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Aktualisiert: vor 26 Minuten 28 Sekunden

BSG: Pflegekinder ab 15 dürfen keine Sozialhilfe mehr beziehen

20. August 2026 - 19:54

Das Bundessozialgericht hat im August 2026 ein wichtiges Urteil zur Sozialhilfe für minderjährige Pflegekinder korrigiert. Eine erwerbsfähige Jugendliche kann ab ihrem 15. Geburtstag keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII verlangen, wenn sie dem Grunde nach in das Leistungssystem des SGB II fällt.

Damit widerspricht das Bundessozialgericht in einem entscheidenden Punkt dem Landessozialgericht Thüringen. Gleichzeitig stärkt das BSG jedoch die Rechte jüngerer Pflegekinder: Vor dem 15. Geburtstag kann das Sozialamt einen individuellen Bedarf nach den tatsächlichen Kosten der Unterbringung in einer Pflegefamilie berücksichtigen. (Volltext liegt noch nicht vor Az. B 8 SO 3/25 R).

Pflegekind verlangte höhere Sozialhilfe

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine minderjährige Klägerin, die in einer Pflegefamilie lebte. Die Jugendliche verlangte höhere Hilfe zum Lebensunterhalt.

Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob das Sozialamt bei einem minderjährigen Pflegekind lediglich pauschale Regelsätze ansetzen darf oder die tatsächlichen Kosten der Unterbringung in der Pflegefamilie berücksichtigen muss.

Das Landessozialgericht Thüringen hatte der Klägerin grundsätzlich einen weitergehenden Anspruch zugesprochen. Es vertrat die Auffassung, dass auch eine minderjährige und erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 15. Lebensjahres Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten könne.

Genau diesen Punkt korrigierte das Bundessozialgericht.

Ab dem 15. Geburtstag greift der Ausschluss nach § 21 SGB XII

Das BSG stellte klar, dass das Landessozialgericht den Leistungsausschluss aus § 21 Satz 1 SGB XII nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, wenn sie als Erwerbsfähige dem Grunde nach dem Leistungssystem des SGB II zugeordnet sind.

Bei Minderjährigen spielt deshalb der 15. Geburtstag eine entscheidende Rolle. Das SGB II betrachtet Personen grundsätzlich ab Vollendung des 15. Lebensjahres als erwerbsfähig, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegensprechen und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Für die Klägerin bedeutete das: Ab ihrem 15. Geburtstag konnte sie keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII beanspruchen.

Das bedeutet nicht, dass Pflegekinder ab 15 ohne Leistungen bleiben

Der Leistungsausschluss führt allerdings nicht dazu, dass ein bedürftiges Pflegekind ab dem 15. Geburtstag grundsätzlich ohne existenzsichernde Leistungen dasteht.

Das Urteil betrifft hingegen die Abgrenzung zwischen zwei Leistungssystemen. Wer als erwerbsfähige Person dem Grunde nach unter das SGB II fällt, kann grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII verlangen.

Betroffene müssen deshalb prüfen, welcher Leistungsträger nach dem 15. Geburtstag zuständig ist. Entscheidend bleibt die richtige Zuordnung zum zuständigen Leistungssystem.

Vor dem 15. Geburtstag bleibt ein höherer Sozialhilfeanspruch möglich

In einem zweiten wichtigen Punkt gab das BSG dem Sozialhilfeträger jedoch nicht einfach Recht. Für den Zeitraum vor Vollendung des 15. Lebensjahres konnte das Bundessozialgericht nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin höhere Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen kann.

Hier spielt § 27a Absatz 5 SGB XII eine zentrale Rolle. Die Vorschrift erlaubt eine individuelle Bedarfsfestsetzung für Minderjährige, die in einer anderen Familie untergebracht sind.

Nach Auffassung des BSG erfüllte die Klägerin diese Voraussetzung grundsätzlich. Sie lebte in einer „anderen Familie“ im Sinne dieser Vorschrift. Damit bestätigte das Bundessozialgericht einen für Pflegefamilien wichtigen Teil der Vorentscheidung.

Jugendamt muss Unterbringung nicht ausdrücklich angeordnet haben

Besonders wichtig ist die Aussage des BSG zur Art der Unterbringung. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass es für § 27a Absatz 5 SGB XII nicht entscheidend auf eine bestimmte Entscheidung des Jugendamtes ankommt. Die Klägerin lebte nach Auffassung des Gerichts in einer anderen Familie im Sinne der gesetzlichen Regelung.

Damit kann ein Anspruch nicht allein daran scheitern, dass das Jugendamt die Unterbringung nicht in einer bestimmten Form angeordnet oder veranlasst hat.

Gerade bei Pflege durch Verwandte hat dies erhebliche Bedeutung. Das Sozialamt muss die tatsächliche Lebenssituation betrachten und darf den Anspruch nicht wegen formaler Fragen ablehnen.

BSG konnte Höhe der Sozialhilfe noch nicht bestimmen

Trotzdem sprach das Bundessozialgericht der Klägerin nicht unmittelbar einen bestimmten höheren Betrag zu. Das BSG konnte anhand der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen, welche tatsächlichen Kosten für die Unterbringung in der Pflegefamilie entstanden waren.

Deshalb verwies das Bundessozialgericht den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück. Dieses muss nun die Kosten der Unterbringung ermitteln und anschließend prüfen, ob der Klägerin für den Zeitraum vor ihrem 15. Geburtstag höhere Sozialhilfe zustand.

Pauschalen reichen bei Pflegekindern nicht immer aus

Für Sozialämter enthält die Entscheidung damit eine wichtige Vorgabe. Bei einem minderjährigen Kind in einer Pflegefamilie dürfen die Behörden vor dem maßgeblichen Alterswechsel nicht automatisch davon ausgehen, dass ein pauschaler Regelbedarf sämtliche Bedürfnisse abdeckt.

§ 27a Absatz 5 SGB XII ermöglicht ausdrücklich eine individuelle Betrachtung. Wenn tatsächliche und angemessene Kosten entstehen, muss der Sozialhilfeträger diese Kosten bei der Bedarfsprüfung berücksichtigen.

Der Träger darf prüfen, welche Kosten tatsächlich entstanden sind und ob sie angemessen ausfallen. Er darf die individuelle Prüfung aber nicht durch eine starre Pauschale ersetzen.

Der 15. Geburtstag kann den zuständigen Leistungsträger ändern

Für Betroffene zeigt das Urteil zugleich eine Besonderheit des Sozialrechts: Ein Geburtstag kann darüber entscheiden, welches Sozialgesetzbuch für existenzsichernde Leistungen gilt.

Bei einem erwerbsfähigen minderjährigen Pflegekind kann mit Vollendung des 15. Lebensjahres der Ausschluss des § 21 Satz 1 SGB XII greifen. Dann scheidet die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII grundsätzlich aus, weil das SGB II für erwerbsfähige Personen Vorrang hat.

Vor dem 15. Geburtstag kann dagegen das Sozialamt für die Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig sein. In diesem Zeitraum kann § 27a Absatz 5 SGB XII bei einer Unterbringung in einer anderen Familie eine individuelle Bedarfsberechnung ermöglichen.

Pflegefamilien sollten deshalb genau prüfen, für welchen Zeitraum ein Bescheid gilt. Ein Anspruch kann sich durch das Erreichen der Altersgrenze rechtlich grundlegend verändern.

Was Pflegefamilien aus dem BSG-Urteil mitnehmen sollten

Das Urteil enthält für Pflegefamilien zwei unterschiedliche Botschaften. Einerseits begrenzt das BSG den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für erwerbsfähige Jugendliche ab dem 15. Geburtstag deutlich. Andererseits bestätigt es, dass jüngere Pflegekinder in einer anderen Familie einen individuell berechneten Bedarf geltend machen können.

Besonders wichtig bleibt dabei der Nachweis der tatsächlichen Unterbringungskosten. Wer einen höheren Bedarf verlangt, sollte deshalb nachvollziehbar darlegen können, welche Kosten tatsächlich für das Pflegekind entstehen.

Auch die Frage nach dem richtigen Leistungsträger spielt eine zentrale Rolle. Lehnt das Sozialamt Leistungen allein wegen des 15. Geburtstags ab, sollten Betroffene prüfen, ob stattdessen Ansprüche nach dem SGB II bestehen.

FAQ: Die drei wichtigsten Fragen Bekommen Pflegekinder ab 15 keine Sozialhilfe mehr?

Erwerbsfähige Pflegekinder können ab Vollendung des 15. Lebensjahres von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sein, wenn sie dem Grunde nach unter das SGB II fallen.

Kann das Sozialamt vor dem 15. Geburtstag die tatsächlichen Kosten der Pflegefamilie übernehmen?

Ja, ein höherer individueller Bedarf kann nach § 27a Absatz 5 SGB XII infrage kommen. Das Sozialamt beziehungsweise das Gericht muss dafür die tatsächlichen Unterbringungskosten ermitteln und ihre Angemessenheit prüfen.

Muss das Jugendamt die Unterbringung ausdrücklich angeordnet haben?

Nein. Das BSG stellte klar, dass die Anwendung von § 27a Absatz 5 SGB XII nicht von einer bestimmten Entscheidung des Jugendamtes abhängt.

Quellenverzeichnis

Bundessozialgericht, Urteil vom 6. August 2026, Az. B 8 SO 3/25 R, Verhandlungsinformation des 8. Senats: (BSG)
Tacheles Sozialhilfe e. V., Rechtsprechungsticker KW 32/2026, Zusammenfassung des BSG-Urteils vom 6. August 2026: (Tacheles Sozialhilfe)
Gegen-Hartz.de, „Sozialhilfe: Pauschale statt Bedarf – Gerichte kippen die Praxis der Sozialämter“, Bericht zur Vorinstanz LSG Thüringen, Az. L 8 SO 210/24: (gegen-hartz.de)

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Aus für die Rente mit 63: So können Arbeitnehmer dennoch früher aussteigen

20. August 2026 - 19:40

Die abschlagsfreie „Rente mit 63“ könnte verschwinden. Trotzdem können Beschäftigte ihren letzten Arbeitstag unter Umständen deutlich vor den gesetzlichen Rentenbeginn legen. Ein Wertguthaben macht das möglich. Beschäftigte sparen dabei Teile ihres Lohns oder Arbeitszeit an und nutzen das Guthaben später für eine bezahlte Freistellung.

Rentenkommission will die bisherige Regel abschaffen

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu streichen. Heute können Versicherte nach 45 Versicherungsjahren früher ohne Abschläge in Rente gehen.

Die Bundesregierung will die Vorschläge der Kommission prüfen und in eine Rentenreform überführen. Der Gesetzgeber hat die Abschaffung jedoch noch nicht beschlossen. Deshalb steht auch noch nicht fest, welche Jahrgänge neue Regeln treffen und welche Übergangsfristen gelten könnten.

Wer seinen früheren Ausstieg nicht allein von der gesetzlichen Rente abhängig machen will, kann schon heute ein Wertguthaben nutzen.

So funktioniert ein Wertguthaben

Beschäftigte können zum Beispiel Teile ihres Bruttolohns, Sonderzahlungen oder vergütete Überstunden in ein Wertguthaben einzahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren dafür ein entsprechendes Modell.

Später zahlt der Arbeitgeber das angesparte Guthaben während einer Freistellung als Arbeitsentgelt aus. Der Beschäftigte arbeitet in dieser Zeit nicht mehr, bleibt aber im Arbeitsverhältnis und grundsätzlich auch sozialversichert.

Das Bundesarbeitsministerium nennt ausdrücklich den Übergang in den Ruhestand als möglichen Zweck. Auf diese Weise können Beschäftigte ihren letzten Arbeitstag vor den eigentlichen Rentenbeginn ziehen.

Denkbeispiel: Manuela aus Schwerin hört mit 63 auf zu arbeiten

Manuela aus Schwerin verdient vor ihrer Freistellung durchschnittlich 4.000 Euro brutto im Monat. Über mehrere Jahre spart sie gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber genügend Wertguthaben an.

Nehmen wir an, Manuela kann ihre gesetzliche Altersrente erst mit 64 beziehen. Sie möchte aber schon mit 63 nicht mehr arbeiten.

Deshalb vereinbart sie eine zwölfmonatige Freistellung. In dieser Zeit zahlt ihr Arbeitgeber aus dem Wertguthaben monatlich 2.800 Euro brutto. Manuela arbeitet nicht mehr, bleibt aber weiterhin angestellt.

Die 2.800 Euro entsprechen 70 Prozent ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes. Damit liegt die Zahlung innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Das Bundesarbeitsministerium akzeptiert während der Freistellung grundsätzlich ein Entgelt zwischen 70 und 130 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der vergangenen zwölf Monate.

Mit 64 endet Manuelas Freistellung. Anschließend beantragt sie ihre Altersrente. Ihr letzter tatsächlicher Arbeitstag lag damit bereits ein Jahr früher.

Die Zahlen dienen nur als Beispiel. Wie viel Guthaben jemand braucht, hängt unter anderem vom Einkommen, von den Sozialabgaben und von der konkreten Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab.

Steuern und Sozialabgaben fallen später an

Wer Teile des Bruttolohns in ein Wertguthaben einzahlt, versteuert diese Beträge zunächst nicht. Auch die Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Ansparphase noch nicht auf die zurückgelegten Beträge an.

Erst wenn der Arbeitgeber das Guthaben während der Freistellung auszahlt, führt er Steuern und Sozialabgaben ab. Dadurch bleibt der Beschäftigte auch während dieser Phase grundsätzlich sozialversichert.

Zum Wertguthaben gehören außerdem die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die auf das angesparte Arbeitsentgelt entfallen.

Ohne Arbeitgeber funktioniert das Modell nicht

Beschäftigte können ein Wertguthaben nicht einseitig verlangen. Das Bundesarbeitsministerium stellt klar, dass kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch darauf besteht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen eine entsprechende Vereinbarung treffen.

Auch bei einem Arbeitgeberwechsel kann das Guthaben erhalten bleiben. Der neue Arbeitgeber darf es übernehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Beschäftigte das Guthaben auch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen.

Für eine solche Übertragung verlangt die Deutsche Rentenversicherung 2026 eine Mindesthöhe von 23.730 Euro einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.

Das Wertguthaben ersetzt keine gesetzliche Rente

Manuela aus dem Beispiel bezieht mit 63 noch keine Altersrente. Sie finanziert stattdessen ihren vorgezogenen Ausstieg mit zuvor angespartem Arbeitsentgelt.

Genau darin liegt der Vorteil: Auch wenn der Gesetzgeber die bisherige Altersrente für besonders langjährig Versicherte einschränkt oder abschafft, kann ein ausreichend hohes Wertguthaben die Zeit zwischen dem letzten Arbeitstag und dem Rentenbeginn überbrücken.

FAQ: Vorzeitiger Ruhestand und Wertguthaben Kann ich mit einem Wertguthaben früher aufhören zu arbeiten?

Ja. Beschäftigte können das Guthaben gezielt für eine Freistellung vor dem Rentenbeginn nutzen. Während dieser Zeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen.

Muss mein Arbeitgeber ein Wertguthaben anbieten?

Nein. Das Gesetz gibt Beschäftigten keinen allgemeinen Anspruch darauf. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich auf ein entsprechendes Modell einigen.

Hat der Gesetzgeber die Rente mit 63 bereits abgeschafft?

Nein. Die Alterssicherungskommission empfiehlt die Abschaffung, aber der Gesetzgeber hat noch keine endgültige Neuregelung beschlossen.

Quellenverzeichnis

Frankfurter Rundschau: „Aus für Rente mit 63 trifft jeden dritten Neurentner – wer jetzt handelt, kann trotzdem früher raus“, 19. Juli 2026.
Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission, 2026.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen und FAQ zu Wertguthaben.
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu Wertguthaben, Stand 2026.

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Prozesskostenhilfe: Gericht muss auf fehlende Unterschrift hinweisen

20. August 2026 - 18:07

Gerichte dürfen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht einfach wegen einer fehlenden Unterschrift auf dem Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unbearbeitet lassen und dann ablehnen. Denn zumindest im Gütetermin muss ein Gericht auf die fehlende Unterschrift hinweisen, damit der Antragsteller diese nachholen kann, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 29. Juni 2026 (Az.: 13 Ta 146/26).

Hintergrund des Rechtsstreits war die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers, für die er schriftlich Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Er reichte hierfür den amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Allerdings hatte er es versäumt, diesen Vordruck zu unterschreiben.

In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht schlossen der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber einen Vergleich. Gleichzeitig beantragte der Anwalt des Klägers, die Prozesskostenhilfe auch auf einen etwaigen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. Das Arbeitsgericht wies in diesen Zusammenhang nicht darauf hin, dass der amtliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht unterschrieben war.

Der Prozesskostenhilfeantrag blieb zunächst unbearbeitet und wurde dann wegen der fehlenden Unterschrift abgelehnt.

LAG Hamm: Hinweispflicht gilt erst recht im Gütetermin

Das geht so nicht, entschied das LAG. Werde ein Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Protokoll in der Geschäftsstelle, sondern schriftlich gestellt, müsse ein Gericht auf den formalen Mangel einer fehlenden Unterschrift hinweisen. Es dürfe nicht einfach den Antrag unbearbeitet lassen und dann wegen des Formfehlers abweisen.

Dies gelte erst recht, wenn nicht nur in den mehr als drei Wochen vor dem Gütetermin ein Hinweis unterblieb, sondern dann auch noch im Gütetermin. Dabei hätte der im Gütetermin persönlich anwesende Kläger den Mangel problemlos beheben können.

Stattdessen habe das Arbeitsgericht sogar eine Entscheidung über die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleichsmehrwert in Aussicht gestellt. Damit habe das Gericht das Vertrauen des Klägers erweckt, dass der Antrag formal in Ordnung sei.

Schließlich gebe es keine Zweifel, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vom Kläger stammt. Denn dieser war im Gütetermin anwesend und habe detaillierte Angaben etwa zu seinem Kontostand gemacht.

Das Arbeitsgericht muss nun neu über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden. fle

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Bundesverfassungsgericht: Erhebliche Gesundheitsgefahr kann Zwangsräumung entgegenstehen

20. August 2026 - 18:04

Führt die Vollstreckung einer Zwangsräumung voraussichtlich zu einer erheblich sich verschlechternden Gesundheitsgefahr einer psychisch kranken Mieterin, kann die Maßnahme vorerst ausgesetzt werden. Für den vorläufigen Stopp der Zwangsräumung ist es nicht notwendig, dass eine konkrete Suizidgefahr bei der betroffenen Mieterin vorliegen muss, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch, 19. August 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvQ 53/26).

Damit kann eine im Raum Friedberg lebende psychisch kranke Frau sowie ihr Ehemann bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs weitere Monate, in ihrer Wohnung bleiben. Die Frau befindet sich seit 2014 in psychiatrischer Behandlung und ist auf Antidepressiva und Neuroleptika angewiesen.

Ihr Vermieter hatte gegen sie und ihrem Ehemann gerichtlich die Zwangsräumung aus der Wohnung erwirkt.

Das zuständige Landgericht hatte gegen die Vollstreckung der Räumung keine Einwände. Einem ärztlichen Attest zufolge bestehe keine konkrete Suizidgefahr. Dass die Zwangsräumung belastend sei, sei nicht ungewöhnlich und gelte auch für andere Menschen. Gebe es weiterhin gesundheitliche Probleme, könne sich die Frau in eine engmaschige psychiatrische Betreuung begeben. In dem vorgelegten Attest sei auch gar nicht aufgeführt, welche psychische Erkrankung vorliege

Bundesverfassungsgericht: Konkrete Suizidgefahr nicht erforderlich

Das Bundesverfassungsgericht gab mit Beschluss vom 28. Juli 2026 dem Antrag der Frau auf einstweilige Anordnung statt und setzte die Zwangsräumung vorerst aus. Um eine Zwangsräumung auszusetzen, müsse nicht unbedingt eine konkrete Suizidgefahr vorliegen.

Führe die Vollstreckung der Maßnahme auch zu schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken, könne der vorläufige Verzicht der Zwangsräumung ebenfalls angezeigt sein. Dies gebiete das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Vollstreckung einer Zwangsräumung könne dann für längere Zeit – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden.

Im konkreten Fall ergebe sich aus dem ärztlichen Attest, dass die Räumung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung führen werde und medizinisch derzeit nicht vertretbar sei. Dies habe das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Sei es anderer Auffassung, hätte es einen Sachverständigen beauftragen müssen, so das Bundesverfassungsgericht.

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Mieter zahlt keinen Cent mehr: Gericht bestätigt vollständige Mietminderung

20. August 2026 - 17:22

Ein penetranter Fäkalgeruch kann eine Mietwohnung vollständig unbewohnbar machen. In einem solchen Fall müssen Mieter unter Umständen überhaupt keine Miete mehr zahlen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Bottrop. Das Gericht hielt eine Mietminderung von 100 Prozent wegen der massiven Folgen eines Abwasserschadens für gerechtfertigt. (Az. 8 C 284/23)

Entscheidend ist allerdings die Stärke der Beeinträchtigung. Nicht jeder unangenehme Geruch berechtigt Mieter automatisch dazu, die Mietzahlung vollständig einzustellen.

Abwasser lief immer wieder in den Keller

Im verhandelten Fall kam es seit Ende April 2022 wiederholt zu Rohrbrüchen und Überschwemmungen. Dabei gelangte Abwasser aus der Kanalisation in den Keller des Hauses.

Zusätzlich drang Wasser aus einer darüberliegenden Wohnung durch die Decke in die Wohnung des betroffenen Mieters. Nach den Feststellungen des Gerichts entstand dadurch ein penetranter Fäkalgeruch.

Zeugen bestätigten, dass der Geruch bereits im Eingangsbereich deutlich wahrnehmbar war. Weil sich die Wohnung über zwei miteinander verbundene Etagen erstreckte und der untere Bereich im Keller lag, konnte sich der Geruch auch im oberen Teil der Wohnung ausbreiten.

Gericht: Wohnung wegen Fäkalgeruch nicht nutzbar

Das Amtsgericht Bottrop kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Wohnung wegen des Fäkalgeruchs zeitweise nicht mehr nutzbar war. Für den Zeitraum ab Mai 2022 bis zur vorläufigen Beseitigung des Wasserschadens am 11. Januar 2023 war die Miete deshalb nach Auffassung des Gerichts um 100 Prozent gemindert.

Das bedeutet: Für die Zeit, in der die Wohnung vollständig unbenutzbar war, musste der Mieter keine Miete zahlen. Das Gericht stellte fest, dass die Nutzbarkeit der Wohnung aufgrund des erheblichen Fäkalgeruchs vollständig ausgeschlossen war.

Vermieter kündigte wegen angeblicher Mietschulden

Besonders brisant war der Fall, weil der Vermieter dem Mieter wegen vermeintlicher Zahlungsrückstände kündigte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass für die betreffenden Zeiträume gerade kein entsprechender Mietrückstand entstanden war.

Denn wenn die Miete wegen eines erheblichen Mangels vollständig gemindert ist, besteht für diesen Zeitraum auch keine Verpflichtung zur Zahlung der ungeminderten Miete. Die auf Zahlungsrückstände gestützten Kündigungen konnten das Mietverhältnis daher nicht wie vom Vermieter angenommen beenden.

Der Fall zeigt damit auch, welche Bedeutung eine Mietminderung bei einem späteren Streit um angebliche Mietschulden haben kann.

Wann können Mieter die Miete um 100 Prozent mindern?

Die gesetzliche Grundlage für die Mietminderung findet sich in § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Hat eine Mietwohnung einen Mangel, durch den ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist, ist der Mieter für diesen Zeitraum von der Mietzahlung befreit. Ist die Nutzung dagegen lediglich eingeschränkt, ist nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu zahlen.

Eine Mietminderung von 100 Prozent kommt deshalb nur bei besonders schweren Mängeln infrage.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Abwasserschaden einen derart starken Fäkalgeruch verursacht, dass ein Aufenthalt in der gesamten Wohnung nicht mehr zumutbar ist.

Nicht jeder schlechte Geruch führt zu 100 Prozent Mietminderung

Das Urteil des Amtsgerichts Bottrop bedeutet nicht, dass jeder unangenehme Geruch automatisch eine vollständige Mietminderung rechtfertigt.

Entscheidend sind insbesondere die Intensität und Dauer der Geruchsbelästigung sowie die Frage, welche Räume betroffen sind und in welchem Umfang die Wohnung weiterhin genutzt werden kann.

Ein gelegentlicher schwacher Kanalgeruch ist anders zu bewerten als ein dauerhafter Fäkalgeruch, der sich in der gesamten Wohnung ausbreitet. Ist die Wohnung trotz des Mangels grundsätzlich noch nutzbar, kommt regelmäßig nur eine teilweise Mietminderung in Betracht.

100 Prozent sind erst denkbar, wenn die Räume wegen des Geruchs nicht mehr bewohnbar sind.

Mieter müssen den Mangel dem Vermieter melden

Wer einen Abwasserschaden, eindringendes Wasser oder einen erheblichen Fäkalgeruch bemerkt, sollte den Vermieter unverzüglich informieren. Nach § 536c BGB müssen Mieter einen während der Mietzeit auftretenden Mangel grundsätzlich unverzüglich anzeigen.

Eine nachweisbare Mängelanzeige ist besonders wichtig. Mieter sollten deshalb möglichst schriftlich mitteilen, wann der Geruch erstmals aufgetreten ist, wie stark die Beeinträchtigung ist und welche Räume betroffen sind.

Wird ein Mangel nicht angezeigt und kann der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen, kann das Auswirkungen auf die Rechte des Mieters haben.

Geruchsbelästigung möglichst genau dokumentieren

Bei Gerüchen besteht ein besonderes Problem: Anders als ein Wasserfleck oder Schimmelbefall lässt sich ein Geruch später nicht ohne Weiteres anhand eines Fotos beweisen. Mieter sollten deshalb möglichst früh Beweise sichern.

Hilfreich können insbesondere Zeugen sein, die den Geruch selbst wahrgenommen haben. Auch Handwerkerberichte, Schreiben des Vermieters, Dokumentationen über einen Rohrbruch oder Abwasserschaden sowie Mitteilungen anderer Hausbewohner können eine Rolle spielen.

Bei sichtbaren Begleitschäden sollten zusätzlich Fotos oder Videos angefertigt werden. Auch ein Protokoll kann sinnvoll sein. Darin können Mieter festhalten, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten der Geruch auftrat, wie lange er anhielt und welche Räume betroffen waren.

Vorsicht bei vollständiger Einstellung der Mietzahlung

Auch wenn die Mietminderung grundsätzlich kraft Gesetzes eintritt, ist eine Mietminderung von 100 Prozent für Mieter mit erheblichen Risiken verbunden.

Denn stellt sich später vor Gericht heraus, dass zum Beispiel nur eine Minderung von 20 oder 30 Prozent gerechtfertigt war, können für die Differenz Mietschulden entstehen.

Erreicht dieser eine bestimmte Höhe, kann der Vermieter unter Umständen eine Kündigung aussprechen. Mieter sollten deshalb insbesondere bei sehr hohen Minderungsquoten prüfen lassen, welche Vorgehensweise in ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Das Urteil setzt eine hohe Schwelle für 100 Prozent Mietminderung

Die Entscheidung aus Bottrop zeigt, dass eine vollständige Mietminderung wegen Geruchs möglich ist. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch hoch.

Der Fäkalgeruch nach dem Abwasserschaden war in diesem Fall so erheblich, dass die Wohnung nach Überzeugung des Gerichts zeitweise überhaupt nicht mehr zum Wohnen geeignet war.

Für Mieter bedeutet das: Ein massiver Geruch kann einen erheblichen Wohnungsmangel darstellen. Die Höhe der Mietminderung lässt sich aber nicht allein nach der Art des Geruchs bestimmen. Entscheidend ist immer, wie stark die tatsächliche Wohnnutzung beeinträchtigt wird.

FAQ zur Mietminderung wegen Geruch Kann starker Geruch eine Mietminderung rechtfertigen?

Ja. Starke und dauerhaft auftretende Gerüche können einen Mangel der Mietwohnung darstellen. Je stärker und dauerhafter die Geruchsbelästigung ist, desto höher kann grundsätzlich auch die Mietminderung ausfallen.

Wann sind 100 Prozent Mietminderung wegen Geruch möglich?

Eine Mietminderung von 100 Prozent kommt nur in besonders schweren Fällen infrage. Im Fall des Amtsgerichts Bottrop war der Fäkalgeruch nach einem Abwasserschaden so massiv, dass das Gericht die Wohnung zeitweise als vollständig unbenutzbar ansah.

