«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
Externe Ticker
Baniyas Refinery Receives Special Equipment to Improve Petroleum Production
Tartous, SANA – The Baniyas Refinery received a set of specialized equipment as part of a strategic modernization project, considered the most important since its establishment in 1974.
In a statement to SANA, the refinery’s general manager, Ibrahim Muslim, stated that the new equipment will replace the four reactor bodies of the upgrading unit, along with the furnace coils, with a unified structure that will integrate all four reactors. This renovation also includes internal fittings and components for the steam generators.
Muslim pointed out that the imported equipment, taken together, constitutes a highly important strategic project, given the possibility that the current equipment could be out of service at any moment, noting that replacement components have been prepared for replacement during the refinery’s comprehensive overhaul next year.
Adnan Hamza, the company’s technical affairs director, confirmed that this work is taking place for the first time at the Baniyas Refinery Company and is crucial to its continued operations and readiness to supply the local market with petroleum products.
Nawal / Fedaa
default default defaultSyria’s President Accepts Credentials of Mauritania’s New Envoy
Damascus, SANA – President Ahmad al-Sharaa of the Syrian Arab Republic received on Saturday the credentials of the Islamic Republic of Mauritania’s new ambassador to Syria, Taleb Mokhtar Sheikh Mohamed al-Mujtaba, during a formal ceremony at the People’s Palace in Damascus in the presence of Minister of Foreign Affairs and Expatriates Asaad Hassan al-Shaibani.
Syria and China discuss ways to enhance bilateral cooperation
Damascus, SANA – Minister of Foreign Affairs and Expatriates Asaad Hassan Al-Shaibani received Saturday the Ambassador of the People’s Republic of China to the Syrian Arab Republic, Mr. Shi Hongwei.
During the meeting, they discussed ways to enhance bilateral cooperation between the two countries in various fields.
His Excellency the Ambassador affirmed his country’s commitment to supporting Syria’s sovereignty and territorial integrity.
Fedaa
Al-Shaibani receives the UN Special Envoy for Syria Geir Pederson in Damascus
Damascus, SANA- Foreign and Expatriates Minister Asaad al-Shaibani received on Saturday the UN Special Envoy for Syria, Geir Pedersen, and his accompanying delegation in the capital Damascus.
The two sides discussed recent developments in the region, emphasized respect for Syria’s sovereignty and territorial integrity, and the need to create appropriate conditions for the return of refugees and the improvement of the humanitarian situation.
Fedaa
Viele Fallen: Dann entfällt der Krankengeld-Anspruch
Krankengeld soll die Lohnlücke schließen, wenn eine Erkrankung länger dauert und die Entgeltfortzahlung endet. Der Anspruch ist jedoch an klare gesetzliche Voraussetzungen gebunden – und er kann enden, ruhen oder gar nicht erst entstehen. Wer seine Rechte kennt und Fristen beachtet, vermeidet unnötige Lücken.
Woraus der Krankengeld-Anspruch entstehtAnspruch auf Krankengeld besteht, wenn eine Krankheit arbeitsunfähig macht oder eine stationäre Behandlung auf Kassenkosten erfolgt. Entscheidend ist die ärztliche Feststellung: Sie begründet den Anspruch – bei ambulanter AU ab dem Tag der Feststellung.
Die weitere Arbeitsunfähigkeit muss anschließend ohne Lücke ärztlich festgestellt werden; erfolgt die Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende, bleibt der Anspruch bestehen (Samstage zählen in diesem Zusammenhang nicht als Werktage).
Für bestimmte Konstellationen, in denen Versicherte nachweislich alles Zumutbare für eine rechtzeitige Feststellung getan haben, hat das Bundessozialgericht Ausnahmen zugelassen.
Höchstdauer und „Aussteuerung“Der Anspruch ist zeitlich gedeckelt: Wegen derselben Krankheit wird längstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums Krankengeld gezahlt (die Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der AU).
Tritt währenddessen eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Höchstdauer nicht. Ist die 78-Wochen-Grenze erreicht, endet der Anspruch – in der Praxis spricht man von „Aussteuerung“.
Ein neuer Anspruch wegen derselben Krankheit entsteht erst wieder, wenn ein neuer Dreijahreszeitraum begonnen hat und zwischenzeitlich mindestens sechs Monate keine AU wegen dieser Krankheit bestand und in dieser Zeit Erwerbstätigkeit oder Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung vorlag.
Endgültiges Ende: Rentenbeginn und andere AusschlusstatbeständeMit Beginn einer Vollrente wegen Alters oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung entfällt das Krankengeld kraft Gesetzes. Wird eine solche Leistung während laufender AU rückwirkend zuerkannt, endet das Krankengeld ab deren Beginn; ein neuer Krankengeldanspruch entsteht während dieser Leistungsphase nicht. Teilrenten führen demgegenüber grundsätzlich nicht zum Erlöschen, können aber zu Kürzungen führen.
Reha-/Rentenantrag auf Aufforderung: Fristversäumnis beendet den AnspruchStuft der Medizinische Dienst die Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet oder gemindert ein, darf die Krankenkasse die versicherte Person auffordern, innerhalb von zehn Wochen einen Reha-Antrag (bzw. – in bestimmten Fällen – einen Rentenantrag) zu stellen.
Wird die Frist nicht eingehalten, entfällt das Krankengeld mit Fristablauf. Der Anspruch lebt erst wieder auf, wenn der Antrag nachgeholt wird; die „Auszeit“ wird nicht ausgeglichen. Gleiches gilt, wenn die Kasse zur Regelaltersrente auffordert und der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird.
Mitwirkung und ärztlicher Nachweis: Wann das Krankengeld wegen Lücken weg istIn der Praxis endet der Anspruch häufig, weil ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit fehlt. Nach dem Gesetz muss die Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag vorliegen; anderenfalls endet – außerhalb der vom BSG anerkannten Ausnahmefälle – die mit dem Krankengeld verbundene Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld.
Wer rechtzeitig alles Zumutbare unternimmt (etwa die Praxis am letzten Tag aufsucht, aber keinen Termin erhält), kann sich auf die Rechtsprechung berufen. Entscheidend bleibt, aktiv zu dokumentieren, dass man die Frist einhalten wollte.
„Ruhen“ ist nicht „Entfallen“Nicht jedes Ende der Zahlung bedeutet, dass der Anspruch erloschen ist. Das Gesetz kennt zahlreiche Ruhenstatbestände, bei denen die Zahlung vorübergehend aussetzt, der Anspruch dem Grunde nach aber bleibt. Das betrifft insbesondere Zeiten, in denen noch Arbeitsentgelt fließt (z. B. Entgeltfortzahlung), Elternzeit (mit Ausnahmen), Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.
Auch wenn die weitere AU noch nicht ärztlich festgestellt ist, ruht der Anspruch bis zur rechtzeitigen Folgebescheinigung. Erst wenn Ruhensgründe endgültig werden oder gesetzliche Höchstgrenzen erreicht sind, erlischt der Anspruch.
Mitgliedschaft und Versicherungsschutz während des KrankengeldesSolange ein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleibt die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes erhalten – selbst wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Endet der Krankengeldanspruch, entfällt auch diese Mitgliedschaftsfortsetzung; das kann nahtlos durch andere Tatbestände ersetzt werden, muss aber im Einzelfall gesichert werden.
Wenn es gar keinen Anspruch gibtEin Anspruch kann auch deshalb „entfallen“, weil er gar nicht entsteht: Bestimmte Versichertengruppen sind vom Krankengeld ausgeschlossen, etwa familienversicherte Angehörige oder hauptberuflich Selbständige ohne Krankengeld-Wahltarif. Beschäftigte ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung (etwa in Sonderkonstellationen) benötigen ebenfalls eine entsprechende Wahlerklärung, damit Krankengeld umfasst ist.
Der Anspruch auf Krankengeld endet regelmäßig bei Aussteuerung, mit dem Beginn bestimmter Renten oder durch Fristversäumnisse – vor allem beim Reha-/Rentenantrag und bei der Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Viele Unterbrechungen sind jedoch rechtlich nur ein Ruhen.
