GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp Feed abonnieren GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Hier finden Sie wichtige Informationen und Nachrichten zum Arbeitslosengeld II / Bürgergeld. Ein unabhängiges Redaktionsteam stellt die Nachrichten und Ratgeberseiten zusammen. Wir möchten eine Art Gegenöffentlichkeit schaffen, damit Betroffene unabhängige Informationen kostenlos erhalten können.
Aktualisiert: vor 9 Minuten 12 Sekunden

Früher in Rente mit einer Krankheit – Darauf solltest Du achten

2. Oktober 2024 - 9:51
Lesedauer 2 Minuten

Viele Menschen sind Jahre vor dem offiziellen Ende ihres Erwerbslebens gesundheitlich eingeschränkt und so krank, dass sie es vorziehen würden, aus dem Beruf auszuscheiden.

Ist es möglich, wegen Krankheit vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand einzutreten, oder als gesundheitlich beeinträchtigter Mensch die Zeit bis zur regulären Altersrente oder zumindest bis zur vorzeitigen Altersrente anders zu überbrücken?

Wir zeigen hier Grundlagen auf, die den Zustand für Erkrankte zwischen Erwerbsarbeit und Rente erleichtern können.

Die vorzeitige Rente für langjährig Versicherte

Wir gehen davon aus, dass Sie wirklich langfristig oder sogar chronisch krank sind. Nehmen wir an, Sie haben Jahrzehnte gearbeitet und Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen für langjährig Versicherte.

Diese wollen Sie trotz Abschlägen in Anspruch nehmen, müssen aber mit Ende 50 oder Anfang 60 immer noch Jahre warten, bis es mit 63 Jahren endlich soweit ist, dass Sie mit 14,4 Prozent Abschlag das Erwerbsleben beenden können.

Wohlgemerkt: Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren wäre 63 das frühest mögliche Rentenalter ohne Schwerbehinderung (aber mit 35 Jahren, die die Rentneversicherung zählt). Mit Schwerbehinderung wäre es mit Abschlägen mit 62 Jahren möglich.

Krankengeld und Arbeitslosengeld

Wenn Sie jetzt langfristig krank sind, dann zahlt ihr Arbeitgeber sechs Wochen lang den Lohn fort, und dann springt bei weiterer Krankschreibung die gesetzliche Krankenversicherung ein.

Diese zahlt jetzt noch einmal bis zu höchstens 72 Wochen lang Krankengeld.

Läuft das Krankengeld aus, und Sie sind immer noch krankgeschrieben, dannn können Sie dank der Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld bekommen, obwohl Sie einen Arbeitsvertrag haben.

Eineinhalb Jahren Einkommenslücke beim Krankengeld gehen jetzt allerdings den ebenfalls reduzierten Bezügen beim Arbeitslosengeld voraus.

Der Vorteil ist indessen: Sie zahlen sowohl beim Krankengeld wie beim Arbeitslosengeld in die Rentenkasse ein. Die Beiträge sind allerdings geringer als zuvor, weil auch die Bezüge geringer sind als beim Erwerbsgehalt.

Im Alter kann Arbeitslosengeld bis zu zwei Jahren ausgezahlt werden. Insgesamt können Sie als kranker Mensch auf dreieinhalb Jahre am Ende des Erwerbslebens kommen, die Sie sonst hätten arbeiten müssen, bevor die Rente startet.

Lesen Sie auch:
Rente: Ausnahme beim Arbeitslosengeld kann Frührente verhindern
Rententrick: Mit Frührente und Weiterarbeiten mehr Geld in der Tasche

Frühere Rente für schwerbehinderte Menschen

Menschen mit Schwerbehinderungen, die mindestens 35 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben, können zwei Jahre früher in den Ruhestand eintreten, und das ohne Abschläge.

Mit Abschlägen sind es noch einmal drei Jahre mehr. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 wäre also eine Rente mit 62 Jahren möglich.

Wenn Sie jetzt kurz vor dem Ende ihres Erwerbslebens an einer chronischen Erkrankung leiden, können Sie beim zuständigen Versorgungsamt prüfen lassen, ob Sie schwerbehindert sind.

Bei dem Grad der Behinderung geht es nicht primär um die Ursache, sondern um die dadurch ausgelöste Einschränkung an der gesellschaftlichen Teilhaben.

Unter anderem folgende Erkrankungen können eine Schwerbehinderung bedingen: Angststörungen, Depressionen, Asthma und Rheuma, Multiple Sklerose, die Folgen eines Schlaganfalls, schwere Depressionen, schwere Folgen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Herzkreislauf-Störungen oder Krebserkrankungen.

Wenn Sie durch chronische Erkrankungen stark eingeschränkt sind, dann zögern Sie nicht mit einem Antrag auf Schwerbehinderung. Wird Ihnen diese als langjährig Versicherten nämlich anerkannt, dann können Sie zwei Jahre früher in den Ruhestand – oder sogar fünf Jahre eher mit Abschlägen. In diesem Fall können Sie dann wirklich wegen Krankheit früher in Rente gehen.

Der Beitrag Früher in Rente mit einer Krankheit – Darauf solltest Du achten erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Rente und Teilrente: Das passiert mit den restlichen Rentenansprüchen

1. Oktober 2024 - 16:57
Lesedauer 3 Minuten

Sie können sich ihre Altersrente nicht nur voll auszahlen lassen, sondern auch als Teilrente. Das geht auch zusätzlich zum Gehalt, ohne dass Sie Abstriche beim Lohn hätten.

Der Teil muss mindestens zehn Prozent betragen, kann aber auch symbolisch bei 99,99 Prozent liegen. Die restlichen Ansprüche gehen nicht verloren. Ein Vorteil liegt darin, dass Abschläge, die bei einer Altersvollrente anfallen würden, in dder Teilrente nicht berechnet werden. Was aber passiert mit den restlichen Rentenansprüchen? Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel.

Welche Vorteile hat die Teilrente?

Inzwischen dürften Rentner unbegrenzt hinzuverdienen. Daher stellt sich die Frage, welchen Vorteil die Teilrente haben sollte? Ein Punkt, der viele Arbeitnehmer an der Teilrente reizt, ist, dass Sie bei der Teilrente weiter als Arbeitnehmer behandelt werden – und nicht als Vollrentner.

Das bedeutet: Teilrentner haben einen Anspruch auf Kranken-, Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld. Vollrentner haben diesen Anspruch nicht, da sie rechtlich nicht mehr als Erwerbstätige gelten.

Manche Vorteile gelten nur bis zur Regelaltersgrenze

Dieser Anspruch auf Krankengeld gilt aber nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, und damit kommt dieser Vorteil auch nur dann zum Tragen, wenn Sie eine Teilrente im Rahmen einer Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen eingehen.

Die Pflege wird angerechnet

Vorteile gibt es auch bei der Pflege von Angehörigen. Bei der Teilrente, auch bei 99,9 Prozent wird dir diese Pflege bei deiner Rente angerechnet, bei einer vollen Altersrente nicht mehr.

Je höher der Pflegegrad der Angehörigen ist, desto mehr profitieren Sie von der Teilzeitrente. Bei einem Pflegegrad von 5, dem höchsten, lässt sich die monatliche Rente um 36,77 Euro pro Monat erhöhen, und das sind immerhin 440 Euro mehr pro Jahr. Bei dreijähriger Pflege würde sich ihre Rente sogar um rund 1000 Euro pro Jahr steigern.

Mit anderen Worten: Sie beziehen eine (Teil-) Rente und können zugleich die Rente erhöhen.

Das gilt auch für die Erwerbsarbeit. Bei einer Teilrente können Sie weiter Rentenbeiträge einzahlen – bei einer Vollrente ist das aus und vorbei.

Zuerst weniger Rente, aber auch weniger Abschläge

Wenn Sie eine Teilrente eingehen, dann erhalten Sie zwar zunächst weniger Rente, müssen aber auch bei einer vorzeitigen Rente weniger Abschläge leisten. Sie zahlen sogar noch in die Rentenkasse ein, sodass Sie bei einer späteren Altersvollrente mehr bekommen – und dieses Mehr können durchaus über hundert Euro sein.

Lesen Sie auch:
Rente: Warum sollte ich eine 99,99% Teilrente beantragen?

Bei einer Teilrente fallen Abschläge nämlich nur für den in Anspruch genommenen Betrag (die Prozente) an, der für die Teilrente gilt. Der Rest bleibt ohne Abschläge, wenn er erst ab der Regelaltersgrenze ausgezahlt wird.

Was passiert mit den restlichen Rentenansprüchen?

Eine der häufigsten Sorgen in Bezug auf die Teilrente ist, dass die nicht abgerufenen Rentenansprüche verfallen könnten. Diese Sorge ist jedoch unbegründet. Unabhängig davon, wie viel Prozent der Rentenansprüche man als Teilrente bezieht, bleiben die restlichen Ansprüche vollständig erhalten.

Diese können zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. beim endgültigen Übergang in die Altersrente, in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Das heißt, selbst wenn zunächst nur 10 % der Rente bezogen werden, kann der Rest jederzeit aufgestockt werden.

Kann man neben der Teilrente weiterhin arbeiten?

Ja, man kann neben der Teilrente weiterhin uneingeschränkt arbeiten. Die Höhe des Verdienstes hat keinen Einfluss auf den Rentenanspruch. Dies eröffnet die Möglichkeit, sich schrittweise aus dem Berufsleben zurückzuziehen und gleichzeitig sowohl einen Teil der Rente als auch das Einkommen aus einer Beschäftigung zu erhalten.

Was passiert, wenn man den Job während des Bezugs der Teilrente verliert?

Auch diese Frage wird bezüglich der Teilrente immer wieder gestellt. Denn viele Menschen, die neben der Teilrente arbeiten, fragen sich, ob sie im Falle eines Jobverlustes Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Grundsätzlich bleibt auch bei der Teilrente der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter bestimmten Bedingungen bestehen.

Mehr Selbstbestimmung

Viele schätzen an der Teilrente die Flexibilität. Sie selbst entscheiden, wieviel Prozent ihrer Rente Sie in Anspruch nehmen, und Sie können jederzeit von der Altersteil- in die Altersvollrente wechseln.

Aufpassen bei der Betriebsrente

Eine gesetzliche Teilrente hat aber nicht nur Vorteile. Bei einer Betriebsrente müssen Sie besonders aufpassen. Informieren Sie sich, ob ein Bezug von Teilrente sich negativ auf die Betriebsrente auswirkt.

Je nach Arbeitsvertrag kann eine Teilrente im Ernstfall die Betriebsrente kosten oder dazu führen, dass diese gekürzt wird.

