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Prozesskostenhilfe: Gericht muss auf fehlende Unterschrift hinweisen

Gerichte dürfen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht einfach wegen einer fehlenden Unterschrift auf dem Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unbearbeitet lassen und dann ablehnen. Denn zumindest im Gütetermin muss ein Gericht auf die fehlende Unterschrift hinweisen, damit der Antragsteller diese nachholen kann, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 29. Juni 2026 (Az.: 13 Ta 146/26).

Hintergrund des Rechtsstreits war die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers, für die er schriftlich Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Er reichte hierfür den amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Allerdings hatte er es versäumt, diesen Vordruck zu unterschreiben.

In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht schlossen der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber einen Vergleich. Gleichzeitig beantragte der Anwalt des Klägers, die Prozesskostenhilfe auch auf einen etwaigen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. Das Arbeitsgericht wies in diesen Zusammenhang nicht darauf hin, dass der amtliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht unterschrieben war.

Der Prozesskostenhilfeantrag blieb zunächst unbearbeitet und wurde dann wegen der fehlenden Unterschrift abgelehnt.

LAG Hamm: Hinweispflicht gilt erst recht im Gütetermin

Das geht so nicht, entschied das LAG. Werde ein Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Protokoll in der Geschäftsstelle, sondern schriftlich gestellt, müsse ein Gericht auf den formalen Mangel einer fehlenden Unterschrift hinweisen. Es dürfe nicht einfach den Antrag unbearbeitet lassen und dann wegen des Formfehlers abweisen.

Dies gelte erst recht, wenn nicht nur in den mehr als drei Wochen vor dem Gütetermin ein Hinweis unterblieb, sondern dann auch noch im Gütetermin. Dabei hätte der im Gütetermin persönlich anwesende Kläger den Mangel problemlos beheben können.

Stattdessen habe das Arbeitsgericht sogar eine Entscheidung über die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleichsmehrwert in Aussicht gestellt. Damit habe das Gericht das Vertrauen des Klägers erweckt, dass der Antrag formal in Ordnung sei.

Schließlich gebe es keine Zweifel, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vom Kläger stammt. Denn dieser war im Gütetermin anwesend und habe detaillierte Angaben etwa zu seinem Kontostand gemacht.

Das Arbeitsgericht muss nun neu über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden. fle

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Bundesverfassungsgericht: Erhebliche Gesundheitsgefahr kann Zwangsräumung entgegenstehen

Führt die Vollstreckung einer Zwangsräumung voraussichtlich zu einer erheblich sich verschlechternden Gesundheitsgefahr einer psychisch kranken Mieterin, kann die Maßnahme vorerst ausgesetzt werden. Für den vorläufigen Stopp der Zwangsräumung ist es nicht notwendig, dass eine konkrete Suizidgefahr bei der betroffenen Mieterin vorliegen muss, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch, 19. August 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvQ 53/26).

Damit kann eine im Raum Friedberg lebende psychisch kranke Frau sowie ihr Ehemann bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs weitere Monate, in ihrer Wohnung bleiben. Die Frau befindet sich seit 2014 in psychiatrischer Behandlung und ist auf Antidepressiva und Neuroleptika angewiesen.

Ihr Vermieter hatte gegen sie und ihrem Ehemann gerichtlich die Zwangsräumung aus der Wohnung erwirkt.

Das zuständige Landgericht hatte gegen die Vollstreckung der Räumung keine Einwände. Einem ärztlichen Attest zufolge bestehe keine konkrete Suizidgefahr. Dass die Zwangsräumung belastend sei, sei nicht ungewöhnlich und gelte auch für andere Menschen. Gebe es weiterhin gesundheitliche Probleme, könne sich die Frau in eine engmaschige psychiatrische Betreuung begeben. In dem vorgelegten Attest sei auch gar nicht aufgeführt, welche psychische Erkrankung vorliege

Bundesverfassungsgericht: Konkrete Suizidgefahr nicht erforderlich

Das Bundesverfassungsgericht gab mit Beschluss vom 28. Juli 2026 dem Antrag der Frau auf einstweilige Anordnung statt und setzte die Zwangsräumung vorerst aus. Um eine Zwangsräumung auszusetzen, müsse nicht unbedingt eine konkrete Suizidgefahr vorliegen.

Führe die Vollstreckung der Maßnahme auch zu schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken, könne der vorläufige Verzicht der Zwangsräumung ebenfalls angezeigt sein. Dies gebiete das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Vollstreckung einer Zwangsräumung könne dann für längere Zeit – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden.

Im konkreten Fall ergebe sich aus dem ärztlichen Attest, dass die Räumung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung führen werde und medizinisch derzeit nicht vertretbar sei. Dies habe das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Sei es anderer Auffassung, hätte es einen Sachverständigen beauftragen müssen, so das Bundesverfassungsgericht.

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Migrations-Dschihad: Wie die Zuwanderung Deutschland immer islamischer macht

Die Zahl der Muslime in Deutschland hat einen neuen Höchststand erreicht: Nach der neuesten Hochrechnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge leben inzwischen bis zu 7 Millionen Muslime im Land. Ein wesentlicher Motor dieser Entwicklung ist die Zuwanderung aus islamisch geprägten Staaten. Was katholische Bischöfe wie Athanasius Schneider vor Jahren als „Islamisierung Europas“ bezeichneten, bekommt […]

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In Jerusalem’s Mamilla Cemetery, an entire heritage is being erased

With an ancient pool slated for renovation, the Israeli authorities are more concerned about disturbing toads than centuries-old Muslim graves.

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Mieter zahlt keinen Cent mehr: Gericht bestätigt vollständige Mietminderung

Ein penetranter Fäkalgeruch kann eine Mietwohnung vollständig unbewohnbar machen. In einem solchen Fall müssen Mieter unter Umständen überhaupt keine Miete mehr zahlen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Bottrop. Das Gericht hielt eine Mietminderung von 100 Prozent wegen der massiven Folgen eines Abwasserschadens für gerechtfertigt. (Az. 8 C 284/23)

Entscheidend ist allerdings die Stärke der Beeinträchtigung. Nicht jeder unangenehme Geruch berechtigt Mieter automatisch dazu, die Mietzahlung vollständig einzustellen.

Abwasser lief immer wieder in den Keller

Im verhandelten Fall kam es seit Ende April 2022 wiederholt zu Rohrbrüchen und Überschwemmungen. Dabei gelangte Abwasser aus der Kanalisation in den Keller des Hauses.

Zusätzlich drang Wasser aus einer darüberliegenden Wohnung durch die Decke in die Wohnung des betroffenen Mieters. Nach den Feststellungen des Gerichts entstand dadurch ein penetranter Fäkalgeruch.

Zeugen bestätigten, dass der Geruch bereits im Eingangsbereich deutlich wahrnehmbar war. Weil sich die Wohnung über zwei miteinander verbundene Etagen erstreckte und der untere Bereich im Keller lag, konnte sich der Geruch auch im oberen Teil der Wohnung ausbreiten.

Gericht: Wohnung wegen Fäkalgeruch nicht nutzbar

Das Amtsgericht Bottrop kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Wohnung wegen des Fäkalgeruchs zeitweise nicht mehr nutzbar war. Für den Zeitraum ab Mai 2022 bis zur vorläufigen Beseitigung des Wasserschadens am 11. Januar 2023 war die Miete deshalb nach Auffassung des Gerichts um 100 Prozent gemindert.

Das bedeutet: Für die Zeit, in der die Wohnung vollständig unbenutzbar war, musste der Mieter keine Miete zahlen. Das Gericht stellte fest, dass die Nutzbarkeit der Wohnung aufgrund des erheblichen Fäkalgeruchs vollständig ausgeschlossen war.

Vermieter kündigte wegen angeblicher Mietschulden

Besonders brisant war der Fall, weil der Vermieter dem Mieter wegen vermeintlicher Zahlungsrückstände kündigte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass für die betreffenden Zeiträume gerade kein entsprechender Mietrückstand entstanden war.

Denn wenn die Miete wegen eines erheblichen Mangels vollständig gemindert ist, besteht für diesen Zeitraum auch keine Verpflichtung zur Zahlung der ungeminderten Miete. Die auf Zahlungsrückstände gestützten Kündigungen konnten das Mietverhältnis daher nicht wie vom Vermieter angenommen beenden.

Der Fall zeigt damit auch, welche Bedeutung eine Mietminderung bei einem späteren Streit um angebliche Mietschulden haben kann.

Wann können Mieter die Miete um 100 Prozent mindern?

Die gesetzliche Grundlage für die Mietminderung findet sich in § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Hat eine Mietwohnung einen Mangel, durch den ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist, ist der Mieter für diesen Zeitraum von der Mietzahlung befreit. Ist die Nutzung dagegen lediglich eingeschränkt, ist nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu zahlen.

Eine Mietminderung von 100 Prozent kommt deshalb nur bei besonders schweren Mängeln infrage.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Abwasserschaden einen derart starken Fäkalgeruch verursacht, dass ein Aufenthalt in der gesamten Wohnung nicht mehr zumutbar ist.

Nicht jeder schlechte Geruch führt zu 100 Prozent Mietminderung

Das Urteil des Amtsgerichts Bottrop bedeutet nicht, dass jeder unangenehme Geruch automatisch eine vollständige Mietminderung rechtfertigt.

Entscheidend sind insbesondere die Intensität und Dauer der Geruchsbelästigung sowie die Frage, welche Räume betroffen sind und in welchem Umfang die Wohnung weiterhin genutzt werden kann.

Ein gelegentlicher schwacher Kanalgeruch ist anders zu bewerten als ein dauerhafter Fäkalgeruch, der sich in der gesamten Wohnung ausbreitet. Ist die Wohnung trotz des Mangels grundsätzlich noch nutzbar, kommt regelmäßig nur eine teilweise Mietminderung in Betracht.

100 Prozent sind erst denkbar, wenn die Räume wegen des Geruchs nicht mehr bewohnbar sind.

Mieter müssen den Mangel dem Vermieter melden

Wer einen Abwasserschaden, eindringendes Wasser oder einen erheblichen Fäkalgeruch bemerkt, sollte den Vermieter unverzüglich informieren. Nach § 536c BGB müssen Mieter einen während der Mietzeit auftretenden Mangel grundsätzlich unverzüglich anzeigen.

Eine nachweisbare Mängelanzeige ist besonders wichtig. Mieter sollten deshalb möglichst schriftlich mitteilen, wann der Geruch erstmals aufgetreten ist, wie stark die Beeinträchtigung ist und welche Räume betroffen sind.

Wird ein Mangel nicht angezeigt und kann der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen, kann das Auswirkungen auf die Rechte des Mieters haben.

Geruchsbelästigung möglichst genau dokumentieren

Bei Gerüchen besteht ein besonderes Problem: Anders als ein Wasserfleck oder Schimmelbefall lässt sich ein Geruch später nicht ohne Weiteres anhand eines Fotos beweisen. Mieter sollten deshalb möglichst früh Beweise sichern.

Hilfreich können insbesondere Zeugen sein, die den Geruch selbst wahrgenommen haben. Auch Handwerkerberichte, Schreiben des Vermieters, Dokumentationen über einen Rohrbruch oder Abwasserschaden sowie Mitteilungen anderer Hausbewohner können eine Rolle spielen.

Bei sichtbaren Begleitschäden sollten zusätzlich Fotos oder Videos angefertigt werden. Auch ein Protokoll kann sinnvoll sein. Darin können Mieter festhalten, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten der Geruch auftrat, wie lange er anhielt und welche Räume betroffen waren.

Vorsicht bei vollständiger Einstellung der Mietzahlung

Auch wenn die Mietminderung grundsätzlich kraft Gesetzes eintritt, ist eine Mietminderung von 100 Prozent für Mieter mit erheblichen Risiken verbunden.

Denn stellt sich später vor Gericht heraus, dass zum Beispiel nur eine Minderung von 20 oder 30 Prozent gerechtfertigt war, können für die Differenz Mietschulden entstehen.

Erreicht dieser eine bestimmte Höhe, kann der Vermieter unter Umständen eine Kündigung aussprechen. Mieter sollten deshalb insbesondere bei sehr hohen Minderungsquoten prüfen lassen, welche Vorgehensweise in ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Das Urteil setzt eine hohe Schwelle für 100 Prozent Mietminderung

Die Entscheidung aus Bottrop zeigt, dass eine vollständige Mietminderung wegen Geruchs möglich ist. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch hoch.

Der Fäkalgeruch nach dem Abwasserschaden war in diesem Fall so erheblich, dass die Wohnung nach Überzeugung des Gerichts zeitweise überhaupt nicht mehr zum Wohnen geeignet war.

Für Mieter bedeutet das: Ein massiver Geruch kann einen erheblichen Wohnungsmangel darstellen. Die Höhe der Mietminderung lässt sich aber nicht allein nach der Art des Geruchs bestimmen. Entscheidend ist immer, wie stark die tatsächliche Wohnnutzung beeinträchtigt wird.

FAQ zur Mietminderung wegen Geruch Kann starker Geruch eine Mietminderung rechtfertigen?

Ja. Starke und dauerhaft auftretende Gerüche können einen Mangel der Mietwohnung darstellen. Je stärker und dauerhafter die Geruchsbelästigung ist, desto höher kann grundsätzlich auch die Mietminderung ausfallen.

Wann sind 100 Prozent Mietminderung wegen Geruch möglich?

Eine Mietminderung von 100 Prozent kommt nur in besonders schweren Fällen infrage. Im Fall des Amtsgerichts Bottrop war der Fäkalgeruch nach einem Abwasserschaden so massiv, dass das Gericht die Wohnung zeitweise als vollständig unbenutzbar ansah.

Was sollten Mieter bei starkem Geruch zuerst tun?

Mieter sollten den Vermieter unverzüglich und möglichst nachweisbar über den Mangel informieren. Zusätzlich sollten sie die Beeinträchtigung dokumentieren. Eine vollständige Einstellung der Mietzahlung sollte wegen des möglichen Kündigungsrisikos nicht ohne vorherige Prüfung erfolgen.

Quellenverzeichnis

Amtsgericht Bottrop, Urteil vom 9. Januar 2025, Az. 8 C 284/23.

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Alte Witwenrente ist mehr wert

Bei der Witwenrente kann ein Datum darüber entscheiden, ob Zinsen, Mieteinnahmen, Betriebsrenten oder private Renten die Hinterbliebenenrente überhaupt berühren.

Für bestimmte ältere Ehen und Todesfälle gilt bis heute ein Vertrauensschutz, der bei der Einkommensanrechnung erheblich günstiger ausfallen kann als das seit 2002 geltende Recht.

Der Unterschied kann mehrere hundert Euro Witwenrente im Monat ausmachen. Denn während beim neuen Hinterbliebenenrecht zahlreiche Einkommensarten zusammengezählt werden, bleiben beim alten Recht ganze Einkommensgruppen vollständig außerhalb der Berechnung.

Besonders interessant ist das für Hinterbliebene mit Immobilien, Kapitalvermögen, einer Betriebsrente oder einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge. Solche Einkünfte können vorhanden sein, ohne dass sie bei einem geschützten Altfall die Witwenrente reduzieren.

Wann für die Einkommensanrechnung noch das alte Recht gilt

Für die Einkommensanrechnung enthält § 114 SGB IV eine weitreichende Übergangsregel. Das alte Recht gilt, wenn der versicherte Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist.

Es gilt ebenfalls, wenn der Tod erst später eingetreten ist, die Ehe aber bereits vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Gerade der zweite Fall ist auch im Jahr 2026 noch häufig anzutreffen, weil der Todesfall selbst erst Jahrzehnte nach der Hochzeit eintreten kann.

Wer beispielsweise 1998 geheiratet hat und selbst oder dessen Ehepartner 1960 geboren wurde, kann daher auch bei einem Todesfall im Jahr 2026 noch unter die alten Vorschriften fallen. Welche Vorteile das außerdem bei der Höhe der großen Hinterbliebenenrente haben kann, erklären wir im Beitrag „Wer bekommt eigentlich die 60 Prozent Witwenrente?“.