Wer Fristen beachtet, lückenlos attestieren lässt und auf Aufforderungen der Kasse reagiert, schützt seinen Anspruch und damit auch den Versicherungsschutz. Bei Streit über Lücken oder die Notwendigkeit von Reha/Rente lohnt ein genauer Blick in die Rechtslage und – wenn nötig – der Widerspruch.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen: §§ 44, 46, 48, 49, 50, 51 und § 192 SGB V sowie aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, u. a. zum lückenlosen Nachweis und zu Ausnahmen bei rechtzeitigem Praxisaufsuchen
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Krankengeld und EM-Rente: Vorsicht wenn die Krankenkasse anruft und Fangfragen stellt
Wenn die Krankenkasse anruft und sich nach dem Wohlbefinden erkundigen will, ist Vorsicht geraten. Grundsätzlich darf die Krankenkasse den Versicherten anrufen und nach dessen Gesundheitszustand fragen.
Es besteht jedoch keine Verpflichtung, diese Fragen telefonisch zu beantworten. Es liegt im Ermessen des Versicherten, ob er mündlich Auskunft geben möchte oder nicht.
Wie sollte ich bei einem solchen Anruf reagieren?Vorsicht ist geboten bei mündlichen Auskünften über den Gesundheitszustand. Es ist ratsam, die Krankenkasse um eine schriftliche Anfrage oder einen schriftlichen Fragebogen zu bitten.
Der Vorteil hierbei liegt in der klaren Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der gestellten Fragen und gegebenen Antworten.
Telefonische Auskünfte bergen das Risiko von Missverständnissen und Fehlinterpretationen, sowohl auf Seiten des Versicherten als auch der Krankenkasse. Darauf weist der Jurist und Sozialrechtsexperte Ronny Hübsch vom Sozialverband VdK hin.
Muss ich eine schriftliche Anfrage beantworten?Eine schriftliche Anfrage der Krankenkasse sollte beantwortet werden, da dies im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Versicherten liegt.
Die Mitwirkungspflicht ist keine rechtliche Pflicht im engen Sinne, sondern eine Obliegenheit.
Wird diese Obliegenheit verletzt, kann die Krankenkasse eine Sperrzeit für das Krankengeld verhängen.
Es ist deshalb wichtig, den Gesundheitszustand und alle relevanten Informationen fristgerecht und korrekt mitzuteilen, um negative Konsequenzen zu vermeiden, sagt Hübsch.
Darf mich die Krankenkasse zur Reha zwingen?Ja, die Krankenkasse kann den Versicherten auffordern, einen Reha- oder Rentenantrag zu stellen, wenn sie der Meinung ist, dass eine langanhaltende Erkrankung vorliegt.
Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar, die ebenfalls zu einer Sperrzeit führen kann.
Dabei spielt die Meinung des behandelnden Arztes keine Rolle; die Entscheidung obliegt allein der Rentenversicherung.
Kann ich eine Reha ablehnen?Es gibt verschiedene Gründe, eine Reha abzulehnen. Medizinische Gründe können eine Rolle spielen, wenn der Versicherte selbst der Meinung ist, dass er nicht rehafähig ist.
Ein weiterer Grund könnte ein finanzielle Aspekt sein: Das Krankengeld ist in der Regel höher als die Erwerbsminderungsrente.
Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, möglichst lange in der Krankenversicherung zu bleiben, bevor eine Rente in Betracht gezogen wird.
Was muss ich bei so einer Aufforderung tun?Bei einer Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrags wird in der Regel eine Frist gesetzt. Diese Frist sollte genutzt werden, aber spätestens kurz vor Ablauf sollte der Antrag gestellt werden, um negative Folgen zu vermeiden.
Was passiert bei Ablehnung des Reha-Antrages?Wenn ein Reha-Antrag abgelehnt wird, hat der Versicherte die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
Lesen Sie auch:
– Erwerbsminderungsrente: Das sind die Fangfragen der Gutachter
– Krankengeld erhöht sich im Laufe des Krankengeldbezugs – Doch das musst Du dafür tun
Sollte der Versicherte jedoch mit der Ablehnung einverstanden sein, kann er diese Entscheidung einfach akzeptieren und den Prozess nicht weiter verfolgen, so der Sozialrechtsexperte.
Was geschieht bei einer Reha-Bewilligung?Wird die Reha bewilligt, erhält der Versicherte einen Bescheid von der Rentenversicherung, in dem die Rehaklinik und der Zeitraum der Maßnahme festgelegt sind.
Der Versicherte tritt die Rehabilitation an und durchläuft eine mehrwöchige stationäre Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlung wird geprüft, ob eine dauerhafte Leistungsminderung vorliegt oder nicht.
Was geschieht, wenn die Reha eine Erwerbsminderung feststellt?Sollte die Rehabilitation zu dem Ergebnis kommen, dass der Versicherte erwerbsgemindert ist, muss dieser einen formellen Rentenantrag stellen.
Die Zuständigkeit wechselt von der Krankenkasse zur Rentenversicherung, die dann prüft, ob eine Erwerbsminderungsrente gewährt werden kann.
Sollte die Rentenversicherung den Antrag ablehnen, läuft das Krankengeld weiter. In diesem Fall geht das Recht, einen Rentenantrag zu stellen, auf die Krankenkasse über. Wird dieser Antrag nicht gestellt, endet der Anspruch auf Krankengeld.
Darf mich die Krankenkasse in die Rente drängen?Der Anspruch auf Krankengeld besteht für maximal 78 Wochen, inklusive der sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Wenn die Krankenkasse feststellt, dass eine Rückkehr ins Erwerbsleben unwahrscheinlich ist, kann sie früher einen entsprechenden Antrag stellen oder dazu auffordern.
Dies kann die Bezugsdauer des Krankengeldes verkürzen.
Kann ich diese Erwerbsminderungsrente noch abwenden?Es ist schwierig, eine Erwerbsminderungsrente abzuwenden, wenn die Rehabilitationsklinik und die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung feststellen. In der Regel bestehen dann keine weiteren Möglichkeiten, eine EM-Rente zu vermeiden.
Was soll ich nun tun?Betroffene sollten ihre individuelle Situation und ihre Ziele abwägen. Wenn das Ziel die Erwerbsminderungsrente ist, kann ein frühzeitiger Antrag sinnvoll sein.
Soll der Bezug von Krankengeld so lange wie möglich aufrechterhalten werden, um eine Rückkehr ins Erwerbsleben zu ermöglichen, sollte dieser Weg verfolgt werden.
Wer hilft mir?Bei Fragen zur Aufforderung der Krankenkasse, Rehabilitationsmaßnahmen oder Rentenanträgen stehen der Sozialverband VdK oder der SoVD in seinen örtlichen Beratungsstellen zur Verfügung und bieten Unterstützung und Beratung an.
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Interior security in Daraa requires a ban on the carrying of weapons in Public Places
Daraa, SANA – The Internal Security Command in Daraa province issued a statement Saturday confirming the strict prohibition of carrying weapons in public places, noting that carrying weapons illegally poses a direct threat to the security and stability of society and constitutes a clear violation of applicable laws and regulations.
The command stated in its statement, which was reported by the Daraa Governorate page on its channel on “Telegram,” that “it is prohibited to show off weapons or use them at events and gatherings, and any form of threat or extortion using weapons.”
The statement affirmed that deterrent legal action will be taken against anyone caught violating these instructions without any leniency, emphasizing that weapons are only for protecting the homeland.
Reem / Fedaa
Ist die jüngste Studie zum „Zusammenbruch“ der AMOC Wissenschafts-Betrug?
Als Wissenschaftler, der Artikel in renommierten Fachzeitschriften wie PNAS, Science Advances und anderen veröffentlicht hat, bin ich mit dem Peer-Review-Prozess bestens vertraut. Er ist bei weitem nicht perfekt – er ist von Voreingenommenheit, Verzögerungen und gelegentlicher Gatekeeping-Praxis geprägt –, aber er bleibt der Goldstandard für die zeitnahe und genaue Verbreitung von fachkundigen, evidenzbasierten Informationen. Wenn Peer-Review jedoch als Mittel eingesetzt wird, um eine bestimmte Sichtweise durchzusetzen, begibt man sich auf gefährliches Terrain. Wir haben dies bereits in der Klimawissenschaft gesehen, wie ich in meinem Artikel „Manufacturing Consensus” ausführlich beschrieben habe und wie es in den berüchtigten Climategate-E-Mails aus dem Jahr 2009 offenbart worden ist. In diesen durchgesickerten Nachrichten diskutierte Dr. Michael Mann (bekannt für seine Hockeystick-Kurve) ausdrücklich die Nutzung des Peer-Review-Systems, um abweichende Arbeiten zu blockieren, und erklärte, sie würden „die Peer-Review-Literatur neu definieren”, um Ansichten fernzuhalten, die den alarmistischen Konsens in Frage stellten.
