Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Heizkosten 2026: Bei Ölheizungen droht eine deutlich höhere Rechnung
Wer mit Öl heizt, muss sich auf einen empfindlichen Kostensprung einstellen: Für eine durchschnittliche 70-Quadratmeter-Wohnung im Mehrfamilienhaus werden 2026 rund 1.275 Euro Heizkosten erwartet. Gegenüber dem Vergleichswert für 2025 sind das 245 Euro mehr – ein Anstieg um rund 24 Prozent.
Das geht aus dem am 22. September veröffentlichten Heizspiegel 2026 hervor, den co2online gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund und dem Bauherren-Schutzbund vorgelegt hat. Für Haushalte mit knappem Einkommen ist die Prognose ein Warnsignal, sich frühzeitig mit der nächsten Abrechnung zu beschäftigen.
Öl wird deutlich teurer, Gas könnte vorerst günstiger werdenDie Entwicklung fällt je nach Heizsystem unterschiedlich aus: Während für Heizöl ein kräftiger Anstieg prognostiziert wird, könnten die Gaskosten zunächst leicht sinken. Dazu trägt nach Einschätzung der Herausgeber der Wegfall der Gasspeicherumlage bei.
Heizsystem Heizkosten 2025 Prognose 2026 Veränderung Heizöl 1.030 Euro 1.275 Euro +24 Prozent Erdgas 1.170 Euro 1.120 Euro −4 Prozent Fernwärme 1.295 Euro 1.310 Euro +1 Prozent Wärmepumpe 715 Euro 735 Euro +3 Prozent Holzpellets 735 Euro 860 Euro +17 ProzentVergleichswerte für eine durchschnittliche 70-Quadratmeter-Wohnung im Mehrfamilienhaus; Prozentangaben gerundet, Werte für 2026 sind Prognosen des Heizspiegels.
Der Heizspiegel ist keine Rechnung für die eigene WohnungDie Vergleichswerte des Heizspiegels beruhen auf dem vergangenen Abrechnungsjahr; davon zu unterscheiden ist der Ausblick auf 2026. Wer jetzt eine Abrechnung erhält, sollte deshalb zuerst auf den dort genannten Zeitraum schauen.
Auch eine Wohnung mit genau 70 Quadratmetern muss nicht auf den genannten Betrag kommen. Gebäudezustand, Verbrauch und Brennstoffkosten können die tatsächliche Belastung erheblich verändern.
Ein hoher Betrag allein beweist deshalb weder verschwenderisches Heizen noch eine fehlerhafte Abrechnung. Er ist aber ein guter Anlass, Verbrauch und Kosten getrennt zu betrachten: Ist mehr Energie verbraucht worden oder wurde vor allem der Einkauf teurer?
Bei Heizöl entscheidet auch, was noch im Tank liegtGerade bei Ölheizungen lohnt sich der Blick auf Anfangsbestand, Lieferungen und Restbestand des Tanks. Eine neue Lieferung ist nicht automatisch vollständig im selben Abrechnungsjahr verbraucht worden.
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Anfangs- und Endbestände nachvollziehbar sein müssen und eingekaufte Ölmengen grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Lieferung abgerechnet werden. Ein günstiger Altbestand kann den Kostenanstieg deshalb verzögern; teurer eingekauftes Öl kann sich teilweise erst später bemerkbar machen.
Wer lediglich den aktuellen Heizölpreis mit seiner Jahresrechnung vergleicht, übersieht diesen Zusammenhang. Besonders erklärungsbedürftig sind Abrechnungen, in denen der Tank sowohl zu Jahresbeginn als auch zum Jahresende angeblich vollständig leer war.
Steigende Preise sind kein Freibrief für falsche AbrechnungenDie Nachricht vom teureren Heizen ersetzt keine nachvollziehbare Kostenaufstellung. Nach § 556 Absatz 4 BGB können Mieter Einsicht in die Belege verlangen, auf denen die Betriebskostenabrechnung beruht; der Vermieter darf diese auch elektronisch bereitstellen.
Bei einer Ölheizung sind insbesondere Lieferrechnungen und die Angaben zu den Brennstoffbeständen hilfreich. Ebenso sollten Mieter kontrollieren, ob ihre tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen vollständig angerechnet wurden.
Einwendungen gegen die Abrechnung müssen dem Vermieter grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Zugang mitgeteilt werden. Diese Frist bedeutet allerdings nicht, dass eine fällige Nachzahlung ohne Weiteres zwölf Monate lang zurückgehalten werden darf.
Den Vermieteranteil an den CO₂-Kosten prüfenBei erfassten Wohngebäuden müssen die CO₂-Kosten nach den gesetzlichen Vorgaben zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden. Ein geschuldeter Vermieteranteil darf nicht über die Heizkostenabrechnung wieder bei den Mietern landen.
Wie die Verteilung funktioniert, erläutert unser Beitrag zu den CO₂-Kosten, die Vermieter nicht vollständig auf Mieter abwälzen dürfen. Die Beteiligung betrifft diesen Kostenbestandteil und ist kein pauschaler Rabatt auf sämtliche Heizkosten.
Bestimmt der Vermieter den persönlichen CO₂-Kostenanteil nicht oder fehlen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, sieht § 7 Absatz 4 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz ein Kürzungsrecht von drei Prozent des abgerechneten Heizkostenanteils vor. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, steht im Beitrag „Heizkostenabrechnung: Fehlt diese Angabe, können Mieter drei Prozent kürzen“.
Eine Rücklage hilft – sie senkt aber nicht die KostenWer finanziellen Spielraum hat, kann einen zusätzlichen Puffer für die nächste Abrechnung bilden. Als Orientierung eignet sich die eigene letzte Jahresabrechnung besser als ein bundesweiter Durchschnittswert.
Für Menschen, deren Einkommen schon heute kaum bis zum Monatsende reicht, ist dieser Rat allerdings schnell erschöpft. Geld zurückzulegen verteilt eine Belastung lediglich über mehrere Monate; günstiger wird das Heizen dadurch nicht.
Deshalb greift es zu kurz, steigende Rechnungen ausschließlich mit Sparappellen an die Bewohner zu beantworten. Über Dämmung und Heiztechnik entscheiden in Mietwohnungen gewöhnlich die Eigentümer, während die laufenden Kosten im Haushaltsbudget der Mieter ankommen.
Praxisbeispiel: Aus einer kleinen Reserve wird eine NachzahlungDie fiktive Rentnerin Monika lebt in einer ölbeheizten Wohnung und zahlt monatlich 90 Euro für Heizung voraus, insgesamt also 1.080 Euro im Jahr. Würden ihre abgerechneten Kosten im folgenden Jahr bei 1.320 Euro liegen, müsste sie trotz der laufenden Zahlungen 240 Euro nachzahlen.
Eine zusätzliche Rücklage von monatlich 20 Euro über zwölf Monate würde diese Lücke schließen. Bevor Monika die Forderung akzeptiert, prüft sie dennoch die angerechneten Vorauszahlungen, die Ölbestände und die CO₂-Kostenaufteilung – denn auch eine erwartbare Verteuerung muss korrekt abgerechnet sein.
Sechs Fragen und Antworten zu den Heizkosten 2026 Steigen die Kosten jeder Ölheizung um 24 Prozent?Nein, die Prognose beschreibt einen durchschnittlichen Modellhaushalt. Die persönliche Rechnung kann deutlich anders ausfallen.
Sind die 1.275 Euro eine zusätzliche Nachzahlung?Nein, gemeint sind die prognostizierten jährlichen Heizkosten der Beispielwohnung. Eine Nachzahlung ergibt sich erst, wenn die tatsächlichen Kosten die bereits geleisteten Vorauszahlungen übersteigen.
Kann ich aus einer hohen Rechnung auf einen hohen Verbrauch schließen?Nein, auch höhere Einkaufspreise können die Rechnung steigen lassen. Deshalb sollten Verbrauchsmengen und Kostenentwicklung getrennt geprüft werden.
Warum sind die Ölbestände für die Abrechnung wichtig?Sie helfen festzustellen, welche Brennstoffmenge im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbraucht wurde. Noch vorhandenes Heizöl darf nicht einfach wie bereits verbrauchter Brennstoff behandelt werden.
Darf ich die zugrunde liegenden Rechnungen sehen?Ja, Mieter können Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen. Dazu gehören bei einer Ölheizung insbesondere die berücksichtigten Brennstoffrechnungen.
Reicht eine Überschreitung des Heizspiegels aus, um weniger zu zahlen?Nein, der Vergleichswert allein begründet kein Kürzungsrecht. Dafür braucht es einen konkreten rechtlichen Grund, etwa einen Abrechnungsfehler oder einen gesetzlich geregelten Pflichtverstoß.
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Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung: Das müssen Mieter nicht aber mehr hinnehmen
Viele Mieter erhalten 2026 erstmals eine Betriebskostenabrechnung, in der sich die Grundsteuerreform vollständig auswirkt. Teilweise steigt die abgerechnete Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr um mehrere Hundert Euro.
Eine hohe Steigerung ist allerdings nicht automatisch unzulässig. Mieter dürfen prüfen, ob die Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde, der Grundsteuerbescheid zum Gebäude gehört und der Vermieter den richtigen Verteilerschlüssel verwendet hat.
Warum die Grundsteuer gerade jetzt zu höheren Nachzahlungen führtSeit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach den neuen Bewertungsregeln und den angepassten Hebesätzen der Gemeinden erhoben. Bei einem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 erscheinen diese Beträge erstmals in den Betriebskostenabrechnungen, die Mieter im Laufe des Jahres 2026 erhalten.
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sollte die Reform das gesamte Grundsteueraufkommen nicht wesentlich erhöhen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Grundstück gleich belastet bleibt.
Durch die Neubewertung kommt es zu Verschiebungen zwischen einzelnen Gebäuden, Grundstücken und Stadtteilen. Während manche Eigentümer weniger bezahlen, können sich die Beträge bei anderen Immobilien vervielfachen.
Weitere Informationen zu den finanziellen Folgen für Haushalte finden sich im Beitrag „Wohngeld-Bezieherin muss 380 Euro nachzahlen – weil Grundsteuer und CO₂-Abgabe gleichzeitig kommen“.
Grundsteuer darf grundsätzlich auf Mieter umgelegt werdenDie Grundsteuer gehört nach § 2 Nummer 1 der Betriebskostenverordnung zu den laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstücks. Sie kann deshalb grundsätzlich als Betriebskostenposition auf Mieter verteilt werden.
Voraussetzung ist eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es bei Wohnraummietverträgen regelmäßig aus, wenn der Vertrag allgemein bestimmt, dass der Mieter die „Betriebskosten“ trägt.
Der Begriff Grundsteuer muss daher nicht zwingend einzeln genannt sein. Dies hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil VIII ZR 137/15 bestätigt.
Enthält der Mietvertrag dagegen keine Vereinbarung zur Übernahme von Betriebskosten, darf der Vermieter die Grundsteuer nicht nachträglich durch eine Jahresabrechnung einführen. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde den Eigentümer deutlich stärker als bisher belastet.
Bei einer Pauschale gelten andere RegelnHaben die Parteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart, gibt es normalerweise keine jährliche Abrechnung über die tatsächlich angefallenen Kosten. Eine Erhöhung der Pauschale ist nach § 560 BGB nur möglich, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Anpassung erlaubt.
Der Vermieter muss die Erhöhung in Textform erklären und nachvollziehbar begründen. Er kann nicht einfach eine normale Betriebskostenabrechnung erstellen, wenn nach dem Vertrag sämtliche Kosten mit einer unveränderlichen Pauschale oder einer Inklusivmiete abgegolten sind.
Auch eine Verdoppelung kann rechtmäßig seinFür die Weitergabe einer wirksam festgesetzten Grundsteuer gibt es keine allgemeine prozentuale Obergrenze. Eine Steigerung um 50, 100 oder sogar mehr Prozent ist deshalb nicht allein wegen ihrer Höhe unwirksam.
Entscheidend ist, ob der Vermieter tatsächlich mit diesem Betrag belastet wurde und ob die Kosten nach den vertraglichen sowie gesetzlichen Vorgaben verteilt wurden. Ein Vergleich mit dem Vorjahr liefert nur einen Anlass für eine genauere Prüfung.
Mieter sollten den Vermieter daher nicht lediglich um eine Erklärung für die prozentuale Steigerung bitten. Sie sollten Einsicht in den neuen Grundsteuerbescheid verlangen und den dort festgesetzten Jahresbetrag mit der Betriebskostenabrechnung vergleichen.
Diese Fehler können die Grundsteuerabrechnung angreifbar machen Prüfpunkt Was Mieter beachten sollten Mietvertrag Fehlt eine Vereinbarung über die Übernahme von Betriebskosten, kann die Grundsteuer nicht gesondert verlangt werden. Grundsteuerbescheid Der abgerechnete Gesamtbetrag darf den für das Grundstück festgesetzten Betrag nicht überschreiten. Grundstück und Zeitraum Der Bescheid muss zum abgerechneten Gebäude und zum betreffenden Abrechnungsjahr gehören. Verteilerschlüssel Der Vermieter muss den vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Abrechnungsmaßstab verwenden. Gesamtfläche Eine zu niedrig angesetzte Gesamtfläche erhöht den Kostenanteil der einzelnen Wohnung. Leerstand Flächen leer stehender Wohnungen dürfen bei einer Verteilung nach Wohnfläche nicht einfach aus der Gesamtfläche entfernt werden. Vorauszahlungen Sämtliche geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen müssen vom Abrechnungsergebnis abgezogen werden. Zusatzkosten Verwaltungsgebühren, Mahnkosten oder durch den Vermieter verursachte Säumniszuschläge sind nicht automatisch als Grundsteuer umlagefähig. Abrechnungsfrist Nachforderungen müssen grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums geltend gemacht werden. Mieter dürfen den Grundsteuerbescheid einsehenEine bloße Zahl in der Betriebskostenabrechnung reicht für eine gründliche Prüfung nicht aus. Mieter dürfen Einsicht in die Abrechnungsunterlagen und damit auch in den Grundsteuerbescheid verlangen.
Nach dem BGH-Urteil VIII ZR 66/20 können Mieter grundsätzlich die Originale der Abrechnungsbelege einsehen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Bei digital geführten Unterlagen kann die Einsicht in die entsprechenden Dokumente ermöglicht werden.
Aus dem Bescheid sollten das Grundstück, das Jahr, der Messbetrag, der Hebesatz und der festgesetzte Jahresbetrag hervorgehen. Stimmen diese Angaben nicht mit dem vermieteten Gebäude überein, sollte der Fehler schriftlich beanstandet werden.
Die Behauptung des Vermieters, die Gemeinde habe die Steuer erhöht, ersetzt die Belegeinsicht nicht. Weitere typische Abrechnungsfehler beschreibt der Beitrag „Nebenkostenabrechnung: Diese 5 häufigen Fehler kosten Mieter hunderte Euro“.
Was passiert bei einem fehlerhaften Grundsteuerbescheid?Ein Mieter kann gegen den Grundsteuerbescheid nicht selbst beim Finanzamt Einspruch einlegen, weil der Bescheid an den Eigentümer gerichtet ist. Er kann den Vermieter aber auf erkennbare Fehler hinweisen und eine Prüfung verlangen.
Auffällig können beispielsweise eine falsche Grundstücksfläche, eine unzutreffende Nutzungsart, doppelt berücksichtigte Flächen oder ein Bescheid für ein anderes Grundstück sein. Auch ein Rechenfehler bei der Übertragung in die Betriebskostenabrechnung muss berichtigt werden.
Ein Fachbeitrag von KPMG Law weist darauf hin, dass Vermieter die Besteuerungsgrundlagen prüfen müssen, bevor sie die Belastung weitergeben. Stellt sich der Bescheid als fehlerhaft und die abgerechnete Steuer als zu hoch heraus, kann eine neue Abrechnung erforderlich werden.
