Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Pflegegeld: Wer Fangfragen der Gutachter kennt erhöht den Pflegegrad
Wer im Alltag regelmäßig auf Unterstützung angewiesen ist, kann bei seiner Pflegekasse einen Pflegegrad beantragen. Die Entscheidung hängt jedoch nicht allein von Diagnosen oder dem Alter ab, sondern davon, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag noch bewältigen kann.
Schon vor dem Termin mit dem Medizinischen Dienst sollten Antragsteller deshalb genau dokumentieren, wobei sie Hilfe benötigen. Unvollständige Angaben, verharmloste Beschwerden oder fehlende Unterlagen können dazu führen, dass der Unterstützungsbedarf im Gutachten zu niedrig eingeschätzt wird.
Der Antrag bei der Pflegekasse setzt das Verfahren in GangDer Antrag auf Pflegeleistungen wird bei der Pflegekasse gestellt, die in der Regel bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt ist. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums können auch bevollmächtigte Angehörige, Nachbarn oder andere Vertrauenspersonen den Antrag übernehmen.
Grundsätzlich kann bereits eine telefonische oder formlose schriftliche Mitteilung als Antrag gelten. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Antragstellung, bei der das Eingangsdatum später nachvollzogen werden kann.
Dieses Datum ist wichtig, weil Leistungen bei einer Bewilligung grundsätzlich frühestens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. Wer einen Hilfebedarf erkennt, sollte den Antrag daher nicht unnötig aufschieben.
Die Pflegekasse benötigt zunächst persönliche AngabenNach dem ersten Kontakt verschickt die Pflegekasse häufig ein Antragsformular. Darin werden unter anderem Name, Geburtsdatum, Anschrift, Versicherungsnummer, Kontaktdaten und die gewünschte Leistungsart abgefragt.
Bei der Anschrift ist nicht nur die Meldeadresse von Bedeutung. Entscheidend ist, wo sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält und wo eine persönliche Begutachtung durchgeführt werden kann.
Daneben fragt die Pflegekasse häufig, ob die Versorgung zu Hause, in einer ambulant betreuten Wohnform oder in einer stationären Einrichtung erfolgt. Auch Angaben zu Pflegepersonen, einem Pflegedienst oder einer bestehenden Vollmacht können verlangt werden.
Eine Schweigepflichtentbindung sollte bewusst erteilt werdenMit einer Schweigepflichtentbindung dürfen medizinische Informationen bei behandelnden Ärzten oder Einrichtungen angefordert werden. Versicherte sollten darauf achten, für welche Personen, Unterlagen und Zeiträume die Erklärung gelten soll.
Eine pauschale Einwilligung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Wer eine Erklärung unterschreibt, sollte zuvor lesen, welche Daten erhoben, übermittelt und genutzt werden dürfen.
Die Pflegekasse verfügt nicht automatisch über sämtliche Arztberichte, Entlassungsunterlagen und Therapieprotokolle. Abrechnungsdaten oder Diagnoseschlüssel ersetzen keine ausführliche Darstellung der tatsächlichen Einschränkungen im Alltag.
Der Medizinische Dienst prüft den PflegebedarfBei gesetzlich Versicherten beauftragt die Pflegekasse normalerweise den Medizinischen Dienst oder eine andere unabhängige Gutachterperson. Privat Versicherte werden üblicherweise durch Medicproof begutachtet.
Die Gutachter entscheiden nicht selbst über den Leistungsantrag. Sie untersuchen die Beeinträchtigungen, berechnen die Bewertungspunkte und übermitteln der Pflegeversicherung eine Empfehlung zum Pflegegrad.
Die Pflegekasse erlässt anschließend den schriftlichen Bescheid. Das Gutachten sollte dem Bescheid beigefügt werden, sofern der Versicherte der Übersendung nicht widersprochen hat.
Nicht die Krankheit, sondern die Selbstständigkeit wird bewertetEine schwere Diagnose führt nicht automatisch zu einem Pflegegrad. Begutachtet wird, in welchem Umfang die betroffene Person wegen gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen auf Hilfe durch andere angewiesen ist.
Dabei geht es beispielsweise um Fortbewegung, Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Orientierung, Medikamenteneinnahme und die Gestaltung des Tagesablaufs. Auch psychische Erkrankungen, geistige Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten müssen berücksichtigt werden.
Die Bewertung erfolgt nach den gesetzlichen Kriterien des Begutachtungsinstruments. Die aktuellen Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund beschreiben, wie der Pflegebedarf ermittelt und dokumentiert wird.
Diese sechs Lebensbereiche fließen in die Bewertung ein Bereich Was dabei betrachtet wird Mobilität Positionswechsel im Bett, Aufstehen, Umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung und Treppensteigen Geistige und kommunikative Fähigkeiten Orientierung, Erinnerungsvermögen, Erkennen von Risiken, Verstehen und Mitteilen von Bedürfnissen Verhalten und psychische Problemlagen Unruhe, Ängste, Aggressionen, nächtliche Aktivität oder Abwehr von Pflegemaßnahmen Selbstversorgung Waschen, Anziehen, Essen, Trinken und Benutzung der Toilette Umgang mit Krankheit und Therapie Medikamente, Injektionen, Verbände, Arztbesuche, Therapien und Umgang mit Hilfsmitteln Alltagsleben und soziale Kontakte Tagesplanung, Beschäftigung, Schlafrhythmus und Kontakt zu anderen MenschenDie Bereiche werden unterschiedlich stark gewichtet. Bei geistigen Fähigkeiten und Verhaltensweisen fließt nur der jeweils höhere gewichtete Wert in die Gesamtbewertung ein.
Außerhäusliche Aktivitäten und die Haushaltsführung werden ebenfalls erfasst, erhöhen die Punktzahl für den Pflegegrad jedoch nicht unmittelbar. Die Angaben können dennoch für die Pflegeplanung und für Empfehlungen im Gutachten wichtig sein.
Typische Fangfragen bei der PflegebegutachtungDer Begriff „Fangfragen“ ist rechtlich nicht festgelegt. Gemeint sind scheinbar harmlose oder suggestiv formulierte Fragen, aus deren Antworten der Gutachter Rückschlüsse auf die Selbstständigkeit zieht.
- „Sie können doch noch allein aufstehen?“
Hier sollte erklärt werden, ob das Aufstehen nur mit Festhalten, einem Hilfsmittel, mehreren Versuchen oder der Unterstützung einer anderen Person gelingt. - „Zur Toilette schaffen Sie es noch selbst?“
Wichtig ist, ob Hilfe beim Aufstehen, Gehen, Ausziehen, Reinigen oder bei der Inkontinenzversorgung benötigt wird. - „Sie sind heute doch auch angezogen?“
Die Kleidung am Begutachtungstag sagt nicht aus, ob sich die betroffene Person selbst angezogen hat oder dabei täglich Hilfe braucht. - „Duschen können Sie grundsätzlich allein?“
Es sollte geschildert werden, ob Unterstützung beim Einsteigen, Waschen, Abtrocknen oder wegen einer Sturzgefahr notwendig ist. - „Das Frühstück machen Sie sich noch selbst?“
Entscheidend ist, ob Lebensmittel vorbereitet, Getränke eingeschenkt oder die Mahlzeit vollständig bereitgestellt werden müssen. - „Ihre Medikamente nehmen Sie selbstständig ein?“
Wer Medikamente nur nach Erinnerung, Kontrolle oder vorheriger Sortierung einnimmt, ist dabei nicht vollständig selbstständig. - „Sie waren doch kürzlich noch einkaufen?“
Hier sollte angegeben werden, ob eine Begleitperson dabei war, den Einkauf trug, die Auswahl übernahm oder den Weg organisierte. - „Zum Arzt kommen Sie noch allein?“
Auch die Terminvereinbarung, Begleitung, Orientierung und Unterstützung bei der Nutzung von Bus, Bahn oder Taxi gehören zur Antwort. - „Sie können sich doch gut mit mir unterhalten?“
Ein kurzes Gespräch an einem guten Tag schließt Gedächtnisprobleme, Orientierungsschwierigkeiten oder Verständigungsprobleme im Alltag nicht aus. - „Sie wissen doch, welcher Tag heute ist?“
Eine richtige Einzelantwort beweist nicht, dass die zeitliche Orientierung dauerhaft erhalten ist. - „Nachts kommen Sie allein zurecht?“
Nächtliche Toilettengänge, Unruhe, Schmerzen, Umlagerungen oder die Gefahr des Umherirrens sollten genau beschrieben werden. - „Sie gehen doch noch regelmäßig spazieren?“
Zu erläutern ist, ob Begleitung, ein Rollator, Pausen oder Unterstützung beim Verlassen und Betreten der Wohnung erforderlich sind. - „Den Haushalt machen Sie noch selbst?“
Eine einzelne leichte Tätigkeit bedeutet nicht, dass Putzen, Wäsche, Einkaufen und Kochen insgesamt selbstständig möglich sind. - „Ihre Tochter kommt nur gelegentlich vorbei?“
Betroffene sollten konkret angeben, wie oft Angehörige kommen, wie lange sie bleiben und welche Hilfen sie übernehmen. - „Sie haben heute einen guten Tag, oder?“
Der Zustand am Begutachtungstag darf nicht über regelmäßig auftretende schlechte Tage und schwankende Beschwerden hinwegtäuschen. - „Wenn es sein müsste, könnten Sie das noch allein?“
Bewertet werden sollte nicht eine theoretische Möglichkeit, sondern ob die Tätigkeit im normalen Alltag sicher, zuverlässig und ohne fremde Hilfe gelingt.
Bei solchen Fragen sollten Betroffene weder übertreiben noch Einschränkungen aus Höflichkeit herunterspielen. Hilfreich sind konkrete Antworten wie: „Ich kann aufstehen, brauche dafür aber den Rollator und morgens zusätzlich die Hand meiner Tochter.“
Der Selbstauskunftsbogen kann die Begutachtung erleichternJe nach Medizinischem Dienst erhalten Antragsteller einen Selbstauskunftsbogen oder Zugang zu einem Onlinefragebogen. Darin können sie ihre gesundheitliche Situation und den täglichen Unterstützungsbedarf schildern.
Auch wenn das Ausfüllen nicht immer verpflichtend ist, kann der Bogen dem Gutachter frühzeitig wichtige Informationen liefern. Er sollte allerdings nicht hastig und möglichst nicht ohne Rücksprache mit einer Person ausgefüllt werden, die den Pflegealltag kennt.
Formulierungen wie „das geht schon noch“ oder „nur gelegentlich“ können ein falsches Bild vermitteln. Beschrieben werden sollte, ob eine Tätigkeit selbstständig, nur mit Hilfsmitteln, nach Anleitung oder ausschließlich mit personeller Unterstützung gelingt.
Warum sich eine Pflegeberatung vor dem Termin lohntVersicherte haben nach § 7a SGB XI Anspruch auf Pflegeberatung. Unterstützung bieten unter anderem die Pflegekasse, Pflegestützpunkte, kommunale Beratungsstellen und Sozialverbände.
Die Beratung kann helfen, den Selbstauskunftsbogen auszufüllen und den tatsächlichen Hilfebedarf verständlich darzustellen. Sie kann außerdem erklären, welche Leistungen nach einer Einstufung genutzt werden können.
Eine Beratung darf jedoch keine Beschwerden erfinden oder Fähigkeiten schlechter darstellen, als sie tatsächlich sind. Entscheidend ist eine vollständige und realistische Schilderung des normalen Alltags.
Diese Unterlagen sollten beim Termin griffbereit seinFür die Begutachtung sollten aktuelle Arzt- und Krankenhausberichte, Reha-Unterlagen, Therapiepläne und Befunde bereitliegen. Sinnvoll sind außerdem ein Medikamentenplan sowie Angaben zu Physiotherapie, Ergotherapie oder anderen Behandlungen.
Auch eine Übersicht über vorhandene Hilfsmittel kann hilfreich sein. Dazu gehören beispielsweise Rollator, Pflegebett, Duschstuhl, Toilettensitzerhöhung, Inkontinenzmaterial oder ein Hausnotruf.
Ergänzend sollte dokumentiert werden, wer regelmäßig hilft, wie häufig diese Hilfe benötigt wird und was dabei konkret übernommen wird. Ein über ein bis zwei Wochen geführtes Pflegetagebuch kann wiederkehrende Belastungen sichtbar machen.
Ein ganzer Aktenordner ist nicht automatisch überzeugender als eine gut sortierte Auswahl. Besonders hilfreich sind Unterlagen, aus denen dauerhafte Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Selbstständigkeit hervorgehen.
Eine vertraute Person sollte anwesend seinBei einem Hausbesuch kann eine angehörige, pflegende oder sonstige vertraute Person teilnehmen. Das ist besonders wichtig, wenn die pflegebedürftige Person ihre Beschwerden verharmlost, sich nicht zuverlässig erinnert oder sich gegenüber Fremden anders verhält als gewöhnlich.
Die Begleitperson kann den Alltag ergänzend beschreiben und auf Hilfen hinweisen, die für die betroffene Person längst selbstverständlich geworden sind. Widersprüchliche Angaben sollten möglichst ruhig erklärt und anhand konkreter Situationen eingeordnet werden.
Vor dem Termin empfiehlt es sich, gemeinsam durchzugehen, welche Unterstützung morgens, tagsüber, abends und nachts erforderlich ist. Dabei sollten auch schlechte Tage und regelmäßig auftretende Schwankungen angesprochen werden.
Erstbegutachtungen finden grundsätzlich im Wohnbereich stattBei einer erstmaligen Begutachtung ist grundsätzlich eine persönliche Untersuchung im Wohnbereich vorgesehen. Reine Telefonbegutachtungen sind bei einer Erstfeststellung nach den geltenden Richtlinien ausgeschlossen.
Bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen kann ab dem vollendeten 14. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen ein strukturiertes Telefoninterview eingesetzt werden. Dieses kann inzwischen auch per Videotelefonie erfolgen.
Für bestimmte Personengruppen gelten zusätzliche Anforderungen oder Ausschlüsse. Wer eine persönliche Untersuchung im eigenen Wohnbereich wünscht, kann dies gegenüber dem Medizinischen Dienst erklären; dieser Wunsch geht nach den Richtlinien dem strukturierten Telefoninterview vor.
Der Termin muss rechtzeitig angekündigt werdenEine spontane Begutachtung am nächsten Tag kann Betroffene organisatorisch überfordern. Schließlich müssen häufig eine Pflegeperson, Angehörige, eine Betreuungsperson oder eine bevollmächtigte Person teilnehmen können.
Nach den Begutachtungs-Richtlinien ist der Termin schriftlich anzukündigen. Ergänzende telefonische Absprachen sind möglich, ersetzen aber nicht ohne Weiteres eine ordnungsgemäße Terminmitteilung.
Kann der Termin nicht wahrgenommen werden, sollte der Medizinische Dienst sofort informiert werden. Zugleich sollte ein neuer Termin verlangt und die Verhinderung nachvollziehbar dokumentiert werden.
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheidenDie Pflegekasse muss ihre Entscheidung grundsätzlich spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen. Diese Frist ergibt sich aus § 18c SGB XI.
Die Frist kann unterbrochen sein, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das kann etwa vorkommen, wenn ein vereinbarter Termin auf Wunsch des Antragstellers verschoben wird oder eine Begutachtung wegen eines Krankenhausaufenthalts zeitweise nicht möglich ist.
Sobald die Begutachtung wieder durchgeführt werden kann, sollte die Pflegekasse unverzüglich informiert werden. Dadurch lässt sich vermeiden, dass das Verfahren länger als nötig ruht.
In dringenden Fällen gelten kürzere Fristen Situation Frist Regulärer Antrag auf Pflegeleistungen Schriftliche Entscheidung grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen Krankenhaus, stationäre Rehabilitation, Hospiz oder ambulante Palliativversorgung bei dringendem Versorgungsbedarf Begutachtung innerhalb von fünf Arbeitstagen Häusliche Umgebung bei angekündigter Pflegezeit oder vereinbarter Familienpflegezeit Begutachtung innerhalb von zehn Arbeitstagen Kurzzeitpflege direkt nach Krankenhaus oder stationärer Rehabilitation Abschließende Begutachtung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Beginn der KurzzeitpflegeDie verkürzten Fristen sollen verhindern, dass eine Entlassung oder die weitere Versorgung an einem fehlenden Pflegegrad scheitert. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass eine zunächst verkürzte Prüfung später durch eine abschließende Begutachtung ergänzt werden kann.
