«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
Externe Ticker
Telephone conversation with UAE President Mohamed bin Zayed Al Nahyan
Vladimir Putin had a telephone conversation with President of the United Arab Emirates Mohamed bin Zayed Al Nahyan.
Sicht aus Russland: Ermordung Khameneis fataler als der Tod von Gaddafi und Hussein
Übersetzt von Éva Péli
US-Präsident Donald Trump hat den Tod des Obersten Führers Irans, Ali Chamenei, offiziell bekannt gegeben [das wurde von der iranischen Führung bestätigt – Anm. d. Redaktion]. Es ist festzustellen, dass die internationale Lage im Kontext dieser Nachricht eine neue, gefährliche Ebene erreicht.
Man kann zur Islamischen Republik Iran, ihrer gesellschaftspolitischen Struktur, ihrer Ideologie und ihren Führungskreisen stehen, wie man will. Gründe für jede erdenkliche Haltung – auch die negativste – lassen sich bei Bedarf leicht finden.
Ali Chamenei war jedoch das legitime Staatsoberhaupt eines Mitgliedsstaates der Vereinten Nationen, der von fast allen anerkannt ist und als rechtmäßiger Teilnehmer an allen Formen internationaler Beziehungen galt. Dies schloss auch politische Verhandlungen mit den Organisatoren des Angriffs ein, die bis zum Zeitpunkt des Anschlags andauerten.
Die Vernichtung des Oberhauptes eines Staates durch die Kräfte eines anderen Staates und auf Beschluss von dessen Führung – nach demselben Modell, nach dem Anführer terroristischer Organisationen oder Drogenkartelle liquidiert werden – ist eine völlig andere Dimension der Weltpolitik. Dies gilt selbst im Vergleich zu früheren Regimewechseln, inklusive so grausamer Finalphasen wie der Ermordung Muammar al-Gaddafis oder der Hinrichtung Saddam Husseins.
Beide Fälle wurden zwar durch militärische Interventionen von außen ermöglicht, dennoch wurde Gaddafi von seinen libyschen Gegnern infolge interner Unruhen getötet, und Hussein wurde nach einem Prozess durch das Urteil eines irakischen Gerichts hingerichtet, wie auch immer man dessen Objektivität bewerten mag. Der Fall Iran liegt anders: Hier handelt es sich um die Reproduktion einer Methode, die von Israel gegen die Anführer der Hisbollah und der Hamas angewandt wurde.
Was hier geschieht, ist der Abbau grundlegender hemmender Elemente der internationalen Beziehungen, die aus früheren Epochen erhalten geblieben sind. Da man sich auf diesen Punkt konsequent und recht schleichend zubewegt hat, scheinen viele politische Eliten diese Ereignisse nicht in einem derart dramatischen Licht zu sehen.
Man betrachtet sie als zwar recht schroffe, aber im Großen und Ganzen erklärbare Manifestation von Widersprüchen. Doch nicht alle sehen das so. Die Schlussfolgerungen, die die Gegner der USA nun ziehen dürfen, sind folgende:
- Erstens: Verhandlungen mit den US-Amerikanern sind nahezu sinnlos. Die eigentliche Frage lautet: entweder Kapitulation oder eine Täuschung zur Vorbereitung einer militärischen Lösung.
- Zweitens: Es entsteht eine reale Situation, in der es kein Zurückweichen mehr gibt und man nichts mehr zu verlieren hat. In einem solchen Fall ist jedes der letzten verfügbaren Argumente legitim – jede Art von «Knopf», die zur Verfügung steht, sei sie buchstäblich oder figürlich gemeint.
Diese Schlussfolgerungen werden Bestand haben, was auch immer in den nächsten Tagen im Iran geschieht. Selbst wenn dort ein modernisiertes «Venezuela-Szenario» mit Hinterzimmer-Absprachen über eine Machtübergabe in genehme Hände stattfände (eine Wahrscheinlichkeit, die derzeit nicht hoch erscheint, aber was lässt sich heute noch ausschließen?), wird ein solches Social Engineering andere Regime, die in Opposition zu Washington stehen, nicht beruhigen.
Der Mechanismus des Regierungswechsels und der Unterwerfung unter Kontrolle ist markiert; der Widerstand dagegen wird erstarken und verzweifelter werden. Mit Konsequenzen, die unter bestimmten Szenarien fatal sein können. An einen Atavismus wie das Völkerrecht braucht man dabei nicht einmal mehr ironisch zu erinnern.
Noch woker, noch „progressiver“: Unter dem neuen Chef der Bischofskonferenz wird die politisierte Kirche noch linker
„Die goldene Zeit der Geistlichkeit fiel immer in die Gefangenschaft des menschlichen Geistes“, wusste bereits Friedrich Schiller. Den Kirchen geht es besonders dann gut, wenn sie den Verstand ihrer Schäfchen beschneiden können. Ein solches Manöver geschah mehrfach in der Geschichte. Und die Gegenwart bietet offenbar erneut die Gelegenheit, auf das freie Denken der Gläubigen Einfluss […]
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Meeting with Amur Region Governor Vasily Orlov
Vladimir Putin held a working meeting with Governor of the Amur Region Vasily Orlov. The discussion focused on the region’s socioeconomic development, including the situation in agriculture, road and housing construction, as well as energy, transport, and infrastructure projects. Special attention was given to expanding cross-border cooperation.
Mesrûr Barzanî und Mazlum Abdi beraten über Sicherheitslage in Kurdistan
Der Premierminister der Kurdistan-Region des Irak (KRI), Mesrûr Barzanî, hat am Montag ein Telefonat mit dem Oberkommandierenden der Demokratische Kräfte Syriens (QSD), Mazlum Abdi, geführt. Nach Angaben der Regionalregierung standen die allgemeine Lage in Südkurdistan sowie aktuelle Entwicklungen und Spannungen im weiteren regionalen Umfeld im Mittelpunkt des Austauschs. Beide Seiten betonten demnach die Notwendigkeit, Sicherheit, Frieden und Stabilität sowohl in der KRI als auch in der gesamten Region zu wahren.
Das Gespräch fand vor dem Hintergrund des US-israelischen Angriffskrieges gegen Iran statt. Seit Samstag wird das Land aus der Luft bombardiert. Das Regime in Teheran und seine Proxys reagieren seinerseits mit Gegenangriffen auf Israel und US-Stützpunkte in Staaten in der Region, darunter auch in Südkurdistan. Dort hatte Iran zuletzt auch Stützpunkte ostkurdischer Oppositionsparteien attackiert.
Sowohl die USA als auch Israel begründen ihre Angriffe mit „Bedrohungen“ durch die Islamische Republik. Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu sagte, man dürfe nicht zulassen, dass sich das „mörderische Terrorregime mit Atomwaffen ausrüstet, die es ihm ermöglichen würden, die gesamte Menschheit zu bedrohen“.
Noch am Freitag war von Fortschritten in den Atomgesprächen zwischen den USA und Iran die Rede. Teheran habe in den Atomverhandlungen mit den USA zugesichert, niemals über nukleares Material zur Herstellung einer Atombombe verfügen zu wollen, sagte Omans Außenminister Badr Albusaid, das zwischen den USA und Iran vermittelt. Dieser „Durchbruch“ sei zuvor „noch nie erreicht“ worden.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/iran-greift-stutzpunkte-kurdischer-parteien-an-50523 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/berichte-revolutionsgarde-verlegt-gefangene-als-menschliche-schutzschilde-50524 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/iran-meldet-tod-von-ali-chamenei-revolutionsgarden-drohen-mit-vergeltung-50511
Laut dem russischen Geheimdienst wollen London und Paris der Ukraine eine Atombombe geben
Schwerbehinderung: 200 Euro monatlicher Anspruch für zusätzlichen Mehrbedarf
Menschen mit Schwerbehinderung erhalten nicht automatisch eine höhere Bürgergeldleistung. Auch für sie gilt der normale Eckregelsatz von 563 Euro pro Monat.
Aber: Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen tatsächlich gewährt werden. In diesem Fall kann ein Mehrbedarf gewährt werden, der knapp 200 Euro beträgt.