Der Verteilerschlüssel entscheidet über den persönlichen AnteilDer Grundsteuerbescheid enthält zunächst den Betrag für das gesamte Grundstück oder für eine bestimmte Eigentumswohnung. Bei einem Mietshaus muss der Vermieter daraus den Anteil der einzelnen Mietwohnung berechnen.
Vorrangig gilt der im Mietvertrag vereinbarte Verteilerschlüssel. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, werden Betriebskosten nach § 556a BGB grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt.
Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs normalerweise die tatsächliche Fläche der Wohnung und die tatsächliche Gesamtfläche der Abrechnungseinheit zugrunde zu legen. Eine zu groß angesetzte Mietfläche oder eine zu klein gerechnete Gesamtfläche führt zu einem überhöhten Mieteranteil.
Bei Eigentumswohnungen kann eine direkte Zuordnung zulässig seinFür vermietete Eigentumswohnungen gelten Besonderheiten. Wird die Grundsteuer von der Gemeinde bereits gesondert für eine bestimmte Eigentumswohnung festgesetzt, darf dieser Betrag grundsätzlich direkt an den Mieter dieser Wohnung weitergegeben werden.
Der Bundesgerichtshof hat dies im Urteil VIII ZR 252/12 zugelassen. In einem solchen Fall muss der wohnungsbezogen festgesetzte Betrag nicht nochmals auf sämtliche Wohnungen der Eigentümergemeinschaft verteilt werden.
Gewerbeflächen führen nicht automatisch zu einem VorwegabzugBefinden sich in einem Gebäude Wohnungen und Gewerberäume, vermuten Mieter häufig, dass die gewerblichen Flächen vorab stärker belastet werden müssten. Bei der Grundsteuer ist ein solcher Vorwegabzug jedoch nicht automatisch vorgeschrieben.
Nach dem BGH-Urteil VIII ZR 79/16 muss die Grundsteuer bei einem gemischt genutzten Grundstück nicht allein wegen der vorhandenen Gewerbeeinheiten vorab getrennt werden. Eine Betriebskostenabrechnung wird deshalb nicht schon durch den fehlenden Vorwegabzug falsch.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn der Mietvertrag einen besonderen Schlüssel vorsieht oder für einzelne Einheiten getrennte Grundsteuerbeträge festgesetzt wurden. Dann ist die konkrete Vertrags- und Bescheidslage zu prüfen.
Leerstand darf nicht auf die verbliebenen Mieter abgewälzt werdenStehen einzelne Wohnungen leer, muss der Vermieter deren Kostenanteile grundsätzlich selbst tragen. Er darf die Grundsteuer bei einer Abrechnung nach Wohnfläche nicht nur auf die vermieteten Wohnungen verteilen.
Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil VIII ZR 159/05 bestätigt, dass der Eigentümer die auf leer stehende Wohnungen entfallenden Anteile der flächenabhängigen Betriebskosten tragen muss. Die leer stehenden Flächen bleiben deshalb Bestandteil der Gesamtfläche.
Besonders bei Häusern mit mehreren unvermieteten Wohnungen kann eine fehlerhafte Verteilung erhebliche Auswirkungen haben. Mieter sollten daher prüfen, ob die in der Abrechnung genannte Gesamtfläche gegenüber dem Vorjahr plötzlich gesunken ist.
Verspätete Nachforderungen sind nicht immer ausgeschlossenNach § 556 Absatz 3 BGB muss die Betriebskostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Für das Kalenderjahr 2025 endet diese Frist grundsätzlich am 31. Dezember 2026.
Geht die Abrechnung später ein, kann der Vermieter normalerweise keine Nachzahlung mehr verlangen. Ein Guthaben des Mieters bleibt dagegen auch bei einer verspäteten Abrechnung bestehen.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein erforderlicher Grundsteuerbescheid trotz rechtzeitiger Mitwirkung des Eigentümers erst später ergeht.
Neues BGH-Urteil erlaubt unter Umständen eine spätere GrundsteuerabrechnungDer Bundesgerichtshof hat am 20. Mai 2026 im Verfahren VIII ZR 6/24 über eine nachträgliche Grundsteuerforderung entschieden. In dem Fall hatte die Vermieterin zunächst nur Bescheide für ein zuvor unbebautes Grundstück erhalten und sich eine Nachberechnung vorbehalten.
Später ergingen geänderte Bescheide für das bebaute Grundstück, gegen deren Grundlagen die Vermieterin Rechtsbehelfe einlegte. Der BGH stellte klar, dass ein solches Verfahren bei der Frage zu berücksichtigen ist, ob der Vermieter eine verspätete Nachforderung verschuldet hat.
Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebig späte Nachberechnung zulässig wäre. Der Vermieter muss das unverschuldete Abrechnungshindernis darlegen und die Forderung nach dessen Wegfall im Regelfall innerhalb von etwa drei Monaten nachholen.
Mieter müssen ihre Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten erhebenAuch Mieter unterliegen einer Frist. Einwendungen gegen die Abrechnung müssen grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach deren Zugang gegenüber dem Vermieter mitgeteilt werden.
Das aktuelle BGH-Urteil VIII ZR 6/24 bestätigt, dass diese Frist auch für den Einwand gilt, der Vermieter habe das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt. Wer zu lange wartet, kann selbst berechtigte Einwände verlieren.
Eine Beanstandung sollte schriftlich erfolgen und möglichst genau benennen, welcher Punkt geprüft wird. Eine Formulierung wie „Die Abrechnung ist zu hoch“ ist weniger hilfreich als der Hinweis auf eine falsche Fläche, einen abweichenden Bescheidbetrag oder einen nicht nachvollziehbaren Schlüssel.
Belegeinsicht kann vorübergehend ein Leistungsverweigerungsrecht begründenVerweigert der Vermieter eine berechtigt verlangte Belegeinsicht, kann dem Mieter vorübergehend ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Schutz unter anderem im Verfahren VIII ZR 150/20 anerkannt.
Mieter sollten dennoch nicht ohne weitere Prüfung die gesamte Miete, sämtliche Vorauszahlungen oder jede Nachforderung einbehalten. Ein zu hoher Einbehalt kann Zahlungsrückstände verursachen und sollte deshalb zuvor mit einem Mieterverein oder einer fachkundigen Rechtsberatung abgestimmt werden.
Eine mögliche Vorgehensweise besteht darin, den unstreitigen Betrag zu zahlen und den streitigen Teil ausdrücklich unter Vorbehalt zu stellen. Gleichzeitig sollte eine Frist für die Einsicht in den Grundsteuerbescheid gesetzt werden.
Auch höhere Vorauszahlungen müssen angemessen seinNach einer Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anpassen. Grundlage ist regelmäßig das tatsächliche Jahresergebnis.
Eine dauerhaft erhöhte Grundsteuer kann daher zu höheren monatlichen Abschlägen führen. Der Vermieter darf jedoch keinen willkürlichen Sicherheitszuschlag verlangen oder die Jahressteigerung mehrfach berücksichtigen.
Wurde die Abrechnung später berichtigt, kann auch die darauf beruhende Vorauszahlung anzupassen sein. § 560 Absatz 4 BGB gibt beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, nach einer Abrechnung eine angemessene Änderung in Textform zu erklären.
Praxisbeispiel: Leerstand verteuert die Abrechnung unzulässigIn einem Mietshaus befinden sich acht gleich große Wohnungen mit jeweils 80 Quadratmetern. Die neue Grundsteuer beträgt 4.800 Euro im Jahr, zwei Wohnungen stehen jedoch leer.
Der Vermieter verteilt die Steuer nur auf die sechs vermieteten Wohnungen und verlangt deshalb von jedem Mieter 800 Euro. Richtig wäre bei einer Verteilung nach Wohnfläche ein Anteil von 600 Euro je Wohnung, weil die leer stehenden Flächen nicht aus der Gesamtfläche herausgerechnet werden dürfen.
Eine Mieterin beanstandet die Abrechnung rechtzeitig und verlangt eine Neuberechnung. Ihr Anteil sinkt um 200 Euro, obwohl die Erhöhung der Grundsteuer selbst wirksam bleibt.
Fragen und Antworten zur Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung 1. Müssen Mieter die Grundsteuer immer bezahlen?Nein. Eine Umlage setzt voraus, dass der Mietvertrag die Übernahme der Betriebskosten wirksam vorsieht oder bei einer Pauschale eine zulässige Anpassungsvereinbarung besteht.
2. Ist eine Steigerung um mehr als 100 Prozent automatisch unwirksam?Nein. Es gibt keine allgemeine prozentuale Obergrenze für die Grundsteuerumlage, wenn der neue Betrag wirksam festgesetzt und richtig verteilt wurde.
3. Dürfen Mieter den Grundsteuerbescheid verlangen?Mieter haben einen Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsbelege. Dazu gehört bei der Position Grundsteuer insbesondere der Bescheid, auf dem der abgerechnete Betrag beruht.
4. Wie lange können Mieter Fehler beanstanden?Einwendungen müssen grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Betriebskostenabrechnung erhoben werden. Die Beanstandung sollte schriftlich und möglichst konkret erfolgen.
5. Darf der Vermieter Grundsteuer nach Ablauf der Abrechnungsfrist nachfordern?Das ist nur ausnahmsweise möglich, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Nach dem Wegfall des Hindernisses muss er die Nachforderung zeitnah geltend machen.
6. Müssen Mieter für leer stehende Wohnungen mitbezahlen?Nein. Wird nach Wohnfläche abgerechnet, muss der Vermieter den auf leer stehende Wohnungen entfallenden Anteil grundsätzlich selbst tragen.
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Altersteilzeit abgelehnt? BAG zieht Grenzen des Anspruchs für Arbeitnehmer
Wer die Voraussetzungen für Altersteilzeit erfüllt, bekommt sie nicht automatisch. Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. August 2026 mehrere Klagen von Beschäftigten abgewiesen, die einen Altersteilzeitvertrag durchsetzen wollten. Besonders wichtig: Selbst ein Tarifvertrag mit einem ausdrücklichen Anspruch kann Grenzen enthalten, an denen der Antrag scheitert.
In den Verfahren 9 AZR 164/25 und 9 AZR 66/26 blieben die Revisionen der Beschäftigten erfolglos. So enttäuschend das für die Kläger ist, klären die Richter doch eine wichtige Grenze, um sich zu orientieren, wenn Sie eine Altersteilzeit planen.
Sie sollten demnach nicht nur prüfen, ob ein Tarifvertrag grundsätzlich Altersteilzeit vorsieht. Entscheidend sind ebenso Ausschlussklauseln, Quoten, Antragsfristen und die genaue Berechnung.
Kein allgemeiner Anspruch auf AltersteilzeitDas Altersteilzeitgesetz schafft nämlich gerade keinen allgemeinen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen Altersteilzeit vielmehr vereinbaren.
Das Gesetz regelt zwar Voraussetzungen und Folgen. Es zwingt einen Arbeitgeber aber nicht zum Vertragsabschluss, weil ein Arbeitnehmer das erforderliche Alter erreicht hat.
Ein durchsetzbarer Anspruch kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer individuellen arbeitsvertraglichen Regelung ergeben. Ein Tarifvertrag kann zunächst einen Anspruch versprechen und ihn anschließend durch weitere Voraussetzungen oder Ausschlussregeln begrenzen.
Der Satz „Bei uns gibt es Altersteilzeit“ ist juristisch kaum erfolgreich, wenn er für sich allein steht.
Tarifvertrag versprach Altersteilzeit – trotzdem durfte der Arbeitgeber ablehnenBesonders deutlich zeigt dies das Verfahren 9 AZR 164/25. Eine Arbeitnehmerin verlangte den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell. Für ihren Betrieb galt ein Haustarifvertrag zur Altersteilzeit.
Dieser Tarifvertrag gab Beschäftigten grundsätzlich einen Anspruch, unter definierten Bedingungen. Zu diesen gehörten ein bestimmtes Lebensalter, eine Mindestbetriebszugehörigkeit und Vorversicherungszeiten.
Der Tarifvertrag enthielt zugleich einen Überforderungsschutz. Sobald eine bestimmte Zahl von Beschäftigten bereits Altersteilzeit nutzte, entfiel der Anspruch auf weitere Verträge.
Die Arbeitnehmerin erfüllte damit zwar die persönlichen Voraussetzungen. Sie scheiterte trotzdem an der zusätzlichen Begrenzung.
Das BAG wies ihre Revision am 25. August 2026 zurück (9 AZR 164/25).
Schon 2,5 Prozent konnten den Anspruch stoppenDer zugrunde liegende Haustarifvertrag zog die Grenze besonders niedrig. Der Anspruch entfiel, wenn 2,5 Prozent oder mehr Arbeitnehmer des betreffenden Betriebs bereits von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machten.
Der Arbeitgeber durfte oberhalb dieser Grenze weiterhin freiwillig Altersteilzeitverträge abschließen. Arbeitnehmer konnten einen solchen Vertrag dann aber nicht mehr aufgrund des Tarifvertrags verlangen.
Eine Überforderungsklausel verbietet dem Arbeitgeber nicht unbedingt weitere Altersteilzeit. Sie kann aber den einklagbaren Anspruch des einzelnen Beschäftigten beseitigen.
Auch Beschäftigte ohne eigenen Tarifanspruch können bei der Quote mitzählenFür Arbeitnehmer besonders wichtig ist die Berechnung einer solchen Quote. Der Arbeitgeber durfte auch Arbeitnehmer berücksichtigen, die außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Haustarifvertrags Altersteilzeit nutzten. Ebenso zählten Altersteilzeitverträge mit, die nicht auf Grundlage dieses Haustarifvertrags zustande gekommen waren.
Der betreffende Tarifvertrag sprach allgemein von Arbeitnehmern des Betriebs, die von „einer Altersteilzeitregelung“ Gebrauch machten. Daraus leitete das BAG keine Beschränkung auf Gewerkschaftsmitglieder oder ausschließlich tariflich begründete Altersteilzeitverträge ab.
Gewerkschaftsmitgliedschaft schützt nicht vor der ÜberlastquoteFür tarifgebundene Beschäftigte kann das einen Überraschung sein. Ein Tarifvertrag kann den eigentlichen Anspruch nur Mitgliedern der abschließenden Gewerkschaft geben. Bei der Berechnung einer Belastungsgrenze können trotzdem weitere Arbeitnehmer zählen.
Beschäftigte ohne eigenen tariflichen Anspruch können also indirekt dazu führen, dass ein Gewerkschaftsmitglied seinen Anspruch nicht durchsetzen kann.
Das BAG hat keine allgemeine Regel geschaffen, nach der bei jeder Altersteilzeitquote sämtliche Beschäftigten mitzählen müssen. Die Richter legten die konkrete tarifliche Regelung aus. Arbeitnehmer sollten prüfen, wie der Tarifvertrag die Bezugsgröße definiert.
Arbeitgeber darf freiwillige Altersteilzeit nicht automatisch herausrechnenAuch der Einwand, bestimmte Kollegen hätten ihren Vertrag nur freiwillig erhalten und dürften deshalb nicht mitzählen, hilft nicht unbedingt. Der Haustarifvertrag unterschied bei der Überlastquote gerade nicht danach, auf welcher Rechtsgrundlage der einzelne Altersteilzeitvertrag zustande gekommen war. Auch freiwillig geschlossene Verträge erhöhten die Quote.
Anders könnte der Fall liegen, wenn ein Arbeitgeber Verträge gezielt vergibt, um bestimmte Arbeitnehmer den tariflichen Anspruch zu nehmen. Dafür müssten Betroffene aber konkrete Anhaltspunkte vortragen können. Dass andere Beschäftigte freiwillig in Altersteilzeit erhalten gehen, reicht nicht. aus
Auch ein Antrag auf das Blockmodell lässt sich nicht automatisch durchsetzenAm selben Tag entschied das BAG außerdem über das Verfahren 9 AZR 66/26. Dort verlangte ein Arbeitnehmer ebenfalls den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell. Das BAG wies auch seine Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2026 zurück.