Was sollten Mieter bei starkem Geruch zuerst tun?

Mieter sollten den Vermieter unverzüglich und möglichst nachweisbar über den Mangel informieren. Zusätzlich sollten sie die Beeinträchtigung dokumentieren. Eine vollständige Einstellung der Mietzahlung sollte wegen des möglichen Kündigungsrisikos nicht ohne vorherige Prüfung erfolgen.

Quellenverzeichnis

Amtsgericht Bottrop, Urteil vom 9. Januar 2025, Az. 8 C 284/23.

Der Beitrag Mieter zahlt keinen Cent mehr: Gericht bestätigt vollständige Mietminderung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Alte Witwenrente ist mehr wert

20. August 2026 - 17:11

Bei der Witwenrente kann ein Datum darüber entscheiden, ob Zinsen, Mieteinnahmen, Betriebsrenten oder private Renten die Hinterbliebenenrente überhaupt berühren.

Für bestimmte ältere Ehen und Todesfälle gilt bis heute ein Vertrauensschutz, der bei der Einkommensanrechnung erheblich günstiger ausfallen kann als das seit 2002 geltende Recht.

Der Unterschied kann mehrere hundert Euro Witwenrente im Monat ausmachen. Denn während beim neuen Hinterbliebenenrecht zahlreiche Einkommensarten zusammengezählt werden, bleiben beim alten Recht ganze Einkommensgruppen vollständig außerhalb der Berechnung.

Besonders interessant ist das für Hinterbliebene mit Immobilien, Kapitalvermögen, einer Betriebsrente oder einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge. Solche Einkünfte können vorhanden sein, ohne dass sie bei einem geschützten Altfall die Witwenrente reduzieren.

Wann für die Einkommensanrechnung noch das alte Recht gilt

Für die Einkommensanrechnung enthält § 114 SGB IV eine weitreichende Übergangsregel. Das alte Recht gilt, wenn der versicherte Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist.

Es gilt ebenfalls, wenn der Tod erst später eingetreten ist, die Ehe aber bereits vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Gerade der zweite Fall ist auch im Jahr 2026 noch häufig anzutreffen, weil der Todesfall selbst erst Jahrzehnte nach der Hochzeit eintreten kann.

Wer beispielsweise 1998 geheiratet hat und selbst oder dessen Ehepartner 1960 geboren wurde, kann daher auch bei einem Todesfall im Jahr 2026 noch unter die alten Vorschriften fallen. Welche Vorteile das außerdem bei der Höhe der großen Hinterbliebenenrente haben kann, erklären wir im Beitrag „Wer bekommt eigentlich die 60 Prozent Witwenrente?“.

Der Unterschied geht weit über 60 statt 55 Prozent hinaus

Beim alten Recht wird häufig zuerst an die höhere große Witwenrente gedacht. Statt grundsätzlich 55 Prozent können unter den entsprechenden Voraussetzungen 60 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners zugrunde gelegt werden.

Finanziell mindestens ebenso interessant kann aber die Einkommensanrechnung sein. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2002 den Kreis der zu berücksichtigenden Einnahmen erheblich erweitert.

Nach dem neuen Recht gehören gemäß § 18a SGB IV neben Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen auch Vermögenseinkommen, bestimmte private Versorgungsleistungen und Betriebsrenten zu den Einkünften, die eine Hinterbliebenenrente vermindern können. Für geschützte Altfälle schränkt § 114 SGB IV diesen Katalog dagegen deutlich ein.

Zinsen und andere Kapitalerträge können beim alten Recht außen vor bleiben

Besonders deutlich wird der Unterschied bei Kapitalvermögen. Zinsen, Dividenden und andere steuerlich erfasste Kapitalerträge gehören im neuen Recht grundsätzlich zum Vermögenseinkommen und können deshalb die Witwen- oder Witwerrente beeinflussen.

Beim alten Recht werden solche Vermögenseinkünfte dagegen nicht allein deshalb auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Eine Witwe kann deshalb beispielsweise Zinserträge aus Festgeld oder Kapitalanlagen beziehen, ohne dass diese Einnahmen bei der Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV berücksichtigt werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erträge steuerfrei wären. Steuerrecht und Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente sind zwei unterschiedliche Fragen.

Auch Mieteinnahmen können vollständig aus der Rentenberechnung herausfallen

Ein besonders großer finanzieller Unterschied kann sich bei vermieteten Immobilien ergeben. Nach neuem Recht zählen steuerlich erfasste Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich zum Vermögenseinkommen.

Die Deutsche Rentenversicherung orientiert sich dabei an den steuerlich festgestellten Einkünften. Es geht deshalb nicht einfach um die monatlich eingehende Bruttomiete, sondern grundsätzlich um die steuerrechtlich ermittelten Einkünfte nach Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen.

Bei einem Altfall nach § 114 SGB IV werden diese Vermietungseinkünfte dagegen nicht als anzurechnendes Vermögenseinkommen erfasst. Selbst eine vergleichsweise hohe Mieteinnahme kann daher für die Witwenrente ohne Folgen bleiben, wenn ausschließlich das alte Recht zur Einkommensanrechnung anzuwenden ist.

Gewinne aus privaten Verkäufen sind ebenfalls unterschiedlich behandelt

Das neue Hinterbliebenenrecht erfasst zudem steuerlich relevante private Veräußerungsgewinne. Das kann beispielsweise bei bestimmten Immobiliengeschäften oder anderen steuerlich als privates Veräußerungsgeschäft behandelten Vorgängen wichtig werden.

Auch solche Vermögenseinkünfte gehören nicht zu den Einkommensarten, auf die sich die eingeschränkte Anrechnung des alten Rechts erstreckt. Für Betroffene kann deshalb schon die Frage, ob § 114 SGB IV angewendet wurde, erhebliche finanzielle Folgen haben.

Betriebsrenten sind bei Altfällen besonders interessant

Viele Rentnerinnen und Rentner erhalten neben der gesetzlichen Altersrente eine Betriebsrente. Nach neuem Recht gehören Leistungen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich zu den Einkünften, die bei einer Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt werden können.

Für geschützte Altfälle sieht die Rechtslage erheblich günstiger aus. Betriebsrenten und bestimmte Zusatzversorgungsleistungen gehören grundsätzlich nicht zu dem eingeschränkten Einkommenskatalog, der nach § 114 SGB IV noch angerechnet wird.

Wer beispielsweise eine gesetzliche Altersrente und zusätzlich 500 oder 800 Euro Betriebsrente erhält, sollte deshalb unbedingt prüfen, welches Hinterbliebenenrecht angewendet wird. Beim neuen Recht können beide Leistungen in die Berechnung einfließen, während beim alten Recht die Betriebsrente vollständig unberücksichtigt bleiben kann.

Private Renten können ebenfalls anrechnungsfrei bleiben

Ähnlich verhält es sich mit vielen privaten Renten. Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen sowie bestimmte private Versorgungsrenten sind nach neuem Recht grundsätzlich als Erwerbsersatzeinkommen erfasst.

Beim alten Recht beschränkt sich die Anrechnung dagegen auf die in § 114 SGB IV genannten Einkommensarten. Eine private Rentenzahlung kann deshalb vollständig aus der Berechnung der Witwenrente herausfallen.

Gerade Menschen, die jahrzehntelang zusätzlich privat für das Alter gespart haben, können davon erheblich profitieren. Die private Vorsorge erhöht dann das verfügbare Einkommen, ohne automatisch eine Kürzung der Hinterbliebenenrente auszulösen.

Auch Auszahlungen aus einer Lebensversicherung können geschützt sein

Wie weit der Unterschied reicht, zeigt ein Beispiel der Deutschen Rentenversicherung zur Einkommensanrechnung. Die DRV beschreibt dort einen Fall, in dem eine Witwenrente bereits seit 1998 bezogen wird und später eine Lebensversicherung ausgezahlt wird.

Nach Angaben der Rentenversicherung erfolgt in diesem Altfall keine Anrechnung der Lebensversicherung. Die DRV begründet dies ausdrücklich damit, dass weiterhin das alte Hinterbliebenenrecht anzuwenden ist.

Beim neuen Recht muss dagegen genauer geprüft werden, welcher Teil einer Versicherungsleistung als Einkommen gilt. Eine Kapitalauszahlung wird dabei nicht zwangsläufig einfach mit ihrem gesamten Auszahlungsbetrag im Monat der Auszahlung auf die Witwenrente angerechnet.

Was beim alten Recht trotzdem angerechnet wird

Das alte Recht bedeutet keineswegs, dass jedes eigene Einkommen folgenlos bleibt. Vor allem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit werden weiterhin berücksichtigt.

Auch bestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, können angerechnet werden. Dazu gehören je nach Leistungsart beispielsweise gesetzliche Renten, Krankengeld oder andere im Sozialrecht aufgeführte Erwerbsersatzleistungen.

Besonders häufig betrifft dies die eigene gesetzliche Altersrente. Wer wissen möchte, wie eine eigene Altersrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammentrifft, findet dazu weitere Beispiele in unserem Beitrag „So hoch ist die Rente bei gleichzeitig bezogener Witwenrente“.

Altes und neues Recht bei wichtigen Einnahmen im Vergleich Einnahme Behandlung bei der Witwenrente Arbeitslohn Altes und neues Recht: grundsätzlich anrechenbares Einkommen. Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit Altes und neues Recht: grundsätzlich anrechenbares Einkommen. Eigene gesetzliche Altersrente Altes und neues Recht: grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei gesetzliche Pauschalabzüge und der Freibetrag gelten. Zinsen und andere Kapitalerträge Altes Recht: grundsätzlich keine Anrechnung als Vermögenseinkommen. Neues Recht: grundsätzlich zu berücksichtigen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Altes Recht: grundsätzlich keine Anrechnung. Neues Recht: grundsätzlich Vermögenseinkommen. Steuerlich erfasste private Veräußerungsgewinne Altes Recht: grundsätzlich keine Anrechnung als Vermögenseinkommen. Neues Recht: grundsätzlich zu berücksichtigen. Betriebsrente Altes Recht: grundsätzlich nicht anzurechnen. Neues Recht: grundsätzlich anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen. Private Rente Altes Recht: grundsätzlich nicht anzurechnen. Neues Recht: private Renten können als Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt werden. Lebensversicherung Altes Recht: entsprechende Versicherungsleistungen können vollständig außerhalb der Einkommensanrechnung bleiben. Neues Recht: je nach Ausgestaltung kann Versicherungs- oder Vermögenseinkommen zu berücksichtigen sein. Der Freibetrag gilt nur für Einkommen, das überhaupt angerechnet werden darf

Dieser Punkt wird häufig übersehen. Der Freibetrag schützt nicht sämtliche Einnahmen bis zu einer bestimmten Gesamthöhe, sondern wird erst relevant, nachdem geklärt wurde, welche Einkommensarten nach dem jeweiligen Recht überhaupt in die Rechnung gehören.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Freibetrag bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten 1.122,53 Euro im Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 238,11 Euro.

Vom anrechenbaren Einkommen oberhalb dieses Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Ausführliche Informationen zu den aktuellen Beträgen finden Sie im Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente: Das gilt ab 1. Juli 2026“.

Warum der Unterschied größer sein kann als der Freibetrag vermuten lässt

Ein Altfall mit hohen Mieteinnahmen kann deutlich mehr Gesamteinkommen haben als eine Witwe nach neuem Recht und trotzdem dieselbe ungekürzte Hinterbliebenenrente beziehen. Das liegt daran, dass die Mieteinnahmen beim alten Recht gar nicht erst in die Einkommensprüfung einfließen.

Dasselbe kann gleichzeitig für Zinsen, eine Betriebsrente und eine private Rente gelten. Mehrere Einnahmequellen können somit nebeneinander bestehen, ohne dass sie für die Witwenrente zusammengerechnet werden.

Beim neuen Recht ist das anders. Mehrere zu berücksichtigende Einkünfte werden nach den gesetzlichen Vorgaben zusammengeführt, wobei für die verschiedenen Einkommensarten unterschiedliche Pauschalabzüge gelten.

Eine eigene gesetzliche Rente bleibt dagegen wichtig

Wer unter das alte Hinterbliebenenrecht fällt, sollte deshalb nicht den Fehler machen, daraus eine vollständige Einkommensfreiheit abzuleiten. Die eigene gesetzliche Altersrente gehört weiterhin zu den besonders häufig angerechneten Einnahmen.

Von einer solchen Rente wird zunächst ein gesetzlich festgelegter Pauschalbetrag abgezogen. Anschließend wird geprüft, ob das so ermittelte Einkommen den Freibetrag überschreitet.

Nur der über dem Freibetrag liegende Betrag führt zu einer Kürzung, und davon werden grundsätzlich 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Wie hoch die Witwenrente 2026 insgesamt sein kann, erläutern wir außerdem im Beitrag „Wie hoch ist die Witwenrente 2026?“.

Im Sterbevierteljahr gibt es ohnehin keine Einkommensanrechnung

Unabhängig von der Unterscheidung zwischen altem und neuem Recht gibt es unmittelbar nach einem Todesfall eine weitere Besonderheit. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Die Unterschiede zwischen altem und neuem Recht werden deshalb vor allem für die Zeit danach finanziell bedeutsam. Bei einer auf Dauer gezahlten großen Witwenrente kann sich ein Vorteil über viele Jahre summieren.

Nicht anrechenbar bedeutet nicht, dass Einnahmen verschwiegen werden sollten

Hinterbliebene sollten nicht selbst entscheiden, bestimmte Einnahmen im Rentenantrag oder bei einer Nachfrage der Rentenversicherung wegzulassen. Geforderte Angaben sollten vollständig gemacht werden.

Entscheidend ist anschließend, ob die Rentenversicherung die jeweilige Einkunftsart rechtlich berücksichtigen darf. Wer unter die Übergangsregel des § 114 SGB IV fällt, sollte deshalb insbesondere prüfen, ob Vermögenseinkommen, Betriebsrenten oder private Renten tatsächlich aus der Berechnung entfernt wurden.

Das ist auch bei älteren Rentenbescheiden sinnvoll, wenn sich die Einkommenssituation später geändert hat. Eine neu hinzugekommene Betriebsrente oder die Vermietung einer Immobilie bedeutet bei einem Altfall nicht automatisch, dass die Hinterbliebenenrente sinken muss.

Praxisbeispiel: Mehr als 400 Euro Unterschied im Monat

Maria ist 68 Jahre alt, hat 1998 geheiratet und ihr Ehemann verstirbt 2026. Weil die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, greift bei der Einkommensanrechnung das alte Recht.

Maria erhält eine eigene gesetzliche Altersrente von 1.050 Euro monatlich, die nach einem beispielhaften Pauschalabzug von 14 Prozent mit 903 Euro in die Berechnung eingeht. Zusätzlich erzielt sie monatlich 900 Euro steuerlich festgestellte Vermietungseinkünfte, erhält 500 Euro Betriebsrente und durchschnittlich 250 Euro Kapitalerträge.

Nach altem Recht bleiben die drei zusätzlichen Einnahmearten in diesem Beispiel bei der Witwenrente außen vor. Weil auch die pauschal berücksichtigte eigene Altersrente mit 903 Euro unter dem seit Juli 2026 geltenden Freibetrag von 1.122,53 Euro liegt, entsteht daraus keine Kürzung.

Würde für dieselben Einnahmen neues Recht gelten, könnten nach den jeweils vorgesehenen beispielhaften Pauschalabzügen rund 2.138 Euro monatliches anrechenbares Einkommen entstehen. Nach Abzug des Freibetrags wären davon rund 1.015,47 Euro übrig, von denen 40 Prozent und damit etwa 406 Euro monatlich auf die Witwenrente angerechnet würden.

Das vereinfachte Beispiel zeigt einen möglichen Unterschied von fast 4.900 Euro im Jahr. Die tatsächliche Berechnung hängt unter anderem von der konkreten Einkommensart, deren steuerlicher Behandlung, dem Beginn einzelner Renten und den jeweils anzuwendenden Pauschalabzügen ab.

Fragen und Antworten zur alten Witwenrente und Einkommensanrechnung 1. Wann gilt bei einer Witwenrente noch das alte Recht?

Für die Einkommensanrechnung gilt der Vertrauensschutz insbesondere dann, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Er gilt außerdem bei einem späteren Todesfall, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

2. Werden Zinsen bei einer alten Witwenrente angerechnet?

Bei einem geschützten Altfall nach § 114 SGB IV gehören Kapitalerträge grundsätzlich nicht zu den Einkommensarten, die als Vermögenseinkommen auf die Witwenrente angerechnet werden. Nach neuem Recht können Zinsen und andere Kapitalerträge dagegen die Hinterbliebenenrente beeinflussen.

3. Werden Mieteinnahmen auf eine alte Witwenrente angerechnet?

Bei Anwendung des alten Rechts werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht als Vermögenseinkommen berücksichtigt. Nach neuem Recht gehören steuerlich festgestellte Vermietungseinkünfte dagegen grundsätzlich zur Einkommensanrechnung.

4. Bleibt auch die eigene gesetzliche Altersrente unberücksichtigt?

Nein. Eine eigene gesetzliche Altersrente gehört auch bei vielen Altfällen zu den zu berücksichtigenden Erwerbsersatzleistungen und kann die Witwenrente vermindern.

Allerdings gelten Pauschalabzüge und der gesetzliche Freibetrag. Erst wenn das so berechnete Einkommen den Freibetrag übersteigt, kommt es grundsätzlich zu einer Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Betrags.

5. Werden Betriebsrenten und private Renten bei alten Witwenrenten angerechnet?

Bei den von § 114 SGB IV erfassten Altfällen bleiben Betriebsrenten und viele private Renten grundsätzlich außerhalb der Einkommensanrechnung. Nach neuem Recht gehören solche Leistungen dagegen grundsätzlich zu den zu berücksichtigenden Einkommensarten.

6. Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente aktuell?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das Anspruch auf eine Waisenrente hat oder die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro.

Der Freibetrag ist allerdings erst der zweite Prüfschritt. Bei einem Altfall muss zunächst geklärt werden, ob Zinsen, Mieteinnahmen, Betriebsrenten oder private Renten überhaupt als anrechenbares Einkommen gelten – und genau hier kann das alte Hinterbliebenenrecht finanziell besonders wertvoll sein.

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Wohngeld trotz Mietvertrag verweigert: Gericht zweifelt an den Zahlungen

20. August 2026 - 17:09

Ein unterschriebener Mietvertrag allein reicht für Wohngeld nicht immer aus. Besonders bei Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen dürfen Behörden und Gerichte genauer prüfen, ob die vereinbarte Miete tatsächlich gezahlt wird oder das Vertragsverhältnis nur auf dem Papier besteht.

Das zeigt ein Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2026 (Az. 2 PA 18/26).

Im konkreten Fall ging es zwar unmittelbar um Prozesskostenhilfe für eine Wohngeldklage. Das OVG hielt die Klage jedoch für nicht hinreichend erfolgversprechend, weil der Antragsteller seine tatsächliche Mietbelastung gegenüber seinem Sohn nicht überzeugend nachweisen konnte.

Wohngeld für die Wohnung des Sohnes beantragt

Der Kläger wollte ab Dezember 2023 Wohngeld erhalten. Die Wohngeldbehörde lehnte den Antrag im April 2024 unter anderem mit der Begründung ab, dass für den maßgeblichen Zeitraum keine tatsächlichen Mietzahlungen nachgewiesen seien.

Der Mann klagte dagegen und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte diese ab. Auch seine Beschwerde beim OVG Niedersachsen blieb erfolglos.

Problematisch war vor allem, dass der Vermieter der eigene Sohn war und die vorgelegten Unterlagen kein einheitliches Bild ergaben.

Zwei Mietverträge mit unterschiedlichen Beträgen

In den Akten befanden sich unterschiedliche Mietverträge. Ein Vertrag vom 15. Juni 2016 sah eine Kaltmiete von 280 Euro sowie 160 Euro Nebenkosten vor. In einem anderen Vertrag wurden dagegen 350 Euro Miete und 80 Euro Nebenkosten genannt.

Hinzu kam eine weitere Bescheinigung, nach der ab Oktober 2022 insgesamt 610 Euro monatlich anfielen. Ein späterer Jobcenter-Bescheid berücksichtigte wiederum 550 Euro für Unterkunft und Heizung.

Für das Gericht waren diese Abweichungen ein gewichtiger Hinweis darauf, dass weder die tatsächliche Miethöhe noch die Durchführung des Mietvertrags ausreichend nachvollziehbar waren.

Wohngeld gibt es nur bei tatsächlichem Mietaufwand

Das OVG stellte einen wichtigen Grundsatz heraus: Wohngeld als Mietzuschuss soll tatsächliche Wohnkosten abfedern. Deshalb genügt es nicht, lediglich einen Vertrag vorzulegen, nach dem theoretisch eine Miete geschuldet wird.

Der Antragsteller muss nachvollziehbar machen, dass die Mietkosten tatsächlich anfallen. Nach § 3 Abs. 1 WoGG muss der Wohngeldberechtigte Wohnraum gemietet haben. Nach Auffassung des OVG folgt aus Sinn und Zweck des Wohngeldes außerdem, dass der geltend gemachte Mietaufwand tatsächlich bestehen muss.  Bestehen Zweifel, trägt der Antragsteller die Darlegungs- und  Beweislast.

Bei Angehörigen reicht der Mietvertrag allein nicht

Besonders streng prüft das Gericht Mietverhältnisse zwischen Personen, die sich familiär nahestehen. Mietverträge zwischen engen Verwandten sind zwar beim Wohngeld zulässig. Die Behörde darf aber genauer hinterfragen, ob die Vereinbarung tatsächlich so durchgeführt wird wie behauptet.

Das OVG begründet dies mit der erhöhten Gefahr von Gefälligkeiten, verschleierten Schenkungen und anderen innerfamiliären Zuwendungen. Deshalb reicht ein bloßer Mietvertrag regelmäßig nicht aus, wenn zweifelhaft ist, ob dieser tatsächlich vollzogen wird.

Unregelmäßige Zahlungen wurden zum Problem

Der Kläger behauptete, ab April 2024 monatliche Abschläge von 200 Euro gezahlt zu haben. Für einige spätere Monate legte er Quittungen über angebliche Barzahlungen vor.

Für mehrere andere Monate fehlten dagegen sowohl Zahlungsbelege als auch nachvollziehbare Erklärungen. Hinzu kam, dass die nachweisbaren Abschlagszahlungen erst begonnen hatten, nachdem die Wohngeldbehörde den ursprünglichen Antrag bereits abgelehnt hatte.

Das machte die Darstellung für das Gericht zusätzlich unglaubwürdig.

Quittungen über Barzahlungen reichen nicht immer

Wer seinem Sohn, seinen Eltern oder anderen nahen Angehörigen die Miete bar bezahlt, kann sich nicht darauf verlassen, dass die Behörde nachträgliche Mietquittungen als Nachweis akzeptiert.

Nach dem OVG gelten bei Bargeldzahlungen innerhalb eines familiären Näheverhältnisses ebenfalls erhöhte Anforderungen. Quittungen können nicht genügen, wenn die Umstände widersprüchlich sind oder Zweifel bestehen.

Deutlich besser nachvollziehbar sind regelmäßige Überweisungen, die hinsichtlich Betrag und Zahlungszeitpunkt zum Mietvertrag passen.

Welche Nachweise bei Angehörigen wichtig sind

Aus dem Beschluss lässt sich für Wohngeldanträge ein klarer Grundsatz für die Praxis ableiten. Wer bei einem Angehörigen zur Miete wohnt, sollte darauf achten, dass Mietvertrag, tatsächliche Miethöhe und Zahlungsweise zusammenpassen.

Überzeuegnd sind fortlaufende Kontoauszüge oder Überweisungsbelege, aus denen regelmäßige Mietzahlungen hervorgehen. Veränderen sich Nebenkosten oder Miete, sollte dies schriftlich nachvollziehbar dokumentiert sein.

Riskant sind unterschiedliche Mietverträge innerhalb der Familie, wechselnde Beträge ohne Erklärung, monatelange Zahlungslücken oder Zahlungen, die erst einsetzen, nachdem die Behörde Zweifel geäußert hat.

Auch die Finanzierung des Lebensunterhalts muss plausibel sein

Der Kläger hatte nach eigenen Angaben zeitweise überhaupt kein Einkommen erzielt. Gleichzeitig blieb unklar, wovon er und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt und die behaupteten Mietzahlungen bestritten hatten.

Auch diesen Widerspruch konnte der Kläger nicht überzeugend erklären. Das OVG musste allerdings die Einkommensfrage nicht abschließend klären, weil die Richter bereits die tatsächliche Mietzahlung infrage stellten.

OVG entschied nicht endgültig über den Wohngeldanspruch

Wichtig ist die juristische Einordnung: Der Beschluss bedeutet nicht, dass das OVG die Wohngeldklage endgültig abgewiesen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Prozesskostenhilfe. Diese erhält nur, wer unter anderem eine hinreichende Aussicht auf Erfolg seiner Klage nachweisen kann.

Nach Auffassung des OVG bestanden aufgrund der widersprüchlichen Unterlagen und fehlenden Zahlungsnachweise so erhebliche Zweifel am Wohngeldanspruch, dass diese Erfolgsaussicht fehlte.

Für Wohngeldempfänger bleibt dennoch eine klare Botschaft: Ein Mietvertrag unter Angehörigen kann anerkannt werden. Er sollte aber nicht nur abgeschlossen, sondern auch tatsächlich und nachvollziehbar durchgeführt werden.

FAQ zu Wohngeld bei Miete von Angehörigen Kann ich Wohngeld erhalten, wenn mein Vermieter mein Sohn oder meine Tochter ist?

Grundsätzlich ja. Ein Mietvertrag unter Angehörigen schließt Wohngeld nicht aus. Bei Zweifeln kann die Behörde jedoch genauer prüfen, ob tatsächlich ein ernsthaftes Mietverhältnis besteht und die vereinbarte Miete wirklich gezahlt wird.

Reicht ein unterschriebener Mietvertrag als Nachweis?

Bei einem familiären Näheverhältnis regelmäßig nicht, wenn Zweifel an der tatsächlichen Durchführung bestehen. Wichtig sind zusätzlich nachvollziehbare Zahlungsbelege und widerspruchsfreie Angaben zur Miethöhe.

Ist Barzahlung der Miete verboten?

Nein. Sie ist aber schwieriger nachzuweisen. Gerade bei Zahlungen an Angehörige können einfache oder nachträglich ausgestellte Quittungen bei weiteren Unstimmigkeiten nicht ausreichen. Regelmäßige nachvollziehbare Überweisungen bieten eine wesentlich bessere Beweislage.

Quellen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.05.2026, Az. 2 PA 18/26. (Voris)
§§ 1, 3 und 23 Wohngeldgesetz (WoGG); § 60 SGB I. (Rechtsanwalt Kotz)
VG Osnabrück, Beschluss vom 03.02.2026, Az. 4 A 69/24, Vorinstanz im Prozesskostenhilfeverfahren. (Voris)

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Raimund braucht einen Orthopäden – doch nicht jede Praxis ist für ihn erreichbar

20. August 2026 - 17:03

Menschen mit einer Schwerbehinderung stehen bei der Arztsuche häufig vor einem Problem: Ein Termin ist zwar verfügbar, doch die Praxis wegen Treppen, fehlender Aufzüge oder anderer Barrieren nicht zu erreichen. Seit 2026 sollen neue Angaben zur Barrierefreiheit die Suche deutlich erleichtern.

Die Informationen fließen in die Arzt- und Psychotherapeutensuche der 116117 ein. Betroffene können jetzt genauer prüfen, ob eine Praxis zu ihren Einschränkungen passt. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit machte am 5. August 2026 noch einmal ausdrücklich auf den Ausbau dieses Angebots aufmerksam.

Raimund sucht nicht einfach einen Orthopäden – er braucht eine passende Praxis

Raimund ist 56 Jahre alt und lebt in Mölln. Wegen einer schweren Gehbehinderung besitzt er einen Schwerbehindertenausweis und ist außerhalb seiner Wohnung häufig auf einen Rollator angewiesen. Seit einigen Wochen hat er starke Schmerzen im Knie, weshalb seine Hausärztin ihm eine orthopädische Untersuchung empfiehlt.

Für Raimund reicht es allerdings nicht, den nächstgelegenen Orthopäden auszuwählen. Eine Praxis im zweiten Stock ohne Aufzug hilft ihm ebenso wenig wie eine Praxis, deren Eingang nur über mehrere Stufen erreichbar ist. Auch enge Türen führen dazu, dass er einen eigentlich verfügbaren Arzttermin praktisch nicht nutzen kann.

