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Bürgergeld: Jobcenter muss Tilgungsraten bei Wohneigentum nur dann zahlen

21. Oktober 2025 - 13:23

Keine Berücksichtigung der Tilgungsleistungen für das selbst bewohnte Eigenheim bei nur zu ca. 24 % Tilgung der Hauskredite nach 10 Jahren. Das gibt aktuell das Landessozialgericht ( LSG ) Hamburg mit Urteil vom 10.07.2025 – L 4 AS 300/22 D – bekannt. Dabei nimmt das Gericht Bezug auf das Urteil des 4. Senats vom 10.06.2016 Az. L 4 AS 159/13.

Der 4. Senat des LSG Hamburg folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Übernahme von Tilgungsraten bei Wohneigentum.

1. Zu den Unterkunftskosten für selbstgenutzte Hausgrundstücke zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch findet insoweit entsprechende Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 19.9.2008, B14 AS 54/07 R), als er Anhaltspunkte dafür liefert, welche Kosten im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24.2.2011, B 14 AS 61/10 R).

2. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen können. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den ihm SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen” nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Schulden sind nicht bereits weitgehend abbezahlt

Der Gesichtspunkt der Vermögensbildung betrifft die Tilgungsleistungen in voller Höhe, obwohl auch der geschiedene Ehemann Eigentümer der Immobilie ist. Denn die Klägerin profitiert von jeglicher Tilgung durch Erwerb lastenfreien Eigentums.

Berücksichtigung einer zwischen getrennt lebenden Ehegatten für die alleinige Nutzung von Gemeinschaftseigentum vereinbarten Nutzungsentschädigung

Unerheblich ist auch, dass die tatsächlichen Zahlungen der Klägerin wirtschaftlich als Nutzungsentschädigung gegenüber dem geschiedenen Ehemann betrachtet werden könnten (vgl. BSG, Urt. vom 19.8.2015, B 14 AS 13/14 R). Dies ändert nichts daran, dass die Klägerin im Verhältnis zu den Darlehensgebern auf eine eigene Schuld bezüglich der aufgenommenen Darlehen für den gemeinsamen Hauskauf leistet, für welche sie als Gesamtschuldnerin nach § 421 BGB haftet.

Hinweis des Gerichts: Mieter und Eigentümer sind gleich zu behandeln bei den Unterkunftskosten

Das heißt aber nach der Auffassung des Gerichts nicht, dass Tilgungsleistungen eines Wohnungseigentümers als Kosten der Unterkunft jedenfalls so weit anzuerkennen seien, wie sie der Höhe nach auch im Verhältnis zu vergleichbarem Mietwohnraum angemessen wären.

Der Unterschied besteht darin, dass der letztendliche Empfänger der Tilgung, d.h. des Kapitalrückflusses und der Rendite, ein anderer ist.

Im Falle einer Mietwohnung ist es der Vermieter und im Falle eines selbst bewohnten Eigenheimes ist es der Eigenheimbesitzer selbst, dem gegenüber nicht nur der Aspekt des Schutzes des Wohneigentums zu erwägen ist, sondern auch der Grundsatz einer Beschränkung der Leistungen des SGB II auf die aktuelle Existenzsicherung, wie sie eben in dem Grundsatz des Verbots der Vermögensbildung durch Grundsicherung Ausdruck findet.

Das vom Bundessozialgericht zu recht beschriebene Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohnungseigentums einerseits und der aktuellen Existenzsicherung andererseits wird durch solche Überlegungen nicht aufgehoben.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

1. Völlig richtige Entscheidung, auch wenn für die Leistungsempfänger nicht erfreulich.

2. Tilgungsleistungen sind in Ausnahmefällen als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu berücksichtigen, so hat einen Ausnahmefall das LSG Sachsen angenommen, wenn der Empfänger von Bürgergeld- Leistungen bereits 93 % der Kaufpreissumme seines Wohnhauses getilgt hatte ( Az. L 7 AS 734/18 B ER ).

3. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG, dass monatliche Tilgungsleistungen für eine selbst bewohnte, dem Vermögensschutz nach § 12 SGB II unterfallende Immobilie nicht zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehören, für die Leistungen zu erbringen sind.

4. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses “Wohnen” nur in besonderen Fällen zugelassen worden, in denen es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen war ( vgl. aktuell BSG, Urt. v. 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 R – ).

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Jobcenter: Bürgergeld-Bezieher müssen sich nicht auf alte Heiztechnik verweisen lassen

21. Oktober 2025 - 13:21
SGB 2: Übernahme der Kosten für eine Erneuerung der Heizungsanlage zur Gewährleistung der Nutzbarkeit der Unterkunft

Leistungsempfänger, welche im selbst bewohnten Eigentum wohnen, können gegenüber dem Jobcenter eine Anspruch auf Gewährung von Reparaturkosten für ihre Heizungsanlage nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend machen.

Dabei müssen sich Hilfeempfänger nicht auf den Einbau veralteter Heiztechnik verweisen lassen.

Wird neben dem Zuschuss zu den Reparaturkosten noch ein weiteres Darlehen vom Jobcenter gewährt, ist die Rückzahlung eines Darlehens nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II in verfassungskonformer Auslegung auf die im Regelbedarf vorgesehenen Beträge zu beschränken ( aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2017 (1 BvL 10/12) ).

So die Begründung SG Magdeburg S 14 AS 1925/15 ER.

Heizungsanlage hält die Bewohnbarkeit des Hauses aufrecht

Die Leistungsbeziehenden haben einen aktuellen Bedarf für unabweisbare Aufwendungen für eine Heizungsreparatur i.H.v. 5.303,40 EUR. Unabweisbar sind hiernach nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind.

Antragsteller müssen sich nicht auf den Einbau von Heizwerttechnik verweisen lassen – so aber das Jobcenter.

Erneuerung der Heizungsanlage mit Brennwerttechnik erforderlich

Die Antragsteller müssen sich auf das Günstigste Angebot verweisen lassen.

Heizungsanlage eine Wertsteigerung des Grundstücks

Nach Auffassung des Gerichts muss das so hingenommen werden, weil dies in der Natur von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen liegt.

Unerheblich ist, wenn eine moderne und energieeffizientere Heizungsanlage eingebaut wird

Denn es kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass bei Ausfall einer Heizungsanlage diese dem Stand der Technik entsprechend erneuert werden kann und nicht bewusst eine alte, nicht energieeffiziente und nicht dem Stand der Technik entsprechende Anlage eingebaut werden muss (Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2010 – L 1 AS 426/10 – ).

Anspruch auf Zuschuss ist begrenzt

Die Antragsteller haben nur einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses i.H.v. 1.584,77 EUR, da die Instandhaltungskosten zuzüglich der laufenden Kosten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II nur insoweit als Zuschuss übernommen werden können, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.

Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II für den Restbetrag

Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine Ermessensleistung.

Ermessensreduzierung auf Null

Denn die Erneuerung der Heizungsanlage ist unabweisbar. Darlehensweise Regelung sei für die Antragsteller okay,solange die monatlichen Raten nicht ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen.

Soziokulturelle Existenzminimum der Antragsteller sei bei einer Tilgung des Darlehens mit 10% gefährdet – so das Gericht

Das Gericht führt weiter aus:

Rückzahlungsregelung des Darlehens vom Jobcenter erscheint verfassungsrechtlich bedenklich

Es ist nicht verfassungsgemäß, einen Leistungsempfänger über einen langen Zeitraum hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, dass Ansparungen vom oder Ausgleich innerhalb des Regelbedarfes ausschließt (SG Berlin, Beschluss vom 30.09.2011 – S 37 AS 24431/11 R – ).

Es müssen Spielräume für Rückzahlungen bestehen – so das Bundesverfassungsgericht

Das Gericht hat geurteilt, dass die Hilfebedürftigen bis zum Leistungsende monatlich nicht mehr tilgen müssen als 1, 91 € ( im Regelbedarf vorgesehenen Beträge für instandhaltung, damals bei Regelsatz von 360, 00 € ).

Wissenswertes zu Erhaltungsaufwendungen beim selbst bewohntem Eigenheim bzw. Reparaturkosten und Anschaffungskosten bei Mietwohnungen, aufgearbeitet vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Die Notwendigkeit von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen iS des § 22 Abs 2 SGB 2 wird dadurch ausgelöst, dass bauliche oder sonstige Mängel bestehen oder unmittelbar drohen, die die Substanz oder Bewohnbarkeit der Immobilie aktuell beeinträchtigen (LSG BW L 7 AS 1121/13 – Einbau einer Gasetagenheizung anstelle Öleinzelöfen – hier verneinend ).

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens i.H.v. 1.787,38 € als einmaligen Bedarf i.S.v. § 22 Abs. 1 S.1 SGB II ( LSG NRW L 19 AS 1736/21 ).

Bürgergeld: Jobcenter muss Gasofen zahlen

Die von einem Eigenheimbesitzer zu zahlenden monatlichen Abschläge aufgrund eines Vertrags über die Wärmelieferung und den Einbau einer Heizungsanlage durch das Versorgungsunternehmen können als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennen sein (LSG NSB, L 13 AS 74/23 – anhängig beim BSG – B 4 AS 18/23 R -).

Um die Angemessenheit von Aufwendungen im Sinne von § 22 SGB II prüfen zu können, muss ein die aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Angebot ( mindestens 2 Kostenvoranschläge ) vorliegen. Dies gilt auch für die Übernahme von Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder § 22 Abs. 2 SGB II ( LSG Sachsen L 3 AS 1320/19 ).

Zum Einbau einer neuen Heizungsanlage als Zuschuss ( hier bejahend ) – Antragstellerin nicht Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses – § 1041 BGB – Nießbrauchberechtigte

Antragstellerin, welche nicht Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses ist, kann die Übernahme der Kosten für den Neueinbau einer Heizungsanlage beim Jobcenter nicht nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend machen, sondern nach § 22 Abs. 1 SGB II, diese Norm gilt auch für die Antragstellerin als Nießbrauchberechtigte ( LSG NRW, L 6 AS 1340/16 B ER und – L 6 AS 1341/16 B – rechtskräftig ).

Die Übernahme von Kosten zur Erhaltung der Immobilie ( hier Dachreparatur ) können auch bestehen bei einer unangemessene Wohnfläche in selbstbewohntem Wohneigentum ( neuere Rechtsprechung des BSG B 7 AS 14/22 R ).

Dach – Reparaturkosten eines selbstbewohntes Hauses sind als Kosten der Instandhaltung nach § 22 SGB 2 zu übernehmen ( LSG Sachsen-Anhalt, L 5 AS 245/21 )

Bürgergeld: Jobcenter muss Dach-Reparaturkosten eines selbst genutzten Hauses zahlen

Hinweis:

Die Entscheidung erging zu Hartz IV Zeiten, gilt aber heute noch. Schon damals erkannte das Gericht, dass eine langjährige Tilgung von Darlehen nur zu eins führt:

Unterschreitung des Existenzminimums für Leistungsbezieher

Heute muss man so ein Darlehen wohl möglich mit 5% tilgen, denn so eine super Entscheidung hab ich nie wieder gelesen, dass nämlich bei der Tilgung nur die Beträge, welche im Regelsatz für Reparatur und Instandhaltung als Tilgungsleistung an zusetzen sind.

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Falle: Kassen üben schon wieder Druck auf Krankengeld-Beziehende aus

21. Oktober 2025 - 11:27

Viele Krankengeld-Bezieher erleben schon vor dem ersten offiziellen Schreiben einen Anruf, in dem die Kasse „Hilfe beim Übergang ins Krankengeld“ anbietet.

Rechtlich ist das problematisch: Ohne ausdrückliche, schriftliche Einwilligung (§ 284 SGB V i. V. m. DSGVO) besitzt die Krankenkasse kein Recht, eine Person anzurufen.

Das Telefonat dient häufig dazu, Informationen zu sammeln und die spätere Zusendung eines umfangreichen Fragen- und Einwilligungspakets anzukündigen.

Was steckt hinter dem Begriff „Fallmanagement“?

Das Fallmanagement nach § 44 SGB V wird in den Anschreiben als Service verkauft, der die Genesung fördern solle.

Wer jedoch unterschreibt, erlaubt der Krankenkasse, weitergehende Gesundheits- und Lebensdaten zu erheben, häufiger telefonisch Kontakt aufzunehmen und bei Bedarf zügig den Medizinischen Dienst (MD) einzuschalten.

Das ist kein neutraler Unterstützungsservice, sondern ein Instrument zur Kostensteuerung: Je früher Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit geäußert werden, desto schneller kann ein MD-Gutachten den Leistungsanspruch beenden.

Welche Formulare sind wirklich Pflicht – und welche freiwillig?

Verpflichtend ist einzig die Rücksendung eines schmalen Zweifragen-Bogens:

Ist eine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar?
Sind bereits konkrete medizinische Maßnahmen geplant?
Alle übrigen Dokumente – Teilnahmeerklärung am Fallmanagement, Telefon-Einwilligung, detaillierte Selbstauskünfte über Befunde, Reha-Pläne oder private Verhältnisse – sind freiwillig.

Wer sie nicht unterschreibt, verletzt keine Mitwirkungspflicht. Die Krankenkasse darf die Auszahlung nicht aussetzen, solange die beiden gesetzlich zulässigen Fragen beantwortet wurden.

Wie reagiert man auf Druck, Androhungen oder wiederholte Anrufe?

Gesprächsverweigerung ist erlaubt: Kranke dürfen freundlich, aber bestimmt darauf hinweisen, dass sie keine telefonische Kontaktaufnahme wünschen. Sollte der Druck anhalten, empfiehlt sich ein schriftlicher Hinweis an den Vorstand der Kasse mit der Bitte, unzulässige Anrufe zu unterlassen.

Parallel kann man den Vorgang beim Datenschutzbeauftragten des Bundes melden. Selbst wenn aufsichtsrechtliche Schritte selten spürbare Folgen für die Kassen haben, zeigen Erfahrungen, dass viele unzulässige Kontakte nach einer Beschwerde beim Vorstand enden.

Warum setzen Krankenkassen zunehmend auf diese Strategien?

Die Zahl langwieriger Arbeitsunfähigkeiten ist in den vergangenen fünf Jahren stark gestiegen; psychische Erkrankungen und Long-Covid-Verläufe treiben die durchschnittliche Krankengeld­dauer nach oben. Gleichzeitig will die Politik höhere Beitragssätze vermeiden.

Die Kassen erhalten daher klaren ökonomischen Anreiz, den teuren Leistungsfall „Krankengeld“ möglichst kurz zu halten. Spezialabteilungen suchen aktiv nach Ansatzpunkten, um MD-Begutachtungen einzuleiten oder formale Mitwirkungsmängel zu konstruieren.

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– Krankengeld gilt auch über Dauer des Arbeitslosengeldes hinaus
– Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem Krankengeld so verlängern

Welche Spielräume haben Versicherte im Konfliktfall?

Wer das Fallmanagement ablehnt und nur die gesetzlich erforderlichen Informationen preisgibt, behält die Kontrolle über seine Gesundheitsdaten. Kommt es dennoch zu einer Leistungskürzung, bleibt der Widerspruch das wichtigste Rechtsmittel; er muss binnen eines Monats schriftlich erhoben werden.

Fällt der Widerspruchsbescheid erneut negativ aus, kann sozialgerichtlich Klage erhoben werden – oft mit guten Erfolgsaussichten, weil die Kasse die Beweislast trägt.

Wie lässt sich unnötiger Stress von vornherein vermeiden?

Das beste Schutzschild ist Transparenz: Versicherte sollten Fälligkeiten und Fristen kennen, ärztliche Folgebescheinigungen lückenlos digital übermitteln lassen und nur die zwingenden Angaben machen.

Wer sich unsicher fühlt, kann jede Kommunikation mit der Kasse auf den Schriftweg verlagern. So entsteht ein überprüfbarer Verlauf – und rhetorische Verunsicherungs­versuche am Telefon laufen ins Leere.

Fazit: Selbstbewusst bleiben, Rechte kennen

Krankengeld ist keine Kulanzleistung, sondern ein Rechtsanspruch, der unabhängig von Sympathien oder kooperativer Gesprächsbereitschaft besteht.

Wer seine Pflichtangaben korrekt erfüllt, darf sich nicht einschüchtern lassen: Weder drohende Anrufe noch vermeintlich „verpflichtende“ Zusatzformulare dürfen den Zahlungsfluss beeinflussen. In einem System, das auf Kostendruck reagiert, ist informierte Distanz oft die beste Therapie.

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Was passiert mit nicht ausgeschöpftem Pflegegeld?

21. Oktober 2025 - 11:25

Pflegegeld sorgt immer wieder für Missverständnisse. Viele glauben, es sei ein „Topf“, den man im Monat ausschöpfen müsse – und stellen sich die Frage, was mit nicht genutzten Beträgen geschieht.

Die klare Antwort lautet: Pflegegeld ist eine monatliche Leistung, kein Budget mit Anspar- oder Verfallslogik. Es wird gezahlt, damit Pflegebedürftige die häusliche Pflege selbst organisieren können.

Nicht „verwendete“ Anteile verfallen nicht, müssen nicht zurückgezahlt und auch nicht in den Folgemonat übertragen werden. Entscheidend ist allein, dass die Pflege mit Hilfe des Pflegegeldes sichergestellt ist. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 37 SGB XI.

Pflegegeld ist zweckgebunden – aber ohne Belegpflicht

Das Gesetz bindet das Pflegegeld an den Zweck, die erforderlichen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen in geeigneter Weise sicherzustellen.

Eine Beleg- oder Quittungspflicht gibt es nicht. Stattdessen wird die Qualitätssicherung über verpflichtende Beratungseinsätze organisiert: Empfängerinnen und Empfänger müssen je nach Pflegegrad halbjährlich oder vierteljährlich einen Beratungstermin abrufen.

Wer diese Termine nicht wahrnimmt, riskiert eine Kürzung und im Wiederholungsfall die Entziehung des Pflegegeldes.