Damit blieb auch dieser Versuch erfolglos, einen Altersteilzeitvertrag gerichtlich durchzusetzen. Das BAG hat zu diesem Verfahren bislang allerdings nur das Sitzungsergebnis veröffentlicht. Ausführliche Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.
Aus dem bloßen Ausgang des Verfahrens sollte deshalb bislang keine allgemeine Regel speziell zum Blockmodell abgeleitet werden.
Was bedeutet das für Ihren Altersteilzeitantrag?Wenn Ihr Arbeitgeber Altersteilzeit ablehnt, sollten Sie zunächst klären, worauf Ihr möglicher Anspruch beruht. Prüfen Sie den Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung und Ihren Arbeitsvertrag.
Enthält die Regelung eine Quote oder Überforderungsklausel, kommt es auf deren exakten Wortlaut an. Lassen Sie sich erklären, wie der Arbeitgeber die Quote berechnet hat, welche Beschäftigten einbezogen sind und welcher Stichtag gilt.
Achten Sie auf Antragsfristen und Auswahlregeln. Manche Tarifverträge geben älteren Arbeitnehmern Vorrang, andere berücksichtigen Betriebszugehörigkeit oder den Zeitpunkt des Antrags.
Das BAG bestätigt lediglich, dass tarifliche Begrenzungen grundsätzlich wirksam greifen können, wenn der konkrete Tarifvertrag sie entsprechend vorsieht.
Besonders wichtig: Anspruch und freiwillige Bewilligung auseinanderhaltenIst die tarifliche Grenze erreicht, bedeutet das nicht zwingend, dass Ihr Arbeitgeber gar keine Altersteilzeit mehr vereinbaren darf. Im entschiedenen Haustarifvertrag durfte das Unternehmen weitere Verträge freiwillig abschließen.
Sie können diese freiwillige Entscheidung aber nicht aufgrund des Altersteilzeittarifvertrags erzwingen. Wer einen Antrag stellt, sollte deshalb zunächst feststellen, ob noch ein Rechtsanspruch besteht oder ob er bereits auf eine freiwillige Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen ist.
Drei Fragen zur neuen BAG-Rechtsprechung Habe ich ab 55 automatisch Anspruch auf Altersteilzeit?Nein. Das Altersteilzeitgesetz gibt Ihnen keinen allgemeinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer individuellen Vereinbarung ergeben.
Darf der Arbeitgeber Altersteilzeit wegen einer Quote ablehnen?Ja, wenn die für Sie geltende Regelung einen solchen Überforderungsschutz vorsieht und die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Im BAG-Fall genügte nach dem Haustarifvertrag eine Quote von 2,5 Prozent.
Zählen bei einer solchen Quote auch Arbeitnehmer ohne Tarifanspruch mit?Das kann der Tarifvertrag vorsehen. Das BAG entschied für den untersuchten Haustarifvertrag, dass auch Beschäftigte außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs sowie Altersteilzeitverträge auf anderer Grundlage mitzählen konnten. Entscheidend bleibt die Formulierung Ihres Tarifvertrags.
QuellenBundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 28/26 vom 25. August 2026, Berechnung einer tariflichen Überlastquote, 9 AZR 162/25 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesarbeitsgericht, Sitzungsergebnis vom 25. August 2026, 9 AZR 66/26 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesarbeitsgericht, Sitzungsergebnis vom 25. August 2026, 9 AZR 164/25 (Dejure)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Fragen und Antworten zur Altersteilzeit (BMAS Webseite)
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2025, 2 Sa 245/23 (nu:legal Deutsches Recht)
Der Beitrag Altersteilzeit abgelehnt? BAG zieht Grenzen des Anspruchs für Arbeitnehmer erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Reha: Die Rentenversicherung hat jetzt die Klinikauswahl geändert
Wer eine medizinische Reha beantragt, kann bei der Wahl der Klinik mitentscheiden. Seit dem 5. Mai 2026 berechnet die Deutsche Rentenversicherung jedoch einen wichtigen Faktor bei der Klinikauswahl anders: die voraussichtliche Wartezeit.
Bisher stützte sich die Rentenversicherung auf die Kapazitäten, welche die Reha-Einrichtungen selbst meldeten. Jetzt wertet die Kasse selbst die tatsächliche Belegung aus, und das während der vergangenen zwölf Monate.
Die DRV verspricht sich davon realistischere Wartezeiten. Für Versicherte ist die Änderung wichtig. Die Wartezeit hat nämlich einen erheblichen Einfluss auf die Auswahl einer Reha-Einrichtung.
Rentenversicherung räumt ungenaue Wartezeitschätzungen einDie Deutsche Rentenversicherung erklärt in ihrem Rundschreiben vom 30. April 2026: Die bisher gemeldeten Kapazitäten stimmten teilweise nicht mit den Plätzen überein, die der Rentenversicherung zur Verfügung standen. Dadurch zeigte das System in manchen Fällen keine ausreichend realistische Wartezeit an.
Seit der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2026 verwendet der Algorithmus deshalb die tatsächliche Belegung der jeweiligen Fachabteilung während der vergangenen zwölf Monate. Betten mit unbekannter Belegung und Plätze, die andere Kostenträger belegen, verfälschen die Berechnung nicht mehr.
Wartezeit zählt bei der Klinikauswahl starkDie Rentenversicherung gewichtet drei zentrale Faktoren. Die Qualität fließt mit 50 Prozent ein, die Wartezeit mit 40 Prozent und die Entfernung zum Wohnort mit 10 Prozent.
Damit kann eine veränderte Wartezeitschätzung die Reihenfolge deutlich verschieben. Eine Einrichtung, die nach dem alten Verfahren vermeintlich eine lange Wartezeit hatte, kann durch die neue Berechnung besser abschneiden. Umgekehrt kann der neue Algorithmus bei einer anderen Klinik eine längere realistische Wartezeit anzeigen.
Das Wunsch- und Wahlrecht bleibt bestehenVersicherte müssen die automatisch ermittelte Klinik nicht kommentarlos akzeptieren. § 15 SGB VI räumt ihnen ausdrücklich die Möglichkeit ein, eigene Reha-Einrichtungen vorzuschlagen. Zusätzlich schützt § 8 SGB IX berechtigte Wünsche bei Leistungen zur Teilhabe.
Versicherte können bereits im Reha-Antrag Wünsche zur Klinik, zum Ort und zur Form der Behandlung nennen. Nach Angaben der DRV können Antragsteller bis zu drei Einrichtungen vorschlagen.
Das Wunschrecht bedeutet allerdings nicht, dass die Rentenversicherung jede Klinik akzeptieren muss. Die Einrichtung muss zur Erkrankung passen und die medizinischen Voraussetzungen erfüllen. Auch Qualität, Entfernung und Wartezeit spielen bei der Prüfung eine Rolle.
Eine längere Wartezeit kann gegen die Wunschklinik sprechenGerade hier bekommt die neue Berechnung praktische Bedeutung. Die DRV nennt nämlich ausdrücklich auch die Wartezeit bis zur Aufnahme als objektives Auswahlkriterium.
Wünscht sich also ein Versicherter eine Klinik, deren Fachabteilung nach der neuen Berechnung eine besonders lange Wartezeit aufweist, kann dieser Wert bei der Entscheidung eine Rolle spielen. Eine längere Wartezeit macht den Wunsch indessen nicht zwangsläufig unwirksam.
Versicherte sollten deshalb zusätzliche Gründe nennen, die gerade für diese Klinik sprechen: ein Behandlungsschwerpunkt, Angebote für Begleiterkrankungen oder persönliche und familiäre Umstände.
Denkbeispiel: Annika aus Neustadt an der WeinstraßeDas folgende Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah. Annika aus Neustadt an der Weinstraße ist 49 Jahre alt und beantragt wegen einer chronischen orthopädischen Erkrankung eine medizinische Reha. Ihr Orthopäde empfiehlt eine bestimmte Reha-Klinik, weil diese auf ihr Krankheitsbild spezialisiert ist und zusätzlich eine für Annika wichtige Schmerztherapie anbietet.
Annika nennt diese Klinik bereits als Wunschklinik, als sie ihre Reha beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt jedoch bei einer anderen Einrichtung eine kürzere Wartezeit.
Annika sollte konkret begründen, warum gerade diese Einrichtung für ihre Behandlung vorrangig ist. Lehnt die Rentenversicherung die gewünschte Klinik ab, muss Annika die Entscheidung nicht einfach hinnehmen.
Sie kann prüfen, welche Gründe die DRV für eine andere Einrichtung nennt, und ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 15 SGB VI und § 8 SGB IX erneut geltend machen. Medizinische Gründe sollte sie möglichst durch eine Stellungnahme ihres behandelnden Arztes untermauern.
Medizinische Gründe für die Wunschklinik genau benennenJe genauer der Antrag erklärt, warum diese Einrichtung zur persönlichen Situation passt, desto besser kann die Rentenversicherung den Wunsch prüfen.
Überzeugend wirken Gründe, die direkt mit der Behandlung zusammenhängen. Behandelt eine Klinik zum Beispiel neben der orthopädischen Haupterkrankung auch eine wichtige psychische oder internistische Begleiterkrankung, sollten Sie genau darauf hinweisen. Barrierefreiheit oder Therapien können ebenfalls eine Rolle spielen.
§ 8 SGB IX verlangt außerdem, dass der Reha-Träger bei berechtigten Wünschen Lebenssituation, Alter, Familie sowie religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse berücksichtigt.
Lehnt der Träger einen berechtigten Wunsch ab, muss er seine Entscheidung begründen.
Ohne eigenen Wunsch entscheidet der Algorithmus stärker mitWer keine Klinik vorschlägt oder ausschließlich ungeeigente Einrichtungen nennt, erhält Vorschläge von der Rentenversicherung. § 15 SGB VI verlangt, dass der Träger die objektiven Kriterien darlegt.
Anschließend können Versicherte innerhalb von 14 Tagen unter den vorgeschlagenen Einrichtungen auswählen. Reagiert ein Versicherter innerhalb dieser Frist nicht, nimmt die DRV die erste Klinik auf der Vorschlagsliste.
Gefällt keine der vorgeschlagenen Kliniken, bleibt trotzdem Spielraum. Die Rentenversicherung erklärt ausdrücklich, dass Versicherte ihr Wunsch- und Wahlrecht bis zum Beginn der Reha geltend machen können.
Neue Berechnung hat auch SchwächenDie Rentenversicherung weist selbst auf einen Nachteil ihres neuen Verfahrens hin. Ein Durchschnitt aus zwölf Monaten reagiert nur langsam auf kurzfristige Veränderungen. Schafft eine Klinik plötzlich viele zusätzliche Plätze, bildet der Durchschnitt dies zunächst nicht ab.
Deshalb nutzt die DRV bei neu eröffneten Fachabteilungen und bei Fachabteilungen mit kurzfristigen Kapazitätsanstieg zunächst weiterhin die kapazitätsorientierte Berechnung. Nach zwölf Monaten sollen diese Abteilungen grundsätzlich zum neuen Verfahren wechseln.
Eine angezeigte Wartezeit bleibt damit auch nach der Umstellung eine Schätzung. Sie garantiert keinen bestimmten Aufnahmetermin.
Wer eine bestimmte Klinik möchte, sollte früh handelnDie Änderung verändert einen wichtigen Wert, mit dem die Rentenversicherung geeignete Einrichtungen vergleicht. Versicherte sollten ihren Klinikwunsch schon mit dem Reha-Antrag nennen.
Wer mehrere geeignete Einrichtungen akzeptieren würde, kann bis zu drei Wunschkliniken angeben. Dadurch steigt die Chance, dass die Rentenversicherung besser auf den persönlichen Wunsch eingehen kann, weil es mehr medizinisch geeignete Optionen zur Auswahl gibt, die verfügbar sind.
FAQ zur neuen Reha-Klinikauswahl Kann die Rentenversicherung meine Wunschklinik wegen langer Wartezeit ablehnen?Die Wartezeit spielt eine wichtige Rolle, entscheidet aber nicht allein. Auch medizinische Eignung, Qualität und persönliche Gründe zählen.
Wie viele Wunschkliniken kann ich angeben?Die Deutsche Rentenversicherung ermöglicht die Angabe von bis zu drei konkreten Reha-Einrichtungen.
Muss ich eine von der DRV vorgeschlagene Klinik nehmen?Nein. Versicherte können zwischen vorgeschlagenen Kliniken wählen und ihr Wunsch- und Wahlrecht grundsätzlich bis zum Beginn der Reha geltend machen.
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Antisemitismus und Islamismus-Verharmlosung: Im Tunnel
Seit Jahren warnen Israelis und arabische Staaten wie die Vereinigten Arabischen Emirate gleichermaßen vor dem politischen Islamismus. Nicht aus irgendwelchen europäischen Seminarräumen heraus, sondern aus der Region, die dessen bitteren Folgen aus nächster Nähe kennt. Die Emirate haben die Muslimbruderschaft längst als Sicherheitsproblem erkannt und behandelt – und sie warnen ausdrücklich vor ihrer ideologischen und […]
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„Şiyar Be!“ legt Suchtstudie für Amed vor: Die Lösung beginnt in den Stadtvierteln
Die Plattform „Şiyar Be!“ hat die Ergebnisse einer umfangreichen Untersuchung zu Drogenkonsum und Abhängigkeit in Amed (tr. Diyarbakır) vorgestellt. Im Rahmen der Kampagne „Rabin“ wurden 1.609 Menschen in Ben û Sen, Kaynartepe, Iskenderpaşa und Medya persönlich befragt. Die Ergebnisse zeichnen ein Bild von Stadtvierteln, in denen Drogenhandel und -konsum mit Armut, Arbeitslosigkeit, fehlenden sozialen und kulturellen Angeboten sowie mangelnden Behandlungsmöglichkeiten zusammentreffen. Für die Plattform ist Abhängigkeit deshalb kein reines Sicherheitsproblem. Sie müsse gemeinsam mit den sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen betrachtet werden, unter denen sie sich ausbreite. „Şiyar Be!“ fordert ein Vorgehen gegen organisierte Verkaufsstrukturen, zugleich aber umfassende soziale, gesundheitliche und kommunale Maßnahmen.
Unsicherheit und sichtbarer Drogenhandel
Besonders ausgeprägt ist das Unsicherheitsgefühl in drei der untersuchten Viertel. In Kaynartepe gaben 71,2 Prozent der Befragten an, sich in ihrem eigenen Wohnviertel nicht sicher zu fühlen. Unter Einbeziehung derjenigen, die sich nur teilweise sicher fühlen, liegt der Anteil in Ben û Sen bei 73,3 Prozent und in Iskenderpaşa bei 73,1 Prozent. In Medya erklärten 39 Prozent, sich unsicher zu fühlen. Als einen wesentlichen Grund nannten die Befragten Drogenhändler:innen und Konsumierende. Ihr Anteil lag je nach Viertel zwischen 40,1 und 47,6 Prozent.
Wie sichtbar der Konsum teilweise geworden ist, zeigt sich besonders in Ben û Sen. Dort erklärten 59 Prozent, Drogenkonsum in ihrem unmittelbaren Umfeld oder ihrer Nachbarschaft selbst beobachtet zu haben. In Iskenderpaşa waren es 44,2 Prozent, in Kaynartepe 38,6 Prozent. In Ben û Sen gaben zudem 10,3 Prozent und in Iskenderpaşa zehn Prozent der befragten Familien an, dass eines ihrer Kinder Drogen konsumiere. „Şiyar Be!“ kritisiert, dass bekannte Verkaufsstellen trotz ihrer Sichtbarkeit weiterbestehen. Zugleich warnt die Plattform davor, Menschen mit einer Abhängigkeit zu kriminalisieren: Der Kampf müsse sich gegen die Netzwerke des Drogenhandels richten, während Konsumierende als Menschen mit einem Recht auf Behandlung und Unterstützung betrachtet werden müssten.