Hier setzt die erweiterte Arztsuche an. Statt nur nach Fachrichtung, Entfernung und Verfügbarkeit zu suchen, können Menschen mit Behinderungen zusätzliche Informationen zur Zugänglichkeit einer Praxis einsehen und ungeeignete Angebote aussortieren.

So funktioniert die erweiterte Suche bei der 116117

Die Angaben zur Barrierefreiheit von Arzt- und Psychotherapiepraxen werden seit 2026 bundesweit nach einem einheitlicheren Kriterienkatalog erfasst. Entwickelt wurde dieser von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemeinsam mit dem Deutschen Behindertenrat und der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Ärzte und Psychotherapeuten können die Bedingungen in ihren Praxisräumen über einen Online-Fragebogen angeben. Diese Informationen werden anschließend in die Arztsuchen übernommen. Sie stehen damit bei der bundesweiten Arzt- und Psychotherapeutensuche der 116117 zur Verfügung.

Für Patienten ist das hilfreicher als eine pauschale Kennzeichnung. Eine Praxis kann zum Beispiel für einen Menschen mit Gehbehinderung gut erreichbar sein, für einen blinden, schwerhörigen oder kognitiv beeinträchtigten Menschen jedoch weiterhin erhebliche Hindernisse aufweisen.

Mehr als 70 Kriterien sollen ein genaueres Bild liefern

Nach Angaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit umfasst der neue Kriterienkatalog mehr als 70 Merkmale. Diese sollen genauer abbilden, welchen Zugang und Unterstützung eine Praxis tatsächlich bietet.

Für Patienten werden die Informationen vor allem den Bereichen Mobilität, Sehbehinderung und Blindheit, Hörbehinderung und Gehörlosigkeit sowie geistige beziehungsweise kognitive Beeinträchtigungen zugeordnet. Dadurch lässt sich genauer erkennen, welche Angaben für die eigene Situation relevant sind.

Erfasst werden nicht nur bauliche Bedingungen. Auch Praxisausstattung, Orientierung, Schilder und Markierungen sowie bestimmte Informationen und Serviceangebote spielen eine Rolle.

Diese Angaben sind für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen wichtig

Für Raimund sind die Baustrukturen entscheidend. Ist der Eingang stufenlos erreichbar ist, ein geeigneter Aufzug vorhanden, und bieten Türen sowie Durchgänge ausreichend Platz?

Auch ein Behindertenparkplatz sowie andere Bedingungen im unmittelbaren Umfeld können wichtig sein. Eine Praxis, die nur wenige Kilometer entfernt ist, bringt Raimund wenig, wenn er bereits vor dem Eingang an einer Treppe steht, die er mit seinem Rollator nicht bewältigen kann.

Mit den zusätzlichen Angaben kann er bereits zu Hause eine erste Vorauswahl treffen. Das erspart ihm nicht nur einen unnötigen Weg und verhindert, nach längerer Anfahrt feststellen zu müssen, dass er die Praxisräume nicht erreichen kann.

Barrierefreiheit betrifft nicht nur Rollstuhlfahrer

Das neue Angebot bezieht ein, dass Barrieren je nach Einschränkung völlig unterschiedlich aussehen können. Ein ebenerdiger Eingang ist für Menschen mit einer Gehbehinderung wichtig, sagt aber noch nichts darüber aus, ob eine Praxis für einen blinden Menschen erreichbar ist.

Bei Sehbehinderungen spielen Orientierung, Markierungen oder Beschilderungen eine Rolle. Menschen mit kognitiven Einschränkungen brauchen hingegen vorrangig einfach verständliche Informationen.

Der detailliertere Kriterienkatalog soll deshalb transparent zeigen, für welche Einschränkungen eine Praxis gute Bedingungen bietet und an welchen Stellen weiter Hindernisse bestehen.

Die Information über Zugänglichkeit ist gesetzlich vorgesehen

Dass Patienten Informationen zur Barrierefreiheit von Arztpraxen erhalten sollen, hat eine gesetzliche Grundlage. § 75 Absatz 1a SGB V verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen dazu, Versicherte im Internet bundesweit einheitlich über den Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung zu informieren.

Der ausführlichere Kriterienkatalog soll diese Informationen verbessern und konkreter gestalten. Für Menschen mit einer Schwerbehinderung können so besser entscheiden, wenn sie Ärzte und Psychotherapeuten suchen.

Ein fachlich geeigneter Arzt und ein kurzfristig verfügbarer Termin helfen einem Patienten nur dann, wenn er die Praxis tatsächlich betreten und sich behandeln lassen kann.

Noch längst nicht jede Praxis hat die neuen Angaben hinterlegt

Die erweiterte Suche hat derzeit noch eine Schwäche. Detaillierte Informationen sind nur möglich, wenn die betreffende Praxis den neuen Fragebogen ausgefüllt und ihre Angaben hinterlegt beziehungsweise aktualisiert hat.

Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hatten Mitte April 2026 mehr als 1.300 Praxen entsprechende Angaben gemacht. Bis zum 23. Juli 2026 waren es rund 2.000 Praxen. Die Datenbasis wächst zwar, ist aber noch weit davon entfernt, alle Praxen abzudecken.

Fehlen bei einer Praxis Informationen zur Barrierefreiheit, bedeutet dies also nicht zwangsläufig, dass sie ungeeignet ist. Es kann ebenso sein, dass der neue Fragebogen dort schlicht noch nicht ausgefüllt wurde.

Fehlende Angaben sollten Betroffene nicht vorschnell abschrecken

Auf dem Land oder bei Fachrichtungen mit wenigen verfügbaren Ärzten kann es problematisch sein, eine Praxis allein wegen fehlender Informationen auszusortieren. Betroffene sollten in solchen Fällen zusätzlich direkt nachfragen.

Wer einen stufenlosen Zugang benötigt, kann vor der Terminvereinbarung anrufen und konkret danach fragen. Gleiches gilt für einen ausreichend großen Aufzug, breite Türen oder andere Merkmale, ohne die ein Praxisbesuch nicht möglich wäre.

Die digitale Suche ist vor allem ein Werkzeug für die Vorauswahl. Sie kann die Suche erheblich vereinfachen, ersetzt aber nicht immer die direkte Nachfrage.

Neue Angaben bedeuten keine automatische Umbaupflicht

Die detailliertere Datenerfassung ist keine Verpflichtung, um jede bestehende Arztpraxis aufgrund des neuen Fragebogens umzubauen. Die KBV weist darauf hin, dass die Erfassung keine Verpflichtung bedeutet, festgestellte Barrieren zu beseitigen.

Der neue Ansatz schafft Transparenz. Patienten sollen besser erkennen, ob ein Arztbesuch unter Berücksichtigung ihrer Behinderung realistisch möglich ist.

Für Menschen mit einer Schwerbehinderung löst diese Verbesserung also nicht  das grundsätzliche Problem fehlender barrierefreier Praxen. Zu wissen, dass eine Praxis nicht zugänglich ist, beseitigt schließlich weder eine Treppe noch einen fehlenden Aufzug.

So kann Raimund die neue Suche praktisch nutzen

Raimund sucht über die Arzt- und Psychotherapeutensuche nach einem Orthopäden in seiner Umgebung. Neben der Fachrichtung und dem Standort schaut er sich gezielt die Informationen an, die zu Mobilitätseinschränkungen hinterlegt sind.

Bei einer Praxis findet er Hinweise auf einen stufenlosen Zugang und einen vorhandenen Aufzug. Eine andere Praxis weist dagegen überhaupt keine entsprechenden Angaben aus. Für Raimund ist die erste Praxis daher zunächst der naheliegendere Kandidat.

Bevor er dort einen Termin vereinbart, ruft er trotzdem an. Er fragt konkret, ob der Zugang tatsächlich ohne Treppen möglich ist und ob der Aufzug bis zur Praxisetage reicht. So nutzt er die digitale Suche zum Vorsortieren und klärt anschließend genau die Voraussetzungen, auf die er wegen seiner Behinderung angewiesen ist.

Warum ein kurzer Anruf weiterhin sinnvoll sein kann

Online-Angaben können nicht jede individuelle Situation vollständig erfassen. Wer beispielsweise einen größeren Elektrorollstuhl nutzt, benötigt möglicherweise andere Türbreiten oder Aufzugmaße als ein Patient, der mit einem Rollator unterwegs ist.

Auch der Bedarf an einer barrierefreien Toilette, besonderen Kommunikationshilfen oder konkreter Unterstützung innerhalb der Praxis kann sehr individuell sein. Sind solche Voraussetzungen für den Arztbesuch zwingend erforderlich, sollte die Praxis vor dem Termin ausdrücklich danach gefragt werden.

Für Betroffene bietet sich deshalb ein zweistufiges Vorgehen an: Zunächst lassen sich mithilfe der 116117-Suche geeignete Praxen vorauswählen. Anschließend können Sie die persönlich unverzichtbaren Bedingungen direkt mit der Praxis klären.

Der neue Filter kann unnötige Wege ersparen

Die erweiterten Angaben in der Arztsuche können einen sehr konkreten Nutzen haben. Patienten erfahren nicht nur, wo ein Arzt praktiziert, sondern auch, welche Informationen über die tatsächliche Zugänglichkeit seiner Praxis vorliegen.

Je mehr Ärzte und Psychotherapeuten den Fragebogen ausfüllen, desto besser kann die Suche Menschen mit Schwerbehinderung dabei helfen, eine tatsächlich passende Praxis zu finden.

FAQ: Die drei wichtigsten Fragen Kann ich bei der 116117 nach barrierefreien Praxen suchen?

Ja. Die Arzt- und Psychotherapeutensuche zeigt Angaben zur Barrierefreiheit an, wenn die jeweilige Praxis entsprechende Informationen hinterlegt hat. Dadurch können Betroffene gezielter nach einer Praxis suchen, die zu ihren Einschränkungen passt.

Sind die Angaben zur Barrierefreiheit zuverlässig?

Die Angaben sind eine wichtige Orientierung, sollten bei zwingend notwendigen Voraussetzungen aber durch eine direkte Nachfrage ergänzt werden. Wer beispielsweise unbedingt einen stufenlosen Zugang benötigt, sollte diesen vor dem Termin nochmals mit der Praxis klären.

Was bedeutet es, wenn bei einer Praxis keine Angaben stehen?

Fehlende Angaben bedeuten nicht automatisch, dass die Praxis nicht barrierefrei ist. Viele Praxen haben den neuen Fragebogen bislang noch nicht ausgefüllt oder ihre Informationen zur Barrierefreiheit noch nicht aktualisiert.

Quellenverzeichnis

Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Informationen zum Ausbau der Arztsuche und zur Barrierefreiheit von Arztpraxen, Meldung vom 5. August 2026.
https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Aktuelles/
Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Angaben zur Barrierefreiheit der Praxis jetzt per Online-Fragebogen aktualisieren“, PraxisNachrichten vom 16. April 2026.
https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/04-16/angaben-zur-barrierefreiheit-der-praxis-jetzt-per-online-fragebogen-aktualisieren
Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Kollegensuche jetzt mit erweiterten Informationen zur Barrierefreiheit von Praxen“, PraxisNachrichten vom 23. Juli 2026.
https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/07-23/kollegensuche-jetzt-mit-erweiterten-informationen-zur-barrierefreiheit-von-praxen
Gesetze im Internet: § 75 SGB V – Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere Absatz 1a.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__75.html

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Auf diese Frage bei der Pflegegrad-Einstufung nicht mit „Ja“ antworten

20. August 2026 - 15:27

„Wenn es sein müsste, könnten Sie das noch allein?“ Diese Frage klingt während einer Pflegebegutachtung zunächst harmlos. Gerade deshalb antworten viele Betroffene spontan mit „Ja, irgendwie schon“, obwohl sie eine Tätigkeit im Alltag nur mit Unterstützung, unter Aufsicht oder mit einzelnen Handreichungen bewältigen.

Ein solches „Ja“ führt nicht automatisch zu einem niedrigeren Pflegegrad. Es kann aber dazu beitragen, dass eine konkrete Einschränkung geringer eingeschätzt wird, wenn die notwendige Hilfe im weiteren Gespräch nicht deutlich wird.

Wichtig ist deshalb nicht, möglichst viele Fragen mit „Nein“ zu beantworten. Entscheidend sind wahrheitsgemäße und genaue Angaben darüber, was tatsächlich ohne die Hilfe einer anderen Person möglich ist und wobei Unterstützung benötigt wird.

Warum die Frage „Könnten Sie das noch allein?“ problematisch sein kann

Die Formulierung verleitet dazu, über eine Ausnahmesituation nachzudenken. Viele Menschen verstehen sie als Frage danach, ob sie eine Tätigkeit unter größten Anstrengungen, besonders langsam oder notfalls irgendwie bewältigen könnten.

Hinzu kommen Stolz, Scham oder der Wunsch, nicht hilfsbedürftig zu wirken. Gerade ältere Menschen sagen deshalb häufig, dass sie etwas „noch allein“ schaffen, obwohl Angehörige längst täglich unterstützen.

Die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes unterscheiden jedoch wesentlich genauer. Als selbstständig gilt eine Person bei vielen Tätigkeiten dann, wenn sie diese praktisch ohne die Hilfe einer anderen Person durchführen kann; Hilfsmittel dürfen dabei benutzt werden.

Wer beispielsweise mit einem Rollator ohne Unterstützung durch einen anderen Menschen durch die Wohnung gehen kann, kann bei diesem Kriterium als selbstständig gelten.

Wer dagegen eine Hand zum Aufstehen benötigt, beim Duschen aus Sicherheitsgründen beaufsichtigt werden muss oder wiederholt zu einer Handlung aufgefordert werden muss, benötigt personelle Unterstützung.

Ein pauschales „Ja“ kann wichtige Einzelheiten verschlucken

Die bessere Antwort lautet deshalb häufig nicht einfach „Ja“ oder „Nein“. Betroffene sollten beschreiben, welche Teile einer Tätigkeit sie selbst erledigen können und an welcher Stelle eine andere Person helfen muss.

Statt „Ja, ich kann mich allein waschen“ kann eine treffendere Antwort beispielsweise lauten: „Den Oberkörper wasche ich selbst, beim Unterkörper brauche ich jeden Morgen Hilfe. Beim Duschen muss außerdem jemand dabei sein, weil ich schon mehrfach beinahe gestürzt bin.“

Damit wird keine Einschränkung übertrieben. Die Antwort beschreibt lediglich den tatsächlichen Ablauf so, dass die Gutachterin oder der Gutachter erkennen kann, welche personelle Unterstützung erforderlich ist.

Mehr zur Vorbereitung auf den Termin erklärt Gegen-Hartz im Beitrag Pflegeleistungen: Das fragt der Gutachter – So bereitest Du Dich vor.

Was „selbstständig“ beim Pflegegrad tatsächlich bedeutet

Die Pflegebegutachtung kennt bei mehreren Bereichen nicht nur die beiden Möglichkeiten „selbstständig“ und „unselbstständig“. Zwischen diesen beiden Endpunkten gibt es weitere Abstufungen.

Bewertung Was damit gemeint ist Selbstständig Die Tätigkeit kann ohne personelle Hilfe ausgeführt werden. Hilfsmittel dürfen erforderlich sein, solange keine andere Person helfen muss. Überwiegend selbstständig Der größte Teil gelingt allein, allerdings werden beispielsweise Gegenstände vorbereitet, einzelne Handreichungen vorgenommen, Aufforderungen gegeben oder eine Person muss zeitweise beaufsichtigen. Überwiegend unselbstständig Nur kleinere Teile der Tätigkeit können selbst ausgeführt werden. Umfangreiche Anleitung, wiederholte Unterstützung oder die Übernahme erheblicher Handlungsschritte ist notwendig. Unselbstständig Die Tätigkeit kann nicht oder nahezu nicht selbst ausgeführt werden. Eine andere Person muss fast alle Handlungsschritte übernehmen.

Genau deshalb kann ein undifferenziertes „Ja“ problematisch sein. Zwischen vollständiger Selbstständigkeit und vollständiger Hilfsbedürftigkeit liegen Situationen, die bei der Begutachtung ausdrücklich erfasst werden sollen.

Auch Erinnern, Vorbereiten und Beaufsichtigen kann Hilfe sein

Personelle Unterstützung besteht nicht ausschließlich darin, jemanden zu heben, zu waschen oder anzuziehen. Auch das Bereitstellen bestimmter Gegenstände, wiederholte Aufforderungen, einzelne Handreichungen oder die notwendige Anwesenheit einer anderen Person können bei der Bewertung berücksichtigt werden.

Das ist beispielsweise bei Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen wichtig. Eine Person kann körperlich durchaus in der Lage sein, sich anzuziehen, benötigt aber möglicherweise fortlaufende Hinweise, damit die Handlung begonnen und in der richtigen Reihenfolge durchgeführt wird.

Ebenso können körperlich vergleichsweise selbstständige Menschen Unterstützung benötigen, weil eine Tätigkeit ohne Aufsicht nicht sicher durchgeführt werden kann. Die Richtlinien sehen solche Unterschiede ausdrücklich vor.

Sturzgefahr beim Duschen zeigt den Unterschied besonders deutlich

Beim Duschen und Baden werden nach den Begutachtungs-Richtlinien ausdrücklich auch Sicherheitsaspekte betrachtet. Hilfe beim Ein- und Aussteigen, Unterstützung beim Haarewaschen oder Abtrocknen sowie eine notwendige Anwesenheit aus Sicherheitsgründen können berücksichtigt werden.

Wer sich selbst einseifen kann, aber wegen erheblicher Sturzgefahr nicht ohne eine zweite Person duschen sollte, ist deshalb nicht automatisch vollständig selbstständig. Die Richtlinien nennen die erforderliche Anwesenheit aus Sicherheitsgründen ausdrücklich als mögliche Unterstützung.

Die bloße Aussage „Ich dusche allein“ kann in einer solchen Situation ein falsches Bild vermitteln. Treffender wäre etwa: „Ich wasche mich weitgehend selbst, aber meine Tochter muss während des Duschens immer anwesend sein, weil ich unsicher stehe.“

Nicht eine einzelne Antwort entscheidet über den Pflegegrad

Trotzdem sollte die Bedeutung einer einzelnen Frage nicht überhöht werden. Die Pflegebegutachtung ist kein Quiz, bei dem eine falsche Antwort unmittelbar einen Pflegegrad kostet.

Die Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigen verschiedene Kriterien, eigene Feststellungen sowie Angaben der betroffenen Person und weiterer Beteiligter. Auch medizinische und pflegerische Informationen können in die Beurteilung einfließen.

Eine ungenaue Antwort kann allerdings die Bewertung eines Einzelkriteriums beeinflussen. Wenn sich mehrere Einschränkungen im Gespräch harmloser darstellen, als sie tatsächlich sind, kann sich dies schließlich auf das Gesamtergebnis auswirken.

Diese Lebensbereiche werden bei der Pflegebegutachtung geprüft

Die gesetzliche Pflegebegutachtung betrachtet sechs Lebensbereiche. Entscheidend ist dabei nicht allein eine Diagnose, sondern wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen Selbstständigkeit und Fähigkeiten beeinträchtigen.

Bereich Anteil an der Gesamtbewertung Mobilität 10 Prozent Kognitive und kommunikative Fähigkeiten beziehungsweise Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 15 Prozent; berücksichtigt wird der höhere gewichtete Wert aus diesen beiden Bereichen Selbstversorgung 40 Prozent Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 Prozent

Die Selbstversorgung hat mit 40 Prozent ein besonders hohes Gewicht. Dazu gehören beispielsweise Waschen, Anziehen, Essen, Trinken und die Toilettennutzung.

Eine ausführliche Darstellung der aktuellen Einstufung findet sich bei Gegen-Hartz unter Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag.

Hilfsmittel bedeuten nicht automatisch Hilfsbedürftigkeit

Ein häufiges Missverständnis betrifft Rollator, Gehstock, Haltegriffe oder andere Hilfsmittel. Wer eine Tätigkeit mit einem Hilfsmittel vollständig ohne Unterstützung einer anderen Person bewältigt, kann nach den Begutachtungsregeln weiterhin als selbstständig gelten.

Deshalb wäre es ebenfalls falsch, allein wegen eines Rollators anzugeben, man könne sich nicht selbstständig fortbewegen. Entscheidend ist, ob zusätzlich personelle Unterstützung erforderlich ist.

Anders sieht es aus, wenn beispielsweise der Rollator jedes Mal herangeschoben werden muss, eine Person beim Gehen stützt oder aus Sicherheitsgründen dabeibleiben muss. Solche Einzelheiten sollten beim Termin ausdrücklich beschrieben werden.

Gute und schlechte Tage müssen nachvollziehbar geschildert werden

Viele Erkrankungen führen nicht jeden Tag zu denselben Einschränkungen. An einem guten Tag kann eine Person vielleicht allein aufstehen, während sie an mehreren anderen Tagen Unterstützung benötigt.

Die Richtlinien sehen vor, bei regelmäßig auftretenden wechselnden Einschränkungen den Verlauf der betreffenden Aktivität über die Woche zu betrachten. Nur vorübergehende oder lediglich vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen werden grundsätzlich anders behandelt.

Deshalb reicht eine Aussage wie „Manchmal geht es“ kaum aus. Sinnvoller ist beispielsweise: „An zwei Tagen in der Woche schaffe ich das Aufstehen allein, an den anderen Tagen brauche ich die Hand meiner Frau.“

Angehörige können wichtige Ergänzungen geben

Pflegebedürftige Menschen haben sich häufig an ihre Einschränkungen gewöhnt. Tätigkeiten, die seit Monaten täglich von Ehepartnern, Kindern oder anderen Personen übernommen werden, werden im Gespräch deshalb mitunter gar nicht mehr als Hilfe wahrgenommen.

Eine vertraute Person kann während der Begutachtung ergänzen, wie der normale Tagesablauf tatsächlich aussieht. Besonders hilfreich ist dies bei Erinnerungslücken, Demenz, psychischen Beeinträchtigungen oder stark schwankenden Beschwerden.

Dabei geht es nicht darum, Antworten für den Betroffenen zu übernehmen oder Schwierigkeiten größer darzustellen. Angehörige können vielmehr konkret schildern, welche Hilfen sie regelmäßig leisten.

Vorbereitung schützt vor unbeabsichtigtem Verharmlosen

Vor dem Termin sollte deshalb in Ruhe überlegt werden, welche Unterstützung morgens, tagsüber, nachts und bei medizinischen Maßnahmen tatsächlich erforderlich ist. Ein über einige Tage geführtes Pflegetagebuch oder schriftliche Notizen können verhindern, dass alltägliche Hilfen während des Gesprächs vergessen werden.

Arztberichte, Entlassungsberichte und ein aktueller Medikamentenplan können zusätzliche Informationen liefern. Gerade nicht sofort sichtbare Einschränkungen sollten möglichst konkret beschrieben werden.

Welche typischen Fehler vor und während des Besuchs vermieden werden können, zeigt Gegen-Hartz im Beitrag Pflegegrad 2026: Diese 6 großen Fehler machen viele beim Gutachter.

Warum wenige Bewertungspunkte einen Unterschied machen können

Aus den einzelnen Kriterien entstehen zunächst Werte innerhalb der jeweiligen Bereiche. Diese werden anschließend nach den gesetzlichen Vorgaben gewichtet und zu einem Gesamtwert zusammengeführt.

Pflegegrad Erforderlicher Gesamtwert Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27 Punkte Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 Punkte Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 Punkte Pflegegrad 4 70 bis unter 90 Punkte Pflegegrad 5 90 bis 100 Punkte

Gerade wenn das Ergebnis nahe an einer Grenze liegt, kann eine andere Bewertung einzelner Kriterien Folgen haben. Die gesetzlichen Punktgrenzen ergeben sich aus § 15 SGB XI.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Antragstellende bestimmte Antworten einstudieren sollten, um zusätzliche Punkte zu erhalten. Entscheidend ist, dass notwendige Hilfe vollständig und nachvollziehbar dargestellt wird.

Warum falsches Understatement ebenso problematisch ist wie Übertreibung

Manche Menschen möchten beim Begutachtungstermin besonders leistungsfähig erscheinen. Sie stehen ohne die übliche Hilfe auf, verzichten während des Besuchs auf Unterstützung oder behaupten, Tätigkeiten alleine zu schaffen, obwohl dies sonst regelmäßig nicht gelingt.

Ein solcher Ausnahmezustand kann ein falsches Bild erzeugen. Niemand muss sich beim Termin schlechter darstellen, als er ist, aber ebenso wenig sollte ein ungewöhnlich guter Tag als Normalzustand präsentiert werden.

Auch Übertreibungen sind keine sinnvolle Strategie. Widersprüche zwischen Angaben, Beobachtungen und Unterlagen können die Nachvollziehbarkeit der gesamten Schilderung beeinträchtigen.

Was tun, wenn der Pflegegrad trotzdem zu niedrig ausfällt?

Nach dem Bescheid sollte insbesondere bei einem unerwartet niedrigen Ergebnis das Pflegegutachten geprüft werden. Dort lässt sich nachvollziehen, wie die einzelnen Bereiche und Kriterien eingeschätzt wurden.

Ist der Bescheid aus Sicht des Betroffenen falsch, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollte konkret erläutert werden, welche Einschränkungen oder Hilfestellungen aus Sicht des Betroffenen nicht richtig erfasst wurden.

Gegen-Hartz erläutert die Unterschiede zwischen einem Widerspruch und einem neuen Höherstufungsantrag ausführlich unter Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag zusammen stellen.

Die richtige Antwort ist konkret statt möglichst negativ

Der wichtigste Grundsatz lautet deshalb nicht: „Antworten Sie auf diese Frage mit Nein.“ Eine solche Empfehlung wäre genauso falsch wie ein reflexartiges „Ja“.

Wer eine Tätigkeit tatsächlich ohne personelle Hilfe ausführen kann, sollte dies selbstverständlich sagen. Wer dagegen Unterstützung, Beaufsichtigung, Erinnerungen oder einzelne Handreichungen benötigt, sollte diese Hilfe ausdrücklich erwähnen.

Aus „Ja, irgendwie geht das noch“ wird dadurch beispielsweise: „Ich kann einen Teil selbst erledigen, aber ohne die tägliche Hilfe meiner Frau schaffe ich die Tätigkeit nicht vollständig und sicher.“ Diese Information beschreibt die tatsächliche Selbstständigkeit deutlich besser.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 79-jährige Frau wird gefragt, ob sie noch allein duschen könne. Sie antwortet zunächst mit „Ja“, weil sie sich selbst einseifen und die Dusche eigenständig bedienen kann.

Im weiteren Gespräch erklärt ihre Tochter jedoch, dass sie bei jedem Duschvorgang anwesend sein muss, weil ihre Mutter unter Schwindel leidet und bereits mehrfach beinahe gestürzt ist. Außerdem hilft sie beim Einsteigen und beim Abtrocknen.

Nach den Begutachtungsregeln sind solche Hilfen für die Bewertung nicht bedeutungslos. Die treffendere Antwort wäre daher gewesen: „Ich kann mich größtenteils selbst waschen, aber beim Duschen brauche ich jedes Mal Unterstützung und Aufsicht.“

Häufige Fragen und Antworten zur Pflegegrad-Begutachtung Sollte ich bei der Pflegebegutachtung grundsätzlich nicht mit „Ja“ antworten?

Nein. Wenn eine Tätigkeit tatsächlich ohne personelle Unterstützung möglich ist, ist ein „Ja“ vollkommen richtig. Problematisch ist lediglich ein pauschales „Ja“, wenn danach unerwähnt bleibt, dass regelmäßig Unterstützung benötigt wird.

Gelte ich mit einem Rollator noch als selbstständig?

Das kann der Fall sein. Wer sich mit dem Rollator ohne Hilfe einer anderen Person sicher fortbewegen kann, kann bei diesem Kriterium als selbstständig bewertet werden.

Zählt es als Hilfe, wenn jemand beim Duschen nur danebensteht?

Eine notwendige Anwesenheit aus Sicherheitsgründen kann berücksichtigt werden. Die Begutachtungs-Richtlinien nennen dies unter anderem bei Sturzgefahr ausdrücklich.

Was soll ich sagen, wenn ich an manchen Tagen etwas allein schaffe und an anderen nicht?

Dann sollte genau beschrieben werden, wie häufig Hilfe benötigt wird. Bei regelmäßig schwankenden Einschränkungen kann der Verlauf über die Woche für die Bewertung relevant sein.

Darf ein Angehöriger beim Begutachtungstermin dabei sein?

Eine beteiligte Pflege- oder Vertrauensperson kann mit Zustimmung der betroffenen Person wichtige Informationen ergänzen. Besonders bei kognitiven Einschränkungen oder einem schwankenden Gesundheitszustand kann dies hilfreich sein.

