Externe Ticker

United Cultures Forum

PRESIDENT OF RUSSIA - 25. September 2026 - 16:00

The President addressed the 12th St Petersburg International United Cultures Forum.

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Die Tücken des Schmelztiegels

Einwanderung, wie wir sie erleben, erzeugt enorme kulturelle Konflikte und kann nur erfolgreich bewältigt werden, wenn sowohl Einheimische als auch Migranten bereit sind, ein Stück ihrer Lebensweise aufzugeben.
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Deutsche Bundeswehr ist bei technologischer Entwicklung träge

Transition News - 25. September 2026 - 15:50

Die deutsche Bundeswehr scheitert bei der technischen Entwicklung oftmals an der überbordenden Bürokratie. Das bestätigte der Geschäftsführer des internen IT-Dienstleisters (BWI), Bernhard Günther, gegenüber der Zeitung WELT. Demnach ist bei Aufträgen aus der Truppe zunächst das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr in Koblenz zwischengeschaltet. Das verzögere das Verfahren enorm, betonte Günther. Nach seinen Worten dauert es normalerweise zwischen zwei und vier Jahren.

Als Beispiele nannte er die Vernetzung neuer Waffensysteme und die elektronische Patientenakte für die Bundeswehrkrankenhäuser. Aber unabhängig vom Thema stelle sich die Frage, warum es von der Idee bis zur konkreten Beauftragung mehrere Jahre dauern müsse, so der BWI-Geschäftsführer. Der vorschriftsmäßige Ablauf wirke geradezu absurd, sagte er. Nach seinen Worten passt das nicht in eine Zeit, in der sich insbesondere KI-Anwendungen weiterentwickeln.

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Frankreich unterstützt Saudi-Arabien gegen Huthis

Transition News - 25. September 2026 - 15:48

Frankreich will Soldaten und militärische Ausrüstung nach Saudi-Arabien entsenden. Wie Präsident Emmanuel Macron im Fernsehen mitteilte, will sich sein Land mit Radaranlagen und Verteidigungssystemen daran beteiligen, den saudi-arabischen Ölhafen Janbu gegen Angriffe der Huthi-Miliz zu schützen.

An dem Hafen endet die Ost-West-Ölpipeline, über die Rohöl von den Förderstätten am Persischen Golf fließt. Diese kann dazu genutzt werden, die Straße von Hormus zu umgehen.

Zeitgleich hat die jemenitische Regierung die internationale Gemeinschaft dazu aufgerufen, sie stärker im Kampf gegen die Huthi-Miliz zu unterstützen. Der Jemen sei in der Lage, seine Häfen und Hoheitsgewässer zu schützen, hieß es. Dafür müsse die internationale Gemeinschaft jedoch Waffenlieferungen an die Huthis stoppen und die Sicherheitskräfte sowie die Wirtschaft des Landes stärken.

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Ein SPD-Ortsverein feiert 80-jähriges Bestehen: Schmerzlicher Rückblick und bittere Gedanken zur Gegenwart

Am 19. September, dem Vorabend des vergangenen Wahlsonntags, feierte der Ortsverein der SPD meines badischen Heimatortes sein 80-jähriges Bestehen. Gegründet wurde er damals kurz nach dem schrecklichen Zweiten Krieg, der in der zweiten Niederlage Deutschlands endete. Hätte es die SPD zuvor nicht gegeben, man hätte sie erfinden müssen; auch nach dem großen Desaster. Aufgrund ihrer […]

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BSG: Für Merkzeichen G zählt die tatsächliche Einschränkung nicht die einzelne Ursache

Wer wegen mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen kaum noch gehen kann, darf bei der Prüfung des Merkzeichens G nicht auf einzelne Diagnosen reduziert werden. Entscheidend ist, wie sich die Behinderungen insgesamt auf das Gehvermögen auswirken. Das verdeutlicht ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Juni 2026, mit dem ein schwerbehinderter Kläger das Merkzeichen G erstritten hat.

Der Mann konnte mit Gehstütze oder Rollator nur noch etwa 200 bis 300 Meter zurücklegen. Dennoch hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen seinen Anspruch abgelehnt, weil es die Einschränkungen überwiegend auf sein starkes Übergewicht zurückführte. Das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung auf und bestätigte den Anspruch auf das Merkzeichen G (Az.: B 9 SB 1/25 R).

Nur wenige hundert Meter mit Gehstütze oder Rollator

Beim Kläger kamen eine Adipositas per magna, also eine besonders ausgeprägte Form der Fettleibigkeit, und weitere gesundheitliche Beschwerden zusammen. Dazu gehörten Kniearthrose, Schmerzen und Atemnot. Bereits nach ungefähr 100 Metern musste er pausieren.

Seine Schwerbehinderung war anerkannt; die Behörde hatte zuletzt einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 festgestellt. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G wollte sie dagegen nicht anerkennen. Der Fall zeigt damit auch: Ein anerkannter GdB und der Anspruch auf ein Merkzeichen müssen gesondert geprüft werden.

Warum das Landessozialgericht den Anspruch ablehnte

Das Sozialgericht Stade hatte dem Kläger zunächst für einen Teil des streitigen Zeitraums recht gegeben. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Aus seiner Sicht waren die Beweglichkeit der Gelenke und der Wirbelsäule nur gering eingeschränkt und die Schmerzen auf eine gewichtsbedingte Überlastung zurückzuführen.

Damit rückte das Berufungsgericht die vermeintliche Hauptursache der Gehprobleme in den Vordergrund. Weil Adipositas für sich genommen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen keinen eigenen GdB begründet, hielt es die Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht für erfüllt. Diese Schlussfolgerung trug vor dem Bundessozialgericht nicht.

Mehrere Beschwerden müssen gemeinsam betrachtet werden

Das BSG stellte auf die gesamte behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens ab. Beim Kläger wirkten die ausgeprägte Adipositas, ihre Folge- und Begleitschäden sowie besondere funktionelle Auswirkungen zusammen. Diese Gesamtsituation führte zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.

Für Betroffene ist besonders wichtig: Beruht die eingeschränkte Gehfähigkeit auf mehreren Behinderungen oder unterschiedlichen funktionellen Auswirkungen, muss die Einschränkung nicht rechnerisch auf die einzelnen Erkrankungen verteilt werden. Für den Vergleich mit einem anerkannten Regelfall kommt es darauf an, wie schwer das Gehvermögen insgesamt beeinträchtigt ist. Die Frage, welchen Anteil etwa Kniebeschwerden, Atemnot oder gewichtsbedingte Belastungen jeweils haben, darf diese Gesamtbetrachtung nicht verdrängen.

Über die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung hatte Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Starkes Übergewicht kann das Merkzeichen G begründen“ berichtet. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die nachgewiesenen Auswirkungen auf das Gehen an.

Auch außerhalb der Regelfälle kann Merkzeichen G zustehen

Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Nach § 229 Absatz 1 SGB IX geht es unter anderem darum, ob ein schwerbehinderter Mensch wegen seines eingeschränkten Gehvermögens übliche Wegstrecken im Ortsverkehr nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder unter Gefahren für sich oder andere bewältigen kann. Als Orientierung verwendet die Rechtsprechung eine Strecke von etwa zwei Kilometern in ungefähr einer halben Stunde.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze beschreiben dafür typische gesundheitliche Fallgruppen. Dass eine betroffene Person keine dieser Fallgruppen unmittelbar erfüllt, beendet die Prüfung aber nicht. Es muss zusätzlich untersucht werden, ob ihre behinderungsbedingten Einschränkungen in ihrer Wirkung einem solchen Regelfall gleichkommen.

Genau das bejahte das BSG beim Kläger. Seine auf wenige hundert Meter begrenzte Gehfähigkeit rechtfertigte die Gleichstellung mit einem Regelfall. Gemeint ist hier die Gleichwertigkeit der gesundheitlichen Einschränkungen bei der Prüfung des Merkzeichens G.

Adipositas darf nicht pauschal ausgeblendet werden

Das Urteil bedeutet nicht, dass starkes Übergewicht automatisch zu einer Schwerbehinderung oder zum Merkzeichen G führt. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sehen für Adipositas allein keinen GdB vor. Daraus folgt jedoch kein pauschaler Ausschluss ihrer gesundheitlichen Auswirkungen.

Zu berücksichtigen sind insbesondere Folge- und Begleitschäden am Bewegungsapparat, am Herz-Kreislauf-System oder an den Atmungsorganen. Bei einer Adipositas per magna können außerdem besondere funktionelle Auswirkungen einen GdB begründen. Solche Beeinträchtigungen dürfen deshalb auch bei der Beurteilung des Gehvermögens nicht einfach unberücksichtigt bleiben.

Eine Ablehnung nach dem Muster „Die Gehprobleme kommen hauptsächlich vom Gewicht“ greift somit zu kurz. Die Behörde muss untersuchen, welche anerkennungsfähigen Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen und wie sie zusammenwirken. Dass eine einzelne orthopädische Diagnose für sich genommen nicht besonders schwer bewertet wird, beantwortet diese Frage noch nicht.

Was das Urteil für Anträge und Begutachtungen bedeutet

Für einen Antrag auf das Merkzeichen G ist eine bloße Sammlung von Diagnosen wenig aussagekräftig. Ärztliche Befunde sollten möglichst konkret beschreiben, welche Strecke noch bewältigt werden kann, wann Pausen erforderlich sind und welche Beschwerden zum Anhalten zwingen. Ebenso hilfreich sind Angaben dazu, welche Gehhilfen benötigt werden und wie sich die Beschwerden bei Belastung gegenseitig verstärken.

Auch bei Arthrose und Wirbelsäulenschäden ist für das Merkzeichen G die tatsächliche Funktionsbeeinträchtigung entscheidend. Eine Diagnose allein erklärt noch nicht, ob jemand längere Wege bewältigen kann oder schon nach kurzer Strecke wegen Schmerzen stehen bleiben muss. Deshalb sollten Befunde die Auswirkungen im Alltag nachvollziehbar machen.

Aspekt der Prüfung Worauf es ankommt Mehrere Erkrankungen Ihre gemeinsamen Auswirkungen auf das Gehvermögen müssen berücksichtigt werden. Kein unmittelbar passender Regelfall Es ist zu prüfen, ob die Einschränkungen einem Regelfall gleichkommen. Ausgeprägte Adipositas Folge- und Begleitschäden sowie besondere funktionelle Auswirkungen dürfen nicht ausgeblendet werden. Medizinische Nachweise Konkrete Angaben zu Gehstrecke, Pausen, Beschwerden und benötigten Hilfsmitteln machen die Einschränkung nachvollziehbar. Kein automatischer Anspruch bei jeder verkürzten Gehstrecke

Auch nach diesem Urteil muss die erhebliche Einschränkung auf einer Behinderung im rechtlichen Sinne beruhen. Die bloße Feststellung, dass jemand zwei Kilometer nicht in einer halben Stunde schafft, ersetzt die medizinische und rechtliche Prüfung nicht. Ebenso lässt sich aus der Gehstrecke des Klägers keine allgemeine Grenze von 200 oder 300 Metern für alle Antragsteller ableiten.

Die Entscheidung stärkt vielmehr Menschen, deren Beschwerden sich nicht sauber einer einzigen Erkrankung zuordnen lassen. Ihre Einschränkungen dürfen bei der Prüfung nicht dadurch unterschätzt werden, dass jede Diagnose isoliert betrachtet wird. Eine niedrige Bewertung einzelner Leiden schließt eine erhebliche Gesamtbeeinträchtigung des Gehvermögens nicht ohne Weiteres aus.

Vier Fragen und Antworten zum Urteil Reicht starkes Übergewicht allein für das Merkzeichen G?

Nein, einen automatischen Anspruch gibt es nicht. Berücksichtigt werden müssen aber Folge- und Begleitschäden sowie bei Adipositas per magna besondere funktionelle Auswirkungen. Entscheidend bleibt, ob eine erhebliche behinderungsbedingte Einschränkung der Bewegungsfähigkeit vorliegt.