Bei einer Fristüberschreitung können 70 Euro pro Woche fällig werdenWird der Bescheid nicht rechtzeitig erteilt oder eine verkürzte Begutachtungsfrist überschritten, kann ein Anspruch auf 70 Euro für jede begonnene Woche der Verzögerung entstehen. Die Pflegekasse muss die erste Zahlung spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablauf der Frist leisten.
Der Anspruch besteht nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Eine weitere Ausnahme betrifft Versicherte in vollstationärer Pflege, bei denen bereits mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde.
Betroffene sollten den Antragseingang, Terminmitteilungen und sämtliche Schreiben aufbewahren. Nur so lässt sich später nachvollziehen, wann die gesetzliche Frist begonnen hat und ob anrechenbare Unterbrechungen vorlagen.
Nach dem Bescheid sollte das Gutachten genau geprüft werdenNach der Entscheidung sollten Versicherte nicht nur auf den bewilligten Pflegegrad schauen. Das Gutachten zeigt, welche Angaben berücksichtigt, welche Fähigkeiten angenommen und wie viele Punkte in den einzelnen Bereichen vergeben wurden.
Fehlen erhebliche Einschränkungen oder wurden Angaben falsch wiedergegeben, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt normalerweise einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Ein Widerspruch sollte konkret benennen, an welchen Stellen die Einschätzung nicht mit dem tatsächlichen Pflegealltag übereinstimmt. Arztberichte, ein Pflegetagebuch oder Stellungnahmen von Pflegepersonen können die Begründung unterstützen.
Praxisbeispiel: Vorbereitung macht den Hilfebedarf sichtbarDie 78-jährige Monika lebt allein und beantragt nach mehreren Stürzen erstmals einen Pflegegrad. Im Gespräch sagt sie zunächst, dass sie sich noch selbst versorge, obwohl ihre Tochter täglich beim Duschen, Anziehen, Kochen und bei der Medikamenteneinnahme hilft.
Vor dem Hausbesuch führen beide zwei Wochen lang ein Pflegetagebuch und legen Entlassungsbericht, Medikamentenplan sowie die Verordnung für den Rollator bereit. Beim Termin erklärt die Tochter anhand konkreter Situationen, welche Tätigkeiten ohne Unterstützung nicht mehr sicher möglich sind.
Dadurch erhält der Gutachter ein realistischeres Bild als durch die Diagnosen allein. Die Pflegekasse erkennt schließlich einen Pflegegrad an und bewilligt Leistungen ab dem Monat der Antragstellung.
Häufige Fragen zur Pflegebegutachtung 1. Muss der Antrag auf einen Pflegegrad schriftlich gestellt werden?Ein Antrag kann grundsätzlich auch telefonisch oder formlos gestellt werden. Eine schriftliche Antragstellung ist dennoch empfehlenswert, weil sich das Eingangsdatum dann leichter nachweisen lässt.
2. Führt eine bestimmte Krankheit automatisch zu einem Pflegegrad?Nein. Bewertet werden die gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Selbstständigkeit und der daraus entstehende Hilfebedarf, nicht lediglich der Name einer Erkrankung.
3. Muss der Selbstauskunftsbogen ausgefüllt werden?Der Bogen ist nicht in jedem Verfahren zwingend vorgeschrieben. Er kann jedoch helfen, den Alltag und den Unterstützungsbedarf bereits vor der Begutachtung nachvollziehbar darzustellen.
4. Darf eine angehörige Person beim Termin dabei sein?Ja. Die Anwesenheit einer vertrauten oder pflegenden Person ist häufig sinnvoll, besonders bei Gedächtnisproblemen, psychischen Erkrankungen oder einer Neigung, Beschwerden zu verharmlosen.
5. Kann eine Erstbegutachtung ausschließlich telefonisch stattfinden?Grundsätzlich nein. Bei einer Erstbegutachtung ist eine Untersuchung im Wohnbereich vorgesehen; strukturierte Telefon- oder Videointerviews kommen vor allem bei bestimmten Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen in Betracht.
6. Was kann man gegen einen zu niedrigen Pflegegrad tun?Gegen den Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dafür sollte das Gutachten geprüft und anhand konkreter Alltagssituationen erläutert werden, welche Einschränkungen fehlen oder unzutreffend bewertet wurden.
Weiterführende LinksEinen ausführlichen Überblick über Voraussetzungen, Einstufung und Leistungen bietet der Beitrag „Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag“.
Welche Fragen beim Termin gestellt werden und wie sich Versicherte vorbereiten können, erklären wir im Beitrag „Pflegeleistungen: Das fragt der Gutachter“.
Bei einer Begutachtung per Telefon besteht das Risiko, dass sichtbare Einschränkungen und Besonderheiten der Wohnung nicht ausreichend erfasst werden. Weitere Hinweise dazu enthält der Artikel „Pflegebegutachtung per Telefon: Darauf sollten Betroffene achten“.
Überschreitet die Pflegekasse die gesetzliche Bearbeitungsfrist, können 70 Euro für jede begonnene Woche der Verzögerung fällig werden. Die Voraussetzungen werden im Beitrag „25-Tage-Frist entscheidet beim Pflegegrad über 70 Euro Ausgleich“ genauer erläutert.
Wurde der Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig festgesetzt, sollte das Gutachten Punkt für Punkt geprüft werden. Welche Fehler beim weiteren Vorgehen vermieden werden sollten, zeigt der Beitrag „Pflegegrad-Widerspruch: Drei fatale Irrtümer“.
Bleiben Pflegekasse und Widerspruchsstelle bei einer fehlerhaften Ablehnung, kann eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht kommen. Dazu passt der Beitrag „Pflegegrad abgelehnt: In diesen Fällen lohnt sich eine Klage“.
Der Beitrag Pflegegeld: Wer Fangfragen der Gutachter kennt erhöht den Pflegegrad erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner leben seit 3 Jahren in einem Wohnmobil: „Unsere Rente ist klein“
Ein Haus aufgeben, den Besitz verkleinern und im Wohnmobil durch Spanien reisen: Fernando und Ana haben sich im Ruhestand für diesen Weg entschieden. Seit drei Jahren leben sie in einem alten Fahrzeug und berichten, dass sie dadurch weniger Geld ausgeben.
Sieben Meter Wohnmobil statt Haus und laufender VerpflichtungenWie der spanische Sender COPE berichtet, bewohnt das Rentnerpaar einen sieben Meter langen, 27 Jahre alten Fiat Ducato Maxi. Für die weitgehend selbst ausgeführte Renovierung einschließlich Außenanstrich werden 1.631 Euro und fünf Monate Arbeit genannt. Dieser Betrag beschreibt die Renovierung, nicht den Kaufpreis des Wohnmobils.
„Unsere Pension ist bescheiden“, wird Ana zitiert. Das Paar schildert den Abschied von bisherigen Verpflichtungen zugleich als Gewinn an Selbstbestimmung. Eine konkrete Rentenhöhe, eine vollständige Monatsabrechnung oder Belege für eine erzwungene Wohnungsaufgabe enthält der Bericht nicht.
Eine kleine Rente wird durch weniger Ausgaben nicht größerWer seine laufenden Kosten senkt, kann mit demselben Einkommen mehr Spielraum gewinnen. Das ist eine nachvollziehbare Haushaltsentscheidung, gerade wenn Wohnen einen großen Teil des verfügbaren Geldes verschlingt. Sie ändert allerdings nichts daran, wie viel monatlich auf dem Konto ankommt.
Deshalb sollte eine solche Geschichte weder als Armutsdrama ausgeschmückt noch als allgemeines Erfolgsrezept verkauft werden. Ein selbst gewähltes Leben auf engem Raum kann glücklich machen. Aus dieser persönlichen Entscheidung folgt aber nicht, dass andere Rentner ihre finanziellen Probleme durch den Verzicht auf eine Wohnung lösen könnten.
Der Unterschied liegt in den tatsächlichen Alternativen: Wer jederzeit in eine bezahlbare Wohnung zurückkehren könnte, entscheidet unter anderen Bedingungen als jemand, dessen Ersparnisse gerade für ein altes Fahrzeug reichen. Freiheit besteht auch darin, bleiben zu können. Eine angemessene Wohnung darf im Ruhestand nicht zum Luxus werden.
Die Miete entfällt – das Wohnen kostet trotzdem GeldEin Wohnmobil bündelt Unterkunft und Fortbewegung in einem einzigen Gegenstand. Dadurch können bisher getrennte Ausgaben entfallen, während neue entstehen. Eine ehrliche Rechnung vergleicht deshalb sämtliche Kosten über ein ganzes Jahr.
Ein günstiger Monat auf einem preiswerten Stellplatz sagt wenig darüber aus, was ein Winter mit höherem Heizbedarf oder eine längere Werkstattphase kostet. Auch Kaufpreis, Finanzierung und ein späterer Ersatz des Fahrzeugs gehören in die Planung. Wer diese Beträge ausblendet, verwechselt niedrige laufende Zahlungen mit dauerhaft günstigem Wohnen.
Kostenbereich Was günstiger werden kann Was eingeplant werden muss Unterkunft Bisherige Wohnungsmiete kann entfallen Stellplatz- oder Campinggebühren, gegebenenfalls Ersatzunterkunft Energie und Versorgung Kleinere Fläche und geringerer Verbrauch sind möglich Heizenergie, Strom, Frischwasser und Entsorgung Fortbewegung Ein zusätzliches Auto kann entbehrlich werden Kraftstoff, Versicherung, Steuer und mögliche Maut Instandhaltung Eigenleistungen können Werkstattkosten senken Reparaturen an Fahrzeug und Wohnaufbau, Reifen und Prüfungen Langfristige Absicherung Weniger Besitz kann laufende Verpflichtungen verringern Fahrzeugersatz, Rückkehr in eine Wohnung und finanzielle ReservenDie Übersicht ist keine Kostenabrechnung von Fernando und Ana. Sie zeigt, welche Posten bei einem eigenen Vergleich berücksichtigt werden sollten. Ob tatsächlich Geld übrig bleibt, hängt vom Fahrzeug, den Aufenthaltsorten, den gefahrenen Strecken und den persönlichen Bedürfnissen ab.
Bei einer Panne steht auch das Zuhause in der WerkstattEin technischer Defekt trifft Menschen, die dauerhaft im Wohnmobil leben, doppelt. Das Fahrzeug fällt als Transportmittel aus, und möglicherweise ist zugleich die Unterkunft vorübergehend nicht nutzbar. Zur Reparaturrechnung können dann Übernachtungs- und zusätzliche Fahrtkosten kommen.
Gerade bei einem älteren Fahrzeug sollte deshalb Geld für ungeplante Ausgaben verfügbar bleiben. Eine günstige Anschaffung hilft wenig, wenn anschließend jede größere Rechnung zur Krise wird. Handwerkliches Geschick kann Kosten senken, ersetzt aber weder Ersatzteile noch eine fachgerechte Reparatur sicherheitsrelevanter Bauteile.
Was heute passt, muss auch bei Krankheit funktionierenEin enger Einstieg, kleine Sanitärbereiche und begrenzte Bewegungsflächen können im Alltag beschwerlich werden. Für die persönliche Planung ist deshalb auch die Frage wichtig, wie das Leben bei vorübergehender Krankheit oder nachlassender Beweglichkeit weitergehen würde. Eine Rückkehrmöglichkeit ist Teil der finanziellen Vorsorge.
Der ADAC empfiehlt für längere Wohnmobilaufenthalte unter anderem eine sorgfältige Vorbereitung, ein geeignetes Fahrzeug und die Prüfung des Versicherungsschutzes. Wer das ganze Jahr unterwegs sein möchte, sollte außerdem die Wintertauglichkeit berücksichtigen. Ein längerer Probeaufenthalt kann zeigen, ob diese Wohnform auch außerhalb der Urlaubssaison zum eigenen Alltag passt.
In Deutschland sind Stellplatz und Meldeadresse getrennt zu prüfenDie Reisegeschichte aus Spanien lässt sich nicht ohne Weiteres auf Deutschland übertragen. Hier müssen sowohl die Nutzung des jeweiligen Standorts als auch die melderechtlichen Verhältnisse geklärt werden. Eine erlaubte Parkmöglichkeit bedeutet nicht automatisch, dass dort dauerhaft gewohnt werden darf.
Auch die pauschale Aussage, ein mobiles Zuhause könne niemals eine Wohnung sein, greift zu kurz. § 20 Bundesmeldegesetz erkennt Wohnwagen und Wohnschiffe unter bestimmten Voraussetzungen als Wohnungen an, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Für ein dauerhaft abgestelltes Wohnmobil und den konkreten Standort sollte die Einordnung mit Meldebehörde und zuständiger Bauverwaltung geklärt werden.
Eine reine Postadresse bei Angehörigen schafft dagegen noch keinen tatsächlichen Wohnsitz. Der ADAC warnt ausdrücklich vor fiktiven Meldeadressen. Wer dauerhaft unterwegs sein will, sollte die Zustellung wichtiger Schreiben zuverlässig organisieren und seine tatsächlichen Wohnverhältnisse korrekt angeben.
Bei kleiner Rente zuerst mögliche Unterstützung prüfenWer in Deutschland aus Geldnot über die Aufgabe seiner Wohnung nachdenkt, sollte zuvor mögliche Leistungsansprüche prüfen lassen. Unter den jeweiligen Voraussetzungen kann eine Aufstockung durch Grundsicherung im Alter infrage kommen. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem vom Alter, dem Bedarf sowie dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen ab.
Auch Wohngeld zusätzlich zur Rente kann für die bisherige Wohnung eine prüfenswerte Möglichkeit sein. Eine kleine Rente allein sagt noch nicht, welche Unterstützung im Einzelfall passt. Eine Beratung kann klären, ob sich die Wohnkosten senken lassen, bevor ein bestehendes Mietverhältnis aufgegeben wird.
Lange Auslandsreisen können die Grundsicherung unterbrechenFür Bezieher deutscher Grundsicherung im Alter hat ein monatelanger Aufenthalt im Ausland unmittelbare Folgen. Nach § 41a SGB XII werden bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt von mehr als vier Wochen nach Ablauf der vierten Woche bis zur nachgewiesenen Rückkehr keine Leistungen gezahlt. Wer mit diesem Geld seine Reise finanzieren möchte, muss diese Grenze kennen.
Außerdem setzt die Grundsicherung nach § 41 SGB XII einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Ein dauerhafter Umzug ins Ausland ist deshalb anders zu beurteilen als eine vorübergehende Reise. Diese deutschen Regeln sind allgemeine Hinweise für Leser und keine Aussage über die Leistungsansprüche des porträtierten Paares.
Selbstbestimmung verdient Respekt – geringe Renten bleiben ein ProblemNiemand muss seine Vorstellung vom Ruhestand an einer großen Wohnung oder möglichst viel Besitz ausrichten. Wer mit weniger Dingen glücklicher lebt, braucht dafür keine Rechtfertigung. Ebenso wenig müssen sich ältere Menschen rechtfertigen, die eine feste Wohnung, vertraute Nachbarn und kurze Wege zur Arztpraxis brauchen.
Problematisch wird die Erzählung dort, wo aus persönlicher Genügsamkeit eine Erwartung an alle wird. Eine knappe Alterssicherung ist nicht dadurch angemessen, dass einzelne Menschen ihre Ausgaben radikal reduzieren. Ein guter Ruhestand sollte unterschiedliche Lebensentwürfe ermöglichen, statt die Wohnfläche vom Kontostand abhängig zu machen.
Vier Fragen und Antworten zum Leben im Wohnmobil mit kleiner Rente Ist das Leben im Wohnmobil grundsätzlich billiger als eine Wohnung?Nein, das hängt von den bisherigen Wohnkosten, dem Fahrzeug und der Nutzung ab. Eine eingesparte Miete muss den Kosten für Stellplätze, Versorgung, Fahrten, Instandhaltung und Fahrzeugersatz gegenübergestellt werden. Ohne diese Rechnung lässt sich eine dauerhafte Ersparnis nicht feststellen.
Mussten Fernando und Ana aus finanzieller Not ins Wohnmobil ziehen?Eine erzwungene Wohnungsaufgabe ist durch den verlinkten Bericht nicht belegt. Das Paar beschreibt eine bewusste Veränderung seines Lebens und verweist dabei auch auf seine begrenzten Einkünfte.
Darf man in Deutschland dauerhaft im Wohnmobil wohnen?Es gibt kein allgemeines Verbot dieser Lebensform. Entscheidend sind jedoch die Zulässigkeit am konkreten Standort und die melderechtlichen Verhältnisse. Ein öffentlicher Parkplatz oder eine bloße Postadresse genügt nicht automatisch als rechtlich abgesicherte Dauerlösung.
