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Grundsicherung gekürzt: Diese zwei Schritte helfen gegen eine falsche Sanktion

Das Jobcenter kürzt Ihre Grundsicherung, obwohl Sie die Sanktion für falsch halten? Ein Widerspruch allein verhindert nicht den Geldabzug. Wer die Kürzung vorläufig stoppen will, kann zusätzlich Eilrechtsschutz beim Sozialgericht beantragen.

Damit müssen Sie nicht erst die Entscheidung über Ihren Widerspruch abwarten, während Geld für den Lebensunterhalt fehlt.

Zwei getrennte Schritte sind entscheidend: Mit dem Widerspruch greifen Sie den Sanktionsbescheid an. Mit dem Eilantrag wollen Sie erreichen, dass das Jobcenter ihn vorerst nicht umsetzt. Wie viel das bewirken kann, zeigen unsere fiktiven Beispiele von Ferhat aus Berlin und Ines aus Zwickau.

Warum der Widerspruch die Sanktion nicht stoppt

Nach § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der eine Pflichtverletzung und Leistungsminderung feststellt, keine aufschiebende Wirkung. Das Jobcenter darf die Kürzung deshalb grundsätzlich umsetzen, obwohl Sie widersprochen haben. Auch ein überzeugend begründeter Widerspruch ändert daran zunächst nichts.

Sie können beim Jobcenter zusätzlich beantragen, die Vollziehung nach § 86a Absatz 3 SGG auszusetzen. Kommt die Behörde dem nach, setzt sie den Bescheid vorläufig nicht um. Bei einer bevorstehenden Kürzung sollten Sie jedoch nicht darauf vertrauen, dass allein dieser Antrag die Auszahlung sichert.

Widerspruch: Sichern Sie zuerst die Monatsfrist

Für den Widerspruch haben Sie grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang, nicht das Datum auf Ihrem Schreiben. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt grundsätzlich eine Jahresfrist.

Zur Fristwahrung genügt zunächst eine eindeutige Erklärung wie: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Minderungsbescheid vom … ein. Eine Begründung reiche ich nach.“ Ergänzen Sie Name, Anschrift und BG-Nummer. Reichen Sie den Widerspruch ein: unterschrieben schriftlich, zur Niederschrift beim Jobcenter oder über einen dafür zugelassenen elektronischen Weg.  Sichern Sie einen Eingangsbeleg.

Verlassen Sie sich dabei nicht auf eine gewöhnliche E-Mail: Warum diese die vorgeschriebene Form nicht erfüllt, erläutert unser Beitrag zum Widerspruch per E-Mail gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Welche Gründe gegen die Sanktion sprechen können

Prüfen Sie, welche konkrete Pflicht Sie nach Darstellung des Jobcenters verletzt haben sollen. Haben Sie die verlangten Bewerbungen tatsächlich eingereicht? Konnten Sie wegen einer Erkrankung nicht an der Maßnahme teilnehmen? Passt die Rechtsfolgenbelehrung zum Vorwurf?

Bei Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II kommt es unter anderem auf eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung oder entsprechende Kenntnis sowie einen möglichen wichtigen Grund an. Eine unverständliche oder nicht auf den Einzelfall zugeschnittene Belehrung kann die Sanktion angreifbar machen.

Unser Beitrag über fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrungen bei Sanktionen zeigt, worauf Sie achten sollten; eine nachgewiesene Kenntnis der konkreten Rechtsfolgen bleibt dabei zu prüfen.

Bei einer Maßnahme lohnt sich außerdem der Blick auf die Zuweisung selbst. Bleiben Tätigkeiten und Teilnahmezeiten unklar, kann bereits die Grundlage für die Sanktion fehlen. Wie solche Mängel vorläufigen Rechtsschutz ermöglichen können, zeigt unser Beitrag über eine unklare Maßnahmezuweisung, die das Sozialgericht Leipzig stoppte. Daraus folgt allerdings kein allgemeines Recht, Maßnahmen eigenmächtig fernzubleiben.

Auch eine außergewöhnliche Härte kann einer Leistungsminderung entgegenstehen. Beschreiben Sie dafür Ihre besondere Situation und legen Sie passende Unterlagen vor. Die allgemeine Aussage, mit weniger Geld kaum auszukommen, erklärt jedoch nicht, weshalb gerade Ihr Fall eine außergewöhnliche Härte darstellt.

Eilantrag: So kann das Sozialgericht die Kürzung aussetzen

Gegen einen Sanktionsbescheid kommt regelmäßig ein Antrag nach § 86b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG in Betracht. Sie beantragen damit, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs anordnet. Dafür müssen Sie weder einen Widerspruchsbescheid noch ein späteres Klageverfahren abwarten.

Das Gericht prüft die Erfolgsaussichten Ihres Rechtsbehelfs und wägt die betroffenen Interessen ab. Deshalb gehören sowohl die Fehler des Bescheids als auch die konkreten Folgen der Kürzung in den Antrag.

Eine mögliche Formulierung lautet: „Ich beantrage, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs vom … gegen den Minderungsbescheid des Jobcenters … vom … anzuordnen.“ Hat das Jobcenter bereits Geld einbehalten, können Sie zusätzlich die Aufhebung der Vollziehung und die Auszahlung der einbehaltenen Beträge beantragen.

Ob und in welchem Umfang das Gericht dem folgt, hängt vom Einzelfall ab.

Fiktives Praxisbeispiel: Ferhat weist die Bewerbungen nach

Ferhat, 42 Jahre, aus Berlin soll mehrere verbindlich verlangte Bewerbungen nicht nachgewiesen haben. Das Jobcenter erlässt einen Minderungsbescheid. Ferhat hat die Nachweise jedoch rechtzeitig übermittelt und besitzt sowohl die Unterlagen als auch eine Eingangsbestätigung.

Er legt Widerspruch ein und fügt die Belege bei. Weil die Kürzung unmittelbar bevorsteht und das Jobcenter sie zunächst nicht aussetzt, beantragt er zusätzlich Eilrechtsschutz. Dem Gericht reicht er den Bescheid, seinen Widerspruch und die Eingangsbestätigung ein; außerdem erläutert er seine finanzielle Lage.

In dieser fiktiven Konstellation sprechen die Unterlagen deutlich gegen den Vorwurf. Ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung an, darf das Jobcenter die Sanktion im Umfang dieser Anordnung vorerst nicht umsetzen. Über die endgültige Aufhebung des Bescheids entscheidet das Eilverfahren damit noch nicht.

Diese Unterlagen machen den Eilantrag nachvollziehbar

Legen Sie den Minderungsbescheid, den aktuellen Bewilligungsbescheid und Ihren Widerspruch samt Eingangsbeleg vor. Je nach Vorwurf helfen außerdem die Einladung, die konkrete Aufforderung des Jobcenters, Bewerbungsschreiben, Versandnachweise oder ärztliche Unterlagen. Erklären Sie zu jedem Beleg knapp, welchen Punkt er beweist.

Aktuelle Kontoauszüge, fällige Zahlungen und Angaben zu verfügbaren Mitteln zeigen, wie sich die Kürzung auswirkt. Benennen Sie den Kürzungsbeginn und den monatlich fehlenden Betrag. Das Gericht muss erkennen können, was Sie angreifen und welche Folgen bis zur endgültigen Entscheidung drohen.

Fiktives Praxisbeispiel: Ines braucht mehr als einen allgemeinen Protest

Ines, 47 Jahre, aus Zwickau hat eine verbindlich zugewiesene Maßnahme abgebrochen. Im fiktiven Beispiel liegt eine zutreffende Rechtsfolgenbelehrung vor; einen wichtigen Grund für den Abbruch nennt sie zunächst nicht. Gegen die Sanktion schreibt sie lediglich, die Maßnahme sei aus ihrer Sicht überflüssig gewesen.

Auch im Eilantrag erklärt sie nur, dass sie die Kürzung ungerecht findet. Damit zeigt sie weder einen konkreten Fehler des Bescheids noch besondere Umstände auf, die für eine Aussetzung sprechen. Unter diesen Annahmen hat ihr Antrag deutlich schlechtere Aussichten als der von Ferhat.

Hat tatsächlich eine Erkrankung die weitere Teilnahme verhindert, muss Ines diesen Zusammenhang konkret erklären und möglichst belegen. Eine Diagnose allein beantwortet noch nicht, weshalb sie die Maßnahme abbrechen musste. Neue Unterlagen können die rechtliche Bewertung verändern; ein pauschaler Protest ersetzt sie nicht.

Widerspruch und Eilantrag im Vergleich Widerspruch beim Jobcenter Eilantrag beim Sozialgericht Zielt auf die Überprüfung und Aufhebung des Minderungsbescheids. Zielt auf vorläufigen Schutz vor dessen Vollziehung. Muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingehen. Kann schon während des Widerspruchsverfahrens gestellt werden. Stoppt die Sanktion nicht automatisch. Kann die Kürzung durch gerichtliche Anordnung vorläufig stoppen. Eine Begründung lässt sich nachreichen. Konkrete Gründe und Belege sollten möglichst sofort vorliegen. Ohne Anwalt zum Sozialgericht – aber nicht per einfacher E-Mail

Vor dem Sozialgericht können Sie den Antrag selbst stellen. Die Rechtsantragstelle hilft dabei, Ihr Anliegen aufzunehmen. Für Leistungsberechtigte ist das Verfahren grundsätzlich gerichtskostenfrei; ein selbst beauftragter Anwalt kann allerdings Kosten verursachen.

Nutzen Sie einen zulässigen Einreichungsweg, etwa ein unterschriebenes Schreiben, Fax oder die persönliche Aufnahme bei Gericht. Eine gewöhnliche E-Mail genügt hingegen nicht für einen wirksamen Eilantrag. Bei elektronischer Übermittlung müssen Sie die dafür vorgesehenen gerichtlichen Übermittlungswege und Formvorgaben einhalten.

