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Das verborgene Christentum

In seinem neuen Buch „Dominion“ sinniert Tom Holland über den Ursprung der westlichen Werte.
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Nebenkosten der Wohnung werden immer teurer: Diese Positionen sollten Mieter deshalb besonders prüfen

Die Nebenkosten entwickeln sich für viele Haushalte zunehmend zur zweiten Miete. Nach dem aktuellen Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zahlten Mieterinnen und Mieter im Abrechnungsjahr 2024 im bundesweiten Durchschnitt 2,67 Euro je Quadratmeter und Monat für Betriebskosten. Gegenüber dem Vorjahr entspricht das einem Anstieg von mehr als sechs Prozent.

Werden sämtliche denkbaren Betriebskostenarten berücksichtigt, können nach Angaben des Mieterbundes sogar bis zu 3,68 Euro je Quadratmeter und Monat zusammenkommen. Bei einer 80 Quadratmeter großen Wohnung entsprechen 3,68 Euro monatlich bereits 3.532,80 Euro im Jahr. Der Betriebskostenspiegel zeigt deshalb, wie wichtig eine genaue Prüfung der Jahresabrechnung geworden ist.

Hohe Werte bedeuten allerdings nicht automatisch, dass eine Abrechnung fehlerhaft ist. Gebäudezustand, Wohnort, Energieträger, kommunale Gebühren und die Ausstattung des Hauses können erhebliche Unterschiede verursachen. Auffällige Abweichungen zum Vorjahr oder zu Vergleichswerten sind jedoch ein guter Anlass, Rechnungen und Verteilerschlüssel genauer anzusehen.

Heizung und Warmwasser verursachen besonders hohe Kosten

Der größte Kostenblock ist bei vielen Haushalten die Versorgung mit Wärme und Warmwasser. Nach dem Betriebskostenspiegel lagen diese Ausgaben 2024 im Durchschnitt bei 1,32 Euro je Quadratmeter und Monat. In teuren Fällen wurden laut Deutschem Mieterbund sogar Werte von bis zu 2,18 Euro erreicht.

Bei einer 70 Quadratmeter großen Wohnung entsprechen bereits 1,32 Euro je Quadratmeter monatlich rund 1.109 Euro im Jahr. Steigt die Abrechnung deutlich stärker als der eigene Verbrauch, sollten Mieter deshalb nicht nur auf die Endsumme schauen. Interessant sind insbesondere Brennstoffpreise, Ablesewerte, Verbrauchsmengen und der verwendete Verteilerschlüssel.

Nach der Heizkostenverordnung wird ein erheblicher Teil der Kosten grundsätzlich nach dem erfassten Verbrauch verteilt. Üblicherweise müssen mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Wärme- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden, wobei gesetzliche Ausnahmen bestehen können. Ungewöhnliche Verbrauchssprünge sollten deshalb mit den Ablesewerten aus dem Vorjahr verglichen werden.

CO₂-Kosten dürfen nicht einfach vollständig beim Mieter landen

Bei mit fossilen Brennstoffen beheizten Wohngebäuden sollten Mieter zusätzlich auf die Aufteilung der CO₂-Kosten achten. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz sieht eine Verteilung zwischen Vermieter und Mieter vor, die sich bei Wohngebäuden nach dem CO₂-Ausstoß richtet. Je schlechter die Emissionsbilanz des Gebäudes ist, desto größer kann der Anteil des Vermieters ausfallen.

In der Heizkostenabrechnung müssen unter anderem der auf den Mieter entfallende Anteil, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen erkennbar sein. Werden diese Angaben nicht ordnungsgemäß ausgewiesen, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ein Kürzungsrecht von drei Prozent beim auf den Mieter entfallenden Heizkostenanteil vor.

Gerade hier lohnt sich eine Kontrolle, weil Fehler für einzelne Haushalte schnell einen spürbaren Betrag ausmachen können. Gegen-Hartz hat dazu ausführlich erläutert, warum Mieter den Vermieteranteil an den CO₂-Kosten nachrechnen sollten.

Kabelgebühren sind bei der Abrechnung 2024 ein wichtiger Prüfpunkt

Besondere Aufmerksamkeit verdient bei Abrechnungen für 2024 die Position Kabel oder Breitbandanschluss. Die Übergangsregelung des früheren Nebenkostenprivilegs endete zum 30. Juni 2024. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen die früher üblichen laufenden Grundgebühren für einen gemeinschaftlichen Kabelanschluss nicht mehr auf diesem Weg auf die Mietparteien verteilt werden.

Eine Jahresabrechnung für 2024 kann deshalb noch Kosten für die erste Jahreshälfte enthalten, darf die früher zulässigen laufenden Anschlussentgelte aber nicht einfach für alle zwölf Monate fortschreiben. Genau diese zeitliche Trennung sollten Mieter prüfen. Auch der Deutsche Mieterbund führt den Wegfall des Nebenkostenprivilegs als Grund dafür an, dass die Position Antenne und Kabel im Betriebskostenspiegel deutlich gesunken ist.

Weitere Hintergründe zu der Änderung finden sich bei Gegen-Hartz im Beitrag zum Ende des Nebenkostenprivilegs seit Juli 2024.

Hauswartkosten können unzulässige Bestandteile enthalten

Auch die Hauswart- oder Hausmeisterkosten verdienen einen genauen Blick. Die Betriebskostenverordnung erlaubt grundsätzlich die Umlage laufender Hauswartkosten, zieht aber klare Grenzen. Tätigkeiten für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder Hausverwaltung dürfen nicht über diese Position auf die Mieter abgewälzt werden.

Problematisch kann es außerdem werden, wenn Leistungen doppelt berechnet werden. Übernimmt der Hauswart beispielsweise Tätigkeiten, die bereits über eine andere Kostenposition abgerechnet werden, dürfen dieselben Arbeitsleistungen nicht nochmals angesetzt werden. Bei einem deutlichen Sprung der Hauswartkosten kann deshalb die Einsicht in Dienstleistungsverträge und Rechnungen sinnvoll sein.

Verwaltung und Reparaturen gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung

Die Betriebskostenverordnung erfasst grundsätzlich laufende Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes und Grundstücks entstehen. Kosten der Hausverwaltung, klassische Reparaturkosten oder die Beseitigung von Gebäudeschäden gehören dagegen nicht einfach in die jährliche Betriebskostenabrechnung. Entsprechende Beträge können sich hinter wenig aussagekräftigen Bezeichnungen wie „Service“, „Objektbetreuung“ oder „Sonstige Kosten“ verbergen.

Bei solchen Sammelpositionen ist eine nähere Erläuterung besonders wichtig. Die Abrechnung sollte erkennen lassen, welche Leistung tatsächlich bezahlt wurde. Auch Gegen-Hartz zeigt in einem ausführlichen Ratgeber, welche Fehler in Nebenkostenabrechnungen Mieter mehrere Hundert Euro kosten können.

Grundsteuer, Versicherungen und kommunale Gebühren vergleichen

Die Grundsteuer gehört nach der geltenden Betriebskostenverordnung weiterhin zu den grundsätzlich umlagefähigen öffentlichen Lasten des Grundstücks, sofern die Betriebskosten wirksam auf die Mietparteien übertragen wurden. Ein hoher Betrag ist deshalb nicht allein wegen der Bezeichnung „Grundsteuer“ unzulässig. Trotzdem sollten die angesetzten Beträge und der verwendete Verteilerschlüssel nachvollziehbar sein.

Ähnliches gilt für Versicherungen. Umlagefähig können beispielsweise Gebäude-, Glas- sowie bestimmte Haftpflichtversicherungen sein. Andere Versicherungen, die vorrangig das wirtschaftliche Risiko des Vermieters absichern, sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Bei Müllabfuhr, Straßenreinigung, Wasser und Entwässerung können steigende kommunale Gebühren die Abrechnung verteuern. Auffällig wird es insbesondere, wenn einzelne Positionen wesentlich stärker steigen als in den Vorjahren. Dann kann der zugrunde liegende Gebührenbescheid oder die Rechnung Aufschluss geben.

Gebäudereinigung und Gartenpflege: Hohe Sprünge hinterfragen

Kosten für Gebäudereinigung und Gartenpflege können grundsätzlich Betriebskosten sein. Trotzdem muss die abgerechnete Leistung zum Gebäude gehören und tatsächlich entstanden sein. Ein Wechsel des Dienstleisters oder ein stark gestiegener Rechnungsbetrag kann eine erhebliche Veränderung gegenüber dem Vorjahr erklären.

Bei ungewöhnlich hohen Beträgen sollten Mieter prüfen, welche Arbeiten durchgeführt und welche Rechnungen gestellt wurden. Auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gilt bei Betriebskosten. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Preisanstieg automatisch zu einer Kürzung berechtigt.

Der Verteilerschlüssel kann über mehrere Hundert Euro entscheiden

Nicht nur die Gesamtkosten sind entscheidend, sondern auch deren Verteilung auf die einzelnen Wohnungen. Häufig werden Betriebskosten nach Wohnfläche verteilt, andere Positionen richten sich nach Verbrauch oder nach einem vertraglich vereinbarten Schlüssel. Ein fehlerhafter Schlüssel kann selbst bei korrekten Gesamtrechnungen zu einer überhöhten Forderung führen.

Deshalb sollten Mieter die in der Abrechnung genannte Wohnfläche mit dem Mietvertrag und früheren Abrechnungen vergleichen. Auch die Gesamtfläche des Hauses verdient Beachtung, weil sie für die rechnerische Verteilung vieler Positionen verwendet wird. Bereits kleinere Abweichungen können sich über mehrere Kostenarten hinweg summieren.

Gezahlte Vorauszahlungen vollständig kontrollieren

Ein vergleichsweise einfacher, aber finanziell bedeutender Fehler betrifft die bereits gezahlten Abschläge. Sämtliche berücksichtigungsfähigen Vorauszahlungen des Abrechnungszeitraums müssen in der Jahresabrechnung korrekt verrechnet werden. Wurde eine Erhöhung während des Jahres nicht richtig eingetragen oder fehlt ein Monat, fällt die Nachforderung zu hoch aus.

Ein Abgleich mit den Kontoauszügen kann solche Fehler schnell sichtbar machen. Besondere Aufmerksamkeit ist nach Eigentümerwechseln, Wechseln der Hausverwaltung oder einer unterjährigen Anpassung der Vorauszahlung sinnvoll.

Diese Kostenpositionen verdienen besondere Aufmerksamkeit Position Darauf sollten Mieter achten Heizung und Warmwasser Verbrauch, Ablesewerte, Energiepreise, Verteilerschlüssel und Vergleich zum Vorjahr prüfen. CO₂-Kosten Kontrollieren, ob der Vermieteranteil berücksichtigt und die Berechnung nachvollziehbar ausgewiesen wurde. Kabel und Breitband Bei 2024 prüfen, ob frühere Anschluss-Grundgebühren nur bis zum 30. Juni berücksichtigt wurden. Hauswart Reparatur-, Verwaltungs- und Instandsetzungsarbeiten dürfen nicht als Hauswartbetriebskosten weitergegeben werden. Reinigung und Gartenpflege Starke Preissteigerungen mit Rechnungen und tatsächlichen Leistungen vergleichen. Versicherungen Prüfen, um welche Versicherung es sich konkret handelt und ob sie als Betriebskosten angesetzt werden darf. Wasser, Abwasser und Müll Verbrauch, Gebührenbescheide und verwendeten Verteilerschlüssel kontrollieren. Vorauszahlungen Alle im Abrechnungsjahr gezahlten Abschläge müssen vollständig berücksichtigt werden. Der Betriebskostenspiegel ist kein Preisdeckel

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes ist vor allem ein Vergleichsinstrument. Ein Betrag oberhalb des Durchschnitts beweist für sich genommen noch keinen Abrechnungsfehler. Der Mieterbund weist selbst darauf hin, dass aus seinen Vergleichswerten keine verbindliche Beurteilung einer einzelnen Abrechnung abgeleitet werden kann.

