«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp


GEZ: 4 Gründe um den Rundfunkbeitrag jetzt abzumelden
“Kann ich mich von der GEZ abmelden?” Diese und ähnliche Fragen zum Rundfunkbeitrag erreichen unsere Redaktion immer wieder.
Tatsächlich können sich Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe und Bürgergeld sowie Geringverdienerinnen und Geringverdiener vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder die Abschaffung de Rundfunkbeitrags gefordert. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich möglich.
Allerdings: Seit der Abschaffung der GEZ sind jedoch alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, den Rundfunkbeitrag für eine Wohnung zu entrichten.
Gründe warum der Rundfunkbeitrag nicht abgemeldet werden kannZunächst einmal die Gründe, die keine Abmeldung möglich machen:
- Kein Abmeldegrund ist, wer nur private Sender schaut oder nur Radio hört. Auf die wirkliche Nutzung kommt es beim Rundfunkbeitrag nicht an.
- Kein Grund für eine Abmeldung ist, wer in eine bisher unbewohnte Wohnung zieht und dort niemand anderes angemeldet werden soll. Denn dann zahlt bislang noch niemand für die Wohnung den Rundfunkbeitrag. In diesem Fall muss der Beitragsservice von ARD und ZDF informiert werden.
- Kein Abmeldegrund besteht, wer den Rundfunkbeitrag im Grundsatz ablehnt.
Allerdings bestehen sehr wohl Abmeldegründe. Der Rundfunkstaatsvertrag regelt, wann und von wem ein Rundfunkbeitrag verlangt werden darf. Laut diesem Vertrag darf ein Beitragskonto nur dann abgemeldet werden, wenn ein Gewerbe aufgegeben wird oder die Person umzieht.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zwischen allen 16 Bundesländern regelt, welche Rundfunkbeiträge wann und von wem erhoben werden. Danach kann ein Beitragskonto nur abgemeldet werden, wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit aufgeben oder umziehen:
Gründe wann der Rundfunkbeitrag abgemeldet werden kann- Wer seine Wohnung aufgibt und in die Wohnung eines anderes dazu zieht, in der schon eine andere Person den Rundfunkbeitrag entrichtet.
- Wer seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt und ins Ausland zieht. Dann darf man allerdings keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben
- Wer sein Gewerbe aufgibt
- für eine Zweitwohnung muss ebenfalls nicht gezahlt werden, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Dies muss allerdings dem Beitragsservice “pro aktiv” selbst mitgeteilt werden!
Wer Sozialleistungen wie Bürgergeld, BAföG, Grundsicherung oder auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag für die Dauer des Bezugs befreien lassen. Wie das funktioniert, haben wir hier beschrieben.
Dr. Utz Anhalt klärt auf Wer zu wenig verdientWer zu wenig verdient und nur ganz knapp über den sozialrechtlichen Regelsätzen mit seinem Verdienst liegt, kann sich ebenfalls befreien lassen. Wann dies gilt, haben wir hier genau beschrieben.
Wie melde ich mich vom Rundfunkbeitrag abWer sich abmelden kann, sollte dieses Formular ausfüllen. Achtung: Die Abmeldung ist nicht gleichzusetzen mit einer Befreiung. Hierfür existieren gesonderte Formulare.
Wer sein Gewerbe abgemeldet hat und deshalb keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlt, muss den Beitragsservice selbst anschreiben. Die Anschrift lautet: “ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln”. Es ist davon auszugehen, dass die Abmeldebescheinigung vom Gewerbeamt angefordert wird.
Immer nachfragen!Die Zahlungspflicht erlischt erst mit der Bestätigung, dass das Beitragskonto tatsächlich abgemeldet wurde. Deshalb sollte man immer am Ball bleiben und nachfragen. Nicht selten werden Anträge nur schleppend bearbeitet oder gehen sogar verloren.
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Diese Rentenabfindung nutzen wenn die Witwenrente wegfällt
Bei Wiederverheiratung entfällt die bisherige Witwenrente. Es gibt jedoch eine Starthilfe für die neue Ehe, um den Verlust der Hinterbliebenenrente auszugleichen. Wer hat Anspruch auf eine Rentenabfindung und wie hoch ist diese? Diese und andere Fragen werden in diesem Artikel beantwortet.
Bei der Rentenabfindung handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung nach einer Witwen- oder Witwerrente, wenn der Bund der Ehe erneut geschlossen wird. Hier bietet der deutsche Gesetzgeber eine einmalige Abfindung als “Starthilfe” an. Viele Berechtigte lassen diesen Anspruch jedoch verfallen, weil sie ihn nicht kennen.
Voraussetzungen für den Erhalt einer RentenabfindungDie Grundlage für den Anspruch auf eine Rentenabfindung ist der Wegfall einer bestehenden Geschiedenen- oder Witwenrente durch eine erneute Heirat.
Dies betrifft sowohl heterosexuelle als auch gleichgeschlechtliche Eheschließungen.
Wichtig: der Anspruch auf diese Rentenabfindung besteht nicht, wenn die Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder eine Erziehungsrente bezogen wurde.
Antragstellung und benötigte UnterlagenDer Antrag auf die Rentenabfindung erfolgt formlos. Notwendig für die Bearbeitung sind die Versicherungsnummer des verstorbenen Partners und eine Kopie der neuen Heiratsurkunde.
Die Unterlagen können es der Rentenversicherung ermöglichen, den Anspruch zügig zu prüfen und über die Gewährung der Abfindung zu entscheiden. Die Unterlagen sollten also gleich mit dem formlosen Antrag anbei gesendet werden, um keine Zeit zu verlieren.
Lesen Sie auch:
– Rente: Anspruch auf Witwenrente auch nach der Scheidung
Die Höhe der Rentenabfindung ist grundsätzlich das 24-Fache der durchschnittlichen monatlichen (Geschiedenen-)Witwen- oder Witwerrente, die im letzten Jahr vor dem Wegfall der Rente bezogen wurde. Dabei wird der Rentenbetrag nach Einkommensanrechnung, jedoch vor Abzug der Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen.
Wie hoch ist die Rentenabfindung?Ein praktisches Beispiel zeigt die Berechnung: Lea K., Witwe seit Oktober 2021, erhielt bis März 2023 eine große Witwenrente. Bei ihrer Wiederheirat im März 2023 endete der Rentenanspruch, und die Abfindung wurde auf Basis der letzten zwölf Monate berechnet, in denen sie eine durchschnittliche Witwenrente von 540 Euro bezog. Ihre Abfindung errechnete sich somit auf 12.960 Euro.
Sonderfall: Kleine WitwenrenteDie kleine Witwenrente, die maximal für 24 Monate gezahlt wird, hat besondere Regelungen bezüglich der Abfindung. Hier wird der noch nicht verbrauchte Restbetrag bis zum Ende der regulären Bezugsdauer als Abfindung ausgezahlt.
Ein Beispiel: Rosa P. erhält seit 1. Oktober 2021 eine kleine Witwenrente. Am 30. September 2023 endet die 24-monatige Bezugsdauer. Rosa P. heiratet aber am 4. Mai 2023 wieder.
Damit hatte sie 20 Monate Anspruch auf ihre kleine Witwenrente. Ihre Abfindung beträgt somit das Vierfache der monatlichen Durchschnittsrente des letzten Jahres.
Keine automatisch gewährte AbfindungDie Rentenabfindung muss beantragt werden, da die Deutsche Rentenversicherung die “kleine Starthilfe” nicht automatisch zahlt. Bei der Berechnung muss zwischen kleiner und großer Witwenrente unterschieden werden. Weitere Informationen zur Gewährung der sog. Rentenabfindung erteilt die Deutsche Rentenversicherung.
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Diese 9 häufigen Fehler im Rentenbescheid führen oft zu weniger Rente
Die meisten Rentenbezieher verlassen sich auf die korrekte Berechnung im Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung. Allerdings passieren häufig Fehler, wie Rentenexperten warnen. Das bestätigt auch das Bundesversicherungsamt, weshalb Rentnerinnen und Rentner ihren Bescheid immer überprüfen (lassen) sollten. Sonst können nicht alle Rentenansprüche geltend gemacht werden.
Die Gründe für falsch berechnete Renten sind vielfältig und reichen von komplizierten Anträgen bis hin zu mangelnder Beratung durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter. Doch wer ist von den Fehlern betroffen und was wird falsch gemacht?
Komplizierte Anträge und mangelhafte BeratungEin Hauptgrund für fehlerhafte Rentenberechnungen liegt bereits in den komplizierten Antragsformularen. Viele Antragsteller sind überfordert und machen Fehler bei der Angabe ihrer Daten.
Oft fehlt es auch an ausreichender oder richtiger Beratung durch die Sachbearbeiter. Die Folge sind ungenaue oder falsche Angaben im Antrag, die später zu fehlerhaften Berechnungen führen können.
Häufige Fehler in RentenbescheidenDas Bundesversicherungsamt hat eine Liste der häufigsten Fehlerquellen erstellt, die zu falsch berechneten Renten führen:
- Fehlerhafte Anrechnungszeiten: Besonders bei Ausbildungszeiten oder Auslandsaufenthalten kommt es oft zu Fehlern. Diese können sich negativ auf die Rentenberechnung auswirken.
- Witwen- und Witwerrenten: Bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten treten häufig Fehler auf, vor allem wenn der überlebende Partner ein eigenes Geschäft hatte. Schwankende Einkommen führen zu überhöhten Rentenkürzungen.
- Frührente: Bei Frührentnern, die noch arbeiten, werden oft zu niedrige Teilrenten angesetzt. Auch die Verlängerung vorläufig befristeter Erwerbsminderungsrenten wird oft nicht korrekt berechnet.
- Unfallrente: Die Verrechnung von Unfallrenten mit Altersrenten führt insbesondere bei höheren Unfallrenten zu Fehlberechnungen und starken Rentenkürzungen.
- Pflegefall: Die Altersrente von Frührentnern, die einen Pflegefall in der Familie betreuen, wird oft falsch berechnet. Die Möglichkeit der Rentenbeiträge für Pflegezeiten wird nicht korrekt genutzt.
- DDR-Renten wurden nicht richtig angerechnet.
- Versorgungsausgleich nach einer Scheidung wurde bei der Berechnung der Rente nicht bzw. nicht korrekt berücksichtigt
- Erwerbsminderungsrente wurde nicht richtig berechnet
- Freiwillige Renteneinzahlungen wurde nicht oder nur teilweise bei der Berechnung der Rente berücksichtigt
Ein häufiger Fehler entsteht bei der Rentenberechnung und Ansprüche von Rentenansprüchen Ost und West. In den neuen Bundesländern ist das Einkommen nach wie vor im Vergleich zu den alten Bundesländern niedriger. Um dieser Ungleichheit gerecht zu werden, wird das Einkommen in den neuen Bundesländern durch einen Umrechnungsfaktor auf das “West-Niveau” angehoben.
Dieser Umrechnungsfaktor variiert von Jahr zu Jahr und beeinflusst somit die Rentenberechnung. Besonders relevant wird dieser Faktor, wenn Menschen zwischen den östlichen und westlichen Teilen Deutschlands umziehen, da sich dadurch die Rentenberechnung ändern kann.
Rechenbeispiel zur VerdeutlichungUm diesen Umrechnungsfaktor zu verdeutlichen, nehmen wir an, Herr Müller habe im Jahr 1973 in Sachsen gelebt und gearbeitet. Er verdiente insgesamt 30.000 Mark pro Jahr. Für die Rentenberechnung wird der Verdienst mit dem Umrechnungsfaktor multipliziert, der für das Jahr 1973 auf 2,3637 festgelegt wurde. Dies führt zu einer Erhöhung ihrer Rente. Der Rentenbescheid würde dann folgendermaßen aussehen:
Zeiten im Beitrittsgebiet:
01.01.1973–31.12.1973
Betrag aus 30.000 Mark * 2,3637
Für die Rentenberechnung wird der fiktive Wert von 70.911 Mark herangezogen (30.000 * 2,3637), den Herr Müller in diesem Jahr verdient hätte, wenn er im Westen Deutschlands gearbeitet hätte.
Diese Berechnung wird für jedes Jahr wiederholt, in dem Herr Müller in den neuen Bundesländern gearbeitet hat. Dabei wird ihr Verdienst mit dem jeweiligen Umrechnungsfaktor multipliziert.
Richtig handeln bei fehlerhaften RentenbescheidenWenn ein fehlerhafter Rentenbescheid ins Haus flattert, ist es wichtig, den Versicherungsverlauf genau zu prüfen. Dieser enthält alle relevanten Zeiten des Erwerbslebens. Bei Lücken oder Fehlern sollte sofort eine Kontenklärung beantragt werden. Bei bereits bezogenen Renten ist ein Überprüfungsverfahren ratsam.
Rentenüberprüfung und KostenEine Überprüfung durch die Rentenversicherung ist kostenlos, solange ein begründeter Verdacht auf eine fehlerhafte Berechnung besteht. Insbesondere wenn wichtige Zeiten im Rentenverlauf fehlen, sollte eine Überprüfung in Betracht gezogen werden.
Wichtig: In der Regel erhält man von der Rentenversicherung ein Schreiben mit dem Titel “Ihre Renteninformation”. Die darin enthaltenen Informationen sind jedoch sehr dürftig, da sie nur aus einem Blatt bestehen. Es ist wichtig, eine Rentenauskunft anzufordern. Darin ist der Versicherungsverlauf ersichtlich. So können unvollständige Angaben rechtzeitig korrigiert werden.
Externe Prüfung durch RentenberaterBei Zweifeln an der Berechnung und fehlendem Vertrauen in die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter kann auch ein registrierter Rentenberater hinzugezogen werden. Diese unabhängigen Experten prüfen den Rentenbescheid auf Fehler und veranlassen Korrekturen. Dies kann häufig zu nachträglichen Rentenerhöhungen führen. Alternativ können sich betroffene Rentnerinnen und Rentner auch an einen Sozialverband wenden.
Nachzahlung bei KorrekturenBei einer erfolgreichen Korrektur erfolgt eine rückwirkende Nachzahlung, jedoch nur für das laufende Jahr und maximal für die letzten vier Jahre. Daher empfiehlt es sich, den Rentenbescheid zeitnah nach Erhalt überprüfen zu lassen.
Was tun, wenn die Rente zu hoch ist?Wenn sich herausstellt, dass eine Rente zu hoch berechnet wurde, ist die Situation komplexer. Hier entscheiden die Sozialgerichte im Einzelfall, ob die Korrektur nur für die Zukunft gilt oder ob eine begrenzte Rückzahlung erforderlich ist. Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel:
Fehlberechnungen der Rente selbst vermeidenUm Fehlberechnungen von vornherein zu vermeiden, empfiehlt es sich, alle Nachweise über Beschäftigungs-, Ausbildungs-, Erziehungs- und Arbeitslosigkeitszeiten sorgfältig zu sammeln.
Auch Zeitnachweise von Schulen, Universitäten und anderen Institutionen sollten aufbewahrt und vorgelegt werden.
Bescheinigungen von Krankenkassen sind wichtig, insbesondere wenn frühere Arbeitgeber nicht mehr existieren. Zeiten der Arbeitslosigkeit sollten zeitnah vom Arbeitsamt bestätigt werden, da die Daten nur begrenzt aufbewahrt werden.
Rentenbescheid immer überprüfenInsgesamt zeigt sich, dass die korrekte Rentenberechnung keine Selbstverständlichkeit ist. Eine aktive Überprüfung des Rentenbescheides sowie das Sammeln und Einreichen relevanter Nachweise können dazu beitragen, fehlerhafte Rentenberechnungen zu vermeiden.
Im Zweifelsfall können auch externe Experten wie Rentenberater hinzugezogen werden, um den Rentenbescheid genau zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
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Bürgergeld: Jobcenter forderte 8.000 Euro wegen Ängsten zurück
Helena Steinhaus, die Gründerin der Initiative “Sanktionsfrei” twittert: “S. soll das Bürgergeld für 9 Monate, insgesamt 8.000 € an das Jobcenter zurückzahlen. Ihr wird vorgeworfen, ihre Stelle auf Grund von “sozialwidrigem Verhalten” verloren zu haben.”