Nach dem Eilbeschluss läuft der Streit weiter

Ein erfolgreicher Eilantrag ersetzt keine endgültige Entscheidung über die Sanktion. Lehnt das Jobcenter Ihren Widerspruch später ab, müssen Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage erheben, wenn Sie weiter dagegen vorgehen wollen.

Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung also auch dann, wenn das Gericht Ihnen vorläufig geholfen hat.

FAQ: Sanktion, Widerspruch und Eilantrag Muss ich erst die Antwort des Jobcenters abwarten?

Nein. Sie können den Widerspruch einlegen und bereits während dieses Verfahrens Eilrechtsschutz beantragen. Eine vorherige Klage ist dafür nicht erforderlich.

Reicht es, dass mir durch die Sanktion Geld fehlt?

Das allein garantiert keinen Erfolg. Erklären Sie auch, weshalb der Bescheid fehlerhaft sein soll, und belegen Sie die konkreten Folgen der Kürzung für Ihren Lebensunterhalt.

Bekomme ich einbehaltenes Geld zurück?

Hebt das Jobcenter oder das Gericht die Sanktion endgültig auf, muss das Jobcenter zu Unrecht einbehaltene Leistungen grundsätzlich nachzahlen. Im Eilverfahren kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereits die Aufhebung der Vollziehung anordnen.

Quellen

Gesetze im Internet: § 31 SGB II – Pflichtverletzungen
Gesetze im Internet: § 31a SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
Gesetze im Internet: § 39 SGB II – Sofortige Vollziehbarkeit
Gesetze im Internet: § 66 SGG – Rechtsbehelfsbelehrung
Gesetze im Internet: § 73 SGG – Vertretung
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruch
Gesetze im Internet: § 86a SGG – Aufschiebende Wirkung und Aussetzung
Gesetze im Internet: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz
Gesetze im Internet: § 87 SGG – Klagefrist

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Bürgergeld-Bezieher reist lange ins Ausland – behält aber trotzdem den Anspruch auf seine Grundsicherung

Ein fast dreimonatiger Aufenthalt in Portugal führt nicht zwangsläufig zum Verlust des Bürgergeldes. Das Sächsische Landessozialgericht verpflichtete ein Jobcenter dazu, einem psychisch erkrankten Leistungsbezieher vorläufig weiterhin Leistungen zu gewähren.

Der Mann hielt sich nicht zu Erholungszwecken im Sinne eines gewöhnlichen Urlaubs im Ausland auf. Nach ärztlicher Einschätzung sollte der Ortswechsel seine psychische Gesundheit stabilisieren und die spätere Rückkehr in das Arbeitsleben ermöglichen.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Bürgergeld-Bezieher ohne Weiteres mehrere Monate verreisen dürfen. Das Gericht beurteilte einen gesundheitlich begründeten Ausnahmefall, der durch fachärztliche Unterlagen belegt war.

Jobcenter verweigerte die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt

Der betroffene Mann litt unter erheblichen psychischen Beschwerden. Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hielt einen vorübergehenden Aufenthalt in Portugal für erforderlich, damit sich der Gesundheitszustand des Patienten stabilisieren konnte.

Der Leistungsbezieher informierte das Jobcenter über seine Situation und legte ärztliche Unterlagen vor. Die Behörde verweigerte dennoch die Zustimmung zur Abwesenheit und stellte die Leistungen ein.

Nach Auffassung des Jobcenters war der Mann während des Aufenthalts in Portugal nicht im vorgeschriebenen näheren Bereich erreichbar. Außerdem stand infrage, ob sein gewöhnlicher Aufenthalt weiterhin in Deutschland lag.

Der Streit gelangte schließlich zum Sächsischen Landessozialgericht. Mit Beschluss vom 23. März 2026, Az. L 7 AS 84/26 B ER, gab der 7. Senat dem Leistungsbezieher im Eilverfahren Recht.

Streng genommen handelt es sich um einen Beschluss

In zahlreichen Berichten wird die Entscheidung als Urteil bezeichnet. Juristisch handelt es sich jedoch um einen Beschluss in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Das Gericht traf damit keine abschließende Entscheidung in einem regulären Hauptsacheverfahren. Es kam aber zu dem Ergebnis, dass der Mann seinen Leistungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht hatte und nicht bis zum Abschluss eines längeren Verfahrens ohne existenzsichernde Zahlungen bleiben durfte.

Das Jobcenter musste deshalb vorläufig weiterzahlen. Die Entscheidung besitzt trotzdem erhebliche Bedeutung, weil das Gericht ausführlich darlegte, wie gesundheitlich begründete Auslandsaufenthalte zu beurteilen sind.

Gewöhnlicher Aufenthalt blieb in Deutschland

Leistungen nach dem SGB II setzen grundsätzlich voraus, dass die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt beendet diesen Aufenthalt jedoch nicht automatisch.

Nach Ansicht des Gerichts war der Aufenthalt in Portugal von Anfang an zeitlich und inhaltlich begrenzt. Er diente ausschließlich der gesundheitlichen Stabilisierung und war nicht auf eine dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunkts gerichtet.

Der Mann behielt seine Wohnung in Deutschland und plante die Rückkehr. Aus den festgestellten Umständen ergab sich daher kein dauerhafter Wegzug nach Portugal.

Auch die Dauer von nahezu drei Monaten reichte für sich genommen nicht aus, um einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland anzunehmen. Entscheidend war die Gesamtbetrachtung der persönlichen Verhältnisse, des Aufenthaltszwecks und der Rückkehrabsicht.

Portugal lag außerhalb des näheren Bereichs

Nach § 7b SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte grundsätzlich erreichbar sein. Dazu gehört, dass sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und Mitteilungen an Werktagen zur Kenntnis nehmen können.

Portugal gehört offenkundig nicht zu diesem näheren Bereich. Der Mann hätte weder das Jobcenter noch einen möglichen Arbeitgeber oder den Ort einer Eingliederungsmaßnahme innerhalb einer angemessenen Zeit erreichen können.

Allein die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail machte seinen Aufenthaltsort deshalb noch nicht zum näheren Bereich. Die digitalen Kontaktmöglichkeiten waren dennoch wichtig, weil sie zeigten, dass der Mann weiterhin kommunizieren und auf Aufforderungen reagieren konnte.

Seine Post in Deutschland wurde zudem von einer anderen Person gesichtet und an ihn weitergeleitet. Die Erreichbarkeits-Verordnung erlaubt ausdrücklich, dass Dritte Mitteilungen entgegennehmen und die leistungsberechtigte Person informieren.

Gesundheitliche Stabilisierung war ein wichtiger Grund

Wer sich außerhalb des näheren Bereichs befindet, kann weiterhin Leistungen erhalten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter zustimmt. Das Gesetz nennt unter anderem ärztlich verordnete Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, bestimmte Veranstaltungen, arbeitsbezogene Aufenthalte und ehrenamtliche Tätigkeiten.

Diese gesetzliche Aufzählung ist nach Auffassung des LSG Sachsen nicht abschließend. Auch ein dort nicht ausdrücklich genannter Grund kann anerkannt werden, wenn er nach Bedeutung und Gewicht mit den aufgeführten Beispielen vergleichbar ist.

Dafür müssen nachvollziehbare und überprüfbare Umstände vorliegen. Ein persönlicher Wunsch nach Abstand, Sonne oder Erholung reicht nicht aus.

Im entschiedenen Fall war die psychische Erkrankung fachärztlich bestätigt. Die Unterlagen belegten nach Einschätzung des Gerichts außerdem, dass der Ortswechsel der Genesung, der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und einer späteren Eingliederung in Beschäftigung dienen sollte.

Drei-Wochen-Grenze galt in diesem Fall nicht

Für eine Abwesenheit ohne wichtigen Grund soll die Zustimmung normalerweise für höchstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Diese Regel wird häufig als allgemeine Urlaubsgrenze für Leistungsbezieher bezeichnet.

Der Beschluss zeigt jedoch, dass diese Grenze nicht schematisch auf jede Abwesenheit übertragen werden darf. Bei einem anerkannten wichtigen Grund kann ein längerer Aufenthalt zulässig sein.

Das Gesetz legt für sämtliche denkbaren gesundheitlichen Ausnahmefälle keine einheitliche Höchstdauer fest. Die Abwesenheit ist allerdings nur so lange geschützt, wie der wichtige Grund tatsächlich fortbesteht.

Der Betroffene muss daher auch bei einem zunächst anerkannten Grund nachweisen können, weshalb der Aufenthalt weiterhin erforderlich ist. Ein einmal vorgelegtes Attest rechtfertigt nicht automatisch jede spätere Verlängerung.

Prüfpunkt Bewertung des LSG Sachsen Bedeutung für andere Fälle Dauer des Aufenthalts Fast drei Monate waren nicht automatisch anspruchsschädlich Die Dauer allein entscheidet nicht Gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland blieb der Lebensmittelpunkt Wohnung, Rückkehrabsicht und Aufenthaltszweck sind zu betrachten Gesundheitszustand Fachärztlich belegte psychische Erkrankung Allgemeine Erholungswünsche reichen nicht Wichtiger Grund Gesundheitliche Stabilisierung wurde anerkannt Auch nicht ausdrücklich genannte Gründe sind denkbar Kontakt zum Jobcenter Telefon, E-Mail und weitergeleitete Post waren verfügbar Die Kontaktmöglichkeiten müssen während der Abwesenheit geklärt sein Zustimmung Das Jobcenter hätte zustimmen müssen Eine unterlassene Entscheidung darf nicht zulasten des Antragstellers gehen Verfahrensart Einstweiliger Rechtsschutz Die Leistungen wurden vorläufig zugesprochen Antrag musste nicht ausdrücklich so bezeichnet werden

Das Jobcenter hatte dem Aufenthalt nicht zugestimmt. Ein solcher Umstand kann normalerweise dazu führen, dass der Leistungsanspruch während der Abwesenheit entfällt.

