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Rückkehr nach Efrîn: Vertriebene fordern ihre Häuser zurück

Die Rückkehr der aus Efrîn vertriebenen kurdischen Bevölkerung kommt voran, doch die Folgen der türkischen Besatzung sind vielerorts weiterhin sichtbar. Nach Angaben der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) befinden sich Tausende Häuser und andere Immobilien noch immer in den Händen protürkischer Milizen und sunnitisch-arabischer Siedler:innen, die nach der Vertreibung der kurdischen Bevölkerung in Efrîn angesiedelt wurden. Betroffene fordern mit der Kampagne „Mein Haus ist meins“ die Rückgabe ihres Eigentums.

Seit dem Integrationsabkommen zwischen der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der syrischen Übergangsregierung in Damaskus konnten zahlreiche Vertriebene nach Efrîn zurückkehren. Insbesondere nach dem Abzug protürkischer Milizen aus vielen Orten habe sich die Lage verbessert, berichtet der österreichische Politikwissenschaftler Thomas Schmidinger, der die Region vor kurzem besucht hat. „Vor allem ältere Personen sind in ihre angestammte Heimat zurückgekehrt. Dennoch ist die Situation nach wie vor äußerst kompliziert. Niemand weiß, wie es weitergeht“, erklärte Schmidinger gegenüber der GfbV.

Türkische Präsenz weiterhin sichtbar

Von einem vollständigen Ende der Besatzung könne weiterhin nicht gesprochen werden, so Schmidinger. Zwar habe sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, doch gebe es noch immer einzelne türkische Militärposten. Auch türkische Fahnen und Symbole seien weiterhin zu sehen, und bezahlt werde nach wie vor überwiegend mit der türkischen Lira statt mit dem syrischen Pfund. Parallel zur politischen und militärischen Neuordnung stellt die Eigentumsfrage eines der größten Probleme für die Rückkehrenden dar. Nach Angaben der GfbV sind allein in der Stadt Efrîn etwa 6.000 Häuser sowie Dutzende weitere Immobilien von arabisch-sunnitischen Siedler:innen besetzt.

Tausende Dollar für das eigene Haus

Die Rückkehr in die Heimat bedeutet deshalb für viele Familien nicht, dass sie auch in ihre früheren Häuser zurückkehren können. Nach Angaben des GfbV-Nahostreferenten Kamal Sido werden von Eigentümer:innen teilweise zwischen 2.000 und 6.000 US-Dollar verlangt, damit besetzte Immobilien geräumt werden. „Angesichts ihrer schwierigen Lebensbedingungen können sie diese Beträge jedoch kaum aufbringen“, erklärte Sido. Wer auf der Rückgabe seines Hauses oder anderer Immobilien bestehe, werde teilweise schikaniert und mit dem Tod bedroht. Um auf die fortdauernde Enteignung aufmerksam zu machen, haben Kurd:innen, die während der türkischen Invasion aus Efrîn vertrieben wurden, die Kampagne „Mein Haus ist meins“ ins Leben gerufen. Sie fordern die Rückgabe der besetzten Häuser, Grundstücke und Geschäfte an ihre rechtmäßigen Eigentümer.

Besetztes Eigentum auch in Aleppo

Das Problem beschränkt sich nach Angaben der GfbV nicht auf Efrîn. Auch in kurdisch geprägten Vierteln von Aleppo befinden sich Häuser und andere Immobilien weiterhin in fremder Hand. Sido ist selbst davon betroffen. Dem aus Efrîn stammenden Menschenrechtler gehört ein Geschäft in Aleppo, das über lange Zeit vermietet war. „Seit dem Einmarsch der Islamisten in das Stadtviertel ist es besetzt. Die Person will weder den Laden räumen noch Miete zahlen“, berichtet er.

Vertreibung und Ansiedlungspolitik seit 2018

Die heutige Eigentumsfrage ist eine Folge des türkischen Angriffskrieges von 2018 und der darauf folgenden Besatzung der Region. Die türkische Armee begann am 20. Januar gemeinsam mit verbündeten islamistischen Milizen ihren Angriff auf Efrîn. Nach rund zweimonatigem Widerstand wurde die Stadt am 18. März besetzt.

Hunderttausende Menschen wurden vertrieben oder zur Flucht gezwungen. Die GfbV beziffert ihre Zahl auf etwa 400.000. Gleichzeitig wurden Menschen aus anderen Teilen Syriens und verschiedenen Ländern in den Häusern der vertriebenen Bevölkerung angesiedelt. Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation sank der kurdische Bevölkerungsanteil in Efrîn dadurch von rund 96 Prozent auf weniger als 35 Prozent.

Mit dem Integrationsabkommen zwischen der Selbstverwaltung und der Übergangsregierung hat inzwischen eine neue Phase begonnen, in der die Rückkehr der Vertriebenen wieder möglich geworden ist. Für viele entscheidet sich die tatsächliche Rückkehr jedoch erst an der Frage, ob sie auch ihre Häuser, Grundstücke und Geschäfte zurückerhalten.

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Starkes Erdbeben erschüttert Riha und umliegende Städte

Ein starkes Erdbeben hat am Donnerstagvormittag die kurdische Provinz Riha (tr. Urfa) und zahlreiche umliegende Städte erschüttert. Das Beben ereignete sich gegen 10.40 Uhr im Gebiet Karaköprü und war unter anderem auch in Amed (Diyarbakır) deutlich zu spüren.

Die türkische Katastrophenschutzbehörde AFAD gab die Magnitude mit 5,4 und die Tiefe zunächst mit rund sieben Kilometern an. Die Istanbuler Erdbebenwarte Kandilli bezifferte die Stärke dagegen mit 5,8 und die Tiefe mit 5,4 Kilometern.

Das Beben war über Riha hinaus in zahlreichen Städten Nordkurdistans und angrenzenden Regionen zu spüren und löste vielerorts Beunruhigung aus. Bislang wurden keine Todesopfer, Verletzten oder größeren Zerstörungen gemeldet. Auch das türkische Umwelt- und Städtebauministerium teilte mit, dass zunächst keine negativen Folgen bekannt geworden seien.

Schulen in Riha für einen Tag geschlossen

Nach dem Erdbeben wurde der Unterricht in Riha für den restlichen Tag ausgesetzt. Nach Angaben der Provinzverwaltung betrifft die Entscheidung sämtliche Bildungseinrichtungen mit Ausnahme der Universität. Geschlossen bleiben demnach Kindergärten, Grund- und weiterführende Schulen sowie Einrichtungen der Sonderpädagogik und Rehabilitation, Krippen und Tagesbetreuungseinrichtungen.

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Gimgim belegt mit partizipativem Haushalt zweiten Platz bei internationaler Abstimmung

Die von der DEM-Partei regierte Gemeinde Gimgim (tr. Varto) in der nordkurdischen Provinz Mûş hat mit ihrem Modell eines partizipativen Haushalts international Anerkennung erhalten. Bei einer Publikumsabstimmung im Rahmen des 25-Jahre-Preises des International Observatory on Participatory Democracy (OIDP) erreichte das kommunale Projekt den zweiten Platz.

Nach Angaben des Pressebüros der DEM-Partei hatten sich weltweit 188 Kommunen mit Projekten zur Stärkung partizipativer Demokratie um die Auszeichnung beworben. 40 Projekte erreichten das Finale. Darunter war auch das von der Gemeinde Gimgim entwickelte Modell, das den Einwohner:innen eine direkte Beteiligung an der Festlegung kommunaler Haushaltsprioritäten ermöglichen soll.

Bevölkerung bestimmt Prioritäten mit

Für den partizipativen Haushalt wurden nach Angaben der Gemeinde alle sieben Stadtviertel Gimgims einbezogen. In Versammlungen und weiteren Beteiligungsformaten bestimmten die Einwohner:innen unmittelbar, welche Bedürfnisse und kommunalen Aufgaben sie als besonders wichtig erachten. Ein Teil des Gemeindehaushalts soll anschließend entsprechend den von der Bevölkerung festgelegten Prioritäten gestaltet werden. Ziel des Modells ist es, die Mitwirkung der Einwohner:innen an kommunalen Entscheidungen über die Wahl hinaus zu stärken und sie unmittelbar in die Verwendung öffentlicher Mittel einzubeziehen.

Gimgim stellt Modell in Krakau vor

Die Ko-Bürgermeister:innen Gülbahar Kaya und Gıyasettin Aydemir nahmen vom 21. bis 23. September an der OIDP-Konferenz im polnischen Krakau teil. Dort stellten sie den internationalen Teilnehmer:innen die Erfahrungen Gimgims mit dem partizipativen Haushalt vor. Im Rahmen der Konferenz erhielten Kaya und Aydemir von OIDP-Vizepräsidentin Carla Gunnarsson eine Urkunde für die Finalteilnahme. Das OIDP ist ein internationales Netzwerk von Städten, Organisationen und Forschungsinstitutionen, das sich mit Formen partizipativer Demokratie auf lokaler Ebene beschäftigt.

Auch Rezan bei Konferenz vertreten

Auch die Gemeinde Rezan (Bağlar) in Amed (Diyarbakır) war auf der Konferenz in Krakau vertreten. Vertreter:innen der Gemeinde beteiligten sich als Podiumsgäste und stellten die Beteiligungsmodelle und Erfahrungen der kommunalen Selbstverwaltung in Rezan vor. Damit waren auf der internationalen Konferenz gleich zwei von der DEM-Partei regierte Kommunen aus Nordkurdistan mit ihren Ansätzen zur Beteiligung der Bevölkerung an kommunalen Entscheidungsprozessen vertreten.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/mus-stadtverwaltung-startet-neue-projekte-fur-frauen-46627 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-48523 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-46503 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-47568

 

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Türker: Ohne Aufarbeitung der Vergangenheit kann es keinen dauerhaften Frieden geben

Der Vorsitzende der Föderation der Vereine der Suryoye (SÜDEF), Evgil Türker, unterstützt den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft und fordert eine aktive Beteiligung der Minderheiten an seiner weiteren Gestaltung. Für die assyrisch-aramäische Bevölkerung, die infolge von Verfolgung, staatlicher Assimilationspolitik und jahrzehntelangen Konflikten zu großen Teilen aus ihrer historischen Heimat vertrieben wurde, verbinde sich mit dem Prozess insbesondere die Hoffnung auf eine Rückkehr.

Im Interview mit ANF spricht Türker über die ungeklärten Morde an Angehörigen seiner Gemeinschaft in den 1990er Jahren, die Auswirkungen früherer Phasen der Deeskalation und die Erwartungen an den gegenwärtigen Prozess. Zugleich fordert er eine Wahrheitskommission, die sich mit dem historischen Unrecht gegenüber den Völkern und Minderheiten in der Türkei auseinandersetzt. Dazu zählt für Türker ausdrücklich auch Sayfo, der Genozid an den Suryoye im Osmanischen Reich während des Ersten Weltkriegs.

Krieg, Vertreibung und die Hoffnung auf Frieden

Was bedeutet der gegenwärtige Prozess, der die historisch von Krieg und Konflikt geprägten kurdisch-türkischen Beziehungen auf eine Grundlage von Frieden und demokratischer Gesellschaft stellen soll, für die anderen Völker und Minderheiten im Land?

Für die Minderheiten und insbesondere für uns Suryoye bedeutet der Übergang von Krieg und Konflikt zu Frieden und demokratischer Gesellschaft sehr viel. Wie bekannt ist, musste ein großer Teil unserer Bevölkerung aufgrund der Konflikte ab Mitte der 1980er und insbesondere zu Beginn der 1990er Jahre die Region verlassen. Damals gab es zwischen 50 und 60 ungeklärte Mordfälle an Angehörigen unserer Gemeinschaft. Menschen wurden in verschiedenen Dörfern ermordet. In Midyat, Hezex, Silopi, Beytüşşebap und Şırnak wurden Morde verübt, deren Täter durchaus bekannt waren, die aber dennoch als „ungeklärt“ behandelt wurden. Damals waren Hizbullah-Kontra-Strukturen in erheblichem Umfang als Todesschwadronen tätig. Diese Welle von Morden richtete sich gegen christliche, assyrisch-aramäische, armenische und ezidische Minderheiten ebenso wie gegen kurdische Patrioten.

