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Aktualisiert: vor 1 Stunde 13 Sekunden

VdK warnt vor der Krankenkassen-Reform

15. August 2026 - 7:16

Der Sozialverband VdK hatte bereits früh vor einer Einschränkung der beitragsfreien Familienversicherung gewarnt. Besonders Frauen werden durch die Neuregelung finanziell belastet werden, weil sie noch immer häufiger längere Zeiten nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sind, um Kinder zu betreuen oder Angehörige zu versorgen.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde im Juli 2026 beschlossen.. Für zahlreiche Ehepaare bedeutet das ab 2028 eine erhebliche Veränderung. Die Familienversicherung für Ehe- und eingetragene Lebenspartner verschwindet zwar nicht vollständig, doch für viele bisher beitragsfrei mitversicherte Erwachsene wird künftig ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag fällig.

Aus der VdK-Warnung ist inzwischen geltendes Gesetz geworden

VdK-Präsidentin Verena Bentele warnt davor, Menschen finanziell für Lebensentscheidungen zu belasten, die häufig durch unzureichende Kinderbetreuung oder fehlende Möglichkeiten bei der Angehörigenpflege geprägt wurden. Sie verwies insbesondere auf Erwerbsbiografien vieler Frauen, die über Jahre unbezahlte Sorgearbeit übernommen haben.

Das Bundeskabinett beschloss Ende April 2026 den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 10. Juli 2026.

Am 29. Juli 2026 wurde das Gesetz schließlich veröffentlicht. Damit ist inzwischen klar, dass die bisherige beitragsfreie Absicherung von Ehe- und Lebenspartnern ab 2028 für einen Teil der Familien teurer wird.

Über die Folgen der ursprünglichen Pläne hatte gegen-hartz.de bereits ausführlich im Beitrag zur Einschränkung der kostenfreien Familienversicherung berichtet.

Was sich bei der Familienversicherung ab 2028 ändert

Bislang können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen ohne eigenen Krankenversicherungsbeitrag über das gesetzlich versicherte Mitglied abgesichert werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass ihr eigenes regelmäßiges Einkommen die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet.

Diese Absicherung bleibt grundsätzlich bestehen. Neu ist jedoch, dass das versicherte Mitglied für einen familienversicherten Ehe- oder Lebenspartner in vielen Fällen einen zusätzlichen Beitrag von 2,5 Prozentpunkten auf seine beitragspflichtigen Einnahmen zahlen muss.

Der Zuschlag betrifft damit nicht unmittelbar den mitversicherten Partner. Zahlen muss das Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, von dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wird.

Für viele Beschäftigte bedeutet das eine zusätzliche Belastung von mehreren Hundert bis weit über 1.000 Euro jährlich. Wie stark ein Haushalt betroffen ist, hängt vom beitragspflichtigen Einkommen und davon ab, ob eine gesetzliche Ausnahme greift.

So hoch kann der neue Zuschlag ausfallen

Die Berechnung lässt sich vereinfacht darstellen. Bei einem beitragspflichtigen Monatseinkommen von 3.000 Euro entsprechen 2,5 Prozentpunkten einem zusätzlichen Betrag von 75 Euro pro Monat.

Beitragspflichtiges Monatseinkommen Zusätzlicher Beitrag von 2,5 Prozentpunkten 2.000 Euro 50 Euro monatlich 3.000 Euro 75 Euro monatlich 4.000 Euro 100 Euro monatlich 5.000 Euro 125 Euro monatlich

Bei 4.000 Euro beitragspflichtigem Einkommen entstehen damit rechnerisch 1.200 Euro zusätzliche Kosten im Jahr. Bei höheren Einkommen ist zu beachten, dass Beiträge nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden.

Auch gegen-hartz.de hat anhand verschiedener Haushalte gezeigt, welche Gruppen bei der Familienversicherung ab 2028 besonders hohe zusätzliche Kosten tragen können.

Arbeitgeber beteiligen sich an diesem Zuschlag nicht

Besonders wichtig ist ein Unterschied zum gewöhnlichen Krankenversicherungsbeitrag von Beschäftigten. Der neue Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten wird vom versicherten Mitglied allein getragen.

Der Arbeitgeber kann den Betrag zwar zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen über die Lohnabrechnung abführen. Einen eigenen finanziellen Anteil an diesem besonderen Zuschlag muss er jedoch nicht übernehmen.

Dadurch treffen beispielsweise 100 Euro monatlicher Zuschlag bei einem beitragspflichtigen Einkommen von 4.000 Euro den Arbeitnehmer vollständig. Die übliche hälftige Aufteilung vieler Krankenversicherungsbeiträge greift hier nicht.

Nicht jeder familienversicherte Ehepartner führt zum Zuschlag

Der Gesetzgeber hat mehrere Ausnahmen vorgesehen. Dadurch bleibt die Absicherung für zahlreiche Familien weiterhin ohne den neuen Beitragszuschlag möglich.

Eine wichtige Ausnahme betrifft Familien mit jüngeren Kindern. Während im ursprünglichen Regierungsentwurf eine niedrigere Altersgrenze vorgesehen war, wurde diese im parlamentarischen Verfahren angehoben.

Kein Zuschlag wird insbesondere verlangt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr berücksichtigt werden können. Auch bei bestimmten Situationen rund um Kinder mit Behinderung, Pflege, voller Erwerbsminderung oder dem Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen Ausnahmen.

Weitere Schutzregelungen gibt es unter anderem für bestimmte Menschen mit Behinderung sowie in bestimmten Grundsicherungskonstellationen. Entscheidend ist deshalb immer die konkrete persönliche Situation des familienversicherten Partners.

Ein GdB von mindestens 60 kann den Zuschlag verhindern

Eine besonders wichtige Ausnahme betrifft Menschen mit Behinderung. Ist bei dem familienversicherten Ehe- oder Lebenspartner ein Grad der Behinderung von mindestens 60 festgestellt, kann der neue Beitragszuschlag entfallen.

Das ist bemerkenswert, weil die Schwerbehinderteneigenschaft bereits bei einem Grad der Behinderung von 50 beginnt. Für diese besondere Ausnahme bei der Krankenversicherung reicht ein GdB von 50 allein jedoch nicht aus.

Gegen-hartz.de hat die neue Vorschrift und ihre Folgen ausführlich im Beitrag „Ein Grad der Behinderung ab 60 schützt vor der neuen Krankenkassen-Abgabe“ erläutert.

Betroffene sollten vorhandene Feststellungsbescheide deshalb sorgfältig aufbewahren und der Krankenkasse rechtzeitig nachweisen können. Ob eine Ausnahme tatsächlich vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall.

Warum der VdK vor Nachteilen für Frauen warnt

Die Kritik des Sozialverbands richtet sich weniger gegen das Ziel stabiler Krankenkassenfinanzen als gegen die Verteilung der zusätzlichen Belastungen. Der VdK argumentiert, dass die Erwerbsbiografien vieler Frauen nicht unabhängig von den gesellschaftlichen Bedingungen der vergangenen Jahrzehnte betrachtet werden können.

Wer Kinder betreute, Angehörige pflegte oder wegen fehlender Betreuungsangebote seine Arbeitszeit stark reduzierte, konnte in dieser Zeit weniger eigenes Einkommen erzielen. Häufig entstanden zugleich geringere Rentenansprüche und schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Kommt nun zusätzlich eine finanzielle Belastung bei der Krankenversicherung hinzu, können Haushalte mit solchen Erwerbsbiografien erneut belastet werden. Genau davor hatte Bentele im Gespräch mit dem SWR gewarnt.

Die Kritik betrifft dabei nicht ausschließlich Frauen. Auch Männer, die über längere Zeit Kinder betreut, Angehörige gepflegt oder aus anderen familiären Gründen nicht gearbeitet haben, können von der Änderung betroffen sein.

Die heutige Ausnahme beseitigt das Problem der vergangenen Sorgearbeit nicht vollständig

Das Gesetz berücksichtigt aktuelle Pflege- und Betreuungssituationen an mehreren Stellen. Wer derzeit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflegeausnahme erfüllt oder ein Kind unter der vorgesehenen Altersgrenze betreut, kann deshalb geschützt sein.

Schwieriger kann es für Menschen werden, deren intensive Familienphase bereits Jahre zurückliegt. Eine Frau kann beispielsweise zehn oder 15 Jahre lang überwiegend Kinder betreut und deshalb beruflich zurückgesteckt haben, obwohl ihre Kinder 2028 längst älter als zwölf Jahre sind.

Die damalige Sorgearbeit hat ihre Erwerbsbiografie möglicherweise dauerhaft beeinflusst. Eine aktuelle Ausnahme allein wegen der früheren Kinderbetreuung besteht dadurch jedoch nicht automatisch.

Hier setzt die Kritik des VdK an. Der Verband warnt davor, vergangene gesellschaftliche Rahmenbedingungen auszublenden und die finanziellen Folgen später allein den betroffenen Haushalten aufzuerlegen.

Bundesregierung will Milliardenlücke der Krankenkassen verkleinern

Hinter der Reform steht die schwierige Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Ausgaben der Krankenkassen sind in den vergangenen Jahren deutlich stärker gestiegen als die beitragspflichtigen Einnahmen.

Die Bundesregierung will mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sowohl Ausgaben begrenzen als auch zusätzliche Einnahmen erzielen. Der Beitragszuschlag für bestimmte familienversicherte Ehe- und Lebenspartner ist nur eine von mehreren Maßnahmen.

Daneben wurden weitere Änderungen beschlossen, die Versicherte unmittelbar betreffen. Dazu gehören unter anderem höhere gesetzliche Zuzahlungen und Änderungen bei verschiedenen Leistungen.

Gegen-hartz.de hat über diese Folgen bereits im Zusammenhang mit dem vom Bundestag beschlossenen GKV-Spargesetz und den höheren Zuzahlungen berichtet.

Der Streit dreht sich auch um die Finanzierung sozialer Aufgaben

Der VdK verlangt, die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung breiter aufzustellen. Nach Auffassung des Verbands sollten gesamtgesellschaftliche Aufgaben stärker aus Steuermitteln und nicht überwiegend über Beiträge der gesetzlich Versicherten finanziert werden.

Damit berührt die Auseinandersetzung eine grundsätzliche Frage. Soll ein Haushalt mit nur einem Erwerbseinkommen stärker an den Kosten beteiligt werden, wenn ein Ehepartner weiterhin über die Familienversicherung abgesichert ist?

Die Bundesregierung hat diese Frage mit der Reform für viele Haushalte bejaht und gleichzeitig zahlreiche Ausnahmen geschaffen. Sozialverbände sehen dennoch die Gefahr, dass vor allem Familien mit begrenztem Einkommen die zusätzlichen Kosten deutlich spüren werden.

Besonders ältere Ehepaare sollten die Übergangsregeln beachten

Auch Rentnerinnen und Rentner können betroffen sein, wenn ein Ehepartner über das Mitglied familienversichert ist. Für bestimmte Renten und Versorgungsbezüge gelten dabei besondere zeitliche Vorgaben.

Nach den neuen Regeln beginnt die Belastung aus diesen Einnahmen teilweise erst zum 1. Juli 2028. Für andere beitragspflichtige Einnahmen kann der neue Zuschlag bereits ab Jahresbeginn 2028 Bedeutung bekommen.

Nicht jeder Rentnerhaushalt muss jedoch zahlen. Hat der familienversicherte Ehe- oder Lebenspartner selbst die Regelaltersgrenze erreicht oder greift eine andere Ausnahme, kann der Zuschlag entfallen.

Gerade bei Übergangsfällen lohnt sich deshalb eine frühzeitige schriftliche Klärung mit der eigenen Krankenkasse.

Betroffene sollten ihre Voraussetzungen vor 2028 überprüfen

Versicherte müssen nicht bis zur ersten höheren Beitragsabrechnung warten. Bereits vorher lässt sich prüfen, ob der eigene Ehe- oder Lebenspartner voraussichtlich unter eine der gesetzlichen Ausnahmen fällt.

Dabei können das Alter vorhandener Kinder, eine anerkannte Behinderung, eine volle Erwerbsminderung, ein Pflegegrad oder die regelmäßige Pflege eines Angehörigen von Bedeutung sein. Entsprechende Nachweise sollten rechtzeitig zusammengestellt werden.

Besonders bei Pflege und Behinderung können die gesetzlichen Voraussetzungen genauer sein, als es zunächst erscheint. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass jemand einen Angehörigen unterstützt oder gesundheitlich eingeschränkt ist, reicht nicht in jedem Fall aus.

Wer unsicher ist, sollte sich von seiner Krankenkasse schriftlich bestätigen lassen, ob ab 2028 ein Beitragszuschlag erhoben wird. Bei komplizierten sozialrechtlichen Konstellationen kann zusätzlich eine unabhängige Sozialberatung sinnvoll sein.

Beispiel aus der Praxis

Thomas verdient monatlich 3.600 Euro brutto und ist gesetzlich krankenversichert. Seine Ehefrau Sabine hat über viele Jahre die gemeinsamen Kinder betreut und verfügt derzeit über kein eigenes Einkommen, weshalb sie über Thomas familienversichert ist.

Im Jahr 2028 sind die Kinder 14 und 17 Jahre alt, eine Pflege- oder Behinderungsausnahme besteht nicht. Unter diesen vereinfachten Voraussetzungen würde ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf 3.600 Euro entstehen, also 90 Euro im Monat.

Das sind 1.080 Euro zusätzliche Krankenversicherungskosten pro Jahr. Der Betrag belastet Thomas und Sabine als Haushalt vollständig, weil sich der Arbeitgeber an diesem besonderen Zuschlag nicht finanziell beteiligt.

Das Beispiel zeigt zugleich den Einwand des VdK. Obwohl Sabines geringere Erwerbstätigkeit über Jahre mit der Betreuung der Kinder zusammenhing, schützt die frühere Sorgearbeit den Haushalt später nicht automatisch vor dem Zuschlag.

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Sozialamt will Vollmacht fürs Bankkonto und droht sonst Sozialhilfe zu stoppen

14. August 2026 - 22:22

Das Kreissozialamt Neunkirchen steht wegen massiver datenschutzrechtlicher Verstöße in der Kritik. Seit mittlerweile 2017 verlangt die Behörde von Sozialhilfeempfängern im Rahmen der Weiterbewilligung von Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) pauschale Einverständniserklärungen zur Einsicht ihrer Bankkonten – ein Vorgehen, das Fachleute als rechtlich unzulässig und hoch datenschutzwidrig einstufen.

Betroffene berichten von drohender Leistungsversagung, wenn sie diesen Forderungen nicht nachkommen.

Bankauskunft per Blanko-Vollmacht: Behördenpraxis sorgt für Empörung

Statt gezielter Nachweise fordert das Amt umfassende Ermächtigungen: Die Mitarbeitenden des Sozialamts verlangen das Recht, bei allen angegebenen Kreditinstituten eigenständig Informationen einzuholen – darunter Kontostände und Bewegungen der letzten sechs Monate. Die Konsequenz bei Weigerung? Leistungsverkürzung oder komplette Streichung.

In dem offiziellen Formular, das Betroffene unterzeichnen sollen, heißt es, die Bankauskünfte sollen sich „insbesondere“ auf Kontostände und Bewegungen beziehen.

Diese Formulierung öffnet laut Experten Tür und Tor für noch weitergehende Datenerhebungen – etwa zu Zahlungszielen, Empfängern oder wiederkehrenden Überweisungen. Damit droht ein gläsernes Bankkonto für Menschen in ohnehin prekären Lebenslagen.

Verletzung grundlegender Datenschutzprinzipien

Mehrere rechtliche Grundsätze werden durch das Vorgehen des Amtes offenbar unterlaufen. Zunächst widerspricht die angeforderte Pauschalvollmacht dem sogenannten „Direkterhebungsgrundsatz“ (§ 67a Abs. 2 SGB X).

Dieser schreibt vor, dass Behörden persönliche Daten zunächst bei den Betroffenen selbst erfragen müssen – und erst im zweiten Schritt, bei fehlender Mitwirkung, Dritte kontaktieren dürfen.

Außerdem missachtet das Kreissozialamt das Prinzip der Datensparsamkeit. Kontoauszüge dürfen laut geltender Rechtsprechung höchstens für drei Monate angefordert werden. Die Regelung, auf Daten aus sechs Monaten zuzugreifen, steht dazu in klarem Widerspruch (vgl. BSG 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R).

Ein weiteres Problem: Werden die Daten direkt bei den Banken abgefragt, verlieren die Betroffenen die Möglichkeit, sensible Informationen – etwa zu ihrer Gesundheit, religiöser Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung – vorab zu schwärzen. Der Schutz dieser besonders sensiblen Daten ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben (§ 67 Abs. 12 SGB X).

Sozialrechtlich fragwürdige Drohkulisse

Zusätzlich zur problematischen Datenerhebung bedient sich das Kreissozialamt offenbar auch unzulässiger Druckmittel. Wer sich weigert, die Vollmacht zu unterzeichnen oder einen sogenannten „Folgeantrag“ zu stellen, dem droht laut Schreiben des Amtes eine Leistungskürzung.

Doch laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 R) ist eine erneute Antragstellung für Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII nicht notwendig – die Leistungen müssen bei unveränderten Verhältnissen von Amtes wegen weiter gewährt werden. Die angedrohte Sanktionierung ist daher rechtlich nicht haltbar.

Mangelnde Transparenz und keine Korrektur in Sicht

Besonders kritisch sehen Datenschützer die Tatsache, dass diese Praxis offenbar bereits seit 2017 besteht – und dennoch bisher nicht öffentlich hinterfragt oder revidiert wurde. Weder hat das Amt die Rechtswidrigkeit eingeräumt, noch gibt es bislang Hinweise darauf, dass Betroffene aktiv über ihre Rechte informiert oder bereits erfolgte Datenabfragen zurückgenommen wurden.

Für betroffene Bürgerinnen und Bürger bedeutet das einen tiefgreifenden Eingriff in ihre Privatsphäre. Wer die geforderte Vollmacht nicht unterschreibt, läuft Gefahr, rechtswidrig benachteiligt zu werden – etwa durch Leistungskürzungen oder Verzögerungen bei der Bewilligung.

Gleichzeitig fehlt ihnen jeglicher Schutz vor der ungewollten Offenlegung besonders sensibler Informationen, etwa zu Gesundheitszustand, religiöser Zugehörigkeit oder familiären Verhältnissen.

Forderungen an die Verwaltung

Juristen und Sozialverbände fordern nun ein sofortiges Ende dieser Praxis. Das entsprechende Formular müsse aus dem Verkehr gezogen werden. Zudem sei eine lückenlose Aufklärung erforderlich: Wie viele Menschen haben die Vollmacht unterzeichnet? In wie vielen Fällen wurden Daten direkt bei Banken abgefragt? Und vor allem: Wurden unrechtmäßig erhobene Daten bereits verwendet oder gespeichert?

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Rentner Joschka lässt ab jetzt nur noch reparieren: Neues Reparaturrecht von Haushaltsgegenständen statt Neukauf

14. August 2026 - 21:01

Eine kaputte Waschmaschine oder ein defekter Geschirrspüler sind für Rentner mit niedriger Rente ein Problem. Seit dem 23. Juli 2026 gibt es jedoch einen neuen gesetzlichen Reparaturanspruch gegenüber Herstellern.

Nach der im Gesetzgebungsverfahren genannten Begründung kommt es für den Reparaturanspruch grundsätzlich nicht darauf an, wann der Verbraucher das Gerät gekauft hat. Damit können auch ältere Geräte erfasst sein.

Reparaturrecht kann auch für ältere Geräte gelten

Der neue Anspruch wird leicht mit den Änderungen im Kaufrecht verwechselt. Für den Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller ist das Kaufdatum aber nicht automatisch entscheidend. Nach der im Ausgangstext zitierten Gesetzesbegründung sei es unerheblich, wann die zu reparierende Ware zuletzt verkauft wurde.

Allerdings muss eine weitere Voraussetzung erfüllt sein. Das jeweilige Gerätemodell muss nach dem für die Produktgruppe maßgeblichen EU-Stichtag in Verkehr gebracht worden sein. Bei Waschmaschinen, Geschirrspülern, Kühlgeräten sowie Fernsehern wird dafür der 1. März 2021 genannt. Bei Handys, Tablets, Wäschetrocknern und E-Bike-Batterien gelten spätere Zeitpunkte.

Da die Regelung erst seit kurzer Zeit gilt, gibt es zu wichtigen Einzelfragen noch keine gefestigte Rechtsprechung.

Nicht jedes Elektrogerät ist erfasst

Der Anspruch gilt nur für bestimmte Produktgruppen. Dazu zählen nach den Angaben im Ausgangstext unter anderem Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühl- und Gefriergeräte, Fernseher, Monitore, Smartphones, Tablets, bestimmte Staubsauger sowie Batterien von E-Bikes und E-Scootern.

Nicht erfasst sind dagegen beispielsweise Kaffeemaschinen, Backöfen, Herde, Mikrowellen, Toaster, Laptops, Drucker, Smartwatches, Kopfhörer, Heizungen oder Hörgeräte.

Bei Staubsaugern gibt es zudem eine Besonderheit. Sie werden zwar grundsätzlich erfasst, die zugrunde liegenden europäischen Vorgaben enthalten laut Gesetzesbegründung jedoch keine entsprechenden Ersatzteilfristen. Deshalb kann der praktische Reparaturanspruch hier erheblich eingeschränkt sein.

Anspruch kann sieben bis zehn Jahre bestehen

Wie lange der Hersteller reparieren muss, hängt davon ab, wie lange er für das betreffende Gerät beziehungsweise Bauteil Ersatzteile vorhalten muss. Je nach Produkt und Bauteil können das sieben bis zehn Jahre sein.

Als Beispiele werden sieben Jahre für die Batterie eines Smartphones und zehn Jahre für den Motor einer Waschmaschine genannt.

Entscheidend ist dabei nicht einfach das persönliche Kaufdatum. Die maßgebliche Frist orientiert sich daran, wann das letzte Exemplar des jeweiligen Modells in Verkehr gebracht wurde. Dadurch kann ein Gerät noch viele Jahre nach dem eigenen Kauf unter den Reparaturanspruch fallen.

Beispiel: Joschka aus Frankfurt spart 364 Euro

Rentner Joschka (69) aus Frankfurt lebt mit seiner Frau Brigitte von einer gemeinsamen Nettorente von 1.850 Euro. Im März 2022 kauften beide eine Waschmaschine für 649 Euro.

Im Sommer 2026 beginnt die Maschine zu lecken. Laugenpumpe und Lager sind defekt. Die gesetzliche Gewährleistung ist zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen.

Da Waschmaschinen zu den erfassten Produktgruppen gehören und für bestimmte Bauteile lange Ersatzteilfristen gelten, kann Joschka vom Hersteller eine Reparatur verlangen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Angenommen, für Anfahrt und Fehlersuche fallen 75 Euro an, für Ersatzteile 90 Euro und für die Arbeitszeit 120 Euro. Insgesamt kostet die Reparatur damit 285 Euro. Ein vergleichbares neues Gerät würde 649 Euro kosten.

Joschka spart durch die Reparatur 364 Euro. Bei einer gemeinsamen Nettorente von 1.850 Euro entspricht das fast einem Fünftel des monatlichen Einkommens. Gerade für Rentner, Bürgergeld-Beziehende und andere Haushalte mit wenig finanziellen Reserven kann der Reparaturanspruch deshalb erheblich sein.

Die Reparatur ist nicht automatisch kostenlos

Das Gesetz sieht eine unentgeltliche Reparatur oder eine Reparatur gegen ein angemessenes Entgelt vor. Was genau als angemessen gilt, ist nicht durch eine feste Preisobergrenze geregelt.

Verbraucher sollten sich deshalb vor Auftragserteilung genau über die Kosten informieren. Hersteller sollen Richtpreise für typische Reparaturen auf frei zugänglichen Internetseiten veröffentlichen.

Ein Vergleich dieser Angaben mit einem Kostenvoranschlag kann verhindern, dass eine Reparatur am Ende kaum günstiger als ein neues Gerät wird.

Gewährleistung und Reparaturrecht nicht verwechseln

Die gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Händler und der neue Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller sind zwei unterschiedliche Dinge.

Während der gesetzlichen Gewährleistung ist grundsätzlich der Händler Ansprechpartner. Der neue Reparaturanspruch kann dagegen gerade dann wichtig werden, wenn diese Rechte bereits abgelaufen sind.

Nach dem Ausgangstext genügt für den neuen Anspruch grundsätzlich ein Defekt. Auch normaler Verschleiß oder ein selbst verursachter Schaden können erfasst sein. Bestehen wegen desselben Mangels jedoch noch Gewährleistungsrechte gegen den Händler, haben diese Vorrang.

Für bestimmte Neugeräte gibt es zudem eine weitere Änderung. Wird während der Gewährleistungsfrist ausdrücklich eine Reparatur verlangt und der Mangel dadurch behoben, kann sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängern. Diese Regelung gilt für Käufe ab dem 31. Juli 2026.

Was tun, wenn der Hersteller ablehnt?

Lehnt der Hersteller ab, müssen Betroffene selbst tätig werden. Eine erste Anlaufstelle kann die Verbraucherzentrale des jeweiligen Bundeslandes sein. Dort lässt sich prüfen, ob ein Anspruch besteht und wie dieser gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden kann.

Bleibt der Hersteller bei seiner Ablehnung, kann eine gerichtliche Klärung notwendig werden.

Für Verbraucher gilt deshalb: Ein defektes Gerät nicht vorschnell entsorgen und nicht sofort ein neues kaufen. Gerade bei Waschmaschinen, Geschirrspülern, Fernsehern oder Smartphones kann sich eine Prüfung des neuen Reparaturrechts finanziell lohnen.

FAQ zum neuen Reparaturrecht Gilt der Reparaturanspruch auch für alte Geräte?

Ja, grundsätzlich kann auch ein früher gekauftes Gerät erfasst sein. Entscheidend ist unter anderem, wann das jeweilige Modell in Verkehr gebracht wurde und ob die für die Produktgruppe geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Muss der Hersteller kostenlos reparieren?

