Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Rente aus drei Ländern: 69-Jährige Rentnerin muss 1.600 Euro Steuern nachzahlen
Eine 69-jährige Rentnerin erhält Altersbezüge aus Belgien, den Niederlanden und Italien. Obwohl ihr monatlich insgesamt nur rund 1.675 Euro zur Verfügung stehen, wurde sie mit einer Steuernachzahlung von mehr als 1.600 Euro konfrontiert. Die Rentnerin muss den Betrag nun nachträglich abstottern und sagt, ihr bleibe praktisch nichts mehr zum Sparen.
Der Fall zeigt ein Problem, das auch deutsche Rentner treffen kann: Kommen Renten aus mehreren Staaten zusammen, ist die monatliche Auszahlung nicht automatisch mit der endgültigen Steuerbelastung abgestimmt.
Rente aus Belgien, den Niederlanden und ItalienIna Meliadó-van Kuil hat im Laufe ihres Lebens in verschiedenen europäischen Ländern gelebt und gearbeitet. Heute erhält sie Rentenzahlungen aus Belgien und den Niederlanden sowie kleinere, nicht regelmäßig fließende Beträge aus Italien. Insgesamt kommen nach den veröffentlichten Angaben rund 1.675 Euro im Monat zusammen.
Das Problem: Die beteiligten Rententräger berechnen und überweisen ihre Leistungen jeweils nach den für sie geltenden Vorschriften. Eine Behörde, die während des Jahres sämtliche Renten zusammenführt und daraus automatisch die endgültige persönliche Einkommensteuer berechnet, gibt es in dieser Form nicht.
Erst bei der späteren steuerlichen Abrechnung werden die verschiedenen Einkünfte zusammengerechnet. Im Fall der 69-Jährigen führte das für das Steuerjahr 2024 zu einer Forderung von mehr als 1.600 Euro.
Die Nachzahlung trifft die Rentnerin besonders hartEine Nachforderung dieser Größenordnung ist bei einem Einkommen von rund 1.675 Euro monatlich erheblich. Die Rentnerin kann die Forderung deshalb nicht auf einmal begleichen und muss sie in Raten zurückzahlen.
Hinzu kommt, dass ihre belgischen Alterseinkünfte so niedrig sind, dass sie dort eine staatliche Einkommensgarantie für ältere Menschen erhält. An diese Unterstützung sind allerdings Bedingungen geknüpft, die unter anderem längere Aufenthalte im Ausland beschränken können.
Die Betroffene kritisiert vor allem, dass sie während des laufenden Jahres kaum erkennen könne, welche Steuerbelastung später tatsächlich auf sie zukommt. Genau dieses Problem kann auch in Deutschland auftreten, wenn neben einer deutschen Rente weitere Alterseinkünfte hinzukommen.
Auch deutsche Rentner können Renten aus mehreren Ländern beziehenWer während seines Berufslebens in mehreren europäischen Staaten gearbeitet hat, verliert die dort erworbenen Versicherungszeiten grundsätzlich nicht. Innerhalb der EU können Versicherungszeiten für die Prüfung von Rentenansprüchen berücksichtigt werden.
Die einzelnen Staaten zahlen anschließend grundsätzlich den Rentenanteil, der auf die dort zurückgelegten Versicherungszeiten entfällt. Deshalb kann ein Rentner am Ende beispielsweise eine deutsche, eine niederländische und eine französische Rente gleichzeitig erhalten.
Auch mit zahlreichen Staaten außerhalb der EU bestehen Sozialversicherungsabkommen. Welche Zeiten zusammengerechnet werden dürfen und welcher Staat später Leistungen zahlt, hängt vom jeweiligen Abkommen ab.
Drei Renten bedeuten nicht automatisch dreifache SteuernEine häufige Sorge ist allerdings unbegründet: Wer drei Renten aus drei Ländern erhält, muss nicht zwangsläufig dreimal Einkommensteuer auf denselben Betrag bezahlen. Genau dafür gibt es Doppelbesteuerungsabkommen.
Deutschland hat mit zahlreichen Staaten solche Verträge abgeschlossen. Sie legen fest, welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte zusteht und auf welche Weise eine doppelte Steuerbelastung verhindert wird.
Je nach Staat und Art der Rente kann das Ergebnis sehr unterschiedlich ausfallen. Entscheidend ist nicht allein, aus welchem Land das Geld überwiesen wird, sondern beispielsweise auch, ob es sich um eine gesetzliche Sozialversicherungsrente, eine Betriebsrente oder eine private Altersversorgung handelt.
Wer in Deutschland wohnt, muss Auslandsrenten prüfen lassenWer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, unterliegt grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer mit seinem Welteinkommen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann dieses deutsche Besteuerungsrecht jedoch einschränken oder einem anderen Staat zuweisen.
Deshalb ist die Aussage „Die Rente wurde bereits im Ausland versteuert“ noch kein ausreichender Grund, sie bei der deutschen Steuererklärung unbeachtet zu lassen. Umgekehrt bedeutet eine ausländische Rente auch nicht automatisch, dass Deutschland darauf Einkommensteuer verlangen darf.
Je nach Abkommen kann Deutschland das Besteuerungsrecht haben, der ausländische Staat kann zuständig sein oder eine im Ausland gezahlte Steuer kann bei der deutschen Besteuerung berücksichtigt werden. Das konkrete Doppelbesteuerungsabkommen sollte deshalb immer geprüft werden.
Auslandsrenten haben eine eigene Anlage in der SteuererklärungFür Renten aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen gibt es in der deutschen Einkommensteuererklärung die Anlage R-AUS. ELSTER weist ausdrücklich darauf hin, dass das Finanzamt ausländische Renten nach deutschen steuerlichen Regeln einordnet.
Liegt das ausschließliche Besteuerungsrecht dagegen beim ausländischen Staat, können andere Angaben erforderlich sein. ELSTER nennt hierfür bei bestimmten Sozialversicherungsrenten die Anlage AUS.
Gerade bei mehreren Rentenquellen lohnt es sich daher, nicht erst auf den Steuerbescheid zu warten. Schon zu Beginn des Rentenbezugs kann geprüft werden, welche Beträge steuerlich berücksichtigt werden und ob Geld für eine mögliche Nachzahlung zurückgelegt werden sollte.
Warum Nachzahlungen auch bei deutschen Renten vorkommenDas Problem beschränkt sich nicht auf Auslandsrenten. Auch die Deutsche Rentenversicherung behält von einer normalen gesetzlichen Rente grundsätzlich keine Einkommensteuer wie ein Arbeitgeber vom Arbeitslohn ein.
Das Finanzamt erhält zwar viele Daten elektronisch, die tatsächliche Einkommensteuer wird jedoch im Rahmen der Veranlagung berechnet. Dadurch können insbesondere bei zusätzlichen Einkünften Nachzahlungen entstehen.
Wer beispielsweise neben seiner gesetzlichen Altersrente noch eine Betriebsrente, Mieteinnahmen oder eine weitere Rente aus dem Ausland erhält, kann deshalb steuerpflichtig sein, obwohl jede einzelne Zahlung für sich vergleichsweise niedrig erscheint.
Mehr dazu zeigt auch unser Beitrag darüber, warum 2026 auch Rentner mit vergleichsweise niedrigen Renten steuerpflichtig werden können.
Der Grundfreibetrag schützt nicht automatisch die gesamte RenteFür das Steuerjahr 2026 beträgt der Grundfreibetrag für Alleinstehende 12.348 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag auf 24.696 Euro.
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Jahresrente oberhalb von 12.348 Euro automatisch besteuert wird. Relevant ist das zu versteuernde Einkommen, nachdem steuerfreie Rentenanteile und abzugsfähige Beträge berücksichtigt wurden.
Wie hoch eine Bruttorente im Jahr 2026 sein kann, ohne dass Einkommensteuer anfällt, hängt deshalb unter anderem vom Jahr des Rentenbeginns und den persönlichen Abzügen ab. Eine ausführliche Übersicht gibt es hier: Bis zu dieser Höhe kann die Bruttorente 2026 steuerfrei bleiben.
Für Neurentner 2026 sind 84 Prozent steuerpflichtigWer erstmals im Jahr 2026 eine gesetzliche Rente bezieht, hat einen Besteuerungsanteil von 84 Prozent. 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente bilden grundsätzlich den persönlichen Rentenfreibetrag.
Das heißt allerdings ebenfalls nicht, dass auf 84 Prozent der Rente tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, der Grundfreibetrag und weitere steuerlich anerkannte Ausgaben beeinflussen das Ergebnis.
Eine Übersicht über die Besteuerungsanteile der verschiedenen Rentenjahrgänge finden Sie bei gegen-hartz.de unter So hoch ist der steuerpflichtige Anteil der Rente ab 2026.
Diese Unterschiede sind bei mehreren Renten wichtig Situation Mögliche steuerliche Folge in Deutschland Nur deutsche gesetzliche Rente Besteuerung nach dem persönlichen Rentenbeginn und Rentenfreibetrag Deutsche Rente plus weitere deutsche Einkünfte Einkommen kann insgesamt über die steuerfreie Schwelle steigen Deutsche und ausländische Rente Doppelbesteuerungsabkommen muss geprüft werden Deutschland darf die ausländische Rente besteuern Auslandsrente kann in die deutsche Einkommensteuer einfließen Quellenstaat darf die Rente besteuern Rente kann in Deutschland steuerfrei sein, unter Umständen aber steuerlich weiterhin Bedeutung haben Im Ausland wurde bereits Steuer gezahlt Je nach Abkommen kann eine Anrechnung oder Freistellung vorgesehen seinDie Tabelle zeigt, warum eine pauschale Aussage zur Besteuerung von Auslandsrenten kaum möglich ist. Selbst zwei Rentner mit derselben Gesamtrente können steuerlich unterschiedlich behandelt werden, wenn die Leistungen aus verschiedenen Ländern oder unterschiedlichen Altersvorsorgesystemen stammen.
Auch steuerfreie Auslandsrenten können Auswirkungen habenBesonders tückisch ist eine weitere Konstellation. Eine ausländische Rente kann aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland von der unmittelbaren Besteuerung ausgenommen sein und dennoch bei der Ermittlung des Steuersatzes für andere Einkünfte berücksichtigt werden.
Das wird als Progressionsvorbehalt bezeichnet. Dadurch kann beispielsweise die deutsche Rente selbst nicht plötzlich vollständig steuerpflichtig werden, der Steuersatz auf andere steuerpflichtige Einkünfte kann aber steigen.
Welche Methode verwendet wird, ergibt sich aus dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Das Bundesfinanzministerium beschreibt als übliche Verfahren insbesondere die Freistellung ausländischer Einkünfte oder die Anrechnung bereits im Ausland gezahlter Steuer.
Kleine Auslandsrenten sollten nicht unterschätzt werdenGerade kleine Rentenzahlungen aus früheren Beschäftigungen im Ausland werden leicht übersehen. Ein Betrag von beispielsweise 100 oder 200 Euro monatlich wirkt zunächst überschaubar, erhöht aber die Jahreseinkünfte um 1.200 beziehungsweise 2.400 Euro.
Kommt gleichzeitig eine deutsche Rente hinzu, kann genau dieser zusätzliche Betrag dazu führen, dass erstmals eine Steuererklärung erforderlich wird oder eine Nachzahlung entsteht. Ob Deutschland diese ausländische Rente tatsächlich besteuern darf, muss allerdings anhand des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens geklärt werden.
Deshalb sollten Betroffene Rentenbescheide, ausländische Steuerbescheinigungen und Nachweise über bereits gezahlte Steuern aufbewahren. Bei komplizierten grenzüberschreitenden Fällen kann eine steuerliche Beratung sinnvoll sein.
Fazit: Mehrere Renten können zu überraschenden Nachzahlungen führenDer Fall der 69-jährigen Rentnerin aus Belgien ist kein Beispiel für das deutsche Steuerrecht. Er zeigt aber sehr anschaulich, weshalb Menschen mit Rentenansprüchen aus mehreren Staaten ihre spätere Steuerbelastung frühzeitig prüfen sollten.
Mehrere kleine Renten können zusammen eine deutlich andere steuerliche Wirkung entfalten als jede einzelne Zahlung vermuten lässt. Wer im Ausland gearbeitet hat, sollte deshalb spätestens beim Rentenbeginn klären, welches Land welche Rente besteuern darf und welche Angaben in Deutschland erforderlich sind.
Eine niedrige monatliche Rente schützt nicht automatisch vor einer Steuernachzahlung. Entscheidend sind das gesamte steuerlich relevante Einkommen, das Jahr des Rentenbeginns, die Art der Leistungen, mögliche Abzüge und bei Auslandsrenten das jeweils geltende Doppelbesteuerungsabkommen.
