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Wechsel vom Bürgergeld in die Sozialhilfe wird oft zur Zerreißprobe

Der Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt kann für Betroffene zu einer Zerreißprobe werden. Das Jobcenter erklärt sich nicht mehr für zuständig, das Sozialamt prüft erst noch den Anspruch – während Miete, Strom, Lebensmittel und Versicherungen weiter bezahlt werden müssen.

Besonders häufig entstehen solche Situationen bei einer festgestellten oder vermuteten vollen Erwerbsminderung sowie beim Erreichen der Altersgrenze. Dabei gibt es mehrere gesetzliche Schutzvorschriften, die verhindern sollen, dass Hilfebedürftige allein wegen eines Zuständigkeitsstreits ohne Existenzsicherung bleiben.

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung nach dem SGB II Grundsicherungsgeld. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Behörden allerdings weiterhin die Bezeichnung Bürgergeld verwenden.

Wenn plötzlich zwei Behörden aufeinander verweisen

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige ist grundsätzlich das Jobcenter zuständig. Als erwerbsfähig gilt im SGB II, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.

Bei dauerhaft voller Erwerbsminderung kommt dagegen regelmäßig die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Betracht. Voraussetzung ist unter anderem, dass die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung wieder behoben werden kann.

Das klingt auf dem Papier nach einer eindeutigen Trennung. In der Praxis entsteht jedoch häufig genau an dieser Grenze Streit.

Ein ärztlicher Dienst hält einen Betroffenen für nicht erwerbsfähig, das Jobcenter möchte die Zahlung beenden und verweist an das Sozialamt. Dort heißt es anschließend möglicherweise, die dauerhafte volle Erwerbsminderung sei noch nicht ausreichend nachgewiesen oder die Rentenversicherung müsse zunächst eine Stellungnahme abgeben.

Weitere Informationen zur Abgrenzung finden Betroffene auch in unserem Beitrag Erwerbsminderung aber keine EM-Rente: Wer zahlt jetzt?.

Nicht jede Erwerbsminderung führt automatisch zum Sozialamt

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass jede gesundheitlich eingeschränkte Person automatisch aus dem SGB II ausscheidet. Entscheidend ist nicht allein eine Krankheit oder Schwerbehinderung, sondern die sozialrechtlich festgestellte Erwerbsfähigkeit.

Hinzu kommt eine Besonderheit bei Bedarfsgemeinschaften. Auch nicht erwerbsfähige Personen können weiterhin Leistungen des Jobcenters erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben und kein vorrangiger Anspruch auf Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII besteht.

Deshalb muss jeder Fall einzeln geprüft werden. Die Aussage „unter drei Stunden arbeitsfähig bedeutet immer Sozialamt“ ist in dieser Pauschalität falsch.

Situation In der Regel zuständig Besonderheit Mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig Jobcenter Leistungen nach dem SGB II Dauerhaft voll erwerbsgemindert Sozialamt Grundsicherung nach dem vierten Kapitel SGB XII Nur vorübergehend voll erwerbsgemindert Häufig Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Betracht kommen Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht Sozialamt Grundsicherung im Alter kann anschließen Nicht erwerbsfähig, aber Mitglied einer SGB-II-Bedarfsgemeinschaft Unter Umständen weiterhin Jobcenter § 7 Abs. 2 und § 19 SGB II beachten Jobcenter und Sozialamt streiten über die Zuständigkeit Zuständigkeit muss geklärt werden Vorläufige Leistungen können verlangt werden Jobcenter darf Betroffene bei Streit über die Erwerbsfähigkeit nicht einfach fallenlassen

Besonders wichtig ist § 44a SGB II. Danach stellt die Agentur für Arbeit fest, ob eine arbeitsuchende Person erwerbsfähig ist.

Der Feststellung können unter anderem der Sozialhilfeträger und die Krankenkasse widersprechen. Kommt es zu einem solchen Widerspruch, wird eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Rentenversicherungsträgers eingeholt.

Bis über diesen Streit entschieden ist, müssen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen weiterhin Leistungen nach dem SGB II erbracht werden. Das Bundessozialgericht bezeichnet diesen Schutz ausdrücklich als „Nahtlosigkeitsregelung“.

Das ist für Betroffene ausgesprochen wichtig. Ein ungeklärter Streit zwischen Behörden soll nicht dadurch gelöst werden, dass zunächst niemand mehr zahlt.

Auch unser ausführlicher Beitrag Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt – Das ist jetzt wichtig erläutert, welche Probleme beim Übergang auftreten können.

Die Rentenversicherung kann die Erwerbsminderung verbindlich klären

Geht es um Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung, kann das Sozialamt den Rentenversicherungsträger mit der medizinischen Prüfung beauftragen. Dessen Entscheidung über die Voraussetzungen der dauerhaften vollen Erwerbsminderung bindet anschließend den Sozialhilfeträger.

Eine neue Prüfung ist nicht immer notwendig. Hat die Rentenversicherung die betreffende Erwerbsminderung bereits im Rahmen eines Rentenverfahrens festgestellt, kann auf diese Feststellung zurückgegriffen werden.

Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass Erwerbsminderung und Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zwei verschiedene Fragen sind. Jemand kann medizinisch dauerhaft voll erwerbsgemindert sein und trotzdem keine EM-Rente erhalten, beispielsweise weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen.

Dann kann bei Hilfebedürftigkeit trotzdem Grundsicherung nach dem SGB XII bestehen. Der fehlende Rentenanspruch bedeutet nicht automatisch, dass auch das Sozialamt nichts zahlen muss.

Dauerhaft oder nur vorübergehend erwerbsgemindert macht einen Unterschied

Für die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung verlangt § 41 SGB XII eine dauerhafte volle Erwerbsminderung. Es muss unwahrscheinlich sein, dass die volle Erwerbsminderung wieder behoben werden kann.

Ist die volle Erwerbsminderung dagegen nur vorübergehend, kommt häufig Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII in Betracht. Nach § 19 SGB XII ist diese Leistung für Menschen vorgesehen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Diese Unterscheidung kann im Behördenalltag erhebliche Verzögerungen verursachen. Das Sozialamt muss zunächst klären, ob es um Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt geht.

Bei Zuständigkeitsstreit hilft § 43 SGB I

Noch wichtiger für akute finanzielle Notlagen kann § 43 SGB I sein. Die Vorschrift betrifft Fälle, in denen ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht, aber mehrere Sozialleistungsträger darüber streiten, wer zahlen muss.

Der zuerst angegangene Leistungsträger kann zunächst vorläufig leisten. Stellt der Betroffene ausdrücklich einen entsprechenden Antrag, muss der zuerst angegangene Träger vorläufige Leistungen erbringen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Gesetz setzt hierfür sogar eine zeitliche Grenze. Die vorläufigen Leistungen müssen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags beginnen.

Betroffene sollten deshalb nicht lediglich telefonisch nachfragen, wann endlich entschieden werde. Sinnvoll ist ein nachweisbarer schriftlicher Antrag mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 43 SGB I.

Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit beantrage ich wegen des zwischen Jobcenter und Sozialamt bestehenden Zuständigkeitsstreits vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I. Mein Lebensunterhalt ist aktuell nicht anderweitig gesichert.“

Vorschuss ist etwas anderes als eine vorläufige Leistung

Daneben existiert § 42 SGB I. Diese Vorschrift greift insbesondere dann, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung grundsätzlich feststeht, die Behörde aber zur Berechnung der genauen Höhe voraussichtlich noch längere Zeit benötigt.

Auch hier kann ein Vorschuss ausdrücklich beantragt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Leistungsträger Vorschüsse zu zahlen; die Zahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Vorschussantrags.

Die beiden Vorschriften sollten daher nicht verwechselt werden. § 43 SGB I betrifft vor allem den Streit darüber, welcher Sozialleistungsträger zuständig ist, während § 42 SGB I insbesondere bei Verzögerungen bei der Ermittlung der Leistungshöhe helfen kann.

Antrag bei der falschen Behörde kann trotzdem rechtzeitig sein

Eine weitere Schutzvorschrift findet sich in § 16 SGB I. Ein Sozialleistungsantrag darf auch von einem unzuständigen Sozialleistungsträger oder einer Gemeinde entgegengenommen werden.

Die Stelle muss den Antrag unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Ist die Leistung von einem Antrag abhängig, gilt als Antragsdatum bereits der Tag, an dem der Antrag bei der zuerst angesprochenen Stelle eingegangen ist.

Das kann mehrere hundert Euro ausmachen. Besonders bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Antragsmonat finanziell wichtig.

Betroffene sollten trotzdem immer einen Nachweis über die Abgabe sichern. Geeignet sind beispielsweise eine Eingangsbestätigung, ein Fax-Sendebericht, ein nachweisbarer elektronischer Versand oder eine persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung.

Bei der Grundsicherung zählt der Antragsmonat

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach § 44 SGB XII grundsätzlich auf Antrag erbracht. Der Antrag wirkt auf den ersten Tag des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wurde, sofern die Anspruchsvoraussetzungen in diesem Monat vorliegen.

Wer beispielsweise am 27. Oktober den Antrag stellt und bereits seit Monatsbeginn die Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich Leistungen ab dem 1. Oktober erhalten. Für September entsteht dadurch aber normalerweise kein Anspruch.

Deshalb kann es teuer werden, auf die Aufforderung des Jobcenters zu warten. Sobald absehbar ist, dass künftig Grundsicherung beim Sozialamt benötigt werden könnte, sollte der Antrag vorsorglich gestellt werden.

Mehr dazu erläutern wir in unserem Beitrag Ohne Antrag keine Grundsicherung im Alter – und warum jeder verlorene Monat Geld kostet.

Bei Hilfe zum Lebensunterhalt gelten andere Regeln

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es eine wichtige Abweichung. Hier gilt grundsätzlich das sogenannte Kenntnisprinzip des § 18 SGB XII.

Die Sozialhilfe setzt danach ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Wird zunächst eine unzuständige Sozialhilfestelle informiert, muss sie die bekannten Umstände und Unterlagen an die zuständige Stelle weitergeben.

Ein förmlicher schriftlicher Antrag ist trotzdem dringend zu empfehlen. Im Streitfall lässt sich damit wesentlich leichter beweisen, ab welchem Zeitpunkt das Sozialamt über die Notlage informiert war.

Übergang in die Grundsicherung im Alter sollte vorbereitet werden

Ein vergleichsweise gut planbarer Wechsel entsteht beim Erreichen der Altersgrenze. Nach § 7a SGB II wird die jeweilige Altersgrenze mit Ablauf des entsprechenden Monats erreicht.

Bei Menschen ab Jahrgang 1964 liegt sie bei 67 Jahren. Für ältere Jahrgänge gelten gestaffelte Altersgrenzen.

Das SGB XII enthält inzwischen ausdrücklich eine Regelung für Personen, deren SGB-II-Bezug wegen Erreichens dieser Altersgrenze endet. Der anschließende Bewilligungszeitraum der Grundsicherung beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats.

Trotzdem sollte der Antrag beim Sozialamt nicht erst nach der letzten Jobcenter-Zahlung gestellt werden. Fehlende Kontoauszüge, Mietunterlagen oder Rentenbescheide können die Bearbeitung ansonsten verzögern.

Wenn das Sozialamt immer neue Unterlagen verlangt

In der Praxis entsteht die Leistungslücke häufig nicht durch einen offenen Zuständigkeitsstreit, sondern durch eine lange Prüfung. Kontoauszüge, Mietvertrag, Rentenbescheid, Versicherungsnachweise und Vermögensunterlagen werden angefordert, danach folgen weitere Nachfragen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Behörde beliebig lange mit jeder Entscheidung warten darf. § 17 SGB I verpflichtet Sozialleistungsträger dazu, darauf hinzuwirken, dass Berechtigte ihre Sozialleistungen umfassend und zügig erhalten.

Im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB XII kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar ausdrücklich vorläufig entschieden werden. § 44a SGB XII sieht dies etwa vor, wenn einzelne Anspruchsvoraussetzungen noch längere Zeit geprüft werden müssen, ein Anspruch aber hinreichend wahrscheinlich ist.

Gerade bei existenzsichernden Leistungen sollte deshalb schriftlich darauf hingewiesen werden, wenn kein Geld mehr für Lebensmittel oder die Miete vorhanden ist. Die finanzielle Notlage sollte möglichst konkret belegt werden.

Eine bloße mündliche Auskunft reicht nicht

Problematisch sind Aussagen wie „Wir sind nicht mehr zuständig“, „Das Sozialamt muss jetzt zahlen“ oder „Wir warten noch auf die Rentenversicherung“. Solange kein schriftlicher Bescheid vorliegt, lässt sich gegen solche Aussagen nur schwer vorgehen.

Betroffene sollten daher auf einer schriftlichen Entscheidung bestehen. Wird eine Leistung eingestellt oder abgelehnt, muss erkennbar sein, auf welche Rechtsgrundlage sich die Behörde stützt.

Erst dann kann gezielt Widerspruch eingelegt werden. Bei laufenden existenziellen Problemen kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich werden.

Wenn kein Geld mehr da ist, kann das Sozialgericht eingeschaltet werden

Wer wegen des Behördenwechsels ohne Geld für den notwendigen Lebensunterhalt dasteht, muss nicht mehrere Monate auf das normale Widerspruchsverfahren warten. § 86b SGG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung durch das Sozialgericht.

Das Gericht kann einen vorläufigen Zustand regeln, wenn dies nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gerade bei existenzsichernden Leistungen können fehlendes Geld für Lebensmittel, drohende Mietschulden oder eine konkrete Energiesperre eine besondere Dringlichkeit begründen.

Ein Eilantrag sollte die finanzielle Lage nachvollziehbar darstellen. Kontoauszüge, Bescheide, Schriftverkehr mit Jobcenter und Sozialamt sowie Nachweise über fällige Zahlungen können dabei entscheidend sein.

Ein Rechtsanwalt ist vor dem Sozialgericht in der ersten Instanz nicht zwingend vorgeschrieben. Bei komplizierten Zuständigkeits- oder Erwerbsminderungsfragen kann fachkundige Beratung trotzdem sinnvoll sein.

Behörden dürfen den Zuständigkeitsstreit nicht auf dem Rücken der Betroffenen austragen

Das Sozialrecht enthält mehrere Vorschriften, die genau solche Lücken vermeiden sollen. Besonders § 44a SGB II, § 43 SGB I, § 42 SGB I und § 16 SGB I können wichtig werden.

Das Bundessozialgericht hat für Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit ausdrücklich hervorgehoben, dass die betroffene Person bis zur verbindlichen Klärung nicht einfach aus dem Leistungssystem herausfallen soll.

Deshalb sollten Betroffene einen drohenden Wechsel frühzeitig schriftlich begleiten. Wer nur darauf vertraut, dass Jobcenter und Sozialamt die Unterlagen untereinander austauschen und rechtzeitig alles regeln, riskiert im ungünstigsten Fall mehrere Wochen ohne Zahlung.

Praxisbeispiel: Das Jobcenter stoppt, das Sozialamt prüft noch

Frau S. ist 58 Jahre alt und lebt allein. Wegen mehrerer Erkrankungen kommt der ärztliche Dienst zu dem Ergebnis, dass sie voraussichtlich weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Das Jobcenter leitet ein Verfahren zur Klärung ihrer Erwerbsfähigkeit ein. Gleichzeitig stellt Frau S. vorsorglich beim Sozialamt einen Antrag und lässt sich den Eingang schriftlich bestätigen.

Das Sozialamt erklärt zunächst, dass die dauerhafte volle Erwerbsminderung noch nicht abschließend geklärt sei. Zwischen den Behörden entsteht Streit darüber, welches Leistungssystem zuständig ist.

Frau S. weist das Jobcenter schriftlich auf § 44a SGB II und zusätzlich auf die Möglichkeit vorläufiger Leistungen nach § 43 SGB I hin. Weil ihr Konto nahezu leer ist, dokumentiert sie außerdem ihre aktuelle finanzielle Notlage.

Damit wartet sie nicht einfach auf die interne Klärung zwischen den Behörden. Sie macht ausdrücklich geltend, dass ihr Lebensunterhalt während des Zuständigkeitsstreits gesichert bleiben muss.

Häufige Fragen zum Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt 1. Darf das Jobcenter die Zahlung sofort einstellen, wenn es mich für nicht erwerbsfähig hält?

Nicht in jedem Fall. Besteht zwischen Jobcenter und einem anderen Leistungsträger Streit über die Erwerbsfähigkeit, sieht § 44a SGB II eine Absicherung bis zur verbindlichen Entscheidung vor.

Das Bundessozialgericht spricht in diesem Zusammenhang von einer Nahtlosigkeitsregelung. Ein ungeklärter Zuständigkeitsstreit darf deshalb nicht ohne Weiteres zu einem vollständigen Leistungsausfall führen.

2. Wer bekommt Grundsicherung wegen Erwerbsminderung vom Sozialamt?

Grundsicherung nach dem vierten Kapitel SGB XII kommt für volljährige Hilfebedürftige in Betracht, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Dabei muss es unwahrscheinlich sein, dass die volle Erwerbsminderung wieder behoben werden kann.

Eine Erwerbsminderungsrente muss dafür nicht zwingend ausgezahlt werden. Auch fehlende versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine EM-Rente schließen Sozialhilfe nicht automatisch aus.

3. Was kann ich tun, wenn Jobcenter und Sozialamt jeweils die andere Behörde für zuständig halten?

Dann kann § 43 SGB I wichtig werden. Auf Antrag muss der zuerst angegangene Leistungsträger unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorläufig zahlen; spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Antragseingang müssen die vorläufigen Leistungen beginnen.

Der Antrag sollte schriftlich gestellt und die aktuelle finanzielle Notlage dokumentiert werden. Telefonische Gespräche allein bieten im späteren Streit nur wenig Sicherheit.

4. Was passiert, wenn ich meinen Antrag versehentlich bei der falschen Behörde abgebe?

Ein solcher Antrag ist nicht automatisch verloren. Nach § 16 SGB I muss ein unzuständiger Sozialleistungsträger den Antrag an die zuständige Stelle weiterleiten.

Für antragsabhängige Leistungen bleibt grundsätzlich der ursprüngliche Eingangstag erhalten. Deshalb sollte die Abgabe immer nachweisbar erfolgen.

5. Muss Grundsicherung beim Sozialamt ausdrücklich beantragt werden?

Ja. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII wird grundsätzlich auf Antrag gewährt.

Der Antrag wirkt bei erfüllten Voraussetzungen auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück. Für noch frühere Monate gibt es grundsätzlich keine entsprechende Rückwirkung.

6. Was kann ich tun, wenn wegen der Verzögerung kein Geld mehr für Miete und Lebensmittel da ist?

Neben einem Antrag auf vorläufige Leistungen oder einen Vorschuss kommt bei einer akuten Existenzgefährdung gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht. Das Sozialgericht kann nach § 86b SGG eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine schnelle vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist.

Je genauer die Notlage belegt wird, desto besser kann sie geprüft werden. Kontoauszüge, Mietforderungen, Mahnungen und der vollständige Schriftverkehr mit Jobcenter und Sozialamt sollten deshalb aufbewahrt werden.

Der Beitrag Wechsel vom Bürgergeld in die Sozialhilfe wird oft zur Zerreißprobe erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Sozialhilfe: Jetzt entscheidet sich, wie hoch der neue Regelsatz wird

Für Millionen Menschen mit Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung geht es in den kommenden Monaten um bares Geld. 2026 beträgt der Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene weiterhin 563 Euro im Monat, doch für 2027 steht eine vollständige Neuermittlung auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 an.

Dabei ist das Verfahren inzwischen weiter fortgeschritten, als häufig angenommen wird. Die Bundesregierung teilte bereits im Mai 2026 mit, dass die vom Statistischen Bundesamt erstellten Sonderauswertungen zur EVS 2023 vorliegen und im Bundesarbeitsministerium ausgewertet werden.

Wie hoch der neue Regelsatz tatsächlich ausfallen wird, ist dennoch offen. Das BMAS nennt bislang nur das Ziel, die neu berechneten Regelbedarfe im Jahr 2027 in Kraft treten zu lassen.