Muss eine einzelne Erkrankung die gesamte Gehbehinderung erklären?

Nein. Wenn mehrere Behinderungen oder funktionelle Auswirkungen zusammen die Gehfähigkeit einschränken, kommt es auf ihre Gesamtwirkung an. Die jeweiligen Anteile der einzelnen Erkrankungen müssen für die Vergleichbarkeit mit einem Regelfall nicht aufgeteilt werden.

Kann Merkzeichen G auch ohne einen passenden Regelfall anerkannt werden?

Ja. Dann muss geprüft werden, ob die tatsächlich bestehenden behinderungsbedingten Einschränkungen einem der beschriebenen Regelfälle gleichkommen. Das Bundessozialgericht hat dies beim Kläger bejaht.

Welche Angaben helfen bei der Prüfung des Antrags?

Hilfreich sind nachvollziehbare ärztliche Angaben zur möglichen Gehstrecke, zu notwendigen Pausen, Schmerzen, Atemnot und benötigten Gehhilfen. Die Befunde sollten auch erklären, wie mehrere Beschwerden zusammenwirken. Eine bloße Aufzählung der Diagnosen bildet die tatsächliche Einschränkung häufig nicht ausreichend ab.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juni 2026, B 9 SB 1/25 R; Urteilsveröffentlichung bei Rewis und Verfahrensinformation des Bundessozialgerichts.

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EM-Rente trotz negativem Gutachten: Das zweite brachte die Wende

Erst lehnte die Rentenversicherung ab, dann sprach auch das psychiatrische Gerichtsgutachten gegen eine EM-Rente. Trotzdem erhielt eine Frau im Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente.

Die Wende brachte ein zusätzliches gynäkologisches Gutachten: Es erfasste körperliche Einschränkungen, und diese entschieden am Ende.

Psychiatrisches Gutachten erfasste nur einen Teil der Beschwerden

Die Klägerin litt unter wiederkehrenden Depressionen, einer ausgeprägten Beckenbodensenkung, chronischen Schmerzen und schmerzhaften Muskelverhärtungen. Nach erfolglosem Antrag und Widerspruch klagte sie beim Sozialgericht Landshut. (S 5 R 404/24, keine Vollveröffentlichung)

Das erste Gutachten bestätigte depressive Beschwerden, verneinte aber aus psychiatrischer Sicht eine Erwerbsminderung. Die Anwälte verlangten weitere Aufklärung. Daraufhin beauftragte das Gericht einen gynäkologischen Sachverständigen, der wegen des Leidens am Becken und der Schmerzen volle Erwerbsminderung feststellte.

Die Rentenversicherung folgte dem zweiten Gutachten und erkannte den Anspruch an.

Auch gynäkologische Erkrankungen können den Rentenanspruch begründen

§ 43 SGB VI knüpft die Erwerbsminderung an die Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung. Er beschränkt den Anspruch nicht auf bestimmte Diagnosen oder medizinische Fachrichtungen. Auch bei gynäkologischen Erkrankungen zählt deshalb, wie stark und wie lange sie die tägliche Leistungsfähigkeit einschränken.

Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt grundsätzlich vor, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung infrage.

Dann kann auch ein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt zu einer vollen Rente führen.

Zusätzlich müssen die Versicherungszeiten erfüllt sein: normalerweise fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Das Gesetz kennt Ausnahmen und Verlängerungen.

Welche unterschiedlichen Hürden Betroffene treffen können, erklärt der Beitrag zu den fünf Gründen für die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente.

Befundberichte zeigen, was nicht mehr gelingt

Für Ihren Antrag sollten ärztliche Unterlagen nicht bei einer Diagnose stehen bleiben. Entscheidend sind nachvollziehbare Angaben dazu, welche Belastungen Sie noch bewältigen: Wie lange können Sie sitzen, stehen oder gehen? Wann müssen Sie eine Tätigkeit unterbrechen? Wie lange brauchen Sie anschließend Erholung?

Besprechen Sie mit Ihren behandelnden Praxen, ob die Befundberichte diese Fragen beantworten. Auch der bisherige Behandlungsverlauf und die voraussichtliche Dauer der Einschränkungen helfen bei der Beurteilung. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zur Vorbereitung des Antrags auf Erwerbsminderungsrente.

Ein negatives Gutachten beendet die Beweisaufnahme nicht automatisch

Nach § 103 Sozialgerichtsgesetz muss das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Bleiben erhebliche gesundheitliche Einschränkungen ungeklärt, kann weitere medizinische Aufklärung erforderlich sein.

Daraus folgt allerdings kein automatischer Anspruch auf ein eigenes Gutachten für jede einzelne Diagnose.

Wenn Sie Lücken erkennen, benennen Sie diese möglichst konkret: Welcher Befund fehlt? Welche Einschränkung berücksichtigt die Bewertung nicht? Welche fachärztlichen Unterlagen sprechen dafür, diesen Punkt weiter zu untersuchen? So machen Sie deutlich, welche Frage die bisherige Begutachtung offenlässt.

Daneben ermöglicht § 109 SGG Versicherten, die gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes zu beantragen. Das Gericht kann dafür einen Kostenvorschuss verlangen; unter Umständen tragen Sie die Kosten.

Nach einer Ablehnung zuerst die Widerspruchsfrist sichern

Lehnt die Rentenversicherung Ihren Antrag ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und die vorgeschriebene Form. Warten Sie mit dem Widerspruch nicht auf einen Facharzttermin; eine ausführliche Begründung können Sie nachreichen.

Beantragen Sie Akteneinsicht, um die medizinische Begründung prüfen zu können. Ein gezielter Einwand benennt die fehlenden Befunde und erklärt, warum diese für das Leistungsvermögen wichtig sind. Prüfen Sie, ob die Rentenversicherung medizinische Gründe oder fehlende Versicherungszeiten anführt: Ein weiteres Gutachten allein schließt keine Beitragslücke.

FAQ: Fachgutachten und Erwerbsminderungsrente Reicht eine schwere gynäkologische Diagnose für die EM-Rente?

Nein. Entscheidend sind die längerfristigen Auswirkungen auf Ihre Erwerbsfähigkeit. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Muss das Gericht nach einem negativen Gutachten ein zweites einholen?

Nicht automatisch. Es muss aber entscheidungserhebliche offene Fragen aufklären. Benennen Sie deshalb konkret, welche Beschwerden oder Befunde bislang unzureichend berücksichtigt sind.

Muss ich ein zusätzliches Gutachten selbst bezahlen?

Bei einem Antrag auf Begutachtung durch einen bestimmten Arzt nach § 109 SGG kann das Gericht einen Vorschuss und gegebenenfalls die endgültige Kostenübernahme verlangen. Davon zu unterscheiden ist ein Gutachten, das das Gericht zur notwendigen Sachaufklärung selbst einholt.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten – Voraussetzungen und Leistungsumfang
Gesetze im Internet: § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte
Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist und Form
Gesetze im Internet: § 103 SGG – Sachaufklärung durch das Gericht
Gesetze im Internet: § 109 SGG – Gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes

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Schwerbehinderte können ihre Rente rückwirkend erhöhen lassen

Wurde bereits eine Altersrente bewilligt und wird nun eine Schwerbehinderung festgestellt, kann sich die Rente erhöhen.

Außerdem kann die gesetzliche Altersrente wegen Schwerbehinderung vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn bei Beginn der Altersrente die Schwerbehinderung anerkannt ist.

Rückwirkend Anspruch auf höhere Altersrente

Das Bundessozialgericht hat entschieden (Az. B 13 R 44/07 R), dass Rentnerinnen und Rentner rückwirkend Anspruch auf eine höhere Altersrente haben, wenn nachträglich festgestellt wird, dass sie seit Rentenbeginn als schwerbehindert gelten.

Dies gilt selbst auch dann, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenantragstellung noch nicht festgestellt oder beantragt war. Wichtig ist, dass das Versorgungsamt die Schwerbehinderung nachträglich anerkennt und diese Anerkennung rückwirkend ab Beginn der ersten bewilligten Rente gilt.

Rentnerinnen und Rentner, bei denen dies der Fall ist, können dadurch eine höhere Rente ohne die sonst üblichen Abschläge oder mit geringeren Abschlägen gegenüber der ursprünglich bewilligten Altersrente erhalten.

Entscheidend ist die Behinderung, nicht das Datum ihrer Feststellung

Für die Anerkennung einer Schwerbehinderung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung an. Für die Rente genügt der Nachweis, dass die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn objektiv vorlag.

Muss der Antrag auf Schwerbehinderung entschieden sein?

Anträge auf Schwerbehinderung nehmen oft viel Zeit in Anspruch. Sie erfordern ärztliche Gutachten, oft von mehreren Ärzten, und manchmal kommt es zu Auseinandersetzungen mit den Versorgungsämtern und der Rentenkasse über die Anerkennung und den Grad der Behinderung.

Da eine Schwerbehinderung erst ab einem Grad der Behinderung von 50 vorliegt, geht es bei der Feststellung auch um Rentenvergünstigungen.

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2 Jahre bis zur Rente überbrücken

Widerspruch und Klage

Nicht selten landen solche Konflikte zwischen Betroffenen und Behörden bei den Sozialgerichten.

Dafür müssen die Kläger zuvor aber in der gesetzten Frist Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid eingelegt haben und diesen muss die Behörde wiederum zurückgewiesen haben.

Im nächsten Schritt kann dann ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht angestrengt werden. Endet dieses zugunsten des Klägers und kommt es jetzt zur Anerkennung der Schwerbehinderung, dann kann dies nachträglich auf die Rente bezogen werden.

Rückwirkende Anpassung

Wird eine Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt, dann muss die Höhe der Rente entsprechend angepasst werden. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Anerkennung per Bescheid nicht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorlag.

Auch wenn der Bescheid des Versorgungsamtes erst nach Bewilligung der Altersrente erfolgt, gilt er – und dann rückwirkend.

Es kommt nicht auf das Datum an

Das Bundessozialgericht stellte in einem Urteil klar, dass es nicht auf das Datum des Bescheides vom Versorgungsamt ankommt, sondern eine spätere Anerkennung auch rückwirkend gültig ist. (B 13 R 44/07 R)

Ausdrücklich gilt dies laut dem Urteil auch, wenn erst ein Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 SGB IX die rückwirkende Anerkennung durchsetzte.

Keine Benachteiligung wegen falschen Entscheidungen

Das Gericht begründete dies damit, dass sonst Menschen benachteiligt würden, die ihren Anspruch nur deshalb nicht “im ersten Anlauf durchsetzen” konnten, weil Verwaltungen falsch entschieden.

Nur bei Rente, nicht bei Pension

Die rückwirkende Anerkennung und die damit verbundenen Vorteile bei der Altersversorgung gelten nur bei der gesetzlichen Rente, nicht aber bei Pensionen für Beamte mit Schwerbehinderung.

Im Beamtenrecht wird eine “Zurruhesetzungsverfügung” nicht im Nachhinein verändert, weil nach Eintritt in die Pension eine Schwerbehinderung anerkannt wird.

Praktische Tipps für Betroffene

Erstens: Ein nach Rentenbeginn erfolgter Antrag auf rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderung kann einen bestehenden Bescheid eines Grades der Behinderung unter 50 anfechten, was für die Betroffenen Vorteile und bares Geld bedeuten kann.

Zweitens: Wenn vor Antritt der Rente ein Grad der Behinderung von 50 (oder mehr) und will das Versorgungsamt diesen entziehen, dann helfen Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage. Sogar wenn diese am Ende erfolglos sein sollten, muss die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderungen bis zum letztlichen Gerichtsbeschluss gezahlt werden – und bei Erfolg auch weiterhin.