Armut, Arbeitslosigkeit und fehlende Perspektiven
Die Untersuchung stellt einen engen Zusammenhang zwischen Abhängigkeit und den sozialen Bedingungen in den untersuchten Vierteln her. Nach Einschätzung von „Şiyar Be!“ konzentriert sich Drogenkonsum besonders in Haushalten, die von Armut und sozialer Unsicherheit betroffen sind. In Iskenderpaşa beträgt das durchschnittliche Haushaltseinkommen demnach 22.376 Lira; 76,5 Prozent der Haushalte leben laut Untersuchung unterhalb der Hungergrenze. In Kaynartepe verfügen 58,4 Prozent und in Ben û Sen 51,5 Prozent der Befragten über keine soziale Absicherung. In Kaynartepe gibt es in 18,9 Prozent der Haushalte nicht eine einzige Person mit einem regelmäßigen Einkommen.
„Şiyar Be!“ stellt diese wirtschaftliche Unsicherheit in einen größeren Zusammenhang mit den Lebensbedingungen in den Vierteln: „Wenn seit Jahren nicht abgerissene Ruinen, unbeleuchtete Straßen, nicht eröffnete Jugendzentren und nicht unterbundene Verkaufsnetzwerke am selben Ort nebeneinander bestehen, kann dies nicht allein als Vernachlässigung bezeichnet werden.“
Besonders hohe Werte unter jungen Menschen
Besonders hohe Werte weist die Untersuchung bei jungen Menschen aus. In Ben û Sen liegt der Anteil der Drogenkonsumierenden unter den 18- bis 24-Jährigen bei 25,6 Prozent. Auch in Medya entfällt mit 13 Prozent der höchste Wert auf diese Altersgruppe, während in Iskenderpaşa die 25- bis 34-Jährigen mit 26,7 Prozent den höchsten Anteil aufweisen. „Şiyar Be!“ sieht darin auch eine Folge fehlender gesellschaftlicher Perspektiven. In Medya gaben 62,8 Prozent der Befragten an, nie ins Kino oder Theater zu gehen, 53,6 Prozent hätten noch nie an einer künstlerischen Aktivität teilgenommen. Neben mehr Kultur-, Sport- und Jugendangeboten fordert die Plattform deshalb vor allem Beschäftigungsmöglichkeiten. In Iskenderpaşa nannten 83,8 Prozent der Befragten Arbeitsplätze als wirksamste Maßnahme gegen Drogenabhängigkeit.
Frauen brauchen eigene Behandlungsangebote
Ein besonderes Augenmerk richtet die Untersuchung auf Frauen. Die verbreitete Vorstellung, Drogenabhängigkeit sei vor allem ein Problem von Männern, werde durch die Befragung nicht bestätigt. In Ben û Sen gaben 13,7 Prozent der befragten Frauen und 15 Prozent der Männer an, Drogen zu konsumieren. In Iskenderpaşa lag der Anteil unter Frauen mit 8,9 Prozent sogar leicht über dem der Männer mit 8,3 Prozent.
Gleichzeitig fehlten Behandlungsmöglichkeiten, die auf die Lebenssituation von Frauen zugeschnitten sind. „Şiyar Be!“ fordert deshalb stationäre Angebote speziell für Frauen sowie Einrichtungen, in denen Frauen gegebenenfalls gemeinsam mit ihren Kindern aufgenommen werden können.
Die Stadtverwaltung von Amed arbeitet nach Angaben ihrer Ko-Oberbürgermeisterin Serra Bucak bereits an einem entsprechenden Projekt. „Unser Projekt ist fertig, das Budget steht, und wir haben die Möglichkeit, es umzusetzen. Bei der Zuweisung eines Grundstücks haben wir jedoch noch kein Ergebnis erzielt.“ Bucak kritisierte bürokratische Hindernisse bei sozialen Projekten der Kommunen. Seit zweieinhalb Jahren stoße die Stadt bei entsprechenden Vorhaben auf Probleme bei der Bereitstellung staatlicher Grundstücke.
Beratung in der Muttersprache
Als weitere erhebliche Hürde nennt „Şiyar Be!“ die Sprache. Psychosoziale Beratung und Unterstützungsangebote würden überwiegend auf Türkisch angeboten, obwohl in den untersuchten Vierteln große Teile der Bevölkerung zu Hause vor allem Kurmancî sprechen. In Ben û Sen beträgt dieser Anteil 59,6 Prozent, in Medya 49,9 Prozent und in Kaynartepe 42,9 Prozent. „Programme zur Bekämpfung von Abhängigkeit, in denen Eltern den Schmerz um ihr Kind nicht in ihrer eigenen Sprache ausdrücken und junge Menschen ihre Verzweiflung nicht beschreiben können, gehen an der gesellschaftlichen Realität vorbei. Eine Dienstleistung, die nicht in der Muttersprache angeboten wird, ist eine nicht erbrachte Dienstleistung.“
Die Plattform fordert deshalb, psychosoziale Beratung, Familienarbeit und Aufklärung auch in den jeweiligen Muttersprachen anzubieten und entsprechendes Fachpersonal einzustellen. Zugleich müssten bestehende Hilfsangebote in den Vierteln überhaupt bekannter gemacht werden. Nach Angaben von „Şiyar Be!“ kennen mehr als 70 Prozent der Befragten die vorhandenen Einrichtungen nicht.
Akça: Folgen der Zwangsverwaltung wirken bis heute
Die DEM-Abgeordnete Ceylan Akça verwies bei der Vorstellung der Untersuchung auf die Folgen der staatlichen Zwangsverwaltung kurdischer Kommunen. In den vergangenen zehn Jahren seien kommunale Jugend- und Frauenzentren, die unter anderem gegen Drogen, gesellschaftliche Zerrüttung und Prostitution arbeiteten, an andere Einrichtungen übertragen worden. Als Beispiel nannte sie ein Jugendzentrum in Hênê (Hani), das an die regierungsnahe Stiftung TÜGVA übertragen wurde. „Da es nicht genutzt wird, ist das Gelände inzwischen selbst zu einem Ort des Drogenkonsums geworden.“ Gespräche mit den zuständigen Ministerien über eine Rückgabe an die Kommune liefen.
Für Akça sind die heutigen Probleme vieler Stadtviertel auch eine Folge der Zwangsmigration, Armut und gesellschaftlichen Traumata der 1990er Jahre. Drogenhandel, Prostitution, Wucher und Bandenbildung könnten von dieser Geschichte nicht getrennt betrachtet werden.
Auch Serra Bucak wandte sich gegen eine rein sicherheitspolitische Betrachtung von Abhängigkeit. „In der Stadt wird der Kampf gegen Abhängigkeit immer noch nur als Frage der öffentlichen Sicherheit betrachtet. Dabei geht es um Sozialpolitik, soziale Räume, gesellschaftliche Entwicklung und gesellschaftliche Debatte.“ In den Stadtvierteln sei die Dringlichkeit inzwischen unübersehbar. Bei Begegnungen mit Ortsvorsteher:innen, Kommissionen und Bewohner:innen werde kaum ein anderes Problem so regelmäßig angesprochen wie Drogenabhängigkeit.
„Straße für Straße und Tür für Tür“
„Şiyar Be!“ will seine Arbeit deshalb nicht auf die bisherigen vier Stadtviertel beschränken. Die Plattform kündigte an, die Kampagne von Bismîl bis Pasûr, von Licê bis Erxenî sowie von Farqîn bis Xana Axpar auszuweiten. Eine zentrale Rolle sollen dabei lokale Kommissionen spielen, in denen Bewohner:innen, Gemeindevorstehende und Vertreter:innen der Plattform gemeinsam arbeiten. Dass dafür Bereitschaft besteht, sieht „Şiyar Be!“ auch in den Ergebnissen der Befragung. In Kaynartepe halten 78,1 Prozent und in Ben û Sen 75,1 Prozent ein gemeinsames Vorgehen der Bevölkerung und demokratischer Institutionen für wirksam.
Für die Plattform liegt darin der Kern der „Rabin“-Kampagne: Abhängigkeit könne weder allein den Sicherheitsbehörden noch einzelnen Betroffenen überlassen werden. Die gesellschaftlichen Bedingungen müssten verändert und gleichzeitig eigene Strukturen in den Vierteln aufgebaut werden. „Der Kampf muss Straße für Straße und Tür für Tür organisiert werden.“
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52585 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52506 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52369 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52284 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51994
Saygı: Muttersprachliche Hilfe im Kampf gegen Gewalt an Frauen ist lebenswichtig
Gewalt gegen Frauen lässt sich nach Ansicht der TJA-Aktivistin Selcan Saygı nicht auf einzelne Täter oder Taten reduzieren. Sie sei Ausdruck gesellschaftlicher Machtverhältnisse, in denen patriarchale Vorstellungen, ökonomische Abhängigkeit und Straflosigkeit ineinandergreifen. In Kurdistan werde diese Situation zusätzlich durch den jahrzehntelangen Krieg, staatliche Sicherheitspolitik und die Schwächung eigenständiger Frauenstrukturen verschärft.
Eine zentrale Voraussetzung für wirksamen Schutz sieht Saygı darin, dass betroffene Frauen überhaupt Zugang zu Unterstützung erhalten. Gerade in Kurdistan brauche es deshalb Anlaufstellen, bei denen Frauen in ihrer Muttersprache rechtliche und psychologische Hilfe bekommen können.
Feminizide und ungeklärte Todesfälle
Das Ausmaß der Gewalt zeigen auch die Statistiken von Frauen- und Menschenrechtsorganisationen. Nach Angaben der Plattform „Wir werden Frauenmorde stoppen“ (KCDP) wurden in der Türkei in den ersten acht Monaten des Jahres 2026 mindestens 203 Frauen von Männern getötet. Allein im August registrierte die Plattform 22 Feminizide und 33 Todesfälle von Frauen unter ungeklärten Umständen. Auch die Zahlen des Menschenrechtsvereins IHD für Kurdistan zeigen ein hohes Ausmaß an Gewalt. Die Zweigstelle in Amed (tr. Diyarbakır) registrierte für die ersten sechs Monate des laufenden Jahres mindestens 38 verdächtige Todesfälle von Frauen sowie 26 Feminizide.
Selcan Saygı
„Gewalt gegen Frauen ist kein Einzelfall“
Für Saygı liegt der Ausgangspunkt der Gewalt in der gesellschaftlichen Geschlechterungleichheit: „Gewalt gegen Frauen ist kein Einzelfall, sondern beruht im Kern auf Geschlechterungleichheit und ungleichen Machtverhältnissen. Zu den wesentlichen Ursachen gehören traditionelle Denkmuster, die Frauen unterordnen und männliche Vorherrschaft legitimieren, die Wahrnehmung von Straflosigkeit, weil Gesetze auf dem Papier stehen bleiben, die wirtschaftliche Abhängigkeit infolge des Ausschlusses von Frauen aus dem Erwerbsleben und die Tatsache, dass das Bewusstsein für Menschenrechte in der Gesellschaft noch immer nicht ausreichend verankert ist.“
In Kurdistan kommen weitere Faktoren hinzu
Die Situation in Kurdistan müsse zugleich vor dem Hintergrund der dortigen politischen und gesellschaftlichen Bedingungen betrachtet werden, so Saygı: „Insbesondere in Kurdistan oder in Städten, die durch ihre politischen Dynamiken geprägt sind, kommen zu den allgemeinen Ursachen weitere, für die Region spezifische Faktoren hinzu. In Gebieten, die seit langer Zeit von Krieg und Sicherheitspolitik geprägt sind, führt die Beschädigung des gesellschaftlichen Friedens zu einer allgemeinen Zunahme der Gewalt. Diese schlägt sich auch innerhalb der Familien in verschärfter Form nieder.
Hinzu kommen die Einschränkung oder Schließung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die für Frauenrechte kämpfen, und die durch die staatliche Politik der Zwangsverwaltung verursachte Schwächung lokaler Unterstützungsstrukturen wie Frauenberatungsstellen und Frauenhäuser. Dadurch werden Frauen wichtige Anlaufstellen genommen. Auch feudale Strukturen, der Druck im Namen der sogenannten ‚Ehre‘ und hohe Arbeitslosigkeit verschärfen die Spannungen innerhalb der Familien.“
Frauenstrukturen stärken
Aus dieser Analyse leitet Saygı konkrete Forderungen für den Kampf gegen Gewalt ab: „Sowohl auf gesamtstaatlicher Ebene als auch insbesondere in Kurdistan müssen konkrete Schritte unternommen werden. Zunächst müssen die Kommunalverwaltungen mit einer frauenorientierten Perspektive neu strukturiert sowie Frauenhäuser und Unterstützungszentren ausgebaut werden. Die Handlungsmöglichkeiten unabhängiger Frauenorganisationen und lokaler Initiativen müssen erweitert und Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass sie mit staatlichen Einrichtungen koordiniert arbeiten können.“
„Hilfe in der eigenen Muttersprache ist lebenswichtig“
Besonders wichtig ist für Saygı, sprachliche Barrieren beim Zugang zu Schutz und Beratung abzubauen: „Insbesondere in dieser Region ist es lebenswichtig, Strukturen zu schaffen, an die sich von Gewalt betroffene Frauen in ihrer eigenen Muttersprache wenden können und bei denen sie rechtliche und psychologische Unterstützung erhalten.“ Zugleich fordert Saygı, bestehende Schutzbestimmungen wie das Gesetz Nr. 6284 konsequent anzuwenden und Straflosigkeit entschieden zu bekämpfen. Auch die Herstellung gesellschaftlichen Friedens sei ein wesentlicher Bestandteil des Kampfes gegen Gewalt. „Wenn an die Stelle einer von Konflikten geprägten Kultur ein Raum für Dialog tritt, kann dies entscheidend dazu beitragen, die Spirale der Gewalt zu durchbrechen.“
https://deutsch.anf-news.com/frauen/gewaltberatung-in-istanbul-kurdisch-bleibt-dem-zufall-uberlassen-52499 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52666 https://deutsch.anf-news.com/frauen/feminizide-in-Elih-und-osmaniye-zwei-frauen-getotet-drei-kinder-ebenfalls-tot-52781 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52705
Schwerbehinderung bei Inkontinenz: Dann gilt sogar ein GdB von 50, 60 oder 70
Harninkontinenz kann allein einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr rechtfertigen. Dann führt eine Erkrankung, über die viele Betroffene aus Scham schweigen, zur Anerkennung einer Schwerbehinderung, und zu den damit verbundenen Nachteilsausgleichen.
Entscheidend ist, wie stark die Inkontinenz ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Häufige Toilettengänge oder gelegentlicher Urinverlust reichen dafür nicht aus.
Die Behörde muss erkennen können, wie stark die Kontrolle über die Blase eingeschränkt ist und welche dauerhaften Folgen daraus entstehen. Ein genauer urologischer Befund kann hier entscheidend sein.
Nicht jede Blasenschwäche führt zu GdB 50Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze unterscheiden mehrere Schweregrade. Sie sehen für völlige Harninkontinenz einen Wert von 50 vor. Ist die Versorgung zusätzlich ungünstig liegt der Rahmen sogar bei 60 bis 70. Diese Bewertung setzt die entsprechende medizinische Ausprägung voraus; die bloße Verwendung von Einlagen genügt nicht.
Ausprägung der Harninkontinenz Vorgesehener Bewertungsrahmen Leichter Harnabgang bei Belastung, etwa beim Husten 0 bis 10 Harnabgang tags und nachts 20 bis 40 Völlige Harninkontinenz 50 Völlige Harninkontinenz bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit 60 bis 70 Eingesetzter künstlicher Blasenschließmuskel mit guter Funktion 20 Praxisbeispiel: Marina, 72 Jahre, aus LeipzigMarina ist 72 Jahre alt und lebt in Leipzig. In diesem fiktiven Beispiel hat sie die Kontrolle über den Harnabgang dauerhaft vollständig verloren. Sie benötigt tagsüber und nachts aufsaugende Hilfsmittel und muss diese regelmäßig wechseln.
Aus Angst vor durchnässter Kleidung sagt sie Besuche ab und verlässt ihre Wohnung nur noch für kurze Wege.