Warum 2027 anders ist als die Jahre 2025 und 2026

Der Regelbedarf von 563 Euro gilt für alleinstehende Erwachsene bereits seit Januar 2024. In den Jahren 2025 und 2026 kam es zu keiner Erhöhung, weil die rechnerischen Ergebnisse der jährlichen Fortschreibung unter dem bereits gezahlten Betrag lagen und deshalb der gesetzliche Besitzschutz griff.

Für 2027 geht es dagegen nicht lediglich um die nächste gewöhnliche Fortschreibung. Nach § 28 SGB XII muss der Gesetzgeber die Regelbedarfe neu berechnen, sobald die Ergebnisse einer neuen bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.

Genau das ist mit der EVS 2023 nun der Fall. Die bisherigen Regelbedarfe beruhen noch auf der EVS 2018, die Grundlage für die gesetzliche Neuberechnung zum Jahr 2021 war.

Wer sich zunächst einen Überblick über die derzeitigen Beträge verschaffen möchte, findet ihn im Gegen-Hartz-Beitrag So hoch ist jetzt der Grundbedarf für eine Person in der Sozialhilfe 2026.

Diese Regelsätze gelten derzeit in der Sozialhilfe

Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten 2026 dieselben Beträge wie schon 2025. Für alleinstehende Erwachsene sind es 563 Euro, für erwachsene Partner jeweils 506 Euro.

Regelbedarfsstufe Personengruppe Betrag 2026 Betrag 2027 RBS 1 Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene 563 Euro noch offen RBS 2 Erwachsene Partner, je Person 506 Euro noch offen RBS 3 Erwachsene in bestimmten stationären Einrichtungen 451 Euro noch offen RBS 4 Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro noch offen RBS 5 Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro noch offen RBS 6 Kinder bis 5 Jahre 357 Euro noch offen

Diese Beträge bilden nicht die gesamte Sozialhilfe ab. Hinzukommen können insbesondere anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe sowie Leistungen in besonderen Lebenssituationen.

Eine ausführlichere Übersicht hierzu bietet Gegen-Hartz im Ratgeber Sozialhilfe – Antrag, Anspruch und Regelsätze.

EVS 2023 entscheidet über einen neuen Ausgangswert

Die EVS ist eine große Haushaltsbefragung des Statistischen Bundesamtes, die grundsätzlich alle fünf Jahre durchgeführt wird. Haushalte geben dabei Auskunft über Einkommen, Vermögen und insbesondere darüber, wofür sie ihr Geld ausgeben.

Für die Sozialhilfe werden allerdings nicht einfach die durchschnittlichen Konsumausgaben aller Haushalte übernommen. Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des BMAS spezielle Auswertungen zu Haushalten im unteren Einkommensbereich.

Aus diesen Daten wird ermittelt, welche Verbrauchsausgaben bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsstrom, Körperpflege, Kommunikation, Mobilität und bestimmte Ausgaben für gesellschaftliche Teilhabe.

Welche Ausgaben im derzeitigen Regelbedarf berücksichtigt werden, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag Das alles ist im Regelbedarf bei Sozialhilfe und Grundsicherung 2026 enthalten.

Die wichtigen Sonderauswertungen liegen bereits vor

Für Leistungsbeziehende ist eine Aussage der Bundesregierung vom Mai 2026 besonders interessant. Danach hat das BMAS die erforderlichen Sonderauswertungen beim Statistischen Bundesamt nicht nur bestellt, sondern die Ergebnisse lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor.

Das Ministerium wertete diese Ergebnisse nach Angaben der Bundesregierung aus. Anschließend sollen die regierungsinternen Beratungen folgen, wobei die Bundesregierung im Mai ausdrücklich erklärte, dass dieser Prozess noch nicht abgeschlossen sei.

Damit steht die statistische Grundlage für die politische und gesetzliche Ausarbeitung grundsätzlich zur Verfügung. Öffentlich bekannt sind die daraus folgenden neuen Eurobeträge bislang jedoch nicht.

Ende August kommen weitere wichtige Daten hinzu

Ein weiterer Termin rückt nun näher. Das BMAS erklärt in seinen aktuellen Hinweisen, dass die für die Fortschreibung benötigten Zahlen zur Preis- und Lohnentwicklung gewöhnlich etwa Ende August vorliegen.

Deshalb dürfte sich in den kommenden Wochen das Bild für 2027 weiter konkretisieren. Allerdings wäre es falsch, allein aus den Ende August verfügbaren Daten unmittelbar einen neuen Regelsatz abzuleiten.

Bei der Neuermittlung greifen mehrere Schritte ineinander. Zuerst werden die Verbrauchsausgaben aus der EVS ausgewertet, anschließend werden die als relevant anerkannten Ausgaben bestimmt und die Werte bis zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aktualisiert.

Warum die allgemeine Inflationsrate nicht ausreicht

Häufig wird versucht, den Regelsatz 2027 einfach anhand der allgemeinen Inflationsrate vorherzusagen. Das führt jedoch schnell zu falschen Ergebnissen.

Für die gesetzliche Fortschreibung wird eine besondere Preisentwicklung für diejenigen Waren und Dienstleistungen ermittelt, die im Regelbedarf berücksichtigt werden. Hinzu kommt bei der bisherigen Basisfortschreibung die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter.

Bislang fließen die regelbedarfsrelevanten Preise mit 70 Prozent und die Nettolohnentwicklung mit 30 Prozent in den Mischindex ein. Zusätzlich gibt es seit 2023 eine zweite Fortschreibungsstufe, die die jüngere Preisentwicklung von April bis Juni berücksichtigt.

Auch das Berechnungsverfahren könnte verändert werden

2027 geht es nicht nur um neue EVS-Zahlen. Das BMAS hatte bereits bei der Festsetzung für 2026 angekündigt, dass im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuermittlung auch über die zukünftige Ausgestaltung der jährlichen Fortschreibung entschieden werden soll.

Damit könnten zwei Veränderungen gleichzeitig zusammentreffen. Einerseits entsteht auf Basis der EVS 2023 ein neuer statistischer Ausgangswert, andererseits kann der Gesetzgeber das Verfahren verändern, mit dem dieser Betrag künftig an Preis- und Lohnentwicklungen angepasst wird.

Das macht Prognosen besonders unsicher. Aussagen, wonach der Regelsatz 2027 bereits sicher bei 580, 600 oder einem anderen konkreten Betrag liegen werde, sind nach dem derzeitigen amtlichen Stand nicht belastbar.

Warum die EVS 2023 nicht automatisch zu einer kräftigen Erhöhung führt

Eine neue Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche tatsächlichen Ausgaben einkommensschwacher Haushalte vollständig in den Regelsatz übernommen werden. Der Gesetzgeber prüft, welche Verbrauchsausgaben als notwendig für das Existenzminimum anerkannt werden.

Genau an diesem Verfahren gibt es seit Jahren Kritik. Der Paritätische Wohlfahrtsverband bemängelte im Juni 2026 unter anderem, dass bei früheren Berechnungen ein erheblicher Teil der statistisch festgestellten Konsumausgaben nicht in den Regelbedarf eingeflossen sei.

Der Verband errechnete zudem, dass allein zum Ausgleich der von ihm betrachteten Preisentwicklung der 2024 festgesetzte Betrag von 563 Euro inzwischen höher liegen müsste. Diese Berechnung ist allerdings eine sozialpolitische Bewertung und keine amtliche Prognose für den Regelsatz 2027.

Entscheidend wird sein, welche Ausgaben anerkannt werden

Besonders viel Geld kann sich hinter scheinbar kleinen methodischen Entscheidungen verbergen. Wird beispielsweise eine Ausgabe aus den statistisch erfassten Konsumausgaben vollständig herausgerechnet, reduziert sie den Betrag, der am Ende in die Berechnung einfließt.

Auch die Abgrenzung der Vergleichshaushalte ist wichtig. Die Bundesregierung erklärte im Mai 2026, dass Fragen zur methodischen Umsetzung, zur Bildung und Bereinigung der Referenzgruppen sowie zu einzelnen statistischen Auswertungen noch Gegenstand fachlicher Arbeiten und regierungsinterner Abstimmungen seien.

Deshalb lässt sich der neue Betrag selbst mit den öffentlich verfügbaren EVS-Daten bislang nicht seriös nachrechnen. Erst der Gesetzentwurf wird zeigen, welche konkreten Verbrauchspositionen und Abgrenzungen die Bundesregierung für die EVS 2023 verwendet.

Die 563 Euro sind nicht einfach der Rechenstart für 2027

Ein häufiger Denkfehler besteht darin, die heutigen 563 Euro zu nehmen und darauf lediglich die Inflation des Jahres 2026 aufzuschlagen. So funktioniert die gesetzliche Neuermittlung nicht.

Ausgangspunkt sind die neu ausgewerteten Verbrauchsausgaben der EVS 2023. Diese statistischen Werte müssen anschließend bis zum Zeitpunkt der neuen Festsetzung fortgeschrieben werden, bevor daraus die neuen Regelbedarfsstufen gesetzlich festgelegt werden.

Der aktuelle Zahlbetrag von 563 Euro ist deshalb vor allem die Vergleichsgröße dafür, ob Leistungsbeziehende nach der Reform tatsächlich mehr Geld erhalten. Wie groß der Abstand zum neuen Ergebnis sein wird, ist noch offen.

Eine weitere Nullrunde lässt sich derzeit nicht ausschließen

Auch eine erneute faktische Nullrunde kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher ausgeschlossen werden. Die gewöhnliche Fortschreibung führte bereits für 2025 und 2026 rechnerisch zu Beträgen unterhalb der gezahlten 563 Euro.

Für 2027 kommt allerdings die EVS-Neuberechnung hinzu. Sie kann einen neuen Ausgangswert schaffen und deshalb zu einem anderen Ergebnis führen als die bisherigen jährlichen Rechenschritte.

Ebenso wenig lässt sich derzeit seriös versprechen, dass allein die bisherige Besitzschutzregel aus § 28a SGB XII jede denkbare Absenkung im Zuge der gesetzlichen Neuermittlung verhindert. Diese Vorschrift schützt ausdrücklich bei der jährlichen Fortschreibung; wie der Gesetzgeber Übergang und Neufestsetzung 2027 ausgestaltet, wird sich im neuen Regelbedarfsermittlungsgesetz zeigen.

Für Rentner mit Grundsicherung ist die Entscheidung besonders wichtig

Von der neuen Berechnung sind nicht nur jüngere Menschen ohne ausreichendes Einkommen betroffen. Auch Rentnerinnen und Rentner mit Grundsicherung im Alter erhalten den jeweiligen Regelbedarf zusätzlich zu den anerkannten Wohn- und Heizkosten, wobei eigenes Einkommen angerechnet wird.

2026 beginnt die Berechnung für einen alleinstehenden Rentner regelmäßig mit 563 Euro Regelbedarf. Wie hoch die tatsächliche Zahlung ausfällt, hängt anschließend unter anderem von Rente, weiteren Einkünften, Wohnkosten und möglichen Mehrbedarfen ab.

Wie die Berechnung derzeit funktioniert, zeigt der Gegen-Hartz-Ratgeber Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?.

Eine Erhöhung wirkt sich häufig Euro für Euro auf den Bedarf aus

Steigt eine Regelbedarfsstufe, erhöht sich zunächst der sozialhilferechtlich festgestellte Gesamtbedarf. Bei ansonsten unveränderten Verhältnissen kann sich dadurch auch der monatliche Leistungsanspruch entsprechend erhöhen.

Das gilt besonders für Menschen, deren Einkommen bereits vollständig in die Berechnung eingestellt wird. Eine Erhöhung um beispielsweise 15 Euro bedeutet in einem solchen unveränderten Fall grundsätzlich auch einen um 15 Euro höheren ungedeckten Bedarf.

Anders kann die Situation aussehen, wenn sich gleichzeitig Einkommen, Freibeträge, Mehrbedarfe oder andere Berechnungsgrößen verändern. Der neue Regelsatz darf deshalb nicht automatisch mit dem späteren Auszahlungsbetrag des Sozialamtes gleichgesetzt werden.

Wann der Betrag für 2027 wirklich feststeht

Das BMAS beschreibt einen klaren Ablauf: Nach den Sonderauswertungen werden die einzelnen Regelbedarfsstufen berechnet, anschließend wird ein Gesetzentwurf erstellt. Erst mit diesem Entwurf können konkrete Aussagen über die neu ermittelten Beträge getroffen werden.

Danach muss das Gesetz das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Das Ziel der Bundesregierung ist nach aktuellem Stand, die neu ermittelten Regelbedarfe im Jahr 2027 in Kraft treten zu lassen.

Für Betroffene bedeutet das: Die kommenden Wochen und Monate sind tatsächlich entscheidend, doch ein offizieller neuer Regelsatz von beispielsweise 580, 600 oder mehr Euro steht derzeit noch nicht fest. Wer bereits konkrete Beträge für 2027 nennt, arbeitet bislang mit Annahmen oder Modellrechnungen.

Praxisbeispiel: Was eine Erhöhung für eine Rentnerin bedeuten würde

Eine alleinstehende Rentnerin erhält 2026 monatlich 480 Euro an anrechenbarer Rente und zusätzlich Grundsicherung im Alter. Ihr Regelbedarf beträgt 563 Euro; daneben erkennt das Sozialamt ihre Unterkunfts- und Heizkosten an.

Würde die Regelbedarfsstufe 1 rein beispielhaft auf 580 Euro steigen, erhöhte sich ihr sozialhilferechtlicher Bedarf um 17 Euro monatlich. Bei ansonsten unveränderten Einkommen und Bedarfen würde dadurch auch ihre Grundsicherungsleistung um 17 Euro steigen.

Die 580 Euro sind ausdrücklich keine Prognose für 2027. Das Beispiel zeigt lediglich, wie sich eine spätere Erhöhung des Regelbedarfs grundsätzlich auf einen bestehenden Anspruch auswirken kann.

Fragen und Antworten zum Sozialhilfe-Regelsatz 2027 1. Wie hoch ist der Sozialhilfe-Regelsatz für Alleinstehende 2026?

Alleinstehende beziehungsweise alleinerziehende Erwachsene erhalten 2026 in der Regelbedarfsstufe 1 weiterhin 563 Euro im Monat. Der Betrag wurde gegenüber 2024 und 2025 nicht erhöht.

2. Steht der Regelsatz für 2027 bereits fest?

Nein. Nach aktuellem Stand gibt es noch keinen offiziell veröffentlichten Eurobetrag für die Regelbedarfsstufen 2027.

Die Sonderauswertungen der EVS 2023 liegen zwar bereits vor und werden im BMAS bearbeitet. Erst nach den weiteren Berechnungen und der Vorlage eines neuen Regelbedarfsermittlungsgesetzes lässt sich der endgültige Betrag bestimmen.

3. Warum ist die EVS 2023 so wichtig?

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zeigt, wofür private Haushalte tatsächlich Geld ausgeben. Für die Regelbedarfsermittlung werden daraus insbesondere die Konsumausgaben bestimmter Haushalte mit niedrigem Einkommen untersucht.

Der Gesetzgeber ist nach § 28 SGB XII verpflichtet, bei Vorliegen einer neuen EVS die Regelbedarfe gesetzlich neu zu ermitteln.

4. Warum sind die Daten Ende August wichtig?

Nach Angaben des BMAS liegen die für die jährliche Fortschreibung benötigten aktuellen Zahlen zur Preis- und Lohnentwicklung gewöhnlich etwa Ende August vor. Diese Daten helfen dabei, ältere statistische Werte auf ein aktuelleres Preis- und Einkommensniveau zu bringen.

Für 2027 reicht diese Fortschreibung allein jedoch nicht aus. Zusätzlich läuft die vollständige Neuermittlung auf Grundlage der EVS 2023.

5. Kann man den Regelsatz 2027 schon aus der Inflation berechnen?

Nein. Die allgemeine Inflationsrate genügt dafür nicht, weil spezielle regelbedarfsrelevante Preisindizes verwendet werden und zusätzlich die Ergebnisse der EVS 2023 sowie gesetzliche Entscheidungen über einzelne Verbrauchsausgaben einfließen.

Auch Änderungen am bisherigen Fortschreibungsverfahren sind im Zuge des neuen Gesetzes möglich. Deshalb sind konkrete Beträge, die derzeit für 2027 kursieren, keine amtlich bestätigten Werte.

6. Wann erfahren Sozialhilfe-Beziehende den endgültigen Betrag?

Ein wichtiger Zeitpunkt wird die Veröffentlichung des Gesetzentwurfs zur neuen Regelbedarfsermittlung sein. Das BMAS erklärt ausdrücklich, dass erst nach Berechnung der einzelnen Regelbedarfsstufen und Erstellung dieses Entwurfs Aussagen zur Höhe der neuen Regelbedarfe möglich sind.

Das politische Ziel lautet derzeit, die auf Basis der EVS 2023 neu berechneten Beträge im Jahr 2027 in Kraft treten zu lassen. Bis dahin bleibt für alleinstehende Sozialhilfe-Beziehende der aktuelle Betrag von 563 Euro die sichere Bezugsgröße.

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Grundsicherung: Rentner sollen künftig einen Teil ihrer gesetzlichen Rente behalten dürfen

Für Rentnerinnen und Rentner mit kleiner gesetzlicher Rente könnte sich bei der Grundsicherung im Alter eine wichtige Änderung ergeben. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, künftig allen Grundsicherungsbeziehenden einen Teil ihrer gesetzlichen Rente zu lassen – auch dann, wenn sie die bisher erforderlichen 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nicht erreichen.

Im Abschlussbericht werden dafür ausdrücklich Modelle genannt, bei denen 20 oder 30 Prozent der Bruttorente ab dem ersten Euro nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden. Gleichzeitig könnte die bisherige Höchstgrenze des Freibetrags deutlich angehoben werden.

Für viele Menschen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien wäre das eine erhebliche Verbesserung. Allerdings ist die Änderung noch nicht geltendes Recht, und bei der konkreten Berechnung gibt es eine offene Frage, die für heutige Bezieher des bereits bestehenden Rentenfreibetrags sehr wichtig werden könnte.

Heute scheitert der Rentenfreibetrag häufig an den 33 Jahren

Nach der derzeitigen Rechtslage gibt es bereits einen besonderen Freibetrag für gesetzliche Renten. Voraussetzung sind allerdings mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder bestimmten vergleichbaren Zeiten.

Nach § 82a SGB XII bleiben zunächst 100 Euro der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei. Von dem über 100 Euro hinausgehenden Betrag werden weitere 30 Prozent geschützt, höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.

Da die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 bei 563 Euro liegt, beträgt der maximale Freibetrag derzeit 281,50 Euro monatlich. Wie dieser bestehende Freibetrag genau funktioniert, erklären wir ausführlich im Beitrag „Bis zu 281,50 Euro mehr im Monat: So wirkt der Rentenfreibetrag“.

Wichtig ist dabei eine häufige Verwechslung: Ein Grundrentenzuschlag muss nicht tatsächlich gezahlt werden. Für den Freibetrag nach § 82a SGB XII kommt es derzeit insbesondere darauf an, dass die vorgeschriebenen 33 Jahre mit Grundrentenzeiten beziehungsweise vergleichbaren Zeiten vorhanden sind.

Wer nur 20 oder 25 Jahre eingezahlt hat, geht bislang häufig leer aus

Genau hier setzt Empfehlung 19 der Alterssicherungskommission an. Menschen können jahrzehntelang gearbeitet und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, ohne die erforderlichen 33 Jahre zu erreichen.

Ursachen können längere Arbeitslosigkeit, Krankheit, Erwerbsminderung, Phasen ohne Versicherungspflicht oder andere Unterbrechungen des Erwerbslebens sein. In solchen Fällen wird die gesetzliche Rente bei der Grundsicherung bislang grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt, sofern nicht andere Absetzbeträge greifen.

Die Alterssicherungskommission kritisiert ausdrücklich, dass eigene Rentenbeiträge dadurch für manche Grundsicherungsempfänger finanziell kaum einen Unterschied machen. Deshalb soll ein Freibetrag für gesetzliche Renten künftig grundsätzlich allen Beziehenden von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung offenstehen.

20 oder 30 Prozent der Rente könnten künftig geschützt werden

Die Kommission lässt die endgültige Ausgestaltung noch offen. Sie nennt allerdings ausdrücklich eine prozentuale Berechnung ab dem ersten Euro der Bruttorente.

Als Beispiele werden 20 Prozent oder 30 Prozent genannt. Zusätzlich soll die Obergrenze nicht mehr bei der Hälfte, sondern bei bis zu zwei Dritteln der Regelbedarfsstufe 1 liegen.