Unsere Bevölkerung wurde dadurch zur Migration gezwungen. Bis 2005 konnten viele nicht einmal ihre Heimat besuchen, wie es heute möglich ist. Nach dem Aufruf des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan von 1999 zogen sich die Guerillakräfte der kurdischen Bewegung aus der Türkei zurück. Mit dem Rückgang der Kämpfe entstand eine gewisse Entspannung. Suryoye konnten wieder in ihr Land und zu ihrem Boden kommen. Immer wenn sich Friedensprozesse entwickelten, konnten auch Angehörige unserer Gemeinschaft wieder in die Türkei kommen. Das haben wir auch während des Lösungsprozesses von 2013 bis 2015 erlebt.

Große Erwartungen trotz anhaltender Unsicherheit

Wie blickt die Suryoye-Bevölkerung auf den heutigen Prozess?

Die Menschen, die heute hier leben, halten sich im Allgemeinen eher von der Politik fern. Die Erfahrungen der vergangenen Konfliktperioden haben dazu geführt, dass sich unsere Gemeinschaft in sich selbst zurückgezogen hat. Von Ausnahmen abgesehen, besteht deshalb eine gewisse Distanz zur Politik. Aber aus unseren Gesprächen in Mardin, in den Städten und Dörfern wissen wir, dass die Menschen diesen Prozess verfolgen und große Hoffnungen damit verbinden. Sie wissen, dass mit seiner Entwicklung auch Räume für Meinungs- und Ausdrucksfreiheit und für demokratisches Handeln entstehen können.

Der Aufruf für Frieden und eine demokratische Gesellschaft war deshalb auch für unsere Bevölkerung von existenzieller Bedeutung. Als Institutionen sehen wir sehr deutlich, wie aufmerksam die Menschen den Prozess verfolgen. Sie wenden sich mit ihren Fragen direkt an uns. Nach dem Aufruf haben wir im Juni 2025 in unserem Föderationszentrum gemeinsam mit Vertretern der DEM-Partei eine gut besuchte öffentliche Versammlung durchgeführt. Dort haben wir darüber gesprochen, was dieser Aufruf für Minderheiten und insbesondere für unsere Gemeinschaft bedeutet. Es gab sehr viele Fragen.

Die Menschen wollen in ihr Land und ihre Dörfer zurückkehren und sich wieder um ihren Boden und ihre kulturellen Werte kümmern. Entsprechend groß sind die Erwartungen. Wir glauben, dass mit einer gesunden Entwicklung dieses Prozesses auch mehr Menschen in ihre Heimat zurückkehren werden. Natürlich gibt es weiterhin Unsicherheit: Wird es tatsächlich gelingen oder nicht? Trotz dieser Sorge sehen wir aber, dass dieser Prozess im Vergleich zu früheren Versuchen auf einem festeren Fundament steht und ernsthafter und bedachter geführt wird.

Ohne Aufarbeitung kein dauerhafter Frieden

Die kurdische Bewegung fordert die Einrichtung von Wahrheitskommissionen. Am 15. Juni wurde des 111. Jahrestags von Sayfo gedacht. Kann es Ihrer Ansicht nach dauerhaften Frieden geben, ohne sich der Vergangenheit zu stellen?

Bereits während des Lösungsprozesses von 2013 bis 2015 hat die kurdische Bewegung auf der Einrichtung von Wahrheitskommissionen bestanden. Eine solche Kommission ist notwendig. Seit hundert Jahren hat es in diesem Land neben der Verleugnungspolitik zahlreiche Verbrechen und Formen staatlichen Unrechts gegeben. Gerade Minderheiten und die assyrisch-aramäische Bevölkerung dieser Region waren massivem Druck ausgesetzt. Dabei geht es nicht nur um die ungeklärten Morde. Aufgrund einer gezielt betriebenen Politik der Vereinheitlichung wurden Menschen zur Migration gezwungen.

In den 1940er Jahren, während des Zweiten Weltkriegs, gingen infolge der Vermögenssteuer Tausende Menschen, darunter auch Angehörige unserer Gemeinschaft, nach Syrien. Diejenigen, die blieben, wurden später durch unterschiedliche Formen des Drucks und politische Maßnahmen zur Flucht gedrängt. Menschen mussten ihr Eigentum zurücklassen und ihre Heimat verlassen.

Der türkische Staat muss sich mit dem Unrecht auseinandersetzen, das er gegenüber unserer Bevölkerung begangen hat. Gleichzeitig gab es auch von kurdischer Seite schweres Unrecht gegenüber Suryoye in der Region. Ich übertrage diese Verantwortung selbstverständlich nicht auf das gesamte kurdische Volk. Wir können nicht sagen: „Alle Kurden sind schuldig.“ Aber es gab in der Vergangenheit Übergriffe und Unrecht gegenüber unserer Gemeinschaft, mit denen ebenfalls eine Auseinandersetzung stattfinden muss.

Wenn eine solche Kommission nicht eingerichtet wird und keine Aufarbeitung stattfindet, wird es schwierig sein, einen dauerhaften Frieden zu schaffen. Vergleichbare Prozesse hat es in vielen Ländern der Welt gegeben. Dafür gibt es Beispiele.

„Wir wollen in einer solchen Kommission vertreten sein“

Welche Rolle sollten die Suryoye in einer solchen Wahrheitskommission spielen?

Wir wollen in einer solchen Kommission vertreten sein. Auch wir als Föderation möchten daran mitwirken. Bereits die Einrichtung einer Untersuchungskommission und eine Auseinandersetzung mit dem, was seit der Gründung der Republik bis heute geschehen ist, wäre ein wichtiger Schritt.

Sayfo ist für unsere Bevölkerung inzwischen Teil ihrer Identität. Es handelte sich um einen während der osmanischen Zeit unter der Herrschaft des Komitees für Einheit und Fortschritt umgesetzten Plan. Auch damit muss eine Auseinandersetzung stattfinden. Wenn wir uns all dem nicht als Ganzes stellen und nicht darüber sprechen, kann der Frieden nicht dauerhaft werden.

Wir als Suryoye unterstützen den von Abdullah Öcalan initiierten Aufruf für Frieden und eine demokratische Gesellschaft, seine Verhandlungen mit dem Staat und das vom Parlament verabschiedete Gesetz. Wir sind bereit, alles zu tun, was in diesem Prozess in unserer Verantwortung liegt.

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Wie es gerade passt

Al-Qaida war für die USA schon vieles: zuerst Verbündeter, dann Erzfeind und ist nun wieder nützlicher Partner.
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Schwerbehinderung erst zum Jahresende anerkannt: Pauschbetrag gilt trotzdem für das ganze Jahr

Wer erst im Dezember einen Grad der Behinderung (GdB) anerkannt bekommt, muss den Behinderten-Pauschbetrag nicht auf einen Monat herunterrechnen. Gilt die Feststellung noch für dieses Kalenderjahr, kann grundsätzlich der volle Jahresbetrag angesetzt werden.

Das kann die Einkommensteuer auch dann senken, wenn die Behinderung erst kurz vor dem Jahreswechsel eingetreten ist. Allerdings bedeutet ein Pauschbetrag von beispielsweise 1.140 Euro nicht, dass das Finanzamt 1.140 Euro auszahlt.

Keine Kürzung auf die verbleibenden Monate

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellt ausdrücklich klar, dass die Pauschbeträge Jahresbeträge sind. Sie werden auch dann vollständig gewährt, wenn die Behinderung nicht während des gesamten Jahres bestanden hat.

Wird beispielsweise ein GdB von 50 mit Wirkung ab dem 1. Dezember festgestellt, sind für dieses Jahr 1.140 Euro anzusetzen. Eine Kürzung auf ein Zwölftel, also 95 Euro, ist deshalb nicht vorgesehen.

Bei einer Änderung zählt der höhere Betrag

Ändert sich der GdB innerhalb des Kalenderjahres, wird für dieses Jahr der höhere Pauschbetrag berücksichtigt. Das bestätigen auch die Einkommensteuer-Richtlinien im amtlichen Einkommensteuer-Handbuch des Bundesfinanzministeriums.

Steigt der GdB etwa im November von 30 auf 60, beträgt der Pauschbetrag für das gesamte Jahr 1.440 Euro. Die Beträge für die beiden GdB-Stufen werden weder monatsweise aufgeteilt noch zusammengerechnet.

Schon ab GdB 20 besteht ein Anspruch

Der steuerliche Pauschbetrag setzt keine Schwerbehinderung voraus: Bereits ein festgestellter GdB von 20 reicht aus. Die Staffelung ergibt sich aus § 33b Einkommensteuergesetz.

Grad der Behinderung Jährlicher Behinderten-Pauschbetrag 20 384 Euro 30 620 Euro 40 860 Euro 50 1.140 Euro 60 1.440 Euro 70 1.780 Euro 80 2.120 Euro 90 2.460 Euro 100 2.840 Euro

Für hilflose, blinde und taubblinde Menschen sieht das Gesetz einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro vor. Dieser ersetzt den nach dem GdB gestaffelten Betrag und wird nicht zusätzlich gewährt.

Weitere Erläuterungen bietet unser Beitrag zum Behinderten-Pauschbetrag ab GdB 20.

Das Datum im Bescheid entscheidet über das Steuerjahr

Zu unterscheiden sind das Ausstellungsdatum des Bescheids und der Zeitpunkt, ab dem die Behinderung festgestellt ist. Kommt der Bescheid erst im Januar, gilt der GdB aber bereits seit Dezember des Vorjahres, kann der Jahresbetrag auch für das Vorjahr berücksichtigt werden.

Eine Anerkennung erst ab Januar eröffnet dagegen allein keinen Anspruch für das vorherige Jahr. Die Jahresregel ersetzt keine rückwirkende Feststellung der Behinderung.

Der Pauschbetrag ist keine direkte Geldleistung

Der Behinderten-Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen, nicht unmittelbar die Steuer um denselben Betrag. Wie viel dadurch gespart wird, hängt von der persönlichen Besteuerung ab.

Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von ungefähr 30 Prozent können 1.140 Euro Pauschbetrag überschlägig rund 342 Euro Einkommensteuer sparen. Fällt ohnehin keine Einkommensteuer an, entsteht durch den Pauschbetrag allein keine Auszahlung.

Ab 2026 auf die elektronische Übermittlung achten

Für neue oder geänderte Feststellungen ab 2026 verweist die Finanzverwaltung NRW auf den elektronischen Nachweis. Betroffene müssen der zuständigen Feststellungsbehörde ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilen und die Datenübermittlung veranlassen; die rechtliche Grundlage enthält § 65 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.

Der Pauschbetrag muss zusätzlich jährlich in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Für Feststellungen vor 2026 bleibt nach den Hinweisen der Finanzverwaltung der bisherige Nachweis, etwa durch eine Ausweiskopie, relevant.

Auch ältere Steuerbescheide können sich noch ändern

Wird ein GdB rückwirkend festgestellt, kann das auch bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide betreffen. Der Feststellungsbescheid ist insoweit ein Grundlagenbescheid, an den das Finanzamt nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabenordnung gebunden ist.

