Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Pflege 2027: Kabinett beschließt mehr Pflegegeld und neue Kürzungen
Mehr Pflegegeld klingt nach Entlastung, doch die geplante Pflegereform hat einen Preis. Während einige Monatsbeträge steigen sollen, drohen Menschen mit Pflegegrad 1 der Verlust ihrer Alltagshilfe und anderen Pflegehaushalten Einschnitte bei bisher gesondert finanzierten Leistungen.
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren; geltendes Recht sind die vorgesehenen Änderungen noch nicht.
Kabinettsbeschluss bedeutet noch keine Änderung des PflegebescheidsBundestag und Bundesrat müssen sich erst mit dem Entwurf befassen. Der Kabinettsbeschluss allein erlaubt es keiner Pflegekasse, laufende Ansprüche zu kürzen oder bereits die angekündigten höheren Beträge auszuzahlen.
Viele Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 greifen, andere Schritte sind später vorgesehen. Bis zum jeweiligen Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
Pflegegeld: Diese höheren Beträge sind vorgesehenFür Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 sieht der Regierungsentwurf höhere Geldleistungen für die selbst organisierte häusliche Pflege vor. Das Pflegegeld soll künftig im Umfang eines sogenannten Entlastungsbudgets gezahlt werden.
Pflegegrad Pflegegeld 2026 monatlich Geplant ab 2027 monatlich Rechnerisches Plus Pflegegrad 2 347 Euro 380 Euro 33 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 630 Euro 31 Euro Pflegegrad 4 800 Euro 890 Euro 90 Euro Pflegegrad 5 990 Euro 1.080 Euro 90 EuroDie Tabelle vergleicht den vollen monatlichen Pflegegeldanspruch mit den vorgesehenen Beträgen des Regierungsentwurfs. Sie zeigt keine Gesamtbilanz aller Pflegeleistungen und gilt nicht unverändert für Fälle, in denen Pflegegeld nur anteilig bezogen wird.
Warum mehr Pflegegeld nicht automatisch mehr Unterstützung bedeutetDie Bundesregierung will bisher getrennte Leistungen in neuen Budgets zusammenführen. Deshalb muss aus den höheren Beträgen künftig teilweise bezahlt werden, wofür bislang zusätzliche Ansprüche bestehen.
Das betrifft auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel: Der eigenständige Anspruch von bis zu 42 Euro monatlich soll entfallen und in die neue Budgetstruktur eingehen. Wer diese Leistung bisher nutzt, kann das höhere Pflegegeld deshalb nicht vollständig als zusätzlich verfügbares Geld betrachten.
Die entscheidende Rechnung lautet für Betroffene somit: Welche benötigten Leistungen übernimmt die Pflegekasse insgesamt? Eine höhere Zahl beim Pflegegeld beantwortet diese Frage noch nicht.
Pflegegrad 1: Bis zu 1.572 Euro Alltagshilfe im Jahr stehen auf dem SpielBesonders hart würde die Reform Menschen mit Pflegegrad 1 treffen, die zu Hause Unterstützung benötigen. Ihr bisheriger Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat soll wegfallen, während das neue Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen ist.
Damit könnten jährlich bis zu 1.572 Euro für erstattungsfähige Unterstützung verloren gehen. Das ist kein wegfallendes Pflegegeld, denn bei Pflegegrad 1 besteht schon heute kein regulärer Pflegegeldanspruch.
Der Entlastungsbetrag finanziert beispielsweise anerkannte Hilfe im Haushalt oder Betreuung. Welche Ansprüche bislang bestehen, erläutert der Beitrag Pflegegrad 1: Alle Leistungen 2026 – diese Hilfen zahlt die Pflegekasse.
Bestandsschutz schützt den Pflegegrad, aber nicht jeden ZuschussAb Januar 2027 sollen strengere Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 gelten. Das würde vor allem Menschen treffen, die erstmals einen Pflegegrad beantragen und die verschärften Voraussetzungen erfüllen müssten.
Bereits anerkannte Pflegegrade sollen nicht allein wegen der geänderten Bewertungsregeln herabgesetzt werden. Eine Herabstufung wegen tatsächlich verbesserter Selbstständigkeit bleibt nach dem Entwurf allerdings möglich.
Dieser Schutz der Einstufung ist keine Garantie für unveränderte Leistungen. Wer Pflegegrad 1 behält, könnte trotzdem den bisherigen Entlastungsbetrag für die häusliche Versorgung verlieren.
Bei bereits bestehendem oder gestiegenem Hilfebedarf lohnt deshalb eine rechtzeitige Beratung zum Antrag. Weitere Hintergründe bietet der Beitrag Pflegegrad vor der Reform überprüfen lassen, der die zuvor veröffentlichten Entwurfspläne erläutert.
175 Euro Sozialraumbudget: Höherer Betrag mit engerem VerwendungszweckFür Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 soll an die Stelle des Entlastungsbetrags ein Sozialraumbudget treten. Vorgesehen sind bis zu 175 Euro monatlich ab dem 25. Geburtstag und bis zu 300 Euro für jüngere Pflegebedürftige.
Das Geld soll anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren und bleibt zweckgebunden. Es handelt sich also nicht um eine zusätzliche frei verfügbare Überweisung auf das Konto.
Zudem soll der Verwendungsbereich gegenüber dem bisherigen Entlastungsbetrag eingeschränkt werden. Ein höheres Budget hilft einem Haushalt nur dann, wenn die tatsächlich benötigte Unterstützung daraus bezahlt werden darf und vor Ort verfügbar ist.
Wie der noch geltende Anspruch genutzt werden kann, zeigt unser Beitrag zum Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro jährlich. Die dort erläuterten bisherigen Regeln dürfen nicht mit den geplanten Bedingungen des Sozialraumbudgets gleichgesetzt werden.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Der bisherige Jahrestopf soll verschwindenFür Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen derzeit zusammen bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Regierungsentwurf will diesen gemeinsamen Jahresbetrag durch eine andere Verteilung der Mittel ersetzen.
Für Akut- und Überbrückungssituationen ist ein Budget von jährlich bis zu 2.285 Euro vorgesehen. Weitere Mittel sollen in die höheren Geld- und Sachleistungsbudgets fließen.
Die Differenz von 1.254 Euro ist deshalb nicht automatisch der jährliche Gesamtverlust jedes Pflegehaushalts. Allerdings würde der bisherige gesonderte Finanzierungsrahmen entfallen, auf den sich Familien bei der Organisation einer Vertretung bisher stützen können.
Gerade wer regelmäßig Ersatzpflege benötigt, sollte deshalb die gesamte Versorgung durchrechnen. Eine monatliche Erhöhung kann wenig helfen, wenn später für eine längere Entlastungsphase das passende Budget fehlt.
Rentenbeiträge für Angehörige bleiben – beim Teilrentenmodell droht das AusDie ursprünglich vorgesehene allgemeine Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige wurde aus dem Entwurf gestrichen. Die Pflegeversicherung soll diese Beiträge bei erfüllten Voraussetzungen weiterhin in voller Höhe übernehmen.
Anders sieht es für Pflegepersonen aus, die bereits eine Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze erreicht haben. Der Entwurf soll verhindern, dass sie durch den Wechsel in eine Teilrente weiterhin Rentenbeiträge aus ihrer Pflegetätigkeit erhalten.
Die Entwarnung bei den Rentenbeiträgen gilt daher nicht uneingeschränkt für alle Pflegenden. Betroffen wären bei dieser Änderung künftige Beitragszahlungen, nicht die Streichung bereits erworbener Rentenansprüche.
Pflegeheim: Kein Eigenanteilsdeckel und keine allgemeine Erhöhung 2028Der geforderte Deckel von 1.500 Euro für den pflegebedingten Eigenanteil ist im Regierungsentwurf nicht enthalten. Pflegeheimbewohner können daraus also keine entsprechende Begrenzung ihrer Belastung ableiten.
Auch die bislang für 2028 vorgesehene allgemeine Anpassung der Pflegeleistungen soll ausfallen. Ab 2029 ist stattdessen eine jährliche Erhöhung vorgesehen, die sich an der durchschnittlichen Preisentwicklung ohne Energie und Nahrungsmittel orientiert.
Das schafft keine Garantie, dass die Kassenleistungen mit den tatsächlichen Heimkosten Schritt halten. Steigen die Kosten stärker als die Zuschüsse, kann der selbst zu tragende Betrag weiter wachsen.
Auch Versicherte sollen mehr zur Finanzierung beitragenDer allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben, der Zuschlag für kinderlose Mitglieder aber zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Für Versicherte, die diesen Zuschlag zahlen müssen, ergäbe sich damit grundsätzlich ein Gesamtbeitrag von 4,5 Prozent.
Die Aussage, der allgemeine Beitragssatz bleibe stabil, bedeutet also keine unveränderte Belastung für alle. Für Kinderlose wäre die Reform zugleich mit höheren Beiträgen verbunden.
Eine zweite Reform ist bereits angekündigtDie Bundesregierung plant, am 7. Oktober 2026 eine Pflegestrukturkommission einzusetzen. Sie soll bis Ende Januar 2027 Vorschläge erarbeiten, auf deren Grundlage weitere Reformen zum 1. Juli 2027 angestrebt werden.
Auch dieser Zeitplan ist noch keine Garantie für bestimmte Leistungen oder Entlastungen. Für Pflegebedürftige zählt am Ende, welche Unterstützung tatsächlich verfügbar bleibt und welche Kosten die Familie selbst übernehmen muss.
Sechs Fragen und Antworten zur geplanten Pflegereform Ist das Pflegeneuordnungsgesetz bereits gültig?Nein, das Kabinett hat am 30. September 2026 einen Regierungsentwurf beschlossen. Die parlamentarischen Beratungen und die weiteren Schritte bis zum Inkrafttreten stehen noch aus.
Wie viel Pflegegeld ist ab 2027 vorgesehen?Geplant sind monatlich 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5. Diese Beträge sind noch keine geltenden Zahlungsansprüche.
Bleibt ein bereits anerkannter Pflegegrad erhalten?Der Entwurf schützt bestehende Einstufungen vor einer Herabsetzung allein durch die neuen Bewertungsregeln. Daraus folgt jedoch kein pauschaler Schutz sämtlicher bisheriger Leistungen.
Was soll sich bei Pflegegrad 1 ändern?Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für die häusliche Versorgung soll entfallen. Das geplante Sozialraumbudget soll erst Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 offenstehen.
Gibt es die 2.285 Euro zusätzlich zu den bisherigen 3.539 Euro?Nein, das vorgesehene Überbrückungsbudget ist Teil einer Neuverteilung der bisherigen Leistungen. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll in seiner heutigen Form entfallen.
Werden die Rentenbeiträge für alle pflegenden Angehörigen gekürzt?Die ursprünglich geplante allgemeine Absenkung wurde gestrichen. Für Pflegepersonen mit Altersrentenbezug nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll allerdings die Möglichkeit entfallen, über eine Teilrente weitere Pflegebeiträge zur Rente zu erhalten.
QuellenStand: 1. Oktober 2026. Grundlage sind die Mitteilung der Bundesregierung zum Kabinettsbeschluss, die Veröffentlichung des Bundesgesundheitsministeriums, der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes und die aktuell geltenden Pflegegeldbeträge.
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Sozialhilfe: Wohnen unter Verwandten – Gericht lässt Höhe für Mietkosten offen
LSG NRW: Zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Eilverfahren bei einer Wohngemeinschaft zwischen Mutter und Sohn, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Der Sohn bezieht keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII.
Kernaussage des Beschlusses: Ob § 42a Abs. 4 SGB XII in dieser Konstellation anzuwenden ist, muss abschließend im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Der Eilantrag bleibt mangels besonderer Eilbedürftigkeit ohne Erfolg, weil der Sohn die ungedeckten Unterkunftskosten nach Einschätzung des Gerichts vorübergehend übernehmen kann. Ein Anspruch auf höhere Unterkunftskosten ist damit nicht abschließend verneint. (LSG NRW, Beschluss vom 07.09.2026 – L 9 SO 226/26 B ER)
Die Antragstellerin ist leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und hat somit gemäß § 42 Nr. 4 SGB XII Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Deren Höhe richtet sich gemäß § 42a Abs. 1 SGB XII nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels, soweit die nachfolgenden Absätze keine abweichenden Regelungen enthalten.
Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII bleibt im Hauptsacheverfahren zu klärenMit der Einführung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass beispielsweise in einer Wohngemeinschaft aus drei Personen für jede Person die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines Einpersonenhaushalts als Bedarf berücksichtigt werden. So soll vermieden werden, dass durch das Zusammenziehen mehrerer Personen im Leistungsbezug ein unangemessen hoher Gesamtbedarf an Unterkunftskosten anerkannt wird (BT-Drs. 18/9984, S. 94).
Der Sohn der Antragstellerin bezieht nach deren Auskunft jedoch keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII. Ob § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII auch in dieser Konstellation Anwendung findet, ist abschließend im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
Unterschiedliche Regelungen werfen Fragen der Gleichbehandlung aufGleiches gilt für die rechtliche Bewertung des Umstands, dass § 42a Abs. 4 SGB XII aufgrund seiner systematischen Stellung nur für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel gilt. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und bei der Grundsicherung nach dem SGB II gibt es keine entsprechende Vorschrift. Dort gilt bei solchen Wohngemeinschaften weiterhin die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt.
Ob diese unterschiedlichen Regelungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu beantworten.
Möglicher Bestandsschutz nach § 133b SGB XIISchließlich stellt sich die Frage, ob die Bestandsschutzregelung in § 133b Satz 1 Nr. 2 SGB XII der Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift findet § 42a Abs. 3 und 4 SGB XII keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 01.07.2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII anerkannt worden sind, die ihrer Höhe nach die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des zuständigen Trägers nicht übersteigen. Dieser Bestandsschutz gilt, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt. (§ 133b SGB XII)
Hier bleibt zu klären, ob auch eine etwaige Anerkennung von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II im maßgeblichen Zeitraum vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst wäre.
Fehlende Eilbedürftigkeit wegen vorläufiger Kostenübernahme durch den SohnAngesichts dieser offenen Fragen ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese fällt auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragstellerin nicht zu ihren Gunsten aus. Nach Auffassung des Senats fehlt eine besondere Eilbedürftigkeit, weil der Sohn vorläufig in der Lage ist, die ungedeckten Unterkunftskosten für die gemeinsam bewohnte Wohnung zu übernehmen. Trotz entsprechender Aufforderung durch den Senat wurde nichts Abweichendes glaubhaft gemacht.
Zwar ist die Bewilligung von Unterkunftskosten nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eilbedürftig, weil diese ebenso wie der Regelsatz zum Existenzminimum gehören. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Verlust der Unterkunft nicht zu befürchten ist. Dies kann etwa bei einem Mietverhältnis unter Verwandten oder einer sonstigen Nähebeziehung zwischen Vermieter und Anspruchsteller der Fall sein (Beschluss des Senats vom 27.01.2023 – L 9 SO 350/22 B ER).
Entscheidend ist hier somit die vom Senat angenommene Möglichkeit einer vorläufigen Bedarfsdeckung durch den Sohn. Allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis lässt sich eine fehlende Eilbedürftigkeit nicht ableiten.
Ob der Sohn gegenüber der Antragstellerin zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, ist nach Auffassung des Senats für die Frage, ob sie vorübergehend auf eine Bedarfsdeckung durch ihn verwiesen werden kann, verfassungsrechtlich ohne Belang. Hierzu verweist das Gericht auf den Beschluss des BVerfG vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11.
FazitDer Eilantrag bleibt wegen fehlender besonderer Eilbedürftigkeit erfolglos. Der Antragstellerin ist nach Auffassung des Gerichts zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil ihr Sohn die fehlenden Unterkunftskosten vorübergehend decken kann.
Ob ihr höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen, bleibt dagegen offen. Insbesondere die Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII, die Fragen der Gleichbehandlung und ein möglicher Bestandsschutz sind abschließend im Hauptsacheverfahren zu klären.
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Grundsicherung 2027: Diese Kürzungen beim Regelsatz und für Kinder drohen
Weniger Unterstützung muss nicht bedeuten, dass das Jobcenter den bisherigen Regelsatz sichtbar herabsetzt. Auch eine gebremste Anpassung oder ein gestrichener Zuschlag kann Haushalten das bisschen Geld nehmen, die schon heute kaum Spielraum haben.
Für Beziehende der Grundsicherung nach dem SGB II sind für 2027 vor allem die geplante Änderung der Regelsatzberechnung und die Überprüfung des Kinder-Sofortzuschlags relevant. Eine pauschale Absenkung des Regelsatzes für sämtliche Leistungsberechtigten ist nach dem Stand vom 30. September 2026 jedoch nicht beschlossen.
Der Regelsatz soll künftig langsamer auf Preissteigerungen reagierenMit dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 möchte die Bundesregierung die zusätzliche Fortschreibung der Regelbedarfe abschaffen. Dieser zweite Berechnungsschritt berücksichtigt bislang die jüngere Preisentwicklung gesondert.
Übrig bleiben soll eine Anpassung anhand eines Mischindexes aus 70 Prozent regelbedarfsrelevanter Preisentwicklung und 30 Prozent Nettolohnentwicklung. Der Entwurf erwartet dadurch im SGB II jährlich rund 78 Millionen Euro weniger Ausgaben gegenüber dem bisherigen Verfahren, einschließlich der Auswirkungen auf weitere Leistungen.
Damit geht es um eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Berechnung, nicht automatisch um einen niedrigeren Zahlbetrag als 2026. Gerade bei erneut stark steigenden Preisen wäre eine langsamere Anpassung für Menschen mit knappem Budget dennoch schmerzhaft.
563 Euro sind der bisherige Betrag, keine gesicherte Prognose für 2027Alleinstehende erhalten 2026 weiterhin 563 Euro Regelbedarf monatlich. Wie hoch der Betrag 2027 ausfallen wird, lässt sich aus dem Gesetzentwurf zur Berechnungsformel allein noch nicht ablesen.
Auch eine einfache Rechnung nach dem Muster „563 Euro plus zwei Prozent“ bildet das vorgesehene Verfahren nicht zuverlässig ab. Warum die Ausgangswerte entscheidend sind, erläutert unser Beitrag zur möglichen Regelsatzerhöhung um elf Euro ab 2027.
Eine weitere Nullrunde ist deshalb ebenso wenig gesichert wie ein bestimmter Erhöhungsbetrag. Bleibt die Auszahlung hinter steigenden notwendigen Ausgaben zurück, verlieren Betroffene allerdings Kaufkraft, selbst wenn auf dem Bescheid derselbe Eurobetrag steht.
Auch Mehrbedarfe und Schulbedarf können betroffen seinDie geplante Umstellung kann sich auch auf Mehrbedarfe auswirken, deren Höhe prozentual an den Regelbedarf gebunden ist, sowie auf die Fortschreibung des persönlichen Schulbedarfs. Es handelt sich dabei um Folgewirkungen der neuen Berechnung, nicht um die angekündigte vollständige Abschaffung dieser Leistungen.
Beim Kinder-Sofortzuschlag stehen 300 Euro im Jahr auf dem SpielAnspruchsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten im SGB II derzeit einen Sofortzuschlag von 25 Euro monatlich. Die Bundesregierung kündigt an, diesen Zuschlag im Kontext der neuen Regelbedarfsermittlung zu überprüfen und anzupassen.
Ob daraus eine ersatzlose Streichung, eine andere Berechnung oder eine Fortführung entsteht, ist für das SGB II bislang offen. Erst bei einer ersatzlosen Streichung ohne anderweitigen Ausgleich würden tatsächlich 300 Euro pro berechtigter Person und Jahr fehlen.
Beim Kinderzuschlag für Familien mit geringem Einkommen ist die Streichung des gleich hohen Aufschlags hingegen bereits konkret im Haushaltsbegleitgesetz vorgesehen. Warum daraus noch keine automatische Kürzung für Jobcenter-Familien folgt, erklärt unser Beitrag zum geplanten Wegfall des Aufschlags beim Kinderzuschlag.
Welche Änderungen geplant sind und welche bereits gelten Bereich Mögliche finanzielle Folge Stand am 30. September 2026 Regelsatzanpassung Geringere Erhöhungen gegenüber der bisherigen Berechnung möglich Gesetzentwurf für 2027, noch nicht abschließend beschlossen Mehrbedarfe und Schulbedarf Gedämpfte Anpassung als Folge der geänderten Fortschreibung Mit der geplanten Umstellung verbunden Kinder-Sofortzuschlag im SGB II Bei ersatzlosem Wegfall 25 Euro monatlich weniger je berechtigter Person Überprüfung angekündigt, konkrete Streichung noch offen Sanktionen Höhere Kürzungen bei bestimmten Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen Bereits Bestandteil der Reform 2026 Unterkunftskosten Begrenzung besonders hoher Kosten bereits in der Karenzzeit Bereits geltendes Recht, Ausnahmen sind zu prüfen Vermögen Ersparnisse müssen gegebenenfalls früher für den Lebensunterhalt eingesetzt werden Neue Regeln aus der Reform 2026, Übergangsrecht beachten Strengere Sanktionen treffen Betroffene schon vor 2027Die verschärften Sanktionsregeln gehören bereits zur Grundsicherungsreform 2026. Bei bestimmten Pflichtverletzungen ohne wichtigen Grund kann der Regelbedarf unmittelbar um 30 Prozent für grundsätzlich drei Monate gemindert werden; gesetzliche Ausnahmen und eine vorzeitige Aufhebung bleiben zu prüfen.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht das monatlich 168,90 Euro. Für Lebensmittel, Haushaltsstrom und andere laufende Ausgaben blieben rechnerisch 394,10 Euro Regelbedarf übrig.
Ab dem zweiten Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund ist eine Minderung um 30 Prozent für einen Monat vorgesehen. Drei aufeinanderfolgende versäumte Termine können darüber hinaus ein gestuftes Verfahren wegen vermuteter Nichterreichbarkeit auslösen, an dessen Ende der persönliche Leistungsanspruch vollständig entfallen kann.
Ein versäumter Termin führt deshalb nicht automatisch zum vollständigen Zahlungsstopp. Das Jobcenter muss die gesetzlichen Voraussetzungen, wichtige Gründe und Härtefälle prüfen; für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestehen eigene Schutzregeln.
Bei der Miete kann trotz unverändertem Regelsatz Geld fehlenAuch die Begrenzung besonders hoher Unterkunftskosten ist keine erst für 2027 angekündigte Neuerung. Nach § 22 SGB II werden Unterkunftskosten grundsätzlich nicht anerkannt, soweit sie das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze übersteigen.
Das betrifft bereits die einjährige Karenzzeit, wobei höhere Kosten unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden können, insbesondere bei unabweisbaren Aufwendungen oder Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Heizkosten werden gesondert geprüft und sind nicht pauschal durch diese Karenzzeit geschützt.
Eine Finanzierungslücke bei der Miete kann dazu führen, dass Betroffene Geld aus dem Regelbedarf für das Wohnen verwenden müssen. Warum Jobcenter die Grenze dennoch nicht schematisch anwenden dürfen, zeigt unser Beitrag zur 150-Prozent-Grenze und den Entscheidungen der Sozialgerichte.
Weniger Vermögensschutz kann den Leistungsanspruch verzögernMit der Reform 2026 wurde auch die bisherige Vermögenskarenzzeit abgeschafft und ein altersabhängiger Freibetrag eingeführt. Die allgemeinen Freibeträge reichen nach § 12 SGB II von 5.000 bis 20.000 Euro pro Person; daneben bestehen Schutzvorschriften für bestimmte Vermögensarten.
Wer anrechenbare Ersparnisse oberhalb der einschlägigen Grenzen hat, muss diese gegebenenfalls zunächst für den Lebensunterhalt einsetzen. Das ist keine monatliche Regelsatzkürzung, kann aber bedeuten, dass Unterstützung später einsetzt oder bei einer erneuten Prüfung nicht weiterbewilligt wird.
Eine Rückkehr der Zwangsverrentung ist kein gesicherter KürzungsplanNach dem bisherigen Wortlaut von § 12a SGB II endet die allgemeine Aussetzung der Verpflichtung zur vorzeitigen Altersrente am 31. Dezember 2026. Ohne Anschlussänderung könnten Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen wieder verlangen, dass ältere Leistungsberechtigte eine vorgezogene Rente beantragen.
Dem steht jedoch die Empfehlung der Alterssicherungskommission gegenüber, diese Verpflichtung dauerhaft abzuschaffen, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert. Eine sichere Rückkehr der Zwangsverrentung zum Jahreswechsel zu behaupten, würde diese politische Entwicklung ausblenden.
Ein Gesetzentwurf erlaubt dem Jobcenter noch keine KürzungDie öffentliche Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 ist für den 12. Oktober 2026 angesetzt. Solange eine Änderung nicht wirksam geworden ist, darf das Jobcenter daraus keine vorgezogene Leistungskürzung ableiten.
Für Betroffene zählt deshalb, welche Vorschrift im konkreten Bescheid angewendet wird und seit wann sie gilt. Gegen einen belastenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; bei einer sofortigen existenziellen Lücke kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein.
Beispiel aus der Praxis: Was 25 Euro je Kind bedeuten würdenEine alleinerziehende Mutter lebt mit zwei anspruchsberechtigten Kindern von Grundsicherung und erhält für beide zusammen 50 Euro Sofortzuschlag monatlich. Würde dieser Zuschlag künftig ersatzlos gestrichen, fehlten dem Haushalt bei unveränderten übrigen Leistungen 600 Euro im Jahr.
Das ist ein Rechenbeispiel für eine mögliche Änderung, keine bereits feststehende Kürzung. Nach geltendem Recht darf das Jobcenter diese 50 Euro nicht allein deshalb streichen, weil die Bundesregierung den Zuschlag überprüfen will.
Sechs Fragen und Antworten zu möglichen Kürzungen ab 2027 Ist für 2027 bereits ein niedrigerer Regelsatz beschlossen?Nein, eine pauschale Absenkung für alle SGB-II-Beziehenden ist nach dem hier geprüften Stand nicht beschlossen. Die geplante Änderung der Berechnung legt allein noch keinen endgültigen Eurobetrag für 2027 fest.
Kann eine Erhöhung trotzdem eine Verschlechterung bedeuten?Ja, wenn sie geringer ausfällt als nach dem bisherigen Verfahren. Steigen notwendige Ausgaben zugleich stärker als die Leistung, sinkt außerdem die Kaufkraft.
Entfallen die 25 Euro Kinder-Sofortzuschlag sicher?Für das SGB II ist das bisher offen. Die konkret vorgesehene Streichung beim Kinderzuschlag betrifft eine andere gesetzliche Regelung und beendet den SGB-II-Anspruch nicht automatisch.
Beginnen die strengeren Sanktionen erst 2027?Nein, sie gehören bereits zur Reform 2026. Eine Kürzung setzt weiterhin voraus, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind und keine einschlägigen Ausnahmen entgegenstehen.
Kann das Jobcenter jede Miete oberhalb der Grenze sofort kürzen?Nein, eine starre Betrachtung allein anhand des Mietbetrags reicht nicht aus. Ausnahmen, die persönliche Wohnsituation und die rechtlichen Voraussetzungen für die Änderung einer laufenden Bewilligung müssen berücksichtigt werden.
