Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Sozialhilfe: Sozialamt muss bei “eklatant kostspieligem” Heizen nicht zahlen
Wer nachweislich unwirtschaftlich heizt und seinen Verbrauch in Kenntnis der Unangemessenheit ohne sachlichen Grund weiter erhöht, hat keinen Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit diese Mehrkosten dauerhaft übernimmt.
Angemessenheit orientiert sich meist am Bundesweiten HeizspiegelDas Sozialamt darf Leistungen nicht ohne Vorwarnung kürzen. Es muss zuvor ein ordnungsgemäßes Verfahren (Hinweis auf den zu hohen Verbrauch) stattfinden.
Keine Übernahme bei Willkür: Erhöht der Empfänger den Verbrauch trotz bereits bekannter Unangemessenheit weiter (und liegen keine gesundheitlichen oder baulichen Besonderheiten vor), entfällt die Pflicht des Staates zur Übernahme dieser überschießenden Anteile.
Dieser Ansicht hat sich der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ( Urteil vom 22.07.2026 -L 2 SO 681/26 – ) angeschlossen.
LSG Baden-Württemberg: Wer in Kenntnis der Unangemessenheit der Heizkosten seinen Verbrauch nicht unwesentlich erhöht, die gerade nicht auf höheren Strompreisen beruhen, hat kein Anspruch auf Übernahme seiner unangemessenen Heizkosten !
Monatlich 180 Euro Abschlag für die Stromheizung – das Sozialamt übernimmt aber nur die Hälfte. Der Rest soll aus der Regelleistung bestritten werden, zu wenig für Heizen und Leben, meint Brock der Sozialrechtsexperte.Trotzdem scheitert der Kläger vor Gericht.
Unangemessene Heizkosten übernimmt das Sozialamt nichtZur auch verfassungsrechtlich gebotenen Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs (vgl. zur Konkretisierungspflicht im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft: BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 617/14 – ) sind, solange der jeweils örtlich zuständige Grundsicherungsträger keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, zur Bestimmung abstrakt angemessener Heizkosten aus Gründen der Praktikabilität die Werte des “Bundesweiten Heizspiegels” heranzuziehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.09.2021 – B 8 SO 13/19 -).
Überschreitung des jeweiligen rechnerischen Grenzwerts nach dem Heizkostenspiegel ist jedoch ein Indiz dafürDass die entstandenen Kosten nicht mehr angemessen sind, führt also zu einem Anscheinsbeweis zulasten des Leistungsberechtigten (BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 57/19 R -).
Bei Energieträgern, die nicht explizit erwähnt werden (z.B. Strom, Holz, Solarenergie etc.), ist der jeweils kostenaufwändigste Energieträger der Gebäudekategorie heranzuziehen (BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 -).
Kostensenkungsverfahren nach § 35 Abs. 2, 3 SGB XII hat die Behörde durchgeführtAuch die weitere Voraussetzung dafür, dass nicht die tatsächlichen, sondern nur noch die angemessenen Heizkosten zu übernehmen sind, nämlich dass das Kostensenkungsverfahren nach § 35 Abs. 2, 3 SGB XII durchgeführt wurde, ist vorliegend erfüllt.
Die Obliegenheit zur Kostensenkung beginnt auch beim Vorliegen unangemessener Heizkosten erst mit Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen und den Folgen unterlassener Kostensenkung, die der Leistungsberechtigte in der Regel mit einer Kostensenkungsaufforderung seitens des Leistungsträgers erlangt.
Die Kostensenkungsaufforderung ist nicht formelle Voraussetzung für die Absenkung der Leistung auf die angemessene Höhe nach § 35 Abs. 2 SGB XII
Denn die Kostensenkungsaufforderung hat (lediglich) Aufklärungs- und Warnfunktion. Diese Funktion erfordert die Angabe des aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Preises (Bruttokaltmiete bzw. Heizkosten bzw. Warmwasser) und einen Hinweis auf die Rechtslage.
Nur wenn der Leistungsberechtigte die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten (der Unterkunft bzw.) der Heizung und den Angaben des Leistungsträgers zu dem von ihm als angemessen angesehenen Betrag kennt, kann der Leistungsberechtigte entscheiden, welche Maßnahmen einer Kostensenkung er ergreifen kann bzw. will.
Die Kostensenkungsaufforderung stellt ein Angebot dar, in einen Dialog über die Angemessenheit der Unterkunftskosten einzutreten, ohne dabei aber den Leistungsträger zu verpflichten, im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise die Kosten der Unterkunft und Heizung gesenkt werden könnten.
Der Kläger wurde vorliegend mehrfach auf die zu hohen Heizkosten hingewiesenNachvollziehbare Gründe für das Vorliegen einer derart hohen Überschreitung der angemessenen Kosten sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich
Auch unter Berücksichtigung der vom Sozialamt im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Handlungsempfehlung zur Angemessenheit von Kosten für eine mit Strom betriebene Heizung, wonach nach Angaben des örtlichen Energieversorgers mit einem durchschnittlichen Stromverbrauch von 1.300 kWh pro 10 qm Wohnfläche pro Jahr auszugehen sei, erscheint ein solch massiver Anstieg des Stromverbrauchs innerhalb weniger Jahre ohne plausible Erklärung nicht nachvollziehbar.
Fazit:Da das Sozialamt mit der Übernahme von Heizkosten in Höhe von 270,48 Euro im gesamten Zeitraum bereits Heizkosten übernommen hat, die weit über der abstrakt angemessenen Grenze lagen, lehnte die Behörde zu Recht die Übernahme weiterer Heizkosten für den streitigen Zeitraum ab. Gleiches gilt für die fällige Nachzahlung.
Anmerkung vom Verfasser:Diese Rechtsprechung, ergangen zum SGB XII, ist problemlos übertragbar auf die Neue Grundsicherung ( § 22 Abs. 1 SGB 2 ).
Quelle:BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 617/14, BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 – 2 BvL 4/18, BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R
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Jobcenter überweist mehr als 2.000 Euro zu viel Bürgergeld – Gericht verbietet jedoch Rückforderung
Ein Jobcenter zahlte einem Leistungsbezieher 2.355,39 Euro zu viel aus und verlangte das Geld später zurück. Obwohl der Mann während seiner Immatrikulation tatsächlich keinen Anspruch auf die Leistungen hatte, durfte die Behörde die Zahlung nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht rückwirkend zurückfordern.
Eine zu Unrecht erfolgte Zahlung führt nicht automatisch dazu, dass Leistungsbeziehende jeden Euro erstatten müssen. Bei einer rückwirkenden Aufhebung kommt es unter anderem darauf an, ob Betroffene eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.
Jobcenter verlangte insgesamt 2.355,39 Euro zurückDer Fall spielte bereits im Jahr 2018 und betraf damit das damalige Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Der 1988 geborene Kläger hatte zuvor unter anderem Musik studiert und war wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten längere Zeit arbeitsunfähig.
Das Jobcenter bewilligte ihm für das Jahr 2018 Leistungen nach dem SGB II. Ab Juli erhielt er monatlich 796,25 Euro.
Zum 1. Oktober 2018 schrieb sich der Mann an der Universität Osnabrück für einen Bachelorstudiengang Mathematik ein. Die Immatrikulation bestand nur bis zum 21. Dezember 2018.
Nach Angaben des Mannes sollte die Einschreibung lediglich dazu dienen, herauszufinden, ob er gesundheitlich wieder in der Lage sein würde, ein Studium aufzunehmen. Tatsächlich besuchte er während dieser Zeit keine Lehrveranstaltung.
Studiengebühren auf dem Konto machten das Jobcenter aufmerksamDem Jobcenter teilte der Mann die erfolgte Immatrikulation zunächst nicht ausdrücklich mit. Die Behörde wurde später aufmerksam, als sie bei der Bearbeitung seiner Unterlagen eine Zahlung im Zusammenhang mit dem Studium auf seinen Kontoauszügen entdeckte.
Nach einer Nachfrage bestätigte der Leistungsbezieher, dass er für ein Vollzeitstudium eingeschrieben gewesen war. Daraufhin hob das Jobcenter die Bewilligung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 21. Dezember 2018 rückwirkend auf.
Die Behörde forderte 2.123,33 Euro an ausgezahlten Leistungen zurück. Zusätzlich verlangte sie 232,06 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sodass sich die Forderung auf insgesamt 2.355,39 Euro summierte.
Streitpunkt Einordnung im Verfahren Immatrikulation Sie führte im konkreten Fall zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II. Besuch von Vorlesungen Der Mann nahm an keiner Lehrveranstaltung teil, blieb wegen der Immatrikulation aber dennoch vom regulären Leistungsbezug ausgeschlossen. Mitteilung an das Jobcenter Die erfolgte Einschreibung wurde nicht unverzüglich ausdrücklich gemeldet. Verschulden Das LSG sah keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, sondern höchstens einfache Fahrlässigkeit. Rückforderung Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide hatten keinen Bestand. Die 2.355,39 Euro mussten nicht zurückgezahlt werden. Warum der Mann trotz fehlenden Leistungsanspruchs nicht zahlen mussteAuf den ersten Blick wirkt das Ergebnis widersprüchlich. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte nämlich ausdrücklich, dass der Mann während seiner Immatrikulation vom regulären Leistungsbezug ausgeschlossen war.
Bei einem Studium, das dem Grunde nach über das BAföG förderungsfähig ist, kann der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greifen. Persönliche Gründe, aus denen ein konkreter Student tatsächlich kein BAföG erhält, ändern daran nicht zwingend etwas.
Auch dass der Kläger keine einzige Vorlesung besucht hatte, half ihm bei dieser Frage nicht. Nach der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung konnte die Einschreibung für das förderungsfähige Vollzeitstudium bereits ausreichen.
Dass bei Studienformen genauer hingesehen werden muss, zeigt allerdings die Rechtsprechung zu anderen Konstellationen. So kann etwa bei einem echten Teilzeitstudium eine andere Beurteilung erforderlich sein, wie der Beitrag „Bürgergeld trotz Teilzeitstudium: Jobcenter dürfen nicht pauschal ablehnen“ erläutert.
Eine falsche Zahlung allein reicht für die rückwirkende Rückforderung nicht ausFür den Prozess war deshalb eine zweite Frage entscheidend: Durfte das Jobcenter die bereits bewilligten Leistungen rückwirkend aufheben? Hier gelten strengere Voraussetzungen als für die bloße Feststellung, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt kein Leistungsanspruch mehr bestand.
Das Jobcenter stützte die rückwirkende Aufhebung auf § 48 SGB X. Nach dieser Vorschrift können Dauerverwaltungsakte bei einer später eingetretenen wesentlichen Änderung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Vergangenheit aufgehoben werden.
Bei der vom Jobcenter herangezogenen Fallgestaltung musste dem Leistungsbezieher zumindest Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Das Gericht kam nach Prüfung der persönlichen und tatsächlichen Umstände zu dem Ergebnis, dass diese Schwelle nicht erreicht war.
Der Mann hatte seine Mitteilungspflicht tatsächlich verletztDas Urteil bedeutet nicht, dass der Kläger alles richtig gemacht hatte. Das LSG stellte ausdrücklich fest, dass die erfolgte Immatrikulation eine leistungsrechtlich erhebliche Veränderung war und dem Jobcenter hätte mitgeteilt werden müssen.
Eine entsprechende Pflicht ergibt sich grundsätzlich aus § 60 SGB I. Wer Sozialleistungen erhält, muss Änderungen in den Verhältnissen, die für den Leistungsanspruch erheblich sind, unverzüglich mitteilen.
Der Kläger hatte zwar nach eigenen Angaben schon zuvor mit Beschäftigten des Jobcenters darüber gesprochen, eventuell ein Studium auszuprobieren. Die tatsächlich erfolgte Immatrikulation zum 1. Oktober 2018 teilte er jedoch nicht ausdrücklich mit.
Damit lag eine Pflichtverletzung vor. Das allein genügte nach Auffassung der Richter jedoch nicht, um eine rückwirkende Aufhebung und eine Erstattung von mehr als 2.300 Euro zu rechtfertigen.
Der Unterschied zwischen einfacher und grober FahrlässigkeitFür Rückforderungsverfahren kann die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit erhebliche finanzielle Folgen haben. Grobe Fahrlässigkeit verlangt mehr als einen gewöhnlichen Irrtum, ein Missverständnis oder eine unachtsame Fehleinschätzung.
Nach § 48 SGB X geht es darum, ob die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Dabei darf nicht ausschließlich aus der Sicht eines juristisch geschulten Menschen beurteilt werden.
Das LSG berücksichtigte deshalb auch die persönliche Urteilsfähigkeit des Klägers, sein Verständnis der Situation und die besonderen Umstände des Falles. Genau an diesem Punkt scheiterte die Argumentation des Jobcenters.
Weitere Informationen zu dieser Abgrenzung finden sich bei Gegen-Hartz im Beitrag „Bürgergeld: Vertrauensschutz schützt vor Rückforderungen des Jobcenters“.
Jobcenter hatte nicht eindeutig über die Folgen einer Immatrikulation informiertFür das Gericht sprach gegen grobe Fahrlässigkeit, dass die rechtlichen Folgen einer bloßen Immatrikulation für einen juristischen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar waren. Der Kläger war nach eigener Darstellung davon ausgegangen, erst ein tatsächlich aufgenommenes Vollzeitstudium müsse gemeldet werden.
Hinzu kam, dass seine Studienpläne zuvor zumindest Gegenstand von Gesprächen mit dem Jobcenter gewesen waren. Einen eindeutigen Hinweis, dass bereits die Einschreibung unabhängig vom Besuch einer einzigen Vorlesung zum Leistungsausschluss führen könne, hatte er nach den Feststellungen des Gerichts nicht erhalten.
Auch die vom Kläger erhaltenen allgemeinen Hinweise überzeugten das LSG nicht davon, dass er die Folgen seiner Immatrikulation zwingend hätte erkennen müssen. Die Hinweise bezogen sich allgemein auf die Aufnahme einer beruflichen oder schulischen Ausbildung, erklärten die Besonderheiten einer Hochschulimmatrikulation jedoch nicht ausdrücklich.
Selbst Mitarbeiter mussten die Rechtslage erst klärenBemerkenswert war ein weiterer Umstand aus den Verwaltungsakten. Beschäftigte des Jobcenters mussten zur Beurteilung der Auswirkungen der Immatrikulation selbst rechtliche Unterstützung durch die Fachaufsicht des SGB II einholen.
Für das Gericht sprach diese Unsicherheit dagegen, dem Kläger vorzuwerfen, er hätte die rechtlichen Folgen ohne Weiteres erkennen müssen. Von einem Leistungsbezieher konnten unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres Kenntnisse verlangt werden, die selbst innerhalb der Behörde zunächst geklärt werden mussten.
Das Gericht hielt die Erklärung des Mannes deshalb für nachvollziehbar und glaubhaft. Eine vorsätzliche Verschleierung der Immatrikulation konnte ihm ebenfalls nicht nachgewiesen werden.
Auch die gesundheitliche und persönliche Situation wurde berücksichtigtBei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit betrachtete das Gericht nicht nur Formulare und Merkblätter. Es bezog auch die damalige Lebenssituation des Klägers in die Bewertung ein.
Der Mann war bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig und befand sich weiterhin in einem ruhenden Arbeitsverhältnis. Seine Einschreibung hatte nach seiner Darstellung gerade nicht das Ziel, dauerhaft ein reguläres Vollzeitstudium aufzunehmen, sondern sollte zunächst seine gesundheitliche Belastbarkeit erproben.
Diese Besonderheiten entschuldigten die fehlende Mitteilung nicht vollständig. Sie sprachen nach Einschätzung des Gerichts jedoch dagegen, darin eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung zu sehen.
Ohne rechtmäßige Aufhebung fällt auch die Erstattung wegFür Betroffene ist die rechtliche Reihenfolge bei solchen Verfahren wichtig. Ein Jobcenter kann nicht allein deshalb Geld verlangen, weil bei einer späteren Prüfung festgestellt wird, dass Leistungen objektiv nicht zustanden.
Zunächst muss geklärt werden, ob und in welchem Umfang der frühere Bewilligungsbescheid für die Vergangenheit wirksam aufgehoben werden darf. Erst darauf kann grundsätzlich eine Erstattungsforderung für bereits ausgezahlte Leistungen aufgebaut werden.
Im vorliegenden Verfahren war genau diese rückwirkende Aufhebung rechtswidrig. Deshalb konnten auch die darauf beruhenden Forderungen über 2.123,33 Euro sowie die zusätzlichen 232,06 Euro nicht bestehen bleiben.
Einen ausführlichen Überblick über typische Konstellationen bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber „Bürgergeld: Rückforderungen und Aufrechnungen durch das Jobcenter“.
Das Urteil ist kein Freibrief zum Verschweigen von ÄnderungenDie Entscheidung sollte nicht dahingehend verstanden werden, dass Leistungsbeziehende Veränderungen gegenüber dem Jobcenter verschweigen dürfen. Im Gegenteil stellte das LSG ausdrücklich fest, dass die Immatrikulation hätte angezeigt werden müssen.
Wer eine Beschäftigung beginnt, Einkommen erhält, umzieht, Vermögen bekommt oder eine Ausbildung beziehungsweise ein Studium aufnimmt, sollte eine mögliche Veränderung des Leistungsanspruchs deshalb unverzüglich mitteilen. Empfehlenswert ist eine nachweisbare schriftliche oder elektronische Mitteilung.
Wird eine relevante Tatsache bewusst nicht angegeben oder ist ihre Bedeutung offensichtlich, kann eine spätere Rückforderung durchaus rechtmäßig sein. Die Entscheidung aus Niedersachsen-Bremen schützt daher nicht vor den Folgen vorsätzlicher Falschangaben oder eindeutig grob fahrlässigen Verhaltens.
Allgemeine Hinweise in Bescheiden reichen nicht immer für den Vorwurf grober FahrlässigkeitFür andere Rückforderungsfälle ist besonders interessant, wie das LSG mit pauschalen Belehrungen des Jobcenters umging. Ein allgemeiner Satz, wonach sämtliche leistungsrelevanten Änderungen mitzuteilen sind, beweist nicht automatisch, dass ein Leistungsbezieher jede komplizierte Rechtsfolge erkennen musste.
Es muss vielmehr geprüft werden, was konkret mitgeteilt wurde, wie verständlich die Hinweise waren und welche Kenntnisse beim Betroffenen vorausgesetzt werden konnten. Ebenso kann von Bedeutung sein, ob eine bestimmte Frage im Antragsformular überhaupt gestellt wurde.
Im entschiedenen Fall war nach den Feststellungen des Gerichts im Erstantragsformular nicht ausdrücklich danach gefragt worden, ob der Kläger Student war. Auch dies trug dazu bei, dass sich ihm die besondere Bedeutung der späteren Immatrikulation nicht ohne Weiteres aufdrängen musste.
Rückforderungsbescheid des Jobcenters sollte genau geprüft werdenWer einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhält, sollte deshalb nicht allein auf die Höhe der Überzahlung schauen. Wichtig ist ebenso, weshalb das Jobcenter die frühere Bewilligung rückwirkend aufhebt und welchen Vorwurf es gegenüber dem Leistungsbezieher erhebt.
Das gilt besonders dann, wenn die Behörde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit behauptet. Aus dem Bescheid sollte nachvollziehbar hervorgehen, welche konkrete Pflicht verletzt worden sein soll und aufgrund welcher Tatsachen das Jobcenter von einem entsprechend schweren Verschulden ausgeht.
Gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid kann grundsätzlich Widerspruch erhoben werden. Einzelheiten zu Fristen und Verfahren erläutert der Gegen-Hartz-Ratgeber „Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid“.
Die reguläre Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Gerade bei hohen Forderungen kann es sinnvoll sein, den Bescheid zusätzlich von einer Sozialberatungsstelle oder einem im Sozialrecht tätigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Was die Entscheidung für Bürgergeld- und Grundsicherungsbeziehende bedeutetDas Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen macht deutlich, dass zwei Fragen voneinander getrennt werden müssen. Einerseits kann eine Veränderung dazu führen, dass für einen bestimmten Zeitraum tatsächlich kein Leistungsanspruch besteht.
Andererseits folgt daraus nicht automatisch, dass bereits ausgezahlte und bewilligte Leistungen rückwirkend vollständig zurückgezahlt werden müssen. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides erfüllt sein.
Gerade beim Vorwurf einer verletzten Mitteilungspflicht kann deshalb entscheidend sein, ob tatsächlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag. Ein gewöhnlicher Irrtum oder ein nachvollziehbares Missverständnis kann rechtlich anders zu beurteilen sein.
Das Urteil vom 27. Januar 2026 trägt das Aktenzeichen L 11 AS 56/24. Die Vorinstanz, das Sozialgericht Osnabrück, hatte die Klage noch abgewiesen, bevor der Kläger vor dem Landessozialgericht Erfolg hatte.
Der Beitrag Jobcenter überweist mehr als 2.000 Euro zu viel Bürgergeld – Gericht verbietet jedoch Rückforderung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Sozialhilfe und Grundsicherung: Neue Regelsätze 2027 werden sich an den Ärmsten orientieren
Die Regelsätze in der Grundsicherung stehen erneut vor einer Neuberechnung. Ab Januar 2027 sollen neue Beträge gelten, die auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 beruhen. Schon bevor ein Gesetzentwurf vorliegt, deutet vieles darauf hin, dass sich an der bisherigen Berechnung nur wenig ändern wird.
Genau das sorgt für Kritik. Denn “die bisherigen Regelsätze orientieren sich an den Ausgaben einkommensschwacher Haushalte. Darunter befinden sich auch Haushalte, die sich nach eigener Einschätzung kein ausreichendes Essen leisten können”, so die Warnung des Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt von “Gegen-Hartz”.
Neuberechnung der Regelsätze: Was derzeit vorbereitet wirdDie Regelleistungen betreffen Millionen Menschen in Deutschland. Dazu gehören Leistungsberechtigte im Bürgergeld, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie in der Sozialhilfe. Die Beträge sollen das sogenannte soziokulturelle Existenzminimum sichern.
Die Bundesregierung lässt die neuen Regelbedarfe auf Basis einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 berechnen. Zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das dem Statistischen Bundesamt den Auftrag für die Auswertung erteilt. Das Ministerium beschreibt das Verfahren auch öffentlich auf seiner Internetseite zur Ermittlung der Regelbedarfe.
Entscheidend ist, welche Haushalte als Vergleichsgruppe herangezogen werden. Aus deren Ausgaben wird abgeleitet, welche Beträge in der Grundsicherung als notwendig gelten. Kritiker bemängeln seit Jahren, dass dieses Verfahren Armut nicht verlässlich verhindert, sondern knappe Lebensverhältnisse rechnerisch fortschreibt.
Kritik an den ReferenzhaushaltenDie Bundestagsfraktion der Linken hat die Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage zur Neuberechnung der Regelsätze befragt. Dabei ging es unter anderem um gesunde Ernährung, Schulbedarf und die Auswahl der sogenannten Referenzhaushalte. Die Antwort der Bundesregierung liegt als Bundestagsdrucksache 21/6151 vor.
Besonders auffällig ist, dass die Bundesregierung Fragen zu den Referenzhaushalten nicht vollständig beantwortet hat.
Zur Begründung verweist sie auf laufende regierungsinterne Abstimmungen. Aus Sicht der Kritiker überzeugt das nicht, weil es sich um Vorentscheidungen und Daten handelt, die dem Ministerium bereits vorliegen müssten.
Die Linke hat die aus ihrer Sicht unzureichende Antwort beanstandet und um Ergänzung gebeten. Politisch brisant ist die Frage deshalb, weil die Auswahl der Vergleichsgruppe direkten Einfluss auf die spätere Höhe der Regelsätze hat. Werden nur sehr einkommensarme Haushalte betrachtet, fallen auch die errechneten Bedarfe niedriger aus.
Wenn Mangel zum Berechnungsmaßstab wirdNach bisheriger Praxis orientiert sich die Berechnung an Haushalten mit sehr niedrigen Einkommen. Genau hier liegt der Streitpunkt. Wenn die Ausgaben von Haushalten als Maßstab dienen, die selbst unter Mangel leben, kann daraus kaum ein Betrag entstehen, der zuverlässig vor Armut schützt.
Die Bundesregierung beschreibt die Regelbedarfe als ein „Spiegelbild der realen Lebensverhältnisse einkommensschwacher Haushalte in Deutschland“. Diese Formulierung findet sich in der Antwort auf die Kleine Anfrage. Sie macht deutlich, dass nicht abstrakt gefragt wird, was ein menschenwürdiges Leben kostet, sondern was Haushalte mit wenig Geld tatsächlich ausgeben.
Das Problem ist offensichtlich. Wer zu wenig Geld hat, gibt nicht deshalb wenig aus, weil der Bedarf gering ist. Häufig wird gespart, verzichtet oder aufgeschoben, weil das Geld nicht reicht.
So entsteht ein Kreislauf: Niedrige Einkommen führen zu niedrigen Ausgaben, niedrige Ausgaben fließen in die Statistik ein, und diese Statistik prägt anschließend die neuen Regelsätze. Kritiker sehen darin keine verlässliche Absicherung, sondern eine rechnerische Verstetigung von Mangel.
Gesunde Ernährung bleibt umstrittenBesonders deutlich wird die Problematik beim Thema Ernährung. Wenn Haushalte in der Vergleichsgruppe sich kein ausreichendes Essen leisten können, ist es kaum überraschend, dass der daraus abgeleitete Anteil für Lebensmittel als unzureichend kritisiert wird. Eine gesunde Ernährung kostet mehr als eine reine Kalorienversorgung.
Für Familien mit Kindern hat das erhebliche Folgen. Eltern in der Grundsicherung sollen laut Bundesregierung gegebenenfalls innerhalb des Regelsatzes umschichten, wenn sie ihre Kinder gesünder ernähren möchten. Das bedeutet jedoch, dass an anderer Stelle gespart werden muss.
Gerade bei Kindern können knappe Ernährungsbudgets weitreichende Auswirkungen haben. Gesunde Lebensmittel, regelmäßige Mahlzeiten und eine ausgewogene Versorgung sind nicht nur Fragen des Alltags, sondern auch der Entwicklung. Wer hier auf statistische Durchschnittsausgaben armer Haushalte verweist, blendet aus, warum diese Ausgaben überhaupt so niedrig sind.
Schulbedarf: Pauschalen statt realer KostenEin weiterer Streitpunkt ist der Schulbedarf. Für Schulkinder gibt es gesetzlich festgelegte Beträge, die Schulmaterialien abdecken sollen. Dazu zählen Hefte, Stifte, Taschenrechner, Mappen, Sportkleidung oder andere Anschaffungen, die im Schuljahr anfallen.
Die Kritik lautet, dass diese Beträge nicht auf einer systematischen Erhebung der tatsächlichen Kosten beruhen. Die Bundesregierung möchte nach Darstellung der Anfrage nicht gesondert ermitteln, was Schulmaterial für Kinder und Jugendliche wirklich kostet. Damit bleibt offen, ob die Pauschalen den Bedarf im Alltag realistisch abbilden.
Für Familien kann das zum Problem werden. Besonders zum Schuljahresbeginn entstehen oft hohe Ausgaben auf einmal. Wenn die Pauschale nicht reicht, müssen Eltern erneut an anderen Stellen kürzen.
Politische Debatte über steigende RegelsätzeDie Debatte fällt in eine Zeit, in der die Grundsicherung politisch stark umkämpft ist. Das Bürgergeld steht seit seiner Einführung unter erheblichem Druck. Teile der Union fordern strengere Regeln und stellen auch die Höhe der Leistungen infrage.
In diesem Zusammenhang wird auf eine Äußerung des CDU-Fraktionsvorsitzenden Jens Spahn verwiesen. Er sagte laut Münchner Merkur vom 23. Mai 2026, der Regelsatz könne wegen der stagnierenden Wirtschaft vorerst nicht steigen. Kritiker befürchten deshalb, dass eine reguläre Anpassung an Preisentwicklungen politisch ausgebremst werden könnte.
Ob sich solche Positionen im Gesetzgebungsverfahren durchsetzen, ist offen. Noch liegt kein Gesetzentwurf vor. Klar ist aber schon jetzt, dass die Berechnung der Regelbedarfe nicht nur eine technische Statistikfrage ist, sondern eine sozialpolitische Weichenstellung.
Warum die Methode so folgenreich istDie Höhe der Regelsätze bestimmt den Alltag vieler Menschen. Sie entscheidet darüber, wie viel Geld für Lebensmittel, Kleidung, Strom, Mobilität, Bildung, Kommunikation und gesellschaftliche Teilhabe zur Verfügung steht. Schon kleine Änderungen können für Betroffene spürbare Folgen haben.
Das Verfahren wirkt dabei nüchtern und mathematisch. Tatsächlich stecken in ihm politische Entscheidungen. Dazu gehört die Frage, welche Haushalte betrachtet werden, welche Ausgaben anerkannt werden und welche Ausgaben nachträglich aus der Berechnung gestrichen werden.
Wenn bestimmte Positionen nicht anerkannt oder gekürzt werden, sinkt der errechnete Bedarf. Damit wird nicht nur ein statistischer Wert verändert. Es wird festgelegt, welches Ausgabenniveau der Staat Menschen in der Existenzsicherung zugesteht.
Überblick: Streitpunkte bei der Neuberechnung Bereich Kritikpunkt Referenzhaushalte Die Regelsätze orientieren sich voraussichtlich erneut an sehr einkommensarmen Haushalten, deren Ausgaben bereits von Verzicht geprägt sein können. Ernährung Wenn Haushalte mit unzureichender Lebensmittelversorgung in die Berechnung einfließen, kann der daraus abgeleitete Betrag für gesunde Ernährung zu niedrig ausfallen. Schulbedarf Die gesetzlichen Beträge für Schulmaterial beruhen nach der Kritik nicht auf einer umfassenden Erhebung realer Kosten. Inflationsausgleich Aussagen über ausbleibende Erhöhungen nähren die Sorge, dass Preissteigerungen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Armut wird nicht beseitigt, wenn sie als Vergleich dientDer grundlegende Einwand gegen die bisherige Berechnung lautet: Armut lässt sich nicht überwinden, indem man die Ausgaben armer Haushalte zum Maßstab macht. Wer arm ist, konsumiert nicht bedarfsgerecht, sondern unter finanziellen Zwängen. Genau dieser Unterschied wird in der politischen Debatte häufig verwischt.