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Intransparenz rund um das Rechenzentrum Nickelsdorf

Transition News - 25. September 2026 - 15:30

Rund um das geplante Rechenzentrum Nickelsdorf im burgenländischen Seewinkel herrscht Verwirrung. Wie das Nachrichtenportal tkp berichtet, wird der Standort dafür vorbereitet. Allerdings gibt es noch keine Verträge. Auch die Bürger werden im Unklaren gelassen.

Ebenso unklar bleibt, wer der Betreiber des Rechenzentrums ist. Als Grundstückseigentümer fungiert die Wirtschaftsagentur Burgenland. Diese erklärte kürzlich, dass es noch keinen umsetzungsfreien Plan gebe. Gleichwohl wird auf dem Gelände bereits gebaut, unter anderem die Hochspannungsleitung Netzverstärkung Ost der APG. Zudem soll das Umspannwerk Zurndorf aufgerüstet werden.

Brisant ist, dass Seewinkel zu den trockensten Regionen Österreichs gehört. Landwirte klagen schon lange über Dürre. Mit dem Betrieb des geplanten Rechenzentrums könnte sich die Situation verschärfen. Das ist der Grund, warum es derzeit so wenig Transparenz gibt.

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Kommission: Erwerbsminderungsrente soll jetzt grundlegend verändert werden

Die Erwerbsminderungsrente könnte in den kommenden Jahren deutlich verändert werden. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den bisherigen Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten und bei Menschen mit einem Leistungsvermögen von nur etwa drei Stunden täglich stärker auf ihre wirklichen Chancen am Arbeitsmarkt zu achten. Für gesundheitlich belastete Beschäftigte kurz vor dem Rentenalter ist zudem ein neuer, vereinfachter Rentenzugang vorgesehen.

Für Betroffene ist jedoch eine Unterscheidung besonders wichtig: Der Bericht enthält politische Empfehlungen, aber noch keine unmittelbar anwendbaren Ansprüche. Solange Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat kein Gesetz beschlossen haben, gelten die bisherigen Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente unverändert weiter. Auch aus der geplanten Schutzrente lässt sich derzeit noch kein Rentenanspruch ableiten.

So wird Erwerbsminderung bisher beurteilt

Nach geltendem Recht kommt es grundsätzlich darauf an, wie viele Stunden ein Mensch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Entscheidend ist bei den meisten Versicherten nicht allein, ob sie ihren bisherigen Beruf weiterhin ausüben können. Geprüft wird vielmehr, ob gesundheitlich noch irgendeine geeignete Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist.

Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden liegt zunächst eine teilweise Erwerbsminderung vor. Wer noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, erhält im Regelfall keine Erwerbsminderungsrente.

Tägliches Leistungsvermögen Heutige Einordnung Mögliche Leistung Unter drei Stunden Volle Erwerbsminderung Volle Erwerbsminderungsrente, wenn auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind Mindestens drei, aber unter sechs Stunden Teilweise Erwerbsminderung Halbe Erwerbsminderungsrente; bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt kann eine volle Arbeitsmarktrente möglich sein Mindestens sechs Stunden Grundsätzlich keine Erwerbsminderung Im Regelfall keine Erwerbsminderungsrente

Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die heutige Stundenstaffel in ihrer Broschüre zur Erwerbsminderungsrente. Neben der gesundheitlichen Einschränkung müssen regelmäßig auch versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein. Dazu gehören im Normalfall die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sowie drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Der Arbeitsmarkt wird bereits heute teilweise berücksichtigt

Die heutige Regelung besteht nicht ausschließlich aus einer medizinischen Stundenprüfung. Kann eine versicherte Person noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten, erhält sie grundsätzlich nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ist sie jedoch arbeitslos und steht kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, kann eine volle Rente wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes gezahlt werden.

Diese sogenannte Arbeitsmarktrente verbindet das medizinisch festgestellte Leistungsvermögen mit der Beschäftigungssituation. Sie greift allerdings nicht automatisch bei jeder erfolglosen Stellensuche und ist an rechtliche Bedingungen gebunden. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden bleibt die allgemeine Arbeitsmarktlage nach der bisherigen Regelung grundsätzlich außer Betracht.

Was sich an der Drei-Stunden-Grenze ändern könnte

Die Alterssicherungskommission geht mit ihrer Empfehlung über die bloße Fortschreibung der bisherigen Stundenstaffel hinaus. Nach Empfehlung 10 des Kommissionsberichts soll der Begriff der Erwerbsminderung überarbeitet werden. Dabei sollen insbesondere die Vermittlungschancen von Personen einbezogen werden, die nur drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind.

Der Vorschlag berührt eine empfindliche Schwelle. Wer genau drei Stunden täglich leisten kann, fällt nach heutiger Einordnung nicht in die medizinisch volle, sondern zunächst in die teilweise Erwerbsminderung. Ob ein solcher Mensch tatsächlich einen Arbeitsplatz findet, hängt jedoch von viel mehr als der rechnerischen Stundenzahl ab.

Gesundheitliche Pausen, eingeschränkte Belastbarkeit, fehlende Wegefähigkeit, häufige Ausfallzeiten oder ein sehr kleines Angebot passender Teilzeitstellen können eine Vermittlung erschweren. Eine künftige Regelung könnte solche Umstände stärker in die Rentenprüfung einbeziehen. Der Kommissionsbericht legt aber weder neue Zeitgrenzen noch ein konkretes Prüfverfahren fest.

Deshalb wäre die Aussage falsch, die Drei-Stunden-Grenze sei bereits abgeschafft. Ebenso wenig folgt aus der Empfehlung, dass künftig jede Person mit einem Leistungsvermögen von ungefähr drei Stunden automatisch eine volle Erwerbsminderungsrente erhält. Erst ein Gesetzentwurf wird zeigen, ob die bisherige Grenze verschoben, ergänzt oder durch eine stärker auf den Einzelfall bezogene Prüfung ersetzt werden soll.

Warum die bisherige Prüfung für Betroffene oft schwer nachvollziehbar ist

Viele Antragsteller erleben einen Widerspruch zwischen ärztlich festgestellten Einschränkungen und der rentenrechtlichen Bewertung. Ein Gutachten kann bestätigen, dass der frühere Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, während zugleich ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen wird. Für die meisten nach dem 1. Januar 1961 Geborenen reicht die Berufsunfähigkeit allein deshalb nicht für eine Erwerbsminderungsrente aus.

In der Praxis bleibt häufig offen, welche konkrete Beschäftigung mit den festgestellten Einschränkungen noch erreichbar sein soll. Das Rentenrecht arbeitet bislang vielfach mit dem abstrakten allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Reformvorschlag könnte an dieser Stelle eine stärkere Verbindung zwischen medizinischer Leistungsfähigkeit und realistischer Beschäftigungsmöglichkeit herstellen.

Wie weit diese Prüfung gehen soll, ist noch ungeklärt. Der Gesetzgeber müsste festlegen, welche Behörde die Vermittlungsaussichten bewertet, welche Nachweise erforderlich sind und wie regionale Unterschiede behandelt werden. Ebenso wäre zu klären, ob Alter, Qualifikation, beruflicher Werdegang und gesundheitlich notwendige Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden.

Neue Schutzrente für gesundheitlich belastete ältere Beschäftigte

Ein weiterer Vorschlag betrifft Menschen in rentennahen Jahrgängen. Wer nach einer individuellen Gesundheitsprüfung seinen letzten, über längere Zeit ausgeübten Tätigkeitsbereich nicht mehr bewältigen kann, soll einen vereinfachten Zugang zu einer Rente erhalten. Eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- oder Anpassungsqualifizierungen soll bei dieser Altersgruppe entfallen.

Damit würde für einen begrenzten Personenkreis wieder stärker auf die zuletzt ausgeübte Arbeit geschaut. Das wäre ein deutlicher Unterschied zur heutigen Erwerbsminderungsrente, bei der für die meisten Versicherten auch andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes geprüft werden. Die vorgeschlagene Leistung wird in der politischen Debatte als Schutzrente für langjährige Beitragszahler bezeichnet.

Nach der Zusammenfassung des Bundesarbeitsministeriums soll diese Schutzrente in das größere Reformpaket zum Renteneintritt eingebettet werden. Sie ist als Absicherung für Menschen gedacht, die lange Beiträge gezahlt haben und aus gesundheitlichen Gründen kurz vor dem Ruhestand nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten können. Genaue Altersgrenzen, erforderliche Versicherungszeiten, mögliche Abschläge und die Berechnung der Leistung müssen jedoch erst gesetzlich ausgestaltet werden.

Schutzrente ist nicht dasselbe wie Erwerbsminderungsrente

Die beiden Vorhaben dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Die Überarbeitung des Erwerbsminderungsbegriffs betrifft die Frage, wann gesundheitliche Einschränkungen und geringe Vermittlungsaussichten einen Rentenanspruch auslösen. Die Schutzrente soll dagegen einen besonderen Übergang für ältere, langjährig beschäftigte Versicherte schaffen, die ihren bisherigen Tätigkeitsbereich gesundheitlich nicht mehr ausüben können.

Eine Schutzrente könnte deshalb auch Menschen betreffen, deren Leistungsvermögen für leichte andere Tätigkeiten noch bei sechs Stunden oder darüber liegt.

Nach heutigem Recht hätten sie regelmäßig keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, sofern kein besonderer Vertrauensschutz greift. Ob die neue Leistung tatsächlich so weit reicht, hängt von den späteren Anspruchsvoraussetzungen ab.

Arbeitserprobung soll von sechs auf zwölf Monate steigen

Die Kommission schlägt außerdem vor, den Erprobungszeitraum für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente von sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern. Seit Januar 2024 können Rentenbeziehende testen, ob sie gesundheitlich wieder länger arbeiten können, ohne dass der Rentenanspruch allein wegen der höheren Arbeitszeit sofort entfällt. Bei einer erfolgreichen und dauerhaft fortgesetzten Tätigkeit wird der Anspruch anschließend für die Zukunft geprüft.

Nach den derzeitigen Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung dauert die Arbeitserprobung in der Regel sechs Monate. Ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich, die Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit sollte dem Rentenversicherungsträger aber zeitnah mitgeteilt werden. Die Regeln zum Hinzuverdienst gelten während dieser Zeit weiter.

Eine Verlängerung auf zwölf Monate könnte mehr Sicherheit schaffen, weil die gesundheitliche Belastbarkeit nicht immer innerhalb weniger Monate verlässlich beurteilt werden kann. Schwankende Erkrankungen oder schrittweise Arbeitszeitsteigerungen benötigen häufig einen längeren Beobachtungszeitraum. Auch diese Verlängerung ist bisher nur eine Empfehlung.

Prävention und Rehabilitation sollen ausgebaut werden

Die Vorschläge beschränken sich nicht auf einen leichteren Rentenzugang. Das seit Anfang 2026 eingeführte Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung und die freiwillige berufsbezogene Gesundheitsvorsorge ab dem 45. Lebensjahr sollen wissenschaftlich begleitet und bei Bedarf weiterentwickelt werden. Zusätzlich soll geprüft werden, ob in höherem Alter ein weiterer Gesundheitscheck angeboten werden kann.

Dahinter steht der Ansatz, gesundheitliche Probleme früher zu erkennen und einen dauerhaften Ausstieg aus dem Erwerbsleben möglichst zu vermeiden. Rehabilitation, Anpassungen am Arbeitsplatz und berufliche Unterstützung sollen weiterhin vor einer Rente geprüft werden. Für rentennahe Versicherte soll die Pflicht zu einer späten beruflichen Neuorientierung nach dem Vorschlag allerdings begrenzt werden.

Was die Bundesregierung angekündigt hat

Die Alterssicherungskommission übergab ihren Bericht mit 33 Empfehlungen am 23. Juni 2026 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas erklärte, sie wolle das Paket möglichst umfassend umsetzen. Auch bei der Vorstellung des Kommissionsberichts durch die Bundesregierung wurde eine weitreichende Reform angekündigt.