Deutliche Abweichungen können aber einen Anlass bieten, bestimmte Rechnungen näher zu untersuchen. Das gilt besonders, wenn eine Position ohne erkennbare Erklärung innerhalb eines Jahres stark steigt. Der Vergleich mit zwei oder drei älteren Abrechnungen ist dabei häufig aussagekräftiger als der Blick auf ein einzelnes Jahr.

Mieter dürfen die zugrunde liegenden Belege einsehen

Wer eine Position nicht nachvollziehen kann, ist nicht auf die Angaben in der Abrechnung beschränkt. Nach § 556 BGB können Mieter Einsicht in die Belege verlangen, auf denen die Betriebskostenabrechnung beruht. Der Vermieter darf die Unterlagen inzwischen auch elektronisch bereitstellen.

Relevant sind beispielsweise Rechnungen, Dienstleistungsverträge, Gebührenbescheide und Unterlagen zur Verbrauchserfassung. Gerade bei Hauswart, Reinigung, Gartenpflege, Versicherungen oder ungewöhnlich hohen Heizkosten kann die Belegeinsicht zeigen, wofür tatsächlich Geld ausgegeben wurde.

Auch die Fristen der Abrechnung müssen stimmen

Über Betriebskostenvorauszahlungen muss grundsätzlich jährlich abgerechnet werden. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Bei einer Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 endet diese Frist grundsätzlich am 31. Dezember 2026.

Kommt die Abrechnung später, kann der Vermieter eine Nachforderung grundsätzlich nicht mehr verlangen, wenn er die Verzögerung selbst zu vertreten hat. Für Einwendungen des Mieters gilt ebenfalls eine Frist: Sie müssen grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden. Eine verdächtige Abrechnung sollte trotzdem möglichst früh geprüft und beanstandet werden.

Bürgergeld: Nachforderungen sollten dem Jobcenter schnell vorgelegt werden

Für Bürgergeld-Beziehende kann eine hohe Betriebs- oder Heizkostennachforderung zusätzliche Schwierigkeiten verursachen. Nachforderungen können je nach Einzelfall als Bedarf für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sein. Betroffene sollten die Abrechnung deshalb zeitnah beim Jobcenter einreichen und eine Übernahme beantragen, statt auf Mahnungen des Vermieters zu warten.

Ob die Forderung vollständig übernommen wird, hängt unter anderem von der persönlichen Situation und den anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten ab. Gegen-Hartz erläutert ausführlich, wann das Jobcenter eine Nebenkostennachzahlung übernehmen kann.

Praxisbeispiel: Mehrere kleine Fehler machen zusammen einen großen Unterschied

Eine Mieterin erhält für ihre 70 Quadratmeter große Wohnung eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachforderung von 640 Euro. Beim Vergleich mit dem Vorjahr stellt sie fest, dass die Hauswartkosten deutlich gestiegen sind und noch für das gesamte Jahr 2024 Kabel-Grundgebühren berechnet wurden. Zusätzlich fehlen in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbare Angaben zur Aufteilung der CO₂-Kosten.

Sie verlangt Belegeinsicht und beanstandet die drei Positionen schriftlich. Dabei zeigt sich, dass ein Teil der Hauswartrechnung Reparaturarbeiten betrifft und die Kabelkosten auch für die zweite Jahreshälfte berechnet wurden. Nach einer korrigierten Abrechnung sinkt die Nachforderung deutlich.

Das Beispiel zeigt, warum Mieter nicht nur nach einem einzigen großen Fehler suchen sollten. Mehrere kleinere Unstimmigkeiten können sich am Ende zu einem dreistelligen Betrag addieren.

6 Fragen und Antworten zu steigenden Nebenkosten

1. Sind 2,67 Euro Nebenkosten je Quadratmeter eine gesetzliche Obergrenze?
Nein. Die 2,67 Euro stammen aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes und stellen einen bundesweiten Durchschnitt für das Abrechnungsjahr 2024 dar. Je nach Gebäude, Region und Verbrauch können die tatsächlichen Kosten darüber oder darunter liegen.

2. Welche Kosten dürfen nicht einfach auf Mieter übertragen werden?
Zu den typischen nicht umlagefähigen Ausgaben gehören insbesondere Verwaltungskosten sowie Reparatur- und Instandsetzungskosten des Vermieters. Auch bei Hauswartkosten müssen entsprechende Tätigkeitsanteile herausgerechnet werden. Entscheidend ist außerdem, was im Mietvertrag zur Übernahme der Betriebskosten vereinbart wurde.

3. Dürfen Kabelgebühren in der Abrechnung für 2024 noch auftauchen?
Für die erste Jahreshälfte 2024 können nach der damaligen Übergangsregelung noch bestimmte Kosten des früheren Nebenkostenprivilegs enthalten sein. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen die früher über die Betriebskosten abgerechneten laufenden Kabel-Grundgebühren nicht mehr auf diese Weise verlangt werden. Eine Abrechnung für 2024 sollte deshalb zeitlich genau geprüft werden.

4. Muss sich der Vermieter an den CO₂-Kosten beteiligen?
Bei den vom Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz erfassten Wohngebäuden werden die CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter verteilt. Der Anteil richtet sich grundsätzlich nach dem CO₂-Ausstoß des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung. Die notwendigen Angaben müssen in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbar ausgewiesen werden.

5. Darf ich Rechnungen und Verträge hinter der Betriebskostenabrechnung einsehen?
Ja. § 556 BGB gibt Mietern auf Verlangen einen Anspruch auf Einsicht in die Belege, die der Abrechnung zugrunde liegen. Dazu können beispielsweise Rechnungen, Gebührenbescheide, Verträge und Unterlagen zur Verbrauchserfassung gehören.

6. Was sollten Bürgergeld-Beziehende bei einer hohen Nachforderung tun?
Eine Betriebs- oder Heizkostennachforderung sollte möglichst zeitnah beim Jobcenter eingereicht und ihre Übernahme beantragt werden. Ob und in welcher Höhe das Jobcenter zahlen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls und den Unterkunfts- und Heizkosten ab. Unabhängig davon sollte auch geprüft werden, ob die Abrechnung des Vermieters selbst korrekt ist.

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Historisches BSG-GEZ-Urteil: Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Wohngeld und Rente

Wer im Alter nur eine kleine Rente und ergänzend Wohngeld erhält, darf bei der Befreiung von Rundfunkgebühren nicht schlechter behandelt werden als Empfänger von Grundsicherungsleistungen.

Mit dieser Aussage hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung getroffen, die weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Sie betrifft Menschen, deren Einkommen zwar knapp über den sozialrechtlichen Regelsätzen liegt, die aber dennoch kaum finanziellen Spielraum haben.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Rentner, dessen Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über dem lagen, was Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zur Verfügung steht.

Trotzdem wurde sein Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren abgelehnt.

Der Grund: Er bezog keine der Sozialleistungen, die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausdrücklich als Voraussetzung für eine Befreiung genannt waren.

Worum es in dem Verfahren ging

Das Bundesverfassungsgericht hatte zu prüfen, ob diese unterschiedliche Behandlung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist.

Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass hier eine verfassungsrechtlich nicht tragfähige Ungleichbehandlung vorliegt. Denn der Betroffene verfügte wirtschaftlich über kaum mehr Mittel als Menschen, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II von den Gebühren befreit werden.

Die Entscheidung macht deutlich, dass nicht allein die formale Einordnung in ein bestimmtes Leistungssystem entscheidend sein darf. Vielmehr muss auch betrachtet werden, wie die tatsächliche wirtschaftliche Lage aussieht. Wer nur wenige Euro oberhalb des Existenzminimums lebt, wird durch laufende Rundfunkgebühren spürbar belastet.

Warum das Gericht eine Ungleichbehandlung sah

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war der Beschwerdeführer gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II benachteiligt. Diese konnten auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit werden, während der Rentner trotz nahezu gleicher finanzieller Lage zahlen sollte.

Dadurch musste er auf jenen Teil seines Einkommens zurückgreifen, der im Ergebnis seinem notwendigen Lebensunterhalt entsprach.

Gerade darin sah das Gericht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Wenn zwei Personengruppen wirtschaftlich in vergleichbarer Enge leben, darf der Staat sie nicht ohne überzeugenden Grund unterschiedlich behandeln.

Die Richter stellten klar, dass es auf die reale Belastung ankommt und nicht nur auf den Bezug einer ausdrücklich genannten Sozialleistung.

Verwaltungsvereinfachung reicht nicht aus

Oft wird in solchen Fällen argumentiert, dass pauschale Regeln aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nötig seien. Ein System, das an den Bezug bestimmter Sozialleistungen anknüpft, lässt sich leichter handhaben als eine Einzelfallprüfung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Überlegung zwar nicht grundsätzlich verworfen, ihr im konkreten Fall aber keine ausreichende Rechtfertigungskraft zugebilligt.

Die Richter betonten, dass die Belastung für den Betroffenen intensiv und wiederkehrend war. Zwar erschien die Gebühr für sich genommen nicht sehr hoch, im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln fiel sie jedoch deutlich ins Gewicht. Wer nur knapp über den Regelsätzen liegt, spürt jede regelmäßige Zahlung viel stärker als Haushalte mit größerem Einkommen.

Härtefallregelung als verfassungskonforme Lösung

Bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht nicht den Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst für verfassungswidrig erklärte. Stattdessen verwies es auf die bestehende Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV.

Diese Vorschrift könne so ausgelegt und angewendet werden, dass auch Menschen mit sehr geringen Einkünften erfasst werden, selbst wenn sie keine der ausdrücklich genannten Sozialleistungen beziehen.

Damit hat das Gericht den Fachgerichten und Behörden einen deutlichen Hinweis gegeben. Sie dürfen Härtefälle nicht zu eng auslegen, wenn andernfalls eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung entsteht. Die Vorschrift muss so angewendet werden, dass vergleichbare wirtschaftliche Situationen auch vergleichbar behandelt werden.

Welche Folgen das für Rentner und andere Betroffene hat

Die Entscheidung ist besonders für ältere Menschen mit kleiner Rente von Bedeutung. Viele von ihnen erhalten keine Grundsicherung, weil ihr Einkommen knapp über den Schwellen liegt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie finanziell ausreichend abgesichert wären.

Auch andere Betroffene mit niedrigen Einkünften können sich auf die verfassungsrechtlichen Überlegungen stützen, wenn ihre Lage der eines Sozialleistungsempfängers nahezu entspricht.

Entscheidend ist, ob nach Abzug notwendiger Kosten nur ein Betrag verbleibt, der sich in der Nähe des sozialrechtlich anerkannten Existenzminimums bewegt. In solchen Konstellationen darf die Rundfunkgebührenpflicht nicht schematisch durchgesetzt werden.

Die Entscheidung

Das Urteil zeigt, dass Gleichbehandlung im Sozial- und Abgabenrecht nicht an Formalien hängen bleiben darf.

Wer keine Sozialleistung bezieht, ist nicht automatisch leistungsfähiger als jemand, der eine solche Leistung erhält. Gerade an den Rändern des Existenzminimums können kleine rechnerische Unterschiede große praktische Folgen haben.

Für die Rechtsprechung bedeutet das, dass Härtefallklauseln mit Blick auf das Grundgesetz ausgelegt werden müssen. Behörden und Gerichte haben sorgfältig zu prüfen, ob eine Person trotz fehlenden Leistungsbezugs in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Notlage lebt. Wo dies der Fall ist, kann eine Befreiung geboten sein.