Der Beitrag Rente und Teilrente: Das passiert mit den restlichen Rentenansprüchen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Nach Druck lenkt Jobcenter ein: Nach 5 Monaten wird Bürgergeld-Antrag endlich bearbeitet

1. Oktober 2024 - 16:22
Lesedauer 2 Minuten

Wir erinnern uns: Eine alleinerziehende Mutter mit zwei pflegebedürftigen Kindern bekommt seit Monaten kein Bürgergeld vom Jobcenter. Die Unterlagen wurden einfach nicht bearbeitet. Doch jetzt gibt es eine positive Wendung in dem Fall.

Was war passiert?

Die betroffene Mutter musste mit ihrem Sohn in eine andere Stadt ziehen, weil ihre Tochter aus gesundheitlichen Gründen in einem 600 km entfernten Heim untergebracht werden musste.

Der Umzug war nicht nur gerechtfertigt, sondern auch notwendig, damit die Mutter weiterhin für ihre Tochter da sein konnte. Doch statt auf Unterstützung stieß sie auf unerwartete bürokratische Hürden.

Das neue Jobcenter weigerte sich, die Mietkosten für die neue Wohnung zu übernehmen, da diese angeblich nicht „angemessen“ seien. Die Bemühungen der Mutter, eine günstigere Wohnung zu finden, blieben erfolglos.

Dr. Utz Anhalt zum Fall Seit 5 Monaten wird der Antrag nicht bearbeitet

Trotz der dringenden Notlage muss die Mutter seit fünf Monaten auf die Bearbeitung ihres Antrags warten. Diese lange Wartezeit ist nicht nur belastend, sondern stellt das Überleben der Familie in Frage. Ohne Einkommen und mit der Verantwortung für zwei pflegebedürftige Kinder bleibt die Mutter in einer äußerst schwierigen Situation zurück.

In ihrer Not wandte sie sich an den Verein Sanktionsfrei e.V. Der von Helena Steinhaus gegründete Verein unterstützte die Betroffene, damit zumindest Lebensmittel gekauft werden konnten.

In einem X-Posting (früher Twitter) meldete sich Steinhaus bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) und bat um Hilfe. Diese antwortete auch und verwies lediglich auf das Kundenbeschwerdemanagement. Mit anderen Worten: Die BA interessierte sich nicht für den Fall und wollte auch nicht helfen.

Jobcenter lenkt ein und verspricht Bearbeitung noch in dieser Woche

Doch nun ist Bewegung in den Fall gekommen. Helena Steinhaus: “Nachdem ich letzte Woche mit schlechter Presse gedroht hatte, kam gestern der Anruf vom Jobcenter: Die Unterlagen der Frau werden noch diese Woche bearbeitet, so dass die Auszahlung erfolgen kann”.

Brisant an dem Telefonat war allerdings, dass sich der Teamleiter des Jobcenters damit rechtfertigte, dass derzeit “viel Werbung für das Bürgergeld” gemacht werde und deshalb die Antragsflut groß sei. Man käme daher mit der Bearbeitung der Anträge nicht schnell genug hinterher.

Überlastung der Jobcenter

“Es ist völlig widersinnig, dass den Jobcentern im nächsten Jahr die Mittel weiter gekürzt werden sollen. Denn ja, der Teamleiter hat Recht, die Jobcenter sind überlastet. Aber wenn das im Team auf die Betroffenen abgewälzt wird, statt in Systemkritik zu münden, dann läuft dort einfach alles falsch”, so Steinhaus auf X.

Am Ende hat der Druck geholfen. Bleibt zu hoffen, dass die Behörde Wort hält und den Antrag der Alleinerziehenden in Not noch in dieser Woche bearbeitet.

Der Beitrag Nach Druck lenkt Jobcenter ein: Nach 5 Monaten wird Bürgergeld-Antrag endlich bearbeitet erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Krankenkasse muss teurere Hilfsmittel zahlen – Urteil

1. Oktober 2024 - 13:48
Lesedauer 2 Minuten

Krankenkassen müssen schwerbehinderte Versicherte mit geeigneten und fehlerfreien Inkontinenzhilfen versorgen. Denn es dient dem mittelbaren Behinderungsausgleich, wenn insbesondere ein berufstätiger Versicherter mit einer Blasenentleerungsstörung geeignete, ärztlich verordnete Inkontinenzhilfen auch tatsächlich erhält, entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 8. März 2024 (Az.: S 34 KR 850/21).

Hilfsmittel müssen qualitativ sein

Bietet der von der Krankenkasse benannte Vertragspartner nur unzureichende Hilfsmittel an, kann sich der Versicherte alternative Produkte von anderen Anbietern beschaffen und die Kosten erstattet verlangen.

Der berufstätige Kläger leidet infolge einer Erkrankung an einer schweren Blasenentleerungsstörung. Der behandelnde Arzt hatte ihm deshalb vier Windeln und eine Windelhose pro Tag verordnet.

Als der von der Krankenkasse benannte Lieferant aufgrund von Lieferengpässen keine für den Versicherten geeigneten Windeln und Windelhosen mehr liefern konnte, erhielt er für seine Notfallversorgung 16,60 Euro monatlich.

Zu diesem Preis konnte der Kläger keine Ersatzprodukte finden. Er benötigte Windeln mit hoher Saugleistung und dichte Windelhosen, zumal seine Kunden nichts von seiner Inkontinenz bemerken sollten.

Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, dass der Kläger mit anderen, preisgünstigeren Inkontinenzprodukten von Vertragspartnern versorgt werden könne. Ein Versicherter habe nur Anspruch auf eine wirtschaftliche und nicht auf eine optimale Versorgung und könne daher keine optimalen Windeln und Windelhosen erhalten.

Der Kläger kaufte sich die gewünschten, für ihn besser geeigneten Inkontinenzhilfen selbst und verlangte von der Krankenkasse die Erstattung der Kosten.

SG Frankfurt/Main: Kasse muss für Behinderungsausgleich sorgen

Das Sozialgericht gab ihm recht.

Der Kläger habe im Rahmen seines mittelbaren Behinderungsausgleichs Anspruch auf „passgerechte und mängelfreie Inkontinenzhilfen“. Die vom Vertragspartner der Krankenkasse angebotenen Produkte seien hinsichtlich Qualität und Menge unzureichend gewesen.

Hilfen müssen funktionieren

Der Versicherte habe wegen seiner schweren Blasenentleerungsstörung deutlich gemacht, dass er besonders dichthaltende und dünne Inkontinenzhilfen benötige, damit Kunden und Geschäftspartner nichts bemerkten.

Er habe mehrfach erfolglos versucht, von den Leistungserbringern seiner Krankenkasse geeignete Alternativprodukte zu erhalten. Daher sei die Krankenkasse nun verpflichtet, die Kosten für die selbst beschafften Inkontinenzhilfen zu übernehmen. fle

Der Beitrag Schwerbehinderung: Krankenkasse muss teurere Hilfsmittel zahlen – Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Arbeitsunfähig nach dem Krankengeld – Wie geht es jetzt weiter?

1. Oktober 2024 - 13:36
Lesedauer 2 Minuten

Wer krankgeschrieben ist, erhält nach einer Frist, in der der Arbeitgeber bezahlt, Krankengeld. Wie sieht es aber aus, wenn das Krankengeld ausläuft und Sie weiterhin krank sind?

Vom Krankengeld zum Arbeitslosengeld?

Die Krankenversicherung zahlt das Krankengeld nur bis zu eineinhalb Jahren – unabhängig davon, ob Sie weiterhin krank sind oder nicht. Bei dieser sogenannten Aussteuerung können Sie “nahtlos” Arbeitslosengeld beantragen, doch dabei gibt es einiges zu beachten.

Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld?

Zuersts einmal wird jetzt geprüft, ob Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Der tritt nur dann in Kraft, wenn Sie vor dem Krankengeld sozialversicherungsvepflichtig tätig waren.

Außerdem geht es jetzt um die Voraussetzungen, unter denen Ihnen Arbeitslosengeld gezahlt wird.

“Der arbeitsamtsärztliche Dienst”

Der arbeitsamtsärztliche Dienst ist eine Abteilung der Agentur für Arbeit. Diese prüft nun ihre Gesundheit. Sie müssen in einem Fragebogen angeben, welche Ärzte sie behandeln. Die Agentur kontaktiert jetzt ihren Fach- und / oder Hausarzt und bittet um aktuelle Befundberichte.

Die Aktenlage entscheidet

Eine korrekte Arbeit Ihrer Ärzte ist jetzt wichtig, denn die Agentur für Arbeit entscheidet über Ihren Status nach Aktenlage, und das heißt nach den Befundberichten Ihrer Ärzte.

Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber

Theoretisch könnte auch Ihr Arbeitgeber eine Möglichkeit finden, Sie trotz Erkrankung einzustellen. Dabei kommt es natürlich auf Ihre individuelle Situation an. In der Praxis passiert dies äußerst selten.

Die Nahtlosigkeitsregelung

Die nächsten Schritte müssen Sie jetzt genau im Auge haben, denn es wird knifflig. Wenn die Arbeitsagentur feststellt, dass Sie noch länger als sechs Monate krank sein werden, und nur maximal drei Stunden pro Tag arbeiten, dann gilt die Nahtlosigkeitsregelung.

Was bedeutet “Nahtlosigkeit”?

Sie haben also Arbeitslosengeld beantragt und sind laut Arbeitsamt in den nächsten sechs Monaten nicht arbeitsfähig. Sie können jetzt Arbeitslosengeld erhalten, aber nur unter der Bedingung, dass Sie binnen eines Monats eine Reha bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.

Tun Sie das nicht, dann bekommen Sie kein Geld vom Arbeitsamt!

Erwerbsminderung oder volle Erwerbsfähigkeit

In der Reha wird ihr “Restleistungsvermögen” geprüft. Dabei stellt sich heraus, ob Sie einen Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente haben, also weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten können oder auf eine volle Erwerbsminderungsrente, also weniger als drei Stunden pro Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Nahtlosigkeit soll Lücke schließen

Es dauert oft Monate, bis festgestellt ist, ob Sie erwerbsgemindert sind oder nicht. Damit Sie in dieser Zeit nicht völlig blank darstellen, soll das Arbeitslosengeld die Lücke zwischen Krankengeld und Erwerbsminderungsrente schließen.

Was, wenn die Agentur sie für arbeitsfähig hält?

Kommt der arbeitsamtsärztliche Dienst jedoch zu dem Schluss, Sie in den nächsten sechs Monaten trotz Krankheit als arbeitsfähig einzustufen, wird es kniffliger.

“Auf dem Papier erwerbsfähig”

Außerhalb der Nahtlosigkeitsregelung gibt es Arbeitslosengeld nur dann, wenn jemand als erwerbsfähig gilt und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt.

Auch wenn Sie also chronisch krank sind und ihr Arbeitsvertrag ruht, müssen Sie dieses Spiel mitspielen und versichern, dass Sie sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten um passende Stellenangebote bemühen.

Allerdings weiß das Arbeitsamt ebenso wie Sie selbst und Ihr alter Arbeitgeber, dass das Blödsinn ist. Ohne diesen Blödsinn formal festzuhalten, gibt es jedoch kein Arbeitslosengeld.