Eine politische Absichtserklärung ersetzt jedoch kein Gesetz. Vor einem Inkrafttreten müssen konkrete Vorschriften ausgearbeitet, im parlamentarischen Verfahren beraten und beschlossen werden. Dabei können Vorschläge verändert, eingeschränkt oder mit Übergangsregeln versehen werden.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

Wer aktuell gesundheitlich nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, sollte nicht auf eine spätere Reform warten. Anträge auf medizinische oder berufliche Rehabilitation sowie auf Erwerbsminderungsrente werden weiterhin nach dem geltenden Recht geprüft. Auch laufende Widerspruchs- und Klagefristen bleiben unverändert.

Ein ablehnender Bescheid sollte daraufhin geprüft werden, ob sämtliche Erkrankungen, deren Zusammenwirken und die daraus folgenden Einschränkungen vollständig berücksichtigt wurden.

Besonders wichtig sind aussagekräftige Befundberichte, Angaben zur täglichen Belastbarkeit sowie Einschränkungen bei Arbeitsweg, Pausen, Konzentration und Anwesenheit. Die Empfehlung der Kommission kann ein laufendes Verfahren derzeit nicht ersetzen.

Für Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, ändert sich ebenfalls noch nichts. Die Arbeitserprobung dauert derzeit regelmäßig sechs Monate und sollte mit dem Rentenversicherungsträger abgestimmt werden. Ob spätere Neuregelungen auch laufende Renten erfassen oder nur für neue Anträge gelten, ist noch offen.

Häufige Fragen und Antworten zur Reform bei der Erwerbsminderungsrente Ist die Drei-Stunden-Grenze bereits abgeschafft?

Nein. Die bisherige Grenze gilt weiterhin, solange keine gesetzliche Neuregelung in Kraft tritt. Die Kommission empfiehlt lediglich, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten und Vermittlungschancen stärker einzubeziehen.

Erhält künftig jeder mit drei Stunden Leistungsvermögen eine volle Erwerbsminderungsrente?

Das lässt sich aus dem Bericht nicht ableiten. Die Empfehlung enthält weder einen automatischen Anspruch noch ein fertiges Prüfmodell. Wie gesundheitliche Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktchancen miteinander verknüpft werden, muss erst in einem Gesetz festgelegt werden.

Wird der Arbeitsmarkt nicht schon heute berücksichtigt?

Doch, allerdings nur in bestimmten Fällen. Wer medizinisch noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten kann und keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz hat, kann unter weiteren Bedingungen eine volle Arbeitsmarktrente erhalten. Bei einem Leistungsvermögen ab sechs Stunden bleibt die allgemeine Arbeitsmarktlage normalerweise unberücksichtigt.

Was ist die geplante Schutzrente?

Sie soll gesundheitlich belasteten Menschen in rentennahen Jahrgängen einen vereinfachten Rentenzugang ermöglichen, wenn sie ihren langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich nicht mehr bewältigen können. Auf verpflichtende Neu- oder Anpassungsqualifizierungen soll bei dieser Gruppe verzichtet werden. Die genauen Anspruchsvoraussetzungen stehen noch nicht fest.

Gilt die Arbeitserprobung schon zwölf Monate?

Nein. Nach der derzeitigen Praxis dauert sie in der Regel sechs Monate. Die Ausweitung auf ein Jahr gehört zu den noch nicht umgesetzten Empfehlungen der Kommission.

Sollten Erkrankte mit dem Rentenantrag bis zur Reform warten?

Nein, denn es gibt weder einen sicheren Starttermin noch endgültige Anspruchsvoraussetzungen. Wer seine Erwerbsfähigkeit gesundheitlich verloren hat, sollte bestehende Ansprüche nach heutigem Recht prüfen und laufende Fristen beachten. Eine spätere Neuregelung kann noch verändert werden und muss nicht rückwirkend gelten.

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Urlaub trotz Krankengeld

Die Herbstferien stehen bevor, die Reise ist vielleicht längst gebucht – doch inzwischen zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Damit ist der Urlaub nicht automatisch gestrichen. Wer ohne vorherige Zustimmung ins Ausland fährt, riskiert allerdings eine Zahlungslücke, die den Aufenthalt erheblich verteuern kann.

Arbeitsunfähigkeit bedeutet kein allgemeines Reiseverbot. Ob eine Reise gesundheitlich vertretbar ist und ob währenddessen Krankengeld fließt, sind jedoch zwei unterschiedliche Fragen. Ein ärztliches Okay allein sichert die Weiterzahlung im Ausland nicht ab.

Krankgeschrieben heißt nicht, zu Hause bleiben zu müssen

Wer seine berufliche Tätigkeit wegen einer Erkrankung nicht ausüben kann, muss deshalb nicht jede Freizeitaktivität einstellen. Auch eine Erholungsreise kann mit einer Arbeitsunfähigkeit vereinbar sein. Sie darf allerdings die Genesung nicht gefährden.

Deshalb gehört die konkrete Reiseplanung ins Gespräch mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Es kommt auf die Erkrankung, die Belastung durch die Anreise und die geplanten Aktivitäten an. Ein ruhiger Aufenthalt bei Angehörigen ist medizinisch anders zu bewerten als ein körperlich anstrengender Aktivurlaub.

Im Ausland kann der Krankengeldanspruch ruhen

Nach § 16 SGB V ruhen Leistungsansprüche grundsätzlich während eines Auslandsaufenthalts, soweit keine abweichenden Regelungen greifen. Für Krankengeld enthält Absatz 4 eine ausdrückliche Ausnahme: Der Anspruch ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung ihrer Krankenkasse im Ausland aufhalten.

Wer bereits Krankengeld erhält, sollte die Zustimmung deshalb vor der Abreise einholen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung weist ausdrücklich auf diese vorherige Klärung hin. Eine Buchungsbestätigung oder die bloße Mitteilung „Ich bin nächste Woche verreist“ ersetzt keine Zustimmung.

Bei EU-Reisen darf die Krankenkasse nicht beliebig Nein sagen

Die Zustimmung ist keine Gefälligkeit der Krankenkasse. Das Bundessozialgericht entschied am 4. Juni 2019, dass sie einem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Fortzahlung des Krankengeldes zustimmen muss, wenn keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und keine Hinweise auf Leistungsmissbrauch bestehen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen B 3 KR 23/18 R.

Hintergrund ist das europäische Recht zur Zahlung von Geldleistungen über Staatsgrenzen hinweg. Die Kasse darf einen Antrag deshalb nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, der Versicherte wolle während seiner Krankschreibung Urlaub machen. Gegen-Hartz hat die Entscheidung im Beitrag Anspruch auf Urlaub auch bei Krankengeld erläutert.

Das Urteil beseitigt aber nicht die Pflicht, die Reise vorher abzustimmen. Auch notwendige Untersuchungen und berechtigte Mitwirkungsanforderungen bleiben zu beachten. Wer bereits einen Termin beim Medizinischen Dienst hat, sollte einen Konflikt mit den Reisedaten vorab klären.

Diese Angaben helfen beim Antrag

Versicherte sollten der Krankenkasse frühzeitig das Reiseland, den Aufenthaltsort und den genauen Zeitraum nennen. Sinnvoll ist die ausdrückliche Bitte um Zustimmung zum Auslandsaufenthalt bei Weiterzahlung des Krankengeldes. So bleibt nicht offen, ob lediglich eine Reiseinformation eingegangen ist oder tatsächlich über den Leistungsbezug entschieden werden soll.

Eine ärztliche Stellungnahme kann erläutern, warum die geplante Reise mit der Erkrankung vereinbar ist und wie erforderliche Behandlungen gesichert bleiben. Ein zusätzliches Attest ist jedoch nicht pauschal für jeden Antrag vorgeschrieben: Die Techniker Krankenkasse erklärt beispielsweise, dass sie nur in bestimmten Fällen eine ärztliche Bescheinigung benötigt.

Für die eigene Absicherung empfiehlt sich eine schriftliche Entscheidung, die den beantragten Reisezeitraum eindeutig erfasst. Bei einer telefonischen Zusage sollte eine schriftliche Bestätigung angefordert werden. Bleibt eine Antwort aus, sollten Versicherte nachfragen und nicht einfach von einer Genehmigung ausgehen.

Deutschland, EU oder anderes Reiseland: Die Unterschiede Reiseziel Zustimmung der Krankenkasse Was zu beachten ist Deutschland Für die Reise selbst nicht erforderlich. Genesung, weitere Krankschreibung und notwendige Termine müssen gesichert bleiben. Anderer EU-Mitgliedstaat Vor der Abreise einholen. Die Kasse muss die europarechtlichen Vorgaben und das BSG-Urteil beachten. Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz oder Vereinigtes Königreich Vorherige Abstimmung und Zustimmung einholen. Nach Angaben des Ersatzkassenverbandes kommt eine Fortzahlung grundsätzlich in Betracht. Weitere Staaten Fortzahlung vorab ausdrücklich klären. Die Rechtslage hängt auch von möglichen Sozialversicherungsabkommen ab; das EU-Urteil ist nicht pauschal übertragbar.

Innerhalb Deutschlands ist keine Reisegenehmigung der Krankenkasse nötig. Versicherte sollten dennoch sicherstellen, dass sie wichtige Schreiben erhalten und auf berechtigte Anforderungen rechtzeitig reagieren können. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag Krankengeld: Urlaub während der Krankschreibung – das ist erlaubt.

Die Zustimmung ersetzt keine weitere Krankschreibung

Auch eine genehmigte Auslandsreise verlängert die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch. Endet die Bescheinigung während des Aufenthalts, muss die weitere Feststellung rechtzeitig organisiert werden. Wer erst nach der Rückkehr daran denkt, riskiert vermeidbare Zahlungsausfälle.

Nach § 46 SGB V muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt werden; Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Für bestimmte Versicherte gibt es eine gesetzliche Auffangregelung, doch diese garantiert keine lückenlose Zahlung. Bei einer notwendigen Untersuchung im Ausland sollte vorab geklärt werden, welche Nachweise die Kasse benötigt und wie sie rechtzeitig übermittelt werden.

Ohne Zustimmung droht ein finanziell teurer Urlaub

Wer trotz fehlender Zustimmung abreist, riskiert, für die Zeit im Ausland kein Krankengeld zu erhalten. Schon zehn Tage ohne eine angenommene tägliche Auszahlung von 60 Euro bedeuten 600 Euro weniger auf dem Konto. Hotel und Anreise sind dann längst bezahlt, während das Geld für laufende Ausgaben fehlt.

Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid mit Begründung verlangen. Dagegen ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Gerade bei EU-Reisen lohnt die Prüfung, ob die Kasse die Vorgaben des Bundessozialgerichts berücksichtigt hat.

Ein eingelegter Widerspruch ersetzt die Zustimmung jedoch nicht. Steht die Abreise unmittelbar bevor, kann eine sozialrechtliche Beratung klären, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommt. Auf eine spätere Nachzahlung sollten Versicherte ihre Reisekasse nicht aufbauen.

Beispiel aus der Praxis: Eine Woche Dänemark

Sabine erhält wegen einer orthopädischen Erkrankung Krankengeld und möchte in den Herbstferien sieben Tage in einem Ferienhaus in Dänemark verbringen. Ihre Ärztin hält den ruhigen Aufenthalt für vertretbar; notwendige Behandlungstermine werden nicht versäumt. Sabine teilt der Krankenkasse Reiseort und Zeitraum mit und beantragt die Zustimmung zur Weiterzahlung.

Vor der Abfahrt erhält sie die schriftliche Zusage und klärt, dass ihre Arbeitsunfähigkeit für den gesamten Aufenthalt ärztlich bescheinigt ist. Damit hat sie die entscheidenden Voraussetzungen für die Reise abgesichert. Wäre sie allein mit dem ärztlichen Okay losgefahren, hätte sie einen Streit über die Krankengeldzahlung riskiert.

