«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
Externe Ticker
Gemeinsam kämpfen: Frauenkampf heißt Kampf für Frieden
Die feministische Organisierung: „Gemeinsam kämpfen! Für Selbstbestimmung und Demokratische Autonomie“ ruft zur Beteiligung an den Aktionen und Veranstaltungen am und rund um den internationalen Frauenkampftag am 8. März auf. Ihr Augenmerk legen die Feminist:innen hierbei auf den Zusammenhang zwischen Kriegen und der Einschränkung von Frauenrechten und Geschlechtergleichberechtigung.
In Zeiten imperialer Kriegsführung sei der internationale Frauenkampftag auch ein Datum, um sich für den Frieden einzusetzen, so die feministische Organisierung.
Frauenrechte international in Gefahr
„Im Schatten der Kriege werden weltweit Frauenrechte angegriffen und eingeschränkt, wie zum Beispiel in Afghanistan, wo häusliche Gewalt durch die neuen Gesetzbücher der Taliban legitimiert wurde. Auch im Sudan sind tausende Menschen Krieg ausgesetzt und auch dort trifft Krieg am stärksten die Frauen. Im Krieg in Syrien gegen die Demokratische Selbstverwaltung, bei den Aufständen im Iran, dem Krieg in Gaza, dem Krieg in der Ukraine – überall werden das Leben und die Gemeinschaft zerstört. Doch gegen all diese Kriege gibt es Widerstand!“
Insbesondere dort, wo Frauen gesellschaftlich eine Avantgarde-Rolle einnehmen, setzten Gemeinschaften sich organisiert gegen Unterdrückung und Entrechtung zur Wehr. „Gemeinsam kämpfen!“ versteht darunter die Verteidigung des Lebens.
„Auch in Deutschland müssen wir für Freiheit kämpfen“
Auch wenn sich im weltweiten Kontext Krieg als Teil von Patriarchat in Deutschland in einem anderen Gewand zeige, herrsche hier weder Geschlechterfreiheit noch Frieden, sondern Gewalt und sexistische Diskriminierung. Die Aktivist:innen sind überzeugt: „In Deutschland fallen keine Bomben vom Himmel und dennoch ist auch hier die Freiheit und das Leben von Frauen und Menschen weiterer unterdrückter Geschlechter bedroht. Die Zahlen der Feminizide steigen und abwertende Gesten gehören für viele zum Alltag. Parallel dazu heißt es ‚Ihr könnt doch alles werden - Ihr seid doch frei‘ – doch was ist das für eine Freiheit, in der wir allein sind, durch rassistische Hetze und individualistische Versprechen voneinander getrennt werden und nicht dafür kämpfen sollen, das patriarchale System zu bekämpfen?
Wir fordern euch auf, mit uns und vielen anderen Frauen und Menschen weiterer unterdrückter Geschlechter auf die Straße zu kommen! Verbinden wir uns in unseren Häusern, Straßen, Städten! Kommen wir zusammen und organisieren wir uns über die Grenzen des Denkbaren hinweg. Gemeinsam werden wir international unsere Rechte verteidigen. Von lokal bis global werden wir diese Kriege stoppen und gemeinsam werden wir für Frieden und Freiheit kämpfen!
Kommt mit uns auf die Straße! Heraus zum 8. März! Heraus zum feministischen und Frauenkampftag, der auch Friedenskampftag ist! Jin, Jiyan, Azadî!“
https://deutsch.anf-news.com/frauen/junge-frauen-schmucken-getreidesilos-in-heseke-mit-symbolischem-zopf-50539 https://deutsch.anf-news.com/frauen/frankfurt-8-marz-auftakt-mit-debatte-uber-frauenkampf-und-friedensprozess-50526 https://deutsch.anf-news.com/frauen/8-marz-in-nisebin-frauen-rufen-zum-aufbau-einer-demokratischen-gesellschaft-auf-50516
Mut zur Auseinandersetzung
Schwerbehinderung: Behindertengerechter Umbau – Nachweise entscheiden über Steuerentlastung
Ein Ehepaar lebte seit Jahren in einem Haus, das einer GmbH gehörte. Ihr Sohn (GdB 100, Rollstuhl, Merkzeichen u.a. G, aG, B, H) brauchte wegen einer schweren Erkrankung ein barrierefreies Umfeld.
Deshalb ließ die GmbH 2009 zwischen zwei Gebäuden einen Verbindungsbau mit einem behindertengerechten Pflegebad errichten. Danach wurde die Miete – „aufgrund des behindertengerechten Umbaus“ – erhöht.
Die Eltern wollten die „Mehrmiete“ steuerlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen.
Der Streitpunkt: Wie viel „Mehrmiete“ ist wirklich zwangsläufig?Das Finanzamt erkannte die Mehrmiete nicht in voller Höhe an, sondern nur teilweise. Das Finanzgericht München folgte im Kern dieser Linie: Abziehbar seien nur die behinderungsbedingt notwendigen Mehrkosten – nicht alles, was insgesamt gebaut wurde.
Was das Finanzgericht München entschieden hatDas FG hielt eine behinderungsbedingte Mehrmiete grundsätzlich für zwangsläufig (bei Behinderung/Krankheit regelmäßig ja), aber nur in dem Umfang, in dem die Baumaßnahmen notwendig waren. (10 K 3292/18).
Konkret: Das Gericht knüpfte die abziehbare Mehrmiete an geschätzte „notwendige“ Baukosten (Mittelwert) und eine Verzinsung – daraus ergaben sich 7.128 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung.
Zusätzliches Problem: „verdeckte Gewinnausschüttung“ (vGA)Weil ein weiteres Haus (bzw. Teile davon) der Familie unentgeltlich überlassen wurde, nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Das FG bestätigte grundsätzlich die vGA und berechnete sie (nach Teileinkünfteverfahren) für die Jahre 2012–2014 in bestimmter Höhe.
Wichtig: Das FG lehnte damals eine „Fiktion“ ab, wonach man die vGA quasi als „fiktive Miete“ wieder als außergewöhnliche Belastung gegenrechnen könne.
Was bedeutet verdeckte Gewinnausschüttung?Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine GmbH einem Gesellschafter (oder einer nahestehenden Person) einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte – also außerhalb der normalen, offenen Gewinnausschüttung. Häufige Beispiele sind eine zu niedrige Miete, die kostenlose Nutzung einer Immobilie oder die Übernahme privater Ausgaben.
Steuerlich wird dieser Vorteil so behandelt, als sei er „heimlich“ aus dem Gewinn ausgeschüttet worden. Das kann dazu führen, dass der Vorteil beim Gesellschafter als steuerpflichtige Einnahme angesetzt wird und die GmbH ihre Steuerbilanz entsprechend korrigieren muss.
Das Wichtigste Update: BFH hat später teilweise korrigiertDer Bundesfinazhof hat klargestellt: Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter als vGA besteuert werden, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wie sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. Außerdem wurde die Sache für 2012–2014 teilweise zurückverwiesen.
Heißt praktisch: Auch wenn eine Konstruktion über GmbH/Überlassung/vGA steuerlich heikel ist, kann der behindertengerechte Mehrbedarf bei richtiger Darlegung trotzdem (zumindest teilweise) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Was Betroffene daraus mitnehmen können- Behindertengerechter Umbau kann steuerlich entlasten – aber oft nicht pauschal „alles“, sondern nur den notwendigen behinderungsbedingten Mehraufwand.
- Belege und nachvollziehbare Abgrenzung sind entscheidend: Was ist wirklich wegen der Behinderung erforderlich (z.B. Pflegebad, barrierefreie Verbindung, Bewegungsflächen), was ist „Komfort“?
- Bei komplexen Fällen (Umbau, Vermietung über GmbH, unentgeltliche Überlassung) kann es zusätzlich um vGA gehen. Dann wird es schnell fachlich – hier lohnt Steuerberatung.
Kann eine Mieterhöhung wegen behindertengerechtem Umbau eine außergewöhnliche Belastung sein?
Ja, grundsätzlich schon – wenn sie behinderungsbedingt zwangsläufig ist und sich auf notwendige Maßnahmen bezieht.
Wird automatisch die komplette Mehrmiete anerkannt?
Nein. In dem Fall wurde nur der Teil anerkannt, der auf „notwendige“ behinderungsbedingte Baukosten zurückgeführt wurde.
Spielt es eine Rolle, ob man Eigentümer oder Mieter ist?
Für § 33 EStG kommt es auf den behinderungsbedingten Mehraufwand an – der kann auch in einer Mietkonstellation entstehen (hier über eine Mehrmiete).
Was ist eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ und warum ist das relevant?
Wenn eine GmbH einem Gesellschafter Vorteile (z.B. unentgeltliche Wohnnutzung) gewährt, kann das als vGA besteuert werden. Das kann parallel zur Frage laufen, ob behinderungsbedingte Aufwendungen abziehbar sind.
Behindertengerechter Umbau kann steuerlich helfen – aber nicht „nach Gefühl“, sondern nur soweit der behinderungsbedingte Mehraufwand notwendig und sauber belegbar ist. Wer in komplizierten Eigentums- oder GmbH-Konstellationen wohnt, sollte zusätzlich die vGA-Falle im Blick behalten.
Der BFH hat hier immerhin die Tür geöffnet: Selbst wenn Vorteile als vGA besteuert werden, kann der behinderungsbedingte Anteil unter Umständen trotzdem als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Behindertengerechter Umbau – Nachweise entscheiden über Steuerentlastung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Nackt per Mausklick: EU-Abgeordnete wollen sexualisierte Deepfakes verbieten
In Brüssel wird momentan diskutiert, ob sexualisierte Deepfakes verboten werden sollen – und wie. Nach dem Skandal um Grok im Januar gibt es dafür gerade viel politischen Willen und mit dem KI-Omnibus eine rechtliche Möglichkeit.
Gefälschte Nacktbilder betreffen fast ausschließlich Frauen und Kinder. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Egor KomarovDer Skandal um Elon Musks Chatbot Grok im Januar hat gezeigt, wie groß das Problem von sexualisierten Deepfakes ist. Mit nur einem Klick erstellten Nutzer:innen hunderttausendfach unfreiwillige Nacktbilder von Frauen und Minderjährigen, die oft täuschend echt wirken. Fachleute bezeichnen das als digitale Gewalt.
Jetzt nutzen Abgeordnete im Europäischen Parlament den Moment, um eine rechtliche Lösung zu finden. Denn sie verhandeln aktuell den KI-Omnibus, ein Gesetz, das die KI-Verordnung der EU verändert. Das Parlament und die Mitgliedstaaten diskutieren dabei den Vorschlag der Kommission, können aber auch eigene neue Punkte einbringen.
KI-Systeme zur Erstellung von Nacktbildern seien in der aktuellen Liste der verbotenen Praktiken der KI-Verordnung nicht ausdrücklich aufgeführt – das sollte sich ändern, findet der Berichterstatter für den KI-Omnibus, Michael McNamara (Renew). Der liberale Abgeordnete äußerte den Vorschlag schon im Januar gegenüber Politico.
„Fahrlässig“ es nicht zu versuchenVon Seiten des Parlaments als Gesetzgeber wäre es nach Ansicht von McNamara „fahrlässig“, nicht wenigstens die Möglichkeit zu prüfen, diese Deepfakes zu verbieten.
Gemeinsam mit anderen Abgeordneten seiner Fraktion setzt er sich für ein Verbot der erstellenden KI-Systeme ein, wie in den öffentlich einsehbaren Änderungsanträgen zum KI-Omnibus deutlich wird. Dort heißt es: Der wirksame Schutz von Frauen und Minderjährigen, die unverhältnismäßig stark betroffen seien, erfordere ein ausdrückliches Verbot solcher KI-Systeme.
„Der Grok-Skandal zeigt, wie leicht generative KI dazu missbraucht werden kann, um nicht einvernehmliche intime Bilder und sogar kindesmissbräuchliche Darstellungen zu erstellen“, sagt auch Brando Benifei (S&D), der als Schattenberichterstatter den KI-Omnibus verhandelt.
Die KI-Verordnung enthält zwar eine Pflicht zur Kennzeichnung von Deepfakes, die eigentlich ab August dieses Jahres gelten sollte, die Kommission will sie um sechs Monate verschieben. „Aber Transparenz verhindert nicht den Schaden“, meint Benifei.
Zwei mögliche WegeGemeinsam mit seinen Fraktionskolleg:innen schlägt er in den Änderungsanträgen zwei Optionen vor: Entweder könnten die Deepfakes im Artikel 5 der KI-Verordnung zu verbotenen KI-Anwendungen aufgenommen werden oder im Artikel 50, welcher die Transparenzpflichten für Anbieter beschreibt.
Bei der zweiten Option müssten Anbieter generativer KI-Systeme Schutzmaßnahmen implementieren, um die Erstellung sexualisierter Deepfakes („nicht einvernehmliche Nacktheit oder sexuell eindeutiges Verhalten“) ohne Zustimmung der Betroffenen zu verhindern.
Wichtig ist dem Italiener dabei, die erneute Öffnung des Gesetzes „so begrenzt wie möglich“ zu halten. Benifei war bei den Verhandlungen zur KI-Verordnung 2023 federführend gewesen.
Abgeordnete von Renew, der Linken und den Grünen befürworten ebenfalls, die Deepfakes in die Liste verbotener Praktiken aufzunehmen. Die Formulierungen variieren leicht je nach Fraktion. Der größte Unterschied ist der Aspekt der Zustimmung: Renew, S&D und die Linken wollen die Erstellung von Deepfakes ohne Zustimmung der Betroffenen verbieten.
Grüne wollen grundsätzliches VerbotDie Grünen, die schon seit Januar ein Verbot von KI-gestützten „Entkleidungs-Apps“ fordern, wollen hingegen einen Schritt weiter gehen und die Erstellung von sexualisierten Deepfakes grundsätzlich verbieten. Damit wollen sie rechtliche Klarheit schaffen. Denn wie sollte ein Tool wissen, ob die Zustimmung einer betroffenen Person vorliegt?
Alle Vorschläge haben gemeinsam, dass sie die Unternehmen statt die Nutzer:innen in die Pflicht nehmen wollen.
In der konservativen EVP ist man noch etwas zurückhaltend. Axel Voss ist ebenfalls Schattenberichterstatter für den KI-Omnibus. Er erklärt gegenüber netzpolitik.org: „Für uns ist klar: moralisch und ethisch sind solche Anwendungen höchst problematisch, insbesondere wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden.“
Ein Verbot könne richtig sein, entscheidend sei jedoch, ob es rechtlich wirksam, klar abgrenzbar und in allen Ländern der Europäischen Union einheitlich durchsetzbar ist. „Wenn ein Verbot ein effektives und rechtssicheres Mittel zur Unterbindung solcher Praktiken darstellt, unterstützen wir das“, meint Voss.
Darüber hinaus spricht sich die EVP-Abgeordnete Regina Doherty in den Änderungsanträgen dafür aus, die Nutzung von KI-Systemen zur Erstellung von kindesmissbräuchlichem Material zu verbieten.
Auch EU-Länder diskutieren DeepfakesIm Parlament starten nun die Verhandlungen zwischen den verantwortlichen Abgeordneten. Wenn alles gut läuft, sollen die beiden verantwortlichen Ausschüsse für Verbraucher und für Justiz voraussichtlich am 18. März über einen Kompromisstext abstimmen. Parallel dazu arbeiten die Mitgliedstaaten an ihrer Position.
Wie Mlex berichtet, kommt das Thema in den bisherigen zwei Kompromisstexten der Ratspräsidentschaft zum KI-Omnibus nicht vor. Bei den Treffen der Arbeitsgruppe der Mitgliedstaaten sei es aber schon diskutiert worden. Spanien will ein Verbot erreichen, wie auch schon national, und wird laut Mlex von mehreren Mitgliedstaaten unterstützt, darunter Frankreich, Irland und Slowenien.
Bislang ist es in der EU strafbar, nicht-einvernehmliche, sexuelle Deepfakes zu verbreiten, nicht aber, sie zu erstellen. So sieht es die neue Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vor. Die Mitgliedstaaten haben noch bis Juni 2027 Zeit, sie national umzusetzen.
Die Digitalkommissarin Henna Virkkunen wies auf Nachfrage eines Journalisten vor einem Monat ebenfalls auf diese Richtlinie und die derzeitigen Diskussionen in den anderen EU-Institutionen hin. Außerdem sagte sie: „Wir prüfen derzeit, ob unsere Gesetzgebung klar genug ist oder wir etwas hinzufügen müssen.“
Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.
Krankengeld: Extra-AU bei ambulanter Behandlung
Viele Versicherte gehen davon aus, dass ein Krankenhausaufenthalt automatisch den Krankengeldanspruch absichert. Das Thüringer Landessozialgericht hat aber klargestellt: Wer im Krankenhaus nur ambulant behandelt wird, braucht trotzdem eine gesonderte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Fehlt diese „Extra-AU“, kann der Krankengeldanspruch abrupt enden – selbst wenn die Erkrankung objektiv weiter besteht (Thüringer LSG, Urteil vom 21.04.2022, Az. L 2 KR 894/19, rechtskräftig).