Wann das Pflegegeld ruht oder gekürzt wird

Auch wenn „nicht ausgeschöpftes“ Pflegegeld nicht verfällt, kennt das Gesetz Situationen, in denen der Anspruch zeitweise ruht oder sich mindert. Bei stationärem Krankenhaus-, Reha- oder Kuraufenthalt wird das Pflegegeld während der ersten vier Wochen weitergezahlt; danach ruht der Anspruch bis zur Rückkehr nach Hause.

Bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege läuft das Pflegegeld für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in halber Höhe weiter. Bei Auslandsaufenthalten gilt: Außerhalb der EU/EWR/Schweiz ruht das Pflegegeld nach sechs Wochen; innerhalb von EU/EWR/Schweiz ruht es nicht.

Todesfall: keine Rückforderung im Sterbemonat

Verstirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Tod eingetreten ist. Bereits überwiesene Beträge werden nicht zurückgefordert.

Wurde für den Sterbemonat noch nicht gezahlt, können Sonderrechtsnachfolger oder Erben das Geld beanspruchen – vorausgesetzt, es bestand in diesem Monat mindestens einen Tag lang ein Anspruch. Diese Regelung steht ausdrücklich in § 37 Abs. 2 SGB XI und ist durch Fachkommentierung und Verbraucherinformationen bestätigt.

„Restpflegegeld“ gibt es nur bei Kombinationsleistungen – aber umgekehrt

Häufig wird „nicht ausgeschöpftes Pflegegeld“ mit der Kombinationsleistung verwechselt. Wer Pflegesachleistungen eines ambulanten Dienstes nur teilweise nutzt, erhält anteiliges Pflegegeld in dem Verhältnis, in dem die Sachleistung nicht in Anspruch genommen wurde.

Beispielhaft: Werden 70 Prozent des Sachleistungsrahmens genutzt, stehen 30 Prozent des Pflegegeldes zu. Umgekehrt lässt sich Pflegegeld aber nicht in Sachleistungen „umwandeln“. An der gewählten Aufteilung zwischen Geld- und Sachleistung ist man grundsätzlich sechs Monate gebunden. Grundlage ist § 38 SGB XI.

Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag: zwei Stellschrauben – jedoch nicht das Pflegegeld

Neben dem Pflegegeld existieren zwei weitere Mechanismen, die oft mit „nicht ausgeschöpftem Pflegegeld“ verwechselt werden:
Zum einen kann man bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsbetrags (nicht des Pflegegelds) in eine Kostenerstattung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln.

Das ist der Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI. Beantragt man die Kostenerstattung nachträglich und hat zwischenzeitlich zu viel Pflegegeld erhalten, wird nicht zurückgezahlt – die Pflegekasse verrechnet die zu hohen Pflegegeldbeträge mit der Kostenerstattung. Zum anderen ist der Entlastungsbetrag (125 Euro/Monat) ein zweckgebundener Anspruch, dessen nicht genutzte Monatsbeträge in Folgemonate übertragen werden können. Diese Regelungen betreffen nicht das Pflegegeld selbst.

Pflegegeld bleibt in der Regel steuerfrei

Pflegegeld ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei. Wird es an eine private Pflegeperson (zum Beispiel Angehörige) weitergegeben, bleibt es im Regelfall ebenfalls steuerfrei, soweit es dem gesetzlichen Pflegegeld entspricht und nicht in einem arbeits- oder dienstrechtlichen Entgeltverhältnis fließt.

Fazit

„Nicht ausgeschöpftes Pflegegeld“ ist im deutschen Recht ein falsches Bild: Pflegegeld ist keine monatliche Budgetlinie, die man verbrauchen oder „sparen“ muss, sondern eine laufende Geldleistung zur Sicherstellung der häuslichen Pflege. Sie unterliegt weder einer Verfalls- noch einer Rückzahlungspflicht, solange die Pflege gewährleistet ist und die gesetzlichen Spielregeln – insbesondere die Beratungstermine – eingehalten werden.

Kürzungen und Ruhen treffen nicht „ungenutztes“ Pflegegeld, sondern treten in klar definierten Ausnahmefällen ein, etwa bei längeren stationären Aufenthalten. Wer zusätzliche Gestaltungsspielräume sucht, nutzt die Kombination mit Sachleistungen, den Umwandlungsanspruch oder den Entlastungsbetrag – nicht das Pflegegeld selbst.

Hinweis: Gesetzesstände und Beträge beziehen sich auf den Stand 2025. Für individuelle Fallkonstellationen empfiehlt sich eine kurze Rücksprache mit der eigenen Pflegekasse oder einer unabhängigen Pflegeberatung.

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Rente: Am 1. Oktober 2025 öffnete sich ein wichtiges Zeitfenster für langjährig Versicherte

21. Oktober 2025 - 11:14

Ab dem 1. Oktober 2025 öffnet sich ein wichtiges Zeitfenster für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer die Wartezeit von mindestens 35 Versicherungsjahren erfüllt, kann die „Altersrente für langjährig Versicherte“ nach § 236 SGB VI vorzeitig beanspruchen – mit dauerhaften Abschlägen, aber zugleich mit neuen Spielräumen beim Hinzuverdienst und der Teilrente.

Die Anspruchsvoraussetzungen, Altersgrenzen und Fristen sind klar geregelt; wer sie kennt und einhält, kann den Ruhestand deutlich vor der Regelaltersgrenze beginnen.

Wer gilt als langjährig versichert – und wo liegt die Regelaltersgrenze?

Langjährig Versicherte sind Personen, die mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten aufweisen. Dazu zählen insbesondere Pflicht- und freiwillige Beiträge, bestimmte Anrechnungszeiten sowie – anteilig – Zeiten aus Minijobs ohne Aufstockung.

Die Regelaltersgrenze selbst steigt je nach Jahrgang stufenweise an: Für den Jahrgang 1962 liegt sie bei 66 Jahren und 8 Monaten, für 1963 bei 66 Jahren und 10 Monaten und ab 1964 bei 67 Jahren. Vorzeitig in Anspruch genommen werden kann die Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit 63.

Frühester Start im Oktober 2025: Was das für die Jahrgänge rund um September 1962 bedeutet

Wer zwischen dem 2. September 1962 und dem 1. Oktober 1962 geboren ist, vollendet sein 63. Lebensjahr im September 2025. Weil eine Rente grundsätzlich „von dem Kalendermonat an“ geleistet wird, „zu dessen Beginn“ alle Voraussetzungen vorliegen, verschiebt sich der erstmalige Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2025.

Der Vorzug gegenüber der jeweiligen Regelaltersgrenze beträgt hierbei 44 Monate; bei einem Abschlag von 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat ergibt das eine dauerhafte Minderung von 13,2 Prozent.

Wer exakt am 1. eines Monats 63 wird, kann – je nach Konstellation – bereits im gleichen Kalendermonat starten. Die Details regelt § 99 SGB VI in Verbindung mit § 236 SGB VI und der Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung.

  Thema Wesentliche Inhalte (Stand: Oktober 2025) Geltungsbeginn Frühestmöglicher Rentenbeginn für langjährig Versicherte ab dem 01.10.2025, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Zielgruppe Versicherte mit mindestens 35 rentenrechtlichen Jahren (Wartezeit), z. B. aus Pflicht- und freiwilligen Beiträgen sowie bestimmten Anrechnungszeiten. Rechtsgrundlage Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI; ggf. Abgrenzung zu § 236a (besonders langjährig Versicherte) sowie allgemeinen Antrags- und Beginnregelungen (§ 99 SGB VI). Frühester Starttermin (Beispiel) Für Geborene vom 02.09.1962 bis 01.10.1962 ist ein Beginn ab 01.10.2025 mit 63 Jahren möglich, sofern 35 Jahre Wartezeit vorliegen. Regelaltersgrenze Steigt je nach Jahrgang stufenweise bis auf 67 Jahre (ab Jahrgang 1964). Maßgeblich ist die Jahrgangstabelle der Deutschen Rentenversicherung. Abschläge bei Vorbezug 0,3 % pro Monat Vorziehung bis zur individuellen Regelaltersgrenze. Beispiel: 44 Monate Vorbezug entsprechen 13,2 % dauerhafter Minderung. Abschlagsfreie Alternative Abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte erst mit Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze; ab Jahrgang 1964 grundsätzlich mit 67 Jahren. Antragserfordernis Ohne Antrag keine Rente. Anträge idealerweise ca. drei Monate vor gewünschtem Beginn stellen; rückwirkende Zahlung in der Regel bis zu drei Monate möglich. Frist für Rückwirkung auf 01.10.2025 Spätestens bis 31.12.2025 beantragen, um den rückwirkenden Beginn ab 01.10.2025 zu sichern, sofern die Voraussetzungen am 01.10.2025 bereits vorlagen. Hinzuverdienst Seit 2023 bei vorgezogenen Altersrenten unbegrenzt möglich, die Rente wird dadurch nicht gekürzt. Erlaubt einen flexiblen Übergang aus dem Erwerbsleben. Teilrente Bezug in frei wählbarer Höhe zwischen 10 % und 99,99 % der Vollrente; erleichtert den gleitenden Übergang und kann Versicherungsschutz (z. B. Krankengeld) sichern. Ausgleichszahlungen Ab dem 50. Lebensjahr möglich, um künftige Abschläge ganz oder teilweise zu kompensieren; wirken – falls doch später begonnen wird – rentensteigernd. Steuern Besteuerungsanteil für neue Rentenjahrgänge steigt weiterhin an; der individuelle Effekt hängt u. a. von Gesamteinkünften, Freibeträgen und KV/PV-Beiträgen ab. Deutsche im Ausland Rentenexport in viele Länder möglich; bei Umzug steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten frühzeitig mit DRV und Finanzamt klären. Abgrenzung EM-Rente Erwerbsminderungsrente hat eigene Voraussetzungen und Fristen; gesondert prüfen, ob EM-Rente, vorgezogene Altersrente oder andere Rentenart sinnvoll ist. Kontenklärung & Unterlagen Alle Zeiten und Nachweise vollständig erfassen (u. a. Kindererziehungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten), damit die Wartezeit korrekt berechnet wird. Rentenantrag & Beginn Gewünschten Starttermin festlegen, Abschläge einpreisen bzw. ausgleichen, Antrag fristgerecht stellen und anschließend den Rentenbescheid sorgfältig prüfen. Beratung Erste Anlaufstelle: Deutsche Rentenversicherung. Zusätzlich können zugelassene Rentenberater und spezialisierte Rechtsanwälte bei komplexen Fällen unterstützen. Kernaussage Wer die 35 Jahre erfüllt, Fristen beachtet und Teilrente sowie Hinzuverdienst klug nutzt, kann bereits ab 01.10.2025 früher und dennoch flexibel in den Ruhestand starten. Ohne Antrag keine Rente: Fristen und Rückwirkung

Altersrenten werden nicht automatisch gezahlt. Der Antrag sollte etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden, um einen nahtlosen Übergang zu sichern.

Wird der Antrag später gestellt, ist eine rückwirkende Zahlung in der Regel nur bis zu drei Kalendermonate möglich. Wer den frühestmöglichen Beginn zum 1. Oktober 2025 sichern möchte, sollte den Antrag daher spätestens bis zum 31. Dezember 2025 stellen. Erfolgt die Antragstellung erst danach, beginnt die Rentenzahlung grundsätzlich erst mit dem Antragsmonat.

Abschläge richtig einordnen – und berechnen

Die Rentenminderung bei vorzeitigem Bezug beträgt 0,3 Prozent je Monat bis zur individuellen Regelaltersgrenze, maximal 14,4 Prozent.

Für den Jahrgang 1962 resultieren bei einem Start mit 63 im Oktober 2025 genau 44 vorgezogene Monate und damit 13,2 Prozent Abschlag.

Arbeiten trotz Frührente: Hinzuverdienst unbegrenzt

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Wer früh in Rente geht, kann also grundsätzlich beliebig weiterarbeiten, ohne Kürzungen der Rente befürchten zu müssen. Das schafft neue Flexibilität für einen gleitenden Übergang aus dem Erwerbsleben – ob aus finanziellen Gründen, aus Freude am Beruf oder zur schrittweisen Reduktion der Arbeitszeit.

Teilrente bis zu 99,99 Prozent

Altersrenten lassen sich als Voll- oder Teilrente beziehen. Der Anteil kann frei zwischen 10 Prozent und 99,99 Prozent der Vollrente gewählt werden.

Die hohe Bandbreite ermöglicht eine sehr feine Dosierung des Rentenbezugs. In Kombination mit einer weiterbestehenden Beschäftigung kann eine Teilrente zudem sozialversicherungsrechtliche Vorteile haben: Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt etwa der Anspruch auf Krankengeld bestehen, was den finanziellen Schutz bei längerer Krankheit verbessert.

Wichtig ist dabei der Zeitpunkt – die Teilrente sollte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit laufen; Details entscheiden die Krankenkassen im Einzelfall.

Strategisch planen: Ausgleichszahlungen, Steuern und Zeitpunkte

Ab dem 50. Lebensjahr besteht die Möglichkeit, künftige Abschläge ganz oder teilweise durch Sonderzahlungen auszugleichen. Die Deutsche Rentenversicherung erstellt auf Antrag („V0210“) eine besondere Rentenauskunft mit dem individuellen Ausgleichsbetrag; die Zahlungen können als Einmalbetrag oder verteilt erfolgen und sind in der Regel steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen begünstigt.

Wer sich später doch gegen den vorzeitigen Ruhestand entscheidet, profitiert trotzdem: Die Sonderzahlungen erhöhen dann die reguläre Rente dauerhaft.

Für den Gesamtblick gehört die Steuer mit auf den Tisch. Seit dem Wachstumschancengesetz steigt der Besteuerungsanteil für neue Rentnerjahrgänge nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr; für Rentenbeginn 2025 beträgt er 83,5 Prozent, der persönliche Rentenfreibetrag bleibt dauerhaft fest.

Der konkrete Effekt hängt von Einkommen, Freibeträgen und Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträgen ab – eine individuelle Steuerberatung ist sinnvoll.

Deutsche im Ausland: Rentenexport und Besonderheiten

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt jährlich Millionen Renten in über 150 Länder. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz werden deutsche Renten grundsätzlich in voller Höhe exportiert; außerhalb dieser Räume können Einschränkungen gelten.

Wer einen Umzug plant oder bereits im Ausland lebt, sollte die länderspezifischen Regeln, eventuelle Sozialversicherungsabkommen und Fragen der Besteuerung frühzeitig prüfen – idealerweise mit DRV und ggf. dem zuständigen Finanzamt für Renten im Ausland.

Erwerbsminderungsrente ist etwas anderes

Die Erwerbsminderungsrente folgt anderen Voraussetzungen und Fristen als die vorgezogene Altersrente. Sie ist in der Regel befristet und beginnt meist erst ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung.

Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte deshalb getrennt prüfen, ob eine EM-Rente, eine vorgezogene Altersrente oder – abhängig von den Voraussetzungen – die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht kommt.

Praxisfahrplan: So gehen Sie vor

Der erste Schritt ist die Kontenklärung: Stimmen alle Zeiten, liegen Nachweise vollständig vor, sind Kindererziehungs- und Ausbildungszeiten richtig erfasst? Im zweiten Schritt planen Sie den gewünschten Rentenbeginn und prüfen die Abschläge – einschließlich der Option, sie über Ausgleichszahlungen zu reduzieren. Anschließend stellen Sie den Rentenantrag rechtzeitig.

Wer den Start rückwirkend ab 1. Oktober 2025 sichern will, muss den Antrag spätestens bis zum 31. Dezember 2025 einreichen.

Danach lohnt sich ein Blick auf die Beschäftigungs- und Teilrentenmodelle, um Hinzuverdienst und Versicherungsschutz (etwa Krankengeld) optimal zu kombinieren. Abschließend prüfen Sie den Rentenbescheid sorgfältig; bei Abweichungen oder Unklarheiten stehen die DRV, Sozialverbände und zugelassene Rentenberater zur Seite.

Fazit: Wer Fristen nutzt und Optionen klug kombiniert, gewinnt Flexibilität

Für langjährig Versicherte eröffnet der Herbst 2025 realen Vorsprung: Ein Rentenstart zum 1. Oktober 2025 ist – bei erfüllter Wartezeit – möglich, bringt aber je nach Jahrgang dauerhafte Abschläge mit sich. Unbegrenzter Hinzuverdienst, frei wählbare Teilrenten und die Chance, Abschläge durch Sonderzahlungen auszugleichen, schaffen neue Gestaltungsräume.

Entscheidend sind saubere Konten, ein fristgerechter Antrag und eine nüchterne Rechnerei zu Steuern, Sozialabgaben und Absicherung im Krankheitsfall. Wer das Zusammenspiel beherrscht, startet ruhiger, planvoller und finanziell robuster in den Ruhestand.

Rechtlicher Hinweis: Diese Infos ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 99, 235, 236, 236a SGB VI, die jeweils aktuellen DRV-Richtlinien sowie die persönliche Auskunft Ihres Rentenversicherungsträgers.

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Kommt die Rente mit 70? Was plant die Bundesregierung

21. Oktober 2025 - 10:52

Bereits 2007 hatte der Bundestag unter einer Koalition aus CDU/CSU und SPD (Kabinett Merkel I) die stufenweise Anhebung des Rentenalters von 65 auf 67 Jahre beschlossen.

Doch das Defizit der Rentenkasse wächst und Wirtschaftsministerin Reiche (CDU) fordert eine weitere Erhöhung des Renteneintrittsalter. Auch einige Ökonomen halten das für erforderlich.

Noch gibt es großen Widerstand innerhalb der Union und SPD, doch den gab es bei der Anhebung des Rentenalters auf 67 anfänglich auch. Letztlich stimmten Union und SPD dann doch dafür.

Kommt die Rente mit 70 wieder?

Ja, es gab sie bereits, die Rente mit 70. Als Reichskanzler Otto von Bismarck am 22. Juni 1889 für das Deutsche Reich erstmals eine gesetzliche Invaliditäts- und Altersversicherung einführte und damit das Sozialversicherungssystem in Deutschland begründete, galt in der Rentenversicherung eine Altersgrenze von 70 Jahren.