Die Bundesregierung verteidigt das Verfahren mit dem Hinweis auf reale Ausgaben. Doch reale Ausgaben sind nicht automatisch ausreichende Ausgaben. Sie zeigen zunächst nur, was Menschen unter gegebenen Bedingungen bezahlen konnten.
Das gilt besonders bei Ernährung, Bildung und sozialer Teilhabe. Familien verzichten oft nicht freiwillig auf Ausflüge, Nachhilfe, Vereinsbeiträge oder frische Lebensmittel. Sie tun es, weil andere Rechnungen zuerst bezahlt werden müssen.
Was die Neuberechnung ab 2027 zeigen wirdDie Neuberechnung für 2027 wird zeigen, ob die Bundesregierung am bisherigen System festhält oder Änderungen vornimmt. Entscheidend wird sein, welche Vergleichsgruppen ausgewählt werden und welche Ausgaben in die Berechnung einfließen. Ebenso wichtig ist, ob Schulbedarf und Ernährung stärker an tatsächlichen Kosten ausgerichtet werden.
Bis der Gesetzentwurf vorliegt, bleibt vieles offen. Die bisherigen Hinweise sprechen jedoch dafür, dass die Grundstruktur der Berechnung bestehen bleibt. Damit dürfte auch die Kritik an Regelsätzen auf Armutsniveau weitergehen.
Für Betroffene ist die Debatte nicht abstrakt. Sie betrifft den Einkauf im Supermarkt, den Elternbrief mit der Materialliste, die Winterjacke, den Bus zur Schule und die Frage, ob am Monatsende noch Geld übrig ist. Genau daran wird sich messen lassen müssen, ob die neuen Regelsätze das Existenzminimum wirklich sichern.
Beispiel aus der PraxisEine alleinerziehende Mutter mit zwei schulpflichtigen Kindern erhält Leistungen der Grundsicherung. Zum Schuljahresbeginn kommen Materiallisten für beide Kinder: Hefte, Stifte, Schnellhefter, Zeichenblöcke, Sportkleidung und ein wissenschaftlicher Taschenrechner. Gleichzeitig sind die Lebensmittelpreise hoch, und die Stromnachzahlung muss ebenfalls beglichen werden.
Reicht die Schulbedarfspauschale nicht aus, muss die Mutter an anderer Stelle sparen. Sie kauft günstigere Lebensmittel, verschiebt den Kauf neuer Schuhe und sagt den Kindern einen geplanten Ausflug ab. Das Beispiel zeigt, wie schnell pauschal berechnete Leistungen an den realen Kosten des Alltags vorbeigehen können.
Gerade deshalb ist die Frage nach der Neuberechnung der Regelsätze mehr als ein statistisches Detail. Sie entscheidet darüber, ob Grundsicherung Menschen nur knapp durch den Monat bringt oder ob sie ein Leben ermöglicht, das dem Anspruch eines menschenwürdigen Existenzminimums entspricht.
Häufige Fragen zur Neuberechnung der Regelsätze ab 2027 Warum wird die Neuberechnung der Regelsätze ab 2027 kritisiert?Die Kritik richtet sich vor allem gegen die Auswahl der Haushalte, deren Ausgaben als Grundlage für die Berechnung dienen. Wenn sich die Regelsätze an sehr einkommensarmen Haushalten orientieren, besteht die Gefahr, dass bestehender Mangel statistisch fortgeschrieben wird. Menschen, die wenig ausgeben, tun das häufig nicht, weil ihr Bedarf gering ist, sondern weil ihnen das Geld fehlt.
Warum spielt gesunde Ernährung bei der Debatte eine so große Bedeutung?Ernährung ist einer der Bereiche, in denen knappe Regelsätze besonders schnell spürbar werden. Wenn Haushalte in die Berechnung einfließen, die sich selbst kein ausreichendes Essen leisten können, kann daraus kein verlässlicher Betrag für eine ausgewogene Ernährung entstehen. Für Familien mit Kindern ist das besonders problematisch, weil gesunde Lebensmittel für Wachstum und Entwicklung wichtig sind.
Was ist am Schulbedarf für Kinder umstritten?Umstritten ist, dass die gesetzlichen Beträge für Schulmaterial nach der Kritik nicht ausreichend an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sind. Familien müssen zum Schuljahresbeginn oft viele Dinge gleichzeitig kaufen, etwa Hefte, Stifte, Mappen, Sportkleidung oder Taschenrechner. Reicht die Pauschale nicht aus, müssen Eltern an anderer Stelle sparen, obwohl Bildungsausgaben eigentlich verlässlich gedeckt sein sollten.
Der Beitrag Sozialhilfe und Grundsicherung: Neue Regelsätze 2027 werden sich an den Ärmsten orientieren erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Das Wohngeld kann auch bei Schulden helfen
Schulden verändern das Leben spürbar, auch wenn sie das anrechenbare Einkommen formal nicht senken. Monatliche Raten engen aber den Spielraum ein und verschärfen die Belastung durch Miete und Nebenkosten. Genau hier setzt das Wohngeld an, wenn Einkommen und Wohnkosten in ein untragbares Verhältnis geraten.
Das Wohngeldrecht bewertet Zahlen – nicht LebensentscheidungenDas Wohngeldrecht knüpft den Anspruch ausschließlich an Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnkosten. Schulden sind diesbezüglich „neutral“: Sie werden weder auf das anrechenbare Einkommen aufgeschlagen noch von diesem abgezogen.
Die Wohngeldstelle sanktioniert keine Schulden und verlangt keine finanzielle Makellosigkeit. Wer Schulden als Ausschlussgrund darstellt, ersetzt geltendes Recht durch moralische Wertungen. Zugleich dient Wohngeld nicht dazu, bestehende Schulden zu tilgen.
Warum Schulden indirekt dennoch Bedeutung habenSchulden senken nicht das rechnerische Einkommen, sie erhöhen aber die tatsächliche Belastung eines Haushalts. Hohe Raten führen dazu, dass die Miete einen immer größeren Anteil des verfügbaren Geldes verschlingt. Ein Wohngeldanspruch leitet sich aus hohen Raten jedoch nicht ab.
Umgekehrt gilt: Wenn Sie während des Wohngeldbezugs bei ansonsten unverändertem Einkommen Ihre Schulden tilgen, also real mehr Geld zur Verfügung haben, bleibt der Wohngeldanspruch bestehen.
Wann sollten Sie mit Schulden dringend Wohngeld beantragen?Grundsätzlich sollten Sie immer Wohngeld beantragen, wenn Sie vermutlich einen Anspruch darauf haben. Das gilt verstärkt, wenn Sie außerdem Schulden abbezahlen müssen. Denn das Wohngeld kann hier das Zünglein an der Waage sein, um aus der Schuldenfalle zu kommen.
Der Zuschuss von zum Beispiel 100,00 oder 150,00 Euro pro Monat entscheidet nicht selten darüber, ob Sie laufende Raten ausgleichen können oder weitere Schulden anhäufen, ob Sie innerhalb Ihres Dispositionskredits bleiben oder trotz Schulden Ihre Miete bezahlen können.
Vorsicht bei MietschuldenWenn Sie Mietschulden abbezahlen müssen und Wohngeld beziehen, kann der Vermieter diesen Mietzuschuss pfänden, um die Mietschulden zu begleichen. Diese Ausnahme für den Vermieter, wenn Sie mit der Miete im Rückstand sind, regelt der Paragraf 54, Absatz III 2 a im Sozialgesetzbuch I. Bei anderen Schulden ist das Wohngeld jedoch nicht pfändbar.
Zugleich entsteht aus bestehenden Mietschulden für Sie kein Anspruch auf Wohngeld. Denn diese Sozialleistung gilt nicht rückwirkend.
Richten Sie ein Pfändungsschutzkonto einIn jedem Fall sollten Sie jedoch auch bei Wohngeldbezug als Schuldner ein Pfändungsschutzkonto einrichten, damit Sie zumindest über Guthaben in Höhe der persönlichen Freibeträge ohne Zugriff der Gläubiger verfügen können. Sie sollten auch bei Wohngeldbezug bei komplexen Schulden unbedingt eine Schuldnerberatung aufsuchen.
Dann sind Sie wohngeldberechtigtSie sind wohngeldberechtigt, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten und keine Sozialleistung beziehen, in der die Wohnkosten bereits enthalten sind. Entscheidend ist, ob Ihr anrechenbares Einkommen unterhalb der gesetzlichen Grenze liegt und Ihre Miete oder Belastung einen erheblichen Teil Ihres Einkommens bindet. Schulden schließen den Anspruch nicht aus, solange die rechnerischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann rechnerisch ein Anspruch auf Wohngeld besteht – und wie er sich berechnetSchulden spielen für die Grundprüfung keine Rolle, weil das Wohngeldrecht ausschließlich mit objektiven Zahlen arbeitet. Ein rechnerischer Anspruch auf Wohngeld besteht, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen. Ihr anrechenbares Haushaltseinkommen muss erstens unter der gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze liegen.
Ihre berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung muss zweitens innerhalb der zulässigen Höchstbeträge bleiben. Sie dürfen drittens keine Sozialleistung beziehen, in der die Wohnkosten bereits enthalten sind wie Bürgergeld oder Sozialhilfe.
Welche Miete bei der Berechnung zähltBerücksichtigt wird nur die Miete bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag nach Mietstufe und Haushaltsgröße. Liegt Ihre tatsächliche Warmmiete darüber, bleibt der überschießende Teil unberücksichtigt. Genau an dieser Stelle entstehen viele fehlerhafte Ablehnungen.
Wie Einkommen und Miete zusammenwirkenJe niedriger das anrechenbare Einkommen und je höher die berücksichtigungsfähige Miete, desto höher fällt das Wohngeld aus. Schon geringe Abweichungen können über Anspruch oder Ablehnung entscheiden. Deshalb ist eine exakte Berechnung entscheidend.
Vergleichstabelle: Wann Wohngeldanspruch besteht – und wann nicht Wohngeldanspruch besteht Kein Wohngeldanspruch besteht Anrechenbares Einkommen liegt unter der gesetzlichen Grenze Anrechenbares Einkommen liegt oberhalb der Grenze Warmmiete bindet einen erheblichen Teil des Einkommens Mietbelastung ist rechnerisch gering Keine Sozialleistung mit Kosten der Unterkunft Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung mit Miete Schulden bestehen, ändern aber die Berechnung nicht Schulden werden fälschlich als Anspruchsgrund angesehen Freibeträge wurden korrekt berücksichtigt Freibeträge fehlen oder werden ignoriert Miete liegt innerhalb des berücksichtigungsfähigen Höchstbetrags Wohnkosten sind bereits vollständig anderweitig gedeckt Praxismodelle: Wohngeld mit SchuldenMoritz verdient 1.550 Euro, zahlt 720 Euro Warmmiete und 280 Euro Kreditrate. Die Wohngeldstelle lehnt zunächst ab. Nach korrekter Berechnung erhält er 145 Euro Wohngeld. Er muss zwar nach wie vor jeden Euro dreimal umdrehen, kann aber seine Raten bezahlen.
Marianne: Schulden nach TrennungMarianne hat sich von Ihrem Partner getrennt, ist in eine eigene Wohnung gezogen, und sie muss durch die Trennung 1000,00 Euro Schulden bei Freunden abbezahlen. Sie verfügt über 1.320 Euro Einkommen, zahlt 650 Euro Warmmiete und hat abgemacht, die tausend Euro in monatlichen Raten von 100,00 Euro auszugleichen. Nicht die Schulden entscheiden, sondern die Mietbelastung gibt den Ausschlag für die Wohngeldstelle. Sie bekommt 170 Euro Wohngeld, und das erleichtert den finanziellen Druck.
Ludger: Inkassoschulden verhindern den Anspruch nichtLudger verdient 1.480 Euro und zahlt 780 Euro Warmmiete sowie 190 Euro Inkasso-Raten. Die Raten spielen bei der Berechnung keine Rolle. Da die Miete aber mehr als die Hälfte seines Einkommens ausmacht, besteht Wohngeldanspruch.
Mina: Krankheitsschulden bleiben unbeachtlichMina erzielt 1.260 Euro Einkommen und zahlt 610 Euro Warmmiete. Wegen einer chronischen Erkrankung hat sie sich verschuldet. Nach Korrektur erhält sie 185 Euro Wohngeld wegen niedrigen Einkommens und prozentual hoher Miete. Schulden spielten rechtlich keine Rolle.
Wann mit Schulden kein Anspruch auf Wohngeld bestehtBei Einkommen oberhalb der Grenze gibt es kein Wohngeld. Klaus verdient 2.100 Euro netto und muss jeden Monat Kreditraten von 300,00 Euro leisten. Trotz seiner Schulden besteht kein Anspruch auf Wohngeld, weil sein Einkommen rechnerisch zu hoch ist.
Wohnkosten bereits durch Sozialleistung gedecktDanuscha erhält Bürgergeld, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Die Miete (Kosten der Unterkunft) übernimmt das Jobcenter vollständig. Wohngeld ist gesetzlich ausgeschlossen, da Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II die Kosten der Unterkunft abdecken.
Mietbelastung rechnerisch zu geringLisa zahlt 420 Euro Warmmiete bei 1.450 Euro Einkommen. Obwohl Sie weit weniger verdient als Klaus, ist die Miete zu niedrig für einen Wohngeldanspruch. Der Kredit, den sie für ihren Kleinwagen abbezahlt, spielt bei der Berechnung keine Rolle. Die Mietbelastung reicht rechnerisch nicht aus, um Wohngeld auszulösen.
So prüfen Sie, ob Ihr Wohngeldanspruch richtig berechnet istWeist der Bescheid exakt Ihr Nettoeinkommen als anrechenbares Einkommen aus, fehlen häufig Freibeträge. Schon 100 Euro zu viel angesetztes Einkommen können den Anspruch kippen. Prüfen Sie jede Zahl sorgfältig.
Achten Sie auch auf kleine DifferenzenWird Ihre Warmmiete gekürzt, muss die Behörde den Höchstbetrag benennen. Schon 80 Euro Differenz verändern den Anspruch erheblich. Fehlt eine Begründung, ist der Bescheid angreifbar.
Pauschale Aussagen wie „Einkommen zu hoch“ reichen in einem Wohngeldbescheid nicht aus. Können Sie die Rechnung nicht nachvollziehen, verlangen Sie eine Neuberechnung. Transparenz ist zwingend erforderlich.
Rechenhilfe: So schätzen Sie Ihren Wohngeldanspruch grob abLiegt Ihre Warmmiete über 35 Prozent Ihres Nettohaushaltseinkommens, sollten Sie Wohngeld prüfen. Ab 45 Prozent ist ein Anspruch sehr häufig. Besonders Ein- und Zwei-Personen-Haushalte profitieren.
Sollten Sie Schulden im Antrag offenlegen?Sie sollten Schulden nicht verschweigen, obwohl sie formal nicht einkommensmindernd wirken. Sie zeigen damit Ihre reale finanzielle Belastung. Das stärkt Ihre Position bei Grenzfällen.
Prüfen Sie Einkommen, Miete, Freibeträge und Begründung. Hinterfragen Sie jede Kürzung. Akzeptieren Sie keine pauschalen Ablehnungen. Setzen Sie sich bei Unstimmigkeiten so schnell wie möglich mit der Wohngeldstelle in Verbindung. Falls Sie falsche Berechnungen in einem Bescheid vermuten, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch sein. Informieren Sie die Behörde über jede Änderung der Verhältnisse.
FAQ: Wohngeld und Schulden Schließen Schulden einen Anspruch auf Wohngeld aus?Nein. Schulden sind kein gesetzlicher Ausschlussgrund. Entscheidend sind Einkommen, Haushaltsgröße und Miete.
Werden Schulden oder Ratenzahlungen vom Einkommen abgezogen?Nein. Schulden sind „neutral“. Sie mindern das anrechenbare Einkommen weder, noch erhöhen sie es.
Sollte ich Schulden im Wohngeldantrag angeben?Ja. Sie zeigen damit Ihre tatsächliche finanzielle Belastung.
Lohnt sich ein Widerspruch bei Ablehnung wegen angeblich zu hohen Einkommens?Sehr häufig ja. Viele Ablehnungen beruhen auf Rechenfehlern oder fehlenden Freibeträgen.
Ist Wohngeld für Schulden pfändbar?Generell darf Wohngeld nicht für bestehende Schulden gepfändet werden. Eine Ausnahme sind Mietschulden. Vermieter haben das Recht, Wohngeld zu pfänden, um Mietrückstände auszugleichen.
Fazit: Schulden dürfen den Zugang zu Wohngeld nicht versperrenSchulden versperren nicht den Zugang zu Wohngeld, sie verstärken allerdings auch nicht den Anspruch. Wohngeld kann bei laufenden Zahlungspflichten eine wichtige Erleichterung darstellen und eine Neuverschuldung verhindern oder zumindest dämpfen. Es kann somit ein Baustein sein, um die Schulden auszugleichen.
Der Beitrag Das Wohngeld kann auch bei Schulden helfen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Lieber kein Pflegeheim: Diese Alternativen fürs Wohnen im Rentenalter gibt es
Wenn das Leben in der bisherigen Wohnung schwieriger wird, scheint der Umzug in ein Pflegeheim für viele Familien zunächst die naheliegende Lösung zu sein.
Doch zwischen dem vollständig selbstständigen Wohnen und der stationären Pflege gibt es inzwischen zahlreiche Wohn- und Versorgungsformen. Welche Variante passt, hängt vor allem vom Gesundheitszustand, vom Unterstützungsbedarf, von den finanziellen Möglichkeiten und vom Wunsch nach Selbstständigkeit ab.
Eine frühzeitige Entscheidung kann dabei viel verändern. Wer erst nach einem Sturz, einem Krankenhausaufenthalt oder einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands nach einer neuen Wohnung sucht, muss häufig unter erheblichem Zeitdruck handeln.
Ambulante Pflege kann einen Heimeinzug hinauszögernEine barrierearme Wohnung allein genügt jedoch nicht, wenn regelmäßig Unterstützung benötigt wird. Ambulante Pflegedienste können beispielsweise bei Körperpflege, Mobilität oder bestimmten Aufgaben im Haushalt helfen. Hinzu kommen Betreuungsdienste, Essen auf Rädern, Hausnotrufsysteme und Unterstützung durch Angehörige oder Nachbarn.
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können je nach Versorgung Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beiden Leistungen erhalten. Der Umfang hängt vom Pflegegrad und davon ab, wie die Versorgung organisiert wird. Auch Tagespflege kann dazu beitragen, dass ein Mensch weiterhin zu Hause wohnen kann, obwohl Angehörige die Betreuung nicht durchgehend übernehmen können.
Welche Ansprüche bestehen, sollte nach einem neuen Pflegegrad vollständig geprüft werden. Einen ausführlichen Überblick bietet beispielsweise der Gegen-Hartz-Ratgeber zu den Leistungen bei Pflegegrad 2 im Jahr 2026.
Betreutes Wohnen bedeutet nicht automatisch umfassende PflegeBetreutes Wohnen, häufig auch als Service-Wohnen bezeichnet, richtet sich vor allem an Menschen, die weiterhin in einer eigenen Wohnung leben möchten, aber mehr Sicherheit und Unterstützung wünschen. Häufig befinden sich die Wohnungen in barrierearmen oder barrierefreien Anlagen. Zusätzlich können Hausnotruf, Hausmeisterdienste, Beratung oder die Vermittlung weiterer Hilfen angeboten werden.
Wichtig ist allerdings ein genauer Blick in den Vertrag. Die Begriffe „Betreutes Wohnen“ und „Service-Wohnen“ sind nicht gesetzlich geschützt, sodass sich die angebotenen Leistungen erheblich unterscheiden können. Eine Wohnung mit Hausnotruf und Hausmeisterdienst ist etwas anderes als eine Anlage, in der zusätzlich ambulante Pflege und umfangreiche Betreuung verfügbar sind.
Interessenten sollten deshalb nicht nur die Miete vergleichen. Auch verpflichtende Servicepauschalen, Kosten für Mahlzeiten, Reinigung, Notrufsysteme und zusätzlich buchbare Dienstleistungen können die monatliche Belastung erhöhen.
Eine Senioren-WG bietet Gemeinschaft ohne HeimstrukturEine weitere Möglichkeit ist eine klassische Senioren-Wohngemeinschaft. Mehrere ältere Menschen teilen sich eine Wohnung oder ein Haus, verfügen aber in der Regel über einen eigenen privaten Bereich. Küche, Wohnzimmer oder Garten werden gemeinsam genutzt.
Dieses Modell eignet sich vor allem für Menschen, die noch relativ selbstständig sind und nicht allein leben möchten. Haushaltshilfen oder ambulante Dienste können zusätzlich beauftragt werden. Eine normale Senioren-WG ist jedoch nicht automatisch eine Pflege-WG und erhält deshalb auch nicht automatisch die besonderen Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen.
Pflege-WGs verbinden eigene Räume mit gemeinsamer UnterstützungDeutlich stärker auf Menschen mit Pflegebedarf ausgerichtet sind ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften. Bewohner haben üblicherweise ein eigenes Zimmer und teilen Gemeinschaftsräume. Pflege und Unterstützung werden ambulant organisiert, sodass die Bewohner nicht wie in einer vollstationären Einrichtung versorgt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung 2026 einen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich je anspruchsberechtigter Person. Bei der Neugründung einer solchen Wohngruppe können zusätzlich bis zu 2.613 Euro Anschubfinanzierung pro anspruchsberechtigter Person beantragt werden. Insgesamt ist diese Gründungsförderung auf 10.452 Euro je Wohngruppe begrenzt.
Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen ausführlicher im Beitrag „Pflegegeld: 2.613 Euro Anschubfinanzierung für Pflege-WGs“. Nicht jede gemeinsam bewohnte Wohnung erfüllt automatisch die Voraussetzungen für diese Förderung.
Pflege-WGs sind nicht immer günstiger als ein PflegeheimWer sich für eine Pflege-WG interessiert, sollte die Kosten genau berechnen. Neben der Miete entstehen häufig Ausgaben für Haushaltsführung, Betreuung, eine Präsenzkraft und individuelle Pflegeleistungen. Deshalb kann eine Pflege-WG finanziell durchaus in einer ähnlichen Größenordnung wie eine stationäre Einrichtung liegen.
Der Unterschied liegt häufig stärker in der Gestaltung des Alltags. Eine kleinere Bewohnergruppe, eigene Räume und mehr Mitbestimmung können für manche Menschen angenehmer sein. Gleichzeitig müssen Angehörige bei selbstorganisierten Wohngemeinschaften teilweise mehr organisatorische Aufgaben übernehmen.
Mehrgenerationenwohnen verbindet Jung und AltBeim Mehrgenerationenwohnen leben Menschen unterschiedlichen Alters in einem gemeinsamen Gebäude oder Wohnprojekt. Jeder Haushalt verfügt üblicherweise über eine eigene Wohnung, während Gemeinschaftsräume, Gärten oder Treffpunkte gemeinsam genutzt werden. Gegenseitige Unterstützung kann dadurch leichter entstehen.
Für ältere Menschen kann das bedeuten, dass soziale Kontakte erhalten bleiben und kleinere Alltagshilfen innerhalb der Hausgemeinschaft möglich sind. Professionelle Pflege ersetzt dieses Modell allerdings nicht. Steigt der Hilfebedarf, können ambulante Dienste oder andere Unterstützungsangebote zusätzlich notwendig werden.
Gemeinschaftliche Wohnprojekte verlangen mehr EigeninitiativeNeben klassischen Mehrgenerationenprojekten gibt es Genossenschaften, Wohnvereine und selbstorganisierte Hausgemeinschaften für ältere Menschen. Bewohner entscheiden dabei häufig selbst über das Zusammenleben und die Gestaltung gemeinsamer Bereiche. Manche Projekte kombinieren normale Wohnungen mit ambulanten Pflegeangeboten oder einer Pflege-WG.
Solche Modelle können viel Selbstbestimmung bieten, benötigen aber häufig eine längere Vorbereitung. Bei begehrten Projekten können außerdem Wartezeiten entstehen. Wer sich diese Wohnform für das Alter vorstellen kann, sollte daher nicht erst nach Eintritt einer Pflegebedürftigkeit mit der Suche beginnen.
Auch eine kleinere barrierefreie Wohnung kann die richtige Lösung seinNicht immer braucht es ein spezielles Seniorenangebot. Für Eigentümer eines großen Hauses kann beispielsweise der Umzug in eine kleinere barrierearme Miet- oder Eigentumswohnung eine passende Lösung sein. Dadurch können Gartenarbeit, Treppen und hohe Instandhaltungskosten entfallen.
Entscheidend ist dabei auch das Wohnumfeld. Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte, Apotheken, öffentlicher Nahverkehr und erreichbare Angehörige können im Alltag wichtiger werden als zusätzliche Quadratmeter. Eine günstige Wohnung ohne passende Infrastruktur kann im höheren Alter schnell neue Probleme schaffen.
Betreutes Wohnen zu Hause ist ebenfalls möglichIn einigen Städten und Gemeinden gibt es Angebote, die als betreutes Wohnen zu Hause bezeichnet werden. Die ältere Person bleibt in ihrer bisherigen Wohnung, schließt aber einen Betreuungsvertrag mit einem Anbieter ab. Dafür wird beispielsweise eine feste Kontaktperson vermittelt, die Hilfen organisiert und bei Fragen erreichbar ist.
Je nach Anbieter lassen sich weitere Dienstleistungen hinzubuchen. Dazu können Haushaltshilfe, Besuchsdienste oder Unterstützung bei der Organisation von Pflege gehören. Ob ein solches Angebot verfügbar ist, hängt stark vom Wohnort ab.
Live-in-Betreuung kann das Wohnen zu Hause ermöglichenManche Familien beschäftigen eine Betreuungskraft, die vorübergehend oder dauerhaft im Haushalt der pflegebedürftigen Person lebt. Diese Form wird häufig als Live-in-Betreuung oder umgangssprachlich als „24-Stunden-Betreuung“ bezeichnet. Sie kann insbesondere dann interessant sein, wenn eine Person viel Unterstützung im Alltag benötigt und trotzdem in ihrer Wohnung bleiben möchte.
Eine tatsächliche Arbeitsbereitschaft rund um die Uhr darf daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Arbeitszeit, Ruhezeiten, Beschäftigungsmodell und Sozialversicherung müssen rechtssicher organisiert sein. Außerdem ersetzt eine Betreuungskraft nicht automatisch einen zugelassenen Pflegedienst oder medizinische Behandlungspflege.
Pflegegrad und Wohngeld können die Finanzierung erleichternBei der Entscheidung sollte nicht allein auf die monatliche Miete geschaut werden. Pflegeleistungen, Betreuungskosten, Servicepauschalen und mögliche Eigenanteile können die tatsächlichen Ausgaben deutlich verändern. Gleichzeitig kommen je nach persönlicher Situation Leistungen der Pflegeversicherung und gegebenenfalls Wohngeld infrage.
Auch Rentner mit Pflegegrad können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten. Pflegegeld der Pflegeversicherung wird dabei grundsätzlich nicht wie normales Einkommen berücksichtigt.
Die Pflegeexpertin Carolin-Jana Klose erklärt die Zusammenhänge ausführlich im Beitrag „Trotz Pflegegeld und Rente zusätzlich Anspruch auf Wohngeld“.
Wer dagegen Grundsicherung im Alter oder andere Leistungen erhält, bei denen Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden, kann nicht ohne Weiteres zusätzlich Wohngeld beziehen. Vor einem Umzug in eine teurere Wohnform sollte deshalb möglichst geklärt werden, welche Kosten tatsächlich übernommen werden.
Ein Pflegeheim bleibt für manche Situationen dennoch die bessere LösungAlternative Wohnformen sind nicht automatisch für jeden Pflegebedürftigen geeignet. Bei sehr hohem Pflegebedarf, schweren kognitiven Einschränkungen oder ständig notwendiger Überwachung kann eine stationäre Einrichtung mehr Versorgungssicherheit bieten.
Aber wichtig ist daher nicht die Frage, welche Wohnform allgemein die beste ist, sondern welche Versorgung im konkreten Fall dauerhaft funktioniert.
Auch Angehörige sollten ihre eigenen Belastungsgrenzen berücksichtigen. Ein Modell, das nur funktioniert, wenn Familienmitglieder jeden Tag mehrere Stunden einspringen, kann langfristig instabil werden. Eine professionelle Beratung kann helfen, den tatsächlichen Hilfebedarf realistisch einzuschätzen.
Früh planen statt erst im Notfall entscheidenDie größte Auswahl haben ältere Menschen meist dann, wenn noch kein akuter Umzug notwendig ist. Wohnungen können besichtigt, Verträge verglichen und mögliche Förderungen geprüft werden. Auch Gespräche mit Angehörigen über gewünschte Wohnformen lassen sich besser führen, solange kein unmittelbarer Entscheidungsdruck besteht.
Hilfreich kann außerdem eine Beratung bei der Pflegekasse oder einem örtlichen Pflegestützpunkt sein. Dort können Betroffene klären, welche ambulanten Leistungen, Hilfsmittel und Wohnraumanpassungen bei einem vorhandenen Pflegegrad infrage kommen.
Beispiel aus der PraxisEine 79-jährige Rentnerin lebt allein in einer Wohnung im zweiten Stock und erhält nach einer Verschlechterung ihrer Beweglichkeit Pflegegrad 2. Statt sofort in ein Pflegeheim umzuziehen, findet sie eine barrierearme Wohnung in einer Service-Wohnanlage in der Nähe ihrer Tochter. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt morgens bestimmte Pflegeleistungen, während ein Hausnotruf zusätzliche Sicherheit gibt.
Ihre Leistungen der Pflegeversicherung werden entsprechend der gewählten Versorgung eingesetzt. Gleichzeitig lässt sie prüfen, ob wegen ihrer Rente und der neuen Mietkosten ein Wohngeldanspruch besteht. Auf diese Weise kann sie weiterhin in einer eigenen Wohnung leben, obwohl sie regelmäßig Hilfe benötigt.
