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Aktualisiert: vor 19 Minuten 40 Sekunden

Witwenrente: Einkommen wird angerechnet – aber es gibt Ausnahmen

15. April 2026 - 10:44
Lesedauer 6 Minuten

Wer eine Witwenrente erhält, erlebt oft eine unangenehme Überraschung: Die Hinterbliebenenrente wird nicht einfach zusätzlich zum eigenen Einkommen gezahlt, sondern kann gekürzt werden.

Viele Betroffene empfinden das zunächst als ungerecht. Schließlich handelt es sich bei der Hinterbliebenenrente um eine Leistung, die den wirtschaftlichen Verlust nach einem Todesfall abfedern soll. Gerade deshalb stellt sich die Frage, warum der Staat überhaupt eigenes Einkommen berücksichtigt.

Die Antwort liegt im Aufbau der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung. Die Witwenrente soll einen weggefallenen Unterhalt teilweise ersetzen, aber nicht unabhängig von der übrigen finanziellen Lage in voller Höhe neben jedem beliebigen Einkommen stehen. Das System geht davon aus, dass die wirtschaftliche Belastung durch den Tod eines Partners geringer ausfällt, wenn die hinterbliebene Person bereits selbst über ein nennenswertes Einkommen verfügt. Deshalb wird oberhalb eines Freibetrags ein Teil dieses Einkommens auf die Rente angerechnet.

In der Praxis ist die Regelung allerdings deutlich komplizierter, als es auf den ersten Blick erscheint. Denn nicht jedes Einkommen wird gleich behandelt, nicht jede Kürzung fällt sofort an, und für bestimmte Fallgruppen gelten Sonderregeln, die oft übersehen werden.

Warum die Einkommensanrechnung überhaupt vorgesehen ist

Die gesetzliche Rentenversicherung versteht die Witwenrente nicht als vollwertigen Ersatz für das frühere Familieneinkommen, sondern als abgeleitete Leistung aus der Versicherung des verstorbenen Partners. Sie soll den Unterhaltsausfall mindern, aber sie ist kein zusätzlicher, von der übrigen Lebenssituation losgelöster Anspruch.

Daraus ergibt sich die Logik der Einkommensanrechnung. Wer nur geringe eigene Einkünfte hat, soll die Hinterbliebenenrente weitgehend ungekürzt erhalten. Wer dagegen über ein höheres eigenes Einkommen verfügt, bekommt die Witwenrente nur teilweise oder unter Umständen gar nicht ausgezahlt. Juristisch ist das keine Strafe für Erwerbstätigkeit, sondern Ausdruck des Gedankens, dass die Leistung an den konkreten wirtschaftlichen Bedarf anknüpft.

Für viele Betroffene ist gerade dieser Punkt schwer nachvollziehbar. Denn sie haben häufig selbst lange gearbeitet, Beiträge gezahlt und gleichzeitig mit dem verstorbenen Partner gemeinsam Vorsorge betrieben. Trotzdem gilt bei der Witwenrente nicht das Prinzip, dass jede eigene Leistung automatisch einen ungekürzten zusätzlichen Anspruch schafft. Die Hinterbliebenenrente bleibt ihrem Wesen nach eine Ersatzleistung für den weggefallenen Unterhalt.

Wie die Anrechnung funktioniert

Entscheidend ist nicht schon irgendein Einkommen, sondern erst Einkommen oberhalb eines Freibetrags. Nur der Teil, der diesen Freibetrag übersteigt, wirkt sich auf die Witwenrente aus. Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent angerechnet. Die Rente wird also nicht vollständig in gleicher Höhe gekürzt, sondern nur anteilig.

Der Freibetrag wird regelmäßig angepasst, weil er an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt er bundeseinheitlich bei 1.076,86 Euro monatlich. Wer ein waisenrentenberechtigtes Kind hat, für den erhöht sich dieser Betrag um 228,42 Euro je Kind. Das ist wichtig, weil sich die wirtschaftliche Belastung in Haushalten mit Kindern oft anders darstellt als bei alleinstehenden Hinterbliebenen.

Praktisch bedeutet das: Erst wenn das anrechenbare Nettoeinkommen über dem persönlichen Freibetrag liegt, wird die Witwenrente gekürzt. Liegt das Einkommen darunter, bleibt die Rente unangetastet.

Regelung Stand 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 Monatlicher Freibetrag für Witwen- und Witwerrenten 1.076,86 Euro Zusätzlicher Freibetrag je waisenrentenberechtigtem Kind 228,42 Euro Anrechnung oberhalb des Freibetrags 40 Prozent des übersteigenden Betrags Welche Einkünfte berücksichtigt werden

Viele Hinterbliebene gehen davon aus, dass nur Lohn oder Gehalt eine Rolle spielt. Das ist zu eng gedacht. Angerechnet werden grundsätzlich nicht nur Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, sondern auch verschiedene Ersatz- und Nebeneinkünfte.

Dazu zählen etwa Arbeitsentgelt aus Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Betriebsrenten sowie Einkünfte aus Vermögen. Auch Miet- und Pachteinnahmen, Zinsen, Gewinne aus Veräußerungen, Elterngeld und vergleichbare ausländische Einkünfte können berücksichtigt werden. Ebenso kommen Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen in Betracht.

Für Betroffene ist dabei oft besonders irritierend, dass nicht einfach nur das tatsächlich ausgezahlte Einkommen eins zu eins angesetzt wird. Bei der Einkommensanrechnung arbeitet die Rentenversicherung mit pauschalen Abzügen, um aus dem Bruttobetrag ein anrechenbares Nettoeinkommen zu ermitteln. Bei abhängig Beschäftigten werden beispielsweise pauschal 40 Prozent abgezogen. So soll ein praktikabler Wert entstehen, ohne dass in jedem Einzelfall sämtliche Steuer- und Sozialabgaben exakt nachgerechnet werden müssen.

Auch das zeitliche Verfahren ist nicht immer selbsterklärend. Bei Arbeitsentgelt und kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen wird häufig das durchschnittliche Vorjahreseinkommen herangezogen. Bei Selbstständigen wird in der Regel auf ein Zwölftel des steuerpflichtigen Vorjahresgewinns abgestellt. Bei regelmäßigen Vermögenseinkünften dient meist ebenfalls das Vorjahr als Grundlage. Dadurch kann es vorkommen, dass sich die tatsächliche aktuelle Einkommenslage und die Berechnungsbasis zunächst unterscheiden.

Warum die ersten drei Monate nach dem Todesfall anders behandelt werden

Eine besonders wichtige Ausnahme gilt im sogenannten Sterbevierteljahr. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des versicherten Ehepartners wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Diese Phase soll den unmittelbaren Übergang nach dem Todesfall finanziell abfedern.

Das hat einen nachvollziehbaren Hintergrund. Nach einem Todesfall entstehen oft von heute auf morgen neue Belastungen. Laufende Kosten bleiben bestehen, hinzu kommen Bestattungskosten, organisatorische Fragen und häufig eine Zeit erhöhter Unsicherheit. In dieser Situation soll die Hinterbliebenenrente zunächst in vollerer Form greifen, ohne dass das eigene Einkommen bereits mindernd berücksichtigt wird.

Gerade weil diese Sonderregelung nur auf die ersten drei Kalendermonate begrenzt ist, erleben viele Betroffene später einen zweiten Einschnitt. Nach Ablauf des Sterbevierteljahres beginnt die reguläre Einkommensanrechnung. Die Rentenzahlung kann dann spürbar sinken, obwohl sich am eigenen Einkommen gar nichts verändert hat.

Diese Ausnahmen gelten wirklich

Wer von „Ausnahmen“ bei der Witwenrente spricht, meint oft sehr unterschiedliche Dinge. Manche denken an das Sterbevierteljahr, andere an nicht anrechenbare Einkommensarten, wieder andere an ältere Ehen mit Vertrauensschutz. Tatsächlich gibt es mehrere Konstellationen, in denen die übliche Anrechnung gar nicht oder nur eingeschränkt greift.

Nicht angerechnet werden bedarfsorientierte Sozialleistungen. Dazu gehören etwa Bürgergeld sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Gedanke dahinter ist, dass solche Leistungen selbst schon an Hilfebedürftigkeit anknüpfen und deshalb nicht noch einmal als Einkommen im Rahmen der Witwenrente belastet werden sollen.

Ebenfalls ausgenommen sind Einnahmen aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen, also insbesondere aus einer Riester-Rente, soweit sie unter die gesetzliche Ausnahmeregel fallen. Das ist für viele Betroffene ein wichtiger Punkt, weil private Vorsorgeprodukte nicht automatisch vollständig gegen die Witwenrente laufen.

Hinzu kommen Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen. Sie betreffen vor allem ältere Fallkonstellationen, bei denen die früheren Regeln zur Einkommensanrechnung fortgelten. Das kann der Fall sein, wenn der versicherte Ehepartner bereits vor 2002 verstorben ist. Eine weitere Variante liegt vor, wenn der Todesfall zwar nach 2001 eingetreten ist, die Ehe aber schon vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

In solchen Fällen werden bestimmte Einkünfte weiterhin nicht angerechnet, obwohl sie nach heutiger Rechtslage grundsätzlich einzubeziehen wären. Dazu gehören nach den älteren Vorschriften etwa bestimmte Betriebsrenten, private Versorgungsrenten, einige Zusatzrenten des öffentlichen Dienstes, Vermögenseinkommen oder andere Einkommen außerhalb von Erwerbseinkommen und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen. Ob diese Übergangsregeln im Einzelfall greifen, hängt stark von den persönlichen Daten und dem Zeitpunkt von Eheschließung und Todesfall ab.

Ausnahme Was das praktisch bedeutet Sterbevierteljahr In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesfall wird eigenes Einkommen nicht angerechnet. Bedarfsorientierte Sozialleistungen Bürgergeld und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bleiben bei der Einkommensanrechnung außen vor. Geförderte Altersvorsorge Einnahmen aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen, etwa Riester, sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausgenommen. Übergangs- und Vertrauensschutz Bei älteren Ehen und bestimmten Todesfallkonstellationen können zusätzliche Einkünfte unberücksichtigt bleiben. Warum die Regelung oft als ungerecht empfunden wird

Die Kritik an der Einkommensanrechnung ist seit Jahren dieselbe. Viele Witwen und Witwer empfinden es als widersprüchlich, dass eigene Erwerbsarbeit oder private Vorsorge die Hinterbliebenenrente mindern können. Aus ihrer Sicht werden gerade diejenigen benachteiligt, die selbst Verantwortung übernommen und Einkommen erzielt haben.

Dieses Empfinden ist nachvollziehbar. Vor allem dann, wenn jahrzehntelang zwei Einkommen in den gemeinsamen Haushalt geflossen sind, wirkt es befremdlich, dass der Tod eines Partners nicht automatisch zu einer entsprechend abgesicherten Hinterbliebenenleistung führt. Hinzu kommt, dass die Regeln für Außenstehende schwer verständlich sind. Die Begriffe Freibetrag, fiktives Nettoeinkommen, Vorjahresbetrachtung und Übergangsvorschriften erschweren einen klaren Überblick.

Gleichzeitig verfolgt der Gesetzgeber mit der Anrechnung ein sozialpolitisches Ziel: Die Hinterbliebenenrente soll dort stärker wirken, wo der finanzielle Verlust besonders spürbar ist. Das Modell ist also nicht auf vollständigen Einkommensersatz angelegt, sondern auf eine abgestufte Unterstützung. Ob dieses Konzept noch zeitgemäß ist, wird regelmäßig diskutiert, gerade vor dem Hintergrund veränderter Erwerbsbiografien und wachsender Bedeutung eigener Alterssicherung von Frauen.

Worauf Betroffene besonders achten sollten

Für Hinterbliebene ist es wichtig, die Einkommensanrechnung nicht nur abstrakt zu kennen, sondern die eigene Situation früh prüfen zu lassen. Denn schon kleine Unterschiede können die Rentenhöhe verändern. Das gilt etwa bei Kindern mit Anspruch auf Waisenrente, bei schwankenden Einkünften aus Selbstständigkeit, bei Vermietungseinnahmen oder bei privaten Zusatzrenten.

Besondere Aufmerksamkeit verdient auch die Frage, ob die Rentenversicherung das laufende Einkommen oder das Vorjahreseinkommen zugrunde legt. Wer aktuell deutlich weniger verdient als im Vorjahr, sollte prüfen lassen, ob eine abweichende Berücksichtigung möglich ist. Nach den DRV-Hinweisen kann ausnahmsweise auch das laufende Einkommen relevant werden, wenn es wenigstens zehn Prozent niedriger liegt.

Ebenso wichtig ist der Blick auf ältere Ehen und Todesfälle, bei denen noch Vertrauensschutzregeln greifen können. Gerade in langjährigen Ehen wird dieser Punkt leicht übersehen, obwohl er finanziell erhebliche Folgen haben kann.

Beispiel aus der Praxis

Eine 61-jährige Frau verliert ihren Ehemann und erhält nach dem Todesfall eine große Witwenrente. Sie arbeitet weiterhin in Teilzeit und hat ein monatliches anrechenbares Nettoeinkommen von 1.500 Euro. Außerdem lebt noch ein waisenrentenberechtigtes Kind im Haushalt. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod wird ihr eigenes Einkommen nicht berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Zeit greift die reguläre Anrechnung.

Ihr persönlicher Freibetrag liegt dann nicht bei 1.076,86 Euro, sondern wegen des Kindes bei 1.305,28 Euro. Ihr Einkommen übersteigt diesen Betrag um 194,72 Euro. Davon werden 40 Prozent angerechnet, also 77,89 Euro. Die Witwenrente wird deshalb um genau diesen Betrag gekürzt. Ohne das waisenrentenberechtigte Kind wäre die Kürzung deutlich höher ausgefallen. Das Beispiel zeigt, dass schon ein einziger Zusatzfaktor die Berechnung spürbar verändern kann.

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Mehr Rentenanspruch für 10 Millionen Rentner ab 1. Januar 2027 – aber erst 2028 auf dem Konto

15. April 2026 - 10:36
Lesedauer 5 Minuten

Für viele Eltern mit älteren Kindern bringt das Jahr 2027 eine spürbare Änderung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemeint ist die sogenannte Mütterrente III. Hinter dem Begriff steckt keine eigene Rentenart, sondern eine bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Betroffen sind vor allem Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Für diese Gruppe sollen die bislang anerkannten 30 Monate Kindererziehungszeit auf 36 Monate angehoben werden. Damit würde die bisherige Ungleichbehandlung gegenüber Eltern mit ab 1992 geborenen Kindern entfallen.

Was genau ab 2027 anders wird

Nach der derzeitigen Rechtslage erhalten Eltern für vor 1992 geborene Kinder bis zu zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit. Für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, sind es bereits heute bis zu drei Jahre. Ab 2027 soll auch für die älteren Jahrgänge ein voller Zeitraum von 36 Monaten gelten. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt die Änderung so, dass pro betroffenem Kind bis zu ein halbes Jahr Erziehungszeit zusätzlich angerechnet wird. Dieses halbe Jahr entspricht einem halben Rentenpunkt.

Im Ergebnis geht es also nicht um eine neue Sozialleistung neben der Rente, sondern um eine höhere Bewertung bereits geleisteter Kindererziehung. Die zusätzlichen Zeiten fließen in die Rentenberechnung ein und erhöhen dadurch die spätere oder bereits laufende gesetzliche Rente. Die Bundesregierung spricht in diesem Zusammenhang von einer vollständigen Gleichstellung der Erziehungszeiten, unabhängig davon, ob ein Kind vor oder nach 1992 geboren wurde.

Warum die Änderung viele Eltern betrifft

Die Reform richtet sich an eine sehr große Gruppe. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung könnten rund 10 Millionen Rentnerinnen und Rentner von der Mütterrente III profitieren. Das zeigt, dass es sich nicht um eine kleine Korrektur am Rand des Rentenrechts handelt, sondern um eine Änderung mit erheblicher Reichweite.

Gerade Frauen mit längeren Familienphasen und unterbrochenen Erwerbsbiografien dürften die Verbesserung häufiger in ihrer Rentenhöhe bemerken. Gleichzeitig können auch Väter profitieren, wenn die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich ihnen zugeordnet wurden.

Auch Väter können profitieren

Obwohl sich der Begriff Mütterrente seit Jahren eingebürgert hat, ist er missverständlich. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass Kindererziehungszeiten nicht nur Müttern, sondern auch Vätern oder anderen Erziehenden zugeordnet werden können. Entscheidend ist, wer das Kind überwiegend erzogen hat oder wem die Zeiten wirksam zugeordnet wurden. Deshalb kann die Änderung ab 2027 ebenso für Väter, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern relevant sein.

Wie stark die Rentenerhöhung ausfallen kann

Die zusätzliche Anerkennung umfasst pro vor 1992 geborenem Kind bis zu einen halben Rentenpunkt. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung hat ein halber Rentenpunkt derzeit einen Wert von 20,40 Euro im Monat. Seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 liegt der aktuelle Rentenwert allerdings bereits bei 42,52 Euro je Entgeltpunkt.

Auf dieser Grundlage entspräche ein halber Punkt rechnerisch 21,26 Euro brutto im Monat. Wie hoch der Zuschlag bei der ersten tatsächlichen Auszahlung sein wird, steht noch nicht endgültig fest, weil sich der Rentenwert bis dahin weiter ändern kann. Klar ist aber: Je betroffenem Kind fällt die monatliche Rente künftig höher aus als bisher.

Wer mehrere vor 1992 geborene Kinder erzogen hat, kann entsprechend stärker profitieren. Bei zwei Kindern würde sich der zusätzliche Zuschlag rechnerisch ungefähr verdoppeln, bei drei Kindern entsprechend weiter erhöhen.

Dabei ist zu beachten, dass es sich um Bruttobeträge handelt. Ob netto tatsächlich derselbe Zuwachs ankommt, hängt unter anderem von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie gegebenenfalls von der Besteuerung ab. Die Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass die Mütterrente III auf andere Sozialleistungen angerechnet werden kann, etwa auf Grundsicherung oder unter Umständen auch im Zusammenhang mit einer Hinterbliebenenrente.

Der Start ist 2027, die Auszahlung aber erst 2028

Ein besonders wichtiger Punkt ist der zeitliche Ablauf. Die gesetzlichen Verbesserungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Auszahlung beginnt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung jedoch erst im Jahr 2028. Grund dafür ist der erhebliche technische Aufwand. Die Rentenversicherung muss Millionen Bestandsrenten neu prüfen und berechnen.

Die Bundesregierung hatte bereits darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Auszahlung vorgesehen ist, falls die technische Umsetzung nicht schon 2027 gelingt.

Für Eltern bedeutet das: Der Anspruch soll ab 2027 bestehen, das Geld dürfte in vielen Fällen aber erst 2028 auf dem Konto ankommen. Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht oder bis dahin in Rente geht, soll eine Nachzahlung erhalten. Wer erstmals ab Januar 2028 eine Rente bekommt, soll die verbesserte Anerkennung von Anfang an in der laufenden Rentenzahlung sehen.

Muss ein Antrag gestellt werden?

In vielen Fällen lautet die beruhigende Antwort: nein. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass bei Personen, die schon vor dem 1. Januar 2028 eine Rente beziehen, Berechnung und Auszahlung weitgehend automatisch erfolgen sollen. Auch Eltern, deren Kindererziehungszeiten bereits im Versicherungskonto erfasst sind, müssen in der Regel nichts gesondert veranlassen. Anders sieht es nur dort aus, wo Kindererziehungszeiten bislang noch gar nicht beantragt oder im Versicherungskonto noch nicht geklärt wurden. Dann wird die Prüfung spätestens bei der Rentenantragstellung nachgeholt.

Trotzdem kann es sinnvoll sein, das eigene Versicherungskonto rechtzeitig zu prüfen. Gerade bei älteren Versicherungsverläufen, unterbrochenen Erwerbsbiografien oder komplizierten Familienkonstellationen kann ein Blick in die gespeicherten Zeiten helfen. Denn nur was im Konto korrekt hinterlegt ist, kann später ohne Verzögerung in die Rentenberechnung einfließen.

Was die Reform bedeutet

Die Ausweitung der Kindererziehungszeiten ist auch finanziell ein großes Vorhaben. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung ist von jährlichen Mehrausgaben von rund 5 Milliarden Euro ab 2027 die Rede. Weil die Leistungen für 2027 erst 2028 abgewickelt werden sollen, wäre 2028 laut Entwurf sogar ein einmaliger Betrag von rund 10 Milliarden Euro fällig. Finanziert werden sollen diese zusätzlichen Aufwendungen aus Steuermitteln über den Bundeszuschuss an die Rentenversicherung.

Damit folgt die Reform dem Gedanken, dass Kindererziehung eine gesellschaftliche Leistung ist, die im Rentenrecht stärker berücksichtigt werden soll. Für betroffene Eltern ist das vor allem eine Frage der Fairness. Für den Staat ist es zugleich eine kostenintensive Entscheidung, die den Bundeshaushalt über Jahre belastet.

Was Eltern jetzt wissen sollten

Für Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern ist die wichtigste Nachricht, dass sich die gesetzliche Rente ab 2027 verbessern soll. Wer schon heute Rente bezieht, muss allerdings Geduld haben, weil die Auszahlung erst 2028 anlaufen soll.

Wer noch nicht im Ruhestand ist, profitiert später bei der Rentenberechnung, sofern die Kindererziehungszeiten korrekt erfasst sind. Für viele Familien wird die Änderung keine riesigen Sprünge bringen, aber durchaus einen spürbaren monatlichen Zuschlag. Vor allem bei mehreren Kindern kann daraus eine merkliche Aufwertung werden.

Bis Ende 2026 Ab 2027 geplant Für vor 1992 geborene Kinder werden bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit anerkannt. Für vor 1992 geborene Kinder sollen bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt werden. Das entspricht bis zu 2,5 Entgeltpunkten pro Kind. Das entspricht bis zu 3 Entgeltpunkten pro Kind. Gegenüber ab 1992 geborenen Kindern besteht bisher ein Nachteil. Die Anerkennung soll mit später geborenen Kindern gleichgezogen werden. Bei laufenden Renten ist diese Verbesserung noch nicht enthalten. Anspruch ab 1. Januar 2027, Auszahlung in vielen Fällen erst ab 2028 mit Nachzahlung. Beispiel aus der Praxis

Eine Mutter hat zwei Kinder, beide wurden vor 1992 geboren. Bislang werden ihr dafür pro Kind bis zu 2,5 Entgeltpunkte angerechnet. Mit der geplanten Änderung kämen je Kind noch 0,5 Punkte hinzu. Insgesamt wären das also 1,0 zusätzlicher Entgeltpunkt. Auf Basis des aktuellen Rentenwerts von 42,52 Euro entspräche das rechnerisch rund 42,52 Euro brutto mehr Rente im Monat. Liegt ihr Rentenbeginn bereits vor Januar 2028, würde dieser Betrag voraussichtlich zunächst noch nicht laufend ausgezahlt, sondern später rückwirkend nachberechnet.

Quellen

Bundesregierung, „Rentenpaket 2025“:
Deutsche Rentenversicherung, „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“:

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Bürgergeld: Bundesregierung streicht Inflationsausgleich beim Regelsatz

15. April 2026 - 10:35
Lesedauer 7 Minuten

Im März 2026 lag die Inflationsrate in Deutschland bei 2,7 Prozent – der höchste Wert seit Januar 2024, getrieben durch explodierende Energiepreise infolge des Iran-Kriegs. Das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung prognostiziert für das gesamte erste Halbjahr 2026 eine Teuerungsrate von deutlich über 2,5 Prozent.

Für Menschen, die von Grundsicherung leben, bedeutet das: Die Preise klettern, während der Regelsatz bei 563 Euro eingefroren bleibt – im dritten Jahr in Folge. Und die Aussichten für 2027 sind kaum besser, denn die Bundesregierung baut genau jetzt den Mechanismus ab, der eigentlich vor solchen Preisschüben schützen sollte.

Energiepreise treiben die Inflation – Kraftstoffe um 20 Prozent teurer

Der Auslöser ist der Ende Februar 2026 begonnene Iran-Krieg. Die Blockade der Straße von Hormus, durch die rund 20 Prozent des weltweiten Öls transportiert werden, hat die Rohölpreise binnen Wochen um mehr als 50 Prozent nach oben getrieben.

In Deutschland schlug das sofort auf die Verbraucherpreise durch: Kraftstoffe verteuerten sich im März gegenüber dem Vorjahr um 20 Prozent, leichtes Heizöl sogar um 44,4 Prozent. Die Energiepreise insgesamt lagen 7,2 Prozent über dem Vorjahresniveau – der erste Anstieg seit über zwei Jahren.

Das Statistische Bundesamt bestätigte die Zahlen Anfang April. Die Kerninflation – also die Teuerung ohne Energie und Nahrungsmittel – lag im März bereits bei 2,5 Prozent. Die Preissteigerungen beschränken sich also längst nicht auf die Tankstelle: Dienstleistungen, Personenbeförderung und Versicherungen werden spürbar teurer. Volkswirte erwarten für April einen weiteren Anstieg.

Der Chefvolkswirt der DekaBank rechnet mit einer Teuerungsrate, die vorübergehend über 3 Prozent liegen wird. Das ifo-Institut unterscheidet in seiner Frühjahrsprognose zwei Szenarien: Im Deeskalationsfall steigt die Inflation kurzfristig auf knapp 2,5 Prozent, im Eskalationsfall auf knapp 3 Prozent – mit der Folge, dass die EZB die Leitzinsen in der zweiten Jahreshälfte anheben müsste.

Wer niedrige Einkommen hat, zahlt den höchsten Preis

Die Inflation trifft nicht alle gleich. Der IMK-Inflationsmonitor zeigt seit Jahren, dass Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen stärker unter steigenden Preisen leiden als wohlhabende. Der Grund liegt in der Zusammensetzung der Ausgaben: Energie, Lebensmittel und Nahverkehr machen bei ärmeren Haushalten einen größeren Anteil am Budget aus. Genau diese Posten verteuern sich gerade am stärksten.

Das IMK betont: Alleinerziehende und Paarfamilien mit niedrigen und mittleren Einkommen werden durch den Ölpreisanstieg besonders belastet, weil in ihren Warenkörben Auto-Kraftstoffe ein höheres Gewicht haben. Auf dem Höhepunkt der letzten Inflationswelle im Oktober 2022 lag die Teuerungsrate für Familien mit niedrigen Einkommen bei 11 Prozent – für Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen nur bei 7,9 Prozent.

In einer YouGov-Umfrage im Auftrag der Postbank gab im März 2026 bereits jeder Achte an, die laufenden Kosten kaum noch aufbringen zu können. In Haushalten mit weniger als 2.500 Euro Nettoeinkommen sagte das fast jeder Vierte.

Renate M., 46, alleinerziehend, zwei Kinder, wohnt in Gelsenkirchen. Seit anderthalb Jahren bezieht sie Grundsicherung. Ihr Regelsatz: 563 Euro. Für den Weg zur Maßnahme des Jobcenters fährt sie täglich 44 Kilometer mit einem alten Diesel-Kombi, rund 7 Liter Verbrauch auf 100 Kilometer.

Im Februar zahlte sie pro Liter knapp 1,60 Euro, im März über 2,10 Euro. Bei 20 Fahrttagen im Monat ergibt das Mehrkosten von rund 30 Euro – fast der gesamte Anteil, den der Regelsatz für Verkehr vorsieht. Das Jobcenter verlangt die Teilnahme an der Maßnahme, einen Energiezuschlag gibt es nicht.

Der Regelsatz steht seit drei Jahren bei 563 Euro

Seit Januar 2024 beträgt der Regelsatz für Alleinstehende 563 Euro. Damals wurde er um 12 Prozent angehoben – eine Reaktion auf die Hochinflation nach dem russischen Überfall auf die Ukraine. Doch seither passierte nichts mehr. 2025: Nullrunde. 2026: Nullrunde. Der errechnete Fortschreibungswert liegt mit 557 Euro sogar unter dem geltenden Satz – nur die gesetzliche Besitzschutzregelung verhindert eine Absenkung.

Das Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) hat die Zahlen aufbereitet: Hätte sich der Regelsatz seit 2015 so entwickelt wie der Mindestlohn, läge er 2026 bei 652 Euro statt bei 563 Euro. Im Gesamtzeitraum stieg der Mindestlohn nominal um 63,5 Prozent, der Regelsatz nur um 41,1 Prozent. Die Schere geht seit 2021 immer weiter auf.

Warum der Regelsatz 2027 trotzdem kaum steigen dürfte

Schlägt sich die aktuelle Inflation in einer Erhöhung für 2027 nieder? Vermutlich nicht – oder nur in homöopathischen Dosen. Zwei Faktoren blockieren den Ausgleich, und sie verstärken sich gegenseitig.