“Arbeit nicht zumutbar”

Was tun Sie aber, wenn der Sachbearbeiter bei der Behörde ein Brett vor dem Kopf hat und Ihnen eine Arbeit aufdrücken will, die Sie nicht leisten können? Dann erfordert es zwar Aufwand, dürfte aber nicht schwer fallen, mit einem ärztlichen Attest zu bestätigen, dass diese nicht zumutbar ist.

Der Beitrag Arbeitsunfähig nach dem Krankengeld – Wie geht es jetzt weiter? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Jobcenter muss für neues Sofa zahlen

1. Oktober 2024 - 13:32
Lesedauer 2 Minuten

Eine Bedarfsgemeinschaft von Bürgergeld-Beziehern benötigte ein Ersatzsofa, denn ihr altes Sofa war durch Bettwanzen Befall unbrauchbar geworden. Die Unbrauchbarkeit stellte das zuständige Jobcenter nicht infrage, weigerte sich aber trotzdem zu zahlen. Es handelt sich, so das Jobcenter, nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung.

Das Landessozialgericht Hamburg verurteilte das Jobcenter dazu, 200 Euro für den Kauf dieses Ersatzsofas zu überweisen. (LSG Hamburg, Urteil 5. April 2024, L 4 AS 153/23 D)

Jobcenter muss in einem gewissen Rahmen zahlen

Das Jobcenter berief sich hier auf den Paragrafen 24 Absatz 3 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2 im Sozialgesetzbuch II. Dort ist geregelt, dass das Jobcenter die Erstausstattung einer Wohnung in einem gewissen Rahmen bezahlen muss.

Dies gilt aber nicht für den Ersatz von Möbeln in bereits bezogenen Wohnungen. Hier sollen Pauschalen im Regelsatz / Bürgergeld greifen. Nach Rechtshinweisen des Landessozialgerichts Hamburg sprach das Jobcenter den Betroffenen einen Zuschuss von 115 Euro zu.

Landessozialgericht entscheidet über Summe

Die Bürgergeld-Bezieher hielten diesen Betrag für zu niedrig und verlangten 450 Euro statt den gewährten 115 Euro. Das Landessozialgericht stand in der Bewertung der akzeptablen Summe zwischen beiden und entschied, dass das Jobcenter 200 Euro an die Betroffenen zahlen müsse.

Für Leistungsberechtigte, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, ist weniger der konkrete Betrag interessant, sondern vielmehr die Begründung des Gerichts. Diese lässt sich nämlich hervorragend auf andere Fälle übertragen,

Pauschalen müssen an der Realität orientiert sein

Laut dem Landessozialgericht regele der Paragraf 24, Absatz 3, Satz 6 im Sozialgesetzbuch II die Berechnung dieser Pauschalen. Klar werde, dass für das Bemessen der Beträge geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwände und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen seien.

Dies hätte das Jobcenter nicht getan. Festsetzungen im Gesetz würden für Ein- und Zweipersonenhaushalte gelten, die Betroffenen lebten jedoch in einem Vierpersonenhaushalt. Außerdem seien die festgesetzten Beträge seit 2015 nicht angepasst worden. Angesichts der Preisentwicklung sei das erheblich bedenklich.

Das Gericht recherchiert aktuellen Preis

Es ließe sich zwar auf Gebrauchtmöbel verweisen. Bei Sofas wäre dann aber kaum ein hinreichend empirisch abgesicherter Preis zu finden. In Sozialkaufhäusern sei hingegen das Angebot begrenzt und von den eingehenden Möbeln abhängig, sodass es auch hier keine permanent sicheren Preise gebe.

Schließlich startete das Gericht selbst eine Internetrecherche. Das günstigste Dreiersofa fand sich dort im Angebot für 200 Euro, und deshalb sollte das Jobcenter diesen Betrag zahlen.

An der Praxis orientiert

Das Landessozialgericht erfreut durch sein unbürokratisches Vorgehen. Bürgergeld-Berechtigte müssen sich oft durch ein Dickicht von Bestimmungen kämpfen, und Behörden zahlen häufig auch kleinste Beträge erst nach vielen Anträgen.

Das Gericht setzte hingegen auf Lebenspraxis. Es suchte selbst, was der Markt tatsächlich hergibt, und nahm dies als fairen Maßstab. Fair für die Leistungsberechtigten, denn diese haben zwar Anspruch auf eine Pauschale, nicht aber auf ein Sofa, das mehr als doppelt so viel kostet wie das günstigste, das verfügbar ist.

Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter muss für neues Sofa zahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Krankengeld: Krankenkasse lehnt ab trotz ärztlicher Bescheinigung

1. Oktober 2024 - 13:20
Lesedauer 2 Minuten

Kurz vor der Rente verweigert die Krankenkasse das Krankengeld – obwohl eine ärztliche Krankschreibung vorliegt. Das ist ein Albtraum, und genau diesen hat ein Arbeitnehmer nach nahezu 50 Jahren Erwerbsarbeit durchlebt.

Krankheit kurz vor der vorgezogenen Rente

Der Betroffene stand ein Jahr davor, die vorgezogene abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen. Doch in diesem letzten Jahr bekam er psychische Probleme. Sein behandelnder Arzt diagnostizierte eine Anpassungsstörung und schrieb ihn krank.

Betroffener meldet sich bei der Agentur für Arbeit

Der Betroffene legte der Agentur für Arbeit die Krankmeldung vor. Erst einmal erhielt er sechs Wochen Arbeitslosengeld sowie einen Bescheid, dass dieses nach sechs Wochen eingestellt wird.

Das ist korrekt, denn ab mehr als sechs Wochen Krankmeldung ist die Krankenkasse zuständig, die jetzt bis zu weiteren 72 Wochen Krankengeld zahlt. Noch dachte der Betroffene nichts Schlimmes, sondern wartete auf den Krankengeldbescheid.

Ablehnung durch die Krankenkasse

Nachdem er einen Monat gewartet hatte, kam die Rückmeldung der Krankenversicherung. Sie zahle weder für den rückwirkenden Monat noch laufend Krankengeld. Laut den Richtlinien wird nur dann eine Arbeitsunfähigkeit anerkannt, wenn diese auch für leichte Arbeiten gelte.

Begründung der Krankenkasse nicht nachvollziehbar

Diese Richtlinien gibt es, trotzdem war die Begründung der Krankenkasse absurd. Der behandelnde Arzt kannte nämlich die Richtlinien und hatte den Betroffenen keineswegs nur für schwere Arbeiten arbeitsunfähig geschrieben.

Die Krankenkasse behauptete, dass zwar eine Behandlungsbedürftigkeit vorliege, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit.

Weder Arzt noch Patient wurden hinzugezogen

Wie die Krankenversicherung zu dieser Ferndiagnose”kam, dürfte sie in Erklärungsnot bringen. Weder mit dem Patienten noch mit dem behandelnden Facharzt hat die Kasse auch nur gesprochen.

DGB-Rechtsschutz wird hinzugezogen

Der behandelnde Arzt war verärgert über diese Anmaßung der Krankenversicherung. Ihm zufolge war der Betroffene keinesfalls gesund, sondern benötigte noch mindestens einen Monat, um wieder arbeitsfähig zu werden.

Der Betroffene informierte den Rechtsschutz des DGB, dieser legte Widerspruch ein und fragte, wie denn die Krankenkasse dazu käme, ihrem eigenen Vertragsarzt zu unterstellen, nicht nach den Richtlinien zur Arbeitsunfähigkeit zu handeln.

Die Krankenkasse zahlt schließlich rückwirkend

Die vom DGB-Rechtsschutz erbetenen Unterlagen schickte die Kasse nicht. Stattdessen versandte sie, als der Betroffene wieder arbeitsfähig war, einen Vordruck, in dem der Patient seine Arbeitsunfähigkeit schildern sollte.

Der DGB-Rechtsschutz verwies darauf, dass im Vordruck selbst stand, dass sich ein Ausfüllen bei Genesung erübrige.

Letztlich schickte die Kasse einen Krankengeldbescheid und überwies die Nachzahlung. Die Agentur für Arbeit wurde informiert und zahlte weiter Arbeitslosengeld.

Dieses Vorgehen der Krankenkassen ist bekannt

Laut dem DGG Rechtsschutz ist ein solches Vorgehen bei dieser Krankenkasse keine Ausnahme. In einem weiteren Fall, als der Krankschreibung ebenfalls eine psychische Erkrankung zugrunde lag, hier unter dem Punkt „Kontaktanlässe in Bezug auf das Berufsleben“.

Auch in dem zweiten Fall zahlte die Kasse, nachdem der Rechtsschutz Widerspruch eingelegt hatte.

Laut dem DGB handeln auch andere Krankenversicherungen auf diese unredliche Art und Weise und versuchen, Bescheinigungen von Ärzten zu entwerten. Der DGB-Rechtsschutz vermutet: “Die Kassen scheinen nicht vorab ihre Vertragsärzte zu konsultieren, sondern stürzen die Versicherten direkt in extreme Schwierigkeiten, wenn das Krankengeld nicht gezahlt wird.”

Widerspruch kann sich lohnen

Zugleich zeigen beide Fälle, dass sich ein Widerspruch bei solchen miesen Methoden der Krankenkassen lohnt. In beiden Fällen ließen die Kassen es nicht auf ein gerichtliches Verfahren ankommen, und dies wahrscheinlich aus dem stichhaltigen Grund, dass die Versicherungen genau wissen, dass sie rechtswidrig handeln.

Das Motto für solche Tricks, um Geld auf Kosten Hilfebedürftiger zu sparen, scheint bei den Krankenkassen zu lauten: “Versuchen kann man es ja.”

Der Beitrag Krankengeld: Krankenkasse lehnt ab trotz ärztlicher Bescheinigung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Jobcenter muss auch Hausreparatur zahlen

1. Oktober 2024 - 12:41
Lesedauer 2 Minuten

Das Bundessozialgericht beurteilte eine Dachreparatur in Eigenregie als Grund für eine Unterkunftsleistung bei einem Betroffenen, der Bürgergeld bezieht. Der Kläger war zuvor beim Sozialgericht und Landessozialgericht erfolglos geblieben.

Der konkrete Fall

Der Bürgergeldbezieher lebt allein. Vom Mai 2017 bis April 2018 bezog er Leistungen nach dem SGB II (damals Hartz IV).

Im April 2017 beantragte er beim Jobcenter, Kosten für die von ihm selbst getätigten Reparaturen seines Daches im von ihm selbst bewohnten Einfamlienhaus mit 129 Quadratmetern als Unterkunftsleistung zu zahlen. Das Jobcenter lehnte dies ab, da das Haus „viel zu groß“ für einen Alleinstehenden sei.

Selbst genutztes Hauseigentum ist kein Vermögen

Das Bundessozialgericht entschied den Fall nicht endgültig, aber generell. Für eine endgültige Entscheidung fehlten Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit des Betroffenen und zur Verwertbarkeit der Immobilie.