Eine unbegrenzte Erstattung für sämtliche zurückliegenden Jahre folgt daraus allerdings nicht. Zu beachten sind die Festsetzungsfristen und die besonderen Regeln zur Ablaufhemmung nach § 171 Absatz 10 Abgabenordnung, bei denen auch der Zeitpunkt des Antrags auf Feststellung der Behinderung wichtig sein kann.

Betroffene sollten dem Finanzamt deshalb konkret mitteilen, für welche Jahre sie eine Änderung beantragen. Was dabei zu beachten ist, erläutert unser Beitrag über rückwirkende Steuererstattungen bei Schwerbehinderung.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Sabine erhält im Dezember einen Bescheid, der ihr einen GdB von 60 ab dem 1. November desselben Jahres bescheinigt. Sie beantragt in ihrer Steuererklärung den vollständigen Behinderten-Pauschbetrag von 1.440 Euro.

Eine Beschränkung auf zwei Monate und damit auf 240 Euro wäre falsch. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von ungefähr 25 Prozent beträgt ihre Einkommensteuerersparnis überschlägig 360 Euro statt 60 Euro.

Sieben Fragen und Antworten zum Behinderten-Pauschbetrag Gibt es den vollen Pauschbetrag auch bei Anerkennung im Dezember?

Ja, wenn die Feststellung der Behinderung noch für dieses Kalenderjahr gilt. Der Jahresbetrag wird grundsätzlich nicht nach Monaten gekürzt.

Muss dafür ein GdB von mindestens 50 vorliegen?

Nein, der Behinderten-Pauschbetrag beginnt bereits bei einem festgestellten GdB von 20. Dafür sind jährlich 384 Euro vorgesehen.

Welcher Betrag gilt, wenn der GdB während des Jahres steigt?

Für das betreffende Kalenderjahr wird der höhere Pauschbetrag angesetzt. Eine Addition der beiden Jahresbeträge ist nicht möglich.

Was gilt, wenn der Bescheid erst im Folgejahr eintrifft?

Entscheidend ist der darin festgestellte Geltungsbeginn. Reicht dieser ins Vorjahr zurück, kommt auch für das Vorjahr der volle Jahresbetrag in Betracht.

Wird der Pauschbetrag vollständig ausgezahlt?

Nein, er vermindert das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von den persönlichen Einkommens- und Steuerverhältnissen ab.

Sind für den Pauschbetrag einzelne Ausgabenbelege erforderlich?

Für die vom Pauschbetrag erfassten Aufwendungen müssen keine einzelnen Kosten nachgewiesen werden. Die Behinderung und die Voraussetzungen des beanspruchten Pauschbetrags müssen dagegen ordnungsgemäß nachgewiesen sein.

Kann ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid noch geändert werden?

Ja, eine rückwirkende Feststellung kann eine Änderung ermöglichen, auch wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Ob das im Einzelfall noch zulässig ist, hängt insbesondere von den steuerlichen Festsetzungsfristen ab.

Der Beitrag Schwerbehinderung erst zum Jahresende anerkannt: Pauschbetrag gilt trotzdem für das ganze Jahr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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43 Jahre lang gearbeitet: Rentner bereut heute Rente trotz 2.232 Euro netto

43 Arbeitsjahre, 2.232 Euro Nettorente und trotzdem die tägliche Sorge ums Geld: Ein Rentner aus dem südfranzösischen Département Gard schildert einen enttäuschenden Ruhestand. Nach einem Bericht der Zeitung Ouest-France, bezieht der frühere Luftfahrtbeschäftigte seit Juli 2024 vorzeitig Rente. Als Grund nennt er die berufliche Erschöpfung.

Von der Rente bleibt wenig Sicherheit

Nach seiner Darstellung gehen monatlich 1.330 Euro für feste Verpflichtungen ab, darunter Versicherungen, Energie, Abgaben und ein Immobilienkredit. Lebensmittel und Fahrtkosten kommen hinzu, auch für die Unterstützung seiner 95-jährigen Mutter. Häufig bleiben ihm dem Bericht zufolge weniger als 300 Euro für weitere Ausgaben und Rücklagen.

Monatlicher Posten Betrag Einordnung Nettorente laut Bericht 2.232 Euro Ausgangspunkt seiner Rechnung Genannte feste Ausgaben 1.330 Euro Rund 60 Prozent der Rente Rest nach diesen Ausgaben 902 Euro Noch vor Lebensmitteln und Fahrten Häufig verbleibender Betrag Unter 300 Euro Nach seiner Schilderung; auch für Unvorhergesehenes

Die Angaben sind eine persönliche Haushaltsrechnung, keine unabhängig geprüfte Vermögensbilanz. Seine Enttäuschung fasst der Mann laut FOCUS so zusammen: „Ich bereue, im Ruhestand zu sein, denn jeden Tag zähle ich mein Geld.“

Ein knappes Budget ist nicht automatisch statistische Armut

Für die statistische Armutsgefährdung zählt das verfügbare Haushaltseinkommen unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße. Als gefährdet gilt, wer weniger als 60 Prozent des mittleren bedarfsgewichteten Einkommens zur Verfügung hat; die Berechnung setzt also nicht einfach beim Rest nach sämtlichen persönlichen Ausgaben an. Diese Abgrenzung erläutert auch die Berichterstattung über die Armutsdaten des Statistischen Bundesamts.

Bei einem Immobilienkredit kommt eine weitere Unterscheidung hinzu: Die Tilgung belastet das monatliche Budget, baut zugleich aber Schulden ab und erhöht den unbelasteten Anteil am Eigentum. Das unterscheidet diese Ausgabe von einer Mietzahlung. Eine Immobilie kann Vermögen darstellen, während auf dem Girokonto trotzdem kaum Spielraum bleibt.

Ruhestand braucht mehr als bezahlte Monatsrechnungen

Eine Rente muss auch Ausgaben verkraften, die nicht jeden Monat anfallen. Eine größere Reparatur lässt sich nicht dauerhaft dadurch finanzieren, dass man beim nächsten Einkauf etwas weniger ausgibt. Wer sämtliche Einnahmen für laufende Verpflichtungen benötigt, hat rechnerisch ausgeglichene Finanzen, aber noch keine finanzielle Sicherheit.

Auch soziale Teilhabe gehört zu einem würdigen Lebensabend. Ein Familienbesuch, eine Einladung oder ein kleiner Ausflug sollten nach Jahrzehnten im Beruf nicht regelmäßig an wenigen Euro scheitern. Die Frage nach einer ausreichenden Altersversorgung reicht deshalb über das bloße Bezahlen von Rechnungen hinaus.

43 Arbeitsjahre garantieren auch in Deutschland keine feste Rentenhöhe

Der französische Fall lässt sich nicht unmittelbar auf deutsche Rentenansprüche übertragen. In Deutschland hängt die gesetzliche Rente unter anderem davon ab, wie hoch der versicherte Verdienst im Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsverdienst war. Daraus entstehen die Entgeltpunkte, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.

Ein Jahr mit Durchschnittsverdienst bringt grundsätzlich einen Entgeltpunkt, ein Jahr mit halbem Durchschnittsverdienst entsprechend einen halben. Deshalb können zwei Menschen gleich lange gearbeitet und trotzdem sehr unterschiedliche Rentenansprüche erworben haben. Viele Arbeitsjahre gleichen einen dauerhaft niedrigen versicherten Verdienst nicht automatisch aus.

Gerade deshalb greift der pauschale Rat zu kurz, Betroffene hätten eben mehr sparen müssen. Rücklagen setzen voraus, dass nach notwendigen Ausgaben überhaupt Geld übrig bleibt. Private Vorsorge kann ergänzen, aber sie lässt sich nicht aus einem bereits ausgeschöpften Haushalt finanzieren.

Welche Unterstützung Rentner in Deutschland prüfen können

Wenn das Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht reicht, kommt nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Grundsicherung im Alter in Betracht. Geprüft werden unter anderem Einkommen, verwertbares Vermögen und gegebenenfalls das Einkommen des Partners; berücksichtigt werden der Lebensunterhalt, Unterkunft und Heizung sowie mögliche weitere Bedarfe.

Ein vorgezogener Rentenbeginn allein eröffnet noch keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Dafür muss die persönliche Regelaltersgrenze erreicht sein; bei dauerhafter voller Erwerbsminderung gelten andere Voraussetzungen. Wer früher Altersrente bezieht und bedürftig ist, sollte sich zu den dann möglichen Leistungen beraten lassen.

Bei belastenden Wohnkosten kann außerdem Wohngeld infrage kommen, für selbst genutztes Wohneigentum als Lastenzuschuss. Die Höhe hängt unter anderem vom Haushaltseinkommen, der Haushaltsgröße und den berücksichtigungsfähigen Wohnkosten ab; Einzelheiten erläutert das Bundesportal zum Lastenzuschuss. Passend dazu erklärt Gegen-Hartz, warum auch bei einer Rente von 1.500 Euro eine Wohngeldprüfung sinnvoll sein kann.

Wer Grundsicherung erhält und dabei bereits Unterkunftskosten berücksichtigt bekommt, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Beide Leistungen lassen sich daher nicht beliebig addieren. Aus hohen persönlichen Ausgaben allein folgt zudem noch kein Leistungsanspruch.

Nach langem Arbeitsleben den Rentenfreibetrag beachten

Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten kann ein Teil der gesetzlichen Rente bei der Grundsicherung anrechnungsfrei bleiben. Von der monatlichen Bruttorente sind zunächst 100 Euro und zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrags geschützt, insgesamt höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.

Bei der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro im Jahr 2026 sind damit bis zu 281,50 Euro monatlich geschützt. Der Freibetrag erhöht nicht die Rente selbst, sondern kann die ergänzende Sozialleistung erhöhen oder einen Anspruch erst entstehen lassen. Welche Unterschiede zwischen Arbeitsjahren, Grundrentenzeiten und Grundrentenzuschlag zu beachten sind, erläutert unser Beitrag zum Rentenfreibetrag nach § 82a SGB XII.

Vier Fragen und Antworten zum Thema Garantiert ein langes Arbeitsleben eine auskömmliche Rente?

Nein, die Zahl der Arbeitsjahre allein bestimmt die Rentenhöhe nicht. In Deutschland kommt es unter anderem auf den versicherten Verdienst und die daraus erworbenen Entgeltpunkte an. Ob die Rente im Alltag reicht, hängt zusätzlich von Wohnkosten, Haushaltsgröße und weiteren finanziellen Verpflichtungen ab.

Ist jemand mit mehr als 2.000 Euro Rente automatisch vor Geldsorgen geschützt?

Nein, auch ein solcher Betrag kann bei hohen laufenden Belastungen wenig Spielraum lassen. Daraus folgt aber nicht automatisch eine statistische Armutsgefährdung oder ein Anspruch auf Sozialleistungen. Dafür müssen die jeweils relevanten Haushalts- und Einkommensverhältnisse geprüft werden.

Können auch Rentner im eigenen Haus Wohngeld bekommen?

Ja, bei selbst genutztem Wohneigentum kann ein Lastenzuschuss infrage kommen. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von Einkommen, Haushaltsgröße und berücksichtigungsfähiger Belastung ab. Zuständig ist die örtliche Wohngeldbehörde.

Werden bis zu 281,50 Euro Rentenfreibetrag automatisch zur Rente überwiesen?

Nein, der Freibetrag ist keine zusätzliche Rentenzahlung. Bei erfüllten Voraussetzungen bleibt ein Teil der Rente bei der Berechnung der Grundsicherung unberücksichtigt. Dadurch kann die ergänzende Leistung höher ausfallen.

Der Beitrag 43 Jahre lang gearbeitet: Rentner bereut heute Rente trotz 2.232 Euro netto erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Pflegegrad 1: Die 131 Euro im Monat stehen auf dem Spiel stehen

Wer mit Pflegegrad 1 zu Hause lebt, kann derzeit bis zu 131 Euro monatlich für geeignete Unterstützung nutzen. Doch ausgerechnet diese Hilfe soll nach dem vorliegenden Reformplan gestrichen werden. Für Betroffene geht es um bis zu 1.572 Euro im Jahr – und darum, wer künftig beim Einkaufen, Putzen oder bei der Körperpflege hilft.