Scham und AngstWas war nun der Grund für die Kündigung gewesen? Steinhaus berichtet:
“Tatsächlich befand sie sich in einer seelischen Notsituation, litt unter Panikattacken und war daher ein paar mal unentschuldigt nicht beim Ausbildungsbetrieb erschienen.”
Die Betroffene selbst sagt: “Aus Scham und Furcht habe ich es nicht fertig gebracht, mich meinem Arbeitgeber zu erklären, das zog die Kündigung nach sich.”
Das Jobcenter wusste BescheidDas Jobcenter wusste von diesen Angstzuständen, so Steinhaus:
“Das hatte S. bei Antragstellung sogar transparent gemacht und dadurch eine 10% Sanktion bekommen. 9 Monate später wird ihr vorgeworfen, sie habe keine wichtigen Grund für ihr Verhalten gehabt und sei deshalt nicht berechtigt, Bürgergeld zu beziehen. @sanktionsfrei legt Widerspruch ein.”
Wie groß sind die Chancen für einen erfolgreichen Widerspruch?Zum einen ist die Rückforderung des Jobcenters zwar absurd, da die Betroffene die Situation vor der Kündigung erklärt hatte, und die Behörde davon nicht erst erfuhr, nachdem sie neun Monate lang Leistungen ausgezahlt hatte. Wie sieht es jetzt rechtlich mit dem “sozialwidrigen Verhalten” aus?
Arbeitgeber muss Bescheid wissenUnentschuldigtes mehrfaches Nichterscheinen am Arbeitsplatz stellt rechtlich zum anderen einen validen Kündigungsgrund dar und damit auch einen Grund für Sanktionen des Jobcenters.
Wenn jemand wegen Angststörung / Panikattacken nicht zur Arbeit kommt, dann ist das kein Kündigungsgrund. Ein Problem wird es für die Betroffenen jedoch, wenn sie kein ärztliches Attest für diese Symptome haben und darüber hinaus ihre Beschwerden dem Arbeitgeber nicht mitteilen.
Die Angst überspielenDie Scham und Furcht, die letztlich dazu führte, dass die Betroffene ihrem Arbeitgeber ihre seelische Not nicht gestand, ist bei Angststörungen verbreitet.
Die Journalistin Franziska Seyboldt zum Beispiel berichtet offen darüber, wie sie ihre Panikattacken in der Redaktion überspielte: “Ich habe meine Unsicherheit mit guter Laune kaschiert. (…) Meine Strategie war, mich durchzupeitschen. Bloß keine Schwäche zeigen und immer Ausreden finden für das Zuspätkommen.”
Eine weit verbreitete StörungPanikattacken und Angststörungen sind Leistungsberechtigten beim Bürgergeld nicht fremd – bis zu sechs Prozent der Menschen in Deutschland sind von einer generalisierten Angststörung betroffen, rund sieben Prozent von einer sozialen Angststörung und zwei bis drei Prozent aller Bundesbürger leiden unter Panikattacken.
Betroffene, die dem ausgesetzt sind, empfinden extremes Unbehagen. Dieses zeigt sich auch körperlich zum Beispiel durch Herzrasen, Hitzeschübe, Zittern und/oder Schmerzen in der Brust. Hinzu kommt das Gefühl, die Kontrolle zu verlieren oder zu sterben.
Was können Betroffene tun?Wenn Panikattacken mit der Arbeit in Verbindung stehen, sollte auf jeden Fall das Gespräch mit Vorgesetzten gesucht werden – oder alternativ mit dem Betriebsrat. Diese Kommunikation kann Menschen mit diesen Ängsten stark herausfordern – es ist aber notwendig, wie auch der hier besprochene Fall zeigt.
Der Arbeitgeber wird so informiert. Im besten Fall entwickeln Arbeitgeber und Betroffene zusammen eine Lösung, sei es durch eine Therapie, sei es durch eine Umstrukturierung der Arbeit. Im schlechtesten Fall kann der in Kenntnis gesetzte Arbeitgeber kein “grundloses sozialwidriges Verhalten” unterstellen.
Wenn jetzt Ärzte und / oder Psychologen eine Diagnose geben und ein Attest ausstellen, wird es schwer, Betroffene wegen Fehlverhaltens zu kündigen, falls sich Versäumnisse durch die Ängste erklären lassen.
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Bürgergeld: Bei Pflege muss das Jobcenter mehr Miete zahlen
Die Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft ist unzumutbar, wenn der Leistungsempfänger dazu die Pflege seiner nahen Angehörigen aufgeben müsste. Ist die Pflege wegen des Todes der Angehörigen oder wegen anderweitiger Sicherstellung nicht mehr notwendig, muss das Jobcenter dem Leistungsempfänger eine Frist zur Senkung der Unterkunftskosten einräumen (SG Duisburg Az. S 14 AS 47/09).
Begründung des GerichtsWenn die tatsächliche Miete höher ist als die angemessene Referenzmiete des Jobcenters, kommt die Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte nicht in der Lage war, eine angemessene Wohnung anzumieten.
So verhält es sich hier, weil es dem Empfänger von Grundsicherung subjektiv nicht zumutbar war, durch einen Wohnungswechsel die Kosten der Unterkunft zu senken.
Ausnahmefall für die Unzumutbarkeit eines Umzugs lag vorIm vorliegenden Fall liegt ein entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu berücksichtigender Ausnahmefall (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R) vor, weil der Hilfebedürftige seine pflegebedürftigen und auf umfassende Unterstützung angewiesenen Eltern, die in unmittelbarer Nähe des Leistungsberechtigten wohnten, versorgen musste.
In diesem Einzelfall hatte die Mutter Pflegegrad 3 und der Vater saß im Rollstuhl, der Pflegedienst konnte hier den gesamten Aufwand an Pflege – nicht abdecken.
Die Alternative wäre nur gewesen, die Eltern in ein Pflegeheim zu übergeben. Die Geschwister des Antragstellers waren nicht bereit diese umfassende Pflege zu übernehmen und ihr Wohnort war zu weit weg.
Nach Auffassung des Gerichts war es dem Leistungsempfänger – subjektiv nicht zumutbar umzuziehen
Dabei hat das Gericht auch den Rechtsgedanken des § 10 Abs.1 Nr.4 SGB II heran gezogen, wonach dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
Die Mutter war im Januar 2009 gestorben und der Vater wurde in die Obhut eines Pflegeheims übergeben änderte sich dies nun
Denn das Jobcenter musste dem Antragsteller nun eine neue Schonfrist von 6 Monaten einräumen.
Fazit:1. Die Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft ist unzumutbar, wenn der Leistungsempfänger dazu die Pflege seiner Eltern aufgeben müsste.
2. Ist die Pflege wegen des Todes der Angehörigen oder wegen anderweitiger Sicherstellung nicht mehr notwendig, muss das Jobcenter dem Leistungsempfänger eine Frist zur Senkung der Unterkunftskosten einräumen.
Welche Härtefalle können einem Umzug unzumutbar machen ?1. Die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollten.
2. Es kann auf Alleinerziehende Rücksicht genommen werden, die zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren ginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte.
3. Ähnliches kann für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw für die sie betreuenden Familienangehörigen gelten, die zur Sicherstellung der Teilhabe behinderter Menschen ebenfalls auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sind.
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Schulden: Kann das Kindergeld auch gepfändet werden?
Wer Schulden hat und eine Familie ernähren muss, wird sich fragen, ob auch das Kindergeld gepfändet werden kann.
Die Antwort vorweg: Grundsätzlich kann auch das Kindergeld gepfändet werden. Darauf weist Rechtsanwalt Dr. Timo Gansel hin.
Allerdings kann es durch ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geschützt werden. Außerdem sind neben dem Grundfreibetrag weitere Freibeträge möglich.
Kein grundsätzlicher Schutz für das KindergeldDas Kindergeld ist also nicht grundsätzlich vor einer Kontopfändung geschützt. Wer verhindern will, dass das Kindergeld gepfändet wird, muss sein normales Konto bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln.
Eltern von Kindern unter 18 Jahren (in manchen Fällen auch unter 25 Jahren) erhalten einen monatlichen Betrag von 250 Euro pro Kind.
Das Geld wird monatlich auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Hat ein Gläubiger eine Pfändung beantragt, wird das Konto gepfändet – befindet sich das Kindergeld auf diesem Konto, wird es zusammen mit dem Ersparten gepfändet.
Der Insolvenzverwalter wird nur den Gesamtbetrag des Kontos betrachten und den erforderlichen Betrag einziehen.
Er unterscheidet nicht zwischen Lohn, Gehalt oder Kindergeld. Das Kindergeld ist also nicht vor Pfändung geschützt.
Ein Beispiel: Ein alleinerziehender Vater erhält monatlich 250 Euro Kindergeld für seine Tochter. Trotz mehrfacher Mahnungen hat er seine Rechnungen nicht bezahlt, so dass die Gläubiger sein Konto pfändeten.
Dabei wurde nicht zwischen Lohn und Kindergeld unterschieden: Es wurde der Schuldenberg eingezogen – dabei wurde auch ein Teil des Kindergeldes gepfändet.
So kann eine Pfändung von Kindergeld verhindert werdenUm eine Pfändung des Kindergeldes zu vermeiden, empfiehlt der Gansel folgende Vorgehensweise:
- Ein Pfändungsschutzkonto einrichten
Wer eine Kontopfändung befürchtet, sollte sich so schnell wie möglich ein P-Konto einrichten. P-Konto steht für Pfändungsschutzkonto: Damit ist im Grunde ein ganz normales Bankkonto gemeint, das jedoch vor Pfändungen geschützt ist. Geld, das sich auf einem P-Konto befindet, kann also nicht gepfändet werden.
Die pfändungsgeschützten Freibeträge bei einem P-Konto haben sich zum 1. Juli 2023 erhöht. Diese Summe verbleibt auf dem P-Konto, auch wenn es zu einer Pfändung kommt:
- Grundfreibetrag seit 1. Juli 2023: monatlich 1.410 Euro
Die Freibeträge decken das monatliche Kindergeld ab. Wenn das Kindergeld auf ein P-Konto überwiesen wird, dann ist es vollständig vor einer Pfändung geschützt.
- Einrichtung eines P-Kontos
Betroffene können ein P-Konto nicht selbst einrichten, sondern müssen ihre Bank beauftragen. Die Bank ist verpflichtet, ein P-Konto einzurichten. Es müssen hierfür keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. In den meisten Fällen verläuft die Einrichtung eines P-Kontos unkompliziert: Ein bestehendes Girokonto kann in ein P-Konto umwandelt werden oder es wird ein neues Konto als P-Konto eingerichtet. Der Antrag ist kostenlos.
- Freibeträge auf dem P-Konto erhöhen
Wenn Kinder versorgt werden oder Unterhalt gezahlt werden muss, ist es in der Regel möglich, den Grundfreibetrag zu erhöhen. Verbraucher müssen der Bank allerdings nachweisen, warum der übliche Freibetrag nicht reicht, zum Beispiel mit Bescheinigungen von der Familienkasse.
Bescheinigungen zur Erhöhung der Freibeträge können ausgestellt werden von:
- Sozialleistungsträger, Familienkassen
- Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen
- Rechtsanwälte und Steuerberater
- Arbeitgeber
Ein P-Konto kann bis zu vier Wochen rückwirkend eingerichtet werden. Das bedeutet: Wenn ein P-Konto eingerichtet ist, dann ist das Geld, das im letzten Monat gepfändet wurde, nicht ganz verloren.
Tipp: Richten Sie zunächst ein P-Konto ein und lassen Sie sich die Aktivierung mit einer P-Kontobescheinigung bestätigen. Jetzt können Sie einen Antrag an das Insolvenzgericht stellen und das gepfändete Kindergeld zurückfordern.
Diesem Antrag sollten Sie unbedingt beilegen:
- P-Kontobescheinigung
- Nachweisen über den Erhalt des Kindergeldes
- Nachweis über die Pfändung
Seit Januar 2023 ist das Kindergeld auf 250 Euro pro Kind gestiegen. Es gibt keine Beträge mehr, die von der Anzahl der Kinder abhängig sind.
Eltern, die bereits Kindergeld erhalten, müssen auch keinen Antrag auf die Erhöhung stellen: Sie bekommen die 250 Euro monatlich ganz automatisch von der Familienkasse überwiesen.
Unter Umständen besteht die die Möglichkeit, einen Kinderzuschlag zu erhalten. Anspruchsberechtigte können bis zu 250 Euro pro Kind als Kinderzuschlag bekommen.
Dieser Zuschlag richtet sich an Familien mit geringem Einkommen und wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt. Die genaue Höhe hängt vom Einkommen und von den Lebensumständen ab.
Was darf gepfändet werden und was nicht?Was darf von Gläubigern bei Schuldnern gepfändet werden:
- Geld auf Konten, also Stundenlohn und Gehalt, ebenso Wertgegenstände, Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld
Was darf nicht gepfändet werden:
- Pfändungsgeschützte Freibeträge, Sozialversicherungsabgaben, Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Überstunden
Grundsätzlich darf das Einkommen des Schuldners gepfändet werden. Dazu zählen Stundenlohn, monatliches Gehalt, aber auch Rentenbezüge oder Witwenrente — und eben auch das Kindergeld.
Ganz oder teilweise pfändbar sind auch Bezüge wie Arbeitslosengeld I, Bürgergeld und Geld aus Lebensversicherungen.
Nicht pfändbar sind hingegen die oben näher beschriebenen nicht pfändbaren Freibeträge, sowie Sozialversicherungsabgaben und betriebliche Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder eine Vergütung von Überstunden.
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Rente: Finanzamt verärgert Rentner – Ab jetzt sogar vierteljährlich zahlen
Viele Menschen, die im Ruhestand sind, haben meist nicht damit gerechnet, noch einmal in größerem Umfang mit dem Finanzamt zu tun zu bekommen. Doch die Realität sieht oft anders aus: Sobald eine Steuererklärung ergibt, dass mehr als 400 Euro Nachzahlung fällig werden, kann das Finanzamt im nächsten Schritt eine vierteljährliche Vorauszahlung anordnen.
Diese Forderung trifft viele völlig unvorbereitet. Ein Steuerbescheid, der ein paar hundert Euro Nachzahlung verlangt, ist bereits belastend genug. Wenn kurz darauf ein weiterer Brief mit dem Hinweis auf vierteljährliche Vorauszahlungen eintrifft, fühlen sich viele vor den Kopf gestoßen.
Dabei ist dieses Verfahren durch das Steuerrecht vorgeschrieben und keineswegs Willkür. Allerdings bedeutet das nicht, dass man diese quartalsweisen Beträge einfach hinnehmen muss.
Wie kommt das Finanzamt zu dieser Forderung?Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, wonach Steuern möglichst zeitnah erhoben werden sollen. Wenn sich im Steuerbescheid für das Vorjahr herausstellt, dass eine Person zur Einkommensteuer veranlagt wird, möchte das Finanzamt nicht noch einmal bis zum Ende des folgenden Jahres warten.
“Vielmehr wird aus den Zahlen des Vorjahres geschätzt, wie hoch die voraussichtliche Steuer in der laufenden Periode ausfallen wird. Daraus resultiert ein Bescheid über Vorauszahlungen, die jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig werden”, bestätigt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
“Der springende Punkt ist die Grenze von 400 Euro. Liegt die jährliche Steuerschuld darunter, ergeht in der Regel kein Vorauszahlungsbescheid. Wer hingegen knapp über dieser Summe liegt, rutscht rasch in diese quartalsweise Zahlungsverpflichtung. Das sorgt bei vielen für Unmut, weil Rentnerinnen und Rentner es gewohnt sind, monatlich feste Einkünfte zu haben und nicht damit rechnen, inmitten des Jahres zusätzliche Beträge an das Finanzamt zu überweisen.”
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– Doppelt in die Rente gezahlt aber nur eine Altersrente beziehen
Wieso ist man im Ruhestand überhaupt steuerpflichtig?Eine Rente ist einkommensteuerpflichtig, sobald sie über dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt. Insbesondere in den letzten Jahren sind die Rentenanpassungen häufig gestiegen, während immer mehr Rentenjahrgänge zudem einen höheren steuerpflichtigen Anteil ihrer Rente zu versteuern haben.