Läuft die Grundsicherung bei monatelangen Auslandsreisen weiter?Nein, bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt von mehr als vier Wochen entfällt die Zahlung nach Ablauf der vierten Woche bis zur nachgewiesenen Rückkehr. Für die Grundsicherung muss außerdem der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bestehen. Vor einer längeren Reise sollten Betroffene ihre konkrete Planung mit dem Sozialamt klären.
Der Beitrag Rentner leben seit 3 Jahren in einem Wohnmobil: „Unsere Rente ist klein“ erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Das absehbare Fiasko der Wasserstoff-Utopie*
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Dagmar Jestrzemski (Red. PAZ)*
Wie die Bundesregierung mit Milliarden an Steuergeldern
Luftschlösser in Afrika baut – und das Ausland profitiert
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Deutschlands Strategie für den Hochlauf und Import von „grünem Wasserstoff“ steckt in einer schweren Krise. 2022 hatten Kanzler Olaf Scholz und Minister Robert Habeck mehrere Reisen in afrikanische Länder unternommen, um für „grüne“ Wasserstoff-Partnerschaften mit Deutschland zu werben. Im Juli 2024 gab die Ampelregierung die Zielmarke bekannt, bis 2030 130 Terawattstunden „grünen“ Wasserstoff und Wasserstoffderivate bereitzustellen, davon 50 bis 70 Prozent auf dem Importweg. Ein großer Teil des „regenerativen“ Wasserstoffs sollte demnach in afrikanischen Partnerländern produziert werden, da, wie es in den Berliner Ministerien heißt, einige Regionen klimatisch geeignet seien und genug Raum für riesige Wind- und Solarparks zur Stromerzeugung bieten.
Inzwischen ruhen diesbezügliche Hoffnungen nur noch auf Marokko. Das Interesse richtet sich auf Marokkos „grünen“ Wasserstoffsektor „L’Offre Maroc“, eine Kooperation Marokkos mit internationalen Konsortien. Verflüssigter „grüner“ Wasserstoff und Folgeprodukte wie Ammoniak oder synthetische Kraftstoffe könnten per Schiff importiert werden, später eventuell über eine Pipelineanbindung nach Europa.
Ignorierte Warnungen und astronomische Systemkosten
Scheitern diese Pläne, wäre damit das Ende der bislang nicht revidierten Wasserstoffstrategie besiegelt. Die aktuelle Entwicklung sollte als Fanal für eine verfehlte Politik angesehen werden, die das Land in die Sackgasse der Elektrifizierung durch schwankende, (nicht-)erneuerbare Energien mit der Notwendigkeit absurd teurer, aufwendiger und dennoch ineffizienter Speicherung gesteuert hat.
Man hätte besser das Ergebnis von Voruntersuchungen zur Kostenfrage abgewartet. Laut einer 2025 veröffentlichten Studie von Wissenschaftlern der ETH Zürich, der University of Oxford und der TU München ist „grüner“ Wasserstoff aus Afrika generell zu teuer. Unbekannt ist der Umfang der auf diesem Sektor insgesamt bereits eingesetzten und großenteils verschwendeten Steuermittel des Bundes.
Eine im Auftrag der DIHK erstellte Studie kam zu dem Ergebnis, dass die laufenden und zukünftigen Systemkosten der Energiewende in Deutschland weiter drastisch steigen werden. Zwischen 2025 und 2049 könnten sich die Gesamtkosten auf 4,8 bis 5,4 Billionen Euro belaufen. Zu den Systemkosten kommen externe Kosten, die jedoch nicht erforscht werden, wie das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) 2021 auf Anfrage mitteilte. Deutschlands Wasserstoff-Abenteuer in Übersee zählen dazu.
Zwischen politischem Hype und afrikanischer Realität
Vielsagend, aber nichts Gutes verheißend ist das Ergebnis einer KI-Abfrage zum Stand der diversen, von deutscher Seite angeregten Wasserstoff-Partnerschaften mit mehreren afrikanischen Ländern. Demnach befinden sich diese „in einer kritischen Übergangsphase vom politischen Hype zur realwirtschaftlichen Umsetzung. Während einige Pilotprojekte technische Erfolge feiern, bremsen geopolitische Verschiebungen, koloniale Vergangenheiten und immense finanzielle Risiken die ehrgeizigen Exportpläne aus.“
So steht bei der Regierung Südafrikas die Sorge wegen der anhaltenden Strommangellage im Vordergrund; der „Hochlauf“ einer Wasserstoffwirtschaft ist nicht in Sicht.
Das deutsch-nigerianische Forschungsprojekt „Nigeria4H2“, koordiniert vom deutsch-afrikanischen Klimakompetenzzentrum WASCAL und gefördert vom Bundesforschungsministerium, hat bisher nur das theoretische Potenzial Nigerias für eine „grüne“ Wasserstoff- und Ammoniakwirtschaft in einem Abschlussbericht dargelegt.
Marokkos Alleingang und das Erwachen Pekings
Große Hoffnungen hatte Minister Habeck zudem in das namibische Wasserstoffprojekt „Hyphen“ eines deutsch-britischen Konsortiums gesetzt. Nach jahrelangem Stillstand zeigt nun jedoch China Ambitionen, als Financier bei der Umsetzung des extrem teuren und politisch umstrittenen privatwirtschaftlichen Projekts im Süden Namibias einzuspringen. Es steht zu befürchten, dass Peking am Ende als Importeur von „grünen“ Wasserstoffderivaten davon profitiert – während Deutschland das Nachsehen hat.
Der Einstieg Marokkos in eine grüne Wasserstoffwirtschaft wurde vom Entwicklungsministerium durch den deutschen PtX-Entwicklungsfonds mit einer Anschubfinanzierung in Höhe von 30 Millionen Euro unterstützt, um zunächst vor allem die heimische Düngemittelindustrie auf „erneuerbare“ Ressourcen umzustellen.
Mitfinanziert wurde auch eine Ein-Megawatt-Pilotanlage für Wind-zu-Wasserstoff. Den Bauauftrag für einen schlüsselfertigen Elektrolyseur hatte ein schwedisches Energieunternehmen erhalten.
Berlins Hoffnungen ruhen nur noch auf Rabat: Der deutsche Bundesentwicklungsminister und Marokkos Botschafterin in Deutschland tauschen die Urkunden zur Begründung einer bilateralen Wasserstoffallianz aus
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)* Anmerkung der EIKE-Redaktion :
Dieser Aufsatz ist zuerst erschienen in der Preußischen Allgemeinen Zeitung, 25.09.2026, S.7 ; EIKE dankt der PAZ-Redaktion sowie der Autorin Dagmar Jestrzemski für die Gestattung der ungekürzten Übernahme, wie schon bei früheren Artikeln: https://www.preussische-allgemeine.de/ ; Hervorhebungen im Text: EIKE-Redaktion.
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Der Beitrag Das absehbare Fiasko der Wasserstoff-Utopie* erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Condolences to President of Kazakhstan Kassym-Jomart Tokayev
President of Russia Vladimir Putin sent a message to President of the Republic of Kazakhstan Kassym-Jomart Tokayev expressing his deep condolences regarding the tragic incident during the military exercises by Kazakhstan’s Navy in the Caspian Sea.
“Please convey my sincere condolences and sympathy to the families of the military personnel who lost their lives. Russia shares your pain and sorrow,” the President’s message reads.
On September 24, while Kazakhstan was holding its Caspian Defence 2026 – Khazar Korgany-2026 naval drills, 17 service members were swept out to sea and 14 of them died after a sudden deterioration in weather conditions.
Die Monopolkommission und das Hauptgutachten 2026
Die Monopolkommission wurde 1973 durch die sozialliberale Regierung unter Bundeskanzler Willy Brandt gebildet.
Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse verfügen sollen. Die Mitglieder der Monopolkommission werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten für die Dauer von vier Jahren berufen. Der Vorsitzende wird von der Monopolkommission selbst gewählt. Traditionell besteht die Kommission aus zwei Professoren (einem Juristen und einem Ökonomen) und drei Experten aus der Wirtschaftspraxis.
Die Kommission ist ein ständiges und (offiziell) unabhängiges Gremium, das die Bundesregierung, und weitere Körperschaften berät. Ein Hauptgutachten, so wie dieses, wird alle zwei Jahre erstellt.
Ein Bericht zu diesem Hauptgutachten ist in DIE WELT erschienen, den findet man hier: Monopolkommission fordert andere Energiepolitik: „Teuer und wirkungslos“ – WELT
Dieser Bericht trägt die Überschrift: „Teuer und wirkungslos“ – Monopolkommission fordert andere Energiepolitik, und wenn man das liest, kommt Hoffnung auf, dass es sich lohnt, sich näher mit dem Gutachten zu befassen und dass dabei zentrale Probleme wirklich angesprochen werden. Diese Hoffnung besteht auch, wenn man die zentrale Aussage aus der Einleitung des Gutachtens liest;
„Viele staatliche Eingriffe sind teuer und oft wirkungslos. Stattdessen braucht es harten Wettbewerb und Rahmenbedingungen, die Innovation ermöglichen.“
Allerdings, und das hat die Kommission geflissentlich übersehen, wurde der Wettbewerb im Bereich der Energieerzeugung schon im Jahre 2000 mit dem Erlass des EEG gesetzlich aufgehoben. Es ist auch richtig, dass wir „Rahmenbedingungen brauchen, die Innovation ermöglichen“. Dabei hat die Kommission aber übersehen, dass es die wirklich wichtigen Innovationen (Erfindungen) schon längere Zeit gibt, das ist die Erfindung der Dampfmaschine, und später ebenso bedeutend die Entdeckung der Kernspaltung durch Otto Hahn (und Lise Meitner). Diese Erfindungen wurden jedoch von der Bundesregierung mit Verboten belegt, das ist der sog. „Kohle-Ausstieg“ und einige Jahre zuvor der „Atomausstieg“. Letzterer wird übrigens von der EU-Präsidentin Ursula von der Leyen jetzt als großer Fehler bezeichnet, bei dem Kohle-Ausstieg ist die EU noch nicht so weit. Im Hauptgutachten der Kommission findet man aber nicht den geringsten Hinweis auf die Kernenergie. Und dass dann plötzlich eine dritte Innovation vom Himmel fällt, die die beiden anderen in den Schatten stellt und die Gesetze der Physik links liegen lässt, darauf kann man nicht ernsthaft hoffen.
Ein wesentlicher Auftrag der Monopolkommission ist es, den wirtschaftlichen Einfluss von Monopolen zu begrenzen, und dabei hat die Kommission ein gravierendes Monopol glat übersehen, das ist die Vorrangeinspeisung der sog. „Erneuerbaren Engergien“. Damit wird gerade das, was die Kommission in den Mittelpunkt stellt, ein „harter Wettbewerb“, vollkommen verhindert. Die Folge ist, dass Subventionen, als „Vergütungen“ getarnt, gezahlt werden, mit denen sich eine kleine Minderheit, die Betreiber der EE-Anlagen, die Taschen stopfen können. Dabei muss man bedenken, dass Subventionen eine Art gesetzlicher Diebstahl sind, denn den hart im Lande arbeitenden Menschen wird vom Lohn abgezogen damit Unternehmen, die brauchbare und marktfähige Produkte nicht herstellen können oder wollen, der weitere Profit ermöglicht wird. Die Folge ist, dass der Preis für elektrische Energie immer weiter in die Höhe getrieben wird, die De-Industrialisierung Deutschlands ist seit einigen Jahren voll im Gange mit verheerenden Folgen für den Wohlstand und die Sicherheit der Bürger.
Im Gutachten heißt es z.B.:
„Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) und ihre Vorgänger im Amt haaben in Deutschland über Jahre ein Labyrinth branchenspezifischer Stromhilfen aufgebaut. Das Ergebnis ist ein System, das kaum noch zu überblicken ist und vor allem große Verbraucher begünstigt, während kleinere Unternehmen oft leer ausgehen.“
Einer solchen Bewertung kann man zwar zustimmen, aber der Kern des Problems, die im Grundsatz verfehlte und planwirtschaftlich geregelte Energie-Politik wird nicht angegangen, es kann nicht wirklich Erfolg bringen, die bisherigen Maßnahmen durch eine veränderte Hin- und Herschieberei von Subventionen zu ersetzen.
Im Artikel von DIE WELT heißt es:
„Im Energiesektor empfiehlt die Kommission statt immer neuer Sonderregelungen für einzelne Branchen eine breite Entlastung aller Stromverbraucher.“
Da muss man denn fragen, wo sollte die „breite Entlastung“ herkommen ? Wenn Steuern gesenkt werden sollen, dann muss auch ein Konzept für die Gegenfinanzierung da sein, das fehlt. Außerdem, ein wichtiger Grund für die Erhöhung des Strompreises ist die Energiewende, es werden immer mehr sog. Vergütungen gezahlt für Strom, den niemand gebrauchen kann oder den es real gar nicht gibt. Hierzu schweigt das Gutachten. Ebenso gibt es keinen Hinweis über die Preistreiberei durch das europäische ETS-System.
Was soll nach Meinung der Experten geschehen, um der Industrie und dem Mittelstand wieder Chancen zu einem erfolgreichen Wettbewerb zu ermöglichen? Hierzu äußert sich das Gutachten am Ende so:
„Das Strommarktdesign sollte so reformiert werden, dass Strom strukturell günstiger und verlässlicher bereitgestellt werden kann. Da hohe Preise auch aus Systemschwächen wie Netzengpässen, unzureichenden Preissignalen und hohen Redispatch- sowie Netzkosten resultieren, ersetzen staatliche Hilfen keine Reform des Systems.“
Man fragt sich, was ist denn eigentlich ein „Strommarktdesign“? Mit der Einführung des EEG im Jahr 2000 wurde die Marktwirtschaft im Energiesektor abgeschafft, ferner auch durch laufend weitere Verbote wie Atomausstieg, Kohleausstieg, Verbrennerverbot usw. Wie sollen die „Preissignale“ konkret aussehen, hierzu gibt es keine Aussage. Die hohen (und weiter steigenden) Kosten für Redispatch sind eine Folge der Energiewende, diese zu beenden und zu einem marktfähigen System zu kommen, das zu fordern, dazu fehlt den Experten wohl der Mut.
Als Fazit muss man sagen, „teuer und wirkungslos“ sind nicht nur die derzeitigen Maßnahmen der Regierung sondern auch dieses Gutachten. Wie heißt es so schön: „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing!“
Quelle: Wettbewerb 2026: Für eine wettbewerbsorientierte Wirtschaftspolitik – Monopolkommission
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Was der ukrainische Staatshaushalt für 2027 die Menschen in der EU kosten wird
White-Power-Elfen, rassistische Diffamierung von Orks, faschistische Ritter: Durchgeknallte Woke arbeiten sich an Tolkien ab
Wie die Londoner Westminster Abbey bekanntgab, soll im nächsten Jahr ein „bedeutendes neues Denkmal“ für den Schriftsteller J.R.R. Tolkien, unter anderem für „Der Herr der Ringe“ bekannt, in der traditionsreichen Kathedrale enthüllt werden. Man kann davon ausgehen, dass sich dagegen wieder Proteste der üblichen woken Irren erheben werden, in deren Visier Tolkien ohnehin schon lange […]
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PODCAST: The making of Israel’s Palestinian mafias
Eilat Maoz breaks down how organized crime took over Arab communities — and why it reveals the contradictions of Israeli state power.
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Österreich: Sicherheitsbehörden lassen sich mit Werbedaten ausspionieren
Eine neue Recherche demonstriert das Risiko, das Standortdaten aus der Online-Werbe-Industrie für die Sicherheit Österreichs bedeuten. Journalist:innen konnten dank Databrokern mehrere sensible Bewegungsprofile nachvollziehen. Während die Regierung mauert, nutzen österreichische Sicherheitsbehörden selbst solche Daten.
Österreichs Innenminister Gerhard Karner spricht nicht gerne über Überwachung mit Werbedaten. – CC-BY-SA 3.0: AleXXwEs sind erschreckend detaillierte Informationen, die Journalist:innen des österreichischen News-Magazins über Mitarbeitende des österreichischen Sicherheitsapparats herausfinden konnten: Wo sie wohnen und arbeiten, welche Ärzte sie besuchen, zu welchem Friseur sie gehen, wo sie einkaufen oder auf welchem Friedhof sie regelmäßig ein Grab besuchen. Möglich ist das dank Standortdaten, die angeblich nur für Werbezwecke gesammelt, dann jedoch von Databrokern angeboten wurden.
Betroffen sind unter anderem ein mutmaßlicher Mitarbeiter des Heeres-Nachrichtenamtes (HNaA), das ist Österreichs militärischer Auslands-Nachrichtendienst, eine mutmaßliche Mitarbeiterin der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) des Innenministeriums und ein mutmaßlicher Polizeihundeführer aus dem Burgenland. Insgesamt werteten die Journalist:innen Bewegungsdaten zu mutmaßlich mehr als 500.000 Smartphones aus dem Herbst 2024 aus.
Eine neue Form der MassenüberwachungDie Daten stammen vom US-amerikanischen Datenhändler Datastream Group, der sich inzwischen in Datasys umbenannt hat. Für die Recherche haben netzpolitik.org und der Bayerische Rundfunk den Kolleg:innen von News entsprechende Daten und ein eigens entwickeltes Analyse-Tool zur Verfügung gestellt. Seit Sommer 2024 berichten wir unter dem Namen Databroker Files über den unkontrollierten Handel mit Standortdaten aus der Online-Werbe-Industrie und zeigten unter anderem auf, wie auf diesem Wege deutsche Sicherheitsbehörden, hochrangiges EU-Personal und auch US-Militärstandorte ausspioniert werden können.
Tracking-Firmen sammeln die teils metergenauen Standortdaten über Apps auf Smartphones. Angeblich tun sie dies nur zu Werbezwecken, doch auf verschlungenen Wegen landen die Daten auch im großen Stil bei Datenhändlern. Dort kann sie potenziell jede:r erwerben. Bei den inzwischen mehr als 13 Milliarden Standorte umfassenden Datenbestand von netzpolitik.org und dem BR handelt es sich um kostenlose Probedatensätze mehrerer Anbieter. Ziel dieser neuen Form der Massenüberwachung können potenziell alle Menschen mit werbefinanzierten Apps auf ihrem Telefon werden.
Schon länger gibt es Warnungen davor, dass die Verfügbarkeit solch umfassender Bewegungsprofile dabei helfen kann, Personen aus dem Sicherheitsapparat zu überwachen, kompromittieren, erpressen oder abzuwerben. Mehrere private Firmen bieten die Aufbereitung von Werbedaten für staatliche Kunden an, man spricht dabei auch von „advertising-based intelligence“, kurz ADINT. Auf Deutsch also: werbebasierte Aufklärung.
Österreichische Behörden nutzen selbst WerbedatenPikant ist, dass österreichische Sicherheitsbehörden selbst zu den Kunden solcher Anbieter zählen. Erst vor wenigen Monaten war bekannt geworden, dass das dortige Innenministerium die Lizenz für eine Überwachungs-Software namens Webloc verlängert hat, die auf massenhaft erfassten Handy-Ortungen basiert. Das zeigte ein Dokument aus einem öffentlichen Vergabeportal, über das zuerst Der Standard berichtet hatte.
„Diese Art von Überwachung ohne gerichtliche Kontrolle ist aus meiner Sicht ein komplettes grundrechtliches Desaster“, kommentiert der Wiener Tracking-Forscher Wolfie Christl die Recherche gegenüber News. Christl forscht derzeit zusammen mit dem Citizen Lab der Universität Toronto zur ADINT-Industrie und hatte Anfang des Jahres mit anderen aufgedeckt, dass Sicherheitsbehörden in Ungarn und in El Salvador Lizenzen für Webloc erworben haben. Auch die US-amerikanische Abschiebe-Miliz ICE verwendet das Überwachungswerkzeug.
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Webloc wurde von der israelischen Überwachungsfirma Cobweb entwickelt, die inzwischen vom US-Unternehmen Penlink übernommen wurde. Das Programm soll Behörden auch über das Alter und Geschlecht von Smartphone-Nutzer:innen informieren. Auskunft gibt es außerdem darüber, in welche Werbe-Zielgruppen Nutzer:innen eingeordnet werden, was Rückschlüsse auf den Familienstatus, Hobbies, psychologische Eigenschaften oder politische Affinitäten der Zielperson erlauben kann.
Zweifel an RechtmäßigkeitDer österreichische Rechtsanwalt Philipp L. Leitner meldet gegenüber News Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Datennutzung durch den österreichischen Staat an. Auch in Deutschland gibt es Bedenken gegen die Nutzung von ADINT durch Sicherheitsbehörden, unter anderem von der Bundesdatenschutzbeauftragten und den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestages.
Ein Grundproblem: Tracking-Firmen erheben die Daten in der Regel illegal. Zwar stimmen viele Nutzer:innen einer Nutzung ihrer Daten für Werbung im Rahmen der Datenschutzbestimmungen der Apps zu, doch die Einwilligungen sind in der Regel ungültig, weil die Nutzer:innen nicht darüber informiert, wo ihre Daten tatsächlich landen. Datenschützer:innen halten den Handel mit Daten, die für Werbezwecke erhoben werden, zudem für grundsätzlich nicht vereinbar mit dem Zweckbindungsgrundsatz der Datenschutzgrundverordnung.
Sicherheitsbehörden dürfen unter Umständen zwar auch illegal erhobene Daten nutzen, allerdings gibt es dafür enge Grenzen. In Österreich könnten Bestimmungen des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes als Rechtsgrundlage in Betracht kommen, so Rechtsanwalt Leitner zu News. Eine allgemeine Befugnis zur anlasslosen, flächendeckenden Überwachung der Bevölkerung lasse sich daraus jedoch nicht ableiten.
In Deutschland wurden Werbedaten nach Recherchen von netzpolitik.org und dem BR bereits von mindestens einem Landeskriminalamt genutzt. Vermutlich nutzen auch deutsche Geheimdienste ADINT. Der Verfassungsrechtler Peter Schantz forderte deshalb erst kürzlich eine rechtsstaatliche Regelung im Rahmen der aktuellen Geheimdienstreform.
Innenministerium will Geheimdienste mit „Awareness-Maßnahmen“ schützenDie Öffentlichkeit will die österreichische Regierung laut News über die Überwachung mit Werbedaten lieber nicht im Detail informieren. Auf eine Anfrage des grünen Nationalratsabgeordneten Süleyman Zorba antwortete Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) Ende 2025, dass detaillierte Antworten den „Sicherheitsinteressen der Republik Österreich zuwiderlaufen“ würden. Das Thema könne im Ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten besprochen werden, der geheim tagt.
Auch Fragen der News-Journalist:innen beantwortet das Innenministerium nur knapp. Es betont aber, dass es keine anlasslose Massenüberwachung durch ADINT gebe. Derartige Tools würden nur „zielgerichtet“ und „in konkreten Fällen“ eingesetzt, und zwar von „spezialisierten Fachkräften“, heißt es bei News. Das ändert allerdings nichts an dem selbstgeschaffenen Dilemma, dass es die eigenen Sicherheitsbehörden sind, die mit Steuergeldern Dienstleistungen einkaufen, die auf mutmaßlich illegal erhobenen Daten basieren und die Sicherheit des Landes und die Privatsphäre von Millionen Menschen bedrohen.
Entsprechend hilflos fallen die Antworten auf Fragen des News-Magazins danach aus, was die Behörden tun, um ihre eigenen Leute zu schützen. Aus dem Innenministerium, zu dem die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst gehört, heißt es etwa, die Gefahr durch ADINT sei den Sicherheitsbehörden bekannt. Bei der DSN würden Mitarbeitende laufend im Bereich Informations- und Cybersicherheit geschult. „Darüber hinaus werden entsprechende Awareness-Maßnahmen gesetzt, um insbesondere das Risiko einer Identifikation und Zuordenbarkeit von Bediensteten zu minimieren.“
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Das Verteidigungsministerium, zu dem der Auslandgeheimdienst HNaA gehört, antwortet den Journalist:innen, es berücksichtige „die mit der zunehmenden kommerziellen Verfügbarkeit von Standort- und Bewegungsdaten verbundenen Sicherheitsrisiken.“ Deshalb würden organisatorische und technische „Maßnahmen zur sicheren Nutzung mobiler Endgeräte und zur Reduktion der damit verbundenen Datenexposition“ getroffen. Konkretere Antworten bleiben aus.
Warten auf politische KonsequenzenDas Problem macht sich weltweit bemerkbar. Auch das US-Verteidigungsministerium steht vor dem gleichen Dilemma. Dort wird derzeit darüber gestritten, ob ADINT-Daten vom Iran genutzt worden sein könnten, um US-Truppen im persischen Golf ins Visier zu nehmen. Nach überparteilichem Druck durch eine Gruppe um den demokratischen US-Senator Ron Wyden hat das Pentagon inzwischen angeordnet, dass auf Geräten der US-Streitkräfte Werbe-Tracking und entsprechende Werbe-Identifikationsnummern deaktiviert werden.
In Deutschland und Europa folgten auf schockierte Reaktionen der Politik auf die Databroker-Enthüllungen von netzpolitik.org, BR und Partnermedien bislang keine politischen Konsequenzen. Auch die EU-Kommission, die sich im Herbst 2025 „sehr besorgt“ zeigte, beließ es bislang dabei, Sicherheitshinweise an das eigene Personal zu verschicken. Ein eigentlich für 2026 angekündigtes Gesetz, das Lücken im digitalen Verbraucherschutz der EU schließen soll, der Digital Fairness Act, ist bislang nicht in Sicht.
In Deutschland haben Datenschutzbehörden nach unserer Berichterstattung zwar einzelne Apps ins Visier genommen, denen sie mutmaßlich rechtswidrige Datenweitergaben nachweisen konnten. Ein groß angelegtes Vorgehen gegen die Branche blieb bisher jedoch aus.
Organisationen wie der Verbraucherzentrale Bundesverband und der Chaos Computer Club fordern deshalb eine radikale Lösung: Das grundsätzliche Verbot von Profilbildung und Datenhandel zu kommerziellen Zwecken beziehungsweise von personalisierter Werbung.
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KCK erinnert an Rıza Altun und die Opfer des Gefängnismassakers von Amed
Die Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans hat anlässlich ihrer Todestage an Rıza Altun und seine 2019 bei einem Luftangriff ums Leben gekommenen Weggefährten sowie an zehn politische Gefangene erinnert, die am 24. September 1996 im E-Typ-Gefängnis von Diyarbakır (ku. Amed) getötet wurden. In einer Erklärung würdigt der Ko-Vorsitz des KCK-Exekutivrats Altuns Rolle innerhalb der kurdischen Freiheitsbewegung und erinnert an seinen politischen Werdegang von Ankara und Nordkurdistan über die Gefängnisse der Türkei bis zur diplomatischen Arbeit der Bewegung. Zugleich stellt sie die Erinnerung an die Getöteten in den Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft.
Die Erklärung im Wortlaut:
„Am 24. September 1996 wurden zehn unserer Genossen im E-Typ-Gefängnis in Amed mit nagelbesetzten Holzlatten auf brutale Weise getötet. Am 25. September 2019 wurde unser Genosse Rıza Altun, einer der führenden Kader unserer Partei, gemeinsam mit unseren Genossen Baz und Garzan bei einem Luftangriff ermordet. Anlässlich ihrer Todestage erinnern wir mit Respekt, Liebe und Dankbarkeit an unsere Genossen und erneuern unser Versprechen, ihre Sehnsüchte zu verwirklichen.
Unser Freund Rıza Altun schloss sich gemeinsam mit zahlreichen Freund:innen aus dem Stadtteil Tuzluçayır unserer Gruppe an, als die apoistische Bewegung unter der Universitätsjugend in Ankara ihren Anfang nahm. Sie bedeuteten einen wichtigen Kraftzuwachs für unsere Gruppe. Rıza Altun gehörte zu den führenden Revolutionär:innen jener Zeit, in der Tuzluçayır als ‚Klein-Moskau‘ bezeichnet wurde. Der Stadtteil war damals stark von sozialistischen Revolutionär:innen geprägt. Nicht nur junge sozialistische Militante, sondern auch die Bevölkerung Tuzluçayırs beteiligte sich an sozialistischer Organisierung und politischem Kampf.
Während unser Genosse Rıza Altun innerhalb der apoistischen Bewegung in Ankara aktiv war, ging er 1976 nach Kurdistan und beteiligte sich an der Arbeit in Dîlok. Dort stand er im Kampf gegen die Faschist:innen an vorderster Front und spielte zugleich eine wichtige Rolle bei der Organisierung der Jugend und der Bevölkerung. Während der Kämpfe in Curnê Reş und Sêwreg gehörte er gemeinsam mit Mehmet Karasungur dem Militärrat an. Damit nahm er als einer der ersten militärischen Kommandanten unseres Kampfes seinen Platz in der Geschichte ein.
Er gehörte zu den führenden Kräften des Widerstands im Gefängnis Nr. 5 in Amed und setzte sich auch in allen Gefängnissen, in die er anschließend verlegt wurde, dafür ein, die Linie dieses Widerstands zu verankern. Nach seiner Entlassung erreichte er innerhalb von zwanzig Tagen Rêber Apo [Abdullah Öcalan]. Von diesem Zeitpunkt bis zu seinem Tod übernahm er in sämtlichen Bereichen unseres Kampfes Verantwortung auf führender Ebene.
Er übernahm sowohl in Europa als auch in allen Teilen Kurdistans Verantwortung. Bis zu seinem Tod war er für die diplomatische Arbeit unserer Freiheitsbewegung verantwortlich. Nicht nur sich selbst und seine Freunde:innen aus Tuzluçayır, sondern auch seine Geschwister, seine Nichten und Neffen und damit seine gesamte Familie bezog er in diesen Kampf ein. Auch damit nahm er einen beispielhaften Platz in unserem Freiheitskampf ein. Unser Genosse Rıza Altun wird mit seiner besonderen Persönlichkeit innerhalb dieses Kampfes immer in Erinnerung bleiben. Seine kämpferische Persönlichkeit wird in unserem Kampf weiterleben.
Gedenken an Tote des Gefängnismassakers
Unsere Genossen, die am 24. September 1996 im Gefängnis von Diyarbakır auf brutale Weise getötet wurden, werden niemals vergessen werden. Sie gehören zu den Genossen, die in der Geschichte unseres Kampfes auf grausamste Weise ermordet wurden. Ihr Tod ist ein konkretes Zeugnis dafür, unter welch schwierigen Bedingungen wir unseren Widerstand geführt haben. Dieses Massaker hat gezeigt, welchen Ausdruck die Feindschaft gegenüber dem kurdischen Volk in der Realität des türkischen Staates angenommen hat.
Ihre Erinnerung ist für uns ein Auftrag, den Kampf zu verstärken und ein freies und demokratisches Leben für das kurdische Volk zu verwirklichen. Sie können nicht vergessen werden. Ein freies und demokratisches Leben zu verdienen und zu erringen bedeutet, den Kampf für die Verwirklichung ihrer Sehnsüchte zu verstärken.
Mit der kämpferischen Haltung unseres Genossen Rıza Altun und unserer auf brutale Weise getöteten Genossen werden wir ihre Sehnsüchte verwirklichen. Dafür werden wir sie in unserem Kampf auf allen Gebieten weiterleben lassen. Um ihre Sehnsüchte zu verwirklichen, werden wir den Kampf dafür verstärken, den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft erfolgreich zum Ziel zu führen.“
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/die-berge-waren-sein-kompass-nachruf-auf-riza-altun-46254 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/24-september-1996-das-gefaengnismassaker-von-amed-21774 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-48118
FPF comments on White House's defiance of judge's media ban smackdown
Hours after Judge Timothy Kelly of the U.S. District Court in Washington, D.C., delivered a resounding defeat to President Trump early this morning, restraining his administration from barring CNN, MS NOW and Politico from the White House and holding that the ban is likely unconstitutional, the administration defied the order by continuing to deny access to the networks.
Kelly held that the press met the “high bar” to show that the ban likely violated the Fifth Amendment’s protections for due process. He also rejected the administration’s argument that “national security” concerns justified the ban, noting that the news stories the administration pointed to are “routine” and that there is no precedent for applying laws prohibiting disclosure of classified information to reporters.
But after Kelly’s ruling and in spite of the temporary restraining order entered by the court, Politico, CNN, and MSNOW reported today that some of their reporters were denied access to the White House and some also had their press credentials confiscated.
The following can be attributed to Freedom of the Press Foundation (FPF) Chief of Advocacy Seth Stern:
“And it’s long past time for judges to start aggressively sanctioning DOJ lawyers when they make frivolous national security arguments to turn Trump’s petty grievances against the press into government policy. That way, we won’t get to the point where Secret Service agents are defying court orders to carry out the president’s authoritarian whims.
“The Pentagon Papers case famously rejected a prior restraint aimed at specific documents the government claimed posed national security risks, and Trump himself lost two cases in which he tried to similarly ban reporters in his first term. Anyone who argues ‘national security’ are magic words justifying banning three entire news outlets from the White House should be not just laughed out of court but sanctioned.
“Trump’s own announcement of the ban admitted it was about coverage he didn’t like. The reports the government cited are years old and one was even based on a briefing from the vice president. Trump beats up on the free press not because of national security but because he’s terrified for the public to see what he and his administration are up to in the people’s house behind closed doors, whether it’s letting classified tech go missing or almost starting a war based on an AI hallucination.
“Those are the stories you won’t see on Trump TV. They bolster national security by exposing real threats to the homeland — government malfeasance and incompetence. Everyone involved in this multipronged and apparently ongoing attack on the Constitution must be held accountable.”
Read Judge Kelly’s full order here
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Verhinderungspflege 2027: 3.539-Euro-Budget soll wegfallen – aber vier neue Budgets soll kommen
Wer Angehörige zu Hause pflegt, braucht verlässliche Unterstützung, wenn die eigene Kraft nachlässt oder eine Auszeit ansteht. Ausgerechnet die Finanzierung dieser Vertretung soll ab 2027 erneut umgebaut werden: Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll nach den vorliegenden Reformplänen entfallen.
An seine Stelle soll eine andere Verteilung der Leistungen treten. Vier Budgets versprechen mehr Übersicht – für Familien stellt sich jedoch zuerst die Frage, ob damit auch die benötigte Ersatzpflege bezahlbar bleibt.
Die Reform ist noch kein geltendes RechtDie Pläne beruhen auf dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026. Die vorgesehenen Beträge und der angestrebte Start 2027 dürfen nicht mit bereits gesicherten Leistungsansprüchen verwechselt werden.
Bis entsprechende Änderungen wirksam werden, gelten die bisherigen Vorschriften. Eine Pflegekasse kann heutige Ansprüche nicht allein mit dem Hinweis auf eine geplante Reform streichen.
Was die 3.539 Euro heute ermöglichenSeit dem 1. Juli 2025 steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Wie das Bundesgesundheitsministerium zur Einführung erläutert, lässt sich dieser Betrag nach Bedarf auf beide Leistungen verteilen.
Verhinderungspflege finanziert eine notwendige Vertretung, wenn die private Pflegeperson beispielsweise krank ist oder Urlaub macht. Kurzzeitpflege ermöglicht dagegen eine vorübergehende Versorgung in einer stationären Einrichtung.
Die 3.539 Euro sind keine automatische Überweisung zur freien Verfügung, sondern ein Höchstbetrag für Leistungen unter den jeweiligen Voraussetzungen. Bereits abgerechnete Kurzzeitpflege verringert deshalb den verbleibenden Spielraum für Verhinderungspflege – und umgekehrt.
Diese vier Budgets sind vorgesehenDas Sachleistungsbudget soll professionelle häusliche Pflege finanzieren, das Entlastungsbudget die selbst organisierte Versorgung unterstützen. Hinzu kommen das Sozialraumbudget für anerkannte Alltagshilfen und das Überbrückungsbudget für bestimmte vorübergehende Versorgungslücken.
Geplantes Budget Beträge laut Entwurf Vorgesehener Einsatz Sachleistungsbudget Monatlich: Pflegegrad 2: 889 Euro; Pflegegrad 3: 1.590 Euro; Pflegegrad 4: 2.089 Euro; Pflegegrad 5: 2.529 Euro Häusliche Pflege durch zugelassene Anbieter Entlastungsbudget Monatlich: Pflegegrad 2: 386 Euro; Pflegegrad 3: 638 Euro; Pflegegrad 4: 889 Euro; Pflegegrad 5: 1.079 Euro Selbst organisierte Pflege anstelle des bisherigen Pflegegeldes Sozialraumbudget Monatlich bis zu 175 Euro; für unter 25-Jährige bis zu 300 Euro, jeweils bei Pflegegrad 2 bis 5 Anerkannte Unterstützung im Alltag Überbrückungsbudget Jährlich bis zu 1.855 Euro bei Pflegegrad 2 und 3; bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 Ambulante Akutversorgung und stationäre KurzzeitpflegeDie Übersicht zeigt die vorgesehenen Höchst- beziehungsweise Regelbeträge, keine garantierte Gesamtauszahlung. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums.
Vier Budgets bedeuten nicht vier volle AuszahlungenSachleistungsbudget und Entlastungsbudget sollen miteinander verrechnet werden: Wer einen Teil der Sachleistungen nutzt, erhält nur den entsprechenden Restanteil der Geldleistung. Bei einer hälftigen Nutzung des Sachleistungsbudgets bliebe daher die Hälfte des Entlastungsbudgets.
Eine Addition aller Tabellenwerte würde die tatsächlich verfügbare Unterstützung überschätzen. Für die Haushaltsplanung zählt, welche Leistungen gleichzeitig beansprucht werden können und welche Kosten daraus bezahlt werden müssen.
Urlaub ist nicht automatisch vom Überbrückungsbudget ausgeschlossenBei einer geplanten Vertretung zu Hause sollen insbesondere das Sachleistungs- oder das Entlastungsbudget eingesetzt werden. Das Überbrückungsbudget ist dagegen für akute Hilfen und Kurzzeitpflege vorgesehen.
Die Gleichung „Urlaub gleich kein Überbrückungsbudget“ wäre allerdings falsch: Auch eine geplante stationäre Kurzzeitpflege während der Urlaubsabwesenheit der Pflegeperson soll darüber finanziert werden können. Entscheidend wäre somit auch, in welcher Form die Vertretung stattfindet; diese Unterscheidung erläutert ebenfalls der Beitrag über das geplante Entlastungsbudget ab 2027.
Ein höherer Monatsbetrag kann trotzdem weniger Entlastung bedeutenBei Pflegegrad 3 soll die Geldleistung von derzeit 599 auf 638 Euro steigen, also um 39 Euro monatlich. Daraus sollen künftig jedoch auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bezahlt werden, für die heute ein eigener Anspruch von bis zu 42 Euro monatlich besteht.
Wer diese Hilfsmittel vollständig benötigt, hätte nach entsprechenden Ausgaben rechnerisch 596 Euro übrig – drei Euro weniger als das bisherige Pflegegeld. Eine zusätzlich notwendige private Ersatzpflege wäre damit noch nicht bezahlt.
Für Familien ist deshalb die Summe der tatsächlich nutzbaren Hilfen aussagekräftiger als ein höherer Monatsbetrag. Eine Reform entlastet im Alltag erst dann, wenn nach den notwendigen Ausgaben ausreichend Unterstützung übrig bleibt.
Was Angehörige jetzt klären solltenFür die laufende Planung sollten Familien bei ihrer Pflegekasse erfragen, welcher Teil des heutigen Jahresbetrags bereits verbraucht ist. Rechnungen und Nachweise über Ersatzpflege sollten sie sorgfältig aufbewahren.
Für 2027 kommt es auf die endgültigen Vorschriften und mögliche Übergangsregelungen an. Weitere Hintergründe zum geplanten Umbau beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag über Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege 2027.
Praxisbeispiel: Gleiche Auszeit, unterschiedliche FinanzierungEin fiktives Beispiel: Martin pflegt seinen Vater mit Pflegegrad 3 und möchte zehn Tage verreisen. Eine private Vertretung zu Hause und eine stationäre Kurzzeitpflege wären zwei unterschiedliche Möglichkeiten, die Versorgung sicherzustellen.
Nach dem Reformmodell käme für die private Vertretung grundsätzlich das monatliche Entlastungsbudget infrage, für die stationäre Kurzzeitpflege dagegen das jährliche Überbrückungsbudget. Martin müsste deshalb vor einer Buchung klären, welche Kosten die Pflegekasse im konkreten Fall übernimmt und welcher Eigenanteil verbleibt.
Sieben Fragen und Antworten zur geplanten Verhinderungspflege 2027 Ist das Ende des 3.539-Euro-Budgets bereits sicher?Nein, der beschriebene Umbau ist ein Reformvorhaben. Der zugrunde liegende Referentenentwurf begründet noch keine Änderung laufender Ansprüche.
Soll Ersatzpflege vollständig abgeschafft werden?Nein, Unterstützung bei Ausfall einer Pflegeperson soll weiter möglich sein. Geändert werden sollen die Finanzierung und die Zuordnung zu unterschiedlichen Leistungen.
Bekomme ich alle vier Budgets auf mein Konto?Nein, es handelt sich um unterschiedliche Leistungsarten mit eigenen Voraussetzungen. Insbesondere Sachleistungen und Geldleistung sollen nur anteilig kombiniert werden können.
Wofür ist das Sozialraumbudget gedacht?Es soll anerkannte Hilfen im Alltag finanzieren. Es wäre kein frei verwendbarer Geldbetrag für beliebige Ausgaben.
Kann das Überbrückungsbudget auch bei Urlaub helfen?Ja, nach dem Entwurf kommt es auch für eine geplante stationäre Kurzzeitpflege infrage. Eine privat organisierte Urlaubsvertretung zu Hause wäre anders einzuordnen.
Verliert jede Familie durch die Reform denselben Betrag?Nein, die Auswirkungen hängen von Pflegegrad, Versorgungsform und bisher genutzten Leistungen ab. Aus dem niedrigeren Überbrückungsbudget allein lässt sich kein einheitlicher Gesamtverlust ableiten.
Sollten Angehörige jetzt auf notwendige Ersatzpflege verzichten?Nein, eine angekündigte Reform ist kein Grund, bestehende Ansprüche ungenutzt zu lassen. Entscheidend sind der konkrete Unterstützungsbedarf und die derzeit geltenden Voraussetzungen.
Der Beitrag Verhinderungspflege 2027: 3.539-Euro-Budget soll wegfallen – aber vier neue Budgets soll kommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Sozialleistungen: Nur noch zwei Wochen Hilfe – Regierung will bestimmte Überbrückungsleistungen kürzen
Klaus arbeitet für einen Arbeitgeber, der ihn weit unter Mindestlohn ausbeutet. Alexandra hat ein kriminelles Netzwerk nach Deutschland gelockt, mit dem Versprechen einer Wohnung und eines gut bezahlten Jobs. Jetzt steckt sie in einer Schrottimmobilie, und der “Vermieter” macht seinen Profit mit den Kosten der Unterkunft, die das Jobcenter zahlt.
Wer in einer solchen Zwangslage steckt, braucht übergangsweise eine Sicherung der Existenz und einen sicheren Ort, um aus dieser Abhängigkeit zu kommen. Dieser Ausweg schließt sich, wenn die Bundesregierung den Zugang zu Sozialleistungen verschärft.
Der Zehn-Punkte-Plan gegen Sozialleistungsmissbrauch der Regierungskoalition enthält einen gefährlichen Widerspruch: Er verspricht Schutz vor Ausbeutung, will aber zugleich genau die Hilfen begrenzen, auf die ausgebeutete Menschen angewiesen sind.
Der Paritätische Gesamtverband warnt vor diesen Folgen. Hauptgeschäftsführer Joachim Rock fordert, die Verantwortlichen krimineller Geschäftsmodelle konsequent zu verfolgen und den Betroffenen zugleich durch gute Beratung und Unterstützung die Unabhängigkeit zu ermöglichen.
Anspruchsverschärfungen, die Menschen in Not treffen, lehnt der Verband hingegen ab. Darüber berichtete kobinet am 18. September 2026.
Die Verschärfungen sind noch nicht in KraftEin Aktionsplan ändert für sich genommen noch keinen Leistungsanspruch. Entscheidend sind die jeweils geltenden Gesetze und die tatsächliche Umsetzung. Die angekündigten Verschärfungen dürfen deshalb nicht mit bereits wirksamen Leistungsausschlüssen gleichgesetzt werden.
Was die Bundesregierung verändern willDer Aktionsplan sieht mehr Datenaustausch, ein schärferes Vorgehen gegen problematische Immobilien und eine wirksamere Verfolgung der Hintermänner vor. Zugleich sollen Überbrückungsleistungen für Unionsbürger sinken, die sich unrechtmäßig in Deutschland aufhalten – von einem Monat auf zwei Wochen.
Für den Leistungszugang nach fünf Jahren soll künftig ein rechtmäßiger Aufenthalt erforderlich sein; der gewöhnliche Aufenthalt allein soll nicht mehr reichen. Bei Wohnungen, deren Nutzung behördlich untersagt ist, sollen Anmeldungen abgelehnt werden können.
Punkt zehn verspricht dagegen stärkere Beratung durch „Faire Mobilität“, die Weiterentwicklung von EhAP Plus und Unterstützung für Ausbeutungsopfer. Geplante SGB-II-Verbesserungen hebt das Papier für Opfer hervor, die gegen Täter aussagen.
Weniger Überbrückungshilfe trifft das tägliche ÜberlebenLeistungen zur Überbrückung nach § 23 Absatz 3 SGB XII sind bereits heute eingeschränkt. Sie umfassen unter anderem Ernährung, Körperpflege, angemessene Unterkunft sowie die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen.
Regelmäßig sind sie auf einen Monat innerhalb von zwei Jahren begrenzt. Bei besonderen Härten sieht das Gesetz zusätzliche oder längere Hilfen vor.
Eine verkürzte Hilfe trifft existentielle Bedürfnisse: Wer mittellos aus einem ausbeuterischen Umfeld flieht, muss als erstes klären, wo er schlafen kann, welche Stelle zuständig ist und welche Ansprüche bestehen.
Je früher die Unterstützung endet, bevor eine tragfähige Lösung steht, desto stärker wächst der Druck, erneut in die Fänge eines ausbeuterischen Arbeitgebers oder Vermittlers zu geraten.
Die entscheidende Frage ist also: Bleibt für gefährdete Menschen eine tatsächlich erreichbare Absicherung erhalten?
Wer die Unterkunft verliert, ist noch nicht vor Ausbeutung geschütztDas Deutsche Institut für Menschenrechte beschreibt ein bereits bestehendes und drängendes Problem: Menschen, die Arbeitsausbeutung entkommen oder von Sicherheitsbehörden entdeckt werden, sind in großer Gefahr, obdachlos zu werden.
Zugleich fehlen ausreichende und geeignete Schutzunterkünfte. Das Institut verlangt ein zugängliches System sicherer Unterbringung.
Von der Schrottwohnung in die WohnungslosigkeitErfolgreiche Kontrolle genügt nicht. Eine sogenannte Schrottimmobilie zu schließen kann notwendig, wichtig und notwendig sein. Für die Bewohner, Opfer der kriminellen Vermieter, muss aber übergangsweise eine sichere Bleibe vorhanden sein.
Andernfalls beseitigt die Behörde zwar einen unhaltbaren Wohnzustand, lässt die persönliche Notlage jedoch bestehen oder verschärft sie sogar noch.
Aus Sicht des Opferschutzes muss deshalb jede Intervention gegen ausbeuterische Wohnverhältnisse mit der konkreten Möglichkeit verbunden zu sein, den Betroffenen ein Dach über dem Kopf zu bieten.
Ein kleiner Job ist noch kein SozialbetrugEin weiterer kritischer Punkt des Entwurfs ist die Vermischung von Scheinbeschäftigung und tatsächlich geleisteter, schlecht bezahlter Arbeit. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages erläutern anhand der europäischen Rechtsprechung: Selbst eine geringe Wochenarbeitszeit schließt nicht aus, dass jemand als Arbeitnehmer tätig ist.
Entscheidend ist eine Gesamtbewertung, ob die Beschäftigung tatsächlich und echt ist. Die Ausarbeitung verweist dafür auf das EuGH-Urteil vom 4. Februar 2010, C-14/09.
Für Betroffene ist diese Unterscheidung wesentlich. Wer arbeitet, ist kein Betrüger, weil der Verdienst den Lebensunterhalt nicht deckt. Behörden müssen prüfen, welche Arbeit tatsächlich geleistet wurde und wer von möglichen falschen Angaben profitiert. Ein niedriger Lohn ersetzt diese Prüfung nicht.
Auch eine pauschale fünfjährige Wartezeit für sämtliche EU-Beschäftigten lässt sich aus dem geltenden SGB II nicht ableiten. § 7 unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, Menschen mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche und Personen ohne Aufenthaltsrecht. Die Fünfjahresregel eröffnet einen Zugang trotz ansonsten bestehender Ausschlüsse (unter bestimmten Voraussetzungen).
Schutz muss erreichbar sein, bevor ein Opfer aussagen kannDie im Plan versprochene bessere Unterstützung aussagender Opfer kann helfen. Nötig sind aber auch konkrete Angebote im Vorfeld. Und diese fehlen.
Im Papier bleibt nämlich offen, wie Menschen ausreichend abgesichert werden, die noch keine Aussage machen können oder wollen.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte fordert ausdrücklich, Schutz, Unterkunft und Unterstützung unabhängig von der Bereitschaft zur Beteiligung am Strafverfahren zugänglich zu machen. Dieser Maßstab ist für die Umsetzung entscheidend.
Denn eine gegen Menschen auszusagen, von denen man abhängig war (oder ist), braucht Sicherheit. Wer um seinen Schlafplatz und die nächste Mahlzeit kämpfen muss, kann kaum Unterlagen zusammenstellen, Beratung wahrnehmen und ein Verfahren durchstehen.
Existenzsicherung gehört also auch zur Strafverfolgung: Sie schafft oft erst einen Raum für Betroffene, sich aus Abhängigkeiten zu lösen und aktiv an Strafverfahren mitzuwirken.
Beratung braucht finanzielle AbsicherungDer Ausbau unabhängiger Beratung verdient Unterstützung. Beratung kann Ansprüche klären, Kontakte herstellen und Betroffene begleiten. Sie ersetzt allerdings weder eine Unterkunft noch Geld für Lebensmittel. Entscheidend wird also sein, ob die angekündigten Verbesserungen einen Ausstieg auch praktisch ermöglichen.
Aus den beschriebenen Risiken ergeben sich konkrete Anforderungen: sichere Unterbringung nach Kontrollen, erreichbare Hilfe während der Klärung von Ansprüchen und eine sorgfältige Unterscheidung zwischen Tätern und ausgebeuteten Menschen.
Der Staat muss prüfen, wer Gelder kontrolliert und abschöpft. Eine Statistik gesperrter Leistungen beantwortet keine diese Fragen.
Wenn Sie selbst betroffen sind, können Sie sich an eine spezialisierte Fachberatungsstelle gegen Menschenhandel wenden. Nach den Beratungsstandards des KOK erfolgt die Beratung kostenlos, vertraulich und auf Wunsch anonym.
Sie hängt nicht davon ab, ob Sie Anzeige erstatten möchten. Zu den Aufgaben gehören auch Unterstützung bei der Sicherung des Lebensunterhalts, Unterbringung und die Begleitung zu Behörden.
FAQ: Zehn-Punkte-Plan und Schutz vor Ausbeutung Sind die angekündigten Kürzungen schon durch den Plan wirksam?Nein. Ein politischer Aktionsplan ist selbst keine gesetzliche Grundlage für eine Kürzung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften und deren Anwendung im Einzelfall.
Müssen alle EU-Bürger fünf Jahre auf Sozialleistungen warten?Nein. Ein Anspruch kann beispielsweise bei tatsächlicher Beschäftigung und Hilfebedürftigkeit schon vorher bestehen. Aufenthaltsstatus und weitere Anspruchsvoraussetzungen müssen individuell geprüft werden.
Kann ich Beratung erhalten, ohne sofort Anzeige zu erstatten?Ja. Die spezialisierten Fachberatungsstellen im KOK beraten unabhängig von Ihrer Entscheidung über eine Anzeige. Das kann ein erster Schritt sein, um Ihre Sicherheit und mögliche Ansprüche zu klären.
QuellenBundesregierung: Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung, September 2026; Dokument bereitgestellt von Table.Media
Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Aufstockende Leistungen nach dem SGB II für EU-Ausländer, WD 6 – 3000 – 117/16
Deutsches Institut für Menschenrechte: Arbeitsausbeutung – Schutz und Unterkünfte für Betroffene
Gesetze im Internet: § 7 SGB II – Leistungsberechtigte
Gesetze im Internet: § 23 SGB XII – Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
kobinet-nachrichten: Paritätischer Gesamtverband kritisiert Zehn-Punkte-Plan gegen Sozialmissbrauch, 18. September 2026
KOK – Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel: Unterstützung
Der Beitrag Sozialleistungen: Nur noch zwei Wochen Hilfe – Regierung will bestimmte Überbrückungsleistungen kürzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld-Kürzung: Jetzt wird das Ablaufdatum des Bescheids wichtig
Die geplanten Wohngeld-Kürzungen treffen Haushalte voraussichtlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Wer bereits Wohngeld erhält, sollte deshalb das Ende seines Bewilligungszeitraums prüfen: Ein laufender Bescheid kann vorerst vor niedrigeren Zahlungen schützen.
Die Bundesregierung plant die Änderungen zum 1. Januar 2027 und erklärt, dass bestehende Bewilligungen bis zum Ende ihrer Laufzeit weitergelten sollen. Der Beitrag beschreibt den Regierungsentwurf zur Neuordnung des Wohngeldes, keine bereits verbindlich feststehende Kürzung für jeden Haushalt.
Weniger Wohngeld trotz unveränderter MieteVorgesehen sind eine Halbierung der Heizkostenkomponente, eine veränderte Berechnungsformel und das Aussetzen der regulären Anpassung 2027. Dadurch können Ansprüche sinken oder entfallen, obwohl Betroffene weder mehr verdienen noch günstiger wohnen.
Die Bundesregierung begründet die Einschnitte mit der Stabilisierung des Haushalts. Für Menschen mit knappem Einkommen bedeutet das: Ein größerer Teil der Wohnkosten müsste aus dem übrigen Budget bezahlt werden. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag „Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden“.
Der Schutz hat ein EnddatumNach dem vorgesehenen § 42e WoGG soll vor 2027 bewilligtes Wohngeld grundsätzlich bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums unverändert bleiben. Ausnahmen bleiben ausdrücklich bestehen, darunter Änderungen nach §§ 27 und 28 WoGG sowie die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen nach § 45 SGB X. Das ergibt sich aus der Übergangsregelung in der Bundesratsdrucksache 474/26.
Für die eigene Planung zählt damit die Angabe „bewilligt bis“. Ein Blick auf die letzte Überweisung genügt nicht, um einzuschätzen, wie lange der Betrag abgesichert ist.
Zwölf Monate sind üblich, 24 Monate möglichNach § 25 Wohngeldgesetz soll Wohngeld für zwölf Monate bewilligt werden. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann die Behörde den Zeitraum auf bis zu 24 Monate verlängern. Ein automatischer Anspruch auf die längste Laufzeit folgt daraus nicht.
Wer einen längeren Zeitraum erhalten hat, sollte dessen Ende ebenso sorgfältig vormerken. Die Laufzeit verschafft Planungssicherheit, ersetzt aber keine rechtzeitige Vorbereitung des nächsten Antrags.
Wann sich die Zahlung schon vorher ändern kannBereits nach geltendem § 27 WoGG können erhebliche Veränderungen eine neue Entscheidung auslösen. Dazu gehören insbesondere ein nicht nur vorübergehender Anstieg des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent, eine entsprechend erhebliche Verringerung der berücksichtigungsfähigen Miete oder weniger berücksichtigte Haushaltsmitglieder. Hinzukommen muss, dass das Wohngeld dadurch sinkt oder entfällt.
Der Entwurf sieht bei einer solchen Neuentscheidung für Zeiten ab Januar 2027 die Anwendung des neuen Rechts vor. Auch ein Erhöhungsantrag nach § 27 Absatz 1 fällt unter diese Regelung. Eine gestiegene Miete allein garantiert deshalb keine höhere Auszahlung nach den geplanten Vorschriften.
Ein Erhöhungsantrag kommt nach geltendem Recht etwa bei einer um mehr als zehn Prozent gestiegenen berücksichtigungsfähigen Miete oder einem um mehr als zehn Prozent gesunkenen Gesamteinkommen infrage, wenn sich dadurch das Wohngeld erhöht. Vor einer Entscheidung über einen solchen Antrag ist eine Vergleichsberechnung sinnvoll. Gesetzliche Mitteilungspflichten bestehen unabhängig davon weiter.
Früher Antrag ist nicht gleich früher AnspruchsbeginnEin Weiterbewilligungsantrag im Herbst 2026 sichert nicht allein deshalb die bisherige Berechnung, wenn der neue Zeitraum erst im Januar 2027 beginnt. Entscheidend ist auch der Beginn des Bewilligungszeitraums, wie der Gegen-Hartz-Beitrag zum Zeitpunkt des Wohngeldantrags und seinen Folgen erläutert.
Bei noch offenen Anträgen mit Anspruch für Dezember 2026 enthält der Entwurf dagegen einen Vergleichsschutz: Fällt die Berechnung ab Januar niedriger aus, soll der höhere Dezemberbetrag für den restlichen Bewilligungszeitraum bleiben. Lange Bearbeitungszeiten sollen diesen Schutz somit nicht allein zunichtemachen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin fiktiver Rentner erhält monatlich 180 Euro Wohngeld; sein 2026 erlassener Bescheid läuft bis Juni 2027. Bleiben die Verhältnisse unverändert, soll er nach dem Entwurf bis dahin weiterhin 180 Euro erhalten. Für den anschließenden Zeitraum kann die geplante Kürzung greifen.
Vier Fragen und Antworten Wird mein Wohngeld im Januar automatisch gekürzt?Für laufende Bewilligungen sieht der Entwurf grundsätzlich eine Weiterzahlung vor. Veränderungen der Verhältnisse können jedoch eine frühere Neuentscheidung erforderlich machen.
Welche Angabe muss ich im Bescheid suchen?Prüfen Sie das Ende des Bewilligungszeitraums. Das Ausstellungsdatum allein sagt nicht, bis wann Ihnen Wohngeld bewilligt wurde.
Muss ich mehr Einkommen trotzdem melden?Ja, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen einer Mitteilungspflicht erfüllt sind. Der geplante Schutz laufender Bewilligungen hebt diese Pflichten nicht auf.
Verlängert sich mein Wohngeld automatisch?Nein, für den anschließenden Zeitraum ist ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich. Bereiten Sie ihn rechtzeitig vor und rechnen Sie einen möglichen niedrigeren Zuschuss in Ihre Haushaltsplanung ein.
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Radioaktive Goldminen erschließen: Das Potenzial abgebrannter Kernbrennstoffe
Die Regierung kann die Regeln festlegen, aber die Privatwirtschaft könnte Atommüll letztendlich in eine emissionsfreie Ressource verwandeln.
Die jüngste Veränderung in der nationalen Debatte um Kernenergie ist ermutigend. Nach jahrzehntelangem politischem Zögern äußern sich Politiker auf Bundes- und Landesebene nun wieder positiv über die Rolle der Kernkraft bei der zuverlässigen und ausreichenden Stromversorgung. [Hervorhebungen und Links hinzugefügt]
Dieser Tonwechsel ist wichtig; allerdings wird eine wohlwollende Rhetorik allein eine der hartnäckigsten Herausforderungen der Branche nicht lösen: Was soll mit Amerikas wachsendem Bestand an abgebranntem Kernbrennstoff geschehen?
Dieser „verbrauchte“ Brennstoff wird auch als „leicht abgebrannter Kernbrennstoff“ (SUNF) bezeichnet und enthält nach Jahren im Reaktor immer noch etwa 95 % seiner ungenutzten potenziellen Energie.
Die Initiative „Nuclear Lifecycle Innovation Campus“ des US-Energieministeriums ist ein gutes Beispiel dafür. Das Programm sorgte für Schlagzeilen, indem es fünf Bundesstaaten als potenzielle Partner für die Erforschung integrierter Anlagen zum nuklearen Brennstoffkreislauf identifizierte. Die Realität ist jedoch bescheidener, als viele Beobachter annehmen.
Obwohl die Staaten unverbindliche Absichtserklärungen zur Fortsetzung der Gespräche unterzeichnet haben, haben sie sich nicht zur Annahme abgebrannter Kernbrennstoffe oder zum Abschluss endgültiger Standortvereinbarungen verpflichtet.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die öffentliche Diskussion manchmal den Eindruck erweckt, dass eine Lösung für das Atommüllproblem des Landes unmittelbar bevorsteht.
In Wirklichkeit sind die Vereinigten Staaten noch weit davon entfernt, ein dauerhaftes oder einheitliches System für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente zu etablieren.
Jahrzehnte nachdem der Kongress der Bundesregierung die Verantwortung für die Entsorgung abgebrannter kommerzieller Kernbrennstoffe übertragen hat, lagert der größte Teil dieses Materials noch immer an Reaktorstandorten im ganzen Land.
Das Government Accountability Office hat wiederholt erklärt, dass sich das nationale Abfallwirtschaftsprogramm in einer Sackgasse befinde und forderte den Kongress zum Handeln auf, um den Prozess voranzubringen.
Die Grenzen einer rein staatlich gelenkten Strategie
In den letzten Jahren haben sich die Bemühungen der Bundesregierung stark auf die „einwilligungsbasierte Standortwahl“ konzentriert, ein Verfahren, das darauf abzielt, geeignete Standortgemeinden für Lagerstätten für abgebrannte Brennelemente zu finden.
Das Energieministerium (DOE) beschreibt diesen Ansatz als einen kollaborativen, gemeinschaftsorientierten Prozess, der letztendlich zu ausgehandelten Vereinbarungen über Zwischenlager führen kann.
Die einwilligungsbasierte Standortwahl ist eine Verbesserung gegenüber früheren Ansätzen, die versuchten, Lösungen aus Washington aufzuzwingen. Gemeinden verdienen ein Mitspracherecht bei Entscheidungen, die ihre Zukunft betreffen.
Die Herausforderung besteht jedoch darin, dass ein Prozess allein keine Lösung darstellt, wie die Tatsache beweist, dass bislang kein Staat der Annahme von abgebranntem Kernbrennstoff zugestimmt hat, weder als dauerhafte noch als vorübergehende Lösung.
Allzu oft ersetzt die öffentliche Politik messbare Fortschritte durch Studien, Ausschüsse, Konsultationen und Förderzusagen. Die Regierung kann zwar Diskussionen anregen und regulatorische Rahmenbedingungen schaffen, aber sie kann nicht die notwendigen wirtschaftlichen Anreize schaffen, um abgebrannte Kernbrennstoffe von einer Belastung in eine wertvolle Ressource zu verwandeln.
Solange Erfolg an der Anzahl abgehaltener Treffen, der Verteilung von Fördermitteln und der Veröffentlichung von Berichten gemessen wird, besteht wenig Anreiz, ein wirtschaftlich nachhaltiges Ergebnis zu erzielen.
Umwandlung von abgebranntem Kernbrennstoff in einen Vermögenswert
Ein anderer Ansatz beginnt mit einer einfachen Frage: Was wäre, wenn abgebrannte Kernbrennstoffe nicht in erster Linie als Abfall, sondern als wertvolle Energieressource betrachtet würden?
Viele fortschrittliche Kerntechnologien, insbesondere schnelle Reaktoren, sind darauf ausgelegt, Materialien zu nutzen, die im abgebrannten Kernbrennstoff verbleiben.
Befürworter des Brennstoffrecyclings argumentieren, dass ein erheblicher Teil des in abgebrannten Brennelementen enthaltenen Energiepotenzials für die zukünftige Nutzung erhalten bleibt. Aus dieser Sicht besteht die Herausforderung nicht nur in der Entsorgung, sondern auch in der Rückgewinnung der Ressourcen.
Schnelle Neutronenreaktoren können aus den Reststoffen abgebrannter Kernbrennstoffe zusätzliche Energie gewinnen und so einen Abfall in eine Energieressource verwandeln. KI-Illustration.
Hier kann die Privatwirtschaft den Unterschied ausmachen, denn die Umwandlung abgebrannter Kernbrennstoffe in Elektrizität birgt ein enormes kommerzielles Potenzial.
Anstatt sich auf unbestimmte Zeit auf Bundesmittel und politische Zyklen zu verlassen, sollten politische Entscheidungsträger die Schaffung von Bedingungen in Betracht ziehen, die es der Privatwirtschaft ermöglichen, eine größere Verantwortung für die Entsorgung und das Recycling abgebrannter Brennstoffe zu übernehmen .
Die Bundesregierung würde weiterhin eine zentrale Rolle spielen, indem sie klare Regeln festlegt, die Sicherheit erhöht und bestehende Verpflichtungen einhält. Innovation, Investitionen und die Umsetzung sollten jedoch zunehmend vom privaten Sektor ausgehen.
Ein Vorschlag für eine Partnerschaft
Ein Modell wäre die Nutzung der bereits über den Nuclear Waste Fund und damit verbundene Bundeszusagen angesammelten Ressourcen, um die Übertragung der Verantwortung für das Management abgebrannter Brennelemente in einen kommerziell orientierten Rahmen zu erleichtern.
Gleichzeitig müssten ein oder mehrere Staaten freiwillig zustimmen, Anlagen zu beherbergen, die abgebrannte Kernbrennstoffe entgegennehmen, verarbeiten, recyceln oder anderweitig verwalten können.
Eine solche Vereinbarung würde nicht einfach nur öffentliche Gelder ausgeben. Sie würde vielmehr darauf abzielen, öffentliche Ressourcen zu nutzen, um private Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die technologische Entwicklung und ein langfristiges industrielles Wachstum anzustoßen.
Das US-Energieministerium (DOE) hat die „Nuclear Lifecycle Innovation Campuses“ als Zentren gefördert , die letztendlich die Brennstoffherstellung, die Anreicherung, das Recycling abgebrannter Brennstoffe und die Abfallbewirtschaftung unterstützen könnten.
Bei richtiger Strukturierung könnten solche Campusse zu Motoren für Innovationen im Privatsektor werden und nicht primär zu staatlich gelenkten Programmen.
Das wirtschaftliche Potenzial könnte beträchtlich sein. Das US-Energieministerium (DOE) hat erklärt, dass Innovationscampusse erhebliche private Investitionen anziehen und eine große Anzahl hochbezahlter Arbeitsplätze in den jeweiligen Regionen schaffen könnten.
Von der Subvention zum Anreiz
Es gibt ein altes Sprichwort: Gib einem Mann einen Fisch, und du ernährst ihn für einen Tag; lehre ihn fischen, und du ernährst ihn für sein ganzes Leben.
Das gleiche Prinzip gilt hier.
Die bloße Verteilung staatlicher Fördermittel ohne Schaffung starker Leistungsanreize birgt die Gefahr, den Kreislauf aus Studium, Verzögerung und Abhängigkeit aufrechtzuerhalten.
Im Gegensatz dazu bringt die Förderung von Unternehmen, die erfolgreich in das Geschäft mit dem Recycling, der Verarbeitung und der Nutzung abgebrannter Kernbrennstoffe einsteigen, wirtschaftliche Anreize mit öffentlichen Zielen in Einklang.
Wenn private Investoren Kapital riskieren, werden Verzögerungen kostspielig, Innovationen wertvoll, Effizienz unerlässlich und Ergebnisse messbar.
Das bedeutet nicht, dass sich die Regierung aus dem Prozess zurückzieht. Im Gegenteil, die Regierung bleibt verantwortlich für die Verbesserung der öffentlichen Sicherheit, die Umweltaufsicht und die Gewährleistung von Rechtssicherheit.
Die Regierung sollte jedoch die Voraussetzungen für den Erfolg schaffen, anstatt zu versuchen, jeden Aspekt der Umsetzung zu kontrollieren.
Die Kernenergie sollte ein offensichtlicher Teil der Antwort sein.
Es erzeugt auf kleinstem Raum rund um die Uhr enorme Mengen an Strom. Es kann Rechenzentren, Fabriken und die Rüstungsproduktion mit Energie versorgen, ohne die Landschaft mit Windrädern, Solarparks , Batterien und kilometerlangen Übertragungsleitungen zu überziehen.
China baut auf, während Amerika zögert.
Neun der zehn Kernreaktoren, deren Bau 2025 begann, befanden sich in China. Chinesische und russische Konstruktionen machten in den letzten zehn Jahren 94 Prozent aller weltweit begonnenen Reaktorbauprojekte aus. Während China also Kernreaktoren baut , steckt Amerika noch immer in bürokratischen Hürden fest.
Eine historische Gelegenheit
Die Vereinigten Staaten könnten in einen einzigartigen Moment eintreten, da die öffentliche Meinung zur Kernenergie positiver geworden ist, die Sorgen um die Energiesicherheit zunehmen und fortschrittliche Reaktortechnologien immer mehr Aufmerksamkeit erregen.
Den Verantwortlichen auf Bundesebene gebührt Anerkennung dafür, dass sie die strategische Bedeutung der Kernenergie erkannt und die Diskussionen über das hintere Ende des Brennstoffkreislaufs wieder aufgenommen haben.
Der nächste Schritt besteht jedoch darin, über die Diskussion hinauszugehen.
[Rhetorik, Fördergelder oder endlose Studien werden] Amerikas [und Europas] Herausforderung im Umgang mit abgebrannten Kernbrennstoffen nicht allein lösen. Sie wird erst dann bewältigt werden, wenn sich die Bundesstaaten freiwillig beteiligen, die Privatwirtschaft Chancen statt Risiken erkennt und die Politik Anreize schafft, die tatsächliche Fortschritte belohnen.
Die Wahl ist einfach. Amerika kann weiterhin über das Problem reden oder ein System aufbauen, das es endlich löst.
Der vielversprechendste Weg nach vorn ist der, bei dem der Staat die Voraussetzungen schafft, die Privatwirtschaft die Führung übernimmt und die Nation eine langjährige Belastung in eine dauerhafte wirtschaftliche Chance verwandelt, ihren Bürgern und der Welt erschwingliche und reichlich vorhandene Elektrizität bereitzustellen.
Der Beitrag Radioaktive Goldminen erschließen: Das Potenzial abgebrannter Kernbrennstoffe erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Die Welt der Surrogate
Jobcenter-Förderung: Die 5.000-Euro-Grenze gilt für Zuschüsse – nicht für Darlehen
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten. Voraussetzung ist, dass diese für die Ausübung der Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen (§ 16c Abs. 1 SGB II).
Eine Förderung setzt außerdem voraus, dass die selbstständige Tätigkeit voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwindet oder verringert. Dafür müssen belastbare Unterlagen vorliegen.
Leistungen nach § 16c SGB II sind ErmessensleistungenDen Jobcentern steht sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen zu. Sie entscheiden also darüber, ob und in welcher Form sie eine Förderung gewähren. Voraussetzung für die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch, dass die gesetzlichen Förderbedingungen erfüllt sind.
LSG Baden-Württemberg: Kein Zuschuss im Eilverfahren bei fehlenden Nachweisen zur TragfähigkeitIm vorliegenden Fall beantragte ein Leistungsbezieher eine Förderung von insgesamt 13.703 Euro. Davon sollten allein 10.999 Euro auf einen Firmenwagen entfallen. Soweit ersichtlich, begehrte er die Förderung ausschließlich als Zuschuss.
Nach Ansicht des Gerichts hatte er einen Anspruch auf Leistungen nach § 16c SGB II im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere konnte anhand der vorgelegten Unterlagen keine positive Prognose zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit seiner Tätigkeit gestellt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 14.06.2021 – B 14 AS 113/20 BH).
§ 16c Abs. 3 SGB II setzt eine positive Prognose vorausEs muss zu erwarten sein, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwindet oder verringert.
Die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Verringerung der Hilfebedürftigkeit können dabei nicht getrennt voneinander beurteilt werden. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BSG, Beschluss vom 14.06.2021 – B 14 AS 113/20 BH).
Die Prognose erfordert ein schlüssiges KonzeptGrundlage der Prognose ist eine Plausibilitätsprüfung. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob das Konzept der selbstständigen Tätigkeit schlüssig ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2013 – L 19 AS 2152/12 B).
Die gesetzlichen Prognosevoraussetzungen unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Als maßgeblichen Bezugspunkt nennt das Gericht die letzte Verwaltungsentscheidung – hier den Bescheid des Jobcenters vom 20.11.2025, da ein Widerspruchsbescheid bislang nicht ergangen war (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2015 – B 4 AS 46/14 R).
Erforderliche Unterlagen lagen nicht vorEine positive Prognose konnte bereits deshalb nicht getroffen werden, weil der Antragsteller die dafür erforderlichen belastbaren Unterlagen nicht eingereicht hatte. Dazu gehörten eine Rentabilitätsberechnung, ein Businessplan und ein Kapitalbedarfsplan.
Zwar hatte er eigene Einnahmen- und Ausgabenschätzungen für die Zeit nach Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt. Entscheidend war jedoch, dass sich deren Grundlagen und Belastbarkeit nicht hinreichend nachvollziehen ließen. Eine objektive Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit war daher derzeit nicht ausreichend möglich.
Damit war die Tragfähigkeit des Vorhabens nicht hinreichend belegt. Daraus folgt noch nicht, dass seine Unwirtschaftlichkeit bereits feststand.
Nicht nachvollziehbar belegte Gewinnerwartungen reichen nicht ausGewinnerwartungen, die lediglich auf erhofften Einnahmen, geschätzten Ausgaben, Umsatzmengen und Gewinnmargen beruhen, genügen ohne nachvollziehbare Grundlagen nicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2022 – L 19 AS 193/22).
Die weitere Klärung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vorhabens bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dabei sind auch die beruflichen Vorkenntnisse des Antragstellers und seine fehlende Erfahrung mit einer selbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen.
Eine entsprechende Prüfung war im Verwaltungsverfahren nach Darstellung des Gerichts bislang auch deshalb unterblieben, weil der Antragsteller kurz nach seinem Antrag vom 14.11.2025 bereits am 19.11.2025 den Handelsvertretervertrag unterschrieben und zugleich auf eine sofortige Entscheidung über seinen Förderantrag gedrängt hatte.
Zuschüsse sind auf 5.000 Euro begrenzt – für Darlehen gilt diese Grenze nichtUnabhängig von der fehlenden Tragfähigkeitsprognose begrenzt § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II die Zuschussgewährung auf höchstens 5.000 Euro. Der beantragte Betrag von 13.703 Euro überschreitet diese Grenze deutlich.
Für Darlehen gilt diese Begrenzung nicht. Sie dürfen daher auch einen Betrag von 5.000 Euro übersteigen. Der Antragsteller hatte die Förderung jedoch, soweit ersichtlich, ausschließlich als Zuschuss beantragt.
Eine einstweilige Anordnung zur Bewilligung des beantragten Zuschusses in voller Höhe scheidet daher bereits wegen der gesetzlichen Höchstgrenze aus. Für eine Förderung fehlte darüber hinaus eine belastbare Grundlage für die erforderliche positive Prognose.
Daran änderte auch das Vorbringen des Antragstellers nichts, er sei auf eine umgehende Bewilligung angewiesen, um seine Tätigkeit aufnehmen zu können. Nach Ansicht des Gerichts konnte er eine Förderung unter diesen Umständen nicht erwarten, solange die wirtschaftliche Tragfähigkeit seines Vorhabens nicht objektiv belegt war – etwa durch eine Prüfung der Industrie- und Handelskammer, einer anderen fachkundigen Stelle oder des Jobcenters selbst.
FazitEine vorläufige Verpflichtung des Jobcenters zur beantragten Förderung kam im Eilverfahren nicht in Betracht. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens war anhand der eingereichten Unterlagen nicht hinreichend belegt. Zudem konnte der beantragte Betrag wegen der gesetzlichen Höchstgrenze nicht vollständig als Zuschuss gewährt werden.
Quelle:
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2025 – L 2 AS 3860/25 ER-B
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Annalena allein in New York: „Ich muss mir die Stadt erst noch 360 Grad anzucken“
New York City: Die Lichter des Times Square spiegeln sich in den Augen von Annalena Baerbock, während sie mit geweiteten Pupillen und einer gigantischen Manhattan-Karte mitten auf der 5th Avenue steht. Ihr UN-Sitzungsleiterjob (von dem sie vermutlich bis heute meint, sie sei “Präsidentin von die Welt“ gewesen) ist Geschichte; die gepackten Diplomatenkoffer sind irgendwo im […]
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Interne BA-Prüfung: Fast jedes vierte Jobcenter-Verfahren war bereits im Ansatz fehlerhaft
Wer vom Jobcenter ein Bußgeld erhält, darf erwarten, dass die Behörde den Vorwurf gründlich geprüft hat. Ein Revisionsbericht der Bundesagentur für Arbeit zeigt jedoch erhebliche Fehler: Bei 16 von 60 untersuchten Bußgeldverfahren lagen nach Einschätzung der Prüfer die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Bußgeldes nicht vor. Das sind rund 27 Prozent – und damit mehr als jeder vierte geprüfte Bußgeldfall.
Der veröffentlichte Bericht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten trägt den Stand Januar 2026. Untersucht wurden insgesamt 240 Verfahren in vier gemeinsamen Einrichtungen, also Jobcentern, die von Bundesagentur und kommunalem Träger gemeinsam betrieben werden. Eine repräsentative Fehlerquote für alle Jobcenter in Deutschland lässt sich daraus nicht ableiten.
Zehn Bußgeldverfahren hätten ohne Folgen enden müssenBesonders schwer wiegt, dass zehn der 60 untersuchten Bußgeldverfahren nach Auffassung der Revision ohne Folgen hätten beendet werden müssen. In drei weiteren Fällen wäre lediglich eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld richtig gewesen. Für Betroffene macht das einen erheblichen Unterschied: Ein behördlicher Fehler kann eine Geldforderung auslösen, die bei korrekter Bearbeitung überhaupt nicht entstanden wäre.
Bei den übrigen drei beanstandeten Bußgeldverfahren lag die Sache anders: Wegen eines Straftatverdachts hätten sie an das Hauptzollamt abgegeben werden müssen. Diese Fälle sind deshalb kein Beleg dafür, dass die Betroffenen zu Unrecht überhaupt verfolgt wurden. Beanstandet wurde hier, dass das Jobcenter den falschen Verfahrensweg gewählt hatte.
Fast jedes vierte Verfahren schon dem Grunde nach fehlerhaftÜber sämtliche untersuchten Verfahrensarten hinweg stellte die Revision in 55 von 240 Fällen eine fehlerhafte Entscheidung dem Grunde nach fest. Die Quote von 23 Prozent betrifft also nicht ausschließlich verhängte Bußgelder. Sie beschreibt Fehler bei der Entscheidung darüber, wie ein Verdachtsfall überhaupt zu behandeln war.
Die Untersuchung zeigt damit mehr als einzelne Rechenfehler. Wenn eine Behörde falsch entscheidet, ob sie ein Verfahren beendet, eine Verwarnung ausspricht, ein Bußgeld festsetzt oder eine andere Stelle einschalten muss, geht es um die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens. Gerade eine Behörde, die Pflichtverletzungen verfolgt, muss die eigenen rechtlichen Grenzen zuverlässig beachten.
Was die geprüften Zahlen tatsächlich aussagen Prüfpunkt Ergebnis Einordnung Entscheidung dem Grunde nach 55 von 240 Verfahren, rund 23 Prozent Fehler bei der gewählten Behandlung des Verfahrens Voraussetzungen für ein Bußgeld In 16 von 60 Fällen nicht gegeben, rund 27 Prozent Zehn folgenlose Erledigungen, drei Verwarnungen ohne Geld, drei Abgaben an das Hauptzollamt wären richtig gewesen Bearbeitung oder Datenqualität Mängel in allen 240 Verfahren Nicht jeder Bearbeitungsfehler macht die Entscheidung automatisch unwirksam Aufklärung des Sachverhalts In 37 Prozent unzureichend Die Tatsachengrundlage wurde nicht ausreichend ermittelt Höhe der geprüften Bußgelder 57 Prozent zu niedrig, drei Prozent zu hoch Die Fehler gingen nicht ausschließlich zulasten der BetroffenenDie Zahlen stammen aus derselben BA-Prüfung und dürfen nicht einfach zusammengerechnet werden. Ein Verfahren kann mehrere Mängel aufweisen. Ebenso wenig bedeutet eine fehlerhafte Datenerfassung für sich genommen, dass der zugrunde liegende Vorwurf unberechtigt war.
Unzureichende Ermittlungen sind keine NebensacheIn 37 Prozent der geprüften Verfahren war der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Das ist bei einem Verfahren, das mit einer Geldbuße enden kann, besonders bedenklich. Ein Verdacht darf nicht allein deshalb als bewiesen gelten, weil er in einer Behördenakte steht.
Für die Betroffenen kommt es darauf an, welche konkrete Pflicht verletzt worden sein soll und ob der Vorwurf tatsächlich nachweisbar ist. § 63 SGB IIbenennt die bußgeldbewehrten Verstöße und erfasst dabei vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Eine bloße Unstimmigkeit in Unterlagen ersetzt diese Prüfung nicht.
Bußgeld ist keine LeistungskürzungDer Bericht behandelt Ordnungswidrigkeitsverfahren, etwa wegen Verstößen gegen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten. Er untersucht keine Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen wie der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Die festgestellten Fehlerquoten lassen sich deshalb nicht auf solche Kürzungen übertragen.
Auch eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen ist rechtlich von einem Bußgeld zu unterscheiden. Dass das Jobcenter Geld zurückverlangt, beweist noch keine bußgeldbewehrte Pflichtverletzung. Welche Grenzen bei Erstattungsforderungen bestehen können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum Vertrauensschutz bei Rückforderungen des Jobcenters.
Der Bericht belegt auch zu niedrige BußgelderZur vollständigen Einordnung gehört, dass die Revision keineswegs nur überzogene Geldforderungen beanstandet. Bei 57 Prozent der geprüften Bußgelder war der Betrag nach ihrer Bewertung zu niedrig, bei drei Prozent zu hoch. Eine pauschale Aussage, Jobcenter würden in dieser Stichprobe durchgehend zu streng handeln, wäre deshalb falsch.
Der Befund ist dennoch gravierend: Die Entscheidungen waren in erheblichem Umfang fehleranfällig. Betroffene brauchen eine verlässliche Rechtsanwendung, keine zufällig mildere oder härtere Behandlung. Zu niedrige Bußgelder in anderen Fällen rechtfertigen keine unberechtigte Forderung im eigenen Verfahren.
Bei einem Bußgeldbescheid bleiben nur zwei WochenWer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte vor allem das Zustellungsdatum beachten. Nach § 67 OWiG kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Eine ausführliche Begründung ist für den Einspruch zunächst nicht erforderlich.
Um den Vorwurf prüfen zu können, kommt Akteneinsicht nach § 49 OWiG in Betracht. Der Revisionsbericht allein hebt allerdings keinen individuellen Bescheid auf und ersetzt keinen fristgerechten Einspruch. Weitere Hinweise bietet der Gegen-Hartz-Beitrag zum Umgang mit einem Bußgeldverfahren des Jobcenters.
Der Beitrag Interne BA-Prüfung: Fast jedes vierte Jobcenter-Verfahren war bereits im Ansatz fehlerhaft erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Klagewelle: 79 Krankenkassen wollen nicht mehr Grundsicherungs-Empfängern alles bezahlen
Die gesetzlichen Krankenkassen wehren sich gegen die Finanzierung der Gesundheitsversorgung von Menschen, die Bürgergeld beziehungsweise seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld beziehen. Insgesamt 79 Krankenkassen haben die Bundesrepublik Deutschland verklagt, weil die Zahlungen des Bundes nach ihrer Auffassung nicht ausreichen.
Der Streit richtet sich ausdrücklich nicht gegen die Leistungsbeziehenden und auch nicht gegen deren Anspruch auf medizinische Versorgung. Es geht allein um die Frage, ob die fehlenden Milliarden weiterhin aus den Beiträgen der gesetzlich Versicherten und ihrer Arbeitgeber ausgeglichen werden dürfen.
79 Krankenkassen ziehen vor GerichtDer GKV-Spitzenverband reichte bereits Anfang Dezember 2025 im Namen von 79 Krankenkassen Klagen beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Beklagt wird die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Soziale Sicherung, das den Gesundheitsfonds verwaltet.
Inzwischen wurden die ausführlichen Klagebegründungen beim Gericht eingereicht. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes steht als nächster Verfahrensschritt die Erwiderung des Bundesamtes für Soziale Sicherung aus.
Jede Krankenkasse hat einen eigenen Bescheid über ihre Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für das Jahr 2026 erhalten. Deshalb handelt es sich nicht um eine einzige Sammelklage, sondern um zahlreiche einzelne Verfahren, die inhaltlich dieselbe Finanzierungsfrage betreffen.
Die Klagen richten sich nicht gegen LeistungsbeziehendeMenschen im Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld sind grundsätzlich gesetzlich krankenversichert. Das Jobcenter meldet die Betroffenen bei ihrer bisherigen oder gewählten Krankenkasse an und übernimmt die dafür vorgesehenen Beiträge.
Die Krankenkassen bestreiten diesen Versicherungsschutz nicht. Sie verlangen auch keine höheren Zahlungen von den Leistungsbeziehenden und wollen deren medizinische Ansprüche nicht beschränken.
Die Kritik richtet sich an den Bund, der für jedes versicherte Mitglied lediglich eine gesetzlich berechnete Pauschale an den Gesundheitsfonds zahlt. Nach Ansicht der Kassen deckt diese Pauschale nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Ausgaben.
Der Bund zahlt 2026 monatlich 144,04 EuroIm Jahr 2026 beläuft sich die staatliche Krankenversicherungspauschale auf 144,04 Euro pro Monat und gesetzlich versichertem Leistungsbeziehenden. Grundlage ist eine gesetzlich bestimmte Rechengröße, nicht der tatsächliche Behandlungsbedarf der jeweiligen Person.
Bereits für das Jahr 2022 ermittelte das IGES-Institut eine erhebliche Differenz. Damals zahlte der Bund monatlich 108,48 Euro, während nach der Berechnung des Instituts 311,45 Euro erforderlich gewesen wären, um die durchschnittlichen Ausgaben zu decken.
Damit wurden 2022 nur etwa 39 Prozent der Gesundheitsausgaben dieser Versichertengruppe durch die staatliche Pauschale finanziert. Die übrigen Kosten verblieben im System der gesetzlichen Krankenversicherung.
Vergleichswert Betrag beziehungsweise Anteil Bundespauschale je versicherter Person im Jahr 2022 108,48 Euro monatlich Rechnerisch kostendeckender Beitrag im Jahr 2022 311,45 Euro monatlich Deckungsquote im Jahr 2022 39 Prozent Bundespauschale im Jahr 2026 144,04 Euro monatlich Geschätzte Finanzierungslücke für 2027 rund 12 Milliarden Euro jährlichDie Zahlen stammen aus einem Hintergrundpapier des GKV-Spitzenverbandes. Bei der Summe von zwölf Milliarden Euro handelt es sich um eine Schätzung der FinanzKommission Gesundheit für das Jahr 2027 und nicht um einen bereits gerichtlich festgestellten Anspruch.
Aus zehn Milliarden könnten zwölf Milliarden Euro werdenBei der Einreichung der Klagen im Dezember 2025 bezifferte der GKV-Spitzenverband die jährliche Unterfinanzierung auf rund zehn Milliarden Euro. Die FinanzKommission Gesundheit geht für 2027 bereits von einer Lücke von ungefähr zwölf Milliarden Euro aus.
Der Unterschied erklärt sich unter anderem durch steigende Preise, höhere Vergütungen und wachsende Leistungsausgaben. Nach den Berechnungen der Kommission müsste ein kostendeckender Monatsbeitrag inzwischen bei mehr als 400 Euro liegen.
Die gesamte gesetzliche Krankenversicherung steht zugleich vor erheblichen finanziellen Belastungen. Die vom Bundesgesundheitsministerium eingesetzte FinanzKommission Gesundheit prognostiziert ohne Gegenmaßnahmen für 2027 eine Finanzierungslücke der GKV von rund 15 Milliarden Euro.
Wie die fehlenden Milliarden bei Versicherten ankommenDie Gelder der gesetzlichen Krankenversicherung werden gemeinsam über Beiträge, Zusatzbeiträge, Arbeitgeberzahlungen, Bundesmittel und den Gesundheitsfonds finanziert. Daher lässt sich nicht behaupten, dass eine bestimmte versicherte Person unmittelbar die Behandlung einer bestimmten leistungsberechtigten Person bezahlt.
Eine dauerhafte Unterdeckung erhöht jedoch den allgemeinen Finanzierungsdruck. Reichen die Einnahmen einer Krankenkasse nicht aus, kann sie ihren Zusatzbeitrag anheben, Rücklagen auflösen oder bei freiwilligen Angeboten sparen.
Der Zusatzbeitrag wird bei Beschäftigten grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Rentner teilen ihn mit der gesetzlichen Rentenversicherung, während freiwillig Versicherte je nach Einkommensart teilweise stärker belastet werden können.
Die Forderung der Krankenkassen lautet deshalb, dass eine staatliche Fürsorgeleistung auch aus Steuermitteln finanziert werden müsse. Eine Verlagerung auf Sozialversicherungsbeiträge treffe nur gesetzlich Versicherte und deren Arbeitgeber, während Steuerfinanzierung auf einer breiteren Grundlage beruhe.
Solidarversicherung und staatliche Fürsorge müssen unterschieden werdenIn der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen die Beiträge grundsätzlich nicht dem persönlichen Krankheitsrisiko. Gesunde Versicherte finanzieren Erkrankte mit, jüngere Menschen unterstützen ältere und Versicherte mit höherem Einkommen zahlen mehr als Menschen mit niedrigem Einkommen.
Diese Solidarität wird durch die Klagen nicht infrage gestellt. Umstritten ist vielmehr, ob der Bund eine von ihm veranlasste Absicherung hilfebedürftiger Menschen dauerhaft nur teilweise bezahlen und die Differenz den Beitragszahlenden überlassen darf.
Die Krankenkassen betrachten die Gesundheitsversorgung von Grundsicherungsbeziehenden als gesamtstaatliche Aufgabe. Der Bund hat die Beitragshöhe dagegen gesetzlich festgelegt, sodass das Bundesamt für Soziale Sicherung seine Zuweisungsbescheide zunächst auf geltendes Recht stützen kann.
Warum die Krankenkassen einen Verfassungsverstoß sehenNach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes greift die Unterfinanzierung in die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Sozialversicherungsträger ein. Der Verband beruft sich dabei unter anderem auf Artikel 87 Absatz 2 des Grundgesetzes und auf die Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Beitragsgelder dürften demnach nicht beliebig zur Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben verwendet werden. Ob die beanstandeten Vorschriften tatsächlich gegen das Grundgesetz verstoßen, ist allerdings noch nicht entschieden.
Das Landessozialgericht kann ein formelles Gesetz nicht selbst für nichtig erklären. Hält es die gesetzlichen Finanzierungsvorschriften für verfassungswidrig und sind diese für seine Entscheidung entscheidend, kann es das Verfahren aussetzen und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.
Genau dieses Vorgehen strebt der GKV-Spitzenverband an. Sollte es nicht zu einer solchen Vorlage kommen oder sollten die Klagen scheitern, haben die Krankenkassen angekündigt, den weiteren Rechtsweg bis zum Bundessozialgericht auszuschöpfen.
Zehn Milliarden Euro sind nicht automatisch die KlagesummeDie Bezeichnung als Zehn-Milliarden-Euro-Klage kann den Eindruck erwecken, die Krankenkassen hätten bereits einen unmittelbar bezifferten Zahlungsanspruch in dieser Höhe. Tatsächlich beschreibt die Summe vor allem die vom GKV-Spitzenverband errechnete jährliche Finanzierungslücke.
Gegenstand der Verfahren sind die Zuweisungsbescheide für 2026. Das Gericht muss deshalb zunächst klären, ob die Kassen ihre Einwände gegen die gesetzlich festgelegte Finanzierung auf diesem Weg geltend machen können.
Auch bei einem Erfolg wäre noch zu klären, welche finanziellen Folgen sich für vergangene und zukünftige Jahre ergeben. Eine sofortige Auszahlung von zehn oder zwölf Milliarden Euro ist daher keineswegs sicher.
Grundsicherungsgeld ändert den Streit nichtSeit dem 1. Juli 2026 wird die bisher als Bürgergeld bezeichnete Leistung als Grundsicherungsgeld fortgeführt. An der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge hat der Namenswechsel zunächst nichts geändert.
Die Bundespauschale wird weiterhin anhand einer gesetzlich bestimmten beitragspflichtigen Einnahme berechnet. Deshalb laufen die bereits eingereichten Klagen unabhängig von der neuen Bezeichnung weiter.
Auch die betroffenen Leistungsbeziehenden müssen wegen der Verfahren nichts beantragen. Ihr Krankenversicherungsschutz bleibt bestehen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Mitgliedschaft ordnungsgemäß gemeldet wurde.
Bundestag beschließt schrittweise höhere ZahlungenDer Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Danach soll die Rechengrundlage für die Beiträge von Grundsicherungsbeziehenden ab 2027 in mehreren Schritten steigen.
Der gesetzliche Faktor soll 2027 auf das 0,2472-Fache der monatlichen Bezugsgröße angehoben werden. Für 2028 ist das 0,2546-Fache, für 2029 das 0,2697-Fache, für 2030 das 0,2849-Fache und ab 2031 das 0,2995-Fache vorgesehen.
Eine vollständige Kostendeckung ist damit nach den bisherigen Berechnungen der Krankenkassen nicht erreicht. Wie hoch die monatliche Pauschale in den einzelnen Jahren genau ausfällt, hängt zusätzlich von der jeweiligen Bezugsgröße und den geltenden Beitragssätzen ab.
Gleichzeitig sieht der Gesetzesbeschluss vor, den allgemeinen Bundeszuschuss von regulär 14,5 Milliarden Euro auf 13,15 Milliarden Euro im Jahr 2027 und auf 12,95 Milliarden Euro ab 2028 zu senken. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem dem Bundesrat zugeleiteten Gesetzesbeschluss vom 10. Juli 2026.
Das Gesetzgebungsverfahren war am 28. Juli 2026 noch nicht vollständig abgeschlossen. In der Bundesratsdrucksache ist der 31. Juli 2026 als Frist für den weiteren Durchgang der Länderkammer genannt.
Die Reform beendet die Klagen nicht automatischDie beschlossenen Erhöhungen betreffen zukünftige Beitragsjahre. Die bereits laufenden Verfahren richten sich dagegen gegen die Zuweisungsbescheide für 2026 und gegen die aus Sicht der Kassen grundsätzlich unzureichende Ausgestaltung der Finanzierung.
Eine politische Nachbesserung lässt die Klagen daher nicht automatisch entfallen. Der GKV-Spitzenverband dürfte besonders darauf verweisen, dass auch die neuen Faktoren nach seinen Berechnungen noch weit von einer vollständigen Finanzierung entfernt sind.
Die Gerichte könnten allerdings berücksichtigen, dass der Gesetzgeber inzwischen auf das Problem reagiert hat. Ob und wie sich die Neuregelung auf das Rechtsschutzinteresse oder auf die verfassungsrechtliche Beurteilung auswirkt, bleibt abzuwarten.
Was ein Klageerfolg für Versicherte bedeuten könnteSollten die Krankenkassen erfolgreich sein und höhere Bundeszahlungen erhalten, würde dies den Gesundheitsfonds und die Kassenfinanzen entlasten. Der Druck zu weiteren Erhöhungen der Zusatzbeiträge könnte dadurch sinken.
Ein Klageerfolg führt jedoch nicht automatisch zu einer Beitragssenkung oder zu einer Rückzahlung an einzelne Versicherte. Die Finanzlage unterscheidet sich von Kasse zu Kasse, zudem steigen die Ausgaben für Krankenhäuser, Arzneimittel, ärztliche Behandlungen und Pflegepersonal weiter.
Auch vorhandene Finanzierungslücken oder zu geringe Rücklagen könnten zunächst ausgeglichen werden. Versicherte sollten daher keine kurzfristige Erstattung erwarten.
Steuerzahler würden stärker herangezogenEine vollständige Finanzierung aus dem Bundeshaushalt bedeutet nicht, dass die Kosten verschwinden. Sie würden dann über Steuern anstatt über die Beiträge der gesetzlich Krankenversicherten und ihrer Arbeitgeber getragen.
Der Kreis der Finanzierenden wäre dadurch größer. Auch privat Versicherte, Beamte und andere Steuerzahlende würden sich über ihre Steuerzahlungen an der Absicherung hilfebedürftiger Menschen beteiligen.
Politisch geht es deshalb um die Verteilung einer ohnehin bestehenden Ausgabe. Die Krankenkassen fordern keine schlechtere Versorgung, sondern eine andere Zuordnung der Finanzierung.
Fragen und Antworten zur Klagewelle der Krankenkassen Richten sich die Klagen gegen Bürgergeld- oder Grundsicherungsgeldbeziehende?Nein. Der Anspruch der Betroffenen auf Krankenversicherung und medizinische Versorgung wird nicht angegriffen. Die Verfahren richten sich gegen den Bund und die aus Sicht der Krankenkassen zu niedrigen Zahlungen.
Können Leistungsbeziehende wegen der Klagen ihren Krankenversicherungsschutz verlieren?Nein. Die Mitgliedschaft und der Leistungsanspruch bestehen nach den gesetzlichen Vorschriften weiter. Die Klagen betreffen ausschließlich die Abrechnung zwischen dem Bund, dem Gesundheitsfonds und den Krankenkassen.
Sinkt der Zusatzbeitrag bei einem Erfolg der Krankenkassen?Das ist möglich, aber nicht garantiert. Höhere Bundeszahlungen würden die Kassen entlasten, doch Beitragssätze hängen auch von Ausgaben, Rücklagen und der individuellen Finanzlage der jeweiligen Krankenkasse ab.
Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?Ein Termin steht bislang nicht fest. Die Klagebegründungen wurden eingereicht, anschließend soll das Bundesamt für Soziale Sicherung erwidern. Da möglicherweise das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet wird, können die Verfahren mehrere Jahre dauern.
Der Beitrag Klagewelle: 79 Krankenkassen wollen nicht mehr Grundsicherungs-Empfängern alles bezahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.