Nein. Die Reparatur kann kostenlos erfolgen, der Hersteller kann aber auch ein angemessenes Entgelt verlangen. Eine feste gesetzliche Preisobergrenze wird im Ausgangstext nicht genannt.

An wen muss ich mich bei einem Defekt wenden?

Bestehen noch Gewährleistungsrechte, ist in der Regel zunächst der Händler Ansprechpartner. Ist die Gewährleistung abgelaufen und greift der neue Reparaturanspruch, richtet sich dieser gegen den Hersteller. Bei Streit kann die Verbraucherzentrale eine erste Anlaufstelle sein.

Quellen

Bundesgesetzblatt, Verkündung der gesetzlichen Neuregelung vom 22. Juli 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere die im Ausgangstext genannten §§ 475e und 479d BGB, Bundestagsdrucksache zur gesetzlichen Neuregelung, insbesondere die Gesetzesbegründung zum Reparaturanspruch, Europäische Vorgaben zum Recht auf Reparatur und zu Ersatzteilfristen für die erfassten Produktgruppen.

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Zuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung im Jahr 2026 – Neue Regeln

14. August 2026 - 20:59

Wer mit einer anerkannten Schwerbehinderung lebt, hat häufig einen erhöhten Bedarf an medizinischer Versorgung. Das zeigt sich im Alltag nicht nur durch häufiger verordnete Medikamente, regelmäßige Therapien oder Hilfsmittel, sondern auch durch wiederkehrende Fahrten zu Ärztinnen und Ärzten, in Kliniken oder zu spezialisierten Behandlungszentren. Auch wenn die gesetzliche Krankenversicherung viele Leistungen trägt, bleibt an etlichen Stellen ein Eigenanteil.

Diese Zuzahlungen wirken oft unscheinbar, summieren sich aber über Monate zu dreistelligen Beträgen. Genau an dieser Stelle setzt die Zuzahlungsbefreiung an: Sie soll verhindern, dass notwendige Versorgung finanziell aus dem Ruder läuft.

Dr. Utz Anhalt: Befreiung von Zuzahlungen bei Schwerbehinderung Was die Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet

Die Zuzahlungsbefreiung ist keine Sonderleistung „für bestimmte Gruppen“, sondern ein Schutzmechanismus für alle gesetzlich Versicherten. Die Logik ist klar: Zuzahlungen sind erlaubt, aber nur bis zu einer persönlichen Grenze innerhalb eines Kalenderjahres.

Ist diese Grenze erreicht, muss die Krankenkasse für den Rest des Jahres von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen befreien. Wer bereits darüber hinaus gezahlt hat, kann Geld zurückbekommen.

Wichtig ist dabei: Es geht um gesetzlich geregelte Zuzahlungen. Kosten, die aus freien Entscheidungen entstehen, etwa weil bewusst ein teureres Produkt gewählt wird, zählen nicht automatisch in die Rechnung hinein. Auch private Gesundheitsleistungen, die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkasse gehören, spielen hier keine Rolle.

Die Belastungsgrenze: 2 Prozent – und in vielen Fällen 1 Prozent

Die persönliche Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei 2 Prozent der „zu berücksichtigenden jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“. Entscheidend ist dabei nicht das Nettoeinkommen, sondern die Bruttosicht, die im Krankenversicherungsrecht üblich ist.

In die Betrachtung fließen außerdem nicht nur die Einnahmen einer einzelnen Person ein, sondern in vielen Konstellationen die Einnahmen des Haushalts.

Für Menschen, die wegen derselben Erkrankung als schwerwiegend chronisch krank gelten und sich in Dauerbehandlung befinden, gilt eine abgesenkte Grenze von 1 Prozent.

Diese Halbierung macht in der Praxis den größten Unterschied, weil sie die Belastung sehr früh im Jahr deckeln kann. Gerade bei fortlaufender Medikation, regelmäßiger Therapie und wiederkehrenden Transporten bedeutet das spürbar weniger Ausgaben aus eigener Tasche.

Tabelle: Zuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung 2026 Zuzahlungen 2026 (GKV) Befreiungen und Entlastungen bei Schwerbehinderung Arzneimittel und Verbandmittel: 10 Prozent des Preises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Packung; niemals mehr als die tatsächlichen Kosten. Wer die persönliche Belastungsgrenze im Kalenderjahr erreicht und eine Befreiung von der Krankenkasse erhält, zahlt anschließend keine gesetzlichen Zuzahlungen mehr; bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung gilt häufig die niedrigere 1-Prozent-Grenze statt 2 Prozent. Hilfsmittel (zum Beispiel Gehhilfen, Hörhilfen): 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel; niemals mehr als die tatsächlichen Kosten. Schwerbehinderung führt nicht automatisch zur Befreiung, kann aber häufig mit dauerhaftem Hilfsmittelbedarf einhergehen, wodurch die Belastungsgrenze schneller erreicht wird. Nach erteilter Befreiung entfällt die weitere Zuzahlung für den Rest des Kalenderjahres. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (zum Beispiel Inkontinenzhilfen): 10 Prozent je Packung; für den gesamten Monatsbedarf ist die Zuzahlung gedeckelt, typischerweise bis höchstens 10 Euro pro Monat. Entlastung entsteht über die Befreiung nach Erreichen der persönlichen Belastungsgrenze; bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung kann die 1-Prozent-Grenze greifen und die Befreiung früher auslösen. Heilmittel (zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie): 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung; die Verordnung kann mehrere Anwendungen umfassen. Wer im Kalenderjahr die Belastungsgrenze erreicht, wird auf Antrag befreit und zahlt danach keine gesetzlichen Zuzahlungen mehr; bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung ist die Belastungsgrenze halbiert. Häusliche Krankenpflege: 10 Euro je Verordnung plus 10 Prozent der Kosten; der 10-Prozent-Anteil fällt pro Kalenderjahr typischerweise nur für die ersten 28 Tage an. Gerade bei schwerer Behinderung mit regelmäßigem Pflege- und Behandlungspflegebedarf wird die Belastungsgrenze oft früh erreicht. Nach Ausstellung der Befreiung entfällt die weitere Zuzahlung für den Rest des Jahres; Voraussetzung bleibt der Antrag bei der Krankenkasse. Krankenhausbehandlung: 10 Euro pro Kalendertag, begrenzt auf höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr; Versicherte unter 18 Jahren sind davon ausgenommen. Für volljährige Versicherte mit Schwerbehinderung gilt die Zuzahlung grundsätzlich genauso. Wer im Jahr die Belastungsgrenze erreicht und befreit wird, zahlt danach keine weiteren gesetzlichen Zuzahlungen; der Krankenhaus-Eigenanteil zählt in die Belastungsgrenze hinein. Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen: häufig 10 Euro pro Tag; je nach Maßnahme können Begrenzungen gelten. Entlastung erfolgt über die Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze; bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung ist die Grenze niedriger, wodurch eine Befreiung früher eintreten kann. Soziotherapie: 10 Prozent pro Kalendertag, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs sind befreit. Bei volljährigen Versicherten mit Schwerbehinderung gilt der gleiche Rahmen. Eine Befreiung reduziert die Zuzahlung nach Erreichen der Belastungsgrenze auf null; bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung wird die Befreiung durch die 1-Prozent-Grenze häufig schneller erreichbar. Fahrkosten (medizinisch notwendige, von der Kasse übernommene Krankenfahrten): 10 Prozent, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; je nach Regelung können Hin- und Rückfahrt jeweils einzeln zählen; bei Fahrkosten können auch Kinder und Jugendliche zuzahlen. Schwerbehinderung kann die medizinische Begründung und Genehmigung von Krankenfahrten erleichtern, ersetzt aber die Zuzahlung nicht. Liegt eine gültige Zuzahlungsbefreiung vor, entfällt auch die Fahrkosten-Zuzahlung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Haushaltshilfe (wenn von der Krankenkasse bewilligt): 10 Prozent der Kosten pro Tag, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; in bestimmten Fällen, etwa rund um Schwangerschaft und Entbindung, kann die Zuzahlung entfallen.  Die Entlastung entsteht über die Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze; dann sind weitere gesetzliche Zuzahlungen im Kalenderjahr nicht mehr zu leisten. Belastungsgrenze 2026: grundsätzlich 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung 1 Prozent; für 2026 erhöhen sich die Freibeträge in der Haushaltsberechnung auf 7.119 Euro für Ehe-/Lebenspartner und 9.756 Euro je Kind; bei Bürgergeld/Sozialhilfe/Grundsicherung wird für 2026 eine jährliche Grenze von 135,12 Euro, bei Chronikerstatus 67,56 Euro genannt. Die eigentliche „Entlastung bei Schwerbehinderung“ entsteht praktisch über diese Belastungsgrenze, weil hohe, wiederkehrende Zuzahlungen schneller zur Befreiung führen.

Schwerbehinderung ist dabei häufig ein Indiz für dauerhaften Behandlungsbedarf, ersetzt aber nicht die formale Anerkennung als schwerwiegend chronisch krank, wenn die 1-Prozent-Grenze genutzt werden soll. Schwerbehinderung ist nicht automatisch Chronikerstatus

Hier liegt eine der häufigsten Fehlannahmen: Ein Schwerbehindertenausweis allein führt nicht automatisch zur 1-Prozent-Grenze. Die abgesenkte Grenze knüpft nicht an das Merkmal „schwerbehindert“ an, sondern an das Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung mit Dauerbehandlung und zusätzlichen Kriterien.

Diese Kriterien sind vergleichsweise streng, aber für viele Betroffene erreichbar. In der Praxis spielt ein höherer Grad der Behinderung dennoch eine Rolle, weil er bei der Anerkennung als schwerwiegend chronisch krank als Nachweisbestandteil herangezogen werden kann.

Maßgeblich ist dabei typischerweise ein Grad der Behinderung von mindestens 60, sofern er durch die betreffende Erkrankung begründet ist. Alternativ können auch ein Pflegegrad ab 3 oder die medizinische Notwendigkeit einer kontinuierlichen Versorgung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlechterung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung zu erwarten wäre, den Weg zur 1-Prozent-Grenze eröffnen.

Wie der Nachweis in der Praxis läuft

Die Entscheidung, ob der Chronikerstatus im Sinne der abgesenkten Belastungsgrenze vorliegt, trifft die Krankenkasse. Ärztinnen und Ärzte liefern dafür den medizinischen Nachweis.

In vielen Fällen wird eine ärztliche Bescheinigung verlangt, die die Dauerbehandlung bestätigt und die Erkrankung benennt. Hinzu kommen je nach Fall Unterlagen wie Bescheide zum Grad der Behinderung oder zum Pflegegrad. Das Verfahren wirkt bürokratisch, ist aber für Betroffene finanziell oft so relevant, dass sich der Aufwand lohnt.

Ein weiterer Punkt, der in der öffentlichen Debatte häufig untergeht: Der Chronikerstatus ist nicht nur eine Frage von Diagnose und Papier, sondern kann auch an Anforderungen wie „therapiegerechtes Verhalten“ anknüpfen. Ziel ist, dass die abgesenkte Grenze nicht dort greift, wo medizinisch empfohlene Maßnahmen ohne nachvollziehbaren Grund dauerhaft ignoriert werden. Gleichzeitig gibt es geregelte Ausnahmen, wenn bestimmte Vorsorgeuntersuchungen oder Programme im individuellen Fall nicht angezeigt oder nicht zumutbar sind.

Was sich ab 2026 verändert – und warum das vielen Haushalten hilft

Die Entlastung ab 2026 entsteht vor allem über die Berechnung der Belastungsgrenze. Denn bei der Ermittlung des relevanten Familieneinkommens werden gesetzlich festgelegte Freibeträge abgezogen.

Genau diese Freibeträge steigen für 2026. Für Ehegattinnen, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner wird ein höherer Betrag berücksichtigt, ebenso für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Dadurch sinkt das Einkommen, das für die Prozentrechnung angesetzt wird, und damit sinkt auch die persönliche Belastungsgrenze.

Das klingt technisch, hat aber sehr konkrete Folgen: Familien, in denen ein schwerbehinderter Mensch lebt, sind häufig ohnehin stark von laufender Versorgung geprägt.

Wenn dann durch höhere Freibeträge die Grenze früher erreicht wird, kippt die Jahresrechnung spürbar zugunsten der Betroffenen. Besonders deutlich wird das, wenn der Chronikerstatus greift, weil dann nicht nur die Berechnungsgrundlage sinkt, sondern auch der Prozentsatz niedriger ist.

Für Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen läuft die Berechnung wiederum anders: Dort wird pauschal ein festgelegtes Jahreseinkommen zugrunde gelegt, das sich aus dem maßgeblichen Regelbedarf ableitet.

Für 2026 bleibt dieser Regelbedarf nach der aktuellen Rechtslage unverändert, was zur Folge hat, dass auch die daraus abgeleiteten Belastungsgrenzen stabil bleiben. Für Haushalte in Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung bedeutet das Planungssicherheit: Die Grenze bleibt in einem überschaubaren Rahmen, und bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung ist sie nochmals halbiert.

Welche Zahlungen zählen – und welche ausdrücklich nicht

Für die Befreiung zählt die Summe der gesetzlichen Zuzahlungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehören in der Praxis häufig die Zuzahlungen bei Arzneimitteln, bei Heilmitteln wie Physiotherapie, bei Hilfsmitteln, bei Krankenhausbehandlungen, bei bestimmten Formen häuslicher Krankenpflege sowie bei medizinisch notwendigen Fahrkosten.

Gerade Fahrten sind für Menschen mit Schwerbehinderung oft ein Kostentreiber: Pro Fahrt fällt eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent an, mindestens fünf und höchstens zehn Euro; diese Regel gilt bei Fahrkosten sogar auch für Kinder und Jugendliche.

Nicht angerechnet werden dagegen typischerweise Eigenanteile und Mehrkosten, die nicht als gesetzliche Zuzahlung definiert sind. Klassische Beispiele sind Eigenanteile beim Zahnersatz, Kosten für Leistungen ohne ärztliche Verordnung oder Ausgaben für individuelle Gesundheitsleistungen.

Auch Mehrkosten für Arzneimittel oder bestimmte zahnärztliche Versorgungsvarianten können außen vor bleiben. Wer hier nicht sauber trennt, riskiert, dass die Kasse Belege nicht anerkennt und die Befreiung später greift als erwartet.

Der Antrag: Warum viele ihn zu spät stellen

Die Befreiung passiert nicht automatisch. Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Versicherte aktiv darauf hinzuweisen, dass die persönliche Grenze erreicht wurde. In der Praxis bedeutet das: Wer nicht selbst mitrechnet und Belege sammelt, zahlt im Zweifel das ganze Jahr weiter, obwohl die rechtliche Grenze längst überschritten ist.

Der Weg ist grundsätzlich einfach, aber konsequent: Zuzahlungsbelege werden gesammelt, die persönliche Grenze wird berechnet, dann wird bei der Krankenkasse der Antrag gestellt.

Hilfreich ist, dass Apotheken oft Übersichten über geleistete Zuzahlungen erstellen können, wenn regelmäßig dieselbe Apotheke genutzt wird. Das ersetzt nicht jede Quittung, kann aber die Dokumentation deutlich erleichtern.

Vorauszahlung: Bequem, aber nicht immer die beste Lösung

Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, den voraussichtlichen Höchstbetrag zu Beginn des Jahres als Vorauszahlung zu leisten. Dann wird die Befreiung für das gesamte Kalenderjahr direkt ausgestellt, und das Sammeln von Belegen entfällt weitgehend.

Für Menschen mit Schwerbehinderung, bei denen absehbar ist, dass ohnehin viele Zuzahlungen anfallen, kann das eine echte Entlastung sein, weil es Bürokratie aus dem Alltag nimmt.

Der Haken: Fällt die tatsächliche Zuzahlung im Jahr doch geringer aus, wird der vorausgezahlte Betrag in der Regel nicht anteilig erstattet. Wer die Vorauszahlung wählt, sollte also realistisch einschätzen können, ob die Belastungsgrenze tatsächlich erreicht wird.

Wenn mehrere Krankenkassen im Haushalt beteiligt sind

In Familien kommt es nicht selten vor, dass Angehörige bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind. Das ändert nichts am Grundprinzip, macht die Abwicklung aber etwas aufwendiger.

Möglich ist, den Antrag gebündelt bei einer Kasse einzureichen, die dann die Haushaltsberechnung vornimmt. Danach müssen die übrigen Krankenkassen der Angehörigen informiert werden, damit auch dort entsprechende Befreiungen ausgestellt und gegebenenfalls Erstattungen anteilig vorgenommen werden können.

Für betroffene Haushalte ist das eine wichtige Information, weil die Sorge vor Zuständigkeitschaos häufig dazu führt, dass Ansprüche gar nicht erst geltend gemacht werden.

Rückwirkend Geld zurückholen: Ein unterschätzter Hebel

Wer jahrelang Zuzahlungen geleistet hat, ohne die Befreiung zu beantragen, ist nicht zwingend „zu spät“. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Antrag auch rückwirkend gestellt werden.

Das ist vor allem für Menschen mit Schwerbehinderung relevant, die in Phasen hoher Krankheitslast oft schlicht andere Prioritäten haben als das Sortieren von Quittungen. Entscheidend ist, dass die Belege und Einkommensnachweise noch verfügbar sind und die Fristen eingehalten werden. Gerade bei wiederkehrenden, hohen Zuzahlungen kann eine rückwirkende Prüfung mehrere hundert Euro ausmachen.

Einordnung: Entlastung ab 2026 – aber nicht für alle gleich groß

Die Überschrift „spürbare Entlastung“ trifft die Realität vieler Betroffener, wenn zwei Faktoren zusammenkommen:

Erstens, die Versorgung ist so kontinuierlich, dass die Belastungsgrenze regelmäßig erreicht wird.

Zweitens, im Haushalt gibt es Konstellationen, in denen die Freibeträge ins Gewicht fallen, etwa durch Ehe- oder Lebenspartnerschaft und Kinder. In diesen Fällen wirkt die Anhebung der Freibeträge 2026 wie ein finanzieller Puffer, der früher im Jahr greift.

Wer allein lebt und ein vergleichsweise stabiles Einkommen hat, wird die Veränderung möglicherweise weniger deutlich merken, weil die Freibeträge dann kaum eine Rolle spielen.

Für Haushalte mit ohnehin knapper Kalkulation, für Familien und für Menschen mit dauerhaft hohem Versorgungsbedarf kann die Neuberechnung 2026 dagegen genau die Art von Entlastung sein, die im Alltag ankommt: weniger Quittungsstress, weniger Unsicherheit, weniger Zuzahlungen nach Erreichen der Grenze.

Quellen

Verbraucherzentrale: „Zuzahlungen: Die Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse“ (Stand 17.12.2025, mit Freibeträgen 2026 und Belastungsgrenzen für Sozialleistungen 2026).

Der Beitrag Zuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung im Jahr 2026 – Neue Regeln erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Wirt bietet kostenloses Mittagessen für Rentner an

14. August 2026 - 19:51
Kostenloses Mittagessen für Ü65: Hildesheimer Wirt zeigt, wie Nachbarschaftshilfe aussehen kann

Miro Stankovich lud Menschen über 65 Jahren zu einem kostenlosen Mittagessen in sein Hildesheimer Bistro ein. Denn viele ältere Menschen können sich einen Restaurantbesuch kaum noch leisten.

Stankovich betreibt das Bistro Miro in der Goschenstraße in Hildesheim und bietet dort traditionelle deutsche Küche an. Für einen Nachmittag kochte er gezielt für ältere Nachbarinnen und Nachbarn – ohne ihnen für das Essen etwas zu berechnen.

Die Idee entstand aus einer Beobachtung im eigenen Viertel

Hinter der Einladung stand offenbar keine große Kampagne, sondern eine Erfahrung aus dem Alltag des Gastronomen. Stankovich hatte gesehen, dass es ältere Menschen gibt, die gern in seinem Bistro essen würden, aber kein Geld dafür haben.

Darauf reagierte er unmittelbar und öffnete sein Lokal für einen kostenlosen Mittagstisch. Die Einladung war dabei an das Alter geknüpft und nicht daran, ob jemand einen Sozialleistungsbescheid oder einen anderen Nachweis über Bedürftigkeit vorlegen konnte.

Aspekt Was über die Aktion bekannt ist Aktion Kostenloses Mittagessen an einem Nachmittag Zielgruppe Menschen über 65 Jahren, insbesondere aus der Nachbarschaft Ort Bistro Miro in der Goschenstraße in Hildesheim Gedanke dahinter Älteren Menschen einen Restaurantbesuch ermöglichen, die sich diesen sonst nicht ohne Weiteres leisten können Altersarmut betrifft längst einen erheblichen Teil der älteren Bevölkerung

Die Hildesheimer Aktion trifft auf eine gesellschaftliche Entwicklung, die sich auch in amtlichen Zahlen zeigt. Nach aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes waren nach den Endergebnissen von EU-SILC 2025 rund 19,5 Prozent der Menschen ab 65 Jahren in Deutschland armutsgefährdet.

Damit lebt fast jeder fünfte Mensch dieser Altersgruppe mit einem Einkommen unterhalb der statistischen Armutsgefährdungsgrenze. Das bedeutet nicht automatisch, dass diese Menschen ihre Ernährung nicht finanzieren können, zeigt jedoch, wie knapp die finanziellen Möglichkeiten vieler Senioren geworden sind.

Auch die Zahl der Menschen, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, bleibt hoch. Ende 2025 bezogen laut Statistischem Bundesamt gut 738.800 Menschen Grundsicherung im Alter.

563 Euro müssen 2026 für viele alltägliche Ausgaben reichen

Für alleinstehende Menschen in der Grundsicherung gilt 2026 weiterhin ein Regelbedarf von monatlich 563 Euro. Daraus müssen unter anderem Lebensmittel, Haushaltsstrom, Kleidung, Körperpflege, Kommunikation und zahlreiche weitere tägliche Ausgaben bezahlt werden.

Unterkunft und angemessene Heizkosten werden bei der Grundsicherung gesondert berücksichtigt. Trotzdem kann das frei verfügbare Budget schnell knapp werden, sobald beispielsweise eine Stromnachzahlung, eine neue Brille oder andere ungeplante Kosten entstehen.

Für ältere Menschen mit niedrigen Einkommen kann deshalb bereits ein Restaurantbesuch zu einer Ausgabe werden, die sie zuerst streichen. Ein kostenloses Mittagessen bedeutet in solchen Fällen nicht nur eine warme Mahlzeit, sondern ermöglicht auch einen Besuch außerhalb der eigenen Wohnung.

Private Hilfe kann Altersarmut aber nicht ausgleichen

So erfreulich die Initiative ist, sie kann die finanziellen Probleme älterer Menschen nicht dauerhaft lösen. Ein kostenloses Mittagessen schafft kurzfristige Entlastung, ersetzt aber weder eine ausreichende Rente noch Leistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld.

Gerade deshalb sollten Rentnerinnen und Rentner mit niedrigem Einkommen prüfen, welche staatlichen Ansprüche bestehen. Neben der Grundsicherung kann je nach Einkommen und Wohnsituation auch Wohngeld für Rentner infrage kommen.

Viele Betroffene nutzen bestehende Ansprüche nicht oder informieren sich erst sehr spät. Gründe können fehlende Informationen, bürokratische Hürden oder die Sorge sein, wegen des Bezugs einer Sozialleistung stigmatisiert zu werden.

Warum unkomplizierte Hilfe bei Senioren gut ankommen kann

Die Idee aus Hildesheim zeigt einen Vorteil einfacher Angebote: Die Menschen werden nicht zuerst als Bedürftige angesprochen. Sie werden als Gäste eingeladen und können wie andere Besucher gemeinsam an einem Tisch sitzen und essen.

Für Menschen mit sehr niedrigen Renten kann dieser Unterschied erheblich sein. Armut im Alter ist häufig weniger sichtbar als andere Formen finanzieller Not, weil viele Betroffene versuchen, ihre Ausgaben still zu reduzieren.

Dann wird beispielsweise beim Essen gespart, eine Verabredung abgesagt oder auf einen Café- und Restaurantbesuch verzichtet. Dass finanzielle Schwierigkeiten nach einem langen Berufsleben auftreten können, zeigen auch immer wieder Fälle, über die Gegen-Hartz berichtet.

Eine kleine Aktion mit einer größeren Botschaft

Der Hildesheimer Mittagstisch löst das Problem niedriger Renten nicht. Er macht jedoch sichtbar, was finanzielle Einschränkungen im Alter im täglichen Leben bedeuten können: Selbst ein einfaches Essen außer Haus ist für manche Senioren längst keine Selbstverständlichkeit mehr.

Miro Stankovich hat darauf mit einer unmittelbaren Einladung reagiert. Gerade weil dafür weder Antrag noch Einkommensprüfung notwendig waren, zeigt die Aktion, wie unkompliziert Nachbarschaftshilfe aussehen kann.

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Grundsicherung: 15 Jahre alte Schülerin muss trotz Schule zum Jobcenter – Gericht bestätigt Sanktionen

14. August 2026 - 16:47

Eine ab 15 Jahre alte Schülerin muss Meldetermine beim Jobcenter nach Aufforderung auch wahrnehmen. Kommt sie dem nicht nach, ist eine Kürzung der Hilfeleistung um zehn Prozent gerechtfertigt, entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem am Dienstag, 11. August 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 3 AS 139/25 NZB). Nur Kinder unter 15 Jahren unterliegen den Chemnitzer Richtern zufolge keiner Meldepflicht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dresden wurde damit abgewiesen.

Jobcenter wollte trotz temporärer Bedarfsgemeinschaft Termin

Im konkreten Fall ging es um eine 16-jährige Gymnasiastin, die während der Schulzeit bei ihrer Oma lebt. Sonst übernachtet sie bei ihrer im Bürgergeldbezug stehenden Mutter. Während der Aufenthalte dort liegt eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft vor, so dass das Jobcenter der Schülerin für diese Zeit ebenfalls Bürgergeld gewährt.