Müssen ältere Grundsicherungsbeziehende ab 2027 sicher vorzeitig in Rente?Nein, das lässt sich derzeit nicht pauschal behaupten. Die befristete Aussetzung läuft zwar nach bisherigem Recht aus, zugleich wird ihre dauerhafte Ablösung durch die Abschaffung der Verpflichtung angestrebt.
Der Beitrag Grundsicherung 2027: Diese Kürzungen beim Regelsatz und für Kinder drohen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld 2027: Kann nicht für Miete verwendet werden – Anrechnung soll gestrichen werden
Wer wenig verdient und über den Arbeitgeber für das Alter vorsorgt, kann dadurch bislang weniger Wohngeld erhalten. Bestimmte steuerfreie Beiträge zur Betriebsrente zählen als Einkommen, obwohl Beschäftigte das Geld nicht für ihre laufende Miete verwenden können. Die Bundesregierung will diese Anrechnung ab 2027 streichen. Davon könnten Beschäftigte mit niedrigen Einkommen und betrieblicher Altersversorgung profitieren.
Stand: 1. Oktober 2026. Die Änderung ist noch nicht beschlossen; der Bundestag hat die erste Beratung des Reformvorhabens für den 8. Oktober 2026 angekündigt.
Warum steuerfreie Beiträge bisher das Wohngeld mindern könnenBeim Wohngeld zählt nicht allein der Nettolohn auf dem Konto. Das Gesetz bezieht auch bestimmte steuerfreie Einnahmen in die Berechnung ein. Dazu gehören nach § 14 Absatz 2 Nummer 14 Wohngeldgesetz bestimmte Arbeitgeberzahlungen zur betrieblichen Altersversorgung.
Erfasst werden steuerfreie Zuwendungen an eine Pensionskasse nach § 3 Nummer 56 Einkommensteuergesetz. Hinzu kommen die nach § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz steuerfreien Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten Betriebsrente. Diese Beträge können das angerechnete Einkommen erhöhen und dadurch den Wohnkostenzuschuss verringern.
Die Bundesregierung will die doppelte Berücksichtigung beendenDer Regierungsentwurf sieht vor, diesen Einkommensbestandteil zu streichen. Die bisher erfassten steuerfreien Beiträge sollen damit während des Aufbaus der Altersversorgung nicht mehr zum Einkommen zählen. Als Beginn sieht der Entwurf den 1. Januar 2027 vor. Das regeln Artikel 1 Nummer 9 und Artikel 3 des Entwurfs.
Zur Begründung verweist die Bundesregierung auf eine doppelte Berücksichtigung: Zunächst werden die Beiträge erfasst, später können auch die ausgezahlten Betriebsrenten in die Wohngeldberechnung einfließen. Die Streichung soll diese Belastung in der Ansparphase beseitigen und den Verwaltungsaufwand senken. Eine allgemeine Freistellung späterer Betriebsrenten ist damit nicht verbunden. Die Erläuterung steht in der Gesetzesbegründung auf PDF-Seite 93.
Auch Beiträge aus Entgeltumwandlung können betroffen seinDie geplante Änderung betrifft nicht ausschließlich Geld, das ein Betrieb zusätzlich zum Lohn bereitstellt. Auch Beiträge aus einer Entgeltumwandlung können steuerrechtlich als Arbeitgeberbeiträge gelten. Bei dieser Form der Vorsorge fließt ein vereinbarter Teil des Arbeitsentgelts in die betriebliche Altersversorgung.
Nach den Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums, Randnummer 26, umfasst § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz unter den dort beschriebenen Voraussetzungen auch solche Beiträge. Entscheidend ist insbesondere, dass der Arbeitgeber die Zahlung gegenüber der Versorgungseinrichtung schuldet. Eigene Beiträge, die Beschäftigte aufgrund eines eigenen Vertrags selbst schulden, sind davon zu unterscheiden. Allein die Weiterleitung durch die Lohnbuchhaltung genügt nicht.
Welche Zahlungen die Änderung erfassen soll Art der Zahlung Einordnung der geplanten Änderung Steuerfreie Arbeitgeberzuwendungen an eine Pensionskasse nach § 3 Nummer 56 Einkommensteuergesetz Die bisherige Hinzurechnung zum Wohngeldeinkommen soll entfallen. Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung Auch diese Beiträge sollen nicht mehr zusätzlich als Einkommen zählen. Beiträge aus Entgeltumwandlung Sie können erfasst sein, wenn sie unter die genannte steuerliche Regelung für Arbeitgeberbeiträge fallen. Bereits ausgezahlte Betriebsrente Ihre Behandlung wird durch die Streichung der Beitragsanrechnung nicht geändert. Wie sich ein niedrigeres Einkommen auf das Wohngeld auswirktDie Höhe des Wohngeldes hängt von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, der anerkannten Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen ab. Diese Berechnungsgrößen nennt § 4 WoGG. Wird ein Betrag künftig nicht mehr angerechnet, steigt das Wohngeld deshalb nicht automatisch um dieselbe Summe.
Zudem werden bei der Einkommensermittlung unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Abzüge vorgenommen. Nach § 16 WoGG sind jeweils zehn Prozent für Einkommensteuern, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abzuziehen. Treffen alle drei Voraussetzungen zu, beträgt der Abzug insgesamt 30 Prozent. Wird ein Vorsorgebeitrag nicht mehr zum Einkommen gezählt, sinkt auch die Grundlage dieser Abzüge.
Welche weiteren Umstände den Anspruch beeinflussen, erläutert unser Beitrag über Faktoren, die das Wohngeld erhöhen können.
Warum das Wohngeld trotzdem sinken könnteDie Entlastung bei der Betriebsrente ist Teil eines Vorhabens, das zugleich Einsparungen vorsieht. Der Entwurf will unter anderem die dauerhafte Heizkostenkomponente halbieren, die Wohngeldformel ändern und die vorgesehene regelmäßige Anpassung des Wohngeldes aussetzen. Darauf weist auch die Darstellung des Reformvorhabens durch den Bundestag hin.
Diese Kürzungen können den Vorteil durch ein niedrigeres angerechnetes Einkommen verringern, aufheben oder übersteigen. Ein Haushalt könnte deshalb trotz der Entlastung bei den Vorsorgebeiträgen insgesamt weniger Wohngeld erhalten. Ob ein Haushalt 2027 insgesamt mehr Wohngeld erhält, lässt sich deshalb nur durch eine vollständige Berechnung nach den dann geltenden Vorschriften feststellen.
Laufende Bescheide und Angaben im AntragFür Wohngeld, das vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurde und dessen Bewilligungszeitraum über den Jahreswechsel hinausreicht, sieht der geplante § 42e WoGG eine Übergangsregelung vor. Der bisher bewilligte Betrag soll grundsätzlich bis zum Ende dieses Zeitraums weitergezahlt werden. Gesetzliche Gründe für eine Änderung bleiben bestehen. Eine automatische Neuberechnung sämtlicher laufender Bescheide zum Jahreswechsel ist damit nicht vorgesehen.
Für einen Erhöhungsantrag wegen eines tatsächlichen Einkommensrückgangs verlangt § 27 Absatz 1 WoGG während einer laufenden Bewilligung dagegen mehr als zehn Prozent weniger Gesamteinkommen und einen daraus folgenden höheren Anspruch. Diese Zehn-Prozent-Grenze beim Wohngeld ist keine allgemeine Voraussetzung für die geplante Freistellung der Beiträge.
Beschäftigte können anhand ihrer Gehaltsabrechnung und des Berechnungsbogens zum Wohngeldbescheid prüfen, welche Zahlungen bisher berücksichtigt werden. Bei unklaren Angaben kann die Lohnbuchhaltung bescheinigen, wie hoch die Vorsorgebeiträge sind und nach welcher steuerlichen Vorschrift sie behandelt werden. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung müssen entsprechende Angaben im Antrag weiterhin vollständig gemacht werden.
Kurzes Beispiel aus der PraxisDie fiktive Arbeitnehmerin Jana erhält zusätzlich zu ihrem Lohn monatlich einen steuerfreien Arbeitgeberbeitrag von 100 Euro für eine Direktversicherung. Dieser Betrag wird bisher beim Wohngeld berücksichtigt. Bei Jana sind außerdem die Voraussetzungen für den pauschalen Abzug von insgesamt 30 Prozent nach § 16 WoGG erfüllt.
Entfiele die Beitragsanrechnung wie geplant, läge ihr Einkommen vor diesen Abzügen monatlich um 100 Euro niedriger. Bei unverändertem Abzugssatz ergäben sich daraus 70 Euro weniger angerechnetes Einkommen. Das ist noch keine Aussage über ihren Wohngeldzuwachs. Dafür müsste die Behörde ihren gesamten Anspruch nach allen dann geltenden Berechnungsregeln ermitteln.
Fragen und Antworten Ab wann sollen die Beiträge nicht mehr angerechnet werden?Der Regierungsentwurf sieht den 1. Januar 2027 vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; bei bestehenden Bescheiden sind außerdem die Übergangsregeln zu beachten.
Betrifft die Änderung auch Entgeltumwandlung?Ja, sofern die daraus finanzierten Beiträge steuerrechtlich unter die erfassten Arbeitgeberbeiträge fallen. Entscheidend sind die Vertragsgestaltung und die steuerliche Einordnung.
Wird dadurch auch meine ausgezahlte Betriebsrente anrechnungsfrei?Nein. Die Streichung betrifft Beiträge zum Aufbau der Versorgung. Für spätere Rentenzahlungen gelten weiterhin die einschlägigen Einkommensvorschriften.
Bekomme ich den Arbeitgeberbeitrag künftig als zusätzliches Wohngeld?Nein. Die Änderung würde zunächst das angerechnete Einkommen senken. Wie sich das auf die Auszahlung auswirkt, hängt von der vollständigen Wohngeldberechnung ab.
Wird mein bestehender Wohngeldbescheid automatisch neu berechnet?Nein, eine allgemeine automatische Neuberechnung ist im Entwurf nicht vorgesehen. Vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Beträge sollen bei über den Jahreswechsel laufenden Bewilligungen grundsätzlich bis zu deren Ende erhalten bleiben. Gesetzliche Gründe für eine Änderung bleiben bestehen.
Der Beitrag Wohngeld 2027: Kann nicht für Miete verwendet werden – Anrechnung soll gestrichen werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung ab 2027: Diese Kürzungen und Mehrkosten sollen kommen
Weniger Unterstützung im Pflegealltag, höhere Zuzahlungen und ein finanzieller Absturz, wenn während einer langen Erkrankung der Arbeitsvertrag endet: Mehrere Reformen treffen auch Menschen mit Schwerbehinderung. Die Einschnitte stehen in unterschiedlichen Gesetzen und Entwürfen, können sich im selben Haushalt aber empfindlich summieren.
Allerdings wird nicht jeder Anspruch ab einem Grad der Behinderung von 50 gekürzt. Entscheidend ist, ob jemand beispielsweise Krankengeld erhält, pflegebedürftig ist oder einen späteren Rentenbeginn plant.
Was bereits beschlossen ist – und was bisher nur geplant istBei der gesetzlichen Krankenversicherung sind höhere Zuzahlungen, geringere Zahnersatz-Zuschüsse und Änderungen beim Krankengeld für 2027 bereits gesetzlich beschlossen. Die Pflegereform hat dagegen am 30. September 2026 das Bundeskabinett passiert, muss aber noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Auch die diskutierte Verschiebung der Schwerbehindertenrente ist bisher kein geltendes Recht. Wer sämtliche Vorhaben als bereits feststehende Kürzungen zum Jahreswechsel darstellt, vermischt unterschiedliche Verfahren und Zeitpläne.
Bereich Einschnitt oder Mehrbelastung Stand und Zeitpunkt Gesetzliche Zuzahlungen Bei Arzneimitteln steigt die Spanne von 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro. Beschlossen für 1. Januar 2027 Zahnersatz Der reguläre Festzuschuss sinkt von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgung. Beschlossen für 1. Januar 2027; Übergangsregel für vorher bewilligte Zuschüsse Krankengeld Endet die Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit, gelten grundsätzlich 60 beziehungsweise unter den gesetzlichen Kindervoraussetzungen 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Beschlossen für 1. Januar 2027 Pflegegrad 1 Der bisherige Entlastungsbetrag soll entfallen. Kabinettsentwurf; vorgesehen ab 2027 Zugang zu Pflegeleistungen Höhere Punkteschwellen für Pflegegrad 1 bis 3; Schutzregeln für bereits eingestufte Menschen Kabinettsentwurf; vorgesehen ab 2027 Pflegebeiträge Kinderloser Der Zuschlag soll von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Kabinettsentwurf; vorgesehen ab 1. Januar 2027 Schwerbehindertenrente Für jüngere Jahrgänge könnten sich die Altersgrenzen verschieben. Berichte über einen Arbeitsentwurf; keine pauschale Verschiebung aller Rentenbeginne 2027 Medikamente und Behandlungen: Die Rechnung wird höherAb Januar 2027 steigt bei zuzahlungspflichtigen Arzneimitteln die Untergrenze auf 7,50 Euro und die Obergrenze auf 15 Euro. Grundsätzlich bleibt es bei zehn Prozent des Abgabepreises, wobei die Zuzahlung die Kosten des Mittels nicht überschreiten darf.
Bei stationären Maßnahmen erhöht sich der Tagessatz von 10 auf 15 Euro, bei Heilmitteln der feste Betrag je Verordnung ebenfalls von 10 auf 15 Euro zusätzlich zu zehn Prozent der Kosten. Wer regelmäßig Medikamente und Therapien benötigt, wird diese Änderungen besonders häufig auf seinen Rechnungen sehen.
Der Schwerbehindertenausweis befreit nicht automatisch von ZuzahlungenDie jährliche Belastungsgrenze bleibt grundsätzlich bei zwei Prozent der zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen beträgt sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Prozent.
Wer seine persönliche Grenze ohnehin erreicht, muss durch höhere Einzelzuzahlungen deshalb nicht automatisch mehr im gesamten Jahr tragen, erreicht die Grenze aber möglicherweise früher. Die Befreiung muss bei der Krankenkasse beantragt werden; Rechnungen und Nachweise sollten deshalb gesammelt werden.
Ein GdB von 50 oder 60 ersetzt die Prüfung der Chroniker-Voraussetzungen nicht. Warum der Ausweis allein nicht genügt, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag GdB 60: Schwerbehindertenausweis reicht bei der Krankenkasse nicht.
Weniger Zuschuss zum ZahnersatzBeim Zahnersatz sinkt der Festzuschuss für die Regelversorgung von 60 auf 50 Prozent. Mit entsprechend lückenlosem Bonusnachweis werden nach fünf Jahren 60 statt 70 Prozent und nach zehn Jahren 65 statt 75 Prozent übernommen.
Die Prozentsätze beziehen sich auf die Regelversorgung, nicht auf jede beliebige Zahnarztrechnung. Für einkommensarme Versicherte bleibt die Härtefallregelung zur vollständigen Übernahme der Regelversorgung bestehen; für vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse gilt die gesetzliche Übergangsregel.
Krankengeld: Das Beschäftigungsende kann zur finanziellen Zäsur werdenBesonders hart trifft die neue Berechnung Menschen, deren Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit endet. Ab dem Folgetag beträgt das Krankengeld nach der ab 2027 geltenden Regel grundsätzlich 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit Kind 67 Prozent.
Das kann beispielsweise nach dem Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags relevant werden. Eine anerkannte Schwerbehinderung verhindert diese Berechnung nicht.
Bei fortbestehender Beschäftigung bleibt die reguläre Berechnung mit 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des berechneten Nettoentgelts. Die Einzelheiten beschreibt Gegen-Hartz unter Krankgeschrieben ohne Job: Ab 2027 sinkt dann das Krankengeld.
Pflegegrad 1: Bis zu 1.572 Euro Alltagshilfe im Jahr stehen auf dem SpielWer neben der Schwerbehinderung Pflegegrad 1 hat, muss sich auf einen besonders konkreten Kürzungsplan einstellen. Der aktuelle Kabinettsentwurf sieht vor, den bisherigen Entlastungsbetrag zu streichen und das neue Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2 zu gewähren.
Der heutige Anspruch beträgt bei häuslicher Pflege bis zu 131 Euro monatlich, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Dabei handelt es sich um eine zweckgebundene Erstattung geeigneter Unterstützungsleistungen, nicht um frei verfügbares Pflegegeld.
Für Menschen, die damit regelmäßig Hilfe im Haushalt finanzieren, wäre der Verlust unmittelbar spürbar. Eine Beratung organisiert noch niemanden, der tatsächlich das Bad reinigt oder beim Einkaufen hilft.
Die Hintergründe erläutert der Beitrag Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag soll ab 1. Januar 2027 wegfallen. Neu ist der Kabinettsbeschluss vom 30. September; ein endgültig verabschiedetes Gesetz liegt damit noch nicht vor.
Höhere Hürden beim Pflegegrad können ebenfalls Leistungen kostenDie Pflegegrade 1 bis 3 sollen künftig erst bei höheren Punktwerten erreicht werden. Für Pflegegrad 2 sieht der Entwurf beispielsweise mindestens 30 statt bisher 27 Punkten vor.
Menschen, die bislang knapp über einer Zugangsschwelle liegen würden, könnten bei einer erstmaligen Einstufung dadurch weniger Unterstützung erhalten. Für bereits eingestufte Personen ist ein Bestandsschutz gegen eine Herabstufung allein durch die neuen Regeln vorgesehen.
Dieser Schutz des Pflegegrades bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche bisherigen Leistungen unverändert bleiben. GdB und Pflegegrad sind außerdem unterschiedliche Feststellungen: Ein hoher GdB garantiert keinen bestimmten Pflegegrad.
Kinderlose sollen höhere Pflegebeiträge zahlenNach dem Kabinettsentwurf soll der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung ab Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte steigen. Bei 2.000 Euro beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen wären das rechnerisch sechs Euro zusätzlich, sofern die Person dem Zuschlag unterliegt.
Das ist keine besondere Abgabe für schwerbehinderte Menschen, kann sie aber ebenso belasten. Ausnahmen vom Kinderlosenzuschlag müssen im Einzelfall berücksichtigt werden.
Schwerbehindertenrente: Späterer Zugang ist geplant, aber nicht für alle ab 2027Für ab 1964 Geborene gilt derzeit: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist mit 65 Jahren abschlagsfrei und frühestens mit 62 Jahren mit Abschlägen möglich. Erforderlich sind grundsätzlich ein GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn und die Wartezeit von 35 Jahren.
Nach der veröffentlichten Beschreibung eines frühen Arbeitsentwurfs sollen die Altersgrenzen künftig an die jeweilige Regelaltersgrenze gekoppelt werden. Der abschlagsfreie Zugang läge dann zwei Jahre davor, der früheste Zugang mit Abschlägen fünf Jahre davor.
Diese Kopplung soll dem beschriebenen Arbeitsstand zufolge grundsätzlich die Jahrgänge ab 1970 betreffen. Damit geht es um mögliche spätere Rentenzugänge in den 2030er-Jahren, nicht um eine bereits beschlossene Verschiebung aller Schwerbehindertenrenten zum Januar 2027.
Die konkreten Altersgrenzen und Übergangsregelungen stehen noch nicht verbindlich fest. Gegen-Hartz ordnet die Pläne im Beitrag Schwerbehinderung: Späterer Rentenstart – diese Jahrgänge sollen betroffen sein ein.
Eingliederungshilfe: Sparvorschläge sind noch kein KürzungsbescheidAuch über die Eingliederungshilfe wird unter erheblichem Kostendruck diskutiert. Das Bundesarbeitsministerium hat im Juni 2026 Empfehlungen aus dem Dialog mit Ländern und Kommunen veröffentlicht, die Leistungen, Verwaltungsverfahren und die Organisation der Hilfen betreffen.
Diese Empfehlungen allein belegen aber keine bereits geltende, bundesweite Kürzung sämtlicher Assistenzleistungen zum 1. Januar 2027. Wer Unterstützung benötigt, sollte sich deshalb nicht durch pauschale Sparankündigungen davon abhalten lassen, seinen tatsächlichen Bedarf geltend zu machen.
Für Betroffene ist entscheidend, ob eine Reform Hilfe verlässlich zugänglich macht oder lediglich Ausgaben auf Angehörige verlagert. Weniger Verwaltungsaufwand ist ein sinnvolles Ziel; weniger Unterstützung im Alltag wäre etwas anderes.
Welche Rechte nicht einfach zum Jahreswechsel verschwindenAus den genannten Reformen folgt keine allgemeine Abschaffung des Behinderten-Pauschbetrags, des gesetzlichen Zusatzurlaubs oder des besonderen Kündigungsschutzes. Diese Ansprüche bestehen weiterhin nach ihren jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
Bei einer Fünftagewoche sieht das Gesetz für schwerbehinderte Beschäftigte grundsätzlich fünf zusätzliche Urlaubstage vor. Der besondere Kündigungsschutz bedeutet grundsätzlich, dass eine Arbeitgeberkündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf; ein generelles Kündigungsverbot ist er nicht.
Sechs Fragen und Antworten zu Kürzungen bei Schwerbehinderung ab 2027 Werden ab 2027 alle Leistungen für schwerbehinderte Menschen gekürzt?Nein, eine solche pauschale Regelung gibt es nicht. Betroffenheit und Umfang hängen davon ab, welche Leistungen jemand erhält und welche Reform tatsächlich in Kraft tritt.
Ist die spätere Schwerbehindertenrente schon beschlossen?Nein, die beschriebenen Verschiebungen beruhen auf einem veröffentlichten Bericht über einen frühen Arbeitsentwurf. Für die aktuelle Rentenplanung gilt weiterhin das bestehende Recht.
Befreit mich mein Schwerbehindertenausweis von höheren Zuzahlungen?Nein, der Ausweis allein bewirkt keine Befreiung. Entscheidend sind die persönliche Belastungsgrenze und gegebenenfalls die nachgewiesenen Voraussetzungen der Chronikerregelung.
Bekommen alle schwerbehinderten Beschäftigten weniger Krankengeld?Nein, die beschriebene Absenkung knüpft an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses während einer Arbeitsunfähigkeit an. Ein GdB allein löst sie nicht aus.
Ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 bereits gestrichen?Nein, die Streichung steht im Kabinettsentwurf zur Pflegereform und ist noch kein geltendes Leistungsrecht. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung besteht der bisherige Anspruch unter seinen gesetzlichen Voraussetzungen fort.
Was sollten Betroffene jetzt konkret prüfen?Sinnvoll sind die Prüfung der Zuzahlungsbefreiung und eine Übersicht über tatsächlich genutzte Pflegeleistungen samt Kosten. Wer den Übergang aus dem Berufsleben plant, sollte seine individuelle Rentenauskunft und mögliche Einkommenslücken prüfen lassen.
Quellen: Gesetzesbeschluss zur GKV-Reform; Gesetzgebungsverfahren und Verkündung; BMG zur Zuzahlungsbefreiung; Kabinettsbeschluss zur Pflege vom 30. September 2026; aktueller Pflegegesetzentwurf; Deutsche Rentenversicherung zur Schwerbehindertenrente; Bericht über den Arbeitsentwurf zur Rentenreform; BMAS zur Eingliederungshilfe.
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Minijob und Rente: Das ändert sich für Rentner ab 2027
Ab Januar 2027 können Rentner in einem Minijob regelmäßig bis zu 633 Euro monatlich verdienen, zugleich steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Doch eine höhere Verdienstgrenze bedeutet weder automatisch mehr Geld auf dem Konto noch, dass der Nebenverdienst bei jeder Rentenart folgenlos bleibt.
Zusätzlich plant die Bundesregierung eine höhere Pauschsteuer für Minijobs. Wer seine Haushaltskasse mit einem Nebenjob aufbessert, sollte deshalb unterscheiden: Was steht bereits fest, was ist noch ein Gesetzesvorhaben und welche Regeln hängen von der persönlichen Situation ab?
633 Euro statt 603 Euro: Diese Erhöhung steht festDie monatliche Minijob-Grenze steigt zum 1. Januar 2027 von 603 auf 633 Euro brutto. Bei einer durchgehenden Beschäftigung über zwölf Monate entspricht das einem regelmäßigen Jahresverdienst von 7.596 Euro statt bisher 7.236 Euro.
Die Grenze ist gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt, der gleichzeitig von 13,90 auf 14,60 Euro steigt. Es handelt sich also nicht um einen besonderen Zuschlag für Rentner, sondern um eine Änderung für alle Beschäftigten mit einem Minijob mit Verdienstgrenze.
Regelung 2026 Ab Januar 2027 Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro brutto 14,60 Euro brutto Monatliche Minijob-Grenze 603 Euro brutto 633 Euro brutto Regelmäßiger Verdienst bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro brutto 7.596 Euro brutto Rechnerische Monatsarbeitszeit bei Mindestlohn und voller Ausschöpfung Rund 43,38 Stunden Rund 43,36 Stunden Einheitliche Pauschsteuer 2 Prozent Erhöhung auf 5 Prozent geplantDie Tabelle zeigt: Beim Mindestlohn bleibt der mögliche Arbeitsumfang nahezu unverändert. Ausführlicher erläutert Gegen-Hartz die neue Verdienstgrenze für Minijobs ab Januar 2027.
Mehr verdienen dürfen heißt nicht automatisch mehr bekommenWer bereits 16 Euro je Stunde erhält, bekommt allein wegen der höheren Minijob-Grenze keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Lohnerhöhung. Die neue Grenze eröffnet lediglich zusätzlichen Verdienstspielraum, der etwa durch vereinbarte Mehrarbeit genutzt werden kann.
Anders ist es bei Beschäftigten, deren Stundenlohn unter dem neuen Mindestlohn liegt: Für die ab Januar 2027 geleistete Arbeit müssen grundsätzlich mindestens 14,60 Euro pro Stunde gezahlt werden. Ein alter Arbeitsvertrag mit einem niedrigeren Betrag setzt diesen Anspruch nicht außer Kraft.
Die Altersrente wird wegen des Minijobs nicht gekürztBei gesetzlichen Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr, auch nicht bei einem vorgezogenen Rentenbeginn. Wer neben seiner Altersrente arbeitet, darf daher grundsätzlich auch mehr als 633 Euro monatlich verdienen, ohne dass deshalb die Altersrente sinkt.
Die 633 Euro entscheiden über die Einordnung als Minijob, nicht über den Anspruch auf die ungekürzte Altersrente. Wird die Grenze regelmäßig überschritten, können allerdings andere Sozialversicherungsbeiträge und steuerliche Folgen entstehen.
Höhere Pauschsteuer: Was für 2027 geplant istDas Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, der eine Erhöhung der einheitlichen Minijob-Pauschsteuer von zwei auf fünf Prozent vorsieht. Ein Kabinettsbeschluss über einen Gesetzentwurf ist jedoch noch kein endgültig verabschiedetes Gesetz.
Nach dem hier zugrunde gelegten Stand vom 29. September 2026 ist die höhere Pauschsteuer deshalb als geplante Änderung einzuordnen. Sie darf nicht mit der bereits feststehenden Erhöhung des Mindestlohns verwechselt werden.
Bei 633 Euro Monatsverdienst entsprechen zwei Prozent einer Steuer von 12,66 Euro, fünf Prozent wären 31,65 Euro. Der Unterschied beträgt bei gleichem Bruttolohn 18,99 Euro monatlich.