Quellen: BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, B 3 KR 23/18 R; Bundesamt für Soziale Sicherung;  Techniker Krankenkasse; Verband der Ersatzkassen; § 84 SGG.

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Wohngeld: Kein neuer Geldeingang trotzdem weniger Wohngeld

Kein neuer Geldeingang, trotzdem 22.419,42 Euro mehr Gewinn in den Augen der Wohngeldstelle: Das Auflösen einer Rücklage zum Reinvestieren floss einem Selbstständigen nicht zu. Trotzdem wurde sie beim Wohngeld angerechnet.

Sein Einwand, dass ihm dieses Geld nicht zur Verfügung stand, half dem Mann nicht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte seinen Antrag auf Berufung ab. Wie kam es dazu?

Grundstück verkauft, Rücklage später aufgelöst

Der Kläger hatte 2019 ein Grundstück veräußert und dabei eine Rücklage gebildet (nach § 6b Einkommensteuergesetz). Im Jahr 2022 löste er deren verbliebenen Betrag auf. Die 22.419,42 Euro flossen dadurch in sein Einkommens ein, laut Wohngeldrecht.

Er argumentierte, es habe weder einen neuen Verkauf noch einen neuen Geldzufluss gegeben. Das Verwaltungsgericht Cottbus stellte dem entgegen, dass der steuerrechtliche Gewinn entscheidend sei. Das OVG sah keine ausreichenden Gründe für ein Berufungsverfahren (Beschluss vom 5. August 2026 – OVG 6 N 65/26).

Was ist eine Reinvestitionsrücklage?

Eine solche Rücklage ist kein gewöhnliches Sparkonto. § 6b Einkommensteuergesetz ermöglicht, Gewinne aus dem Verkauf betrieblicher Anlagegüter steuerlich auf eine spätere Investition zu übertragen. Duch die Rücklage mindert sich zunächst der steuerliche Gewinn.

Löst der Betroffene die Rücklage auf, steigt der ausgewiesene Gewinn wieder, auch ohne neuen Kaufpreis im Jahr der Auflösung. Tatsächlicher Geldfluss und steuerliche Erfassung können dabei zeitlich auseinander liegen.

Beim Wohngeld zählt nicht nur der Kontostand

§ 14 Wohngeldgesetz knüpft die Einkommensermittlung an die positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht. Bei betrieblichen Einkünften geht es dabei um den steuerrechtlichen Gewinn. Steuerfreie Einnahmen kommen hinzu; gesetzliche Abzüge können das Einkommen mindern.

Für Selbstständige bedeutet das: Umsatz, Kontoguthaben und Gewinn sind unterschiedliche Größen. Eine private Überweisung vom Geschäfts- auf das Privatkonto schafft zum Beispiel nicht zwingend zusätzliche Einkünfte neben dem bereits erfassten Gewinn.

Wie die Behörde bei schwankenden Geschäftszahlen rechnet, erläutert unser Beitrag zu Wohngeld bei unregelmäßigem Einkommen.

Warum der Verweis auf fehlendes Geld nicht genügte

Das Gericht grenzte die Berechnung des Wohngeldes ausdrücklich von Sozialhilfe und Grundsicherungsgeld ab. Dort gelten für tatsächlich verfügbare Mittel andere Maßstäbe. Zugleich folgt aus dem Beschluss aber auch keine pauschale Erlaubnis, steuerlichen Gewinn ungeprüft anzurechnen. Es geht um den Einzelfall.

Der Kläger scheiterte an den konkreten Bedingungen der Auflösung und an seiner Begründung des Zulassungsantrags. Seine Argumente hielten die Richter für unzureichend.

Gewöhnliche Ersparnisse sind etwas anderes

Wer Geld vom eigenen Sparkonto auf das Girokonto überweist, löst damit keine Reinvestitionsrücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz auf. Eine solche Umbuchung verschiebt lediglich vorhandenes Vermögen und fügt kein neues hinzu.

Erträge daraus, etwa Zinsen, muss die Wohngeldstelle gesondert beurteilen.

Umgekehrt zählt nicht jede tatsächliche Zahlung automatisch als Wohngeldeinkommen. Welche Unterschiede zwischen anrechenbaren Einnahmen, geschützten Zahlungen und Abzügen bestehen, zeigt unser Überblick: Das darf beim Wohngeld nicht angerechnet werden.

Welche Punkte Sie im Bescheid prüfen sollten

Lassen Sie sich erstens bei einer steuerlichen Rücklagenauflösung erläutern, welchen Gewinn die Wohngeldstelle zugrunde legt und welchem Zeitraum sie ihn zuordnet. Gleichen Sie zweitens die Berechnung mit Ihrer Gewinnermittlung und den Unterlagen zur Rücklage ab.

Prüfen Sie auch, ob der Betrag der Auflösung bereits im ausgewiesenen Gewinn enthalten ist und die Behörde ihn versehentlich ein zweites Mal hinzugerechnet hat.

Für die zeitliche Einordnung gilt § 15 Wohngeldgesetz: Maßgeblich ist das Einkommen, das bei ihrem Antrag in der Zeit der Bewilligung zu erwarten ist. Vergangene Einkünfte können die Prognose stützen. Ein einmaliger Vorgang aus einem früheren Zeitraum rechtfertigt nicht ohne Weiteres, denselben Betrag auch für künftige Zeiträume erneut anzusetzen.

Kontrollieren Sie die gesetzlichen Abzüge und Freibeträge. Der steuerliche Gewinn und das Gesamteinkommen sind nicht unbedingt identisch. Wenn Sie einen Fehler erkennen, beachten Sie den Rechtsbehelf und die Frist in Ihrem Bescheid und begründen Sie konkret, welche Position oder zeitliche Zuordnung Sie beanstanden.

FAQ: Wohngeld und steuerliche Rücklagen Kann Einkommen zählen, obwohl kein Geld eingeht?

Ja. Bei betrieblichen Einkünften kann eine steuerliche Gewinnerhöhung für das Wohngeld relevant sein. Kontoauszüge allein bilden die maßgeblichen Einkünfte deshalb nicht immer vollständig ab.

Betrifft das auch mein normales Sparguthaben?

Die steuerliche Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz ist von privaten Ersparnissen zu unterscheiden. Eine Überweisung zwischen eigenen Konten erzeugt für sich genommen keinen neuen Gewinn.

Übernimmt das Amt den steuerlichen Gewinn unverändert?

Nicht automatisch. Neben der richtigen Einkommensart und dem maßgeblichen Zeitraum muss die Behörde die wohngeldrechtlichen Abzüge und gegebenenfalls Freibeträge berücksichtigen.

Quellen

Einkommensteuergesetz: § 6b – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 05.08.2026 – OVG 6 N 65/26
Wohngeldgesetz: § 13 – Gesamteinkommen
Wohngeldgesetz: § 14 – Jahreseinkommen
Wohngeldgesetz: § 15 – Ermittlung des Jahreseinkommens

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HPG geben den Tod des Internationalisten Baran Nûjiyan Salîma bekannt

Die Volksverteidigungskräfte (HPG) haben den Tod des Guerillakämpfers Pablo Manuel Figueiras Duarte bekanntgegeben. Der Internationalist, der innerhalb der kurdischen Befreiungsbewegung den Namen Baran Nûjiyan Salîma trug, wurde als Sohn einer deutschen Mutter und eines portugiesischen Vaters in Deutschland geboren. Nach Angaben der HPG schloss er sich 2019 der Guerilla an und war unter anderem in Gare, Metîna und Qendîl im Einsatz. Am 6. August 2025 kam er in Qendîl ums Leben.

Wir dokumentieren die Erklärung des HPG-Pressezentrums im Wortlaut:

„Unser Genosse Baran Nûjiyan wurde als Kind einer internationalistischen Familie mit einem portugiesischen Vater und einer deutschen Mutter in Deutschland geboren. Obwohl er in einem familiären Umfeld aufwuchs, in dem unterschiedliche Kulturen zusammenkamen, begann er bereits in sehr jungen Jahren, die den Menschen zum Objekt machende, ihn seiner Seele beraubende und seinem eigenen Wesen entfremdende Struktur der kapitalistischen Moderne grundlegend zu hinterfragen.

Codename: Baran Nûjiyan Salîma

Vor- und Nachname: Pablo Manuel Figueiras Duarte

Geburtsort: Deutschland

Namen von Mutter und Vater: Angela – Romeu

Todestag und -ort: 6. August 2025 – Qendîl


Mit großer Ernsthaftigkeit widmete sich unser Weggefährte seiner Ausbildung und schloss sein Universitätsstudium erfolgreich ab. Danach arbeitete er in verschiedenen Bereichen und verdiente seinen Lebensunterhalt selbst. Die Erfahrungen, die er dabei unter den schwierigen Bedingungen des Arbeitslebens machte, schärften seinen Blick für die Realität des kapitalistischen Systems, die Ausbeutung menschlicher Arbeit und die gesellschaftlichen Verhältnisse, die den Einzelnen zunehmend isolieren. Baran erkannte, dass der Mensch in dieser kapitalistischen Zwangslage, die Geist und Seele umschließt, nicht seinem menschlichen Wesen, seinen ethischen Maßstäben und seiner Suche nach Freiheit treu bleiben kann. Schon in jungen Jahren begann er deshalb nach einer radikalen Alternative des Lebens zu suchen. Im Zentrum Europas knüpfte er enge Beziehungen zu unterschiedlichen politischen Kreisen, Gruppen und Bewegungen, die sich als Gegner:innen des kapitalistischen Systems verstanden, und suchte dort Antworten auf seine existenziellen Fragen. Als er jedoch erkannte, dass diese oppositionellen Strukturen weit davon entfernt waren, eine wirkliche revolutionäre Alternative hervorzubringen, setzte er seine Suche ununterbrochen fort.

 


2018 lernte er die Freiheitsbewegung Kurdistans kennen, in der er die radikalste und wahrhaftigste Antwort auf die universelle Suche der Menschheit nach Freiheit sah. Je intensiver er sich mit den ideologischen, psychologischen und soziologischen Analysen von Rêber Apo [Abdullah Öcalan] und dem Paradigma einer frauenbefreienden, ökologischen und demokratischen Gesellschaft beschäftigte, desto stärker empfand er, die historische Wahrheit gefunden zu haben, nach der er gesucht hatte. Doch Baran wurde nicht allein von theoretischen Texten beeinflusst. Auch die Haltung, die Konsequenz im Leben und die Entschlossenheit der apoistischen Militanten, die er in Europa kennenlernte, hinterließen bei ihm einen tiefen Eindruck. Im Gegensatz zu anderen systemkritischen Kreisen lebten die Apoist:innen nach ihren Überzeugungen, setzten die von ihnen vertretenen Prinzipien in jedem Augenblick ihres Lebens um und waren bereit, für die von ihnen verteidigten Werte der Freiheit schwerste Opfer auf sich zu nehmen. Diese Haltung unterschied sie für ihn grundlegend von allen anderen Strukturen.

Angesichts dessen setzte er sich immer intensiver mit Rêber Apo und der Freiheitsbewegung Kurdistans auseinander. Je mehr er studierte, verstand und sich der Wahrheit näherte, desto unerschütterlicher verband er sich mit der apoistischen Philosophie. Nachdem er geistig, seelisch und ethisch zu einer radikalen Klarheit gelangt war, kam Hevalê Baran zu der Überzeugung, dass kein Gedanke die Welt verändern könne, solange er ausschließlich Theorie bleibe. Wie die Apoist:innen, die er kennengelernt hatte, müsse auch er die gesamte historische Last der Revolution auf seine Schultern nehmen. Mit dieser Entschlossenheit ließ er sämtliche individuellen Möglichkeiten des kapitalistischen Europas, eine akademische Karriere und ein Leben innerhalb des Systems hinter sich und wandte sich den freien und mächtigen Bergen Kurdistans zu.