Das Jobcenter lud die Schülerin zum 25. Juli 2023 zu einem Termin ein, um über ihre aktuelle schulische Situation und den weiteren Werdegang zu sprechen. Die Behörde wies darauf hin, dass bei einem ohne wichtigen Grund versäumten Termin das Bürgergeld für einen Monat um zehn Prozent gemindert wird. Auch die Mutter wurde über den Meldetermin informiert.

Die Schülerin nahm den Meldetermin nicht wahr, so dass das Jobcenter im Monat Oktober 2023 das Bürgergeld um 42 Euro minderte.

Ohne Erfolg wies die 16-Jährige darauf hin, dass sie Schülerin und keine erwerbsfähige Leistungsberechtigte sei. Sie stehe dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung.

Das Sozialgericht Dresden urteilte am 12. März 2025, dass die klagende Schülerin meldepflichtig gewesen sei. Der Meldetermin habe auch zulässigen Zwecken gedient. Da die Klägerin ohne wichtigen Grund den Termin nicht wahrgenommen habe, sehe das Gesetz eine einmonatige Minderung des Leistungsbezugs in Höhe von zehn Prozent und damit hier um 42 Euro vor.

LSG Chemnitz: Bei Meldeversäumnis droht Bürgergeldminderung

Der dagegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wies das LSG nun mit Beschluss vom 29. Juni 2026 zurück. Bei einem Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund trete eine Minderung um zehn Prozent „kraft Gesetzes ein“. Nicht nur erwerbsfähige, sondern auch nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, unterlägen der gesetzlichen Meldepflicht. Anderes gelte nur für unter 15 Jahre alte Kinder, da diese noch keine eigenen Leistungsanträge stellen können.

Auch der vom Jobcenter angeführte Meldezweck sei nicht zu beanstanden. So sehe das Gesetz eine Meldung nicht nur zur Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, sondern auch zur Berufsberatung oder der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen vor. Maßgeblich sei hier der Einzelfall.

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel habe bereits am 29. April 2015 diese Anforderungen an einen Meldezweck bestätigt (Az.: B 14 AS 19/14 R und B 14 AS 20/14 R). Darin hatten allerdings die obersten Sozialrichter auch klargestellt, dass Meldeaufforderungen nicht Leistungskürzungen dienen dürfen, etwa indem das Jobcenter innerhalb von zwei Monaten sieben gleichlautende Meldeaufforderungen versendet und bei einem Versäumnis jedes Mal die Hilfeleistungen mindert. fle

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Schwerbehinderung: Augen funktionieren noch – trotzdem Merkzeichen “H” nach Urteil

14. August 2026 - 16:44

Ein Mann kann medizinisch noch sehen – und trotzdem im Alltag nahezu nichts erkennen. Genau mit diesem Widerspruch musste sich das Bayerische Landessozialgericht beschäftigen. Der Kläger litt unter einem massiven Augenlidkrampf. Seine Augen selbst verfügten noch über eine messbare Sehschärfe. Doch ohne seine Hände konnte er die Lider kaum öffnen.

Das Gericht sprach ihm deshalb das Merkzeichen H zu. Entscheidend sei nicht allein der gemessene Visus. Auch eine andere Funktionsstörung kann einer hochgradigen Sehbehinderung gleichkommen. Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Mai 2026, Az. L 3 SB 53/23.

Um etwas zu sehen, musste er seine Augen mit den Fingern öffnen

Der 1953 geborene Mann litt seit Jahren unter einem fortschreitenden Blepharospasmus. Dabei verkrampft die Muskulatur der Augenlider unwillkürlich. Bei ihm betraf die Erkrankung beide Augen.

Die Krämpfe wurden so stark, dass er seine Lider bei normaler Raumbeleuchtung nicht mehr spontan öffnen konnte. Wollte er sich orientieren, lesen oder einen Gegenstand erkennen, musste er ein Augenlid mit den Fingern hochziehen. Selbst das gelang nur für kurze Zeit. Eine Behandlung mit Botulinum-Toxin brachte keinen wesentlichen dauerhaften Erfolg.

Bei einer augenärztlichen Untersuchung zeigte sich die ungewöhnliche Situation besonders deutlich: Der Mann öffnete beim Gehen seine Lider mit den Fingern, um den Weg zu erkennen. Hielt er die Augen mechanisch offen, konnte er Gegenstände sicher entgegennehmen.

Die gemessene Sehschärfe sprach zunächst gegen ihn

Genau hier entstand der Streit mit dem Versorgungsamt. Bei geöffneten Augen erreichte der Kläger rechts eine Sehschärfe von 0,16 und links von 0,2. Spätere Messungen ergaben sogar 0,3 beziehungsweise 0,25.

Diese Werte liegen deutlich oberhalb der Grenze für Blindheit. Das Problem saß also nicht in erster Linie im eigentlichen Sehen. Der Mann konnte durchaus sehen, sobald er die Augen geöffnet bekam.

Nur konnte er genau das aufgrund des massiven Lidkrampfs nicht zuverlässig aus eigener Kraft.

Das Versorgungsamt erkannte schließlich einen GdB von 100 sowie die Merkzeichen G, B und RF an. Das Merkzeichen H verweigerte die Behörde jedoch.

Sozialgericht lehnte Merkzeichen H zunächst ab

Auch vor dem Sozialgericht Augsburg scheiterte der Mann zunächst. Das Gericht argumentierte, dass er die Funktion seiner Augen nicht vollständig verloren habe. Wenn er die Lider mit der Hand öffnete, konnte er sich orientieren, Menschen und Gegenstände erkennen und für kurze Zeit lesen.

Deshalb liege weder Blindheit noch eine ausreichend schwere Sehbehinderung vor. Auch für das Merkzeichen H sah das Sozialgericht keinen ausreichenden Hilfebedarf. Der Mann ging in Berufung.

LSG schaut nicht nur auf den Augapfel

Das Bayerische Landessozialgericht wählte einen anderen Ansatz. Die Richter stellten klar, dass eine hochgradige Sehbehinderung nicht ausschließlich aufgrund einer bestimmten Sehschärfe oder Gesichtsfeldeinschränkung entstehen kann.

Auch andere Störungen können das Sehvermögen funktionell so stark beeinträchtigen, dass sie einer hochgradigen Sehbehinderung gleichkommen. Das spielte dem Kläger in die Karten.

Sein Blepharospasmus beeinträchtigte zwar nicht unmittelbar die Fähigkeit der Augen, Bilder wahrzunehmen. Der Krampf verhinderte jedoch, dass er die Augen überhaupt benutzen konnte.

Das Gericht betrachtete deshalb nicht nur das Auge selbst. Zum Sehapparat gehören auch die Augenlider als Schutz- und Hilfsorgane.

Nicht blind – aber hochgradig sehbehindert

Das LSG ging dabei nicht so weit, den Mann rechtlich als blind einzustufen.Er konnte seine Lider schließlich für kurze Zeit mit den Fingern öffnen. Dann konnte er sich räumlich orientieren, Gegenstände erkennen und greifen oder kurz lesen.

Trotzdem erreichten die Folgen des Blepharospasmus nach Ansicht der Richter den Schweregrad einer hochgradigen Sehbehinderung.

Ein Betroffener muss nicht zwingend eine Sehschärfe von höchstens 0,05 erreichen. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze erfassen auch andere Störungen der Sehfunktion, wenn diese hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleich schwer wiegen.

Zwei freie Hände wurden für den Mann zum Problem

Besonders plastisch schilderte das Gericht, warum der Kläger im täglichen Leben erheblich eingeschränkt war. Zum Essen braucht ein Mensch häufig beide Hände. Der Kläger konnte dann aber nicht gleichzeitig ein Augenlid mit der Hand offenhalten. Er musste Mahlzeiten deshalb praktisch ohne visuelle Orientierung bewältigen.

Ähnliches galt beim Anziehen. Sobald er beide Hände für Kleidungsstücke benötigte, konnte er kein Lid mehr hochziehen.

Auch Duschen oder Baden bereitete Probleme. Seine Hände brauchte er für die Körperpflege – und konnte sie deshalb nicht gleichzeitig einsetzen, um überhaupt sehen zu können.

Seine Ehefrau schilderte dem Gericht, dass sie Kleidung für ihn herrichtete und Mahlzeiten mundgerecht vorbereitete. Außerdem unterstützte sie ihn bei Tätigkeiten zur Freizeitgestaltung und geistigen Beschäftigung.

Selbstständiger Toilettengang schließt Merkzeichen H nicht aus

Die Behörde hatte unter anderem darauf verwiesen, dass sich der Mann zu Hause noch orientieren konnte und Körperpflege sowie Toilettengänge teilweise selbstständig bewältigte. Das überzeugte das LSG nicht.

Das Merkzeichen H hängt nicht ausschließlich davon ab, ob jemand Hilfe beim Waschen oder beim Toilettengang braucht. Die Richter müssen auch Ernährung, Mobilität, Kommunikation, geistige Anregung und weitere regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen berücksichtigen.

Beim Kläger führte gerade die Kombination aus Sehen und Handgebrauch zum Problem: Wollte er sehen, musste er mindestens eine Hand für sein Augenlid verwenden. Brauchte er beide Hände für eine Tätigkeit, verlor er gleichzeitig seine visuelle Orientierung.

Auch Pflegegrad 2 verhinderte Merkzeichen H nicht

Der Mann verfügte lediglich über Pflegegrad 2. Auch das sprach nach Ansicht des Gerichts nicht gegen das Merkzeichen H. Pflegegrad und Hilflosigkeit im Schwerbehindertenrecht folgen nicht vollständig denselben Kriterien.

Bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung nehmen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze regelmäßig Hilflosigkeit an. Das Gericht sah im Fall des Klägers keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Deshalb verpflichtete das LSG die Behörde, das Merkzeichen H rückwirkend ab dem 22. Juni 2021 festzustellen.

Urteil ist auch für andere Funktionsstörungen wichtig

Die Bedeutung der Entscheidung reicht über den seltenen Blepharospasmus hinaus. Behörden dürfen sich bei der Beurteilung einer Sehbehinderung nicht ausschließlich an einzelnen Messwerten festhalten. Entscheidend bleibt, wie stark eine gesundheitliche Störung das Sehvermögen funktionell tatsächlich beeinträchtigt.

Ein Mensch kann auf dem Papier eine deutlich bessere Sehschärfe als ein hochgradig Sehbehinderter besitzen und trotzdem im täglichen Leben vergleichbar eingeschränkt sein. Genau diese funktionale Betrachtung verlangt das LSG.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung seiner Auslegung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

FAQ zum Merkzeichen H bei starker Sehbehinderung Muss ich blind sein, um wegen einer Sehbehinderung das Merkzeichen H zu bekommen?

Nein. Auch eine hochgradige Sehbehinderung kann die Voraussetzungen des Merkzeichens H erfüllen. Dabei können neben einer stark verminderten Sehschärfe auch andere funktionell gleich schwere Störungen des Sehvermögens berücksichtigt werden.

Kann das Amt H ablehnen, obwohl ein GdB von 100 wegen der Augen besteht?

Ein GdB von 100 führt nicht bei jeder Erkrankung automatisch zum Merkzeichen H. Bei einer hochgradigen Sehbehinderung sehen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze jedoch grundsätzlich die Annahme von Hilflosigkeit vor. Entscheidend bleiben Art und Auswirkungen der konkreten Funktionsstörung.

Spielt der Pflegegrad für das Merkzeichen H eine entscheidende Rolle?

Nein. Pflegegrad und Merkzeichen H folgen unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger lediglich Pflegegrad 2 und erhielt trotzdem das Merkzeichen H.

Quellenverzeichnis

Bayerisches Landessozialgericht: Urteil vom 20. Mai 2026, Az. L 3 SB 53/23. (Gesetze Bayern)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage zu § 2 – Versorgungsmedizinische Grundsätze.
Bundesministerium der Justiz: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung und Nachteilsausgleiche.
Bundesministerium der Justiz: § 33b EStG – Voraussetzungen der Hilflosigkeit und Behinderten-Pauschbeträge.

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Eigenbedarfskündigung unwirksam: Diese Sperrfrist schützt Mieter

14. August 2026 - 16:00

Auch ein tatsächlich bestehender Eigenbedarf berechtigt einen Vermieter nicht immer zur Kündigung. Wurde eine bereits vermietete Wohnung nach Einzug des Mieters in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend veräußert, kann die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB greifen. Das gilt nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs auch, wenn die Wohnung auf eine Familien-GbR übertragen wird (BGH, Urteil vom 21. Januar 2026, Az. VIII ZR 247/24).

Mieter lebte seit 2004 in der Wohnung

Der beklagte Mieter wohnte bereits seit 2004 in einem Mehrparteienhaus in München. Im Jahr 2021 kaufte ein neuer Eigentümer das gesamte Grundstück. Anschließend teilte er das Gebäude in Wohnungseigentum auf und gründete gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden volljährigen Kindern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR. Die Wohnungen wurden auf diese Familien-GbR übertragen.

Im Juli 2022 kündigte die GbR dem Mieter wegen Eigenbedarfs. Eine Tochter des früheren Alleineigentümers, die zugleich Gesellschafterin der GbR war, wollte die Wohnung selbst beziehen. Zum 30. April 2023 sollte der Mieter ausziehen.

Am Eigenbedarf selbst bestanden nach den Feststellungen der Gerichte keine Zweifel. Trotzdem scheiterte die Kündigung.

Kündigungssperre schützt Mieter nach Umwandlung

Entscheidend war § 577a BGB. Wird eine bereits vermietete Wohnung nach der Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend veräußert, darf sich der Erwerber grundsätzlich erst nach Ablauf einer Sperrfrist auf Eigenbedarf oder eine wirtschaftliche Verwertung berufen.

Die gesetzliche Grundfrist beträgt drei Jahre. In Gebieten mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt können die Bundesländer sie auf bis zu zehn Jahre verlängern. Für München gilt eine solche zehnjährige Sperrfrist.

Die Eigenbedarfskündigung von 2022 kam damit deutlich zu früh.

Auch Übertragung auf Familien-GbR ist eine Veräußerung

Die Vermieterseite argumentierte unter anderem damit, dass das Eigentum nicht an einen fremden Käufer gegangen sei. Der frühere Alleineigentümer hatte die Wohnungen schließlich in eine Gesellschaft eingebracht, an der neben ihm nur seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder beteiligt waren.

Der BGH ließ dieses Argument nicht gelten. Auch die Einbringung der vermieteten Wohnung in eine solche Familien-GbR ist eine Veräußerung im Sinne des § 577a BGB.  Nicht mehr der frühere Alleineigentümer, sondern die Gesellschaft ist anschließend Vermieterin und Eigentümerin.

Für den Mieter kann sich dadurch außerdem die Gefahr einer Eigenbedarfskündigung erhöhen. Denn eine GbR kann grundsätzlich Eigenbedarf für ihre Gesellschafter geltend machen. Nach der Übertragung konnten damit nicht nur Interessen des früheren Alleineigentümers, sondern unmittelbar auch diejenigen seiner Ehefrau und seiner Kinder relevant werden.

Familien-Ausnahme half dem Vermieter nicht

§ 577a BGB kennt zwar bei bestimmten Übertragungen an Personengesellschaften eine Ausnahme, wenn sämtliche Gesellschafter derselben Familie oder demselben Haushalt angehören.

Der BGH stellte jedoch klar, dass diese Familienprivilegierung nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden kann. Hier war die Wohnung bereits in Wohnungseigentum umgewandelt worden und wurde anschließend auf die GbR übertragen. Deshalb galt die Kündigungssperre nach § 577a Abs. 1 BGB. Die Familien-GbR konnte die gesetzliche Sperrfrist somit nicht umgehen.

Selbst berechtigter Eigenbedarf reicht während der Sperrfrist nicht

Für Mieter ist gerade dieser Punkt wichtig: Das Gericht stellte nicht fest, dass der geltend gemachte Eigenbedarf vorgeschoben war. Die Tochter wollte tatsächlich in die Wohnung einziehen. Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wäre grundsätzlich denkbar gewesen. Die Sperrfrist verhinderte aber, dass sich die Vermieterin zu diesem Zeitpunkt auf den Eigenbedarf berufen konnte.

Bei einer Eigenbedarfskündigung sollte also nicht nur geprüft werden, ob der Vermieter die Wohnung tatsächlich für sich oder Angehörige benötigt. Ebenso wichtig kann sein, wann die Wohnung umgewandelt und wann sie anschließend veräußert wurde.

Der BGH wies die Revision der Vermieterin zurück. Die Räumungsklage blieb erfolglos. Der Mieter durfte sich auf die noch laufende Kündigungssperrfrist berufen.

FAQ zur Eigenbedarfskündigung nach Umwandlung Kann der Vermieter trotz echten Eigenbedarfs nicht kündigen?

Ja. Greift die Kündigungssperre des § 577a BGB, kann selbst ein tatsächlich bestehender Eigenbedarf während der Sperrfrist grundsätzlich nicht für eine Kündigung genutzt werden.

Wie lange dauert die Kündigungssperrfrist?

Grundsätzlich drei Jahre ab der maßgeblichen Veräußerung. Die Länder können diese Frist in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf bis zu zehn Jahre verlängern. Im entschiedenen Münchner Fall galt eine zehnjährige Frist.

Gilt der Schutz auch bei einer Familien-GbR?

Nach diesem BGH-Urteil ja, wenn die bereits vermietete Wohnung zunächst in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend auf die Familien-GbR übertragen wurde. Die Familienprivilegierung beseitigt die Sperrfrist in dieser Konstellation nicht.

Quellen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2026, Az. VIII ZR 247/24. (Bundesgerichtshof)
§ 577a BGB – Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung. (Gesetze im Internet)
Bayerische Mieterschutzverordnung – Verlängerung der Kündigungssperrfrist in München auf zehn Jahre. (Gesetze Bayern)

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Rente: Die 24-Monats-Falle vor der Altersrente

14. August 2026 - 15:21

Wer nach einem langen Arbeitsleben kurz vor der abschlagsfreien Altersrente arbeitslos wird, kann auf eine unerwartete Hürde stoßen. Arbeitslosengeld I führt zwar grundsätzlich zu rentenrechtlichen Zeiten, doch für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn besondere Regeln.

Problematisch wird es vor allem dann, wenn für die erforderlichen 45 Versicherungsjahre noch Monate fehlen. Denn Zeiten mit bestimmten Leistungen der Arbeitsförderung werden in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet.

Was hinter der 24-Monats-Falle bei der Rente steckt

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 51 Absatz 3a SGB VI. Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen 45 Jahre beziehungsweise 540 anrechenbare Kalendermonate zusammenkommen.

Zeiten mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung können grundsätzlich zu diesen 45 Jahren gehören. In den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn werden solche Zeiten jedoch nicht berücksichtigt, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Das betrifft vor allem den Bezug von Arbeitslosengeld I. Deshalb kann die Annahme „Ich habe 44 Jahre gearbeitet und fülle das letzte Jahr einfach mit Arbeitslosengeld auf“ zu einem erheblichen Problem führen.

Auch gegen-hartz.de hat bereits erläutert, welche Zeiten bei fast erfüllten 45 Versicherungsjahren kurz vor der Rente nicht mehr helfen. Entscheidend ist immer der tatsächliche Versicherungsverlauf und nicht allein die Dauer des bisherigen Arbeitslebens.

Die Regel betrifft nicht jede Altersrente

Die Zwei-Jahres-Regel darf nicht mit einer allgemeinen Sperre vor jeder Altersrente verwechselt werden. Sie betrifft die Berechnung der 45-jährigen Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte gelten andere Voraussetzungen. Dort reichen grundsätzlich 35 Versicherungsjahre, wobei deutlich mehr rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden können.

Diese Altersrente kann ab 63 vorzeitig bezogen werden, allerdings mit einem dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 kann der Abschlag bei einem Beginn mit 63 bis zu 14,4 Prozent erreichen.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte funktioniert anders. Wer die 45 Jahre nicht erfüllt, kann diese Rentenart nicht einfach einige Monate früher oder später „mit Abschlag“ wählen; vielmehr müssen sowohl die Wartezeit als auch das für den jeweiligen Jahrgang geltende Mindestalter erfüllt sein.

Welche Zeiten für die 45 Versicherungsjahre zählen

Für die 45 Jahre werden vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt. Hinzukommen unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Wehr- und Zivildienst sowie bestimmte Zeiten mit Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld.

Auch freiwillige Beiträge können berücksichtigt werden, wenn zuvor mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Für freiwillige Beiträge gibt es kurz vor der Rente allerdings ebenfalls eine wichtige Einschränkung.

Zeit oder Situation Bedeutung für die 45-jährige Wartezeit Pflichtbeiträge aus Beschäftigung Werden grundsätzlich vollständig berücksichtigt. Kindererziehung und bestimmte Pflegezeiten Können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Arbeitslosengeld außerhalb der letzten zwei Jahre Kann grundsätzlich für die 45-jährige Wartezeit zählen. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren Zählt grundsätzlich nicht, sofern keine Ausnahme wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe vorliegt. Rentenversicherungspflichtiger Minijob Kann anrechenbare Pflichtbeitragszeiten schaffen. Freiwillige Beiträge während gleichzeitiger Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren Werden bei gleichzeitiger Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nicht für die 45 Jahre berücksichtigt. Arbeitslosengeld II beziehungsweise entsprechende ausgeschlossene Zeiten Werden nicht für die 45-jährige Wartezeit berücksichtigt. Arbeitslosengeld ist deshalb nicht automatisch rentenschädlich

Die 24-Monats-Regel führt häufig zu einem Missverständnis: Arbeitslosengeld I wird in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn nicht generell aus dem Rentenkonto gestrichen. Bei einem regulären versicherungspflichtigen ALG-I-Bezug zahlt die Bundesagentur für Arbeit weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Diese Beiträge können sich weiterhin auf die spätere Rentenhöhe auswirken. Ausgeschlossen ist in der beschriebenen Konstellation vielmehr die Verwendung der betreffenden Monate zum Auffüllen der besonderen 45-jährigen Wartezeit.

Wer seine 45 Jahre bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit vollständig erreicht hat, steht deshalb wesentlich besser da. Die anschließende Arbeitslosigkeit nimmt ihm die bereits erfüllte Wartezeit nicht wieder weg.

Dann kann Arbeitslosengeld I durchaus als finanzielle Überbrückung bis zum frühestmöglichen abschlagsfreien Rentenbeginn dienen. Vor einer solchen Planung sollte jedoch eine aktuelle Rentenauskunft vorliegen, damit nicht vermeintlich vorhandene Monate später doch fehlen.

Insolvenz und vollständige Geschäftsaufgabe sind gesetzliche Ausnahmen

Das Gesetz enthält zwei ausdrücklich genannte Ausnahmen. Arbeitslosengeld kann auch innerhalb der letzten zwei Jahre berücksichtigt werden, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.

Nicht jede unfreiwillige Entlassung erfüllt diese Voraussetzungen. Eine normale betriebsbedingte Kündigung, Personalabbau oder die Schließung lediglich eines Betriebsteils ist deshalb nicht automatisch mit einer vollständigen Geschäftsaufgabe gleichzusetzen.

Gerichte haben sich mehrfach mit der Abgrenzung beschäftigt. Das Bundessozialgericht hat beispielsweise Fälle beurteilt, in denen der Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht vollständig beendet hatte oder nach einer Insolvenz eine Transfergesellschaft zwischen das frühere Arbeitsverhältnis und die spätere Arbeitslosigkeit trat.

Wer sich auf eine der Ausnahmen berufen möchte, sollte den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses daher dokumentieren. Kündigungsschreiben, Insolvenzunterlagen und Informationen über eine vollständige Beendigung der Geschäftstätigkeit können bei der späteren Prüfung wichtig sein.

Warum eine normale Kündigung kurz vor der Rente problematisch werden kann

Besonders hart trifft die Vorschrift Beschäftigte, denen nur wenige Monate bis zu den 45 Jahren fehlen. Wird ein Arbeitnehmer beispielsweise nach 44 Jahren und acht Monaten entlassen, können vier fehlende Monate nicht ohne Weiteres durch Arbeitslosengeld innerhalb der Zwei-Jahres-Zone ergänzt werden.

Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitslosigkeit unfreiwillig eingetreten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat sich 2024 mit der Vorschrift beschäftigt und den grundsätzlichen Ausschluss des Arbeitslosengeldes in diesem Zeitraum verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

Der Gesetzgeber darf damit weiterhin typisierend verhindern, dass Arbeitslosengeld planmäßig als Übergang in die abschlagsfreie Altersrente eingesetzt wird. In der Praxis erfasst die Regel allerdings auch Beschäftigte, die ihre Stelle kurz vor der Rente ohne eigenes Zutun verlieren.

Ein versicherungspflichtiger Minijob kann fehlende Monate bringen

Wenn nur einige Monate für die 45 Jahre fehlen, kann eine geringfügige Beschäftigung eine Möglichkeit sein. Bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob entstehen Pflichtbeitragszeiten, die bei der Wartezeit berücksichtigt werden können.

Im Jahr 2026 liegt die reguläre Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro monatlich. Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, Arbeitnehmer können sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem eigenen Rentenversicherungsbeitrag befreien lassen.

Wer einen Minijob ausdrücklich zur Sicherung von Versicherungsmonaten nutzen möchte, sollte deshalb vorab klären, wie die Beschäftigung im Rentenkonto bewertet wird. Arbeitgeberbeiträge allein werden bei den Wartezeiten nicht in jeder Konstellation wie volle Pflichtbeitragsmonate behandelt.

Seit dem 1. Juli 2026 gibt es außerdem eine wichtige Änderung: Eine früher erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Ausführlich erklärt gegen-hartz.de den neuen Rückweg in die Rentenversicherungspflicht beim Minijob.

Minijob und Arbeitslosengeld müssen zusammen geplant werden

Ein Minijob neben Arbeitslosengeld I kann rentenrechtlich hilfreich sein, hat aber gleichzeitig Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Nach den Regeln der Bundesagentur für Arbeit muss die Arbeitszeit bei einem Nebenjob unter 15 Stunden pro Kalenderwoche bleiben, damit weiterhin Arbeitslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne vorliegen kann.