Üblicherweise übernimmt der Arbeitgeber die Pauschsteuer; bei entsprechender Bruttolohnvereinbarung kann sie jedoch auf Beschäftigte abgewälzt werden. Dann würde eine höhere Steuer die Auszahlung verringern, während bei Übernahme durch den Arbeitgeber dessen Kosten steigen.
Rentner sollten deshalb ihre Lohnabrechnung und die Vereinbarung zur Besteuerung prüfen. Weitere Hintergründe beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag zur geplanten Steueränderung beim Minijob neben der Rente.
633 Euro brutto sind nicht immer 633 Euro nettoVor Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze besteht im Minijob grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, auch wenn bereits eine vorgezogene Altersrente gezahlt wird. Eine Befreiung ist auf Antrag möglich.
Im gewerblichen Minijob beträgt der eigene Rentenversicherungsanteil nach geltendem Beitragssatz 3,6 Prozent. Bei 633 Euro sind das rechnerisch 22,79 Euro monatlich, sodass vor einem möglichen Steuerabzug 610,21 Euro bleiben.
Bei einem Minijob im Privathaushalt liegt der Eigenanteil für rentenversicherungspflichtige Beschäftigte dagegen grundsätzlich bei 13,6 Prozent. Wer beispielsweise als Haushaltshilfe arbeitet, sollte deshalb nicht mit den Abzügen eines gewerblichen Minijobs rechnen.
Bezieher einer Altersvollrente sind nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Sie können auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und durch eigene Beiträge zusätzliche Rentenansprüche erwerben.
Eine frühere Befreiung lässt sich inzwischen zurücknehmenSeit dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben lassen. Diese Möglichkeit besteht auch 2027 und kann beispielsweise für Rentner vor der Regelaltersgrenze interessant sein.
Der Antrag wird beim Arbeitgeber gestellt; grundsätzlich wirkt die Aufhebung ab dem Folgemonat. Davon zu unterscheiden ist der Verzicht auf die gesetzliche Versicherungsfreiheit bei einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Weihnachtsgeld und mehrere Jobs können die Grenze sprengenFür den Minijob zählt der voraussichtliche regelmäßige Verdienst einschließlich vorhersehbarer Sonderzahlungen. Wer monatlich bereits 633 Euro verdient und zusätzlich vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld erhält, kann deshalb die Minijob-Grenze überschreiten.
Auch mehrere Minijobs neben der Rente werden grundsätzlich zusammengerechnet. Zwei Beschäftigungen mit jeweils 400 Euro ergeben keinen doppelten Freibetrag, sondern zusammen 800 Euro regelmäßigen Monatsverdienst.
Ein unvorhersehbares Überschreiten kann ausnahmsweise zulässig sein, etwa bei einer kurzfristigen Krankheitsvertretung. Dafür gelten enge Grenzen: höchstens zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres und in diesen Monaten jeweils höchstens das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze, 2027 also 1.266 Euro.
Bei Erwerbsminderungsrenten reicht der Blick auf den Lohn nichtFür Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin eigene Hinzuverdienstgrenzen. Zusätzlich muss die ausgeübte Tätigkeit zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen.
Bei voller Erwerbsminderung liegt dieses grundsätzlich unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei es Besonderheiten wie die sogenannte Arbeitsmarktrente gibt. Eine Tätigkeit kann deshalb auch dann eine Überprüfung auslösen, wenn der Verdienst innerhalb der Minijob-Grenze bleibt.
Betroffene sollten der Rentenversicherung die geplante Tätigkeit mit Arbeitszeit und Aufgaben mitteilen. Die Aussage „Ein Minijob ist immer unschädlich“ greift bei einer Erwerbsminderungsrente zu kurz.
Witwenrente und Grundsicherung: Der Nebenverdienst kann angerechnet werdenBei einer Witwen- oder Witwerrente wird geprüft, ob das anrechenbare eigene Einkommen den persönlichen Freibetrag überschreitet. Eine eigene Altersrente und ein Minijob können zusammen zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen, obwohl der Minijob allein unter dem Freibetrag liegt.
Auch bei ergänzender Grundsicherung im Alter bleibt der Arbeitsverdienst nicht vollständig zusätzlich zur Leistung erhalten. Grundsätzlich gibt es einen Erwerbstätigenfreibetrag von 30 Prozent des bereinigten Erwerbseinkommens, begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.
Die höhere Minijob-Grenze schafft also keinen neuen Freibetrag von 633 Euro bei der Grundsicherung. Einkommensänderungen müssen dem zuständigen Leistungsträger mitgeteilt werden.
Die Aktivrente gilt nicht für den MinijobDie Aktivrente ermöglicht unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen einen steuerfreien Arbeitsverdienst von bis zu 2.000 Euro monatlich nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Einkünfte aus einem Minijob sind von dieser Steuerbegünstigung ausgeschlossen.
Wer wegen eines höheren Arbeitsumfangs in eine begünstigte Beschäftigung wechseln möchte, sollte die voraussichtliche Auszahlung berechnen lassen. Steuerfreiheit bedeutet auch dort nicht automatisch Freiheit von sämtlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
Beispiel aus der Praxis: Was bei gleicher Arbeitszeit mehr bleibtDer 69-jährige Hans bezieht eine Altersvollrente und arbeitet monatlich 40 Stunden in einem Geschäft zum gesetzlichen Mindestlohn. Sein Bruttolohn steigt bei unveränderter Arbeitszeit von 556 Euro im Jahr 2026 auf 584 Euro im Jahr 2027.
Hans zahlt wegen seiner Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge, und der Arbeitgeber übernimmt die Pauschsteuer. Unter diesen Voraussetzungen erhält er monatlich 28 Euro mehr ausgezahlt, seine Altersrente bleibt unverändert.
Auf 633 Euro steigt sein Lohn dagegen nicht automatisch. Dafür müsste er bei gleichem Stundenlohn mehr arbeiten und dies mit seinem Arbeitgeber vereinbaren.
Fragen und Antworten zum Minijob für Rentner ab 2027 Wie hoch ist die Minijob-Grenze ab Januar 2027?Sie beträgt 633 Euro brutto im Monatsdurchschnitt. Bei zwölf Monaten Beschäftigung entspricht das einem regelmäßigen Jahresverdienst von 7.596 Euro.
Wird meine Altersrente gekürzt, wenn ich mehr als 633 Euro verdiene?Nein, für gesetzliche Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Ein höherer regelmäßiger Verdienst kann aber dazu führen, dass die Beschäftigung nicht mehr als Minijob abgerechnet werden darf.
Bekomme ich als Minijobber automatisch 30 Euro mehr?Nein, die Verdienstgrenze steigt um 30 Euro, nicht automatisch der persönliche Lohn. Ein Anspruch auf mehr Stundenlohn entsteht insbesondere dann, wenn die bisherige Bezahlung unter dem neuen gesetzlichen Mindestlohn von 14,60 Euro liegt.
Müssen Rentner ab 2027 fünf Prozent Minijob-Steuer bezahlen?Die Erhöhung auf fünf Prozent ist nach dem Stand dieses Beitrags ein Gesetzesvorhaben und noch keine endgültig geltende Regelung. Außerdem hängt ein Abzug vom eigenen Lohn davon ab, ob der Arbeitgeber die Pauschsteuer übernimmt oder zulässig auf den Beschäftigten abwälzt.
Ist ein Minijob bei jeder Rentenart unproblematisch?Nein, bei Erwerbsminderungsrenten müssen auch das gesundheitliche Leistungsvermögen und die Arbeitszeit beachtet werden. Bei Hinterbliebenenrenten und ergänzender Grundsicherung kann der Verdienst auf die jeweilige Leistung angerechnet werden.
Der Beitrag Minijob und Rente: Das ändert sich für Rentner ab 2027 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jobcenter oder Sozialamt? Diese Grenze ist bei Krankheit entscheidend
Das Grundsicherungsgeld gehört zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Ansprechpartner ist das Jobcenter. Die Sozialhilfe ist dagegen im SGB XII geregelt. Für Leistungen zum Lebensunterhalt wenden Sie sich grundsätzlich an das örtliche Sozialamt beziehungsweise den zuständigen Sozialhilfeträger.
Zur Sozialhilfe gehören sowohl die Hilfe zum Lebensunterhalt als auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Grundsicherung ist also nicht identisch mit dem Grundsicherungsgeld des Jobcenters.
Bei beiden Systemen muss die Behörde prüfen, ob Sie Ihren Bedarf mit anrechenbarem Einkommen, einzusetzendem Vermögen oder vorrangigen Leistungen decken können.
Die Drei-Stunden-Grenze entscheidet über die ErwerbsfähigkeitNach § 8 SGB II gelten Sie als erwerbsfähig, wenn Sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten.
Maßgeblich ist also nicht allein, ob Sie Ihren bisherigen Beruf noch ausüben können.
Wer keine schweren Lasten mehr tragen darf, kann möglicherweise weiterhin leichte Tätigkeiten erledigen. Umgekehrt genügt es nicht, gelegentlich eine kurze Aufgabe im Haushalt zu schaffen. Eine Erkrankung oder ein Schwerbehindertenausweis allein beantwortet diese Frage nicht.
Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt nicht automatisch zum Wechsel ins SGB XII. Bei einer kurzfristigen Einschränkung bleibt die Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II grundsätzlich bestehen.
Für die Abgrenzung spielt die Prognose über die kommenden sechs Monate eine wesentliche Rolle.
Grundsicherungsgeld und Sozialhilfe im Vergleich Grundsicherungsgeld Sozialhilfe Rechtsgrundlage ist das SGB II; zuständig ist das Jobcenter. Rechtsgrundlage ist das SGB XII; zuständig ist grundsätzlich der örtliche Sozialhilfeträger. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige grundsätzlich ab 15 Jahren bis zur gesetzlichen Altersgrenze, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige kommt Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht. Mindestens drei Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen reichen grundsätzlich aus. Bei gesundheitlich bedingtem Leistungsvermögen unter drei Stunden kommt es auf die Dauer der Einschränkung und die Haushaltskonstellation an. Eine vorübergehende Krankschreibung führt nicht automatisch aus dem Leistungsbezug heraus. Bei längerfristiger, aber nicht dauerhafter voller Erwerbsminderung kommt grundsätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht, soweit kein SGB-II-Anspruch besteht. Auch nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können Leistungen erhalten, wenn kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht. Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Erwachsene können Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten; diese geht dem entsprechenden SGB-II-Anspruch vor. Die Leistung setzt einen Antrag voraus. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt einen Antrag voraus. Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich mit Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Notlage ein. Berücksichtigt werden Regelbedarf, gegebenenfalls Mehrbedarfe sowie Unterkunft und Heizung nach den Regeln des SGB II. Auch die existenzsichernden Leistungen des SGB XII berücksichtigen Regelbedarf, gegebenenfalls Mehrbedarfe sowie Unterkunft und Heizung nach den dortigen Regeln. Fiktives Beispiel 1: Marcel aus Gelsenkirchen bleibt beim JobcenterMarcel ist 52 Jahre alt und lebt allein in Gelsenkirchen. Wegen einer chronischen Erkrankung der Lendenwirbelsäule kann er seine bisherige Arbeit im Lager nicht mehr ausüben. Schweres Heben und langes Stehen verschlimmern seine Beschwerden.
Er hat kein ausreichendes Einkommen und kein einzusetzendes Vermögen; ein Anspruch auf vorrangige laufende Geldleistungen besteht im Beispiel nicht.
Die medizinische Prüfung ergibt, dass Marcel leichte Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung weiterhin vier Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann.
Damit überschreitet er die Drei-Stunden-Grenze. Er ist im Sinne des SGB II erwerbsfähig und erhält bei erfüllten weiteren Voraussetzungen Grundsicherungsgeld vom Jobcenter.
Das Jobcenter darf seine gesundheitlichen Grenzen trotzdem nicht übergehen. Die festgestellte Erwerbsfähigkeit bedeutet nicht, dass Marcel wieder schwere Lagerarbeiten übernehmen kann.
Für die Zuständigkeit zählt seine verbliebene Leistungsfähigkeit; für eine konkrete Tätigkeit müssen die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt werden.
Fiktives Beispiel 2: Viktoria aus Münster erhält SozialhilfeViktoria ist 37 Jahre alt und lebt allein in Münster. Nach einer schweren Herzmuskelentzündung leidet sie an ausgeprägter Herzschwäche. Im Beispiel stellt die medizinische Prüfung fest, dass sie nicht einmal drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Die Ärzte halten eine deutliche Besserung durch Behandlung und Rehabilitation aber für möglich.
Viktoria hat weder ausreichendes Einkommen noch einzusetzendes Vermögen. Vorrangige Ansprüche, etwa auf Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente, bestehen im Beispiel nicht.
Sie lebt auch nicht mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft. Deshalb kommt für sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht. Zuständig ist der Sozialhilfeträger in Münster.
Die Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung wäre hier noch nicht die passende Leistung: Die Einschränkung dauert zwar länger an, gilt nach der angenommenen Prognose aber nicht als dauerhaft.
Würde später eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt, müsste der Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII geprüft werden.
Eine Bedarfsgemeinschaft kann die Zuständigkeit verändernLeben Sie mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft, können Sie selbst Grundsicherungsgeld vom Jobcenter erhalten. § 19 Absatz 1 SGB II sieht dies ausdrücklich vor, soweit kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht.
Würde Viktoria mit einem erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, könnte sie während ihrer vorübergehenden vollen Erwerbsminderung weiterhin Leistungen nach dem SGB II erhalten.
Eine bloße Wohngemeinschaft mit einer anderen Person reicht dafür nicht aus.
Dauerhafte Erwerbsminderung setzt keine ausgezahlte Rente vorausFür die Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung müssen Sie grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt sein. Die volle Erwerbsminderung muss unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen; außerdem muss unwahrscheinlich sein, dass sie behoben werden kann.
Hinzu kommen die weiteren Voraussetzungen, vor allem die finanzielle Hilfebedürftigkeit.
Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und ein Anspruch auf Grundsicherung sind getrennte Fragen. Fehlende Versicherungszeiten können eine Rente verhindern, ohne den Anspruch auf Grundsicherung bei festgestellter dauerhafter voller Erwerbsminderung auszuschließen.
Ebenso entscheidet die Bezeichnung „volle Erwerbsminderungsrente“ allein nicht über den zuständigen Leistungsträger: Bei einer sogenannten Arbeitsmarktrente kann medizinisch noch ein Leistungsvermögen von mindestens drei Stunden bestehen.
Wenn Jobcenter und Sozialamt sich gegenseitig für zuständig haltenDas Jobcenter darf Sie nicht allein wegen ungeklärter Erwerbsfähigkeit ohne Leistungen zum Sozialamt schicken. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, muss es zunächst leisten. Für den Streit zwischen den beteiligten Trägern sieht § 44a SGB II ein besonderes Verfahren vor.
Widerspricht etwa der Sozialhilfeträger der Feststellung fehlender Erwerbsfähigkeit, wird grundsätzlich eine gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung eingeholt. Bis zur Entscheidung über diesen Behördenwiderspruch laufen bei erfüllten übrigen Voraussetzungen die SGB-II-Leistungen weiter.
Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid und dokumentieren Sie eine drohende Zahlungslücke. Gegen einen belastenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Fehlt bereits Geld für Lebensmittel oder Miete, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Legen Sie dafür die Bescheide, den Schriftwechsel und Nachweise über Ihre aktuelle finanzielle Notlage vor.
Den Antrag nicht bis zur endgültigen Klärung aufschiebenReichen Sie Ihren Antrag nachweisbar ein, auch wenn die Zuständigkeit noch unklar ist. Ein unzuständiger Sozialleistungsträger muss ihn nach § 16 SGB I unverzüglich weiterleiten. Bei Sozialleistungen bleibt grundsätzlich der ursprüngliche Eingang bei einer dafür vorgesehenen Stelle maßgeblich.
Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung brauchen Sie ausdrücklich einen Antrag. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt kommt es grundsätzlich darauf an, wann der Sozialhilfeträger von den anspruchsbegründenden Umständen erfährt.
Teilen Sie Ihre Notlage deshalb ebenfalls schriftlich mit. Eine ärztliche Einschätzung allein ersetzt weder die Leistungsprüfung noch den erforderlichen Antrag.
FAQ: Zuständigkeit von Jobcenter und Sozialamt Reicht eine lange Krankschreibung für Sozialhilfe?Nein. Entscheidend sind das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, die voraussichtliche Dauer der Einschränkung und gegebenenfalls die Bedarfsgemeinschaft.
Kann ich ohne Erwerbsminderungsrente Grundsicherung erhalten?Ja. Bei festgestellter dauerhafter voller Erwerbsminderung kann ab 18 Jahren ein Anspruch nach dem SGB XII bestehen, auch wenn die Versicherungszeiten für eine Rente fehlen. Die übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Darf die Zahlung während eines Zuständigkeitsstreits ausfallen?Ein Streit allein über die Erwerbsfähigkeit rechtfertigt bei ansonsten erfüllten Voraussetzungen keine Versorgungslücke. Für diesen Fall sieht § 44a SGB II die weitere Leistungserbringung während des dort geregelten Klärungsverfahrens vor.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zur Sozialhilfe
Gesetze im Internet: § 16 SGB I – Antragstellung
Gesetze im Internet: § 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit
Gesetze im Internet: § 19 SGB II – Grundsicherungsgeld
Gesetze im Internet: § 44a SGB II – Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
Gesetze im Internet: § 18 SGB XII – Einsetzen der Sozialhilfe
Gesetze im Internet: § 41 SGB XII – Leistungsberechtigte
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Sozialhilfe: Gericht hält Wechsel in den PKV-Basistarif für zumutbar
Die Antragstellerin kann die Übernahme der streitigen Kosten weder im Wege einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII noch als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII beanspruchen. Allenfalls kommt für einzelne Behandlungsmaßnahmen ein ergänzender Sozialhilfeanspruch in Betracht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2026 – L 9 SO 264/26 B ER).
Im Fall der Antragstellerin geht es um Behandlungskosten, die der private Krankenversicherer wegen einer Aufrechnung mit Beitragsschulden derzeit nicht erstattet, sowie um mögliche Erstattungslücken nach einem Wechsel in den Basistarif. Davon zu unterscheiden ist die Übernahme der laufenden Versicherungsbeiträge.
Keine Übernahme der wegen Beitragsschulden nicht erstatteten BehandlungskostenNach Auffassung des LSG hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass das Sozialamt die Behandlungskosten übernimmt, die der private Krankenversicherer mit offenen Beitragsforderungen verrechnet. Die Beitragsschulden sind dadurch entstanden, dass die Antragsgegnerin die Versicherungsbeiträge nicht in voller Höhe übernimmt und die Antragstellerin bzw. ihre Eltern den Restbetrag nicht mehr aufbringen.
Wäre das Sozialamt verpflichtet, die auf diese Weise ungedeckten Behandlungskosten zu übernehmen, liefe dies nach der Begründung des Gerichts auf eine mittelbare Finanzierung des bisherigen Tarifs in voller Höhe hinaus. Darauf habe die Antragstellerin keinen Anspruch.
Die Anerkennung privater Krankenversicherungsbeiträge als sozialhilferechtlicher Bedarf richtet sich nach § 32 Abs. 4 SGB XII. Danach sind Beiträge grundsätzlich bis zur Höhe des bei Hilfebedürftigkeit halbierten Basistarifbeitrags angemessen. Die Vorschrift sieht allerdings auch zeitlich begrenzte Ausnahmen für die Anerkennung höherer Beiträge vor.
Kein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten zukünftigen BehandlungskostenDie Antragstellerin hat nach Auffassung des LSG auch keinen Anspruch auf Übernahme zukünftiger Kosten, die nach einem Wechsel in den Basistarif durch die weitere Inanspruchnahme privatärztlicher Behandlungen entstehen und vom Versicherer nicht erstattet werden.
Die geltend gemachten Leistungen können danach nicht als Hilfe bei Krankheit im Sinne des § 48 SGB XII beansprucht werden. Das Gericht sieht den erforderlichen Krankenversicherungsschutz durch den Basistarif als ausreichend gewährleistet an.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 VAG müssen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die eine substitutive Krankenversicherung betreiben, einen branchenweit einheitlichen Basistarif anbieten. Dessen Vertragsleistungen müssen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V vergleichbar sein, auf die ein Anspruch besteht.
Der Basistarif bietet damit einen gesetzlich vorgeschriebenen, mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Leistungsumfang. Die Finanzierung eines darüber hinausgehenden privaten Krankenversicherungsschutzes durch den Sozialhilfeträger ist nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen.
Die Stellung des Grundsicherungsträgers als „Ausfallbürge“ eines Krankenversicherers kommt nur dann in Betracht, wenn mangels anderer gesetzlicher Ansprüche die Verpflichtung besteht, das menschenwürdige Existenzminimum zu gewährleisten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2024 – L 12 AS 116/23, m. w. N.).
Diese Voraussetzung sieht das LSG im vorliegenden Fall nicht als erfüllt an. Nach seiner Beurteilung gewährleistet der Basistarif die erforderliche medizinische Versorgung.
Auch eine atypische Bedarfslage, bei der ohne medizinische Hilfe auf eigene Kosten eine Beeinträchtigung des menschenwürdigen Existenzminimums drohte, verneint das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten Leistungen. Es verweist insoweit auf die Möglichkeit eines Wechsels in den PKV-Basistarif ohne Selbstbehalt.
Zur Begründung zieht das LSG die Rechtsprechung des BSG zur Begrenzung der Beitragsübernahme und zum Wechsel in den Basistarif heran (BSG, Urteile vom 06.06.2023 – B 4 AS 5/22 R und vom 16.10.2012 – B 14 AS 11/12 R). Nach der Rechtsprechung zu § 21 Abs. 6 SGB II können Kosten aus einer Selbstbeteiligung bei Krankenbehandlungen nur bis zu einem möglichen Wechsel in den PKV-Basistarif als Bedarf anerkannt werden (BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 8/14 R).
Ergänzende Leistungen kommen allenfalls für einzelne ungedeckte Bedarfe in BetrachtEine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII scheidet nach Auffassung des LSG für die hier geltend gemachten Kosten ebenfalls aus.
Allenfalls bei einzelnen medizinischen Bedarfen, die nicht vom Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst werden, kommt unter weiteren Voraussetzungen eine ergänzende Leistung in Betracht. Dies kann etwa nicht verschreibungspflichtige Medikamente betreffen, die im konkreten Fall nicht zulasten der GKV verordnet werden können (zu OTC-Präparaten: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.01.2019 – L 15 AS 262/16).
Nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind allerdings nicht ausnahmslos von der GKV-Versorgung ausgeschlossen. § 34 Abs. 1 SGB V sieht insbesondere für bestimmte schwerwiegende Erkrankungen sowie für bestimmte Altersgruppen Ausnahmen vor. Aus einer fehlenden Erstattungsfähigkeit allein folgt zudem noch kein ergänzender Sozialhilfeanspruch.
Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin nach der Beurteilung des LSG mit der Medikamentenversorgung und der Krankenbehandlung Leistungen, die grundsätzlich vom Versicherungsschutz der GKV und damit auch vom PKV-Basistarif umfasst sind (§§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 SGB V).
Das Gericht erkennt deshalb auch keinen atypischen Bedarf, der einen Anspruch nach § 73 SGB XII begründen könnte. Auf Grundlage seiner Bewertung sah es im Eilverfahren schließlich keinen Raum für eine Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin (zu den Anforderungen an den Eilrechtsschutz: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2026 – 1 BvR 1302/26).
Der Beitrag Sozialhilfe: Gericht hält Wechsel in den PKV-Basistarif für zumutbar erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad 1: Alle Leistungen 2026 – diese Hilfen zahlt die Pflegekasse
Pflegegrad 1 eröffnet den Zugang zu Haushaltshilfe, Pflegehilfsmitteln, Umbauzuschüssen und weiteren Unterstützungsangeboten. Wer nur auf das fehlende Pflegegeld schaut, übersieht Ansprüche, die den Alltag erleichtern und erhebliche Kosten abfedern können.
Allerdings steckt hinter den Beträgen kein frei verfügbares Gesamtbudget: Viele Leistungen werden nur für bestimmte Ausgaben gewährt, andere hängen von der Wohnform ab. Entscheidend ist deshalb, welche Hilfe tatsächlich gebraucht wird und unter welchen Voraussetzungen die Pflegekasse dafür aufkommt.
Wer Pflegegrad 1 erhältPflegegrad 1 wird bei geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten anerkannt; bei der Begutachtung sind dafür grundsätzlich 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte erforderlich. Die Einschränkungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.
Eine bestimmte Diagnose oder ein hohes Lebensalter allein reichen nicht aus. Bewertet wird, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann und wobei er Unterstützung benötigt.
Alle Leistungen bei Pflegegrad 1 im ÜberblickDie Tabelle zeigt die Leistungen der Pflegeversicherung einschließlich besonderer Ansprüche für Angehörige und bestimmte Wohnformen. Die Beträge lassen sich nicht vollständig zusammenrechnen, weil unterschiedliche Voraussetzungen gelten und manche Leistungen einander ausschließen.
Leistung Umfang bei Pflegegrad 1 Voraussetzung oder Grenze Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro monatlich Erstattung bestimmter Leistungen bei häuslicher Pflege; keine freie Auszahlung Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 Euro monatlich Für tatsächlich benötigte, erstattungsfähige Produkte Technische Pflegehilfsmittel Bedarfsgerechte Versorgung, häufig leihweise Beispielsweise Pflegebett oder Lagerungshilfen; gegebenenfalls Zuzahlung Hausnotruf Übernahme der vertraglichen Basisversorgung Bei erfüllten Voraussetzungen; aktuelle Vergütung an Anbieter: 27 Euro netto monatlich Wohnumfeldverbesserung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme und Person Bei mehreren Berechtigten in einer gemeinsamen Wohnung insgesamt bis zu 16.720 Euro Individuelle Pflegeberatung Kostenfrei Beratung zur persönlichen Versorgung und zu Leistungsansprüchen Beratungsbesuch zu Hause Einmal je Halbjahr kostenfrei Freiwilliges Angebot bei Pflegegrad 1 Pflegekurse Kostenfrei Für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Digitale Pflegeanwendungen Bis zu 40 Euro monatlich Für gelistete und von der Pflegekasse bewilligte Anwendungen Unterstützung bei digitalen Pflegeanwendungen Zusätzlich bis zu 30 Euro monatlich Für bewilligte ergänzende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst Wohngruppenzuschlag 224 Euro monatlich Für ambulant betreute Wohngruppen nach § 45f SGB XI Anschubfinanzierung für eine Pflege-WG Einmalig bis zu 2.613 Euro je berechtigter Person Höchstens 10.452 Euro je Wohngruppe; gesetzliche Förderbedingungen und Fördergrenze beachten Zuschuss für besondere gemeinschaftliche Wohnformen 450 Euro monatlich Nur bei einem Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI; eigenes Leistungssystem Vollstationäre Pflege 131 Euro monatlich Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen im Pflegeheim Zusätzliche Betreuung und Aktivierung Leistung in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen Keine zusätzliche Barauszahlung Versorgung während einer stationären Vorsorge oder Reha der Pflegeperson Kostenübernahme nach § 42b SGB XI Besonderes Antrags- und Versorgungsverfahren Pflegeunterstützungsgeld Für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftigem nahen Angehörigen Lohnersatz für Beschäftigte bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation Absicherung während der Pflegezeit Unter Voraussetzungen Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung Für freigestellte Pflegepersonen auf Antrag 131 Euro Entlastungsbetrag: Hilfe im Haushalt und beim DuschenBei häuslicher Pflege stehen monatlich bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag zur Verfügung, bei ganzjährigem Anspruch also bis zu 1.572 Euro. Damit lassen sich beispielsweise anerkannte Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung oder Betreuungsangebote finanzieren.