Allerdings war die Lebenserwartung in der arbeitenden Bevölkerung damals mit 45 bis 50 Jahren deutlich geringer, sodass kaum jemand in den Genuss dieser staatlichen Altersrente kam.

Versicherungsfremde Leistungen werden aus der Rentenkasse genommen

Seit Jahren plündert der Staat die Rentenkasse in Milliardenhöhe. Gemeint sind damit die „versicherungsfremden Leistungen“, so bezeichnet sie die Rentenversicherung.

Zwar schießt der Bund jedes Jahr Milliarden an Steuermitteln zu, belastet aber die Rentenversicherung ungleich mehr mit versicherungsfremden Leistungen.

So hat laut Rentenversicherung die Bundesregierung allein im Jahr 2020 insgesamt 37 Milliarden Euro mehr für versicherungsfremden Leistungen aus der Rentenversicherung zweckentfremdet, als an Zuschüssen eingezahlt.

Was alles versicherungsfremde Leistungen sind, ist nicht gesetzlich geregelt, was der Bundesrechnungshof wiederholt kritisiert hat. Und das aus gutem Grund, denn solange es keine gesetzliche Regelung gibt, kann die Bundesregierung nach Gutdünken entscheiden, welche versicherungsfremden Leistungen sie als solche ansieht und bezuschusst und welche nicht.

Leidtragende dieser Rechtslücke sind am Ende die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die immer länger arbeiten müssen, bis sie Anspruch auf eine Altersrente haben, und die als spätere Rentnerinnen und Rentner auch noch ein geringeres Rentenniveau befürchten müssen.

Wann kommt die Rente mit 70?

Ausgehend von der bereits erfolgten Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre wäre es am einfachsten, die schrittweise Erhöhung einfach fortzusetzen, bis man bei einem Rentenalter von 70 Jahren angekommen ist. Alle die 1982 und danach geboren wurden, müssen in diesem Fall damit rechnen, bis zu ihrem 70. Lebensjahr zu arbeiten.

Was bedeutet Rente mit 70 für die Betroffenen?

Arbeitsmediziner haben schon lange festgestellt, dass sich eine höhere Lebensarbeitszeit generell negativ auf die Lebenserwartung auswirkt. Forscher haben auch herausgefunden, dass eine hohe Arbeitsbelastung zu deutlich geringerer Lebenserwartung führt, während bei Menschen in höheren Einkommenspositionen stattdessen die Lebenserwartung steigt. Letztere sind allerdings kaum in der staatlichen Rentenversicherung zu finden.

Die Erhöhung des Rentenalters auf 67 Jahre wird also zwangsläufig zu einer schleichenden Verringerung der Lebenserwartung bei den Betroffenen führen, die sich mit der Erhöhung des Rentenalters auf 70 Jahre weiter verringern wird. Das steht außer Frage.

Bereits heute versterben jedes Jahr ca. 200.000 Versicherte vor dem 65. Lebensjahr aufgrund hoher Arbeitsbelastung, das sind ca. 20% aller Neurentner. Dieser Anteil wird mit Erhöhung des Rentenalters deutlich zunehmen.

Aus ökonomischer Sicht muss man also nur das Rentenalter weit genug erhöhen, um wie zu Zeiten Otto von Bismarck eine Rentenversicherung zu haben, in die viele einzahlen, aber aus der kaum jemand Leistungen erhält. Bis man irgendwann gar keine Rentenversicherung mehr benötigt.

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BSG: Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk gilt der Bürgergeld-Bescheid als endgültig

21. Oktober 2025 - 8:50

Arbeiten, Lohnschwankungen auffangen – und dennoch beim Jobcenter aufstocken müssen: Für viele sogenannte Aufstockerinnen und Aufstocker ist das Alltag, für nicht wenige eine Belastung.

Richtig schwierig wird es, wenn Behördenformalitäten nicht sauber eingehalten werden und Leistungsbeziehende am Ende für Fehler des Amtes geradestehen sollen.

Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat hier einen deutlichen Pflock eingeschlagen: Fehlt bei einem Bescheid der ausdrückliche Vorläufigkeitsvermerk, gilt er als endgültig – mit weitreichenden Folgen für spätere Rückforderungen.

Aufstocken trotz Arbeit: Realität für Hunderttausende

Das Bürgergeld soll den notwendigen Lebensunterhalt sichern, wenn eigenes Einkommen nicht ausreicht. Das betrifft nicht nur arbeitslose Menschen, sondern in erheblichem Umfang auch Erwerbstätige.

Mehr als 825.000 Personen beziehen trotz Job ergänzende Leistungen. Das ist nicht nur ein schlagender Beleg gegen die stereotype Unterstellung mangelnder Arbeitsbereitschaft, sondern verweist auf strukturelle Probleme niedriger Löhne, unregelmäßiger Arbeitszeiten und schwankender Verdienste.

Gerade in Branchen mit Schichtdienst oder Arbeit auf Abruf variiert das Monatseinkommen erheblich – und damit auch der jeweilige Leistungsanspruch.

Der rechtliche Rahmen: Vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II

Um dieser Unsicherheit zu begegnen, sieht das Gesetz die Möglichkeit vorläufiger Bewilligungen vor. Nach § 41a SGB II können Jobcenter Leistungen zunächst auf Basis einer Prognose festsetzen, wenn zentrale Tatsachen – etwa die genaue Höhe des künftigen Einkommens – noch nicht feststehen. Später erfolgt eine abschließende Festsetzung, bei der die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden.

Dieses zweistufige Verfahren dient der Liquiditätssicherung der Betroffenen und der Verfahrensökonomie der Verwaltung. Es funktioniert aber nur, wenn die Vorläufigkeit klar erkennbar ist. Fehlt dieser Hinweis, entsteht keine bloße „Schätzung auf Widerruf“, sondern ein vollwertiger, endgültiger Verwaltungsakt mit entsprechendem Vertrauensschutz.

Der konkrete Fall: Arbeit auf Abruf, schwankender Lohn, fehlender Hinweis

Im vom BSG entschiedenen Fall (Az.: B 4 AS 10/20 R) ging es um eine Beschäftigte mit Arbeit auf Abruf, die ihr Einkommen mit Bürgergeld aufstocken musste. Das Jobcenter griff für die Leistungsbewilligung auf vorliegende Verdienstunterlagen zurück und setzte die Leistungen fest, ohne den Bescheid als vorläufig zu kennzeichnen.

Monate später forderte die Behörde 761,81 Euro zurück, weil das tatsächliche Einkommen höher ausgefallen war als prognostiziert. Die Betroffene wehrte sich – zunächst ohne Erfolg –, bis der Fall schließlich die höchste sozialgerichtliche Instanz erreichte.

BSG: Endgültig ist endgültig

Das Bundessozialgericht stellte klar, dass Bewilligungen ohne ausdrücklichen oder konkludenten Vorbehalt der Vorläufigkeit endgültig sind. Wörtlich heißt es: „Es lässt sich den Formulierungen in den Bescheiden weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen, dass die Bewilligungen unter dem Vorbehalt ihrer Vorläufigkeit stehen sollten.“

Zudem betonte das Gericht den Systemfehler solcher Praxis: In Situationen, in denen das Einkommen nur prospektiv – also vorausschauend – geschätzt werden kann, ist die Erteilung eines endgültigen Bescheids „von Anfang an rechtswidrig“. Das bedeutet indes nicht, dass die Betroffenen die Konsequenzen tragen müssen. Im Gegenteil: Fehlende Kennzeichnung der Vorläufigkeit geht zulasten der Behörde, nicht zulasten der Leistungsberechtigten.

Konsequenzen für Rückforderungen

Rückforderungen sind bei vorläufigen Bescheiden im Grundsatz möglich, sobald die abschließende Festsetzung vorliegt und zu einer Überzahlung führt. Fehlt jedoch der Vorläufigkeitsvorbehalt, greift das normale Regime des Verwaltungsrechts. Ein endgültiger, begünstigender Bescheid kann nur unter den strengen Voraussetzungen der Rücknahme- oder Aufhebungsnormen korrigiert werden, die insbesondere Vertrauensschutz und Fristen kennen.

Wo Betroffene keine unrichtigen Angaben gemacht, nichts verschwiegen und keinen rechtsmissbräuchlichen Vorteil gesucht haben, ist ein späteres „Zurückdrehen“ regelmäßig ausgeschlossen. Das BSG-Urteil rückt diesen Grundsatz in den Mittelpunkt: Prognoserisiken, die die Verwaltung bewusst ohne Vorläufigkeitsvermerk in Kauf nimmt, darf sie nicht nachträglich einseitig den Leistungsbeziehenden aufbürden.

Verwaltungspraktische Folgen: Sorgfaltspflicht und saubere Bescheide

Für die Jobcenter bedeutet die Entscheidung, dass sie Vorläufigkeit eindeutig und unübersehbar kenntlich machen müssen, wenn sie auf Schätzgrundlagen arbeiten. Die spätere „Heilung“ einer fehlenden Kennzeichnung durch allgemeine Formeln oder beiläufige Hinweise scheidet aus.

Ebenso wenig genügt es, wenn die Aktenlage intern auf eine vorläufige Betrachtung schließen lässt. Entscheidend ist die objektive Erkennbarkeit im Bescheid selbst. Die Entscheidung stärkt damit nicht nur die Rechtssicherheit, sondern zwingt die Verwaltung zu einer präzisen Verfahrensführung: Prognose bleibt Prognose – und muss als solche benannt werden.

Bedeutung für Aufstockerinnen und Aufstocker: Rechte kennen, Unterlagen prüfen

Für Erwerbstätige mit ergänzendem Bürgergeld ist die Botschaft klar. Sie sollten Bescheide sorgfältig daraufhin prüfen, ob die Vorläufigkeit ausdrücklich vermerkt ist. Fehlt ein solcher Hinweis, handelt es sich rechtlich um eine endgültige Bewilligung. Forderungen, die allein auf späteren Einkommensabweichungen beruhen, sind dann in aller Regel nicht ohne Weiteres durchsetzbar.

Wer Post vom Jobcenter mit Rückforderungsbegehren erhält, sollte deshalb die Bescheidlage genau betrachten und gegebenenfalls fristgerecht Widerspruch einlegen.

Wichtig ist dabei, die Einkommensunterlagen geordnet vorzuhalten und jede Veränderung zeitnah mitzuteilen. Transparenz gegenüber der Behörde bleibt sinnvoll, nimmt aber dem Amt nicht die Pflicht, korrekt zu bescheiden.

Fazit: Urteil für faire Verwaltungspraxis

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts setzt klare Leitplanken. Wer auf Grundlage unsicherer Einkommensprognosen bewilligt, muss die Vorläufigkeit offen ausweisen und später sauber abschließend festsetzen. Unterbleibt dieser Hinweis, entsteht ein endgültiger Bescheid, der nicht nach Belieben korrigiert werden darf.

Für Hunderttausende Aufstockerinnen und Aufstocker bedeutet das mehr Rechtssicherheit in ohnehin prekären Lebenslagen. Für die Jobcenter ist es ein Auftrag, Verfahren rechtskonform zu gestalten – transparent, nachvollziehbar und mit dem gebotenen Respekt vor dem Vertrauensschutz der Bürgerinnen und Bürger.

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Abschlagsfreie Rente für Schwerbehinderte bei weniger als 35 Jahre Wartezeit? Aktuelles Urteil

21. Oktober 2025 - 8:43

Zeiten einer versicherungsfreien Tätigkeit als Beamter werden nicht als sogenannte Wartezeit für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Denn Voraussetzung für den Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 63. Lebensjahr ist nach den gesetzlichen Bestimmungen, dass Versicherte mindestens „35 Jahre gesetzlich rentenversichert“ waren, stellte das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Montag, 20. Oktober 2025, bekanntgegebenen Urteil klar (L 33 R 392/24).

Abschlagsfrei ab 63 in Rente

Nach den gesetzlichen Regelungen können schwerbehinderte Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ab 63 Jahren eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Schwerbehinderung bei Beginn der Altersrente anerkannt ist und Versicherte mindestens 35 Jahre gesetzlich rentenversichert waren, die sogenannte Wartezeit. Dazu werden neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch andere Zeiten angerechnet, wie ein Krankengeldbezug oder die Kindererziehung für die ersten 2,5 bis drei Lebensjahre eines Kindes.

Im Streitfall war der 1960 geborene Kläger bis 1994 sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

17 Jahre Beitragszeiten gesammelt

Er sammelte 17 Jahre an Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung an. Dann wurde er Beamter des Landes Berlin. Nach 29 Jahren im aktiven Dienst erhielt er aufgrund seiner Schwerbehinderung ein vorzeitiges Ruhegehalt für schwerbehinderte Menschen. Das Ruhegehalt berücksichtigte nur die als Beamter zurückgelegten Dienstzeiten.

Mitte 2023 beantragte der Mann bei der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich noch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Er verwies darauf, dass seine Lebensleistung von 46 Arbeitsjahren anerkannt werden müsse; 17 Jahre davon für seine sozialversicherungspflichtige und 29 Jahre für seine Beamtentätigkeit.

DRV lehnte Rentenantrag ab

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab. Der Versicherte habe die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht erfüllt.

Das Sozialgericht Potsdam wies die dagegen erhobene Klage ebenso ab, wie nun auch das LSG. Es gebe keine gesetzliche Regelung, wonach die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch ohne Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren möglich ist, urteilte am 15. Oktober 2025 das LSG. Die Wartezeitregelung verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

LSG Potsdam: Beschäftigung als Beamter wird nicht angerechnet

Denn bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung handele es sich um zwei völlig unterschiedliche Alterssicherungssysteme, die nicht gleichbehandelt werden müssten. Bei einem Wechsel in ein anderes System gebe es keinen Anspruch darauf, dass jegliche Nachteile ausgeglichen werden.

Gänzlich unberücksichtigt blieben die Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch nicht. Denn der Kläger erreiche im Jahr 2027 das normale Renteneintrittsalter und könne dann die entsprechende reguläre Altersrente beanspruchen, so das LSG.

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Rentenerhöhung 2026: Erste Prognose zeigt gutes Rentenplus – so steigt die Rente

21. Oktober 2025 - 7:52

Für Millionen Ruheständler in Deutschland ist der 1. Juli traditionell der Tag, an dem die gesetzliche Rente angepasst wird.

Die jährliche Dynamisierung orientiert sich maßgeblich an der Lohnentwicklung: Steigen die Einkommen der Beschäftigten, folgen die Renten mit zeitlichem Versatz. Nun liegt mit dem neuen Rentenversicherungsbericht erstmals eine konkrete Prognose für 2026 vor – und sie fällt spürbar aus.

Löhne rauf – Rente rauf

Das deutsche Rentensystem funktioniert im Umlageverfahren. Die Beiträge der aktuell Erwerbstätigen finanzieren die laufenden Renten; die Höhe der Rentenanpassung wiederum spiegelt die durchschnittliche Lohnentwicklung wider. Neben statistischen Effekten spielen Regelkomponenten des Systems eine Rolle. Entscheidend ist: Löhne rauf – Renten (mit Verzögerung) rauf. Genau diese Dynamik sorgt 2026 erneut für ein Plus.

Der aktuelle Stand: Plus von voraussichtlich 3,37 Prozent

Nach derzeitigem Stand deutet der Rentenversicherungsbericht auf eine Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 von 3,37 Prozent hin.

Die endgültigen, amtlichen Werte veröffentlicht das Bundesarbeitsministerium wie üblich im Frühjahr 2026, sobald alle Lohn- und Beschäftigungsdaten ausgewertet sind. Es handelt sich also um eine belastbare, aber noch vorläufige Größenordnung.

