Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
Woher kommt der Strom? durchgängig regenerative Stromübererzeugung über Tag
Die 32. Analysewoche des Jahres 2026 zeichnete sich durch eine durchgängige regenerative Stromübererzeugung über Tag aus. Bis auf den Dienstag fielen die Strompreise über die Mittagsspitze Richtung Null-Linie, um zu (Vor-) Abend wieder zu steigen. Mit 240,- €/MWh wurde ebenfalls am Dienstag der Stromhöchstpreis der Woche erzielt. Während die PV-Stromerzeugung jeden Tag stark (Hitzewelle) war, schwankte die Windstromerzeugung erheblich. Ab Mitte Freitag kam es bis auf einen Windbuckel onshore zur „Beruhigung“ der Windstromerzeugung. Es fällt auf, dass insbesondere offshore fast gar kein Strom erzeugt wurde. Der PV-Strom hat es zumindest über Tag wieder „herausgerissen“. Um die Stromversorgung Deutschlands zu sichern, musste fossiler Ergänzungsstrom zur Deckung der Residuallasten hergestellt werden. Auch wurde Strom importiert. Besonders bemerkenswert ist, dass trotz eines angenommenen Ausbaus auf 86 Prozent der „Erneuerbaren“ die Residuallasten steigen. Ursache: Der Bedarf steigt zu Teil viel stärker, als die zugebauten Windkraftwerke zusätzlich leisten können. Es fehlen die „Brennstoffe“ Wind- und Sonnenenergie.
Einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der 32. Analysewoche 2026 gibt Agora Energiewende. Die Hochrechnung sieht in dieser Woche so aus.
- Bitte beachten Sie die Kfz-Zulassungszahlen Juli 2026, welche Peter Hager wieder freundlicherweise aufbereitet hat.
Was ist Kraftwerks-Leistung? Was ist Energie?
Gigawatt (GW) ist eine Einheit für Leistung, also für die maximale Fähigkeit eines Kraftwerks, Strom zu erzeugen. Gigawattstunden (GWh, TWh) sind eine Einheit für Energie, also für die tatsächlich produzierte Strommenge über eine bestimmte Zeit. Die Beziehung ist einfach: Energie = Leistung × Zeit. Ein Kraftwerk mit 1 GW Leistung erzeugt bei Volllast theoretisch maximal: 1 GW × 8.760 h = 8,76 TWh pro Jahr. Wie viel elektrische Energie tatsächlich entsteht, bestimmt beim Kohle-, Gas- oder Kernkraftwerk im weitesten Sinn der Mensch über die Brennstoffzufuhr und Zufuhrdauer. Die Energie für eine Stunde wird üblicher- und für den Normalbetrachter irreführenderweise mit GW bezeichnet. Die manchmal verwendete Schreibweise „GWh pro Stunde“ ist nur eine umständliche Form von GW – mathematisch kürzt sich die Stunde („h“ und „pro Stunde“) weg.
Sonderfall Wind- und Solarkraft
Bei Wind- und Solarkraft bestimmt nicht der Betreiber, sondern das Wetter die Strom-Produktion. Eine 5-MW-Windkraftanlage könnte theoretisch 43,8 GWh/Jahr erzeugen, liefert an Land aber realistisch in Deutschland nur etwa 20 Prozent davon (auf See 40 bis 50 Prozent), also rund 8,8 GWh/Jahr – im Mittel 1 MW-Dauerenergie. Bei Solarpaneelen mit ebenfalls 5 MW installierter Leistung halbieren sich die Werte nochmals wegen verschiedener Kapazitätsfaktoren: Nacht, Winter, flacher Sonnenstand, Bewölkung und Temperaturverluste.
Tageswerte
Jeder Tag beginnt mit dem Überblick, den Agora Energiewende zur Verfügung stellt. Die smard.de-Charts und -Tabellen ermöglichen vielfältige Analysen. Erkunden Sie das Potenzial.
Winddelle über Tag. Zusammen mit PV wird der Bedarf überschritten. Die Strompreise.
Windstromerzeugung lässt nach. Die Strompreise.
Windstromerzeugung weiter schwach, PV reicht zur Bedarfsdeckung. Die Strompreise.
Wieder stärkere Windstromerzeugung. Die Strompreise.
Windstromerzeugung sinkt wieder. Die Strompreise.
Kaum Windstrom. PV-Strom reichlich. Die Strompreise.
Windbuckel in der Nacht zum Sonntag. Die Strompreise.
PKW-Neuzulassungen Juli 2026: Anteil von BEV- und Plug-In Hybrid-PKW bei über 40 Prozent
von Peter Hager
Im Juli 2026 wurden laut Kraftfahrtbundesamt 268.068 PKW neu zugelassen. Dies entspricht einer Zunahme von lediglich 1,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat.
Im Vergleich zum Juni 2026 mit 296.378 Neufahrzeugen liegt das Minus im Juli bei etwa 10 %.
Die Verschiebung bei den Antriebsarten geht, dank der vielfältigen „Subventionen“ für die E-Mobilität, unvermindert weiter und erreicht einem Neuzulassungsanteil von über 40 Prozent für BEV- und Plug-In-Hybrid-PKW. Was gleichwohl in keinem Fall auch nur annähernd ausreicht, um irgendwelche gesetzten Ziele in irgendwelchen Zeiträumen zu erreichen. Es ist Geldversenkung in ein Fass ohne Boden.
Antriebsarten
Benzin: 50.665 (- 29,7 % ggü. 07/2025 / Zulassungsanteil: 18,9 %)
Diesel: 31.703 (- 21,8 % ggü. 07/2025 / Zulassungsanteil: 11,8 %)
Hybrid (ohne Plug-in): 74.675 (- 0,1 % ggü. 07/2025/ Zulassungsanteil: 28,1 %)
darunter mit Benzinmotor: 59.639
darunter mit Dieselmotor: 14.402
Plug-in-Hybrid: 30.609 (+ 12,5 % ggü. 07/2025 / Zulassungsanteil: 11,4 %)
darunter mit Benzinmotor: 28.733
darunter mit Dieselmotor: 1.876
Elektro (BEV): 78.609 (+ 61,7 % ggü. 07/2025 / Zulassungsanteil: 29,3 %)
Top 10 Marken bei den BEV-Neuzulassungen in 07/2026
VW (6 Modelle): 10.078
BMW (8): 7.745
Skoda (4): 6.430
Mercedes (12): 6.088
Audi (4): 5.035
Seat (3): 4.066
Kia (7): 3.627
Ford (6): 3.572
Renault (6): 3.475
Hyundai (9): 2.894
Zum Vergleich – die stärksten chinesischen Marken
Leapmotor (4 Modelle): 2.613
BYD (7): 1.951
MG Roewe (5): 1.713
Xpeng (4): 1.253
Die beliebtesten 10 E-Modelle in 07/2026
Skoda Elroq (SUV): 3.541
VW ID 7 (Obere Mittelklasse): 3.247
VW ID 4/5 (SUV): 3.241
BMW X1 (SUV): 2.901
Skoda Enyaq (SUV): 2.868
Mercedes CLA (Mittelklasse): 2.514
VW ID 3 (Kompaktklasse): 2.220
Mini (Kleinwagen): 2.204
Audi Q6 (SUV): 2.083
Seat Born (Kompaktklasse): 1.978
Folgende Modelle erreichten mehr als 1.000 Neuzulassungen
Audi A6 (Obere Mittelklasse)
BMW 4er (Mittelklasse), X3 (Geländewagen)
Citroen C3 (Kleinwagen)
Ford Explorer (SUV)
Hyundai Inster (Kleinwagen)
Kia EV 2 (Kleinwagen)
Leapmotor T03 (Minis)
Mercedes GLB (SUV), GLK/GLC (SUV)
MG Roewe 4 (Kompaktklasse)
Renault Twingo (Minis), R5 (Kleinwagen)
Seat Raval (Kleinwagen), Tavascan (SUV)
VW ID.BUZZ (Utilities)
Die bisherigen Artikel der Kolumne „Woher kommt der Strom?“ seit Beginn des Jahres 2019 mit jeweils einem kurzen Inhaltsstichwort finden Sie hier. Noch Fragen? Ergänzungen? Fehler entdeckt? Bitte Leserpost schreiben! Oder direkt an mich persönlich: stromwoher@mediagnose.de. Alle Berechnungen und Schätzungen durch Rüdiger Stobbe und Peter Hager nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.
Ab Ausgabe 1/2026 bilden die öffentlichen Analyseseiten smard.de, Agora Energiewende und Energy-Charts die wesentliche Datengrundlage dieser Kolumne.
Der Beitrag Woher kommt der Strom? durchgängig regenerative Stromübererzeugung über Tag erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Die Union hat Deutschland aufgegeben: Migrationspolitischer Offenbarungseid von CDU-Radtke bei Lanz
Die CDU trägt nicht nur die Hauptschuld an der seit 2015 thermisch durchgegangenen Migranteninvasion nach Europa; sie hat auch nicht vor, etwas an den katastrophalen Folgen, die sich aus Angela Merkels verbrecherischer (und unter ihren Nachfolgern faktisch bis heute anhaltender) Grenzöffnungspolitik ergaben, irgendetwas zu ändern. Üblicherweise behaupten ihre Repräsentanten – eingedenk der Merz-Devise “das eine […]
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Verfassungsgericht bestätigt patriarchale Registerregelung für Frauen
Das türkische Verfassungsgericht hat eine gesetzliche Regelung bestätigt, nach der der Eintrag einer Frau mit der Heirat in das Familienregister ihres Ehemannes übertragen wird. Die Plattform „Wir werden Frauenmorde stoppen“ (KCDP) kritisiert die Entscheidung als Teil einer Politik, die Frauen ihrer eigenständigen Identität beraubt und wieder stärker über Ehemann und Familie definiert.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Vorlage der 14. Zivilkammer erster Instanz des Landgerichts Istanbul. Das Gericht hatte die Aufhebung von Artikel 23 des Personenstandsgesetzes beantragt, weil es die darin enthaltene Regelung für verfassungswidrig hielt. Sie bestimmt nicht nur, dass eine verheiratete Frau in das Familienregister ihres Mannes übertragen wird. Stirbt dieser, verbleibt sie dort, solange sie nicht erneut heiratet; auf eigenen Wunsch kann sie in das Register ihres Vaters zurückkehren.
‚Rückkehr zum Prinzip: Der Mann ist das Familienoberhaupt‘
Die Mehrheit des Verfassungsgerichts sah darin lediglich eine administrative Regelung der Registerführung und keinen Verstoß gegen die Verfassung. Mehrere Mitglieder widersprachen dieser Auffassung. Şirin Yalıncakoğlu von der Istanbuler Vertretung der KCDP sieht in dem Urteil dagegen eine Fortsetzung der staatlichen Familienpolitik der vergangenen Jahre. Die Entscheidung sei auch vor dem Hintergrund des von der AKP-Regierung ausgerufenen „Jahres der Familie“ und der anschließend propagierten „Dekade der Familie“ zu betrachten.
Şirin Yalıncakoğlu
Frauen seien eigenständige Individuen und müssten selbst darüber bestimmen können, wie ihre persönlichen Rechte und ihre Identität geführt werden. „Wir können deshalb sagen, dass es sich um eine gleichheitswidrige Haltung und einen Schritt zurück zum System des ‚Mannes als Familienoberhaupt‘ handelt“, erklärte Yalıncakoğlu. Die politische Stoßrichtung sei bereits seit Jahren erkennbar. Die Regierung betrachte Frauen innerhalb der Familie nicht als eigenständige und freie Individuen. Mit seiner Entscheidung habe sich auch das Verfassungsgericht dieser Sichtweise angeschlossen.
‚Frauen werden von ihren eigenen Wurzeln getrennt‘
Für Yalıncakoğlu lässt sich die Registerregelung nicht als bloße Verwaltungstechnik behandeln. Die Verpflichtung, eine Frau nach ihrer Heirat dem Familienregister des Mannes zuzuordnen, schreibe vielmehr eine patriarchale Vorstellung von Ehe und Familie staatlich fort. „Das ist nichts anderes, als Frauen von ihren eigenen Wurzeln zu trennen“, sagte sie. Frauen würden damit erneut einer patriarchalen Ordnung unterworfen. Das gelte ebenso für Versuche, ihre Identität im öffentlichen Leben über den Namen des Mannes zu bestimmen. Das Verfassungsgericht habe sich mit seiner Entscheidung „zum Instrument des Versuchs der Regierung gemacht, Frauen in eine bestimmte Form zu pressen“. Frauen hätten eine solche Unterordnung jedoch nie akzeptiert und würden sich ihr auch weiterhin widersetzen.
KCDP verweist auf Gewalt und Feminizide
Yalıncakoğlu stellte die Entscheidung zugleich in einen größeren Zusammenhang der türkischen Frauenpolitik. Während über die Zuordnung von Familienregistern als vermeintlich technische Frage entschieden werde, seien Frauen weiterhin täglich männlicher Gewalt ausgesetzt und würden ermordet. Gleichzeitig würden bestehende Schutzmechanismen nicht konsequent angewandt. Sie verwies insbesondere auf das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz vor Gewalt und den Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention. Während selbst die Zahl der als verdächtig registrierten Todesfälle von Frauen inzwischen die der offiziell erfassten Feminizide übersteige, würden wirksame Maßnahmen gegen Gewalt nicht umgesetzt.