Die Dachreparatur erkannte das Gericht als Berechtigung für eine Unterkunftsleistung an und begründete dies folgendermaßen: Erstens seien unabweisbare Aufwendungen für das Instandhalten und Reparieren von selbstbewohntem Wohneigentum als Bedarf anzuerkennen, jedenfalls, wenn diese insgesamt angemessen seien.

Zweitens sei ein selbst genutztes Hausgrundstück nicht als Vermögen anzusehen – bei angemessener Größe. Drittens erfolge die Anerkennung von Unterkunftsleistungen auch unabhängig von der Fläche, wenn die Aufwendungen angemessen seien.

Bewohnbarkeit der Unterkunft

Ein Bezug auf die angemessene Wohnfläche sei für Unterkunfstleistungen irrelevant. Auch bei unangemessenen selbstbewohnten Immobilien ginge es um den Erhalt / die Bewohnbarkeit.

Zudem stünde die Angemessenheit der Unterkunftsbedarfe nicht notwendig in Relation zur Angemessenheit der als Vermögen zu schützenden Wohnfläche. Außerdem seien im vorliegenden Fall die Kosten insgesamt vermutlich angemessen und die Reparatur unabweisbar gewesen. (Quelle: Terminbericht zum Urteil des BSG AZ: – B 7 AS 14/22 R)

Reparatur ist Unterkunftsleistung – bei selbstbewohntem Eigentum

Das Jobcenter hatte seinerzeit die Übernahme der Kosten mit dem Argument abgelehnt, dass das Haus für einen Alleinstehenden viel zu groß sei und damit Instandhaltungen und Reparaturen nicht übernommen werden könnten.

Das Bundessozialgericht entschied im Gegenteil: Die Größe der Unterkunft sei unabhängig von der Angemessenheit der Reparatur. Jobcenter müssten Bürgergeldbezieher /innen, die in Wohneigentum lebten, angemessene Reparaturen bezahlen.

130 Quadratmeter Wohnfläche dürfen behalten werden

Mit der Einführung des Bürgergeldes wäre auch das Argument des „zu großen Hauses“ hinfällig. Seit 2023 liegt der Schutz für selbstbewohntes Eigentum offiziell bei Häusern bis zu 140 Quadratmetern und bei Wohnungen bis zu 130 Quadratmetern. Diese dürfen Menschen, die Bürgergeld beziehen, per se behalten.

Unter der heutigen Gesetzgebung wäre der Betroffene mit seinen 129 Quadratmetern Wohnfläche also sowieso im Bereich der Angemessenheit. Doch das Urteil des Bundessozialgerichts bezieht sich ausdrücklich auch auf Fälle, in denen die Wohnfläche als zu groß eingestuft wird.

Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter muss auch Hausreparatur zahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Diese finanziellen Hilfen sollten Sie unbedingt kennen

1. Oktober 2024 - 11:20
Lesedauer 5 Minuten

Menschen mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf vielfältige finanzielle Hilfen und Leistungen, die ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern und erleichtern sollen.

Dieser Artikel informiert über die verschiedenen Unterstützungsangebote und die jeweiligen Antragsverfahren.

Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe

Zur Förderung eines selbstbestimmten Lebens stehen verschiedene Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe zur Verfügung. Diese umfassen medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen, die darauf abzielen, die gesundheitliche Situation zu verbessern und die Integration in Arbeit und Gesellschaft zu erleichtern.

Die Finanzierung erfolgt je nach Einzelfall über Krankenkassen, Rentenversicherungen oder andere Kostenträger.

Steuerliche Entlastungen für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung können steuerliche Vergünstigungen in Form von Pauschbeträgen geltend machen. Diese Pauschbeträge decken behinderungsbedingte Mehraufwendungen ab und können in der Einkommensteuererklärung oder als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) berücksichtigt werden.

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag anzusetzen. Bei Vorliegen bestimmter Merkzeichen kann auch eine Befreiung von der Hundesteuer beantragt werden.

Grad der Behinderung Pauschbetrag 20 384 Euro, 30 620 Euro, 40 860 Euro, 50 1.140 Euro, 60 1.440 Euro, 70 1.780 Euro, 80 2.120 Euro, 90 2.460 Euro, 100 2.840 Euro. Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung

Es gibt diverse finanzielle Hilfen, die Menschen mit Behinderung in Anspruch nehmen können:

  • Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse: Überschreiten die Zuzahlungen 1 Prozent der Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr und liegt eine schwerwiegende chronische Erkrankung mit einem GdB von mindestens 60 vor, kann eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragt werden.
  • Krankenfahrten: Bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung übernehmen die Krankenkassen die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen für Personen mit bestimmten Merkzeichen wie aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind) oder H (hilflos).
  • Blindenhilfe und Blindengeld: Blinde Menschen können Bundesblindenhilfe oder Landesblindengeld beantragen. Die Bundesblindenhilfe ist einkommensund vermögensabhängig, während das Landesblindengeld als pauschale Leistung unabhängig vom Einkommen gezahlt wird.
  • Eingliederungshilfe: Diese Leistungen fördern eine selbstbestimmte Lebensführung und können Sach-, Geldoder Dienstleistungen wie Behindertenfahrdienste oder Haushaltshilfen umfassen.
  • Gehörlosengeld: In einigen Bundesländern wird ein einkommensunabhängiges Gehörlosengeld gezahlt, das für Mehraufwendungen wie Gebärdendolmetscher genutzt werden kann.
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung: Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können Grundsicherung beim Amt für Soziales beantragen. Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt durch die Rentenversicherung.
  • Kindergeld ohne Altersbeschränkung: Für Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können und deren Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, kann unbefristet Kindergeld bezogen werden.
  • Pflegegeld: Bei Vorliegen eines Pflegegrades können Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen hierzu finden sich in der Lebenslage Pflege.
  • Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag: Abhängig von bestimmten Merkzeichen kann beim Beitragsservice eine Ermäßigung oder Befreiung beantragt werden.
  • Waisen- oder Halbwaisenrente: Kinder mit Behinderung können bis zum 27. Lebensjahr Waisenrente beziehen, wenn der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit erfüllt hat.
  • Wohngeld: Unter bestimmten Voraussetzungen werden bei der Wohngeldberechnung Freibeträge für Menschen mit Schwerbehinderung berücksichtigt.
Barrierefreies Wohnen und Wohnraumförderung

Die Anpassung des Wohnraums an behinderungsbedingte Bedürfnisse kann durch verschiedene Förderungen unterstützt werden, die Menschen mit Behinderung den Zugang zu einem barrierefreien Zuhause erleichtern sollen. So können über die Wohnraumförderung der Bundesländer Landesmittel für den Neu- oder Umbau von barrierefreiem Wohnraum beantragt werden. Diese Förderungen sind in der Regel einkommensabhängig und werden über Gemeinden, Landkreise oder spezifische Kreditinstitute der jeweiligen Länder bereitgestellt.

Es besteht auch die Möglichkeit, Zuschüsse oder vergünstigte Darlehen für die Beschaffung, Ausstattung oder Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung zu erhalten. Je nach persönlicher Lebenssituation und Versicherungsverlauf sind dafür unterschiedliche Kostenträger zuständig, wie  Integrationsämter oder die Rentenversicherung.

Die Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ermöglichen Zuschüsse oder Kredite für den Umbau von Wohnraum, um Barrieren zu reduzieren und die Wohnung behinderungsgerecht zu gestalten. Zusätzlich kann bei Vorliegen eines Pflegegrades auch die Pflegekasse Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewähren, um den Wohnraum an die Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen anzupassen.

Kraftfahrzeughilfe für berufliche Mobilität

Zur Sicherung der beruflichen Teilhabe können Menschen mit Behinderung finanzielle Hilfen für die Anschaffung und Ausstattung eines Fahrzeugs beantragen. Die Zuständigkeit für diese Unterstützung variiert je nach beruflichem Status und Versicherungsverlauf.

Die Agentur für Arbeit ist für Arbeiter und Angestellte während der ersten 15 Versicherungsjahre zuständig. Nach Ablauf dieser 15 Jahre übernimmt die Deutsche Rentenversicherung diese Aufgabe. Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sind in der Regel die Unfallversicherungsträger zuständig. Beamtinnen, Beamte und Selbstständige können ihre Anträge beim Integrationsamt einreichen.

Die gewährten Leistungen umfassen unter anderem Zuschüsse zur Anschaffung eines Fahrzeugs, die Finanzierung behinderungsbedingter Zusatzausstattungen, Unterstützung bei der Erlangung der Fahrerlaubnis sowie die Übernahme von Fahrtkosten. Diese Maßnahmen sollen die Mobilität sicherstellen und somit die berufliche Teilhabe fördern.

Verkehrsrechtliche Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche

Abhängig von bestimmten Merkzeichen, wie “aG” (außergewöhnlich gehbehindert), können Menschen mit Behinderung eine Ermäßigung oder sogar eine vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragen. Dies stellt eine bedeutende finanzielle Entlastung dar, insbesondere für jene, die auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sind.

Personen mit bestimmten Merkzeichen haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Diese Regelung ermöglicht es ihnen, öffentliche Verkehrsmittel kostenfrei zu nutzen und so ihre Mobilität ohne zusätzliche Ausgaben zu sichern.

Menschen mit dem Merkzeichen “aG” haben zudem die Möglichkeit, einen Parkausweis zu beantragen, der ihnen das Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen erlauben. Diese Parkerleichterungen sind besonders wichtig, um eine barrierefreie und komfortable Fortbewegung im Alltag zu gewährleisten.

Unterstützung in Schule, Ausbildung, Studium und Beruf

Für Bildung und Beruf gibt es ebenfalls einige wichtige Unterstützungsangebote:

  • Schulische Unterstützung: Bei sonderpädagogischem Förderbedarf können entsprechende Maßnahmen und gegebenenfalls eine Schulbegleitung beantragt werden.
  • Ausbildungsförderung: Leistungen wie Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld oder das Budget für Ausbildung können junge Menschen mit Behinderung unterstützen.
  • Studium: Nachteilsausgleiche bei Prüfungen, spezielle BAföG-Regelungen und Eingliederungshilfen erleichtern den Zugang zu akademischer Bildung.
  • Berufliche Integration: Unterstützung beim Berufseinstieg, etwa durch das Budget für Arbeit oder die arbeitsrechtliche Gleichstellung, kann die Integration in den Arbeitsmarkt fördern.
Hilfen für Eltern mit Behinderung oder Eltern behinderter Kinder

Eltern mit Behinderung sowie Eltern von Kindern mit Behinderung können ebenfalls spezielle Hilfen in Anspruch nehmen:

  • Elternassistenz: Leistungen zur Unterstützung bei der Kinderbetreuung und -erziehung können bei verschiedenen Kostenträgern beantragt werden, um eine selbstbestimmte Elternschaft zu ermöglichen.
  • Verlängerte Mutterschutzfrist: Bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf zwölf Wochen.
  • Freistellung von der Arbeit: Bei Erkrankung eines Kindes mit Behinderung besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, unabhängig vom Alter des Kindes.
  • Kinderpflege-Krankengeld: Kann bei der Krankenkasse beantragt werden, wenn ein erkranktes Kind mit Behinderung betreut werden muss.
  • Haushaltshilfe bei Krankheit: Wenn die haushaltsführende Person erkrankt und kein anderes Haushaltsmitglied den Haushalt weiterführen kann, kann eine Haushaltshilfe beantragt werden.
Frühzeitiger Renteneintritt und Erwerbsminderungsrente

Die reguläre Altersgrenze für schwerbehinderte Personen, die ab 1964 geboren wurden, liegt bei 65 Jahren. Ab diesem Alter können sie ohne Abzüge ihre Altersrente beziehen.