Was der Reformplan tatsächlich vorsieht

Der Sozialverband VdK beschreibt in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ausdrücklich den Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1. Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll dagegen ein neues Sozialraumbudget an die Stelle der bisherigen Leistung treten. Menschen mit Pflegegrad 1 wären nach diesem Konzept davon ausgeschlossen.

Der VdK lehnt die Streichung ab und kritisiert, dass bereits heute fehlende Angebote und unterschiedliche Anerkennungsregeln den Zugang erschweren. Er fordert leichter nutzbare Hilfen statt ihres Wegfalls.

Die 131 Euro sind kein Pflegegeld

Nach der geltenden Regelung erhalten häuslich versorgte Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Das bestätigt das Bundesgesundheitsministerium in seinen Informationen zum Entlastungsbetrag. Das Geld wird nicht automatisch zur freien Verfügung überwiesen.

Die Pflegekasse erstattet geeignete, tatsächlich entstandene Kosten gegen entsprechende Belege. Bei einer vereinbarten Abtretung kann ein Anbieter unmittelbar mit der Kasse abrechnen. Eine Auszahlung ungenutzter Beträge ohne entsprechende Leistungen ist nicht vorgesehen.

Ein reguläres Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1 nicht; dieser Anspruch beginnt erst bei Pflegegrad 2. Deshalb lässt sich der drohende Verlust auch nicht einfach durch Pflegegeld auffangen. Weitere Informationen bietet unser Beitrag Pflegegrad 1 ohne Pflegegeld: Trotzdem 131 Euro jeden Monat.

Welche Alltagshilfen betroffen wären

Über den Entlastungsbetrag können beispielsweise anerkannte Hilfen beim Reinigen der Wohnung, bei der Wäsche oder beim Einkaufen finanziert werden. Auch Begleitung zu Terminen und geeignete Betreuungsangebote kommen infrage. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist die Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlich.

Eine Besonderheit gilt für Pflegegrad 1: Hier kann der Betrag auch für körperbezogene Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden, etwa Hilfe beim Duschen. Zudem kommt er für geeignete Aufwendungen im Zusammenhang mit Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege infrage. Die Verwendungsmöglichkeiten erläutert das Gesundheitsportal des Bundes.

Unterstützung Heute bei Pflegegrad 1 Bei Umsetzung der Streichung Anerkannte Haushaltshilfe Erstattung aus dem verfügbaren Entlastungsbetrag möglich Diese Finanzierung entfiele Anerkannte Alltagsbegleitung und Betreuung Erstattung geeigneter Leistungen möglich Diese Finanzierung entfiele Körperpflege durch einen zugelassenen Pflegedienst Entlastungsbetrag dafür einsetzbar Diese Finanzierung entfiele Reguläres Pflegegeld Kein Anspruch bei Pflegegrad 1 Kein Ersatz für die wegfallenden 131 Euro aus dem beschriebenen Plan ableitbar Beratung bezahlt keine Haushaltshilfe

Der Reformansatz sieht zugleich eine neue Pflegebegleitung vor, die bei der Organisation der Versorgung unterstützen soll. Der VdK begrüßt fachliche Unterstützung grundsätzlich, hält sie aber nicht für einen ausreichenden Ersatz und verweist darauf, dass Pflegebegleitung selbst keine Rehabilitations- oder Präventionsleistungen erbringt.

Für den Alltag bleibt eine einfache Frage: Wer bezahlt die Hilfe, wenn das bisherige Budget verschwindet? Eine Beratung kann passende Angebote vermitteln, übernimmt aber weder die Reinigung der Wohnung noch deren Rechnung. Wer keine finanziellen Reserven und keine verfügbaren Angehörigen hat, könnte notwendige Unterstützung reduzieren müssen.

Pflegegrad 1 wird damit nicht automatisch abgeschafft

Die geplante Streichung einer Leistung bedeutet nicht, dass Pflegegrad 1 als Einstufung entfällt. Nach geltendem Recht gehören unter anderem Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für geeignete Wohnraumanpassungen zum möglichen Leistungsumfang. Die gesetzliche Übersicht findet sich in § 28a SGB XI.

Ebenso wenig belegt die VdK-Stellungnahme allein, dass die Streichung bereits beschlossen ist oder unverändert kommen wird. Sie bewertet einen bestimmten Entwurfsstand. Ein verbindliches Ende der Zahlung lässt sich daraus für einzelne Versicherte nicht ableiten.

Den bestehenden Anspruch weiter nutzen

Betroffene sollten geeignete Hilfen nicht allein wegen der Reformdebatte absagen. Sinnvoll ist, bei der Pflegekasse das verfügbare Budget und die Abrechenbarkeit des gewünschten Angebots zu klären. Rechnungen sollten die tatsächlich erbrachten Leistungen nachvollziehbar ausweisen.

Ungenutzte Beträge lassen sich nach geltendem Recht ansparen und bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres nutzen. Für Restbeträge aus 2026 ist das grundsätzlich der 30. Juni 2027; ob ein späteres Reformgesetz dazu Übergangsregeln enthält, wäre gesondert zu prüfen. Zum bisherigen Fristenprinzip lesen Sie auch unseren Beitrag über ungenutzte Entlastungsbeträge und die Frist zum 30. Juni.

Praxisbeispiel: Drei Stunden Hilfe können fehlen

Ein fiktives Beispiel: Frau Berger hat Pflegegrad 1 und lebt allein. Ein nach Landesrecht anerkannter Dienst hilft ihr monatlich drei Stunden beim Haushalt und berechnet einschließlich aller Kosten 120 Euro. Diese Ausgaben können unter den geltenden Voraussetzungen vollständig aus dem monatlichen Entlastungsbetrag erstattet werden.

Würde die geplante Streichung ohne entsprechenden Ersatz umgesetzt, müsste Frau Berger die 120 Euro selbst aufbringen oder eine andere Unterstützung finden. Das wären in diesem Beispiel 1.440 Euro zusätzliche Ausgaben im Jahr. Ihr Hilfebedarf würde durch die Gesetzesänderung nicht kleiner.

Vier Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag Sind die 131 Euro bei Pflegegrad 1 schon gestrichen?

Nach der hier geprüften geltenden Leistungsregelung besteht der Anspruch weiterhin. Die beschriebene Streichung stammt aus einem Reformplan und darf nicht als bereits wirksame Kürzung dargestellt werden.

Bekomme ich die 131 Euro einfach überwiesen?

Nein, der Entlastungsbetrag dient der Erstattung geeigneter Leistungen. Ohne entsprechende Aufwendungen gibt es keine freie Auszahlung.

Darf auch eine private Haushaltshilfe darüber abrechnen?

Das ist nicht automatisch möglich. Bei Alltagshilfen müssen die Voraussetzungen der landesrechtlichen Anerkennung erfüllt sein; für Nachbarschaftshilfe unterscheiden sich die Regeln zwischen den Bundesländern.

Was würde eine Streichung finanziell bedeuten?

Bei einem ganzjährigen Anspruch stünden bis zu 1.572 Euro weniger für geeignete Hilfen zur Verfügung. Wie stark ein Haushalt tatsächlich belastet wäre, hinge von seiner bisherigen Nutzung, möglichen Ersatzleistungen und den endgültigen gesetzlichen Regeln ab.

Der Beitrag Pflegegrad 1: Die 131 Euro im Monat stehen auf dem Spiel stehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Bundestag debattiert über digitale Brieftasche: 100 Tage vor dem Start wächst die Kritik an „d‑you“

netzpolitik.org - 24. September 2026 - 15:12

Anfang Januar soll in Deutschland die digitale Brieftasche starten. Doch es hapert bei Sicherheit, Datenschutz und den Vorbereitungen in den Kommunen. Opposition und Verbraucherschützer*innen warnen vor einem Vertrauensverlust.

Sicherheit und Selbstbestimmung verspricht Bundesdigitalminister Karsten Wildberger (CDU) – Alle Rechte vorbehalten: BMDS

In genau 100 Tagen soll die digitale Brieftasche „d‑you“ bundesweit an den Start gehen – wenn auch deutlich kleiner als geplant. So soll zu Beginn nur die Ausweisfunktion nutzbar sein, später folgen Führerschein und ein Lichtbildnachweis. Erst danach sollen schrittweise weitere Funktionen hinzukommen.

Für den Start am 2. Januar 2027 hat Digitalminister Karsten Wildberger (CDU) vor allem zweierlei im Fokus: „Sicherheit ist unsere Verantwortung, Selbstbestimmung ist Ihr Recht“, sagte der Minister gestern im Bundestag. Für die Sicherheit sorge, dass Nachweise in der digitalen Brieftasche verschlüsselt gespeichert würden. Selbstbestimmung bedeute, dass die Nutzung freiwillig bleibe und die Nutzer:innen entscheiden, welche Daten sie weitergeben.

Kritik an unzureichender Sicherheit

Rebecca Lenhard von den Grünen überzeugt das nicht. In der Bundestagsdebatte kritisierte die Abgeordnete, dass die Wallet zum Start weder Pseudonyme noch einen Zero-Knowledge-Proof biete.

Beides sind Verfahren, mit denen Nutzer:innen ihre Identität und ihre persönlichen Daten vor übermäßigem Zugriff durch Unternehmen und Behörden schützen können. Mit selbstgewählten Pseudonymen sollen sie sich ausweisen können, wenn keine weiteren Daten erforderlich sind. 

Im Fall von Alterskontrollen ginge es noch datensparsamer. Hier kann sich der Datenaustausch auf den Zero-Knowledge-Proof (ZKP, zu Deutsch: Null-Wissen-Beweis) beschränken. Damit wird beispielsweise ausschließlich übermittelt, ob Personen ein Mindestalter überschreiten oder nicht. Die der deutschen Wallet zugrundeliegende EU-Verordnung sieht vor, dass beide Verfahren in die digitale Brieftasche integriert werden.

Dass dies nicht von Anfang an der Fall ist, wertet Lenhard als schwerwiegendes Versäumnis: „Vertrauen kann man am Ende nicht mit einem Update einspielen, und deshalb ist Sicherheit von vornherein ein ganz wichtiges Gut“, betonte sie gestern im Bundestag.

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Die Hütte brennt! Wir gehen rein.
Wir treten der Faschisierung entgegen. Wir kämpfen für eine freie, offene und solidarische Gesellschaft. Wir verteidigen die Grundrechte für alle. Das geht nur mit deiner Unterstützung.

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Eine ähnliche Kritik kommt aus der Zivilgesellschaft. In einer aktuellen Stellungnahme fordert der Verbraucherschutz Bundesverband (vzbv) die Bundesregierung auf, beim Schutz sensibler Daten nachzubessern. Die digitale Brieftasche müsse von Anfang an und standardmäßig pseudonyme Nutzung, selektive Datenoffenlegung und datensparsame Altersverifikation ermöglichen. Andernfalls riskiere die Regierung, dass die „d‑you“ bereits „ab Bereitstellung mehrheitlich abgelehnt wird.“

„Wer so Daten schützen will, der lässt auch sein Fahrrad unangeschlossen draußen stehen“

Sonja Lemke (Die Linke) kritisierte in ihrem Redebeitrag die Entscheidung, in der deutschen Wallet signierte Daten zu verwenden. Bereits im Oktober 2024 hatte sich das damals noch zuständige Innenministerium (BMI) für eine Architektur-Variante entschieden, die auf „Signed Credentials“ setzt. Diese Entscheidung, zu der offenbar auch ganz eigene Interessen führten, hat weitreichende Folgen für die Sicherheit der App.