„Wenn wir von einer gleichberechtigten Perspektive und von Geschlechtergerechtigkeit sprechen, müssen wir Frauen zunächst am Leben halten“, sagte Yalıncakoğlu. Dabei gehe es nicht darum, die Registerfrage für bedeutungslos zu erklären. Entscheidend sei vielmehr, dass die staatliche Politik Frauen gleichzeitig in zahlreichen Lebensbereichen die Voraussetzungen für tatsächliche Gleichberechtigung verweigere. Körperliche Unversehrtheit, wirtschaftliche Absicherung, politische Rechte sowie gleicher Zugang zu Bildung und gesellschaftlicher Teilhabe müssten gewährleistet werden.
Forderung nach Rückkehr zur Istanbul-Konvention
Die KCDP fordert deshalb neben der Rücknahme patriarchaler Regelungen eine grundsätzliche Änderung der Frauenpolitik. Das Gesetz Nr. 6284 müsse konsequent angewandt und die Istanbul-Konvention wieder in Kraft gesetzt werden. Zugleich müsse die Politik beendet werden, Frauen im Rahmen der sogenannten „Dekade der Familie“ vorrangig über ihre Rolle in Haushalt und Familie zu definieren. Auch Mädchen, die frühzeitig aus dem Bildungssystem gedrängt würden, müssten gleiche Bildungs- und Lebenschancen erhalten. „Die Gleichstellung der Geschlechter muss gewährleistet werden“, forderte Yalıncakoğlu.
Frauenrechte ließen sich nicht durch staatliche Familienpolitik ersetzen. Die tatsächliche Situation zeige, dass die Behauptung der Regierung, mit ihren Maßnahmen das Leben von Frauen verbessern zu wollen, nicht der Realität entspreche. Yalıncakoğlu rief Frauen dazu auf, sich gegen entsprechende Eingriffe gemeinsam zur Wehr zu setzen: „Organisieren wir unseren Widerstand.“
https://deutsch.anf-news.com/frauen/anwaltin-feminizide-sind-keine-einzelfalle-sondern-ausdruck-struktureller-gewalt-52343 https://deutsch.anf-news.com/frauen/frauen-in-amed-gewaltpravention-muss-bei-mannern-ansetzen-52465 https://deutsch.anf-news.com/frauen/2025-im-schatten-des-jahres-der-familie-gewalt-armut-widerstand-49453 https://deutsch.anf-news.com/frauen/istanbul-protest-gegen-sexualisierte-gewalt-in-turkischen-abschiebezentren-52472
David Wengrow: Auch Formen menschlicher Freiheit können wiederkehren
Der britische Archäologe David Wengrow hat sich mit einer außergewöhnlichen Stellungnahme zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zu Wort gemeldet. Statt einer klassischen Solidaritätserklärung verbindet der Professor für Vergleichende Archäologie am University College London den gegenwärtigen Prozess mit einer historischen Frage, die auch seine wissenschaftliche Arbeit prägt: Sind Herrschaft, Hierarchie und Unterdrückung zwangsläufige Entwicklungsformen menschlicher Gesellschaften oder können auch Formen der Freiheit über Jahrtausende hinweg in neuer Gestalt wiederkehren?
Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist eine persönliche Erinnerung an den 2020 verstorbenen Anthropologen David Graeber, mit dem Wengrow später das international viel beachtete Werk Anfänge. Eine neue Geschichte der Menschheit veröffentlichte. 2014 hielt sich Wengrow für archäologische Feldforschungen nahe Helebce (Halabdscha) in Südkurdistan auf, als Graeber ihm den Entwurf seines Vorworts zu Abdullah Öcalans Manifest der demokratischen Zivilisation: Zivilisation und Wahrheit: Maskierte Götter und verhüllte Könige zusandte.
Zwölf Jahre später greift Wengrow diese Verbindung wieder auf. In seinem Beitrag zur internationalen Unterstützung für Öcalans Aufruf für Frieden und eine demokratische Gesellschaft führt er von den neolithischen Gesellschaften Mesopotamiens über die Entstehung jahrtausendealter Herrschaftssysteme bis zur gegenwärtigen Weltordnung. Im Zentrum steht dabei eine These, die Wengrow als einen wesentlichen intellektuellen und politischen Beitrag Öcalans versteht: Was für Herrschaftssysteme gilt, könnte ebenso für die Freiheit gelten – gesellschaftliche Formen können unter veränderten Bedingungen wiederkehren.
Wir dokumentieren den für die Nachrichtenagentur MA verfassten Beitrag von David Wengrow im Folgenden in deutscher Übersetzung:
„Vielen Dank für die Einladung, über diesen bedeutenden Moment der Weltgeschichte nachzudenken.
Am 7. März 2014 schickte mir der inzwischen verstorbene Anthropologe David Graeber per E-Mail den Entwurf des Vorworts, das er für Abdullah Öcalans Manifest der demokratischen Zivilisation: Zivilisation und Wahrheit: Maskierte Götter und verhüllte Könige schrieb. Ich befand mich damals in Kurdistan, in den Ausläufern des Zagrosgebirges nahe der Grenze zwischen Iran und Irak, und führte archäologische Feldforschungen in der Umgebung von Halabdscha durch.
Es war der richtige Ort, um Graebers Überlegungen über „die historische Tragödie einer Region“ zu lesen, „deren Frauen einst beispiellose Beiträge zur menschlichen Zivilisation leisteten, die seither jedoch zu einem blutigen Spielball der Imperien degradiert worden ist“. Meine eigenen Forschungen dort galten der neolithischen Vergangenheit, in der Öcalans Schriften nach den Wurzeln von Alternativen zur patriarchalen Zivilisation suchen.
Westlich davon, im Darband-i-Gawr-Gebiet des Qara-Dagh-Gebirges, findet sich ein uralter Fußabdruck jener späteren Zivilisation. In den Fels gemeißelt ist die monumentale Gestalt eines Königs, der die Menschen des Berglandes unter seinen Füßen zertritt – wie ein schrecklicher Leviathan.
Die Darstellung ist mehr als viertausend Jahre alt – eine lange Zeit für einen Menschen, unter dem Fuß eines anderen zu liegen. Diese Systeme der Unterdrückung, die vor beinahe fünf Jahrtausenden erstmals im Nahen Osten entstanden, sind seither in immer neuen Gestalten wiedergekehrt. Für viele Menschen ist genau dies zur Bedeutung von „Zivilisation“ geworden – um George Orwells Bild aufzugreifen: „ein Stiefel, der auf ein menschliches Antlitz tritt – immer und immer wieder“.
Doch jede neue Ausprägung menschlicher Gesellschaft ist zugleich einzigartig. Gesellschaftliche Formen, die unter bestimmten technologischen Bedingungen entstanden sind, können unter anderen Bedingungen wiederkehren. So ist es inzwischen beispielsweise durchaus üblich, unsere Gegenwart als Zeitalter eines „Manager-Feudalismus“ oder auch „Technofeudalismus“ zu bezeichnen.
Eine der wesentlichen intellektuellen und politischen Leistungen Öcalans scheint mir darin zu bestehen, darauf hinzuweisen, dass diese Logik nicht nur für Herrschaftssysteme gilt. Sie kann ebenso für Formen menschlicher Freiheit gelten.
Das wird häufig als utopische oder idealistische Position betrachtet. Für einen Universitätswissenschaftler wie mich genügt es bereits, solche Gedanken überhaupt ernsthaft in Erwägung zu ziehen, um sich dem Spott der Kollegen auszusetzen. Für Öcalan ist das Neolithikum der Ort, an dem Muttergöttinnen geboren werden. Universitäten sind der Ort, an dem sie sterben.
Warum ist das so? Kein ernstzunehmender Wissenschaftler würde bestreiten, dass das Neolithikum im Nahen Osten die Quelle materieller Innovationen ist, die unsere moderne Welt geprägt haben: vom Pflanzenbau und der Tierhaltung über Techniken des Webens und der Metallverarbeitung bis hin zu Küche und Architektur – all jenen Grundlagen also, auf denen das städtische Leben aufbaut.
Diese Innovationen verbreiteten sich über Räume, die weitaus größer waren als die Königreiche, Imperien und Nationalstaaten, die später entstanden – ohne einen Zwangsapparat, der ihre Verbreitung gelenkt hätte, und mit kaum nennenswerter materieller Infrastruktur, die sie hätte vorantreiben können.
Was war das für eine Ideenwelt, in der „soziale Beziehungen“ etwas anderes bedeuten konnten als die Logik von Marktbeziehungen oder „Wachstum“, Gesellschaften sich aber zugleich über ganze Kontinente erstrecken konnten? Warum haben wir sie so vollständig vergessen?
Der kritische Moment, den der Nahe Osten gegenwärtig durchlebt und über den Sie mich gebeten haben nachzudenken, besitzt vor diesem Hintergrund eine tragische Bedeutung. Denn dieser Teil der Welt ist sowohl der Ort, an dem sich einige der dauerhaftesten kulturellen Revolutionen der Menschheit vollzogen, als auch jener, an dem diese Errungenschaften erstmals einem Apparat von Zwang und Ausbeutung unterworfen wurden. Für die Mehrheit seiner Bevölkerung bedeutete dies die längste ununterbrochene Erfahrung von Invasion, Annexion und Ausbeutung in der Geschichte: seit mehr als viertausend Jahren ein „blutiger Spielball der Imperien“.
Heute ist es zugleich der Ort, an dem die maskierten Götter ihr Antlitz zeigen, der König nicht länger verhüllt ist und unsere gegenwärtige Weltordnung ihr wahres, erschreckendes Gesicht offenbart.
Vor diesem Hintergrund scheint mir die Stoßrichtung von Öcalans Argument nur schwer von der Hand zu weisen: Vielleicht wird sich gerade dort, am selben Ort, ein für alle Mal zeigen, ob diese Art, in der Welt zu sein, tatsächlich die einzige ist, die uns zur Verfügung steht.
Noch einmal vielen Dank für die Einladung, darüber nachzudenken.
David Wengrow, 20. August 2026“
David Wengrow, geboren 1972 in Großbritannien, ist Archäologe und Professor für Vergleichende Archäologie am University College London (UCL). Er studierte Archäologie und Anthropologie an der Universität Oxford und forscht insbesondere zu frühen Gesellschaften, der Entstehung von Städten und Staaten, sozialer Ungleichheit sowie langfristigen Formen gesellschaftlicher und politischer Organisation. Archäologische Feldforschungen führten ihn unter anderem in verschiedene Regionen Afrikas und des Nahen Ostens.
International bekannt wurde Wengrow vor allem durch das gemeinsam mit David Graeber verfasste Buch Anfänge. Eine neue Geschichte der Menschheit (2021). Darin stellen Graeber und Wengrow die verbreitete Vorstellung infrage, die menschliche Geschichte sei zwangsläufig von egalitären Jäger- und Sammlergesellschaften über Landwirtschaft und Sesshaftigkeit zu Hierarchie, Ungleichheit und zentralisierter Staatlichkeit fortgeschritten. Anhand archäologischer und anthropologischer Erkenntnisse zeigen sie, dass menschliche Gesellschaften über Jahrtausende mit sehr unterschiedlichen Formen gesellschaftlicher und politischer Organisation experimentiert haben.
Im Zentrum von Wengrows Arbeit steht damit auch die Frage, ob Hierarchie, Ungleichheit und zentralisierte Herrschaft tatsächlich unvermeidliche Ergebnisse gesellschaftlicher Entwicklung sind. Archäologie versteht er nicht allein als Erforschung vergangener Gesellschaften, sondern auch als Möglichkeit, vermeintliche Gewissheiten über die Entstehung der heutigen Gesellschaft und die historischen Möglichkeiten menschlicher Freiheit infrage zu stellen.
Beitragsbild © Antonio Zazueta Olmos
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Kommt es in den USA zu einer Aufklärung der Corona-Verschwörung?
KW 34: Die Woche, in der wir auf die Rückkehr des Urlaubs-Kanzlers warten
Die 34. Kalenderwoche geht zu Ende. Wir haben 13 neue Texte mit insgesamt 94.048 Zeichen veröffentlicht. Willkommen zum netzpolitischen Wochenrückblick.
Liebe Leser:innen,
die Bundesregierung hatte sich im Juli mit der Ankündigung eines so umfangreichen wie umstrittenen Reformpakets in die Sommerpause verabschiedet. Und dann starben in Deutschland mindestens 14.000 Menschen in den Hitzewellen, es brannten Wälder, Felder vertrockneten, Flüsse versiegten.
Kurzum: Selbst nach Normalität lechzende Menschen sahen plötzlich mit eigenen Augen und spürten am eigenen Leib, was die eskalierende Klimakrise bedeutet. Es wurde deutlich, dass die Zukunft nicht so rosig, einfach und technologieoffen aussehen wird, wie es die schwarz-rote Koalition mit ihren fossilen Plänen gerne vermittelt. Im Gegenteil.
Und was machte der Kanzler in dieser Krise? Er mimte nicht wie Gerhard Schröder den Krisen bekämpfenden „Deichgrafen“. Nein, Merz taucht ab und machte Urlaub. Und dann verlängerte er sogar seinen Urlaub. Manch eine fragt sich ja mittlerweile, ob Merz nicht einfach im Urlaub bleiben sollte.
Der Kanzler hat mit 13 Prozent Zustimmung den ewigen Tiefstwert aller Kanzler:innen seit Beginn der Forsa-Umfragen erreicht – immer weniger Menschen trauen ihm zu, dieses Land zu führen. An eine gute Zukunft mit Merz glaubt vermutlich fast niemand mehr.