Bei Pflegegrad 1 darf dieser Betrag außerdem für Hilfe eines zugelassenen Pflegedienstes beim Duschen oder Baden eingesetzt werden. Diese Möglichkeit ist besonders wertvoll, weil ein eigenes Budget für reguläre ambulante Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1 fehlt.
Eine beliebige private Reinigungskraft lässt sich allerdings nicht automatisch über die Pflegekasse abrechnen. Welche Voraussetzungen für eine Putzhilfe bei Pflegegrad 1 gelten, hängt unter anderem von den Anerkennungsregeln des jeweiligen Bundeslandes ab.
Die Kasse erstattet nachgewiesene, erstattungsfähige Kosten; über eine entsprechende Abtretung kann ein Anbieter auch direkt abrechnen. Ungenutzte Beträge können angespart und grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres für geeignete Leistungen eingesetzt werden.
42 Euro für Verbrauchsprodukte und weitere Hilfen für die PflegeFür zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro monatlich. Dazu können beispielsweise Einmalhandschuhe, geeignete Desinfektionsmittel oder Einmal-Bettschutzeinlagen gehören, soweit sie für die häusliche Pflege benötigt werden.
Die 42 Euro sind eine Obergrenze für die Versorgung und kein monatliches Taschengeld. Wer weniger benötigt, bekommt die Differenz nicht einfach ausgezahlt.
Zusätzlich kommen technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett oder Lagerungshilfen infrage, häufig als Leihgabe. Bei einer zuzahlungspflichtigen Versorgung zahlen Erwachsene grundsätzlich zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel; Befreiungen wegen finanzieller Härte sind möglich.
Hausnotruf: Pflegegrad 1 kann für die Kostenübernahme reichenEin Hausnotruf kann übernommen werden, wenn eine gesundheitliche Notsituation jederzeit möglich ist und Betroffene dann mit einem gewöhnlichen Telefon keine Hilfe rufen könnten. Hinzukommen muss üblicherweise, dass sie überwiegend allein sind oder die mit ihnen lebenden Personen selbst keinen Notruf absetzen können.
Die aktuelle vertragliche Vergütung für die Basisversorgung beträgt 27 Euro netto monatlich, gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer. Das Geld fließt an den Anbieter; zusätzliche Leistungen wie eine Schlüsselhinterlegung oder bestimmte mobile Funktionen können eigene Kosten verursachen.
Bis zu 4.180 Euro für einen pflegegerechten UmbauBereits bei Pflegegrad 1 kann die Pflegekasse einen notwendigen Umbau mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme unterstützen. Voraussetzung ist, dass die Anpassung die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung wiederherstellt.
In Betracht kommen beispielsweise eine bodengleiche Dusche, breitere Türen oder fest eingebaute Rampen. Leben mehrere anspruchsberechtigte Menschen in derselben Wohnung, können für eine gemeinsame Maßnahme insgesamt bis zu 16.720 Euro zusammenkommen.
Die Förderung ist kein jährlich erneuertes Renovierungsbudget und wird nicht für jeden einzelnen Handwerkerauftrag neu gewährt. Verändert sich die Pflegesituation und werden deshalb weitere Anpassungen notwendig, kann allerdings ein erneuter Zuschuss für den pflegegerechten Umbau möglich sein.
Betroffene sollten den Antrag mit einer Begründung und Kostenvoranschlägen vor Beginn der Arbeiten stellen. Eine vorherige Bewilligung schafft Klarheit darüber, welche Kosten tatsächlich übernommen werden.
Kostenfreie Beratung und Pflegekurse gehören dazuMenschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf individuelle Pflegeberatung, die beispielsweise bei Anträgen und bei der Organisation passender Unterstützung hilft. Anlaufstellen sind die Pflegekasse und Pflegestützpunkte.
Zusätzlich können sie einmal je Halbjahr einen kostenfreien Beratungsbesuch in der eigenen Wohnung nutzen. Bei Pflegegrad 1 ist dieser Besuch freiwillig.
Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen können außerdem kostenlose Pflegekurse besuchen. Dabei geht es etwa um sichere Unterstützung im Alltag und darum, körperliche Überlastung zu vermeiden.
Digitale Pflegeanwendungen: Zwei getrennte BeträgeFür eine bewilligte digitale Pflegeanwendung stehen bis zu 40 Euro monatlich zur Verfügung. Ergänzende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst kann mit weiteren bis zu 30 Euro monatlich finanziert werden.
Erstattungsfähig sind nur Anwendungen, die im entsprechenden Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte geführt werden und deren Versorgung die Pflegekasse bewilligt. Eine beliebige Gesundheits-App oder ein privat gekauftes Tablet wird dadurch nicht automatisch bezahlt.
Pflege-WG: 224 Euro Zuschlag und Hilfe bei der GründungWer in einer ambulant betreuten Wohngruppe nach § 45f SGB XI lebt, kann bereits mit Pflegegrad 1 monatlich 224 Euro Wohngruppenzuschlag erhalten. Dafür müssen unter anderem drei bis zwölf Menschen zusammenwohnen, mindestens drei davon pflegebedürftig sein und gemeinsam eine Person für übergreifende Aufgaben beauftragen.
Für die Gründung einer solchen Wohngruppe gibt es unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich einmalig bis zu 2.613 Euro je berechtigter Person, insgesamt höchstens 10.452 Euro. Das Geld ist für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung bestimmt.
Der Antrag auf diese Anschubfinanzierung muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden. Das Förderprogramm ist außerdem gesetzlich auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt; die Pflegekasse prüft die Verfügbarkeit und den konkreten Anspruch.
450 Euro gibt es nur in einer besonderen WohnformDaneben sieht § 45h SGB XI einen Zuschuss von 450 Euro monatlich für gemeinschaftliche Wohnformen mit einem besonderen Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI vor. Pflegegrad 1 genügt als Pflegegrad, aber weder eine gewöhnliche Wohngemeinschaft noch ein beliebiger Vertrag mit einem Pflegedienst erfüllen allein die weiteren Voraussetzungen.
Der Zuschuss gehört zu einem eigenen Versorgungssystem und wird nicht zusätzlich zum Wohngruppenzuschlag von 224 Euro und zum allgemeinen Entlastungsbetrag gezahlt. Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de zur 450-Euro-Leistung ab Pflegegrad 1.
Pflegeheim: Nur 131 Euro Zuschuss zur stationären PflegeWer mit Pflegegrad 1 dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, erhält monatlich 131 Euro Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen. Angesichts der Heimkosten bleibt damit regelmäßig ein erheblicher Betrag anderweitig zu finanzieren.
Dieser Zuschuss ist eine stationäre Leistung und kein zusätzliches Entlastungsgeld für die häusliche Pflege. In teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen besteht außerdem Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, beispielsweise durch geeignete Beschäftigungsangebote.
Auch berufstätige Angehörige können Unterstützung erhaltenIn einer akut aufgetretenen Pflegesituation können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ersetzt Pflegeunterstützungsgeld den Verdienstausfall, wenn keine entsprechende Entgeltfortzahlung besteht.
Der Zahlungsanspruch ist auf bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftigem nahen Angehörigen begrenzt; mehrere Beschäftigte müssen sich diesen Umfang teilen. Pflegegrad 1 kann dafür ausreichen.
Auch Pflegezeit und Familienpflegezeit kommen bei Pflegegrad 1 unter den jeweiligen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen infrage. Während einer Pflegezeit sind auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung möglich, wenn etwa keine beitragsfreie Familienversicherung besteht.
Zur Finanzierung einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit kann zudem ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Es muss grundsätzlich zurückgezahlt werden und ist kein Pflegezuschuss.
Wenn die Pflegeperson zur Reha mussEine häufig übersehene Leistung betrifft die Versorgung während einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson. Unter den Voraussetzungen des § 42b SGB XI kann auch eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 1 in der Einrichtung mitversorgt werden.
Ist die Versorgung dort nicht möglich, kommt eine zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung infrage. Der Anspruch umfasst im gesetzlichen Rahmen auch Unterkunft, Verpflegung sowie erforderliche Fahr- und Gepäcktransportkosten und muss mit den beteiligten Kostenträgern abgestimmt werden.
Welche Leistungen bei Pflegegrad 1 fehlenReguläres Pflegegeld und ein eigenes monatliches Budget für ambulante Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2. Auch die regulären Budgets für Tages- und Nachtpflege sowie für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen bei Pflegegrad 1 nicht zur Verfügung.
Für erstattungsfähige Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege kann allerdings der vorhandene Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Rentenversicherungsbeiträge der Pflegekasse für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen setzen ebenfalls mindestens Pflegegrad 2 und weitere Bedingungen voraus.
Nach schwerer Krankheit kann die Krankenkasse zuständig seinDas fehlende Kurzzeitpflegebudget der Pflegeversicherung schließt Unterstützung nach einem Krankenhausaufenthalt nicht aus. Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung kann die gesetzliche Krankenkasse unter eigenen Voraussetzungen häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfe übernehmen.
Reicht die häusliche Krankenpflege nicht aus, kommt Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V infrage, auch bei Pflegegrad 1. Vorgesehen sind unter den gesetzlichen Bedingungen bis zu acht Wochen im Kalenderjahr und bis zu 1.854 Euro für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege; Unterkunft und Verpflegung sind damit nicht vollständig bezahlt.
Auch medizinisch erforderliche Behandlungspflege, etwa ein verordneter Verbandswechsel, kann eine Leistung der Krankenkasse sein. Betroffene sollten solche Ansprüche getrennt von den Leistungen ihrer Pflegekasse prüfen lassen.
Ansprüche nutzen und einen zu niedrigen Pflegegrad prüfen lassenEin Pflegegradbescheid führt nicht dazu, dass sämtliche Hilfen automatisch organisiert oder ausgezahlt werden. Für konkrete Pflegehilfsmittel und Umbauten sind Anträge nötig, während beim Entlastungsbetrag die erstattungsfähigen Leistungen und ihre Belege entscheidend sind.
Wer im Alltag deutlich mehr Unterstützung braucht, sollte außerdem prüfen, ob die Einstufung noch passt. Gegen einen fehlerhaften Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; bei später gestiegenem Hilfebedarf kommt ein Höherstufungsantrag infrage.
Wie sich beide Verfahren unterscheiden, erklärt der Beitrag zu Widerspruch und Höherstufung bei einem zu niedrigen Pflegegrad. Gerade der Übergang zu Pflegegrad 2 kann den Umfang der verfügbaren Unterstützung erheblich verändern.
Beispiel aus der Praxis: Haushaltshilfe und sicherer duschenFrau Berger ist 78 Jahre alt, lebt allein und hat Pflegegrad 1; im folgenden fiktiven Beispiel kostet ihre anerkannte Haushaltshilfe monatlich 120 Euro. Diesen Betrag erstattet die Pflegekasse aus dem Entlastungsbetrag, während die verbleibenden elf Euro zunächst als Guthaben bestehen bleiben.
Weil Frau Berger ihre Badewanne nicht mehr sicher nutzen kann, beantragt sie vor dem Umbau einen Zuschuss für eine bodengleiche Dusche. Bei anerkannten Kosten von 5.200 Euro und einer Bewilligung über 4.180 Euro verbleiben 1.020 Euro, die sie selbst oder über eine andere Finanzierung aufbringen muss.
Für die laufende Haushaltshilfe werden damit bei zwölf Monaten Nutzung 1.440 Euro übernommen, zusätzlich wird der notwendige Umbau bezuschusst. Pflegegeld erhält Frau Berger weiterhin nicht, doch ihre konkreten Ausgaben sinken deutlich.
Sechs Fragen und Antworten zu Pflegegrad 1 Bekomme ich bei Pflegegrad 1 monatlich Pflegegeld?Nein, reguläres Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei häuslicher Pflege steht aber der zweckgebundene Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung.
Kann ich die 131 Euro für eine Putzhilfe verwenden?Ja, wenn die Hilfe über einen erstattungsfähigen Anbieter erbracht wird und die jeweiligen Anerkennungsregeln erfüllt sind. Eine privat engagierte Reinigungskraft ohne entsprechende Anerkennung genügt dafür nicht automatisch.
Verfällt der Entlastungsbetrag jeden Monat?Nein, ungenutzte Beträge können angespart werden. Restbeträge eines Kalenderjahres lassen sich grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres für geeignete Leistungen nutzen.
Gibt es die 4.180 Euro für einen Umbau jedes Jahr neu?Nein, der Zuschuss ist an eine notwendige Maßnahme gebunden. Eine erneute Förderung kann infrage kommen, wenn sich die Pflegesituation verändert und deshalb weitere Anpassungen erforderlich werden.
Erhalten alle Menschen mit Pflegegrad 1 zusätzlich 450 Euro?Nein, dieser Zuschuss setzt eine besondere gemeinschaftliche Wohnform mit einem Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI voraus. Er kann nicht einfach mit dem allgemeinen Entlastungsbetrag und dem Wohngruppenzuschlag zusammengerechnet werden.
Ist Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1 grundsätzlich ausgeschlossen?Ein reguläres Kurzzeitpflegebudget der Pflegeversicherung besteht nicht, der Entlastungsbetrag kann aber für entsprechende Leistungen verwendet werden. Nach schwerer Krankheit kommt unter zusätzlichen Voraussetzungen auch Kurzzeitpflege zulasten der gesetzlichen Krankenkasse infrage.
Quellen: Grundlage sind die BMG-Informationen zu Pflegegrad 1, die Leistungsregelungen des § 28a SGB XI sowie die dort genannten Einzelvorschriften. Ergänzend herangezogen wurden die BMG-Informationen zu digitalen Pflegeanwendungen und zu Pflegeleistungen der Krankenkasse sowie der Hausnotrufvertrag des GKV-Spitzenverbandes.
Der Beitrag Pflegegrad 1: Alle Leistungen 2026 – diese Hilfen zahlt die Pflegekasse erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad 2: Die Pflegekasse zahlt wesentlich mehr als nur die 347 Euro
Wer seinen Alltag wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder nach einem Schlaganfall nicht mehr allein bewältigen kann, braucht oft regelmäßig Hilfe. Mit Pflegegrad 2 stehen Betroffenen deshalb deutlich mehr Leistungen zu als bei Pflegegrad 1.
Dazu gehören 347 Euro Pflegegeld, Pflegesachleistungen von bis zu 796 Euro monatlich sowie weitere Zuschüsse für Betreuung, Hilfsmittel und den barrierefreien Umbau der Wohnung.
Viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen schöpfen diese Ansprüche jedoch nicht vollständig aus. Häufig fehlt der Überblick darüber, welche Leistungen sich miteinander kombinieren lassen und welche Anträge zusätzlich gestellt werden müssen.
Pflegegrad 2: Leistungen im Überblick Leistung Höhe und Umfang Pflegegeld 347 Euro monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen Pflegesachleistungen Bis zu 796 Euro monatlich für einen ambulanten Pflegedienst Kombinationsleistung Anteiliges Pflegegeld, wenn das Budget für Pflegesachleistungen nicht vollständig genutzt wird Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich für anerkannte Betreuungs-, Haushalts- oder Unterstützungsangebote Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 Euro monatlich, etwa für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen Hausnotruf Zuschuss von bis zu 25,50 Euro monatlich bei erfüllten Voraussetzungen Wohnraumanpassung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, etwa für eine bodengleiche Dusche, einen Treppenlift oder zusätzliche Handläufe Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro Tages- und Nachtpflege Bis zu 721 Euro monatlich, zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen Vollstationäre Pflege 805 Euro monatlich als pauschaler Zuschuss zu den Pflegeheimkosten Pflegeberatung Kostenlose Beratung für Pflegebedürftige und Angehörige Pflegekurse Kostenlose Schulungen und Pflegekurse für pflegende Angehörige Pflegegeld bei Pflegegrad 2 beträgt 347 EuroWird die Pflege überwiegend durch Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen organisiert, zahlt die Pflegekasse monatlich 347 Euro Pflegegeld. Das Geld geht direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person.
Viele Betroffene geben das Pflegegeld an die pflegenden Angehörigen weiter. Rechtlich gehört es jedoch dem Pflegebedürftigen. Er kann grundsätzlich selbst entscheiden, wie er das Geld verwendet.
Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist und mindestens eine private Pflegeperson bei der Pflegekasse angegeben wurde. Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss außerdem bei Pflegegrad 2 einmal pro Halbjahr einen verpflichtenden Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle wahrnehmen.
Wer diese Beratung nicht rechtzeitig nachweist, riskiert zunächst eine Kürzung und später sogar die vollständige Einstellung des Pflegegeldes.
Pflegedienst kann bis zu 796 Euro abrechnenÜbernimmt ein ambulanter Pflegedienst Aufgaben wie Körperpflege, Ankleiden, Medikamentengabe oder Hilfe beim Essen, stehen bei Pflegegrad 2 monatlich bis zu 796 Euro für Pflegesachleistungen zur Verfügung.
Dieses Geld wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Kosten, die über das monatliche Budget hinausgehen, müssen Betroffene grundsätzlich selbst tragen.
Pflegesachleistungen bieten sich besonders an, wenn Angehörige die Pflege nicht vollständig übernehmen können, weit entfernt wohnen oder regelmäßig entlastet werden müssen.
Pflegegeld und Pflegedienst lassen sich kombinierenViele Familien teilen sich die Pflege mit einem ambulanten Dienst. In diesem Fall kommt die sogenannte Kombinationsleistung infrage. Dabei richtet sich die Höhe des verbleibenden Pflegegeldes danach, welchen Anteil des Budgets für Pflegesachleistungen der Pflegedienst verbraucht.
Nutzt der Pflegedienst beispielsweise 60 Prozent der verfügbaren 796 Euro, bleiben 40 Prozent des Pflegegeldes erhalten. Bei einem vollen Pflegegeld von 347 Euro würde die Pflegekasse noch 138,80 Euro auszahlen.
Die gewählte Aufteilung lässt sich später ändern, wenn der Hilfebedarf steigt oder Angehörige wieder mehr Pflege übernehmen können. Betroffene müssen sich deshalb nicht dauerhaft für ausschließlich Pflegegeld oder ausschließlich Pflegesachleistungen entscheiden.
131 Euro Entlastungsbetrag für Hilfe im AlltagZusätzlich erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 monatlich 131 Euro Entlastungsbetrag. Dieses Geld ist zweckgebunden und darf nur für anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden.
Damit lassen sich je nach Bundesland beispielsweise Hilfen im Haushalt, Betreuungsangebote, anerkannte Nachbarschaftshilfe oder Fahrdienste finanzieren. Eine Auszahlung zur freien Verwendung ist nicht möglich. In der Regel müssen Betroffene Rechnungen einreichen oder die Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Nicht verbrauchte Beträge gehen nicht sofort verloren. Sie werden zunächst in die folgenden Monate übertragen. Restbeträge aus einem Kalenderjahr müssen jedoch grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Pflegehilfsmittel und Hausnotruf werden bezuschusstFür zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 2 bis zu 42 Euro monatlich. Dazu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel oder Schutzschürzen.
Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett können ebenfalls übernommen werden. Häufig stellt die Pflegekasse solche Hilfsmittel leihweise bereit. Für einen anerkannten Hausnotruf ist ein Zuschuss von bis zu 25,50 Euro monatlich möglich, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Von Pflegehilfsmitteln sind medizinische Hilfsmittel zu unterscheiden. Rollatoren oder bestimmte Inkontinenzhilfen können beispielsweise über die Krankenkasse verordnet werden.
Bis zu 4.180 Euro für den WohnungsumbauMuss die Wohnung an die Pflegebedürftigkeit angepasst werden, zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Gefördert werden können unter anderem eine bodengleiche Dusche, breitere Türen, ein Treppenlift oder zusätzliche Handläufe.
Die Maßnahme muss die häusliche Pflege erleichtern, die Selbstständigkeit verbessern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung ermöglichen. Wichtig ist, den Antrag vor Beginn der Arbeiten zu stellen und in der Regel einen Kostenvoranschlag einzureichen.
Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, können sich die Zuschüsse addieren. Sind beispielsweise beide Ehepartner pflegebedürftig, können für einen gemeinsamen Umbau bis zu 8.360 Euro bewilligt werden. Insgesamt berücksichtigt die Pflegekasse höchstens vier anspruchsberechtigte Bewohner.
Gemeinsames Budget für Ersatz- und KurzzeitpflegeKann die reguläre Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder einer dringend benötigten Auszeit vorübergehend nicht pflegen, lässt sich eine Ersatzpflege organisieren. Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.
Das Budget kann flexibel für eine Ersatzpflege zu Hause, eine stundenweise Betreuung oder einen vorübergehenden Aufenthalt in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung genutzt werden. Auch eine Kombination beider Angebote ist möglich.
Vor der Nutzung sollten Betroffene mit der Pflegekasse klären, welche Nachweise erforderlich sind und in welcher Höhe Kosten für nahe Angehörige anerkannt werden. Die Erstattung hängt unter anderem davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt und ob zusätzliche Ausgaben entstehen.
Tagespflege bringt zusätzliche EntlastungPflegebedürftige mit Pflegegrad 2 können für Tages- oder Nachtpflege monatlich Leistungen von bis zu 721 Euro erhalten. Dabei verbringt die pflegebedürftige Person mehrere Stunden am Tag oder über Nacht in einer Einrichtung und kehrt anschließend in die eigene Wohnung zurück.
Die teilstationäre Pflege kann pflegende Angehörige entlasten und zugleich soziale Kontakte sowie eine feste Tagesstruktur fördern. Das Budget wird grundsätzlich nicht auf das Pflegegeld oder die ambulanten Pflegesachleistungen angerechnet.
Nicht sämtliche Kosten der Tagespflege übernimmt die Pflegekasse. Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten können teilweise bei den Betroffenen verbleiben. Dafür kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
Pflegeheim: Pflegekasse übernimmt nur einen TeilIst die Pflege zu Hause nicht mehr möglich, zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 2 für die vollstationäre Versorgung pauschal 805 Euro monatlich.
Dieser Betrag deckt die tatsächlichen Heimkosten meist nur zu einem kleinen Teil. Bewohner müssen zusätzlich den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflege sowie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionen und gegebenenfalls Ausbildung tragen.
Die Pflegeversicherung beteiligt sich mit einem zusätzlichen Leistungszuschlag am pflegebedingten Eigenanteil. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts. Reichen Rente, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen nicht aus, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden.
Pflegeberatung kann weitere Ansprüche erschließenAb Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung. Angehörige können sich dort über die Kombination der Leistungen, regionale Unterstützungsangebote und die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf informieren.
Pflegestützpunkte helfen außerdem bei Anträgen, bei der Suche nach anerkannten Betreuungsangeboten und bei Fragen zum barrierefreien Umbau. Für pflegende Angehörige stehen zusätzlich kostenlose Pflegekurse und Schulungen zur Verfügung.
Beispiel: Udo aus BochumUdo aus Bochum ist 72 Jahre alt und erlitt vor einigen Monaten einen Schlaganfall. Er kann kurze Strecken mit einem Rollator zurücklegen, braucht aber Hilfe beim Duschen, beim Anziehen und bei der Vorbereitung seiner Medikamente. Seine Ehefrau erinnert ihn außerdem an Termine und muss ihn bei verschiedenen Tätigkeiten anleiten.
Bei der Begutachtung schildert das Ehepaar nicht nur die körperlichen Einschränkungen, sondern auch den täglichen Aufwand für Anleitung und Beaufsichtigung. Udo erreicht die notwendige Punktzahl und erhält Pflegegrad 2.
Seine Ehefrau übernimmt den größten Teil der Pflege. Zweimal pro Woche hilft zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst beim Duschen. Deshalb entscheidet sich das Ehepaar für eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Das Beispiel ist fiktiv und zeigt, wie sich mehrere Leistungen miteinander verbinden lassen.
Wann wird Pflegegrad 2 anerkannt?Pflegegrad 2 setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten voraus. Betroffene benötigen regelmäßig Unterstützung, müssen aber nicht rund um die Uhr gepflegt werden. Typische Fälle sind Menschen mit beginnender Demenz, Einschränkungen nach einem Schlaganfall oder Schwierigkeiten bei der Körperpflege, beim Anziehen, bei der Medikamenteneinnahme oder bei der Organisation des Tages.
Dabei zählt nicht nur die körperliche Hilfe. Auch wenn Angehörige einzelne Handlungen erklären, anleiten oder überwachen müssen, kann dies als Unterstützungsbedarf berücksichtigt werden. Entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern die Frage, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag tatsächlich bewältigt.
Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse bei gesetzlich Versicherten den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Bei privat Versicherten übernimmt diese Aufgabe in der Regel Medicproof.
Bewertet werden unter anderem die Mobilität, die geistigen und kommunikativen Fähigkeiten, die Selbstversorgung, der Umgang mit Erkrankungen und Therapien sowie die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte.
Aus den einzelnen Bereichen ergibt sich eine Gesamtpunktzahl. Wer mindestens 27 und weniger als 47,5 Punkte erreicht, erhält Pflegegrad 2.
Antrag gut vorbereiten und Einschränkungen nicht verharmlosenBetroffene und Angehörige sollten sich auf den Begutachtungstermin vorbereiten. Sinnvoll ist es, über mehrere Tage zu dokumentieren, wobei und wie häufig Hilfe notwendig ist. Dazu gehören beispielsweise Unterstützung beim Duschen, beim Anziehen, beim Aufstehen, beim Toilettengang, bei der Einnahme von Medikamenten oder bei der Orientierung.
Auch Arztbriefe, Krankenhausberichte, Medikamentenpläne und eine Übersicht über vorhandene Hilfsmittel sollten bereitliegen. Viele Pflegebedürftige beschreiben gegenüber dem Gutachter nur, was an einem besonders guten Tag noch gelingt. Für die Einstufung ist jedoch entscheidend, welche Schwierigkeiten regelmäßig auftreten.
Häufige Fragen zu den Leistungen bei Pflegegrad 2 Wie hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 2?Bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen zahlt die Pflegekasse monatlich 347 Euro. Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss alle sechs Monate einen vorgeschriebenen Beratungseinsatz wahrnehmen.
Kann ich Pflegegeld und einen Pflegedienst gleichzeitig nutzen?Ja. Bei der Kombinationsleistung rechnet der Pflegedienst seine Einsätze über die Pflegesachleistungen ab. Der nicht verbrauchte prozentuale Anteil wird anschließend als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.
Welche Leistungen gibt es zusätzlich zum Pflegegeld?Neben Pflegegeld oder Pflegesachleistungen stehen unter anderem der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, bis zu 42 Euro für Verbrauchspflegehilfsmittel, Zuschüsse zum Hausnotruf, bis zu 4.180 Euro für Wohnraumanpassungen sowie Leistungen für Tagespflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zur Verfügung.