Rentenerhöhung 2026: So könnte die Rente steigen Rentenplus bei +3,37 % zum 01.07.2026 (Brutto/Monat). Alle Werte ohne Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern. Ausgangsrente (brutto/Monat) Rentenplus ⇒ neue Rente (ab 01.07.2026) 500,00 € +16,85 € ⇒ 516,85 € 525,00 € +17,71 € ⇒ 542,71 € 550,00 € +18,54 € ⇒ 568,54 € 575,00 € +19,40 € ⇒ 594,40 € 600,00 € +20,22 € ⇒ 620,22 € 625,00 € +21,06 € ⇒ 646,06 € 650,00 € +21,91 € ⇒ 671,91 € 675,00 € +22,77 € ⇒ 697,77 € 700,00 € +23,59 € ⇒ 723,59 € 725,00 € +24,44 € ⇒ 749,44 € 750,00 € +25,28 € ⇒ 775,28 € 775,00 € +26,13 € ⇒ 801,13 € 800,00 € +26,96 € ⇒ 826,96 € 825,00 € +27,81 € ⇒ 852,81 € 850,00 € +28,65 € ⇒ 878,65 € 875,00 € +29,50 € ⇒ 904,50 € 900,00 € +30,33 € ⇒ 930,33 € 925,00 € +31,18 € ⇒ 956,18 € 950,00 € +32,02 € ⇒ 982,02 € 975,00 € +32,87 € ⇒ 1.007,87 € 1.000,00 € +33,70 € ⇒ 1.033,70 € 1.025,00 € +34,55 € ⇒ 1.059,55 € 1.050,00 € +35,39 € ⇒ 1.085,39 € 1.075,00 € +36,24 € ⇒ 1.111,24 € 1.100,00 € +37,07 € ⇒ 1.137,07 € 1.125,00 € +37,92 € ⇒ 1.162,92 € 1.150,00 € +38,76 € ⇒ 1.188,76 € 1.175,00 € +39,61 € ⇒ 1.214,61 € 1.200,00 € +40,44 € ⇒ 1.240,44 € 1.225,00 € +41,29 € ⇒ 1.266,29 € 1.250,00 € +42,13 € ⇒ 1.292,13 € 1.275,00 € +42,98 € ⇒ 1.317,98 € 1.300,00 € +43,81 € ⇒ 1.343,81 € 1.325,00 € +44,66 € ⇒ 1.369,66 € 1.350,00 € +45,50 € ⇒ 1.395,50 € 1.375,00 € +46,35 € ⇒ 1.421,35 € 1.400,00 € +47,18 € ⇒ 1.447,18 € 1.425,00 € +48,03 € ⇒ 1.473,03 € 1.450,00 € +48,87 € ⇒ 1.498,87 € 1.475,00 € +49,72 € ⇒ 1.524,72 € 1.500,00 € +50,55 € ⇒ 1.550,55 € 1.525,00 € +51,40 € ⇒ 1.576,40 € 1.550,00 € +52,24 € ⇒ 1.602,24 € 1.575,00 € +53,09 € ⇒ 1.628,09 € 1.600,00 € +53,92 € ⇒ 1.653,92 € 1.625,00 € +54,77 € ⇒ 1.679,77 € 1.650,00 € +55,61 € ⇒ 1.705,61 € 1.675,00 € +56,46 € ⇒ 1.731,46 € 1.700,00 € +57,29 € ⇒ 1.757,29 € 1.725,00 € +58,14 € ⇒ 1.783,14 € 1.750,00 € +58,98 € ⇒ 1.808,98 € 1.775,00 € +59,83 € ⇒ 1.834,83 € 1.800,00 € +60,66 € ⇒ 1.860,66 € 1.825,00 € +61,51 € ⇒ 1.886,51 € 1.850,00 € +62,35 € ⇒ 1.912,35 € 1.875,00 € +63,20 € ⇒ 1.938,20 € 1.900,00 € +64,03 € ⇒ 1.964,03 € 1.925,00 € +64,88 € ⇒ 1.989,88 € 1.950,00 € +65,72 € ⇒ 2.015,72 € 1.975,00 € +66,57 € ⇒ 2.041,57 € 2.000,00 € +67,40 € ⇒ 2.067,40 € 2.025,00 € +68,25 € ⇒ 2.093,25 € 2.050,00 € +69,09 € ⇒ 2.119,09 € 2.075,00 € +69,94 € ⇒ 2.144,94 € 2.100,00 € +70,77 € ⇒ 2.170,77 € 2.125,00 € +71,62 € ⇒ 2.196,62 € 2.150,00 € +72,46 € ⇒ 2.222,46 € 2.175,00 € +73,31 € ⇒ 2.248,31 € 2.200,00 € +74,14 € ⇒ 2.274,14 € 2.225,00 € +74,99 € ⇒ 2.299,99 € 2.250,00 € +75,83 € ⇒ 2.325,83 € 2.275,00 € +76,68 € ⇒ 2.351,68 € 2.300,00 € +77,51 € ⇒ 2.377,51 € 2.325,00 € +78,36 € ⇒ 2.403,36 € 2.350,00 € +79,20 € ⇒ 2.429,20 € 2.375,00 € +80,05 € ⇒ 2.455,05 € 2.400,00 € +80,88 € ⇒ 2.480,88 € 2.425,00 € +81,73 € ⇒ 2.506,73 € 2.450,00 € +82,57 € ⇒ 2.532,57 € 2.475,00 € +83,42 € ⇒ 2.558,42 € 2.500,00 € +84,25 € ⇒ 2.584,25 € 2.525,00 € +85,10 € ⇒ 2.610,10 € 2.550,00 € +85,94 € ⇒ 2.635,94 € 2.575,00 € +86,79 € ⇒ 2.661,79 € 2.600,00 € +87,62 € ⇒ 2.687,62 € 2.625,00 € +88,47 € ⇒ 2.713,47 € 2.650,00 € +89,31 € ⇒ 2.739,31 € 2.675,00 € +90,16 € ⇒ 2.765,16 € 2.700,00 € +90,99 € ⇒ 2.790,99 € 2.725,00 € +91,84 € ⇒ 2.816,84 € 2.750,00 € +92,68 € ⇒ 2.842,68 € 2.775,00 € +93,53 € ⇒ 2.868,53 € 2.800,00 € +94,36 € ⇒ 2.894,36 € 2.825,00 € +95,21 € ⇒ 2.920,21 € 2.850,00 € +96,05 € ⇒ 2.946,05 € 2.875,00 € +96,90 € ⇒ 2.971,90 € 2.900,00 € +97,73 € ⇒ 2.997,73 € 2.925,00 € +98,58 € ⇒ 3.023,58 € 2.950,00 € +99,42 € ⇒ 3.049,42 € 2.975,00 € +100,27 € ⇒ 3.075,27 € 3.000,00 € +101,10 € ⇒ 3.101,10 € 3.025,00 € +101,95 € ⇒ 3.126,95 € 3.050,00 € +102,79 € ⇒ 3.152,79 € 3.075,00 € +103,64 € ⇒ 3.178,64 € 3.100,00 € +104,47 € ⇒ 3.204,47 € 3.125,00 € +105,32 € ⇒ 3.230,32 € 3.150,00 € +106,16 € ⇒ 3.256,16 € 3.175,00 € +107,01 € ⇒ 3.282,01 € 3.200,00 € +107,84 € ⇒ 3.307,84 € 3.225,00 € +108,69 € ⇒ 3.333,69 € 3.250,00 € +109,53 € ⇒ 3.359,53 € 3.275,00 € +110,38 € ⇒ 3.385,38 € 3.300,00 € +111,21 € ⇒ 3.411,21 € 3.325,00 € +112,06 € ⇒ 3.437,06 € 3.350,00 € +112,90 € ⇒ 3.462,90 € 3.375,00 € +113,75 € ⇒ 3.488,75 € 3.400,00 € +114,58 € ⇒ 3.514,58 € 3.425,00 € +115,43 € ⇒ 3.540,43 € 3.450,00 € +116,27 € ⇒ 3.566,27 € 3.475,00 € +117,12 € ⇒ 3.592,12 € 3.500,00 € +117,95 € ⇒ 3.617,95 € Was das in Euro heißt

Prozentwerte werden konkret, wenn man sie auf die eigene Rente anwendet. Wer heute 1.000 Euro brutto monatlich erhält, kann ab Juli 2026 mit rund 34 Euro mehr rechnen.

Bei 1.500 Euro wären es etwa 51 Euro, bei 1.800 Euro rund 61 Euro zusätzlich pro Monat. Auf das Jahr hochgerechnet ergibt sich für viele ein Zusatzbetrag im mittleren dreistelligen Bereich – automatisch und ohne Antrag, sobald die Anpassung wirksam wird.

Brutto ist nicht Netto: Steuern und Abgaben im Blick

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorente. Von der Bruttorente gehen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab; sie werden unmittelbar einbehalten. Zudem kann die Erhöhung dazu führen, dass Ruheständler, die bislang knapp unter der steuerlichen Grenze lagen, erstmals in die Einkommensteuer rutschen.

Schon die Anpassung 2025 hat eine sechsstellige Zahl an Rentenbeziehenden neu steuerpflichtig gemacht. Für 2026 ist nach aktuellem Stand mit einem Grundfreibetrag von 12.348 Euro zu rechnen. Wer durch das Plus darüber kommt, muss künftig zumindest einen Teil der Rente versteuern und eine Steuererklärung abgeben.

Eine zweite Unbekannte sind die Beitragssätze: Sollten etwa die Pflegebeiträge 2026 anziehen, schmälert dies den Nettovorteil. Selbst Zehntel-Prozentpunkte können sich über das Jahr spürbar auswirken. Die politischen Festlegungen zu Kranken- und Pflegebeiträgen für 2026 sind für die Nettoeffekte deshalb mitentscheidend.

Der Rentenwert als zentrale Stellgröße

Der sogenannte aktuelle Rentenwert bestimmt, wie viel ein Entgeltpunkt wert ist. Seit Juli 2025 beträgt er 40,79 Euro. Ein Plus von 3,37 Prozent würde ihn auf rund 42,16 Euro heben. Wer 45 Entgeltpunkte erworben hat, bezieht derzeit brutto etwa 1.835 Euro; ab Juli 2026 wären es rund 1.897 Euro – also gut 62 Euro mehr im Monat. Auch hier gilt: Das sind Bruttowerte, die Nettoauszahlung hängt von Steuern und Sozialabgaben ab.

Kaufkraft: Warum sich „mehr Rente“ mitunter weniger anfühlt

Viele Ruheständler haben die Erfahrung gemacht, dass nominale Rentenanstiege von gestiegenen Lebenshaltungskosten aufgezehrt werden. Strom, Lebensmittel und Mieten sind in den vergangenen Jahren teils kräftig teurer geworden.

Die Erhöhung 2026 wird daher zwar spürbar, kompensiert aber je nach persönlicher Ausgabenstruktur und regionalen Preisen nicht zwangsläufig sämtliche Mehrbelastungen. Wer seine Kaufkraft realistisch einschätzen möchte, sollte das individuelle Haushaltsbudget prüfen – erst recht, wenn zusätzlich Kranken- und Pflegebeiträge oder eine neue Steuerpflicht greifen.

Zeitplan: Von der Prognose zur Auszahlung

Die endgültigen Anpassungssätze werden – wie üblich – im Frühjahr 2026 offiziell bekanntgegeben. Die Auszahlung der erhöhten Beträge startet automatisch mit dem Zahltermin im Juli 2026. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Wer klären will, ob eine Steuererklärung nötig wird, sollte rechtzeitig Belege und Bescheide sammeln und gegebenenfalls Beratung suchen.

Fazit: Spürbarer Zuwachs – mit wichtigen Fußnoten

2026 steht voraussichtlich eine Rentensteigerung um 3,37 Prozent an. Für viele bedeutet das ein merkliches Plus – oftmals einige Dutzend Euro pro Monat und mehrere Hundert Euro im Jahr.

Doch der Nettovorteil kann durch Steuern sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung spürbar geringer ausfallen. Wer bislang knapp unterhalb der steuerlichen Schwelle lag, sollte prüfen, ob die Anpassung eine Erklärungspflicht auslöst. Unterm Strich ist die Erhöhung eine gute Nachricht – wer jedoch realistisch planen will, schaut auf die Nettorente, nicht nur auf die Prozentzahl.

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Arbeitslosengeld vor der Rente hat diese 4 unbekannten Vorteile

21. Oktober 2025 - 7:33

Eine Arbeitslosigkeit kurz vor dem Renteneintritt ist ein heikles Thema, das viele Menschen über 60 betrifft. Peter Knöppel, Rechtsanwalt und Rentenberater erklärt, welche 4 Vorteile es haben kann, zunächst Arbeitslosengeld anstatt einer vorzeitigen Altersrente zu beziehen.

Welche Optionen haben Sie?

Viele Menschen über 60 stehen vor der Herausforderung, möglicherweise ihren Job zu verlieren.

In diesem Alter ist es oft schwer, eine neue Anstellung zu finden. Der Anwalt betont, dass es wichtig ist, die finanziellen Möglichkeiten zu prüfen, bevor man eine Entscheidung trifft.

Eine wichtige Frage ist hier, ob Betroffene sofort eine vorzeitige Altersrente beantragen oder zunächst Arbeitslosengeld beziehen, um die Zeit bis zur Rente zu überbrücken.

4 Vorteile für Arbeitslosengeld vor der Rente

Der Rentenexperte nennt vier wesentliche Vorteile, die für den Bezug von Arbeitslosengeld sprechen könnten:

  1. Unabhängigkeit vom Rentenanspruch: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist grundsätzlich unabhängig davon, ob man bereits einen Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente hat. Solange man die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann man Arbeitslosengeld beziehen, sofern man in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
  2. Höheres Einkommen durch Arbeitslosengeld: Häufig fällt das Arbeitslosengeld höher aus als die vorgezogene Altersrente. Besonders bei gut verdienenden Personen in den letzten Berufsjahren kann das Arbeitslosengeld ein höheres Netto-Einkommen bieten. Auch Frauen, die oft niedrigere Rentenansprüche haben, können vom Arbeitslosengeld profitieren.
  3. Verringerung der Rentenabschläge: Wenn man zunächst Arbeitslosengeld bezieht, kann man die Rentenabschläge reduzieren. Jeder Monat, den man Arbeitslosengeld bezieht, trägt dazu bei, die Abschläge bei der späteren Rentenzahlung zu verringern.
  4. Erhöhung der Rentenansprüche: Der Bezug von Arbeitslosengeld ist rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass während dieser Zeit weiter Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden, was die späteren Rentenansprüche erhöht.
Wie beeinflusst Arbeitslosengeld die Rentenabschläge?

Ein großer Vorteil des Arbeitslosengeldbezugs ist die Möglichkeit, Rentenabschläge zu verringern.

Wer vorzeitig in Rente geht, muss oft hohe Abschläge in Kauf nehmen. Durch den Bezug von Arbeitslosengeld können diese Abschläge jedoch reduziert werden.

Zum Beispiel verringern sich die Abschläge um 7,2 % für zwei Jahre, was eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen kann.

Wie wird das Arbeitslosengeld auf die Rente angerechnet?

Das Arbeitslosengeld wird zu 80 % als beitragspflichtiges Einkommen zur Rentenversicherung angerechnet. Jeder Monat des Arbeitslosengeldbezugs führt somit zu zusätzlichen Einzahlungen in die Rentenkasse, was die späteren Rentenansprüche erhöht.

Diese zusätzliche Rentenzahlung kann den Abschlagsverlust ausgleichen oder sogar übersteigen, so der Experte.

Gibt es einen Rentenzwang beim Bezug von Arbeitslosengeld?

Wichtig: Beim Bezug von Arbeitslosengeld gibt es keinen Rentenzwang. Die Bundesagentur für Arbeit darf Arbeitslosengeld-Bezieher nicht vorzeitig in die Rente schicken.

Dies gilt jedoch nicht für den Bezug von Bürgergeld, wo unter Umständen ein Rentenzwang besteht. Aktuell ist dieser Rentenzwang bis Ende 2026 ausgesetzt.

Was sollten Betroffene vor der Entscheidung tun?

Bevor man eine Entscheidung trifft, ob man Arbeitslosengeld oder eine vorzeitige Rente beantragt, sollte man einige Schritte unternehmen:

  1. Aktuelle Rentenauskunft einholen: Lassen Sie sich eine aktuelle Rentenauskunft von der Deutschen Rentenversicherung geben und prüfen Sie Ihre Rentenansprüche und mögliche Abschläge.
  2. Arbeitslosengeld berechnen: Nutzen Sie Arbeitslosengeld-Online-Rechner oder lassen Sie sich von der Bundesagentur für Arbeit beraten, um das zu erwartende Arbeitslosengeld zu berechnen.
  3. Vergleich anstellen: Vergleichen Sie die Höhe des zu erwartenden Arbeitslosengeldes mit der vorgezogenen Altersrente. Prüfen Sie, welche Option finanziell vorteilhafter ist.

Der Bezug von Arbeitslosengeld vor dem Renteneintritt kann in bestimmten Situationen vorteilhaft sein. Ein praktisches Beispiel verdeutlicht dies:

Beispiel aus der Praxis

Herr Müller, 62 Jahre alt, verliert nach 40 Jahren sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung seinen Arbeitsplatz. Er steht vor der Entscheidung, entweder sofort eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen zu beantragen oder zunächst Arbeitslosengeld I (ALG I) zu beziehen und später in die reguläre Altersrente zu gehen.

Option 1: Vorzeitige Altersrente mit Abschlägen

Entscheidet sich Herr Müller für die vorzeitige Altersrente mit 63 Jahren, muss er mit Abschlägen von 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs rechnen, was bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren insgesamt 14,4 % weniger Rente bedeutet.

Option 2: Bezug von Arbeitslosengeld I vor der Rente

Alternativ kann Herr Müller nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes zunächst ALG I beantragen. Personen über 58 Jahre haben einen Anspruch auf bis zu 24 Monate ALG I, sofern sie in den letzten fünf Jahren mindestens vier Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Während des Bezugs von ALG I werden Beiträge zur Rentenversicherung auf Basis von 80 % des letzten Bruttoeinkommens gezahlt, wodurch sich die späteren Rentenansprüche erhöhen.

Vorteile des Bezugs von ALG I vor der Rente:
  1. Höheres Einkommen: Das Arbeitslosengeld I beträgt in der Regel 60 % des letzten Nettogehalts (67 % bei Personen mit Kindern) und liegt damit oft über der gekürzten vorzeitigen Altersrente.
  2. Reduzierung der Rentenabschläge: Durch den späteren Renteneintritt verringern sich die Abschläge. Beispielsweise reduzieren sich die Abschläge um 7,2 % für zwei Jahre, was eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen kann.
  3. Erhöhung der Rentenansprüche: Während des Bezugs von ALG I werden weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, was die späteren Rentenansprüche erhöht.
  4. Kein Rentenzwang: Es besteht kein Zwang, vorzeitig in Rente zu gehen, solange man ALG I bezieht. Die Entscheidung über den Renteneintritt kann nach den eigenen Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten getroffen werden.
    Fazit des Beispiels

Für Herrn Müller wäre es vorteilhaft, zunächst ALG I zu beziehen und den Renteneintritt hinauszuzögern. Dies würde ihm ein höheres Einkommen während der Arbeitslosigkeit sichern, die Rentenabschläge reduzieren und seine späteren Rentenansprüche erhöhen. Es ist jedoch wichtig, die individuelle Situation genau zu prüfen und sich gegebenenfalls von der Deutschen Rentenversicherung oder einem unabhängigen Rentenberater beraten zu lassen.

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Die Personalabteilung ist nicht dein Freund

20. Oktober 2025 - 18:55

„Bei uns ist es wie in einer großen Familie“ – kaum ein Recruiting-Gespräch kommt ohne diesen Satz aus. Er klingt nach Wärme, Vertrauen und Loyalität.

Doch hinter der freundlichen Metapher steckt ein strukturelles Spannungsfeld: Die Personalabteilung arbeitet im Auftrag des Unternehmens.

Wo Nähe suggeriert wird, wirken zugleich klare Interessen. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange, zeigt, warum die Personalabteilung nicht dein Freund ist und warum Du immer achten solltest.

Wer bezahlt, bestimmt den Auftrag: HR als Arm des Arbeitgebers

Personalbereiche sind keine neutrale Schlichtungsstelle zwischen Belegschaft und Management. Ihr Mandat lautet, die Organisation arbeits-, kosten- und risikoseitig abzusichern.