Im vorliegenden Fall hatte der Mann seine Situation allerdings gegenüber der Behörde geschildert. Nach Auffassung des Gerichts war darin ein schlüssig gestellter Antrag auf Zustimmung zu sehen, auch wenn er nicht ausdrücklich mit dieser Bezeichnung überschrieben war.

Behörden müssen Erklärungen von Leistungsberechtigten nach ihrem erkennbaren Anliegen auslegen. Sie dürfen sich nicht allein darauf berufen, dass eine bestimmte Formulierung oder Überschrift fehlt.

Nach § 4 Absatz 3 der Erreichbarkeits-Verordnung ist die Zustimmung zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die betroffene Person mitteilt, wie sie während der Abwesenheit kontaktiert werden kann. Das Jobcenter durfte aus seiner eigenen unterlassenen Entscheidung keinen Leistungsausschluss ableiten.

Kein allgemeiner Freibrief für lange Auslandsreisen

Aus dem Beschluss lässt sich kein allgemeiner Anspruch auf drei Monate Bürgergeld während eines Aufenthalts im Ausland ableiten. Ein gewöhnlicher Urlaub, ein Besuch bei Freunden oder der Wunsch, den Winter in einem wärmeren Land zu verbringen, ist mit dem entschiedenen Fall nicht vergleichbar.

Ohne wichtigen Grund gilt weiterhin die reguläre Begrenzung. Außerdem muss eine geplante Abwesenheit grundsätzlich vor der Abreise mit dem Jobcenter abgestimmt werden.

Wer ohne Zustimmung verreist, riskiert den Wegfall der gesamten Leistung. Davon können neben dem Regelbedarf auch die Unterkunftskosten sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betroffen sein.

Die Zustimmung sollte deshalb schriftlich beantragt und abgewartet werden. Eine eigenmächtige Abreise bleibt selbst dann riskant, wenn die betroffene Person glaubt, einen gesundheitlichen Grund zu haben.

Atteste müssen mehr als eine Diagnose enthalten

Ein ärztliches Schreiben sollte möglichst nachvollziehbar erklären, weshalb der Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs medizinisch erforderlich ist. Eine bloße Diagnose oder eine allgemeine Empfehlung für Erholung dürfte häufig nicht genügen.

Hilfreich sind Angaben zur voraussichtlichen Dauer und zum therapeutischen Zweck. Außerdem sollte aus den Unterlagen hervorgehen, weshalb die Stabilisierung nicht in gleicher Weise am Wohnort erreicht werden kann.

Bei einer Verlängerung kann das Jobcenter aktuelle Nachweise verlangen. Der Leistungsbezieher muss dann glaubhaft machen, dass der gesundheitliche Grund noch besteht.

Dabei darf das Jobcenter psychische Erkrankungen nicht allein deshalb geringer bewerten, weil keine stationäre Behandlung stattfindet. Auch eine ambulant begleitete Stabilisierung kann im Einzelfall ein anzuerkennender Grund sein.

Moderne Kommunikationswege gewinnen an Bedeutung

Der Beschluss berücksichtigt ausdrücklich die heutigen Möglichkeiten der Kommunikation. Leistungsbezieher können Mitteilungen telefonisch, per E-Mail, postalisch oder im Rahmen einer Videokonferenz entgegennehmen.

Auch eine Vertrauensperson darf die Post am deutschen Wohnort prüfen und weiterleiten. Voraussetzung ist, dass der Betroffene tatsächlich zeitnah informiert wird und auf Schreiben reagieren kann.

Die digitale Erreichbarkeit ersetzt allerdings nicht in jedem Fall die Möglichkeit, kurzfristig persönlich zu erscheinen. Bei einem anerkannten wichtigen Grund kann sie jedoch dafür sprechen, dass die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter und eine spätere Eingliederung nicht gefährdet werden.

Betroffene sollten dem Jobcenter daher bereits im Antrag mitteilen, über welche Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder andere Verbindung sie erreichbar bleiben. Mündliche Absprachen sollten zusätzlich schriftlich bestätigt werden.

Bedeutung nach Einführung des Grundsicherungsgeldes

Seit dem 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Der Beschluss erging noch zum damaligen Bürgergeldrecht.

Die grundlegenden Bestimmungen über den näheren Bereich, wichtige Gründe und die Zustimmung des Jobcenters finden sich weiterhin in § 7b SGB II. Der rechtliche Gedankengang des LSG Sachsen bleibt deshalb für vergleichbare Fälle bedeutsam.

Die Bundesagentur für Arbeit weist ebenfalls darauf hin, dass Reisen vorher abgestimmt werden müssen. Bei einem wichtigen Grund, beispielsweise einer ärztlich verordneten Rehabilitation, kann eine längere Abwesenheit vereinbart werden. Darauf macht die Bundesagentur in ihren Hinweisen zur Erreichbarkeit ausdrücklich aufmerksam.

Andere Jobcenter und Gerichte sind an den Beschluss des LSG Sachsen nicht allgemein gebunden. Die Entscheidung liefert jedoch gewichtige Argumente gegen eine rein schematische Ablehnung gesundheitlich notwendiger Aufenthalte.

Was Betroffene vor der Abreise veranlassen sollten

Der Antrag auf Zustimmung sollte möglichst frühzeitig und nachweisbar beim Jobcenter eingehen. Nach der Erreichbarkeits-Verordnung soll er gewöhnlich spätestens fünf Werktage vor dem Verlassen des näheren Bereichs gestellt werden.

In dem Schreiben sollten der genaue Zeitraum, der Aufenthaltsort, der gesundheitliche Grund und die vorgesehenen Kontaktwege genannt werden. Ärztliche Nachweise sollten unmittelbar beigefügt werden.

Betroffene sollten außerdem erläutern, wer während der Abwesenheit die Post prüft und wie schnell eine Reaktion möglich ist. Auch die geplante Rückkehr nach Deutschland sollte klar erkennbar sein.

Lehnt das Jobcenter den Antrag ab oder stellt es die Zahlungen ein, kommen ein Widerspruch und bei einer akuten finanziellen Notlage ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Wegen der Folgen für Miete und Krankenversicherung kann eine zeitnahe sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein.

Häufige Fragen und Antworten 1. Dürfen Leistungsbezieher jetzt drei Monate ins Ausland reisen?

Nein. Der Beschluss betrifft einen fachärztlich belegten gesundheitlichen Ausnahmefall und keine gewöhnliche Urlaubsreise. Jeder Fall muss anhand seiner konkreten Umstände geprüft werden.

2. Wie lange darf eine Urlaubsreise normalerweise dauern?

Ohne wichtigen Grund soll das Jobcenter einer Abwesenheit in der Regel für höchstens drei Wochen im Kalenderjahr zustimmen. Auch diese Reise muss grundsätzlich vorher abgestimmt werden.

3. Kann eine psychische Erkrankung einen längeren Aufenthalt rechtfertigen?

Ja, wenn der Aufenthalt aus nachvollziehbaren gesundheitlichen Gründen erforderlich ist und dies durch geeignete ärztliche Unterlagen belegt wird. Eine allgemeine Empfehlung, sich zu erholen, genügt nicht automatisch.

4. Reicht es aus, im Ausland per E-Mail erreichbar zu sein?

Eine E-Mail-Adresse allein beseitigt nicht sämtliche Anforderungen. Sie kann zusammen mit telefonischer Erreichbarkeit, einer verlässlichen Postweiterleitung und einem anerkannten wichtigen Grund dafür sprechen, dass der Kontakt zum Jobcenter gesichert bleibt.

5. Muss die Zustimmung vor der Abreise vorliegen?

Grundsätzlich sollte die Zustimmung vor der Abreise beantragt und abgewartet werden. Eine nachträgliche Zustimmung kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen infrage, wenn eine vorherige Antragstellung nicht oder nicht rechtzeitig möglich war.

6. Gilt der Beschluss für alle Jobcenter in Deutschland?

Nein, der Beschluss bindet unmittelbar nur die Beteiligten des konkreten Verfahrens. Andere Gerichte und Jobcenter können seine Begründung jedoch bei vergleichbaren Fällen heranziehen.

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Pflegeheim: 3.364 Euro Eigenanteil – Politik streitet über die Finanzierung

Den gesetzlichen Pflegekassen fehlt Geld, während Pflegebedürftige immer höhere Heimkosten tragen. Jetzt streitet die Politik darüber, ob die private Pflegeversicherung einen Teil der Last übernehmen soll. Der PKV-Verband wehrt sich gegen einen Finanzausgleich und kündigt rechtliche Gegenwehr an.

Für Versicherte geht es nicht nur darum, wer die wachsende Finanzierungslücke schließt. Entscheidend ist, ob eine Reform ihre eigene  Belastung senkt statt sie weiter zu erhöhen.

Warum die private Pflegeversicherung zahlen soll

Wie die Ärzte Zeitung am 21. September 2026 berichtet, prüft das SPD-geführte Bundesarbeitsministerium verschiedene Modelle für einen Ausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung.

Dahinter steht ein Verteilungsproblem: Beide Systeme sichern das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab, tragen aber unterschiedlich hohe Lasten.

Nach den im Bericht genannten Zahlen lag der Anteil der Pflegebedürftigen 2024 in der sozialen Pflegeversicherung bei 8,1 Prozent, in der privaten dagegen bei 4,5 Prozent. Die Befürworter eines Ausgleichs argumentieren deshalb, dass die günstigere Risikostruktur der privaten Versicherung eine finanzielle Beteiligung rechtfertige.

Die Quoten beschreiben allerdings noch nicht, wie hoch ein angemessener Transfer ausfallen müsste. Dafür wären auch die jeweiligen Leistungsausgaben und weitere Unterschiede zu berücksichtigen.