Beim Nebeneinkommen gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 165 Euro monatlich. Einkommen darüber kann das Arbeitslosengeld mindern, wobei es bei bereits früher ausgeübten Nebenbeschäftigungen zusätzliche Freibeträge geben kann.

Die Minijob-Grenze von 603 Euro ist deshalb nicht mit dem anrechnungsfreien Betrag beim Arbeitslosengeld gleichzusetzen. Wer diese Kombination plant, sollte sowohl die rentenrechtliche Wirkung als auch die Berechnung durch die Arbeitsagentur prüfen lassen.

Weitere Einzelheiten hat gegen-hartz.de im Beitrag zu Minijob und Arbeitslosengeld im Jahr 2026 zusammengefasst.

Freiwillige Beiträge umgehen die 24-Monats-Regel nicht ohne Weiteres

Naheliegend wäre die Idee, während der Arbeitslosigkeit einfach freiwillige Rentenbeiträge zu zahlen. Das Gesetz verhindert jedoch auch diese einfache Umgehung.

Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden für die 45-jährige Wartezeit nicht berücksichtigt, wenn im selben Zeitraum gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Wer arbeitslos gemeldet ist und zusätzlich freiwillig einzahlt, sollte daher nicht davon ausgehen, dass damit automatisch fehlende Monate für die abschlagsfreie Rente entstehen.

Außerhalb dieser Konstellation können freiwillige Beiträge durchaus Bedeutung haben. Wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen sollte vor einer Zahlung jedoch geklärt werden, ob die Beiträge tatsächlich das gewünschte rentenrechtliche Ergebnis bringen.

Was passiert, wenn am Ende nur wenige Monate fehlen?

Fehlt auch nur ein Teil der erforderlichen 540 Monate, besteht noch kein Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Eine Aufrundung auf 45 Jahre gibt es nicht.

Betroffene müssen dann prüfen, ob sich die fehlenden Monate noch durch anrechenbare Beschäftigungszeiten erreichen lassen oder ob eine andere Altersrente infrage kommt. Möglich ist beispielsweise die Altersrente für langjährig Versicherte, wenn mindestens 35 Jahre vorhanden sind.

Bei einem vorgezogenen Bezug dieser Rentenart fallen jedoch Abschläge an. Jeder Monat vor dem regulären abschlagsfreien Beginn mindert die Rente um 0,3 Prozent, wobei die Kürzung dauerhaft bleibt.

Gerade bei nur wenigen fehlenden Monaten können die finanziellen Unterschiede über viele Rentenjahre erheblich werden. Eine vorschnelle Entscheidung nach einer Kündigung sollte deshalb möglichst vermieden werden.

Die frühere „Rente mit 63“ beginnt heute meist später

Auch der Begriff „Rente mit 63“ führt immer wieder zu Fehlplanungen. Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird das Eintrittsalter seit Jahren angehoben.

Der Jahrgang 1961 erreicht die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren grundsätzlich mit 64 Jahren und sechs Monaten. Beim Jahrgang 1962 sind es 64 Jahre und acht Monate, beim Jahrgang 1963 64 Jahre und zehn Monate.

Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Eine aktuelle Einordnung zu den verschiedenen Möglichkeiten enthält auch der gegen-hartz.de-Beitrag „Rente mit 63: Das gilt für die Jahrgänge 1962 und 1964“.

Der geplante Rentenbeginn bestimmt den kritischen Zeitraum

Für die Prüfung kommt es nicht einfach darauf an, ob jemand ungefähr zwei Jahre vor dem Rentenalter arbeitslos geworden ist. Ausgangspunkt ist der konkret vorgesehene Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Wird der gewünschte Rentenbeginn verändert, kann sich deshalb auch der zu prüfende Zwei-Jahres-Zeitraum verschieben. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass ein späterer Rentenantrag jedes Problem löst, denn bis dahin müssen weiterhin 540 anrechenbare Monate vorhanden sein.

Eine monatsgenaue Berechnung des Versicherungsverlaufs ist deshalb besonders wichtig. Bei längeren Erwerbsbiografien mit Arbeitslosigkeit, Kindererziehung, Pflege, Krankengeld oder Minijobs können sich erhebliche Abweichungen von einer überschlägigen Rechnung ergeben.

Eine Kontenklärung sollte vor dem letzten Arbeitstag stattfinden

Wer nur noch wenige Jahre oder Monate von der geplanten Altersrente entfernt ist, sollte seinen Versicherungsverlauf möglichst vor einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder dem Ende einer Altersteilzeit prüfen. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses lassen sich manche Entscheidungen nur noch schwer korrigieren.

In der Rentenauskunft sollte ausdrücklich geprüft werden, wie viele Monate bereits auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden. Ein Versicherungsverlauf von 45 Kalenderjahren bedeutet nämlich nicht automatisch, dass auch 540 für diese Rentenart verwertbare Monate vorhanden sind.

Fehlende Kindererziehungszeiten, nicht gespeicherte Pflegezeiten oder ungeklärte Beschäftigungszeiten können das Ergebnis verändern. Umgekehrt zählen bestimmte Schul-, Studien- oder Arbeitslosigkeitszeiten zwar für andere rentenrechtliche Voraussetzungen, aber nicht zwingend für die 45 Jahre.

Gerade die Jahrgänge, die jetzt in die Nähe des Rentenbeginns kommen, sollten deshalb frühzeitig prüfen. Gegen-hartz.de zeigt dazu auch, was die Jahrgänge 1961 bis 1963 vor dem Rentenantrag klären sollten.

Aufhebungsvertrag kann zusätzlich beim Arbeitslosengeld Probleme verursachen

Besondere Vorsicht ist bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geboten. Ein Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung kann neben der rentenrechtlichen Zwei-Jahres-Regel auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, wenn kein wichtiger Grund anerkannt wird.

Damit können zwei unterschiedliche Nachteile zusammentreffen. Einerseits kann sich die Auszahlung des Arbeitslosengeldes verzögern oder die Anspruchsdauer verringern, andererseits können entsprechende Zeiten für die 45-jährige Wartezeit kurz vor dem Rentenbeginn fehlen.

Wer einen Aufhebungsvertrag als Übergang in den Ruhestand angeboten bekommt, sollte deshalb nicht allein auf die Abfindung und das voraussichtliche Arbeitslosengeld schauen. Die Rentenart, die vorhandenen Wartezeitmonate und der genaue Rentenbeginn gehören ebenfalls in die Rechnung.

Praxisbeispiel: Vier fehlende Monate können die Planung verändern

Ein Arbeitnehmer möchte nach Erreichen der für seinen Jahrgang geltenden Altersgrenze die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten. Als sein Arbeitsverhältnis endet, weist sein Rentenkonto erst 44 Jahre und acht Monate auf, sodass noch vier Monate bis zu den erforderlichen 540 Monaten fehlen.

Er geht davon aus, dass vier Monate Arbeitslosengeld I die Lücke schließen. Da diese Monate jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn liegen und weder eine Insolvenz noch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers vorliegt, werden sie für die 45-jährige Wartezeit nicht berücksichtigt.

Nach einer Beratung nimmt er rechtzeitig eine rentenversicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung auf und lässt vorab prüfen, ob die daraus entstehenden Pflichtbeitragsmonate vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig klärt er mit der Arbeitsagentur Arbeitszeit und Nebeneinkommen, damit sein Arbeitslosengeld korrekt berechnet wird.

Das Beispiel zeigt, warum schon wenige fehlende Monate eine genaue Prüfung erfordern. Nicht die bloße Arbeitslosigkeit entscheidet über den Rentenanspruch, sondern die Art der gespeicherten Versicherungszeiten und ihr zeitliches Zusammentreffen mit dem gewünschten Rentenbeginn.

Quellen und weiterführende Informationen

Die gesetzliche Regelung zur 45-jährigen Wartezeit findet sich in § 51 SGB VI. Die Deutsche Rentenversicherung informiert zur Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte und erläutert dort auch die Einschränkung beim Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren.

Hinweise zur Kombination von Arbeitslosengeld und Nebenbeschäftigung stellt die Bundesagentur für Arbeit bereit. Informationen zur Rentenversicherungspflicht und zu den 2026 geltenden Bedingungen beim Minijob veröffentlicht die Minijob-Zentrale.

Fragen und Antworten zur 24-Monats-Falle vor der Altersrente 1. Wird in den letzten 24 Monaten vor der Rente kein Arbeitslosengeld mehr gezahlt?

Nein. Die Regel betrifft nicht den grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sondern die Anrechnung bestimmter Arbeitslosengeldzeiten auf die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

2. Verliere ich meine bereits erreichten 45 Versicherungsjahre, wenn ich danach arbeitslos werde?

Nein. Sind die erforderlichen 540 anrechenbaren Monate bereits vollständig erreicht, werden sie durch eine spätere Arbeitslosigkeit nicht wieder gelöscht. Arbeitslosengeld kann dann unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen den Zeitraum bis zum möglichen Rentenbeginn überbrücken.

3. Wann zählt Arbeitslosengeld auch innerhalb der letzten zwei Jahre für die 45 Jahre?

Das Gesetz nennt insbesondere die Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers als Ausnahmen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss anhand des konkreten Falls geprüft werden.

4. Kann ich fehlende Monate während der Arbeitslosigkeit einfach mit freiwilligen Rentenbeiträgen auffüllen?

Nicht ohne Weiteres. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn werden für die 45-jährige Wartezeit nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

5. Kann ein Minijob helfen, wenn mir noch Monate für die abschlagsfreie Rente fehlen?

Ja, insbesondere ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann anrechenbare Pflichtbeitragszeiten schaffen. Wer gleichzeitig Arbeitslosengeld I erhält, muss jedoch zusätzlich die Regeln zu Arbeitszeit und Nebeneinkommen beachten und sollte die rentenrechtliche Wirkung vorher bestätigen lassen.

6. Was passiert, wenn ich die 45 Jahre am geplanten Rentenbeginn nicht erreicht habe?

Dann besteht zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Je nach Versicherungsverlauf kann ein späterer Rentenbeginn oder eine andere Altersrente infrage kommen, wobei bei einer vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte dauerhafte Abschläge entstehen können.

Der Beitrag Rente: Die 24-Monats-Falle vor der Altersrente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Jobcenter kontrollieren Betriebe: Aber hier ist Schluss

14. August 2026 - 14:05

Jobcenter dürfen Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeiten betreten, wenn dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist. Die gesetzliche Grundlage bilden § 64 Absatz 1 SGB II und der entsprechend anwendbare § 319 SGB III.

Ein Freibrief für eine umfassende Durchsuchung ist das nicht. Das Jobcenter darf nur die für seinen gesetzlichen Prüfzweck erforderlichen Räume betreten und einschlägige Unterlagen einsehen.

Wichtig ist: Private Wohnräume sind von diesem Zutrittsrecht nicht erfasst, selbst wenn dort betriebliche Unterlagen lagern. Auch Kopien, Fotos oder die Mitnahme von Geschäftsunterlagen sind bei einer reinen Jobcenter-Prüfung nach der aktuellen Verwaltungsvorgabe grundsätzlich nur mit Zustimmung erlaubt.

Für Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit gelten teilweise weitergehende Regeln. Arbeitgeber und Selbstständige sollten deshalb schon zu Beginn klären, welche Behörde die Prüfung führt und auf welche Vorschrift sie sich stützt.

Wann darf das Jobcenter einen Betrieb kontrollieren?

Zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch müssen Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsaufzeichnungen gewähren.

Die Maßnahme muss konkret zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich sein. Eine allgemeine Betriebsprüfung ohne Bezug zu einem möglichen Leistungsmissbrauch ist auf dieser Grundlage nicht zulässig.

Geht es ohne Missbrauchsbezug lediglich darum, das anrechenbare Einkommen eines Beschäftigten zu ermitteln, kommt bei Arbeitgebern die eigenständige Einsichtspflicht aus § 60 Absatz 5 SGB II in Betracht. Beide Prüfgrundlagen stehen nach der BA-Weisung selbstständig nebeneinander und haben unterschiedliche Folgen bei einer Verweigerung.

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 64 SGB II soll einer Einzelprüfung in der Regel zunächst ein erfolgloses Auskunftsersuchen vorausgehen.

Wen kann eine solche Prüfung treffen?

Betroffen sein können Arbeitgeber, die eine Person beschäftigen, die SGB-II-Leistungen beantragt hat, bezieht oder bezogen hat. Das Jobcenter darf dann etwa prüfen, ob Arbeitszeit, Lohnabrechnung und gemeldetes Einkommen zusammenpassen.

Auch Selbstständige, die selbst Leistungen beantragen oder erhalten, können zur Einsicht verpflichtet sein. Für sie ist besonders wichtig, private und geschäftliche Unterlagen sauber zu trennen; weitere Hinweise bietet der interne Ratgeber zu Einkommen und Nachweisen bei selbstständiger Tätigkeit.

Lagert eine Steuerkanzlei oder ein anderer Dienstleister die einschlägigen Unterlagen im Auftrag, kann das Einsichtsrecht auch dort ausgeübt werden. § 319 Absatz 1 Satz 2 SGB III erlaubt während der Geschäftszeit den Zutritt zu den Geschäftsräumen des verwahrenden Dritten.

Welche Räume dürfen Prüfer betreten?

Das gesetzliche Zutrittsrecht erfasst Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit. Dazu können Verkaufsflächen, Werkstätten, Lager, Büros oder ein betrieblich genutzter Archivraum gehören, soweit der Zutritt für die konkrete Prüfung erforderlich ist.

Private Wohnräume sind nach der BA-Weisung ausdrücklich ausgenommen. Das gilt auch dann, wenn Aktenordner, ein Laptop oder Belege in der Wohnung aufbewahrt werden; ein Zutritt ist dort nur freiwillig möglich, sofern keine andere Rechtsgrundlage eingreift.

Bei Räumen innerhalb einer Privatwohnung kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein. Betroffene sollten vor einem Zutritt schriftlich klären lassen, weshalb das Jobcenter den Raum als Geschäftsraum einstuft; mehr dazu erklärt der interne Ratgeber über Hausbesuche des Jobcenters und den Schutz der Wohnung.

Welche Geschäftsunterlagen darf das Jobcenter einsehen?

§ 319 SGB III nennt Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher, andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen. In Betracht kommen je nach Prüfgegenstand beispielsweise Arbeitsverträge, Stundennachweise, Lohnabrechnungen, Kassenunterlagen, Rechnungen oder betriebliche Buchungen.

Entscheidend bleibt der Bezug zum konkreten Sachverhalt. Unterlagen über unbeteiligte Beschäftigte, Kunden oder Geschäftsvorgänge dürfen nicht allein deshalb umfassend ausgewertet werden, weil sie im selben Ordner oder im selben System gespeichert sind.

Auch bei einer zulässigen Kontrolle gelten das Sozialgeheimnis und der Grundsatz der Erforderlichkeit. § 35 SGB I schützt Sozialdaten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, während § 67a SGB X die Datenerhebung auf die Aufgabenerfüllung begrenzt.

In der Praxis empfiehlt sich deshalb, die angeforderten Unterlagen vorab zusammenzustellen und sachfremde Daten technisch oder organisatorisch zu trennen. Das verhindert, dass Prüfer unbeabsichtigt Informationen sehen, die mit dem Fall nichts zu tun haben.

Dürfen Prüfer Unterlagen kopieren oder mitnehmen?

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur ziehen hier eine klare Grenze: § 319 SGB III erlaubt zunächst nur die Einsichtnahme. Abschriften, Fotokopien, Scans oder Fotografien dürfen Jobcenter-Beschäftigte danach nur mit dem Einverständnis der auskunftspflichtigen Person anfertigen.

Auch Originalunterlagen dürfen nicht allein auf dieser Grundlage zur Auswertung aus dem Betrieb mitgenommen werden. Eine Überlassung für die Prüfung außerhalb des Unternehmens setzt nach der BA-Weisung eine Zustimmung voraus, die aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden sollte.

Für automatisiert gespeicherte Daten gilt eine Ausnahme. Nach § 319 Absatz 2 SGB III kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, erforderliche Daten auf Kosten der Behörde auszusondern und maschinenlesbar oder in Listen bereitzustellen.

Ist die Trennung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und stehen keine überwiegenden Schutzinteressen entgegen, dürfen Daten ungesondert übergeben werden. Dann muss die Behörde die benötigten Inhalte selbst absondern und den Datenträger nach Abschluss auf Verlangen zurückgeben oder die Daten vernichten; der sonstige Zeit- und Personalaufwand des Betriebs wird nicht erstattet.

Einsichtnahme ist keine Durchsuchung

Das Betretungs- und Einsichtsrecht ist keine strafprozessuale Durchsuchungsbefugnis. Der Betrieb legt die verlangten Unterlagen vor; für das eigenmächtige Öffnen von Schränken, die Suche auf Datenträgern oder eine Beschlagnahme braucht die Behörde eine andere Rechtsgrundlage.

Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder eine Unterschreitung des Mindestlohns, muss das Jobcenter die Zollverwaltung unterrichten. Bei einem Straftatverdacht im Zusammenhang mit Dienst- oder Werkleistungen sieht die BA-Weisung eine Abgabe an das Hauptzollamt vor; entsteht der Verdacht erst während eines Bußgeldverfahrens, geht der Fall an die Staatsanwaltschaft.

Warum eine Kontrolle des Zolls anders ablaufen kann

Eine Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit darf nicht mit einer alleinigen Prüfung des Jobcenters verwechselt werden. Nach § 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz kann der Zoll Geschäftsräume während der Arbeits- oder Geschäftszeiten angekündigt oder unangekündigt betreten.

Für die Prüfung von Unterlagen erlaubt § 4 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dem Zoll, Kopien oder elektronische Abschriften ohne Zustimmung aus dem Betrieb mitzunehmen. Die unmittelbare Mitnahme von Originalen während des Vor-Ort-Termins setzt dagegen Zustimmung voraus; zusätzlich kann der Zoll mit einer gesonderten Aufforderung die Vorlage oder Übersendung von Unterlagen an die Dienststelle verlangen.

Auch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nimmt Wohnungen vom gewöhnlichen Betretungsrecht aus. Eine strafprozessuale Durchsuchung aufgrund einer gesonderten Anordnung ist davon zu unterscheiden und folgt anderen Regeln.

Tritt das Jobcenter gemeinsam mit dem Zoll auf oder unterstützt es eine Zollprüfung, kann deshalb ein anderer Befugnisrahmen gelten. Der Betrieb sollte sich die Namen der Bediensteten, die federführende Behörde, den Prüfauftrag und die jeweils genannte Rechtsgrundlage notieren.

Die wichtigsten Befugnisse und Grenzen im Überblick Prüfmaßnahme Was gilt bei einer Prüfung nach § 64 SGB II in Verbindung mit § 319 SGB III? Betreten von Geschäftsräumen Während der Geschäftszeit zulässig, soweit der Zutritt für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist. Betreten privater Wohnräume Von dieser Befugnis nicht umfasst; ohne andere Rechtsgrundlage nur mit freiwilliger Zustimmung. Einsicht in Geschäftsunterlagen Zulässig, wenn die Unterlagen für den konkreten Prüfzweck erforderlich sind. Kopien, Fotos oder Scans durch das Jobcenter Nach der BA-Weisung grundsätzlich nur mit Einverständnis. Mitnahme von Originalunterlagen Für eine Auswertung außerhalb des Betriebs grundsätzlich nur mit Zustimmung. Bereitstellung ausgesonderter Digitaldaten Kann nach § 319 Absatz 2 SGB III verlangt werden; die Behörde trägt die Kosten der Aussonderung. Zollprüfung nach dem SchwarzArbG Teilweise weitergehende Befugnisse, darunter unangekündigter Zutritt und Kopien ohne Zustimmung. Wie müssen Ankündigung, Begründung und Rechtsschutz aussehen?

Für gemeinsame Einrichtungen sieht die BA-Weisung eine angekündigte und schlüssig begründete Einsicht vor; eine Woche Vorlauf hält die Bundesagentur gewöhnlich für ausreichend. Diese Zeitspanne ist keine gesetzliche Mindestfrist, und zugelassene kommunale Träger können eigene Verwaltungsvorgaben haben, bleiben aber an die gesetzlichen Grenzen gebunden.

Das Einsichtsverlangen ist nach der BA-Weisung ein Verwaltungsakt und muss Inhalt, Grund und Rechtsgrundlage erkennen lassen. Eine pauschale Aufforderung, die gesamte Buchhaltung und sämtliche Datenträger bereitzuhalten, kann zu weit gehen; Arbeitgeber und Selbstständige können eine Konkretisierung nach Zeitraum, betroffener Person und Unterlagenart verlangen.

Wird die Einsicht nur mündlich angeordnet, kann bei berechtigtem Interesse unverzüglich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung verlangt werden. Das ergibt sich aus § 33 Absatz 2 SGB X.

Gegen das Einsichtsverlangen kommen nach der BA-Weisung Widerspruch und Anfechtungsklage in Betracht. Ist die Kontrolle bereits abgeschlossen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Fortsetzungsfeststellungsklage klären, ob das Vorgehen rechtswidrig war.

Ein Widerspruch muss nach § 84 SGG in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden. Ob der Rechtsbehelf die bevorstehende Prüfung stoppt oder zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nötig ist, muss im Einzelfall schnell geklärt werden.

Der interne Ratgeber zum Widerspruch gegen Entscheidungen des Jobcenters erläutert Frist, Form und Zugangsnachweis. Bei einem kurzfristigen Termin kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein, bevor die Kontrolle durchgeführt wird.

So sollten Arbeitgeber und Selbstständige reagieren

Nach Eingang der Ankündigung sind Adressat, Aktenzeichen, Prüfzweck, Rechtsgrundlage, Termin und verlangte Unterlagen zu prüfen. Unklare oder sehr weit gefasste Anforderungen sollten vor dem Termin schriftlich eingegrenzt werden.

Ein Ansprechpartner im Betrieb sollte die Prüfer begleiten und ein eigenes Protokoll führen. Zu Beginn sollte er sich die Dienstausweise und den Prüfauftrag zeigen lassen und die Namen aller Anwesenden notieren.

Während des Termins gehören nur die angeforderten und sachlich erforderlichen Unterlagen auf den Tisch. Verlangt das Jobcenter Kopien, Datenexporte oder Originale, ist zu klären, auf welche Befugnis es sich beruft oder ob es um freiwillige Zustimmung bittet; eine Einwilligung sollte einzelne Dokumente und einen klaren Zweck bezeichnen.

Nach der Prüfung empfiehlt sich ein Gedächtnisprotokoll über Dauer, beteiligte Personen, eingesehene Dokumente und angefertigte Kopien. Beteiligte können zudem unter den Voraussetzungen von § 25 SGB X Einsicht in die Verfahrensakte verlangen.

Warum eine einfache Verweigerung riskant ist

Die Weigerung, eine Einsicht nach § 319 SGB III zu gewähren, erfüllt laut BA-Weisung keinen eigenen Bußgeldtatbestand im SGB II. Ein rechtmäßiges Verlangen einer gemeinsamen Einrichtung kann dennoch mit einem Zwangsmittel durchgesetzt werden; bei der eigenständigen Arbeitgeberpflicht aus § 60 Absatz 5 SGB II droht nach § 63 SGB II ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.

Bei Leistungsberechtigten können fehlende Mitwirkung und ungeklärte Angaben die Leistungsentscheidung beeinflussen. Eine Versagung oder Entziehung wegen fehlender Mitwirkung ist nach § 66 SGB I jedoch erst nach einem schriftlichen Hinweis auf die Folgen und dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zulässig.

Wer das Vorgehen für rechtswidrig hält, sollte Widerspruch einlegen und Rechtsschutz suchen, statt die Prüfer lediglich an der Tür abzuweisen. Folgt eine Anhörung oder Rückforderung, hilft der interne Überblick zu Anhörung, Aufhebung und Erstattung beim Jobcenter bei der Prüfung der behördlichen Feststellungen.

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Versicherungslücke kostet Frau den gesamten Anspruch auf EM-Rente

14. August 2026 - 14:00

Selbst eine zweifelsfrei festgestellte volle Erwerbsminderung führt nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Entscheidend ist auch, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist und ob zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Versicherungszeiten vorhanden waren. Das zeigt ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG Bayern, Urteil vom 27. November 2025, Az. L 21 R 549/23).

Die Klägerin war spätestens Anfang 2024 voll erwerbsgemindert. Trotzdem erhielt sie keine EM-Rente. Ihre besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren zu diesem Zeitpunkt bereits verloren gegangen.

Volle Erwerbsminderung wurde schließlich festgestellt

Die 1966 geborene Frau hatte zunächst als Friseurin gearbeitet und war später als Hauswirtschafterin und Betreuungskraft für Demenzkranke beschäftigt. Seit August 2014 war sie arbeitsunfähig. Nach dem Krankengeld bezog sie bis Februar 2017 Arbeitslosengeld I und war anschließend zunächst ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet.

Im Januar 2019 beantragte sie eine Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Es folgte ein langes Verfahren mit mehreren medizinischen Gutachten. Zunächst kamen Ärzte überwiegend zu dem Ergebnis, dass die Frau leichte Tätigkeiten unter bestimmten Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Andere Sachverständige hielten ihr Leistungsvermögen bereits für stärker eingeschränkt.

Ende 2023 beziehungsweise Anfang 2024 änderte sich die gesundheitliche Situation dramatisch. Bei der Klägerin wurde ein metastasiertes Lungenkarzinom festgestellt. Ein vom LSG beauftragter Sachverständiger kam schließlich zu dem Ergebnis, dass seit Januar 2024 keine erwerbsmäßige Belastbarkeit mehr bestand.

Auch ein weiteres Gutachten sah nur noch ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich. Damit lag volle Erwerbsminderung vor. Doch für die Rente kam diese Erwerbsminderung zu spät.

Für die EM-Rente gilt die 3/5-Regel

Für eine Erwerbsminderungsrente müssen medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

Nach § 43 SGB VI müssen Versicherte grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen können.

Diese sogenannte 3/5-Regel (auch 5-5-3 Regel) kann durch bestimmte Zeiten beeinflusst werden. Unter anderem können Anrechnungszeiten die Wartenzeit verlängern, ebenso Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.