Dazu zählen Recruiting, Vergütung, Entwicklung, aber ebenso Trennungen, Restrukturierungen und das Management von Leistungs- und Compliance-Risiken. In dieser Logik ist HR Teil des Arbeitgebers – nicht Gegenpol und nicht „vertrauliche Ombudsstelle“.

Dass Personalerinnen und Personaler nahbar auftreten, ist kein Widerspruch, sondern Teil einer professionellen Beziehungsgestaltung: Wer Talente gewinnen, Leistung fördern und Konflikte entschärfen will, braucht Vertrauen. Das ändert allerdings nichts an der finalen Zielrichtung, in kritischen Momenten Unternehmensinteressen zu wahren.

Die Rhetorik der Nähe: Warum das „Familien“-Narrativ trügerisch sein kann

Das Bild der Familie verschiebt Erwartungen. Wer Zugehörigkeit fühlt, senkt seine Vorsicht, teilt mehr Informationen und geht schneller in Vorleistung. Psychologisch erzeugt das Bindung, praktisch aber auch Verwundbarkeit.

Solange alles gut läuft, scheint die Gleichung aufzugehen: HR ist zugänglich, hilfsbereit, lösungsorientiert.

“Kippt die Lage – etwa bei Budgetdruck, Leistungszweifeln oder Teamkonflikten – verschiebt sich der Ton”, warst der Anwalt für Arbeitnehmerrechte. “Dann zählen Dokumentation, Verfahren und juristische Fallhöhe.”

Für Beschäftigte wirkt das oft wie ein „Gesichtswechsel“. In Wahrheit zeigt sich lediglich die zweite, stets vorhandene Seite derselben Rolle.

Vertraulichkeit hat Grenzen: Was HR erfahren darf – und was besser geschützt bleibt

Viele sind überrascht, wie weit interne Informationsflüsse reichen dürfen, wenn ein „berechtigtes Interesse“ des Arbeitgebers besteht. Rechtlich gilt: Personenbezogene Daten dürfen nur für konkrete Zwecke erhoben und verarbeitet werden; besonders schützenswerte Gesundheitsdaten unterliegen strengeren Hürden.

“Nach DSGVO und deutschem Datenschutzrecht (u. a. Art. 9 DSGVO, § 26 BDSG) sind Verarbeitung und Weitergabe nur erlaubt, wenn sie für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich sind oder eine wirksame Einwilligung vorliegt”. so der Anwalt.

Praxisnah heißt das: Wer sensible Details – etwa Diagnosen, private Krisen oder Vermögenslagen – „im Vertrauen“ mit HR teilt, sollte davon ausgehen, dass diese Informationen innerhalb des erforderlichen Personenkreises genutzt werden können, wenn es arbeitsrelevant wird.

“Absolut abgeschottet sind Informationen typischerweise nur dort, wo eigene Schweigepflichten greifen, etwa bei Betriebsärztinnen oder externen Beratungsangeboten mit klarer Vertraulichkeitszusage”, sagt Lange. “Wer unsicher ist, klärt vorab, ob eine Aussage off the record bleibt und ob sie für Entscheidungen wirklich nötig ist.”

Wenn Vertrauen kippt: Der Moment, in dem Interessen auseinanderlaufen

Vertrauensvolle Beziehungen zu HR-Ansprechpersonen sind wertvoll, weil sie Probleme früh lösen können. Zugleich liegt darin ein Risiko, wenn das Setting unklar bleibt. Zusagen, die aus der Situation heraus großzügig klingen, können später an Budgets, Richtlinien oder Vorgesetztenentscheidungen scheitern. Spätestens wenn ein Konflikt formal wird – etwa bei Abmahnungen, Versetzungen, Zielverfehlungen oder Trennungsgesprächen – zieht HR die Linie der Organisation.

“Das ist kein persönlicher Verrat, sondern institutionelle Logik”, mahnt Lange. Für Beschäftigte fühlt es sich dennoch hart an, vor allem, wenn zuvor Offenheit gefördert wurde. Wer das Mechanische hinter dem Menschlichen erkennt, trifft besonnenere Entscheidungen darüber, was er teilt, und wählt geeignete Foren für heikle Themen.

Betriebsrat, Gewerkschaft, Recht: Die oft unterschätzten Gegenkräfte

In Betrieben mit Betriebsrat existiert eine institutionelle Balance. Das Betriebsverfassungsgesetz verleiht dem Gremium Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte; Beschäftigte können bei Gesprächen eine Vertrauensperson hinzuziehen.

Gewerkschaften beraten unabhängig vom Arbeitgeberinteresse und vertreten kollektive und individuelle Anliegen. Arbeitsrechtliche Beratung – intern oder extern – schafft Klarheit darüber, welche Spielräume tatsächlich bestehen. Wer diese Akteure früh einbindet, verschiebt das Kräfteverhältnis von der reinen Vertrauenslogik hin zu überprüfbaren Rahmenbedingungen.

Souverän kommunizieren: Professionelle Distanz statt Misstrauenskultur

Der sinnvolle Gegenentwurf zum naiven Familienbild ist nicht kaltes Schweigen, sondern professionelle Distanz. Dazu gehört, sich vor Gesprächen über Ziel und gewünschtes Ergebnis klarzuwerden, Fakten zu sortieren und Emotionen zu kanalisieren.

Heikle Sachverhalte werden präzise und nötigkeitsorientiert adressiert, nicht in biografischer Breite. Zusagen sollten idealerweise schriftlich bestätigt werden, damit späterer Rollenwechseln die Grundlage entzogen wird.

“Bei kritischen Terminen – Leistungsfeedback, Disziplinargespräch, Aufhebungsangebot – schützt eine Begleitung durch Betriebsrat oder eine rechtliche Ansprechperson vor Überrumpelung” der Rat des Arbeitsrechtlers.

Wer eigenes Wohlbefinden thematisiert, prüft, ob dafür vertraulichere Kanäle wie Betriebsarzt, Employee-Assistance-Programme oder externe Beratungen geeigneter sind. “So bleibt HR Ansprechstelle und Partnerin, ohne zur einzigen Vertrauensinstanz zu werden”.

Fairness gibt es – aber sie ist kein Naturgesetz

Viele HR-Teams arbeiten integer, transparent und lösungsorientiert. Gute Personalarbeit schafft faire Verfahren, erklärt Entscheidungen, schützt Daten und baut Brücken.

Doch Fairness entsteht nicht automatisch aus freundlichen Worten, sondern aus Regeln, Rollenbewusstsein und Rechenschaft. Beschäftigte helfen dieser Fairness, indem sie die eigenen Rechte kennen, Erwartungen klar formulieren und die professionelle Distanz wahren, die auch HR für ihre Rolle beansprucht.

Klarer Blick, klare Linie

Die Personalabteilung ist eine wichtige, aber parteiische Akteurin im Unternehmen. Ihre Aufgabe ist, Arbeitgeberinteressen rechtssicher und menschenorientiert umzusetzen.

Wer diese Doppelspur versteht, schützt sich vor Enttäuschungen. Misstrauen um des Misstrauens willen ist nicht nötig. Nötig ist ein nüchterner Blick: Nähe ist Kommunikationsstil, nicht Vertraulichkeitszusage; Hilfe ist Unterstützung, keine Garantie; und am Ende entscheidet die Organisation, nicht die einzelne Personalerin.

Wer heikle Informationen bewusst dosiert, Rechte nutzt, Zusagen dokumentiert und im Zweifel eine unabhängige Instanz einbindet, sichert die eigene Position – ohne die Zusammenarbeit mit HR zu blockieren. So entsteht genau jene Stabilität, die viele Unternehmen rhetorisch versprechen: keine Familienromantik, sondern verlässliche Professionalität.

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Wird das Pflegegeld kontrolliert? Es kann gekürzt und gestrichen werden

20. Oktober 2025 - 18:37

Pflegegeld ist für Menschen, die zu Hause – meist durch Angehörige – gepflegt werden und ihre Unterstützung im Wesentlichen selbst organisieren. Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und dient häufig als Anerkennung für die pflegenden Angehörigen.

Über die Verwendung kann der Empfänger  grundsätzlich frei verfügen; Quittungen oder Verwendungsnachweise sind nicht vorzulegen.

Entscheidend ist aber, dass die häusliche Pflege „in geeigneter Weise“ sichergestellt ist. Diese Grundsätze nennt das Bundesgesundheitsministerium und sie stehen im Gesetz (§ 37 SGB XI).

Rechtliche Grundlage der Kontrolle: Qualitätssicherung statt Belegprüfung

Eine klassische „Ausgabenkontrolle“ des Pflegegeldes gibt es nicht. Kontrolliert wird vielmehr, ob die Pflege zu Hause in angemessener Qualität funktioniert und ob die pflegenden Personen die nötige Unterstützung erhalten.

Dafür sieht § 37 Absatz 3 SGB XI regelmäßige Beratungseinsätze in der Häuslichkeit vor. Diese Beratung dient ausdrücklich der Sicherung der Pflegequalität und der praktischen Unterstützung der Pflegenden – sie ist also Qualitäts- und Präventionsinstrument, kein Misstrauensbeleg.

Wer prüft – und wie läuft das ab?

Die Beratungseinsätze werden von zugelassenen Pflegediensten, anerkannten Beratungsstellen oder von der Pflegekasse beauftragten, jedoch nicht bei ihr angestellten Pflegefachkräften durchgeführt. Die Inhalte und die Qualifikation der Beratenden sind gesetzlich und durch Empfehlungen geregelt.

Die Pflegekasse übernimmt die Vergütung dieser Einsätze. Nach dem Besuch wird der Termin gegenüber der Pflegekasse bestätigt; dafür existiert ein bundeseinheitliches Nachweisformular. Mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person können der Kasse Hinweise zur weiteren Unterstützung übermittelt werden.

Wie oft ist die Beratung Pflicht?

Die Häufigkeit richtet sich nach dem Pflegegrad. Wer Pflegegeld bezieht, muss bei Pflegegrad 2 und 3 je einmal pro Kalender-Halbjahr, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal pro Quartal einen Beratungseinsatz abrufen.

Die erste Beratung hat zu Hause stattzufinden; bis einschließlich 31. März 2027 kann danach jede zweite Beratung auf Wunsch per Videokonferenz erfolgen.

Für Pflegegrad 1 ist die Beratung möglich, aber nicht verpflichtend. Diese Intervalle und Modalitäten sind gesetzlich festgelegt und werden von den Pflegekassen so umgesetzt.

Was passiert, wenn die Beratung versäumt wird?

Wird ein fälliger Beratungseinsatz nicht rechtzeitig nachgewiesen, setzt die Pflegekasse eine Nachholfrist. Erfolgt der Nachweis weiterhin nicht, muss das Pflegegeld „angemessen“ gekürzt werden; in der Praxis beträgt diese Kürzung regelmäßig 50 Prozent.

Bei erneuter Pflichtverletzung darf die Kasse das Pflegegeld ganz entziehen. Diese abgestufte Sanktion ist im Gesetz vorgesehen und wird von den Kassen entsprechend angewandt.

Was genau wird bei der Beratung angesehen?

Im Mittelpunkt stehen die pflegerische Situation und ihre Stabilität: ob die notwendige Unterstützung im Alltag tatsächlich gewährleistet ist, ob Hilfsmittel, Entlastungsangebote oder Schulungen sinnvoll wären und wie pflegende Angehörige entlastet werden können.

Der Beratungseinsatz ist damit eine fachliche Bestandsaufnahme und Hilfestellung – keine Buchprüfung. Er ergänzt die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst, die über Pflegegrad und Leistungsanspruch entscheidet.

Pflegegeld versus Sachleistungen: Unterschiede in der „Kontrolle“

Bei Pflegesachleistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Kasse ab; die erbrachten Leistungen sind damit formal überprüfbar. Beim Pflegegeld gibt es keine Zweckbindungs- oder Belegpflicht. Die Kontrolle findet ausschließlich über die Pflichtberatung und die grundlegende Bedingung statt, dass die Pflege in geeigneter Weise sichergestellt sein muss. Dieser Unterschied erklärt, warum Pflegegeld nicht „verzettelt“ werden muss, die Qualität der Versorgung aber dennoch im Blick bleibt.

Sonderfälle und häufige Missverständnisse

Ein Krankenhausaufenthalt oder eine (Wieder-)Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ersetzt den Beratungseinsatz nicht. Auch wer Kombinationsleistungen nutzt, ist zur Beratung verpflichtet, solange ein Anteil Pflegegeld fließt. Für Bezieher reiner Sachleistungen ist die Beratung möglich, aber nicht verpflichtend. Diese Klarstellungen finden sich in Kassenhinweisen und im Gesetzestext.

Dokumentation und Datenschutz

Der Beratungsnachweis wird mit einem standardisierten Formular erbracht. Inhalte des Gesprächs gelangen nur mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person an die Pflegekasse; ohne Einwilligung wird lediglich der Bedarf an weitergehender Beratung angezeigt, damit die Kasse diese anbieten kann. So verbindet das Verfahren Qualitätssicherung mit einem klar geregelten Informationsfluss.

Fazit

Pflegegeld wird in Deutschland nicht als „Topf mit Kassenbons“ kontrolliert. Es ist eine frei verfügbare Geldleistung, die die häusliche Pflege honoriert. Kontrolliert – im Sinne von begleitet und abgesichert – wird stattdessen die Versorgungslage: durch regelmäßige, gesetzlich vorgeschriebene Beratungseinsätze, die die Qualität sichern, den Pflegealltag stabilisieren und im Bedarfsfall frühzeitig Unterstützung nachsteuern.

Wer die Beratungspflicht missachtet, muss mit einer Kürzung und im Wiederholungsfall mit dem Entzug des Pflegegeldes rechnen. Dieses Zusammenspiel aus Freiheit in der Mittelverwendung und klarer Qualitätssicherung ist der Kern der „Kontrolle“ des Pflegegeldes.

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Kündigung im Briefkasten: Dann tickt die Frist wirklich

20. Oktober 2025 - 18:06

Kündigungen scheitern häufig nicht am Inhalt, sondern am Zugang. Für Beschäftigte ist das eine Chance – und eine Verantwortung. Denn die Drei-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage beginnt erst mit Zugang zu laufen. Wer versteht, wann ein Schreiben als zugegangen gilt und wer was beweisen muss, kann Fehlgriffe der Gegenseite nutzen und die eigenen Rechte sichern.

Was bedeutet „Zugang“ – und warum ist er so wichtig?

„Zugang“ heißt: Das Kündigungsschreiben gelangt in Ihren Machtbereich (typischerweise der Hausbriefkasten) und es ist unter normalen Umständen damit zu rechnen, dass Sie davon Kenntnis nehmen.

Ihre persönliche Tagesroutine ist dabei egal – maßgeblich ist, wann üblicherweise eine Leerung zu erwarten ist. Genau an diesem Punkt hakt es in der Praxis oft, und genau hier setzen Einwände von Arbeitnehmerseite an.

Uhrzeit entscheidet: Später Einwurf, späterer Zugang

Wird am Abend eingeworfen, zu einer Zeit, zu der realistischerweise keine Leerung mehr stattfindet, gilt die Kündigung erst am nächsten Werktag als zugegangen. Das kann über Tage entscheiden – und damit darüber, ob eine Frist gehalten oder verfehlt wurde.

Beschäftigte sollten deshalb nach einem späten Einwurf den Umschlag aufheben, Uhrzeit notieren, ggf. Foto vom Briefkasten machen und Zeugen benennen können. Jede Minute kann zählen.

Samstag bleibt Werktag – aber nicht rund um die Uhr

Für Fristen ist der Samstag grundsätzlich ein Werktag. Ein vormittäglicher Einwurf kann die Frist am Samstag starten. Erfolgt der Einwurf aber spät am Samstag, ist der Zugang in der Regel erst am Montag gegeben, weil am Sonntag keine Leerung zu erwarten ist.

Für Beschäftigte kann das ein wichtiges Argument sein, wenn die Gegenseite mit „Samstagszustellung kurz vor knapp“ operiert.

Urlaub, Krankenhaus, Reha: Läuft die Frist trotzdem?

Ja – unangenehm, aber wahr: Auch wenn Sie abwesend sind, kann der Zugang erfolgen, sobald die Kündigung ordnungsgemäß in den Briefkasten gelangt. Deshalb gilt für Beschäftigte: Vorsorge treffen. Bitten Sie vertrauenswürdige Personen, den Briefkasten zu leeren und Posteingänge zu dokumentieren.

Wer die Frist dennoch ohne eigenes Verschulden verpasst (z. B. unerwarteter Klinikaufenthalt), sollte sofort nach Rückkehr handeln; unter engen Voraussetzungen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Hier zählt jede Stunde – schnell beraten lassen!

Beweislast: Ein Pluspunkt für Beschäftigte

Wer kündigt, muss den Zugang beweisen – und zwar Tag und Uhrzeit. Gelingt das der Arbeitgeberseite nicht, kann eine vermeintlich fristwahrende Kündigung zu spät sein. Für Beschäftigte heißt das: Dokumentation ist Trumpf.

Notieren Sie Zeitpunkt der Entnahme, bewahren Sie Umschlag und Inhalt auf, machen Sie Fotos vom Briefkasten (Namensschild, Füllstand), halten Sie mögliche Zeugen fest (Mitbewohnerinnen, Nachbarinnen).

Zustellarten – was Beschäftigte wissen sollten

Einwurf-Einschreiben: Gilt als in den Briefkasten eingeworfen, aber Details zum konkreten Einwurfzeitpunkt sind entscheidend. Stimmt die Uhrzeit nicht oder bleiben Zweifel, kann das die Frist zu Ihren Gunsten verschieben.

Einschreiben mit Rückschein: Wird es nicht angetroffen oder nicht abgeholt, fehlt oft der Zugang. Für Beschäftigte kann das bedeuten: Frist läuft (noch) nicht.

Bote/Zeuginnenzustellung: Für Arbeitgeberinnen rechtssicher, aber nur, wenn Uhrzeit, Ort und Einwurf sauber dokumentiert werden. Prüfen Sie Zustellprotokolle genau – Ungenauigkeiten eröffnen Verteidigungschancen.