Eines vorab: Eine unseriöse Seite verbreitet gerade Falschinformationen, weshalb wir hier einiges richtig stellen.
Wann besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf?Erwerbsfähige Bürgergeld-Bezieher mit Behinderung können einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelsatzes erhalten. Das bedeutet, dass bei einem Regelsatz von 563 Euro ein zusätzlicher Betrag von 197,05 Euro gewährt wird, was zu einer monatlichen Gesamtleistung von 760,05 Euro führt.
Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am ArbeitslebenDer Mehrbedarf wird jedoch nur dann gewährt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen tatsächlich gewährt werden.
Beispielsweise erhalten Menschen mit Behinderung, die sich in einer Ausbildung befinden, in der Regel keinen Mehrbedarf, da hier andere Unterstützungssysteme wie BAföG vorrangig sind.
Voraussetzungen für den Erhalt des MehrbedarfsEin Anspruch auf Mehrbedarf besteht nicht automatisch. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX.
- Bezug sonstiger Hilfen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Nur wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist, wird der Mehrbedarf gewährt. Wichtig ist, dass der Mehrbedarf nur zusätzlich zur Regelleistung gewährt wird.
Lesen Sie auch:
Kein Mehrbedarf ohne BewilligungsbescheidUm den Mehrbedarf zu erhalten, muss ein aktueller Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers beim Jobcenter vorgelegt werden.
Ohne diesen Bescheid wird kein Mehrbedarf gewährt. Es reicht nicht aus, lediglich die Voraussetzungen zu erfüllen oder nur Beratung und Vermittlung nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX erhalten zu haben.
Höhe des Mehrbedarfs bei SchwerbehinderungDie Höhe des Mehrbedarfs variiert je nach Lebenssituation:
- Alleinlebende erwerbsfähige Menschen mit Behinderung: 35 Prozent des maßgebenden Regelsatzes, was 197,05 Euro entspricht.
- Volljährige erwerbsfähige behinderte Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft: 35 Prozent der 90-prozentigen Regelleistung.
- Sonstige erwerbsfähige behinderte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft: 35 Prozent der 80-prozentigen Regelleistung.
Für Schwerbehinderte, die aufgrund einer Behinderung voll erwerbsgemindert sind (weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können) und einer Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft angehören, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent gewährt, sofern im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ aufgeführt ist.
Wohnraumanpassung für Menschen mit BehinderungBürgergeld-Empfänger haben Anspruch auf die Übernahme der Mietkosten, sofern die Wohnung angemessen groß ist. Für Alleinstehende gelten etwa 45 m² als angemessen. Für jede weitere Person im Haushalt kann die Wohnung um ca. 15 m² größer sein.
Für Personen mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen “G” oder “aG”, die auf einen Rollstuhl oder eine Gehhilfe angewiesen sind, gilt ein zusätzlicher Wohnraum von bis zu 15 Quadratmetern als angemessen.
Mehrbedarf in HärtefällenIn bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen für regelmäßig wiederkehrende und unabweisbare Ausgaben.
Dies hängt von der individuellen Situation ab. Beispielsweise könnten Menschen mit einer Gehbehinderung einen Mehrbedarf für eine Haushaltshilfe oder spezielle Pflegeprodukte geltend machen.
Mehrbedarf während der AusbildungFür Auszubildende, deren Ausbildung nach BAföG oder den Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung (§§ 60 bis 62 SGB III) förderfähig ist, bestehen besondere Regelungen. Sie haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 7 Abs. 5 SGB II.
Schüler und Studenten, die Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 1 SGB II beziehen, können den Mehrbedarf auch für eine schulische oder Hochschulausbildung erhalten, sofern sie Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 und 2 SGB XII erhalten.
Auch nach Beendigung der Maßnahme kann der Mehrbedarf weiter gewährt werden, wenn sich die Person in einer Übergangszeit, wie etwa der Einarbeitungszeit, befindet.
Mehrbedarf für Schwerbehinderte mit Merkzeichen GNicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren mit dem Merkzeichen G oder aG im Schwerbehindertenausweis erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent ihres Regelbedarfs. Dieser Mehrbedarf wird jedoch nicht gewährt, wenn bereits ein anderer Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen besteht.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock:
Unerheblich für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II ist, dass die fragliche Leistungsgewährung nicht auf einer Bewilligung des Jobcenters beruht. Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals „erbracht werden“ ist vielmehr, dass eine in der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird, unabhängig davon, wer Träger der Teilhabeleistung ist (BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 -B 14 AS 27/16 R – ).
Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung begründen als sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben einen Mehrbedarf bei Behinderung ( BSG, Urteil vom 05.07.2017 – B 14 AS 27/16 R – ).
Ein Beispiel aus der PraxisFrau Müller ist 45 Jahre alt, alleinstehend und bezieht Bürgergeld. Sie hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 60 und nimmt an einer vom Jobcenter anerkannten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil.
Regelbedarf: Als Alleinstehende erhält Frau Müller einen monatlichen Regelbedarf von 563 Euro.
Mehrbedarf: Aufgrund ihrer Teilnahme an der Maßnahme steht ihr ein Mehrbedarf von 35 % des Regelbedarfs zu, was 197,05 Euro entspricht.
Insgesamt erhält Frau Müller somit monatlich 760,05 Euro (563 Euro Regelbedarf + 197,05 Euro Mehrbedarf).
Voraussetzungen für den MehrbedarfErwerbsfähigkeit: Die Person muss erwerbsfähig sein, d.h., sie kann mindestens drei Stunden täglich arbeiten.
Teilnahme an Maßnahmen: Es muss eine Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder an sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erfolgen.
Hinweis: Der Mehrbedarf muss nicht gesondert beantragt werden. Es ist jedoch erforderlich, dem Jobcenter die Schwerbehinderung und die Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen nachzuweisen, beispielsweise durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises und einer Teilnahmebescheinigung.
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Bürgergeld: Jobcenter darf Inflationsprämie nicht als Einkommen anrechnen
Die Inflationsausgleichsprämie (bis zu 3.000 Euro) ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V (Bürgergeld-Verordnung) als steuerfreie Leistung zur Abmilderung gestiegener Verbrauchspreise anrechnungsfrei. Sie wird nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Diese Regelung gilt für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 zufließen.
Mit Urteil vom 08.01.2026 – S 24 AS 119/25 – hat das Sozialgericht Hildesheim bekannt gegeben, dass die vom Arbeitgeber ausgezahlte Inflationsprämie kein anrechenbares Einkommen ist.
Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V werden steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (sog. Inflationsausgleichsprämien) von der Einkommensberücksichtigung freigestellt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V sind Inflationsausgleichsprämien kein anrechenbares EinkommenGrundsätzlich sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld – abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge – als Einkommen zu berücksichtigen. Ausgenommen sind die in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Darunter fällt die Inflationsausgleichsprämie jedoch nicht.
Einnahmen sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 2 SGB II).
§ 13 SGB II ermächtigt darüber hinaus das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung unter anderem zu bestimmen, welche Einnahmen darüber hinaus nicht als Einkommen berücksichtigt werden (Nr. 1).
Die Bürgergeldverordnung beruht auf dieser Verordnungsermächtigung. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V werden steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (sog. Inflationsausgleichsprämien) von der Einkommensberücksichtigung freigestellt.
Worum ging es im konkreten Verfahren?Die Kammer hatte vorliegend zu klären, ob es sich bei der Nachzahlung im Oktober 2024 um einen Teilbetrag der Inflationsprämie oder um die restliche Gehaltszahlung des Klägers aus September 2024 gehandelt hat.
Aus dem Verwendungszweck und der Gehaltsabrechnung des Klägers ließen sich keine Rückschlüsse darauf ableiten, in welcher der Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers die Inflationsprämie für den Kläger enthalten war.
Aus dem Arbeitsvertrag des Klägers ergab sich, dass die Gehaltszahlungen regulär noch in dem Monat, für den sie erzielt wurden, ausgezahlt werden sollten. Dies war in der Vergangenheit jedoch nicht der Fall.