Wenn man einen Blick auf die Gegenwart wirft, hat man das Gefühl, dass sich die Geschichte wiederholt. Ein brandneuer Artikel in Environmental Research Letters (ERL) mit dem Titel „Shutdown of northern Atlantic overturning after 2100 following deep mixing collapse in CMIP6 projections” [etwa: Stillstand der nordatlantischen Umwälzung nach 2100 infolge des Zusammenbruchs der Tiefenmischung in den CMIP6-Prognosen] von Sybren Drijfhout und Kollegen behauptet, dass die Atlantische Meridionale Umwälzströmung (AMOC), die oft als „Ozean-Förderband” sensationell dargestellt wird, das eine Klimakatastrophe auslösen könnte, unter Hochemissionsszenarien nach 2100 vor dem Aus steht.
https://iopscience.iop.org/article/10.1088/1748-9326/adfa3b/pdf
Die Studie stützt sich stark auf Computermodellprognosen (CMIP6) und zeichnet ein düsteres Bild vom Zusammenbruch der Durchmischung mit der Tiefsee, was zu einer extremen Abkühlung in Europa und globalen Störungen führen würde. Aber hier ist die Warnung: Es zitiert fälschlicherweise eine wichtige Studie aus dem Jahr 2024 über den Golfstrom (eine wichtige Komponente der AMOC), die tatsächlich langfristige Stabilität zeigt, und lässt zwei bahnbrechende Studien völlig außer Acht, welche dieses Jahr in der Fachzeitschrift Nature veröffentlicht wurden und die der Vorstellung eines bevorstehenden Zusammenbruchs der AMOC direkt widersprechen.
Das ist nicht nur schlampige Wissenschaft… es ist schwer vorstellbar, dass erfahrene Autoren, Gutachter und Herausgeber solche aktuellen, hochkarätigen Arbeiten versehentlich übersehen. Als jemand, der unzählige Male Peer-Reviews durchgeführt hat, kann ich sagen: Das Auslassen oder Falschdarstellen von direkt relevanten Artikeln aus dem gleichen Jahr, insbesondere solchen, die Ihre Kernaussagen torpedieren, würde bei meinen akademischen Beratern, Co-Autoren, Gutachtern oder Herausgebern niemals akzeptiert werden. Das riecht nach bewusster Rosinenpickerei, bei der alle Daten ignoriert werden, die nicht in das alarmistische Narrativ passen. Warum? Weil dieses Narrativ Milliarden an Steuergeldern für aktivistische Wissenschaftler, NGOs und globale Eliten einbringt und gleichzeitig mehr Kontrolle über das tägliche Leben rechtfertigt – von der Energiepolitik bis hin zu Einschränkungen wie dem Besitz eines Hundes im Rahmen von „nachhaltigen” Lebensvorschriften.
https://iopscience.iop.org/article/10.1088/1748-9326/adfa3b/pdf
Das ist nichts Neues. Man erinnere sich an Dr. Richard Lindzen (Emeritus am MIT), dessen von Fachkollegen begutachtete Kritik am Klimaalarmismus dazu führte, dass Redakteure entlassen oder unter Druck gesetzt wurden, Artikel zurückzuziehen. Oder an die Orwell’sche Erfahrung beim American Journal of Economics and Sociology, wo ein Artikel, der den Konsens in Frage stellte, unter zweifelhaften Umständen zurückgezogen worden war. Die Redakteure scheinen mitschuldig zu sein, indem sie diesen akademischen Betrug zulassen, weil er mit der „Klimakrise”-Erzählung übereinstimmt. Die Autoren des ERL-Artikels stützen sich eindeutig auf die Vorstellung, dass die AMOC „dringend gerettet werden muss”, was praktischerweise mehr Finanzmittel, mehr Modelle und mehr politische Interventionen erfordert.
Für Nichtwissenschaftler: Peer Review ist wie eine Qualitätskontrolle, bei der Experten einen Artikel vor der Veröffentlichung prüfen. Wenn es jedoch dazu benutzt wird, unbequeme Wahrheiten auszuschließen, wird es zu einem Propagandainstrument. Im Abonnentenbereich unten werde ich mich eingehend mit den Einzelheiten befassen und genau aufschlüsseln, wo diese drei Nature-Artikel (Volkov et al. 2024 über die Stabilität der Florida-Strömung, Terhaar et al. 2025 über den fehlenden Rückgang seit den 1960er Jahren und Baker et al. 2025 über die anhaltende Zirkulation unter extremen Bedingungen) in den ERL-Artikel hätten passen können, wie die Autoren Volkov falsch zitieren, Baker herunterspielen und Terhaar komplett auslassen und warum dies nach wissenschaftlichem Betrug im Stil von Climategate riecht. Ich werde zeigen, wie sie Modellausgaben selektiv auswählen und dabei reale, den Hype um den Zusammenbruch widerlegende Beobachtungen außer Acht lassen.
Eine eingehende Untersuchung der Auslassungen, falschen Zitate und betrügerischen Praktiken in der ERL-VeröffentlichungSchauen wir mal dteailliert. Ich werde dies Schritt für Schritt erklären, um es verständlicher zu machen, vorausgesetzt, Sie sind kein Klimamodellierer, sondern nur an Fakten interessiert. Die ERL-Studie von Drijfhout et al. verwendet CMIP6-Modelle – Computersimulationen des zukünftigen Klimas unter verschiedenen Emissionsszenarien (SSP126 niedrig, SSP245 mittel, SSP585 hoch) –, um ein „Aus” der AMOC nach 2100 vorherzusagen. Sie argumentieren, dass dies auf einen Zusammenbruch der Durchmischung mit der Tiefsee in Regionen wie der Labradorsee, der Irminger See und der Nordsee Mitte des 21. Jahrhunderts zurückzuführen ist, der durch die Süßwasser-Anreicherung der Meeresoberfläche (mehr Süßwasser durch schmelzendes Eis/Regen) und die Erwärmung verursacht wird, wodurch das Absinken von dichtem Wasser, das die AMOC antreibt, geschwächt wird.
Das Problem? Es handelt sich um modellbasierte Spekulationen, die nicht auf Beobachtungen beruhen. Schlimmer noch, sie zitieren selektiv, spielen herunter oder ignorieren aktuelle empirische Daten, die ihnen widersprechen. Das ist wissenschaftlicher Betrug wie aus dem Lehrbuch: eine einseitige Sichtweise durch den falschen Umgang mit Gegenbeweisen zu präsentieren, ähnlich wie es die Climategate-Crew tat, als sie den „Rückgang” in den Baumringdaten versteckte, um die Hockeyschläger-Illusion aufrechtzuerhalten.
- Falsche Zitierung der Veröffentlichung „Florida Current Paper 2024” (Volkov et al., Nature Communications)
Die Studie von Volkov et al. mit dem Titel „Florida Current transport observations reveal four decades of steady state” (Beobachtungen zum Transport der Florida-Strömung zeigen vier Jahrzehnte im Gleichgewichtszustand) verwendet 40 Jahre Unterwasserkabeldaten (1982–2022) aus der Straße von Florida, einem zentralen Verlauf der AMOC. Die Autoren korrigieren die Daten um (bisher übersehene) Veränderungen des Erdmagnetfeldes und stellen keinen signifikanten Rückgang des Transports der Florida-Strömung fest. Der Trend sinkt von einem winzigen Wert von -0,3 Sv/Jahrzehnt auf nahezu Null und zeigt damit eine „bemerkenswerte Stabilität”. Sie berechnen die AMOC-Schätzungen bei 26,5° N (aus dem RAPID-Array) neu und zeigen einen deutlich schwächeren negativen Trend als bisher angenommen, was die Behauptungen einer Abschwächung der AMOC in Frage stellt.
In der ERL-Veröffentlichung wird Volkov [21] im Abschnitt „Ergebnisse” zitiert: Sie weisen auf den „durch das RAPID-MOCHA-Array [21] gemessenen Abwärtstrend von 0,8 Sv pro Jahrzehnt” hin und sagen, dass dieser „nahezu dem geglätteten Rückgang im gleichen Zeitraum in den Modellen entspricht”. Dabei wird jedoch Volkovs zentrale Erkenntnis außer Acht gelassen, dass der Trend aufgrund unkorrigierter geomagnetischer Veränderungen irreführend ist und der tatsächliche AMOC-Trend viel schwächer ausfällt. ERL verwendet den unkorrigierten Wert zur Validierung seiner Modelle und spielt dabei Volkovs Schlussfolgerung hinsichtlich der Stabilität herunter. Die Autoren räumen zwar ein, dass der Trend „statistisch nicht oder nur kaum signifikant” ist, stützen sich jedoch weiterhin darauf, da er mit ihren alarmistischen Prognosen „im Einklang” steht.
Wo dies richtig platziert worden wäre: In Abschnitt 1 (Einleitung) und Abschnitt 3 (Ergebnisse), in denen die AMOC-Beobachtungen diskutiert werden. ERL behauptet, dass der Wärmetransport der AMOC nach dem Abschalten auf 20-40 % der aktuellen Werte sinkt, aber Volkov zeigt, dass der Florida-Strom (der den größten Teil der subtropischen AMOC-Wärme transportiert) stabil ist, was bedeutet, dass keine Vorboten eines Zusammenbruchs zu beobachten sind. Eine ehrliche Zitierung würde ihre Behauptungen abschwächen: „Während Modelle einen Stillstand vorhersagen, zeigen aktuelle Beobachtungen nach geomagnetischen Korrekturen Stabilität in Schlüsselkomponenten [21]…“ Stattdessen zitieren sie es fälschlicherweise als unterstützenden Beweis. In einem Peer-Review würde ein verantwortungsvoller Gutachter dies als Falschdarstellung kennzeichnen – es sei denn, die Gutachter sind selbst Teil des Spiels.
- Herunterspielen der Bedeutung des Nature-Artikels von 2025 über die Widerstandsfähigkeit der AMOC (Baker et al.)
Baker et al. analysieren in ihrem Artikel „Continued Atlantic overturning circulation even under climate extremes” (Nature, Februar 2025) 34 CMIP6-Modelle unter extremen Treibhausgas- und Süßwasser-Antrieben. Sie kommen zu dem Schluss, dass die AMOC widerstandsfähig ist: Die durch anhaltende Winde angetriebene Aufwärtsströmung im Südlichen Ozean stützt in allen Fällen eine geschwächte AMOC und verhindert so einen vollständigen Zusammenbruch. In den meisten Modellen entsteht eine pazifische meridionale Umwälzströmung (PMOC), die jedoch zu schwach ist, um den Ausfall vollständig auszugleichen, doch die AMOC verschwindet nicht. Dies stellt die Vorstellung von unmittelbar bevorstehenden Kipppunkten in Frage.
Die neue ERL-Studie zitiert Baker [49] in der Diskussion: „Die gesamte AMOC bricht nicht vollständig auf 0 Sv zusammen, was mit der Entwicklung der CMIP6-Modelle unter extremen Klimaveränderungen übereinstimmt [49].“ Sie erkennen zwar an, dass es zu keinem vollständigen Zusammenbruch kommt, spielen jedoch Bakers Betonung der Widerstandsfähigkeit und der stabilisierenden Faktoren (z. B. Winde im Südlichen Ozean, die einen Zusammenbruch verhindern) herunter. ERL konzentriert sich auf den „Stillstand der nördlichen AMOC“ (schwache Tiefenumwälzung) als katastrophal, während Baker argumentiert, dass das System auch unter extremen Bedingungen bestehen bleibt, was weniger schwerwiegende Auswirkungen zur Folge hat.
Wo dies besser passt: In Abschnitt 4 (Diskussion und Schlussfolgerungen), wo ERL auf ein „signifikant höheres Risiko“ eines Stillstands extrapoliert. Sie hätten Bakers Ergebnisse diskutieren können: „Obwohl unsere Modelle schwache Zustände zeigen, heben Baker et al. [49] die stabilisierende Aufwärtsströmung hervor, die einen vollständigen Zusammenbruch verhindert, was auf Widerstandsfähigkeit hindeutet.” Durch das Weglassen dieser Nuance kann ERL Risiken ohne ausgewogene Gegenargumente hochspielen. Dies ist Betrug durch selektive Betonung – das Zitieren, aber Verschweigen der Implikationen.
- Vollständige Auslassung des Artikels aus Nature Communications aus dem Jahr 2025 (Terhaar et al.)
Terhaar et al. kommen in ihrer Studie „Atlantic overturning inferred from air-sea heat fluxes indicates no decline since the 1960s” (Die aus Luft-Meer-Wärmeflüssen abgeleitete Umwälzung im Atlantik zeigt seit den 1960er Jahren keinen Rückgang) anhand von 24 CMIP6-Modellen zu dem Schluss, dass Anomalien im Luft-Meer-Wärmefluss mit der Stärke der AMOC auf dekadischer/hundertjähriger Skala zusammenhängen. Sie stellen fest, dass Wärmeflüsse nördlich von 26,5–50° N aufgrund der Energieerhaltung in engem Zusammenhang mit der AMOC stehen. Anhand von Reanalyse-Daten schließen sie, dass es trotz Schwankungen zwischen 1963 und 2017 zu keinem Rückgang der AMOC im Zehnjahresdurchschnitt bei 26,5° N gekommen ist – was den modellbasierten Behauptungen einer Abschwächung widerspricht.
Die neue ERL-Studie zitiert Terhaar überhaupt nicht, obwohl sie direkt relevant ist (veröffentlicht Anfang 2025, vor der Annahme durch ERL im August). Diese Auslassung ist eklatant: ERL diskutiert den Rückgang des Wärmetransports (Abbildung 9) und behauptet Übereinstimmung mit Beobachtungen, ignoriert jedoch Terhaars empirische Rekonstruktion, die Stabilität zeigt.
Wo dies passt: Im Abstract und in Abschnitt 1, in dem AMOC-Beobachtungen/Rekonstruktionen diskutiert werden. ERL zitiert Michel et al. für einen „Rückgang im 21. Jahrhundert”, lässt jedoch Terhaars Gegenbeweis außer Acht. Sie hätten darauf eingehen können: „Während einige Rekonstruktionen einen Rückgang nahelegen [Michel], zeigen andere, die auf Wärmeflüssen basieren, seit den 1960er Jahren keinen Rückgang [Terhaar]…”
Das völlige Schweigen zu diesem Thema ist Betrug – es handelt sich um direkte, empirische Gegenbeweise aus dem gleichen Jahr, veröffentlicht in einer renommierten Fachzeitschrift. Dies erinnert an die Unterdrückung unbequemer Daten im Rahmen des Climategate-Skandals.
Warum dies akademischer Betrug und eine Wiederholung von Climategate ist-
Rosinenpickerei, falsche Zitierungen und Auslassungen: Die Wissenschaft verlangt, dass Gegenbeweise berücksichtigt werden. Diese Artikel sind nicht obskur – sie erscheinen in Nature und Nature Communications, den renommiertesten Fachzeitschriften überhaupt. Durch die falsche Zitierung von Volkov zur Untermauerung eines falschen Trends, die Herunterspielung von Bakers Widerstandsfähigkeit und die Ignorierung von Terhaar kann ERL Modelle als „Realität“ verkaufen und Beobachtungen außer Acht lassen. Climategate zeigte E-Mails, in denen geplant wurde, Studien „auszuschließen”; hier geschieht Gleiches durch unsachgemäße Behandlung.
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Peer Review als Waffe: Gutachter/Redakteure sollten dies erkennen. Aber in der Klimawissenschaft herrschen die „Konsenswächter“ vor. Wie in meinem Artikel „Manufacturing Consensus“ beschrieben, entsteht dadurch eine vorgetäuschte Einigkeit, um die Finanzierung zu rechtfertigen. Das Narrativ von ERL lautet: Die AMOC „muss gerettet werden“ – Stichwort: mehr Fördermittel für Modelle, NGOs, die Netto-Null fordern, Eliten, die die Energie kontrollieren.
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Reale Schäden: Dieser Betrug fördert Maßnahmen, die zu Energiearmut führen, während Vorteile wie die CO₂-Reduzierung ignoriert werden (wie Lindzen et al. in ihrem Gutachten PDF feststellen).
Letztendlich sind die offensichtlichen Falschzitate, die Herunterspielung widerstandsfähiger AMOC-Ergebnisse und die völlige Auslassung von Stabilität signalisierenden Beobachtungsdaten in dem ERL-Artikel kein bloßes Versehen … sondern ein kalkulierter Angriff auf die wissenschaftliche Integrität, der an das Vorgehen von Climategate erinnert, bei dem abweichende Meinungen unterdrückt werden, um Alarm zu schlagen. Indem sie Modelle gegenüber Messungen bevorzugen, perpetuieren diese aktivistischen Autoren eine von Angst getriebene Erzählung, die Steuergelder in endlose Zuschüsse und politische Maßnahmen umleitet, während sie gleichzeitig die realen Beweise ignorieren, dass die AMOC nicht vor dem Zusammenbruch steht, sondern weiterhin gut funktioniert. Es ist an der Zeit, Rechenschaft zu fordern: Entlarven Sie diesen Betrug, lehnen Sie die Konsensfassade ab und holen Sie sich die Wissenschaft von denen zurück, die sie für Macht und Profit instrumentalisieren.
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Ist die jüngste Studie zum „Zusammenbruch“ der AMOC Wissenschafts-Betrug? erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Chrupalla in Düren: Es muss anders werden, wenn es besser werden soll
“AfD, AfD, AfD” hallt es durch den großen Saal im Schloss Burgau in Düren. Düren ist eine Stadt in Nordrhein-Westfalen, mit mehr als 94.000 Einwohnern. Einst, um 1900, war sie die Stadt der Millionäre. Heute ist sie die viertärmste Stadt in Nordrhein-Westfalen. Bei den letzten Kommunalwahlen im September 2020 errangen die CDU hier 41 Prozent, die SPD […]
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Rentenabschlag von 10,8 Prozent trotz Schwerbehinderung – Urteil
Ein 1951 geborener Versicherter mit einem Grad der Behinderung von 60 beantragte nach Altersteilzeit mit 60 Jahren die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Obwohl die Wartezeit von 45 Jahren bereits erfüllt war, setzte die Rentenversicherung einen Abschlag von insgesamt 10,8 % fest – entsprechend 36 Monaten vorzeitiger Inanspruchnahme.
Der Betroffene wehrte sich mit dem Argument, jahrzehntelange Beitragsleistung müsse eine abschlagsfreie Rente sichern. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigte jedoch die Kürzung: Auch schwerbehinderte Menschen müssen die gesetzlich geregelten Abschläge tragen, wenn sie früher in Rente gehen (Urteil Az. L 7 R 5354/14).
Zugangsfaktor und die 0,3-Prozent-RegelInhalt des Streits ist der sogenannte Zugangsfaktor in § 77 SGB VI. Er bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme sinkt der Zugangsfaktor um 0,003 – das entspricht 0,3 % pro Monat. Bei 36 Monaten Vorziehung ergibt sich so der vielzitierte Abschlag von 10,8 % (Zugangsfaktor 0,892). Diese Systematik gilt rentenartübergreifend und ist seit Jahren gefestigter Rechtsrahmen.
Keine Hintertür: Ein Wechsel der Rentenart nach Beginn ist ausgeschlossenBesonders folgenreich ist die Sperrwirkung des § 34 SGB VI: Nach bindender Bewilligung einer Altersrente ist ein späterer Wechsel in eine andere Rentenart – etwa in die oftmals günstigere Altersrente für besonders langjährig Versicherte – grundsätzlich ausgeschlossen.
Diese „Einbahnstraße“ war schon in der alten Fassung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 a. F.) angelegt und findet sich heute in § 34 Abs. 2 SGB VI. Die Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung bekräftigt diese Linie, Ausnahmen sind eng begrenzt.
Vertrauensschutz: Wer profitiert – und wer nichtDer häufig angeführte Vertrauensschutz greift nur in eng umrissenen Konstellationen. § 237 Abs. 5 SGB VI schützt insbesondere Personen, die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeit verbindlich vereinbart hatten oder deren Arbeitsverhältnis bereits damals entsprechend angelegt war.
Wer – wie im entschiedenen Fall – erst nach 2004 Altersteilzeit vereinbarte, kann sich auf diese Ausnahme nicht berufen. Das bestätigen sowohl Gesetzesmaterialien als auch die Auslegung durch die Rentenversicherung und die Rechtsprechung.
Wichtige Abgrenzung: Schwerbehindertenrente vs. „45-Jahre-Rente“Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) ist von der Altersrente für besonders langjährig Versicherte – umgangssprachlich „Rente mit 63“ bei 45 Jahren – strikt zu trennen (§ 236b SGB VI). Erfüllt man 45 Jahre, eröffnet dies zu einem bestimmten Alter die Möglichkeit einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte; wer jedoch zuvor eine andere Altersrente in Anspruch nimmt, bleibt an deren Zugangsfaktor gebunden und kann später nicht „umsatteln“. Genau diese Konstellation hat die Rechtsprechung mehrfach verneint.
Die Entscheidungslinie der Gerichte: Bestätigung auf breiter FrontNeben dem LSG-Urteil von 2015 existiert weitere Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg, die den Ausschluss eines späteren Wechsels in eine andere Altersrente – etwa in die „45-Jahre-Rente“ – betont (Urteil vom 7. Juli 2016, L 7 R 273/15). Auf höchstrichterlicher Ebene hat das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt die Zulässigkeit lebenslanger Abschläge bei vorzeitigem Rentenbezug betont, zuletzt unter ausdrücklichem Hinweis auf die verfassungsgerichtliche Linie.
Verfassungsrechtliche Einordnung: Abschläge sind zulässigDas Bundesverfassungsgericht hat die Absenkung des Zugangsfaktors bei vorzeitigem Rentenbezug mehrfach gebilligt. Die Kürzungen verletzen weder Eigentumsgarantie noch Gleichheitssatz, weil ihnen der systematische Ausgleichsgedanke zugrunde liegt: Wer früher Rente bezieht, bezieht sie länger und erhält dafür dauerhaft weniger. Das BSG verweist in seiner Rechtsprechung ausdrücklich auf diese verfassungsgerichtliche Rechtfertigung.
Was heißt das für die Praxis: Zeitpunkt ist StrategieFür Versicherte mit Schwerbehinderung bleibt die zentrale Stellschraube der Rentenbeginn. Ein Vorziehen um bis zu 36 Monate führt zu einem dauerhaften Abschlag von 10,8 %.
Wer hingegen die Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstrebt, muss den Beginn sorgfältig planen und darf nicht zuvor eine andere Altersrente beziehen, wenn er die Abschlagsfreiheit wahren will. Die Entscheidung wirkt endgültig – ein späterer Wechsel ist im Regelfall versperrt. Frühzeitige Beratung und ein Vergleich der möglichen Rentenbeginne sind deshalb wichtigl.
Einordnung des Einzelfalls: Warum der Kläger verlorIm Fall des 1951 Geborenen lagen zwar 45 Beitragsjahre vor, maßgeblich war jedoch die gewählte Rentenart und der frühere Rentenbeginn. Weil die Altersteilzeitvereinbarung erst nach 2004 abgeschlossen wurde, griff der Vertrauensschutz nicht.
Mit Beginn der Schwerbehindertenrente fixierte sich der Zugangsfaktor – der spätere Wechsel in eine andere, gegebenenfalls günstigere Altersrente war ausgeschlossen. Das LSG folgte damit stringent dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung.
FazitDie Botschaft ist klar: Früher Ruhestand bedeutet dauerhafte Abschläge – auch für schwerbehinderte Menschen mit jahrzehntelanger Beitragsbiografie. Das ist rechtlich klar geregelt, verfassungsgerichtlich bestätigt und sozialgerichtlich gefestigt. Wer die Abschlagsfreiheit anstrebt, muss den Rentenbeginn klug wählen und darf sich nicht von der erfüllten 45-Jahres-Wartezeit zu einem vorschnellen, rentenartfalschen Schritt verleiten lassen.
Hinweis: Neben dem LSG-Urteil (L 7 R 5354/14) ist auch die Entscheidung (L 7 R 273/15) einschlägig und bestätigt die Grundsätze zum Rentenwechsel und zu Abschlägen im Kontext vorzeitiger Altersrenten.
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Gold price rises in Syrian local market
Damascus, SANA-The price of gold has risen by 15,000 SYP in the local markets to 1,085,000.
The Goldsmiths Syndicate, in its bulletin issued Saturday, set the selling price of a gram of 21-karat gold at SYP 1,100,000 and the buying price at SYP 1,080,000
Meanwhile, the price of a gram of 18-karat gold reached SYP 940,000 Syrian pounds for selling, and 920,000 Syrian pounds for buying.
Nawal/ Fedaa
ISF arrest individuals who impersonated its members and carried out robberies in Homs
Homs, SANA – The Internal Security Forces (ISF) in Homs province arrested a group of individuals on Saturday who impersonated security personnel and carried out robberies. Weapons and narcotics were seized in their possession.
The police department arrested a group of individuals in an abandoned building in Karm al-Zeitoun neighborhood after receiving several reports of robberies targeting citizens, the Homs Governorate illustrated via its Telegram channel.
It indicated that a quantity of stolen goods, more than 1,800 narcotic pills, and various narcotic substances (hashish and crystal meth) were seized from the arrested individuals, along with weapons and ammunition they used in their crimes.
The necessary reports were prepared against them in preparation for their referral to the competent judiciary.
Adnan/Fedaa
Deutsche Wirtschaftswunde
Die Saat der Gewalt
Fehlgeleitete Forschung
68 Palestinians Killed in Israeli Airstrikes on Gaza Strip
Occupied Jerusalem , SANA-Sixty-eight Palestinians were killed and hundreds injured as a result of Israeli airstrikes on various areas in the Gaza Strip.
WAFA news agency quoted Palestinian medical sources as saying that hospitals in the Gaza Strip received 68 Palestinians killed and 362 injured in the past 24 hours, while a number of victims remain under the rubble and on the streets, unable to be reached by ambulances and civil defense teams.
The sources added that hospitals in the Gaza Strip recorded six new deaths in the past 24 hours due to starvation and malnutrition, bringing the total number of famine victims to 382 Palestinians, including 135 children.
The ongoing Israeli aggression on the Gaza Strip since October 7, 2023, has resulted in the deaths of more than 64,000 Palestinians and the injury of more than 162,000.
Reem/ Fedaa
Rentner aufgepasst: Krankenkassen-Kosten steigen trotz Rente
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen wachsen deutlich. Zugleich will die sch2wart-rote Koalition zusätzliche Belastungen für Versicherte vermeiden.
Neue Halbjahreszahlen: Ausgaben wachsen rasantDie gesetzlichen Krankenkassen verzeichneten im ersten Halbjahr stark steigende Leistungsausgaben. Das Volumen legte deutlich zu und drückt die Finanzlage. Gleichzeitig meldeten die Kassen einen spürbaren Überschuss. Dieser füllt vor allem die vorgeschriebenen Reserven wieder auf. Von Entwarnung kann dennoch keine Rede sein.
Die Ausgaben steigen schneller als die Einnahmen. Das erhöht den Druck auf künftige Entscheidungen zu Beiträgen und Leistungen.
Krankenhauskosten treiben die EntwicklungDer größte Kostenblock sind Klinikbehandlungen. Die Ausgaben hierfür legten am stärksten zu. Dahinter folgen Arztpraxen und Arzneimittel. In beiden Bereichen stiegen die Ausgaben jeweils kräftig.
Gründe sind höhere Tariflöhne, mehr Leistungen und Preissteigerungen. Auch neue Therapien und eine alternde Bevölkerung wirken kostentreibend. Die Kassen fordern daher Steuerung und klare Prioritäten. Ohne strukturelle Reformen bleibt die Dynamik hoch.
Zusatzbeitrag: Offizieller Richtwert und tatsächlicher SchnittDer allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent. Jede Kasse erhebt zusätzlich einen Zusatzbeitrag.
Der offizielle Durchschnittswert dient als Richtgröße. Tatsächlich liegt der gezahlte Durchschnitt oft etwas über dem Richtwert. Denn viele Kassen setzen höhere Sätze an. So entsteht im Ergebnis ein Gesamtbeitrag, der spürbar variiert. Für Versicherte lohnt daher der Blick auf den individuellen Kassensatz.
Wichtig für Rentner: Wer welchen Anteil zahltSind Sie in der Krankenversicherung der Rentner, teilen Sie sich den Beitrag mit der Deutschen Rentenversicherung. Diese übernimmt den Arbeitgeberanteil.
Das gilt auch für den jeweiligen Zusatzbeitrag. Bei Betriebsrenten und Versorgungsbezügen gilt Abweichendes.
Hier tragen Rentner den Beitrag in der Regel vollständig. Das betrifft den allgemeinen Satz und den Zusatzbeitrag. Prüfen Sie deshalb Ihre Renten- und Kassenbescheide sorgfältig. Achten Sie auf die jeweils zugrunde gelegten Beträge.
Rechenbeispiel: So wirkt der Zusatzbeitrag auf Ihre RenteAngenommen, Ihre monatliche Bruttorente beträgt 1.500 Euro. Der Gesamtbeitrag liegt bei 17,5 Prozent. Ihr Anteil beträgt die Hälfte. Das sind 8,75 Prozent. In Euro sind das 131,25 pro Monat. Die Rentenversicherung zahlt denselben Anteil. Für die Pflegeversicherung fallen zusätzliche Beiträge an. Der genaue Satz richtet sich nach Ihrem Familienstand und Ihrer Kinderzahl. So entsteht der gesamte Abzug von der Bruttorente.
Beitragserhöhungen 2026?Die Koalition hat das Ziel formuliert, die Beiträge 2026 möglichst stabil zu halten. Begründet wird dies mit der wirtschaftlichen Lage und dem Schutz der Haushalte. Geplant sind Übergangslösungen über Zuschüsse und Darlehen.
Gleichzeitig sollen Reformkommissionen Vorschläge für dauerhaft tragfähige Strukturen erarbeiten. Ob das Ziel stabiler Beiträge erreicht wird, hängt von Ausgabenentwicklung und Konjunktur ab. Für Rentner bleibt daher Wachsamkeit wichtig.
Kurzfristige Entlastung: Bund hilft, Reformen bleiben nötigBundesmittel sollen kurzfristige Beitragssprünge abfedern. Das stabilisiert die Lage, ersetzt aber keine grundlegenden Reformen.
Ohne strukturelle Änderungen drohen wiederkehrende Finanzierungslücken. Die Kassen verweisen auf steigende Kosten in Kliniken, Praxen und Arzneimitteln. Zudem wirken demografische Faktoren dauerhaft. Entscheidend wird sein, Ausgaben und Einnahmen wieder in ein belastbares Verhältnis zu bringen.
Kassenwechsel prüfen: So gehen Sie klug vorEin Kassenwechsel ist grundsätzlich möglich. Die neue Kasse übernimmt den Wechselprozess. Vorher sollten Sie die Zusatzbeiträge verschiedener Kassen vergleichen.
Achten Sie nicht nur auf den Satz, sondern auch auf Services. Dazu zählen Erreichbarkeit, digitale Angebote und Genehmigungsprozesse. Prüfen Sie außerdem Satzungsleistungen wie professionelle Zahnreinigung, Reiseschutzimpfungen und Vorsorge. Diese Extraleistungen können Ihren Eigenanteil verringern. Wägen Sie den Mehrwert gegen einen eventuell höheren Zusatzbeitrag ab.