Der Unterschied geht weit über 60 statt 55 Prozent hinaus

Beim alten Recht wird häufig zuerst an die höhere große Witwenrente gedacht. Statt grundsätzlich 55 Prozent können unter den entsprechenden Voraussetzungen 60 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners zugrunde gelegt werden.

Finanziell mindestens ebenso interessant kann aber die Einkommensanrechnung sein. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2002 den Kreis der zu berücksichtigenden Einnahmen erheblich erweitert.

Nach dem neuen Recht gehören gemäß § 18a SGB IV neben Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen auch Vermögenseinkommen, bestimmte private Versorgungsleistungen und Betriebsrenten zu den Einkünften, die eine Hinterbliebenenrente vermindern können. Für geschützte Altfälle schränkt § 114 SGB IV diesen Katalog dagegen deutlich ein.

Zinsen und andere Kapitalerträge können beim alten Recht außen vor bleiben

Besonders deutlich wird der Unterschied bei Kapitalvermögen. Zinsen, Dividenden und andere steuerlich erfasste Kapitalerträge gehören im neuen Recht grundsätzlich zum Vermögenseinkommen und können deshalb die Witwen- oder Witwerrente beeinflussen.

Beim alten Recht werden solche Vermögenseinkünfte dagegen nicht allein deshalb auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Eine Witwe kann deshalb beispielsweise Zinserträge aus Festgeld oder Kapitalanlagen beziehen, ohne dass diese Einnahmen bei der Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV berücksichtigt werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erträge steuerfrei wären. Steuerrecht und Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente sind zwei unterschiedliche Fragen.

Auch Mieteinnahmen können vollständig aus der Rentenberechnung herausfallen

Ein besonders großer finanzieller Unterschied kann sich bei vermieteten Immobilien ergeben. Nach neuem Recht zählen steuerlich erfasste Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich zum Vermögenseinkommen.

Die Deutsche Rentenversicherung orientiert sich dabei an den steuerlich festgestellten Einkünften. Es geht deshalb nicht einfach um die monatlich eingehende Bruttomiete, sondern grundsätzlich um die steuerrechtlich ermittelten Einkünfte nach Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen.

Bei einem Altfall nach § 114 SGB IV werden diese Vermietungseinkünfte dagegen nicht als anzurechnendes Vermögenseinkommen erfasst. Selbst eine vergleichsweise hohe Mieteinnahme kann daher für die Witwenrente ohne Folgen bleiben, wenn ausschließlich das alte Recht zur Einkommensanrechnung anzuwenden ist.

Gewinne aus privaten Verkäufen sind ebenfalls unterschiedlich behandelt

Das neue Hinterbliebenenrecht erfasst zudem steuerlich relevante private Veräußerungsgewinne. Das kann beispielsweise bei bestimmten Immobiliengeschäften oder anderen steuerlich als privates Veräußerungsgeschäft behandelten Vorgängen wichtig werden.

Auch solche Vermögenseinkünfte gehören nicht zu den Einkommensarten, auf die sich die eingeschränkte Anrechnung des alten Rechts erstreckt. Für Betroffene kann deshalb schon die Frage, ob § 114 SGB IV angewendet wurde, erhebliche finanzielle Folgen haben.

Betriebsrenten sind bei Altfällen besonders interessant

Viele Rentnerinnen und Rentner erhalten neben der gesetzlichen Altersrente eine Betriebsrente. Nach neuem Recht gehören Leistungen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich zu den Einkünften, die bei einer Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt werden können.

Für geschützte Altfälle sieht die Rechtslage erheblich günstiger aus. Betriebsrenten und bestimmte Zusatzversorgungsleistungen gehören grundsätzlich nicht zu dem eingeschränkten Einkommenskatalog, der nach § 114 SGB IV noch angerechnet wird.

Wer beispielsweise eine gesetzliche Altersrente und zusätzlich 500 oder 800 Euro Betriebsrente erhält, sollte deshalb unbedingt prüfen, welches Hinterbliebenenrecht angewendet wird. Beim neuen Recht können beide Leistungen in die Berechnung einfließen, während beim alten Recht die Betriebsrente vollständig unberücksichtigt bleiben kann.

Private Renten können ebenfalls anrechnungsfrei bleiben

Ähnlich verhält es sich mit vielen privaten Renten. Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen sowie bestimmte private Versorgungsrenten sind nach neuem Recht grundsätzlich als Erwerbsersatzeinkommen erfasst.

Beim alten Recht beschränkt sich die Anrechnung dagegen auf die in § 114 SGB IV genannten Einkommensarten. Eine private Rentenzahlung kann deshalb vollständig aus der Berechnung der Witwenrente herausfallen.

Gerade Menschen, die jahrzehntelang zusätzlich privat für das Alter gespart haben, können davon erheblich profitieren. Die private Vorsorge erhöht dann das verfügbare Einkommen, ohne automatisch eine Kürzung der Hinterbliebenenrente auszulösen.

Auch Auszahlungen aus einer Lebensversicherung können geschützt sein

Wie weit der Unterschied reicht, zeigt ein Beispiel der Deutschen Rentenversicherung zur Einkommensanrechnung. Die DRV beschreibt dort einen Fall, in dem eine Witwenrente bereits seit 1998 bezogen wird und später eine Lebensversicherung ausgezahlt wird.

Nach Angaben der Rentenversicherung erfolgt in diesem Altfall keine Anrechnung der Lebensversicherung. Die DRV begründet dies ausdrücklich damit, dass weiterhin das alte Hinterbliebenenrecht anzuwenden ist.

Beim neuen Recht muss dagegen genauer geprüft werden, welcher Teil einer Versicherungsleistung als Einkommen gilt. Eine Kapitalauszahlung wird dabei nicht zwangsläufig einfach mit ihrem gesamten Auszahlungsbetrag im Monat der Auszahlung auf die Witwenrente angerechnet.

Was beim alten Recht trotzdem angerechnet wird

Das alte Recht bedeutet keineswegs, dass jedes eigene Einkommen folgenlos bleibt. Vor allem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit werden weiterhin berücksichtigt.

Auch bestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, können angerechnet werden. Dazu gehören je nach Leistungsart beispielsweise gesetzliche Renten, Krankengeld oder andere im Sozialrecht aufgeführte Erwerbsersatzleistungen.

Besonders häufig betrifft dies die eigene gesetzliche Altersrente. Wer wissen möchte, wie eine eigene Altersrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammentrifft, findet dazu weitere Beispiele in unserem Beitrag „So hoch ist die Rente bei gleichzeitig bezogener Witwenrente“.

Altes und neues Recht bei wichtigen Einnahmen im Vergleich Einnahme Behandlung bei der Witwenrente Arbeitslohn Altes und neues Recht: grundsätzlich anrechenbares Einkommen. Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit Altes und neues Recht: grundsätzlich anrechenbares Einkommen. Eigene gesetzliche Altersrente Altes und neues Recht: grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei gesetzliche Pauschalabzüge und der Freibetrag gelten. Zinsen und andere Kapitalerträge Altes Recht: grundsätzlich keine Anrechnung als Vermögenseinkommen. Neues Recht: grundsätzlich zu berücksichtigen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Altes Recht: grundsätzlich keine Anrechnung. Neues Recht: grundsätzlich Vermögenseinkommen. Steuerlich erfasste private Veräußerungsgewinne Altes Recht: grundsätzlich keine Anrechnung als Vermögenseinkommen. Neues Recht: grundsätzlich zu berücksichtigen. Betriebsrente Altes Recht: grundsätzlich nicht anzurechnen. Neues Recht: grundsätzlich anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen. Private Rente Altes Recht: grundsätzlich nicht anzurechnen. Neues Recht: private Renten können als Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt werden. Lebensversicherung Altes Recht: entsprechende Versicherungsleistungen können vollständig außerhalb der Einkommensanrechnung bleiben. Neues Recht: je nach Ausgestaltung kann Versicherungs- oder Vermögenseinkommen zu berücksichtigen sein. Der Freibetrag gilt nur für Einkommen, das überhaupt angerechnet werden darf

Dieser Punkt wird häufig übersehen. Der Freibetrag schützt nicht sämtliche Einnahmen bis zu einer bestimmten Gesamthöhe, sondern wird erst relevant, nachdem geklärt wurde, welche Einkommensarten nach dem jeweiligen Recht überhaupt in die Rechnung gehören.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Freibetrag bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten 1.122,53 Euro im Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 238,11 Euro.

Vom anrechenbaren Einkommen oberhalb dieses Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Ausführliche Informationen zu den aktuellen Beträgen finden Sie im Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente: Das gilt ab 1. Juli 2026“.

Warum der Unterschied größer sein kann als der Freibetrag vermuten lässt

Ein Altfall mit hohen Mieteinnahmen kann deutlich mehr Gesamteinkommen haben als eine Witwe nach neuem Recht und trotzdem dieselbe ungekürzte Hinterbliebenenrente beziehen. Das liegt daran, dass die Mieteinnahmen beim alten Recht gar nicht erst in die Einkommensprüfung einfließen.

Dasselbe kann gleichzeitig für Zinsen, eine Betriebsrente und eine private Rente gelten. Mehrere Einnahmequellen können somit nebeneinander bestehen, ohne dass sie für die Witwenrente zusammengerechnet werden.

Beim neuen Recht ist das anders. Mehrere zu berücksichtigende Einkünfte werden nach den gesetzlichen Vorgaben zusammengeführt, wobei für die verschiedenen Einkommensarten unterschiedliche Pauschalabzüge gelten.

Eine eigene gesetzliche Rente bleibt dagegen wichtig

Wer unter das alte Hinterbliebenenrecht fällt, sollte deshalb nicht den Fehler machen, daraus eine vollständige Einkommensfreiheit abzuleiten. Die eigene gesetzliche Altersrente gehört weiterhin zu den besonders häufig angerechneten Einnahmen.

Von einer solchen Rente wird zunächst ein gesetzlich festgelegter Pauschalbetrag abgezogen. Anschließend wird geprüft, ob das so ermittelte Einkommen den Freibetrag überschreitet.

Nur der über dem Freibetrag liegende Betrag führt zu einer Kürzung, und davon werden grundsätzlich 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Wie hoch die Witwenrente 2026 insgesamt sein kann, erläutern wir außerdem im Beitrag „Wie hoch ist die Witwenrente 2026?“.

Im Sterbevierteljahr gibt es ohnehin keine Einkommensanrechnung

Unabhängig von der Unterscheidung zwischen altem und neuem Recht gibt es unmittelbar nach einem Todesfall eine weitere Besonderheit. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Die Unterschiede zwischen altem und neuem Recht werden deshalb vor allem für die Zeit danach finanziell bedeutsam. Bei einer auf Dauer gezahlten großen Witwenrente kann sich ein Vorteil über viele Jahre summieren.

Nicht anrechenbar bedeutet nicht, dass Einnahmen verschwiegen werden sollten

Hinterbliebene sollten nicht selbst entscheiden, bestimmte Einnahmen im Rentenantrag oder bei einer Nachfrage der Rentenversicherung wegzulassen. Geforderte Angaben sollten vollständig gemacht werden.

Entscheidend ist anschließend, ob die Rentenversicherung die jeweilige Einkunftsart rechtlich berücksichtigen darf. Wer unter die Übergangsregel des § 114 SGB IV fällt, sollte deshalb insbesondere prüfen, ob Vermögenseinkommen, Betriebsrenten oder private Renten tatsächlich aus der Berechnung entfernt wurden.

Das ist auch bei älteren Rentenbescheiden sinnvoll, wenn sich die Einkommenssituation später geändert hat. Eine neu hinzugekommene Betriebsrente oder die Vermietung einer Immobilie bedeutet bei einem Altfall nicht automatisch, dass die Hinterbliebenenrente sinken muss.

Praxisbeispiel: Mehr als 400 Euro Unterschied im Monat

Maria ist 68 Jahre alt, hat 1998 geheiratet und ihr Ehemann verstirbt 2026. Weil die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, greift bei der Einkommensanrechnung das alte Recht.

Maria erhält eine eigene gesetzliche Altersrente von 1.050 Euro monatlich, die nach einem beispielhaften Pauschalabzug von 14 Prozent mit 903 Euro in die Berechnung eingeht. Zusätzlich erzielt sie monatlich 900 Euro steuerlich festgestellte Vermietungseinkünfte, erhält 500 Euro Betriebsrente und durchschnittlich 250 Euro Kapitalerträge.

Nach altem Recht bleiben die drei zusätzlichen Einnahmearten in diesem Beispiel bei der Witwenrente außen vor. Weil auch die pauschal berücksichtigte eigene Altersrente mit 903 Euro unter dem seit Juli 2026 geltenden Freibetrag von 1.122,53 Euro liegt, entsteht daraus keine Kürzung.

Würde für dieselben Einnahmen neues Recht gelten, könnten nach den jeweils vorgesehenen beispielhaften Pauschalabzügen rund 2.138 Euro monatliches anrechenbares Einkommen entstehen. Nach Abzug des Freibetrags wären davon rund 1.015,47 Euro übrig, von denen 40 Prozent und damit etwa 406 Euro monatlich auf die Witwenrente angerechnet würden.

Das vereinfachte Beispiel zeigt einen möglichen Unterschied von fast 4.900 Euro im Jahr. Die tatsächliche Berechnung hängt unter anderem von der konkreten Einkommensart, deren steuerlicher Behandlung, dem Beginn einzelner Renten und den jeweils anzuwendenden Pauschalabzügen ab.

Fragen und Antworten zur alten Witwenrente und Einkommensanrechnung 1. Wann gilt bei einer Witwenrente noch das alte Recht?

Für die Einkommensanrechnung gilt der Vertrauensschutz insbesondere dann, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Er gilt außerdem bei einem späteren Todesfall, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

2. Werden Zinsen bei einer alten Witwenrente angerechnet?

Bei einem geschützten Altfall nach § 114 SGB IV gehören Kapitalerträge grundsätzlich nicht zu den Einkommensarten, die als Vermögenseinkommen auf die Witwenrente angerechnet werden. Nach neuem Recht können Zinsen und andere Kapitalerträge dagegen die Hinterbliebenenrente beeinflussen.

3. Werden Mieteinnahmen auf eine alte Witwenrente angerechnet?

Bei Anwendung des alten Rechts werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht als Vermögenseinkommen berücksichtigt. Nach neuem Recht gehören steuerlich festgestellte Vermietungseinkünfte dagegen grundsätzlich zur Einkommensanrechnung.

4. Bleibt auch die eigene gesetzliche Altersrente unberücksichtigt?

Nein. Eine eigene gesetzliche Altersrente gehört auch bei vielen Altfällen zu den zu berücksichtigenden Erwerbsersatzleistungen und kann die Witwenrente vermindern.

Allerdings gelten Pauschalabzüge und der gesetzliche Freibetrag. Erst wenn das so berechnete Einkommen den Freibetrag übersteigt, kommt es grundsätzlich zu einer Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Betrags.

5. Werden Betriebsrenten und private Renten bei alten Witwenrenten angerechnet?

Bei den von § 114 SGB IV erfassten Altfällen bleiben Betriebsrenten und viele private Renten grundsätzlich außerhalb der Einkommensanrechnung. Nach neuem Recht gehören solche Leistungen dagegen grundsätzlich zu den zu berücksichtigenden Einkommensarten.

6. Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente aktuell?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das Anspruch auf eine Waisenrente hat oder die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro.

Der Freibetrag ist allerdings erst der zweite Prüfschritt. Bei einem Altfall muss zunächst geklärt werden, ob Zinsen, Mieteinnahmen, Betriebsrenten oder private Renten überhaupt als anrechenbares Einkommen gelten – und genau hier kann das alte Hinterbliebenenrecht finanziell besonders wertvoll sein.

Der Beitrag Alte Witwenrente ist mehr wert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Wohngeld trotz Mietvertrag verweigert: Gericht zweifelt an den Zahlungen

Ein unterschriebener Mietvertrag allein reicht für Wohngeld nicht immer aus. Besonders bei Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen dürfen Behörden und Gerichte genauer prüfen, ob die vereinbarte Miete tatsächlich gezahlt wird oder das Vertragsverhältnis nur auf dem Papier besteht.

Das zeigt ein Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2026 (Az. 2 PA 18/26).

Im konkreten Fall ging es zwar unmittelbar um Prozesskostenhilfe für eine Wohngeldklage. Das OVG hielt die Klage jedoch für nicht hinreichend erfolgversprechend, weil der Antragsteller seine tatsächliche Mietbelastung gegenüber seinem Sohn nicht überzeugend nachweisen konnte.

Wohngeld für die Wohnung des Sohnes beantragt

Der Kläger wollte ab Dezember 2023 Wohngeld erhalten. Die Wohngeldbehörde lehnte den Antrag im April 2024 unter anderem mit der Begründung ab, dass für den maßgeblichen Zeitraum keine tatsächlichen Mietzahlungen nachgewiesen seien.

Der Mann klagte dagegen und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte diese ab. Auch seine Beschwerde beim OVG Niedersachsen blieb erfolglos.

Problematisch war vor allem, dass der Vermieter der eigene Sohn war und die vorgelegten Unterlagen kein einheitliches Bild ergaben.

Zwei Mietverträge mit unterschiedlichen Beträgen

In den Akten befanden sich unterschiedliche Mietverträge. Ein Vertrag vom 15. Juni 2016 sah eine Kaltmiete von 280 Euro sowie 160 Euro Nebenkosten vor. In einem anderen Vertrag wurden dagegen 350 Euro Miete und 80 Euro Nebenkosten genannt.

Hinzu kam eine weitere Bescheinigung, nach der ab Oktober 2022 insgesamt 610 Euro monatlich anfielen. Ein späterer Jobcenter-Bescheid berücksichtigte wiederum 550 Euro für Unterkunft und Heizung.

Für das Gericht waren diese Abweichungen ein gewichtiger Hinweis darauf, dass weder die tatsächliche Miethöhe noch die Durchführung des Mietvertrags ausreichend nachvollziehbar waren.

Wohngeld gibt es nur bei tatsächlichem Mietaufwand

Das OVG stellte einen wichtigen Grundsatz heraus: Wohngeld als Mietzuschuss soll tatsächliche Wohnkosten abfedern. Deshalb genügt es nicht, lediglich einen Vertrag vorzulegen, nach dem theoretisch eine Miete geschuldet wird.

Der Antragsteller muss nachvollziehbar machen, dass die Mietkosten tatsächlich anfallen. Nach § 3 Abs. 1 WoGG muss der Wohngeldberechtigte Wohnraum gemietet haben. Nach Auffassung des OVG folgt aus Sinn und Zweck des Wohngeldes außerdem, dass der geltend gemachte Mietaufwand tatsächlich bestehen muss.  Bestehen Zweifel, trägt der Antragsteller die Darlegungs- und  Beweislast.

Bei Angehörigen reicht der Mietvertrag allein nicht

Besonders streng prüft das Gericht Mietverhältnisse zwischen Personen, die sich familiär nahestehen. Mietverträge zwischen engen Verwandten sind zwar beim Wohngeld zulässig. Die Behörde darf aber genauer hinterfragen, ob die Vereinbarung tatsächlich so durchgeführt wird wie behauptet.

Das OVG begründet dies mit der erhöhten Gefahr von Gefälligkeiten, verschleierten Schenkungen und anderen innerfamiliären Zuwendungen. Deshalb reicht ein bloßer Mietvertrag regelmäßig nicht aus, wenn zweifelhaft ist, ob dieser tatsächlich vollzogen wird.

Unregelmäßige Zahlungen wurden zum Problem

Der Kläger behauptete, ab April 2024 monatliche Abschläge von 200 Euro gezahlt zu haben. Für einige spätere Monate legte er Quittungen über angebliche Barzahlungen vor.

Für mehrere andere Monate fehlten dagegen sowohl Zahlungsbelege als auch nachvollziehbare Erklärungen. Hinzu kam, dass die nachweisbaren Abschlagszahlungen erst begonnen hatten, nachdem die Wohngeldbehörde den ursprünglichen Antrag bereits abgelehnt hatte.

Das machte die Darstellung für das Gericht zusätzlich unglaubwürdig.

Quittungen über Barzahlungen reichen nicht immer

Wer seinem Sohn, seinen Eltern oder anderen nahen Angehörigen die Miete bar bezahlt, kann sich nicht darauf verlassen, dass die Behörde nachträgliche Mietquittungen als Nachweis akzeptiert.

Nach dem OVG gelten bei Bargeldzahlungen innerhalb eines familiären Näheverhältnisses ebenfalls erhöhte Anforderungen. Quittungen können nicht genügen, wenn die Umstände widersprüchlich sind oder Zweifel bestehen.

Deutlich besser nachvollziehbar sind regelmäßige Überweisungen, die hinsichtlich Betrag und Zahlungszeitpunkt zum Mietvertrag passen.

Welche Nachweise bei Angehörigen wichtig sind

Aus dem Beschluss lässt sich für Wohngeldanträge ein klarer Grundsatz für die Praxis ableiten. Wer bei einem Angehörigen zur Miete wohnt, sollte darauf achten, dass Mietvertrag, tatsächliche Miethöhe und Zahlungsweise zusammenpassen.

Überzeuegnd sind fortlaufende Kontoauszüge oder Überweisungsbelege, aus denen regelmäßige Mietzahlungen hervorgehen. Veränderen sich Nebenkosten oder Miete, sollte dies schriftlich nachvollziehbar dokumentiert sein.

Riskant sind unterschiedliche Mietverträge innerhalb der Familie, wechselnde Beträge ohne Erklärung, monatelange Zahlungslücken oder Zahlungen, die erst einsetzen, nachdem die Behörde Zweifel geäußert hat.

Auch die Finanzierung des Lebensunterhalts muss plausibel sein

Der Kläger hatte nach eigenen Angaben zeitweise überhaupt kein Einkommen erzielt. Gleichzeitig blieb unklar, wovon er und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt und die behaupteten Mietzahlungen bestritten hatten.

Auch diesen Widerspruch konnte der Kläger nicht überzeugend erklären. Das OVG musste allerdings die Einkommensfrage nicht abschließend klären, weil die Richter bereits die tatsächliche Mietzahlung infrage stellten.

OVG entschied nicht endgültig über den Wohngeldanspruch

Wichtig ist die juristische Einordnung: Der Beschluss bedeutet nicht, dass das OVG die Wohngeldklage endgültig abgewiesen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Prozesskostenhilfe. Diese erhält nur, wer unter anderem eine hinreichende Aussicht auf Erfolg seiner Klage nachweisen kann.

Nach Auffassung des OVG bestanden aufgrund der widersprüchlichen Unterlagen und fehlenden Zahlungsnachweise so erhebliche Zweifel am Wohngeldanspruch, dass diese Erfolgsaussicht fehlte.

Für Wohngeldempfänger bleibt dennoch eine klare Botschaft: Ein Mietvertrag unter Angehörigen kann anerkannt werden. Er sollte aber nicht nur abgeschlossen, sondern auch tatsächlich und nachvollziehbar durchgeführt werden.

FAQ zu Wohngeld bei Miete von Angehörigen Kann ich Wohngeld erhalten, wenn mein Vermieter mein Sohn oder meine Tochter ist?

Grundsätzlich ja. Ein Mietvertrag unter Angehörigen schließt Wohngeld nicht aus. Bei Zweifeln kann die Behörde jedoch genauer prüfen, ob tatsächlich ein ernsthaftes Mietverhältnis besteht und die vereinbarte Miete wirklich gezahlt wird.

Reicht ein unterschriebener Mietvertrag als Nachweis?

Bei einem familiären Näheverhältnis regelmäßig nicht, wenn Zweifel an der tatsächlichen Durchführung bestehen. Wichtig sind zusätzlich nachvollziehbare Zahlungsbelege und widerspruchsfreie Angaben zur Miethöhe.

Ist Barzahlung der Miete verboten?

Nein. Sie ist aber schwieriger nachzuweisen. Gerade bei Zahlungen an Angehörige können einfache oder nachträglich ausgestellte Quittungen bei weiteren Unstimmigkeiten nicht ausreichen. Regelmäßige nachvollziehbare Überweisungen bieten eine wesentlich bessere Beweislage.

Quellen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.05.2026, Az. 2 PA 18/26. (Voris)
§§ 1, 3 und 23 Wohngeldgesetz (WoGG); § 60 SGB I. (Rechtsanwalt Kotz)
VG Osnabrück, Beschluss vom 03.02.2026, Az. 4 A 69/24, Vorinstanz im Prozesskostenhilfeverfahren. (Voris)

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Raimund braucht einen Orthopäden – doch nicht jede Praxis ist für ihn erreichbar

Menschen mit einer Schwerbehinderung stehen bei der Arztsuche häufig vor einem Problem: Ein Termin ist zwar verfügbar, doch die Praxis wegen Treppen, fehlender Aufzüge oder anderer Barrieren nicht zu erreichen. Seit 2026 sollen neue Angaben zur Barrierefreiheit die Suche deutlich erleichtern.

Die Informationen fließen in die Arzt- und Psychotherapeutensuche der 116117 ein. Betroffene können jetzt genauer prüfen, ob eine Praxis zu ihren Einschränkungen passt. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit machte am 5. August 2026 noch einmal ausdrücklich auf den Ausbau dieses Angebots aufmerksam.

Raimund sucht nicht einfach einen Orthopäden – er braucht eine passende Praxis

Raimund ist 56 Jahre alt und lebt in Mölln. Wegen einer schweren Gehbehinderung besitzt er einen Schwerbehindertenausweis und ist außerhalb seiner Wohnung häufig auf einen Rollator angewiesen. Seit einigen Wochen hat er starke Schmerzen im Knie, weshalb seine Hausärztin ihm eine orthopädische Untersuchung empfiehlt.

Für Raimund reicht es allerdings nicht, den nächstgelegenen Orthopäden auszuwählen. Eine Praxis im zweiten Stock ohne Aufzug hilft ihm ebenso wenig wie eine Praxis, deren Eingang nur über mehrere Stufen erreichbar ist. Auch enge Türen führen dazu, dass er einen eigentlich verfügbaren Arzttermin praktisch nicht nutzen kann.

Hier setzt die erweiterte Arztsuche an. Statt nur nach Fachrichtung, Entfernung und Verfügbarkeit zu suchen, können Menschen mit Behinderungen zusätzliche Informationen zur Zugänglichkeit einer Praxis einsehen und ungeeignete Angebote aussortieren.

So funktioniert die erweiterte Suche bei der 116117

Die Angaben zur Barrierefreiheit von Arzt- und Psychotherapiepraxen werden seit 2026 bundesweit nach einem einheitlicheren Kriterienkatalog erfasst. Entwickelt wurde dieser von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemeinsam mit dem Deutschen Behindertenrat und der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Ärzte und Psychotherapeuten können die Bedingungen in ihren Praxisräumen über einen Online-Fragebogen angeben. Diese Informationen werden anschließend in die Arztsuchen übernommen. Sie stehen damit bei der bundesweiten Arzt- und Psychotherapeutensuche der 116117 zur Verfügung.

Für Patienten ist das hilfreicher als eine pauschale Kennzeichnung. Eine Praxis kann zum Beispiel für einen Menschen mit Gehbehinderung gut erreichbar sein, für einen blinden, schwerhörigen oder kognitiv beeinträchtigten Menschen jedoch weiterhin erhebliche Hindernisse aufweisen.

Mehr als 70 Kriterien sollen ein genaueres Bild liefern

Nach Angaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit umfasst der neue Kriterienkatalog mehr als 70 Merkmale. Diese sollen genauer abbilden, welchen Zugang und Unterstützung eine Praxis tatsächlich bietet.

Für Patienten werden die Informationen vor allem den Bereichen Mobilität, Sehbehinderung und Blindheit, Hörbehinderung und Gehörlosigkeit sowie geistige beziehungsweise kognitive Beeinträchtigungen zugeordnet. Dadurch lässt sich genauer erkennen, welche Angaben für die eigene Situation relevant sind.

Erfasst werden nicht nur bauliche Bedingungen. Auch Praxisausstattung, Orientierung, Schilder und Markierungen sowie bestimmte Informationen und Serviceangebote spielen eine Rolle.

Diese Angaben sind für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen wichtig

Für Raimund sind die Baustrukturen entscheidend. Ist der Eingang stufenlos erreichbar ist, ein geeigneter Aufzug vorhanden, und bieten Türen sowie Durchgänge ausreichend Platz?

Auch ein Behindertenparkplatz sowie andere Bedingungen im unmittelbaren Umfeld können wichtig sein. Eine Praxis, die nur wenige Kilometer entfernt ist, bringt Raimund wenig, wenn er bereits vor dem Eingang an einer Treppe steht, die er mit seinem Rollator nicht bewältigen kann.

Mit den zusätzlichen Angaben kann er bereits zu Hause eine erste Vorauswahl treffen. Das erspart ihm nicht nur einen unnötigen Weg und verhindert, nach längerer Anfahrt feststellen zu müssen, dass er die Praxisräume nicht erreichen kann.

Barrierefreiheit betrifft nicht nur Rollstuhlfahrer

Das neue Angebot bezieht ein, dass Barrieren je nach Einschränkung völlig unterschiedlich aussehen können. Ein ebenerdiger Eingang ist für Menschen mit einer Gehbehinderung wichtig, sagt aber noch nichts darüber aus, ob eine Praxis für einen blinden Menschen erreichbar ist.

Bei Sehbehinderungen spielen Orientierung, Markierungen oder Beschilderungen eine Rolle. Menschen mit kognitiven Einschränkungen brauchen hingegen vorrangig einfach verständliche Informationen.

Der detailliertere Kriterienkatalog soll deshalb transparent zeigen, für welche Einschränkungen eine Praxis gute Bedingungen bietet und an welchen Stellen weiter Hindernisse bestehen.

Die Information über Zugänglichkeit ist gesetzlich vorgesehen

Dass Patienten Informationen zur Barrierefreiheit von Arztpraxen erhalten sollen, hat eine gesetzliche Grundlage. § 75 Absatz 1a SGB V verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen dazu, Versicherte im Internet bundesweit einheitlich über den Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung zu informieren.

Der ausführlichere Kriterienkatalog soll diese Informationen verbessern und konkreter gestalten. Für Menschen mit einer Schwerbehinderung können so besser entscheiden, wenn sie Ärzte und Psychotherapeuten suchen.

Ein fachlich geeigneter Arzt und ein kurzfristig verfügbarer Termin helfen einem Patienten nur dann, wenn er die Praxis tatsächlich betreten und sich behandeln lassen kann.

Noch längst nicht jede Praxis hat die neuen Angaben hinterlegt

Die erweiterte Suche hat derzeit noch eine Schwäche. Detaillierte Informationen sind nur möglich, wenn die betreffende Praxis den neuen Fragebogen ausgefüllt und ihre Angaben hinterlegt beziehungsweise aktualisiert hat.

Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hatten Mitte April 2026 mehr als 1.300 Praxen entsprechende Angaben gemacht. Bis zum 23. Juli 2026 waren es rund 2.000 Praxen. Die Datenbasis wächst zwar, ist aber noch weit davon entfernt, alle Praxen abzudecken.

Fehlen bei einer Praxis Informationen zur Barrierefreiheit, bedeutet dies also nicht zwangsläufig, dass sie ungeeignet ist. Es kann ebenso sein, dass der neue Fragebogen dort schlicht noch nicht ausgefüllt wurde.

Fehlende Angaben sollten Betroffene nicht vorschnell abschrecken

Auf dem Land oder bei Fachrichtungen mit wenigen verfügbaren Ärzten kann es problematisch sein, eine Praxis allein wegen fehlender Informationen auszusortieren. Betroffene sollten in solchen Fällen zusätzlich direkt nachfragen.

Wer einen stufenlosen Zugang benötigt, kann vor der Terminvereinbarung anrufen und konkret danach fragen. Gleiches gilt für einen ausreichend großen Aufzug, breite Türen oder andere Merkmale, ohne die ein Praxisbesuch nicht möglich wäre.

Die digitale Suche ist vor allem ein Werkzeug für die Vorauswahl. Sie kann die Suche erheblich vereinfachen, ersetzt aber nicht immer die direkte Nachfrage.

Neue Angaben bedeuten keine automatische Umbaupflicht

Die detailliertere Datenerfassung ist keine Verpflichtung, um jede bestehende Arztpraxis aufgrund des neuen Fragebogens umzubauen. Die KBV weist darauf hin, dass die Erfassung keine Verpflichtung bedeutet, festgestellte Barrieren zu beseitigen.

Der neue Ansatz schafft Transparenz. Patienten sollen besser erkennen, ob ein Arztbesuch unter Berücksichtigung ihrer Behinderung realistisch möglich ist.

Für Menschen mit einer Schwerbehinderung löst diese Verbesserung also nicht  das grundsätzliche Problem fehlender barrierefreier Praxen. Zu wissen, dass eine Praxis nicht zugänglich ist, beseitigt schließlich weder eine Treppe noch einen fehlenden Aufzug.

So kann Raimund die neue Suche praktisch nutzen

Raimund sucht über die Arzt- und Psychotherapeutensuche nach einem Orthopäden in seiner Umgebung. Neben der Fachrichtung und dem Standort schaut er sich gezielt die Informationen an, die zu Mobilitätseinschränkungen hinterlegt sind.

Bei einer Praxis findet er Hinweise auf einen stufenlosen Zugang und einen vorhandenen Aufzug. Eine andere Praxis weist dagegen überhaupt keine entsprechenden Angaben aus. Für Raimund ist die erste Praxis daher zunächst der naheliegendere Kandidat.

Bevor er dort einen Termin vereinbart, ruft er trotzdem an. Er fragt konkret, ob der Zugang tatsächlich ohne Treppen möglich ist und ob der Aufzug bis zur Praxisetage reicht. So nutzt er die digitale Suche zum Vorsortieren und klärt anschließend genau die Voraussetzungen, auf die er wegen seiner Behinderung angewiesen ist.

Warum ein kurzer Anruf weiterhin sinnvoll sein kann

Online-Angaben können nicht jede individuelle Situation vollständig erfassen. Wer beispielsweise einen größeren Elektrorollstuhl nutzt, benötigt möglicherweise andere Türbreiten oder Aufzugmaße als ein Patient, der mit einem Rollator unterwegs ist.

Auch der Bedarf an einer barrierefreien Toilette, besonderen Kommunikationshilfen oder konkreter Unterstützung innerhalb der Praxis kann sehr individuell sein. Sind solche Voraussetzungen für den Arztbesuch zwingend erforderlich, sollte die Praxis vor dem Termin ausdrücklich danach gefragt werden.

Für Betroffene bietet sich deshalb ein zweistufiges Vorgehen an: Zunächst lassen sich mithilfe der 116117-Suche geeignete Praxen vorauswählen. Anschließend können Sie die persönlich unverzichtbaren Bedingungen direkt mit der Praxis klären.

Der neue Filter kann unnötige Wege ersparen

Die erweiterten Angaben in der Arztsuche können einen sehr konkreten Nutzen haben. Patienten erfahren nicht nur, wo ein Arzt praktiziert, sondern auch, welche Informationen über die tatsächliche Zugänglichkeit seiner Praxis vorliegen.

Je mehr Ärzte und Psychotherapeuten den Fragebogen ausfüllen, desto besser kann die Suche Menschen mit Schwerbehinderung dabei helfen, eine tatsächlich passende Praxis zu finden.

FAQ: Die drei wichtigsten Fragen Kann ich bei der 116117 nach barrierefreien Praxen suchen?

Ja. Die Arzt- und Psychotherapeutensuche zeigt Angaben zur Barrierefreiheit an, wenn die jeweilige Praxis entsprechende Informationen hinterlegt hat. Dadurch können Betroffene gezielter nach einer Praxis suchen, die zu ihren Einschränkungen passt.

Sind die Angaben zur Barrierefreiheit zuverlässig?

Die Angaben sind eine wichtige Orientierung, sollten bei zwingend notwendigen Voraussetzungen aber durch eine direkte Nachfrage ergänzt werden. Wer beispielsweise unbedingt einen stufenlosen Zugang benötigt, sollte diesen vor dem Termin nochmals mit der Praxis klären.

Was bedeutet es, wenn bei einer Praxis keine Angaben stehen?

Fehlende Angaben bedeuten nicht automatisch, dass die Praxis nicht barrierefrei ist. Viele Praxen haben den neuen Fragebogen bislang noch nicht ausgefüllt oder ihre Informationen zur Barrierefreiheit noch nicht aktualisiert.

Quellenverzeichnis

Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Informationen zum Ausbau der Arztsuche und zur Barrierefreiheit von Arztpraxen, Meldung vom 5. August 2026.
https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Aktuelles/
Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Angaben zur Barrierefreiheit der Praxis jetzt per Online-Fragebogen aktualisieren“, PraxisNachrichten vom 16. April 2026.
https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/04-16/angaben-zur-barrierefreiheit-der-praxis-jetzt-per-online-fragebogen-aktualisieren
Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Kollegensuche jetzt mit erweiterten Informationen zur Barrierefreiheit von Praxen“, PraxisNachrichten vom 23. Juli 2026.
https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/07-23/kollegensuche-jetzt-mit-erweiterten-informationen-zur-barrierefreiheit-von-praxen
Gesetze im Internet: § 75 SGB V – Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere Absatz 1a.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__75.html

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Sogar CNN gibt zu: Den Amerikanern ist die Hysterie rund um den Klimawandel „egal“

Leslie Eastman, Legal Insurrection

Die Wähler haben erkannt, dass ihre Lebensqualität unmittelbarer mit Arbeitsplätzen und Einwanderung zusammenhängt als mit Spurenmengen eines lebenswichtigen in der Atmosphäre schwebenden Gases.

Nach mehreren Sommern der „Hitzeglocke“-Hysterie, in denen der Öffentlichkeit mit apokalyptischen Schlagzeilen und rituellen Beschwörungen eines angeblich am Abgrund stehenden Planeten der Klimakult aufgezwungen worden ist, hat einer der führenden Propagandisten der Pseudowissenschaft eine unbequeme politische Realität entdeckt.

Es zeigt sich, dass die Wähler sich nach wie vor stark auf Themen konzentrieren, die sie unmittelbar betreffen.

Der Chef-Datenanalyst von CNN Harry Enten war diese Woche gemeinsam mit Moderator John Berman zu Gast, um die politischen Auswirkungen der „globalen Erwärmung“ zu beleuchten – nachdem in Fake-News-Berichten behauptet worden war, der Juli sei der jemals in diesem Land gemessene heißeste Monat gewesen.

Trotz jahrzehntelanger unermüdlicher Propaganda und der gezielten Verbreitung bestimmter Narrative berichtet Enten, dass nur 3 % der Wähler den Klimawandel als eines ihrer wichtigsten Anliegen im Vorfeld der Zwischenwahlen nennen – weit hinter den Themen Wirtschaft und Einwanderung.

„Weißt du, ich habe im Juli ganz schön geschwitzt, obwohl ich zugegebenermaßen ja eigentlich immer viel schwitze. Aber unterm Strich ist es bei den Wählern ganz einfach so: Es ist ihnen egal. Es ist ihnen egal.

Ich meine, schau dir doch mal diese Zahlen an. Okay, das wichtigste Thema bei einer Zwischenwahl – man kann bis zu drei Themen nennen. Die Wirtschaft liegt, wenig überraschend, mit 54 % auf Platz eins. Einwanderung: 28 %. Schau dir den Klimawandel an – er liegt auf Platz 14, gleichauf mit anderen Themen, ganz unten bei 3 %.

Johnny, ich bin nicht gerade der beste Mathematiker der Welt, aber ich weiß verdammt sicher, dass 54 % um einiges höher sind als 3 %.

Trotz des so warmen Wetters im Juli – dem heißesten Monat seit Beginn der Aufzeichnungen hier in den Vereinigten Staaten von Amerika – sagen die Wähler einfach nicht, dass der Klimawandel ein Thema sein wird, aufgrund dessen sie bei den Zwischenwahlen ihre Stimme abgeben werden.

Einfach gesagt. trotz aller Diskussionen über den Klimawandel interessiert das die Wähler nicht.

Das Klima steht auf Platz 14 der Liste der wichtigsten Themen für die Zwischenwahlen (mit 3 %).

Der Anteil derjenigen, die es als sehr großes Problem bezeichnen, ist der gleiche wie 2016 (~40 %).

Nicht einmal eine Mehrheit ist der Meinung, dass der Mensch den Klimawandel verursacht.“

pic.twitter.com/IQYG9xPYmc — (((Harry Enten))) (@ForecasterEnten) 12. August 2026

Ich möchte gerne glauben, dass die harte Arbeit vieler guter Wissenschaftler, die sich intensiv darum bemüht haben, die Komplexität der Klimawissenschaft verständlich zu machen, und die betonen, dass Kohlendioxid für die Umwelt nicht „giftig“ ist, eine große Rolle bei der rationalen Abwägung der politischen Prioritäten der meisten Amerikaner gespielt hat.

Um dies in den richtigen Zusammenhang zu stellen: Unser Planet befindet sich in einer Interglazialperiode, die eine relativ warme Phase zwischen den Glazialphasen einer Eiszeit darstellt, in der die globalen Temperaturen über Jahrtausende hinweg steigen. Eisschilde und Gletscher ziehen sich zurück, wodurch Wasser in die Ozeane gelangt und der Meeresspiegel steigt. Auch Vegetationszonen und Ökosysteme verschieben sich zyklisch und auf natürliche Weise, wenn es wärmer wird. Die Erde befindet sich derzeit im holozänen Interglazial, das vor etwa 11.700 Jahren begann.

Forscher identifizieren nun 11 Zwischeneiszeiten in den letzten 800.000 Jahren, einschließlich des heutigen Holozäns. Die meisten dieser Epochen dauerten etwa 10.000 bis 30.000 Jahre. Die letzten vier dauerten jeweils mehr als etwa 20.000 Jahre, obwohl ihre stabilsten Warmphasen etwa 10.000 bis 15.000 Jahre dauerten.

Wir sollten wohl dankbar sein, dass es so warm ist wie jetzt, denn die Alternative wäre wesentlich weniger angenehm.

Ich bin „Legal Insurrection“ dankbar dafür, dass sie mir die Möglichkeit gegeben haben, meinen Teil dazu beizutragen, eine fundiert wissenschaftlich begründete Perspektive zu veröffentlichen, die ich von echten Experten beziehe, die oft von unseren Mainstream-Medien zum Schweigen gebracht, von öko-aktivistischen Bürokraten ignoriert und von Extremisten des Klimakults in der Wissenschaft bestraft werden. Ich möchte gerne glauben, dass diese Bemühungen etwas bewirkt haben.

Die Amerikaner sind es leid, sich ständig anhören zu müssen, dass jede Warmphase eine unmittelbar bevorstehende Katastrophe beweise – zumal sich viele von uns daran erinnern, dass vor etwa 50 Jahren mit derselben Gewissheit gewarnt worden war, die nächste große Bedrohung sei eine kommende Eiszeit.

Die Öffentlichkeit erkennt zwar an, dass es im Sommer heiß ist, akzeptiert aber nicht, dass jeder Anstieg der Temperaturen eine weitere kostspielige Runde klimapolitischer Panikmache nach sich zieht. Die Wähler verstehen zudem, dass ihre Lebensqualität unmittelbarer mit Arbeitsplätzen und Einwanderung zusammenhängt als mit Spurenmengen eines lebenswichtigen Gases, das in der Atmosphäre schwebt.

Auf jeden Fall wird die Kluft zwischen den Klimabotschaften der Elite und den Prioritäten der Wähler selbst für CNN immer schwerer zu ignorieren … so sehr es das auch gerne tun würde.

Link: https://wattsupwiththat.com/2026/08/16/even-cnn-admits-it-americans-dont-care-about-climate-change-hysteria/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

Anmerkung des Übersetzers: Mal sehen, wann hierzulande diese Diskrepanz zwischen Propaganda und erlebter Realität so groß wird, dass sie nicht mehr zu überbrücken ist.

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Der menschengemachte Klimaschwindel

Das herrschende Narrativ, das auf Katastrophenszenarios und ökologische Schuldkultur setzt, hat den Höhepunkt seiner medialen Dominanz bereits überschritten.
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Warum gibt es in Armenien keinen Protest gegen das brutale Vorgehen der Regierung gegen die Opposition?

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 20. August 2026 - 16:48
Seit den Wahlen in Armenien vom 7. Juni dieses Jahres sammle ich die Meldungen aus dem Land. Armenien ist ein kleines, aber geopolitisch sehr wichtiges Land und der Westen investiert viel Geld und Mühe darin, das eigentlich traditionell Russland nahestehende Armenien an sich zu binden. Diese Aufgabe soll der vor fast zehn Jahren in einer […]
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Guerilla begeht 42. Jahrestag der Offensive vom 15. August

Die kurdische Guerilla hat in mehreren Regionen der Medya-Verteidigungsgebiete in Südkurdistan den 42. Jahrestag der Offensive vom 15. August begangen. Videos der Veranstaltungen zeigen Zusammenkünfte mit Hunderten Mitgliedern der Volksverteidigungskräfte (HPG) und der Verbände freier Frauen (YJA-Star).

 


Der 15. August markiert den Beginn des bewaffneten Kampfes der PKK gegen den türkischen Staat im Jahr 1984 und gilt innerhalb der kurdischen Freiheitsbewegung als historischer Wendepunkt.

 


Bei den diesjährigen Veranstaltungen stand insbesondere der von PKK-Begründer Abdullah Öcalan eingeleitete Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft im Mittelpunkt.

 


Kommandant:innen sowie Mitglieder von HPG und YJA-Star bekräftigten ihre Entschlossenheit, sich an dem von Öcalan entwickelten Prozess zu beteiligen. Zugleich bezeichneten sie die physische Freiheit des kurdischen Repräsentanten als unverzichtbare Voraussetzung für den weiteren Prozess.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52451 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-50890 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/die-socken-von-mahsum-korkmaz-21013 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52469

 

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Alevitisches Leben in der Metropole: Zwischen Assimilation und Selbstbehauptung

Als immer mehr Alevit:innen aus ihren Dörfern nach Istanbul zogen, gab es in der Millionenstadt kaum Orte, an denen sie ihre Verstorbenen nach ihrem eigenen Glauben verabschieden konnten. Manche Familien wuschen ihre Toten vor den Häusern und brachten sie anschließend zur Bestattung zurück in ihre Dörfer. Andere sahen sich gezwungen, für die Trauerzeremonien auf Moscheen auszuweichen. Dort kam es immer wieder zu Demütigungen und Beleidigungen.

Die Schwierigkeiten bei Bestattungen waren nur ein sichtbarer Ausdruck eines grundlegenderen Problems. Mit der Migration in die türkischen Metropolen verloren viele Alevit:innen die gesellschaftlichen Strukturen, in denen sie ihre Religion über Generationen gelebt hatten. In einem sunnitisch-muslimisch dominierten Umfeld wurden ihre Glaubenspraxis und ihre Identität unsichtbar gemacht oder offen abgewertet. Viele verbargen, dass sie Alevit:innen waren. Aus dieser Erfahrung entstanden zugleich neue Formen der Selbstorganisierung. Insbesondere nach dem Pogrom von Sivas (ku. Sêwas) am 2. Juli 1993 wurden in den Metropolen Cem-Häuser und alevitische Organisationen aufgebaut. Sie entwickelten sich zu Orten des Glaubens, der Kultur, der gesellschaftlichen Solidarität und zu einem wesentlichen Bestandteil des Kampfes um die Anerkennung des Alevitentums.

Sevim Yalıncakoğlu vom Yalıncak-Sultan-Ocak, die als Ana den alevitischen Glaubensweg vermittelt, Ali Kenanoğlu vom Hubyar-Sultan-Ocak und Mercan Gül vom Atmi-Ocak berichten über diese Entwicklung. Ihre Erfahrungen zeigen zugleich, dass viele der damaligen Konflikte bis heute fortbestehen: Cem-Häuser verfügen weiterhin nicht über den geforderten rechtlichen Status als Glaubensstätten, der verpflichtende Religionsunterricht bleibt ein Instrument sunnitischer Dominanz und insbesondere kurdische Alevit:innen sind sowohl religiöser als auch sprachlicher Assimilation ausgesetzt.

Vom Dorf in die Großstadt

Die große Binnenmigration der Alevit:innen begann nach Yalıncakoğlus Darstellung in den 1960er Jahren. Parallel zur Arbeitsmigration aus der Türkei nach Westeuropa verließen immer mehr Menschen ihre Dörfer. „Der eigentliche Migrationsschub begann damit, dass Deutschland Arbeitskräfte anwarb“, sagt Yalıncakoğlu. Wer nicht als Arbeiter:in ins Ausland gehen konnte, orientierte sich zunehmend an den großen Städten der Türkei: Istanbul, Ankara, Izmir oder Adana. Die Migration folgte dabei häufig bestehenden verwandtschaftlichen und dörflichen Beziehungen. Wer in der Stadt Arbeit und Unterkunft gefunden hatte, holte Angehörige nach. So entstanden Viertel mit größeren alevitischen Gemeinschaften.

Der Wechsel vom Dorf in die Metropole bedeutete jedoch weit mehr als eine räumliche Veränderung. In den Dörfern waren religiöse Praxis, gesellschaftliche Beziehungen und Alltag miteinander verbunden. Die Glaubensgemeinschaft war Teil des unmittelbaren Lebensumfeldes. In den Großstädten fanden sich Alevit:innen dagegen als Minderheit in einer Umgebung wieder, deren öffentliche und religiöse Institutionen sunnitisch geprägt waren.

 

Sevim Yalıncakoğlu

Wenn die eigene Religion als „falsch“ gilt

Yalıncakoğlu hat diese Erfahrung selbst als Kind gemacht. Sie wuchs zunächst in einem alevitischen Dorf auf und kannte nach eigener Erinnerung kaum eine andere religiöse Lebensweise. Als ihre Familie nach Zara in der Provinz Sivas zog, änderte sich ihr Alltag grundlegend. „Ich wusste nicht einmal, dass es auf der Welt einen anderen Glauben als das Alevitentum gibt, weil ich nur in meinem Dorf gelebt hatte“, erzählt sie. Plötzlich sei ihr vermittelt worden, dass ihre eigene Religion minderwertig oder gar keine wirkliche Religion sei.

„Man betrachtete deinen Glauben, als würdest du etwas furchtbar Falsches tun, als hättest du eigentlich überhaupt keinen Glauben.“ Besonders stark traf diese Form der Assimilation Kinder in der Schule. Dort wurden ihnen sunnitisch-islamische Glaubenspraktiken als Norm vermittelt. Yalıncakoğlu erinnert sich an eine Situation während ihrer Schulzeit, in der sie zum Gebet aufgefordert wurde. Sie wusste weder, wie das sunnitische Namaz verrichtet wird, noch kannte sie die dafür vorausgesetzten Gebete.

Eine andere alevitische Schülerin schlug daraufhin vor, sie könnten stattdessen Semah tanzen, den rituellen Tanz der Alevit:innen. „Ich sagte: ‚Ja, ich kann Semah tanzen, wie schön.‘ Daraufhin bekamen wir eine ordentliche Ohrfeige: ‚Wollt ihr euch über uns lustig machen?‘ Dabei wussten wir damals nicht einmal, was es bedeutet, sich darüber lustig zu machen.“ Für Yalıncakoğlu steht die Erfahrung exemplarisch dafür, wie alevitische Kinder dazu gebracht wurden, die eigene Glaubenspraxis als falsch wahrzunehmen und sich an die sunnitische Mehrheitsgesellschaft anzupassen.

„Was von Kızılbaş kommt, isst man nicht“

Die Ausgrenzung beschränkte sich nicht auf staatliche Institutionen oder die Schule. Sie reichte tief in den Alltag und die unmittelbaren Nachbarschaften hinein. Yalıncakoğlu erinnert an Familien, deren Nachbar:innen Essen ablehnten, sobald sie wussten, dass es von Alevit:innen zubereitet worden war. Sie kennt Berichte, nach denen Speisen mit dem Satz „Was ein Kızılbaş zubereitet hat, isst man nicht“ weggeworfen wurden. Gerade für Menschen, die mit der alevitischen Kultur des Lokma – des Teilens von Essen – aufgewachsen waren, habe diese Zurückweisung eine besondere Form der Demütigung dargestellt. „Wir sind mit einer Kultur aufgewachsen, in der Lokma und der Tisch geteilt werden“, sagt Yalıncakoğlu. Im Dorf wäre es als beschämend angesehen worden, jemanden am Haus vorbeigehen zu lassen, ohne ihn hereinzubitten und ihm etwas zu essen anzubieten.

In der Stadt wurde ausgerechnet diese gesellschaftliche Praxis zum Anlass für Ausgrenzung. Viele Menschen begannen deshalb, ihre alevitische Identität zu verbergen. Kenanoğlu berichtet von Alevi:innen, die während des Ramadan vorgaben zu fasten. Yalıncakoğlu erinnert sich an Geschäftsleute, die aus Angst um ihre wirtschaftliche Existenz sogar zum Freitagsgebet in die Moschee gingen. „Viele Männer, die Handel betrieben, gingen zum Freitagsgebet, obwohl sie Aleviten waren – nur damit ihre Geschäfte nicht darunter litten und niemand die Geschäftsbeziehungen mit ihnen abbrach.“

Nicht einmal für die Toten gab es einen eigenen Ort

Besonders drastisch zeigte sich die Verdrängung alevitischen Lebens bei Bestattungen. Alevit:innen sprechen beim Tod eines Menschen vom Gang zur Wahrheit beziehungsweise zum Göttlichen. Doch für die dazugehörigen Rituale fehlten in den Metropolen lange die entsprechenden Orte. In Istanbul existierten neben den bekannten Dergahs von Şahkulu und Karacaahmet kaum Einrichtungen. Erst in den 1980er Jahren kamen vereinzelt weitere Cem-Häuser hinzu.

Yalıncakoğlu fragte ältere Alevit:innen später, wie sie zuvor ihre Verstorbenen verabschiedet hatten. Die Antwort sei gewesen: „Niemand konnte in Istanbul einen Totenritus durchführen.“ Manche Verstorbene seien im Winter vor den Häusern gewaschen und anschließend zur Beisetzung in ihre Herkunftsorte gebracht worden. Andere Familien mussten auf Moscheen zurückgreifen.

Kenanoğlu berichtet von erniedrigenden Erfahrungen, die Alevit:innen dort machten. In einzelnen Fällen seien die Stecker der Kühlanlagen für alevitische Verstorbene gezogen worden. Geistliche hätten sich geweigert, die Trauerzeremonie durchzuführen, weil die Angehörigen nicht am sunnitischen Gebet teilnahmen, oder die Familien während der Zeremonie beleidigt. „Das führte innerhalb der alevitischen Gesellschaft zu einer enormen Unzufriedenheit“, sagt Kenanoğlu. Die Frage, wie die eigenen Toten nach dem eigenen Glauben verabschiedet werden können, wurde damit zu einem wesentlichen Anstoß für den Aufbau selbstorganisierter Strukturen.

 

Ali Kenanoğlu

Sivas wurde zum Wendepunkt

Der entscheidende gesellschaftliche Bruch kam für viele Alevit:innen mit dem Massaker von Sivas am 2. Juli 1993. Ein islamistischer Mob setzte damals das Madımak-Hotel in Brand. 33 Schriftsteller:innen, Künstler:innen und alevitische Intellektuelle sowie zwei Hotelangestellte kamen ums Leben. Für Yalıncakoğlu unterscheidet sich Sivas in einem entscheidenden Punkt von früheren Massakern an Alevit:innen. Sie verweist auf Dersim, Qoçgirî, Maraş (Gurgum), Ortaca und Çorum. Nachrichten über diese Verbrechen hätten andere Teile der alevitischen Bevölkerung teilweise erst erheblich später erreicht.

Sie selbst wurde wenige Wochen nach dem Massaker von Maraş 1978 geboren. Als sie ihre Mutter später gefragt habe, wie ihre Familie damals reagiert habe, habe diese geantwortet: „Wir haben erst viel später davon erfahren.“ Ähnliches habe ihr Vater über das Massaker von Çorum erzählt. Sivas dagegen geschah vor den Augen einer Öffentlichkeit, die das Geschehen über Stunden live im TV verfolgen konnte. „Acht Stunden lang haben sie vor den Augen der ganzen Welt unsere Kinder lebendig verbrannt“, sagt Yalıncakoğlu. „Das musste eine Explosion auslösen – und das tat es.“ Nach dem Massaker nahm die eigenständige Organisierung der Alevit:innen stark zu. Vereine, Stiftungen und später Dachverbände entstanden. Gleichzeitig wurden insbesondere in den Großstädten immer mehr Cem-Häuser aufgebaut.

Cem-Häuser entstanden aus gesellschaftlicher Notwendigkeit

Für Kenanoğlu waren die Schwierigkeiten bei Bestattungen zwar ein wichtiger, aber keineswegs der einzige Grund für die Entstehung der Cem-Häuser. Die wachsende alevitische Bevölkerung in den Städten brauchte Räume, in denen sie ihren Glauben gemeinschaftlich leben konnte. Cem-Zeremonien oder die Verteilung von gemeinschaftlichen Lokma hatten zuvor vielfach in Privathäusern stattgefunden. Mit dem Wachstum der Gemeinschaft und den veränderten Wohnverhältnissen der Metropolen wurde das zunehmend unmöglich.

„Mit der Entstehung der Cem-Häuser gab es in der alevitischen Gesellschaft eine enorme Identifikation mit diesen Orten“, sagt Kenanoğlu. „Denn nun konnten die Menschen dort ihre Verstorbenen verabschieden, ihre Lokma teilen und ihre Cem abhalten.“ Damit entstanden in den Metropolen neue Räume für eine Glaubenspraxis, die durch Migration und Assimilation teilweise aus ihrem ursprünglichen gesellschaftlichen Zusammenhang gerissen worden war.

Aus dieser Selbstorganisierung entwickelten sich zugleich politische Forderungen. Organisationen wie die Pir-Sultan-Abdal-Kulturvereine, die Alevitischen Kulturvereine und später die Alevitisch-Bektaschitische Föderation trugen dazu bei, gemeinsame Forderungen zu formulieren. Zu ihnen gehören bis heute die rechtliche Anerkennung der Cem-Häuser als Glaubensstätten, die Abschaffung des verpflichtenden Religionsunterrichts, die Auflösung des staatlichen Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) und eine gleichberechtigte Staatsbürgerschaft. Yalıncakoğlu verweist dabei auf einen grundlegenden Widerspruch: Auch Alevit:innen finanzieren mit ihren Steuern die Religionsbehörde Diyanet, deren enorme öffentliche Mittel jedoch nahezu ausschließlich der sunnitischen Religionsausübung zugutekommen.

Zwischen Anerkennung und staatlicher Einhegung

Die Entwicklung der Cem-Häuser beschreibt Kenanoğlu allerdings als widersprüchlichen Prozess. Während Alevit:innen ihre eigenen Strukturen gegen jahrzehntelange Ausgrenzung aufbauten, habe der Staat zugleich versucht, diese neue Organisierung politisch zu kontrollieren. Nach Kenanoğlus Einschätzung gewann diese Strategie nach dem Massaker von Sivas an Bedeutung. Gleichzeitig hatte der türkische Staat Anfang der 1990er Jahre den kurdischen Befreiungskampf zunehmend zu einer zentralen Bedrohung erklärt.

Kenanoğlu zufolge fürchtete die politische Führung insbesondere eine stärkere Annäherung zwischen der alevitischen Gesellschaft, sozialistischen Bewegungen und der kurdischen Bewegung. Er verweist in diesem Zusammenhang auf eine Äußerung des damaligen Staatspräsidenten Süleyman Demirel gegenüber dem damaligen Bürgermeister von Hacıbektaş, Mustafa Özcivan. Demnach habe der Staat die eigenständige Organisierung der Alevit:innen und eine mögliche Verbindung mit der kurdischen Bewegung als strategisches Problem betrachtet.

Es habe daraufhin Bestrebungen gegeben, bestimmte alevitische Strukturen zu fördern und das Alevitentum zugleich innerhalb einer türkisch-islamischen Staatsvorstellung neu zu definieren. Eine zentrale Rolle schreibt Kenanoğlu dabei Izzettin Doğan zu. Dessen Linie habe das Alevitentum als genuin türkisch und muslimisch definiert und damit insbesondere die Existenz kurdischer Alevit:innen ausgeblendet.

„In den Cem-Häusern wurde sehr intensiv darüber diskutiert, ob Aleviten Türken oder Kurden sind“, sagt Kenanoğlu. Für kurdische Alevit:innen entstand daraus ein neuer Konflikt. Sie hatten zwar mit den Cem-Häusern wieder Räume für ihre alevitische Glaubenspraxis, sahen dort aber teilweise ihre kurdische Identität und Sprache zurückgedrängt. Ein Teil organisierte sich deshalb verstärkt in regionalen Vereinigungen, darunter Zusammenschlüssen aus Dersim. Später entstanden mit den Demokratischen Alevitischen Vereinen (DAD) Strukturen, die ausdrücklich daran festhielten, dass kurdische und alevitische Identität keinen Widerspruch bilden.

Kurdische Alevit:innen unter doppeltem Assimilationsdruck

Mercan Gül vom Atmi-Ocak beschreibt die Situation kurdischer Alevit:innen in den türkischen Metropolen als Erfahrung fortgesetzter Diskriminierung auf mehreren Ebenen. „Sie leben in Metropolen wie Istanbul und müssen mit zahlreichen Schwierigkeiten kämpfen“, sagt sie. „Aufgrund ihrer Sprache und ihres Glaubens erfahren sie ständig Diskriminierung – manchmal stärker, manchmal weniger sichtbar.“

 

Mercan Gül

Die Formen der Ausgrenzung hätten sich im Laufe der Jahrzehnte verändert. Das grundlegende Gefühl, als „Andere“ behandelt zu werden, bestehe jedoch fort. Ebenso fehle weiterhin eine umfassende gesetzliche Absicherung ihrer Rechte. Besonders einschneidend sei der Verlust der kurdischen Sprache innerhalb der Glaubenspraxis. In den Dörfern konnten Cem, Gebete, Erzählungen und Trauerrituale selbstverständlich in der jeweiligen kurdischen Muttersprache stattfinden. Nach der Migration in die Metropolen geriet diese Praxis unter erheblichen Assimilationsdruck. „Eigentlich kann die kurdisch-alevitische Gemeinschaft ihren Glauben nicht in ihrer eigenen Sprache praktizieren, weil sie auch diese verbergen muss“, sagt Gül.

Wenn Familien selbst beginnen, die Sprache zurückzudrängen

Die staatliche und gesellschaftliche Abwertung des Kurdischen wirkte dabei bis in die Familien hinein. Gül spricht von einer Form der Selbstassimilation, die nicht losgelöst von den politischen Bedingungen verstanden werden könne. In älteren Generationen habe sich die Vorstellung verbreitet, es sei für die Zukunft der Kinder besser, wenn diese möglichst gutes Türkisch sprächen. Die Weitergabe des Kurdischen trat dadurch teilweise in den Hintergrund. „Das ist eine Folge der Assimilation“, betont Gül. Solange sprachliche und kulturelle Rechte nicht gesetzlich garantiert seien, lasse sich dieser Prozess nur schwer umkehren. Die Konsequenzen zeigen sich auch bei religiösen Zeremonien. Während die Menschen in ihren Dörfern die Rituale in ihrer Muttersprache vollzogen, könnten viele kurdische Alevit:innen in Istanbul heute weder ihre allgemeine Glaubenspraxis noch ihre Totenzeremonien selbstverständlich auf Kurdisch durchführen. Gleichzeitig gebe es Initiativen, die sich bewusst um eine Wiederaneignung dieser Praxis bemühten.

Mehr als ein Ort zum Beten

Für Gül führt der Kampf um die Anerkennung der Cem-Häuser deshalb weit über die Frage eines Gebäudes hinaus. Die Forderung nach ihrem rechtlichen Status als Glaubensstätten ist für sie Teil des Kampfes um gesellschaftliche Gleichberechtigung. Alevit:innen zahlten Steuern und erfüllten ihre staatsbürgerlichen Pflichten, während ihre eigenen religiösen Institutionen weiterhin nicht dieselbe Anerkennung erhielten wie Moscheen. Die Forderung richte sich zugleich nicht ausschließlich auf Alevit:innen. „Es müssen Bedingungen geschaffen werden, unter denen alle Gemeinschaften ihren Glauben frei und ohne Ausgrenzung leben können“, sagt Gül. Ein Cem-Haus lasse sich ohnehin nicht auf die Funktion einer klassischen Gebetsstätte reduzieren.

„Unser Glaube umfasst alle Bereiche des Lebens“, erklärt sie. „Cem-Häuser sind Räume, in denen die Trennung zwischen Frauen und Männern aufgehoben wird, ökologische Werte vermittelt, gesellschaftliche Konflikte bearbeitet und Kultur und Kunst weitergegeben werden. Dort wird Semah getanzt und Saz gespielt, es werden Bücher gelesen, Theater aufgeführt und Kinder unterrichtet. Gesellschaftliche Formen der Verständigung und Konfliktlösung, die früher innerhalb der Dorfgemeinschaft bestanden, versucht man unter den Bedingungen der Metropole in diesen Räumen weiterzuführen.“

Auch in Krisenzeiten zeigt sich für Gül ihre gesellschaftliche Bedeutung. Nach schweren Erdbeben wurden Cem-Häuser zu Anlaufstellen für Betroffene und zu Zentren, in denen Hilfe gesammelt und verteilt wurde. Aus einer Gemeinschaft, die in den Metropolen lange selbst ihre Toten nicht nach dem eigenen Glauben verabschieden konnte, ist so ein weitreichendes Netz eigener gesellschaftlicher Räume entstanden. Doch die Institutionen, die Alevit:innen über Jahrzehnte selbst aufgebaut haben, kämpfen weiterhin um ihre vollständige rechtliche Anerkennung. Die Forderung nach dem Status der Cem-Häuser ist deshalb auch eine Forderung danach, dass alevitisches Leben nicht länger geduldet, angepasst oder unsichtbar gemacht wird, sondern als eigenständiger Glaube und gesellschaftliche Realität anerkannt wird.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52379 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52139 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51444 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52393 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/zwei-angriffe-auf-alevitische-glaubensorte-binnen-weniger-tage-51618

 

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20 Menschen aus der Kurdistan-Region auf dem Weg nach Europa vermisst

Mindestens 20 Menschen aus der Kurdistan-Region des Irak (KRI) werden seit Beginn dieses Jahres auf der Migrationsroute nach Europa vermisst. Einige von ihnen gelten bereits seit dem 15. März als verschollen, von anderen fehlt seit Ende Juli jede Spur. Gleichzeitig wurden in Libyen 36 Menschen aus der Gewalt von Schleusernetzwerken befreit. Die Zahlen gab Bekir Ali, Vorsitzender des Vereins für zurückgekehrte Geflüchtete, bei einer Pressekonferenz im Migrationsbüro von Ranya in der Raperîn-Region bekannt. Nach seinen Angaben waren die 36 Menschen Anfang August aus Südkurdistan nach Libyen gelangt, um von dort aus ihre Reise nach Europa fortzusetzen. Sie gerieten in die Gewalt von Schleusern. Libysche Regierungstruppen hätten die Gruppe am Mittwoch befreit und anschließend den irakischen Behörden übergeben.

Hunderte aus Gewalt von Schleusern befreit

Libyen ist seit Jahren eine der zentralen und gefährlichsten Stationen auf den Migrationsrouten über das Mittelmeer nach Europa. Menschen, die die Route nutzen, sind dabei der Gewalt von Schleusernetzwerken und bewaffneten Gruppen ausgesetzt. Nach Angaben von Ali wurden seit Ende 2025 insgesamt 253 Menschen aus der Kurdistan-Region aus der Gewalt von Schleusern in Libyen befreit. Die Betroffenen seien bedroht, misshandelt und gefoltert worden. Von Angehörigen seien teilweise hohe Geldsummen für ihre Freilassung verlangt worden. An den Bemühungen um ihre Befreiung waren laut Ali neben dem irakischen Außenministerium und Freiwilligen auch die für Außenbeziehungen zuständigen Stellen der Kurdistan-Region beteiligt. Der Verein habe wiederholt vor den erheblichen Gefahren der irregulären Migrationsrouten nach Europa gewarnt, erklärte Ali.

Migration aus der Region hält an

Entgegen den Erwartungen sei die Zahl der Menschen, die sich auf gefährlichen Routen Richtung Europa begeben, in diesem Jahr nicht deutlich zurückgegangen. Die Beobachtungen des Vereins zeigten vielmehr, dass die irreguläre Migration weiterhin auf hohem Niveau liege. Besonders ausgeprägt sei die Entwicklung in der Region Raperîn. Zwar verließen weiterhin Menschen aus allen Teilen der KRI ihre Heimat, der Anteil aus Raperîn sei jedoch überdurchschnittlich hoch.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-49080 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52036 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52085

 

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Widersprüche ohne Widerspruch

Was während der Fußball-WM an der Öffentlichkeit vorbei entschieden und angekündigt wurde, ist hochgradig widersprüchlich und zeigt, dass die Menschen den Regierenden vollkommen egal sind.
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Auf diese Frage bei der Pflegegrad-Einstufung nicht mit „Ja“ antworten

„Wenn es sein müsste, könnten Sie das noch allein?“ Diese Frage klingt während einer Pflegebegutachtung zunächst harmlos. Gerade deshalb antworten viele Betroffene spontan mit „Ja, irgendwie schon“, obwohl sie eine Tätigkeit im Alltag nur mit Unterstützung, unter Aufsicht oder mit einzelnen Handreichungen bewältigen.

Ein solches „Ja“ führt nicht automatisch zu einem niedrigeren Pflegegrad. Es kann aber dazu beitragen, dass eine konkrete Einschränkung geringer eingeschätzt wird, wenn die notwendige Hilfe im weiteren Gespräch nicht deutlich wird.

Wichtig ist deshalb nicht, möglichst viele Fragen mit „Nein“ zu beantworten. Entscheidend sind wahrheitsgemäße und genaue Angaben darüber, was tatsächlich ohne die Hilfe einer anderen Person möglich ist und wobei Unterstützung benötigt wird.

Warum die Frage „Könnten Sie das noch allein?“ problematisch sein kann

Die Formulierung verleitet dazu, über eine Ausnahmesituation nachzudenken. Viele Menschen verstehen sie als Frage danach, ob sie eine Tätigkeit unter größten Anstrengungen, besonders langsam oder notfalls irgendwie bewältigen könnten.

Hinzu kommen Stolz, Scham oder der Wunsch, nicht hilfsbedürftig zu wirken. Gerade ältere Menschen sagen deshalb häufig, dass sie etwas „noch allein“ schaffen, obwohl Angehörige längst täglich unterstützen.

Die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes unterscheiden jedoch wesentlich genauer. Als selbstständig gilt eine Person bei vielen Tätigkeiten dann, wenn sie diese praktisch ohne die Hilfe einer anderen Person durchführen kann; Hilfsmittel dürfen dabei benutzt werden.

Wer beispielsweise mit einem Rollator ohne Unterstützung durch einen anderen Menschen durch die Wohnung gehen kann, kann bei diesem Kriterium als selbstständig gelten.

Wer dagegen eine Hand zum Aufstehen benötigt, beim Duschen aus Sicherheitsgründen beaufsichtigt werden muss oder wiederholt zu einer Handlung aufgefordert werden muss, benötigt personelle Unterstützung.

Ein pauschales „Ja“ kann wichtige Einzelheiten verschlucken

Die bessere Antwort lautet deshalb häufig nicht einfach „Ja“ oder „Nein“. Betroffene sollten beschreiben, welche Teile einer Tätigkeit sie selbst erledigen können und an welcher Stelle eine andere Person helfen muss.

Statt „Ja, ich kann mich allein waschen“ kann eine treffendere Antwort beispielsweise lauten: „Den Oberkörper wasche ich selbst, beim Unterkörper brauche ich jeden Morgen Hilfe. Beim Duschen muss außerdem jemand dabei sein, weil ich schon mehrfach beinahe gestürzt bin.“

Damit wird keine Einschränkung übertrieben. Die Antwort beschreibt lediglich den tatsächlichen Ablauf so, dass die Gutachterin oder der Gutachter erkennen kann, welche personelle Unterstützung erforderlich ist.

Mehr zur Vorbereitung auf den Termin erklärt Gegen-Hartz im Beitrag Pflegeleistungen: Das fragt der Gutachter – So bereitest Du Dich vor.

Was „selbstständig“ beim Pflegegrad tatsächlich bedeutet

Die Pflegebegutachtung kennt bei mehreren Bereichen nicht nur die beiden Möglichkeiten „selbstständig“ und „unselbstständig“. Zwischen diesen beiden Endpunkten gibt es weitere Abstufungen.

Bewertung Was damit gemeint ist Selbstständig Die Tätigkeit kann ohne personelle Hilfe ausgeführt werden. Hilfsmittel dürfen erforderlich sein, solange keine andere Person helfen muss. Überwiegend selbstständig Der größte Teil gelingt allein, allerdings werden beispielsweise Gegenstände vorbereitet, einzelne Handreichungen vorgenommen, Aufforderungen gegeben oder eine Person muss zeitweise beaufsichtigen. Überwiegend unselbstständig Nur kleinere Teile der Tätigkeit können selbst ausgeführt werden. Umfangreiche Anleitung, wiederholte Unterstützung oder die Übernahme erheblicher Handlungsschritte ist notwendig. Unselbstständig Die Tätigkeit kann nicht oder nahezu nicht selbst ausgeführt werden. Eine andere Person muss fast alle Handlungsschritte übernehmen.

Genau deshalb kann ein undifferenziertes „Ja“ problematisch sein. Zwischen vollständiger Selbstständigkeit und vollständiger Hilfsbedürftigkeit liegen Situationen, die bei der Begutachtung ausdrücklich erfasst werden sollen.

Auch Erinnern, Vorbereiten und Beaufsichtigen kann Hilfe sein

Personelle Unterstützung besteht nicht ausschließlich darin, jemanden zu heben, zu waschen oder anzuziehen. Auch das Bereitstellen bestimmter Gegenstände, wiederholte Aufforderungen, einzelne Handreichungen oder die notwendige Anwesenheit einer anderen Person können bei der Bewertung berücksichtigt werden.

Das ist beispielsweise bei Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen wichtig. Eine Person kann körperlich durchaus in der Lage sein, sich anzuziehen, benötigt aber möglicherweise fortlaufende Hinweise, damit die Handlung begonnen und in der richtigen Reihenfolge durchgeführt wird.

Ebenso können körperlich vergleichsweise selbstständige Menschen Unterstützung benötigen, weil eine Tätigkeit ohne Aufsicht nicht sicher durchgeführt werden kann. Die Richtlinien sehen solche Unterschiede ausdrücklich vor.

Sturzgefahr beim Duschen zeigt den Unterschied besonders deutlich

Beim Duschen und Baden werden nach den Begutachtungs-Richtlinien ausdrücklich auch Sicherheitsaspekte betrachtet. Hilfe beim Ein- und Aussteigen, Unterstützung beim Haarewaschen oder Abtrocknen sowie eine notwendige Anwesenheit aus Sicherheitsgründen können berücksichtigt werden.

Wer sich selbst einseifen kann, aber wegen erheblicher Sturzgefahr nicht ohne eine zweite Person duschen sollte, ist deshalb nicht automatisch vollständig selbstständig. Die Richtlinien nennen die erforderliche Anwesenheit aus Sicherheitsgründen ausdrücklich als mögliche Unterstützung.

Die bloße Aussage „Ich dusche allein“ kann in einer solchen Situation ein falsches Bild vermitteln. Treffender wäre etwa: „Ich wasche mich weitgehend selbst, aber meine Tochter muss während des Duschens immer anwesend sein, weil ich unsicher stehe.“

Nicht eine einzelne Antwort entscheidet über den Pflegegrad

Trotzdem sollte die Bedeutung einer einzelnen Frage nicht überhöht werden. Die Pflegebegutachtung ist kein Quiz, bei dem eine falsche Antwort unmittelbar einen Pflegegrad kostet.

Die Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigen verschiedene Kriterien, eigene Feststellungen sowie Angaben der betroffenen Person und weiterer Beteiligter. Auch medizinische und pflegerische Informationen können in die Beurteilung einfließen.

Eine ungenaue Antwort kann allerdings die Bewertung eines Einzelkriteriums beeinflussen. Wenn sich mehrere Einschränkungen im Gespräch harmloser darstellen, als sie tatsächlich sind, kann sich dies schließlich auf das Gesamtergebnis auswirken.

Diese Lebensbereiche werden bei der Pflegebegutachtung geprüft

Die gesetzliche Pflegebegutachtung betrachtet sechs Lebensbereiche. Entscheidend ist dabei nicht allein eine Diagnose, sondern wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen Selbstständigkeit und Fähigkeiten beeinträchtigen.

Bereich Anteil an der Gesamtbewertung Mobilität 10 Prozent Kognitive und kommunikative Fähigkeiten beziehungsweise Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 15 Prozent; berücksichtigt wird der höhere gewichtete Wert aus diesen beiden Bereichen Selbstversorgung 40 Prozent Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 Prozent

Die Selbstversorgung hat mit 40 Prozent ein besonders hohes Gewicht. Dazu gehören beispielsweise Waschen, Anziehen, Essen, Trinken und die Toilettennutzung.

Eine ausführliche Darstellung der aktuellen Einstufung findet sich bei Gegen-Hartz unter Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag.

Hilfsmittel bedeuten nicht automatisch Hilfsbedürftigkeit

Ein häufiges Missverständnis betrifft Rollator, Gehstock, Haltegriffe oder andere Hilfsmittel. Wer eine Tätigkeit mit einem Hilfsmittel vollständig ohne Unterstützung einer anderen Person bewältigt, kann nach den Begutachtungsregeln weiterhin als selbstständig gelten.

Deshalb wäre es ebenfalls falsch, allein wegen eines Rollators anzugeben, man könne sich nicht selbstständig fortbewegen. Entscheidend ist, ob zusätzlich personelle Unterstützung erforderlich ist.

Anders sieht es aus, wenn beispielsweise der Rollator jedes Mal herangeschoben werden muss, eine Person beim Gehen stützt oder aus Sicherheitsgründen dabeibleiben muss. Solche Einzelheiten sollten beim Termin ausdrücklich beschrieben werden.

Gute und schlechte Tage müssen nachvollziehbar geschildert werden

Viele Erkrankungen führen nicht jeden Tag zu denselben Einschränkungen. An einem guten Tag kann eine Person vielleicht allein aufstehen, während sie an mehreren anderen Tagen Unterstützung benötigt.

Die Richtlinien sehen vor, bei regelmäßig auftretenden wechselnden Einschränkungen den Verlauf der betreffenden Aktivität über die Woche zu betrachten. Nur vorübergehende oder lediglich vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen werden grundsätzlich anders behandelt.

Deshalb reicht eine Aussage wie „Manchmal geht es“ kaum aus. Sinnvoller ist beispielsweise: „An zwei Tagen in der Woche schaffe ich das Aufstehen allein, an den anderen Tagen brauche ich die Hand meiner Frau.“

Angehörige können wichtige Ergänzungen geben

Pflegebedürftige Menschen haben sich häufig an ihre Einschränkungen gewöhnt. Tätigkeiten, die seit Monaten täglich von Ehepartnern, Kindern oder anderen Personen übernommen werden, werden im Gespräch deshalb mitunter gar nicht mehr als Hilfe wahrgenommen.

Eine vertraute Person kann während der Begutachtung ergänzen, wie der normale Tagesablauf tatsächlich aussieht. Besonders hilfreich ist dies bei Erinnerungslücken, Demenz, psychischen Beeinträchtigungen oder stark schwankenden Beschwerden.

Dabei geht es nicht darum, Antworten für den Betroffenen zu übernehmen oder Schwierigkeiten größer darzustellen. Angehörige können vielmehr konkret schildern, welche Hilfen sie regelmäßig leisten.

Vorbereitung schützt vor unbeabsichtigtem Verharmlosen

Vor dem Termin sollte deshalb in Ruhe überlegt werden, welche Unterstützung morgens, tagsüber, nachts und bei medizinischen Maßnahmen tatsächlich erforderlich ist. Ein über einige Tage geführtes Pflegetagebuch oder schriftliche Notizen können verhindern, dass alltägliche Hilfen während des Gesprächs vergessen werden.

Arztberichte, Entlassungsberichte und ein aktueller Medikamentenplan können zusätzliche Informationen liefern. Gerade nicht sofort sichtbare Einschränkungen sollten möglichst konkret beschrieben werden.

Welche typischen Fehler vor und während des Besuchs vermieden werden können, zeigt Gegen-Hartz im Beitrag Pflegegrad 2026: Diese 6 großen Fehler machen viele beim Gutachter.

Warum wenige Bewertungspunkte einen Unterschied machen können

Aus den einzelnen Kriterien entstehen zunächst Werte innerhalb der jeweiligen Bereiche. Diese werden anschließend nach den gesetzlichen Vorgaben gewichtet und zu einem Gesamtwert zusammengeführt.

Pflegegrad Erforderlicher Gesamtwert Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27 Punkte Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 Punkte Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 Punkte Pflegegrad 4 70 bis unter 90 Punkte Pflegegrad 5 90 bis 100 Punkte

Gerade wenn das Ergebnis nahe an einer Grenze liegt, kann eine andere Bewertung einzelner Kriterien Folgen haben. Die gesetzlichen Punktgrenzen ergeben sich aus § 15 SGB XI.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Antragstellende bestimmte Antworten einstudieren sollten, um zusätzliche Punkte zu erhalten. Entscheidend ist, dass notwendige Hilfe vollständig und nachvollziehbar dargestellt wird.

Warum falsches Understatement ebenso problematisch ist wie Übertreibung

Manche Menschen möchten beim Begutachtungstermin besonders leistungsfähig erscheinen. Sie stehen ohne die übliche Hilfe auf, verzichten während des Besuchs auf Unterstützung oder behaupten, Tätigkeiten alleine zu schaffen, obwohl dies sonst regelmäßig nicht gelingt.

Ein solcher Ausnahmezustand kann ein falsches Bild erzeugen. Niemand muss sich beim Termin schlechter darstellen, als er ist, aber ebenso wenig sollte ein ungewöhnlich guter Tag als Normalzustand präsentiert werden.

Auch Übertreibungen sind keine sinnvolle Strategie. Widersprüche zwischen Angaben, Beobachtungen und Unterlagen können die Nachvollziehbarkeit der gesamten Schilderung beeinträchtigen.

Was tun, wenn der Pflegegrad trotzdem zu niedrig ausfällt?

Nach dem Bescheid sollte insbesondere bei einem unerwartet niedrigen Ergebnis das Pflegegutachten geprüft werden. Dort lässt sich nachvollziehen, wie die einzelnen Bereiche und Kriterien eingeschätzt wurden.

Ist der Bescheid aus Sicht des Betroffenen falsch, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollte konkret erläutert werden, welche Einschränkungen oder Hilfestellungen aus Sicht des Betroffenen nicht richtig erfasst wurden.

Gegen-Hartz erläutert die Unterschiede zwischen einem Widerspruch und einem neuen Höherstufungsantrag ausführlich unter Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag zusammen stellen.

Die richtige Antwort ist konkret statt möglichst negativ

Der wichtigste Grundsatz lautet deshalb nicht: „Antworten Sie auf diese Frage mit Nein.“ Eine solche Empfehlung wäre genauso falsch wie ein reflexartiges „Ja“.

Wer eine Tätigkeit tatsächlich ohne personelle Hilfe ausführen kann, sollte dies selbstverständlich sagen. Wer dagegen Unterstützung, Beaufsichtigung, Erinnerungen oder einzelne Handreichungen benötigt, sollte diese Hilfe ausdrücklich erwähnen.

Aus „Ja, irgendwie geht das noch“ wird dadurch beispielsweise: „Ich kann einen Teil selbst erledigen, aber ohne die tägliche Hilfe meiner Frau schaffe ich die Tätigkeit nicht vollständig und sicher.“ Diese Information beschreibt die tatsächliche Selbstständigkeit deutlich besser.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 79-jährige Frau wird gefragt, ob sie noch allein duschen könne. Sie antwortet zunächst mit „Ja“, weil sie sich selbst einseifen und die Dusche eigenständig bedienen kann.

Im weiteren Gespräch erklärt ihre Tochter jedoch, dass sie bei jedem Duschvorgang anwesend sein muss, weil ihre Mutter unter Schwindel leidet und bereits mehrfach beinahe gestürzt ist. Außerdem hilft sie beim Einsteigen und beim Abtrocknen.

Nach den Begutachtungsregeln sind solche Hilfen für die Bewertung nicht bedeutungslos. Die treffendere Antwort wäre daher gewesen: „Ich kann mich größtenteils selbst waschen, aber beim Duschen brauche ich jedes Mal Unterstützung und Aufsicht.“

Häufige Fragen und Antworten zur Pflegegrad-Begutachtung Sollte ich bei der Pflegebegutachtung grundsätzlich nicht mit „Ja“ antworten?

Nein. Wenn eine Tätigkeit tatsächlich ohne personelle Unterstützung möglich ist, ist ein „Ja“ vollkommen richtig. Problematisch ist lediglich ein pauschales „Ja“, wenn danach unerwähnt bleibt, dass regelmäßig Unterstützung benötigt wird.

Gelte ich mit einem Rollator noch als selbstständig?

Das kann der Fall sein. Wer sich mit dem Rollator ohne Hilfe einer anderen Person sicher fortbewegen kann, kann bei diesem Kriterium als selbstständig bewertet werden.

Zählt es als Hilfe, wenn jemand beim Duschen nur danebensteht?

Eine notwendige Anwesenheit aus Sicherheitsgründen kann berücksichtigt werden. Die Begutachtungs-Richtlinien nennen dies unter anderem bei Sturzgefahr ausdrücklich.

Was soll ich sagen, wenn ich an manchen Tagen etwas allein schaffe und an anderen nicht?

Dann sollte genau beschrieben werden, wie häufig Hilfe benötigt wird. Bei regelmäßig schwankenden Einschränkungen kann der Verlauf über die Woche für die Bewertung relevant sein.

Darf ein Angehöriger beim Begutachtungstermin dabei sein?

Eine beteiligte Pflege- oder Vertrauensperson kann mit Zustimmung der betroffenen Person wichtige Informationen ergänzen. Besonders bei kognitiven Einschränkungen oder einem schwankenden Gesundheitszustand kann dies hilfreich sein.

Was kann ich tun, wenn wegen einer unvollständigen Begutachtung ein zu niedriger Pflegegrad festgestellt wurde?

Zunächst sollte das Gutachten angefordert beziehungsweise sorgfältig geprüft werden. Gegen einen aus Sicht des Betroffenen falschen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und anhand konkreter Alltagsbeispiele erläutert werden, welche Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag zusammen stellen

Der Beitrag Auf diese Frage bei der Pflegegrad-Einstufung nicht mit „Ja“ antworten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Thilo Sarrazin: Der Mann, der nicht widerrufen will

Bereits vor drei Wochen sprach das des “Zeit-Magazin” im Rahmen eines Sommerinterviews mit Thilo Sarrazin. Der CSD-Anschlag und die politmediale Panik angesichts des AfD-Durchmarschs in Sachsen-Anhalt verhinderten, dass diesem von der Realität vollauf bestätigten Auguren der gesellschaftlichen Entwicklung Deutschlands  die eigentlich verdiente öffentliche Aufmerksamkeit zuteil wurde, für die das Interview eigentlich einen geeigneten Anlass geboten […]

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Libyen am Limit

Drohnenangriffe auf Ölanlagen, Sabotageakte, Morde und Rücktritte erschüttern das nordafrikanische Land.
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Grundsicherung: Tochter hat mehr als 5.000 Euro Vermögen – wann das Jobcenter trotzdem nicht zugreifen darf

Eine 21-jährige Tochter lebt mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft und hat mehr als 5.000 Euro auf dem Konto. Muss das Geld jetzt erst verbraucht werden, bevor die Familie weiter Leistungen vom Jobcenter erhält? Seit Juli 2026 ist diese Frage besonders brisant, denn für junge Menschen wurde der Vermögensfreibetrag deutlich abgesenkt. Trotzdem bedeutet ein Kontostand oberhalb von 5.000 Euro nicht in jedem Fall, dass das Jobcenter Leistungen der gesamten Familie streichen darf.

Wichtig sind diese Punkte: Wann hat der aktuelle Bewilligungszeitraum begonnen? Gehört die Tochter überhaupt noch zur Bedarfsgemeinschaft? Welche Teile ihres Vermögens sind verwertbar? Und handelt es sich möglicherweise um Vermögenswerte, die das Gesetz ausdrücklich schützt?

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen legalem Vermögensschutz und dem bloßen Verschieben von Geld. Vermögen zu verschweigen, kurzfristig zu verschenken oder auf fremde Konten zu übertragen, ist keine sichere Lösung und kann erhebliche Probleme mit dem Jobcenter verursachen.

Seit Juli 2026 gelten für eine 21-Jährige nur noch 5.000 Euro Freibetrag

Seit dem 1. Juli 2026 gelten nach § 12 SGB II altersabhängige Vermögensfreibeträge. Die frühere einheitliche Grenze von 15.000 Euro pro Person ist für neu beginnende Bewilligungszeiträume entfallen. Über die Verschärfung der Vermögensregeln seit Juli 2026 hatten wir bereits ausführlich berichtet.

Alter Vermögensfreibetrag Bis zum Monat vor dem 30. Geburtstag 5.000 Euro Ab dem Monat des 30. Geburtstags 10.000 Euro Ab dem Monat des 40. Geburtstags 12.500 Euro Ab dem Monat des 50. Geburtstags 20.000 Euro

Eine 21-Jährige verfügt damit grundsätzlich über einen persönlichen Freibetrag von 5.000 Euro. Hat sie beispielsweise 8.000 Euro gewöhnliches Sparguthaben, liegen zunächst 3.000 Euro oberhalb dieses Freibetrags.

Das heißt jedoch noch nicht automatisch, dass diese 3.000 Euro den Eltern zugerechnet oder deren Leistungen entsprechend gekürzt werden dürfen.

Die wichtigste Ausnahme: Wann hat der aktuelle Bewilligungszeitraum begonnen?

Für viele Familien ist die Übergangsregelung derzeit der wichtigste Schutz. Nach § 65a SGB II gilt die neue Vermögensregel nämlich nicht automatisch seit dem 1. Juli 2026 für jeden laufenden Leistungsfall.

Hat der aktuelle Bewilligungszeitraum bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gilt bis zu dessen Ende weiterhin das alte Vermögensrecht.

Das kann einen erheblichen Unterschied machen. Nach der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Regelung betrug der reguläre Freibetrag nach der Karenzzeit noch 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft.

Während der damaligen einjährigen Vermögens-Karenzzeit wurde Vermögen sogar erst berücksichtigt, wenn das Gesamtvermögen die deutlich höheren Grenzen von grundsätzlich 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere Person überschritt.

Beginnt beispielsweise ein zwölfmonatiger Bewilligungszeitraum am 1. Mai 2026, können die alten Vermögensregeln grundsätzlich bis zum Ende dieses Bewilligungszeitraums weitergelten. Erst beim anschließend beginnenden Bewilligungszeitraum greifen die neuen Freibeträge.

Wer einen aktuellen Bescheid vorliegen hat, sollte deshalb zuerst auf den Beginn des Bewilligungszeitraums schauen. Allein dieses Datum kann entscheiden, ob für die 21-jährige Tochter momentan 5.000 Euro oder noch die wesentlich günstigere alte Regelung maßgeblich ist.

Freie Freibeträge in der Bedarfsgemeinschaft können grundsätzlich übertragen werden

Eine weitere wichtige Regel findet sich unmittelbar in § 12 SGB II. Hat eine Person in der Bedarfsgemeinschaft mehr Vermögen als ihr eigener Freibetrag zulässt, müssen grundsätzlich noch nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden.

Das bedeutet: Das Jobcenter darf eine Familie nicht einfach so behandeln, als würde jeder persönliche Freibetrag isoliert neben dem anderen stehen. Die Bundesagentur für Arbeit weist in ihren seit Juli 2026 geltenden Fachlichen Weisungen ausdrücklich auf die Übertragungsmöglichkeit hin.

Allerdings gibt es bei unverheirateten Kindern unter 25 Jahren eine entscheidende Besonderheit.

Bei Kindern unter 25 Jahren gilt eine wichtige Sonderregel

Eine unverheiratete Tochter unter 25 Jahren gehört nur dann zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder eigenem Vermögen bestreiten kann.

Kann die Tochter ihren eigenen Bedarf dagegen selbst decken, fällt sie wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aus der Bedarfsgemeinschaft heraus.

Genau an dieser Stelle wird es bei Vermögen oberhalb des persönlichen Freibetrags kompliziert. Die Bundesagentur für Arbeit stellt in ihren aktuellen Fachlichen Weisungen klar: Ist das Kind aufgrund eigener Mittel nicht mehr hilfebedürftig und deshalb nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, können ungenutzte Vermögensfreibeträge der Eltern nicht mehr auf das Vermögen dieses Kindes übertragen werden.

Umgekehrt kann auch ein noch freier Freibetrag des ausgeschiedenen Kindes nicht mehr zum Schutz des Vermögens der Eltern eingesetzt werden.

Deshalb wäre die pauschale Aussage falsch, Eltern könnten jeden Betrag oberhalb der 5.000-Euro-Grenze ihrer 21-jährigen Tochter einfach über ihre eigenen Freibeträge auffangen. Zuerst muss geprüft werden, ob die Tochter aufgrund ihrer eigenen Mittel weiterhin hilfebedürftig und damit Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist.

Das Vermögen der Tochter darf nicht einfach für die Eltern verbraucht werden

Ein besonders wichtiger Schutz ergibt sich aus dem Individualprinzip im SGB II. Das Vermögen eines unverheirateten Kindes unter 25 Jahren ist grundsätzlich dazu bestimmt, dessen eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Die Bundesagentur für Arbeit formuliert in ihren Fachlichen Weisungen ausdrücklich, dass Einkommen und Vermögen eines unverheirateten Kindes unter 25 Jahren bei der Leistungsberechnung der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich nicht einfach als deren eigenes Vermögen behandelt werden dürfen.

Kann die Tochter ihren Lebensunterhalt vollständig selbst bestreiten, kann deshalb zunächst ihr eigener Leistungsanspruch entfallen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass beispielsweise 10.000 Euro auf dem Konto der Tochter nun zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Mutter oder des Vaters eingesetzt werden müssen.

Die Tochter kann dann zwar weiterhin mit ihren Eltern zusammenwohnen, gehört sozialrechtlich aber unter Umständen nicht mehr zu deren Bedarfsgemeinschaft. Warum die korrekte Einordnung so wichtig ist, erklären wir auch in unserem Beitrag Bedarfsgemeinschaft: So genau prüft das Jobcenter seit Juli 2026.

Nicht jedes Vermögen wird überhaupt auf die 5.000 Euro angerechnet

Der persönliche Freibetrag ist außerdem nicht mit der Summe sämtlicher Besitztümer zu verwechseln. § 12 SGB II nimmt verschiedene Vermögensgegenstände vollständig von der Berücksichtigung aus.

Dazu gehört zunächst angemessener Hausrat. Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft ist geschützt.

Nach den aktuellen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit wird bei einem erzielbaren Verkaufserlös abzüglich bestehender Kreditverbindlichkeiten von höchstens 15.000 Euro grundsätzlich von einem angemessenen Fahrzeug ausgegangen. Entscheidend bleiben allerdings die Umstände des Einzelfalls.

Ebenfalls geschützt sein können bestimmte für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sowie gesetzlich geförderte Altersvorsorge.

Hinzu kommen Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Dazu können beispielsweise zwingend benötigte Werkzeuge, beruflich notwendige technische Geräte oder andere Arbeitsmittel gehören.

Die seit Juli geltenden Einzelheiten der Bundesagentur haben wir auch in unserem Beitrag zu den neuen BA-Weisungen zum Grundsicherungsgeld zusammengefasst.

Auch eine besondere Härte kann Vermögen schützen

Das Gesetz sieht zusätzlich eine Härtefallregelung vor. Sachen und Rechte müssen nicht verwertet werden, wenn ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

Das ist allerdings keine allgemeine Ausweichklausel für gewöhnliches Sparvermögen. Die Umstände müssen über die Belastungen hinausgehen, die mit dem Einsatz eigenen Vermögens üblicherweise verbunden sind.

Die Bundesagentur nennt in ihren Weisungen beispielsweise bestimmte angesparte privilegierte Entschädigungsleistungen, Schmerzensgeld oder besondere zweckgebundene Vermögenswerte als mögliche Fälle, bei denen eine Härte genauer geprüft werden muss.

Wer solche Gelder besitzt, sollte deshalb darauf achten, die Herkunft und Zweckbestimmung des Geldes nachweisen zu können. Kontoauszüge, Leistungsbescheide oder andere Unterlagen können dabei entscheidend sein.

Das Geld einfach an die Eltern zu überweisen ist keine Lösung

Problematisch wäre es dagegen, überschüssiges Sparvermögen kurz vor einem Weiterbewilligungsantrag einfach auf das Konto der Eltern, Großeltern oder anderer Personen zu überweisen.

Das Eigentum an Vermögen ändert sich nicht zuverlässig dadurch, dass Geld lediglich auf einem anderen Konto liegt. Hinzu kommt: Die Jobcenter prüfen bei der Vermögensfeststellung ausdrücklich auch auffällige Kontobewegungen und größere Geldabgänge.

In den aktuellen Fachlichen Weisungen wird das Jobcenter sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, bei größeren Geldabgängen vor der Antragstellung zu prüfen, ob eine Schenkung oder anderes Vermögen vorliegt.

Auch eine echte Schenkung kann nach hinten losgehen. Wer sich durch eine Schenkung selbst hilfebedürftig macht, kann nach § 528 BGB unter Umständen einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks haben. Ein solcher Rückforderungsanspruch kann wiederum selbst als Vermögen berücksichtigt werden.

Wer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ohne wichtigen Grund Hilfebedürftigkeit herbeiführt, erhöht oder aufrechterhält, riskiert außerdem einen Ersatzanspruch des Jobcenters nach § 34 SGB II.

Vermögensschutz bedeutet daher nicht, Geld vor dem Jobcenter zu verstecken. Sinnvoll ist vielmehr, die gesetzlichen Freibeträge, Übergangsregeln und ausdrücklich geschützten Vermögenspositionen korrekt anzuwenden.

Beispiel: Die Tochter besitzt 9.000 Euro

Eine 21-jährige Tochter lebt bei ihrer Mutter und verfügt über 9.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto.

Beginnt ihr maßgeblicher Bewilligungszeitraum erst nach dem 30. Juni 2026, beträgt ihr persönlicher Freibetrag grundsätzlich 5.000 Euro. 4.000 Euro liegen damit zunächst oberhalb des persönlichen Freibetrags.

Nun muss jedoch weiter geprüft werden. Handelt es sich tatsächlich vollständig um verwertbares Vermögen? Gibt es geschützte Vermögensbestandteile? Ist die Tochter mit ihren eigenen Mitteln noch hilfebedürftig und damit überhaupt Mitglied der Bedarfsgemeinschaft?

Erst nach diesen Schritten steht fest, welche leistungsrechtlichen Konsequenzen entstehen.

Hat der laufende Bewilligungszeitraum dagegen beispielsweise bereits im April 2026 begonnen, gilt für diesen Zeitraum noch das alte Recht. Dann kann der wesentlich höhere alte Vermögensfreibetrag maßgeblich sein. Die 5.000-Euro-Grenze dürfte für diesen Bewilligungszeitraum noch gar nicht anzuwenden sein.

Das Jobcenter kann nicht einfach Geld vom Konto der Tochter abbuchen

Der häufig verwendete Begriff „Zugriff des Jobcenters“ ist dabei missverständlich. Das Jobcenter zieht überschüssiges Vermögen nicht einfach vom Bankkonto ein.

Die Folge von zu berücksichtigendem Vermögen ist vielmehr, dass die betreffende Person ganz oder teilweise als nicht hilfebedürftig angesehen werden kann und deshalb vorübergehend keinen oder einen geringeren Anspruch auf Leistungen hat.

Bei einer 21-jährigen Tochter kann deshalb insbesondere die Frage entstehen, ob lediglich die Tochter aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt, während die Eltern weiterhin Leistungen erhalten.

Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Vorstellung, das gesamte Vermögen des Kindes werde automatisch zum Vermögen der Familie.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

Familien mit einem volljährigen Kind unter 25 Jahren sollten vor einer vorschnellen Vermögensverwertung insbesondere vier Punkte klären.

  • Beginn des Bewilligungszeitraums prüfen: Begann dieser vor dem 1. Juli 2026, kann noch die alte, günstigere Vermögensregel gelten.
  • Eigentümer des Vermögens feststellen: Gehört das Geld tatsächlich ausschließlich der Tochter, muss dies auch entsprechend berücksichtigt werden.
  • Geschützte Vermögenswerte herausrechnen: Nicht jeder Vermögensgegenstand fällt unter den allgemeinen Freibetrag.
  • BG-Mitgliedschaft der Tochter prüfen: Kann sie ihren eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln vollständig bestreiten, kann sie aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden. Ihr Vermögen wird deshalb nicht automatisch Vermögen der Eltern.

Insbesondere bei höheren Beträgen sollten Betroffene nicht vorschnell Geld ausgeben, übertragen oder verschenken. Zunächst sollte der konkrete Berechnungsweg des Jobcenters nachvollzogen werden.

Fazit: Mehr als 5.000 Euro bedeuten nicht automatisch, dass die Familie leer ausgeht

Für eine 21-jährige Tochter beträgt der neue persönliche Vermögensfreibetrag zwar grundsätzlich nur noch 5.000 Euro. Daraus darf jedoch nicht die pauschale Schlussfolgerung gezogen werden, jeder zusätzliche Euro müsse sofort verbraucht werden oder werde den Eltern angerechnet.

Gerade im Jahr 2026 ist zunächst die Übergangsregelung entscheidend. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli begonnen haben, gelten die alten Vermögensregeln weiter.

Bei neuen Bewilligungszeiträumen muss außerdem zwischen dem Vermögen der Tochter und dem Vermögen der übrigen Familienmitglieder unterschieden werden. Kann die unter 25-jährige Tochter ihren eigenen Lebensunterhalt vollständig selbst finanzieren, kann sie aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden. Ihr überschießendes Vermögen wird dadurch nicht automatisch zu einem Topf, aus dem die Eltern ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen.

Der rechtssichere Weg besteht daher nicht darin, Vermögen zu verstecken oder kurzfristig zu verschieben. Entscheidend ist, die Übergangsregelung, den richtigen persönlichen Freibetrag, die BG-Zugehörigkeit und sämtliche gesetzlichen Schutzvorschriften vollständig zu prüfen.

Quellen
  • § 7 SGB II – Leistungsberechtigte und Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft
  • § 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit
  • § 12 SGB II – Berücksichtigung von Vermögen, Fassung seit 1. Juli 2026
  • § 34 SGB II – Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
  • § 65a SGB II – Übergangsregelung zum Dreizehnten SGB-II-Änderungsgesetz
  • § 7 Grundsicherungsgeld-Verordnung – nicht zu berücksichtigendes Vermögen
  • Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 12 SGB II, Stand 1. Juli 2026
  • Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 12 SGB II, Rechtslage bis 30. Juni 2026

Der Beitrag Grundsicherung: Tochter hat mehr als 5.000 Euro Vermögen – wann das Jobcenter trotzdem nicht zugreifen darf erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Mit Urheberrecht gegen offene Daten: Bayern verliert gegen Open-Data-Aktivisten

netzpolitik.org - 20. August 2026 - 14:30

Weil er von Behörden veröffentliche Geodaten weiterverbreitet hat, ging der Freistaat Bayern hart gegen den Entwickler Markus Drenger vor. Nun hat der Aktivist vor Gericht Recht erhalten und warnt trotzdem vor einem Schaden für die Open-Data-Bewegung. Entscheidende Fragen blieben offen.

Bayern will, dass Nutzer:innen für Geodaten bezahlen. (Symbolbild) – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Unsplash / Nathan Queloz

Wenn staatliche Stellen Daten veröffentlichen, dürfen Privatpersonen, Ehrenamtliche, wissenschaftliche Einrichtungen oder auch Projekte der öffentlichen Hand sie dann einfach nutzen? Die naheliegende Antwort wäre „Ja“. Immerhin sind die Daten öffentlich. Ganz so einfach ist die Antwort jedoch nicht, zumindest nicht für das Land Bayern.

Bis Ende Juli lieferte sich der Freistaat einen Rechtsstreit mit dem Open-Data-Aktivisten Markus Drenger. Das Land hatte ihn wegen der Nutzung von veröffentlichten Daten verklagt.

Vor dem Oberlandesgericht München hat Drenger nun zwar Recht bekommen. Doch zentrale Fragen bleiben ungeklärt: Wann sind staatliche Daten offen im Sinn von Open Data, dürfen also von allen für alle Zwecke genutzt und weiterverbreitet werden? Und wie erkennt man, dass man sie bedenkenlos nutzen kann, ohne befürchten zu müssen, so wie Drenger vor Gericht gezerrt zu werden?

Öffentlich, aber nicht offen?

Der Rechtsstreit geht zurück auf Jahr 2021. Damals fand Drenger Geodaten, die das Bundesamt für Flugsicherung im Internet veröffentlicht hatte. Das Amt weist über solche Daten Anlagenschutzbereiche aus, die nicht bebaut werden dürfen, weil sie beispielsweise Radar- und Navigationsanlagen stören könnten.

Geodaten sind etwa GPS-Koordinaten, Postleitzahlen, Straßen, Ortsnamen und Umrisse von Grundstücken. Vermessungsämter der Länder sind dafür zuständig, sie zu erfassen. Die Daten aus Drengers Fund stammen von der Zentralen Stelle Hauskoordinaten und Hausumringe (ZSHH), die wiederum beim bayerischen Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) angesiedelt ist.

Drenger lud die Kartendaten herunter und spiegelte sie auf der Plattform github. Dort griffen andere Nutzer:innen sie auf, einer reicherte sie mit weiteren Daten an. Daraufhin meldete sich das LDBV, Drenger solle die Daten offline nehmen. Von einem Verstoß gegen das Datenbank-Urheberrecht war die Rede.

Für Drenger kam diese Aufforderung überraschend. Denn dass die Daten in irgendeiner Form geschützt sind, sei an keiner Stelle erkennbar gewesen, etwa durch einen entsprechenden Hinweis, wie er 2021 gegenüber netzppolitik.org erklärte. Er kam der Aufforderung nach. Auf sich beruhen ließ der Freistaat den Fall jedoch nicht.

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Jetzt spenden Zivilklage gegen Aktivisten

Nach der Abmahnung stellte das Land Strafanzeige gegen Drenger und brachte schließlich eine Zivilklage gegen ihn vor. Zentral sind dabei zahlreiche Geodaten, die die bayerische Vermessungsverwaltung seit Anfang 2023 selbst veröffentlicht, im Online-Angebot BayernAtlas. Warum ging man dann überhaupt gegen Drenger vor?

Das Land Bayern sieht sich als Datenbank-Hersteller und will ein Leistungsschutzrecht geltend machen. Juristisch läuft die Argumentation in etwa so: Das Land hat viel Geld investiert, um die Datenbank aufzubauen. Deswegen genieße die Datenbank urheberrechtlichen Schutz. Um das Geld wieder einzuspielen, erhebt das Land für die Daten und ihre Auswertung Nutzungsgebühren, nicht nur von externen Nutzer:innen wie privaten Unternehmen, sondern auch von anderen Behörden.

Ob der Freistaat auf diese Weise wirklich Geld verdienen sollte, steht auf einem anderen Blatt. Lilli Iliev von Wikimedia Deutschland und die Aktivistin Lilith Wittmann haben dieses Geschäftsmodell als „vernachlässigbare Geldquelle“ für Kommunen kritisiert.

Urteil gegen Bayern

Das Oberlandesgericht München entschied am 30. Juli, dass die Klage als „unzulässig abgewiesen wird“ und schließt zudem aus, dass der Freistaat in Berufung gehen kann. Das Urteil wurde bislang nicht veröffentlicht, netzpolitik.org konnte jedoch entsprechende Dokumente einsehen.

Ursache für die Entscheidung gegen Bayern ist unter anderem ein Verfahrensgrund. Vor dem Landgericht München erklärte der Freistaat anfangs nämlich, dass er sich auf das Urheberrechtsgesetz berufe, weil das Land Urheber der Datenbank sei und die Deutsche Post Direkt GmbH die genutzten Postleitzahlen lizenziert habe.

Vor dem Oberlandesgericht München räumte das Land dann jedoch ein, dass das nicht stimmt. Hier erklärte es, die Datenbank gemeinsam mit der Deutschen Post AG (seit 2023 unter dem Namen DHL Group) zu erstellen. Die Klage derart zu ändern, ist laut Zivilprozessordnung nicht zulässig.

Datennutzungsgesetz statt Urheberrechtsgesetz

Laut OLG München findet zudem das Datennutzungsgesetz (DNG) Anwendung. Diesem zufolge sollten Geodaten „soweit möglich (…) konzeptionell und standardmäßig offen“ sein.

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Das DNG ist unter anderem Teil des zweiten Open-Data-Gesetzes von 2021 und setzt die Open-Data-Richtlinie der EU von 2019 um. Die Richtlinie regelt, wie private und öffentliche Akteure öffentliche Informationen weiterverwenden dürfen. Behörden können sich ihr zufolge in der Regel nicht auf das Urheberrecht berufen.

Mit dem DNG will der Gesetzgeber ausdrücklich unter anderem „effektive, transparente und nachvollziehbare Verwaltungsprozesse“ und „bürgerliche Teilhabe und Zivilgesellschaft“ fördern.

Keine Angst vor Open Data

Auch wenn er Recht bekommen habe, blieben nach dem Urteil des OLG München viele Fragen ungeklärt, sagt Markus Drenger auf Anfrage von netzpolitik.org: Können sich Behörden auf das Urheberrecht berufen, wenn sie mit Privatunternehmen wie der Deutschen Post eine Private-Public-Partnership eingehen? Stellt das DNG Offenheit im Sinne von Open Data sicher? Oder können Behörden wie die ZSHH das DNG umgehen, indem sie die Daten verkaufen?

Drenger stellt zudem eine Grundsatzfrage: Müssten nicht eigentlich alle veröffentlichten Berichte und Bekanntmachungen von Behörden frei genutzt werden dürfen? Sie dürften dann gespeichert, archiviert, kopiert und miteinander verglichen werden. Das wäre „die Voraussetzung für eine informierte öffentliche Meinungsbildung“, appelliert Drenger.

In den amtlichen Daten und Berichten sieht der Aktivist einen wichtigen Baustein für öffentliche und parlamentarische Kontrolle der Verwaltung. „Wenn man die öffentlich versionieren will, weil Behörden ältere Berichte löschen, muss man weiterhin mit Abmahnungen und Klagen der Behörden rechnen. Es gibt noch keine Rechtssicherheit für OpenData“, stellt Drenger fest.

Nach dem harten Vorgehen Bayerns fürchtet der Aktivist einen Chilling-Effekt. Der könnte auch nach Bayerns Niederlage vor Gericht bestehen bleiben: Ehrenamtliche oder öffentliche Stellen könnten künftig den Gebrauch von Geodaten scheuen, aus Angst vor Gericht zu kommen oder abgemahnt zu werden.

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