Was kann ich tun, wenn wegen einer unvollständigen Begutachtung ein zu niedriger Pflegegrad festgestellt wurde?

Zunächst sollte das Gutachten angefordert beziehungsweise sorgfältig geprüft werden. Gegen einen aus Sicht des Betroffenen falschen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und anhand konkreter Alltagsbeispiele erläutert werden, welche Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag zusammen stellen

Der Beitrag Auf diese Frage bei der Pflegegrad-Einstufung nicht mit „Ja“ antworten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Grundsicherung: Tochter hat mehr als 5.000 Euro Vermögen – wann das Jobcenter trotzdem nicht zugreifen darf

20. August 2026 - 14:32

Eine 21-jährige Tochter lebt mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft und hat mehr als 5.000 Euro auf dem Konto. Muss das Geld jetzt erst verbraucht werden, bevor die Familie weiter Leistungen vom Jobcenter erhält? Seit Juli 2026 ist diese Frage besonders brisant, denn für junge Menschen wurde der Vermögensfreibetrag deutlich abgesenkt. Trotzdem bedeutet ein Kontostand oberhalb von 5.000 Euro nicht in jedem Fall, dass das Jobcenter Leistungen der gesamten Familie streichen darf.

Wichtig sind diese Punkte: Wann hat der aktuelle Bewilligungszeitraum begonnen? Gehört die Tochter überhaupt noch zur Bedarfsgemeinschaft? Welche Teile ihres Vermögens sind verwertbar? Und handelt es sich möglicherweise um Vermögenswerte, die das Gesetz ausdrücklich schützt?

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen legalem Vermögensschutz und dem bloßen Verschieben von Geld. Vermögen zu verschweigen, kurzfristig zu verschenken oder auf fremde Konten zu übertragen, ist keine sichere Lösung und kann erhebliche Probleme mit dem Jobcenter verursachen.

Seit Juli 2026 gelten für eine 21-Jährige nur noch 5.000 Euro Freibetrag

Seit dem 1. Juli 2026 gelten nach § 12 SGB II altersabhängige Vermögensfreibeträge. Die frühere einheitliche Grenze von 15.000 Euro pro Person ist für neu beginnende Bewilligungszeiträume entfallen. Über die Verschärfung der Vermögensregeln seit Juli 2026 hatten wir bereits ausführlich berichtet.

Alter Vermögensfreibetrag Bis zum Monat vor dem 30. Geburtstag 5.000 Euro Ab dem Monat des 30. Geburtstags 10.000 Euro Ab dem Monat des 40. Geburtstags 12.500 Euro Ab dem Monat des 50. Geburtstags 20.000 Euro

Eine 21-Jährige verfügt damit grundsätzlich über einen persönlichen Freibetrag von 5.000 Euro. Hat sie beispielsweise 8.000 Euro gewöhnliches Sparguthaben, liegen zunächst 3.000 Euro oberhalb dieses Freibetrags.

Das heißt jedoch noch nicht automatisch, dass diese 3.000 Euro den Eltern zugerechnet oder deren Leistungen entsprechend gekürzt werden dürfen.

Die wichtigste Ausnahme: Wann hat der aktuelle Bewilligungszeitraum begonnen?

Für viele Familien ist die Übergangsregelung derzeit der wichtigste Schutz. Nach § 65a SGB II gilt die neue Vermögensregel nämlich nicht automatisch seit dem 1. Juli 2026 für jeden laufenden Leistungsfall.

Hat der aktuelle Bewilligungszeitraum bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gilt bis zu dessen Ende weiterhin das alte Vermögensrecht.

Das kann einen erheblichen Unterschied machen. Nach der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Regelung betrug der reguläre Freibetrag nach der Karenzzeit noch 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft.

Während der damaligen einjährigen Vermögens-Karenzzeit wurde Vermögen sogar erst berücksichtigt, wenn das Gesamtvermögen die deutlich höheren Grenzen von grundsätzlich 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere Person überschritt.

Beginnt beispielsweise ein zwölfmonatiger Bewilligungszeitraum am 1. Mai 2026, können die alten Vermögensregeln grundsätzlich bis zum Ende dieses Bewilligungszeitraums weitergelten. Erst beim anschließend beginnenden Bewilligungszeitraum greifen die neuen Freibeträge.

Wer einen aktuellen Bescheid vorliegen hat, sollte deshalb zuerst auf den Beginn des Bewilligungszeitraums schauen. Allein dieses Datum kann entscheiden, ob für die 21-jährige Tochter momentan 5.000 Euro oder noch die wesentlich günstigere alte Regelung maßgeblich ist.

Freie Freibeträge in der Bedarfsgemeinschaft können grundsätzlich übertragen werden

Eine weitere wichtige Regel findet sich unmittelbar in § 12 SGB II. Hat eine Person in der Bedarfsgemeinschaft mehr Vermögen als ihr eigener Freibetrag zulässt, müssen grundsätzlich noch nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden.

Das bedeutet: Das Jobcenter darf eine Familie nicht einfach so behandeln, als würde jeder persönliche Freibetrag isoliert neben dem anderen stehen. Die Bundesagentur für Arbeit weist in ihren seit Juli 2026 geltenden Fachlichen Weisungen ausdrücklich auf die Übertragungsmöglichkeit hin.

Allerdings gibt es bei unverheirateten Kindern unter 25 Jahren eine entscheidende Besonderheit.

Bei Kindern unter 25 Jahren gilt eine wichtige Sonderregel

Eine unverheiratete Tochter unter 25 Jahren gehört nur dann zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder eigenem Vermögen bestreiten kann.

Kann die Tochter ihren eigenen Bedarf dagegen selbst decken, fällt sie wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aus der Bedarfsgemeinschaft heraus.

Genau an dieser Stelle wird es bei Vermögen oberhalb des persönlichen Freibetrags kompliziert. Die Bundesagentur für Arbeit stellt in ihren aktuellen Fachlichen Weisungen klar: Ist das Kind aufgrund eigener Mittel nicht mehr hilfebedürftig und deshalb nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, können ungenutzte Vermögensfreibeträge der Eltern nicht mehr auf das Vermögen dieses Kindes übertragen werden.

Umgekehrt kann auch ein noch freier Freibetrag des ausgeschiedenen Kindes nicht mehr zum Schutz des Vermögens der Eltern eingesetzt werden.

Deshalb wäre die pauschale Aussage falsch, Eltern könnten jeden Betrag oberhalb der 5.000-Euro-Grenze ihrer 21-jährigen Tochter einfach über ihre eigenen Freibeträge auffangen. Zuerst muss geprüft werden, ob die Tochter aufgrund ihrer eigenen Mittel weiterhin hilfebedürftig und damit Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist.

Das Vermögen der Tochter darf nicht einfach für die Eltern verbraucht werden

Ein besonders wichtiger Schutz ergibt sich aus dem Individualprinzip im SGB II. Das Vermögen eines unverheirateten Kindes unter 25 Jahren ist grundsätzlich dazu bestimmt, dessen eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Die Bundesagentur für Arbeit formuliert in ihren Fachlichen Weisungen ausdrücklich, dass Einkommen und Vermögen eines unverheirateten Kindes unter 25 Jahren bei der Leistungsberechnung der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich nicht einfach als deren eigenes Vermögen behandelt werden dürfen.

Kann die Tochter ihren Lebensunterhalt vollständig selbst bestreiten, kann deshalb zunächst ihr eigener Leistungsanspruch entfallen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass beispielsweise 10.000 Euro auf dem Konto der Tochter nun zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Mutter oder des Vaters eingesetzt werden müssen.

Die Tochter kann dann zwar weiterhin mit ihren Eltern zusammenwohnen, gehört sozialrechtlich aber unter Umständen nicht mehr zu deren Bedarfsgemeinschaft. Warum die korrekte Einordnung so wichtig ist, erklären wir auch in unserem Beitrag Bedarfsgemeinschaft: So genau prüft das Jobcenter seit Juli 2026.

Nicht jedes Vermögen wird überhaupt auf die 5.000 Euro angerechnet

Der persönliche Freibetrag ist außerdem nicht mit der Summe sämtlicher Besitztümer zu verwechseln. § 12 SGB II nimmt verschiedene Vermögensgegenstände vollständig von der Berücksichtigung aus.

Dazu gehört zunächst angemessener Hausrat. Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft ist geschützt.

Nach den aktuellen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit wird bei einem erzielbaren Verkaufserlös abzüglich bestehender Kreditverbindlichkeiten von höchstens 15.000 Euro grundsätzlich von einem angemessenen Fahrzeug ausgegangen. Entscheidend bleiben allerdings die Umstände des Einzelfalls.

Ebenfalls geschützt sein können bestimmte für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sowie gesetzlich geförderte Altersvorsorge.

Hinzu kommen Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Dazu können beispielsweise zwingend benötigte Werkzeuge, beruflich notwendige technische Geräte oder andere Arbeitsmittel gehören.

Die seit Juli geltenden Einzelheiten der Bundesagentur haben wir auch in unserem Beitrag zu den neuen BA-Weisungen zum Grundsicherungsgeld zusammengefasst.

Auch eine besondere Härte kann Vermögen schützen

Das Gesetz sieht zusätzlich eine Härtefallregelung vor. Sachen und Rechte müssen nicht verwertet werden, wenn ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

Das ist allerdings keine allgemeine Ausweichklausel für gewöhnliches Sparvermögen. Die Umstände müssen über die Belastungen hinausgehen, die mit dem Einsatz eigenen Vermögens üblicherweise verbunden sind.

Die Bundesagentur nennt in ihren Weisungen beispielsweise bestimmte angesparte privilegierte Entschädigungsleistungen, Schmerzensgeld oder besondere zweckgebundene Vermögenswerte als mögliche Fälle, bei denen eine Härte genauer geprüft werden muss.

Wer solche Gelder besitzt, sollte deshalb darauf achten, die Herkunft und Zweckbestimmung des Geldes nachweisen zu können. Kontoauszüge, Leistungsbescheide oder andere Unterlagen können dabei entscheidend sein.

Das Geld einfach an die Eltern zu überweisen ist keine Lösung

Problematisch wäre es dagegen, überschüssiges Sparvermögen kurz vor einem Weiterbewilligungsantrag einfach auf das Konto der Eltern, Großeltern oder anderer Personen zu überweisen.

Das Eigentum an Vermögen ändert sich nicht zuverlässig dadurch, dass Geld lediglich auf einem anderen Konto liegt. Hinzu kommt: Die Jobcenter prüfen bei der Vermögensfeststellung ausdrücklich auch auffällige Kontobewegungen und größere Geldabgänge.

In den aktuellen Fachlichen Weisungen wird das Jobcenter sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, bei größeren Geldabgängen vor der Antragstellung zu prüfen, ob eine Schenkung oder anderes Vermögen vorliegt.

Auch eine echte Schenkung kann nach hinten losgehen. Wer sich durch eine Schenkung selbst hilfebedürftig macht, kann nach § 528 BGB unter Umständen einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks haben. Ein solcher Rückforderungsanspruch kann wiederum selbst als Vermögen berücksichtigt werden.

Wer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ohne wichtigen Grund Hilfebedürftigkeit herbeiführt, erhöht oder aufrechterhält, riskiert außerdem einen Ersatzanspruch des Jobcenters nach § 34 SGB II.

Vermögensschutz bedeutet daher nicht, Geld vor dem Jobcenter zu verstecken. Sinnvoll ist vielmehr, die gesetzlichen Freibeträge, Übergangsregeln und ausdrücklich geschützten Vermögenspositionen korrekt anzuwenden.

Beispiel: Die Tochter besitzt 9.000 Euro

Eine 21-jährige Tochter lebt bei ihrer Mutter und verfügt über 9.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto.

Beginnt ihr maßgeblicher Bewilligungszeitraum erst nach dem 30. Juni 2026, beträgt ihr persönlicher Freibetrag grundsätzlich 5.000 Euro. 4.000 Euro liegen damit zunächst oberhalb des persönlichen Freibetrags.

Nun muss jedoch weiter geprüft werden. Handelt es sich tatsächlich vollständig um verwertbares Vermögen? Gibt es geschützte Vermögensbestandteile? Ist die Tochter mit ihren eigenen Mitteln noch hilfebedürftig und damit überhaupt Mitglied der Bedarfsgemeinschaft?

Erst nach diesen Schritten steht fest, welche leistungsrechtlichen Konsequenzen entstehen.

Hat der laufende Bewilligungszeitraum dagegen beispielsweise bereits im April 2026 begonnen, gilt für diesen Zeitraum noch das alte Recht. Dann kann der wesentlich höhere alte Vermögensfreibetrag maßgeblich sein. Die 5.000-Euro-Grenze dürfte für diesen Bewilligungszeitraum noch gar nicht anzuwenden sein.

Das Jobcenter kann nicht einfach Geld vom Konto der Tochter abbuchen

Der häufig verwendete Begriff „Zugriff des Jobcenters“ ist dabei missverständlich. Das Jobcenter zieht überschüssiges Vermögen nicht einfach vom Bankkonto ein.

Die Folge von zu berücksichtigendem Vermögen ist vielmehr, dass die betreffende Person ganz oder teilweise als nicht hilfebedürftig angesehen werden kann und deshalb vorübergehend keinen oder einen geringeren Anspruch auf Leistungen hat.

Bei einer 21-jährigen Tochter kann deshalb insbesondere die Frage entstehen, ob lediglich die Tochter aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt, während die Eltern weiterhin Leistungen erhalten.

Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Vorstellung, das gesamte Vermögen des Kindes werde automatisch zum Vermögen der Familie.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

Familien mit einem volljährigen Kind unter 25 Jahren sollten vor einer vorschnellen Vermögensverwertung insbesondere vier Punkte klären.

  • Beginn des Bewilligungszeitraums prüfen: Begann dieser vor dem 1. Juli 2026, kann noch die alte, günstigere Vermögensregel gelten.
  • Eigentümer des Vermögens feststellen: Gehört das Geld tatsächlich ausschließlich der Tochter, muss dies auch entsprechend berücksichtigt werden.
  • Geschützte Vermögenswerte herausrechnen: Nicht jeder Vermögensgegenstand fällt unter den allgemeinen Freibetrag.
  • BG-Mitgliedschaft der Tochter prüfen: Kann sie ihren eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln vollständig bestreiten, kann sie aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden. Ihr Vermögen wird deshalb nicht automatisch Vermögen der Eltern.

Insbesondere bei höheren Beträgen sollten Betroffene nicht vorschnell Geld ausgeben, übertragen oder verschenken. Zunächst sollte der konkrete Berechnungsweg des Jobcenters nachvollzogen werden.

Fazit: Mehr als 5.000 Euro bedeuten nicht automatisch, dass die Familie leer ausgeht

Für eine 21-jährige Tochter beträgt der neue persönliche Vermögensfreibetrag zwar grundsätzlich nur noch 5.000 Euro. Daraus darf jedoch nicht die pauschale Schlussfolgerung gezogen werden, jeder zusätzliche Euro müsse sofort verbraucht werden oder werde den Eltern angerechnet.

Gerade im Jahr 2026 ist zunächst die Übergangsregelung entscheidend. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli begonnen haben, gelten die alten Vermögensregeln weiter.

Bei neuen Bewilligungszeiträumen muss außerdem zwischen dem Vermögen der Tochter und dem Vermögen der übrigen Familienmitglieder unterschieden werden. Kann die unter 25-jährige Tochter ihren eigenen Lebensunterhalt vollständig selbst finanzieren, kann sie aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden. Ihr überschießendes Vermögen wird dadurch nicht automatisch zu einem Topf, aus dem die Eltern ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen.

Der rechtssichere Weg besteht daher nicht darin, Vermögen zu verstecken oder kurzfristig zu verschieben. Entscheidend ist, die Übergangsregelung, den richtigen persönlichen Freibetrag, die BG-Zugehörigkeit und sämtliche gesetzlichen Schutzvorschriften vollständig zu prüfen.

Quellen
  • § 7 SGB II – Leistungsberechtigte und Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft
  • § 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit
  • § 12 SGB II – Berücksichtigung von Vermögen, Fassung seit 1. Juli 2026
  • § 34 SGB II – Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
  • § 65a SGB II – Übergangsregelung zum Dreizehnten SGB-II-Änderungsgesetz
  • § 7 Grundsicherungsgeld-Verordnung – nicht zu berücksichtigendes Vermögen
  • Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 12 SGB II, Stand 1. Juli 2026
  • Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 12 SGB II, Rechtslage bis 30. Juni 2026

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Kindesunterhalt: Wer nicht auf den Brief reagiert verliert jetzt seine Rechte

20. August 2026 - 14:29

Wer vom Familiengericht einen Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt erhält, sollte das Schreiben keinesfalls ignorieren. Reagiert der unterhaltspflichtige Elternteil im vereinfachten Verfahren nicht rechtzeitig und erhebt keine Einwände, kann er das später nicht mit einer Beschwerde nachholen.

Das hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Im konkreten Fall reagierte ein Vater zunächst überhaupt nicht auf den gerichtlichen Antrag. Erst nachdem das Amtsgericht den Kindesunterhalt festgesetzt hatte, legte er Beschwerde ein. Damit kam er zu spät. (Az. XII ZB 84/26).

Vater reagierte nicht auf den Antrag des Familiengerichts

In dem Verfahren verlangte die Antragstellerin Kindesunterhalt für das gemeinsame minderjährige Kind. Das Familiengericht stellte dem Vater am 27. November 2024 einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren zu.

Zusammen mit dem Antrag erhielt der Vater die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise. Trotzdem reagierte er nicht.

Das Amtsgericht Meißen setzte deshalb mit Beschluss vom 13. März 2025 Kindesunterhalt fest. Für das im Februar 2017 geborene Kind musste der Vater ab Oktober 2024 100 Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe zahlen. Ab Februar 2029 sollte der Mindestunterhalt der dritten Altersstufe gelten. Das Gericht zog jeweils das halbe Kindergeld ab. Außerdem musste der Vater die Verfahrenskosten tragen.

Erst nach dem Unterhaltsbeschluss legte der Vater Beschwerde ein

Nach dem Festsetzungsbeschluss versuchte der Vater, sich gegen die Entscheidung zu wehren. Mit Schreiben vom 17. April 2025 legte er Beschwerde ein.

Unter anderem berief er sich später darauf, dass ihm die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit fehle. Genau dieses Argument hatte er jedoch nicht vorgebracht, bevor das Amtsgericht den Unterhalt festsetzte.

Das Oberlandesgericht Dresden verwarf seine Beschwerde als unzulässig. Anschließend zog der Vater vor den Bundesgerichtshof. Doch auch dort hatte er keinen Erfolg. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Wer nicht zahlen kann, muss das rechtzeitig mitteilen

Der Fall zeigt eine besonders wichtige Falle des vereinfachten Unterhaltsverfahrens. Wer geltend machen möchte, dass er den verlangten Kindesunterhalt wegen seines Einkommens nicht oder nur teilweise zahlen kann, muss diesen Einwand rechtzeitig erheben. Eine bloße Behauptung reicht dabei nicht.

§ 252 FamFG verlangt bei eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit Angaben über Einkommen und Vermögen. Der Betroffene muss grundsätzlich auch seine Einkünfte der vergangenen zwölf Monate belegen. Wer Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe erhält, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid vorlegen.

Der Vater hatte seine angeblich fehlende Leistungsfähigkeit vor dem Festsetzungsbeschluss überhaupt nicht geltend gemacht. Deshalb durfte er diesen Einwand später nicht zur Grundlage seiner Beschwerde machen.

Für Einwendungen läuft grundsätzlich eine Monatsfrist

Das gerichtliche Schreiben zum vereinfachten Unterhaltsverfahren enthält nicht ohne Grund mehrere Hinweise.

Das Gericht muss den Antragsgegner unter anderem darüber informieren, dass es den beantragten Unterhalt festsetzen kann, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats Einwendungen erhebt. Aus dem späteren Festsetzungsbeschluss kann der Unterhaltsberechtigte anschließend die Zwangsvollstreckung betreiben.

Wer ein solches Schreiben erhält, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, seine Argumente auch noch nach dem Unterhaltsbeschluss problemlos vorbringen zu können. Gerade bei fehlender Leistungsfähigkeit setzt das Gesetz voraus, dass der Betroffene rechtzeitig die erforderlichen Angaben sowie Nachweise einreicht.

Eine spätere Beschwerde öffnet das Verfahren nicht vollständig neu

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Beschwerde gegen einen Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Unterhaltsverfahren nur begrenzte Einwendungen zulässt.

§ 256 FamFG erlaubt insbesondere Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens. Außerdem kann die Beschwerde bestimmte Fragen zur Zulässigkeit zuvor erhobener Einwendungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Fehler bei der Kostenentscheidung betreffen.

Die Beschwerde bietet aber keine zweite Gelegenheit, erstmals sämtliche Argumente gegen die Unterhaltspflicht vorzubringen.

Wer beispielsweise seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit erst nach dem Festsetzungsbeschluss geltend macht, obwohl er dies vorher hätte tun können, scheitert damit grundsätzlich an § 256 FamFG.

Vater berief sich auch auf die Betreuung des Kindes

Der Vater brachte noch ein weiteres Argument vor. In der Vergangenheit hatten die Eltern zeitweise ein Wechselmodell praktiziert.

Ein echtes paritätisches Wechselmodell kann für das vereinfachte Unterhaltsverfahren tatsächlich eine entscheidende Rolle spielen. Betreuen beide Eltern ihr Kind nahezu zu gleichen Teilen in beiden Haushalten, eignet sich das vereinfachte Verfahren grundsätzlich nicht dazu, die gegenseitigen Unterhaltsanteile festzusetzen.

Der BGH erkannte darin im konkreten Fall aber keine Hilfe für den Vater.

Nach seinen eigenen Angaben betreute die Mutter das Kind inzwischen zu 65 Prozent und der Vater zu 35 Prozent. Der Vater wünschte zwar eine Rückkehr zu mindestens 50 Prozent Betreuung, konnte aber nicht darlegen, dass tatsächlich wieder ein paritätisches Wechselmodell bestand.

Ein Wunsch nach mehr Betreuung reicht nicht aus

Der BGH machte damit zugleich deutlich, dass ein bloßer Wunsch nach einem Wechselmodell nicht genügt. Ein Elternteil muss konkret darlegen können, dass das Kind tatsächlich in einem Umfang in seinem Haushalt lebt, der die Anwendung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens ausschließt.

Im entschiedenen Fall sprach die tatsächliche Betreuung von 65 zu 35 Prozent gerade nicht für ein paritätisches Wechselmodell. Der Vater konnte daher nicht erfolgreich argumentieren, dass das Familiengericht das vereinfachte Verfahren überhaupt nicht hätte durchführen dürfen.

Auch allgemeine Kritik am Verfahren hilft nicht

Der Vater hatte außerdem sinngemäß argumentiert, dass das Unterhaltsverfahren nicht dem Kindeswohl diene. Auch damit überzeugte er den BGH nicht.

Die Kindeswohldienlichkeit gehört nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen dafür, ob ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren zulässig ist. Eine allgemeine Kritik daran, ob das Verfahren aus Sicht eines Elternteils dem Kind nützt, stellt deshalb keine zulässige Einwendung nach § 256 FamFG dar.

Betroffene müssen ihre Einwendungen vielmehr auf die gesetzlichen Voraussetzungen beziehen und sie konkret begründen.

Warum das vereinfachte Verfahren für Eltern besonders riskant sein kann

Das vereinfachte Verfahren soll minderjährigen Kindern schnell zu einem vollstreckbaren Unterhaltstitel verhelfen. Gerade deshalb arbeitet das Verfahren mit festen Fristen und klaren Anforderungen.

Für unterhaltspflichtige Eltern bedeutet das: Wer nicht reagiert, riskiert mehr als nur eine verpasste Stellungnahme.

Das Familiengericht kann den Unterhalt festsetzen. Der daraus entstehende Titel lässt sich vollstrecken. Gleichzeitig kann der Betroffene bestimmte Einwendungen im anschließenden Beschwerdeverfahren nicht mehr nachholen.

Das gilt besonders für den häufigen Einwand: „Ich kann diesen Unterhalt mit meinem Einkommen nicht bezahlen.“ Wer sich darauf berufen will, muss bereits im vereinfachten Verfahren seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

BGH setzt klare Grenze für spätere Beschwerden

Der Bundesgerichtshof formuliert den entscheidenden Grundsatz eindeutig: Wer gegen einen im vereinfachten Verfahren erlassenen Unterhaltsbeschluss keine nach § 256 Satz 1 FamFG zulässigen Einwendungen erhebt, muss damit rechnen, dass das Gericht seine Beschwerde als unzulässig verwirft.

Für getrennte Eltern steckt darin eine klare Botschaft. Ein Schreiben des Familiengerichts zur vereinfachten Festsetzung von Kindesunterhalt ist kein Brief, den man zunächst beiseitelegen und später beantworten sollte.

Wer widersprechen will, muss frühzeitig handeln, die richtigen Einwendungen erheben und die verlangten Nachweise beifügen.

FAQ: Die drei wichtigsten Fragen Was passiert, wenn ich auf den Antrag zur Festsetzung von Kindesunterhalt nicht reagiere?

Das Familiengericht kann den Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren durch einen Festsetzungsbeschluss festlegen. Aus diesem Beschluss kann anschließend vollstreckt werden. Außerdem können Sie bestimmte Einwendungen später mit einer Beschwerde nicht mehr nachholen.

Was muss ich tun, wenn ich den verlangten Kindesunterhalt nicht bezahlen kann?

Sie müssen Ihre fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit rechtzeitig geltend machen und dem Gericht Angaben zu Einkommen und Vermögen übermitteln.

Kann ich nach dem Festsetzungsbeschluss alle Einwände nachholen?

Nein. Insbesondere können Betroffene Einwendungen zur fehlenden Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht erstmals nach dem Festsetzungsbeschluss erheben und damit eine zulässige Beschwerde begründen.

Quellenverzeichnis

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2026, Az. XII ZB 84/26, ECLI:DE:BGH:2026:200526BXIIZB84.26.0.
Bundesministerium der Justiz, § 251 FamFG – Maßnahmen des Gerichts.
Bundesministerium der Justiz, § 252 FamFG – Einwendungen des Antragsgegners.
Bundesministerium der Justiz, § 256 FamFG – Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.

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Mann fälschte Jobcenter-Gutscheine und wurde zu 18 Monaten Haft verurteilt

20. August 2026 - 14:25

Ein 32-Jähriger hat mit gefälschten Jobcenter-Gutscheinen eingekauft und ist dafür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden.

Wer einen Gutschein so verändert oder herstellt, dass Händler ihn für ein echtes Dokument einer Behörde halten, bewegt sich nicht mehr im gewöhnlichen Sozialverwaltungsrecht. Je nach konkreter Gestaltung kommen Betrug, Urkundenfälschung oder mehrere Straftaten nebeneinander in Betracht.

Gutscheine von Jobcentern sind nicht grundsätzlich ungewöhnlich oder verdächtig. Das Sozialgesetzbuch erlaubt Sachleistungen in bestimmten Situationen ausdrücklich.

18 Monate Freiheitsstrafe nach Einkäufen mit falschen Gutscheinen

Laut dem Gerichtsbericht soll der 32-Jährige gefälschte Jobcenter-Gutscheine für Einkäufe verwendet haben. Das Gericht verhängte demnach eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren.

Eine solche Strafhöhe zeigt, dass Gerichte wiederholte Täuschungshandlungen mit vermeintlich behördlich ausgestellten Dokumenten keineswegs als geringfügige Verfehlung behandeln müssen. Für die konkrete Höhe einer Strafe sind allerdings immer die Umstände des jeweiligen Verfahrens entscheidend.

Von Bedeutung können etwa der entstandene Schaden, die Zahl der einzelnen Taten, frühere Verurteilungen und die Frage sein, wie planmäßig ein Täter vorgegangen ist. Auch ein Geständnis, eine Schadenswiedergutmachung und das Verhalten nach der Tat können sich auf die Entscheidung auswirken.

Warum gefälschte Gutscheine strafrechtlich so problematisch sind

Beim Einsatz eines falschen Gutscheins wird ein Händler regelmäßig darüber getäuscht, dass eine Behörde für den angegebenen Betrag einstehen werde. Gibt das Geschäft deshalb Waren heraus, obwohl tatsächlich kein gültiger Zahlungsanspruch besteht, kann ein Vermögensschaden entstehen.

Damit kann der Straftatbestand des Betrugs nach § 263 Strafgesetzbuch erfüllt sein. Das Gesetz sieht dafür grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.