Auch Zusatzrenten, Betriebsrenten oder weitere Einkünfte (zum Beispiel aus Vermietung oder Kapitalerträgen) erhöhen das steuerpflichtige Einkommen. Viele Ruheständler bemerken erst bei Abgabe ihrer Steuererklärung, dass ihre Einkünfte die Freibeträge überschreiten. Die daraus resultierenden Steuerbescheide kommen oft unerwartet.
Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) kann helfenRentner, deren gesamtes Einkommen dauerhaft unter dem Grundfreibetrag liegt, können beim Finanzamt eine sogenannte NV-Bescheinigung beantragen. Mit diesem Dokument signalisiert das Finanzamt, dass in nächster Zeit keine Steuern anfallen werden.
Wer eine solche Bescheinigung besitzt, muss oft nicht einmal mehr eine Steuererklärung abgeben und ist natürlich auch nicht von Vorauszahlungen betroffen.
Allerdings kommt diese Option nur infrage, wenn das Einkommen tatsächlich klar unterhalb der steuerlichen Grenzen liegt. Für diejenigen, die bereits höheres steuerpflichtiges Einkommen beziehen, scheidet diese Bescheinigung in der Regel aus.
Welche Möglichkeiten gibt es, Steuervorauszahlungen zu senken oder zu vermeiden?Entscheidend ist, ob sich die zu erwartende Steuerlast für das nächste Jahr deutlich von jener des Vorjahres unterscheidet. Häufig gibt es Einmaleffekte, etwa eine Abfindung oder eine hohe Rentennachzahlung, die im vorangegangenen Jahr verbucht wurde.
Solche Einmaleffekte können die Steuerlast erheblich anheben und führen dazu, dass das Finanzamt nun von einer ähnlich hohen Steuerschuld in jedem folgenden Jahr ausgeht.
“Wer jedoch glaubhaft machen kann, dass dieses einmalige Einkommen künftig nicht mehr anfällt und die Steuerlast damit spürbar sinken wird, sollte beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung stellen”, so Anhalt.
In diesem Schreiben oder Formular sollten die konkreten Umstände genannt und, wenn möglich, auch belegt werden. Zum Beispiel lässt sich mit einer Rentenbezugsmitteilung belegen, dass eine Betriebsrente nur als Einmalzahlung erhalten wurde und für die folgenden Jahre komplett entfällt.
Oder wenn der Ehepartner verstorben ist und künftig nur noch eine deutlich kleinere Einzelrente bezogen wird, verringert sich die Steuer maßgeblich.
“Das Finanzamt prüft solche Anträge und passt die Vorauszahlungen im Erfolgsfall entsprechend an, häufig bis hin zum vollständigen Wegfall der vierteljährlichen Forderung”, sagt Anhalt.
Gibt es weitere Strategien, um unter der 400-Euro-Grenze zu bleiben?
Oft schöpfen besonders ältere Menschen ihre steuerlichen Abzugsmöglichkeiten nicht voll aus. Dabei lässt sich die Steuerlast durch kluge Planung senken.
Wer beispielsweise hohe Krankheitskosten hatte, sollte diese als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Auch Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen können die Steuer spürbar drücken.
Versicherungsbeiträge oder Spenden sind weitere Positionen, die nicht vergessen werden sollten. Jede Minderung des zu versteuernden Einkommens kann letztlich darüber entscheiden, ob man knapp über oder unter den kritischen 400 Euro bleibt.
Zwar sind die Möglichkeiten begrenzt, weil sich die Rentenhöhe nicht einfach „wegzaubern“ lässt, doch oft entscheiden kleine Beträge über das Erreichen der Grenze.
Kommunikation mit dem Finanzamt kann helfenViele fürchten eine direkte Auseinandersetzung mit dem Finanzamt. Doch in der Praxis zeigen sich die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter durchaus kooperativ, wenn die Sachlage klar dargelegt wird.
Ein formeller Einspruch oder ein Antrag auf Änderung des Vorauszahlungsbescheids eröffnet die Möglichkeit, den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erklären, warum die Schätzung zu hoch ist oder warum es im laufenden Jahr zu einem geringeren Einkommen kommen wird.
Gerade beim Thema Steuervorauszahlungen lohnt sich ein offenes Gespräch oder ein schriftlicher Antrag. Ist nachvollziehbar, dass die aktuell geforderten Beträge auf falschen Annahmen beruhen, kann sich das Finanzamt kulant zeigen und die Vorauszahlungen herabsetzen oder sogar aufheben.
Auf diese Weise gewinnt man auch finanziellen Spielraum, indem man nicht vierteljährlich Geld abführt, das man möglicherweise im Alltag dringender benötigt.
FazitVierteljährliche Steuervorauszahlungen wirken für viele wie eine zusätzliche Belastung. Doch sie sind Teil des gesetzlich geregelten Ablaufs und haben ihre Funktion, damit das Finanzamt nicht erst am Jahresende Steuern eintreiben muss.
Dennoch müssen sich Betroffene nicht damit abfinden, wenn die Forderungen unangebracht hoch erscheinen. Ein Antrag auf Herabsetzung kann erheblichen finanziellen Druck lindern, insbesondere wenn im Vorjahr einmalige Einkünfte die Steuerlast untypisch in die Höhe getrieben haben.
Die wichtigste Botschaft lautet: Vorauszahlungen sind keinesfalls ein unumstößliches Schicksal. Wer die eigenen Zahlen im Blick behält, auf mögliche Einmaleffekte hinweist und die Kommunikation mit dem Finanzamt sucht, kann die Belastung effektiv steuern. Es ist nie verkehrt, Initiative zu zeigen und rechtzeitig alle Optionen auszuschöpfen, um die eigene Steuerlast fair und passend zu gestalten.
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Diese Entgeltpunkte braucht man für die Rente mit 63 Jahren – mit Tabelle
Seit 2024 wird die Altersgrenze beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1959 in 2-Monats-Schritten angehoben. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Trotz der damit verbundenen Abzüge entscheiden sich immer mehr Menschen dafür, bereits ab 63 Jahren in den Ruhestand zu gehen. In diesem Artikel erklären wir, welche Abzüge bei einer vorgezogenen Rente anfallen, wie sie berechnet werden und welche Möglichkeiten es gibt, diese zu minimieren.
Wie berechnet die Rentenversicherung die Abzüge?Je früher man in den Ruhestand geht, desto geringer fällt die Rente aus. Dies liegt daran, dass die Rentenversicherung für jeden Monat, den man vor dem regulären Renteneintrittsalter in Rente geht, 0,3 Prozent von der monatlichen Rente abzieht.
Diese Abzüge können sich auf maximal 14,4 Prozent summieren, wenn man nach 35 Beitragsjahren mit 63 statt mit 67 Jahren in Rente geht.
- Beispiel: Geht man 24 Monate früher in Rente, beträgt der Abschlag 7,2 Prozent (24 x 0,3%).
Das reguläre Renteneintrittsalter hängt vom Geburtsjahr ab. Wer vor 1947 geboren wurde, konnte mit 65 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen.
Für ab 1964 Geborene liegt das Eintrittsalter bei 67 Jahren. Dazwischen erfolgt eine schrittweise Anhebung. Für jeden Monat, den man früher in Rente geht, erhöht sich der Abschlag um 0,3 Prozent.
Wann kann man vorzeitig in Rente gehen?Alle Versicherten, die vorzeitig in Altersrente gehen möchten, beispielsweise mit 63 Jahren, müssen 35 Versicherungsjahre angesammelt haben.
So können Beitragsjahre gesammelt werdenNeben den Arbeitsjahren zählen auch Zeiten der Ausbildung und Kindererziehung als Beitragsjahre. Hat man 45 Beitragsjahre angesammelt, kann man ohne Abzüge früher in Rente gehen. Bei 35 Beitragsjahren sind Abzüge unvermeidlich.
Wie Beitragsjahre gesammelt werden
- Arbeitsjahre: Jedes Jahr sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zählt.
- Ausbildung: Auch Ausbildungszeiten können angerechnet werden.
- Kindererziehung: Zeiten der Kindererziehung zählen ebenfalls als Beitragsjahre.
- Pflegezeiten: Pflege von Angehörigen kann angerechnet werden.
- Freiwillige Beiträge: Freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung erhöhen die Beitragsjahre.
Der folgende Überblick zeigt die Abzüge bei einer Rente ab 63 Jahren abhängig vom Geburtsjahr:
Geburtsjahrgang reguläresRenteneintrittsalter vorgezogener
Rentenbeginn Abzüge in Prozent 1947 65 Jahre, 1 Monat 25 Monate 7,5 1948 65 Jahre, 2 Monate 26 Monate 7,8 1949 65 Jahre, 3 Monate 27 Monate 8,1 1950 65 Jahre, 4 Monate 28 Monate 8,4 1951 65 Jahre, 5 Monate 29 Monate 8,7 1952 65 Jahre, 6 Monate 30 Monate 9 1953 65 Jahre, 7 Monate 31 Monate 9,3 1954 65 Jahre, 8 Monate 32 Monate 9,6 1955 65 Jahre, 9 Monate 33 Monate 9,9 1956 65 Jahre, 10 Monate 34 Monate 10,2 1957 65 Jahre, 11 Monate 35 Monate 10,5 1958 66 Jahre 36 Monate 10,8 1959 66 Jahre, 2 Monate 38 Monate 11,4 1960 66 Jahre, 4 Monate 40 Monate 12 1961 66 Jahre, 6 Monate 42 Monate 12,6 1962 66 Jahre, 8 Monate 44 Monate 13,2 1963 66 Jahre, 10 Monate 46 Monate 13,8 1964 67 Jahre 48 Monate 14,4
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Beispielrechnung für Abzüge bei der Rente mit 63Fallbeispiel: Peter und Ralf
Die Zwillinge Peter und Ralf wurden am 1. Juli 1961 geboren und könnten regulär zum 1. Januar 2028 in Rente gehen. Beide haben 40 Jahre gearbeitet und 40 Entgeltpunkte gesammelt.
Peter möchte jedoch bereits am 1. Juli 2024 in Rente gehen, was zu Abzügen von 12,6 Prozent führt. Statt 1.573 EUR erhält er 1.375 EUR monatlich.
Verpasste Erhöhung durch Rente ab 63Früher in Rente zu gehen bedeutet nicht nur Abzüge, sondern auch eine niedrigere Rente aufgrund verpasster Rentenerhöhungen. Ralf, der regulär in Rente geht, würde durch zusätzliche Einzahlungen und Rentenerhöhungen eine deutlich höhere Rente erhalten.
Im Vergleich bekommt Peter im Alter von 75 Jahren 1.375 EUR monatlich, während Ralf 1.710 EUR erhält. Der Unterschied der monatlichen Auszahlung beträgt somit 335 EUR.
Langfristige Auswirkungen der RenteDer Unterschied bei den Rentenauszahlungen von Peter und Ralf wird im Laufe der Jahre immer größer. Peter hat bei Rentenbeginn einen Vorsprung in der Auszahlung, bis Ralf in Rente geht, hat er bereits ca. 57.000 EUR an Rente ausgezahlt bekommen.
Sollte Peter vor seinem 79. Geburtstag versterben, hätte er insgesamt mehr Geld aus der Rentenkasse erhalten als Ralf, und das bei dreieinhalb Jahren weniger Arbeit. Das klingt zunächst vorteilhaft. Allerdings funktioniert dieses Konzept nur, wenn die niedrigere monatliche Rentenzahlung für Peter kein Problem darstellt.
Dies könnte der Fall sein, wenn er zusätzlich privat vorgesorgt hat oder sehr geringe Ausgaben im Ruhestand hat, zum Beispiel durch eine eigene Immobilie. Laut dem interaktiven Konsumvergleich des Statistischen Bundesamts betragen die durchschnittlichen Ausgaben im Ruhestand für einen Alleinstehenden 1.735 EUR pro Monat (Stand: 2023).
Diese Summe könnte Peter allein aus seiner Rente nicht decken. Sollte Peter älter als 79 Jahre werden, wäre der finanzielle Vorteil gegenüber Ralf ohnehin hinfällig.
Aktueller Wert eines RentenpunktsIm Jahr 2025 liegt der Rentenwert bundesweit bei 39,32 Euro. Dieser Betrag dient als Grundlage, um die monatliche Rentenhöhe zu ermitteln. Die Höhe der eigenen Rentenpunkte wird anhand des jeweiligen Bruttoeinkommens pro Jahr bestimmt. Zusätzlich besteht die Option, freiwillig Beiträge zu leisten, um den eigenen Rentenpunktestand zu erhöhen.
Berechnung von RentenpunktenDie Anzahl der in einem Kalenderjahr gesammelten Rentenpunkte ergibt sich, indem das eigene beitragspflichtige Einkommen ins Verhältnis zum durchschnittlichen Einkommen aller Versicherten desselben Jahres gesetzt wird. Entscheidend ist also vor allem das relative Einkommen im Vergleich zur Versichertengemeinschaft – der konkrete Zeitpunkt der Beitragszahlung ist dagegen zweitrangig.
Formel zur Ermittlung der Rentenpunkte
(Eigenes beitragspflichtiges Einkommen) ÷ (Durchschnittsentgelt nach Anlage 1) = Zahl der Rentenpunkte
Nach der Anlage 1 zum SGB VI wird das voraussichtliche Durchschnittseinkommen für 2025 mit 50.493 Euro angesetzt. Seit dem 1. Januar 2025 entfällt ein zusätzlicher Hochwertungsfaktor, sodass die Beitragsbemessungsgrenze pro Monat bei 8.050 Euro und auf das Jahr gerechnet bei 96.600 Euro liegt. Auf dieser Grundlage lässt sich individuell berechnen, wie viele Rentenpunkte ein Versicherter im jeweiligen Beitragsjahr erwerben kann.
Die folgende Tabelle zeigt die (vorläufigen) Entgeltpunkte für verschiedene Jahresgehälter 2025:
Versichertes Einkommen pro Jahr Monatliches Gehalt Rentenpunkte 2025 10.000,00€ 833,34€ 10.000,00 € ÷ 50.493,00 € = 0,1980 15.000,00€ 1.250,00€ 15.000,00 € ÷ 50.493,00 € = 0,2971 20.000,00€ 1.666,67€ 20.000,00 € ÷ 50.493,00 € = 0,3961 25.000,00€ 2.083,33€ 25.000,00 € ÷ 50.493,00 € = 0,4951 30.000,00€ 2.500,00€ 30.000,00 € ÷ 50.493,00 € = 0,5941 32.040,00€ 1.920,00€ 32.040,00 € ÷ 50.493,00 € = 0,6345 34.513,60€ 2.876,13€ 34.513,60 € ÷ 50.493,00 € = 0,6835 38.827,80€ 3.235,65€ 38.827,80 € ÷ 50.493,00 € = 0,7690 40.000,00€ 3.333,33€ 40.000,00 € ÷ 50.493,00 € = 0,7922 40.822,20€ 3.497,25€ 40.822,20 € ÷ 50.493,00 € = 0,8085 43.142,00€ 3.595,17€ 43.142,00 € ÷ 50.493,00 € = 0,8544 45.000,00€ 3.750,00€ 45.000,00 € ÷ 50.493,00 € = 0,8912 45.358,00€ 3.779,83€ 45.358,00 € ÷ 50.493,00 € = 0,8983 50.000,00€ 4.166,67€ 50.000,00 € ÷ 50.493,00 € = 0,9902 50.493,00€ 4.207,75€ 50.493,00 € ÷ 50.493,00 € = 1,0000 55.000,00€ 4.583,33€ 55.000,00 € ÷ 50.493,00 € = 1,0893 60.000,00€ 5.000,00€ 60.000,00 € ÷ 50.493,00 € = 1,1883 65.000,00€ 5.416,67€ 65.000,00 € ÷ 50.493,00 € = 1,2873 70.000,00€ 5.833,33€ 70.000,00 € ÷ 50.493,00 € = 1,3863 75.000,00€ 6.250,00€ 75.000,00 € ÷ 50.493,00 € = 1,4854 80.000,00€ 6.666,67€ 80.000,00 € ÷ 50.493,00 € = 1,5844 85.000,00€ 7.083,33€ 85.000,00 € ÷ 50.493,00 € = 1,6834 89.400,00€ 7.450,00€ 89.400,00 € ÷ 50.493,00 € = 1,7705 90.000,00€ 7.500,00€ 90.000,00 € ÷ 50.493,00 € = 1,7824 90.600,00€ 7.550,00€ 90.600,00 € ÷ 50.493,00 € = 1,7943 96.600,00€ 8.050,00€ 96.600,00 € ÷ 50.493,00 € = 1,9131 Hilft der Kauf von Rentenpunkten?Durch freiwillige Sonderzahlungen kann man Abzüge vermeiden. Diese Beiträge kann man von der Steuer absetzen. Ein Rentenpunkt kostet aktuell 8.436,59 EUR.