QuellenverzeichnisAOK-Bundesverband: Informationen zum Hausnotruf bei Pflegebedürftigkeit.
Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zum Pflegegeld.
Bundesministerium für Gesundheit: Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Nationales Gesundheitsportal des Bundes: Informationen zum Entlastungsbetrag.
Sozialverband Deutschland: Informationen zum gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Verbraucherzentrale: Pflegeleistungen und aktuelle Änderungen im Überblick.
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Krankenkasse nutzt frühere Erkrankung um Krankengeld zu verweigern: Gericht verurteilte Kasse
Wer nach langer Krankheit nicht mehr in der früheren Beschäftigung arbeiten kann, ist damit nicht automatisch für alle späteren Krankengeldansprüche gesperrt. Entscheidend ist, welches Versicherungsverhältnis im neuen Krankheitszeitraum besteht und worauf sich die Arbeitsunfähigkeit konkret bezieht.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verurteilte eine Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld. (Aktenzeichen: L 16 KR 28/24)
Das Urteil ist wichtig für Versicherte, die nach Krankengeld, Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder beruflicher Rehabilitation erneut arbeitsunfähig werden. Denn alte Krankschreibungen können nicht schematisch gegen neue Krankengeldansprüche verwendet werden.
Krankenkasse verweigerte Krankengeld wegen früherer DepressionDer Kläger war als Hörgeräteakustiker beschäftigt. Bereits seit 2013 bestanden gesundheitliche Probleme, unter anderem eine somatoforme Störung mit Kopfschmerzsyndrom.
Später bezog er vom 10. September 2014 bis zum 8. März 2016 Krankengeld wegen einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Krankenkasse sah den Krankengeldanspruch deshalb als ausgeschöpft an.
Kläger war weiter wegen psychischer Diagnosen krankgeschriebenNach dem Ende des Krankengeldbezugs wurde der Kläger weiter durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie arbeitsunfähig geschrieben. Diese Bescheinigungen bezogen sich auf psychische Diagnosen.
Der Kläger bezog anschließend Arbeitslosengeld und später Arbeitslosengeld II. Danach nahm er an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teil, unter anderem an einer erweiterten Berufsfindung und Arbeitserprobung sowie an einem beruflichen Training.
Akute Erkrankung führte zu neuer ArbeitsunfähigkeitIm Februar 2019 wurde der Kläger wegen einer akuten Infektion der oberen Atemwege krankgeschrieben. Ab dem 27. Februar 2019 folgte eine Arbeitsunfähigkeit wegen eines akuten Abdomens.
Es kam zu einem Appendixabszess und einer Peritonitis. Der Kläger wurde stationär und später nachstationär behandelt. Außerdem befand er sich im August und September 2019 in einer Anschlussheilbehandlung.
Krankenkasse sah nur eine hinzugetretene KrankheitDie Krankenkasse lehnte Krankengeld ab. Sie argumentierte, der Kläger sei bereits seit Jahren wegen derselben psychischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen.
Die späteren akuten Erkrankungen seien nur hinzugetretene Krankheiten. Nach Paragraf 48 SGB V verlängere eine hinzugetretene Krankheit die maximale Krankengeldbezugsdauer nicht.
Krankengeld ist auf 78 Wochen begrenztNach Paragraf 48 Absatz 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Kommt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Leistungsdauer nicht.
Nach Paragraf 48 Absatz 2 SGB V kann ein neuer Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit erst entstehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu gehört unter anderem, dass Versicherte zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Sozialgericht folgte zunächst der KrankenkasseDas Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Es stellte darauf ab, dass der Kläger weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als Hörgeräteakustiker stand.
Deshalb sei für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit weiterhin diese frühere Tätigkeit maßgeblich. Da der Kläger bezogen auf diese Tätigkeit durchgehend wegen psychischer Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sei, könnten die späteren Erkrankungen nur als hinzugetretene Krankheiten gelten.
LSG: Maßstab der Arbeitsunfähigkeit hatte sich geändertDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg korrigierte diese Sichtweise. Zwar bestimmt grundsätzlich das Versicherungsverhältnis, wer Krankengeld beanspruchen kann und worauf sich die Arbeitsunfähigkeit bezieht.
Im Streitzeitraum bestand aber nach Auffassung des Gerichts kein Beschäftigtenversicherungsverhältnis als Hörgeräteakustiker mehr. Dass das Arbeitsverhältnis formal weiter bestand, reichte nicht aus.
Wechsel in Arbeitslosenversicherung löste den alten BerufsschutzNach dem Ende des Krankengeldbezugs war der Kläger zunächst als Bezieher von Arbeitslosengeld in der Krankenversicherung der Arbeitslosen versichert. Danach war er als Bezieher von Arbeitslosengeld II pflichtversichert.
Mit diesem Wechsel entfiel krankenversicherungsrechtlich der bisherige Berufsschutz. Für die Arbeitsunfähigkeit kam es nicht mehr darauf an, ob der Kläger seinen alten Beruf als Hörgeräteakustiker ausüben konnte.
Bei Arbeitslosen zählt der allgemeine ArbeitsmarktFür Arbeitslose ist nach der Rechtsprechung entscheidend, ob sie noch Arbeiten verrichten können, für die sie sich der Arbeitsverwaltung zur Vermittlung zur Verfügung gestellt haben.
Das Gericht betonte deshalb: Die fortlaufenden Krankschreibungen bezogen auf den früheren Arbeitsplatz als Hörgeräteakustiker waren für den späteren Krankengeldanspruch nicht mehr ausschlaggebend.
Reha-Teilnahme änderte den Maßstab nicht zurückAb Juni 2018 nahm der Kläger an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teil. Ab November 2018 erhielt er Übergangsgeld.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts führte dies nicht dazu, dass wieder der frühere Beruf als Hörgeräteakustiker maßgeblich wurde. Auch während der Rehabilitandenversicherung kam es weiter auf den allgemeinen möglichen und zumutbaren Einsatz auf dem Arbeitsmarkt an.
Alte psychische Erkrankung begrenzte den neuen Anspruch nichtDas war der entscheidende Punkt des Urteils. Die psychische Erkrankung machte den Kläger nach dem geänderten Maßstab nicht mehr im Sinne von Paragraf 44 SGB V arbeitsunfähig.
Wenn diese frühere Krankheit aber nicht mehr die maßgebliche Arbeitsunfähigkeit begründete, konnte sie auch nicht als Krankheit wirken, die den neuen Krankengeldanspruch nach Paragraf 48 SGB V blockiert.
Akute Erkrankungen waren nicht bloß unbeachtliche ZusatzdiagnosenDie Erkrankungen wegen Appendixabszess, Peritonitis und der damit verbundenen Behandlungen waren damit nicht nur rechtlich bedeutungslose Zusatzdiagnosen während einer bereits ausgeschöpften Arbeitsunfähigkeit.
Sie konnten einen eigenen Krankengeldanspruch auslösen, soweit stationäre Behandlung oder ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Krankengeld für zwei Zeiträume zugesprochenDas Landessozialgericht verurteilte die Krankenkasse, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 4. April 2019 bis zum 21. Juni 2019 zu zahlen.
Außerdem muss die Krankenkasse Krankengeld für den Zeitraum vom 2. Juli 2019 bis zum 2. Dezember 2019 leisten. Der Kläger war damit im überwiegenden Teil des Streitzeitraums erfolgreich.
Kein Krankengeld für Lücke ohne passende KrankschreibungFür die Zeit vom 22. Juni 2019 bis zum 1. Juli 2019 erhielt der Kläger kein Krankengeld. Für diesen Zeitraum lag keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen der neuen, nicht psychischen Diagnosen vor.
Die vorhandenen Krankschreibungen wegen der psychischen Diagnosen reichten nicht aus, weil sie sich nur auf den früheren Arbeitsplatz bezogen und für den neuen Maßstab nicht entscheidend waren.
Warum doppelte Krankschreibungen problematisch werden könnenDer Fall zeigt, wie gefährlich doppelte oder fortlaufende Krankschreibungen werden können. Eine ältere Krankschreibung kann von der Krankenkasse genutzt werden, um neue Erkrankungen als bloß „hinzugetreten“ einzuordnen.
Entscheidend ist aber, ob die alte Arbeitsunfähigkeit noch nach dem richtigen rechtlichen Maßstab beurteilt wurde. Hat sich das Versicherungsverhältnis geändert, kann auch der Bezugspunkt der Arbeitsunfähigkeit wechseln.
Was Versicherte bei beruflicher Reha beachten solltenWer nach langer Krankheit Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Übergangsgeld während einer Reha bezieht, sollte genau prüfen, auf welchen Maßstab sich ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beziehen.
Eine Bescheinigung „arbeitsunfähig für den alten Beruf“ ist nicht automatisch dasselbe wie eine Arbeitsunfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Diese Unterscheidung kann über Krankengeldansprüche entscheiden.
Krankenkasse muss Kosten des Klägers tragenDas Landessozialgericht entschied, dass die Krankenkasse die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen erstatten muss.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit blieb es bei der Entscheidung des Landessozialgerichts, soweit kein weiterer Rechtsbehelf erfolgreich eingelegt wurde.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Kann eine alte Krankschreibung den neuen Krankengeldanspruch blockieren?Ja, das kann passieren, wenn es sich rechtlich um dieselbe Krankheit handelt und die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen bereits ausgeschöpft ist. Das gilt aber nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die alte Erkrankung nach dem aktuellen Versicherungsverhältnis noch die maßgebliche Arbeitsunfähigkeit begründet.
Warum bekam der Kläger trotz früherer Depression Krankengeld?Weil das Gericht nicht mehr auf seine frühere Tätigkeit als Hörgeräteakustiker abstellte. Nach Arbeitslosigkeit und Reha war für die Arbeitsunfähigkeit der allgemeine Arbeitsmarkt maßgeblich. Die alten psychischen Krankschreibungen bezogen sich nur auf den früheren Arbeitsplatz.
Was bedeutet „hinzugetretene Krankheit“ beim Krankengeld?Eine hinzugetretene Krankheit ist eine weitere Erkrankung, die während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit dazukommt. Sie verlängert die Krankengeldhöchstdauer nicht. Voraussetzung ist aber, dass die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit rechtlich weiterhin maßgeblich ist.
Warum gab es für den Zeitraum 22. Juni bis 1. Juli 2019 kein Krankengeld?Für diesen Zeitraum fehlte eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen der neuen körperlichen Erkrankungen. Die weiter bestehenden Krankschreibungen wegen psychischer Diagnosen reichten nicht aus.
Was sollten Betroffene bei Streit mit der Krankenkasse prüfen?Sie sollten prüfen, welches Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt der neuen Erkrankung bestand, ob der alte Beruf oder der allgemeine Arbeitsmarkt maßgeblich ist und ob lückenlose ärztliche Feststellungen für die richtige Erkrankung vorliegen.
Fazit: Krankenkassen dürfen alte Diagnosen nicht schematisch gegen Versicherte verwendenDas Urteil stärkt Versicherte, die nach langer Krankheit, Arbeitslosigkeit oder beruflicher Rehabilitation erneut krank werden. Eine Krankenkasse darf einen neuen Krankengeldanspruch nicht allein deshalb ablehnen, weil früher bereits 78 Wochen Krankengeld wegen einer anderen oder früher maßgeblichen Erkrankung gezahlt wurden.
Entscheidend ist der richtige Bezugspunkt der Arbeitsunfähigkeit. Wenn der alte Arbeitsplatz nicht mehr der Maßstab ist, kann eine fortlaufende alte Krankschreibung den neuen Krankengeldanspruch nicht ohne Weiteres sperren. Für Betroffene ist deshalb wichtig, Krankschreibungen lückenlos und passend zur tatsächlichen Erkrankung dokumentieren zu lassen.
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Krankengeld 2027: Nur noch vier Wochen für den Reha-Antrag
Wer länger krank ist, braucht Sicherheit und Zeit für die Behandlung. Ab Januar 2027 verkürzt sich jedoch eine Frist, deren Versäumnis den Krankengeldbezug unterbrechen kann: Für einen von der Krankenkasse verlangten Reha-Antrag bleiben dann vier statt zehn Wochen.
Besonders bitter ist die Folge eines verspäteten Antrags: Die zwischenzeitliche Zahlungslücke wird dadurch grundsätzlich nicht rückwirkend geschlossen. Für Menschen ohne Rücklagen kann deshalb schon ein liegen gebliebenes Schreiben zum finanziellen Problem werden.
Aus zehn Wochen werden vierDie Änderung des § 51 SGB V tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ist bereits beschlossen. Die Deutsche Rentenversicherung dokumentiert die ab 2027 geltende Gesetzesfassung mit der verkürzten Frist.
Bis Ende 2026 sieht die Vorschrift noch zehn Wochen vor. Die neue Regel bedeutet sechs Wochen weniger Zeit, um Beratung zu organisieren und den verlangten Antrag einzureichen.
Regelung nach § 51 SGB V Bis Ende 2026 Ab Januar 2027 Frist für den verlangten Reha- oder Teilhabeantrag Zehn Wochen Vier Wochen Antrag nicht innerhalb der verbindlichen Frist gestellt Krankengeldanspruch entfällt nach Fristablauf Krankengeldanspruch entfällt nach Fristablauf Antrag wird später nachgeholt Anspruch lebt grundsätzlich ab Antragstellung wieder auf Anspruch lebt grundsätzlich ab Antragstellung wieder auf Die Krankenkasse braucht eine medizinische GrundlageDie Aufforderung setzt ein ärztliches Gutachten voraus, nach dem die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Eine längere Krankschreibung allein ersetzt diese Voraussetzung nicht.
Außerdem muss die Krankenkasse ihr Ermessen ausüben und den Einzelfall berücksichtigen. Die Aufforderung ist ein Verwaltungsakt, gegen den sich Versicherte wehren können; sie ist keine bloße unverbindliche Empfehlung.
Eine späte Antragstellung schließt die Geldlücke nichtBei einer rechtmäßigen und verbindlichen Aufforderung entfällt der Krankengeldanspruch nach § 51 Absatz 3 SGB V mit Ablauf der versäumten Frist. Wird der Antrag später gestellt, kann der Anspruch ab diesem Tag wiederaufleben, sofern die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Die Tage dazwischen bleiben grundsätzlich ohne Krankengeld. Eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit verhindert diese Rechtsfolge nicht automatisch.
Wie Krankenkassen Leistungen überweisen und weshalb Krankengeld keinen festen monatlichen Auszahlungstermin hat, erklärt unser Beitrag zur Auszahlung des Krankengeldes. Ein verspäteter Geldeingang und ein entfallener Anspruch sind allerdings unterschiedliche Probleme.
Innerhalb der Frist muss der Antrag gestellt werdenDie Vier-Wochen-Frist verlangt die Antragstellung, nicht den Beginn oder den Abschluss der Rehabilitation. Versicherte müssen also innerhalb dieses Zeitraums noch keinen Platz in einer Reha-Klinik erhalten haben.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet die Reha-Antragstellung auch online an und verweist auf Unterstützung durch ihre Beratungsstellen. Wer Hilfe benötigt, sollte sich frühzeitig melden und einen Nachweis über den Eingang des Antrags aufbewahren.
Aus einem Reha-Antrag kann ein Rentenverfahren werdenEin Reha-Antrag kann nach § 116 Absatz 2 SGB VI zugleich als Rentenantrag gelten. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine Erwerbsminderung vorliegt und die Rehabilitation voraussichtlich keinen Erfolg verspricht oder die Erwerbsminderung nicht verhindern konnte.
Das geschieht nicht bei jedem Reha-Antrag, kann aber die weitere finanzielle Absicherung erheblich verändern. Über den Zusammenhang berichtet Gegen-Hartz im Beitrag Krankengeld: Krankenkasse fordert zur Reha und vorgezogener Rente.
Nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Krankenkasse lässt sich der Antrag zudem grundsätzlich nur mit deren Zustimmung wirksam zurücknehmen oder beschränken. Wer den Rentenbeginn selbst planen möchte, sollte diese Folgen vor einer solchen Entscheidung klären.
Ein fehlerhafter Bescheid muss nicht hingenommen werdenGegen die Aufforderung ist grundsätzlich ein Widerspruch möglich, regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Rechtsgrundlage für diese Widerspruchsfrist ist § 84 SGG; sie ist von der Frist für den verlangten Antrag zu unterscheiden.
Bei Zweifeln an der medizinischen Begründung oder der Entscheidung der Kasse kann eine Beratung durch einen Sozialverband oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Kanzlei helfen. Dabei sollte ausdrücklich geklärt werden, welche Folgen ein Widerspruch im konkreten Verfahren für die Antragstellung und den Krankengeldbezug hat.
Schnellere Rehabilitation braucht auch erreichbare HilfeDie Bundesregierung begründet die Verkürzung in ihrer Gesetzesbegründung damit, dass die bisherige Frist notwendige Rehabilitation verzögern und Krankengeldausgaben erhöhen könne. Eine frühere Rückkehr ins Erwerbsleben soll dadurch erleichtert werden.
Eine kürzere Frist verschafft Erkrankten allerdings weder automatisch einen Beratungstermin noch Unterstützung beim Ausfüllen der Unterlagen. Wer schnellere Anträge verlangt, muss deshalb auch dafür sorgen, dass schwer kranke Menschen diese Anträge tatsächlich stellen können.
Die politische Debatte über Krankengeld darf sich folglich nicht auf Prozentsätze beschränken. Auch Verfahrensregeln entscheiden darüber, ob am Monatsende Geld für Miete und Lebensmittel vorhanden ist.
Sechs Fragen und Antworten zum Krankengeld und zur neuen Reha-Frist Ab wann gelten die vier Wochen?Die Neufassung des § 51 SGB V tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Bis Ende 2026 sieht die Vorschrift noch zehn Wochen vor.
Muss jeder Krankengeldbezieher einen Reha-Antrag stellen?Nein, die Pflicht entsteht nicht allein durch den Krankengeldbezug. Es braucht eine entsprechende Aufforderung der Krankenkasse auf gesetzlicher Grundlage.
Muss die Reha innerhalb von vier Wochen beginnen?Nein, innerhalb der gesetzten Frist muss der verlangte Antrag gestellt werden. Die spätere Bewilligung und der Beginn der Behandlung sind davon zu unterscheiden.
Was passiert bei einem verspäteten Antrag?Bei einer verbindlichen und rechtmäßigen Aufforderung entfällt der Anspruch nach Ablauf der Frist. Ein nachgeholter Antrag lässt ihn grundsätzlich erst ab dem Tag der Antragstellung wiederaufleben.
Kann aus dem Reha-Antrag eine Erwerbsminderungsrente werden?Ja, unter den Voraussetzungen des § 116 Absatz 2 SGB VI kann der Antrag als Rentenantrag gelten. Eine automatische Rentenbewilligung folgt daraus nicht.
Kann ich den Antrag später einfach zurückziehen?Nach einer entsprechenden Aufforderung der Krankenkasse ist die wirksame Rücknahme grundsätzlich von deren Zustimmung abhängig. Eine eigenmächtige Rücknahme ist daher kein verlässlicher Weg, ein Rentenverfahren zu vermeiden.
Praxisbeispiel: 15 Tage ohne Krankengeld kosten 900 EuroDie fiktive Arbeitnehmerin Sabine erhält 2027 eine rechtmäßige Reha-Aufforderung, deren verbindliche Antragsfrist am 31. März endet. Ihren Antrag stellt sie erst am 16. April.
Unter diesen Annahmen fehlt ihr der Krankengeldanspruch vom 1. bis einschließlich 15. April, obwohl sie weiter arbeitsunfähig ist. Bei einem angenommenen täglichen Auszahlungsbetrag von 60 Euro bedeutet das eine Lücke von 900 Euro, die durch das bloße Nachholen des Antrags nicht ausgeglichen wird.
Der Beitrag Krankengeld 2027: Nur noch vier Wochen für den Reha-Antrag erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Früher in Rente: 23 statt 14,4 Prozent Abschlag: Das fehlt in der Rechnung
Vier Jahre früher in Rente gehen und dafür 14,4 Prozent Abschlag hinnehmen: Diese Rechnung kann in der Praxis deutlich höher ausfallen: Wenn Sie nämlich zugleich früher aufhören zu arbeiten, fehlen Ihnen im Vergleich zur regulären Altersgrenze Rentenansprüche.
Dadurch kann Ihre Rente zum Beispiel fast 23 Prozent unter der regulären Altersrente liegen.
Entscheidend ist, welchen Betrag Sie vergleichen: die bis zum vorgezogenen Rentenbeginn erworbenen Ansprüche oder die höhere Rente, die Sie durch weitere Beitragsjahre erreichen könnten.
Wann die 14,4 Prozent Abschlag geltenWer 1964 oder später geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren. Mit mindestens 35 Versicherungsjahren kommt die Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab 63 infrage. Für jeden Monat des vorgezogenen Beginns beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Bei 48 Monaten ergeben sich 14,4 Prozent – dauerhaft.
Die 35 Jahre müssen nicht nur aus Beschäftigung stammen. Auch andere rentenrechtliche Zeiten können mitzählen, zum Beispiel Kindererziehung. Welche Voraussetzungen Sie prüfen sollten, erläutert unser Beitrag zur Rente mit 63.
Für ältere Geburtsjahrgänge gelten andere Altersgrenzen und entsprechend andere Abschläge bei einem Beginn mit 63.
Die Renteninformation rechnet mit weiteren BeiträgenIhre Renteninformation enthält verschiedene Beträge. Für die Planung der Altersrente müssen Sie die bereits erworbene Anwartschaft von der Hochrechnung bis zur Regelaltersgrenze unterscheiden.
Die Hochrechnung unterstellt, dass Sie bis zur Regelaltersgrenze weiter Beiträge ungefähr auf dem Niveau der letzten fünf Kalenderjahre zahlen. Beenden Sie Ihre Beschäftigung früher, erfüllt sich diese Annahme nicht.
Auch eine abschlagsfreie vorgezogene Rente kann also niedriger ausfallen als die Hochrechnung. Diesen Unterschied behandelt der Beitrag Warum die Rente nach 45 Jahren unter der Renteninformation liegen kann.
Fiktives Beispiel: Aus 2.000 Euro werden 1.540,80 EuroMartin aus Hannover, Jahrgang 1964, möchte mit 63 seine Beschäftigung beenden und eine volle Altersrente beziehen. Er erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren. Für das folgende vereinfachte Beispiel nehmen wir an: Bei weiterer Beschäftigung bis 67 würde seine monatliche Bruttorente 2.000 Euro betragen.
Bis 63 erreicht er dagegen Ansprüche, die ohne Abschlag 1.800 Euro entsprechen. Die weiteren vier Arbeitsjahre würden ihm zusammen 200 Euro zusätzliche Monatsrente bringen.
Für einen sauberen Vergleich rechnen wir mit demselben Rentenwert. Künftige Rentenanpassungen, Steuern sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben außen vor. Nach dem frühen Rentenbeginn erwirbt Martin im Beispiel keine weiteren Rentenansprüche.
Rechenschritt Monatlicher Bruttobetrag Hochgerechnete Altersrente bei weiterer Beschäftigung bis 67 2.000,00 Euro Bis 63 erreichte Ansprüche vor dem Abschlag 1.800,00 Euro 14,4 Prozent Abschlag auf 1.800 Euro 259,20 Euro Vorgezogene Altersrente ab 63 1.540,80 Euro Abstand zur Hochrechnung von 2.000 Euro 459,20 Euro beziehungsweise 22,96 ProzentMartins gesetzlicher Abschlag beträgt weiterhin 14,4 Prozent. Die größere Differenz entsteht, weil die Ansprüche aus vier weiteren Beitragsjahren fehlen. Wer hingegen nur 14,4 Prozent von 2.000 Euro abzieht, erwartet 1.712 Euro – im Beispiel sind das 171,20 Euro zu viel.
Es kommt auf ihre individuelle Situation anWie groß der Abstand ausfällt, hängt von Ihren bisherigen Ansprüchen und den Beiträgen ab, die bis zur Regelaltersgrenze noch hinzukämen. Ein hohes Einkommen in den letzten Berufsjahren kann stärker ins Gewicht fallen als eine gering bezahlte Teilzeitstelle.
Wer ohnehin keine weiteren Beiträge zahlen würde, kann nicht mit derselben zusätzlichen Lücke rechnen.
45 Versicherungsjahre: Abschlagsfrei bedeutet nicht gleich hochFür besonders langjährig Versicherte gibt es eine eigene Altersrente mit 45 Jahren Wartezeit. Ab Jahrgang 1964 liegt deren Altersgrenze bei 65 Jahren.
Wer mit 65 abschlagsfrei in Rente geht und seine Beschäftigung beendet, erwirbt möglicherweise weniger Ansprüche als bei einer Weiterbeschäftigung bis 67. Das ist kein Rentenabschlag, sondern die Folge der kürzeren Beitragszahlung. Für schwerbehinderte Menschen bestehen wiederum eigene Voraussetzungen und Altersgrenzen.
Weiterarbeiten kann die Rente erhöhenDer Abschlag auf die vorzeitig in Anspruch genommenen Rentenansprüche verschwindet nicht mit dem 67. Geburtstag. Daraus folgt aber nicht, dass Ihre Rente auf demselben Eurobetrag stehen bleiben muss. Rentenanpassungen wirken auch auf eine gekürzte Altersrente.
Außerdem dürfen Sie zu einer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Arbeiten Sie vor der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig weiter, erwerben Sie zusätzliche Ansprüche. Die nach Beginn der vorgezogenen Altersrente gezahlten Beiträge berücksichtigt die Rentenversicherung beim Erreichen der Regelaltersgrenze.
Näheres erklärt unser Beitrag zum Arbeiten neben der Rente.
Ein früher Rentenantrag bedeutet deshalb nicht automatisch, dass vier Beitragsjahre entfallen. Es kommt darauf an, ob Sie aufhören zu arbeiten und ob Sie noch rentensteigernde Beiträge sammeln.
Welche Berechnung Sie vor dem Rentenantrag brauchenLassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung den voraussichtlichen Bruttobetrag berechnen. Stellen Sie diesem eine Berechnung bei späterem Beginn gegenüber. Für beide Varianten muss klar sein, welche künftigen Beiträge angenommen werden.
Prüfen Sie zudem, ob Ihr Versicherungskonto vollständig ist und Kindererziehungs- oder Pflegezeiten fehlen.
Ab 50 können Sonderzahlungen einen geplanten Rentenabschlag ausgleichen. Der berechnete Ausgleich ersetzt jedoch nicht notwendig sämtliche Ansprüche, die Sie durch eine längere Beschäftigung noch erwerben könnten.
Wie das Verfahren funktioniert, lesen Sie unter Rentenabschläge durch Sonderzahlungen ausgleichen.
Für Ihr Haushaltsbudget brauchen Sie den voraussichtlichen Nettobetrag. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern gehören in eine eigene Rechnung. Und für den Vergleich der gesamten Rentenzahlungen zählt auch: Wer vier Jahre früher startet, erhält bereits in diesen vier Jahren Rente.
FAQ: Abschläge bei der Frührente Verlangt die Rentenversicherung bei vier Jahren Frührente 23 Prozent Abschlag?Nein. Bei der hier betrachteten Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 und einer maßgeblichen Altersgrenze von 67 beträgt der Abschlag 14,4 Prozent. Rund 23 Prozent können sich als Abstand zu einer Hochrechnung mit weiteren Beitragsjahren ergeben.