In besonders schweren Fällen reicht der gesetzliche Strafrahmen sogar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das kann beispielsweise bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder unter weiteren gesetzlich festgelegten Voraussetzungen in Betracht kommen.

Wer sich näher mit dem Unterschied zwischen einem bloßen Fehler gegenüber dem Jobcenter und einem strafrechtlichen Betrugsvorwurf beschäftigen möchte, findet bei Gegen-Hartz weitere Informationen im Beitrag „Bürgergeld: Jobcenter beschuldigt wegen Sozialbetrugs – Diese Fehler nie machen“.

Auch Urkundenfälschung kann hinzukommen

Bei einem manipulierten Papiergutschein kann zusätzlich § 267 Strafgesetzbuch relevant werden. Danach macht sich unter anderem strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verändert oder ein entsprechend gefälschtes Dokument verwendet.

Ob ein konkreter Gutschein tatsächlich als Urkunde im strafrechtlichen Sinn einzustufen ist, hängt von seiner Gestaltung und Verwendung ab. Bei digitalen Verfahren können wiederum andere Vorschriften über manipulierte oder beweiserhebliche Daten einschlägig sein.

Deshalb ist die Aussage „Es war doch nur ein falscher Gutschein“ strafrechtlich irreführend. Schon das Herstellen des Dokuments kann einen eigenen Vorwurf begründen, während der anschließende Einkauf weitere strafrechtliche Folgen auslösen kann.

Auch für Urkundenfälschung sieht das Strafgesetzbuch grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Besonders schwere Fälle können deutlich härter geahndet werden.

Jobcenter dürfen echte Gutscheine ausgeben

Dass Gutscheine in einem Strafverfahren auftauchen, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass echte Sachleistungen gesetzlich vorgesehen sind. § 24 SGB II erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine abweichende Erbringung von Leistungen.

Nach der derzeitigen Gesetzesfassung kann das Grundsicherungsgeld bis zur Höhe des Regelbedarfs ganz oder teilweise als Sachleistung erbracht werden, wenn Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt mit Geldleistungen nicht ausreichend sicherstellen können. Das Gesetz nennt beispielsweise Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie unwirtschaftliches Verhalten.

Auch bestimmte einmalige Bedarfe können als Sachleistungen erbracht werden. Dazu gehören beispielsweise Leistungen für eine Erstausstattung der Wohnung.

Wie Lebensmittelgutscheine des Jobcenters funktionieren und unter welchen Voraussetzungen sie zulässig sind, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Lebensmittelgutscheine statt Bürgergeld vom Jobcenter“.

Ein echter Jobcenter-Gutschein ist an bestimmte Vorgaben gebunden

Bei einem regulären Gutschein muss für das Geschäft erkennbar sein, dass tatsächlich eine zuständige Stelle hinter der Kostenübernahme steht. Üblicherweise gibt es Vorgaben dazu, für welchen Bedarf der Gutschein eingesetzt werden darf und wie die Abrechnung erfolgt.

Ein Händler kann einen solchen Gutschein deshalb nicht wie beliebiges Bargeld behandeln. Er muss sich darauf verlassen können, dass das Dokument gültig ist und der ausgewiesene Betrag später tatsächlich erstattet wird.

Genau dieses Vertrauen wird bei einer Fälschung ausgenutzt. Je überzeugender eine manipulierte Vorlage einer echten behördlichen Bescheinigung ähnelt, desto größer kann die Gefahr sein, dass Geschäfte die Täuschung zunächst nicht bemerken.

Bedeutet eine Strafe von 18 Monaten automatisch Gefängnis?

Eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten liegt grundsätzlich noch innerhalb des Bereichs, in dem eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtlich möglich sein kann. § 56 Strafgesetzbuch erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bewährung bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren.

Bei Strafen von mehr als einem Jahr müssen hierfür zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Das Gericht betrachtet dafür unter anderem die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, die Umstände der Tat und das Verhalten nach der Tat.

Aus der bloßen Angabe „18 Monate Haft“ lässt sich deshalb ohne weitere Informationen nicht in jedem Fall ableiten, ob die Strafe tatsächlich vollständig in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt werden muss. Entscheidend ist der genaue Inhalt des Urteils.

Der Fall sollte nicht auf Leistungsbezieher insgesamt übertragen werden

Straftaten einzelner Personen sind kein Beleg dafür, dass Menschen im Leistungsbezug grundsätzlich mit falschen Angaben oder manipulierten Unterlagen arbeiten. Die meisten Leistungsberechtigten beantragen gesetzlich vorgesehene Unterstützung und müssen dabei umfangreiche Angaben zu Einkommen, Vermögen und persönlichen Verhältnissen machen.

Gerade deshalb ist eine sachliche Trennung zwischen tatsächlichem Betrug und fehlerhaften oder missverständlichen Angaben wichtig. Strafrecht setzt bei Betrug grundsätzlich vorsätzliches Handeln voraus.

Auch Behörden dürfen einen Betrugsvorwurf nicht allein auf Vermutungen stützen. Über die Schwierigkeiten solcher Verfahren informiert ebenfalls der Gegen-Hartz-Beitrag „Bürgergeld: Betrugsvorwurf vom Jobcenter – Das passiert schnell!“.

Der Beitrag Mann fälschte Jobcenter-Gutscheine und wurde zu 18 Monaten Haft verurteilt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Witwenrente: 85 Euro Zuschlag wird oft vergessen

20. August 2026 - 13:53

Bei der Witwen- und Witwerrente kann Kindererziehung die monatliche Zahlung zusätzlich erhöhen. Viele Hinterbliebene kennen diese Regelung nicht, weil sie weder mit den üblichen Kindererziehung Altersrente noch mit dem Kinderzuschlag der Familienkasse gleichzusetzen ist.

Gemeint ist ein eigener Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI. Er gehört zum sogenannten neuen Hinterbliebenenrecht und kann nach dem Sterbevierteljahr Monat für Monat zusätzlich zur Witwenrente berücksichtigt werden.

Gerade bei einer großen Witwenrente kann es um einen spürbaren Betrag gehen. Nach dem seit 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert kann eine vollständig berücksichtigte dreijährige Kindererziehung bei der großen Witwenrente derzeit rund 85 Euro brutto zusätzlich im Monat bringen.

Warum es den Zuschlag überhaupt gibt

Das Hinterbliebenenrecht wurde zum 1. Januar 2002 verändert. Seitdem beträgt die große Witwen- oder Witwerrente nach dem neuen Recht grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner bezogen hat oder hätte beziehen können.

Nach dem früheren Recht waren es regelmäßig 60 Prozent. Einen ausführlichen Überblick über die Berechnung und die Unterschiede finden Betroffene auch im Beitrag „Wie hoch ist die Witwenrente 2026?“.

Um Hinterbliebene mit Kindererziehungszeiten nicht in gleicher Weise von der Absenkung von 60 auf 55 Prozent zu treffen, wurde die Kinderkomponente eingeführt. Sie erhöht die persönlichen Entgeltpunkte der Witwen- oder Witwerrente.

Der Begriff „neues Hinterbliebenenrecht“ kann dabei missverständlich sein. Neu ist die Vorschrift im Jahr 2026 keineswegs mehr, denn die Reform liegt mehr als zwei Jahrzehnte zurück.

Wer den Zuschlag für Kindererziehung bekommen kann

Voraussetzung ist zunächst, dass für die Witwen- oder Witwerrente das neue Hinterbliebenenrecht gilt. Hinzukommen müssen Zeiten, in denen die hinterbliebene Person ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erzogen hat.

Dabei geht es um die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet sind. Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass es ein Kind gibt, sondern wem die Erziehungszeit rentenrechtlich zugerechnet wurde.

Das kann besonders bei Eltern wichtig sein, die die Kinderbetreuung untereinander aufgeteilt haben. Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten werden grundsätzlich nur einem Elternteil für denselben Zeitraum zugeordnet.

Sind entsprechende Zeiten im eigenen Versicherungskonto noch nicht gespeichert, sollten Betroffene ihren Versicherungsverlauf überprüfen. Wie solche Zeiten auch später noch festgestellt werden können, erläutert der Beitrag „Kindererziehungszeiten für die Rente auch nachträglich beantragen“.

Es muss nicht das gemeinsame Kind sein

Eine häufig übersehene Besonderheit besteht darin, dass das berücksichtigte Kind nicht zwingend ein gemeinsames Kind mit dem verstorbenen Ehepartner sein muss. Nach den Fachhinweisen der Deutschen Rentenversicherung können auch Kinder der Witwe oder des Witwers berücksichtigt werden, die nicht von der verstorbenen Person abstammen.

Erfasst werden können leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder. Voraussetzung bleibt, dass die entsprechende Erziehung der hinterbliebenen Person rentenrechtlich zugerechnet werden kann.

Auch das Alter des Kindes beim späteren Tod des Ehepartners ist nicht entscheidend. Hat die Witwe beispielsweise vor 25 Jahren ein Kind in dessen ersten drei Lebensjahren erzogen und sind diese Zeiten ihr zugeordnet, kann die frühere Kindererziehung für den heutigen Zuschlag weiterhin von Bedeutung sein.

So werden die Entgeltpunkte berechnet

Die Berechnung folgt einer ungewöhnlichen Staffelung. Für die ersten 36 berücksichtigten Kalendermonate der Kindererziehung werden pro Monat 0,1010 persönliche Entgeltpunkte angesetzt.

Bei vollständigen 36 Monaten ergeben sich damit 3,6360 persönliche Entgeltpunkte. Für jeden weiteren berücksichtigten Monat werden dagegen nur noch 0,0505 Entgeltpunkte angesetzt.

Das bedeutet zugleich, dass nicht für jedes weitere Kind erneut 0,1010 Entgeltpunkte je Monat vergeben werden. Nach den ersten insgesamt 36 Monaten gilt für zusätzliche Erziehungsmonate der halbierte Wert von 0,0505 Entgeltpunkten.

Bei zwei Kindern und insgesamt 72 vollständig berücksichtigten Monaten ergeben sich beispielsweise 5,4540 persönliche Entgeltpunkte. Bei drei Kindern mit insgesamt 108 anrechenbaren Monaten sind es 7,2720 persönliche Entgeltpunkte.

Was der Zuschlag seit Juli 2026 wert ist

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Bei der großen Witwen- oder Witwerrente nach neuem Recht gilt nach dem Sterbevierteljahr grundsätzlich der Rentenartfaktor 0,55.

Dadurch lässt sich der ungefähre zusätzliche Bruttobetrag aus der Kinderkomponente berechnen. Besonderheiten des jeweiligen Rentenfalls sowie eine spätere Einkommensanrechnung können die tatsächliche Auszahlung verändern.

Berücksichtigte Kindererziehung Zuschlag bei großer Witwenrente ab Juli 2026 Erste 36 Monate: 3,6360 persönliche Entgeltpunkte rund 85,03 Euro brutto monatlich Weitere 36 Monate: zusätzlich 1,8180 persönliche Entgeltpunkte zusätzlich rund 42,52 Euro brutto monatlich Insgesamt 72 Monate: 5,4540 persönliche Entgeltpunkte rund 127,55 Euro brutto monatlich Insgesamt 108 Monate: 7,2720 persönliche Entgeltpunkte rund 170,06 Euro brutto monatlich

Die Beträge zeigen, warum sich eine Prüfung lohnen kann. Schon bei einem vollständig berücksichtigten Erziehungszeitraum von drei Jahren summieren sich rund 85 Euro monatlich über ein Jahr auf mehr als 1.000 Euro brutto.

Bemerkenswert ist außerdem, dass für den Kinderzuschlag selbst kein Zugangsfaktor berechnet wird. Abschläge, die beispielsweise wegen des frühen Todes der versicherten Person Einfluss auf andere Teile der Hinterbliebenenrente haben können, verändern diesen Zuschlag nach den Fachhinweisen der Rentenversicherung nicht.

Warum im Sterbevierteljahr noch kein Kinderzuschlag gezahlt wird

Die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat werden als Sterbevierteljahr bezeichnet. Während dieser Zeit wird bei der Witwen- oder Witwerrente ein Rentenartfaktor von 1,0 verwendet, die Hinterbliebenenleistung entspricht damit grundsätzlich der vollen Versichertenrente der verstorbenen Person.

Genau deshalb wird die Kinderkomponente in dieser Zeit nicht zusätzlich ausgezahlt. § 78a SGB VI schließt den Zuschlag aus, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

In einem normalen Fall mit einem bereits geborenen Kind setzt die zusätzliche Auszahlung deshalb praktisch nach Ablauf des Sterbevierteljahres ein. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dies ausdrücklich auch in ihren Berechnungsbeispielen.

Im alten Hinterbliebenenrecht gibt es diesen Zuschlag nicht

Nicht jede Witwenrente wird nach dem 55-Prozent-System berechnet. In bestimmten älteren Fällen gilt weiterhin das frühere Hinterbliebenenrecht mit einem Rentenartfaktor von 0,60 für die große Witwen- oder Witwerrente.

Das alte Recht gilt insbesondere, wenn die versicherte Person vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Es kann außerdem gelten, wenn die Ehe bereits vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Dann gibt es keinen Zuschlag nach § 78a SGB VI. § 264c SGB VI schließt ihn in diesen Fällen ausdrücklich aus.

Der Grund liegt in der Konstruktion der Reform. Wer weiterhin 60 Prozent erhält, soll nicht zusätzlich den Ausgleich bekommen, der gerade wegen der Absenkung auf 55 Prozent geschaffen wurde.

Ein Blick in den Rentenbescheid kann sich lohnen

Für Hinterbliebene ist vor allem der Rentenbescheid interessant. Dort sollte nachvollziehbar sein, welche persönlichen Entgeltpunkte der Berechnung zugrunde liegen und ob ein Zuschlag wegen Kindererziehung berücksichtigt wurde.

Wer Kinder erzogen hat, im neuen Hinterbliebenenrecht aber keinen entsprechenden Zuschlag erkennen kann, sollte zunächst den eigenen Versicherungsverlauf prüfen. Fehlen dort Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten, kann genau darin die Ursache liegen.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten im Versicherungskonto grundsätzlich auf Antrag festgestellt werden. Sind sie dort bereits vollständig gespeichert, werden sie bei der Rentenberechnung grundsätzlich automatisch berücksichtigt.

Für die Feststellung nicht gespeicherter Zeiten steht das Formular V0800 zur Verfügung. Ein gesonderter neuer Antrag auf bereits korrekt gespeicherte Kindererziehungszeiten ist dagegen normalerweise nicht erforderlich.

Ein Sonderfall gilt bei später geborenen Kindern

Besondere Regeln gelten, wenn ein Kind erst nach dem Tod der versicherten Person geboren wird. Wird es innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren und von der Witwe oder dem Witwer erzogen, kann die Kinderkomponente ebenfalls berücksichtigt werden.

Bei einem Kind, das mehr als 300 Tage nach dem Tod geboren wird, gelten andere Vorgaben. In solchen Fällen ist nach den Fachhinweisen der Deutschen Rentenversicherung ein eigener Antrag auf den Zuschlag erforderlich.

Außerdem beginnt die Zahlung dann grundsätzlich erst nach dem letzten zu berücksichtigenden Erziehungsmonat. Solche Konstellationen sollten deshalb individuell mit dem Rentenversicherungsträger geklärt werden.

Der Kinderzuschlag ist nicht mit dem Kinderfreibetrag bei der Einkommensanrechnung zu verwechseln

Bei der Witwenrente existieren zwei völlig unterschiedliche Regelungen, die mit Kindern zusammenhängen. Der hier beschriebene Zuschlag erhöht über zusätzliche persönliche Entgeltpunkte unmittelbar die Hinterbliebenenrente.

Daneben gibt es bei der Einkommensanrechnung einen erhöhten Freibetrag für bestimmte Kinder. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der allgemeine Freibetrag für Witwen- und Witwerrenten 1.122,53 Euro monatlich; für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro hinzu.

Wie diese Einkommensgrenze funktioniert, wird ausführlich im Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente: Das gilt ab 1. Juli 2026“ erklärt. Beide Vergünstigungen können in einem Rentenfall zusammentreffen, beruhen aber auf unterschiedlichen Vorschriften.

Eigenes Einkommen kann die tatsächliche Auszahlung trotzdem verringern

Der Kinderzuschlag erhöht zunächst die berechnete Witwen- oder Witwerrente. Anschließend können jedoch die allgemeinen Regeln über die Anrechnung eigenen Einkommens greifen.

Übersteigt das von der Rentenversicherung ermittelte anrechenbare Einkommen den Freibetrag, werden grundsätzlich 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Dadurch kann die tatsächlich ausgezahlte Rente niedriger sein als der zuvor errechnete Bruttobetrag.

Die Kinderkomponente sollte deshalb nicht mit einer garantiert zusätzlich ausgezahlten Nettosumme verwechselt werden. Sie erhöht zunächst den Rentenanspruch vor einer möglichen Einkommensanrechnung sowie vor Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Auch eine Obergrenze kann den Zuschlag begrenzen

§ 88a SGB VI enthält zusätzlich eine Begrenzung. Die Witwen- oder Witwerrente darf einschließlich des Kinderzuschlags nicht höher ausfallen als die entsprechende volle Erwerbsminderungsrente oder Altersrente der verstorbenen versicherten Person.

Würde diese Grenze durch die zusätzlichen Entgeltpunkte überschritten, muss der Zuschlag entsprechend reduziert werden. In den meisten üblichen Beispielen fällt diese Vorschrift nicht sofort auf, bei besonderen Rentenverläufen kann sie jedoch wichtig werden.

Auch eine gleichwertige Leistung nach beamtenrechtlichen oder bestimmten kirchenrechtlichen Vorschriften kann den Zuschlag ausschließen. Doppelleistungen für denselben Zweck sollen dadurch vermieden werden.

Warum Betroffene den Versicherungsverlauf prüfen sollten

Gerade bei lange zurückliegender Kindererziehung verlassen sich viele Hinterbliebene darauf, dass sämtliche Zeiten automatisch gespeichert wurden. Das ist nicht immer der Fall.

Die Rentenversicherung empfiehlt deshalb generell, den Versicherungsverlauf auf Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten zu überprüfen. Fehlen Monate, können sie auch später noch festgestellt werden.

Für die Witwenrente kann eine solche Korrektur finanziell besonders interessant sein. Denn die Kindererziehung kann nicht nur für eine eigene spätere Altersrente bedeutsam sein, sondern zusätzlich die Hinterbliebenenrente erhöhen.

Beispiel aus der Praxis

Petra und ihr Ehemann haben 2008 geheiratet, sodass für ihre Witwenrente das neue Hinterbliebenenrecht gilt. Petra hat die gemeinsame Tochter in den ersten drei Lebensjahren überwiegend erzogen, und die vollständigen 36 Monate sind ihrem Versicherungskonto zugeordnet.

Ihr Ehemann stirbt im Mai 2026. Während der drei Monate Juni, Juli und August läuft das Sterbevierteljahr, sodass die Kinderkomponente in diesem Zeitraum noch nicht zusätzlich ausgezahlt wird.

Ab September wird die große Witwenrente mit dem Rentenartfaktor 0,55 berechnet. Die 36 Erziehungsmonate ergeben 3,6360 zusätzliche persönliche Entgeltpunkte und beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro einen Zuschlag von rund 85,03 Euro brutto pro Monat.

Ob Petra die vollen rund 85 Euro zusätzlich ausgezahlt bekommt, hängt anschließend unter anderem von einer möglichen Einkommensanrechnung und den Sozialversicherungsbeiträgen ab. Im Rentenbescheid sollte sie deshalb sowohl den Kinderzuschlag als auch die anschließenden Abzüge getrennt nachvollziehen.

Fragen und Antworten zur Kinderkomponente bei der Witwenrente Bekomme ich für jedes Kind rund 85 Euro zusätzlich?

Nein. Der erhöhte Satz von 0,1010 Entgeltpunkten gilt nur für die ersten insgesamt 36 berücksichtigten Erziehungsmonate.

Für jeden weiteren Monat werden 0,0505 Entgeltpunkte berücksichtigt. Bei weiteren vollständigen 36 Monaten erhöht sich eine große Witwenrente nach dem Rentenwert seit Juli 2026 deshalb um weitere rund 42,52 Euro brutto monatlich.

Muss das Kind noch minderjährig sein, wenn der Ehepartner stirbt?

Nein. Für den Zuschlag können auch viele Jahre zurückliegende Erziehungszeiten aus den ersten drei Lebensjahren eines Kindes berücksichtigt werden.

Ein inzwischen erwachsenes Kind schließt den Zuschlag daher nicht aus. Entscheidend ist, ob die entsprechenden Zeiten der Witwe oder dem Witwer zugerechnet werden.

Muss es ein gemeinsames Kind des Ehepaares sein?

Nein. Nach den Fachhinweisen der Deutschen Rentenversicherung können auch Kinder berücksichtigt werden, die nicht von der verstorbenen versicherten Person abstammen.

Dazu können leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder der hinterbliebenen Person gehören. Die Erziehungszeit muss ihr jedoch rentenrechtlich zugeordnet sein.

Warum bekomme ich den Zuschlag im Sterbevierteljahr nicht?

Während des Sterbevierteljahres beträgt der Rentenartfaktor bei der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung 1,0. § 78a SGB VI sieht vor, dass der Kinderzuschlag solange nicht zusätzlich geleistet wird.

Bei einem gewöhnlichen Rentenfall erscheint die Kinderkomponente deshalb erst nach Ablauf dieser drei Monate als zusätzliche Erhöhung.

Gibt es den Zuschlag auch bei einer Witwenrente nach altem Recht?

Nein. Wer unter die gesetzlichen Übergangsregelungen des alten Hinterbliebenenrechts fällt und bei der großen Witwenrente weiterhin grundsätzlich 60 Prozent erhält, bekommt diesen Kinderzuschlag nicht.

Der Ausschluss ist ausdrücklich in § 264c SGB VI geregelt. Die Kinderkomponente wurde als Ausgleich für die Absenkung der großen Witwenrente im neuen Recht von 60 auf 55 Prozent geschaffen.

Was kann ich tun, wenn der Zuschlag in meinem Rentenbescheid fehlt?

Zunächst sollte geprüft werden, ob die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im eigenen Versicherungskonto vollständig gespeichert sind. Fehlen diese Zeiten, können sie bei der Deutschen Rentenversicherung festgestellt werden, regelmäßig über das Formular V0800.

Sind die Zeiten vorhanden, die Witwenrente wird nach neuem Recht berechnet und trotzdem ist kein Zuschlag erkennbar, sollte die Berechnung des Rentenbescheids geprüft oder bei der Rentenversicherung nachgefragt werden. Bei einem fehlerhaften Bescheid sind außerdem die im Bescheid genannten Rechtsbehelfsfristen zu beachten.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die gesetzliche Grundlage für den Zuschlag ist § 78a SGB VI. Dort sind sowohl die 0,1010 Entgeltpunkte für die ersten 36 Erziehungsmonate als auch die 0,0505 Entgeltpunkte für weitere Monate und der Ausschluss während eines Rentenartfaktors von mindestens 1,0 geregelt.

Die Deutsche Rentenversicherung erläutert in ihren Fachhinweisen außerdem die Zuordnung der Kindererziehung, die Berücksichtigung von leiblichen Kindern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekindern sowie die Berechnung des Zuschlags. Dort wird für 36 Monate ein Wert von 3,6360 persönlichen Entgeltpunkten bestätigt.

Für Fälle des alten Hinterbliebenenrechts schließt § 264c SGB VI den Zuschlag aus. Die Übergangsregelung zum Rentenartfaktor von 0,60 findet sich in § 255 SGB VI.

Der seit dem 1. Juli 2026 geltende aktuelle Rentenwert beträgt 42,52 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung weist diesen Wert mit Stand 1. Juli 2026 aus.

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Eltern aufgepasst: Diese Entscheidung kostet später das Arbeitslosengeld

20. August 2026 - 13:16

Eine Entscheidung über Kindererziehungszeiten kann eine unangenehme Überraschung beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Ordnen Eltern die Erziehungszeit für ein Kind überwiegend dem Vater zu, kann diese Zeit der Mutter später bei der Anwartschaft auf ALG I fehlen.

Genau daran scheiterte eine Ärztin vor dem Sächsischen Landessozialgericht (Urteil vom 20. August 2025, Az. L 3 AL 20/23).

Der Fall zeigt: Kindererziehungszeiten sind nicht nur für die spätere Rente wichtig. Ihre Zuordnung kann zugleich darüber entscheiden, ob genügend Versicherungszeiten für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen.

Ärztin beantragte nach der Elternzeit Arbeitslosengeld

Die Klägerin arbeitete als Ärztin. Nach der Geburt ihres Kindes erhielt sie zunächst Mutterschaftsgeld und nahm anschließend Elternzeit. Auch der Vater des Kindes befand sich zeitweise in Elternzeit.

Die Eltern hatten gegenüber der Rentenversicherung eine gemeinsame Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeit abgegeben. Danach sollten die ersten 13 Monate dem Vater und lediglich die letzten vier Monate der Mutter zugerechnet werden.

Nach dem Ende ihrer Elternzeit endete auch das Beschäftigungsverhältnis der Ärztin. Sie beantragte daraufhin Arbeitslosengeld I.

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag jedoch ab. Nach ihrer Berechnung hatte die Frau innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist nicht genügend Monate mit Versicherungspflicht erreicht. Das LSG bestätigte diese Entscheidung.

Für ALG I sind grundsätzlich zwölf Versicherungsmonate notwendig

Wer Arbeitslosengeld I erhalten möchte, muss grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.

Dabei zählen nicht ausschließlich sozialversicherungspflichtige Arbeitszeiten. Auch die Erziehung eines Kindes kann eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bedeuten. Deshalb spielte die Aufteilung der Kindererziehungszeit in diesem Verfahren die entscheidende Rolle.

Kindererziehung kann für Arbeitslosengeld versicherungspflichtig sein

§ 26 Abs. 2a SGB III sieht eine Versicherungspflicht für Personen vor, die ein Kind erziehen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, vor allem muss der Betroffene vor der Erziehungszeit in Arbeitslosenversicherung gewesen sein.

Erziehen mehrere Personen das Kind gemeinsam, verweist die Arbeitslosenversicherung für die Erziehungszeit auf die rentenrechtlichen Regeln. Damit kann dieselbe Erklärung, die Eltern gegenüber der Rentenversicherung abgeben, auch über das Arbeitslosengeld entscheiden.

Erziehungszeit kann nicht gleichzeitig beiden Eltern zugerechnet werden

Nach § 56 SGB VI können Eltern durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugerechnet werden soll. Die Zuordnung kann sich zwar auf Zeitabschnitte beschränken. Sie führt aber dazu, dass die betreffende Erziehungszeit grundsätzlich nur einem Elternteil zugerechnet wird.  Genau das wurde der Klägerin zum Verhängnis.

Da die ersten 13 Monate nach der gemeinsamen Erklärung dem Vater zugeordnet worden waren, konnte die Mutter diese Monate nicht zusätzlich als eigene Pflichtversicherung für das Arbeitslosengeld einfordern.

Rentenentscheidung wirkte sich direkt auf ALG I aus

Das LSG stellte damit klar, dass Eltern die Zuordnung der Kindererziehungszeit nicht ausschließlich für die späteren Rente beachten sollten. Eine Erklärung kann zwar sinnvoll sein, um Rentenzeiten zwischen Mutter und Vater zu verteilen. Sie kann sich aber gleichzeitig  auf andere Bereiche der Sozialversicherung auswirken.

Die Eltern konnten dieselben Monate nicht nachträglich beiden Elternteilen zurechnen lassen, nur weil sich später herausstellte, dass die ursprüngliche Entscheidung der Mutter das Arbeitslosengeld zunichte machte.

Elternzeit und Kindererziehungszeit sind nicht dasselbe

Eine Lehre aus dem Urteil ist der Unterschied zwischen Elternzeit und Kindererziehung. Elternzeit ist eine arbeitsrechtliche Freistellung vom Arbeitsplatz. Beide Eltern können gleichzeitig Elternzeit nehmen.

Kindererziehungszeiten im Rentenrecht und die daran anknüpfende Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung funktionieren dagegen anders. Bei gemeinsamer Erziehung wird die maßgebliche Zeit grundsätzlich einem Elternteil zugeordnet.

Dass beide Eltern sich gemeinsam um das Kind kümmern, bedeutet nicht zugleich, dass beide für denselben Zeitraum eigene Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erhalten.