Was Betroffene bei einem Antrag beachten sollten

Für Betroffene ergibt sich daraus ein wichtiger Hinweis: Es kann sich lohnen, einen Antrag nicht nur mit fehlender Leistungsfähigkeit, sondern ausdrücklich mit einem besonderen Härtefall zu begründen.

Dabei sollte nachvollziehbar dargelegt werden, welche Einkünfte zur Verfügung stehen, welche Wohnkosten anfallen und wie gering der verbleibende Betrag im Vergleich zu sozialrechtlichen Regelsätzen ist. Je genauer die wirtschaftliche Lage dargestellt wird, desto besser lässt sich die Vergleichbarkeit mit befreiten Personengruppen aufzeigen.

Wer eine Ablehnung erhält, muss sie nicht ungeprüft hinnehmen. Die Entscheidung aus Karlsruhe zeigt, dass die Gerichte eine starre Anwendung der Vorschriften nicht akzeptieren, wenn sie zu offenkundig unfairen Ergebnissen führt. Gerade bei knappen Renten kann die verfassungsrechtliche Argumentation erhebliches Gewicht haben.

Vergleich der Situation Personengruppe Behandlung bei den Rundfunkgebühren nach der Entscheidung Empfänger von Arbeitslosengeld II oder vergleichbaren Sozialleistungen Eine Befreiung war bereits gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, sofern ein Antrag gestellt wurde. Rentner mit kleiner Rente und Wohngeld knapp oberhalb der Regelsätze Eine Befreiung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil keine ausdrücklich genannte Sozialleistung bezogen wird; ein besonderer Härtefall kommt in Betracht. Personen mit geringem Einkommen in ähnlicher wirtschaftlicher Lage Auch sie können sich auf den Gleichheitssatz berufen, wenn die laufende Gebühr ihr Existenzminimum spürbar belastet. Beispiel aus der Praxis

Eine Rentnerin erhält monatlich 860 Euro Altersrente und zusätzlich 180 Euro Wohngeld. Nach Abzug ihrer Miete und der festen Lebenshaltungskosten bleibt ihr nur ein Betrag, der kaum über dem liegt, was einem Grundsicherungsempfänger zur Verfügung steht.

Muss sie dennoch den Rundfunkbeitrag zahlen, obwohl ein Leistungsbezieher in fast identischer Lage befreit wäre, kann sie sich auf einen besonderen Härtefall und auf die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Gleichbehandlung berufen.

Quelle

Bundesverfassungsgericht AZ: 1 BvR 665/10

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Wahlkampf in Sachsen-Anhalt: Wenn das Luftschloss plötzlich Realität wird

Sachsen-Anhalt erlebt einen Wahlkampf, in dem nicht nur Programme, sondern zunehmend auch die Regeln der politischen Auseinandersetzung auf dem Prüfstand stehen. Nicht nur das kleine Bundesland, sondern faktisch ganz Deutschland befindet sich im Wahlkampf. Die politische Stimmung ist wenige Wochen vor der als Schicksalswahl ausgemachten Landtagswahl am 6. September so aufgeheizt wie selten zuvor. Die […]

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Toleranzentanz

Die Poetik-Ecke LVII führt in die äußersten und innersten Bereiche von Sprache und Form und gleichzeitig mitten ins Geschehen.
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Grundsicherung: Eine der wichtigsten Verbesserungen wurde verschoben

Seit dem 1. Juli 2026 gelten die meisten Regeln der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine wichtige Änderung lässt jedoch noch auf sich warten. Erst zum 1. August 2027 erhalten Arbeitsagenturen zusätzliche Möglichkeiten, junge Menschen in schwierigen Lebenssituationen umfassender und auch aufsuchend zu unterstützen.

Das betrifft vor allem junge Menschen, die nach der Schule den Anschluss verlieren, keine Ausbildung beginnen und kaum noch Kontakt zu Behörden halten.

Dabei gibt es eine wichtige Besonderheit: Die neue Hilfe richtet sich gerade auch an junge Menschen, die wahrscheinlich keinen Anspruch auf Grundsicherung haben.

Fast alle Änderungen gelten bereits seit Juli 2026

Die Reform der Grundsicherung trat zum 1. Juli 2026 weitgehend in Kraft. Sie veränderte unter anderem die Regeln zur Vermittlung, Mitwirkung, zu Leistungsminderungen und zum Vermögen.

Bei einem Teil der Jugendförderung legte der Gesetzgeber jedoch einen späteren Start fest. Die neuen Regelungen zur umfassenden Beratung und Betreuung junger Menschen nach § 28b SGB III sowie zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 31b SGB III treten erst am 1. August 2027 in Kraft.

Der Grund für diesen “Spätstart” sind umfassende Vorbereitungen, Koordinationen und aufwändige Organisation. Denn Arbeitsagenturen, Jobcenter, Jugendämter und weitere Behörden müssen ihre Zusammenarbeit aufeinander abstimmen.

Diese jungen Menschen will die neue Hilfe erreichen

Nicht jeder Jugendliche findet nach der Schule direkt einen Ausbildungsplatz oder einen Arbeitsplatz. Bei manchen kommen mehrere Probleme zusammen. Schulden, familiäre Konflikte, eine fehlende Wohnung, Suchtprobleme oder gesundheitliche Schwierigkeiten erschweren den Einstieg ins Berufsleben zusätzlich.

Ein Teil dieser jungen Menschen verliert irgendwann den Kontakt zur Arbeitsagentur, zum Jobcenter und zu anderen Behörden. Viele Betroffene meiden solche Stellen bewusst, und misstrauen grundsätzlich Ämtern.

Andere wissen schlicht nicht, an wen sie sich wenden sollen, und versuchen, nachdem Kontakte zu Behörden sie nur zunehmend verwirrten, ohne Hilfe durchzuschlagen.

Wer keine Grundsicherung erhält und auch nicht aktiv die Arbeitsagentur aufsucht, kann viele bestehende Hilfen kaum. bekommen

Ab August 2027 soll die Arbeitsagentur diese Menschen leichter ansprechen und sie wieder an Beratung, Ausbildung und Arbeitsförderung heranführen können.

Arbeitsagentur soll nicht mehr nur über Ausbildung sprechen

Bislang konzentriert sich die Beratung nach dem SGB III vor allem auf berufliche Fragen. Bei jungen Menschen mit vielschichtigen Problemen reicht die Frage nach einem Ausbildungsplatz aber meist nicht aus.

Mit dem neuen § 28b SGB III soll die Arbeitsagentur die gesamte Lebenssituation stärker berücksichtigen. Berater können dann beispielsweise einbeziehen, dass Schulden, familiäre Konflikte, gesundheitliche Schwierigkeiten oder eine unsichere Wohnsituation den Einstieg in Ausbildung oder Arbeit verhindern.

Das ähnelt in Teilen dem Fallmanagement, das Jobcenter schon heute für Leistungsbezieher einsetzen. Ab August 2027 soll jedoch eine solche umfassendere Betreuung auch außerhalb der Grundsicherung stärker möglich sein.

Aufsuchende Hilfe soll Jugendliche zurückholen

Der neue § 31b SGB III ichtet sich an schwer zu erreichende junge Menschen, die den Kontakt zu den üblichen Unterstützungssystemen weitgehend verloren haben.

Die Arbeitsagentur soll diese Gruppe künftig niedrigschwellig ansprechen können. Sie muss also nicht darauf warten, dass der junge Mensch selbst einen Termin vereinbart und mit vollständigen Unterlagen im Amt erscheint.

Das Ziel lautet zunächst, überhaupt wieder Kontakt herzustellen. Anschließend können die Beteiligten klären, welche Hilfe der junge Mensch benötigt und wie ein Weg Richtung Ausbildung oder Arbeit aussehen kann.

Grundsicherung ist keine Voraussetzung für die neue Hilfe

Das Bundesarbeitsministerium hebt ausdrücklich hervor, dass die neue Förderung auch schwer erreichbare junge Menschen ansprechen soll, die wahrscheinlich keinen Grundsicherungsanspruch haben.

Ein junger Mensch soll nicht deshalb durchs Raster fallen, weil weder das Jobcenter noch die klassische Berufsberatung ihn ausreichend erreicht.

Jugendamt, Jobcenter und Arbeitsagentur sollen enger zusammenarbeiten

Bei komplizierten Lebenslagen reicht eine einzelne Behörde häufig nicht aus. Ein junger Mensch kann gleichzeitig Unterstützung bei der Wohnungssuche, bei Schulden, einer Suchterkrankung und beim Einstieg in eine Ausbildung benötigen.

Deshalb stärkt die Reform auch die Zusammenarbeit in Jugendberufsagenturen. Dort arbeiten Arbeitsagentur, Jobcenter und Jugendamt gemeinsam. Die Idee dahinter: Junge Menschen sollen nicht selbst herausfinden müssen, welche Behörde für welches Problem zuständig ist.

Ein Teil dieser neuen Zusammenarbeit startete bereits 2026. Die umfassende Beratung nach § 28b SGB III und die besondere Förderung schwer erreichbarer junger Menschen nach § 31b SGB III folgen dagegen erst zum 1. August 2027.

Denkbeispiel: Miguel aus Rüsselsheim am Main verliert den Anschluss

Das folgende Beispiel ist fiktiv. Miguel aus Rüsselsheim am Main verlässt die Schule ohne Abschluss. Sein Vater lebt in Spanien, seine Mutter sieht er nur sporadisch, und dies eskaliert in der Regel in einem Streit, nachdem wieder monatelang Funkstelle herrscht.

Einen Ausbildungsplatz findet er zunächst nicht. Nach mehreren Absagen zieht er sich zunehmend zurück und reagiert irgendwann nicht mehr auf Schreiben der Arbeitsagentur.

Gleichzeitig häufen sich andere Probleme. Miguel wohnt vorübergehend bei Freunden, hat offene Handy- und Stromrechnungen und schafft es kaum noch, Termine einzuhalten. Grundsicherung beantragt er nicht. Auch eine klassische Einladung zur Berufsberatung erreicht ihn praktisch nicht mehr.

Inwzischen ist Miguel 20 Jahre alt, er muss sich im Alltag “irgendwie durchschlagen”, übernimmt Gelegenheitsjobs, für die er Geld bar auf die Hand kriegt. Juristisch gesehen ist das meist Schwarzarbeit. Er leidet unter der Situation und betäubt seine Probleme zunehmend mit Alkohol, was sie verschlimmert.

Seine Stimmung verfinstert sich. Er ist sich immer sicherer, dass “die Gesellschaft für jemand wie ihn keine Perspektive bietet.”

Ab August 2027 soll die Arbeitsagentur in einer solchen Situation stärker auf Miguel zugehen können. Statt lediglich auf seine Eigeninitiative zu warten, könnte sie den Kontakt niedrigschwellig herstellen und gemeinsam mit anderen Stellen klären, welche Probleme sie zuerst lösen müssen.

Vielleicht braucht Miguel zunächst Hilfe bei seiner Wohnsituation und seinen Schulden, bevor eine Ausbildung realistisch wird. Anschließend könnten Berufsberatung, Qualifizierung oder andere Förderangebote folgen.

Das Denkbeispiel zeigt den Kern der neuen Regelung: Die Arbeitsagentur soll bei schwer erreichbaren jungen Menschen nicht erst dann handeln, wenn bereits alle Voraussetzungen für eine klassische Vermittlung erfüllt sind.

Nicht jeder junge Arbeitslose gilt als „schwer erreichbar“

Der Begriff darf nicht mit Arbeitslosigkeit oder mangelnder Motivation gleichgesetzt werden. Ein junger Mensch, der regelmäßig Termine bei der Arbeitsagentur wahrnimmt und aktiv einen Ausbildungsplatz sucht, gehört nicht allein wegen seiner Arbeitslosigkeit zu dieser besonderen Zielgruppe.