Der Kläger wies darauf hin, dass dies der Grund für den Ende September 2024 gezahlten Vorschuss war. Dies deckte sich mit der Mitteilung des Steuerberaters des ehemaligen Arbeitgebers, der ebenfalls bestätigt hatte, dass Ende September 2024 ein Vorschuss auf das Gehalt gezahlt wurde und im Oktober 2024 nur noch die restliche Inflationsprämie.
Auf Rückfrage des Jobcenters bestätigte der Arbeitgeber diese Aussage.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters sprach gegen diese Auslegung nicht, dass der Arbeitgeber insoweit die Ausführungen des Steuerberaters eins zu eins übernommen hatte. Für die identische Wortwahl könne es zahlreiche Gründe geben.
Sie führe jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine schriftliche Mitteilung handele, nicht dazu, dass hier davon auszugehen sei, dass der Steuerberater und der Arbeitgeber fehlerhafte Angaben gemacht hätten. Zumal nicht erkennbar sei, warum sie diesbezüglich falsche Angaben tätigen sollten.
Ergebnis der Kammer: Zahlung war Rest der InflationsprämieDie Kammer kam zu dem Schluss, dass die im Oktober 2024 auf dem Konto des Klägers eingegangenen 867,09 Euro der Rest der Inflationsprämie sind und mithin nicht als Einkommen nach § 11 SGB II anzurechnen waren.
Demnach hatte der Kläger im Oktober 2024 kein Einkommen und damit Anspruch auf weitere 519,00 Euro, da sein Bedarf 774,72 Euro betrug und das Jobcenter bisher nur Leistungen in Höhe von 255,63 Euro ausgezahlt hatte.
Hinweis des Verfassers: Wichtige Informationen zur Inflationsprämie und BürgergeldDie Prämie ist anrechnungsfrei. Sie ist als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Die Zahlung muss im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 erfolgen, um steuerfrei und anrechnungsfrei zu sein.
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers; ein rechtlicher Anspruch besteht nicht.
Auch bei Minijobbern wird die Prämie nicht auf den Verdienst angerechnet.
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Schwerbehinderung: Krankenkasse muss neue Behandlungsmethode zahlen
Das Landessozialgericht München hatte zu entscheiden, ob eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung mit Alignern, also der Invisalign-Methode, übernehmen muss. ( L 5 KR 364/22)
Streitpunkt war, dass die Kasse nur eine konventionelle Behandlung bezahlen wollte und die Aligner als neue, nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss empfohlene Methode ablehnte. Das Gericht hat die Krankenkasse dennoch zur Kostenübernahme verpflichtet.
Der konkrete Fall der KlägerinGeklagt hat eine 2009 geborene Versicherte mit Phelan-McDermid-Syndrom, einer genetisch bedingten Entwicklungsstörung mit schwerster geistiger Behinderung, fehlender Sprachentwicklung und neuromuskulären Symptomen.
Sie hat einen Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, aG, H und RF und Pflegegrad 5. Zusätzlich liegt eine schwere Kiefer- und Zahnfehlstellung vor, die vom Kieferorthopäden als KIG A5 eingestuft wurde und vom MDK auch mit weiteren Einstufungen wie S4, E5 und D5 bestätigt wurde.
Was die Krankenkasse zunächst bewilligte und was später abgelehnt wurdeZunächst bewilligte die Krankenkasse Ende Oktober 2020 einen konventionellen kieferorthopädischen Behandlungsplan mit Kosten von rund 3.919 Euro. Kurz darauf beantragte der behandelnde Kieferorthopäde eine Aligner-Therapie mit voraussichtlichen Kosten von rund 6.591 Euro und begründete das medizinisch, nicht ästhetisch, sowie mit fehlenden Alternativen.
Daraufhin ließ die Kasse den Fall vom MDK begutachten und lehnte Ende Dezember 2020 die Aligner-Behandlung ab, weil diese nicht Teil der vertragszahnärztlichen Regelversorgung sei und konventionelle Geräte ausreichen würden.
Warum die behandelnde Praxis die Aligner für zwingend hieltDer Kieferorthopäde schilderte ausführlich, warum festsitzende Multiband-Apparaturen oder herausnehmbare Geräte bei der Klägerin praktisch nicht durchführbar seien. Die Patientin akzeptiere kaum Fremdkörper im Mund, Hygiene sei ohnehin extrem schwierig und eine feste Apparatur sei reparatur- und notfallanfällig.
Entscheidend war zudem, dass die Klägerin für jede zahnärztliche oder kieferorthopädische Maßnahme und selbst für Kontrollen in Intubationsnarkose versetzt werden müsse, während die Aligner von der Mutter zu Hause eingesetzt und gewechselt werden könnten.
Die konventionelle Behandlung hätte deshalb viele Narkosen in kurzem Turnus erfordert, was aus Sicht des Kieferorthopäden weder praktikabel noch ethisch vertretbar sei.
Der Verwaltungsweg bis zum GerichtDie Mutter der Klägerin legte Widerspruch ein, die Krankenkasse blieb aber im Widerspruchsbescheid dabei, dass es sich um eine neue Behandlungsmethode ohne G-BA-Empfehlung handele.
Das Sozialgericht München gab der Klägerin bereits 2022 per Gerichtsbescheid recht und verpflichtete die Kasse zur Kostenübernahme. Die Krankenkasse ging in Berufung, verlor jedoch auch vor dem Landessozialgericht.
Warum das LSG München einen Anspruch bejahteDas Gericht stellte zunächst klar, dass grundsätzlich ein Anspruch auf kieferorthopädische Behandlung besteht, weil die Indikationsgruppen deutlich im leistungsrelevanten Bereich liegen. Entscheidend war aber die besondere Situation: Konventionelle Methoden seien wegen der schwersten Behinderung und der konkreten Umstände des Einzelfalls ungeeignet und würden den behinderungsbedingten Belangen widersprechen.
Das Gericht hat sich dabei auf die allgemeinen Leistungsnormen zur Krankenbehandlung und kieferorthopädischen Versorgung gestützt und zusätzlich § 2a SGB V herangezogen, wonach den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen ist.
Neue Methode ohne G-BA-Empfehlung: Warum das hier nicht „zieht“Normalerweise ist eine neue Behandlungsmethode ohne positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses ein starkes Argument gegen die Kostenübernahme. Das LSG München hat aber gesagt, dass dieser einfachgesetzliche Ausschluss im konkreten Fall zurücktreten muss, weil die Ablehnung der Aligner-Therapie eine unzulässige Benachteiligung wegen Behinderung bedeuten würde.
Das Gericht hat sich dabei ausdrücklich auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und auf Art. 25 der UN-Behindertenrechtskonvention gestützt, die einen diskriminierungsfreien Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung verlangen.
Das Risiko durch häufige Narkosen spielte eine SchlüsselrolleDas Gericht hat hervorgehoben, dass die Klägerin bei konventioneller Behandlung deutlich häufiger in Narkose müsste, etwa für engmaschige Kontrollen und Reparaturen, während die Aligner-Methode deutlich weniger Eingriffe erforderlich mache.
Das LSG sah die Klägerin deshalb in einer Situation ausgeprägter Schutzbedürftigkeit und hielt es nicht für ausgeschlossen, dass die Vorenthaltung der geeigneten Methode Risiken für hochrangige Rechtsgüter wie Gesundheit und Leben verstärken könnte.
Damit verdichtete sich der Schutzauftrag aus dem Benachteiligungsverbot zu einer konkreten Schutzpflicht, die den Leistungsausschluss im Einzelfall überwindet.
Ergebnis des VerfahrensDie Berufung der Krankenkasse wurde zurückgewiesen. Die Krankenkasse muss die Kosten der Aligner-Therapie übernehmen und trägt zudem die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenGilt das Urteil für alle Invisalign-Behandlungen?
Nein, das Urteil betont ausdrücklich den besonderen Einzelfall. Entscheidend war, dass konventionelle Methoden wegen schwerster Behinderung praktisch und ethisch nicht durchführbar waren und Aligner die einzig geeignete Behandlungsform darstellten.
Kann eine Krankenkasse eine neue Methode immer mit Verweis auf fehlende G-BA-Empfehlung ablehnen?