Doch egal, wie sich Urlaub und Kanzlerschaft von Friedrich Merz weiterentwickeln: Der politische Betrieb geht ab Anfang September wieder richtig los, und es wird ein wichtiger Herbst werden. Vielleicht einer mit braunen Umwälzungen – und vielleicht ein heißer Herbst mit Protesten.
Denn neben der Geheimdienstreform, welche die Nachrichtendienste endgültig zu Geheimdiensten machen soll, neben neuen Polizeigesetzen in verschiedenen Bundesländern, neben dem Überwachungspaket mit Big-Data-Analyse und Gesichtserkennung im Internet, wartet noch das Reformpaket samt der Quasi-Abschaffung der Informationsfreiheit auf seine Umsetzung.
Als wäre das noch nicht genug, gibt es auch die Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin. Mindestens in einem Bundesland droht eine rechtsextreme Regierungsübernahme. Derweil kündigen sich im September gleich mehrere Sozialproteste an, die je nach politischer Lage schnell an Momentum gewinnen könnten. Die nächsten Wochen und Monate werden also spannend. Wir berichten darüber.
Gegen Ausweiskontrollen im Netz.Wir kämpfen für ein offenes Internet. Mit deiner Unterstützung.
Jetzt spendenIch wünsche Euch allen bis dahin eine schöne restliche Urlaubszeit und ein gutes Ankommen zurück in der Realität.
Herzliche Grüße
Markus Reuter
Bezahlkarten für Geflüchtete: „Hoffentlich geht diesmal alles gut“Immer mehr Asylbewerber*innen müssen zum Bezahlen spezielle, stark funktionsbeschränkte Karten benutzen. Wir haben eine Betroffene bei einem Einkauf begleitet. Ihr Beispiel zeigt, wie kompliziert und oft demütigend das Leben mit diesen Karten ist. Von Martin Schwarzbeck –
Artikel lesen
Werbefirmen und Zeitungsverlagen war Apples Tracking-Schutz für iPhones schon lange ein Dorn im Auge. Nun hat das Kartellamt entschieden, dass der Konzern das System deutlich anpassen muss. Für Nutzer:innen bedeutet das wohl längere und kompliziertere Einwilligungs-Abfragen. Von Ingo Dachwitz –
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Das neue Polizeigesetz von Schleswig-Holstein soll eines der härtesten Deutschlands werden. Die Gruppe Freiheitsfoo analysiert es in einem 22-seitigen Gutachten. Ihr Ergebnis: Der Entwurf ist eine Bedrohung für die Demokratie. Von Martin Schwarzbeck –
Artikel lesen
Ein Künstler zeigt mit einem besonderen Hemd, wie automatische Videoüberwachung ausgetrickst werden kann. Es geht ihm dabei weniger um den Trick an sich, als um grundsätzliche Kritik an der invasiven und intransparenten Technologie. Von Markus Reuter –
Artikel lesen
Würde die AfD ein Bundesland regieren, hätte sie eine Reihe von Möglichkeiten, den Sicherheitsapparat in ihrem Sinne neu auszurichten. Doch Demokrat*innen stehen dem nicht hilflos gegenüber. Wir haben mit dem Rechtswissenschaftler Markus Thiel darüber gesprochen, welche Gefahren eine potenzielle Machtübernahme birgt und was man dagegen tun kann. Von Anna Biselli –
Artikel lesen
Wer ein Apple-Gerät hatte, wurde in der Vergangenheit recht gut vor dem Zugriff der Werbebranche gewarnt. Nach einem auch von deutschen Zeitungsverlagen angestrengten Verfahren beim Kartellamt wird der Schutz nun verwässert – mit klaren Nachteilen für die Nutzer:innen. Ein Kommentar. Von Markus Reuter –
Artikel lesen
Drei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.
Jetzt abonnieren Argentinien: Überwachung mit der KettensägeArgentinien baut die Massenüberwachung aus – sowohl politisch wie technisch. Ein neuer Bericht von Amnesty International beklagt deswegen erhebliche Gefahren für Meinungs- und Versammlungsfreiheit in dem südamerikanischen Land. Von Markus Reuter –
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Ein geplantes Gesetz soll mehr Automatisierung in BAMF, Ausländerbehörden und Co. bringen. Die Integrationsbeauftragte begrüßt den KI-Einsatz in der Migrationsverwaltung. Doch Menschenrechtsorganisationen warnen vor Diskriminierung und Entscheidungen über Menschenleben. Von Anna Biselli –
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Das jüngst in Frankreich beschlossene Social-Media-Verbot für Minderjährige ist aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Hier erklären Jurist*innen, welche Spielräume Präsident Emmanuel Macron noch hat – und was das für Deutschland heißt. Von Sebastian Meineck –
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In Deutschland mehren sich die Stimmen, die wegen der heimlichen Überwachung ein Verbot der KI-Brillen fordern. Doch vorerst wird der Vormarsch von Metas Brille wohl nicht von Behörden gestoppt. Von Chris Köver –
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Weil er von Behörden veröffentliche Geodaten weiterverbreitet hat, ging der Freistaat Bayern hart gegen den Entwickler Markus Drenger vor. Nun hat der Aktivist vor Gericht Recht erhalten und warnt trotzdem vor einem Schaden für die Open-Data-Bewegung. Entscheidende Fragen blieben offen. Von Esther Menhard –
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Am 20. September wird in Mecklenburg-Vorpommern gewählt, die AfD wird voraussichtlich stärkste Kraft. Hier zeigen wir, mit welchen Ideen die übrigen Parteien der Bedrohung von rechts begegnen wollen. Von Martin Schwarzbeck –
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Rechenzentren verbrauchen viel Strom und Wasser. Wie viel genau, soll im Einzelnen jetzt erstmals im Nationalen Rechenzentrumsregister nachvollziehbar sein. Doch Julian Bothe von AlgorithmWatch warnt: Die Daten sind grob unvollständig und die Transparenz soll auf Druck von Big Tech wieder eingeschränkt werden. Von Ingo Dachwitz –
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Intransparente Rechenzentren: „Ein Armutszeugnis für die Bundesregierung“
Rechenzentren verbrauchen viel Strom und Wasser. Wie viel genau, soll im Einzelnen jetzt erstmals im Nationalen Rechenzentrumsregister nachvollziehbar sein. Doch Julian Bothe von AlgorithmWatch warnt: Die Daten sind grob unvollständig und die Transparenz soll auf Druck von Big Tech wieder eingeschränkt werden.
Umkämpfte Informationen: Wie viel Strom und Wasser verbrauchen Rechenzentren? – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Panama PicturesDas Wirtschaftsministerium hat gerade das Nationale Rechenzentrumsregister veröffentlicht. Statt wie bisher nur Zusammenfassungen für die gesamte Branche kann man damit nun erstmalig Informationen zum Verbrauch und zur Effizienz einzelner Rechenzentren nachvollziehen.
Doch die Transparenz steht unter Druck, Tech-Konzerne und Industrieverbände wollen sie unter Verweis auf Geschäftsgeheimnisse und Sicherheitsrisiken wieder abschaffen. Wir haben darüber mit Julian Bothe gesprochen.
Julian Bothe ist als Senior Policy Manager bei AlgorithmWatch verantwortlich für die Themen KI, Klimaschutz und Nachhaltigkeit. Er hat in München zur Akzeptanz der Energiewende promoviert und in Hamburg und Osnabrück Geographie, Sozialwissenschaften und Systemwissenschaft studiert. Vor seiner Zeit bei AlgorithmWatch war er Referent für Atompolitik und Klimaschutz bei .ausgestrahlt und hat im südlichen Bayern zur regionalen Energiewende geforscht.
Öffentliche Daten als Debattengrundlagenetzpolitik.org: Warum gehören die Verbrauchsdaten einzelner Rechenzenten an die Öffentlichkeit?
Julian Bothe – CC-BY 4.0: AlgorithmWatchJulian Bothe: Öffentliche Daten über Rechenzentren sind elementar, weil wir nur so ein Gesamtbild über die Umweltauswirkungen bekommen: Also etwa wie viel Strom und Wasser sie brauchen und welche klimaschädlichen Emissionen dadurch entstehen. Rechenzentren haben oft einen riesigen Stromverbrauch, den Google, Amazon und Co. gerne verstecken würden. Zudem helfen die Daten bei der Planung – etwa für die Abwärmenutzung oder für das Stromnetz.
Transparenz auf Ebene einzelner Rechenzentren ist auch eine notwendige Voraussetzung, um einen Wettbewerb für mehr Effizienz zu schaffen. Es war ein explizites Ziel der gesetzlichen Regelungen, die Pflicht zur Veröffentlichung der Daten einzelner Rechenzentren einzuführen. Die Kund*innen können so gezielt effizientere und umweltfreundlichere Rechenzentren auswählen. Dies schont nicht nur die Ressourcen, sondern führt bei den Kund*innen, die den Strom am Ende bezahlen müssen, unter Umständen zu einer großen Kostenersparnis.
Zudem stärkt ein solcher Wettbewerb vor allem deutsche und europäische Anbieter, die die tendenziell effizienteren Rechenzentren betreiben, und damit auch die digitale Unabhängigkeit, energetische Unabhängigkeit und Klimaresilienz Deutschlands.
Gesetze sehen Transparenz vornetzpolitik.org: Wie ist denn die Rechtslage?
Julian Bothe: Sowohl in der Energieeffizienzrichtlinie der EU als auch im deutschen Energieeffizienzgesetz gibt es Regelungen, nach denen die Betreiber Verbrauchsdaten ihrer Rechenzentren sowohl melden als auch selbst veröffentlichen müssen. Das heißt: Die Daten einzelner Rechenzentren müssen öffentlich zugänglich gemacht werden, zusätzlich zu der Übermittlung an das staatliche Register.
Gegen Ausweiskontrollen im Netz.Wir kämpfen für ein offenes Internet. Mit deiner Unterstützung.
Jetzt spendenDie Regelungen haben allerdings große Schwachpunkte: So wird die individuelle Veröffentlichung weder kontrolliert noch sanktioniert. Zudem ist die Form der Veröffentlichung nicht spezifiziert: Während der Branchenverband Bitkom schreibt, dass man die Informationen sogar durch einen Aushang am Rechenzentrum veröffentlichen könne, passiert selbst dies in der Praxis nicht. Im Gegenteil: Immer wieder aufs Neue betonen die großen Tech-Unternehmen, dass sie die Veröffentlichung der Daten einzelner Standorte um jeden Preis verhindern wollen.
netzpolitik.org: Das bleibt nicht ohne Wirkung, richtig?
Julian Bothe: Die Bemühungen der Tech-Lobby haben auf EU-Ebene bereits dazu geführt, das der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers unterlaufen wird: Während das Gesetz dort eigentlich die Veröffentlichung bestimmter Verbrauchsdaten auch auf Ebene einzelner Rechenzentren vorsieht, wurden diese Daten dann in der Durchführungsverordnung pauschal zu „Geschäftsgeheimnissen“ erklärt. Die betreffenden Passagen entsprechen wörtlich den Vorschlägen von Microsoft. Seitdem wird unter Verweis auf dieses „Geschäftsgeheimnis“ jede Veröffentlichung abgewehrt, obwohl selbst Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht werden müssen, wenn dies das Gemeinwohl erfordert.
In Deutschland berufen sich die Tech-Unternehmen jetzt auf diesen Erfolg auf europäischer Ebene. In der aktuellen Novelle des Energieeffizienzgesetzes will die Bundesregierung ebenfalls eine Ausnahme für die Veröffentlichungspflicht unter Verweis auf Geschäftsgeheimnisse hinzufügen. Es ist zu befürchten, dass damit noch weniger Daten individuell veröffentlicht werden.
Wettbewerbsverzerrung zugunsten von Big Technetzpolitik.org: Anfang Juli hatten laut Wirtschaftsministerium insgesamt gerade mal 482 Rechenzentren ihre Verbrauchsdaten für das Berichtsjahr 2025 an das Nationale Rechenzentrumsregister gemeldet. In Deutschland gibt es Schätzungen zufolge etwa 2.000 Rechenzentren, davon könnten gut 1.000 meldepflichtig sein.
Julian Bothe: Das Register ist sehr lückenhaft. Das ist ein Armutszeugnis für die Bundesregierung. Viele Rechenzentrums-Betreiber entziehen sich ihrer gesetzlichen Pflicht, die Verbrauchsdaten auf Ebene einzelner Rechenzentren zu veröffentlichen. Teilweise sind nicht mal Rechenzentren im Register enthalten, die die Betreiber selbst prominent auf ihrer Webseite bewerben. Das ist einfach nur dreist.
netzpolitik.org: Was muss die Regierung tun, um diese Meldelücke zu schließen?
Julian Bothe: Die Regierung darf die Veröffentlichungspflichten jetzt nicht noch weiter abschwächen, wie in der aktuellen Novelle des Energieeffizienzgesetzes vorgesehen. Das wäre die Kapitulation vor Big Tech. Wirtschaftsministerin Reiche muss endlich dafür sorgen, dass die Betreiber die Informationen für alle Rechenzentren melden, wie es gesetzlich vorgesehen ist – und sie muss die Informationen dann auch pro Rechenzentrum zugänglich machen. Das heißt, die Bundesregierung muss geltendes Recht durchsetzen und, wo nötig, Bußgelder verhängen.
Damit würde sie auch im Interesse der heimischen Betreiber handeln. Es ist schlicht Wettbewerbsverzerrung, wenn viele kleinere Rechenzentren rechtskonform melden und die großen Tech-Konzerne das geltende Recht ignorieren und Transparenz blockieren. Deutlicher könnten Google, Microsoft & Co. kaum sagen, dass sie etwas zu verbergen haben.