Die neue Förderung zielt vielmehr auf junge Menschen, die das reguläre Hilfesystem kaum noch erreicht und bei denen häufig mehrere Schwierigkeiten zusammenkommen.

Auch daraus folgt keine neue Geldleistung. Im Mittelpunkt stehen Beratung, Betreuung und der Zugang zu bestehenden Förder- und Unterstützungsangeboten.

Warum die Regelung erst 2027 startet

Das Bundesarbeitsministerium begründet den späteren Termin mit dem hohen Umsetzungs- und Abstimmungsbedarf. Die Arbeitsagenturen müssen neue Beratungsstrukturen vorbereiten und ihre Zusammenarbeit mit Jobcentern und Jugendhilfe organisieren.

Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits eine Weisung zu den Jugendregelungen veröffentlicht. Darin stellt sie klar, dass § 28b und § 31b SGB III zum 1. August 2027 starten.

Das bedeutet: Der gesetzliche Starttermin steht fest, aber viele praktische Einzelheiten müssen Arbeitsverwaltung und beteiligte Stellen noch entwickeln.

Betroffene müssen nicht bis August 2027 ohne Hilfe bleiben

Jobcenter bieten bereits heute Fallmanagement und ganzheitliche Betreuung für Menschen an, die Leistungen der Grundsicherung erhalten und Schwierigkeiten beim Einstieg ins Arbeitsleben haben. Auch Jugendämter, Beratungsstellen und bestehende Jugendberufsagenturen können bereits unterstützen.

Die Neuerung ab August 2027 erweitert die Möglichkeiten der Arbeitsagenturen für junge Menschen, die außerhalb der Grundsicherung bislang schwer erreichbar bleiben.

Fördern statt Fordern

Gegen-hartz.de sieht diese Neuregelung als einen der wenigen Lichtblicke in der Reform des SGB II. Während die Neue Grundsicherung in fast jedem anderen Bereich neue Härten, Zumutungen und Strafen für Leistungsberechtigte eingeführt hat, handelt es sich bei dieser Jugendförderung um tatsächliche Unterstützung.

Wenn die Behörden diese aktive Hilfe für junge Menschen auch in der Praxis umsetzen, geschieht dies zum Wohl der Betroffenen.

FAQ zur neuen Jugendförderung ab 2027 Wann starten die neuen Hilfen?

Die umfassende Beratung nach § 28b SGB III und die Förderung schwer erreichbarer junger Menschen nach § 31b SGB III treten am 1. August 2027 in Kraft.

Muss man Grundsicherung beziehen?

Nein. Die neue Förderung soll ausdrücklich auch junge Menschen erreichen, die wahrscheinlich keinen Anspruch auf Grundsicherung haben.

Gibt es dadurch mehr Geld?

Nicht automatisch. Die Neuerungen betreffen vor allem Beratung, Betreuung, aufsuchende Unterstützung und den Zugang zu bestehenden Hilfen.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Inkrafttreten der betreffenden Vorschriften zum 1. August 2027.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zum Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung – umfassende Beratung und Förderung schwer erreichbarer junger Menschen.
Bundesagentur für Arbeit: Weisung 202606007 zur Betreuung und Förderung junger Menschen im SGB III; neue §§ 28b und 31b SGB III ab 1. August 2027.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur Betreuung junger Menschen in der Grundsicherung.

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Heimliches Filmen: Kann man Überwachungsbrillen verbieten?

netzpolitik.org - 19. August 2026 - 14:26

In Deutschland mehren sich die Stimmen, die wegen der heimlichen Überwachung ein Verbot der KI-Brillen fordern. Doch vorerst wird der Vormarsch von Metas Brille wohl nicht von Behörden gestoppt.

Die Ray-Ban Wayfarer: das Modell mit Kamera ist von einer herkömmlichen Brille kaum zu unterscheiden. – Alle Rechte vorbehalten: MAGO / anke waelischmiller

Für das ungeübte Auge sehen sie aus wie ganz normale Brillen. Dabei können Überwachungsbrillen wie etwa die Meta Ray-Ban AI Glasses weit mehr. Eine kleine Kamera erfasst alles im Sichtfeld, über die verbundene Software kann die Brille Zusatzinformationen anzeigen: eine Speisekarte übersetzen oder den Weg zur nächsten Bushaltestelle deuten. Gesteuert wird all das über Sprachbefehle oder Berührungen am Brillengestell.

Für besonderen Ärger sorgt derzeit eine weitere Funktion: Die Brillen können auch Fotos und Videos aufzeichnen und mit dem eingebauten Mikrofon Umgebungsgeräusche mitschneiden, in einem Radius von mindestens zwei Metern. All das kann man live ins Internet streamen. Ein kleines weißes Lämpchen am Gestell soll darauf hindeuten, dass gerade eine Aufnahme läuft. Diese ist allerdings bei Gegenlicht oder in der Sonne kaum sichtbar, kritisieren Datenschützer*innen. Und offenbar gibt es auch Wege, sie gänzlich auszuschalten oder abzudecken, im Netz teilen Nutzer*innen Anleitungen dafür.

Mögliche Wege zum Verbot

Genau darum dreht sich derzeit die Diskussion in Deutschland. Noch sind die Brillen eher eine Ausnahme, dennoch mehren sich die Fälle, in denen Menschen heimlich damit gefilmt und bloßgestellt werden. Es sind vor allem Frauen, die sich im Bikini sonnen, vor einer Bar sitzen oder einfach auf der Straße unterwegs sind. Der SWR hat mit mehreren von ihnen gesprochen. Sie berichten, dass sie von den Aufnahmen nichts mitbekommen hätten. Erst später fanden sie die Videos auf TikTok oder Instagram, gepostet von selbsternannten „Dating-Coaches“ und Influencern, die damit ihre Reichweite erhöhen wollen.

Fachleute bezeichnen das als Form von digitaler Gewalt, ein Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Organisation Hate Aid, die Betroffene berät, schreibt dass die Fälle von bildbasierter, digitaler Gewalt, bei denen vor allem Frauen gefilmt und sexualisiert dargestellt werden, sich häufen in letzter Zeit. „Durch Smart Glasses wird nun eine besonders unauffällige Überwachungstechnologie als Alltagsgegenstand getarnt.“

KI-Brillen als getarnte Überwachungswerkzeuge

Sollte man ein Produkt, mit dem so etwas möglich ist, in Deutschland ganz normal im Handel kaufen können? Warum sind die Überwachungsbrillen nicht längst verboten? Das fragen inzwischen nicht nur Menschen in den Kommentarspalten unter den kritischen Berichten zu den Brillen, sondern auch Jurist*innen.

Einige halten ein Verbot für möglich, so etwa der Hamburger Datenschutzbeauftragte Thomas Fuchs. Er verweist auf das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). In Deutschland ist es laut diesem verboten, Geräte herzustellen und zu verkaufen, „die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen“. Anders gesagt: Für die Betroffenen muss klar erkennbar sein, dass sie gerade aufgezeichnet werden.

Zuständig für die Durchsetzung ist die Bundesnetzagentur in Bonn, die in der Vergangenheit auf dieser Grundlage schon smarte Puppen, als Rauchmelder getarnte Kameras und Teddybären mit Aufnahmefunktion von Markt verbannt hat.

Bundesnetzagentur: Voraussetzung für ein Verbot „nicht erfüllt“

Im Kern geht es um die Frage, ob das kleine weiße Lämpchen, das eine Aufnahme anzeigt, gut genug sichtbar ist. So gut, dass jedem klar wird, dass hier gerade gefilmt wird. Die Behörde ist offenbar der Ansicht, dass das der Fall ist.

Ein Sprecher teilt mit, ein Verbot konkreter Produkte werde immer im Einzelfall geprüft. Derzeit lege die Bundesnetzagentur das Gesetz allerdings „so aus, dass der Besitz, die Einfuhr und Vertrieb von Smart Glasses jedenfalls dann nicht“ verboten sind, „wenn die Aufnahmefunktion klar erkennbar ist“, zum Beispiel durch ein optisches Signal. Entscheidend sei, ob eine unbeteiligte Person erkennen kann, dass sie aufgezeichnet wird.

Die Behörde beobachte den Markt im Hinblick auf Smart Glasses mit integrierten Kameras und Mikrofonen ständig. Aktuell führe sie aber kein formelles Verfahren, auch nicht gegen Produkte von Meta.

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Jetzt spenden Strafanzeige gegen Meta und Fielmann

Die Organisation Hate Aid ist anderer Ansicht. Sie hat vergangene Woche Strafanzeige bei der Zentralstelle zur Bekämpfung von Internetkriminalität eingereicht. Nicht gegen Einzelne, die mit der Brille heimlich filmen, sondern gegen die Hersteller und Händler der Brillen in Deutschland. Neben Meta, Ray-Ban und Oakley sind das Fielmann, Apollo-Optik, Mister Spex und Media-Markt.

Hate Aid hält insbesondere ein Smart-Glasses-Modell von Meta in Kooperation mit Ray-Ban für besonders gefährlich. Das Modell Wayfarer ist weit verbreitet, die KI-Version sei von den herkömmlichen Modellen kaum zu unterscheiden, schreibt die Organisation.

Der Verkauf dieser Brillen könnte laut Hate Aid eine Straftat sein. Dabei stützt sich die Organisation auf Paragraf 27 des Telekommunikationsgesetzes, der besagt, dass Verstöße mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden können.

Noch ist das gerichtlich nicht geklärt. HateAid möchte mit der Strafanzeige eine Grundsatzentscheidung erwirken.

Ist die Leuchte gut genug zu sehen?

Unabhängig davon, wie diese Entscheidung ausfällt: Nach dem Datenschutzrecht dürfte das Filmen mit den Brillen in vielen Fällen ohnehin nicht erlaubt sein. Grundsätzlich hat jede Person in Deutschland ein Recht am eigenen Bild. Niemand darf ohne Einwilligung einfach so gefilmt werden. Passiert es doch und ist man auf der Aufnahme erkennbar, kann man verlangen, dass sie gelöscht und nicht weiterverbreitet wird.

Darauf verweist auch der Hamburger Datenschutzbeauftragte Thomas Fuchs. Wieder geht es dabei um die kleine Leuchte an den Brillen, die eine Aufnahme anzeigt. Denn nur wenn Personen erkennen, dass sie gefilmt werden, kann auch ihre Zustimmung vorausgesetzt werden.

Fuchs’ Behörde hat die Leuchte technisch geprüft. Ihr Urteil: Konzipiert sei sie „nur für ein enges Sichtfeld, für kurze Distanzen und für geeignete Lichtverhältnisse“.

Fuchs schränkt noch weiter ein: „Selbst wenn Betroffene erkennen, dass sie aufgenommen werden, ist damit noch nichts darüber gesagt, ob sie der Aufnahme auch zustimmen.“ Allein daraus, dass jemand eine erkennbare Aufnahme dulde, lässt sich keine Einwilligung ableiten.

Die Betroffenen könnten sich in solchen Fällen an die Datenschutzaufsicht wenden. Sie kann zum Beispiel ein Bußgeld verhängen. In der Praxis nützt das den Betroffenen allerdings oft wenig, etwa wenn die Hersteller in Ländern sitzen, die von Deutschland aus rechtlich nicht greifbar sind.

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Auch laut deutschem Strafrecht gilt der „Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches“. Wird man etwa heimlich in der eigenen Wohnung oder in einer geschlossenen Umkleidekabine nackt gefilmt, ist das eine Straftat. Allerdings fallen viele Situationen durch die Lücken der jetzigen Konstruktion. So gilt eine Sauna etwa als öffentlicher Ort, an dem Aufnahmen derzeit nicht strafbar sind.