Verschwindet der Abschlag beim Erreichen der Regelaltersgrenze?Nein. Er bleibt für die vorzeitig bezogenen Ansprüche bestehen. Rentenanpassungen und zusätzliche Ansprüche aus späteren Beiträgen können den Zahlbetrag dennoch erhöhen.
Kann ich die Hochrechnung aus der Renteninformation für eine Frührente verwenden?Nicht unverändert. Sie müssen die angenommenen Beiträge bis zur Regelaltersgrenze berücksichtigen und den Abschlag auf die zum gewünschten Rentenbeginn maßgeblichen Ansprüche berechnen lassen.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur Rentenberechnung, Deutsche Rentenversicherung: Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen
Der Beitrag Früher in Rente: 23 statt 14,4 Prozent Abschlag: Das fehlt in der Rechnung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundrente-Tabelle 2026: So viel Zuschlag gibt es zur Rente
Jahrzehntelang gearbeitet und trotzdem eine kleine Rente: Der Grundrentenzuschlag soll diese Lücke zumindest teilweise schließen. Je nach Versicherungsverlauf können mehrere Hundert Euro zusätzlich im Monat herauskommen – einen festen Aufschlag für alle gibt es jedoch nicht.
Auch die Vorstellung „Je niedriger meine Rente, desto höher die Grundrente“ führt in die Irre. Entscheidend sind die anerkannten Versicherungszeiten, die darin erworbenen Rentenpunkte und das Einkommen, das die Rentenversicherung anrechnet.
Die Grundrente ist keine garantierte MindestrenteDie sogenannte Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente und keine eigenständige Sozialleistung. Eine kleine Rente wird deshalb nicht automatisch auf einen bestimmten Mindestbetrag angehoben.
Grundsätzlich kommen Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten infrage, deren durchschnittliche Rentenpunkte in den berücksichtigten Zeiten unter der jeweiligen Obergrenze liegen. Welche Voraussetzungen dahinterstehen, erläutert auch unser Beitrag zum Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.
Grundrente-Tabelle: Diese Zuschläge sind seit Juli 2026 möglichSeit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Die folgende Tabelle zeigt Modellberechnungen für eine Altersrente ohne Abschläge mit 35 Jahren Grundrentenzeiten, die vollständig auch als Grundrentenbewertungszeiten zählen.
Berechnet werden somit jeweils 420 berücksichtigungsfähige Monate; der Rentenartfaktor und der Zugangsfaktor betragen jeweils 1. Die Beträge verstehen sich monatlich brutto, vor einer möglichen Einkommensanrechnung und vor Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Durchschnittliche Rentenpunkte pro Jahr, ungefähr Für die Rechnung angesetzter Durchschnitt pro Monat Monatlicher Grundrentenzuschlag 0,30 0,0250 391,10 Euro 0,35 0,0292 457,18 Euro 0,40 0,0333 519,68 Euro 0,50 0,0417 391,10 Euro 0,60 0,0500 260,73 Euro 0,70 0,0583 132,15 Euro 0,75 0,0625 66,08 Euro 0,80 0,0667 0,00 EuroEigene Modellberechnungen nach § 76g SGB VI mit den von der Deutschen Rentenversicherung beschriebenen Rundungsschritten: Der monatliche Zuschlagswert wird nach Multiplikation mit 0,875 auf vier Dezimalstellen gerundet, anschließend mit 420 und mit 42,52 Euro multipliziert. Die Jahreswerte in der ersten Spalte dienen der Orientierung; gerechnet wurde mit den ausdrücklich angegebenen Monatswerten.
Ein Rentenpunkt pro Jahr entspricht grundsätzlich einem versicherten Verdienst in Höhe des jeweiligen Durchschnittsverdienstes. Rund 0,40 Punkte stehen damit ungefähr für 40 Prozent dieses Durchschnitts, nicht für einen über Jahrzehnte gleichbleibenden Eurolohn.
Warum der höchste Zuschlag nicht bei der kleinsten Rente entstehtBei mindestens 35 Jahren Grundrentenzeiten werden die durchschnittlichen Rentenpunkte rechnerisch zunächst verdoppelt, allerdings nur bis zum gesetzlichen Höchstwert von 0,0667 Punkten pro Monat. Von der so ermittelten Erhöhung werden anschließend 12,5 Prozent abgezogen.
Deshalb steigt der Zuschlag zunächst an und sinkt bei höheren durchschnittlichen Rentenpunkten wieder. Im Tabellenbeispiel bringen ungefähr 0,40 Punkte pro Jahr knapp 520 Euro Zuschlag, während bei ungefähr 0,70 Punkten nur noch rund 132 Euro herauskommen.
Das ist eine Folge der gesetzlichen Berechnung und sagt noch nichts darüber aus, wie viel Geld insgesamt auf dem Konto landet. Eine höhere selbst erworbene Rente wird durch den kleineren Zuschlag nicht automatisch zur schlechteren Gesamtrente.
33 Jahre reichen für den Einstieg – aber nicht für dieselbe AufwertungWer genau 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, hat eine deutlich niedrigere Aufwertungsgrenze als jemand mit mindestens 35 Jahren. Sie liegt anfangs bei 0,0334 Rentenpunkten je Monat und steigt zwischen 33 und 35 Jahren mit jedem zusätzlichen Monat.
Die große Tabelle lässt sich deshalb nicht unverändert auf 33 oder 34 Versicherungsjahre übertragen. Bei einem durchschnittlichen Monatswert von 0,0500 Punkten ergibt sich beispielsweise mit genau 33 Jahren noch kein Zuschlag, obwohl unter den Tabellenannahmen bei 35 Jahren 260,73 Euro möglich sind.
Nicht jedes Versicherungsjahr erhöht den ZuschlagGrundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind zwei unterschiedliche Größen. Für die Mindestdauer können insbesondere Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, anerkannte Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie bestimmte Zeiten mit Krankengeld oder Übergangsgeld zählen.
Zeiten mit Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe zählen dagegen nicht zu den Grundrentenzeiten. Auch freiwillige Beiträge und ein von der Rentenversicherungspflicht befreiter Minijob helfen bei dieser Mindestdauer grundsätzlich nicht.
Für die Höhe des Zuschlags werden aus den Grundrentenzeiten nur Monate mit mindestens 0,025 Rentenpunkten berücksichtigt, entsprechend ungefähr 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit sehr niedrigem Verdienst kann daher die erforderliche Zeit verlängern, ohne selbst den Zuschlag zu erhöhen.
Wer 35 Jahre Grundrentenzeiten, aber nur 25 Jahre bewertungsfähige Zeiten hat, bekommt den Zuschlag grundsätzlich nur für diese 25 Jahre berechnet. Gerade deshalb kann eine pauschale Tabelle nach dem Muster „800 Euro Rente ergeben 200 Euro Grundrente“ keinen verlässlichen Anspruch abbilden.
Einkommen kann den berechneten Zuschlag kürzenNach der Berechnung folgt die Einkommensprüfung, die den Zuschlag reduzieren oder vollständig aufzehren kann. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird dafür das Einkommen beider Personen berücksichtigt.
Lebenssituation Keine Einkommensanrechnung bis Darüber: 60 Prozent Anrechnung bis Oberhalb dieser Grenze Unverheiratet, ohne eingetragene Lebenspartnerschaft 1.492 Euro monatlich 1.909 Euro monatlich Der zusätzliche übersteigende Betrag wird vollständig angerechnet. Verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft 2.327 Euro gemeinsames Einkommen monatlich 2.744 Euro gemeinsames Einkommen monatlich Der zusätzliche übersteigende Betrag wird vollständig angerechnet.Diese Grenzen gelten seit Januar 2026; die Rentenerhöhung im Juli hat sie für laufende Fälle nicht ebenfalls zum Juli angehoben. Die jährliche Anpassung der Freibeträge erfolgt zum Januar.
Ein Einkommen oberhalb von 1.909 Euro bedeutet bei Unverheirateten nicht automatisch, dass der komplette Zuschlag entfällt. Zusätzlich zur Anrechnung aus der vorherigen Stufe wird nur der Einkommensteil oberhalb dieser Grenze vollständig abgezogen.
Bei 2.000 Euro anzurechnendem Monatseinkommen ergibt sich beispielsweise eine Kürzung um 341,20 Euro: 60 Prozent von 417 Euro plus 91 Euro. Von einem zunächst berechneten Zuschlag von 519,68 Euro bleiben dann 178,48 Euro vor Sozialabgaben übrig.
Für die Einkommensprüfung reicht der Blick auf die Nettorente nichtHerangezogen werden insbesondere das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente und bestimmte Kapitalerträge. Die Grenzen lassen sich deshalb weder mit der Bruttorente noch mit dem monatlichen Kontoeingang gleichsetzen.
Die Prüfung greift zudem auf frühere Einkommensdaten zurück, sodass eine aktuelle Einkommensminderung nicht sofort zu einem höheren Zuschlag führen muss. Bei der jährlichen Überprüfung für Januar 2026 werden nach Angaben der Rentenversicherung regelmäßig die im Herbst 2025 abgefragten Einkommensdaten aus 2023 verwendet.
Vermögen wird beim Grundrentenzuschlag nicht wie bei einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung geprüft. Weitere Hintergründe erläutert unser Beitrag zur Höhe des Grundrentenzuschlags und zur Einkommensanrechnung.
Steuerfrei bedeutet nicht abgabenfreiDer Grundrentenzuschlag ist steuerfrei, gehört aber zur Rente und unterliegt bei gesetzlich Pflichtversicherten grundsätzlich den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Tabellenbetrag von 260,73 Euro ist deshalb nicht mit 260,73 Euro zusätzlichem Nettogeld gleichzusetzen.
Bei Grundsicherung kann ein eigener Freibetrag helfenWer trotz Rente auf Grundsicherung angewiesen ist, sollte den Freibetrag für mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten prüfen lassen. Er kann 2026 bis zu 281,50 Euro monatlich betragen und setzt nicht voraus, dass tatsächlich ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt wird.
Dabei bleiben grundsätzlich 100 Euro der monatlichen gesetzlichen Rente sowie 30 Prozent des darüberliegenden Betrags anrechnungsfrei, begrenzt auf den Höchstbetrag. Wie das funktioniert, zeigt unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung 2026.
Praxisbeispiel: Aus 892,92 Euro werden 1.153,65 Euro bruttoEine alleinstehende Rentnerin hat im hier angenommenen Modell 35 vollständig bewertungsfähige Versicherungsjahre und durchschnittlich 0,60 Rentenpunkte pro Jahr erworben. Ohne Abschläge ergibt das beim Rentenwert von 42,52 Euro eine eigene monatliche Bruttorente von 892,92 Euro.
Mit dem Grundrentenzuschlag von 260,73 Euro steigt die Bruttorente auf 1.153,65 Euro, sofern ihr für die Einkommensprüfung herangezogenes Einkommen unter dem Freibetrag liegt. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehen davon noch ab; das Beispiel ist fiktiv und dient der Veranschaulichung.
Sechs Fragen und Antworten zur Grundrente Bekommt jeder mit einer kleinen Rente einen Zuschlag?Nein, eine niedrige Rente allein reicht nicht aus. Erforderlich sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten und passende durchschnittliche Rentenpunkte; zusätzlich wird Einkommen geprüft.
Muss ich die Grundrente beantragen?Die Rentenversicherung prüft den Anspruch grundsätzlich automatisch. Fehlende Beschäftigungs-, Kindererziehungs- oder Pflegezeiten sollten Sie trotzdem klären lassen, damit der Versicherungsverlauf vollständig ist.
Warum kann ich trotz 35 Versicherungsjahren weniger bekommen als in der Tabelle?Die Tabelle setzt 35 vollständig bewertungsfähige Jahre voraus. Weniger bewertungsfähige Monate, ein anderer Punktedurchschnitt, Rentenabschläge oder eine Einkommensanrechnung können den Zuschlag verringern.
Wird das Einkommen meines Ehepartners berücksichtigt?Ja, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird das Einkommen gemeinsam betrachtet. Für 2026 gilt ein gemeinsamer Freibetrag von 2.327 Euro monatlich.
Bekomme ich den Tabellenbetrag netto ausgezahlt?Nein, die Tabelle zeigt Bruttobeträge vor Einkommensanrechnung und Sozialabgaben. Der Zuschlag ist zwar steuerfrei, kann aber Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auslösen.
Kann ich ohne Grundrentenzuschlag trotzdem vom Grundrentenfreibetrag profitieren?Ja, bei Grundsicherung oder Wohngeld kann der Freibetrag auch ohne ausgezahlten Grundrentenzuschlag greifen. Dafür müssen insbesondere mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten vorliegen.
Stand: 30. September 2026. Quellen und Berechnungsgrundlagen: § 76g SGB VI, § 97a SGB VI, Berechnungshinweise der Deutschen Rentenversicherung und Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag.
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Arbeitnehmer bekommen ab Oktober mehr Gehalt: “Manche über 100 Euro mehr brutto”
Ab Oktober 2026 steigen in mehreren Branchen die Tariflöhne. Dachdecker, Gerüstbauer und Beschäftigte im nordrhein-westfälischen Gastgewerbe gehören dazu. Auch in der Kalksandsteinindustrie und beim Saatgutunternehmen KWS greifen neue Entgeltstufen.
Für manche Beschäftigte bedeutet das mehr als 100 Euro brutto zusätzlich im Monat. Entscheidend ist allerdings, welcher Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Die neuen Beträge beruhen auf Tarifabschlüssen. Dass solche Vereinbarungen unterschiedliche Entgeltstufen und weitere Leistungen enthalten können, zeigt auch der Überblick zu Nachzahlungen und zusätzlichem Urlaub im öffentlichen Dienst.
Wer bereits über Tarif verdient oder in eine ausgenommene Einstiegsgruppe fällt, bekommt deshalb nicht zwangsläufig mehr ausgezahlt.
Dachdecker: Der Gesellenlohn steigt auf 23,28 EuroIm Dachdeckerhandwerk steigen die tariflichen Löhne und Gehälter zum 1. Oktober 2026 um 3,4 Prozent. Der tarifliche Gesellen-Ecklohn erreicht damit 23,28 Euro brutto pro Stunde. Es handelt sich um eine bereits vereinbarte Stufe des Tarifabschlusses, dessen Laufzeit am 30. September 2027 endet.
Auch Auszubildende erhalten höhere tarifliche Vergütungen. Ab Oktober sind es monatlich 1.050 Euro im ersten, 1.200 Euro im zweiten und 1.460 Euro im dritten Ausbildungsjahr.
Gerüstbau: 85 Cent mehr pro Stunde beim EcklohnFür Gerüstbauer steigt der tarifliche Ecklohn zum 1. Oktober von 19,25 auf 20,10 Euro brutto pro Stunde. Das entspricht rund 4,4 Prozent. Für Gerüstbau-Helfer der Gruppe VI a steigt der Stundenbetrag von 16,36 auf 17,09 Euro.
Fiktives Beispiel: Kai-Uwe aus Bremen erhält als Gerüstbauer bisher den Ecklohn von 19,25 Euro. Bei angenommenen 169 gleich vergüteten Arbeitsstunden verdient er ab Oktober durch die Erhöhung um 85 Cent insgesamt 143,65 Euro brutto mehr.
Wie viel netto bleibt, hängt von seinen persönlichen Abzügen ab. Zusätzliche Arbeitsstunden sind in dieser Rechnung nicht enthalten.
Wann dafür neben dem normalen Stundenlohn Überstundenzuschläge hinzukommen, richtet sich nach gesonderten Voraussetzungen.
Einen schon bestehenden Anspruch auf einen höheren Stundenlohn schützt der Tarifvertrag ausdrücklich.
20,10 Euro sind nicht der BranchenmindestlohnDer Ecklohn im Gerüstbau bezeichnet den Tariflohn einer bestimmten Berufsgruppe. Der Branchenmindestlohn beträgt 2026 weiterhin 14,35 Euro brutto je Stunde. Erst zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,90 Euro.
Davon wiederum zu unterscheiden sind die Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn und bei der Minijobgrenze ab Januar 2027.
Gastgewerbe NRW: 2,2 Prozent mehr – mit einer AusnahmeIn Hotels und Gaststätten in Nordrhein-Westfalen steigen die tariflichen Entgelte zum 1. Oktober 2026 um 2,2 Prozent. Laut Abschlussmitteilung der Gewerkschaft NGG gilt dieser Schritt für die Tarifbänder 1.2 bis 3.4. Das Einstiegsband 1.1 nimmt an dieser ersten Erhöhung nicht teil.
Betroffen von der Ausnahme sind ungelernte Kräfte mit weniger als zwölf Monaten Betriebszugehörigkeit. Für sie bleibt es zunächst beim bisherigen tariflichen Einstiegslohn. Erst zum 1. Januar 2027 folgt die nächste Erhöhung um 2,6 Prozent für alle Bänder.
Auszubildende erhalten ab Oktober monatlich 20 Euro mehr. Im dritten Ausbildungsjahr steigt die tarifliche Vergütung damit auf 1.420 Euro. Wenn Sie im Gastgewerbe arbeiten, sollten Sie deshalb neben dem Geltungsbereich des Tarifvertrags vor allem Ihr Tarifband auf der Abrechnung prüfen.
Kalksandsteinindustrie und KWS: Mehr Geld durch weitere TarifstufenIn der Kalksandsteinindustrie steigt das monatliche Eckentgelt der Gruppe E6 zum 1. Oktober um 2,75 Prozent. Aus 3.371 Euro werden 3.464 Euro brutto, also 93 Euro mehr. Die Entgeltsteigerungen fließen nach Angaben der IG BAU auch in die Durchschnittsberechnung der Jahressonderzahlung ein.
Wie wichtig die konkrete Vereinbarung bei solchen Leistungen ist, zeigt auch die Frage nach dem Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung.
Beim Saatgutunternehmen KWS erhöht sich das Tabellenentgelt ab Oktober um 120 Euro brutto. Dieser Abschluss betrifft die davon erfassten Beschäftigten des Unternehmens.
Die wichtigsten Erhöhungen im Überblick Branche oder Unternehmen Änderung ab Oktober 2026 Dachdeckerhandwerk Tarifliche Löhne und Gehälter plus 3,4 Prozent; Gesellen-Ecklohn 23,28 Euro je Stunde. Gerüstbauerhandwerk Ecklohn von 19,25 auf 20,10 Euro je Stunde; Anrechnung früherer Lohnerhöhungen möglich. Gastgewerbe Nordrhein-Westfalen Plus 2,2 Prozent für Tarifbänder 1.2 bis 3.4; Ausbildungsvergütungen plus 20 Euro monatlich. Kalksandsteinindustrie Eckentgelt E6 steigt von 3.371 auf 3.464 Euro monatlich. KWS Tabellenentgelt steigt für die erfassten Beschäftigten um 120 Euro brutto. Wann Sie die Erhöhung verlangen könnenTarifliche Entgeltregeln gelten unmittelbar, wenn beide Seiten tarifgebunden sind und das Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich fällt. Das betrifft grundsätzlich Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft bei einem entsprechend tarifgebundenen Arbeitgeber.
Auch Ihr Arbeitsvertrag kann einen Tarifvertrag einbeziehen. Dann kommt es auf die konkrete Vereinbarung an, etwa darauf, ob sie auf die jeweils aktuelle Fassung verweist. Eine Allgemeinverbindlicherklärung kann tarifliche Regeln ebenfalls auf nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse erstrecken.
Der Blick in die Vereinbarungen lohnt sich auch wegen zusätzlicher Leistungen, etwa eines möglichen Arbeitgeberzuschusses zum Krankengeld.
Prüfen Sie deshalb Ihre Abrechnung für Oktober zusammen mit dem Arbeitsvertrag: Welcher Tarifvertrag gilt, welcher Entgeltgruppe gehören Sie an und stimmt der neue Stunden- oder Monatsbetrag? Kontrollieren Sie gegebenenfalls auch Zuschläge: Der Beitrag zu Überstundenzuschlägen bei Teilzeit erläutert eine weitere mögliche Fehlerquelle.
Fehlt die Erhöhung trotz eines entsprechenden Anspruchs, verlangen Sie vom Arbeitgeber eine nachvollziehbare Berechnung und die Korrektur der Abrechnung. Betriebsrat oder Gewerkschaft können bei der Prüfung helfen.
Welche zusätzlichen Streitfragen bei ausstehendem Verdienst entstehen können, zeigt der Fall zu Restlohn und der unzulässigen Verrechnung mit unpfändbarem Lohn.
FAQ: Mehr Lohn ab Oktober 2026 Bekommen alle Beschäftigten der genannten Branchen mehr Geld?Nein. Entscheidend sind die Anwendung des Tarifvertrags, die Eingruppierung und mögliche Anrechnungsregeln. Im Gastgewerbe NRW ist das Einstiegsband 1.1 von der Oktober-Erhöhung ausgenommen.
Sind die genannten Beträge netto?Nein. Tarifliche Lohn- und Vergütungsbeträge sind Bruttobeträge. Die tatsächliche Auszahlung hängt von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ab.
Kann eine frühere Lohnerhöhung das Oktober-Plus aufzehren?Im Gerüstbau sieht der Tarifvertrag eine solche Anrechnung ausdrücklich vor. Ein bereits bestehender höherer Lohnanspruch bleibt geschützt. Für andere Arbeitsverhältnisse müssen Sie die jeweils geltenden Vereinbarungen prüfen.
QuellenBundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk: Tarifabschluss im Gerüstbauer-Handwerk, September 2025.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk.
Gesetze im Internet: Tarifvertragsgesetz, insbesondere §§ 3 bis 5.
IG BAU: Dachdecker bekommen innerhalb der nächsten drei Jahre knapp zehn Prozent mehr Lohn und Gehalt, 13. November 2024.
IG BAU: Kalksandsteinindustrie: Spitzengespräch bringt Einigung, 5. Dezember 2025.
IG BAU/KWS: Tarifabschluss: KWS und IG BAU erzielen Einigung und schaffen Planungssicherheit, 16. Juni 2026.
SOKA GERÜSTBAU: Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Gerüstbauerhandwerk vom 25. September 2025, § 2.
Stand: 30. September 2026.
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Tagespflege zusätzlich zum Pflegegeld: Bei Pflegegrad 3 sind bis zu 1.357 Euro möglich
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, braucht verlässliche Entlastung, ohne dadurch gleich das Pflegegeld zu verlieren. Genau dafür gibt es die Tagespflege: Bei Pflegegrad 3 übernimmt die Pflegekasse dafür bis zu 1.357 Euro im Monat zusätzlich.
Die Leistung wird weder auf das Pflegegeld noch auf ambulante Pflegesachleistungen angerechnet. Trotzdem kann eine spürbare Rechnung übrig bleiben, denn Unterkunft, Verpflegung und weitere Kosten sind durch dieses Budget nicht automatisch bezahlt.
599 Euro Pflegegeld und bis zu 1.357 Euro Tagespflege sind nebeneinander möglichBei Pflegegrad 3 beträgt das volle Pflegegeld 599 Euro monatlich, sofern die Voraussetzungen für diese Leistung erfüllt sind. Zusätzlich können bis zu 1.357 Euro für Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden, ohne dass allein deshalb das Pflegegeld sinkt.
Rechnerisch sind damit Leistungen im Wert von bis zu 1.956 Euro im Monat möglich. Auf das Konto werden aber nicht einfach 1.956 Euro überwiesen: Das Pflegegeld ist eine Geldleistung, das zusätzliche Budget bezahlt tatsächlich genutzte und abrechenbare Leistungen der Einrichtung.
Die gesetzliche Grundlage ist § 41 SGB XI, der die zusätzliche Nutzung ausdrücklich vorsieht. Die Beträge gelten bereits seit Januar 2025 und weiterhin im Jahr 2026.
Pflegegrad Volles Pflegegeld monatlich Zusätzliches Budget für Tages- und Nachtpflege monatlich Pflegegrad 2 347 Euro Bis zu 721 Euro Pflegegrad 3 599 Euro Bis zu 1.357 Euro Pflegegrad 4 800 Euro Bis zu 1.685 Euro Pflegegrad 5 990 Euro Bis zu 2.085 EuroDie Pflegegeldbeträge ergeben sich aus § 37 SGB XI; vorausgesetzt ist jeweils der Anspruch auf das volle Pflegegeld. Bei Pflegegrad 1 gibt es weder dieses Pflegegeld noch ein eigenes Tagespflegebudget, allerdings kann der Entlastungsbetrag zur Finanzierung beitragen.
Angehörige müssen nicht erst an ihre Grenzen kommenTagespflege bedeutet, dass pflegebedürftige Menschen einen Teil des Tages in einer Einrichtung verbringen und anschließend nach Hause zurückkehren. Dort erhalten sie Pflege und Betreuung, können gemeinsam essen und an Angeboten teilnehmen, während Angehörige Zeit für ihre Arbeit oder Erholung gewinnen.
Ein Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend gesichert werden kann oder die zusätzliche Betreuung erforderlich ist, um sie zu ergänzen oder zu stärken. Angehörige müssen also nicht warten, bis die Versorgung zu Hause zusammenbricht.
Nachtpflege kann beispielsweise Menschen mit einem gestörten Tag-Nacht-Rhythmus unterstützen und ihren Angehörigen wieder Schlaf ermöglichen. Passende Angebote sind allerdings vielerorts schwerer zu finden als Tagespflegeplätze.
Was die Pflegekasse aus dem zusätzlichen Budget bezahltÜbernommen werden innerhalb des jeweiligen Höchstbetrags die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die in der Einrichtung notwendige medizinische Behandlungspflege. Auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück gehört zum Anspruch.
Der Fahrdienst ist deshalb bei der Kostenplanung mitzudenken: Seine Abrechnung kann das verfügbare Monatsbudget mit ausschöpfen. Wie viele Betreuungstage bezahlt werden können, hängt von den vereinbarten Preisen und dem konkreten Leistungsumfang ab.
Unterkunft und Essen bleiben zunächst eigene KostenDie 1.357 Euro bei Pflegegrad 3 sind keine Zusage, dass sämtliche Kosten der Tagespflege übernommen werden. Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen grundsätzlich selbst getragen werden, wie das Bundesgesundheitsministerium zur Tages- und Nachtpflege erläutert.
Investitionskosten können etwa für die Gebäude und Ausstattung der Einrichtung anfallen. Hinzu kommt ein weiterer möglicher Eigenanteil, wenn bereits die abrechenbaren Pflege- und Beförderungskosten den monatlichen Höchstbetrag überschreiten.
Deshalb sagt der Tagessatz allein noch wenig darüber aus, was eine Familie am Monatsende tatsächlich bezahlen muss. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag sollte den Kassenanteil und sämtliche voraussichtlichen Eigenkosten getrennt ausweisen.
131 Euro Entlastungsbetrag können die Rechnung senkenPflegebedürftigen in häuslicher Pflege steht zusätzlich ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zu. Dieser kann auch im Zusammenhang mit Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden, insbesondere für Kostenanteile von Unterkunft und Verpflegung.
Voraussetzung ist, dass noch entsprechendes Guthaben vorhanden ist und die Aufwendungen nachgewiesen werden. Wer den Betrag bereits für eine anerkannte Alltagshilfe verbraucht hat, kann dieselben Mittel nicht erneut für die Tagespflege abrechnen.