Der konkrete Fall: Krank, Krankengeld bewilligt – und dann plötzlich StoppDer Kläger, Jahrgang 1959, war gesetzlich krankenversichert und bis Ende Dezember 2017 beschäftigt. Seit November 2017 war er arbeitsunfähig – unter anderem wegen einer chronischen Lungenerkrankung, Herzrhythmusstörungen und Herzinsuffizienz. Seine Krankenkasse bewilligte Ende Januar 2018 Krankengeld.
Die Hausärztin bescheinigte die Arbeitsunfähigkeit (AU) zunächst bis einschließlich 14. Februar 2018. Bis dahin war die Kette der Bescheinigungen formal lückenlos.
Herzkatheter im Krankenhaus – aber „nur ambulant“Am 15. Februar 2018 wurde im Krankenhaus eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt. Der entscheidende Punkt: Die Behandlung lief nicht stationär, sondern ambulant nach § 115b SGB V. Der Kläger verließ das Krankenhaus am frühen Abend.
Er ging davon aus, dass der Krankenhaustag den Krankengeldanspruch „mitträgt“ und dass die AU damit faktisch weiterläuft. Genau diese Annahme wurde ihm später zum Verhängnis.
Die nächste AU kam zu spät – und das war rechtlich entscheidendDie Folgebescheinigung seiner Ärztin wurde erst am Montag, dem 19. Februar 2018, ausgestellt. Der Kläger erklärte, er habe am Freitag, dem 16. Februar, die Praxis aufgesucht, die Ärztin aber nicht angetroffen, weil sie krank gewesen sei. Am Tresen habe man ihm gesagt, er solle am Montag wiederkommen.
Die Krankenkasse stellte trotzdem die Zahlung ein. Begründung: Ab 15. Februar 2018 sei er nicht mehr „mit Anspruch auf Krankengeld“ versichert, weil es an einer rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der AU fehle. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Kasse recht.
Warum eine ambulante Krankenhausbehandlung keine AU ersetztDas Gericht hat die Systematik des Krankengeldes sehr streng angewandt. Krankengeld gibt es nach § 44 SGB V zwar auch bei Krankenhausbehandlung, aber nur dann, wenn es eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse ist. Dazu zählen vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Behandlungen.
Bei einer rein ambulanten Behandlung im Krankenhaus gilt diese „Krankenhauswirkung“ nicht. Dann braucht es – wie bei jedem anderen Tag auch – eine gesonderte ärztliche AU-Feststellung nach § 46 SGB V, damit der Krankengeldanspruch lückenlos bleibt.
Der Knackpunkt: Der 15. Februar 2018 war nicht abgedecktDie letzte AU lief bis 14. Februar. Am 15. Februar gab es keine neue AU durch einen Arzt. Und weil die Behandlung im Krankenhaus an diesem Tag nur ambulant war, ersetzte sie die AU nicht.
Damit war die Kette unterbrochen. Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist die objektive Sachlage – nicht, ob dem Versicherten bewusst war, dass er ambulant und nicht stationär behandelt wurde. Auch der Entlassungsbericht enthielt keine AU-Feststellung.
Warum die Praxis-Probleme am 16. Februar nicht mehr halfenDer Kläger argumentierte, er habe am 16. Februar die Praxis aufgesucht, sei aber wegen Krankheit der Ärztin abgewiesen worden. Das Gericht sah darin keinen rettenden Ausnahmefall.
Denn es ging nicht mehr um die Frage, ob eine Folgebescheinigung „am nächsten Werktag“ hätte ausgestellt werden können. Der zentrale Fehler lag aus Sicht des Gerichts schon am 15. Februar: Der Kläger hätte sich im Krankenhaus um eine AU-Bescheinigung bemühen müssen, weil die Behandlung ambulant war. Genau das hatte er nicht getan.
Obliegenheit des Versicherten: Lückenlosigkeit sicherstellenDas Gericht betonte die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Versicherte müssen im Rahmen einer Obliegenheit selbst dafür sorgen, dass die AU rechtzeitig festgestellt wird.
Wer sich darauf verlässt, dass „das Krankenhaus schon reicht“, geht bei ambulanter Behandlung ein hohes Risiko ein. Ein Ausnahmefall – etwa wegen eines zurechenbaren Fehlverhaltens der Krankenkasse oder anderer Stellen – lag hier nach Ansicht des Gerichts nicht vor.
Auch kein nachgehender LeistungsanspruchDer Kläger versuchte außerdem, einen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V geltend zu machen. Das half ihm nicht, weil er in dem Zeitraum bereits über die obligatorische Anschlussversicherung erfasst war und daraus kein Krankengeldanspruch hergeleitet werden konnte.
Unterm Strich blieb es dabei: Kein Krankengeld ab 16. Februar 2018 bis Januar 2019.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten1) Muss ich bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus eine extra AU holen?
Ja. Wenn Sie im Krankenhaus nur ambulant behandelt werden, ersetzt das keine AU-Feststellung. Ohne gesonderte AU kann der Krankengeldanspruch reißen.
2) Gilt das auch bei Eingriffen wie Herzkatheter, OP oder Untersuchung?
Ja, sobald die Behandlung nicht stationär ist. Entscheidend ist nicht, wie „schwer“ der Eingriff wirkt, sondern ob er stationär (voll/teil/vor/nachstationär) oder ambulant erfolgt.
3) Reicht ein Entlassungsbericht als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit?
In der Regel nein, wenn darin keine ausdrückliche AU-Feststellung enthalten ist. Das Gericht hat hier ausdrücklich betont, dass sich eine AU nicht aus dem Entlassungsbericht ableiten ließ.
4) Was ist, wenn meine Arztpraxis geschlossen ist oder die Ärztin krank ist?
Das kann im Einzelfall relevant sein, aber nur, wenn der Anspruch nicht schon vorher gerissen ist. Im entschiedenen Fall lag der entscheidende Bruch bereits am Tag der ambulanten Krankenhausbehandlung.
5) Was sollte ich praktisch tun, um Krankengeld nicht zu verlieren?
Sorgen Sie dafür, dass die AU lückenlos ist. Wenn ein Krankenhaustermin ambulant läuft, klären Sie vor Ort, ob eine AU ausgestellt wird, und holen Sie notfalls noch am selben oder spätestens am nächsten Werktag eine ärztliche Feststellung.
Das Urteil ist eine harte Erinnerung daran, wie formal Krankengeld funktioniert. Stationäre Krankenhausbehandlung kann die AU-Feststellung ersetzen – ambulante Behandlung im Krankenhaus aber nicht. Wer nach einem ambulanten Eingriff keine gesonderte AU bekommt, riskiert eine Lücke, und damit den kompletten Verlust des Krankengeldanspruchs.
Wer Krankengeld bezieht, sollte deshalb bei ambulanten Krankenhausbehandlungen immer aktiv klären, ob eine AU ausgestellt wird – und notfalls sofort nachsteuern.
Der Beitrag Krankengeld: Extra-AU bei ambulanter Behandlung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Krankengeld: Immer öfter fordern jetzt Krankenkassen zur Job-Kündigung auf
Wer Krankengeld bezieht, steckt häufig ohnehin in einer belastenden Lage. Die Erkrankung ist nicht überstanden, der Alltag ist oft von Arztterminen, Therapien und dem Versuch geprägt, wieder Stabilität zu gewinnen. Gleichzeitig wächst der Verwaltungsaufwand. Bescheinigungen müssen lückenlos vorliegen, Fristen sind einzuhalten, Nachfragen der Krankenkasse wollen beantwortet werden.
In dieser Situation kann ein Anruf der Krankenkasse wie eine zusätzliche Prüfung wirken, der man sich kaum entziehen kann. Manche Betroffene berichten jedoch von Gesprächsinhalten, die weit über eine Bestandsaufnahme hinausgehen: Es falle der Satz, man solle „doch besser kündigen“ und sich bei der Arbeitsagentur melden.
Solche Empfehlungen klingen auf den ersten Blick wie ein pragmatischer Neustart. Gerade bei psychischen Erkrankungen wird dann gern argumentiert, der Arbeitsplatz sei ein Auslöser von Stress oder Überforderung, ein Schnitt könne entlasten. Was dabei leicht übersehen wird: Eine Kündigung ist sozialrechtlich kein neutraler Schritt, sondern kann den Verlauf der nächsten Monate entscheidend verändern.
Wer im Krankengeldbezug vorschnell kündigt, riskiert nicht nur einen Einkommensverlust, sondern im ungünstigsten Fall sogar eine Phase ohne laufende Leistung.
Was Krankengeld leistet – und warum die 78 Wochen ein harter Einschnitt sindKrankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die typischerweise einsetzt, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet.
Für viele Beschäftigte beginnt damit eine neue Etappe: Das monatliche Einkommen sinkt, zugleich wird sichtbar, wie stark das System auf lückenlose Nachweise und formale Abläufe angewiesen ist. Dass die Leistung zeitlich begrenzt ist, wird oft erst im Verlauf wirklich greifbar. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Krankengeld wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt wird.
Dieser Zeitpunkt wird im Alltag vieler Betroffener als „Aussteuerung“ erlebt – nicht, weil die Erkrankung dann beendet wäre, sondern weil die Zuständigkeit wechselt und die nächste Absicherung organisiert werden muss.
Gerade wenn das Ende des Krankengeldes näher rückt und noch keine nachhaltige Besserung absehbar ist, steigt die Verunsicherung. In dieser Phase werden Betroffene empfänglicher für vermeintlich einfache Lösungen. Ein Kündigungsratschlag am Telefon kann dann wie ein Ausweg klingen, ist aber meist ein Schritt mit Nebenwirkungen.
Darf eine Krankenkasse zur Kündigung drängen?Eine Kasse kann Beschäftigte nicht verpflichten, ihren Arbeitsplatz aufzugeben. Arbeitsverhältnisse werden arbeitsrechtlich gestaltet, nicht durch Verwaltungsentscheidungen einer Krankenkasse. Trotzdem kann der soziale Druck am Telefon erheblich sein, vor allem, wenn ein Gespräch in eine Richtung gelenkt wird, die wie eine sachliche Empfehlung erscheint. Betroffene berichten von Situationen, in denen sie sich überrumpelt fühlen, weil sie krankheitsbedingt ohnehin weniger belastbar sind oder sich in Erklärungsnot sehen.
Hinzu kommt: Telefonate sind schwer nachweisbar. Wer später eine Beratung sucht, steht häufig ohne Dokumentation da. Genau deshalb ist es sinnvoll, bei kritischen Inhalten auf schriftliche Kommunikation umzuschalten. Das ist nicht unhöflich, sondern ein Schutzmechanismus in einem Verfahren, das stark von Aktenlage und Fristen lebt.
Warum eine Eigenkündigung riskant sein kannDie Vorstellung hinter dem Kündigungsratschlag lautet oft: raus aus dem belastenden Job, hinein in Arbeitslosengeld, dann in Ruhe neu orientieren. Im Sozialrecht funktioniert diese Erzählung jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Bei einer Eigenkündigung kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen, weil die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde.
Für Betroffene ist das mehr als eine formale Sanktion: Eine Sperrzeit bedeutet, dass zunächst kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Und damit nicht genug. In der gesetzlichen Krankenversicherung kann Krankengeld gleichzeitig ruhen, wenn Arbeitslosengeld bezogen wird oder wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht. Das kann im Ergebnis zu einer Versorgungslücke führen, die gerade in einer Krankheitsphase existenzielle Folgen haben kann.
Zwar gibt es Konstellationen, in denen eine Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen als „wichtiger Grund“ anerkannt werden kann. Das setzt in der Praxis aber eine belastbare Begründung voraus, typischerweise gestützt durch ärztliche Einschätzungen und eine nachvollziehbare Darstellung, warum die Fortsetzung der Beschäftigung unzumutbar war. Wer ohne diese Absicherung kündigt, spielt mit dem Risiko, dass weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld im gewünschten Umfang zur Verfügung steht.
Kündigung beendet Krankengeld nicht automatisch – aber sie verändert die LageIn der öffentlichen Debatte taucht häufig die verkürzte Annahme auf, eine Kündigung bedeute automatisch das Ende des Krankengeldes. So pauschal stimmt das nicht. Wenn Arbeitsunfähigkeit und Anspruchsvoraussetzungen rechtzeitig entstanden sind, kann der Krankengeldanspruch unter bestimmten Bedingungen auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus weiterlaufen.
Sozialrechtlich hängt viel daran, ob die Mitgliedschaft und der Anspruch sauber fortbestehen und ob die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung festgestellt wird. Schon kleine Lücken bei der ärztlichen Feststellung können im Einzelfall teuer werden, weil dann die Fortsetzung des Anspruchs streitig werden kann.
Genau hier liegt ein weiterer Grund, warum Kündigungsratschläge am Telefon problematisch sind: Sie unterschätzen die Komplexität der Anschlussfragen. Wer kündigt, ohne die Versicherungs- und Leistungsfolgen vorher sauber zu klären, kann in eine unübersichtliche Gemengelage geraten, in der unterschiedliche Träger zuständig sein könnten, aber keiner nahtlos zahlt.
Telefonkontakte der Krankenkasse: Zwischen Service und DruckViele Krankenkassen verstehen sich als aktive Begleiterinnen im Krankengeldbezug. Sie fragen nach dem Stand der Dinge, bieten Programme oder Beratung an und wollen frühzeitig wissen, ob eine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar ist. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, solange die Kommunikation fair bleibt und der Gesundheitszustand respektiert wird.
Kritisch wird es, wenn Anrufe als Druckmittel empfunden werden oder sensible Fragen gestellt werden, die Betroffene überfordern. Verbraucherschützer und Patientenberatung haben in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass Versicherte nicht gezwungen sind, telefonisch Auskunft zu geben, und dass telefonische Kontaktaufnahme an Voraussetzungen geknüpft sein kann. Wer sich durch häufige Anrufe belastet fühlt, kann den Austausch auf schriftliche Form lenken. Schriftlichkeit schafft Verbindlichkeit, reduziert Missverständnisse und macht Aussagen später nachvollziehbar.
Die Zeit nach dem Krankengeld: Aussteuerung, Arbeitsagentur und die NahtlosigkeitsregelungWenn die 78 Wochen Krankengeld ausgeschöpft sind, ist die Erkrankung oft nicht plötzlich verschwunden. Genau deshalb existieren Übergangsregeln, die verhindern sollen, dass Betroffene ohne Einkommen dastehen, nur weil sie weiterhin eingeschränkt leistungsfähig sind.
Eine bekannte Brücke ist die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld, obwohl eine Person dem Arbeitsmarkt nicht in üblichem Umfang zur Verfügung steht. In der Praxis kann das bedeuten, dass die Arbeitsagentur zahlt, während gleichzeitig medizinische Klärungen laufen, etwa ob eine Rehabilitation sinnvoll ist oder ob eine Erwerbsminderung im Raum steht.
Diese Phase ist verwaltungsintensiv und für viele Betroffene emotional schwer, weil sie als „Prüfstrecke“ erlebt wird: medizinische Unterlagen, Einschätzungen zur Leistungsfähigkeit, Gespräche über berufliche Perspektiven.
Umso wichtiger ist es, dass Betroffene die Reihenfolge und die Fristen kennen. Wer erst reagiert, wenn das Krankengeld bereits beendet ist, gerät leichter in Zeitdruck. Wer sich frühzeitig beraten lässt, kann Unterlagen vorbereiten und vermeiden, dass Zuständigkeiten hin- und hergeschoben werden.
Warum der „Neustart“ über Arbeitslosengeld nicht automatisch leichter istSelbst wenn keine Sperrzeit verhängt wird, ist Arbeitslosengeld nicht einfach ein Ersatz für Krankengeld. Bei Arbeitslosigkeit gelten andere Mitwirkungspflichten, andere Kommunikationswege und oft ein anderes Erwartungsmanagement.
Wer erkrankt, erhält Arbeitslosengeld nur begrenzt weiter; bei längerer Arbeitsunfähigkeit greift in vielen Fällen wiederum Krankengeld. Das Zusammenspiel ist für Laien schwer durchschaubar, gerade wenn bereits ein längerer Krankheitsverlauf hinter ihnen liegt.
Vor allem aber bleibt eine Unwägbarkeit bestehen, die in Kündigungsratschlägen gern ausgeblendet wird: Niemand kann garantieren, dass aus dem Arbeitslosengeld heraus schnell ein neuer, passender Job gefunden wird. Wer kündigt, obwohl er gesundheitlich noch nicht stabil ist, steht womöglich vor einer doppelten Belastung aus Genesung und Arbeitsmarktdruck. Wenn dann noch Leistungsfragen ungeklärt sind, kann das die Erkrankung eher verstärken als lindern.
Was Betroffene tun können, wenn im Telefonat die Kündigung ins Spiel kommtWenn eine Krankenkasse im Gespräch eine Kündigung nahelegt, ist es sinnvoll, das Gespräch nicht eskalieren zu lassen und dennoch eine klare Grenze zu ziehen.