Zunächst beschreibt Marina ihre Beschwerden beim Arzt nur als „Blasenschwäche“. Für ihren GdB-Antrag lässt sie den Verlauf genauer dokumentieren. Der urologische Bericht bestätigt eine seit mehr als sechs Monaten bestehende völlige Harninkontinenz und beschreibt die bisherigen Behandlungen sowie die verbleibenden Einschränkungen.
Die Beschwerden entsprechen dem Grad der Behinderung von 50. Entscheidend ist der Nachweis völliger Inkontinenz. Auch wenn Marina ihren Alltag plastisch schildert, reicht das allein nicht aus. Auch ein objektiver medizinischer Befund (wie hier vom Urologen) muss die Einschränkungen belegen.
Welche Angaben im Antrag helfenBeantragen Sie die Feststellung des GdB bei der zuständigen Behörde und benennen Sie Ihre behandelnden Praxen. Der Bericht sollte Art, Schwere, Dauer und Verlauf der Inkontinenz erläutern. Dazu gehören die Ergebnisse relevanter Untersuchungen, bisherige Behandlungsversuche und die Frage, welche Beschwerden trotz Behandlung fortbestehen.
Sie können diese Belege durch eigene Aufzeichnungen ergänzen: Details über Harnverlust, notwendige Wechsel und konkrete Probleme unterwegs veranschaulichen die ärztlichen Angaben durch den tatsächlichen Alltag.
Sie sollten in ihren Schilderungen weder verharmlosen noch übertreiben. Ein Protokoll unterstützt zwar die medizinische Beurteilung, ersetzt sie aber nicht.
Die Behörde kann auch selbst Befundberichte anfordern und weitere Untersuchungen veranlassen. Welche Unterlagen das Verfahren erleichtern, erläutert Gegen-Hartz im Ratgeber zum Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis.
Schlechte Hilfsmittel nicht einfach hinnehmenUndichte oder unpassende Inkontinenzhilfen können den Alltag zusätzlich einschränken. Für einen höheren GdB ist unzureichende Versorgung allerdings kein Argument, sondern Ansprechpartner sind in diesem Fall Krankenkasse und Lieferanten.
Gegen-Hartz erläutert im Beitrag „Krankenkasse muss teurere Hilfsmittel zahlen“, warum unzureichende Produkte den Anspruch nicht erfüllen.
Weitere Erkrankungen gehören ebenfalls in den AntragLeiden Sie zusätzlich an anderen dauerhaften Gesundheitsstörungen, sollten Sie diese ebenfalls angeben. Die Behörde beurteilt die Auswirkungen insgesamt und berücksichtigt dabei, wie die Einschränkungen zusammenwirken. Einzelne Werte werden nicht einfach addiert.
GdB 50 eröffnet den Schwerbehindertenstatus unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Besondere Merkzeichen ergeben sich daraus erst einmal nicht: Die Behörde prüft deren jeweilige Voraussetzungen nämlich gesondert.
GdB und Pflegegrad prüfen unterschiedliche FolgenFür einen Pflegegrad zählt, wie stark Ihre Selbstständigkeit eingeschränkt ist und welche Hilfe Sie benötigen. Bei Inkontinenz kann etwa wichtig sein, ob Sie Hilfsmittel selbst wechseln, sich reinigen und Ihre Kleidung wechseln können oder dabei Unterstützung brauchen. Eine Diagnose führt nicht zu einem Pflegegrad.
Auch Marina erhält deshalb im fiktiven Beispiel kein Pflegegeld, weil sie einen GdB 50 hat. Benötigt sie regelmäßig Hilfe, kommt eine gesonderte Prüfung durch die Pflegekasse infrage.
Wie diese Einstufung funktioniert, erklärt der Gegen-Hartz-Ratgeber zu Pflegegrad, Leistungen und Antrag.
Bei zu niedrigem GdB rechtzeitig widersprechenStuft die Behörde Ihre Einschränkungen aus Ihrer Sicht zu niedrig ein, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung.
Für die Begründung sollten Sie den Bescheid mit Ihren medizinischen Unterlagen vergleichen.
Nennt der Befund eine völlige Harninkontinenz, während die Bewertung lediglich von leichtem Harnverlust bei Belastung ausgeht, muss dieser Widerspruch aufgeklärt werden. Benennen Sie fehlende Befunde und bitten Sie Ihre behandelnde Praxis gegebenenfalls um eine präzise Stellungnahme.
FAQ: GdB bei Harninkontinenz Reicht es für GdB 50, wenn ich täglich Einlagen brauche?Nein. Die Nutzung von Einlagen beweist noch keine völlige Harninkontinenz. Entscheidend sind die medizinisch festgestellte Funktionsstörung und deren Schwere.
Kann ich auch mit 72 Jahren einen GdB beantragen?Ja. Für einen GdB-Antrag gibt es keine allgemeine Altersobergrenze. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die dauerhaften Auswirkungen der Erkrankung.
Muss ich bereits einen Pflegegrad haben?Nein. GdB und Pflegegrad betreffen unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahren. Sie können einen GdB unabhängig davon beantragen, ob die Pflegekasse bereits Leistungen bewilligt hat.
QuellenGesetze im Internet: § 2 SGB IX – Behinderung und Schwerbehinderung
Gesetze im Internet: § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
Gesetze im Internet: § 15 SGB XI – Ermittlung des Pflegegrades
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Gesetze im Internet: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung und Ausweise
Gesetze im Internet: Versorgungsmedizinische Grundsätze – vor allem Teil B Nr. 12.2.4
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Der Beitrag Schwerbehinderung bei Inkontinenz: Dann gilt sogar ein GdB von 50, 60 oder 70 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Anspruch auf Taxi auf Rezept – auch ohne vorherige Genehmigung der Kasse
Wer wegen einer schweren Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht selbstständig zu einer ambulanten Behandlung gelangen kann, darf unter bestimmten Voraussetzungen ein Taxi oder einen Mietwagen auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse nutzen. Eine vorherige Bestätigung der Krankenkasse ist bei bestimmten Merkzeichen und Pflegegraden nicht erforderlich.
Die Fahrt muss jedoch ärztlich verordnet und aus medizinischen Gründen notwendig sein. Ein Schwerbehindertenausweis oder Pflegegrad allein führt deshalb noch nicht dazu, dass jede Taxifahrt übernommen wird.
Bei diesen Merkzeichen gilt die Fahrt als genehmigtVersicherte mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ können eine ärztlich verordnete Taxi- oder Mietwagenfahrt zur ambulanten Behandlung ohne vorherigen Antrag bei der Krankenkasse nutzen. Nach § 60 Absatz 1 SGB V gilt die notwendige Genehmigung in diesen Fällen als erteilt.
Das Merkzeichen „aG“ steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. „Bl“ wird bei Blindheit und „H“ bei Hilflosigkeit in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.
Die Regelung gilt nicht nur für Facharzttermine oder Untersuchungen. Nach der aktuellen Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses können auch Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen erfasst sein.
Pflegegrad 4 oder 5 reicht für die GenehmigungsfreistellungAuch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 müssen eine verordnete Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen nicht vorab von ihrer Krankenkasse bestätigen lassen. Der Einstufungsbescheid der Pflegekasse dient als Nachweis.
Ärztinnen und Ärzte müssen dennoch prüfen, ob die Fahrt tatsächlich notwendig ist. Entscheidend ist unter anderem, ob die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustands kein öffentliches Verkehrsmittel und kein privates Auto benutzen kann.
Das bedeutet: Pflegegrad 4 oder 5 eröffnet die Möglichkeit einer Verordnung, ersetzt aber nicht die medizinische Prüfung. Eine Taxifahrt allein aus Gründen der Bequemlichkeit muss die Krankenkasse nicht bezahlen.
Bei Pflegegrad 3 kommt es auf die Mobilität anBei Pflegegrad 3 gelten strengere Voraussetzungen. Zusätzlich muss eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität bestehen, aufgrund derer die versicherte Person für den Weg zur ambulanten Behandlung auf eine Beförderung angewiesen ist.
Diese Einschränkung muss ärztlich festgestellt und auf der Verordnung nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine kurzfristige Gehbehinderung nach einer vorübergehenden Erkrankung genügt für diese Sonderregelung normalerweise nicht.
Eine Übergangsregelung gilt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 in Pflegestufe 2 eingestuft waren, bereits Anspruch auf eine Fahrkostenübernahme hatten und seit dem 1. Januar 2017 mindestens Pflegegrad 3 besitzen. Bei ihnen ist nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu den Fahrkosten keine gesonderte Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich.
Wer ohne Vorabgenehmigung fahren kann Persönliche Voraussetzung Zusätzliche Bedingung Vorherige Genehmigung für Taxi oder Mietwagen Merkzeichen „aG“ Fahrt muss medizinisch notwendig und verordnet sein Nein Merkzeichen „Bl“ Fahrt muss medizinisch notwendig und verordnet sein Nein Merkzeichen „H“ Fahrt muss medizinisch notwendig und verordnet sein Nein Pflegegrad 4 Fahrt muss medizinisch notwendig und verordnet sein Nein Pflegegrad 5 Fahrt muss medizinisch notwendig und verordnet sein Nein Pflegegrad 3 Dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung und Beförderungsbedarf Nein Vergleichbar schwere Mobilitätseinschränkung ohne entsprechendes Merkzeichen oder Pflegegrad Längerfristiger Behandlungsbedarf und Einzelfallprüfung Ja Fahrt mit einem Krankentransportwagen zur ambulanten Behandlung Medizinische Betreuung oder besondere Ausstattung während der Fahrt erforderlich JaDie fehlende Pflicht zur Vorabgenehmigung bezieht sich auf Krankenfahrten mit einem Taxi oder Mietwagen. Sie darf nicht mit einem qualifizierten Krankentransport verwechselt werden.
Ohne ärztliche Verordnung gibt es keine Taxifahrt auf KassenkostenObwohl keine vorherige Genehmigung eingeholt werden muss, benötigen Versicherte eine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung. Dafür wird das sogenannte Muster 4 verwendet.
Die Verordnung soll grundsätzlich vor Antritt der Fahrt ausgestellt werden. Eine nachträgliche Ausstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere bei einem medizinischen Notfall.
Auf dem Formular werden unter anderem der Grund der Beförderung, das erforderliche Fahrzeug, das Behandlungsziel sowie Hin- und Rückfahrt eingetragen. Bei wiederkehrenden Behandlungen muss auch die Behandlungsfrequenz angegeben werden.
Eine Verordnung kann unter engen Bedingungen nach einer Videosprechstunde oder einem Telefonkontakt erfolgen. Dafür müssen die versicherte Person, ihr Gesundheitszustand und ihre Mobilitätseinschränkung der Praxis bereits aus einer persönlichen Behandlung oder Videosprechstunde bekannt sein.
Nicht jeder Arzttermin rechtfertigt eine KrankenfahrtDie Krankenkasse übernimmt Fahrkosten nur, wenn die Beförderung im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zwingend medizinisch notwendig ist. Eine Fahrt zum bloßen Abholen eines Rezepts, zum Erfragen eines Befunds oder zur Vereinbarung eines Termins ist nicht verordnungsfähig.
Die Fahrt soll auf direktem Weg zur nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit führen. Wird ohne medizinischen Grund eine weiter entfernte Praxis gewählt, kann es bei der Abrechnung zu Problemen kommen.
Ärztinnen und Ärzte müssen außerdem prüfen, ob Bus, Bahn oder ein privates Fahrzeug genutzt werden können. Erst wenn dies aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder nicht möglich ist, darf ein Taxi oder Mietwagen verordnet werden.
Mietwagen bedeutet nicht gewöhnlicher LeihwagenMit einem Mietwagen ist in diesem Zusammenhang kein selbst angemietetes Auto gemeint. Gemeint sind gewerbliche Beförderungsfahrzeuge, die Krankenfahrten ohne medizinische Betreuung durchführen.
Hierzu können auch Fahrzeuge mit Rampe oder Hebevorrichtung für Rollstuhlnutzer sowie Liegendtaxen gehören. Benötigt die Person dagegen während der Fahrt eine medizinisch-fachliche Betreuung, besondere Überwachung oder eine fachgerechte Lagerung, kommt ein Krankentransportwagen in Betracht.
Ein solcher Krankentransport zur ambulanten Behandlung bleibt grundsätzlich genehmigungspflichtig. Das gilt auch dann, wenn die versicherte Person Pflegegrad 4 oder 5 oder eines der genannten Merkzeichen besitzt.
Dialyse und Krebstherapie bleiben häufig genehmigungspflichtigAuch außerhalb der genannten Personen können Krankenfahrten bei Behandlungen mit hoher Frequenz über einen längeren Zeitraum verordnet werden. Als typische Fälle nennt die Richtlinie Dialysebehandlungen, onkologische Strahlentherapien und parenterale Chemotherapien.
Für diese Fahrten muss normalerweise vor Beginn der Fahrten eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden. Wer zugleich die Voraussetzungen aufgrund eines Merkzeichens oder Pflegegrades erfüllt, kann dagegen unter die Genehmigungsfreistellung fallen.
Auch andere Erkrankungen können berücksichtigt werden, wenn die Behandlung oder der Krankheitsverlauf die versicherte Person so stark beeinträchtigt, dass die Beförderung zum Schutz von Gesundheit und Leben unerlässlich ist. Solche Einzelfälle prüft die Krankenkasse vorab.
Auch ohne Merkzeichen ist eine Kostenübernahme möglichMenschen ohne Pflegegrad 3, 4 oder 5 und ohne die Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sind nicht automatisch von Krankenfahrten ausgeschlossen. Bei einer vergleichbar schweren, dauerhaften Mobilitätseinschränkung kann ebenfalls eine ärztliche Verordnung ausgestellt werden.
In diesen Fällen gilt die Fahrt jedoch nicht automatisch als genehmigt. Die Verordnung muss vor der ersten Fahrt bei der Krankenkasse eingereicht und deren Entscheidung abgewartet werden.
Das betrifft beispielsweise Versicherte mit einer schweren Erkrankung, deren Mobilität ähnlich stark eingeschränkt ist wie bei den ausdrücklich genannten Personengruppen. Die Behandlung muss über einen längeren Zeitraum erforderlich sein.
Zuzahlung fällt für Hin- und Rückfahrt anDie Übernahme durch die Krankenkasse bedeutet nicht, dass die Fahrt immer vollständig kostenlos ist. Versicherte zahlen grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro je Fahrt.
Hin- und Rückfahrt gelten als zwei einzelne Fahrten. Dadurch kann für einen Arzttermin eine Zuzahlung von insgesamt bis zu 20 Euro entstehen.
Die Zuzahlung darf allerdings niemals höher sein als der tatsächliche Fahrpreis. Kinder und Jugendliche sind bei Fahrkosten ebenfalls nicht von der gesetzlichen Zuzahlung ausgenommen.
Wer seine persönliche Belastungsgrenze erreicht hat und eine Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse besitzt, muss für den Rest des Kalenderjahres keine weiteren Zuzahlungen leisten. Die Bescheinigung sollte bei der Beförderung vorgelegt werden.
Verordnung und Nachweise sollten zur Fahrt mitgenommen werdenVersicherte sollten dem behandelnden Arzt ihren Schwerbehindertenausweis oder den Bescheid über den Pflegegrad vorlegen. Bei Pflegegrad 3 muss die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung aus der Verordnung hervorgehen.
Vor der ersten Fahrt empfiehlt sich außerdem die Nachfrage beim Taxi- oder Fahrdienst, ob dieser unmittelbar mit der jeweiligen Krankenkasse abrechnet. Die Abrechnungsverfahren können sich je nach Krankenkasse und regionalem Vertrag unterscheiden.
Eine freiwillige Nachfrage bei der Krankenkasse ist ebenfalls möglich, wenn Unsicherheit über den Fahrdienst oder die Abrechnung besteht. Eine förmliche Vorabgenehmigung darf bei erfüllten Voraussetzungen für die Taxi- oder Mietwagenfahrt aber nicht verlangt werden.