Außerdem gilt: Das Fotografieren und Filmen an sich ist in vielen Fällen noch nicht strafbar. Erst wer die Aufnahmen weiterverbreitet, etwa auf einer Pornoseite oder in einer Chatgruppe teilt, begeht eine Straftat.

Zumindest im Fall der Sauna soll dich das bald ändern. Die Bundesjustizministerium hat im April einen Gesetzentwurf vorgelegt, der neue Formen der „Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen“ unter Strafe stellen will. Dazu zählen auch sogenannte „Voyeurs-Aufnahmen“ in Saunen oder am FKK-Strand.

Ob der Entwurf hingegen die Lage für Personen verbessern würde, die gegen ihren Willen in Badekleidung, Unterwäsche oder enger Kleidung gefilmt werden, ist unklar. Zwar soll es auch strafbar werden, bekleidete Personen in “sexuell bestimmter Weise” zu filmen. Konkret nennt der Entwurf „bekleidete Genitalien, das bekleidete Gesäß oder die bekleidete weibliche Brust“. Das könnte auch Situationen erfassen, in denen Menschen sexuell verobjektiviert werden, urteilt der Deutsche Juristinnenbund.

Die Jura-Professorin Indra Spiecker bezweifelt hingegen, dass der Paragraf Betroffenen vor Gericht helfen würde. Dafür lasse er zu viel Interpretationsspielraum.

Wer die Brille tatsächlich braucht

Für Menschen mit einer Sehbehinderung können die Brillen im Alltag viele Situationen erleichtern. Sie können sich damit die Umgebung beschreiben oder Schilder und Speisekarten vorlesen lassen. Die Brillen können auch erkennen, welchen Geldschein man in der Hand hält oder ob ein bekanntes Gesicht den Raum betritt.

Meta wirbt mit dieser Funktion seiner Brillen als Inklusions-Werkzeug und hat die Schnittstelle für Entwickler*innen entsprechender Software geöffnet. Doch auch in solchen Fällen könnten Dritte ins Blickfeld geraten und ihre Daten ohne Zustimmung weitergegeben werden.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DSBV) hat inzwischen Position bezogen und plädiert dafür, Inklusion und Datenschutz nicht gegeneinander auszuspielen. KI-Systeme zur Assistenz würden im Alltag auch sensible Situationen erfassen, schreibt der Verband in einer Ende Juni veröffentlichten Resolution. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sollte deswegen möglichst lokal auf den Geräten erfolgen. „Mehr Teilhabe durch KI darf nicht mit der Preisgabe sensibler Daten einhergehen.“

Meta nutzt die Bedürfnisse Sehbehinderter laut Kritiker:innen gezielt, um die umstrittenen Brillen zu normalisieren. In Irland hat der Konzern jüngst 15.000 Überwachungsbrillen an den Sehbehinderten-Verband Vision Ireland gespendet.

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Meeting of the Council for Strategic Development and National Projects

PRESIDENT OF RUSSIA - 19. August 2026 - 14:15

The President chaired a meeting of the Council for Strategic Development and National Projects at the Kremlin.

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Verringerung der Bewölkung erklärt 80% der gestiegenen Sonneneinstrahlung

Cap Allon

Eine neue Studie in „Environmental Research Letters“ nennt die abnehmende Reflektivität der Wolken als Hauptursache für die zunehmende Absorption von Sonnenenergie durch die Erde.

Satellitenbeobachtungen zeigen, dass sich das Energie-Ungleichgewicht der Erde seit Anfang der 2000er Jahre in etwa verdoppelt hat – von etwa 0,5 W/m² auf rund 1 W/m².

Die entscheidende Größe ist hier nicht einfach die gesamte Sonneneinstrahlung (TSI) – also die Menge an Sonnenenergie, die die obere Atmosphäre erreicht –, sondern die Menge an kurzwelliger Strahlung, welche die Erde tatsächlich absorbiert, nachdem Wolken, Aerosole und die Erdoberfläche ihren Anteil zurück ins All reflektiert haben.

Und Wolken dominieren die jüngsten Veränderungen.

Die Studie zitiert Satellitenanalysen, wonach der globale kurzwellige Strahlungseffekt der Wolken von 2001 bis 2024 um 0,45 W/m² pro Jahrzehnt zugenommen hat. Davon lassen sich etwa 0,37 W/m² pro Jahrzehnt – rund 80 % – durch den Rückgang der stark reflektierenden Wolkendecke erklären.

Weniger reflektierende Wolken bedeuten, dass mehr Sonnenlicht durchdringt.

Der Rückgang steht im Zusammenhang mit einer großräumigen Umstrukturierung der Atmosphäre, einschließlich einer Verengung der Innertropischen Konvergenzzone und einer Verschiebung der Zugbahnen von Zyklonen in den mittleren Breiten in Richtung der Pole.

Bemerkenswert ist zudem, dass solche Wolkenveränderungen bereits lange vor den heutigen Emissionen auftraten.

Mehr als 1.000 Jahre zurückreichende Rekonstruktionen für den Mittelmeerraum zeigen, dass die Bewölkung um das Jahr 1600 während der kältesten Phase der Kleinen Eiszeit ihren Höhepunkt erreichte, worauf ein langer Rückgang folgte. Eine umfassendere Rekonstruktion datiert den Beginn des Rückgangs auf das 17. Jahrhundert – also Jahrhunderte vor nennenswerten anthropogenen CO₂-Emissionen –, wobei natürliche Schwankungen, die Erholung nach Vulkanausbrüchen, die Sonnenaktivität, die Atlantische Multidekadische Oszillation und Landnutzungsänderungen als mögliche Ursachen diskutiert werden.

Nikolov: Albedo erklärt die aktuelle Erwärmung

Der Klimaforscher Ned Nikolov, Hauptautor einer ähnlichen Studie aus dem Jahr 2024, auf die in der neuen ERL-Studie Bezug genommen wird, stellt daraufhin die nächste naheliegende Frage: Um wie viel hat sich die Erde durch diesen Rückgang der Albedo tatsächlich erwärmt?

[Hervorhebung im Original]

Nikolov und der pensionierte Forschungsmeteorologe des US-Landwirtschaftsministeriums (USDA) Karl Zeller analysierten CERES-Satellitenbeobachtungen aus den Jahren 2000–2023 und leiteten daraus eine empirische Klimasensitivität gegenüber absorbierter kurzwelliger Strahlung von etwa 0,29 °C pro W/m² ab.

Ihre Schlussfolgerung: Die beobachteten Veränderungen der planetarischen Albedo erklärten in Kombination mit dem wesentlich geringeren Beitrag von Schwankungen der gesamten Sonneneinstrahlung (TSI) zu 100 % den beobachteten globalen Erwärmungstrend über ihren 24-jährigen Untersuchungszeitraum, wobei sich Veränderungen der Wolkenalbedo als dominierender Faktor herausstellten.

Nikolov und Zeller argumentieren, dass sich der Planet erwärmt hat, weil er mehr Sonnenlicht absorbierte – nicht, weil die Sonne deutlich heller wurde, sondern weil die Erde weniger reflektierend wurde.

Ihre Arbeit ergibt zudem eine ungefähre Empfindlichkeit von 1 °C für eine Veränderung der planetarischen Albedo um einen Prozentpunkt.

Bemerkenswert ist zudem, dass die neue ERL-Veröffentlichung (siehe oben) genau die gleiche Größenordnungsbeziehung (allerdings umgekehrt) anführt: Ein absoluter Anstieg der globalen Albedo um 1 % könnte zu einer Abkühlung von etwa 1 °C führen.

Nikolov fährt fort und stellt die nächste naheliegende Frage, die in der neuen Studie nicht beantwortet wird: Wenn der Rückgang der Albedo die gesamte beobachtete Erwärmung erklären kann, was bleibt dann noch für die Treibhausgase zu erklären?

[Hervorhebung im Original]

Was die Beobachtungsdaten betrifft, die den Kern des Problems bilden, wird es immer schwieriger, die Wahrheit zu ignorieren: Wolken sind für etwa 80 % des jüngsten Anstiegs der absorbierten Sonnenstrahlung verantwortlich. Und wenn weniger Sonnenlicht zurück ins All reflektiert wird, bleibt mehr davon zurück, um den Planeten zu erwärmen. Das ist eine unbestrittene physikalische Tatsache. Das Problem ist, dass sie von der Mainstream-Wissenschaft weitgehend ignoriert wird.

Link: https://electroverse.substack.com/p/antarctic-chill-sweeps-australia?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Verringerung der Bewölkung erklärt 80% der gestiegenen Sonneneinstrahlung erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Cesûr Întîkam: Der 15. August hat für uns große Werte geschaffen

Am 15. August 1984 wurde unter der Führung des Kommandanten Mahsum „Egîd“ Korkmaz in Kurdistan der erste Schuss gegen Besatzung und Faschismus abgegeben. Seither wird der Jahrestag der Offensive vom 15. August mit großer Begeisterung begangen. Anlässlich des 42. Jahrestags sprach der Guerillakämpfer Cesûr Întîkam mit ANF über die Bedeutung dieses historischen Einschnitts.

Zu Beginn erinnerte Cesûr Întîkam in der Person der Kommandanten Egîd, Erdal (Mustafa Yöndem) und Bedran (Mehmet Sevgat) an alle Gefallenen des Kampfes. Der kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan habe mit Blick auf die Entstehungsphase der Bewegung festgestellt, dass in Kurdistan kaum noch jemand übrig gewesen sei, der die eigenen Werte nicht verraten habe. Auf dieser Grundlage habe der Freiheitskampf begonnen.

 


„Wir müssen gut verstehen, was dieser Kampf mit der Offensive vom 15. August bis heute aufgebaut hat. An einem Ort, an dem es so viel Tod und eine solche Flucht vor sich selbst gab, ist es sehr wichtig, die Bedeutung des ersten Schusses zu verstehen. Wenn wir auf den 15. August blicken, sehen wir, dass diese Aktion genau zur richtigen Zeit und am richtigen Ort stattfand.“

‚Offensive schuf Hoffnung, Kampf und Widerstand‘

Innerhalb des bewaffneten Kampfes sei die Offensive vom 15. August die wirkungsvollste Aktion gewesen, sagte Cesûr Întîkam. Sie habe zu einer Zeit begonnen, als die Türkei und Kurdistan unter dem Eindruck des Militärputsches vom 12. September 1980 standen und ein umfassender gesellschaftlicher Bruch stattgefunden habe. „Natürlich hat diese unter der Führung von Heval Egîd begonnene Offensive für uns große Werte geschaffen. Es gab keine Hoffnung mehr – sie schuf Hoffnung. Es gab keinen Kampf mehr – sie schuf den Kampf. Es gab keinen Widerstand mehr – sie schuf den Widerstand. Wäre die Offensive vom 15. August eine einfache Offensive gewesen, hätte sie nicht so viele Werte hervorbringen können.“

‚Haltung gegenüber Öcalan zeigt Haltung gegenüber Prozess‘

Cesûr Întîkam ging auch auf den gegenwärtigen Prozess ein und stellte dabei die Situation Abdullah Öcalans in den Mittelpunkt. „Was uns zusammenhält, ist Rêber Apo. Die Führung ist unsere rote Linie. Deshalb müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Rêber Apo arbeiten kann.“ Ohne diese Voraussetzungen könnten auch gesetzliche Regelungen und politische Programme keine grundlegende Lösung hervorbringen:

„Wenn das nicht geschieht, werden alle Gesetze, die verabschiedet, und alle Programme, die umgesetzt werden, ihr Ziel verfehlen. Für eine Lösung wird kein grundlegendes Ergebnis entstehen können. Die Realität und die Wahrheit Rêber Apos und des kurdischen Volkes sind eins. Deshalb wird die Haltung gegenüber der Führung auch zeigen, wie die Haltung gegenüber dem kurdischen Volk und dem Prozess ist.“

Cesûr Întîkam beendete seine Ausführungen mit einem Hinweis auf die Notwendigkeit, den Kampf fortzuführen, und gratulierte Öcalan, dem kurdischen Volk und seinen Weggefährt:innen zum „Fest der Wiederauferstehung“.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52443 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52451 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52410

 

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Ramazan Öcalan in Amara beigesetzt

Ramazan Öcalan, ein Neffe des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan, ist in Amara bei Xelfetî (tr. Halfeti) beigesetzt worden. Zahlreiche Menschen nahmen an der Beerdigung teil.