Auf Basis des Regelbedarfs von 563 Euro im Jahr 2026 entsprächen zwei Drittel rund 375,33 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist allerdings noch keine beschlossene neue Freibetragsgrenze, sondern lediglich das Ergebnis einer Modellrechnung anhand des derzeitigen Regelbedarfs.

So viel könnten Rentner ohne 33 Grundrentenjahre behalten

Die folgende Tabelle zeigt vereinfacht, wie groß der Freibetrag bei unterschiedlichen Rentenhöhen ausfallen könnte. Dabei wird unterstellt, dass entweder 20 oder 30 Prozent der Bruttorente geschützt werden und der Höchstbetrag bei zwei Dritteln des derzeitigen Regelbedarfs von 563 Euro liegt.

Monatliche Bruttorente Freibetrag heute bei weniger als 33 Grundrentenjahren* Modell mit 20 Prozent Modell mit 30 Prozent 300 Euro 0 Euro 60 Euro 90 Euro 600 Euro 0 Euro 120 Euro 180 Euro 900 Euro 0 Euro 180 Euro 270 Euro 1.200 Euro 0 Euro 240 Euro 360 Euro 1.500 Euro 0 Euro 300 Euro 375,33 Euro 2.000 Euro 0 Euro 375,33 Euro 375,33 Euro

*Gemeint ist der besondere Freibetrag für die gesetzliche Rente nach § 82a SGB XII. Andere gesetzliche Abzüge oder Freibeträge können im Einzelfall trotzdem vorhanden sein.

Bei einer gesetzlichen Bruttorente von 900 Euro könnten damit beispielsweise 180 oder 270 Euro monatlich von der Anrechnung ausgenommen werden. Solange weiterhin ein Grundsicherungsanspruch besteht, könnte dieser Betrag das tatsächlich verfügbare Einkommen entsprechend erhöhen.

Der Freibetrag wäre kein Zuschlag zur Rente

Der geplante Freibetrag darf nicht mit einer Rentenerhöhung verwechselt werden. Die Deutsche Rentenversicherung würde deshalb nicht beispielsweise 270 Euro zusätzlich zur Rente überweisen.

Stattdessen würde das Sozialamt einen geringeren Teil der vorhandenen Rente als Einkommen berücksichtigen. Dadurch steigt die ergänzende Grundsicherung oder es kann unter Umständen erstmals ein Anspruch auf Grundsicherung entstehen.

Dieses Prinzip gilt bereits beim heutigen Freibetrag nach § 82a SGB XII. Weitere Informationen zur Berechnung finden Betroffene in unserem Ratgeber „Grundsicherung im Alter 2026: Anspruch, Voraussetzungen, Berechnung und Freibeträge“.

Auch Menschen knapp oberhalb der bisherigen Einkommensgrenze könnten profitieren

Besonders interessant ist die Reform deshalb nicht nur für Menschen, die bereits Grundsicherung beziehen. Durch einen zusätzlichen Rentenfreibetrag könnte sich auch bei Rentnern ein Anspruch ergeben, deren Einkommen nach heutiger Berechnung knapp zu hoch liegt.

Die Kommission weist selbst darauf hin, dass durch den Freibetrag Menschen neu leistungsberechtigt werden können, die heute noch keinen Grundsicherungsanspruch haben. Dadurch könnten die tatsächlichen Kosten höher ausfallen als Berechnungen, die nur den heutigen Bestand der Leistungsbeziehenden betrachten.

Ende 2025 bezogen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 764.000 Menschen Grundsicherung im Alter. Gegenüber dem Vorjahr war das ein Anstieg um 3,4 Prozent und zugleich ein neuer Höchststand.

Die Reform wäre besonders für unterbrochene Erwerbsbiografien interessant

Von einer Abschaffung der 33-Jahres-Hürde würden beispielsweise Menschen profitieren, die nur 20, 25 oder 30 Jahre an entsprechenden Versicherungszeiten erreichen. Gerade längere Krankheitsphasen oder ein früher Eintritt der Erwerbsminderung können dazu führen, dass die derzeit verlangte Grenze verfehlt wird.

Auch die sogenannte Zurechnungszeit einer Erwerbsminderungsrente hilft bei der Erfüllung der 33 Jahre nicht automatisch weiter. Mehr dazu erklären wir im Beitrag „Grundrente und Erwerbsminderungsrente: Wie komme ich auf 33 Jahre?“.

Die Reformempfehlung betrifft deshalb ausdrücklich nicht nur Altersrentner. Auch Menschen mit dauerhafter voller Erwerbsminderung und ergänzender Grundsicherung könnten von einem neuen allgemeinen Rentenfreibetrag profitieren.

Ein Punkt könnte für heutige Freibetragsberechtigte problematisch werden

Die Empfehlung enthält allerdings einen bislang wenig beachteten Haken. Die Kommission spricht davon, die bisherige Berechnung durch eine prozentuale Freibetragsregelung ab dem ersten Euro zu verändern.

Das könnte problematisch werden, wenn die heutige Formel für Menschen mit mindestens 33 Grundrentenjahren vollständig durch beispielsweise 20 Prozent der Rente ersetzt würde. Bei kleineren Renten wäre der heutige Freibetrag teilweise deutlich höher.

Bei einer gesetzlichen Rente von 600 Euro ergibt die derzeitige Regelung beispielsweise 250 Euro Freibetrag: 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der verbleibenden 500 Euro. Ein reines 20-Prozent-Modell ergäbe dagegen nur 120 Euro, ein 30-Prozent-Modell 180 Euro.

Der Bericht enthält an dieser Stelle keine konkrete Aussage darüber, ob bereits begünstigte Personen ihre bisherige Berechnung behalten oder automatisch die für sie günstigere Variante erhalten würden. Genau dieser Punkt müsste im Gesetzgebungsverfahren geklärt werden.

Eine höhere Obergrenze würde bei größeren Renten mehr bringen

Auf der anderen Seite würde die geplante Anhebung der Obergrenze von derzeit 281,50 Euro auf zwei Drittel der Regelbedarfsstufe höhere Freibeträge ermöglichen. Bei einem unveränderten Regelbedarf von 563 Euro wären bis zu 375,33 Euro geschützt.

Die Kommission begründet ihren Vorschlag damit, dass bei einer festen Obergrenze irgendwann jede weitere Rentenerhöhung vollständig auf die Grundsicherung angerechnet wird. Eine prozentuale Berechnung soll stärker dafür sorgen, dass zusätzliche eigene Rentenansprüche auch tatsächlich zu einem höheren verfügbaren Einkommen führen.

Wie sich Rentenerhöhungen derzeit bei Grundsicherungsbeziehenden auswirken, zeigt auch unser Beitrag „Diese vier Gruppen sehen von der Rentenanpassung 2026 fast nichts“.

Bund rechnet mit Kosten in dreistelliger Millionenhöhe

Auch die finanziellen Auswirkungen wurden von der Alterssicherungskommission untersucht. Würde die heutige Freibetragsformel auf weitere Rentner übertragen, veranschlagt die Kommission für den aktuellen Bestand Kosten von rund einer Milliarde Euro jährlich.

Bei einem Modell von 20 Prozent der gesetzlichen Rente mit einer Höchstgrenze von zwei Dritteln der Regelbedarfsstufe 1 werden rund 500 Millionen Euro pro Jahr genannt. Zusätzliche Kosten könnten entstehen, wenn durch den Freibetrag weitere Menschen erstmals einen Anspruch auf Grundsicherung erhalten.

Nach Einschätzung der Kommission müsste die neue Regel zugleich nicht zu erheblich mehr Verwaltungsaufwand führen. Die Renteneinkünfte werden von den Sozialämtern bei der Leistungsberechnung ohnehin erfasst.

Wann kommt der neue Rentenfreibetrag?

Noch können Rentner den neuen Freibetrag nicht verlangen. Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission sind keine gesetzlichen Ansprüche, worauf auch die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich hinweist.

Politisch stehen die Chancen für eine Umsetzung allerdings nicht schlecht. Der Koalitionsausschuss erklärte Anfang Juli 2026, die 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission vollständig und zügig umsetzen zu wollen; nach Angaben der Bundesregierung soll das Gesetzgebungsverfahren möglichst bis Ende 2026 abgeschlossen werden.

Damit steht aber noch nicht fest, dass ausgerechnet das 20- oder das 30-Prozent-Modell Gesetz wird. Auch der tatsächliche Starttermin, Übergangsregeln und der Umgang mit dem bisherigen Freibetrag für Menschen mit 33 Grundrentenjahren müssen noch festgelegt werden.

Betroffene sollten den bestehenden Freibetrag weiterhin prüfen

Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, gilt § 82a SGB XII unverändert. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten erreicht, sollte deshalb weiterhin darauf achten, dass der bestehende Freibetrag im Grundsicherungsbescheid berücksichtigt wird.

Gerade bei älteren Bescheiden lohnt sich eine Prüfung, weil ein fehlender Freibetrag erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann. Gegen-Hartz berichtete bereits über Fälle, in denen Sozialämter den Rentenfreibetrag von bis zu 281,50 Euro nicht berücksichtigt haben.

Wer dagegen weniger als 33 Jahre erreicht, kann sich derzeit noch nicht auf Empfehlung 19 der Alterssicherungskommission berufen. Erst ein entsprechendes Gesetz würde einen neuen Anspruch schaffen.

Praxisbeispiel: 27 Jahre Versicherungszeiten und 900 Euro Rente

Eine 72-jährige Rentnerin erhält vereinfacht gerechnet 900 Euro gesetzliche Rente und erreicht nur 27 Jahre mit Grundrentenzeiten. Ihr anerkannter monatlicher Grundsicherungsbedarf einschließlich Unterkunft beträgt in unserem Beispiel 1.150 Euro, weitere Einkünfte und Abzüge bleiben außer Betracht.

Nach heutiger Rechtslage erhält sie den besonderen Freibetrag nach § 82a SGB XII nicht. Werden die 900 Euro vollständig berücksichtigt, verbleibt vereinfacht ein Grundsicherungsanspruch von 250 Euro.

Bei einem künftigen Freibetrag von 20 Prozent würden 180 Euro der Rente geschützt. Das Sozialamt würde in der vereinfachten Rechnung nur noch 720 Euro berücksichtigen, sodass die Grundsicherung auf 430 Euro steigen könnte und ihr insgesamt 180 Euro mehr verblieben.

Bei einem 30-Prozent-Modell wären 270 Euro der Rente anrechnungsfrei. Die ergänzende Grundsicherung könnte dann auf 520 Euro steigen, wodurch ihr gegenüber der heutigen Berechnung monatlich 270 Euro zusätzlich zur Verfügung stünden.

Häufige Fragen zum geplanten Rentenfreibetrag 1. Bekommen künftig alle Rentner 20 oder 30 Prozent ihrer Rente zusätzlich?

Nein. Der Vorschlag betrifft die Einkommensanrechnung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Rentenerhöhung für sämtliche Rentner.

2. Ist der neue Freibetrag bereits beschlossen?

Nein. Empfehlung 19 stammt aus dem Abschlussbericht der Alterssicherungskommission und muss erst gesetzlich umgesetzt werden. Bis dahin gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften des SGB XII.

3. Muss man künftig noch 33 Grundrentenjahre erreichen?

Nach dem Vorschlag gerade nicht. Der neue Freibetrag soll auch Menschen zugutekommen, die diese bisherige Voraussetzung nicht erfüllen und trotzdem eigene Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben.

4. Wie hoch könnte der neue Freibetrag ausfallen?

Die Kommission nennt beispielhaft 20 oder 30 Prozent der Bruttorente ab dem ersten Euro. Als Obergrenze werden zwei Drittel der Regelbedarfsstufe 1 vorgeschlagen, was auf Basis des Regelbedarfs 2026 rechnerisch rund 375,33 Euro monatlich wären.

5. Können auch Erwerbsminderungsrentner profitieren?

Ja. Die Empfehlung nennt ausdrücklich sowohl die Grundsicherung im Alter als auch die Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Damit könnten auch Menschen profitieren, die wegen einer frühen Erwerbsminderung die heutigen 33 Jahre nicht erreichen.

6. Was passiert mit Menschen, die den bisherigen Freibetrag schon bekommen?

Das ist noch offen. Würde die bisherige Berechnungsformel vollständig durch einen Prozentsatz ersetzt, könnte ein 20- oder 30-Prozent-Modell bei manchen kleineren Renten zunächst ungünstiger sein als der heutige Freibetrag; ob der Gesetzgeber deshalb eine günstigere Vergleichsberechnung oder einen Schutz bestehender Ansprüche einführt, steht bislang nicht fest.

Der Beitrag Grundsicherung: Rentner sollen künftig einen Teil ihrer gesetzlichen Rente behalten dürfen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Neue Studie beschreibt detailliert die jüngste massive Ausdehnung des Meereises und die Abkühlung in der Grönlandsee

Kenneth Richard

Wissenschaftler (Yilgan und Jónsdóttir, 2026) berichten, dass die jährliche durchschnittliche Meereisausdehnung in der Grönlandsee im Jahr 2023 (2.403,6 km²) 8,4-mal größer war als im Jahr 2019 (287,6 km²).

Im Januar war die Meereisausdehnung im Jahr 2024 (20.308 km²) 6,4-mal größer als im Jahr 2017 (312 km²).

Parallel zur jüngsten Ausdehnung des Meereises kam es in der Region von 2016 bis 2024 zu einer kurzfristigen Abkühlung um 1 °C.

Quelle: Yilgan and Jónsdóttir, 2026

Der jüngste Trend für die Grönlandsee scheint mit der Entwicklung übereinzustimmen, die seit Mitte der 2000er Jahre einen Großteil der Arktis prägt, wie England et al. (2025) berichten.

„In den letzten zwei Jahrzehnten hat sich der Rückgang des arktischen Meereises erheblich verlangsamt, wobei seit 2005 kein statistisch signifikanter Rückgang der Meereisfläche im September mehr zu verzeichnen war.“

Quelle: England et al., 2025

Link: https://notrickszone.com/2026/08/13/new-study-details-massive-recent-sea-ice-expansion-and-cooling-in-the-greenland-sea/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

Anmerkung des Übersetzers: Die beiden Graphiken sind von Google Translate als Bild übersetzt. Vielleicht hat einer der Kommentatoren eine KONSTRUKTIVE Idee, wie man in Bildern korrigierend eingreifen kann.

Der Beitrag Neue Studie beschreibt detailliert die jüngste massive Ausdehnung des Meereises und die Abkühlung in der Grönlandsee erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Kurdischer Aktivist Pouria Naderi in Kirmaşan erschossen

Der kurdische Aktivist Pouria Naderi ist in Kirmaşan (Kermanschah) durch Schüsse von Angehörigen des iranischen Geheimdienstes getötet worden. Der 29-Jährige war bereits während der „Jin, Jiyan, Azadî“-Revolte festgenommen und mehrere Monate inhaftiert worden.

Nach Angaben der Initiative Kolbarnews ereignete sich der tödliche Angriff am Donnerstag gegen 11 Uhr zwischen den Stadtteilen Dere-Derîj und Celaliye in Kirmaşan. Geheimdienstagenten hatten Naderi demnach umstellt. Bei einem anschließenden Gefecht wurde er erschossen. Zwei Angehörige der staatlichen Kräfte wurden verletzt. Auch die Menschenrechtsorganisation Hana berichtet über die Tötung Naderis.

Naderi stammte aus Kirmaşan und gehörte der Yarsanî-Glaubensgemeinschaft (Ehlê Heq, auch Ahl-e Haqq) an. Während der „Jin, Jiyan, Azadî“-Revolution, die im September 2022 nach der Tötung der Kurdin Jina Mahsa Amini durch die iranische Sittenpolizei ausbrach, war er gemeinsam mit seinen beiden Brüdern festgenommen worden. Rund drei Monate verbrachte er anschließend in einem vom Geheimdienst betriebenen Gefängnis.

Nach seiner vorläufigen Freilassung gegen Kaution folgte Naderi weiteren Vorladungen der Regimebehörden nicht mehr. Seit den Protesten im Januar dieses Jahres wurde er nach Angaben von Kolbarnews kontinuierlich von den Sicherheitsorganen verfolgt und überwacht.

Der Initiative zufolge wurde der Einsatz gegen Naderi von einem Geheimdienstagenten namens Kamrani geleitet. Dieser soll bereits in die Tötung der Brüder Maytham und Mojtaba Veisi verwickelt gewesen sein. Die beiden Yarsan-Aktivisten waren im Mai in Kirmaşan von der iranischen Revolutionsgarde erschossen worden.

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-51793 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51777 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51800

 

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Jülide Kural: Das Rahmengesetz kann der erste Satz von etwas Neuem sein

Die türkische Schauspielerin Jülide Kural betrachtet das neue Rahmengesetz trotz seiner Mängel als mögliche Ausgangsbasis für eine umfassendere Demokratisierung. Statt den begonnenen Prozess aufgrund seiner Defizite zurückzuweisen, müsse darum gerungen werden, ihn mit Frieden, Freiheit und demokratischen Rechten zu füllen. Dazu brauche es jedoch weitere konkrete Schritte und rechtliche Garantien. Im Gespräch mit ANF sprach Kural über den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft, die Bedeutung des Aufrufs von Abdullah Öcalan und die Rolle von Kunst und Frauen bei gesellschaftlichen Veränderungen. Nach rund 45 Jahren Theaterarbeit ist Kunst für sie ein Raum, in dem verfestigte Vorstellungen aufgebrochen und gesellschaftliche Realitäten anders wahrgenommen werden können.

Kunst kann verfestigte Vorstellungen aufbrechen

Menschen könnten durch Kunst etwas erfahren, das über politische Begriffe und rationale Argumente hinausreiche, erklärte Kural. Ein Film, ein Musikstück, ein Gemälde oder eine Theateraufführung könne Empathie schaffen und einen Blick auf die Wirklichkeit ermöglichen, der zuvor durch Vorurteile verstellt gewesen sei. „Manchmal ist es ein Film, manchmal ein Musikstück, ein Bild, eine Skulptur oder ein Theaterstück, das all die Vorurteile, die man bis dahin hatte, für einen Moment durchbricht. Und dieser Moment kann zu einem wichtigen Wendepunkt im eigenen Leben werden.“

Diese Wirkung kenne sie auch aus ihrer eigenen Arbeit. Kunst verändere nicht nur das Publikum, sondern zwinge auch die Kunstschaffenden selbst dazu, vermeintliche Gewissheiten immer wieder neu zu betrachten. Gerade deshalb könne künstlerische Arbeit nicht vollständig von den gesellschaftlichen Verhältnissen getrennt werden. Künstler:innen müssten nicht sämtliche politischen Zusammenhänge kennen oder unmittelbar politisch tätig sein. „Aber die Welt und das Beziehungsgeflecht, in dem man lebt, zu ignorieren, ist auch ein großes Hindernis für künstlerisches Schaffen.“

Ein wichtiger Wendepunkt

Den vom kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan angestoßenen Prozess bezeichnete Kural sowohl für den türkischen Staat als auch für die kurdische Befreiungsbewegung als bedeutenden Wendepunkt. Das Ende des bewaffneten Widerstands einer Bewegung, die über Jahrzehnte gekämpft habe, eröffne eine neue Situation. Als jemand, der sich für Frieden einsetze, sehe sie darin eine große Chance, zugleich aber auch Gründe für Vorsicht. Entscheidend sei, ob sich aus dem gegenwärtigen Prozess langfristig ein Frieden zwischen den Völkern entwickeln könne. Besondere Bedeutung misst Kural deshalb dem Rahmengesetz bei. Erstmals werde der jahrzehntelange Kampf der kurdischen Bevölkerung um Freiheit und gleichberechtigte Staatsbürgerschaft im Parlament zum Gegenstand einer gesetzlichen Regelung. Mit dem Inhalt des Gesetzes ist sie dennoch keineswegs zufrieden: „Wenn wir über diese Frage sprechen, warum kommt dann nicht einmal das Wort ‚kurdisch‘ darin vor? Auch die sicherheitspolitische Sprache des Gesetzes wirft für mich Fragen auf.“

„Die erste Replik hätte schöner sein können“

Diese Mängel sind für Kural jedoch kein Grund, den begonnenen Prozess insgesamt zurückzuweisen. Frieden und Freiheit seien historisch immer das Ergebnis schwieriger und langwieriger Kämpfe gewesen. Deshalb komme es nun darauf an, die entstandene Möglichkeit weiterzuentwickeln. „Statt ihn abzulehnen, sehe ich diesen Prozess als einen Anfang, als einen kleinen ersten Schritt, eine erste Seite oder die erste Replik beim Aufbau eines Raums für Demokratie, Frieden und Freiheit.“ Als Schauspielerin fügte Kural augenzwinkernd hinzu: „Diese Replik hätte natürlich schöner formuliert werden können. Ich hätte sie besser geschrieben.“

Entscheidend seien nun die folgenden „Repliken“. Sie müssten stärker den Menschen, den Gesellschaften, dem Frieden und der Freiheit entsprechen. „Wir müssen uns die Hände reichen und gemeinsam dafür sorgen, dass uns das gelingt.“ Dabei dürfe die Entwicklung nicht allein innerhalb der Grenzen der Türkei betrachtet werden. Die kurdische Frage sei zugleich eine regionale und internationale Frage und müsse im Zusammenhang mit bestehenden Herrschafts- und Ausbeutungsverhältnissen betrachtet werden. Statt das Rahmengesetz schlicht als gut oder schlecht einzuordnen, müsse gefragt werden, wie die entstandene Grundlage demokratisch erweitert werden könne.

Kriminalisierung beschränkt auch die Kunst

Ein erfolgreicher Friedens- und Demokratisierungsprozess würde nach Kurals Überzeugung auch die Bedingungen künstlerischer Arbeit verändern. „Kunst sucht nach Wahrheit, benennt Widersprüche und verlangt Freiheit.“ Unter Bedingungen, in denen politische Äußerungen jederzeit mit „Terrorismus“ in Verbindung gebracht werden könnten, werde diese Freiheit massiv eingeschränkt. Dabei beginne Zensur nicht erst mit einem Strafverfahren oder einer Inhaftierung. Sie setze bereits im Kopf ein. „Wenn man selbst bei der Suche nach der Wahrheit im eigenen Kopf Kategorien errichtet und sich dort zensiert, wird auch das, was man schaffen kann, entsprechend begrenzt.“

In einer Gesellschaft, in der nicht jede oppositionelle Äußerung mit „Terrorismus“ gleichgesetzt werde und Menschen frei sprechen könnten, werde sich deshalb auch die Kunst befreien. Besonders deutlich werde dies an der kurdischen Bevölkerung, die über lange Zeit daran gehindert wurde, ihre Sprache und Identität frei auszudrücken. „Der Kampf darum, mit der eigenen Sprache, Stimme und Musik sichtbar zu werden, betrofft auch Kunstschaffende außerhalb der kurdischen Gesellschaft“, sagte Kural. „Diese Befreiung befreit auch dich.“ Kunst könne deshalb eine wichtige Kraft sein, um Frieden und Vorstellungen von Freiheit gesellschaftlich zu verankern. Ein von den Völkern selbst geschaffener Frieden werde auch eine andere Kunst hervorbringen als eine Ordnung, die von den Interessen herrschender Mächte bestimmt werde.

Kurdische Frauen sind ein starkes Beispiel

Eine besondere Rolle bei der Gestaltung eines Friedensprozesses sieht Kural bei Frauen. Die Erfahrungen unterschiedlicher Konflikte zeigten, dass sich nicht nur die Dynamik, sondern auch die Qualität politischer Prozesse verändere, wenn Frauen stärker eingriffen. „Als Erstes verändern Frauen meiner Ansicht nach die Sprache“, sagte Kural. Eine Politik, die über Jahrtausende von männlicher Herrschaft geprägt wurde, trage auch deren Sprache von Gewalt, Vernichtung und Dominanz in sich. „Kurdische Frauen sind dafür ein starkes Gegenbeispiel. Ihre historische Rolle innerhalb des Kampfes zeigt, welche Bedeutung Frauen bei der Entwicklung einer anderen politischen Sprache und beim gesellschaftlichen Neuaufbau haben können.“ Die Befreiung der Frauen sei dabei nicht lediglich eine Folge eines Friedensprozesses, sondern selbst Bestandteil seiner gesellschaftlichen Grundlage.

Demokratische Rechte brauchen rechtliche Garantien

Für eine breitere gesellschaftliche Unterstützung des Prozesses sieht Kural nun vor allem den Staat in der Verantwortung. Jahrzehntelang sei der Begriff des Friedens selbst kriminalisiert worden. Wer Frieden gefordert habe, sei immer wieder als „Terrorist“ bezeichnet worden. Diese tief verankerte Gleichsetzung müsse überwunden werden. Zugleich habe die Entscheidung zur Beendigung des bewaffneten Kampfes jenen Kräften einen zentralen Diskurs genommen, die ihre Politik über Jahrzehnte mit Krieg und Gewalt legitimiert hätten. Demokratische und friedliche Forderungen könnten nun auf einer stärkeren politischen Grundlage vertreten werden. „Dass dennoch Misstrauen besteht, hat konkrete Gründe“, betont die Künstlerin.

Politische und rechtliche Bedingungen könnten sich in der Türkei innerhalb kürzester Zeit verändern. Was heute als legitim gelte, könne wenige Tage später erneut kriminalisiert werden. Deshalb reiche es nicht aus, gesellschaftliches Vertrauen einzufordern. Der Staat müsse demokratische Rechte rechtlich absichern und einen verlässlichen Raum schaffen, in dem Menschen diese Rechte tatsächlich wahrnehmen können. „Jeder Mensch, der in diesem Land lebt, hat auf Grundlage der Menschenrechte das Recht, seine Meinung frei zu äußern und für das einzutreten, was er sagt“, erklärte Kural. „Der Staat muss dieses Recht durch Gesetze schützen.“ Je mehr demokratische Rechte gesetzlich garantiert und praktisch geschützt würden, desto stärker könne auch das Vertrauen in den begonnenen Prozess wachsen.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52441 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52428 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52120 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52462

 

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YJK-E: Friedensdiskurs und politische Kriminalisierung sind unvereinbar

Der Verband der kurdischen Frauen in Deutschland (YJK-E) hat einen sofortigen Stopp der geplanten Abschiebung von Zeynep Alpboğa in die Türkei gefordert. Es sei ein schwerwiegender Widerspruch, dass in der Türkei über eine politische Lösung der kurdischen Frage und Demokratisierung gesprochen werde, während Deutschland eine seit 22 Jahren in Bielefeld lebende Kurdin wegen ihres politischen Engagements in ein Land abschieben wolle, in dem ihr erneut politische Verfolgung drohe. Die 55-jährige Alpboğa war am Donnerstagmorgen nach einer Razzia in ihrer Wohnung in Bielefeld festgenommen worden. Nach Angaben der YJK-E wird sie derzeit in einer Einzelzelle festgehalten. Ihre Abschiebung soll am 26. August über Frankfurt in die Türkei erfolgen.

„Ein schwerwiegender Widerspruch“

Die YJK-E verwies auf den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft in der Türkei. Nach Jahrzehnten des Konflikts würden dort gegenwärtig Entwaffnung, gesellschaftlicher Frieden und eine politische Lösung der kurdischen Frage diskutiert. „Dass Deutschland in einer solchen Phase eine Frau, die sich seit Jahren an der politischen und demokratischen Arbeit der kurdischen Gemeinschaft beteiligt, in das Land zurückschicken will, in dem sie bereits politischer Repression ausgesetzt war, ist ein schwerwiegender Widerspruch, der nicht ignoriert werden kann“, erklärte die Frauenbewegung. Der Fall könne deshalb nicht auf eine migrations- oder aufenthaltsrechtliche Angelegenheit reduziert werden.

Nach Angaben ihrer Familie war Alpboğa bereits in der Vergangenheit aus politischen Gründen in der Türkei inhaftiert. Sie war demnach im Gefängnis von Diyarbakır (ku. Amed) inhaftiert und Folter ausgesetzt. Zudem seien weiterhin politische Verfahren gegen sie anhängig. Statt die Abschiebung voranzutreiben, müssten daher die Risiken umfassend geprüft werden, denen Alpboğa bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Die YJK-E nennt insbesondere eine mögliche Festnahme und Inhaftierung sowie politische Verfolgung und Misshandlung.

„Frieden bedeutet nicht nur, dass die Waffen schweigen“

Die kurdische Frauenbewegung stellte den Fall zugleich in einen größeren Zusammenhang der Kriminalisierung kurdischer politischer Arbeit in Deutschland. „Frieden bedeutet nicht nur, dass die Waffen schweigen“, erklärte die YJK-E. „Er setzt Bedingungen voraus, unter denen politische Überzeugungen nicht kriminalisiert werden, Menschen wegen ihrer Organisierung nicht in Angst leben und auch Jahre später nicht aufgrund ihrer politischen Vergangenheit ihrer Sicherheit beraubt werden.“ Besondere Bedeutung habe dies für die politische und gesellschaftliche Organisierung von Frauen. Wenn die sichtbare Beteiligung kurdischer Frauen an organisierten politischen Kämpfen zum Anlass für Kriminalisierung werde, erzeuge dies unmittelbaren Druck auf ihre Präsenz im öffentlichen und politischen Raum.

Aufruf zur Solidarität

Die YJK-E rief Frauenorganisationen, Menschenrechtsverteidiger:innen, demokratische Institutionen, migrantische Organisationen und die Öffentlichkeit dazu auf, Alpboğa nicht allein zu lassen und sich gegen ihre Abschiebung einzusetzen. Die Solidarität betreffe nicht allein ihre Freiheit, sondern die Grundrechte aller Menschen, die von politischer Repression und Abschiebung bedroht seien. Deutschland müsse angesichts der politischen Entwicklungen in der Türkei seine bisherige Sicherheitspolitik gegenüber der kurdischen Bewegung überwinden und sich an rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Grundsätzen sowie am Verbot der Zurückweisung in Staaten orientieren, in denen Verfolgung oder Misshandlung droht. „Friedensdiskurs und politische Kriminalisierung sind unvereinbar“, erklärte die YJK-E abschließend. „Frauensolidarität gegen Abschiebungsdrohungen und politische Repression ist eine gemeinsame Verantwortung.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/zeynep-alpboga-droht-abschiebung-aus-deutschland-in-die-turkei-52481

 

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Zeynep Alpboğa droht Abschiebung aus Deutschland in die Türkei

Der seit über 20 Jahren in Bielefeld lebenden Kurdin Zeynep Alpboğa droht die Abschiebung in die Türkei. Die 55-Jährige wurde am Donnerstagfrüh bei einer Razzia in ihrer Wohnung festgenommen. Nach Angaben ihrer Familie ist für den 26. August bereits ein Flug nach Istanbul vorgesehen.

Die Polizei drang mit vermummten Einsatzkräften in Alpboğas Wohnung ein. Während der Razzia wurden die Mobiltelefone von Familienangehörigen beschlagnahmt und diese über Stunden daran gehindert, Kontakt nach außen aufzunehmen. Alpboğa wurde anschließend zum Polizeipräsidium Bielefeld gebracht. Ihre Überstellung in eine Abschiebehafteinrichtung wird erwartet.

Kurdisches Engagement im Fokus der Behörden

Gegen Alpboğa liefen bereits seit längerer Zeit Ermittlungen im Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit im Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrum in Bielefeld. Ihr dortiges Engagement wurde zum Gegenstand behördlicher Verfahren. Nach den vorliegenden Informationen verlor sie in diesem Zusammenhang ihr Aufenthaltsrecht. Alpboğa stammt aus Nisêbîn (tr. Nusaybin) in Nordkurdistan und lebt seit 22 Jahren in Deutschland. Nun soll sie abgeschoben werden.

Familie warnt vor Inhaftierung in der Türkei

In der Türkei sind nach Angaben der Familie weiterhin Gerichtsverfahren gegen Alpboğa anhängig. Bei einer Abschiebung bestehe deshalb die konkrete Gefahr, dass sie unmittelbar nach ihrer Ankunft festgenommen und inhaftiert wird. Die Familie ruft Menschenrechts- und Rechtshilfeorganisationen sowie die Öffentlichkeit dazu auf, sich mit Zeynep Alpboğa zu solidarisieren und gegen ihre Abschiebung aktiv zu werden. Ziel sei es, die für den 26. August geplante Rückführung in die Türkei zu verhindern.

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52375 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/munchen-polizei-schiesst-auf-14-jahrigen-schuler-52471 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52085

 

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Greetings on the 400th anniversary of Naberezhnye Chelny

PRESIDENT OF RUSSIA - 21. August 2026 - 12:00

Vladimir Putin sent greetings to the residents of Naberezhnye Chelny and Head of the Republic of Tatarstan Rustam Minnikhanov on the city’s 400th anniversary.

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Kurze Dienstzeit, hohe Absicherung: So wird die Mindestpension für Beamte berechnet

Beamte erhalten im Ruhestand keine gesetzliche Rente für ihre Beamtenzeiten, sondern ein Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung. Für Bundesbeamte zieht das Gesetz dabei eine Untergrenze ein: Selbst wenn die normale Berechnung wegen einer kurzen Dienstzeit ein deutlich niedrigeres Ruhegehalt ergeben würde, kann die sogenannte Mindestversorgung greifen.

Das unterscheidet die Beamtenversorgung grundlegend von der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort garantiert das Gesetz keine allgemeine Mindestrente in einer bestimmten Höhe. Bei Beamten schreibt § 14 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz dagegen zwei Berechnungswege für die Mindestversorgung vor und berücksichtigt den jeweils günstigeren Betrag.

Für jedes Dienstjahr entstehen 1,79375 Prozent

Die reguläre Beamtenpension hängt von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ab. Für jedes ruhegehaltfähige Jahr steigt der Ruhegehaltssatz bei Bundesbeamten um 1,79375 Prozent. Maximal erreicht er 71,75 Prozent.

Für den Höchstsatz braucht ein Beamter damit grundsätzlich 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre. Wer erheblich weniger Dienstjahre erreicht, kommt über die normale Berechnung auf einen deutlich niedrigeren Prozentsatz. Genau an dieser Stelle kann die Mindestversorgung wichtig werden.

Das Gesetz kennt zwei Mindestpensionen

Bei Bundesbeamten vergleicht die Versorgungsstelle zunächst zwei Werte. Die amtsabhängige Mindestversorgung beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Beamten.

Daneben gibt es die amtsunabhängige Mindestversorgung. Sie beträgt 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Zusätzlich kommen nach dem Bundesrecht 30,68 Euro hinzu. Die Versorgungsstelle zahlt grundsätzlich die günstigere Variante.

Deshalb kann die Mindestpension über 2.000 Euro liegen

Das von t-online verwendete Rechenbeispiel basiert auf der auf Gesetze-im-Internet ausgewiesenen Bundesbesoldungstabelle mit Gültigkeit ab März 2024. Dort beträgt das Grundgehalt in A 4, Endstufe 8, 3.157,76 Euro.

65 Prozent davon ergeben 2.052,54 Euro. Zusammen mit dem gesetzlichen Erhöhungsbetrag von 30,68 Euro ergibt sich ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt von 2.083,22 Euro brutto monatlich. Liegt die amtsabhängige Mindestversorgung darunter, kommt grundsätzlich dieser höhere Wert zum Zuge.

Für 2026 muss man bei konkreten Eurobeträgen allerdings genauer hinsehen. Der Bund zahlt bereits Abschläge im Vorgriff auf die noch gesetzlich umzusetzende Übertragung der Tarifsteigerungen auf Besoldung und Versorgung. Deshalb können tatsächlich ausgezahlte Versorgungsbezüge inzwischen über den Beträgen liegen, die sich aus der weiterhin veröffentlichten gesetzlichen Tabelle ab März 2024 ergeben.

Der dbb weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Zahlungen unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung stehen.

Fünf Dienstjahre allein garantieren noch keine Pension

§ 4 BeamtVG verlangt für einen normalen Ruhegehaltsanspruch grundsätzlich mindestens fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit. Eine Ausnahme gilt insbesondere bei einer dienstbedingten Dienstunfähigkeit.

Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Eintritt in den Ruhestand. Wer das Beamtenverhältnis freiwillig verlässt, befindet sich nicht automatisch im Ruhestand und kann je nach Fall anderen Regeln wie Nachversicherung oder Altersgeld unterliegen.

Mindestversorgung kann bei früher Dienstunfähigkeit besonders wichtig werden

Die Regel schützt also Beamte, die nur eine kurze ruhegehaltfähige Dienstzeit erreichen und dennoch mit einem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch in den Ruhestand treten. Dazu können Beamte gehören, die wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit deutlich vor der regulären Altersgrenze ausscheiden.

Das Gesetz berücksichtigt bei Dienstunfähigkeit besondere Regeln. Erfüllt ein Beamter die fünfjährige Dienstzeit nicht, kann trotzdem ein Ruhegehaltsanspruch entstehen, wenn Krankheit, Verwundung oder eine andere Beschädigung im Zusammenhang mit dem Dienst zur Dienstunfähigkeit geführt hat.

Die Mindestpension ist nicht automatisch der Nettobetrag

Von einer Beamtenpension können insbesondere Einkommensteuer sowie Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Wie viel tatsächlich auf dem Konto bleibt, hängt deshalb von der persönlichen Situation ab.

Auch Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften können die ausgezahlte Versorgung verändern. Der Zoll weist als zuständige Bundesverwaltung ausdrücklich darauf hin, dass die Mindestversorgung durch solche Vorschriften im Einzelfall unterschritten werden kann.

Eine zusätzliche gesetzliche Rente kann die Beamtenpension verändern

Manche Beamte haben vor ihrer Verbeamtung viele Jahre als Arbeitnehmer gearbeitet und daraus zusätzlich einen Anspruch auf gesetzliche Rente erworben. Dann addiert der Staat beide Leistungen nicht immer unbegrenzt.

§ 55 BeamtVG enthält Höchstgrenzen für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und gesetzlichen Renten. Für Bezieher einer Mindestversorgung enthält § 14 Abs. 5 zusätzlich eine besondere Regel. Je nach Höhe der eigenen erdienten Pension und der zusätzlichen Rente kann deshalb ein Teil der Mindestversorgung ruhen.

Ein Beamter mit einer kleinen selbst erdienten Pension und einer hohen gesetzlichen Rente erhält daher nicht zwangsläufig die volle Mindestpension zusätzlich zur ungekürzten gesetzlichen Rente.

Die Bundesländer haben eigene Regeln

Das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes gilt unmittelbar für Bundesbeamte und Bundesrichter. Seit der Föderalismusreform regeln die Länder die Versorgung ihrer Beamten selbst.

Viele Länder kennen ebenfalls eine Mindestversorgung, haben die Berechnung aber teilweise anders ausgestaltet. Der dbb weist darauf hin, dass Länder wegen veränderter Besoldungsstrukturen andere Besoldungsgruppen oder Prozentsätze als Bezugsgröße verwenden können. Wer als Lehrer, Polizist oder Verwaltungsbeamter eines Landes arbeitet, sollte deshalb das jeweilige Landesbeamtenversorgungsgesetz prüfen.

Pensionen liegen im Durchschnitt deutlich über der Mindestversorgung

Die Mindestversorgung stellt lediglich die Untergrenze dar. Die meisten langjährig beschäftigten Beamten erreichen eine höhere Pension. Nach den aktuellsten Zahlen des Statistischen Bundesamts erhielten Pensionärinnen und Pensionäre des öffentlichen Dienstes im Januar 2025 durchschnittlich 3.416 Euro Ruhegehalt brutto im Monat.

Bei Bundesbeamten und Bundesrichtern lag der Durchschnitt sogar bei 3.633 Euro. Diese Durchschnittswerte sagen allerdings wenig über einzelne Versorgungsansprüche aus, weil Besoldungsgruppe, Dienstzeit, Teilzeitphasen und andere Faktoren die Höhe erheblich beeinflussen.

FAQ: Drei wichtige Fragen zur Mindestpension Bekommt jeder Beamte mindestens rund 2.000 Euro Pension?

Nein. Es müssen zunächst die Voraussetzungen für einen beamtenrechtlichen Ruhegehaltsanspruch vorliegen. Außerdem können Anrechnungs- und Ruhensvorschriften den Auszahlungsbetrag verändern.

Reichen fünf Jahre als Beamter für die Mindestpension?

Fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre erfüllen grundsätzlich die Wartezeit. Der Beamte muss aber auch tatsächlich mit Versorgungsanspruch in den Ruhestand treten. Eine freiwillige Kündigung löst keine sofortige Mindestpension aus.

Gilt die gleiche Mindestpension in allen Bundesländern?

Nein. Die Länder besitzen eigene Versorgungsgesetze und können die Mindestversorgung anders berechnen. Die dargestellte Formel gilt für die Beamtenversorgung des Bundes.

Quellenverzeichnis

Gesetze im Internet: § 4 BeamtVG – Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 14 BeamtVG – Höhe des Ruhegehalts und Mindestversorgung. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 55 BeamtVG – Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz – Bundesbesoldungstabelle. (Gesetze im Internet)
dbb beamtenbund und tarifunion: Mindestversorgung. (DBB)
dbb beamtenbund und tarifunion: FAQ zur Übertragung der Einkommensrunde 2025/2026 auf Bundesbeamte und Versorgungsempfänger. (DBB)
Statistisches Bundesamt: Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes, durchschnittliches Ruhegehalt im Januar 2025. (Destatis)
Zoll: Ermittlung des Ruhegehalts und Hinweise zur Mindestversorgung.
t-online: „Mindestpension für Beamte: Wie hoch ist sie?“, aktualisiert am 6. November 2025.

Stand: August 2026.

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Rentner aufgepasst: Neue Pflicht für Autofahrer kommt in Deutschland

Neue Sicherheitstechnik wird für Autofahrer in Deutschland immer stärker vorgeschrieben. Gerade Rentner, die einen Neuwagen kaufen oder ihr bisheriges Fahrzeug ersetzen möchten, stoßen deshalb auf Assistenzsysteme, die sich teilweise nicht dauerhaft abschalten lassen.

Die neue Pflicht betrifft vor allem neu zugelassene Autos

Hinter den Änderungen steht die EU-Verordnung 2019/2144 zur allgemeinen Fahrzeugsicherheit. Sie schreibt schrittweise immer mehr technische Sicherheitssysteme für neue Fahrzeuge vor.

Bereits seit dem 7. Juli 2024 dürfen neue Pkw grundsätzlich nur noch zugelassen werden, wenn sie verschiedene vorgeschriebene Sicherheitssysteme besitzen. Dazu gehören unter anderem der intelligente Geschwindigkeitsassistent ISA, ein Müdigkeitswarner, ein Rückfahrassistent, das Notbremslicht und ein Ereignisdatenspeicher, häufig als Blackbox bezeichnet.

Für Autofahrer mit einem bereits zugelassenen älteren Auto bedeutet das Entwarnung. Eine allgemeine Nachrüstpflicht besteht nicht.

Wer sich über weitere Änderungen für ältere Autofahrer informieren möchte, findet bei Gegen-Hartz auch einen Überblick zu den Kfz-Regeln für Rentner im Jahr 2026.

Seit Juli 2026 gelten nochmals strengere Vorgaben

Am 7. Juli 2026 wurde die nächste Stufe der europäischen Sicherheitsvorgaben wirksam. Bei neuen Pkw und leichten Nutzfahrzeugen kommen weitere Anforderungen hinzu.

Dazu gehört ein weiterentwickelter Notbremsassistent, der insbesondere Fußgänger und Radfahrer erkennen und bei drohenden Zusammenstößen automatisch bremsen kann. Ebenfalls vorgeschrieben ist bei entsprechenden neuen Fahrzeugen ein Warnsystem, das nachlassende Konzentration oder Ablenkung des Fahrers erkennen soll.

Auch die Anforderungen an den Schutz von Fußgängern wurden erweitert. Zusätzlich wurden die Vorschriften für Notfall-Spurhalteassistenten auf weitere Fahrzeuge ausgedehnt.

Für Rentner, die 2026 ein neues Auto kaufen, bedeutet das: Viele Funktionen, die früher als teure Sonderausstattung angeboten wurden, gehören inzwischen zur vorgeschriebenen Sicherheitsausstattung.

Diese Termine sind für Autofahrer wichtig Zeitpunkt Änderung Betroffene Fahrzeuge Nachrüstung älterer Autos? 7. Juli 2024 ISA, Müdigkeitswarner, Rückfahrassistent, Notbremslicht, Blackbox und weitere Systeme neu zugelassene Pkw und bestimmte leichte Nutzfahrzeuge Nein 7. Juli 2026 zusätzliche Notbrems- und Ablenkungswarnsysteme sowie weitere Schutzvorgaben entsprechende neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Nein 29. November 2026 Euro 7 startet zunächst für neue Fahrzeugtypen neu entwickelte Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Nein 1. Januar 2027 Next-Generation-eCall wird für neue Pkw-Zulassungen vorgeschrieben neu zugelassene Pkw und leichte Transporter Nein

Die Termine zeigen auch, warum die Formulierung „Pflicht für alle Autofahrer“ schnell missverstanden werden kann. Die Vorschriften beziehen sich überwiegend auf die technische Ausstattung neuer Fahrzeuge und nicht darauf, dass Millionen Besitzer bestehender Autos sofort etwas umbauen lassen müssen.

Der Geschwindigkeitsassistent ISA kann Autofahrer überraschen

Besonders häufig fällt Neuwagenfahrern der intelligente Geschwindigkeitsassistent auf. Das System erkennt Tempolimits und weist den Fahrer darauf hin, wenn die zulässige Geschwindigkeit überschritten wird.

Je nach Fahrzeug kann das durch ein optisches, akustisches oder haptisches Signal geschehen. Die EU-Vorgaben lassen außerdem eine Rückmeldung über das Gaspedal zu.

Der Fahrer behält trotzdem die Entscheidung über die Geschwindigkeit und kann das System deaktivieren. Allerdings sieht die EU-Verordnung vor, dass ISA beim nächsten Einschalten beziehungsweise Starten des Fahrzeugs wieder im normalen Betriebsmodus arbeitet.

Gerade ältere Autofahrer können diese wiederkehrenden Hinweise zunächst als störend empfinden. Deshalb lohnt es sich beim Kauf eines neuen Autos, sich die Bedienung der Assistenzsysteme ausführlich erklären zu lassen.

Die Blackbox im Auto ist bereits Pflicht

Auch der sogenannte Event Data Recorder sorgt immer wieder für Verunsicherung. Seit dem 7. Juli 2024 ist ein solcher Ereignisdatenspeicher für neue Pkw der Klasse M1 und leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 vorgeschrieben.

Das System speichert bei einem Unfall für einen kurzen Zeitraum technische Fahrzeugdaten. Dazu können Geschwindigkeit, Bremsvorgänge, Lenkwinkel oder die Aktivierung von Sicherheitssystemen gehören.

Die EU schreibt dabei Schutzvorgaben für die gespeicherten Daten vor. Die vollständige Fahrzeug-Identifikationsnummer oder andere Angaben, mit denen unmittelbar der Besitzer identifiziert werden könnte, dürfen nicht einfach im Ereignisdatensatz gespeichert werden.

Bei schweren Unfällen können solche Informationen bei der Rekonstruktion des Geschehens helfen. Eine permanente Videoüberwachung des Fahrers ist mit dem Event Data Recorder nicht verbunden.

Keine Pflicht zum Alkoholtest vor jeder Fahrt

Ein weiterer Punkt führt regelmäßig zu Missverständnissen. Neue Fahrzeuge benötigen bereits seit Juli 2024 eine standardisierte Vorbereitung für den Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Autofahrer vor dem Motorstart in ein Alkoholmessgerät pusten muss. Vorgeschrieben ist zunächst lediglich eine technische Schnittstelle, über die ein entsprechendes Gerät bei Bedarf nachgerüstet werden könnte.

Eine generell vorgeschriebene Alkohol-Wegfahrsperre für sämtliche privaten Autofahrer gibt es damit nicht. Wer ein neues Fahrzeug übernimmt, muss wegen dieser Vorschrift also kein Atemalkoholgerät benutzen.

Ab Januar 2027 folgt die nächste Neuwagen-Pflicht

Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2026 müssen neu entwickelte Fahrzeugtypen bereits mit dem sogenannten Next-Generation-eCall ausgerüstet werden.

Ab dem 1. Januar 2027 wird die Regel deutlich breiter. Dann dürfen neue Pkw und leichte Transporter grundsätzlich nicht mehr erstmals zugelassen werden, wenn ihnen das neue eCall-System fehlt.

Das System nutzt moderne Mobilfunknetze wie 4G/LTE und 5G. Bei einem schweren Unfall kann automatisch ein Notruf ausgelöst und die Rettungsleitstelle über den Unfall informiert werden.

Auch hier müssen Besitzer eines älteren Autos nicht zum Nachrüsten in die Werkstatt fahren. Die Vorgabe betrifft neue Fahrzeuge.

Für Rentner ist eine andere Frist derzeit oft viel dringender

Während bei den Assistenzsystemen für ältere Fahrzeuge normalerweise nichts getan werden muss, kann beim Führerschein durchaus Handlungsbedarf bestehen. Der nächste Termin beim verpflichtenden Führerscheinumtausch ist der 19. Januar 2027.

Betroffen sind grundsätzlich Kartenführerscheine, die in den Jahren 2002 bis 2004 ausgestellt wurden. Für Menschen, die vor 1953 geboren wurden, gilt allerdings eine Sonderregelung: Sie haben unabhängig vom Ausstellungsjahr ihres Führerscheins grundsätzlich bis zum 19. Januar 2033 Zeit.

Mehr dazu lesen Sie im Gegen-Hartz-Beitrag „Rentner aufgepasst: Millionen Führerscheine laufen in 5 Monaten ab“.

Auch die Hauptuntersuchung sollte nicht aus dem Blick geraten. Welche Regeln dabei wichtig sind, erläutert der Beitrag zu den TÜV-Änderungen für Autofahrer 2026.

Müssen Rentner wegen ihres Alters bald zum Gesundheitscheck?

Nein. Die neue EU-Führerscheinrichtlinie schreibt Deutschland keinen pauschalen Gesundheitstest für alle Autofahrer ab 70 Jahren vor.

Bei Ausstellung und späterer Erneuerung von Führerscheinen sollen gesundheitliche Voraussetzungen künftig stärker berücksichtigt werden. Für Pkw- und Motorradführerscheine können die Mitgliedstaaten jedoch statt einer ärztlichen Untersuchung beispielsweise eine Selbsteinschätzung oder ein anderes nationales Verfahren vorsehen.

Deutschland muss die meisten Vorgaben der neuen EU-Führerscheinrichtlinie bis zum 26. November 2028 in nationales Recht übertragen; angewendet werden sie überwiegend ab dem 26. November 2029. Wie Deutschland die gesundheitliche Prüfung bei normalen Pkw-Führerscheinen konkret ausgestaltet, ist im August 2026 noch nicht abschließend festgelegt.

Ein automatischer Führerscheinverlust wegen eines bestimmten Geburtstags besteht daher nicht. Unter bestimmten Umständen kann die Fahrerlaubnisbehörde allerdings bereits nach geltendem Recht tätig werden, wenn konkrete Zweifel an der Fahreignung bestehen, wie Gegen-Hartz im Beitrag „Senioren kann auch der Führerschein abgenommen werden“erläutert.

Praxisbeispiel: Herr Schneider kauft mit 72 Jahren einen Neuwagen

Herr Schneider ist 72 Jahre alt und fährt bislang einen Pkw aus dem Jahr 2015. Wegen der neuen Assistenzvorgaben muss er an seinem bisherigen Fahrzeug weder eine Blackbox noch einen intelligenten Geschwindigkeitsassistenten nachrüsten.

Im Oktober 2026 entscheidet er sich jedoch für einen Neuwagen. Dieser verfügt unter anderem über ISA, Müdigkeits- und Ablenkungswarnung, einen Ereignisdatenspeicher sowie moderne Notbremsfunktionen.

Herr Schneider bemerkt bei den ersten Fahrten, dass der Geschwindigkeitsassistent ihn regelmäßig auf Tempolimits hinweist. Er lässt sich deshalb vom Autohaus zeigen, wie sich die Warnungen bedienen lassen und welche Einstellungen nach einem Neustart automatisch wieder aktiviert werden.

Für seinen alten Wagen hätte es diese Verpflichtung nicht gegeben. Entscheidend ist also nicht sein Alter, sondern ob es sich um ein Fahrzeug handelt, für das die neuen Zulassungsvorschriften gelten.

Fragen und Antworten zur neuen Autofahrer-Pflicht 1. Müssen jetzt alle Autofahrer ihr Fahrzeug nachrüsten?

Nein. Die neuen Sicherheitsvorgaben gelten überwiegend für neu zugelassene Fahrzeuge beziehungsweise zunächst für neue Fahrzeugtypen. Bereits zugelassene ältere Pkw müssen grundsätzlich nicht nachträglich mit den Systemen ausgestattet werden.

2. Muss jeder Neuwagen eine Blackbox haben?

Für neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge der betreffenden Klassen ist der Event Data Recorder bereits seit dem 7. Juli 2024 vorgeschrieben. Er zeichnet bei bestimmten Unfallereignissen technische Fahrzeugdaten über einen begrenzten Zeitraum auf.

3. Kann der Geschwindigkeitsassistent ausgeschaltet werden?

Ja. ISA kann vom Fahrer deaktiviert werden, allerdings sieht die EU-Vorgabe vor, dass das System beim nächsten Fahrzeugstart wieder im normalen Betriebsmodus arbeitet.

4. Müssen Rentner künftig automatisch einen Gesundheitstest machen?

Eine pauschale Untersuchungspflicht allein wegen des Alters besteht in Deutschland derzeit nicht. Auch die neue EU-Führerscheinrichtlinie schreibt keinen automatischen Gesundheitscheck für sämtliche Fahrer ab 70 Jahren vor.

5. Was ändert sich am 1. Januar 2027?

Ab diesem Zeitpunkt wird das Next-Generation-eCall für neu zugelassene Pkw und leichte Transporter vorgeschrieben. Bestehende ältere Fahrzeuge müssen deswegen nicht allgemein nachgerüstet werden.

6. Was sollten Rentner jetzt überprüfen?

Wer einen älteren Wagen besitzt, sollte vor allem seine persönlichen Fristen für Hauptuntersuchung und Führerscheinumtausch prüfen. Beim Kauf eines Neuwagens lohnt es sich zusätzlich, sich die inzwischen vorgeschriebenen Assistenzsysteme genau erklären zu lassen.

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Sozialgericht kürzt willkürlich – Verfassungsgericht greift ein

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts Mainz aufgehoben. Der Kläger sollte trotz erfolgreicher Beendigung seines Verfahrens nur die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten erstattet bekommen.

Die Verfassungsrichter bewerteten diese Entscheidung als objektiv nicht nachvollziehbar. Sie verletzte den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das Verfahren muss nun erneut vom Sozialgericht geprüft werden.

Wichtig ist: Das Bundesverfassungsgericht hat dem Kläger nicht unmittelbar eine vollständige Kostenerstattung zugesprochen. Das Sozialgericht Mainz muss über die Kosten neu entscheiden.

Kläger wehrte sich gegen Einstellung seiner Leistungen

Der Kläger hatte sich vor dem Sozialgericht Mainz gegen die Einstellung seiner Leistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Asylbewerberleistungsgesetz gewandt. Vertreten wurde er von Rechtsanwalt Sven Adam.

Nachdem der beklagte Leistungsträger den Anspruch anerkannt und der Kläger dieses Anerkenntnis angenommen hatte, war das Hauptsacheverfahren erledigt. Offen blieb jedoch die Frage, wer die außergerichtlichen Kosten übernehmen musste.

Parallel lief ein weiteres Verfahren eines anderen Klägers. Dieser wurde vom selben Rechtsanwalt vertreten und wandte sich ebenfalls gegen einen Leistungsausschluss nach derselben Vorschrift. Die zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen und Lebenssachverhalte waren jedoch individuell.

Sozialgericht sprach nur die Hälfte der Kosten zu

Das Sozialgericht Mainz entschied mit Beschluss vom 15. Dezember 2025, dass der Beklagte den Klägern in beiden Verfahren jeweils nur die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten erstatten müsse.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hätten die beiden Klagen gemeinsam erhoben werden können. Sie hätten im Wesentlichen dasselbe Ziel verfolgt, seien ähnlich begründet worden und hätten in einem zeitlichen Zusammenhang gestanden. Eine gemeinsame Klage hätte nach Ansicht des Gerichts die Kosten reduziert.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 berichtigte das Sozialgericht das Rubrum und nahm den zweiten Kläger zusätzlich auf. Eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieben erfolglos.

Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2026 – 1 BvR 349/26 stellte das Gericht fest, dass die Kostenentscheidung gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt.

Die vom Sozialgericht vorgenommene Kostenaufteilung war nach Auffassung der Verfassungsrichter unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen.

Wann eine Gerichtsentscheidung willkürlich ist

Nicht jeder Rechtsfehler eines Gerichts ist zugleich ein Verfassungsverstoß. Von objektiver Willkür ist erst auszugehen, wenn eine Entscheidung rechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist.

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Gericht eine offensichtlich einschlägige Vorschrift nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet.

Ein schuldhaftes Verhalten des Richters ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend sind allein objektive Kriterien.

Getrennte Kläger durften getrennte Klagen erheben

Nach § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz können mehrere Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen miteinander verbunden werden:

Das Gericht kann gemäß § 113 Abs. 1 SGG durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllt.

Dass sich zwei Kläger gegen denselben Beklagten wenden und sich dabei auf dieselbe Rechtsgrundlage berufen, reicht für eine Verbindung der Verfahren nicht aus. Entscheidend sind die zugrunde liegenden Lebenssachverhalte.

Im vorliegenden Fall beruhten die Leistungsansprüche auf jeweils individuellen Entscheidungen in den Asylverfahren der beiden Kläger. Die Kläger standen weder in einer Rechtsgemeinschaft noch waren sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt.

Auch der Umstand, dass beide Fälle möglicherweise ähnlich gelagert waren, genügte nicht. Der erforderliche innere sachliche Zusammenhang fehlte.

Nachträgliche Verbindung durfte Kosten nicht verändern

Hinzu kam ein weiterer entscheidender Punkt: Die Verfahren waren bereits durch die angenommenen Anerkenntnisse beendet.

Für die Kostenentscheidung war deshalb grundsätzlich der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich noch um zwei getrennte Verfahren.

Eine allenfalls erst im Kostenbeschluss vorgenommene Verbindung durfte die bereits entstandene Kostensituation nicht nachträglich zulasten des Klägers verändern.

Sozialgericht muss erneut über Kosten entscheiden

Das Bundesverfassungsgericht hob den Kostenbeschluss auf, soweit er den erfolgreichen Beschwerdeführer betraf. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Mainz zurückverwiesen.

Das Land Rheinland-Pfalz muss dem Beschwerdeführer außerdem die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erstatten.

Für den anderen Kläger bleibt die vom Sozialgericht festgesetzte Kostenquote dagegen bestehen. Dessen Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 145/26 wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Was die Entscheidung für andere Kläger bedeutet

Sozialgerichte dürfen eine Kostenerstattung nicht allein mit dem Argument kürzen, mehrere Kläger hätten wegen einer ähnlichen Rechtsfrage gemeinsam klagen können.

Entscheidend bleibt, ob tatsächlich ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen besteht. Individuelle Verwaltungsentscheidungen und unterschiedliche Lebenssachverhalte sprechen regelmäßig gegen eine gemeinsame Klage.

Wer eine vergleichbar begründete Kostenentscheidung erhält, sollte deshalb prüfen lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verbindung der Verfahren tatsächlich vorlagen. Da mögliche Rechtsbehelfe von Verfahrensstand und Fristen abhängen, sollte die Prüfung zeitnah erfolgen.

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Getrennt gelebt und trotzdem Witwenrente

Getrennt gelebt und dennoch Witwenrente: Die Trennung allein beseitigt den Anspruch nicht

Viele Ehepaare leben bereits lange getrennt, ohne sich scheiden zu lassen. Stirbt einer der beiden Ehepartner, stellt sich deshalb häufig die Frage, ob der getrennt lebende Hinterbliebene überhaupt noch Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat.

Die Antwort fällt überraschend eindeutig aus: Eine Trennung beendet den Anspruch auf eine Witwenrente grundsätzlich nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat dies am 15. Januar 2026 noch einmal ausdrücklich klargestellt.

Entscheidend ist zunächst der rechtliche Familienstand am Todestag. Bestand die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch und war sie weder rechtskräftig geschieden noch aufgehoben, kann trotz jahrelanger räumlicher und persönlicher Trennung eine Witwen- oder Witwerrente beansprucht werden.

Getrennte Wohnungen ändern den Familienstand nicht

Eine Trennung bedeutet rechtlich etwas anderes als eine Scheidung. Ehepartner können getrennte Wohnungen haben, getrennte Konten führen und seit Jahren keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und trotzdem weiterhin miteinander verheiratet sein.

Genau darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hin. Ob die Ehepartner bis zum Tod tatsächlich zusammenlebten oder bereits getrennt waren, ist für den grundsätzlichen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente unerheblich.

Das gilt auch dann, wenn das Paar bereits dauerhaft getrennt lebte und eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht geplant war. Eine Ehe endet nicht dadurch, dass ein Ehepartner auszieht oder beide erklären, künftig getrennte Wege gehen zu wollen.

Erst eine rechtskräftige Scheidung beendet die Ehe

Für die Hinterbliebenenrente ist deshalb der Zeitpunkt der Scheidung besonders wichtig. Nach § 1564 BGB wird eine Ehe durch eine gerichtliche Entscheidung geschieden und erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung aufgelöst.

Ein eingereichter Scheidungsantrag beendet die Ehe somit noch nicht. Auch ein bereits laufendes Scheidungsverfahren macht aus den Beteiligten noch keine geschiedenen Ehepartner.

Stirbt ein Ehepartner während des Scheidungsverfahrens, bevor die Scheidung rechtskräftig geworden ist, bestand die Ehe zum Todeszeitpunkt weiterhin. Damit kann grundsätzlich ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente bestehen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das unterscheidet die Rentenversicherung erheblich von manchen anderen Rechtsgebieten. Beim gesetzlichen Erbrecht kann das Ergebnis beispielsweise anders ausfallen.

Witwenrente und Erbrecht dürfen nicht verwechselt werden

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Witwenrente und gesetzlichem Erbrecht. Die Tatsache, dass ein getrennt lebender Ehepartner noch eine Witwenrente erhalten kann, bedeutet nicht automatisch, dass er auch gesetzlicher Erbe wird.

Nach § 1933 BGB kann das gesetzliche Ehegattenerbrecht bereits ausgeschlossen sein, wenn beim Tod die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Eine solche Vorschrift gibt es für die gewöhnliche Witwenrente nach § 46 SGB VI nicht in gleicher Weise.

Deshalb kann eine ungewöhnliche Situation entstehen: Eine getrennt lebende Ehefrau kann unter bestimmten Voraussetzungen keinen gesetzlichen Erbanspruch mehr besitzen, aber trotzdem Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

Betroffene sollten beide Fragen deshalb getrennt prüfen lassen. Entscheidungen über Erbschaft und Hinterbliebenenrente beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften.

Diese Voraussetzungen müssen für die Witwenrente trotzdem erfüllt sein

Die bestehende Ehe allein garantiert noch keine Zahlung. § 46 SGB VI verlangt weitere Voraussetzungen für eine kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrente.

Der verstorbene Ehepartner muss grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Diese Voraussetzung kann unter anderem entfallen oder vorzeitig erfüllt sein, wenn besondere gesetzliche Tatbestände vorliegen oder der Verstorbene bereits eine eigene gesetzliche Rente bezogen hat.

Außerdem darf der hinterbliebene Ehepartner nach dem Todesfall nicht erneut geheiratet haben, wenn die Witwen- oder Witwerrente weitergezahlt werden soll. Bei einer späteren Wiederheirat endet eine bereits laufende Hinterbliebenenrente grundsätzlich.

Einen ausführlichen Überblick zu den geltenden Voraussetzungen finden Betroffene auch im Gegen-Hartz-Ratgeber zu den Regeln bei der Witwenrente 2026.

Das Trennungsjahr ist für die Witwenrente kein Ausschlussgrund

Besonders häufig entstehen Missverständnisse während des sogenannten Trennungsjahres. Ehepartner müssen vor einer gewöhnlichen einvernehmlichen Scheidung grundsätzlich eine gewisse Zeit getrennt gelebt haben, doch diese Trennung beendet den Status als Ehegatte nicht.

Stirbt einer der Ehepartner beispielsweise zehn Monate nach der Trennung und wurde noch keine rechtskräftige Scheidung ausgesprochen, besteht die Ehe weiterhin. Eine Ablehnung der Witwenrente allein mit der Begründung, dass das Paar bereits getrennt gelebt habe, wäre daher nicht mit der von der Rentenversicherung beschriebenen Rechtslage vereinbar.

Dasselbe gilt grundsätzlich bei einer mehrjährigen Trennung. Es gibt keine Vorschrift, nach der eine Ehe allein durch eine bestimmte Dauer des Getrenntlebens automatisch beendet würde.

Selbst ein laufendes Scheidungsverfahren beseitigt den Rentenanspruch nicht automatisch

Noch interessanter wird die Situation, wenn bereits ein Scheidungsantrag gestellt wurde. Auch dadurch wird die Ehe noch nicht aufgelöst.

Nach § 1564 BGB kommt es auf die Rechtskraft der gerichtlichen Scheidungsentscheidung an. Stirbt ein Ehepartner vorher, besteht der Familienstand „verheiratet“ grundsätzlich bis zum Tod fort.

Für Betroffene kann deshalb schon ein Unterschied von wenigen Tagen erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. War die Scheidung beim Tod noch nicht rechtskräftig, kann eine Witwenrente möglich sein; war sie bereits rechtskräftig, besteht der gewöhnliche Anspruch als Witwe oder Witwer grundsätzlich nicht mehr.

Die Unterschiede auf einen Blick Situation beim Tod des Ehepartners Gewöhnliche Witwenrente grundsätzlich möglich? Ehepartner leben zusammen Ja, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind Ehepartner leben getrennt Ja Ehepartner leben seit mehreren Jahren getrennt Ja Scheidungsantrag wurde gestellt Grundsätzlich ja, solange die Ehe noch besteht Scheidungsbeschluss ist noch nicht rechtskräftig Grundsätzlich ja Scheidung ist bereits rechtskräftig Grundsätzlich nein Paar war nur verlobt Nein Paar lebte unverheiratet zusammen Grundsätzlich nein

Die Tabelle zeigt, warum allein der gemeinsame Wohnsitz wenig über einen Rentenanspruch aussagt. Relevant ist vor allem, ob am Todestag rechtlich noch eine Ehe oder eine entsprechend geschützte Lebenspartnerschaft bestand.

Nach der Scheidung gelten andere Regeln

Ist eine Scheidung bereits rechtskräftig geworden, besteht grundsätzlich kein gewöhnlicher Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente mehr. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass nach einer Scheidung im Regelfall keine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des früheren Ehepartners gezahlt wird.

Es existieren allerdings historische Sonderregelungen. Diese können beispielsweise für bestimmte Ehen relevant sein, die bereits vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden.

Dabei müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden, etwa hinsichtlich eines früheren Unterhaltsanspruchs und einer späteren Wiederheirat. Für heutige Scheidungen helfen diese Sondervorschriften normalerweise nicht.

Auch die Dauer der Ehe muss geprüft werden

Bei neueren Ehen muss zusätzlich die sogenannte Einjahresregel beachtet werden. Wurde die Ehe ab dem 1. Januar 2002 geschlossen und bestand sie beim Tod weniger als ein Jahr, wird grundsätzlich vermutet, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt hat.

Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Ein klassisches Beispiel ist ein unerwarteter Unfalltod, bei dem nichts darauf hindeutet, dass die Ehe hauptsächlich zur Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen wurde.

Für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, enthält § 242a SGB VI eine günstigere Übergangsregelung. Danach kann ein Anspruch auch bestehen, wenn die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert hatte.

Die Dauer des Getrenntlebens ist hiervon wiederum zu unterscheiden. Eine zwanzigjährige Ehe wird beispielsweise nicht zu einer „kurzen Ehe“, nur weil die Ehepartner während der letzten beiden Jahre getrennte Wohnungen hatten.

Kleine oder große Witwenrente hängt von weiteren Umständen ab

Besteht der Anspruch grundsätzlich, stellt sich anschließend die Frage nach der Art der Hinterbliebenenrente. Bei der kleinen Witwenrente beträgt der Rentenartfaktor grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner bezogen hat oder hätte beziehen können.

Die große Witwenrente beträgt nach dem neueren Recht grundsätzlich 55 Prozent. Unter bestimmten Voraussetzungen des älteren Hinterbliebenenrechts sind weiterhin 60 Prozent möglich.

Für Todesfälle im Jahr 2026 kann die große Witwenrente unter anderem ab einem Alter von 46 Jahren und sechs Monaten gezahlt werden. Sie kann bereits vorher in Betracht kommen, wenn der Hinterbliebene erwerbsgemindert ist oder ein entsprechend berücksichtigungsfähiges Kind erzieht.

Weitere Einzelheiten zur Berechnung zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag Wie hoch ist die Witwenrente 2026?.

Das Sterbevierteljahr gilt auch bei vorheriger Trennung

Auch getrennt lebende Ehepartner können grundsätzlich vom sogenannten Sterbevierteljahr profitieren. Dabei handelt es sich um die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat.

In dieser Zeit wird die Hinterbliebenenrente grundsätzlich in Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen berechnet. Eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers wird während dieses Zeitraums nicht angerechnet.

Es gibt keine zusätzliche Voraussetzung, wonach die Ehepartner unmittelbar vor dem Tod einen gemeinsamen Haushalt geführt haben müssten. Auch hier kommt es darauf an, dass der Status als Ehegatte zum Todeszeitpunkt noch bestand.

Eigenes Einkommen kann die Witwenrente anschließend verringern

Nach dem Sterbevierteljahr kann eigenes Einkommen des Hinterbliebenen berücksichtigt werden. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro des von der Rentenversicherung errechneten Nettoeinkommens.

Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro. Vom Einkommen oberhalb des jeweiligen Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Die vorherige Trennung verändert auch diese Berechnung nicht. Ob die Ehepartner zuletzt gemeinsam oder in unterschiedlichen Wohnungen lebten, beeinflusst den Freibetrag nicht.

Ausführliche Berechnungsbeispiele finden sich im Gegen-Hartz-Beitrag zum neuen Freibetrag bei der Witwenrente seit Juli 2026.

Unterhaltszahlungen zwischen den getrennten Ehepartnern sind nicht Voraussetzung

Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft den Trennungsunterhalt. Für die normale Witwenrente eines beim Tod noch verheirateten Ehepartners kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Verstorbene zuletzt Trennungsunterhalt gezahlt hat.

Auch eine vollständig wirtschaftliche Trennung schließt den Rentenanspruch nicht automatisch aus. Das unterscheidet solche Fälle beispielsweise von einigen historischen Regelungen für bereits vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehepartner, bei denen Unterhaltsfragen durchaus Bedeutung haben können.

Betroffene sollten deshalb nicht vorschnell auf einen Antrag verzichten, nur weil seit Jahren keine gegenseitigen Zahlungen mehr stattgefunden haben.

Auch jahrelanger Kontaktabbruch ändert daran grundsätzlich nichts

In der Praxis gibt es Ehepaare, die nach einer Trennung über Jahre kaum noch miteinander gesprochen haben. Manche wissen nicht einmal genau, wo der andere Ehepartner zuletzt gewohnt hat.

Auch ein solcher Kontaktabbruch führt nicht von selbst zur Auflösung der Ehe. Solange keine rechtskräftige Scheidung oder sonstige rechtswirksame Aufhebung erfolgt ist, bleibt der familienrechtliche Status grundsätzlich bestehen.

Genau deshalb sollten Angehörige nach einem Todesfall zunächst prüfen, welchen Familienstand die verstorbene Person offiziell hatte. Aussagen wie „die waren doch schon längst getrennt“ reichen für die Beurteilung eines Anspruchs nicht aus.

Witwenrente muss beantragt werden

Die Witwenrente wird nicht allein deshalb dauerhaft ausgezahlt, weil ein Anspruch besteht. Hinterbliebene müssen einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.

Bei Hinterbliebenenrenten besteht eine besondere Regel zur rückwirkenden Zahlung. Wird der Antrag mehr als zwölf Monate nach dem Sterbedatum gestellt, kann die Rente grundsätzlich nur noch für zwölf Kalendermonate rückwirkend geleistet werden.

Deshalb sollten auch getrennt lebende Ehepartner den Rentenanspruch möglichst früh prüfen. Wer fälschlicherweise davon ausgeht, wegen der Trennung keinen Anspruch zu haben, kann andernfalls Geld verlieren.

Warum getrennt lebende Ehepartner besonders häufig keinen Antrag stellen

Viele Betroffene setzen „getrennt“ im Alltag mit „nicht mehr verheiratet“ gleich. Rentenrechtlich besteht jedoch ein erheblicher Unterschied.

Ein Auszug, eine Ummeldung, ein neues Konto oder sogar eine neue Partnerschaft lösen die bestehende Ehe nicht auf. Erst die rechtliche Beendigung der Ehe verändert den Status als Ehepartner.

Gerade nach langen Trennungszeiten sollte deshalb nicht allein nach dem persönlichen Verhältnis gefragt werden. Für die Rentenversicherung ist zunächst der rechtliche Zustand am Todestag ausschlaggebend.

Beispiel aus der Praxis

Sabine und Thomas haben 2008 geheiratet. Seit 2022 leben sie getrennt, haben unterschiedliche Wohnungen und führen ihre Finanzen vollständig unabhängig voneinander.

Thomas reicht Anfang 2026 die Scheidung ein, doch bevor das Familiengericht die Ehe rechtskräftig scheidet, stirbt er im September 2026. Sabine ist zu diesem Zeitpunkt weiterhin rechtlich mit Thomas verheiratet.

Die jahrelange Trennung und das bereits eingeleitete Scheidungsverfahren beseitigen ihren Anspruch nicht automatisch. Erfüllt Thomas die rentenrechtlichen Voraussetzungen und liegen auch bei Sabine die Bedingungen für eine Hinterbliebenenrente vor, kann sie Witwenrente beantragen.

Wäre die Scheidung dagegen bereits vor seinem Tod rechtskräftig geworden, bestünde grundsätzlich kein gewöhnlicher Anspruch mehr. Genau dieser Zeitpunkt kann deshalb über Zahlungen entscheiden, die sich über viele Jahre auf erhebliche Beträge summieren.

Fazit: Getrennt ist nicht geschieden

Wer beim Tod seines Ehepartners getrennt lebt, sollte einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente keinesfalls allein wegen der Trennung ausschließen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellt ausdrücklich klar, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die Ehepartner zusammen oder getrennt lebten.

Ausschlaggebend ist zunächst, ob die Ehe am Todestag noch rechtlich bestand. Erst eine rechtskräftige Scheidung beendet die Ehe und damit im Regelfall auch die Möglichkeit einer gewöhnlichen Witwen- oder Witwerrente aus dieser Verbindung.

Daneben müssen allerdings die allgemeinen Voraussetzungen der Hinterbliebenenrente geprüft werden. Dazu gehören unter anderem Versicherungszeiten des Verstorbenen, die Ehedauer und die Voraussetzungen für die kleine oder große Witwenrente.

Weitere aktuelle Änderungen für Hinterbliebene sind im Gegen-Hartz-Beitrag 5 Änderungen bei der Witwenrente ab Juli 2026 zusammengefasst.

Häufige Fragen und Antworten 1. Bekomme ich Witwenrente, obwohl wir getrennte Wohnungen hatten?

Ja, grundsätzlich kann ein Anspruch bestehen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar, dass getrenntes Wohnen den Anspruch nicht ausschließt, wenn die Ehe beim Tod noch bestand und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Was passiert, wenn bereits die Scheidung beantragt wurde?

Allein der Scheidungsantrag beendet die Ehe noch nicht. Nach § 1564 BGB wird eine Ehe erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Scheidungsentscheidung aufgelöst.

3. Kann ich Witwenrente bekommen, wenn wir schon seit zehn Jahren getrennt waren?

Auch eine sehr lange Trennung beendet eine Ehe nicht automatisch. Bestand die Ehe beim Tod weiterhin rechtlich, kann grundsätzlich ein Anspruch bestehen.

4. Gibt es nach einer bereits rechtskräftigen Scheidung noch Witwenrente?

Im Regelfall nein. Für bestimmte sehr alte Scheidungsfälle, insbesondere Scheidungen vor dem 1. Juli 1977, existieren jedoch Sondervorschriften mit zusätzlichen Voraussetzungen.

5. Muss der verstorbene Ehepartner während der Trennung Unterhalt gezahlt haben?

Für die gewöhnliche Witwenrente bei einer beim Tod noch bestehenden Ehe ist eine vorherige Unterhaltszahlung grundsätzlich keine Voraussetzung. Unterhalt kann dagegen bei bestimmten historischen Ansprüchen geschiedener Ehepartner von Bedeutung sein.

6. Wird die Witwenrente automatisch gezahlt?

Nein, die Hinterbliebenenrente muss beantragt werden. Wird der Antrag sehr spät gestellt, ist die rückwirkende Zahlung grundsätzlich auf zwölf Kalendermonate begrenzt, weshalb Betroffene ihren Anspruch möglichst zeitnah prüfen sollten.

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Entkräftete Medienlügen: 90 Prozent der europäischen Kernreaktoren lieferten auch in den “Hitzewellen” 2026 planmäßig Strom

Rund 90 Prozent der europäischen Kernreaktoren produzierten während der theatralisch vermeldeten Hitzewellen und Dürreperioden 2026 – und zwar selbst zu deren jeweiligen Höhepunkten – wie vorgesehen Energie. Das zeigt eine Auswertung des Expertenvereins Nuklearia e.V., die sämtliche Drosselungen und Abschaltungen durch Hitze, hohe Wassertemperaturen und Niedrigwasser berücksichtigt. Die Einschränkungen konzentrierten sich – wie schon immer seit […]

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Job: Wir suchen eine Assistenz Buchhaltung & Office für FragDenStaat

FragDenStaat - 21. August 2026 - 10:09

Für unser Verwaltungsteam bei FragDenStaat suchen wir eine Assistenz Buchhaltung & Office (60-80 Prozent, 24-32 Stunden/Woche).

Als Assistenz Buchhaltung & Office bist Du Teil des Verwaltungsteams von FragDenStaat und arbeitest eng im Team von Giulia und Judith. Du pflegst Eingangsrechnungen in unser Rechnungssystem ein und unterstützt bei der Prüfung der Belege. Außerdem organisierst Du den Aufbau guter Bürostrukturen in unseren neuen Räumen im MOOS Space in Berlin.

Wer wir sind

Mit FragDenStaat kämpfen wir seit 2011 für Informationsfreiheit und Transparenz – mit technischen Tools, investigativen Recherchen, Community-Aktionen, öffentlichkeitswirksamen Kampagnen und strategischen Klagen. Unsere Plattform ermöglicht es allen Menschen, unkompliziert Informationen von Behörden zu befreien. Inzwischen haben rund 136.000 Personen insgesamt 300.000 Anfragen über FragDenStaat gestellt. Um unser Recht auf Informationen durchzusetzen, haben wir mehr als 250 Klagen gegen deutsche und EU-Behörden eingereicht. Darüber hinaus setzen wir uns mit Projekten wie dem Gegenrechtsschutz und dem Überbrückungsfonds solidarisch für die Stärkung der Zivilgesellschaft ein. 

FragDenStaat ist ursprünglich als ehrenamtliches Projekt gestartet und wird inzwischen von einem 30-köpfigen hauptamtlichen Team getragen. Wir wachsen weiter und haben viel vor, um Informationsfreiheit in Deutschland strategisch voranzubringen und die Zivilgesellschaft solidarisch zu stärken. 

Unsere Arbeit ist spendenfinanziert, unabhängig, überparteilich und interdisziplinär. Trägerverein von FragDenStaat ist der gemeinnützige Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. mit Sitz in Berlin, der sich für offenes Wissen, Transparenz und Beteiligung einsetzt. 

Wen wir suchen

Zur Verstärkung unseres Verwaltungsteams suchen wir eine Person, die gern vielfältige Aspekte der Arbeit einer NGO kennenlernen möchte, keine Angst vor Zahlen und Tabellen hat, sorgfältig und eigenständig arbeitet, gern mit Menschen im Austausch ist und auch mit mehreren Bällen in der Luft jonglieren kann. 

  • Du unterstützt das Team bei der Bearbeitung von Eingangsrechnungen, klärst Fragen, prüfst Belege und gibst uns Impulse für die Weiterentwicklung unseres Buchhaltungssystems. 
  • Du bist die erste Ansprechperson für alle Belange in unserem neuen Büro im MOOS. Du kümmerst dich um Absprachen mit Vermieter, Dienstleistern und anderen Organisationen im Haus, koordinierst Bestellungen, Verbrauchsmaterialien und übernimmst die Inventarisierung. 
  • Du unterstützt das Fundraisingteam bei der Spendenverwaltung und Pflege unserer Spender*innendaten. 
Dein Profil
  • praktische (Berufs-)Erfahrung in der Arbeit mit Vereinsfinanzen, Projektfinanzen oder anderen finanzbezogenen Themen
  • Spaß am sorgfältigen Arbeiten mit Zahlen, Tabellen und Formeln
  • professioneller Umgang mit gängiger Bürosoftware und Bereitschaft, dich in vereinsinterne Administrationstools einzuarbeiten und diese mitzugestalten
  • sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift (mind. Niveau B2)
  • selbständige, organisierte und lösungsorientierte Arbeitsweise sowie ein gutes Gefühl für Zeitmanagement und Priorisierung
  • hohe soziale Kompetenz und Teamfähigkeit sowie ein hohes Verantwortungsgefühl 
  • Freude an der Organisation von Büroprozessen
  • Identifikation mit der Arbeit und den Werten von FragDenStaat

Wir streben eine gleichmäßige Repräsentation gesellschaftlicher Gruppen im Team an und möchten den Anteil von Menschen mit Migrationsgeschichte, Schwarzen Personen, PoCs und Menschen mit Behinderungen im Team erhöhen.

Was wir bieten
  • eine sinnstiftende Tätigkeit zur Stärkung von Informationsfreiheit, Transparenz und Demokratie
  • die Möglichkeit für persönliche Weiterentwicklung und Fortbildungen
  • flexible, familienfreundliche Arbeitszeiten
  • Unterstützung bei technischen Hilfsmitteln 
  • eine gute Büroatmosphäre in Berlin mit einem motivierten Team, klaren Strukturen und umfassendem Onboarding. Die Position ist vor allem auf die Arbeit im Büro ausgerichtet, gleichzeitig besteht die Möglichkeit, auch im Homeoffice zu arbeiten.
  • Es gibt im Büro kostenlose Getränke und Menstruationsprodukte. Das Büro ist mit Fahrstuhl stufenfrei erreichbar. Wenn Du auf weitere Barrieren stößt, möchten wir sie abbauen.
  • eine Menstrual Leave Policy
  • eine Vergütung nach unserem Haustarif (angelehnt an TV-L E11 Stufe 1)
  • einen monatlichen Zuschuss für ein Ticket für den ÖPNV in Berlin
  • 30 Urlaubstage im Jahr, Betriebsferien am 24.12. und 31.12.

Die Stelle ist ab sofort zu besetzen, ein späterer Einstieg ist möglich. Die Position ist auf zwei Jahre befristet. Wir streben eine Entfristung an.

Bewerbung

Du hast Lust, uns zu unterstützen? Dann schicke uns bitte Deine Bewerbung mit Lebenslauf und kurzem Motivationsschreiben, Deinem möglichen Startdatum und bevorzugtem Stundenumfang bis zum 15.09.2026 per E-Mail an Giulia via jobs@okfn.de. 
 
Nicht alle Aspekte aus der Ausschreibung treffen auf Dich zu, aber viele andere schon? Dann bewirb Dich trotzdem!

Wie es weitergeht

Wir sichten alle Bewerbungen fortlaufend in einem kleinen Bewerbungskomitee (erste Runde). Bei besonders überzeugenden Bewerbungen behalten wir uns vor, bereits vor Ablauf der Bewerbungsfrist Auswahlgespräche zu führen. Ansonsten führen wir die Auswahlgespräche voraussichtlich am 23. und 24.09.2026 in unserem Büro (Moosdorfstr. 7-9, 12435 Berlin) oder online. Innerdeutsche Reisekosten für die Bewerbungsgespräche übernehmen wir, sofern sie nicht von der Arbeitsagentur getragen werden. 

von

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GdB 50 verloren: Diese fehlenden Alltagsnachweise sind entscheidend

Ein einmal festgestellter Grad der Behinderung von 50 muss nicht dauerhaft bestehen bleiben. Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich, darf das Versorgungsamt den GdB neu bewerten und gegebenenfalls herabsetzen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil gezeigt, worauf es dabei besonders bei psychischen Erkrankungen ankommt.

Im Verfahren L 8 SB 1725/25 bestätigte das Gericht die Herabsetzung von GdB 50 auf 40. Neben dem Ablauf einer Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung spielte insbesondere die Frage eine Rolle, wie stark die psychische Erkrankung den Alltag und die gesellschaftliche Teilhabe des Betroffenen tatsächlich einschränkte.

GdB 50 war zunächst wegen einer Krebserkrankung festgestellt worden

Bei dem Kläger war 2015 ein Prostatakarzinom festgestellt worden. Nach einer Operation erkannte die Behörde während der vorgesehenen Heilungsbewährung einen GdB von 50 an.

Bereits bei dieser Feststellung war berücksichtigt worden, dass der GdB während einer Heilungsbewährung höher angesetzt werden kann, als es allein die dauerhaft verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertigen würden.

Nach Ablauf dieser Zeit durfte die Behörde deshalb prüfen, welche gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich noch bestanden.

Neben den Folgen der Krebserkrankung lagen inzwischen weitere gesundheitliche Probleme vor, darunter eine rezidivierende depressive Störung sowie Beschwerden an Wirbelsäule und Verdauungssystem.

Das Versorgungsamt setzte den Gesamt-GdB schließlich auf 40 herab. Damit entfiel die Schwerbehinderteneigenschaft, für die grundsätzlich mindestens GdB 50 erforderlich ist.

Eine Depression führt nicht automatisch zu GdB 40 oder 50

Ein wesentlicher Streitpunkt war die Bewertung der psychischen Erkrankung.Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen werden leichtere psychische Störungen grundsätzlich mit einem GdB von 0 bis 20 bewertet. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit können einen GdB von 30 bis 40 rechtfertigen.

Schwere psychische Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten können dagegen in einen Bereich von GdB 50 bis 70 führen.

Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob eine Depression, Angststörung oder andere psychische Erkrankung diagnostiziert wurde. Maßgeblich ist, wie stark die Erkrankung das tägliche Leben tatsächlich beeinträchtigt.

Gericht hielt bei der psychischen Erkrankung nur GdB 20 für angemessen

Der Kläger litt nach den Feststellungen des Gerichts an einer rezidivierenden depressiven Störung. Dennoch bewertete das LSG die Einschränkungen im Bereich Psyche lediglich mit einem Einzel-GdB von 20.

Aus Sicht des Gerichts fehlten ärztlich dokumentierte Befunde, die eine stärker ausgeprägte Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit belegten.

Auch der Behandlungsumfang spielte bei der Bewertung eine Rolle. Nach den Feststellungen des Gerichts fanden 2022 sieben fachpsychiatrische Termine, 2023 fünf und im Jahr 2024 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt lediglich ein Termin statt. Eine Psychotherapie beziehungsweise eine Behandlung mit Antidepressiva wurde in diesem Zeitraum nicht durchgeführt.

Das Gericht wertete diese Umstände gemeinsam mit den übrigen medizinischen Befunden als Hinweis darauf, dass keine entsprechend schwere psychische Teilhabebeeinträchtigung nachgewiesen war.

Was bedeutet Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit?

Die Erlebnisfähigkeit betrifft beispielsweise die Fähigkeit, Freude zu empfinden, Interessen nachzugehen oder emotional auf das eigene Umfeld zu reagieren.

Bei der Gestaltungsfähigkeit geht es stärker darum, ob Betroffene ihren Alltag noch selbstständig organisieren können. Dazu gehören etwa soziale Kontakte, Einkaufen, Termine, Freizeitgestaltung, Haushaltsführung oder die Strukturierung des Tages.

Je stärker solche Bereiche dauerhaft beeinträchtigt sind, desto eher kann ein höherer GdB gerechtfertigt sein. Für einen GdB von 40 müssen entsprechend erhebliche Auswirkungen auf das tägliche Leben nachgewiesen werden.

Wann darf das Versorgungsamt den GdB überhaupt senken?

Rechtsgrundlage für eine Herabsetzung kann § 48 SGB X sein. Danach kann ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geändert werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.

Bei bestimmten Krebserkrankungen kann bereits der erfolgreiche Ablauf einer Heilungsbewährung eine solche wesentliche Änderung darstellen.

Eine vollständige Genesung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Nach Ablauf der Heilungsbewährung werden vielmehr die tatsächlich noch vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen bewertet.

Das Versorgungsamt darf einen GdB jedoch nicht willkürlich senken. Die Neubewertung muss sich an den gesundheitlichen Einschränkungen und den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen orientieren.

Mehrere Einzel-GdB werden nicht einfach addiert

Einzel-GdB werden grundsätzlich nicht mathematisch zusammengerechnet. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen insgesamt auf die Teilhabe auswirken und ob sie sich gegenseitig verstärken.

Im Verfahren L 8 SB 1725/25 hielt das LSG den von der Behörde festgestellten Gesamt-GdB von 40 sogar für großzügig.

Nach der eigenen Bewertung des Senats hätten die nachgewiesenen Einschränkungen lediglich einen Gesamt-GdB von 30 gerechtfertigt. Da die Behörde jedoch bereits GdB 40 festgestellt hatte und nur diese Herabsetzung Gegenstand des Verfahrens war, blieb es bei diesem Wert.

Arztberichte sollten nicht nur Diagnosen nennen

Ein ärztlicher Bericht ist für das GdB-Verfahren vor allem dann hilfreich, wenn er nicht lediglich Diagnosen aufzählt. Dokumentiert werden sollten möglichst konkret die Auswirkungen auf Antrieb, Konzentration, soziale Kontakte, Selbstversorgung, Tagesstruktur, Belastbarkeit und Alltagsgestaltung.

Auch Häufigkeit und Intensität von Krisen, Unterstützungsbedarf und Schwierigkeiten bei alltäglichen Aufgaben können für die Bewertung wichtig sein.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass eine Depression ohne Psychotherapie oder Medikamente grundsätzlich nur mit GdB 20 bewertet werden darf. Entscheidend bleibt immer die tatsächliche und nachweisbare Teilhabebeeinträchtigung des einzelnen Menschen.

FAQ zur Herabsetzung des GdB Darf das Versorgungsamt einen bestehenden GdB 50 wieder reduzieren?

Ja. Haben sich die maßgeblichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Feststellung wesentlich verändert, kann der GdB nach § 48 SGB X herabgesetzt werden. Das kann beispielsweise nach Ablauf einer Heilungsbewährung der Fall sein.

Reicht eine diagnostizierte Depression für GdB 50?

Nein. Die Diagnose allein entscheidet nicht über die Höhe des GdB. Maßgeblich sind die konkreten Auswirkungen auf Alltag und gesellschaftliche Teilhabe. Für GdB 50 müssen entsprechend schwere Beeinträchtigungen vorliegen.

Bedeutet fehlende Psychotherapie automatisch einen niedrigeren GdB?

Nein. Eine fehlende Psychotherapie oder Medikamenteneinnahme führt nicht automatisch zu einem niedrigen GdB. Der Behandlungsumfang kann aber gemeinsam mit anderen medizinischen Befunden bei der Bewertung eine Rolle spielen.

Quellenverzeichnis

Gesetze im Internet: Sozialgesetzbuch IX, § 152 – Feststellung der Behinderung und des Grades der Behinderung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html
Landesrecht Baden-Württemberg: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2025, Az. L 8 SB 1725/25. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001632492

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Sagt dem „Schmetterlings-Effekt“ Good Bye!

Mike Jonas

… und winken Sie so kräftig, wie Sie möchten. Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass Sie das Klima der Erde stören könnten.

Es hat lange gedauert, aber nun wurde ein weiterer Artikel von mir zum Thema Klimamodellierung veröffentlicht – „Chaos Theory is Void“. Er befasst sich mit dem bekannten und allgemein akzeptierten Schmetterlingseffekt, auch bekannt als Chaostheorie. Ich und andere sind schon seit langem der Meinung, dass der Schmetterlingseffekt nur in Modellen existiert und dass das sich selbst korrigierende Wetter bzw. Klima der Erde zu stabil ist, als dass der Schmetterlingseffekt in der realen Welt in nennenswertem Umfang auftreten könnte. Aber wie lässt sich das beweisen?

Vor zwei Jahren habe ich in „GCMs können das Klima nicht vorhersagen“ beschrieben, warum GCMs (Global Circulation Models) das Klima nicht vorhersagen können, da ihr iterativer Mechanismus bereits nach wenigen Wochen versagt. Offensichtlich ist der iterative Mechanismus selbst das Problem. Aber auch hier: wie lässt sich das beweisen?

Das Ganze geriet eine Zeit lang in den Hintergrund, doch dann stieß ich auf einen Artikel, in dem ein KI-basiertes Modell dafür kritisiert worden ist, dass es den Schmetterlingseffekt nicht nachbilden konnte. In meiner vorherigen Arbeit hatte ich argumentiert, dass die Struktur der GCMs auf dem Kopf stehe: Anstatt von unten nach oben – vom Wetter zum Klima – vorzugehen, sollte ein Klimamodell von oben nach unten – vom Klima ausgehend – arbeiten. Nun tat die KI genau das, wofür ich plädiert hatte, und wurde dafür kritisiert, dass sie nicht das gleiche Problem wie die GCMs hatte!

Das brachte mich dazu darüber nachzudenken, wie ich genau für das KI-basierte Modell argumentieren könnte. Gegen den Schmetterlingseffekt lässt sich nur schwer argumentieren, da er das, was ist, mit dem vergleicht, was hätte sein können. Da man nie sagen kann, was hätte sein können, kann man ihn auch nie widerlegen.

Und dann kam mir der Gedanke: Wie groß müsste eine Wolke sein, um die gleiche globale durchschnittliche Temperaturänderung zu bewirken wie die Anpassungen der Anfangsbedingungen in der Arbeit von Kay et al. („Kay“), in der der Schmetterlingseffekt demonstriert wurde und die ich in meiner vorherigen Arbeit zitiert hatte? Die Antwort: 1.000 Quadratmeter. In nur einer Stunde könnte eine einzige Wolke mit den Maßen 25 mal 40 Meter die globale durchschnittliche Temperatur der Erde um genauso viel verändern wie alle von Kay zur Veranschaulichung des Schmetterlingseffekts verwendeten Anpassungen zusammen. Nun wissen wir alle, dass es beim Schmetterlingseffekt nicht wörtlich darum geht, ob ein Schmetterling mit den Flügeln schlägt oder nicht, aber dies ist eine sehr kleine Wolke. Dieser Schmetterling ist nicht greifbar, aber Kay hat mir eine Zahl an die Hand gegeben, mit der ich arbeiten kann. Jedenfalls führte ein Gedanke zum nächsten und zu der (in der Abhandlung sorgfältig begründeten) Schlussfolgerung, dass die Chaostheorie für alle klimabezogenen Zwecke in der realen Welt getrost ignoriert werden kann. Sie ist wissenschaftlich unwirksam. Sie ist nichtig.

[Hervorhebung im Original]

Die beiden Überlegungen, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben lauten:

1. Es gibt eine sehr große Anzahl von Möglichkeiten, ob eine sehr kleine Wolke existiert oder nicht. Wir sprechen hier nicht von nur einer Wolke, sondern von vielen Millionen sehr kleiner Wolken, die mal existieren und mal nicht. Selbst wenn eine einzige sehr kleine Wolke – oder das Fehlen einer solchen – das Klima der Erde tatsächlich so stark beeinflussen könnte, wie es das Kay-Modell tut, hat sie den Planeten nicht für sich allein. Es gibt all diese Millionen anderer potenzieller Wolken, und einige von ihnen werden – je nachdem, ob sie vorhanden sind oder nicht – das Klima der Erde in eine Richtung lenken, während andere Wolken und fehlende Wolken in die entgegengesetzte Richtung wirken. Vielleicht heben sie sich alle einfach gegenseitig auf?

2. GCMs versuchen, das Klima in kleinen Zeitschritten über den Tageszyklus hinweg zu modellieren. Am Ende jedes Tages kehren sie in einen Zustand zurück, der oft sehr nahe am Zustand des Vortages liegt. Jeder noch so kleine Modellfehler während des Tages wird am Ende des Tages relativ gesehen zu einem großen Fehler. Man kann also nicht mehrere Tage modellieren, ohne zu wissen, was die Wetterveränderungen über mehrere Tage hinweg verursacht – nach einigen Tagen muss das GCM versagen. Deshalb werden Wettervorhersagen nach einigen Tagen unzuverlässig. Es gilt allgemein als anerkannt, dass es eine absolute Grenze von zwei Wochen für Wettervorhersagen gibt.

Was aber, wenn wir erkennen, dass diese Zwei-Wochen-Grenze für Wettervorhersagen durch die Modelle und nicht durch das Wetter selbst vorgegeben ist? Dann gäbe es keinen grundsätzlichen Grund, warum keine längerfristige, verlässliche Vorhersage erstellt werden könnte. Klimamodelle lassen sich auf ähnliche Weise verbessern.

Tatsächlich geschieht dies bereits. KI wird zunehmend sowohl für Wetter- als auch für Klimaprognosen eingesetzt. KI arbeitet nach dem Top-down-Ansatz und erzielt immer bessere Ergebnisse. Möglicherweise erhalten wir schon bald nützliche Langzeit-Wettervorhersagen (z. B. für ein oder zwei Monate). Mit Top-down-Klimamodellen und dem Ende von RCP8.5 könnten wir sogar bessere Klimaprognosen erhalten.

Es lässt sich wahrscheinlich nie vollständig beweisen, aber der Schmetterlingseffekt ist eindeutig ein Merkmal von GCMs, das in der realen Welt nicht existiert. Nun, nicht ganz „nicht existiert“, aber fast. Man kann ihn getrost ignorieren.

Die Zusammenfassung der Arbeit:

Dieser Beitrag zeigt, dass die Chaostheorie in der realen Welt „nichtig“ ist. Mit „nichtig“ ist gemeint, dass die Theorie zwar logisch schlüssig und vielleicht sogar wahr ist, aber niemals zur wissenschaftlichen Forschung beitragen kann, da sie weder überprüft noch angewendet werden kann. Eine „nichtige“ Theorie ist nicht unbedingt falsch, sie ist lediglich wissenschaftlich unbrauchbar. Die Chaostheorie findet zwar in allgemeinen Zirkulationsmodellen Anwendung, doch in diesem Zusammenhang besteht kein nützlicher Zusammenhang zwischen allgemeinen Zirkulationsmodellen und der realen Welt. Dies hat positive Auswirkungen sowohl auf die Klimaprognose als auch auf die Wettervorhersage: Durch die Verwendung einer geeigneteren Modellstruktur als die der allgemeinen Zirkulationsmodelle könnte es möglich sein, die Klimaprognose zu verbessern und die Wettervorhersage über den allgemein akzeptierten Vorhersagehorizont von zwei Wochen hinaus zu verlängern.

Außerdem stelle ich folgenden allgemeinen Grundsatz vor:

Jedes Vorhersagesystem, das Zyklen mit variabler Dauer und/oder schwankender Amplitude bildet, wird nach wenigen Zyklen versagen, wenn die Prozesse hinter dieser Variabilität nicht vollständig verstanden werden und/oder nicht genau nachgebildet werden können.

[Hervorhebung im Original]

Bevor ich den Artikel verfasste, habe ich mithilfe von KI die wissenschaftliche Literatur gründlich nach Autoren durchsucht, die das Gleiche behaupten wie ich in meinem Artikel. Zu meiner Überraschung fand ich nichts. Am nächsten kam noch Krishnamurthy (2019), der schrieb, dass „sich langsam verändernde Komponenten [..] eine Grundlage für die Vorhersage bestimmter Aspekte des Klimas auf längere Sicht bieten“. Er kam der Einschränkung der Chaostheorie auf Modelle quälend nahe, indem er sagte: „Unvollkommenheiten in den Modellen schränken die zuverlässige Vorhersagbarkeit ein“, doch es gab immer noch eine implizite Anerkennung dafür, dass die Chaostheorie in der realen Welt gilt. Also musste ich meine Arbeit schreiben.