Eine vorgezogene Altersrente ist ebenfalls möglich, wobei der Renteneintritt ab 62 Jahren erfolgen kann. In diesem Fall müssen jedoch Abschläge in Kauf genommen werden, die die Höhe der Rente entsprechend mindern. Diese Regelung ermöglicht es Menschen mit Schwerbehinderung, trotz früherem Renteneintritt eine gewisse finanzielle Sicherheit zu erhalten.

Es besteht auch die Möglichkeit, bei einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Diese Leistung greift, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erwerbstätig sein kann.

Für Beamtinnen und Beamte mit Schwerbehinderung gelten spezielle Regelungen zum vorzeitigen Ruhestand. Hierbei können sie, abhängig von den jeweiligen Vorschriften, unter erleichterten Bedingungen in den Ruhestand eintreten, wenn ihre berufliche Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.

Diese flexiblen Regelungen sollen sicherstellen, dass Menschen mit Schwerbehinderung eine angemessene und bedarfsgerechte Unterstützung bei der Planung ihres Ruhestands erhalten.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Diese finanziellen Hilfen sollten Sie unbedingt kennen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Rattenbefall der Wohnung: Der Vermieter muss für Schädlingsbekämpfung zahlen

1. Oktober 2024 - 9:43
Lesedauer 2 Minuten

Wie Stefanie Anschütz, Volljuristin des Kieler Mietervereins berichtet, gibt  es eine Zunahme von Rattenbefall  in städtischen Wohngebieten.

Insbesondere in den Abend- und Nachtstunden treten diese Schädlinge vermehrt auf, doch auch tagsüber sind sie vermehrt in der Nähe von Mülltonnen und Abfallplätzen anzutreffen.

Wer aber ist zuständig für die Bekämpfung der Plage? Der Vermieter oder die Mieter?

Warum nehmen Rattenbefälle zu?

Die Zunahme von Rattenbefällen wird oft durch unsachgemäße Abfallentsorgung begünstigt. In vielen Fällen werden Mülltüten mit Essensresten nicht ordnungsgemäß in Mülltonnen entsorgt, sondern neben die Tonnen gestellt.

Auch bleibt es häufig bei unverschlossenen Müllbehältern, was es den Tieren besonders einfach macht, an Nahrung zu gelangen.

Diese fehlerhafte Abfallentsorgung führt dazu, dass Ratten, die sich vorwiegend nachts auf Nahrungssuche begeben, auch tagsüber vermehrt in städtischen Wohngebieten gesichtet werden.

Besonders problematisch ist zudem die unsachgemäße Entsorgung von Lebensmitteln, die teilweise direkt durch offene Fenster oder von Balkonen auf Grundstücke geworfen werden. Diese Maßnahmen führen nicht nur zu einer erhöhten Rattenpopulation, sondern erschweren auch die langfristige Bekämpfung der Tiere erheblich.

Wer ist verantwortlich für die Rattenbekämpfung? Der Mieter oder Vermieter?

Im Falle eines Rattenbefalls stellt sich häufig die Frage nach der Verantwortung. Grundsätzlich liegt es in der Pflicht der Eigentümer oder Vermieter, eine nachhaltige Bekämpfung des Rattenbefalls zu veranlassen.

Dabei sollten professionelle Schädlingsbekämpfer eingeschaltet werden, um eine dauerhafte Lösung zu gewährleisten. Bleibt eine solche Maßnahme aus, kann der Rattenbefall weitreichende Folgen für die Mieter haben.

Mieter sind verpflichtet, einen festgestellten Rattenbefall dem Vermieter unverzüglich zu melden. Dieser hat dann zeitnah geeignete Maßnahmen zu ergreifen, so der Mieterverein.

Erfolgt dies nicht, können Mieter unter Umständen eine Mietminderung geltend machen, insbesondere dann, wenn der Befall die Nutzungsmöglichkeiten von Außenbereichen wie Terrasse, Balkon oder Hof einschränkt.

Auch wenn die Tiere ins Haus gelangen, entsteht ein erheblicher Mangel, der eine Mietminderung rechtfertigen kann.

Was können Mieter tun, wenn der Vermieter nicht handelt?

Falls der Vermieter trotz Meldung des Rattenbefalls keine Maßnahmen ergreift, stehen Mietern verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.

Eine Mietminderung kann dann in Betracht gezogen werden, wenn der Rattenbefall die Nutzung der Wohnung oder des Außenbereichs beeinträchtigt.

Wichtig ist, dass der Mangel zunächst schriftlich beim Vermieter angezeigt wird und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Problems eingeräumt wird.

Sollte der Vermieter daraufhin nicht reagieren, haben Mieter das Recht, den Mangel eigenständig durch einen Fachbetrieb beheben zu lassen und die Kosten gegebenenfalls vom Vermieter zurückzufordern, so die Kieler Juristin.

Der Beitrag Rattenbefall der Wohnung: Der Vermieter muss für Schädlingsbekämpfung zahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Sozialhilfe: Sozialamt müssen Sonderbedarf nach § 33 Abs. 1 SGB XII berücksichtigen

1. Oktober 2024 - 9:12
Lesedauer < 1 Minute

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 26.09.2024 in Kassel klar gestellt, dass bei der Berechnung des Bedarfs eines Sozialhilfeempfängers auch freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung zu berücksichtigen sind.

Dabei ist von einer Angemessenheit der geltend gemachten Beiträge im Grundsatz auszugehen, wenn die Beitragszahlung den Grundsicherungsbedarf im Alter prognostisch mindert.

Als angemessen der Höhe nach erweisen sich dabei nur die Beiträge, die Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze unter besonderer Berücksichtigung ihrer individuellen Lebenssituation aufbringen würden, um eine verbesserte Absicherung, die das Grundsicherungsniveau nicht wesentlich übersteigt, zu erreichen. BSG, Urt. v. 26.09.2024 – B 8 SO 13/22 R –

Hinweis

§ 33 Abs. 1 SGB XII:

Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere

1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,

2. Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,

3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,

4. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie

5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

Rechtstipp:

LSG NRW, Urt. v. 08.09.2022 – L 9 SO 160/19 –

Eine Übernahme der Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ist iSd § 33 Abs. 1 SGB XII unangemessen und war dem Sozialhilfeträger als Ermessensleistung nicht möglich.

Ist den in bescheidenen Verhältnissen lebenden, aber nicht sozialhilfebedürftigen Bürger nicht möglich, Höchstbeiträge zur Rentenversicherung zu erbringen, dann sind solche Aufwendungen auch nicht angemessen iSd § 33 SGB XII.

Der Beitrag Sozialhilfe: Sozialamt müssen Sonderbedarf nach § 33 Abs. 1 SGB XII berücksichtigen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: 30 Jahre nicht erfolgte Mieterhöhung spricht gegen wirksamen Mietvertrag

1. Oktober 2024 - 9:09
Lesedauer 3 Minuten

Mietverträge unter Verwandten haben die Gerichte zum SGB II schon immer beschäftigt. Es sind immer Entscheidungen, wo nur der Einzelfall zählt. Hier hat nun das LSG BW, Urt. v. 20.12.2023 – L 2 AS 1661/23 – wie folgt geurteilt:

Ein seit über 30 Jahren nicht erfolgte Mieterhöhung kann gegen einen wirksamen Mietvertrag zwischen dem hilfebedürftigem Sohn und seiner Mutter sprechen.

Hier ist von einer familiären Verbundenheit zwischen Mutter und Sohn aus zugehen, wobei eine unterstellten Wohnraumüberlassung im Vordergrund stand bzw. immer noch steht.

Es entspricht nicht der Lebensrealität, dass insbesondere von älteren und gegebenenfalls in geschäftlichen Angelegenheiten nicht bewanderten Vermietern keine Mieterhöhungen durchgesetzt werden.

Im konkreten Einzelfall ist auch zu berücksichtigen, dass sich die vom Kläger behauptete Wohnraumnutzung aufgrund des Todes seiner Oma vergrößert habe und diese sehr wohl eine Mieterhöhung nahegelegt hätte, dies auch bei älteren Vermietern und selbst geschäftlich nicht versierten Vermietern, ggf. unter Zuhilfenahme von rechtlich versierten Personen.

Familiäre Verbundenheit bei einer unterstellten Wohnraumüberlassung stand im Vordergrund

Gerade der Umstand, dass auch unter Berücksichtigung dieser behaupteten geänderten Verhältnisse keine Mieterhöhung vereinbart wurde, zeigt dass maßgeblich die familiäre Verbundenheit bei einer unterstellten Wohnraumüberlassung im Vordergrund stand und noch stehen dürfte.

Dies wird gleichermaßen untermauert durch den Gesichtspunkt, dass die Mutter des Klägers das behauptete Mietverhältnis trotz der seit September 2019 bis aktuell ausstehenden Mietzinszahlung nicht gekündigt hat.

Gericht bezweifelt Ernsthaftigkeit des Mietverlangens der Mutter des Klägers

Von einer Ernsthaftigkeit des Mietverlangens der Mutter des Klägers kann damit nicht ausgegangen werden.

Es liege daher im ureigenen Interesse des Klägers/Hilfebedürftigen, eine etwaige Zahlung des Mietzinses durch Überweisung auf das Konto des Vermieters oder im Fall der Barzahlung zumindest gegen Ausstellung einer Quittung vorzunehmen (LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 14.12.2022, L 9 AS 272/19).

Nur so sei im Fall von Unstimmigkeiten ein Nachweis gegenüber dem Jobcenter/Grundsicherungsträger ohne weiteres möglich gewesen.

Ein solcher Nachweis ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen.

Insoweit ist zunächst beachtlich, dass der Kläger nach seinen Angaben keinerlei Unterlagen besitze, die eine Mietzahlung belegen, obwohl der Vertrag seit 1993 bestehe.