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Kinderzuschlag trotz voller Erwerbsminderung
Eine volle Erwerbsminderungsrente schließt den Kinderzuschlag nicht automatisch aus. Das Bundessozialgericht stellt klar: Ist ein Elternteil selbst nicht erwerbsfähig, kann trotzdem ein Anspruch bestehen, wenn der erwerbsfähige Ehepartner die Familie dem Grunde nach in den Leistungsbereich des SGB II bringt. Der Ehepartner muss dafür nicht einmal tatsächlich arbeiten. (BSG, Urteil – B 4 KG 1/24 R)
Vater bezog volle ErwerbsminderungsrenteDer Kläger lebte mit seiner Ehefrau und fünf Kindern in einem eigenen Haus. Zusätzlich wohnte seine Mutter dort. Der Mann bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie eine Betriebsrente. Seine Ehefrau arbeitete im streitigen Zeitraum nicht, war aber erwerbsfähig.
Die Familienkasse hatte zunächst Kinderzuschlag bewilligt. Später stritt die Familie mit der Behörde darüber, ob die Familienkasse Einkommen der im Haus lebenden Mutter berücksichtigen durfte und wie hoch der Kinderzuschlag ausfallen musste.
Dabei stellte sich eine weitere und grundsätzliche Frage: Kann ein Vater überhaupt Kinderzuschlag beanspruchen, wenn er wegen voller Erwerbsminderung selbst nicht zum erwerbsfähigen Personenkreis gehört?
Das Bundessozialgericht beantwortete diese Frage eindeutig: Ja, das kann er.
Die erwerbsfähige Ehefrau öffnete den AnspruchDas BSG stellte ausdrücklich fest, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Kinderzuschlag hatte. Seine eigene fehlende Erwerbsfähigkeit änderte daran nichts.
Der entscheidende Grund lag bei seiner Ehefrau. Sie war erwerbsfähig und bildete mit ihrem Mann eine Bedarfsgemeinschaft. Dadurch bestand für den Mann trotz seiner eigenen Erwerbsunfähigkeit eine grundsätzliche Leistungsberechtigung nach dem SGB II.
Das Gericht formulierte damit eine wichtige Regel für Familien mit Erwerbsminderungsrentnern: Für den Kinderzuschlag kommt es auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft an.
Der Ehepartner muss nicht tatsächlich arbeitenDie Ehefrau des Klägers war im fraglichen Zeitraum nicht berufstätig. Das schadete dem Anspruch nicht. Entscheidend war ihre Erwerbsfähigkeit. Damit war sie grundsätzlich zu Leistungen nach dem SGB II berechtigt.
Warum das ältere BSG-Urteil anders ausgingDas Urteil überrascht auf den ersten Blick. Denn das Bundessozialgericht hatte 2022 entschieden, dass voll erwerbsgeminderte Eltern keinen Kinderzuschlag erhalten konnten. In dem enstprechenden Verfahren waren allerdings waren beide Eltern voll erwerbsgemindert. Deshalb fehlte der notwendige Bezug zur Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Im neuen Fall war die Lage eine andere: Der Vater war zwar voll erwerbsgemindert, doch Ehefrau konnte grundsätzlich arbeiten. DFas entschied über den Kinderzuschlag.
Volle EM-Rente bedeutet deshalb nicht automatisch AblehnungFamilienkassen dürfen einen Antrag also nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, dass der jeweilige Antragsteller eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht.
Die Behörde muss vielmehr die Familie betrachten. Lebt der voll erwerbsgeminderte Elternteil mit einem erwerbsfähigen Ehe- oder Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft? Dann ist die Leistungsberechtigung nach dem SGB II trotzdem gegeben.
Auch eine Erwerbsminderungsrente zählt beim Kinderzuschlag als EinkommenDas Urteil bedeutet allerdings nicht, dass die Rente nicht beim Kinderzuschlag berechnet wird. Im konkreten Fall erhielt der Kläger monatlich rund 1.033 Euro netto gesetzliche Erwerbsminderungsrente und zusätzlich rund 268 Euro Betriebsrente. Das LSG bezog diese Einkünfte in die Berechnung ein. Damit überschritt das Paar zugleich die damals erforderliche Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro..
Auch nach der aktuellen Regelung müssen Elternpaare grundsätzlich mindestens 900 Euro relevantes monatliches Einkommen erreichen. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei 600 Euro. Der Kinderzuschlag beträgt 2026 höchstens 297 Euro monatlich je Kind.
Ein wichtiger Unterschied: Erwerbsfähigkeit und EinkommenBei einer Erwerbsminderungsrente greifen zwei Prüfungen ineinander. Die Erwerbsfähigkeit des Partners kann dafür sorgen, dass überhaupt eine ausreichende Verbindung zum SGB II besteht.
Die Rentenzahlungen des voll erwerbsgeminderten Elternteils können dann zweitens als Einkommen dazu beitragen, die Mindesteinkommensgrenze für den Kinderzuschlag zu erreichen.
Das kann Familien betreffen, in denen ein Elternteil eine volle EM-Rente erhält und der andere Elternteil die Kinder betreut, arbeitslos ist oder aus anderen Gründen derzeit nicht arbeitet, grundsätzlich aber erwerbsfähig bleibt.
Die Großmutter im Haus war ein zweiter StreitpunktDas BSG stärkte die Familie noch in einem weiteren Punkt. Die Familienkasse wollte Einkommen der Mutter des Klägers berücksichtigen, weil sie ebenfalls in dem Haus wohnte.
Allein das Zusammenleben mit einem Verwandten begründet aber keine Haushaltsgemeinschaft im sozialrechtlichen Sinn. Dafür müssen die Beteiligten über das gemeinsame Wohnen hinaus auch gemeinsam wirtschaften. Im konkreten Fall sah das BSG diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an.
Was Familien mit Erwerbsminderungsrente prüfen solltenBezieht ein Elternteil eine volle Erwerbsminderungsrente, sollten Familien den Kinderzuschlag daher nicht vorschnell abschreiben. Besonders wichtig ist die Frage, ob der Ehe- oder Lebenspartner erwerbsfähig ist.
Daneben prüft die Familienkasse das Einkommen der Eltern, die Wohnkosten, das Einkommen der Kinder sowie weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen. Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld müssen den Familienbedarf grundsätzlich so weit decken, dass keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verbleibt.
Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz zusätzlich einen erweiterten Zugang bei einer kleinen verbleibenden Bedarfslücke vor.
FAQ: Erwerbsminderung und Kinderzuschlag Schließt eine volle Erwerbsminderungsrente den Kinderzuschlag aus?Nein. Ist beispielsweise der Ehepartner erwerbsfähig, kann trotzdem ein Anspruch bestehen.
Muss der erwerbsfähige Ehepartner arbeiten?Nein. Im BSG-Fall arbeitete die Ehefrau nicht. Entscheidend war, dass sie grundsätzlich erwerbsfähig war.
Wird die Erwerbsminderungsrente als Einkommen berücksichtigt?Ja. Die Rente kann bei der Berechnung des Kinderzuschlags als Einkommen eine Rolle spielen.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2025 – B 4 KG 1/24 R (BSG)
Bundesagentur für Arbeit, Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe und Dauer (Bundesagentur für Arbeit)
Bundeskindergeldgesetz, § 6a Kinderzuschlag (Gesetze im Internet)
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.06.2023 – L 6 BK 10002/21 (Open Legal Data)
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Urteil: Unklare Jobcenter-Maßnahmen für Bürgergeld-Bezieher sind rechtswidrig
Jobcenter dürfen Leistungsberechtigte zur Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung verpflichten. Was Betroffene dort tun müssen, wie viel Zeit die Maßnahme beansprucht und welche Tätigkeiten verlangt werden, darf jedoch nicht erst nach Beginn durch den Maßnahmeträger festgelegt werden.
Das Sozialgericht Leipzig hat eine solche unklare Zuweisung mit Beschluss vom 8. Juli 2026 gestoppt. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen S 17 AS 1015/26 ER stärkt damit die Rechte von Menschen, die Grundsicherungsgeld beziehen.
Die Aussagen des Gerichts sind deutlich: Wer durch einen Bescheid zur Teilnahme verpflichtet wird, muss vorher erkennen können, welche konkreten Pflichten auf ihn zukommen.
Jobcenter ließ wichtige Einzelheiten der Maßnahme offenIm Leipziger Verfahren hatte das Jobcenter den Betroffenen einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zugewiesen. Der Träger, der Beginn und der Zeitraum waren zwar genannt, bei den tatsächlichen Anforderungen blieben jedoch erhebliche Fragen offen.
Besonders auffällig war die Arbeitszeit. Im Schreiben war von grundsätzlich 20 Wochenstunden die Rede, gleichzeitig sollte eine Anwesenheit von bis zu 39 Stunden möglich sein. Für den Betroffenen war damit nicht klar, wie viel Zeit er tatsächlich einplanen musste.
Auch eine vorgesehene betriebliche Erprobung war nicht ausreichend beschrieben. Welche Tätigkeiten dort ausgeführt werden sollten und welche Anforderungen damit verbunden waren, ließ sich der Zuweisung nicht verlässlich entnehmen.
Das Sozialgericht hielt das für rechtlich nicht ausreichend. Inhalt und Umfang der verlangten Mitwirkung müssen sich aus dem Bescheid und den wirksam einbezogenen Unterlagen nachvollziehbar ergeben.
§ 33 SGB X verlangt eindeutige Jobcenter-BescheideHinter der Entscheidung steht ein grundlegender Grundsatz des Sozialverwaltungsrechts. Nach § 33 Absatz 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
Das bedeutet nicht, dass jeder einzelne Tagesablauf bereits im Jobcenter-Bescheid bis auf die Minute beschrieben werden muss. Die wesentlichen Pflichten müssen aber so verständlich formuliert sein, dass ein Betroffener erkennen kann, was die Behörde tatsächlich von ihm verlangt.
Das Bundessozialgericht verlangt bei behördlichen Entscheidungen ebenfalls, dass für den Empfänger vollständig, klar und eindeutig erkennbar sein muss, was die Behörde in welchem Umfang und für welchen Zeitraum regeln will. Unklarheiten können dabei nicht einfach zulasten des Betroffenen gehen.
Gerade bei Jobcenter-Maßnahmen ist dies wichtig, weil an die Nichtteilnahme finanzielle Folgen geknüpft werden können. Eine Verpflichtung muss deshalb bereits vor einem möglichen Verstoß hinreichend verständlich sein.
Das Jobcenter darf die Entscheidung nicht dem Maßnahmeträger überlassenBesonders deutlich äußerte sich das Sozialgericht dazu, wer die wesentlichen Pflichten festlegen muss. Das ist Aufgabe des Jobcenters und nicht Aufgabe eines privaten Bildungsträgers oder einer anderen Einrichtung.
Der Träger darf selbstverständlich den praktischen Ablauf organisieren. Das Jobcenter darf ihm aber nicht überlassen, später erst zu entscheiden, welche der möglichen Module verbindlich besucht werden müssen oder welchen zeitlichen Umfang die Teilnahme tatsächlich hat.
Das Gericht schloss sich damit früherer Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen an. Bereits dort wurde festgestellt, dass es nicht genügt, lediglich verschiedene mögliche Angebote oder Module aufzuzählen, ohne festzulegen, welche davon im konkreten Fall tatsächlich absolviert werden sollen.
Auch die Arbeitsvermittlung selbst ist eine öffentliche Aufgabe. Nach der vom Sozialgericht aufgegriffenen Rechtsprechung kann die Festlegung der wesentlichen Teilnahmeverpflichtungen deshalb nicht vollständig auf private Stellen verlagert werden.
Diese Angaben sollten aus einer Zuweisung hervorgehenOb eine Jobcenter-Zuweisung ausreichend bestimmt ist, hängt immer vom konkreten Bescheid und der vorgesehenen Maßnahme ab. Einige Angaben sind jedoch besonders wichtig.
Bereich Was aus der Zuweisung erkennbar sein sollte Art der Maßnahme Welche konkrete Eingliederungsmaßnahme besucht werden soll Ziel Welches Eingliederungsziel verfolgt wird Dauer Wann die Maßnahme beginnt und wann sie endet Zeitlicher Umfang Welche Wochenstunden oder Anwesenheitszeiten verlangt werden Inhalte Welche konkreten Module, Trainings oder Tätigkeiten vorgesehen sind Betriebliche Erprobung Welche Tätigkeiten und Anforderungen damit verbunden sind Mitwirkung Welche Handlungen und Nachweise vom Betroffenen verlangt werden Maßnahmeträger Bei welcher Einrichtung die Teilnahme stattfinden soll Ein umfangreicher Modulkatalog reicht nicht ausViele Maßnahmen bestehen aus Bewerbungstraining, Coaching, Praktika, Arbeitserprobung, Unterricht und weiteren Angeboten. Problematisch wird es, wenn das Jobcenter lediglich alle denkbaren Bestandteile aufführt und erst der Träger entscheidet, welche davon im konkreten Fall verpflichtend werden.