In vielen Fällen ja, aber nicht zwingend in jedem. Das Gericht sagt, dass der Verweis im konkreten Fall mit dem Benachteiligungsverbot wegen Behinderung und den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention unvereinbar sein kann.
Welche Rolle spielte § 2a SGB V?
§ 2a SGB V wurde als Maßstab herangezogen, um die Versorgung an den besonderen Belangen behinderter Menschen auszurichten. Im Zusammenspiel mit Grundrechten und UN-BRK konnte sich daraus im Einzelfall ein Anspruch auf die geeignete Methode verdichten.
Was war der wichtigste medizinische Punkt im Verfahren?
Dass konventionelle Apparaturen wegen fehlender Mitwirkungsmöglichkeit und notwendiger Narkosen praktisch nicht umsetzbar waren, während Aligner zu Hause gewechselt werden können und deutlich weniger Eingriffe unter Narkose erfordern.
Was sollten Betroffene aus dem Urteil mitnehmen?
Wenn eine Standardtherapie wegen Behinderung faktisch nicht durchführbar ist, lohnt sich eine detaillierte medizinische Begründung, warum nur eine alternative Methode geeignet ist. Je konkreter die Risiken und praktischen Hürden dargestellt werden, desto eher kann ein Gericht eine Ausnahme anerkennen.
Das LSG München macht deutlich, dass der Leistungskatalog der GKV nicht blind gegen die Lebensrealität schwerstbehinderter Menschen angewendet werden darf.
Wenn eine konventionelle Versorgung wegen der Behinderung praktisch scheitert und nur eine alternative Methode überhaupt eine notwendige Behandlung ermöglicht, kann sich ein Anspruch auch dann ergeben, wenn diese Methode als „neu“ gilt und keine G-BA-Empfehlung vorliegt.
In solchen Konstellationen können das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes und die UN-Behindertenrechtskonvention den Ausschluss durchbrechen und die Krankenkasse zur Kostenübernahme verpflichten.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Krankenkasse muss neue Behandlungsmethode zahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Weltwoche: Mongolensturm des Abendlandes: Bibi Netanjahu und Trump bomben die Mullahs weg und zertrümmern, wieder einmal, das Völkerrecht. Ziel ist die Machtübernahme im Nahen Osten sowie Geld und Öl für Washington
Krankengeld: Krank nach Kündigung – Gericht schützt Lohnanspruch
Wer kündigt und dann kurz vor dem letzten Arbeitstag krankgeschrieben wird, gerät schnell unter Verdacht. In vielen Betrieben folgt dann ein harter Schritt: Der Arbeitgeber stellt die Entgeltfortzahlung ein, weil die Arbeitsunfähigkeit „zu passend“ in die Restlaufzeit fällt.
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt, dass diese Strategie nicht automatisch aufgeht. Entscheidend ist, ob die Krankschreibung medizinisch plausibel ist – und im Zweifel kann dafür sogar die behandelnde Ärztin als Zeugin gebraucht werden.
Der Fall: Kündigung, Resturlaub, dann zwei Wochen AUIm Verfahren vor dem LAG Düsseldorf ging es um einen Beschäftigten im Elektrobereich, der selbst gekündigt hatte. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses nahm er zunächst Urlaub. Danach ließ er sich wegen Spannungskopfschmerzen für zwei Wochen arbeitsunfähig schreiben – genau für die Phase kurz vor dem Aus.
Der Arbeitgeber hielt das für verdächtig und verweigerte die Entgeltfortzahlung (rund 1.400 Euro, konkret 1.362,60 Euro). In erster Instanz verlor der Mann vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf, doch in der Berufung bekam er Recht.
Warum das LAG Düsseldorf dem Arbeitnehmer am Ende glaubteDer Dreh- und Angelpunkt war nicht ein formaler Zettel, sondern die Beweisaufnahme. Die Ärztin, die die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte, wurde angehört und schilderte nachvollziehbar, dass sie den Patienten aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben habe.
Zwei Wochen seien bei akuter Belastung medizinisch nicht ungewöhnlich, zudem habe es eine Vorgeschichte mit stressbedingten Beschwerden gegeben. Das Gericht würdigte ausdrücklich die ärztliche Erfahrung und die Plausibilität der Diagnose – damit stand am Ende fest: Die Arbeitsunfähigkeit war überzeugend belegt, der Lohn musste gezahlt werden.
Konsequenz: Wer kurz vor dem Jobende krank wird, verliert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht automatisch. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass das Ergebnis in solchen Konstellationen zunehmend davon abhängt, ob die Erkrankung im Prozess medizinisch tragfähig erklärt werden kann.
Arbeitgeber dürfen zweifeln – aber nicht „einfach so“Das Urteil ist kein Freibrief für „krank bis Vertragsende“. Es bestätigt vielmehr einen Rahmen, der durch die Rechtsprechung strenger konturiert wurde. Grundsätzlich gilt: Wer arbeitsunfähig krank ist, hat nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen (für dieselbe Krankheit), wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat dabei regelmäßig einen hohen Beweiswert. Dieser Beweiswert kann aber erschüttert werden, wenn konkrete Indizien ernsthafte Zweifel wecken.
Typisch sind Konstellationen, in denen eine AU zeitlich auffällig mit der Kündigung zusammenfällt oder „passgenau“ bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht. Auch eine Vorgeschichte, die auf ein mögliches „Vorziehen“ des Ausscheidens hindeutet, kann das Misstrauen verstärken.
Wichtig ist der nächste Schritt: Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der AU zu erschüttern, trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass tatsächlich Arbeitsunfähigkeit bestand. Genau hier lag im Düsseldorfer Fall die Brücke zum Sieg: Die Ärztin konnte Diagnose und Dauer so plausibel erläutern, dass das Gericht überzeugt war.
Was an der Entscheidung praktisch brisant istDie Entscheidung unterstreicht eine Entwicklung, die Betroffene kennen sollten: In „Kündigungs-AU“-Fällen wird die Frage der Entgeltfortzahlung schneller zur Beweisfrage. Es kann darauf hinauslaufen, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Einschätzung im Streitfall erläutern müssen. Das schützt Beschäftigte, deren Erkrankung real ist, erhöht aber zugleich den Druck, weil nicht jede Auseinandersetzung allein mit dem „gelben Schein“ gewonnen wird.
Was Betroffene jetzt wissen solltenEntscheidend ist nicht, ob die Krankschreibung „ungünstig aussieht“, sondern ob sie medizinisch nachvollziehbar ist. Wenn der Arbeitgeber die Zahlung verweigert, sollte man den Anspruch zeitnah schriftlich geltend machen und – falls nötig – einklagen.
In kritischen Timing-Fällen zählt eine konsistente Anamnese besonders: Beschwerden, Verlauf, Vorerkrankungen und belastende Auslöser müssen plausibel zusammenpassen. Das Urteil zeigt außerdem, wie wichtig eine saubere ärztliche Dokumentation wird, wenn es zur Beweisaufnahme kommt.
Einordnung: Warum erste Instanz und Berufung auseinanderlagenDass der Kläger zunächst verlor und erst in zweiter Instanz gewann, passt zu solchen Konstellationen. Ob der Beweiswert der AU erschüttert ist und ob die Gegenbeweise überzeugen, hängt stark von der konkreten Beweiswürdigung ab.
In der Berufung kam hier ein entscheidender Baustein hinzu: die Aussage der Ärztin. Damit konnte das LAG die Zweifel ausräumen, die bei einer AU kurz vor Vertragsende schnell entstehen.