Der 47-Jährige war am 15. August an den Folgen einer Erkrankung der Bauchspeicheldrüse und Diabetes in Paris verstorben. Ramazan Öcalan war der Sohn von Fatma Öcalan. Sein Leichnam wurde von Paris nach Dîlok (Antep) überführt und anschließend nach Amara in der Provinz Riha (Urfa) gebracht.

Nach der Beisetzung kamen zahlreiche Menschen zur Trauerfeier im Ort zusammen. Die Trauerfeier dauert drei Tage.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52446

 

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Êzdîxan-Presseverband will Medienarbeit und Ausbildung ausbauen

Der Êzdîxan-Presseverband hat die Abschlusserklärung seiner ersten Konferenz veröffentlicht. Mit einem neu gewählten Presserat, dem Ausbau der journalistischen Ausbildung und einer stärkeren gemeinsamen Organisierung soll die Arbeit der Freien Presse in Şengal auf eine neue Stufe gehoben werden.

Die erste Konferenz des Verbands hatte kürzlich unter dem Motto „Große Ziele erfordern große Anstrengungen“ im Geliyê Kersê stattgefunden. Rund 50 Delegierte sowie Mitglieder und Vertreter:innen der Selbstverwaltung, Frauenorganisationen und weiterer gesellschaftlicher Strukturen Şengals nahmen daran teil. In ihrer Abschlusserklärung zieht die Organisation eine Bilanz der Entwicklung der Freien Presse in Şengal und formuliert zugleich die Aufgaben für die kommende Zeit.

Ein in 15 Jahren gewachsenes Erbe

Der Presseverband erinnert an die Arbeit, die in den vergangenen 15 Jahren in Şengal geleistet wurde. Ferhad Qîranî, Ferhad Cuva, Agir Bane, Nûjiyan Erhan, Rizgar Deniz und Murad Mîrza Ibrahim seien nach Şengal gekommen, hätten dort journalistische Arbeit geleistet und ein bedeutendes Erbe hinterlassen. Aus dieser Arbeit seien Medienstrukturen hervorgegangen, die nicht nur für die ezidische Gemeinschaft von Bedeutung seien. Die in Şengal gesammelten Erfahrungen hätten die Region auch für andere Journalist:innen und Medien zu einem Ort des Lernens gemacht.

Der Presseverband hebt zugleich die gesellschaftliche Bedeutung seiner Arbeit hervor. Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit habe insbesondere gegenüber Vereinbarungen und Bündnissen, die über den Willen der ezidischen Gemeinschaft hinweg entwickelt wurden, eine wichtige Rolle gespielt. „Sie hat dazu beigetragen, den Gedanken des gemeinsamen Lebens in Şengal neu zu beleben und die demokratische Einheit der Ezid:innen zu stärken.“ Auf der Konferenz wurden jedoch auch die eigenen Defizite offen diskutiert. Ausgehend von Abdullah Öcalans Hinweis, dass diejenigen zurückbleiben, die sich dem Wandel widersetzen, wurde beschlossen, die Arbeit der Freien Presse in Şengal weiterzuentwickeln und auf eine neue Stufe zu stellen.

Neuer Presserat übernimmt Verantwortung

Ein wichtiger Schritt ist die Neuorganisierung der Leitung. „Auf der Konferenz haben wir unsere neue Leitung auf demokratischste Weise gewählt und die Verantwortung dem Presserat übertragen“, heißt es in der Erklärung. Der Rat übernimmt damit die Verantwortung für die Leitung, Weiterentwicklung und Ausweitung der Arbeit der Freien Presse. Einen besonderen Stellenwert erhält künftig die Ausbildung. Damit die Freie Presse den Bedürfnissen der Gesellschaft, freiheitssuchender Menschen und insbesondere ezidischer Frauen gerecht werden könne, werde die akademische Arbeit verstärkt. „Diese akademischen Bildungsangebote werden die Funktion einer Universität übernehmen. Jeder junge Mensch, der diese Ausbildung durchläuft, wird eine wichtige Rolle beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft spielen“, heißt es in der Abschlusserklärung.

Şehîd-Agir-Bane-Akademie wird ausgebaut

Zu den strategischen Vorhaben der kommenden Zeit gehört deshalb die Şehîd-Agir-Bane-Akademie. Dort sollen sowohl fachbezogene als auch ideelle und journalistisch-praktische Bildungsangebote ausgebaut werden. Die Ausbildung wird dabei nicht allein als berufliche Qualifizierung verstanden. Sie ist mit dem Anspruch verbunden, Journalist:innen auszubilden, die am Aufbau einer demokratischen, gleichberechtigten und ökologischen Gesellschaft mitwirken.

Gleichzeitig will der Presseverband die gemeinsame Organisierung der Medienarbeit stärken. Um die gesetzten Ziele zu erreichen, brauche es einen gemeinsamen kommunalen Geist und eine entsprechende Arbeitsweise. Gemeinsamen Projekten soll deshalb künftig mehr Gewicht zukommen. Auch Plattformen, Diskussionen und Konferenzen sollen verstärkt dazu genutzt werden, Medienschaffende zusammenzubringen und den Austausch auszubauen. Der Êzdîxan-Presseverband will dabei eine vorangehende Rolle übernehmen.

Neben der Erweiterung der Mitgliederbasis stellt die Organisation die gesellschaftliche Aufgabe der Freien Presse in den Mittelpunkt: „Wir werden jeder Arbeit große Bedeutung beimessen, die unserer Gesellschaft dient.“ Die Abschlusserklärung endet mit dem Anspruch, auch mit der eigenen Arbeitsweise ein Beispiel zu schaffen: „Mit unserer beruflichen, ideellen und kommunalen Arbeitsweise werden wir weiterhin beispielgebend sein und die ersten Schritte gehen.“

https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/-52454 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52350 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/wenn-diese-steine-sprechen-konnten-52346

 

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„To My Sisters“ von Faek Falak in Celle gezeigt

Der Dokumentarfilm „To My Sisters“ über die Erfahrungen von Frauen mit Krieg, patriarchaler Gewalt und der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) ist am Dienstagabend im Kino Achteinhalb in Celle gezeigt worden. Im Mittelpunkt stehen drei Frauen, deren Leben auf sehr unterschiedliche Weise von Krieg und Gewalt in Syrien und dem Irak geprägt wurden.

Die Vorführung wurde von Gemeinsam Kämpfen, Women Defend Rojava und Defend Kurdistan in Kooperation mit dem Kino Achteinhalb organisiert. Nach seiner bundesweiten Premiere am 23. Juli wird der Film von Faek Falak derzeit in verschiedenen deutschen Städten gezeigt. Den Veranstalter:innen war es nach eigenen Angaben ein besonderes Anliegen, den Film auch nach Celle zu bringen. In der Stadt und ihrer Umgebung leben viele Menschen, die selbst vor dem IS geflohen sind, darunter zahlreiche Ezid:innen.

Drei Frauen, drei Perspektiven

„To My Sisters“ nähert sich Krieg, Gewalt und Widerstand anhand dreier Frauen mit grundverschiedenen Erfahrungen. Eine von ihnen kämpft in den Frauenverteidigungseinheiten (YPJ). Der Film begleitet sie in einem Umfeld, das trotz Krieg und ständiger Bedrohung von Gemeinschaft, Musik und einem engen Vertrauen untereinander geprägt ist. Eine zweite Protagonistin ist eine Ezidin aus Koço in Şengal. Sie überlebte den Genozid des IS und verbrachte sieben Jahre in dessen Gefangenschaft. Die dritte Frau ist eine deutsche IS-Anhängerin, die mit ihren Kindern nach Deutschland zurückkehren möchte.

Durch diese drei Perspektiven stellt der Film Erfahrungen nebeneinander, die kaum gegensätzlicher sein könnten: den bewaffneten Widerstand gegen den IS, das Überleben seiner genozidalen Gewalt und die Perspektive einer Frau, die sich der Organisation angeschlossen hat. Im gut besuchten Kinosaal hinterließ insbesondere die Geschichte aus Şengal einen starken Eindruck. „Gleichermaßen erschreckt und beeindruckt war ich über die Heftigkeit der Geschehnisse in Şengal – und dass die Menschen trotz dieser grausamen Realität noch Hoffnung entwickeln können“, sagte eine Zuschauerin nach der Vorführung.

Eine weitere Besucherin hob den Gegensatz hervor, den der Film immer wieder sichtbar mache: auf der einen Seite Gewalt und die unmittelbare Gegenwart des Todes, auf der anderen Seite Gemeinschaft und Zusammenhalt. Besonders in den Szenen mit den Kämpferinnen der YPJ werde dieser Kontrast durch Musik, gemeinschaftliches Leben und das Vertrauen untereinander deutlich.

Organisator:innen: Die Bedrohung ist nicht vorbei

Für die Organisator:innen war die Vorführung zugleich eine Möglichkeit, den Blick auf die bis heute fortwirkenden Folgen des Genozids an der ezidischen Gemeinschaft und die gegenwärtige Situation in der Region zu richten. „Auch nach zwölf Jahren ist der Genozid in Şengal noch immer präsent“, sagte eine der Organisator:innen. Noch immer sind rund 2.700 Frauen und Kinder vermisst, die 2014 vom IS verschleppt wurden.

Die Bedrohung sei damit nicht überwunden. Die Organisatorin verwies auch auf die Kämpfe, die im Januar 2026 zwischen den Truppen der islamistischen Übergangsregierung in Damaskus und den Demokratischen Kräften Syriens (QSD) ausbrachen. Dabei seien auch Tausende ehemalige IS-Söldner freigekommen. Zugleich sei die Region weiterhin von der Ideologie des IS geprägt. „Das macht die Situation insgesamt sehr schwierig.“

Umso bedeutender sei für die Veranstalter:innen die Entwicklung, die der Film auf der anderen Seite sichtbar macht: „Und trotzdem haben sich besonders die Frauen dort eine Perspektive und ihre eigenen Strukturen geschaffen.“ Genau darin liege auch ein Bezugspunkt für die feministische Arbeit hierzulande. „Darauf beziehen wir uns. Wir wollen davon lernen und hier davon erzählen. Auch deshalb haben wir diesen Film gezeigt.“

https://deutsch.anf-news.com/kultur/-52282 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52346 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52350

 

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Mann (68) verliert nach Entlassung aus dem Krankenhaus seinen Krankengeldanspruch

Nach einem Krankenhausaufenthalt kann eine einzige fehlende ärztliche Feststellung den weiteren Krankengeldanspruch gefährden. Entscheidend ist, ob ein Arzt darin tatsächlich die weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.

Das Bundessozialgericht hat diese Grenze in einem aktuellen Urteil deutlich gemacht (BSG, Urteil vom 18. September 2025, Az. B 3 KR 13/24 R). Eine bloße Entlassungsmitteilung mit dem Hinweis „arbeitsunfähig entlassen“ genügte im entschiedenen Fall nicht.

Beschäftigung war bereits beendet

Der 1958 geborene Kläger war während eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig geworden und erhielt auch nach dessen Ende weiterhin Krankengeld.

Anschließend wurde er stationär im Krankenhaus behandelt. Die Krankenhausbehandlung endete am 27. Februar 2018. Damit war sein Krankengeldanspruch während des stationären Aufenthalts zunächst gesichert. Für die Zeit danach musste jedoch die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt werden.