Bei diesem Verfahren werden die übermittelten Daten mit einer kryptografischen Signatur versehen. Sie tragen damit quasi ein Echtheitssiegel – auch lange nach der Übermittlung. Dieses Siegel mache die Daten allerdings überaus wertvoll für Datenhandel und Identitätsdiebstahl, warnten schon damals unabhängig voneinander das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die Bundesdatenschutzbeauftragte und mehrere IT-Sicherheitsforscher:innen.

„Wer so Daten schützen will, der lässt auch sein Fahrrad unangeschlossen draußen stehen, in der Hoffnung, dass schon irgendjemand klingeln wird, wenn es geklaut wird“, sagte Lemke. Sie rief das Digitalministerium dazu auf, den Start der digitalen Brieftasche zu verschieben. „Nehmen Sie sich Zeit, das vernünftig zu machen“, sagte sie in Richtung von Digitalminister Wildberger.

Kommunen unvorbereitet

Ein späterer Termin könnte auch den Kommunen zugutekommen. Die seien Rebecca Lenhard zufolge nicht ausreichend auf „d‑you“ vorbereitet, obwohl die digitale Brieftasche gerade hier zum Einsatz kommen soll.

Auch Sonja Lemke wies darauf hin, dass die Kommunen „d‑you“ noch nicht einsetzen können. Zudem gebe es mit der Bund-ID und dem elektronischen Personalausweis Doppelstrukturen, die allerdings kaum jemand kenne. „Das Problem ist ja nicht die verfügbare Technik, es ist die Kommunikation und das Wissen“, so Lemke.

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Ein Fachgespräch der Unions-Fraktionen stützt diese Einschätzung aus erster Hand. An dem Austausch hatten Anfang Juli mehr als 300 Bürgermeister:innen, Landrät:innen und IT-Verantwortliche aus Kommunen, kreisfreien Städten und Landkreisen teilgenommen. Mehr als 90 Prozent von ihnen gaben an, noch „in einer frühen Vorbereitungsphase“ für die nationale digitale Brieftasche zu stecken. Für eine flächendeckende Umsetzung fehlten ein klarer Fahrplan, Leitfäden sowie technische Standards, Schnittstellen und Referenzarchitekturen.

„Ohne diese Klarheit wird es kein erfolgreicher Roll-out“, fürchtet auch der Wallet-Berichterstatter der Unionsfraktion, Markus Reichel (CDU).

Sachverständigen-Anhörung am 6. Oktober

Die Debatte wird in zwei Wochen vertieft weitergehen. Nach der halbstündigen Aussprache hat die Mehrheit des Bundestages den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.

Federführend ist der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung. Er hat eine Anhörung von Sachverständigen für den 6. Oktober angesetzt.

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Kategorien: Externe Ticker

Wohngeld trotz Pflegegrad: Auch im betreuten Wohnen ist ein Zuschuss möglich

Auch im betreuten Wohnen können Sie Wohngeld erhalten. Ein Betreuungsvertrag, ein Pflegegrad oder eine Behinderung schließen den Mietzuschuss nicht aus. Entscheidend sind Ihre Wohnsituation, das anrechenbare Einkommen und die Frage, ob bereits andere Sozialleistungen Ihre Unterkunftskosten berücksichtigen.

Wer wegen der Bezeichnung „betreutes Wohnen“ auf einen Antrag verzichtet, kann deshalb Geld verschenken. Allerdings gilt das Wohngeld nicht für die gesamte Rechnung: Miete, Betreuung und Pflege müssen Sie unterscheiden.

Axel aus Esslingen: Unterstützung im Alltag verhindert keinen Antrag

Ein fiktives Beispiel: Axel ist 43 Jahre alt und lebt in Esslingen am Neckar in einer eigenen Mietwohnung mit Betreuung. Wegen einer chronischen Erkrankung benötigt er Unterstützung im Alltag. Er bezieht eine Erwerbsminderungsrente, aber keine ergänzende Grundsicherung und keine Hilfe zum Lebensunterhalt. Erhebliches Vermögen besitzt er nicht.

Axel zahlt monatlich 620 Euro Kaltmiete, 100 Euro kalte Betriebskosten, 90 Euro für Heizung und Warmwasser sowie 120 Euro für allgemeine Betreuung und einen Notrufdienst. Insgesamt überweist er 930 Euro. Für die Prüfung der wohngeldfähigen Miete sind zunächst 720 Euro maßgeblich.

Die tatsächlichen Heizkosten und die Betreuungspauschale zählen nicht zu dieser Miete.

Die Wohngeldstelle prüft anschließend die gesetzlichen Höchstbeträge, die vorgesehenen Punkte der Berechnung und Axels anrechenbares Einkommen.

Auch jüngere Menschen können Wohngeld im betreuten Wohnen erhalten

§ 3 Wohngeldgesetz knüpft den Mietzuschuss grundsätzlich daran, dass jemand Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt. Dazu kann auch eine Wohnung gehören, deren Bewohner zusätzlich Betreuung buchen oder vertraglich vereinbaren müssen.

Eine Altersgrenze für betreutes Wohnen enthält diese Regelung nicht.

Axel muss weder das Rentenalter erreicht haben noch in einer Wohnung ohne Unterstützung leben. Auch eine Erwerbsminderungsrente schließt Wohngeld nicht von sich aus aus.

Die Behörde prüft die Rente als Einkommen und die weiteren Ansprüche.

Betreutes Wohnen ist nicht automatisch ein Pflegeheim

Hinter der Bezeichnung stehen unterschiedliche Angebote: eine eigene Wohnung mit Servicevertrag, ambulant unterstütztes Wohnen oder andere Wohnformen mit umfassender Betreuung.

Für die Wohngeldstelle zählt die tatsächliche Ausgestaltung. Legen Sie deshalb sowohl den Wohnvertrag als auch die Vereinbarungen über zusätzliche Leistungen vor.

Selbst ein Heimaufenthalt schließt Wohngeld nicht pauschal aus. § 3 WoGG erfasst ausdrücklich auch Menschen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim leben. Für diese Fälle gelten besondere Berechnungsregeln.

Axels Beispiel betrifft dagegen eine eigene Mietwohnung mit gesondert ausgewiesenen Zusatzleistungen.

Welche Kosten die Wohngeldstelle berücksichtigt

Bei einer Mietwohnung bildet die Bruttokaltmiete die Ausgangsbasis: die Kaltmiete zuzüglich bestimmter kalter Betriebskosten. Kosten für allgemeine Unterstützungsleistungen, hauswirtschaftliche Versorgung oder Notrufdienste bleiben jedoch außen vor.

Das gilt auch dann, wenn Sie die Betreuung zusammen mit der Wohnung buchen müssen.

Heizkosten berücksichtigt das Wohngeld über eine gesetzliche Pauschale. Wie viel Miete in die Berechnung eingeht, liegt unter anderem an Ihrer Haushaltsgröße und der örtlicher Mietstufe. Eine hohe Monatsrechnung führt deshalb nicht immer zu einem hohen Zuschuss.

Betreuungspauschalen: Sozialhilfe und Wohngeld folgen unterschiedlichen Regeln

Bei der Sozialhilfe können Betreuungspauschalen zu den Unterkunftskosten gehören. Gegen-Hartz erläutert dies im Beitrag „Sozialhilfe: Betreuungspauschalen sind Kosten der Unterkunft“. Er behandelt unter anderem das BSG-Urteil vom 14. April 2011, B 8 SO 19/09 R.

Beim Wohngeld gelten eigene Kriterien. Dort bestimmt das Wohngeldgesetz, welche Zusatzleistungen nicht als Miete berücksichtigt werden. Die Anerkennung bei der Sozialhilfe heißt nicht, dass dieselbe Pauschale auch das Wohngeld erhöht.

Wann andere Sozialleistungen Wohngeld ausschließen

Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II erhält, ist vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn diese Leistungen bereits die Unterkunft tragen.

§ 7 WoGG enthält dazu Ausnahmen, etwa bei Darlehendarlehen. Bei gemischten Haushalten ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.

Eine Erwerbsminderungsrente ist jedoch keine Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Auch Eingliederungshilfe für Assistenz bedeutet keinen Ausschluss vom Wohngeld.

Prüfen Sie deshalb die genaue Bezeichnung und den Inhalt Ihrer Leistungsbescheide. Verzichten Sie nicht ungeprüft auf existenzsichernde Leistungen, nur um Wohngeld zu beantragen.

Pflegegeld schließt Wohngeld nicht aus

Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zählt nicht als Einkommen für das Wohngeld. § 13 Absatz 5 SGB XI schützt diese Pflegeleistungen. Eine Pflegebedürftigkeit schließt also Wohngeld nicht aus.

Davon unterscheiden müssen Sie Zahlungen an eine Pflegeperson, für die eigene Anrechnungen gelten. Diese Regeln erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Wird das Pflegegeld an das Wohngeld angerechnet?“. Legen Sie Pflegebescheide vor, damit die Behörde die Leistungen richtig zuordnet.

Bei Schwerbehinderung kann ein Freibetrag helfen

§ 17 WoGG sieht einen jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro für berücksichtigte Haushaltsmitglieder mit einem GdB von 100 vor. Bei einer Schwerbehinderung mit einem GdB unter 100 müssen zusätzlich Pflegebedürftigkeit und häusliche oder teilstationäre Pflege beziehungsweise Kurzzeitpflege vorliegen.

Der Freibetrag senkt das für Wohngeld maßgebliche Einkommen.

Antrag früh stellen und Kosten getrennt nachweisen

Reichen Sie den Miet- oder Nutzungsvertrag, die Aufstellung der Wohn- und Betreuungskosten sowie Ihre Einkommensnachweise ein. Dazu gehören bei Axel der Rentenbescheid und die getrennte Abrechnung des Anbieters.

Weitere Leistungsbescheide helfen der Wohngeldstelle, mögliche Ausschlüsse und Freibeträge zu prüfen.

Wohngeld beginnt mit dem Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Erklären Sie eindeutig, dass Sie Wohngeld beantragen, sichern Sie den Eingang und reichen Sie fehlende Nachweise zeitnah nach.

Warum die bloße Bitte um ein Formular nicht genügt, erläutert der Beitrag „Wohngeld: Dieser kleine Antragsfehler kostet schnell mehrere Monate“.

FAQ: Wohngeld im betreuten Wohnen Kann ich trotz Betreuungsvertrag Wohngeld bekommen?

Ja. Entscheidend sind die allgemeinen Voraussetzungen des Wohngeldes. Der Betreuungsvertrag schließt den Anspruch nicht aus.

Zählt die Betreuungspauschale zur wohngeldfähigen Miete?

Allgemeine Betreuung, hauswirtschaftliche Versorgung und Notrufdienste zählen nicht dazu. Lassen Sie die einzelnen Kosten vom Anbieter nachvollziehbar ausweisen.

Bekomme ich Wohngeld zusätzlich zur Grundsicherung?

Nein, wenn die Grundsicherung Unterkunftskosten deckt.

Quellen

Sozialgesetzbuch XI: § 13 Absatz 5 – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
Wohngeldgesetz: § 3 – Wohngeldberechtigung
Wohngeldgesetz: § 4 – Berechnungsgrößen des Wohngeldes
Wohngeldgesetz: § 7 – Ausschluss vom Wohngeld

Der Beitrag Wohngeld trotz Pflegegrad: Auch im betreuten Wohnen ist ein Zuschuss möglich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Hitzerückblick

Die Artisten zwischen Himmel und Erde verschwinden mit dem Lauf der Zeit.
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A Jewish Exploiter of Gentile Women Finally Is Punished

A Jewish Exploiter of Gentile Women Finally Is Punished https://www.rt.com/pop-culture/646158-weinstein-sentenced-15-years-nyc-sexual-assault/ Weinstein has been accused of sexually abusive behavior by more […]
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Putin’s never-ending ever-widening war is now affecting all of us and the worst is yet to come

Putin’s never-ending ever-widening war is now affecting all of us and the worst is yet to come https://www.lewrockwell.com/2026/09/brandon-smith/something-has-changed-and-world-war-over-ukraine-is-back-on-the-table/ 
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The Israeli Lobby Boasts of Its Rule of America

The Israeli Lobby Boasts of Its Rule of America America Is Not Really a Country.  It Is a Province of […]
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Neue Studie: „Die weltweite Dürre zeigt unter den Bedingungen der Klimaerwärmung keine nachweisbare Beschleunigung in jüngster Zeit“

Kenneth Richard

Ein weiteres klimabezogenes „Krisen“-Narrativ wird durch Beobachtungsdaten widerlegt.

Eine neue Studie, veröffentlicht in einer „Nature“-Zeitschrift, stellt fest, dass es in der heutigen Ära der „globalen Erwärmung“ keine Beschleunigung (nicht einmal eine leicht negative Beschleunigung von -0,0003 bis -0,00005 Jahr⁻²) bei den weltweiten Dürretrends gibt.

Der Trend ohne Beschleunigung (oder mit leicht rückläufiger Entwicklung) bei globalen Dürren zeigt sich in den Beobachtungen des Standardisierten Niederschlags-Evapotranspirations-Index (SPEI) über einen Zeitraum von 125 Jahren (1900–2024), 75 Jahren (1950–2024) und sogar in den jüngsten Aufzeichnungen der letzten 43 Jahre (1981–2024).

Wissenschaftler, die lieber die These vertreten, dass menschliche Aktivitäten die Erwärmung vorantreiben und die Klimaerwärmung die globale Dürre beschleunigt, haben in der Vergangenheit unsachgemäße statistische Verfahren angewendet, um die Austrocknungstrends um das Sechsfache „künstlich aufzublähen“.

Quelle: Wu et al., 2026

Eine weitere Studie aus dem Jahr 2022, in der die weltweiten jährlichen Niederschlagstrends von 1900 bis 2020 analysiert worden sind, kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es „keine Hinweise darauf gibt, … dass sich die Niederschlagsdefizite in den letzten Jahrzehnten in einer Weise verstärkt haben, die auf die globale Erwärmung zurückzuführen wäre“.

Quelle: O’Connell et al., 2022

Link: https://notrickszone.com/2026/09/17/new-study-global-drought-shows-no-detectable-recent-acceleration-under-climate-warming/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

Graphiken übersetzt via Google Translate

Der Beitrag Neue Studie: „Die weltweite Dürre zeigt unter den Bedingungen der Klimaerwärmung keine nachweisbare Beschleunigung in jüngster Zeit“ erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Bürgergeld: Jobcenter verlangt Attest zur Krankschreibung – rechtens ist das nicht

Jobcenter verlangt Attest zur Krankschreibung: Warum eine Kürzung angreifbar sein kann

Wer krank ist, braucht nicht noch zusätzlichen Druck durch das Jobcenter. Trotzdem können Einladungsschreiben den Eindruck erwecken, eine gewöhnliche Krankschreibung sei wertlos und nur ein weiteres Attest schütze vor einer Leistungskürzung. Eine solche pauschale Hürde müssen Leistungsberechtigte nicht einfach hinnehmen.

Gericht kassierte Kürzung wegen irreführender Belehrung

Das Sozialgericht Hildesheim hob mit Urteil vom 14. Juli 2020 eine Kürzung um zehn Prozent auf (S 38 AS 1417/17). Es ging um Arbeitslosengeld II für August bis Oktober 2017, nicht um einen neuen Bürgergeld-Fall. Die Klägerin hatte ein Eingangsgespräch bei der Jobakademie Hann. Münden abgesagt, weil sie die Teilnahme für unnötig hielt.

Die Einladung verlangte bei Erkrankung eine Bettlägerigkeitsbescheinigung. Das Gericht beanstandete den Eindruck, nur dieses Attest könne eine gesundheitliche Verhinderung beweisen: Auch andere Beweismittel, etwa Zeugen, kamen infrage. Einen begründeten Ausnahmefall für die zusätzliche Anforderung erkannte es nicht.

Ergänzend bezweifelte das Gericht die Anwendung von § 32 SGB II: Das Gespräch gehörte nach seiner Bewertung bereits zu einer Maßnahme, deren verweigerte Teilnahme unter § 31 SGB II zu prüfen gewesen wäre. Auch eine rechtzeitige Zuteilung fehlte. Diese Einzelheiten ergeben sich aus dem veröffentlichten Urteil.

Ein Schreiben darf Rechte nicht verschleiern

Eine Rechtsfolgenbelehrung soll verständlich erklären, welches Verhalten welche Konsequenzen haben kann. Sie verfehlt diesen Zweck, wenn Betroffene daraus schließen müssen, ihre tatsächliche Erkrankung zähle ohne ein bestimmtes Zusatzpapier nicht. Gegen-Hartz erläutert den Fall auch im Beitrag über Sanktionen bei irreführenden und falschen Informationen.

Gerade bei existenzsichernden Leistungen ist ein solcher Fehler keine belanglose Formalität. Wer eine Kürzung befürchten muss, braucht verlässliche Informationen über seine Rechte und Pflichten. Die Behörde darf diese Unsicherheit nicht durch missverständliche Anforderungen selbst erzeugen.

Warum eine Krankschreibung trotzdem nicht immer genügt

Aus der Entscheidung folgt allerdings kein generelles Verbot zusätzlicher ärztlicher Nachweise. Arbeitsunfähigkeit und die gesundheitliche Unfähigkeit, einen bestimmten Termin wahrzunehmen, sind nicht automatisch dasselbe. Das Bundessozialgericht hat diese Unterscheidung bereits mit Urteil vom 9. November 2010 betont (B 4 AS 27/10 R).

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit in der veröffentlichten Fassung vom März 2024 nennen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich als ausreichenden Nachweis eines wichtigen Grundes. Zugleich beschreiben sie die Möglichkeit, nach vorheriger Aufforderung ein ergänzendes Attest zur Unmöglichkeit der Terminwahrnehmung zu verlangen. Eine Zusatzanforderung sollte deshalb geprüft und nicht einfach ignoriert werden.

Die zehn Prozent gehören zum damaligen Fall

Die im Urteil genannten zehn Prozent dürfen nicht pauschal als heutige Rechtsfolge dargestellt werden. Die Bundesagentur hat ihre Weisungen zu § 32 SGB II zum 1. Juli 2026 an geänderte gesetzliche Regeln angepasst. Ihre Weisung vom 18. Juni 2026 nennt unter anderem 30 Prozent bei wiederholten Meldeversäumnissen.

Für einen aktuellen Bescheid müssen deshalb die geltende Rechtslage und der konkrete Ablauf geprüft werden. Ein älteres Urteil kann Argumente gegen eine fehlerhafte Belehrung liefern. Es ersetzt jedoch keine Prüfung der heutigen Voraussetzungen einer Kürzung.

Zusatzattest verlangt: Begründung und Kosten klären

Betroffene sollten dem Jobcenter eine Erkrankung unverzüglich mitteilen und die vorhandenen Nachweise nachweisbar einreichen. Fordert die Behörde darüber hinaus ein Attest, empfiehlt sich eine schriftliche Nachfrage, weshalb dieses im konkreten Fall erforderlich ist und welche gesundheitliche Einschränkung bestätigt werden soll. Zugleich sollte die Kostenübernahme geklärt werden.

Die genannten BA-Weisungen von 2024 sehen eine mögliche Übernahme angemessener Attestkosten vor. Daraus folgt jedoch keine Zusage für jede beliebig hohe Privatrechnung. Eine schriftliche Klärung vor der Ausstellung hilft, einen weiteren Streit über die Rechnung zu vermeiden.

Die Bitte um eine Begründung ersetzt weder erforderliche Nachweise noch einen fristgerechten Rechtsbehelf. Sie verschiebt auch nicht automatisch die Pflicht, eine krankheitsbedingte Verhinderung nachvollziehbar darzulegen. Einladung, Atteste und Übermittlungsnachweise sollten deshalb aufbewahrt werden.

Widerspruch: Ein Monat, nicht vier Wochen

Gegen einen Kürzungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein Monat ist rechtlich etwas anderes als vier Wochen. Die Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz.

Der Widerspruch allein stoppt die Auszahlungskürzung grundsätzlich nicht. Dafür kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein; erst eine entsprechende gerichtliche Entscheidung verschafft vorläufigen Schutz. Weitere Informationen bietet der Beitrag zum Eilantrag gegen Jobcenter-Sanktionen.

Praxisbeispiel: Krankmeldung eingereicht, Zusatzpapier fehlt

Ein fiktives Beispiel: Sabine hat hohes Fieber, sagt ihren Jobcenter-Termin sofort ab und reicht die ärztliche Krankschreibung ein. In der anschließenden Anhörung verweist das Jobcenter darauf, dass eine zusätzliche Bescheinigung fehle. Sabine legt den Übermittlungsnachweis vor und bittet um die konkrete Begründung der Zusatzanforderung.

Sie beschreibt außerdem, weshalb ihr die Anreise an diesem Tag gesundheitlich nicht möglich war, und klärt ein gegebenenfalls benötigtes ergänzendes Attest mit ihrer Arztpraxis. Erlässt das Jobcenter dennoch einen Kürzungsbescheid, lässt sie Einladung und Bescheid bei einer Sozialberatungsstelle prüfen und wahrt die Widerspruchsfrist. Damit schafft sie eine nachvollziehbare Grundlage für die Prüfung ihres Falls.

Vier Fragen und Antworten Reicht eine Krankschreibung für die Absage eines Jobcenter-Termins?

Grundsätzlich kann sie eine krankheitsbedingte Verhinderung belegen. In einem begründeten Einzelfall kann jedoch ein ergänzender Nachweis erforderlich sein.

Sind Wegeunfähigkeitsbescheinigungen generell unzulässig?

Nein. Angreifbar ist insbesondere eine pauschale Forderung, die ohne ausreichende Begründung den Eindruck erweckt, ausschließlich dieses Dokument werde akzeptiert.

Wer bezahlt ein zusätzlich verlangtes Attest?

Eine Kostenübernahme durch das Jobcenter kommt in Betracht. Betroffene sollten die Übernahme und die erstattungsfähige Höhe möglichst vor der Ausstellung schriftlich klären.

Was ist nach einem Kürzungsbescheid besonders wichtig?

Die grundsätzlich einmonatige Widerspruchsfrist darf nicht verstreichen. Wenn die Kürzung bereits umgesetzt wird oder unmittelbar bevorsteht, sollte zusätzlich die Möglichkeit eines Eilantrags beim Sozialgericht geprüft werden.

Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter verlangt Attest zur Krankschreibung – rechtens ist das nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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YJK-E zu Feminizid in Coesfeld: Schutzversäumnisse müssen untersucht werden

Der Verband der kurdischen Frauen in Deutschland (YJK-E) fordert nach dem Feminizid in einer kommunalen Unterbringungseinrichtung in Coesfeld eine umfassende Untersuchung möglicher Versäumnisse beim Schutz der Getöteten. Die Frau, deren Identität zunächst nicht bekannt war, wird von der YJK-E in ihrer Erklärung als Enda Kala benannt. Es müsse geklärt werden, ob es vor der Tat Hinweise auf eine Gefährdung gab, diese ignoriert wurden oder bestehende Schutzpflichten nicht erfüllt worden sind.

Enda Kala war am Mittwoch in der Geflüchtetenunterkunft an der Grimpingstraße mit einem Messer getötet worden. Nach bisherigen Erkenntnissen steht ihr Ex-Mann unter Tatverdacht. Der YJK-E erklärte: „Eine weitere Frau wurde durch männliche Gewalt aus dem Leben gerissen. Wir werden das nicht normalisieren. Wir werden nicht schweigen und wir werden nicht vergessen.“

Aufgabe des Staates ist es, Frauen zu Lebzeiten zu schützen

Die Frauenorganisation wandte sich zugleich gegen die Darstellung von Feminiziden als isolierte Beziehungstaten. Frauenmorde ließen sich weder als „familiäre Angelegenheit“ noch mit „Eifersucht“ oder einem „plötzlichen Wutausbruch“ erklären. „Sie sind das Ergebnis einer patriarchalen Ordnung, die es ermöglicht, dass Frauen bedroht, verfolgt, misshandelt und getötet werden“, erklärte YJK-E. „Alle Frauenmorde sind staatliche Politik. Aufgabe des Staates ist es nicht, die Leichen von Frauen aus der Gerichtsmedizin abzuholen, sondern Frauen zu schützen, solange sie leben.“ Nach Auffassung des YJK-E müssen deshalb auch die Bedingungen untersucht werden, unter denen Frauen bedroht, verfolgt und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt werden. Gefährdungslagen müssten ernst genommen und notwendige Schutzmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden.

Mögliche Versäumnisse vor der Tat untersuchen

Mit Blick auf den konkreten Fall fordert der YJK-E zu klären, ob es vor der Tötung Enda Kalas Versäumnisse gab, Hinweise auf eine Gefährdung übergangen wurden oder Behörden ihren Schutzpflichten nicht nachgekommen sind. Sollten entsprechende Versäumnisse festgestellt werden, müssten die Verantwortlichen juristisch zur Rechenschaft gezogen werden.

Darüber hinaus fordert die Frauenbewegung, die Sicherheit der drei Kinder der getöteten Frau zu gewährleisten und ihnen psychologische sowie soziale Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Der Feminizid müsse in allen seinen Dimensionen wirksam und transparent untersucht werden. „Wir werden weiterhin das Recht von Frauen auf Leben verteidigen, uns gegen männliche Gewalt organisieren und unsere Solidarität stärken“, heißt es abschließend. „Unser Kampf wird weitergehen, bis für jede getötete Frau Gerechtigkeit geschaffen ist und eine Ordnung besteht, in der Frauen frei und ohne Gewalt leben können.“

https://deutsch.anf-news.com/frauen/kurdin-in-coesfelder-fluchtlingsunterkunft-getotet-52849

 

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Migration und Vorurteil

Im Gespräch mit Manova und Transition TV klärt der Islamwissenschaftler und Journalist Fabian Goldmann darüber auf, wie Medien zu falschen Vorstellungen von Einwanderern und Muslimen beitragen und welche Gefahren damit einhergehen.
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GdB 50 vor Altersrente bedeutet dann 72 Euro mehr Rente pro Monat

Ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 kann die Altersrente spürbar erhöhen. Der GdB bringt zwar keine zusätzlichen Entgeltpunkte, eröffnet aber den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Deren günstigere Altersgrenzen führen bei einem vorgezogenen Rentenbeginn häufig zu einem deutlich niedrigeren Abschlag.

Bei einer ungekürzten Bruttorente von 1.000 Euro kann der Unterschied rund 72 Euro im Monat betragen. Auf ein Jahr gerechnet sind das 864 Euro mehr Rente. Der Vorteil bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen.

GdB 50 erhöht nicht automatisch die Rentenansprüche

Die Höhe einer gesetzlichen Rente richtet sich weiterhin nach den erworbenen Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Der GdB selbst fügt dem Versicherungskonto keine Entgeltpunkte hinzu.

Der finanzielle Vorteil entsteht durch die Wahl einer günstigeren Rentenart. Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung können eine Altersrente beanspruchen, bei der die abschlagsfreie Altersgrenze zwei Jahre unter der Grenze der Altersrente für langjährig Versicherte liegt.

Wer beide Rentenarten zum gleichen Zeitpunkt beginnen könnte, sollte deshalb die Abschläge vergleichen. Schon ein Unterschied von wenigen Prozentpunkten wirkt sich über viele Jahre aus.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss bei Rentenbeginn ein GdB von mindestens 50 bestehen. Außerdem verlangt das Gesetz eine Wartezeit von 35 Jahren.

Auf diese 35 Jahre können neben Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung auch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, bestimmte Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten sowie Schul- und Studienzeiten angerechnet werden. Eine detaillierte Aufstellung enthält die persönliche Rentenauskunft.

Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 37 SGB VI. Für Versicherte der älteren Übergangsjahrgänge gelten ergänzend die abgestuften Altersgrenzen aus § 236a SGB VI.

Diese Altersgrenzen gelten ab dem Jahrgang 1964

Für Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 65 Jahren ohne Abschläge beginnen. Ein vorgezogener Beginn ist bereits ab 62 Jahren möglich.

Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt ebenfalls 35 Versicherungsjahre voraus. Sie wird für diese Jahrgänge jedoch erst mit 67 Jahren abschlagsfrei gezahlt und kann frühestens ab 63 Jahren begonnen werden.

Rentenbeginn Abschlag bei Schwerbehindertenrente Abschlag bei Altersrente für langjährig Versicherte Mit 62 Jahren 10,8 Prozent Noch nicht möglich Mit 63 Jahren 7,2 Prozent 14,4 Prozent Mit 64 Jahren 3,6 Prozent 10,8 Prozent Mit 65 Jahren Kein Abschlag 7,2 Prozent

Für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbezugs werden 0,3 Prozent abgezogen. Der Höchstabschlag bei der Schwerbehindertenrente beträgt daher 10,8 Prozent, während bei der Altersrente für langjährig Versicherte bis zu 14,4 Prozent möglich sind. Darauf weist auch die Deutsche Rentenversicherung hin.

Auch der Jahrgang 1963 profitiert von dem Unterschied

Für den Jahrgang 1963 liegt die abschlagsfreie Grenze der Schwerbehindertenrente bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ein vorzeitiger Bezug ist ab 61 Jahren und zehn Monaten möglich.

Die Altersrente für langjährig Versicherte wird für diesen Jahrgang erst mit 66 Jahren und zehn Monaten abschlagsfrei gezahlt. Sie kann zwar ab 63 Jahren beginnen, dann werden jedoch 46 Monate als vorzeitiger Bezug berücksichtigt.

Beginnt ein 1963 geborener Versicherter seine Rente mit 63 Jahren, beträgt der Abschlag bei der Schwerbehindertenrente 6,6 Prozent. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte sind es dagegen 13,8 Prozent.

So entstehen rund 70 Euro mehr Monatsrente

Angenommen wird eine ungekürzte Bruttorente von 1.000 Euro. Die angesammelten Entgeltpunkte und der Rentenbeginn sind in beiden Varianten identisch.

Berechnung bei Rentenbeginn mit 63 Jahren Schwerbehindertenrente Altersrente für langjährig Versicherte Ungekürzte Ausgangsrente 1.000 Euro 1.000 Euro Abschlag beim Jahrgang 1963 6,6 Prozent 13,8 Prozent Dauerhafter Abzug 66 Euro 138 Euro Verbleibende Bruttorente 934 Euro 862 Euro Unterschied pro Monat 72 Euro mehr –

Der GdB 50 führt in diesem Beispiel zu einer um 72 Euro höheren Bruttorente. Der Unterschied liegt bei 7,2 Prozentpunkten, weil die abschlagsfreie Grenze der Schwerbehindertenrente zwei Jahre früher erreicht wird.

Über zehn Jahre summiert sich der Unterschied rechnerisch auf 8.640 Euro. Über 20 Jahre wären es 17.280 Euro, wobei spätere Rentenanpassungen und individuelle Abzüge noch nicht berücksichtigt sind.

Bei höheren Renten fällt der Vorteil größer aus

Die genannten 72 Euro gelten nur bei einer ungekürzten Ausgangsrente von 1.000 Euro. Bei einer Ausgangsrente von 1.500 Euro ergibt ein Unterschied von 7,2 Prozentpunkten bereits 108 Euro im Monat.

Bei 2.000 Euro ungekürzter Bruttorente sind es 144 Euro. Von der ausgezahlten Rente gehen anschließend noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern ab.

Der Nettovorteil liegt deshalb etwas unter dem Bruttounterschied. Trotzdem bleibt die günstigere Rentenberechnung dauerhaft erhalten und wird bei späteren Rentenanpassungen berücksichtigt.

Der Abschlag verschwindet später nicht

Ein Rentenabschlag gilt nicht nur bis zur Regelaltersgrenze. Wer eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beantragt, muss die Kürzung grundsätzlich lebenslang hinnehmen.

Das betrifft sowohl die Altersrente für langjährig Versicherte als auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Eine spätere Umwandlung in eine ungekürzte Regelaltersrente beseitigt den Abschlag nicht.

Umso wichtiger ist es, vor dem Antrag alle verfügbaren Altersrenten vergleichen zu lassen. Die Rentenversicherung geht grundsätzlich davon aus, dass ein Antrag auf die für den Versicherten günstigste verfügbare Altersrente gerichtet ist.

Der GdB muss am Tag des Rentenbeginns bestehen

Die Schwerbehinderteneigenschaft muss bei Beginn der Altersrente vorliegen. Ein GdB von 50, der erst für eine spätere Zeit festgestellt wird, reicht für den gewünschten früheren Rentenbeginn nicht aus.

Der endgültige Bescheid muss allerdings nicht zwingend schon vor dem Rentenbeginn ausgestellt worden sein. Wird später festgestellt, dass der GdB 50 bereits am Tag des Rentenbeginns bestand, kann dies nach den rechtlichen Hinweisen der Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Ein laufendes Feststellungs-, Widerspruchs- oder Klageverfahren sollte der Rentenversicherung mitgeteilt werden. Im Rentenantrag sollte ausdrücklich angegeben werden, dass eine Entscheidung über die Schwerbehinderung noch aussteht.

Eine rückwirkende Feststellung kann die Rente korrigieren

Wurde zunächst eine Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt und später rückwirkend ein GdB 50 zum damaligen Rentenbeginn festgestellt, ist eine Überprüfung möglich. Das wird nicht zwingend als unzulässiger Wechsel in eine andere Altersrente behandelt.

Nach den aktuellen Verwaltungsanweisungen kann der frühere Rentenbescheid überprüft und die günstigere Schwerbehindertenrente für denselben Rentenbeginn bewilligt werden. Voraussetzung bleibt, dass alle Bedingungen bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.

Betroffene sollten den neuen GdB-Bescheid deshalb unverzüglich beim Rentenversicherungsträger einreichen. Bei längeren rückwirkenden Zeiträumen können zusätzliche Fristfragen auftreten.

GdB 40 mit Gleichstellung reicht nicht aus

Eine arbeitsrechtliche Gleichstellung ersetzt für diese Altersrente keinen GdB 50. Wer einen GdB von 30 oder 40 besitzt und von der Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde, erfüllt die rentenrechtliche Voraussetzung nicht.

Die Gleichstellung kann beispielsweise beim Kündigungsschutz und bei Hilfen am Arbeitsplatz Vorteile bringen. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt das Gesetz jedoch die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von wenigstens 50.

Auch eine schwere Erkrankung allein genügt nicht. Der GdB muss durch die zuständige Behörde festgestellt oder für den betreffenden Rentenbeginn anderweitig offiziell nachgewiesen werden.

Ein späterer Wegfall des GdB schadet nicht

Fällt der GdB nach dem Beginn der Schwerbehindertenrente unter 50, bleibt der einmal entstandene Rentenanspruch bestehen. Die Rente wird deshalb nicht nachträglich in eine andere Altersrente umgewandelt.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar, dass ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung für den Rentenanspruch ohne Bedeutung ist. Entscheidend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Rentenbezugs.

Anders sieht es aus, wenn der GdB bereits vor dem geplanten Rentenbeginn abgesenkt wurde. Dann muss geprüft werden, ob noch eine gesetzliche Schutzfrist läuft oder die Herabsetzung bereits wirksam geworden ist.

Die Rente nach 45 Jahren muss ebenfalls geprüft werden

Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann unter Umständen die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Diese Rentenart wird ohne Abschläge gezahlt, kann aber nicht vorzeitig mit einem Abschlag begonnen werden.

Für den Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze ebenfalls bei 65 Jahren. Wer wegen des GdB 50 schon mit 62, 63 oder 64 Jahren aufhören möchte, kann die Schwerbehindertenrente früher beziehen, muss dann aber Abschläge akzeptieren.

Ob ein früherer Rentenbeginn günstiger ist als das Warten auf eine abschlagsfreie Rente, hängt von Einkommen, Gesundheit, Rücklagen und der erwarteten Rentenhöhe ab. Die verschiedenen Varianten sollten in einer Rentenberatung mit konkreten Zahlen gegenübergestellt werden.

Rechtzeitige Vorbereitung schützt vor finanziellen Nachteilen

Ein Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des GdB sollte nicht erst wenige Wochen vor dem geplanten Rentenbeginn gestellt werden. Die Bearbeitung kann mehrere Monate dauern und sich durch medizinische Rückfragen, Widerspruch oder Klage weiter verlängern.

Auch das Rentenkonto sollte frühzeitig geklärt werden. Fehlende Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Ausbildungszeiten oder andere Versicherungszeiten können darüber entscheiden, ob die verlangten 35 Jahre erreicht werden.

Die Rentenversicherung empfiehlt, den eigentlichen Rentenantrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn einzureichen. Bei einem noch laufenden GdB-Verfahren kann eine frühere Beratung sinnvoll sein.

Beispiel aus der Praxis: 72 Euro mehr Bruttorente

Eine 1963 geborene Versicherte möchte 2026 unmittelbar nach ihrem 63. Geburtstag in Rente gehen. Sie hat mehr als 35 Versicherungsjahre und laut Rentenauskunft eine ungekürzte Bruttorente von 1.000 Euro erworben.

Ohne Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung würde die Altersrente für langjährig Versicherte wegen des um 46 Monate vorgezogenen Beginns um 13,8 Prozent gekürzt. Es verblieben 862 Euro brutto.

Da bei Rentenbeginn ein GdB 50 besteht, kann sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wählen. Hier beträgt der Abschlag nur 6,6 Prozent, sodass 934 Euro und damit 72 Euro mehr Bruttorente im Monat verbleiben.

Der Beitrag GdB 50 vor Altersrente bedeutet dann 72 Euro mehr Rente pro Monat erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Schwerbehinderung: Auto für Studium unvermeidlich – aber wer muss zahlen?

Wer wegen einer Behinderung ohne Auto nicht zur Hochschule kommt, benötigt eine verlässliche Finanzierung. Doch bei der Kraftfahrzeughilfe ist umstritten, welche Behörde die Unterstützung beim Hochschulstudium übernimmt. Das Bundessozialgericht führt dazu das Verfahren B 8 SO 4/26 R.

Der Streit betrifft die praktische Frage: Gehört das benötigte Auto zur Teilhabe an Bildung oder zur Teilhabe am Arbeitsleben? In seiner Übersicht vom 9. September 2026 führt das BSG die Rechtsfrage als anhängig und nennt keinen Verhandlungstermin.

Ein Auto kann den Zugang zur Hochschule erst ermöglichen

Eine Zulassung zum Studium hilft wenig, wenn Studierende die Uni wegen ihrer Behinderung nicht erreichen können. Lange Wege zur Haltestelle, nicht nutzbare Umstiege oder gesundheitlich unzumutbare Fahrten machen eine theoretische Busverbindung nutzlos .

Im Antrag kommt es auf die tatsächlichen Einschränkungen und den konkreten Studienalltag an.

Ein hoher Grad der Behinderung ersetzt diese Prüfung nicht. Für die berufliche Kraftfahrzeughilfe verlangt § 3 KfzHV, dass Betroffene wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind. Dies gilt für den Weg zum Arbeits- wie Ausbildungsort  oder einer anderen Maßnahme der Berufsbildung.

Sie müssen außerdem selbst fahren können oder eine gesicherte Fahrmöglichkeit durch einen Dritten haben.

Was das Bundessozialgericht entscheiden soll

Als Vorinstanz nennt das BSG das Sozialgericht Nürnberg mit einer Entscheidung vom 13. Februar 2026, Aktenzeichen S 11 SO 7/25. Es geht um  die Zuordnung der Kraftfahrzeughilfe bei einem Hochschulstudium.

Bildung oder berufliche Reha: Was ist der Unterschied?

§ 112 SGB IX sieht im Rahmen der Eingliederungshilfe Hilfen zur hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf vor. Dazu können auch behinderungsbedingt erforderliche Gegenstände und Hilfsmittel gehören – wie ein Auto.

§ 49 SGB IX nennt hingegen Kraftfahrzeughilfe als mögliche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Für Antragsteller ist jetzt entscheidend, nach welcher Rechtsgrundlage der Träger ihren Bedarf prüft und welche persönlichen sowie finanziellen Voraussetzungen daraus folgen.

Beim dualen Studium musste die Arbeitsagentur erstatten

Einen verwandten Fall hat Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Arbeitsagentur muss Auto für den Weg zum dualen Studium zahlen“ behandelt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 13. September 2023 unter dem Aktenzeichen L 8 AL 3484/21 über die Finanzierung eines Fahrzeugs für ein praxisintegriertes duales Studium.

Der Betroffene konnte wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. Das Landratsamt hatte die Förderung zunächst bewilligt und verlangte anschließend eine Erstattung von der Bundesagentur für Arbeit.

Das LSG ordnete die Hilfe in diesem Fall der Teilhabe am Arbeitsleben zu und verpflichtete die Arbeitsagentur zur Erstattung.

Der Unterschied ist wichtig: Im damaligen Verfahren stritten Behörden über bereits finanzierte Leistungen für ein praxisintegriertes duales Studium. Der Fall begründet also keine pauschale Zahlungspflicht der Arbeitsagentur für jedes Hochschulstudium.

Gerade die Einordnung der Kfz-Hilfe beim Hochschulstudium steht nun beim BSG zur Klärung an.

Was Sie für einen Antrag konkret belegen sollten

Beschreiben Sie, welche Studienorte Sie wie häufig erreichen müssen. Dazu gehören neben Vorlesungen gegebenenfalls verpflichtende Praktika oder Lehrveranstaltungen an verschiedenen Standorten.

Studienbescheinigung, Stundenplan und Angaben zu Präsenzpflichten machen den Bedarf nachvollziehbar.

Ärztliche Unterlagen sollten erklären, warum Sie die vorhandenen Verkehrsmittel nicht oder nicht zumutbar nutzen können. Hilfreich sind konkrete Aussagen zu Gehstrecken, Stehen, Umsteigen und Belastungsgrenzen.

Ergänzen Sie unverbindliche Angebote, aus denen Fahrzeugkosten und notwendige Anpassungen getrennt hervorgehen.

Unterschiede zwischen Fahrzeugbeschaffung, Zusatzausstattung und Führerscheinförderung, erläutert der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Finanzierung eines Autos oder behinderungsbedingten Umbaus.

Die dort beschriebenen Förderwege ersetzen indessen nicht die Prüfung, welche Rechtsgrundlage für Ihren Studienbedarf gilt.

Zuständigkeitsstreit darf nicht einfach bei Ihnen landen

Bei einem Antrag auf Teilhabeleistungen muss der zuerst angegangene Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit prüfen. Hält er sich für unzuständig, sieht § 14 SGB IX eine Weiterleitung an den (vermutlich) zuständigen Rehabilitationsträger vor.

Eine mündliche Aufforderung, es woanders zu versuchen, ersetzt kein solches Verfahren.

Bitten Sie um eine Eingangsbestätigung und um die Mitteilung, wann und an wen der Antrag weitergeleitet wurde. Die Zweiwochenfrist betrifft  die Zuständigkeitsprüfung. Sie bedeutet keine Bewilligung.

Erst beantragen, dann verbindlich bestellen

Unterschreiben Sie nicht vorschnell einen Kaufvertrag, zum Beispiel, weil bald das Semester beginnt. Ein unverbindliches Angebot können Sie vorher einholen; eine verbindliche Bestellung kann dagegen bereits den Kaufvertrag begründen.

Wie teuer die falsche Reihenfolge werden kann, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Auto zu früh bestellt – Zuschuss trotz GdB 80 und Merkzeichen G abgelehnt“. Vor dem LSG Baden-Württemberg scheiterte der Anspruch im Verfahren L 10 R 2059/25 am verspäteten Antrag. Ob inhaltlich die Kriterien erfüllt waren, spielte dann keine Rolle mehr.

Klären Sie vor einer verbindlichen Beschaffung die Bewilligung und das weitere Vorgehen mit dem Träger.

Prüfen Sie den Ablehnungsbescheid

Wenn Ihr Antrag scheitert, prüfen Sie die konkrete Begründung. Bestreitet die Behörde den behinderungsbedingten Bedarf, die Notwendigkeit eines eigenen Fahrzeugs oder ihre Zuständigkeit?

Diese Punkte verlangen unterschiedliche Nachweise und Einwände. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Das Verfahren B 8 SO 4/26 R können Sie anführen, wenn Ihr Streit ebenfalls die Zuordnung der Kfz-Hilfe für ein Hochschulstudium betrifft. Ein anhängiges Verfahren beim BSG hält die Widerspruchsfrist gegen Ihren eigenen Bescheid jedoch nicht offen.

Warten Sie deshalb nicht auf ein künftiges Urteil, wenn Ihre Frist bereits läuft.

FAQ: Kfz-Hilfe fürs Studium Hat das BSG bereits einen Auto-Zuschuss zugesprochen?

Nein. Die ausgewertete BSG-Übersicht führt B 8 SO 4/26 R als anhängiges Verfahren. Sie nennt eine offene Rechtsfrage und noch keine Entscheidung über einen Zahlungsanspruch.

Muss wegen des Urteils zum dualen Studium immer die Arbeitsagentur zahlen?

Nein. Der frühere Fall betraf ein praxisintegriertes duales Studium und eine Erstattung zwischen Leistungsträgern. Daraus folgt keine allgemeine Zuständigkeit für sämtliche Studierenden mit Behinderung.

Reicht ein Schwerbehindertenausweis für die Finanzierung?

Nein. Sie müssen den konkreten behinderungsbedingten Mobilitätsbedarf darlegen. Zusätzlich gelten die Voraussetzungen des jeweiligen Förderwegs; der Ausweis allein ersetzt diese Prüfung nicht.

Quellen

Bundessozialgericht: Anhängige Rechtsfragen des 8. Senats, Stand 9. September 2026, B 8 SO 4/26 R; Vorinstanz SG Nürnberg, 13. Februar 2026 – S 11 SO 7/25
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung: § 3 – Persönliche Voraussetzungen
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung: § 10 – Antragstellung
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 13. September 2023 – L 8 AL 3484/21, Entscheidungsnachweis und Leitsatz
Sozialgerichtsgesetz: § 84 – Widerspruchsfrist
Sozialgesetzbuch IX: § 14 – Leistender Rehabilitationsträger
Sozialgesetzbuch IX: § 49 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Sozialgesetzbuch IX: § 112 – Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Der Beitrag Schwerbehinderung: Auto für Studium unvermeidlich – aber wer muss zahlen? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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