Fußnote: Ich brauchte ein klares und möglichst kurzes Wort, um die Nichtanwendbarkeit der Chaostheorie zu beschreiben. Ich habe gesucht, und Grok hat gesucht, aber wir sind nicht fündig geworden. „Nicht falsifizierbar“ wird von Karl Popper mit „keine Wissenschaft“ gleichgesetzt, „Null“ wie in „Nullhypothese“ ist ungenau und so weiter. Dann fiel mir der juristische Ausdruck „Null and Void“ ein – „Null“ und „Void“ müssen unterschiedliche Bedeutungen haben, sonst würde man nur eines davon verwenden. Wie dumm von mir, das Recht ist nicht so logisch, aber im Recht gibt es tatsächlich eine Bedeutung von „Void“ (ohne Rechtskraft oder bindende Wirkung), die analog ist, also habe ich „Void“ verwendet.

PS: Ich habe eine Weile darüber nachgedacht, wie ich den Titel des Artikels so kurz und klar wie möglich halten könnte. Hatte ich mit nur vier Wörtern den kürzesten Titel einer wissenschaftlichen Arbeit aller Zeiten geschaffen? Leider nein, den Rekord hält nach wie vor Professor Doron Zeilberger mit einem Titel aus dem Jahr 2007, der aus null Zeichen bestand. (Der Artikel handelte vom Nichts.) Dieser Rekord wird schwer zu schlagen sein.

Link: https://wattsupwiththat.com/2026/08/17/wave-goodbye-to-the-butterfly-effect/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Sagt dem „Schmetterlings-Effekt“ Good Bye! erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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95 Prozent der Erwerbsminderungsrenten starten mit 128 Euro weniger

Erwerbsminderungsrente: 95 Prozent starten mit Abschlag – im Schnitt 128,77 Euro weniger

Neue Zahlen der Bundesregierung zeigen, wie häufig Erwerbsminderungsrentner bereits beim ersten Rentenbescheid einen dauerhaften finanziellen Verlust hinnehmen müssen. Im Jahr 2025 wurden bei 165.866 neu begonnenen Erwerbsminderungsrenten Abschläge vorgenommen.

Damit waren 95,2 Prozent aller neuen Erwerbsminderungsrenten von einer Kürzung betroffen. Der durchschnittliche Verlust betrug 128,77 Euro brutto im Monat und damit rechnerisch 1.545,24 Euro innerhalb eines Jahres.

Besonders auffällig ist die langfristige Entwicklung: Der durchschnittliche prozentuale Abschlag ist in den vergangenen Jahren leicht zurückgegangen, gleichzeitig ist der finanzielle Verlust in Euro deutlich gestiegen. Für Betroffene kann sich die Kürzung außerdem weit über den Bezug der Erwerbsminderungsrente hinaus auswirken.

Fast jede neue Erwerbsminderungsrente wird gekürzt

Die aktuellen Zahlen stammen aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Alterssicherung und Altersarmut. Grundlage ist eine Sonderauswertung der Deutschen Rentenversicherung über neu begonnene Erwerbsminderungsrenten von Menschen mit Wohnsitz in Deutschland.

2025 wurden bei 165.866 Rentenneuzugängen Abschläge berechnet. Das entsprach 95,2 Prozent aller neu begonnenen Erwerbsminderungsrenten und damit mehr als 19 von 20 Fällen.

Nur ein kleiner Teil der Betroffenen erhielt seine Erwerbsminderungsrente ohne Kürzung. Für viele Versicherte ist der Abschlag deshalb keine Ausnahme, sondern der typische Ausgang eines EM-Rentenverfahrens.

So stark sind die durchschnittlichen Abschläge gestiegen

Ein Vergleich mit früheren Jahren zeigt eine bemerkenswerte Entwicklung. 2016 wurden zwar noch mehr Erwerbsminderungsrenten prozentual gekürzt, der durchschnittliche Verlust in Euro lag aber erheblich niedriger.

Jahr Neue EM-Renten mit Abschlag Anteil mit Abschlag Durchschnittlicher Abschlag monatlich Durchschnittlicher Abschlag 2016 168.886 98,4 % 88,58 Euro 10,1 % 2020 168.049 96,6 % 106,47 Euro 9,8 % 2023 154.411 95,0 % 118,46 Euro 9,6 % 2024 161.990 95,2 % 124,22 Euro 9,7 % 2025 165.866 95,2 % 128,77 Euro 9,7 %

Quelle der Werte ist die Antwort der Bundesregierung vom 17. Juli 2026. Die Statistik bezieht sich auf den Rentenzugang und nicht auf sämtliche bereits laufenden Erwerbsminderungsrenten.

Zwischen 2016 und 2025 stieg der durchschnittliche monatliche Verlust damit von 88,58 Euro auf 128,77 Euro. Das entspricht einem Anstieg von rund 45 Prozent, obwohl der durchschnittliche Abschlagssatz von 10,1 auf 9,7 Prozent zurückging.

Warum der Verlust in Euro trotzdem immer größer wird

Ein Abschlag von beispielsweise 9,7 Prozent führt bei einer höheren Ausgangsrente zwangsläufig zu einem höheren Verlust in Euro. Steigen Rentenwerte und die durchschnittlichen Rentenansprüche neuer Rentner, erhöht sich deshalb auch der absolute Betrag des Abschlags.

Das bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber den maximalen Abschlag erhöht hätte. Die Obergrenze liegt weiterhin bei 10,8 Prozent.

Der Vergleich zwischen 2016 und 2025 ist außerdem nicht inflationsbereinigt. Dennoch zeigt er unmittelbar, welcher Bruttobetrag den betroffenen Rentnern im Durchschnitt jeden Monat nicht ausgezahlt wird.

Warum Erwerbsminderungsrentner bis zu 10,8 Prozent verlieren

Die Berechnung folgt § 77 SGB VI. Beginnt eine Erwerbsminderungsrente vor dem 65. Lebensjahr, verringert sich der Zugangsfaktor grundsätzlich für jeden Monat um 0,003, was einem Abschlag von 0,3 Prozent entspricht.

Die Kürzung ist auf 36 Monate begrenzt. Daraus ergibt sich ein maximaler Abschlag von 36 mal 0,3 Prozent und damit 10,8 Prozent.

Wer seine Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 62. Geburtstag erhält, erreicht damit grundsätzlich den Höchstabschlag. Ob die Erwerbsminderung mit 61, 55 oder beispielsweise 48 Jahren eintritt, erhöht die Kürzung nicht über diese 10,8 Prozent hinaus.

Mehr zu den rechtlichen Hintergründen der Kürzung lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „10,8 Prozent weniger Erwerbsminderungsrente: Historisches Urteil wirkt“.

40 Versicherungsjahre können einen Unterschied machen

Das Gesetz enthält eine wichtige Ausnahme für langjährig Versicherte. Werden 40 Jahre mit den gesetzlich vorgesehenen Versicherungszeiten erreicht, verschieben sich die Altersgrenzen.

Dann tritt bei der Berechnung an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr. Für die Grenze zum höchsten Abschlag wird statt des 62. das 60. Lebensjahr verwendet.

Allerdings zählen für diese Sonderregel nicht wahllos sämtliche Zeiten im Versicherungsverlauf. Betroffene sollten deshalb anhand ihres Versicherungsverlaufs von der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen, ob die erforderlichen 40 Jahre tatsächlich erfüllt sind.

Warum gerade Erwerbsminderungsrentner so häufig den Höchstabschlag zahlen

Bei einer Altersrente kann der Zeitpunkt des Rentenbeginns zumindest teilweise geplant werden. Eine Erwerbsminderung tritt dagegen häufig aufgrund schwerer oder chronischer Erkrankungen, eines Unfalls oder einer dauerhaften gesundheitlichen Verschlechterung ein.

Viele Versicherte sind zu diesem Zeitpunkt noch deutlich jünger als 62 Jahre. Genau deshalb erreicht der Abschlag bei einem sehr großen Teil der neu bewilligten Erwerbsminderungsrenten die Nähe zur gesetzlichen Höchstgrenze.

Der durchschnittliche Abschlagssatz von 9,7 Prozent im Jahr 2025 bestätigt dieses Bild. Er liegt nur wenig unter dem Maximum von 10,8 Prozent.

Zurechnungszeit soll frühe Erwerbsminderung abfedern

Die Rentenberechnung endet nicht einfach mit den bis zur Erkrankung tatsächlich erworbenen Entgeltpunkten. Über die sogenannte Zurechnungszeit wird so gerechnet, als hätte der Versicherte für einen zusätzlichen Zeitraum weiter Beiträge erworben.

Für neue Erwerbsminderungsrenten mit Beginn im Jahr 2026 reicht diese Zurechnungszeit bis zu einem Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Sie wird anhand der bisherigen Versicherungsbiografie bewertet und kann die Rente erheblich erhöhen.

Ausführlich haben wir die aktuellen Werte im Beitrag „Erwerbsminderungsrente: 5 wichtige Neuerungen für EM-Rentner seit Juli 2026“ erläutert.

Zurechnungszeit und Abschlag heben sich nicht gegenseitig auf

Hier entsteht häufig ein Missverständnis. Die verlängerte Zurechnungszeit bedeutet nicht, dass der Abschlag entfällt.

Zunächst werden die rentenrechtlichen Zeiten und Entgeltpunkte einschließlich der Zurechnungszeit ermittelt. Anschließend wirkt der Zugangsfaktor auf die persönlichen Entgeltpunkte und reduziert den daraus berechneten Rentenbetrag.

Eine längere Zurechnungszeit kann die Ausgangsrente deshalb verbessern, während der Abschlag diese verbesserte Rente gleichzeitig wieder reduziert. Beide Rechenschritte bestehen nebeneinander.

Die 128,77 Euro gelten nicht für jeden Rentner

Bei den 128,77 Euro handelt es sich um einen statistischen Durchschnittswert der 2025 neu begonnenen Erwerbsminderungsrenten mit Abschlag. Kein Versicherter erhält allein wegen der neuen Statistik automatisch genau 128,77 Euro weniger.

Wie hoch der persönliche Verlust ausfällt, hängt von der individuellen Rentenhöhe und vom persönlichen Zugangsfaktor ab. Bei einer niedrigen Erwerbsminderungsrente ist der Eurobetrag kleiner, bei einer höheren Rente fällt er entsprechend größer aus.

Auch der Betrag von 1.545,24 Euro pro Jahr ist deshalb lediglich die Hochrechnung des Durchschnittswertes von 128,77 Euro über zwölf Monate. Die tatsächliche Belastung eines einzelnen Rentners kann davon erheblich abweichen.

Beispiel: So wirken 10,8 Prozent Abschlag

Würde eine volle Erwerbsminderungsrente vor Anwendung des Abschlags beispielsweise 1.500 Euro brutto monatlich betragen, führt ein Höchstabschlag von 10,8 Prozent zu einer Kürzung von 162 Euro.

Aus 1.500 Euro würden dadurch zunächst 1.338 Euro brutto. Erst auf diesen gekürzten Rentenbetrag wirken anschließend unter anderem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Bei einer ursprünglich berechneten Rente von 1.200 Euro wären 10,8 Prozent dagegen 129,60 Euro. Die monatliche Bruttorente würde dann auf 1.070,40 Euro sinken.

Abschlag und Krankenversicherungsbeiträge sind zwei verschiedene Dinge

Der rentenrechtliche Abschlag darf nicht mit den späteren Abzügen vom Zahlbetrag verwechselt werden. Bei den 128,77 Euro aus der Regierungsstatistik handelt es sich um einen durchschnittlichen Bruttoabschlag bei der Rentenberechnung.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden anschließend von der bereits reduzierten Bruttorente berechnet. Je nach Gesamteinkommen kann zusätzlich Einkommensteuer anfallen.

Der auf dem Konto ankommende Betrag liegt deshalb normalerweise nochmals unter der im Rentenbescheid ausgewiesenen Bruttorente. Der Abschlag von bis zu 10,8 Prozent ist nur einer von mehreren Schritten zwischen errechnetem Rentenanspruch und tatsächlicher Auszahlung.

Der Abschlag verschwindet beim Wechsel in die Altersrente meist nicht

Besonders folgenreich ist, dass die Kürzung grundsätzlich nicht einfach mit Erreichen des normalen Rentenalters endet. Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren, behalten nach § 77 SGB VI grundsätzlich ihren bisherigen Zugangsfaktor.

Die Deutsche Rentenversicherung weist ebenfalls darauf hin, dass ein bei einer Erwerbsminderungsrente bestehender Abschlag im Allgemeinen auch bei einer anschließenden Alters- oder Hinterbliebenenrente bestehen bleibt.

Was beim Übergang zur Altersrente passiert, erklären wir ausführlich im Beitrag „So hoch ist die Altersrente nach der Erwerbsminderungsrente 2026“.

Deshalb kann aus einem monatlichen Abschlag ein sehr großer Gesamtverlust werden

128,77 Euro pro Monat erscheinen zunächst möglicherweise überschaubar. Über zehn Jahre wären dies bei unverändertem Betrag jedoch bereits 15.452,40 Euro.

Über 20 Jahre ergäbe die rein rechnerische Summe 30.904,80 Euro. In der Realität verändern Rentenanpassungen die Beträge, sodass solche Langzeitrechnungen nur der Veranschaulichung dienen.

Entscheidend ist etwas anderes: Ein Abschlag bei einer Erwerbsminderungsrente ist keine kurzfristige Sanktion und auch keine vorübergehende Kürzung für einige Jahre. Seine Wirkung kann den Versicherten über Jahrzehnte begleiten.

Können Erwerbsminderungsrentner den Abschlag durch eine Sonderzahlung ausgleichen?

Für vorgezogene Altersrenten gibt es die Möglichkeit, drohende Abschläge unter bestimmten Voraussetzungen durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise auszugleichen. § 187a SGB VI bezieht diese Möglichkeit ausdrücklich auf Rentenminderungen wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente.

Für den Abschlag einer Erwerbsminderungsrente existiert keine entsprechende allgemeine Möglichkeit, diesen nach Eintritt der Erwerbsminderung einfach durch eine Sonderzahlung zu beseitigen. Das unterscheidet die Situation erheblich von einer planbaren vorgezogenen Altersrente.

Zusätzliche Versicherungsbeiträge können zwar grundsätzlich Rentenansprüche beeinflussen. Der einmal nach den gesetzlichen Regeln bestimmte Abschlag der Erwerbsminderungsrente lässt sich damit aber nicht ohne Weiteres „zurückkaufen“.

Arbeiten neben der Erwerbsminderungsrente kann den Abschlag ebenfalls nicht beseitigen

Auch ein Hinzuverdienst verändert den festgestellten Zugangsfaktor nicht automatisch. Für 2026 gelten bei voller und teilweiser Erwerbsminderung eigene Hinzuverdienstgrenzen.

Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze 2026 bei 20.763,75 Euro jährlich. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Mindestgrenze 41.527,50 Euro, wobei im Einzelfall eine höhere persönliche Grenze gelten kann.

Weitere Informationen finden Betroffene im Gegen-Hartz-Ratgeber „Erwerbsminderung: Mehr hinzuverdienen zur EM-Rente ab 2026“.

Rentenbescheid sollte genau geprüft werden

Wer erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhält, sollte im Rentenbescheid besonders auf den ausgewiesenen Zugangsfaktor und die persönlichen Entgeltpunkte achten. Beim maximalen Abschlag liegt der Zugangsfaktor grundsätzlich bei 0,892 statt bei 1,000.

Ebenso sollte geprüft werden, ob sämtliche Versicherungszeiten erfasst wurden und die Zurechnungszeit korrekt bewertet wurde. Fehler bei Versicherungszeiten können sich über viele Jahre auf die Rentenhöhe auswirken.

Wer die Berechnung nicht nachvollziehen kann, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erläuterung verlangen oder den Bescheid durch eine unabhängige Rentenberatung beziehungsweise einen Sozialverband prüfen lassen. Für einen Widerspruch gegen einen Rentenbescheid gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe.

Die neuen Zahlen zeigen ein grundsätzliches Problem der EM-Rente

Die Statistik macht deutlich, dass Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten weiterhin nahezu flächendeckend auftreten. Zwar sank der Anteil gekürzter Neurenten innerhalb von neun Jahren von 98,4 auf 95,2 Prozent, eine echte Ausnahme sind abschlagsfreie EM-Renten damit weiterhin.

Gleichzeitig erhöhte sich der durchschnittliche monatliche Verlust von 88,58 Euro im Jahr 2016 auf 128,77 Euro im Jahr 2025. Für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit aufgeben müssen, kann dies dauerhaft einen erheblichen Unterschied beim verfügbaren Einkommen bedeuten.

Besonders problematisch aus Sicht vieler Betroffener ist, dass der Renteneintritt bei Erwerbsminderung meist nicht frei gewählt werden kann. Wer mit 50 oder 55 Jahren dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, hat häufig keine praktische Möglichkeit, bis zu einem abschlagsfreien Rentenalter weiterzuarbeiten.

Praxisbeispiel: Sabine verliert dauerhaft mehr als 150 Euro im Monat

Sabine ist 57 Jahre alt und kann wegen einer schweren Erkrankung dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Nach Prüfung ihrer Versicherungszeiten bewilligt die Deutsche Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente.

Vor dem Abschlag ergibt die Berechnung eine monatliche Bruttorente von 1.450 Euro. Weil Sabine deutlich vor dem 62. Lebensjahr in Erwerbsminderungsrente geht und die Sonderregel für 40 Versicherungsjahre bei ihr nicht greift, beträgt ihr Abschlag 10,8 Prozent.

Das sind 156,60 Euro pro Monat. Ihre Bruttorente sinkt dadurch auf 1.293,40 Euro, bevor die weiteren Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden.

Allein innerhalb von zehn Jahren entspricht der heutige Abschlag rechnerisch 18.792 Euro. Selbst beim späteren Übergang in eine Altersrente darf Sabine nicht davon ausgehen, dass diese Kürzung automatisch verschwindet.

Fragen und Antworten zur Kürzung der Erwerbsminderungsrente Wie viele neue Erwerbsminderungsrenten werden mit Abschlag gezahlt?

Nach den neuesten verfügbaren Regierungsdaten waren 2025 insgesamt 95,2 Prozent der neu begonnenen Erwerbsminderungsrenten in Deutschland mit einem Abschlag verbunden. Betroffen waren 165.866 neue Renten.

Werden jedem Erwerbsminderungsrentner 128,77 Euro abgezogen?

Nein. 128,77 Euro waren lediglich der durchschnittliche monatliche Bruttoabschlag bei den 2025 neu begonnenen Erwerbsminderungsrenten mit Kürzung. Der persönliche Betrag hängt von der individuellen Rentenhöhe und dem Zugangsfaktor ab.

Wie hoch kann der Abschlag maximal sein?

Der maximale Abschlag beträgt grundsätzlich 10,8 Prozent. Für jeden Monat eines entsprechend frühen Rentenbeginns werden 0,3 Prozent berücksichtigt, höchstens für 36 Monate.

Wer kann eine Erwerbsminderungsrente ohne Abschlag bekommen?

Eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente ist insbesondere möglich, wenn das gesetzlich vorgesehene Alter erreicht wurde. Für Versicherte mit 40 Jahren aus den dafür anerkannten Versicherungszeiten gelten günstigere Altersgrenzen.

Verschwindet der Abschlag später bei der Altersrente?

Grundsätzlich sollte man damit nicht rechnen. Bereits verwendete Entgeltpunkte behalten bei einer Folgerente im Allgemeinen ihren bisherigen Zugangsfaktor, sodass der Abschlag häufig auch die spätere Altersrente beeinflusst.

Kann ich den Abschlag einer Erwerbsminderungsrente mit einer Einmalzahlung ausgleichen?

Die gesetzliche Möglichkeit spezieller Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI betrifft Abschläge bei einer geplanten vorzeitigen Altersrente. Für den Abschlag einer bereits eingetretenen Erwerbsminderungsrente besteht keine vergleichbare allgemeine Ausgleichsmöglichkeit.

Der Beitrag 95 Prozent der Erwerbsminderungsrenten starten mit 128 Euro weniger erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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