In vielen Fällen hilft es, den Kontakt zu beenden und um schriftliche Aussagen zu bitten. Wer ein schriftliches Dokument hat, kann damit gezielt Beratung einholen, die den Einzelfall betrachtet: Besteht eine Sperrzeitgefahr? Wie wirkt sich Arbeitslosigkeit auf Krankenversicherung und Krankengeld aus? Welche Rolle spielt eine ärztliche Empfehlung? Welche Alternativen gibt es, etwa innerbetriebliche Lösungen, stufenweise Wiedereingliederung, Reha oder andere Schritte, die weniger riskant sind als eine vorschnelle Kündigung?
Seriöse Beratung kann auch helfen, die langfristige Perspektive mitzudenken. Manchmal ist ein Arbeitsplatzwechsel tatsächlich sinnvoll, aber dann sollte er vorbereitet sein, medizinisch und sozialrechtlich abgesichert und nicht Ergebnis eines spontanen Telefonats.
Zwischen Fürsorge und Systemlogik: Warum solche Empfehlungen überhaupt auftauchenKrankenkassen stehen unter Kostendruck und müssen Krankengeldansprüche prüfen. Das ist Teil ihres gesetzlichen Auftrags. Gleichzeitig darf Prüfung nicht in verdeckte Steuerung umschlagen, bei der Betroffene zu Entscheidungen gedrängt werden, die ihre finanzielle Lage verschlechtern können. In der Praxis prallen hier zwei Realitäten aufeinander: die Systemlogik eines Leistungsträgers, der Fälle verwalten und Kosten begrenzen muss, und die Lebensrealität von Menschen, die gerade versuchen, überhaupt wieder handlungsfähig zu werden.
Gerade deshalb ist Transparenz so wichtig. Schriftliche Kommunikation, nachvollziehbare Begründungen und unabhängige Beratung sind Instrumente, die das Machtgefälle reduzieren können. Wer krank ist, soll nicht noch zusätzlich zum Risiko-Manager seiner sozialen Absicherung werden müssen.
Ein Beispiel aus der PraxisFrau M. ist seit mehreren Monaten wegen einer depressiven Episode arbeitsunfähig geschrieben und bezieht nach der Entgeltfortzahlung Krankengeld. An einem Vormittag ruft ein Mitarbeiter ihrer Krankenkasse an, erkundigt sich nach ihrem Befinden und lenkt das Gespräch nach kurzer Zeit auf den Arbeitsplatz. Er sagt, der Job wirke „sehr belastend“ und es könne „hilfreich sein, jetzt einen Schnitt zu machen“, also zu kündigen und anschließend Arbeitslosengeld zu beantragen, um „neu anzufangen“. Frau M. fühlt sich überrumpelt, weil sie mit ihrer Therapie ohnehin stark ausgelastet ist und die finanzielle Lage sie zusätzlich stresst.
Sie beendet das Telefonat zeitnah und schreibt der Krankenkasse noch am selben Tag eine kurze Nachricht mit der Bitte, sämtliche Hinweise oder Empfehlungen nur noch schriftlich zu übermitteln. Außerdem notiert sie Datum, Uhrzeit und den Inhalt des Gesprächs stichwortartig für ihre Unterlagen. In der folgenden Woche lässt sie sich beim Sozialverband beraten und nimmt ihre aktuellen Nachweise mit. Dort wird ihr erklärt, dass eine Eigenkündigung in ihrer Situation erhebliche Risiken birgt, unter anderem eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und eine gefährliche Lücke in der Absicherung, wenn Leistungen zeitweise nicht fließen.
Frau M. entscheidet sich deshalb gegen eine vorschnelle Kündigung. Stattdessen konzentriert sie sich auf die medizinische Stabilisierung und lässt parallel prüfen, welche Schritte für die Zeit nach dem Krankengeld sinnvoll sind, etwa eine Reha oder – falls das Krankengeldende absehbar näher rückt – eine rechtzeitige Klärung mit der Arbeitsagentur. Als die Krankenkasse später erneut Kontakt aufnimmt, läuft der Austausch schriftlich und deutlich sachlicher. Frau M. hat dadurch weniger Druck, mehr Kontrolle über den Vorgang und vor allem die Sicherheit, keine finanziell riskante Entscheidung aus einem Telefonmoment heraus getroffen zu haben.
Fazit: Kündigung ist eine weitreichende Entscheidung – und selten eine gute „Telefonlösung““In Krankengeldsituationen sind Menschen verletzlich, und gerade dann können scheinbar pragmatische Ratschläge gefährlich werden. Eine Krankenkasse kann keine Kündigung verlangen”, so abschließend der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. “Vor allem aber ist eine Kündigung in dieser Phase häufig finanziell und organisatorisch riskant, weil Sperrzeiten, Ruhensvorschriften und Zuständigkeitswechsel eine Lücke reißen können.”
Wer sich unter Druck gesetzt fühlt, sollte sich nicht auf Diskussionen am Telefon einlassen, sondern auf Schriftlichkeit bestehen und unabhängige Beratung nutzen. In einem System, das stark formalisiert ist, ist ein dokumentierter Verlauf oft die beste Absicherung. Und in einer Krankheitsphase gilt umso mehr: Entscheidungen, die die Existenz betreffen, sollten nicht im Affekt fallen, sondern mit klarem Kopf und fachlicher Begleitung.
Quellen§ 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes
§ 192 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
§ 190 SGB V – Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
Der Beitrag Krankengeld: Immer öfter fordern jetzt Krankenkassen zur Job-Kündigung auf erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegeld: 3.539 Euro Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege müssen 2026 neu geplant werden
Wer zu Hause pflegt, kennt die Realität: Entlastung ist nicht „nice to have“, sie entscheidet oft darüber, ob häusliche Pflege dauerhaft tragbar bleibt. Genau hier setzen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege an. Beide Leistungen sollen Auszeiten ermöglichen, Krisen überbrücken und Versorgungslücken schließen.
Seit dem 1. Juli 2025 wurden die bisher getrennten Budgets in der Pflegeversicherung zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt. 2026 ist nun das erste Kalenderjahr, in dem dieser Betrag von Beginn bis Ende des Jahres durchgehend zur Verfügung steht. Das klingt nur nach einem Detail, verändert in der Praxis aber die Planung, die Abrechnung und das Timing erheblich.
Der gemeinsame Jahresbetrag liegt bei bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Damit verschwinden viele der früher komplizierten Verschieberegeln zwischen den beiden Töpfen.
Wer 2026 entlastende Pflege organisiert, sollte trotzdem genau hinschauen, denn neben der neuen Flexibilität gilt seit 2026 auch eine deutlich strengere Frist für die Kostenerstattung bei der Verhinderungspflege. Wer zu spät einreicht, verliert den Anspruch.
Was sich 2026 „jetzt“ tatsächlich ändert – und was schon 2025 gestartet istDie große Systemumstellung ist nicht am 1. Januar 2026 gekommen, sondern bereits am 1. Juli 2025: Seit diesem Datum gibt es für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Der entscheidende Punkt für 2026 ist, dass dieses Budget erstmals für das komplette Kalenderjahr planbar ist, also vom 1. Januar bis 31. Dezember. 2025 war ein Übergangsjahr, in dem bereits verbrauchte Beträge aus dem ersten Halbjahr 2025 auf den neuen gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet werden konnten. 2026 entfällt diese Übergangslogik, weil das System das ganze Jahr über „normal“ läuft.
Neu ab 1. Januar 2026 ist dagegen eine klare, harte Abrechnungsregel für die Verhinderungspflege: Kosten müssen grundsätzlich spätestens bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingereicht werden, inklusive Nachweisen.
Wer also Verhinderungspflege im Jahr 2026 nutzt, muss die Belege bis spätestens 31. Dezember 2027 eingereicht haben. Für viele Familien ist das die eigentliche „Jetzt“-Änderung, weil damit das Abheften „für später“ nicht mehr funktioniert.
Der gemeinsame Jahresbetrag: Mehr Freiheit, weniger Rechentricks – aber nicht ohne RegelnMit dem gemeinsamen Jahresbetrag dürfen Pflegebedürftige (Pflegegrad 2 bis 5) die 3.539 Euro nach Bedarf aufteilen. Das kann bedeuten, dass das Geld fast vollständig in Kurzzeitpflege fließt, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend stationäre Unterstützung gebraucht wird.
Es kann genauso bedeuten, dass nahezu alles für Ersatzpflege zu Hause eingesetzt wird, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt oder einfach dringend Erholung braucht. Entscheidend ist: Es gibt nur noch einen Jahresbetrag, nicht mehr zwei getrennte Budgets, die sich nur unter bestimmten Bedingungen gegenseitig „verstärken“ durften.
Wichtig bleibt die Unterscheidung der Leistungen, weil sie in unterschiedlichen Situationen greifen. Verhinderungspflege meint Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson verhindert ist, häufig im häuslichen Umfeld.
Kurzzeitpflege meint eine vorübergehende stationäre Versorgung in einer Pflegeeinrichtung, typischerweise als Übergangslösung in besonderen Belastungsphasen. Der gemeinsame Jahresbetrag ändert also nicht, was die Leistungen inhaltlich sind, sondern vor allem, wie sie finanziert und miteinander kombiniert werden können.
Verhinderungspflege 2026: Anspruch schneller erreichbar, Dauer länger, Pflegegeld läuft halb weiterDie Verhinderungspflege ist 2026 leichter nutzbar als früher, weil die frühere Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit seit dem 1. Juli 2025 entfällt. Der Anspruch kann damit grundsätzlich ab Pflegegrad 2 genutzt werden, ohne dass erst ein halbes Jahr häusliche Pflege nachgewiesen werden muss.
Das ist besonders relevant für Familien, die nach einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit schnell in ein stabiles System finden müssen.
Ebenfalls wichtig: Die Verhinderungspflege kann seit der Reform für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr genutzt werden. Parallel dazu wird das Pflegegeld während dieser Zeit hälftig weitergezahlt, ebenfalls für bis zu acht Wochen.
In der Alltagsrechnung bedeutet das: Auch wenn die Pflegekasse Kosten für die Ersatzpflege übernimmt, reißt das Pflegegeld nicht sofort komplett ab, was viele Haushaltskassen spürbar entlastet.
In der Praxis entscheidet häufig die Frage, wer die Ersatzpflege übernimmt. Wird ein ambulanter Dienst, eine erwerbsmäßig tätige Betreuungskraft oder eine nicht eng verwandte Person eingesetzt, können die Kosten bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags erstattet werden, sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Abrechnung korrekt erfolgt.
Wenn hingegen nahe Angehörige oder Personen aus dem gleichen Haushalt die Ersatzpflege übernehmen, gelten erfahrungsgemäß strengere Grenzen für die Vergütung der reinen Pflegeleistung.
Häufig sind dann statt „freiem Stundenlohn“ vor allem nachweisbare Aufwendungen wie Fahrten oder Verdienstausfall entscheidend, und die maximal erstattbare Vergütung orientiert sich am Pflegegeld.
Für 2026 ist dabei vor allem relevant, dass sich die zeitliche Obergrenze auf acht Wochen ausdehnt und sich daraus in der Logik „Pflegegeld als Maßstab“ ein höherer Rahmen über zwei Monate ergeben kann. Wer in der Familie plant, sollte das mit der Pflegekasse konkret abstimmen, damit es später keine Kürzungen gibt.
Kurzzeitpflege 2026: Stationäre Entlastung – aber oft mit Eigenanteilen, die viele unterschätzenKurzzeitpflege wird häufig dann gebraucht, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht sicherzustellen ist: nach einer Operation, nach einem Sturz, in einer akuten Überforderungssituation oder wenn die Wohnungssituation kurzfristig nicht passt. Der gemeinsame Jahresbetrag ermöglicht es 2026, diese Leistung finanziell deutlich freier zu bedienen als früher, weil man nicht mehr erst prüfen muss, wie viel „Topf“ noch übertragbar ist.
Allerdings bleibt ein Punkt, der in Beratungsgesprächen regelmäßig zu unangenehmen Überraschungen führt: Bei Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegeversicherung typischerweise nur die pflegebedingten Aufwendungen bis zur Höhe des verfügbaren Budgets.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie mögliche Investitionskosten sind in vielen Fällen von den Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Wer Kurzzeitpflege als „rundum bezahlt“ versteht, plant schnell an der Realität vorbei.
2026 gilt daher mehr denn je: Kurzzeitpflege kann ein wichtiger Puffer sein, aber man sollte vorab klären, welche Eigenanteile im konkreten Heim anfallen und wie hoch die Lücke voraussichtlich wird.
So lässt sich der Betrag 2026 wirklich „richtig“ nutzen – ohne dass Geld liegen bleibtDie wichtigste Veränderung durch den gemeinsamen Jahresbetrag ist die neue strategische Freiheit. Richtig genutzt bedeutet 2026 meist nicht, den Betrag „möglichst schnell“ auszugeben, sondern ihn so zu verteilen, dass die Pflegearrangements stabil bleiben.
Für viele Familien ist das Jahr planbar geworden: Urlaub, Reha oder eine Phase intensiver Belastung können frühzeitig mit Ersatzpflege abgefedert werden. Gleichzeitig bleibt ein Anteil als Reserve, falls im Herbst oder Winter krankheitsbedingte Ausfälle auftreten, die in Pflegehaushalten erfahrungsgemäß häufiger werden.
Ein zweiter Punkt ist die Organisationstiefe. Wer Ersatzpflege über professionelle Anbieter organisiert, sollte 2026 die Leistungsnachweise sauber strukturieren, weil die neue Abrechnungsfrist wenig Spielraum lässt. Wer dagegen stark mit dem Familiennetzwerk arbeitet, sollte die Dokumentation von Aufwendungen und Zeiten nicht als lästige Bürokratie betrachten, sondern als Absicherung gegen spätere Kürzungen. Das neue Budget ist flexibel, aber nicht „formfrei“.
Ein dritter Punkt betrifft die Kombination mit dem Pflegegeld. Weil das Pflegegeld während Kurzzeit- und Verhinderungspflege hälftig weiterläuft, kann man Entlastungsphasen so legen, dass das Haushaltsbudget nicht in einem Monat doppelt belastet wird. Das ist vor allem dann relevant, wenn Kurzzeitpflege hohe Eigenanteile auslöst oder wenn für Ersatzpflege privat zusätzliche Kosten entstehen, die über den Erstattungsrahmen hinausgehen.
Die neue Frist ab 2026: Warum „später einreichen“ jetzt ein echtes Risiko istIn vielen Familien war es bisher üblich, Belege zu sammeln und die Abrechnung erst dann zu machen, wenn Zeit ist. Genau dieses Muster wird 2026 zur Stolperfalle. Denn für die Verhinderungspflege gilt seit dem 1. Januar 2026, dass Antrag und Kostennachweise spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres vorliegen müssen.
Wer diese Frist verpasst, verliert den Anspruch. Praktisch heißt das: Leistungen aus 2026 müssen bis spätestens 31. Dezember 2027 abgerechnet sein. Für viele ist das ungewohnt, weil frühere rückwirkende Möglichkeiten deutlich großzügiger waren.
Wer 2026 möglichst stressfrei durch das Jahr kommen will, sollte deshalb organisatorisch umdenken: nicht alles am Jahresende, sondern laufend. Das wirkt banal, ist aber die Änderung, die am häufigsten zu finanziellen Verlusten führt, weil sie im Alltag untergeht.
Tabelle: Alle Ansprüche für Pflegende und Gepflegte 2026 Anspruch/Leistung (2026) Wer hat Anspruch & Höhe/Umfang (2026) Pflegeberatung (Pflegekasse/Pflegestützpunkte) Pflegebedürftige aller Pflegegrade sowie Angehörige: Anspruch auf kostenlose, individuelle Beratung zur Organisation der Pflege und zu Leistungen. Pflegegeld (häusliche Pflege durch Angehörige/Privatpersonen) Pflegegrad 2: 347 €/Monat; Pflegegrad 3: 599 €/Monat; Pflegegrad 4: 800 €/Monat; Pflegegrad 5: 990 €/Monat. Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst) Pflegegrad 2: bis 796 €/Monat; Pflegegrad 3: bis 1.497 €/Monat; Pflegegrad 4: bis 1.859 €/Monat; Pflegegrad 5: bis 2.299 €/Monat. Kombinationsleistung (Mischung aus Pflegegeld & Pflegesachleistungen) Pflegegrade 2–5: anteilige Kombination möglich; Pflegegeld wird je nach Inanspruchnahme der Sachleistung entsprechend gekürzt. Entlastungsbetrag Pflegegrade 1–5: 131 €/Monat, einsetzbar als Kostenerstattung für anerkannte Unterstützungsangebote (u. a. Alltagshilfen, Betreuung) und in bestimmten Konstellationen auch ergänzend für weitere Leistungsarten. Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege Pflegegrade 2–5: bis 3.539 €/Kalenderjahr, flexibel für beide Leistungsarten nutzbar; Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege jeweils bis zu 8 Wochen/Jahr möglich (je nach konkreter Nutzung/Organisation). Tages- und Nachtpflege (teilstationär) Pflegegrad 2: bis 721 €/Monat; Pflegegrad 3: bis 1.357 €/Monat; Pflegegrad 4: bis 1.685 €/Monat; Pflegegrad 5: bis 2.085 €/Monat. Vollstationäre Pflege (Pflegeaufwendungen pauschal) Pflegegrad 1: 131 €/Monat; Pflegegrad 2: 805 €/Monat; Pflegegrad 3: 1.319 €/Monat; Pflegegrad 4: 1.855 €/Monat; Pflegegrad 5: 2.096 €/Monat; zusätzlich Leistungszuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil nach Verweildauer (gestaffelt). Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Pflegegrade 1–5: bis 42 €/Monat (z. B. Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen) als Kostenerstattung/Versorgung. Technische Pflegehilfsmittel Pflegegrade 1–5: Kostenübernahme grundsätzlich zu 100 %; unter bestimmten Voraussetzungen Zuzahlung 10 %, maximal 25 € je Hilfsmittel. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Pflegegrade 1–5: bis 4.180 € je Maßnahme; bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt insgesamt bis zum Vierfachen möglich. Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) & ergänzende Unterstützungsleistungen Pflegegrade 1–5: bis 40 €/Monat für DiPA; bis 30 €/Monat für ergänzende Unterstützungsleistungen. Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen (Wohngruppenzuschlag) Pflegegrade 1–5: 224 €/Monat (bei Vorliegen der Voraussetzungen der ambulant betreuten Wohngruppe). Anschubfinanzierung zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe Pflegegrade 1–5: einmalig bis 2.613 € je anspruchsberechtigter Person; Gesamtbetrag je Wohngruppe begrenzt (bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilige Aufteilung). Pauschaler Zuschuss in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung (§ 92c SGB XI) Pflegegrade 1–5: 450 €/Monat (bei Vorliegen der speziellen Voraussetzungen dieser Wohnform). Pflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe/§ 43a SGB XI (bei Pflegebedürftigkeit) Pflegegrade 2–5: pauschal bis 278 €/Monat (unter den Voraussetzungen des § 43a SGB XI). Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen Pflegende Angehörige/Pflegepersonen: Beitragszahlung durch die Pflegeversicherung bei Erfüllung der Voraussetzungen; je nach Pflegegrad/Leistungsart bis zu 198,62 € (PG 2), 316,32 € (PG 3), 514,94 € (PG 4), 735,63 € (PG 5) pro Monat. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen Pflegende Angehörige/Pflegepersonen: Beitragszahlung durch die Pflegeversicherung bei Erfüllung der Voraussetzungen; bis 51,42 € pro Monat. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegepersonen während Pflegezeit Pflegende in Pflegezeit: Zuschüsse (bei Vorliegen der Voraussetzungen) bis 230,71 € monatlich zur Krankenversicherung und bis 47,46 € monatlich zur Pflegeversicherung. Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Beschäftigte pflegende Angehörige: bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person; Leistungshöhe in Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (Regelwert 90 %, in bestimmten Fällen 100 %). Beratungsbesuche in der häuslichen Pflege (Qualitätssicherung bei Pflegegeldbezug) Pflegebedürftige mit Pflegegeld (je nach Pflegegrad): regelmäßige Beratungsbesuche sind vorgesehen; Details zur Ausgestaltung/Intervalle richten sich nach den jeweils geltenden Vorgaben. Beispiel aus der PraxisFrau M. (Pflegegrad 3) wird zu Hause von ihrem Mann gepflegt. Im Mai 2026 muss er wegen einer geplanten Operation für mehrere Wochen ausfallen. Die Familie organisiert zunächst für zehn Tage eine Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim, weil die Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt von Frau M. kurzfristig nicht zuverlässig zu Hause abgesichert werden kann. Die Pflegekasse übernimmt dafür die pflegebedingten Kosten aus dem gemeinsamen Jahresbetrag bis zur verfügbaren Höhe; Unterkunft und Verpflegung zahlt Frau M. anteilig selbst.
Direkt im Anschluss wird Frau M. wieder nach Hause geholt, doch ihr Mann darf weiterhin nicht heben und braucht Erholung. Für weitere drei Wochen springt daher ein ambulanter Pflegedienst ein und übernimmt morgens und abends die nötige Unterstützung. Diese Zeit wird als Verhinderungspflege abgerechnet und ebenfalls aus dem gemeinsamen Jahresbetrag finanziert. Während der gesamten Ersatzphase läuft das Pflegegeld nicht vollständig weg, sondern wird für die Dauer der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in der Regel hälftig weitergezahlt, sodass die Familie weiterhin einen Teil der laufenden Pflegekosten und Alltagsausgaben decken kann.
Am Ende des Jahres hat die Familie zwar einen großen Teil des Jahresbetrags genutzt, aber sie hat die Belege jeweils zeitnah eingereicht. Damit ist der Anspruch gesichert und es entsteht kein Risiko, die Erstattung wegen der ab 2026 geltenden Einreichfrist zu verlieren.
3.539 Euro sind viel – aber sie ersetzen keine langfristige PflegeplanungDer gemeinsame Jahresbetrag ist eine spürbare Verbesserung, weil er den Zugang erleichtert und die Mittel flexibel macht. Gleichzeitig ist er kein „Rundum-sorglos“-Paket. Gerade bei Kurzzeitpflege können Eigenanteile entstehen, die das Budget schnell ergänzungsbedürftig machen. Zudem bleiben regionale Unterschiede in Angeboten und Preisen bestehen, und die Verfügbarkeit von Kurzzeitpflegeplätzen ist in vielen Regionen angespannt.
2026 wird deshalb für viele Familien ein Jahr, in dem nicht nur die Kasse entscheidet, sondern auch die Frage: Welche Angebote sind vor Ort überhaupt realistisch, und wie organisiert man Übergänge, bevor eine Krise eskaliert?
Wenn man den Jahresbetrag als planbaren Baustein versteht, kann er die häusliche Pflege deutlich stabilisieren.
Wer ihn hingegen nur als „Topf“ betrachtet, aus dem man irgendwann etwas erstattet bekommt, läuft 2026 eher Gefahr, Fristen zu verpassen oder in der Kurzzeitpflege an hohen Eigenanteilen zu scheitern.
Der Beitrag Pflegegeld: 3.539 Euro Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege müssen 2026 neu geplant werden erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Keine Verhandlungsmasse
Rente mit Jahrgang 1970: Was jetzt gilt und möglich wird
Wer 1970 geboren ist, steht beim Thema Ruhestand vor einer Frage, die oft mehr ist als reine Rechenarbeit: Reicht die Kraft bis zum regulären Rentenalter oder soll der Ausstieg früher gelingen – und wenn ja, zu welchen Bedingungen? Viele haben im Kopf vor allem die „Rente mit 63“, andere hören von einer abschlagsfreien Variante ab 65, wieder andere stoßen auf die Teilrente und wundern sich über die Möglichkeiten, nebenbei weiterzuarbeiten.
Tatsächlich ist das System in den vergangenen Jahren flexibler geworden. Gleichzeitig bleiben die Regeln an einigen Stellen überraschend streng, gerade wenn es um Abschläge, Wartezeiten und die Anrechnung bestimmter Zeiten geht.
Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Optionen für den Jahrgang 1970 ein, erklärt die Unterschiede der Rentenarten, zeigt die Konsequenzen von Abschlägen und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und beschreibt, wann Teilrente im Zusammenspiel mit Arbeit, Arbeitslosigkeit und längerer Krankheit eine Rolle spielen kann.
Regelaltersgrenze: Warum für 1970 weiterhin „67“ giltFür den Geburtsjahrgang 1970 liegt die Regelaltersgrenze nach aktueller Rechtslage bei 67 Jahren. Das ist der Zeitpunkt, ab dem die Regelaltersrente ohne Rentenabschläge beansprucht werden kann.
Üblich ist dabei, dass die Rente nicht mitten im Monat startet, sondern grundsätzlich mit Beginn des Folgemonats nach Erreichen der Altersgrenze gezahlt wird. Wer also den 67. Geburtstag feiert, bekommt die Regelaltersrente in der Praxis ab dem darauffolgenden Monat.
Die politische Debatte über ein späteres Rentenalter flammt zwar regelmäßig auf. Für die konkrete Planung hilft aber vor allem der Blick auf die geltenden Regeln. Für Menschen des Jahrgangs 1970 ist die Orientierung damit klar: Wer keine vorgezogene Variante wählt, landet beim Rentenbeginn im Jahr 2037.
Die Mindestvoraussetzung: Fünf Jahre Wartezeit reichen – aber nur für die RegelaltersrenteDie Regelaltersrente setzt neben dem Alter eine Mindestversicherungszeit voraus, die häufig schlicht „Wartezeit“ genannt wird. Für die Regelaltersrente genügen fünf Jahre. Diese fünf Jahre müssen nicht zwingend am Ende des Berufslebens liegen, sie können sich über das ganze Leben verteilen.
Entscheidend ist außerdem, dass nicht nur klassische Beschäftigungsjahre zählen. Zeiten der Kindererziehung sind in der gesetzlichen Rentenversicherung relevant und können die Mindestvoraussetzungen mit erfüllen. Allerdings lohnt sich hier Genauigkeit, weil die Anrechnung vom Geburtsjahr des Kindes abhängt: Für ab 1992 geborene Kinder werden bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit gutgeschrieben, bei älteren Geburtsjahrgängen sind es weniger. Wer in der Lebensplanung pauschal mit „drei Jahren pro Kind“ rechnet, sollte daher prüfen, welche Zeiten im eigenen Rentenkonto tatsächlich gespeichert sind.
Früher raus: Die „Rente mit 63“ gibt es weiterhin – aber mit AbschlägenDer bekannteste vorgezogene Weg ist die Altersrente für langjährig Versicherte. Sie kann grundsätzlich ab 63 in Anspruch genommen werden, wenn eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.
Diese 35 Jahre werden im Alltag häufig missverstanden, weil viele automatisch an 35 Jahre Erwerbsarbeit denken. Tatsächlich umfasst die Wartezeit mehr als reine Beschäftigungszeiten. Je nach Lebenslauf können auch weitere rentenrechtliche Zeiten hineinspielen, etwa bestimmte Ausbildungs- oder Studienzeiten, Zeiten der Kindererziehung oder Zeiten der Arbeitslosigkeit. Welche Zeiten im eigenen Fall angerechnet sind, steht in der Renteninformation beziehungsweise Rentenauskunft, die regelmäßig zugestellt wird und sich auch aktiv anfordern lässt.
Die Kehrseite des früheren Rentenbeginns sind die Abschläge. Bei einer vorgezogenen Altersrente werden pro Monat, den man vor der Regelaltersgrenze startet, dauerhaft 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Wer als Jahrgang 1970 bereits mit 63 in Rente geht, zieht den Beginn um vier Jahre vor und muss deshalb mit einem Abschlag von 14,4 Prozent rechnen. Bei einem Rentenstart mit 64 sind es 10,8 Prozent, mit 65 dann 7,2 Prozent und mit 66 noch 3,6 Prozent. Diese Kürzung bleibt bestehen, sie ist nicht nur eine „Anlaufphase“, sondern wirkt dauerhaft.
Warum die Netto-Rente oft noch einmal deutlich niedriger ausfälltIn der öffentlichen Diskussion werden Abschläge gerne als der entscheidende Unterschied dargestellt. Für das, was am Ende tatsächlich auf dem Konto ankommt, spielt aber ein weiterer Punkt eine große Rolle: Auch aus der gesetzlichen Altersrente werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Dadurch sinkt die Auszahlung gegenüber der Bruttorente zusätzlich.
Wie hoch die Abzüge konkret sind, hängt unter anderem vom Krankenversicherungsstatus, vom Beitragssatz der Krankenkasse und vom Pflegeversicherungszuschlag ab.
Gerade weil sich Beitragssätze und Zusatzbeiträge verändern können, ist es sinnvoll, die eigene Nettosituation nicht mit groben Faustformeln zu planen, sondern mit konkreten Werten aus der eigenen Krankenkasse und der Rentenversicherung. Wer in der Planung nur die 14,4 Prozent Abschlag betrachtet, übersieht leicht, dass die tatsächliche Differenz im monatlichen Auszahlungsbetrag im Zusammenspiel mit Sozialabgaben und Steuerwirkung spürbar größer sein kann.
Eine zweite vorgezogene Variante ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie ist für viele attraktiv, weil sie ohne Abschläge auskommt – allerdings nur unter klaren Bedingungen. Für den Jahrgang 1970 ist der abschlagsfreie Rentenbeginn hier frühestens mit 65 möglich, also maximal zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze.
Die Hürde liegt bei der Wartezeit: Erforderlich sind 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten. Oft wird das in der Praxis mit 45 Erwerbsjahren gleichgesetzt, doch auch hier ist das Bild differenzierter. Bestimmte Zeiten, etwa Kindererziehungszeiten, können anrechenbar sein. Bei Arbeitslosigkeit ist die Regel strenger als bei der 35-Jahre-Variante: Zeiten mit Arbeitslosengeld werden in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Diese Einschränkung kann für Menschen, die kurz vor dem geplanten Rentenstart den Job verlieren, zum entscheidenden Stolperstein werden.
Ein verbreiteter Irrtum: 45 Jahre helfen nicht, wenn der Rentenstart vor 65 liegen sollViele rechnen so: Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, müsse bei einem Rentenbeginn mit 63 doch weniger Abschlag haben als jemand mit 35 Jahren. So funktioniert das System jedoch nicht. Die abschlagsfreie Sonderregel für besonders langjährig Versicherte greift für den Jahrgang 1970 erst ab 65. Wer vorher starten möchte, wechselt rentenrechtlich in die Altersrente für langjährig Versicherte. Dann gelten wieder die allgemeinen Abschläge, die sich am Abstand zur Regelaltersgrenze von 67 orientieren. Im Ergebnis kann also auch jemand mit 45 anrechenbaren Jahren beim Rentenbeginn mit 63 bei den 14,4 Prozent landen.
Teilrente: Zwischenlösung mit besonderen Effekten bei Arbeitslosigkeit und KrankheitDie Teilrente wirkt auf den ersten Blick wie ein technisches Detail, hat aber in bestimmten Lebenslagen eine praktische Bedeutung. Sie ermöglicht, eine Altersrente nicht in voller Höhe zu beziehen, sondern nur anteilig.
Der Anteil kann zwischen 10 Prozent und 99,99 Prozent der Vollrente liegen. An der grundsätzlichen Anspruchslage ändert das nichts: Teilrente gibt es nur, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf eine Altersrente besteht – es ist also keine eigenständige „dritte Rentenart“, sondern eine Ausgestaltung des Rentenbezugs.
Warum wählen Menschen überhaupt Teilrente, wenn sie fast die gesamte Rente bekommen könnten?
In der Praxis hängt das häufig mit sozialversicherungsrechtlichen Schutzwirkungen zusammen, wenn neben der Rente weiter gearbeitet wird. Beim Thema Arbeitslosigkeit gilt grundsätzlich: Wer eine volle Altersrente bezieht, hat in der Regel keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Bei einer Teilrente kann es anders aussehen, wenn die Person neben der Teilrente in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitet und dadurch weiterhin in die Arbeitslosenversicherung einzahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen entsteht dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, allerdings nur für eine kurze Dauer.
Das ist keine Einladung zum „Gestalten“ am Reißbrett, sondern eine Absicherung für Fälle, in denen der Job unerwartet wegfällt, während man bereits teilweise im Rentenbezug ist.
Ähnlich gelagert ist das Thema längere Krankheit. Wer ausschließlich Rente bezieht, bekommt kein Krankengeld. Wer hingegen neben einer Teilrente in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, kann – je nach Konstellation – nach der Entgeltfortzahlung Krankengeldansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung behalten.
Gerade die im Netz viel diskutierte Konstellation mit einer Teilrente von 99,99 Prozent wird häufig genau aus diesem Grund erwähnt: Sie kann den Rentenbezug faktisch fast vollständig ermöglichen und dennoch den Status als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit entsprechenden Versicherungsansprüchen stützen, sofern die Beschäftigung die Voraussetzungen erfüllt. Ob das im individuellen Fall trägt, hängt allerdings von Details ab, etwa von Art und Umfang der Beschäftigung, vom Versicherungsstatus und davon, ob tatsächlich Versicherungspflicht besteht.
Arbeiten neben der Rente: Warum Hinzuverdienst seit 2023 kaum noch bremstWer früher in Rente gehen will und zugleich weiterarbeiten möchte, trifft seit einigen Jahren auf deutlich weniger Einschränkungen als früher. Bei vorgezogenen Altersrenten sind die Hinzuverdienstgrenzen aufgehoben worden. Das bedeutet: Auch bei einem Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze kann grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente allein wegen des Einkommens gekürzt wird. Das hat das Nebeneinander von Rente und Arbeit wesentlich erleichtert und ist ein Grund, weshalb flexible Übergänge heute häufiger in Betracht gezogen werden.
Trotzdem bleibt zu unterscheiden zwischen der rentenrechtlichen Seite und der steuer- sowie sozialversicherungsrechtlichen Seite. Wer arbeitet, zahlt in aller Regel Steuern und – abhängig von Status und Beschäftigungsform – Sozialabgaben. Wer Rente bezieht, hat zudem die Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente. Das Zusammenspiel kann sich lohnen, sollte aber nicht nur mit dem Bruttoverdienst im Kopf geplant werden.
Die Aktivrente ab 2026: Steuerfreier Betrag – aber erst nach Erreichen der RegelaltersgrenzeZum Jahresbeginn 2026 ist mit der sogenannten Aktivrente ein zusätzlicher steuerlicher Anreiz eingeführt worden. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und freiwillig weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro im Monat aus dem Arbeitslohn steuerfrei erhalten. Das soll Weiterarbeit im Rentenalter attraktiver machen, gerade angesichts des Fachkräftemangels.
Wichtig ist dabei der Zeitpunkt: Diese Steuerfreistellung setzt voraus, dass die Regelaltersgrenze erreicht ist. Für den Jahrgang 1970 bedeutet das: Der Effekt kann erst ab 67 greifen, nicht bereits bei einem Rentenstart mit 63 oder 65. Wer früher in Rente geht und gleichzeitig weiterarbeitet, kann zwar weiterhin arbeiten und verdienen, fällt aber nicht automatisch unter diese steuerliche Sonderregel, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.
Tabelle: Rente für den Jahrgang 1970 Renteneinstieg (Jahrgang 1970) Voraussetzungen und Abschläge Ab 63 Jahren Altersrente für langjährig Versicherte möglich, wenn 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind; Abschläge dauerhaft 0,3% je Monat vor der Regelaltersgrenze, bei Start mit 63 insgesamt 14,4%. Ab 64 Jahren Altersrente für langjährig Versicherte möglich, wenn 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind; Abschläge dauerhaft, bei Start mit 64 insgesamt 10,8%. Ab 65 Jahren Entweder Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen von insgesamt 7,2% oder abschlagsfrei als Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn 45 Jahre Wartezeit erfüllt sind. Ab 66 Jahren Altersrente für langjährig Versicherte möglich, wenn 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind; Abschläge dauerhaft, bei Start mit 66 insgesamt 3,6%. Wer die 45 Jahre Wartezeit erfüllt, kann hier ebenfalls ohne Abschläge gehen, bleibt aber ohnehin schon im abschlagsfreien Bereich ab 65. Ab 67 Jahren (Regelaltersgrenze) Regelaltersrente ohne Abschläge möglich, wenn mindestens 5 Jahre Wartezeit erfüllt sind; unabhängig davon, ob 35 oder 45 Jahre erreicht wurden. Ein PraxisbeispielSabine, Jahrgang 1970, hat 38 anrechenbare Versicherungsjahre. Sie möchte mit 63 in Rente gehen, weil sie ihre Mutter pflegt. Das ist möglich, weil sie die 35 Jahre Wartezeit erfüllt, allerdings mit 14,4% Abschlag. Alternativ könnte sie bis 64 weiterarbeiten und hätte dann „nur“ 10,8% Abschlag oder bis 67 warten und ohne Abschläge starten.
Da Sabine gesundheitlich und familiär stark belastet ist, entscheidet sie sich für den Rentenbeginn mit 63 und arbeitet anschließend noch stundenweise weiter, weil seit Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen die Rente dadurch nicht gekürzt wird.
Was in der Praxis wirklich zählt: Rentenauskunft, Kontenklärung, PlanungBei allen Varianten entscheidet am Ende nicht das Bauchgefühl, sondern das Rentenkonto. Die Rentenauskunft zeigt, welche Wartezeiten bereits erfüllt sind und welche Zeiten gespeichert wurden. Gerade bei Lebensläufen mit Kindererziehung, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Phasen der Selbständigkeit oder längeren Ausbildungen lohnt sich eine Kontenklärung, damit keine anrechenbaren Zeiten fehlen.
Wer knapp an den 45 Jahren ist, sollte zudem frühzeitig prüfen, wie sich die letzten Monate bis zum geplanten Rentenbeginn auswirken, weil gerade die letzten zwei Jahre vor der abschlagsfreien Rente ab 65 bei Arbeitslosigkeit besondere Regeln haben.
Darüber hinaus ist der Blick auf die Lebensrealität entscheidend. Abschläge sind nicht nur eine Zahl, sie wirken dauerhaft. Gleichzeitig kann eine frühere Rente für manche die passendere Lösung sein, weil Gesundheit, familiäre Aufgaben oder Arbeitsbelastung schwerer wiegen als ein rechnerisch optimaler Rentenstart. Für andere ist ein gleitender Übergang über Weiterarbeit und Teilrente interessant, weil er Einkommen, soziale Absicherung und Freizeit anders verteilt.
Einordnung für den Jahrgang 1970: Die typischen WeggabelungenFür Menschen des Jahrgangs 1970 lassen sich die Optionen so zusammenfassen: Die Regelaltersrente beginnt ohne Abschläge mit 67, wenn mindestens fünf Jahre Wartezeit erfüllt sind. Ein Rentenstart ab 63 ist möglich, wenn 35 Jahre Wartezeit erreicht werden, dann aber mit dauerhaften Abschlägen, die bei 63 bis zu 14,4 Prozent betragen.
Abschlagsfrei vor der Regelaltersgrenze geht es für viele erst ab 65, sofern 45 Jahre anrechenbare Zeiten vorliegen und die besonderen Regeln, etwa zur Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn, nicht zum Problem werden. Die Teilrente kann in Konstellationen mit Weiterarbeit eine Rolle spielen, weil sie je nach Fall Absicherungen bei Arbeitslosigkeit und längerer Krankheit beeinflussen kann. Und wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann seit 2026 über die Aktivrente einen steuerfreien Betrag beim Arbeitslohn nutzen.
Wer diese Weggabelungen kennt und sie mit den eigenen Daten aus der Rentenauskunft abgleicht, hat eine belastbare Grundlage – nicht nur für die Frage „Wann kann ich?“, sondern vor allem für die Frage „Was passt zu meinem Leben?“.
QuellenBundesministerium der Finanzen: „Fragen und Antworten zur Aktivrente“ (Stand: 6. Februar 2026)
Deutsche Rentenversicherung: „Die reguläre Altersrente“ (Mindestversicherungszeit/Wartezeit)
Der Beitrag Rente mit Jahrgang 1970: Was jetzt gilt und möglich wird erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Greetings to the participants, organisers and guests of the Znaniye Society awards ceremony
Vladimir Putin sent greetings to the participants, organisers and guests of the Znaniye Society awards ceremony.
Bürgergeld: Jobcenter kürzen Miete – Wer jetzt betroffen ist und was 2026 hilft
Wenn Bürgergeld-Beziehende Post vom Jobcenter bekommen, in dem die Unterkunftskosten beanstandet werden, klingt das oft nach einer simplen Rechnung: Die Miete sei zu hoch, künftig werde nur noch ein geringerer Betrag übernommen.
Tatsächlich steckt dahinter ein rechtlich und praktisch anspruchsvolles Feld, das unter dem Begriff „Kosten der Unterkunft und Heizung“ geführt wird. Entscheidend ist dabei nicht irgendeine bundesweit einheitliche Mietobergrenze, sondern die Frage, welche Aufwendungen im jeweiligen Ort als „angemessen“ gelten.
Maßgeblich ist § 22 SGB II: Das Jobcenter übernimmt die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nur, soweit sie als angemessen bewertet werden.
Diese Angemessenheit ist kein Bauchgefühl und auch kein pauschaler Sparauftrag. Kommunen beziehungsweise Jobcenter müssen sich an örtlichen Mietniveaus orientieren und dafür Regeln verwenden, die den realen Wohnungsmarkt abbilden sollen.
In der Praxis führt genau das zu Konflikten, weil die herangezogenen Richtwerte nicht selten hinter der Wirklichkeit herlaufen, während Betroffene auf einem angespannten Wohnungsmarkt kaum passende Wohnungen finden.
Wer besonders häufig betroffen istKürzungen oder Kürzungsandrohungen treffen nicht zufällig „irgendwen“, sondern häufen sich in klaren Konstellationen. Besonders oft geraten Haushalte in den Fokus, deren Miete im Verhältnis zur Haushaltsgröße über den örtlichen Richtwerten liegt.
Das passiert typischerweise nach einem Umzug, bei Mieterhöhungen, nach dem Ende einer Schutzphase oder wenn das Jobcenter bei Neuanträgen die Unterkunftskosten prüft.
Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass ein erheblicher Anteil der Neuzugänge in der Grundsicherung bereits zu Beginn des Leistungsbezugs Wohnkosten hat, die oberhalb der örtlichen Richtwerte liegen.
Überdurchschnittlich häufig betroffen sind auch Alleinerziehende, größere Familien in zu klein bemessenen „angemessenen“ Wohnungsgrößen, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die auf bestimmte Wohnlagen oder barrierearme Wohnungen angewiesen sind, sowie Personen in Städten mit knappem Wohnraum, in denen selbst einfache Wohnungen oberhalb der Richtwerte liegen.
Konflikte entstehen zudem, wenn das Jobcenter Heizkosten als „auffällig“ bewertet, etwa nach Preissteigerungen oder bei Gebäuden mit schlechter Energiebilanz, obwohl das Verhalten der Mietenden die Kosten nur begrenzt beeinflusst.
Die Karenzzeit: Warum 2026 häufig der Beginn des Leistungsbezugs hilftEin wichtiger, oft unterschätzter Hebel ist die sogenannte Karenzzeit. § 22 SGB II sieht vor, dass für Unterkunftskosten zu Beginn des Leistungsbezugs eine Karenzzeit von einem Jahr gilt, in der die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft grundsätzlich anerkannt werden.
Für 2026 bedeutet das ganz praktisch: Wer erstmals Bürgergeld bezieht oder nach einer Unterbrechung neu in den Leistungsbezug kommt, sollte sehr genau prüfen, ob diese Karenzzeit im eigenen Fall greift. In dieser Phase ist die Schwelle für eine Kürzung deutlich höher.
Zugleich zeigen Auswertungen, dass die Karenzzeit in der Realität nicht automatisch alle Probleme löst, weil Jobcenter weiterhin prüfen können, ob in besonderen Fällen abweichende Regelungen greifen oder weil Betroffene durch spätere Verfahrensschritte doch unter Druck geraten.
Wichtig ist auch der sozialrechtliche Punkt, dass es in begründeten Einzelfällen bereits während der Karenzzeit Konstellationen geben kann, in denen das Jobcenter auf bestimmte Punkte reagiert oder eine Anerkennung „unabweisbar höherer“ Aufwendungen eine Rolle spielt. Entsprechende Hinweise finden sich in fachlichen Auslegungen und Zusammenfassungen geplanter beziehungsweise diskutierter Änderungen.
Wie Kürzungen typischerweise vorbereitet werdenEine Kürzung kommt im Regelfall nicht ohne Vorlauf. Üblich ist zunächst ein Hinweis, dass die Kosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten, verbunden mit der Aufforderung, die Aufwendungen zu senken. In dieser Phase läuft praktisch ein Kostensenkungsverfahren.
Das ist mehr als nur ein Brief: Es setzt einen Zeitraum in Gang, in dem Betroffene nachweisen können, dass sie sich um günstigeren Wohnraum bemühen, oder dass eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Wichtig ist dabei das „Wie“. Wer den Eindruck hat, das Jobcenter kürze „sofort“, sollte prüfen, ob tatsächlich eine ordnungsgemäße Kostensenkungsaufforderung und eine ausreichende Übergangszeit vorliegen, oder ob das Jobcenter bereits im Bewilligungsbescheid nur noch reduzierte Kosten anerkennt, ohne die verfahrensrechtlichen Schritte sauber zu durchlaufen.
Gerade bei Neubezügen, Umzügen oder Wechseln zwischen Zuständigkeiten passieren hier Fehler, die später entscheidend sein können.
Umzug, Vergleichsraum und die Frage: Muss vorher gewarnt werden?Viele Streitfälle drehen sich um Umzüge. Jobcenter argumentieren häufig, nach einem Umzug würden nur noch die bisherigen, niedrigeren Kosten anerkannt, oder eine neue Wohnung sei „nicht genehmigt“ worden. Die Rechtsprechung hat dabei Leitplanken gesetzt.
Das Bundessozialgericht hat sich etwa mit Konstellationen befasst, in denen nach einem Umzug über Vergleichsräume hinweg nur noch begrenzte Kosten übernommen werden.
In solchen Fällen kann es rechtlich möglich sein, die Übernahme auf bisherige Aufwendungen zu begrenzen, ohne dass es zuvor zwingend einer Kostensenkungsaufforderung bedarf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Für Betroffene ist daraus vor allem eine Konsequenz relevant: Bei Umzügen sollten Begründungen, Zusicherungen und die dokumentierte Notwendigkeit eine größere Rolle spielen, als viele im Alltag vermuten.
Wer umzieht, weil die alte Wohnung unbewohnbar ist, eine Trennung ansteht, gesundheitliche Gründe vorliegen oder der Wohnraum objektiv nicht mehr passt, hat eine andere Ausgangslage als jemand, der ohne Not in eine deutlich teurere Wohnung wechselt. Auch hier entscheidet am Ende häufig nicht ein einzelnes Argument, sondern die Gesamtschau der Umstände.
Was 2026 sofort hilft, wenn eine Kürzung droht oder schon im Bescheid stehtWenn die Miete bereits gekürzt wurde oder eine Kürzung angekündigt ist, kommt es im Alltag auf schnelle, rechtssichere Schritte an. Der erste ist banal, aber entscheidend: Den Bescheid und sein Datum prüfen, insbesondere die Rechtsbehelfsfrist.
Ein Widerspruch ist oft der Startpunkt, um die Kürzung überhaupt überprüfen zu lassen. In akuten Fällen, etwa wenn Mietrückstände und Kündigungsrisiken drohen, kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht kommen, um vorläufig die volle Kostenübernahme zu sichern, bis die Hauptsache geklärt ist.
Der zweite Schritt ist inhaltlich: Betroffene sollten vom Jobcenter nachvollziehbar verlangen, auf welcher Grundlage die „angemessene“ Miete berechnet wurde und welche Richtlinie im Vergleichsraum gilt. Denn die Angemessenheit hängt von lokalen Konzepten ab.
Sind diese Konzepte unplausibel, veraltet oder nicht ausreichend hergeleitet, kann das die Kürzung angreifbar machen. Dass es keine einheitliche Mietgrenze gibt und stattdessen örtliche Richtwerte maßgeblich sind, wird auch in verbrauchernahen Erläuterungen immer wieder betont.
Der dritte Schritt betrifft die persönliche Situation. 2026 ist besonders häufig hilfreich, die Karenzzeit sauber einzuordnen und darzulegen, ob der Leistungsbezug noch innerhalb der ersten zwölf Monate liegt. Wer in dieser Phase ist, hat ein stärkeres Argument gegen unmittelbare Absenkungen.
Der vierte Schritt ist dokumentarisch: Wer nachweisen kann, dass günstiger Wohnraum real nicht verfügbar ist, stärkt seine Position. Das umfasst Wohnungsangebote, Absagen, Suchprotokolle, Hinweise auf Barrieren wie fehlende barrierefreie Wohnungen oder familiäre Bindungen, die einen Umzug faktisch ausschließen.
Auch gesundheitliche Gründe, Pflegebedarfe oder besondere soziale Umstände können eine Unzumutbarkeit belegen. Die Praxis zeigt, dass Jobcenter zwar eine Senkung verlangen dürfen, aber nicht jeden Umzug um jeden Preis durchsetzen können, wenn der Wohnungsmarkt es objektiv kaum hergibt oder der Einzelfall eine andere Bewertung verlangt.
Wenn die Heizkosten zum Streitpunkt werdenNicht nur die Miete selbst, auch Heizkosten geraten in den Blick. Rechtlich gehören Heizkosten zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung, doch Jobcenter bewerten sie häufig anhand von Vergleichswerten. In Zeiten hoher Energiepreise oder ineffizienter Gebäude ist das ein häufiger Konflikt, weil Betroffene nur begrenzt Einfluss haben.
Auch hier gilt: Es lohnt sich, die konkrete Begründung zu verlangen, etwa ob das Jobcenter auf Durchschnittswerte verweist, ohne die Gebäudesituation zu berücksichtigen, oder ob es pauschal kürzt, obwohl die tatsächlichen Verhältnisse eine höhere Belastung plausibel machen.
Parallel lohnt ein Blick auf alternative Leistungen, insbesondere wenn ein Haushaltswechsel, ein Teilzeiterwerb oder schwankendes Einkommen vorliegt.
Das Wohngeld wurde mit Wohngeld-Plus deutlich reformiert und enthält unter anderem eine dauerhafte Heizkostenkomponente. Auch wenn Wohngeld und Bürgergeld sich grundsätzlich ausschließen, kann ein Wechsel aus dem Leistungsbezug heraus in bestimmten Konstellationen möglich werden, etwa bei steigenden Einkommen. Das ist keine Sofortlösung für jede Situation, kann aber für einzelne Haushalte eine Perspektive sein.