Im Fall der Klägerin traf genau das zu.

Versicherungsrechtlicher Schutz reichte nur bis März 2022

Im Versicherungsverlauf waren Pflichtbeitragszeiten beziehungsweise Zeiten mit Leistungen der Arbeitsagentur bis Februar 2017 gespeichert. Anschließend bestanden vom 24. Februar 2017 bis zum 9. Februar 2020 Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.

Danach gab es nach den Feststellungen des LSG keine entsprechenden rentenrechtlichen Zeiten mehr.

Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente waren nach der Berechnung des Gerichts letztmalig erfüllt, wenn der Versicherungsfall spätestens am 31. März 2022 eingetreten wäre. Die volle Erwerbsminderung galt jedoch erst Anfang 2024.

Anfrage beim Jobcenter rettete den Rentenanspruch nicht

Die Klägerin argumentierte, sie sei auch nach Februar 2020 weiterhin beim Jobcenter gemeldet gewesen. Sie habe dort wegen möglicher Leistungen vorgesprochen. Man habe ihr jedoch erklärt, dass wegen des Einkommens ihres Ehemannes kein Grundsicherungsgeld beziehungsweise damals Arbeitslosengeld II gezahlt werde.

Das Jobcenter teilte im Verfahren allerdings mit, dass die Klägerin dort nicht als Kundin bekannt sei. Das LSG stellte klar: Eine bloße Anfrage beim Jobcenter, ob ein Leistungsanspruch besteht, ersetzt keine ordnungsgemäße Arbeitslosmeldung.

Zwar können auch Zeiten ohne tatsächlichen Leistungsbezug rentenrechtlich berücksichtigt werden, wenn beispielsweise nur wegen des Einkommens oder Vermögens keine Leistung gezahlt wird.

Die übrigen Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein. Dazu gehört die Meldung als arbeitsuchend oder arbeitslos. Genau daran fehlte es hier.

Schwere Erkrankung konnte die entstandene Versicherungslücke nicht heilen

Besonders bitter war, dass an der späteren vollen Erwerbsminderung kaum noch Zweifel bestanden. Ein Sachverständiger stellte für Anfang 2024 ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden fest. Auch die Rentenversicherung ging schließlich davon aus, dass spätestens ab Februar 2024 volle Erwerbsminderung bestand.

Für einen Rentenanspruch hätte die Klägerin aber nachweisen müssen, dass bereits spätestens am 31. März 2022 eine volle oder zumindest teilweise Erwerbsminderung eingetreten war.

Diesen Nachweis sah das LSG nicht als erbracht an. Dass Beschwerden schon vorher bestanden und später eine schwere Krebserkrankung festgestellt wurde, genügte nicht, um rückwirkend einen früheren Leistungsfall anzunehmen.

Zeitpunkt der Erwerbsminderung muss sicher nachgewiesen werden

Das LSG formulierte hierzu einen wichtigen Grundsatz: Nicht nur die Erwerbsminderung selbst, sondern auch der Zeitpunkt ihres Eintritts muss im sogenannten Vollbeweis feststehen. Das Gericht verlangt dafür einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass vernünftige Zweifel am maßgeblichen Leistungsfall nicht mehr bestehen.

Es genügt also nicht, dass es medizinisch möglich oder sogar wahrscheinlich erscheint, dass eine Erkrankung bereits früher bestanden hat. Die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit muss sich rückwirkend nachweisen lassen.

Der Betroffenen gelang dies nicht für die Zeit bis März 2022 nicht gelungen.

Arbeitslosmeldung kann für die EM-Rente entscheidend werden

Das Urteil zeigt, warum Versicherte nach dem Ende von Krankengeld oder Arbeitslosengeld ihre rentenrechtlichen Zeiten im Blick behalten sollten.

Wer keine Pflichtbeiträge mehr zahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Anrechnungszeiten weiterhin geschützt sein. Dazu kann auch eine ordnungsgemäß gemeldete Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gehören. Eine formlose Nachfrage beim Jobcenter reicht dagegen nicht aus.

BSG ließ den Fall nicht mehr zur Revision zu

Das Bayerische LSG wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht ein. Diese Beschwerde verwarf das BSG als unzulässig. Damit blieb die Entscheidung des Bayerischen LSG bestehen.

Es reicht also nicht, irgendwann nachweislich voll erwerbsgemindert zu sein. Die Erwerbsminderung muss zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

FAQ zur Beitragsfalle bei der Erwerbsminderungsrente Reicht volle Erwerbsminderung automatisch für eine EM-Rente?

Nein. Zusätzlich zu den medizinischen Voraussetzungen müssen grundsätzlich die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. In der Regel müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sein.

Kann Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug den Versicherungsschutz erhalten?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Zeiten einer ordnungsgemäß gemeldeten Arbeitslosigkeit können als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden und den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum verlängern. Eine bloße Anfrage beim Jobcenter reicht dafür jedoch nicht automatisch aus.

Was passiert, wenn die volle Erwerbsminderung erst nach Verlust der Versicherungszeiten eintritt?

Dann kann trotz medizinisch festgestellter voller Erwerbsminderung kein Anspruch nach § 43 SGB VI bestehen. Entscheidend ist, dass der Leistungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, an dem auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren.

Quellen

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2025, Az. L 21 R 549/23. (Gesetze Bayern)
Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.07.2026, Az. B 5 R 6/26 B. (Anwalt24)
§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung; Deutsche Rentenversicherung, Rechtliche Arbeitsanweisungen. (Deutsche Rentenversicherung)

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Pflegegeld: Bei Urlaub in Deutschland gilt diese Grenze nicht

14. August 2026 - 13:49

Wer Pflegegeld bezieht, kann auch länger als acht Wochen innerhalb Deutschlands verreisen. Der vorübergehende Wechsel in eine Ferienwohnung, zu Angehörigen oder auf einen Campingplatz beendet den Anspruch nicht allein wegen seiner Dauer.

Die oft genannte Acht-Wochen-Grenze stammt aus § 34 SGB XI und betrifft bestimmte Aufenthalte im Ausland. Für Reisen im Bundesgebiet enthält die Vorschrift keine entsprechende Höchstdauer.

Entscheidend bleibt, dass die erforderliche häusliche Pflege am Urlaubsort tatsächlich sichergestellt ist. Fällt die bisherige Pflegeperson aus, muss geprüft werden, ob Verhinderungspflege oder eine andere Leistung in Betracht kommt.

Was die Acht-Wochen-Regel seit 2026 besagt

Seit dem 1. Januar 2026 wird Pflegegeld bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt nach § 34 Absatz 1 SGB XI bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. Für Aufenthalte in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz bestimmt Absatz 1a, dass der Anspruch nicht allein wegen des Aufenthalts ruht und deshalb auch über acht Wochen hinaus bestehen kann. Die frühere Frist von sechs Wochen wurde durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege verlängert.

Diese Regel darf nicht auf Reisen innerhalb Deutschlands übertragen werden. Wer beispielsweise zehn Wochen von Köln an die Ostsee fährt, hält sich weiterhin im Bundesgebiet auf und fällt deshalb nicht unter die Auslandsregel des § 34 Absatz 1 SGB XI.

Weshalb ein Deutschlandurlaub den Anspruch nicht beendet

Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn sie die notwendige Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen. § 37 nennt keine Bindung an die dauerhaft gemeldete Wohnadresse.

Ergänzend zeigt § 36 Absatz 4 SGB XI, dass der Begriff der häuslichen Pflege nicht auf den eigenen Haushalt beschränkt ist. Eine Ferienwohnung oder ein Zimmer bei Verwandten kann deshalb vorübergehend zum Ort der Versorgung werden, sofern keine ausgeschlossene stationäre Unterbringung vorliegt.

Reist die bisherige Pflegeperson mit und übernimmt sie am Urlaubsort weiterhin die notwendigen Hilfen, bleibt die selbst organisierte Versorgung regelmäßig gesichert.

Allerdings muss die Unterkunft zum individuellen Bedarf passen. Zugänglichkeit, ein geeignetes Bad, Platz für Hilfsmittel, eine sichere Medikamentenaufbewahrung und erreichbare medizinische Hilfe können darüber entscheiden, ob die Versorgung verlässlich funktioniert.

Soll ein zugelassener ambulanter Pflegedienst am Urlaubsort mit der Pflegekasse abrechnen, werden regelmäßig Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung genutzt. Dadurch kann sich das ausgezahlte Pflegegeld anteilig verringern; weitere Hinweise bietet der Beitrag zum Pflegegeld ab Pflegegrad 2.

Deutschlandurlaub und Auslandsreise im Vergleich

Nicht die Länge der Reise allein bestimmt die Leistung. Ausschlaggebend sind der Aufenthaltsstaat und die Frage, wie die Pflege organisiert wird.

Situation Folge für das Pflegegeld Deutschlandurlaub, bisherige Pflegeperson pflegt weiter § 34 SGB XI enthält keine Acht-Wochen-Grenze für das Inland. Das Pflegegeld wird weitergezahlt, wenn die häusliche Pflege gesichert bleibt. Deutschlandurlaub, bisherige Pflegeperson fällt aus Die Reise selbst bleibt zeitlich unbeschränkt. Für eine notwendige Ersatzpflege können jedoch die Regeln der Verhinderungspflege gelten. Aufenthalt in EU, EWR oder Schweiz Das Pflegegeld ruht nach § 34 Absatz 1a SGB XI nicht allein wegen des Aufenthalts. Für andere Pflegeleistungen können abweichende Vorgaben gelten. Aufenthalt in einem Staat außerhalb von EU, EWR und Schweiz Das Pflegegeld wird bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. Danach kann der Anspruch ruhen.

Die Acht-Wochen-Frist für bestimmte Auslandsaufenthalte ist von der ebenfalls achtwöchigen Höchstdauer der Verhinderungspflege zu unterscheiden. Beide Regeln betreffen verschiedene Sachverhalte und haben unterschiedliche Rechtsfolgen.

Wann Verhinderungspflege in Betracht kommt

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI setzt bei mindestens Pflegegrad 2 voraus, dass die private Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus einem anderen Grund an der Pflege gehindert ist. Eine Ersatzperson oder ein Dienst übernimmt dann die notwendige Versorgung.

Im Jahr 2026 können Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen aus einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro finanziert werden. Verhinderungspflege ist für höchstens acht Wochen je Kalenderjahr möglich; Ausgaben für Kurzzeitpflege verringern den noch verfügbaren Betrag und umgekehrt.

Übernimmt eine bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Person beziehungsweise jemand aus demselben Haushalt die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, ist die Erstattung regelmäßig auf das Pflegegeld für zwei Monate begrenzt. Nachgewiesene notwendige Aufwendungen können zusätzlich berücksichtigt werden, insgesamt jedoch nur bis zum gemeinsamen Jahresbetrag.

Bei tageweiser Verhinderungspflege wird bis zu acht Wochen die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes fortgezahlt. Am ersten und letzten Tag des jeweiligen Zeitraums bleibt es nach den Hinweisen des Bundesgesundheitsministeriums beim vollen Pflegegeld.

Eine vorherige Antragstellung ist seit 2026 nicht erforderlich. Der Antrag auf Kostenerstattung muss mit den Nachweisen spätestens am Ende des Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingehen, das auf die Ersatzpflege folgt; Einzelheiten erläutert der Beitrag zur Verhinderungspflege 2026.

Der Urlaub der pflegebedürftigen Person allein macht die Reise jedoch noch nicht zur Verhinderungspflege. Erstattungsfähig kann die Ersatzversorgung erst werden, wenn die bisherige Pflegeperson tatsächlich ausfällt und dadurch notwendige Kosten entstehen.

Das Sozialgericht Detmold verneinte in einem älteren, nicht rechtskräftigen Urteil vom 10. August 2018, Az. S 6 P 144/17 die Erstattung einer Ferienfreizeit, weil keine Verhinderung der Pflegepersonen nachgewiesen war und eine andere reguläre Versorgung bestand. Die Entscheidung erging noch zur früheren Rechtslage, veranschaulicht aber die weiterhin wichtige Trennung zwischen der Reise der pflegebedürftigen Person und dem Ausfall ihrer Pflegeperson.

Was bei einem längeren Aufenthalt zu beachten ist

Für einen gewöhnlichen Urlaub innerhalb Deutschlands ordnet § 34 SGB XI weder eine Genehmigung noch eine besondere Urlaubsmeldung an. Ein bloßer Wechsel des Aufenthaltsorts ändert den Pflegegeldanspruch daher nicht.

Anders liegt es bei Änderungen, die für die Leistung erheblich sind. Ändern sich Pflegeart oder Leistungsbezug, weil etwa ein Pflegedienst als Sachleistung abgerechnet wird oder die bisherige Pflegeperson ausfällt, sind diese Umstände nach § 60 Absatz 1 SGB I der Pflegekasse mitzuteilen.

Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss außerdem einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI abrufen. Ein mehrmonatiger Deutschlandaufenthalt lässt diese Pflicht nicht entfallen, weshalb der Termin rechtzeitig mit einem zugelassenen Beratungsdienst abgestimmt werden sollte.

Beim ersten Termin muss die Beratung in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Bis zum 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen; die Einzelheiten erklärt der Beitrag zum Beratungseinsatz ab Pflegegrad 2.

Entstehen Kosten für eine Ersatzpflege, sollten Zeitraum, täglicher Umfang, Name der Ersatzpflegeperson und Zahlungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Rechnungen, Quittungen und Überweisungsbelege erleichtern die spätere Prüfung durch die Pflegekasse.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau Berger hat Pflegegrad 3 und verbringt zehn Wochen mit ihrer Tochter in einer Ferienwohnung im Schwarzwald. Weil die Tochter dort weiterhin die gesamte private Pflege übernimmt, erhält Frau Berger ihr monatliches Pflegegeld von 599 Euro weiterhin ungekürzt; die Acht-Wochen-Regel des § 34 SGB XI greift nicht.

Muss die Tochter während des Aufenthalts für zwölf Tage abreisen und übernimmt ein Pflegedienst die notwendige Versorgung, ist dieser Zeitraum gesondert zu beurteilen. Die nachgewiesenen Kosten können dann im Rahmen der Verhinderungspflege erstattungsfähig sein. Bei tageweiser Ersatzpflege bleibt das Pflegegeld am ersten und letzten Tag vollständig erhalten, an den zehn dazwischenliegenden Tagen wird es zur Hälfte fortgezahlt.

Fragen und Antworten zum Pflegegeld im Deutschlandurlaub Endet das Pflegegeld nach acht Wochen Urlaub in Deutschland?

Nein. § 34 SGB XI nennt für Aufenthalte innerhalb Deutschlands keine Acht-Wochen-Grenze, sodass die Reisedauer allein den Anspruch nicht beendet.

Welche Voraussetzung muss am Urlaubsort erfüllt sein?

Die notwendige häusliche Pflege muss in geeigneter Weise gesichert bleiben. Dazu gehören die Hilfen, die sich aus dem individuellen Pflegebedarf ergeben, sowie der Zugang zu benötigten Medikamenten und Hilfsmitteln.

Muss ein längerer Deutschlandurlaub von der Pflegekasse genehmigt werden?

Eine besondere Urlaubsgenehmigung ist nicht vorgesehen. Mitgeteilt werden müssen jedoch Änderungen, die für die Leistung erheblich sind, etwa ein Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder eine neue Form der Versorgung.

Was gilt, wenn die bisherige Pflegeperson nicht mitreist?

Wird wegen ihres tatsächlichen Ausfalls eine Ersatzpflege notwendig, kann Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI beansprucht werden. Deren Dauer, Jahresbetrag und Vorgaben zur Fortzahlung des Pflegegeldes gelten unabhängig davon, dass die Reise innerhalb Deutschlands stattfindet.

Gilt nach acht Wochen in jedem ausländischen Staat ein Zahlungsstopp?

Nein. In der EU, im EWR und in der Schweiz ruht das Pflegegeld nach § 34 Absatz 1a SGB XI nicht allein wegen des Aufenthalts; in anderen Staaten kann der Anspruch nach acht Wochen ruhen.

Der Beitrag Pflegegeld: Bei Urlaub in Deutschland gilt diese Grenze nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Räumungsklage: Sozialamt muss nach Pflichtverletzung 2.684 Euro zahlen

14. August 2026 - 12:19

Erhält ein Sozialamt die Mitteilung über eine Räumungsklage, darf es nicht untätig bleiben. Die Behörde muss den Sachverhalt prüfen und Kontakt mit dem Betroffenen aufnehmen, um einen drohenden Wohnungsverlust möglichst zu verhindern.

Unterlässt das Sozialamt diese Prüfung, kann es für die daraus entstehenden notwendigen Folgekosten einstehen müssen. Das Sozialgericht Lüneburg verpflichtete einen Sozialhilfeträger deshalb, eine Mietkaution von 1.500 Euro und Transportkosten von 1.184 Euro als Darlehen zu übernehmen.

Das gibt die 38. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg bekannt (Beschluss vom 23. April 2026, Az. S 38 SO 8/26 ER).

Sozialamt muss Mietkaution und Transportkosten übernehmen

Das Gericht verpflichtete das Sozialamt, dem Antragsteller zwei Darlehen zu gewähren:

  • 1.500 Euro für die Mietkaution seiner neuen Wohnung
  • 1.184 Euro für den Transport seiner eingelagerten Möbel

Der Anspruch ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Hintergrund war eine Verletzung der behördlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts.

Das Sozialamt hatte trotz einer anhängigen Räumungsklage nicht ausreichend geprüft, welche Hilfen erforderlich waren, um den Verlust der Wohnung zu verhindern.

Wichtig ist: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass bei jeder Räumungsklage automatisch sämtliche Mietschulden oder Folgekosten übernommen werden müssen. Geht eine entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts ein, entstehen für den Leistungsträger jedoch erhöhte Pflichten zur Sachverhaltsaufklärung.

Amtsgerichte informieren Sozialbehörden über Räumungsklagen

Amtsgerichte informieren die zuständigen Leistungsträger, wenn eine Räumungsklage wegen mietrechtlicher Zahlungsrückstände eingeht.

Je nach Leistungsbezug kann die Mitteilung an das Jobcenter oder das Sozialamt gehen. Ziel ist es, die zuständige Behörde frühzeitig über einen drohenden Wohnungsverlust zu informieren.

Nach § 36 Abs. 2 SGB XII werden insbesondere folgende Angaben übermittelt:

  • der Tag des Eingangs der Klage
  • die Namen und Anschriften der Parteien
  • die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete
  • die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung
  • der Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist

Nach § 36 Abs. 1 SGB XII sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Hilfe kann als Beihilfe oder Darlehen erbracht werden.

Räumungsklage löste weitere Prüfungspflichten aus

Im vorliegenden Fall ging die Mitteilung über die Räumungsklage während eines laufenden Antragsverfahrens beim Sozialamt ein.

Damit wurden nach Auffassung des Gerichts weitere Ermittlungspflichten ausgelöst. Das Sozialamt hätte sich nicht auf die bereits vorhandenen Unterlagen beschränken dürfen.

Angesichts der Räumungsklage musste sich der Behörde eine besondere Hilfebedürftigkeit aufdrängen. Als mögliche Ursachen kamen beispielsweise eine finanzielle Notlage oder eine psychische Erkrankung in Betracht.

Hinzu kam, dass dem Sozialamt bekannt war, dass der Antragsteller vor seinem Erstantrag Leistungen nach dem SGB II erhalten hatte. Auch dies sprach dafür, dass Hilfebedürftigkeit bestehen könnte.

Sozialamt hätte mindestens anrufen müssen

Nach Auffassung der 38. Kammer hätte das Sozialamt den Antragsteller mindestens telefonisch kontaktieren müssen.

Durch einen direkten Kontakt hätte die Behörde klären können, ob Hilfebedürftigkeit bestand und ob Hilfen nach § 36 Abs. 1 SGB XII notwendig waren, um den Wohnungsverlust abzuwenden.

Auch ein Hausbesuch durch den Außendienst wäre nach Ansicht des Gerichts denkbar gewesen. Möglicherweise hätte das Sozialamt zudem die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung anregen können.

All dies geschah jedoch nicht.

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greift ein

Der Anspruch auf Übernahme der Mietkaution und der Transportkosten ergibt sich aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

Dieser Anspruch greift verschuldensunabhängig ein, wenn ein Sozialleistungsträger eine Haupt- oder Nebenpflicht verletzt und dem Betroffenen dadurch ein sozialrechtlicher Nachteil entsteht.

Es handelt sich dabei nicht um einen gewöhnlichen Schadensersatzanspruch. Vielmehr soll der Zustand hergestellt werden, der bei einem rechtmäßigen Verhalten der Behörde voraussichtlich bestanden hätte.

Der Antragsteller war deshalb so zu stellen, als hätte er seine bisherige Wohnung nicht verloren. Sowohl die angemessene Mietkaution für die neue Wohnung als auch die notwendigen Transportkosten für seine Möbel waren danach als Darlehen zu übernehmen.

Bescheid wurde dem Antragsteller nicht bekannt gegeben

Der Eilantrag war nach Auffassung des Gerichts auch zulässig. Das Sozialamt hatte seinen Bescheid nicht dem Antragsteller selbst, sondern ausschließlich dessen rechtlichem Betreuer übersandt.

Damit hatte die Rechtsmittelfrist gegenüber dem Antragsteller nicht zu laufen begonnen.

Nach § 39 Abs. 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen wirksam, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, sobald er ihm bekannt gegeben wird.

Die 38. Kammer hatte dazu bereits in einem anderen Verfahren ausgeführt:

„Die Behörde ist zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verpflichtet, ein Anspruch hierauf ergibt sich aus dem gesamten Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Leistungsempfänger.“

Wann Post ausschließlich an den Betreuer gehen darf

Die ausschließliche Übersendung der Behördenpost an den rechtlichen Betreuer war im konkreten Fall nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig. Die Kammer sah darin einen Eingriff in das Post- und Briefgeheimnis des Antragstellers aus Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz.

Nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB muss das Betreuungsgericht den Aufgabenbereich „Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten“ ausdrücklich übertragen.

Eine bloße Übertragung des Aufgabenbereichs „Behördenangelegenheiten“ reicht dafür nicht aus.

Im vorliegenden Fall durfte der Antragsteller seine Rechte daher weiterhin selbst wahrnehmen und die Kommunikation mit der Behörde selbst führen. Sämtliche Post – einschließlich der Bescheide – musste ihm persönlich übersandt werden.

Da dem Betreuer der Aufgabenbereich „Behördenangelegenheiten“ übertragen worden war, mussten die Bescheide zusätzlich in Kopie an den rechtlichen Betreuer gehen. Nur so konnte dieser seinen Aufgabenbereich tatsächlich wahrnehmen.

Antragsteller konnte neue Wohnung nicht beziehen

Neben dem Anordnungsanspruch sah das Gericht auch einen Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht an.

Der Antragsteller konnte seine neue Wohnung nicht beziehen, weil ihm das Geld für den Transport seiner eingelagerten Möbel fehlte. Ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung hätte sich seine Wohnungsnot weiter verschärft.

Das Gericht verpflichtete das Sozialamt deshalb im Eilverfahren zur vorläufigen Gewährung der beiden Darlehen.

Was die Entscheidung für Jobcenter bedeutet

Auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II enthält § 22 Abs. 9 SGB II eine entsprechende Mitteilungspflicht bei Räumungsklagen wegen Mietrückständen.

Nach Eingang einer solchen Mitteilung muss das Jobcenter insbesondere prüfen:

  1. Besteht Hilfebedürftigkeit?
    Das Jobcenter muss klären, ob ein ungedeckter Bedarf für Unterkunft und Heizung vorliegt.
  2. Wie sind die Mietrückstände entstanden?
    Dabei ist auch zu prüfen, ob die Rückstände auf einer verspäteten oder zu Unrecht unterbliebenen Zahlung der Behörde beruhen.
  3. Droht unmittelbar Wohnungslosigkeit?
    Eine Kündigung oder bereits erhobene Räumungsklage spricht für eine besonders dringliche Notlage.
  4. Welche Hilfe kann den Wohnungsverlust verhindern?
    In Betracht kommen unter anderem die Übernahme von Mietschulden, eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem Vermieter oder die Einschaltung einer Wohnungsnotfallhilfe.
  5. Ist ein direkter Kontakt notwendig?
    Öffnen Betroffene ihre Post nicht mehr oder können sie die Tragweite der Situation nicht einschätzen, kann eine telefonische Kontaktaufnahme oder aufsuchende Hilfe erforderlich sein.

Werden Mietrückstände rechtzeitig ausgeglichen, kann unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Schonfristregelung zumindest eine fristlose Kündigung unwirksam werden.

Anmerkung des Verfassers

Diese Entscheidung ist außergewöhnlich – aber aus meiner Sicht völlig richtig.

Geht bei einem Jobcenter oder Sozialamt eine Mitteilung über eine Räumungsklage wegen Mietrückständen ein, darf diese nicht lediglich abgeheftet werden. Die Behörde muss unverzüglich prüfen, welche Maßnahmen geeignet sind, die drohende Wohnungslosigkeit zu verhindern.

Das gilt umso mehr, wenn die Behörde zuvor selbst Leistungen für die Unterkunft zu Unrecht nicht oder verspätet gezahlt hat.

Das Sozialgericht Lüneburg stellt deshalb klar: Verletzt ein Leistungsträger seine Aufklärungs- und Handlungspflichten, kann er auch für notwendige Kosten einstehen müssen, die ohne diese Pflichtverletzung nicht entstanden wären.

Was Betroffene bei drohendem Wohnungsverlust tun sollten

Wer eine Kündigung oder Räumungsklage wegen Mietrückständen erhält, sollte nicht darauf warten, dass das Gericht die zuständige Behörde informiert.

Betroffene sollten sich unverzüglich an das Jobcenter, das Sozialamt oder eine örtliche Wohnungsnotfallhilfe wenden. Ein Antrag auf Übernahme der Mietschulden sollte möglichst schriftlich und nachweisbar gestellt werden.