Das Sozialgericht Leipzig verweist ausdrücklich auf die bereits bestehende Rechtsprechung hierzu. Ein Katalog möglicher Leistungen genügt danach nicht, wenn daraus nicht hervorgeht, welche Angebote der einzelne Leistungsberechtigte tatsächlich wahrnehmen soll.
Für die Betroffenen wäre andernfalls erst nach dem ersten Gespräch mit dem Träger klar, welche Belastungen entstehen. Gerade bei Arbeitszeiten, Betreuungspflichten, gesundheitlichen Einschränkungen oder bestehenden Nebenbeschäftigungen kann dies erhebliche Auswirkungen haben.
Das Jobcenter muss eine Maßnahme zudem an der individuellen Situation ausrichten. § 3 SGB II verlangt unter anderem die Berücksichtigung der Eignung und der persönlichen Lebenssituation des Leistungsberechtigten.
Die Entscheidung ist seit der Grundsicherungs-Reform besonders wichtigSeit dem 1. Juli 2026 gelten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende strengere Regeln bei Pflichtverletzungen. Wer eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme trotz entsprechender Rechtsfolgenbelehrung nicht antritt oder abbricht, kann nach § 31 SGB II eine Pflichtverletzung begehen.
Nach § 31a SGB II beträgt die Leistungsminderung bei einer solchen Pflichtverletzung grundsätzlich 30 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs. Eine unklare Maßnahmezuweisung ist deshalb keineswegs nur ein formales Problem.
Mehr zu den seit Juli geltenden Kürzungsregeln lesen Sie hier: Grundsicherung: Wann 30-Prozent-Sanktionen des Jobcenters angreifbar sind.
Je härter die finanziellen Folgen einer angeblichen Pflichtverletzung ausfallen können, desto wichtiger ist eine eindeutige Ausgangsverpflichtung. Niemand soll erst nachträglich erfahren, welche konkrete Handlung angeblich hätte vorgenommen werden müssen.
Eine unklare Zuweisung kann eine Sanktion angreifbar machenDas Leipziger Gericht entschied unmittelbar über die Rechtmäßigkeit der Zuweisung und nicht über eine bereits verhängte Leistungsminderung. Aus der Entscheidung folgt deshalb nicht, dass jede Sanktion wegen einer Maßnahme automatisch unwirksam wäre.
Fehlt es jedoch bereits an einer hinreichend bestimmten Verpflichtung, wird eine darauf gestützte Leistungsminderung erheblich angreifbar. In der Rechtsprechung wurde bereits zuvor festgestellt, dass eine Sanktion wegen der Nichtteilnahme nicht auf eine unzureichend bestimmte Maßnahmezuweisung gestützt werden kann.
Das Bundessozialgericht hatte schon in früheren Verfahren gefordert, dass Betroffene über Ausgestaltung und Ziel einer Eingliederungsmaßnahme ausreichend informiert werden müssen. Nur dann können sie überhaupt prüfen, ob die Maßnahme den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.
Betroffene sollten allerdings nicht allein aufgrund eigener Zweifel davon ausgehen, dass sie einfach fernbleiben können. Ob die Unbestimmtheit für eine Rechtswidrigkeit ausreicht, hängt vom gesamten Bescheid einschließlich seiner Anlagen ab.
Auch Anlagen zum Bescheid können die Maßnahme konkretisierenNicht jede Information muss zwingend auf der ersten Seite eines Zuweisungsbescheids stehen. Bei der Prüfung dürfen auch die Begründung und Unterlagen berücksichtigt werden, die erkennbar Bestandteil der behördlichen Entscheidung geworden sind.
Darauf weist auch das Sozialgericht Leipzig unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hin. Entscheidend ist der gesamte Regelungsinhalt, der dem Empfänger mitgeteilt wurde.
Ein konkret eingebundenes Maßnahmekonzept kann fehlende Angaben im Hauptschreiben deshalb unter Umständen ergänzen. Etwas anderes ist es jedoch, wenn der Träger die wesentlichen Vorgaben erst später eigenständig festlegt.
Eine Aussage wie „weitere Einzelheiten erfahren Sie beim Maßnahmeträger“ kann problematisch sein, wenn sich hinter diesen Einzelheiten tatsächlich erst die verbindliche Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit oder die verpflichtenden Module verbergen.
Widerspruch allein stoppt die Maßnahme nicht unbedingtWer eine offensichtlich unklare Zuweisung erhält, kann dagegen rechtlich vorgehen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte über Eingliederungsleistungen und Eingliederungspflichten nach § 39 SGB II grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben.
Das bedeutet: Allein das Einlegen eines Widerspruchs setzt die Verpflichtung normalerweise nicht automatisch außer Kraft. Genau deshalb landete auch der Leipziger Fall im Eilverfahren vor dem Sozialgericht.
Das Sozialgericht kann nach § 86b Absatz 1 SGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ein Rechtsbehelf gesetzlich keine aufschiebende Wirkung besitzt. Dadurch kann eine Zuweisung bis zur weiteren rechtlichen Klärung vorläufig gestoppt werden.
Bei kurzfristig beginnenden Maßnahmen kann der einstweilige Rechtsschutz deshalb besonders wichtig sein. Betroffene sollten den Bescheid, sämtliche Anlagen, Schreiben des Maßnahmeträgers und mögliche Angaben zu Arbeitszeiten oder Tätigkeiten aufbewahren.
Unklare Maßnahme bedeutet nicht dauerhaft keine MaßnahmeDie Leipziger Entscheidung bedeutet nicht, dass das Jobcenter den Betroffenen anschließend überhaupt nicht mehr zu einer Eingliederungsmaßnahme verpflichten dürfte. Beanstandet wurde die konkrete Ausgestaltung der Zuweisung.
Das Jobcenter kann grundsätzlich einen neuen Bescheid erlassen und die bisher fehlenden Informationen nachholen. Sind Inhalt, zeitlicher Umfang und Pflichten anschließend ausreichend beschrieben und ist die Maßnahme im Einzelfall zumutbar, kann eine Teilnahmeverpflichtung entstehen.
Auch deshalb sollten Betroffene zwischen der Ablehnung einer bestimmten Maßnahme und der Beanstandung eines fehlerhaften Bescheids unterscheiden. Das Gericht hat nicht entschieden, dass berufliche Eingliederungsmaßnahmen generell unzulässig wären.
Wer außerdem wegen einer verpflichtenden Maßnahme zusätzliche Kosten hat, sollte prüfen, ob eine Kostenübernahme durch das Jobcenter in Betracht kommt. Mehr dazu lesen Sie hier: Jobcenter schickt Leistungsbezieher in Maßnahmen – doch wer trägt die Kosten?.
Entscheidung setzt Jobcentern klare GrenzenDer Beschluss des Sozialgerichts Leipzig zeigt, dass die strengeren Mitwirkungspflichten seit Juli 2026 nicht nur Verpflichtungen für Leistungsberechtigte schaffen. Auch die Jobcenter müssen ihre Entscheidungen so formulieren, dass Betroffene wissen, was von ihnen erwartet wird.
Eine Behörde kann keine finanziellen Konsequenzen an Pflichten knüpfen, deren Inhalt erst nachträglich erkennbar wird. Gerade schwankende Wochenstunden, nicht bezeichnete Tätigkeiten oder erst später ausgewählte Pflichtmodule können deshalb rechtlich problematisch sein.
Die Entscheidung ist zudem keine völlig neue Abkehr von früherer Rechtsprechung. Das Sozialgericht knüpft ausdrücklich an Entscheidungen des Bundessozialgerichts und mehrerer Landessozialgerichte an, die bereits zuvor klare Vorgaben bei Eingliederungsmaßnahmen verlangten.
Für Betroffene lohnt es sich daher, einen Zuweisungsbescheid nicht nur auf Beginn und Adresse des Trägers zu prüfen. Entscheidend ist auch, ob aus dem Schreiben tatsächlich hervorgeht, was sie dort tun müssen.
Der Beitrag Urteil: Unklare Jobcenter-Maßnahmen für Bürgergeld-Bezieher sind rechtswidrig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erwerbsminderung: Die Arbeitsbiografie zählt mehr als das Gutachten
Das Sozialgericht Karlsruhe hat eine Erwerbsminderungsrente abgelehnt, obwohl mehrere Ärzte und ein Gutachten nach § 109 SGG ein deutlich eingeschränktes Leistungsvermögen sahen.
Ausschlaggebend war für das Gericht vor allem, dass der Mann trotz angeborener Einschränkungen über Jahrzehnte ganz normal auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet hatte. (S 13 R 4239/13)
Ausgangslage des KlägersDer Kläger, Jahrgang 1969, besuchte eine Förderberufsschule im Berufsbildungswerk und absolvierte eine Ausbildung zum Metallfeinbearbeiter. Danach arbeitete er über viele Jahre als Maschinenbediener und war in verschiedenen Produktionsbereichen eingesetzt. Später geriet er nach einer betriebsbedingten Kündigung aus dem Tritt und rutschte in den Bezug von Arbeitslosengeld.
Lange Beschäftigung bei einem BetriebZwischen 1990 und 2010 war der Kläger bei einer Firma durchgehend beschäftigt und übernahm dort unterschiedliche Aufgaben. Er arbeitete zunächst in der Montage- und Verbindungstechnik und später als Anlagebediener in der Gleitschleiferei. Zusätzlich trug er Verantwortung für Strahlkabinen und erledigte Strahlaufträge selbstständig, bevor er schließlich als Springer eingesetzt wurde.
Tätigkeiten und ArbeitsbedingungenAls Springer setzte er unter anderem MIM-Grünlinge von Hand auf Keramikplatten und beschickte Schraubenumspritzmaschinen. Der Arbeitgeber vergütete ihn nach Tarif und bescheinigte ihm im Zeugnis zuverlässige Arbeit zur vollen Zufriedenheit. Aus Sicht des Gerichts sprach das klar für eine normale Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt.
Reha und Teilhabe nach der KündigungDie Rentenversicherung bewilligte dem Kläger 2011 eine medizinische Rehabilitation mit Belastungserprobung. Die Klinik sah bei Entlassung trotz Anpassungsstörung ein vollschichtiges Leistungsvermögen, wenn die Aufgaben einfach strukturiert sind. 2012 folgte eine Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, einschließlich eines sechswöchigen Praktikums als Maschinenbediener.
Rentenantrag und AblehnungAm 11.02.beantragte der Kläger eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung und verwies auf körperliche sowie psychische Beschwerden. Nach Befundberichten und einer internistischen Begutachtung sah die Rentenversicherung trotz Anpassungsstörung, Bluthochdruck und Rückenbeschwerden ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten. Deshalb lehnte sie den Antrag ab.
Widerspruch und weitere GutachtenIm Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, seine psychische Belastbarkeit sei deutlich reduziert und eine Berufstätigkeit nicht mehr möglich. Die Rentenversicherung ließ ihn daraufhin neurologisch-psychiatrisch begutachten, wobei eine frühkindlich erworbene grenzwertig niedrige Intelligenz und eine Anpassungsstörung festgestellt wurden. Trotzdem wurde erneut ein vollschichtiges Leistungsvermögen für einfache Tätigkeiten angenommen, sodass der Widerspruch zurückgewiesen wurde.
Klageverfahren und § 109 SGGVor Gericht wurden behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Der gerichtliche Gutachter diagnostizierte ebenfalls eine leichte Intelligenzminderung und eine Anpassungsstörung mit rezidivierenden leichten depressiven Episoden, hielt aber sechs Stunden und mehr für möglich.
Der Kläger beantragte zusätzlich ein Gutachten nach § 109 SGG und ein psychologisches Zusatzgutachten, die nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich für realistisch hielten.
Was der Kläger in der Verhandlung betonteIn der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er habe bei der Firma ein normales Bewerbungsverfahren samt Probezeit durchlaufen. Er habe keine verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen in den Betrieb gehabt und sei wie andere Beschäftigte in Gruppen eingesetzt gewesen. Damit wollte er zeigen, dass seine langjährige Arbeit nicht “vergönnungsweise” ermöglicht wurde.
Rechtsgrundlage der ErwerbsminderungsrenteMaßstab ist § 43 SGB VI, der zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung unterscheidet. Voll erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts auf nicht absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer nicht mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, während bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr grundsätzlich keine Erwerbsminderung vorliegt.