Warum das Thema 2026 politisch und sozial so aufgeladen bleibtDer Konflikt um Mietkürzungen ist nicht nur ein Verwaltungsproblem. Er spiegelt eine strukturelle Schieflage: Auf angespannten Wohnungsmärkten steigen Mieten schneller, als Richtwerte angepasst werden. Gleichzeitig können Jobcenter nicht dauerhaft jede Überschreitung akzeptieren, weil sie an gesetzliche Vorgaben und Haushaltsregeln gebunden sind. Genau diese Reibung führt dazu, dass Betroffene zwischen Markt und Verwaltung eingeklemmt sind.
Die Forschung weist darauf hin, dass die Ausgangslage vieler Neuzugänge im Leistungsbezug bereits durch zu hohe Wohnkosten geprägt ist, was das Risiko von Konflikten von Anfang an erhöht.
In der Praxis entsteht daraus ein Kreislauf: Wer eine Wohnung hat, die etwas teurer ist, soll sie verlassen, findet aber kaum Alternativen, gerät unter Druck, muss sich rechtlich wehren und lebt dauerhaft mit Unsicherheit. Gerade deshalb ist es so wichtig, die formalen Stellschrauben zu kennen, Fristen einzuhalten und die eigene Lage gut zu dokumentieren.
Beispiel aus der PraxisJana M., 39, lebt mit ihrem zehnjährigen Sohn in Hannover. Nach einer Trennung beantragt sie im Januar 2026 Bürgergeld. Die Warmmiete der Wohnung beträgt 860 Euro. Im Bewilligungsbescheid steht zunächst, dass die Unterkunftskosten in voller Höhe übernommen werden. Im Herbst 2026 erhält sie dann ein Schreiben vom Jobcenter: Ab dem nächsten Bewilligungszeitraum werde man nur noch 740 Euro berücksichtigen, weil die Wohnung „unangemessen teuer“ sei. Gleichzeitig wird sie aufgefordert, die Kosten zu senken, etwa durch Untervermietung oder einen Umzug.
Jana reagiert sofort, weil sie weiß, dass sie die Differenz nicht aus dem Regelsatz zahlen kann. Sie verlangt schriftlich die Berechnungsgrundlage: Welche Mietrichtwerte gelten im Vergleichsraum Hannover, auf welches Konzept stützt sich das Jobcenter, und welche Wohnungsgröße wurde für ihren Zweipersonenhaushalt zugrunde gelegt.
Parallel dokumentiert sie ihre Wohnungssuche: Sie sammelt Anzeigen, schreibt Vermieter an, bekommt Absagen und notiert Termine.
In den Wochen darauf stellt sich heraus, dass Wohnungen im vom Jobcenter genannten Preisrahmen kaum verfügbar sind, während die wenigen Angebote häufig befristet sind oder eine Schufa-Auskunft verlangen, die sie nach der Trennung nicht sofort vorlegen kann.
Als der Kürzungsbescheid tatsächlich kommt, legt Jana fristgerecht Widerspruch ein und begründet, warum eine Kostensenkung realistisch nicht erreichbar ist. Sie verweist darauf, dass sie seit Monaten nachweislich sucht, aber keine passende Wohnung findet, und dass ein Umzug zudem den Schulweg ihres Sohnes massiv verändern würde. Weil sich bereits Mietrückstände anbahnen, beantragt sie beim Sozialgericht zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz, damit das Jobcenter die Unterkunftskosten vorläufig weiter vollständig übernimmt, bis über den Widerspruch entschieden ist.
Am Ende wird die Kürzung zunächst ausgesetzt, weil das Jobcenter anerkennt, dass Jana ernsthaft gesucht hat und der Wohnungsmarkt im maßgeblichen Segment kaum Angebote hergibt.
Das Verfahren läuft weiter, aber für Jana ist der unmittelbare Druck vom Tisch: Sie kann ihre Miete zahlen und hat Zeit, entweder eine tatsächlich bezahlbare Wohnung zu finden oder die endgültige Entscheidung rechtlich prüfen zu lassen.
Fazit: Kürzung ist nicht gleich Kürzung, und 2026 zählt oft das TimingWenn das Jobcenter die Miete kürzt, ist das selten ein „einfacher Fall“. Entscheidend sind der Zeitpunkt des Leistungsbeginns, die Karenzzeit, die Qualität der örtlichen Angemessenheitswerte, die individuelle Zumutbarkeit einer Kostensenkung und die Frage, ob das Verfahren korrekt eingehalten wurde. 2026 hilft vielen Betroffenen schon unmittelbar, konsequent auf diese Punkte zu schauen: Liegt der Leistungsbeginn noch innerhalb der Karenzzeit, ist die Kürzung häufig angreifbarer.
Ist die Kürzung bereits im Bescheid umgesetzt, zählen Fristen und schnelle Rechtsmittel. Und wenn der Wohnungsmarkt objektiv keine Alternativen bietet, ist genau das keine Ausrede, sondern ein zentraler Bestandteil der Argumentation, die Jobcenter und Gerichte im Einzelfall berücksichtigen müssen.
QuellenGesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Bundessozialgericht: Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 10/18 R, IAB-Forum: Bei rund einem Drittel der Neuzugänge in die Grundsicherung liegen die Wohnkosten zu Beginn des Leistungsbezugs über dem ortsüblichen Richtwert (02.02.2026), IAB-Forum: Kosten der Unterkunft im Bürgergeld – Erste Befunde zur Karenzzeit Wohnen (03.04.2025), Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld-Plus und Heizkostenkomponente.
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter kürzen Miete – Wer jetzt betroffen ist und was 2026 hilft erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Energie-Dominanz 2.0: Ausgabe Flüssiggas LNG
- LNG = Liquified Natural Gas
- mcf = thousand cubic feet
- mmcf = million cubic feet
- Bcf = billion cubic feet
- Tcf = trillion cubic feet
- mmBTU = million BTU, generally equivalent to mcf
- bbl = Barrel – Standard measurement of crude oil. 1 bbl = 42 gallons
- BOE = Barrels of Oil Equivalent. The energy 6 Bcf of natural gas is roughly equivalent to 1 million bbl of crude oil
Vor neun Jahren, als die LNG-Exporte der USA noch in den Kinderschuhen steckten, verfasste ich diesen Beitrag: Can the U.S. Become the Saudi Arabia of Natural Gas?
Im April 2017 stellte ich fest, dass die Gesamtkapazität der bestehenden, im Bau befindlichen, genehmigten und geplanten LNG-Exportanlagen 44 Milliarden Kubikfuß pro Tag (Bcf/d) betrug. Dies entspricht einer Energieäquivalenz von 7,8 Millionen Barrel Rohöl pro Tag (mmBOE/d). Zu dieser Zeit exportierte Saudi-Arabien etwa 7,4 mmbbl/d.
Nun, die USA sind weiterhin auf dem besten Weg, das Saudi-Arabien des Erdgases zu werden…
Vor zehn Jahren, am 24. Februar 2016, wurde die erste Flüssiggasladung (LNG) vom Sabine Pass Terminal aus den Vereinigten Staaten exportiert, was den Beginn einer neuen Ära für US-amerikanische LNG-Exporte markierte. Heute sind die Vereinigten Staaten der weltweit größte LNG-Exporteur, noch vor Australien und Katar. Die LNG-Exporte stiegen von 0,5 Milliarden Kubikfuß pro Tag (Bcf/d) im Jahr 2016 auf 15,0 Bcf/d im Jahr 2025, und in unserem Kurzfristigen Energieausblick vom Februar prognostizieren wir, dass die US-LNG-Exporte im Jahr 2027 18,1 Bcf/d überschreiten werden. Die LNG-Exporte aus den Vereinigten Staaten stiegen aus mehreren Gründen, darunter reichliche Erdgasvorräte und –reserven, flexible LNG-Exportverträge und relativ niedrige Feedgas-Kosten. Darüber hinaus haben die steigende internationale Nachfrage und ein günstiges Investitionsklima den Ausbau der LNG-Infrastruktur in den Vereinigten Staaten unterstützt. – EIA
18.1 Bcf/d = 3.2 mmBOE/d
Datenquelle: US-Energieinformationsbehörde, Kurzfristige Energieprognose, Februar 2026 (EIA)
Die EIA geht davon aus, dass sich diese Kapazität bis 2031 verdoppeln wird…
Die Vereinigten Staaten verfügen über acht operative LNG-Exportterminals, und bis 2031 erwarten wir eine fast doppelt so hohe Exportkapazität wie im Dezember 2025. Zuletzt wurde im März 2025 die erste Ladung aus der erweiterten LNG-Anlage in Corpus Christi verschifft, nachdem Ende Dezember 2024 die LNG-Anlage in Plaquemines in Betrieb genommen worden war. Golden Pass LNG wird voraussichtlich Anfang 2026 seine erste Ladung auf den Weg bringen. – EIA
Dadurch könnten die LNG-Exporte in nur fünf Jahren bis 30 Bcf/d (5,3 mmBOE/d) steigen. Die derzeitige Gesamtkapazität der bestehenden und im Bau befindlichen Anlagen beträgt 33,67 Bcf/d (5,95 mmBOE/d). Weitere 10,25 Mrd. Kubikfuß pro Tag (1,81 Mio. Barrel Öläquivalent pro Tag) an Exportkapazität sind derzeit für den Bau genehmigt. In den meisten Fällen ist die FEED (Front-End-Engineering-Design) abgeschlossen und die Bauaufträge wurden vergeben. Damit würde sich die gesamte LNG-Exportkapazität auf 43,92 Mrd. Kubikfuß pro Tag (7,76 Mio. Barrel Öläquivalent pro Tag) erhöhen.
Können die USA genug Erdgas fördern, um 44 Mrd. Kubikfuß pro Tag zu exportieren?
Ohne ins Schwitzen zu kommen…
7. November 2025
Drei Regionen der USA fördern jeweils mehr Erdgas als die meisten Länder.
Datenquelle: U.S. Energy Information Administration, International Energy Outlook und Short-Term Energy Outlook
• Die Vereinigten Staaten förderten 104 Milliarden Kubikfuß pro Tag (Bcf/d) Erdgas, 75 % mehr als der zweitgrößte Erdgasproduzent der Welt Russland im Jahr 2023, dem letzten Jahr, für das uns umfassende weltweite Daten zur Erdgasförderung vorliegen.
• Die Vereinigten Staaten sind seit 2009 der weltweit größte Erzeuger von Erdgas. In jüngerer Zeit ist die Erdgasproduktion in den USA weiter gestiegen und lag im ersten Halbjahr 2025 (1H2025) bei durchschnittlich 106 Bcf/d.
• Drei Regionen in den Vereinigten Staaten gehören zu den zehn größten Erdgasfördergebieten der Welt, wenn sie unabhängig von anderen Erdgasförderländern bewertet werden:
◦ Die Region Appalachen im Nordosten der Vereinigten Staaten umfasst die Schiefervorkommen Marcellus und Utica und war 2023 mit 33 Bcf/d der zweitgrößte Förderstandort. In jüngerer Zeit lag die Erzeugung aus dieser Region im ersten Halbjahr 2025 weiterhin bei durchschnittlich 33 Bcf/d.
◦ Die Permian-Region in Texas und New Mexico lag 2023 mit 21 Bcf/d weltweit an fünfter Stelle. Seitdem ist die Förderung aus dem Permian-Becken auf durchschnittlich 25 Bcf/d im ersten Halbjahr 2025 gestiegen.
◦ Die Region Haynesville in Texas, Louisiana und Arkansas lag 2023 mit 15 Bcf/d auf Platz acht der größten Erdgasfördergebiete. Die Förderung aus Haynesville ist leicht zurückgegangen und lag im ersten Halbjahr 2025 bei durchschnittlich 14 Bcf/d.
Braun = Jahresproduktion (mmcf). Blau = Jahresverbrauch (mmcf). Grün = Nachgewiesene Reserven (Bcf). EIA
Im Jahr 2024 betrug die vermarktete Förderung 41.383.893 mmcf (41.384 Bcf, 113 Bcf/d), der Inlandsverbrauch 33.055.901 mmcf (33.056 Bcf, 91 Bcf/d). Die Erzeugung überstieg den Verbrauch um etwa 21 Bcf/d. Zum Jahresende 2024 beliefen sich die nachgewiesenen Reserven auf 603,6 Billionen Kubikfuß (Tcf)… Das Verhältnis von Reserven zu Produktion (R/P) betrug 14,5.
LNG-Exporte treiben die Erdgaspreise in die Höhe… Richtig?
Falsch!
Die Erdgaspreise waren viel höher, bevor wir mit dem Export von Flüssigerdgas begonnen haben.
Vor der „Schieferrevolution“ waren wir Netto-Importeur von Erdgas.
Blau = Erdgaspreis ($/mcf). Braun = Erdgasimporte (mmcf). Grün = Erdgasexporte (mmcf). EIA
Die USA können LNG exportieren, ohne die Preise in die Höhe zu treiben, da wir weit mehr Erdgas erzeugen, als wir verbrauchen, und die Differenz zwischen Produktion und Verbrauch immer größer wird. MANGGA!!!
Nun zum Gnadenstoß!
Saudi-Arabiens neuer LNG-Vertrag mit den USA markiert eine erstaunliche geopolitische KehrtwendeSimon Watkins
Montag, 23. Februar 2026
Die Unterzeichnung eines 20-Jahres-Vertrags zwischen dem US-Gasproduzenten Caturus, Abteilung Commonwealth Liquefied Natural Gas (LNG), und der saudischen Aramco über die Lieferung von einer Million Tonnen LNG pro Jahr ist sowohl innerhalb als auch außerhalb des Energiemarktes von enormer Bedeutung. In einer Zeit, in der LNG zum flexibelsten Instrument der Energiepolitik weltweit geworden ist, könnte die Entscheidung von Aramco, sich für zwei Jahrzehnte die Versorgung aus den USA zu sichern, auf eine tiefgreifende geopolitische Neuausrichtung in Riad hindeuten. Für Washington bietet der Vertrag hingegen eine seltene Gelegenheit, seinen Einfluss in einer Region wieder zu festigen, in der China und Russland in den letzten zehn Jahren rasch Fuß gefasst haben.
[…]
Für Washington bedeutet dieser jüngste LNG-Liefervertrag mit Saudi-Arabien eine außergewöhnliche Umkehrung seiner bisherigen Energieabhängigkeit vom Königreich. Seit dem Ende des Ölpreiskriegs 2014-2016 sind die USA nicht nur mit großem Abstand zum weltweit führenden Rohölproduzenten geworden, sondern auch zum größten Erdgas- und LNG-Produzenten. In einer Ironie, die Präsident Trump wohl nicht entgehen dürfte, unterstützen US-Unternehmen Saudi-Arabien seit etwa 2019 bei der Erschließung seines bahnbrechenden Schiefergasvorkommens in Jafurah.
[…]
Saudi Aramco kauft US-Flüssiggas!
Link: https://wattsupwiththat.com/2026/02/26/energy-dominance-2-0-lng-edition/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Energie-Dominanz 2.0: Ausgabe Flüssiggas LNG erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
On March 4, Vladimir Putin will hold a videoconference meeting with Government members
An upgrade of regional public transport fleets will be the main topic on the agenda.
Deputy Prime Minister Marat Khusnullin and Minister of Industry and Trade Anton Alikhanov will deliver reports.
During the meeting, the President will take part in an opening ceremony for a number newly built educational facilities in several of Russia's constituent entities.
A range of current issues will be addressed as well.
Spielt Trump mit Russland?
Nach Fördermittelaffäre: CDU will Transparenz beschneiden
Vor wenigen Monaten stolperte die Berliner Union über einen millionenschweren Förderskandal. Nun will die Landesregierung genau das Gesetz einschränken, das die Details zum Skandal ans Licht gebracht hatte.
Seit 27 Jahren hat Berlin ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Damit können Bürger*innen interne Dokumente der Verwaltung anfordern und die Regierung kontrollieren. Jetzt wollen CDU und SPD das Gesetz im Schnellverfahren entkernen.
So plant die Koalition, zehn (!) neue Ausnahmevorschriften ins Gesetz aufzunehmen. Damit würde sich die Anzahl der Gründe verdoppeln, mit denen Behörden IFG-Anfragen ablehnen können. Im Koalitionsvertrag hatten die Parteien 2023 versprochen, die Auskunftspflichten der Behörden zu erweitern und schnellstmöglich ein fortschrittliches Transparenzgesetz einzuführen. Stattdessen schaffen sie nun zentrale Teile der bisherigen Transparenzregeln ab.