Der Kauf von Rentenpunkten bietet den Vorteil, dass Familienangehörige über die Hinterbliebenenrente abgesichert sind, was bei vielen privaten Altersvorsorgemodellen nicht der Fall ist. Zudem wird die Inflation durch jährliche Rentenerhöhungen berücksichtigt.
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Nach Bürgergeld: Die Rückkehr der Vollsanktionen in der Grundsicherung
Der jüngste Koalitionsvertrag der kommenden Bundesregierung weist darauf hin, dass das Bürgergeld in eine neue Grundsicherung für Arbeitssuchende überführt werden soll.
Diese “Reform” geht laut Vertrag über eine reine Umbenennung hinaus. Konkret heißt es u.a., dass die Jobcenter, “um ihren Vermittlungsauftrag erfüllen zu können, mehr Ressourcen erhalten sollen.” Gleichzeitig soll der Druck auf Leistungsbeziehende erhöht werden.
Wiedereinführung des vollständigen LeistungsentzugsBesonderes Augenmerk im Koalitionsvertrag liegt darauf, dass bei wiederholter und unbegründeter Ablehnung zumutbarer Arbeit ein vollständiger Entzug der Geldleistungen möglich werden soll.
Diese Regelung ist heikel, weil die Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit von Vollsanktionen bereits in der Vergangenheit zu kontroversen Debatten geführt hat.
Denn im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019, das gemeinhin als „Sanktionsurteil“ bekannt wurde, erklärten die Richter eine Kürzung von 30 Prozent der Regelleistung damals noch für vertretbar.
Die Tür zu höheren Sanktionen, inklusive einer 100-Prozent-Kürzung, hatten sie aber nur unter sehr engen Voraussetzungen leicht geöffnet.
Genau daran knüpft die neue Bundesregierung an, wenn sie die Wiedereinführung von Sanktionen über dieses Maß hinaus prüft und gleichzeitig betont, die Vorgaben des Gerichts streng zu beachten.
100 Prozent Leistungsentzug doch verfassungskonform?Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts hatten seinerzeit betont, dass ein vollständiger Leistungsentzug nur dann vertretbar ist, wenn eine Person durch die Annahme einer tatsächlich zumutbaren und existenzsichernden Arbeit ihre eigene menschenwürdige Existenz unmittelbar sichern könnte, dies aber absichtlich verweigert.
In der Praxis bleibt allerdings zu definieren, was als „zumutbare“ Tätigkeit gilt und ab wann eine Weigerung wirklich „willentlich“ ist.
Menschen mit psychischen Problemen, kognitiven Einschränkungen oder massiven Sprachbarrieren handeln möglicherweise nicht bewusst und schon gar nicht in der Absicht, sich einem Arbeitsangebot zu entziehen.
Genau diese Differenzierung forderte das Bundesverfassungsgericht von einer gesetzgeberischen Neuregelung.
Die Koalitionsvereinbarung lässt anklingen, dass Härtefallklauseln und Einzelfallprüfungen eine Rolle spielen sollen, um verfassungsrechtliche Grenzen einzuhalten.
Was ist bei der Anwendung von Sanktionen zu beachten?Die bundesrechtliche Praxis sieht vor, dass vor jeder Sanktionierung eine Anhörung stattfinden muss, in der Betroffene ihre Sicht auf den Sachverhalt darlegen können.
Gerade bei einem angedrohten vollständigen Leistungsentzug müsste besonders sorgfältig geprüft werden, ob die abgelehnte Stelle die Voraussetzungen einer zumutbaren Arbeit erfüllt und ob die Weigerung wirklich ohne triftigen Grund erfolgte.
In diesem Zusammenhang soll die zukünftige Gesetzgebung laut Koalitionsvertrag eng an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen.
Dort wurde unmissverständlich klargestellt, dass ein derart tiefer Eingriff in die Existenzsicherung nur dann gerechtfertigt ist, wenn tatsächlich eine reale Chance besteht, die eigene Existenz dauerhaft aus eigener Kraft zu sichern.
Bei unberechtigter Verweigerung kann sich der Staat jedoch vorbehalten, alle Leistungen bis auf Weiteres zu streichen.
Wie könnte sich dies auf die Betroffenen auswirken?Wer künftig Leistungen der Grundsicherung bezieht, muss damit rechnen, dass bei mehrmaliger Verweigerung von zumutbaren Beschäftigungsangeboten eine Vollsanktion nicht ausgeschlossen ist.
Das bedeutet, dass Betroffenen neben der kompletten Streichung des Regelsatzes höchstens noch Leistungen für Unterkunft und Heizung bleiben könnten, wobei auch hier Details erst in den vorgesehenen Gesetzesnovellen konkretisiert werden.
Sozialverbände und Beratungsstellen weisen berechtigterweise darauf hin, dass eine 100-Prozent-Kürzung eine drastische Maßnahme ist, die im Ernstfall nicht nur den Lebensstandard, sondern auch die physische und psychische Gesundheit massiv beeinträchtigen kann.
Noch stehen zahlreiche Details aus, und viele Fragen lassen sich momentan nicht abschließend beantworten.
Die endgültige Fassung des Gesetzes bleibt abzuwarten. Sicher ist jedoch, dass sich mit einer Neuauflage der Sanktionen für manche Betroffene einiges ändern könnte.
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GEZ: Frau klagte gegen den Rundfunkbeitrag wegen schlechtem Programm – Urteil
In Deutschland zahlt jeder Haushalt monatlich 18,36 Euro bzw. jährlich 220,32 Euro an Rundfunkgebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Eine Frau aus Rosenheim wollte keinen Cent mehr für die GEZ zahlen und zog vor Gericht.
Eine unzufriedene BeitragszahlerinDie Frau aus Rosenheim war so unzufrieden mit den Programmen von ARD und ZDF, dass sie sich entschloss, den Rundfunkbeitrag zu boykottieren.
Sie argumentierte, dass die Programme schlecht seien und es “bessere Alternativen wie Amazon Prime, Apple TV und Netflix” gebe. Sie zog vor den Verwaltungsgerichtshof in München, um zu klären, ob sie den Rundfunkbeitrag aufgrund mangelnder Programmqualität verweigern dürfe.
Das Urteil: Klare Entscheidung des GerichtsDer Verwaltungsgerichtshof in München musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Frau den Rundfunkbeitrag kündigen könne, weil sie mit den Programminhalten unzufrieden war.
Das Urteil (Az: 7 BV 22.2642) war jedoch eindeutig: Die Beitragspflicht bleibt bestehen. Der Einwand der Klägerin, es bestehe ein generelles strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wurde nicht anerkannt.
Das Gericht entschied zudem, dass der Vorteil des Rundfunkbeitrags in der individuellen Möglichkeit liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
Der Rundfunkbeitrag diene der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und soll sicherstellen, dass dieser unabhängig von staatlichen und kommerziellen Einflüssen agieren kann.
Diese Unabhängigkeit ist im Grundgesetz verankert. Artikel 5 garantiert die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film.
Der Rundfunkstaatsvertrag: Klare VorgabenDer Rundfunkstaatsvertrag legt fest, welche Aufgaben der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu erfüllen hat. Dazu gehören die Förderung von Kultur und Bildung sowie die Unterstützung der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese Vorgaben werden durch verschiedene Gremien überwacht, die sicherstellen, dass die Sender ihre Aufgaben erfüllen.
Möglichkeiten der Zuschauer: Kritik und BeschwerdeZuschauer, die mit den Programminhalten unzufrieden sind, haben laut Gericht die Möglichkeit, sich bei den Sendern oder den zuständigen Gremien zu beschweren.
Es gibt Zuschauertelefonate und andere Kanäle, über die Kritik geäußert werden kann. Alternativ könne man sich an die entsprechenden Aufsichtsbehörden wenden, so das Gericht.
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– GEZ: Eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag könnte erfolgreich sein
Die Klage der Frau aus Rosenheim hatte demnach keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Beitragspflicht unabhängig von der persönlichen Zufriedenheit mit den Programminhalten besteht.
Dies bedeutet, dass alle Haushalte weiterhin den Rundfunkbeitrag zahlen müssen, um die unabhängige Berichterstattung und die Erfüllung des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
Manchmal haben Klagende auch ErfolgObwohl die Klage der Frau aus Rosenheim abgewiesen wurde, gibt es immer wieder Fälle, in denen Bürger gegen den Rundfunkbeitrag klagen. Ein Beispiel ist ein Student aus Leipzig, der erfolgreich gegen den Mitteldeutschen Rundfunk klagte, weil sein Härtefallantrag 14 Monate lang nicht bearbeitet wurde.
Solche Fälle zeigen, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, sich gegen den Rundfunkbeitrag zur Wehr zu setzen, auch wenn die Erfolgsaussichten begrenzt sind. Erfolg haben auch nur dann diejenigen, die nachweisen können, dass sie nicht genug Einkommen haben, um den Rundfunkbeitrag zu zahlen.
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Kann ich Bürgergeld bekommen, wenn mein Partner arbeitet?
Eine Leserin fragte uns bei Gegen Hartz, ob sie auch einen Anspruch auf Bürgergeld hätte, obwohl ihr Ehemann arbeitet. Wir beantworten in diesem Beitrag umfassend die Frage, wie es sich mit Bürgergeld und Partnerschaft verhält.
Hat es einen Einfluss, ob man verheiratet ist?Klar und deutlich: Nein. Beim Bürgergeld gilt die sogenannte Einstandsgemeinschaft. Ob Sie berechtigt sind, Bürgergeld zu beziehen, hat nicht damit zu tun, ob Sie und ihr Partner verheiratet sind oder unverheiratet zusammenleben.
Können Sie Bürgergeld beziehen, wenn der Partner arbeitet?Um einen Anspruch auf Bürgergeld zu haben, gelten zwei Kriterien. Erstens müssen Sie grundsätzlich erwerbsfähig sein und zweitens das sozioökonmoische Existenzminimum nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Ist beides der Fall, dann besteht ein Anspruch auf Bürgergeld, ganz egal, ob ihr Partner arbeitet oder nicht. Dabei wird dann allerdings das Einkommen berechnet, um zu prüfen, ob dieser Anspruch besteht.
Was wird bei Paaren angerechnet?Wenn Sie mit einem Partner oder einer Partnerin liiert sind, wird dessen Einkommen angerechnet, wenn Sie entweder verheiratet und nicht dauerhaft getrennt sind, oder in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben, oder wenn sie länger als ein Jahr zusammenleben.
Auch wenn Sie mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, wenn Sie Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, und wenn Sie befugt sind, über das Einkommen des jeweils anderen zu entscheiden, gelten beide als Bedarfsgemeinschaft.
In all diesen Fällen wird das Einkommen des Partners mit dem ihrigen zusammengerechnet, um zu entscheiden, ob sie beide hilfebedürftig sind, und einen Anspruch auf Bürgergeld haben.
Geheiratet und getrennt?Was ist aber, wenn Sie zwar verheiratet sind, aber (dauerhaft) getrennt leben? In diesem Fall werden Sie beim Jobcenter behandelt wie Alleinstehende. Sie haben bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf den Regelsatz 1, also auf 563 Euro im Monat.
Hier gilt allerdings: Bei einer Trennung haben Sie gegenüber ihrem ehemaligen Partner bei Bedürftigkeit Anspruch auf Trennungsunterhalt. Falls solche Ansprüche bestehen und erfüllt werden, beeinflusst das die (mögliche) Höhe des Bürgergeldes.
Der Partner erzielt Einkommen, und ich nicht?Erzielt bei zusammen Lebenden ihr Partner beziehungsweise ihre Partnerin, Erwerbseinkommen, und Sie selbst haben kein Einkommen, dann werden sie als Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter gerechnet.
Es handelt sich also um ein Gemeinschaftseinkommen, und dieses wird mit dem gemeinsamen Bedarf der Regelbedarfsstufe 2 verrechnet.
Bei einer Bedarfsgemeinschaft wird immer das Einkommen aller Mitglieder angerechnet, und das gilt auch bei Paaren.
Der Paragraf 9 des Sozialgesetzbuchs Ii zum Bürgergeld führt aus: “Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.”
Wenn also ihr Partner ein Erwerbseinkommen erzielt und sie nicht, dann wird das Einkommen auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft bezogen. Ob jetzt eine Berechtigung vorliegt, Bürgergeld zu beziehen, formuliert das Gesetz für folgende Situation:
“Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.”
Es kommt auf die Höhe des Verdienstes anEs kommt also nicht darauf an, ob einer der Partner arbeitet und der andere nicht, bei Ehepaaren wie bei ohne Heirat zusammen lebenden Paaren.
Entscheidend ist vielmehr die Höhe des Verdienstes. Verdient nur einer der Partner Geld, sie leben zusammen und gelten als Bedarfsgemeinschaft, dann kommt es darauf an, wie hoch das monatliche Einkommen ist.
Verdient also einer der beiden zusammen lebenden Partner so viel, dass der gemeinsame Lebensunterhalt gesichert ist, haben beide keinen Anspruch auf Bürgergeld.
Umgekehrt kann es ebenso passieren, dass beide Partner erwerbstätig sind, aber zum Beispiel in Teilzeit, auch insgesamt mit ihrem Einkommen den Lebensunterhalt nicht sichern können. Dann hätten beide Anspruch auf Bürgergeld.
Wie hoch ist der Regelsatz bei Paaren?Wenn Sie als Paar einen Anspruch auf Bürgergeld haben, dann beträgt der Regelsatz pro Person 2024 insgesamt 1012 Euro pro Monat oder 506 Euro pro Person.
Das ist niedriger als der Regelsatz 1 für erwachsene Alleinstehende, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass durch das Zusammenleben bestimtme Einsparungen möglich sind.
FazitOb ihr Ehemann, ihre Ehefrau, ihr Partner oder ihre Partnern, mit dem oder der sie zusammenleben, ein Einkommen durch Erwerbseinkommen hat, und sie nicht (oder umgekehrt), spielt keine Rolle dafür, ob Sie einen Anspruch auf Bürgergeld haben.
Es kommt vielmehr bei Paaren, die als Bedarfsgemeinschaft gezählt werden, immer darauf an, ob das Gesamteinkommen beider ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken.
Ist das Fall, dann besteht kein Anspruch auf Bürgergeld. Reicht das Geld nicht für das Existenzminimum, dann ist der Anspruch gegeben.
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Schwerbehinderung: Gültigkeit auf dem Schwerbehindertenausweis abgelaufen
Viele Menschen mit einer Behinderung geraten in Unruhe, wenn der Schwerbehindertenausweis das aufgedruckte Gültigkeitsdatum überschritten hat. Es entsteht häufig der Eindruck, dass damit auch die rechtliche Anerkennung der Schwerbehinderung endet.
Dieser Irrtum führt in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten, insbesondere wenn es um den Zugang zu sozialrechtlichen Leistungen wie der Altersrente für schwerbehinderte Menschen geht. Doch was gilt tatsächlich?
Wer einen gültigen Feststellungsbescheid des Versorgungsamts besitzt, der behält seinen Status als schwerbehinderter Mensch, bis die Behörde diesen Status durch einen neuen Bescheid ändert oder aufhebt. Der bloße Ablauf der Gültigkeit auf dem Ausweis ändert daran nichts.
Unterschied zwischen Feststellungsbescheid und AusweisDer Feststellungsbescheid ist das Dokument, das die Schwerbehinderung mit dem Grad der Behinderung (GdB) offiziell festlegt. Er wird vom zuständigen Versorgungsamt ausgestellt und besitzt konstitutiven Charakter.
Das bedeutet, der Bescheid selbst begründet den Anspruch auf die Schwerbehinderteneigenschaft. Der Ausweis wiederum dient nur als Nachweis dieser Behinderung im Alltag und hat deklaratorischen Wert.
Wenn der Ausweis verloren geht oder abläuft, bleibt der Bescheid weiterhin wirksam, sofern ihn die Behörde nicht rechtskräftig ändert oder aufhebt.
Das ist vergleichbar mit einem Personalausweis: Wenn ein Pass abläuft, verliert eine Person nicht ihre Staatsangehörigkeit. Genauso wenig endet die Schwerbehinderung, wenn der Schwerbehindertenausweis ungültig wird.
Sozialgesetzbuch sieht eine Befristung vorIm Sozialgesetzbuch IX gibt es den Passus, dass die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises grundsätzlich befristet werden soll. Dies ist im Paragrafen 152 Absatz 5 festgehalten und der häufigste Auslöser für die weitverbreitete Annahme, dass eine anerkannte Schwerbehinderung irgendwann automatisch erlischt.
Dabei wird übersehen, dass das Gesetz nur die Befristung des Ausweises und nicht der Behinderung selbst vorschreibt.
In der Praxis erhalten Personen, deren körperliche Beeinträchtigung mit Sicherheit nicht mehr zu verbessern ist, auch einen unbefristeten Ausweis. Wer hingegen eine Erkrankung mit möglicher Besserung vorweist, erhält den Ausweis in der Regel zunächst mit einem Ablaufdatum.
Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es für die Gültigkeit der Schwerbehinderung in erster Linie auf den zugrunde liegenden Feststellungsbescheid ankommt.
Wie lange behält der Feststellungsbescheid seine Gültigkeit?Der Feststellungsbescheid behält grundsätzlich seine Gültigkeit, bis er rechtswirksam aufgehoben oder geändert wird. Um einen Schwerbehindertenstatus zurückzunehmen oder den Grad der Behinderung herabzusetzen, muss das Versorgungsamt zuvor die Gründe darlegen und die betroffene Person anhören.
Anschließend wird ein neuer Bescheid ausgestellt, der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder einer gerichtlichen Entscheidung bindend wird. Solange sich Betroffene mit einem Widerspruch oder einer Klage gegen eine Herabstufung wehren, bleibt die ursprüngliche Feststellung rechtswirksam.
Deshalb ist es für viele Menschen in rentennahem Alter besonders wichtig, genau zu prüfen, ob sie gegen eine Herabstufung vorgehen wollen, um weiterhin von der Schwerbehindertenrente profitieren zu können.
Eine zeitliche Befristung eines Ausweises spielt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle für die tatsächliche Anerkennung der Behinderung.
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Was geschieht während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens?Wenn ein Versorgungsamt eine Änderung des GdB beabsichtigt und die betroffene Person Widerspruch einlegt, erhält dieser Rechtsbehelf in aller Regel aufschiebende Wirkung.
Das bedeutet, dass die bislang anerkannte Schwerbehinderung so lange weiterbesteht, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist. Betroffene dürfen in diesem Zeitraum sogar einen neuen Schwerbehindertenausweis beantragen, selbst wenn der alte Ausweis abgelaufen ist.
Das ist für diejenigen von Bedeutung, die kurz vor dem Ruhestand stehen und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen möchten.
Die mehrstufigen Rechtswege und entsprechenden Schutzfristen ermöglichen es, dass die bisher festgestellte Schwerbehinderung noch während des laufenden Verfahrens anerkannt bleibt.
Warum ist das Ausstellungsdatum des Ausweises nicht entscheidend?Das Ausstellungsdatum auf dem neuen Ausweis hat keinen Einfluss auf den Bestand des Feststellungsbescheids. Der Ausweis wird immer nur an die Daten und Aussagen des Bescheids angeknüpft, der wiederum den Grad der Behinderung festlegt.
Dadurch kann es vorkommen, dass in einem Ausweis ein Datum genannt wird, das befristet ist, während die eigentliche Behinderung bereits länger bestätigt und gar nicht zeitlich befristet ist.
Wenn ein Ausweis abläuft, sollten Betroffene ihn neu beantragen, um sich im Alltag, bei Behörden oder bei anderen Anlaufstellen ausweisen zu können. Wer jedoch von seinem Feststellungsbescheid überzeugt ist und aktuell kein gültiges Ausweisdokument hat, kann sich zur Not auf das amtliche Schriftstück berufen. Allerdings ist das deutlich umständlicher als die Vorlage eines Ausweises.
Wie können Betroffene Nachteile vermeiden?Betroffene sollten stets im Blick behalten, dass eine Schwerbehinderung nicht mit dem Gültigkeitsdatum des Ausweises steht oder fällt. Wenn Zweifel bestehen oder ein neuer Ausweis unklarerweise nur befristet ausgestellt wird, hilft der Blick in den eigenen Feststellungsbescheid.
Dort ist verbindlich geregelt, mit welchem Grad der Behinderung die Behörde jemanden aktuell als schwerbehindert anerkennt. Falls das Versorgungsamt später zu einer anderen Einschätzung gelangt, ist es verpflichtet, einen Änderungsbescheid zu erlassen.
Erst wenn dieser rechtskräftig geworden ist, kann sich der Schwerbehindertenstatus verändern oder enden. Bis dahin gilt der ursprüngliche Bescheid und Menschen mit Behinderung können alle entsprechenden Leistungen und Vergünstigungen in Anspruch nehmen.
Was ist das Fazit für Menschen mit abgelaufenem Schwerbehindertenausweis?Wer einen bestehenden Feststellungsbescheid hat, bleibt so lange schwerbehindert, bis die Behörde diesen durch einen neuen Bescheid abändert oder aufhebt.
Der abgelaufene Ausweis ist daher kein Grund zur Sorge, er sollte jedoch zeitnah neu beantragt werden, um sich im Alltag unkompliziert ausweisen zu können.
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Schwerbehinderung: Das zahlt der Staat extra für behinderte Menschen
Menschen mit einer Schwerbehinderung stehen vor erheblichen Herausforderungen im Alltag und Berufsleben. Der Staat bietet deswegen eine Vielzahl Hilfen, Vergünstigungen und Unterstützungen an, um Nachteile auszugleichen und eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über verfügbare Leistungen und Rechte.
Was bedeutet Schwerbehinderung und wie wird sie festgestellt?Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für mindestens sechs Monate erheblich einschränken.
Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Stufen von 20 bis 100 festgestellt. Personen mit einem GdB von 50 oder mehr gelten als schwerbehindert und haben Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Feststellung und Beantragung des GdBDer Antrag auf Feststellung des GdB wird bei der zuständigen Behörde, meist dem Versorgungsamt, gestellt. Hierfür sollten ärztliche Gutachten, Krankenhausberichte und weitere relevante Dokumente eingereicht werden.
Behandelnde Ärzte können von der Schweigepflicht entbunden werden, um die Bearbeitung zu erleichtern. Der festgestellte GdB kann bei Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustands angepasst werden.
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Der Schwerbehindertenausweis dokumentiert den GdB sowie spezielle Merkzeichen, die zu bestimmten Nachteilsausgleichen berechtigen.
Übersicht der Merkzeichen und ihrer Bedeutung
- G: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit.
- aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung.
- Bl: Blindheit.
- Gl: Gehörlosigkeit.
- TBl: Taubblindheit.
- H: Hilflosigkeit.
- B: Anspruch auf Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Verkehr.
- RF: Ermäßigung oder Befreiung von Rundfunkgebühren.
- VB: Versorgungsberechtigt (z. B. Kriegsversehrte).
- EB: Entschädigungsberechtigt.
- 1 Kl: Anspruch auf Beförderung in der 1. Klasse im öffentlichen Verkehr.
- HS: Hochgradig sehbehindert.
- T: Berechtigung zur Nutzung des Sonderfahrdienstes.
Weitere Informationen zum Schwerbehindertenausweis finden sie hier:
Finanzielle Hilfen und Leistungen bei Schwerbehinderung im ÜberblickBlindengeld und Blindenhilfe
Menschen mit dem Merkzeichen „Bl“ haben Anspruch auf Blindengeld. Dieses wird einkommensunabhängig gezahlt und variiert je nach Bundesland zwischen 300 und 800 Euro monatlich. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einkommensabhängige Blindenhilfe zu beantragen, die insbesondere bei niedrigem Einkommen zur Verfügung steht.
Gehörlosengeld
In sechs Bundesländern, darunter Bayern und Berlin, wird Gehörlosengeld gewährt. Es dient der Deckung zusätzlicher Kosten, wie für Gebärdensprachdolmetscher, und beträgt je nach Bundesland zwischen 77 und 130 Euro monatlich.
Persönliches Budget
Das persönliche Budget bietet Menschen mit Behinderung eine flexible finanzielle Unterstützung. Es ermöglicht den Bezug von Geldleistungen anstelle von Sachleistungen und liegt zwischen 200 und 800 Euro monatlich, abhängig vom individuellen Bedarf. Anträge können bei Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern oder Sozialämtern gestellt werden.
Mehr über die Beantragung von Hilfsmitteln erfahren sie hier:
Pauschbeträge ab 2021 bei einer Schwerbehinderung als TabelleSeit 2021 gelten höhere Pauschalbeträge, die wir in dieser Tabelle zeigen:
Grad der Behinderung Betrag 20 384 Euro 30 620 Euro 40 860 Euro 50 1.140 Euro 60 1.440 Euro 70 1.780 Euro 80 2.120 Euro 90 2.460 Euro 100 2.840 Euro Menschen, die „hilflos“ oder blind oder taubblind sind (Merkzeichen H, Bl, TBl im Schwerbehindertenausweis) 7.400 Euro Menschen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 7.400 Euro Gibt es immer den ganzen Pauschbetrag?Der jeweilige Pauschbetrag wird immer in voller Höhe ausgezahlt, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen während des gesamten Jahres gegeben waren. Im Zweifel wird “aufgerundet”, das heißt: Verringert oder erhöht sich der Grad der Behinderung innerhalb des Jahres, gilt immer der höchste GdB.
Außergewöhnliche Belastungen
Kosten, die den Pauschbetrag übersteigen, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dazu zählen:
- Medizinische Hilfsmittel wie Prothesen und Rollstühle
- Umbaukosten für ein barrierefreies Zuhause
- Krankheitsbedingte Fahrtkosten
- Zusätzliche Betreuungskosten
Fahrtkostenpauschale
Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ können eine Pauschale von 4.500 € für Fahrten geltend machen. Für Menschen mit einem GdB von mindestens 70 beträgt die Pauschale 900 €.
Barrierefreies Wohnen
Der Staat unterstützt den barrierefreien Umbau von Wohnungen durch Zuschüsse, die je nach Pflegegrad und Einkommen variieren. Förderfähig sind:
- Einbau von Treppenliften
- Barrierefreie Gestaltung von Küchen und Bädern
- Verbreiterung von Türen und Zugängen
Die Pflegekasse übernimmt bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Höhere Zuschüsse sind möglich, wenn mehrere Anspruchsberechtigte im selben Haushalt leben.
Vergünstigungen für Fahrzeuge
Menschen mit Behinderung können umfangreiche finanzielle Hilfen für den Erwerb oder den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs erhalten. Personen mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „Bl“ (Blindheit) sind vollständig von der Kfz-Steuer befreit.
Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für ein Fahrzeug, das auf die behinderte Person zugelassen ist.
Zusätzlich können Zuschüsse für den behindertengerechten Umbau eines Autos beantragt werden. Diese Zuschüsse variieren je nach individuellem Bedarf und sind meist über die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder das Integrationsamt erhältlich.
Typische Umbaukosten betreffen unter anderem Handgas-Bremssysteme, Rollstuhl-Ladesysteme oder Anpassungen der Sitze. In Einzelfällen können die Förderungen mehrere Tausend Euro betragen.
Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr
Menschen mit bestimmten Merkzeichen, wie „G“ (erhebliche Gehbehinderung), „aG“ oder „H“ (Hilflosigkeit), haben Anspruch auf kostenfreie oder stark vergünstigte Beförderung im öffentlichen Nahverkehr.
Mit einem Schwerbehindertenausweis und der zugehörigen Wertmarke, die jährlich 91 Euro (oder 46 Euro halbjährlich) kostet, können Betroffene kostenfrei Busse, Straßenbahnen und S-Bahnen nutzen. Diese Regelung gilt deutschlandweit.
Zusätzlich erhalten Personen mit dem Merkzeichen „B“ (Begleitperson) das Recht, eine Begleitperson kostenfrei mitzunehmen. Dies gilt auch für Begleithunde, die ebenfalls unentgeltlich befördert werden können.
Einige Verkehrsbetriebe bieten darüber hinaus spezielle Hilfsdienste für mobilitätseingeschränkte Personen, wie Assistenz beim Ein- und Aussteigen.
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Bildung
Menschen mit Behinderung können im Bildungsbereich Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, um ihre individuellen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Dazu gehören verlängerte Prüfungszeiten, die Bereitstellung von Hilfsmitteln oder spezielle Lernmaterialien.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Barrieren im Lernprozess abzubauen und Chancengleichheit zu gewährleisten. Studierende mit Behinderung können darüber hinaus finanzielle Unterstützung durch BAföG-Nachteilsausgleiche beantragen. Diese dienen dazu, zusätzliche Kosten, die durch die Behinderung entstehen, abzufedern.
Beruf
Im Berufsleben genießen schwerbehinderte Arbeitnehmer besondere Rechte, die ihre Integration und den Schutz vor Benachteiligung sichern sollen. Sie haben Anspruch auf bis zu fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr, die ihnen unabhängig von der Unternehmensgröße gewährt werden.
Außerdem bietet der besondere Kündigungsschutz eine erhöhte Sicherheit und schützt vor einer diskriminierenden Entlassung.
Arbeitgeber können finanzielle Zuschüsse für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen beantragen. Diese Zuschüsse werden häufig von Integrationsämtern bereitgestellt und können für Maßnahmen wie den Einbau von Aufzügen, die Bereitstellung ergonomischer Arbeitsmittel oder die Einrichtung technischer Hilfsmittel genutzt werden.
Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern sind gesetzlich verpflichtet, mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Personen zu besetzen. Falls diese Quote nicht erfüllt wird, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, deren Höhe von der Anzahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze abhängt.
Sonstige Vergünstigungen und BefreiungenRundfunkgebühren
Das Merkzeichen „RF“ ermöglicht die Reduzierung der Rundfunkgebühren auf 5,83 Euro monatlich. Anträge können direkt beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gestellt werden.
Telefonkosten
Menschen mit einem GdB von 90 oder mehr sowie bestimmten Merkzeichen können bei der Deutschen Telekom den Sozialtarif beantragen. Dies reduziert die monatlichen Telefonkosten erheblich.
Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
Die EUTB bietet kostenfreie Beratung zu Rechten und Leistungen. Sie unterstützt bei der Antragstellung und informiert über die Zuständigkeit von Leistungsträgern.
Integrationsämter
Integrationsämter beraten zu arbeitsrechtlichen Fragen, unterstützen bei der Gestaltung barrierefreier Arbeitsplätze und gewähren finanzielle Hilfen.
Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit ist Ansprechpartner für berufliche Eingliederung, Umschulungen und Arbeitsassistenz. Sie informiert auch über Gleichstellungsanträge für Menschen mit einem GdB von mindestens 30.
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Doppelt in die Rente gezahlt aber nur eine Altersrente beziehen
Die Geschichte beginnt mit einem älteren Mann, geboren 1936, der über Jahrzehnte in zwei unterschiedlichen Systemen Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat: zunächst in der DDR, später im vereinten Deutschland. Sein Gefühl, doppelt bezahlt und dennoch nur eine Rente erhalten zu haben, brachte ihn immer wieder vor Gericht.
Besonders verzwickt war seine Überzeugung, sowohl als Arbeitnehmer als auch als selbstständiger Gesellschafter in verschiedenen Rentensystemen Beiträge geleistet zu haben. Dass daraus kein Anspruch auf eine zweite Rentenleistung entstehen sollte, empfand der Betroffene als ungerecht.
Was war der Grund der Klage?Der Kläger war bereits seit 1954 im elterlichen Spielwaren-Großhandel tätig. Ab 1974 führte er das Unternehmen als Geschäftsführer, später als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft mit staatlicher Beteiligung.
Er erhielt ein festes Gehalt sowie einen Gewinnanteil. In seinen Augen war dies mehr als genug Grund, um im Alter eine höhere Rente zu beanspruchen. Zugleich war er der Ansicht, dass Teile seiner Einkünfte doppelt in das System einflossen und somit zwei Leistungsansprüche begründeten.
Warum erkannte die Rentenversicherung nur eine Rente an?Der Rechtsstreit entzündete sich an einer zentralen Besonderheit des DDR-Rentensystems, das in seinen Bestimmungen eine Beitragsbemessungsgrenze von 7.200 Mark vorsah.
Alles, was über diesem Betrag lag, blieb beitragsfrei und konnte nicht zu einer erhöhten Rente führen. Nach Auffassung der Rentenversicherung und der Gerichte war dies ausschlaggebend: Zwar hatte der Kläger verschiedene Einkunftsquellen im Betrieb, doch wurde gemäß der damals geltenden Verordnung nur bis zu einer bestimmten Grenze beitragspflichtig abgerechnet.
Ohne eine zusätzliche freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) bot das System gar keine Möglichkeit, aus höheren Einkünften weitere Rentenansprüche abzuleiten.
Worauf stützte sich der Kläger bei seinen Klagen?Der Mann legte eine Reihe von Dokumenten vor, die seiner Meinung nach belegten, dass er zugleich in die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten und in die Staatliche Versicherung der DDR eingezahlt hatte.
Allerdings überzeugten diese Nachweise die Gerichte nicht. Zu unklar blieb, ob tatsächlich ein doppelter Beitrag geleistet wurde, da beispielsweise die Sozialversicherungsausweise nachträglich erstellt worden sein könnten und keine eindeutigen Einträge zu separaten Beiträgen existierten.
Außerdem sah das Gericht keinen Hinweis darauf, dass er jemals der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten war.
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Wie verlief der instanzenreiche Kampf um eine höhere Rente?Der Kläger reichte im Laufe der Jahre immer wieder Klagen und Überprüfungsanträge ein. Zunächst entschied das Sozialgericht Magdeburg, dass ihm keine höhere Rente zusteht. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigte diese Einschätzung.
Auch ein erneuter Versuch über Überprüfungsanträge änderte nichts am Ergebnis. Letztlich blieb es dabei, dass eine höhere Rente nicht in Betracht kam, weil keine Beiträge oberhalb der Bemessungsgrenze und keine zweite wirksame Versicherungspflicht belegt werden konnten.
Wann reichte es den Gerichten?Nach mehreren Verfahren, in denen der Kläger immer wieder mit ähnlichen Argumenten und Unterlagen auftrat, kam das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt schließlich zu dem Schluss, dass seine permanente Rechtsverfolgung missbräuchliche Züge annehme. Es verurteilte ihn zu einer Zahlung von 225 Euro Verschuldenskosten gemäß § 192 Absatz 1 SGG.
Denn Gerichte sollen nicht immer wieder mit denselben Fragen befasst werden, wenn bereits frühere Urteile keine Aussicht auf Erfolg nahelegen.
Warum musste sogar das Bundessozialgericht entscheiden?
Ungeachtet der vorigen Entscheidungen legte der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) ein.
Das BSG prüfte, ob es in dem Fall neue Gesichtspunkte oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gäbe. Am 2. Februar 2021 folgte dann die erneute Bestätigung der Vorinstanzen.
Eine höhere Rente stünde dem Kläger nicht zu, da die Rechtslage klar durch die DDR-Verordnung von 1966 und das heutige Rentenrecht im SGB VI geregelt sei.
Was bedeutet das Urteil in der Praxis?Das abschließende Urteil macht deutlich, wie eng die Gerichte an den damaligen Beitragsgrenzen festhalten und dass eventuelle Doppelzahlungen nach DDR-Recht anders bewertet werden können, als Betroffene es erwarten.
Wer zu DDR-Zeiten mehr als den Beitragsgrenzwert verdient hat, musste sich damals zusätzlich freiwillig versichern, um im Alter Anspruch auf eine höhere Rentenleistung zu erwerben.
An diesen Vorgaben ändert auch die Wiedervereinigung nichts, da die damaligen Gesetze und Beitragsregeln nicht rückwirkend modifiziert wurden.
Was lässt sich daraus lernen?Viele Betroffene hoffen, dass eine erneute Klage ihre Chancen auf eine höhere Rente doch noch steigern könnte. Dieser Fall zeigt jedoch, dass beharrliches Einklagen desselben vermeintlichen Anspruchs ohne neue Tatsachen auch zu unangenehmen Folgen führen kann.
Die Gerichte haben den Kläger am Ende nicht nur abgewiesen, sondern ihn zusätzlich zu Kosten verurteilt, weil seine Prozessführung als mutwillig eingestuft wurde. Wer also Rechtsmittel einlegt, sollte sicher sein, dass neue Argumente oder Beweismittel vorliegen.
Wie ist der Fall am Ende ausgegangen?Der Mann musste akzeptieren, dass seine Rente nicht angehoben wird. Zugleich hat er durch die vielen Verfahren eine Kostenschuld von 225 Euro vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zu tragen. Das Endergebnis ist für ihn eine bittere Enttäuschung.
Denn trotz des Eindrucks, doppelt eingezahlt zu haben, bestätigt das Gericht, dass ihm aufgrund der alten DDR-Bemessungsgrenze und seiner fehlenden FZR-Mitgliedschaft nur eine Rente in der bereits bewilligten Höhe zusteht.
Warum könnte der Kläger nun endlich Ruhe finden?Das Bundessozialgericht hat den Fall endgültig entschieden. Weitere Schritte führen höchstens zu weiterem finanziellem Risiko. Selbst wenn man den Ärger des Klägers nachvollziehen mag, zeigt sich hier, dass Rechtsstreitigkeiten über Rentenansprüche aus DDR-Zeiten vor allem dann schwierig sind, wenn die damaligen Nachweise lückenhaft oder die Beiträge über eine feste Grenze hinaus nicht belegt werden können.
Für den Kläger bleibt nur die Hoffnung, seinen Frieden mit dem Urteil zu schließen und das Thema hinter sich zu lassen.
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Witwenrente ab 1. Juli 2025: Änderungen bringen höhere Hinterbliebenenrente
Zum Stichtag 1. Juli 2025 können sich Witwen, Witwer und auch Erziehungsrentnerinnen und -rentner auf eine deutliche Erhöhung ihrer gesetzlichen Hinterbliebenenrenten um 3,74 Prozent freuen. Zusätzlich ändert sich die Einkommensanrechnung, was zu einer weiteren Verbesserung der finanziellen Situation bei der Witwenrente führen kann.
Rentenerhöhung um 3,74 ProzentAb Juli 2025 werden sämtliche gesetzlichen Renten angehoben. Diese Rentenanpassung gilt nicht nur für Altersrentnerinnen und -rentner, sondern ausdrücklich auch für Hinterbliebenenrenten, also Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten.
Auch Betroffene, die eine Unfallhinterbliebenenrente beziehen, profitieren von dieser Erhöhung.
Die Anpassung erfolgt bundesweit einheitlich für West und Ost und soll der allgemeinen Einkommensentwicklung und der finanziellen Absicherung von Hinterbliebenen gerecht werden.
Eine Witwenrente in Höhe von 1.000 Euro brutto steigt beispielsweise ab Juli 2025 auf 1.037,40 Euro brutto, was in der Praxis zu mehr Geld in der Haushaltskasse führt.
Wie wirkt sich die Erhöhung auf Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung aus?Für Berechtigte, die Grundsicherungsleistungen erhalten, gilt weiterhin, dass die höhere Hinterbliebenenrente grundsätzlich auf die Grundsicherung angerechnet wird.
Auch wenn die Rentenerhöhung mehr Nettoauszahlung verspricht, sollte stets im Blick behalten werden, dass die zuständigen Behörden diese zusätzlichen Einkünfte berücksichtigen.
Sonderrecht beim Rentenzuschlag von bis zu 7,5 ProzentEin wichtiges Detail für Hinterbliebene ist, dass ein Rentenzuschlag von bis zu 7,5 Prozent bis zum 30. November 2025 nicht als Einkommen auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet wird.
Diese Regelung sorgt dafür, dass Betroffene in dieser Zeitspanne noch einmal zusätzlich entlastet werden. Sollten sich politische Vorgaben bis zu diesem Datum jedoch ändern, kann sich auch diese Sonderregelung weiterentwickeln.
Wieso sind die neuen Freibeträge wichtig?Neben der allgemeinen Rentenerhöhung steigt auch der Freibetrag für das eigene Einkommen, das nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Ab 1. Juli 2025 liegt der Nettoeinkommensfreibetrag bei 1.076,86 Euro monatlich.
Dieser Freibetrag gilt bundeseinheitlich für West und Ost. Ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 1.800 Euro kann damit in vielen Fällen anrechnungsfrei bleiben. Zusätzlich erhalten Hinterbliebene für jedes waisenberechtigte Kind einen Kinderfreibetrag von 228,22 Euro.
Damit erhöht sich bei zwei Kindern der insgesamt anrechnungsfreie Nettobetrag auf 1.533,71 Euro. Nur das bereinigte Netto-Einkommen, das über diesem Freibetrag liegt, wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
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Wie können Betroffene von der Rentenerhöhung und den Freibeträgen profitieren?Bezieher und Bezieherinnen der Witwenrente sollten die eigenen Bezüge prüfen. Hinterbliebene, die neben ihrer Witwen- oder Witwerrente eigenes Einkommen erzielen, sollten die kommenden Rentenbescheide gründlich kontrollieren.
Denn erst die korrekte Berücksichtigung der neuen Freibeträge und die Anwendung der Erhöhungen um 3,74 Prozent stellen sicher, dass die Nettoauszahlung auch wirklich spürbar steigt.
Betroffene mit waisenberechtigten Kindern sollten zusätzlich darauf achten, dass alle Kinderfreibeträge richtig angesetzt sind. So lassen sich mögliche Fehler im Bescheid frühzeitig erkennen und innerhalb der geltenden Widerspruchsfrist von einem Monat beheben.
Unsicherheiten mit Blick auf den KoalitionsvertragNach jetzigem Stand kann noch nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, ob alle geplanten Änderungen zur Einkommensanrechnung für Witwen- und Witwerrenten bereits im Juli 2025 umgesetzt werden.
Der Koalitionsvertrag sieht zwar umfangreiche Verbesserungen vor, doch politische Prozesse können Verzögerungen mit sich bringen. Wichtig ist deshalb, auch nach dem Stichtag 1. Juli 2025 die Nachrichtenlage zu beobachten und frühzeitig Informationen von Rentenstellen oder spezialisierten Beratungsstellen einzuholen.
Was sollte man jetzt tun, um nichts zu verpassen?Hinterbliebene sollten ihre Einkommenssituation analysieren und mögliche Veränderungen bereits im Voraus berechnen, vor allem wenn sie derzeit nur knapp über oder unter den bestehenden Freibeträgen liegen.
Sollte sich abzeichnen, dass der neue Freibetrag zu einer spürbar höheren Rente führt, ist es ratsam, etwaige Nachweise, Bescheide oder Dokumente über das eigene Einkommen so aufzubereiten, dass sie im Juli 2025 zügig bei der Rentenversicherung eingereicht werden können.
Wer Kinder hat, die Anspruch auf Waisenrente haben, sollte sicherstellen, dass diese Ansprüche ordnungsgemäß geltend gemacht werden.
Rechenbeispiel zur EinkommensanrechnungEine Witwe bezieht ab Juli 2025 eine Witwenrente und erzielt zusätzlich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro. Der neue Freibetrag beträgt 1.076,86 Euro. Somit liegt das anrechenbare Einkommen um 223,14 Euro (1.300 Euro – 1.076,86 Euro) über dem Freibetrag.
Davon werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet, also 89,26 Euro. Dieses Beispiel zeigt, wie sich das eigene Einkommen konkret auf die Hinterbliebenenrente auswirken kann.
Wie lautet das Fazit?Ab Juli 2025 bringt eine allgemeine Rentenerhöhung um 3,74 Prozent mehr Geld für Millionen von Hinterbliebenen. Gleichzeitig werden neue Freibeträge bei der Einkommensanrechnung eingeführt, die vor allem Witwen und Witwern mit eigenem Einkommen eine spürbare finanzielle Entlastung verschaffen.
Der Rentenzuschlag von bis zu 7,5 Prozent, der bis 30. November 2025 nicht als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wird, unterstreicht den Entlastungseffekt zusätzlich.
Wichtig ist, dass jede und jeder Betroffene den eigenen Rentenbescheid genau prüft, Kinderfreibeträge geltend macht und bei Unklarheiten die Widerspruchsfrist einhält.
Wer zeitnah aktiv wird und alle relevanten Informationen zur Hand hat, kann die Vorteile der Neuregelung voll ausschöpfen und sichert so das Einkommen, das ihm rechtlich zusteht.
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Bürgergeld und Sozialhilfe: Wichtige Bescheinigung 2025 bei Schulden
In vielen Situationen, in denen ein Schuldner von einer Pfändung oder einer Aufrechnung/Verrechnung betroffen ist, stellt sich die Frage, wie viel vom Einkommen tatsächlich pfändbar oder einbehaltbar ist, ohne dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet wird.
In diesen Fällen fällt immer wieder der Begriff des „sozialrechtlichen Existenzminimums“. Dahinter verbirgt sich jener Betrag, der dem Schuldner und seiner Familie mindestens verbleiben muss, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Die Grundlage für die Ermittlung dieses Existenzminimums findet sich in den Sozialgesetzbüchern (SGB), insbesondere im Zweiten (SGB II) und Zwölften Buch (SGB XII). Je nachdem, ob der Schuldner erwerbsfähig ist oder nicht, werden die Bedarfe unterschiedlich berechnet.
Entsprechend gibt es zwei unterschiedliche Bescheinigungen, die sogenannte SGB II-Garantiebescheinigung (für Erwerbsfähige) und die SGB XII-Bescheinigung (für nicht Erwerbsfähige). Die folgenden Erläuterungen geben einen vertieften Einblick in die jeweiligen Fallgestaltungen und die Rechtslage.
Welche Regelungen greifen bei einer Pfändung in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO?Bei Unterhaltsverpflichtungen oder bei Rückständen aus Unterhaltsansprüchen hat der Gesetzgeber im Interesse der unterhaltsberechtigten Person(en) einen sogenannten Vorrechtsbereich geschaffen. Dieser ermöglicht es, die üblichen Pfändungsfreigrenzen zu durchbrechen und in größere Teile des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu vollstrecken.
- Rechtsgrundlage: § 850d ZPO
- Anwendungsfälle: Laufende Unterhaltsansprüche und Unterhaltsrückstände (mindestens aus dem letzten Jahr)
Wichtig ist, dass das Vollstreckungsgericht den „notwendigen Lebensunterhalt“ des Schuldners festlegt, also jenes Minimum, das ihm nicht gepfändet werden darf. Dabei gelten grundsätzlich weder die Pfändungstabelle noch der sogenannte unterhaltsrechtliche Selbstbehalt (z.B. nach der Düsseldorfer Tabelle), sondern stattdessen eine individuelle Festsetzung.
Nach welchen Kriterien wird der „notwendige Lebensunterhalt“ ermittelt?Strittig ist, ob sich die Berechnung des unpfändbaren Einkommens nach den Regelungen des SGB II oder des SGB XII richtet.
- Meinung A (Teile der Literatur und LG Darmstadt): Für erwerbsfähige Schuldner sollte sich der notwendige Lebensunterhalt an den Regelungen des SGB II ausrichten.
- Meinung B (BGH-Rechtsprechung): Generell wird (auch bei Erwerbsfähigen) auf den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des SGB XII abgestellt.
Unterhaltsverpflichtete, deren Einkommen oder Kontoguthaben nach § 850d ZPO bzw. §§ 906 Abs. 1 i.V.m. 850d ZPO gepfändet werden, sollten stets prüfen (lassen), ob der vom Gericht festgelegte unpfändbare Betrag dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum entspricht.
Oft wird dieser Betrag vom Gericht nur grob geschätzt. Stellt sich heraus, dass er zu niedrig bemessen ist, kann bzw. sollte ein entsprechender Antrag auf Schuldnerschutz gemäß § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestellt oder Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt werden. So lässt sich der „notwendige Lebensunterhalt“ auf das realistische Mindestmaß anheben.
In welchen Fällen greift § 850f Abs. 2 ZPO und was müssen Deliktsopfer beachten?Eine vergleichbare Sonderstellung wie die Unterhaltsansprüche genießt auch der Schadensersatzanspruch aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen. In diesem Fall können Geschädigte ebenfalls in den sogenannten Vorrechtsbereich vollstrecken.
- Rechtsgrundlage: § 850f Abs. 2 ZPO
- Voraussetzung: Das Urteil oder der Vollstreckungstitel muss den vorsätzlichen Deliktshintergrund ausdrücklich ausweisen (bloße Vollstreckungsbescheide ohne Schlüssigkeitsprüfung reichen nicht aus).
Hier ist das Vollstreckungsgericht verpflichtet, von Amts wegen den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners zu bestimmen.
Zusätzlich muss sichergestellt werden, dass der Schuldner aus dem verbleibenden Einkommen noch seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Die Unterhaltsberechtigten sind in der Rangfolge also höher gestellt als das Deliktsopfer.
Wie wird der notwendige Lebensunterhalt bei § 850f Abs. 2 ZPO berechnet?Analog zu § 850d ZPO stellt sich erneut die Frage: SGB II (bei Erwerbsfähigkeit) oder SGB XII (bei Nicht-Erwerbsfähigkeit)?
- BGH und Zöller/Herget: Setzen auch hier pauschal auf den notwendigen Lebensunterhalt nach SGB XII.
- LG Frankfurt: Plädiert für eine Differenzierung nach erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Schuldnern, was systemkonform wäre.
Die SGB XII-Bescheinigung hilft vor allem nicht erwerbsfähigen Schuldnern (z.B. Rentnern, Empfängern voller Erwerbsminderungsrente), ihren unpfändbaren Bedarf geltend zu machen.
Bei Erwerbsfähigen empfiehlt sich demgegenüber, mit einer SGB II-Bescheinigung den notwendigen Bedarf zu belegen. Auch hier kann – falls das Gericht zu niedrige Werte veranschlagt – ein Antrag auf Schuldnerschutz nach § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. eine Erinnerung nach § 766 ZPO sinnvoll sein.
Was passiert bei einer Aufrechnung/Verrechnung von Sozialleistungen bis zur Hälfte?Kommt es zur Aufrechnung bzw. Verrechnung von Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe), dürfen bestimmte öffentliche Stellen – beispielsweise bei rückständigen SGB-Beiträgen – bis zur Hälfte der fälligen Leistung einbehalten. Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 51 Abs. 2 und 52 SGB I.
Allerdings sind die Behörden verpflichtet, die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen zu beachten. Wird durch die Einbehaltung der hälftigen Sozialleistung das Existenzminimum unterschritten, ist der Sozialleistungsträger verpflichtet, nach einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Schuldner die Aufrechnung zu verringern oder ganz davon abzusehen.
Welche Pflichten treffen den Schuldner?Seit 2005 liegt die Beweislast beim Leistungsbezieher. Das bedeutet konkret: Er muss aktiv nachweisen, dass er durch die Aufrechnung in existenzielle Schwierigkeiten gerät. Ist kein aktueller Sozialhilfe- oder Bürgergeld-Bescheid vorhanden, kann auch hier eine SGB II- oder SGB XII-Bedarfsbescheinigung herangezogen werden. Hinzu kommt der Nachweis, dass kein verwertbares Vermögen vorliegt (z.B. durch eine kürzlich abgegebene Vermögensauskunft oder eine Insolvenzbescheinigung).
Können Nachzahlungen rückwirkend geschützt werden?Nein. Bei rückwirkenden Nachzahlungen (z.B. Nachzahlungen von Sozialrente oder Krankengeld) kann die Hälfte einbehalten werden, da sich eine nachträgliche Hilfebedürftigkeit nicht mehr im Nachhinein geltend machen lässt.
Warum zwei verschiedene Bescheinigungen?Der wesentliche Grund liegt in der Frage, ob der Schuldner erwerbsfähig oder nicht erwerbsfähig ist. Grundsätzlich regelt das SGB II („Bürgergeld“) den Mindestbedarf erwerbsfähiger Menschen, während das SGB XII („Sozialhilfe“) den Mindestbedarf nicht erwerbsfähiger Personen – etwa Rentner oder dauerhaft Erkrankte – zum Maßstab nimmt. Dennoch sind viele Bedarfspositionen und Pauschalen in beiden Systemen deckungsgleich oder zumindest sehr ähnlich.
Welche Abweichungen bestehen bei den Absetzbeträgen?- SGB II:
- Pauschale Grundabsetzbeträge von 100 EUR für Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten.
- Stufenweise Anrechnung von Erwerbseinkommen (20 % bei Brutto bis 520 EUR, 30 % zwischen 520 und 1.000 EUR, 10 % über 1.000 bis max. 1.200/1.500 EUR).
- Dadurch können sich insgesamt höhere Absetzbeträge von bis zu 348 bzw. 378 EUR ergeben (inkl. 100 EUR-Pauschale).
- SGB XII:
- Keine pauschalen 100 EUR für Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten – jeder Posten muss einzeln nachgewiesen werden.
- 30 % des Erwerbseinkommens (gedeckelt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1).
- Pauschale Arbeitsmittelpauschale von 5,20 EUR.
Weiterhin existieren in beiden Bescheinigungen Regelungen zum „unabweisbaren Sonderbedarf“ und zum „Mehrbedarf für Anschaffung/Ausleihe notwendiger Schulbücher/Arbeitshefte“ (einschließlich digitaler Endgeräte).
Besondere Fälle: Rente und zusätzliche Altersvorsorge- SGB II und SGB XII:
- Für eine Rente aus langjähriger Versicherung nach mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten ist ein Absetzbetrag vorgesehen (vgl. § 82a SGB XII bzw. § 11b Abs. 2a SGB II).
- Nur SGB XII:
- Zusätzliche Altersvorsorge, etwa per Betriebsrente oder RIESTER-Vertrag, kann hier gesondert abgesetzt werden (§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII).
In der täglichen Praxis der Schuldner- und Insolvenzberatung oder auch bei den Sozialleistungsträgern kommt es häufig vor, dass ein aktueller Bewilligungsbescheid nicht vorliegt oder dass der ermittelte Bedarf nachgerechnet werden muss. Hierbei bewähren sich die bundesweit verwendeten Musterbescheinigungen nach SGB II und SGB XII. Sie können helfen, dem Gericht oder dem Sozialleistungsträger nachvollziehbar darzulegen, dass dem Schuldner nur ein bestimmtes Einkommen zur Verfügung steht und dieses bereits das notwendige Minimum abbildet.
Wer stellt diese Bescheinigungen aus?- SGB II-Garantiebescheinigung: Sollte idealerweise das örtliche Jobcenter ausstellen.
- SGB XII-Bescheinigung: Übernimmt das örtliche Sozialamt.
Kommt es zu einer Weigerung der Ämter, diese Serviceleistung zu erbringen, muss der Schuldner im Rahmen eines gerichtlichen Schuldnerschutzantrags den fiktiven Bedarf aus SGB II oder SGB XII selbst belegen. In diesem Fall ist es ratsam, die entsprechenden Formblätter und Excel-Rechentools zu verwenden, um sämtliche Positionen (Wohnkosten, Mehrbedarf, Versicherungen etc.) nachzuweisen.
Was ist bei der Wahrung des Existenzminimums zusammenfassend zu beachten?- Recht auf Mindestbedarf: Jeder Schuldner muss nach Maßgabe des Sozialrechts über einen Betrag verfügen können, der seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie sicherstellt.
- Unterschiedliche Rechtsgrundlagen: Je nach Konstellation (Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO, Deliktspfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO, Aufrechnung von Sozialleistungen bis zur Hälfte usw.) greifen jeweils besondere Regelungen.
- SGB II vs. SGB XII: Ob der Schuldner erwerbsfähig ist oder nicht, bestimmt häufig, ob er sein Existenzminimum nach SGB II oder SGB XII bemessen lassen muss.
- Aktives Handeln erforderlich: Schuldner oder deren Berater müssen gegebenenfalls selbst initiativ werden (Antrag auf Schuldnerschutz, Erinnerung gegen den Pfändungsbeschluss, Vorlage von Bescheinigungen).
- Musterbescheinigungen: Die bewährten, aktuell gehaltenen Formulare für die SGB II- und die SGB XII-Bescheinigung können entscheidend helfen, den notwendigen Lebensunterhalt präzise zu beziffern.
Für die praktische Umsetzung stehen diese Bescheinigungen sowie entsprechende Excel-Dateien (mit Rechenfunktionen) seit dem 01.01.2025 zur Verfügung:
850f-Garantiebescheinigung_2025_SGB II 850f-Garantiebescheinigung 2025 SGB_XII Bescheinigung_850fZPO_SGB_II_2025-mit-schutz Bescheinigung_850fZPO_SGB_XII_2025-mit-schutzDer Beitrag Bürgergeld und Sozialhilfe: Wichtige Bescheinigung 2025 bei Schulden erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Kündigung: So hoch ist die Abfindung nach einem bis 50 Jahre Beschäftigung – Abfindungstabelle
Wer von seinem Arbeitgeber gekündigt wird, hat in sehr vielen Fällen einen Anspruch auf eine Abfindung. Denn in den meisten Fällen wird mit der Kündigung gegen den Kündigungsschutz verstoßen. Allerdings sind noch weitere Voraussetzungen notwendig, um einen Anspruch zu erwirken.
Abfindung ist nicht vorgeschriebenZuerst einmal: Eine Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist nicht per Gesetz festgelegt. Sie wird vielmehr zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt – und zwar meist durch einen Aufhebungsvertrag.
Hat sich aber ein Arbeitgeber per Vertrag oder Sozialplan des Unternehmens dazu verpflichtet, im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen einen finanziellen Ausgleich (Abfindung) auszuzahlen, dann ist es möglich, ihn im Falle eines Falles juristisch darauf festzunageln.
Wie hoch ist die Abfindung?Auch die Höhe der Abfindung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt. Hier fließen zudem verschiedene Faktoren hinein. Das ist einmal das Gehalt des Arbeitnehmers – wer mehr verdient kann tendenziell eine höhere Abfindung aushandeln.
Dann spielt die Dauer der Tätigkeit im Betrieb eine Rolle. Je kürzer die Betriebszugehörigkeit, umso geringer ist vermutlich die Abfindung.
Wichtig sind auch die Gründe für die Kündigung und die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitnehmer bei einer Klage wegen Kündigungsschutzes Erfolg hätte.
Tabelle Abfindung nach Jahren der Beschäftigungszeit Zeit der Beschäftigung Höhe der Abfindung Abfindung nach 1 Jahr 0,5 Monatsgehälter Abfindung nach 2 Jahren 1 Monatsgehalt Abfindung nach 3 Jahren 1,5 Monatsgehälter Abfindung nach 4 Jahren 2 Monatsgehälter Abfindung nach 5 Jahren 2,5 Monatsgehälter Abfindung nach 6 Jahren 3 Monatsgehälter Abfindung nach 7 Jahren 3,5 Monatsgehälter Abfindung nach 8 Jahren 4 Monatsgehälter Abfindung nach 9 Jahren 4,5 Monatsgehälter Abfindung nach 10 Jahren 5 Monatsgehälter Abfindung nach 11 Jahren 5,5 Monatsgehälter Abfindung nach 12 Jahren 6 Monatsgehälter Abfindung nach 13 Jahren 6,5 Monatsgehälter Abfindung nach 14 Jahren 7 Monatsgehälter Abfindung nach 15 Jahren 7,5 Monatsgehälter Abfindung nach 16 Jahren 8 Monatsgehälter Abfindung nach 17 Jahren 8,5 Monatsgehälter Abfindung nach 18 Jahren 9 Monatsgehälter Abfindung nach 19 Jahren 9,5 Monatsgehälter Abfindung nach 20 Jahren 10 Monatsgehälter Abfindung nach 21 Jahren 10,5 Monatsgehälter Abfindung nach 22 Jahren 11 Monatsgehälter Abfindung nach 23 Jahren 11,5 Monatsgehälter Abfindung nach 24 Jahren 12 Monatsgehälter Abfindung nach 25 Jahren 12,5 Monatsgehälter Abfindung nach 26 Jahren 13 Monatsgehälter Abfindung nach 27 Jahren 13,5 Monatsgehälter Abfindung nach 28 Jahren 14 Monatsgehälter Abfindung nach 29 Jahren 14,5 Monatsgehälter Abfindung nach 30 Jahren 15 Monatsgehälter Abfindung nach 31 Jahren 15,5 Monatsgehälter Abfindung nach 32 Jahren 16 Monatsgehälter Abfindung nach 33 Jahren 16,5 Monatsgehälter Abfindung nach 34 Jahren 17 Monatsgehälter Abfindung nach 35 Jahren 17,5 Monatsgehälter Abfindung nach 36 Jahren 18 Monatsgehälter Abfindung nach 37 Jahren 18,5 Monatsgehälter Abfindung nach 38 Jahren 19 Monatsgehälter Abfindung nach 39 Jahren 19,5 Monatsgehälter Abfindung nach 40 Jahren 20 Monatsgehälter Abfindung nach 41 Jahren 20,5 Monatsgehälter Abfindung nach 42 Jahren 21 Monatsgehälter Abfindung nach 43 Jahren 21,5 Monatsgehälter Abfindung nach 44 Jahren 22 Monatsgehälter Abfindung nach 45 Jahren 22,5 Monatsgehälter Abfindung nach 46 Jahren 23 Monatsgehälter Abfindung nach 47 Jahren 23,5 Monatsgehälter Abfindung nach 48 Jahren 24 Monatsgehälter Abfindung nach 49 Jahren 24,5 Monatsgehälter Abfindung nach 50 Jahren 25 MonatsgehälterLesen Sie auch:
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Es gibt zwar keine Vorschriften für die Höhe von Abfindungen, allerdings Gewohnheiten. Über den Daumen gepeilt üblich ist eine Abfindung von einem halben bis zu einem Monatsgehalt pro Jahr im Betrieb.
Das hängt indessen sehr von den jeweiligen Umständen ab.
Gesetzliche MöglichkeitenJuristische Möglichkeiten, eine Abfindung zu erreichen oder eine höhere Abfindung durchzusetzen, sind nur dann gegeben, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Möglichkeit festgeschrieben ist, im Fall einer betriebsbedingten Kündigung eine solche zu erhalten.
Zum Beispiel gibt es in vielen Unternehmen einen Sozialplan, in dem das Procedere bei betriebsbedingten Kündigungen inklusive der Abfindung sowie ihrer erwartbaren Höhe geregelt ist.
Juristische Chancen auf Erfolg haben Arbeitnehmer hier, wenn Arbeitgeber diesen internen Vorgaben zuwiderhandeln.
Der gerichtliche VergleichEine Abfindung gibt es auch auf einem anderen Weg. Wenn keine Abfindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt wurde, enden Kündigungsschutzklagen trotzdem häufig mit dem Vereinbaren einer Abfindung.
Wenn also ein Arbeitnehmer mit Erfolg gegen seine Kündigung vor Gericht zieht, dann läuft dies oft auf einen Vergleich hinaus, in dem der Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.
Welche Abfindung ist angemessen?Wenn Sie eine Abfindung erhalten sollen, dann ist es ratsam, den Aufhebungsvertrag genau zu prüfen. Entspricht die Abfindung mindestens einem halben Monatsgehalt pro Arbeitsjahr? Wenn Sie darunter liegt, dann sollten Sie in jedem Fall mehr fordern.
Möglich und bisweilen wichtig kann es auch sein, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, der den notwendigen Background hat, um eine höhere Abfindung durchzusetzen.
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Hohe Abfindung auch nach kurzer Beschäftigung nach Kündigung
Viele Arbeitnehmer orientieren sich an der häufig zitierten Faustregel „ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“, wenn es um die Höhe ihrer Abfindung geht.
Diese Formel dient zwar oft als Richtwert bei Verhandlungen oder vor Gericht, doch aus wirtschaftlicher Sicht ist sie für Arbeitnehmer in vielen Fällen nachteilig.
Abfindungen bei kurzer BeschäftigungsdauerBesonders deutlich wird das bei Beschäftigten, die nur relativ kurz – zum Beispiel sechs Monate bis zwei Jahre – bei einem Arbeitgeber gearbeitet haben.
In diesen Fällen würde die Berechnung nach der gängigen Faustformel zu einer vergleichsweise geringen Abfindung führen, die den eigentlichen Risiken und Kosten, die ein Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess tragen müsste, nicht annähernd gerecht wird, erklärt der Rechtsanwalt und Abfindungsexperte Christian Lange aus Hannover.
Abfindungshöhen im BranchenvergleichIn manchen Wirtschaftszweigen werden erfahrungsgemäß höhere Abfindungen gezahlt als in anderen. Klassische Beispiele für großzügige Abfindungen finden sich in der Automobilindustrie.
Arbeitgeber in bestimmten Dienstleistungssektoren oder der Pflege hingegen sind oft eher bereit, gekündigte Mitarbeitende wieder einzustellen, als ihnen eine hohe Abfindung zu zahlen.
“Aus branchenspezifischer Sicht kann es daher entscheidend sein, wie groß die Bereitschaft des Arbeitgebers ist, ein kostenintensives Risiko einzugehen, wenn es zu einem länger andauernden Rechtsstreit über die Kündigung kommt”, so Lange im Interview mit “Gegen-Hartz.de”.
Keine Angst vor KündigungsschutzklagenAbfindungen sind in der Regel Verhandlungssache. Arbeitgeber zahlen Abfindungen, um sich vom Risiko eines verlorenen Kündigungsschutzprozesses freizukaufen.
Im Falle einer Niederlage droht ihnen nicht nur die Verpflichtung, das entgangene Gehalt nachzuzahlen, sondern auch die Wiedereinstellung eines Mitarbeiters, den sie eigentlich nicht mehr beschäftigen möchten.
Wer diesen Prozessverlust unbedingt vermeiden will, ist bereit, deutlich höhere Summen anzubieten.
“Lässt sich das Unternehmen hingegen auf eine mögliche Wiedereinstellung ein oder sieht es darin kein wirtschaftliches Risiko, kann ein Arbeitnehmer nur schwer Druck aufbauen. Die Abfindung fällt in solchen Fällen entsprechend gering aus”, so Lange.
Warum können kurze Beschäftigungsverhältnisse besonders lukrativ sein?Überraschenderweise sind Arbeitnehmer, die nur wenige Monate bis zwei Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt waren, oft im Vorteil, wenn sie im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens mit Nachdruck auf eine höhere Abfindung drängen.
“Das liegt daran, dass ein Arbeitgeber bei Verlust des Prozesses nicht nur das Gehalt für die gesamte Prozessdauer, sondern womöglich bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens nachzahlen müsste”, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lange.
“Ein Kündigungsschutzverfahren kann sich leicht über Monate hinziehen, in manchen Fällen sogar über zwei Instanzen und damit über mehr als ein Jahr. Die Kosten für den Arbeitgeber summieren sich entsprechend. Wer ein Gehalt von beispielsweise 5000 Euro brutto bezieht, verursacht dem Arbeitgeber im Jahr, inklusive Sozialversicherungs- und Verwaltungskosten, nach Schätzungen rund 78.000 Euro. Ein längerer Rechtsstreit kann für den Arbeitgeber also teuer werden, was die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers stärkt.”
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Wie hoch kann eine Abfindung im Einzelfall sein?In der Praxis zeigt sich, dass eine Abfindung von fünf bis sechs Bruttomonatsgehältern für Arbeitnehmer mit kurzer Betriebszugehörigkeit durchaus realistisch sein kann – deutlich mehr, als die bekannte Faustformel hergibt. In Einzelfällen ist sogar ein ganzes Jahresgehalt als Abfindung möglich.
Eine solche Höhe kommt erfahrungsgemäß eher dann in Betracht, wenn die betroffene Person ein höheres Bruttogehalt bezieht, beispielsweise ab 5000 Euro brutto. Arbeitgeber sind in diesen Fällen weniger geneigt, den Arbeitnehmer erneut einzustellen, und haben ein starkes Interesse daran, ein langwieriges und kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Was sollten gekündigte Arbeitnehmer im Kündigungsfall beachten?Wer eine Kündigung erhält, sollte sich frühzeitig fachkundigen Rat suchen und mögliche Ansprüche überprüfen lassen. “Gerade in Branchen, in denen überdurchschnittlich hohe Abfindungen vorkommen, kann eine professionelle Verhandlungsführung entscheidend sein”, bestätigt der Anwalt.
Arbeitnehmer, die ihre Chancen realistisch einschätzen und den möglichen Prozesskostenaufwand des Arbeitgebers in den Vordergrund stellen, können oftmals ein deutlich besseres Ergebnis herausholen als jene, die sich mit der halben Monatsgehalts-Formel zufriedengeben.
Wer sich frühzeitig über seine Rechte informiert und eine qualifizierte anwaltliche Vertretung in Anspruch nimmt, erhöht die Chancen erheblich, am Ende eine deutlich höhere Abfindung zu erzielen, als es die gängige Faustformel vermuten lässt.
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Rund 61.000 Euro Rente pro Kind – Das soll kommen
Die neue Regierungskoalition hat kürzlich eine bahnbrechende Idee zur Stärkung der Altersvorsorge vorgestellt. Die zentrale Maßnahme sieht vor, dass für jedes Kind monatlich 10 Euro in ein privates Depot eingezahlt werden, und zwar vom Tag seiner Geburt bis zu seinem 18. Lebensjahr.
Dieses soll steuerfrei wachsen, sodass der Nachwuchs später, zum Zeitpunkt des Renteneintritts, von einer nennenswerten Summe profitieren könnte.
Die Finanzierung dieses Beitrags erfolgt durch staatliche Zuwendungen, die an gewisse Bedingungen geknüpft sein dürften, damit das Modell nicht nur breiten Rückhalt in der Bevölkerung, sondern auch eine langfristige Renten-Basis findet.
Welchen finanziellen Vorteil könnten Kinder später haben?Nach den Berechnungen des Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt ließe sich mit einer durchschnittlichen jährlichen Rendite ein recht hoher Betrag ansparen. Anhalt rechnet vor, dass sich allein durch die über die Jahre hinweg eingezahlten Beiträge in Kombination mit Zinseszinsen bis zum Renteneintritt ein Depotwert von rund 61.300 Euro ergeben könnte.
Dabei wird keine zusätzliche Einzahlung vonseiten der Eltern oder des Kindes berücksichtigt, sodass tatsächlich ausschließlich die staatlichen 10 Euro monatlich sowie die Anlagegewinne für das Wachstum verantwortlich wären.
Bei einer höheren Rendite und zusätzlichen, freiwilligen Einzahlungen könnte dieser Betrag im Idealfall weiter ansteigen.
Welche Chancen hat das Renten-Konzept?Das Modell könnte langfristig einen wichtigen Beitrag zur finanziellen Sicherheit leisten. Bereits mit einem relativ geringen monatlichen Beitrag über 18 Jahre hinweg gäbe es eine solide Basis, um die Rente aufzustocken und damit mögliche Versorgungslücken zu verringern.
Da das Geld steuerfrei angelegt werden soll, wird zudem eine zusätzliche Renditechance gewährt. Dies macht die Idee besonders attraktiv, weil es nicht nur vom Sparvolumen selbst, sondern von einem möglichst ungeschmälerten Zugewinn an den Kapitalmärkten profitiert.
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Wo liegen die Risiken und kritischen Punkte?Trotz des anfangs vielversprechenden Charakters mahnen Experten wie Anhalt zur Vorsicht. Es besteht die Gefahr, dass hohe Kapitalgarantien gefordert werden könnten, um mögliche Verlustrisiken zu minimieren.
Solche Garantien haben jedoch in der Vergangenheit, wie beispielsweise bei der Riester-Rente, zu bürokratischen Hürden und teuren Gebühren geführt.
Wenn der Verwaltungsaufwand oder die Anforderungen an die Anlageprodukte zu kompliziert werden, sinkt die Effizienz des Systems. Außerdem ist entscheidend, dass die steuerlichen Vorteile wirklich dauerhaft Bestand haben und nicht im Nachhinein durch Gesetzesänderungen aufgeweicht werden.
Es müssten zudem Mechanismen verankert werden, die verhindern, dass Verwaltungskosten und Provisionen den Ertrag schmälern.
Wie stehen Expertinnen und Experten zu der Umsetzung?Zahlreiche Finanzfachleute begrüßen grundsätzlich jede Initiative, die frühzeitig Vermögensbildung fördert. Gerade in Zeiten, in denen das staatliche Rentenniveau zunehmend unter Druck gerät, kann eine private Altersvorsorge eine wichtige Säule sein.
Entscheidend ist jedoch, dass die Umsetzung klar, transparent und möglichst ohne übermäßige Bürokratie gestaltet wird.
Anhalt sagt, dass ein einfacher Prozess für alle Beteiligten ein Schlüssel zum Erfolg sein dürfte. Wenn das System zu kompliziert wird oder die staatlichen Rahmenbedingungen die Renditechancen schmälern, könnte die Idee an Attraktivität verlieren und damit ihr eigentliches Ziel verfehlen.
Wie könnte die Zukunft dieser Idee aussehen?In den kommenden Monaten und Jahren wird sich zeigen, wie realistisch und praktikabel die neue Rentenidee tatsächlich ist. Möglicherweise könnte die Politik zunächst ein Pilotprojekt starten, um wichtige Erfahrungen im Hinblick auf Verwaltung, Anlageprodukte und Renditen zu sammeln.
Sollten sich dabei große bürokratische Hürden abzeichnen, wäre eine frühzeitige Anpassung notwendig, um das Konzept nicht scheitern zu lassen. Gleichzeitig bleibt die Hoffnung, dass ein einfach strukturiertes Modell die Vorsorgekultur in Deutschland nachhaltig verändern kann und es in Zukunft für Familien noch attraktiver wird, schon früh an die Rente der Kinder zu denken.
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Aus Bürgergeld wird Grundsicherung: Das ändert sich alles
Es ist faktisch im Koalitionsvertrag beschlossen: Die Umbenennung des Bürgergeldes zurück in „Grundsicherung für Arbeitssuchende“. Laut vorliegenden Informationen soll die “Grundsicherung für Arbeitssuchende” nicht im vollem Umfang neu gestaltet. Einige Neuerungen, die im Bürgergeld galten, sollen jedoch wieder einkassiert werden,.
Neuer alter BegriffBereits unter Hartz IV und auch während der Zeit des Bürgergeldes sah das Gesetz in Artikel 1 SGB II die „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ vor. Nun scheint dieser Begriff zum offiziellen Titel zurückzukehren.
Welche Änderungen sind konkret geplant?Die Koalitionspartner haben im Wesentlichen kosmetische Neuerungen in Aussicht gestellt. Dazu gehört vor allem die Rücknahme einiger, zuvor mit dem Bürgergeld eingeführter Regelungen.
Die Aussagen im Koalitionsvertrag enthalten zahlreiche Formulierungen wie „wir wollen sicherstellen“, anstatt verbindliche Zusagen zu geben.
Dies nährt Zweifel daran, inwieweit geplante Unterstützungsleistungen wie eine intensivere persönliche Beratung, bessere Gesundheitsförderung oder eine erweiterte finanzielle Ausstattung der Jobcenter tatsächlich umgesetzt werden.
Kommt es zu strengeren Sanktionen und Leistungseinstellungen?Bereits im Wahlkampft wurden 100 Prozent Vollsanktionen für Leistungsberechtigte, die wiederholt zumutbare Jobangebote ablehnen, angedroht.
Die vollständigen Leistungseinstellungen gelten zwar als eines der großen Schlagworte der Reform, könnten in der Praxis jedoch eher eine Drohkulisse bleiben. Denn die rechtlichen Voraussetzungen für eine komplette Einstellung der Leistungen sind kompliziert und nur schwer rechtssicher durchzusetzen.
Dennoch wird im Koalitionsvertrag explizit ein schnelleres, einfacheres und unbürokratischeres Sanktionsverfahren angekündigt. Ob dies zu umfassenden Leistungskürzungen in der Praxis führen wird oder ob stattdessen nur eine neue bürokratische Drohung entsteht, bleibt abzuwarten.
Was passiert mit dem Schonvermögen?Nach den Plänen der neuen Koalition sollen die während der Zeit des Bürgergeldes eingeführten Karenzzeiten für das Schonvermögen wieder abgeschafft werden.
An ihre Stelle soll eine Regelung treten, die auf die Lebensleistung der Antragstellenden Bezug nimmt. Auch die Fortschreibung der Regelsätze wird laut Koalitionsvertrag an ältere Rechtsstände angepasst. Dies erinnert an die Hartz-IV-Praxis, in der das Schonvermögen vom Lebensalter abhing und sich an bestimmten pauschalierten Beträgen orientierte.
Geplanter Passiv-Aktiv-TransferBesonders unklar ist der im Koalitionsvertrag genannte „Passiv-Aktiv-Transfer“, der rechtlich verankert und weiter ausgebaut werden soll. Darunter versteht man in der Regel finanzielle Anreize oder Zuschüsse für Arbeitgeber, um Menschen, die bisher passiv Leistungen bezogen haben, in Arbeit zu bringen.
Ob diese Idee in Richtung staatlich subventionierter Beschäftigung oder sogar in Richtung 1-Euro-Jobs gehen könnte, ist nicht eindeutig erkennbar. Kritiker, wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt, fürchten, dass “Betroffene in minder entlohnte Tätigkeiten gedrängt werden könnten”.
Wird es eine Pflichtarbeit geben?Während des Wahlkampfes war häufig von einer möglichen Arbeitspflicht die Rede. Im Koalitionsvertrag taucht dieser Begriff nicht explizit auf. Stattdessen sollen Anreize für eine raschere Arbeitsaufnahme geschaffen und Sanktionen verschärft werden.
Die tatsächliche Umsetzung ist jedoch ebenso fraglich wie die ausreichende Ausstattung der Jobcenter mit personellen und finanziellen Mitteln, um eine engmaschige Betreuung und Vermittlung zu ermöglichen.
Neustruktur der JobcenterDie grundlegende Struktur der sozialen Sicherung für Arbeitssuchende wird sich nach aktuellem Stand kaum verändern. Der Vermittlungsvorrang, der unter Hartz IV galt, soll wieder gestärkt werden.
Das bedeutet, dass die schnelle Vermittlung in eine Beschäftigung jeglicher Art wieder eingeführt werden soll. Zu befürchten ist, dass wieder ein sog. Drehtüreffekt entsteht.
Schnelle Vermittlung in schlecht bezahlte Arbeit und schnelle Rückkehr in den Leistungsbezug. Das jedenfalls war das Ergebnis während der Hartz IV-Zeit.
Regelleistungen sollen weniger steigenGeändert werden soll auch die Herleitung und Berechnung der Regelleistungen. Man will wieder zur alten Berechnungsgrundlage zurück, um einen Anstieg der Leistungen abzumildern. Welche konkreten Berechnungsgrundlagen die künftige Bundesregierung verwenden will, ist ebenfalls noch unklar. Zu befürchten ist jedoch, dass es wieder zu Unterdeckungen kommen wird.
Wie geht es weiter?Viele Leistungsberechtigte fragen sich, ob sich durch die Namensänderung und die geplanten Korrekturen an den Regelungen tatsächlich etwas an ihrer persönlichen Situation ändert. Nach dem bisherigen Kenntnisstand sind keine wesentlichen Einschnitte beim Leistungsumfang vorgesehen. Die geplanten Sanktionen könnten jedoch zu einer verstärktem Druck führen, weil sie öffentlich diskutiert, aber in ihrer konkreten Ausgestaltung noch unklar sind.
Warum bleibt so viel unklar?Die Formulierungen im Koalitionsvertrag lassen offen, wie verbindlich einzelne Maßnahmen wirklich werden. Das Vorhaben, Mittel für persönliche Beratung und Förderung bereitzustellen, ist zwar politisch wohlgelitten, doch ohne konkret festgelegte Budgets und klare Umsetzungspläne geraten solche Vorhaben schnell ins Stocken.
Viele Formulierungen bleiben im Stadium von Absichtserklärungen, was vor allem in schwierigen Haushaltslagen die Gefahr birgt, dass Neuerungen entweder nur langsam oder gar nicht umgesetzt werden.
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