Warum die Arbeitsbiografie hier entscheidend warDas Gericht stellte nicht darauf ab, ob Diagnosen “schlimm genug” klingen, sondern auf den praktischen Beweiswert der tatsächlichen Erwerbstätigkeit. Weil der Kläger trotz seit Geburt bestehender Intelligenzminderung über 20 Jahre im Betrieb gearbeitet hatte, wertete die Kammer das als starkes Indiz für ein weiterhin vollschichtiges Leistungsvermögen.
Die später aufgetretene Anpassungsstörung nach 2010 sah das Gericht als nicht so schwer an, dass sie eine zeitliche Einschränkung plausibel erklärt.
Warum keine Sonderarbeitsstelle angenommen wurdeEin wichtiges Gegenargument wäre gewesen, dass der Kläger nur unter Sonderbedingungen beschäftigt war, etwa durch persönliche Beziehungen oder aus Gefälligkeit. Dagegen sprach laut Gericht das reguläre Bewerbungsverfahren, die tarifliche Vergütung und das Arbeitszeugnis mit sehr positiver Leistungsbewertung.
Auch deshalb gab das Gericht den Gutachten, die eine deutliche Zeitminderung annahmen, weniger Gewicht.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Reicht eine Diagnose wie “leichte Intelligenzminderung” für eine Erwerbsminderungsrente aus?Nein, entscheidend ist, ob dadurch das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tatsächlich zeitlich so eingeschränkt ist, dass die gesetzlichen Stunden-Grenzen unterschritten werden. Eine Diagnose allein beweist das nicht automatisch.
Warum war die 20-jährige Beschäftigung so wichtig?Weil das Gericht eine lange, reale Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als besonders starkes Indiz dafür ansah, dass mindestens sechs Stunden tägliche Arbeit grundsätzlich möglich waren. Das kann medizinische Einschätzungen in der Beweiswürdigung überwiegen.
Was bedeutet “übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts”?Gemeint sind normale betriebliche Anforderungen wie Regelarbeitszeiten, Pausen, Leistungs- und Konzentrationsanforderungen sowie übliche Abläufe ohne Sonderrücksichtnahmen. Wer nur unter Sonderbedingungen arbeiten kann, kann eher als erwerbsgemindert gelten.
Warum haben die § 109-Gutachten dem Kläger nicht geholfen?Das Gericht hielt ihre Schlussfolgerung zur zeitlichen Einschränkung nicht für überzeugend, weil sie die seit Geburt bestehende Einschränkung stärker als Ursache werteten, obwohl der Kläger damit jahrzehntelang voll gearbeitet hatte. Zusätzlich fehlten dem Gericht Hinweise auf eine spätere Verschlechterung, die die Arbeitsfähigkeit dauerhaft deutlich reduziert.
Heißt das, wer früher lange gearbeitet hat, bekommt nie EM-Rente?Nein, aber die Hürde kann höher sein, weil dann besonders nachvollziehbar erklärt werden muss, warum sich der Zustand später so verschlechtert hat, dass heute weniger als sechs Stunden täglich möglich sind. Entscheidend ist die belegbare Veränderung und ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit.
FazitDas Urteil zeigt, dass Gerichte bei Erwerbsminderungsrenten nicht nur auf Diagnosen, sondern stark auf die gelebte Arbeitsrealität schauen. Wer jahrzehntelang regulär gearbeitet hat, muss eine spätere erhebliche Verschlechterung sehr überzeugend belegen, um die gesetzlichen Stunden-Grenzen zu unterschreiten.
In diesem Fall gab die lange Erwerbsbiografie den Ausschlag gegen eine EM-Rente.
Der Beitrag Erwerbsminderung: Die Arbeitsbiografie zählt mehr als das Gutachten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Chinas Kohleboom erlebt ein fulminantes Comeback – 78 GW neu installierter Kohlekraftwerke im letzten Jahr stellen den höchsten Wert seit 18 Jahren dar.
Von Jo Nova
Sieht das nach einem Land aus, dem Klimaschutz am Herzen liegt?
China baut zahlreiche hochmoderne, ultra-superkritische Kohlekraftwerke. Im vergangenen Jahr trieb das Land den Bau neuer Kohlekraftwerke massiv voran und schuf damit gigantische 78 GW neue Kapazität. Damit wurden in einem einzigen Jahr mehr neue Kraftwerke in Betrieb genommen als in jedem anderen Jahr seit 2007.
Diese Leistung entsprach dem Dreifachen der gesamten australischen Kohlekraftwerkskapazität. China installiert alle vier Monate so viel Kohlekraft, wie unser nationales Stromnetz [in Australien und mehr als Deutschland noch] benötigt. Und das sind brandneue, hocheffiziente Anlagen, während wir uns den Kopf darüber zerbrechen, wie schnell wir unsere Kohlekraftwerke abschalten können.
Das Tempo war nur auf dem Höhepunkt des historischen industriellen Aufschwungs Chinas vor der globalen Finanzkrise höher. Dies ist kein Land, das sich darauf vorbereitet, „sich von der Kohle abzuwenden“.
Bereits 2021 hatte Präsident Xi angekündigt, die Kohleverstromung von 2021 bis 2025 „streng zu kontrollieren“, und er hat sie streng kontrolliert… und einen enormen Anstieg der Kohleverstromung herbeigeführt.
Lügen, Lügen und noch mehr Lügen
- Präsident Xi: — Reuters (April 2021) – „ Wir werden den Anstieg des Kohleverbrauchs im Zeitraum des 14. Fünfjahresplans (2021-2025) streng begrenzen und ihn im Zeitraum des 15. Fünfjahresplans (2026-2030) schrittweise reduzieren“, sagte er.
China versprach außerdem, ab 2026 mit der Reduzierung des Kohleverbrauchs zu beginnen und den Höhepunkt der Emissionen vor 2030 zu erreichen. Wie sieht es heute damit aus?
- SHANGHAI, 22. April 2021 (Reuters) – China wird ab 2026 mit dem schrittweisen Abbau der Kohlenutzung beginnen, um die Treibhausgasemissionen drastisch zu reduzieren, sagte Präsident Xi Jinping am Donnerstag auf einem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs. Dieser Schritt enttäuschte Aktivisten, die auf ehrgeizigere Zusagen gehofft hatten.
- Xi versprach 2021, Chinas Emissionen vor 2030 auf einen Höhepunkt zu bringen und das Land bis 2060 „klimaneutral“ zu machen.
„China hat sich verpflichtet, den Übergang vom Höhepunkt der Kohlenstoffemissionen zur Klimaneutralität in einem deutlich kürzeren Zeitraum zu vollziehen, als es viele entwickelte Länder benötigen würden, und das erfordert große Anstrengungen von China“, sagte Xi auf dem Gipfeltreffen. - Bei einer Pressekonferenz am späten Donnerstagabend betonten chinesische Beamte, dass die Ziele des Landes bereits sehr anspruchsvoll seien.
„China hofft sicherlich, seine übermäßige Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aufzugeben, und um unsere Ziele für 2030 zu erreichen, müssen wir das Problem unserer Kohlekraftwerke angehen“, sagte Su Wei, stellvertretender Generalsekretär der staatlichen Planungsbehörde Chinas.
„Im Moment haben wir keine andere Wahl“, sagte Su.
Damals gab die KPCh vor, alte, veraltete Kraftwerke zu ersetzen. Das volle Ausmaß der Stilllegung von Kohlekraftwerken lässt sich in der obigen Grafik unter den roten Säulen in grauen Linien erkennen. Mit anderen Worten: Nein, ganz und gar nicht.
Möchten Sie Ihre Überkapazitäten noch weiter ausbauen?
Merkwürdigerweise liefen die Kohlekraftwerke in China vor dem jüngsten Boom nur mit etwa 55 % ihrer vollen Kapazität. Dort herrscht bereits ein riesiges Überangebot, das ungenutzt bleibt. Hinzu kommt, dass auch zu viel Wind- und Solarenergie vorhanden ist und 26 % der potenziell nutzbaren Energie in diesem Jahr ungenutzt bleiben .
Wie wahrscheinlich ist es Ihrer Meinung nach, dass China im Jahr 2030 den „Emissionshöhepunkt“ erreichen wird?
Zum Vergleich: Das aktuelle Phänomen der Kohlekraftwerke in China im Vergleich zu Indien und dem Rest der Welt.
Der Boom hat gerade erst begonnen – weitere Kohlekraftwerke mit einer Leistung von 313 GW befinden sich in China in der Planung . Dabei handelt es sich um Projekte, die angekündigt, genehmigt oder im Bau sind.
Welche Art von Wahnsinn veranlasst ganze Nationen dazu – und die Ignoranten der „Fans von Erneuerbaren“ , so zu tun, als gäbe es diese neuen Kohlekraftwerke nicht und sie würden in fünf Jahren nicht in Betrieb sein?
Eine Art industrieller Selbstmord?
LITERATURVERZEICHNIS
Globaler Energiemonitor – Boom und Krise der Kohle 2026
Der Beitrag Chinas Kohleboom erlebt ein fulminantes Comeback – 78 GW neu installierter Kohlekraftwerke im letzten Jahr stellen den höchsten Wert seit 18 Jahren dar. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Alexei Dyumin took part in a meeting of the State Council Commission on Culture and Traditional Spiritual and Moral Values
The meeting took place at the All-Russian Decorative Art Museum. This event formed part of the preparatory work for the forthcoming State Council meeting, scheduled for December, which will be dedicated to the preservation of Russia’s historical and cultural heritage in all its diversity, encompassing both material and spiritual values, as well as the nation’s historical and documentary heritage.
Durch Impfpflicht seelisch zerstört
Melanie Amanns Problem mit Plagiatsenthüllungen: Nicht der Jäger ist das Problem
„Die Suche nach Zitierfehlern sollte kein Geschäftsmodell sein“: Schon die Formulierung, mit der Melanie Amann die jüngste Plagiatsdebatte kommentiert, enthält nahezu die gesamte Verschiebung, um die es geht: Nicht mehr die wissenschaftliche Täuschung erscheint als das eigentliche Problem, sondern derjenige, der sie aufspürt; nicht der mögliche Betrug wird skandalisiert, sondern dessen systematische Suche; nicht der, […]
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Selbst gestellter Rentenantrag: Jobcenter darf Grundsicherung nicht einfach stoppen
Wer einen vom Jobcenter verlangten Rentenantrag selbst bei der Deutschen Rentenversicherung stellt, darf sein Grundsicherungsgeld nicht allein wegen späterer Mitwirkungsversäumnisse im Rentenverfahren verlieren. Eine Versagung der Rente nach § 66 SGB I lässt den Anspruch nach dem SGB II nicht automatisch ruhen oder entfallen.
Das hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Urteil vom 26. März 2026 entschieden. Das Jobcenter darf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung bei der Rentenversicherung nicht ohne passende gesetzliche Grundlage auf die Grundsicherung übertragen (Az. L 6 AS 53/22).
Das Urteil erging noch vor der Ablösung des Bürgergeldes. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung Grundsicherungsgeld, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläutert. Die für den Fall entscheidende Regelung in § 5 Absatz 3 SGB II gilt in diesem Punkt weiter.
Rentenversicherung versagte die beantragte AltersrenteDie Klägerin war vom Jobcenter aufgefordert worden, eine Altersrente zu beantragen. Dieser Aufforderung kam sie nach und reichte den Antrag selbst bei der Deutschen Rentenversicherung Nord ein.
Im Rentenverfahren erfüllte sie jedoch nicht alle verlangten Mitwirkungspflichten. Die Rentenversicherung versagte daraufhin die beantragte Leistung nach § 66 Absatz 1 SGB I.
Eine solche Versagung ist keine inhaltliche Ablehnung des Rentenanspruchs. Die Rentenversicherung stellt damit nicht fest, dass kein Anspruch besteht, sondern verweigert die Leistung wegen einer unzureichenden Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts.
Das Jobcenter wollte aus dieser Entscheidung Folgen für die laufenden SGB-II-Leistungen ziehen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts fehlte dafür jedoch die notwendige Rechtsgrundlage.
Warum der eigene Rentenantrag den Unterschied machtLeistungsberechtigte müssen nach § 12a SGB II grundsätzlich vorrangige Sozialleistungen beantragen, wenn diese ihre Hilfebedürftigkeit verringern oder beenden können. Kommen sie einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, darf das Jobcenter den Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II selbst stellen.
Nur für einen solchen Antrag des Jobcenters sieht § 5 Absatz 3 Satz 3 SGB II eine besondere Folge vor. Versagt oder entzieht der andere Leistungsträger die vorrangige Leistung wegen fehlender Mitwirkung bestandskräftig, können auch die SGB-II-Leistungen vollständig oder teilweise versagt beziehungsweise entzogen werden.