PKV droht mit rechtlichen Schritten

Der Vorsitzende des PKV-Verbandes, Thomas Brahm, bezeichnet die Vorschläge in einer Erklärung vom 21. September als „Dammbruch“. Der Verband lehnt sowohl einen Finanzausgleich als auch die diskutierte Übertragung von Alterungsrückstellungen in die soziale Pflegeversicherung ab.

Er warnt, damit würde angespartes Vorsorgekapital seinem bisherigen Zweck entzogen und das Vertrauen in private Vorsorge beschädigt.

Die PKV hält solche Eingriffe für verfassungswidrig und kündigt an, die Interessen ihrer Versicherten mit rechtlichen Mitteln zu verteidigen. Diese Bewertung ist die Position eines Interessenverbandes. Sie ersetzt weder die Prüfung eines konkreten Gesetzes noch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Ob ein Modell rechtlich Bestand hätte, hängt auch davon ab, wie der Gesetzgeber es ausgestaltet.

Finanzausgleich und Rückstellungen sind zwei verschiedene Fragen

Ein Ausgleich zwischen den Versicherungssystemen soll finanzielle Belastungen anders verteilen. Alterungsrückstellungen haben dagegen eine besondere Funktion: Private Versicherer legen einen Teil der Beiträge für höhere Ausgaben im Alter zurück.

Wer über deren Übertragung spricht, berührt daher die Finanzierung künftiger Leistungen.

Beides gehört politisch zur selben Debatte, darf aber nicht gleichgesetzt werden. Ein Finanzausgleich bedeutet nicht schon begrifflich, dass sämtliche privaten Rückstellungen in die gesetzlichen Pflegekassen fließen.

Für eine sachliche Bewertung braucht es ein konkretes Modell: Wer zahlt, wie viel Geld fließt und aus welchen Mitteln stammt es?

Die Finanzlücke besteht schon heute

Der GKV-Spitzenverband meldete Ende August für das erste Halbjahr 2026 ein Defizit von rund 770 Millionen Euro. Dabei waren bereits 1,6 Milliarden Euro aus einem Bundesdarlehen in den Einnahmen enthalten. Die Ausgaben stiegen gegenüber dem Vorjahreszeitraum um elf Prozent, die Gesamteinnahmen nur um 5,4 Prozent.

Für das gesamte Jahr 2026 prognostizierte der Verband ein Minus von 1,19 Milliarden Euro trotz eines Bundesdarlehens von insgesamt 3,2 Milliarden Euro. Ohne dieses Darlehen ergibt sich rechnerisch eine Lücke von 4,39 Milliarden Euro. Kredite verschaffen den Pflegekassen vorübergehend Luft, schaffen aber keine dauerhafte Einnahmequelle.

Zwei Milliarden Euro wären eine Entlastung – keine vollständige Lösung

Der PKV-Verband nennt ein diskutiertes Ausgleichsvolumen von bis zu zwei Milliarden Euro. Aus seiner Sicht reicht das nicht aus, um die strukturellen Probleme der sozialen Pflegeversicherung dauerhaft zu lösen. Als Argument führt er an, dass die private Versicherung nur etwa zehn Prozent der Versicherten umfasst.

Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Ausgleich finanziell bedeutungslos wäre. Zusätzliche Finanzierung kann eine Lücke immerhin verkleinern. Die politische Frage lautet: Ist die Verteilung der Lasten zwischen den Systemen gerecht, und welche weiteren Einnahmen / Reformen braucht die Pflegeversicherung?

Mehr Geld für Pflegekassen senkt nicht automatisch Ihre Heimrechnung

Für Pflegebedürftige zählt vor allem, was sie selbst bezahlen müssen. Nach einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen betrug die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Jahr eines Pflegeheimaufenthalts zum 1. Juli 2026 bundesweit 3.364 Euro monatlich. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor.

In diesem Betrag stecken neben dem pflegebedingten Eigenanteil auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

Ein Finanzausgleich zwischen Versicherungen würde diese Rechnung nicht automatisch reduzieren. Dafür müsste die Politik zusätzlich festlegen, wie die Entlastung bei Pflegebedürftigen ankommt.

Geld könnte auch zunächst dazu dienen, laufende Leistungen zu finanzieren oder den Druck auf die Beiträge zu mindern. Eine stabilere Pflegekasse und ein günstigerer Heimplatz sind zwei unterschiedliche Ziele.

Die Pflegeversicherung bleibt ein Teilleistungssystem. Sie übernimmt nicht sämtliche Pflegekosten. Reichen Einkommen und einzusetzendes Vermögen für die verbleibenden Kosten nicht aus, kommt Sozialhilfe in Betracht.

Für Betroffene mit kleiner Rente löst die Debatte über einen künftigen Finanzausgleich daher noch kein akutes Zahlungsproblem.

Auch der Bund steht in der Verantwortung

Der GKV-Spitzenverband fordert eine andere Finanzierung staatlicher Aufgaben. Der Bund solle 5,2 Milliarden Euro pandemiebedingte Ausgaben erstatten und die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige übernehmen. Letztere beziffert der Verband auf jährlich rund 5,3 Milliarden Euro mit steigender Tendenz.

Bei diesem Vorschlag ginge es darum, die Rentenbeiträge aus Steuern statt aus Beiträgen zur Pflegeversicherung zu finanzieren.

Auch hier entscheidet die gesetzliche Ausgestaltung darüber, welche Entlastung tatsächlich entsteht.

FAQ: Was bedeutet der Streit für Versicherte? Ist der Finanzausgleich bereits beschlossen?

Die ausgewerteten Veröffentlichungen berichten über Vorschläge und politischen Streit, nicht über einen beschlossenen Finanzausgleich. Die Ärzte Zeitung meldete am 21. September zudem, dass Gesundheitsminister Carsten Linnemann den Vorschlag ablehnt.

Bekomme ich durch einen Finanzausgleich mehr Pflegegeld?

Aus einem Geldtransfer zwischen den Versicherungssystemen folgt für Sie allein noch kein höheres Pflegegeld. Dafür müsste der Gesetzgeber auch die Leistungsbeträge ändern; ebenso wenig sinkt dadurch automatisch Ihr Eigenanteil im Pflegeheim.

Ist ein Ausgleich tatsächlich verfassungswidrig?

Das behauptet der PKV-Verband und verweist auf rechtliche Einwände. Ein abschließendes gerichtliches Urteil über die aktuell diskutierten Modelle belegen die herangezogenen Veröffentlichungen nicht.

Quellen

Ärzte Zeitung: „Dammbruch“: PKV-Verband warnt vor Finanzausgleich in der Pflege, 21. September 2026
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeversicherung, Stand 14. September 2026
GKV-Spitzenverband: Alarmstufe Rot in der Pflege, Präsentation zur Pressekonferenz vom 31. August 2026
PKV-Verband: Finanzausgleich in der Pflege wäre Dammbruch neuer Qualität, 21. September 2026
PKV-Verband: PKV-Verband lehnt Finanzausgleich in der Pflegeversicherung ab, 3. September 2026
Verband der Ersatzkassen: Pflegebedürftige zahlen im ersten Jahr durchschnittlich 3.364 Euro im Monat aus eigener Tasche, 14. Juli 2026

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Pflegegrad 2: So viel Pflegegelder stehen alleinwohnenden Rentnern zu

Pflegegrad 2 betrifft viele Rentnerinnen und Rentner, die noch in der eigenen Wohnung leben, ihren Alltag aber nicht mehr vollständig ohne Hilfe bewältigen können. Für allein lebende Rentner ist die Einstufung besonders wichtig, weil Unterstützung im Haushalt, bei der Körperpflege, beim Einkaufen oder bei der Organisation des Tages oft nicht durch Angehörige aufgefangen wird.

Die aktuellen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung haben wir zusammengetragen. Dazu gehören unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Tages- und Nachtpflege sowie Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassungen.

Pflegegeld: 347 Euro monatlich bei selbst organisierter Hilfe

Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld aktuell 347 Euro pro Monat. Es wird gezahlt, wenn die häusliche Pflege selbst organisiert wird, etwa durch Angehörige, Nachbarn, Freunde oder andere nicht erwerbsmäßig pflegende Personen.

Für allein lebende Rentner ist dabei wichtig: Das Geld wird zwar an die pflegebedürftige Person überwiesen, es setzt aber voraus, dass die Versorgung tatsächlich sichergestellt ist. Wer ganz allein lebt und keine private Unterstützung hat, profitiert deshalb häufig stärker von Pflegesachleistungen oder einer Kombination aus Pflegegeld und professioneller Hilfe.

Das Pflegegeld kann frei verwendet werden. In der Praxis wird es oft als Anerkennung an Menschen weitergegeben, die regelmäßig helfen, etwa beim Waschen, Anziehen, Kochen, Begleiten zu Arztterminen oder bei der Tagesstruktur.

Pflegesachleistungen: Bis zu 796 Euro für ambulante Pflege

Wer einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, kann bei Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen von bis zu 796 Euro monatlich nutzen. Dieses Geld wird nicht an den Rentner ausgezahlt, sondern der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.

Gerade für allein lebende Rentner ist diese Leistung oft besonders hilfreich. Ein Pflegedienst kann etwa morgens beim Aufstehen, bei der Körperpflege, beim Anziehen oder bei der Medikamentengabe unterstützen, sofern diese Leistungen entsprechend vereinbart und abrechenbar sind.

Reichen 796 Euro im Monat nicht aus, müssen zusätzliche Leistungen privat bezahlt werden. Deshalb lohnt es sich, vor Vertragsabschluss genau zu klären, welche Einsätze wirklich notwendig sind und welche Kosten entstehen.

Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst verbinden

Pflegegeld und Pflegesachleistungen müssen nicht strikt getrennt werden. Wer nur einen Teil der monatlichen Pflegesachleistungen nutzt, kann anteilig Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung erhalten.