Keine Generalausnahme für Geschäftsgeheimnissenetzpolitik.org: Was entgegnest du denen, die sagen, dass die Veröffentlichung von Verbrauchsdaten Geschäftsgeheimnisse verletze?
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Jetzt abonnierenJulian Bothe: Dahinter steht der Druck der großen Tech-Konzerne wie Google und Microsoft. Diese wollen mit großem Lobbyaufwand verhindern, dass die Verbrauchs- und Effizienzdaten einzelner Rechenzentren publik werden.
Rechtlich können tatsächlich relativ viele Informationen als „Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis“ zählen. Aber nicht jedes Geschäftsgeheimnis ist auch schützenswert. Es gibt immer Ausnahmen, bei denen das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung schwerer wiegt als das Interesse des Unternehmens an einer Geheimhaltung. Geschäftsgeheimnisse sind also keine magische Generalausnahme, um nichts mehr veröffentlichen zu müssen.
netzpolitik.org: Wie würde die Abwägung dieser beiden Interessen ausfallen?
Julian Bothe: Ein juristisches Gutachten im Auftrag von AlgorithmWatch hat vor kurzem bestätigt: Bei den Kennzahlen zu den Rechenzentren überwiegt das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung bis auf sehr, sehr wenige Ausnahmen immer. Dies leitet sich aus dem Fakt ab, dass die Pflicht zur Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist. Gestärkt wird dies durch den Vergleich mit weiteren Transparenz- und Veröffentlichungspflichten, etwa aus dem Umweltinformationsgesetz. Auch dort gilt: Es muss zwischen Geschäftsgeheimnis und Gemeinwohl abgewogen werden.
Auch in der Begründung für die geplante Änderung des Energieeffizienzgesetzes stellt die Bundesregierung fest, dass nur „zum Schutz besonders sensibler Daten“ Betreiber „in sehr engen Grenzen“ auf eine Veröffentlichung verzichten könnten und grundsätzlich die Pflicht zur Veröffentlichung besteht. Das Problem ist nur: Wenn die Bundesregierung die Ausnahme für Geschäftsgeheimnisse wie geplant in das Energieeffizienzgesetz aufnimmt, widerspricht sie sich nicht nur selbst. Vor allem verschiebt sie damit auch die Verantwortung, die Veröffentlichungspflicht einzufordern: Im Zweifel müsste dann nämlich die Zivilgesellschaft die Veröffentlichung einklagen und darlegen, warum die Daten veröffentlicht werden müssen – obwohl doch eigentlich der Gesetzgeber selbst die individuelle Veröffentlichungspflicht vorsieht.
Das Sicherheitsargument ist eine Ausredenetzpolitik.org: Ein anderes Gegenargument lautet momentan immer wieder: Sicherheit. Ich selbst das gerade erst bei einer Recherche zum Wasserverbrauch der Rechenzentren der Bundesregierung erlebt. Das ITZBund sagte, es könne mir wegen „Sicherheitsrisiken“ nicht mal zusammengefasste Zahlen dazu rausgeben. Gibt es wirklich einen Widerspruch zwischen Transparenz und Sicherheit?
Julian Bothe: Der Verweis, dass die Offenlegung von Verbrauchsdaten ein Sicherheitsrisiko sei, ist meist nur eine bequeme Ausrede. „Sicherheit durch Intransparenz“ ist ein schon lange widerlegter Irrweg, auch in vielen anderen Bereichen. Das Gegenteil ist wahr: Die Bereitstellung der Daten hilft, Sicherheit und Resilienz zu gewährleisten. Wir alle, auch Kommunen und andere Verwaltungen, können sich so besser auf mögliche Krisen etwa durch Wassermangel vorbereiten. Sie erleichtert die Planung und kann Versorgungsengpässe sichtbar machen.
Gegen gezielte Sabotage oder andere Angriffe hilft das Geheimhalten der Daten nicht. Wenn das Sicherheitskonzept des ITZBund wirklich darauf beruht, dass niemand die Wasserverbrauchszahlen kennt, dann ist das ziemlich alarmierend und zeigt, wie wacklig anscheinend die generelle Sicherheitsarchitektur ist. Wenn es Ausnahmen von der Veröffentlichung gibt, dann muss sie auf konkreten Abwägungen und Risikobewertungen beruhen. Hier sind dann die Betreiber in der Pflicht, das konkrete Bedrohungsszenario darzulegen. Ansonsten sind solche Behauptungen eine nicht widerlegbar Generalausnahme, gegen die niemand vorgehen kann.
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Merkzeichen sind mehr wert als ein höherer Grad der Behinderung
Viele Menschen mit einer Behinderung achten bei ihrem Bescheid vor allem auf eine Zahl: den Grad der Behinderung. Ob dort ein GdB von 50, 70, 80 oder 100 festgestellt wurde, ist für zahlreiche Rechte wichtig.
Für einige der finanziell und praktisch interessantesten Nachteilsausgleiche reicht ein hoher GdB allein jedoch nicht. Erst Merkzeichen wie G, aG, B oder H eröffnen beispielsweise die Freifahrt im Nahverkehr, die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson, besondere Parkerleichterungen oder deutlich höhere steuerliche Pauschalen.
Das führt zu einer überraschenden Folge: Ein Schwerbehindertenausweis mit einem niedrigeren GdB und passenden Merkzeichen kann im Alltag mehr Vorteile bringen als ein GdB von 100 ohne diese Eintragungen.
Welche Vergünstigungen von Merkzeichen abhängen, zeigt auch der Gegen-Hartz-Beitrag Schwerbehinderung: Diese Nachteilsausgleiche hängen vom Merkzeichen ab.
GdB und Merkzeichen beantworten unterschiedliche FragenDer GdB beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insgesamt einschränken. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt.
Die Merkzeichen beschreiben dagegen bestimmte zusätzliche gesundheitliche Voraussetzungen. Deshalb folgt aus einem GdB von 100 beispielsweise nicht automatisch das Merkzeichen G, aG, B oder H.
Auch umgekehrt sollte bei einem Änderungsantrag nicht nur danach gefragt werden, ob der GdB gestiegen ist. Hat sich etwa das Gehvermögen erheblich verschlechtert oder ist inzwischen regelmäßig fremde Hilfe bei Bus- und Bahnfahrten erforderlich, kann ein zusätzliches Merkzeichen für den Alltag deutlich interessanter sein.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten hierfür detaillierte Kriterien. Für G und B finden sich besondere Vorgaben im Teil D der Versorgungsmedizin-Verordnung, während aG zusätzlich in § 229 SGB IX beschrieben wird.
Merkzeichen G: Nicht nur Erkrankungen der Beine können ausreichenDas Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Nach § 229 SGB IX kann diese Einschränkung durch das Gehvermögen, durch innere Erkrankungen, Anfälle oder Störungen der Orientierungsfähigkeit verursacht werden.
Es geht deshalb nicht ausschließlich um Menschen mit orthopädischen Erkrankungen. Auch schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, bestimmte Anfallsleiden oder erhebliche Orientierungsstörungen können die Voraussetzungen erfüllen.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze verwenden für die Beurteilung einen Vergleichswert. Als übliche Wegstrecke gelten ungefähr zwei Kilometer, die ein Mensch ohne entsprechende Behinderung in etwa einer halben Stunde zu Fuß zurücklegen kann.
Das bedeutet allerdings nicht, dass das Versorgungsamt lediglich einen Zwei-Kilometer-Gehtest durchführen dürfte. Entscheidend sind die gesundheitlichen Einschränkungen und die daraus entstehenden Schwierigkeiten oder Gefahren bei üblichen Wegen.
Mehr über die Voraussetzungen erfahren Betroffene im Beitrag Merkzeichen G bei Schwerbehinderung: Anspruch und Vorteile in 2026.
Mit G wird der Nahverkehr erheblich günstigerMit dem Merkzeichen G kann die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr genutzt werden. Dafür werden der entsprechend gekennzeichnete Schwerbehindertenausweis sowie ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke benötigt.
Die Wertmarke kostet derzeit 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und weiterhin im Jahr 2026.
Für Menschen, die bestimmte existenzsichernde Sozialleistungen erhalten, kann die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung ausgegeben werden. Menschen mit dem Merkzeichen H erhalten sie ebenfalls kostenlos.
Damit kann G schon allein bei regelmäßiger Nutzung von Bus, Straßenbahn, S-Bahn oder Regionalzügen einen erheblichen finanziellen Vorteil auslösen.
Mit G sind alternativ 50 Prozent weniger Kfz-Steuer möglichWer das Merkzeichen G besitzt und die Voraussetzungen erfüllt, kann sich anstelle der kostenpflichtigen Wertmarke für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer entscheiden. Die Steuer wird dann für das begünstigte Fahrzeug um 50 Prozent reduziert.
Beides gleichzeitig geht in dieser Konstellation grundsätzlich nicht. § 228 Absatz 5 SGB IX schließt die Ausgabe der Wertmarke aus, solange die Kfz-Steuerermäßigung nach § 3a Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz genutzt wird.
Auch der Zoll weist darauf hin, dass bei G oder Gl eine Steuerermäßigung von 50 Prozent möglich ist. Bei aG, H oder Bl kommt dagegen eine vollständige Steuerbefreiung in Betracht.
Für Menschen, die fast ausschließlich mit dem Auto unterwegs sind, kann die Steuerermäßigung deshalb günstiger sein als die Wertmarke.
Mit G können 900 Euro Fahrtkostenpauschale hinzukommenAuch steuerlich kann G zusätzliche Vorteile bringen. Menschen mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen G können jährlich eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro ansetzen.
Die gleiche Pauschale erhalten Menschen bereits ab einem GdB von mindestens 80 auch ohne Merkzeichen G. Die Regelung findet sich in § 33 Absatz 2a Einkommensteuergesetz.
Die 900 Euro werden nicht vom Finanzamt ausgezahlt. Sie werden bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt, wobei auch die persönliche zumutbare Belastung zu beachten ist.
Trotzdem zeigt die Vorschrift deutlich, dass der Blick auf GdB und Merkzeichen gemeinsam erfolgen sollte.
G kann bei Grundsicherung sogar einen monatlichen Mehrbedarf auslösenFür bestimmte Bezieher von Grundsicherung oder Sozialhilfe kann das Merkzeichen G noch wesentlich mehr Geld bedeuten. § 30 SGB XII sieht für Menschen im Rentenalter sowie für voll erwerbsgeminderte Menschen unterhalb der Altersgrenze einen Mehrbedarf von 17 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe vor, wenn G nachgewiesen wird.
Bei der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro im Jahr 2026 entspricht das rund 95,71 Euro monatlich. Die Leistung kann damit über ein Jahr gerechnet mehr als 1.100 Euro ausmachen.
Eine entsprechende Regelung gibt es auch innerhalb der Grundsicherung für Arbeitsuchende für bestimmte nicht erwerbsfähige, voll erwerbsgeminderte Personen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 23 SGB II.
Weitere Informationen hierzu bietet Gegen-Hartz im Beitrag Schwerbehinderung: 96 Euro im Monat zusätzlich mit Merkzeichen G.
Merkzeichen aG: Die Anforderungen liegen deutlich höherDas Merkzeichen aG steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Es darf nicht mit einer lediglich etwas stärkeren Ausprägung des Merkzeichens G verwechselt werden.
Nach § 229 Absatz 3 SGB IX muss eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung bestehen, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Die Betroffenen müssen sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigungen außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen können.
Das Gesetz nennt insbesondere Menschen, die aus medizinischen Gründen dauerhaft selbst für sehr kurze Strecken einen Rollstuhl benötigen. Es stellt zugleich klar, dass auch andere schwere Beeinträchtigungen beispielsweise des Herz-Kreislauf-Systems, der Atmung, neuromuskulärer Funktionen oder mentaler Funktionen berücksichtigt werden können.
Entscheidend ist deshalb die tatsächliche Schwere der Einschränkung der Fortbewegung und nicht allein eine bestimmte Diagnose.
aG eröffnet den Zugang zum blauen EU-ParkausweisEiner der praktisch wichtigsten Vorteile von aG ist die Möglichkeit, einen blauen EU-Parkausweis zu beantragen. Dieser berechtigt unter anderem zur Nutzung der besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätze mit Rollstuhlsymbol.
Das Merkzeichen aG allein reicht beim Parken allerdings noch nicht aus. Der Parkausweis muss zusätzlich bei der zuständigen Behörde beantragt und bei der Nutzung sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden.
Der blaue Parkausweis ist personenbezogen. Die berechtigte Person muss nicht selbst fahren und kann die Parkerleichterungen daher auch nutzen, wenn sie als Beifahrerin oder Beifahrer unterwegs ist.
Welche Möglichkeiten auch ohne aG bestehen können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Schwerbehinderung: Anspruch auf Behinderten-Parkplatz auch ohne Merkzeichen aG.
G und B können in besonderen Fällen ebenfalls beim Parken helfenWer aG nicht erhält, ist nicht automatisch von allen Parkerleichterungen ausgeschlossen. Für bestimmte Gruppen kann ein bundesweit gültiger orangefarbener Parkausweis in Betracht kommen.
Dazu gehören unter engen Voraussetzungen beispielsweise Menschen mit G und B sowie besonders schweren Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und zusätzlichen Herz- oder Atemwegserkrankungen. Auch bestimmte Menschen mit Morbus Crohn, Colitis ulcerosa oder künstlichem Darm- und Harnausgang können erfasst sein.
Der orangefarbene Parkausweis ermöglicht verschiedene Parkerleichterungen. Er berechtigt jedoch nicht zum Parken auf den ausdrücklich mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätzen.
Gerade deshalb ist die Unterscheidung zwischen G, aG und den unterschiedlichen Parkausweisen wichtig.
Mit aG kann die Kfz-Steuer vollständig entfallenBeim Merkzeichen aG fällt die steuerliche Vergünstigung deutlich höher aus als bei G. Für ein begünstigtes Fahrzeug kann eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer beantragt werden.
Der Zoll nennt hierfür neben aG auch die Merkzeichen H und Bl. Bei G und Gl ist dagegen lediglich die Ermäßigung um 50 Prozent vorgesehen.
Anders als bei der 50-prozentigen Ermäßigung wegen G verhindert die vollständige Befreiung wegen aG nicht grundsätzlich die Nutzung der Wertmarke. Das gesetzliche Verbot in § 228 Absatz 5 SGB IX bezieht sich ausdrücklich auf die Steuerermäßigung nach § 3a Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Damit kann aG mehrere Mobilitätsvorteile miteinander verbinden.
aG bringt eine Fahrtkostenpauschale von 4.500 EuroAuch bei der Einkommensteuer macht aG einen großen Unterschied. Menschen mit aG können statt der Pauschale von 900 Euro eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro im Jahr geltend machen.
Diesen höheren Betrag sieht § 33 Absatz 2a EStG auch für Menschen mit Bl, TBl oder H vor. Beide Fahrtkostenpauschalen können nicht nebeneinander beansprucht werden.
Die steuerliche Entlastung beträgt nicht automatisch 4.500 Euro. Der Betrag fließt in die Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen ein.
Trotzdem kann die Differenz gegenüber einem höheren GdB ohne entsprechendes Merkzeichen erheblich sein.
Merkzeichen B: Die Begleitperson fährt kostenlosDas Merkzeichen B betrifft Menschen, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ihrer Behinderung regelmäßig fremde Hilfe benötigen. Dabei kann es beispielsweise um Hilfe beim Einsteigen, Aussteigen, während der Fahrt oder bei der Orientierung gehen.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sehen B bei schwerbehinderten Menschen vor, bei denen die Voraussetzungen für G, Gl oder H vorliegen und die bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Der finanzielle Nutzen kann erheblich sein. Eine Begleitperson wird im öffentlichen Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert.
Ausführlich erläutert das der Gegen-Hartz-Beitrag Schwerbehinderung: Fährt die Begleitperson bei Merkzeichen B immer noch kostenlos?.
Für die Begleitperson ist keine Wertmarke erforderlichBesonders wichtig ist die Trennung zwischen der Freifahrt der schwerbehinderten Person und der kostenlosen Fahrt ihrer Begleitung. Für die Begleitperson ist keine Wertmarke erforderlich.
Das bedeutet beispielsweise: Muss ein schwerbehinderter Mensch für eine ICE-Fahrt selbst ein Ticket kaufen, kann die Begleitperson mit eingetragenem B trotzdem unentgeltlich mitfahren. § 228 Absatz 6 SGB IX erstreckt die unentgeltliche Beförderung der Begleitung auf den Nah- und Fernverkehr.
Das Merkzeichen B bedeutet außerdem nicht, dass der Betroffene niemals allein unterwegs sein darf. § 229 Absatz 2 SGB IX stellt ausdrücklich klar, dass aus der Feststellung nicht folgt, eine Fahrt ohne Begleitung sei automatisch gefährlich.
Wer häufiger gemeinsam mit einer anderen Person Bahn fährt, kann durch B deshalb jedes Jahr erhebliche Ticketkosten sparen.
Merkzeichen H: Hier kann der finanzielle Unterschied besonders groß werdenH steht für Hilflosigkeit. Hilflos ist eine Person, wenn sie dauerhaft bei einer Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Dazu zählen insbesondere das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme, die Körperpflege und der Toilettengang. Auch Überwachung, Anleitung oder eine ständige Bereitschaft zur Hilfe können berücksichtigt werden.
Einzelne Hilfestellungen genügen dagegen normalerweise nicht. Der erforderliche Hilfebedarf muss ein erhebliches Ausmaß erreichen.
Bei bestimmten besonders schweren Behinderungen enthalten die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zusätzliche Vorgaben, bei denen Hilflosigkeit regelmäßig angenommen werden kann.
H kann steuerlich viel mehr bringen als GdB 100 alleinDer Unterschied wird besonders beim Behinderten-Pauschbetrag sichtbar. Bei einem GdB von 100 beträgt dieser Pauschbetrag 2.840 Euro jährlich.
Für hilflose Menschen beträgt der Pauschbetrag dagegen 7.400 Euro. Das Einkommensteuergesetz sieht diesen erhöhten Betrag ebenfalls für blinde und taubblinde Menschen vor.
Zwischen einem GdB von 100 ohne H und einem Fall mit H liegen damit 4.560 Euro Pauschbetrag pro Jahr. Das bedeutet nicht, dass das Finanzamt 4.560 Euro zusätzlich auszahlt, sondern dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend verändert.
Allein dieses Beispiel zeigt, weshalb ein Merkzeichen finanziell deutlich mehr ausmachen kann als eine weitere Erhöhung des GdB.
Zusätzlich können bei H 4.500 Euro Fahrtkosten berücksichtigt werdenBeim Merkzeichen H kommt zusätzlich die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro in Betracht. Sie gehört zu den höheren Fahrtkostenpauschalen des § 33 Absatz 2a EStG.
Daneben wird die Wertmarke für den Nahverkehr bei H ohne Eigenbeteiligung ausgegeben. § 228 Absatz 4 SGB IX sieht diese Befreiung ausdrücklich vor.
Auch eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer kann bei H beantragt werden. Der Zoll nennt H neben aG und Bl ausdrücklich als Voraussetzung für die vollständige Steuerbefreiung.
Damit können sich bei H mehrere finanzielle und praktische Entlastungen gleichzeitig ergeben.
Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick Merkzeichen Vereinfacht dargestellte Voraussetzung Besonders wichtige Vorteile G erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr Nahverkehr mit Wertmarke, alternativ 50 Prozent Kfz-Steuerermäßigung, bei GdB ab 70 Fahrtkostenpauschale von 900 Euro, unter bestimmten Voraussetzungen 17 Prozent Mehrbedarf aG außergewöhnlich schwere Einschränkung der Fortbewegung außerhalb eines Kraftfahrzeugs blauer EU-Parkausweis, Nahverkehr mit Wertmarke, vollständige Kfz-Steuerbefreiung, Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro B regelmäßige fremde Hilfe bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich Begleitperson fährt im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich mit H erheblicher dauerhafter Hilfebedarf bei zahlreichen alltäglichen Verrichtungen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro, Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro, kostenlose Wertmarke, vollständige Kfz-SteuerbefreiungEinen umfassenderen Vergleich bietet auch der Beitrag Merkzeichen G, aG, H, B, RF: Welcher Eintrag in dem Schwerbehindertenausweis bringt wirklich was?.
Bei einem Änderungsantrag nicht nur einen höheren GdB verlangenWer einen Verschlimmerungs- oder Änderungsantrag stellt, sollte seine neuen Einschränkungen möglichst konkret beschreiben. Die bloße Mitteilung, dass eine Erkrankung schlimmer geworden sei, sagt wenig darüber aus, ob zusätzlich die Voraussetzungen eines Merkzeichens vorliegen.
Für G ist beispielsweise wichtig, welche üblichen Strecken tatsächlich noch bewältigt werden können und welche Schwierigkeiten oder Gefahren dabei auftreten. Häufige Pausen, starke Schmerzen, Luftnot, Anfälle oder erhebliche Orientierungsprobleme sollten aus den medizinischen Unterlagen nachvollziehbar hervorgehen.
Bei B sollte beschrieben werden, weshalb bei öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig fremde Hilfe benötigt wird. Bei H kommt es auf den wiederkehrenden Hilfebedarf bei den persönlichen Verrichtungen des täglichen Lebens an.
Eine gute ärztliche Dokumentation sollte deshalb nicht nur Diagnosen nennen, sondern möglichst konkret die daraus entstehenden Funktions- und Alltagseinschränkungen beschreiben.
Praxisbeispiel: GdB 80 mit G und B kann wertvoller sein als GdB 100 ohne MerkzeichenFrau Schneider hat einen GdB von 80 sowie die Merkzeichen G und B. Mit einer Wertmarke kann sie den begünstigten Nahverkehr unentgeltlich nutzen, während ihre Begleitperson aufgrund von B auch im Fernverkehr kostenlos mitfahren kann.
Steuerlich steht ihr wegen des GdB von 80 ein Behinderten-Pauschbetrag von 2.120 Euro zu. Zusätzlich kann sie die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro beanspruchen.
Eine andere Person mit einem GdB von 100, aber ohne G, B, aG oder H, erhält zwar den höheren Behinderten-Pauschbetrag von 2.840 Euro. Aus dem GdB von 100 allein entsteht jedoch weder die kostenlose Begleitperson noch der blaue EU-Parkausweis oder die höhere Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro.
Das Beispiel zeigt: Nicht nur die Höhe des GdB entscheidet darüber, welche Nachteilsausgleiche im Alltag tatsächlich verfügbar sind.
Häufige Fragen zu den Merkzeichen G, aG, B und H Bekomme ich mit GdB 100 automatisch das Merkzeichen G?Nein. Auch bei einem sehr hohen GdB müssen die besonderen Voraussetzungen für G gesondert erfüllt sein.
Das Gesetz verlangt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Ein hoher Gesamt-GdB ersetzt diese Prüfung nicht.
Kann ich mit Merkzeichen G auf einem Behindertenparkplatz parken?G allein berechtigt nicht zur Benutzung der gekennzeichneten Behindertenparkplätze mit Rollstuhlsymbol. Dafür wird grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis benötigt.
Dieser kommt insbesondere bei aG oder Bl sowie bei einigen besonderen gleichgestellten Personengruppen in Betracht. Für bestimmte Menschen mit G und B kann allerdings ein orangefarbener Parkausweis mit anderen Parkerleichterungen möglich sein.
Muss ich mit Merkzeichen B immer begleitet werden?Nein. B bescheinigt die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson, verpflichtet den schwerbehinderten Menschen aber nicht dazu, stets begleitet unterwegs zu sein.
Das SGB IX stellt ausdrücklich klar, dass aus einer Fahrt ohne Begleitung nicht automatisch eine Gefahr für die betroffene Person oder andere folgt.
Benötigt meine Begleitperson bei Merkzeichen B eine Wertmarke?Nein. Die Begleitperson kann im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert werden, ohne dass hierfür die Wertmarkenvoraussetzung erfüllt sein muss.
Für die eigene Freifahrt der schwerbehinderten Person gelten dagegen die jeweiligen Voraussetzungen des Schwerbehindertenrechts.
Warum kann H finanziell wertvoller sein als ein höherer GdB?Bei H beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 7.400 Euro jährlich. Bei einem GdB von 100 ohne H beträgt er dagegen 2.840 Euro.
Zusätzlich können bei H die Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro, die kostenlose Wertmarke und eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung hinzukommen.
Sollte ich beim Verschlimmerungsantrag ausdrücklich ein Merkzeichen ansprechen?Wenn sich Einschränkungen so verändert haben, dass die Voraussetzungen eines Merkzeichens erfüllt sein könnten, sollten diese Auswirkungen im Antrag konkret dargestellt werden. Besonders hilfreich sind medizinische Unterlagen, die Gehfähigkeit, Hilfebedarf, Orientierungsprobleme oder die benötigte Unterstützung im Alltag nachvollziehbar beschreiben.
Ein Antrag sollte deshalb nicht ausschließlich auf eine höhere GdB-Zahl ausgerichtet sein. Gerade G, aG, B oder H können Nachteilsausgleiche eröffnen, die für die betroffene Person im Alltag finanziell und praktisch mehr bewirken.
Der Beitrag Merkzeichen sind mehr wert als ein höherer Grad der Behinderung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Versteckte Kürzung der Rente: Das plant jetzt die Rentenkommission
Die gesetzlichen Renten steigen, doch sie könnten künftig deutlich langsamer wachsen als die Löhne. Genau darin liegt die Brisanz des Nachhaltigkeitsfaktors, den die Alterssicherungskommission ab 2032 wieder wirken lassen und sogar stärker gewichten will.
Eine Kürzung des bisherigen Eurobetrags ist damit nicht gemeint. Dennoch kann die gesetzliche Rente im Verhältnis zu Arbeitseinkommen zurückfallen und bei hoher Inflation Kaufkraft verlieren.
2026 steigen die Renten zunächst kräftigZum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent erhöht. Der aktuelle Rentenwert stieg von 40,79 Euro auf 42,52 Euro, wovon nach Angaben der Bundesregierung rund 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren.
Eine Bruttorente von 1.200 Euro erhöhte sich dadurch rechnerisch auf 1.250,88 Euro. Wie viel nach Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie einer möglichen Steuer verbleibt, zeigt die ausführliche Übersicht zur Rentenerhöhung 2026.
Die gute Nachricht darf jedoch nicht mit einer Garantie für gleich hohe Steigerungen in späteren Jahren verwechselt werden. Die Anpassung hängt von der Lohnentwicklung und den dann geltenden gesetzlichen Rechenregeln ab.
Die 48-Prozent-Haltelinie schützt nur bis 2031Bis einschließlich der Anpassung zum 1. Juli 2031 muss das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent betragen. Diese Haltelinie verhindert, dass die Renten in der gesetzlichen Modellrechnung zu weit hinter den Löhnen zurückbleiben.
Das Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet allerdings nicht, dass jeder Versicherte 48 Prozent seines letzten Gehalts als Rente erhält. Verglichen werden die verfügbare Standardrente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst und ein standardisiertes Durchschnittsentgelt.
Auch die seit Juli 2026 geltende Standardrente von 1.913,40 Euro brutto ist nur ein Modellwert. Die persönliche Rente richtet sich vor allem nach den gesammelten Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor und der Rentenart.
Der Nachhaltigkeitsfaktor ist keine neue ErfindungDer Nachhaltigkeitsfaktor steht bereits in § 68 SGB VI und gehört seit 2005 zur Rentenanpassungsformel. Er berücksichtigt, wie sich das rechnerische Verhältnis von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden verändert.
Steigt der Rentnerquotient, kann der Faktor eine lohnbedingte Rentenerhöhung dämpfen. Entwickelt sich das Verhältnis günstiger, kann der Faktor die Anpassung hingegen auch anheben.
Nach geltendem Recht beträgt der Gewichtungsparameter „Alpha“ 0,25. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, ihn auf 0,33 anzuheben, sodass demografische Veränderungen stärker in die jährliche Anpassung einfließen würden.
Warum von einer versteckten Rentenkürzung gesprochen wirdDer Nachhaltigkeitsfaktor nimmt einer laufenden Rente nicht unmittelbar Geld weg. Wenn eine Rente von 1.400 Euro nach einer Anpassung auf 1.440 Euro steigt, liegt weiterhin ein nominales Plus vor.
Ohne Dämpfung hätte der Betrag möglicherweise 1.445 oder 1.450 Euro erreicht. Die Differenz erscheint im Bescheid nicht als Abzug, bleibt aber für alle späteren Anpassungen in der Ausgangsbasis fehlen.
Wer als Vergleich eine dauerhafte Parallelentwicklung von Renten und Löhnen zugrunde legt, kann deshalb von einer schleichenden Kürzung des relativen Rentenwerts sprechen. Juristisch handelt es sich dagegen um eine gedämpfte Anpassung und nicht um die Herabsetzung eines bereits festgestellten Monatsbetrags.
Die Rentengarantie verhindert ein Minus auf dem BescheidDie Schutzklausel des Rentenrechts verhindert grundsätzlich, dass ein niedriger rechnerischer Rentenwert zu einer nominalen Rentensenkung führt. Bestandsrentner müssen daher nicht allein wegen des Nachhaltigkeitsfaktors damit rechnen, dass aus 1.400 Euro im Folgejahr 1.380 Euro werden.
Die Garantie schützt jedoch nicht vor einem geringeren Anstieg als bei unveränderter Lohnkopplung. Sie schützt ebenso wenig davor, dass Preise stärker steigen als die Rente.
Kleine Unterschiede summieren sich über viele JahreWie stark eine Dämpfung ausfällt, lässt sich Jahrzehnte im Voraus nicht seriös auf den Euro genau berechnen. Entscheidend sind unter anderem Beschäftigung, Löhne, Beitragssatz, Zahl der Rentenbeziehenden und die endgültige Gesetzgebung.
Die folgende Modellrechnung zeigt daher keine Prognose. Sie vergleicht lediglich eine jährliche Erhöhung von drei Prozent mit einer um 0,2 Prozentpunkte niedrigeren Anpassung bei einer Ausgangsrente von 1.200 Euro.
Zeitraum Monatsrente bei 3,0 Prozent jährlich Monatsrente bei 2,8 Prozent jährlich Monatliche Differenz Nach 1 Jahr 1.236,00 Euro 1.233,60 Euro 2,40 Euro Nach 5 Jahren 1.391,13 Euro 1.377,68 Euro 13,45 Euro Nach 10 Jahren 1.612,70 Euro 1.581,66 Euro 31,04 Euro Nach 20 Jahren 2.167,33 Euro 2.084,70 Euro 82,63 EuroDie Rechnung verdeutlicht den Basiseffekt: Eine nicht gewährte Erhöhung fehlt auch bei jeder späteren Anpassung. Die tatsächliche Differenz kann geringer, höher oder zeitweise sogar entgegengesetzt ausfallen.
Die Kommission plant zugleich einen AusgleichDie Empfehlung darf nicht isoliert betrachtet werden. Die Kommission verbindet den höheren Alpha-Wert mit einer gesetzlichen Kapitalrente und einem aus Steuern finanzierten Übergangsfaktor für Rentenzugänge ab 2032.
Nach den Empfehlungen soll das Rentenniveau im gesamten Reformpaket weder für den Rentenbestand noch für künftige Rentenzugänge schlechter ausfallen als nach dem bereits geltenden Recht. Für Neurentner ab 2032 soll ein Zuschlag außerdem verhindern, dass eine anfangs noch geringe Kapitalrente zu einer Versorgung unter dem heutigen Niveau führt.
Das ist ein wichtiger Unterschied zur Behauptung, die Kommission habe schlicht eine zusätzliche Kürzung für alle Rentner beschlossen. Nach geltendem Recht endet die 48-Prozent-Haltelinie ohnehin 2031, während die vorgeschlagenen Ausgleichsregeln erst noch konkret ausgearbeitet und finanziert werden müssen.
Unter geltendem Recht würde das Rentenniveau sinkenDie Modellrechnungen im Kommissionsbericht zeigen, was nach dem bereits bestehenden Gesetz droht. Danach könnte das Sicherungsniveau vor Steuern von 48 Prozent im Jahr 2031 auf etwa 46,4 Prozent im Jahr 2040 und 46,1 Prozent im Jahr 2050 sinken.
Diese Werte sind keine Zusage für die Zukunft, sondern Vorausberechnungen mit wachsender Unsicherheit. Sie machen dennoch sichtbar, wie sich eine gedämpfte Rentenanpassung über viele Jahre auf das Verhältnis zwischen Rente und Lohn auswirken kann.
Eine verständliche Erklärung der bisherigen Rechenregeln bietet auch der Beitrag zum Nachhaltigkeitsfaktor und den gebremsten Rentenerhöhungen.
Mehr Euro können trotzdem weniger Kaufkraft bedeutenVon der Entwicklung des Rentenniveaus ist die Inflation zu unterscheiden. Steigt eine Rente um zwei Prozent, während die Lebenshaltungskosten um vier Prozent zulegen, wächst der Zahlbetrag zwar nominal, seine Kaufkraft sinkt jedoch.
Besonders belastend sind Preissteigerungen bei Miete, Energie, Lebensmitteln und Pflege, weil Rentner diese Ausgaben nur begrenzt reduzieren können. Eine Rentengarantie verhindert diesen realen Verlust nicht.
Umgekehrt führt ein sinkendes Rentenniveau nicht automatisch in jedem Jahr zu einem Kaufkraftverlust. Wenn die Rente schwächer als die Löhne, aber stärker als die Preise steigt, kann die Kaufkraft zunehmen, obwohl Rentner im Vergleich zu Beschäftigten zurückfallen.
Wen eine dauerhafte Dämpfung besonders trifftFür Menschen mit einer langen verbleibenden Rentenbezugszeit summieren sich niedrigere Anpassungen besonders stark. Das betrifft junge Bestandsrentner ebenso wie Versicherte, die kurz nach 2031 in den Ruhestand wechseln.
Bei kleinen Renten können bereits geringe Differenzen spürbar sein, weil der größte Teil des Einkommens für feste Ausgaben benötigt wird. Bezieher von Grundsicherung im Alter profitieren von einer höheren Rente zudem häufig nicht vollständig, weil sie grundsätzlich als Einkommen angerechnet wird.
Auch jüngere Beschäftigte sind betroffen, allerdings anders. Sie tragen mögliche höhere Beiträge länger und sollen nach dem Vorschlag zugleich Zeit erhalten, Ansprüche aus der geplanten Kapitalrente aufzubauen.
Noch ist die Reform nicht beschlossenDie Alterssicherungskommission hat Empfehlungen vorgelegt, aber kein Gesetz verabschiedet. Über Alpha-Wert, Kapitalrente, Übergangszuschlag und die Ausgestaltung der Rentenanpassung müssen Bundesregierung, Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat entscheiden.
Deshalb steht derzeit weder fest, wie hoch die Rentenanpassung 2032 ausfällt, noch lässt sich eine persönliche Kürzung berechnen. Aussagen über einen bereits sicheren Verlust von mehreren Hundert Euro pro Monat sind ohne ein beschlossenes Gesetz und ohne Annahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung unseriös.
Was Versicherte jetzt sinnvoll prüfen könnenEin überstürzter Vertragsabschluss ist wegen der Kommissionsempfehlung nicht erforderlich. Sinnvoll ist dagegen, den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung auf Lücken zu prüfen und fehlende Zeiten frühzeitig zu klären.
Kindererziehungs- und Pflegezeiten können zusätzliche Entgeltpunkte bringen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer Angehörige pflegt, findet dazu weitere Hinweise im Beitrag Pflege kann die spätere Rente erhöhen.
Freiwillige Beiträge kommen nur für bestimmte Personengruppen infrage und sollten vor der Zahlung anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs geprüft werden. Die aktuellen Grenzen erläutert der Ratgeber zu freiwilligen Rentenbeiträgen im Jahr 2026.
Kurzes Beispiel aus der PraxisSabine ist 66 Jahre alt und bezieht seit Juli 2026 eine Bruttorente von 1.250,88 Euro. Für ihre Planung vergleicht sie zwei rein angenommene Entwicklungen: drei Prozent Anpassung pro Jahr und eine um 0,2 Prozentpunkte gedämpfte Anpassung.
Nach zehn Jahren läge ihre Monatsrente im ersten Modell bei rund 1.681 Euro, im zweiten bei rund 1.649 Euro. Die Differenz von etwa 32 Euro wäre kein Abzug auf ihrem Bescheid, sondern das Ergebnis der über Jahre kleineren Steigerungen.
Sabine prüft deshalb ihre laufenden Ausgaben und ihre Rentenunterlagen, trifft aber keine Entscheidung allein aufgrund einer Modellrechnung. Erst wenn der Gesetzgeber die Regeln für die Zeit ab 2032 beschlossen hat, kann sie die Folgen genauer einordnen.
Der Beitrag Versteckte Kürzung der Rente: Das plant jetzt die Rentenkommission erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
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CDU-Ministerin bestätigt Kürzungen beim Unterhaltsvorschuss – dann soll Schluss sein
Für zehntausende Alleinerziehende könnte sich beim Unterhaltsvorschuss ab 2027 eine erhebliche Änderung ergeben. Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) will die bisherige Altersgrenze von 18 Jahren auf den 16. Geburtstag absenken.
Nach Angaben des Familienministeriums wären von einer solchen Neuregelung rund 80.000 Kinder und Jugendliche betroffen. Für Familien, bei denen der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Kindesunterhalt zahlt, können dadurch nach heutiger Leistungshöhe bis zu 394 Euro im Monat wegfallen.
Unterhaltsvorschuss soll künftig bereits am 16. Geburtstag endenBesonders wichtig ist die genaue Altersangabe. Geplant ist nicht, den Unterhaltsvorschuss noch während des gesamten 16. Lebensjahres auszuzahlen, sondern die Leistung mit dem 16. Geburtstag des Kindes enden zu lassen.
Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren würden damit künftig keinen Unterhaltsvorschuss mehr erhalten. Regierungssprecher des Familienministeriums bestätigten bereits im Juli 2026, dass genau diese Absenkung vorgesehen ist und ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 angestrebt wird.
Bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung bleibt es jedoch beim geltenden Recht. Danach kann Unterhaltsvorschuss grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag gezahlt werden.
Wie hoch die Leistung aktuell ausfällt und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, zeigt auch unser ausführlicher Beitrag Unterhaltsvorschuss 2026: So viel können Alleinerziehende bekommen.
So hoch ist der Unterhaltsvorschuss derzeitDer Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem Mindestunterhalt für Kinder. Vom entsprechenden Betrag wird das volle Kindergeld abgezogen.
Derzeit werden für Kinder bis fünf Jahre höchstens 227 Euro monatlich gezahlt. Kinder zwischen sechs und elf Jahren erhalten höchstens 299 Euro, für Jugendliche zwischen zwölf und 17 Jahren sind es bis zu 394 Euro monatlich.
Alter des Kindes Unterhaltsvorschuss derzeit Geplanter Anspruch ab 2027 0 bis 5 Jahre bis 227 Euro weiterhin vorgesehen 6 bis 11 Jahre bis 299 Euro weiterhin vorgesehen 12 bis 15 Jahre bis 394 Euro weiterhin vorgesehen 16 bis 17 Jahre bis 394 Euro soll entfallenDie Tabelle verwendet die derzeit geltenden Zahlbeträge. Für 2027 können sich die konkreten Eurobeträge durch Veränderungen beim Mindestunterhalt oder Kindergeld noch ändern.
Bis zu 4.728 Euro weniger innerhalb eines JahresFür einen 16- oder 17-Jährigen beträgt der Unterhaltsvorschuss derzeit bis zu 394 Euro monatlich. Fällt diese Zahlung vollständig weg, entspricht das auf Basis des heutigen Satzes 4.728 Euro innerhalb eines Jahres.
Über einen Zeitraum von zwei Jahren wären rechnerisch sogar bis zu 9.456 Euro betroffen. Der tatsächliche finanzielle Verlust hängt jedoch davon ab, ob der unterhaltspflichtige Elternteil teilweise zahlt und ob andere Sozialleistungen den Ausfall auffangen.
Gerade dieser Unterschied ist für die Bewertung der Reform wichtig. Nicht jede Familie würde tatsächlich um den vollständigen Unterhaltsvorschuss ärmer, aber für einen Teil der Alleinerziehenden könnte eine erhebliche Finanzierungslücke entstehen.
Warum Prien den Unterhaltsvorschuss begrenzen willPrien begründet die geplante Änderung vor allem mit den stark gestiegenen staatlichen Ausgaben. Seit der großen Reform des Jahres 2017 hätten sich die Kosten für den Unterhaltsvorschuss deutlich erhöht.
Vor 2017 wurde die Leistung grundsätzlich nur bis zum zwölften Geburtstag und für höchstens 72 Monate gewährt. Seit Juli 2017 können Kinder unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu ihrem 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss erhalten, außerdem wurde die frühere Begrenzung der Bezugsdauer abgeschafft.
Im Jahr 2025 erhielten nach Angaben des Familienministeriums rund 855.000 Kinder Unterhaltsvorschuss. Prien argumentiert außerdem damit, dass die Behörden nur einen vergleichsweise kleinen Teil der ausgezahlten Beträge von den eigentlich unterhaltspflichtigen Eltern zurückholen können.
Der Staat zahlt vor und fordert das Geld vom anderen Elternteil zurückBeim Unterhaltsvorschuss handelt es sich nicht darum, dass die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils verschwindet. Der Staat tritt zunächst ein, wenn ein Elternteil keinen, zu wenig oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt zahlt.
Die zuständige Behörde kann anschließend versuchen, das ausgezahlte Geld beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzufordern. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dieser überhaupt leistungsfähig ist.
Gerade die niedrigen Rückholquoten sind seit Jahren Gegenstand politischer Diskussionen. Kritiker der Kürzung fordern deshalb, die Rückforderung gegenüber zahlungsfähigen Unterhaltspflichtigen zu verbessern, statt den Leistungszeitraum für die Kinder zu verkürzen.
Auch stärkere Maßnahmen gegen säumige Eltern sind geplantDie Reform soll nach den bisherigen Ankündigungen nicht allein aus der neuen Altersgrenze bestehen. Die Bundesregierung will zugleich den Druck auf unterhaltspflichtige Eltern erhöhen, die trotz vorhandener finanzieller Möglichkeiten nicht zahlen.
Diskutiert wird unter anderem, zeitweise Fahrverbote leichter durchsetzen zu können. Außerdem soll die Beitreibung ausstehender Unterhaltsforderungen verbessert und organisatorisch stärker gebündelt werden.
Ob diese Vorschläge unverändert Bestandteil des späteren Gesetzes werden, steht noch nicht fest. Entscheidend wird der konkrete Gesetzentwurf sein, der anschließend durch Bundesregierung und Bundestag beraten werden muss.
Für Jugendliche ab zwölf gelten schon heute zusätzliche VoraussetzungenBereits nach dem geltenden Unterhaltsvorschussgesetz gibt es für Jugendliche ab zwölf Jahren besondere Bedingungen. Der Anspruch besteht unter anderem dann, wenn durch den Unterhaltsvorschuss eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann.
Alternativ kann ein Anspruch bestehen, wenn der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient. Diese Sonderregeln gelten derzeit für Kinder vom zwölften Geburtstag bis zur Volljährigkeit.
Wer bereits Unterhaltsvorschuss erhält, sollte deshalb auch unabhängig von der geplanten Reform darauf achten, Änderungen beim Einkommen oder bei den Lebensverhältnissen korrekt mitzuteilen. Fehler beim Antrag können dazu führen, dass Geld verloren geht.
Grundsicherung kann einen Teil des Ausfalls auffangenPrien verweist bei der Kritik an der geplanten Altersgrenze darauf, dass bei bedürftigen Familien weiterhin die Grundsicherung einspringen könne. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jede betroffene Familie den weggefallenen Unterhaltsvorschuss vollständig ersetzt bekommt.
Bei Familien, die bereits Grundsicherungsgeld beziehen, wird Unterhaltsvorschuss grundsätzlich als Einkommen des Kindes berücksichtigt. Fällt dieses Einkommen weg, kann sich deshalb im Gegenzug der Anspruch gegenüber dem Jobcenter erhöhen.
Das Haushaltsbudget muss in solchen Fällen nicht zwingend um die vollen 394 Euro sinken. Die Berechnung hängt jedoch vom gesamten Einkommen, der Miete, weiteren Leistungen und der Zusammensetzung der Familie ab.
Für Alleinerziehende sollte außerdem der zusätzliche Bedarf geprüft werden. Wie dieser berechnet wird, erklären wir im Beitrag Alleinerziehend im Grundsicherungsgeld: Diesen Mehrbedarf lassen viele liegen.
Familien außerhalb der Grundsicherung könnten die Kürzung stärker spürenAnders kann die Situation bei einem alleinerziehenden Elternteil aussehen, dessen Einkommen für Grundsicherung zu hoch ist. Wird kein Kindesunterhalt gezahlt und endet gleichzeitig der Unterhaltsvorschuss, fehlt zunächst eine regelmäßige Zahlung im Familienbudget.
Dann sollte geprüft werden, ob Wohngeld, Kinderzuschlag oder andere Leistungen infrage kommen. Auch die gerichtliche Durchsetzung des tatsächlichen Kindesunterhalts kann wichtiger werden.
Wie Unterhalt und Wohngeld zusammenwirken, erläutert unser Ratgeber Wohngeld und Unterhalt: Darauf müssen Familien achten.
Einen Überblick über weitere Hilfen finden Betroffene außerdem im Beitrag Alleinerziehend: Diese Leistungen stehen Eltern 2026 zu.
Kindergeld ersetzt den Unterhaltsvorschuss nichtDas Kindergeld wird unabhängig davon gezahlt, ob ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht. Es handelt sich daher nicht um eine Ersatzleistung für den weggefallenen Vorschuss.
Bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses wird das Kindergeld derzeit vollständig vom Mindestunterhalt abgezogen. Das erklärt auch, weshalb der ausgezahlte Unterhaltsvorschuss deutlich unter dem Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle liegt.
Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat. Mehr zu den geltenden Regelungen finden Sie unter Kindergeld 2026: Diese Änderungen gelten für Familien.
Gegen die geplante Kürzung gibt es erheblichen WiderstandDie angekündigte Reform stößt nicht nur bei Sozial- und Familienverbänden auf Kritik. Auch aus der SPD sowie aus mehreren Ländern wurden Einwände gegen eine Absenkung der Altersgrenze erhoben.
Kritiker argumentieren, dass ausgerechnet Jugendliche betroffen wären, deren Lebenshaltungskosten mit zunehmendem Alter häufig steigen. Außerdem sei es problematisch, die finanzielle Absicherung des Kindes davon abhängig zu machen, ob der betreuende Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausweiten könne.
Prien hält dagegen, dass bei 16- und 17-jährigen Kindern eine umfangreichere Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils grundsätzlich eher möglich sei als bei kleineren Kindern. Diese Begründung gehört zu den Punkten, an denen sich die politische Auseinandersetzung besonders entzündet.
Im Bundestag gibt es sogar Forderungen nach einer AusweitungParallel zu den Plänen der Bundesregierung liegt eine völlig andere Forderung aus der Opposition auf dem Tisch. Die Linksfraktion hatte vorgeschlagen, die Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss nicht zu senken, sondern bis zum möglichen Kindergeldbezug auf 25 Jahre auszuweiten.
Außerdem sollte nach diesem Vorschlag das Kindergeld bei der Berechnung nur noch zur Hälfte berücksichtigt werden. Der Bundestag überwies den Antrag im März 2026 zur weiteren Beratung an die zuständigen Ausschüsse.
Dabei handelt es sich jedoch um einen Oppositionsantrag und nicht um den Reformplan der Bundesregierung. Für betroffene Familien ist deshalb derzeit die angekündigte Begrenzung auf den 16. Geburtstag die politisch deutlich konkretere Veränderung.
Mehr zu diesem Konflikt lesen Sie auch in unserem Beitrag Unterhaltsvorschuss: Alleinerziehenden entgehen 129,50 Euro trotz anderem Versprechen.
Was Alleinerziehende jetzt tun solltenWer ein Kind im Alter von 16 oder 17 Jahren hat, sollte den Unterhaltsvorschuss derzeit nicht vorsorglich abmelden oder auf einen Antrag verzichten. Solange das Unterhaltsvorschussgesetz nicht geändert wurde, gilt weiterhin der Anspruch bis zum 18. Geburtstag, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch für 2027 sollte ein bestehender Anspruch nicht allein wegen politischer Ankündigungen aufgegeben werden. Erst wenn das Gesetz beschlossen und veröffentlicht ist, steht fest, ab welchem Zeitpunkt welche Kinder tatsächlich aus dem Bezug fallen.
Betroffene sollten deshalb spätere Bescheide der Unterhaltsvorschussstelle besonders genau kontrollieren. Ebenso wichtig kann eine neue Berechnung von Grundsicherung, Kinderzuschlag oder Wohngeld werden, falls der Vorschuss tatsächlich entfällt.
Praxisbeispiel: Alleinerziehende Mutter mit 16-jähriger TochterEine alleinerziehende Mutter lebt mit ihrer 16-jährigen Tochter zusammen. Der Vater zahlt trotz bestehender Unterhaltspflicht keinen Kindesunterhalt, weshalb derzeit 394 Euro Unterhaltsvorschuss monatlich gezahlt werden.
Bleibt die heutige Rechtslage bestehen, kann die Tochter die Leistung grundsätzlich bis zu ihrem 18. Geburtstag erhalten. Nach Priens Reformplan würde der Anspruch dagegen bereits mit dem 16. Geburtstag enden.
Auf Basis des heutigen Satzes fehlen der Familie dadurch innerhalb eines Jahres zunächst 4.728 Euro. Bezieht die Familie Grundsicherungsgeld, kann sich der Anspruch des Kindes gegenüber dem Jobcenter erhöhen; liegt das Einkommen dagegen oberhalb der Leistungsgrenzen, kann sich der Wegfall deutlich stärker im verfügbaren Haushaltsbudget zeigen.
Wann könnte die Änderung tatsächlich kommen?Als geplanter Starttermin wurde vom Familienministerium der 1. Januar 2027 genannt. Die Bundesregierung hatte die Reform im Sommer 2026 zunächst in die interne Abstimmung gegeben beziehungsweise deren Einleitung angekündigt.
Eine politische Ankündigung ersetzt jedoch kein beschlossenes Gesetz. Änderungen am Unterhaltsvorschussgesetz müssen das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
Bis dahin sollten Berichte, wonach der Unterhaltsvorschuss bereits verbindlich auf 16 Jahre gekürzt worden sei, mit Vorsicht gelesen werden. Richtig ist derzeit: Die Ministerin hat die geplante Absenkung bestätigt, geltendes Recht ist sie noch nicht.
Häufige Fragen zum geplanten Unterhaltsvorschuss ab 2027 1. Wird der Unterhaltsvorschuss 2027 definitiv auf 16 Jahre begrenzt?Nein. Die Bundesregierung beziehungsweise das Familienministerium haben die geplante Absenkung bestätigt, sie ist aber noch nicht als geltendes Recht beschlossen.
Als Starttermin wird der 1. Januar 2027 angestrebt. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich Einzelheiten noch ändern.
2. Bedeutet „bis 16“, dass auch 16-Jährige noch Unterhaltsvorschuss bekommen?Nach dem angekündigten Modell nein. Der Anspruch soll bis zum 16. Geburtstag bestehen und danach enden.
Damit wären Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren betroffen. Genau diese Gruppe umfasst nach Angaben des Familienministeriums rund 80.000 Kinder.
3. Wie viel Geld könnten Familien dadurch verlieren?Für Kinder zwischen zwölf und 17 Jahren beträgt der Unterhaltsvorschuss derzeit höchstens 394 Euro monatlich. Nach heutiger Leistungshöhe wären das maximal 4.728 Euro innerhalb eines Jahres.
Bis zum bisherigen Ende am 18. Geburtstag könnten bei zwei vollen Jahren rechnerisch bis zu 9.456 Euro betroffen sein. Die tatsächliche Belastung hängt von anderen Sozialleistungen und eventuellen Unterhaltszahlungen ab.
4. Springt das Jobcenter ein, wenn der Unterhaltsvorschuss wegfällt?Bei Familien mit Anspruch auf Grundsicherungsgeld kann der Wegfall des Unterhaltsvorschusses den Leistungsanspruch erhöhen. Unterhaltsvorschuss wird im SGB-II-System grundsätzlich als Einkommen des Kindes berücksichtigt.
Ob der Ausfall vollständig ausgeglichen wird, lässt sich jedoch nur anhand der individuellen Berechnung feststellen. Einkommen, Unterkunftskosten und weitere Leistungen müssen dabei berücksichtigt werden.
5. Muss ich meinen Unterhaltsvorschuss jetzt neu beantragen?Nein, allein wegen der angekündigten Reform ist kein neuer Antrag erforderlich. Bestehende Ansprüche laufen nach der aktuellen Rechtslage weiter.
Wer noch keinen Antrag gestellt hat und die Voraussetzungen erfüllt, sollte ebenfalls nicht auf eine Beantragung verzichten. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung gilt die bisherige Altersgrenze.
6. Was passiert mit der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils?Die Unterhaltspflicht endet durch eine mögliche Kürzung des staatlichen Vorschusses nicht. Der andere Elternteil bleibt weiterhin verpflichtet, Kindesunterhalt entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu zahlen.