Das setzt außerdem voraus, dass das Jobcenter die betroffene Person zuvor schriftlich auf diese Folge hingewiesen hat. Wird die Mitwirkung später nachgeholt, muss die Versagung oder Entziehung nach der aktuellen Fassung des Gesetzes rückwirkend aufgehoben werden.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin den Rentenantrag jedoch selbst eingereicht. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass sie zuvor vom Jobcenter zur Antragstellung aufgefordert worden war.
Jobcenter hatte den Rentenantrag nicht selbst gestelltEin Antrag, den eine leistungsberechtigte Person auf Aufforderung einreicht, bleibt rechtlich ihr eigener Antrag. Er wird nicht zu einem Antrag des Jobcenters nach § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II.
Damit fehlte eine notwendige Voraussetzung für die Versagung oder Entziehung nach § 5 Absatz 3 Satz 3 SGB II. Das Jobcenter durfte diese Vorschrift nicht gegen die Klägerin einsetzen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte diese Abfolge bereits in einem Beschluss vom 11. Januar 2022 betont. Eine Versagung nach § 5 Absatz 3 Satz 3 SGB II setzt demnach voraus, dass zuvor tatsächlich das Jobcenter den Antrag auf die vorrangige Leistung gestellt hat (Az. L 6 AS 1134/21 B).
Gesetz darf nicht auf andere Fälle ausgeweitet werdenDas Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht lehnte auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf selbst gestellte Anträge ab. Dafür fehle eine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz.
Der Gesetzgeber hat die Folgen fehlender Mitwirkung ausdrücklich an einen Antrag des Jobcenters geknüpft. Diese klare Begrenzung darf nicht dadurch umgangen werden, dass die Vorschrift auf ähnliche Sachverhalte übertragen wird.
Die Tatsache, dass eine Rente gegenüber der Grundsicherung vorrangig sein kann, reicht ebenfalls nicht aus. Weder eine Versagung noch eine inhaltliche Ablehnung der Rente führt automatisch dazu, dass der Anspruch nach dem SGB II kraft Gesetzes ruht oder wegfällt.
§ 66 SGB I wirkt zunächst nur im jeweiligen VerfahrenEine Behörde darf nach § 66 SGB I grundsätzlich auf Mitwirkungsversäumnisse in ihrem eigenen Verwaltungsverfahren reagieren. Die Rentenversicherung kann deshalb die Rente versagen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen wegen fehlender Mitwirkung nicht geprüft werden können.
Das Jobcenter darf diese Entscheidung nicht ohne Weiteres übernehmen. Die bloße Verletzung einer Mitwirkungspflicht gegenüber der Rentenversicherung ist noch keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht im Verfahren über das Grundsicherungsgeld.
Anders kann es sein, wenn das Jobcenter für die Prüfung des SGB-II-Anspruchs selbst notwendige Unterlagen verlangt und diese trotz ordnungsgemäßer Aufforderung nicht eingereicht werden. Dann muss es jedoch ein eigenes Verfahren nach §§ 60 bis 66 SGB I durchführen und die gesetzlichen Voraussetzungen vollständig beachten.
Vorläufige Zahlungseinstellung war ebenfalls nicht zulässigAuch eine vorläufige Zahlungseinstellung ließ sich nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Entscheidung der Rentenversicherung stützen. § 40 Absatz 2 Nummer 4 SGB II erklärt dafür § 331 SGB III für entsprechend anwendbar.
Eine vorläufige Zahlungseinstellung setzt voraus, dass dem Jobcenter Tatsachen bekannt werden, die zu einem geringeren Anspruch oder zum Wegfall der Leistung führen. Die Versagung einer Rente wegen fehlender Mitwirkung belegt jedoch nicht, dass der Anspruch auf Grundsicherung weggefallen ist.
Die Rentenversicherung hatte gerade nicht entschieden, ob die Klägerin tatsächlich einen Rentenanspruch hatte. Deshalb durfte das Jobcenter die Grundsicherung auch nicht über den Umweg einer vorläufigen Zahlungseinstellung stoppen.
Was das Urteil für Leistungsberechtigte bedeutetDas Urteil schützt Betroffene davor, dass ein Mitwirkungsversäumnis bei einer anderen Behörde automatisch zum Verlust des Existenzminimums führt. Jedes Jobcenter muss prüfen, welche Vorschrift die beabsichtigte Zahlungseinstellung tatsächlich erlaubt.
Wichtig ist: Die Entscheidung ist kein Freibrief, Schreiben der Rentenversicherung zu ignorieren. Die Rentenversicherung kann ihre eigene Leistung weiterhin versagen, solange notwendige Angaben oder Unterlagen fehlen.
Die Entscheidung betrifft nach den wiedergegebenen Gründen einen Altersrentenantrag. Die Abgrenzung zwischen einem selbst gestellten Antrag und einem Antrag des Jobcenters kann auch bei anderen vorrangigen Leistungen bedeutsam werden.
Bei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente kommen jedoch weitere Fragen zur Erwerbsfähigkeit und zur Zuständigkeit der Leistungsträger hinzu. Ein laufender EM-Rentenantrag beendet zudem nicht automatisch alle Pflichten gegenüber dem Jobcenter, wie der interne Beitrag „Erwerbsminderungsrente beantragt: Diese Jobcenter-Pflichten gelten weiter“ erläutert.
Vorzeitige Altersrente ist 2026 besonders zu prüfenDas Urteil sagt nicht, ob das Jobcenter heute in jedem Fall die Beantragung einer Altersrente verlangen darf. Für eine vorzeitige Altersrente gilt bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin eine besondere Schutzregelung.
Leistungsberechtigte sind nach § 12a SGB II bis zu diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Eine Aufforderung des Jobcenters muss deshalb zunächst darauf geprüft werden, welche Rentenart verlangt wird und ob überhaupt eine Antragspflicht besteht.
Was Betroffene bei einer Zahlungseinstellung tun solltenWer einen entsprechenden Bescheid erhält, sollte zunächst klären, wer den Antrag auf die vorrangige Leistung gestellt hat. Ebenso wichtig ist die Frage, ob das Jobcenter eine Versagung, eine Entziehung oder lediglich eine vorläufige Zahlungseinstellung verfügt hat.
Gegen einen belastenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Reicht das verbleibende Geld nicht mehr für Lebensmittel, Miete oder Krankenversicherung, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein.
Unabhängig davon sollten fehlende Unterlagen möglichst schnell bei der Rentenversicherung eingereicht werden. Wer bestimmte Nachweise nicht beschaffen oder eine Untersuchung aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen kann, sollte dies schriftlich erklären und belegen.
Weitere Hinweise enthält der interne Ratgeber zum Vorgehen gegen einen Versagungsbescheid.
Beispiel aus der PraxisEine Leistungsberechtigte wird vom Jobcenter aufgefordert, eine vorrangige Rente zu beantragen. Sie füllt den Antrag selbst aus und reicht ihn bei der Rentenversicherung ein.
Später reagiert sie nicht rechtzeitig auf eine Anforderung weiterer Unterlagen. Die Rentenversicherung versagt daraufhin die Rente nach § 66 SGB I.
Das Jobcenter darf daraus nicht automatisch schließen, dass auch das Grundsicherungsgeld entfällt. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts fehlt die Voraussetzung des § 5 Absatz 3 Satz 3 SGB II, weil nicht das Jobcenter, sondern die Frau selbst den Rentenantrag gestellt hat.
Die Frau sollte ihre Mitwirkung bei der Rentenversicherung trotzdem umgehend nachholen. Bis zu einer anderen rechtmäßigen Entscheidung darf das Jobcenter die existenzsichernden Leistungen jedoch nicht allein auf die Rentenversagung stützen.
Häufige Fragen zum Urteil Darf ich Schreiben der Rentenversicherung jetzt ignorieren?Nein. Die Rentenversicherung kann die beantragte Rente wegen fehlender Mitwirkung versagen. Das Urteil begrenzt lediglich die Möglichkeiten des Jobcenters, diese Versagung automatisch auf die Grundsicherung zu übertragen.
Gilt das Urteil auch bei einer Erwerbsminderungsrente?Der entschiedene Sachverhalt betraf nach der wiedergegebenen Begründung eine Altersrente. Die Abgrenzung in § 5 Absatz 3 SGB II kann auch bei anderen vorrangigen Leistungen wichtig sein, bei einer Erwerbsminderungsrente müssen jedoch zusätzliche Vorschriften geprüft werden.
Bleibt es ein eigener Antrag, wenn das Jobcenter mich dazu aufgefordert hat?Ja. Reicht die leistungsberechtigte Person den Antrag selbst ein, handelt es sich nicht um einen Antrag des Jobcenters nach § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II.
Wann darf § 5 Absatz 3 Satz 3 SGB II angewendet werden?Die Vorschrift setzt voraus, dass die leistungsberechtigte Person trotz Aufforderung keinen Antrag gestellt und anschließend das Jobcenter den Antrag selbst eingereicht hat. Außerdem müssen die vorrangige Leistung wegen fehlender Mitwirkung bestandskräftig versagt oder entzogen und die betroffene Person zuvor schriftlich über die Folgen informiert worden sein.
Darf das Jobcenter die Zahlungen vorläufig stoppen?Nicht allein deshalb, weil die Rentenversicherung eine Rente nach § 66 SGB I versagt hat. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die den SGB-II-Anspruch selbst verringern oder entfallen lassen.
QuellenSchleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. März 2026, Az. L 6 AS 53/22, abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein; § 5 SGB II; § 12a SGB II; § 40 SGB II; § 66 SGB I; § 331 SGB III.
Der Beitrag Selbst gestellter Rentenantrag: Jobcenter darf Grundsicherung nicht einfach stoppen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EGMR: Türkei muss Osman Kavala unverzüglich freilassen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Türkei im Fall des seit fast neun Jahren inhaftierten Kulturförderers Osman Kavala erneut verurteilt und seine unverzügliche Freilassung verlangt. Die Große Kammer stellte am Dienstag in Straßburg mehrere Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention fest. Die Türkei müsse Kavala zum frühestmöglichen Zeitpunkt freilassen und die Folgen seiner strafrechtlichen Verurteilung beseitigen. Diese sei nach der Konvention als null und nichtig anzusehen. Damit geht das neue Urteil über die bereits 2019 ausgesprochene Forderung nach Kavalas Freilassung hinaus. Der heute 68-Jährige sitzt trotz des damaligen Urteils weiterhin in Haft und wurde 2022 wegen des Vorwurfs, im Zusammenhang mit den Gezi-Protesten von 2013 einen Umsturzversuch unterstützt zu haben, zu erschwerter lebenslanger Haft verurteilt.
Durch Haft zum Schweigen gebracht
Der EGMR sieht hinter der Strafverfolgung gegen Kavala ein politisches Motiv. Die Verfahren hätten darauf abgezielt, ihn wegen seiner Rolle während der Gezi-Proteste zu bestrafen und ihn als Menschenrechtsverteidiger zum Schweigen zu bringen. Zugleich stellte das Gericht Verletzungen seines Rechts auf ein faires Verfahren fest. Bereits in seinem ersten Urteil vom Dezember 2019 war der EGMR zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Tatsachen vorlagen, die einen hinreichenden Verdacht gegen Kavala begründeten. Seine Inhaftierung habe vielmehr den Zweck verfolgt, ihn zum Schweigen zu bringen und andere Menschenrechtsverteidiger:innen abzuschrecken. Die Türkei setzte das Urteil jedoch nicht um. Der Ministerrat des Europarates leitete daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren ein. 2022 stellte der EGMR fest, dass Ankara seiner Verpflichtung zur Umsetzung des Urteils nicht nachgekommen war.
Seit 2017 in Haft
Kavala wurde am 18. Oktober 2017 festgenommen. Die türkische Justiz beschuldigte ihn zunächst, die Gezi-Proteste von 2013 finanziert und damit den Sturz der damaligen AKP-Regierung angestrebt zu haben. Später kamen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Putschversuch vom Juli 2016 sowie der politischen und militärischen Spionage hinzu.
Im Februar 2020 sprach ein Istanbuler Gericht Kavala im Gezi-Verfahren zunächst frei und ordnete seine Freilassung an. Noch am selben Tag wurde jedoch ein neuer Haftbefehl gegen ihn erlassen. Das damalige Gericht hatte unter anderem festgestellt, dass keine konkreten und schlüssigen Beweise dafür vorlagen, dass Kavala die Gezi-Proteste finanziert hatte. Der Freispruch wurde später aufgehoben und das Gezi-Verfahren erneut aufgerollt. Im April 2022 verurteilte das 13. Schwurgericht in Istanbul Kavala schließlich wegen des angeblichen Versuchs, die Regierung zu stürzen, zu erschwerter lebenslanger Haft. Vom Spionagevorwurf wurde er freigesprochen.
Kavala weist die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zurück. Der Unternehmer engagierte sich über Jahrzehnte in zivilgesellschaftlichen Initiativen und Organisationen in den Bereichen Menschenrechte, Kultur, gesellschaftliche Verständigung und Aufarbeitung historischer Konflikte. Mit dem Urteil der Großen Kammer liegt nun eine weitere unmissverständliche Entscheidung aus Straßburg vor: Die fortdauernde Haft Kavalas verletzt die Europäische Menschenrechtskonvention, seine Verurteilung darf keine rechtlichen Folgen mehr entfalten und die Türkei muss ihn freilassen.
https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52260 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/fall-kavala-egmr-verurteilt-turkei-zu-geldstrafe-33033 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/kassationshof-bestatigt-urteil-gegen-kavala-39185 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/osman-kavala-die-hoffnung-nicht-verloren-39644 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52340
Besile Narin: Krieg sind die Tränen der Mütter
„Krieg bedeutet Zerstörung, Leid und Trauer. Krieg sind die Tränen der Mütter“, sagt Besile Narin. Zwei ihrer Söhne sind im Krieg gefallen. Einer von ihnen war der HPG-Kämpfer Şervan Pîr (Ozan Narin), dessen Tod kürzlich bekanntgegeben wurde. Er fiel 2018 in den Medya-Verteidigungsgebieten. Im Gespräch mit unserer Agentur erinnert Besile Narin an ihren Sohn, an seine Kindheit und den Tag, an dem er sein Elternhaus verließ. Sie erzählt von einem Verlust, der ihr Leben verändert hat, und davon, weshalb sie nach Jahrzehnten des Krieges einen würdevollen Frieden fordert.
„Er wollte für Menschen da sein, die Hilfe brauchen“
Wenn Besile Narin von Şervans Kindheit erzählt, erinnert sie sich vor allem an seine Sensibilität und sein Mitgefühl. „Er hatte ein warmes Herz und war menschlich ein sehr guter Junge. Er dachte immer an seine Freunde, unsere Nachbarn und die ganze Familie. Er war ein sehr feinfühliger, aufrichtiger Mensch.“ Schon als Kind habe Şervan konkrete Vorstellungen davon gehabt, was er später einmal tun wollte. „Er sagte immer: ‚Ich lerne und werde Anwalt. Ich werde Anwalt, damit ich wenigstens für Menschen da sein kann, die Hilfe brauchen. Ich werde kein Geld von ihnen nehmen, sondern ihnen einfach beistehen.‘ Als Mutter hat mich das sehr berührt.“
Die Zukunft ihrer Kinder sei auch ihre eigene Zukunftsvorstellung gewesen, erzählt Narin. „Jede Mutter, jeder Vater, jede Familie lebt mit ihren Kindern. Ohne sie ist das Leben nicht vollständig. Wir haben uns vorgestellt, dass sie eines Tages erwachsen werden, heiraten, dass wir ihre Kinder bei uns sehen und eine große Familie werden.“ Şervan sei blauäugig gewesen, seine Augen habe er von seinem Großvater geerbt. „Wir konnten ihn kaum ansehen, weil wir Angst hatten, dass ihn der böse Blick trifft“, erinnert sich seine Mutter. „Ich sagte zu ihm: ‚Du bist noch so klein, aber du sprichst über so große Dinge. In deinem Kopf und deinem Herzen trägst du so vieles.‘ Er antwortete immer: ‚So bin ich. So habe ich es gesehen und so lebe ich es.‘“
Der Brief unter dem Kopfkissen
2016 verließ Şervan das Elternhaus, um sich der Guerilla anzuschließen. Seine Familie wusste zunächst nichts von seiner Entscheidung. „Eines Tages ging er zur Schule und kam nicht zurück“, erzählt Narin. Vor dem Weggehen habe ihr Sohn gesagt, dass ein Freund Geburtstag habe und er den Abend bei ihm verbringen werde. Zunächst habe sie sich deshalb keine Sorgen gemacht. Als es später wurde, versuchte sie, ihn anzurufen. „Es war 22 oder 23 Uhr. Ich dachte, die Feier müsste inzwischen vorbei sein. Aber er ging nicht ans Telefon. Wir riefen seine Freunde an, die Familien, die wir kannten, alle Menschen in unserem Umfeld. Wir fragten, ob ihn jemand gesehen habe. Aber alle sagten: Nein.“
Mit jeder erfolglosen Nachfrage sei ihre Sorge größer geworden. Schließlich ging sie in das Zimmer ihres Sohnes und setzte sich neben sein Kopfkissen. „Ich dachte: Mein Sohn, wo bist du? Warum gibst du mir kein Zeichen? Warum ist dein Telefon ausgeschaltet? Dann griff ich nach seinem Kissen und fand darunter einen Brief. Als ich ihn herausnahm, verstand ich. Er hatte uns einen Brief hinterlassen und war nicht mehr da.“
Bis heute erinnert sich Narin an die Sprache dieses Abschiedsbriefs. „Als wir ihn öffneten, war es gar nicht wie ein gewöhnlicher Brief. Es war fast wie ein Gedicht. Er hatte mit so schönen Worten und so viel Wärme geschrieben, dass ich mich fragte, ob er eine Woche oder einen ganzen Monat daran gearbeitet hatte.“ Şervan habe darin über sein Volk, über Identität und darüber geschrieben, wie er die Situation der Kurd:innen wahrnahm. „Er schrieb: ‚Wir werden nicht anerkannt. Wir wissen nicht, wer wir sind, wir haben keine Identität.‘ Er hatte darin so vieles erzählt.“
Erst nach der Lektüre habe sie verstanden, dass ihr Sohn sich der Guerilla angeschlossen hatte. „Selbst wenn ich heute davon erzähle, brennt es im Herzen. Dein Herz sagt dir: Jetzt ist er weit weg von dir. Vielleicht wirst du ihn nie wiedersehen.“ Şervan Pîr kämpfte später unter anderem in den Guerillagebieten Gare und Zap. Am 6. April 2018 kam er in Xakurke ums Leben.
„Ich meine nicht nur kurdische Mütter“
Für Besile Narin ist die Erinnerung an ihren Sohn untrennbar mit ihrer Forderung nach einem Ende des jahrzehntelangen Krieges verbunden. Sie habe für einen würdevollen Frieden gekämpft, „damit wir gemeinsam menschenwürdig leben können“. „Denn Krieg bedeutet Zerstörung, Leid und Trauer; Krieg sind die Tränen der Mütter. Und wenn ich von Müttern spreche, meine ich nicht nur kurdische Mütter. Ganz gleich, welche Sprache, Identität oder Kultur ein Mensch hat: Niemand verdient es zu sterben, und keine Mutter verdient es zu weinen.“ Deshalb brauche es in der Türkei Frieden, sagt Narin. „Wir haben gesagt: Es reicht. Dieser Krieg dauert seit 50 Jahren an und die Menschen können wirklich nicht mehr atmen. Selbst das Atmen fällt uns inzwischen schwer.“
„Danach beginnt ein halbes Leben“
Şervan war nicht der erste Sohn, den Besile Narin im Krieg verlor: „Er ist mein zweites Kind, das ich verloren habe. Unser Nişat war bereits in Rojava gefallen. Wir haben beide Brüder, zwei unserer Kinder, als Gefallene verloren. Sie sind auf ehrenvolle Weise für dieses Volk gefallen.“ Der Verlust ihrer beiden Söhne habe ihr eigenes Leben unwiderruflich verändert. „Nachdem sie gefallen sind, ist es für mich sehr schwer, jemals wieder so zu sein wie früher. Du kannst danach nie wieder vollständig sein. Du beginnst ein halbes Leben. So fühle ich mich heute, denn auch wir sind nur noch halb.“
„Die Unterstützung unseres Volkes hat uns Kraft gegeben“
In den vergangenen Tagen erlebte die Familie zugleich eine große gesellschaftliche Solidarität. Zahlreiche Menschen kamen im Koşuyolu-Park in Amed (tr. Diyarbakır) zusammen, um der Familie beizustehen und Şervan zu gedenken. „Tausende waren da, hielten unsere Hände und sagten: ‚Wir stehen an eurer Seite, wir weichen nicht zurück.‘ Früher waren wir dort, wo wir lebten, allein. Jetzt stehen hier Tausende Menschen. Vieles hat sich verändert.“ Diese Unterstützung sei für die Familie von großer Bedeutung gewesen. „Die Unterstützung unseres Volkes war für uns sehr wertvoll. Sie hat uns Kraft gegeben.“
Am Ende kehrt Besile Narin zu dem Wunsch zurück, der ihre Erzählung über ihre beiden Söhne durchzieht: dass keine weiteren Familien dasselbe erleben müssen. „Wir Mütter wollen endlich einen würdevollen Frieden, ohne weitere Tote, ohne neues Leid für die Familien. Wir wollen einen Frieden, in dem die Menschen mit ihrer Identität, ihrer Sprache und ihrer Kultur gleichberechtigt und frei leben können.“
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P-Konto: Pfändungsfreibetrag um 326 Euro monatlich wegen Krankenversicherung erhöht
Wer in der Insolvenz steckt, muss pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abführen. Reicht der normale Pfändungsfreibetrag aber nicht aus, um notwendige Versicherungsbeiträge zu zahlen, kann das Gericht den pfändungsfreien Betrag erhöhen. Genau das hat das Amtsgericht Wuppertal entschieden und den Freibetrag monatlich um 326,36 Euro angehoben. (500 IK 221/24)
Worum ging es vor dem Amtsgericht Wuppertal?Über das Vermögen der Schuldnerin war ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter sollte das pfändbare Arbeitseinkommen zur Insolvenzmasse ziehen. Die Schuldnerin beantragte kurz nach Verfahrenseröffnung, den pfändungsfreien Betrag zu erhöhen, weil sie ihre Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine Zahnzusatzversicherung selbst bezahlen musste.
Das Gericht gab dem Antrag statt.
Der konkrete Fall: Beitragspflichten fressen den Standard-Freibetrag aufDas Gericht stellte fest, dass der pfändungsfreie Betrag nach den normalen Pfändungsfreigrenzen nicht ausreicht, wenn die Schuldnerin zusätzlich aus ihrem Einkommen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Zahnzusatzversicherung zahlen muss. Die Notwendigkeit der zusätzlichen privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Zahnzusatzversicherung wurde nach Einschätzung des Gerichts glaubhaft gemacht.
Wichtig ist dabei: Der Insolvenzverwalter wurde angehört und hatte keine Einwände.
So begründet das Gericht den höheren PfändungsschutzRechtsgrundlage für die Erhöhung ist die Möglichkeit, den pfändungsfreien Betrag anzuheben, wenn besondere Belastungen vorliegen und der Lebensunterhalt sonst nicht gesichert wäre. Das Gericht verweist darauf, dass der Schutz des Existenzminimums nicht nur über die festen Pfändungsfreigrenzen läuft, sondern gerade auch über die Möglichkeit einer individuellen Anpassung.
Überwiegende Gläubigerinteressen sah das Gericht nicht. Zwar trifft eine Erhöhung des Freibetrags alle Gläubiger, aber der verfassungsrechtliche Schutz eines menschenwürdigen Existenzminimums geht vor, wenn der notwendige Bedarf sonst nicht gedeckt werden kann.
Was bedeutet das für Betroffene in Insolvenz oder Pfändung?Wer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ganz oder teilweise selbst zahlen muss, sollte prüfen, ob der übliche Pfändungsfreibetrag dafür ausreicht. Wenn nicht, kann ein Antrag auf Erhöhung sinnvoll sein. Das gilt besonders, wenn zusätzliche Versicherungen nicht Luxus sind, sondern nachvollziehbar erforderlich, etwa um Versorgungslücken zu vermeiden.
Praktisch wichtig ist auch der Hinweis des Gerichts an die Drittschuldnerinnen: Wenn mehrere Stellen Einkommen auszahlen, sollen sie sich zur Berechnung des pfändbaren Betrags untereinander abstimmen, damit die Erhöhung korrekt umgesetzt wird.
Gilt das auch nach der Insolvenz in der Restschuldbefreiung?Ja. Das Amtsgericht hat ausdrücklich angeordnet, dass die Wirkungen des Beschlusses auch auf ein anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren erstrecken. Das ist relevant, weil Pfändungen und Abführungen oft auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensphase weiterlaufen.
FAQ: Pfändungsfreibetrag erhöhen wegen Versicherungsbeiträgen Welche Kosten können eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags rechtfertigen?Typisch sind notwendige Ausgaben, die sonst nicht aus dem pfändungsfreien Betrag bezahlt werden können, etwa Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das Gericht hat hier auch eine Zahnzusatzversicherung berücksichtigt, weil die Notwendigkeit glaubhaft gemacht wurde.
Muss die Versicherung zwingend gesetzlich sein?Nein. Im entschiedenen Fall ging es sowohl um gesetzliche als auch private Kranken- und Pflegeversicherung. Entscheidend ist, dass die Beiträge notwendig sind und der normale Freibetrag nicht reicht.
Wer stellt den Antrag auf Erhöhung?In der Regel stellt die betroffene Person den Antrag beim Insolvenzgericht. In Pfändungssituationen außerhalb der Insolvenz kann je nach Konstellation ebenfalls ein Antrag nach den Regeln der ZPO in Betracht kommen.
Was passiert, wenn mehrere Stellen Einkommen zahlen, zum Beispiel Renten und Arbeitslohn?Dann muss der pfändbare Betrag oft zusammen berechnet werden. Das Gericht hat hier klargestellt, dass die Drittschuldnerinnen sich zur Umsetzung und Berechnung untereinander abstimmen sollen.
Gilt die Erhöhung automatisch dauerhaft?Nicht automatisch. Die Erhöhung gilt, solange die Voraussetzungen bestehen und der Beschluss wirkt. In diesem Fall erstreckt sich die Wirkung ausdrücklich auch auf ein anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren.
Fazit: Existenzminimum schlägt Gläubigerinteresse, wenn Versicherungsbeiträge sonst nicht zahlbar sindDas Amtsgericht Wuppertal zeigt: Wer in Insolvenz oder Pfändungssituationen notwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst tragen muss, kann mehr Schutz bekommen als die Standard-Pfändungsfreigrenzen vorsehen.
Wenn die Notwendigkeit nachvollziehbar belegt ist, kann der pfändungsfreie Betrag erhöht werden, damit das Existenzminimum gesichert bleibt.
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Sozialhilfe-Urteil: Das Sozialamt muss dann auch bei Vermögen zahlen
Ist zwar Vermögen vorhanden und grundsätzlich verwertbar, steht aber nicht tatsächlich bereit, dann darf es zu diesem Zeitpunkt nicht beim Anspruch auf Sozialhilfe berücksichtigt werden.
So urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Sinne einer Frau, deren Ehemann ein Haus im Ausland besaß, sich aber weigerte, dieses zu verkaufen. (L20 1273/16)
Die Betroffene befand sich über elf Monate in stationärer Unterbringung, bis sie verstarb. Ihr Ehemann verblieb in der zuvor gemeinsam genutzten Mietwohnung und zahlte dafür eine Warmmiete von 565,21 Euro.
Träger des Pflegeheims beantragt SozialhilfeDie Klinik, in der die Frau untergebracht war, stellte einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zur vollstationären Unterbringung, nachdem der Betreuungsvertrag zwischen der Betroffenen und dem Pflegeheim zustande gekommen war. Die Frau war während der gesamten Zeit der Unterbringung im Heim ohne Einkommen oder Vermögen.
Ehemann erhält Rente, Ehefrau bekommt Pflegeleistungen erstattetIhr Ehemann bekam während dieses Zeitraums eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Diese betrug monatlich 471,32 Euro, hinzu kam eine Betriebsrente in Höhe von 134,37 Euro.
Die Pflegebedürftige erhielt von der Bahn-BKK Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II, seinerzeit monatlich 1.279,00 EUR. Eine Urlaubs- / Verhinderungspflege, die der vollstationären Aufnahme im Pflegeheim vorausging, in Höhe von 1.550,00 Euro übernahm die Bahn-BKK ebenfalls.
Die für den Sozialhilfeantrag zuständige Behörde verwies darauf, dass der Ehemann eine Ferienwohnung in der Türkei besitze. Da es sich nicht um geschütztes Vermögen handelt, müsse diese eingesetzt werden, um die Kosten des Pflegeheims zu bezahlen. Ohne Nachweis über den Verkauf der Wohnung und den Verbleib des Verkaufserlöses müsse der Sozialhilfeantrag abgelehnt werden.
Keine Ferienwohnung, sondern selbst genutztes EigentumDer Bevollmächtigte des Ehepaares teilte der für die Sozialhilfe zuständigen Sozialbehörde mit, dass es sich bei dem Wohneigentum nicht um eine Ferienwohnung handelte. Vielmehr benutzt der Ehemann diese Immobilie ausschließlich selbst, und damit handelt es sich um geschütztes Vermögen. Er lebe dort mehrere Monate im Jahr wegen der günstigeren Kosten für die Lebenshaltung.
Die Behörde akzeptierte diese Argumentation nicht. Das Ehepaar lebe seit 1977 in Deutschland, und dort läge seitdem der Lebensmittelpunkt. Es gebe also kein schutzwürdiges Interesse am Erhalt der Wohnung in der Türkei, und diese sei schnellstmöglich zu verkaufen.
Mietkosten sparenDer Bevollmächtigte hielt dagegen, dass der Ehemann Probleme hätte, die monatliche Miete von 565,21 Euro zu zahlen und sich dafür Geld von Verwandten leihen müsse. Deswegen suche er erstens nach einer günstigen Ein-Zimmer-Wohnung und wolle zweitens mindestens die Hälfte des Jahres in seiner Wohnung in der Türkei leben. Er könne diese also nicht verkaufen.
Position bleibt nach dem Tod der Frau unverändertAuch nachdem die Frau im Pflegeheim verstorben war, blieb die zuständige Behörde auf ihrem Standpunkt. Es hätte kein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden, da der Ehemann der Verstorbenen sein verwertbares Vermögen hätte einsetzen können, also kurzfristig die Eigentumswohnung in der Türkei belasten oder verkaufen. Es sei davon auszugehen, dass eine uneingeschränkte Verwertbarkeit dieser Vermögenswerte möglich gewesen sein.
Der Träger der Pflegeeinrichtung legte Widerspruch ein mit der Begründung, dass der Ehefrau tatsächlich keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um die Kosten des Pflegeheims zu tragen. Eine reale Verwertbarkeit des Hausgrundstückes dürfe nicht einfach unterstellt werden, besonders bei einer selbst genutzten Immobilie im Ausland.
Die Behörde lehnte den Widerspruch ab. Da der Ehemann in Deutschland zur Miete lebe, gelte die Wohnung in der Türkei nicht als selbst genutztes Wohneigentum. Zudem liegt der Wert der Eigentumswohnung auch noch über den gesetzlichen Freigrenzen für Vermögen, um einen Anspruch auf Sozialhilfe zu bekommen.
Sozialgerichte betonen die TatsächlichkeitSowohl ein Sozialgericht in erster Instanz als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Berufungsverfahren lehnten die Argumente der Sozialbehörde ab, und das in jeglicher Hinsicht. Es gelte nämlich das Tatsächlichkeitsprinzip.
Der Ehemann hat der Ehefrau keine Mittel zur Verfügung gestellt, um den Heimunterhalt zu finanzieren. Er hat es abgelehnt, seine Eigentumswohnung in der Türkei zu verwerten und zu verlassen. Seine Mittel könnten also nicht für den Anspruch seiner Frau auf Sozialhilfe berücksichtigt werden, und sie selbst habe keine Finanzen gehabt.
Der Sozialhilfeträger haftet, und nicht der HilfebedürftigeNicht realisierte Ansprüche ließen sich nicht als Vermögen berücksichtigen, sondern gingen auf den Sozialhilfeträger über. Versäume der Sozialhilfeträger es, die Ansprüche zu realisieren, dann dürfe dies nicht zulasten des Hilfebedürftigen gehen.
Selbst, wenn es sich bei der Wohnung in der Türkei um prinzipiell verwertbares Vermögen gehandelt hätte, hätte die Frau also Anspruch auf Sozialhilfe gehabt.
Die Instanzen der Sozialgerichte stellten jedoch außerdem klar, dass es sich bei der Eigentumswohnung sehr wohl um selbst genutztes Wohneigentum handelte, und demnach nicht um verwertbares Vermögen, denn der Ehemann hätte seinen Lebensmittelpunkt in der Türkei.
Konkreter Bedarf im jeweiligen MonatDas Landessozialgericht stellte weiterhin klar: Vermögen ließe sich, auch wenn es verwertbar sei, nur dann berücksichtigen, wenn es als „bereites Mittel“ den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat decken könne.
Bereite Mittel bedeutet Vermögen in GeldwertDabei handele es sich ausschließlich um Vermögen in Geld oder Geldeswert, das im Bedarfszeitraum zur Existenzsicherung eingesetzt werden könne. Da der Ehemann die Wohnung nicht verkauft hätte, hätte ein solches Vermögen nicht vorgelegen, um die Existenz zu sichern.
Ein Hinweis auf fiktives Vermögen sei nicht zulässig, denn es ginge um die tatsächlich vorhandenen Mittel. Daran ändere sich auch nichts, weil nicht die Betroffene selbst, sondern der Träger des Pflegeheims den Anspruch auf Sozialhilfe erhebt.
Die Sozialbehörde musste also die volle Sozialhilfe zahlen für alle Monate, die die Ehefrau im Pflegeheim verbracht hatte.
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Grundsicherung: Bei Mangelernährung kann 10 Prozent Mehrbedarf beantragt werden
Wer Grundsicherung wegen Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhält und wegen einer Erkrankung dauerhaft unter Mangelernährung leidet, kann einen zusätzlichen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung bekommen. In einem aktuellen Verfahren erkannte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht dafür zehn Prozent der Regelbedarfsstufe 1 an.
Das Bundessozialgericht ließ diese Entscheidung im Ergebnis bestehen. (BSG, Beschluss vom 15.05.2026 – B 8 SO 19/25 BH )
Volle Erwerbsminderungsrente reichte nicht zum LebenDie 1956 geborene Klägerin bezog eine volle Erwerbsminderungsrente und ergänzende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bei ihr bestand ein Grad der Behinderung von 90 mit dem Merkzeichen aG. Sie litt unter anderem unter Atemnot, eine Sauerstoffübertrittsstörung der Lunge, chronische Kachexie, Untergewicht und eine deutlich verringerte Muskelmasse.
Das Sozialamt berücksichtigte zunächst keinen zusätzlichen Ernährungsbedarf. Die Frau verlangte höhere Grundsicherung und zog schließlich vor Gericht.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht wertete ein internistisches Sachverständigengutachten aus einem Parallelverfahren aus. Danach lag eine krankheitsassoziierte Mangelernährung vor. Die medizinisch notwendige Ernährung verursachte nach Auffassung des Gerichts höhere Kosten als eine gewöhnliche Vollkost.
Gericht spricht zehn Prozent Mehrbedarf zuDas LSG sprach der Frau deshalb für den streitigen Zeitraum einen Mehrbedarf in Höhe von zehn Prozent der Regelbedarfsstufe 1 zu.
Die Rechtsgrundlage bildet § 30 Abs. 5 SGB XII. Danach berücksichtigt das Sozialamt bei Leistungsberechtigten einen Mehrbedarf, wenn sie aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendigere Ernährung benötigen.
Betroffene müssen also tatsächlich einen Ernährungsbedarf haben, der höhere Kosten verursacht.
Zehn Prozent entsprechen 2026 rechnerisch 56,30 EuroFür Alleinstehende gilt 2026 in der Sozialhilfe weiterhin die Regelbedarfsstufe 1 von monatlich 563 Euro. Zehn Prozent davon entsprechen 56,30 Euro im Monat.
Wer heute einen vergleichbaren Mehrbedarf von zehn Prozent erhält, könnte damit rechnerisch 56,30 Euro zusätzlich zur Grundsicherung bekommen. Die zehn Prozent stellen jedoch keinen gesetzlichen Pauschalanspruch für jede Erkrankung dar.
Das Sozialamt muss immer prüfen, ob tatsächlich eine kostenaufwendigere Ernährung erforderlich ist.
Eine schwere Krankheit allein reicht nichtEine Erkrankung ist nicht identisch mit einer krankheitsassoziierten Mangelernährung. Krankheiten wie Krebs, COPD, chronisch entzündliche Darmerkrankungen oder neurologische Erkrankungen können eine Mangelernährung auslösen.
Sie führen allerdings nicht automatisch zu einem Mehrbedarf.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge empfiehlt für erwachsene Leistungsberechtigte bei krankheitsassoziierter Mangelernährung grundsätzlich einen Mehrbedarf von zehn Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
Diese Empfehlungen dienen Sozialämtern und Gerichten als Orientierung. Sie ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Diese Anzeichen können eine Mangelernährung belegenFür Betroffene zählt der medizinische Nachweis. Hinweise können ein erheblicher unbeabsichtigter Gewichtsverlust, ein zu niedriger Body-Mass-Index oder ein deutlicher Verlust von Muskelmasse sein.
Hinzu muss eine medizinische Ursache kommen. Dazu zählen eine verringerte Nahrungsaufnahme, eine gestörte Aufnahme oder Verwertung von Nährstoffen oder entzündliche Prozesse infolge einer schweren Erkrankung.
Im entschiedenen Fall spielten die chronische Kachexie, das Untergewicht und die verringerte Muskelmasse eine zentrale Rolle. Das internistische Gutachten bestätigte die krankheitsassoziierte Mangelernährung.
So sollten Betroffene den Mehrbedarf beantragenWer Grundsicherung nach dem SGB XII bezieht, sollte den Mehrbedarf ausdrücklich beim Sozialamt geltend machen. Eine bloße Mitteilung über die bestehende Erkrankung reicht häufig nicht.
Hilfreich ist eine ärztliche Bescheinigung, aus der nicht nur die Diagnose hervorgeht. Der Arzt sollte zusätzlich darstellen, weshalb die Erkrankung zu einer Mangelernährung führt, welche Ernährungsform medizinisch notwendig ist und warum dadurch höhere Kosten entstehen.
Besonders aussagekräftig sind dokumentierte Gewichtsverläufe, Angaben zum BMI, Befunde über Muskelabbau sowie ärztliche Angaben zu einer gestörten Nahrungsaufnahme oder Nährstoffverwertung.
Lehnt das Sozialamt den Mehrbedarf trotz entsprechender Nachweise ab, sollten Sie den Bescheid prüfen und gegebenenfalls innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Mehrere Krankheiten erhöhen den Zuschlag nicht automatischDie Klägerin litt unter Erkrankungen, die grundsätzlich eine Mangelernährung verursachen konnten. Die durch die verschiedenen Krankheiten verursachten Mehrbedarfe überschnitten sich indessen vollständig.
Mehrere Diagnosen führen also nicht automatisch zu mehreren Zuschlägen. Entscheidend bleibt, welche Ernährungskosten tatsächlich entstehen.
FAQ: Mehrbedarf wegen Ernährung Bekomme ich bei Mangelernährung automatisch zehn Prozent mehr Grundsicherung?Nein. Sie müssen eine krankheitsbedingte Mangelernährung und daraus entstehende zusätzliche Ernährungskosten nachweisen.
Wie viel wären zehn Prozent Mehrbedarf im Jahr 2026?Bei der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro entsprechen zehn Prozent derzeit 56,30 Euro monatlich.
Reicht eine ärztliche Diagnose aus?Eine Diagnose allein genügt nicht immer. Die ärztlichen Unterlagen sollten auch die Mangelernährung und den daraus folgenden besonderen Ernährungsbedarf nachvollziehbar belegen.
QuellenBundessozialgericht, Beschluss vom 15.05.2026 – B 8 SO 19/25 BH (Anwalt24)
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungen zum Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII (Deutscher Verein)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Regelbedarfsstufen 2026 (BMAS)
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Arbeitgeber liest private WhatsApp-Nachrichten und kündigt – Gericht stoppt Kündigung
Private WhatsApp-Nachrichten können den Arbeitsplatz kosten; aber nicht jede vertrauliche Äußerung rechtfertigt eine Kündigung. Das Arbeitsgericht Hamburg erklärte sowohl eine fristlose als auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung für unwirksam.
Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer nur mit einer einzelnen Person über private Mobiltelefone kommuniziert hatte und darauf vertrauen durfte, dass der Chat vertraulich blieb. (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.03.2026 – 13 Ca 185/25, noch nicht im Internet veröffentlicht)
Staatsanwaltschaft stößt auf die privaten NachrichtenDer Arbeitnehmer hatte über WhatsApp Nachrichten mit einem Vorgesetzten ausgetauscht. Beide nutzten dafür ihre privaten Mobiltelefone. Der Chat gelangte nicht deshalb zum Arbeitgeber, weil einer der beiden Gesprächspartner ihn freiwillig weiterleitete.
Stattdessen stieß die Staatsanwaltschaft im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen einen anderen Beamten auf verschiedene WhatsApp-Chats. Die Ermittlungsbehörde übermittelte die Strafakte anschließend an die Stelle, die für Disziplinarermittlungen zuständig war.
Dort nahm man die bekannt gewordenen Nachrichten zum Anlass, dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos und vorsorglich auch ordentlich zu kündigen. Das ergibt sich aus dem veröffentlichten Prozessbericht der Rechtsanwälte, die den Arbeitnehmer vertraten.
Arbeitsgericht kassiert beide KündigungenDer Beschäftigte wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Hamburg gab ihm Recht. Weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung beendete nach seiner Entscheidung das Arbeitsverhältnis.
Nach dem Prozessbericht durfte das Gericht die Inhalte grundsätzlich berücksichtigen. Weder die Datenschutz-Grundverordnung noch die arbeitsgerichtlichen Verfahrensregeln führten zu einem Verbot, sie als Beweis zu verwerten.
Für den Arbeitnehmer ging es um eine andere Frage: Durfte ihm der Arbeitgeber die Aussagen als Pflichtverletzung vorwerfen?
Vertraulicher Einzelchat genießt besonderen SchutzDas Arbeitsgericht verneinte dies. Der Arbeitnehmer hatte mit nur einer Person kommuniziert. Nach Auffassung des Gerichts durfte er darauf vertrauen, dass diese vertrauliche Unterhaltung nicht nach außen dringt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch einen Bereich, in dem Menschen gegenüber Vertrauenspersonen offen sprechen können, ohne ständig arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Dazu kann auch digitale Kommunikation gehören.
Die Inhalte gelangten erst über die strafrechtlichen Ermittlungen in die Hände der zuständigen Stelle. Das stärkte nach dem Prozessbericht die Erwartung des Arbeitnehmers, zurecht von Vertraulichkeit auszugehen.
Private WhatsApp-Nachrichten sind kein kündigungsfreier RaumDas Bundesarbeitsgericht zog bereits 2023 engere Grenzen, als ein Arbeitnehmer in einer privaten WhatsApp-Gruppe mit sieben Teilnehmern beleidigende, rassistische, sexistische und menschenverachtende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte verbreitet hatte.
Nach Ansicht des BAG durfte der Beschäftigte dort nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass niemand die Nachrichten weitergab.
Je größer eine Chatgruppe wird und je schwerwiegender die Äußerungen ausfallen, desto brüchiger wird der Anspruch auf Vertraulichkeit.
Einzelchat und WhatsApp-Gruppe machen einen entscheidenden UnterschiedBeim Hamburger Fall verständigten sich nur zwei Personen. Bei der vom BAG untersuchten WhatsApp-Gruppe lasen hingegen sieben Menschen die Nachrichten und konnten sie weiterleiten. Außerdem veränderte sich auch noch die Zusammensetzung der Gruppe.
Das BAG verlangt bei solchen Gruppen besonders überzeugende Gründe dafür, mit Sicherheit anzunehmen, dass niemand den Chat nach außen trägt.
Auch beleidigende Äußerungen können grundsätzlich zur Kündigung führenGrobe Beleidigungen von Arbeitgebern, Führungskräften oder Kollegen können grundsätzlich eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Das Bundesarbeitsgericht hält in schweren Fällen sogar eine außerordentliche Kündigung für möglich.
Allerdings sind die Umstände wichtig. Spricht ein Arbeitnehmer in einem tatsächlich geschützten Vertrauensverhältnis, kann sein Persönlichkeitsrecht gegen eine arbeitsrechtliche Sanktion stehen.
Nicht jedes Gespräch mit einem Kollegen bleibt automatisch vertraulichAuch ein Einzelchat genießt nicht in jeder Situation zwangsläufig denselben Schutz. Entscheidend bleibt, ob der Arbeitnehmer vernünftigerweise darauf vertrauen durfte, dass sein Gesprächspartner die Nachricht für sich behält.
Wer ausdrücklich damit rechnen muss, dass der Empfänger die Information weiterleitet, oder wer selbst einen größeren Personenkreis einbezieht, kann sich schwerer auf eine geschützte Privatsphäre berufen.
Auch der Inhalt der Nachrichten spielt eine Rolle. Das BAG betont insbesondere bei extremen Äußerungen, dass ein Empfänger aus Empörung oder moralischen Gründen Anlass sehen kann, die Aussagen weiterzugeben.
Je schwerwiegender die Nachricht ausfällt, desto genauer prüfen Gerichte deshalb die behauptete Vertraulichkeit.
Öffentlicher Dienst bedeutet nicht automatisch beamtenähnliche TreuepflichtDer Arbeitnehmer arbeitete im öffentlichen Dienst. Das Arbeitsgericht sah jedoch keinen Grund, von ihm dieselbe Loyalität zu fordern wie von einem Beamten.
Welche Loyalität der Arbeitgeber verlangen darf, hängt vielmehr von der Tätigkeit und Stellung ab. Wer eine besonders verantwortliche oder sicherheitsrelevante Funktion ausübt, kann anderen Anforderungen unterliegen als ein Arbeitnehmer ohne besondere hoheitliche Aufgaben.
Arbeitgeber darf Chats möglicherweise lesen – und trotzdem nicht kündigenDie Frage, ob ein Gericht eine Nachricht als Beweismittel berücksichtigen darf, entscheidet noch nicht darüber, ob die Nachricht eine Kündigung rechtfertigt. Das Hamburger Arbeitsgericht ließ die Informationen aus den Chats grundsätzlich in das Verfahren einfließen.
Trotzdem konnte der Arbeitgeber mit ihnen keine wirksame Kündigung begründen, weil das Gericht die Kommunikation durch das Persönlichkeitsrecht geschützt ansah.
Für Kündigungsschutzprozesse können deshalb zwei getrennte Fragen entscheidend sein: Darf der Arbeitgeber den Chat im Prozess anführen? Und durfte der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass seine Äußerungen im privaten Raum bleiben?
Nach einer WhatsApp-Kündigung läuft eine kurze FristErhalten Arbeitnehmer wegen eines Chats eine Kündigung, sollten sie nicht lange abwarten. Wer die Kündigung gerichtlich angreifen möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben.
Das gilt auch dann, wenn der Betroffene die Kündigung offensichtlich für rechtswidrig hält oder davon ausgeht, der Arbeitgeber dürfe private Nachrichten überhaupt nicht verwenden. Verstreicht die Klagefrist, kann selbst eine rechtlich angreifbare Kündigung wirksam werden.
FAQ: Kündigung wegen privater Chats Darf mein Arbeitgeber private WhatsApp-Nachrichten für eine Kündigung verwenden?Das hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem Inhalt, Teilnehmerzahl und die Frage, ob Sie berechtigt auf Vertraulichkeit vertrauen durften.
Sind WhatsApp-Nachrichten zwischen zwei Personen immer geschützt?Nein. Ein Einzelchat spricht stärker für Vertraulichkeit als eine große Gruppe, garantiert den Schutz aber nicht automatisch.
Wie lange kann ich gegen eine Kündigung vorgehen?Grundsätzlich müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.
QuellenArbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.03.2026 – 13 Ca 185/25; veröffentlicht dargestellt im Prozessbericht von Dr. Hantke & Partner (Hantke Partner)
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 33/23 vom 24.08.2023, Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe (Das Bundesarbeitsgericht)
Justiz Hamburg, Entscheidungssammlung des Arbeitsgerichts Hamburg (justiz.hamburg.de)
Der Beitrag Arbeitgeber liest private WhatsApp-Nachrichten und kündigt – Gericht stoppt Kündigung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neues Buch: Kriegstüchtig an allen Fronten
Syrien laut USA nicht mehr Terrorunterstützer
Die USA haben Syrien von ihrer Liste der staatlichen Terrorunterstützer gestrichen. Wie das US-Außenministerium in Washington mitteilte, soll die Maßnahme dazu beitragen, Investitionen in dem zerstörten Land zu fördern. Es gehe darum, ein gewisses Maß an politischer und wirtschaftlicher Stabilität zu erreichen, erklärte US-Finanzminister Scott Bessent.
US-Präsident Donald Trump hatte bereits im Juni vergangenen Jahres die meisten Sanktionen gegen Syrien aufgehoben, nachdem der langjährige Präsident Baschar al-Assad mit Hilfe westlicher Staaten gestürzt worden war. Als dessen Nachfolger übernahm der frühere islamistische Terrorist Ahmed al-Scharaa das Amt. Im November 2025 empfing ihn Trump erstmals im Weißen Haus. Zuletzt hatten sich die beiden Politiker im Juli am Rande des NATO-Gipfels in Ankara getroffen. Daraufhin kündigte Trump die Streichung Syriens von der Liste der Terrorunterstützer an.
Diesen Status hatte das Land in den USA seit 1979. Die Streichung von der Liste ist ein weiteres Anzeichen dafür, dass die USA Syrien und die dortige Regierung unter Kontrolle haben. Es wird schon länger vermutet, dass der derzeitige Präsident und langjährige Terrorist Ahmed al-Scharaa von den Vereinigten Staaten eingesetzt ist, um in der Region deren Interessen durchzusetzen.