2019 schloss sich unser Genosse Baran unter Einsatz seines ganzen Lebens der Guerilla an. Seine erste Guerilla- und militante Grundausbildung absolvierte er in Gare, einer der eindrucksvollen Regionen der Medya-Verteidigungsgebiete. Er begann seinen revolutionären Weg mit einem klaren ideologischen Bewusstsein. Unter den schwierigen Bedingungen der Berge und im Guerillaleben, die er zuvor in den europäischen Metropolen nie kennengelernt hatte, stieß er zunächst teilweise an seine körperlichen Grenzen. Dank seines stählernen revolutionären Willens, seines hohen Anspruchs auf Erfolg und der gemeinschaftlichen, unterstützenden Kraft der apoistischen Freundschaft überwand er diese Anpassungsphase jedoch innerhalb kurzer Zeit. In der schwierigen Natur Gares erschuf sich unser Weggefährte Baran mit jedem Schritt neu. Er passte sich nicht nur den Bedingungen der Berge an, sondern eignete sich mit großer militärischer Disziplin auch die Feinheiten der Guerillakriegskunst an. Er verband sein ideologisches Wissen mit militärischer Kompetenz und beteiligte sich nach erfolgreichem Abschluss seiner Grundausbildung aktiv an der praktischen Arbeit in Gare.

 


Angesichts der Besatzungsoperationen des türkischen Staates gegen die Medya-Verteidigungsgebiete wuchs in unserem Genossen Baran große revolutionäre Wut. Er bestand darauf, an der Seite seiner Genoss:innen zu stehen, die an den heißesten Fronten und in den Widerstandstunneln dem Kolonialismus entgegentraten. Seine Freund:innen waren jedoch der Auffassung, dass er sich zunächst militärisch weiter spezialisieren und mehr praktische Erfahrung sammeln müsse, weshalb dieser Wunsch für einige Zeit zurückgestellt wurde. Hevalê Barans Entschlossenheit, auf die Besatzungsangriffe zu antworten, die die Werte der Menschheit mit Füßen traten, wurde von Tag zu Tag stärker. Um sich in den Guerillataktiken der neuen Phase zu professionalisieren, wandte er sich einer Spezialausbildung zu. An den Şehîd-Mahir-Akademien absolvierte er eine intensive Ausbildung im Bereich Sabotage. Durch sein dort erworbenes technisches Verständnis, seine militärische Disziplin und taktische Konzentration entwickelte er sich innerhalb kurzer Zeit zu einem professionellen, furchtlosen und kompetenten Freiheitskämpfer.

Nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung erfüllte sich sein größter Wunsch: Er ging nach Metîna, ins Zentrum des Krieges und der unmittelbaren Gefechte. 2022 nahm unser Genosse Baran seinen Platz in den historischen Widerstandsstellungen und -tunneln von Metîna ein und kämpfte an vorderster Front. In dieser erbarmungslosen Phase, in der der Krieg besonders heftig und intensiv geführt wurde, wurde er durch seinen selbstlosen Einsatz, seine Ruhe, seinen Mut und seine unerschöpfliche Energie zu einem apoistischen Militanten, an dem sich seine Genoss:innen ein Beispiel nahmen. Bei einem feindlichen Angriff und einem Gefecht in Metîna wurde Baran verletzt. Trotz seiner körperlichen Schmerzen und seiner Verwundung wich er keinen Schritt von seinem revolutionären Willen, seinem Kampfgeist und seiner Entschlossenheit zum Sieg zurück. Obwohl er weder seine Stellung noch den Kampf verlassen wollte, wurde er auf gemeinschaftliches Drängen seiner Genoss:innen zur Behandlung nach Qendîl gebracht.

 


Unser Genosse Baran wurde eine Zeit lang in Qendîl behandelt. Mit apoistischem Willen und großer moralischer Kraft erholte er sich innerhalb kurzer Zeit von seinen Verletzungen. Unmittelbar nach Abschluss seiner Behandlung wollte er mit seiner unerschütterlichen revolutionären Beharrlichkeit wieder in jene Gebiete zurückkehren, in denen die Kämpfe am intensivsten waren. Auf Vorschlag seiner Freund:innen und entsprechend der Entscheidung unserer Bewegung beteiligte er sich jedoch an den Arbeiten in Qendîl. Während seiner Zeit dort übernahm er zahlreiche unterschiedliche revolutionäre Aufgaben, von infrastrukturellen bis zu organisatorischen Arbeiten, und erfüllte sämtliche Verantwortlichkeiten mit apoistischer Ernsthaftigkeit und hohem Anspruch. Mit seiner bescheidenen, disziplinierten, arbeitsamen und konstruktiven Persönlichkeit hinterließ er bei allen Genossen, mit denen er zusammenarbeitete, tiefe Spuren und widmete sich gewissenhaft seinen revolutionären Aufgaben.

In dieser Zeit vertiefte sich Hevalê Baran ideologisch und philosophisch weiter in Rêber Apos Philosophie der Freiheit. Indem er sein theoretisches Wissen mit seiner Praxis in Einklang brachte, wurde er zu einem der führenden internationalistischen Militanten der apoistischen Bewegung. Er wurde zu einem der herausragenden, aufrichtigsten und symbolträchtigsten Vertreter jenes apoistischen Internationalismus unserer Zeit, der mit Haki Karer als einem der Begründer der internationalistischen revolutionären Tradition begann, sich mit Andrea Wolf – Ronahî und Jakob Riemer – Şiyar fortsetzte und Grenzen sowie die Schablonen des Nationalstaates überwindet.

Unser Genosse Baran Nûjiyan fiel am 6. August 2025 in Qendîl während der Erfüllung seiner Aufgabe. Seiner geschätzten Familie, den antikapitalistischen revolutionären Kreisen in Deutschland und Portugal, seinen internationalistischen Mitstreiter:innen und dem gesamten patriotischen Volk Kurdistans sprechen wir unser Beileid aus. Der ehrenvolle, selbstlose und grenzenlose internationalistische Weg unseres Genossen Baran führte vom Herzen Europas in die freien Berge Kurdistans, von den Ausbildungsgebieten Gares über die Widerstandsstellungen Metînas bis auf die Gipfel Qendîls. Wir versprechen, das universelle Vermächtnis der Freiheit, das uns unsere internationalistischen Gefallenen hinterlassen haben, in unserem Kampf für eine gerechtere, gleichberechtigte und freie Welt zum Sieg zu führen und die Erinnerung an unseren Genossen Baran für immer lebendig zu halten.“

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https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/baran-nujiyan-eine-ganz-andere-verbundenheit-zum-kampf-31462 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-31482 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-31496

 

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Nadschaf setzt Flugverkehr mit Iran aus

Der internationale Flughafen von Nadschaf im Irak hat sämtliche Flugverbindungen mit Iran bis auf Weiteres ausgesetzt. Betroffen sind sowohl Flüge aus Iran nach Nadschaf als auch Verbindungen in umgekehrter Richtung. Die Flughafenverwaltung teilte mit, die Entscheidung sei auf Grundlage offizieller Anweisungen der zuständigen Stellen getroffen worden. Fluggesellschaften und andere am Flugbetrieb beteiligte Unternehmen seien angewiesen worden, die Einstellung der Verbindungen umzusetzen. Zu den Gründen für die Anordnung und dazu, von welcher staatlichen Stelle sie erging, machte die Flughafenverwaltung keine Angaben.

Die Maßnahme verschärft die Einschränkungen des iranischen internationalen Flugverkehrs. Zuvor waren bereits Verbindungen zwischen Iran und Bagdad eingestellt worden. Iranische Behörden hatten daraufhin noch angekündigt, Flüge nach Bagdad möglicherweise nach Nadschaf umzuleiten.

Hintergrund ist der zunehmende Sanktionsdruck der USA auf die iranische Luftfahrt. Das US-Finanzministerium verhängte am 8. September Sanktionen gegen 36 Unternehmen und andere Akteure des Luftfahrtsektors. Die Maßnahmen richten sich unter anderem gegen sämtliche verbliebenen iranischen Fluggesellschaften sowie ausländische Unternehmen, denen Washington Unterstützung für Mahan Air und andere iranische Airlines vorwirft. Betroffen sind auch Unternehmen in der Türkei, Malaysia, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kasachstan.

Washington droht Unternehmen, die weiterhin mit sanktionierten iranischen Fluggesellschaften zusammenarbeiten, mit sogenannten Sekundärsanktionen und dem Ausschluss aus dem US-Dollar-basierten Finanzsystem. Infolge des Drucks mussten iranische Fluggesellschaften in den vergangenen Tagen zahlreiche internationale Verbindungen streichen. US-Finanzminister Scott Bessent erklärte am Donnerstag, inzwischen seien nach seiner Einschätzung 80 bis 90 Prozent der internationalen Flüge aus Iran ausgesetzt. Die Angabe stammt von der US-Regierung und lässt sich bislang nicht unabhängig bestätigen.

Bessent bezeichnete die Maßnahmen als Teil eines bislang beispiellosen Drucks auf Iran. Mit Blick auf die iranische Delegation bei der UN-Generalversammlung spottete er im US-Sender Fox News, er wisse nicht, wie deren Mitglieder nun in ihr Land zurückkehren wollten.

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Oh, so schöne Waffen

Kampfjets, Raketen und Kriegstechnik sind für Verteidigungsminister Boris Pistorius offenbar Grund zur Freude, zumindest strahlt er bei ihrem Anblick über beide Ohren.
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Was Politik und Medien der Öffentlichkeit alles als „hybriden Krieg Russlands gegen Europa“ verkaufen

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 25. September 2026 - 14:22
Politik und Medien schüren seit Jahren eine wahre Kriegshysterie, indem sie Russland die Führung eines hybriden Krieges gegen Europa vorwerfen. So haben die Medien beispielsweise fast ein Jahr lang breit berichtet, Russland habe Kabel in der Ostsee sabotiert, aber als sich herausstellte, dass die Vorfälle natürlichen Ursprungs waren und dass es keine „russische Spur“ gab, […]
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Frühere DDR-Gefangenenarbeit erhöht nicht die Rente

Häftlinge in der ehemaligen DDR können sich ihre Gefangenenarbeit in der Haft nicht erhöhend auf ihre Rente anrechnen lassen. Denn nach dem 30. Juni 1954 hat es für die geleistete Gefangenenarbeit keine Versicherungspflicht gegeben, entschied das Thüringische Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 10. September 2026 (Az.: L 3 R 466/22).

Kläger musste in DDR-Haft arbeiten

Der Kläger aus dem Raum Altenburg bezieht ab dem 10. Oktober 2001 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Am 23. Oktober 2018 beantragte er die Überprüfung seiner Altersrente. Er sei in der ehemaligen DDR vom 1. Januar 1974 bis zum 7. September 1975 inhaftiert gewesen. Im Gefängnis habe er auch Gefangenenarbeit leisten müssen.

Diese müsse bei der Rentenberechnung erhöhend berücksichtigt werden. Er legte ein Schreiben des damaligen Freien Demokratischen Gewerkschaftsbundes (FDGB) vor, nach dem in der Haft Beiträge zur Sozialversicherung getätigt wurden.

Die Rentenversicherung lehnte eine höhere Rente ab. Ausreichende Nachweise, dass tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge für die Gefangenenarbeit gezahlt wurden, lägen nicht vor. Ein Zeuge habe die Richtigkeit des FDGB-Schreibens nicht bestätigen können. Vielmehr seien für Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzugs in der ehemaligen DDR regelmäßig keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen gewesen.

LSG Erfurt: Für Arbeitseinsatz wurde keine Beiträge gezahlt

Dies bestätigte nun auch das LSG. Für Haftzeiten in der ehemaligen DDR habe es nur bis zum 30. Juni 1954 eine Versicherungspflicht für Häftlingsarbeit in bestimmten Wirtschaftsbereichen gegeben. Für Zeiten danach seien nach der damaligen Rechtslage Haftzeiten in der ehemaligen DDR nicht als Beitragszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Im DDR-Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug aus dem Jahr 1977 sei zudem ausdrücklich klargestellt worden, dass der Arbeitseinsatz für Häftlinge kein Arbeitsrechtsverhältnis begründete, so das LSG.