Dem Antrag sollten insbesondere die Kündigung oder Räumungsklage, der Mietvertrag, eine aktuelle Aufstellung der Mietrückstände und Nachweise über Einkommen und vorhandenes Vermögen beigefügt werden.

Droht der Verlust der Wohnung unmittelbar, kann zusätzlich ein Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht erforderlich sein.

Die Gerichtsangaben habe ich aus der Vorlage übernommen. Die genannten Rechtsgrundlagen entsprechen den aktuell veröffentlichten Gesetzestexten.

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Berufsunfähigkeitsrente bewilligt: Krankenkasse fordert fast 9.000 Euro Euro Krankengeld zurück

14. August 2026 - 12:14

Eine selbstständige Ärztin erhält Krankengeld. Monate später bewilligt ihr das berufsständische Versorgungswerk rückwirkend eine Berufsunfähigkeitsrente. Die Krankenkasse reagiert sofort: Sie kürzt das bereits gezahlte Krankengeld und verlangt 8.918,22 Euro zurück.

Die Ärztin hält dagegen. Schließlich könne sie trotz ihrer Berufsunfähigkeit noch außerhalb des Arztberufs arbeiten. Eine Berufsunfähigkeitsrente sei deshalb keine Erwerbsminderungsrente. Das Sozialgericht Hannover ließ dieses Argument nicht gelten. Die Rente des Ärzteversorgungswerks sei für die Krankengeldregeln mit einer Erwerbsminderungsrente vergleichbar. (Az. S 92 KR 273/23).

Ärztin wurde arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld

Die 1969 geborene Klägerin arbeitete selbstständig als Ärztin und war freiwillig gesetzlich krankenversichert. Ihre Versicherung umfasste einen Anspruch auf Krankengeld.

Ab dem 25. Mai 2021 war sie arbeitsunfähig. Ihre Krankenkasse zahlte ihr ab dem 6. Juli 2021 zunächst täglich 36,89 Euro brutto Krankengeld. Später stellte die Kasse einen Berechnungsfehler fest und erhöhte den Betrag auf 50,32 Euro brutto. Sie zahlte deshalb sogar noch 3.225,68 Euro nach.

Zu diesem Zeitpunkt ahnte die Ärztin noch nicht, dass eine andere Sozialleistung einen erheblichen Teil des Krankengeldes wieder kosten würde.

Ärzteversorgung bewilligte rückwirkend rund 1.100 Euro im Monat

Am 23. März 2022 bewilligte die Ärzteversorgung Niedersachsen der Frau eine Berufsunfähigkeitsrente. Und zwar rückwirkend. Die Rente begann bereits am 1. Juni 2021. Zunächst erhielt die Ärztin monatlich 1.099,92 Euro, ab Januar 2022 waren es 1.105,42 Euro.

Damit überschnitten sich Berufsunfähigkeitsrente und Krankengeld über viele Monate. Die Ärztin informierte ihre Krankenkasse über die Rentenbewilligung. Daraufhin begann der Streit.

Krankenkasse verlangt 8.918,22 Euro zurück

Die Krankenkasse wertete die Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks als eine Leistung, die einer Erwerbsminderungsrente vergleichbar sei.

Sie kürzte deshalb das bereits gewährte Krankengeld für den Überschneidungszeitraum um die Rentenzahlungen. Unterm Strich verlangte sie 8.918,22 Euro zurück. Außerdem stellte sie die weitere Krankengeldzahlung ein.  Die Ärztin wehrte sich mit Widerspruch und später mit einer Klage.

„Ich bin berufsunfähig, aber nicht erwerbsgemindert“

Ihr Argument erscheint zunächst schlüssig. Die Berufsunfähigkeitsrente der Ärzteversorgung knüpfte daran an, dass die Frau ihren Arztberuf nicht mehr ausüben konnte und ihre ärztliche Tätigkeit einstellen musste.

Die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung folgt dagegen einem anderen Maßstab. Dort zählt grundsätzlich, ob ein Versicherter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.

Die Ärztin konnte trotz ihrer Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich einer nichtärztlichen Tätigkeit nachgehen. Für sie stand deshalb fest: Ihre Berufsunfähigkeitsrente ersetzt keine Erwerbsminderungsrente und darf das Krankengeld nicht verdrängen.

Sozialgericht hält beide Leistungen trotzdem für vergleichbar

Das Sozialgericht Hannover sah das anders. Nach Auffassung des Gerichts müssen eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk und eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht identische Anspruchsvoraussetzungen besitzen.

Es genügt, dass beide Versorgungssysteme ein vergleichbares Risiko absichern: Eine Krankheit hindert den Versicherten daran, seine Erwerbstätigkeit in der bisher versicherten Form fortzuführen.

Das Gericht berücksichtigte dabei die besondere Stellung berufsständischer Versorgungswerke. Für ihre Mitglieder übernehmen sie Aufgaben der Alters- und Invaliditätsversorgung, die ansonsten die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt.

Dass die Ärztin einen anderen Beruf ausüben könnte, half ihr nicht

Das Gericht erkannte den wichtigen Unterschied durchaus an. Eine volle Erwerbsminderungsrente betrachtet grundsätzlich den gesamten Arbeitsmarkt. Die Ärzteversorgung prüft dagegen, ob ihr Mitglied noch als Ärztin oder Arzt tätig sein kann.

Dieser Unterschied beseitigt laut Sozialgericht aber nicht die Vergleichbarkeit im Krankengeldrecht. Gerade weil ein berufsständisches Versorgungswerk nur die Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe absichert, muss seine Berufsunfähigkeitsregel auf diesen Beruf zugeschnitten sein.

Die Klägerin konnte deshalb nicht einwenden, sie dürfe neben ihrer BU-Rente jederzeit einen nichtärztlichen Beruf aufnehmen.

Gesetz soll doppelte Absicherung begrenzen

Für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke enthält § 44 SGB V eine besondere Regel. Beziehen sie eine Rente ihres Versorgungswerks, die ihrer Art nach einer der maßgeblichen gesetzlichen Rentenleistungen entspricht, kann dies den Krankengeldanspruch ausschließen oder kürzen. § 50 SGB V regelt dabei, wann Rentenleistungen das Krankengeld verdrängen oder vermindern.

Das Sozialgericht sah genau diese Voraussetzungen bei der Ärztin als erfüllt an. Für den bereits abgerechneten Zeitraum durfte die Krankenkasse das Krankengeld um die Rentenzahlung kürzen. Die Forderung über 8.918,22 Euro blieb deshalb bestehen. Auch weiteres Krankengeld für den streitigen späteren Zeitraum sprach das Gericht der Ärztin nicht zu.

Selbst Kosten für das BU-Gutachten minderten die Rückforderung nicht

Die Klägerin versuchte außerdem, wenigstens die Höhe der Rückforderung zu reduzieren. Sie hatte für die Feststellung ihrer Berufsunfähigkeit selbst Kosten getragen. Diese Aufwendungen wollte sie von der zurückgeforderten Summe abziehen.

Auch damit scheiterte sie. Nach Auffassung des Gerichts beruhte diese Kostenpflicht auf den Regelungen des Versorgungswerks. Sie verändert nicht die gesetzlichen Vorschriften darüber, in welcher Höhe die Krankenkasse das Krankengeld kürzen darf.

Urteil betrifft nicht automatisch eine private BU-Versicherung

Für Versicherte ist eine Abgrenzung besonders wichtig: Das Urteil betrifft eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk. Dazu gehören Versorgungseinrichtungen bestimmter verkammerter Berufe, etwa für Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte oder andere Angehörige freier Berufe.

Eine gewöhnliche private Berufsunfähigkeitsversicherung lässt sich mit dieser Konstellation nicht einfach gleichsetzen. Das Sozialgericht stützt seine Entscheidung gerade auf die besondere gesetzliche Behandlung öffentlich-rechtlicher und berufsständischer Versorgungseinrichtungen.

Rückwirkende Rentenbewilligung kann Krankengeld nachträglich treffen

Der Fall zeigt eine besonders unangenehme Folge rückwirkender Rentenentscheidungen. Das Krankengeld kann längst ausgezahlt und verbraucht sein. Bewilligt das Versorgungswerk anschließend rückwirkend eine entsprechende Rente, muss die Krankenkasse dennoch prüfen, ob sich beide Leistungen überschneiden.

Eine Rentennachzahlung bedeutet deshalb nicht zwingend zusätzliches Geld. Sie kann gleichzeitig einen bereits ausgezahlten Krankengeldanspruch reduzieren und eine hohe Rückforderung auslösen.

Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks sollten eine rückwirkende Rentenbewilligung deshalb unverzüglich ihrer Krankenkasse mitteilen und prüfen, welche Zeiträume sich überschneiden.

FAQ zu Berufsunfähigkeitsrente und Krankengeld Kann ich gleichzeitig Krankengeld und eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem Versorgungswerk bekommen?

Nicht uneingeschränkt. Ist die Leistung des berufsständischen Versorgungswerks einer maßgeblichen Erwerbsminderungsleistung vergleichbar, kann sie den Krankengeldanspruch ausschließen oder das Krankengeld kürzen. Entscheidend sind die konkrete Versorgungsleistung und der Zeitpunkt ihrer Bewilligung.

Gilt das Urteil auch für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung?

Nicht automatisch. Das Urteil betrifft ausdrücklich eine Berufsunfähigkeitsrente eines berufsständischen Versorgungswerks. Eine private BU-Versicherung besitzt eine andere rechtliche Grundlage und fällt nicht allein aufgrund der Bezeichnung „Berufsunfähigkeitsrente“ unter dieselben Regeln.

Kann die Krankenkasse Geld zurückfordern, wenn die BU-Rente rückwirkend bewilligt wird?

Ja. Überschneiden sich Krankengeld und eine rückwirkend bewilligte, anrechenbare Rentenleistung, kann die Krankenkasse bereits gezahltes Krankengeld nachträglich kürzen und eine Überzahlung zurückfordern. Im entschiedenen Fall bestätigte das Sozialgericht eine Forderung von 8.918,22 Euro.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 44 SGB V – Krankengeld. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes. (Gesetze im Internet)
Sozialgericht Hannover: Urteil vom 24. Februar 2026, Az. S 92 KR 273/23. (Voris)

Der Beitrag Berufsunfähigkeitsrente bewilligt: Krankenkasse fordert fast 9.000 Euro Euro Krankengeld zurück erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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2.000 Euro steuerfrei: Rentner sollten Vorauszahlungen jetzt prüfen

14. August 2026 - 11:55

Seit Januar 2026 können Beschäftigte nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei erhalten. Hat das Finanzamt die Vorauszahlungen noch auf Grundlage eines früheren höheren steuerpflichtigen Arbeitslohns festgesetzt, zahlen Betroffene möglicherweise mehr als nötig.

Das betrifft vorwiegend Rentnerinnen und Rentner, die bereits 2025 neben ihrer Rente gearbeitet haben und weiterhin vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten. Berücksichtigt der Bescheid die neue Steuerbefreiung noch nicht, kann ein Antrag auf Herabsetzung die Zahlungen für 2026 senken.

Wichtig ist: Die Aktivrente selbst muss nicht beim Finanzamt beantragt werden. Der zusätzliche Antrag betrifft ausschließlich die Anpassung bereits festgesetzter Vorauszahlungen.

Welche Rentner jetzt handeln sollten

Das Finanzamt bemisst Einkommensteuer-Vorauszahlungen grundsätzlich nach der letzten Steuerfestsetzung und berücksichtigt dabei anrechenbare Steuerabzugsbeträge. Hat es bei der Berechnung für 2026 unterstellt, dass der Arbeitslohn weiterhin in gleicher Höhe steuerpflichtig ist, kann die erwartete verbleibende Steuer wegen der Aktivrente inzwischen niedriger ausfallen.

Ein Antrag ist sinnvoll, wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn 2026 ganz oder teilweise steuerfrei abrechnet und dadurch die erwartete Jahressteuer sinkt.

Situation Was jetzt zu tun ist Der Vorauszahlungsbescheid beruht noch auf steuerpflichtigem Arbeitslohn aus 2025 Prüfen lassen, ob die Vorauszahlungen für 2026 herabgesetzt werden können. Der Arbeitgeber berücksichtigt die Aktivrente bereits, es bestehen aber keine Vorauszahlungen Beim Finanzamt ist wegen der Vorauszahlungen kein Antrag nötig. Der Arbeitgeber hat den Arbeitslohn trotz erfüllter Voraussetzungen nicht steuerfrei abgerechnet Zuerst eine Korrektur der Lohnabrechnung ansprechen; ist sie nicht mehr möglich, kann die Steuerbefreiung über die Steuererklärung berücksichtigt werden. Neben der Rente bestehen hohe Mieteinnahmen, Betriebsrenten oder selbstständige Einkünfte Die Vorauszahlungen können trotz Aktivrente teilweise oder vollständig bestehen bleiben. Die Regelaltersgrenze ist noch nicht erreicht oder der Verdienst stammt aus einem Minijob Die Aktivrentenregelung greift noch nicht beziehungsweise ist nicht anwendbar.

Warum Rentner überhaupt Vorauszahlungen leisten müssen, erklärt unser Ratgeber zu den Einkünften, die bei Rentnern in die Steuer-Vorauszahlung fallen.

So wird die Herabsetzung beim Finanzamt beantragt

Für die Änderung steht in Mein ELSTER der „Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen“ bereit. Dort werden das betroffene Jahr, die erwarteten Einkünfte und die Gründe für die gewünschte Änderung eingetragen.

Das Finanzamt benötigt eine nachvollziehbare Schätzung für 2026. Der Antrag sollte deshalb die Höhe des voraussichtlichen Arbeitslohns, den nach § 3 Nummer 21 EStG steuerfreien Betrag sowie die erwartete Rente und weitere Einkünfte nennen.

Aktuelle Lohnabrechnungen, eine Verdienstprognose des Arbeitgebers und der geltende Vorauszahlungsbescheid können die Prüfung erleichtern. Liegen noch nicht alle Nachweise für das gesamte Jahr vor, sollten die erwarteten Monatsbeträge erläutert und die bereits vorhandenen Unterlagen beigefügt werden.

Eine mögliche Formulierung lautet: „Ich beantrage die Herabsetzung meiner Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2026. Mein Arbeitslohn bleibt ab [Monat] in Höhe von monatlich [Betrag] Euro nach § 3 Nummer 21 EStG steuerfrei. Bitte berücksichtigen Sie die beigefügte Verdienstprognose und setzen Sie die Vorauszahlungen entsprechend der voraussichtlichen Jahressteuer neu fest.“

Bis zum geänderten Bescheid muss weitergezahlt werden

Der Antrag allein verändert die bisherigen Zahlungspflichten nicht. Solange das Finanzamt keinen geänderten Bescheid erlassen hat, bleiben die dort genannten Beträge fällig.

Die regulären Zahlungstermine sind der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Wer im August 2026 handelt und bis zum 10. September noch keine Entscheidung erhalten hat, sollte den alten Betrag nicht eigenmächtig kürzen.

Die Berechnung und Anpassung richten sich nach § 37 Einkommensteuergesetz. Nach der Neuberechnung zieht das Finanzamt die bereits geleisteten Zahlungen von der neuen Jahressumme ab.

Haben Betroffene bereits mehr gezahlt, als nach dem geänderten Bescheid für das gesamte Jahr fällig ist, wird die Differenz grundsätzlich erstattet.

Was die Aktivrente steuerlich bedeutet

Die Aktivrente ist keine zusätzliche Leistung der Deutschen Rentenversicherung, sondern eine Steuerbefreiung für Arbeitslohn. Nach § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz können bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei bleiben.

Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, sinkt der Jahresbetrag um ein Zwölftel. Nicht genutzte Monatsbeträge können nach den Hinweisen des Bundesfinanzministeriums zur Aktivrente grundsätzlich nicht in andere Monate übertragen werden.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass seine Fragen und Antworten nur der Orientierung dienen und keine bindende Verwaltungsanweisung sind. Über die steuerliche Behandlung im Einzelfall entscheidet das zuständige Finanzamt.

Der Arbeitgeber muss die Steuerbefreiung beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Altersrente muss noch nicht ausgezahlt werden; erforderlich sind jedoch das Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze und eine begünstigte nichtselbstständige Beschäftigung.

Weitere Einzelheiten finden Betroffene in unserem Beitrag Aktivrente seit 2026: 2.000 Euro steuerfrei im Monat.

Warum Vorauszahlungen trotzdem bestehen bleiben können

Die Aktivrente befreit nur den begünstigten Arbeitslohn von der Einkommensteuer. Die gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Gewinne aus einer selbstständigen Tätigkeit können weiterhin eine Steuerbelastung auslösen.

Deshalb führt der Antrag nicht automatisch zur vollständigen Aufhebung der Vorauszahlungen. Das Finanzamt berechnet die erwartete Jahressteuer aus sämtlichen steuerpflichtigen Einkünften und zieht bereits einbehaltene Steuerbeträge ab.

Wer keinen Antrag stellt, verliert zu viel gezahltes Geld nicht. Die Vorauszahlungen werden spätestens bei der Einkommensteuerveranlagung für 2026 angerechnet und gegebenenfalls erstattet, dann aber regelmäßig erst im Jahr 2027.

Steuerfrei bedeutet nicht frei von allen Abgaben

Die Steuerbefreiung ändert grundsätzlich nichts an der Sozialversicherungspflicht. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können das ausgezahlte Netto daher weiterhin mindern.

Auch steuerliche Ausgaben lassen sich nicht doppelt nutzen. Werbungskosten, die unmittelbar mit dem steuerfreien Arbeitslohn zusammenhängen, sind grundsätzlich nicht abziehbar; bei gemischten Aufwendungen kann eine Aufteilung erforderlich sein.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro bleibt nach den Hinweisen des Bundesfinanzministeriums dennoch vollständig erhalten.

Praxisbeispiel: 400 Euro werden früher erstattet

Eine 68-jährige Rentnerin arbeitet 2026 weiter und verdient monatlich 2.500 Euro brutto. Davon bleiben bei erfüllten Voraussetzungen 2.000 Euro steuerfrei, während 500 Euro als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden.

Ihr alter Bescheid verlangt weiterhin 600 Euro Vorauszahlung pro Quartal. Im Beispiel wird unterstellt, dass sich unter Einbeziehung ihrer Rente, der bereits einbehaltenen Steuern und aller weiteren Angaben nur noch eine Jahressumme der Vorauszahlungen von 800 Euro ergibt.

Nach den Zahlungen im März und Juni hat die Rentnerin bereits 1.200 Euro geleistet. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen auf 800 Euro herab, sodass im September und Dezember nichts mehr zu zahlen ist und die überzahlten 400 Euro grundsätzlich erstattet werden.

Fragen und Antworten zur Herabsetzung der Vorauszahlungen Muss jeder Rentner mit Aktivrente einen Antrag stellen?

Nein. Ein Antrag ist nur erforderlich, wenn bereits Vorauszahlungen festgesetzt wurden und der geltende Bescheid die neue Steuerfreiheit noch nicht ausreichend berücksichtigt.

Kann die Herabsetzung formlos beantragt werden?

Ein begründeter Antrag kann grundsätzlich auch als Mitteilung an das Finanzamt gestellt werden. Das ELSTER-Formular erleichtert jedoch die Zuordnung und die vollständige Angabe der erwarteten Einkünfte.

Welche Unterlagen sollte ich beifügen?

Hilfreich sind aktuelle Lohnabrechnungen, eine Verdienstprognose, der Vorauszahlungsbescheid und eine Übersicht über Rente sowie weitere Einkünfte. Das Finanzamt kann bei Bedarf zusätzliche Nachweise anfordern.

Darf ich nach dem Antrag sofort weniger zahlen?

Nein. Bis ein geänderter Bescheid vorliegt, bleiben die bisherigen Beträge fällig.

Was passiert, wenn der neue Bescheid erst nach dem Zahlungstermin kommt?

Der bisher festgesetzte Betrag sollte fristgerecht gezahlt werden. Ergibt die spätere Neuberechnung eine Überzahlung, wird sie mit den neuen Vorauszahlungen verrechnet oder erstattet.

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Zuschuss zur Rente: Bis zu 281,50 Euro mehr im Monat: So wirkt der Rentenfreibetrag

14. August 2026 - 11:38

Für Rentnerinnen und Rentner mit einer langen Versicherungsbiografie kann sich ein bislang wenig beachteter Freibetrag finanziell deutlich bemerkbar machen.

Wer mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten erreicht hat und auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angewiesen ist, kann einen Teil seiner gesetzlichen Rente vor der Einkommensanrechnung schützen. 2026 sind dadurch bis zu 281,50 Euro monatlich anrechnungsfrei.

Die häufig verwendete Bezeichnung „Rentenzuschuss“ kann allerdings einen falschen Eindruck vermitteln.

Die Deutsche Rentenversicherung überweist nicht automatisch weitere 281,50 Euro auf das Rentenkonto, sondern der Freibetrag senkt das Einkommen, das das Sozialamt bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt. Dadurch kann sich eine bereits bestehende Leistung erhöhen oder erstmals ein Anspruch entstehen.

Warum der Freibetrag 2026 höchstens 281,50 Euro beträgt

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 82a SGB XII. Danach bleiben zunächst 100 Euro der monatlichen gesetzlichen Rente anrechnungsfrei, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten erfüllt sind. Von dem Rentenbetrag oberhalb der ersten 100 Euro bleiben zusätzlich 30 Prozent anrechnungsfrei.

Nach oben ist dieser Vorteil begrenzt. Der Freibetrag darf höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 erreichen. Weil diese 2026 weiterhin 563 Euro beträgt, bleibt die Höchstgrenze bei 281,50 Euro monatlich.

Wer sich ausführlicher mit der Berechnung beschäftigen möchte, findet bei Gegen-Hartz einen Überblick zur Grundsicherung im Alter 2026 und den geltenden Freibeträgen.

So wird der Freibetrag berechnet

Bei einer monatlichen Bruttorente von beispielsweise 500 Euro bleiben zunächst 100 Euro außer Betracht. Von den verbleibenden 400 Euro werden weitere 30 Prozent und damit 120 Euro geschützt, sodass sich ein Freibetrag von insgesamt 220 Euro ergibt. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt ausdrücklich, dass für diese Rechnung die monatliche Bruttorente herangezogen wird.

Ab einer entsprechend hohen gesetzlichen Rente würde die Formel rechnerisch mehr als 281,50 Euro ergeben. Ausgezahlt oder berücksichtigt werden kann jedoch höchstens die gesetzliche Obergrenze. Die folgende Tabelle zeigt die Wirkung anhand vereinfachter Beispiele.

Monatliche Bruttorente Möglicher Freibetrag 2026 300 Euro 160 Euro 500 Euro 220 Euro 705 Euro 281,50 Euro 900 Euro 281,50 Euro wegen der Obergrenze

Die Tabelle zeigt lediglich die Berechnung des Freibetrags. Wie hoch die Grundsicherung anschließend tatsächlich ausfällt, hängt unter anderem von den anerkannten Wohn- und Heizkosten, weiteren Einkünften, Beiträgen sowie möglichen Mehrbedarfen ab.

Die 281,50 Euro sind nicht automatisch zusätzliches Geld

Die Höchstgrenze darf deshalb nicht mit einer garantierten zusätzlichen Zahlung von 281,50 Euro verwechselt werden. Liegt das bisher anrechenbare Einkommen beispielsweise nur 100 Euro oberhalb des errechneten Grundsicherungsbedarfs, kann ein Freibetrag zwar erstmals einen Anspruch auslösen, die zusätzliche Zahlung muss aber nicht die vollen 281,50 Euro erreichen. Das Ergebnis entsteht immer aus der vollständigen Bedarfs- und Einkommensberechnung.

Hohe Wohnkosten können dabei erheblichen Einfluss haben, weil angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung zum Bedarf der Grundsicherung gehören. Deshalb kann selbst bei einer Rente, die auf den ersten Blick für Grundsicherung zu hoch erscheint, eine Prüfung sinnvoll sein. Einen ausführlichen Überblick bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?“.

Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten müssen vorhanden sein

Voraussetzung für den Freibetrag sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten in anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen. Dazu gehören insbesondere Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, versicherungspflichtiger Selbstständigkeit, Kindererziehung und nicht erwerbsmäßiger Pflege. Auch weitere Versicherungszeiten können berücksichtigt werden.

Entscheidend ist nicht, ob jemand tatsächlich einen Grundrentenzuschlag ausgezahlt bekommt. Das Bundesarbeitsministerium stellt ausdrücklich klar, dass der Freibetrag auch dann greifen kann, wenn trotz der 33 Versicherungsjahre kein Anspruch auf den eigentlichen Grundrentenzuschlag besteht.

Der Unterschied ist für Betroffene wichtig, weil der Grundrentenzuschlag 2026 noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist. Beim Freibetrag für die Grundsicherung genügt dagegen hinsichtlich der Versicherungsbiografie das Erreichen der vorgeschriebenen Grundrentenzeiten oder vergleichbarer Zeiten.

Grundrentenzuschlag und Grundrenten-Freibetrag sind zwei verschiedene Dinge

Beim Grundrentenzuschlag wird die gesetzliche Rente selbst erhöht. Die Rentenversicherung prüft diesen Anspruch anhand des Versicherungskontos und der gesetzlichen Einkommensvorgaben. Ende 2024 lag der tatsächlich gezahlte Grundrentenzuschlag laut Deutscher Rentenversicherung durchschnittlich bei 97 Euro monatlich.

Der Freibetrag nach § 82a SGB XII verändert dagegen nicht die Höhe der gesetzlichen Rente. Er wirkt erst bei der Berechnung bestimmter Sozialleistungen, indem ein Teil der Rente nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Beide Regelungen verwenden die Grundrentenzeiten, funktionieren finanziell aber unterschiedlich.

Auch bei höheren Renten kann eine Prüfung sinnvoll sein

Eine feste Rentenhöhe, oberhalb derer Grundsicherung immer ausgeschlossen wäre, gibt es nicht.

Der individuelle Bedarf setzt sich insbesondere aus dem Regelbedarf und den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen; außerdem können weitere Bedarfe hinzukommen. Dem werden das anrechenbare Einkommen und gegebenenfalls vorhandenes Vermögen gegenübergestellt.