Bonusprogramme und Wahltarife gezielt nutzenViele Kassen bieten Bonusprogramme an. Sie belohnen Vorsorgeuntersuchungen und aktive Gesundheitsvorsorge. Erstattungen oder Prämien senken die effektive Belastung.
Wahltarife mit Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattung können sich lohnen. Das gilt vor allem, wenn Sie geringe Leistungsausgaben erwarten. Prüfen Sie die Bindungsfristen und Kündigungsregeln. Achten Sie auf die Absicherung bei unerwarteten Ereignissen. Ein Tarifwechsel sollte immer gut kalkuliert sein.
Pflegeversicherung im Blick behaltenZur Krankenversicherung kommt die Pflegeversicherung hinzu. Hier gelten eigene Beitragssätze. Kinderzahl und Familienstand beeinflussen die Höhe spürbar. Rentner zahlen den Beitrag allein. Eine Befreiung gibt es hier nicht. Prüfen Sie daher die jeweiligen Sätze und eventuelle Zuschläge. So vermeiden Sie Überraschungen bei der Nettorente.
Verwaltung und Fristen: Fehler kostenPassen Sie Ihre Daten bei der Kasse zeitnah an. Änderungen bei Adresse, Familienstand oder Betriebsrente wirken sich auf Beiträge aus. Kontrollieren Sie regelmäßige Abzüge und Abrechnungen. Fordern Sie Korrekturen schriftlich an, wenn Beträge nicht stimmen. Nutzen Sie Einspruchs- und Widerspruchsfristen. Legen Sie Bescheide geordnet ab. So können Sie Nachfragen schnell beantworten und Fristen sicher einhalten.
Check vor dem Jahreswechsel: Drei Schritte für RentnerErstens, prüfen Sie den Zusatzbeitrag Ihrer Kasse.
Zweitens, vergleichen Sie Alternativen mit identischem Leistungsumfang.
Drittens, kalkulieren Sie Bonus und Satzungsleistungen realistisch. So erkennen Sie, ob ein Wechsel lohnt. Achten Sie auf Fristen, damit der Wechsel rechtzeitig wirksam wird. Holen Sie bei Unsicherheiten eine unabhängige Beratung ein. Eine sachliche Einschätzung spart Zeit, Nerven und Geld.
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Interior Minister inaugurates the new Civil Status Center in Yalbugha Complex, Damascus
Damascus, SANA – Interior Minister Anas Khattab today inaugurated on Saturday the Civil Status Center in the Yalbugha Complex in Damascus, as part of the ministry’s efforts to enhance the quality of government services and simplify procedures for citizens.
Following a tour of the center’s departments, accompanied by his Assistant for Civil Affairs, Brigadier General Ziad Al-Ayesh, Minister Khattab told reporters that the center represents a first transitional phase to improve the quality of services provided to citizens and reduce the burdens on them, until the final visual identity that the ministry is working on designing is approved at the beginning of next year.
This step comes as part of a series of measures undertaken by the Ministry of Interior since liberation to rehabilitate the infrastructure and raise the level of services provided to citizens, in line with the requirements of the current phase, and enhance the path of digital transformation in government work.
Nawal/ Fedaa
Kündigung wirksam – auch ohne Eingliederungsmanagement
Eine Arbeitnehmerin war über Jahre hinweg lange krank. Ihr Arbeitgeber bot ihr ein betriebliches Eingliederungsmanagement an. Sie lehnte dies ab. Obwohl es kein Eingliederungsmanagement gab, kündigte der Arbeitgeber. Das Gericht erklärte die Kündigung dennoch für wirksam. (2 Sa 370/20)
Hunderte von FehltagenDie Betroffene arbeitete mehr als 30 Jahre in der Produktion bei einer Firma. Seit 2010 fehlte sie oft und lange wegen Krankheit, und die Fehlzeiten nahmen über die Jahre hinweg zu. 2011 und 2019 arbeitete sie überhaupt nicht. Insgesamt kam sie auf hunderte von Fehltagen.
Wiedereingliederung scheitertDer Arbeitgeber unternahm 2019 zwei Versuche zur Wiedereingliederung, in der die Betroffene mit reduzierten Stunden und angepassten Tätigkeiten in das Arbeitsleben zurückgeführt werden sollte. Diese brach die Betroffene beide ab.
Einladung zum Betrieblichen EingliederungsmanagementIm August 2019 lud der Arbeitgeber die Mitarbeiterin zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement ein. Dieses muss ein Arbeitgeber anbieten, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres entweder sechs Wochen durchgehend oder aber wiederholt arbeitsunfähig ist. Ziel ist es, den Arbeitsplatz zu erhalten und Lösungen zu finden, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden.
Betroffene lehnt ab wegen ArbeitsunfähigkeitDie Mitarbeiterin lehnte die Wiedereingliederung ab. Sie begründete dies damit, dass sie auf absehbare Zeit arbeitsunfähig sei und bereits einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente gestellt hätte. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristgerecht.
Mitarbeiterin reicht Kündigungsschutzklage einDie Mitarbeiterin erhob eine Kündigungsschutzklage, um die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Sie begründete dies damit, dass die Kündigung unverhältnismäßig sei. Die Abbrüche der Wiedereingliederung zeigten keine ausreichend negative Zukunftsprognose, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Eine dritte Wiedereingliederung sei dem Arbeitgeber zuzumuten gewesen.
Keine EinwilligungserklärungDie Einladung zum Eingliederungsmanagement-Gespräch sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Der Arbeitgeber habe sie nämlich nicht besonders auf den Datenschutz und die erforderliche Einwilligungserklärung informiert. Eine Einwilligungserklärung habe sie nie erhalten. Wegen dieser fehlenden Hinweise auf den Datenschutz habe sie das Eingliederungsmanagement abgelehnt, so begründete sie ihr Verhalten im Berufungsverfahren.
Wie argumentiert der Arbeitgeber?Der Arbeitgeber bezeichnete die Kündigung als rechtmäßig und verhältnismäßig. Er argumentierte damit, dass die Mitarbeiterin bereits zwei Wiedereingliederungsversuche abgebrochen hätte. Das Argument, dass im Einladungsschreiben Hinweise auf den Datenschutz gefehlt hätten, hätte die Mitarbeiterin erst im Berufungsverfahren vorgebracht. Er sei deshalb ungültig.
Zudem widerspreche der Vorwurf den eigenen Aussagen der Betroffenen in der ersten Instanz.
Dort hätte sie nämlich angegeben, dass sie dieses Informationsschreiben sehr wohl bekommen hätte. Sie hätte außerdem dem Arbeitgeber gesagt, der Grund für die Ablehnung sei eine bevorstehende Reha-Maßnahme und ihr die Ziele des Eingliederungsmanagements nicht bewusst seien. Die angeblich fehlenden Hinweise auf Datenschutz seien nicht der Grund ihrer Ablehnung gewesen.
Abgesehen davon hätte das Einladungsschreiben sowohl die Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung wie auch die notwendigen Datenschutzhinweise enthalten. Sie habe diese also sogar zweimal erhalten.
Nach zwei abgebrochenen Wiedereingliederungen und der Mitteilung, auf absehbare Zeit nicht arbeitsfähig zu sein, habe es keinen Verpflichtung zu einem weiteren Eingliederungsversuch gegeben. Die Kündigung sei also angemessen gewesen.
Die Gekündigte scheiterte sowohl mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht wie auch mit ihrer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht. Die Richter am Landesarbeitsgericht führten aus, warum die Kündigung wirksam und rechtmäßig sei.
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist unwahrscheinlichErstens sei die Betroffene seit Februar 2018 fast durchgehend arbeitsunfähig gewesen, hätte zwei Versuche der Wiedereingliederung abgebrochen und selbst erklärt, auf absehbare Zeit arbeitsunfähig zu sein. Dies spreche gegen die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit in den nächsten 24 Monaten und somit für eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers.
Einladung zum Eingliederungsmanagement war ordnungsgemäßDer Arbeitgeber hätte zudem ordnungsgemäß ein Betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten. Eine glaubhafte Zeugenaussage der Personalleiterin bestätige, dass alle notwendigen Unterlagen im Einladungsschreiben vorhanden gewesen seien. Indem die Betroffene das Eingliederungsmanagement abgelehnt hätte, sei dessen Nicht-Stattfinden kündigungsneutral.