Im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung seien auch keine Eintragungen über Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung für Zeiten der Haft vorgenommen worden. Dies habe auch der damaligen Rechtslage entsprochen.

Vor diesem Hintergrund könne die Bescheinigung des FDGB nicht so ausgelegt werden, dass sie von den zwingenden Vorgaben des DDR-Rechts abweichen wollte, urteilten die Erfurter Richter. fle

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Ein neues Buch über Kernkraftwerke

Schaut man sich die Buchangebote über das Thema Kernkraftwerke und verwandte Sonderthemen an, findet man bereits im zweistelligen Zahlenbereich einschlägige Bücher. Einige davon sprechen allerdings in ihren Titeln komplett falsch von „Atomkraftwerken“ oder „Atomkraft“, obwohl bereits jeder gebildete Zeitgenosse zwischen der Atomenergie der Elektronenhülle eines Atoms und den hundertmillionenfach höheren Energien des Atomkerns zu unterscheiden weiß. Will man sich daher ernsthaft und ohne begleitende Ideologie über die zivile Nutzung der Kernenergie informieren, kann man Publikationen über „Atomkraftwerke“ getrost vergessen, die fast alle ideologisch-unsachlich die Kernenergie ablehnen und meist auch zu wenig davon verstehen. Geht es dagegen sachlich um Kernkraftwerke, gehört auch der Autor dieser EIKE-News als Mitautor eines älteren Sachbuchs (hier) dazu, das in der Schriftenreihe Band 7 bereits im Jahr 2018 im TvR Medienverlag.de erschien.

Erst vor wenigen Tagen kam nun das Buch von Fritz Vahrenholt und Jörn Peters mit dem Titel „Zeit für Kernkraft – Schlüssel zum Wohlstand“ heraus (hier), das hier kurz besprochen und mit einer sehr viel kürzeren Audimax-Vorlesung des Schweizer Kontrafunks (hier) sowie der daraus erfolgten  Text-Übertragung in den EIKE-News vom  31. August 2026 (hier), verglichen wird. Beide Publikationen erschienen fast gleichzeitig. Den Autoren Vahrenholt/Peters und dem Autor Lüdecke des Kontrafunkvortrags war nicht bekannt, dass sie etwa jeweils zeitgleich über das gleiche Thema veröffentlichten. Beide Publikationen sprechen sich gleichermaßen mit rationalen Argumenten und ideologiefrei für den zügigen Ausbau der Kernenergie aus.

Fragt man nach, warum nach so vielen Beiträgen und Büchern über Kernkraftwerke jüngst wieder die oben erwähnten zwei brandneuen Publikationen erschienen, finden sich vier Gründe. Der erste ist die geradezu hirnverbrannte Maßnahme Deutschlands, seine eigenen Kernkraftwerke abzuschaffen und sogar zu verschrotten, um ihr mögliches spätere Reanimieren auszuschließen. Dies wurde von der restlichen Welt – von wenigen Ausnahmen abgesehen – mit entsetztem Unverständnis aufgenommen. Der zweite Grund ist die in jüngster Zeit weltweit erfolgte Zunahme an konkreter Planung und dem Neubau von Kernkraftwerken. Die zeitlich davor liegende längere Pause des Kernenergieausbaus, infolge der Verfügung ausreichend billiger fossiler Energie, ist für die naturschonendste Methode der Stromerzeugung inzwischen vorbei. Der dritte Grund ist das Scheitern des weltweiten Experiments grüner Energien. Schlussendlich ist der vierte Grund der enorme Strombedarf von KI, der den Bau von neuen Kernkraftwerken geradezu erzwingt. Will man sich daher insbesondere auch über diese vier Gründe näher informieren, sind nur zeitnahe Buchpublikationen über Kernkraftwerke geeignet. Nach Kenntnis des Autors dieser EIKE-News ist diese Voraussetzung gegenwärtig (September 2026) nur mit dem Buch von Vahrenholt/Peters und – in starker Komprimierung – mit der Kontrafunk-Vorlesung von Lüdecke bzw. deren Textübertragung erfüllt.

Worin besteht der Unterschied zwischen den Publikationen von Vahrenholt/Peters und Lüdecke? Naturgemäß in den Umfängen beider Publikationen, denn ein Buch von etwa 230 Seiten kann nur schwer mit dem Kontrafunk-Vortragstext von gerade einmal 17 Seiten verglichen werden. Erstaunlicherweise ist es aber möglich, wenn man sich auf den technischen Teil des Themas konzentriert. Hier sind beide Publikationen zwar immer noch umfänglich verschieden, aber inhaltlich praktisch identisch. Der Unterschied von täglicher Energie bzw. Chemie aus der Elektronenhülle und der Energie aus Kernspaltung und Kernfusion, die Funktionsweisen der unterschiedlichen Typen von Kernkraftwerken, ihre Eignung für welche Umgebungen, das Thema der Brennstoffreichweiten von Kernkraftwerken, die Vor- und Nachteile der bereits existierenden und geplanten neuen Kernkraftwerkstypen, die dosisabhängige Gefährlichkeit aber auch Ungefährlichkeit von  Radioaktivität, die Beseitigung des Kernmülls und vieles Weitere mehr werden gleichermaßen im Buch und in der kürzeren Kontrafunkvorlesung behandelt, beschrieben und bewertet.

Der Unterschied beider Publikationen liegt im Vor- und Umfeld von Kernkraftwerken, den zugehörigen politischen Gegebenheiten, der Geschichte der Kernkraft (hier insbesondere der deutschen), die nur im Buch von Vahrenholt/Peters sehr ausführlich berücksichtigt werden konnten. Im Buch wird insbesondere der nicht gerade glückliche deutsche Weg zur Kernenergie und sein Ende beschrieben und analysiert, und es werden für die zukünftige Politik sogar konkrete Handlungsanleitungen gegeben. Die Kontrafunk-Vorlesung musste sich aus Platzgründen dagegen bei diesen Randthemen auf sehr kurze Abschnitte beschränken.

Das umfangreiche Buch kann daher bestens für Leser empfohlen werden, die sich voll umfassend in allen Einzelheiten und fachlich zuverlässig über das vielschichtige Thema Kernkraftwerke auf dem heutigen Stand informieren wollen. Es wird fast nichts ausgelassen, um sich eine fundierte eigene Meinung über die Vorteile aber auch Nachteile der Kernenergie bilden zu können, denn alle Methoden der Stromerzeugung haben ihre Vor- und Nachteile.

Wer allerdings aus Zeitgründen auf das Lesen des Buchs verzichten muss, kann als besten Ersatz den Text der Kontrafunkvorlesung lesen oder sie sich direkt anhören. Was im Kontrafunktext gebracht wird, findet sich so gut wie identisch, aber ausführlicher ausgebreitet, im Buch von Vahrenholt wieder. Wer sich dagegen auch für Einzelheiten interessiert wie zum Beispiel für die speziellen Typen von Kernkraftwerken in allen einschlägigen Ländern weltweit, wofür sie vorgesehen sind, wie lange sie schon laufen, welche Probleme sie überwinden mussten etc., oder wer sich ausführlich die unglückliche Geschichte der deutschen Kernkraftwerke und die riesige Dummheit der Verantwortlichen näher vor Augen führen möchte, kommt dagegen am Buch von Vahrenholt/Peters nicht vorbei.

Der Beitrag Ein neues Buch über Kernkraftwerke erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Funkbasierte Zähler sind in Deutschland bald verpflichtend. Kritiker verweisen auf Gesundheitsrisiken und Privatsphäre.
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Sozialhilfe: Das Sozialamt geht jetzt an die Vermieter und will weitere Mietdaten haben

Seit dem 1. Juli 2026 können Sozialämter Vermieter und andere Unterkunftsgeber unmittelbar zur Auskunft auffordern. Die Behörden müssen sich nicht mehr ausschließlich an die Person wenden, die Sozialhilfe beantragt oder erhält.

Die Auskunftspflicht ist allerdings kein Freibrief für beliebige Nachfragen. Das Sozialamt darf nur solche Informationen verlangen, die für die Prüfung oder Berechnung der Sozialhilfe erforderlich sind.

Neue Befugnisse gelten seit dem 1. Juli 2026

Die Neuregelung wurde durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze eingeführt. Artikel 9 des Gesetzes änderte unter anderem die §§ 35 und 117 SGB XII mit Wirkung zum 1. Juli 2026.

Die unmittelbare Auskunftspflicht der Vermieter findet sich in § 117 Absatz 5 SGB XII. Danach muss derjenige Auskunft erteilen, der einer Person eine Unterkunft überlässt, deren Aufwendungen vom Sozialamt als Bedarf berücksichtigt werden.

Der Begriff des Unterkunftsgebers ist weiter gefasst als der Begriff des Vermieters. Erfasst sein können deshalb je nach Vertragsgestaltung auch Hauptmieter, die ein Zimmer untervermieten, Betreiber bestimmter Unterkünfte oder andere Personen, die Wohnraum gegen ein Entgelt überlassen.

Sozialamt darf direkt beim Vermieter nachfragen

Die Behörde darf die Informationen unmittelbar beim Unterkunftsgeber anfordern. Eine Einwilligung des Mieters ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 117 SGB XII erfüllt sind.

Die Vorschrift gilt für Unterkünfte von Menschen, die Leistungen nach dem SGB XII beantragt haben, gegenwärtig beziehen oder in der Vergangenheit bezogen haben. Damit können auch abgeschlossene Bewilligungszeiträume nachträglich überprüft werden, wenn dies beispielsweise wegen einer Betriebskostenabrechnung oder einer möglichen Rückforderung notwendig ist.

Erfasst werden vor allem Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung erhalten. Entscheidend ist, dass Unterkunftskosten nach dem SGB XII berücksichtigt werden oder für den betroffenen Zeitraum zu überprüfen sind.

Diese Angaben dürfen verlangt werden

Das Gesetz nennt mehrere Informationen, nach denen das Sozialamt fragen darf. Dazu gehören die Höhe der Entgelte, die Dauer der Rechtsbeziehung, die Anzahl der Nutzer der Unterkunft und die Abrechnungsmodalitäten.

Der gesetzliche Begriff des Entgelts umfasst nicht nur die Nettokaltmiete. Je nach Einzelfall können auch Betriebskostenvorauszahlungen, Heizkosten, Pauschalen, Zuschläge oder sonstige Nutzungsentgelte von Interesse sein.

Bereich der Anfrage Mögliche Angaben Denkbare Nachweise Höhe des Entgelts Kaltmiete, Betriebskosten, Heizkosten, Pauschalen und Zuschläge Mietvertrag, Nachträge oder Mieterhöhungsschreiben Dauer der Rechtsbeziehung Mietbeginn, Befristung, Vertragsende oder Kündigung Mietvertrag, Verlängerungsvereinbarung oder Kündigung Anzahl der Nutzer Zahl der Personen, die die Unterkunft im Prüfungszeitraum genutzt haben Mietvertrag oder Belegungsbestätigung Abrechnungsmodalitäten Vorauszahlung, Pauschale, Abrechnungszeitraum und Verteilungsschlüssel Betriebs- und Heizkostenabrechnung Guthaben und Nachforderungen Ergebnis einer Abrechnung und Zeitpunkt der Verrechnung Abrechnung oder Mietkonto Heizung und Warmwasser Heizungsart und Art der Warmwasserbereitung Abrechnung, Vertrag oder technische Angaben

Die genannten Bereiche sind keine abschließende Aufzählung des Gesetzes. Weitere Fragen sind möglich, wenn sie für die konkrete Leistungsprüfung benötigt werden und in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit den Unterkunftskosten stehen.