Gerade in Städten mit hohen Mieten kann der Gesamtbedarf deshalb deutlich über dem Regelbedarf von 563 Euro liegen. Der Freibetrag kann dann darüber entscheiden, ob das anrechenbare Einkommen den Bedarf noch übersteigt oder ein Anspruch auf ergänzende Grundsicherung entsteht. Das BMAS weist ausdrücklich darauf hin, dass der Freibetrag erstmals einen Sozialleistungsanspruch auslösen kann.

Auch beim Vermögen lohnt sich ein genauer Blick

Mitunter wird der Eindruck vermittelt, Grundsicherung könne nur erhalten, wer insgesamt weniger als 10.000 Euro besitzt. Diese Aussage ist zu pauschal. Für Alleinstehende gilt zwar grundsätzlich ein geschützter Barbetrag beziehungsweise Geldwert von 10.000 Euro, daneben können aber weitere Vermögensgegenstände vom Einsatz ausgenommen sein.

Dazu können etwa angemessener Hausrat, bestimmte Altersvorsorgevermögen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst genutztes angemessenes Wohneigentum gehören. Bei Ehepaaren beziehungsweise Partnern nennt die Deutsche Rentenversicherung für die entsprechenden Barbeträge zusammen 20.000 Euro. Die Vermögensprüfung sollte daher nicht allein anhand des Kontostands vorgenommen werden.

Ohne Antrag gibt es keine Grundsicherung

Die Grundsicherung im Alter wird nicht automatisch ausgezahlt. Wer bislang keine Leistungen bezieht und durch den Freibetrag erstmals einen Anspruch vermutet, muss beim zuständigen Träger einen Antrag stellen.

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums kann der Freibetrag grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung in der Leistungsberechnung wirken.

Über die Leistung entscheiden in der Regel die Sozialämter. Anträge können nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung auch dort beziehungsweise über die Rentenversicherung eingereicht und an den zuständigen Träger weitergeleitet werden. Gegen-Hartz erläutert zudem, unter welchen Bedingungen ein Antrag auf Grundsicherung auch formlos möglich sein kann.

Was passiert, wenn der Nachweis über die 33 Jahre noch fehlt?

Fehlt bei der Antragstellung zunächst der Nachweis über die Grundrentenzeiten, muss das nicht das endgültige Aus bedeuten. Der zuständige Sozialleistungsträger kann den Rentenversicherungsträger um einen Nachweis bitten. Werden anschließend mindestens 33 Jahre bestätigt, kann der Anspruch nach Angaben des BMAS rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erneut geprüft werden.

Rentnerinnen und Rentner sollten deshalb darauf achten, dass ihr Versicherungsverlauf vollständig ist. Fehlende Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder andere anrechenbare Versicherungszeiten können nicht nur für die Rente selbst, sondern auch für den Freibetrag bei Sozialleistungen Bedeutung haben.

Der Freibetrag kann auch beim Wohngeld helfen

Eine vergleichbare Vergünstigung gibt es auch beim Wohngeld. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten nachweisen kann, erhält auch dort einen zusätzlichen Freibetrag bei der Einkommensermittlung. 2026 sind auf das Jahr gerechnet höchstens 3.378 Euro beziehungsweise rechnerisch 281,50 Euro pro Monat möglich.

Grundsicherung und Wohngeld werden allerdings grundsätzlich nicht nebeneinander für denselben Wohnbedarf gezahlt. Welche Leistung günstiger oder überhaupt möglich ist, hängt von Einkommen, Haushaltsgröße, Miete und weiteren persönlichen Umständen ab. Mehr dazu erklärt Gegen-Hartz im aktuellen Beitrag zum Wohngeld für Rentner im Jahr 2026.

Warum eine Überprüfung des Bescheids sinnvoll sein kann

Wer bereits Grundsicherung bezieht und mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht hat, sollte in seinem Bescheid prüfen, welches Renteneinkommen tatsächlich angerechnet wurde. Fehlt der Freibetrag, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Überprüfung des Bescheids sinnvoll sein. Gegen-Hartz hat Fälle und Vorgehensweisen im Beitrag zum Freibetrag von bis zu 281,50 Euro bei der Grundsicherung zusammengefasst.

Bei einem laufenden Verfahren sollten Nachweise über Grundrentenzeiten möglichst vollständig eingereicht werden. Wer mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist, sollte außerdem die im Bescheid genannte Rechtsbehelfsfrist beachten und sich bei Bedarf sozialrechtlich beraten lassen.

Fazit: Der Freibetrag kann das verfügbare Einkommen spürbar erhöhen

Der Freibetrag für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten gehört zu den Regelungen, die bei einer oberflächlichen Prüfung leicht übersehen werden können. 2026 können bis zu 281,50 Euro der gesetzlichen Rente bei der Grundsicherung anrechnungsfrei bleiben. Dadurch kann die monatliche Grundsicherung steigen oder bei Haushalten knapp oberhalb der bisherigen Einkommensgrenze erstmals ein Anspruch entstehen.

Von einer pauschalen Rentenerhöhung um 281,50 Euro kann dennoch keine Rede sein. Entscheidend für die tatsächliche Auszahlung sind der individuelle Bedarf, die Wohnkosten, sämtliche anrechenbaren Einkünfte und die persönliche Versicherungsbiografie.

Beispiel aus der Praxis: 750 Euro Rente und 34 Grundrentenjahre

Eine 72-jährige Rentnerin erhält 750 Euro gesetzliche Bruttorente im Monat und hat 34 Jahre anrechenbare Grundrentenzeiten. Von den ersten 100 Euro bleiben 100 Euro frei, von den verbleibenden 650 Euro wären weitere 195 Euro anrechnungsfrei. Rechnerisch ergäben sich damit 295 Euro, wegen der gesetzlichen Obergrenze werden 2026 jedoch nur 281,50 Euro berücksichtigt.

Statt der gesamten 750 Euro werden durch diesen Freibetrag zunächst nur 468,50 Euro der Bruttorente für diesen Rechenschritt berücksichtigt. Das Sozialamt muss anschließend die vollständige Einkommens- und Bedarfsberechnung vornehmen. Ob und in welcher Höhe anschließend Grundsicherung ausgezahlt wird, hängt deshalb von den weiteren Verhältnissen der Rentnerin ab.

Fragen und Antworten zum Rentenfreibetrag 1. Bekommen Rentner 2026 automatisch 281,50 Euro zusätzlich zur Rente?

Nein. Die 281,50 Euro sind kein pauschaler Zuschlag der Rentenversicherung, sondern der höchstmögliche Freibetrag bei der Einkommensanrechnung bestimmter Sozialleistungen. Der tatsächlich zusätzlich verfügbare Betrag kann niedriger ausfallen.

2. Wie viele Grundrentenzeiten werden für den Freibetrag benötigt?

Erforderlich sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen. Dazu können unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Arbeit, Kindererziehung und Pflege gehören.

3. Muss ein Grundrentenzuschlag gezahlt werden, damit der Freibetrag gilt?

Nein. Das Bundesarbeitsministerium stellt ausdrücklich klar, dass ein tatsächlicher Anspruch auf den Grundrentenzuschlag keine Voraussetzung für diesen Freibetrag ist. Erforderlich sind die mindestens 33 Jahre an entsprechenden Zeiten.

4. Warum beträgt der Höchstbetrag 2026 weiterhin 281,50 Euro?

Die Obergrenze entspricht 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Diese beträgt 2026 unverändert 563 Euro, sodass sich weiterhin höchstens 281,50 Euro ergeben.

5. Muss die Grundsicherung beantragt werden?

Ja. Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung wird nicht automatisch gezahlt, und das Antragsdatum ist für den Leistungsbeginn wichtig. Wer wegen des Freibetrags erstmals einen Anspruch vermutet, sollte deshalb nicht unnötig lange mit der Antragstellung warten.

6. Gibt es den Freibetrag auch beim Wohngeld?

Ja. Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten beziehungsweise vergleichbaren Zeiten gibt es auch im Wohngeldrecht einen entsprechenden Freibetrag. 2026 kann er bis zu 3.378 Euro im Jahr erreichen, was rechnerisch 281,50 Euro im Monat entspricht.

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Mietnachweis fehlt: Jobcenter darf Grundsicherung nicht einfach stoppen

14. August 2026 - 10:34

Ein fehlender Mietvertrag oder eine noch ausstehende Mietbescheinigung muss die komplette Auszahlung des Grundsicherungsgeldes nicht stoppen. Kann das Jobcenter den grundsätzlichen Leistungsanspruch bereits ausreichend feststellen, kommt eine vorläufige Bewilligung infrage.

Das Jobcenter kann dann zunächst die feststehenden Leistungen zahlen und die noch ungeklärten Unterkunftskosten später berücksichtigen.

Darauf macht eine aktuelle Antwort des Bremer Senats zur Bewilligung existenzsichernder Leistungen aufmerksam. Entscheidend ist nicht allein, ob Unterlagen fehlen. Das Jobcenter muss vielmehr prüfen, welche Information noch offen ist und ob sie nur die Höhe einzelner Leistungen oder bereits den gesamten Anspruch betrifft.

Fehlender Mietnachweis darf nicht automatisch alles blockieren

Wer Grundsicherungsgeld beantragt, muss Angaben zu Einkommen, Vermögen und Unterkunft machen und diese erforderlichenfalls nachweisen. Fehlt jedoch beispielsweise nur eine Unterlage zum Mietverhältnis, kann der Anspruch auf den Regelbedarf trotzdem bereits feststehen.

Nach der aktuellen Darstellung zur Bremer Verwaltungspraxis kann das Jobcenter in einem solchen Fall vorläufig über die feststellbaren Leistungen entscheiden und die Kosten für Unterkunft zunächst außen vor lassen. Der fehlende Mietnachweis führt deshalb nicht zwangsläufig dazu, dass Betroffene bis zur vollständigen Klärung überhaupt kein Geld erhalten.

§ 41a SGB II ermöglicht die vorläufige Zahlung

Die Rechtsgrundlage liefert § 41a SGB II. Danach muss das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig entscheiden, wenn die abschließende Prüfung voraussichtlich länger dauert und der Leistungsanspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht. Dasselbe gilt, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht, sich die genaue Höhe aber noch nicht abschließend ermitteln lässt.

Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt den Zweck der Regelung entsprechend: Die vorläufige Entscheidung soll den Lebensunterhalt sichern, obwohl noch nicht alle für die endgültige Berechnung notwendigen Tatsachen feststehen.

Zum 1. Juli 2026 hat die Bundesagentur ihre Fachlichen Weisungen zu § 41a SGB II an die neue Rechtslage angepasst.

Nicht jede fehlende Unterlage ist gleich wichtig

Anders sieht es aus, wenn dem Jobcenter Informationen fehlen, ohne die es den grundlegenden Leistungsanspruch überhaupt nicht beurteilen kann. Fehlende Nachweise zu Einkommen, Vermögen, Identität oder anderen entscheidenden Voraussetzungen können eine vorläufige Bewilligung verhindern.

Betroffene können sich deshalb nicht darauf verlassen, dass das Jobcenter bei jedem unvollständigen Antrag Geld zahlen muss. § 41a SGB II greift außerdem nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände selbst zu vertreten haben, die eine abschließende Entscheidung verhindern.

Wer einen Nachweis noch nicht beschaffen kann, sollte das Jobcenter daher darüber informieren und erklären, warum die Unterlage fehlt. Hat beispielsweise der Vermieter eine angeforderte Bescheinigung noch nicht ausgestellt, sollte der Antragsteller auch seine Bemühungen dokumentieren.

Praxisbeispiel: Volker aus Walsrode wartet auf die Mietbescheinigung

Das folgende Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah. Volker aus Walsrode beantragt nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses Grundsicherungsgeld. Er reicht seinen Personalausweis, Kontoauszüge und die notwendigen Einkommensunterlagen beim Jobcenter ein.

Bei den Wohnkosten fehlt allerdings noch ein geforderter Nachweis. Sein Vermieter hat die Mietbescheinigung trotz Nachfrage noch nicht zurückgeschickt. Volker informiert das Jobcenter darüber und weist nach, dass er die Unterlage bereits angefordert hat.

Kann das Jobcenter anhand der übrigen Unterlagen feststellen, dass Volker dem Grunde nach Anspruch auf Grundsicherungsgeld hat, muss die fehlende Mietbescheinigung nicht zwangsläufig die gesamte Entscheidung verzögern. Eine vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II kommt in Betracht. Das Jobcenter kann zunächst die bereits feststellbaren Leistungen bewilligen, während es die Unterkunftskosten noch klärt.

Volker sollte die Mietunterlagen trotzdem so schnell wie möglich nachreichen. Die vorläufige Bewilligung ersetzt den erforderlichen Nachweis nicht. Sobald die notwendigen Informationen vorliegen, kann das Jobcenter die tatsächlichen Unterkunftskosten prüfen und die Leistung entsprechend festsetzen.

Kein klassischer Vorschuss nach § 42 SGB I

Betroffene sprechen in solchen Situationen häufig von einem Vorschuss. Im Grundsicherungsrecht führt dieser Begriff jedoch schnell in die falsche Richtung. Der Bremer Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass § 41a SGB II für vorläufige Entscheidungen im SGB II die speziellere Vorschrift darstellt und die allgemeine Vorschussregel des § 42 SGB I grundsätzlich verdrängt.

Wer beim Jobcenter eine schnelle Entscheidung verlangt, kann deshalb ausdrücklich auf eine „vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II“ hinweisen. Entscheidend bleiben allerdings immer die gesetzlichen Voraussetzungen und der konkrete Stand der Anspruchsprüfung.

Mittellosigkeit sollte sofort mitgeteilt werden

Besonders dringend wird die Situation, wenn Betroffene kein Geld mehr für Lebensmittel, Strom oder andere existenzielle Ausgaben haben. Nach Angaben des Bremer Senats behandelt das Jobcenter Bremen Fälle mit akuter Wohnungsnot, Mittellosigkeit, Energiesperren oder fehlendem Krankenversicherungsschutz vorrangig.

Diese konkrete Verwaltungspraxis lässt sich nicht in allen Einzelheiten auf jedes Jobcenter übertragen. Die bundesweite Grundlage für eine vorläufige Leistungsentscheidung bildet jedoch § 41a SGB II.

Wer mittellos ist, sollte deshalb die Notlage sofort schriftlich mitteilen und möglichst durch aktuelle Kontoauszüge belegen.

14 oder 35 Arbeitstage sind keine Zahlungsfrist

Für Neuanträge nennt der Bremer Senat zwei Zielwerte der Bundesagentur für Arbeit. Vom Zeitpunkt, an dem sämtliche benötigten Unterlagen vollständig vorliegen, bis zum Bescheid gilt für die sogenannte isolierte Bearbeitungsdauer ein Zielwert von 14 Arbeitstagen. Für die Zeit vom Antrag bis zur Entscheidung gilt seit 2025 ein Zielwert von 35 Arbeitstagen.

Diese Werte stellen jedoch keine gesetzlichen Zahlungsfristen dar. Betroffene können deshalb nicht allein aus dem Ablauf von 14 oder 35 Arbeitstagen einen automatischen Anspruch auf Auszahlung ableiten.

Bei einer akuten Notlage sollten sie nicht auf den Ablauf dieser Zeiträume warten, sondern das Jobcenter sofort auf ihre finanzielle Situation aufmerksam machen.

Fehlenden Nachweis nicht einfach offenlassen

Wer einen Mietnachweis nicht rechtzeitig erhält, sollte auf eine Aufforderung des Jobcenters reagieren. Sinnvoll ist eine kurze schriftliche Erklärung, welche Unterlage fehlt, warum sie momentan nicht vorliegt und wann der Antragsteller mit ihr rechnet.

Gleichzeitig kann der Betroffene darum bitten, über die bereits feststehenden Ansprüche vorläufig nach § 41a SGB II zu entscheiden. Damit macht er deutlich, dass er seine Mitwirkungspflichten ernst nimmt und nicht selbst die Verzögerung verursacht.

FAQ zur vorläufigen Zahlung des Grundsicherungsgeldes Darf das Jobcenter wegen eines fehlenden Mietnachweises den gesamten Antrag liegen lassen?

Nicht zwingend. Steht der grundsätzliche Anspruch bereits ausreichend fest, kommt eine vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II infrage.

Muss ich dafür einen Vorschuss nach § 42 SGB I beantragen?

Im SGB II gilt grundsätzlich die speziellere Regelung des § 41a SGB II für vorläufige Entscheidungen. Darauf können Betroffene das Jobcenter ausdrücklich hinweisen.

Muss das Jobcenter nach 14 oder 35 Arbeitstagen zahlen?

Nein. Dabei handelt es sich um Verwaltungszielwerte und nicht um gesetzliche Zahlungsfristen. Eine akute Mittellosigkeit sollte deshalb sofort gemeldet werden.

Quellenverzeichnis

Bremische Bürgerschaft: Drucksache 21/881 S vom 11. August 2026,  (Bremische Bürgerschaft)
Gesetze im Internet: § 41a SGB II – Vorläufige Entscheidung. (Gesetze im Internet)
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 41a SGB II und Weisung 202607003 vom 1. Juli 2026. (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Wohnen und Miete. (Bundesagentur für Arbeit)

Stand: August 2026. Das Beispiel mit Volker aus Walsrode ist fiktiv, aber realitätsnah und dient der Veranschaulichung.

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Rentner (70) droht wegen Schulden der Heimverlust – Sozialamt muss rückwirkend zahlen – Urteil

14. August 2026 - 9:14

Das Sozialgericht Lüneburg stärkt die Rechte von Pflegeheimbewohnern: Droht wegen offener Heimkosten der Verlust des Pflegeplatzes, kann das Sozialamt auch Kosten aus der Zeit vor seiner Kenntnis des Hilfefalls übernehmen müssen.

Entscheidend ist, dass andernfalls Obdachlosigkeit droht. Das Gericht stützte den Anspruch auf eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 SGB XII.

Sozialamt zahlte erst ab Kenntnis des Hilfefalls

Im konkreten Fall gewährte das Sozialamt einem 70-jährigen Rentner Leistungen erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Mitteilung über seine Aufnahme in das Pflegeheim eingegangen war.

Die Übernahme der zuvor entstandenen Kosten lehnte das Amt ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass es bis dahin keine Kenntnis vom Hilfefall gehabt habe. Sozialhilfeleistungen könnten grundsätzlich frühestens ab Kenntnis des zuständigen Trägers einsetzen.

Pflegeheim hatte den Heimplatz bereits gekündigt

Der Rentner beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Pflegeeinrichtung hatte seinen Heimplatz bereits gekündigt. Zudem war beim Landgericht Lüneburg eine Räumungsklage anhängig.

Mit Beschluss vom 7. Januar 2026 entschied die 38. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg zugunsten des Rentners (Az. S 38 SO 58/25 ER).

Nach Auffassung des Gerichts müssen die Kosten einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim auch für Zeiten vor Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers übernommen werden, wenn dadurch Obdachlosigkeit verhindert wird.

Wichtig ist: Die Entscheidung begründet keinen allgemeinen rückwirkenden Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Ausschlaggebend war die akute Notlage durch den bereits gekündigten Heimplatz und die anhängige Räumungsklage.

Anspruch ergibt sich aus § 36 SGB XII

Das Gericht leitete den Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 36 Abs. 1 SGB XII auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII ab.

Die Vorschrift lautet:

Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Nach Ansicht des Sozialgerichts lagen diese Voraussetzungen vor. Zur Sicherung der Unterkunft mussten die Unterkunftskosten und – in entsprechender Anwendung der Vorschrift – auch die Pflegekosten nach § 65 SGB XII für die Zeit vom 10. bis zum 23. Juli 2025 übernommen werden.

Ohne diese Zahlung drohte dem Rentner der Verlust seines Pflegeplatzes und damit Obdachlosigkeit.

Warum § 36 SGB XII auch für Pflegekosten gilt

§ 36 SGB XII dient dazu, eine Unterkunft zu sichern und Wohnungslosigkeit zu verhindern. Für den Betroffenen macht es nach Auffassung des Gerichts keinen entscheidenden Unterschied, ob ihm der Verlust einer Mietwohnung oder – bei bestehender Pflegebedürftigkeit – der Verlust seines Platzes in einer stationären Pflegeeinrichtung droht.

Deshalb sei die Vorschrift entsprechend auf Schulden aus Pflegekosten anzuwenden.

Gericht sieht eine planwidrige Regelungslücke

Das Sozialgericht nahm eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Sachlage an.

Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber hilfebedürftige Menschen bei drohendem Verlust einer gewöhnlichen Unterkunft stärker schützen wollte als Menschen, die zusätzlich pflegebedürftig sind und ihren stationären Pflegeplatz verlieren könnten.

Gerade pflegebedürftige Menschen seien wegen ihres erhöhten Hilfebedarfs und ihrer regelmäßig geringeren Selbsthilfemöglichkeiten besonders auf den Schutz der Gesellschaft angewiesen.

Das Gericht verwies außerdem darauf, dass der Schutz des Wohnraums als Lebensmittelpunkt nach Artikel 13 Grundgesetz Verfassungsrang habe. Daraus folge eine besondere Handlungspflicht des Sozialhilfeträgers.

Die Kosten der Unterkunft seien zudem untrennbar mit den Kosten der stationären Pflege verbunden. Deshalb könne nicht die Unterkunft finanziert, die Übernahme der damit verbundenen Pflegekosten aber verweigert werden.

Dem Sozialamt verblieb kein Ermessen

Nach Auffassung des Gerichts hatte das Sozialamt keine andere rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit.

Der rechtliche Verlust des stationären Pflegeplatzes war durch die Kündigung bereits eingetreten. Zusätzlich war eine Räumungsklage anhängig.

Eigene Mittel standen dem Rentner ebenfalls nicht zur Verfügung. Neben seiner bereits anzurechnenden Rente von knapp 900 Euro waren keine weiteren finanziellen Möglichkeiten dargelegt oder ersichtlich.

Die besondere Eilbedürftigkeit ergab sich aus der bereits anhängigen Räumungsklage.

Was der Kenntnisgrundsatz nach § 18 SGB XII bedeutet

Grundsätzlich gilt weiterhin der Kenntnisgrundsatz nach § 18 SGB XII. Danach setzt die Sozialhilfe – mit Ausnahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Dabei ist kein förmlicher Antrag erforderlich. Entscheidend ist, wann die Behörde Kenntnis von den konkreten Umständen erhält, die einen Leistungsanspruch begründen.

Auch ein formloser Antrag kann Kenntnis vermitteln

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mehrfach bekräftigt, dass die Kenntnis des Sozialhilfeträgers auch durch einen formlosen Antrag vermittelt werden kann.

In seinem Urteil vom 19. September 2024 stellte das Gericht klar, dass dem Sozialhilfeträger die konkreten Umstände bekannt sein müssen, die den Leistungsanspruch begründen (Az. L 7 SO 2479/23).

Die erforderliche Kenntnis kann auch durch die Weiterleitung eines Antrags durch eine unzuständige Gemeinde entstehen. Maßgeblich ist der genaue Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Behörde alle notwendigen Informationen zur Beurteilung des Hilfebedarfs vorliegen.

Anmerkung des Verfassers

Nach meiner Kenntnis handelt es sich um die erste Entscheidung dieser Art. Normalerweise werden Heimkosten aufgrund des Kenntnisgrundsatzes nach § 18 SGB XII erst ab dem Zeitpunkt übernommen, an dem das Sozialamt vom Hilfefall erfährt.

Das Sozialgericht Lüneburg eröffnet nun für akute Notlagen einen anderen Weg: Droht wegen offener Heimkosten der Verlust des Pflegeplatzes, können die Schulden über eine analoge Anwendung des § 36 SGB XII übernommen werden.

Das ist ein echter Paukenschlag. Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie dazu beitragen kann, Obdachlosigkeit von pflegebedürftigen Heimbewohnern zu verhindern.

Rechtstipp des Verfassers

Droht einem pflegebedürftigen Menschen wegen ungedeckter Heimkosten der Verlust seines Heimplatzes, kann die Kostenübernahme in akuten Fällen im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden.

Dies kann auch Kosten für die unmittelbare Vergangenheit ab dem Eingang des Antrags erfassen. Darauf weist der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2024 hin (Az. L 9 SO 295/24 B ER).

Betroffene sollten deshalb unverzüglich einen nachweisbaren Antrag beim Sozialamt stellen und die Kündigung des Heimplatzes oder eine bereits erhobene Räumungsklage vorlegen.

Der Beitrag Rentner (70) droht wegen Schulden der Heimverlust – Sozialamt muss rückwirkend zahlen – Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Schwerbehinderung: Merkzeichen aG trotz Führerschein – Behörde darf Antrag nicht einfach ablehnen

14. August 2026 - 9:07

Wer selbst Auto fährt, kann trotzdem die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG erfüllen. Ein Führerschein oder die Fähigkeit, ein Fahrzeug selbst zu steuern, beweisen nicht, dass sich ein schwerbehinderter Mensch außerhalb des Autos ohne große Anstrengung fortbewegen kann.

Für das Merkzeichen aG zählt vor allem die Mobilität außerhalb des Kraftfahrzeugs. Genau deshalb darf eine Behörde den Antrag nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, dass der Betroffene noch selbst fährt.

Für aG zählt die Bewegung außerhalb des Autos

§ 229 Abs. 3 SGB IX knüpft das Merkzeichen aG an eine besonders schwere mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung. Betroffene müssen sich wegen ihrer Behinderung außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen können.

Das Gesetz stellt damit ausdrücklich auf die Situation nach dem Aussteigen ab. Ob jemand im Sitzen ein Lenkrad bedienen, ein Automatikfahrzeug führen oder ein technisch angepasstes Auto nutzen kann, beantwortet die entscheidende Frage nach seiner Gehfähigkeit nicht.

Autofahren und Gehen sind zwei verschiedene Fähigkeiten

Ein Mensch kann seine Arme ohne größere Einschränkungen einsetzen und im Sitzen sicher ein Fahrzeug steuern, während er wegen schwerer Erkrankungen der Beine nur wenige Meter gehen kann. Auch Herz-, Lungen- oder neuromuskuläre Erkrankungen können die Fortbewegung erheblich einschränken, ohne das Autofahren automatisch unmöglich zu machen.