Quellen- Justiz NRW / LAG Düsseldorf, Presseinformation zum Verfahren, Az. 3 SLa 138/25 (18.11.2025): https://www.justiz.nrw.de/presse/2025-11-18-0
- BAG, Urteil vom 18.09.2024, Az. 5 AZR 29/24: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-29-24/
- BAG, Urteil vom 21.08.2024, Az. 5 AZR 248/23: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-248-23/
- Legal Tribune Online, Einordnung zum LAG Düsseldorf 3 SLa 138/25: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lag-duesseldorf-3sla13825-beweis-au-arbeitsunfaehigkeit-kuendigung-arzt
- Otto Schmidt, Kurzmeldung zum Urteil: https://www.otto-schmidt.de/news/arbeits-und-sozialrecht/kopfschmerzen-nachgewiesen-entgeltfortzahlung-fur-den-klager-2025-11-19.html
- Handelsblatt (dpa-Aufgriff), Veröffentlichung 27.02.2026: https://www.handelsblatt.com/dpa/arbeitsrechts-urteil-krank-nach-kuendigung-gericht-schuetzt-lohnanspruch/100202063.html
Der Beitrag Krankengeld: Krank nach Kündigung – Gericht schützt Lohnanspruch erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Rentenversicherung warnt – Auszahlplan statt Rente riskiert im Alter Grundsicherung
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) in erster Lesung am 26. Februar 2026 beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Im Mittelpunkt der Kritik steht eine neue Wahlmöglichkeit bei der Auszahlung: lebenslang oder ein Auszahlungsplan nur bis mindestens 85.
Die Reform soll ein System modernisieren, das seit Jahren in der Kritik steht: komplizierte Förderung, hohe Kosten in manchen Tarifen, schwache Renditen, wenig Transparenz – und Verträge, die viele Menschen abschließen, ohne später spürbar zu profitieren. Genau hier setzt die Bundesregierung an: weniger Bürokratie, mehr Vergleichbarkeit, ein Standardprodukt, stärkere Kapitalmarkt-Orientierung.
Doch ausgerechnet an der Stelle, an der „Freiheit“ verkauft wird, wächst das Risiko, dass der Staat später zahlen muss – über Grundsicherung und Sozialhilfe. Die Deutsche Rentenversicherung warnt ungewöhnlich deutlich: Wer auf die lebenslange Auszahlung verzichtet, riskiert nach Auffassung der DRV, im sehr hohen Alter in Armut zu rutschen.
Was die Reform tatsächlich verändertDer Entwurf verfolgt zwei Leitlinien: erstens Kosten und Bürokratie runter, zweitens Renditechancen rauf – auch um den Preis geringerer Garantien.
Ein „Standarddepot“ mit Kostengrenze – aber ohne RenditegarantieKünftig soll ein verpflichtend anzubietendes Standardprodukt kommen. Für dieses Standardprodukt ist im Entwurf eine Begrenzung der Effektivkosten vorgesehen. Die Idee: Wer keine Beratung will oder braucht, soll ein schlankes Produkt bekommen, das nicht von Kosten aufgefressen wird.
Gleichzeitig öffnet der Entwurf ausdrücklich den Weg zu renditeorientierten Lösungen ohne klassische Garantieanforderungen – also mehr Kapitalmarkt, weniger Schutzmechanik.
Die entscheidende Weiche: Auszahlung nur bis 85 – oder lebenslangPolitisch aufgeladen ist die Auszahlphase. Der Entwurf sieht vor, dass Versicherte künftig wählen können: lebenslange Rente oder Auszahlungsplan bis mindestens zum 85. Lebensjahr.
Das klingt nach Selbstbestimmung. In der Praxis ist es eine Wette gegen das eigene Alter. Wer den Auszahlungsplan wählt, kann anfangs höhere monatliche Beträge erhalten. Endet die Zahlung aber ab 85, fällt ein Baustein weg – genau in der Lebensphase, in der Ausgaben für Gesundheit, Pflege und Unterstützung häufig steigen. Die Folge kann ein abrupter Absturz in die Grundsicherung sein.
Mini-Fall: Wenn „bis 85“ plötzlich Realität wirdStellen wir uns eine Frau vor, die Kinder erzogen hat, lange Teilzeit arbeitete und später einen geförderten Vertrag bespart. Im Ruhestand rechnet sie knapp, entscheidet sich für den Auszahlungsplan, weil die höhere monatliche Zahlung die Lücke schließt.
Ihre gesetzliche Rente liegt spürbar unter dem früheren Nettoeinkommen, Reserven sind kaum vorhanden. Dann kommt Pflegebedürftigkeit, steigende Zuzahlungen, teurere Mobilität, mehr Unterstützung im Alltag. Schon wenige hundert Euro zusätzliche Belastung im Monat können dann entscheiden, ob die Rechnung noch aufgeht. Mit 85 endet die Zusatzleistung – die laufenden Kosten aber nicht.
Genau auf diese Konstellation zielt die Warnung der Rentenversicherung: Viele unterschätzen ihre Lebenserwartung und unterschätzen, wie teuer sehr hohes Alter werden kann.
Die Warnung der DRV: „Freiheit“ kann zur Armutsfalle werdenDie DRV unterstützt das Ziel, die geförderte private Vorsorge zu modernisieren, zieht aber eine rote Linie bei der Lebenslangleistung. Ihre zentrale Kritik: Der Verzicht auf lebenslange Auszahlungen erhöht nach Auffassung der DRV das Armutsrisiko im hohen Alter. Die DRV warnt, dass dadurch staatliche Ausgaben für Grundsicherung und Sozialhilfe steigen könnten.
Bemerkenswert ist auch die zweite Stoßrichtung: Die geplante Förderung könne Geringverdienende und Kindererziehende aus dem Blick verlieren, wenn sie stärker an Beitragshöhe und weniger an Einkommenslage ausgerichtet wird.
Denn wenn Förderung stärker an der Höhe der Eigenbeiträge hängt, profitieren tendenziell diejenigen stärker, die ohnehin mehr sparen können – während Haushalte mit knappen Budgets trotz Förderung weniger aufbauen. Die DRV bringt deshalb eine Art Sicherheitsnetz ins Gespräch – eine Günstigerprüfung zwischen alter und neuer Systematik für Neuverträge.
Das ist ein Warnsignal: Wenn selbst die Rentenversicherung, die Reformen grundsätzlich begrüßt, an zentraler Stelle nachbessern will, ist das kein Randthema – sondern ein Risiko, das politisch einkalkuliert werden muss.
Bundesregierung und Markt: Einfacher, renditestärker – aber für wen wird es wirklich besser?Die Bundesregierung stellt die Reform als Projekt dar, das private Vorsorge einfacher machen und breiter zugänglich werden lassen soll. Das Versprechen steht im Raum: weniger Bürokratie, geringere Kosten im Standardprodukt, bessere Renditechancen durch mehr Kapitalmarkt.
Ob daraus tatsächlich ein Gewinn für breite Bevölkerungsschichten wird, ist offen. Ein kapitalmarktnäheres System belohnt typischerweise lange Sparphasen und finanziellen Spielraum.
Wer nur unregelmäßig sparen kann, wer Familienphasen hat, wer im Niedriglohn festhängt, hat zwar formal Zugang – aber nicht automatisch den Nutzen. Ob die geplante Kostengrenze des Standardprodukts diesen Nachteil wirklich kompensiert, ist eine der entscheidenden Fragen des Gesetzgebungsverfahrens.
Versicherer begrüßen die Richtung – verlangen aber SpielräumeDer Versicherungsverband GDV bezeichnet die Reform als überfällig und unterstützt die Richtung grundsätzlich. Gleichzeitig fordert er verlässliche Regeln und Flexibilität.
Politisch ist das interessant, weil „Flexibilität“ im Versicherungsmarkt zwei Gesichter hat: Für Verbraucher kann sie Wahlmöglichkeiten bedeuten. Für Anbieter kann sie heißen, dass Kosten- und Vergütungsgrenzen aufgeweicht werden sollen. Genau hier entscheidet sich, ob die Reform wirklich ein Massenprodukt mit niedrigen Kosten wird – oder ein weiterer Kompromiss, der am Ende wieder teurer und komplexer ausfällt als angekündigt.
DGB-Kritik: Auszahlpläne bis 85 sind kein RandproblemAuch aus Arbeitnehmerperspektive gibt es deutliche Einwände. In einer Stellungnahme kritisiert der DGB unter anderem die Logik, dass ein Auszahlungsplan bereits mit 85 enden kann, obwohl ein erheblicher Teil der Menschen dieses Alter erreicht oder überschreitet.
Damit verdichtet sich das Bild: Die Konfliktlinie läuft nicht zwischen „Reformfreunden“ und „Reformgegnern“, sondern zwischen zwei Leitbildern. Entweder private Vorsorge bleibt ein Baustein zur Absicherung bis ans Lebensende – oder sie wird zunehmend zu einem zeitlich begrenzten Zuschuss, der im entscheidenden Abschnitt des sehr hohen Alters versiegen kann.
