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Kindesunterhalt: Wer nicht auf den Brief reagiert verliert jetzt seine Rechte

Wer vom Familiengericht einen Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt erhält, sollte das Schreiben keinesfalls ignorieren. Reagiert der unterhaltspflichtige Elternteil im vereinfachten Verfahren nicht rechtzeitig und erhebt keine Einwände, kann er das später nicht mit einer Beschwerde nachholen.

Das hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Im konkreten Fall reagierte ein Vater zunächst überhaupt nicht auf den gerichtlichen Antrag. Erst nachdem das Amtsgericht den Kindesunterhalt festgesetzt hatte, legte er Beschwerde ein. Damit kam er zu spät. (Az. XII ZB 84/26).

Vater reagierte nicht auf den Antrag des Familiengerichts

In dem Verfahren verlangte die Antragstellerin Kindesunterhalt für das gemeinsame minderjährige Kind. Das Familiengericht stellte dem Vater am 27. November 2024 einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren zu.

Zusammen mit dem Antrag erhielt der Vater die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise. Trotzdem reagierte er nicht.

Das Amtsgericht Meißen setzte deshalb mit Beschluss vom 13. März 2025 Kindesunterhalt fest. Für das im Februar 2017 geborene Kind musste der Vater ab Oktober 2024 100 Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe zahlen. Ab Februar 2029 sollte der Mindestunterhalt der dritten Altersstufe gelten. Das Gericht zog jeweils das halbe Kindergeld ab. Außerdem musste der Vater die Verfahrenskosten tragen.

Erst nach dem Unterhaltsbeschluss legte der Vater Beschwerde ein

Nach dem Festsetzungsbeschluss versuchte der Vater, sich gegen die Entscheidung zu wehren. Mit Schreiben vom 17. April 2025 legte er Beschwerde ein.

Unter anderem berief er sich später darauf, dass ihm die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit fehle. Genau dieses Argument hatte er jedoch nicht vorgebracht, bevor das Amtsgericht den Unterhalt festsetzte.

Das Oberlandesgericht Dresden verwarf seine Beschwerde als unzulässig. Anschließend zog der Vater vor den Bundesgerichtshof. Doch auch dort hatte er keinen Erfolg. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Wer nicht zahlen kann, muss das rechtzeitig mitteilen

Der Fall zeigt eine besonders wichtige Falle des vereinfachten Unterhaltsverfahrens. Wer geltend machen möchte, dass er den verlangten Kindesunterhalt wegen seines Einkommens nicht oder nur teilweise zahlen kann, muss diesen Einwand rechtzeitig erheben. Eine bloße Behauptung reicht dabei nicht.

§ 252 FamFG verlangt bei eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit Angaben über Einkommen und Vermögen. Der Betroffene muss grundsätzlich auch seine Einkünfte der vergangenen zwölf Monate belegen. Wer Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe erhält, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid vorlegen.

Der Vater hatte seine angeblich fehlende Leistungsfähigkeit vor dem Festsetzungsbeschluss überhaupt nicht geltend gemacht. Deshalb durfte er diesen Einwand später nicht zur Grundlage seiner Beschwerde machen.

Für Einwendungen läuft grundsätzlich eine Monatsfrist

Das gerichtliche Schreiben zum vereinfachten Unterhaltsverfahren enthält nicht ohne Grund mehrere Hinweise.

Das Gericht muss den Antragsgegner unter anderem darüber informieren, dass es den beantragten Unterhalt festsetzen kann, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats Einwendungen erhebt. Aus dem späteren Festsetzungsbeschluss kann der Unterhaltsberechtigte anschließend die Zwangsvollstreckung betreiben.

Wer ein solches Schreiben erhält, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, seine Argumente auch noch nach dem Unterhaltsbeschluss problemlos vorbringen zu können. Gerade bei fehlender Leistungsfähigkeit setzt das Gesetz voraus, dass der Betroffene rechtzeitig die erforderlichen Angaben sowie Nachweise einreicht.

Eine spätere Beschwerde öffnet das Verfahren nicht vollständig neu

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Beschwerde gegen einen Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Unterhaltsverfahren nur begrenzte Einwendungen zulässt.

§ 256 FamFG erlaubt insbesondere Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens. Außerdem kann die Beschwerde bestimmte Fragen zur Zulässigkeit zuvor erhobener Einwendungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Fehler bei der Kostenentscheidung betreffen.

Die Beschwerde bietet aber keine zweite Gelegenheit, erstmals sämtliche Argumente gegen die Unterhaltspflicht vorzubringen.

Wer beispielsweise seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit erst nach dem Festsetzungsbeschluss geltend macht, obwohl er dies vorher hätte tun können, scheitert damit grundsätzlich an § 256 FamFG.

Vater berief sich auch auf die Betreuung des Kindes

Der Vater brachte noch ein weiteres Argument vor. In der Vergangenheit hatten die Eltern zeitweise ein Wechselmodell praktiziert.

Ein echtes paritätisches Wechselmodell kann für das vereinfachte Unterhaltsverfahren tatsächlich eine entscheidende Rolle spielen. Betreuen beide Eltern ihr Kind nahezu zu gleichen Teilen in beiden Haushalten, eignet sich das vereinfachte Verfahren grundsätzlich nicht dazu, die gegenseitigen Unterhaltsanteile festzusetzen.

Der BGH erkannte darin im konkreten Fall aber keine Hilfe für den Vater.

Nach seinen eigenen Angaben betreute die Mutter das Kind inzwischen zu 65 Prozent und der Vater zu 35 Prozent. Der Vater wünschte zwar eine Rückkehr zu mindestens 50 Prozent Betreuung, konnte aber nicht darlegen, dass tatsächlich wieder ein paritätisches Wechselmodell bestand.

Ein Wunsch nach mehr Betreuung reicht nicht aus

Der BGH machte damit zugleich deutlich, dass ein bloßer Wunsch nach einem Wechselmodell nicht genügt. Ein Elternteil muss konkret darlegen können, dass das Kind tatsächlich in einem Umfang in seinem Haushalt lebt, der die Anwendung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens ausschließt.

Im entschiedenen Fall sprach die tatsächliche Betreuung von 65 zu 35 Prozent gerade nicht für ein paritätisches Wechselmodell. Der Vater konnte daher nicht erfolgreich argumentieren, dass das Familiengericht das vereinfachte Verfahren überhaupt nicht hätte durchführen dürfen.

Auch allgemeine Kritik am Verfahren hilft nicht

Der Vater hatte außerdem sinngemäß argumentiert, dass das Unterhaltsverfahren nicht dem Kindeswohl diene. Auch damit überzeugte er den BGH nicht.

Die Kindeswohldienlichkeit gehört nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen dafür, ob ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren zulässig ist. Eine allgemeine Kritik daran, ob das Verfahren aus Sicht eines Elternteils dem Kind nützt, stellt deshalb keine zulässige Einwendung nach § 256 FamFG dar.

Betroffene müssen ihre Einwendungen vielmehr auf die gesetzlichen Voraussetzungen beziehen und sie konkret begründen.

Warum das vereinfachte Verfahren für Eltern besonders riskant sein kann

Das vereinfachte Verfahren soll minderjährigen Kindern schnell zu einem vollstreckbaren Unterhaltstitel verhelfen. Gerade deshalb arbeitet das Verfahren mit festen Fristen und klaren Anforderungen.

Für unterhaltspflichtige Eltern bedeutet das: Wer nicht reagiert, riskiert mehr als nur eine verpasste Stellungnahme.

Das Familiengericht kann den Unterhalt festsetzen. Der daraus entstehende Titel lässt sich vollstrecken. Gleichzeitig kann der Betroffene bestimmte Einwendungen im anschließenden Beschwerdeverfahren nicht mehr nachholen.

Das gilt besonders für den häufigen Einwand: „Ich kann diesen Unterhalt mit meinem Einkommen nicht bezahlen.“ Wer sich darauf berufen will, muss bereits im vereinfachten Verfahren seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

BGH setzt klare Grenze für spätere Beschwerden

Der Bundesgerichtshof formuliert den entscheidenden Grundsatz eindeutig: Wer gegen einen im vereinfachten Verfahren erlassenen Unterhaltsbeschluss keine nach § 256 Satz 1 FamFG zulässigen Einwendungen erhebt, muss damit rechnen, dass das Gericht seine Beschwerde als unzulässig verwirft.

Für getrennte Eltern steckt darin eine klare Botschaft. Ein Schreiben des Familiengerichts zur vereinfachten Festsetzung von Kindesunterhalt ist kein Brief, den man zunächst beiseitelegen und später beantworten sollte.

Wer widersprechen will, muss frühzeitig handeln, die richtigen Einwendungen erheben und die verlangten Nachweise beifügen.

FAQ: Die drei wichtigsten Fragen Was passiert, wenn ich auf den Antrag zur Festsetzung von Kindesunterhalt nicht reagiere?

Das Familiengericht kann den Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren durch einen Festsetzungsbeschluss festlegen. Aus diesem Beschluss kann anschließend vollstreckt werden. Außerdem können Sie bestimmte Einwendungen später mit einer Beschwerde nicht mehr nachholen.

Was muss ich tun, wenn ich den verlangten Kindesunterhalt nicht bezahlen kann?

Sie müssen Ihre fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit rechtzeitig geltend machen und dem Gericht Angaben zu Einkommen und Vermögen übermitteln.

Kann ich nach dem Festsetzungsbeschluss alle Einwände nachholen?

Nein. Insbesondere können Betroffene Einwendungen zur fehlenden Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht erstmals nach dem Festsetzungsbeschluss erheben und damit eine zulässige Beschwerde begründen.

Quellenverzeichnis

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2026, Az. XII ZB 84/26, ECLI:DE:BGH:2026:200526BXIIZB84.26.0.
Bundesministerium der Justiz, § 251 FamFG – Maßnahmen des Gerichts.
Bundesministerium der Justiz, § 252 FamFG – Einwendungen des Antragsgegners.
Bundesministerium der Justiz, § 256 FamFG – Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.

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Mann fälschte Jobcenter-Gutscheine und wurde zu 18 Monaten Haft verurteilt

Ein 32-Jähriger hat mit gefälschten Jobcenter-Gutscheinen eingekauft und ist dafür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden.

Wer einen Gutschein so verändert oder herstellt, dass Händler ihn für ein echtes Dokument einer Behörde halten, bewegt sich nicht mehr im gewöhnlichen Sozialverwaltungsrecht. Je nach konkreter Gestaltung kommen Betrug, Urkundenfälschung oder mehrere Straftaten nebeneinander in Betracht.

Gutscheine von Jobcentern sind nicht grundsätzlich ungewöhnlich oder verdächtig. Das Sozialgesetzbuch erlaubt Sachleistungen in bestimmten Situationen ausdrücklich.

18 Monate Freiheitsstrafe nach Einkäufen mit falschen Gutscheinen

Laut dem Gerichtsbericht soll der 32-Jährige gefälschte Jobcenter-Gutscheine für Einkäufe verwendet haben. Das Gericht verhängte demnach eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren.

Eine solche Strafhöhe zeigt, dass Gerichte wiederholte Täuschungshandlungen mit vermeintlich behördlich ausgestellten Dokumenten keineswegs als geringfügige Verfehlung behandeln müssen. Für die konkrete Höhe einer Strafe sind allerdings immer die Umstände des jeweiligen Verfahrens entscheidend.

Von Bedeutung können etwa der entstandene Schaden, die Zahl der einzelnen Taten, frühere Verurteilungen und die Frage sein, wie planmäßig ein Täter vorgegangen ist. Auch ein Geständnis, eine Schadenswiedergutmachung und das Verhalten nach der Tat können sich auf die Entscheidung auswirken.

Warum gefälschte Gutscheine strafrechtlich so problematisch sind

Beim Einsatz eines falschen Gutscheins wird ein Händler regelmäßig darüber getäuscht, dass eine Behörde für den angegebenen Betrag einstehen werde. Gibt das Geschäft deshalb Waren heraus, obwohl tatsächlich kein gültiger Zahlungsanspruch besteht, kann ein Vermögensschaden entstehen.

Damit kann der Straftatbestand des Betrugs nach § 263 Strafgesetzbuch erfüllt sein. Das Gesetz sieht dafür grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.

In besonders schweren Fällen reicht der gesetzliche Strafrahmen sogar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das kann beispielsweise bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder unter weiteren gesetzlich festgelegten Voraussetzungen in Betracht kommen.

Wer sich näher mit dem Unterschied zwischen einem bloßen Fehler gegenüber dem Jobcenter und einem strafrechtlichen Betrugsvorwurf beschäftigen möchte, findet bei Gegen-Hartz weitere Informationen im Beitrag „Bürgergeld: Jobcenter beschuldigt wegen Sozialbetrugs – Diese Fehler nie machen“.

Auch Urkundenfälschung kann hinzukommen

Bei einem manipulierten Papiergutschein kann zusätzlich § 267 Strafgesetzbuch relevant werden. Danach macht sich unter anderem strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verändert oder ein entsprechend gefälschtes Dokument verwendet.

Ob ein konkreter Gutschein tatsächlich als Urkunde im strafrechtlichen Sinn einzustufen ist, hängt von seiner Gestaltung und Verwendung ab. Bei digitalen Verfahren können wiederum andere Vorschriften über manipulierte oder beweiserhebliche Daten einschlägig sein.

Deshalb ist die Aussage „Es war doch nur ein falscher Gutschein“ strafrechtlich irreführend. Schon das Herstellen des Dokuments kann einen eigenen Vorwurf begründen, während der anschließende Einkauf weitere strafrechtliche Folgen auslösen kann.

Auch für Urkundenfälschung sieht das Strafgesetzbuch grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Besonders schwere Fälle können deutlich härter geahndet werden.

Jobcenter dürfen echte Gutscheine ausgeben

Dass Gutscheine in einem Strafverfahren auftauchen, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass echte Sachleistungen gesetzlich vorgesehen sind. § 24 SGB II erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine abweichende Erbringung von Leistungen.

Nach der derzeitigen Gesetzesfassung kann das Grundsicherungsgeld bis zur Höhe des Regelbedarfs ganz oder teilweise als Sachleistung erbracht werden, wenn Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt mit Geldleistungen nicht ausreichend sicherstellen können. Das Gesetz nennt beispielsweise Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie unwirtschaftliches Verhalten.

Auch bestimmte einmalige Bedarfe können als Sachleistungen erbracht werden. Dazu gehören beispielsweise Leistungen für eine Erstausstattung der Wohnung.

Wie Lebensmittelgutscheine des Jobcenters funktionieren und unter welchen Voraussetzungen sie zulässig sind, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Lebensmittelgutscheine statt Bürgergeld vom Jobcenter“.

Ein echter Jobcenter-Gutschein ist an bestimmte Vorgaben gebunden

Bei einem regulären Gutschein muss für das Geschäft erkennbar sein, dass tatsächlich eine zuständige Stelle hinter der Kostenübernahme steht. Üblicherweise gibt es Vorgaben dazu, für welchen Bedarf der Gutschein eingesetzt werden darf und wie die Abrechnung erfolgt.

Ein Händler kann einen solchen Gutschein deshalb nicht wie beliebiges Bargeld behandeln. Er muss sich darauf verlassen können, dass das Dokument gültig ist und der ausgewiesene Betrag später tatsächlich erstattet wird.

Genau dieses Vertrauen wird bei einer Fälschung ausgenutzt. Je überzeugender eine manipulierte Vorlage einer echten behördlichen Bescheinigung ähnelt, desto größer kann die Gefahr sein, dass Geschäfte die Täuschung zunächst nicht bemerken.

Bedeutet eine Strafe von 18 Monaten automatisch Gefängnis?

Eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten liegt grundsätzlich noch innerhalb des Bereichs, in dem eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtlich möglich sein kann. § 56 Strafgesetzbuch erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bewährung bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren.

Bei Strafen von mehr als einem Jahr müssen hierfür zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Das Gericht betrachtet dafür unter anderem die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, die Umstände der Tat und das Verhalten nach der Tat.

Aus der bloßen Angabe „18 Monate Haft“ lässt sich deshalb ohne weitere Informationen nicht in jedem Fall ableiten, ob die Strafe tatsächlich vollständig in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt werden muss. Entscheidend ist der genaue Inhalt des Urteils.

Der Fall sollte nicht auf Leistungsbezieher insgesamt übertragen werden

Straftaten einzelner Personen sind kein Beleg dafür, dass Menschen im Leistungsbezug grundsätzlich mit falschen Angaben oder manipulierten Unterlagen arbeiten. Die meisten Leistungsberechtigten beantragen gesetzlich vorgesehene Unterstützung und müssen dabei umfangreiche Angaben zu Einkommen, Vermögen und persönlichen Verhältnissen machen.

Gerade deshalb ist eine sachliche Trennung zwischen tatsächlichem Betrug und fehlerhaften oder missverständlichen Angaben wichtig. Strafrecht setzt bei Betrug grundsätzlich vorsätzliches Handeln voraus.

Auch Behörden dürfen einen Betrugsvorwurf nicht allein auf Vermutungen stützen. Über die Schwierigkeiten solcher Verfahren informiert ebenfalls der Gegen-Hartz-Beitrag „Bürgergeld: Betrugsvorwurf vom Jobcenter – Das passiert schnell!“.

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Geheime Lobby-Treffen mit Exxon: Reiche setzt Wünsche der US-Gaslobby um

Das Wirtschaftsministerium unter Katherina Reiche hat sich mit Exxon über die Abschwächung der europäischen Lieferkettenrichtlinie ausgetauscht und im Anschluss Lobbywünsche des Konzerns umgesetzt. Das hat eine Recherche der Frankfurter Rundschau gezeigt. Eine weitere Recherche von ZDF Frontal deckte auf, dass Reiche die Kontrolle des Lieferkettengesetzes bereits jetzt geschwächt habe. LobbyControl kritisiert Reiches Vorgehen als weiteres Zeichen für ihre problematische und einseitige Nähe zur Gaslobby – sowohl zur deutschen als nun auch der US-amerikanischen – sowie für einen höchst fragwürdigen Umgang mit geltendem Recht.

Christina Deckwirth, Sprecherin von LobbyControl, kritisiert:

„Katherina Reiche agiert schon lange als Sprachrohr der deutschen Gaslobby und lässt sich von ihr Gesetze formulieren. Das ist schon problematisch genug. Nun trifft sich Reiche auch noch exklusiv mit Exxon und erfüllt anschließend dessen Lobbywünsche nach Abschwächung europäischer Schutzstandards. Damit ebnet sie den Weg für den Import von klimaschädlichem Frackinggas ohne strenge Menschenrechts- und Umweltauflagen in die EU.

Dass zuvor der Gasgigant Katar ebenfalls Druck auf die Bundesregierung ausgeübt hatte, macht den Fall noch brisanter. Es ist ein skandalöser und äußerst gefährlicher Vorgang, wenn Reiche fossilen und autoritären Akteuren Tür und Tor öffnet. Und das, während sie gleichzeitig jegliche Bemühungen sabotiert, Deutschland unabhängiger von teuren und klimaschädlichen Gasimporten zu machen.

Die Bundesregierung muss endlich die Gefahr anerkennen, dass autoritäre Kräfte mit Unterstützung finanzstarker Konzerne und Milliardäre demokratische Prozesse und Schutzstandards in Deutschland und der EU bereits jetzt aktiv bedrohen. Statt EU-Regeln zu schwächen, sollte sie bestehende Regeln für Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechte verteidigen und ausbauen. Zudem sollte sie aktiv den Einfluss autoritärer Kräfte zurückzudrängen.

Umgehung von geltendem Recht

Reiche setzt offenbar schon jetzt die Lobbywünsche nach Aushebelung des deutschen Lieferkettengesetzes um. Indem sie die zuständige Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), laut Medienberichten schwächt, missachtet sie geltendes Recht. Das ist ein höchst problematischer Vorgang, der die Demokratie beschädigt.“

Hintergrund

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Jeremy Farrar tritt von WHO-Posten zurück

Transition News - 20. August 2026 - 14:08

Jeremy Farrar, der bekannteste Wissenschaftler Großbritanniens, ist als stellvertretender Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zurückgetreten. Farrar, ehemaliger Chef des Wellcome Trust, der zweitgrößten Pharmalobby nach der Gates-Stiftung, war während der «Pandemie» Mitglied der Scientific Advisory Group for Emergencies (Sage), die die britische Regierung beriet. Im Mai 2020 hatte die Regierung ihn zudem in die Impfstoff-Taskforce und die Serology Working Group der Gesundheitsbehörde Public Health England berufen. Diese half dabei, die Teststrategie des Vereinigten Königreichs zu steuern.

Farrar kam 2023 als Chefwissenschaftler zur WHO, nachdem er fast ein Jahrzehnt beim Wellcome Trust tätig gewesen war. Im Mai 2025 wurde er zum stellvertretenden Generaldirektor befördert. Laut dem Springer-Blatt The Telegraph ist unklar, was Farrars Rücktritt ausgelöst hat. Allerdings hätten einige seiner Kollegen erklärt, er sei innerhalb der Organisation schon seit einiger Zeit «unzufrieden und zunehmend frustriert über deren interne Politik und Bürokratie» gewesen.

Der überraschende Schritt erfolge zu einer schwierigen Zeit für die WHO, die nach Kürzungen und einem massiven Finanzierungsdefizit infolge des WHO-Austritts der USA eine umfassende Umstrukturierung durchlaufen habe, lamentiert The Telegraph. In diesem Rahmen habe die WHO fast ein Viertel ihrer weltweiten Belegschaft abbauen und ihren Hauptsitz in Genf verkleinern müssen. Die neue Organisationsstruktur habe es erforderlich gemacht, zehn Abteilungen zu vier zusammenzulegen.

Tedros Adhanom Ghebreyesus, Generaldirektor der WHO, gab Farrars Entscheidung am Dienstagmorgen in einer E-Mail an alle Mitarbeiter bekannt und erklärte, der britische Wissenschaftler werde mit Wirkung zum 30. September aus der WHO «in den Ruhestand treten». «Dr. Tedros» schrieb:

«Dr. Farrar hat auf höchster Ebene ein außergewöhnliches Engagement für Wissenschaft und öffentliche Gesundheit gezeigt, und wir sind dankbar, dass er sich dafür entschieden hat, seine Erfahrung, Energie und Überzeugungskraft in die WHO einzubringen. Im Namen der gesamten Organisation spreche ich Dr. Farrar meinen aufrichtigen Dank aus ... [und wünsche] ihm viel Erfolg in seinem nächsten Lebensabschnitt und einen wohlverdienten Ruhestand.»

Nach Angaben der WHO wird Bruce Aylward nun Farrars Position als stellvertretender Generaldirektor für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Versorgung übernehmen.

Farrar und Fauci pflegten Kontakt während der «Pandemie»

Farrar ist einer von mehreren Wissenschaftlern, die in einem E-Mail-Verlauf mit Anthony Fauci, dem ehemaligen Covid-Chefberater des Weißen Hauses, auftauchen. Auch nahm er an einer Telefonkonferenz mit Fauci teil. Letzterer verweigerte kürzlich vor dem US-Kongress bei der Befragung über seine Rolle während der Virus-Hysterie bei allen Fragen die Aussage. Nun könnte er wegen Missachtung des Kongresses strafrechtlich verfolgt werden, sein Verhalten könnte mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden (wir berichteten hier, hier, hier, hier, hier und hier).

Obendrein hat sich der Ex-Fauci-Berater, David Morens, gerade vor einigen Tagen schuldig bekannt, die Verschleierung von Bundesunterlagen im Zusammenhang mit der Erforschung der Ursprünge von SARS-CoV-2 geplant zu haben (wir berichteten). Ihm drohen bis zu fünf Jahre Haft.

The Telegraph erwähnt diese Aspekte nur am Rande. Die Zeitung teilt stattdessen lapidar – und in bekannter Verschleierungs-Manier – mit, dass «Kritiker und Verschwörungstheoretiker» aufgrund der E-Mails und der Telefonkonferenz behaupten würden, dass es einen orchestrierten Versuch gegeben habe, die Labortheorie über den Ursprung des Virus herunterzuspielen.

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Die größten Müllberge der Menschheitsgeschichte

Paul Driessen

Vorbemerkungen des Autors: Uns wird ständig eingeredet, dass Wind- und Solarenergie kostengünstig, sauber, erneuerbar und nachhaltig seien. Ich habe bereits mehrfach erläutert, warum dies absolut falsch ist – anhand von Stromkosten, Arbeitsplatzverlusten, den Auswirkungen des Bergbaus und anderen unbequemen, aber unbestreitbaren Fakten.

Dieser Artikel konzentriert sich auf den Wind-, Solar- und Batterie-Müll – die monströsen Müllberge, die diese „alternativen, grünen“ Energiesysteme hinterlassen. Um nur ein Beispiel zu nennen: Allein die bestehenden Windkraftanlagen in den USA werden rund 145.000.000 Tonnen Beton und Bewehrungsstahl hinterlassen … sowie 5.500.000 Tonnen Rotorblätter, die, aneinandergereiht, eine Länge von 9.100 Meilen erreichen würden.

Die schmutzigen Geheimnisse finden Sie alle hier. Lesen Sie den Artikel … und stellen Sie Ihren gewählten und nicht gewählten Amtsträgern einige sehr kritische Fragen: Zum Beispiel, in wessen Hinterhof wollen Sie diesen Müll entsorgen?

Ich hoffe, Sie finden den Artikel informativ – und danke Ihnen, dass Sie ihn veröffentlichen, daraus zitieren und an Ihre Freunde und Kollegen weiterleiten.

Vorbemerkung des Übersetzers: Sämtliche Zahlenangaben stehen im Original in den heute noch in den USA gebräuchlichen mittelalterlichen Einheiten und erscheinen hier umgerechnet in aktuelle Einheiten.

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So viel zu den Lügen über saubere, erneuerbare und nachhaltige Energie. Wohin mit dem ganzen Müll?

Tägliche Nachrichtenberichte liefern Schlagzeilen, die Beifall ernten, und zahlreiche Filme zeigen Hintergrundbilder mit Windturbinen – und werben damit offen oder subtil für den „unvermeidlichen Wandel“ von „schmutzigen“ fossilen Brennstoffen hin zu „kostengünstiger, sauberer, grüner, erneuerbarer und nachhaltiger“ Wind- und Solarenergie.

Befürworter des „Net Zero Green New Deal“ müssen beginnen, sich mit einigen unumstößlichen Realitäten auseinanderzusetzen.

Ja, auch moderne Kohlekraftwerke stoßen Schadstoffe aus, ebenso wie Pflanzen förderndes Kohlendioxid und andere „Treibhausgase“. Gaskraftwerke stoßen CO₂ und Wasserdampf aus.

Und ja, Windkraftanlagen, Solarmodule sowie Fahrzeug- und Netz-Pufferbatterien verursachen keine derartigen Emissionen – zumindest am Ort ihres Betriebs. Doch bei ihrer Herstellung und in anderen Phasen verursachen sie massive Schadstoff-Emissionen.

Moderne Kohle-, Gas-, Kernkraft- und Wasserkraftwerke haben eine Betriebsdauer von 50 Jahren oder mehr. Sie erzeugen rund um die Uhr Strom und benötigen keine Notstromversorgung. Einige wenige können ganze Städte mit Strom versorgen. Sie bestehen größtenteils aus Beton, Stahl, Aluminium und Kupfer und enthalten nur wenige seltene Metalle und Mineralien, die aus feindlich gesinnten Ländern importiert werden.

Sie müssen nicht alle 20 bis 30 Jahre ersetzt werden, wie es bei Wind- und Solarkraftwerken der Fall ist. Ein paar Tausend reichen aus. Sie können in der Nähe von Stadt- und Industriezentren errichtet werden, statt Hunderte von Meilen entfernt und dann verbunden durch lange Übertragungsleitungen.

Je mehr wir darauf bestehen, dass Autos, Kochgeräte, Warmwasser und Heizungsanlagen mit Strom statt mit Benzin oder Erdgas betrieben werden – und dass der Strom aus „erneuerbaren Energien“ stammt –, desto mehr Windkraftanlagen, Solarmodule und Reserveenergie aus Kohle, Gas oder Batterien benötigen wir für windstille und sonnenlose Stunden, Tage und Wochen.

Je mehr Windkraftanlagen und Solarmodule wir installieren, desto mehr müssen wir sie in Gebieten mit zunehmend schlechterer Standortqualität aufstellen; desto schlechter ist dann ihre Leistung, desto weniger Strom erzeugen sie und desto mehr brauchen wir.

Je mehr wir installieren, desto mehr Abbau, Bohrungen und Verarbeitung benötigen wir für die Metalle, Mineralien und Petrochemikalien, die zu ihrer Herstellung benötigt werden – und das aus Lagerstätten von immer geringerer Qualität. Milliarden Tonnen Gestein müssen abgebaut werden, um Millionen Tonnen Erz zu gewinnen, die mit Säuren und anderen Chemikalien aufbereitet werden, um Tausende oder Hunderte Kilogramm Metalle zu erhalten. Riesige Flächen an Ackerland, Lebensräumen für Wildtiere und Naturlandschaften werden dabei verwüstet und vergiftet, doch sie liegen weit entfernt und außer Sichtweite.

„Netto-Null“-Eiferer geben dies selten zu – ebenso wenig wie die Tatsache, dass die „Klimakrise“ übertrieben und erfunden ist. Aber sie sollten zumindest anerkennen, dass Wind-, Solar- und Batteriesysteme die größten und giftigsten Müllberge der Menschheitsgeschichte hinterlassen werden:

[Hervorhebung vom Übersetzer]

• Milliarden Tonnen an Luft-, Flüssig- und Feststoffabfällen, die größtenteils unbehandelt in nicht von westlichen Bergbauunternehmen betriebenen Überseeanlagen verbleiben, für die strenge Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Arbeitssicherheit, faire Löhne, Kinderarbeit und andere Standards gelten; und

• Milliarden Tonnen riesiger, nicht recycelbarer und nicht verbrennbarer Abfälle – Fundamente und Rotorblätter von Windkraftanlagen, Solarmodule, Fahrzeug- und Pufferbatterien, Transformatoren und andere Komponenten, die meist an ihrem Aufstellungsort zurückgelassen werden oder auf riesigen Deponien landen.

Ich habe zahlreiche Artikel und Berichte über die Auswirkungen des Abbaus und der Errichtung von Anlagen für „erneuerbare“ Energien verfasst. Die Internationale Energieagentur hat umfangreiche Studien veröffentlicht. Selbst der progressive amerikanische Filmproduzent Michael Moore hat diese unbequemen Wahrheiten aufgezeigt.

Datenbanken und andere Quellen schätzen, dass es in den Vereinigten Staaten derzeit etwa 76.000 Windkraftanlagen und mehr als 650.000.000 Photovoltaik-Solarmodule gibt. Zusammen erzeugen sie etwa 17 Prozent des US-Stroms – mit Unterbrechungen und unvorhersehbar, in 25 bis 30 Prozent des Jahres. Weltweit tun dies etwa 400.000 Windkraftanlagen und 6.000.000.000 Solarmodule.

Im Juni 2026 gab es in den USA rund 9.000.000 Batterien für Elektrofahrzeuge und Hausnotversorgungen sowie 52.000 MW Leistung (140.000 MWh Energiespeicher) in netzgebundenen Notversorgungsbatterien. (Bestehende Netz-Notstromanlagen, deren Kosten sich auf mehrere zehn Milliarden Dollar belaufen, liefern an einem heißen, windstillen Tag gerade einmal genug Strom, um einen Bundesstaat weniger als zwei Stunden lang mit Strom zu versorgen.)

Dies ist nur ein winziger Bruchteil dessen, was allein die Vereinigten Staaten benötigen würden, um Städte und Industriebetriebe vollständig elektrisch zu versorgen, Elektrofahrzeuge zu betreiben und Pufferbatterien für wind- und sonnenlose Tage und Wochen aufzuladen – wobei ausschließlich Wind- und Sonnenenergie zur Stromerzeugung genutzt würde.

Es gibt kaum angemessene gesetzliche, behördliche, anleihebezogene oder finanzielle Vorgaben für den Abbau dieser Anlagen und ihrer Fundamente, nachdem sie durch Stürme beschädigt oder zerstört wurden oder das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht haben.

Ich bitte um Entschuldigung für die vielen folgenden Zahlen. Konzentrieren Sie sich einfach auf die fett gedruckten Absätze.

Je nach Größe und Höhe der Windkraftanlage haben die Fundamente von Onshore-Windkraftanlagen in den USA einen Durchmesser von 15 bis 30 m und eine Tiefe von 3 bis 5 m. Jedes Fundament besteht aus 350 bis 1.000 Kubikmeter Beton und wiegt 1.100 bis 2.700 Tonnen.

Das sind 76.000 Fundamente und (im Durchschnitt) 145.000.000 Tonnen Stahlbeton – allein in den USA!

Die Rotorblätter von Onshore-Windkraftanlagen sind im Durchschnitt 64 m lang, 4 m hoch und wiegen 24 Tonnen. (Offshore-Rotorblätter sind deutlich länger, dicker und schwerer.) Jede Anlage verfügt über drei Rotorblätter.

Das sind 5.500.000 Tonnen an amerikanischen Rotorblättern. Aneinandergereiht würden sie sich über 15.000 km erstrecken – fast zwei Hin- und Rückflüge von Washington, D.C. nach Los Angeles!

Ausgehend von einem kombinierten Durchschnittswert für den privaten und gewerblichen Bereich von 120 X 180 cm Größe, 5 cm Tiefe und 55 Pfund pro Modul ergeben die 650 Millionen Photovoltaik-Solarmodule in den Vereinigten Staaten insgesamt 74.000.000 m³ amerikanischen Solarmüll mit einem Gewicht von 18.000.000 Tonnen!

Darin enthalten sind nur die derzeit in Betrieb befindlichen Onshore-Windkraftanlagen und Solarmodule in den Vereinigten Staaten – nicht bereits demontierte Anlagen, keine zukünftigen Installationen, keine Offshore-Windkraftanlagen und keine Batterien für Elektrofahrzeuge oder Netz-Backup-Systeme.

Der kumulierte weltweite Windkraftmüll (nur Rotorblätter) wird bis 2050 voraussichtlich 200.000.000 Tonnen erreichen. Kumulierter weltweiter Solarmüll: 78.000.000 Tonnen!

[Hervorhebungen im Original]

Turbinenblätter bestehen aus Glasfaser- oder Kohlefaser-Verbundwerkstoffen. Sie lassen sich nur äußerst schwer zerkleinern und sind nahezu unmöglich zu recyceln. Solarmodule sind theoretisch recycelbar, zumindest was ihre Aluminiumrahmen betrifft – doch Kupfer, Silber und andere Metalle sind in Glas oder Kunststoff eingebettet und lassen sich wirtschaftlich kaum zurückgewinnen. Batterien sind theoretisch ebenfalls recycelbar – doch der Prozess ist sehr kostspielig und gefährlich, neigen doch die Komponenten zu massiver spontaner chemischer Verbrennung.

Die Ausweichmöglichkeit ist die Deponierung – oder einfach das Abladen an irgendeinem Ort, wie es ein skrupelloser „Recycler“ auf einer Fläche von 90.000 m² Grasland in der Nähe von Sweetwater in Texas getan hat.

Was genau haben Unternehmens- und Regierungsvertreter also mit diesen unvorstellbaren Müllbergen vor? Wo sollen diese Deponien entstehen? In wessen Hinterhof? Wie wollen sie überhaupt diese monströsen Windkraftanlagenfundamente entfernen? Und wie wollen sie das alles BEZAHLEN?

[Hervorhebung im Original]

Glauben Sie jetzt immer noch, dass Wind-, Solar- und Batteriesysteme sauber, umweltfreundlich, erneuerbar und nachhaltig sind? Und dass der Widerstand gegen den Bau von Wind- und Solaranlagen, Stromleitungen, Pipelines und Rechenzentren wahnsinnig groß ist?

Die Verantwortlichen kehren diese Probleme einfach unter den Teppich.

Vielleicht sollten Sie bei der nächsten öffentlichen Anhörung oder Hauptversammlung vorbeischauen und Antworten einfordern.

Paul Driessen is senior policy advisor for the Committee For A Constructive Tomorrow (www.CFACT.org) and author of books, reports and articles on energy, environmental, climate and human rights issues.

Link: https://townhall.com/columnists/pauldriessen/2026/08/15/the-biggest-garbage-heaps-in-human-history-n2681293

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Die größten Müllberge der Menschheitsgeschichte erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Die eigene Stimme finden

Im Gespräch mit Manova und Transition TV offenbart die klassische Konzertsängerin und Harfenspielerin Elischewa Dreyfus ihre Erkenntnisse über die Bedeutung von Musik und Gesang für Frieden in der Welt.
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Moderna-Aktie schießt 177 Prozent in die Höhe

Transition News - 20. August 2026 - 13:59

Der mRNA-«Impfstoff» gegen «COVID» war das erste Produkt, das die Pharmafirma Moderna auf den Markt brachte. Bereits vor dessen Zulassung schnellte der Aktienkurs des Unternehmens in die Höhe. Die Geschäftslage brach jedoch ein, als die Nachfrage nach den Injektionen drastisch zurückging.

Wie die New York Times berichtet, verunsicherte auch die Feindseligkeit der Trump-Regierung die Anleger. So sei der Aktienkurs bis Dienstag gegenüber seinem Höchststand um fast 90 Prozent gefallen. Das entspreche einem Verlust von 170 Milliarden Dollar an Marktwert. Im vergangenen Jahr habe das Unternehmen mehr als 800 Mitarbeiter entlassen, was einem Zehntel seiner Belegschaft entspreche.

Doch mittlerweile hat Moderna die mRNA-Technologie auch auf Injektionen gegen Grippe, Vogelgrippe, das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) und Krebs angewandt – letztere zusammen mit dem großen Pharmakonzern Merck. Das Grippe-Präparat hat die US-Arzneimittelbehörde FDA Anfang August für Erwachsene ab 50 Jahren zugelassen, obwohl in der entsprechenden klinischen Studie in der mRNA-Gruppe wesentlich mehr Nebenwirkungen festgestellt wurden als unter den Probanden, die eine konventionelle Impfung erhielten (wir berichteten).

Auch das RSV-Präparat erhielt bereits eine Zulassung. Für die anderen beiden Injektionen sind noch klinische Studien am Laufen. Was die Entwicklung der Vogelgrippe-Impfung betrifft, verlor Moderna laut der NYT Aufträge im Wert von mehr als 700 Millionen Dollar, nachdem die Trump-Regierung die Vereinbarungen gekündigt hatte.

Nun gaben Moderna und Merck am Mittwoch in einer Pressemitteilung bekannt, dass ihr experimenteller Krebsimpfstoff in einer klinischen Studie angeblich die Zeit bis zum Wiederauftreten eines Melanoms verlängert habe. Dabei handle es sich um die erste erfolgreiche Studie dieser Art im fortgeschrittenen Stadium, stellt die NYT fest. Torsten Engelbrecht hat die klinische Studie auf Transition News allerdings schon im Juni scharf kritisiert. Bei den Erfolgsmeldungen handle es sich um einen «Hype», der «ins Leere» laufe.

Die NYT weist indes darauf hin, dass die beiden Pharmaunternehmen ihren Erfolg bekannt gaben, ohne Zahlen zu nennen, die Aufschluss darüber geben würden, inwieweit die Patienten davon profitiert haben. In der Studie wurde die Injektion in Kombination mit Keytruda verabreicht, der laut NYT «extrem erfolgreichen» Krebsimmuntherapie von Merck. Jedenfalls schloss die Moderna-Aktie am Mittwoch mit einem Plus von 177 Prozent.

Krebsinjektionen auf mRNA-Basis könnten laut der NYT zu einem extrem lukrativen Geschäft werden, sofern der Ansatz bei verschiedenen Krebsarten funktioniere. Hochmoderne Krebsmedikamente würden in der Regel mehrere hunderttausend Dollar pro Jahr kosten.

Für Moderna sei Krebs «bei Weitem die bedeutendste Chance in der Entwicklungspipeline», sagte Tyler Van Buren, Analyst bei der Wall-Street-Bank TD Cowen. Und Stéphane Bancel, der Vorstandsvorsitzende von Moderna, erklärte am Mittwoch gegenüber dem Sender CNBC, dass die Arbeit des Unternehmens an dem Krebsimpfstoff dessen jüngster Versuch sei, «sehr große, wissenschaftlich-klinische Wetten einzugehen».

Der Zeitung zufolge befanden sich bereits im vergangenen Jahr mehr als 60 Krebs-«Impfstoffe» auf Basis von mRNA oder ähnlicher Technologie in der Entwicklung. Sie seien in über 120 klinischen Studien getestet worden. Vier große Arzneimittelhersteller würden die Entwicklungsbemühungen anführen. Zwei davon seien Moderna und Merck, deren Zusammenarbeit bei diesem Ansatz bereits ein Jahrzehnt zurückreiche. Derselbe «Impfstoff» werde derzeit auch als Therapie gegen Lungen-, Nieren- und Blasenkrebs getestet.

BioNTech, ein weiterer Entwickler einer mRNA-Injektion gegen «COVID», arbeite mit Roches Genentech-Sparte an der Entwicklung eines Präparats zur Behandlung von Bauchspeicheldrüsen- und Darmkrebs, so die NYT. Die Ergebnisse einer kleinen Sicherheitsstudie dieser Therapie bei Bauchspeicheldrüsenkrebs hätten diesen Frühling für Aufsehen gesorgt.

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Witwenrente: 85 Euro Zuschlag wird oft vergessen

Bei der Witwen- und Witwerrente kann Kindererziehung die monatliche Zahlung zusätzlich erhöhen. Viele Hinterbliebene kennen diese Regelung nicht, weil sie weder mit den üblichen Kindererziehung Altersrente noch mit dem Kinderzuschlag der Familienkasse gleichzusetzen ist.

Gemeint ist ein eigener Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI. Er gehört zum sogenannten neuen Hinterbliebenenrecht und kann nach dem Sterbevierteljahr Monat für Monat zusätzlich zur Witwenrente berücksichtigt werden.

Gerade bei einer großen Witwenrente kann es um einen spürbaren Betrag gehen. Nach dem seit 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert kann eine vollständig berücksichtigte dreijährige Kindererziehung bei der großen Witwenrente derzeit rund 85 Euro brutto zusätzlich im Monat bringen.

Warum es den Zuschlag überhaupt gibt

Das Hinterbliebenenrecht wurde zum 1. Januar 2002 verändert. Seitdem beträgt die große Witwen- oder Witwerrente nach dem neuen Recht grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner bezogen hat oder hätte beziehen können.

Nach dem früheren Recht waren es regelmäßig 60 Prozent. Einen ausführlichen Überblick über die Berechnung und die Unterschiede finden Betroffene auch im Beitrag „Wie hoch ist die Witwenrente 2026?“.

Um Hinterbliebene mit Kindererziehungszeiten nicht in gleicher Weise von der Absenkung von 60 auf 55 Prozent zu treffen, wurde die Kinderkomponente eingeführt. Sie erhöht die persönlichen Entgeltpunkte der Witwen- oder Witwerrente.

Der Begriff „neues Hinterbliebenenrecht“ kann dabei missverständlich sein. Neu ist die Vorschrift im Jahr 2026 keineswegs mehr, denn die Reform liegt mehr als zwei Jahrzehnte zurück.

Wer den Zuschlag für Kindererziehung bekommen kann

Voraussetzung ist zunächst, dass für die Witwen- oder Witwerrente das neue Hinterbliebenenrecht gilt. Hinzukommen müssen Zeiten, in denen die hinterbliebene Person ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erzogen hat.

Dabei geht es um die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet sind. Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass es ein Kind gibt, sondern wem die Erziehungszeit rentenrechtlich zugerechnet wurde.

Das kann besonders bei Eltern wichtig sein, die die Kinderbetreuung untereinander aufgeteilt haben. Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten werden grundsätzlich nur einem Elternteil für denselben Zeitraum zugeordnet.

Sind entsprechende Zeiten im eigenen Versicherungskonto noch nicht gespeichert, sollten Betroffene ihren Versicherungsverlauf überprüfen. Wie solche Zeiten auch später noch festgestellt werden können, erläutert der Beitrag „Kindererziehungszeiten für die Rente auch nachträglich beantragen“.

Es muss nicht das gemeinsame Kind sein

Eine häufig übersehene Besonderheit besteht darin, dass das berücksichtigte Kind nicht zwingend ein gemeinsames Kind mit dem verstorbenen Ehepartner sein muss. Nach den Fachhinweisen der Deutschen Rentenversicherung können auch Kinder der Witwe oder des Witwers berücksichtigt werden, die nicht von der verstorbenen Person abstammen.

Erfasst werden können leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder. Voraussetzung bleibt, dass die entsprechende Erziehung der hinterbliebenen Person rentenrechtlich zugerechnet werden kann.

Auch das Alter des Kindes beim späteren Tod des Ehepartners ist nicht entscheidend. Hat die Witwe beispielsweise vor 25 Jahren ein Kind in dessen ersten drei Lebensjahren erzogen und sind diese Zeiten ihr zugeordnet, kann die frühere Kindererziehung für den heutigen Zuschlag weiterhin von Bedeutung sein.

So werden die Entgeltpunkte berechnet

Die Berechnung folgt einer ungewöhnlichen Staffelung. Für die ersten 36 berücksichtigten Kalendermonate der Kindererziehung werden pro Monat 0,1010 persönliche Entgeltpunkte angesetzt.

Bei vollständigen 36 Monaten ergeben sich damit 3,6360 persönliche Entgeltpunkte. Für jeden weiteren berücksichtigten Monat werden dagegen nur noch 0,0505 Entgeltpunkte angesetzt.

Das bedeutet zugleich, dass nicht für jedes weitere Kind erneut 0,1010 Entgeltpunkte je Monat vergeben werden. Nach den ersten insgesamt 36 Monaten gilt für zusätzliche Erziehungsmonate der halbierte Wert von 0,0505 Entgeltpunkten.

Bei zwei Kindern und insgesamt 72 vollständig berücksichtigten Monaten ergeben sich beispielsweise 5,4540 persönliche Entgeltpunkte. Bei drei Kindern mit insgesamt 108 anrechenbaren Monaten sind es 7,2720 persönliche Entgeltpunkte.

Was der Zuschlag seit Juli 2026 wert ist

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Bei der großen Witwen- oder Witwerrente nach neuem Recht gilt nach dem Sterbevierteljahr grundsätzlich der Rentenartfaktor 0,55.

Dadurch lässt sich der ungefähre zusätzliche Bruttobetrag aus der Kinderkomponente berechnen. Besonderheiten des jeweiligen Rentenfalls sowie eine spätere Einkommensanrechnung können die tatsächliche Auszahlung verändern.

Berücksichtigte Kindererziehung Zuschlag bei großer Witwenrente ab Juli 2026 Erste 36 Monate: 3,6360 persönliche Entgeltpunkte rund 85,03 Euro brutto monatlich Weitere 36 Monate: zusätzlich 1,8180 persönliche Entgeltpunkte zusätzlich rund 42,52 Euro brutto monatlich Insgesamt 72 Monate: 5,4540 persönliche Entgeltpunkte rund 127,55 Euro brutto monatlich Insgesamt 108 Monate: 7,2720 persönliche Entgeltpunkte rund 170,06 Euro brutto monatlich

Die Beträge zeigen, warum sich eine Prüfung lohnen kann. Schon bei einem vollständig berücksichtigten Erziehungszeitraum von drei Jahren summieren sich rund 85 Euro monatlich über ein Jahr auf mehr als 1.000 Euro brutto.

Bemerkenswert ist außerdem, dass für den Kinderzuschlag selbst kein Zugangsfaktor berechnet wird. Abschläge, die beispielsweise wegen des frühen Todes der versicherten Person Einfluss auf andere Teile der Hinterbliebenenrente haben können, verändern diesen Zuschlag nach den Fachhinweisen der Rentenversicherung nicht.

Warum im Sterbevierteljahr noch kein Kinderzuschlag gezahlt wird

Die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat werden als Sterbevierteljahr bezeichnet. Während dieser Zeit wird bei der Witwen- oder Witwerrente ein Rentenartfaktor von 1,0 verwendet, die Hinterbliebenenleistung entspricht damit grundsätzlich der vollen Versichertenrente der verstorbenen Person.

Genau deshalb wird die Kinderkomponente in dieser Zeit nicht zusätzlich ausgezahlt. § 78a SGB VI schließt den Zuschlag aus, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

In einem normalen Fall mit einem bereits geborenen Kind setzt die zusätzliche Auszahlung deshalb praktisch nach Ablauf des Sterbevierteljahres ein. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dies ausdrücklich auch in ihren Berechnungsbeispielen.

Im alten Hinterbliebenenrecht gibt es diesen Zuschlag nicht

Nicht jede Witwenrente wird nach dem 55-Prozent-System berechnet. In bestimmten älteren Fällen gilt weiterhin das frühere Hinterbliebenenrecht mit einem Rentenartfaktor von 0,60 für die große Witwen- oder Witwerrente.

Das alte Recht gilt insbesondere, wenn die versicherte Person vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Es kann außerdem gelten, wenn die Ehe bereits vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Dann gibt es keinen Zuschlag nach § 78a SGB VI. § 264c SGB VI schließt ihn in diesen Fällen ausdrücklich aus.

Der Grund liegt in der Konstruktion der Reform. Wer weiterhin 60 Prozent erhält, soll nicht zusätzlich den Ausgleich bekommen, der gerade wegen der Absenkung auf 55 Prozent geschaffen wurde.

Ein Blick in den Rentenbescheid kann sich lohnen

Für Hinterbliebene ist vor allem der Rentenbescheid interessant. Dort sollte nachvollziehbar sein, welche persönlichen Entgeltpunkte der Berechnung zugrunde liegen und ob ein Zuschlag wegen Kindererziehung berücksichtigt wurde.

Wer Kinder erzogen hat, im neuen Hinterbliebenenrecht aber keinen entsprechenden Zuschlag erkennen kann, sollte zunächst den eigenen Versicherungsverlauf prüfen. Fehlen dort Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten, kann genau darin die Ursache liegen.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten im Versicherungskonto grundsätzlich auf Antrag festgestellt werden. Sind sie dort bereits vollständig gespeichert, werden sie bei der Rentenberechnung grundsätzlich automatisch berücksichtigt.

Für die Feststellung nicht gespeicherter Zeiten steht das Formular V0800 zur Verfügung. Ein gesonderter neuer Antrag auf bereits korrekt gespeicherte Kindererziehungszeiten ist dagegen normalerweise nicht erforderlich.

Ein Sonderfall gilt bei später geborenen Kindern

Besondere Regeln gelten, wenn ein Kind erst nach dem Tod der versicherten Person geboren wird. Wird es innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren und von der Witwe oder dem Witwer erzogen, kann die Kinderkomponente ebenfalls berücksichtigt werden.

Bei einem Kind, das mehr als 300 Tage nach dem Tod geboren wird, gelten andere Vorgaben. In solchen Fällen ist nach den Fachhinweisen der Deutschen Rentenversicherung ein eigener Antrag auf den Zuschlag erforderlich.

Außerdem beginnt die Zahlung dann grundsätzlich erst nach dem letzten zu berücksichtigenden Erziehungsmonat. Solche Konstellationen sollten deshalb individuell mit dem Rentenversicherungsträger geklärt werden.

Der Kinderzuschlag ist nicht mit dem Kinderfreibetrag bei der Einkommensanrechnung zu verwechseln

Bei der Witwenrente existieren zwei völlig unterschiedliche Regelungen, die mit Kindern zusammenhängen. Der hier beschriebene Zuschlag erhöht über zusätzliche persönliche Entgeltpunkte unmittelbar die Hinterbliebenenrente.

Daneben gibt es bei der Einkommensanrechnung einen erhöhten Freibetrag für bestimmte Kinder. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der allgemeine Freibetrag für Witwen- und Witwerrenten 1.122,53 Euro monatlich; für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro hinzu.

Wie diese Einkommensgrenze funktioniert, wird ausführlich im Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente: Das gilt ab 1. Juli 2026“ erklärt. Beide Vergünstigungen können in einem Rentenfall zusammentreffen, beruhen aber auf unterschiedlichen Vorschriften.

Eigenes Einkommen kann die tatsächliche Auszahlung trotzdem verringern

Der Kinderzuschlag erhöht zunächst die berechnete Witwen- oder Witwerrente. Anschließend können jedoch die allgemeinen Regeln über die Anrechnung eigenen Einkommens greifen.

Übersteigt das von der Rentenversicherung ermittelte anrechenbare Einkommen den Freibetrag, werden grundsätzlich 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Dadurch kann die tatsächlich ausgezahlte Rente niedriger sein als der zuvor errechnete Bruttobetrag.

Die Kinderkomponente sollte deshalb nicht mit einer garantiert zusätzlich ausgezahlten Nettosumme verwechselt werden. Sie erhöht zunächst den Rentenanspruch vor einer möglichen Einkommensanrechnung sowie vor Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Auch eine Obergrenze kann den Zuschlag begrenzen

§ 88a SGB VI enthält zusätzlich eine Begrenzung. Die Witwen- oder Witwerrente darf einschließlich des Kinderzuschlags nicht höher ausfallen als die entsprechende volle Erwerbsminderungsrente oder Altersrente der verstorbenen versicherten Person.

Würde diese Grenze durch die zusätzlichen Entgeltpunkte überschritten, muss der Zuschlag entsprechend reduziert werden. In den meisten üblichen Beispielen fällt diese Vorschrift nicht sofort auf, bei besonderen Rentenverläufen kann sie jedoch wichtig werden.

Auch eine gleichwertige Leistung nach beamtenrechtlichen oder bestimmten kirchenrechtlichen Vorschriften kann den Zuschlag ausschließen. Doppelleistungen für denselben Zweck sollen dadurch vermieden werden.

Warum Betroffene den Versicherungsverlauf prüfen sollten

Gerade bei lange zurückliegender Kindererziehung verlassen sich viele Hinterbliebene darauf, dass sämtliche Zeiten automatisch gespeichert wurden. Das ist nicht immer der Fall.

Die Rentenversicherung empfiehlt deshalb generell, den Versicherungsverlauf auf Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten zu überprüfen. Fehlen Monate, können sie auch später noch festgestellt werden.

Für die Witwenrente kann eine solche Korrektur finanziell besonders interessant sein. Denn die Kindererziehung kann nicht nur für eine eigene spätere Altersrente bedeutsam sein, sondern zusätzlich die Hinterbliebenenrente erhöhen.

Beispiel aus der Praxis

Petra und ihr Ehemann haben 2008 geheiratet, sodass für ihre Witwenrente das neue Hinterbliebenenrecht gilt. Petra hat die gemeinsame Tochter in den ersten drei Lebensjahren überwiegend erzogen, und die vollständigen 36 Monate sind ihrem Versicherungskonto zugeordnet.

Ihr Ehemann stirbt im Mai 2026. Während der drei Monate Juni, Juli und August läuft das Sterbevierteljahr, sodass die Kinderkomponente in diesem Zeitraum noch nicht zusätzlich ausgezahlt wird.

Ab September wird die große Witwenrente mit dem Rentenartfaktor 0,55 berechnet. Die 36 Erziehungsmonate ergeben 3,6360 zusätzliche persönliche Entgeltpunkte und beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro einen Zuschlag von rund 85,03 Euro brutto pro Monat.

Ob Petra die vollen rund 85 Euro zusätzlich ausgezahlt bekommt, hängt anschließend unter anderem von einer möglichen Einkommensanrechnung und den Sozialversicherungsbeiträgen ab. Im Rentenbescheid sollte sie deshalb sowohl den Kinderzuschlag als auch die anschließenden Abzüge getrennt nachvollziehen.

Fragen und Antworten zur Kinderkomponente bei der Witwenrente Bekomme ich für jedes Kind rund 85 Euro zusätzlich?

Nein. Der erhöhte Satz von 0,1010 Entgeltpunkten gilt nur für die ersten insgesamt 36 berücksichtigten Erziehungsmonate.

Für jeden weiteren Monat werden 0,0505 Entgeltpunkte berücksichtigt. Bei weiteren vollständigen 36 Monaten erhöht sich eine große Witwenrente nach dem Rentenwert seit Juli 2026 deshalb um weitere rund 42,52 Euro brutto monatlich.

Muss das Kind noch minderjährig sein, wenn der Ehepartner stirbt?

Nein. Für den Zuschlag können auch viele Jahre zurückliegende Erziehungszeiten aus den ersten drei Lebensjahren eines Kindes berücksichtigt werden.

Ein inzwischen erwachsenes Kind schließt den Zuschlag daher nicht aus. Entscheidend ist, ob die entsprechenden Zeiten der Witwe oder dem Witwer zugerechnet werden.

Muss es ein gemeinsames Kind des Ehepaares sein?

Nein. Nach den Fachhinweisen der Deutschen Rentenversicherung können auch Kinder berücksichtigt werden, die nicht von der verstorbenen versicherten Person abstammen.

Dazu können leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder der hinterbliebenen Person gehören. Die Erziehungszeit muss ihr jedoch rentenrechtlich zugeordnet sein.

Warum bekomme ich den Zuschlag im Sterbevierteljahr nicht?

Während des Sterbevierteljahres beträgt der Rentenartfaktor bei der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung 1,0. § 78a SGB VI sieht vor, dass der Kinderzuschlag solange nicht zusätzlich geleistet wird.

Bei einem gewöhnlichen Rentenfall erscheint die Kinderkomponente deshalb erst nach Ablauf dieser drei Monate als zusätzliche Erhöhung.

Gibt es den Zuschlag auch bei einer Witwenrente nach altem Recht?

Nein. Wer unter die gesetzlichen Übergangsregelungen des alten Hinterbliebenenrechts fällt und bei der großen Witwenrente weiterhin grundsätzlich 60 Prozent erhält, bekommt diesen Kinderzuschlag nicht.

Der Ausschluss ist ausdrücklich in § 264c SGB VI geregelt. Die Kinderkomponente wurde als Ausgleich für die Absenkung der großen Witwenrente im neuen Recht von 60 auf 55 Prozent geschaffen.

Was kann ich tun, wenn der Zuschlag in meinem Rentenbescheid fehlt?

Zunächst sollte geprüft werden, ob die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im eigenen Versicherungskonto vollständig gespeichert sind. Fehlen diese Zeiten, können sie bei der Deutschen Rentenversicherung festgestellt werden, regelmäßig über das Formular V0800.

Sind die Zeiten vorhanden, die Witwenrente wird nach neuem Recht berechnet und trotzdem ist kein Zuschlag erkennbar, sollte die Berechnung des Rentenbescheids geprüft oder bei der Rentenversicherung nachgefragt werden. Bei einem fehlerhaften Bescheid sind außerdem die im Bescheid genannten Rechtsbehelfsfristen zu beachten.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die gesetzliche Grundlage für den Zuschlag ist § 78a SGB VI. Dort sind sowohl die 0,1010 Entgeltpunkte für die ersten 36 Erziehungsmonate als auch die 0,0505 Entgeltpunkte für weitere Monate und der Ausschluss während eines Rentenartfaktors von mindestens 1,0 geregelt.

Die Deutsche Rentenversicherung erläutert in ihren Fachhinweisen außerdem die Zuordnung der Kindererziehung, die Berücksichtigung von leiblichen Kindern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekindern sowie die Berechnung des Zuschlags. Dort wird für 36 Monate ein Wert von 3,6360 persönlichen Entgeltpunkten bestätigt.

Für Fälle des alten Hinterbliebenenrechts schließt § 264c SGB VI den Zuschlag aus. Die Übergangsregelung zum Rentenartfaktor von 0,60 findet sich in § 255 SGB VI.

Der seit dem 1. Juli 2026 geltende aktuelle Rentenwert beträgt 42,52 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung weist diesen Wert mit Stand 1. Juli 2026 aus.

Der Beitrag Witwenrente: 85 Euro Zuschlag wird oft vergessen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Eltern aufgepasst: Diese Entscheidung kostet später das Arbeitslosengeld

Eine Entscheidung über Kindererziehungszeiten kann eine unangenehme Überraschung beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Ordnen Eltern die Erziehungszeit für ein Kind überwiegend dem Vater zu, kann diese Zeit der Mutter später bei der Anwartschaft auf ALG I fehlen.

Genau daran scheiterte eine Ärztin vor dem Sächsischen Landessozialgericht (Urteil vom 20. August 2025, Az. L 3 AL 20/23).

Der Fall zeigt: Kindererziehungszeiten sind nicht nur für die spätere Rente wichtig. Ihre Zuordnung kann zugleich darüber entscheiden, ob genügend Versicherungszeiten für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen.

Ärztin beantragte nach der Elternzeit Arbeitslosengeld

Die Klägerin arbeitete als Ärztin. Nach der Geburt ihres Kindes erhielt sie zunächst Mutterschaftsgeld und nahm anschließend Elternzeit. Auch der Vater des Kindes befand sich zeitweise in Elternzeit.

Die Eltern hatten gegenüber der Rentenversicherung eine gemeinsame Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeit abgegeben. Danach sollten die ersten 13 Monate dem Vater und lediglich die letzten vier Monate der Mutter zugerechnet werden.

Nach dem Ende ihrer Elternzeit endete auch das Beschäftigungsverhältnis der Ärztin. Sie beantragte daraufhin Arbeitslosengeld I.

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag jedoch ab. Nach ihrer Berechnung hatte die Frau innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist nicht genügend Monate mit Versicherungspflicht erreicht. Das LSG bestätigte diese Entscheidung.

Für ALG I sind grundsätzlich zwölf Versicherungsmonate notwendig

Wer Arbeitslosengeld I erhalten möchte, muss grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.

Dabei zählen nicht ausschließlich sozialversicherungspflichtige Arbeitszeiten. Auch die Erziehung eines Kindes kann eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bedeuten. Deshalb spielte die Aufteilung der Kindererziehungszeit in diesem Verfahren die entscheidende Rolle.

Kindererziehung kann für Arbeitslosengeld versicherungspflichtig sein

§ 26 Abs. 2a SGB III sieht eine Versicherungspflicht für Personen vor, die ein Kind erziehen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, vor allem muss der Betroffene vor der Erziehungszeit in Arbeitslosenversicherung gewesen sein.

Erziehen mehrere Personen das Kind gemeinsam, verweist die Arbeitslosenversicherung für die Erziehungszeit auf die rentenrechtlichen Regeln. Damit kann dieselbe Erklärung, die Eltern gegenüber der Rentenversicherung abgeben, auch über das Arbeitslosengeld entscheiden.

Erziehungszeit kann nicht gleichzeitig beiden Eltern zugerechnet werden

Nach § 56 SGB VI können Eltern durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugerechnet werden soll. Die Zuordnung kann sich zwar auf Zeitabschnitte beschränken. Sie führt aber dazu, dass die betreffende Erziehungszeit grundsätzlich nur einem Elternteil zugerechnet wird.  Genau das wurde der Klägerin zum Verhängnis.

Da die ersten 13 Monate nach der gemeinsamen Erklärung dem Vater zugeordnet worden waren, konnte die Mutter diese Monate nicht zusätzlich als eigene Pflichtversicherung für das Arbeitslosengeld einfordern.

Rentenentscheidung wirkte sich direkt auf ALG I aus

Das LSG stellte damit klar, dass Eltern die Zuordnung der Kindererziehungszeit nicht ausschließlich für die späteren Rente beachten sollten. Eine Erklärung kann zwar sinnvoll sein, um Rentenzeiten zwischen Mutter und Vater zu verteilen. Sie kann sich aber gleichzeitig  auf andere Bereiche der Sozialversicherung auswirken.

Die Eltern konnten dieselben Monate nicht nachträglich beiden Elternteilen zurechnen lassen, nur weil sich später herausstellte, dass die ursprüngliche Entscheidung der Mutter das Arbeitslosengeld zunichte machte.

Elternzeit und Kindererziehungszeit sind nicht dasselbe

Eine Lehre aus dem Urteil ist der Unterschied zwischen Elternzeit und Kindererziehung. Elternzeit ist eine arbeitsrechtliche Freistellung vom Arbeitsplatz. Beide Eltern können gleichzeitig Elternzeit nehmen.

Kindererziehungszeiten im Rentenrecht und die daran anknüpfende Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung funktionieren dagegen anders. Bei gemeinsamer Erziehung wird die maßgebliche Zeit grundsätzlich einem Elternteil zugeordnet.

Dass beide Eltern sich gemeinsam um das Kind kümmern, bedeutet nicht zugleich, dass beide für denselben Zeitraum eigene Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erhalten.

Eine längere Unterbrechung verschärfte das Problem

Im Fall der Ärztin spielte zusätzlich eine längere Unterbrechung von rund 11,5 Monaten eine Rolle. Nach § 26 Abs. 2a SGB III muss die Versicherungspflicht wegen Kindererziehung grundsätzlich unmittelbar an eine vorherige versicherungspflichtige Zeit oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III anschließen. Das LSG legte diese Voraussetzung streng aus.

Die vorhandenen Zeiten reichten deshalb insgesamt nicht aus, um die erforderliche Anwartschaft für Arbeitslosengeld zu erfüllen.

Gemeinsame Erklärung vorher prüfen

Wer bei der Rentenversicherung erklärt, welchem Elternteil Kindererziehungszeiten zugeordnet werden sollen, sollte nicht ausschließlich auf die spätere Rentenhöhe schauen.

Wenn ein Elternteil nur wenige Monate gearbeitet hat, längere Auszeiten plant oder nach der Elternzeit möglicherweise arbeitslos sein wird, kann die Arbeitslosenversicherung ebenso wichtig sein.

Vor einer Aufteilung sollte Sie deshalb prüfen, welche Versicherungszeiten beide Eltern bereits erreicht haben, und ob einer von ihnen die Kindererziehungszeit benötigt, um die zwölf Monate für das Arbeitslosengeld zu erreichen.

Eine einmal wirksam abgegebene Zuordnung lässt sich außerdem nicht beliebig rückwirkend verändern. Nach § 56 SGB VI wirkt eine gemeinsame Erklärung grundsätzlich für künftige Kalendermonate und nur sehr für die Vergangenheit.

LSG bestätigt Ablehnung des Arbeitslosengeldes

Das Sächsische LSG bestätigte die Entscheidung der Arbeitsagentur. Die der Mutter nicht zugeordneten Erziehungsmonate konnten ihr nicht angerechnet werden.

Das Urteil macht deutlich, dass eine zunächst wie eine reine Rentenentscheidung wirkende Erklärung später ganz andere finanzielle Folgen haben kann. Eltern sollten deshalb vor der Zuordnung von Kindererziehungszeiten immer auch mögliche Auswirkungen auf Arbeitslosengeld und andere Leistungen berücksichtigen.

FAQ zu Kindererziehungszeiten und Arbeitslosengeld Zählt Elternzeit automatisch für den Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Nein. Entscheidend ist unter anderem, ob während der Kindererziehung Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III besteht. Elternzeit und sozialversicherungsrechtliche Kindererziehungszeit sind nicht identisch.

Können beide Eltern dieselbe Kindererziehungszeit für ALG I nutzen?

Bei gemeinsamer Erziehung grundsätzlich nicht. Die Erziehungszeit wird nach den rentenrechtlichen Zuordnungsregeln einem Elternteil zugerechnet. Eine gemeinsame Erklärung kann bestimmen, welcher Elternteil die Zeit erhält.

Worauf sollten Eltern vor einer Zuordnung achten?

Sie sollten nicht nur vergleichen, bei wem die Kindererziehungszeit die spätere Rente stärker erhöht. Ebenso sollte geprüft werden, ob einer der Elternteile die Monate für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld benötigt. Das Urteil zeigt, dass eine ungünstige Aufteilung später zum vollständigen Verlust des ALG-I-Anspruchs führen kann.

Quellen

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.08.2025, Az. L 3 AL 20/23. (Dejure)
§ 26 Abs. 2a SGB III – Versicherungspflicht während der Kindererziehung. (Dejure)
§ 56 SGB VI – Zuordnung von Kindererziehungszeiten. (Buzer)
Deutsche Rentenversicherung – Informationen zu Kindererziehungszeiten und deren Zuordnung. (deutsche-rentenversicherung.de)

Der Beitrag Eltern aufgepasst: Diese Entscheidung kostet später das Arbeitslosengeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Meeting on the development of Russia’s nuclear energy sector

PRESIDENT OF RUSSIA - 20. August 2026 - 13:15

The President held a meeting, via videoconference, to discuss the development of Russia’s nuclear energy sector. Rosatom State Corporation CEO Alexei Likhachev delivered the keynote presentation.

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