Anders als das Tagespflegebudget lassen sich nicht verbrauchte Entlastungsbeträge ansammeln und grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Wie diese Leistung funktioniert, erläutert unser Beitrag zum Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro im Jahr.
Ein Pflegedienst zu Hause wird anders angerechnetBei der Kombination mit einem ambulanten Pflegedienst muss genau unterschieden werden: Werden Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI genutzt, kann sich das Pflegegeld nach den Regeln der Kombinationsleistung anteilig verringern. Die Tagespflege löst diese Kürzung dagegen nicht aus.
Wer beispielsweise bereits wegen eines Pflegedienstes nur anteiliges Pflegegeld erhält, verliert durch die zusätzliche Tagespflege keinen weiteren Anteil. Wie die Berechnung für den ambulanten Dienst funktioniert, zeigt die Kombinationsleistungstabelle für 2026.
Ungenutzte 1.357 Euro werden nicht ausgezahltDas Budget für Tages- und Nachtpflege gilt je Kalendermonat und gemeinsam für beide Angebote. Wer tagsüber und nachts eine Einrichtung nutzt, erhält deshalb nicht zweimal den jeweiligen Höchstbetrag.
Nicht ausgeschöpfte Beträge werden weder zusätzlich als Pflegegeld ausgezahlt noch für spätere Monate angespart. Wer im September keine Tagespflege nutzt, hat dadurch im Oktober kein verdoppeltes Budget.
Vor dem ersten Besuch Antrag und Eigenanteil klärenDie Tages- oder Nachtpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden; die Einrichtung muss für die Versorgung zulasten der Pflegeversicherung zugelassen sein. Gesetzliche Pflegekassen rechnen die übernommenen Leistungen in der Regel direkt mit dem Anbieter ab.
Vor Vertragsabschluss sollten Familien klären, welche Besuchstage vorgesehen sind, wie der Fahrdienst organisiert wird und welche Kosten bei abgesagten Terminen entstehen. Die Pflegeberatung oder ein Pflegestützpunkt kann bei der Suche und der Finanzierung helfen.
Reichen die Versicherungsleistungen sowie das eigene Einkommen und Vermögen zur Deckung notwendiger Kosten nicht aus, kommt unter den jeweiligen Voraussetzungen Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt infrage. Betroffene sollten den Bedarf dort frühzeitig und möglichst vor Beginn der kostenpflichtigen Versorgung anzeigen.
Beispiel aus der Praxis: Entlastung für die Tochter, Pflegegeld für die MutterEin fiktives Rechenbeispiel: Frau Schneider hat Pflegegrad 3, lebt zu Hause und wird von ihrer Tochter versorgt. Sie besucht an acht Tagen im Monat eine zugelassene Tagespflege; die häusliche Versorgung außerhalb dieser Zeiten bleibt gesichert.
Angenommen, für Pflege, Betreuung und notwendige Beförderung fallen insgesamt 800 Euro an, übernimmt die Pflegekasse diese aus dem Tagespflegebudget. Zusätzlich berechnet die Einrichtung 200 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 80 Euro Investitionskosten.
Frau Schneider setzt ihren noch vollständig verfügbaren Entlastungsbetrag von 131 Euro für Unterkunft und Verpflegung ein, sodass von den 280 Euro Eigenkosten noch 149 Euro bleiben. Ihr Pflegegeld von 599 Euro wird durch die Tagespflege nicht gekürzt; die angenommenen Preise dienen nur der Veranschaulichung.
Sechs Fragen und Antworten zur Tagespflege zusätzlich zum Pflegegeld Wird das Pflegegeld wegen der Tagespflege gekürzt?Nein, die Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Die sonstigen Voraussetzungen für den Pflegegeldanspruch müssen weiterhin erfüllt sein.
Wie viel zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 3?Für abrechenbare Leistungen der Tages- und Nachtpflege stehen zusammen bis zu 1.357 Euro je Kalendermonat zur Verfügung. Der Betrag wird zusätzlich zum Pflegegeld oder zu ambulanten Pflegesachleistungen gewährt.
Kann ich die 1.357 Euro auf mein Konto überweisen lassen?Nein, das Budget ist für tatsächlich genutzte Leistungen bestimmt. Nicht verbrauchte Beträge werden weder ausgezahlt noch in den nächsten Monat übertragen.
Welche Kosten muss ich trotz Pflegegrad selbst tragen?Grundsätzlich bleiben Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechenbare Investitionskosten sowie Pflegekosten oberhalb des Monatsbudgets selbst zu finanzieren. Zusätzliche Erstattungen, etwa über den verfügbaren Entlastungsbetrag, können die Belastung verringern.
Kann ich Tagespflege und einen ambulanten Pflegedienst gleichzeitig nutzen?Ja, beide Leistungen lassen sich verbinden. Ambulante Pflegesachleistungen können das Pflegegeld anteilig mindern, während die Tagespflege keine zusätzliche Kürzung verursacht.
Welche Möglichkeit gibt es mit Pflegegrad 1?Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf das gesonderte Tagespflegebudget. Für die Kosten kann aber der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich eingesetzt werden.
Der Beitrag Tagespflege zusätzlich zum Pflegegeld: Bei Pflegegrad 3 sind bis zu 1.357 Euro möglich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: 15.000 Euro Entschädigung, weil der Arbeitgeber Pflicht missachtete
Eine Absage kann für Arbeitgeber teuer werden, wenn sie die Schutzrechte schwerbehinderter Bewerber übergehen. Das Arbeitsgericht München hat einem Mann 15.000 Euro Entschädigung zugesprochen, weil das Unternehmen vorgeschriebene Verfahrensschritte nicht eingehalten und die dadurch entstandene Diskriminierungsvermutung nicht widerlegt hatte.
Besonders schwer wog, dass Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung nicht unmittelbar nach Eingang über die Bewerbung informiert worden waren. Das Urteil vom 29. April 2026, Aktenzeichen 35 Ca 3785/25, zeigt: Faire Bewerbungschancen müssen sich im tatsächlichen Verfahren wiederfinden.
Der Bewerber hatte seine Schwerbehinderung ausdrücklich angegebenDer Mann bewarb sich im Januar 2025 auf eine Teamleiterstelle und nannte seine Schwerbehinderung bereits im Anschreiben. Zusätzlich legte er seinen Schwerbehindertenausweis vor.
Nachdem das Unternehmen auf einen höchstens hälftigen Homeoffice-Anteil hingewiesen hatte, bestätigte er sein Interesse. Trotzdem erhielt er am 23. Januar eine Absage und machte wenige Tage später Entschädigungsansprüche geltend.
Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung müssen sofort erfahren, wer sich bewirbtNach § 164 Absatz 1 Satz 4 SGB IX müssen Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die zuständige Interessenvertretung unmittelbar über eingegangene Bewerbungen schwerbehinderter Menschen unterrichten. In einem Betrieb mit Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sind grundsätzlich beide Stellen zu informieren.
Die Pflicht beginnt mit dem Eingang der Bewerbung, nicht erst nach einer Vorauswahl durch die Personalabteilung. Wer die Vertretungen erst einschaltet, nachdem ein Bewerber bereits aussortiert wurde, nimmt ihnen die Möglichkeit, rechtzeitig auf das Verfahren einzuwirken.
Voraussetzung ist, dass entsprechende Vertretungen bestehen. Lehnt der schwerbehinderte Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ab, entfällt deren Beteiligung nach der gesetzlichen Ausnahmeregelung.
Allgemeine Bekenntnisse zur Inklusion reichten vor Gericht nichtDas Unternehmen verwies auf seine enge Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung. Konkrete Angaben zur rechtzeitigen Information in diesem Bewerbungsverfahren fehlten jedoch; zur Unterrichtung des Betriebsrats trug es überhaupt nichts Entsprechendes vor.
Damit hatte der Arbeitgeber den Vorwurf nicht ausreichend bestritten. Das Gericht behandelte die behauptete Pflichtverletzung deshalb prozessual als zugestanden.
Die Konsequenz ist deutlich: Ein Unternehmen kann noch so ausführlich beschreiben, wie sehr es schwerbehinderte Menschen unterstützt. Im Streitfall muss es erklären können, was mit der einzelnen Bewerbung tatsächlich geschehen ist.
Warum ein Verfahrensfehler eine Diskriminierung vermuten lässtBewerber können normalerweise nicht beobachten, was hinter den Türen einer Personalabteilung geschieht. Deshalb erleichtert § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes den Nachweis einer Benachteiligung.
Stehen Indizien fest, die eine Diskriminierung wegen der Behinderung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber diese Vermutung widerlegen. Ein Verstoß gegen besondere Schutzvorschriften für schwerbehinderte Bewerber kann ein solches Indiz sein.
Das bedeutet nicht, dass jede erfolglose Bewerbung einen Zahlungsanspruch auslöst. Die rechtliche Bedeutung des Verfahrensfehlers liegt darin, dass sich die Beweislast verschiebt und der Arbeitgeber eine diskriminierungsfreie Entscheidung nachweisen muss.
Bewerber müssen interne Abläufe nicht vollständig aufdeckenBetroffene müssen dafür nicht schon vor einer Klage sämtliche internen E-Mails oder Gesprächsvermerke kennen. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 14. Juni 2023, Aktenzeichen 8 AZR 136/22, klargestellt, dass an ihren Vortrag zu Vorgängen außerhalb ihres Einblicks keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Der Arbeitgeber kennt seine eigenen Abläufe und muss einen hinreichend erhobenen Vorwurf entsprechend konkret beantworten. Eine vorgeschaltete Auskunftsklage darf Betroffenen nicht einfach als zusätzliche Hürde auferlegt werden.
Auch der Kontakt zur Arbeitsagentur war unzureichend dargelegtDas Münchner Gericht beanstandete außerdem die nicht ausreichend erläuterte Einschaltung der Arbeitsagentur. Der Hinweis auf einen Vermittlungsauftrag ließ offen, welche Angaben zur Stelle wann übermittelt worden waren.
Auch die behauptete fachliche Nichteignung des Bewerbers beseitigte die Diskriminierungsvermutung nicht. Der Arbeitgeber erläuterte nicht ausreichend, wie er seine Auswahlkriterien gegenüber den anderen Bewerbern angewendet hatte.
15.000 Euro sind keine feste Entschädigung für jede AbsageDie Kammer orientierte sich an einem angenommenen Bruttomonatsverdienst von 10.000 Euro und hielt das Eineinhalbfache für angemessen. Die zugesprochenen 15.000 Euro ersetzen einen immateriellen Schaden und sind keine pauschale Nachzahlung entgangenen Gehalts.
Nach § 15 Absatz 2 AGG hängt die Entschädigung vom Einzelfall ab. Wäre der Bewerber auch bei einer diskriminierungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden, darf sie drei Monatsgehälter nicht überschreiten.
Aus einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot allein folgt außerdem kein Anspruch auf Einstellung. Geschützt wird die faire Chance im Bewerbungsverfahren; die ausgeschriebene Stelle lässt sich damit nicht automatisch einklagen.
Ein klarer Hinweis in der Bewerbung verhindert Streit über die KenntnisWer die besonderen Verfahrensrechte nutzen möchte, sollte die Schwerbehinderung rechtzeitig und gut erkennbar mitteilen. Eine klare Angabe im Anschreiben oder an einer gut sichtbaren Stelle des Lebenslaufs hilft, spätere Auseinandersetzungen über die Kenntnis des Arbeitgebers zu vermeiden.
Wie problematisch ein unkommentierter Nachweis zwischen anderen Anlagen sein kann, erläutert der Beitrag „Schwerbehinderung: Versteckter GdB-Nachweis in der Bewerbung reicht nicht für 40.000 Euro Schadensersatz“. Im hier behandelten Verfahren hatte der Mann seinen Status dagegen ausdrücklich im Anschreiben angegeben.
Eine allgemeine Pflicht, jede Schwerbehinderung ungefragt offenzulegen, folgt daraus nicht. Die Abwägung zwischen Offenlegung und der Nutzung besonderer Rechte behandelt auch der Beitrag „Sind Sie schwerbehindert? Das Recht zur Lüge bei Schwerbehinderung“.
Nach einer Absage laufen kurze FristenWer eine Entschädigung beansprucht, muss den Anspruch grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Bei Bewerbungen beginnt diese Frist nach § 15 Absatz 4 AGG mit dem Zugang der Ablehnung, sofern keine abweichende tarifliche Regelung gilt.
Für die Entschädigungsklage gilt zusätzlich § 61b Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz: Sie muss innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung erhoben werden. Die Frist beginnt also nicht erst, wenn der Arbeitgeber auf die Forderung antwortet.
Verfahrensschritt Zeitpunkt oder Frist Arbeitgeber informiert die bestehenden zuständigen Vertretungen Unmittelbar nach Eingang der Bewerbung Bewerber macht den Entschädigungsanspruch schriftlich geltend Grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Absage Bewerber erhebt Entschädigungsklage Innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen GeltendmachungFür die Prüfung empfiehlt es sich, Stellenausschreibung, versandte Bewerbung, Eingangsbestätigung und Absage vollständig aufzubewahren. Bei einem konkreten Verdacht kann eine frühzeitige Beratung durch eine Gewerkschaft oder eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei helfen, den Anspruch rechtzeitig und nachvollziehbar geltend zu machen.
Sechs Fragen und Antworten zur Entschädigung nach einer Bewerbung Warum sprach das Arbeitsgericht München 15.000 Euro zu?Der Arbeitgeber hatte vorgeschriebene Schutzpflichten im Bewerbungsverfahren verletzt. Die dadurch begründete Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung konnte er nicht widerlegen.
Reicht eine Absage für einen Entschädigungsanspruch aus?Nein, eine Absage allein belegt keine Diskriminierung. Es müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen.
Müssen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung beide informiert werden?Wenn beide Vertretungen bestehen, sind grundsätzlich beide unmittelbar nach Bewerbungseingang zu unterrichten. Für die Schwerbehindertenvertretung gilt eine Ausnahme, wenn der Bewerber ihre Beteiligung ausdrücklich ablehnt.
Muss ich beweisen, dass ich die beste Besetzung gewesen wäre?Für eine Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach § 15 Absatz 2 AGG ist das nicht generell erforderlich. Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn die Stelle bei diskriminierungsfreier Auswahl an jemand anderen gegangen wäre.
Erhalten andere Betroffene ebenfalls 15.000 Euro?Nein, der Betrag ist keine feste Pauschale. Das Gericht bestimmt die angemessene Entschädigung nach den Umständen des jeweiligen Falls.
Wie schnell muss ich nach einer Absage handeln?Grundsätzlich muss der Anspruch innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Ablehnung schriftlich geltend gemacht werden. Für die Entschädigungsklage bleiben anschließend drei Monate ab der schriftlichen Geltendmachung.
Der Beitrag Schwerbehinderung: 15.000 Euro Entschädigung, weil der Arbeitgeber Pflicht missachtete erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: 10 Zuschüsse, die das Jobcenter zusätzlich zahlen muss
Der Regelsatz ist knapp, doch er muss nicht jede zusätzliche Belastung abdecken. Wer allein Kinder erzieht, schwanger ist, bestimmte krankheitsbedingte Ausgaben hat oder eine notwendige Erstausstattung braucht, kann weitere Leistungen vom Jobcenter verlangen.
Diese Hilfen sind keine Gefälligkeit der Behörde: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch. Allerdings bekommt niemand automatisch alle zehn Leistungen, und manche Unterstützung wird als Sachleistung, Gutschein oder direkte Zahlung an einen Anbieter erbracht.
Welche zusätzlichen Leistungen möglich sindDie folgende Übersicht zeigt zehn Ansprüche neben dem regulären Lebensunterhalt nach dem SGB II. Die Eurobeispiele für Erwachsene beziehen sich auf einen Regelbedarf von 563 Euro im Jahr 2026, sofern nichts anderes angegeben ist.
Zusätzliche Leistung Höhe oder Leistungsumfang Voraussetzung Mehrbedarf bei Schwangerschaft 17 Prozent des persönlichen Regelbedarfs, beispielsweise 95,71 Euro monatlich Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Entbindungsmonats Mehrbedarf für Alleinerziehende Je nach Kinderzahl und Alter 12 bis 60 Prozent, beispielsweise 202,68 Euro bei einem Kind unter sieben Jahren Alleinige Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder im eigenen Haushalt Mehrbedarf für Warmwasser Für alleinstehende Erwachsene regelmäßig 12,95 Euro monatlich; weitere Beträge für andere Haushaltsmitglieder Warmwasserbereitung über Geräte in der Wohnung, ohne entsprechende Übernahme über die Unterkunfts- und Heizkosten Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung Angemessene krankheitsbedingte Mehrkosten Medizinisch notwendige Ernährung, die zusätzliche Kosten verursacht Mehrbedarf bei Behinderung und bestimmten Teilhabeleistungen 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs, beispielsweise 197,05 Euro monatlich Erwerbsfähigkeit und tatsächlicher Bezug einer von § 21 Absatz 4 SGB II erfassten Leistung Erstausstattung der Wohnung Notwendige Möbel und Haushaltsgeräte, auch als Pauschale oder Sachleistung Tatsächlicher Erstausstattungsbedarf Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt Bedarfsgerechte Unterstützung, ohne bundesweit einheitlichen Betrag Notwendige Ausstattung fehlt und kann nicht selbst finanziert werden Persönlicher Schulbedarf 195 Euro im Kalenderjahr 2026, aufgeteilt in 65 und 130 Euro Anspruchsberechtigter Schulbesuch Schulausflüge und Klassenfahrten Tatsächliche berücksichtigungsfähige Kosten Ausflug oder Fahrt nach den gesetzlichen Vorgaben; entsprechende Hilfen auch für Kita-Kinder Lernförderung Kosten einer geeigneten, erforderlichen und angemessenen Förderung Zusätzliche Unterstützung zum Erreichen wesentlicher schulischer Lernziele Schwangerschaft: 95,71 Euro zusätzlich sind möglichAb der 13. Schwangerschaftswoche steht leistungsberechtigten Schwangeren ein Mehrbedarf von 17 Prozent ihres persönlichen Regelbedarfs zu. Bei 563 Euro sind das für einen vollen Anspruchsmonat 95,71 Euro; bei einem Partner-Regelbedarf von 506 Euro ergeben sich 86,02 Euro.
Der Zuschlag läuft bis zum Ende des Monats, in dem die Entbindung stattfindet. Wer bereits Leistungen erhält, sollte dem Jobcenter die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin nachweisen und anschließend den Berechnungsbogen prüfen.
Dieser laufende Mehrbedarf ersetzt nicht die gesonderte Hilfe für notwendige Baby-Ausstattung. Warum beide Ansprüche auseinandergehalten werden müssen, erläutert unser Beitrag über zusätzliche Jobcenter-Leistungen während der Schwangerschaft.
Alleinerziehende: Der Zuschlag hängt von Alter und Zahl der Kinder abWer mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf. Bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei beziehungsweise drei Kindern unter 16 Jahren beträgt er 36 Prozent des Regelbedarfs, derzeit 202,68 Euro monatlich.
Daneben sieht das Gesetz eine Berechnung mit 12 Prozent je minderjährigem Kind vor, soweit diese günstiger ist oder die 36-Prozent-Regel nicht greift. Die Obergrenze liegt bei 60 Prozent und damit bei 337,80 Euro bei einem Regelbedarf von 563 Euro.
Bei einem einzigen Kind ab sieben Jahren sind es grundsätzlich 12 Prozent beziehungsweise 67,56 Euro. Entscheidend ist die tatsächliche Betreuungssituation, nicht allein der Familienstand auf dem Papier.
Warmwasser: Für den Durchlauferhitzer gibt es einen eigenen MehrbedarfWird Warmwasser über einen Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung erzeugt, kann dafür ein zusätzlicher Anspruch bestehen. Voraussetzung ist, dass dieser Bedarf nicht bereits über die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten abgedeckt wird.
Für alleinstehende Erwachsene beträgt die gesetzliche Pauschale 2,3 Prozent von 563 Euro und damit 12,95 Euro monatlich. Für weitere leistungsberechtigte Haushaltsmitglieder werden eigene Beträge berücksichtigt, bei Kindern abhängig von ihrem Alter.
Ein Foto des Geräts oder eine Vermieterbescheinigung kann helfen, die Art der Warmwasserbereitung zu belegen. Wer höhere Aufwendungen als die Pauschale geltend macht, muss diese nach § 21 Absatz 7 SGB II durch eine separate Messeinrichtung nachweisen.
Krankheitsbedingte Ernährung: Zusätzliche Kosten dürfen nicht untergehenBenötigt ein leistungsberechtigter Mensch aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendigere Ernährung, muss das Jobcenter einen angemessenen Mehrbedarf berücksichtigen. Eine Erkrankung allein genügt dafür nicht: Es muss ein Zusammenhang zwischen der medizinisch notwendigen Ernährung und den zusätzlichen Kosten bestehen.
Deshalb sollte eine ärztliche Bescheinigung erläutern, welche besondere Ernährung erforderlich ist. Einen einheitlichen Zuschuss für alle chronisch kranken Menschen gibt es nicht, ebenso wenig einen Anspruch allein wegen des Wunsches, sich gesünder zu ernähren.
Behinderung und Teilhabe: Unter bestimmten Voraussetzungen 197,05 Euro mehrErwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen erhalten einen Mehrbedarf von 35 Prozent, wenn ihnen tatsächlich eine der in § 21 Absatz 4 SGB II genannten Leistungen erbracht wird. Dazu gehören bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder entsprechende Eingliederungshilfen.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das 197,05 Euro monatlich. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein bestimmter Grad der Behinderung allein löst diesen Anspruch jedoch nicht aus; der Bewilligungsbescheid über die konkrete Teilhabeleistung ist deshalb ein wichtiger Nachweis.
Wohnungserstausstattung: Möbel sind nicht immer aus dem Regelsatz zu bezahlenFehlt eine notwendige Wohnungserstausstattung, sieht § 24 Absatz 3 SGB II eine gesonderte Leistung vor. Dazu können beispielsweise ein Bett, ein Tisch, Sitzgelegenheiten, ein Kühlschrank oder eine Waschmaschine gehören, soweit diese Gegenstände tatsächlich benötigt werden und fehlen.
Erstausstattung bedeutet nicht zwingend, dass jemand zum ersten Mal im Leben eine Wohnung bezieht. Auch nach einer Trennung kann ein entsprechender Bedarf entstehen, wenn notwendiger Hausrat nicht zur Verfügung steht.
Geht dagegen eine bereits vorhandene Waschmaschine durch gewöhnlichen Verschleiß kaputt, ist das regelmäßig eine Ersatzbeschaffung. Bei einer unabweisbaren Anschaffung kann dann ein Darlehen infrage kommen, während eine anerkannte Erstausstattung grundsätzlich als Zuschuss oder Sachleistung zu erbringen ist.
Eine bundesweit feste Möbelpauschale gibt es nicht, und das Jobcenter darf auch eine einfache, geeignete Ausstattung zugrunde legen. Was bei einer Ablehnung zu beachten ist, erklärt unser Beitrag zur Erstausstattung durch das Jobcenter.
Bekleidung und Baby-Ausstattung: Ein eigener Anspruch neben dem MehrbedarfAuch Erstausstattungen für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt werden gesondert übernommen. Bei einem Baby können beispielsweise notwendige erste Kleidung, ein Kinderbett oder ein Kinderwagen dazugehören, wenn keine nutzbare Ausstattung vorhanden ist.
Normale Kleidungsnachkäufe sind dagegen grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Der zusätzliche Anspruch betrifft einen besonderen Erstausstattungsbedarf und ist kein allgemeines jährliches Kleidergeld.
Die Hilfe muss gesondert beantragt werden, möglichst bevor die Anschaffungen erfolgen. Sie kann sogar ohne laufenden Leistungsbezug möglich sein, wenn die Voraussetzungen des SGB II erfüllt sind und das verfügbare Einkommen und Vermögen für diesen besonderen Bedarf nicht ausreichen.
Schulbedarf: 195 Euro im Jahr stehen anspruchsberechtigten Kindern zuFür den persönlichen Schulbedarf werden 2026 insgesamt 195 Euro berücksichtigt. Im SGB II entfallen regelmäßig 65 Euro auf den 1. Februar und 130 Euro auf den 1. August, sofern zu den jeweiligen Zeitpunkten ein Anspruch besteht.
Die Leistung gilt grundsätzlich für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Sie ist beispielsweise für Schulranzen, Schreibmaterial oder Sportzeug bestimmt und wird für jedes anspruchsberechtigte Kind gesondert berücksichtigt.
Ein eigener Antrag auf die Schulbedarfspauschale ist bei bestehendem SGB-II-Antrag grundsätzlich nicht nötig, der Schulbesuch muss aber gegebenenfalls nachgewiesen werden. Weitere Einzelheiten enthält unser Beitrag zum Schulbedarf 2026 und den beiden Auszahlungsterminen.
Klassenfahrten: Die tatsächlichen Kosten werden gesondert berücksichtigtSchulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten gehören nicht zur Schulbedarfspauschale. Für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler werden die tatsächlichen Aufwendungen übernommen, bei mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Entsprechende Ansprüche gibt es auch für Kinder in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege. Privates Taschengeld gehört dagegen nicht zu den übernommenen Fahrtkosten.
Eltern sollten die Kostenmitteilung der Schule oder Betreuungseinrichtung rechtzeitig einreichen. Je nach örtlichem Verfahren zahlt die zuständige Stelle direkt an die Schule oder rechnet auf andere Weise ab.
Lernförderung: Nachhilfe ist auch ohne drohendes Sitzenbleiben möglichDas Jobcenter beziehungsweise die zuständige kommunale Stelle muss geeignete und angemessene Lernförderung berücksichtigen, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um wesentliche schulische Lernziele zu erreichen. Eine unmittelbar gefährdete Versetzung ist dafür ausdrücklich keine Voraussetzung.
Damit besteht allerdings kein Anspruch auf beliebige Nachhilfestunden oder die Finanzierung jeder gewünschten Notenverbesserung. Die Förderung muss den schulischen Bedarf treffen; eine Bestätigung der Schule hilft dabei, die Notwendigkeit und den Umfang nachzuweisen.
Anders als die übrigen hier genannten Bildungsleistungen muss Lernförderung gesondert beantragt werden. Eltern sollten die Kostenübernahme deshalb klären, bevor sie einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen.
Ein Anspruch nützt wenig, wenn der Bedarf im Bescheid fehltLaufende Mehrbedarfe sind grundsätzlich vom Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst, doch das Jobcenter muss die anspruchsbegründenden Umstände kennen. Erstausstattungen und Lernförderung benötigen dagegen einen gesonderten Antrag.
Beschreiben Sie den Bedarf konkret, reichen Sie passende Nachweise ein und bewahren Sie einen Beleg für den Eingang auf. Bei einer Ablehnung sollten Sie einen schriftlichen Bescheid verlangen; die Widerspruchsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe.
Auch eine bewilligte Pauschale beendet nicht jede Diskussion: Reicht sie für die notwendige Erstausstattung tatsächlich nicht aus, sollten Betroffene das mit konkreten Angeboten belegen. Die Behörde darf einen gesetzlich vorgesehenen zusätzlichen Bedarf nicht einfach mit dem Hinweis abweisen, dafür sei bereits der Regelsatz da.