Gerade weil das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, war die lückenlose Fortsetzung besonders wichtig. Der bestehende Krankenversicherungsschutz mit Krankengeldanspruch wurde über den laufenden Krankengeldbezug aufrechterhalten. Eine schädliche Lücke konnte deshalb weitreichende Folgen haben.

Am Tag nach der Entlassung fehlte die entscheidende Feststellung

Der Kläger hätte nach der damals maßgeblichen Rechtslage spätestens am 28. Februar 2018 eine ärztliche Feststellung seiner weiteren Arbeitsunfähigkeit benötigt. An diesem Tag suchte er jedoch keinen Arzt persönlich auf. Erst am 1. März stellte eine Vertragsärztin seine Arbeitsunfähigkeit fest.

Später bescheinigte sie rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Februar. Das half dem Versicherten nicht. Nach dem BSG fehlte gerade für den entscheidenden Zeitpunkt eine rechtzeitige ärztliche Feststellung.

Krankenhaus meldete: „arbeitsunfähig entlassen“

Auf den ersten Blick sprach allerdings ein anderes Dokument für den Kläger. Das Krankenhaus übermittelte der Krankenkasse später sowohl einen maschinellen Datensatz als auch eine Entlassungsmitteilung. Darin war angegeben, dass der Patient am 27. Februar „arbeitsunfähig entlassen“ worden sei.

Für das BSG reichte diese Angabe trotzdem nicht. Die Richter stellten klar, dass eine solche Mitteilung zu Abrechnungs- und Verwaltungszwecken nicht automatisch eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit nach der Krankenhausentlassung darstellt.

Entscheidend ist nicht das Formular, sondern die ärztliche Aussage

Das Urteil bedeutet nicht, dass Arbeitsunfähigkeit zwingend auf dem üblichen AU-Formular festgestellt werden muss. Eine ärztliche Feststellung kann grundsätzlich auch in einem anderen Dokument enthalten sein. Entscheidend ist jedoch, dass sich daraus erkennen lässt, dass ein Arzt den Gesundheitszustand beurteilt und tatsächlich Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.

In der Patientenakte des Krankenhauses war nach den Feststellungen des BSG keine ärztliche AU-Feststellung für die Zeit nach der Entlassung dokumentiert. Im Arztbrief war der Kläger vielmehr in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen beschrieben worden.

Die erst später elektronisch übermittelte Information „arbeitsunfähig entlassen“ konnte eine solche ärztliche Feststellung deshalb nicht ersetzen.

Warum eine andere Klinikbescheinigung trotzdem reichen kann

Damit steht das BSG-Urteil nur scheinbar im Widerspruch zu Entscheidungen, nach denen sogar eine nicht unterschriebene Klinikbescheinigung für Krankengeld ausreichen kann.

Das LSG Baden-Württemberg hatte beispielsweise eine Krankenhausbescheinigung anerkannt, obwohl eine ärztliche Unterschrift fehlte (Urteil vom 23. September 2015, Az. L 5 KR 3888/14). Dort ergab sich aus dem Dokument jedoch ausdrücklich, dass die Bescheinigung zugleich als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten sollte. Zudem beruhte sie erkennbar auf der ärztlichen Entscheidung über die stationäre Behandlung.

Eine Bescheinigung kann also trotz eines Formfehlers ausreichen, wenn sie inhaltlich eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit enthält. Eine bloße Verwaltungs- oder Abrechnungsmitteilung reicht dagegen nicht allein deshalb, weil dort die Worte „arbeitsunfähig entlassen“ stehen.

Krankenkasse musste den Versicherten nicht warnen

Der Kläger argumentierte außerdem, die Krankenkasse hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass für die Zeit nach seiner Entlassung eine weitere ärztliche Feststellung erforderlich war. Auch damit hatte er keinen Erfolg.

Nach dem BSG bestand in dieser konkreten Situation keine Beratungspflicht der Krankenkasse, die den entstandenen Fehler hätte ausgleichen können.

Der Versicherte hatte zudem nicht alles ihm Zumutbare getan, um eine rechtzeitige Folgefeststellung zu erhalten. Er hatte weder vor der Entlassung vom Krankenhaus eine entsprechende AU-Bescheinigung für die Folgezeit verlangt noch am nächsten Tag persönlich einen Arzt aufgesucht.

Rückwirkende Krankschreibung rettete den Anspruch nicht

Besonders wichtig für Betroffene ist die spätere rückwirkende Bescheinigung. Die behandelnde Ärztin stellte am 22. März eine Bescheinigung aus, nach der der Kläger bereits seit dem 28. Februar arbeitsunfähig gewesen sei. Das konnte die entstandene Lücke nach Ansicht des BSG nicht nachträglich schließen.

Eine rückwirkende Bescheinigung ersetzt nicht ohne Weiteres die notwendige rechtzeitige ärztliche Feststellung, insbesondere wenn am entscheidenden Tag keine entsprechende ärztliche Untersuchung oder Feststellung stattgefunden hatte.

Heute gilt eine etwas andere Frist

Der Streitfall spielte 2018. Die heutige Fassung des § 46 SGB V ist bei der zeitlichen Frist günstiger. Aktuell bleibt der Krankengeldanspruch grundsätzlich bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt wird.

Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Für bestimmte Versicherte, deren Mitgliedschaft ausschließlich über den Krankengeldanspruch erhalten bleibt, enthält das Gesetz inzwischen zusätzlich eine Monatsregelung.

Die zentrale Aussage des BSG bleibt dennoch aktuell: Es muss eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit geben.

Nach Krankenhausentlassung AU ausdrücklich klären

Wer arbeitsunfähig aus einem Krankenhaus entlassen wird und anschließend weiterhin Krankengeld benötigt, sollte deshalb nicht allein darauf vertrauen, dass die Klinik der Krankenkasse automatisch ausreichende Daten übermittelt.

Entscheidend ist, ob eine ärztliche Feststellung für die Zeit nach der Entlassung vorliegt. Betroffene sollten daher bereits bei der Entlassung klären, bis wann die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde und ob für die Folgezeit eine entsprechende Bescheinigung erforderlich ist.

Das BSG wies die Revision des Klägers zurück. Er erhielt kein weiteres Krankengeld ab dem 28. Februar 2018.

FAQ zum Krankengeld nach einem Krankenhausaufenthalt Reicht der Hinweis „arbeitsunfähig entlassen“ für weiteres Krankengeld?

Nicht automatisch. Handelt es sich lediglich um einen Datensatz oder eine Entlassungsmitteilung zu Verwaltungs- oder Abrechnungszwecken, fehlt möglicherweise die notwendige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Kann eine Klinikbescheinigung auch ohne Unterschrift ausreichen?

Ja, ein bloßer Formmangel muss nicht zwingend schädlich sein. Entscheidend ist, ob aus dem Dokument und den Umständen eindeutig hervorgeht, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde.

Was sollte ich bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus beachten?

Wer weiterhin arbeitsunfähig ist, sollte klären, für welchen Zeitraum die Klinik die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt hat. Fehlt eine ausreichende Folgefeststellung, sollte sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingeholt werden. Nach heutiger Rechtslage ist grundsätzlich der nächste Werktag nach dem Ende der bisherigen Feststellung maßgeblich.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2025, Az. B 3 KR 13/24 R. (Bundesverwaltungsgericht)
§ 46 SGB V – Entstehen und Fortbestand des Krankengeldanspruchs. (Gesetze im Internet)
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2015, Az. L 5 KR 3888/14. (Dejure)

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President Trump Has the Opportunity to Be the Greatest Statesman of the 21st Century But there is No One in Trump’s Government to show Trump his Opportunity

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Frist endet am 31. August: 2,3 Millionen Kassenpatienten müssen jetzt handeln

Für rund 2,3 Millionen beitragszahlende Mitglieder der IKK classic läuft eine wichtige Frist ab. Die Krankenkasse hat ihren Zusatzbeitrag zum 1. August 2026 von 3,40 auf 3,85 Prozent angehoben. Wer wegen dieser Erhöhung von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will, muss grundsätzlich noch bis zum 31. August 2026 handeln.

Beschäftigte können die höhere Belastung auf ihrer Gehaltsabrechnung erkennen, während sie bei gesetzlich versicherten Rentnerinnen und Rentnern erst mit Verzögerung sichtbar wird. Gerade für Rentner ist das problematisch: Wenn die geringere Rentenzahlung auf dem Konto auffällt, ist die Sonderfrist bereits abgelaufen.

Die Zahl von 2,3 Millionen bezieht sich auf die beitragszahlenden Mitglieder der IKK classic. Werden beitragsfrei familienversicherte Kinder und Ehepartner hinzugerechnet, kommt die Krankenkasse auf insgesamt rund 2,86 Millionen Versicherte.

Warum der 31. August 2026 so wichtig ist

Nach § 175 SGB V können Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse bei einer erstmaligen Erhebung oder einer Erhöhung des Zusatzbeitrags auch dann wechseln, wenn die übliche Bindungszeit von zwölf Monaten noch nicht abgelaufen ist. Die Erklärung über den Wechsel muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals gilt.

Da die IKK classic ihren Zusatzbeitrag zum 1. August 2026 erhöht hat, endet diese Frist am 31. August. Eine gesonderte Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse ist beim Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung normalerweise nicht erforderlich. Die Anmeldung bei der neu gewählten Krankenkasse setzt das elektronische Wechselverfahren in Gang.

Wer noch im August wechselt, ist allerdings nicht bereits ab September bei der neuen Krankenkasse versichert. Die bisherige Mitgliedschaft endet grundsätzlich mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, sodass ein rechtzeitig im August eingeleiteter Wechsel regelmäßig zum 1. November 2026 wirksam wird. Bis dahin wird weiterhin der höhere Beitrag der IKK classic berechnet.

IKK classic verlangt seit August 3,85 Prozent Zusatzbeitrag

Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 Prozent. Hinzu kommt bei der IKK classic seit August ein Zusatzbeitrag von 3,85 Prozent, sodass sich ein Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung von 18,45 Prozent ergibt.

Der vom Bundesgesundheitsministerium für 2026 bekannt gegebene durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 2,9 Prozent. Der tatsächliche Zusatzbeitrag wird jedoch von jeder Krankenkasse selbst festgelegt und kann erheblich von diesem Wert abweichen.

Auch die laufend aktualisierte Übersicht des GKV-Spitzenverbandes weist die IKK classic derzeit mit 3,85 Prozent aus. Dort finden Versicherte auch die aktuellen Beitragssätze anderer Krankenkassen und können prüfen, welche Kassen in ihrem Bundesland geöffnet sind.

Wert Was für Versicherte gilt Zusatzbeitrag bis 31. Juli 2026 3,40 Prozent Zusatzbeitrag seit 1. August 2026 3,85 Prozent Erhöhung 0,45 Prozentpunkte Gesamtbeitrag seit August 18,45 Prozent Ende der Sonderfrist 31. August 2026 Wechsel bei rechtzeitigem Antrag regelmäßig ab 1. November 2026

Die Beitragsänderung und ihre Folgen hatte Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Große Krankenkasse erhöht Zusatzbeitrag ab August deutlich“ erläutert. Besonders wichtig ist inzwischen jedoch eine weitere Gesetzesänderung, durch die Versicherte Beitragserhöhungen künftig leichter übersehen können.

Krankenkassen müssen Beitragserhöhungen nicht mehr persönlich ankündigen

Seit dem 30. Juli 2026 müssen gesetzliche Krankenkassen ihre Mitglieder nicht mehr zwingend mit einem gesonderten Schreiben über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags informieren. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft.