Konsequenz: Wenn das Langlebigkeitsrisiko privatisiert wird, zahlt am Ende der SozialstaatDas eigentliche Risiko ist nicht, dass Menschen Kapitalmarktprodukte nutzen. Das Risiko ist, dass ein staatlich gefördertes System in großem Umfang eine Option attraktiv macht, die im Härtefall in die Grundsicherung führt – und damit Kosten verlagert, statt sie zu vermeiden.
Wenn die Reform Armut im hohen Alter vermeiden soll, braucht sie eine klare Leitplanke: lebenslange Auszahlung als Standard – und ein Auszahlplan als Ausnahme, nicht als Massentrend. Wer dennoch „bis 85“ wählen will, sollte das nur nach verbindlicher Aufklärung über Langlebigkeits- und Grundsicherungsrisiken tun.
Zusätzlich braucht es eine Absicherung, dass Geringverdienende und Kindererziehende durch die neue Förderung nicht strukturell ins Hintertreffen geraten.
QuellenGesetzentwurf / Verfahren / Details
- Deutscher Bundestag: Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge – erste Lesung (26.02.2026)
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw09-de-altersvorsorge-1140384 - BT-Drucksache 21/4088: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (PDF)
https://dserver.bundestag.de/btd/21/040/2104088.pdf - DIP Bundestag: Vorgang „Altersvorsorgereformgesetz“ / Dokumentnachweise
https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-altersvorsorgereformgesetz/329543
Position Deutsche Rentenversicherung
- Deutsche Rentenversicherung: „Altersvorsorgereformgesetz: Erste Lesung …“
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen-aktuell/2026/2026-02-26-altersvorsorgereformgesetz-stellungnah.html
Position Bundesregierung / Einordnung
- Bundesfinanzministerium: FAQ „Reform der privaten Altersvorsorge“
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-privaten-altersvorsorge.html
Positionen Verbände
- GDV: „Erste Lesung zur Reform der privaten Altersvorsorge …“
https://www.gdv.de/gdv/medien/medieninformationen/erste-lesung-zur-reform-der-privaten-altersvorsorge-reform-ist-ueberfaellig-197156 - DGB: Stellungnahme zum Altersvorsorgereformgesetz (PDF)
https://www.dgb.de/fileadmin/download_center/Stellungnahmen/DGB_Stellungnahme_AltersvorsorgereformG.pdf
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Effizienz der nach unten gerichteten IR-Strahlung
Die Sonnenstrahlung dringt (je nach Wellenlänge und Wassertrübung) bis zu einer Tiefe von 10 bis 100 Metern in die Ozeane ein und erwärmt direkt die Misch-Schicht des Ozeans. Die Infrarotstrahlung (IR) der Treibhausgase (THG) wird aufgrund ihrer langen Wellenlänge in den oberen ~10 Mikrometern (der thermischen oder elektromagnetischen Hautschicht oder „TSL“) absorbiert, wo sie Temperaturgradienten, Verdunstung und Wärmeleitung beeinflusst. Die TSL liegt oberhalb der Mischschicht und hat eine andere Temperatur. Unterhalb der TSL kann sich, insbesondere tagsüber oder bei sehr schwachem Wind, ein Temperaturgradient zwischen ihr und der „Grundtemperatur” oder der Temperatur der Mischschicht entwickeln (siehe Abbildung 1). Die vertikal nahezu konstante Temperatur der Mischschicht wird durch Turbulenzen und Konvektion aufrechterhalten und folgt den Trends der darüber liegenden Lufttemperatur (jedoch nicht der tatsächlichen Lufttemperatur) um einige Tage bis einige Wochen oder sogar länger, je nach Jahreszeit und Breitengrad. Höhere Breitengrade reagieren langsamer und niedrigere Breitengrade schneller; die Windgeschwindigkeit hat einen großen Einfluss auf die Verzögerung.
Neben Veränderungen der atmosphärischen Temperatur reagiert die Mischschicht auch auf Veränderungen der Ozeandynamik (Strömungen usw.). Die Veränderungen der Ozeandynamik variieren ebenfalls je nach Jahreszeit und Breitengrad und können eine wichtige Rolle bei mehrjährigen und multidekadischen Veränderungen (z. B. ENSO, AMO und PDO usw.) der Temperatur dieser Schicht spielen (Patrizio & Thompson, 2021). Veränderungen in der Ozeandynamik und die höhere Wärmekapazität der Mischschicht führen dazu, dass sie die schnelleren Veränderungen in der unteren Atmosphäre und in der TSL ausgleicht. Die Wechselwirkung zwischen der Atmosphäre und der Mischschicht erfolgt nicht nur von der Atmosphäre zur Mischschicht, sondern in beide Richtungen (Patrizio & Thompson, 2021).
Die Sichtweise des MainstreamDie vorherrschende Meinung ist, dass die IR-Strahlung der Treibhausgase die TSL erwärmt, wodurch der Wärmeleitungsverlust aus der Mischschicht reduziert wird, was zu einem Anstieg des gesamten Wärmegehalts der Ozeane (OHC) führt. Es ist klar, dass sowohl der OHC als auch die Temperaturen in den letzten Jahrzehnten gestiegen sind, aber ist diese Erwärmung auf vom Menschen verursachte Treibhausgase zurückzuführen? Abbildung 1 ist eine schematische Darstellung aus GHRSST (Minnett & Kaiser-Weiss, 2012), welche die elektromagnetische Hautschicht oder TSL zeigt, wo die gesamte IR-Strahlung der Treibhausgase absorbiert wird.
Wong & Minnett (2018) zeigen, dass IR die Krümmung der thermischen Hautschicht anpasst und so die molekulare Wärmeleitung aus der darunter liegenden Mischschicht reduziert. Sie untersuchten die Rate der nach unten gerichteten IR-Strahlung an klaren Tagen im Vergleich zu bewölkten Tagen und stellten fest, dass eine erhöhte nach unten gerichtete IR-Strahlung (aufgrund von Wolken) den TSL-Gradienten abflacht. Dies senkte den Netto-Wärmefluss des Ozeans nach oben und führte dazu, dass sich mehr absorbierte Sonnenwärme aus tieferen Schichten der Wassersäule im oberen Ozean ansammelte anstatt zu entweichen. Ihre Analyse von Spektren und Profilen stützt die Modulation der oberen OHC durch diesen Prozess. Da ihre Daten jedoch qualitativ und nicht quantitativ sind, wissen wir nicht, wie viel der Erwärmung des Ozeans auf die Erwärmung der Atmosphäre in den letzten Jahrzehnten zurückzuführen ist und wie viel auf einen Anstieg der Wärme durch absorbierte anthropogene Treibhausgas-IR in der TSL.
Abbildung 1. Schematische Darstellung hypothetischer Temperaturprofile der oberen Meeresoberfläche bei Tag und Nacht. Die roten Sterne und die gelbe Schattierung kennzeichnen die Basis der elektromagnetischen Hautschicht oder TSL. Dies ist die Schicht, welche die gesamte IR-Strahlung der Treibhausgase absorbiert. Nach: (Minnett & Kaiser-Weiss, 2012).
Die in der TSL eingefangene IR-Strahlung der Treibhausgase wird größtenteils zurückgehalten, da sie nur durch molekulare Leitung, als emittierte Strahlung oder durch Verdunstung entweichen kann. Der Energiefluss ist netto nach oben in die Atmosphäre gerichtet. Ein Teil der von der TSL emittierten Strahlung gelangt nach unten in die Mischschicht, aber im Nettoergebnis gelangt sie in die (im Durchschnitt) kühlere Atmosphäre. Die Atmosphäre teilt ihre Wärmeenergie mit der Mischschicht durch Konvektion, Turbulenzen und in geringerem Maße durch Wärmeleitung. Dies geschieht durch Wind und Niederschläge. Wie oben erläutert, ist dies ein viel langsamerer Prozess als die Absorption der IR-Strahlung der Treibhausgase in der TSL.