Weiter sind die widersprüchlichen Angaben des Klägers zu berücksichtigen, der nach seinen ursprünglichen Angaben einem monatlichen Mietzins von 250 € zzgl. Nebenkosten ausgesetzt sei. Auf die Aufforderung zur Vorlage von Abrechnungen habe der Kläger sodann vorgetragen, dass der Vertrag einen Mietzins von 310,00 € inklusive Nebenkosten enthalte.

Gegen einen wirksamen Mietvertrag spreche im Übrigen, dass sich nach den eigenen Angaben des Klägers der Umfang der Mieträume nach dem Tod der Großmutter massiv geändert habe.

Mietzins wurde seit 30 Jahren nicht erhöht

Nunmehr bewohne er nach eigenem Vortrag das gesamte Gebäude. Gleichwohl sei der Mietzins seit 1993 und damit über 30 Jahre nicht erhöht worden.

Auch angesichts der gestiegenen Verbrauchspreise sei dies nicht nachvollziehbar.

Mutter lässt trotz fehlender Mietzahlungen keine Kündigungsabsichten erkennen

Auch die Tatsache, dass die Vermieterin trotz fehlender Mietzahlungen nunmehr seit mehr als drei Jahren bei gleichzeitiger Tragung sämtlicher Nebenkosten keinerlei Kündigungsabsichten erkennen lasse, zeigt, dass der Kläger keiner Mietzinsforderung ausgesetzt ist.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass keineswegs dieser gesamte Zeitraum vom Kläger gerichtlich geltend gemacht wurde.

Dem Antragsteller wurden vom Gericht keine Kosten der Unterkunft zugesprochen, denn er konnte nicht beweisen, dass er einem wirksamen Mietvertrag ausgesetzt war.

Wann liegt ein wirksamer Mietvertrag unter Verwandten im SGB II/ Bürgergeld vor?

Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliege, sei damit in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden sei ( BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R – ).

Mietvertragliche Verpflichtungen müssten somit wirksam sein, um als Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden zu können (vgl. BSG, Urteile vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R – und vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R -); bloß freiwillige Zahlungen reichten nicht aus.

Ein entsprechender Vertrag müsse daher zum einen wirksam geschlossen worden sein und dürfe zum anderen nicht etwa wegen Verstoßes gegen ein Gesetz nichtig sein (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) oder einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307ff. BGB nicht standhalten.

Das Vorliegen eines Vertragsschlusses – einschließlich etwa der Frage, ob ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) vorliege – sei von den SGB II-Leistungsträgern und ggf. den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in jedem Fall zu prüfen.

In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dem Kläger obliege.

Es liege daher im ureigenen Interesse des Leistungsempfängers, eine etwaige Zahlung des Mietzinses durch Überweisung auf das Konto des Vermieters oder im Fall der Barzahlung zumindest gegen Ausstellung einer Quittung vorzunehmen (LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 14.12.2022, L 9 AS 272/19).

Nur so sei im Fall von Unstimmigkeiten ein Nachweis gegenüber dem Jobcenter ohne weiteres möglich gewesen.

Praxistipp:

Wohnt der Bürgergeld – Leistungsempfänger in Untermiete, so ist es unerheblich, ob der Vermieter einer Untervermietung zugestimmt hat.

Denn insoweit setzt eine wirksame Mietzinsforderung zwar einen wirksamen Untermietvertrag voraus, die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung ist hierfür aber – nicht zwingende Voraussetzung ( LSG Hamburg L 4 AS 332/17 ).

Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist.

Ausschlaggebend ist dabei aber nicht lediglich, dass eine Vertragsurkunde vorgelegt werden kann.

Auch die mündliche Vereinbarung einer Miete genügt (vgl. BSG v. 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R – Ablehnung der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung darf nicht bloß mit fehlender Schriftform des Mietvertrags begründet werden ).

Der Beitrag Bürgergeld: 30 Jahre nicht erfolgte Mieterhöhung spricht gegen wirksamen Mietvertrag erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Jobcenter muss auch Radtour zur Behörde zahlen

1. Oktober 2024 - 8:21
Lesedauer 2 Minuten

Können auch Fahrtkosten erstattet werden, wenn Bürgergeld-Bezieher zu einem Meldetermin, statt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen PKW, mit einem Fahrrad fahren?

Wer mit dem Fahrrad zum Jobcenter fährt, um einen Meldetermin wahrzunehmen, hat auch Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Das hat das Sozialgericht Leipzig entschieden (Az.: S 17 AS 405/19). Allerdings habe das Jobcenter bei der Höhe der Erstattung einen Ermessensspielraum. Die Kosten für das Duschen nach der Radtour gehören jedoch nicht dazu.

Zum Termin beim Jobcenter mit dem Fahrrad verursacht Kosten

Die Fahrtkostenerstattung für die Wahrnehmung von Meldeterminen beim Jobcenter Leipzig steht grundsätzlich auch Radfahrern zu. Lediglich bei der Höhe der Erstattung hat das Jobcenter einen Ermessensspielraum, wie das Sozialgericht Leipzig rechtskräftig entschieden hat.

Jobcenter lehnte Kostenerstattung ab

Das beklagte Jobcenter Leipzig hatte den Kläger zu Meldeterminen geladen. Der Kläger reiste nicht mit einem Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern mit seinem alten Fahrrad an und beantragte die Erstattung der Fahrtkosten. Das Jobcenter lehnte dies ab.

Eine Gleichbehandlung von Radfahrern mit Nutzern von Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht geboten. Bezifferbare Kosten seien dem Kläger durch seine Fahrten mit dem Fahrrad nicht entstanden oder jedenfalls geringfügig. Die Klage des Klägers blieb erfolglos.

Lesen Sie auch:
Diese Fahrraddistanz soll für Hartz-IV-Bezieher noch zumutbar sein

Auch geringe Kosten sind zu erstatten

Die 17. Kammer des Sozialgerichts Leipzig hat entschieden, dass auch geringe Kosten das Existenzminimum von Empfängern von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) berühren.

Deshalb dürfe das beklagte Jobcenter ihre Berücksichtigung weder gänzlich ausschließen noch die Bagatellgrenzen aus den Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz übernehmen.

Höhe der erstattungsfähigen Kosten überlässt das Gericht dem Jobcenter

Das Urteil des 17. Senats überlässt es jedoch dem Ermessen des Jobcenters Leipzig, welche konkreten Kosten für die Fahrt mit dem Fahrrad zu einem Meldetermin zu erstatten sind.

Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf die gleiche Kostenerstattung wie bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs.

Zudem seien nur die unmittelbar mit der Fahrt verbundenen Kosten zu berücksichtigen. Aufwendungen für wetterfeste Kleidung, erhöhte Nahrungsaufnahme oder Duschen nach der Radtour gehörten nicht dazu. Sie seien der individuellen Lebensführung des Klägers zuzurechnen.

Hintergrund: Nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) können auf Antrag die notwendigen Reisekosten aus Anlass einer Vorsprache übernommen werden. Das beklagte Jobcenter hat zur Ausübung des durch die gesetzliche Regelung eröffneten Ermessens eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt.

Ermessensentscheidungen der Sozialleistungsträger sind von den Sozialgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Das Aktenzeichen des Urteils lautet S 17 AS 405/19.

Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter muss auch Radtour zur Behörde zahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegrad hängt nicht vom Schweregrad der Beeinträchtigungen ab

30. September 2024 - 20:50
Lesedauer 2 Minuten

Der Grad der Pflegebedürftigkeit hängt davon ab, inwieweit gesundheitliche Beeinträchtigungen die Selbstständigkeit eines Menschen einschränken. Allein die Schwere einer Erkrankung und Behinderung oder eine festgestellte Erwerbsminderung und ein Grad der Behinderung (GdB) sagen dagegen noch nichts über die Pflegebedürftigkeit und einen bestimmten Pflegegrad aus, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem am Montag, 30. September 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 1 P 2/22).

Betroffener beantragte Pflegegrad 2

Der aus dem Raum Halle stammende Kläger bezieht seit Juli 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei ihm wurde ein GdB von 60 festgestellt.

Neben körperlichen Beeinträchtigungen wie chronischen Rückenschmerzen und einer koronaren Herzerkrankung leidet der Mann an psychischen Störungen wie einer rezidivierenden depressiven Störung und einer ängstlich-depressiven Verstimmung mit gelegentlichen Panikattacken.

Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen beantragte er bei der Pflegekasse der AOK Sachsen-Anhalt für den Zeitraum April bis 31. August 2019 den Pflegegrad 2.

Die Pflegekasse beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung. Nach mehreren Hausbesuchen stellten die Gutachterinnen fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pflegegrades 2 nicht vorlagen.

Der Kläger hielt dies für fehlerhaft. Seine psychische Erkrankung, seine volle Erwerbsminderung und sein GdB von 60 seien nicht ausreichend gewürdigt worden.

Pflegebedürftigkeit hängt nicht vom Schweregrad der Erkrankung ab

Das LSG wies die Klage des Mannes mit Urteil vom 12. Juli 2024 ab. Bei der Feststellung des Pflegegrades komme es auf die Schwere der Beeinträchtigungen in sogenannten sechs Modulen an. Dazu gehörten die Bereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie psychische Problemlagen. Je stärker die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Bewältigung des Alltags erschwerten, desto höher könne der Pflegegrad sein.

LSG Halle: Maßstab sind Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sei nicht die Schwere der Krankheit oder Behinderung zu berücksichtigen, „sondern allein die Schwere der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“, stellte das LSG klar. So begründe allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung noch keine Pflegebedürftigkeit.

Gleiches gelte für das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung oder eines GdB von 60.

Der Kläger habe trotz seiner psychischen Erkrankung seinen Alltag gut bewältigen können. Er habe seinen Tagesablauf im streitigen Zeitraum ohne fremde Hilfe nach seinen Gewohnheiten und Vorlieben einteilen und bewusst gestalten können. Die zeitliche und örtliche Orientierung sei jederzeit gegeben gewesen. Medikamentös sei er gut eingestellt gewesen. Die Voraussetzungen für eine Pflegestufe 2 lägen nicht vor, so das LSG. fle

Der Beitrag Pflegegrad hängt nicht vom Schweregrad der Beeinträchtigungen ab erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Provisionen erhöhen Arbeitslosengeld I

30. September 2024 - 20:43
Lesedauer < 1 Minute

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I muss die Arbeitsagentur auch Provisionen berücksichtigen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 24. September 2014 erstmals ausdrücklich entschieden (Az.: B 11 AL 5/23 R). Danach hängt der für die Berechnung maßgebliche Zeitpunkt von der Art der Provision ab.

Kläger bekam Provisionen

Demnach hat ein Immobilienmakler aus Schleswig-Holstein Aussicht auf eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld I. Vor seiner Arbeitslosigkeit erhielt er ein Grundgehalt von nur 1.300 Euro, zusätzlich aber Provisionen, die an seine Vermittlungserfolge gekoppelt waren.