Häufige Fragen und Antworten zum Wohnen im Alter Frage 1: Ist betreutes Wohnen dasselbe wie ein Pflegeheim?Nein. Bewohner des betreuten oder Service-Wohnens leben normalerweise in einer eigenen Wohnung und können zusätzliche Dienstleistungen buchen. Eine umfassende pflegerische Versorgung gehört nicht automatisch zum Angebot.
Frage 2: Kann die Pflegekasse einen altersgerechten Umbau bezahlen?Bei vorhandenem Pflegegrad kann die Pflegeversicherung 2026 bis zu 4.180 Euro je wohnumfeldverbessernder Maßnahme übernehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag sollte möglichst vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.
Frage 3: Wie viel zahlt die Pflegeversicherung für eine Pflege-WG?Für anspruchsberechtigte Bewohner einer ambulant betreuten Wohngruppe beträgt der Wohngruppenzuschlag 2026 monatlich 224 Euro. Für die Gründung kann zusätzlich eine Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person möglich sein.
Frage 4: Ist eine Pflege-WG grundsätzlich günstiger als ein Pflegeheim?Nein. Miete, Betreuung, Haushaltskosten und Pflege können zusammen ebenfalls hohe monatliche Ausgaben verursachen. Die Wohnform sollte daher nicht allein nach dem Preis ausgewählt werden.
Frage 5: Kann man trotz Pflegebedürftigkeit dauerhaft zu Hause wohnen?Das ist in vielen Fällen möglich, wenn Wohnung und Versorgung zum individuellen Hilfebedarf passen. Wohnraumanpassungen, ambulante Pflege, Tagespflege, Haushaltshilfen und ein Hausnotruf können miteinander kombiniert werden.
Frage 6: Wann sollte man sich mit alternativen Wohnformen beschäftigen?Möglichst bevor ein akuter Pflege- oder Umzugsbedarf entsteht. Dann bleibt genügend Zeit, Wohnungen und Wohnprojekte zu besichtigen, Kosten zu vergleichen und Leistungen der Pflegeversicherung oder andere finanzielle Hilfen prüfen zu lassen.
Quellen und weiterführende InformationenWeiterführende Informationen bieten das Bundesgesundheitsministerium zu Pflege-Wohngemeinschaften und alternativen Wohnformen, das Bundesportal „Wege zur Pflege“ zum Wohnen im Alter sowie das Serviceportal „Zuhause im Alter“ zum betreuten Wohnen.
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Pflege: Wenn die Pflegerin plötzlich ausfällt – wer kommt am selben Tag?
Ein Sturz, ein Kreislaufzusammenbruch oder eine plötzliche Krankenhauseinweisung der pflegenden Angehörigen kann die Versorgung eines Pflegebedürftigen innerhalb weniger Minuten zusammenbrechen lassen. Wer übernimmt dann das Waschen, Lagern, Anziehen, den Toilettengang oder die Betreuung?
Bislang gibt es keinen flächendeckenden Pflege-Notdienst, den Familien wie einen medizinischen Bereitschaftsdienst einfach anrufen können. Das soll sich ändern. Das Bundesgesundheitsministerium plant mit dem Pflegeneuordnungsgesetz einen neuen Anspruch auf schnelle professionelle Hilfe in pflegerischen Akutsituationen.
Nach dem aktuellen Entwurf soll der neue Pflege-Notdienst 2028 starten. Für 2027 ist eine Übergangslösung vorgesehen.
Wenn die Pflege plötzlich zusammenbrichtViele Pflegebedürftige leben zu Hause und erhalten einen großen Teil ihrer Hilfe von Angehörigen. Fällt die Hauptpflegeperson ungeplant aus, entsteht schnell eine Versorgungslücke. Ein regulärer Pflegedienst hat nicht zwingend am selben Tag freie Kapazitäten. Auch ein Kurzzeitpflegeplatz lässt sich oft nicht innerhalb weniger Stunden finden.
Für Menschen, die nicht allein aufstehen, zur Toilette gehen oder sich versorgen können, reicht eine Lösung in einigen Tagen nicht aus. Genau diese Lücke soll der neue Pflege-Notdienst schließen.
Der neue Pflege-Notdienst soll schnell einspringenDer Entwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz führt die „pflegerische Akutsituation“ ein. Sie soll unter anderem dann vorliegen, wenn ein unvorhersehbares Ereignis sofortige Hilfe notwendig macht und die häusliche Pflege vorübergehend nicht mehr ausreicht.
Der Entwurf nennt ausdrücklich den plötzlichen Ausfall einer Pflegeperson. Droht dem Pflegebedürftigen dadurch ein gesundheitlicher Schaden oder sogar eine Krankenhauseinweisung, soll ein ambulanter Dienst kurzfristig übernehmen können.
Geplant ist ein Anspruch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Der Notdienst soll körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuung übernehmen.
Noch am selben Tag soll Hilfe möglich werdenDer Pflege-Notdienst soll keine weitere reguläre Pflegeleistung schaffen, für die Familien erst tagelang Angebote suchen. Sein Zweck liegt gerade darin, kurzfristige Versorgungslücken aufzufangen.
Die Landesverbände der Pflegekassen sollen regionale Anbieter für diese Akutversorgung organisieren. Zusätzlich soll der Spitzenverband der Pflegekassen über verfügbare Angebote informieren.
Ob tatsächlich überall innerhalb weniger Stunden Pflegekräfte verfügbar sein werden, hängt jedoch von den regionalen Kapazitäten ab. Ein gesetzlicher Anspruch allein schafft noch keine zusätzlichen Fachkräfte.
Praxisbeispiel: Anna-Lena fällt plötzlich ausDas folgende Beispiel ist fiktiv. Anna-Lena versorgt ihren Vater Constantin zu Hause. Constantin hat Pflegegrad 4 und braucht mehrmals täglich Unterstützung beim Aufstehen, beim Toilettengang, beim Umkleiden und bei der Körperpflege.
Anna-Lena übernimmt morgens und abends den größten Teil dieser Aufgaben. Zusätzlich kommt an mehreren Tagen ein ambulanter Pflegedienst.
An einem Dienstagmorgen erleidet Anna-Lena plötzlich einen Kreislaufzusammenbruch. Ein Rettungswagen bringt sie ins Krankenhaus. Constantin bleibt zu Hause zurück.
Der reguläre Pflegedienst kann erst am folgenden Nachmittag einen zusätzlichen Einsatz anbieten. Constantin kann aber nicht so lange ohne Hilfe bleiben.
Genau für einen solchen Fall plant die Reform den Pflege-Notdienst. Anna-Lenas Ausfall erzeugt einen sofortigen Unterstützungsbedarf. Ein regionaler Notdienst könnte Constantins Versorgung kurzfristig übernehmen und die Zeit überbrücken, bis die Familie eine längerfristige Lösung organisiert.
Der Notdienst soll nur überbrückenDer Pflege-Notdienst soll keine dauerhafte ambulante Versorgung ersetzen. Er soll eine akute Krise auffangen. Dauert der Einsatz länger als wenige Tage, sollen Pflegekasse und Leistungserbringer prüfen, wie die weitere Versorgung aussehen kann.
So könnte aus der kurzfristigen Hilfe eine reguläre ambulante Unterstützung oder eine andere Anschlusslösung entstehen. Für Constantin könnte das bedeuten, dass ein Pflegedienst vorübergehend häufiger kommt oder die Familie eine andere Ersatzpflege organisiert, solange Anna-Lena ausfällt.
Manchmal bleibt nur die KurzzeitpflegeNicht jede Krise lässt sich zu Hause lösen. Wenn ein Pflegebedürftiger rund um die Uhr Hilfe braucht und kurzfristig keine ausreichende häusliche Versorgung bereitsteht, kann eine Kurzzeitpflege die bessere Lösung sein.
Der Entwurf verbindet den geplanten ambulanten Notdienst deshalb mit weiteren Überbrückungsmöglichkeiten. Familien sollen je nach Situation entweder Hilfe zu Hause oder eine vorübergehende stationäre Versorgung nutzen können.
Ein neues Budget soll die Akuthilfe finanzierenNach dem aktuellen Entwurf sollen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ein eigenes Überbrückungsbudget erhalten. Für die Pflegegrade 2 und 3 sind bis zu 1.855 Euro jährlich vorgesehen. Bei Pflegegrad 4 und 5 sollen bis zu 2.285 Euro zur Verfügung stehen.
Dieses Geld soll für akute und vorübergehende Versorgungslücken dienen. Die Beträge gehören jedoch noch zum geplanten neuen Leistungsrecht. Pflegebedürftige können sie im August 2026 noch nicht beanspruchen.
2027 soll eine Übergangslösung beginnenDer eigentliche Pflege-Notdienst soll nach dem aktuellen Entwurf zum 1. Januar 2028 starten. Für 2027 plant das Bundesgesundheitsministerium bereits eine Übergangslösung.
Pflegebedürftige sollen dann das neue Überbrückungsbudget in Akutsituationen für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste einsetzen können. Auch Kurzzeitpflege soll zur Überbrückung dienen.
Damit will der Gesetzgeber schon vor dem vollständigen Aufbau regionaler Notdienststrukturen zusätzliche Hilfe ermöglichen.
Was Familien heute tun könnenIm August 2026 gilt noch das bisherige Leistungsrecht. Fällt eine Pflegeperson plötzlich aus, sollten Angehörige zuerst den bereits eingebundenen Pflegedienst und die Pflegekasse kontaktieren. Auch Pflegestützpunkte und kommunale Pflegeberatungen können bei der Suche nach Ersatz helfen.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen. Dafür steht 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Ob tatsächlich kurzfristig eine Pflegekraft oder ein Platz verfügbar ist, hängt von den örtlichen Kapazitäten ab.
Liegt zusätzlich eine medizinische Notlage vor, sollten Familien nicht auf eine Pflegeersatzlösung warten, sondern die medizinische Notfallversorgung nutzen.
Angehörige dürfen kurzfristig der Arbeit fernbleibenBeschäftigte können in einer akut auftretenden Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn sie die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren oder selbst sicherstellen müssen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung dafür Pflegeunterstützungsgeld, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.
Bei Anna-Lena und Constantin könnte deshalb auch ein anderes nahes Familienmitglied kurzfristig einspringen, bis ein Pflegedienst oder eine andere Versorgung bereitsteht.
Der Pflege-Notdienst könnte Krankenhausaufnahmen verhindernDer geplante Pflege-Notdienst verfolgt noch ein weiteres Ziel. Pflegebedürftige sollen nicht allein deshalb ins Krankenhaus kommen, weil zu Hause plötzlich niemand mehr die notwendige Grundversorgung übernimmt.
Ein Krankenhaus ersetzt keinen fehlenden Pflegedienst. Trotzdem kann ein zusammengebrochenes Pflegesystem dazu führen, dass Familien den Rettungsdienst rufen oder Ärzte eine Aufnahme veranlassen, weil niemand eine sichere Versorgung gewährleisten kann.
Ein funktionierender Pflege-Notdienst könnte solche Situationen auffangen. Dafür braucht es allerdings genügend Anbieter, die auch kurzfristig und außerhalb üblicher Bürozeiten reagieren können.
Noch gilt der neue Anspruch nichtPflegebedürftige sollten die angekündigte Leistung nicht mit einem bereits bestehenden Anspruch verwechseln. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.
Bundestag und Bundesrat können Einzelheiten noch ändern. Das betrifft auch Starttermine, Budgets und Voraussetzungen. Für Familien bleibt der Ansatz dennoch bedeutsam: Die Pflegeversicherung soll erstmals gezielt eine Struktur für den plötzlichen Zusammenbruch der häuslichen Pflege schaffen.
FAQ zum geplanten Pflege-Notdienst Gibt es den Pflege-Notdienst schon heute?Nein. Nach dem aktuellen Entwurf soll der spezielle Notdienst 2028 starten. Für 2027 ist eine Übergangslösung vorgesehen.
Wer soll den Pflege-Notdienst nutzen können?Geplant ist der Anspruch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer pflegerischen Akutsituation.
Was kann ich tun, wenn meine Pflegeperson heute ausfällt?Kontaktieren Sie Pflegedienst, Pflegekasse und örtliche Pflegeberatung. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können die Versorgung überbrücken. Bei einem medizinischen Notfall gilt die normale Notfallversorgung.
QuellenverzeichnisBundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Referentenentwurf vom 5. Juni 2026.
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, geplante Regelungen zu Überbrückungsbudget und pflegerischen Akutsituationen.
Sozialgesetzbuch XI, § 42a – Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Pflegezeitgesetz, § 2 – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation.
Sozialgesetzbuch XI, § 44a – Pflegeunterstützungsgeld.
Der Beitrag Pflege: Wenn die Pflegerin plötzlich ausfällt – wer kommt am selben Tag? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Diese Schulden werden trotz erfolgreicher Privatinsolvenz nicht erlassen
Die Privatinsolvenz soll überschuldeten Menschen einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Entscheidend dafür ist die Restschuldbefreiung. Sie führt allerdings nicht dazu, dass jede alte Forderung rechtlich vollständig erlischt.
Von der Restschuldbefreiung erfasste Insolvenzforderungen werden vielmehr zu sogenannten unvollkommenen Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen: Die Forderung besteht rechtlich weiter, kann gegenüber dem Schuldner aber grundsätzlich nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden.
Nach § 301 InsO wirkt die Restschuldbefreiung grundsätzlich gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Das gilt sogar für Gläubiger, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren überhaupt nicht angemeldet haben.
Für die meisten Verfahren beträgt die Abtretungsfrist heute drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mehr zum grundsätzlichen Ablauf lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Privatinsolvenz: Nach 3 Jahren ohne Schulden“.
Doch es gibt wichtige Ausnahmen. Sie sind in § 302 InsO geregelt. Bestimmte Schulden bleiben trotz erteilter Restschuldbefreiung bestehen und können anschließend weiterhin durchgesetzt werden.
Diese Schulden werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasstIm Kern nennt § 302 InsO drei Gruppen:
Forderung Wirkung der Restschuldbefreiung Vorsätzlich verursachte Schäden, vorsätzlich vorenthaltener gesetzlicher Unterhalt und bestimmte Steuerschulden nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat Bleiben bei ordnungsgemäßer qualifizierter Anmeldung grundsätzlich bestehen Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und bestimmte strafrechtliche Nebenfolgen Bleiben bestehen Bestimmte zinslose Darlehen zur Finanzierung der Verfahrenskosten Bleiben bestehenEntscheidend ist jedoch der jeweilige Einzelfall. Gerade bei den Forderungen der ersten Gruppe reicht es nicht aus, dass der Anspruch materiell möglicherweise auf einem vorsätzlichen Fehlverhalten beruht. Der Gläubiger muss zusätzlich bestimmte insolvenzrechtliche Anforderungen erfüllen.
Vorsätzlich begangene unerlaubte HandlungVon der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
Das kann beispielsweise Schadensersatz wegen vorsätzlich verursachter Vermögens- oder Personenschäden betreffen. Fahrlässiges Verhalten genügt dagegen grundsätzlich nicht.
Für Gläubiger gilt dabei eine wichtige formelle Voraussetzung: Es reicht nicht, lediglich den Geldbetrag als normale Insolvenzforderung anzumelden.
Nach § 174 Abs. 2 InsO müssen zusätzlich die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich nach Auffassung des Gläubigers ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu eine strenge Grenze gezogen. Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (IX ZR 53/18) entschied der BGH, dass eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung erfasst wird, wenn der besondere Rechtsgrund nicht spätestens bis zum Schlusstermin wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist.
Das gilt auch, wenn der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird.
Für Schuldner kann diese Formalie entscheidend sein: Eine Forderung kann materiell durchaus auf vorsätzlichem Verhalten beruhen und dennoch von der Restschuldbefreiung erfasst werden, wenn der Gläubiger die erforderliche qualifizierte Anmeldung versäumt.
Unterhaltsschulden bleiben nicht automatisch bestehenAuch bei Unterhaltsschulden ist eine Differenzierung notwendig.
Nicht jeder offene Unterhalt ist automatisch von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. § 302 InsO erfasst rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat.
Entscheidend ist damit nicht allein, dass Unterhaltsrückstände bestehen. Hinzukommen muss eine vorsätzliche Pflichtverletzung.
War der Unterhaltspflichtige beispielsweise objektiv nicht leistungsfähig, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres eine vorsätzliche pflichtwidrige Nichtzahlung ableiten.
Auch der Unterhaltsgläubiger muss den besonderen Rechtsgrund nach § 174 Abs. 2 InsO anmelden und die maßgeblichen Tatsachen angeben.
Fehlt eine wirksame qualifizierte Anmeldung, kann auch eine entsprechende Unterhaltsforderung von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
Steuerschulden werden grundsätzlich erlassen – aber nicht immerEin weitverbreiteter Irrtum lautet, Steuerschulden könnten grundsätzlich nicht durch eine Privatinsolvenz beseitigt werden.
Das stimmt nicht.
Gewöhnliche Steuerschulden sind grundsätzlich Insolvenzforderungen und können deshalb von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
Eine entscheidende Ausnahme besteht aber, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit dem betreffenden Steuerschuldverhältnis rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 Abgabenordnung verurteilt worden ist.
Dazu gehören insbesondere Fälle der Steuerhinterziehung.
Auch hier verlangt § 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich eine entsprechende Anmeldung unter Angabe des besonderen Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO.
Der Bundesfinanzhof hat zudem klargestellt, dass unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch steuerliche Nebenleistungen vom Ausschluss der Restschuldbefreiung erfasst werden können. Es kommt also nicht zwingend nur auf den Steuerbetrag an, der unmittelbar Gegenstand des Strafurteils oder Strafbefehls war.
Der BFH hat außerdem entschieden, dass der Hinweis auf den Zusammenhang mit einer Steuerstraftat bei einer bereits angemeldeten Steuerforderung unter den Voraussetzungen des § 177 InsO nachträglich ergänzt werden kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine solche Ergänzung unbegrenzt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens möglich wäre.
Geldstrafen, Bußgelder und andere Sanktionen bleiben bestehenEine zweite große Ausnahme bilden staatliche Sanktionen.
Nach § 302 Nr. 2 InsO werden insbesondere Geldstrafen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
Über die Verweisung auf § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft das außerdem:
- Geldbußen,
- Ordnungsgelder,
- Zwangsgelder sowie
- bestimmte Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten.
Auch bestimmte strafrechtliche Einziehungsforderungen können darunter fallen.
Gerade hier besteht ein wichtiger Unterschied zu den Fällen des § 302 Nr. 1 InsO: Das Gesetz verlangt für Geldstrafen und die gleichgestellten Sanktionen nicht dieselbe qualifizierte Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO wie bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, vorsätzlich vorenthaltenem Unterhalt oder den genannten Steuerstraftaten.
Zinslose Darlehen für die Kosten der PrivatinsolvenzDie dritte ausdrücklich geregelte Ausnahme betrifft einen eher speziellen Fall.
Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden nach § 302 Nr. 3 InsO Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Nicht jedes private Darlehen fällt darunter.
Entscheidend ist, dass es sich um ein zinsloses Darlehen handelt, das gerade zur Finanzierung der Insolvenzverfahrenskosten gewährt wurde.
Wer sich beispielsweise von Angehörigen gezielt Geld für die Verfahrenskosten leiht und dafür ein entsprechendes zinsloses Darlehen vereinbart, kann diese Verbindlichkeit nicht ohne Weiteres über die anschließende Restschuldbefreiung beseitigen.
Der Zeitpunkt der Schuld ist entscheidendEin weiterer Punkt wird häufig missverstanden.
Die Restschuldbefreiung betrifft grundsätzlich Insolvenzforderungen. Nach § 38 InsO sind das Vermögensansprüche, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtlich begründet waren.
Das bedeutet nicht zwingend, dass eine Rechnung vor der Insolvenzeröffnung bereits fällig gewesen sein musste.
Entscheidend ist vielmehr, ob der rechtliche Grund der Forderung bereits bei Verfahrenseröffnung bestand.
Umgekehrt werden echte neue Schulden, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden, grundsätzlich nicht durch die spätere Restschuldbefreiung beseitigt.
Auch Masseverbindlichkeiten gehören nicht zu den gewöhnlichen Insolvenzforderungen. Wer während des Insolvenzverfahrens neue Zahlungsverpflichtungen eingeht, darf deshalb nicht davon ausgehen, dass diese automatisch mit der Restschuldbefreiung verschwinden.
Sicherheiten verschwinden durch die Restschuldbefreiung nichtBesonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der persönlichen Haftung des Schuldners und bestehenden Sicherungsrechten.
Nach § 301 Abs. 2 InsO bleiben unter anderem die Rechte von Gläubigern aus Sicherheiten bestehen, die im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigen.
Das betrifft beispielsweise bestimmte Hypotheken, Grundpfandrechte und andere dingliche Sicherheiten.
Die Restschuldbefreiung verhindert dann zwar grundsätzlich die persönliche Durchsetzung der erfassten Insolvenzforderung gegen den Schuldner. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass auch das Sicherungsrecht am belasteten Vermögensgegenstand verschwindet.
Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise für eine vor Insolvenzeröffnung eingetragene Zwangshypothek entschieden, dass die Restschuldbefreiung allein keinen Anspruch auf Löschung der Hypothek begründet.
Ebenso werden Ansprüche gegen Mitschuldner und Bürgen durch die Restschuldbefreiung des eigentlichen Schuldners grundsätzlich nicht beseitigt.
Freiwillig zahlen darf der Schuldner weiterhinEine von der Restschuldbefreiung erfasste Forderung erlischt rechtlich nicht vollständig.
Der Bundesgerichtshof bezeichnet sie als unvollkommene Verbindlichkeit beziehungsweise Naturalobligation: Der Schuldner kann sie weiterhin freiwillig erfüllen, der Gläubiger kann die Zahlung gegenüber dem Schuldner aber grundsätzlich nicht mehr erzwingen.
Das Gesetz regelt sogar ausdrücklich in § 301 Abs. 3 InsO: Erhält ein Gläubiger trotz Restschuldbefreiung eine Zahlung, obwohl er darauf wegen der Restschuldbefreiung keinen durchsetzbaren Anspruch mehr hatte, muss er das Erlangte nicht allein aus diesem Grund zurückzahlen.
Eine pauschale Aussage, sämtliche Formen einer späteren Aufrechnung oder Verrechnung seien automatisch ausgeschlossen, wäre dagegen zu weitgehend. Hier können der Zeitpunkt der entstandenen Aufrechnungslage und besondere gesetzliche Vorschriften eine Rolle spielen.
Gerade bei Sozialleistungen gab es hierzu in den vergangenen Jahren wichtige Gerichtsentscheidungen. Mehr dazu lesen Sie bei Gegen-Hartz unter „Rente und Schulden: Keine Rentenkürzung mehr bei Alt-Schulden“.
Nicht verwechseln: Ausgenommene Forderung und Versagung der Restschuldbefreiung§ 302 InsO beantwortet lediglich die Frage, welche einzelnen Forderungen trotz erteilter Restschuldbefreiung bestehen bleiben.
Davon zu unterscheiden ist die vollständige Versagung der Restschuldbefreiung.
Unter den Voraussetzungen insbesondere des § 290 InsO kann die Restschuldbefreiung beispielsweise wegen bestimmter Pflichtverletzungen des Schuldners versagt werden.
In diesem Fall geht es nicht darum, dass nur einzelne Schulden bestehen bleiben. Wird die Restschuldbefreiung insgesamt versagt, entfällt die angestrebte Entschuldungswirkung grundsätzlich insgesamt.
Auch nach einer bereits erteilten Restschuldbefreiung sieht das Gesetz unter engen Voraussetzungen einen späteren Widerruf vor.
Fazit: Die meisten alten Schulden fallen weg – aber nicht alleDie Restschuldbefreiung ist weitreichend. Grundsätzlich erfasst sie sämtliche Insolvenzgläubiger und sogar Forderungen von Gläubigern, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben.
Es gibt jedoch klare Ausnahmen.
Vor allem vorsätzlich verursachte Schäden, vorsätzlich pflichtwidrig vorenthaltener gesetzlicher Unterhalt und bestimmte Steuerschulden nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat können bestehen bleiben. Bei diesen Forderungen ist die korrekte Anmeldung des besonderen Rechtsgrundes von entscheidender Bedeutung.
Unabhängig davon überstehen insbesondere Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und bestimmte strafrechtliche Nebenfolgen die Restschuldbefreiung. Gleiches gilt für bestimmte zinslose Darlehen zur Finanzierung der Insolvenzverfahrenskosten.
Hinzu kommt: Neue Schulden und Masseverbindlichkeiten werden von der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht erfasst. Auch bestehende Sicherungsrechte können trotz Entschuldung fortbestehen.
Wer wissen möchte, ob eine bestimmte Forderung nach der Privatinsolvenz tatsächlich noch bezahlt werden muss, sollte deshalb nicht allein auf die Art der Schuld schauen. Entscheidend sind ebenso der Entstehungszeitpunkt, eine mögliche qualifizierte Anmeldung, bestehende Sicherheiten und der genaue Inhalt der Insolvenztabelle.
Der Beitrag Diese Schulden werden trotz erfolgreicher Privatinsolvenz nicht erlassen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: 7 wichtige Zuschüsse für Rentner sichern bevor es sich ändert
Viele Rentnerinnen und Rentner schauen vor allem auf ihren Rentenbescheid, wenn sie wissen wollen, wie viel Geld ihnen monatlich zur Verfügung steht. Tatsächlich können daneben weitere Zuschüsse infrage kommen, die teilweise mehrere Hundert Euro im Monat oder beträchtliche Beträge im Jahr ausmachen.
Je nach Zuschuss müssen sich Rentnerinnen und Rentner an die Wohngeldstelle, die Rentenversicherung, das Sozialamt, die Pflegekasse, die Krankenkasse oder den Beitragsservice wenden.
Gerade Menschen mit einer kleinen oder mittleren Rente sollten deshalb nicht allein anhand der Rentenhöhe entscheiden, ob ein Antrag aussichtslos erscheint. Einkommen, Wohnkosten, Haushaltsgröße, Versicherungsstatus, Pflegegrad und weitere persönliche Umstände können darüber entscheiden, ob zusätzliches Geld zusteht.
Viele Ansprüche werden nicht automatisch ausgezahltWie groß die Unterschiede sein können, zeigt bereits das Wohngeld. Ende 2024 erhielten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 1,217 Millionen reine Wohngeldhaushalte im Durchschnitt 287 Euro pro Monat.
Auch bei der Grundsicherung im Alter zeigen die Zahlen, dass es sich längst nicht um eine seltene Leistung handelt. Im Dezember 2025 bezogen 764.065 Menschen oberhalb der Altersgrenze Grundsicherung im Alter, so viele wie nie zuvor.
Gleichzeitig gibt es Hinweise auf eine erhebliche Dunkelziffer. Eine viel zitierte Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung kam 2019 zu dem Ergebnis, dass rund 60 Prozent der damals Anspruchsberechtigten die Grundsicherung im Alter nicht nutzten.
Diese Quote ist allerdings keine aktuelle Schätzung für 2026, sondern beruht auf älteren Daten und sollte deshalb nicht als heutiger Wert ausgegeben werden.
Leistung Was Rentner 2026 wissen sollten Wohngeld Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen; Höhe hängt unter anderem von Einkommen, Miete, Haushaltsgröße und Mietenstufe ab Krankenversicherungszuschuss Für freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherte Rentner; Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Pflegeleistungen Bis zu 3.539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2; zusätzlich bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich Grundsicherung im Alter Kann die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und anerkanntem Bedarf ausgleichen Lastenzuschuss Wohngeld für selbstnutzende Eigentümer mit geringem Einkommen und anerkannten Belastungen Grundrentenzuschlag Wird automatisch geprüft; mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten sind erforderlich Zuzahlungsbefreiung Gesetzliche Belastungsgrenze von zwei Prozent, bei schwerwiegend chronisch Kranken unter Voraussetzungen ein Prozent 1. Wohngeld kann auch bei einer normalen Rente infrage kommenWohngeld ist keine Leistung ausschließlich für Erwerbstätige. Auch Rentnerinnen und Rentner können einen Mietzuschuss erhalten, wenn ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt grundsätzlich ausreicht, die Wohnkosten aber im Verhältnis zum Einkommen zu hoch sind.
Eine bestimmte Rentenhöhe, oberhalb derer Wohngeld pauschal ausgeschlossen wäre, gibt es deshalb nicht. Wohnort, Mietenstufe, Bruttokaltmiete, Haushaltsgröße und anrechenbares Einkommen müssen gemeinsam betrachtet werden.
Selbst bei einer Rente um 1.500 Euro kann ein Anspruch bestehen. Wie unterschiedlich die Ergebnisse ausfallen können, zeigt der Beitrag „1500 Euro Rente: Auch Rentner haben Anspruch auf Wohngeld“.
Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zur Grundsicherung. Wer bereits Grundsicherung im Alter bezieht und dessen Unterkunftskosten dort berücksichtigt werden, erhält grundsätzlich nicht zusätzlich Wohngeld.
Beim Wohngeld drohen Änderungen ab 2027Für Wohngeldbeziehende ist der Blick auf das Jahr 2027 besonders wichtig. Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem die eigentlich vorgesehene Wohngelderhöhung ausgesetzt, die Heizkostenkomponente halbiert und die Berechnungsformel verändert werden soll.
Zum Stand Mitte August 2026 handelt es sich noch nicht um abschließend geltendes Recht. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, die geplanten Änderungen sollen nach dem Entwurf zum 1. Januar 2027 greifen.
Mehr zu den möglichen Folgen finden Betroffene bei gegen-hartz.de im Beitrag „Wohngeld: Diese Haushalte trifft die Heizkosten-Kürzung 2027 in voller Höhe“.
Ein wichtiger Unterschied wird dabei häufig übersehen: Wer heute Wohngeld beantragt, bekommt dadurch keinen dauerhaften Schutz vor späteren gesetzlichen Kürzungen. Bereits bewilligte Bescheide sollen nach Angaben der Bundesregierung jedoch bis zum Ende ihres jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergelten, der üblicherweise zwölf und in bestimmten Fällen bis zu 24 Monate beträgt.
2. Zuschuss zur Krankenversicherung für freiwillig und privat VersicherteRentnerinnen und Rentner, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat krankenversichert sind, können von der Deutschen Rentenversicherung einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten. Der Zuschuss muss beantragt werden, wobei die Rentenversicherung hierfür unter anderem das Formular R0820 bereitstellt.
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent, also 7,3 Prozent der Bruttorente. Hinzu kommt die Hälfte des individuellen Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse.
Für privat krankenversicherte Rentner nennt die Deutsche Rentenversicherung 2026 derzeit 8,55 Prozent der Bruttorente. Gleichzeitig darf der Zuschuss höchstens die Hälfte der tatsächlichen Versicherungsprämie betragen.
Die in manchen Veröffentlichungen genannte Quote von 8,75 Prozent ist daher für die derzeitige Berechnung des PKV-Zuschusses 2026 nicht zutreffend. Ausführliche Informationen gibt es bei gegen-hartz.de unter „Zuschuss in der Rente für die PKV – Anspruch und Höhe in 2026“.
Pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner müssen einen solchen Antrag dagegen nicht stellen. Bei ihnen beteiligt sich die Rentenversicherung automatisch am Krankenversicherungsbeitrag.
3. Bei Pflege können 3.539 Euro Jahresbudget hinzukommenFür Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 gibt es seit Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Im Jahr 2026 beträgt dieser Betrag bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr.
Damit können beispielsweise Kosten entstehen, wenn die sonst pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder aus einem anderen Grund zeitweise ausfällt. Welche Kosten tatsächlich übernommen werden, hängt unter anderem davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt.
Bei einer nicht erwerbsmäßigen Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt gelten besondere Grenzen. Zusätzliche nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können die Erstattung erhöhen, insgesamt bleibt jedoch der gemeinsame Jahresbetrag die obere Grenze.
Ausführlich erklärt gegen-hartz.de die neue Systematik im Beitrag „Pflege: Neu bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege“.
Bei der Abrechnung gilt eine wichtige FristRechnungen über Verhinderungspflege sollten nicht jahrelang liegen bleiben. Nach § 39 SGB XI muss der Antrag auf Kostenerstattung einschließlich Nachweisen spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die jeweilige Ersatzpflege folgt.
Eine Verhinderungspflege aus dem Jahr 2026 kann damit grundsätzlich noch bis Ende 2027 zur Erstattung eingereicht werden. Wer ältere Rechnungen besitzt, sollte deshalb prüfen, ob die jeweilige Frist bereits läuft oder möglicherweise schon abgelaufen ist.
Zusätzlich haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Dieser Anspruch besteht bereits bei Pflegegrad 1 und kann unter anderem für anerkannte Betreuungs- und Unterstützungsangebote eingesetzt werden.
Nicht verbrauchte Monatsbeträge gehen nicht sofort verloren. Sie können zunächst in spätere Monate übertragen werden; am Jahresende vorhandene Restbeträge können nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums noch bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden.
4. Grundsicherung im Alter kann eine niedrige Rente aufstockenReichen Rente, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen nicht aus, um den gesetzlich anerkannten Lebensunterhalt zu finanzieren, kann Grundsicherung im Alter infrage kommen. Dabei werden unter anderem der Regelbedarf, angemessene Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe berücksichtigt.
Die Leistung entspricht deshalb keinem einheitlichen festen Zuschuss. Entscheidend ist die Differenz zwischen dem anerkannten persönlichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen.
Im Dezember 2025 erhielten 764.065 Menschen oberhalb der Altersgrenze diese Unterstützung. Gegenüber dem Vorjahr stieg ihre Zahl um 3,4 Prozent und erreichte einen neuen Höchststand.
Wie hoch eine Leistung 2026 ausfallen kann, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?“.
Kinder müssen nicht automatisch für ihre Eltern zahlenEine verbreitete Sorge betrifft einen möglichen Rückgriff auf die Kinder. Bei der Grundsicherung im Alter gilt grundsätzlich eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen des Kindes.
Liegt das Einkommen darunter, wird nach den geltenden Regeln grundsätzlich vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten wird. Allein der Antrag der Eltern führt damit nicht automatisch zu einer Unterhaltspflicht der Kinder.
Für Rentnerinnen und Rentner mit sehr niedrigem Einkommen sollte die Sorge vor einer Belastung der Familie deshalb kein Grund sein, eine mögliche Grundsicherung ungeprüft zu lassen. Aktuelle Erläuterungen dazu finden sich auch bei gegen-hartz.de unter „Grundsicherung zur Rente – Der Freibetrag 2026 entscheidet über die Höhe“.
5. Lastenzuschuss: Wohngeld gibt es auch für EigentümerWohngeld ist nicht auf Mieter beschränkt. Menschen, die eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus selbst bewohnen, können unter entsprechenden Voraussetzungen einen Lastenzuschuss erhalten.
Das ist gerade für ältere Eigentümer interessant, die zwar über Wohneigentum verfügen, aber nur eine kleine laufende Rente beziehen. Eigentum bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede Unterstützung bei den Wohnkosten ausgeschlossen wäre.
Bei der Berechnung können unter anderem Belastungen aus Kapitaldienst sowie bestimmte Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten berücksichtigt werden. Der offizielle Wohngeldrechner des Bundes sieht deshalb ausdrücklich auch Angaben für selbstnutzende Eigentümer vor.
Weitere Einzelheiten erklärt gegen-hartz.de im Beitrag „Lastenzuschuss 2026: Wohngeld auch für Eigentümer“.
Da der Lastenzuschuss Teil des Wohngeldrechts ist, wären selbstnutzende Eigentümer ebenfalls von einer gesetzlichen Änderung der Wohngeldberechnung ab 2027 betroffen. Es lohnt sich deshalb auch hier, die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zu verfolgen.
6. Grundrentenzuschlag wird automatisch geprüftDer Grundrentenzuschlag unterscheidet sich von vielen anderen Hilfen, weil kein eigener Antrag auf den Zuschlag erforderlich ist. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten sind erforderlich. Zwischen 33 und 35 Jahren wird ein möglicher Zuschlag gestaffelt berechnet, ab mindestens 35 Jahren kann er bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen in voller Höhe berücksichtigt werden.
Ende 2024 erhielten nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung rund 1,4 Millionen Renten einen Grundrentenzuschlag. Der durchschnittlich ausgezahlte Zuschlag betrug zu diesem Zeitpunkt 97 Euro monatlich.
Zu den Grundrentenzeiten können unter anderem bestimmte Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege gehören. Nicht sämtliche Zeiten im Rentenkonto werden jedoch dafür berücksichtigt.
Ein vollständiges Versicherungskonto bleibt wichtigDie automatische Prüfung bedeutet nicht, dass Fehler im Versicherungskonto bedeutungslos wären. Die Rentenversicherung kann nur mit den Zeiten rechnen, die bekannt und richtig gespeichert sind.
Fehlen beispielsweise Kindererziehungs-, Beschäftigungs- oder anrechenbare Pflegezeiten, sollten Betroffene prüfen lassen, ob eine Kontenklärung erforderlich ist. Das gilt besonders dann, wenn die eigenen Versicherungszeiten nahe an der Grenze von 33 Jahren liegen.
Auch ein bereits ergangener Bescheid sollte deshalb nicht ungeprüft bleiben, wenn die gespeicherte Versicherungsbiografie offensichtlich unvollständig erscheint. Hintergrundinformationen bietet der Beitrag „Grundrentenzuschlag: Rentner sollten Anspruch prüfen“.
7. Zuzahlungsbefreiung kann Krankheitskosten deutlich reduzierenGesetzlich Krankenversicherte müssen Zuzahlungen beispielsweise für bestimmte Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder Krankenhausaufenthalte leisten. Diese Eigenanteile sind jedoch nicht unbegrenzt.
Die allgemeine Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch kranke Versicherte gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Grenze von einem Prozent.
Bei monatlichen Bruttoeinnahmen von 1.200 Euro ergeben sich jährlich 14.400 Euro. Zwei Prozent davon sind 288 Euro, während ein Prozent 144 Euro entspricht.
Gerade hier kommt es häufig zu einer falschen Rechnung: 144 Euro wären bei 1.200 Euro monatlichem Einkommen nicht die allgemeine Zwei-Prozent-Grenze, sondern die Ein-Prozent-Grenze für entsprechend anerkannte chronisch Kranke.
Die Krankenkasse informiert nicht automatisch bei jeder versicherten Person darüber, dass die individuelle Belastungsgrenze erreicht wurde. Versicherte sollten deshalb Zuzahlungsbelege sammeln und bei ihrer Kasse eine Befreiung beziehungsweise nach Ablauf des Jahres gegebenenfalls eine Erstattung beantragen.
Weitere Hinweise enthält der gegen-hartz.de-Beitrag „Zuzahlungsbefreiung bei Krankenkassen bei Rente und Bürgergeld im Jahr 2026“.
Zusätzlich möglich: Befreiung vom RundfunkbeitragWer Grundsicherung im Alter bezieht, kann zusätzlich eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Die Grundsicherung allein führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Beitragsservice die Zahlung einstellt.
Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro im Monat. Eine vollständige Befreiung entspricht damit einer Entlastung von 220,32 Euro im Jahr.
Ein Wohngeldbezug allein reicht für die reguläre Befreiung dagegen grundsätzlich nicht aus. Welche Regeln für Rentner gelten, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Rente und GEZ: Viele Rentner zahlen den Rundfunkbeitrag, obwohl sie es nicht müssten“.
Warum Rentner mehrere Stellen prüfen müssenDas deutsche Sozialleistungssystem verteilt diese Hilfen auf unterschiedliche Behörden und Versicherungsträger. Wohngeldstelle, Rentenversicherung, Sozialamt, Kranken- und Pflegekasse sowie Beitragsservice verwenden teilweise unterschiedliche Voraussetzungen und Antragswege.
Eine Prüfung bei einer Behörde löst daher nicht automatisch sämtliche anderen Ansprüche aus. Besonders problematisch ist das für ältere Menschen, die nicht wissen, welche Unterstützung überhaupt existiert oder welche Unterlagen benötigt werden.
Der sinnvollste Ausgangspunkt ist deshalb eine Bestandsaufnahme der eigenen Situation. Rentenbescheid, Mietkosten beziehungsweise Belastungen für das Eigenheim, Krankenversicherungsstatus, Pflegegrad und bereits gezahlte Gesundheitskosten liefern meist schnell Hinweise darauf, welche Leistungen näher geprüft werden sollten.
Wohngeld und Grundsicherung dürfen nicht verwechselt werdenBesonders häufig werden Wohngeld und Grundsicherung miteinander verwechselt. Beide Leistungen können die Wohnkosten eines Rentnerhaushalts abfedern, folgen aber unterschiedlichen Regeln.
Wohngeld richtet sich an Haushalte mit eigenem Einkommen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit für die Wohnkosten Unterstützung erforderlich macht. Reicht das Einkommen dagegen insgesamt nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, kann Grundsicherung im Alter die passendere Leistung sein.
Ein paralleler Bezug beider Leistungen für denselben berücksichtigten Wohnbedarf ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei sehr niedriger Rente lohnt es sich daher, nicht nur Wohngeld, sondern auch einen möglichen Grundsicherungsanspruch prüfen zu lassen.
Praxisbeispiel: Eine Rentnerin entdeckt mehrere mögliche EntlastungenEine alleinlebende Rentnerin erhält monatlich 1.200 Euro Bruttoeinkünfte und wohnt zur Miete. Weil ihre Wohnkosten inzwischen einen großen Teil ihres verfügbaren Geldes beanspruchen, lässt sie zunächst prüfen, ob Wohngeld oder wegen ihrer gesamten finanziellen Situation möglicherweise Grundsicherung im Alter infrage kommt.
Sie ist außerdem als schwerwiegend chronisch krank anerkannt. Ihre Ein-Prozent-Belastungsgrenze liegt bei 144 Euro im Jahr; hat sie 210 Euro an berücksichtigungsfähigen gesetzlichen Zuzahlungen geleistet, kann sie nach entsprechender Prüfung durch ihre Krankenkasse eine Erstattung von 66 Euro erhalten.
Sollte ihr Grundsicherung im Alter bewilligt werden, kann sie zusätzlich die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Das Beispiel zeigt, warum es sich lohnt, nicht nur eine einzelne Leistung zu prüfen, sondern die persönliche Situation aus mehreren Blickwinkeln zu betrachten.
Fragen und Antworten zu Zuschüssen für Rentner 1. Bekommen Rentner Wohngeld auch bei einer Rente von 1.500 Euro?Das ist möglich. Eine Rente von 1.500 Euro schließt Wohngeld nicht automatisch aus, weil unter anderem Haushaltsgröße, Wohnort, Mietenstufe, Bruttokaltmiete und das wohngeldrechtlich anrechenbare Einkommen berücksichtigt werden.
2. Muss der Zuschuss zur Krankenversicherung beantragt werden?Freiwillig gesetzlich und privat krankenversicherte Rentner müssen den Zuschuss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner erhalten die Beteiligung der Rentenversicherung dagegen automatisch.
3. Wie hoch ist das Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026?Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen 2026 insgesamt bis zu 3.539 Euro als gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Welche Summe im Einzelfall erstattet wird, hängt von der Art der Pflege und der jeweiligen Ersatzpflegeperson ab.
4. Müssen Kinder für die Grundsicherung ihrer Eltern zahlen?Ein Rückgriff auf Kinder kommt bei der Grundsicherung im Alter grundsätzlich erst in Betracht, wenn deren jährliches Gesamteinkommen die gesetzliche Grenze von 100.000 Euro überschreitet. Eine kleine oder durchschnittliche Rente eines Kindes führt deshalb nicht automatisch dazu, dass es für die Grundsicherung der Eltern aufkommen muss.
5. Muss die Grundrente beantragt werden?Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag automatisch, allerdings müssen die notwendigen Grundrentenzeiten korrekt im Versicherungskonto erfasst sein.
6. Ab wann können sich Rentner von Zuzahlungen der Krankenkasse befreien lassen?Die Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei schwerwiegend chronisch Kranken sinkt sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf ein Prozent; nach Erreichen der persönlichen Grenze kann bei der Krankenkasse die Befreiung für den weiteren Jahresverlauf beziehungsweise eine Erstattung zu viel gezahlter Beträge beantragt werden.
Der Beitrag Rente: 7 wichtige Zuschüsse für Rentner sichern bevor es sich ändert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Aktivrente: Rentner müssen sich beim Finanzamt jetzt melden
Die Aktivrente bringt seit Anfang 2026 einen erheblichen Steuervorteil für Menschen, die nach Erreichen ihrer gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat können unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei bleiben.
Doch ausgerechnet Rentnerinnen und Rentner, die bereits Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten, können zunächst weiterhin so behandelt werden, als gäbe es den neuen Freibetrag nicht.
Das Finanzamt ändert einen vorhandenen Vorauszahlungsbescheid wegen der Aktivrente nicht automatisch. Betroffene können deshalb über Monate höhere Vorauszahlungen leisten, als nach ihrer voraussichtlichen Steuerbelastung für 2026 erforderlich wären. Wer das vermeiden möchte, muss selbst eine Anpassung beim Finanzamt beantragen.
Aktivrente bedeutet bis zu 2.000 Euro steuerfreien Arbeitslohn im MonatDie Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz geregelt. Begünstigt werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und danach eine Beschäftigung ausüben, für die der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Der Freibetrag kann bis zu 2.000 Euro im Monat beziehungsweise bis zu 24.000 Euro im Jahr betragen.
Eine Altersrente muss dafür nicht zwingend bezogen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für die begünstigte Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorliegen. Ausführlicher haben wir die Voraussetzungen bereits im Beitrag „Aktivrente seit 2026: 2.000 Euro steuerfrei im Monat für Rentner“ erläutert.
Der Freibetrag gilt erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Er wird außerdem nicht einfach auf jede Form des Hinzuverdienstes angewendet. Insbesondere selbstständige Tätigkeiten und Minijobs fallen nicht unter die Steuerbefreiung der Aktivrente.
Warum manche Rentner trotz Aktivrente weiter zu viel vorauszahlenEinkommensteuer-Vorauszahlungen werden häufig auf Grundlage der zuletzt bekannten steuerlichen Verhältnisse festgesetzt. Das Finanzamt orientiert sich dabei grundsätzlich an der Einkommensteuer, die sich bei der vorherigen Veranlagung ergeben hat. Die Zahlungen sind üblicherweise am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.
Problematisch wird das bei Rentnern, die bereits vor 2026 neben ihrer Altersrente weitergearbeitet haben. Wurde wegen der Kombination aus Rente und weiteren steuerpflichtigen Einkünften eine Vorauszahlung festgesetzt, kann dieser Bescheid auch 2026 zunächst weitergelten. Der neue Steuerfreibetrag ist darin möglicherweise noch gar nicht berücksichtigt.
Genau darauf weist auch der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hin. Ein bestehender Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid wird allein wegen der Einführung der Aktivrente nicht automatisch neu berechnet. Die Folge kann sein, dass weiterhin Beträge überwiesen werden, die angesichts des nun steuerfreien Arbeitslohns zu hoch sind.
Diese Rentner sollten sich jetzt an das Finanzamt wendenBesonders aufmerksam sollten Rentnerinnen und Rentner sein, die aktuell einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid besitzen und gleichzeitig die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllen. Sie sollten prüfen, ob der Bescheid bereits auf den steuerfreien Arbeitslohn ab 2026 Rücksicht nimmt. Ist das nicht der Fall, kommt ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen infrage.
Das gilt vor allem für Menschen, die schon 2025 oder früher neben ihrer Rente sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Ihre bisherige Steuerfestsetzung beruht möglicherweise noch darauf, dass der gesamte Arbeitslohn steuerpflichtig war. Seit 2026 kann sich die voraussichtliche Einkommensteuer durch die Aktivrente deutlich verringern.
Auch bei gegen-hartz.de haben wir bereits erläutert, warum Rentner nicht grundsätzlich darauf warten sollten, dass sich das Finanzamt von selbst meldet. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Rente: Finanzamt schickt keine Aufforderungen – Rentner müssen selbst aktiv werden“.
Eine Pflicht zur Herabsetzung gibt es allerdings nichtDie Formulierung, Rentner müssten sich wegen der Aktivrente beim Finanzamt melden, kann missverstanden werden. Es besteht nicht allgemein die gesetzliche Pflicht, wegen des neuen Freibetrags sofort einen Antrag auf Änderung der Vorauszahlungen zu stellen. Wer keinen Antrag stellt, verliert den Steuervorteil deshalb nicht automatisch.
Zu hohe Vorauszahlungen werden bei der späteren Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich angerechnet. Ergibt sich dadurch ein Guthaben, wird dieses erstattet. Betroffene stellen dem Finanzamt bis dahin allerdings faktisch Geld zur Verfügung, obwohl es ihnen bereits früher hätte verbleiben können.
Der Antrag ist deshalb vor allem eine Frage der Liquidität. Wer seine Vorauszahlungen rechtzeitig senken lässt, hat das Geld früher auf dem eigenen Konto. Ohne Anpassung kann die Erstattung für das Steuerjahr 2026 erst nach Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2026 erfolgen.
So funktioniert die Anpassung der VorauszahlungenDas Einkommensteuergesetz erlaubt dem Finanzamt, Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anzupassen, die für das betreffende Jahr voraussichtlich entstehen wird. Hat sich die steuerliche Situation deutlich verändert, kann der Steuerpflichtige deshalb eine Herabsetzung beantragen. Die Aktivrente kann eine solche Veränderung darstellen.
Im Antrag sollte nachvollziehbar dargestellt werden, dass die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt sind und in welcher Höhe voraussichtlich begünstigter Arbeitslohn erzielt wird. Hilfreich können beispielsweise aktuelle Lohnabrechnungen und Angaben zum Beschäftigungsverhältnis sein. Das Finanzamt entscheidet anschließend anhand der voraussichtlichen Einkünfte des gesamten Jahres.
Wer den Antrag elektronisch stellen möchte, kann hierfür grundsätzlich die Angebote der Finanzverwaltung über ELSTER nutzen. Alternativ kann die Angelegenheit über einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein geklärt werden, soweit dessen Beratungsbefugnis den jeweiligen Fall umfasst.
Die Aktivrente allein löst keine Pflicht zur Steuererklärung ausEin weiterer Punkt ist für Betroffene wichtig: Nur weil jemand die Aktivrente nutzt, muss er nicht automatisch eine Einkommensteuererklärung abgeben. Nach den Informationen des Bundesfinanzministeriums werden die steuerfreien Beträge grundsätzlich über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers an die Finanzverwaltung übermittelt. Eine zusätzliche Eintragung durch den Arbeitnehmer ist im Normalfall nicht erforderlich.
Anders sieht es aus, wenn ohnehin ein anderer Grund zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Das kann bei Rentnerinnen und Rentnern beispielsweise wegen ihrer gesamten steuerpflichtigen Einkünfte, weiterer Einkunftsarten oder einer Aufforderung des Finanzamts der Fall sein. Warum Steuerpflicht, Steuerzahlung und Abgabepflicht voneinander unterschieden werden müssen, erklären wir ausführlicher unter „Steuerbefreiung 2026: Diese Rentner müssen keine Steuererklärung abgeben“.
Wichtig ist außerdem ein Sonderfall: Hat der Arbeitgeber die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt und kann die Abrechnung nicht mehr korrigiert werden, kann der Steuerfreibetrag über die Einkommensteuererklärung nachträglich geltend gemacht werden. Eine Erklärung kann also nötig oder sinnvoll werden, obwohl der Freibetrag eigentlich bereits während des Jahres hätte berücksichtigt werden können.
Bei mehreren Arbeitgebern kann die Steuererklärung wichtig werdenBesondere Regeln gelten, wenn ein Rentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig ist. Im laufenden Lohnsteuerverfahren kann die Aktivrente nicht beliebig auf mehrere Arbeitsverhältnisse verteilt werden. Wird der Freibetrag beim ersten Arbeitsverhältnis nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbleibende Betrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen später über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Auch ein Arbeitgeberwechsel während eines Monats kann eine spätere Korrektur interessant machen. Der Freibetrag wird in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zeitanteilig behandelt. Ein noch nicht genutzter Betrag kann in den vom Bundesfinanzministerium beschriebenen Fällen über die Steuererklärung beantragt werden.
Welche Fälle Betroffene unterscheiden sollten Situation Was für Rentner wichtig ist Aktivrente wird vom Arbeitgeber vollständig berücksichtigt, keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen Wegen der Aktivrente allein ist grundsätzlich keine zusätzliche Meldung beim Finanzamt erforderlich. Bestehender Vorauszahlungsbescheid berücksichtigt die Aktivrente noch nicht Ein Antrag auf Herabsetzung kann verhindern, dass 2026 unnötig hohe Vorauszahlungen geleistet werden. Arbeitgeber hat die Aktivrente versehentlich nicht berücksichtigt Zunächst kann eine Korrektur der Lohnabrechnung möglich sein. Ist das nicht mehr möglich, kann der Freibetrag über die Einkommensteuererklärung beansprucht werden. Mehrere Arbeitsverhältnisse und Freibetrag im ersten Job nicht ausgeschöpft Der noch verfügbare Freibetrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte neben Rente und Aktivrente Es muss unabhängig von der Aktivrente geprüft werden, ob eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung besteht. Steuerfrei bedeutet nicht frei von allen AbgabenDie Bezeichnung „steuerfreie Aktivrente“ darf außerdem nicht mit einem vollständig abgabenfreien Einkommen verwechselt werden. Die Steuerbefreiung betrifft die Einkommensteuer auf den begünstigten Arbeitslohn. Sozialversicherungsrechtliche Folgen werden dadurch nicht automatisch beseitigt.
Auch bei anderen Sozialleistungen kann das Erwerbseinkommen weiterhin berücksichtigt werden. Wer beispielsweise Wohngeld oder bestimmte bedürftigkeitsabhängige Leistungen erhält, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass 2.000 Euro Aktivrente überall außer Betracht bleiben. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag „Aktivrente 2026: Steuerfrei bedeutet nicht anrechnungsfrei“.
Auch Werbungskosten werden durch die Steuerfreiheit beeinflusstEin häufig übersehener Punkt betrifft Fahrtkosten, Arbeitsmittel und andere Werbungskosten. Aufwendungen, die unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente zusammenhängen, können steuerlich nicht einfach noch einmal abgezogen werden. Bei Kosten, die sowohl steuerpflichtigen als auch steuerfreien Arbeitslohn betreffen, kann eine Aufteilung erforderlich sein.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt nach den Hinweisen des Bundesfinanzministeriums dennoch in voller Höhe beim steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten. Bei höheren tatsächlichen Werbungskosten kann die Berechnung dagegen komplizierter werden. Gerade bei einem Arbeitslohn oberhalb von 2.000 Euro monatlich kann sich eine genaue Prüfung lohnen.
Wer bereits Vorauszahlungen leistet, sollte den Bescheid prüfenFür betroffene Rentner ist daher nicht die Frage entscheidend, ob sie die Aktivrente grundsätzlich erhalten. Sie sollten zusätzlich prüfen, welche Annahmen hinter ihrem aktuellen Vorauszahlungsbescheid stehen. Ein Bescheid, der noch auf den steuerlichen Verhältnissen vor Einführung der Aktivrente basiert, kann die tatsächliche Steuer für 2026 überschätzen.
Wer aktuell vierteljährlich Einkommensteuer an das Finanzamt überweist, sollte seinen letzten Bescheid deshalb zur Hand nehmen. Die nächsten regulären Vorauszahlungstermine im Jahr 2026 sind nach dem Einkommensteuergesetz der 10. September und der 10. Dezember. Eine rechtzeitige Prüfung kann verhindern, dass unnötig hohe Beträge zunächst abfließen.
Müssen alle Nutzer der Aktivrente beim Finanzamt einen Antrag stellen?Nein. Wenn der Arbeitgeber die Aktivrente korrekt berücksichtigt und keine zu hohen Einkommensteuer-Vorauszahlungen bestehen, ist allein wegen des Freibetrags grundsätzlich kein zusätzlicher Antrag beim Finanzamt erforderlich. Handlungsbedarf besteht vor allem dann, wenn ein alter Vorauszahlungsbescheid die neue Steuerfreiheit noch nicht berücksichtigt.
Wie hoch ist der Freibetrag der Aktivrente?Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat steuerfrei bleiben. Bei ganzjähriger Berechtigung entspricht das bis zu 24.000 Euro. Für Monate ohne erfüllte Voraussetzungen reduziert sich der mögliche Jahresbetrag entsprechend.
Ändert das Finanzamt einen alten Vorauszahlungsbescheid automatisch?Nein, darauf sollten sich Betroffene nicht verlassen. Nach Angaben des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine gelten bestehende Vorauszahlungsbescheide grundsätzlich weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. Wer die Aktivrente bereits nutzt und deshalb eine niedrigere Einkommensteuer erwartet, kann eine Anpassung beantragen.
Was passiert, wenn ich keinen Antrag auf Herabsetzung stelle?Der Steuervorteil geht dadurch grundsätzlich nicht verloren. Zu hohe Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden bei der späteren Steuerfestsetzung berücksichtigt und können zu einer Erstattung führen. Das Geld steht dem Rentner jedoch erst später wieder zur Verfügung.
Muss wegen der Aktivrente eine Steuererklärung abgegeben werden?Die Aktivrente allein begründet grundsätzlich keine Pflicht zur Einkommensteuererklärung. Eine Abgabepflicht kann jedoch aus anderen Gründen bestehen. Außerdem kann eine Steuererklärung erforderlich oder finanziell sinnvoll sein, wenn der Freibetrag während des Jahres nicht vollständig berücksichtigt wurde.
Gilt die Aktivrente auch für Minijobs und Selbstständige?Nein. Die Steuerbefreiung ist an eine begünstigte nichtselbstständige Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze und an die gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers geknüpft. Minijobs und selbstständige Einkünfte werden von dieser Steuerbefreiung nicht erfasst.
QuellenBundesministerium der Finanzen, „Fragen und Antworten zur Aktivrente“, Stand 25. Juni 2026; Einkommensteuergesetz, insbesondere § 3 Nummer 21 und § 37; Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, Presseinformation zu Aktivrente und Einkommensteuer-Vorauszahlungen; t-online/dpa, „Aktivrente: Diese Rentner müssen sich nun beim Finanzamt melden“, aktualisiert am 13. August 2026.
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Schwerbehinderung: Rollstuhlfahrer darf nicht auf Elektrorollstuhl verwiesen werden – BSG stärkt Anspruch
Eine Krankenkasse darf einen Rollstuhlfahrer nicht allein deshalb auf einen Elektrorollstuhl verweisen, weil dieser auf dem Papier günstiger oder grundsätzlich zur Fortbewegung geeignet ist.
Den Ausschlag gibt vielmehr, ob das angebotene Hilfsmittel im konkreten Wohnumfeld tatsächlich nutzbar ist und den individuellen Mobilitätsbedarf ausreichend ausgleicht. Das hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil klargestellt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2026, Az. B 3 KR 2/25 R).
Das Urteil stärkt damit die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der Versorgung mit motorunterstützten Rollstuhlhilfen. Einen Anspruch auf den konkret beantragten Zusatzantrieb hat das BSG allerdings noch nicht endgültig zugesprochen. Das Landessozialgericht muss den Fall erneut prüfen.
Rollstuhlfahrer beantragte elektrischen ZusatzantriebDer 1962 geborene Kläger leidet unter anderem an einer inkompletten Querschnittsverletzung des Rückenmarks und an Myasthenia gravis, die zu Muskelschwäche führt. Außerhalb seiner Wohnung ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Er verfügte über einen Leichtgewichtrollstuhl mit manuellem Greifreifenantrieb und nutzte außerdem einen Pkw.
Im Jahr 2021 beantragte er bei seiner Krankenkasse einen restkraftunterstützenden elektrischen Greifreifenantrieb des Typs „e-motion M15“. Dabei handelt es sich nicht um einen eigenständigen Elektrorollstuhl. Stattdessen unterstützen Elektromotoren den Nutzer beim Antreiben seines vorhandenen Rollstuhls.
Für einen Wiedereinsatz des Hilfsmittels waren Kosten von 1.437,84 Euro veranschlagt. Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes ab. Sie bot dem Kläger stattdessen einen kompakten Elektrorollstuhl für den Innen- und Außenbereich an.
Krankenkasse hielt Elektrorollstuhl für ausreichendDas Sozialgericht gab dem Kläger zunächst Recht und verpflichtete die Krankenkasse zur Versorgung mit dem gewünschten Zusatzantrieb.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sah dies anders. Ein Elektrorollstuhl sei für die Fortbewegung im Nahbereich der Wohnung ausreichend und zugleich wirtschaftlicher. Die Schwierigkeiten des Klägers mit einem Elektrorollstuhl beruhten nach Ansicht des LSG vor allem auf seinen konkreten Wohnverhältnissen, insbesondere auf fehlenden Abstellmöglichkeiten. Solche Umstände hielt das Gericht damals nicht für ausschlaggebend.
Gegen diese Entscheidung zog der Kläger vor das Bundessozialgericht, und das mit Erfolg.
BSG: Konkretes Wohnumfeld muss berücksichtigt werdenDas BSG hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und klärte, dass der Moibilitätsbedarf konkret und nicht abstrakt sei. Bei motorunterstützten Mobilitätshilfen ging es deshalb um die wirkliche Wohnung des Betroffenen sowie ihr Umfeld.
Dabei spielen Entfernungen zu Geschäften und Ärzten eine Rolle, die Wege und der Aufwand zu anderen Einrichtungen und Hindernisse vor Ort. Das BSG bezog sich dabei auf die neue Rechtsprechung zum Nahbereich der Wohnung.
Die Krankenkasse darf also nicht behaupten, irgendein Hilfsmittel sichere grundsätzlich die Mobilität. Es geht vielmehr darum, ob der Betroffene die wichtigen Wege seines Alltags zumutbar bewältigen kann.
Eigene Restkraft kann bei der Hilfsmittelwahl eine Rolle spielenEin Elektrorollstuhl und ein restkraftunterstützender Greifreifenantrieb erfüllen den Mobilitätsbedarf nicht zwangsläufig auf dieselbe Weise. Mit dem Zusatzantrieb kann der Betroffene seine vorhandene Körperkraft weiterhin einsetzen und wird dabei elektrisch unterstützt.
Nach der neueren BSG-Rechtsprechung kann gerade der Wunsch, sich unter Einsatz der eigenen verbliebenen Körperkraft fortzubewegen, für die Hilfsmittelversorgung relevant sein. Bereits 2024 hatte das BSG entschieden, dass Versicherte eine motorunterstützte Mobilitätshilfe beanspruchen können, wenn sie ihren Nahbereich anders nicht zumutbar mit eigener Körperkraft erschließen können.
Krankenkasse muss die individuelle Situation prüfenRechtsgrundlage ist § 33 SGB V. Danach haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um unter anderem eine Behinderung auszugleichen.
Zum Behinderungsausgleich gehört nach der BSG-Rechtsprechung auch die Mobilität im Nahbereich der Wohnung. Dazu zählen insbesondere wichtige Versorgungs- und Gesunderhaltungswege und in bestimmten Grenzen auch Freizeitwege.
Bei einem beantragten motorunterstützten Rollstuhl-Hilfsmittel ist deshalb zu prüfen, welche Wege im tatsächlichen Wohnumfeld anfallen, ob diese mit den vorhandenen Hilfsmitteln zumutbar bewältigt werden können und ob der Versicherte das gewünschte Hilfsmittel entsprechend seinen körperlichen und kognitiven Fähigkeiten gefahrlos nutzen kann.
Wunsch- und Wahlrecht bedeutet nicht freie AuswahlDas Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Versicherte stets genau das Hilfsmittel erhalten müssen, das sie sich wünschen. Auch das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt weiterhin. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Das BSG verlangt ausdrücklich eine Prüfung, ob bereits andere Hilfsmittel den Nahbereich ausreichend erschließen oder ob eine andere geeignete und wirtschaftlichere Alternative vorhanden ist, die ebenfalls den Einsatz der eigenen Restkräfte ermöglicht.
Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX führt daher nicht automatisch zu einer Optimalversorgung. Es verhindert aber, dass individuelle Bedürfnisse und die tatsächliche Lebenssituation bei der Entscheidung ausgeblendet werden.
BSG hat den Zusatzantrieb noch nicht endgültig zugesprochenDas Bundessozialgericht hat die Krankenkasse noch nicht rechtskräftig dazu verurteilt, dem Kläger den e-motion-Antrieb zur Verfügung zu stellen.
Stattdessen wurde das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen. Das LSG muss nun die tatsächlichen Verhältnisse anhand der vom BSG vorgegebenen Maßstäbe erneut untersuchen.
Dabei muss unter anderem geklärt werden, ob der Kläger seinen Nahbereich mit einem anderen Hilfsmittel tatsächlich zumutbar erschließen kann, ob der gewünschte Zusatzantrieb entsprechend seiner Restleistungsfähigkeit sicher nutzbar ist und ob wirtschaftliche Gründe gegen genau diese Versorgung sprechen.
Was das Urteil für Rollstuhlfahrer bedeutetWird ein beantragter Rollstuhl-Zusatzantrieb abgelehnt und stattdessen auf einen Elektrorollstuhl oder ein anderes Hilfsmittel verwiesen, sollte nicht nur verglichen werden, welche Geräte technisch vorhanden und wie teuer sie sind.
Entscheidend ist vielmehr, ob die vorgeschlagene Alternative im persönlichen Alltag tatsächlich funktioniert. Eine pauschale Ablehnung nach dem Motto „Ein Elektrorollstuhl reicht aus“ wird diesen Anforderungen nicht gerecht, wenn die konkreten Verhältnisse nicht ausreichend geprüft wurden.
FAQ zum Anspruch auf einen Rollstuhl-Zusatzantrieb Kann die Krankenkasse einen Zusatzantrieb ablehnen, weil sie einen Elektrorollstuhl anbietet?Nicht automatisch. Die Krankenkasse muss prüfen, ob der Elektrorollstuhl im konkreten Wohn- und Lebensumfeld tatsächlich eine geeignete und zumutbare Versorgung darstellt. Die bloße abstrakte Eignung genügt nach der BSG-Rechtsprechung nicht.
Muss die Krankenkasse immer den gewünschten Rollstuhlantrieb bezahlen?Nein. Das gewünschte Hilfsmittel muss erforderlich sein und das Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllen. Die Krankenkasse darf auf eine günstigere Alternative verweisen, wenn diese den individuellen Bedarf tatsächlich gleichwertig deckt.
Spielen die Wohnverhältnisse beim Anspruch auf ein Hilfsmittel eine Rolle?Ja. Nach der aktuellen Rechtsprechung müssen bei motorunterstützten Mobilitätshilfen die konkreten örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob der Versicherte seinen tatsächlichen Nahbereich mit der angebotenen Versorgung zumutbar erschließen kann.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2026, Az. B 3 KR 2/25 R, Terminbericht des 3. Senats. (BSG Bundesgerichtshof)
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.04.2024, Az. B 3 KR 13/22 R, zur Versorgung mit motorunterstützten Mobilitätshilfen. (BSG Bundesgerichtshof)
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2024, Az. L 5 KR 72/23, Vorinstanz. (Dejure)
§ 33 SGB V – Hilfsmittel; § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot; § 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht. (Gesetze im Internet)
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Übergangsgeld 2026 erhöht sich und steigt um 4,53 Prozent
Wer während einer Reha oder beruflichen Wiedereingliederung Übergangsgeld erhält, kann 2026 von einer höheren Berechnungsgrundlage profitieren. Das Plus beträgt 4,53 Prozent.
Viele Betroffene übersehen dabei eine wichtige Regel: Sie müssen das Übergangsgeld nicht erst zwölf Monate lang beziehen, um zu profitieren. Die Jahresfrist beginnt bereits mit dem Ende des Bemessungszeitraums, aus dem der Reha-Träger das Übergangsgeld berechnet.
Dadurch kann die Erhöhung sogar kurz nach Beginn einer Reha oder Umschulung greifen – manchmal fließt das Übergangsgeld sogar von Anfang an auf Grundlage eines bereits angepassten Betrags.
2026 gilt ein Anpassungsfaktor von 1,0453§ 70 SGB IX schreibt vor, die Berechnungsgrundlage bestimmter Entgeltersatzleistungen an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter anzupassen. Dazu gehört neben Krankengeld und Verletztengeld auch das Übergangsgeld.
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der Anpassungsfaktor 1,0453. Damit steigt die maßgebliche Berechnungsgrundlage um 4,53 Prozent.
Wichtig: Die Rentenversicherung erhöht nicht in jedem denkbaren Fall einfach den bisherigen Auszahlungsbetrag um genau 4,53 Prozent. Sie passt zunächst die Berechnungsgrundlage an und ermittelt anschließend daraus das neue Übergangsgeld.
Je nach individueller Berechnung, anzurechnendem Einkommen oder gesetzlichen Begrenzungen kann sich der tatsächliche Zahlbetrag deshalb anders entwickeln.
Die entscheidenden zwölf Monate beginnen früherBesonders wichtig ist der Zeitpunkt der Anpassung. Viele Versicherte gehen davon aus, dass sie zunächst ein Jahr Übergangsgeld beziehen müssen. Das stimmt nicht.
Nach § 70 SGB IX erfolgt die Anpassung nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des maßgeblichen Bemessungszeitraums. Bei Arbeitnehmern bildet in der Regel der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Reha die Grundlage.
Der Beginn der Reha und der erste Tag der Übergangsgeldzahlung entscheiden dagegen nicht über den Beginn dieser Jahresfrist. Genau deshalb kann die Anpassung deutlich früher greifen, als Betroffene erwarten.
Beispiel: Tarek, 46, aus GoslarTarek ist 46 Jahre alt und lebt in Goslar. Wegen gesundheitlicher Probleme kann er seinen bisherigen Beruf nicht mehr wie gewohnt ausüben. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt ihm eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Seine berufliche Reha beginnt am 1. Oktober 2026.
Für die Berechnung seines Übergangsgeldes greift die Rentenversicherung auf einen früheren Entgeltzeitraum zurück. Der maßgebliche Bemessungszeitraum endete bereits am 31. August 2025.
Damit läuft die Jahresfrist nicht erst ab dem 1. Oktober 2026. Sie endet bereits mit Ablauf des 31. August 2026. Ab dem folgenden Anpassungszeitpunkt muss die Rentenversicherung die maßgebliche Berechnungsgrundlage aktualisieren.
Tarek startet seine Maßnahme somit bereits mit einer angepassten Berechnungsgrundlage, obwohl er noch keinen einzigen Monat Übergangsgeld bezogen hat.
So kann sich die Anpassung bei Tarek auswirkenNehmen wir für ein vereinfachtes Rechenbeispiel an, dass Tareks maßgebliche Berechnungsgrundlage vor der Anpassung 2.000 Euro beträgt.
Mit dem Faktor 1,0453 steigt sie auf: 2.000 Euro × 1,0453 = 2.090,60 Euro. Die Berechnungsgrundlage steigt also um 90,60 Euro.
Angenommen, Tarek erhält in diesem vereinfachten Beispiel Übergangsgeld in Höhe von 68 Prozent der maßgeblichen Berechnungsgrundlage und es greifen keine weiteren Begrenzungen oder Einkommensanrechnungen.
Vor der Anpassung ergäben sich: 2.000 Euro × 68 Prozent = 1.360 Euro. Nach der Anpassung wären es rechnerisch: 2.090,60 Euro × 68 Prozent = 1.421,61 Euro.
Tarek erhielte in diesem vereinfachten Beispiel rund 61,61 Euro mehr pro Monat. Bei zwölf Monaten summiert sich der Unterschied auf rund 739 Euro.
Die tatsächliche Berechnung hängt jedoch vom individuellen Fall ab. Das Beispiel zeigt vor allem, welche finanzielle Bedeutung die Dynamisierung haben kann.
Anpassung erfolgt automatischBetroffene müssen für die Anpassung grundsätzlich keinen eigenen Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt in ihren rechtlichen Anweisungen ausdrücklich klar, dass der zuständige Träger die Anpassung von Amts wegen durchführen muss.
Wer bereits länger Übergangsgeld bezieht oder wessen Berechnung auf einem deutlich zurückliegenden Bemessungszeitraum beruht, sollte seinen Bescheid trotzdem kontrollieren.
Entscheidend ist die Frage: Wann endete der Bemessungszeitraum, den der Rehabilitationsträger für die Berechnung verwendet hat? Von diesem Datum aus lässt sich der erste mögliche Anpassungszeitpunkt bestimmen.
Bei langen Zeiträumen können sogar mehrere Anpassungen entstehenLiegt der maßgebliche Bemessungszeitraum weit zurück, kann eine weitere Besonderheit auftreten.
Nach jeweils einem weiteren Jahr kann erneut eine Anpassung notwendig werden. Bei längeren beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen oder älteren Berechnungsgrundlagen können sich deshalb mehrere Dynamisierungsschritte ergeben.
Das spielt besonders bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Rolle. Solche Maßnahmen dauern häufig wesentlich länger als eine klassische medizinische Rehabilitation.
Versicherte sollten deshalb nicht nur den Beginn ihrer Maßnahme betrachten, sondern auch das Datum des zugrunde liegenden Bemessungszeitraums.
Nicht jedes Übergangsgeld steigt nach dieser RegelEine wichtige Ausnahme betrifft Versicherte, deren Übergangsgeld sich nach § 21 Absatz 4 SGB VI richtet. Das betrifft insbesondere Konstellationen, in denen unmittelbar vor der Reha eine Leistung der Arbeitsverwaltung maßgeblich war und das Übergangsgeld sich an dieser Leistung orientiert.
Für dieses Übergangsgeld gilt die Anpassung nach § 70 SGB IX nach den Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung nicht. Deshalb können zwei Menschen gleichzeitig eine Reha absolvieren und trotzdem unterschiedlich von der 4,53-Prozent-Anpassung profitieren.
Auch 4,53 Prozent bedeuten nicht automatisch 4,53 Prozent mehr auf dem KontoDie Formulierung „Übergangsgeld steigt um 4,53 Prozent“ braucht deshalb eine wichtige Einschränkung. Der Faktor von 1,0453 erhöht die Berechnungsgrundlage. Anschließend berechnet der Rehabilitationsträger daraus die Leistung neu.
Auch Einkommensanrechnungen können den Zahlbetrag beeinflussen. Deshalb sollte niemand allein seinen bisherigen Überweisungsbetrag mit 1,0453 multiplizieren und diesen Wert automatisch als neuen Anspruch ansehen.
Wer seinen Bescheid überprüfen möchte, sollte zuerst nach der Berechnungsgrundlage suchen.
Wer jetzt seinen Übergangsgeld-Bescheid prüfen sollteBesonders interessant ist die Regel für Versicherte, deren Reha oder berufliche Maßnahme erst 2026 begonnen hat, deren zugrunde liegendes Arbeitsentgelt aber aus einem deutlich früheren Zeitraum stammt.
Auch bei einer laufenden längeren Umschulung kann ein neuer Anpassungstermin erreicht werden. Betroffene sollten deshalb drei Daten vergleichen: das Ende des Bemessungszeitraums, den Beginn der Reha und den im Bescheid verwendeten Anpassungsfaktor.
Fehlt eine fällige Anpassung, lohnt sich eine Nachfrage beim zuständigen Rehabilitationsträger.
FAQ zum höheren Übergangsgeld 2026 Steigt jedes Übergangsgeld ab Juli 2026 um 4,53 Prozent?Nein. Der Faktor 1,0453 gilt für Anpassungen, deren Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 30. Juni 2027 liegt. Außerdem gibt es Ausnahmen, insbesondere bei Übergangsgeld, das auf bestimmten Leistungen der Arbeitsverwaltung beruht.
Muss ich schon zwölf Monate Übergangsgeld bekommen haben?Nein. Die Jahresfrist knüpft grundsätzlich an das Ende des Bemessungszeitraums an. Der Beginn der Reha oder Übergangsgeldzahlung spielt dafür keine entscheidende Rolle.
Muss ich die Erhöhung beantragen?Nein. Die zuständige Stelle muss eine fällige Anpassung grundsätzlich von Amts wegen vornehmen.
QuellenverzeichnisDeutsche Rentenversicherung: Übergangsgeld – Berechnung und Anpassung, aktuelle Werte 2026; Anpassungsfaktor 1,0453 für den Zeitraum 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027. (Literatursystem)
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame rechtliche Anweisung zu § 70 SGB IX – Voraussetzungen, Zeitpunkt und Ausnahmen bei der Anpassung des Übergangsgeldes. (Literatursystem)
Gesetze im Internet: § 70 SGB IX – Anpassung der Entgeltersatzleistungen. (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Übergangsgeld 2026 erhöht sich und steigt um 4,53 Prozent erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mietrecht 2026 wird umgekrempelt: Das soll sich für Mieter und Vermieter jetzt ändern
Für Mieterinnen und Mieter könnte sich das deutsche Mietrecht an mehreren wichtigen Stellen ändern. Die Bundesregierung will mit ihrem Mietrechtspaket 2026 unter anderem Kurzzeitvermietungen stärker eingrenzen, Möblierungszuschläge nachvollziehbarer machen, starke Erhöhungen bei Indexmieten dämpfen und Mietern bei Zahlungsrückständen eine zusätzliche Möglichkeit geben, ihre Wohnung zu behalten.
Wichtig ist jedoch die Unterscheidung zwischen geplantem und bereits geltendem Recht.
Stand 15. August 2026 ist das Mietrechtspaket noch nicht verabschiedet: Der Regierungsentwurf mit der Bundestagsdrucksache 21/6807 wurde am 9. Juli 2026 erstmals im Bundestag beraten und anschließend zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.
Was das Mietrechtspaket 2026 verändern sollDas Vorhaben betrifft mehrere Bereiche, die vor allem in Großstädten und anderen angespannten Wohnungsmärkten erhebliche Bedeutung haben. Nach Auffassung der Bundesregierung werden insbesondere möblierte Vermietungen und Verträge zum vorübergehenden Gebrauch teilweise genutzt, um Schutzvorschriften der Mietpreisbremse zu umgehen oder deren Einhaltung für Mieter schwer überprüfbar zu machen.
Auch Indexmieten können bei starker Inflation innerhalb kurzer Zeit deutlich steigen. Hinzu kommt ein bislang bestehendes Problem bei Mietrückständen: Selbst wenn ein Mieter seine Schulden innerhalb der gesetzlichen Schonfrist vollständig bezahlt und dadurch eine fristlose Kündigung beseitigt, kann eine gleichzeitig erklärte ordentliche Kündigung weiterhin bestehen bleiben.
Geplanter Bereich Was sich nach dem Entwurf ändern soll Kurzzeitvermietung Die Sonderregeln für Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch sollen grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt werden; unter bestimmten Voraussetzungen sind bis zu acht Monate möglich. Möblierte Wohnungen Möblierungszuschläge sollen nach nachvollziehbaren Regeln berechnet und vor Vertragsabschluss offengelegt werden. Indexmieten In von den Ländern bestimmten angespannten Wohnungsmärkten soll der Teil einer jährlichen Indexsteigerung oberhalb von drei Prozent nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Mietrückstände Die Schonfristzahlung soll einmal pro Mietverhältnis auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückständen unwirksam machen können. Modernisierung Die Grenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen soll von 10.000 auf 20.000 Euro steigen. Kurzzeitvermietungen sollen klarer vom normalen Mietverhältnis getrennt werdenBei der geplanten Sechs-Monats-Grenze ist eine wichtige Einschränkung zu beachten. Der Entwurf sieht kein allgemeines Verbot von Mietverträgen vor, die länger als sechs Monate befristet sind.
Geändert werden soll vielmehr die Ausnahme für Wohnraum, den ein Mieter wegen eines besonderen vorübergehenden Bedarfs anmietet. Solche Verträge sind nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB von mehreren Schutzvorschriften des normalen Wohnraummietrechts ausgenommen.
Nach dem Entwurf soll diese Ausnahme künftig grundsätzlich nur bei einem besonderen vorübergehenden Bedarf von bis zu sechs Monaten greifen. Verlängert sich der ursprüngliche Bedarf erst nach Beginn des Mietverhältnisses, soll eine Verlängerung auf insgesamt höchstens acht Monate möglich sein.
Als mögliche Fälle nennt die Gesetzesbegründung beispielsweise ein Praktikum, das unerwartet verlängert wird, oder eine verschobene Prüfung. Wird die vorgesehene Höchstdauer überschritten, sollen die besonderen Ausnahmen nicht einfach unbegrenzt weitergelten.
Damit soll verhindert werden, dass Wohnungssuchende, die eigentlich dauerhaft eine Wohnung benötigen, über immer neue Verträge auf einen vermeintlich nur vorübergehenden Wohnbedarf verwiesen werden. Gerade in angespannten Wohnungsmärkten sieht die Bundesregierung hier Probleme bei der Durchsetzung der Mietpreisbremse.
Nicht jeder Vertrag unter sechs Monaten wäre automatisch eine KurzzeitmieteAuch die umgekehrte Annahme wäre falsch. Ein Mietvertrag wäre nach dem Entwurf nicht allein deshalb eine privilegierte Kurzzeitvermietung, weil er beispielsweise nur vier oder fünf Monate dauert.
Erforderlich bleibt ein besonderer vorübergehender Bedarf aufseiten des Mieters. Der Regierungsentwurf betont ausdrücklich, dass nicht jede zeitliche Begrenzung auf höchstens sechs Monate unter die Ausnahme fallen soll.
Damit könnte es beispielsweise einen Unterschied machen, ob jemand für ein fünfmonatiges Praktikum vorübergehend in eine andere Stadt zieht oder ob eine Wohnung lediglich vom Vermieter routinemäßig immer wieder für wenige Monate angeboten wird. Die tatsächlichen Umstände des Mietverhältnisses bleiben deshalb wichtig.
Möblierte Wohnungen: Zuschläge sollen nachvollziehbarer werdenEin weiterer Schwerpunkt betrifft möblierten Wohnraum. Die Mietpreisbremse gilt grundsätzlich auch für normale möblierte Wohnungen, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
Das Problem besteht bislang häufig darin, dass für Mieter kaum erkennbar ist, welcher Teil der verlangten Gesamtmiete auf die eigentliche Wohnung und welcher Teil auf Bett, Schrank, Tisch, Küche oder andere Einrichtungsgegenstände entfällt. Genau an dieser Stelle will der Entwurf für mehr Nachvollziehbarkeit sorgen.
Geplant ist, dass sich ein angemessener Möblierungszuschlag grundsätzlich am Zeitwert der Möbel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses orientiert. Als angemessen soll ein monatlicher Zuschlag von höchstens einem Prozent des geschätzten Zeitwerts der überlassenen Einrichtung gelten.
Hat das Mobiliar bei Vertragsabschluss beispielsweise einen geschätzten Zeitwert von 5.000 Euro, wären nach diesem Berechnungsweg monatlich bis zu 50 Euro vorgesehen. Der Wert neuer Möbel kann deshalb nicht ohne Weiteres dauerhaft als Grundlage verwendet werden, wenn die Gegenstände bereits deutlich an Wert verloren haben.
Zehn Prozent der Nettokaltmiete sind keine starre HöchstgrenzeFür vollständig ausgestattete Wohnungen sieht der Entwurf zusätzlich eine vereinfachte Berechnung vor. Beträgt der Möblierungszuschlag höchstens zehn Prozent der Miete für den unmöblierten Wohnraum, soll vermutet werden, dass der Zuschlag angemessen ist.
Bei einer Nettokaltmiete von 900 Euro wären das beispielsweise 90 Euro monatlich. Diese Zehn-Prozent-Regel ist allerdings keine ausnahmslose gesetzliche Obergrenze, sondern eine widerlegbare Vermutung.
Ein Mieter könnte die Angemessenheit bestreiten, wenn die tatsächliche Ausstattung den Zuschlag erkennbar nicht rechtfertigt. Umgekehrt kann nach der Begründung des Entwurfs bei besonders wertvoller Ausstattung gegebenenfalls auch ein höherer Zuschlag begründet werden.
Vermieter sollen den Möblierungszuschlag offenlegen müssenBesonders relevant ist die geplante Informationspflicht. Vermieter sollen Mietinteressenten bereits vor Abgabe ihrer Vertragserklärung unaufgefordert darüber informieren müssen, wie hoch der Möblierungszuschlag ist.
Geschieht dies nicht rechtzeitig, soll die Wohnung bei der Prüfung der zulässigen Miethöhe zunächst so behandelt werden, als wäre sie unmöbliert vermietet worden. Holt der Vermieter die Information später nach, soll diese Folge nach dem Regierungsentwurf noch bis zu zwei Jahre nach der nachträglichen Auskunft bestehen.
Für Mieter könnte dies die Überprüfung einer möglicherweise überhöhten Miete erheblich erleichtern. Weitere Informationen dazu, warum die Mietpreisbremse auch für Leistungsbeziehende finanziell wichtig sein kann, finden Betroffene bei Gegen-Hartz.
Die neuen Möblierungsregeln würden nicht für jeden bestehenden Vertrag geltenFür laufende Mietverhältnisse ist die geplante Übergangsregelung besonders wichtig. Die neuen Vorschriften zu Kurzzeitvermietungen und Möblierungszuschlägen sollen nach dem Entwurf grundsätzlich nur für Mietverträge gelten, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen geschlossen werden.
Mieter mit einem bereits bestehenden möblierten Mietvertrag könnten daher nicht automatisch verlangen, dass ihr bisheriger Vertrag nach den neuen Regeln neu berechnet wird. Die geplanten Änderungen dürfen deshalb nicht rückwirkend auf sämtliche Altverträge übertragen werden.
Indexmieten sollen bei starker Inflation langsamer steigenEine weitere geplante Änderung betrifft Indexmietverträge. Bei ihnen richtet sich die Entwicklung der Miete nach dem Verbraucherpreisindex.
In Zeiten niedriger Inflation fällt dieser Mechanismus häufig wenig auf. Steigen die Verbraucherpreise jedoch stark, kann auch die Miete erheblich wachsen, weshalb Indexmieten besonders während starker Inflationsphasen problematisch werden können.
Nach dem Regierungsentwurf sollen die Länder künftig für Gebiete mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt eine Begrenzung festlegen können. Dabei soll eine Indexentwicklung bis drei Prozent vollständig berücksichtigt werden, während der darüberliegende Anteil nur zur Hälfte in die Berechnung der Mietsteigerung eingehen darf.
Steigt der zugrunde liegende Index beispielsweise innerhalb des betreffenden Jahres um fünf Prozent, wären drei Prozent vollständig anzusetzen. Von den verbleibenden zwei Prozent käme nur die Hälfte hinzu, sodass die mögliche Indexanpassung vier Prozent statt fünf Prozent betragen würde.
Die Begrenzung für Indexmieten soll nicht überall automatisch geltenFür Mieter ist dabei ein Detail besonders wichtig. Der Entwurf sieht keine bundesweit automatisch geltende Drei-Prozent-Grenze für alle Indexmietverträge vor.
Die Landesregierungen sollen vielmehr ermächtigt werden, Gebiete festzulegen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Eine entsprechende Rechtsverordnung könnte jeweils für höchstens fünf Jahre gelten.
Erst wenn die betreffende Wohnung unter eine solche Verordnung fällt, könnte die geplante Begrenzung greifen. Mieter müssten daher im Einzelfall prüfen, ob ihre Stadt oder Gemeinde tatsächlich erfasst ist.
Auch bestehende Indexmietverträge könnten erfasst werdenAnders als bei den geplanten Regeln für neue möblierte Mietverträge ist für Indexmieten eine weitergehende Wirkung vorgesehen. Die Begrenzung soll grundsätzlich auch für spätere Erhöhungen innerhalb bereits bestehender Indexmietverträge Bedeutung haben.
Entscheidend wäre allerdings, wann die Erklärung über die Änderung der Indexmiete beim Mieter eingeht. Zu diesem Zeitpunkt müsste die Wohnung bereits in einem Gebiet liegen, für das die entsprechende Landesverordnung gilt.
Eine bereits vorher zugegangene Erhöhung würde nicht nachträglich nach den neuen Regeln neu berechnet. Auch hier zeigt sich, warum nach einer möglichen Verabschiedung Übergangsvorschriften genau geprüft werden müssten.
Mietschulden: Ordentliche Kündigung soll erstmals durch Schonfristzahlung heilbar werdenFür Haushalte mit finanziellen Problemen dürfte die geplante Änderung bei Mietrückständen besonders weitreichend sein. Nach geltendem Recht kann die vollständige Zahlung der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam machen.
Problematisch ist jedoch, dass Vermieter häufig gleichzeitig hilfsweise ordentlich kündigen. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die Schonfristzahlung diese ordentliche Kündigung nach geltendem Recht grundsätzlich nicht automatisch beseitigt.
Dadurch kann ein Mieter trotz vollständig ausgeglichener Rückstände letztlich seine Wohnung verlieren. Der Regierungsentwurf will diese unterschiedliche Behandlung ändern.
Vollständige Zahlung soll einmal auch die ordentliche Kündigung beseitigen könnenKünftig sollen die Schutzregeln bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs auch auf eine ordentliche Kündigung übertragen werden. Wird der Vermieter vollständig befriedigt oder verpflichtet sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine öffentliche Stelle zur Zahlung, könnte damit auch die ordentliche Kündigung unwirksam werden.
Nach einer bereits erhobenen Räumungsklage läuft die bekannte Schonfrist grundsätzlich bis zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs. Der Entwurf will diese Möglichkeit bei der ordentlichen Kündigung allerdings auf einmal pro Mietverhältnis begrenzen.
Wer bereits heute wegen Mietschulden eine Kündigung erhalten hat, sollte deshalb keinesfalls auf die Gesetzesänderung warten. Gegen-Hartz erläutert ausführlich, warum bei Mietschulden und einer drohenden Kündigung schnelles Handeln erforderlich ist.
Andere Kündigungsgründe würden dadurch nicht verschwindenAuch die geplante Neuregelung wäre kein allgemeiner Schutz vor jeder ordentlichen Kündigung. Sie betrifft Kündigungen, die wegen eines Zahlungsverzugs ausgesprochen werden.
Beruht die Kündigung zusätzlich auf einem anderen eigenständigen und ausreichenden Grund, kann sie trotz Begleichung der Mietschulden bestehen bleiben. Der Regierungsentwurf nennt beispielsweise Fälle, in denen eine fortdauernde unpünktliche Zahlung für sich genommen eine Kündigung rechtfertigen könnte.
Ebenso soll verhindert werden, dass die neue Möglichkeit bewusst missbraucht wird. Das Gesetz würde daher keinen Freibrief schaffen, Mieten wiederholt nicht zu zahlen und Rückstände erst nach einer Kündigung auszugleichen.
Für Grundsicherungsbeziehende könnte die Änderung besonders wichtig seinMietschulden können bei Haushalten mit niedrigem Einkommen sehr schnell existenzbedrohend werden. Jobcenter und Sozialämter können unter bestimmten Voraussetzungen Mietschulden übernehmen, wenn dadurch der Verlust der Wohnung verhindert werden kann.
Die bislang bestehende Gefahr einer trotzdem wirksamen ordentlichen Kündigung kann Entscheidungen über eine Schuldenübernahme erschweren. Genau dieses Problem wird auch in der Begründung des Regierungsentwurfs angesprochen.
Sollte die geplante Änderung Gesetz werden, könnte eine rechtzeitige Übernahme der Rückstände häufiger tatsächlich den Fortbestand des Mietverhältnisses sichern. Bis dahin sollten Betroffene bei einer Kündigung oder Räumungsklage jedoch sofort handeln und sich nicht auf die kommende Reform verlassen.
Auch Vermieter sollen an anderer Stelle entlastet werdenDas Paket enthält nicht ausschließlich zusätzliche Schutzvorschriften für Mieter. Bei Modernisierungsmaßnahmen soll das vereinfachte Verfahren für Mieterhöhungen künftig bis zu einem Investitionsvolumen von 20.000 Euro je Wohnung genutzt werden können.
Derzeit liegt diese Grenze bei 10.000 Euro. Die Bundesregierung begründet die Verdopplung unter anderem mit den gestiegenen Bau- und Modernisierungskosten.
Daneben enthält der Entwurf weitere Änderungen, unter anderem zur Datenerhebung für qualifizierte Mietspiegel und zur elektronischen Einsicht in Belege bei Betriebskostenabrechnungen im Gewerberaummietrecht.
Der Bundesrat hat bereits Nachbesserungsbedarf angemeldet und unter anderem verlangt, bei der weiteren Beratung auch Anreize für die Vermietung leerstehenden Wohnraums und die Vermeidung zusätzlicher Bürokratie zu berücksichtigen. Die Bundesregierung sieht darüber hinausgehende Änderungen innerhalb dieses Gesetzgebungsvorhabens bislang nicht als erforderlich an.
Wann könnte das neue Mietrecht gelten?Ein konkreter Termin lässt sich derzeit nicht verlässlich nennen. Nach der ersten Beratung im Bundestag befindet sich der Entwurf weiterhin im parlamentarischen Verfahren und wurde an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.
Der Bundestag kann die Vorschriften noch verändern, einzelne Teile streichen oder zusätzliche Bestimmungen aufnehmen. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und der Verkündung im Bundesgesetzblatt steht fest, welche Regeln tatsächlich gelten werden.
Der derzeitige Entwurf sieht zudem unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten vor. Die Regelungen zur Kurzzeitvermietung und zu den Möblierungszuschlägen sollen erst am ersten Tag des vierten Kalendermonats nach der Verkündung gelten, während die übrigen Änderungen grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten sollen.
Auch diese Termine sind bislang nur Bestandteil des Entwurfs. Sie können sich im weiteren Verfahren noch ändern.
Was Mieter jetzt beachten solltenDie geplante Reform kann für viele Haushalte erhebliche Verbesserungen bringen, sie schafft aber derzeit noch keine neuen Ansprüche. Eine aktuelle Indexmieterhöhung kann beispielsweise nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass künftig eine Begrenzung vorgesehen ist.
Ebenso kann ein Mieter, der heute eine ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen erhält, noch nicht davon ausgehen, dass eine Schonfristzahlung diese Kündigung automatisch beseitigt. Maßstab bleibt das gegenwärtig geltende Mietrecht.
Wer von einer hohen Miete, einer Indexerhöhung oder einer Kündigung betroffen ist, sollte deshalb die heutige Rechtslage prüfen und bestehende Fristen einhalten. Ein später verabschiedetes Gesetz hilft regelmäßig nicht, wenn vorher bereits Fristen oder Handlungsmöglichkeiten versäumt wurden.
Beispiel aus der PraxisEine Mieterin lebt in einer Großstadt in einer Wohnung mit einer monatlichen Indexmiete von 1.000 Euro. Steigt der für den Vertrag relevante Verbraucherpreisindex innerhalb des maßgeblichen Jahres um fünf Prozent, könnte die Miete nach bisheriger Systematik entsprechend angepasst werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Würde das Mietrechtspaket in der derzeit geplanten Form gelten und hätte das betreffende Bundesland die Stadt per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen, würden von den fünf Prozent die ersten drei Prozent vollständig berücksichtigt. Von den zusätzlichen zwei Prozent dürfte nur die Hälfte einfließen, sodass sich rechnerisch eine Erhöhung um vier Prozent statt fünf Prozent ergeben würde.
Statt einer Steigerung von 1.000 auf 1.050 Euro ergäbe sich damit rechnerisch eine Miete von 1.040 Euro. Das Beispiel zeigt zugleich, warum die geplante Regel nicht als pauschale Drei-Prozent-Grenze bezeichnet werden sollte.
Häufige Fragen zum Mietrechtspaket 2026 Ist das Mietrechtspaket 2026 bereits beschlossen?Nein. Stand 15. August 2026 befindet sich der Regierungsentwurf nach der ersten Beratung im Bundestag weiterhin in den Ausschüssen.
Die vorgesehenen Änderungen können deshalb noch verändert werden. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und Inkrafttreten entstehen daraus verbindliche Rechte und Pflichten.
Werden Kurzzeitmietverträge künftig generell auf sechs Monate begrenzt?Nein. Die Sechs-Monats-Grenze betrifft die besondere mietrechtliche Ausnahme für Wohnraum, der wegen eines besonderen vorübergehenden Bedarfs angemietet wird.
Verlängert sich dieser Bedarf unerwartet, sollen unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt bis zu acht Monate möglich sein. Ein Vertrag wird außerdem nicht allein wegen seiner kurzen Dauer automatisch zu einem solchen Mietverhältnis.
Wie hoch darf der Möblierungszuschlag nach dem Entwurf sein?Als angemessen soll grundsätzlich ein monatlicher Zuschlag von höchstens einem Prozent des geschätzten Zeitwerts der Möbel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten. Bei vollständig ausgestattetem Wohnraum soll bei einem Zuschlag von bis zu zehn Prozent der Nettokaltmiete vermutet werden, dass er angemessen ist.
Die Zehn-Prozent-Regel ist damit keine ausnahmslose Höchstgrenze. Hinzu kommt die geplante Pflicht des Vermieters, den Zuschlag vor Vertragsabschluss offenzulegen.
Dürfen Indexmieten dann nur noch um drei Prozent steigen?Nein. Nach dem Entwurf sollen Preissteigerungen bis drei Prozent vollständig berücksichtigt werden und lediglich der darüberliegende Anteil soll zur Hälfte einfließen.
Bei einer Indexentwicklung von fünf Prozent wären beispielsweise vier Prozent ansetzbar. Außerdem müsste die Wohnung in einem von der Landesregierung entsprechend bestimmten angespannten Wohnungsmarkt liegen.
Rettet eine Nachzahlung künftig immer vor einer Kündigung wegen Mietschulden?Nein. Geplant ist, dass eine vollständige Begleichung der Rückstände unter den gesetzlichen Voraussetzungen einmal pro Mietverhältnis auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam machen kann.
Andere selbstständig ausreichende Kündigungsgründe können trotzdem bestehen bleiben. Außerdem gilt diese Verbesserung bislang noch nicht.
Gelten die neuen Regeln auch für bestehende Mietverträge?Das hängt von der jeweiligen Vorschrift ab. Die geplanten Bestimmungen zu Kurzzeitvermietungen und Möblierungszuschlägen sollen grundsätzlich erst für nach dem Inkrafttreten geschlossene Verträge gelten, während die Indexbegrenzung auch spätere Erhöhungen aus bestehenden Indexmietverträgen erfassen kann.
Für die erweiterte Schonfrist bei ordentlichen Kündigungen sieht der Entwurf ebenfalls Übergangsregeln vor. Deshalb muss bei Altverträgen jeweils geprüft werden, welche Vorschrift zu welchem Zeitpunkt anwendbar ist.
Der Beitrag Mietrecht 2026 wird umgekrempelt: Das soll sich für Mieter und Vermieter jetzt ändern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Witwenrente nach später Heirat: BAG kippt endlich harte Klausel
Wer erst nach dem 60. Geburtstag heiratet, darf bei einer betrieblichen Witwenrente nicht allein deshalb schlechtergestellt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Klausel für unwirksam erklärt, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfiel, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen wurde und beim Tod noch keine fünf Jahre bestanden hatte.
Die betroffene Witwe erhält nun 675,82 Euro brutto Betriebsrente monatlich (BAG, Urteil vom 10. März 2026, Az. 3 AZR 107/25).
Damit ist die vorherige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Februar 2025, Az. 5 SLa 286/24, aufgehoben. Das LAG hatte die Regelung noch für zulässig gehalten.
Ehe dauerte nur ein Jahr und neun MonateDie Klägerin lebte bereits seit 2003 mit ihrem späteren Ehemann zusammen. Geheiratet wurde allerdings erst am 10. Januar 2022. Zu diesem Zeitpunkt war der Mann bereits 75 Jahre alt. Am 12. Oktober 2023 verstarb er. Die Ehe hatte damit weniger als zwei Jahre bestanden.
Der Mann war früher Arbeitnehmer eines Unternehmens gewesen und bezog seit Januar 2004 eine betriebliche Altersrente. Zuletzt erhielt er monatlich 1.228,76 Euro.
Die Versorgungsordnung versprach dem überlebenden Ehepartner grundsätzlich eine Witwen- oder Witwerrente in Höhe von 55 Prozent der zuletzt gezahlten Betriebsrente. Für die Klägerin wären das 675,82 Euro brutto monatlich gewesen.
Doch die Versorgungsordnung enthielt eine zusätzliche Einschränkung.
Nach dem 60. Geburtstag geheiratet: Witwe sollte leer ausgehenDie beanstandete Regelung bestimmte, dass keine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen wurde und noch keine fünf Jahre bestanden hat. Beide Voraussetzungen waren erfüllt. Deshalb lehnte die Unterstützungskasse die Hinterbliebenenrente ab.
Das Arbeitsgericht Köln und anschließend das Landesarbeitsgericht Köln hielten diesen Ausschluss zunächst für wirksam. Erst die Revision beim Bundesarbeitsgericht brachte die Wende.
Der Dritte Senat hob beide Entscheidungen auf und sprach der Witwe die Betriebsrente ab November 2023 zu.
BAG sieht unmittelbare Benachteiligung wegen des AltersDas entscheidende Problem war die Altersgrenze von 60 Jahren. Ein Arbeitnehmer, der vor seinem 60. Geburtstag heiratete, musste nach der Versorgungsordnung keine fünfjährige Mindestehedauer erfüllen. Wer dagegen erst nach dem 60. Geburtstag heiratete, verlor die Hinterbliebenenversorgung, wenn die Ehe beim Tod noch keine fünf Jahre bestanden hatte.
Das BAG sah darin eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Eine solche unterschiedliche Behandlung kann nach § 10 AGG zwar gerechtfertigt sein. Dafür muss die Altersgrenze jedoch einem legitimen Ziel dienen sowie angemessen und erforderlich sein. Genau daran scheiterte die konkrete Regelung.
Warum gerade die Grenze von 60 Jahren unzulässig warArbeitgeber dürfen die finanziellen Risiken einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich begrenzen. Das BAG erkennt ausdrücklich an, dass Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran haben, ihre Versorgungslasten kalkulierbar zu halten. Das bedeutet aber nicht, dass irgendeine Altersgrenze festgelegt werden darf.
Nach Ansicht des BAG fehlte bei der Grenze von 60 Jahren der notwendige Zusammenhang mit einem sogenannten betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip. Das 60. Lebensjahr markierte in dieser Versorgungsordnung weder typischerweise das Ende des Arbeitsverhältnisses noch den regulären Eintritt in die Betriebsrente.
Der normale Ruhestand orientierte sich vielmehr an der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen bereits vorher in den Ruhestand zu treten, machte den 60. Geburtstag ebenfalls nicht zu einer generellen Zäsur für alle Beschäftigten.
Die Grenze von 60 Jahren war deshalb für den Ausschluss der Witwenrente zu weitgehend.
Arbeitnehmer verdienen die Hinterbliebenenversorgung auch bei später HeiratDas BAG hob zudem den Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung hervor. Eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung wird während des Arbeitslebens erworben. Ein Arbeitnehmer, der erst im höheren Alter heiratet, erarbeitet seine betriebliche Altersversorgung grundsätzlich genauso wie ein Arbeitnehmer, der schon früher verheiratet ist.
Deshalb kann allein das Lebensalter bei der Eheschließung nicht beliebig darüber entscheiden, ob die zugesagte Versorgung später vollständig entfällt.
Auch die Kombination mit fünf Jahren Ehedauer rettete die Klausel nichtDer Versorgungsträger argumentierte, dass es sich nicht um eine reine Spätehenklausel handele. Schließlich wurde die Witwenrente nach einer Heirat ab 60 nicht dauerhaft ausgeschlossen. Bestand die Ehe mindestens fünf Jahre, konnte weiterhin ein Anspruch entstehen. Doch auch diese Kombination überzeugte das BAG nicht.
Die Altersgrenze von 60 Jahren war nicht sachgerecht mit dem Versorgungssystem verbunden. Auch die zusätzliche fünfjährige Mindestehedauer konnte diesen Fehler nicht beseitigen. Das BAG stellte sinngemäß klar, dass aus der Kombination zweier für sich nicht angemessener Einschränkungen keine angemessene Gesamtregelung wird.
Unwirksame Klausel fiel vollständig wegFür die Witwe hatte die Entscheidung erhebliche finanzielle Folgen. Das BAG ließ die Klausel ersatzlos entfallen. Danach standen der Klägerin 55 Prozent der zuletzt an ihren Ehemann gezahlten Betriebsrente zu.
Das sind 675,82 Euro brutto pro Monat ab dem 1. November 2023. Auch die seit diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Beträge sind damit geschuldet.
Nicht jede Spätehenklausel ist jetzt unwirksamAus dem Urteil folgt allerdings nicht, dass sämtliche Spätehenklauseln in Betriebsrentenregelungen unwirksam sind. Das BAG unterscheidet danach, woran der Ausschluss anknüpft. Eine Grenze kann zulässig sein, wenn sie mit einer echten Zäsur im Arbeits- und Versorgungsverhältnis verbunden ist.
Das kann beispielsweise das tatsächliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, der Eintritt in den Ruhestand oder eine in der Versorgungsordnung festgelegte Altersgrenze sein.
Problematisch wird dagegen eine Altersgrenze, die weitgehend losgelöst vom Ende des Arbeitsverhältnisses oder vom Eintritt des Versorgungsfalls festgelegt wird.
Gesetzliche und betriebliche Witwenrente nicht verwechselnDas Urteil betrifft ausschließlich eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Für die gesetzliche Witwen- und Witwerrente gelten andere Vorschriften. Dort spielt insbesondere die gesetzliche Regel zur sogenannten Versorgungsehe eine Rolle, wenn die Ehe weniger als ein Jahr bestanden hat. Diese Vorschriften waren nicht Gegenstand des BAG-Verfahrens.
Deshalb lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Witwenrente geändert wurden.
Ablehnung einer betrieblichen Witwenrente sollte geprüft werdenWurde eine Betriebsrente abgelehnt, weil die Ehe erst nach einem bestimmten Lebensalter geschlossen wurde oder eine vorgeschriebene Mindestehedauer nicht erreicht war, sollte die zugrunde liegende Versorgungsordnung genau geprüft werden. Der pauschale Hinweis „zu spät geheiratet“ reicht nach dem neuen BAG-Urteil jedenfalls aus.
FAQ zur Spätehenklausel bei der Witwenrente Ist jede Spätehenklausel bei einer Betriebsrente jetzt unwirksam?Nein. Das BAG hat die konkrete Klausel für unwirksam erklärt, weil die Altersgrenze von 60 Jahren in dieser Versorgungsordnung nicht typischerweise mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder dem Eintritt des Versorgungsfalls verbunden war.
Gilt das Urteil auch für die gesetzliche Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung?Nein. Das Urteil betrifft eine betriebliche Hinterbliebenenrente.
Was können Betroffene tun, wenn ihre betriebliche Witwenrente wegen einer späten Heirat abgelehnt wurde?Sie sollten sich die vollständige Versorgungsordnung geben lassen und insbesondere die Spätehen- und Mindestehedauerklauseln daraufhin prüfen, ob die Grenze mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder dem Eintritt in die Betriebsrente verknüpft ist.
QuellenBundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2026, Az. 3 AZR 107/25. (Das Bundesarbeitsgericht)
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26.02.2025, Az. 5 SLa 286/24, aufgehoben durch BAG, Az. 3 AZR 107/25. (Das Bundesarbeitsgericht)
§§ 7 und 10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). (Gesetze im Internet)
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Führerscheinverlust durch den Pflegegrad? Das gilt jetzt für Betroffene
Die Sorge ist weit verbreitet: Wer einen Pflegegrad bekommt, müsse früher oder später auch seinen Führerschein abgeben. Doch so einfach ist es nicht.
Ein Pflegegrad führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis. Entscheidend ist nicht, wie viel Hilfe jemand im Alltag benötigt, sondern ob die Person noch sicher Auto fahren kann.
Pflegegrad und Fahreignung sind damit zwei völlig unterschiedliche Fragen.
Pflegegrad allein ist kein Grund für den FührerscheinentzugEin Pflegegrad beschreibt, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Bewertet wird beispielsweise, ob Unterstützung bei der Körperpflege, der Mobilität, der Ernährung oder im Umgang mit Erkrankungen notwendig ist.
Ob jemand Auto fahren kann, wird dabei nicht geprüft.
Für die Fahrerlaubnis zählt etwas anderes: Kann die Person ein Fahrzeug körperlich und geistig noch sicher führen?
Deshalb kann ein Mensch mit Pflegegrad weiterhin fahrtauglich sein. Umgekehrt kann auch jemand ohne Pflegegrad seine Fahreignung verlieren – etwa durch eine neurologische Erkrankung, starke Medikamentenwirkungen oder erhebliche Orientierungsprobleme.
Wann der Führerschein tatsächlich gefährdet istProblematisch wird nicht der Pflegegrad selbst, sondern eine Erkrankung oder Einschränkung, die das sichere Autofahren beeinträchtigt.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Demenz und andere kognitive Erkrankungen
- Folgen eines Schlaganfalls
- schwere Sehbeeinträchtigungen
- epileptische Anfälle
- erhebliche Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- starke Einschränkungen von Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit
- Orientierungsprobleme
Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, muss die Fahrerlaubnisbehörde handeln. Sie kann bei begründeten Zweifeln unter anderem ärztliche Gutachten oder andere Nachweise verlangen.
Entscheidend ist also immer die konkrete Fahreignung – nicht die Zahl, die hinter dem Pflegegrad steht.
Warum ein Pflegegrad wenig über die Fahreignung aussagtPflegebedürftigkeit kann völlig unterschiedliche Ursachen haben.
Ein Mensch kann beispielsweise große Schwierigkeiten beim Treppensteigen, Anziehen oder Duschen haben, geistig aber vollkommen klar und reaktionsfähig sein. Solche körperlichen Einschränkungen schließen das Autofahren nicht zwangsläufig aus.
Manchmal lassen sie sich sogar durch technische Anpassungen ausgleichen, etwa durch:
- Automatikgetriebe
- Handbedienung
- Einstiegshilfen
- umgebaute Pedale
- andere technische Fahrzeuganpassungen
Anders sieht es aus, wenn Wahrnehmung, Orientierung oder Reaktionsfähigkeit betroffen sind.
Wer Verkehrsschilder, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeiten oder komplexe Verkehrssituationen nicht mehr zuverlässig erfassen kann, kann seine Fahreignung verlieren – unabhängig davon, ob überhaupt ein Pflegegrad besteht.
Besonders kritisch: Demenz am SteuerBei Demenz wird die Frage nach der Fahreignung besonders wichtig.
Auch hier gilt zunächst: Weder eine Demenzdiagnose noch ein Pflegegrad führen automatisch zum Führerscheinentzug.
Entscheidend ist der tatsächliche Zustand.
Bei fortgeschrittener Demenz ist sicheres Autofahren in der Regel nicht mehr möglich. Probleme können jedoch bereits früher auftreten. Typische Warnzeichen sind Schwierigkeiten mit:
- Orientierung
- Aufmerksamkeit
- Reaktionsfähigkeit
- Urteilsvermögen
- Einschätzung komplexer Verkehrssituationen
Gerade bei Demenzerkrankungen kommt hinzu, dass Betroffene ihre eigenen Einschränkungen teilweise nicht mehr realistisch einschätzen können.
Deshalb kann eine fachärztliche Beurteilung notwendig werden.
Zwei Menschen mit demselben Pflegegrad können dabei völlig unterschiedlich zu beurteilen sein: Der eine benötigt körperliche Hilfe, ist geistig aber fit. Der andere ist körperlich noch beweglich, verfährt sich jedoch regelmäßig auf vertrauten Strecken.
Für die Fahreignung ist der zweite Fall deutlich problematischer.
Körperliche Einschränkung bedeutet nicht automatisch FahrverbotAuch nach einer Operation, einem Unfall oder bei einer chronischen Erkrankung kann Autofahren weiterhin möglich sein.
Die entscheidende Frage lautet: Kann das Fahrzeug noch sicher bedient werden?
Ist das mit technischen Hilfen möglich, kommen statt eines vollständigen Führerscheinentzugs auch Auflagen oder Beschränkungen infrage.
Denkbar sind beispielsweise:
- ein angepasstes Fahrzeug
- eine vorgeschriebene Getriebeart
- technische Hilfsmittel
- ein Gutachten
- eine Fahrprobe
Die Fahrerlaubnis kennt also nicht nur „geeignet“ oder „ungeeignet“. In manchen Fällen sind Zwischenlösungen möglich.
Fahrer müssen ihre Fahrtüchtigkeit selbst einschätzenUnabhängig vom Pflegegrad gilt: Wer sich ans Steuer setzt, muss fahrtüchtig sein.
Das betrifft nicht nur dauerhafte Erkrankungen. Auch vorübergehende Probleme können Autofahren gefährlich machen, etwa:
- starke Medikamente
- Schwindel
- akute Schmerzen
- starke Müdigkeit
- Erschöpfung
- plötzlich auftretende gesundheitliche Beschwerden
Wer trotz deutlicher Einschränkungen fährt und einen Unfall verursacht, riskiert nicht nur seinen Führerschein. Es können auch strafrechtliche, haftungsrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen entstehen.
Eine feste Regel wie „Ab Pflegegrad 3 darf nicht mehr gefahren werden“ gibt es dagegen nicht.
Warnzeichen sollten Angehörige ernst nehmenFür Angehörige ist die Situation häufig schwierig. Sie bemerken Veränderungen früher als die betroffene Person selbst.
Besonders aufmerksam sollte man werden, wenn jemand:
- sich auf bekannten Strecken wiederholt verfährt
- Verkehrszeichen übersieht
- beim Einordnen große Probleme hat
- Gas und Bremse verwechselt
- deutlich langsamer reagiert
- im dichten Verkehr schnell überfordert ist
- gefährliche Situationen falsch einschätzt
Solche Auffälligkeiten sollten nicht ignoriert werden.
Ein frühes Gespräch und eine ärztliche Einschätzung können helfen, bevor es zu einem Unfall oder einem behördlichen Verfahren kommt.
In manchen Fällen kann auch eine freiwillige Einschränkung sinnvoll sein, beispielsweise nur noch tagsüber oder auf vertrauten Strecken zu fahren – sofern die Fahreignung grundsätzlich noch besteht.
Muss ein Pflegegrad der Führerscheinstelle gemeldet werden?Nein. Eine allgemeine Meldepflicht für einen Pflegegrad gibt es nicht.
Auch die Pflegekasse entscheidet nicht über die Fahrerlaubnis.
Erst wenn konkrete Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde tätig werden. Solche Hinweise können beispielsweise aus Unfällen, Polizeiberichten oder anderen Auffälligkeiten entstehen.
Auch dann geht es nicht um den Pflegegrad, sondern um die Frage, ob die betroffene Person noch sicher fahren kann.
Was passiert, wenn die Behörde Zweifel hat?Bestehen begründete Zweifel an der Fahreignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Nachweise verlangen.
Je nach Fall kommen etwa infrage:
- ärztliche oder fachärztliche Gutachten
- ein medizinisch-psychologisches Gutachten
- technische Gutachten
- eine Fahrprobe
Das Ergebnis kann unterschiedlich ausfallen: Die Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen, wird mit Auflagen versehen oder muss entzogen werden.
Wichtig ist: Wird eine Begutachtung rechtmäßig angeordnet und nicht vorgelegt, kann das erhebliche Folgen haben. Die Behörde kann daraus unter bestimmten Voraussetzungen auf fehlende Fahreignung schließen.
Einfach nicht zu reagieren, löst das Problem daher nicht.
Pflegegrad und Führerschein im Überblick Frage Antwort Führt ein Pflegegrad automatisch zum Führerscheinverlust? Nein. Ein Pflegegrad allein ist kein Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis. Worauf kommt es an? Entscheidend ist die tatsächliche körperliche und geistige Fahreignung. Darf man mit Pflegegrad Auto fahren? Ja, wenn sicheres Fahren weiterhin möglich ist. Wann kann die Führerscheinstelle eingreifen? Wenn konkrete Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Muss der Pflegegrad gemeldet werden? Nein, eine allgemeine Meldepflicht gibt es nicht. Gibt es Alternativen zum Führerscheinentzug? Ja. Je nach Fall sind Auflagen, technische Anpassungen oder Beschränkungen möglich. Beispiel: Pflegegrad 2 und trotzdem weiter Auto fahrenEine 78-jährige Frau erhält Pflegegrad 2. Sie benötigt Hilfe beim Duschen, Anziehen und bei einigen Wegen im Haus.
Geistig ist sie jedoch klar, kann sich sicher orientieren und fährt seit Jahren mit einem Automatikfahrzeug nur kurze Strecken in ihrer vertrauten Umgebung.
Allein durch den Pflegegrad verliert sie ihren Führerschein nicht.
Solange sie das Fahrzeug sicher bedienen kann und keine Erkrankung ihre Fahreignung beeinträchtigt, kann sie grundsätzlich weiterfahren.
Anders wäre die Situation, wenn zusätzlich eine beginnende Demenz mit deutlichen Orientierungsproblemen festgestellt würde und sie sich wiederholt auf bekannten Strecken verfährt.
Dann könnten Zweifel an ihrer Fahreignung entstehen und eine fachärztliche Begutachtung erforderlich werden.
Über die Fahrerlaubnis entscheidet dann die tatsächliche Fahreignung – nicht Pflegegrad 2.
Fazit: Nicht der Pflegegrad entscheidetEin Pflegegrad bedeutet nicht automatisch das Ende des Autofahrens.
Er sagt aus, wie viel Unterstützung jemand im Alltag benötigt. Für den Führerschein ist dagegen entscheidend, ob die Person noch körperlich und geistig in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.
Gerade bei rein körperlichen Einschränkungen kann Autofahren mit technischen Hilfen weiterhin möglich sein. Kritischer wird es, wenn Orientierung, Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit oder Urteilsvermögen nachlassen.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:
„Welchen Pflegegrad hat die Person?“
Sondern:
„Kann sie noch sicher Auto fahren?“
Der Beitrag Führerscheinverlust durch den Pflegegrad? Das gilt jetzt für Betroffene erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Für 62-Jährige Krankenschwester geht nach der Arbeit die Schicht weiter
Wenn für andere der Feierabend beginnt, wartet auf viele Beschäftigte zu Hause bereits die nächste Aufgabe. Sie kümmern sich um Eltern, Partner oder andere Angehörige, organisieren Arzttermine, Medikamente und den Haushalt oder leisten ganz praktische Hilfe bei der täglichen Versorgung.
Wie belastend diese Verbindung von Beruf und Pflege sein kann, zeigt das Beispiel einer 62-jährigen Krankenschwester aus Tuttlingen. Gabriele Nenovici arbeitet seit Jahrzehnten im Klinikum Landkreis Tuttlingen und kümmert sich zusätzlich um ihre hochbetagten Eltern, die inzwischen Unterstützung benötigen.
Die erfahrene Krankenschwester hat deshalb ihr bisheriges Arbeitspensum reduziert.
Nach dem Feierabend beginnt häufig die zweite SchichtDie Pflege eines Angehörigen lässt sich nur selten auf einzelne Handgriffe reduzieren. Schon bei einem vergleichsweise überschaubaren Unterstützungsbedarf fallen Einkäufe, Fahrten zu Ärzten, Gespräche mit Versicherungen, Medikamentenorganisation, Behördentermine oder Hilfe im Haushalt an.
Mit zunehmender Pflegebedürftigkeit kommen Körperpflege, Unterstützung beim Anziehen, Begleitung beim Toilettengang oder eine Beaufsichtigung hinzu. Gleichzeitig bleiben viele Tätigkeiten unsichtbar, weil sie weder auf einem Dienstplan erscheinen noch als Erwerbsarbeit bezahlt werden.
Für Beschäftigte im Schichtdienst ist die Situation besonders schwierig. Früh-, Spät- oder Nachtdienste verändern ständig die Zeiten, in denen Angehörige versorgt werden können, während Arzttermine, Pflegedienste und Behörden meist festen Tageszeiten folgen.
Eine Krankenschwester pflegt nach dem Dienst ihre eigenen ElternDer Fall aus Tuttlingen zeigt eine besondere Konstellation. Gabriele Nenovici versorgt beruflich Patienten und muss nach ihrem Dienst auch im privaten Umfeld für ihre Eltern da sein.
Das Klinikum Landkreis Tuttlingen beschreibt, dass die 62-Jährige jahrzehntelang in Vollzeit gearbeitet hat und ihr Arbeitspensum erst reduziert hat, nachdem ihre Eltern zunehmend auf Hilfe angewiesen waren. Der Arbeitgeber unterstützt Beschäftigte mit Pflegeverantwortung unter anderem durch flexiblere Arbeitszeiten, Beratungsangebote und kurzfristige Lösungen bei akuten Pflegeproblemen.