Das Merkzeichen aG setzt deshalb keine bestimmte Diagnose voraus. Entscheidend sind die tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankung auf die Mobilität und nicht allein die Frage, welche Krankheit im Schwerbehindertenausweis oder in ärztlichen Befunden steht.

Bundessozialgericht stellt auf die Situation nach dem Aussteigen ab

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 9. März 2023, Aktenzeichen B 9 SB 1/22 R, die Anforderungen an die außergewöhnliche Gehbehinderung konkretisiert. Bei der Beurteilung kommt es auf eine Umgebung an, die Betroffene nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorfinden.

Die Prüfung darf sich deshalb nicht darauf beschränken, wie jemand einige Schritte auf einem glatten Flur zurücklegt. Auch Bordsteine, Unebenheiten und andere typische Bedingungen des öffentlichen Verkehrsraums können für die Beurteilung der Gehfähigkeit eine Rolle spielen.

Praxisbeispiel: Knut aus Rotenburg (Wümme)

Das folgende Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah. Knut aus Rotenburg (Wümme) hat einen GdB von 90 und leidet an einer fortschreitenden neuromuskulären Erkrankung. Er besitzt weiterhin einen Führerschein und fährt kurze Strecken mit seinem Automatikfahrzeug selbst.

Beim Gehen ist Knut dagegen stark eingeschränkt. Schon nach wenigen Metern benötigt er eine Pause, nutzt regelmäßig eine Gehhilfe und kann Bordsteine oder unebene Wege nur mit erheblicher Anstrengung bewältigen. Auf größeren Parkplätzen erreicht er sein Ziel häufig nur mit Unterstützung.

Knut beantragt deshalb das Merkzeichen aG. Die Behörde darf seinen Antrag nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, dass er noch selbst Auto fährt. Sie muss prüfen, wie stark seine Mobilität außerhalb des Fahrzeugs tatsächlich eingeschränkt ist und ob seine Beeinträchtigungen die Voraussetzungen des § 229 Abs. 3 SGB IX erfüllen.

Dass Knut ein Fahrzeug führen kann, sagt wenig darüber aus, wie weit er zu Fuß kommt. Beim Autofahren sitzt er und nutzt die Fahrzeugtechnik. Beim Gehen muss er sein Körpergewicht tragen, das Gleichgewicht halten, Unebenheiten bewältigen und sich aus eigener Kraft fortbewegen.

Eine bestimmte Meterzahl entscheidet nicht allein

Für das Merkzeichen aG gibt es keine einfache Grenze nach dem Muster: Wer noch 50 oder 100 Meter laufen kann, erhält nicht das Merkzeichen. Die Behörde betrachtet vielmehr die gesamte mobilitätsbezogene Einschränkung.

Dabei können die benötigte Anstrengung, häufige Pausen, der Einsatz von Hilfsmitteln und eine erhebliche Sturzgefahr eine wichtige Rolle spielen. Auch die Bedingungen, unter denen eine Person eine Strecke noch bewältigen kann, sind entscheidend.

Ein Antrag sollte deshalb nicht nur eine maximale Gehstrecke nennen. Aussagekräftiger ist eine genaue Beschreibung, wie diese Strecke bewältigt wird und welche Belastungen dabei auftreten.

Ärztliche Befunde sollten die Gehprobleme konkret beschreiben

Ärztliche Unterlagen helfen besonders dann, wenn sie nicht nur Diagnosen aufzählen. Für die Prüfung des Merkzeichens aG ist entscheidend, welche Folgen eine Erkrankung im Alltag hat.

Bei Knut wäre beispielsweise wichtig, dass der Arzt beschreibt, wie weit er ohne Pause gehen kann, welche Gehhilfe er verwendet und wie stark seine Kraft während des Gehens nachlässt. Ebenso können Angaben zur Sturzgefahr, zu notwendigen Pausen und zu Problemen auf unebenem Untergrund wichtig sein.

Eine reine Formulierung wie „Patient ist gehbehindert“ liefert der Behörde deutlich weniger Informationen als eine konkrete Beschreibung der tatsächlichen Mobilität.

Merkzeichen aG und Fahreignung sind nicht dasselbe

Die Frage, ob jemand das Merkzeichen aG erhält, unterscheidet sich von der Frage, ob diese Person weiterhin ein Kraftfahrzeug führen darf. Für die Fahreignung gelten die Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts.

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob ein Mensch körperlich und geistig in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Bei gesundheitlichen Einschränkungen kann sie im Einzelfall ein ärztliches oder fachärztliches Gutachten verlangen und gegebenenfalls technische Anpassungen oder Auflagen berücksichtigen.

Eine schwere Gehbehinderung bedeutet deshalb nicht automatisch Fahruntauglichkeit. Umgekehrt beweist eine bestehende Fahrerlaubnis nicht, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung ausgeschlossen ist.

aG und Führerschein können gleichzeitig bestehen

Zwei Feststellungen können daher gleichzeitig zutreffen: Ein Mensch kann beim Gehen außergewöhnlich stark eingeschränkt sein und dennoch ein Fahrzeug sicher führen.

Der scheinbare Widerspruch verschwindet, wenn man die unterschiedlichen körperlichen Anforderungen betrachtet. Beim Autofahren sitzt die Person und kann gegebenenfalls technische Hilfen nutzen. Beim Gehen muss sie dagegen das eigene Körpergewicht tragen, das Gleichgewicht stabilisieren und Hindernisse ohne die Unterstützung des Fahrzeugs bewältigen.

Versorgungsbehörde und Fahrerlaubnisbehörde prüfen somit unterschiedliche Voraussetzungen. Die eine beurteilt die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die andere die sichere Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeugführer.

Warum das Merkzeichen aG gerade für Autofahrer wichtig sein kann

Das Merkzeichen aG kann unter anderem den Zugang zum blauen EU-Parkausweis eröffnen. Dieser ermöglicht unter den geltenden Voraussetzungen die Nutzung von Behindertenparkplätzen und weiterer Parkerleichterungen.

Gerade für Menschen, die zwar noch selbst fahren, nach dem Aussteigen aber nur wenige Wege bewältigen können, kann dieser Nachteilsausgleich besonders wichtig sein. Ein möglichst kurzer Weg vom Parkplatz zum Arzt, zur Apotheke oder zum Supermarkt kann darüber entscheiden, ob der Betroffene sein Ziel überhaupt selbstständig erreicht.

Auch eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit dem Merkzeichen aG verbunden sein.

Ablehnung wegen des Führerscheins genau prüfen

Lehnt eine Behörde das Merkzeichen aG hauptsächlich mit der Begründung ab, der Antragsteller fahre noch selbst Auto, sollten Betroffene die Entscheidung genau prüfen. Allein der Führerschein oder die Nutzung eines Autos beantwortet nicht die gesetzlich entscheidende Frage nach der außergewöhnlichen Gehbehinderung.

Für einen Widerspruch können aktuelle und detaillierte Befundberichte besonders wichtig sein. Sie sollten konkret dokumentieren, wie stark das Gehen eingeschränkt ist, welche Hilfsmittel benötigt werden und welche Belastungen oder Gefahren außerhalb des Fahrzeugs auftreten.

FAQ zum Merkzeichen aG und Autofahren Kann ich aG bekommen, obwohl ich selbst Auto fahre?

Ja. Entscheidend ist die starke Einschränkung beim Fortbewegen außerhalb des Fahrzeugs und nicht allein die Fähigkeit, ein Auto zu steuern.

Muss ich für aG dauerhaft im Rollstuhl sitzen?

Nein. Auch andere sehr schwere Mobilitätseinschränkungen können die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG erfüllen.

Verliere ich mit aG automatisch meinen Führerschein?

Nein. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Fahreignung nach eigenen Regeln. Das Merkzeichen aG führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis.

Quellenverzeichnis

Bundessozialgericht: Urteil vom 9. März 2023, B 9 SB 1/22 R, zur außergewöhnlichen Gehbehinderung und mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, bsg.bund.de
Gesetze im Internet: § 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen und außergewöhnliche Gehbehinderung, gesetze-im-internet.de
Gesetze im Internet: Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung – Eignung und bedingte Eignung bei Erkrankungen und gesundheitlichen Einschränkungen, gesetze-im-internet.de
ADAC: Führerschein für Menschen mit körperlicher Behinderung und mögliche Fahrzeuganpassungen, adac.de

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Kategorien: Externe Ticker

Krankengeld gestoppt: Darf der MDK den Hausarzt überstimmen?

14. August 2026 - 8:15
Krankengeld plötzlich gestoppt: Was der Medizinische Dienst und der behandelnde Arzt damit zu tun haben

Wer seit Wochen oder Monaten arbeitsunfähig ist, rechnet meist damit, dass das Krankengeld weitergezahlt wird, solange eine ärztliche Krankschreibung vorliegt. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn plötzlich ein Schreiben der Krankenkasse kommt und darin angekündigt wird, dass die Zahlung endet.

Hinter solchen Entscheidungen steckt häufig eine Einschätzung des Medizinischen Dienstes, kurz MD. Dabei kann es passieren, dass Versicherte weiterhin von ihrem Hausarzt oder Facharzt arbeitsunfähig geschrieben werden, die Krankenkasse aber trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene eine solche Entscheidung einfach hinnehmen müssen. Gerade die ärztlichen Unterlagen und die tatsächlichen Anforderungen des eigenen Arbeitsplatzes können darüber entscheiden, ob eine Einstellung des Krankengeldes Bestand hat.

Nach sechs Wochen endet meist die Entgeltfortzahlung

Arbeitnehmer erhalten bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zunächst grundsätzlich Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Üblicherweise läuft diese Zahlung wegen derselben Erkrankung bis zu sechs Wochen.

Danach kommt für gesetzlich Krankenversicherte regelmäßig das Krankengeld in Betracht. Der Anspruch setzt voraus, dass die Erkrankung tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit führt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei derselben Krankheit ist der Krankengeldanspruch grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren begrenzt. Die Zeiten der Entgeltfortzahlung werden dabei mitgerechnet, weshalb nach den ersten sechs Wochen häufig noch bis zu rund 72 Wochen tatsächlicher Krankengeldzahlung verbleiben.

Weitere Informationen zur Höchstdauer finden Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld läuft aus: Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten“.

Eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass die Kasse weiterzahlen muss

Für viele Versicherte wirkt es widersprüchlich: Der behandelnde Arzt bestätigt weiterhin die Arbeitsunfähigkeit, während die Krankenkasse erklärt, dass aus ihrer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.

Hinter diesem Unterschied stehen zwei getrennte Verfahren. Der Arzt beurteilt die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der medizinischen Behandlung, während die Krankenkasse bei Zweifeln den Medizinischen Dienst mit einer sozialmedizinischen Prüfung beauftragen kann.

Nach § 275 SGB V müssen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen. Das gilt unter anderem, wenn Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit geklärt werden sollen.

Die Krankenkasse kann anschließend ihre leistungsrechtliche Entscheidung auf diese Einschätzung stützen. Eine bestehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schützt daher nicht in jedem Fall davor, dass Krankengeld in Frage gestellt oder beendet wird.

Der Medizinische Dienst muss den Patienten nicht immer persönlich untersuchen

Eine Begutachtung durch den MD bedeutet nicht automatisch, dass Versicherte persönlich zu einer Untersuchung eingeladen werden. Viele Einschätzungen werden anhand der vorhandenen Unterlagen getroffen.

Die Begutachtungsanleitung des Medizinischen Dienstes sieht sowohl Beurteilungen nach Aktenlage als auch persönliche Befunderhebungen vor. Reichen die vorhandenen Informationen aus sozialmedizinischer Sicht aus, kann deshalb eine Entscheidung getroffen werden, ohne dass der Versicherte persönlich untersucht wurde.

Eine Entscheidung nach Aktenlage ist deshalb nicht allein deswegen fehlerhaft, weil keine persönliche Untersuchung stattgefunden hat. Problematisch kann es allerdings werden, wenn wichtige aktuelle Befunde, Funktionsbeeinträchtigungen oder Informationen über die berufliche Belastung fehlen.

Auch Gerichte beschäftigen sich immer wieder mit Fällen, in denen Krankenkassen auf Grundlage einer Aktenbegutachtung die Zahlung beendet haben. Mehr dazu zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Die Krankenkasse stellte Krankengeld mittels Aktenlage ein“.

Warum der behandelnde Arzt so wichtig werden kann

Besonders schwierig wird die Situation, wenn die medizinischen Unterlagen nur wenig darüber aussagen, welche Beschwerden tatsächlich bestehen. Eine Diagnose allein erklärt nämlich noch nicht automatisch, warum jemand seine Arbeit nicht ausüben kann.

Für die Beurteilung kommt es darauf an, welche gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden sind und wie diese mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen. Nach der Begutachtungsanleitung liegt Arbeitsunfähigkeit bei Beschäftigten vor, wenn die bisherige Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann oder ihre Ausübung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands erwarten lässt.

Deshalb kann ein aussagekräftiger Bericht des Hausarztes oder Facharztes erheblich mehr Gewicht haben als eine kurze Bescheinigung mit Diagnose und Zeitraum. Er sollte nachvollziehbar beschreiben, welche körperlichen oder psychischen Einschränkungen bestehen und weshalb bestimmte berufliche Anforderungen derzeit nicht bewältigt werden können.

Wie schnell fehlende Informationen bei einer MD-Prüfung problematisch werden können, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Medizinischer Dienst prüft Krankengeld: Diese Fehler können alles kippen“.

Die Krankenkasse darf Informationen zur tatsächlichen Tätigkeit berücksichtigen

Eine häufig unterschätzte Frage lautet: Was macht der Versicherte bei seiner Arbeit eigentlich genau?

Das Gesetz erlaubt es im Zusammenhang mit der Prüfung einer Arbeitsunfähigkeit, Informationen über Art und Umfang der zuletzt ausgeübten Beschäftigung zu berücksichtigen. Der Medizinische Dienst benötigt solche Angaben, weil sich eine Erkrankung je nach Tätigkeit völlig unterschiedlich auswirken kann.

Eine Knieerkrankung kann bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit anders beurteilt werden als bei einem Beruf, in dem täglich schwere Gegenstände getragen und zahlreiche Treppen bewältigt werden müssen. Ähnliches gilt etwa für Rückenprobleme, Schwindel, Konzentrationsstörungen oder psychische Erkrankungen.

Deshalb kann eine präzise Arbeitsplatzbeschreibung für Betroffene sehr hilfreich sein. Sie sollte nicht nur die Berufsbezeichnung nennen, sondern die tatsächlichen körperlichen, geistigen und organisatorischen Anforderungen beschreiben.

Diese Informationen können bei einer Überprüfung besonders wichtig sein Information Warum sie wichtig sein kann Aktuelle ärztliche Befunde Sie zeigen den gegenwärtigen Gesundheitszustand und vorhandene Einschränkungen. Beschreibung der Beschwerden Sie verdeutlicht, welche konkreten Funktionen beeinträchtigt sind. Tatsächliche Arbeitsaufgaben Sie zeigt, welchen Belastungen der Versicherte im Beruf ausgesetzt ist. Aktuelle Therapie Sie dokumentiert, ob und wie die Erkrankung behandelt wird. Ärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit Sie kann erklären, weshalb die bisherige Tätigkeit derzeit nicht möglich ist. Geplante Behandlung oder Wiedereingliederung Sie kann zeigen, wie die weitere gesundheitliche Entwicklung eingeschätzt wird.

Der Medizinische Dienst kann bei Bedarf zusätzliche Informationen von Versicherten oder behandelnden Leistungserbringern einholen. Die entsprechenden Unterlagen sollen dabei unmittelbar für die Begutachtung verwendet werden.

Warum eine Arbeitsplatzbeschreibung den Unterschied machen kann

Bei einer Krankmeldung wissen Arzt, Krankenkasse und Medizinischer Dienst nicht automatisch bis ins Detail, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt werden. Berufsbezeichnungen sind dafür häufig zu ungenau.

Eine „Sekretärin“ kann beispielsweise fast ausschließlich am Computer arbeiten. In einem anderen Unternehmen gehören jedoch möglicherweise das Vorbereiten von Konferenzräumen, das Tragen von Getränkekisten, Botengänge oder häufige Wege über Treppen zur täglichen Arbeit.

Gerade bei Erkrankungen des Bewegungsapparates kann dieser Unterschied erheblich sein. Dass jemand theoretisch einige Stunden sitzen könnte, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er sämtliche arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten erfüllen kann.

Der MD selbst beschreibt die Arbeitsunfähigkeit als Zusammenspiel zwischen krankheitsbedingter Einschränkung und den Anforderungen der konkreten Beschäftigung.

Was tun, wenn die Krankenkasse das Krankengeld stoppen will?

Erhalten Versicherte ein Schreiben über die bevorstehende oder bereits erfolgte Beendigung des Krankengeldes, sollten sie zunächst genau prüfen, ob es sich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handelt und auf welche medizinische Begründung sich die Kasse beruft.

Liegt der Entscheidung eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zugrunde, muss die Krankenkasse bei einer darauf gestützten Ablehnung das Ergebnis und die wesentlichen Gründe der MD-Stellungnahme in verständlicher und nachvollziehbarer Form mitteilen. Das schreibt § 275 Abs. 3c SGB V vor.

Anschließend sollte möglichst schnell das Gespräch mit dem behandelnden Arzt gesucht werden. Hält dieser die Arbeitsunfähigkeit weiterhin für gegeben, kann ein aktueller und ausführlicher Befundbericht für das weitere Verfahren sehr wichtig werden.

Ausführliche Hinweise hierzu finden Betroffene auch bei Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld weg wegen MD-Gutachten: So wehren Sie sich richtig“.

Widerspruch gegen die Einstellung des Krankengeldes

Gegen einen belastenden Bescheid der Krankenkasse kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Nach § 84 Sozialgerichtsgesetz beträgt die Frist normalerweise einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.

Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann Auswirkungen auf diese Frist haben. Nach § 66 SGG kann unter bestimmten Voraussetzungen dann eine deutlich längere Frist gelten.

Es empfiehlt sich trotzdem nicht, mit dem Widerspruch abzuwarten. Gerade wenn Krankengeld die wichtigste laufende Einnahme darstellt, können schon wenige Wochen ohne Zahlung zu erheblichen finanziellen Problemen führen.

Der Widerspruch sollte möglichst mit medizinischen Unterlagen und einer nachvollziehbaren Darstellung der tatsächlichen beruflichen Belastungen ergänzt werden. Eine kurze Erklärung wie „Mein Arzt schreibt mich doch weiterhin krank“ reicht für eine überzeugende Auseinandersetzung mit einer ausführlicheren MD-Einschätzung häufig nicht aus.

Bei finanzieller Not kann gerichtlicher Eilrechtsschutz wichtig werden

Ein Widerspruch führt nicht in jeder Fallgestaltung automatisch dazu, dass das Krankengeld während des gesamten Verfahrens tatsächlich weiter auf dem Konto eingeht. Deshalb kann zusätzlicher Rechtsschutz erforderlich werden, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist.

Vor den Sozialgerichten gibt es die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. Ob und welche Form eines Eilantrags im konkreten Fall geeignet ist, hängt jedoch von der bisherigen Bewilligung, dem Bescheid und dem bisherigen Verfahrensablauf ab.

Betroffene sollten deshalb bei einem vollständigen Wegfall ihres Einkommens möglichst früh fachkundige Unterstützung suchen. Sozialverbände, unabhängige Beratungsstellen oder Fachanwälte für Sozialrecht können prüfen, ob neben dem Widerspruch ein gerichtliches Eilverfahren sinnvoll ist.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld per Eilverfahren auch bei Bürgergeld-Anspruch“.

Die Krankschreibung sollte trotzdem nicht einfach beendet werden

Auch wenn die Krankenkasse zunächst kein Krankengeld mehr zahlt, sollte eine medizinisch weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht allein deshalb beendet werden. Für das weitere sozialrechtliche Verfahren kann der Nachweis fortbestehender Arbeitsunfähigkeit von großer Bedeutung sein.

Bei der Folgefeststellung gelten zudem gesetzliche Fristen. Grundsätzlich muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt werden, wobei Samstage hierfür nicht als Werktage gelten; § 46 SGB V enthält zusätzlich eine besondere Regelung für bestimmte Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Krankengeldanspruch abhängt.

Versicherte sollten Folgetermine deshalb nicht unnötig aufschieben. Weitere Hintergründe zu möglichen Problemen bei Unterbrechungen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld: Wer diese Druckmittel der Kasse kennt, kann sich wehren“.

Wenn der Arzt selbst Zweifel an der weiteren Arbeitsunfähigkeit hat

Nicht jede Prüfung durch den Medizinischen Dienst muss zwangsläufig falsch sein. Es kann auch vorkommen, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat und der behandelnde Arzt eine Rückkehr in den Beruf für möglich hält.

Eine vollständige sofortige Rückkehr ist dabei nicht immer die einzige Möglichkeit. Nach längerer Erkrankung kommt häufig eine stufenweise Wiedereingliederung, das sogenannte Hamburger Modell, in Betracht.

Während einer solchen Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich weiter. Die Belastung wird schrittweise erhöht, während unter den jeweiligen Voraussetzungen weiterhin Krankengeld oder ein anderer zuständiger Leistungsträger in Betracht kommt.

Mehr dazu lesen Betroffene bei Gegen-Hartz unter „Krankengeld: Wiedereingliederung kann zur Falle werden“.

Praxisbeispiel: Knieprobleme bei einer vermeintlichen Bürotätigkeit

Sabine arbeitet als Teamassistentin und ist nach mehreren Operationen am Knie seit Monaten arbeitsunfähig. Die Krankenkasse lässt die Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst prüfen, der anhand der vorhandenen Unterlagen zunächst davon ausgeht, dass eine Rückkehr an einen Schreibtischarbeitsplatz möglich sein könnte.

Was aus der bisherigen Akte nicht hervorgeht: Sabine betreut zusätzlich mehrere Konferenzräume auf zwei Etagen, transportiert Getränkekisten, nimmt Lieferungen entgegen und muss täglich viele Treppen steigen. Ihr behandelnder Orthopäde beschreibt diese Belastungen daraufhin ausdrücklich in einem aktuellen Befundbericht.

Zusammen mit einer ausführlichen Arbeitsplatzbeschreibung reicht Sabine diese Angaben im Widerspruchsverfahren ein. Erst dadurch kann geprüft werden, ob ihre tatsächliche Tätigkeit mit den bestehenden Kniebeschwerden überhaupt vereinbar ist.

Das Beispiel zeigt, warum nicht allein die Diagnose oder die Berufsbezeichnung betrachtet werden sollte. Entscheidend sind die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen und die Arbeiten, die der Beschäftigte im Alltag tatsächlich ausführen muss.

Häufige Fragen und Antworten zum Krankengeld und Medizinischen Dienst Kann die Krankenkasse Krankengeld beenden, obwohl mein Arzt mich weiter krankschreibt?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Krankenkasse kann bei Zweifeln den Medizinischen Dienst einschalten und auf Grundlage der sozialmedizinischen Einschätzung über den weiteren Krankengeldanspruch entscheiden.

Eine fortbestehende Krankschreibung ist trotzdem ein wichtiges Beweismittel. Besonders hilfreich kann eine ausführliche ärztliche Begründung sein, die erklärt, weshalb die konkrete Tätigkeit weiterhin nicht ausgeübt werden kann.

Muss der Medizinische Dienst mich persönlich untersuchen?

Nein. Eine sozialmedizinische Einschätzung kann auch anhand der vorhandenen Akten erfolgen, sofern die Unterlagen für die Beurteilung ausreichen.

Fehlen wichtige Informationen, kann es sinnvoll sein, aktuelle Befunde und Angaben zu den tatsächlichen beruflichen Anforderungen nachzureichen. Ob eine persönliche Untersuchung erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab.

Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch?

Grundsätzlich muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Das ergibt sich aus § 84 SGG.

Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung können andere Fristen gelten. Trotzdem sollte ein Widerspruch möglichst schnell erfolgen.

Warum ist eine Arbeitsplatzbeschreibung so wichtig?

Arbeitsunfähigkeit wird bei Beschäftigten nicht ausschließlich anhand der Diagnose beurteilt. Entscheidend ist auch, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch ausgeführt werden kann.

Eine detaillierte Beschreibung kann deshalb Tätigkeiten sichtbar machen, die aus einer allgemeinen Berufsbezeichnung nicht hervorgehen. Dazu können beispielsweise schweres Tragen, häufiges Treppensteigen, langes Stehen, dauerhafte Bildschirmarbeit oder hohe Konzentrationsanforderungen gehören.

Sollte ich mich weiter krankschreiben lassen, wenn die Krankenkasse nicht mehr zahlt?

Besteht nach ärztlicher Einschätzung weiterhin Arbeitsunfähigkeit, sollte die medizinische Dokumentation nicht allein wegen des Zahlungsstopps beendet werden. Für einen späteren Widerspruch oder ein Gerichtsverfahren kann der fortlaufende Nachweis sehr wichtig sein.

Außerdem sind die gesetzlichen Vorgaben für Folgefeststellungen zu beachten. Versicherte sollten deshalb frühzeitig mit ihrem Arzt klären, wann die nächste Feststellung erfolgen muss.

Was kann ich tun, wenn ich wegen des Zahlungsstopps kein Geld mehr zum Leben habe?

Neben einem fristgerechten Widerspruch kann in dringenden Situationen ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht geprüft werden. Ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat, hängt unter anderem von der medizinischen Beweislage und dem konkreten Bescheid ab.

Wer wirtschaftlich unmittelbar unter Druck gerät, sollte deshalb nicht erst das vollständige Widerspruchsverfahren abwarten. Eine sozialrechtliche Beratungsstelle, ein Sozialverband oder eine Fachanwaltskanzlei kann prüfen, welches Vorgehen im konkreten Fall geeignet ist.

Der Beitrag Krankengeld gestoppt: Darf der MDK den Hausarzt überstimmen? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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