Das ist für allein lebende Rentner sinnvoll, wenn ein Pflegedienst einige feste Aufgaben übernimmt, aber zusätzlich eine Nachbarin, ein Angehöriger oder eine andere vertraute Person regelmäßig hilft. Die Pflegekasse berechnet dann, welcher Anteil der Sachleistung verbraucht wurde und wie viel Pflegegeld anteilig übrig bleibt.

Ein Beispiel: Wird nur die Hälfte der Pflegesachleistungen genutzt, kann grundsätzlich auch noch die Hälfte des Pflegegeldes gezahlt werden. Die genaue Abrechnung hängt von den tatsächlich eingereichten Rechnungen des Pflegedienstes ab.

Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für Alltagshilfe

Alle Pflegebedürftigen, die zu Hause leben, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Er beträgt aktuell 131 Euro pro Monat und kann für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag verwendet werden.

Für allein lebende Rentner ist dieser Betrag besonders praktisch, weil er etwa für Hilfe im Haushalt, Begleitung beim Einkaufen, Betreuung oder stundenweise Entlastung eingesetzt werden kann. Das Geld wird allerdings in der Regel nicht einfach ausgezahlt, sondern nachträglich gegen Rechnung erstattet.

Wichtig ist, dass der Anbieter nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt ist. Wer eine private Haushaltshilfe ohne Anerkennung beauftragt, kann die Kosten häufig nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen.

Pflegehilfsmittel: 42 Euro monatlich für Verbrauchsmaterial

Zusätzlich können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro monatlich erhalten. Dazu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Schutzschürzen.

Diese Leistung wird oft unterschätzt, kann aber den Alltag erleichtern und laufende Kosten senken. Sie ist vor allem dann relevant, wenn regelmäßig Unterstützung bei Körperpflege, Inkontinenzversorgung oder hygienischen Tätigkeiten benötigt wird.

Wohnraumanpassung: Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme

Wenn die Wohnung angepasst werden muss, kann die Pflegekasse einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zahlen. Das betrifft zum Beispiel den Umbau einer Dusche, Haltegriffe, Türverbreiterungen oder andere Veränderungen, die das Leben zu Hause erleichtern.

Für allein lebende Rentner kann dieser Zuschuss darüber entscheiden, ob ein Verbleib in der eigenen Wohnung möglich bleibt. Wichtig ist, den Antrag vor Beginn der Maßnahme zu stellen und die Genehmigung der Pflegekasse abzuwarten.

Tages- und Nachtpflege: Unterstützung zusätzlich zur häuslichen Versorgung

Bei Pflegegrad 2 stehen für Tages- und Nachtpflege bis zu 721 Euro monatlich zur Verfügung. Diese Leistung kann zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen genutzt werden.

Tagespflege kann allein lebenden Rentnern Struktur, soziale Kontakte und Betreuung bieten. Sie entlastet zugleich Angehörige oder private Helfer, falls diese nur an bestimmten Tagen zur Verfügung stehen.

Die Leistung eignet sich besonders, wenn jemand tagsüber nicht mehr sicher allein bleiben kann, nachts aber weiterhin zu Hause zurechtkommt. Je nach Einrichtung können Transport, Mahlzeiten und Betreuung dazugehören, wobei Unterkunft und Verpflegung oft gesondert berechnet werden.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro Jahresbetrag

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können dafür im Jahr 2026 bis zu 3.539 Euro einsetzen.

Der Betrag kann flexibel für Ersatzpflege zu Hause oder für eine vorübergehende stationäre Kurzzeitpflege verwendet werden. Das ist etwa wichtig, wenn eine private Pflegeperson ausfällt, nach einem Krankenhausaufenthalt noch mehr Unterstützung nötig ist oder eine Versorgungslücke entsteht.

Für allein lebende Rentner ist diese Leistung auch dann relevant, wenn keine klassische Angehörigenpflege besteht. Sie kann helfen, kurzfristige Krisen zu überbrücken, etwa nach einem Sturz, einer Operation oder einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands.

Überblick: Leistungen bei Pflegegrad 2 für allein lebende Rentner Leistung Anspruch bei Pflegegrad 2 Pflegegeld 347 Euro monatlich, wenn die häusliche Pflege selbst organisiert wird, zum Beispiel durch Angehörige, Nachbarn oder andere private Pflegepersonen. Pflegesachleistungen Bis zu 796 Euro monatlich für professionelle Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst. Kombinationsleistung Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden. Wird nur ein Teil der Pflegesachleistungen genutzt, wird das Pflegegeld anteilig ausgezahlt. Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Haushaltshilfe, Betreuung oder Begleitung. Umwandlungsanspruch Bis zu 40 Prozent der nicht genutzten Pflegesachleistungen können für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Bei Pflegegrad 2 sind das rechnerisch bis zu 318,40 Euro monatlich. Tages- und Nachtpflege Bis zu 721 Euro monatlich für teilstationäre Pflege, zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Ersatzpflege zu Hause oder vorübergehende stationäre Kurzzeitpflege. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 Euro monatlich, zum Beispiel für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Schutzschürzen. Technische Pflegehilfsmittel Technische Hilfsmittel wie Pflegebett, Hausnotruf oder Lagerungshilfen können je nach Bedarf bezuschusst oder leihweise bereitgestellt werden. Häufig fällt eine gesetzliche Zuzahlung an. Wohnraumanpassung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, etwa für Badumbau, Haltegriffe, Türverbreiterungen oder den Abbau von Barrieren in der Wohnung. Digitale Pflegeanwendungen Anspruch auf zugelassene digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen, wenn diese die häusliche Pflege sinnvoll unterstützen. Pflegeberatung Anspruch auf individuelle Pflegeberatung durch die Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug Bei Pflegegrad 2 ist ein regelmäßiger Beratungseinsatz verpflichtend, wenn ausschließlich Pflegegeld bezogen wird. Pflegekurse für Angehörige Kostenlose Pflegekurse und Schulungen für Angehörige oder ehrenamtlich pflegende Personen. Soziale Absicherung der Pflegeperson Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung für private Pflegepersonen. Wohngruppenzuschlag 224 Euro monatlich, wenn die pflegebedürftige Person in einer anerkannten ambulant betreuten Wohngruppe lebt. Anschubfinanzierung für Wohngruppen Einmaliger Zuschuss für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vollstationäre Pflege 805 Euro monatlich für pflegebedingte Aufwendungen im Pflegeheim. Leistungszuschlag im Pflegeheim Zusätzlicher Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim. Die Höhe richtet sich nach der Dauer des Heimaufenthalts. Warum allein lebende Rentner genau planen sollten

Wer allein lebt, braucht häufig andere Lösungen als Pflegebedürftige in einem Familienhaushalt. Pflegegeld allein reicht oft nicht aus, wenn niemand regelmäßig und verlässlich hilft.

In vielen Fällen ist eine Mischung aus Pflegedienst, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmitteln und gelegentlicher Tagespflege sinnvoller. So kann die Versorgung auf mehrere Schultern verteilt werden, ohne dass eine einzelne Person dauerhaft verfügbar sein muss.

Wichtig ist auch die Beratung durch die Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Pflegeberatung, und diese kann helfen, Leistungen sinnvoll zu kombinieren und Anträge korrekt zu stellen.

Was nicht automatisch bezahlt wird

Pflegegrad 2 bedeutet nicht, dass alle Kosten des Alltags übernommen werden. Miete, Lebensmittel, normale Haushaltskosten oder viele private Zusatzleistungen bleiben grundsätzlich selbst zu zahlen.

Auch eine Haushaltshilfe ist nicht automatisch über die Pflegekasse finanzierbar, wenn sie nicht als anerkanntes Unterstützungsangebot abgerechnet werden kann. Deshalb sollten Betroffene vorab klären, welche Anbieter anerkannt sind und welche Rechnungen die Pflegekasse akzeptiert.

Wenn Rente und Einkommen nicht reichen, kann zusätzlich Hilfe zur Pflege beim Sozialamt in Betracht kommen. Dabei wird jedoch die finanzielle Bedürftigkeit geprüft.

Praktisches Beispiel

Frau M. ist 79 Jahre alt, verwitwet und lebt allein in ihrer Wohnung. Sie hat Pflegegrad 2, kommt aber morgens nur schwer aus dem Bett, vergisst manchmal Medikamente und schafft den Wocheneinkauf nicht mehr ohne Begleitung.

Sie beauftragt einen ambulanten Pflegedienst, der an mehreren Tagen pro Woche morgens bei Körperpflege und Anziehen hilft. Einen Teil des Monatsbudgets für Pflegesachleistungen nutzt sie dafür direkt über die Pflegekasse.

Zusätzlich verwendet Frau M. den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für eine anerkannte Alltagshilfe, die sie beim Einkaufen begleitet und leichte Haushaltstätigkeiten übernimmt. Für Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel beantragt sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Nach einem Sturz lässt sie außerdem Haltegriffe im Bad anbringen und prüft mit der Pflegekasse einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung. So bleibt sie trotz Pflegebedarf weiter in ihrer Wohnung, ohne vollständig auf private Hilfe angewiesen zu sein.

Häufige Fragen zu Pflegegrad 2 für allein lebende Rentner 1. Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 2?

Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld aktuell 347 Euro monatlich. Es wird gezahlt, wenn die Pflege zu Hause privat organisiert wird, etwa durch Angehörige, Nachbarn, Freunde oder andere vertraute Personen.

2. Bekommen allein lebende Rentner automatisch Pflegegeld?

Nein, Pflegegeld wird nicht automatisch gezahlt. Zunächst muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt und Pflegegrad 2 offiziell festgestellt werden. Außerdem muss die häusliche Pflege tatsächlich sichergestellt sein.

3. Was ist besser: Pflegegeld oder Pflegesachleistungen?

Das hängt von der persönlichen Situation ab. Wer regelmäßig private Hilfe hat, kann Pflegegeld nutzen. Wer allein lebt und keine verlässliche Unterstützung im Umfeld hat, ist häufig mit Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst besser versorgt.