Diese wurden fällig, sobald bestimmte, im Arbeitsvertrag festgelegte Bedingungen erfüllt waren. Im Rechtsstreit mit der Arbeitsagentur vertrat er die Auffassung, dass die Provisionen bei der Berechnung seines Arbeitslosengeldes als Einkommen zu berücksichtigen seien.

Üblicherweise wird das Arbeitslosengeld I nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit berechnet. Das BSG hat nun erstmals klargestellt, dass zu diesem Einkommen auch Provisionen zählen.

BSG: Maßgeblicher Zeitpunkt hängt von Art der Provision ab

Streitig war daher auch, welche der gezahlten Provisionen in den Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld fallen. Hierzu betonte das BSG nun, dass die Provisionen im Streitfall im Zusammenhang mit der laufenden Beschäftigung standen. Maßgeblich sei in solchen Fällen der Zeitpunkt, in dem der Provisionsanspruch entstanden sei.

Anders verhalte es sich dagegen bei Provisionen, die nicht maßgeblich von der eigenen laufenden Tätigkeit abhängen, wie etwa Gewinnbeteiligungen. Hier und nur hier komme es auf den Zeitpunkt der Auszahlung an.

Für den klagenden Immobilienmakler hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in Schleswig nun nach diesen Maßstäben die Höhe des Arbeitslosengeldes zu berechnen.

Der Beitrag Provisionen erhöhen Arbeitslosengeld I erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Sozialhilfe: Sozialamt muss für freiwillige Beiträge der Rente zahlen

30. September 2024 - 20:38
Lesedauer < 1 Minute

Sozialhilfeempfänger mit eigenem Einkommen können ihre spätere Rente durch freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse aufstocken. Nach einem am 26. September 2024 verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel mindert dies in bestimmten Grenzen das Einkommen, so dass der Sozialhilfeträger indirekt die Rentenbeiträge zahlt (Az.: B 8 SO 13/22 R).

Sozialhilfe-Aufstocker dürfen freiwillig in Rentenkasse einzahlen

Die 1955 geborene Klägerin aus München hatte diese Idee bereits 2014. Sie bezog eine Erwerbsminderungsrente, war aber auf ergänzende Sozialhilfeleistungen angewiesen.

In den Jahren 2014 bis 2016 beantragte sie mehrfach beim Sozialamt die Zustimmung zu freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung.

Diese sollten bei der Berechnung ihrer Sozialhilfe als anrechenbares Einkommen mindernd berücksichtigt werden, so dass sich ihre Leistungen entsprechend erhöhen würden. Die Behörde lehnte dies jedes Mal ab, so dass es nicht zu den geplanten Rentenzahlungen kam.

Die Stadt hätte dies aber nicht pauschal ablehnen dürfen, urteilte nun das BSG. Die Sozialhilfeträger müssten freiwillige Rentenbeiträge in gewissem Umfang berücksichtigen. Danach müssen die Beiträge geeignet sein, den späteren Bedarf an Grundsicherung im Alter zu mindern. Außerdem müssten die Beiträge angemessen sein.

BSG: In Grenzen muss Sozialamt entsprechend mehr zahlen

Dies gelte für Beiträge, „die Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze unter besonderer Berücksichtigung ihrer individuellen Lebenssituation aufbringen würden, um eine verbesserte Absicherung (…) zu erreichen“.

Drittens schließlich darf die so erreichte Rente „das Grundsicherungsniveau nicht wesentlich überschreiten“.

Was das für die Rentenpläne der Klägerin bedeutet, muss nun das Bayerische Landessozialgericht in München ausrechnen. Um die pauschale Ablehnung auszugleichen, müsse die Stadt München entsprechenden Schadenersatz leisten, urteilte das BSG.

Der Beitrag Sozialhilfe: Sozialamt muss für freiwillige Beiträge der Rente zahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Würdelos im Jobcenter – Das glauben Nichtbetroffene nicht

30. September 2024 - 18:27
Lesedauer 2 Minuten

Wer noch nie etwas mit dem Jobcenter zu tun hatte, kann sich kaum vorstellen, wie oftmals mit Bürgergeld-Leistungsbeziehenden umgegangen wird.

Wer im Jobcenter-System Fehler oder Versäumnisse begeht, muss mit ernsthaften Konsequenzen wie Sanktionen rechnen. Das gilt auch Problemlagen, die man selbst nicht verursacht hat.

Wichtige Dokumente immer persönlich abgegeben

Aus diesem Grund raten Erwerbslosenberatungsstellen beispielsweise immer wieder dazu, wichtige Anträge und Dokumente beweissicher im Jobcenter abzugeben. Es kommt nämlich nicht selten vor, dass Anträge verloren gehen. Das Nachsehen haben die Antragsteller, wenn sie nicht die Abgabe der Dokumente beweisen können.

Das weiß auch Christine. Sie beschreibt eine Alltagsbegebenheit, wie sie sich täglich immer wieder ereignet.

Sicherheitsmann wimmelt ab

Christine berichtet, wie sie persönlich zum Jobcenter gefahren ist, um einen Widerspruch abzugeben.

“Beim Eintreten sehe ich einen monströsen Sicherheitsmann in Normalkleidung gelangweilt auf einen Stuhl gefläzt mit seinem Handy beschäftigt.

Er sieht mich, genervter Blick, steht auf, kommt mit einschüchternder Körperhaltung auf mich zu und fragt in gelangweiltem Ton, was ich denn wolle.

Ich erkläre, dass ich einen Widerspruch abzugeben hätte und eine Quittierung bräuchte (was ich bereits zu früheren Anlässen so tat, weil immer wieder was verloren geht). Mitarbeiter des Jobcenters standen am Schalter, vertieft in irgendwas.”

Unhöflicher Kommandoton

Doch der Sicherheitsmann will den Widerspruch nicht entgegennehmen und reagiert in einem unhöflichen und kommandierenden Ton: “Das geht hier nicht, werfen Sie es in den Briefkasten!” Ich wollte nochmal kurz erklären, er wies mich zurecht wie ein Strafvollzugsbeamter und wies mich aus der Tür. Keine Erklärung oder “tut mir leid, aber …”

Also ging Christine zur Post und zahlte 3,50 für das Einschreiben. Das ist etwas weniger als ein Tagessatz beim Bürgergeld für Essen und Trinken.

Keine andere Behörde geht so negativ mit Bürgern um

“Keine andere Behörde würde so einen Umgang mit Bürgern dulden”, mahnt sie. “Ich bin chronisch krank in diese Situation geraten und man darf mich staatlich legitimiert so würdelos behandeln?”, fragt Christine.

Es ist wichtig aus dem Alltag zu berichten, sagt sie. Denn “sonst glauben Nichtbetroffene nämlich nicht, wie würdelos man in den Leistungsbehörden behandelt wird.”

Kein Einzelfall

Das was Christine widerfahren ist, ist oft Alltag in den Leistungsbehörden. Das zeigte auch eine kürzlich veröffentlichte Auswertung der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (AGFW) in Hamburg. Weit vorn in den Problemanzeigen waren das Amt für Migration Abteilung Auszahlung Asylbewerberleistungen und die Jobcenter.

Der Beitrag Bürgergeld: Würdelos im Jobcenter – Das glauben Nichtbetroffene nicht erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Anspruch auf Taxifahrten mit oder ohne Merkzeichen

30. September 2024 - 18:22
Lesedauer 2 Minuten

Menschen mit einer Schwerbehinderung haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kostenübernahme für Taxifahrten. Der Anspruch besteht aufgrund der Behinderung, Merkzeichen und/oder des Grundes.

Wer übernimmt also die Kosten für diese Fahrten und welche Voraussetzungen müssen wann und wie erfüllt sein? Das alles erfahrt ihr in diesem Beitrag.

Wann zahlt die Krankenkasse für Taxifahrten? Vorherige Genehmigung von Taxifahrten

Im Gegensatz zur kostenfreien Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter bestimmten Voraussetzungen, gibt es keine generelle kostenfreie Beförderung mit dem Taxi.

Wichtig: In der Regel müssen Taxifahrten vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. Eine Ausnahme bildet hierbei die Fahrt zu einer stationären Behandlung, die ohne vorherige Genehmigung in Anspruch genommen werden kann.

Wann besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme

Betroffene mit einem Schwerbehindertenausweis und den Merkzeichen:

  • „aG“ (außergewöhnlich Gehbehindert),
  • „BI“ (Blinde) und
  • „H“ (Hilflos)
  • sowie Menschen mit den Pflegestufen II oder III

haben einen Anspruch auf Übernahme der Taxikosten durch die Krankenkasse. Um die Genehmigung zu erhalten, muss eine Kopie des Schwerbehindertenausweises zusammen mit dem Antrag bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Nach der Genehmigung zahlen Betroffene nur den gesetzlichen Eigenanteil, wie er auch bei Heil- und Hilfsmitteln anfällt.

Lesen Sie auch:

Auch ohne spezifischen Merkzeichen möglich

Auch Menschen ohne die spezifischen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis oder ohne einen solchen Ausweis können unter bestimmten Umständen die Taxikosten erstattet bekommen.

Dies gilt insbesondere für notwendige Fahrten zu Arztpraxen oder ambulanten Behandlungen wie Physiotherapie, sofern kein eigenes Auto verfügbar ist und öffentliche Verkehrsmittel nicht genutzt werden können.

In solchen Fällen sollte ein ärztliches Attest oder eine entsprechende Verordnung bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die Krankenkasse prüft den Einzelfall und entscheidet über die Kostenübernahme.

Weitere Kostenträger und Fördermöglichkeiten Unterstützung durch die Agentur für Arbeit

Neben der Krankenkasse können auch andere Stellen, wie die Agentur für Arbeit, Zuschüsse für Taxifahrten genehmigen.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn dadurch die berufliche Integration gefördert wird. Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel werden Taxis jedoch nicht als dauerhafter Fahrdienst zur Arbeit anerkannt.

Kommunale Fördermöglichkeiten

Es ist ebenfalls ratsam, sich bei der Gemeinde nach Fördermöglichkeiten zu erkundigen. Manche Städte bieten spezielle Fahrdienste für Menschen mit Behinderung an oder vergeben Beförderungsgutscheine.

Die Regelungen variieren jedoch stark, da jede Gemeinde unterschiedliche Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Behinderung umsetzt.

Unterstützung durch das Sozialamt

Das Sozialamt kann eine Anlaufstelle für Zuschüsse zur Beförderung im Taxi sein, wenn keine andere Möglichkeit zur gesellschaftlichen Teilhabe besteht. Auch hier ist die individuelle Prüfung des Einzelfalls maßgeblich für die Entscheidung.

Praktische Hinweise zur Nutzung von Taxis Rechtzeitige Bestellung und Behindertengerechte Ausstattung

Menschen mit Behinderung sollten ihr Taxi rechtzeitig bestellen, um sicherzustellen, dass das Fahrzeug behindertengerecht ausgestattet ist und genügend Platz für Hilfsmittel bietet.