Solche betrieblichen Angebote können erheblich dazu beitragen, dass Beschäftigte ihren Beruf nicht vollständig aufgeben müssen. Ein gesetzlicher Anspruch auf jede denkbare betriebliche Unterstützung besteht allerdings nicht.
Beschäftigte müssen die Pflege nicht allein in ihrer Freizeit bewältigenDas deutsche Arbeits- und Sozialrecht sieht mehrere Möglichkeiten vor, wenn nahe Angehörige pflegebedürftig werden. Welche davon genutzt werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob die Pflegesituation plötzlich entstanden ist, wie lange sie voraussichtlich dauert und wie groß der Arbeitgeber ist.
Bei einem plötzlich eintretenden Pflegefall dürfen Beschäftigte grundsätzlich bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn sie die Versorgung eines nahen Angehörigen organisieren oder vorübergehend selbst sicherstellen müssen. Dieses Recht besteht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Unternehmen.
Für diese Zeit kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Gegen-Hartz hat die Regeln zum Pflegeunterstützungsgeld und zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ausführlich erläutert.
Pflegezeit kann eine längere Freistellung ermöglichenReichen einige Tage nicht aus, kann die sogenannte Pflegezeit in Betracht kommen. Beschäftigte können sich für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu versorgen.
Ein gesetzlich durchsetzbarer Anspruch besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Während einer vollständigen Freistellung wird vom Arbeitgeber grundsätzlich kein regulärer Arbeitslohn gezahlt, sodass die finanzielle Seite vor einer solchen Entscheidung genau geprüft werden sollte.
Wer nur teilweise aus dem Beruf aussteigt, erhält entsprechend der verbleibenden Arbeitszeit weiterhin sein Gehalt. Gegen-Hartz zeigt in einem ausführlichen Beitrag, welche Freistellungsmöglichkeiten pflegende Beschäftigte nutzen können.
Bis zu 24 Monate weniger arbeitenFür eine länger andauernde Pflegesituation gibt es außerdem die Familienpflegezeit. Dabei kann die Arbeitszeit für längstens 24 Monate reduziert werden, wobei im Durchschnitt mindestens 15 Wochenstunden gearbeitet werden müssen.
Der Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten, wobei Auszubildende bei dieser Grenze nicht mitgezählt werden. Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander verbunden werden, dürfen für denselben pflegebedürftigen Angehörigen zusammen aber grundsätzlich nicht mehr als 24 Monate umfassen.
Das Problem bleibt dennoch das Einkommen. Weniger Arbeitsstunden bedeuten in aller Regel auch weniger Gehalt, weshalb viele Beschäftigte selbst dann weiterarbeiten, wenn sie sich körperlich und zeitlich bereits stark belastet fühlen.
Welche Möglichkeiten pflegende Beschäftigte 2026 haben Unterstützung Regelung 2026 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Bis zu zehn Arbeitstage bei einer akut entstandenen Pflegesituation; unabhängig von der Betriebsgröße. Pflegeunterstützungsgeld Lohnersatz für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Pflegezeit Bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung; Rechtsanspruch grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Familienpflegezeit Teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate bei mindestens 15 Wochenstunden; Rechtsanspruch grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Rentenbeiträge wegen Pflege Unter anderem bei mindestens Pflegegrad 2, wenigstens zehn Stunden Pflege pro Woche an mindestens zwei Tagen und regelmäßig höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche. Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich beziehungsweise bis zu 1.572 Euro jährlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 bei häuslicher Pflege, zweckgebunden für anerkannte Leistungen. Pflege-Pauschbetrag Je nach Pflegegrad können 600 Euro, 1.100 Euro oder 1.800 Euro jährlich steuerlich berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer wegen der Pflege weniger arbeitet, sollte an die eigene Rente denkenViele Angehörige reduzieren ihre Arbeitszeit und nehmen damit nicht nur einen niedrigeren Monatslohn in Kauf. Weniger Erwerbseinkommen kann gleichzeitig niedrigere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bedeuten und sich damit viele Jahre später noch bemerkbar machen.
Die Pflegeversicherung kann diesen Nachteil zumindest teilweise ausgleichen. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Dafür muss die gepflegte Person unter anderem mindestens Pflegegrad 2 haben und in häuslicher Umgebung versorgt werden. Die Pflege muss wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen und regelmäßig auf mindestens zwei Tage verteilt sein.
Bei mehr als 30 Wochenstunden kann der Rentenanspruch aus Pflege entfallenBesonders wichtig für Berufstätige ist die Arbeitszeitgrenze. Wer neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, erfüllt die Voraussetzungen für Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegetätigkeit grundsätzlich nicht.
Das kann zu überraschenden Ergebnissen führen. Eine geringfügige Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit kann dazu führen, dass die Pflegekasse keine zusätzlichen Beiträge mehr wegen der Angehörigenpflege zahlt.
Gegen-Hartz hat deshalb ausführlich vor der 30-Stunden-Grenze bei Rentenpunkten für pflegende Angehörige gewarnt. Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit wegen eines Pflegefalls verändern, sollten diesen Punkt vorher mit der Pflegekasse beziehungsweise der Deutschen Rentenversicherung klären.
Pflegegeld kann den Zeitaufwand der Angehörigen nicht ersetzenAb Pflegegrad 2 kann bei häuslicher Pflege Pflegegeld gezahlt werden. Im Jahr 2026 beträgt es monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt und soll dazu beitragen, die häusliche Versorgung selbst zu organisieren. Angehörige können daraus eine finanzielle Anerkennung erhalten, einen vollständigen Ersatz für ausgefallenes Arbeitseinkommen bietet die Leistung jedoch meist nicht.
Einen ausführlichen Überblick über Beträge, Voraussetzungen und weitere Leistungen bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Pflegegeld 2026.
Zusätzlich stehen monatlich 131 Euro zur Entlastung bereitPflegebedürftige in häuslicher Pflege haben unabhängig vom Pflegegrad Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Damit stehen im Kalenderjahr bis zu 1.572 Euro für bestimmte anerkannte Betreuungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung.
Das Geld wird nicht wie Pflegegeld frei ausgezahlt. Es kann beispielsweise für nach Landesrecht anerkannte Unterstützung im Alltag oder bestimmte Leistungen von Pflege- und Betreuungsdiensten genutzt werden.
Gerade für Berufstätige kann das hilfreich sein, weil dadurch einzelne Aufgaben abgegeben werden können. Schon einige Stunden Unterstützung im Haushalt oder bei der Betreuung können den Druck nach einem Arbeitstag verringern.
Auch steuerlich können pflegende Angehörige entlastet werdenWer einen Angehörigen persönlich und unentgeltlich pflegt, sollte außerdem den Pflege-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung prüfen. Für 2026 beträgt er bei Pflegegrad 2 insgesamt 600 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 jeweils 1.800 Euro.
Der Pauschbetrag ist keine direkte Auszahlung durch das Finanzamt. Er reduziert unter den gesetzlichen Bedingungen das zu versteuernde Einkommen.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was bei mehreren Pflegepersonen zu beachten ist, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag zum Pflege-Pauschbetrag 2026.
Arbeitgeber können mehr tun als das Gesetz verlangtDer Fall aus Tuttlingen zeigt, dass gesetzliche Freistellungsansprüche nur ein Teil der Lösung sind. Für Beschäftigte kann ebenso wichtig sein, ob Dienstpläne angepasst, Arbeitszeiten kurzfristig verändert oder Ansprechpartner für Pflegefragen im Unternehmen angeboten werden.
Das Klinikum Landkreis Tuttlingen setzt beispielsweise auf flexible Arbeitszeitmodelle, Beratungsangebote, Pflege-Guides und Kooperationen mit externen Beratungsstellen. Hinzu kommen nach Angaben des Klinikums Möglichkeiten für kurzfristige Freistellungen sowie weitere praktische Unterstützungsangebote.
Für Beschäftigte kann eine solche betriebliche Unterstützung darüber entscheiden, ob Pflege und Erwerbstätigkeit noch miteinander vereinbar bleiben. Fehlt jede Flexibilität, stehen Angehörige dagegen schnell vor der Entscheidung, Arbeitsstunden dauerhaft zu reduzieren oder den Beruf zeitweise ganz aufzugeben.
Besonders Beschäftigte über 50 geraten unter doppelten DruckBei Menschen Anfang oder Mitte 60 treffen häufig mehrere Belastungen gleichzeitig aufeinander. Die eigenen Eltern erreichen ein sehr hohes Alter und benötigen zunehmend Hilfe, während die Kinder möglicherweise noch Unterstützung brauchen und gleichzeitig bis zum Renteneintritt mehrere Berufsjahre vor ihnen liegen.
Wer zusätzlich Schichtarbeit leistet, muss Erholungszeiten mit dem Pflegebedarf der Familie abstimmen. Gerade deshalb sollte Angehörigenpflege nicht erst dann organisiert werden, wenn die Belastungsgrenze bereits erreicht ist.
Pflegeberatung, ambulante Dienste, Tagespflege, Entlastungsleistungen und eine Anpassung der Arbeitszeit können miteinander kombiniert werden. Welche Lösung passt, hängt vom Pflegegrad, vom tatsächlichen Hilfebedarf, von den finanziellen Möglichkeiten und vom Arbeitsplatz ab.
Pflege ist nicht nur eine private AngelegenheitDie Versorgung alter Eltern wird häufig als familiäre Selbstverständlichkeit betrachtet. Tatsächlich kann daraus über Monate oder Jahre ein erheblicher zeitlicher und körperlicher Aufwand entstehen.
Wer täglich arbeitet und anschließend mehrere Stunden Angehörige versorgt, hat nur begrenzte Möglichkeiten zur Erholung. Langfristig kann deshalb nicht nur die Erwerbstätigkeit, sondern auch die Gesundheit der pflegenden Person unter Druck geraten.
Umso wichtiger ist es, vorhandene Ansprüche frühzeitig zu prüfen. Dazu gehören Leistungen der Pflegekasse ebenso wie Freistellungsrechte, Rentenbeiträge, steuerliche Entlastungen und Möglichkeiten des Arbeitgebers.
Kurzes Beispiel aus der PraxisMonika ist 61 Jahre alt und arbeitet 35 Stunden wöchentlich in einem Krankenhaus. Nachdem ihr 86-jähriger Vater nach einem Sturz Pflegegrad 3 erhält, übernimmt sie an mehreren Tagen in der Woche seine Versorgung und merkt schnell, dass ihre bisherige Arbeitszeit kaum noch mit der Pflege vereinbar ist.
Nach einem Gespräch mit ihrem Arbeitgeber reduziert Monika ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden und lässt von der Pflegekasse prüfen, ob für sie Rentenversicherungsbeiträge wegen der Pflegetätigkeit gezahlt werden können. Zusätzlich nutzt ihr Vater den Entlastungsbetrag für eine anerkannte Alltagshilfe, die einmal wöchentlich Aufgaben im Haushalt übernimmt.
Monika macht außerdem den Pflege-Pauschbetrag in ihrer Steuererklärung geltend. Das Beispiel zeigt, dass nicht eine einzelne Leistung das Problem löst, sondern häufig mehrere Ansprüche und organisatorische Änderungen miteinander verbunden werden müssen.
Kann ich für die Pflege meiner Eltern meine Arbeitszeit reduzieren?Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit beanspruchen. Bei der Familienpflegezeit kann die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduziert werden, wobei grundsätzlich mindestens 15 Wochenstunden verbleiben müssen.
Bekomme ich während einer Pflegezeit weiterhin mein volles Gehalt?Bei einer vollständigen Pflegezeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den bisherigen Arbeitslohn. Bei einer teilweisen Freistellung wird das Gehalt entsprechend der verbleibenden Arbeitszeit weitergezahlt; außerdem kann für Pflege- und Familienpflegezeit unter Voraussetzungen ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
Kann die Pflege meiner Eltern meine spätere Rente erhöhen?Ja. Die Pflegekasse kann für pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge zahlen, wenn unter anderem mindestens Pflegegrad 2 besteht, die notwendige Mindestpflegezeit erreicht wird und die Erwerbstätigkeit regelmäßig nicht mehr als 30 Wochenstunden umfasst.
Was passiert, wenn ich 31 oder 32 Stunden pro Woche arbeite?Wer regelmäßig mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig ist, erfüllt grundsätzlich nicht mehr die Arbeitszeitvoraussetzung für Rentenbeiträge aus der nicht erwerbsmäßigen Pflege. Deshalb sollte eine geplante Änderung der Wochenarbeitszeit vorher geprüft werden.
Kann ich bei einem plötzlichen Pflegefall sofort zu Hause bleiben?Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation können Beschäftigte grundsätzlich bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder die Versorgung sicherzustellen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld gezahlt werden.
Welche finanzielle Hilfe gibt es zusätzlich zum Pflegegeld?Neben Pflegegeld kommen unter anderem der Entlastungsbetrag, Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie gegebenenfalls Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson infrage. Pflegende Angehörige sollten außerdem den steuerlichen Pflege-Pauschbetrag und mögliche Leistungen während einer beruflichen Freistellung prüfen.
QuellenAusgangspunkt: Schwäbische Zeitung: Für eine 62-Jährige geht ihre Arbeit nach der Schicht im Job weiter.
Weitere Informationen: Klinikum Landkreis Tuttlingen: Vereinbarkeit von Beruf und Pflege, Bundesgesundheitsministerium: Soziale Absicherung für Pflegepersonen, Wege zur Pflege: Freistellungen nach Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz sowie Deutsche Rentenversicherung: Angehörige pflegen.
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Erwerbsminderungsrente trotz sechs Stunden Arbeitsfähigkeit
Für die Erwerbsminderungsrente zählt nicht allein, wie viele Stunden ein Mensch theoretisch arbeiten kann. Entscheidend ist, ob er diese Arbeitsleistung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erbringen kann.
Zusätzliche Pausen, regelmäßig nötige krankheitsbedingte Fehlzeiten oder eine erheblich eingeschränkte Wegefähigkeit können deshalb einen Rentenanspruch begründen.
Die Stundenzahl ist nur der erste PrüfungsschrittNach § 43 SGB VI liegt volle Erwerbsminderung grundsätzlich vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden schafft, gilt als teilweise erwerbsgemindert.
Ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden führt dagegen normalerweise zur Ablehnung der Erwerbsminderungsrente. Dabei darf die Rentenversicherung jedoch nicht stehen bleiben. Sie muss zusätzlich prüfen, ob die mögliche Arbeit unter Bedingungen ausgeübt werden kann, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich üblich sind.
Zu diesen Bedingungen gehören nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch die erforderlichen Pausen, die Konzentrationsfähigkeit, das Arbeitstempo, die psychische und körperliche Belastbarkeit sowie die Möglichkeit, den Arbeitsplatz regelmäßig zu erreichen.
Fallbeispiel: Stefica aus Bad ReichenhallStefica ist 57 Jahre alt und lebt in Bad Reichenhall. Das Fallbeispiel ist fiktiv, orientiert sich aber an typischen rentenrechtlichen Streitfällen.
Sie arbeitete viele Jahre als Verkäuferin. Wegen einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung und einer schmerzhaften Polyneuropathie kann sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Die Rentenversicherung lehnt ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente zunächst ab. Im Gutachten heißt es, Stefica könne mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Sitzen verrichten.
Die Stundenzahl berücksichtigt jedoch nicht ihren tatsächlichen Arbeitsalltag. Stefica muss häufig und ohne Vorwarnung eine Toilette aufsuchen. Nach ausgeprägten Schmerz- und Erschöpfungsphasen benötigt sie zusätzliche Ruhezeiten. Mehrmals im Jahr treten Krankheitsschübe auf, wegen derer sie über mehrere Tage oder Wochen arbeitsunfähig ist.
Hinzu kommt ihre eingeschränkte Mobilität. Stefica besitzt kein Auto. Eine Strecke von 500 Metern kann sie wegen Schmerzen und Taubheitsgefühlen in den Beinen nicht innerhalb von 20 Minuten zurücklegen. Busfahrten während des Berufsverkehrs sind wegen der fehlenden Toilette ebenfalls problematisch.
Für ihren Widerspruch sammelt sie deshalb nicht nur ärztliche Diagnosen. Ihre behandelnden Ärzte beschreiben konkret, wie häufig Toiletten- und Erholungspausen notwendig sind, welche Fehlzeiten künftig zu erwarten sind und welche Wegstrecken sie noch bewältigen kann.
Zusätzlich legt Stefica ein Pausen- und Beschwerdetagebuch sowie eine Stellungnahme ihres früheren Arbeitgebers vor.
Damit muss die Rentenversicherung mehr prüfen als die abstrakte Angabe eines sechsstündigen Leistungsvermögens. Sie muss klären, ob Stefica mit diesen Einschränkungen überhaupt noch regelmäßig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eingesetzt werden kann.
Zusätzliche Pausen können den Arbeitsmarkt verschließenNormale Pausen führen nicht zur Erwerbsminderung. Auch kurze Unterbrechungen für persönliche Bedürfnisse sind in vielen Betrieben üblich. Anders kann es aussehen, wenn aus gesundheitlichen Gründen zusätzliche, nicht planbare oder besonders lange Pausen benötigt werden.
Das betrifft beispielsweise häufige Toilettengänge aufgrund einer Darmerkrankung, notwendige Ruhephasen wegen Fatigue oder starker Schmerzen und Unterbrechungen zur Behandlung plötzlich auftretender Beschwerden.
Auch die regelmäßige Lagerung oder Entlastung des Körpers sowie wiederkehrende Pausen aufgrund einer psychischen Überlastung können rentenrechtlich relevant sein.
Zusätzliche Pausen führen allerdings nicht automatisch zu einer vollen Erwerbsminderungsrente. Entscheidend sind ihre Häufigkeit, Dauer und Planbarkeit. Außerdem muss geklärt werden, ob Arbeitsplätze existieren, an denen solche Unterbrechungen tatsächlich akzeptiert werden.
Benötigt ein Versicherter betriebsunübliche Pausen, kann die Rentenversicherung verpflichtet sein, eine konkrete Tätigkeit zu benennen, die unter diesen Bedingungen noch ausgeübt werden kann. Der pauschale Hinweis auf nicht näher beschriebene leichte Tätigkeiten kann dann unzureichend sein.
Fehlzeiten müssen künftig zu erwarten seinViele Krankschreibungen in der Vergangenheit reichen allein nicht aus. Für die Erwerbsminderungsrente kommt es auf eine medizinisch begründete Zukunftsprognose an.
Relevante Fehlzeiten können vorliegen, wenn aufgrund einer chronischen Erkrankung regelmäßig mit längeren oder häufig wiederkehrenden Arbeitsunfähigkeitszeiten gerechnet werden muss. Ein Arbeitgeber muss grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ein Beschäftigter seine Arbeitsleistung mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbringt.
Eine starre Zahl von Krankheitstagen, ab der automatisch volle Erwerbsminderung besteht, gibt es nicht. Im Einzelfall müssen der Verlauf und die Schwere der Erkrankung, die Häufigkeit bisheriger Krankheitsschübe, die Dauer der einzelnen Ausfälle sowie die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
Besonders wichtig ist eine ärztliche Prognose dazu, ob auch künftig erhebliche Ausfälle zu erwarten sind und wie sich diese auf eine regelmäßige Beschäftigung auswirken.
Eine bloße Vermutung, es könne möglicherweise zu Fehlzeiten kommen, genügt nicht. Umgekehrt darf eine über Jahre dokumentierte und medizinisch nachvollziehbare Krankheitsentwicklung nicht ignoriert werden.
Wegefähigkeit gehört zur ErwerbsfähigkeitWer theoretisch arbeiten kann, den Arbeitsplatz aber aus gesundheitlichen Gründen nicht erreicht, kann dennoch voll erwerbsgemindert sein. Die sogenannte Wegefähigkeit ist deshalb Bestandteil der rentenrechtlichen Erwerbsfähigkeit.
Nach der Rechtsprechung und den Prüfkriterien der Deutschen Rentenversicherung muss ein Versicherter grundsätzlich in der Lage sein, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern in jeweils höchstens etwa 20 Minuten zurückzulegen. Außerdem muss er öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen können.
Maßgeblich sind medizinische Einschränkungen. Dass der nächste Bahnhof besonders weit entfernt liegt oder im Wohnort nur selten ein Bus fährt, begründet für sich genommen keine Erwerbsminderung.
Auch ein vorhandenes und gesundheitlich nutzbares Auto kann die fehlende Geh- oder ÖPNV-Fähigkeit ausgleichen. Besitzt der Betroffene kein geeignetes Fahrzeug, kann die Rentenversicherung prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben den Arbeitsweg ermöglichen. In Betracht kommen beispielsweise eine ausreichend konkrete Kraftfahrzeughilfe oder die Übernahme notwendiger Beförderungskosten.
Eine unverbindliche Aussage, solche Hilfen könnten eventuell beantragt werden, reicht nicht immer aus. Die angebotene Unterstützung muss ausreichend konkret sein und den Zugang zu einem möglichen Arbeitsplatz praktisch sicherstellen.
Welche Nachweise besonders wichtig sind Einschränkung Hilfreiche Nachweise Zusätzliche Pausen Ärztliche Beschreibung von Häufigkeit und Dauer, Pausentagebuch, Reha-Bericht und Arbeitgeberstellungnahme Erwartete Fehlzeiten Arbeitsunfähigkeitszeiten, dokumentierte Krankheitsschübe, Behandlungsverlauf und ärztliche Zukunftsprognose Eingeschränkte Wegefähigkeit Gehstreckentest, fachärztlicher Befund, Angaben zu Schmerzen und Zeitbedarf sowie Prüfung der ÖPNV- und Autofahrfähigkeit Mehrere Einschränkungen zusammen Sozialmedizinische Gesamtbeurteilung anstelle einer isolierten Betrachtung einzelner DiagnosenAllgemeine Formulierungen wie „nicht belastbar“ oder „benötigt häufig Pausen“ sind häufig zu ungenau. Ärzte sollten möglichst konkret angeben, nach welcher Belastungsdauer eine Pause erforderlich wird, wie lange sie dauert und wie oft sie an einem Arbeitstag zu erwarten ist.
Bei Fehlzeiten sollte beschrieben werden, ob und in welchem Umfang weitere Krankheitsschübe medizinisch wahrscheinlich sind. Für die Wegefähigkeit sind die mögliche Entfernung, die dafür benötigte Zeit, erforderliche Hilfsmittel und die Fähigkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wichtig.
Mehrere gewöhnliche Einschränkungen können zusammen entscheidend werdenNicht jede gesundheitliche Einschränkung ist für sich genommen rentenrechtlich schwerwiegend. Mehrere Einschränkungen können sich jedoch gegenseitig verstärken.
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass auch mehrere zunächst gewöhnlich erscheinende Leistungseinschränkungen durch ihre besondere Additions- und Verstärkungswirkung ernste Zweifel an einer Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen können. Dann muss genauer geprüft werden, ob überhaupt eine geeignete Tätigkeit existiert.
Bei Stefica geht es deshalb nicht nur um die Gehstrecke, die Darmerkrankung oder einzelne Ruhepausen. Entscheidend ist das Gesamtbild aus ungeplanten Arbeitsunterbrechungen, voraussichtlichen Krankheitsschüben und erheblichen Schwierigkeiten beim Erreichen eines Arbeitsplatzes.
Ablehnung nicht nur anhand der Stundenzahl prüfenWer einen ablehnenden Rentenbescheid erhält, sollte kontrollieren, ob sich die Begründung fast ausschließlich auf die tägliche Arbeitszeit stützt. Wurden zusätzliche Pausen, voraussichtliche Fehlzeiten oder die Wegefähigkeit nicht untersucht, kann dies ein Ansatzpunkt für einen Widerspruch sein.
Diese Einschränkungen garantieren allerdings keine Erwerbsminderungsrente. Sie müssen gesundheitlich verursacht, ausreichend belegt und voraussichtlich länger als sechs Monate relevant sein. Außerdem müssen die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sein.
FAQ: Erwerbsminderung auch bei theoretisch möglicher Tagesleistung Reichen häufige Krankschreibungen für eine Erwerbsminderungsrente?Nein. Vergangene Krankschreibungen sind wichtige Indizien, entscheidend ist aber die medizinische Zukunftsprognose. Es muss voraussichtlich auch künftig zu so erheblichen Ausfällen kommen, dass eine regelmäßige Beschäftigung nicht mehr realistisch ist.
Wie viele zusätzliche Pausen führen zur vollen Erwerbsminderung?Eine feste Zahl gibt es nicht. Geprüft werden Dauer, Häufigkeit, Planbarkeit und gesundheitliche Notwendigkeit. Entscheidend ist, ob solche Pausen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch üblich sind oder ob die Rentenversicherung eine konkret geeignete Tätigkeit benennen muss.
Bin ich automatisch voll erwerbsgemindert, wenn ich keine 500 Meter gehen kann?Nicht automatisch. Kann die eingeschränkte Mobilität nicht ausgeglichen werden, kommt eine volle Erwerbsminderung wegen fehlender Wegefähigkeit in Betracht.
Quellenverzeichnis§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung: Gesetze im Internet
Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019, B 13 R 7/18 R: Entscheidung des Bundessozialgerichts
Deutsche Rentenversicherung – Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 43 SGB VI: DRV-Recht
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Erwerbsminderungsrente in eine dauerhafte EM-Rente umgewandelt
Die Erwerbsminderungsrente hilft, wenn Krankheit oder Behinderung die Erwerbsfähigkeit dauerhaft einschränken. Sie schließt Einkommenslücken und schützt Betroffene vor existenziellen Risiken. Zugleich ist der Zugang streng geregelt, und die Leistung wird im Regelfall nur befristet bewilligt.
Für Betroffene ist deshalb wichtig, unter welchen Voraussetzungen die Rente „auf Dauer“, also unbefristet, gewährt wird. Orientierung bietet neben dem Gesetz insbesondere ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 15. August 2023 (Az. L 3 R 74/21), das die Leitlinien für eine Dauerrente prägnant herausarbeitet.
Erwerbsminderung und BefristungDer Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt voraus, dass Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können.
Diese Schwelle – unter drei Stunden – ist die wichtigste medizinisch-funktionale Bezugsgröße. Bis zur Regelaltersgrenze erfüllt die Erwerbsminderungsrente eine Lohnersatzfunktion; mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird grundsätzlich eine Regelaltersrente geleistet, sofern Versicherte nichts anderes bestimmen.
Der Gesetzgeber ordnet für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den Regelfall der Befristung an. Eine erstmalige Bewilligung erfolgt für längstens drei Jahre; Verlängerungen sind möglich und jeweils wiederum auf längstens drei Jahre begrenzt. Diese Systematik betont die Prüfpflicht der Rentenversicherung, ob sich der Gesundheitszustand und damit das Leistungsvermögen wesentlich ändern.
Die Ausnahme: Wann die Dauerrente zu bewilligen istDie unbefristete Leistung ist die gesetzliche Ausnahme – sie greift, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Dieses „Unwahrscheinlichkeitskriterium“ ist der rechtliche Schlüsselbegriff.
Er bezieht sich nicht auf eine theoretische Möglichkeit, sondern auf eine realistische, medizinisch begründete Aussicht auf Besserung.
Das Gesetz enthält zudem eine wichtige Vermutungsregel: Nach insgesamt neun Jahren befristeter Bewilligung ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Besserung unwahrscheinlich ist; dann ist auf Dauer zu leisten, sofern der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht.
Die interne Rechtsanwendungspraxis der Deutschen Rentenversicherung konkretisiert diesen Maßstab: Dauerrenten kommen nur im Ausnahmefall in Betracht; umgekehrt sind sogenannte „Arbeitsmarktrenten“ – also Renten, die allein wegen fehlender Vermittlungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt gewährt werden – stets befristet.
Diese Differenzierung unterstreicht, dass allein die medizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit für die Frage „Dauer oder Befristung“ maßgeblich ist.
Das Urteil des LSG Hamburg: Klarheit über die Schwelle zur DauerrenteDas LSG Hamburg bestätigt die Leitlinie, dass bei fehlender realistischer Besserungsperspektive eine unbefristete Bewilligung geboten ist. Der Senat stützt sich auf die erstinstanzlich erhobenen medizinischen Beweise und nimmt eine dauerhafte Erwerbsminderung an.
Im entschiedenen Fall lagen schwerwiegende psychische Störungen vor; nach den gerichtlich eingeholten Gutachten war der Kläger auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage, auch nur drei Stunden täglich zu arbeiten. Eine relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit erschien medizinisch nicht erreichbar – damit war die Schwelle zum Ausnahmefall der Dauerrente überschritten.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht die gesetzliche Befristungslogik nicht relativiert, sondern anhand der konkreten Beweislage konsequent anwendet: Wo die Fachgutachten eine belastbare Besserungsprognose verneinen, endet die Befristungstrias.
Diese Linie fügt sich in die juristische Kommentierung, die das „Unwahrscheinlichkeitskriterium“ des § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI als maßgeblich für die Dauerrente herausstellt und das Hamburger Urteil exemplarisch zitiert.
Medizinische PrognoseDie Entscheidungspraxis zeigt: Nicht die Diagnose als solche, sondern die Prognose der Leistungsfähigkeit ist entscheidend. Maßgeblich ist, ob eine Behandlung – konservativ, psychotherapeutisch, rehabilitativ oder operativ – mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit zu einer rentenrechtlich relevanten Besserung führen kann.
Fehlt diese Aussicht, und stützen konsistente, nachvollziehbare Gutachten diese Einschätzung, kippt der Regelfall der Befristung in den Ausnahmefall der Dauerrente. Die Hamburger Entscheidung illustriert diese Prognosezentrierung besonders deutlich.
Abgrenzung: Arbeitsmarktlage und „ArbeitsmarktrenteFür die Frage „Dauer oder Befristung“ spielt der Arbeitsmarkt keine Rolle, soweit es um die medizinische Erwerbsminderung geht. Der Gesetzestext verlangt ausdrücklich die Beurteilung „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ – die tatsächliche Arbeitsmarktlage bleibt unberücksichtigt.
Nur dort, wo eine volle Erwerbsminderungsrente allein wegen fehlender Vermittlungschancen („Arbeitsmarktrente“) gewährt wird, ist die Befristung zwingend; eine Dauerrente scheidet dann aus. Diese Systematik verhindert, dass konjunkturelle Schwankungen oder regionale Vermittlungsprobleme die Dauerentscheidung steuern.
Übergang in die AltersrenteErwerbsminderungsrenten werden bis zur Regelaltersgrenze gezahlt. Mit Erreichen dieser Grenze geht die Leistung grundsätzlich ohne gesonderten Antrag in die Regelaltersrente über, sofern die versicherte Person nichts anderes bestimmt.
Dieser automatische Übergang ist in § 115 Abs. 3 SGB VI geregelt und dient der Verfahrensvereinfachung. Für Betroffene bedeutet das: Auch eine als Dauerrente bewilligte EM-Rente endet nicht „irgendwann vorher“, sondern läuft – vorbehaltlich sonstiger gesetzlicher Änderungen – bis zur Regelaltersgrenze und wird dann als Regelaltersrente fortgeführt.
Konsequenzen für die PraxisDas Hamburger Urteil schafft für die Praxis Transparenz: Eine Dauerrente ist kein Automatismus, aber sie ist zwingend zu bewilligen, wenn belastbare medizinische Befunde eine rentenrechtlich relevante Besserung unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Wer bereits mehrfach befristet bewilligt wurde, sollte die Neun-Jahres-Vermutung kennen; sie erleichtert den Übergang in eine unbefristete Leistung, sofern der Anspruch nicht von der Arbeitsmarktlage abhängt. Ärztliche Verlaufsberichte, konsistente Fachgutachten und die Dokumentation ausgeschöpfter Therapieoptionen sind in diesem Kontext die maßgeblichen Bausteine, um die Prognosefrage rechtssicher zu beantworten.
Was bedeutet das nun für Betroffene?Die Erwerbsminderungsrente als Dauerrente bleibt die Ausnahme – aber eine rechtlich verpflichtende Ausnahme, wenn medizinisch keine realistische Besserung zu erwarten ist. Das LSG Hamburg betont diese Linie mit deutlicher Begründung und fügt sich damit nahtlos in den Wortlaut und Zweck des Gesetzes ein.
Für Betroffene ist entscheidend, den Fokus auf die Prognose zu richten: Wo die Leistungsfähigkeit auf nicht absehbare Zeit unter drei Stunden täglich bleibt und eine rentenrechtlich relevante Steigerung unwahrscheinlich ist, führt der Weg aus der turnusmäßigen Befristung in die unbefristete Dauerrente.
Rechtsgrundlagen und Quellen: § 43 SGB VI (Definition der vollen Erwerbsminderung), § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI (Befristung, Kriterien und Neun-Jahres-Vermutung), § 115 Abs. 3 SGB VI (automatischer Übergang in die Regelaltersrente), interne Anwendungshinweise der Deutschen Rentenversicherung zur Befristung/Dauerrente sowie das Urteil des LSG Hamburg vom 15. 08. 2023 (L 3 R 74/21).
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Bürgergeld-Bezieher aufgepasst: Jobcenter arbeiten seit 1. Juli 2026 mit dem Zoll zusammen
Seit dem 1. Juli 2026 müssen Jobcenter genauer hinschauen: Ergeben sich in einem Leistungsfall konkrete Hinweise auf Schwarzarbeit oder einen Verstoß gegen den gesetzlichen Mindestlohn, müssen sie den Zoll informieren.
Dafür braucht es keinen bereits bewiesenen Rechtsverstoß. Schon Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Einkommensbescheinigung oder Arbeitszeitnachweise können einen meldepflichtigen Verdacht begründen.
Besonders relevant ist die neue Regelung für Aufstocker. Denn bei ihnen liegen dem Jobcenter häufig mehrere Unterlagen gleichzeitig vor – und damit fallen widersprüchliche Angaben zu Lohn oder Arbeitszeit schneller auf.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine neue MeldepflichtDie Pflicht ergibt sich aus § 64 Absatz 3 Satz 2 SGB II. Sie gilt sowohl für gemeinsame Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen als auch für zugelassene kommunale Träger.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, steht die Meldung also nicht im Ermessen des Jobcenters. Die Behörde muss den Sachverhalt weitergeben.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 64 SGB II konkretisieren, wann diese Schwelle erreicht ist und wie eine bloße Auffälligkeit von einem belastbaren Hinweis abzugrenzen ist.
Auch die Gesetzesbegründung macht den Zweck deutlich: Die Prüfdichte bei Leistungsbeziehenden und ihren Arbeitgebern soll erhöht werden. Hinweise auf Mindestlohnverstöße können sich laut Bundestagsdrucksache 21/3541 bereits aus der Gesamtschau von Arbeitsverträgen und Einkommensbescheinigungen ergeben.
Warum Aufstocker besonders schnell auffallen könnenAls Aufstocker werden Beschäftigte bezeichnet, deren anrechenbares Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf ihres Haushalts zu decken. Sie erhalten deshalb ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
Wer solche Leistungen bezieht, muss dem Jobcenter regelmäßig Angaben zu seinem Einkommen machen und entsprechende Nachweise vorlegen.
Dadurch hat die Behörde häufig mehrere Dokumente gleichzeitig vorliegen: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Arbeitgeberbescheinigung und Kontoauszüge.
Passen diese Angaben nicht zusammen, fällt das schneller auf als bei Beschäftigten, die keinen Kontakt zum Jobcenter haben.
Der Bezug von Bürgergeld oder ergänzenden Leistungen ist für sich genommen kein Verdachtsgrund. Auch ein niedriger Monatslohn beweist noch keinen Mindestlohnverstoß. Entscheidend sind unter anderem die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, anrechenbare Vergütungsbestandteile und mögliche gesetzliche Ausnahmen.
Wann aus einer Auffälligkeit ein konkreter Verdacht wirdFür eine Meldung an den Zoll reichen nach den BA-Weisungen keine Vermutungen oder pauschalen Unterstellungen.
Es müssen objektiv nachvollziehbare Tatsachen vorliegen, die sich einem konkreten Sachverhalt zuordnen lassen. Eine Unstimmigkeit, die sich ebenso gut rechtmäßig erklären lässt, genügt deshalb nicht automatisch.
Umgekehrt muss das Jobcenter den möglichen Verstoß aber auch nicht vollständig beweisen. Es ist weder verpflichtet, selbst sämtliche Ermittlungen durchzuführen, noch muss es alle Beweismittel zusammentragen.
Konkrete Hinweise können beispielsweise entstehen durch:
- widersprüchliche oder nachweislich falsche Angaben,
- unvollständige Unterlagen,
- Datenabgleiche,
- Feststellungen des Außendienstes,
- Arbeitszeitnachweise oder Dienstpläne,
- überprüfbare Hinweise von Dritten.
Auch die Mitteilung eines Nachbarn oder einer anderen Person kann relevant sein. Sie muss jedoch konkrete und überprüfbare Tatsachen enthalten. Eine bloße Behauptung wie „Der arbeitet schwarz“ reicht ohne Angaben zu Zeit, Ort, Tätigkeit oder anderen nachvollziehbaren Umständen regelmäßig nicht aus.
Arbeitszeit und Lohn werden miteinander verglichenBei einem möglichen Mindestlohnverstoß ist häufig die Gesamtschau entscheidend.
Steht im Arbeitsvertrag beispielsweise eine bestimmte Wochenarbeitszeit, während die Lohnabrechnung ein Entgelt ausweist, das rechnerisch unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, kann daraus ein konkreter Verdacht entstehen.
Ähnlich sieht es aus, wenn Dienstpläne, Nachrichten oder eigene Arbeitszeitaufzeichnungen deutlich mehr Arbeitsstunden erkennen lassen, als tatsächlich abgerechnet wurden.
Diese Unterlagen können den Zoll auf den Plan rufen Auffälligkeit Mögliche Bewertung Im Arbeitsvertrag sind für 2026 lediglich 12,80 Euro brutto pro Stunde vereinbart. Wird dieser Betrag tatsächlich gezahlt und greift keine gesetzliche Ausnahme, kann ein konkreter Mindestlohnverdacht bestehen. Abrechnung und Arbeitszeitnachweis ergeben 120 Stunden bei 1.600 Euro anrechenbarem Bruttoentgelt. Das entspricht rechnerisch 13,33 Euro je Stunde und liegt damit unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Einkommensbescheinigung nennt 40 Stunden, Dienstpläne und Nachrichten zeigen jedoch deutlich mehr Einsätze. Das kann auf unbezahlte Arbeitszeit, unvollständige Lohnangaben oder eine nicht vollständig gemeldete Beschäftigung hindeuten. Ein Dritter behauptet ohne weitere Angaben, die betroffene Person arbeite „schwarz“. Eine pauschale und nicht überprüfbare Beschuldigung reicht allein nicht aus. Unterlagen wirken zunächst widersprüchlich, lassen sich aber durch schwankende Monatsstunden oder ein zulässiges Arbeitszeitkonto erklären. Eine nachvollziehbare rechtmäßige Erklärung kann gegen einen konkreten Verdacht sprechen. Nicht jeder niedrige Stundenlohn ist automatisch rechtswidrigSeit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
Er gilt grundsätzlich auch für Minijobber, Saisonkräfte und ausländische Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten.
Allerdings gibt es gesetzliche Ausnahmen. Dazu gehören unter anderem Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, bestimmte Praktika sowie – für die ersten sechs Monate – Beschäftigte, die unmittelbar zuvor langzeitarbeitslos waren.
Auch Zuschläge oder Sonderzahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung eine Rolle spielen.
Deshalb lässt sich aus einer einzelnen Zahl auf der Lohnabrechnung nicht immer sofort ableiten, ob der Mindestlohn unterschritten wurde. Entscheidend sind Arbeitszeit, Abrechnungszeitraum, Vergütungsbestandteile und mögliche Ausnahmen.
Hinzu kommt: Vergütungspflichtige Arbeitszeit kann über die reine sichtbare Tätigkeit hinausgehen. Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise entschieden, dass auch Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten ist.
Gerade deshalb liegt die abschließende Bewertung nicht beim Jobcenter, sondern beim Zoll und gegebenenfalls bei den Gerichten.
Ein Verdacht reicht – eine bloße Vermutung nichtDas Jobcenter ist keine Ermittlungsbehörde für Schwarzarbeit oder Mindestlohnverstöße.
Es muss daher nicht abschließend klären, ob vorsätzlich gehandelt wurde, sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder welche Sanktionen drohen könnten. Dafür sind die zuständigen Ermittlungsstellen verantwortlich.
Trotzdem darf das Jobcenter Daten nicht auf bloßen Verdacht hin wahllos weitergeben.
Der entscheidende Punkt ist deshalb: Es braucht mehr als eine Auffälligkeit, aber noch keinen fertigen Beweis.
Der Verdacht muss durch konkrete Tatsachen nachvollziehbar gestützt werden.
Bleiben Zweifel an der rechtlichen Bewertung, sehen die BA-Weisungen vor, den Sachverhalt gegebenenfalls mit einem entsprechenden Hinweis weiterzugeben oder zuvor Kontakt mit der zuständigen Ermittlungsstelle aufzunehmen.
Ein objektiv belegter Verdacht darf also nicht allein deshalb unbearbeitet bleiben, weil das Jobcenter den Fall selbst noch nicht abschließend bewerten kann.
Was passiert nach der Meldung an den Zoll?Das Jobcenter übermittelt den Sachverhalt an das zuständige Hauptzollamt.
Dort übernimmt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die weitere Prüfung. Sie kann beispielsweise Lohnunterlagen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Sozialversicherungsmeldungen und die tatsächlichen Arbeitsabläufe miteinander vergleichen.
Die Meldung des Jobcenters bedeutet jedoch noch nicht, dass tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt.
Der Zoll kann den Verdacht bestätigen, weitere Ermittlungen einleiten oder feststellen, dass sich die Auffälligkeit rechtmäßig erklären lässt. Nach den BA-Weisungen informiert die Zollverwaltung anschließend das Jobcenter über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Beschäftigte sind nicht automatisch selbst BeschuldigteGerade bei einem Mindestlohnverstoß kann der Beschäftigte selbst der Geschädigte sein.
Zahlt der Arbeitgeber zu wenig Lohn, macht das den Arbeitnehmer nicht automatisch zum Beteiligten an Schwarzarbeit oder Sozialleistungsmissbrauch.
Anders kann es aussehen, wenn Einkommen oder tatsächlich geleistete Arbeitsstunden bewusst verschwiegen wurden und dadurch zu hohe SGB-II-Leistungen gezahlt worden sind.
Hier kommt es also entscheidend darauf an, wer welche Angaben gemacht oder verschwiegen hat.
Eine Zollmeldung bedeutet noch keine Kürzung des BürgergeldesBesonders wichtig für Betroffene: Die Meldung an den Zoll und die Berechnung der SGB-II-Leistungen sind zwei verschiedene Verfahren.
Nach den BA-Weisungen besteht die Mitteilungspflicht unabhängig von möglichen leistungsrechtlichen Schritten. Das Jobcenter muss also nicht erst einen Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid erlassen, bevor es den Zoll informiert.
Umgekehrt bedeutet die Zollmeldung allein auch nicht, dass Leistungen gekürzt oder zurückgefordert werden dürfen.
Das Jobcenter kann jedoch parallel prüfen, welches Einkommen tatsächlich erzielt wurde und zugeflossen ist. Stellt es bislang nicht angegebenes Einkommen fest, können eine Neuberechnung der Leistungen, Rückforderungen und gegebenenfalls weitere Konsequenzen folgen.
Ein möglicher Anspruch auf höheren Lohn bleibt davon getrenntBesteht der Verdacht, dass ein Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn unterschritten hat, kann dem Beschäftigten selbst ein Anspruch auf Nachzahlung zustehen.
Die Ermittlungen des Zolls ersetzen jedoch nicht die individuelle arbeitsrechtliche Prüfung dieses Anspruchs.
Wer vermutet, zu wenig Lohn erhalten zu haben, sollte deshalb die eigenen Arbeitszeiten möglichst genau dokumentieren, relevante Unterlagen sichern und sich gegebenenfalls frühzeitig arbeitsrechtlich beraten lassen.
Welche Daten das Jobcenter an den Zoll weitergeben darfDie neue Meldepflicht bedeutet keinen unbegrenzten Zugriff des Zolls auf die gesamte Leistungsakte.
Nach den BA-Weisungen dürfen nur solche Daten und Unterlagen übermittelt werden, die für die Aufgaben des Zolls erforderlich sind.
Eine Einwilligung der betroffenen Person ist für die gesetzlich vorgeschriebene Übermittlung nicht notwendig. Die Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung gelten dennoch weiter.
Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Einkommensnachweise oder zusätzliche Belege dürfen deshalb nur insoweit weitergegeben werden, wie sie zur Darstellung und Prüfung des konkreten Verdachts benötigt werden.
Was Aufstocker jetzt beachten solltenWer ergänzende SGB-II-Leistungen bezieht und arbeitet, sollte seine tatsächlichen Arbeitszeiten möglichst lückenlos dokumentieren.
Sinnvoll ist es, insbesondere folgende Unterlagen aufzubewahren:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Pausen und Arbeitsdauer,
- Dienst- und Schichtpläne,
- Nachrichten über kurzfristige Schichtänderungen,
- Lohnabrechnungen,
- Kontoauszüge,
- eigene Arbeitszeitaufzeichnungen.
Entscheidend ist nicht allein die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit, sondern die tatsächlich geleistete Arbeit.
Auch unbezahlte Vor- und Nacharbeiten oder Bereitschaftszeiten können bei der Mindestlohnberechnung eine Rolle spielen.
Ebenso wichtig sind vollständige und nachvollziehbare Angaben gegenüber dem Jobcenter. Wer eine Unstimmigkeit entdeckt, sollte diese möglichst schriftlich erklären und passende Nachweise beifügen. So lässt sich später belegen, welche Angaben der Behörde zu welchem Zeitpunkt vorlagen.
Erlässt das Jobcenter aufgrund des Sachverhalts einen Aufhebungs-, Änderungs- oder Erstattungsbescheid, muss dieser gesondert geprüft werden. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Der Beitrag Bürgergeld-Bezieher aufgepasst: Jobcenter arbeiten seit 1. Juli 2026 mit dem Zoll zusammen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld: Gericht kippte Wochenendfalle der Kassen für Krankengeldbezieher
Viele Betroffene verlieren Krankengeld, weil zwischen zwei Krankschreibungen eine Lücke entsteht, selbst wenn ein Wochenende dazwischenliegt und Betroffene gar keine Chance auf eine frühere ärztliche Feststellung haben.
Das Sozialgericht Darmstadt stärkte nun Versicherte, wenn nach einer Krankheit unmittelbar die nächste Arbeitsunfähigkeit einsetzt, aber ausgerechnet eine andere Diagnose dahintersteht.
Das Gericht verpflichtet mit dem Urteil die Krankenkasse zur Nachzahlung von Krankengeld und begründet das mit einer planwidrigen Regelungslücke, sozialem Schutzbedürfnis und dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot (S 8 AL 348/21).
Das Gericht zieht die Schutzlinie: § 46 Satz 2 SGB V soll auch bei anderer Krankheit helfenNormalerweise schützt § 46 Satz 2 SGB V nur, wenn die Folgebescheinigung „wegen derselben Krankheit“ spätestens am nächsten Werktag erfolgt, wobei Samstage nicht als Werktage zählen.
Hier lag aber ein anderer Fall vor: Der Versicherte war bis Freitag wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig, und ab Montag stellte der Arzt Arbeitsunfähigkeit wegen einer neuen Diagnose fest.
Das Gericht wendet die Regelung trotzdem entsprechend an, weil der Gesetzgeber diese Konstellation erkennbar nicht mitgedacht hat und eine planwidrige Lücke entsteht.
Was besagt § 46 Satz 2 SGB V?§ 46 Satz 2 SGB V regelt, dass der Anspruch auf Krankengeld erhalten bleibt, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgt.
Samstage gelten dabei ausdrücklich nicht als Werktage, was Versicherte vor kurzen organisatorischen Verzögerungen schützen soll.
Ziel der Vorschrift ist es, den Krankengeldanspruch nahtlos fortzuführen und rein formale Unterbrechungen ohne eigenes Verschulden zu verhindern.
Krankenkassen nutzen Spielraum zu ihren GunstenIn der Praxis wenden Krankenkassen diese Regelung jedoch häufig sehr eng an und verneinen den Anspruch sofort, sobald eine andere Diagnose vorliegt. Genau hier setzt die Rechtsprechung an und erkennt, dass § 46 Satz 2 SGB V seinen Schutzzweck verfehlt, wenn Versicherte wegen eines Wochenendes oder einer nicht vorhersehbaren neuen Erkrankung vollständig aus dem Krankengeld fallen.
Richter klären RegelungslückeDas Sozialgericht Darmstadt sah hier eine Regelungslücke und klärte diese. Deshalb kann die Vorschrift ausnahmsweise entsprechend angewendet werden, wenn zwei unterschiedliche Erkrankungen unmittelbar aufeinanderfolgen und eine frühere ärztliche Feststellung objektiv nicht möglich war.
Wer am Freitag aus einer Arbeitsunfähigkeit „herausläuft“ und erst am Montag wegen einer neuen Erkrankung zum Arzt kommt, gerät schnell in eine formale Falle.
Die Krankenkasse argumentiert dann, die Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch erhalte sich nicht, weil die neue AU nicht „wegen derselben Krankheit“ nahtlos anschließe. Genau diese starre Betrachtung kippt das Gericht, weil sie Versicherte schutzlos stellt, obwohl sie das Wochenende nicht „überbrücken“ können.
Schutzbedürfnis und Übermaßverbot: Das Gericht setzt Grenzen für formale HärteDie Richter betonten im Urteil das soziale Schutzbedürfnis in der gesetzlichen Krankenversicherung, denn Krankengeld soll existenzielle Ausfälle abfedern. Es verweist zudem auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, weil der vollständige Verlust des Krankengeldschutzes wegen einer durch das Wochenende verursachten Konstellation unverhältnismäßig wirkt.
Entscheidend ist, dass der Kläger alles Zumutbare getan hat, um eine Bescheinigung zu erhalten, und die frühere Feststellung objektiv am Wochenende scheitert. Laut den Richtern ist in diesem Fall weiterhin ein Anspruch auf Krankengeld gegeben.
Der konkrete Fall: Krankenkasse muss Krankengeld nachzahlen, obwohl Diagnose wechseltDer Kläger erhielt nach langer Krankengeldphase zunächst Arbeitslosengeld, dann folgten erneute Arbeitsunfähigkeiten mit unterschiedlichen Diagnosen. Für den Zeitraum ab dem 08.11.2021 attestierte der Arzt Rückenschmerzen bis zum 19.11.2021 und anschließend eine Folgebescheinigung bis zum 03.12.2021, während die vorherige AU am 05.11.2021 endete.
Die Krankenkasse lehnte zunächst ab, doch das Gericht verurteilte sie zur Krankengeldgewährung „dem Grunde nach“ für 08.11. bis 03.12., weil die Wochenendlücke und der Diagnosewechsel nicht zum Totalverlust führen dürfen.
Warum der Kläger trotzdem teilweise nicht gewinntDas Gericht bestätigt zugleich die Aufhebung des Arbeitslosengeldes nach Ablauf der sechswöchigen Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall. Es verneint zudem einen Anspruch über den 03.12.2021 hinaus, weil später andere Fristen und die Voraussetzungen des fortbestehenden Krankengeldschutzes nicht mehr erfüllt sind. Diese doppelte Botschaft ist hart, aber wichtig: Sie können bei Krankengeld gewinnen, auch wenn Sie beim Arbeitslosengeld verlieren.
Was dieses Urteil für Sie bedeutet, wenn die Diagnose wechseltSie müssen sich nicht automatisch mit dem Argument abfinden, eine neue Krankheit reiße Ihren Krankengeldschutz ab, wenn die neue Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach dem letzten AU-Tag entsteht und faktisch nur das Wochenende dazwischenliegt. Sie können mit der Logik des Gerichts angreifen, dass der Gesetzgeber diese Konstellation nicht geregelt hat und eine Schutzlücke entsteht.
Gerade wenn Sie nachweisen, dass eine frühere Feststellung realistisch nicht möglich war, verschiebt sich die Beweis- und Argumentationslage zu Ihren Gunsten. So ist der Schutz, den das Krankengeld geben soll, wieder gegeben.
Warum Krankenkassen solche Fälle oft ablehnen und wie Sie dagegenhaltenKrankenkassen stützen Ablehnungen gern auf den Wortlaut „derselben Krankheit“ in § 46 Satz 2 und Satz 3 SGB V und erklären den Anspruch für abgerissen. Sie übersehen dabei häufig, dass diese formale Auslegung bei Wochenendkonstellationen zu untragbaren Härten führt und den Zweck des Krankengeldschutzes aushebelt.
Das Urteil liefert Betroffenen eine scharfe Gegenlinie, weil es die entsprechende Anwendung gerade mit Schutzbedürfnis und Verhältnismäßigkeit begründet. Die Krankenkassen können sich einfach auf den Wortlaut beziehen, wenn dieser seinen juristischen Sinn verfehlt.
FAQ: Krankengeld trotz Diagnosewechsel und Wochenendlücke Gilt der „nächste Werktag“-Schutz nur bei derselben Krankheit?Nach dem Gesetzeswortlaut knüpft § 46 Satz 2 SGB V an „dieselbe Krankheit“ an. Das Gericht zeigt jedoch, dass eine entsprechende Anwendung möglich ist, wenn zwei unterschiedliche Erkrankungen nahtlos aneinander anschließen und nur das Wochenende dazwischenliegt. Damit öffnen Gerichte den Schutz, wenn sonst eine planwidrige Lücke entsteht.
Was muss ich nachweisen, damit die Kasse nicht einfach abwinkt?Sie sollten plausibel machen, dass Sie die ärztliche Feststellung nicht früher erhalten konnten, weil faktisch nur das Wochenende zwischen den Erkrankungen lag. Wichtig ist außerdem, dass die neue Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ab dem nächsten Werktag festgestellt ist. Je sauberer die Zeitlinie aus AU-Ende und AU-Beginn, desto stärker wirkt Ihr Argument.
Bekomme ich dann automatisch Krankengeld für alle späteren Zeiten?Nein, das Urteil zeigt auch die Grenze: Es hilft nicht unbegrenzt, wenn später andere Fristen reißen oder die Mitgliedschaft ohne Krankengeldanspruch fortläuft. Sie müssen jeden Abschnitt getrennt prüfen, weil Krankenkassen häufig an späteren Lücken oder Monatsfristen ansetzen. Das Gericht sprach hier ausdrücklich nur einen konkreten Zeitraum zu.
Was mache ich, wenn die Krankenkasse bereits abgelehnt hat?Sie sollten schnell und schriftlich Widerspruch einlegen und den Wochenendzusammenhang klar herausarbeiten. Sie können betonen, dass eine entsprechende Anwendung von § 46 Satz 2 SGB V geboten ist, weil sonst eine unzumutbare Schutzlücke entsteht. Wenn die Kasse beim Wortlaut stehenbleibt, kann das Sozialgericht diese Härte korrigieren.
Hilft mir das auch, wenn ich zwischen zwei Diagnosen mehr als ein Wochenende habe?Dann wird es deutlich schwieriger, weil das Gericht gerade die Unmöglichkeit der früheren Feststellung wegen des Wochenendes als Kernproblem bewertet. Je länger die Lücke, desto eher argumentiert die Kasse mit fehlender Nahtlosigkeit und eigenem Versäumnis. Das Urteil stärkt vor allem die Konstellation „Freitag Ende, Montag neue AU“ bei unmittelbarem Übergang.
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42-Jahre-Kompromiss kann abschlagsfreie Rente mit 63 retten
Die „Rente mit 63“ steht vor dem Aus. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren abzuschaffen. Doch der politische Widerstand wächst. Nun liegt ein Vorschlag auf dem Tisch, der die Regelung stark einschränken, aber nicht vollständig streichen würde.
45 Jahre reichen dann allein nicht mehrIAB-Direktor Bernd Fitzenberger schlägt vor, die abschlagsfreie Frührente weiterhin höchstens zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze zu ermöglichen.
Dafür sollen jedoch zwei Voraussetzungen gelten: 45 anrechenbare Versicherungsjahre und zusätzlich mindestens 42 Jahre tatsächliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Das ist ein erheblicher Unterschied zum heutigen Recht. Für die 45-jährige Wartezeit zählen derzeit nicht nur Beschäftigungsjahre. Berücksichtigt werden unter anderem Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Geburtstag des Kindes, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienst, bestimmte Zeiten mit Krankengeld sowie unter Voraussetzungen auch Arbeitslosengeld.
Wer durch die neue 42-Jahre-Regel verlieren könnteGenau hier liegt die Brisanz des Vorschlags. Wer zwar 45 Versicherungsjahre erreicht, davon aber weniger als 42 Jahre tatsächlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, könnte die abschlagsfreie Frührente nach diesem Modell nicht mehr nutzen.
Das könnte beispielsweise Versicherte treffen, deren Erwerbsbiografie längere Phasen der Kindererziehung, Angehörigenpflege, Krankheit oder andere heute anrechenbare Zeiten enthält.
Diese Zeiten würden für die 45 Jahre nicht zwingend wertlos. Sie könnten aber nicht die zusätzlich verlangten 42 Beschäftigungsjahre ersetzen.
Damit würde der Kreis der Berechtigten deutlich kleiner. Gleichzeitig bliebe ein abschlagsfreier früherer Renteneintritt für Menschen erhalten, die besonders lange tatsächlich gearbeitet haben.
Für viele wäre weiterhin zwei Jahre früher SchlussNach geltendem Recht können besonders langjährig Versicherte mit 45 Jahren Wartezeit abschlagsfrei früher in Rente gehen. Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger ist dies derzeit mit 65 Jahren möglich. Die Regelaltersgrenze liegt für diese Jahrgänge bei 67 Jahren.
Fitzenbergers Modell würde an einem Abstand von höchstens zwei Jahren grundsätzlich festhalten. Wer künftig sowohl 45 Versicherungsjahre als auch mindestens 42 Jahre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen kann, könnte damit weiterhin vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge ausscheiden.
Abschaffung ist noch nicht beschlossenDie Alterssicherungskommission empfiehlt, die bisherige abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren abzuschaffen. Union und SPD hatten angekündigt, die Empfehlungen als Gesamtpaket umsetzen zu wollen. Gleichzeitig wächst der Widerstand gegen diesen Teil der Reform. Mehrere Ministerpräsidenten fordern Übergangs- oder Härtefallregelungen.
Diskutiert wird daneben eine „soziale Schutzrente“ für Menschen, die wegen körperlicher oder psychischer Belastungen ihren Beruf gesundheitlich nicht mehr ausüben können. Eine endgültige gesetzliche Regelung steht jedoch noch aus.
Für Versicherte ist deshalb wichtig: Die heutige Rechtslage gilt zunächst weiter. Wer seine Ruhestandsplanung auf die 45-jährige Wartezeit stützt, sollte seinen Versicherungsverlauf prüfen und insbesondere darauf achten, welche Pflichtbeitrags- und Berücksichtigungszeiten gespeichert sind.
FAQ Reichen künftig 42 Arbeitsjahre für eine abschlagsfreie Rente?Nein. Nach dem Vorschlag wären weiterhin 45 anrechenbare Versicherungsjahre erforderlich. Zusätzlich müssten mindestens 42 Jahre auf tatsächliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entfallen.
Gilt die neue Regel schon?Nein. Es handelt sich um einen Reformvorschlag. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht nach geltendem Recht weiterhin.
Zählen Kindererziehung und Pflege heute zu den 45 Jahren?Ja. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt unter anderem Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag sowie Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege. Im vorgeschlagenen Modell könnten solche Zeiten aber die zusätzliche Voraussetzung von 42 Beschäftigungsjahren nicht ersetzen.
QuellenverzeichnisDeutsche Rentenversicherung: „Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte“. (Deutsche Rentenversicherung)
IAB-Forum, Bernd Fitzenberger: „Acht Reformvorschläge zur Stärkung der gesetzlichen Rente: Der entscheidende Hebel ist eine höhere Beschäftigung“, 5. Mai 2026. (IAB-Forum)
BR24: „Kompromiss bei ‚Rente mit 63‘?“, 11. August 2026. (BR.de)
Handelsblatt: „Alterssicherung: Dieser Kompromiss könnte die ‚Rente mit 63‘ ersetzen“, 14. August 2026.
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