4. Wie hoch sind die Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2?

Bei Pflegegrad 2 stehen bis zu 796 Euro monatlich für Pflegesachleistungen zur Verfügung. Damit kann ein ambulanter Pflegedienst bezahlt werden, der zum Beispiel bei Körperpflege, Anziehen oder anderen pflegerischen Tätigkeiten hilft.

5. Können Pflegegeld und Pflegedienst kombiniert werden?

Ja, Pflegegeld und Pflegesachleistungen können als Kombinationsleistung genutzt werden. Wird nur ein Teil der Pflegesachleistungen ausgeschöpft, kann der nicht genutzte Anteil anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden.

6. Welche Hilfe gibt es zusätzlich im Alltag?

Zusätzlich gibt es den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Dieser kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden, etwa für Hilfe im Haushalt, Begleitung beim Einkaufen oder Betreuung.

7. Gibt es Zuschüsse für den Umbau der Wohnung?

Ja, bei Pflegegrad 2 kann die Pflegekasse einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlen. Möglich sind bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, etwa für Haltegriffe, einen Badumbau oder den Abbau von Barrieren in der Wohnung.

8. Was passiert, wenn die Versorgung zu Hause vorübergehend nicht möglich ist?

In solchen Fällen können Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege helfen. Dafür steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, der für Ersatzpflege zu Hause oder eine vorübergehende stationäre Versorgung eingesetzt werden kann.

Der Beitrag Pflegegrad 2: So viel Pflegegelder stehen alleinwohnenden Rentnern zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rentenerhöhung 2027: Was von 4,4 Prozent netto bleibt – und wer leer ausgeht

Was von 4,4 Prozent Rentenerhöhung netto bleibt – und wer leer ausgehen könnte

Mehr Rente auf dem Bescheid, aber nicht unbedingt mehr Geld zum Leben: Dieses Problem könnte viele Rentner auch 2027 treffen. Die Deutsche Rentenversicherung erwartet in ihrer Frühjahrsfinanzschätzung eine Rentenanpassung von 4,4 Prozent, doch Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Steuern und die Anrechnung auf Sozialleistungen können das Plus erheblich verkleinern.

Besonders bitter ist das für Menschen, deren Rente schon heute nicht reicht. Wer ergänzend Grundsicherung erhält, kann trotz einer höheren Rentenzahlung am Ende denselben Gesamtbetrag zur Verfügung haben.

4,4 Prozent sind eine Prognose – noch kein Beschluss

Die Zahl stammt aus der Frühjahrsfinanzschätzung 2026 der Deutschen Rentenversicherung Bund vom Mai 2026. Für die Rentenanpassung 2027 werden dort 4,4 Prozent angesetzt.

Damit liegt eine offizielle Vorausberechnung vor, aber noch keine verbindliche Zusage für den 1. Juli 2027. Die endgültige Anpassung wird erst 2027 festgelegt und hängt insbesondere von der tatsächlichen Lohnentwicklung ab.

Wer heute seine künftigen Einnahmen plant, sollte die 4,4 Prozent deshalb als Rechengröße behandeln. Weitere Hintergründe beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag zur Rentenerhöhung 2027 und dem möglichen Plus nach Rentenhöhe.

Bei der Standardrente wären rund 84 Euro mehr möglich

Seit Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Wer 45 Entgeltpunkte erworben hat und ohne Abschläge in Rente geht, kommt damit auf eine monatliche Bruttorente von 1.913,40 Euro.

Diese sogenannte Standardrente ist eine Modellgröße für 45 Jahre mit jeweils durchschnittlichem Verdienst, nicht die tatsächlich durchschnittlich ausgezahlte Rente. Eine Erhöhung um 4,4 Prozent würde hier rechnerisch rund 84,19 Euro zusätzlich im Monat ergeben.

Die neue Bruttorente läge damit bei ungefähr 1.997,59 Euro. Wie viel davon verfügbar bleibt, lässt sich allerdings erst nach den persönlichen Abzügen und möglichen Auswirkungen auf andere Leistungen sagen.

Was nach Kranken- und Pflegeversicherung übrig bleibt

Bei Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner trägt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags und des Zusatzbeitrags. Die Pflegeversicherung bezahlen Rentner grundsätzlich selbst.

Für eine Beispielrechnung lassen sich 7,3 Prozent eigener Krankenversicherungsbeitrag, 1,45 Prozent als Hälfte eines angenommenen Zusatzbeitrags von 2,9 Prozent und 3,6 Prozent Pflegeversicherung ansetzen. Zusammen sind das 12,35 Prozent Abzüge.

Diese Rechnung ist keine Vorhersage der Beitragssätze für 2027 und gilt auch heute nicht für jeden Versicherten. Der Zusatzbeitrag hängt von der Krankenkasse ab, außerdem können insbesondere der Kinderlosenzuschlag oder Abschläge für mehrere Kinder unter 25 Jahren den Pflegebeitrag verändern.

Monatliche Bruttorente bisher Mehr Rente bei 4,4 Prozent Mehr nach 12,35 Prozent Versicherungsabzügen 900 Euro 39,60 Euro 34,71 Euro 1.200 Euro 52,80 Euro 46,28 Euro 1.500 Euro 66,00 Euro 57,85 Euro 1.913,40 Euro 84,19 Euro 73,79 Euro 2.000 Euro 88,00 Euro 77,13 Euro 2.500 Euro 110,00 Euro 96,42 Euro

Die Tabelle zeigt gerundete Modellwerte vor einer möglichen Einkommensteuer und vor der Anrechnung auf Sozialleistungen. Für freiwillig gesetzlich Versicherte und Privatversicherte kann die Rechnung anders ausfallen.

Der steuerliche Rentenfreibetrag wächst bei normalen Erhöhungen nicht mit

Der persönliche Rentenfreibetrag wird grundsätzlich anhand des Jahres nach dem Rentenbeginn als Eurobetrag festgelegt. Regelmäßige Rentenanpassungen erhöhen diesen Freibetrag nicht und gehören deshalb vollständig zum steuerpflichtigen Renteneinkommen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Rentner auf jede Erhöhung tatsächlich Einkommensteuer zahlen muss. Entscheidend sind das gesamte zu versteuernde Einkommen, abziehbare Aufwendungen und der im jeweiligen Jahr geltende Grundfreibetrag.

Auch ein früher Rentenbeginn schützt spätere Erhöhungen nicht pauschal zur Hälfte vor der Steuer. Wer seit 2005 Rente bezieht, behält seinen persönlichen Freibetrag, muss regelmäßige Rentenerhöhungen aber ebenfalls vollständig beim steuerpflichtigen Renteneinkommen berücksichtigen.

Wie aus 84 Euro ungefähr 58 Euro werden können

Von den rund 84,19 Euro zusätzlicher Standardrente bleiben im Versicherungsbeispiel zunächst etwa 73,79 Euro. Unterstellt man auf den zusätzlichen Betrag nach abziehbaren Versicherungsbeiträgen vereinfacht eine Steuerbelastung von 21 Prozent, bleiben ungefähr 58,30 Euro monatlich.

Die 21 Prozent sind eine Rechenannahme, kein allgemeiner Steuersatz für Rentner. Ohne zusätzliche Einkommensteuer blieben in diesem Beispiel rund 73,79 Euro, bei höherer Steuerbelastung entsprechend weniger.

Außerdem wird eine mögliche Erhöhung zum Juli 2027 im ersten Kalenderjahr nur für sechs Monate gezahlt. Aus monatlich 84,19 Euro würden 2027 daher rund 505 Euro zusätzlich brutto, nicht rund 1.010 Euro.

Die Rentenversicherung zieht Einkommensteuer normalerweise nicht von der monatlichen Zahlung ab. Der Kontoeingang kann deshalb höher aussehen als der Betrag, der nach einer späteren Steuerzahlung tatsächlich übrig bleibt.

Grundsicherung: Mehr eigene Rente, weniger Geld vom Sozialamt

Die Grundsicherung im Alter ergänzt das anrechenbare Einkommen bis zum anerkannten Bedarf. Steigt die anrechenbare Nettorente, sinkt bei unverändertem Bedarf und unveränderten Freibeträgen die ergänzende Leistung entsprechend.

Das ist keine Überweisung der Rentenerhöhung an das Sozialamt, sondern eine Verringerung seines Zahlbetrags. Für Betroffene ist die Folge dennoch ernüchternd: Ihre eigene Rente steigt, ihre finanzielle Bewegungsfreiheit wächst nicht.

Die Aussage „Bei Grundsicherung kommt immer nichts an“ wäre allerdings zu pauschal. Ein zusätzlicher Freibetrag kann dazu führen, dass zumindest ein Teil der Erhöhung erhalten bleibt.

33 Jahre Grundrentenzeiten können einen Unterschied machen

Nach § 82a SGB XII gibt es bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten einen Freibetrag auf die gesetzliche Rente. Dafür muss nicht tatsächlich ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden.

Anrechnungsfrei bleiben 100 Euro sowie 30 Prozent des darüber liegenden Renteneinkommens, begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro beträgt die Obergrenze 281,50 Euro monatlich.

Solange diese Grenze nicht erreicht ist, kann der Freibetrag mit einer Rentenerhöhung wachsen. Bei 600 Euro Bruttorente beträgt er beispielsweise 250 Euro; steigt die Rente um 26,40 Euro, wächst der Freibetrag um 7,92 Euro.

Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, bringt die höhere Rente bei ansonsten unveränderten Verhältnissen keinen zusätzlichen Freibetrag. Die rechnerische Schwelle liegt bei einem Höchstbetrag von 281,50 Euro bei 705 Euro Bruttorente – nicht bei einer pauschalen Grenze von 700 Euro netto.

Betroffene sollten deshalb prüfen, ob ihre Grundrentenzeiten nachgewiesen und im Sozialhilfebescheid berücksichtigt sind. Wie dieser Anspruch funktioniert, erläutert auch der Beitrag zum Rentenfreibetrag bei ergänzender Grundsicherung.