Bis dahin mussten die Kassen ihre Mitglieder vor einer Erhöhung auf das Sonderkündigungsrecht, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag und die Vergleichsmöglichkeiten hinweisen. Diese gesetzliche Informationspflicht wurde aus § 175 SGB V entfernt. Das Sonderkündigungsrecht selbst besteht dagegen weiterhin.

Damit liegt mehr Verantwortung bei den Versicherten selbst. Eine Krankenkasse darf zwar weiterhin freiwillig per Brief, E-Mail oder Kundenportal informieren, sie ist hierzu aber nicht mehr in der bisherigen Form verpflichtet. Gegen-Hartz hat die Folgen dieser Änderung ausführlich im Beitrag „Krankenkassen erhöhen die Beiträge und dieser wichtige Hinweis fällt jetzt weg“ beschrieben.

Beschäftigte sollten ihre Gehaltsabrechnung für August prüfen

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden allgemeiner Beitrag und Zusatzbeitrag grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem aufgeteilt. Von der Erhöhung um 0,45 Prozentpunkte trägt der Arbeitnehmer deshalb rechnerisch 0,225 Prozentpunkte selbst.

Bei einem beitragspflichtigen Bruttogehalt von 3.000 Euro erhöht sich der gesamte Krankenversicherungsbeitrag durch die Änderung um 13,50 Euro im Monat. Davon entfallen 6,75 Euro auf den Beschäftigten und 6,75 Euro auf den Arbeitgeber.

Bei einem Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.812,50 Euro steigt der Arbeitnehmeranteil durch die Beitragserhöhung um rund 13,08 Euro im Monat. Einkommen oberhalb dieser Grenze führt bei der Krankenversicherung nicht zu einer weiteren Erhöhung des Beitrags. Die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich gilt im Jahr 2026.

Wer bei der IKK classic versichert ist, sollte deshalb auf der aktuellen Gehaltsabrechnung insbesondere den Abzug für die Krankenversicherung mit dem Vormonat vergleichen. Ein höherer Abzug muss nicht auf einen Rechenfehler des Arbeitgebers zurückgehen, sondern kann durch den seit August geltenden Zusatzbeitrag verursacht sein.

Rentner sehen die Erhöhung erst im Oktober

Bei Rentnerinnen und Rentnern entsteht eine besondere Fristfalle. Änderungen des Zusatzbeitragssatzes wirken sich bei gesetzlichen Renten nach den Vorgaben des Sozialrechts erst mit einem zeitlichen Versatz von zwei Monaten aus.

Eine Erhöhung zum 1. August wird bei der gesetzlichen Rente daher grundsätzlich erst ab Oktober berücksichtigt. Wer den geringeren Auszahlungsbetrag erstmals auf dem Kontoauszug für Oktober bemerkt, kann die bis zum 31. August laufende Sonderfrist wegen der August-Erhöhung nicht mehr nutzen.

Auch Rentner tragen den Krankenversicherungsbeitrag nicht vollständig allein. Bei pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern übernimmt die Rentenversicherung grundsätzlich die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags und die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.

Bei einer monatlichen gesetzlichen Rente von 1.800 Euro führt die Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,45 Prozentpunkte rechnerisch zu einem zusätzlichen Gesamtbeitrag von 8,10 Euro. Der eigene Anteil des Rentners steigt damit um rund 4,05 Euro monatlich.

Weitere Möglichkeiten, die Ausgaben rund um die Krankenversicherung zu prüfen, beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag „Rentner aufgepasst: 4 einfache Wege um bei der Krankenkasse zu sparen“.

Selbstständige können deutlich stärker belastet werden

Bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen kann die Erhöhung stärker ins Gewicht fallen. Anders als Arbeitnehmer haben sie regelmäßig keinen Arbeitgeber, der die andere Hälfte des Beitrags übernimmt.

Bei beitragspflichtigen Einnahmen von 3.000 Euro bedeutet die Erhöhung um 0,45 Prozentpunkte eine zusätzliche Belastung von 13,50 Euro pro Monat. An der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro sind es rechnerisch rund 26,16 Euro monatlich.

Über ein vollständiges Jahr kann sich eine scheinbar kleine Differenz beim Zusatzbeitrag deshalb deutlich bemerkbar machen. Gerade Selbstständige sollten trotzdem nicht ausschließlich auf den Beitragssatz schauen, weil beispielsweise Krankengeldtarife und besondere Wahltarife die Wechselentscheidung beeinflussen können.

Nach dem 31. August ist ein Wechsel nicht automatisch ausgeschlossen

Wer die Sonderfrist verstreichen lässt, muss nicht zwangsläufig dauerhaft bei der bisherigen Krankenkasse bleiben. Ein gewöhnlicher Wechsel ist grundsätzlich weiterhin möglich, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere die reguläre Bindungszeit abgelaufen ist.

Der Unterschied liegt darin, dass die Beitragserhöhung nach dem 31. August nicht mehr dazu genutzt werden kann, die noch laufende zwölfmonatige Bindung zu durchbrechen. Wer ohnehin bereits lange genug Mitglied ist, kann dagegen auch nach dem August einen normalen Wechsel anstoßen.

Deshalb sollte niemand allein aus Angst vor der Frist vorschnell eine neue Krankenkasse auswählen. Wer an besondere Wahltarife gebunden ist oder derzeit auf die Genehmigung bestimmter Leistungen wartet, sollte vor dem Wechsel klären, welche Folgen sich daraus ergeben können.

Eine günstigere Krankenkasse ist nicht automatisch die bessere Wahl

Zwischen den Zusatzbeiträgen der Krankenkassen bestehen derzeit erhebliche Unterschiede. Der GKV-Spitzenverband weist für Mitte August 2026 beispielsweise bundesweit geöffnete Krankenkassen mit Zusatzbeiträgen unter drei Prozent aus, während andere Kassen mehr als vier Prozent verlangen.

Ein niedrigerer Beitrag kann deshalb eine spürbare Ersparnis bringen. Dennoch unterscheiden sich Krankenkassen unter anderem bei zusätzlichen Satzungsleistungen, Bonusprogrammen, Serviceangeboten, Geschäftsstellen und freiwilligen Zuschüssen.

Versicherte sollten deshalb vor einem Wechsel prüfen, welche Angebote sie tatsächlich nutzen. Warum ein niedrigerer Zusatzbeitrag allein nicht immer ein ausreichender Wechselgrund ist, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Erhöhter Zusatzbeitrag: Dann lohnt sich ein Krankenkassenwechsel nicht“.

Versicherte müssen Beitragserhöhungen künftig selbst früher bemerken

Die Änderung der Informationspflicht macht die Gehaltsabrechnung, das Online-Postfach der Krankenkasse und die aktuelle Beitragstabelle wichtiger. Allerdings hat die Gehaltsabrechnung einen Nachteil: Sie zeigt die finanzielle Auswirkung regelmäßig erst, wenn der neue Beitrag bereits gilt und die Sonderfrist läuft.

Noch deutlicher ist diese Gefahr bei Rentnern, weil die Beitragserhöhung erst zwei Monate später in der Rentenzahlung ankommt. Wer nur seinen Kontoauszug beobachtet, kann ein Sonderkündigungsrecht deshalb verpassen.

Der GKV-Spitzenverband stellt eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeiträge bereit. Geplante Beitragserhöhungen erscheinen dort allerdings nach Angaben des Verbandes grundsätzlich erst ab dem Tag, an dem der neue Beitrag gültig ist.

Praxisbeispiel: So wirkt sich die Frist konkret aus

Anna ist bei der IKK classic versichert und verdient monatlich 3.500 Euro brutto. Durch die Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,45 Prozentpunkte steigt ihr eigener Anteil an der Krankenversicherung um rund 7,88 Euro pro Monat.

Auf ihrer August-Abrechnung erkennt sie erstmals den höheren Abzug. Sie vergleicht anschließend mehrere geöffnete Krankenkassen und entscheidet sich für eine Kasse, deren Zusatzbeitrag im Beispiel bei 3,0 Prozent liegt.

Gegenüber den 3,85 Prozent der IKK classic beträgt die Differenz 0,85 Prozentpunkte. Da sich Arbeitgeber und Beschäftigte den Zusatzbeitrag teilen, würde Annas eigener Anteil bei 3.500 Euro beitragspflichtigem Einkommen nach dem Wechsel rechnerisch um rund 14,88 Euro monatlich niedriger ausfallen.

Anna beantragt die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse noch im August. Damit kann sie sich auf das Sonderkündigungsrecht berufen und der Wechsel kann regelmäßig zum 1. November erfolgen; bis einschließlich Oktober zahlt sie noch den Beitrag ihrer bisherigen Kasse.

Hätte Anna erst im September reagiert, wäre das Sonderkündigungsrecht wegen der Beitragserhöhung vom August grundsätzlich abgelaufen. Ob sie dann trotzdem zeitnah wechseln könnte, hinge unter anderem davon ab, ob ihre gewöhnliche Bindungszeit bereits erfüllt ist.

Fragen und Antworten zur Frist am 31. August Wer sollte bis zum 31. August 2026 handeln?

Vor allem beitragszahlende Mitglieder der IKK classic, die wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrags wechseln möchten und dafür das Sonderkündigungsrecht benötigen. Der Zusatzbeitrag wurde zum 1. August von 3,40 auf 3,85 Prozent erhöht.

Muss ich die IKK classic selbst kündigen?

Beim Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen ist normalerweise keine eigene Kündigung bei der alten Kasse erforderlich. Die Wahl der neuen Krankenkasse und deren elektronische Meldung ersetzen die bisher übliche Kündigungserklärung.

Bin ich nach einem Antrag im August schon im September bei der neuen Krankenkasse?

Nein. Bei einem im August eingeleiteten Wechsel endet die bisherige Mitgliedschaft grundsätzlich erst mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, sodass der Wechsel regelmäßig zum 1. November erfolgt.

Warum bemerken Rentner den höheren Beitrag möglicherweise zu spät?

Änderungen beim Zusatzbeitrag werden bei gesetzlichen Renten erst zwei Monate später berücksichtigt. Die Erhöhung der IKK classic vom August wird deshalb grundsätzlich erst bei der Oktober-Rente sichtbar, während die Sonderfrist bereits am 31. August endet.

Wie kann ich feststellen, ob meine Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht hat?

Versicherte können die Internetseite ihrer Krankenkasse, das Kundenportal und die Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes prüfen. Seit dem 30. Juli 2026 besteht keine allgemeine gesetzliche Pflicht mehr, jedes Mitglied vor einer Erhöhung mit einem gesonderten Schreiben zu informieren.

Was passiert, wenn ich die Frist am 31. August verpasse?

Dann kann die Erhöhung zum 1. August grundsätzlich nicht mehr genutzt werden, um über das Sonderkündigungsrecht eine noch bestehende zwölfmonatige Bindung zu umgehen. Ein gewöhnlicher Krankenkassenwechsel kann trotzdem möglich sein, wenn dessen Voraussetzungen bereits erfüllt sind.

Quellen

Grundlage sind der seit dem 30. Juli 2026 geltende § 175 SGB V, das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, die aktuellen Beitragssätze der IKK classic, die Krankenkassenübersicht des GKV-Spitzenverbandes sowie Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums und der Deutschen Rentenversicherung.

Der Beitrag Frist endet am 31. August: 2,3 Millionen Kassenpatienten müssen jetzt handeln erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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„Unsere Demokratie“ als Totengräber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung?

Die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO)ist ein spannendes Konzept. Sie bietet für alle Parteien und politischen Bewegungen ein freies Spiel der Kräfte. Alle politischen Akteure haben die gleiche Chance sich zu entfalten und in der Politik Einfluss zu gewinnen. Nicht Herkunft, gesellschaftliche Stellung oder Macht ist in der FDGO entscheidend, sondern der politische Diskurs, in dem allein […]

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