Es gibt zwei ProzesseZwei Prozesse spielen hier eine Rolle. Der eine ist, dass Energie aus der TSL, wie oben beschrieben, an die Atmosphäre abgegeben wird. Der andere ist die Erwärmung oder Abkühlung der Mischschicht durch die Atmosphäre. Letzteres beinhaltet die Vermischung der Luft mit dem Wasser der Mischschicht durch Wellen und Turbulenzen, während diese versuchen, ein Gleichgewicht zu erreichen. Die relative Bedeutung dieser beiden Prozesse ist unbekannt und Gegenstand heftiger Debatten innerhalb der Klimagemeinschaft.
Gibt es einen signifikanten Unterschied zwischen den beiden? Nur in der Wahrnehmung der Ursache. Wir wissen, dass Veränderungen der Sonnenstrahlung sich direkt auf den Energiegehalt und die Temperatur der Mischschicht auswirken. Wenn zusätzliche in der TSL absorbierte IR-Strahlung von Treibhausgasen das Temperaturprofil des oberen Ozeans verändert, kann dies zum gleichen Ergebnis führen, wird jedoch als anthropogener Effekt wahrgenommen. Beide Prozesse können am Werk sein, aber welcher ist stärker? Der Sonderbericht des IPCC über den Ozean und die Kryosphäre (IPCC, 2022) behauptet, dass 90 % der zusätzlichen Wärme im Klimasystem von den Ozeanen absorbiert wurden, geht jedoch davon aus, dass die gesamte zusätzliche Wärme anthropogen ist, und spekuliert nicht über den Prozess, durch den die Wärme in den Ozean gelangt, es könnte sich um einen der beiden Prozesse oder um beide handeln.
Die Sichtweise der KritikerKritiker argumentieren, dass IR die Mischschicht nicht nennenswert erwärmen kann, da es nicht bis zu ihrer Oberfläche vordringt; stattdessen verstärkt es vor allem die Verdunstung, wodurch die Meeresoberfläche abgekühlt wird. Die Daten zeigen gemischte Auswirkungen. Bei ruhigen Bedingungen kann IR die Oberfläche um 0,1–0,3 °C erwärmen, aber durch Windverwirbelungen wird diese Wärme schnell wieder abgeführt. Wind verstärkt auch die Verdunstung (Yu, 2007b). Die TSL-Temperatur wird durch Turbulenzen kaum beeinflusst, aber stark durch die IR-Strahlung von Treibhausgasen.
Die Kritiker weisen darauf hin, dass die TSL an der Meeresoberfläche die gesamte Treibhausgasstrahlung einfängt. Der Prozess für den Wärmetransport innerhalb dieser Schicht ist die molekulare Wärmeleitung und nicht die Turbulenz (Soloviev & Lukas, 2014) & (Wong & Minnett, 2018). Die Richtung des Wärmeflusses verläuft normalerweise vom Ozean zur Atmosphäre, so dass die Wärme der absorbierten langwelligen Strahlung nach oben zur Meeresoberfläche und schließlich in die Atmosphäre geleitet wird. Wie Wong und Minnett jedoch zeigen, erwärmt die IR die Meeresoberfläche, was die Abkühlung der Mischschicht etwas verlangsamen dürfte, indem es den Wärmeverlust der Mischschicht verringert.
Wir haben nicht wirklich genügend Daten, um sicher zu sein, welcher der beiden Prozesse dominiert. Die zentrale Annahme, welche die Konsensmeinung stützt, dass der Anstieg des Wärmegehalts der Ozeane (OHC) auf die zusätzliche Erwärmung durch Treibhausgase zurückzuführen ist lautet, dass die Sonneneinstrahlung in das Klimasystem konstant ist. Daher argumentieren sie, dass bei einem Anstieg des OHC es sich aufgrund des Ausschlussverfahrens um zusätzliche Treibhausgase handeln muss. Diese Meinung basiert auf Modellen und nicht auf nachgewiesenen Fakten.
Es ist anzunehmen, dass die zusätzliche IR-Strahlung der Treibhausgase, wenn sie in einer etwa 10 Mikrometer dicken Schicht an der Meeresoberfläche eingeschlossen ist, schnell wieder in die Atmosphäre zurückgeführt wird. Ist dies mehr oder weniger als die thermische Energie solarer Herkunft, die eine wärmere TSL teilweise in der Mischschicht einschließt? Ich weiß es nicht und habe keine Messungen gesehen, die die relativen Mengen quantifizieren.
Wie genau kennt man die OHC?Die Analyse der Studie von Wong und Minnett wird dadurch erschwert, dass die OHC-Trends nicht sehr genau bekannt sind. Dies gilt selbst heute noch, obwohl ARGO-Floats und präzise Bojen zur Verfügung stehen. Noch weniger ist über die OHC vor 2005 bekannt, bevor die ARGO-Floats weit genug verbreitet waren, um gute Daten über die oberen 2.000 Meter der Ozeane zu liefern. Unterhalb von 2.000 Metern gibt es nur sehr wenige Daten. Vor 2005 beziehen sich unsere Informationen meist nur auf einen kleinen Teil der Mischschicht, nur wenige Zentimeter bis wenige Meter unter der Oberfläche. Es kann noch viele Jahrzehnte dauern, bis wir über genügend Daten verfügen, um vernünftige Trends in der OHC bis zu einer angemessenen Tiefe zu bestimmen. Trends in den Temperaturen der oberen Ozeanschichten können sich in Zyklen von über 60 Jahren ändern, wie im Fall der AMO (May & Crok, 2024). Andere multidekadische Ozeanoszillationen werden hier diskutiert.
Solare VariabilitätWir haben gerade das längste solare Grand Maximum (SGMx) seit über 5.000 Jahren hinter uns gebracht. Könnte dies die Ursache für den zusätzlichen Wärmegehalt der Ozeane sein, oder zumindest ein Teil davon? Der Konsens besagt, dass die Veränderung der TSI während des SGMx im 20. Jahrhundert gering ist und wir uns ohnehin auf der Abwärtsseite befinden. Allerdings sind Veränderungen der TSI nicht die einzige Art und Weise, wie die Sonnenaktivität unser Klima beeinflusst (Lean, 2017), (Scafetta, 2023) und (Haigh, 2011). Die Welt ist wärmer als vor 100 Jahren, und die Mischschicht tendiert dazu, sich an die atmosphärische Temperatur anzupassen, aber sollten wir davon ausgehen, dass die atmosphärische Temperatur und die Mischschicht nur aufgrund zusätzlicher Treibhausgase wärmer sind? Ich denke nicht.
Der Temperaturunterschied über die TSL hinweg liegt zwischen 0,1 K bei hohen Windgeschwindigkeiten (>7 m/s) und 0,6 K bei niedrigen Windgeschwindigkeiten (<2,5 m/s) (Wong & Minnett, 2018). Die TSL ist immer vorhanden, außer bei vorübergehenden Unterbrechungen durch brechende Wellen und Niederschläge. Die Wiederherstellung der TSL nach Unterbrechungen dauert nur wenige Sekunden. Es scheint keinen Prozess zu geben, durch den die IR-Wärmeenergie in die Mischschicht gelangt, außer in geringen Mengen aufgrund molekularer Wärmeleitung. Der starke Temperaturgradient durch die TSL besteht aufgrund der geringen Effizienz der Wärmeübertragung durch molekulare Wärmeleitung (Wong & Minnett, 2018).
DiskussionWärmeverluste von der Meeresoberfläche durch Verdunstung und Strahlung entstehen innerhalb der TSL. Wie Wong und Minnett in ihrer Arbeit zeigen, wird es aufgrund einer höheren TSL-Temperatur zu einem Anstieg der gespeicherten OHC kommen. Ihre Studie schließt jedoch einen Anstieg der gespeicherten OHC bei einer wärmeren Atmosphäre nicht aus, unabhängig davon, warum die Atmosphäre wärmer ist. Das Verhältnis zwischen beiden Faktoren ist nicht bekannt. Der Konsens und der IPCC gehen davon aus, dass 90 % der überschüssigen OHC auf Treibhausgase zurückzuführen sind (IPCC, 2022, S. 9,83), aber ich habe keine Daten gesehen, die diesen Anteil belegen oder Aufschluss darüber geben, wie viel von diesen 90 % auf die einzelnen oben beschriebenen Prozesse zurückzuführen ist. Nur weil die Treibhausgase zunehmen und die Temperaturen steigen, bedeutet das nicht, dass die gesamte Erwärmung auf Treibhausgase zurückzuführen ist. Auch die Sonnenvariabilität muss berücksichtigt werden.