Stand: 30. September 2026. Rechtsgrundlagen und Beträge ergeben sich insbesondere aus § 21 SGB II, § 24 SGB II, § 28 SGB II, § 37 SGB II sowie den Angaben des Bundesarbeitsministeriums zu den Regelbedarfen und zum Schulbedarf 2026.
Beispiel aus der Praxis: Mehr als 300 Euro zusätzlich im MonatEin fiktives Beispiel: Julia lebt mit ihrem sechsjährigen Sohn in Hannover, erzieht ihn allein und ist in der 18. Schwangerschaftswoche. Beide beziehen Leistungen vom Jobcenter, und das Warmwasser wird über einen elektrischen Durchlauferhitzer erzeugt, ohne dass diese Kosten anderweitig übernommen werden.
Für einen vollen Anspruchsmonat ergeben sich 202,68 Euro für Alleinerziehung, 95,71 Euro für die Schwangerschaft sowie 12,95 Euro und 4,68 Euro für das Warmwasser, zusammen also 316,02 Euro zusätzlich. Eine notwendige Baby-Erstausstattung kann Julia außerdem gesondert beantragen; sie ist mit diesen monatlichen Zuschlägen nicht bezahlt.
Häufige Fragen zu zusätzlichen Leistungen vom Jobcenter Hat jeder Leistungsberechtigte Anspruch auf alle zehn Zuschüsse?Nein, jede Leistung hat eigene Voraussetzungen. Wer sie erfüllt, kann den jeweiligen Anspruch geltend machen; ein pauschales Zusatzpaket für alle gibt es nicht.
Muss ich die zusätzlichen Leistungen zurückzahlen?Rechtmäßig gewährte Zuschüsse müssen grundsätzlich nicht wie ein Darlehen zurückgezahlt werden. Rückforderungen können dennoch entstehen, etwa wenn eine Bewilligung wegen falscher Angaben aufgehoben wird.
Kann ich mehrere Mehrbedarfe gleichzeitig erhalten?Ja, beispielsweise können Schwangerschaftsmehrbedarf, Alleinerziehendenmehrbedarf und Warmwassermehrbedarf zusammentreffen. Die Summe der Mehrbedarfe für Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung und kostenaufwendige Ernährung ist allerdings auf die Höhe des persönlichen Regelbedarfs begrenzt; der Warmwassermehrbedarf fällt nicht unter diese Begrenzung.
Brauche ich für jeden Zuschuss einen Extra-Antrag?Nein, laufende Mehrbedarfe sind grundsätzlich vom Antrag auf Lebensunterhalt umfasst, müssen dem Jobcenter aber durch die entsprechenden Angaben und Nachweise bekannt werden. Erstausstattungen und Lernförderung sind gesondert zu beantragen.
Bekomme ich eine Erstausstattung auch ohne laufende Jobcenter-Zahlungen?Das ist möglich, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und den anerkannten Bedarf nicht selbst decken können. Bei dieser Prüfung darf das Jobcenter auch Einkommen berücksichtigen, das voraussichtlich in bis zu sechs Monaten nach dem Entscheidungsmonat erzielt wird.
Was kann ich tun, wenn das Jobcenter die Leistung ablehnt?Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid und legen Sie bei einer fehlerhaften Ablehnung fristgerecht Widerspruch ein. Benennen Sie den konkreten Bedarf und legen Sie Nachweise vor, die den Anspruch oder eine zu niedrige Bewilligung belegen.
Der Beitrag Grundsicherung: 10 Zuschüsse, die das Jobcenter zusätzlich zahlen muss erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Die besten 10 Jahre in der Rente – mit 75 ist dann Schluss
Endlich Zeit für die lange Reise, für Wanderungen oder für die Enkel: Viele Menschen verbinden mit dem Rentenbeginn Wünsche, die während des Arbeitslebens warten mussten. Doch ausgerechnet dann fällt es manchen schwer, ihr Erspartes auch auszugeben.
Die Sorge, im hohen Alter ohne Geld dazustehen, ist verständlich. Wer deshalb jeden Wunsch auf später verschiebt, riskiert allerdings, dass das Geld noch da ist, wenn die Gesundheit nicht mehr mitspielt.
Eine gute Ruhestandsplanung muss deshalb zwei Fragen beantworten: Wie bleibt das Leben dauerhaft bezahlbar, und welche Wünsche sollten nicht weitere zehn Jahre warten? Eine pauschale Aufforderung, das Vermögen möglichst schnell aufzubrauchen, wäre jedoch genauso falsch wie ein Sparplan ohne Platz für Lebensfreude.
Die ersten zehn Rentenjahre sind eine Chance, aber keine GarantieFür körperlich anspruchsvolle Vorhaben kann ein früher Zeitpunkt sinnvoll sein: Eine mehrwöchige Rundreise oder eine Bergwanderung lässt sich nicht beliebig aufschieben. Daraus folgt aber nicht, dass jeder Mensch genau zehn gute Rentenjahre vor sich hat.
Manche gehen bereits mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen in den Ruhestand, andere sind mit über 80 Jahren noch ausgesprochen aktiv.
Auch ein Leben mit Krankheit oder Behinderung kann erfüllend sein und Geld für Reisen, Hilfsmittel oder Unterstützung erfordern.
Warum die Rechnung mit genau neun Jahren zu kurz greiftEurostat weist für Deutschland im Datenjahr 2023 bei 65-jährigen Männern 8,4 weitere gesunde Lebensjahre aus, bei Frauen 9,0 Jahre. Diese Werte beziehen sich auf statistisch erwartete Jahre ohne entsprechende Einschränkungen.
Wer länger lebt als der Durchschnitt, braucht weiterhin eine bezahlbare Wohnung, Lebensmittel und möglicherweise zusätzliche Hilfe. Ein finanzieller Plan muss auch dann noch funktionieren.
100.000 Euro Erspartes: Derselbe Betrag, sehr unterschiedliche MöglichkeitenWie stark der Entnahmezeitraum das verfügbare Geld verändert, zeigt eine einfache Rechnung mit 100.000 Euro Vermögen. Zinsen, Anlageverluste, Steuern, Gebühren und Inflation bleiben zunächst unberücksichtigt, damit der Unterschied sichtbar wird.
Aufteilung des Vermögens Monatliche Entnahme in den ersten neun Jahren Entnahmen nach neun Jahren insgesamt Verbleibendes Vermögen nach neun Jahren 100.000 Euro gleichmäßig über 18 Jahre 462,96 Euro 50.000 Euro 50.000 Euro 100.000 Euro vollständig über neun Jahre 925,93 Euro 100.000 Euro 0 Euro 60.000 Euro über neun Jahre, 40.000 Euro Reserve 555,56 Euro 60.000 Euro 40.000 EuroDie Beträge sind gerundet; gerechnet wird mit gleichmäßigen Entnahmen ohne Erträge oder Kosten. Die Reserve in der dritten Variante wird während der ersten neun Jahre nicht angetastet.
Die zweite Variante verdoppelt das zusätzliche Monatsbudget, schafft aber keinen zusätzlichen Wohlstand. Sie zieht lediglich den gesamten Vermögensverbrauch vor und lässt anschließend keine Rücklage mehr übrig.
Auch die dritte Variante sollte ehrlich beschrieben werden: Gegenüber der gleichmäßigen Verteilung über 18 Jahre stehen zunächst rund 93 Euro monatlich mehr zur Verfügung. Das kann einen spürbaren Unterschied machen, ist aber kein finanzielles Wunder.
Die Ausgabenstatistik beweist keinen festen Absturz nach dem RentenbeginnEine häufig zitierte Auswertung des Instituts der deutschen Wirtschaft wurde 2021 veröffentlicht und verwendet Haushaltsdaten aus dem Jahr 2019.
Für Haushalte mit einer Haupteinkommensperson zwischen 65 und 79 Jahren nennt die Untersuchung Konsumausgaben von rund 2.400 Euro monatlich. Für Freizeit, Unterhaltung, Kultur sowie Gaststätten und Beherbergung waren es in dieser Altersgruppe rund 400 Euro, bei über 80-Jährigen rund 350 Euro.
Weniger Reisen bedeuten nicht automatisch weniger GeldbedarfIm späteren Ruhestand können Ausgaben für Urlaubsreisen oder das Auto sinken. Gleichzeitig können Unterstützung im Haushalt, Fahrdienste oder ein barrierearmer Umbau zusätzliche Kosten verursachen.
Besonders teuer kann eine notwendige Pflege werden, weil die Pflegeversicherung nicht sämtliche Kosten übernimmt. Welche Möglichkeiten bei einer Finanzierungslücke bestehen, erläutert der Beitrag Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht?
Eine Rücklage ist deshalb nicht einfach Geld, das später nutzlos auf dem Konto liegt. Sie kann darüber entscheiden, welche Unterstützung man sich leisten kann und wie viel Selbstständigkeit erhalten bleibt.
Erst die laufenden Kosten sichern, dann das Wunschbudget festlegenBevor Vermögen für zusätzliche Wünsche verplant wird, müssen die regelmäßig verfügbaren Einnahmen den notwendigen Ausgaben gegenübergestellt werden. Dabei zählen auch unregelmäßige Belastungen wie Reparaturen oder jährliche Versicherungsbeiträge, die auf den Monat umgerechnet werden sollten.
Deckt die Rente diese Ausgaben bereits nicht, dient ein Teil des Ersparten der laufenden Existenzsicherung. Dieses Geld steht nicht zugleich vollständig als Reisebudget zur Verfügung.
Entscheidend ist außerdem, ob eine genannte Rente ein Bruttobetrag oder tatsächlich verfügbares Einkommen ist. Der Beitrag 1.800 Euro Rente brutto: Was nach Steuern und Krankenkasse übrig bleibt erklärt diesen Unterschied anhand einer Beispielrechnung.
Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der Besteuerungsanteil grundsätzlich 84 Prozent. Das ist kein Steuersatz von 84 Prozent; ob und wie viel Einkommensteuer anfällt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.
Zwei Geldtöpfe helfen nur, wenn auch die Zeit dazwischen finanziert istEine Aufteilung in ein Budget für frühere Wünsche und eine Reserve für spätere Bedürfnisse kann Orientierung geben. Die passende Verteilung ergibt sich jedoch aus den eigenen Ausgaben und Verpflichtungen, nicht aus einer allgemein gültigen Quote von 60 zu 40.
Im Beispiel wären die 60.000 Euro bei einem Start mit 65 Jahren ungefähr zum 74. Geburtstag verbraucht. Soll die Reserve erst ab 80 genutzt werden, müssen sechs Jahre ohne diese zusätzlichen Entnahmen überbrückt werden.
Das funktioniert nur, wenn die übrigen Einnahmen in dieser Zeit ausreichen oder weiteres Geld vorgesehen ist. Ebenso muss die Reserve früher verfügbar sein, wenn schon mit 72 eine größere Reparatur oder Unterstützung notwendig wird.
Inflation ist ein Planungsproblem, kein Freibrief zum AusgebenEine über Jahre unveränderte Auszahlung verliert bei steigenden Preisen an Kaufkraft. Bei einer nur beispielhaft angenommenen Inflation von zwei Prozent jährlich hätten 500 Euro in 18 Jahren eine Kaufkraft von ungefähr 350 heutigen Euro.
Deshalb darf ein Plan mit festen Eurobeträgen nicht so dargestellt werden, als bliebe der Lebensstandard automatisch gleich. Ausgaben, mögliche Erträge und Veränderungen der Renteneinnahmen müssen regelmäßig neu betrachtet werden.
Wer Vermögen am Kapitalmarkt anlegt, muss zusätzlich Wertschwankungen berücksichtigen. Hohe Entnahmen nach Kursverlusten können die spätere finanzielle Bewegungsfreiheit deutlich verringern.
Die Ersparnisse dürfen auch dem eigenen Leben dienenWer jahrzehntelang Geld zurückgelegt hat, muss sich einen bezahlbaren Wunsch im Ruhestand nicht als Verschwendung vorwerfen. Problematisch wird Sparsamkeit dann, wenn sie ohne konkrete Rechnung jede Ausgabe verhindert.
Genauso wenig sollte die Angst vor einer späteren Erkrankung zu hektischem Konsum führen. Sinnvoll ist ein überprüfbares Budget, das heutige Wünsche ermöglicht und künftige Verpflichtungen mitdenkt.
Für Menschen mit einer kleinen Rente und kaum Rücklagen bleibt diese Debatte allerdings häufig theoretisch. Wo schon Lebensmittel und Miete das Einkommen aufbrauchen, fehlt nicht der Mut zum Geldausgeben, sondern der finanzielle Spielraum.
Quellen: Destatis: Eurostat-Gesundheitsdaten für Deutschland, Datenjahr 2023; Eurostat: Definition gesunder Lebensjahre; Institut der deutschen Wirtschaft: Konsumpotenziale nach Altersgruppen, 2021, Datenbasis 2019; Deutsche Rentenversicherung: Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026; Verbraucherzentrale: Vermögensplanung im Rentenalter.
Der Beitrag Die besten 10 Jahre in der Rente – mit 75 ist dann Schluss erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mehr Abfindung, aber weniger Geld: Die teure Falle beim vorzeitigen Ausscheiden
40.000 Euro Abfindung (oder auch etwas weniger) wirken wie eine Menge Geld. Doch Steuern, ausbleibendes Arbeitslosengeld, eigene Krankenkassenbeiträge und Beratungskosten können davon einen erheblichen Teil aufzehren.
Besonders teuer wird es, wenn Sie für die Zahlung auf Gehalt verzichten, das Ihnen während der Kündigungsfrist noch zugestanden hätte.
Entscheidend ist nicht allein die vereinbarte Bruttosumme. Prüfen Sie vor Ihrer Unterschrift, wie viel Geld nach Steuern und Kosten bleibt, welche Ansprüche Sie aufgeben und wie lange Sie davon leben müssen.
Nicht jeder Abzug lässt sich vermeiden. Viele Nachteile lassen sich aber durch einen sorgfältig gestalteten Vertrag begrenzen.
Eine echte Abfindung ist kein nachgezahlter LohnEine echte Abfindung entschädigt Sie für den Verlust des Arbeitsplatzes und künftiger Verdienstmöglichkeiten. Sie zählt grundsätzlich nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
Auf diese Entschädigung fallen deshalb keine gewöhnlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Besonderheiten gelten bei der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber unter der Überschrift „Abfindung“ noch offene Gehälter, Überstunden oder andere bereits entstandene Vergütungsansprüche auszahlt. Solche Ansprüche verlieren ihren beitragspflichtigen Charakter nicht durch eine andere Bezeichnung.
Der Beitrag zur Abgrenzung zwischen Abfindung und Arbeitslohn erläutert diese Falle.
Lassen Sie im Vertrag daher getrennt ausweisen, welche Summe den Arbeitsplatzverlust ausgleicht und welche Beträge der Arbeitgeber ohnehin schuldet. Eine pauschale Erledigungsklausel kann sonst dazu führen, dass Sie auf offene Ansprüche verzichten.
Steuern: Die Bruttosumme gehört Ihnen nicht vollständigEine gewöhnliche Abfindung für den Arbeitsplatzverlust ist einkommensteuerpflichtig. Sie erhöht das Einkommen im Jahr der Auszahlung und kann dadurch die Steuerbelastung deutlich steigern. Ein pauschaler Abzug von 30 oder 40 Prozent lässt sich jedoch nicht seriös für jeden Fall ansetzen.
Entscheidend sind unter anderem Ihre übrigen Einkünfte, die Höhe der Abfindung und Ihre persönlichen steuerlichen Verhältnisse.
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Belastung abmildern, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Dabei wird die zusätzliche Steuer auf ein Fünftel der begünstigten Einkünfte berechnet und anschließend verfünffacht.
Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber diese Tarifermäßigung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Sie wirkt gegebenenfalls erst bei der Einkommensteuerveranlagung. Planen Sie deshalb nicht mit einer möglichen Steuererstattung, bevor diese feststeht und ausgezahlt wurde.
Dieser Fehler bei der Bewertung einer Abfindung kann Ihre Überbrückungsreserve erheblich verkleinern.
Auszahlung im Januar: Vorteil prüfen statt blind verschiebenEine Auszahlung im Folgejahr kann steuerlich günstiger sein, wenn Sie dann weniger andere steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Das funktioniert aber nicht automatisch. Beginnen Sie früh einen gut bezahlten neuen Job, kann der erhoffte Vorteil schrumpfen oder entfallen.
Auch Arbeitslosengeld ist relevant: Es ist steuerfrei, erhöht über den Progressionsvorbehalt aber gegebenenfalls den Steuersatz auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte.
Lassen Sie deshalb zwei vollständige Jahresberechnungen vergleichen. Vereinbaren Sie einen späteren Auszahlungstermin rechtzeitig und verbindlich mit dem Arbeitgeber.
Berücksichtigen Sie außerdem, dass eine spätere Zahlung Ihre Liquidität belastet und Sie länger das Ausfallrisiko des Arbeitgebers tragen.
Eine Aufteilung auf mehrere Kalenderjahre kann wiederum die Voraussetzungen der Fünftelregelung gefährden. Welche Überlegungen für eine Abfindungsauszahlung noch 2026 oder erst 2027 sprechen, hängt deshalb vom gesamten Zahlungsplan ab.
Krankenversicherung: Freiwillig versichert heißt nicht automatisch beitragspflichtige AbfindungBei einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ausscheiden kann die Abfindung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung relevant werden. Eine einmalige echte Abfindung bleibt bei eingehaltenem ordentlichem Kündigungstermin grundsätzlich beitragsfrei.
Bei vorzeitigem Ausscheiden kann dagegen ein Arbeitsentgeltanteil berücksichtigt werden. Monatliche Abfindungszahlungen unterliegen eigenen Regeln. Lassen Sie anhand des Vertragsentwurfs klären, welcher Betrag für welchen Zeitraum angesetzt würde und welcher Versicherungsschutz danach besteht.
Bei privat Versicherten erhöht die Abfindung als solche nicht die Prämie; nach dem Beschäftigungsende kann jedoch der Arbeitgeberzuschuss wegfallen. Solche Folgekosten gehören in die Rechnung über den tatsächlichen Wert einer Abfindung.
Arbeitslosengeld: Sperrzeit und Ruhenszeit getrennt prüfenEin Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit auslösen, wenn Sie ohne wichtigen Grund an der Beendigung Ihrer Beschäftigung mitwirken und dadurch arbeitslos werden. Bei einer Arbeitsaufgabe beträgt sie grundsätzlich zwölf Wochen; gesetzliche Verkürzungen sind möglich. Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld.
Zusätzlich verkürzt sich die Anspruchsdauer. Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt die Minderung mindestens ein Viertel der maßgeblichen Anspruchsdauer. Bei ursprünglich zwölf Monaten Anspruch können damit drei Monate verloren gehen.
Die fehlende Auszahlung während der Sperrzeit und die Anspruchsminderung dürfen Sie in Ihrer Verlustrechnung allerdings nicht einfach als zwei voneinander unabhängige Geldverluste addieren.
Die Folgen der zwölfwöchigen Sperrzeit reichen dennoch deutlich über einen bloß verschobenen Zahlungstermin hinaus.
Ein wichtiger Grund kann eine Sperrzeit verhindern, etwa bei einer konkret drohenden Arbeitgeberkündigung unter den maßgeblichen Voraussetzungen.
Davon zu unterscheiden ist das Ruhen nach § 158 SGB III: Endet das Arbeitsverhältnis gegen eine Entlassungsentschädigung vor Ablauf der maßgeblichen Arbeitgeberkündigungsfrist, kann sich der Beginn der ALG-I-Zahlung verschieben.
Die Berechnung berücksichtigt unter anderem Kündigungsfrist, Abfindung, Alter und Betriebszugehörigkeit. Das Ruhen dauert nicht in jedem Fall bis zum regulären Kündigungstermin und ist gesetzlich begrenzt.
Das Ruhen nach § 158 verkürzt die Anspruchsdauer grundsätzlich nicht. Eine zusätzliche Sperrzeit kann dies aber tun. Genau deshalb müssen Sie Sperrzeit und Ruhenszeit bei einer Abfindung getrennt prüfen lassen.
Während einer Ruhenszeit kann die eigene Krankenversicherung teuer werdenBei einer reinen Sperrzeit besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen Krankenversicherungspflicht über die Arbeitsagentur auch ohne ALG-I-Auszahlung. Ruht der Anspruch dagegen wegen einer Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III, entsteht daraus grundsätzlich kein solcher Versicherungsschutz.
Sie müssen dann prüfen lassen, ob Familienversicherung, ein nachgehender Leistungsanspruch oder eine freiwillige Versicherung greift. Auch eine Abfindung kann den Zugang zur Familienversicherung beeinflussen.
Kalkulieren Sie daher nicht ungeprüft mit einer kostenlosen Absicherung über den Ehepartner.
Fiktives Beispiel: Saskia aus Trier entdeckt den teuren UnterschiedSaskia ist 38 Jahre alt und lebt in Trier. Sie verdient monatlich 4.000 Euro brutto. Ihr Arbeitgeber bietet ihr in diesem fiktiven Beispiel 40.000 Euro Abfindung bei einer Beendigung zum 31. Dezember 2026 an. Alternativ stellt er 46.000 Euro in Aussicht, wenn sie schon zum 30. September ausscheidet.
Für das Beispiel wird angenommen, dass die ordentliche Kündigungsfrist erst zum 31. Dezember endet.
Die zweite Variante erscheint zunächst um 6.000 Euro besser. Saskia würde dafür jedoch drei Monatsgehälter von zusammen 12.000 Euro brutto aufgeben. Bei einer Weiterbeschäftigung bis Jahresende erhielte sie 40.000 Euro Abfindung plus 12.000 Euro Gehalt.
Beim frühen Ausscheiden wären es lediglich 46.000 Euro. Schon vor Steuern liegt die vermeintlich bessere Variante damit um 6.000 Euro niedriger.
Hinzu kommen mögliche Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld und eigene Krankenversicherungsbeiträge. Eine Sperrzeit muss Saskia unabhängig davon prüfen lassen. Die Beträge lassen sich nicht pauschal zusammenrechnen, weil Gehalt und Abfindung steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden.
Saskia lässt deshalb den Kündigungstermin beibehalten und prüft eine bezahlte Freistellung bis Jahresende. Zusätzlich lässt sie berechnen, ob eine verbindlich vereinbarte Abfindungszahlung im Januar 2027 günstiger wäre.
Ob sich der Arbeitgeber darauf einlässt, bleibt Verhandlungssache.
Anwalts- und Gerichtskosten vorab klärenVor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – auch wenn sie gewinnt. § 12a ArbGG schließt den gewöhnlichen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite aus. Lassen Sie sich deshalb vor der Beauftragung erklären, welche Gebühren bei Beratung, Klage und Vergleich voraussichtlich entstehen.
Eine bestehende Rechtsschutzversicherung oder gewerkschaftlicher Rechtsschutz kann helfen. Prüfen Sie Deckung, Selbstbeteiligung und Leistungsumfang. Bei geringen finanziellen Mitteln kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Betracht.
Gerichtskosten können bei einem vollständigen gerichtlichen Vergleich entfallen; eigene Anwaltsgebühren bleiben grundsätzlich bestehen.
Beruflich veranlasste Rechtsberatungskosten können steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Finanzamt erstattet aber nicht die gesamte Rechnung, sondern berücksichtigt den zulässigen Abzug bei der Steuerberechnung.
Prüfen Sie außerdem, ob neben der Abfindung noch weitere Ansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen.
Rente und Altersvorsorge: Steuerersparnis hat ihren PreisAus einer echten, nicht rentenversicherungspflichtigen Abfindung entstehen keine zusätzlichen Rentenpunkte. Wer nach dem Ausscheiden längere Zeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder beitragspflichtigen Leistungsbezug bleibt, sollte mögliche Lücken prüfen.
Die Abfindung muss dann gegebenenfalls auch diese Zeit finanziell überbrücken.
Eine Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerlich begünstigt sein. Das Geld steht anschließend aber nicht mehr frei zur Verfügung. Spätere Leistungen können Steuern und je nach Versicherungsstatus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auslösen.
Vergleichen Sie deshalb auch Vertragskosten und spätere Belastungen.
Beteiligt sich ein Arbeitgeber an einer begünstigten Ausgleichszahlung, sind nach den gesetzlichen Regeln 50 Prozent seiner Beteiligung steuerfrei – nicht automatisch die gesamte Zahlung. Eigene Beiträge können innerhalb der geltenden Grenzen als Sonderausgaben wirken.
Diese Punkte sollten vor der Unterschrift feststehen Möglicher Kostenblock So begrenzen Sie den Nachteil Einkommensteuer und verzögerte Erstattung Jahresvergleich berechnen lassen, Fünftelregelung prüfen und zunächst mit dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag planen. Verlust noch zustehender Gehälter Abfindung und Gehalt bis zum regulären Kündigungstermin gemeinsam vergleichen. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld Beendigungsgrund und wichtigen Grund vor Unterzeichnung prüfen und belegen. Ruhenszeit und eigene Krankenversicherung Arbeitgeberkündigungsfrist einhalten und Versicherungsschutz schriftlich klären. Anwalts- und Verfahrenskosten Kostenschätzung, Rechtsschutz und mögliche Unterstützung frühzeitig prüfen. Gebundenes Geld in Vorsorgeverträgen Steuervorteil, spätere Abgaben, Vertragskosten und benötigte Liquidität zusammen bewerten.Zusätzliche steuerlich abziehbare Ausgaben können die Belastung senken, wenn sie tatsächlich anfallen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine sinnvolle berufliche Weiterbildung kann dazugehören.
Welche weiteren Voraussetzungen gelten, erläutert der Ratgeber zu Abfindung und Arbeitslosengeld I.
FAQ: Versteckte Kosten einer Abfindung Wie viel bleibt von meiner Abfindung netto übrig?Das hängt von Ihrer gesamten steuerlichen Situation und möglichen Folgekosten ab. Eine feste Nettoquote wäre irreführend. Lassen Sie neben der Steuer auch verlorenes Gehalt, Versicherungsbeiträge und mögliche ALG-I-Ausfälle berechnen.
Verhindert die eingehaltene Kündigungsfrist jede ALG-I-Sperrzeit?Nein. Sie ist für das Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung wichtig. Ob zusätzlich eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eintritt, hängt unter anderem davon ab, ob für Ihre Mitwirkung ein wichtiger Grund vorlag.
Ist die Auszahlung im Januar immer günstiger?Nein. Sie kann helfen, wenn das übrige Einkommen im Folgejahr niedriger ist. Neuer Arbeitslohn, andere Einkünfte, Progressionsvorbehalt und die Voraussetzungen der Fünftelregelung können das Ergebnis verändern.
QuellenAOK: Versicherungsschutz bei Abfindung
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 12a ArbGG – Kostentragungspflicht
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen, insbesondere Nummern 28 und 63
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 148 SGB III – Minderung der Anspruchsdauer
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 158 SGB III – Ruhen bei Entlassungsentschädigung
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
Deutsche Rentenversicherung: Arbeitgeberfinanzierte Ausgleichszahlungen
Finanztip: Abfindung versteuern – Wie Sie die Fünftelregelung nutzen
Der Beitrag Mehr Abfindung, aber weniger Geld: Die teure Falle beim vorzeitigen Ausscheiden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.