Eine längere Unterbrechung verschärfte das Problem

Im Fall der Ärztin spielte zusätzlich eine längere Unterbrechung von rund 11,5 Monaten eine Rolle. Nach § 26 Abs. 2a SGB III muss die Versicherungspflicht wegen Kindererziehung grundsätzlich unmittelbar an eine vorherige versicherungspflichtige Zeit oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III anschließen. Das LSG legte diese Voraussetzung streng aus.

Die vorhandenen Zeiten reichten deshalb insgesamt nicht aus, um die erforderliche Anwartschaft für Arbeitslosengeld zu erfüllen.

Gemeinsame Erklärung vorher prüfen

Wer bei der Rentenversicherung erklärt, welchem Elternteil Kindererziehungszeiten zugeordnet werden sollen, sollte nicht ausschließlich auf die spätere Rentenhöhe schauen.

Wenn ein Elternteil nur wenige Monate gearbeitet hat, längere Auszeiten plant oder nach der Elternzeit möglicherweise arbeitslos sein wird, kann die Arbeitslosenversicherung ebenso wichtig sein.

Vor einer Aufteilung sollte Sie deshalb prüfen, welche Versicherungszeiten beide Eltern bereits erreicht haben, und ob einer von ihnen die Kindererziehungszeit benötigt, um die zwölf Monate für das Arbeitslosengeld zu erreichen.

Eine einmal wirksam abgegebene Zuordnung lässt sich außerdem nicht beliebig rückwirkend verändern. Nach § 56 SGB VI wirkt eine gemeinsame Erklärung grundsätzlich für künftige Kalendermonate und nur sehr für die Vergangenheit.

LSG bestätigt Ablehnung des Arbeitslosengeldes

Das Sächsische LSG bestätigte die Entscheidung der Arbeitsagentur. Die der Mutter nicht zugeordneten Erziehungsmonate konnten ihr nicht angerechnet werden.

Das Urteil macht deutlich, dass eine zunächst wie eine reine Rentenentscheidung wirkende Erklärung später ganz andere finanzielle Folgen haben kann. Eltern sollten deshalb vor der Zuordnung von Kindererziehungszeiten immer auch mögliche Auswirkungen auf Arbeitslosengeld und andere Leistungen berücksichtigen.

FAQ zu Kindererziehungszeiten und Arbeitslosengeld Zählt Elternzeit automatisch für den Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Nein. Entscheidend ist unter anderem, ob während der Kindererziehung Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III besteht. Elternzeit und sozialversicherungsrechtliche Kindererziehungszeit sind nicht identisch.

Können beide Eltern dieselbe Kindererziehungszeit für ALG I nutzen?

Bei gemeinsamer Erziehung grundsätzlich nicht. Die Erziehungszeit wird nach den rentenrechtlichen Zuordnungsregeln einem Elternteil zugerechnet. Eine gemeinsame Erklärung kann bestimmen, welcher Elternteil die Zeit erhält.

Worauf sollten Eltern vor einer Zuordnung achten?

Sie sollten nicht nur vergleichen, bei wem die Kindererziehungszeit die spätere Rente stärker erhöht. Ebenso sollte geprüft werden, ob einer der Elternteile die Monate für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld benötigt. Das Urteil zeigt, dass eine ungünstige Aufteilung später zum vollständigen Verlust des ALG-I-Anspruchs führen kann.

Quellen

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.08.2025, Az. L 3 AL 20/23. (Dejure)
§ 26 Abs. 2a SGB III – Versicherungspflicht während der Kindererziehung. (Dejure)
§ 56 SGB VI – Zuordnung von Kindererziehungszeiten. (Buzer)
Deutsche Rentenversicherung – Informationen zu Kindererziehungszeiten und deren Zuordnung. (deutsche-rentenversicherung.de)

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Muss man Wohngeld zurückzahlen? Wann die Wohngeldstelle alles zurückfordern darf

20. August 2026 - 11:48

Wer Wohngeld erhält, muss die Leistung nicht automatisch später zurückzahlen. Wohngeld ist gesetzlich als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbst genutztem Wohneigentum ausgestaltet und damit grundsätzlich kein Darlehen.

Eine Rückzahlung kommt erst infrage, wenn tatsächlich zu viel Wohngeld ausgezahlt wurde oder der bisherige Anspruch nachträglich ganz oder teilweise entfällt.

Für Betroffene ist deshalb wichtig, zwischen einer regulären Wohngeldzahlung und einer Überzahlung zu unterscheiden. Wer alle erforderlichen Angaben korrekt gemacht hat und während des Bewilligungszeitraums keine rückwirkend anspruchsmindernde Änderung eingetreten ist, muss ordnungsgemäß gezahltes Wohngeld normalerweise nicht erstatten.

Wohngeld ist grundsätzlich nicht zurückzuzahlen

Wohngeld soll Haushalten helfen, ihre Wohnkosten zu tragen. Die Leistung wird als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer selbst genutzten Wohnraums gezahlt.

Anders als bei einem Kredit entsteht durch die Auszahlung daher keine gewöhnliche Rückzahlungspflicht. Auch wenn sich die finanzielle Situation nach dem Ende eines korrekt abgeschlossenen Bewilligungszeitraums verbessert, wird das für diesen Zeitraum rechtmäßig gezahlte Wohngeld nicht allein deshalb zurückverlangt.

Eine Rückforderung entsteht vielmehr dann, wenn sich bei einer späteren Prüfung herausstellt, dass für einzelne Monate kein oder nur ein geringerer Anspruch bestand. Grundlage für die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen ist unter anderem § 50 SGB X.

Wann die Wohngeldstelle Geld zurückfordern kann

Eine häufige Ursache sind Veränderungen während eines laufenden Bewilligungszeitraums. Nach § 27 Wohngeldgesetz kann die Wohngeldbehörde den bisherigen Bescheid neu berechnen, wenn sich bestimmte Verhältnisse nicht nur vorübergehend verändern und das Wohngeld dadurch geringer wird oder vollständig entfällt.

Das betrifft insbesondere einen deutlichen Anstieg des Einkommens, eine erhebliche Verringerung der berücksichtigten Wohnkosten oder den Auszug eines Haushaltsmitglieds. Wird die Änderung erst später bekannt, kann dadurch eine Überzahlung für bereits vergangene Monate entstehen.

Situation Mögliche Folge Wohngeld wurde korrekt bewilligt und es gab keine anspruchsmindernde Änderung Normalerweise keine Rückzahlung Gesamteinkommen steigt im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als 15 Prozent und das Wohngeld sinkt Neuberechnung und mögliche Rückforderung Berücksichtigte Miete oder Belastung sinkt um mehr als 15 Prozent Neuberechnung und mögliche Rückforderung Haushaltsmitglied zieht aus Wohngeld kann neu berechnet werden Vorläufig gezahltes Wohngeld war höher als der endgültige Anspruch Differenz muss grundsätzlich erstattet werden Bewilligung beruhte auf erheblich falschen oder unvollständigen Angaben Aufhebung und Rückforderung möglich Wohngeldstelle hat selbst einen Fehler gemacht Rückforderung hängt unter anderem vom Vertrauensschutz ab Einkommenssteigerungen können eine Rückforderung auslösen

Steigt das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen während des laufenden Bewilligungszeitraums nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent und verringert sich dadurch das Wohngeld, muss die Behörde über den Anspruch neu entscheiden. Der neue Betrag gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, ab dem die entsprechende Änderung wirksam geworden ist.

Beginnt das höhere Einkommen nicht zum Monatsersten, erfolgt die neue Berechnung nach § 27 WoGG grundsätzlich ab dem ersten Tag des folgenden Monats. Erfährt die Behörde erst einige Monate später davon, können sich deshalb mehrere Monate mit zu viel gezahltem Wohngeld angesammelt haben.

Zu beachten ist außerdem die gesetzliche Mitteilungspflicht. Wohngeldberechtigte müssen bestimmte dauerhafte Veränderungen unverzüglich anzeigen, darunter eine entsprechend hohe Steigerung der im Bescheid ausgewiesenen Einkünfte.

Mehr zu möglichen Rückforderungen bei Einkommensänderungen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Diese Wohngeld-Antragsteller müssen mit Rückforderungen rechnen.

Die 10-Prozent- und 15-Prozent-Grenzen dürfen nicht verwechselt werden

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2026 gelten für Verbesserungen zugunsten der Wohngeldbeziehenden teilweise niedrigere Schwellen. Steigt beispielsweise die berücksichtigungsfähige Miete um mehr als 10 Prozent oder sinkt das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine höhere Wohngeldleistung beantragt werden.

Für Veränderungen, die das Wohngeld verringern, gilt dagegen weiterhin eine Schwelle von mehr als 15 Prozent bei der Verringerung der berücksichtigten Miete beziehungsweise Belastung oder bei der Erhöhung des Gesamteinkommens. Erst wenn dadurch das Wohngeld sinkt oder entfällt, kommt die Neuberechnung nach § 27 Absatz 2 WoGG in Betracht.

Die Unterschiede zwischen beiden Grenzen werden auch im Gegen-Hartz-Beitrag Wohngeld: 10 statt 15 Prozent – diese Änderung übersehen viele Bezieher ausführlich erklärt.

Nicht jede kleine Einkommenssteigerung führt sofort zur Rückzahlung

Eine geringfügige Gehaltserhöhung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass bereits gezahltes Wohngeld zurückgegeben werden muss. Eine Einkommenssteigerung, welche die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 WoGG nicht erfüllt, löst allein nach dieser Vorschrift während des laufenden Bewilligungszeitraums noch keine rückwirkende Kürzung aus.

Anders sieht es beim nächsten Weiterleistungsantrag aus. Dann betrachtet die Wohngeldstelle erneut das voraussichtliche Einkommen und berechnet den neuen Anspruch anhand der aktuellen Verhältnisse.

Auch deshalb sollten Wohngeldbeziehende zwischen einer Änderung innerhalb eines bestehenden Bewilligungszeitraums und einer neuen Bewilligung unterscheiden. Einen Überblick über die Einkommensgrenzen und Berechnung im Jahr 2026 bietet Gegen-Hartz im Beitrag Bis zu welchem Einkommen bekommt man das Wohngeld gezahlt?.

Auch eine niedrigere Miete kann Folgen haben

Nicht nur steigendes Einkommen kann den Anspruch verringern. Sinkt die berücksichtigte Miete oder Belastung im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent und fällt dadurch das Wohngeld niedriger aus, muss die Behörde ebenfalls neu entscheiden.

Denkbar ist dies beispielsweise nach einer dauerhaften Mietreduzierung oder einer Veränderung der Belastung bei Wohneigentum. Auch hier kann eine verspätete Mitteilung dazu führen, dass bereits ausgezahltes Wohngeld für vergangene Monate teilweise zurückgefordert wird.

Der Auszug aus der Wohnung kann den Wohngeldanspruch beenden

Besonders deutlich sind die Folgen, wenn die Wohnung, für die Wohngeld gezahlt wird, von keinem berücksichtigten Haushaltsmitglied mehr genutzt wird. Wird die Nutzung zum Monatsersten beendet, wird der Bewilligungsbescheid ab diesem Monat unwirksam.

Erfolgt die Aufgabe der Wohnung während eines Monats, tritt die Unwirksamkeit grundsätzlich zum ersten Tag des folgenden Monats ein. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldstelle die Aufgabe der Wohnung unverzüglich mitteilen.

Fordert eine Behörde Wohngeld wegen eines angeblichen Auszugs zurück, muss allerdings auch geprüft werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich bewiesen sind. Mit einer solchen Rückforderung befasst sich der Gegen-Hartz-Beitrag Wohngeld-Rückforderung wegen Auszug: Die Beweislast liegt bei der Behörde.

Bürgergeld oder Grundsicherung können den Wohngeldanspruch verändern

Wohngeld und bestimmte existenzsichernde Sozialleistungen werden grundsätzlich nicht für denselben Wohnbedarf nebeneinander gezahlt. Beginnt für ein Haushaltsmitglied ein Verfahren über eine entsprechende Leistung oder wird eine solche Leistung bewilligt, bestehen deshalb besondere Mitteilungspflichten.

Wird ein Haushaltsmitglied aufgrund des Bezugs einer anderen Leistung vom Wohngeld ausgeschlossen, kann der bisherige Wohngeldbescheid ab dem entsprechenden Zeitpunkt unwirksam werden. Bereits danach ausgezahlte Beträge können anschließend Gegenstand einer Erstattungsforderung sein.

Vorläufiges Wohngeld kann später teilweise zurückgefordert werden

Eine weitere Besonderheit besteht bei einer vorläufigen Wohngeldzahlung. Eine solche Zahlung ist möglich, wenn die abschließende Prüfung voraussichtlich längere Zeit dauert, ein Wohngeldanspruch aber hinreichend wahrscheinlich ist.

Der entsprechende Bescheid muss darauf hinweisen, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung steht. Ergibt die endgültige Berechnung anschließend einen niedrigeren Anspruch, ist der übersteigende Betrag grundsätzlich zu erstatten.

Wer einen ausdrücklich als vorläufig bezeichneten Bescheid erhält, sollte sich daher darauf einstellen, dass die endgültige Berechnung sowohl zu einer Nachzahlung als auch zu einer Rückforderung führen kann.

Was passiert bei falschen Angaben im Wohngeldantrag?

Problematisch wird es insbesondere, wenn der Wohngeldbescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben ergangen ist. Das kann beispielsweise passieren, wenn Einkommen verschwiegen oder Haushaltsmitglieder nicht korrekt angegeben wurden.

Bei einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt enthält § 45 SGB X Regeln über die Rücknahme und den Vertrauensschutz. Auf Vertrauensschutz kann sich eine Person unter anderem nicht berufen, wenn der Bescheid durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche beziehungsweise unvollständige Angaben zustande gekommen ist.

Auch wer wusste oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die Bewilligung rechtswidrig war, kann sich nach dem Gesetz nicht ohne Weiteres auf Vertrauen berufen. In solchen Fällen kann eine Rücknahme für die Vergangenheit und anschließend eine Erstattung der überzahlten Leistungen möglich sein.

Muss Wohngeld auch bei einem Fehler der Behörde zurückgezahlt werden?

Nicht jede falsche Berechnung der Wohngeldstelle führt automatisch dazu, dass Betroffene sämtliche Beträge zurückzahlen müssen. War bereits der ursprüngliche Bewilligungsbescheid rechtswidrig, kann insbesondere § 45 SGB X und damit die Frage des Vertrauensschutzes bedeutsam sein.

Das Gesetz schützt Vertrauen unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise dann, wenn Leistungen bereits verbraucht wurden oder aufgrund der Bewilligung finanzielle Entscheidungen getroffen wurden, die sich nicht oder nur unter erheblichen Nachteilen rückgängig machen lassen. Dieser Schutz greift allerdings nicht uneingeschränkt.

Deshalb sollte eine Rückforderung nach einem offensichtlichen Berechnungsfehler der Wohngeldstelle nicht ungeprüft akzeptiert werden. Gegen-Hartz hat einen solchen Fall im Beitrag Wohngeld: Rentnerin soll 630 Euro zurückzahlen, weil die Wohngeldstelle falsch rechnete beschrieben.

Eine Rückforderung muss durch Bescheid festgesetzt werden

Die Wohngeldstelle kann eine geforderte Summe nicht lediglich telefonisch verlangen. Nach § 50 SGB X ist eine zu erstattende Leistung grundsätzlich durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, wobei die Festsetzung im Regelfall mit der Aufhebung des zugrunde liegenden Bescheides verbunden werden soll.

Betroffene sollten deshalb genau prüfen, für welchen Zeitraum Geld zurückgefordert wird, welche Änderung die Behörde zugrunde legt und wie sie den Erstattungsbetrag errechnet hat. Besonders wichtig ist ein Vergleich mit den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden sowie den tatsächlichen Einkommens- und Wohnverhältnissen.

Gegen einen fehlerhaften Rückforderungsbescheid kann man sich wehren

Ein Rückforderungsbescheid sollte nicht ignoriert werden. Entscheidend ist die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Schreibens, aus der hervorgeht, welcher Rechtsbehelf möglich ist und innerhalb welcher Frist gehandelt werden muss.

Soweit ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, beträgt die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gelten andere Fristen.

Je nach Bundesland und Verfahrensart kann anstelle eines Widerspruchs auch unmittelbar der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Deshalb sollte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass bei jedem Wohngeldbescheid derselbe Verfahrensweg gilt.

Laufendes Wohngeld kann mit Schulden verrechnet werden

Besteht eine wirksame Forderung wegen zu Unrecht gezahlten Wohngeldes, besitzt die Wohngeldbehörde weitreichende Möglichkeiten zur Aufrechnung. Nach § 29 Absatz 2 WoGG kann sie einen Erstattungsanspruch gegen einen bestehenden Wohngeldanspruch grundsätzlich sogar in voller Höhe aufrechnen.

Für einen Haushalt kann das erhebliche finanzielle Folgen haben, wenn die laufende Zahlung vorübergehend vollständig entfällt. Wer den geforderten Betrag nicht auf einmal aufbringen kann, sollte daher frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Behörde aufnehmen und klären, welche Zahlungsregelung im Einzelfall möglich ist.

Auch volljährige Haushaltsmitglieder können betroffen sein

Eine Rückforderung betrifft unter Umständen nicht ausschließlich die Person, auf deren Namen der Wohngeldbescheid ausgestellt wurde. § 29 Absatz 1 WoGG bestimmt, dass neben der wohngeldberechtigten Person auch volljährige Haushaltsmitglieder, die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt wurden, als Gesamtschuldner haften können.

Das kann insbesondere bei größeren Rückforderungsbeträgen relevant werden. Haushalte sollten deshalb einen Rückforderungsbescheid auch daraufhin prüfen, gegen wen die Behörde den Anspruch tatsächlich geltend macht.

Die frühere 50-Euro-Bagatellgrenze gilt nicht dauerhaft

Zeitweise enthielt das Wohngeldgesetz eine Erprobungsregelung, nach der bei Rückforderungen bis zu 50 Euro von einer Erstattung abgesehen wurde. Nach dem derzeitigen Gesetzestext war diese Erprobung ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2024 begrenzt.

Wohngeldbeziehende sollten 2026 deshalb nicht davon ausgehen, dass Forderungen bis einschließlich 50 Euro automatisch entfallen. Auch kleinere Überzahlungen können grundsätzlich zurückgefordert werden.

Wie lange kann Wohngeld zurückgefordert werden?

Bei den Fristen müssen mehrere Vorschriften auseinandergehalten werden. Nach § 50 Absatz 4 SGB X verjährt ein festgesetzter Erstattungsanspruch grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

Daneben enthält das Wohngeldgesetz eigene Grenzen dafür, wie weit eine Neuberechnung wegen nachträglich bekannt gewordener Änderungen zurückreichen kann. § 27 Absatz 4 WoGG nennt unter bestimmten Voraussetzungen einen Zeitraum von drei Jahren und bei nicht mitgeteilten Änderungen sogar einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren seit der Änderung der Verhältnisse.

Diese Fristen betreffen unterschiedliche rechtliche Schritte und dürfen daher nicht miteinander verwechselt werden. Bei hohen oder weit zurückreichenden Forderungen kann eine fachkundige Prüfung besonders sinnvoll sein.

Rückzahlungen lassen sich häufig durch rechtzeitige Mitteilungen vermeiden

Wer Wohngeld erhält, sollte seinen Bewilligungsbescheid nicht nach der ersten Zahlung abheften und vergessen. Veränderungen beim Einkommen, bei der Haushaltszusammensetzung oder bei den Wohnkosten können während des Bewilligungszeitraums Auswirkungen auf den Anspruch haben.

Meldepflichtige Änderungen sollten möglichst schriftlich oder über den von der Behörde angebotenen elektronischen Weg übermittelt werden. Ein Nachweis über die Mitteilung kann später hilfreich sein, falls darüber gestritten wird, wann die Wohngeldstelle von einer Veränderung erfahren hat.

Ebenso sinnvoll ist es, Einkommensnachweise, Mietänderungen und Schreiben der Wohngeldbehörde aufzubewahren. Dadurch lässt sich eine spätere Rückforderung deutlich leichter überprüfen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinlebende Arbeitnehmerin erhält von Januar bis Dezember monatlich 280 Euro Wohngeld. Ab dem 1. Mai steigt ihr Einkommen dauerhaft so stark, dass die Voraussetzungen für eine Neuberechnung erfüllt sind und die Wohngeldstelle später nur noch einen Anspruch von 170 Euro monatlich feststellt.

Erfährt die Behörde erst im August von der Änderung, ergibt sich für Mai, Juni und Juli eine monatliche Überzahlung von jeweils 110 Euro. Für diese drei Monate könnten damit insgesamt 330 Euro zurückgefordert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Änderung erfüllt sind.

Die Arbeitnehmerin muss jedoch nicht sämtliche seit Januar erhaltenen Wohngeldzahlungen zurückzahlen. Betroffen ist nur der Zeitraum und Betrag, für den nach der neuen Berechnung tatsächlich eine Überzahlung entstanden ist.

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Grundsicherungsgeld: Urlaub länger als 3 Wochen – dann muss das Jobcenter zustimmen

20. August 2026 - 11:16

Wer Grundsicherungsgeld bezieht, darf verreisen. Die oft genannte Grenze von drei Wochen beziehungsweise 21 Kalendertagen ist dabei weniger eindeutig, als es auf den ersten Blick erscheint.

Das Gesetz nennt die drei Wochen ausdrücklich nur als Regelfall. In bestimmten Fällen darf das Jobcenter eine längere Abwesenheit genehmigen, in anderen Fällen muss es die Zustimmung sogar für einen längeren Zeitraum erteilen.

Drei Wochen sind keine absolute Höchstgrenze

Seit dem 1. Juli 2026 gelten die Vorschriften zum Grundsicherungsgeld. Wer sich außerhalb des sogenannten näheren Bereichs aufhalten will und deshalb für das Jobcenter nicht ausreichend verfügbar ist, benötigt grundsätzlich vor der Abreise eine Zustimmung.

Die rechtliche Bezeichnung dafür lautet inzwischen „Nichterreichbarkeit“. Ausführlich haben wir bei Gegen-Hartz bereits erklärt, warum eine Reise ohne Zustimmung sogar den gesamten Leistungsanspruch gefährden kann.

Bei einer privaten Reise ohne besonderen Anlass sollen genehmigte Abwesenheiten insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Das Wort „sollen“ macht jedoch einen erheblichen Unterschied: Im Gesetz steht gerade nicht, dass nach dem 21. Kalendertag unter allen Umständen Schluss sein muss.

Vier Wochen Urlaub können erlaubt sein

Die Erreichbarkeits-Verordnung erlaubt ausdrücklich Ausnahmen bei besonderen Umständen. Voraussetzung bleibt, dass die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung durch die längere Abwesenheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Die Bundesagentur für Arbeit nennt in ihren aktuellen Fachlichen Weisungen selbst ein deutliches Beispiel. Ein Ehepaar hatte bereits vor Beginn des Leistungsbezugs für eine vierwöchige Reise gespart und diese lange vorher gebucht.

Wegen dieser besonderen Umstände stimmt das Jobcenter im Beispiel der kompletten vierwöchigen Abwesenheit zu. Das Grundsicherungsgeld wird während der gesamten Reise weitergezahlt.

Daraus entsteht allerdings kein allgemeiner Anspruch auf vier Wochen Urlaub. Eine bereits gebuchte Reise, hohe Stornokosten oder andere besondere Umstände sollten deshalb frühzeitig angegeben und möglichst durch Unterlagen belegt werden.

Bei Aufstockern muss das Jobcenter auch länger zustimmen

Deutlich stärker ist die Rechtsposition von Menschen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und ergänzend Grundsicherungsgeld beziehen.

Für sie schreibt § 7 Absatz 2 der Erreichbarkeits-Verordnung ausdrücklich vor, dass die Zustimmung für die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs zu erteilen ist.

Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise einen genehmigten Jahresurlaub von vier Wochen am Stück, darf das Jobcenter die Zustimmung nicht allein mit dem Hinweis auf die übliche Drei-Wochen-Grenze verweigern. Die Bundesagentur stellt in ihren Fachlichen Weisungen ausdrücklich klar, dass die Zustimmung in diesem Fall verpflichtend zu erteilen ist.

Gerade für Aufstocker ist das bedeutsam, weil arbeitsrechtlicher Urlaub und Sozialrecht nicht gegeneinander ausgespielt werden dürfen. Einen Überblick über die seit Juli geltenden Regeln gibt auch unser Ratgeber zum Grundsicherungsgeld 2026.

Auch wichtige Gründe können eine längere Abwesenheit erlauben

Noch einmal anders sieht es aus, wenn die Reise nicht bloß privaten Erholungszwecken dient. § 7b SGB II und die Erreichbarkeits-Verordnung erkennen mehrere wichtige Gründe an, bei denen die Dauer nicht auf gewöhnliche drei Urlaubswochen begrenzt ist.

Eine ärztlich verordnete Rehabilitation kann beispielsweise für die komplette Dauer einschließlich An- und Abreise genehmigt werden. Auch eine notwendige Abwesenheit, die der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung dient, kann für den erforderlichen Zeitraum zulässig sein.

Hinzu kommen notwendige Unterstützungsleistungen für Angehörige bei einer Geburt, bei Pflegebedürftigkeit oder nach einem Todesfall. Für diese Fälle sieht die Verordnung grundsätzlich einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen im Kalenderjahr vor.

Dass ein wichtiger Grund auch erheblich längere Aufenthalte rechtfertigen kann, zeigt ein aktueller Gerichtsfall, über den Gegen-Hartz unter „Bürgergeld-Anspruch trotz drei Monaten Ortsabwesenheit“ berichtet hat.

Die wichtigsten Fälle im Vergleich Situation Was gilt beim Grundsicherungsgeld? Private Reise ohne besonderen Grund Zustimmung grundsätzlich für insgesamt bis zu drei Wochen im Kalenderjahr Private Reise länger als drei Wochen Bei besonderen Umständen kann das Jobcenter länger zustimmen Sozialversicherungspflichtig beschäftigter Aufstocker Zustimmung muss für die Dauer des arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs erteilt werden Ärztlich verordnete Reha Zustimmung für die Dauer der Maßnahme einschließlich An- und Abreise Erforderliche Unterstützung naher Angehöriger Wichtiger Grund; je nach Fall kann eine deutlich längere Abwesenheit zulässig sein Berufsbedingt notwendige Abwesenheit Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich keine Zustimmung erforderlich Das Jobcenter darf nicht einfach nur auf „21 Tage“ verweisen

Wer mehr als drei Wochen beantragt, sollte deshalb eine pauschale Ablehnung nicht ungeprüft akzeptieren. Das Jobcenter muss unterscheiden, ob lediglich eine gewöhnliche private Reise geplant ist, besondere Umstände bestehen oder sogar ein Fall vorliegt, in dem die Zustimmung rechtlich vorgeschrieben ist.

Bei besonderen Umständen besteht allerdings nicht automatisch ein Anspruch auf jede gewünschte Reisedauer. Hier kommt es auf den Einzelfall und darauf an, ob während der Abwesenheit etwa ein konkretes Arbeitsangebot, ein Vorstellungsgespräch oder eine Maßnahme ansteht.

Bei einem sozialversicherungspflichtig beschäftigten Aufstocker ist der Spielraum des Jobcenters wesentlich enger. Liegt ein entsprechender arbeitsvertraglicher Urlaubsanspruch vor, schreibt die Verordnung die Zustimmung vor.

Antrag rechtzeitig vor der Reise stellen

Bei einer zustimmungspflichtigen Reise sollte der Antrag so früh gestellt werden, dass das Jobcenter noch vor der Abreise entscheiden kann. Die Erreichbarkeits-Verordnung nennt als Regelfall eine Antragstellung spätestens fünf Werktage vor dem Verlassen des näheren Bereichs.

Eine Zustimmung kann allerdings frühestens drei Monate vor der geplanten Abwesenheit erteilt werden. Wer seinen Urlaub ein halbes Jahr vorher bucht, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass eine Buchungsbestätigung bereits die Zustimmung des Jobcenters ersetzt.

Auch eine bloße Nachricht an das Jobcenter reicht nicht aus, wenn eine Zustimmung erforderlich ist. Betroffene sollten die schriftliche Entscheidung abwarten und genau prüfen, für welchen Zeitraum sie erteilt wurde.

Ohne Genehmigung drohen Rückforderungen

Eine eigenmächtige Reise kann teuer werden. Fehlt die erforderliche Zustimmung, kann der Anspruch auf Grundsicherungsgeld bereits ab dem ersten Tag der Nichterreichbarkeit entfallen.

Bereits ausgezahlte Beträge können dann zurückgefordert werden. Auch die über den Leistungsbezug bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kann betroffen sein.