Praxisbeispiel: Mit Pflegegrad 4 zum OrthopädenDie 79-jährige Frau Schneider hat Pflegegrad 4 und kann wegen einer fortgeschrittenen Gelenkerkrankung weder Bus noch Bahn benutzen. Ihr Orthopäde hält eine Kontrolluntersuchung für notwendig und stellt vor dem Termin eine Verordnung für die Hin- und Rückfahrt mit einem Taxi aus.
Frau Schneider muss diese Verordnung nicht erst an ihre Krankenkasse schicken. Sie legt dem Fahrdienst das Formular vor und zahlt für jede Strecke die gesetzliche Zuzahlung, sofern sie noch keine Befreiungsbescheinigung besitzt.
Häufige Fragen und Antworten zu Krankenfahrten 1. Reicht ein Schwerbehindertenausweis für eine Taxifahrt auf Rezept?Erforderlich ist eines der Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“. Zusätzlich muss die konkrete Fahrt medizinisch notwendig und ärztlich verordnet sein.
2. Brauchen Menschen mit Pflegegrad 3 eine Genehmigung?Eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung besteht und deshalb eine Beförderung benötigt wird. Diese Voraussetzung muss ärztlich festgestellt werden.
3. Gilt die Befreiung auch für einen Krankentransportwagen?Nein. Ein Krankentransportwagen zur ambulanten Behandlung muss grundsätzlich vorab von der Krankenkasse genehmigt werden, weil während der Fahrt eine medizinische Betreuung oder besondere Ausstattung benötigt wird.
4. Kann die Verordnung nach der Fahrt ausgestellt werden?Die Verordnung soll vor der Beförderung vorliegen. Eine nachträgliche Ausstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, insbesondere bei einem Notfall.
5. Müssen Versicherte trotz Verordnung etwas bezahlen?Grundsätzlich werden zehn Prozent der Kosten fällig, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je einfacher Fahrt. Bei einer gültigen Zuzahlungsbefreiung entfällt dieser Eigenanteil.
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Kurzmeldungen aus Klima und Energie – Ausgabe 27 /2026
Meldung vom 21. September 2026:
Historische Gletscher-RückzügeEinige der dramatischsten historischen Gletscherschwundphasen im Glacier-Nationalpark in Montana fanden in den 1920er, 1930er und frühen 1940er Jahren statt – also noch vor dem Anstieg der CO₂-Emissionen in der Nachkriegszeit.
Die Chronologie stammt vom U.S. Geological Survey (USGS).
Nachdem die Gletscher des Parks Mitte des 19. Jahrhunderts ihren Höchststand während der Kleinen Eiszeit erreicht hatten, zogen sie sich im Allgemeinen allmählich zurück. Um 1920 beschleunigte sich der Rückgang jedoch stark. Laut USGS zogen sich die Gletscher im gesamten Park bis Mitte der 1940er Jahre „drastisch zurück oder verschwanden gänzlich“, bedingt durch wärmere Sommer und geringere Niederschläge.
Nach Mitte der 1940er Jahre verlangsamte sich der Rückgang.
Am Sperry-Gletscher zog sich die Gletscherfront zwischen 1913 und 1945 um etwa 15–22 m pro Jahr zurück, während der Gletscher rund 68 % seiner Fläche einbüßte. Von 1950 bis 1979 betrug der Rückgang im Durchschnitt nur etwa 5 m pro Jahr.
Der Grinnell-Gletscher folgte einem ähnlichen Muster. Nach 1920 beschleunigte sich der Rückgang auf etwa 15 m pro Jahr, und bis 1946 hatte er bereits rund die Hälfte seiner früheren Fläche verloren. Zwischen 1946 und 1979 sank die Rückgangsrate auf etwa 4 m pro Jahr.
Bei den Gletschern Agassiz und Jackson betrug der Rückgang von den späten 1920er Jahren bis 1932 mehr als 100 m pro Jahr, während der Agassiz-Gletscher bis 1942 weiterhin mehr als 90 m pro Jahr an Fläche verlor.
USGS: Seit Mitte der 1940er Jahre habe sich der Rückgang der Gletscher „deutlich verlangsamt“.
Etwa 70 % der kumulierten anthropogenen CO₂-Emissionen seit 1850 fielen ab etwa 1960 an, was bedeutet, dass der massive Gletscherschwund in Montana bereits weit fortgeschritten war, bevor es nach dem Krieg zu dem großen Emissionsanstieg kam.
Bekanntlich hatte der Glacier-Nationalpark einen Countdown in seine Ausstellungen aufgenommen, nachdem Klimamodelle prognostiziert hatten, dass die Gletscher Blackfoot und Jackson bis 2020 verschwinden könnten. Doch als dieser Stichtag näher rückte, waren die Gletscher immer noch vorhanden, und so wurden die Vorhersagedaten stillschweigend entfernt. Der NPS hat inzwischen eingeräumt, dass sich die beiden Gletscher zwischen 2009 und 2020 tatsächlich „relativ wenig zurückgezogen haben“.
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Meldungen vom 23. September 2026:
Bevor das Jahr 1979 zum Jahr Null wurdeIn den frühen Berichten des IPCC selbst sah die Klimageschichte noch ganz anders aus.
Sein erster Sachstandsbericht aus dem Jahr 1990 beschrieb offen eine mittelalterliche Warmzeit, auf die die Kleine Eiszeit folgte.
Im Begleittext wurde der Zeitraum von etwa 950 bis 1250 n. Chr. in Westeuropa, Island und Grönland als „außergewöhnlich warm“ beschrieben.
Er schrieb, dass Satelliten das Meereis seit den frühen 1970er Jahren routinemäßig kartiert hätten, und berichtete von etwas, das auf modernen Arktiskarten nicht zu sehen ist: In den Jahren 1972–75 gab es deutlich weniger Meereis, während nur wenige Jahre später, in den Jahren 1978–79, die Ausdehnung erheblich gestiegen war (roter Kreis):
Heute beginnen Grafiken zum arktischen Meereis üblicherweise im Jahr 1979.
Das ist jedoch nicht der Beginn der Satellitenbeobachtungen.
Noch 1995 stellte der IPCC fest, dass „seit 1973, als die Satellitenmessungen begannen“, auf keiner der beiden Hemisphären ein signifikanter Trend bei der Meereisausdehnung zu verzeichnen war.
Wie gezeigt, liegt das Jahr 1979 am oberen Ende der Aufzeichnungen. Es ist daher kaum verwunderlich, dass die Klimaille ihre Diagramme hier beginnen lässt.
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Annahmen zur Klima-ZuordnungZuerst kommt die Katastrophe. Dann folgt die Zuordnung zum Klimawandel. Und schließlich kommen die Schlagzeilen. Das Problem ist laut dem Forscher Roger Pielke Jr., dass die Schlussfolgerung oft bereits im Verfahren vorprogrammiert ist.
Pielke gibt an, er habe 96 Studien von World Weather Attribution (WWA) nachgestellt – jener einflussreichen Gruppe, die hinter unzähligen Behauptungen steht, wonach der Klimawandel eine Überschwemmung, Hitzewelle oder einen Sturm „X-mal wahrscheinlicher“ oder „X-mal schlimmer“ gemacht habe.
Seine Kritik lautet wie folgt: Das Verfahren beweist nicht eigenständig, dass die Erwärmung die Veränderung verursacht hat. Sie geht davon aus, dass die Erwärmung der relevante Auslöser ist, und berechnet das Ereignis dann im Vergleich zu einer hypothetischen, kühleren Welt.
Pielke hat diese Schwäche aufgezeigt, indem er das gleiche statistische Verfahren mit absurden Variablen fütterte.
Wenn man die globale Temperatur mit den Home Runs der Major League Baseball vergleicht, kann das Verfahren scheinbar zeigen, dass die Rekordzahl von 6.776 Home Runs im Jahr 2019 im Klima von 1900 unmöglich gewesen wäre. Außerdem setzte er globale Patentanmeldungen in eine Analyse extremer Niederschläge in Japan ein und erzeugte damit eine scheinbare Vervierfachung des Niederschlagsrisikos.
Eine mit einem kontrafaktischen Szenario verpackte Korrelation wird nicht auf magische Weise zu einem Kausalzusammenhang.
Die Patente haben die Regenfälle nicht verursacht. Aber die Presse – und die Öffentlichkeit, die sie „informiert“ – hat das noch nicht begriffen.
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Meldung vom 24. September 2026:
Sonnenzyklus 25 ist noch nicht am EndeDer Sonnenzyklus 25 mag zwar rasch abklingen – doch Abklingen ist nicht gleichbedeutend mit Ende. Die Vergangenheit zeigt, dass einige der stärksten geomagnetischen Stürme noch sehr spät auftreten können.
Man denke nur an den Sonnenzyklus 23. In der entsprechenden Phase dieses Zyklus‘ standen fünf der zehn stärksten geomagnetischen Stürme noch bevor.
Anmerkung: Der Dst-Index (Disturbance Storm Time-Index) misst, wie stark ein geomagnetischer Sturm das Erdmagnetfeld in der Nähe des Äquators abschwächt. Er wird in Nanotesla (nT) angegeben: Je negativer der Wert, desto stärker der Sturm. Als grobe Richtlinie gilt: -100 nT entspricht einem starken Sturm, -250 nT einem extremen Sturm und Werte unter -400 nT sind außergewöhnlich stark.
Die Halloween-Stürme ereigneten sich im Oktober 2003, wobei der Dst-Wert auf -353 und -383 nT fiel. Nur wenige Wochen später, am 20. November, folgte der stärkste geomagnetische Sturm des Sonnenzyklus‘ 23 mit einem Wert von -422 nT. Im November 2004 kam es dann zu einem weiteren Sturmpaar, darunter ein Supersturm mit -374 nT. Diese Stürme von Oktober bis November 2003 traten etwa im 90. bis 91. Monat des Sonnenzyklus‘ 23 auf, während die Stürme vom November 2004 im 103. Monat auftraten.
[SILSO – Jure Atanackov]
Bezogen auf den Sonnenzyklus 25 treten diese entsprechenden Phasen ungefähr im Juni/Juli 2027 und Mitte 2028 ein.
Und SC23 ist bei weitem nicht das extremste Beispiel.
Der große geomagnetische Supersturm vom 15. Mai 1921 brach tief in der abklingenden Phase des Sonnenzyklus‘ 15 aus, etwa vier Jahre nach dem Maximum dieses Zyklus‘. Moderne Rekonstruktionen beziffern die Störung auf etwa -907 ±132 nT, was in der Intensität mit dem Carrington-Ereignis von 1859 vergleichbar ist. Der Sonnenzyklus 25 erreicht den entsprechenden Punkt in seinem Zyklus etwa im Oktober 2027.
[SILSO – Jure Atanackov]
Ja, der Sonnenzyklus 25 befindet sich ganz sicher auf dem absteigenden Ast. Aber die Sonne kann sich einige ihrer stärksten geomagnetischen Schläge für diesen Abstieg aufheben.
Zusammengestellt und übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
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Insolvenz: 35.000 Euro Abfindung bleiben beim Schuldner – aber Termin entscheidet
Ein Arbeitnehmer verliert seinen Arbeitsplatz, während er noch pfändbares Einkommen an seine Treuhänderin abtreten muss. Trotzdem darf sie seine später vereinbarte Abfindung von 35.000 Euro nicht für die Gläubiger einziehen.
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Entscheidend war, wann der Anspruch auf die Abfindung entstand. Die Kündigung und das frühere Ende des Arbeitsverhältnisses reichten dafür nicht aus.
Der Mann schloss den gerichtlichen Vergleich erst nach Ablauf seiner Abtretungsfrist. Damit erfasste seine Abtretungserklärung diesen Anspruch nicht mehr. Die Treuhänderin scheiterte mit ihrem Antrag auf nachträgliche Verteilung des Geldes an die Gläubiger (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2026 – IX ZB 45/25).
Der Arbeitsplatz war weg, die Abtretungsfrist lief nochDer Schuldner trat seine pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis für drei Jahre nach der Eröffnung an den Treuhänder ab. Im Oktober 2023 hob das Gericht das Insolvenzverfahren auf; die bisherige Insolvenzverwalterin arbeitete anschließend als Treuhänderin weiter.
Die Arbeitgeberin kündigte am 26. März 2025 zum 30. Juni 2025. Damit lag das Ende des Arbeitsverhältnisses noch innerhalb der Abtretungsfrist. Diese endete erst am 11. Juli 2025. Genau auf diesen zeitlichen Zusammenhang stützte die Treuhänderin später ihren Zugriff auf die Abfindung.
Der Vergleich kam erst nach dem entscheidenden StichtagAm 5. August 2025 schlossen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Darin bestätigten sie das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni und vereinbarten eine Abfindung von 35.000 Euro brutto für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Arbeitgeberin sollte den Betrag mit dem Abrechnungs- und Gehaltslauf für Juli abrechnen und auszahlen.
Am 28. August 2025 erteilte das Insolvenzgericht dem Mann die Restschuldbefreiung. Wenige Tage später beantragte die Treuhänderin, die Abfindung nachträglich an die Gläubiger zu verteilen.
Sie argumentierte, der Anspruch sei bereits mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni und damit vor Ablauf der Abtretungsfrist fällig geworden.
BGH: Erst der Vergleich begründete den AnspruchDer Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Eine Abfindung kann zwar grundsätzlich unter die Abtretung pfändbarer Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis fallen. Die Abtretung erfasst aber nur Forderungen, die während ihrer Laufzeit entstehen.
In diesem Fall entstand der Anspruch erst durch den Vergleich vom 5. August 2025. Mit dieser Einigung regelten Arbeitnehmer und Arbeitgeberin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung. Weder die Kündigung im März noch das vereinbarte Beschäftigungsende im Juni begründeten diesen Zahlungsanspruch.
Damit blieb die Abfindung außerhalb der Abtretung. Der BGH entschied die Sache abschließend und wies die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Treuhänderin zurück. Der Arbeitnehmer muss die Abfindung aufgrund dieser Abtretung nicht an sie herausgeben.
Kündigung, Anspruch und Auszahlung sind drei verschiedene DingeWenn Sie während einer Verbraucherinsolvenz Ihren Arbeitsplatz verlieren, müssen Sie diese Zeitpunkte auseinanderhalten. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin. Sie schafft aber keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Dieser kann erst durch eine spätere Vereinbarung entstehen. Die Auszahlung erfüllt anschließend den bereits bestehenden Anspruch.
Zeitpunkt im BGH-Fall Bedeutung für die Abfindung Kündigung am 26. März 2025 Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis; der spätere Vergleichsanspruch entstand dadurch noch nicht. Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2025 Auch dieser Termin begründete hier noch keinen Anspruch auf die 35.000 Euro. Ende der Abtretungsfrist am 11. Juli 2025 Zu diesem Stichtag bestand der später vereinbarte Abfindungsanspruch noch nicht. Vergleich am 5. August 2025 Erst jetzt entstand der Anspruch – außerhalb der Abtretungsfrist. Fälligkeit und Auszahlung Sie ersetzen für die Reichweite der Abtretung nicht die Prüfung, wann der Anspruch entstand. Eine spätere Auszahlung allein rettet die Abfindung nichtAus dem Beschluss folgt kein allgemeiner Schutz für Geld, das erst nach Ablauf der Abtretungsfrist auf Ihrem Konto eingeht. Entsteht ein pfändbarer Anspruch bereits während dieser Frist, kann die Abtretung ihn weiterhin erfassen.
Eine spätere Fälligkeit, eine verzögerte Überweisung oder die anschließende Restschuldbefreiung beseitigen diesen Übergang nicht per se.
Beruht Ihr Anspruch bereits auf einer früheren Vereinbarung oder einer anderen Rechtsgrundlage, muss die rechtliche Prüfung dort ansetzen. Ein späterer Vergleichstermin allein beweist noch nicht, dass auch der Anspruch erst an diesem Tag entstand.