Der erste Grund: der zeitliche Verzug. Die jährliche Fortschreibung der Regelsätze basiert auf einem Mischindex, der zu 70 Prozent die Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Nettolohnentwicklung berücksichtigt. Aber die Daten, die in diese Berechnung einfließen, stammen aus der Vergangenheit.

Die Basisfortschreibung nutzt Vergleichszeiträume, die bis zu 18 Monate zurückliegen. Ein Preisschock, der im Frühjahr 2026 stattfindet, schlägt sich frühestens in der Fortschreibung für 2028 vollständig nieder – nicht schon für 2027.

Der zweite Grund wiegt schwerer: Die Bundesregierung schafft mit dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz die sogenannte ergänzende Fortschreibung ab. Diese zweite Berechnungsstufe wurde mit dem Bürgergeld 2023 eingeführt, um die Regelsätze schneller an aktuelle Preissteigerungen anzupassen.

Die ergänzende Fortschreibung bezog die Inflationsdaten des zweiten Quartals des laufenden Jahres ein und verkürzte so den Zeitverzug erheblich. Genau dieser Mechanismus war verantwortlich für die deutliche Anhebung auf 563 Euro im Jahr 2024.

Künftig gilt wieder nur die Basisfortschreibung – wie zu Hartz-IV-Zeiten. Die Koalition argumentiert, das System sei so „planbarer” und „nachhaltig finanzierbar”. Sozialverbände sehen darin eine schleichende Kürzung. Der Grünen-Politiker Timon Dzienus warnte im parlamentarischen Verfahren, dies komme in der Praxis einer Kürzung gleich, weil Kaufkraftverluste zwischen zwei Fortschreibungen nicht mehr ausreichend kompensiert würden.

Das BIAJ hat errechnet, was das konkret bedeutet: Auf Basis des alten Mischindex allein läge der Regelsatz 2027 bei etwa 570 bis 575 Euro. Nach drei Jahren Nullrunde also ein Anstieg um 7 bis 12 Euro – während die Preise allein im März 2026 um 2,7 Prozent stiegen.

Die Regierung baut den Inflationsschutz ab – mitten im Preisschock

Der Zeitpunkt dieser Reform könnte kaum schlechter sein. Die ergänzende Fortschreibung wird abgeschafft, während eine neue Inflationswelle anrollt. Hätte der alte Mechanismus noch gegolten, wäre die Inflation des zweiten Quartals 2026 – also genau der Zeitraum, in dem die Energiepreise am stärksten steigen – unmittelbar in die Berechnung für 2027 eingeflossen. Stattdessen wird dieser Zeitraum ausgeblendet.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Fortschreibungssystematik bereits grundlegend kritisiert: Der 18-monatige Zeitverzug, der 70/30-Anteil und die nur alle fünf Jahre stattfindende Neuberechnung über die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe führten zu einer „inadäquat trägen Reaktion” auf Preissteigerungen. Das Gericht prüft eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

Das ist kein Versehen, sondern erklärtes politisches Ziel. Die Bundesregierung hat auf eine parlamentarische Anfrage bestätigt, dass sie bewusst eine langsamere Anpassung der Regelsätze an die Inflation anstrebt. Im Sommer 2026 soll ein neues Regelbedarfsermittlungsgesetz auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 verabschiedet werden, das den verlangsamten Mechanismus dauerhaft festschreibt.

Für Betroffene bedeutet das: Selbst bei einer Jahresdurchschnittsinflation von 2,4 Prozent – dem IMK-Hauptszenario – schlägt sich davon nur ein Bruchteil im Regelsatz 2027 nieder. Den realen Kaufkraftverlust tragen die Leistungsbeziehenden allein.

Zwar hat die Anfang April verkündete zweiwöchige Waffenruhe die Ölpreise zunächst gedrückt – doch für den Regelsatz ändert das wenig. Selbst wenn die Energiepreise bis Jahresende auf Vorkrisenniveau sinken, was IMK-Forscherin Silke Tober bei einem kurzen Konflikt für realistisch hält, bildet die Fortschreibung vergangene Zeiträume ab.

Der Preisschock des ersten Halbjahres fließt in die Berechnung ein, eine Normalisierung im zweiten Halbjahr erst in die nächste Runde. Im Eskalationsszenario – einem Krieg, der Monate dauert – könnte die EZB die Leitzinsen um 50 Basispunkte anheben, was Kredite verteuert und die Konjunktur belastet, ohne dass der Regelsatz reagiert.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer Grundsicherung bezieht und durch die steigenden Energiepreise in finanzielle Not gerät, hat mehrere Handlungsoptionen. Bei akuten Nachzahlungen für Heizkosten können zusätzliche Bedarfe beim Jobcenter geltend gemacht werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden ohnehin separat vom Regelsatz übernommen – hier gilt die tatsächliche Höhe bis zur Angemessenheitsgrenze. Wer eine Heizkostennachzahlung erhält, sollte diese umgehend beim Jobcenter einreichen.

Gegen den aktuellen Bewilligungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden mit dem Argument, dass die Regelsätze aufgrund der aktuellen Inflationsentwicklung das Existenzminimum nicht mehr decken. Die Erfolgsaussichten sind derzeit unsicher – das Bundessozialgericht hat 2025 entschieden, dass die Regelsätze für 2022 nicht verfassungswidrig zu niedrig waren.

Aber: Das Sozialgericht Karlsruhe prüft eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, und die aktuelle Situation unterscheidet sich von 2022 dadurch, dass der Regelsatz bereits seit drei Jahren eingefroren ist.

Die Frist für einen Widerspruch beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Wer die Frist versäumt hat, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen – dieser ist nicht fristgebunden und ermöglicht eine rückwirkende Korrektur für bis zu ein Jahr. Sozialberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände, von Tacheles Sozialhilfe e.V. oder lokale Erwerbslosenvereine unterstützen bei der Formulierung.

Häufig gestellte Fragen

Kann der Gesetzgeber den Regelsatz außerhalb der regulären Fortschreibung anheben?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei extremen Preissteigerungen nicht auf die reguläre Fortschreibung warten darf. Er kann durch Gesetz oder Verordnung auch unterjährig reagieren – etwa durch Einmalzahlungen oder vorgezogene Anpassungen. Ob das politisch gewollt ist, steht auf einem anderen Blatt.

Gilt die Nullrunde auch für die Kosten der Unterkunft und Heizung?
Nein. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden unabhängig vom Regelsatz berechnet und orientieren sich an den tatsächlichen Kosten bis zur kommunalen Angemessenheitsgrenze. Steigende Heizkosten können also durchaus vom Jobcenter übernommen werden – aber nur, wenn die Wohnung als angemessen gilt.

Wie berechnet sich der Mischindex genau?
Der Mischindex besteht zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung. Die Daten stammen vom Statistischen Bundesamt und beziehen sich auf Vergleichszeiträume, die bis zu 18 Monate in der Vergangenheit liegen. Die jährliche Fortschreibungsverordnung wird im Herbst des Vorjahres beschlossen.

Werden die Regelsätze auf Basis der EVS 2023 neu berechnet – und könnten sie dadurch steigen?
Ja, für 2027 steht eine Neuberechnung auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 an. Diese könnte die Regelsätze theoretisch anheben, weil die EVS 2023 ein Konsumverhalten in einem Hochpreisjahr abbildet. Allerdings legt der Gesetzgeber den Referenzhaushalt und die regelbedarfsrelevanten Ausgaben fest – und hat dabei erheblichen Spielraum, bestimmte Posten herauszurechnen. Ob die Neuberechnung tatsächlich höhere Sätze ergibt, hängt von politischen Entscheidungen ab, die im Sommer 2026 getroffen werden.

Wird die ergänzende Fortschreibung komplett abgeschafft oder nur verändert?
Nach aktuellem Stand der Gesetzgebung wird die ergänzende Fortschreibung vollständig gestrichen. Künftig gilt nur noch die Basisfortschreibung nach dem Mischindex – wie vor der Einführung des Bürgergeldes. Wann genau die neue Regelung greift, hängt vom Zeitplan des Regelbedarfsermittlungsgesetzes ab, das im Sommer 2026 verabschiedet werden soll.

563 Euro im dritten Jahr – die Schmerzgrenze rückt näher

Drei Jahre Nullrunde bei steigenden Preisen, ein neuer Energiepreisschock durch den Iran-Krieg und ein Gesetzgeber, der ausgerechnet jetzt den Inflationsschutz zurückbaut: Die Lücke zwischen dem, was der Regelsatz abdecken soll, und dem, was das Leben tatsächlich kostet, wird mit jedem Monat größer. Wer darauf wartet, dass die Fortschreibung das von allein korrigiert, wird enttäuscht. Der Mechanismus ist so gebaut, dass er genau das nicht tut.

Quellen

Hans-Böckler-Stiftung / IMK: Preisschock beim Öl treibt Inflation in kommenden Monaten auf über 2,5 Prozent

Hans-Böckler-Stiftung / IMK: IMK-Prognose: Iran-Krieg bremst Wachstum 2026 auf 0,9 Prozent

Statistisches Bundesamt: Inflationsrate im März 2026 bei +2,7 %

ifo Institut: ifo Konjunkturprognose Frühjahr 2026

BIAJ: Mindestlohn und Regelsatz 2015 bis 2026/2027

Harald Thomé / Tacheles Sozialhilfe e.V.: Thomé Newsletter 12/2026 vom 29.03.2026

Bundesregierung: Regelbedarfe 2026

Bundeszentrale für politische Bildung: Bringt der Iran-Krieg den nächsten Inflationsschock?

Der Paritätische: Regelbedarfsanpassung 2024 beschlossen

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3 Monate Auslandsaufenthalt kann Aufenthaltserlaubnis löschen

15. April 2026 - 10:15
Lesedauer 2 Minuten

Ein mindestens sechsjähriger ununterbrochener Aufenthalt von geduldeten und gut integrierten Ausländerinnen und Ausländern in Deutschland kann eine Aufenthaltserlaubnis begründen. Dieser Anspruch geht jedoch regelmäßig verloren, wenn sich der Ausländer in dieser Zeit ohne Abstimmung mit der Ausländerbehörde insgesamt länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat, entschied das Verwaltungsgericht Kassel in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 30. März 2026 (Az.: 4 L 2583/25.KS). Dies gelte selbst dann, wenn die Frist um nur drei Tage überschritten werde und der Ausländer aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes nicht eher nach Deutschland zurückkehren konnte.

Auslandsaufenthalt kann sich auf Aufenthaltserlaubnis auswirken

Damit muss ein heute 32-jähriger Pakistaner mit seiner Abschiebung in sein Herkunftsland rechnen. Nach Ablehnung seines Asylantrags wurde er in Deutschland geduldet. Seit Mai 2017 arbeitet der Mann in einem Sägewerk. Im September 2023 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsgesetz erteilt.

Daraufhin flog er zweimal auf Familienbesuch nach Pakistan, insgesamt für 93 Tage. Bei seiner zweiten Reise musste er den Rückflug wegen eines Krankenhausaufenthaltes aufschieben.

Als er im März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis wegen „nachhaltiger Integration“ beantragt hatte, wurde dies von der Ausländerbehörde abgelehnt. Diese können normalerweise geduldete Ausländer oder jene mit einem Aufenthalt nach dem Chancenaufenthaltsgesetz erhalten, wenn sie sich mindestens sechs Jahre ununterbrochen in Deutschland aufgehalten und sie sich nachhaltig in die deutschen Lebensverhältnisse integriert haben. Die Aufenthaltserlaubnis kann dann unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung oder dem Visumerfordernis erteilt werden.

Der 32-Jährige klagte gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.

Verwaltungsgericht Kassel weist geduldeten Pakistaner ab

Diesen wies das Verwaltungsgericht ab. Der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wegen guter Integration in Deutschland. Voraussetzung hierfür sei ein mindestens sechsjähriger „ununterbrochener“ Aufenthalt im Bundesgebiet.

Diesen habe der 32-Jährige wegen seiner Abwesenheit aber unterbrochen. Zwar gehe der Gesetzgeber davon aus, dass kurzfristige Unterbrechungen von bis zu drei Monaten unschädlich seien. Bei längeren Unterbrechungen müsse dies mit der Ausländerbehörde abgestimmt werden. Hier habe sich der Antragsteller aber ohne Rücksprache mit der Behörde 93 Tage und damit um drei Tage zu viel im Ausland aufgehalten. Dass dies auf einen Krankenhausaufenthalt zurückgegangen war, sei unerheblich.

Mit der Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis durfte die Ausländerbehörde auch die Abschiebung des Mannes nach Pakistan androhen.

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Pflegegrad: Alle 4 Jahre Anspruch auf Reha und Kur für pflegende Angehörige

15. April 2026 - 10:08
Lesedauer 6 Minuten

Wer einen nahestehenden Menschen über Monate oder Jahre versorgt, trägt oft eine Belastung, die sich nur schwer in Zahlen fassen lässt. Pflege zu Hause bedeutet Verantwortung rund um die Uhr, wenig planbare Erholung, ständige Aufmerksamkeit und nicht selten auch körperliche Schwerstarbeit. Rückenschmerzen, Schlafprobleme, Erschöpfung, depressive Verstimmungen oder eigene chronische Beschwerden sind unter pflegenden Angehörigen deshalb keine Ausnahme.

Ein Anspruch auf medizinische Rehabilitation kann für pflegende Angehörige bestehen. Die Vierjahresfrist ist jedoch kein Automatismus im Sinn einer turnusmäßigen Erholungskur ohne weitere Prüfung. Vielmehr handelt es sich um einen sozialrechtlichen Regelfall: Nach einer abgeschlossenen Reha kommt eine erneute Leistung in der Regel frühestens nach vier Jahren in Betracht.

Ist eine Reha aus gesundheitlichen Gründen früher dringend notwendig, kann sie auch vor Ablauf dieser Frist bewilligt werden. Für pflegende Angehörige kommt hinzu, dass der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren den Zugang zu Vorsorge- und Reha-Leistungen erleichtert hat.

Warum pflegende Angehörige besonders geschützt werden

Pflegende Angehörige stabilisieren in Deutschland einen großen Teil der Versorgung im häuslichen Bereich. Ohne ihren Einsatz würde das Pflegesystem noch stärker unter Druck geraten. Gleichzeitig geraten viele von ihnen gesundheitlich selbst an Grenzen. Die Pflege findet häufig neben Beruf, Familie und Alltag statt. Aus einem zunächst überschaubaren Unterstützungsbedarf kann schleichend eine dauerhafte Überforderung werden.

Genau an diesem Punkt setzt das Reha-Recht an. Es soll verhindern, dass gesundheitliche Schäden verfestigt werden. Reha ist dabei nicht mit einer bloßen Erholungspause gleichzusetzen. Gemeint ist eine medizinisch begründete Maßnahme mit klaren Therapiezielen.

Sie soll körperliche oder psychische Beeinträchtigungen bessern, die Belastbarkeit wiederherstellen und helfen, den Alltag wieder zu bewältigen. Für pflegende Angehörige geht es also nicht nur um Entlastung, sondern um die eigene gesundheitliche Stabilisierung.

Was bedeutet „alle vier Jahre“ konkret?

Die oft zitierte Vierjahresregel ist eine allgemeine Leitlinie des Reha-Rechts. Sie besagt, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation üblicherweise nicht vor Ablauf von vier Jahren nach einer ähnlichen Reha erneut erbracht werden. Daraus folgt aber gerade kein starres Wartegebot in jedem Einzelfall. Wer früher erneut erkrankt, sich gesundheitlich deutlich verschlechtert oder durch die Pflegesituation akut überlastet ist, kann auch vor Ablauf der vier Jahre eine weitere Reha erhalten.

Für Betroffene ist dieser Unterschied wichtig. Denn viele verstehen die Frist fälschlich als Sperre. Das ist sie nicht. Sie beschreibt den üblichen Abstand zwischen zwei Reha-Leistungen. Die entscheidende Frage bleibt immer, ob die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. Ärztliche Befunde, die Belastung durch die Pflege und die konkrete gesundheitliche Situation sind daher für den Antrag wichtiger als der bloße Blick auf den Kalender.

Pflegende Angehörige haben einen erleichterten Zugang zur stationären Reha

Für Pflegepersonen gibt es im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eine spürbare Erleichterung. Pflegende Angehörige können eine stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen, ohne dass zuvor nachgewiesen werden muss, dass ambulante Maßnahmen ausreichen oder ausgeschöpft sind. Das ist ein erheblicher Unterschied zu vielen anderen Fallkonstellationen, in denen stationäre Leistungen strenger begründet werden müssen.

Damit trägt der Gesetzgeber der Lebenswirklichkeit in der häuslichen Pflege Rechnung. Wer täglich einen pflegebedürftigen Menschen versorgt, kann oft nicht ohne Weiteres regelmäßig ambulante Reha-Angebote wahrnehmen. Häufig scheitert das nicht am Willen, sondern an der Organisation der Versorgung. Eine stationäre Maßnahme kann deshalb die realistischere und wirksamere Lösung sein.

Wer zahlt die Reha: Krankenkasse oder Rentenversicherung?

Welche Stelle die Kosten übernimmt, hängt vom Einzelfall ab. Bei erwerbstätigen pflegenden Angehörigen ist häufig die gesetzliche Rentenversicherung zuständig, wenn die Reha auch die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen soll. Bei Rentnerinnen und Rentnern sowie in anderen Konstellationen kommt eher die gesetzliche Krankenversicherung als Kostenträger in Betracht.

In der Praxis ist diese Zuständigkeitsfrage für Antragstellende weniger bedrohlich, als sie zunächst klingt. Wird der Antrag bei der falschen Stelle eingereicht, muss er an die zuständige Einrichtung weitergeleitet werden. Dennoch ist es sinnvoll, schon beim ärztlichen Gespräch zu klären, welcher Träger im konkreten Fall am ehesten zuständig ist. Das beschleunigt das Verfahren und vermeidet unnötige Verzögerungen.

Die größte Hürde war lange die Versorgung des pflegebedürftigen Menschen

Einer der häufigsten Gründe, warum pflegende Angehörige eine notwendige Reha nicht antreten, ist nicht die medizinische Frage, sondern die Sorge um die Person, die zu Hause versorgt wird. Wer kümmert sich in dieser Zeit? Kann der Kontakt bestehen bleiben? Ist die Versorgung in einer fremden Umgebung überhaupt möglich?

Hier hat sich die Rechtslage verbessert. Pflegende Angehörige können die pflegebedürftige Person unter bestimmten Voraussetzungen in die Reha-Einrichtung mitnehmen. Seit dem 1. Juli 2024 gibt es zudem einen Anspruch auf pflegerische Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig die Pflegeperson eine Vorsorge- oder Reha-Leistung erhält und die Versorgung des Pflegebedürftigen für diese Zeit sichergestellt ist.

Falls die Versorgung nicht in derselben Einrichtung stattfinden kann, müssen Krankenkasse und Pflegekasse eine Lösung organisieren. Denkbar ist dann etwa eine Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung in der Nähe oder eine andere geeignete Versorgung.

Diese Regelung ist für viele Familien mehr als eine verwaltungstechnische Neuerung. Sie senkt eine Schwelle, die bislang oft dazu führte, dass pflegende Angehörige ihre eigene Gesundheit zurückstellten.

Vorsorge, Reha, Kur: Warum diese Begriffe nicht dasselbe meinen

Im Alltag werden Kur und Reha häufig gleichgesetzt. Sozialrechtlich ist das nicht korrekt. Eine medizinische Rehabilitation zielt darauf, bestehende gesundheitliche Einschränkungen zu behandeln und die Teilhabe am Alltag oder Beruf zu verbessern. Eine Kur zählt dagegen zu den Vorsorgeleistungen und soll Erkrankungen vorbeugen oder Rückfälle verhindern.

Auch bei Kuren gibt es Fristen, die oft mit Reha-Regeln vermischt werden. Ambulante Kuren können in der Regel alle drei Jahre, stationäre Kuren in der Regel alle vier Jahre bewilligt werden. Das betrifft aber nicht dieselbe Leistung wie die medizinische Rehabilitation. Wer als pflegender Angehöriger erschöpft oder erkrankt ist, sollte deshalb nicht nur von einer „Kur“ sprechen, sondern mit der Ärztin oder dem Arzt möglichst genau klären, ob medizinische Vorsorge oder medizinische Rehabilitation medizinisch angezeigt ist.

Wie der Antrag in der Praxis vorbereitet werden sollte

Am Anfang steht in der Regel das Gespräch in der Arztpraxis. Dort muss deutlich werden, welche gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und inwiefern die Pflegesituation diese verstärkt oder mitverursacht. Entscheidend ist eine nachvollziehbare medizinische Begründung. Dazu gehören nicht nur Diagnosen, sondern auch die Frage, welche Reha-Ziele verfolgt werden, etwa Schmerzreduktion, bessere Mobilität, Stabilisierung der Psyche oder Wiederherstellung der Belastbarkeit im Alltag.

Ebenso wichtig ist die Schilderung der Pflegesituation. Viele Anträge bleiben zu vage, weil Betroffene ihre Belastung herunterspielen. Wer täglich lagert, hebt, nachts aufsteht, Medikamente organisiert oder demenziell erkrankte Angehörige beaufsichtigt, sollte diese Belastungen konkret benennen. Denn genau daraus ergibt sich oft erst das vollständige Bild der gesundheitlichen Gefährdung.

Wird der Antrag abgelehnt, ist das noch nicht das letzte Wort. Gegen ablehnende Bescheide kann Widerspruch eingelegt werden. Häufig lohnt es sich, die Begründung nachzuschärfen, ärztliche Unterlagen zu ergänzen und die Auswirkungen der Pflege auf die eigene Gesundheit noch genauer darzustellen.

Welche Kosten entstehen können

Die Kosten für die medizinische Behandlung sowie Unterkunft und Verpflegung bei stationären Reha-Maßnahmen werden grundsätzlich vom zuständigen Kostenträger übernommen. Auch Reisekosten können erstattet werden. Erwachsene Versicherte müssen allerdings je nach Träger mit gesetzlichen Zuzahlungen rechnen. Bei Kranken- und Rentenversicherung liegt diese Zuzahlung grundsätzlich bei höchstens zehn Euro pro Kalendertag. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Befreiungen oder Begrenzungen möglich.

Für pflegende Angehörige ist daneben die Frage wichtig, wie die Versorgung der pflegebedürftigen Person finanziert wird. Wenn diese in derselben Einrichtung betreut wird oder eine anderweitig organisierte Versorgung nötig ist, greifen die dafür vorgesehenen Regelungen der Kranken- und Pflegeversicherung. Der konkrete Leistungsweg hängt davon ab, welche Form der Unterbringung und Betreuung im Einzelfall gewählt wird.

Warum viele Berechtigte ihren Anspruch trotzdem nicht nutzen

Obwohl die Rechtslage günstiger geworden ist, nehmen viele pflegende Angehörige entsprechende Leistungen weiterhin nicht in Anspruch. Dahinter steht oft ein Mix aus Pflichtgefühl, Unkenntnis und organisatorischer Überforderung. Manche empfinden es als persönlichen Makel, selbst Hilfe zu brauchen. Andere befürchten, die pflegebedürftige Person in der Reha-Zeit nicht gut versorgt zu wissen. Wieder andere wissen schlicht nicht, dass sie überhaupt einen eigenen Anspruch haben können.

Gerade deshalb kommt der Pflegeberatung eine hohe Bedeutung zu. Pflegekassen und Pflegestützpunkte können dabei helfen, Möglichkeiten der Versorgung während der Reha zu klären und passende Leistungen miteinander zu verbinden. Wer frühzeitig Beratung nutzt, erhöht die Chance, dass eine medizinisch notwendige Auszeit nicht an organisatorischen Fragen scheitert.

Wann die Vierjahresregel nicht gegen den Antrag spricht

Besonders wichtig ist ein realistischer Blick auf die Frist. Wer vor weniger als vier Jahren bereits eine Reha hatte, sollte sich von einem neuen Antrag nicht abhalten lassen, wenn der Gesundheitszustand dies erfordert. Das gilt etwa bei einer deutlichen Verschlechterung des körperlichen Zustands, neu aufgetretenen psychischen Beschwerden, anhaltender Überlastung durch eine intensive Pflegesituation oder wenn die damalige Reha einen neuen Bedarf nicht mehr abdeckt.

Die Vierjahresregel schützt das System vor schematischen Wiederholungen. Sie soll aber nicht dazu führen, medizinisch notwendige Hilfe zu verwehren. Deshalb ist der ärztlich begründete Einzelfall immer entscheidend.

Tabelle: Was pflegende Angehörige wissen sollten Frage Antwort Gibt es automatisch alle vier Jahre eine Reha? Nein. Eine erneute Reha kommt in der Regel frühestens nach vier Jahren in Betracht. Voraussetzung bleibt die medizinische Notwendigkeit. Bei dringendem Bedarf ist eine Bewilligung auch früher möglich. Gilt für pflegende Angehörige eine Besonderheit? Ja. Pflegende Angehörige können eine stationäre Reha zulasten der Krankenkasse erhalten, ohne dass zuvor nachgewiesen werden muss, dass ambulante Leistungen ausreichen würden. Was passiert mit der pflegebedürftigen Person während der Reha? Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie in derselben Einrichtung versorgt werden. Andernfalls müssen Kranken- und Pflegekasse eine passende Versorgung organisieren. Wer ist der Kostenträger? Das hängt vom Einzelfall ab. Bei erwerbstätigen Pflegepersonen ist oft die Rentenversicherung zuständig, in anderen Fällen häufig die Krankenkasse. Was ist wichtig für den Antrag? Eine präzise ärztliche Begründung, konkrete Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und eine nachvollziehbare Schilderung der Pflegebelastung. Beispiel aus der Praxis

Eine 58-jährige Frau versorgt ihren an Demenz erkrankten Ehemann seit mehreren Jahren zu Hause. Sie schläft schlecht, hat anhaltende Rückenbeschwerden und entwickelt zunehmend Erschöpfungssymptome. Vor drei Jahren hatte sie bereits eine orthopädische Reha. Als sich ihr Zustand verschlechtert, spricht sie mit ihrer Hausärztin über eine neue Maßnahme. Im Antrag wird nicht nur die Diagnose dokumentiert, sondern auch die tägliche Pflegesituation mit nächtlichen Unterbrechungen und körperlicher Belastung beschrieben. Obwohl die letzte Reha noch keine vier Jahre zurückliegt, wird eine erneute stationäre Reha bewilligt, weil der Bedarf medizinisch nachvollziehbar belegt ist. Für den Ehemann wird während dieser Zeit eine Versorgung organisiert, sodass die Frau die Maßnahme tatsächlich antreten kann.

Quellen

§ 40 SGB V: Rechtsgrundlage dafür, dass Pflegepersonen eine stationäre Rehabilitation zulasten der Krankenkasse unabhängig davon erhalten können, ob ambulante Leistungen ausreichen würden.

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Hochsensible Daten werden von Schwerbehinderten weitergegeben – Widerspruch kann helfen

15. April 2026 - 10:00
Lesedauer 6 Minuten

Ab 2026 wird für viele Versicherte ein Thema dringlicher, das bislang eher im Hintergrund der Debatte um die elektronische Patientenakte stand: die Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung und weitere Zwecke im öffentlichen Interesse.

Für Menschen mit Schwerbehinderung, chronischen Erkrankungen oder Diagnosen, die im Alltag mit Vorurteilen verbunden sein können, ist das keine normale Datenschutzfrage. Es geht um hochsensible Angaben, aus denen sich sehr persönliche Lebenslagen ableiten lassen.

Dabei ist zunächst wichtig, Missverständnisse zu vermeiden. Die elektronische Patientenakte und die Freigabe von ePA-Daten für Forschungszwecke sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Wer die ePA grundsätzlich nutzen möchte, kann trotzdem der Weitergabe seiner Daten an das Forschungsdatenzentrum widersprechen.

Gerade für Betroffene, die die Vorbehalte einer digitalen Akte im Behandlungsalltag behalten wollen, aber keine sekundäre Nutzung ihrer Daten wünschen, ist das ein entscheidender Punkt.

Was sich 2026 bei der ePA ändert

Seit Januar 2025 wurde die ePA für gesetzlich Versicherte nach dem Opt-out-Prinzip eingeführt. Das bedeutet: Die Akte wird grundsätzlich angelegt, sofern Versicherte nicht widersprechen.

Hinzu kommt mit der nächsten Ausbaustufe die Möglichkeit, Daten aus der ePA in pseudonymisierter Form für Forschung und andere gesetzlich erlaubte Zwecke an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit weiterzugeben.