Wird nur ein Teil einer längeren Reise genehmigt, gilt die Zustimmung grundsätzlich auch nur für diesen Zeitraum. Wer beispielsweise vier Wochen verreist, aber lediglich drei Wochen genehmigt bekommen hat, riskiert für die zusätzliche Woche den Verlust der Leistungen.

Eine Ablehnung sollte nachvollziehbar begründet sein

Lehnt das Jobcenter eine längere Nichterreichbarkeit ab, sollte aus der Entscheidung hervorgehen, warum die Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollen. Der bloße Satz, mehr als drei Wochen seien grundsätzlich verboten, greift zu kurz.

Besonders bei Aufstockern sollte der arbeitsvertragliche Urlaubsanspruch ausdrücklich nachgewiesen werden. Wer eine anfechtbare Jobcenter-Entscheidung erhält, findet bei Gegen-Hartz weitere Hinweise zum Widerspruch gegen einen Grundsicherungsgeld-Bescheid.

Beispiel aus der Praxis

Frau M. arbeitet sozialversicherungspflichtig in Teilzeit und erhält wegen ihres niedrigen Einkommens ergänzend Grundsicherungsgeld. Ihr Arbeitgeber bewilligt ihr vier Wochen zusammenhängenden Jahresurlaub, woraufhin sie beim Jobcenter für denselben Zeitraum die Zustimmung zur Nichterreichbarkeit beantragt.

Das Jobcenter kann den Antrag nicht allein deshalb auf drei Wochen kürzen, weil dies die übliche Grenze für private Abwesenheiten ist. Als sozialversicherungspflichtig beschäftigte Aufstockerin hat Frau M. für die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs Anspruch auf die Zustimmung des Jobcenters.

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Rentnerin hat 50 Jahre Vollzeit gearbeitet – aber im Ruhestand reicht die Rente nicht

20. August 2026 - 11:14

Mehr als 50 Jahre Vollzeit gearbeitet, Beiträge gezahlt und anschließend eine Rente, die deutlich unter dem letzten Arbeitseinkommen liegt: Der geschilderte Fall einer 69-jährigen Frau aus Belgien trifft auch in Deutschland einen empfindlichen Punkt. Die Frau soll zuletzt rund 2.300 Euro netto verdient haben und im Ruhestand noch etwa 1.835 Euro netto erhalten.

Eine solche Summe bedeutet für sich genommen noch keine Altersarmut. Doch der Einkommensverlust beim Wechsel vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann erheblich sein, während Miete, Energie, Versicherungen und Lebensmittel weiter bezahlt werden müssen.

Gerade Menschen mit sehr langen Erwerbsbiografien stellen deshalb eine einfache Frage: Wie kann es sein, dass jemand 45 oder sogar 50 Jahre arbeitet und trotzdem keine besonders hohe Rente bekommt? Die Antwort liegt vor allem darin, dass die deutsche Rentenversicherung nicht die Zahl der Arbeitsjahre allein honoriert, sondern vor allem die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens während dieser Jahre.

Die Zahl von 1.835 Euro hat auch in Deutschland eine besondere Bedeutung

Interessant ist, dass die im belgischen Beispiel genannten 1.835 Euro auch in der deutschen Rentendebatte bekannt sind. Bis Ende Juni 2026 lag die sogenannte Standardrente nach 45 Beitragsjahren mit durchgehendem Durchschnittsverdienst bei 1.835,55 Euro im Monat – allerdings brutto und nicht netto.

Seit der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Eine Person mit genau 45 Entgeltpunkten kommt deshalb inzwischen rechnerisch auf 1.913,40 Euro Bruttorente im Monat.

Mehr dazu zeigt der Beitrag „So hoch ist die Rente nach 45 Arbeitsjahren“. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass die sogenannte Standardrente ein statistisches Modell ist und keineswegs beschreibt, was jeder Versicherte nach 45 Jahren tatsächlich bekommt.

45 oder 50 Arbeitsjahre garantieren keine hohe Rente

Für die Höhe einer gesetzlichen Altersrente werden sogenannte Entgeltpunkte berechnet. Wer während eines Kalenderjahres genau das Durchschnittsentgelt der gesetzlich Rentenversicherten verdient, erhält für dieses Jahr grundsätzlich einen Entgeltpunkt.

Wer nur 70 Prozent des Durchschnitts verdient, bekommt vereinfacht etwa 0,7 Entgeltpunkte. Wer dagegen deutlich mehr verdient, kann mehr als einen Entgeltpunkt erwerben, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Genau hier liegt der Grund dafür, weshalb zwei Menschen mit jeweils 45 Arbeitsjahren völlig unterschiedliche Renten erhalten können. Eine lange Beschäftigungszeit sagt wenig darüber aus, wie viele Entgeltpunkte während dieser Jahrzehnte tatsächlich zusammengekommen sind.

Eine Verkäuferin, Pflegehilfskraft oder Reinigungskraft kann deshalb nach 45 oder 50 Jahren Vollzeitbeschäftigung erheblich weniger Rente bekommen als ein Beschäftigter, der über viele Jahre deutlich über dem Durchschnitt verdient hat. Der Versicherungsverlauf ist mindestens ebenso wichtig wie die reine Dauer des Arbeitslebens.

Das Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet nicht 48 Prozent des letzten Gehalts

Immer wieder sorgt auch das sogenannte Rentenniveau für Missverständnisse. Seit der Rentenreform 2025 ist das Sicherungsniveau vor Steuern bis 2031 bei mindestens 48 Prozent abgesichert.

Diese 48 Prozent bedeuten jedoch ausdrücklich nicht, dass ein Arbeitnehmer später 48 Prozent seines letzten Netto- oder Bruttogehalts als gesetzliche Rente erhält. Verglichen werden eine standardisierte Rente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst und das verfügbare Durchschnittsentgelt eines Beschäftigten.

Wer beispielsweise in den letzten Berufsjahren deutlich mehr verdient als in den Jahrzehnten zuvor, kann beim Eintritt in die Rente daher einen besonders starken Einkommensrückgang erleben. Die gesetzliche Rente ersetzt nicht einfach einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts.

Von der Bruttorente gehen noch Beiträge ab

Auch die Angabe einer Bruttorente beschreibt noch nicht den Betrag, der tatsächlich auf dem Konto landet. Rentnerinnen und Rentner müssen grundsätzlich Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung berücksichtigen.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt sich die Rentenversicherung an den Krankenversicherungsbeiträgen, während der Beitrag zur Pflegeversicherung grundsätzlich von den Rentnern selbst getragen wird. Hinzu kann Einkommensteuer kommen, wobei deren tatsächliche Höhe unter anderem vom Rentenbeginn, weiteren Einkünften und persönlichen steuerlichen Verhältnissen abhängt.

Die deutsche Standardrente von aktuell 1.913,40 Euro brutto ist deshalb nicht mit einer Nettorente von 1.913,40 Euro gleichzusetzen. Wer seine finanzielle Situation im Ruhestand plant, sollte daher nicht allein auf den im Rentenbescheid ausgewiesenen Bruttobetrag schauen.

50 Jahre Arbeit können trotzdem weniger als 1.800 Euro Rente ergeben

Besonders deutlich wird das Problem bei Beschäftigten, die über Jahrzehnte unterdurchschnittliche Löhne erhalten haben. Wer lange arbeitet, sammelt zwar über viele Jahre Rentenansprüche, doch geringe Jahresverdienste führen entsprechend zu weniger Entgeltpunkten.

Das trifft beispielsweise Beschäftigte in Teilen des Einzelhandels, der Gastronomie, der Gebäudereinigung, im sozialen Bereich oder in anderen Branchen mit über viele Jahre niedrigen Löhnen. Auch längere Teilzeitphasen können die spätere Rentenhöhe deutlich beeinflussen.

Deshalb sollte die Aussage „Ich habe 45 Jahre gearbeitet“ nicht automatisch mit „Ich bekomme eine gute Rente“ gleichgesetzt werden. Das deutsche System berücksichtigt zwar die Dauer der Versicherung an verschiedenen Stellen, bei der eigentlichen Rentenhöhe bleibt der während des Erwerbslebens erzielte beitragspflichtige Verdienst jedoch entscheidend.

Fast jeder fünfte ältere Mensch gilt als armutsgefährdet

Dass finanzielle Unsicherheit im Alter keine Randerscheinung ist, zeigen die Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Nach den Ergebnissen der EU-SILC-Erhebung 2025 lag die Armutsgefährdungsquote bei Menschen ab 65 Jahren bei 19,5 Prozent.

Bei Frauen ab 65 Jahren waren es sogar 21,3 Prozent, bei Männern derselben Altersgruppe 17,3 Prozent. Als armutsgefährdet galt bei einem alleinlebenden Menschen ein verfügbares Einkommen von weniger als 1.445 Euro im Monat, wobei sich die Einkommensangaben der Erhebung auf das Jahr 2024 beziehen.

Das bedeutet nicht, dass jeder Mensch knapp oberhalb dieser Grenze finanziell sorgenfrei lebt. Besonders hohe Wohnkosten können dazu führen, dass auch bei einer deutlich höheren Rente nach Miete, Heizung und anderen festen Ausgaben nur wenig Geld für den übrigen Lebensunterhalt bleibt.

Mehr Menschen benötigen Grundsicherung im Alter

Noch deutlicher wird die Entwicklung bei der Grundsicherung. Ende Dezember 2025 erhielten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 764.000 Menschen, die die Altersgrenze erreicht oder überschritten hatten, Grundsicherung im Alter.

Gegenüber dem Vorjahr stieg ihre Zahl um 3,4 Prozent. Innerhalb von zehn Jahren nahm die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger deutlich zu.

Die Grundsicherung ist für Menschen vorgesehen, deren eigenes Einkommen und berücksichtigungsfähiges Vermögen nicht ausreichen, um den sozialrechtlich anerkannten Lebensbedarf zu decken. Wie hoch die Leistung ausfällt, hängt unter anderem von Einkommen, Unterkunftskosten und persönlicher Situation ab.

Ausführlicher erklärt dies der Beitrag „Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?“.

Sehr hohe Einkommen werden nur bis zu einer Grenze verbeitragt

Bei Arbeitnehmern mit besonders hohen Gehältern gibt es ebenfalls eine Begrenzung. Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt 2026 bei 8.450 Euro im Monat beziehungsweise 101.400 Euro im Jahr.

Auf Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig. Gleichzeitig entstehen für den darüberliegenden Verdienst auch keine weiteren Entgeltpunkte.

Mehr dazu finden Sie bei gegen-hartz.de im Beitrag „Rente: Beitragsbemessungsgrenze steigt – was jetzt angerechnet wird“.

Vermögen, Aktienbestände oder andere private Vermögenswerte werden grundsätzlich ebenfalls nicht mit Rentenversicherungsbeiträgen belastet. Die gesetzliche Rentenversicherung knüpft in erster Linie an versicherungspflichtiges Erwerbseinkommen an und ist damit anders aufgebaut als das allgemeine Steuersystem.

Die Grundrente ist keine garantierte Mindestrente

Wer jahrzehntelang gearbeitet und trotzdem nur geringe Ansprüche erworben hat, denkt häufig an die Grundrente. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine feste Mindestrente, auf die jeder nach einer bestimmten Zahl von Arbeitsjahren Anspruch hat.

Für einen Grundrentenzuschlag werden unter anderem sogenannte Grundrentenzeiten und die während bestimmter Zeiten erzielten Entgeltpunkte geprüft. Außerdem findet eine Einkommensprüfung statt.

Wie die Voraussetzungen 2026 aussehen, erklärt der Beitrag „Höhe des Grundrentenzuschlags 2026: Wer hat Anspruch auf die Grundrente?“.

Damit kann es passieren, dass zwei Menschen mit jeweils 40 oder 45 Versicherungsjahren unterschiedlich behandelt werden. Entscheidend ist, welche Zeiten im Versicherungsverlauf enthalten sind und wie hoch die jeweiligen Verdienste waren.

Auch Wohngeld kann bei einer höheren Rente noch möglich sein

Eine Rente oberhalb der Grundsicherung bedeutet außerdem nicht automatisch, dass keine staatliche Unterstützung mehr infrage kommt. Gerade bei hohen Mieten kann Wohngeld für Rentnerinnen und Rentner interessant sein.

Eine feste bundesweite Rentengrenze für den Wohngeldanspruch gibt es nicht. Haushaltsgröße, Einkommen, berücksichtigungsfähige Miete und örtliche Mietenstufe werden gemeinsam betrachtet.

Selbst bei einer Bruttorente um 1.800 Euro kann deshalb 2026 unter bestimmten Voraussetzungen noch ein Wohngeldanspruch bestehen. Der aktuelle Beitrag „Wohngeld für Rentner: So hoch darf die Rente 2026 noch sein“ zeigt anhand von Beispielen, warum sich eine Prüfung lohnen kann.

Lange Arbeit und Anerkennung sind nicht dasselbe

Die Diskussion über Rentengerechtigkeit lässt sich deshalb nicht auf die Frage reduzieren, ob 1.800 oder 2.000 Euro im Monat objektiv viel oder wenig sind. Menschen vergleichen den Ruhestand häufig mit ihrem vorherigen Lebensstandard und mit dem, was sie über Jahrzehnte in das Sozialversicherungssystem eingezahlt haben.

Wer 45 oder 50 Jahre gearbeitet hat, erwartet oft nicht nur eine Absicherung des Existenzminimums. Erwartet wird vielfach auch, dass ein langes Arbeitsleben im Alter sichtbar honoriert wird.

Genau an dieser Stelle entstehen Enttäuschung und Misstrauen, wenn die tatsächliche Rente deutlich niedriger ausfällt als erwartet. Steigende Wohnkosten, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Sorge vor späterer Pflegebedürftigkeit verschärfen dieses Gefühl zusätzlich.

Die Rentensteigerung 2026 löst das Grundproblem nicht

Seit Juli 2026 erhalten gesetzliche Rentner 4,24 Prozent mehr. Der Rentenwert ist dadurch von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt gestiegen.

Für Rentnerinnen und Rentner ist das eine spürbare Verbesserung. Eine Rentenerhöhung verändert jedoch nicht nachträglich die Zahl der Entgeltpunkte, die jemand während des Arbeitslebens erworben hat.

Wer viele Jahre nur geringe Rentenansprüche aufgebaut hat, erhält deshalb auch nach einer prozentualen Erhöhung weiterhin eine vergleichsweise niedrige Rente. Beispiele zur aktuellen Anpassung zeigt gegen-hartz.de unter „Altersrente: 7 Änderungen für Rentner seit Juli 2026“.

Die entscheidende Frage lautet nicht nur: Wie viele Jahre wurde gearbeitet?

Der geschilderte Fall der 69-jährigen Frau zeigt, weshalb Rentendebatten schnell emotional werden. Jahrzehntelange Erwerbstätigkeit schafft die Erwartung, im Alter finanziell abgesichert zu sein und den bisherigen Lebensstandard zumindest in wesentlichen Teilen erhalten zu können.

Für die deutsche gesetzliche Rente reicht die Zahl der Beschäftigungsjahre als Aussage über die spätere Rentenhöhe jedoch nicht aus. Entscheidend sind unter anderem die während dieser Jahre erworbenen Entgeltpunkte, anerkannte Versicherungszeiten, mögliche Abschläge und der Zeitpunkt des Rentenbeginns.

Wer die eigene Altersversorgung einschätzen möchte, sollte deshalb frühzeitig den Versicherungsverlauf kontrollieren und die Renteninformation nicht erst kurz vor dem Ruhestand genauer ansehen. Fehlende Zeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder andere rentenrechtlich relevante Abschnitte sollten rechtzeitig geklärt werden.

Häufige Fragen und Antworten zur Rente nach einem langen Arbeitsleben 1. Bekommt man nach 45 Arbeitsjahren automatisch eine gute Rente?

Nein. 45 Arbeitsjahre können zwar für bestimmte Rentenarten und Wartezeiten wichtig sein, die Rentenhöhe hängt jedoch hauptsächlich davon ab, wie viele Entgeltpunkte während des Erwerbslebens erworben wurden.

Wer jahrzehntelang deutlich unter dem Durchschnitt verdient hat, kann deshalb auch nach 45 Jahren eine niedrige Rente erhalten. Umgekehrt kann ein höherer langjähriger Verdienst zu deutlich höheren Ansprüchen führen.

2. Wie hoch ist die Standardrente nach 45 Jahren im Jahr 2026?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Rentenwert 42,52 Euro. Bei 45 Entgeltpunkten ergibt sich daraus eine rechnerische Standardrente von 1.913,40 Euro brutto im Monat.

Davon können noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern abgehen. Der tatsächliche Überweisungsbetrag ist deshalb niedriger.

3. Bedeutet ein Rentenniveau von 48 Prozent, dass ich 48 Prozent meines letzten Gehalts bekomme?

Nein. Das Rentenniveau vergleicht eine standardisierte Rente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst mit dem verfügbaren Einkommen eines Durchschnittsverdieners.

Das persönliche letzte Gehalt wird dabei nicht als Berechnungsgrundlage verwendet. Wer kurz vor der Rente wesentlich mehr verdient als früher, kann deshalb einen Einkommensrückgang erleben, der deutlich größer als 52 Prozent erscheint.

4. Haben Beamte automatisch eine höhere Altersversorgung als Arbeitnehmer?

Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Beamtenversorgung und gesetzliche Rentenversicherung beruhen auf unterschiedlichen Berechnungs- und Finanzierungsregeln.

Beim Bund kann das Ruhegehalt bei entsprechend langer ruhegehaltfähiger Dienstzeit bis zu 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreichen. Ein direkter Vergleich einzelner Bruttobeträge ignoriert jedoch Unterschiede bei Steuern, Krankenversicherung und Erwerbsbiografie.

5. Was kann ein Rentner tun, wenn die Rente nicht zum Leben reicht?

Je nach persönlicher Situation kommen Grundsicherung im Alter oder Wohngeld infrage. Bei langjährigen niedrigen Verdiensten kann außerdem geprüft werden, ob ein Grundrentenzuschlag besteht.

Bei der Grundsicherung können Menschen mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten von einem besonderen Rentenfreibetrag profitieren. Mehr dazu erklärt gegen-hartz.de im Beitrag „Grundsicherung zur Rente – der Freibetrag 2026 entscheidet über die Höhe“.

6. Warum kann jemand nach 50 Jahren Arbeit weniger Rente bekommen als jemand nach 40 Jahren?

Weil nicht nur die Zahl der Jahre zählt, sondern vor allem die in diesen Jahren erworbenen Entgeltpunkte. Ein Beschäftigter mit 40 Jahren und überdurchschnittlichem Einkommen kann deshalb mehr Entgeltpunkte sammeln als eine Person, die 50 Jahre lang deutlich unter dem Durchschnitt verdient hat.

Genau dieser Mechanismus erklärt einen großen Teil der Enttäuschung vieler langjährig Beschäftigter. Ein außergewöhnlich langes Arbeitsleben führt im deutschen Rentensystem nicht automatisch zu einer außergewöhnlich hohen Rente.

Der Beitrag Rentnerin hat 50 Jahre Vollzeit gearbeitet – aber im Ruhestand reicht die Rente nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Wer nicht arbeitet, bekommt 30 Prozent weniger Bürgergeld? Warum die Schlagzeile nicht stimmt

20. August 2026 - 10:44

Die Aussage „Wer nicht arbeitet, bekommt 30 Prozent weniger Bürgergeld“ stimmt so nicht. Tatsächlich ist die Rechtslage deutlich differenzierter: Eine Kürzung durch das Jobcenter setzt eine konkrete Pflichtverletzung voraus und darf nicht allein deshalb verhängt werden, weil jemand keine Beschäftigung hat.

Aktuell sorgt vor allem die in Sachsen-Anhalt gestartete „Initiative Bürgerarbeit“ für Aufmerksamkeit. Ein Bericht von “Focus” vom 19. August 2026 greift das Thema unter der falschen Überschrift auf, dass Menschen, die nicht arbeiten, 30 Prozent weniger Bürgergeld bekämen. Doch das stimmt so nicht.

Seit Juli kann bereits die erste Pflichtverletzung 30 Prozent kosten

Bis zum 30. Juni 2026 galt bei normalen Pflichtverletzungen noch eine Staffelung. Zunächst konnten zehn Prozent des Regelbedarfs entfallen, bei einem weiteren Verstoß 20 Prozent und erst anschließend 30 Prozent.

Diese Abstufung wurde mit der neuen Grundsicherung abgeschafft. § 31a SGB II bestimmt inzwischen, dass sich das Grundsicherungsgeld bei einer festgestellten Pflichtverletzung grundsätzlich um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs mindert.

Für einen alleinstehenden Erwachsenen mit einem Regelbedarf von 563 Euro bedeutet das einen Abzug von 168,90 Euro im Monat. Dauert die Minderung drei volle Monate, fehlen insgesamt 506,70 Euro.

Gegen-Hartz hatte die finanziellen Auswirkungen der neuen Regelung bereits ausführlich erläutert: Grundsicherungsgeld ab Juli: So hart trifft die 168,90-Euro-Kürzung.

Keine Kürzung allein wegen Arbeitslosigkeit

Entscheidend ist allerdings: Erwerbslosigkeit allein ist keine Pflichtverletzung. Niemandem dürfen 30 Prozent des Regelbedarfs gestrichen werden, nur weil bislang keine reguläre Beschäftigung gefunden wurde.

Eine Pflichtverletzung kann beispielsweise vorliegen, wenn eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund nicht aufgenommen, die Anbahnung einer Beschäftigung verhindert oder eine verbindlich zugewiesene Eingliederungsmaßnahme unbegründet verweigert wird. Auch eine ordnungsgemäße Belehrung über die möglichen Rechtsfolgen beziehungsweise die nachweisbare Kenntnis dieser Folgen ist für eine Sanktion von Bedeutung.

Die Überschrift „Wer nicht arbeitet, bekommt 30 Prozent weniger“ lässt diese Voraussetzungen aber außer Acht. Rechtlich geht es nicht darum, ob ein Leistungsberechtigter aktuell eine Arbeit hat, sondern darum, ob eine konkrete und zumutbare Verpflichtung ohne anerkennbaren Grund verletzt wurde.

Bürgerarbeit in Sachsen-Anhalt

Seit dem 1. Juli 2026 erprobt Sachsen-Anhalt unter dem Namen „Initiative Bürgerarbeit“ einen verstärkten Einsatz von Arbeitsgelegenheiten. Im SGB-II-Bereich sind zunächst Mansfeld-Südharz und der Burgenlandkreis Modellregionen.

Für Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kommen zusätzlich Wittenberg und der Salzlandkreis hinzu. Die unterschiedlichen gesetzlichen Systeme sollten nicht miteinander vermischt werden, denn für Grundsicherungsbeziehende und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelten teilweise andere Vorschriften.

Gegen-Hartz berichtete bereits ausführlich über den Start der Maßnahmen und die möglichen Folgen einer Ablehnung: Laub fegen und Müll aufheben: Pflichtjobs beim Grundsicherungsgeld sind gestartet.

Eine allgemeine Verpflichtung sämtlicher Arbeitsloser in Sachsen-Anhalt zu gemeinnütziger Arbeit wurde damit nicht eingeführt. Die Jobcenter nutzen vielmehr bereits bestehende Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II verstärkt.

Jobcenter darf nicht beliebige Arbeiten zuweisen

Eine solche Arbeitsgelegenheit muss gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Nach § 16d SGB II müssen die Arbeiten zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral ausgestaltet werden.

Damit soll verhindert werden, dass reguläre Beschäftigte durch geförderte Arbeitsgelegenheiten verdrängt werden. Tätigkeiten, die ohnehin von normalen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erledigt werden müssten, dürfen deshalb nicht ohne Weiteres auf Teilnehmer einer Arbeitsgelegenheit übertragen werden.

Außerdem haben Leistungen Vorrang, die eine unmittelbare Aufnahme einer Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt ermöglichen. Ein Jobcenter darf eine Arbeitsgelegenheit daher nicht einfach als Ersatz für sinnvollere Vermittlung, Ausbildung oder eine geeignete Qualifizierung einsetzen.

Für wen eine Arbeitsgelegenheit gedacht ist

Arbeitsgelegenheiten sollen insbesondere Menschen erreichen, die bereits längere Zeit vom regulären Arbeitsmarkt entfernt sind und Unterstützung benötigen, um ihre Beschäftigungsfähigkeit wiederherzustellen. Das Jobcenter muss prüfen, ob eine solche Maßnahme für die konkrete Person geeignet und erforderlich ist.

Auch die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass zuvor andere Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung berücksichtigt werden müssen. Über die Voraussetzungen entscheidet das Jobcenter unter Berücksichtigung des Einzelfalls.

Das bedeutet zugleich, dass die bloße Existenz eines solchen Angebots noch keine rechtmäßige Verpflichtung begründet. Inhalt, Einsatzort, zeitlicher Umfang und weitere Bedingungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Dann kann eine Ablehnung 30 Prozent kosten

Wird eine geeignete und zumutbare Arbeitsgelegenheit ordnungsgemäß zugewiesen und tritt die leistungsberechtigte Person diese ohne wichtigen Grund nicht an, kann eine Pflichtverletzung vorliegen. Dann droht seit Juli 2026 grundsätzlich eine Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent.

Der normale Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Erfüllt die betroffene Person die Verpflichtung nachträglich oder erklärt sie sich ernsthaft und nachhaltig bereit, ihr künftig nachzukommen, muss die Kürzung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig beendet werden.

Mindestens einen Monat kann die Leistungsminderung jedoch bestehen bleiben. Die Behörde kann die Kürzung daher nicht in jedem Fall sofort nach der nachträglichen Mitwirkung vollständig rückgängig machen.

Gerade für Menschen, die ihren gesamten Lebensunterhalt aus der Grundsicherung finanzieren müssen, ist ein monatlicher Verlust von 168,90 Euro erheblich. Von dem verbleibenden Regelbedarf müssen unter anderem Lebensmittel, Haushaltsstrom, Kleidung, Mobilität und persönliche Ausgaben bestritten werden.

Die Leistungen für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine normale 30-Prozent-Sanktion dagegen rechnerisch nicht vermindert werden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 31a SGB II.

Ein wichtiger Grund kann die Sanktion verhindern

Nicht jede Ablehnung einer Tätigkeit ist eine sanktionsfähige Arbeitsverweigerung. Liegt ein wichtiger Grund vor, muss dieser berücksichtigt werden.

Denkbar sind beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen, die eine bestimmte Tätigkeit tatsächlich unmöglich oder unzumutbar machen. Auch Probleme mit einer notwendigen Kinderbetreuung oder andere erhebliche Hindernisse können je nach Einzelfall berücksichtigt werden.

Entscheidend ist deshalb, dem Jobcenter bestehende Hinderungsgründe möglichst früh mitzuteilen und vorhandene Nachweise vorzulegen. Eine pauschale Aussage wie „Arbeit abgelehnt, also 30 Prozent weniger Geld“ wird dem gesetzlichen Prüfverfahren nicht gerecht.

Auch eine außergewöhnliche Härte muss geprüft werden

Zusätzlich enthält das Gesetz eine Härtefallregelung. Nach § 31a SGB II darf eine Leistungsminderung nicht erfolgen, wenn sie im konkreten Fall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Das Jobcenter muss sich deshalb mit den individuellen Umständen befassen. Eine Sanktion darf nicht allein über ein automatisiertes Schema verhängt werden, ohne die entscheidenden Einwendungen des Betroffenen zu prüfen.

Vor der Feststellung einer Minderung muss außerdem eine Anhörung ermöglicht werden. Betroffene sollten diese Gelegenheit nutzen, um Tatsachen, Nachweise und mögliche Fehler der Zuweisung nachvollziehbar darzustellen.

Fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung kann den Bescheid angreifbar machen

Auch seit der Verschärfung zum 1. Juli 2026 bleibt eine korrekte Belehrung über die drohenden Folgen bedeutsam. Ist die Rechtsfolgenbelehrung unklar, unvollständig oder für die konkrete Verpflichtung nicht passend, kann dies gegen die Rechtmäßigkeit der Sanktion sprechen.

Gegen-Hartz hat hierzu einen aktuellen Beitrag veröffentlicht: 30-Prozent-Sanktionen sind angreifbar, wenn das Jobcenter diesen Fehler macht.

Betroffene sollten einen Minderungsbescheid daher nicht allein deshalb für rechtmäßig halten, weil darin die Zahl „30 Prozent“ genannt wird. Es müssen sowohl die Voraussetzungen der zugrunde gelegten Pflicht als auch das Verfahren geprüft werden.

Bürgerarbeit ist kein normaler Arbeitsplatz

Die Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II begründen ausdrücklich kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis. Deshalb erhalten Teilnehmer hierfür auch keinen normalen Arbeitslohn nach den üblichen arbeitsrechtlichen Regeln.

Zusätzlich zum Grundsicherungsgeld wird eine angemessene Mehraufwandsentschädigung gezahlt. Ihre Höhe ist im SGB II nicht bundesweit mit einem einheitlichen Stundenbetrag festgelegt.

Sie soll zusätzliche Kosten ausgleichen, die durch die Teilnahme entstehen können. Gegen-Hartz erläutert die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Mehraufwandsentschädigung auch anhand eines konkreten Falls: Grundsicherung: 20 Stunden pro Woche für 1,50 Euro pro Stunde.

Die häufig genannten 80 Cent betreffen Asylbewerber

In Berichten über die Bürgerarbeit werden teilweise Stundenbeträge von 80 Cent genannt. Für Bezieher des Grundsicherungsgeldes nach dem SGB II ist diese Zahl jedoch nicht allgemein vorgeschrieben.

Die 80-Cent-Regel findet sich bei bestimmten Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die sachsen-anhaltische Initiative umfasst beide Personengruppen, weshalb bei der Berichterstattung schnell unterschiedliche Regelungen miteinander vermengt werden.

Für Grundsicherungsbeziehende gilt stattdessen die Vorgabe einer angemessenen Mehraufwandsentschädigung. Einen bundesweit verbindlichen festen Stundenbetrag nennt § 16d SGB II nicht.

Bei der Ablehnung eines echten Arbeitsplatzes können sogar mehr als 30 Prozent entfallen

Die 30-Prozent-Regel darf zudem nicht mit einer weiteren Vorschrift verwechselt werden. Wird eine tatsächlich und unmittelbar mögliche zumutbare reguläre Arbeit willentlich nicht aufgenommen, kann nach § 31a Absatz 7 SGB II sogar der Anspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs zeitweise entfallen.

Diese strengere Vorschrift bezieht sich jedoch auf eine konkret mögliche Arbeitsaufnahme. Die Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II darf nicht automatisch genauso behandelt werden.

Gegen-Hartz weist auf diese wichtige Unterscheidung ebenfalls hin. Die Bezeichnung „Pflichtarbeit“ oder „Bürgerarbeit“ ändert die rechtliche Einordnung einer Arbeitsgelegenheit nicht.

Warum die Schlagzeile falsch ist

Die Aussage „Wer nicht arbeitet, bekommt 30 Prozent weniger Bürgergeld“ erweckt den Eindruck, Arbeitslosigkeit selbst werde sanktioniert. Das ist falsch.

Richtig ist: Wer eine konkrete Pflicht nach dem SGB II ohne wichtigen Grund verletzt, kann seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich bereits beim ersten entsprechenden Verstoß eine Kürzung des persönlichen Regelbedarfs um 30 Prozent erhalten. Eine ordnungsgemäße Zuweisung, Zumutbarkeit, Belehrung, Anhörung sowie mögliche Hinderungs- und Härtegründe bleiben dabei zu prüfen.

Ebenso sollte berücksichtigt werden, dass die Geldleistung seit Juli 2026 offiziell nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld heißt. Die alte Bezeichnung wird im allgemeinen Sprachgebrauch und in vielen Schlagzeilen allerdings weiterhin verwendet.

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Rentner aufgepasst: Millionen Führerscheine laufen in 5 Monaten ab

20. August 2026 - 10:09

Für viele Autofahrerinnen und Autofahrer rückt ein wichtiger Termin näher: Am 19. Januar 2027 endet die nächste Frist beim verpflichtenden Führerscheinumtausch. Betroffen sind diesmal grundsätzlich Kartenführerscheine, die zwischen 2002 und 2004 ausgestellt wurden.

Gerade Rentner sollten genau hinschauen, denn bei älteren Fahrerlaubnisinhabern gibt es eine wichtige Ausnahme. Wer vor 1953 geboren wurde, hat unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins noch bis zum 19. Januar 2033 Zeit.

Eine aktuelle Meldung über „Millionen Führerscheine“, die in wenigen Monaten ungültig werden, braucht allerdings eine Einordnung. Das Bundesverkehrsministerium spricht von rund 42 Millionen Führerscheinen, die in Deutschland im gesamten mehrjährigen Verfahren umgetauscht werden müssen; diese Zahl bezeichnet also nicht allein die Gruppe, deren Frist im Januar 2027 endet.

Für diese Führerscheine endet die Frist am 19. Januar 2027

Wer einen Kartenführerschein besitzt, der von 2002 bis einschließlich 2004 ausgestellt wurde, sollte auf der Vorderseite seines Dokuments nachsehen. Bei einem Kartenführerschein steht das Ausstellungsdatum im Feld 4a.

Für diese Gruppe ist nicht das Jahr wichtig, in dem die Fahrerlaubnis ursprünglich erworben wurde. Entscheidend ist das Jahr, in dem das vorliegende Führerscheindokument ausgestellt wurde.

Ein Rentner kann seine Fahrerlaubnis beispielsweise schon in den 1970er-Jahren erworben haben, aber 2003 einen Kartenführerschein erhalten haben. Wurde er 1953 oder später geboren, fällt dieser Führerschein grundsätzlich unter die Frist zum 19. Januar 2027.

Diese Fristen gelten für alte Kartenführerscheine

Die Fahrerlaubnis-Verordnung legt die Termine für die verschiedenen Ausstellungsjahre fest. Nach der derzeit geltenden Regelung sieht der weitere Zeitplan so aus:

Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins Spätester Umtausch 1999 bis 2001 19. Januar 2026 2002 bis 2004 19. Januar 2027 2005 bis 2007 19. Januar 2028 2008 19. Januar 2029 2009 19. Januar 2030 2010 19. Januar 2031 2011 19. Januar 2032 2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033

Die Jahrgänge 1999 bis 2001 hätten ihren Führerschein somit bereits bis zum 19. Januar 2026 austauschen müssen. Für die unmittelbar folgende Gruppe aus den Jahren 2002 bis 2004 läuft die Frist derzeit noch.

Wichtige Ausnahme für Rentner, die vor 1953 geboren wurden

Die Tabelle darf bei älteren Menschen nicht isoliert gelesen werden. Fahrerlaubnisinhaber mit einem Geburtsjahr vor 1953 müssen ihren alten Führerschein unabhängig vom Ausstellungsjahr erst bis zum 19. Januar 2033 austauschen.

Das kann beispielsweise einen 76-jährigen Rentner betreffen, dessen Kartenführerschein im Jahr 2002 ausgestellt wurde. Obwohl die Karte eigentlich in die Gruppe 2002 bis 2004 fällt, greift für ihn wegen seines Geburtsjahres die verlängerte Frist.

Die Ausnahme ist für viele Senioren besonders wichtig, weil Schlagzeilen über den Führerscheinumtausch leicht den Eindruck vermitteln können, sämtliche älteren Autofahrer müssten jetzt tätig werden. Auch der Gegen-Hartz-Beitrag Faktencheck: Dürfen Rentner ab 70 bald kein Auto mehr fahren? erläutert, warum das Alter allein derzeit weder ein Fahrverbot noch eine neue Fahrprüfung auslöst.

Nach dem Stichtag wird der Führerschein tatsächlich ungültig

Die Formulierung „ungültiger Führerschein“ ist juristisch nicht gleichbedeutend mit dem Verlust der Fahrerlaubnis. § 24a der Fahrerlaubnis-Verordnung bestimmt, dass das alte Führerscheindokument nach Ablauf seiner jeweiligen Umtauschfrist seine Gültigkeit verliert.

Das bedeutet jedoch nicht, dass eine betroffene Person plötzlich keine Pkw mehr fahren darf, weil ihre Fahrerlaubnis erloschen wäre. Das Bundesverkehrsministerium stellt ausdrücklich klar, dass die zugrunde liegende Fahrberechtigung durch diesen verwaltungstechnischen Umtausch unverändert bleibt.

Dieser Unterschied ist besonders wichtig. Ein abgelaufenes Dokument und eine entzogene oder nicht vorhandene Fahrerlaubnis sind rechtlich zwei verschiedene Sachverhalte.

Wer zu spät umtauscht, muss mit 10 Euro rechnen

Wer nach Ablauf seiner Frist mit dem ungültig gewordenen Pkw- oder Motorradführerschein unterwegs ist, begeht nach Angaben des ADAC nicht automatisch die Straftat „Fahren ohne Fahrerlaubnis“. Bei Pkw- und Motorradführerscheinen droht vielmehr ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.

Damit ist die Sache allerdings nicht erledigt, denn der vorgeschriebene Umtausch muss anschließend trotzdem erfolgen. Schwierigkeiten können zudem entstehen, wenn Betroffene mit dem abgelaufenen Dokument ins Ausland fahren oder dort einen Mietwagen übernehmen möchten.

Wer die Frist bereits versäumt hat, sollte den Antrag deshalb möglichst bald nachholen. Gegen-Hartz hat die Folgen alter Dokumente bereits in dem Beitrag Viele Rentner fahren mit ungültigem Führerschein – das kann teuer werdenausführlicher eingeordnet.

Keine neue Fahrprüfung beim normalen Pflichtumtausch

Für Rentner ist noch ein weiterer Punkt wichtig: Der Pflichtumtausch ist grundsätzlich keine erneute Führerscheinprüfung. Weder eine theoretische noch eine praktische Fahrprüfung gehört zum normalen Austausch des Pkw- oder Motorradführerscheins.

Auch ein pauschaler ärztlicher Gesundheitscheck nur wegen des Alters ist mit diesem Verfahren nicht verbunden. Das Bundesverkehrsministerium beschreibt den Vorgang ausdrücklich als verwaltungstechnischen Umtausch.

Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen einer Behörde konkrete Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung begründen. Solche Einzelfälle unterliegen anderen Vorschriften und entstehen nicht allein dadurch, dass jemand Rentner ist oder seinen Führerschein austauschen möchte.

Auch die Debatte über mögliche spätere EU-Vorgaben für ältere Fahrer darf nicht mit der derzeitigen Umtauschpflicht vermischt werden. Mehr dazu erläutert Gegen-Hartz unter EU-Führerscheine: Kommen Feedback-Fahrten für Rentner?.

Warum überhaupt so viele Führerscheine ausgetauscht werden

Der groß angelegte Austausch geht auf europäische Vorgaben zurück. Führerscheindokumente innerhalb der Europäischen Union sollen einheitlicher und fälschungssicherer werden, weshalb ältere Dokumente schrittweise ersetzt werden.

Bis zum 19. Januar 2033 soll das Verfahren abgeschlossen sein. Deutschland hat dafür mehrere Fristen eingeführt, damit nicht sämtliche Fahrerlaubnisinhaber gleichzeitig einen neuen Führerschein beantragen müssen.

Das Bundesverkehrsministerium nennt rund 42 Millionen deutsche Führerscheine, die von der gesamten Umtauschaktion erfasst werden. Der ADAC nennt in seinen aktuellen Informationen rund 43 Millionen Dokumente, sodass je nach Datengrundlage leicht unterschiedliche Größenordnungen veröffentlicht werden.

Welche Unterlagen Rentner für den Umtausch benötigen

Für den normalen Führerscheinumtausch werden nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums ein Identitätsnachweis, ein aktuelles biometrisches Lichtbild und der bisherige Führerschein im Original benötigt. Zuständig ist grundsätzlich die Fahrerlaubnisbehörde, teilweise können auch Bürgerämter Anträge entgegennehmen.

Ob der Antrag vollständig digital möglich ist, hängt von der zuständigen Behörde ab. Deshalb lohnt sich ein früher Blick auf die Internetseite des eigenen Landkreises oder der Stadt, bevor ein Termin vereinbart wird.

Eine persönliche Aufforderung per Brief sollten Betroffene nicht voraussetzen. Das Bundesverkehrsministerium weist darauf hin, dass es von der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde abhängt, ob Bürger individuell angeschrieben werden.

So viel kostet der neue Führerschein

Nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums fällt grundsätzlich eine Gebühr von 25,50 Euro sowie eine weitere Gebühr von 1 Euro an. Für einen Direktversand durch die Bundesdruckerei können gegebenenfalls zusätzlich 6,50 Euroberechnet werden.

Hinzu kommen die Kosten für das benötigte biometrische Lichtbild. Je nach Kommune und gewähltem Verfahren können sich die tatsächlichen Gesamtausgaben deshalb etwas unterscheiden.

Gerade für Rentner mit knappem Einkommen ist es sinnvoll, diese Kosten einzuplanen. Einen Überblick über weitere Veränderungen rund um Auto und Mobilität bietet auch der Gegen-Hartz-Beitrag Rentner aufgepasst: Mehrere Kfz-Neuerungen in 2026.

Der neue Führerschein gilt anschließend 15 Jahre

Mit dem Umtausch wird nicht einfach ein weiteres unbefristetes Dokument ausgestellt. Der neu ausgegebene Führerschein ist 15 Jahre gültig und muss danach erneut erneuert werden.

Diese Befristung betrifft wiederum nur das Dokument und nicht automatisch die zugrunde liegende Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der 15 Jahre geht es bei den üblichen Pkw- und Motorradklassen daher grundsätzlich um die Ausstellung eines neuen Dokuments.

Der Hintergrund ist unter anderem, dass Foto und persönliche Angaben in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden können. Eine erneute Fahrprüfung folgt aus der bloßen Dokumentenbefristung nicht.

Rentner sollten nicht bis Januar warten

Wer einen Kartenführerschein aus den Jahren 2002 bis 2004 besitzt und nicht unter die Ausnahme für vor 1953 Geborene fällt, sollte den Antrag nicht erst wenige Tage vor dem 19. Januar 2027 stellen. Je näher die Frist rückt, desto mehr Menschen aus derselben Gruppe dürften einen Termin benötigen.

Hinzu kommt, dass sich Bearbeitungszeiten je nach Stadt und Landkreis unterscheiden können. Wer den Antrag einige Monate vorher vorbereitet, kann fehlende Unterlagen oder Terminprobleme leichter auffangen.

Besonders vor einer geplanten Auslandsreise ist ein frühzeitiger Austausch sinnvoll. Ein bereits ungültig gewordenes Dokument kann außerhalb Deutschlands zu erheblich unangenehmeren Situationen führen als das vergleichsweise niedrige Verwarnungsgeld im Inland.

Beispiel aus der Praxis

Frau Becker ist 66 Jahre alt und seit kurzem im Ruhestand. Ihre Fahrerlaubnis hat sie vor vielen Jahrzehnten erworben, ihr heutiger Kartenführerschein wurde jedoch im Mai 2003 ausgestellt.

Damit fällt ihr Dokument unter die Umtauschfrist zum 19. Januar 2027, denn Frau Becker wurde nach 1952 geboren. Dass sie bereits Rentnerin ist und ihre erste Fahrerlaubnis viel älter ist, verändert diese Frist nicht.

Frau Becker prüft das Feld 4a auf ihrem Führerschein und beantragt im Herbst 2026 einen neuen Kartenführerschein. Sie benötigt dafür ihren Ausweis, ein biometrisches Foto und den bisherigen Führerschein; eine neue Fahrprüfung oder einen pauschalen Gesundheitstest muss sie wegen des Umtauschs nicht absolvieren.

Fragen und Antworten zum Führerscheinumtausch 1. Welche Führerscheine müssen bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht werden?

Betroffen sind grundsätzlich Kartenführerscheine, die in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 ausgestellt wurden. Entscheidend ist bei diesen Dokumenten das Ausstellungsjahr und nicht das ursprüngliche Jahr des Führerscheinerwerbs.

2. Müssen alle Rentner mit einem Führerschein aus 2002 bis 2004 jetzt umtauschen?

Nein. Wer vor 1953 geboren wurde, muss unabhängig vom Ausstellungsjahr seines Führerscheins erst bis zum 19. Januar 2033 tauschen.

3. Verliere ich nach dem 19. Januar 2027 meine Fahrerlaubnis?

Bei einem normalen Pkw- oder Motorradführerschein erlischt durch die versäumte Umtauschfrist nicht automatisch die Fahrerlaubnis. Ungültig wird zunächst das alte Führerscheindokument.

4. Muss ich beim Führerscheinumtausch eine Fahrprüfung oder einen Gesundheitstest machen?

Beim normalen Pflichtumtausch sind weder eine neue Fahrprüfung noch ein pauschaler ärztlicher Test vorgesehen. Der Vorgang dient grundsätzlich dem Austausch des Dokuments.

5. Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Wer nach Fristablauf mit dem alten Pkw- oder Motorradführerschein fährt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen. Der vorgeschriebene Austausch des Dokuments muss trotzdem nachgeholt werden, und im Ausland können weitere Schwierigkeiten entstehen.

6. Wie lange ist der neue Führerschein gültig?

Der nach dem Umtausch ausgestellte Führerschein ist grundsätzlich 15 Jahre gültig. Danach muss das Dokument erneuert werden, ohne dass daraus bei den üblichen Pkw- und Motorradklassen automatisch eine neue Fahrprüfung folgt.

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Rente: So viel Altersrente braucht man für ein Leben in der Mittelschicht

20. August 2026 - 10:07

Die Frage, wie viel Rente für ein Leben in der Mittelschicht reicht, lässt sich nicht mit einer einzigen Rentenhöhe beantworten.

Dafür wichtig ist nicht allein die gesetzliche Rente, sondern das gesamte verfügbare Nettoeinkommen im Ruhestand. Dazu zählen neben der gesetzlichen Altersrente auch Betriebsrenten, private Renten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder Unterstützungsleistungen.

Wer im Alter zur Mittelschicht gehören will, muss deshalb zuerst auf den eigenen Haushalt schauen. Ein alleinlebender Rentner hat andere Ausgaben als ein Ehepaar mit abbezahlter Immobilie. Auch Wohnort, Mietkosten, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie steuerliche Belastung verändern die tatsächliche Kaufkraft erheblich.

Was mit Mittelschicht gemeint ist

In der Einkommensforschung wird die Mittelschicht häufig über das mittlere Einkommen abgegrenzt. Das Institut der deutschen Wirtschaft ordnet Alleinlebende der Mittelschicht im engeren Sinn zu, wenn ihr bedarfsgewichtetes Haushaltsnettoeinkommen zwischen 80 und 150 Prozent des Medians liegt.

Für das Jahr 2022 nannte das IW für Alleinlebende eine Spanne von rund 1.850 bis 3.470 Euro netto im Monat.

Diese Werte sind nicht automatisch mit einer gesetzlichen Bruttorente gleichzusetzen. Sie beschreiben das verfügbare Einkommen eines Haushalts nach Steuern und Sozialabgaben. Bei Rentnern kommt hinzu, dass von der Bruttorente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen können und je nach Rentenbeginn sowie Gesamteinkommen auch Steuern fällig werden.

Warum die Bruttorente allein wenig aussagt

Viele Rentenbescheide nennen Bruttowerte. Für den Lebensstandard im Alter ist aber relevant, was nach Abzügen tatsächlich auf dem Konto ankommt. Die Deutsche Rentenversicherung weist für die sogenannte Standardrente ab 1. Juli 2025 eine monatliche Bruttorente von 1.835,55 Euro aus; netto vor Steuern sind es 1.612,53 Euro.

Die Standardrente ist ein Rechenwert für eine Person, die 45 Jahre lang immer genau das Durchschnittsentgelt verdient hat. Sie beschreibt also nicht die typische Biografie aller Rentner.

Teilzeit, Kindererziehung, Arbeitslosigkeit, Selbstständigkeit ohne durchgehende Pflichtbeiträge oder niedrige Löhne können die spätere Altersrente deutlich senken.

Wie viel Netto-Einkommen im Alter nötig ist

Eine Orientierung lässt sich aus den Haushaltsnettoeinkommen ableiten. Laut Statistischem Bundesamt lag der Median des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens 2025 bei alleinlebenden Haushalten bei 1.958 Euro. Überträgt man die häufig genutzte Spanne von 80 bis 150 Prozent auf diesen Wert, ergibt sich für Alleinlebende ein Bereich von rund 1.566 bis 2.937 Euro netto im Monat.

Für zwei Erwachsene ohne Kinder weist Destatis 2025 einen Median von 3.957 Euro Haushaltsnettoeinkommen aus. Daraus ergibt sich bei derselben Rechenweise eine Spanne von rund 3.166 bis 5.936 Euro netto im Monat. Für Rentnerpaare ist dabei wichtig, dass beide Renten, mögliche Hinterbliebenenansprüche, Betriebsrenten und sonstige Einnahmen zusammengerechnet werden.

Haushalt im Ruhestand Orientierungswert für Mittelschicht-Niveau Alleinlebende Person Rund 1.566 bis 2.937 Euro monatliches Haushaltsnettoeinkommen Zwei Erwachsene ohne Kinder Rund 3.166 bis 5.936 Euro monatliches Haushaltsnettoeinkommen Alleinlebende Person nach IW-Abgrenzung 2022 Rund 1.850 bis 3.470 Euro monatliches Nettoeinkommen Viele gesetzliche Renten liegen unter der Mitte

Die Zahlen der Deutschen Rentenversicherung zeigen, dass viele Altersrenten allein nicht für ein mittleres Einkommensniveau reichen. Im Rentenbestand Ende 2024 lag der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei Renten wegen Alters insgesamt bei 1.154 Euro im Monat. Männer kamen dabei im Schnitt auf 1.405 Euro, Frauen auf 955 Euro.

Diese Beträge sind nicht mit dem gesamten Alterseinkommen identisch. Sie erfassen die gesetzliche Rente, aber nicht immer weitere Einkünfte eines Haushalts. Trotzdem zeigen sie, dass ein Leben in der Mittelschicht für viele Rentner ohne zusätzliche Vorsorge, Partnereinkommen oder Vermögen schwer erreichbar ist.

Warum Wohnen im Alter so viel ausmacht

Ob eine Rente für die Mittelschicht reicht, hängt stark von den Wohnkosten ab. Wer im Ruhestand mietfrei in einer abbezahlten Immobilie lebt, braucht oft weniger laufendes Einkommen als jemand mit hoher Miete in einer Großstadt. Gleichzeitig können Eigentümer durch Instandhaltung, Hausgeld, Energiepreise und Grundsteuer ebenfalls hohe Ausgaben haben.

Für die Einordnung zählt daher nicht nur die Einkommensseite. Ein Nettoeinkommen von 1.900 Euro kann in einer günstigen Region mit niedriger Miete komfortabler sein als 2.400 Euro in einer teuren Stadt. Die statistische Zugehörigkeit zur Mittelschicht und das persönliche Sicherheitsgefühl können deshalb auseinanderfallen.

Welche Rentenhöhe realistisch nötig ist

Für Alleinlebende lässt sich als grobe Untergrenze sagen: Wer dauerhaft deutlich unter 1.600 Euro netto im Monat liegt, bewegt sich nach aktuellen Haushaltsdaten eher unterhalb eines mittleren Einkommensbereichs. Wer zwischen etwa 1.900 und 2.500 Euro netto erreicht, liegt je nach Wohnkosten und Region näher an einem typischen Mittelschicht-Lebensstandard.

Ab knapp 3.000 Euro netto beginnt nach der hier verwendeten Berechnung bereits der obere Rand dieser Spanne.

Bei Paaren verschieben sich die Beträge deutlich nach oben, weil zwei Personen versorgt werden müssen. Allerdings entstehen in einem gemeinsamen Haushalt auch Einsparungen, etwa bei Miete, Strom, Versicherungen oder Haushaltsanschaffungen. Deshalb braucht ein Paar nicht einfach das Doppelte einer alleinlebenden Person, um vergleichbar leben zu können.

Gesetzliche Rente reicht oft nur mit Ergänzung

Die gesetzliche Rente bleibt für viele Menschen die wichtigste Einnahmequelle im Alter. Für ein Einkommen auf Mittelschicht-Niveau reicht sie jedoch häufig nur dann, wenn die Erwerbsbiografie lang und gut bezahlt war. Wer 45 Jahre zum Durchschnittsentgelt gearbeitet hat, erreicht mit der Standardrente netto vor Steuern gut 1.600 Euro und damit nur den unteren Bereich der rechnerischen Spanne für Alleinlebende.

Wer im Alter mehr Spielraum haben möchte, braucht meist zusätzliche Bausteine. Dazu können eine Betriebsrente, private Rentenversicherungen, Wertpapiervermögen, Immobilienvermögen oder längeres Arbeiten gehören. Auch der Zeitpunkt des Rentenbeginns ist wichtig, weil ein früherer Renteneintritt Abschläge verursachen kann.

Netto planen statt Brutto hoffen

Für die persönliche Planung sollte nicht die erwartete Bruttorente im Mittelpunkt stehen, sondern ein Haushaltsbudget nach Abzügen.

Darin sollten Miete oder Wohnkosten, Energie, Lebensmittel, Mobilität, Versicherungen, Gesundheit, Freizeit und Rücklagen für unerwartete Ausgaben enthalten sein. Erst dann zeigt sich, ob die spätere Rente nur den Grundbedarf deckt oder einen Lebensstandard ermöglicht, der der Mittelschicht entspricht.

Besonders wichtig ist eine realistische Betrachtung der Inflation. Ein Betrag, der heute ausreicht, kann in 15 oder 20 Jahren deutlich weniger Kaufkraft haben. Wer langfristig plant, sollte deshalb nicht nur mit heutigen Preisen rechnen, sondern auch Preissteigerungen einkalkulieren.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinlebende Rentnerin erhält 1.420 Euro gesetzliche Rente netto vor Steuern und zusätzlich 280 Euro Betriebsrente. Ihr monatliches Haushaltseinkommen liegt damit bei 1.700 Euro. Nach der auf aktuellen Destatis-Daten beruhenden Orientierung liegt sie knapp oberhalb der unteren Schwelle für ein mittleres Einkommensniveau bei Alleinlebenden.

Ob das im Alltag tatsächlich reicht, hängt von ihren Wohnkosten ab. Zahlt sie nur 450 Euro Warmmiete, bleibt genug Spielraum für Lebensmittel, Versicherungen, Mobilität und kleinere Rücklagen. Liegt ihre Warmmiete dagegen bei 850 Euro, kann dasselbe Einkommen trotz statistischer Nähe zur Mittelschicht spürbar knapp werden.

Das Beispiel zeigt: Für ein Leben in der Mittelschicht braucht es im Ruhestand nicht nur eine bestimmte Rentenhöhe, sondern ein tragfähiges Verhältnis aus Einkommen, Wohnkosten und finanziellen Reserven.

Als grobe Orientierung gilt für Alleinlebende derzeit ein Nettoeinkommen von mindestens rund 1.600 Euro im Monat, komfortabler wird es meist erst oberhalb von etwa 2.000 Euro. Für Paare beginnt der entsprechende Bereich rechnerisch bei gut 3.100 Euro Haushaltsnettoeinkommen.

Häufige Fragen zur Rente in der Mittelschicht Wie viel Rente braucht ein Alleinlebender für ein Leben in der Mittelschicht?

Als grobe Orientierung braucht eine alleinlebende Person derzeit mindestens rund 1.600 Euro monatliches Nettoeinkommen, um den unteren Bereich der Mittelschicht zu erreichen. Spürbar komfortabler wird es meist ab etwa 2.000 Euro netto im Monat, wobei Miete, Wohnort und Gesundheitskosten stark ins Gewicht fallen.

Reicht die gesetzliche Rente allein für die Mittelschicht?

In vielen Fällen reicht die gesetzliche Rente allein nicht aus, um im Alter ein typisches Mittelschicht-Niveau zu halten. Das gilt besonders bei unterbrochenen Erwerbsbiografien, Teilzeitphasen oder niedrigen Löhnen. Zusätzliche Einnahmen aus Betriebsrente, privater Vorsorge oder Vermögen können deshalb wichtig sein.

Warum ist die Nettorente wichtiger als die Bruttorente?

Die Bruttorente zeigt nicht, wie viel Geld im Alltag tatsächlich verfügbar ist. Von der Rente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie unter Umständen Steuern abgehen. Für den Lebensstandard zählt deshalb das gesamte monatliche Nettoeinkommen des Haushalts.

Welche Bedeutung haben die Wohnkosten im Ruhestand?

Die Wohnkosten entscheiden oft darüber, ob eine bestimmte Rente ausreicht. Wer mietfrei wohnt oder eine günstige Wohnung hat, kommt mit demselben Einkommen deutlich besser zurecht als jemand mit hoher Miete in einer teuren Stadt. Deshalb kann eine Rente statistisch zur Mittelschicht passen und im Alltag trotzdem knapp wirken.

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