Die Treuhänderin darf auch nach Fristende noch tätig werdenDer Arbeitnehmer gewann nicht deshalb, weil die Treuhänderin nichts mehr hätte einziehen dürfen. Der BGH betont: Ihre Rechtsstellung endet erst, wenn sie ihre gesetzlichen Aufgaben erledigt hat. Dazu kann gehören, bereits wirksam abgetretene Forderungen später durchzusetzen und die Erlöse an die Gläubiger zu verteilen.
Hier fehlte es aber gerade an einer solchen abgetretenen Forderung. Die Abfindung entstand zu spät. Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte deshalb nicht nur auf das Ende der Insolvenz oder die Restschuldbefreiung verweisen. Dringend nötig ist zu prüfen, wann und ob konkrete Ansprüche entstanden.
Wann ein Antrag auf Pfändungsschutz helfen kannGreift die Abtretung oder eine Pfändung tatsächlich auf Ihre Abfindung zu, kommt ein anderer Schutzweg in Betracht: § 850i ZPO ermöglicht auf Antrag einen individuellen Schutz für einen angemessenen Zeitraum.
Das Gericht berücksichtigt dabei Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belange der Gläubiger. Ein pauschaler Anspruch darauf, die Abfindung zu behalten, folgt daraus nicht.
Welche Unterlagen für einen solchen Antrag wichtig sind, erläutert unser Beitrag darüber, wie Sie eine Abfindung vor Pfändung schützen können. Wie stark die Ergebnisse vom Einzelfall abhängen, zeigt außerdem ein Verfahren zur Abfindung während der Privatinsolvenz: Dort ging es um die teilweise Freigabe für den Lebensunterhalt.
Diese Unterlagen entscheiden über Ihren FallLegen Sie Ihrer Schuldnerberatung oder anwaltlichen Vertretung folgende Unterlagen vor: den Eröffnungsbeschluss, die Abtretungserklärung, das Kündigungsschreiben und den vollständigen Vergleich. Hinzu kommen frühere Vereinbarungen über eine Abfindung sowie die Abrechnung.
Erst daraus lässt sich erkennen, ob der Anspruch schon vor dem Vergleich bestand und ob er innerhalb der Abtretungsfrist entstand.
Bei einer zusätzlichen Kontopfändung müssen Sie außerdem den Schutz des Zahlungseingangs gesondert klären. Ein P-Konto schützt eine hohe Einmalzahlung in der Regel nicht n voller Höhe.
Der Erfolg gegen den Zugriff der Treuhänderin ersetzt daher keine Prüfung anderer Pfändungen, falls diese weiterhin wirksam sind.
FAQ: Abfindung nach der Verbraucherinsolvenz Sind Abfindungen nach diesem Beschluss grundsätzlich unpfändbar?Nein. Der BGH entschied über die Reichweite einer konkreten Abtretungserklärung. Der Anspruch entstand hier erst nach Ablauf der Abtretungsfrist und ging deshalb nicht auf die Treuhänderin über.
Reicht es, wenn der Arbeitgeber erst nach Fristende zahlt?Nein. Entscheidend ist grundsätzlich die Entstehung des Anspruchs innerhalb oder außerhalb der Abtretungsfrist. Eine spätere Auszahlung schützt einen bereits erfassten Anspruch nicht automatisch.
Musste der Vergleich erst nach der Restschuldbefreiung stattfinden?Im entschiedenen Fall nicht. Der Vergleich vom 5. August 2025 lag vor der Restschuldbefreiung am 28. August. Entscheidend war das frühere Ende der Abtretungsfrist am 11. Juli 2025.
QuellenBundesgerichtshof: Beschluss vom 21. Mai 2026 – IX ZB 45/25, Volltext
Gesetze im Internet: § 287 InsO – Antrag des Schuldners
Gesetze im Internet: § 850i ZPO – Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
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The Shredding of the Written US and Unwritten UK Constitutions
Renovieren während der Krankschreibung: Fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach 17 Jahren
Wer während einer Krankschreibung stundenlang körperlich anstrengende Renovierungsarbeiten ausführt, riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt besonders dann, wenn die Tätigkeiten kaum mit den Beschwerden vereinbar sind, wegen derer der Arbeitnehmer angeblich nicht arbeiten kann.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die fristlose Kündigung eines Masseurs, weil dessen Tätigkeiten kaum mit den Beschwerden vereinbar waren, wegen derer der Arbeitnehmer angeblich nicht arbeiten konnte. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013, Az. 10 Sa 100/13).
Masseur war seit 17 Jahren beschäftigtDer 1953 geborene Arbeitnehmer war seit April 1995 in einem Kurbetrieb als Masseur beschäftigt. Seit Januar 2011 befand er sich in Altersteilzeit im Blockmodell.
Seine Arbeitsphase sollte im September 2013 enden. Danach war eine Freistellungsphase bis Juni 2016 vorgesehen. Der Arbeitnehmer erhielt eine monatliche Altersteilzeitvergütung von 1.936,89 Euro brutto.
Arzt schrieb Beschäftigten wegen Atemnot krankAm 20. Juni 2012 suchte der Arbeitnehmer seine Hausarztpraxis auf. Eine Ärztin schrieb ihn bis einschließlich 29. Juni 2012 arbeitsunfähig.
Als Diagnose nannte sie eine Belastungsdyspnoe und den Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung. Der Arbeitnehmer erklärte später, er habe unter Herzrasen, Atemnot und starken Wassereinlagerungen in den Beinen gelitten.
Schon normales Gehen habe ihm erhebliche Probleme bereitet. Nach dem Treppensteigen sei sein Puls auf etwa 120 Schläge pro Minute angestiegen. Er sei schnell erschöpft gewesen und habe sich häufig ausruhen müssen.
Durch eine höhere Dosierung eines Medikaments habe sich sein Zustand allerdings deutlich gebessert. Deshalb habe er sich gegen Ende der Krankschreibung wieder zu leichten Tätigkeiten in der Lage gesehen.
Arbeitgeber ließ Beschäftigten observierenAus der Belegschaft erhielt der Arbeitgeber den Hinweis, dass der krankgeschriebene Masseur im Haus seiner Tochter Renovierungsarbeiten durchführe.
Daraufhin beauftragte der Kurbetrieb eine Detektei. Die Detektive beobachteten den Arbeitnehmer vom 26. bis zum 28. Juni 2012.
Nach dem Bericht hielt er sich am ersten Tag mehr als achteinhalb Stunden auf der Baustelle auf. Auch am zweiten und dritten Tag war er jeweils etwa achteinhalb bis neun Stunden vor Ort.
Der Beschäftigte wurde unter anderem beim Schleifen, Bohren, Reinigen und Tragen von Gegenständen beobachtet. Er arbeitete teilweise auf einer Leiter, über Kopf und in gebückter Haltung.
Arbeitnehmer sprach von leichten HilfsarbeitenDer Masseur bestritt nicht, im Haus seiner Tochter geholfen zu haben. Er stellte die Tätigkeiten jedoch als leichte Hilfsarbeiten dar. Schwere Arbeiten hätten andere Familienmitglieder übernommen. Der Arbeitnehmer meinte deshalb, die Renovierung habe weder seiner Genesung geschadet noch bewiesen, dass er wieder als Masseur arbeiten konnte.
Erstes Gericht erklärte Kündigung für unwirksamDas Arbeitsgericht Ludwigshafen gab dem Arbeitnehmer zunächst recht. Es hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Die Tätigkeiten im Haus der Tochter hätten nicht zwingend bewiesen, dass der Arbeitnehmer von Anfang an nur eine Krankheit vorgetäuscht habe. Ebenso wenig sei ausreichend belegt gewesen, dass er seine Genesung gefährdet habe.
Das Arbeitsgericht warf dem Arbeitgeber außerdem vor, den Beschäftigten bewusst „ins offene Messer“ laufen gelassen zu haben. Als milderes Mittel hätte der Betrieb zunächst die Entgeltfortzahlung verweigern können.
Landesarbeitsgericht sah dringenden VerdachtDas Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Seine tatsächlichen Aktivitäten hätten nicht zu dem von ihm geschilderten Krankheitsbild gepasst.
Wer angeblich schon beim Gehen unter erheblicher Atemnot, Herzrasen und Erschöpfung leide, könne normalerweise nicht über mehrere Stunden hinweg Schleif-, Bohr-, Trage- und Reinigungsarbeiten verrichten.
Krankenschein verbietet nicht jede AktivitätEine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet nicht, dass Beschäftigte während der gesamten Krankschreibung im Bett bleiben müssen. Bei bestimmten Erkrankungen sind körperliche Aktivitäten sogar notwendig, um die Heilung voranzutreiben.
Erlaubt sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die der Genesung nicht entgegenstehen. Welche Aktivitäten zulässig sind, hängt von der Erkrankung und von der ausgeübten beruflichen Tätigkeit ab.
Bei einer Depression zum Beispiel können Waldspaziergänge wichtig sein, um die Beschwerden zu lindern. Problematisch wird es jedoch, wenn die Freizeitaktivität offensichtlich nicht zu den bescheinigten Beschwerden passt oder den Heilungsverlauf gefährden kann.
Im entschiedenen Fall sah das Gericht aber einen deutlichen Widerspruch zwischen der angeblichen schweren körperlichen Beeinträchtigung und den mehrstündigen Bauarbeiten.
Arbeitnehmer muss seine Genesung unterstützenArbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte dürfen nichts tun, was die Genesung verzögern oder den Gesundheitszustand verschlechtern kann. Diese Pflicht folgt aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht.
Ein schwerwiegendes genesungswidriges Verhalten kann eine Kündigung rechtfertigen. Maßgeblich sind immer die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen.
Bei Genesung endet die ArbeitsunfähigkeitDer Arbeitnehmer argumentierte, er sei nicht verpflichtet gewesen, vor dem auf der Bescheinigung genannten Enddatum wieder zur Arbeit zu erscheinen.
Das Landesarbeitsgericht sah dies anders: Hat sich der Gesundheitszustand so weit verbessert, dass der Arbeitnehmer seine vertragliche Tätigkeit wieder ausführen kann, besteht keine Arbeitsunfähigkeit mehr.
Das Gericht ging davon aus, dass der Masseur seine Arbeitskraft hätte anbieten müssen, falls er tatsächlich wieder zu längeren körperlichen Tätigkeiten in der Lage war.
Alternativ hätte er zumindest auf körperlich belastende Renovierungsarbeiten verzichten müssen, wenn diese seine Genesung gefährden konnten.
Verdachtskündigung verlangt starke AnhaltspunkteDie Kündigung stützte sich auf den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. Eine solche Verdachtskündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Der Verdacht muss sich auf konkrete und objektive Tatsachen stützen. Bloße Gerüchte oder Vermutungen reichen nicht aus. Zudem muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Beschäftigte die Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat.
Der Arbeitgeber muss außerdem alle zumutbaren Schritte zur Aufklärung unternehmen und den Arbeitnehmer vor der Kündigung zu den Vorwürfen anhören.
Diese Voraussetzungen sah das Landesarbeitsgericht als erfüllt an. Der Detektivbericht belegte die langen Aufenthaltszeiten und mehrere körperlich belastende Tätigkeiten. Der Arbeitgeber hatte den Masseur nach Erhalt des Berichts mit den Beobachtungen konfrontiert.
Lange Betriebszugehörigkeit schützte nicht vor KündigungBei der Interessenabwägung berücksichtigte das Gericht zugunsten des Arbeitnehmers, dass er bereits seit 17 Jahren im Betrieb beschäftigt war. Das Arbeitsverhältnis war bis dahin offenbar störungsfrei verlaufen.
Auch das Alter von 59 Jahren und die wahrscheinlich schwierige Suche nach einem neuen Arbeitsplatz sprachen für den Beschäftigten. Zudem stand der Beginn seiner Freistellungsphase in der Altersteilzeit bereits im folgenden Jahr bevor.
Trotzdem überwogen nach Ansicht der Richter die Interessen des Arbeitgebers. Der Masseur hatte an drei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils nahezu einen vollständigen Arbeitstag auf der Baustelle verbracht.
Das Gericht sah darin einen massiven Vertrauensverlust. Auch die Kollegen mussten während der Krankschreibung die ausfallende Arbeit übernehmen.
Kündigung war ohne vorherige Abmahnung möglichGrundsätzlich muss ein Arbeitgeber vor einer verhaltensbedingten Kündigung häufig zunächst eine Abmahnung aussprechen.
Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung jedoch entbehrlich sein. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer ernsthaft damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber sein Verhalten tolerieren würde.
Dem Beschäftigten habe klar sein müssen, so die Richter, dass sein Arbeitgeber eine mehrtägige Tätigkeit auf einer Baustelle während der bezahlten Krankschreibung nicht hinnehmen würde.
Eine Abmahnung war deshalb nach Ansicht der Gerichts nicht erforderlich. Dem Arbeitgeber sei auch eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen.
Detektivbeobachtung ist nicht immer zulässigEine Observation greift erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten ein. Dafür müssen grundsätzlich konkrete Verdachtsmomente bestehen. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber aus der Belegschaft einen konkreten Hinweis auf Renovierungsarbeiten erhalten. Erst danach beauftragte er die Detektei.
In einem anderen Fall wurde eine fristlose Kündigung ungültig, bei der ein Detektiv einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer durch ein Loch in dessen Gartenhecke gefilmt hatte. Hier fehlten die konkreten Verdachtsmomente, die einen derart intensiven Eingriff in die Privatsphäre gerechtfertigt hätten, und deshalb durfte das von der Detektei gesammelte Material nicht verwertet werden.
So sollten sich Beschäftigte während einer Krankschreibung verhaltenEine Tätigkeit kann zulässig sein, obwohl der Arbeitnehmer seinen Beruf nicht ausüben kann. Sie sollte aber nicht den Eindruck erwecken, dass die bescheinigten Beschwerden gar nicht bestehen.
Wer sich deutlich früher erholt als erwartet, sollte mit dem behandelnden Arzt klären, ob die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist. Beschäftigte benötigen keine ärztliche „Gesundschreibung“, dürfen aber nicht sehenden Auges Entgeltfortzahlung beanspruchen, obwohl sie wieder arbeitsfähig sind.
Bei einem Kündigungsvorwurf sollten Betroffene unverzüglich rechtlichen Rat einholen. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
FAQ zu Renovierungsarbeiten während der Krankschreibung Darf ich während einer Krankschreibung renovieren?Das hängt von der Erkrankung und der Art der Arbeiten ab. Leichte Tätigkeiten können zulässig sein, wenn sie die Genesung nicht gefährden. Mehrstündige körperlich anstrengende Arbeiten können dagegen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.
Ist jede genesungswidrige Tätigkeit ein Kündigungsgrund?Nein. Entscheidend sind Schwere, Dauer und Folgen des Verhaltens. Eine fristlose Kündigung setzt eine erhebliche Pflichtverletzung und eine umfassende Interessenabwägung voraus.
Muss ich wieder arbeiten, wenn es mir vor Ablauf der Krankschreibung besser geht?Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine Prognose. Ist die Arbeitsfähigkeit tatsächlich früher wiederhergestellt, besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, allein wegen des eingetragenen Enddatums weiter zu Hause zu bleiben.
QuellenLandesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 11. Juli 2013, Az. 10 Sa 100/13, openJur 2014, 27526.
Der Beitrag Renovieren während der Krankschreibung: Fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach 17 Jahren erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
The Trump-Netanyahu Alliance Is Driving the Proliferation of Nuclear Weapons
Tracy Abel Explains the Society that White Liberals Have Created
AI Could be more scary, but in a different way than what the narrative they are selling us says
The New York Times Is Very Distressed that Illegal immigrant-invaders into the US are being deported
Republican Senate Refuses to Support Congress’ Power Over War
Neues «Protestnoten»-Album – Musikalische Unterstützung für sanktionierte Journalisten
Gute Nachricht für Freunde der widerständigen Musik: Die «Protestnoten»-Reihe findet in diesem Jahr eine Fortsetzung. Das mittlerweile vierte Album steht kurz vor der Veröffentlichung. Zur Erinnerung: Vor vier Jahren, mitten in den Nachwirren der Corona-Krise, stellte Jens Fischer Rodrian in Kooperation mit dem Stuttgarter Label A-MAZE-ING einen Sampler zusammen, der den Protest gegen gesellschaftspolitische Entwicklungen in Liedform ausdrückte.