Ausnahmen für Energie, Verkehr, Wasser, Medien, Kultur, FinanzenOffiziell begründet der Senat die Gesetzesänderung mit dem Katastrophenschutz. Es sei eine Reaktion auf den Anschlag auf die Berliner Stromversorgung im Januar 2026. Diese Argumentation wirkt aus zwei Gründen vorgeschoben: Zum einen hatten die Angreifer ihre Informationen über ihr Anschlagsziel – eine Kabelbrücke in Berlin-Lichterfelde – nicht durch einen IFG-Antrag bekommen. Die Brücke ist kilometerweit sichtbar und war wegen einer Baustelle monatelang kaum gesichert. Zum anderen zielen die geplanten Einschnitte beim IFG größtenteils nicht auf den Katastrophenschutz – sondern auf Bereiche, die für die regierenden Parteien sensibel werden könnten.
So planen CDU und SPD, dass Informationen im Zusammenhang mit Energie, IT und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Entsorgung, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Medien und Kultur oder Finanz- und Versicherungswesen nicht mehr angefragt werden können.
Auch Vorgänge der Steuerverwaltung, sämtliche Verschlusssachen und Informationen, die in einem Gerichtsverfahren relevant werden könnten, sollen nicht mehr herausgegeben werden. Das hätte zur Folge, dass die Behörden künftig Dokumente zurückhalten können, die die CDU-Fördermittelaffäre zur Antisemitismus-Bekämpfung betreffen. Viele Details dazu waren erst durch IFG-Anfragen von FragDenStaat ans Licht gekommen.
Schnellverfahren vor den WahlenDas IFG Berlin würde durch die geplanten Einschnitte von einem der besten zum möglicherweise schlechtesten Informationsfreiheitsgesetz Deutschlands werden.
Es ist wenig überraschend, dass die Koalition ihre Transparenzversprechen bricht und nun zum Angriff auf Informationsfreiheit übergeht. Die SPD-geführte Innenverwaltung wollte bereits in den vergangenen Jahren Ausnahmevorschriften in das Gesetz einfügen. Das FragDenStaat-Team konnte das durch gezielte Ansprache von Abgeordneten verhindern. Gegenüber FragDenStaat hatten Abgeordnete von CDU und SPD immer wieder betont, sie wollten Transparenz in der Hauptstadt erweitern. Das stimmte offenbar nicht.
Im September sind in Berlin Wahlen zum Abgeordnetenhaus. CDU und SPD könnten dabei ihre Mehrheit verlieren. Jetzt das IFG zu ändern, soll offenbar sicherstellen, dass auch nach dem Verlust der Regierungsmehrheit keine Skandale ans Licht kommen.
Die Gesetzesänderung soll voraussichtlich am 12. März vom Abgeordnetenhaus verabschiedet werden.
von Arne Semsrott
❤️ Hilf mit! Stärke die Informationsfreiheit mit Deiner Spende.
Diffamierung von NGOs: WELT will sich Presserats-Rüge entziehen
Die WELT geht gegen eine Rüge des Deutschen Presserats vor – und will sich damit offenbar davor drücken, ihre falsche Berichterstattung über NGOs richtigzustellen.
Im Dezember 2025 hatte der Presserat die WELT auf unsere Beschwerde hin wegen ihrer irreführenden Artikel über NGOs gerügt. Nun gibt es eine neue Wendung: Die WELT will die Entscheidung erneut prüfen lassen. Das ist durchaus nicht alltäglich.
In den allermeisten Fällen werden einmal ausgesprochene Rügen des Presserats von den Zeitungen der Beschwerdeordnung entsprechend nahe dem betroffenen Artikel veröffentlicht. Dies sollte nach den Regeln des Pressekodex innerhalb von drei Wochen erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass eine problematische Berichterstattung unkorrigiert stehen bleibt. Die WELT will sich nun offenbar ihrer Verantwortung entziehen, Fehler einzugestehen und ihre falsche Berichterstattung über NGOs zeitnah richtigzustellen.
WELT übernahm rechte Narrative ohne weitere PrüfungDarum geht es: Im Frühsommer 2025 berichtete die Zeitung in einer Artikelreihe über angebliche „Geheimverträge“ von Umweltverbänden mit der EU-Kommission. Doch die Berichte waren falsch. Die Autoren hatten Narrative aufgegriffen, die aus dem Umfeld von CSU- und anderen christdemokratischen Abgeordneten in Brüssel offenbar gezielt gestreut worden waren, um NGOs zu diffamieren und ihre Finanzierung infrage zu stellen.
Die Artikel der WELT zeichneten das Bild angeblich intransparent finanzierter und vermeintlich übermächtiger Organisationen. Diese Erzählungen wurden auch von anderen Medien ungeprüft übernommen – im Fall der Tagesschau aber immerhin im Nachhinein korrigiert. Die falschen Behauptungen befeuerten eine bereits laufende Kampagne gegen zivilgesellschaftliche Organisationen aus dem Umfeld von AfD, Teilen der Union und Konzernlobbyisten.
Presserat stellt klar: Es gab keine LobbyaufträgeWir haben kurz nach Erscheinen der Artikel beim Presserat eine Beschwerde eingereicht (PDF). Im Dezember hat der Presserat der WELT dafür eine Rüge erteilt und damit zu seinem schärfsten Schwert gegriffen. Die Begründung zur Rüge stellt klar, dass die WELT ihre Leserschaft mit ihrer Artikelserie in die Irre geführt hat. Danach mussten die Leser*innen die Artikel zwingend so auffassen, als habe die EU-Kommission in Geheimverträgen NGOs mit Klagen oder Lobbyarbeit beauftragt.
Kein template für den Block ‚lc/call-to-actions‘ gefunden.stdClass Object ( [headline] => Angriff auf die Zivilgesellschaft [description] => Eine Koalition aus Politiker*innen, Medien und Konzernlobbyisten setzt die Zivilgesellschaft unter Druck. Unsere Studie zeigt, wer dahinter steckt. [button_first_text] => Jetzt die Studie online lesen oder kostenlos bestellen! [button_first_url] => https://www.lobbycontrol.de/aus-der-lobbywelt/neue-studie-wer-steckt-hinter-den-kampagnen-gegen-die-zivilgesellschaft-122514/ [button_second_text] => [button_second_url] => [imageAlign] => left [imageShadow] => [image] => 122552 )Tatsächlich habe es sich jedoch, so stellt der Presserat richtig, um Förderanträge der NGOs gehandelt, in denen diese – wie in solchen Fällen üblich – selbst darlegten, wie sie beantragte Gelder verwenden wollen. „Eine Beauftragung durch die Behörde fand somit nicht statt“, so der Presserat. Alle Mitglieder des Beschwerdeausschusses haben in dieser falschen Darstellung übereinstimmend „eine gravierende Irreführung der Leserschaft“ gesehen.
WELT befeuert rechte Kampagne gegen NGOsErst kürzlich wies die Maecenata Stiftung nach, dass die Angriffe auf NGOs durch diffamierende parlamentarische Anfragen massiv angestiegen sind. Das zeigt noch einmal deutlich, wie wichtig diese Rüge und die Richtigstellung des Presserats sind. Sie gibt NGOs, die sich in Brüssel und Berlin für Umwelt, Klima, Verbraucherschutz und andere Gemeinwohlfragen einsetzen, eine wichtige Rückendeckung.
NGOs und andere zivilgesellschaftliche Organisationen sind ein Bollwerk gegen autoritäre Kräfte und ein Korrektiv zur Lobbyübermacht finanzstarker Konzerne. Angriffe auf die Zivilgesellschaft sind damit auch ein Angriff auf demokratisches Engagement, das gerade im entscheidenden Wahljahr 2026 dringender denn je gebraucht wird.
Zivilgesellschaft unter Druck: Wie kritische Stimmen zum Schweigen gebracht werden sollen!
Wie geht es weiter?Am 17. März 2026wird nun der bisher nicht beteiligte Beschwerdeausschuss I des Presserats darüber beraten, ob die Beschwerde, wie von der Welt beantragt, erneut geprüft wird. Wir setzen darauf, dass der Deutsche Presserat bei seinem glasklaren und wichtigen Urteil bleibt.
Dann kommt es darauf an, dass die WELT die Rüge möglichst bald abdruckt. In der Vergangenheit war es vor allem die BILD-Zeitung, die Rügen mit enormer Verspätungabgedruckt hat. Insofern ist die Auseinandersetzung mit dem Springer-Verlag für den Deutschen Presserat keine Neuigkeit.Wir erwarten die Überprüfung mit Spannung und werden weiter berichten.
Hintergrund:
- Pressemitteilung zur LobbyControl-Beschwerde
- Unsere Beschwerde beim Presserat als PDF-Datei
- Studie über die laufenden Diffamierungskampagnen gegen zivilgesellschaftliche Organisationen
The post Diffamierung von NGOs: WELT will sich Presserats-Rüge entziehen appeared first on LobbyControl.
Rente: So gilt Versicherungsfreiheit bei betrieblicher Altersvorsorge
Viele Arbeitgeber setzen auf „Nettolohnoptimierung“: Beschäftigte verzichten auf einen Teil des Bruttolohns, dafür gibt es steuer- und beitragsbegünstigte Leistungen – darunter oft Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Bei Betriebsprüfungen knallt es dann regelmäßig, weil die Rentenversicherung solche Modelle gern als „verdeckten Lohn“ bewertet und Beiträge nachfordert.
Das Sozialgericht München hat jetzt eine wichtige Grenze gezogen: Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bleiben unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei – auch wenn sie aus einem Entgeltverzicht finanziert werden. (S 11 BA 141/20)
Worum es in dem Urteil gingIm Zentrum stand eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 06.04.2018. Die Rentenversicherung forderte zunächst rund 16.865,94 Euro nach, weil verschiedene Leistungen angeblich „anstelle von Lohn“ gezahlt worden seien und deshalb der Sozialversicherung unterliegen müssten.
Später blieb als Streitpunkt nur noch die Frage übrig, ob Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nachträglich verbeitragt werden dürfen.
Was das Unternehmen gemacht hatteDie Klägerin hatte mit einem Teil der Belegschaft neue Vergütungsvereinbarungen geschlossen. Der Bruttolohn wurde arbeitsvertraglich reduziert, im Gegenzug erhielten die Beschäftigten mehrere begünstigte Leistungen, unter anderem einen monatlichen Zuschuss zur Betriebsrente.
Im konkreten Modell ging es um 35 Euro pro Monat, die über eine Direktversicherung in der betrieblichen Altersvorsorge liefen.
Warum die Rentenversicherung Beiträge nachfordern wollteDie Beklagte argumentierte, der Arbeitgeberzuschuss sei in Wahrheit nicht „zusätzlich“ gezahlt worden. In der Lohnabrechnung tauchte ein sogenannter „Malus/Lohnverzicht“ auf, in dem auch der bAV-Zuschuss enthalten gewesen sein soll.
Nach Auffassung der Rentenversicherung wurde der Zuschuss damit faktisch aus dem Arbeitnehmerentgelt finanziert und dürfe nicht beitragsfrei bleiben.
Warum am Ende nur noch die Betriebsrente streitig warIm Verlauf des Verfahrens gab es ein Teilanerkenntnis, und die Nachforderung wurde korrigiert. Internet- und Fahrtkostenzuschüsse wurden aus der Nachforderung herausgenommen, die Werbungskostenpauschale war nicht mehr streitig.
Übrig blieb die Beitragsnacherhebung für die betriebliche Altersvorsorge, die zuletzt im Verfahren ausdrücklich im Fokus stand.
Die Kernfrage: Ist bAV trotz Entgeltverzicht sozialversicherungsfreiGenau hier setzt das Gericht an und prüft, ob die Beiträge zur Direktversicherung überhaupt Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind. Maßgeblich ist dabei, ob die Zahlung nach steuerrechtlichen Regeln begünstigt ist und ob die Sozialversicherungsentgeltverordnung diese Zuwendungen aus dem Arbeitsentgelt herausnimmt.
Entscheidend ist also nicht die Überschrift in der Abrechnung, sondern die rechtliche Einordnung.
Was das Gericht klarstellt: Steuerfrei heißt hier auch beitragsfreiDas Gericht verweist auf die Steuerfreiheit von Arbeitgeberbeiträgen zur Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach den einschlägigen Regeln. Zusätzlich zieht es die Sozialversicherungsentgeltverordnung heran, die bestimmte steuerfreie Zuwendungen ausdrücklich nicht dem Arbeitsentgelt zurechnet.
Damit sind solche Beiträge nicht beitragspflichtig in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Warum „Malus/Lohnverzicht“ die Beitragsfreiheit nicht zerstörtDie Rentenversicherung wollte die Beitragsfreiheit damit kippen, dass der Betrag im Verzichtstopf steckte. Das Gericht folgt dieser Sicht nicht: Wenn Beschäftigte wirksam auf Gehalt verzichten und der Arbeitgeber aus diesem System heraus Beiträge zur Direktversicherung zahlt, bleibt die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung bestehen.
Die Bezeichnung in der Lohnabrechnung entscheidet nicht darüber, ob es sich um Arbeitsentgelt handelt.
Die wichtige Linie: Entgeltumwandlung ist nicht automatisch beitragspflichtigDas Urteil betont, dass es kein „Umwandlungsverbot“ gibt, solange die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden. Entscheidend ist, dass die Beiträge zur Direktversicherung innerhalb der maßgeblichen Höchstgrenzen bleiben und die Voraussetzungen der Steuer- und Beitragsfreiheit erfüllt sind.
Der Gesetzgeber will gerade, dass betriebliche Altersvorsorge funktioniert – auch über Entgeltumwandlung.
Welche Summe im Verfahren eine Rolle spielteUrsprünglich ging es um eine Nachforderung von 16.865,94 Euro aus der Betriebsprüfung. Nach Korrekturen sank die Nachforderung deutlich, und als letzter Streitpunkt blieb die bAV-Beitragsnacherhebung übrig.
Das Gericht hob den Bescheid insoweit auf, als Sozialversicherungsbeiträge für die betriebliche Altersversorgung nachgefordert wurden.
Was das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber praktisch bedeutetFür Beschäftigte ist die Entscheidung ein Signal, dass Entgeltumwandlung nicht automatisch „gefährlich“ ist, nur weil eine Betriebsprüfung kritisch draufschaut. Für Arbeitgeber zeigt das Urteil, wie wichtig saubere arbeitsvertragliche Vereinbarungen und korrekte Zuordnung zur betrieblichen Altersvorsorge sind.
Wer bAV-Zuschüsse sauber in einer Direktversicherung abbildet und die Grenzen einhält, kann sich gegen pauschale Nachforderungen wehren.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur bAV und SozialversicherungSind Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge immer sozialversicherungsfrei?
Nein, es kommt auf die Ausgestaltung an. Entscheidend sind Steuerfreiheit, die konkreten Höchstgrenzen und die Regeln der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Das Urteil zeigt aber, dass Beitragsfreiheit auch bei Entgeltverzicht möglich bleibt.
Macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber „zusätzlich“ zahlt oder über Entgeltumwandlung finanziert wird?
Nach der Linie des Gerichts zerstört eine wirksame Entgeltumwandlung die Begünstigung nicht automatisch. Wichtig ist, dass der Arbeitslohn arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wurde und die Beiträge im begünstigten Rahmen gezahlt werden.
Die reine Buchung als „Malus/Lohnverzicht“ kippt die Begünstigung nicht.
Kann die Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen trotzdem Beiträge nachfordern?
Ja, sie versucht es häufig, besonders bei Nettolohnoptimierung. Ob die Nachforderung rechtmäßig ist, hängt aber davon ab, ob die Beiträge tatsächlich Arbeitsentgelt sind oder nach den Sonderregeln ausgenommen werden. Das Urteil liefert Argumente gegen pauschale Bewertungen.
Warum spielt die Direktversicherung eine so große Rolle?
Weil sie ein typischer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist und steuerlich besonders geregelt wird. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sind solche Beiträge steuerfrei und werden sozialversicherungsrechtlich häufig nicht als Arbeitsentgelt gewertet.
Genau diese Systematik hat das Gericht angewendet.
Was sollten Arbeitgeber tun, damit es bei Prüfungen nicht teuer wird?
Sie sollten die arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Entgeltumwandlung sauber dokumentieren und die bAV-Beiträge korrekt abführen. Außerdem müssen die Grenzen eingehalten und die bAV eindeutig als Direktversicherung ausgestaltet sein.
Unklare Lohnarten und Mischbuchungen erhöhen das Risiko unnötiger Streitigkeiten.
Fazit: Urteil schützt bAV vor pauschalen NachforderungenDas SG München macht deutlich, dass betriebliche Altersvorsorge nicht zur Beitragspflicht wird, nur weil sie in ein Nettolohnoptimierungsmodell eingebettet ist. Wer die bAV sauber als Direktversicherung gestaltet und die gesetzlichen Grenzen einhält, kann sich auf Steuer- und Beitragsfreiheit berufen.
Für Beschäftigte ist das eine gute Nachricht, weil genau diese Modelle oft entscheidend sind, um später überhaupt eine spürbare Zusatzrente aufzubauen.
Der Beitrag Rente: So gilt Versicherungsfreiheit bei betrieblicher Altersvorsorge erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Polizei Berlin: Zahlreiche Verletzte durch Taser-Einsatz
2025 hat die Berliner Polizei 62 Mal mit Tasern auf Menschen geschossen. Dabei wurden 58 Menschen verletzt. Die extrem schmerzhafte Waffe wurde oft gegen suizidale Personen eingesetzt.
Sieht aus wie ein Spielzeug, kann aber tödlich wirken: Distanzelektroimpulsgerät. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Reiner ZensenSeit Mai 2024 sind in Berlin Distanzelektroimpulsgeräte, auch Taser genannt, im flächendeckenden Einsatz. 255 der Waffen nutzen die Polizist*innen, dazu kommt eine geheime Zahl von Tasern beim Berliner SEK. Der Taser wurde als polizeiliche Waffe neben Schlagstock, Pfefferspray und Pistole eingeführt.
Im Jahr 2025 haben Berliner Polizist*innen 62 Mal mit Tasern auf Menschen geschossen. Das sind deutlich mehr Fälle als noch im Jahr zuvor (49). Dabei wurden 58 Personen verletzt. Das sind fast doppelt so viele wie im Jahr zuvor (32). Das ergab eine Kleine Anfrage von Vasili Franco, dem innenpolitischen Sprecher der Grünen im Abgeordnetenhaus, die netzpolitik.org exklusiv vorliegt.
Franco sagt: „Dass mehr Tasereinsätze zu mehr Verletzten führen, scheint für die Innenverwaltung völlig irrelevant zu sein.“
Extreme SchmerzenBei der Nutzung eines Tasers werden zwei Elektroden abgeschossen, sie sollen sich in die Haut des Gegenübers bohren, woraufhin über Drähte, die daran hängen, Strom mit sehr hoher Spannung in das Opfer geleitet wird. Für gewöhnlich bricht es dadurch zusammen. Betroffene berichten von extremen Schmerzen.
Immer wieder sterben Menschen, nachdem sie getasert wurden. Besonders für Menschen mit Vorerkrankungen kann der Taser eine tödliche Waffe sein. In den USA sind allein zwischen 2000 und 2017 mehr als 1.000 Menschen bei Polizeimaßnahmen gestorben, in denen Taser eingesetzt wurden. Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International kritisiert zudem den weltweiten Missbrauch der Elektro-Waffen (PDF).
Dennoch gilt der Taser im Vergleich zur Schusswaffe als milderes Mittel. Das zeigt sich auch daran, dass die Polizist*innen deutlich freizügiger damit umgehen. Die Hemmschwelle zum Taser-Einsatz ist vergleichsweise gering, was ein Missbrauchspotenzial mit sich bringt. Oft reicht angeblich auch schon die Drohung mit dem Taser, um eine Situation zu befrieden, allerdings drückten die Berliner Polizist*innen im vergangenen Jahr, wenn sie den Taser einmal gezogen hatten, in 42 Prozent der Fälle auch ab.
Normalisierung „erheblicher Gewaltanwendung“ befürchtetOft wird der Taser gegen Menschen in psychischen Ausnahmesituationen eingesetzt. Allein acht Menschen wurden 2025 in Berlin getasert, weil sie Suizid verüben wollten. In einem Fall wurde ein Mensch per Elektroschock niedergestreckt, weil er mit einer Krücke um sich schlug. In anderen Fällen reichte „wirkte bedrohlich“ oder „nahm nicht die Hände aus der Tasche, näherte sich“ oder „Versteifen des Körpers“ als Grund für den Taser-Einsatz.
Neben den gesundheitlichen Risiken sehen Experten wie der Strafrechtsprofessor Andreas Ruch, die Ausweitung des Einsatzes von Tasern als die große Gefahr. Er schreibt in einem Artikel im Verfassungsblog: „Weil bekannt ist, dass der Taser in einer Vielzahl von Fällen als Elektroschocker unmittelbar gegen den Körper von Personen gerichtet wird, um deren Willen zu beugen, ist außerdem zu befürchten, dass Beamte die Geräte künftig extensiv nutzen und sich damit eine Form erheblicher polizeilicher Gewaltanwendung schleichend normalisiert.“
Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.
Mit Günstigerprüfung die Erwerbsminderungsrente um mehrere hundert Euro erhöhen
Wer eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bekommt, hat meist eine lange Krankheitsgeschichte hinter sich. Häufig beginnt der finanzielle Abstieg nicht erst mit dem Rentenbeginn, sondern schon vorher: weniger Stunden, weniger Lohn, später Krankengeld oder Arbeitslosigkeit.
Genau diese Phase kann sich in der Rentenberechnung dauerhaft bemerkbar machen, weil sie den Durchschnitt der bislang erworbenen Entgeltpunkte nach unten zieht. Ausgerechnet die Zeit, in der die Gesundheit nachlässt, würde dann zusätzlich zu einer niedrigeren Rente führen.
Damit solche krankheitsbedingten Einbrüche kurz vor dem Eintritt der Erwerbsminderung nicht automatisch zu einem doppelten Nachteil werden, gibt es eine besondere Vergleichsberechnung, die umgangssprachlich oft als „Günstigerprüfung“ bezeichnet wird. In passenden Fällen kann sie die EM-Rente spürbar anheben. Je nach Versicherungsverlauf sind Unterschiede von mehreren hundert Euro im Monat möglich, auch wenn das keineswegs bei allen Betroffenen eintritt.
Was mit „Günstigerprüfung“ bei der EM-Rente gemeint istDie EM-Rente besteht nicht nur aus dem, was bis zum Eintritt der Erwerbsminderung tatsächlich eingezahlt wurde. Hinzu kommt die sogenannte Zurechnungszeit. Sie wirkt wie eine rechnerische Fortschreibung: Die Rentenversicherung tut so, als ob die versicherte Person bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet und Beiträge gezahlt hätte. Diese zusätzliche Zeit wird mit einem Durchschnittswert bewertet, der aus dem bisherigen Versicherungsleben abgeleitet wird.
Genau hier liegt das Problem: Wenn der Durchschnitt in den letzten Jahren vor der Erwerbsminderung stark sinkt, fällt auch die Bewertung dieser Zurechnungszeit schlechter aus. Dann wirken sich die schwachen Jahre nicht nur direkt aus, sondern sie drücken auch den fiktiven Teil der Rente nach unten. Die „Günstigerprüfung“ setzt an dieser Stelle an und sorgt dafür, dass bestimmte ungünstige Monate in einer zusätzlichen Berechnung unberücksichtigt bleiben, wenn das zu einem besseren Ergebnis führt.
Der rechtliche Hintergrund: Vergleichsbewertung und die „letzten vier Jahre“Rechtsgrundlage für diese besondere Vergleichsberechnung ist § 73 SGB VI. Dort ist geregelt, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine zusätzliche Vergleichsbewertung durchzuführen ist. Dabei können Entgeltpunkte aus den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung außer Betracht bleiben, sofern das rechnerisch zu einem höheren Wert führt. Maßgeblich ist am Ende das günstigere Ergebnis.
Wichtig: Es geht nicht um „irgendwelche“ vier Jahre, sondern um die vier Jahre unmittelbar vor dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Erwerbsminderung. Das ist in der Praxis oft die Phase, in der Krankengeld, reduzierte Beschäftigung oder längere Unterbrechungen den Versicherungsverlauf schwächen. Die Regelung ist im Zusammenhang mit Reformen zum 1. Juli 2014 besonders bekannt geworden, weil seitdem diese zusätzliche Vergleichsberechnung bei EM-Renten systematisch vorgesehen ist und die Rentenversicherung sie von Amts wegen prüft.
Warum der Unterschied so groß sein kannDass es in Einzelfällen um mehrere hundert Euro gehen kann, hängt mit einem Hebel zusammen, den viele unterschätzen: Nicht nur die Monate kurz vor der Erwerbsminderung werden bewertet, sondern auch die Zurechnungszeit, die je nach Eintrittsalter viele Jahre umfassen kann.
Wenn der zugrunde gelegte Durchschnittswert nur um einen kleinen Betrag pro Monat höher ausfällt, kann sich das über diese lange rechnerische Zeit stark aufsummieren. Deshalb kann eine Verbesserung, die auf dem Papier zunächst „nur“ wie eine Korrektur im Durchschnitt wirkt, im Zahlbetrag der Rente deutlich sichtbar werden.
Ob der Effekt groß oder klein ist, entscheidet sich vor allem daran, wie stark der Einbruch in den letzten Jahren war und wie hoch das vorherige Beitragsniveau lag. Wer zuvor über viele Jahre gut verdient und entsprechend eingezahlt hat, aber vor der Erwerbsminderung krankheitsbedingt stark zurückfällt, hat eher eine Chance auf einen spürbaren Unterschied. Wer dagegen ohnehin schon länger geringe Beiträge hatte oder wessen letzte Jahre nicht deutlich schlechter waren als der langfristige Verlauf, sieht durch die Vergleichsberechnung oft kaum Veränderungen.
Für wen die Prüfung besonders relevant istTypische Konstellationen sind Versicherte, die erst die Arbeitszeit reduzieren mussten, später länger Krankengeld bezogen und danach möglicherweise Arbeitslosengeld erhielten. Auch längere Phasen mit sehr niedrigen Beiträgen kurz vor Rentenbeginn können eine Rolle spielen, wenn sie deutlich vom vorherigen Erwerbsleben abweichen.
In solchen Biografien kann die Herausnahme der letzten vier Jahre den Durchschnitt wieder näher an den Wert heranführen, der das Arbeitsleben vor der Erkrankung geprägt hat.
Gleichzeitig sollte man die Erwartung nicht überziehen. „Mehrere hundert Euro“ sind ein mögliches Ergebnis, aber kein Versprechen. Es gibt Rentenverläufe, bei denen die zusätzliche Rechnung zwar durchgeführt wird, aber am Ende kein besserer Wert herauskommt. Dann bleibt es beim normalen Ergebnis.
Muss man die Günstigerprüfung beantragen?In der Regel nicht. Die Vergleichsberechnung ist Teil der Rentenberechnung und wird von der Rentenversicherung im Rahmen des Verfahrens durchgeführt. Gerade weil viele Betroffene in einer gesundheitlich und organisatorisch belastenden Situation sind, ist das ein wichtiger Punkt: Wer einen EM-Rentenantrag stellt, sollte nicht zusätzlich darauf angewiesen sein, noch eine besondere Rechenoption zu „kennen“, um nicht benachteiligt zu werden.
Trotzdem lohnt sich Aufmerksamkeit. Rentenbescheide sind komplex, und nicht jede versicherte Person kann auf den ersten Blick erkennen, welche Bewertungsvariante angewandt wurde. Wer den Verdacht hat, dass die letzten Jahre vor der Erwerbsminderung den Verlauf stark nach unten gezogen haben, sollte den Bescheid prüfen lassen, etwa durch eine qualifizierte Rentenberatung oder einen Sozialverband. Dabei geht es nicht um Misstrauen, sondern um Nachvollziehbarkeit in einem System, das selbst Fachleute regelmäßig herausfordert.
Abgrenzung: Günstigerprüfung ist etwas anderes als der EM-RentenzuschlagIn den vergangenen Monaten ist viel über Zuschläge für bestimmte Bestands-EM-Renten berichtet worden, die seit Juli 2024 gezahlt werden und seit Dezember 2025 in die laufende Rentenzahlung integriert sind. Dieser Zuschlag betrifft vor allem Renten, deren Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 liegt, und wird pauschal nach festgelegten Prozentsätzen berechnet. Das ist ein eigenes Instrument mit eigener Rechtsgrundlage und eigener Systematik.
Die Günstigerprüfung nach § 73 SGB VI dagegen setzt direkt bei der Bewertung innerhalb der Rentenberechnung an, insbesondere über den Durchschnittswert, der für beitragsfreie Zeiten wie die Zurechnungszeit verwendet wird. Wer beides vermischt, kommt schnell zu falschen Erwartungen. Es kann zwar sein, dass eine Person sowohl von einem Zuschlag als Bestandsrentnerin oder Bestandsrentner als auch von einer günstigen Vergleichsbewertung profitiert, aber es sind unterschiedliche Mechanismen, die getrennt zu betrachten sind.
Was Betroffene jetzt praktisch tun könnenWer kurz vor Eintritt der Erwerbsminderung erhebliche Einkommenseinbußen hatte, sollte bei der Durchsicht des Rentenbescheids vor allem darauf achten, ob die Berechnung der Entgeltpunkte und die Bewertung der Zurechnungszeit plausibel wirken. Oft zeigt sich der entscheidende Punkt nicht in einer einzelnen Zahl, sondern in der Frage, welcher Durchschnittswert zugrunde gelegt wurde und ob die letzten vier Jahre rechnerisch eine Rolle spielen.
Seriös ist hier auch der Hinweis auf Grenzen: Selbst wenn die Günstigerprüfung zu einem höheren Wert führt, können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie steuerliche Effekte beeinflussen, was am Ende tatsächlich auf dem Konto ankommt. Die Bruttorente und der Zahlbetrag können auseinanderliegen, und der Unterschied kann sich mit Beitragssätzen oder persönlichen Umständen verändern.
Ein praxisnahes, bewusst vereinfachtes Beispiel zeigt am besten, warum die Günstigerprüfung spürbar sein kann:
Karin M., 52 Jahre, arbeitet seit vielen Jahren als Industriekauffrau und verdient lange Zeit solide. In den letzten drei Jahren vor der Erwerbsminderung wird sie schwer krank. Zuerst reduziert sie ihre Stunden deutlich, später bezieht sie längere Zeit Krankengeld und hat schließlich eine Phase mit Arbeitslosengeld. In dieser Zeit liegen ihre rentenrechtlichen Zeiten zwar weiterhin im Konto, aber die Bewertung ist deutlich schlechter als in den Jahren davor.
Ohne Günstigerprüfung ergibt sich für die Berechnung der Zurechnungszeit ein Durchschnittswert von 1,05 Entgeltpunkten pro Jahr, weil die schwachen letzten Jahre den Durchschnitt nach unten ziehen. Mit Günstigerprüfung werden die letzten vier Jahre bei der Vergleichsberechnung herausgenommen; dadurch steigt der maßgebliche Durchschnitt auf 1,30 Entgeltpunkte pro Jahr.
Angenommen, die Zurechnungszeit umfasst in Karins Fall rund 14 Jahre, dann macht allein diese Differenz von 0,25 Entgeltpunkten pro Jahr über die Zurechnungszeit etwa 3,50 zusätzliche Entgeltpunkte aus. Bei einem aktuellen Rentenwert von grob rund 39 Euro pro Entgeltpunkt wären das ungefähr 135 Euro brutto mehr im Monat. Je nachdem, wie stark der Einbruch war und wie lang die Zurechnungszeit ausfällt, kann der Unterschied auch deutlich größer sein, in anderen Fällen bleibt er gering oder fällt ganz weg.
Wichtig: Wenn die letzten Jahre vor der Erwerbsminderung außergewöhnlich schwach sind, kann die Vergleichsberechnung dazu führen, dass der Durchschnitt für die Zurechnungszeit wieder näher an das frühere Erwerbsleben heranrückt – und genau das kann die EM-Rente spürbar erhöhen.
Thema mit großer Wirkung, aber ohne Automatismus für alleDie Günstigerprüfung ist eine Art Schutzmechanismus gegen einen bekannten Lebensrisiko-Verlauf: Krankheit führt zu weniger Einkommen, weniger Beiträge würden den Rentendurchschnitt drücken, und genau dieser Durchschnitt würde dann auch noch die Zurechnungszeit schwächer bewerten. Dass der Gesetzgeber hier eine zusätzliche Vergleichsrechnung vorgesehen hat, ist für viele Betroffene finanziell bedeutsam, weil die EM-Rente häufig über Jahre oder bis zum Übergang in die Altersrente gezahlt wird.
Ob es am Ende ein kleines Plus oder ein großer Sprung wird, hängt vom individuellen Versicherungsverlauf ab. Aber gerade weil die Unterschiede in Einzelfällen sehr hoch ausfallen können, ist das Thema mehr als ein Rechendetail. Für Menschen, die ohnehin mit gesundheitlichen Einschränkungen leben, kann ein korrekt berechneter Anspruch den Alltag spürbar entlasten.
QuellenDeutsche Rentenversicherung, Rechtliche Arbeitsanweisungen/Kommentare zu § 73 SGB VI (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de).
§ 73 SGB VI „Vergleichsbewertung“.
Der Beitrag Mit Günstigerprüfung die Erwerbsminderungsrente um mehrere hundert Euro erhöhen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Verhandeln, bis der Arzt kommt: Mit dem Mullah ins Integrationscafé?
Man möchte das Geschehen im Iran am liebsten gar nicht mehr kommentieren, so sehr schlagen sich in den sozialen Medien die Leute gegenseitig die Köpfe ein. Überall tummeln sich “Völkerrechtsexperten“ und “Nahostspezialisten“, nebst “Militärexperten” und “Nukleartechnikern”. Es ist vollkommen in Ordnung, auch ohne Expertise seinen Senf auf die Konfliktwurst zu schmieren, das nennt sich “öffentliche […]
<p>The post Verhandeln, bis der Arzt kommt: Mit dem Mullah ins Integrationscafé? first appeared on ANSAGE.</p>