Das Argument, dass 90 % des kürzlich beobachteten Anstiegs der OHC auf zusätzliche vom Menschen verursachte Treibhausgas-IR zurückzuführen sind, welche die TSL erwärmen, erscheint mir wenig stichhaltig. Die Schlussfolgerung von Wong und Minnett, dass der beobachtete Anstieg des Wärmeinhalts der oberen Ozeanschicht darauf zurückzuführen ist, dass mehr Wärme unter der TSL gespeichert wird, ist ebenfalls schwach. Es ist ebenso wahrscheinlich, dass eine Erwärmung der Atmosphäre aufgrund erhöhter Verdunstung und Strahlung aus der TSL sowie eine variable Sonneneinstrahlung zu einer Erwärmung der Mischschicht führen. Ich bin nicht skeptisch gegenüber den Daten von Wong und Minnett oder ihrer Analyse, ich glaube nur nicht, dass ihre Schlussfolgerungen oder die Schlussfolgerungen des IPCC daraus gerechtfertigt sind.
Download the bibliography here.
Link: https://andymaypetrophysicist.com/2026/02/23/efficacy-of-downwelling-ir/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Effizienz der nach unten gerichteten IR-Strahlung erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Ursels “One Woman Show” – Mercosur im Eiltempo: Wo bleibt das EU-Parlament?
Ist sie auf Droge, wird sie erpresst oder ist sie einfach nur kickback-geil? Wollte man einen Kurzfilm drehen über das Gebaren Ursula von der Leyens im Zusammenhang mit dem im Hauruckverfahren durchgedrückten Freihandesabkommen Mercosur, könnte man ihn nennen: “Die EU-Präsidentin und die Versuchung der Abkürzung”. Ja: Europa ist ein empfindliches Gebilde. Kein Nationalstaat, kein klassischer […]
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Der Iran-Krieg stört die Pläne der EU für den Ukraine-Krieg
„Ohne Wahrheit, Aufarbeitung und Wiedergutmachung kann es keine Lösung geben“
Die Kritik am Abschlussbericht der im türkischen Parlament eingesetzten „Kommission für Nationale Solidarität, Geschwisterlichkeit und Demokratie“ reißt nicht ab. Der Ko-Vorsitzende des Menschenrechtsvereins IHD, Rechtsanwalt Cihan Aydın, sieht in dem Dokument grundlegende politische und juristische Defizite. Besonders gravierend sei, dass weder von „Übergangsjustiz“ noch von „Wahrheit“ oder „Aufarbeitung“ die Rede sei.
Aydın betonte, bereits die Einordnung der kurdischen Frage als „Terror-“ oder „Sicherheitsproblem“ erschwere jede ernsthafte Lösungsperspektive. In Konfliktlösungsprozessen sei die korrekte Benennung der Ursachen entscheidend. „Wenn man das Problem als Terrorfrage definiert, kann man am Ende behaupten: Die Waffen schweigen, also ist das Problem gelöst“, erklärte Aydın. Tatsächlich gehe es jedoch um Identität, Gleichberechtigung und staatsbürgerliche Rechte. Diese Dimensionen würden im Bericht nicht angemessen reflektiert.
Allein die Tatsache, dass der Begriff „kurdische Frage“ vermieden werde, sei ein politisches Signal. Gleichwohl wertet Aydın die parlamentarische Debatte nicht als endgültigen Abschluss, sondern als möglichen Beginn eines längeren Prozesses.
Übergangsjustiz als unverzichtbare Voraussetzung
Als zentralen Kritikpunkt nennt Aydın das vollständige Fehlen jeglicher Bezüge zu Übergangsjustiz. Tausende ungeklärte Morde, niedergebrannte Dörfer, Millionen Vertriebene und außergerichtliche Hinrichtungen seien schwere Menschenrechtsverletzungen, die nicht ignoriert werden könnten. Ohne Wahrheitssuche, gesellschaftliche Konfrontation mit der Vergangenheit und konkrete Wiedergutmachungsmechanismen bleibe die Gefahr der Wiederholung bestehen. „Wahrheit, Aufarbeitung und Wiedergutmachung sind keine optionalen Elemente, sondern Grundpfeiler jedes nachhaltigen Friedensprozesses“, so Aydın. Internationale Erfahrungen zeigten, dass Konflikte ohne solche Mechanismen nicht dauerhaft beendet würden. Das Fehlen auch nur einer referenziellen Erwähnung im Bericht sei daher einer der schwerwiegendsten Mängel.
Demokratisierung kein „Gnadenakt“
Kritisch bewertet Aydın zudem, dass im siebten Kapitel des Berichts Grundrechte wie Meinungs- und Pressefreiheit oder die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des türkischen Verfassungsgerichts als Bedingungen im Rahmen des Prozesses formuliert werden. Diese Rechte seien bereits verfassungsrechtlich garantiert und dürften nicht als politische Verhandlungsmasse präsentiert werden. Die Aufzählung von „Demokratisierungsschritten“ komme vielmehr einem Eingeständnis gleich, dass sich das Land in einem autoritären Abbau demokratischer Standards befinde. Die Probleme lägen weniger im Gesetzestext als in der Praxis, insbesondere in der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz. Ohne eine grundlegende Neuordnung der Justiz werde es keine substanzielle Verbesserung geben.
„Recht auf Hoffnung“ darf kein Verhandlungsobjekt sein
Aydın kritisierte auch die Debatte um das „Recht auf Hoffnung“ – ein aus der Rechtsprechung des EGMR abgeleiteten Grundsatz, der bei lebenslangen Haftstrafen eine reale Perspektive auf Haftprüfung und mögliche Entlassung verlangt. Dieses Recht gelte für alle Gefangenen, nicht nur für eine einzelne Person, und sei Bestandteil grundlegender Menschenrechte. Es dürfe nicht als politischer Hebel oder Verhandlungsinstrument im Kontext eines Lösungsprozesses missbraucht werden. Mit Blick auf die Absetzung gewählter Bürgermeister:innen und die Einsetzung staatlicher Zwangsverwalter in kurdischen Kommunen erklärte Aydın, dies stelle einen klaren Eingriff in den demokratischen Willen dar. Die rechtliche Grundlage gehe auf nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 erlassene Notverordnungen zurück. Würden diese Zusatzbestimmungen aufgehoben, könne das Problem rasch gelöst werden.
Zivilgesellschaft als „dritter Blick“
Trotz aller Kritik betonte Aydın, dass die Einrichtung einer parlamentarischen Kommission grundsätzlich ein wichtiges Signal sei. Auch der IHD war unter den 137 von dem Gremium angehörten Organisationen. Allerdings seien die Vorschläge von zivilgesellschaftlichen Akteuren und Wissenschaft kaum berücksichtigt worden. Für einen glaubwürdigen Friedensprozess sei ein unabhängiger „dritter Blick“ notwendig – ein Mechanismus, der beobachtet, kontrolliert und mit fachlicher Expertise begleitet. Internationale Beispiele zeigten, dass solche Strukturen wesentlich zur Vertrauensbildung beitrügen. „Ohne Wahrheit, ohne Aufarbeitung und ohne Wiedergutmachung können wir nicht von einem echten Friedensprozess sprechen“, erklärte Aydın abschließend. Der IHD werde weiterhin dafür eintreten, dass diese Prinzipien im Zentrum jeder ernsthaften Lösung stehen.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/gOC-der-parlamentsbericht-ignoriert-ruckkehrrecht-der-vertriebenen-aus-kurdistan-50518 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/vom-handschlag-im-parlament-zum-pkk-auflosungsbeschluss-ein-jahr-dialogprozess-50482 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/ihd-kommissionsbericht-bleibt-hinter-anforderungen-eines-friedensprozesses-zuruck-50382