Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Die Notaufnahmen und die Clans: Berlin verkommt zur arabischen Bronx
Die zahlreichen Angriffe auf deutsche Einsatzkräfte durch “kultivierte” Neubürger sind längst Geheimnis mehr. Auch in den Berliner Rettungsstellen macht sich der unheilvolle Wandel der Gesellschaft immer stärker bemerkbar: Vor allem arabische Clans sorgen dort regelmäßig dafür, dass der ohnehin schon beschwerliche Job noch mehr fremdländisch-orientale Würze nach alter Väter Sitte der Parallelgesellschaften erhält: Sanitäter und […]
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Baluken: Öcalans Bedingungen sind eine strategische Frage des Friedensprozesses
Mit der Verabschiedung des Rahmengesetzes ist der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft in eine neue Phase eingetreten. Für den kurdischen Politiker Idris Baluken entscheidet sich nun, ob aus dem gesetzlichen Anfang tatsächlich ein institutionalisierter Verhandlungs- und Demokratisierungsprozess entsteht. Eine Schlüsselrolle kommt dabei nach seiner Einschätzung den Arbeits- und Kommunikationsbedingungen des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan zu.
Baluken warnt davor, das vom türkischen Parlament verabschiedete Gesetz bereits mit einer Lösung der kurdischen Frage gleichzusetzen. Es schaffe erstmals eine rechtliche Grundlage für einen politischen Prozess, müsse nun aber durch konkrete Schritte ausgefüllt werden. Dazu zählt er neben einer Neuregelung der Bedingungen auf der Gefängnisinsel Imrali auch feste Verhandlungsstrukturen, Kontrollmechanismen, die Ausweitung demokratischer Rechte und Reformen des türkischen Antiterror- und Strafvollzugsrechts.
Der im Exil lebende frühere HDP-Abgeordnete ordnet das Gesetz zugleich in die jahrzehntelange Entwicklung des kurdischen Befreiungskampfes ein. Es sei weder ein Geschenk des Staates noch Ausdruck einer Kapitulation der kurdischen Bewegung. Vielmehr sieht Baluken darin den Beginn eines möglichen Übergangs von der bewaffneten Auseinandersetzung zu einer neuen Phase des politischen Kampfes.
„Das Gesetz ist keine Gnade des Staates“
Die gegenwärtige Entwicklung lasse sich nicht aus den Ereignissen der vergangenen Monate oder Jahre allein erklären, betont Baluken. Ihr vorausgegangen sei ein mehr als hundertjähriger Kampf der kurdischen Bevölkerung um Rechte, Identität und Gleichberechtigung sowie insbesondere der Widerstand der vergangenen vier Jahrzehnte. „Das kurdische Volk hat trotz Leugnung, Assimilation, Zwangsvertreibung, ungeklärter politischer Morde, Massenverhaftungen und Militäroperationen seinen politischen Willen bewahrt und seine Forderung nach einer demokratischen Lösung nicht aufgegeben“, sagt Baluken. Diese gesellschaftliche und politische Kontinuität sei eine der Voraussetzungen dafür, dass heute überhaupt über eine gesetzlich abgesicherte Lösung gesprochen werde.
Gleichzeitig hätten die gescheiterten Verhandlungsversuche seit den 1990er Jahren beiden Seiten Erfahrungen hinterlassen. Die staatliche Sicherheitspolitik habe die kurdische Frage nicht lösen können. Gleichzeitig habe sich gezeigt, dass Verhandlungen ohne rechtliche Absicherung jederzeit politischen Entscheidungen geopfert werden könnten. Darin sieht Baluken die historische Bedeutung des Rahmengesetzes. „Man darf das Gesetz nicht als eine Gnade des Staates betrachten, sondern muss es als Ergebnis des mehr als hundertjährigen Kampfes des kurdischen Volkes verstehen.“ Es sei jedoch „keine endgültige Lösung“, sondern lediglich „die Schwelle zu einer neuen Phase“, in der eine hundertjährige Frage mit demokratischen Mitteln gelöst werden könne.
Öcalans Bedingungen entscheiden über die Handlungsfähigkeit des Prozesses
Ob dieser Übergang gelingt, hängt für Baluken wesentlich davon ab, was nach der Verabschiedung des Gesetzes geschieht. Ein Friedensprozess könne nicht dauerhaft von wechselnden politischen Entscheidungen der Regierung abhängig bleiben. Die Verhandlungen müssten deshalb institutionell und rechtlich abgesichert werden. An erster Stelle stehe die eindeutige Bestimmung des rechtlichen Status der Verhandlungspartner:innen. Gerade die fehlende Absicherung sei eine der zentralen Schwächen früherer Prozesse gewesen.
Dabei rückt Baluken die Situation Abdullah Öcalans ins Zentrum: „Die Verhandlungs- und Arbeitsbedingungen von Herrn Öcalan sind keine technische, sondern eine der strategischen Fragen der Lösung.“ Die Bedingungen des PKK-Begründers müssten entsprechend internationalen Rechtsstandards und den Grundsätzen demokratischer Politik neu geregelt werden. Für einen funktionierenden Prozess seien darüber hinaus offene Kommunikationswege notwendig. Baluken fordert technische Delegationen sowie Mechanismen, die Umsetzung und Verlauf der Vereinbarungen kontrollieren.
Damit geht es aus seiner Sicht um mehr als eine Verbesserung einzelner Haftbedingungen. Entscheidend ist, ob Öcalan als zentraler Akteur des begonnenen Prozesses tatsächlich über die Voraussetzungen verfügt, um Verhandlungen zu führen, zu kommunizieren und politisch zu arbeiten.
Demokratisierung kann nicht beim Rahmengesetz enden
Das Gesetz selbst beantwortet nach Balukens Einschätzung zentrale politische Forderungen der kurdischen Bevölkerung noch nicht. Fragen wie muttersprachliche Rechte, lokale Demokratie, verfassungsrechtliche Garantien und gleichberechtigte Staatsbürgerschaft blieben weiterhin offen. Genau daran müsse sich die nächste Phase anschließen. Baluken nennt Reformen zur Stärkung der Meinungs- und Organisationsfreiheit, eine Demokratisierung der kommunalen Selbstverwaltung und Änderungen im Strafvollzugsrecht sowie am Antiterrorgesetz. Ebenso müssten die Urteile des türkischen Verfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umgesetzt werden. Hinzu kämen gesellschaftliche Mechanismen zur Aufarbeitung und Wahrheitsfindung. Erst das Zusammenspiel dieser Schritte könne aus einem gesetzlichen Rahmen einen dauerhaften Friedensprozess machen. „Das Rahmengesetz ist im Kern die rechtliche Grundlage, die den Weg für eine demokratische Lösung öffnen soll“, sagt Baluken.
Zwischen Hoffnung und Misstrauen in der Diaspora
Unter den Kurd:innen in Europa nimmt Baluken vor allem eine „vorsichtige Zuversicht“ wahr. Die Unterstützung für eine friedliche und demokratische Lösung sei groß, das Vertrauen in die türkische Regierung dagegen gering. Diese Zurückhaltung führt Baluken insbesondere auf die Erfahrungen früherer Friedensbemühungen zurück. Erklärungen allein könnten deshalb kaum Vertrauen schaffen. Erwartet würden überprüfbare politische und rechtliche Schritte. Auch das Rahmengesetz habe die bestehenden Zweifel aufgrund seiner inhaltlichen und rechtlichen Defizite nicht ausgeräumt.
Dass inzwischen eine politische Gesprächsebene bestehe und die Verhandlungen fortgesetzt würden, werde dennoch als bedeutende Veränderung wahrgenommen. Gerade die kurdische Diaspora habe ein unmittelbares Interesse an einer dauerhaften Lösung. Tausende Menschen lebten aus politischen oder rechtlichen Gründen seit Jahren im Exil. Ein erfolgreicher Friedens- und Demokratisierungsprozess könne ihre Rückkehr ermöglichen und zugleich der Kriminalisierung kurdischer politischer Aktivitäten in europäischen Staaten die Grundlage entziehen. Baluken beschreibt deshalb eine Haltung, die den Prozess weder vorschnell zum Erfolg erklärt noch aufgrund seiner gegenwärtigen Defizite abschreibt. Entscheidend seien die nächsten konkreten Schritte.
Kritik oder grundsätzliche Ablehnung?
Dass das Rahmengesetz kritisiert wird, hält Baluken nicht nur für legitim, sondern für notwendig. Fehlende rechtliche Garantien, Kontrollmechanismen und ausstehende demokratische Reformen müssten thematisiert werden. „Jeder demokratische Prozess kann kritisiert werden“, sagt er. „Konstruktive Kritik, die eine Stärkung der rechtlichen Garantien, Kontrollmechanismen und eine Beschleunigung der demokratischen Reformen fordert, stärkt den Prozess.“ Davon unterscheidet Baluken jedoch Positionen, die den gesamten Prozess von Beginn an verwerfen. Wer jede Möglichkeit einer demokratischen Lösung kategorisch ausschließe, müsse sich mit der Konsequenz dieser Haltung auseinandersetzen. „Denn die Alternative zum Frieden ist Krieg“, sagt Baluken. Politik dürfe nicht mit dem Tod anderer Menschen kalkulieren. „Die Aufgabe der Politik besteht nicht darin, aus dem Tod Nutzen zu ziehen, sondern das Leben und das gesellschaftliche Wohlergehen zu stärken.“ Die breite Zustimmung zum Rahmengesetz im türkischen Parlament wertet er dabei als Hinweis darauf, dass eine grundsätzliche Ablehnung des Friedensprozesses gesellschaftlich keineswegs so stark sei, wie bisweilen vermittelt werde.
„Kein Verzicht auf Ziele, sondern ein Wechsel der Methoden“
Besonders deutlich widerspricht Baluken der These, das Rahmengesetz und die neue Strategie bedeuteten eine Kapitulation der kurdischen Bewegung. Richtig sei, dass das Gesetz die grundlegenden demokratischen Forderungen der Kurd:innen nicht erfülle. Daraus folge jedoch nicht, dass die Bewegung diese Forderungen aufgegeben habe. „Aus Sicht der kurdischen Bewegung geht es nicht um den Verzicht auf ihre Ansprüche, sondern um den Willen, die Methoden des Kampfes zu verändern“, sagt Baluken. Wer den gegenwärtigen Strategiewechsel ausschließlich mit den politischen Kategorien vergangener Jahrzehnte bewerte, übersehe die Fähigkeit der kurdischen Bewegung, ihre Politik veränderten Bedingungen anzupassen. Baluken stellt dabei einen Vergleich mit Teilen der türkischen Linken an.
Während diese insbesondere nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 erheblich an organisatorischer und gesellschaftlicher Stärke verloren habe, sei es der kurdischen Bewegung gelungen, ihre gesellschaftliche Basis auszubauen und ihre politischen Strategien immer wieder neu zu bestimmen. Für Baluken liegt gerade darin eine ihrer wesentlichen Stärken: politische Ziele und Kampfmethoden nicht miteinander gleichzusetzen. „Strategische Ziele nicht aufzugeben und zugleich die Methoden verändern zu können, die Möglichkeiten demokratischer Politik auszubauen und gesellschaftliche Errungenschaften zu bewahren und weiterzuentwickeln, ist keine Kapitulation“, sagt er. Es sei vielmehr Ausdruck „politischen Selbstvertrauens und strategischer Vernunft“.
Das Rahmengesetz ist erst der Anfang
Damit verschiebt sich nach Balukens Einschätzung die entscheidende Frage. Nicht die Verabschiedung des Rahmengesetzes allein entscheidet über Erfolg oder Scheitern des Prozesses, sondern das, was darauf folgt. Die rechtliche Grundlage müsse nun in einen tatsächlich handlungsfähigen politischen Prozess übersetzt werden. Dazu gehören für Baluken die Bedingungen Öcalans ebenso wie demokratische Reformen, rechtliche Garantien und institutionalisierte Verhandlungen. „Der erste Schritt ist getan. Entscheidend wird sein, ob daraus ein dauerhafter Frieden, ein demokratischer Rechtsstaat und neue Reformen entstehen, durch die die legitimen demokratischen Rechte des kurdischen Volkes garantiert werden.“
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52347 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52458 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52451
Fünf Kinder bei Minenexplosion in Til Temir verletzt
Bei einer Minenexplosion in der Umgebung des Dorfes Til Hemam westlich von Til Temir sind fünf Kinder am Mittwoch verletzt worden. Die Zehn- bis Siebzehnjährigen waren in dem Gebiet als Hirten unterwegs, als die Mine detonierte.
Die Verletzten wurden zunächst in das Xabûr-Krankenhaus in Til Temir gebracht und dort notfallmedizinisch versorgt. Der Älteste von ihnen und ein Zwölfjähriger wurden schwer verletzt. Beide mussten zur weiteren Behandlung in Krankenhäuser nach Hesekê verlegt werden.
Auch drei weitere Kinder erlitten Verletzungen: Ein 14-Jähriger wurde am rechten Fuß verletzt, ein ein Jahr jüngerer Junge am rechten Knie und am Bauch. Ein zehnjährigers Kind erlitt ebenfalls Verletzungen am rechten Fuß.
Muss man Wohngeld zurückzahlen? Wann die Wohngeldstelle alles zurückfordern darf
Wer Wohngeld erhält, muss die Leistung nicht automatisch später zurückzahlen. Wohngeld ist gesetzlich als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbst genutztem Wohneigentum ausgestaltet und damit grundsätzlich kein Darlehen.
Eine Rückzahlung kommt erst infrage, wenn tatsächlich zu viel Wohngeld ausgezahlt wurde oder der bisherige Anspruch nachträglich ganz oder teilweise entfällt.
Für Betroffene ist deshalb wichtig, zwischen einer regulären Wohngeldzahlung und einer Überzahlung zu unterscheiden. Wer alle erforderlichen Angaben korrekt gemacht hat und während des Bewilligungszeitraums keine rückwirkend anspruchsmindernde Änderung eingetreten ist, muss ordnungsgemäß gezahltes Wohngeld normalerweise nicht erstatten.
Wohngeld ist grundsätzlich nicht zurückzuzahlenWohngeld soll Haushalten helfen, ihre Wohnkosten zu tragen. Die Leistung wird als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer selbst genutzten Wohnraums gezahlt.
Anders als bei einem Kredit entsteht durch die Auszahlung daher keine gewöhnliche Rückzahlungspflicht. Auch wenn sich die finanzielle Situation nach dem Ende eines korrekt abgeschlossenen Bewilligungszeitraums verbessert, wird das für diesen Zeitraum rechtmäßig gezahlte Wohngeld nicht allein deshalb zurückverlangt.
Eine Rückforderung entsteht vielmehr dann, wenn sich bei einer späteren Prüfung herausstellt, dass für einzelne Monate kein oder nur ein geringerer Anspruch bestand. Grundlage für die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen ist unter anderem § 50 SGB X.
Wann die Wohngeldstelle Geld zurückfordern kannEine häufige Ursache sind Veränderungen während eines laufenden Bewilligungszeitraums. Nach § 27 Wohngeldgesetz kann die Wohngeldbehörde den bisherigen Bescheid neu berechnen, wenn sich bestimmte Verhältnisse nicht nur vorübergehend verändern und das Wohngeld dadurch geringer wird oder vollständig entfällt.
Das betrifft insbesondere einen deutlichen Anstieg des Einkommens, eine erhebliche Verringerung der berücksichtigten Wohnkosten oder den Auszug eines Haushaltsmitglieds. Wird die Änderung erst später bekannt, kann dadurch eine Überzahlung für bereits vergangene Monate entstehen.
Situation Mögliche Folge Wohngeld wurde korrekt bewilligt und es gab keine anspruchsmindernde Änderung Normalerweise keine Rückzahlung Gesamteinkommen steigt im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als 15 Prozent und das Wohngeld sinkt Neuberechnung und mögliche Rückforderung Berücksichtigte Miete oder Belastung sinkt um mehr als 15 Prozent Neuberechnung und mögliche Rückforderung Haushaltsmitglied zieht aus Wohngeld kann neu berechnet werden Vorläufig gezahltes Wohngeld war höher als der endgültige Anspruch Differenz muss grundsätzlich erstattet werden Bewilligung beruhte auf erheblich falschen oder unvollständigen Angaben Aufhebung und Rückforderung möglich Wohngeldstelle hat selbst einen Fehler gemacht Rückforderung hängt unter anderem vom Vertrauensschutz ab Einkommenssteigerungen können eine Rückforderung auslösenSteigt das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen während des laufenden Bewilligungszeitraums nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent und verringert sich dadurch das Wohngeld, muss die Behörde über den Anspruch neu entscheiden. Der neue Betrag gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, ab dem die entsprechende Änderung wirksam geworden ist.
Beginnt das höhere Einkommen nicht zum Monatsersten, erfolgt die neue Berechnung nach § 27 WoGG grundsätzlich ab dem ersten Tag des folgenden Monats. Erfährt die Behörde erst einige Monate später davon, können sich deshalb mehrere Monate mit zu viel gezahltem Wohngeld angesammelt haben.
Zu beachten ist außerdem die gesetzliche Mitteilungspflicht. Wohngeldberechtigte müssen bestimmte dauerhafte Veränderungen unverzüglich anzeigen, darunter eine entsprechend hohe Steigerung der im Bescheid ausgewiesenen Einkünfte.
Mehr zu möglichen Rückforderungen bei Einkommensänderungen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Diese Wohngeld-Antragsteller müssen mit Rückforderungen rechnen.
Die 10-Prozent- und 15-Prozent-Grenzen dürfen nicht verwechselt werdenSeit einer Gesetzesänderung im Jahr 2026 gelten für Verbesserungen zugunsten der Wohngeldbeziehenden teilweise niedrigere Schwellen. Steigt beispielsweise die berücksichtigungsfähige Miete um mehr als 10 Prozent oder sinkt das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine höhere Wohngeldleistung beantragt werden.
Für Veränderungen, die das Wohngeld verringern, gilt dagegen weiterhin eine Schwelle von mehr als 15 Prozent bei der Verringerung der berücksichtigten Miete beziehungsweise Belastung oder bei der Erhöhung des Gesamteinkommens. Erst wenn dadurch das Wohngeld sinkt oder entfällt, kommt die Neuberechnung nach § 27 Absatz 2 WoGG in Betracht.
Die Unterschiede zwischen beiden Grenzen werden auch im Gegen-Hartz-Beitrag Wohngeld: 10 statt 15 Prozent – diese Änderung übersehen viele Bezieher ausführlich erklärt.
Nicht jede kleine Einkommenssteigerung führt sofort zur RückzahlungEine geringfügige Gehaltserhöhung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass bereits gezahltes Wohngeld zurückgegeben werden muss. Eine Einkommenssteigerung, welche die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 WoGG nicht erfüllt, löst allein nach dieser Vorschrift während des laufenden Bewilligungszeitraums noch keine rückwirkende Kürzung aus.
Anders sieht es beim nächsten Weiterleistungsantrag aus. Dann betrachtet die Wohngeldstelle erneut das voraussichtliche Einkommen und berechnet den neuen Anspruch anhand der aktuellen Verhältnisse.
Auch deshalb sollten Wohngeldbeziehende zwischen einer Änderung innerhalb eines bestehenden Bewilligungszeitraums und einer neuen Bewilligung unterscheiden. Einen Überblick über die Einkommensgrenzen und Berechnung im Jahr 2026 bietet Gegen-Hartz im Beitrag Bis zu welchem Einkommen bekommt man das Wohngeld gezahlt?.
Auch eine niedrigere Miete kann Folgen habenNicht nur steigendes Einkommen kann den Anspruch verringern. Sinkt die berücksichtigte Miete oder Belastung im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent und fällt dadurch das Wohngeld niedriger aus, muss die Behörde ebenfalls neu entscheiden.
Denkbar ist dies beispielsweise nach einer dauerhaften Mietreduzierung oder einer Veränderung der Belastung bei Wohneigentum. Auch hier kann eine verspätete Mitteilung dazu führen, dass bereits ausgezahltes Wohngeld für vergangene Monate teilweise zurückgefordert wird.
Der Auszug aus der Wohnung kann den Wohngeldanspruch beendenBesonders deutlich sind die Folgen, wenn die Wohnung, für die Wohngeld gezahlt wird, von keinem berücksichtigten Haushaltsmitglied mehr genutzt wird. Wird die Nutzung zum Monatsersten beendet, wird der Bewilligungsbescheid ab diesem Monat unwirksam.
Erfolgt die Aufgabe der Wohnung während eines Monats, tritt die Unwirksamkeit grundsätzlich zum ersten Tag des folgenden Monats ein. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldstelle die Aufgabe der Wohnung unverzüglich mitteilen.
Fordert eine Behörde Wohngeld wegen eines angeblichen Auszugs zurück, muss allerdings auch geprüft werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich bewiesen sind. Mit einer solchen Rückforderung befasst sich der Gegen-Hartz-Beitrag Wohngeld-Rückforderung wegen Auszug: Die Beweislast liegt bei der Behörde.
Bürgergeld oder Grundsicherung können den Wohngeldanspruch verändernWohngeld und bestimmte existenzsichernde Sozialleistungen werden grundsätzlich nicht für denselben Wohnbedarf nebeneinander gezahlt. Beginnt für ein Haushaltsmitglied ein Verfahren über eine entsprechende Leistung oder wird eine solche Leistung bewilligt, bestehen deshalb besondere Mitteilungspflichten.
Wird ein Haushaltsmitglied aufgrund des Bezugs einer anderen Leistung vom Wohngeld ausgeschlossen, kann der bisherige Wohngeldbescheid ab dem entsprechenden Zeitpunkt unwirksam werden. Bereits danach ausgezahlte Beträge können anschließend Gegenstand einer Erstattungsforderung sein.
Vorläufiges Wohngeld kann später teilweise zurückgefordert werdenEine weitere Besonderheit besteht bei einer vorläufigen Wohngeldzahlung. Eine solche Zahlung ist möglich, wenn die abschließende Prüfung voraussichtlich längere Zeit dauert, ein Wohngeldanspruch aber hinreichend wahrscheinlich ist.
Der entsprechende Bescheid muss darauf hinweisen, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung steht. Ergibt die endgültige Berechnung anschließend einen niedrigeren Anspruch, ist der übersteigende Betrag grundsätzlich zu erstatten.
Wer einen ausdrücklich als vorläufig bezeichneten Bescheid erhält, sollte sich daher darauf einstellen, dass die endgültige Berechnung sowohl zu einer Nachzahlung als auch zu einer Rückforderung führen kann.
Was passiert bei falschen Angaben im Wohngeldantrag?Problematisch wird es insbesondere, wenn der Wohngeldbescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben ergangen ist. Das kann beispielsweise passieren, wenn Einkommen verschwiegen oder Haushaltsmitglieder nicht korrekt angegeben wurden.
Bei einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt enthält § 45 SGB X Regeln über die Rücknahme und den Vertrauensschutz. Auf Vertrauensschutz kann sich eine Person unter anderem nicht berufen, wenn der Bescheid durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche beziehungsweise unvollständige Angaben zustande gekommen ist.
Auch wer wusste oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die Bewilligung rechtswidrig war, kann sich nach dem Gesetz nicht ohne Weiteres auf Vertrauen berufen. In solchen Fällen kann eine Rücknahme für die Vergangenheit und anschließend eine Erstattung der überzahlten Leistungen möglich sein.
Muss Wohngeld auch bei einem Fehler der Behörde zurückgezahlt werden?Nicht jede falsche Berechnung der Wohngeldstelle führt automatisch dazu, dass Betroffene sämtliche Beträge zurückzahlen müssen. War bereits der ursprüngliche Bewilligungsbescheid rechtswidrig, kann insbesondere § 45 SGB X und damit die Frage des Vertrauensschutzes bedeutsam sein.
Das Gesetz schützt Vertrauen unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise dann, wenn Leistungen bereits verbraucht wurden oder aufgrund der Bewilligung finanzielle Entscheidungen getroffen wurden, die sich nicht oder nur unter erheblichen Nachteilen rückgängig machen lassen. Dieser Schutz greift allerdings nicht uneingeschränkt.
Deshalb sollte eine Rückforderung nach einem offensichtlichen Berechnungsfehler der Wohngeldstelle nicht ungeprüft akzeptiert werden. Gegen-Hartz hat einen solchen Fall im Beitrag Wohngeld: Rentnerin soll 630 Euro zurückzahlen, weil die Wohngeldstelle falsch rechnete beschrieben.
Eine Rückforderung muss durch Bescheid festgesetzt werdenDie Wohngeldstelle kann eine geforderte Summe nicht lediglich telefonisch verlangen. Nach § 50 SGB X ist eine zu erstattende Leistung grundsätzlich durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, wobei die Festsetzung im Regelfall mit der Aufhebung des zugrunde liegenden Bescheides verbunden werden soll.
Betroffene sollten deshalb genau prüfen, für welchen Zeitraum Geld zurückgefordert wird, welche Änderung die Behörde zugrunde legt und wie sie den Erstattungsbetrag errechnet hat. Besonders wichtig ist ein Vergleich mit den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden sowie den tatsächlichen Einkommens- und Wohnverhältnissen.
Gegen einen fehlerhaften Rückforderungsbescheid kann man sich wehrenEin Rückforderungsbescheid sollte nicht ignoriert werden. Entscheidend ist die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Schreibens, aus der hervorgeht, welcher Rechtsbehelf möglich ist und innerhalb welcher Frist gehandelt werden muss.
Soweit ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, beträgt die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gelten andere Fristen.
Je nach Bundesland und Verfahrensart kann anstelle eines Widerspruchs auch unmittelbar der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Deshalb sollte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass bei jedem Wohngeldbescheid derselbe Verfahrensweg gilt.
Laufendes Wohngeld kann mit Schulden verrechnet werdenBesteht eine wirksame Forderung wegen zu Unrecht gezahlten Wohngeldes, besitzt die Wohngeldbehörde weitreichende Möglichkeiten zur Aufrechnung. Nach § 29 Absatz 2 WoGG kann sie einen Erstattungsanspruch gegen einen bestehenden Wohngeldanspruch grundsätzlich sogar in voller Höhe aufrechnen.
Für einen Haushalt kann das erhebliche finanzielle Folgen haben, wenn die laufende Zahlung vorübergehend vollständig entfällt. Wer den geforderten Betrag nicht auf einmal aufbringen kann, sollte daher frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Behörde aufnehmen und klären, welche Zahlungsregelung im Einzelfall möglich ist.
Auch volljährige Haushaltsmitglieder können betroffen seinEine Rückforderung betrifft unter Umständen nicht ausschließlich die Person, auf deren Namen der Wohngeldbescheid ausgestellt wurde. § 29 Absatz 1 WoGG bestimmt, dass neben der wohngeldberechtigten Person auch volljährige Haushaltsmitglieder, die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt wurden, als Gesamtschuldner haften können.
Das kann insbesondere bei größeren Rückforderungsbeträgen relevant werden. Haushalte sollten deshalb einen Rückforderungsbescheid auch daraufhin prüfen, gegen wen die Behörde den Anspruch tatsächlich geltend macht.
Die frühere 50-Euro-Bagatellgrenze gilt nicht dauerhaftZeitweise enthielt das Wohngeldgesetz eine Erprobungsregelung, nach der bei Rückforderungen bis zu 50 Euro von einer Erstattung abgesehen wurde. Nach dem derzeitigen Gesetzestext war diese Erprobung ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2024 begrenzt.
Wohngeldbeziehende sollten 2026 deshalb nicht davon ausgehen, dass Forderungen bis einschließlich 50 Euro automatisch entfallen. Auch kleinere Überzahlungen können grundsätzlich zurückgefordert werden.
Wie lange kann Wohngeld zurückgefordert werden?Bei den Fristen müssen mehrere Vorschriften auseinandergehalten werden. Nach § 50 Absatz 4 SGB X verjährt ein festgesetzter Erstattungsanspruch grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
Daneben enthält das Wohngeldgesetz eigene Grenzen dafür, wie weit eine Neuberechnung wegen nachträglich bekannt gewordener Änderungen zurückreichen kann. § 27 Absatz 4 WoGG nennt unter bestimmten Voraussetzungen einen Zeitraum von drei Jahren und bei nicht mitgeteilten Änderungen sogar einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren seit der Änderung der Verhältnisse.
Diese Fristen betreffen unterschiedliche rechtliche Schritte und dürfen daher nicht miteinander verwechselt werden. Bei hohen oder weit zurückreichenden Forderungen kann eine fachkundige Prüfung besonders sinnvoll sein.
Rückzahlungen lassen sich häufig durch rechtzeitige Mitteilungen vermeidenWer Wohngeld erhält, sollte seinen Bewilligungsbescheid nicht nach der ersten Zahlung abheften und vergessen. Veränderungen beim Einkommen, bei der Haushaltszusammensetzung oder bei den Wohnkosten können während des Bewilligungszeitraums Auswirkungen auf den Anspruch haben.
Meldepflichtige Änderungen sollten möglichst schriftlich oder über den von der Behörde angebotenen elektronischen Weg übermittelt werden. Ein Nachweis über die Mitteilung kann später hilfreich sein, falls darüber gestritten wird, wann die Wohngeldstelle von einer Veränderung erfahren hat.
Ebenso sinnvoll ist es, Einkommensnachweise, Mietänderungen und Schreiben der Wohngeldbehörde aufzubewahren. Dadurch lässt sich eine spätere Rückforderung deutlich leichter überprüfen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinlebende Arbeitnehmerin erhält von Januar bis Dezember monatlich 280 Euro Wohngeld. Ab dem 1. Mai steigt ihr Einkommen dauerhaft so stark, dass die Voraussetzungen für eine Neuberechnung erfüllt sind und die Wohngeldstelle später nur noch einen Anspruch von 170 Euro monatlich feststellt.
Erfährt die Behörde erst im August von der Änderung, ergibt sich für Mai, Juni und Juli eine monatliche Überzahlung von jeweils 110 Euro. Für diese drei Monate könnten damit insgesamt 330 Euro zurückgefordert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Änderung erfüllt sind.
Die Arbeitnehmerin muss jedoch nicht sämtliche seit Januar erhaltenen Wohngeldzahlungen zurückzahlen. Betroffen ist nur der Zeitraum und Betrag, für den nach der neuen Berechnung tatsächlich eine Überzahlung entstanden ist.
Der Beitrag Muss man Wohngeld zurückzahlen? Wann die Wohngeldstelle alles zurückfordern darf erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neuer Korruptions-Skandal in der Ukraine
Der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj hat nach einer erneuten Razzia der Anti-Korruptions-Behörden die Vizechefin seines Präsidialbüros, Iryna Mudra, entlassen. Ein entsprechendes Dekret veröffentlichte Selenskyj auf der Internetseite des Präsidialamts. Einen Grund für die Entlassung nannte er nicht.
Zuvor hatte die ukrainische Antikorruptionsbehörde laut eigenen Angaben die Häuser von einem Angehörigen des Präsidialamtes und einem Abgeordneten durchsucht. Die Razzia wurde im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen kriminellen Vereinigung durchgeführt. Es wird wegen Geldwäsche ermittelt. Wie einige Medien berichten, gehe es um eine Kaution in Millionenhöhe, mit der im vergangenen Jahr ein anderer Verdächtiger aus dem Gefängnis gekommen sei. Mudra selbst sei von den Ermittlern aber nicht namentlich genannt worden.
Für die EU-Kommission ist alles in bester OrdnungLost in Europe kritisiert derweil, dass die EU trotz der grassierenden Korruption in der Ukraine zum Hauptsponsor im Krieg gegen Russland geworden sei. Erst habe Brüssel auf «eingefrorenes» russisches Vermögen zugreifen wollen, um Kiew vor der drohenden Pleite zu retten. Dann habe Ursula von der Leyens Kommission den «Plan B» eingeleitet – in Form eines 90 Milliarden Euro schweren Kriegskredits auf Pump –, weil Belgien Nein gesagt habe.
Das Portal weist darauf hin, dass die neuen Korruptionsskandale Selenskyjs engstes politisches Umfeld betreffen. Nach seiner rechten Hand Andrij Jermak habe er nun auch seine Vize-Präsidialamtschefin Mudra entlassen müssen – erneut wegen Korruptions-Vorwürfen.
Doch die EU-Kommission tue so, als sei alles in bester Ordnung. Die Anti-Korruptionsbehörden in Kiew würden ihre Arbeit machen, heiße es in Brüssel, Selenskyj genieße das volle Vertrauen seiner Partner.
Und so würden die Milliarden-Zahlungen, auf die sich die EU nach monatelangem Streit geeinigt habe, trotz der Skandalserie weitergehen. Das Geld stütze nicht nur Selenskyj, sondern befeuere auch den Krieg gegen Russland. Das Portal warnt:
«Die EU hat sich in eine Eskalationsspirale verstrickt, ungedeckte Milliardenrisiken aufgenommen, auf parlamentarische Kontrolle verzichtet – und ist auch noch die Gefahr eines direkten Kriegseintritts eingegangen.»
Großbritannien sei davon nicht mehr weit entfernt, wie die jüngsten Attacken mit britischen Drohnen auf Russland zeigten. Deutschland offenbar auch nicht – jedenfalls habe sich Berlin prompt hinter London gestellt.
Lost in Europe hat deshalb ein Dossier veröffentlicht, das dokumentiert, wie die EU nach dem Rückzug der USA zum Hauptsponsor der Ukraine im Krieg gegen Russland aufgestiegen ist – und welche riskante Strategie sie dabei verfolgt. Hier die Details:
- Militarisierung der Hilfe: Von den bewilligten 90 Milliarden Euro sind allein 60 Milliarden Euro für die Verteidigung vorgesehen. Damit wird eine neue Aufrüstungswelle finanziert, bei der die Ukraine ihren Wehretat mit EU-Hilfe auf eine Rekordsumme von fast 50 Prozent des Gesamthaushalts aufstockt.
- Fehlende Kontrolle und Korruption: Die Vergabe dieser gewaltigen Summen erfolgt trotz der grassierenden Korruption, die bis in die Spitze des ukrainischen Staates reicht. In Brüssel und Kiew mangelt es an effektiven Kontrollmechanismen; so ist die Ukraine lediglich angehalten, «Unregelmäßigkeiten» zu melden, während interne Machtkämpfe um die Verteilung der EU-Milliarden bereits zu Krisen in der ukrainischen Militärführung geführt haben.
- Strategischer Kurswechsel zum Angriff: Die Quellen belegen eine Verschiebung von der Verteidigung hin zum Angriff mit weitreichenden Waffensystemen. Deutschland und andere EU-Staaten investieren massiv in Langstreckendrohnen, mit denen die Ukraine Angriffe tief im russischen Hinterland und im Baltikum ausführt. Präsident Selenskyj droht offen damit, dass nach den ukrainischen Städten nun auch «Moskau brennen wird».
- Deutschland als Führungsmacht: Unter Kanzler Friedrich Merz hat Deutschland seine Militärausgaben auf den Rekordwert von 124,7 Milliarden Euro gesteigert. Berlin festigt seine Rolle als wichtigster Partner Kiews so stark, dass bereits die Frage im Raum steht, ob die Ukraine faktisch zu einem deutschen Protektorat geworden ist.
- Politische Verrohung: Der Druck auf Abweichler innerhalb der EU nimmt zu. So drohte Selenskyj dem ehemaligen ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán unverhohlen mit dem Einsatz ukrainischer Kämpfer, sollte dieser die 90-Milliarden-Hilfe weiterhin blockieren.
Lost in Europe resümiert: «Zusammenfassend beleuchten die vorliegenden Analysen ein Europa, das sich in einer Eskalationsspirale befindet, Milliardenrisiken aufnimmt und dabei zunehmend die demokratische Kontrolle sowie die Gefahr eines direkten Kriegseintritts aus den Augen verliert.»
Grundsicherungsgeld: Urlaub länger als 3 Wochen – dann muss das Jobcenter zustimmen
Wer Grundsicherungsgeld bezieht, darf verreisen. Die oft genannte Grenze von drei Wochen beziehungsweise 21 Kalendertagen ist dabei weniger eindeutig, als es auf den ersten Blick erscheint.
Das Gesetz nennt die drei Wochen ausdrücklich nur als Regelfall. In bestimmten Fällen darf das Jobcenter eine längere Abwesenheit genehmigen, in anderen Fällen muss es die Zustimmung sogar für einen längeren Zeitraum erteilen.
Drei Wochen sind keine absolute HöchstgrenzeSeit dem 1. Juli 2026 gelten die Vorschriften zum Grundsicherungsgeld. Wer sich außerhalb des sogenannten näheren Bereichs aufhalten will und deshalb für das Jobcenter nicht ausreichend verfügbar ist, benötigt grundsätzlich vor der Abreise eine Zustimmung.
Die rechtliche Bezeichnung dafür lautet inzwischen „Nichterreichbarkeit“. Ausführlich haben wir bei Gegen-Hartz bereits erklärt, warum eine Reise ohne Zustimmung sogar den gesamten Leistungsanspruch gefährden kann.
Bei einer privaten Reise ohne besonderen Anlass sollen genehmigte Abwesenheiten insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Das Wort „sollen“ macht jedoch einen erheblichen Unterschied: Im Gesetz steht gerade nicht, dass nach dem 21. Kalendertag unter allen Umständen Schluss sein muss.
Vier Wochen Urlaub können erlaubt seinDie Erreichbarkeits-Verordnung erlaubt ausdrücklich Ausnahmen bei besonderen Umständen. Voraussetzung bleibt, dass die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung durch die längere Abwesenheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Bundesagentur für Arbeit nennt in ihren aktuellen Fachlichen Weisungen selbst ein deutliches Beispiel. Ein Ehepaar hatte bereits vor Beginn des Leistungsbezugs für eine vierwöchige Reise gespart und diese lange vorher gebucht.
Wegen dieser besonderen Umstände stimmt das Jobcenter im Beispiel der kompletten vierwöchigen Abwesenheit zu. Das Grundsicherungsgeld wird während der gesamten Reise weitergezahlt.
Daraus entsteht allerdings kein allgemeiner Anspruch auf vier Wochen Urlaub. Eine bereits gebuchte Reise, hohe Stornokosten oder andere besondere Umstände sollten deshalb frühzeitig angegeben und möglichst durch Unterlagen belegt werden.
Bei Aufstockern muss das Jobcenter auch länger zustimmenDeutlich stärker ist die Rechtsposition von Menschen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und ergänzend Grundsicherungsgeld beziehen.
Für sie schreibt § 7 Absatz 2 der Erreichbarkeits-Verordnung ausdrücklich vor, dass die Zustimmung für die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs zu erteilen ist.
Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise einen genehmigten Jahresurlaub von vier Wochen am Stück, darf das Jobcenter die Zustimmung nicht allein mit dem Hinweis auf die übliche Drei-Wochen-Grenze verweigern. Die Bundesagentur stellt in ihren Fachlichen Weisungen ausdrücklich klar, dass die Zustimmung in diesem Fall verpflichtend zu erteilen ist.
Gerade für Aufstocker ist das bedeutsam, weil arbeitsrechtlicher Urlaub und Sozialrecht nicht gegeneinander ausgespielt werden dürfen. Einen Überblick über die seit Juli geltenden Regeln gibt auch unser Ratgeber zum Grundsicherungsgeld 2026.
Auch wichtige Gründe können eine längere Abwesenheit erlaubenNoch einmal anders sieht es aus, wenn die Reise nicht bloß privaten Erholungszwecken dient. § 7b SGB II und die Erreichbarkeits-Verordnung erkennen mehrere wichtige Gründe an, bei denen die Dauer nicht auf gewöhnliche drei Urlaubswochen begrenzt ist.
Eine ärztlich verordnete Rehabilitation kann beispielsweise für die komplette Dauer einschließlich An- und Abreise genehmigt werden. Auch eine notwendige Abwesenheit, die der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung dient, kann für den erforderlichen Zeitraum zulässig sein.
Hinzu kommen notwendige Unterstützungsleistungen für Angehörige bei einer Geburt, bei Pflegebedürftigkeit oder nach einem Todesfall. Für diese Fälle sieht die Verordnung grundsätzlich einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen im Kalenderjahr vor.
Dass ein wichtiger Grund auch erheblich längere Aufenthalte rechtfertigen kann, zeigt ein aktueller Gerichtsfall, über den Gegen-Hartz unter „Bürgergeld-Anspruch trotz drei Monaten Ortsabwesenheit“ berichtet hat.
Die wichtigsten Fälle im Vergleich Situation Was gilt beim Grundsicherungsgeld? Private Reise ohne besonderen Grund Zustimmung grundsätzlich für insgesamt bis zu drei Wochen im Kalenderjahr Private Reise länger als drei Wochen Bei besonderen Umständen kann das Jobcenter länger zustimmen Sozialversicherungspflichtig beschäftigter Aufstocker Zustimmung muss für die Dauer des arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs erteilt werden Ärztlich verordnete Reha Zustimmung für die Dauer der Maßnahme einschließlich An- und Abreise Erforderliche Unterstützung naher Angehöriger Wichtiger Grund; je nach Fall kann eine deutlich längere Abwesenheit zulässig sein Berufsbedingt notwendige Abwesenheit Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich keine Zustimmung erforderlich Das Jobcenter darf nicht einfach nur auf „21 Tage“ verweisenWer mehr als drei Wochen beantragt, sollte deshalb eine pauschale Ablehnung nicht ungeprüft akzeptieren. Das Jobcenter muss unterscheiden, ob lediglich eine gewöhnliche private Reise geplant ist, besondere Umstände bestehen oder sogar ein Fall vorliegt, in dem die Zustimmung rechtlich vorgeschrieben ist.
Bei besonderen Umständen besteht allerdings nicht automatisch ein Anspruch auf jede gewünschte Reisedauer. Hier kommt es auf den Einzelfall und darauf an, ob während der Abwesenheit etwa ein konkretes Arbeitsangebot, ein Vorstellungsgespräch oder eine Maßnahme ansteht.
Bei einem sozialversicherungspflichtig beschäftigten Aufstocker ist der Spielraum des Jobcenters wesentlich enger. Liegt ein entsprechender arbeitsvertraglicher Urlaubsanspruch vor, schreibt die Verordnung die Zustimmung vor.
Antrag rechtzeitig vor der Reise stellenBei einer zustimmungspflichtigen Reise sollte der Antrag so früh gestellt werden, dass das Jobcenter noch vor der Abreise entscheiden kann. Die Erreichbarkeits-Verordnung nennt als Regelfall eine Antragstellung spätestens fünf Werktage vor dem Verlassen des näheren Bereichs.
Eine Zustimmung kann allerdings frühestens drei Monate vor der geplanten Abwesenheit erteilt werden. Wer seinen Urlaub ein halbes Jahr vorher bucht, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass eine Buchungsbestätigung bereits die Zustimmung des Jobcenters ersetzt.
Auch eine bloße Nachricht an das Jobcenter reicht nicht aus, wenn eine Zustimmung erforderlich ist. Betroffene sollten die schriftliche Entscheidung abwarten und genau prüfen, für welchen Zeitraum sie erteilt wurde.
Ohne Genehmigung drohen RückforderungenEine eigenmächtige Reise kann teuer werden. Fehlt die erforderliche Zustimmung, kann der Anspruch auf Grundsicherungsgeld bereits ab dem ersten Tag der Nichterreichbarkeit entfallen.
Bereits ausgezahlte Beträge können dann zurückgefordert werden. Auch die über den Leistungsbezug bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kann betroffen sein.
Wird nur ein Teil einer längeren Reise genehmigt, gilt die Zustimmung grundsätzlich auch nur für diesen Zeitraum. Wer beispielsweise vier Wochen verreist, aber lediglich drei Wochen genehmigt bekommen hat, riskiert für die zusätzliche Woche den Verlust der Leistungen.
Eine Ablehnung sollte nachvollziehbar begründet seinLehnt das Jobcenter eine längere Nichterreichbarkeit ab, sollte aus der Entscheidung hervorgehen, warum die Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollen. Der bloße Satz, mehr als drei Wochen seien grundsätzlich verboten, greift zu kurz.
Besonders bei Aufstockern sollte der arbeitsvertragliche Urlaubsanspruch ausdrücklich nachgewiesen werden. Wer eine anfechtbare Jobcenter-Entscheidung erhält, findet bei Gegen-Hartz weitere Hinweise zum Widerspruch gegen einen Grundsicherungsgeld-Bescheid.
Beispiel aus der PraxisFrau M. arbeitet sozialversicherungspflichtig in Teilzeit und erhält wegen ihres niedrigen Einkommens ergänzend Grundsicherungsgeld. Ihr Arbeitgeber bewilligt ihr vier Wochen zusammenhängenden Jahresurlaub, woraufhin sie beim Jobcenter für denselben Zeitraum die Zustimmung zur Nichterreichbarkeit beantragt.
Das Jobcenter kann den Antrag nicht allein deshalb auf drei Wochen kürzen, weil dies die übliche Grenze für private Abwesenheiten ist. Als sozialversicherungspflichtig beschäftigte Aufstockerin hat Frau M. für die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs Anspruch auf die Zustimmung des Jobcenters.
Der Beitrag Grundsicherungsgeld: Urlaub länger als 3 Wochen – dann muss das Jobcenter zustimmen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentnerin hat 50 Jahre Vollzeit gearbeitet – aber im Ruhestand reicht die Rente nicht
Mehr als 50 Jahre Vollzeit gearbeitet, Beiträge gezahlt und anschließend eine Rente, die deutlich unter dem letzten Arbeitseinkommen liegt: Der geschilderte Fall einer 69-jährigen Frau aus Belgien trifft auch in Deutschland einen empfindlichen Punkt. Die Frau soll zuletzt rund 2.300 Euro netto verdient haben und im Ruhestand noch etwa 1.835 Euro netto erhalten.
Eine solche Summe bedeutet für sich genommen noch keine Altersarmut. Doch der Einkommensverlust beim Wechsel vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann erheblich sein, während Miete, Energie, Versicherungen und Lebensmittel weiter bezahlt werden müssen.
Gerade Menschen mit sehr langen Erwerbsbiografien stellen deshalb eine einfache Frage: Wie kann es sein, dass jemand 45 oder sogar 50 Jahre arbeitet und trotzdem keine besonders hohe Rente bekommt? Die Antwort liegt vor allem darin, dass die deutsche Rentenversicherung nicht die Zahl der Arbeitsjahre allein honoriert, sondern vor allem die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens während dieser Jahre.
Die Zahl von 1.835 Euro hat auch in Deutschland eine besondere BedeutungInteressant ist, dass die im belgischen Beispiel genannten 1.835 Euro auch in der deutschen Rentendebatte bekannt sind. Bis Ende Juni 2026 lag die sogenannte Standardrente nach 45 Beitragsjahren mit durchgehendem Durchschnittsverdienst bei 1.835,55 Euro im Monat – allerdings brutto und nicht netto.
Seit der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Eine Person mit genau 45 Entgeltpunkten kommt deshalb inzwischen rechnerisch auf 1.913,40 Euro Bruttorente im Monat.
Mehr dazu zeigt der Beitrag „So hoch ist die Rente nach 45 Arbeitsjahren“. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass die sogenannte Standardrente ein statistisches Modell ist und keineswegs beschreibt, was jeder Versicherte nach 45 Jahren tatsächlich bekommt.
45 oder 50 Arbeitsjahre garantieren keine hohe RenteFür die Höhe einer gesetzlichen Altersrente werden sogenannte Entgeltpunkte berechnet. Wer während eines Kalenderjahres genau das Durchschnittsentgelt der gesetzlich Rentenversicherten verdient, erhält für dieses Jahr grundsätzlich einen Entgeltpunkt.
Wer nur 70 Prozent des Durchschnitts verdient, bekommt vereinfacht etwa 0,7 Entgeltpunkte. Wer dagegen deutlich mehr verdient, kann mehr als einen Entgeltpunkt erwerben, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Genau hier liegt der Grund dafür, weshalb zwei Menschen mit jeweils 45 Arbeitsjahren völlig unterschiedliche Renten erhalten können. Eine lange Beschäftigungszeit sagt wenig darüber aus, wie viele Entgeltpunkte während dieser Jahrzehnte tatsächlich zusammengekommen sind.
Eine Verkäuferin, Pflegehilfskraft oder Reinigungskraft kann deshalb nach 45 oder 50 Jahren Vollzeitbeschäftigung erheblich weniger Rente bekommen als ein Beschäftigter, der über viele Jahre deutlich über dem Durchschnitt verdient hat. Der Versicherungsverlauf ist mindestens ebenso wichtig wie die reine Dauer des Arbeitslebens.
Das Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet nicht 48 Prozent des letzten GehaltsImmer wieder sorgt auch das sogenannte Rentenniveau für Missverständnisse. Seit der Rentenreform 2025 ist das Sicherungsniveau vor Steuern bis 2031 bei mindestens 48 Prozent abgesichert.
Diese 48 Prozent bedeuten jedoch ausdrücklich nicht, dass ein Arbeitnehmer später 48 Prozent seines letzten Netto- oder Bruttogehalts als gesetzliche Rente erhält. Verglichen werden eine standardisierte Rente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst und das verfügbare Durchschnittsentgelt eines Beschäftigten.
Wer beispielsweise in den letzten Berufsjahren deutlich mehr verdient als in den Jahrzehnten zuvor, kann beim Eintritt in die Rente daher einen besonders starken Einkommensrückgang erleben. Die gesetzliche Rente ersetzt nicht einfach einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts.
Von der Bruttorente gehen noch Beiträge abAuch die Angabe einer Bruttorente beschreibt noch nicht den Betrag, der tatsächlich auf dem Konto landet. Rentnerinnen und Rentner müssen grundsätzlich Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung berücksichtigen.
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt sich die Rentenversicherung an den Krankenversicherungsbeiträgen, während der Beitrag zur Pflegeversicherung grundsätzlich von den Rentnern selbst getragen wird. Hinzu kann Einkommensteuer kommen, wobei deren tatsächliche Höhe unter anderem vom Rentenbeginn, weiteren Einkünften und persönlichen steuerlichen Verhältnissen abhängt.
Die deutsche Standardrente von aktuell 1.913,40 Euro brutto ist deshalb nicht mit einer Nettorente von 1.913,40 Euro gleichzusetzen. Wer seine finanzielle Situation im Ruhestand plant, sollte daher nicht allein auf den im Rentenbescheid ausgewiesenen Bruttobetrag schauen.
50 Jahre Arbeit können trotzdem weniger als 1.800 Euro Rente ergebenBesonders deutlich wird das Problem bei Beschäftigten, die über Jahrzehnte unterdurchschnittliche Löhne erhalten haben. Wer lange arbeitet, sammelt zwar über viele Jahre Rentenansprüche, doch geringe Jahresverdienste führen entsprechend zu weniger Entgeltpunkten.
Das trifft beispielsweise Beschäftigte in Teilen des Einzelhandels, der Gastronomie, der Gebäudereinigung, im sozialen Bereich oder in anderen Branchen mit über viele Jahre niedrigen Löhnen. Auch längere Teilzeitphasen können die spätere Rentenhöhe deutlich beeinflussen.
Deshalb sollte die Aussage „Ich habe 45 Jahre gearbeitet“ nicht automatisch mit „Ich bekomme eine gute Rente“ gleichgesetzt werden. Das deutsche System berücksichtigt zwar die Dauer der Versicherung an verschiedenen Stellen, bei der eigentlichen Rentenhöhe bleibt der während des Erwerbslebens erzielte beitragspflichtige Verdienst jedoch entscheidend.
Fast jeder fünfte ältere Mensch gilt als armutsgefährdetDass finanzielle Unsicherheit im Alter keine Randerscheinung ist, zeigen die Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Nach den Ergebnissen der EU-SILC-Erhebung 2025 lag die Armutsgefährdungsquote bei Menschen ab 65 Jahren bei 19,5 Prozent.
Bei Frauen ab 65 Jahren waren es sogar 21,3 Prozent, bei Männern derselben Altersgruppe 17,3 Prozent. Als armutsgefährdet galt bei einem alleinlebenden Menschen ein verfügbares Einkommen von weniger als 1.445 Euro im Monat, wobei sich die Einkommensangaben der Erhebung auf das Jahr 2024 beziehen.
Das bedeutet nicht, dass jeder Mensch knapp oberhalb dieser Grenze finanziell sorgenfrei lebt. Besonders hohe Wohnkosten können dazu führen, dass auch bei einer deutlich höheren Rente nach Miete, Heizung und anderen festen Ausgaben nur wenig Geld für den übrigen Lebensunterhalt bleibt.
Mehr Menschen benötigen Grundsicherung im AlterNoch deutlicher wird die Entwicklung bei der Grundsicherung. Ende Dezember 2025 erhielten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 764.000 Menschen, die die Altersgrenze erreicht oder überschritten hatten, Grundsicherung im Alter.
Gegenüber dem Vorjahr stieg ihre Zahl um 3,4 Prozent. Innerhalb von zehn Jahren nahm die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger deutlich zu.
Die Grundsicherung ist für Menschen vorgesehen, deren eigenes Einkommen und berücksichtigungsfähiges Vermögen nicht ausreichen, um den sozialrechtlich anerkannten Lebensbedarf zu decken. Wie hoch die Leistung ausfällt, hängt unter anderem von Einkommen, Unterkunftskosten und persönlicher Situation ab.
Ausführlicher erklärt dies der Beitrag „Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?“.
Sehr hohe Einkommen werden nur bis zu einer Grenze verbeitragtBei Arbeitnehmern mit besonders hohen Gehältern gibt es ebenfalls eine Begrenzung. Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt 2026 bei 8.450 Euro im Monat beziehungsweise 101.400 Euro im Jahr.
Auf Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig. Gleichzeitig entstehen für den darüberliegenden Verdienst auch keine weiteren Entgeltpunkte.
Mehr dazu finden Sie bei gegen-hartz.de im Beitrag „Rente: Beitragsbemessungsgrenze steigt – was jetzt angerechnet wird“.
Vermögen, Aktienbestände oder andere private Vermögenswerte werden grundsätzlich ebenfalls nicht mit Rentenversicherungsbeiträgen belastet. Die gesetzliche Rentenversicherung knüpft in erster Linie an versicherungspflichtiges Erwerbseinkommen an und ist damit anders aufgebaut als das allgemeine Steuersystem.
Die Grundrente ist keine garantierte MindestrenteWer jahrzehntelang gearbeitet und trotzdem nur geringe Ansprüche erworben hat, denkt häufig an die Grundrente. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine feste Mindestrente, auf die jeder nach einer bestimmten Zahl von Arbeitsjahren Anspruch hat.
Für einen Grundrentenzuschlag werden unter anderem sogenannte Grundrentenzeiten und die während bestimmter Zeiten erzielten Entgeltpunkte geprüft. Außerdem findet eine Einkommensprüfung statt.
Wie die Voraussetzungen 2026 aussehen, erklärt der Beitrag „Höhe des Grundrentenzuschlags 2026: Wer hat Anspruch auf die Grundrente?“.
Damit kann es passieren, dass zwei Menschen mit jeweils 40 oder 45 Versicherungsjahren unterschiedlich behandelt werden. Entscheidend ist, welche Zeiten im Versicherungsverlauf enthalten sind und wie hoch die jeweiligen Verdienste waren.
Auch Wohngeld kann bei einer höheren Rente noch möglich seinEine Rente oberhalb der Grundsicherung bedeutet außerdem nicht automatisch, dass keine staatliche Unterstützung mehr infrage kommt. Gerade bei hohen Mieten kann Wohngeld für Rentnerinnen und Rentner interessant sein.
Eine feste bundesweite Rentengrenze für den Wohngeldanspruch gibt es nicht. Haushaltsgröße, Einkommen, berücksichtigungsfähige Miete und örtliche Mietenstufe werden gemeinsam betrachtet.
Selbst bei einer Bruttorente um 1.800 Euro kann deshalb 2026 unter bestimmten Voraussetzungen noch ein Wohngeldanspruch bestehen. Der aktuelle Beitrag „Wohngeld für Rentner: So hoch darf die Rente 2026 noch sein“ zeigt anhand von Beispielen, warum sich eine Prüfung lohnen kann.
Lange Arbeit und Anerkennung sind nicht dasselbeDie Diskussion über Rentengerechtigkeit lässt sich deshalb nicht auf die Frage reduzieren, ob 1.800 oder 2.000 Euro im Monat objektiv viel oder wenig sind. Menschen vergleichen den Ruhestand häufig mit ihrem vorherigen Lebensstandard und mit dem, was sie über Jahrzehnte in das Sozialversicherungssystem eingezahlt haben.
Wer 45 oder 50 Jahre gearbeitet hat, erwartet oft nicht nur eine Absicherung des Existenzminimums. Erwartet wird vielfach auch, dass ein langes Arbeitsleben im Alter sichtbar honoriert wird.
Genau an dieser Stelle entstehen Enttäuschung und Misstrauen, wenn die tatsächliche Rente deutlich niedriger ausfällt als erwartet. Steigende Wohnkosten, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Sorge vor späterer Pflegebedürftigkeit verschärfen dieses Gefühl zusätzlich.
Die Rentensteigerung 2026 löst das Grundproblem nichtSeit Juli 2026 erhalten gesetzliche Rentner 4,24 Prozent mehr. Der Rentenwert ist dadurch von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt gestiegen.
Für Rentnerinnen und Rentner ist das eine spürbare Verbesserung. Eine Rentenerhöhung verändert jedoch nicht nachträglich die Zahl der Entgeltpunkte, die jemand während des Arbeitslebens erworben hat.
Wer viele Jahre nur geringe Rentenansprüche aufgebaut hat, erhält deshalb auch nach einer prozentualen Erhöhung weiterhin eine vergleichsweise niedrige Rente. Beispiele zur aktuellen Anpassung zeigt gegen-hartz.de unter „Altersrente: 7 Änderungen für Rentner seit Juli 2026“.
Die entscheidende Frage lautet nicht nur: Wie viele Jahre wurde gearbeitet?Der geschilderte Fall der 69-jährigen Frau zeigt, weshalb Rentendebatten schnell emotional werden. Jahrzehntelange Erwerbstätigkeit schafft die Erwartung, im Alter finanziell abgesichert zu sein und den bisherigen Lebensstandard zumindest in wesentlichen Teilen erhalten zu können.
Für die deutsche gesetzliche Rente reicht die Zahl der Beschäftigungsjahre als Aussage über die spätere Rentenhöhe jedoch nicht aus. Entscheidend sind unter anderem die während dieser Jahre erworbenen Entgeltpunkte, anerkannte Versicherungszeiten, mögliche Abschläge und der Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Wer die eigene Altersversorgung einschätzen möchte, sollte deshalb frühzeitig den Versicherungsverlauf kontrollieren und die Renteninformation nicht erst kurz vor dem Ruhestand genauer ansehen. Fehlende Zeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder andere rentenrechtlich relevante Abschnitte sollten rechtzeitig geklärt werden.
Häufige Fragen und Antworten zur Rente nach einem langen Arbeitsleben 1. Bekommt man nach 45 Arbeitsjahren automatisch eine gute Rente?Nein. 45 Arbeitsjahre können zwar für bestimmte Rentenarten und Wartezeiten wichtig sein, die Rentenhöhe hängt jedoch hauptsächlich davon ab, wie viele Entgeltpunkte während des Erwerbslebens erworben wurden.
Wer jahrzehntelang deutlich unter dem Durchschnitt verdient hat, kann deshalb auch nach 45 Jahren eine niedrige Rente erhalten. Umgekehrt kann ein höherer langjähriger Verdienst zu deutlich höheren Ansprüchen führen.
2. Wie hoch ist die Standardrente nach 45 Jahren im Jahr 2026?Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Rentenwert 42,52 Euro. Bei 45 Entgeltpunkten ergibt sich daraus eine rechnerische Standardrente von 1.913,40 Euro brutto im Monat.
Davon können noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern abgehen. Der tatsächliche Überweisungsbetrag ist deshalb niedriger.
3. Bedeutet ein Rentenniveau von 48 Prozent, dass ich 48 Prozent meines letzten Gehalts bekomme?Nein. Das Rentenniveau vergleicht eine standardisierte Rente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst mit dem verfügbaren Einkommen eines Durchschnittsverdieners.
Das persönliche letzte Gehalt wird dabei nicht als Berechnungsgrundlage verwendet. Wer kurz vor der Rente wesentlich mehr verdient als früher, kann deshalb einen Einkommensrückgang erleben, der deutlich größer als 52 Prozent erscheint.
4. Haben Beamte automatisch eine höhere Altersversorgung als Arbeitnehmer?Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Beamtenversorgung und gesetzliche Rentenversicherung beruhen auf unterschiedlichen Berechnungs- und Finanzierungsregeln.
Beim Bund kann das Ruhegehalt bei entsprechend langer ruhegehaltfähiger Dienstzeit bis zu 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreichen. Ein direkter Vergleich einzelner Bruttobeträge ignoriert jedoch Unterschiede bei Steuern, Krankenversicherung und Erwerbsbiografie.
5. Was kann ein Rentner tun, wenn die Rente nicht zum Leben reicht?Je nach persönlicher Situation kommen Grundsicherung im Alter oder Wohngeld infrage. Bei langjährigen niedrigen Verdiensten kann außerdem geprüft werden, ob ein Grundrentenzuschlag besteht.
Bei der Grundsicherung können Menschen mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten von einem besonderen Rentenfreibetrag profitieren. Mehr dazu erklärt gegen-hartz.de im Beitrag „Grundsicherung zur Rente – der Freibetrag 2026 entscheidet über die Höhe“.
6. Warum kann jemand nach 50 Jahren Arbeit weniger Rente bekommen als jemand nach 40 Jahren?Weil nicht nur die Zahl der Jahre zählt, sondern vor allem die in diesen Jahren erworbenen Entgeltpunkte. Ein Beschäftigter mit 40 Jahren und überdurchschnittlichem Einkommen kann deshalb mehr Entgeltpunkte sammeln als eine Person, die 50 Jahre lang deutlich unter dem Durchschnitt verdient hat.
Genau dieser Mechanismus erklärt einen großen Teil der Enttäuschung vieler langjährig Beschäftigter. Ein außergewöhnlich langes Arbeitsleben führt im deutschen Rentensystem nicht automatisch zu einer außergewöhnlich hohen Rente.
Der Beitrag Rentnerin hat 50 Jahre Vollzeit gearbeitet – aber im Ruhestand reicht die Rente nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Entlädt sich die innenpolitische Spannung im September?
Am kommenden Sonntag sind es nur noch zwei Wochen bis zu einer Landtagswahl in Sachsen-Anhalt, die gleich auf mehreren Seiten des politischen Spektrums als schicksalhaftes Ereignis gesehen wird und durchaus tatsächlich zu einem solchen werden könnte. Im Monat September, in dem in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin noch zwei weitere Wahlen auf Landesebene anstehen, kommt es dann […]
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Golfstrom-System: Wissenschaftler gegen Stefan Rahmstorf – Klimaschau 272
Die menschgemachte Erderwärmung soll in den meisten Berichten der Massenmedien und Klimainstitute zu Hitze und Dürre führen. Es gibt aber seit geraumer Zeit auch eine Gegentheorie aus dem Hause Potsdam-Institut, nach dem der Klimakollaps das Golfstrom-System im Nordatlantik, englisch abgekürzt AMOC, zum Erliegen bringen und so paradoxerweise für fallende Temperaturen sorgen soll.
Der Hintergrund: Das warme Wasser aus dem Golf von Mexiko strömt quer über den Atlantik nach West- und Nordeuropa und sorgt so für milde Temperaturen vor allem auf den britisch-irischen Inseln und in Norwegen. Eine Unterbrechung der sich zur AMOC verästelnden Meeresströmung hätte katastrophale Auswirkungen.
Die Theorie zur Forschung der AMOC-Katastrophe basiert wie üblich auf Computersimulationen und wird weltweit vom Team des Stefan Rahmstorf am Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung PIK dominiert.
Der Beitrag Golfstrom-System: Wissenschaftler gegen Stefan Rahmstorf – Klimaschau 272 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Visit to the Archangel Cathedral of the Moscow Kremlin
The President visited the Archangel Cathedral of the Moscow Kremlin, where the relics of the Holy Blessed Grand Prince Dmitry Donskoy had recently been uncovered. The head of state viewed the burial site and took part in a prayer service.
Wer nicht arbeitet, bekommt 30 Prozent weniger Bürgergeld? Warum die Schlagzeile nicht stimmt
Die Aussage „Wer nicht arbeitet, bekommt 30 Prozent weniger Bürgergeld“ stimmt so nicht. Tatsächlich ist die Rechtslage deutlich differenzierter: Eine Kürzung durch das Jobcenter setzt eine konkrete Pflichtverletzung voraus und darf nicht allein deshalb verhängt werden, weil jemand keine Beschäftigung hat.
Aktuell sorgt vor allem die in Sachsen-Anhalt gestartete „Initiative Bürgerarbeit“ für Aufmerksamkeit. Ein Bericht von “Focus” vom 19. August 2026 greift das Thema unter der falschen Überschrift auf, dass Menschen, die nicht arbeiten, 30 Prozent weniger Bürgergeld bekämen. Doch das stimmt so nicht.
Seit Juli kann bereits die erste Pflichtverletzung 30 Prozent kostenBis zum 30. Juni 2026 galt bei normalen Pflichtverletzungen noch eine Staffelung. Zunächst konnten zehn Prozent des Regelbedarfs entfallen, bei einem weiteren Verstoß 20 Prozent und erst anschließend 30 Prozent.
Diese Abstufung wurde mit der neuen Grundsicherung abgeschafft. § 31a SGB II bestimmt inzwischen, dass sich das Grundsicherungsgeld bei einer festgestellten Pflichtverletzung grundsätzlich um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs mindert.
Für einen alleinstehenden Erwachsenen mit einem Regelbedarf von 563 Euro bedeutet das einen Abzug von 168,90 Euro im Monat. Dauert die Minderung drei volle Monate, fehlen insgesamt 506,70 Euro.
Gegen-Hartz hatte die finanziellen Auswirkungen der neuen Regelung bereits ausführlich erläutert: Grundsicherungsgeld ab Juli: So hart trifft die 168,90-Euro-Kürzung.
Keine Kürzung allein wegen ArbeitslosigkeitEntscheidend ist allerdings: Erwerbslosigkeit allein ist keine Pflichtverletzung. Niemandem dürfen 30 Prozent des Regelbedarfs gestrichen werden, nur weil bislang keine reguläre Beschäftigung gefunden wurde.
Eine Pflichtverletzung kann beispielsweise vorliegen, wenn eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund nicht aufgenommen, die Anbahnung einer Beschäftigung verhindert oder eine verbindlich zugewiesene Eingliederungsmaßnahme unbegründet verweigert wird. Auch eine ordnungsgemäße Belehrung über die möglichen Rechtsfolgen beziehungsweise die nachweisbare Kenntnis dieser Folgen ist für eine Sanktion von Bedeutung.
Die Überschrift „Wer nicht arbeitet, bekommt 30 Prozent weniger“ lässt diese Voraussetzungen aber außer Acht. Rechtlich geht es nicht darum, ob ein Leistungsberechtigter aktuell eine Arbeit hat, sondern darum, ob eine konkrete und zumutbare Verpflichtung ohne anerkennbaren Grund verletzt wurde.
Bürgerarbeit in Sachsen-AnhaltSeit dem 1. Juli 2026 erprobt Sachsen-Anhalt unter dem Namen „Initiative Bürgerarbeit“ einen verstärkten Einsatz von Arbeitsgelegenheiten. Im SGB-II-Bereich sind zunächst Mansfeld-Südharz und der Burgenlandkreis Modellregionen.
Für Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kommen zusätzlich Wittenberg und der Salzlandkreis hinzu. Die unterschiedlichen gesetzlichen Systeme sollten nicht miteinander vermischt werden, denn für Grundsicherungsbeziehende und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelten teilweise andere Vorschriften.
Gegen-Hartz berichtete bereits ausführlich über den Start der Maßnahmen und die möglichen Folgen einer Ablehnung: Laub fegen und Müll aufheben: Pflichtjobs beim Grundsicherungsgeld sind gestartet.
Eine allgemeine Verpflichtung sämtlicher Arbeitsloser in Sachsen-Anhalt zu gemeinnütziger Arbeit wurde damit nicht eingeführt. Die Jobcenter nutzen vielmehr bereits bestehende Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II verstärkt.
Jobcenter darf nicht beliebige Arbeiten zuweisenEine solche Arbeitsgelegenheit muss gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Nach § 16d SGB II müssen die Arbeiten zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral ausgestaltet werden.
Damit soll verhindert werden, dass reguläre Beschäftigte durch geförderte Arbeitsgelegenheiten verdrängt werden. Tätigkeiten, die ohnehin von normalen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erledigt werden müssten, dürfen deshalb nicht ohne Weiteres auf Teilnehmer einer Arbeitsgelegenheit übertragen werden.
Außerdem haben Leistungen Vorrang, die eine unmittelbare Aufnahme einer Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt ermöglichen. Ein Jobcenter darf eine Arbeitsgelegenheit daher nicht einfach als Ersatz für sinnvollere Vermittlung, Ausbildung oder eine geeignete Qualifizierung einsetzen.
Für wen eine Arbeitsgelegenheit gedacht istArbeitsgelegenheiten sollen insbesondere Menschen erreichen, die bereits längere Zeit vom regulären Arbeitsmarkt entfernt sind und Unterstützung benötigen, um ihre Beschäftigungsfähigkeit wiederherzustellen. Das Jobcenter muss prüfen, ob eine solche Maßnahme für die konkrete Person geeignet und erforderlich ist.
Auch die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass zuvor andere Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung berücksichtigt werden müssen. Über die Voraussetzungen entscheidet das Jobcenter unter Berücksichtigung des Einzelfalls.
Das bedeutet zugleich, dass die bloße Existenz eines solchen Angebots noch keine rechtmäßige Verpflichtung begründet. Inhalt, Einsatzort, zeitlicher Umfang und weitere Bedingungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Dann kann eine Ablehnung 30 Prozent kostenWird eine geeignete und zumutbare Arbeitsgelegenheit ordnungsgemäß zugewiesen und tritt die leistungsberechtigte Person diese ohne wichtigen Grund nicht an, kann eine Pflichtverletzung vorliegen. Dann droht seit Juli 2026 grundsätzlich eine Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent.
Der normale Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Erfüllt die betroffene Person die Verpflichtung nachträglich oder erklärt sie sich ernsthaft und nachhaltig bereit, ihr künftig nachzukommen, muss die Kürzung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig beendet werden.
Mindestens einen Monat kann die Leistungsminderung jedoch bestehen bleiben. Die Behörde kann die Kürzung daher nicht in jedem Fall sofort nach der nachträglichen Mitwirkung vollständig rückgängig machen.
Gerade für Menschen, die ihren gesamten Lebensunterhalt aus der Grundsicherung finanzieren müssen, ist ein monatlicher Verlust von 168,90 Euro erheblich. Von dem verbleibenden Regelbedarf müssen unter anderem Lebensmittel, Haushaltsstrom, Kleidung, Mobilität und persönliche Ausgaben bestritten werden.
Die Leistungen für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine normale 30-Prozent-Sanktion dagegen rechnerisch nicht vermindert werden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 31a SGB II.
Ein wichtiger Grund kann die Sanktion verhindernNicht jede Ablehnung einer Tätigkeit ist eine sanktionsfähige Arbeitsverweigerung. Liegt ein wichtiger Grund vor, muss dieser berücksichtigt werden.
Denkbar sind beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen, die eine bestimmte Tätigkeit tatsächlich unmöglich oder unzumutbar machen. Auch Probleme mit einer notwendigen Kinderbetreuung oder andere erhebliche Hindernisse können je nach Einzelfall berücksichtigt werden.
Entscheidend ist deshalb, dem Jobcenter bestehende Hinderungsgründe möglichst früh mitzuteilen und vorhandene Nachweise vorzulegen. Eine pauschale Aussage wie „Arbeit abgelehnt, also 30 Prozent weniger Geld“ wird dem gesetzlichen Prüfverfahren nicht gerecht.
Auch eine außergewöhnliche Härte muss geprüft werdenZusätzlich enthält das Gesetz eine Härtefallregelung. Nach § 31a SGB II darf eine Leistungsminderung nicht erfolgen, wenn sie im konkreten Fall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Das Jobcenter muss sich deshalb mit den individuellen Umständen befassen. Eine Sanktion darf nicht allein über ein automatisiertes Schema verhängt werden, ohne die entscheidenden Einwendungen des Betroffenen zu prüfen.
Vor der Feststellung einer Minderung muss außerdem eine Anhörung ermöglicht werden. Betroffene sollten diese Gelegenheit nutzen, um Tatsachen, Nachweise und mögliche Fehler der Zuweisung nachvollziehbar darzustellen.
Fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung kann den Bescheid angreifbar machenAuch seit der Verschärfung zum 1. Juli 2026 bleibt eine korrekte Belehrung über die drohenden Folgen bedeutsam. Ist die Rechtsfolgenbelehrung unklar, unvollständig oder für die konkrete Verpflichtung nicht passend, kann dies gegen die Rechtmäßigkeit der Sanktion sprechen.
Gegen-Hartz hat hierzu einen aktuellen Beitrag veröffentlicht: 30-Prozent-Sanktionen sind angreifbar, wenn das Jobcenter diesen Fehler macht.
Betroffene sollten einen Minderungsbescheid daher nicht allein deshalb für rechtmäßig halten, weil darin die Zahl „30 Prozent“ genannt wird. Es müssen sowohl die Voraussetzungen der zugrunde gelegten Pflicht als auch das Verfahren geprüft werden.
Bürgerarbeit ist kein normaler ArbeitsplatzDie Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II begründen ausdrücklich kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis. Deshalb erhalten Teilnehmer hierfür auch keinen normalen Arbeitslohn nach den üblichen arbeitsrechtlichen Regeln.
Zusätzlich zum Grundsicherungsgeld wird eine angemessene Mehraufwandsentschädigung gezahlt. Ihre Höhe ist im SGB II nicht bundesweit mit einem einheitlichen Stundenbetrag festgelegt.
Sie soll zusätzliche Kosten ausgleichen, die durch die Teilnahme entstehen können. Gegen-Hartz erläutert die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Mehraufwandsentschädigung auch anhand eines konkreten Falls: Grundsicherung: 20 Stunden pro Woche für 1,50 Euro pro Stunde.
Die häufig genannten 80 Cent betreffen AsylbewerberIn Berichten über die Bürgerarbeit werden teilweise Stundenbeträge von 80 Cent genannt. Für Bezieher des Grundsicherungsgeldes nach dem SGB II ist diese Zahl jedoch nicht allgemein vorgeschrieben.
Die 80-Cent-Regel findet sich bei bestimmten Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die sachsen-anhaltische Initiative umfasst beide Personengruppen, weshalb bei der Berichterstattung schnell unterschiedliche Regelungen miteinander vermengt werden.
Für Grundsicherungsbeziehende gilt stattdessen die Vorgabe einer angemessenen Mehraufwandsentschädigung. Einen bundesweit verbindlichen festen Stundenbetrag nennt § 16d SGB II nicht.
Bei der Ablehnung eines echten Arbeitsplatzes können sogar mehr als 30 Prozent entfallenDie 30-Prozent-Regel darf zudem nicht mit einer weiteren Vorschrift verwechselt werden. Wird eine tatsächlich und unmittelbar mögliche zumutbare reguläre Arbeit willentlich nicht aufgenommen, kann nach § 31a Absatz 7 SGB II sogar der Anspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs zeitweise entfallen.
Diese strengere Vorschrift bezieht sich jedoch auf eine konkret mögliche Arbeitsaufnahme. Die Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II darf nicht automatisch genauso behandelt werden.
Gegen-Hartz weist auf diese wichtige Unterscheidung ebenfalls hin. Die Bezeichnung „Pflichtarbeit“ oder „Bürgerarbeit“ ändert die rechtliche Einordnung einer Arbeitsgelegenheit nicht.
Warum die Schlagzeile falsch istDie Aussage „Wer nicht arbeitet, bekommt 30 Prozent weniger Bürgergeld“ erweckt den Eindruck, Arbeitslosigkeit selbst werde sanktioniert. Das ist falsch.
Richtig ist: Wer eine konkrete Pflicht nach dem SGB II ohne wichtigen Grund verletzt, kann seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich bereits beim ersten entsprechenden Verstoß eine Kürzung des persönlichen Regelbedarfs um 30 Prozent erhalten. Eine ordnungsgemäße Zuweisung, Zumutbarkeit, Belehrung, Anhörung sowie mögliche Hinderungs- und Härtegründe bleiben dabei zu prüfen.
Ebenso sollte berücksichtigt werden, dass die Geldleistung seit Juli 2026 offiziell nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld heißt. Die alte Bezeichnung wird im allgemeinen Sprachgebrauch und in vielen Schlagzeilen allerdings weiterhin verwendet.
Der Beitrag Wer nicht arbeitet, bekommt 30 Prozent weniger Bürgergeld? Warum die Schlagzeile nicht stimmt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Angespannte Lage in Lugano vor dem Fußballspiel gegen Maccabi Tel Aviv
In der beliebten Touristendestination Lugano herrscht Spannung. Heute Abend findet in der Tessiner Stadt nämlich das Conference-League-Spiel zwischen dem FC Lugano und Maccabi Tel Aviv statt. Besorgnis löst dabei nicht nur die Tatsache aus, dass das Spiel vor dem Hintergrund des Gaza-Krieges und der Konflikte im Westjordanland stattfindet, sondern vor allem, weil es unter den Maccabi-Fans eine Gruppe gibt, die für ihre Gewalttätigkeit bekannt ist.
Wie Ticinonline schreibt, handelt es sich dabei um die politisierten «Maccabi Fanatics», die wichtigste Ultras-Gruppe des Vereins, deren Ideologie auf die radikale israelische Rechte zurückgeht.
So hat die Tessiner Sektion der Bewegung für den Sozialismus (Movimento per il Socialismo – MPS) dem Portal zufolge die Kantonsregierung gefragt, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um «Unruhen, Gewalt und rassistisches Verhalten zu verhindern». Daraufhin habe Gaza Action Ticino unter dem Motto «Nein zum Spiel der Schande» zu einer Mobilisierung aufgerufen. Die Stadt Lugano habe ihrerseits wissen lassen, dass die Situation «nicht leicht zu bewältigen» sein werde.
Flyer von Gaza Action TicinoLaut dem MPS entspringt die Besorgnis «der Erinnerung an die schwerwiegenden Vorfälle in Amsterdam» anlässlich des Europa-League-Spiels gegen Ajax im November 2024, die «gezeigt haben, wie schnell sich ein Fußballspiel zu einer Situation schwerwiegender Störung der öffentlichen Ordnung entwickeln kann, wenn sich die sportliche Rivalität mit den Spannungen im Zusammenhang mit dem israelisch-palästinensischen Konflikt überschneidet» (wir berichteten).
Damals wurden die Ereignisse von den Medien zuerst als antisemitisch dargestellt. Dann stellte sich jedoch heraus, dass die Gewalt und die Provokationen von den israelischen Fans ausgingen. So hatten sie zum Beispiel eine palästinensische Fahne von einem Haus im Stadtzentrum der niederländischen Metropole gerissen und rassistische Parolen gegrölt. Laut Zeugen hatten sie auch unschuldige Menschen auf der Straße, Eigentum und Taxifahrer angegriffen.
Das alles geschah bereits am Vorabend des Spiels. Nach dem Schlusspfiff, als die israelischen Fans die Johan-Cruyff-Arena verließen, wurden sie von einigen lokalen Gruppen angegriffen. Ticinonline erinnert daran, dass infolge der Zusammenstöße sieben Personen ins Krankenhaus eingeliefert, fast dreißig verletzt und über 50 festgenommen wurden.
Das Portal weist auch auf einen politischen Eklat hin, der ein Jahr später von einem weiteren Auswärtsspiel von Maccabi Tel Aviv ausgelöst wurde. Anlass war erneut ein Spiel in der Europa League, diesmal jedoch bei Aston Villa Anfang November 2025. Bei dieser Gelegenheit kündigten die Behörden der Stadt Birmingham einige Wochen vor dem Spiel aus Angst vor antisemitischen Angriffen an, dass den israelischen Fans der Zugang zum Stadion verwehrt sein werde. Der Beschluss wurde ein paar Wochen nach einem Anschlag auf eine Synagoge in Manchester gefasst.
Die Entscheidung wurde sowohl von der israelischen als auch von der britischen Regierung scharf kritisiert. Sie sorgte auch nach dem Spiel für Aufsehen, als bekannt wurde, dass die lokalen Behörden ihren Beschluss mit Informationen begründet hatten, die sich später als falsch herausstellten und unter anderem mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt worden waren.
Doch zurück in die Schweizer «Sonnenstube»: Dort gab es in den letzten Tagen Ticinonline zufolge sowohl vonseiten der Kantonspolizei als auch vom FC Lugano beruhigende Signale. Die Behörden hätten zwar wie üblich keine Details zum Einsatzkonzept bekanntgegeben, würden die Lage jedoch seit Tagen beobachten. Der Fußballverein habe am vergangenen Dienstag hingegen in einer kurzen Pressemitteilung erklärt, dass «alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durch ein koordiniertes und den Umständen angemessenes Einsatzkonzept getroffen werden, wobei Personal und Einrichtungen einsatzbereit sind». Der Club relativierte aber die Befürchtungen, indem er wissen ließ, dass «keine nennenswerte Anzahl israelischer Fans erwartet» werde.
Rentner aufgepasst: Millionen Führerscheine laufen in 5 Monaten ab
Für viele Autofahrerinnen und Autofahrer rückt ein wichtiger Termin näher: Am 19. Januar 2027 endet die nächste Frist beim verpflichtenden Führerscheinumtausch. Betroffen sind diesmal grundsätzlich Kartenführerscheine, die zwischen 2002 und 2004 ausgestellt wurden.
Gerade Rentner sollten genau hinschauen, denn bei älteren Fahrerlaubnisinhabern gibt es eine wichtige Ausnahme. Wer vor 1953 geboren wurde, hat unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins noch bis zum 19. Januar 2033 Zeit.
Eine aktuelle Meldung über „Millionen Führerscheine“, die in wenigen Monaten ungültig werden, braucht allerdings eine Einordnung. Das Bundesverkehrsministerium spricht von rund 42 Millionen Führerscheinen, die in Deutschland im gesamten mehrjährigen Verfahren umgetauscht werden müssen; diese Zahl bezeichnet also nicht allein die Gruppe, deren Frist im Januar 2027 endet.
Für diese Führerscheine endet die Frist am 19. Januar 2027Wer einen Kartenführerschein besitzt, der von 2002 bis einschließlich 2004 ausgestellt wurde, sollte auf der Vorderseite seines Dokuments nachsehen. Bei einem Kartenführerschein steht das Ausstellungsdatum im Feld 4a.
Für diese Gruppe ist nicht das Jahr wichtig, in dem die Fahrerlaubnis ursprünglich erworben wurde. Entscheidend ist das Jahr, in dem das vorliegende Führerscheindokument ausgestellt wurde.
Ein Rentner kann seine Fahrerlaubnis beispielsweise schon in den 1970er-Jahren erworben haben, aber 2003 einen Kartenführerschein erhalten haben. Wurde er 1953 oder später geboren, fällt dieser Führerschein grundsätzlich unter die Frist zum 19. Januar 2027.
Diese Fristen gelten für alte KartenführerscheineDie Fahrerlaubnis-Verordnung legt die Termine für die verschiedenen Ausstellungsjahre fest. Nach der derzeit geltenden Regelung sieht der weitere Zeitplan so aus:
Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins Spätester Umtausch 1999 bis 2001 19. Januar 2026 2002 bis 2004 19. Januar 2027 2005 bis 2007 19. Januar 2028 2008 19. Januar 2029 2009 19. Januar 2030 2010 19. Januar 2031 2011 19. Januar 2032 2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033Die Jahrgänge 1999 bis 2001 hätten ihren Führerschein somit bereits bis zum 19. Januar 2026 austauschen müssen. Für die unmittelbar folgende Gruppe aus den Jahren 2002 bis 2004 läuft die Frist derzeit noch.
Wichtige Ausnahme für Rentner, die vor 1953 geboren wurdenDie Tabelle darf bei älteren Menschen nicht isoliert gelesen werden. Fahrerlaubnisinhaber mit einem Geburtsjahr vor 1953 müssen ihren alten Führerschein unabhängig vom Ausstellungsjahr erst bis zum 19. Januar 2033 austauschen.
Das kann beispielsweise einen 76-jährigen Rentner betreffen, dessen Kartenführerschein im Jahr 2002 ausgestellt wurde. Obwohl die Karte eigentlich in die Gruppe 2002 bis 2004 fällt, greift für ihn wegen seines Geburtsjahres die verlängerte Frist.
Die Ausnahme ist für viele Senioren besonders wichtig, weil Schlagzeilen über den Führerscheinumtausch leicht den Eindruck vermitteln können, sämtliche älteren Autofahrer müssten jetzt tätig werden. Auch der Gegen-Hartz-Beitrag Faktencheck: Dürfen Rentner ab 70 bald kein Auto mehr fahren? erläutert, warum das Alter allein derzeit weder ein Fahrverbot noch eine neue Fahrprüfung auslöst.
Nach dem Stichtag wird der Führerschein tatsächlich ungültigDie Formulierung „ungültiger Führerschein“ ist juristisch nicht gleichbedeutend mit dem Verlust der Fahrerlaubnis. § 24a der Fahrerlaubnis-Verordnung bestimmt, dass das alte Führerscheindokument nach Ablauf seiner jeweiligen Umtauschfrist seine Gültigkeit verliert.
Das bedeutet jedoch nicht, dass eine betroffene Person plötzlich keine Pkw mehr fahren darf, weil ihre Fahrerlaubnis erloschen wäre. Das Bundesverkehrsministerium stellt ausdrücklich klar, dass die zugrunde liegende Fahrberechtigung durch diesen verwaltungstechnischen Umtausch unverändert bleibt.
Dieser Unterschied ist besonders wichtig. Ein abgelaufenes Dokument und eine entzogene oder nicht vorhandene Fahrerlaubnis sind rechtlich zwei verschiedene Sachverhalte.
Wer zu spät umtauscht, muss mit 10 Euro rechnenWer nach Ablauf seiner Frist mit dem ungültig gewordenen Pkw- oder Motorradführerschein unterwegs ist, begeht nach Angaben des ADAC nicht automatisch die Straftat „Fahren ohne Fahrerlaubnis“. Bei Pkw- und Motorradführerscheinen droht vielmehr ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.
Damit ist die Sache allerdings nicht erledigt, denn der vorgeschriebene Umtausch muss anschließend trotzdem erfolgen. Schwierigkeiten können zudem entstehen, wenn Betroffene mit dem abgelaufenen Dokument ins Ausland fahren oder dort einen Mietwagen übernehmen möchten.
Wer die Frist bereits versäumt hat, sollte den Antrag deshalb möglichst bald nachholen. Gegen-Hartz hat die Folgen alter Dokumente bereits in dem Beitrag Viele Rentner fahren mit ungültigem Führerschein – das kann teuer werdenausführlicher eingeordnet.
Keine neue Fahrprüfung beim normalen PflichtumtauschFür Rentner ist noch ein weiterer Punkt wichtig: Der Pflichtumtausch ist grundsätzlich keine erneute Führerscheinprüfung. Weder eine theoretische noch eine praktische Fahrprüfung gehört zum normalen Austausch des Pkw- oder Motorradführerscheins.
Auch ein pauschaler ärztlicher Gesundheitscheck nur wegen des Alters ist mit diesem Verfahren nicht verbunden. Das Bundesverkehrsministerium beschreibt den Vorgang ausdrücklich als verwaltungstechnischen Umtausch.
Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen einer Behörde konkrete Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung begründen. Solche Einzelfälle unterliegen anderen Vorschriften und entstehen nicht allein dadurch, dass jemand Rentner ist oder seinen Führerschein austauschen möchte.
Auch die Debatte über mögliche spätere EU-Vorgaben für ältere Fahrer darf nicht mit der derzeitigen Umtauschpflicht vermischt werden. Mehr dazu erläutert Gegen-Hartz unter EU-Führerscheine: Kommen Feedback-Fahrten für Rentner?.
Warum überhaupt so viele Führerscheine ausgetauscht werdenDer groß angelegte Austausch geht auf europäische Vorgaben zurück. Führerscheindokumente innerhalb der Europäischen Union sollen einheitlicher und fälschungssicherer werden, weshalb ältere Dokumente schrittweise ersetzt werden.
Bis zum 19. Januar 2033 soll das Verfahren abgeschlossen sein. Deutschland hat dafür mehrere Fristen eingeführt, damit nicht sämtliche Fahrerlaubnisinhaber gleichzeitig einen neuen Führerschein beantragen müssen.
Das Bundesverkehrsministerium nennt rund 42 Millionen deutsche Führerscheine, die von der gesamten Umtauschaktion erfasst werden. Der ADAC nennt in seinen aktuellen Informationen rund 43 Millionen Dokumente, sodass je nach Datengrundlage leicht unterschiedliche Größenordnungen veröffentlicht werden.
Welche Unterlagen Rentner für den Umtausch benötigenFür den normalen Führerscheinumtausch werden nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums ein Identitätsnachweis, ein aktuelles biometrisches Lichtbild und der bisherige Führerschein im Original benötigt. Zuständig ist grundsätzlich die Fahrerlaubnisbehörde, teilweise können auch Bürgerämter Anträge entgegennehmen.
Ob der Antrag vollständig digital möglich ist, hängt von der zuständigen Behörde ab. Deshalb lohnt sich ein früher Blick auf die Internetseite des eigenen Landkreises oder der Stadt, bevor ein Termin vereinbart wird.
Eine persönliche Aufforderung per Brief sollten Betroffene nicht voraussetzen. Das Bundesverkehrsministerium weist darauf hin, dass es von der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde abhängt, ob Bürger individuell angeschrieben werden.
So viel kostet der neue FührerscheinNach Angaben des Bundesverkehrsministeriums fällt grundsätzlich eine Gebühr von 25,50 Euro sowie eine weitere Gebühr von 1 Euro an. Für einen Direktversand durch die Bundesdruckerei können gegebenenfalls zusätzlich 6,50 Euroberechnet werden.
Hinzu kommen die Kosten für das benötigte biometrische Lichtbild. Je nach Kommune und gewähltem Verfahren können sich die tatsächlichen Gesamtausgaben deshalb etwas unterscheiden.
Gerade für Rentner mit knappem Einkommen ist es sinnvoll, diese Kosten einzuplanen. Einen Überblick über weitere Veränderungen rund um Auto und Mobilität bietet auch der Gegen-Hartz-Beitrag Rentner aufgepasst: Mehrere Kfz-Neuerungen in 2026.
Der neue Führerschein gilt anschließend 15 JahreMit dem Umtausch wird nicht einfach ein weiteres unbefristetes Dokument ausgestellt. Der neu ausgegebene Führerschein ist 15 Jahre gültig und muss danach erneut erneuert werden.
Diese Befristung betrifft wiederum nur das Dokument und nicht automatisch die zugrunde liegende Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der 15 Jahre geht es bei den üblichen Pkw- und Motorradklassen daher grundsätzlich um die Ausstellung eines neuen Dokuments.
Der Hintergrund ist unter anderem, dass Foto und persönliche Angaben in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden können. Eine erneute Fahrprüfung folgt aus der bloßen Dokumentenbefristung nicht.
Rentner sollten nicht bis Januar wartenWer einen Kartenführerschein aus den Jahren 2002 bis 2004 besitzt und nicht unter die Ausnahme für vor 1953 Geborene fällt, sollte den Antrag nicht erst wenige Tage vor dem 19. Januar 2027 stellen. Je näher die Frist rückt, desto mehr Menschen aus derselben Gruppe dürften einen Termin benötigen.
Hinzu kommt, dass sich Bearbeitungszeiten je nach Stadt und Landkreis unterscheiden können. Wer den Antrag einige Monate vorher vorbereitet, kann fehlende Unterlagen oder Terminprobleme leichter auffangen.
Besonders vor einer geplanten Auslandsreise ist ein frühzeitiger Austausch sinnvoll. Ein bereits ungültig gewordenes Dokument kann außerhalb Deutschlands zu erheblich unangenehmeren Situationen führen als das vergleichsweise niedrige Verwarnungsgeld im Inland.
Beispiel aus der PraxisFrau Becker ist 66 Jahre alt und seit kurzem im Ruhestand. Ihre Fahrerlaubnis hat sie vor vielen Jahrzehnten erworben, ihr heutiger Kartenführerschein wurde jedoch im Mai 2003 ausgestellt.
Damit fällt ihr Dokument unter die Umtauschfrist zum 19. Januar 2027, denn Frau Becker wurde nach 1952 geboren. Dass sie bereits Rentnerin ist und ihre erste Fahrerlaubnis viel älter ist, verändert diese Frist nicht.
Frau Becker prüft das Feld 4a auf ihrem Führerschein und beantragt im Herbst 2026 einen neuen Kartenführerschein. Sie benötigt dafür ihren Ausweis, ein biometrisches Foto und den bisherigen Führerschein; eine neue Fahrprüfung oder einen pauschalen Gesundheitstest muss sie wegen des Umtauschs nicht absolvieren.
Fragen und Antworten zum Führerscheinumtausch 1. Welche Führerscheine müssen bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht werden?Betroffen sind grundsätzlich Kartenführerscheine, die in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 ausgestellt wurden. Entscheidend ist bei diesen Dokumenten das Ausstellungsjahr und nicht das ursprüngliche Jahr des Führerscheinerwerbs.
2. Müssen alle Rentner mit einem Führerschein aus 2002 bis 2004 jetzt umtauschen?Nein. Wer vor 1953 geboren wurde, muss unabhängig vom Ausstellungsjahr seines Führerscheins erst bis zum 19. Januar 2033 tauschen.
3. Verliere ich nach dem 19. Januar 2027 meine Fahrerlaubnis?Bei einem normalen Pkw- oder Motorradführerschein erlischt durch die versäumte Umtauschfrist nicht automatisch die Fahrerlaubnis. Ungültig wird zunächst das alte Führerscheindokument.
4. Muss ich beim Führerscheinumtausch eine Fahrprüfung oder einen Gesundheitstest machen?Beim normalen Pflichtumtausch sind weder eine neue Fahrprüfung noch ein pauschaler ärztlicher Test vorgesehen. Der Vorgang dient grundsätzlich dem Austausch des Dokuments.
5. Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?Wer nach Fristablauf mit dem alten Pkw- oder Motorradführerschein fährt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen. Der vorgeschriebene Austausch des Dokuments muss trotzdem nachgeholt werden, und im Ausland können weitere Schwierigkeiten entstehen.
6. Wie lange ist der neue Führerschein gültig?Der nach dem Umtausch ausgestellte Führerschein ist grundsätzlich 15 Jahre gültig. Danach muss das Dokument erneuert werden, ohne dass daraus bei den üblichen Pkw- und Motorradklassen automatisch eine neue Fahrprüfung folgt.
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Rente: So viel Altersrente braucht man für ein Leben in der Mittelschicht
Die Frage, wie viel Rente für ein Leben in der Mittelschicht reicht, lässt sich nicht mit einer einzigen Rentenhöhe beantworten.
Dafür wichtig ist nicht allein die gesetzliche Rente, sondern das gesamte verfügbare Nettoeinkommen im Ruhestand. Dazu zählen neben der gesetzlichen Altersrente auch Betriebsrenten, private Renten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder Unterstützungsleistungen.
Wer im Alter zur Mittelschicht gehören will, muss deshalb zuerst auf den eigenen Haushalt schauen. Ein alleinlebender Rentner hat andere Ausgaben als ein Ehepaar mit abbezahlter Immobilie. Auch Wohnort, Mietkosten, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie steuerliche Belastung verändern die tatsächliche Kaufkraft erheblich.
Was mit Mittelschicht gemeint istIn der Einkommensforschung wird die Mittelschicht häufig über das mittlere Einkommen abgegrenzt. Das Institut der deutschen Wirtschaft ordnet Alleinlebende der Mittelschicht im engeren Sinn zu, wenn ihr bedarfsgewichtetes Haushaltsnettoeinkommen zwischen 80 und 150 Prozent des Medians liegt.
Für das Jahr 2022 nannte das IW für Alleinlebende eine Spanne von rund 1.850 bis 3.470 Euro netto im Monat.
Diese Werte sind nicht automatisch mit einer gesetzlichen Bruttorente gleichzusetzen. Sie beschreiben das verfügbare Einkommen eines Haushalts nach Steuern und Sozialabgaben. Bei Rentnern kommt hinzu, dass von der Bruttorente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen können und je nach Rentenbeginn sowie Gesamteinkommen auch Steuern fällig werden.
Warum die Bruttorente allein wenig aussagtViele Rentenbescheide nennen Bruttowerte. Für den Lebensstandard im Alter ist aber relevant, was nach Abzügen tatsächlich auf dem Konto ankommt. Die Deutsche Rentenversicherung weist für die sogenannte Standardrente ab 1. Juli 2025 eine monatliche Bruttorente von 1.835,55 Euro aus; netto vor Steuern sind es 1.612,53 Euro.
Die Standardrente ist ein Rechenwert für eine Person, die 45 Jahre lang immer genau das Durchschnittsentgelt verdient hat. Sie beschreibt also nicht die typische Biografie aller Rentner.
Teilzeit, Kindererziehung, Arbeitslosigkeit, Selbstständigkeit ohne durchgehende Pflichtbeiträge oder niedrige Löhne können die spätere Altersrente deutlich senken.
Wie viel Netto-Einkommen im Alter nötig istEine Orientierung lässt sich aus den Haushaltsnettoeinkommen ableiten. Laut Statistischem Bundesamt lag der Median des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens 2025 bei alleinlebenden Haushalten bei 1.958 Euro. Überträgt man die häufig genutzte Spanne von 80 bis 150 Prozent auf diesen Wert, ergibt sich für Alleinlebende ein Bereich von rund 1.566 bis 2.937 Euro netto im Monat.
Für zwei Erwachsene ohne Kinder weist Destatis 2025 einen Median von 3.957 Euro Haushaltsnettoeinkommen aus. Daraus ergibt sich bei derselben Rechenweise eine Spanne von rund 3.166 bis 5.936 Euro netto im Monat. Für Rentnerpaare ist dabei wichtig, dass beide Renten, mögliche Hinterbliebenenansprüche, Betriebsrenten und sonstige Einnahmen zusammengerechnet werden.
Haushalt im Ruhestand Orientierungswert für Mittelschicht-Niveau Alleinlebende Person Rund 1.566 bis 2.937 Euro monatliches Haushaltsnettoeinkommen Zwei Erwachsene ohne Kinder Rund 3.166 bis 5.936 Euro monatliches Haushaltsnettoeinkommen Alleinlebende Person nach IW-Abgrenzung 2022 Rund 1.850 bis 3.470 Euro monatliches Nettoeinkommen Viele gesetzliche Renten liegen unter der MitteDie Zahlen der Deutschen Rentenversicherung zeigen, dass viele Altersrenten allein nicht für ein mittleres Einkommensniveau reichen. Im Rentenbestand Ende 2024 lag der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei Renten wegen Alters insgesamt bei 1.154 Euro im Monat. Männer kamen dabei im Schnitt auf 1.405 Euro, Frauen auf 955 Euro.
Diese Beträge sind nicht mit dem gesamten Alterseinkommen identisch. Sie erfassen die gesetzliche Rente, aber nicht immer weitere Einkünfte eines Haushalts. Trotzdem zeigen sie, dass ein Leben in der Mittelschicht für viele Rentner ohne zusätzliche Vorsorge, Partnereinkommen oder Vermögen schwer erreichbar ist.
Warum Wohnen im Alter so viel ausmachtOb eine Rente für die Mittelschicht reicht, hängt stark von den Wohnkosten ab. Wer im Ruhestand mietfrei in einer abbezahlten Immobilie lebt, braucht oft weniger laufendes Einkommen als jemand mit hoher Miete in einer Großstadt. Gleichzeitig können Eigentümer durch Instandhaltung, Hausgeld, Energiepreise und Grundsteuer ebenfalls hohe Ausgaben haben.
Für die Einordnung zählt daher nicht nur die Einkommensseite. Ein Nettoeinkommen von 1.900 Euro kann in einer günstigen Region mit niedriger Miete komfortabler sein als 2.400 Euro in einer teuren Stadt. Die statistische Zugehörigkeit zur Mittelschicht und das persönliche Sicherheitsgefühl können deshalb auseinanderfallen.
Welche Rentenhöhe realistisch nötig istFür Alleinlebende lässt sich als grobe Untergrenze sagen: Wer dauerhaft deutlich unter 1.600 Euro netto im Monat liegt, bewegt sich nach aktuellen Haushaltsdaten eher unterhalb eines mittleren Einkommensbereichs. Wer zwischen etwa 1.900 und 2.500 Euro netto erreicht, liegt je nach Wohnkosten und Region näher an einem typischen Mittelschicht-Lebensstandard.
Ab knapp 3.000 Euro netto beginnt nach der hier verwendeten Berechnung bereits der obere Rand dieser Spanne.
Bei Paaren verschieben sich die Beträge deutlich nach oben, weil zwei Personen versorgt werden müssen. Allerdings entstehen in einem gemeinsamen Haushalt auch Einsparungen, etwa bei Miete, Strom, Versicherungen oder Haushaltsanschaffungen. Deshalb braucht ein Paar nicht einfach das Doppelte einer alleinlebenden Person, um vergleichbar leben zu können.
Gesetzliche Rente reicht oft nur mit ErgänzungDie gesetzliche Rente bleibt für viele Menschen die wichtigste Einnahmequelle im Alter. Für ein Einkommen auf Mittelschicht-Niveau reicht sie jedoch häufig nur dann, wenn die Erwerbsbiografie lang und gut bezahlt war. Wer 45 Jahre zum Durchschnittsentgelt gearbeitet hat, erreicht mit der Standardrente netto vor Steuern gut 1.600 Euro und damit nur den unteren Bereich der rechnerischen Spanne für Alleinlebende.
Wer im Alter mehr Spielraum haben möchte, braucht meist zusätzliche Bausteine. Dazu können eine Betriebsrente, private Rentenversicherungen, Wertpapiervermögen, Immobilienvermögen oder längeres Arbeiten gehören. Auch der Zeitpunkt des Rentenbeginns ist wichtig, weil ein früherer Renteneintritt Abschläge verursachen kann.
Netto planen statt Brutto hoffenFür die persönliche Planung sollte nicht die erwartete Bruttorente im Mittelpunkt stehen, sondern ein Haushaltsbudget nach Abzügen.
Darin sollten Miete oder Wohnkosten, Energie, Lebensmittel, Mobilität, Versicherungen, Gesundheit, Freizeit und Rücklagen für unerwartete Ausgaben enthalten sein. Erst dann zeigt sich, ob die spätere Rente nur den Grundbedarf deckt oder einen Lebensstandard ermöglicht, der der Mittelschicht entspricht.
Besonders wichtig ist eine realistische Betrachtung der Inflation. Ein Betrag, der heute ausreicht, kann in 15 oder 20 Jahren deutlich weniger Kaufkraft haben. Wer langfristig plant, sollte deshalb nicht nur mit heutigen Preisen rechnen, sondern auch Preissteigerungen einkalkulieren.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinlebende Rentnerin erhält 1.420 Euro gesetzliche Rente netto vor Steuern und zusätzlich 280 Euro Betriebsrente. Ihr monatliches Haushaltseinkommen liegt damit bei 1.700 Euro. Nach der auf aktuellen Destatis-Daten beruhenden Orientierung liegt sie knapp oberhalb der unteren Schwelle für ein mittleres Einkommensniveau bei Alleinlebenden.
Ob das im Alltag tatsächlich reicht, hängt von ihren Wohnkosten ab. Zahlt sie nur 450 Euro Warmmiete, bleibt genug Spielraum für Lebensmittel, Versicherungen, Mobilität und kleinere Rücklagen. Liegt ihre Warmmiete dagegen bei 850 Euro, kann dasselbe Einkommen trotz statistischer Nähe zur Mittelschicht spürbar knapp werden.
Das Beispiel zeigt: Für ein Leben in der Mittelschicht braucht es im Ruhestand nicht nur eine bestimmte Rentenhöhe, sondern ein tragfähiges Verhältnis aus Einkommen, Wohnkosten und finanziellen Reserven.
Als grobe Orientierung gilt für Alleinlebende derzeit ein Nettoeinkommen von mindestens rund 1.600 Euro im Monat, komfortabler wird es meist erst oberhalb von etwa 2.000 Euro. Für Paare beginnt der entsprechende Bereich rechnerisch bei gut 3.100 Euro Haushaltsnettoeinkommen.
Häufige Fragen zur Rente in der Mittelschicht Wie viel Rente braucht ein Alleinlebender für ein Leben in der Mittelschicht?Als grobe Orientierung braucht eine alleinlebende Person derzeit mindestens rund 1.600 Euro monatliches Nettoeinkommen, um den unteren Bereich der Mittelschicht zu erreichen. Spürbar komfortabler wird es meist ab etwa 2.000 Euro netto im Monat, wobei Miete, Wohnort und Gesundheitskosten stark ins Gewicht fallen.
Reicht die gesetzliche Rente allein für die Mittelschicht?In vielen Fällen reicht die gesetzliche Rente allein nicht aus, um im Alter ein typisches Mittelschicht-Niveau zu halten. Das gilt besonders bei unterbrochenen Erwerbsbiografien, Teilzeitphasen oder niedrigen Löhnen. Zusätzliche Einnahmen aus Betriebsrente, privater Vorsorge oder Vermögen können deshalb wichtig sein.
Warum ist die Nettorente wichtiger als die Bruttorente?Die Bruttorente zeigt nicht, wie viel Geld im Alltag tatsächlich verfügbar ist. Von der Rente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie unter Umständen Steuern abgehen. Für den Lebensstandard zählt deshalb das gesamte monatliche Nettoeinkommen des Haushalts.
Welche Bedeutung haben die Wohnkosten im Ruhestand?Die Wohnkosten entscheiden oft darüber, ob eine bestimmte Rente ausreicht. Wer mietfrei wohnt oder eine günstige Wohnung hat, kommt mit demselben Einkommen deutlich besser zurecht als jemand mit hoher Miete in einer teuren Stadt. Deshalb kann eine Rente statistisch zur Mittelschicht passen und im Alltag trotzdem knapp wirken.
Der Beitrag Rente: So viel Altersrente braucht man für ein Leben in der Mittelschicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Amedspor-Fangruppen organisieren sich gegen Drogen
In Amed (tr. Diyarbakır) schließen sich Fangruppen von Amedspor dem Kampf gegen die zunehmende Verbreitung von Drogen an. Im Rahmen der Kampagne „Rabin“ wollen sie insbesondere Kinder und Jugendliche erreichen und ihre Aktivitäten von den Fußballtribünen in die Stadtviertel tragen. Als entscheidendes Mittel gegen Drogenabhängigkeit nennen die Fans gesellschaftliche Organisierung und Selbstverteidigung.
Die von der Plattform „Şiyar Be!“ gegen die Politik des Spezialkriegs und die Verbreitung von Drogen initiierte „Rabin“-Kampagne wird inzwischen in mehreren Städten mit Aktionen fortgesetzt. Während andernorts Mahnwachen und Demonstrationen stattfinden, werden in Amed nahezu täglich Versammlungen in den Stadtvierteln organisiert. Bewohner:innen berichten dort über die Folgen von Drogenabhängigkeit für Familien und das gesellschaftliche Leben. Als besonders problematisch gelten öffentliche Räume wie Parks und Bereiche unter Brücken. Parallel dazu entstehen in unterschiedlichen Teilen der Stadt lokale Strukturen gegen Drogen, Glücksspiel und weitere gesellschaftliche Probleme.
Vier Fangruppen bündeln ihre Aktivitäten
Auch Fangruppen von Amedspor haben ihre bisherigen Aktivitäten zusammengeführt. Ferhat Yıldız von der Fangruppe Azadî erklärte, man habe sich bereits vor deren Gründung gegen Drogen engagiert. Durch den Zusammenschluss von vier Gruppen könne die Arbeit nun ausgeweitet werden. Die Folgen seien inzwischen im unmittelbaren sozialen Umfeld sichtbar. „Es gibt das in unseren Familien, unter unseren Freund und in unseren Vierteln. Es hat sich überall ausgebreitet“, sagte Yıldız. Nach Beobachtungen der Fangruppen kommen inzwischen selbst acht- oder neunjährige Kinder mit Drogen in Kontakt. „Wir sind entschlossen, dagegen zu kämpfen“, erklärte Yıldız. „Wir tun es bereits und werden es auch weiterhin tun.“
„Wir wollen sagen: Es reicht“
Rojhat Koyun von der Fangruppe Direniş berichtete ebenfalls von jahrelangen Aktivitäten gegen Drogen und gesellschaftliche Zersetzung. In den vergangenen Wochen hätten die Fans ihre Arbeit in den Straßen und Stadtvierteln intensiviert. „Das Fass ist voll. Als Jugendliche und als Fangruppen wollen wir sagen: Es reicht“, sagte Koyun. Drogen und andere Formen gesellschaftlicher Ausbeutung hätten in Amed ein Ausmaß erreicht, das nicht länger hingenommen werden könne.
Die Organisierung hat nach seinen Angaben bereits staatliche Repression nach sich gezogen. Drei Jugendliche waren kürzlich aufgrund ihres Engagements gewaltsam festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen worden. An der Fortsetzung der Kampagne ändere das nichts: „Wir haben viele Schwierigkeiten erlebt. Aber das wird uns niemals aufhalten oder einschüchtern.“
Die Fangruppen wollen ihre Initiative zugleich über Amed hinaus bekannt machen. „Als Fangruppen von Amedspor und als Jugend von Amed wollen wir einen Anfang machen“, sagte Koyun. Ziel sei es, auch Jugendliche in anderen Städten dazu zu bewegen, sich gegen Drogen und gesellschaftliche Zersetzung zu organisieren.
Jugendliche sollen zum Sport statt zu Drogen finden
Baran Çınar von der 2014 gegründeten Fangruppe Barikat sieht die Beteiligung an „Rabin“ als Fortsetzung eines langjährigen Engagements. Die Kampagne ermögliche es nun, gemeinsam eine stärkere gesellschaftliche Stimme gegen Drogen und andere Abhängigkeiten zu entwickeln. „Drogen zerstören die Menschen, die Familien, das Land – sie zerstören alles“, sagte Çınar. „Wir machen das, damit unsere Jugendlichen nicht vergiftet werden und sich stattdessen dem Sport zuwenden.“ Dabei soll die Arbeit ausdrücklich nicht auf das Umfeld des Stadions beschränkt bleiben. Gerade Parks, Straßen und andere öffentliche Räume in den Stadtvierteln müssten zurückgewonnen werden.
„Der Weg führt über Organisierung und Selbstverteidigung“
Für Çınar ist die massive Verbreitung von Drogen unter Jugendlichen nicht losgelöst von den politischen Verhältnissen zu betrachten. In der kurdischen Gesellschaft wird seit Jahren darauf hingewiesen, dass Drogen, Glücksspiel und organisierte Kriminalität im Rahmen der staatlichen Spezialkriegspolitik gesellschaftliche Organisierung schwächen und insbesondere Jugendliche aus politischen und gemeinschaftlichen Zusammenhängen drängen.
Die Antwort darauf könne deshalb nicht allein in individuellen Maßnahmen gegen Abhängigkeit bestehen. „Wir können das durch Organisierung überwinden“, sagte Çınar. „Dieser Kampf führt über Organisierung und Selbstverteidigung.“ Drogen seien eine Politik, die Jugendliche „von der Politik und vom gesellschaftlichen Leben entfernt“, so Çınar weiter. Die Fangruppen wollten dem gemeinsam entgegentreten: „Als Jugendliche, als Barikat und als Fanräte werden wir diesen Weg niemals zulassen. Sie werden uns immer vor sich finden.“
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51548 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52369 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52290
Istanbul: Protest gegen sexualisierte Gewalt in türkischen Abschiebezentren
Nach den Foltervorwürfen der deutschen Aktivistin Paula Maier haben Frauen in Istanbul gegen sexualisierte Gewalt in türkischen Abschiebezentren, Polizeigewahrsam und Gefängnissen protestiert. Das „Bündnis Frauen sind gemeinsam stark“ (Kadınlar Birlikte Güçlü) erklärte, die von Maier geschilderte Gewalt sei kein Einzelfall, sondern Teil einer staatlichen Praxis, die insbesondere gegen migrantische und politisch aktive Frauen eingesetzt werde.
Bei der Protestaktion am Tünel-Platz trugen die Teilnehmerinnen ein Transparent mit der Aufschrift „Schluss mit sexualisierter Folter an Frauen in Abschiebezentren und Polizeigewahrsam“. Sie riefen unter anderem „Wir schweigen nicht, wir haben keine Angst, wir gehorchen nicht“, „Schluss mit Belästigung und Vergewaltigung in Polizeigewahrsam – der Männerstaat wird Rechenschaft ablegen“ und „Jin, Jiyan, Azadî“.
Anlass der Aktion waren die Schilderungen von Paula Maier. Die deutsche Aktivistin und Mitglied der Karawane der Menschlichkeit war Anfang des Jahres zur internationalen Solidaritätsarbeit mit der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien in die Türkei gereist, die damals von der syrischen Übergangsregierung angegriffen wurde. Nach ihrer Festnahme wurde sie in einem Abschiebezentrum festgehalten. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland machte sie öffentlich, dort von einem männlichen Bediensteten sexualisierter Gewalt und Folter ausgesetzt worden zu sein.
„Abschiebezentren sind zu Folterzentren geworden“
Simay Ada Kart, die die Erklärung für das Frauenbündnis verlas, stellte den Fall in einen größeren Zusammenhang. Die türkischen Abschiebezentren hätten sich seit ihrer Einrichtung zu Orten entwickelt, an denen sich eine Politik gegen Geflüchtete und Frauen mit Rassismus und Folter verbinde. Migrant:innen würden dort mit unterschiedlichen Formen des Drucks zur Ausreise beziehungsweise Abschiebung gedrängt. Sexualisierte Gewalt durch staatliche Bedienstete sei dabei nicht als eine Reihe voneinander unabhängiger Übergriffe zu betrachten. Das Bündnis erinnerte auch an die von Anna, einer Teilnehmerin der Sumud-Flottille zur Solidarität mit Palästina, sowie Alma von der Karawane der Menschlichkeit öffentlich gemachten Erfahrungen sexualisierter Gewalt während ihrer Inhaftierung. „Um den Willen widerständiger und kämpfender Frauen zu brechen und sie zu bestrafen, sind Nacktdurchsuchungen, sexuelle Belästigung und sexualisierte Gewalt in Gefängnissen, Polizeiwachen und Abschiebezentren geradezu zu einer Routine geworden“, erklärte Kart.
Nacktdurchsuchungen sind keine Prozedur
Frauen sind gemeinsam stark verwies dabei auf Berichte über Übergriffe an unterschiedlichen Orten des türkischen Haft- und Polizeisystems – von der Istanbuler Polizeidirektion an der Vatan-Straße über das Frauengefängnis Bakırköy bis zu Polizeiwachen und Abschiebezentren. Die Kontrolle und Gewalt gegen weibliche Körper zielten darauf, Frauen einzuschüchtern und von ihrem politischen und gesellschaftlichen Engagement abzubringen, erklärte Kart. Nacktdurchsuchungen seien deshalb nicht als administrative „Prozedur“ zu verharmlosen: „Nacktdurchsuchungen sind Folter.“ Das Bündnis griff zugleich Maiers Appell auf, die erfahrene Gewalt nicht zum Schweigen führen zu lassen. „Es ist die Aufgabe von uns allen, diese Erfahrungen in eine Geschichte des Widerstands zu verwandeln“, hatte die Aktivistin erklärt. Die Organisation kündigte an, die internationale Solidarität unter Frauen weiter auszubauen.
Wer zieht die Verantwortlichen zur Rechenschaft?
Zum Abschluss richtete das Bündnis konkrete Fragen an die türkischen Behörden und die Regierung: „Werden die Folterzentren, die als Rückführungszentren bezeichnet werden, geschlossen? Werden die Täter von Belästigungen und Vergewaltigungen an Frauen in Gefängnissen und Polizeiwachen sowie die staatlichen Bediensteten, die darüber hinwegsehen, zur Rechenschaft gezogen? Werden sexualisierte Gewalttaten in Polizeigewahrsam und Gefängnissen wirksam untersucht?“
Die Aktion endete mit Sprechchören der Teilnehmerinnen.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52442
Fristlose Kündigung wegen Krankschreibung: Arbeitgeber scheitert vor Gericht
Eine Beschäftigte kündigt selbst, wird wenige Wochen später krankgeschrieben und ist genau bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig. Für den Arbeitgeber war die Sache klar: Die Krankheit sei nur vorgetäuscht. Deshalb sprach er sogar eine fristlose Kündigung aus.
Vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein scheiterte der Arbeitgeber jedoch mit diesem Vorwurf. Das Gericht sah keine ausreichenden Tatsachen, die den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschütterten. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.01.2026 – 5 Sa 143/25)
Pflegefachkraft kündigte selbst und wurde später krankIn dem Fall arbeitete eine Pflegefachkraft seit Januar 2024 für einen ambulanten Pflegedienst. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis Anfang 2025 ordentlich zum 31. März 2025.
Während der Kündigungsfrist hatte die Arbeitnehmerin zunächst Urlaub und arbeitete anschließend noch einige Tage weiter. Nach ihrer Darstellung stürzte sie am 17. Februar auf die Schulter. Ein Bruch wurde zwar nicht festgestellt, sie litt nach eigenen Angaben jedoch unter erheblichen Schmerzen und arbeitete zunächst trotzdem weiter.
Die Beschwerden machten ihr schließlich auch die Arbeit im Pflegedienst schwer. Unter anderem konnte sie nach ihrer Darstellung das Schaltgetriebe des Dienstwagens nicht mehr richtig bedienen.
Am 24. Februar wurde sie zunächst bis zum 2. März arbeitsunfähig geschrieben. Anschließend stellte ihre Hausärztin eine Folgebescheinigung bis zum 31. März aus. Damit endete die Krankschreibung genau an dem Tag, an dem auch das Arbeitsverhältnis enden sollte.
Arbeitgeber vermutete eine vorgetäuschte KrankheitGenau diese zeitliche Konstellation machte den Arbeitgeber misstrauisch. Er ging davon aus, die Pflegefachkraft wolle mit der Krankschreibung lediglich die verbleibende Zeit bis zum Beginn einer neuen Beschäftigung überbrücken.
Am 10. März 2025 kündigte der Arbeitgeber deshalb außerordentlich und fristlos.
Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Sie erklärte, tatsächlich wegen ihrer Schulterverletzung arbeitsunfähig gewesen zu sein. Vor dem Arbeitsgericht Lübeck hatte die Beschäftigte zunächst keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht wies ihre Klage ab.
In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein änderte sich das Ergebnis.
Vortäuschen einer Krankheit kann fristlose Kündigung rechtfertigenDas Landesarbeitsgericht stellte klar, dass eine nur vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein schwerwiegender Pflichtverstoß sein kann. Wer dem Arbeitgeber eine Erkrankung vorspiegelt und dadurch Entgeltfortzahlung erhalten will, riskiert grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung.
Eine fristlose Kündigung setzt nach § 626 BGB jedoch einen wichtigen Grund voraus. Außerdem muss dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar sein.
Entscheidend war in diesem Fall daher nicht die Frage, ob eine vorgetäuschte Erkrankung grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen kann. Entscheidend war, ob der Arbeitgeber nachweisen konnte, dass die Pflegefachkraft tatsächlich nur so getan hatte, als sei sie arbeitsunfähig.
Arbeitgeber muss konkrete Zweifel an der Krankschreibung belegenEine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nach der Rechtsprechung einen hohen Beweiswert. Dieser Beweiswert ist allerdings nicht unangreifbar. Arbeitgeber können ihn erschüttern, wenn sie konkrete Tatsachen darlegen, die ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründen. Bloßes Misstrauen reicht dafür jedoch nicht.
Im Kündigungsschutzprozess kommt hinzu: Will der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung darauf stützen, dass eine Krankheit nur vorgetäuscht war, muss er den Kündigungsvorwurf auch entsprechend darlegen und beweisen. Genau daran scheiterte der Arbeitgeber in diesem Fall.
Zwischen Kündigung und Krankschreibung lagen mehr als vier WochenDer Arbeitgeber verwies vor allem auf den zeitlichen Ablauf. Die Arbeitsunfähigkeit endete genau mit dem Arbeitsverhältnis. Doch für das LAG bestand ein wesentlicher Unterschied zu Fällen, in denen Beschäftigte unmittelbar nach ihrer Eigenkündigung eine Krankschreibung vorlegen, die exakt die gesamte Kündigungsfrist abdeckt.
Hier hatte die Arbeitnehmerin bereits mehr als vier Wochen vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Zwischen Eigenkündigung und Krankschreibung hatte sie zudem weitergearbeitet. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit bestand deshalb nicht.
Allein die Tatsache, dass die spätere Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag reichte, genügte dem Gericht nicht.
Neue Arbeitsstelle nach der Krankschreibung war kein BeweisAuch ein weiteres Argument des Arbeitgebers überzeugte das Landesarbeitsgericht nicht. Die Arbeitnehmerin nahm unmittelbar nach dem Ende ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung auf. Für den Arbeitgeber sprach das dafür, dass sie zuvor gar nicht wirklich arbeitsunfähig gewesen sei.
Eine Erkrankung kann aber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehen und anschließend ausgeheilt sein. Dass jemand unmittelbar nach dem Ende einer Krankschreibung wieder arbeitet, beweist daher für sich genommen keine Simulation.
Lange Folgebescheinigung machte die AU nicht unglaubwürdigDer Arbeitgeber hielt auch die Dauer der Folgebescheinigung für verdächtig. Die Hausärztin hatte die Pflegefachkraft nach dem 2. März bis zum 31. März weiter arbeitsunfähig geschrieben. Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie soll Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht für mehr als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden.
Bei einem besonderen Krankheitsverlauf kann jedoch auch eine Bescheinigung für einen Zeitraum von bis zu einem Monat zulässig sein. Allein die fast vierwöchige Folgebescheinigung reichte deshalb ebenfalls nicht aus, um den Beweiswert zu erschüttern.
Arbeitnehmerin schilderte Beschwerden konkretHinzu kam, dass die Arbeitnehmerin ihre Beschwerden nachvollziehbar schilderte. Sie berichtete über den Sturz auf die Schulter, eine Prellung, Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und die Einnahme von Schmerzmitteln. Außerdem benannte sie ihre behandelnden Ärzte als Zeugen.
Damit standen weitere Beweismöglichkeiten zur Verfügung, um den tatsächlichen Gesundheitszustand aufzuklären. Der Arbeitgeber konnte dem keine ausreichenden Tatsachen entgegensetzen, aus denen sich überzeugend ergeben hätte, dass die Erkrankung lediglich vorgetäuscht war.
Eine auffällige Krankschreibung reicht nicht automatisch für eine KündigungEine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann zwar an Beweiswert verlieren, wenn ungewöhnliche Umstände ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Besonders kritisch können Fälle sein, in denen eine AU unmittelbar mit einer Kündigung beginnt und exakt bis zum letzten Arbeitstag reicht.
Doch nicht jede zeitlich passende Krankschreibung ist automatisch unglaubwürdig. Entscheidend ist stets die Gesamtschau des Einzelfalls.
Der Arbeitgeber muss konkrete Umstände benennen, die gegen eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit sprechen. Eine bloße Vermutung genügt nicht: erst recht nicht, wenn dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen soll.
Was Arbeitnehmer aus dem Urteil mitnehmen könnenWer während einer Kündigungsfrist erkrankt, verliert nicht allein deshalb den Schutz einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch eine Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag ist nicht automatisch unwirksam oder verdächtig.
Arbeitnehmer sollten ihren Krankheitsverlauf dennoch nachvollziehbar dokumentieren. Denn gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der AU durch konkrete Umstände tatsächlich zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer gegebenenfalls beweisen, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand.
Im Fall der Pflegefachkraft gelang dem Arbeitgeber dieser Nachweis nicht. Die fristlose Kündigung wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit hielt vor dem Landesarbeitsgericht deshalb nicht stand.
FAQ: Krankschreibung und Kündigung Ist eine Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag automatisch verdächtig?Nein. Eine zeitlich passende AU kann Zweifel wecken, reicht allein aber nicht aus. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Wann kann der Arbeitgeber eine AU anzweifeln?Er muss konkrete Tatsachen nennen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Bloße Vermutungen oder Misstrauen genügen nicht.
Kann eine vorgetäuschte Krankheit zur fristlosen Kündigung führen?Ja. Wer eine Krankheit nur vortäuscht, riskiert grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber muss den Vorwurf im Streitfall jedoch beweisen.
QuellenverzeichnisLandesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Januar 2026 – 5 Sa 143/25, zur fristlosen Kündigung wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21, zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und zu dessen möglicher Erschütterung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juni 2023 – 5 AZR 335/22, zur Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei auffälligen Begleitumständen.
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Kündigung: Arbeitgeber muss zahlen, wenn man sich keine neue Arbeitsstelle sucht – Arbeitsrecht
Ein Kündigungsschutzverfahren führt oft zu einem zweiten Verfahren, in dem es darum geht, wieviel Entgelt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Zeit nach der Kündigung verlangen kann. Dieses Annahmeverzugsentgelt gilt, wenn das Gericht bestätigt hat, dass eine Kündigung unwirksam ist.
Häufig geht es nicht um Rückkehr an den ArbeitsplatzIn Kündigungsschutzverfahren geht es häufig garnicht darum, ob die Kündigung unwirksam ist und der Arbeitnehmer an den alten Arbeitsplatz zurückkehren kann. Der Arbeitgeber hat in aller Regel die Kündigung ausgesprochen, weil er den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen will.
Welchen Sinn haben dann Kündigungsschutzverfahren, in denen Betroffene und Arbeitgeber beide kein Wiederherstellen des Arbeitsverhältnisses wollen? Kurz und knapp: Es geht um Geld und immer wieder auch um Reputation.
Lebenslauf, Reputation und GeldGerade eine verhaltensbedingte Kündigung macht sich schlecht im Lebenslauf, und wenn sie unwirksam ist, ist dieser schwarze Fleck ausradiert. In einigen Fällen möchte der Arbeitnehmer aber auch schlicht seine Würde retten und falsche Behauptungen über seine Person gerade rücken.
Das Motiv solcher Verfahren ist jedoch in der Mehrzahl Geld, sei es die Höhe einer Abfindung oder die Lohnfortzahlung, die bei einer unwirksamen Kündigung geleistet werden muss.
Böswillig unterlassener VerdienstIm Annahmeverzug besteht grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, auch wenn der Betroffene keine Arbeitsleistung erbringt. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall aber nicht immer ein Verzugsentgelt zahlen.
Denn laut dem Paragrafen 11 Nummer 2 des Kündigungsschutzgesetzes muss sich der Beschäftigte das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.
Eine solche böswillige Unterlassung liegt vor, wenn der Betroffene eine alternative Möglichkeit der Erwerbsbeschäftigung kannte und sie nicht wahrnahm oder vom Arbeitgeber auf eine solche hingewiesen wurde.
Die Rechtslage ist unklarGerichte haben unterschiedlich darüber entschieden, wann diese Situation gegeben ist. Wie sieht es zum Beispiel aus, wenn der Arbeitgeber erst nachträglich Stellenangebote benennt, die nach der (unwirksamen) Kündigung auf dem Internetportal der Agentur für Arbeit standen?
Wäre der Arbeitnehmer jetzt verpflichtet gewesen, sich auf diese zu bewerben, damit ihm keine böswillige Unterlassung vorgeworfen werden kann? Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied klar. Nein, in diesem Fall liegt kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes vor. (4 Sa 10/24).
Keine Böswilligkeit bei voraussichtlich erfolgloser BewerbungDoch kurz zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht in dieser Frage anders entschieden (5 AZR 177/23). Diesen Richtern zufolge muss sich nämlich der Arbeitnehmer böswillig unterlassenen Verdienst anrechnen lassen, wenn er sich nicht auf eine nachträglich vom Arbeitgeber benannte Stelle beworben hatte.
Allerdings gelte dies nur, wenn er nicht darlegen und beweisen könne, dass eine Bewerbung auf die nachtäglich benannte Stelle erfolglos geblieben wäre. Das Bundesarbeitsgericht erklärte, der Beschäftigte hätte nämlich durch sein Verhalten verhindert, von diesen möglichen Stellen zu erfahren.
Es bleibt unklarEs bleibt also nach wie vor unklar und hängt vermutlich auch von der Situation ab, ob die Nichtaufnahme einer anderweitigen Erwerbsbeschäftigung juristisch als böswilliges Unterlassen bewertet wird. Mutmaßlich sind die Anhaltspunkte dafür stärker, wenn Sie in Ihrem Bereich und Ihrer Qualifikation eine Reihe Jobangebote hätten und sich auf diese nicht bewerben als wenn es für Ihre bisherigen Tätigkeiten kaum Stellen gibt.
Was können Sie tun?Sie sollten sich also nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber Ihnen bei einer unwirksamen Kündigung den Lohn weiterzahlen muss. Die Vermutung, dass Sie durch böswilliges Unterlassen keine alternative Beschäftigung gefunden haben, können Sie entkräften, indem Sie während des laufenden Verfahrens zumindest einige Bewerbungen schreiben.
Sie können außerdem selbst ein Stellengesuch aufgeben. Das zeugt dann von noch mehr Eigeninitiative. Damit können Sie dann notfalls vor Gericht Belege erbringen, dass Sie sich um einen zumutbare Arbeit gekümmert haben.
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Überraschendes Urteil: Trotz voller Erwerbsminderung und Rollator keine Schwerbehinderung
Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, ist gesundheitlich erheblich eingeschränkt. Trotzdem folgt daraus nicht automatisch ein Grad der Behinderung von 50. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2026, Az. L 10 SB 120/23.
Die Klägerin bezog eine volle Erwerbsminderungsrente, nutzte wegen ihrer Beschwerden einen Rollator und litt unter mehreren Erkrankungen. Dennoch hielt das Gericht lediglich einen Gesamt-GdB von 40 für gerechtfertigt.
Frau hatte bereits einen GdB von 40Bei der Klägerin bestanden zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Dazu gehörten unter anderem Folgen einer Brustkrebserkrankung, psychische Beschwerden sowie Hör- und Gleichgewichtsstörungen nach der Entfernung eines Vestibularisschwannoms.
Bereits 2018 war ein GdB von 40 festgestellt worden. 2019 beantragte die Frau wegen zusätzlicher beziehungsweise stärker gewordener Beschwerden eine Erhöhung auf mindestens 50.
Das Sozialgericht Hildesheim gab ihr zunächst Recht und erkannte einen GdB von 50 an. Die zuständige Behörde ging dagegen in Berufung.
Volle EM-Rente überzeugte das LSG nichtWährend des Verfahrens bewilligte die Deutsche Rentenversicherung der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese wurde für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 30. April 2026 gewährt.
Eine volle Erwerbsminderungsrente setzt grundsätzlich voraus, dass ein Versicherter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Trotzdem sah das Landessozialgericht darin keinen Beleg für eine Schwerbehinderung.
Der Grund: Erwerbsminderungsrente und Grad der Behinderung folgen unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Bei der EM-Rente geht es vor allem um die verbliebene Erwerbsfähigkeit. Beim GdB werden dagegen die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bewertet.
Auch der Rollator führte nicht zum GdB 50Die Klägerin machte erhebliche Gang- und Gleichgewichtsstörungen geltend und verwendete einen Rollator. Das Gericht stellte jedoch klar, dass allein die Benutzung eines Hilfsmittels keinen bestimmten GdB begründet.
Entscheidend sind die medizinisch nachweisbaren Funktionsbeeinträchtigungen. Ein Gutachter hatte zeitweise ein relativ unauffälliges Gangbild mit Rollator beschrieben. Spätere medizinische Unterlagen bestätigten zwar deutlichere Gleichgewichtsstörungen und ein teilweise ataktisches Gangbild.
Das LSG erkannte diese Beschwerden deshalb mit einem Einzel-GdB von 20 an. Für einen Gesamt-GdB von 50 reichte dies aber nicht.
Einzel-GdB werden nicht zusammengerechnetDer wichtigste Punkt des Urteils betrifft die Bildung des Gesamt-GdB. Das Gericht bewertete die psychischen Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 30 und die Hör- und Gleichgewichtsstörungen mit 20.
Daraus werden jedoch nicht einfach 50. Einzel-GdB werden nach den Regeln des Schwerbehindertenrechts nicht addiert. Ausgangspunkt ist die stärkste Beeinträchtigung. Anschließend wird geprüft, ob weitere Erkrankungen das Gesamtbild wesentlich verschärfen.
Das LSG erhöhte den Ausgangswert von 30 wegen der zusätzlichen Gleichgewichtsstörungen auf insgesamt 40. Dabei berücksichtigte es sogar, dass sich psychische Beschwerden und Gangunsicherheit gegenseitig verstärken können.
Weitere Erkrankungen erhöhten den GdB nicht weiterAuch der Teilverlust der linken Brust wurde mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Weitere gesundheitliche Beschwerden lagen ebenfalls vor.
Nach Auffassung des Gerichts führten diese Erkrankungen aber nicht zu einer wesentlichen Steigerung des Gesamt-GdB. Einzelwerte von 20 erhöhen den Gesamt-GdB nicht automatisch, wenn ihre Auswirkungen das bereits bestehende Gesamtbild nicht deutlich verschärfen.
Das LSG blieb deshalb bei einem Gesamt-GdB von 40 und hob das für die Klägerin günstigere Urteil des Sozialgerichts auf. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Warum EM-Rente und GdB auseinanderfallen könnenEine volle Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht automatisch GdB 50. Ebenso führt die Nutzung eines Rollators nicht automatisch zur Anerkennung einer Schwerbehinderung.
Unterlagen aus einem EM-Rentenverfahren können für das GdB-Verfahren trotzdem wichtig sein. Medizinische Gutachten und Befundberichte können belegen, welche funktionellen Einschränkungen bestehen.
Entscheidend bleibt jedoch die Frage, wie stark sich diese Beeinträchtigungen dauerhaft auf die gesellschaftliche Teilhabe auswirken. Genau diese Bewertung nimmt die Schwerbehindertenbehörde beziehungsweise im Streitfall das Sozialgericht eigenständig vor.
Für GdB 50 zählen die konkreten EinschränkungenWer eine Höherstufung des GdB beantragt, sollte deshalb nicht nur Diagnosen oder andere bewilligte Sozialleistungen vorlegen. Besonders wichtig sind ärztliche Unterlagen, die konkret beschreiben, welche Tätigkeiten nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich sind.
Das gilt beispielsweise für Gehfähigkeit, Orientierung, Kommunikation, psychische Belastbarkeit, Selbstversorgung oder andere Bereiche des täglichen Lebens. Je genauer die funktionellen Auswirkungen dokumentiert sind, desto besser können sie bei der GdB-Bewertung berücksichtigt werden.
Das Urteil L 10 SB 120/23 macht damit deutlich: Selbst erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, eine volle Erwerbsminderungsrente und die Nutzung eines Rollators führen nicht zwingend über die Schwelle von GdB 50.
FAQ zum GdB trotz voller EM-Rente Bedeutet volle EM-Rente automatisch GdB 50?Nein. Erwerbsminderung und GdB werden nach unterschiedlichen Kriterien beurteilt.
Reicht ein Rollator für einen höheren GdB?Nein. Entscheidend sind die medizinisch nachgewiesenen Funktionsbeeinträchtigungen.
Werden Einzel-GdB addiert?Nein. Sie werden zu einem Gesamt-GdB zusammengefasst und nicht einfach zusammengerechnet.
QuellenLandessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Februar 2026, Az. L 10 SB 120/23
§ 152 SGB IX, Feststellung des Grades der Behinderung
Versorgungsmedizin-Verordnung und Versorgungsmedizinische Grundsätze zur Bildung des Gesamt-GdB
Deutsche Rentenversicherung, Voraussetzungen der Rente wegen voller Erwerbsminderung
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Pflegereform: Verband warnt vor dem Aus der Tagespflege für Pflegebedürftige
Die geplante Pflegereform könnte Tagespflege für viele Familien deutlich verteuern. Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) warnt deshalb vor einem möglichen „Tagespflege-Aus“ für Pflegebedürftige, die sich ihre bisherigen Besuchstage ohne zusätzliche Zuschüsse nicht mehr leisten können.
Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz schafft die Tagespflege zwar nicht grundsätzlich ab. Die Reform will jedoch den bisherigen Entlastungsbetrag neu ordnen und seine Verwendung stark einschränken. Es handelt sich dabei um Mittel, mit denen viele Pflegebedürftige heute ihren Eigenanteil der Tagespflege bezahlen.
Heute hilft der Entlastungsbetrag bei den zusätzlichen KostenPflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 besitzen einen eigenen Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege. Die Pflegekasse übernimmt dabei bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen die pflegebedingten Aufwendungen, Betreuung und notwendige medizinische Behandlungspflege. Auch die notwendige Beförderung zur Einrichtung und zurück gehört zur teilstationären Pflege.
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben allerdings grundsätzlich beim Pflegebedürftigen hängen.
Hier hilft heute häufig der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro. Pflegebedürftige können ihn unter anderem einsetzen, um solche verbleibenden Kosten einer Tages- oder Nachtpflege zu finanzieren. Für manche Familien entscheidet dieser Zuschuss darüber, ob ein Angehöriger einen zusätzlichen Tag im Monat in die Tagespflege gehen kann.
Aus 131 Euro sollen 175 Euro werden – trotzdem droht eine VerschlechterungAuf den ersten Blick klingt die Reform sogar nach einer Verbesserung. Für die Pflegegrade 2 bis 5 will das Bundesgesundheitsministerium den bisherigen Entlastungsbetrag in ein neues Sozialraumbudget überführen und den monatlichen Betrag von 131 auf bis zu 175 Euro erhöhen.
Das Ministerium will jedoch das Sozialraumbudget künftig allein auf niedrigschwellige Angebote im Alltag konzentrieren. Dazu zählen etwa Betreuungsangebote, Entlastung pflegender Angehöriger und Alltagshilfen.
Damit könnten Pflegebedürftige das neue Budget nicht mehr wie heute für Unterkunft und Verpflegung in der Tagespflege einsetzen.
Paradoxerweise wäre dann selbst eine Erhöhung von 131 auf 175 Euro für Tagespflegegäste finanziell weniger wert sein als der bisherige Betrag.
Der bad-Verband warnt vor weniger BesuchstagenDer bad e.V. berichtet, dass viele Gäste den Entlastungsbetrag für die Eigenanteile der Tagespflege einsetzen. Der Verband fürchtet, dass Pflegebedürftige ihre Besuchstage reduzieren müssen, wenn diese Finanzierung entfällt.
Nach Angaben einer vom Verband zitierten Pflegedienstleitung orientieren sich viele Familien bei der Entscheidung über Tagespflegetage an dem Betrag, den sie selbst bezahlen müssen. Bei knappen Renten oder kleinen Haushaltseinkommen droht deshlab der vollständige Verzicht auf Tagespflege.
Denkbeispiel: Ein zusätzlicher Eigenanteil verändert die ganze PflegeDas folgende Beispiel ist fiktiv. Fatih aus Hamburg-Altona hat Pflegegrad 3 und lebt bei seiner Frau Katja. Zweimal pro Woche besucht er eine Tagespflege. Dort erhält er Betreuung, nimmt an gemeinsamen Aktivitäten teil und bekommt Unterstützung während des Tages.
Katja übernimmt den größten Teil der Pflege zu Hause. Die beiden Tage verschaffen ihr gleichzeitig Zeit für Arzttermine, Einkäufe und Erholung.
Die Pflegekasse beteiligt sich an den pflegebedingten Kosten der Tagespflege. Für Unterkunft, Essen und weitere Eigenanteile muss das Ehepaar jedoch selbst aufkommen. Einen Teil davon deckt Fatih bislang mit ihrem Entlastungsbetrag.
Fällt diese Option künftig weg, steigt der Betrag, den das Ehepaar jeden Monat aus eigener Tasche zahlen muss. Fatih könnte deshalb nur noch einmal statt zweimal pro Woche in die Tagespflege gehen.
Für Katja bedeutet das nicht nur einen zusätzlichen Tag zu Hause. Sie muss an diesem Tag die gesamte Betreuung und Pflege übernehmen. Eine Änderung an einer oft unbeachteten Finanzierung würde so die komplette Organisation der häuslichen Pflege stören.
Die eigentliche Tagespflege bleibt erhaltenDer PNOG-Entwurf schafft Tages- und Nachtpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 nicht ab. Nach geltendem Recht zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 2 bis zu 721 Euro monatlich, bei Pflegegrad 3 bis zu 1.357 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.685 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 2.085 Euro für die erfassten teilstationären Pflegeleistungen.
Kritisch ist hingegen die Finanzierung der Kosten, die diese Leistung nicht abdeckt. Ein Anspruch hilft einem Pflegebedürftigen wenig, wenn er sich den Besuch nicht leisten kann.
Hart würde es bei Pflegegrad 1Noch gravierender fällt die geplante Änderung bei Pflegegrad 1 aus. Menschen mit Pflegegrad 1 besitzen keinen regulären Leistungsbetrag für Tages- und Nachtpflege wie die Pflegegrade 2 bis 5.
Sie können bislang den Entlastungsbetrag für Tagespflege verwenden. Der PNOG-Entwurf will dieses Geld bei Pflegegrad 1 ab 2027 vollständig streichen.
Stattdessen setzt die Reform auf eine neue präventionsorientierte Pflegebegleitung. Für einen Pflegebedürftigen, der bislang seinen Entlastungsbetrag fürTagespflege einsetzt, ersetzt Beratung jedoch nicht das fehlende Geld.
Tagespflege entlastet auch AngehörigeTagespflege stabilisiert die Pflege zu Hause. Die Pflegeperson kann in dieser Zeit arbeiten, Termine erledigen oder sich erholen. Gerade bei hohem Betreuungsbedarf entlastet diese Möglichkeit die unter hohem Druck stehenden Pflegenden zeitweise von Verantwortung.
Entfällt ein Tagespflegetag aus finanziellen Gründen verschiebt sich die Arbeit zurück in die Familie. Der bad-Verband warnt deshalb davor, einzelne Leistungen isoliert zu betrachten.
Viele Familien kombinieren mehrere PflegeleistungenHäusliche Pflege funktioniert häufig nur als Mischung verschiedener Hilfen. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt beispielsweise morgens die Körperpflege, Angehörige betreuen den Pflegebedürftigen am Abend und die Tagespflege entlastet die Familie an zwei Wochentagen.
Hinzu können Essen auf Rädern, Haushaltshilfe oder zeitweise Ersatzpflege kommen. Verändert der Gesetzgeber mehrere Budgets gleichzeitig, kann das diese sauber abgestimmte Organisation auf den Kopf stellen.
Der PNOG-Entwurf will neben dem Entlastungsbetrag auch Pflegegeld, Sachleistungen und Verhinderungspflege in neue Budgets überführen. Dies soll zu mehr Übersicht und Flexibilität führen. Pflegeverbände bezweifeln dagegen, dass die neuen Zweckbindungen funktionieren.
Auch andere Pflegeverbände sehen ein ProblemAuch der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe warnt davor, dass Pflegebedürftige den Betrag künftig nicht mehr für Unterkunft und Verpflegung in der Tagespflege einsetzen könnten. Dadurch könnten Menschen weniger Besuchstage buchen oder ganz auf Tagespflege verzichten.
Weniger Tagespflege kann den Heim-Einzug beschleunigenDer bad-Verband sieht noch eine Gefahr. Wenn Familien Tagespflege reduzieren und gleichzeitig andere Entlastungen verlieren, bricht früher oder später die häusliche Versorgung zusammen
Dann bleibt am Ende nur noch ein Umzug in ein Pflegeheim und damit das Gegenteil des behaupteten politischen Ziels, möglichst lange eine Versorgung zu Hause zu ermöglichen.
Für die Pflegeversicherung bedeutet es darüber hinaus neue Kosten, wenn ambulante Versorgung nicht mehr funktioniert.
Noch ist die Reform nicht beschlossenFür Pflegebedürftige gilt derzeit weiterhin das bestehende Recht. Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro monatlich und lässt sich weiterhin im gesetzlichen Rahmen auch für Aufwendungen der Tages- und Nachtpflege einsetzen.
Das PNOG liegt bislang als Referentenentwurf vor. Bundestag und Bundesrat können die geplanten Regelungen noch verändern. Verbände nutzen genau diese Phase, um Änderungen am Entwurf zu fordern.
Pflegebedürftige sollten deshalb ihre Tagespflege für 2026 nicht vorsorglich kündigen oder Besuchstage reduzieren. Entscheidend wird sein, welche Regeln der Gesetzgeber am Ende tatsächlich beschließt.
FAQ zur Tagespflege und zur geplanten Pflegereform Wird die Tagespflege 2027 abgeschafft?Nach dem bisherigen Entwurf nein. Die Kritik betrifft vor allem die Finanzierung der Eigenanteile und die neuen Verwendungsvorgaben für Pflegebudgets.
Warum kann die Reform Tagespflege trotzdem verteuern?Heute lässt sich der Entlastungsbetrag unter anderem für verbleibende Kosten der Tagespflege einsetzen. Das geplante Sozialraumbudget soll dagegen auf Angebote zur Unterstützung im Alltag beschränkt werden.
Gilt die Änderung schon?Nein. Der PNOG-Entwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Für 2026 gelten weiterhin die bestehenden Ansprüche.
QuellenverzeichnisBundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), insbesondere Sozialraumbudget und Entlastungsbetrag. (BMG)
Der Beitrag Pflegereform: Verband warnt vor dem Aus der Tagespflege für Pflegebedürftige erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.