Auch Belege können angefordert werden

Die neue Regelung beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Auskunft. Nach § 117 Absatz 6 SGB XII kann das Sozialamt zusätzlich verlangen, dass Beweismittel bezeichnet und vorgelegt werden.

Eine solche Anforderung kommt insbesondere in Betracht, wenn die bisherigen Angaben nicht ausreichen, unklar sind oder den vom Leistungsbezieher eingereichten Unterlagen widersprechen. Denkbar sind beispielsweise Mietverträge, Nachträge, Betriebskostenabrechnungen, Heizkostenabrechnungen oder Unterlagen über ein bestehendes Mietguthaben.

Das Sozialamt darf jedoch nicht ohne nachvollziehbaren Grund die vollständigen Geschäftsunterlagen eines Vermieters verlangen. Benötigt werden dürfen nur Dokumente, die zur Klärung des betroffenen Mietverhältnisses und des sozialhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind.

Vordrucke des Sozialamts sollen verwendet werden

Stellt die Behörde einen besonderen Vordruck zur Verfügung, soll dieser nach § 117 Absatz 7 SGB XII verwendet werden. Das erleichtert die Zuordnung der Angaben und verringert das Risiko, dass wichtige Informationen fehlen.

Das Wort „sollen“ bedeutet nicht in jedem Fall einen ausnahmslosen Formularzwang. Vermieter sollten trotzdem möglichst den übersandten Vordruck benutzen oder nachvollziehbar erklären, weshalb sie die Angaben in einer anderen Form einreichen.

Kein automatischer Zugriff auf Vermieterdaten

Das Sozialamt darf Vermieter nicht routinemäßig bei jedem Antrag anschreiben. Die Auskunft muss für die Durchführung einer konkreten Aufgabe nach dem SGB XII erforderlich sein.

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich erklärt, dass mit der Regelung kein Automatismus verbunden ist. Legt der Leistungsberechtigte alle erforderlichen Mietunterlagen vollständig, rechtzeitig und widerspruchsfrei vor, kann eine zusätzliche Anfrage beim Vermieter häufig vermieden werden.

Eine Anfrage kann dennoch berechtigt sein, wenn Zweifel an der Miethöhe bestehen, Vertragsangaben voneinander abweichen oder eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung nicht vollständig vorliegt. Gleiches gilt, wenn geklärt werden muss, ob ein Guthaben ausgezahlt oder mit laufenden Mietforderungen verrechnet wurde.

Leistungsbezug kann gegenüber dem Vermieter bekannt werden

Der unmittelbare Kontakt hat eine datenschutzrechtlich empfindliche Folge: Ein Vermieter kann dadurch erfahren, dass sein Mieter Sozialhilfe beantragt, erhält oder erhalten hat. Zuvor konnten Leistungsberechtigte dies häufiger vermeiden, indem sie die benötigten Unterlagen selbst vorlegten.

Der Gesetzgeber hat diese Folge gesehen, hält die Datenerhebung bei erforderlichen Ermittlungen aber aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage für zulässig. Sozialämter müssen ihre Anfragen trotzdem auf die Informationen begrenzen, die für den konkreten Fall benötigt werden.

Wenn bereits vollständige und glaubhafte Unterlagen vorhanden sind, spricht dies gegen die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Anfrage. Betroffene können das Sozialamt deshalb frühzeitig darauf hinweisen, dass sämtliche Mietnachweise bereits eingereicht wurden.

Zusammenhang mit den neuen Unterkunftsregeln des § 35 SGB XII

§ 35 SGB XII regelt, in welcher Höhe Unterkunfts- und Heizkosten als Sozialhilfebedarf anerkannt werden. Seit Juli gelten dort zusätzliche Vorgaben zur Prüfung besonders hoher Mieten.

Unterkunftskosten werden während der Karenzzeit nicht unbegrenzt anerkannt, wenn sie mehr als das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen betragen. Außerdem können besondere Obergrenzen je Quadratmeter und mögliche Verstöße gegen die Mietpreisbremse berücksichtigt werden.

Vermutet das Sozialamt einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse, muss es den Mieter nach dem neuen § 35 SGB XII zur entsprechenden Rüge auffordern. Für diese Prüfung können genaue Angaben über Mietbeginn, Miethöhe, Zuschläge und Vertragsgestaltung benötigt werden.

Die Auskunftspflicht des Vermieters selbst ergibt sich jedoch aus § 117 SGB XII. § 35 beschreibt vor allem, weshalb die Angaben für die Berechnung der Unterkunftsleistungen benötigt werden können.

Gewerberäume werden ebenfalls erfasst

Die Vorschrift beschränkt sich nicht ausschließlich auf Wohnraum. Auch Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen können zur Auskunft verpflichtet sein, wenn ein Sozialhilfeempfänger diese für eine selbstständige Erwerbstätigkeit angemietet hat.

Das Sozialamt kann in solchen Fällen prüfen, ob und in welchem Umfang die gewerblichen Aufwendungen für die Berechnung von Einkommen und Hilfebedürftigkeit von Bedeutung sind. Auch hier gilt, dass nur erforderliche Angaben und Belege verlangt werden dürfen.

Vermieter sollten Anfragen sorgfältig prüfen

Bei einem Schreiben des Sozialamts sollten Vermieter zunächst prüfen, welche Behörde die Anfrage gestellt hat, auf welchen Zeitraum sie sich bezieht und welche Unterlagen konkret verlangt werden. Unklare oder offensichtlich zu weit gefasste Anforderungen sollten nicht ignoriert, sondern mit der zuständigen Stelle geklärt werden.

Die Antworten sollten nach bestem Wissen vollständig und fristgerecht erteilt werden. Empfehlenswert ist es, eine Kopie des ausgefüllten Vordrucks sowie der übersandten Nachweise aufzubewahren.

Nicht benötigte Informationen über andere Mietverhältnisse, weitere Wohnungen oder persönliche Verhältnisse des Vermieters sollten geschwärzt werden, sofern sie für die Anfrage ohne Bedeutung sind. Bei umfangreichen oder rechtlich zweifelhaften Anforderungen kann eine sozialrechtliche oder datenschutzrechtliche Beratung sinnvoll sein.

Für den Aufwand kann eine Entschädigung beantragt werden

§ 117 Absatz 5 SGB XII verweist auf § 21 Absatz 3 Satz 4 SGB X. Danach können herangezogene Dritte auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes erhalten.

Ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Erstattung gezahlt wird, hängt vom Aufwand und den anwendbaren Entschädigungsregeln ab. Vermieter sollten den Antrag möglichst zusammen mit der Auskunft oder zeitnah danach stellen und den entstandenen Aufwand belegen.

Begrenztes Recht zur Auskunftsverweigerung

Die Pflicht zur Auskunft gilt nicht völlig uneingeschränkt. Nach § 117 Absatz 8 SGB XII dürfen Angaben verweigert werden, wenn die Antwort den Vermieter oder einen nahen Angehörigen der Gefahr einer Strafverfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde.

Dieses Recht erlaubt keine pauschale Ablehnung der gesamten Anfrage, wenn nur eine einzelne Antwort problematisch ist. Wer sich darauf berufen möchte, sollte wegen der möglichen Folgen rechtlichen Rat einholen und dem Sozialamt mitteilen, auf welche konkrete Angabe sich die Verweigerung bezieht.

Falsche oder verspätete Antworten können ein Bußgeld auslösen

Ordnungswidrig handelt nach § 117 Absatz 9 SGB XII, wer eine erforderliche Auskunft vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Damit kann auch das Versäumen einer behördlich gesetzten Frist Folgen haben.

Ein Bußgeld entsteht nicht automatisch bei jedem Fehler. Es muss ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen vorliegen und dem Vermieter muss zumindest Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.

Da § 117 SGB XII keinen eigenen Höchstbetrag nennt, gilt grundsätzlich § 17 OWiG. Danach kann ein vorsätzlicher Verstoß regelmäßig mit bis zu 1.000 Euro und ein fahrlässiger Verstoß grundsätzlich mit bis zu 500 Euro geahndet werden.

Hat der Betroffene durch den Verstoß einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann das allgemeine Höchstmaß unter den Voraussetzungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes überschritten werden. Die Höhe hängt vom Einzelfall, vom Verschulden und von den wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Was die Neuregelung für Sozialhilfeempfänger bedeutet

Leistungsberechtigte sollten Mietverträge, Mieterhöhungsschreiben sowie Betriebs- und Heizkostenabrechnungen vollständig beim Sozialamt einreichen. Das kann eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vermieter häufig verhindern.

Einen sicheren Anspruch darauf, dass der Vermieter niemals angeschrieben wird, gibt es jedoch nicht. Bestehen Unklarheiten oder Widersprüche, darf das Sozialamt die benötigten Angaben unmittelbar beim Unterkunftsgeber überprüfen.

Kommt es zu einer Anfrage, bedeutet dies noch nicht, dass dem Mieter ein Fehlverhalten unterstellt wird. Die Auskunft kann ebenso der korrekten Berechnung einer Nachzahlung, der Übernahme höherer Heizkosten oder der Berücksichtigung eines neuen Mietbetrags dienen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Rentnerin bezieht Grundsicherung im Alter und reicht beim Sozialamt eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachforderung von 620 Euro ein. Aus dem Dokument geht jedoch nicht hervor, welcher Teil auf Heizkosten entfällt und ob ein früheres Guthaben bereits verrechnet wurde.

Das Sozialamt bittet zunächst die Rentnerin um ergänzende Unterlagen, die ihr nicht vorliegen. Daraufhin fordert es den Vermieter nach § 117 Absatz 5 SGB XII unmittelbar auf, die Abrechnungsmodalitäten zu erklären und die vollständige Abrechnung vorzulegen.

Der Vermieter reicht die Unterlagen fristgerecht ein. Aus ihnen ergibt sich, dass 540 Euro als sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähige Unterkunfts- und Heizkosten anzuerkennen sind, während 80 Euro eine nicht übernahmefähige Position betreffen.

Fragen und Antworten zur Auskunftspflicht der Vermieter 1. Darf das Sozialamt den Vermieter ohne Zustimmung des Mieters anschreiben?

Ja, seit dem 1. Juli 2026 besteht dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Die Anfrage muss allerdings für eine konkrete Aufgabe nach dem SGB XII erforderlich sein.

2. Muss der Vermieter jede Frage des Sozialamts beantworten?

Nein. Die Auskunftspflicht umfasst nur Angaben, die für die Prüfung oder Berechnung der Sozialhilfe benötigt werden.

3. Welche Unterlagen darf das Sozialamt verlangen?

In Betracht kommen unter anderem Mietverträge, Vertragsnachträge sowie Betriebs- und Heizkostenabrechnungen. Belege dürfen verlangt werden, wenn die vorhandenen Angaben zur Sachverhaltsklärung nicht ausreichen.

4. Kann der Vermieter die Auskunft verweigern?

Eine Verweigerung ist nur in besonderen Fällen möglich, etwa bei der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung des Vermieters oder eines nahen Angehörigen. Unklarheiten über den Umfang der Anfrage sollten zunächst mit dem Sozialamt geklärt werden.

5. Können Sozialhilfeempfänger eine Anfrage beim Vermieter verhindern?

Häufig lässt sich die Anfrage vermeiden, wenn alle Mietunterlagen vollständig, rechtzeitig und nachvollziehbar eingereicht werden. Bei verbleibenden Zweifeln darf das Sozialamt den Vermieter trotzdem unmittelbar kontaktieren.

6. Wie hoch kann das Bußgeld bei einer verweigerten oder falschen Auskunft sein?

Bei einem vorsätzlichen Verstoß sind grundsätzlich bis zu 1.000 Euro möglich, bei Fahrlässigkeit regelmäßig bis zu 500 Euro. Voraussetzung ist ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen und ein vorwerfbarer Verstoß gegen die Auskunftspflicht.

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