Für 2026 ist dabei nicht von einem einzigen Stichtag auszugehen. Nach den derzeit veröffentlichten Angaben ist die Testung in Modellregionen ab Oktober 2026 vorgesehen.

Andere offizielle Angaben sprechen davon, dass ePA-Daten für Forschende voraussichtlich Ende 2026 oder Anfang 2027 zur Verfügung stehen sollen. Wer vom Thema betroffen ist, sollte deshalb nicht auf ein vermeintlich fernes Datum vertrauen, sondern sich schon jetzt mit den Widerspruchsmöglichkeiten befassen.

Warum das Thema für Menschen mit Schwerbehinderung besonders sensibel ist

Für Menschen mit Schwerbehinderung enthält eine Patientenakte häufig mehr als einzelne Diagnosen. Sie zeigt oft einen langen Krankheitsverlauf ab, dokumentiert Rehabilitationsmaßnahmen, Medikamentengaben, psychische Belastungen, Hilfsmittelversorgung, Begleiterkrankungen, Krankenhausaufenthalte und wiederkehrende Untersuchungen. Aus dieser Gesamtschau lässt sich ein sehr genaues Bild des Gesundheitszustands und der Lebenssituation gewinnen.

Gerade dann, wenn zusätzlich stigmatisierte Diagnosen dokumentiert sind, etwa psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen, HIV, seltene Leiden oder andere besonders sensible Befunde, wächst die Sorge vieler Betroffener. Datenschutzrechtlich geht es nicht nur um Namen und Adressen.

Auch pseudonymisierte Datensätze können in bestimmten Konstellationen Rückschlüsse auf einzelne Personen erleichtern, vor allem wenn sehr spezielle Merkmalskombinationen vorliegen. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz weist selbst darauf hin, dass bei Gesundheitsdaten eine erhöhte Gefahr von Stigmatisierung und Diskriminierung besteht, etwa auf dem Arbeits- oder Versicherungsmarkt.

Das bedeutet nicht, dass Forschung mit Gesundheitsdaten grundsätzlich unzulässig oder illegitim wäre. Im Gegenteil: Sie kann medizinischen Fortschritt fördern, Versorgung verbessern und seltene Krankheiten besser sichtbar machen.

Aber die Schutzinteressen der Betroffenen sind besonders hoch. Deshalb ist das Widerspruchsrecht nicht bloß eine Formalie, sondern ein Schutzinstrument für Menschen, die ihre Daten nicht in diesem System sehen möchten.

Pseudonymisiert ist nicht dasselbe wie anonym

In der öffentlichen Kommunikation entsteht bisweilen der Eindruck, Gesundheitsdaten würden für die Forschung praktisch „entpersonalisiert“ und damit ungefährlich. So einfach ist es nicht.

Die offizielle Linie lautet, dass Daten aus der ePA pseudonymisiert an das Forschungsdatenzentrum weitergeleitet werden. Pseudonymisierung bedeutet jedoch lediglich, dass direkte Identifikatoren ersetzt oder entfernt werden. Der Personenbezug verschwindet damit nicht automatisch vollständig.

Für Betroffene ist dieser Unterschied wichtig. Wer eine seltene Kombination aus Diagnosen, Behandlungen, Altersgruppe, Wohnumfeld und Versorgungsverlauf aufweist, kann sich zurecht fragen, ob sein Datensatz wirklich nur noch abstrakt ist.

Genau aus diesem Grund ist die Debatte um informationelle Selbstbestimmung hier so sensibel. Die Technik mag Schutzschichten vorsehen, doch das individuelle Risikoempfinden vieler Menschen mit Schwerbehinderung oder stigmatisierten Diagnosen ist nachvollziehbar.

Was das Widerspruchsrecht konkret bedeutet

Der entscheidende Punkt lautet: Sie können der Übermittlung und Nutzung Ihrer ePA-Daten für die Forschung widersprechen, ohne deshalb die ePA als solche aufgeben zu müssen. Die Akte kann also weiter für Arztbesuche, Befunde, Medikationsinformationen und andere Behandlungszwecke genutzt werden, während die Forschungsfreigabe ausgeschlossen wird.

Der Widerspruch ist nach den offiziellen Informationen jederzeit möglich. Er kann digital in der ePA-App erklärt werden. Wer die App nicht nutzt oder den digitalen Weg nicht gehen möchte, kann sich an die Ombudsstelle seiner Krankenkasse wenden.

Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, solche Ombudsstellen bereitzuhalten und Versicherte darüber zu informieren.

Für viele Betroffene ist dieser analoge Weg besonders wichtig. Gerade ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Personen mit geringer digitaler Erfahrung oder Versicherte ohne geeignetes Endgerät wären sonst faktisch benachteiligt. Auf dem Papier existiert das Widerspruchsrecht zwar für alle. Wirksam wird es aber erst dann, wenn es auch praktisch erreichbar ist.

Was nach einem Widerspruch mit bereits übermittelten Daten geschieht

Hier liegt ein besonders wichtiger, oft übersehener Punkt. Wer widerspricht, verhindert künftige Datenübermittlungen. Bereits an das Forschungsdatenzentrum übermittelte Daten müssen im Fall des Widerspruchs grundsätzlich gelöscht werden.

Allerdings gilt eine rechtlich bedeutsame Ausnahme: Daten, die bis zum Widerspruch bereits an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und dort schon für konkrete Forschungsvorhaben verwendet wurden, dürfen für diese laufenden Vorhaben weiterverarbeitet werden.

Für schwerbehinderte Betroffene heißt das: Ein später Widerspruch wirkt nicht in jedem Fall vollständig rückwirkend. Wer die Forschungsnutzung seiner ePA-Daten grundsätzlich ablehnt, sollte nicht erst abwarten, bis die Ausleitung beginnt oder ein Projekt mit den Daten arbeitet. Je früher der Widerspruch erklärt wird, desto besser lässt sich vermeiden, dass Daten überhaupt in Forschungsprozesse einfließen.

Welche weiteren Schutzmöglichkeiten es in der ePA gibt

Die Forschung ist nur ein Teil der Debatte. Die ePA kennt noch weitere Widerspruchs- und Steuerungsmöglichkeiten. Versicherte können der Anlage der ePA insgesamt widersprechen, den Zugriff einzelner medizinischer Einrichtungen beschränken, das Einstellen bestimmter Informationen in einer Behandlungssituation ablehnen oder Dokumente verbergen und löschen.

Auch gegen die Bereitstellung bestimmter Datenbestände, etwa Abrechnungsdaten oder Medikationsinformationen, bestehen je nach Funktion eigene Möglichkeiten.

Für Menschen mit Schwerbehinderung kann das im Alltag sehr relevant sein. Wer beispielsweise befürchtet, dass nicht jede Praxis oder nicht jede Einrichtung Zugriff auf die gesamte Krankengeschichte erhalten soll, kann die ePA feiner steuern. Datenschutz beginnt in diesem Zusammenhang nicht erst bei der Forschung, sondern bereits bei der Frage, wer im Versorgungssystem welche Informationen sehen darf.

Wo Betroffene besonders genau hinschauen sollten

Menschen mit Schwerbehinderung erleben häufig, dass Gesundheitsinformationen weit mehr als nur medizinische Fakten transportieren. Sie können Hinweise auf Hilfebedarf, Erwerbsfähigkeit, psychische Belastungen, Schmerzverläufe oder soziale Verwundbarkeit enthalten. Daraus ergibt sich eine andere Schutzbedürftigkeit als bei einem unauffälligen Kurzbefund.

Wer betroffen ist, sollte deshalb nicht nur fragen, ob Forschung „grundsätzlich gut“ ist. Die bessere Frage lautet: Möchte ich persönlich, dass meine Gesundheitsdaten in diesem System für Forschungszwecke genutzt werden, obwohl sie unter Umständen eine sehr präzise Beschreibung meiner Lebenslage erlauben?

Wer diese Frage nicht eindeutig mit Ja beantworten kann, sollte das Widerspruchsrecht ernsthaft prüfen.

Ebenso wichtig ist die Frage nach der Information durch die Krankenkasse. Versicherte müssen verständlich über die ePA und ihre Widerspruchsmöglichkeiten unterrichtet werden. Gerade bei sensiblen Gesundheitsdaten hängt viel davon ab, ob Menschen ihre Rechte überhaupt kennen. Ein Recht, das niemand versteht oder nutzt, bleibt in der Praxis schwach.

Was 2026 technisch noch offen ist

Trotz zahlreicher gesetzlicher Vorgaben bleibt die Entwicklung in Bewegung. Offizielle Stellen sprechen teils von einer Einführung in Modellregionen ab Oktober 2026, teils von einer Anbindung an das Forschungsdatenzentrum ab 1. Januar 2027 oder von einer Bereitstellung Ende 2026 beziehungsweise Anfang 2027. Auch daraus folgt: Der rechtliche Rahmen steht, aber die praktische Umsetzung bleibt dynamisch.

Für Betroffene ist deshalb nicht nur der Gesetzestext wichtig, sondern auch die tatsächliche Umsetzung durch Krankenkassen, Apps, Ombudsstellen und Informationsprozesse.

Wer sich schützen möchte, sollte nicht darauf vertrauen, dass offene Fragen später von allein geklärt werden. Sinnvoll ist vielmehr, frühzeitig bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen, welche Wege für den Widerspruch konkret angeboten werden und wie dieser dokumentiert wird.

Tabelle: Welche Entscheidung welche Folge hat Entscheidung Folge Sie nutzen die ePA weiter, widersprechen aber der Forschungsfreigabe Ihre ePA bleibt für die Versorgung nutzbar, die Übermittlung und Nutzung Ihrer ePA-Daten für Forschungszwecke ist dann nicht zulässig. Sie widersprechen der ePA insgesamt Die ePA wird nicht angelegt oder eine bestehende Akte samt Inhalten gelöscht; eine Nutzung der ePA ist dann nicht mehr möglich. Sie beschränken den Zugriff einzelner Einrichtungen Die betroffene Praxis, Klinik oder Apotheke kann bis auf Widerruf nicht mit Ihrer ePA arbeiten. Sie widersprechen erst später Künftige Übermittlungen werden gestoppt; bereits übermittelte Daten sind zu löschen, soweit sie nicht schon in konkreten Forschungsvorhaben verwendet wurden. Praxisbeispiel

Ein 54-jähriger Mann mit anerkannter Schwerbehinderung nutzt seine ePA, weil dort Arztbriefe, Reha-Berichte und Medikationsdaten für Behandlungen schnell verfügbar sind.

In der Akte finden sich aber auch Hinweise auf eine psychische Erkrankung, mehrere stationäre Aufenthalte und eine seltene neurologische Diagnose. Er entscheidet sich daher gegen die Nutzung seiner Daten für Forschungszwecke, möchte die ePA für seine Versorgung aber behalten. Über die Ombudsstelle seiner Krankenkasse erklärt er den Widerspruch gegen die Forschungsfreigabe.

Damit bleibt seine Akte im Behandlungsalltag nutzbar, ohne dass neue ePA-Daten an das Forschungsdatenzentrum für Forschung weitergegeben werden dürfen.

Fazit

Für Menschen mit Schwerbehinderung und für Versicherte mit stigmatisierten Diagnosen ist die Nutzung von ePA-Daten für Forschung ab 2026 ein Thema mit erheblicher Tragweite.

Die gute Nachricht lautet: Niemand muss sich zwischen vollständiger ePA-Nutzung und Datenschutzlosigkeit entscheiden. Das Widerspruchsrecht gegen die Forschungsfreigabe erlaubt einen differenzierten Weg.

Gerade weil Gesundheitsdaten tief in die Privatsphäre reichen, ist Vorsicht kein Misstrauen gegenüber Forschung, sondern ein legitimer Ausdruck informationeller Selbstbestimmung.

Wer seine ePA weiterhin für die Behandlung nutzen, die sekundäre Datennutzung aber ausschließen möchte, sollte den Widerspruch rechtzeitig erklären und sich die Umsetzung von der Krankenkasse bestätigen lassen.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium, „Die ePA für alle“: Die Daten aus der ePA sollen mit der nächsten Ausbaustufe pseudonymisiert an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit weitergeleitet werden; der Widerspruch gegen Forschung ist jederzeit möglich; die ePA kann trotz dieses Widerspruchs weiter unverändert genutzt werden.

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Pflegegeld nicht leichtfertig aufs Spiel setzen: Fehler können teuer werden

15. April 2026 - 9:11
Lesedauer 6 MinutenPflegegeld nicht leichtfertig aufs Spiel setzen: Welche Fehler teuer werden können

Pflegegeld ist für viele pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen eine unverzichtbare Unterstützung. Es soll die häusliche Pflege absichern und den Betroffenen einen finanziellen Spielraum geben, wenn die Versorgung im privaten Umfeld organisiert wird.

Gerade weil diese Leistung für den Alltag so wichtig ist, wiegen Unterbrechungen, Kürzungen oder ein vollständiger Wegfall besonders schwer.

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass der Anspruch auf Pflegegeld nicht allein vom festgestellten Pflegegrad abhängt. Ebenso wichtig ist, dass Versicherte bestimmte Vorgaben der Pflegeversicherung einhalten.

Viele Probleme entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Unkenntnis. Umso wichtiger ist es, die typischen Stolperfallen zu kennen.

Dr. Utz Anhalt: Begehe nicht diese Pflegegeld-Fehler Pflegegeld ist an klare Bedingungen gebunden

Pflegegeld wird gezahlt, wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause versorgt wird und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Anders als viele annehmen, handelt es sich aber nicht um eine dauerhafte Leistung, die nach der Bewilligung automatisch ohne weiteres Zutun weiterläuft.

Die Pflegekasse prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die häusliche Versorgung weiterhin gesichert ist.

Daraus ergeben sich Pflichten für Versicherte und ihre Angehörigen. Dazu gehören etwa Beratungsbesuche, Mitwirkung bei Prüfungen und die Information über Veränderungen der Lebenssituation. Wer diese Anforderungen ignoriert, riskiert Folgen, die sich oft hätten vermeiden lassen.

Pflichtberatungen werden häufig unterschätzt

Ein besonders häufiger Fehler betrifft die vorgeschriebenen Beratungseinsätze. Wer Pflegegeld bezieht, muss sich in festgelegten Abständen beraten lassen.

Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 ist ein solcher Termin einmal je Halbjahr vorgeschrieben. Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 muss die Beratung einmal je Vierteljahr erfolgen.

Diese Vorgabe ist keine bloße Empfehlung. Wird der Termin versäumt und auch nach einer Aufforderung der Pflegekasse kein fristgerechter Nachweis vorgelegt, kann das Pflegegeld zunächst gekürzt und später sogar vollständig entzogen werden. Gerade hier zeigt sich, wie schnell formale Versäumnisse finanzielle Folgen haben können.

Viele Betroffene verlieren diese Fristen im Alltag aus dem Blick. Dabei lässt sich das Risiko mit einer einfachen Terminplanung deutlich senken. Wer die Beratungen frühzeitig organisiert und Nachweise sorgfältig aufbewahrt, vermeidet Ärger mit der Pflegekasse.

Warum ein Umzug ins Pflegeheim das Pflegegeld beendet

Pflegegeld ist ausdrücklich für die häusliche Pflege gedacht. Zieht eine pflegebedürftige Person in eine vollstationäre Einrichtung, entfällt diese Leistung. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Pflegeversicherung gar nichts mehr zahlt. Stattdessen beteiligt sich die Kasse an den Kosten der stationären Versorgung.

Für Betroffene ist dieser Unterschied oft einschneidend, weil das Geld nicht mehr frei verfügbar ist wie zuvor im häuslichen Bereich. Wer bislang mit dem Pflegegeld Angehörige unterstützt oder Hilfen im Alltag organisiert hat, muss sich auf eine völlig andere Finanzierungsstruktur einstellen.

Dieser Wechsel lässt sich nicht durch Anträge oder Widersprüche verhindern, sofern tatsächlich eine vollstationäre Versorgung vorliegt.

Krankenhaus und Reha: Pflegegeld läuft nicht unbegrenzt weiter

Auch ein längerer Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationsklinik kann Auswirkungen auf das Pflegegeld haben. Bei vollstationärer Versorgung wird das Pflegegeld in der Regel nur für die ersten vier Wochen weitergezahlt. Danach ruht die Leistung.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen einem dauerhaften Wegfall und einem vorübergehenden Ruhen. Wer nach dem Klinikaufenthalt wieder nach Hause zurückkehrt und dort weiter gepflegt wird, erhält das Pflegegeld anschließend wieder regulär.

Für Betroffene und Angehörige ist es dennoch sinnvoll, diese Unterbrechung frühzeitig einzuplanen, um finanzielle Engpässe zu vermeiden.

Auslandsaufenthalte können den Anspruch gefährden

Weniger bekannt ist, dass auch längere Aufenthalte im Ausland Folgen für das Pflegegeld haben können. Außerhalb Deutschlands werden Leistungen der Pflegeversicherung nicht in jedem Fall dauerhaft weitergezahlt.

Bei längeren Reisen in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz wird Pflegegeld in der Regel nur bis zu sechs Wochen gezahlt. Danach ruht der Anspruch.

Anders ist die Lage innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz. Dort kann das Pflegegeld grundsätzlich weitergezahlt werden. Dennoch sollten Betroffene vor längeren Aufenthalten immer klären, welche Regeln im konkreten Fall gelten.

Daher: Wer eine mehrmonatige Reise plant und sich darauf verlässt, dass die Leistung unverändert weiterläuft, kann unangenehm überrascht werden.

Ein herabgestufter Pflegegrad hat direkte finanzielle Folgen

Pflegegeld wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. Wird eine betroffene Person bei einer erneuten Begutachtung auf Pflegegrad 1 herabgestuft, entfällt der Anspruch auf Pflegegeld vollständig. Schon deshalb ist die Einstufung von erheblicher Bedeutung für die finanzielle Absicherung im Alltag.

Viele konzentrieren sich bei der Begutachtung vor allem auf Diagnosen. Für die Bewertung kommt es jedoch nicht nur auf Krankheitsbilder an, sondern vor allem darauf, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist. Eine ungenaue oder unvollständige Darstellung der tatsächlichen Situation kann daher dazu führen, dass der Hilfebedarf zu niedrig eingeschätzt wird.

Mitwirkungspflichten gegenüber der Pflegekasse ernst nehmen

Pflegebedürftige Menschen müssen an der Aufklärung ihres Sachverhalts mitwirken. Das bedeutet, dass sie der Pflegekasse notwendige Informationen liefern, Veränderungen der Lebensverhältnisse mitteilen und Untersuchungen oder Begutachtungen ermöglichen müssen. Auch die Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst gehört dazu.

Wer Aufforderungen der Pflegekasse ignoriert, riskiert Leistungseinbußen. Die Kasse darf Leistungen nicht blind weitergewähren, wenn unklar bleibt, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit noch besteht. Dabei ist wichtig zu betonen, dass Mitwirkung nicht verlangt, Unmögliches zu leisten.

Wer aus gesundheitlichen Gründen einen Termin nicht wahrnehmen kann oder mehr Zeit benötigt, sollte dies der Pflegekasse umgehend mitteilen. Gerade diese Rückmeldung zeigt, dass die Mitwirkungspflicht ernst genommen wird.

Problematisch wird es vor allem dann, wenn Schreiben unbeantwortet bleiben und Termine kommentarlos verstreichen. In solchen Fällen kann die Pflegekasse den Eindruck gewinnen, dass eine Überprüfung bewusst verhindert wird.

Was sich vermeiden lässt und was nicht

Nicht jede Veränderung im Leben lässt sich steuern. Wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim umziehen muss, beendet das die häusliche Pflege und damit auch das Pflegegeld. Ähnliches gilt bei bestimmten Wohnformen, in denen die Leistungssystematik eine andere ist. Solche Folgen sind rechtlich vorgegeben und nicht durch geschicktes Verhalten abzuwenden.

Anders sieht es bei organisatorischen Fragen aus. Beratungsfristen, die Kommunikation mit der Pflegekasse und die Vorbereitung auf Begutachtungen lassen sich beeinflussen. Gerade in diesen Bereichen entscheidet oft die Sorgfalt im Alltag darüber, ob Ansprüche gesichert bleiben.

Die Begutachtung entscheidet oft über die Höhe des Pflegegrads

Besonders viel hängt von der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder andere Gutachter ab. Hier wird geprüft, wie selbstständig ein Mensch noch ist und in welchen Bereichen Hilfe nötig ist. Fehler in diesem Verfahren wirken sich oft direkt auf die Einstufung und damit auf das Pflegegeld aus.
Eine gute Vorbereitung beginnt mit einer genauen Dokumentation.

Sinnvoll ist es, Einschränkungen im Alltag schriftlich festzuhalten und ärztliche Unterlagen, Atteste, Befunde und Diagnosen griffbereit zu haben. Ebenso wichtig ist die konkrete Beschreibung des Hilfebedarfs. Es reicht nicht aus, nur Krankheiten zu benennen. Entscheidend ist, welche Unterstützung im Alltag tatsächlich notwendig ist, etwa beim Ankleiden, bei der Körperpflege, beim Essen, bei der Mobilität oder bei der Orientierung.

Wer seinen Alltag vor dem Termin ehrlich und möglichst anschaulich dokumentiert, gibt den Gutachtern eine deutlich realistischere Grundlage für ihre Einschätzung.

Warum viele Betroffene sich bei der Begutachtung ungewollt schlechterstellen

Ein häufig übersehener Punkt ist die besondere Situation während einer Begutachtung. Viele Menschen möchten vor fremden Personen möglichst gefasst, freundlich und leistungsfähig erscheinen. Sie reißen sich zusammen, spielen Schmerzen herunter oder versuchen, Handlungen selbst zu erledigen, die ihnen im Alltag normalerweise schwerfallen oder gar nicht gelingen.
Genau das kann zum Problem werden. Denn die Begutachtung soll nicht zeigen, was unter Anspannung oder mit letzter Kraft kurzfristig noch möglich ist. Sie soll abbilden, wie der Alltag gewöhnlich aussieht. Wer in dieser Situation aus Scham, Stolz oder Gewohnheit den tatsächlichen Hilfebedarf versteckt, riskiert eine zu niedrige Einstufung.

Hinzu kommt dieser häufige Effekt: In Prüfungssituationen mobilisieren viele Menschen für kurze Zeit mehr Kräfte als sonst. Adrenalin, Anspannung und der Wunsch, sich nicht bloßzustellen, können dazu führen, dass Leistungen erbracht werden, die im normalen Tagesablauf kaum möglich sind. Was bei einer Prüfung hilfreich sein mag, kann bei der Pflegebegutachtung zum Nachteil werden.

Bei der Begutachtung zählt der Alltag, nicht der Ausnahmezustand

Deshalb sollten Betroffene sich bei einer Begutachtung nicht besser darstellen, als es dem Alltag entspricht. Beschwerden, Schmerzen, Unsicherheiten und Überforderungen sollten offen angesprochen werden. Auch Tage mit schwankender Verfassung müssen beschrieben werden, wenn sie regelmäßig vorkommen. Wer nur den besten Moment zeigt, vermittelt ein unzutreffendes Bild.

Angehörige können dabei eine wichtige Unterstützung sein. Sie erleben oft aus nächster Nähe, wobei Hilfe nötig ist und wo Grenzen bestehen. Ihre Beobachtungen können helfen, den Alltag realistisch zu schildern. Das gilt besonders dann, wenn pflegebedürftige Menschen dazu neigen, Schwierigkeiten herunterzuspielen.

Tabelle: Häufige Ursachen für Probleme beim Pflegegeld und ihre Folgen Situation Mögliche Folge für das Pflegegeld Pflichtberatung nicht fristgerecht nachgewiesen Zunächst Kürzung, später vollständiger Entzug des Pflegegelds möglich Umzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung Pflegegeld endet, weil keine häusliche Pflege mehr vorliegt Längerer Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt Weiterzahlung in der Regel nur für vier Wochen, danach Ruhen der Leistung Längerer Aufenthalt außerhalb der EU oder der Schweiz Pflegegeld meist nur bis zu sechs Wochen, danach Ruhen des Anspruchs Herabstufung von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 1 Kein Anspruch mehr auf Pflegegeld Fehlende Mitwirkung gegenüber der Pflegekasse Kürzung oder Entzug von Leistungen möglich Unrealistische Selbstdarstellung bei der Begutachtung Zu niedriger Pflegegrad und dadurch geringere Leistungen Sorgfalt schützt vor unnötigen Verlusten

Der Bezug von Pflegegeld ist mit Rechten verbunden, aber auch mit Pflichten. Viele Schwierigkeiten entstehen dort, wo formale Anforderungen übersehen oder die eigene Situation gegenüber Gutachtern beschönigt wird. Wer Fristen im Blick behält, auf Schreiben der Pflegekasse reagiert und sich auf Begutachtungen gründlich vorbereitet, kann viele Risiken deutlich verringern.

Gleichzeitig zeigt sich, dass nicht jede Veränderung vermeidbar ist. Gerade deshalb sollten Betroffene in den Bereichen, die sie beeinflussen können, besonders aufmerksam handeln. Das betrifft vor allem die Organisation im häuslichen Umfeld, die Kommunikation mit der Pflegekasse und die realistische Darstellung des Hilfebedarfs.

Ein Beispiel aus der Praxis

Eine an Multipler Sklerose erkrankte Frau beantragte eine Einstufung beziehungsweise eine höhere Bewertung ihres Pflegebedarfs. Im Alltag war sie stark eingeschränkt, bewegte sich überwiegend mit Hilfsmitteln durch die Wohnung und benötigte bei vielen Verrichtungen Unterstützung.

Beim Termin mit den Gutachtern versuchte sie jedoch, möglichst selbstständig zu wirken. Sie öffnete selbst die Tür, bereitete Getränke zu und erklärte, es gehe ihr im Grunde recht gut.

Der tatsächliche Hilfebedarf wurde dadurch unterschätzt, und sie erhielt einen niedrigeren Pflegegrad, als ihrer Alltagssituation entsprach. Erst in einem späteren gerichtlichen Verfahren wurde die Einstufung korrigiert. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei einer Begutachtung nicht Stärke zu demonstrieren, sondern den gewöhnlichen Alltag wahrheitsgemäß darzustellen.

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Bürgergeld: Einvernehmliche Mieterhöhung muss das Jobcenter übernehmen

15. April 2026 - 8:54
Lesedauer 2 Minuten

Eine einvernehmliche Mieterhöhung, hier zwischen Vermieter (Mutter) und Leistungsbezieher ( Sohn ), muss das Jobcenter auch dann übernehmen, wenn es diese für unwirksam hält (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 22.08.2024 – L 6 AS 46/24 B ER).

Denn nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 werden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Nach dieser Regelung sind als Mietzinsen die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden.

Dabei werden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) zu den Unterkunftskosten die tatsächlichen Aufwendungen nicht dadurch begrenzt, dass die fragliche Vereinbarung, die zur Mietzinserhöhung geführt hat, möglicherweise zivilrechtlich unwirksam ist.

Aufwendungen für Unterkunftskosten, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, sind allerdings nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten

Hält der Grundsicherungsträger eine Vereinbarung über Unterkunftskosten für unwirksam, kann er das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 betreiben, denn eine auf Grund einer unwirksamen Vereinbarung getätigte Zahlung ist nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2. Hier hat das Jobcenter vorher keine Kostensenkungsaufforderung betrieben.

Lediglich für den Fall eines Umzuges in eine neue Unterkunft ist eine Vorabklärungsmöglichkeit für den Leistungsberechtigten und den Leistungsträger gesetzlich vorgesehen, die den Leistungsberechtigten vor den weitreichenden Konsequenzen des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 schützen soll.

Anmerkung vom Experten für Bürgergeld Detlef Brock

Eine sehr zu begrüßende Entscheidung für alle Bürgergeld Empfänger zu den Unterkunftskosten.

Das Gericht stellt hier vor allem ganz eindeutig klar:

Eine Vorabklärung vor der Vereinbarung der Mieterhöhung war beim Jobcenter nicht erforderlich.

Dies gilt lediglich für den Fall eines Umzuges in eine neue Unterkunft, denn ist eine Vorabklärungsmöglichkeit für den Leistungsberechtigten und den Leistungsträger gesetzlich vorgesehen, die den Leistungsberechtigten vor den weitreichenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II schützen soll (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 32/12 R – ).

Der Antragsteller war mithin nicht gehalten, vor dem Abschluss der Vereinbarung über die einvernehmliche Mieterhöhung eine Zustimmung des SGB 2 Trägers einzuholen.

Die Unterkunftskosten bedurfte der Antragsteller für sein menschenwürdiges Existenzminimum.