Persönliche Übergabe: Zugang sofort. Verweigern Sie die Annahme, kann der Zugang trotzdem angenommen werden, wenn das Schriftstück in Ihren Machtbereich gelangt. Wer unsicher ist, nimmt an, vermerkt aber den Zeitpunkt.

Schriftform: E-Mail, SMS & Co. sind keine Kündigung

Für Arbeitsverhältnisse gilt: Original mit Unterschrift erforderlich. E-Mails, Messenger-Nachrichten oder Fax sind unwirksam. Kommt eine „Kündigung per Mail“, bewahren Sie sie dennoch auf – als Indiz. Die Drei-Wochen-Frist startet dadurch nicht.

Praxis-Taktik aus Arbeitnehmerperspektive

Schaffen Sie zunächst Transparenz für sich selbst, indem Sie jeden Schritt schriftlich festhalten. Lassen Sie sich nicht provozieren: Werfen Sie den Umschlag nicht weg und schreiben Sie nichts darauf, was missverstanden werden könnte – dokumentieren Sie relevante Informationen lieber getrennt.

Verspielen Sie keine Fristen: Auch wenn Sie den Zugang anzweifeln, reichen Sie die Kündigungsschutzklage vorsorglich rechtzeitig ein; die Diskussion über den Zugang gehört in den Prozess, nicht in den Kalender. Kommunizieren Sie mit Bedacht und vermeiden Sie übereilte „Bestätigungen“ gegenüber der Arbeitgeberseite, die einen früheren Zugang nahelegen könnten.

Und holen Sie sich Unterstützung: Binden Sie den Betriebsrat oder Ihre Interessenvertretung ein – gerade bei strittigen Zustellungen.

Fazit

Für Beschäftigte ist der Zugang das Nadelöhr jeder Kündigung. Wer Uhrzeiten und Abläufe genau festhält, kann Fristen retten, Angriffe der Gegenseite parieren und Zeit gewinnen – oft genug der Unterschied zwischen Jobverlust und erfolgreichem Vergleich. Der Schlüssel: Dokumentieren, Fristen prüfen, Klage rechtzeitig einreichen.

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Bürgergeld: Zahnspange für das Kind – Warum das Jobcenter nicht zahlen muss

20. Oktober 2025 - 17:03

Eltern, die Bürgergeld beziehen, hoffen oft auf Unterstützung des Jobcenters, wenn für ihre Kinder eine Zahnspange notwendig wird. Ein aktuelles, wegweisendes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen macht nun unmissverständlich klar:

Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung begründen keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II – und zwar auch dann nicht, wenn die Behandlung über mehrere Jahre läuft und erhebliche Summen ausmacht.

Worum es geht

Konkret verlangte eine Bedarfsgemeinschaft einen Mehrbedarf in Höhe von 1.010,21 Euro vom Jobcenter. Die IKK classic hatte zuvor die Kostenübernahme bestandskräftig abgelehnt. Als Anspruchsgrundlage kam daher allein der Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht.

Doch die Klage vor dem LSG Sachsen blieb erfolglos. Die Richterinnen und Richter stellten klar: Es handelt sich nicht um einen besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.

Kein „laufender Bedarf“ trotz Drei- bis Vierjahresplan

Ein zentraler Punkt des Urteils: Auch eine über drei bis vier Jahre angelegte Behandlung begründet keinen laufenden Bedarf. Zwar sah der Heil- und Kostenplan vor, vierteljährlich eine Abrechnung zu erstellen.

Das Gericht wertete dies aber nicht als Vielzahl regelmäßig wiederkehrender, einzelner Bedarfe, sondern als einen Gesamtbedarf für die gesamte Behandlung, die mit voraussichtlich 3.362,21 Euro veranschlagt war.

Damit fehlt die rechtliche Grundlage, die ein fortlaufendes, monatlich wiederkehrendes Mehrbedarfsbudget rechtfertigen könnte.

Nicht „besonders“ im Sinne des Gesetzes

Für einen besonderen (atypischen) Bedarf verlangt die Rechtsprechung, dass dieser nur bei einer eher kleinen Gruppe Leistungsberechtigter auftritt. Genau das verneinte das LSG Sachsen. Bereits das LSG Nordrhein-Westfalen hatte in einem Urteil vom 9. August 2012 (Az. L 6 AS 139/12 ZVW) auf eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO) verwiesen:

Schon 2001 wurde festgestellt, dass kieferorthopädische Behandlungen bei mindestens rund 50 Prozent der Kinder in Deutschland durchgeführt werden. Eine solch verbreitete Versorgung ist gerade kein atypischer Ausnahmefall, sondern sozialtypisch – und damit kein besonderer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.

Unabweisbarkeit: strenge Hürde durch das BSG

Hinzu kommt die Subsidiarität der Grundsicherung. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 12. Dezember 2013 (B 4 AS 6/13 R) klargestellt:

Ein medizinischer Bedarf ist im SGB II grundsätzlich nur dann „unabweisbar“, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte verpflichtet sind, die Leistung zu erbringen. Im vorliegenden Fall ging es – bei einer Zahnfehlstellung nur der Indikationsgruppe 2 – um Leistungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt.

Zwar kann nach der BSG-Rechtsprechung grundsätzlich in solchen Fällen ein Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung entstehen. Aber: Die befundbezogenen Indikationen der Kieferorthopädie-Richtlinien ziehen bewusst eine Grenze zwischen Befunden mit eindeutiger medizinischer Notwendigkeit und solchen, deren Behandlungsnotwendigkeit nicht ausreichend begründet ist.

SGB V: Eigenverantwortung für Eingriffe über das Notwendige hinaus

Aus der Grundkonzeption des SGB V folgt: Behandlungen, die über die notwendige Versorgung hinausgehen, sind vom Versicherten selbst zu tragen. Genau das sah das LSG Sachsen hier als maßgeblich an.

Eine medizinisch ausreichend begründete Behandlungsnotwendigkeit war bei der Klägerin nicht erkennbar. Zwar schilderte sie niedrigschwellige Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen und Verspannungen. Diese wurden jedoch – sobald die Krankenversicherung die Kosten übernahm – ärztlich behandelt. Schwerwiegende, die Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigende Effekte erkannte das Gericht nicht.

Kernaussagen auf einen Blick

TABELLE

Fazit

Das LSG Sachsen betont die Grenzen des Bürgergeld-Systems: Kieferorthopädische Behandlungen von Kindern – selbst wenn sie über Jahre laufen und teuer sind – lösen grundsätzlich keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aus.

Grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen durch eine nicht ausreichende Krankenbehandlung, die durch ergänzende Leistungen der Grundsicherung abzuwenden wären, lagen in den betroffenen Zeiträumen nicht vor. Damit bleibt es dabei: Für medizinische Leistungen oberhalb der notwendigen Versorgung müssen Familien selbst aufkommen.

Anmerkung des Verfassers

Kein Zuschuss vom Jobcenter für Jugendliche bei Zahnspange – so bereits das BSG (Az. B 4 AS 6/13 R).

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Rente 2026: Diese Fristen sind entscheidend

20. Oktober 2025 - 16:24

Sie planen 2026 in Rente zu gehen? Dann zählt jetzt jeder Tag. Wer Anträge zu spät stellt oder Bescheide ungeprüft lässt, verschenkt oft dauerhaft Geld.

Warum Fristen 2026 über Ihre Rente entscheiden

Die gesetzliche Rente gibt es nur auf Antrag. Das schreibt das Sozialgesetzbuch vor. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem geplanten Beginn zu stellen. So bleibt genug Zeit für Rückfragen und Nachweise. Wer später einreicht, riskiert fehlende Monate und Liquiditätslücken.

Antrag rechtzeitig stellen: So sichern Sie den Rentenbeginn

Der Rentenbeginn knüpft an die Erfüllung aller Voraussetzungen (z. B. Erreichen der Altersgrenze) und an den Antrag an. Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats gestellt, in dem die Voraussetzungen vorlagen, zahlt die DRV die Rente rückwirkend ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.

Diese Drei-Monats-Regel ergibt sich aus § 99 SGB VI und der dazugehörigen Verwaltungspraxis. Beispiel: Die Regelaltersgrenze fällt in den April 2026. Geht der Antrag bis 30. Juni 2026 ein, beginnt die Zahlung rückwirkend. Trifft der Antrag erst später ein, entfällt die Nachzahlung für die zurückliegenden Monate.

Praktisch heißt das: Planen Sie Ihren Antrag frühzeitig. Die DRV rät offiziell zu „rund drei Monaten“ Vorlauf; viele Beratungsstellen empfehlen sechs Monate Vorbereitung, um fehlende Zeiten zu klären. Wichtig ist der fristgerechte Antrag.

Sonderfälle: Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrente

Bei Hinterbliebenenrenten gilt eine abweichende Frist. Sie können längstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat nachgezahlt werden. Wer später beantragt, erhält nur noch ab Antragsmonat Leistungen. Das ergibt sich aus § 115 SGB VI i. V. m. § 99 SGB VI.

Bei befristeten Renten wegen Erwerbsminderung beginnt die Zahlung grundsätzlich erst mit dem Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung (gesetzliche „Wartefrist“). Kommt der Antrag noch später, greift zusätzlich die Drei-Monats-Begrenzung für die Rückwirkung.

Fehler im Rentenbescheid: Vier Jahre Nachzahlung möglich

Stimmt der Bescheid nicht, können Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Wird ein Fehler festgestellt, sind Nachzahlungen bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend möglich. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung: Je früher Sie reagieren, desto mehr Monate lassen sich sichern.

Auszahlung 2026: Wann kommt das Geld?

Die DRV zahlt die Rente in der Regel am letzten Bankarbeitstag des Monats – für diesen Monat. Das ist eine Zahlung „im Nachhinein“. Eine wichtige Ausnahme: Renten, die bereits vor April 2004 begonnen haben, sowie bestimmte daran anschließende Hinterbliebenenrenten, werden im Voraus überwiesen – dann ist der Zahltag der letzte Bankarbeitstag des Vormonats.

Prüfen Sie bei Monatsende auch Feiertage, denn sie verschieben den Bankarbeitstag.

Neue Regel 2026: Was die Aktivrente wirklich bringt

Die Bundesregierung hat am 15. Oktober 2025 die „Aktivrente“ als Gesetzentwurf beschlossen. Sie soll zum 1. Januar 2026 starten – das Parlament muss noch zustimmen. Kernpunkt: Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, soll bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können.

#Der Freibetrag gilt für Lohn aus nichtselbstständiger Arbeit; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an. Damit will die Regierung den Verbleib Älterer im Job attraktiver machen. Kritisch wird diskutiert, dass Selbstständige nicht begünstigt sind.

Wichtig für Ihre Planung: Die Aktivrente greift erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vorgezogene Altersrenten gilt sie nicht. Seit 1. Januar 2023 sind Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten ohnehin aufgehoben – aber das betrifft die steuerliche Behandlung nicht.

Jahrgang 1959: Welche Altersgrenze gilt 2026?

Für den Geburtsjahrgang 1959 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten. Je nach Geburtsmonat fällt der frühestmögliche reguläre Rentenbeginn in die Zeit von April 2025 bis März 2026.

Prüfen Sie Ihren konkreten Monat – er bestimmt den frühesten Rentenbeginn ohne Abschlag und damit Ihr Drei-Monats-Zeitfenster für die rückwirkende Zahlung.

Rentenerhöhung: Nicht raten, sondern abwarten

Aussagen zu einer konkreten Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 sind derzeit spekulativ. Verbindliche Werte setzt die Bundesregierung per Verordnung erst im Frühjahr 2026 fest. Für 2025 lag die Anpassung bundesweit bei 3,74 Prozent. Planen Sie keine Ausgaben auf Basis ungesicherter Prognosen.

Ihre Checkliste: So vermeiden Sie Fristfehler

Starten Sie sechs Monate vorher mit der Vorbereitung, stellen Sie den Antrag spätestens drei Monate vor Beginn – und halten Sie Nachweise griffbereit. Typische Belege sind Ausweis, Versicherungsnummer, Bank-IBAN, Nachweise zu Beschäftigung, Kindererziehung und Zeiten im Ausland sowie Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung.

#Nutzen Sie die „Kontoklärung“, um Lücken im Versicherungsverlauf rechtzeitig zu schließen. Für die Antragstellung stehen Online-, Schrift- oder Präsenzwege zur Wahl. Wichtig ist nur: nicht auf den letzten Drücker.

Praxis: Auszahlung und Übergang sicher organisieren

Rechnen Sie mit der ersten Gutschrift am letzten Bankarbeitstag des Startmonats (bzw. am letzten Bankarbeitstag des Vormonats bei Vorschussfällen). Prüfen Sie Ihren Kontostand pünktlich – Feiertage oder Wochenenden können die Wertstellung vorverlegen.

Wer noch eine Barauszahlung nutzt, muss umstellen: Der Rentenservice der Deutschen Post stellt die Barauszahlung zum Jahreswechsel 2025/2026 endgültig ein; künftig erfolgt die Zahlung nur noch aufs Konto. Besorgen Sie sich gegebenenfalls ein Basiskonto.

Wenn Sie jetzt handeln, gewinnen Sie

Drei Punkte bringen Ihnen echtes Geld: den Antrag rechtzeitig stellen, Bescheide prüfen und Sonderfristen kennen. Holen Sie sich Unterstützung bei der DRV-Beratung.

Wenn Sie betroffen sind, können Sie sofort aktiv werden: Versicherungsverlauf prüfen, Unterlagen sortieren, Antragsmonat markieren – und die Drei-Monats-Regel im Kalender fixieren. So starten Sie 2026 ohne böse Überraschungen.

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Schwerbehinderung: Arbeitgeber scheitert – Inklusionsamt stoppt Kündigung

20. Oktober 2025 - 16:22

Die Kündigung eines Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung wegen häufiger Fehlzeiten ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Behinderung nicht angemessen berücksichtigt. So urteilte das Verwaltungsgericht München. (M 15 K 19.4028)

Kreditsachbearbeiter mit Anfallsleiden

Der Betroffene arbeitete beim Arbeitgeber als Kreditsachbearbeiter im Bereich Immobilienbewertung. Er hat als Epileptiker einen Grad der Behinderung von 50 aufgrund seines Anfallsleidens. Er kann deshalb die Nachteilsausgleiche für Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsplatz beanspruchen, darunter einen besonderen Kündigungsschutz und die Berücksichtigung seiner Behinderung im Arbeitsschutz.

Häufige Krankheitszeiten und Krankheitsanlässe

Der Betroffene hatte in den letzten Jahren vor der Kündigung überdurchschnittlich viele Krankheitstage gesammelt. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass es bereits zwei Jahre vor der Kündigung Gespräche mit dem Arbeitnehmer gegeben hätte, um seine weitere Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.

Gesundheit bleibt instabil

In beiderseitigem Einvernehmen hätte er fast zwei Jahre vor der Kündigung einen leidensgerechten Arbeitsplatz erhalten. Der Arbeitnehmer hätte bestätigt, dass er sich mit dieser Arbeitsumgebung und der damit verbundenen Aufgabe sehr wohl fühle, und dass diese nicht die Ursache seines nach wie vor sehr instabilen gesundheitlichen Zustands seien.

Angebot zur Eingliederung

Der Arbeitgeber berichtete, die Krankheitstage wären mit dem angepassten Arbeitsumfeld nicht weniger geworden. Unterschiedliche Fehlzeiten hätten sich abgewechselt. Deshalb hätte die Leitung versucht, mit dem Betroffenen ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Nur tageweise hätte er an den Arbeitsplatz zurückkehren können.

Eingliederung bleibt erfolglos

Eine versuchte medizinische Eingliederung sei erfolglos geblieben. Die Fehlzeiten hätten angedauert, und deshalb hätte der Betroffene eine zweite Wiedereingliederung durchgeführt. Auch diese hätte nicht zum Erfolg geführt. Der Betriebsarzt hätte erklärt, dass keine Verbindung bestehe zwischen einer betrieblichen Belastung und den erhöhten Fehlzeiten.

Auswirkungen auf die Betriebsabläufe

Das Team hätte den personellen Engpass durch die Fehlzeiten dauerhaft durch Mehrarbeit auffangen müssen. Dies habe die Betriebsabläufe erheblich gestört. Es sei nicht möglich gewesen, den Betroffenen in den neuen Arbeitsbereich einzuarbeiten.

Teilzeitarbeit oder Kündigung

Der Arbeitgeber habe dem Betroffenen Teilzeitarbeit angeboten, dies habe er aber abgelehnt. Daraufhin habe der Arbeitgeber vorgeschlagen, dass der Betroffene sich über die Möglichkeit einer teilweisen Erwerbsminderungsrente informiere. Dies habe er aber als unattraktiv angesehen.

Mehr Fehlzeiten und Gespräche ohne Ergebnis

Die Fehlzeiten wären sogar mehr geworden, und die gesundheitliche Situation sei weiter instabil geblieben. Ein Folgegespräch hätte keine Ergebnisse gebracht. Der Betroffene sei mit unterschiedlichen Krankheitsbildern fast durchgehend krank gewesen. Ein länger geplantes Gespräch zur beruflichen Eingliederung habe er kurzfristig abgesagt, und ein zweites hätte wieder keine Ergebnisse gebracht.

Der Betriebsarzt habe einer Weiterbeschäftigung nur noch in Teilzeit für möglich gehalten, was der Betroffene aber verweigert habe. Der Betroffene habe keine Bereitschaft gezeigt, zu einer Lösung beizutragen.

Betriebsarzt unterstützt Kündigung

Letztlich habe der Betriebsarzt aus medizinischer Sicht keine Handlungsoptionen außer einer krankheistbedingten Kündigung gesehen. Die Entgeltfortzahlungskosten ohne Krankengeldzuschuss hätten insgesamt 114.923,33 Euro betragen.