Wohngeld sinkt nicht automatisch mit jeder Rentenerhöhung

Eine höhere Rente kann den Wohngeldanspruch verkleinern, allerdings nicht durch eine einfache Euro-für-Euro-Anrechnung. Die Berechnung hängt unter anderem von Haushaltsgröße, berücksichtigungsfähiger Miete und wohngeldrechtlichem Einkommen ab.

Während eines laufenden Bewilligungszeitraums führt eine Einkommenssteigerung nach § 27 WoGG grundsätzlich erst dann zu einer entsprechenden Neuberechnung, wenn sich das Gesamteinkommen nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent erhöht und dadurch weniger oder kein Wohngeld zusteht. Eine isolierte Rentenerhöhung von 4,4 Prozent überschreitet diese Schwelle nicht.

Bei einer Weiterbewilligung wird die höhere Rente dagegen in der Einkommensprognose berücksichtigt. Warum eine Rentenerhöhung und ein späterer Leistungsbescheid zusammen betrachtet werden müssen, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag über Folgebescheide nach der Rentenanpassung.

20.000 Euro mehr im Ruhestand sind keine verlässliche Zusage

Wer das monatliche Brutto-Plus der Standardrente mit zwölf Monaten und 20 Jahren multipliziert, kommt auf etwa 20.200 Euro. Diese Rechnung zeigt eine Größenordnung, aber keinen gesicherten persönlichen Vermögenszuwachs.

Sie unterstellt 20 weitere Bezugsjahre und lässt Inflation, spätere Rentenanpassungen sowie veränderte Abzüge außer Betracht. Auch die Behauptung, Gewinner und Verlierer stünden damit bereits für den Rest ihres Lebens fest, geht zu weit.

Der soziale Widerspruch bleibt trotzdem bestehen: Eine prozentuale Rentenerhöhung lindert Altersarmut nicht automatisch. Gerade wer auf ergänzende Hilfe angewiesen ist, kann auf dem Rentenbescheid ein Plus sehen, ohne sich im Alltag mehr leisten zu können.

Praxisbeispiel: 39,60 Euro mehr Rente und trotzdem fällt die Rentenerhöhung faktisch aus

Frau Berger erhält 900 Euro Bruttorente und ergänzende Grundsicherung, ein Rentenfreibetrag steht ihr im Beispiel nicht zu. Für die Vergleichsrechnung bleiben ihr anerkannter Regelbedarf von 563 Euro und die vollständig anerkannten Wohn- und Heizkosten von 550 Euro unverändert.

Bei angenommenen Versicherungsabzügen von 12,35 Prozent werden aus ihrer Rente 788,85 Euro ausgezahlt. Das Sozialamt ergänzt 324,15 Euro auf den Gesamtbedarf von 1.113 Euro.

Steigt ihre Bruttorente um 4,4 Prozent auf 939,60 Euro, bleiben nach denselben Abzügen rund 823,56 Euro. Die Grundsicherung sinkt auf 289,44 Euro, sodass Frau Berger weiterhin insgesamt 1.113 Euro zur Verfügung hat.

Ihre Rente wäre tatsächlich gestiegen, ihr verfügbares Gesamtbudget dagegen nicht. Genau deshalb sagt die Prozentzahl auf der Rentenmitteilung allein wenig darüber aus, ob die Erhöhung den Alltag finanziell erleichtert.

Sechs Fragen und Antworten zur Rentenerhöhung 2027 Sind 4,4 Prozent Rentenerhöhung bereits beschlossen?

Nein, es handelt sich um eine Prognose aus der Frühjahrsfinanzschätzung 2026 der Deutschen Rentenversicherung. Die endgültige Anpassung für Juli 2027 steht noch nicht fest.

Wie berechne ich mein mögliches Brutto-Plus?

Multiplizieren Sie Ihre monatliche Bruttorente mit 0,044. Bei 1.500 Euro wären das beispielsweise 66 Euro zusätzlich im Monat.

Bleiben von 84 Euro Erhöhung grundsätzlich nur 58 Euro?

Nein, das hängt von Versicherungsbeiträgen, persönlicher Steuerbelastung und möglichen Sozialleistungen ab. Die ungefähr 58 Euro ergeben sich nur unter den beschriebenen Beispielannahmen.

Kann trotz Grundsicherung etwas von der Erhöhung bleiben?

Ja, beispielsweise wenn der Freibetrag für mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten durch die höhere Rente mitwächst. Ist dessen Höchstbetrag bereits erreicht, bleibt dieser zusätzliche Effekt aus.

Muss ich wegen 4,4 Prozent mehr Rente sofort mit weniger Wohngeld rechnen?

Nicht automatisch während eines laufenden Bewilligungszeitraums, denn dafür gelten besondere Änderungsvoraussetzungen. Bei der Weiterbewilligung kann die höhere Rente den Anspruch allerdings verringern.

Muss ich die Rentenerhöhung beantragen?

Die reguläre Rentenanpassung erfolgt automatisch. Wer ergänzende Grundsicherung erhält, sollte die Anpassungsmitteilung dem Sozialamt vorlegen und den folgenden Berechnungsbescheid prüfen.

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Auch in Frankreich dreht sich der Wind: Rassemblement National triumphiert bei den Senatswahlen

Es ist ein historischer Durchbruch: Das Rassemblement National (RN) bildet erstmals eine eigene Fraktion im französischen Senat. Bei den gestrigen Teilwahlen zur Zweiten Kammer, dem Oberhaus des französischen Parlaments, am gestrigen Sonntag, 27. September 2026 hat das von Marine Le Pen und Jordan Bardella geführte Bündnis einen bedeutenden Erfolg errungen: Die Partei gewann satte neun […]

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Parteimitglieder 1946-2025

fowid - Forschungsgruppe Weltanschauungen - 28. September 2026 - 8:00

Die Entwicklung der Anzahl von Parteimitgliedern verläuft im Trend: Die ‚Etablierten‘ verlieren Mitglieder, Grüne, Linkspartei und AfD gewinnen Mitglieder. Das zeigt sich in verschiedenen Aspekten wie Frauenanteile, Altersaufbau. Der generelle Rückgang der gesamten Anzahl von organisierten Pateimitgliedern hat sich seit 2022/23 gewandelt.

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Greetings to participants in the final stage of the 6th International Olympiad on Financial Security

PRESIDENT OF RUSSIA - 28. September 2026 - 7:05

Vladimir Putin sent greetings to the participants in the final stage of the 6th International Olympiad on Financial Security.

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Die europäischen Werte sind laut Lawrow „Verletzungen der Meinungs-, Informations- und Religionsfreiheit“

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 28. September 2026 - 7:02
Letzte Woche fand die alljährliche UN-Generalversammlung statt, bei der jeder Staat in einer kurzen Grundsatzrede seine wichtigsten Ansichten zur Außenpolitik darlegt. Für Russland hat das dieses Mal der russische Außenminister Lawrow getan, der in seiner Rede die Politik des Westens heftig kritisierte. Ich habe seine Rede übersetzt, weil es in Deutschland nicht viele Möglichkeiten gibt, […]
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KON-MED zu Polizeieinsatz in Hannover: Trauer ist kein Verbrechen

Nach dem massiven Polizeieinsatz gegen eine kurdische Gedenkveranstaltung in Hannover hat KON-MED das Vorgehen der deutschen Sicherheitsbehörden scharf verurteilt. Der Dachverband kritisiert, dass Angehörigen und Freund:innen der Raum zum gemeinsamen Trauern genommen wurde, und fordert ein Ende der Kriminalisierung der kurdischen Community.

Die Polizei hatte am Sonntag eine Gedenkveranstaltung für Gefallene der kurdischen Freiheitsbewegung in einem Saal verhindert. Die Teilnehmer:innen wechselten daraufhin zum Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrum (DKTM), das anschließend von einem großen Polizeiaufgebot umstellt wurde. Rund 200 Menschen wurden dort von der Polizei eingeschlossen.

„Trauer darf nicht kriminalisiert werden“

KON-MED stellt in seiner Erklärung den Charakter der Veranstaltung in den Mittelpunkt: „Es ging um eine Gedenkveranstaltung. Es ging um Menschen, die gemeinsam trauern und der Verstorbenen gedenken wollten.“ Dass gemeinsames Erinnern und Trauern mit einem derartigen Polizeieinsatz beantwortet werde, sei nicht hinnehmbar. Besonders schwer wiege dies vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft.

Seit Beginn des Prozesses wurden die Identitäten zahlreicher Guerillakämpfer:innen bekanntgegeben, die in den vergangenen Jahren ums Leben gekommen sind. In den letzten Tagen und Wochen fanden deshalb in Kurdistan und Europa zahlreiche Gedenkveranstaltungen statt, an denen auch viele Angehörige teilnahmen. KON-MED verweist insbesondere auf die Situation der Familien: „Hinter diesen Namen stehen Familien, Eltern, Geschwister und Angehörige. Viele von ihnen leben auch in Deutschland. Sie haben das Bedürfnis, gemeinsam zu trauern, sich gegenseitig beizustehen und ihrer Verstorbenen zu gedenken.“

Gedenken in Kurdistan – Polizeieinsatz in Deutschland

Der Dachverband stellt dem Vorgehen in Hannover die zahlreichen Gedenkveranstaltungen gegenüber, die in den vergangenen Wochen in Nordkurdistan und der Türkei stattfanden. Tausende Menschen nahmen dort öffentlich Abschied von Gefallenen, deren Tod im Zuge des Prozesses für eine Lösung der kurdischen Frage bekanntgegeben wurde. „Dass solche Zusammenkünfte gegenwärtig selbst dort öffentlich stattfinden können, während in Deutschland eine kurdische Gedenkveranstaltung durch einen massiven Polizeieinsatz verhindert wird, ist für uns nicht nachvollziehbar und beschämend“, erklärt KON-MED.