Der geplante Wegfall würde lediglich bedeuten, dass der Staat ab dem 16. Geburtstag nicht mehr in gleicher Weise in Vorleistung geht. Für betroffene Familien kann deshalb die tatsächliche Durchsetzung des Kindesunterhalts noch wichtiger werden.
Der Beitrag CDU-Ministerin bestätigt Kürzungen beim Unterhaltsvorschuss – dann soll Schluss sein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
USA verhängen neue Sanktionen gegen Kuba
Tennisstar Novak Djokovic: Abschiebung aus Australien war «rein politisch motiviert»
In einem neuen Dokumentarfilm mit dem Titel «The Wolf in Winter» hat der serbische Tennisstar Novak Djokovic eine der kontroversesten Episoden seiner Karriere erneut aufgegriffen: Seine Inhaftierung und Abschiebung aus Australien im Januar 2022, die ihm zuteil wurden, weil er sich nicht gegen COVID-19 impfen lassen wollte.
Der Zeitpunkt verlieh der Episode besondere Brisanz: Djokovic, Rafael Nadal und Roger Federer hatten alle 20 Grand-Slam-Titel gewonnen und kämpften um den Allzeitrekord. Djokovic war damals die Nummer Eins der Welt, was ihn zum klaren Favoriten machte. Stattdessen löste seine Entscheidung, die experimentelle Spritze zu verweigern, einen großen Rechtsstreit aus.
In seinem Film erinnert sich der 24-fache Grand-Slam-Champion an die Stunden in Abschiebehaft nach seiner Ankunft in Melbourne. Obwohl Djokovic eine medizinische Ausnahmegenehmigung erhalten hatte, annullierten die australischen Behörden sein Visum und wiesen ihn schließlich nach seiner erfolglosen Berufung aus. Nadal gewann daraufhin das Turnier und holte sich seinen 21. Grand-Slam-Titel.
Mehr als vier Jahre später hat Djokovic nun eine deutliche Schilderung der Ereignisse bei seiner Ankunft in Melbourne abgegeben. In der Dokumentation berichtet er, wie er sofort spürte, dass etwas nicht stimmte, bevor er vom normalen Einreiseverfahren abgekoppelt wurde:
«Als ich ankam, sah ich bereits ein paar Beamte aus der Einreisekontrolle kommen, die mich musterten. Ich hatte sofort das Gefühl, dass etwas nicht stimmte. Sie forderten mich auf mitzukommen. Sie brachten mich von 23:00 bis 9:00 Uhr in eine Einreisekontrolle. Sie nahmen mir mein Handy und alles andere ab.»
Djokovics Haltung zur Impfung hatte bereits vor seiner Ankunft weltweit für Aufsehen gesorgt. Der Serbe hatte deutlich gemacht, dass er bereit war, die Konsequenzen einer Nichtimpfung zu tragen. Seine medizinische Ausnahmegenehmigung aufgrund einer kürzlichen COVID-19-Infektion wurde zum Kernpunkt des Streits darüber, ob ihm die Einreise und die Teilnahme an Turnieren gestattet werden sollte.
In der Doku argumentiert Djokovic, dass seine Bekanntheit den Fall grundlegend von einem gewöhnlichen Einwanderungs- oder medizinischen Fall unterschied. Er stellt klar:
«Australien hatte einen der strengsten Lockdowns. Sie wollten nicht, dass jemand mit meinem Bekanntheitsgrad, von dem jeder weiß, dass er nicht geimpft bin, einen Monat dort bleibt.»
Im Nachhinein hatte er zudem von zwei weiteren Personen erfahren – einem Spieler und einem Trainer –, die mit derselben medizinischen Ausnahmegenehmigung nach Australien einreisen durften: Djokovic konstatiert:
«Später erfuhr ich, dass zwei weitere Personen – ein Spieler und ein Trainer – mit derselben medizinischen Ausnahmegenehmigung wie ich nach Australien eingereist waren. Es war alles politisch motiviert. Es hatte nichts mit Medizin zu tun. Es hatte mit nichts anderem zu tun. Es war rein politisch.»
Neutralitätsrat: Schweizer Sicherheitsstrategie widerspricht sich selbst
Der im Juni gegründete Neutralitätsrat – die Schweizer Stimme des Völkerrechts – hat am 20. August in Bern einen Bericht zur schweizerischen Sicherheitspolitik vorgestellt, der es in sich hat: Sowohl die «Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz 2026» des Staatssekretariats für Sicherheitspolitik (SEPOS) als auch der Lagebericht «Sicherheit Schweiz 2026» des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) sollten zur Überarbeitung zurückgewiesen werden, so das Fazit der unter dem Titel «Verpasste Chancen» veröffentlichten Analyse.
Hauptautor Ralph Bosshard, ehemaliger militärischer Sonderberater der Schweizer OSZE-Vertretung, verwies auf einen zentralen Widerspruch: Während die Sicherheitsstrategie Russland ein eigenes Kapitel widmet und als zentrale Bedrohung für Europa darstellt, bezeichne der NDB selbst einen militärischen Angriff Russlands auf einen europäischen Staat als «sehr unwahrscheinlich» – einen umfassenden Krieg zwischen Russland und der Nato gar als «äusserst unwahrscheinlich». Nutzen und Risiken einer vertieften Kooperation mit Nato und EU würden zudem nicht ausgewogen geprüft.
Der Bericht kritisiert im Weiteren, zentrale Begriffe wie «Strategie», «Bedrohung» oder «hybride Kriegführung» würden im Strategiepapier nirgends definiert. Ebenso fehle eine Auseinandersetzung mit anerkannten völkerrechtlichen Kriterien.
Der Neutralitätsrat verweist darauf, dass laut Artikel 103 der UNO-Charta die Verpflichtungen aus der Charta im Konfliktfall Vorrang vor anderen internationalen Abkommen geniessen – auch vor einer engeren Anbindung an die Nato, deren Mitgliedstaaten mehrfach völkerrechtswidrige Kriege geführt haben.
Regionale Bündnisse seien nach Artikel 52 nur zulässig, soweit sie mit den Zielen der Vereinten Nationen vereinbar seien, die von den Nato-Staaten und der EU aber nicht verfolgt werden. Zudem bleiben Zwangsmassnahmen laut Artikel 53 dem UNO-Sicherheitsrat vorbehalten.
Angesprochen wurde auch das Verbot der Kriegspropaganda nach Artikel 20 des UNO-Pakts II, dem die Schweiz seit 1990 angehört. Der 1992 angebrachte Vorbehalt der Schweiz betreffe laut Bericht nur die Pflicht zur Gesetzgebung, nicht aber das materielle Verbot selbst.
Der Neutralitätsrat empfiehlt dem Bundesrat unter anderem eine Risiko-Nutzen-Matrix für jede Kooperation mit Nato und EU, verbindliche Ausstiegs- und Überprüfungsklauseln sowie das Festhalten am Erfordernis eines UNO- oder OSZE-Mandats für Auslandeinsätze gemäss Artikel 66 des Militärgesetzes. Verlangt wird zudem eine eigenständige, szenariobasierte Lagebeurteilung durch den NDB statt einer Übernahme fremder Einschätzungen.
Das zwölfköpfige Gremium, dem unter anderen der Völkerrechtler Alfred de Zayas und der frühere «Tribune de Genève»-Chefredaktor Guy Mettan angehören, versteht sich als unabhängiger Thinktank, der Völkerrechtsverstösse unabhängig von deren Urhebern benennt. Es ist zwar im Hinblick auf die Abstimmung zur Neutralitätsinitiative entstanden, will nach eigenen Angaben aber darüber hinaus aktiv bleiben und Verstösse gegen das Völkerrecht unparteiisch anmahnen..
Dokumente:
Verpasste Chancen. August 2026
Analyse der Dokumente zur schweizerischen Sicherheitspolitik des Staatssekretariats für Sicherheitspolitik (SEPOS) und des Nachrichtendienst des Bundes (NDB)
Medienmitteilung:
Neutralitätsrat fordert Überarbeitung der Schweizer Sicherheitsstrategie, 20.8.2026
NATO dreht an der Eskalationsschraube
Nachdem die Ukraine die Kampfzone bis nach Sibirien ausgeweitet hat, dreht nun auch die NATO an der Eskalations-Schraube. Wie Lost in Europe berichtet, kreisen NATO-Flugzeuge seit einigen Tagen über der russischen Enklave Kaliningrad. Beteiligt sind nicht nur Awacs‑Aufklärer, Tankflugzeuge und F‑35‑Kampfjets, sondern auch Spezialmaschinen vom Typ EA-37B Compass Call oder P-8 Poseidon, die sonst nur im Kriegsfall zum Einsatz kommen.
Das Portal weist darauf hin, dass es sich um US-geführte Manöver handele, was die Behauptung Lügen strafe, die USA hätten die NATO verlassen. Warum diese Manöver gerade jetzt stattfänden, sei unklar. Das Portal erwägt drei Möglichkeiten: Will die NATO den baltischen Staaten Rückendeckung geben, durch die immer wieder ukrainische Drohnen gen Russland fliegen? Geht es darum, die Ostsee endgültig zum «NATO-Meer» zu machen? Oder handelt es sich «nur» um eine Warnung nach dem Motto «Wenn Russland zu weit geht, dann schalten wir in Kaliningrad das Licht aus», wie der Stern schreibt? Lost in Europe resümiert: «Dass dies geplant ist, wussten wir schon länger. Dass man es übt und dabei ‹all in› geht, ist neu.»
Hinsichtlich der Eskalation, die von der NATO angeheizt wird, verweist das Portal auch auf einen Bericht der Sunday Times vor einigen Tagen. Demnach wurden erstmals britische Drohnen für einen ukrainischen Angriff in Russland eingesetzt. Das Blatt schrieb, dass dieser «deep strike» ein «neuer Schritt in der militärischen Partnerschaft» mit Kiew gewesen sei. Eine Quelle im britischen Verteidigungsministerium hatte zudem erklärt, dass London mit diesen Angriffen zeige, dass man «nicht mehr nervös» sei vor einer möglichen russischen Reaktion.
Ein Experte habe jedoch davor gewarnt, dass die Nutzung britischer Drohnen Moskau Anlass geben könnte, britische Drohnenfabriken als legitime Ziele zu betrachten. «Völkerrechtlich sind sie dies wohl schon», konstatiert Lost in Europe. London habe durchaus Grund, nervös zu sein. Denn der russische Außenminister Lawrow habe angekündigt, «alles zu zerstören, womit der Westen die Kriegsmaschinerie Kiews unterstützt». Russland werde künftig «wesentlich härter» zurückschlagen. Dies sei eine klare Warnung, befindet das Portal.
Das «Rimoldi-Dilemma»
Der Fall gab zu reden: Die Präsidentin der Grünliberalen Partei (GLP) Zollikon, Nicole Waechter, hatte eine Podiumsdiskussion über die Neutralitätsinitiative organisiert, an der auch die Teilnahme von Nicolas Rimoldi, Präsident der Bewegung Mass-Voll, geplant war. Das goutierten nicht nur linke Parteien und Gruppierungen nicht, sondern auch die GLP selbst. Schließlich gab Waechter den Drohungen und dem Druck nach, sagte die Veranstaltung ab – und trat aus der Partei aus.
Der Journalist Michel Wenzler nimmt den Vorfall als Anlass, um über die politische Debattenkultur in der Schweiz zu sinnieren. So fragt er im Tages-Anzeiger, ob es richtig war, Rimoldi einzuladen, und andererseits ob die Absage aufgrund des Widerstands angemessen war.
Grundsätzlich stellt Wenzler fest, dass eine Partei wie die GLP, die das Wort «liberal» im Namen trägt, offen sein müsste für verschiedene Meinungen. Das sei auch im Sinne von Waechter gewesen. Der Journalist ist aber der Ansicht, dass am Podium mit den anderen Rednern unterschiedliche Meinungen auch ohne Rimoldi zum Ausdruck gekommen und die beiden gegensätzlichen Positionen ausgewogen vertreten worden wären.
Zudem hätte «der Corona-Maßnahmenkritiker, bekannt für skurrile Auftritte und wegen Verleumdung und übler Nachrede verurteilt», die Veranstaltung «eher belastet als bereichert», da die Aufmerksamkeit vermutlich mehr auf ihm als auf dem eigentlichen Thema gelegen hätte.
Die Ereignisse zeigen laut Wenzler die Problematik im Umgang mit Personen, «die extreme Positionen vertreten – links wie rechts». So hätte die GLP nicht nur aus Sorge um die politische Debattenkultur zur Absage der Podiumsdiskussion gedrängt, sondern «auch aus Angst vor einem Imageschaden».
Dem Journalisten zufolge zeigt das Beispiel Deutschland, wie rasch in solchen Situationen «ein heikler Balanceakt» entstehen kann. Seit Jahren werde dort in der Politik intensiv darüber debattiert, wie man der AfD am besten begegne – vor allem ihren extremsten Vertretern. Im Kern gehe es immer um das gleiche Dilemma: «Integrieren oder boykottieren?» Ein allgemeingültiges Rezept gibt es laut Wenzler nicht. Das zeige auch die Debatte um das Podium in Zollikofen:
«Wer extreme Kräfte ausschliesst, setzt sich dem Vorwurf aus, sie mundtot zu machen, und nährt so deren Märtyrermythos. Wer ihnen hingegen eine Bühne bietet, muss sich die Kritik der Gehilfenschaft gefallen lassen. Der Eklat war insofern absehbar. Die GLP ist unfreiwillig ins Rimoldi-Dilemma gerutscht – und steht nun als Verliererin da.»