Widmete sich die erste Ausgabe noch der damaligen Maßnahmenpolitik und den Auswirkungen auf die Kulturbranche, setzte sich das zweite «Protestnoten»-Album mit dem Schicksal des damals noch inhaftierten WikiLeaks-Gründers Julian Assange auseinander. Hier setzt der vierte Sampler an, nachdem der Vorgänger sich mit den Gräueln gegen die Bevölkerung in Gaza beschäftigt hat.
Warum die Macher den Blick erneut auf Journalismus und die freie Rede richten, beantworten sie so: «Die rechtswidrigen Sanktionen an Personen, darunter Hussein Doğru, Jaque Baud, Thomas Röper und Alina Lipp, sind Anlass genug, diesem ungeheuren Vorgang auch mit einem kulturellen Beitrag etwas entgegenzusetzen», heißt es in einer gemeinsamen Ankündigung.
Tatsächlich hat sich seit der Freilassung Julian Assanges wenig geändert. Regierungskritische Journalisten leben noch immer gefährlich. Während ihre angepassten Kollegen weiterhin offizielle Narrative verbreiten oder stützen, werden sie rabiat bekämpft, teilweise mit sehr subtilen Mitteln.
2.500 Journalisten und Autoren hat der EU-Rat in den letzten Jahren sanktioniert, Personen, die aufgrund einer anderen Sicht auf die Welt ihren Beruf nicht mehr ausüben können oder wegen Kontokündigungen sogar existentiell bedroht sind. Sie wurden verurteilt und bestraft, ohne dass sie die Möglichkeit eines fairen Gerichtsverfahrens bekommen hatten.
Tröstende Worte aus der Sparte Hip-HopUm dieser Ungerechtigkeit auf kultureller Ebene etwas entgegenzusetzen, haben sich 26 Künstler bereit erklärt, auf dem vierten «Protestnoten»-Album musikalisch ihre Stimme zu erheben. Der Titel ist bereits Programm: «AMARGI». Dabei handelt es sich um eines der ältesten Wörter für Freiheit, sogar in der Keilschrift.
Cover des «Protestnoten»-Albums «Amargi»
Der Sampler enthält 19 Titel, darunter bereits veröffentlichte Stücke wie «Es geht vorbei» von Rapbellions, einem Rapsong, der an die Hörer tröstende und hoffnungsvolle Worte richtet. In der Sparte Sprechgesang leistet B-Lash weitere Unterstützung, mit einem Track namens «Rot-Blau», der zum einpeitschenden Beat den Appell sendet, nie aufzugeben.
Auch Sid der Liedermacher, der in seine Songs gerne Rap-Passagen einstreut, richtet die Aufmerksamkeit auf das Wesentliche: «Willst du wirklich warten, bis der Krieg beginnt», heißt es in seinem gleichnamigen Stück, «bis der Staat dir noch die letzten Rechte nimmt.» Aufrüttelnde und kritische Zeilen, die sich durch das ganze Album ziehen und auch in «Light in the Dark» von Mea Liebe & Renessance laut werden. «Immer wieder diese Ego-Spiele», heißt es dort, «immer wieder Weiß gegen Schwarz».
«Wargames» nennt B-Lash diese Art der Auseinandersetzung in einem weiteren Track, der O-Töne von Rudi Dutschke enthält. Die Worte Horst Seehofers zu den wahren Entscheidungsprozessen in der Politik lassen hingegen den Song von DJ Tom Select beginnen, einen zum Tanzen anregenden Beitrag mit leichten Reggae-Einflüssen.
Internationaler Gast aus KolumbienSpritzig-karibisch mutet auch der Album-Auftakter «Frieden mit dem Frieden schließen» an, ein gemeinsames Stück von Jens Fischer Rodrian, Alexa Rodrian und der Kolumbianerin Alais Clay. Im Text changieren die drei Künstler zwischen Englisch, Spanisch und Deutsch und senden eine wichtige Botschaft, ohne darauf zu verzichten, gute Laune zu verbreiten.
Rodrian hatte die kolumbianische Musikerin bei dem internationalen Kulturfestival «The Peoples Reset» in Mexiko kennengelernt. Bei so vielen politischen Gemeinsamkeiten dauerte es nicht lange, bis sie zu kooperieren begannen. Rodrian selbst ist mit dem Solo-Stück «Bist du Dogru» vertreten, einer Hommage an die sanktionierten Journalisten, für die das Album einsteht.
«Wir wollen uns lieben» lautet hingegen die Botschaft Alexa Rodrians in ihrem eigenen Lied, das sie anders als bisher in deutscher Sprache geschrieben hat. Mit dabei ist auch der Songpoet Tino Eisbrenner mit dem sanften Stück «Wolfsnächte» sowie der Liedermacher Yann Song King mit dem Hit «Absage».
Der Titel kann als übergeordnete Message verstanden werden. Alle Künstler auf dem Album erteilen dem Krieg genauso eine Absage wie dem Imperativ, mit dem Strom zu schwimmen. Sie alle leisten Widerstand, in ihrem jeweils eigenen Stil, mal satirisch, mal unverblümt, bisweilen trotzig und dann wieder einfühlsam, ob mit Gitarre oder in Begleitung flauschiger Klaviertöne.
Auch das vierte Album kommt als buntes Potpourri daher, in dem für jeden Geschmack etwas dabei ist. Das Besondere: Alle Beteiligten verzichten auf ihre Anteile der Tantiemen. Das Geld aus dem CD-Verkauf fließt in einen Topf, aus dem Projekte zur Verteidigung der freien Rede finanziert werden.
Die Veröffentlichung des Albums feiern die Künstler am 30. September im Rahmen der Ausstellung «BREAKING the SILENCE», die der Verein IAFF drei Tage lang in der Berliner Musikbrauerei durchführt. Neben Live-Auftritten der vertretenen Künstler erwartet die Gäste eine Podiumsdiskussion und die Berlin-Premiere des Dokumentarfilms «Warum Krieg statt Frieden» von Wolfgang Sendlhofer.
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Eugen Zentner ist Kulturjournalist und Autor. Zuletzt sind von ihm das Sachbuch «Kunst und Kultur gegen den Strom», der Kurzgeschichtenband «Corona-Schicksale» und der Gedichtband «Die Welt steht Kopf» erschienen.
Witwenrente: Ab rund 1.871 Euro brutto wird gekürzt – aber nicht bei jedem
Wer neben der Witwenrente arbeitet, kann einen Teil der Hinterbliebenenrente verlieren, obwohl das eigene Gehalt keineswegs üppig ist. Die häufig genannte Grenze von 1.871 Euro brutto beschreibt allerdings nur einen bestimmten Fall und kann gerade bei Rentnerinnen und Rentnern in die Irre führen.
Entscheidend sind die Einkommensart, das rentenrechtlich berechnete Nettoeinkommen und der persönliche Freibetrag. Wer lediglich auf den Bruttobetrag schaut, kann deshalb sowohl eine drohende Kürzung übersehen als auch unnötig auf Arbeitslohn verzichten.
Was seit Juli 2026 tatsächlich anrechnungsfrei bleibtVom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag bei der Einkommensanrechnung 1.122,53 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 238,11 Euro.
Diese Beträge beziehen sich auf das für die Rentenversicherung berechnete Nettoeinkommen, nicht auf eine einheitliche Bruttogrenze. Die Einzelheiten erläutert auch unser Beitrag zum neuen Freibetrag bei der Witwenrente ab Juli 2026.
Wie die Grenze von rund 1.871 Euro entstehtBei gewöhnlichem sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn zieht die Rentenversicherung pauschal 40 Prozent vom Bruttoverdienst ab. Die verbleibenden 60 Prozent werden mit dem Freibetrag verglichen, auch wenn auf der tatsächlichen Gehaltsabrechnung ein anderer Nettobetrag steht.
Teilt man 1.122,53 Euro durch 0,6, ergibt sich ein Bruttoverdienst von rund 1.870,88 Euro. Die oft genannten 1.871 Euro sind damit ein gerundeter Orientierungswert für Beschäftigte ohne weitere anrechenbare Einkünfte und ohne zusätzlichen Kinderfreibetrag.
Für Minijobs, Selbstständige oder andere Einkommensarten lässt sich diese Umrechnung nicht einfach übernehmen. Auch Sonderzahlungen können dazu führen, dass das berücksichtigte durchschnittliche Einkommen höher ausfällt als das übliche Monatsgehalt.
Die Rente wird nicht schlagartig gestrichenÜbersteigt das berechnete Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet. Eine geringfügige Überschreitung führt deshalb lediglich zu einer entsprechend kleinen Kürzung.
Die zweimal auftauchenden 40 Prozent dürfen nicht verwechselt werden: Zunächst wird der Arbeitslohn pauschal um 40 Prozent vermindert, anschließend werden 40 Prozent des verbleibenden Überschusses angerechnet. Erst bei entsprechend hohem Einkommen kann die Auszahlung der Witwenrente vollständig entfallen.
Tabelle: So viel Witwenrente kostet der eigene ArbeitslohnDie folgenden Modellrechnungen gelten für normalen Arbeitslohn mit 40 Prozent Pauschalabzug, ohne weitere anrechenbare Einkünfte und ohne Kinderfreibetrag. Voraussetzung ist außerdem, dass das Sterbevierteljahr bereits beendet ist und die Witwenrente mindestens so hoch wie der errechnete Kürzungsbetrag ausfällt.
Berücksichtigter Monatslohn brutto Pauschaliertes Netto Über dem Freibetrag Monatliche Kürzung 1.800 Euro 1.080 Euro 0 Euro 0 Euro 1.900 Euro 1.140 Euro 17,47 Euro 6,99 Euro 2.000 Euro 1.200 Euro 77,47 Euro 30,99 Euro 2.500 Euro 1.500 Euro 377,47 Euro 150,99 Euro 3.000 Euro 1.800 Euro 677,47 Euro 270,99 EuroDie Tabelle zeigt: Eine Gehaltserhöhung wird durch die Einkommensanrechnung nicht vollständig aufgezehrt. Oberhalb des Freibetrags vermindern zusätzliche 100 Euro Bruttolohn die Witwenrente in diesem Modell um 24 Euro; Steuern und Sozialabgaben auf den Arbeitslohn sind davon getrennt zu betrachten.
Bei einer eigenen Altersrente greift die Kürzung früherFür eine gesetzliche Altersrente mit Rentenbeginn ab 2011 beträgt der pauschale Abzug grundsätzlich 14 Prozent. Von 1.400 Euro eigener Bruttorente bleiben für die Einkommensanrechnung deshalb 1.204 Euro übrig.
Ohne Kinderfreibetrag und weitere Einkünfte liegt dieser Betrag 81,47 Euro über der Grenze, sodass die Witwenrente um 32,59 Euro sinkt. Wer die 1.871 Euro irrtümlich als allgemeine Bruttogrenze versteht, würde diese Kürzung nicht erwarten.
Mehrere Einkünfte teilen sich einen FreibetragArbeitslohn und eigene Rente werden nicht jeweils durch einen vollständigen Freibetrag geschützt. Die nach den jeweiligen Regeln ermittelten Einkommensbeträge werden zusammengerechnet und anschließend mit dem persönlichen Freibetrag verglichen.
Nach neuerem Hinterbliebenenrecht können auch Betriebsrenten sowie Miet- und Kapitaleinkünfte berücksichtigt werden. Bei geschützten Altfällen gelten engere Regeln, etwa wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Kinder und Sterbevierteljahr verändern die RechnungMit einem waisenrentenberechtigten Kind steigt der monatliche Freibetrag auf 1.360,64 Euro. Bei ausschließlich normalem Arbeitslohn mit 40 Prozent Pauschalabzug entspricht das einer Bruttogrenze von ungefähr 2.267,73 Euro.
Im Sterbevierteljahr findet dagegen überhaupt keine Einkommensanrechnung auf die Witwen- oder Witwerrente statt. Gemeint sind die drei Kalendermonate nach dem Monat, in dem der versicherte Ehepartner gestorben ist.
Warum nicht allein der aktuelle Lohnzettel entscheidetBei Arbeitslohn wird grundsätzlich auf das Einkommen des vorherigen Kalenderjahres zurückgegriffen. Für die Überprüfung zum 1. Juli 2026 ist deshalb regelmäßig der Verdienst aus 2025 relevant.
Sinkt das laufende Einkommen gegenüber dem berücksichtigten Einkommen um wenigstens zehn Prozent, kann die Minderung bereits ab ihrem Eintritt berücksichtigt werden. Betroffene sollten den Rückgang deshalb zeitnah nachweisen und eine Neuberechnung verlangen.
Wer mehr arbeitet oder in die eigene Altersrente wechselt, sollte sich die Auswirkungen auf die Hinterbliebenenrente konkret ausrechnen lassen. Einen ergänzenden Überblick bietet unser Beitrag über Witwenrente, Freibeträge und Einkommensgrenzen ab Juli 2026.
Sechs Fragen und Antworten zur Kürzung der Witwenrente Gilt die Grenze von 1.871 Euro brutto für alle?Nein, sie ist ein gerundeter Wert für normalen Arbeitslohn mit 40 Prozent Pauschalabzug, ohne weitere anrechenbare Einkünfte und ohne Kinderfreibetrag. Für eigene Renten und andere Einkommensarten gelten andere Berechnungen.
Wird das Netto vom Gehaltszettel verwendet?Bei gewöhnlichem Arbeitslohn wird ein pauschaliertes Netto aus dem Bruttoverdienst berechnet. Dieses kann vom tatsächlich ausgezahlten Gehalt abweichen.
Wie viel wird oberhalb des Freibetrags abgezogen?Die Witwenrente wird um 40 Prozent des anrechenbaren Einkommens oberhalb des persönlichen Freibetrags vermindert. Der geschützte Teil des Einkommens bleibt dabei unberücksichtigt.
Gibt es für Arbeitslohn und eigene Rente zwei Freibeträge?Nein, beide Einkommensarten werden nach den jeweils geltenden Regeln berechnet und dann zusammen berücksichtigt. Der persönliche Freibetrag steht insgesamt nur einmal zur Verfügung.
Was passiert, wenn das eigene Einkommen deutlich sinkt?Bei einer Minderung um wenigstens zehn Prozent kann das niedrigere laufende Einkommen bereits ab dem Zeitpunkt des Rückgangs berücksichtigt werden. Dafür sollte die Rentenversicherung entsprechende Nachweise erhalten.
Gelten diese Regeln auch für Witwer?Ja, die Einkommensanrechnung betrifft Witwen- und Witwerrenten gleichermaßen. Auch der Freibetrag und die Ausnahme während des Sterbevierteljahres gelten für beide.
Praxisbeispiel: 2.200 Euro Lohn und trotzdem weiter WitwenrenteSabine hat einen Anspruch auf 750 Euro monatliche Witwenrente vor Einkommensanrechnung und erzielt einen berücksichtigten durchschnittlichen Bruttolohn von 2.200 Euro. Weitere anrechenbare Einkünfte oder ein Kinderfreibetrag bestehen nicht, das Sterbevierteljahr ist beendet.
Nach dem pauschalen Abzug bleiben 1.320 Euro, also 197,47 Euro mehr als der Freibetrag. Davon werden 40 Prozent angerechnet: Sabines Witwenrente sinkt um 78,99 Euro auf 671,01 Euro vor etwaigen eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Stand: September 2026. Quellen: Deutsche Rentenversicherung: Freibeträge ab Juli 2026, DRV: Einkommensanrechnung, § 97 SGB VI und § 18d SGB IV.
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