Denn Allein die drohende ordentliche Kündigung wegen noch ausstehender Mietschulden genügt im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gesehene besondere grundrechtliche Bedeutung der Unterkunftssicherung (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 – ) als drohender wesentlicher Nachteil.

Rechtstipp

Auch bei Auslaufen eines befristeten Mietvertrags aber nahtlosem Abschluss eines neuen Mietvertrags für dieselbe Wohnung sind vom Jobcenter weiterhin die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen, denn ein Umzug im S. d. § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nicht gegeben ( SG Berlin, Beschluss vom 15.03.2024 – S 142 AS 951/24 ER – ).

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Jahre nach Funkstille: Jobcenter darf Bürgergeld nicht zurückholen

15. April 2026 - 8:49
Lesedauer 4 MinutenJahrelang Funkstille: Warum das Jobcenter 10.500 Euro Bürgergeld nicht mehr zurückfordern darf

Wer Sozialleistungen zu Unrecht erhalten hat, muss in vielen Fällen mit einer Rückforderung rechnen. Doch auch Behörden sind an Fristen gebunden. Ein Urteil des Bundessozialgerichts zeigt nun sehr deutlich, dass Jobcenter alte Forderungen nicht unbegrenzt offenhalten können. Im entschiedenen Fall ging es um mehr als 10.500 Euro. Trotzdem bekam das Jobcenter am Ende kein Recht. Ausschlaggebend war nicht, ob die ursprüngliche Rückforderung einmal berechtigt war, sondern ob sie nach vielen Jahren überhaupt noch durchgesetzt werden durfte.

Worum es in dem Fall ging

Die Klägerin hatte zusammen mit ihrer Familie Leistungen nach dem SGB II erhalten, also aus dem Rechtskreis, aus dem heute das Bürgergeld stammt. Das Jobcenter hob im September 2009 frühere Bewilligungen teilweise beziehungsweise vollständig auf und verlangte Erstattungen von 852,95 Euro sowie 10.403,06 Euro.

Diese Bescheide wurden bestandskräftig. In der Folge gab es zwar einzelne Schritte der Beitreibung, darunter einen erfolglosen Pfändungsversuch am 9. Februar 2010, Mahnungen und spätere Zahlungserinnerungen. Erst 2021 erhob die Betroffene die Einrede der Verjährung. Das Bundessozialgericht entschied schließlich mit Urteil vom 4. Juni 2025, dass die Forderungen verjährt waren.

Warum das Urteil so viel Aufmerksamkeit bekommt

Der Fall wirkt auf den ersten Blick unspektakulär: alte Bescheide, lange Zeit kaum Bewegung, irgendwann eine erneute Zahlungsaufforderung. Gerade darin liegt aber die Brisanz.

Viele Betroffene gehen davon aus, dass ein Jobcenter auch nach langer Zeit noch ohne Weiteres auf alte Forderungen zugreifen kann. Das Urteil stellt klar, dass diese Annahme zu pauschal ist. Nicht jede Mahnung und nicht jede Vollstreckungshandlung verlängert automatisch die Frist auf Jahrzehnte. Für die Praxis ist das ein deutlicher Hinweis darauf, dass zwischen einer offenen Forderung und einer dauerhaft durchsetzbaren Forderung ein erheblicher Unterschied besteht.

Die rechtliche Linie des Bundessozialgerichts

Rechtlich drehte sich alles um das Zusammenspiel von § 50 Absatz 4 SGB X und § 52 SGB X. Nach § 50 Absatz 4 SGB X verjährt ein Erstattungsanspruch grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

Bestimmte Vollstreckungshandlungen können dazu führen, dass diese Frist neu zu laufen beginnt. Genau das war hier durch den erfolglosen Pfändungsversuch im Februar 2010 der Fall. Deshalb lief die Frist noch einmal neu an und endete mit Ablauf des 10. Februar 2014.
Das Jobcenter wollte sich dagegen auf die deutlich längere Dreißig-Jahres-Frist aus § 52 Absatz 2 SGB X stützen.

Diese lange Frist greift aber nur dann, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, der der Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs dient. Genau daran fehlte es nach Auffassung des Bundessozialgerichts. Der fruchtlose Pfändungsversuch vom 9. Februar 2010 war kein solcher Verwaltungsakt. Nach den Richtern fehlte es an einer Regelung mit rechtlicher Außenwirkung.

Auch die Niederschrift über den Pfändungsversuch war lediglich eine Wissenserklärung und eben kein neuer Akt, der die lange Verjährung ausgelöst hätte.

Was eine Mahnung eben nicht leisten kann

Für viele Betroffene ist besonders wichtig, was aus dem Urteil nicht folgt. Das Gericht hat nicht gesagt, dass Rückforderungen des Jobcenters generell schnell verfallen. Es hat auch nicht entschieden, dass ein Amt gar nicht vollstrecken darf.

Gesagt wurde vielmehr: Wenn das Jobcenter die lange Verjährungsfrist in Anspruch nehmen will, braucht es dafür die rechtlich nötige Grundlage. Eine Mahnung, eine Zahlungserinnerung oder ein erfolgloser Pfändungsversuch reichen dafür nicht automatisch aus. Das ist ein Unterschied, der in der Alltagspraxis häufig unterschätzt wird.

Was das für Bürgergeld-Bezieher bedeutet

Auch wenn der Sachverhalt zeitlich noch aus der Hartz-IV-Phase stammt, betrifft die Entscheidung unmittelbar den heutigen Bürgergeld-Bereich. Denn die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen richtet sich weiterhin nach denselben sozialrechtlichen Vorschriften des SGB X. Wer also Jahre nach einem alten Erstattungsbescheid wieder Post erhält, sollte genau prüfen lassen, ob die Forderung noch durchsetzbar ist. Entscheidend sind das Datum des Bescheids, die Frage der Bestandskraft und die rechtliche Qualität späterer Maßnahmen. Nicht jede Aktivität der Behörde hält eine Forderung am Leben.

Zugleich ist Vorsicht geboten. Das Urteil ist keine pauschale Einladung, alte Bescheide zu ignorieren. Es gibt Konstellationen, in denen die Verjährung neu beginnt oder in denen ein wirksamer Verwaltungsakt die lange Frist tatsächlich auslösen kann. Wer betroffen ist, sollte deshalb nicht auf Vermutungen bauen, sondern die Unterlagen chronologisch prüfen. Gerade im Sozialrecht kommt es oft auf Details an, die in einem Schreiben leicht übersehen werden.

Folgen für die Behördenpraxis

Für Jobcenter ist das Urteil ein Warnsignal. Wer Rückforderungen durchsetzen will, darf sich nicht darauf verlassen, dass eine alte Forderung praktisch unbegrenzt im Bestand bleibt. Behörden müssen sorgfältig dokumentieren, welche Maßnahmen wann ergangen sind und welche rechtliche Qualität sie haben. Das Urteil erhöht damit den Druck auf eine saubere Verfahrensführung. Sonst droht, dass selbst hohe Summen am Ende nicht mehr beigetrieben werden können.

Zugleich stärkt die Entscheidung den Gedanken der Rechtssicherheit. Grundsicherungsgeld-Bezieher sollen nicht auf unabsehbare Zeit mit alten Rückforderungen rechnen müssen, wenn die Verwaltung über Jahre hinweg keinen rechtlich tragfähigen Weg zur Durchsetzung beschreitet. Genau darin liegt die Bedeutung des Urteils über den Einzelfall hinaus. Es schafft keine Schonung für unberechtigten Leistungsbezug, zieht aber eine klare Grenze gegenüber einer überdehnten Vollstreckungspraxis.

Wann eine Rückforderung verjährt und wann nicht Situation Rechtliche Folge Erstattungsbescheid wird unanfechtbar Grundsätzlich beginnt die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs. 4 SGB X Behördliche Vollstreckungshandlung erfolgt Die Frist kann neu beginnen, etwa nach § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X in Verbindung mit dem BGB Nur Mahnung oder Zahlungserinnerung ohne passenden Verwaltungsakt Das führt nicht automatisch zur Dreißig-Jahres-Frist Unanfechtbarer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs liegt vor Dann kann die Dreißig-Jahres-Frist des § 52 Abs. 2 SGB X eingreifen Viele Jahre Untätigkeit ohne rechtlich ausreichende Schritte Die Forderung kann verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar sein Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Bürgergeld-Empfängerin erhält im Jahr 2016 einen Erstattungsbescheid über mehrere tausend Euro. Das Jobcenter mahnt einmal, versucht später eine Vollstreckung, erlässt aber keinen neuen Verwaltungsakt, der die Forderung rechtlich tragfähig feststellt oder durchsetzt. Danach passiert jahrelang fast nichts. Im Jahr 2025 kommt erneut eine Zahlungsaufforderung. In einer solchen Lage sollte die Betroffene die Unterlagen prüfen lassen und die Verjährung ausdrücklich einwenden. Denn wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die lange Frist fehlen, kann die Forderung trotz ihrer Höhe nicht mehr durchgesetzt werden.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2025, Az. B 7 AS 17/24 R:
Bundessozialgericht, Terminbericht Nr. 15/2025 vom 05.06.2025:

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So hoch ist deine Rente nach 45 Arbeitsjahren – Ganze Tabelle

15. April 2026 - 7:05
Lesedauer 4 Minuten

Wer 45 Jahre durchgängig gearbeitet und stets ein Durchschnittseinkommen erzielt hat, kann mit einer monatlichen Bruttorente von rund 1.835 Euro rechnen. Doch diese sogenannte „Standardrente“ ist für viele Rentnerinnen und Rentner weit entfernt von der Realität.

Was ist die Standardrente – und wer erhält sie überhaupt?

Die Deutsche Rentenversicherung spricht von einer „Standardrente“, wenn jemand 45 Jahre lang ununterbrochen sozialversicherungspflichtig gearbeitet und in jedem dieser Jahre genau das Durchschnittsentgelt verdient hat. Für jedes dieser Jahre gibt es einen sogenannten Entgeltpunkt. Wer 45 Entgeltpunkte sammelt, erhält – multipliziert mit dem Rentenwert – die Standardrente.

Seit dem 1. Juli 2025 liegt der Rentenwert bundesweit bei 40,79 Euro pro Entgeltpunkt. Damit ergibt sich bei 45 Punkten eine Bruttorente von 1.835,55 Euro. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund 215 Euro) bleibt ein monatlicher Nettobetrag von etwa 1.621 Euro – vor Steuern.

Wert ab 1. Juli des Jahres Wert eines Rentenpunkts im Westen Durchschnittsrente nach 45 Jahren im Westen Wert eines Rentenpunkts im Osten Durchschnittsrente nach 45 Jahren im Osten 2025 40,79 € 1.835,55 € 40,79 € 1.835,55 € 2024 39,32 € 1.769,40 € 39,32 € 1.769,40 € 2023 37,60 € 1.692,00 € 37,60 € 1.692,00 € 2022 36,02 € 1.620,90 € 35,52 € 1.598,40 € 2021 34,19 € 1.538,55 € 33,47 € 1.506,15 € 2020 34,19 € 1.538,55 € 33,23 € 1.495,35 € 2019 33,05 € 1.487,25 € 31,89 € 1.435,05 € 2018 32,03 € 1.441,35 € 30,69 € 1.381,05 € 2017 31,03 € 1.396,35 € 29,69 € 1.336,05 € 2016 30,45 € 1.370,25 € 28,66 € 1.289,70 € 2015 29,21 € 1.314,45 € 27,05 € 1.217,25 €

Doch nur wenige Rentnerinnen und Rentner erreichen diese Idealbedingungen. Im Schnitt liegt die Rentenleistung deutlich darunter.

Realität statt Theorie: Durchschnittsrenten liegen meist deutlich niedriger

Tatsächlich erhielten laut Deutscher Rentenversicherung Ende 2023 Männer im Schnitt 1.348 Euro und Frauen 908 Euro an Altersrente. Wer 2023 erstmals in Rente ging, bekam im Westen durchschnittlich 1.091 Euro, im Osten sogar leicht mehr: 1.200 Euro. Das zeigt, dass die Standardrente für viele mehr Hoffnung als Realität ist.

Warum die Abweichung? Die Gründe sind vielfältig:

  • Viele Erwerbsbiografien sind von Brüchen, Teilzeit oder Niedriglohn geprägt.
  • Nicht jeder schafft 45 Versicherungsjahre.
  • Weniger als 5 % der Rentenzugänge im Jahr 2023 wiesen gleichzeitig 45 Entgeltpunkte und 45 Versicherungsjahre auf.

Die durchschnittliche Entgeltpunktdichte lag 2023 laut Rentenstatistik bei lediglich 0,869 Punkten pro Beitragsjahr – weit entfernt vom Idealwert.

Durchschnittsentgelt West Umrechnungsfaktor Durchschnittsentgelt Ost 2025 50.493 € 1 50.493 € 2024 45.358 € 1,014 44.732 € 2023 44.732 € 1,028 43.514 € 2022 42.053 € 1,042 40.358 € 2021 40.463 € 1,056 38.317 € 2020 39.167 € 1,07 36,604 € 2019 39.301 € 1,084 36.255 € 2018 38.212 € 1,1339 33.699 € 2017 37.077 € 1,1374 32.598 € 2016 36,187 € 1,1415 31.700 € 2015 35.363 € 1,1502 30.744 € Besonders langjährig Versicherte: Wer profitiert von der „Rente mit 63“?

Menschen mit mindestens 45 Beitragsjahren können unter bestimmten Voraussetzungen abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen. Dieses Modell, umgangssprachlich als „Rente mit 63“ bekannt, wird seit 2014 schrittweise an das Regelrentenalter angepasst. Wer die Voraussetzungen erfüllt, spart Abschläge von bis zu 14,4 % – ein erheblicher Vorteil.

Netto oder brutto? Was wirklich ankommt

Bruttorente ist nicht gleich Netto-Rente. Von der gesetzlichen Rente gehen Sozialabgaben ab:

  • Krankenversicherung: ca. 7,3 % plus Zusatzbeitrag
  • Pflegeversicherung: 3,4 % (Kinderlose: 4,0 %)

Beispiel: Die Standardrente von 1.835,55 Euro (brutto) ergibt nach Abzügen etwa 1.621 Euro netto. Auch Steuern können noch fällig werden – je nach Höhe der Gesamteinkünfte.

Steuerpflicht im Ruhestand: Was bleibt nach dem Finanzamt?

Ab 2025 beträgt der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente 85 %. Das bedeutet: Nur 15 % der Rentenzahlung bleiben dauerhaft steuerfrei. Ob und wie viel Rente versteuert werden muss, hängt vom Gesamteinkommen und dem Grundfreibetrag ab – dieser liegt 2025 bei 11.604 Euro pro Jahr (bei Ehepaaren: 23.208 Euro).

Wer zusätzlich zur gesetzlichen Rente Einnahmen hat (z. B. Miete, Betriebsrente oder Kapitalerträge), überschreitet schnell den Freibetrag und muss Einkommensteuer zahlen.

Die Grundrente: Zusatzleistung für langjährig Geringverdienende

Seit 2021 gibt es die Grundrente. Sie soll Menschen mit niedrigen Rentenansprüchen entlasten, wenn sie trotz geringem Einkommen mindestens 33 Versicherungsjahre vorweisen können. Ab 35 Jahren steigt der Anspruch auf die volle Aufstockung.

Wer profitiert?
  • Wer über Jahrzehnte in Teilzeit oder im Niedriglohnsektor gearbeitet hat
  • Wer Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat
  • Wer keine zusätzliche Grundsicherung beantragen möchte
Wie beantragen?

Keine Antragstellung nötig: Die Grundrente wird automatisch geprüft und mit der Rente ausgezahlt. Allerdings erfolgt die Berechnung in vielen Fällen mit Verzögerung, weshalb Nachzahlungen möglich sind.

Renten im europäischen Vergleich: Deutschland im Mittelfeld

Deutschland liegt mit durchschnittlich 1.440 Euro brutto leicht über dem EU-Durchschnitt von 1.294 Euro (Eurostat, 2021). Doch dieser Vergleich ist mit Vorsicht zu genießen. Denn er basiert auf nominalen Beträgen – nicht auf der Kaufkraft.

Berücksichtigt man die Lebenshaltungskosten, verschiebt sich das Bild:

  • Länder wie Österreich (1.962 Euro) oder Niederlande (1.931 Euro) zahlen nominal höhere Renten.
  • In Luxemburg erhalten Rentner sogar durchschnittlich 2.575 Euro.
  • Dennoch ist in Deutschland die private Vorsorge weitverbreitet – viele Menschen haben eine Betriebsrente, Riester-Rente oder setzen auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge.
Einkommensquellen im Alter: Gesetzliche Rente ist nur ein Baustein

Nur rund 52 % der Haushalte verlassen sich ausschließlich auf die gesetzliche Rente. Weitere Einnahmequellen:

  • Betriebsrenten: Immer mehr Tarifverträge beinhalten arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenmodelle.
  • Private Rentenversicherungen: Zahlreiche Menschen nutzen Sofortrenten aus Lebensversicherungen.
  • Immobilienverrentung: Wer Eigentum besitzt, kann über Rückmietmodelle oder Leibrente zusätzliche Einnahmen erzielen.
  • Kapitalerträge: Zinsen, Dividenden und Kursgewinne ergänzen das Budget.
  • Erwerbstätigkeit im Alter: Über 1,5 Millionen Ruheständler in Deutschland arbeiten weiter – teils aus finanziellen Gründen, teils aus sozialen.

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Wohngeld-Bezieherin muss 380 Euro nachzahlen – weil Grundsteuer und CO2-Abgabe gleichzeitig kommen

15. April 2026 - 7:00
Lesedauer 7 Minuten

Wer Wohngeld bezieht, lebt bereits an der finanziellen Grenze. Die laufenden Vorauszahlungen für Nebenkosten sind knapp kalkuliert, der Spielraum für Nachzahlungen gleich null. Genau diese Haushalte trifft 2026 eine Konstellation, die kein sozialpolitisches Schutzinstrument abfängt: Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2025 landet erstmals mit der neuen Grundsteuer im Briefkasten – und gleichzeitig steigt die CO2-Abgabe auf den höchsten Stand seit ihrer Einführung.

Beides zusammen ergibt nicht nur höhere Kosten. Es ergibt eine Forderung, die Wohngeld-Empfänger allein tragen müssen.

Rund zwei Millionen Haushalte in Deutschland beziehen aktuell Wohngeld – die meisten von ihnen zur Miete in Bestandsgebäuden mit Gas- oder Ölheizung, also genau den Wohnungen, in denen beide Kostentreiber am schärfsten wirken.

Der Doppelschlag war absehbar und politisch vermeidbar. Dennoch entschied die Bundesregierung, das Wohngeld für 2026 nicht anzuheben; die nächste reguläre Anpassung nach § 43 WoGG ist erst für den 1. Januar 2027 vorgesehen.

Warum die Grundsteuer-Nachzahlung erst 2026 ankommt

Die Grundsteuerreform trat zum 1. Januar 2025 in Kraft. Auf Basis eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 wurden die alten Einheitswerte aus den 1960er-Jahren durch aktuelle Grundstückswerte ersetzt. Die neue Formel lautet: Grundstückswert × Steuermesszahl × Hebesatz.

Was einfach klingt, hat in der Praxis zu teils drastischen Sprüngen geführt. Die ZDF-Berichterstattung dokumentierte Fälle, in denen sich die jährliche Grundsteuerlast versechsfacht hat – etwa in Stuttgart, wo aus 445 Euro plötzlich 2.695 Euro wurden.

Für Mieter ist entscheidend: Die Grundsteuer gehört nach § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu den umlagefähigen Betriebskosten. Vermieter dürfen sie vollständig auf die Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.

Die neuen, höheren Grundsteuerbeträge sind seit dem 1. Januar 2025 rechtlich fällig – aber in den Nebenkostenabrechnungen auftauchen werden sie erst jetzt, im Laufe des Jahres 2026. Denn Betriebskostenabrechnungen werden rückwirkend für das Vorjahr erstellt. Die Frist für Vermieter läuft bis zum 31. Dezember 2026.

Was das konkret bedeutet: Wer bisher als Wohngeld-Empfänger 15 oder 20 Euro monatlich Grundsteueranteil in seiner Vorauszahlung hatte, könnte in der Abrechnung nun mit dem Doppelten oder Dreifachen konfrontiert werden. Nachzahlungen von mehreren Hundert Euro sind realistisch.

Der Deutsche Mieterbund warnte öffentlich, dass es im Einzelfall sogar vierstellige Nachforderungen geben kann – vor allem dann, wenn Vermieter die Vorauszahlungen noch nicht angepasst hatten und der gesamte Differenzbetrag für 2025 auf einmal fällig wird.

Karin F., 61 Jahre alt, wohnt seit fast zwanzig Jahren in einer Altbauwohnung in Leipzig. Sie bezieht Wohngeld und kommt monatlich knapp über die Runden. Als die Nebenkostenabrechnung für 2025 im Frühjahr 2026 in ihrem Briefkasten landet, steht darin bei der Position Grundsteuer ein Betrag, den sie nicht erwartet hat:

Die Grundsteuer für ihr Gründerzeithaus ist nach der Reform um 142 Prozent gestiegen – ihr anteiliger Mehrbetrag für das Abrechnungsjahr 2025 beläuft sich auf 380 Euro. Einen Rücklagenpuffer hat sie nicht. Das Wohngeld übernimmt diese Nachzahlung nicht.

CO2-Abgabe 2026: Der zweite Treffer in derselben Rechnung

Zeitgleich wirkt ein zweiter Kostenblock. Die CO2-Abgabe, geregelt im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), steigt 2026 von 55 Euro je Tonne Kohlendioxid auf bis zu 65 Euro. Ab diesem Jahr bildet sich der Preis nicht mehr durch politisch festgesetzte Fixwerte, sondern durch Auktionen im Emissionshandel – mit einem gesetzlichen Korridor zwischen 55 und 65 Euro.

Für einen Musterhaushalt mit Gasheizung und einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden ergibt sich daraus laut Verbraucherzentrale eine CO2-Abgabe von 263 bis 311 Euro im Jahr. Das sind bis zu 74 Euro mehr als im Vorjahr.

Wer in der Jahresabrechnung davon wie viel zahlt, hängt vom Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ab. Das Gesetz schreibt ein zehngliederiges Stufenmodell vor: Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto mehr muss der Vermieter übernehmen.

In Gebäuden mit dem höchsten CO2-Ausstoß – mehr als 52 Kilogramm je Quadratmeter und Jahr – tragen Mieter nur fünf Prozent der Kosten. In energetisch effizienten Neubauten (Effizienzhaus 55) zahlen Mieter hingegen den vollen Betrag.

Für die meisten Wohngeld-Empfänger, die erfahrungsgemäß in älteren, weniger sanierten Bestandsgebäuden wohnen, ist die Belastung durch das Stufenmodell zwar begrenzt – aber nicht null. Und der gestiegene CO2-Preis erhöht auch den Vermieteranteil, der sich in höheren Heiznebenkosten niederschlagen kann.

Entscheidend für die Praxis: Die CO2-Kostenaufteilung muss vom Vermieter in der Heizkostenabrechnung transparent ausgewiesen werden. Fehlen diese Angaben oder wird die Aufteilung nicht vorgenommen, haben Mieter das Recht, drei Prozent der Heizkosten zu kürzen.

Wer eine Gasetagenheizung oder einen Direktvertrag mit dem Versorger hat, muss die anteilige Erstattung vom Vermieter selbst einfordern – schriftlich, mit Bezug auf den CO2-Kostenanteil aus der Brennstoffrechnung.

Die entscheidende Lücke: Was Wohngeld nicht abdeckt

Das Wohngeld-Plus-Gesetz von 2023 brachte eine dauerhafte Heizkostenkomponente. Sie erhöht das Wohngeld pauschal um durchschnittlich 1,20 Euro je Quadratmeter. Für einen Einpersonenhaushalt sind das knapp 110 Euro pro Monat als Heizpauschale innerhalb der Wohngeldberechnung.

Diese Pauschale ist aber statisch. Sie reagiert nicht auf steigende CO2-Preise, nicht auf Grundsteuererhöhungen, nicht auf die konkrete Nebenkostenabrechnung des einzelnen Haushalts.

Noch gravierender ist eine andere Regel: Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung werden vom Wohngeld schlicht nicht übernommen. Das Wohnungsamt erstattet keine Einmalnachforderungen des Vermieters.

Wer also im Mai oder Juni 2026 eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlung von 600 Euro erhält, muss diese vollständig aus eigenen Mitteln begleichen. Es gibt keinen gesetzlichen Mechanismus, der diese Lücke schließt.

Das ist keine neue Erkenntnis, trifft aber in der Summe Grundsteuer und CO2-Abgabe 2026 mit besonderer Wucht. Der Deutsche Mieterbund formulierte es in Reaktion auf die ausbleibende Wohngelderhöhung unmissverständlich: Während Heizkosten und Nebenkosten seit Monaten stiegen, blieben die Wohngeldgrenzen auf altem Stand. Die nächste planmäßige Fortschreibung nach § 43 Absatz 1 WoGG ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen.

Wann eine Anpassung des Wohngelds trotzdem möglich ist

Es gibt eine gesetzliche Hintertür – sie ist eng, aber real. § 31 WoGG ermöglicht während eines laufenden Bewilligungszeitraums eine Erhöhung des Wohngelds, wenn die zu berücksichtigende Miete – also die Bruttokaltmiete – um mehr als 30 Prozent steigt.

Die Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten, zu denen ausdrücklich auch die Grundsteuer zählt. Steigen die monatlichen Vorauszahlungen deutlich – weil der Vermieter sie nach der Grundsteuerabrechnung angepasst hat –, kann das die Schwelle von 30 Prozent übersteigen und einen Anspruch auf höheres Wohngeld auslösen.

Der Anpassungsantrag muss aktiv gestellt werden. Die Wohngeldstelle handelt nicht von sich aus. Wer also im Herbst 2026 eine Erhöhung der monatlichen Nebenkostenvorauszahlung durch den Vermieter erhält, sollte sofort prüfen, ob die neue Bruttokaltmiete die 30-Prozent-Schwelle übersteigt, und einen Änderungsantrag stellen. Der Antrag gilt ab dem Monat des Eingangs bei der Behörde – rückwirkende Zahlungen gibt es nicht.

Wichtig ist dabei die korrekte Berechnung: Heizkosten und Warmwasser fließen nicht in die Bruttokaltmiete für das Wohngeld ein. Die Wohngeldstelle berücksichtigt diese Positionen separat über die Heizkostenkomponente. Was zählt, ist die Kaltmiete plus die kalten Betriebskosten inklusive der neuen Grundsteuer.

Wer in einem Haus wohnt, dessen Grundsteuer sich verdoppelt oder verdreifacht hat, und dessen Vermieter die Vorauszahlungen entsprechend erhöht, hat gute Chancen, dass die 30-Prozent-Schwelle überschritten wird.

Was jetzt zu tun ist: Schritt für Schritt

Der wichtigste erste Schritt ist die Sichtung der Nebenkostenabrechnung, sobald sie eintrifft. Wer Wohngeld bezieht, muss zwei Positionen gezielt prüfen:

erstens den Grundsteuerbetrag und den Vergleich mit dem Vorjahr – liegt eine deutliche Erhöhung vor, hat man das Recht, vom Vermieter Einsicht in den Grundsteuerbescheid zu verlangen;

zweitens die CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung, inklusive Prüfung, ob der Vermieter seinen Anteil korrekt abgezogen hat.

Wenn der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen nach der Abrechnung anhebt, gilt: Die Anpassung muss schriftlich erklärt werden und wirkt erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang der Erklärung. Rückwirkende Erhöhungen sind unzulässig – Vermieter, die das trotzdem versuchen, können schriftlich widersprochen werden.

Wer eine Erhöhung erhält, hat das Recht, die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang schriftlich anzufechten.

Zeigt die Prüfung, dass die neue Bruttokaltmiete die bisherige um mehr als 30 Prozent übersteigt, sollte unverzüglich ein Änderungsantrag bei der Wohngeldstelle gestellt werden. Beizufügen sind der aktuelle Mietvertrag oder eine Erklärung des Vermieters über die angepassten Vorauszahlungen, der neue Grundsteuerbescheid (soweit verfügbar) und die aktuelle Nebenkostenabrechnung als Nachweis.

Wer die Nachzahlung nicht zahlen kann, sollte nicht schweigen. Das Amt für Wohnungswesen kann keine Betriebskostennachzahlungen übernehmen – wohl aber prüfen, ob durch den Anstieg der laufenden Wohnkosten nun erstmals ein Anspruch auf Bürgergeld (bald: Grundsicherung) besteht.