Betriebsarzt gibt negative Prognose

Der Betriebsarzt habe eine negative Prognose für die Zukunft gegeben, da die objektiven Tatsachen für weitere Erkrankungen mit erheblichen Fehlzeiten sprächen. Die Fehlzeiten seien unverhältnismäßig hoch mit steigender Tendenz.

Inklusionsamt stimmt der Kündigung nicht zu

Der Arbeitgeber wollte dem Arbeitnehmer eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung aussprechen. Laut Behinderten- und Arbeitsrecht muss das Inklusionsamt einer Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern jedoch zustimmen. Das zuständige Inklusionsamt verweigerte diese Zustimmung. Der Arbeitgeber klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht, um die Kündigung durchzusetzen.

Schwerbehindertenvertretung übt Kritik

Die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs kritisierte die beabsichtigte Kündigung aus mehreren Gründen. So sei unklar, ob der Betriebsarzt eine Gesundheitsprognose stellen könne. Dies könne nur der behandelnde Arzt, und der Betriebsarzt sei sogar zu spät zum letzten Integrationsgespräch gekommen und habe dieses vorzeitig verlassen.

Warum lehnte das Inklusionsamt ab?

Das Inklusionsamt ging davon aus, dass zumindest ein Teil der Fehlzeiten auf die anerkannte Behinderung zurückzuführen sei und damit habe der Betroffene ein hohes Schutzniveau. Deshalb lehnte das Amt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ab.

Behandelnde Fachärzte widersprechen Betriebsarzt

Das Amt führte aus, dass die Stellungnahme des Betriebsarztes an Gewicht verliere, da die behandelnden Fachärzte beide bescheinigten, dass der Betroffene in Vollzeit erwerbsfähig sei und ihm eine positive Gesundheitsprognose stellten.

Der betriebsärztlichen Äußerung fehle es zudem im Vergleich zu den Fachärzten an Detailiertheit. Er habe seine Prognose lediglich nach einem Gespräch mit dem Betroffenen gestellt, und ohne eigene Untersuchung. Der Arbeitgeber hätte eine neutrale ärztliche Stellungnahme über mögliche Fehlzeiten der Zukunft einholen müssen.

Gericht erläutert Schwerbehindertenschutz

Die Klage des Arbeitgebers scheiterte vor Gericht. Die Richter erklärten die Bedeutung des Schwerbehindertenschutzes beim Abwägen gegenüber der Freiheit des Arbeitgebers zur unternehmerischen Gestaltung. Dieser Schutz gewänne dann an Gewicht, wenn die beabsichtigte Kündigung aus Gründen erfolge, die in der Behinderung selbst lägen.

Arbeitsplatz muss in der Nähe der Wohnung sein

Der Betroffene argumentierte vor Gericht, er habe Vorschläge zur Lösung gegeben, doch der Arbeitgeber habe diese ohne Diskussion abgelehnt. Mit 45 Jahren, seiner Erkrankung und seinen Einschränkungen sei er ein besonderer Härtefall, denn Arbeitsplatz und Wohnort müssten nahe beieinander liegen. Im Notfall bei einem Anfall müsse er in der Lage sein, zeitnah nach Hause zu kommen und sich hinzulegen.

Bei einer Kündigung sei es ihm nahezu unmöglich, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, der seiner Qualifikation entspräche.

Argumente des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber gab an, er habe zumutbare betrieblichen Maßnahmen umgesetzt und mehrere Integrationsgespräche ohne Ergebnis geführt. Mehrere Wiedereingliederungen seien gelaufen. Trotzdem sei eine stabile und längerfristige Aufnahme der Arbeit durch den Betroffenen nicht zu erwarten.

Die Arbeitsleistungen des Betroffenen seien in den vergangenen drei Jahren nicht mehr nennenswert gewesen, und bis zur Regelaltersgrenze würden sich die Entgeltfortzahlungen des Arbeitgebers voraussichtlich erheblich vergrößern.

Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

„Es bestünde ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Das Festhalten am Arbeitsvertrag sei dem Kläger nicht weiter zumutbar.“ Eine Weiterbeschäftigung widerspreche allen Grundsätzen der wirtschaftlichen Vernunft.

Wie argumentiert das Inklusionsamt?

Das Inklusionsamt bekräftigte seine Einwände, der außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung zuzustimmen. Aufgrund des Lebensalters und der Schwerbehinderung sei die Chance kritisch, einen neuen Arbeitsplatz finden. Der Betriebsarzt hätte keine schriftliche Stellungsnahme abgegeben. Das Arbeitsverhältnis sei bisher unbelastet gewesen und die Fehlzeiten hätten den Arbeitgeber nicht signifikant belastet.

Fahrradunfall rechtfertigt keine negative Zukunftsprognose

Das Inklusionsamt stellte zudem die Behauptung des Arbeitgebers als falsch dar, die Fehlzeiten seien kontinuierlich und steil angestiegen. Es hätte sich hier im wesentlichen um die Folgen zweier Unfälle sowie einer Infektion gehandelt. Diese seien lange ausgeheilt und hätten insofern nichts mit Prognosen für die Zukunft zu tun. So habe der Betroffene einen Sturz mit einem neuen Rennrad erlitten, da dessen Bremsen defekt gewesen seien.

Kein Präventionsverfahren

Das Gericht verlangte vom Arbeitgeber eine Erklärung, warum dieser kein Präventionsverfahren durchgeführt habe. Das Inklusionsamt betonte, dass bei Epilepsie durch technische Hilfsmittel die Möglichkeit bestehe, Anfälle zu reduzieren. Ein Präventionsverfahren wäre auch zielführend gewesen, um unmittelbare Nebenwirkungen von Medikamenten zu mindern.

Im Gegensatz zur betrieblichen Eingliederung erfordere ein Präventionsverfahren einen umfassenden wechselseitigen Austausch von Erkenntnissen, zum Beispiel über die Ursachen der Schwierigkeiten und über mögliche Hilfen, auch finanzieller Natur.

Keine Epilepsieberatung und keine psychosoziale Betreuung

Der Arbeitgeber hätte die Epilepsieberatung hinzu ziehen können und durch psychosoziale Betreuung die Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betroffenem erheblich verbessern können. Dies alles habe der Arbeitgeber versäumt. In diesem Punkt waren sich Inklusionsamt und Richter einig.

Arbeitgeber meint, Kündigung sei auch mit Prävention erfolgt

Der Arbeitgeber hielt den Verweis auf das nötige Präventionsverfahren für nichtig. Denn auch ein Präventionsverfahren hätte die Kündigung nicht verhindern können. Die Epilespsieberatung hätte nicht hinzugezogen werden müssen, da der Betroffene sich in umfassender Betreuung befunden und bestätigt habe, dass die Epilepsie keinen Einfluss auf seine Arbeit habe.

Der Arbeitgeber habe alle innerbetrieblichen Maßnahmen ausgeschöpft.

Keine negative Gesundheitsprognose

Der Betroffene legte ein zusätzliches Attest seines Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vor. Diesem zufolge lag keine negative Gesundheitsprognose vor. Allein deshalb sei kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorhanden.

Klage ist unbegründet

Die Richter wiesen in der Folge die Klage des Arbeitgebers als unbegründet ab. Das Inklusionsamt hätte die Zustimmung zur Kündigung zu Recht verweigert.

Was bedeutet dieses Urteil für Betroffene?

Dieses Urteil zeigt, dass die Hürden hoch sind, Menschen mit Schwerbehinderung wegen Fehlzeiten am Arbeitsplatz zu kündigen. In diesem Fall guckte das zuständige Inklusionsamt genau hin und legte den Finger auf das, was der Arbeitgeber versäumt hatte.

Das ist aber nicht immer so. Auch Inklusionsämter winken bisweilen Kündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer durch, die später vor Gericht nicht standhalten. Der Arbeitgeber hätte in diesem Fall frühzeitig den Kontakt zu Fachleuten suchen müssen wie zu Epilepsieberatern und Fachärzten statt allein auf sein Schema der innerbetrieblichen Maßnahmen zu setzen.

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Rente: Diese neuen Personalausweisregeln gelten seit Mai 2025 auch für alle Rentner

20. Oktober 2025 - 16:20

Zum 1. Mai 2025 treten in Deutschland weitreichende Änderungen im Pass- und Meldewesen in Kraft. Diese betreffen alle Bürgerinnen und Bürger, insbesondere jedoch auch Rentnerinnen und Rentner, die einen Personalausweis oder Reisepass neu beantragen möchten.

Ein Punkt dabei ist, dass Personalausweise und Reisepässe ab diesem Zeitpunkt nur noch mit digital erstellten Fotos ausgestellt werden.

Traditionelle Passbilder in Papierform sind damit Geschichte. Damit einher gehen verschiedene Neuerungen, die das Verfahren vereinfachen und – laut Gesetzgeber – für eine reibungslose, digitale Abwicklung sorgen sollen.

Gilt das auch für Rentner?

Ja, die neuen Regelungen gelten uneingeschränkt für alle – also auch für Rentnerinnen und Rentner. Gerade für Seniorinnen und Senioren ist es oftmals eine große Erleichterung, wenn Wege und komplizierte Anträge reduziert werden.

Durch die Digitalisierung und die neue Möglichkeit, den fertigen Personalausweis auf Wunsch per Post zugeschickt zu bekommen, entfällt zukünftig der zusätzliche Gang zur Behörde. Man hofft, damit den bürokratischen Aufwand für alle Bevölkerungsgruppen deutlich zu senken.

Welchen Zusammenhang gibt es zu anderen Neuerungen im Jahr 2025?

Im Jahr 2025 treten viele weitere gesetzliche Änderungen in Kraft – unter anderem ist auch eine Anpassung des steuerlichen Grundfreibetrags geplant. Zwar wird dieser Beitrag auf rund 11.900 Euro angehoben, doch für das Jahr 2026 liegt er nach aktuellen Plänen sogar bei 12.960 Euro.

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Was ändert sich konkret beim Personalausweis?

Die größte Veränderung betrifft die Art und Weise, wie das Passbild für die Ausweis-Beantragung entsteht. Bisher konnten Bürgerinnen und Bürger ihre Passbilder selbst mitbringen – sei es aus dem Fotostudio oder aus dem Passbildautomaten im Supermarkt. Doch ab Mai 2025 ist ausschließlich ein digitales Foto zulässig.

Dieses wird entweder direkt in den Behörden erstellt oder von speziell zertifizierten Fotostudios digital an das Pass- bzw. Meldeamt übermittelt.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Möglichkeit, den fertigen Ausweis nach Hause geschickt zu bekommen.

Bislang musste man nach der Antragstellung erneut im Bürgeramt vorsprechen, um den Ausweis abzuholen. Diese Doppelwege entfallen zukünftig auf Wunsch – was gerade für Menschen mit eingeschränkter Mobilität einen erheblichen Vorteil darstellt.

Vorteile von digitalen Fotos?

Digitale Fotos bringen gleich mehrere Vorteile mit sich. Zum einen wird die Qualität der Bilder gesteigert: Da sie direkt erfasst und digital weiterverarbeitet werden, können Behörden sofort prüfen, ob die biometrischen Anforderungen (Ausleuchtung, Gesichtsposition, Hintergrund etc.) erfüllt sind.

Das erspart den Antragstellenden den Frust, wenn eingereichte Passbilder – wie bisher leider häufig geschehen – nicht akzeptiert werden.

Zum anderen wird die Fälschungssicherheit erhöht. Digitale Bilder lassen sich schwerer manipulieren und tragen so zu einem höheren Sicherheitsstandard der Dokumente bei. Gleichzeitig wird auch die Speicherung und Verwaltung der Daten einfacher und effizienter.

Wie läuft das Antrags- und Zustellungsverfahren ab?
  1. Beantragung: Wer einen neuen Personalausweis oder Reisepass benötigt, vereinbart wie gewohnt einen Termin beim zuständigen Pass- bzw. Meldeamt. Bei diesem Termin kann das Foto direkt vor Ort über einen neuen, nutzerfreundlichen Fotoautomaten gemacht werden.
  2. Digitale Übertragung: Alternativ können die Passbilder in einem zertifizierten Fotostudio angefertigt und direkt in die Datenbank der Behörde hochgeladen werden.
  3. Bearbeitung: Die Behörde prüft die Unterlagen, erfasst die benötigten biometrischen Daten (unter anderem auch die Fingerabdrücke, sofern vorgeschrieben) sowie die Unterschrift digital.
  4. Zustellung: Nach Abschluss der Bearbeitung wird das Dokument auf Wunsch bequem per Post zugestellt – eine persönliche Abholung ist somit nicht mehr zwingend notwendig.

Gerade für Seniorinnen und Senioren, die sonst gegebenenfalls mehrere Gänge zur Behörde machen müssten, ist dies eine große Erleichterung.

Welche Rolle spielen Fingerabdrücke und digitale Unterschriften?

Bereits seit einigen Jahren werden Fingerabdrücke im Pass- und Personalausweisverfahren erfasst, um die Dokumente sicherer zu machen. Ab Mai 2025 bleibt dieses Verfahren bestehen und wird durch weitere digitale Prozesse ergänzt. Auch die Unterschrift wird digital gespeichert, sodass auf dem fertigen Ausweis bzw. Reisepass alle biometrischen Daten in elektronischer Form vorliegen.

Das Ziel ist eine höhere Fälschungssicherheit und zugleich eine Beschleunigung der Bearbeitungsprozesse, da weniger Papierformulare und manuelle Arbeitsschritte nötig sind.

Sind die neuen Fotoautomaten leicht zu bedienen?

Laut Aussagen von Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel sowie ersten Meldungen aus einigen Kommunen sollen die neuen Geräte sehr nutzerfreundlich sein. Sie führen Schritt für Schritt durch den Prozess: Man setzt sich in die Kabine oder vor das Gerät, richtet das Gesicht aus und wird anschließend angeleitet, wie man das optimale Foto schießt.

Nach wenigen Versuchen wird das Bild gespeichert und sofort an die Behörde übertragen. Die Bedienung ist zudem meist barrierearm gestaltet, sodass beispielsweise Menschen mit Geh- oder Seheinschränkungen das Gerät möglichst ohne fremde Hilfe nutzen können.

Was sollten Rentnerinnen und Rentner besonders beachten?
  1. Termine rechtzeitig planen: Wer seinen Personalausweis oder Reisepass verlängern muss, sollte frühzeitig einen Termin beim Bürgeramt vereinbaren.
  2. Foto vor Ort oder Fotostudio: Entscheiden Sie, ob Sie das Passbild direkt vor Ort machen oder eines der neuen zertifizierten Fotostudios aufsuchen.
  3. Postzustellung: Nutzen Sie das neue Angebot der Postzustellung, wenn Ihnen der Weg zum Bürgeramt schwerfällt oder Sie unnötige Wartezeiten vermeiden möchten.
  4. Datenschutz: Gerade für Seniorinnen und Senioren ist es wichtig, ein gutes Gefühl im Umgang mit sensiblen Daten zu haben. Die Ämter sind verpflichtet, diese Daten verschlüsselt und sicher zu verwalten.
Welches Fazit lässt sich ziehen und wo finde ich weitere Informationen?

Insgesamt verspricht die Reform des Pass- und Meldewesens eine deutliche Vereinfachung: Digitale Fotos, automatisierte Prozesse und die Option auf Postzustellung stellen wesentliche Erleichterungen dar – nicht nur für Rentnerinnen und Rentner, sondern für alle Bürgerinnen und Bürger.

Zwar erfordert der Umgang mit den neuen Fotoautomaten und digitalen Verfahren zunächst ein wenig Umgewöhnung, doch auf lange Sicht dürften die Vorteile überwiegen.

Abschließender Hinweis

Deutschland macht einen großen Schritt in Richtung Digitalisierung. Die neuen Regelungen für Personalausweise und Reisepässe ab 2025 sollen die Bürokratie abbauen und gleichzeitig für mehr Sicherheit sorgen.

Gerade älteren Menschen bietet diese Modernisierung eine komfortablere Möglichkeit, wichtige Ausweisdokumente zu beantragen – dank digitaler Fotoerfassung, Postzustellung und effizienter Antragswege.

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Schwerbehinderung: So entlarvt man Bewertungsfehler beim GdB Antrag

20. Oktober 2025 - 14:10

Viele Betroffene wissen nicht: Sie dürfen die versorgungsärztliche Stellungnahme und alle zugrunde liegenden Befunde einsehen – und kopieren. Das eröffnet enorme Chancen im Widerspruchsverfahren, etwa bei GdB-Feststellungen, Pflegegrad, Unfall- und Rentenleistungen. Rechtsgrundlage ist § 25 SGB X.

Danach muss die Behörde Akteneinsicht gewähren, wenn die Kenntnis zur Durchsetzung Ihrer Rechte erforderlich ist. Dazu gehören ausdrücklich auch medizinische Unterlagen, auf die sich die Entscheidung stützt.

Was genau steht Ihnen zu?

§ 25 SGB X verpflichtet die Behörde, Einsicht in die Verfahrensakte zu erlauben. Nur Entwürfe und reine Vorarbeiten sind bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ausgenommen – nicht aber die versorgungsärztliche Stellungnahme, wenn sie als Entscheidungsgrundlage herangezogen wurde.

Medizinische Inhalte dürfen nur in Ausnahmefällen über einen Arzt vermittelt werden, etwa wenn unmittelbare Gesundheitsnachteile drohen; das beschränkt Ihr Einsichtsrecht aber nicht. Und: Sie dürfen Auszüge selbst fertigen, fotografieren oder Kopien verlangen; die Behörde kann hierfür einen angemessenen Kostenersatz berechnen.

Behörden dürfen ihre Entscheidung nicht auf Unterlagen stützen, deren Bekanntgabe sie verweigern. Das betonen juristische Kommentare ausdrücklich – die Akteneinsicht kann nicht „ins Leere“ laufen, indem wesentliche Belege im Verborgenen bleiben.

Warum die versorgungsärztliche Stellungnahme der Schlüssel ist

Die interne ärztliche Bewertung (häufig „versorgungsärztliche Stellungnahme“ oder „ärztlicher Dienst“) prägt den Bescheid: Welche Diagnosen wurden anerkannt? Wie wurden Funktionsbeeinträchtigungen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) bewertet?