Betriebliches Interesse überwiegtZwar zählten für die Mitarbeiterin ihre lange Betriebszugehörigkeit ebenso wie ihr schwerbehinderter Sohn. Doch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers, der wegen ihrer erheblichen Fehlzeiten nicht mit ihr für die Arbeit planen könne, überwiege in diesem Fall.
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Höhere Abfindung für Gekündigte mit einer Schwerbehinderung
Ob ein Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung im Falle einer betriebs‑, personen‑ oder verhaltensbedingten Kündigung mehr Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, hängt in Deutschland nicht von einer pauschalen gesetzlichen Zuschlagsregel ab.
“Dennoch fällt die Abfindung in der Praxis sehr häufig höher aus als bei nicht schwerbehinderten Kollegen”, sagt der Fachanwallt für Arbeitsrecht, Christian Lange, aus Hannover. Das liegt an dem erweiterten Kündigungsschutz, komplexen Genehmigungsverfahren und jüngster Rechtsprechung, die das wirtschaftliche Risiko auf Arbeitgeberseite erheblich steigen lässt.
Wie beeinflusst der besondere Kündigungsschutz die Verhandlungsposition?Schwerbehinderte Beschäftigte unterliegen nach § 168 SGB IX einem besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf eine Kündigung erst aussprechen, nachdem das Integrationsamt zugestimmt hat; ohne diesen Verwaltungsakt ist die Kündigung nichtig.
Die Zustimmungspflicht verlängert nicht nur das Verfahren, sie öffnet auch ein zusätzliches taktisches Spielfeld: Gegen den Genehmigungsbescheid kann der Arbeitnehmer Widerspruch einlegen und anschließend Klage erheben.
Parallel dazu bleibt der Weg der klassischen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht offen. Schon die bloße Aussicht auf zwei parallele Verfahren mit offener Dauer schafft ein erhebliches Prozesskosten‑ und Weiterbeschäftigungsrisiko für den Arbeitgeber.
Integrationsamt muss bei Kündigungen prüfenDas Integrationsamt prüft, ob die Kündigung ausnahmsweise zulässig ist oder dem präventiven Schutzgedanken des Gesetzes widerspricht.
Es untersucht insbesondere, ob sich der Kündigungsgrund aus der Behinderung herleitet, ob zumutbare leidensgerechte Arbeitsplatzanpassungen denkbar sind und ob der Betriebsrat beziehungsweise die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt wurden.
Die Entscheidungsfrist beträgt in der Praxis mehrere Wochen; bei außerordentlichen Kündigungen gelten starre Zwei‑Wochen‑Fristen, allerdings bleibt auch hier der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
In dieser Zeit trägt das Unternehmen Lohnkosten weiter, kann den Mitarbeiter in der Regel nicht freistellen und weiß nicht, ob es die Zustimmung überhaupt erhält.
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Existiert ein Sozialplan, fließt die Schwerbehinderung bereits in die Berechnungsformeln ein. Die Betriebsparteien gewichten üblicherweise Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten – und ergänzen für schwerbehinderte Menschen einen Zuschlagsfaktor oder einen festen Sockelbetrag.
Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt dieser Zusatz gerade keiner allgemeinen Deckelung. “Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass ein spezieller Zuschlag für Schwerbehinderte nicht in eine Höchstbetragsklausel hineingerechnet werden darf”, so Lange.
Damit steigt die garantierte Mindestabfindung im Sozialplan automatisch an. Für Arbeitnehmer bedeutet das eine stärkere Startposition in anschließenden individuellen Verhandlungen.
Welche Rechtsprechung gibt den Ausschlag?Die BAG‑Entscheidung 1 AZR 129/21 hat den Weg für ungekappte Zusatzabfindungen geebnet und damit den Kostenvorbehalt der Arbeitgeber weiter erhöht.
Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass Sozialpläne behinderte Arbeitnehmer nicht mittelbar benachteiligen dürfen. Kombiniert mit der Zustimmungspflicht des Integrationsamts zeichnet sich somit eine deutliche Linie ab: Wo ein objektiv höheres Entlassungsrisiko vorliegt, ist eine angemessene monetäre Kompensation legitim und regelmäßig durchsetzbar.
Wie laufen Verhandlungen in der Praxis ab?Weil es keine gesetzliche Regelung gibt, entscheidet letztlich die Verhandlungstaktik. Arbeitnehmer‑ oder Betriebsratsvertreter verweisen auf die lange Prozessdauer und den Doppelweg über Verwaltungs‑ und Arbeitsgericht.
Sie schätzen für den Arbeitgeber das Szenario des Prozessverlusts ab: eine Rückkehr des Mitarbeiters in den Betrieb nach Jahren oder eine dann möglicherweise noch höhere Vergleichssumme. Arbeitgeber wiederum kalkulieren, ob ein einmalig höherer Abfindungsbetrag günstiger ist als fortlaufende Gehalts‑, Prozess‑ und Anwaltskosten – plus das Risiko einer Rücknahme der Kündigung.
“Genau dieser ökonomische Druck erklärt, warum die Abfindung für Schwerbehinderte häufig deutlich über dem branchenüblichen Faktor von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt”, sagt der Anwalt.
Welche strategischen Erwägungen stellen Arbeitgeber an?Unternehmen wägen nicht nur betriebswirtschaftliche, sondern auch reputationsrechtliche Aspekte ab. Ein öffentlichkeitswirksamer Streit über die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters beschädigt das Employer‑Branding, während eine einvernehmliche Lösung – etwa im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs – oft als geringeres Übel erscheint.
Allerdings verfolgen manche Arbeitgeber die gegenteilige Strategie: Sie möchten Präzedenzfälle vermeiden und setzen auf harte Linie, um Nachahmungseffekte im Betrieb zu verhindern. In solchen Fällen dauert der Konflikt länger und endet nicht selten mit einer richterlich diktierten Weiterbeschäftigungspflicht – was die Abfindung im Erfolgsfall weiter in die Höhe treiben kann.
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine höhere Abfindung?
Ein zwingender Rechtsanspruch auf Zuschläge ausschließlich wegen der Schwerbehinderung besteht nicht. Weder das Kündigungsschutzgesetz noch das SGB IX benennen feste Abfindungssätze.
Lediglich im Sozialplan oder Tarifvertrag können verbindliche Summen oder Prozentsätze vereinbart sein. Der besondere Kündigungsschutz funktioniert deshalb in erster Linie als Verhandlungshebel: Er erhöht die Eintrittswahrscheinlichkeit, dass Abfindungen überhaupt angeboten und anschließend spürbar aufgestockt werden.
Welche Optionen haben Betroffene im Konfliktfall?Wer eine Kündigung erhält, muss binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen – auch Schwerbehinderte dürfen diese Frist keinesfalls verstreichen lassen.
Parallel sollte der Genehmigungsbescheid des Integrationsamts geprüft und gegebenenfalls mit Widerspruch angefochten werden. In der Regel führen beide Verfahren in einen gerichtlichen Vergleich, der eine Abfindung festschreibt. Für die Betroffenen ist es ratsam, spezialisierte Rechtsvertretung einzuschalten, da sowohl arbeits‑ als auch verwaltungsrechtliches Know‑how gefragt ist.
Was bedeutet das alles für die Praxis?Die Antwort auf die Ausgangsfrage lautet mithin: Ja, die Abfindung ist bei schwerbehinderten Menschen typischerweise höher – nicht aufgrund eines pauschalen Zuschlags, sondern weil der besondere Kündigungsschutz die wirtschaftliche Risikolage des Arbeitgebers verschärft. W
er die Mechanismen des Sozialplans, der Integrationsamtszustimmung und der aktuellen Rechtsprechung kennt, kann dieses Risiko realistisch beziffern und in harten, aber fairen Verhandlungen in eine höhere Einmalzahlung umwandeln. Schwerbehinderte Beschäftigte haben damit ein wirkungsvolles Instrument, um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung abzufedern.
Der Beitrag Höhere Abfindung für Gekündigte mit einer Schwerbehinderung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.