Wer bisher knapp über der Bedürftigkeitsgrenze lag und durch die gestiegene Wohnkostenbelastung unter sie rutscht, kann im Fälligkeitsmonat der Nachzahlung Leistungen beim Jobcenter beantragen. Diese Prüfung kostet nichts und blockiert keine anderen Ansprüche.

Vermieter-Fehler erkennen und nutzen

Gerade bei der erstmaligen Abrechnung der neuen Grundsteuer und der CO2-Aufteilung passieren Vermietern häufig Fehler. In gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeflächen muss die Grundsteuer nach Nutzungsart aufgeteilt werden; eine pauschale Umlage auf alle Mieter nach Quadratmetern ist rechtswidrig.

Gewerbliche Flächen dürfen den Wohnungsmietern nicht anteilig berechnet werden. Liegt der Gewerbeanteil vor, muss die Grundsteuerbelastung für Wohn- und Gewerbemieter getrennt ermittelt werden.

Bei der CO2-Abgabe ist ein anderer Fehler verbreitet: Viele Vermieter weisen die Aufteilung entweder gar nicht aus oder rechnen sie falsch. Das Stufenmodell erfordert, dass der jährliche CO2-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm je Quadratmeter ermittelt wird – eine Information, die aus dem Energieausweis oder der Versorgerrechnung hervorgeht.

Ist die Berechnung nicht nachvollziehbar dokumentiert, hat der Mieter das Recht auf Einsicht in die Grundlagenunterlagen und kann die Abrechnung beanstanden.

Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung müssen schriftlich und innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung beim Vermieter eingehen. Wer diese Frist versäumt, verliert seinen Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht erhobener Beträge.

Im Zweifel lohnt der Gang zum Mieterverein oder zur Verbraucherzentrale – für Wohngeld-Empfänger besonders, weil eine unkorrigierte fehlerhafte Abrechnung nicht nur einmalig belastet, sondern dauerhaft höhere Vorauszahlungen nach sich zieht, die den Wohngeldbetrag zwar theoretisch erhöhen können, aber erst nach einem Änderungsantrag.

FAQ

Kann ich als Wohngeld-Empfänger eine Betriebskostennachzahlung direkt beim Wohnungsamt anmelden?
Nein. Das Wohnungsamt erstattet keine Einmal-Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung. Das Wohngeld ist ein monatlicher Zuschuss zur laufenden Miete, keine Absicherung für Jahresabrechnungen. Ist die Nachzahlung unbezahlbar, kann im Fälligkeitsmonat geprüft werden, ob ein Anspruch auf ergänzende Grundsicherungsleistungen beim Jobcenter besteht.

Kann mein Vermieter die Grundsteuererhöhung rückwirkend auf mehrere Jahre umlegen?
Nur eingeschränkt. Kommt der Grundsteuerbescheid verspätet, hat der Vermieter drei Monate Zeit, die Erhöhung an den Mieter weiterzugeben. Eine generelle rückwirkende Umlage über mehrere Abrechnungsjahre hinweg ist unzulässig. Nur der Zeitraum, für den der Bescheid verspätet kam, kann unter dieser Ausnahmeregel abgerechnet werden.

Ich habe eine Etagenheizung mit eigenem Gasvertrag. Wer zahlt meinen CO2-Anteil?
Sie als Mieter zahlen zunächst die volle CO2-Abgabe an den Versorger. Den Vermieteranteil nach dem Stufenmodell müssen Sie selbst berechnen und schriftlich beim Vermieter einfordern. Der Deutsche Mieterbund stellt dafür ein Musterschreiben und eine Berechnungshilfe bereit.

Was gilt als Bruttokaltmiete beim Wohngeld, wenn ich meine Anpassung berechnen will?
Zur Bruttokaltmiete zählen Nettokaltmiete plus alle kalten Betriebskosten: Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Hausmeister, Versicherungen und weitere laufende öffentliche Lasten. Ausdrücklich nicht dazu gehören Heizkosten und Warmwasser – diese fließen über die separate Heizkostenkomponente ins Wohngeld ein.

Bis wann muss ich Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung erheben?
Innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung, schriftlich beim Vermieter. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch auf Rückforderung, auch wenn die Abrechnung nachweislich fehlerhaft ist.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Bundesministerium der Justiz: Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Bundesministerium der Justiz: Wohngeldgesetz (WoGG)

Bundesministerium der Justiz: Betriebskostenverordnung (BetrKV)

Deutscher Mieterbund: CO2-Kosten – wie bekommen Sie Ihr Geld zurück?

Verbraucherzentrale NRW: Unterstützung bei hohen Heizkosten

betanet: Wohngeld – Voraussetzungen und Antrag

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Schwerbehinderung: Mehr Chancen die Zustimmung zur Kündigung zu stoppen

14. April 2026 - 18:05
Lesedauer 3 Minuten

Das Oberverwaltungsgericht NRW stärkt den Eilrechtsschutz schwerbehinderter Beschäftigter gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung. Der Senat ändert seine bisherige Linie und bejaht das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel schon dann, wenn parallel eine Kündigungsschutzklage läuft. (12 B 783/24)

Damit wird der Weg leichter, die Vollziehung der Zustimmung vorläufig zu stoppen und Druck aus dem Kündigungsprozess zu nehmen.

Warum das wichtig ist

Bislang scheiterten Eilanträge oft an der Hürde „bringt doch nichts, die Kündigung bleibt möglich“. Das Gericht stellt klar, dass ein Eilbeschluss sehr wohl einen rechtlichen Nutzen haben kann, weil er im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei einer möglichen Aussetzung berücksichtigt werden kann.

Für Betroffene bedeutet das: Der Angriff gegen die Zustimmung ist nicht nur „Symbolik“, sondern kann prozessual wirklich helfen.

Der Einzelfall im Überblick

Im konkreten Fall hatte das Integrationsamt einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist zugestimmt. Die Betroffene legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, um die Vollziehung dieser Zustimmung auszusetzen.

Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag zunächst als unzulässig angesehen, weil angeblich kein Vorteil entstehe.

Die entscheidenden Details

Die Betroffene machte deutlich, dass parallel bereits ein arbeitsgerichtlicher Kündigungsschutzprozess läuft und die Zustimmung des Integrationsamts dort eine zentrale Rolle spielt. Sie verwies darauf, dass ein Erfolg im Verwaltungs-Eilverfahren die Chancen erhöht, dass das Arbeitsgericht den Kündigungsprozess wegen Vorgreiflichkeit aussetzt.

Genau das akzeptiert das OVG als echten rechtlichen Vorteil und kippt die frühere Sichtweise.

Der Kurswechsel beim Rechtsschutzbedürfnis

Das OVG NRW hält seine frühere Auffassung nicht mehr aufrecht, nach der Eilrechtsschutz nach ausgesprochener Kündigung regelmäßig „nutzlos“ sei. Entscheidend ist nun, dass eine angeordnete aufschiebende Wirkung im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei einer Ermessensentscheidung über die Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit berücksichtigt werden kann.

Damit reicht es, dass der Eilbeschluss den Verlauf des Kündigungsschutzprozesses real beeinflussen kann.

Was das OVG zur Aussetzung im Kündigungsprozess sagt

Das Gericht betont, dass Arbeitsgerichte zwar häufig nicht aussetzen, dies aber nicht ausnahmslos gilt. Gerade wenn im Verwaltungsverfahren ernstliche Zweifel an der Zustimmung bestehen und im Eilverfahren ein Erfolg erzielt wird, kann das das arbeitsgerichtliche Ermessen zugunsten einer Aussetzung bewegen.

Für Betroffene ist das wertvoll, weil eine spätere Wiederaufnahme über eine Restitutionsklage unter Umständen entbehrlich wird.

Warum der Eilantrag hier auch inhaltlich Erfolg hatte

Das OVG ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zustimmung bestanden. Kritisch war vor allem, dass das Integrationsamt bEM und Präventionsversuche als „gescheitert“ bewertete, ohne das ausreichend tragfähig zu unterlegen.

Zugunsten der Betroffenen fiel ins Gewicht, dass es Anhaltspunkte für eine zeitnahe Perspektive eines bEM gab und das Amt diese Lage nicht überzeugend in seine Ermessensabwägung einbezog.

Was Beschäftigte daraus mitnehmen können

Für schwerbehinderte Menschen lohnt es sich jetzt noch stärker, parallel zur Kündigungsschutzklage auch verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Zustimmung zu prüfen. Wer die aufschiebende Wirkung erreicht, gewinnt Zeit und kann den Kündigungsprozess stabilisieren, weil die Aussetzung greifbarer wird.

Gleichzeitig zwingt das den Arbeitgeber eher, Alternativen wie bEM oder leidensgerechte Anpassungen ernsthaft auszuschöpfen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Kann ich nach erteilter Zustimmung des Integrationsamts überhaupt noch Eilrechtsschutz beantragen?
Ja, nach dieser Entscheidung besteht das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel auch dann, wenn die Kündigung schon Gegenstand einer Kündigungsschutzklage ist. Der Nutzen liegt vor allem darin, dass die arbeitsgerichtliche Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit dadurch eher in Betracht kommt.

Stoppt die aufschiebende Wirkung automatisch die Kündigung?
Nein, arbeitsrechtlich bleibt die Kündigung eine eigene Prüfungssache. Aber der Eilbeschluss kann im Kündigungsprozess ein starkes Argument sein, weil er die Frage der Aussetzung und die Prozessstrategie spürbar beeinflusst.

Warum ist das bEM im Zustimmungsverfahren so wichtig?
Das Integrationsamt muss im Rahmen seiner Ermessensentscheidung prüfen, ob mildere Mittel als die Kündigung realistisch sind. Wenn bEM vorschnell als „gescheitert“ abgehakt wird, kann das die Zustimmung angreifbar machen.

Was bringt mir eine Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses?
Sie kann verhindern, dass du später auf ein kompliziertes Wiederaufnahmeverfahren angewiesen bist, falls die Zustimmung später aufgehoben wird. Außerdem verschafft sie Zeit, um Einsatzmöglichkeiten, Anpassungen oder gesundheitliche Entwicklungen geordnet zu klären.

Gilt das nur für außerordentliche Kündigungen?
Der Fall betraf eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, aber die Kernaussage betrifft die Zustimmung nach dem Schwerbehindertenrecht und die Wechselwirkung mit dem Kündigungsschutzprozess. Entscheidend ist die prozessuale Vorgreiflichkeit, nicht allein die Kündigungsart.

Fazit

Das OVG NRW macht es schwerbehinderten Beschäftigten deutlich leichter, vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts zu bekommen. Wer Kündigungsschutzklage erhoben hat, hat regelmäßig ein anerkanntes Interesse daran, die Vollziehung der Zustimmung vorläufig auszusetzen.

Das stärkt die Position im Streit, erhöht die Chance auf Aussetzung und zwingt Integrationsamt und Arbeitgeber eher dazu, bEM und Alternativen zur Kündigung wirklich auszuschöpfen.

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5 Zuschüsse für Rentner die sofort Entlastung bieten

14. April 2026 - 18:04
Lesedauer 7 Minuten

Viele Rentnerinnen und Rentner konzentrieren sich bei ihrer finanziellen Planung fast ausschließlich auf die reguläre Monatsrente. Dabei bleibt häufig unbeachtet, dass es daneben mehrere Leistungen gibt, die das verfügbare Einkommen erhöhen oder laufende Ausgaben senken können. Genau darin liegt für viele Haushalte ein erheblicher Unterschied.

Denn nicht immer entscheidet nur die Höhe der gesetzlichen Rente darüber, wie viel Geld am Monatsende tatsächlich bleibt. Ebenso wichtig ist, ob mögliche Zuschüsse, Entlastungen und anrechenbare Zeiten vollständig genutzt werden.

Übersicht: 5 Zuschüsse die die Rente sofort erhöhen Entlastung Beschreibung Zuschuss zur Krankenversicherung Rentner können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten, etwa bei freiwilliger gesetzlicher oder privater Krankenversicherung. Dadurch steigt das verfügbare Einkommen im Monat. Wohngeld Wer nur eine kleine Rente bezieht, kann Anspruch auf Wohngeld haben. Der Zuschuss hilft dabei, die monatlichen Wohnkosten zu senken und entlastet damit das Haushaltsbudget. Lastenzuschuss für Eigentümer Auch Rentner mit selbst genutztem Wohneigentum können unter bestimmten Bedingungen Unterstützung erhalten. Der Lastenzuschuss soll laufende Belastungen rund um das Eigenheim abfedern. Leistungen der Pflegeversicherung Pflegebedürftige Rentner können verschiedene Unterstützungen nutzen, etwa den Entlastungsbetrag oder Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Das reduziert eigene Ausgaben im Alltag. Kindererziehungszeiten Berücksichtigte Kindererziehungszeiten erhöhen die gesetzliche Rente dauerhaft. Wer solche Zeiten noch nicht vollständig im Rentenkonto erfasst hat, kann seine Rentenhöhe unter Umständen nachträglich verbessern. Warum viele Rentner finanzielle Ansprüche nicht ausschöpfen

Ein wiederkehrendes Problem im deutschen Sozial- und Rentensystem ist die starke Antragsabhängigkeit vieler Leistungen. Wer seine Unterlagen nicht prüft, Fristen übersieht oder gar nicht weiß, dass ein Anspruch besteht, verzichtet oft Monat für Monat auf Geld.

Das betrifft nicht nur Wohngeld oder Pflegeleistungen, sondern auch die Beteiligung der Rentenversicherung an Krankenversicherungsbeiträgen. Gerade ältere Menschen, die seit Jahren mit unveränderten Strukturen leben, nehmen häufig an, dass staatliche Stellen alle relevanten Ansprüche bereits automatisch berücksichtigen. In der Praxis ist das jedoch oft nicht der Fall.

Hinzu kommt, dass sich rechtliche Rahmenbedingungen, Pauschalen und Leistungsbeträge verändern. Wer vor einigen Jahren keinen Anspruch hatte, kann 2026 durchaus in einer anderen Lage sein.

Gestiegene Wohnkosten, neue Pflegeleistungen oder eine veränderte Einkommenssituation führen dazu, dass eine frühere Ablehnung heute nicht mehr maßgeblich sein muss. Deshalb lohnt sich eine erneute Prüfung besonders für Menschen mit kleiner oder mittlerer Rente.

Der Zuschuss zur Krankenversicherung kann die Rente spürbar entlasten

Besonders relevant ist der Zuschuss zur Krankenversicherung. Viele Rentnerinnen und Rentner wissen zwar, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Rente abgehen, aber nicht jeder kennt die Unterschiede zwischen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner, freiwilliger gesetzlicher Versicherung und privater Krankenversicherung. Während bei Pflichtversicherten bestimmte Abläufe bereits im Rentenbezug berücksichtigt werden, müssen freiwillig gesetzlich Versicherte und privat Versicherte den Zuschuss in vielen Fällen aktiv beantragen. Genau hier geht oft Geld verloren.

Die Deutsche Rentenversicherung hat im März 2026 darauf hingewiesen, dass privat krankenversicherte Rentner derzeit bis zu 8,55 Prozent ihrer Bruttorente als Zuschuss erhalten können. Dieser Wert setzt sich aus dem halben allgemeinen Beitragssatz von 7,3 Prozent und dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,25 Prozent zusammen.

Allerdings ist der Zuschuss begrenzt, denn ausgezahlt wird nicht beliebig viel, sondern höchstens bis zur Hälfte der tatsächlichen Versicherungsprämie. Wer also zwar grundsätzlich anspruchsberechtigt ist, aber keinen Antrag stellt, verschenkt unter Umständen jeden Monat einen dreistelligen Betrag.
Gerade in Zeiten steigender Gesundheitskosten ist dieser Punkt nicht zu unterschätzen. Denn ein Zuschuss zur Krankenversicherung wirkt nicht wie eine einmalige Hilfe, sondern Monat für Monat.

Für Haushalte mit schmalem Budget kann das den Unterschied ausmachen zwischen dauerhaftem finanziellen Druck und einer etwas stabileren Haushaltslage. Hinzu kommt, dass die Zahlung oft erst ab dem Monat des Antragseingangs beginnt. Wer spät handelt, verliert damit nicht selten bares Geld für zurückliegende Monate.

Wohngeld bleibt für viele Rentner eine unterschätzte Unterstützung

Noch größer kann die Wirkung des Wohngelds sein. Gerade in Städten und Ballungsräumen frisst die Miete einen beträchtlichen Teil der Alterseinkünfte auf. Wohngeld ist keine Sozialhilfe, sondern ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen weist ausdrücklich darauf hin, dass auch Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente ihren Anspruch auf Wohngeld Plus prüfen sollten.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von mehreren Faktoren ab. Maßgeblich sind insbesondere die Zahl der Haushaltsmitglieder, die Höhe der zuschussfähigen Miete, die Mietstufe der jeweiligen Gemeinde und das Gesamteinkommen. Daraus folgt, dass pauschale Aussagen über die konkrete Höhe kaum seriös möglich sind.

Dennoch zeigt die Praxis, dass Wohngeld in vielen Fällen eine der wirksamsten Entlastungen für ältere Menschen mit niedriger Rente sein kann. Der verlinkte Ausgangsbeitrag spricht von mehreren hundert Euro monatlich in geeigneten Fällen. Solche Größenordnungen sind vor allem dort plausibel, wo hohe Wohnkosten auf eine eher begrenzte Rente treffen.

Für viele ältere Menschen ist dabei entscheidend, dass ein früherer Nichtanspruch nicht automatisch bedeutet, auch 2026 leer auszugehen. Die Wohngeldregelungen werden regelmäßig angepasst. Das Bundesbauministerium verweist darauf, dass im Wohngeldgesetz eine turnusmäßige Dynamisierung vorgesehen ist und das Wohngeld zum 1. Januar 2025 angehoben wurde.

Wer seitdem keine neue Prüfung vorgenommen hat, sollte das nachholen. Gerade wenn Miete, Nebenkosten oder andere Belastungen gestiegen sind, kann sich ein neuer Anspruch ergeben.

Auch Eigentümer können mit dem Lastenzuschuss entlastet werden

Häufig wird Wohngeld ausschließlich mit Mietwohnungen verbunden. Das ist jedoch zu kurz gedacht. Eigentümerinnen und Eigentümer selbst genutzten Wohnraums können unter bestimmten Voraussetzungen Lastenzuschuss erhalten. Damit richtet sich das Wohngeldsystem auch an Menschen, die zwar im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung leben, deren laufende Belastungen aber angesichts der Alterseinkünfte schwer zu tragen sind.

Nach den Informationen des Bundesbauministeriums können dabei insbesondere Kosten für den Kapitaldienst wie Zinsen und Tilgung, aber auch bestimmte Bewirtschaftungskosten, Instandhaltungskosten, Betriebskosten ohne Heizkosten und Verwaltungskosten eine Rolle spielen.

Für viele Ruheständler ist das ein wichtiger Hinweis, weil Eigentum im Alter keineswegs automatisch finanzielle Sicherheit bedeutet. Gerade ältere Eigentümer mit geringer Rente und hohen laufenden Aufwendungen geraten leicht in die Lage, zwar vermögensmäßig als abgesichert zu gelten, im Alltag aber mit knappen liquiden Mitteln wirtschaften zu müssen.

Der Lastenzuschuss ist deshalb nicht nur eine Sonderregel, sondern ein oft übersehener Baustein sozialer Absicherung im Alter. Seine Bedeutung dürfte angesichts hoher Wohnnebenkosten und anhaltender Belastungen bei Immobilienfinanzierungen eher weiter wachsen. Wer im Eigenheim lebt, sollte daher nicht vorschnell davon ausgehen, dass Wohngeld für die eigene Situation von vornherein ausgeschlossen ist.

Pflegeleistungen können die monatlichen Ausgaben deutlich senken

Besonders groß ist der finanzielle Effekt dort, wo Pflegebedürftigkeit hinzukommt. In solchen Fällen steigen die laufenden Kosten oft sprunghaft. Unterstützung im Alltag, Betreuung, Ersatzpflege oder haushaltsnahe Entlastung müssen sonst aus dem laufenden Einkommen bezahlt werden. Genau an dieser Stelle entfaltet die soziale Pflegeversicherung ihre Bedeutung. Der Ausgangsartikel weist zu Recht darauf hin, dass viele Budgets und Ansprüche in der Praxis nicht vollständig genutzt werden.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Dieser Betrag kann für anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden, etwa für Hilfe im Haushalt oder Angebote zur Alltagsbegleitung.

Wichtig ist dabei, dass dieser Betrag häufig nicht einfach frei zur Verfügung ausgezahlt wird, sondern zweckgebunden ist und in der Regel über zugelassene Angebote sowie entsprechende Nachweise abgerechnet wird. Genau deshalb bleibt er in der Praxis oft ungenutzt.

Hinzu kommen weitere Pflegeleistungen, darunter die Finanzierung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Laut der vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Übersicht zu den Leistungsbeträgen 2026 können Pflegebedürftige dafür auf kombinierbare Budgets zurückgreifen, die erhebliche Entlastungen ermöglichen.

Der im verlinkten Beitrag genannte Richtwert von rund 3.539 Euro pro Jahr zeigt, in welcher Größenordnung sich diese Hilfen bewegen können. Für betroffene Haushalte geht es dabei nicht um kleine Korrekturen, sondern mitunter um eine Entlastung, die mehrere Monate zusätzlicher finanzieller Luft schaffen kann.

Gerade ältere Menschen und ihre Angehörigen haben hier oft ein Informationsdefizit. Viele wissen, dass es einen Pflegegrad gibt, aber nicht, welche konkreten Geld- und Sachleistungen sich daraus ableiten. Wer pflegebedürftig ist oder Angehörige pflegt, sollte daher nicht nur auf das Pflegegeld schauen, sondern das gesamte Leistungsspektrum prüfen. Andernfalls werden Ausgaben übernommen, für die eigentlich schon ein Leistungsanspruch besteht.

Kindererziehungszeiten erhöhen die Rente dauerhaft

Anders als Zuschüsse zu Wohn- oder Pflegekosten wirken Kindererziehungszeiten nicht nur entlastend, sondern rentensteigernd. Sie erhöhen also nicht bloß die finanzielle Spielräume im Alltag, sondern können die gesetzliche Monatsrente selbst anheben. Vor allem bei lückenhaften Versicherungsverläufen oder nicht vollständig erfassten Erziehungszeiten kann das zu dauerhaft niedrigeren Rentenzahlungen führen.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass für ab 1992 geborene Kinder bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt werden können. Für vor 1992 geborene Kinder können derzeit bis zu 30 Monate berücksichtigt werden. Zudem hat die Rentenversicherung im März 2026 erläutert, dass ein Jahr Kindererziehungszeit die Monatsrente aktuell um 40,79 Euro erhöht.

Daraus ergibt sich, dass vollständige Kindererziehungszeiten je nach Geburtsjahr des Kindes eine spürbare und dauerhafte Rentensteigerung bewirken können.

Gerade dieser Punkt ist von langfristiger Bedeutung. Während Wohngeld oder Pflegeleistungen von aktuellen Lebensumständen abhängen und sich verändern können, bleibt eine korrekt erfasste Kindererziehungszeit ein Bestandteil des Rentenkontos.

Wer also Lücken im Versicherungsverlauf feststellt, sollte die Kontenklärung nicht aufschieben. Das gilt nicht nur für Kindererziehungszeiten, sondern auch für Zeiten der Pflege von Angehörigen oder andere rentenrechtlich relevante Abschnitte. Eine einmalige Korrektur kann die Rente über viele Jahre hinweg erhöhen.

Warum gerade die Kombination mehrerer Ansprüche so wichtig ist

Die eigentliche finanzielle Wirkung entfaltet sich oft erst dann, wenn mehrere Ansprüche zusammenkommen. Ein Rentner mit geringer gesetzlicher Rente, privater Krankenversicherung, steigenden Wohnkosten und einem Pflegegrad kann unter Umständen gleichzeitig vom Krankenversicherungszuschuss, vom Wohngeld oder Lastenzuschuss sowie von Leistungen der Pflegeversicherung profitieren. Kommen noch bislang nicht berücksichtigte Kindererziehungszeiten hinzu, wächst die monatliche Entlastung oder Rentensteigerung nochmals.

Genau deshalb ist es irreführend, nur auf die reguläre Rentenanpassung zu blicken. Für viele ältere Menschen entscheidet nicht allein die jährliche Erhöhung des Rentenwerts über ihre finanzielle Lage, sondern die Frage, ob sie alle bestehenden Ansprüche tatsächlich abrufen. Das gilt umso mehr in einer Zeit, in der Mieten, Gesundheitskosten und pflegebedingte Ausgaben erhebliche Teile des Haushaltsbudgets beanspruchen.

Beispiele aus der Praxis

Ein Rentner mit 1.650 Euro Bruttorente ist privat krankenversichert und beantragt bei der Rentenversicherung einen Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen. Nach der Bewilligung bleibt ihm jeden Monat etwas mehr Geld übrig.

Eine alleinstehende Rentnerin mit kleiner Altersrente wohnt zur Miete und merkt, dass ihre Wohnkosten einen großen Teil ihres Einkommens aufzehren. Nach einem erfolgreichen Wohngeldantrag wird sie monatlich entlastet.

Ein älteres Ehepaar lebt im eigenen Haus und muss trotz schuldenfreier Immobilie weiterhin laufende Kosten tragen. Über den Lastenzuschuss erhalten die beiden finanzielle Unterstützung für ihre Wohnbelastung.

Ein pflegebedürftiger Rentner nutzt Leistungen der Pflegeversicherung, etwa den Entlastungsbetrag für Hilfe im Alltag. Dadurch sinken die Ausgaben, die sonst privat bezahlt werden müssten.

Eine Rentnerin lässt schließlich ihren Versicherungsverlauf prüfen und stellt fest, dass Kindererziehungszeiten noch nicht vollständig berücksichtigt wurden. Nach der Korrektur wird ihre gesetzliche Rente dauerhaft erhöht.

Was Rentner jetzt konkret prüfen sollten

Wer seine Situation im Jahr 2026 verbessern will, sollte nicht nur auf politische Debatten über Rentenerhöhungen schauen, sondern die eigene Lage nüchtern überprüfen. Besonders wichtig ist ein Blick in den Rentenbescheid und den Versicherungsverlauf.

Dort zeigt sich, ob Kindererziehungszeiten vollständig erfasst wurden und ob andere rentenrechtliche Zeiten fehlen. Ebenso sinnvoll ist die Klärung, ob ein Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung erforderlich ist. Bei steigenden Wohnkosten wiederum sollte eine Wohngeldprüfung nicht aus falscher Zurückhaltung unterbleiben.

Gleiches gilt für Eigentümer, die den Lastenzuschuss häufig gar nicht in Betracht ziehen. Wer pflegebedürftig ist oder Angehörige versorgt, sollte zudem klären, ob der Entlastungsbetrag und weitere Pflegeleistungen tatsächlich genutzt werden.

Entscheidend ist dabei weniger ein einzelner spektakulärer Zuschlag als die Summe mehrerer Möglichkeiten. Genau darin liegt die eigentliche Botschaft des Themas. Für viele Rentnerinnen und Rentner geht es nicht um theoretische Ansprüche auf dem Papier, sondern um ganz praktisches Geld, das Monat für Monat fehlen kann, wenn Anträge nicht gestellt oder Ansprüche nicht erkannt werden.

Das Jahr 2026 bietet deshalb für viele Haushalte vor allem eines: die Chance, vorhandene Rechte konsequenter zu nutzen und die eigene finanzielle Lage spürbar zu verbessern.

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EM-Rente: Neues DRV-Hilfsnetz hat ein Loch, groß genug für drei Millionen Rentner

14. April 2026 - 14:48
Lesedauer 5 Minuten

Seit dem 1. Januar 2026 baut die Deutsche Rentenversicherung ein System auf, das für viele Menschen mit schweren Erkrankungen eine echte Hilfe sein könnte: ein persönlicher Fallmanager, der koordiniert, vermittelt, begleitet – quer durch alle Trägergrenzen.

Doch das Netz, das dabei entsteht, hat ein Loch. Es ist groß genug, dass rund drei Millionen Menschen hindurchfallen. Alle, die eine laufende Erwerbsminderungsrente beziehen, sind vom neuen Fallmanagement der DRV per Gesetz ausgeschlossen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe hält das für verfassungsrechtlich bedenklich.

Der Ausschluss ist keine Regelungslücke, die man übersehen hat. Er ist eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die im Verfahren massiv kritisiert wurde – von Fachverbänden, vom DGB, von renommierten Sozialrechtsexperten. Der Gesetzgeber hat die Kritik zur Kenntnis genommen und das Gesetz trotzdem so verabschiedet. Seit Januar 2026 ist das geltendes Recht.

Was das neue Fallmanagement der DRV leistet

Das SGB VI-Anpassungsgesetz ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Der neue § 13a SGB VI verpflichtet die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstmals gesetzlich, ein individuelles Fallmanagement aufzubauen. Die DRV wird damit vom passiven Antragsstempel zum aktiven Gesundheitslotsen.

Versicherte mit komplexen Erkrankungen und besonderem Unterstützungsbedarf bekommen einen persönlichen Fallmanager zugewiesen, der einen individuellen Plan erstellt, Arzttermine koordiniert, Gespräche mit Arbeitgebern führt, die stufenweise Wiedereingliederung begleitet und zwischen Krankenkasse, Reha-Klinik und Jobcenter vermittelt.

Die Begleitung dauert bis zu neun Monate und umfasst bis zu dreißig Stunden Koordinationsarbeit. Seit Anfang 2026 schreibt die DRV aktiv Versicherte an, die für das Fallmanagement in Frage kommen könnten.

Der Haken liegt in der Anspruchsvoraussetzung: Anspruchsberechtigt sind nur Versicherte, die Anspruch auf Teilhabeleistungen der Rentenversicherung haben.

Wer eine laufende Erwerbsminderungsrente bezieht, hat diesen Anspruch nicht mehr – die Teilhabeleistungen wurden dem Grunde nach bereits verbraucht oder für nicht mehr relevant erklärt. Die Rente ist das Ergebnis des abgeschlossenen Verfahrens. Als EM-Rentner fallen Sie aus dem System heraus, bevor Sie überhaupt anfragen können.

Befristete EM-Rente: Das Paradox des Ausschlusses

Am deutlichsten zeigt sich die Absurdität bei befristeten Erwerbsminderungsrenten. Seit 2001 werden EM-Renten grundsätzlich zunächst auf drei Jahre befristet bewilligt. Der gesetzgeberische Gedanke: Wer nicht dauerhaft außerstande ist zu arbeiten, soll zurückgeführt werden.

Rund zwei Drittel aller EM-Renten werden befristet gewährt – das sind je nach Schätzung zwischen 1,5 und 2 Millionen Menschen in diesem Schwebezustand: krank genug für die Rente, aber möglicherweise reha-fähig, möglicherweise zurückführbar in Beschäftigung.

Heidemarie W., 54 Jahre, aus Hannover, bezieht seit November 2024 eine befristete Erwerbsminderungsrente wegen schwerer Depression und chronischer Erschöpfung – monatlich knapp 920 Euro. Die Rente ist bis Oktober 2027 befristet. Ihr Arbeitgeber hat Interesse an einer Rückkehr signalisiert, unter angepassten Bedingungen.

Was fehlt, ist die Koordination: Wer führt das Gespräch mit dem Arbeitgeber? Wer stellt sicher, dass die Reha-Empfehlungen der Klinik in den betrieblichen Eingliederungsplan einfließen? Wer vermittelt, wenn Krankenkasse und Rentenversicherung aneinander vorbeiplanen? Das muss Heidemarie W. selbst in die Hand nehmen – oder es bleibt liegen.

Genau das beschreiben die Fachverbände als die eigentliche Konsequenz des Ausschlusses: Wer koordiniert, kehrt zurück. Wer allein gelassen wird, bleibt in der Rente.

Die BAG Selbsthilfe hat in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf diesen Zusammenhang direkt benannt: Gerade bei Beziehern einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung könnte ein Fallmanagement während des Rentenbezugs zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben führen.

Das ist nicht nur sozialrechtlich folgerichtig – es ist auch fiskalisch vernünftig. Wer als befristeter EM-Rentner erfolgreich zurückgeführt wird, kostet die Rentenversicherung langfristig weniger als jemand, bei dem die befristete zur dauerhaften Rente wird.

Verfassungsrechtliche Bedenken: Gleiches Leid, ungleiche Hilfe

Klaus, 51 Jahre, seit einem Jahr krankgeschrieben wegen einer schweren Herzerkrankung, hat noch keine EM-Rente beantragt. Frank, 51 Jahre, identische Diagnose, gleiche Einschränkungen, gleicher Unterstützungsbedarf – aber er hat vor sechs Monaten eine befristete EM-Rente bewilligt bekommen.

Klaus erhält jetzt ein Anschreiben der DRV mit dem Angebot eines persönlichen Fallmanagements. Frank bekommt dieses Schreiben nicht. Der einzige Unterschied zwischen beiden: Frank hat früher reagiert.

Genau diese Konstellation hat die BAG Selbsthilfe als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichnet. Menschen mit identischer Beeinträchtigung, gleichen Teilhabezielen und gleichem Förderbedarf würden unterschiedlich behandelt – allein weil das gegliederte System sie verschiedenen Sozialleistungsträgern zuordnet.

Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung, die sich am tatsächlichen Bedarf orientiert, gibt es nicht. Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes verbietet aber genau das: Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund.

Hinzu kommt das Verhältnis zur UN-Behindertenrechtskonvention, die Deutschland 2009 ratifiziert hat. Sie verpflichtet den Staat zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und zum aktiven Abbau von Zugangshindernissen – unabhängig davon, bei welchem Verwaltungsträger jemand erfasst ist.

Ob der Ausschluss tatsächlich verfassungswidrig ist, kann verbindlich nur ein Gericht feststellen. Eine entsprechende Klage ist bisher nicht bekannt. Dass der Gesetzgeber das Risiko dennoch eingegangen ist, obwohl ihm die Kritik vorlag, ist eine politische Entscheidung – keine Notwendigkeit.

Der Sozialrechtsexperte Professor Harry Fuchs bezeichnete die Konstruktion bereits im Gesetzgebungsverfahren als Zweiklassensystem: Die Beschränkung auf Versicherte mit Teilhaberechtsanspruch führe dazu, dass die weitaus größere Zahl an Menschen mit Behinderung und Fallmanagementbedarf bei anderen Trägern keine vergleichbare Leistung erhalten könne. Der DGB hat dieselbe Einschätzung geteilt.

Was Fachverbände forderten – und warum sie scheiterten

Die BAG Selbsthilfe, der DGB und Prof. Fuchs haben im Gesetzgebungsverfahren dieselbe Alternativlösung vorgeschlagen: Die gesetzliche Grundlage für das Fallmanagement sollte nicht im SGB VI verankert werden, sondern rechtskreisübergreifend im Rehabilitationsgesetzbuch SGB IX – dem Sozialgesetzbuch, das für alle Träger gilt. Ein solches Fallmanagement würde nicht am Versicherungsstatus hängen, sondern am tatsächlichen Teilhabebedarf. EM-Rentner wären automatisch einbezogen.

Der Gesetzgeber hat das abgelehnt. Die DRV solle kein allgemeines Rehabilitationsnetz für alle Leistungsberechtigten aller Träger werden – das sei eine Frage der Zuständigkeitsordnung. Das ist systemlogisch nachvollziehbar, löst das Problem aber nicht. Wer im SGB-II-System ist, hat über das Jobcenter Zugang zu einem eigenen Fallmanagement. Wer über die Eingliederungshilfe läuft, ebenfalls. Wer EM-Rente bezieht und dabei keine dieser Parallelzuständigkeiten erfüllt, fällt durchs Netz. Das Gesetz hat ein System zur Bekämpfung von Hilfslücken geschaffen – und dabei eine neue Hilfslücke für drei Millionen Menschen produziert.

Was Betroffene konkret tun können – und was das nicht ändert

Der Ausschluss ist gesetzlich verankert und nicht über Rechtsmittel anfechtbar. Widerspruch gegen das Nichtvorhandensein einer Leistung gibt es im deutschen Sozialrecht nicht. Was es gibt, sind Umwege, die allerdings erheblich mehr Eigeninitiative verlangen als ein Fallmanagement es täte.

Wer eine befristete EM-Rente bezieht und auf Wiedereingliederung zielt, kann bei der Krankenkasse einen Antrag auf eine Teilhabekonferenz stellen. Das SGB IX verpflichtet die Rehabilitationsträger bei komplexen Bedarfslagen zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit, unabhängig vom EM-Rentenstatus. Parallel dazu existiert die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) – bundesgefördert, kostenlos, offen für alle Menschen mit Behinderungen. EUTB-Stellen können keine Leistungen bewilligen, aber Wege aufzeigen, Kontakte herstellen und beim Navigieren durch Träger und Antragsverfahren helfen. Wer außerdem aus der EM-Rente in Beschäftigung zurückwill, sollte das Betriebliche Eingliederungsmanagement aktiv einfordern – der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, es anzubieten, wenn jemand innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war.

Was all diese Alternativen gemeinsam haben: Sie ersetzen das Fallmanagement nicht. Sie sind Notbehelfe für eine politische Entscheidung, die rund zwei Millionen befristet EM-rentenbeziehende Menschen in einem der vulnerabelsten Momente ihres Erwerbslebens mit der Koordinationsaufgabe allein lässt. Ob der Gesetzgeber den Ausschluss korrigiert, hängt nicht von Klagen ab – sondern von politischem Druck. Den können Betroffene vor allem über die Behindertenverbände und die parlamentarischen Eingaben ihrer Abgeordneten aufbauen. Bis dahin bleibt das Loch im Netz, wo es ist.

Häufige Fragen zum DRV-Fallmanagement und EM-Rente

Kann ich als EM-Rentner beim Jobcenter ein Fallmanagement beantragen?

Das Jobcenter führt ein eigenes Fallmanagement für Bürgergeldempfänger durch. EM-Rentner, die gleichzeitig aufstockend Bürgergeld beziehen, können es nutzen. Wer ausschließlich EM-Rente bezieht und kein Bürgergeld erhält, hat auf das Jobcenter-Fallmanagement keinen Anspruch.

Was ändert sich für mich, wenn meine befristete EM-Rente ausläuft?

Nach tatsächlicher Rückkehr in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gelten Sie wieder als aktiv Versicherter – und wären bei erneutem Rehabilitationsbedarf grundsätzlich für das DRV-Fallmanagement anspruchsberechtigt. Die Befristung allein führt jedoch nicht automatisch zur Rückkehr; die DRV überprüft den Gesundheitszustand vor Ablauf.

Gibt es Klagen gegen den Ausschluss von EM-Rentnern?

Stand April 2026 sind keine gerichtlichen Verfahren bekannt, die den Ausschluss direkt anfechten. Eine verfassungsrechtliche Klärung könnte nur über eine individuelle Behördenentscheidung (etwa die formale Ablehnung eines Fallmanagements) eingeleitet werden – bisher fehlt diese Fallkonstellation.

Was ist die EUTB, und wie finde ich eine Beratungsstelle?

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ist ein bundesgefördertes Angebot, das allen Menschen mit Behinderungen kostenfrei offensteht. Über die offizielle EUTB-Webseite lassen sich Beratungsstellen nach Postleitzahl finden. Die Beratung ist kostenlos und trägerunabhängig.

Hat die Bundesregierung angekündigt, den Ausschluss zu korrigieren?

Stand April 2026 gibt es keine bekannten Pläne, den Ausschluss von EM-Rentnern aus dem DRV-Fallmanagement zu revidieren. Die Kritik der Fachverbände ist im Gesetzgebungsverfahren ausführlich dokumentiert, hat den Koalitionsvertrag der Bundesregierung jedoch nicht erreicht.

Quellen

BAG Selbsthilfe: Stellungnahme zum Referentenentwurf SGB VI-Anpassungsgesetz

Gesetze im Internet / BMJV: § 13a SGB VI Fallmanagement (Gesetzeswortlaut)

DVFR / Reha-Recht: SGB VI-Anpassungsgesetz – Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Deutsche Rentenversicherung: Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner

Bundesregierung: FAQ: Erwerbsminderungsrente im Überblick

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Erwer­bs­min­derungsrente: Bei einer dauerhaften Behinderung bedarf es keiner Begutachtung

14. April 2026 - 14:44
Lesedauer 6 Minuten

Das Sozialgericht Gießen hat in einem Eilverfahren klargestellt, dass Menschen mit Behinderung auch ohne vorherige Begutachtung durch einen Rentenversicherungsträger als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten können (S 18 SO 34/18 ER).

Die Entscheidung stärkt gezielt Menschen mit Erwerbsminderung, die sich im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden.

Für Betroffene bedeutet das: Die Grundsicherung darf nicht allein wegen fehlender Rentenbegutachtung verweigert werden.

Worum ging es konkret?

Im Mittelpunkt stand ein 1997 geborener Mann mit schwerster Behinderung. Er hat einen Grad der Behinderung von 100 und leidet unter anderem an einem inoperablen Hirntumor, massiven Mobilitätseinschränkungen, einer Halbseitenlähmung, einer Sehbeeinträchtigung sowie einem Anfallsleiden. Trotz dieser gravierenden Einschränkungen stellte der Sozialhilfeträger die Grundsicherung ein und bestritt eine dauerhafte volle Erwerbsminderung.

Was bedeutet dauerhaft voll erwerbsgemindert?

Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Entscheidend ist dabei nicht, ob einzelne Tätigkeiten theoretisch noch möglich wären, sondern ob eine regelmäßige Erwerbstätigkeit realistisch in Betracht kommt. Maßstab ist die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Alltag, nicht ein abstraktes Leistungsbild.

Abgrenzung zur vorübergehenden Erwerbsminderung

Von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ist zu unterscheiden, wenn gesundheitliche Einschränkungen nur zeitweise bestehen oder sich voraussichtlich bessern. In solchen Fällen kommen andere Leistungen in Betracht, etwa Krankengeld oder befristete Renten. Bei schweren, fortschreitenden oder nicht therapierbaren Erkrankungen spricht jedoch vieles für eine dauerhafte volle Erwerbsminderung.

Bedeutung für die Grundsicherung

Für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist die dauerhafte volle Erwerbsminderung eine zentrale Voraussetzung. Liegt sie vor, besteht ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen unabhängig vom Lebensalter. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis häufig Konflikte, wenn Behörden zusätzliche formale Nachweise verlangen.

Keine automatische Bindung an Rentenversicherungs-Gutachten

Die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung ist nicht zwingend an ein Gutachten der Rentenversicherung gebunden. Das Gesetz sieht ausdrücklich Fallgruppen vor, in denen andere Erkenntnisse ausreichen. Dazu zählen insbesondere Menschen, die sich in einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden oder deren Einschränkungen offenkundig dauerhaft sind.

Bedeutet Schwerbehinderung automatisch volle Erwerbsminderung?

Nein, eine Schwerbehinderung führt nicht automatisch zu einer vollen Erwerbsminderung. Der Grad der Behinderung beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen das Leben insgesamt beeinflussen, sagt aber für sich genommen nichts darüber aus, ob Sie noch unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Entscheidend für die volle Erwerbsminderung ist allein, ob Sie gesundheitlich in der Lage sind, regelmäßig mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind rechtlich klar getrennte Begriffe. Die Schwerbehinderung dient dem Ausgleich von Nachteilen, etwa durch Zusatzurlaub, Kündigungsschutz oder steuerliche Vergünstigungen. Die volle Erwerbsminderung beantwortet dagegen ausschließlich die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit realistisch möglich ist und ob deshalb Anspruch auf existenzsichernde Leistungen besteht.

Wann beides dennoch zusammenfällt

In der Praxis fallen Schwerbehinderung und volle Erwerbsminderung häufig zusammen, insbesondere bei schweren, fortschreitenden oder nicht behandelbaren Erkrankungen. In solchen Fällen kann die Schwerbehinderung ein starkes Indiz für eine dauerhafte volle Erwerbsminderung sein. Rechtlich automatisch gleichgesetzt werden dürfen beide Begriffe jedoch nicht.

Warum ist in diesem Fall kein Gutachten vorgeschrieben?

In diesem Fall ist kein Gutachten der Rentenversicherung erforderlich, weil das Gesetz selbst bestimmte Situationen benennt, in denen von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen ist. § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII regelt ausdrücklich, dass ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger entbehrlich ist, wenn Menschen den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind. Der Gesetzgeber geht hier typisierend davon aus, dass die Erwerbsfähigkeit dauerhaft aufgehoben ist.

Gesetzgeber setzt auf vorhandene Erkenntnisse statt Doppelprüfungen

Das Sozialgericht Gießen stellt klar, dass in diesen Fällen bereits belastbare Erkenntnisse vorliegen. Die Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen setzt umfangreiche medizinische, psychologische und soziale Prüfungen voraus. Diese ersetzen eine zusätzliche rentenrechtliche Begutachtung, weil sie die fehlende Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bereits belegen.

Schutz vor Versorgungslücken steht im Vordergrund

Ein zentrales Argument des Gerichts ist der Schutz vor existenzgefährdenden Leistungslücken. Würde dennoch ein Gutachten verlangt, könnten Betroffene über Jahre ohne Grundsicherung bleiben, obwohl ihre Erwerbsminderung offenkundig ist. Das Sozialrecht soll genau solche Situationen verhindern.

Verwaltung darf Gesetz nicht ins Gegenteil verkehren

Das Gericht macht deutlich, dass eine gesetzliche Erleichterung nicht in einen Leistungsausschluss umgedeutet werden darf. Die Regelung soll den Zugang zur Grundsicherung erleichtern und nicht verzögern. Ein zusätzliches Gutachten würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen.

Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung

Schließlich verweist das Gericht auf den Gleichheitsgrundsatz. Menschen im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt dürfen nicht schlechter gestellt werden als Personen im Arbeitsbereich oder solche, deren Erwerbsminderung bereits früher festgestellt wurde. Ein Gutachtenerfordernis nur für diese Gruppe wäre sachlich nicht zu rechtfertigen.

Grundsicherung zunächst bewilligt, dann wieder gestrichen

Der Sozialhilfeträger hatte dem Antragsteller zunächst Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bewilligt. Wenige Wochen später hob er diese Entscheidung jedoch wieder auf. Zur Begründung verwies er darauf, dass keine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt worden sei.

Gesetzesänderung als Vorwand für Leistungsstopp

Die Behörde stützte sich auf eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2017. Danach soll bei Menschen, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen, kein Ersuchen an die Rentenversicherung gestellt werden. Nach Auffassung der Verwaltung bedeute dies zugleich, dass auch kein Anspruch auf Grundsicherung bestehe.

Gericht widerspricht klar der Verwaltungspraxis

Das Sozialgericht Gießen widersprach dieser Auslegung deutlich. Es stellte fest, dass § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII gerade keinen Ausschluss von Grundsicherung bezweckt. Vielmehr geht der Gesetzgeber in diesen Fällen davon aus, dass eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt.

Ausschluss würde jahrelange Versorgungslücke bedeuten

Das Gericht machte deutlich, welche Folgen die Verwaltungsauslegung hätte. Betroffene wären für bis zu zwei Jahre und drei Monate vollständig von der Grundsicherung ausgeschlossen. In dieser Zeit gäbe es keine existenzsichernden Leistungen, obwohl die Erwerbsfähigkeit offensichtlich dauerhaft eingeschränkt ist.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Das Sozialgericht sah darin einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes. Menschen mit Behinderung würden ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Wer sich im Arbeitsbereich einer Werkstatt befindet, erhält Grundsicherung, während Personen im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich leer ausgehen sollen.

Besonders gravierend bei jungen Menschen mit Behinderung

Im konkreten Fall hätte der Antragsteller lediglich Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II gehabt. Da er mit seinen Eltern zusammenlebt, wären deren Einkommen und Vermögen angerechnet worden. Der Anspruch hätte faktisch ins Leere geführt, obwohl der Betroffene selbst keinerlei Möglichkeit zur Existenzsicherung hatte.

Warum Grundsicherung und keine Erwerbsminderungsrente?

In diesem Fall geht es um Grundsicherung nach dem SGB XII und nicht um eine Erwerbsminderungsrente, weil beide Leistungen unterschiedlichen Zwecken folgen und unterschiedliche Voraussetzungen haben. Die Erwerbsminderungsrente ist eine Versicherungsleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie setzt voraus, dass Sie über viele Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und bestimmte versicherungsrechtliche Mindestzeiten erfüllt haben.

Fehlende Beitragszeiten schließen Rentenanspruch oft aus

Viele Menschen mit Behinderung können diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Wer wegen einer angeborenen oder früh erworbenen schweren Behinderung nie oder nur sehr kurz erwerbstätig war, hat häufig keine ausreichenden Beitragszeiten. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, selbst wenn die volle Erwerbsminderung medizinisch eindeutig feststeht.

Grundsicherung greift bei fehlender Rentenabsicherung

Die Grundsicherung ist genau für diese Situation geschaffen worden. Sie soll Menschen absichern, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, aber keinen Zugang zu rentenrechtlichen Leistungen haben. Entscheidend ist hier nicht die frühere Erwerbsbiografie, sondern allein die aktuelle und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit sowie die Bedürftigkeit.

Keine Nachrangigkeit gegenüber einer nicht erreichbaren Rente

Sozialhilfeträger argumentieren gelegentlich, Betroffene müssten zuerst eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Das greift jedoch nur, wenn ein solcher Anspruch realistisch besteht. Ist von vornherein klar, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, darf die Grundsicherung nicht mit Verweis auf eine theoretische Rentenmöglichkeit verweigert oder verzögert werden.

Bedeutung für Menschen mit Behinderung

Gerade für Menschen mit schwerer oder früh eintretender Behinderung ist die Grundsicherung häufig die einzige verlässliche Existenzsicherung. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen unterstreicht, dass diese Leistung nicht durch formale Zuständigkeitsfragen blockiert werden darf. Entscheidend ist die tatsächliche Lebenslage, nicht ein unerreichbarer Rentenanspruch.

Gericht stellt auf Schutz vor Existenzgefährdung ab

Das Sozialgericht Gießen betonte den Zweck der Grundsicherung. Sie soll Menschen schützen, die dauerhaft außerstande sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dieser Schutz darf nicht durch formale Zuständigkeitsfragen oder unterlassene Gutachten ausgehebelt werden.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Entscheidung

Habe ich Anspruch auf Grundsicherung, wenn ich dauerhaft voll erwerbsgemindert bin?
Ja. Wenn Sie dauerhaft außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII, sofern Sie bedürftig sind.

Brauche ich immer ein Gutachten der Rentenversicherung?
Nein. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen, etwa bei Menschen im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, ist ein Gutachten der Rentenversicherung nicht erforderlich. Andere Erkenntnisse können ausreichen.

Reicht eine Schwerbehinderung allein für die Grundsicherung aus?
Nein. Eine Schwerbehinderung führt nicht automatisch zu voller Erwerbsminderung. Sie kann jedoch ein starkes Indiz sein, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen eine regelmäßige Erwerbstätigkeit realistisch ausschließen.

Warum erhalte ich Grundsicherung und keine Erwerbsminderungsrente?
Eine Erwerbsminderungsrente setzt ausreichende Beitragszeiten in der Rentenversicherung voraus. Viele Menschen mit früher oder schwerer Behinderung erfüllen diese Voraussetzungen nicht. In solchen Fällen greift die Grundsicherung als soziale Absicherung.

Was kann ich tun, wenn das Sozialamt die Grundsicherung ablehnt?
Sie sollten Widerspruch einlegen und bei drohender Existenzgefährdung einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragen. Gerichte prüfen dann, ob die Ablehnung rechtmäßig ist oder ob Leistungen vorläufig zu gewähren sind.

Fazit


Die Entscheidung des Sozialgerichts Gießen macht deutlich, dass Menschen mit Erwerbsminderung Anspruch auf Grundsicherung haben, auch ohne formales Gutachten der Rentenversicherung. Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind zwar nicht automatisch gleichzusetzen, fallen in der Praxis aber häufig zusammen. Entscheidend bleibt die reale Arbeitsfähigkeit – nicht formale Zuständigkeiten oder Verwaltungsblockaden. Für Menschen mit Behinderung ist dieses Urteil ein wichtiges Signal für den Schutz ihrer Existenz.

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Jobcenter kürzen das Bürgergeld immer häufiger

14. April 2026 - 14:39
Lesedauer 5 Minuten

Die Jobcenter in Deutschland haben im Jahr 2025 spürbar häufiger Leistungen gekürzt als noch im Vorjahr. Nach aktuellen Angaben der Bundesagentur für Arbeit wurden rund 461.400 Leistungsminderungen ausgesprochen. Das entspricht einem Anstieg von etwa 25 Prozent gegenüber 2024.

Die Zahl ist brisant, weil sie in eine Phase fällt, in der das bisherige Bürgergeld ohnehin vor einem tiefgreifenden Umbau steht. Seit Wochen wird über strengere Regeln, mehr Druck zur Arbeitsaufnahme und eine neue Grundsicherung diskutiert. Die Statistik zeigt nun, dass die Praxis der Kürzungen bereits vor dem Inkrafttreten der Reform deutlich zugenommen hat.

Der Blick auf die Daten zeichnet allerdings ein differenzierteres Bild, als es die reine Gesamtsumme zunächst vermuten lässt. Denn die häufigste Ursache für Sanktionen ist nicht die Verweigerung einer Arbeit, sondern das Versäumen von Meldeterminen.

Der starke Anstieg ist vor allem eine Folge versäumter Termine

Nach Angaben der Bundesagentur entfielen 2025 rund 85,5 Prozent aller Leistungsminderungen auf Meldeversäumnisse. In absoluten Zahlen waren das etwa 394.600 Fälle. Gemeint sind Situationen, in denen Leistungsberechtigte einen Termin beim Jobcenter oder bei einem Träger ohne anerkannten wichtigen Grund nicht wahrgenommen haben. Damit steht fest: Die große Mehrheit der Sanktionen wurde nicht wegen verweigerter Arbeitsaufnahme oder abgebrochener Eingliederungsmaßnahmen verhängt, sondern wegen versäumter Vorsprachen.

Gerade dieser Befund verändert die Einordnung der Sanktionswelle. In der öffentlichen Wahrnehmung entsteht oft der Eindruck, Kürzungen träfen vor allem Menschen, die bewusst jede Mitwirkung ablehnen. Die Statistik spricht eine andere Sprache. In nur rund 31.000 Fällen ging es 2025 um die verweigerte Aufnahme oder Fortführung von Arbeit, Ausbildung oder einer Eingliederungsmaßnahme. Weitere knapp 15.700 Minderungen standen mit anderen Tatbeständen in Verbindung, etwa mit bewusst vermindertem Einkommen, unwirtschaftlichem Verhalten oder Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld I.

Das bedeutet nicht, dass Meldeversäumnisse belanglos wären. Wer auf Schreiben nicht reagiert oder Termine verstreichen lässt, verletzt Mitwirkungspflichten. Dennoch zeigt der Schwerpunkt der Statistik, dass Sanktionen im Alltag häufig dort entstehen, wo das System auf formgerechte Reaktion und pünktliche Erreichbarkeit angewiesen ist. Wer Post zu spät erhält, gesundheitlich angeschlagen ist, familiäre Probleme hat oder einen Termin missversteht, gerät schnell in ein Verfahren mit finanziellen Folgen.

Viele Kürzungen, aber nur ein kleiner Teil der Leistungsbeziehenden ist betroffen

Trotz der hohen Gesamtzahl bleibt der Kreis der betroffenen Personen vergleichsweise klein. Im Jahr 2025 waren nach Angaben der Bundesagentur rund 224.100 erwerbsfähige Leistungsberechtigte mindestens einmal von einer neu verhängten Leistungsminderung betroffen. Im Durchschnitt entsprach das einem Anteil von 0,9 Prozent aller erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Im Jahr zuvor lag dieser Wert noch bei 0,7 beziehungsweise 0,8 Prozent, je nach statistischer Betrachtung.

Diese Relation ist wichtig, weil sie verhindert, dass aus der Sanktionsstatistik ein verzerrtes Gesamtbild entsteht. Die große Mehrheit der Bürgergeld-Beziehenden hatte auch 2025 nichts mit Leistungsminderungen zu tun. Zugleich erklärt die geringe Betroffenenquote aber nicht die hohe Gesamtsumme der Sanktionen. Der Grund liegt darin, dass einzelne Personen mehrfach sanktioniert werden können. Wer wiederholt Termine versäumt oder nacheinander verschiedene Pflichten nicht erfüllt, taucht mehrmals in der Statistik auf.

Genau an diesem Punkt zeigt sich, wie schnell sich im Alltag eine Abwärtsspirale entwickeln kann. Ein verpasster Termin führt zu einer Kürzung. Wer daraufhin den Überblick verliert, Schreiben nicht sofort öffnet oder den nächsten Termin ebenfalls verpasst, riskiert weitere Minderungen. Die Statistik bildet also nicht nur einzelne Pflichtverletzungen ab, sondern häufig auch problematische Verläufe, in denen sich Versäumnisse aufschaukeln.

Auch kleinere Abzüge sind für viele Haushalte spürbar

Im Durchschnitt lag die Höhe der Leistungsminderung 2025 bei 8,3 Prozent der jeweiligen Leistung, das entsprach rund 66 Euro im Monat. Rein statistisch wirkt dieser Betrag überschaubar.

Im Lebensalltag vieler Betroffener ist er es jedoch nicht. Wer mit einem ohnehin knappen Budget wirtschaften muss, spürt selbst eine vergleichsweise kleine Kürzung sofort. Häufig fehlen dann genau jene Beträge, die am Monatsende für Lebensmittel, Stromabschläge, Fahrkarten, Telefonkosten oder unabweisbare Alltagsausgaben nötig sind.

Gerade im Bürgergeld-Bezug ist die finanzielle Beweglichkeit gering. Reserven sind oft nicht vorhanden. Ein monatlicher Abzug von 66 Euro kann deshalb weit mehr sein als eine bloße rechnerische Minderung. Für viele Haushalte bedeutet er den Verlust eines kleinen Sicherheitspuffers, den es faktisch gar nicht gibt. Das erklärt, warum Sanktionen in der sozialen Realität häufig härter wirken, als es Prozentwerte und Durchschnittsbeträge vermuten lassen.

Zwar bleiben vollständige Leistungseinstellungen weiterhin selten. Das bestehende Recht sieht grundsätzlich ein gestuftes Sanktionssystem vor, und in Härtefällen oder bei anerkannten wichtigen Gründen kann von einer Minderung abgesehen werden. Dennoch bleibt die praktische Wirkung erheblich. Schon eine begrenzte Kürzung kann eine Lage verschärfen, die bereits vor der Sanktion angespannt war.

Warum Meldeversäumnisse so häufig vorkommen

Dass ausgerechnet versäumte Termine den weitaus größten Teil aller Sanktionen ausmachen, wirft eine grundlegende Frage auf: Warum häufen sich gerade diese Fälle so stark? Eine einfache Antwort gibt es nicht.

In der Praxis dürften mehrere Faktoren zusammenwirken. Viele Leistungsbeziehende leben in unsicheren Verhältnissen, kämpfen mit psychischen Belastungen, gesundheitlichen Problemen, prekärer Wohnsituation oder familiären Verpflichtungen. Hinzu kommen sprachliche Hürden, unklare Schreiben, kurzfristige Einladungen und die Tatsache, dass Termine oft unter erheblichem Druck wahrgenommen werden müssen.

Nicht jeder verpasste Termin ist Ausdruck fehlender Kooperationsbereitschaft. Häufig steht dahinter ein Alltag, der bereits von Instabilität geprägt ist. Wer mehrere Behördenkontakte koordinieren muss, Kinder betreut, ärztliche Termine wahrnimmt oder sich in akuten Krisen befindet, reagiert unter Umständen nicht fristgerecht. Auch verspätet zugestellte oder missverstandene Post kann eine Rolle spielen. Die Statistik selbst bildet diese Hintergründe nicht ab, sie zeigt nur den formalen Anlass der Kürzung.

Die neuen Zahlen fallen in eine Phase der Verschärfung der Grundsicherung

Zusätzliche Aufmerksamkeit erhält die Statistik durch die anstehende Reform des Systems. Das Bürgergeld wird nach dem Beschluss von Bundestag und Bundesrat in eine neue Grundsicherung umgestaltet.

Nach Angaben der Bundesregierung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen die wesentlichen Änderungen zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Die neue Regelung verfolgt das Ziel, Vermittlung und Mitwirkung stärker zu gewichten und Konsequenzen bei fehlender Kooperation spürbarer zu machen.

Damit verändert sich auch der politische Rahmen, in dem die aktuellen Sanktionszahlen gelesen werden. Die 461.400 Leistungsminderungen aus dem Jahr 2025 stammen noch aus einem Zeitraum, in dem die Rechtslage gegenüber dem Vorjahr nicht verschärft worden war. Gerade deshalb wirkt der Anstieg bemerkenswert. Er lässt erkennen, dass die Jobcenter bereits unter den bisherigen Regeln häufiger zu Kürzungen gegriffen haben. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Zahlen vielen Beobachtern als Vorzeichen für eine Phase, in der Sanktionen noch schneller und strenger eingesetzt werden könnten.

Die Bundesregierung formuliert die Reform als Neuausrichtung zwischen Unterstützung und Eigenverantwortung. Wer arbeiten könne, solle künftig rascher in Arbeit vermittelt werden. Wer dabei nicht mitwirke, müsse mit deutlicheren Konsequenzen rechnen. Diese Formulierung zeigt bereits, wohin die Entwicklung geht. Das System soll weniger auf längere Schonfristen und stärker auf unmittelbare Mitwirkung setzen.

Was die Reform für Betroffene bedeuten könnte

Auch wenn die praktische Umsetzung der neuen Grundsicherung erst noch im Alltag der Jobcenter sichtbar werden wird, ist schon jetzt erkennbar, dass Pflichten und Reaktionsfristen an Bedeutung gewinnen. Für Leistungsberechtigte dürfte es noch wichtiger werden, Schreiben aufmerksam zu prüfen, Termine zuverlässig einzuhalten und bei Verhinderung sofort Rückmeldung zu geben. Wer krank ist, einen wichtigen familiären Grund hat oder aus anderen nachvollziehbaren Gründen einen Termin nicht wahrnehmen kann, muss dies rechtzeitig mitteilen und möglichst belegen.

Gerade deshalb sind die Daten aus 2025 so aufschlussreich. Sie zeigen, dass das größte Risiko im bestehenden System nicht in spektakulären Konflikten über Arbeitsverweigerung liegt, sondern in eher unscheinbaren Alltagsfehlern. Das kann eine vergessene Einladung sein, eine nicht geöffnete Postsendung, eine falsch notierte Uhrzeit oder eine zu späte Absage. Unter strengeren Regeln könnten solche Versäumnisse für Betroffene noch schwerer wiegen als bisher.

Sozialpolitisch bleibt damit eine offene Frage bestehen: Führt ein schärferes Sanktionsregime tatsächlich zu mehr erfolgreicher Vermittlung in Arbeit, oder erhöht es vor allem den Druck auf Menschen, die ohnehin Mühe haben, ihren Alltag stabil zu organisieren? Die Forschung und die politische Debatte geben darauf bislang keine einfache Antwort. Sicher ist nur, dass Leistungsminderungen nicht abstrakt wirken, sondern direkt in den Lebensalltag eingreifen.

Der eigentliche Streitpunkt liegt im Alltag der Verwaltung

Sanktionen entstehen vielfach nicht an der großen Streitfrage, ob jemand grundsätzlich arbeiten will oder nicht. Sie entstehen an Briefen, Fristen, Terminen und der Fähigkeit, auf behördliche Anforderungen lückenlos zu reagieren. Damit liegt der Konflikt weniger in spektakulären Einzelfällen als in den Routinen des Verwaltungsalltags.

Die stark gestiegene Zahl der Leistungsminderungen im Jahr 2025 ist daher mehr als eine bloße Statistik. Sie verweist auf ein System, in dem schon kleine Versäumnisse erhebliche Folgen haben können. Und sie fällt in einen Moment, in dem die Bundesregierung dieses System nicht entschärft, sondern weiter verschärft. Für viele Leistungsberechtigte ist das eine klare Warnung: Nicht erst die neue Grundsicherung verändert die Lage, sondern bereits das bestehende Verfahren birgt spürbare Risiken im ganz normalen Alltag.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit, Presseinformation Nr. 13 vom 13. April 2026: „Zahl der Leistungsminderungen ist 2025 gegenüber dem Vorjahr gestiegen“.

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Bürgergeld: Jobcenter dürfen Untervermietung verlangen um Miete zu reduzieren

14. April 2026 - 14:37
Lesedauer 3 Minuten

Keine tatsächlichen Mietkosten im Eilverfahren nach 22 Abs. 1 Satz 7 SGB 2 für eine Bürgergeld Beziehende bei Zumutbarkeit der Untervermietung, wenn die Antragstellerin vorher selbst als Untermieterin gemeinsam mit dem Untervermieter in den Räumlichkeiten gewohnt hat.

Keine tatsächliche Unterkunftskostenübernahme im Eilverfahren bei pauschalen Vortrag der Bürgergeld Empfängerin: „Derzeit nicht praktikable“ Untervermietung kommt nicht in Betracht”

Eine Untervermietung ist für Bürgergeld Bezieher grundsätzlich zumutbar ( 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II ).

Das gibt aktuell der 21. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ( Beschluss v. 19.11.2025 – L 21 AS 1422/25 B ER – ) bekannt.

Kurzbegründung des Gerichts

Keine vorläufige Gewährung höherer laufender Leistungen wegen ihrer Bedarfe für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II, weil diese nicht glaubhaft gemacht wurden.

Für das Gericht stellen sich weder ein konkret zu befürchtender Verlust der Wohnung, geschweige denn eine der Antragstellerin drohende Wohnungs- und Obdachlosigkeit oder sonstige mit einem drohenden Verlust der Wohnung verbundene negative Folgen auch nur ansatzweise dar.

§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II

Letztlich steht die allein aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II in Betracht kommende vorübergehende Übernahme der tatsächlichen Mietkosten unter dem Vorbehalt, dass es „der (…) Leistungsberechtigten (…) nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken“.

Gericht kann nicht nachvollziehen, warum eine Untervermietung ausgeschlossen sein soll

Hinreichende entsprechende Bemühungen der Antragstellerin sind bislang nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die mit der eingelegten Beschwerde pauschal vorgetragene „derzeit nicht praktikable“ Untervermietung nicht in Betracht kommt.

Dass die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung eine solche grundsätzlich ermöglichen dürfte, ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin vorher selbst als Untermieterin gemeinsam mit dem Untervermieter in den Räumlichkeiten gewohnt hat.

Die grundsätzliche Zumutbarkeit der Untervermietung ergibt sich aus 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II

Die grundsätzliche Zumutbarkeit einer solchen Untervermietung ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber sie als ein Beispiel in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II aufgenommen hat.

Im Übrigen müssen zur Anerkennung eines Ausnahmefalls im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II besondere, gravierende Gründe vorliegen.

Angesichts der von der Antragstellerin selbst betonten Schwierigkeiten, auf dem regionalen Wohnungsmarkt eine angemessene Wohnung zu finden, dürfte zudem von einer hinreichenden Anzahl potentieller Untermieter auszugehen sein, um eine Untervermietung zu realisieren.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Das Gericht übernimmt keine tatsächlichen Mietkosten für eine Bürgergeld Klägerin im einstweiligem Rechtsschutz bei zumutbarer Selbsthilfe durch Untervermietung.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II sind die tatsächlichen Mietaufwendungen – soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen – als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.

In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob sich aus Einzelfallumständen ein abweichender Leistungsanspruch ergibt. Insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle können es als unzumutbar erscheinen lassen, das nähere Umfeld oder gar die aktuell genutzte Wohnung zu verlassen.

Maßgebend sein können hier die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld von minderjährigen schulpflichtigen Kindern, die Rücksichtnahme auf eine besondere Infrastruktur bei Alleinerziehenden (vgl. dazu beispielsweise: BSG, Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R – RdNr. 21; BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – ), die Ermöglichung des Verbleibs eines betreuenden Familienangehörigen im Umfeld von Pflegebedürftigen (vgl. dazu beispielsweise: BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 36/15 R – ; BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – ), behinderungsbedingte Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt (vgl. dazu beispielsweise: BSG, Urteil vom 06.10.2022 – B 8 SO 7/21 R – ).

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Rente: 328 Euro Nachteil – Die Grundrente benachteiligt verheiratete Rentner 2026

14. April 2026 - 14:13
Lesedauer 7 Minuten

Wer ein Leben lang wenig verdient, aber lange gearbeitet hat, soll durch den Grundrentenzuschlag bessergestellt werden. Das ist das Versprechen des Gesetzes. Für verheiratete Rentnerinnen und Rentner löst es dieses Versprechen in erschreckend vielen Fällen nicht ein – weil die Ehe selbst zum finanziellen Hindernis wird. Der Sozialverband VdK hat diesen Mechanismus am 2. Februar 2026 in einer Stellungnahme dokumentiert und fordert eine Reform. Das Bundessozialgericht hat kurz zuvor den Klageweg endgültig geschlossen. Was bleibt, ist der Weg über die Politik – und wenige praktische Hebel, an denen Betroffene selbst drehen können.

Das Ehepaar-Problem bei der Grundrente: Gleiche Arbeit, ungleiches Ergebnis

Ingrid S., 67, aus Augsburg, hat 43 Jahre lang gearbeitet. Viele Jahre Teilzeit, weil die Kinder zu versorgen waren, die Löhne lagen dauerhaft unter dem Durchschnitt. Rein rechnerisch würde ihr die Deutsche Rentenversicherung einen Grundrentenzuschlag von etwa 48 Euro monatlich zugestehen. Auf ihr Konto kommt davon kein Cent. Der Grund: Ihr Ehemann bezieht eine ordentliche Rente, das gemeinsame zu versteuernde Einkommen liegt über der maßgeblichen Grenze. Wäre Ingrid nicht verheiratet, würde sie den Zuschlag bekommen. So zahlt sie mit ihrer Ehe drauf.

Dieser Fall ist kein Einzelfall. Er ist das Konstruktionsprinzip des Gesetzes. Nach § 97a SGB VI werden bei verheirateten Rentnerinnen und Rentnern sowie bei Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften die Einkommen beider Partner zusammen betrachtet. Bei unverheirateten Paaren – egal wie lange sie zusammenleben – zählt nur das eigene Einkommen der anspruchsberechtigten Person. Die Konsequenz: Zwei Frauen in völlig gleicher Berufsbiografie, gleiche Beitragsjahre, gleiche Rentenhöhe, eine davon verheiratet mit einem besserverdienenden Partner, die andere in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft – erhalten unterschiedliche Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Sozialverband VdK, mit mehr als 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband Deutschlands, hat diesen Mechanismus öffentlich als strukturellen Nachteil eingestuft und fordert, die Grundrente müsse unabhängig vom Partnereinkommen ausgezahlt werden – so wie es bei der Mütterrente gilt.

Wie die Einkommensanrechnung für Ehepaare konkret funktioniert

Die Logik der Einkommensanrechnung folgt einer Staffelung. Für das Jahr 2026 gelten folgende Grenzen: Alleinstehende erhalten den Grundrentenzuschlag in voller Höhe, solange ihr zu versteuerndes Einkommen unter 1.491 Euro monatlich bleibt. Bei verheirateten Paaren gilt diese Untergrenze für das gemeinsame Einkommen beider Partner: Sie liegt bei 2.326 Euro – was pro Kopf nur 1.163 Euro bedeutet, also weniger als die Grenze für Alleinstehende. Überschreitet das Haushaltseinkommen 2.326 Euro, werden 60 Prozent des darüber liegenden Betrags angerechnet; ab 2.744 Euro gemeinsam fließt alles Darüber zu 100 Prozent in die Anrechnung ein.

Konkret: Wenn ein Ehepartner eine bescheidene Rente von 900 Euro erhält und der andere eine Durchschnittsrente von 1.600 Euro bezieht, liegt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen schnell über 2.326 Euro – je nach Kapitalerträgen, steuerpflichtigen Rentenanteilen und weiteren Einkünften. Der Grundrentenzuschlag der niedrigrenten-beziehenden Person wird dann teilweise oder vollständig angerechnet, obwohl diese Person für sich allein genommen eindeutig anspruchsberechtigt wäre.

Hinzu kommt ein weiteres systematisches Problem: Als Einkommen zählt nicht das aktuelle Jahreseinkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen des vorletzten Jahres. Für die Berechnung ab Januar 2026 maßgeblich ist damit das Einkommen aus dem Jahr 2023. Wer 2023 noch erwerbstätig war und danach in Rente gegangen ist, trägt das höhere Berufseinkommen zwei Jahre lang mit sich – und verliert dadurch den Zuschlag, obwohl sich die wirtschaftliche Lage längst verändert hat.

Das BSG-Urteil: Klageweg rechtskräftig abgeschnitten

Dass diese Ungleichbehandlung rechtlich angreifbar sein könnte, haben Betroffene und ihre Anwälte seit Jahren argumentiert. Der Kern des Arguments: Wer verheiratet ist, wird schlechtergestellt als wer unverheiratet mit einem Partner zusammenlebt. Das verletzt nach Ansicht der Klägerseite den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und den Schutz der Ehe aus Artikel 6.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat diese Frage am 27. November 2025 abschließend beantwortet – und die Klage abgewiesen (Az. B 5 R 9/24 R). Das Gericht erklärte, der Gesetzgeber habe beim Grundrentenzuschlag als steuerfinanzierter Leistung einen weiten Gestaltungsspielraum. Sein erklärtes Ziel war es, den Zuschlag nur dort zu gewähren, wo ein tatsächlicher Grundrentenbedarf bestehe. Ehepaare lebten in einem rechtlich strukturierten Solidarverband, weshalb ihre Einkommenssituation gemeinsam betrachtet werden dürfe. Die Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Paaren sei sachlich gerechtfertigt.

Für Betroffene bedeutet das: Widersprüche, die ausschließlich auf der Verfassungswidrigkeit der Ehegattenanrechnung beruhen, haben nach diesem Urteil keine Erfolgsaussichten mehr. Der höchstrichterliche Klageweg ist damit beschritten und verbaut. Anfechtbar bleibt ein Bescheid weiterhin dann, wenn die zugrunde liegenden Einkommensdaten fehlerhaft sind – aber nicht mehr aufgrund der strukturellen Logik des Anrechnungsverfahrens selbst.

Das Urteil ist in der Fachwelt nicht ohne Widerspruch geblieben. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di reagierte scharf und forderte eine politische Überarbeitung. Der VdK hatte bereits bei Einführung der Grundrente 2021 die Einkommensprüfung von Anfang an abgelehnt – wegen der Ungerechtigkeiten, die sie produziert, aber auch wegen der enormen Bürokratiekosten von 107 Millionen Euro allein im Jahr 2023.

Was der VdK fordert – und warum die Rentenkommission entscheidend ist

Nachdem das BSG den juristischen Weg versperrt hat, verlagert sich der Kampf auf die politische Ebene. Der VdK hat in seiner Stellungnahme vom Februar 2026 drei zentrale Forderungen formuliert. Die Grundrente soll, wie die Mütterrente, unabhängig vom Einkommen des Partners ausgezahlt werden. Zeiten der Erwerbsminderung und Zeiten der Arbeitslosigkeit sollen bei den Grundrentenjahren berücksichtigt werden, weil sonst Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien kaum auf die notwendigen 33 Jahre kommen. Und mehr Erwerbsminderungsrentenbeziehende sollen Zugang zur Grundrente erhalten.

Die politische Dynamik ist nicht ohne Hoffnung. Die Bundesregierung hat eine Rentenkommission eingesetzt, die ausdrücklich damit beauftragt ist zu prüfen, wie die Grundrente zu einer armutsfesten Mindestrente für langjährige Beitragszahlende weiterentwickelt werden kann. Der VdK will sich dort mit konkreten Vorschlägen einbringen. Ob das politisch fruchtet, hängt auch von öffentlichem Druck ab – und von der Bereitschaft der neuen Bundesregierung, das Thema anzufassen.

Ende 2024 erhielten 1,4 Millionen Rentnerinnen und Rentner einen Grundrentenzuschlag – das sind 5,4 Prozent aller gesetzlichen Renten. Hätte die Einkommensprüfung nicht existiert, wären es nach Berechnungen des VdK rund 2,75 Millionen gewesen. Knapp die Hälfte aller Anspruchsberechtigten fiel also durch das Raster – viele davon wegen des gemeinsamen Einkommens mit dem Ehepartner. Der durchschnittliche Zuschlag für die verbleibenden Empfängerinnen und Empfänger lag am Ende 2024 bei 97 Euro monatlich. Bei einem Teil handelt es sich um Beträge, die kaum spürbar sind und dennoch aufwendig verwaltungstechnisch berechnet werden.

Welche Rechtsmittel bei fehlerhaften Bescheiden noch möglich sind

Wer einen Bescheid erhalten hat, in dem der Grundrentenzuschlag reduziert oder auf null gesetzt wurde, sollte das Schreiben nicht ungeprüft ablegen. Es gibt Konstellationen, in denen ein Widerspruch sinnvoll ist – auch wenn die Kernsystematik des Anrechnungsverfahrens nach dem BSG-Urteil nicht mehr angreifbar ist.

Angreifbar bleibt ein Bescheid, wenn das herangezogene Datenjahr nicht korrekt ist. Die Rentenversicherung verwendet die Einkommensdaten des vorletzten Kalenderjahres, die ihr das Finanzamt bis zum 30. September des Vorjahres übermittelt. Lagen dem Finanzamt für das maßgebliche Jahr keine Daten vor, greift die Rentenversicherung auf das davorliegende Jahr zurück. Wenn in diesem Ausweichjahr das Einkommen ungewöhnlich hoch war – etwa durch einmalige steuerpflichtige Zahlungen wie Abfindungen oder Immobilienverkäufe –, kann der Zuschlag für Jahre eingeschränkt sein, obwohl die laufende wirtschaftliche Situation deutlich schlechter ist. Liegt ein solcher Fall vor, lohnt sich ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bescheidzugang – mit dem Argument, das herangezogene Datenjahr sei nicht repräsentativ für die aktuelle Einkommenssituation.

Angreifbar ist ein Bescheid auch, wenn Kapitalerträge falsch erfasst wurden. Kapitalerträge, die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen und pauschal besteuert wurden, erscheinen nicht im Steuerbescheid – die Rentenversicherung fragt sie direkt beim Rentenberechtigten ab. Fehler bei dieser Selbstauskunft oder unzutreffende Annahmen der Verwaltung können einen Bescheid angreifbar machen.

Wer die einmonatige Widerspruchsfrist verpasst hat, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Dieser ist zeitlich nicht befristet. Wird dabei ein Fehler im Bescheid nachgewiesen, zahlt die Rentenversicherung rückwirkend für bis zu vier Jahre nach. Bei verheirateten Paaren, die keine Fehler in der Datengrundlage erkennen können, sondern schlicht durch die Einkommensgrenze des Haushalts fallen, bleibt außerdem ein praktischer Hebel: Wer die Steuerlast des Ehepaares senkt – durch vollständige Nutzung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder anderer steuerlicher Gestaltungsspielräume –, senkt auch das zu versteuernde Einkommen, das die Rentenversicherung heranzieht. In Einzelfällen kann das ausreichen, um die Grenze zu unterschreiten und den Zuschlag erstmals oder wieder zu aktivieren.

Die Pro-Kopf-Lücke: Warum das Gesetz Verheiratete strukturell benachteiligt

Die Forderung des VdK, das Partnereinkommen aus der Grundrente herauszuhalten, hat eine klare sozialpolitische Logik. Die Grundrente wurde konzipiert, um jahrzehntelange Niedriglohnarbeit zu würdigen. Ob jemand ein Leben lang wenig verdient hat, ist eine individuelle Tatsache – unabhängig davon, wen diese Person geheiratet hat. Das Konterargument des Gesetzgebers lautet: Die Grundrente ist steuerfinanziert und soll vorrangig dort ankommen, wo tatsächlich wirtschaftlicher Bedarf besteht. Ein Haushalt mit zwei ordentlichen Renten hat weniger Bedarf als ein Einpersonen-Haushalt mit bescheidenen Bezügen.

Beide Positionen haben eine innere Logik. Das Problem liegt in der Umsetzung: Die aktuelle Grenze ist so gezogen, dass Ehepaare de facto strengeren Anforderungen unterliegen als Alleinstehende – gerechnet auf den einzelnen Menschen. Die Einzelgrenze für Alleinstehende liegt 2026 bei 1.491 Euro, die Ehepaarsgrenze liegt bei 2.326 Euro gemeinsam, also 1.163 Euro pro Kopf. Das ist ein Abstand von 328 Euro pro Person, den Verheiratete gegenüber Unverheirateten als zusätzliche Hürde aufbürden müssen. Genau das ist der strukturelle Nachteil, den der VdK beschreibt.

Ob die Rentenkommission diesen Widerspruch auflösen wird, ist ungewiss. Die Arbeit der Kommission hat gerade erst begonnen, der politische Gestaltungswille der neuen Bundesregierung ist noch nicht ablesbar. Was aber feststeht: Nach dem BSG-Urteil ist der juristische Weg versperrt, der politische Druck steigt. Betroffene können jetzt Bescheide auf Datenfehler prüfen, steuerliche Spielräume ausschöpfen und – sofern sie VdK- oder ver.di-Mitglieder sind – die dort laufenden Reforminitiativen aktiv unterstützen. Wer keiner Organisation angehört, kann Widerspruch einlegen, sobald konkrete Fehler im Bescheid erkennbar sind. Das System wird sich nicht von selbst korrigieren.

FAQ: Grundrente und Einkommensanrechnung bei Ehepaaren

Wird das Einkommen des Ehepartners immer auf die Grundrente angerechnet? Ja, bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen herangezogen. Das gilt unabhängig davon, wer in der Ehe wie viel verdient oder verdient hat. Bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften findet diese gegenseitige Anrechnung nicht statt.

Kann ich als verheiratete Rentnerin die Grundrente nachträglich beantragen? Nein, die Grundrente wird von der Deutschen Rentenversicherung automatisch geprüft und bei Anspruch ausgezahlt. Ein separater Antrag ist nicht nötig und nicht möglich. Was Betroffene tun können: einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen, wenn sie vermuten, dass in einem früheren Bescheid Fehler bei der Einkommensberechnung vorlagen.

Was zählt bei der Einkommensprüfung als Einkommen? Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr, das das Finanzamt an die Rentenversicherung meldet. Hinzu kommen der steuerfreie Teil der Rente und Kapitalerträge, die über dem Sparer-Pauschbetrag liegen und abgeltend besteuert wurden. Steuerfreie Einnahmen – etwa aus Ehrenamt, Minijob oder Pflegegeld – werden nicht angerechnet.

Warum wird im Bescheid ein Grundrentenzuschlag ausgewiesen, obwohl nichts ausgezahlt wird? Die Rentenversicherung berechnet den Grundrentenzuschlag in einem ersten Schritt, unabhängig vom Einkommen. Im zweiten Schritt erfolgt die Einkommensanrechnung. Liegt das gemeinsame Haushaltseinkommen über den Grenzen, kann der Zuschlag vollständig auf null sinken – obwohl er im Bescheid als Rechengröße erscheint. Die tatsächliche Auszahlung ergibt sich immer erst nach der Anrechnung.

Welche Möglichkeit gibt es, den Grundrentenzuschlag durch steuerliche Optimierung zu verbessern? Das zu versteuernde Einkommen kann durch vollständige Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder Krankheitskosten gesenkt werden. Da die Rentenversicherung das zu versteuernde Einkommen heranzieht, das das Finanzamt ermittelt, kann eine günstig gestaltete Steuererklärung in Einzelfällen dazu führen, dass das Einkommen unter die relevante Grenze fällt und der Zuschlag aktiviert oder erhöht wird. Dies erfordert meist steuerrechtliche Beratung.

Quellen

Sozialverband VdK Deutschland: Grundrente bleibt verbesserungswürdig (02.02.2026)

Sozialverband VdK Deutschland: VdK klagt für gerechtere Grundrente

Bundessozialgericht: Pressemitteilung Nr. 27/2025 – Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig (27.11.2025)

Deutsche Rentenversicherung: FAQ Grundrentenzuschlag

DGB: Die Grundrente – wichtigste Fragen und Antworten

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Schwerbehinderung: Neue Regeln für GdB-Feststellungen, Änderungsantrag, Überprüfung und Steuer

14. April 2026 - 13:35
Lesedauer 7 Minuten

Wer in Deutschland einen Grad der Behinderung feststellen lässt oder bereits einen anerkannten GdB besitzt, muss sich 2026 auf eine veränderte Rechtslage einstellen. Der Auslöser ist vor allem die zum 3. Oktober 2025 in Kraft getretene sechste Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung. Hinzu kommt seit dem 1. Januar 2026 ein neues steuerliches Nachweisverfahren.

Zusammen verändern diese Neuerungen die Praxis deutlich. Es geht nicht nur um medizinische Bewertungen, sondern um ganz konkrete Fragen des Alltags: Wer gilt weiter als schwerbehindert, wer rutscht womöglich unter die Schwelle von 50, wer verliert arbeitsrechtliche Schutzrechte, und wie gelangen steuerliche Vorteile überhaupt noch zum Finanzamt.

2026 ist das Jahr, in dem die Folgen dieser Änderungen für viele Betroffene erstmals spürbar werden. Denn jetzt laufen Neufeststellungen, Änderungsanträge, Überprüfungen und Steuerverfahren nach neuen Maßstäben.

Warum 2026 für viele Betroffene ein Einschnitt ist

Rechtlich begann die Umstellung bereits im Herbst 2025. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die neue Fassung ausdrücklich als abgeschlossene Verordnungsänderung; sie wurde am 2. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 3. Oktober 2025 in Kraft. Die Neuregelung überarbeitet vor allem Teil A der versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Dort wird präziser beschrieben, wie GdB und GdS zu verstehen sind, wie Heilungsbewährung funktioniert und wie bei mehreren Gesundheitsstörungen ein Gesamt-GdB zu bilden ist. Die BIH weist zugleich darauf hin, dass ein bestehender GdB oder GdS bei Änderungsanträgen auf dieser neuen Grundlage auch abgesenkt oder aberkannt werden kann. Genau daraus entsteht die Brisanz für 2026.

Hinzu kommt eine zweite Änderung mit unmittelbarer Praxiswirkung. Seit dem 1. Januar 2026 wird der Grad der Behinderung für steuerliche Zwecke grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.

Für neue oder geänderte Feststellungen reicht es deshalb nicht mehr, den Bescheid oder den Schwerbehindertenausweis einfach beim Finanzamt vorzulegen. Das entlastet zwar viele Betroffene langfristig, schafft in der Übergangsphase aber auch neue Fehlerquellen. Wer seine Steuer-Identifikationsnummer nicht korrekt hinterlegt oder die erforderliche Datenübermittlung nicht veranlasst, riskiert, dass der Behinderten-Pauschbetrag zunächst nicht berücksichtigt wird.

Erste neue Regel: Der GdB wird stärker als Maß der gesellschaftlichen Teilhabe verstanden

Die wohl wichtigste inhaltliche Änderung liegt im neuen Grundverständnis des GdB. Die Verordnung beschreibt ihn nun ausdrücklich als abgestufte Beeinträchtigung der Teilhabe, unabhängig von der Ursache der Gesundheitsstörung.

Maßstab ist nicht mehr irgendein verkürzter Blick auf Erwerbsfähigkeit oder reine Organbefunde, sondern die Frage, wie stark die dauerhafte Teilhabebeeinträchtigung im Leben tatsächlich wiegt.

Ganz neu ist dieser Gedanke zwar nicht, aber er wird nun wesentlich klarer formuliert. Die neue Fassung betont außerdem den Bezug zur UN-Behindertenrechtskonvention sowie zu den internationalen Klassifikationen ICD und ICF. Das zeigt: Die Bewertung soll stärker an modernen, teilhabeorientierten Maßstäben ausgerichtet werden.

Für Betroffene bedeutet das zweierlei. Einerseits kann das in einzelnen Fällen helfen, weil Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu eng medizinisch-technisch gelesen werden sollen. Andererseits steigt die Bedeutung der gutachterlichen Einzelfallbegründung. Wer einen Antrag stellt, muss genauer darlegen, wie sich seine Gesundheitsstörungen im Alltag und in verschiedenen Lebensbereichen auswirken.

Zweite neue Regel: Beruf, Wohnsituation und persönliche Lebensumstände zählen bei der GdB-Höhe ausdrücklich nicht mit

Besonders folgenreich ist, dass die neue Fassung ausdrücklich festschreibt, was bei der GdB-Bemessung nicht berücksichtigt werden darf. Aus dem GdB soll nicht auf die Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Ebenso wenig dürfen der ausgeübte oder angestrebte Beruf sowie die Wohnsituation in die GdB-Höhe einfließen. Damit zieht der Verordnungsgeber eine schärfere Trennlinie zwischen medizinisch-rechtlicher Bewertung und sozialer Lebenslage.

Für die Praxis bedeutet das: Wer seinen Antrag bisher damit begründet hat, im konkreten Beruf besonders eingeschränkt zu sein oder wegen der Wohnverhältnisse besonders belastet zu leben, wird damit allein keinen höheren GdB erreichen. Diese Umstände können im Alltag natürlich erheblich sein, sie verändern aber nach der neuen Systematik nicht den GdB selbst. Die Konsequenzen sind erheblich, weil viele Menschen den GdB intuitiv mit ihrer tatsächlichen Belastung im Beruf verknüpfen. Rechtlich ist das nun noch deutlicher ausgeschlossen.

Gerade an den Schwellenwerten entstehen dadurch große Auswirkungen.

Ab einem festgestellten GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Dann greifen etwa Zusatzurlaub und der besondere Kündigungsschutz. Wer dagegen mit einem GdB von 30 oder 40 eingestuft wird, kann zwar unter Voraussetzungen eine Gleichstellung beantragen, hat aber nicht denselben vollständigen Status. Schon eine Herabstufung um zehn Punkte kann deshalb arbeitsrechtlich einen spürbaren Unterschied machen.

Dritte neue Regel: Schmerzen, psychische Begleiterscheinungen und Behandlungsfolgen werden neu eingeordnet

Die Verordnung sagt nun genauer, was in den Tabellenwerten bereits enthalten ist. Dazu gehören typische psychische Begleiterscheinungen, die üblichen Schmerzen, Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes und die typischerweise mit einer Behandlung verbundenen Folgen. Nur wenn diese Belastungen erheblich über das hinausgehen, was typischerweise zu erwarten ist, und die Voraussetzungen einer eigenständigen Diagnose erfüllen, sind sie gesondert als Komorbidität zu bewerten.

Das ist für viele Verfahren ein heikler Punkt. Denn im Alltag erleben Betroffene Schmerzen, psychische Belastungen oder therapiebedingte Einschränkungen oft als eigenständige Hauptprobleme.

Rechtlich stellt die neue Fassung aber klar, dass vieles davon bereits im üblichen GdB-Wert der jeweiligen Gesundheitsstörung enthalten sein soll. Ein zusätzlicher Aufschlag kommt also nicht automatisch in Betracht. Das kann dazu führen, dass Antragsteller ihre Belastung subjektiv als sehr hoch empfinden, die Verwaltung aber argumentiert, diese Auswirkungen seien im Tabellenwert bereits mitgedacht.

Zugleich bleibt Raum für abweichende Einzelfallentscheidungen. Die Verordnung erlaubt ausdrücklich, bei besonderen Gegebenheiten von den in Teil B genannten Werten abzuweichen. Für Betroffene wird die medizinische Dokumentation damit noch wichtiger. Entscheidend ist nicht nur, dass Schmerzen oder psychische Belastungen bestehen, sondern ob sie das typische Maß deutlich überschreiten und fachlich sauber als eigenständige Diagnose belegbar sind.

Vierte neue Regel: Die Bildung des Gesamt-GdB wird strenger und nachvollziehbarer beschrieben

Eine besonders praxisrelevante Änderung betrifft die Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Gesundheitsstörungen. Die Verordnung stellt klar, dass nicht addiert oder gemittelt werden darf. Ausgangspunkt ist vielmehr der höchste Einzel-GdB.

Danach ist zu prüfen, ob weitere Gesundheitsstörungen die gesamte Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich wesentlich verstärken. Eine Erhöhung um mindestens zehn Punkte kommt nur in Betracht, wenn die zusätzlichen Störungen das Gesamtbild wirklich spürbar verschärfen.

Das klingt juristisch-technisch, hat aber enorme Folgen. Viele Betroffene gehen davon aus, dass mehrere Diagnosen automatisch zu einem deutlich höheren Gesamt-GdB führen. Genau das ist aber nicht der Fall. Die neue Fassung beschreibt sogar ausdrücklich verschiedene Konstellationen: Gesundheitsstörungen können sich gegenseitig verstärken, voneinander unabhängig sein, sich teilweise überschneiden oder sich vollständig überschneiden. Im letzten Fall soll eine Erhöhung in der Regel gerade nicht erfolgen.

Für Betroffene mit mehreren Leiden ist das womöglich die folgenreichste Änderung im Alltag. Denn an der Schwelle von 40 zu 50 entscheidet sich oft, ob der Status als schwerbehinderter Mensch erreicht wird.

Bleibt die zusätzliche Gesundheitsstörung nach neuer Logik ohne wesentliche Erhöhung, kann der Gesamt-GdB niedriger ausfallen als viele erwarten. Das betrifft nicht nur neue Anträge, sondern auch Änderungsverfahren. Wer eine Neubewertung anstößt, eröffnet immer auch die Möglichkeit, dass die Behörde die gesundheitliche Gesamtsituation unter den neuen Maßstäben anders einordnet.

Fünfte neue Regel: Heilungsbewährung und steuerlicher Nachweis verändern den Status nach außen

Die neue Fassung regelt die Heilungsbewährung sehr viel genauer. Nach der Behandlung bösartiger Neubildungen oder nach Transplantationen wird der GdB für einen bestimmten Zeitraum pauschal höher angesetzt, weil der weitere Verlauf noch unsicher ist. Im Regelfall beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre, sofern Teil B nichts anderes vorsieht.

Danach entfällt die pauschal erhöhte Bewertung, und es wird die dann noch bestehende Teilhabebeeinträchtigung neu beurteilt. Außerdem beginnt die Heilungsbewährung erneut, wenn ein Rezidiv kurativ behandelt wurde oder eine Re-Transplantation erfolgt. Ein Carcinoma in situ rechtfertigt grundsätzlich keine Heilungsbewährung, soweit Teil B nichts anderes bestimmt.

Für viele Betroffene hat das direkte Folgen. Während der Heilungsbewährung kann der GdB deutlich höher liegen und damit Schutzrechte auslösen. Nach Ablauf dieser Frist kann er jedoch sinken, auch wenn die Krankheit biografisch weiter als schwer erlebt wird. Die Verordnung macht zudem deutlich, dass der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellen kann. Damit wird der Weg für Neubewertungen ausdrücklich eröffnet.

Parallel verändert 2026 der neue elektronische Datentransfer zum Finanzamt den äußeren Nachweis des GdB. Steuerlich anspruchsberechtigt bleibt, wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Behinderten-Pauschbetrag beginnt weiterhin bei einem GdB von 20 und steigt bis zu einem GdB von 100 stufenweise an.

Neu ist aber das Verfahren. Für neue oder geänderte Feststellungen ab 2026 soll die zuständige Stelle die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Wer sich darauf nicht einstellt, kann trotz bestehender materieller Ansprüche vorläufig ohne steuerliche Berücksichtigung dastehen. Damit wird der GdB nicht nur medizinisch neu vermessen, sondern auch administrativ neu eingebunden.

Welche großen Folgen die Änderungen im Alltag haben

Die Folgen reichen weit über das Feststellungsverfahren hinaus. Im Arbeitsleben entscheidet der Status der Schwerbehinderung über Zusatzurlaub, besondere Schutzrechte und Freistellung von Mehrarbeit.

Schwerbehinderte haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Außerdem bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Auf Verlangen besteht zudem ein Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit. All das knüpft an den Status als schwerbehinderter Mensch an. Wer unter die Schwelle von 50 fällt, verliert diese Rechte nicht als abstraktes Privileg, sondern ganz konkret im Beschäftigungsverhältnis.

Für Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 bleibt als wichtige Brücke die Gleichstellung. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass bei einem GdB von mindestens 30 und weniger als 50 unter weiteren Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen möglich ist. Das kann vor allem beim Kündigungsschutz helfen.

Es ersetzt aber nicht sämtliche Vorteile einer anerkannten Schwerbehinderung. Der Zusatzurlaub etwa knüpft weiterhin an die Schwerbehinderteneigenschaft selbst an. Auch daraus wird deutlich, wie groß die praktische Wirkung schon kleiner Verschiebungen im GdB sein kann.

Steuerlich bleibt der GdB ebenfalls hoch relevant. Der Behinderten-Pauschbetrag ist nach Höhe des GdB gestaffelt. Wer beispielsweise einen GdB von 50 hat, erhält einen höheren Pauschbetrag als bei 40. Bei Merkzeichen wie H, Bl oder TBl gelten nochmals besondere Werte. Schon deshalb ist jede Höherstufung, aber auch jede Herabstufung finanziell spürbar. Die Umstellung auf die elektronische Übermittlung vereinfacht das System im Grundsatz, macht aber die korrekte Datenweitergabe zur neuen Voraussetzung funktionierender Steuerentlastung.

Was Betroffene 2026 besonders beachten sollten

Die neue Rechtslage spricht nicht dafür, aus Vorsicht grundsätzlich auf jeden Änderungsantrag zu verzichten. Sie spricht aber sehr wohl dafür, solche Anträge sorgfältig vorzubereiten.

Wer eine Neufeststellung oder Höherstufung erreichen möchte, sollte medizinische Unterlagen so aufbereiten, dass die tatsächliche Teilhabebeeinträchtigung nachvollziehbar wird. Dabei reicht die bloße Diagnose häufig nicht aus. Entscheidend ist, wie stark und wie dauerhaft die Gesundheitsstörung das tägliche Leben, die Mobilität, die Selbstversorgung, die Kommunikation oder andere Lebensbereiche beeinträchtigt.

Ebenso wichtig ist ein realistischer Blick auf das Risiko einer Neubewertung. Die neuen Grundsätze können nicht nur zu höheren, sondern auch zu niedrigeren Bewertungen führen.

Darauf hat die BIH ausdrücklich hingewiesen. Gerade bei mehreren Gesundheitsstörungen und bei Fällen nach einer Heilungsbewährung ist sorgfältige Prüfung sinnvoll, bevor ein Änderungsverfahren angestoßen wird. 2026 ist deshalb nicht nur ein Jahr neuer Chancen, sondern auch ein Jahr größerer Rechtsunsicherheit für diejenigen, deren Status bislang auf älteren Bewertungsmaßstäben beruhte.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau M., 58 Jahre alt, lebt seit mehreren Jahren mit einer Krebserkrankung, Folgen der Behandlung und zusätzlichen orthopädischen Beschwerden. Bisher war bei ihr ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden. Damit galt sie als schwerbehindert und profitierte im Arbeitsleben von zusätzlichem Urlaub und dem besonderen Kündigungsschutz.

2026 stellt sie einen Änderungsantrag, weil sie davon ausgeht, dass ihre weiteren Beschwerden zu einer höheren Einstufung führen müssten. Im Verfahren wird ihr Fall jedoch bereits nach den neuen Regeln bewertet.

Dabei schaut die Behörde nicht einfach auf die Zahl ihrer Diagnosen, sondern darauf, wie stark sich die einzelnen Gesundheitsstörungen tatsächlich in ihrer Teilhabe überschneiden oder gegenseitig verstärken. Zudem wird geprüft, ob bestimmte Belastungen, etwa typische Schmerzen oder übliche Folgen der Behandlung, nicht bereits in den vorhandenen Bewertungswerten enthalten sind. Gleichzeitig spielt es für die Höhe des GdB keine Rolle, dass Frau M. in ihrem Beruf besonders stark belastet ist.

Am Ende kann es deshalb passieren, dass ihr GdB nicht steigt, sondern sogar neu eingeordnet wird. Fällt sie dadurch unter einen GdB von 50, verliert sie den Status als schwerbehinderter Mensch. Das hätte unmittelbare Folgen für ihren arbeitsrechtlichen Schutz. Zusätzlich müsste sie 2026 darauf achten, dass ihre Daten für steuerliche Vergünstigungen korrekt elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Quellen

BMAS, „Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung“, Umsetzungsstand mit Abschlussdatum 3. Oktober 2025.
BIH, Meldung vom 20. Oktober 2025 zu den Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung, insbesondere zur stärkeren Teilhabeorientierung und zum Risiko von Herabstufungen bei Änderungsanträgen

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Mütterrente III: Frau mit zwei Kindern bekommt mehr Rente aber Sozialamt kassiert alles

14. April 2026 - 13:16
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Zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner sollen ab 2027 von der Mütterrente III profitieren – pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis zu 20 Euro brutto mehr im Monat, automatisch und ohne Antrag. Für eine EM-Rentnerin mit zwei Kindern aus den 1980er-Jahren bedeutet das auf dem Papier rund 42 Euro mehr.

In der Grundsicherung bei Erwerbsminderung sieht sie davon nichts. Das Sozialamt verrechnet den Betrag vollständig – Euro für Euro. Die Reform kostet den Bund jährlich rund fünf Milliarden Euro. Diejenigen, für die jeder Mehrbetrag am meisten bedeuten würde, gehören zu denen, die leer ausgehen.

Was die Mütterrente III bringt – und warum erst 2028 Geld fließt

Das Rentenpaket 2025, offiziell das „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten”, trat zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Mütterrente III selbst – die Verbesserung für Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern – gilt rechtlich erst ab dem 1. Januar 2027.

Ausgezahlt wird sie noch später: Die Deutsche Rentenversicherung muss rund zehn Millionen Versicherungskonten neu berechnen. Erste Zahlungen sind für 2028 geplant, rückwirkend für 2027.

Die Logik der Reform: Nach § 56 SGB VI werden für Kinder, die nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden, bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit angerechnet. Für ältere Jahrgänge galt bislang nur der Wert von 30 Monaten.

Mit der Mütterrente III werden diese sechs Monate nun ausgeglichen. Pro Kind kommen 0,5 Entgeltpunkte hinzu – das entspricht bei einem Rentenwert von 40,79 Euro (gültig bis 30. Juni 2026) rund 20,40 Euro brutto monatlich.

Ab Juli 2026 steigt der Rentenwert auf 42,52 Euro, damit wächst der Zuschlag auf rund 21,26 Euro je Kind. Wer drei Kinder aus dieser Generation erzogen hat, erhält also über 60 Euro mehr – brutto.

Bestandsrentnerinnen, die bereits vor Januar 2028 Rente beziehen, müssen nichts beantragen. Die DRV prüft und ändert automatisch, sofern die Kinderdaten im Konto gespeichert sind.

EM-Rente und Kindererziehungszeiten: Wer Anspruch hat

Die Verbesserung gilt nicht nur für Altersrentnerinnen. Auch Erwerbsminderungsrenten werden bei der Berechnung durch Kindererziehungszeiten aufgewertet. Für eine Frau, die wegen einer dauerhaften Erkrankung nur noch teilweise oder gar nicht mehr arbeiten kann und deren Kinder vor 1992 geboren wurden, erhöht sich die EM-Rente durch die Mütterrente III in gleicher Weise wie eine Altersrente.

Brigitte H., 54, aus Erfurt, bezieht seit drei Jahren volle Erwerbsminderungsrente. Sie hat zwei Söhne, geboren 1983 und 1987. Bisher flossen 2,5 Entgeltpunkte je Kind in die Berechnung ihrer EM-Rente ein. Ab 2027 sind es 3 Punkte – das ergibt rund 42 Euro brutto mehr im Monat. Ihre EM-Rente liegt bei 680 Euro.

Weil das nicht reicht, um den Bedarf nach SGB XII zu decken, bezieht sie ergänzend Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Was das für die 42 Euro bedeutet, lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Sie bekommt sie nicht.

Der Anrechnungsmechanismus: Warum jeder Euro aus der Mütterrente III in der Grundsicherung verschwindet

Die Mütterrente III ist kein eigenständiger Zuschlag, der gesondert überwiesen wird. Sie erhöht den laufenden Rentenbetrag – und fließt damit automatisch in die Einkommensanrechnung ein. Nach § 82 Abs. 1 SGB XII gilt die gesamte gesetzliche Rente als anrechenbares Einkommen in der Grundsicherung. Keine Ausnahme für Kindererziehungszeiten, keine Privilegierung für die Mütterrente. Was die Rentenversicherung überweist, zieht das Sozialamt 1:1 ab.

Im Fall von Brigitte H.: Ihre Rente steigt um 42 Euro. Das Sozialamt erfährt das automatisch, weil die Deutsche Rentenversicherung Rentenänderungen an die Grundsicherungsträger meldet. Die Grundsicherung sinkt um 42 Euro. Ihr monatlicher Gesamtbetrag bleibt identisch.

Die Deutsche Rentenversicherung hält das in ihren FAQ zur Mütterrente III explizit fest: Die Mütterrente III werde „unter Umständen auf Sozialleistungen wie beispielsweise die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet”. Dieses „unter Umständen” ist irreführend. Für alle Grundsicherungsempfängerinnen, deren Rente steigt, ist die Anrechnung der gesetzliche Regelfall – nicht die Ausnahme.

Warum der Freibetrag nach § 82a SGB XII für viele EM-Rentnerinnen nicht greift

Es gibt einen Schutz, der in vergleichbaren Situationen zumindest teilweise helfen kann: den Grundrentenfreibetrag nach § 82a SGB XII. Er schützt 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente vollständig vor der Anrechnung, dazu 30 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente – maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, aktuell 281,50 Euro. Wer diesen Freibetrag nutzen kann, behält also einen echten Teil jeder Rentenerhöhung, auch der Mütterrente III.

Der Haken ist die Zugangsschwelle: mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Das sind vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, anerkannte Kindererziehungszeiten und bestimmte Anrechnungszeiten. Wer 35 oder 40 Jahre gearbeitet hat und dann erkrankt, kommt auf diese Zahl.

Wer dagegen mit Anfang oder Mitte vierzig aus dem Erwerbsleben ausscheidet – was bei vielen EM-Rentnerinnen zutrifft –, hat typischerweise 20 bis 25 Beitragsjahre. Selbst wenn zwei oder drei Kindererziehungszeiten hinzukommen, reicht das häufig nicht auf 33 Jahre.

Das ist keine Randkonstellation. Erwerbsminderung tritt oft nicht am Ende, sondern mitten in der Erwerbsbiografie auf. Erkrankungen, die zur EM-Rente führen – schwere psychiatrische Störungen, Krebserkrankungen, Muskel-Skelett-Erkrankungen – treffen Frauen häufig zwischen 40 und 55 Jahren.

Wer dann 22 Beitragsjahre und Kindererziehungszeiten für zwei Kinder mitbringt, kommt auf 22 plus 5 = 27 Jahre. Der Freibetrag nach § 82a SGB XII bleibt unerreichbar. Die Mütterrente III wird voll angerechnet.

Für Betroffene lohnt es sich trotzdem, die Grundrentenzeiten exakt berechnen zu lassen. Nicht alle Zeiten sind auf Anhieb im Versicherungskonto erfasst. Wer nah an der 33-Jahres-Grenze liegt, kann durch eine Kontenklärung unter Umständen noch über die Schwelle kommen – und damit den Freibetrag auslösen.

Die Nachzahlungsfalle 2028: Wenn der Einmalbetrag zum zweiten Schlag wird

Da die Auszahlung der Mütterrente III erst 2028 anlaufen wird, erhalten Bestandsrentnerinnen eine Nachzahlung – rückwirkend für das gesamte Jahr 2027. Wer zwei Kinder hat, könnte eine Einmalzahlung von über 500 Euro erhalten. Die Freude wäre verfrüht.

Nach § 82 Abs. 7 SGB XII sind Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Bei größeren Nachzahlungen kann der Grundsicherungsträger den Betrag auf bis zu sechs Monate aufteilen und monatlich anrechnen. Für Brigitte H. mit zwei Kindern hieße das: Die Nachzahlung für zwölf Monate 2027 beläuft sich auf rund 504 Euro (12 × 42 Euro).

Das Sozialamt verteilt diese Summe auf sechs Monate, also 84 Euro pro Monat – und kürzt die Grundsicherung entsprechend. Hinzu kommt ein weiteres Risiko: Wer für 2027 Grundsicherung erhalten hat, ohne dass die höhere Rente bereits berücksichtigt wurde, muss mit einer rückwirkenden Neuberechnung rechnen.

Die Folge können Rückforderungen sein – für Monate, in denen die Grundsicherung zu hoch ausgezahlt wurde, weil die Rentenerhöhung noch nicht im System stand.

Neben der Grundsicherung trifft dieselbe Logik auch Wohngeldempfängerinnen. Die Mütterrente III erhöht das Renteneinkommen, das in die Wohngeldberechnung einfließt – was den Wohngeldbetrag mindern oder den Anspruch ganz entfallen lassen kann.

Wer Grundsicherung bezieht und 2028 eine Rentennachzahlung erhält, sollte das Sozialamt unmittelbar informieren. Aktives Zuwarten erhöht das Rückforderungsrisiko. Eine Beratungsstelle – Tacheles Sozialhilfe, Paritätischer Gesamtverband, SoVD oder VdK – kann helfen, die konkreten Auswirkungen im Einzelfall einzuschätzen.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Versicherungskonto auf Vollständigkeit prüfen: Die Mütterrente III kommt automatisch – aber nur, wenn die Kinder und ihre Geburtsdaten korrekt im Rentenversicherungskonto gespeichert sind. Wer das nicht weiß, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Kontenklärung beantragen. Fehler bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten können die Neuberechnung 2028 verzögern oder vermindern.

33 Grundrentenjahre prüfen lassen: Wer nah an der Grenze liegt, sollte das genau ausrechnen lassen – durch die DRV oder eine Beratungsstelle. Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten und bestimmte Anrechnungszeiten fließen ein. Wer die Schwelle erreicht, löst den Freibetrag nach § 82a SGB XII aus und behält von der Rentenerhöhung real etwas.

Geänderten Rentenbescheid sofort vorlegen: Sobald ein neuer Bescheid eintrifft, muss dieser unverzüglich dem Grundsicherungsträger mitgeteilt werden. Eine Mitwirkungspflicht besteht. Wer wartet, riskiert höhere Rückforderungen.

Bei Nachzahlung 2028 proaktiv handeln: Sobald die Einmalzahlung auf dem Konto eingeht, sofort das Sozialamt informieren und klären lassen, wie der Betrag angerechnet wird. Nicht warten, bis der Träger von selbst tätig wird.

Was Sozialverbände fordern und warum der Gesetzgeber nicht gehandelt hat

Die Anrechnungsproblematik ist seit der Verabschiedung des Rentenpakets bekannt – und politisch bewusst ignoriert worden. Sozialverbände wie der Paritätische Gesamtverband und der SoVD fordern seit Jahren eine privilegierte Behandlung von Rentenerhöhungen aus Kindererziehungszeiten innerhalb des SGB XII.

Die Forderung: Die Mütterrente III sollte ähnlich wie der Grundrentenzuschlag aus der Einkommensanrechnung auf die Grundsicherung herausgenommen werden, zumindest teilweise.

Das ist nicht geschehen. Der Gesetzgeber hat bei der Grundrente 2021 einen eigenen Freibetrag eingeführt (§ 82a SGB XII) und damit das Prinzip anerkannt, dass bestimmte Rentenbestandteile nicht voll angerechnet werden sollten. Für die Mütterrente III hat er dasselbe nicht getan – trotz identischer Zielgruppe, identischer sozialer Problemlage und identischem Mechanismus.

Ein Widerspruch dagegen, dass die Mütterrente III auf die Grundsicherung angerechnet wird, ist rechtlich aussichtslos, solange der Gesetzgeber nicht tätig wird. Die einzige Handlungsoption für Betroffene liegt in der Ausschöpfung bestehender Freibeträge und der korrekten Erfassung aller Versicherungszeiten.

Häufige Fragen zur Mütterrente III und Grundsicherung

Bekomme ich die Mütterrente III automatisch, wenn ich EM-Rente beziehe?
Ja. Bestandsrentnerinnen müssen keinen Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet die Kindererziehungszeiten von Amts wegen neu, sofern die Kinder im Versicherungskonto erfasst sind.

Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?
Rechtlich gilt sie ab 1. Januar 2027. Die tatsächliche Auszahlung verzögert sich auf 2028, dann rückwirkend für das Jahr 2027. Wer ab 2028 erstmals Rente bezieht, erhält den Zuschlag sofort.

Bleibt in der Grundsicherung wirklich nichts übrig?
Ohne den Grundrentenfreibetrag nach § 82a SGB XII: nichts. Mit dem Freibetrag – vorausgesetzt 33 Jahre Grundrentenzeiten – bleibt zumindest ein Teil erhalten. Die meisten EM-Rentnerinnen mit unterbrochener Erwerbsbiografie erfüllen die 33-Jahres-Grenze jedoch nicht.

Was passiert mit der Nachzahlung für 2027?
Der Einmalbetrag gilt als Einkommen im Zuflusszeitraum. Der Grundsicherungsträger kann ihn auf bis zu sechs Monate aufteilen und entsprechend verrechnen. Rückwirkende Neuberechnungen für 2027 mit möglichen Rückforderungen sind nicht ausgeschlossen.

Kann ich mich gegen die Anrechnung wehren?
Nicht erfolgreich, solange § 82 SGB XII unverändert bleibt. Die Anrechnung ist gesetzlich korrekt. Sozialverbände fordern seit der Verabschiedung des Rentenpakets eine privilegierte Behandlung der Mütterrente III in der Grundsicherung – bislang ohne Ergebnis.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: FAQs Mütterrente III

Bundesregierung: Rentenpaket 2025 – Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus

Gesetze im Internet / BMJV: § 56 SGB VI – Kindererziehungszeiten

dejure.org: § 82 SGB XII – Begriff des Einkommens

dejure.org: § 82a SGB XII – Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten

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