Eingriff in elementaren menschlichen Bereich

Der Verband kritisiert, dass Deutschland im Umgang mit der kurdischen Community weiterhin an einer Politik festhalte, die politisches, gesellschaftliches und selbst persönliches Erinnern unter pauschalen Verdacht stelle. „Ein Staat, der Angehörigen und Freund:innen faktisch den Raum zum gemeinsamen Trauern nimmt, greift tief in einen elementaren menschlichen Bereich ein.“ KON-MED fordert Konsequenzen aus dem Polizeieinsatz in Hannover und ein grundsätzliches Umdenken der deutschen Sicherheitsbehörden. „Die Kriminalisierung von Kurd:innen in Deutschland muss ein Ende finden. Das Recht zu trauern und an Verstorbene zu erinnern darf der kurdischen Community nicht abgesprochen werden.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52888

 

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Greetings to current and former workers of the nuclear industry

PRESIDENT OF RUSSIA - 28. September 2026 - 7:00

Vladimir Putin congratulated current and former workers of the nuclear industry on their professional holiday.

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Rente: 300 Euro Energiepreispauschale für Rentner: Das Gericht prüft jetzt zusätzliche Steuern

Energiepreispauschale: BFH prüft die Steuer für Rentner

Die Besteuerung der 300-Euro-Energiepreispauschale für Rentner beschäftigt jetzt den Bundesfinanzhof. Unter dem Aktenzeichen X R 27/25 prüfen die Richter, ob die Einordnung der Zahlung als steuerpflichtiges Einkommen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt.

Eine Entscheidung liegt bislang nicht vor. Deshalb bleibt die Energiepreispauschale für Rentner vorerst steuerpflichtig, sofern sich aufgrund des gesamten Einkommens für 2022 tatsächlich Einkommensteuer ergibt.

Im Streit steht nicht die Auszahlung der 300 Euro

Rentnerinnen und Rentner erhielten die Energiepreispauschale Ende 2022 als einmalige Entlastung wegen der stark gestiegenen Energiepreise. Anspruch hatten Personen, die am 1. Dezember 2022 eine Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen und ihren Wohnsitz in Deutschland hatten.

Die Rentenzahlstellen überwiesen die 300 Euro automatisch. Sozialversicherungsbeiträge waren auf die Zahlung nicht zu entrichten, außerdem durfte sie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden.

Steuerfrei war die Zahlung jedoch nicht. Der Gesetzgeber ordnete sie in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c Einkommensteuergesetz den sonstigen Einkünften zu.

Darum geht jetzt es im BFH-Verfahren

Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob die Besteuerung der nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz ausgezahlten 300 Euro mit Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar ist. Der dort verankerte allgemeine Gleichheitssatz verlangt, vergleichbare Sachverhalte grundsätzlich gleich zu behandeln.

Dem Revisionsverfahren ging ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11. November 2025 voraus. Das Gericht hatte die Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen und die Besteuerung für verfassungsgemäß gehalten.

Nach Ansicht des Finanzgerichts durfte der Gesetzgeber die Besteuerung nutzen, um die Entlastung abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Empfänger zu gestalten. Rentner würden dadurch ähnlich behandelt wie Arbeitnehmer, Selbstständige und Versorgungsempfänger, deren Energiepreispauschale ebenfalls steuerpflichtig war.

Der betroffene Steuerpflichtige akzeptierte diese Entscheidung nicht und legte Revision ein. Der Bundesfinanzhof führt das Verfahren seit Juni 2026 in seiner Datenbank der anhängigen Verfahren.

Drei Revisionsverfahren beschäftigen den BFH

Das Verfahren X R 27/25 ist nicht der einzige Streit über die Rentner-Energiepreispauschale. Nach Angaben des Sächsischen Finanzgerichts wurden gegen drei Urteile Revisionen eingelegt.

Verfahren Stand und Gegenstand BFH, X R 24/25 Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts zur Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende BFH, X R 25/25 Weiteres Revisionsverfahren zur Steuerpflicht der einmaligen Zahlung BFH, X R 27/25 Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Grundgesetz Aktuelle Rechtslage Die 300 Euro werden weiterhin als steuerpflichtige sonstige Einkünfte des Jahres 2022 behandelt Steuerpflicht bedeutet nicht automatisch 300 Euro Rückzahlung

Die Empfänger müssen nicht die gesamte Energiepreispauschale an das Finanzamt zurückzahlen. Die 300 Euro erhöhen lediglich die steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres 2022.

Wie hoch die zusätzliche Steuer ausfällt, hängt von der Rente, weiteren Einkünften, abziehbaren Aufwendungen, dem Familienstand und dem persönlichen Steuersatz ab. Bei einem angenommenen Steuersatz von 20 Prozent könnte die Zahlung vereinfacht gerechnet rund 60 Euro zusätzliche Einkommensteuer verursachen.

Liegt das zu versteuernde Einkommen einschließlich der Energiepreispauschale unter dem damaligen Grundfreibetrag, entsteht wegen der Zahlung keine Einkommensteuer. Bei höheren Einkünften kann die Belastung dagegen größer ausfallen.

Was ein Erfolg vor dem BFH bewirken könnte

Bestätigt der Bundesfinanzhof das Sächsische Finanzgericht, bleibt die bisherige Besteuerung bestehen. Die Finanzämter könnten die 300 Euro weiterhin als sonstige Einkünfte des Jahres 2022 erfassen.

Hält der BFH die gesetzliche Regelung dagegen für verfassungswidrig, kann er eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht beschließen. Eine weitere Möglichkeit wäre eine Entscheidung, nach der die Besteuerung im konkreten Fall nicht aufrechterhalten werden darf.

Von einer günstigen Entscheidung würden zunächst die Kläger und Steuerpflichtige mit noch offenen Steuerverfahren profitieren. Eine automatische Erstattung an sämtliche Rentner wäre mit einem BFH-Urteil nicht zwangsläufig verbunden.

Rentner sollten ihren Steuerbescheid prüfen

Wer einen noch anfechtbaren Einkommensteuerbescheid für 2022 erhält, in dem die Energiepreispauschale berücksichtigt wurde, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Im Einspruch kann auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren X R 27/25 verwiesen werden.

Zusätzlich kann das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Absatz 2 der Abgabenordnung beantragt werden. Das Finanzamt muss dann nicht sofort abschließend über den strittigen Punkt entscheiden, während das BFH-Verfahren noch läuft.

Ein Einspruch setzt die Zahlung einer festgesetzten Steuer allerdings nicht automatisch aus. Wer eine aktuelle Nachforderung nicht sofort zahlen kann oder eine Aussetzung der Vollziehung erreichen möchte, muss dies gesondert mit dem Finanzamt klären.

Bei bestandskräftigen Bescheiden bestehen höhere Hürden

Viele Steuerbescheide für 2022 sind inzwischen bestandskräftig. Das neue BFH-Verfahren öffnet einen solchen Bescheid nicht automatisch wieder.

Betroffene sollten prüfen, ob bereits ein Einspruch läuft oder ob der Bescheid hinsichtlich der Energiepreispauschale einen Vorläufigkeitsvermerk enthält. Auch ein später ergangener Änderungsbescheid kann eine neue Einspruchsmöglichkeit eröffnen, allerdings häufig nur im Umfang der vorgenommenen Änderung.

Ist der Bescheid vollständig bestandskräftig und enthält er keinen passenden Vorläufigkeitsvermerk, kann eine spätere günstige Entscheidung möglicherweise nicht mehr genutzt werden. Bei höheren Steuerbeträgen empfiehlt sich deshalb eine Prüfung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

Die Energiepreispauschale kann eine Steuerpflicht ausgelöst haben

Die 300 Euro konnten bei Rentnern, deren Einkommen knapp an der steuerlichen Grenze lag, den Ausschlag für eine Steuerfestsetzung geben. Entscheidend ist jedoch immer das gesamte zu versteuernde Einkommen und nicht allein die Höhe der ausgezahlten Rente.

Auch Rentenbezieher mit Mieteinnahmen, Betriebsrenten, Arbeitslohn oder anderen zusätzlichen Einkünften konnten stärker betroffen sein. Bei Ehepaaren kommt es außerdem darauf an, ob sie gemeinsam oder getrennt veranlagt wurden.

Praxisbeispiel: Einspruch gegen einen geänderten Steuerbescheid

Die Rentnerin Monika Berger erhielt im Dezember 2022 die Energiepreispauschale von 300 Euro. Ihr zu versteuerndes Einkommen lag bereits oberhalb des Grundfreibetrags, sodass die Zahlung ihre Einkommensteuer in einer vereinfachten Berechnung um etwa 60 Euro erhöhte.

Im Juli 2026 erhält sie einen geänderten Steuerbescheid für 2022, in dem die Energiepreispauschale weiterhin als steuerpflichtige Einnahme angesetzt wird. Sie legt innerhalb eines Monats Einspruch ein, verweist auf das Verfahren X R 27/25 und beantragt das Ruhen ihres Einspruchsverfahrens.

Sollte die Besteuerung später zugunsten der Rentner beurteilt werden, könnte Frau Berger eine Erstattung der auf die Energiepreispauschale entfallenden Steuer erhalten. Sie bekäme jedoch nicht nochmals die vollständigen 300 Euro ausgezahlt.

Fazit: BFH-Entscheidung kann für offene Steuerfälle wichtig werden

Der Bundesfinanzhof prüft erstmals höchstrichterlich, ob die besondere Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Bis zu einem Urteil behandeln die Finanzämter die Zahlung weiterhin als steuerpflichtiges Einkommen.

Rentner mit einem noch offenen oder neuen Steuerbescheid für 2022 sollten deshalb die Einspruchsfrist beachten. Ein anhängiges Gerichtsverfahren allein schützt einen bereits bestandskräftigen Bescheid nicht.

Der Beitrag Rente: 300 Euro Energiepreispauschale für Rentner: Das Gericht prüft jetzt zusätzliche Steuern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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