Gerade hier passieren Fehleinschätzungen – etwa, wenn aktuelle Befunde fehlen, Dauerschäden verharmlost oder Wechselwirkungen mehrerer Leiden nicht zum Gesamtbild (Gesamt-GdB, Pflegebedarf, MdE) zusammengeführt werden.

Wer die Stellungnahme kennt, kann den Widerspruch gezielt auf Lücken, Widersprüche und Bewertungsfehler aufbauen. (Für die Praxis der Aktenübersendung/Kopien und typische Modalitäten verweisen selbst Unfallversicherungsträger auf § 25 SGB X.)

So kommen Sie an die Unterlagen – Schritt für Schritt

1. Kurz und klar beantragen:
„Hiermit beantrage ich Akteneinsicht nach § 25 SGB X in meine vollständige Verwaltungsakte einschließlich der versorgungsärztlichen Stellungnahme und sämtlicher Befundberichte/Gutachten, auf die sich der Bescheid bezieht. Bitte übersenden Sie mir Kopien bzw. ermöglichen Sie mir, die Akte vor Ort zu fotografieren.“

2. Bezug zum Verfahren herstellen:
Nennen Sie Aktenzeichen/Bescheiddatum und den Zweck („zur Widerspruchsbegründung“). Das erfüllt das Merkmal der „Erforderlichkeit“.

3. Format wählen:
Bitten Sie um Kopien/Scans oder um Einsicht vor Ort – Sie dürfen selbst fotografieren; bei Kopien kann die Behörde Kostenersatz verlangen. Anwält:innen erhalten Akten oft zur Kanzleieinsicht.

4. Arztvorbehalt aktiv nutzen – aber nicht akzeptieren, wenn er missbraucht wird:
Besteht die Behörde auf „Vermittlung durch einen Arzt“, benennen Sie eine/n Vertrauensarzt/-ärztin. Wichtig: Das beschneidet Ihr Einsichtsrecht nicht; es geht nur um das „Wie“ der Kenntnisvermittlung.

5. Frist im Blick:
Die Widerspruchsfrist (meist 1 Monat) läuft weiter. Beantragen Sie ggf. Fristverlängerung mit Hinweis auf ausstehende Akteneinsicht – andernfalls fristwahrend Widerspruch einlegen und nach Akteneinsicht begründen. (Allgemeine Verfahrenspraxis; gestützt auf § 25 SGB X und Rechtsschutzgrundsätze.)

Worauf Sie bei der Auswertung achten sollten Gezielt prüfen Darum entscheidend Diagnosen & Zeitbezug Sind alle Diagnosen enthalten? Liegen sie im maßgeblichen Zeitraum? Fehlen aktuelle Arztbriefe/Reha-Berichte? Funktion statt Diagnose Bewertet wurde nicht „Krankheit“, sondern Funktionsbeeinträchtigung im Alltag/Erwerbsleben. Werden Einschränkungen ausreichend begründet? VMG-Zitate Verweist die Stellungnahme korrekt auf die Versorgungsmedizinischen Grundsätze(Tabellen, Spannen, Kombinationsregeln)? Gesamtbewertung Wird das Zusammenwirken mehrerer Leiden gebildet (Gesamt-GdB/MdE), statt nur additiv Einzelsätze zu wiederholen? Abweichungen von Befunden Wo weicht die Stellungnahme von Facharztbefunden ab? Gibt es Begründung – oder nur pauschale Formulierungen? Widersprüche/Leerstellen Fehlen Befundberichte, auf die verwiesen wird? Sind Datumsangaben unplausibel? Dokumentieren und monieren! Typische Abwehrargumente der Behörden – und was dagegen hilft

„Interne Unterlagen/Entwürfe“ – trifft auf die versorgungsärztliche Stellungnahme nicht zu, wenn sie Grundlage der Entscheidung ist. Entwürfe sind nur bis Abschluss des Verwaltungsverfahrens ausgenommen.

„Gesundheitsschutz“ – dann Vermittlung über einen Arzt; Ihr Recht bleibt bestehen, benennen Sie eine/n Vertrauensarzt/-ärztin.
„Keine Kopien/kein Fotografieren“ – § 25 Abs. 5 SGB X erlaubt eigene Abschriften/Fotos und behördliche Ablichtungen gegen angemessenen Kostenersatz.

Was bringt das im Widerspruch?

Mit Aktenkenntnis lässt sich die Begründung präzise aufbauen: konkrete Aktenstelle zitieren, Lücke benennen (z. B. fehlender Reha-Entlassungsbericht), VMG-Regel anführen, aktuellen Befund beilegen und Neubewertung verlangen.

So erhöhen Sie die Chancen auf Abhilfe im Vorverfahren – ohne sofortige Klage. (Diese Vorgehensweise entspricht dem gesetzlich verankerten Akteneinsichtsrecht und der gelebten Verwaltungspraxis.)

Mustertext für Ihren Antrag

Betreff: Antrag auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X – [Ihr Name], AZ: [XXXX]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich Akteneinsicht in die vollständige Verfahrensakte, inklusive der versorgungsärztlichen Stellungnahme, aller Befundberichte, eingeholten Gutachten sowie der behördlichen Bewertungsvermerke, auf die sich der Bescheid vom [Datum] stützt.

Bitte übersenden Sie mir Kopien/Scans (alternativ: terminieren Sie eine persönliche Akteneinsicht; ich fertige eigene Fotoabschriften an).
Die Einsicht ist zur Wahrnehmung meiner Rechte im laufenden Widerspruchsverfahren erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen

Fazit

Wer seine Akte kennt, argumentiert besser. Die versorgungsärztliche Stellungnahme ist dabei der Dreh- und Angelpunkt – und kein Geheimdokument. Fordern Sie sie ein, prüfen Sie kritisch, und untermauern Sie Ihren Widerspruch mit Aktenzitaten, VMG-Bezug und frischen Befunden. Das ist Ihr Recht.

Der Beitrag Schwerbehinderung: So entlarvt man Bewertungsfehler beim GdB Antrag erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Pflegegeld-Stopp nach Klinik: Diese 28-Tage-Regel kennen die wenigsten

20. Oktober 2025 - 13:15

Wer zu Hause gepflegt wird, hat mit dem Pflegegeld nach § 37 SGB XI ein wichtiges Stück Selbstbestimmung in der Hand. Umso härter trifft es, wenn die Kasse kürzt oder das Geld komplett entzieht. Wann das passieren darf, welche Fristen laufen und wie Sie sich wehren – der Überblick mit Praxisbezug.

Wann darf die Pflegekasse kürzen oder streichen?

Pflegegeld gibt es nur, wenn häusliche Pflege tatsächlich gesichert ist. Bricht diese Voraussetzung weg oder werden gesetzliche Pflichten nicht erfüllt, darf die Kasse Leistungen reduzieren oder ruhen lassen. Besonders häufig sind vier Konstellationen:

1. Beratungseinsatz versäumt (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
Pflegegrad 2–3 müssen halbjährlich, Pflegegrad 4–5 vierteljährlich eine Pflegeberatung zu Hause nachweisen. Fehlt der Nachweis, ist die Kasse berechtigt, das Pflegegeld „angemessen“ zu kürzen – im Wiederholungsfall auch vollständig zu entziehen. Das soll Qualität sichern und Überforderung verhindern.

2. Krankenhaus, Reha oder Kur.
Bei vollstationärer Krankenhaus-, Reha- oder Kurbehandlung wird das Pflegegeld längstens 28 Tage weitergezahlt; danach ruht der Anspruch bis zur Entlassung nach Hause. Wer früher heimkehrt, erhält ab diesem Zeitpunkt wieder die volle Leistung. Wichtig: Aufenthalte sollten der Pflegekasse zeitnah gemeldet werden.

3. Nutzung von Pflegesachleistungen/Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI).
Beauftragen Sie zusätzlich einen Pflegedienst (oder nutzen teilstationäre Tages-/Nachtpflege als Sachleistung), mindert sich das Pflegegeld anteilig in dem Prozentsatz, in dem Sachleistungen ausgeschöpft werden. Beispiel: 50 % Sachleistung genutzt = 50 % weniger Pflegegeld.

4. Auslandsaufenthalt und vollstationäre Pflege.
Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt wird Pflegegeld bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt; darüber hinaus ruht der Anspruch. Bei vollstationärer Pflege im Heim besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Was gilt fürs Pflegegeld?

Wird die Pflege zeitweise in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung oder durch Ersatzpflege organisiert, wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt – und zwar für die Dauer der Inanspruchnahme.

Seit 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (3.539 €); die Verhinderungspflege kann bis zu acht Wochen im Jahr genutzt werden, währenddessen läuft das hälftige Pflegegeld mit.

Fristen und Mitwirkung: Was Betroffene beachten müssen

Bearbeitungsfristen der Kasse: Über einen Pflegeantrag muss spätestens innerhalb von 25 Arbeitstagen entschieden werden. Dauert es länger, lohnt schriftliches Nachhaken – notfalls mit Hinweis auf eine mögliche Untätigkeitsklage.

Zustellung und Fristbeginn: Seit 1. Januar 2025 gilt: Ein Bescheid der Pflegekasse gilt am vierten Tag nach Absendung als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt beginnen Rechtsbehelfsfristen zu laufen.

Widerspruchsfrist: Gegen belastende Bescheide (z. B. Kürzung/Entzug) haben Versicherte einen Monat Zeit für Widerspruch. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Anhörung vor Kürzung: Vor einem belastenden Bescheid ist die Kasse grundsätzlich verpflichtet, Betroffene anzuhören und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Rückforderung: Wurden Leistungen zu Unrecht erbracht, kann die Kasse per Erstattungsbescheid zurückfordern – rechtlich geregelt in § 50 SGB X. Prüfen Sie Bescheide auf Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit.

So wehren Sie sich wirksam – Schritt für Schritt
  1. Bescheid prüfen: Was genau wird gekürzt/entzogen? Ab wann? Welche Begründung? Ist die Anhörung erfolgt? Wurden Beratungseinsätze wirklich versäumt? Gibt es Belege (Termine, Nachweise des Pflegedienstes)?
  2. Widerspruch fristwahrend einlegen: Kurz und knapp „Hiermit lege ich Widerspruch ein…“. Frist: 1 Monat ab Bekanntgabe; bei fehlender Belehrung 1 Jahr. Begründung kann nachgereicht werden, ggf. mit Pflegetagebuch, Arztberichten, Stellungnahmen der Pflegeberatung.
  3. Einstweiliger Rechtsschutz erwägen: Wenn die Kürzung existenzielle Folgen hat, kann beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragt werden – damit die Leistung vorläufig weiterläuft, bis in der Hauptsache entschieden ist.
  4. Klage beim Sozialgericht: Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Klage binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig (§ 87 SGG). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe sind möglich.
Praxis-Check: Typische Fälle auf einen Blick Situation Folge fürs Pflegegeld Krankenhaus/Reha > 28 Tage am Stück Zahlung bis Tag 28, danach Ruhen bis Entlassung. Kurzzeit- oder Verhinderungspflege Hälftiges Pflegegeld für die Dauer; ab 01.07.2025 gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €. Pflegedienst/Tages- oder Nachtpflege zusätzlich Pflegegeld wird im Verhältnis der genutzten Sachleistung gekürzt (Kombinationsleistung). Auslandsaufenthalt Weiterzahlung bis 6 Wochen/Jahr, danach Ruhen (§ 34 SGB XI). Beratungseinsätze nicht nachgewiesen Kürzung; bei Wiederholung Entzug möglich.

 

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Begehe niemals diese 10 Pflegegeld Fallen: Es könnte dann plötzlich weg sein

20. Oktober 2025 - 13:12

Das Pflegegeld kann plötzlich eingestellt und ganz gestrichen werden. Die zehn wichtigsten Gründe sollten Pflegegeld Berechtigte kennen, um auf bestimmte Fehler nicht zu begehen.

Pflichtberatung verpasst: Kürzung bis hin zur Einstellung

Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist der Besuch halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich vorgeschrieben.

Wird die Beratung trotz Aufforderung nicht fristgerecht nachgewiesen, darf die Pflegekasse das Pflegegeld zunächst kürzen und im Wiederholungsfall aussetzen. Die Beratung dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und ist für Versicherte kostenfrei; sie kann – mit vorgeschriebenen Präsenzintervallen – auch per Video erfolgen.

Wechsel in eine stationäre Einrichtung: Kein Pflegegeld mehr

Zieht die pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim, greift die vollstationäre Leistung nach § 43 SGB XI. Pflegegeld als reine Geldleistung für häusliche Pflege entfällt, denn die Kasse beteiligt sich stattdessen pauschal an den pflegebedingten Heimkosten; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Bewohnerinnen und Bewohner weiterhin selbst, ggf. gemildert durch Zuschläge nach § 43c SGB XI.

Auch in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe gibt es grundsätzlich kein Pflegegeld; hier gilt eine kleine Pauschalleistung nach § 43a SGB XI. Das hat die Rechtsprechung zuletzt bestätigt.

Langer Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt: Ruhen nach vier Wochen

Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizinischen Rehabilitation wird das Pflegegeld noch für die ersten vier Wochen weitergezahlt. Ab Tag 29 ruht der Anspruch, weil in dieser Zeit kein Bedarf an häuslicher Pflege besteht. Diese Vier-Wochen-Grenze ist gesetzlich in § 34 SGB XI geregelt und wurde durch die Sozialgerichtsbarkeit bestätigt.

Kurzzeit- oder Verhinderungspflege: Nur die Hälfte des Pflegegelds

Wird vorübergehend eine Kurzzeitpflege in einer Einrichtung genutzt oder die Pflegeperson durch Verhinderungspflege vertreten, läuft das Pflegegeld grundsätzlich weiter – allerdings nur zur Hälfte.

Bei Verhinderungspflege gilt die hälftige Fortzahlung bis zu sechs Wochen, bei Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr; der erste und der letzte Tag bleiben ungekürzt.

Auslandsaufenthalt: Grundsatz Ruhen, wichtige Ausnahmen

Leistungen der Pflegeversicherung ruhen grundsätzlich bei Aufenthalt im Ausland.

Für Pflegegeld gibt es zwei entscheidende Ausnahmen: Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr wird Pflegegeld weitergezahlt; außerdem ruht Pflegegeld nicht, wenn sich die pflegebedürftige Person in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz aufhält. Für längere Aufenthalte außerhalb dieser Staaten kann die Zahlung ruhen.

Pflegesachleistungen vollständig ausgeschöpft: Pflegegeld sinkt auf null

Wer ambulante Pflegesachleistungen eines Dienstes in Anspruch nimmt, kann daneben nur ein anteiliges Pflegegeld erhalten. Das Verhältnis ist gesetzlich festgelegt: Je höher der Sachleistungsanteil, desto geringer das Pflegegeld; wird die Sachleistung zu 100 Prozent ausgeschöpft, entfällt das Pflegegeld vollständig.

An die gewählte Quote ist man in der Regel sechs Monate gebunden. In der Praxis kann es dadurch – etwa bei Umstellung auf Kombinationsleistungen – auch zu späteren Auszahlungen kommen, was wie ein „Wegfall“ wirken kann.

Herabstufung des Pflegegrades oder Verlust der Anspruchsvoraussetzungen

Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Wird im Rahmen einer Neubegutachtung ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt oder rutscht jemand auf Pflegegrad 1, entfällt der Anspruch auf Pflegegeld.

Voraussetzung bleibt stets, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist; ist das nicht der Fall, kann die Kasse die Leistung aufheben.

Fehlende Mitwirkung oder versäumte Termine

Leistungsberechtigte müssen an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, etwa Termine des Medizinischen Dienstes ermöglichen, Auskünfte geben und Änderungen mitteilen.

Kommt man diesen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, dürfen Sozialleistungen versagt oder entzogen werden – auch das Pflegegeld. Grundlage ist § 66 SGB I.

Todesfall: Zahlung nur bis zum Ende des Sterbemonats

Mit dem Tod der pflegebedürftigen Person endet der Anspruch, allerdings wird das Pflegegeld noch bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Todesfall eingetreten ist.

Wurde für Folgemonate bereits überwiesen, kann die Kasse zu viel gezahlte Beträge zurückfordern; ausstehende Beträge für den Sterbemonat stehen den Erben zu, sofern im Sterbemonat mindestens ein Anspruchstag bestand.

Doppelleistungen aus anderen Systemen: Ruhen des Anspruchs

Erhält die pflegebedürftige Person Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus speziellen öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen, kann das Pflegegeld ruhen. Das Gesetz will Doppelleistungen vermeiden; die Ruhensregel ist in § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI aufgeführt.

Was Sie bei plötzlichem Zahlungsausfall konkret prüfen sollten

Zunächst lohnt ein Blick auf die jüngsten Veränderungen: Gab es Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte über vier Wochen, wurde Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt, oder ist ein Umzug in eine stationäre Einrichtung erfolgt?

Ebenso wichtig sind formale Punkte wie der fristgerechte Nachweis des Beratungseinsatzes, die Mitteilungspflicht bei Auslandsaufenthalten und korrekte Bankdaten.

Bei Kombinationsleistungen kommt es häufig zu zeitversetzten Auszahlungen, weil die Pflegekasse erst die Sachleistungen des Pflegedienstes verrechnet und dann das anteilige Pflegegeld auszahlt; das ist regelmäßig kein echter Wegfall, sondern eine spätere Wertstellung.

Einordnen, widersprechen, nachfordern

Wer eine Kürzung oder Einstellung für unzutreffend hält, sollte den Bescheid prüfen lassen und fristgerecht Widerspruch einlegen

. Das gilt besonders bei Streit über Beratungspflichten, Begutachtungsergebnisse oder bei Rückforderungen. Gleichzeitig können fehlende Nachweise oder versäumte Mitwirkungshandlungen nachgeholt werden, wodurch Leistungen häufig wiederaufleben.

Rechtlich maßgeblich sind die Regelungen des SGB XI – etwa zu Ruhenstatbeständen, Kombinationsleistungen und Pflegegeldfortzahlung – sowie die allgemeinen Mitwirkungsregeln des SGB I.

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