Wichtig: Taxifahrer können und dürfen keine Tragedienste übernehmen, auch wenn es viele freundliche Taxifahrer gibt, die behilflich sind. Darauf sollte man sich allerdings nie verlassen.

Bei Bedarf an Begleitung ins Gebäude sollte rechtzeitig Hilfe organisiert oder ein Krankentransport gebucht werden.

Vorsicht bei privaten Fahrdiensten

Ob das Taxi telefonisch über die Zentrale oder per App bestellt wird, spielt keine Rolle, solange es sich um ein offizielles Taxi-Unternehmen handelt.

Wichtig: Vorsicht ist bei privaten Fahrdiensten wie „Mitfahr-Apps“ geboten, da die Haftungsfrage bei Unfällen nicht geklärt ist und die Krankenkassen in der Regel nur Zuschüsse für offizielle Taxis, nicht aber für private Fahrten, gewähren.

Fazit: Kostenübernahme für Taxifahrten möglich

Die Kostenübernahme von Taxifahrten für Menschen mit einer Behinderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und muss in der Regel vorher genehmigt werden.

Neben der Krankenkasse können auch andere Institutionen wie die Agentur für Arbeit oder das Sozialamt unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung bieten.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Anspruch auf Taxifahrten mit oder ohne Merkzeichen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Deswegen kann der GdB herabgesetzt werden

30. September 2024 - 18:17
Lesedauer 3 Minuten

Wenn Sie eine Feststellung über einen Grad der Behinderung (GdB) haben und sich Ihr Gesundheitszustand verbessert, kann Ihr GdB von der zuständigen Behörde erneut geprüft werden.

Dies kann dazu führen, dass Ihr GdB herabgesetzt oder Ihnen sogar der Status als schwerbehinderter Mensch aberkannt wird.

Gründe für die Herabsetzung des GdB

Grundsätzlich gibt es drei Fälle, in denen der GdB herabgesetzt werden kann:

  1. Änderungen gesetzlicher Regelungen: Wenn sich Gesetze oder Verordnungen ändern, die auf Ihren Fall Einfluss haben, kann dies eine Neubewertung Ihres GdB erforderlich machen. Beispielsweise können Anpassungen in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen zu einer veränderten Beurteilung führen.
  2. Veränderung oder Wegfall der Gesundheitsstörungen: Eine Verbesserung Ihres gesundheitlichen Zustands oder das Nichtbestehen bestimmter Beeinträchtigungen, etwa durch erfolgreiche Therapien oder Rehabilitationen, kann zu einer Herabsetzung des GdB führen.
  3. Eintritt einer Heilungsbewährung: Nach bestimmten Erkrankungen wird ein höherer GdB zunächst befristet anerkannt. Nach Ablauf der Heilungsbewährung wird überprüft, ob die Voraussetzungen für den höheren GdB weiterhin bestehen.
Rückwirkende Herabsetzung

Eine Herabsetzung des GdB darf nicht rückwirkend erfolgen; Änderungen gelten erst ab dem Zeitpunkt der neuen Entscheidung. Dennoch ist eine zukünftige Herabsetzung auch noch Jahre nach einer wesentlichen Veränderung Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung möglich. Dies gilt selbst dann, wenn Sie einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis besitzen.

Voraussetzungen für die Herabsetzung

Damit eine Herabsetzung des GdB entschieden werden kann, muss die maßgebliche Änderung Ihres Gesundheitszustands voraussichtlich länger als sechs Monate anhalten.

Die zuständige Behörde übermittelt ihre Einschätzung an das Versorgungsamt, das die Sach- und Rechtslage beurteilt. Aktuelle ärztliche Befunde und Gutachten spielen dabei eine entscheidende Rolle.

Ablauf des Herabsetzungsverfahrens

Ihr aktueller GdB behält seine Gültigkeit, bis ein neuer Bescheid ergangen ist. Auch wenn Ihr Schwerbehindertenausweis abgelaufen ist oder Sie sich in einem Widerspruchsverfahren befinden, bleibt Ihr bisheriger GdB bestehen.

Das Versorgungsamt informiert Sie schriftlich über die beabsichtigte Nachprüfung und mögliche Herabsetzung Ihres GdB. Nach Erhalt des Anhörungsschreibens haben Sie vier Wochen Zeit, sich schriftlich oder telefonisch gegenüber der Behörde zu äußern.

Es ist wichtig, innerhalb der Frist zu reagieren, um Ihre Rechte zu wahren.

Um Ihre Position zu stärken, sollten Sie ärztliche Befundberichte zu Ihren Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorlegen. Falls Sie außergewöhnliche Folgen und Begleiterscheinungen bei Ihrer Behandlung haben oder hatten, muss dies vom Versorgungsamt berücksichtigt werden.

Nach Prüfung aller Unterlagen erlässt das Versorgungsamt einen neuen Bescheid über Ihren GdB, in dem die Entscheidung zur Beibehaltung, Herabsetzung oder Aufhebung festgehalten wird.

Schutzfrist bei Aberkennung des Schwerbehindertenstatus

Im Falle der Aberkennung Ihres Status als schwerbehinderter Mensch besteht eine Schutzfrist von drei Monaten. Während dieser Zeit behalten Sie Ihren Schwerbehindertenausweis und alle damit verbundenen Rechte.

Erst nach Ablauf dieser gesetzlichen Schutzfrist wird Ihr Schwerbehindertenausweis eingezogen.

Was bedeutet Heilungsbewährung?

Als Heilungsbewährung gilt der Zeitraum nach der Behandlung einer schweren Krankheit, in dem der Behandlungserfolg abgewartet wird. Ziel ist es, zu beobachten, ob die Therapie nachhaltig erfolgreich war und kein Rückfall eintritt. Die Dauer der Heilungsbewährung variiert je nach Art und Schwere der Erkrankung und kann mehrere Jahre betragen.

Passend zum Thema:

Während dieser Zeit wird häufig ein höherer GdB befristet anerkannt. Nach Ende der Heilungsbewährung erfolgt eine erneute Prüfung Ihres Gesundheitszustands. Je nach Ergebnis kann der GdB beibehalten, herabgesetzt oder aufgehoben werden.

Tipps zur Vorgehensweise
  • Frühzeitige Reaktion: Reagieren Sie umgehend auf Schreiben des Versorgungsamtes, um Verzögerungen oder Nachteile zu vermeiden.
  • Aktuelle medizinische Unterlagen: Halten Sie alle medizinischen Dokumente wie Befunde und Gutachten aktuell und griffbereit, um Ihre Argumentation zu untermauern.
  • Professionelle Beratung: Bei Unsicherheiten können Sie sich an Sozialverbände wie den VdK oder den Sozialverband Deutschland (SoVD) wenden. Auch Fachanwälte für Sozialrecht bieten wertvolle Unterstützung.
  • Widerspruchsrecht nutzen: Sollten Sie mit der Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Deswegen kann der GdB herabgesetzt werden erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Wann ist der früheste Zeitpunkt für die Rente?

30. September 2024 - 17:50
Lesedauer 2 Minuten

Über die Altersrente kursieren eine Menge falscher Vorstellungen. Besonders viele Fehlinformationen kursieren darüber, wann Sie als Versicherter frühestens in die Altersrente gehen können und welche finanziellen Auswirkungen ein vorzeitiger Renteneintritt hat.

Wartezeit und Abschläge

Dies hängt nicht nur davon ab, wie lange Sie in die Versicherung eingezahlt haben, sondern auch davon, ob Sie Abschläge von Ihrer Rente in Kauf nehmen.

Die sogenannte Wartezeit, also die Mindestversicherungszeit, die Sie erfüllen müssen, variiert je nach Rentenart. Zudem beeinflusst die Höhe der Abschläge maßgeblich Ihre zukünftige Rentenhöhe.

Unterschiede zwischen Rentenarten

Zudem gibt es hier einen Unterschied zwischen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und der Altersrente für Menschen, die nicht schwerbehindert sind.

Die Regelaltersgrenze

Die Altersrente wird immer nach der Regelaltersgrenze berechnet. Dieses Regelalter wird seit Jahren kontinuierlich erhöht, nachdem es zuvor bei 65 Jahren gelegen hatte.

Einen Anspruch auf eine Altersrente haben Sie, wenn Ihnen zumindest fünf Jahre Wartezeit bei der Rentenversicherung angerechnet werden.

Da gilt dann die Regelaltersgrenze. Ab dem Jahrgang 1964 liegt diese bei 67 Jahren. Danach wird sie nicht weiter erhöht.

2024 gehen diejenigen in Rente, die zwischen dem 2. Dezember 1960 und dem 1. Dezember 1961 zur Welt kamen. Die Altersgrenze liegt bei 66 Jahren und acht Monaten.

Um früher in die Altersrente zu gehen, kommt es darauf an, ob Sie eine Rente für schwerbehinderte Menschen beziehen können oder nicht.

Die frühestmögliche Rente bei Schwerbehinderung

Wenn Sie erstens 35 Jahre Wartezeit bei der Rentenversicherung angerechnet bekommen, und zweitens zum Zeitpunkt des möglichen Ruhestands als schwerbehindert anerkannt sind, dann haben Sie Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Nehmen Sie jetzt die maximal mögliche Höhe an Abschlägen in Kauf, dann können Sie bei dieser Rentenform früher in Altersrente gehen als bei jeder anderen.

Zwei Jahre früher in Rente ohne Abschlag

Ohne Abschläge können Sie mit einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen schon zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen.

Bei einem künftigen Regelalter von 67 Jahren wäre das mit 65 Jahren.

Fünf Jahre früher in Rente mit Abschlägen

Zusätzlich können Sie bis zu drei weitere Jahre früher in den Ruhestand als Versicherter mit Schwerbehinderung eintreten, wenn Sie Abschläge in Kauf nehmen.

Diese betragen 0,3 Prozent pro Monat, den Sie vorzeitig aus dem Erwerbsleben aussteigen. Maximal müssen Sie 10,8 Prozent Beiträge leisten und können dann fünf Jahre früher in den Ruhestand gehen.

Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren wird das mit 62 Jahren der Fall sein.

Die früheste Altersrente ohne Schwerbehinderung

Ohne Schwerbehinderung ist für Sie die frühestmögliche Form, um in den Ruhestand zu gehen, die Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen.

35 Jahre Wartezeit bei der Rentenkasse

Hier müssen Sie ebenfalls 35 Jahre Wartezeit bei der Rentenversicherung nachweisen. Dann haben Sie die Möglichkeit, mit 0,3 Prozent Abschlag pro Monat frühzeitig in Rente zu gehen.

Vier Jahre früher mit Abschlag

Möglich sind dabei vier Jahre vor der Regelaltersgrenze bei einem Abschlag von 14,4 Prozent ihrer Gesamtrente. Sie könnten also frühestens mit 63 in Rente gehen, wenn das Regelalter bei 67 Jahren liegt.

Der Beitrag Wann ist der früheste Zeitpunkt für die Rente? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker