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Aktualisiert: vor 3 Minuten

Grundsicherung: Diese Nachweise müssen Selbstständige zusätzlich vorlegen

8. Oktober 2026 - 13:59

LSG Niedersachsen-Bremen: Bei umfangreichen Geschäftsvorgängen können auch Rechnungen und Kontoauszüge allein nicht ausreichen. Die Berechnung der EKS-Werte muss nachvollziehbar sein.

Welche leistungserheblichen Tatsachen nach § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II und § 60 Abs. 1 SGB I nachzuweisen sind, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere von Art und Umfang der selbstständigen Tätigkeit. Das entschied das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 6. Mai 2026 – L 13 AS 263/24.

Der konkrete Fall: Umfangreiche Ein- und Verkäufe eines Kioskbetreibers

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die selbstständige Tätigkeit eines Kioskbetreibers. Er erzielte monatliche Betriebseinnahmen von rund 30.000 bis über 40.000 Euro und machte monatliche Betriebsausgaben von über 30.000 Euro geltend, vorwiegend für zahlreiche Wareneinkäufe.

Unter diesen Umständen genügte dem Gericht die Vorlage von Kaufbelegen, Rechnungen und Quittungen nicht. Zusätzlich waren Unterlagen erforderlich, aus denen sich nachvollziehbar ergab, wie die in der abschließenden Anlage EKS angegebenen Werte berechnet wurden.

Das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger mit Beschluss vom 29. Juli 2026 – B 4 AS 36/26 B – als unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe waren nicht ausreichend dargelegt worden. Eine allgemeine Pflicht sämtlicher Selbstständiger zur Vorlage von Sachkontenblättern hat das BSG damit nicht ausgesprochen. BSG-Beschluss

Leistungsberechtigte müssen ihren Anspruch nachweisen

Der selbstständig tätige Kläger war nach § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II verpflichtet, die vom Jobcenter für die abschließende Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Im Verfahren ging es um die Leistungsansprüche mehrerer Kläger.

Für das Vorliegen eines Leistungsanspruchs tragen die Kläger nach den allgemeinen Regeln die objektive Beweislast (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 1 BvR 20/10; BSG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – B 4 AS 87/22 B).

Bleiben Umstände ungeklärt, die in ihrer eigenen Sphäre liegen – hier ihre konkreten finanziellen Verhältnisse –, geht dies zu ihren Lasten.

Wer im streitgegenständlichen Zeitraum Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt hat, muss die Höhe des Einkommens anhand geeigneter Unterlagen so darlegen, dass das Gericht vom Bestehen eines Leistungsanspruchs überzeugt ist (LSG Hamburg, Urteil vom 20. November 2025 – L 4 AS 15/24).

Bei Selbstständigen betrifft dies insbesondere Angaben, Auskünfte und Nachweise zu den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben.

Anlage EKS: Angaben und zugehörige Nachweise sind erforderlich

Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB I gehören auch das Ausfüllen der Anlage EKS und die Vorlage der zugehörigen Nachweise (BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R).

Diese Angaben sind erforderlich, um das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nach § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der für den Fall maßgeblichen Fassung vom 26. Juli 2016 zu berechnen.

Einkommensberechnung: Tatsächliche Einnahmen und Ausgaben sind entscheidend

Ausgangspunkt sind nach § 3 Abs. 1 Alg II-V die Betriebseinnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Wird die selbstständige Tätigkeit nur während eines Teils dieses Zeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Teil zu berechnen.

Von den Betriebseinnahmen sind nach § 3 Abs. 2 Alg II-V die im Bewilligungszeitraum wirklich geleisteten notwendigen Betriebsausgaben abzuziehen – ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften. Anschließend sind die Absetzbeträge nach § 11b SGB II zu berücksichtigen.

Die endgültige Festsetzung setzt damit voraus, dass die tatsächlichen Einnahmen und notwendigen Ausgaben im Bewilligungszeitraum vollständig und durch Belege gestützt nachgewiesen werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2025 – L 2 AS 3356/24).

Eine bloße Mitteilung der Einkommenssumme genügt nicht

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss sich das Jobcenter nicht auf eine bloße summenmäßige Mitteilung der Einkünfte verweisen lassen. Es darf nähere Angaben auch zu einzelnen Einnahmen verlangen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 24/22 R).

Nachweise zu Einnahmen und Ausgaben, insbesondere Rechnungen, Quittungen und vollständige Kontoauszüge, sind geordnet in Kopie vorzulegen (BSG, Urteil vom 29. November 2022 – B 4 AS 64/21 R).

Der Umfang der Mitwirkungspflichten hängt vom Einzelfall ab

Bei einer einfach gelagerten Tätigkeit mit wenigen Geschäftsvorgängen kann es ausreichen, die in der abschließenden EKS angegebenen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Kontoauszüge, Kaufbelege und Quittungen nachzuweisen.

Anders bewertete das LSG den vorliegenden Fall mit seinen umfangreichen Ein- und Verkäufen. Hier musste zusätzlich erkennbar sein, wie sich die eingereichten Einzelbelege zu den angegebenen EKS-Werten zusammenfügten.

Nach Auffassung des Gerichts war es unter diesen Umständen weder Aufgabe des Jobcenters noch der Gerichte, die unzureichende Buchhaltung für den Kläger nachvollziehbar aufzubereiten.

Amtsermittlungspflicht des Jobcenters und Mitwirkungspflicht der Leistungsberechtigten

Zwar muss das Jobcenter auch bei der endgültigen Leistungsfestsetzung den Sachverhalt nach § 20 SGB X von Amts wegen ermitteln.

Dem stehen jedoch die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten nach § 21 Abs. 2 SGB X und § 60 SGB I gegenüber. Sie müssen die für ihren Anspruch erforderlichen Tatsachen umfassend, vollständig und behördlich nachprüfbar angeben (Hessisches LSG, Beschluss vom 8. August 2008 – L 7 AS 149/08 B ER).

Die Mitwirkung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I soll dem Leistungsträger die Tatsachen vermitteln, die er für seine Entscheidung über die Bewilligung, Änderung, Entziehung oder Erstattung einer Sozialleistung benötigt. Sie versetzt ihn überhaupt erst in die Lage, seiner Amtsermittlungspflicht nachzukommen (BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R).

Überforderung mit der Buchhaltung ersetzt keinen Einkommensnachweis

Die Verantwortung für die Buchhaltung liegt beim Gewerbetreibenden selbst. Der Kläger hatte vorgetragen, damit überfordert zu sein. Das LSG sah sich im konkreten Fall dennoch nicht verpflichtet, die unzureichende Buchführung mithilfe eines Sachverständigen nachholen zu lassen. Es fehlte vielmehr an einer behördlich nachprüfbaren Grundlage für die Feststellung der leistungserheblichen Tatsachen.

Bei einem Kiosk mit zahlreichen täglichen Buchungen reicht es danach nicht aus, einen Gesamtbetrag für den Wareneinkauf anzugeben und diverse Rechnungen und Belege einzureichen. Für das Jobcenter oder das Gericht muss erkennbar sein, wie dieser Betrag ermittelt wurde.

Sachkontenblätter und vergleichbare Unterlagen machen EKS-Werte überprüfbar

Dafür kommen etwa Sachkontenblätter oder vergleichbare Berechnungsgrundlagen infrage. Aus ihnen müssen die einzelnen Buchungen – etwa Einkäufe, Verkäufe, Mieten und Versicherungen – sowie deren Zuordnung zu den jeweiligen Sachkonten hervorgehen.

So kann das Jobcenter prüfen, welche Belege welchen Konten zugeordnet und in welchem Monat berücksichtigt wurden. Ohne diese Aufbereitung lässt sich insbesondere nicht feststellen,

  • ob eine Ausgabe überhaupt berücksichtigt werden darf, etwa wenn lediglich eine Rückstellung für künftige Umsatzsteuerzahlungen gebildet wurde;
  • ob eine Zahlung dem richtigen Monat zugeordnet wurde, also dem Monat des tatsächlichen Geldabflusses statt dem der Rechnungsstellung;
  • ob die angesetzte Höhe zutrifft, etwa bei der Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettobeträgen.
Welche Bedeutung Mängel der Kassenführung haben

Im Steuerrecht können Mängel der Kassenführung bei überwiegenden Bargeschäften dazu führen, dass die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß anzusehen ist (BFH, Urteil vom 14. Dezember 2011 – XI R 5/10).

Nach der Rechtsprechung des Senats kann für ein steuerfinanziertes Fürsorgesystem wie das SGB II, das an die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller anknüpft, nichts anderes gelten (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. September 2022 – L 13 AS 423/21).

Nachweispflichten bestehen unabhängig von der Buchführungspflicht nach dem HGB

Die Pflicht zur nachvollziehbaren Herleitung der EKS-Werte besteht nach Auffassung des LSG unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende als Kaufmann nach § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet ist.

Andernfalls müssten Jobcenter und Gerichte zunächst selbst aus den eingereichten Belegen die monatlichen Einnahmen und Ausgaben ermitteln und den jeweiligen EKS-Positionen zuordnen. Dies widerspräche der in § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II vorgesehenen Verteilung der Nachweispflichten.

Wer seinen Lebensunterhalt ergänzend durch Sozialleistungen sichern will, muss die geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachweisen (BSG, Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 42/12 R). Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gelten dabei die eigenständigen Regeln des Grundsicherungsrechts (BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R).

Nach Auffassung des Gerichts hatten die Kläger die Höhe ihres Einkommens im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht hinreichend dargelegt und einen Leistungsanspruch nicht nachgewiesen.

Fazit

Das Jobcenter durfte im vorliegenden Fall eine vollständig ausgefüllte abschließende Anlage EKS mit geordneten Nachweisen über Einnahmen und Ausgaben verlangen. Dazu gehörten insbesondere Rechnungen, Quittungen und vollständige Kontoauszüge in Kopie.

Auch eine Aufstellung sämtlicher Konten, für die die Kläger bevollmächtigt oder vertretungsbefugt waren, über die sie verfügen konnten oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt waren, durfte verlangt werden. Diese Daten und Unterlagen betrafen allein die Sphäre der Kläger. Dem Jobcenter standen keine anderen, jedenfalls keine mit geringerem Aufwand verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Für Selbstständige mit umfangreichen Geschäftsvorgängen bedeutet die Entscheidung: Belege sollten so aufbereitet sein, dass sich ihre Zuordnung zu den EKS-Positionen und die Berechnung der angegebenen Werte nachvollziehen lassen. Welche Unterlagen dafür erforderlich sind, hängt weiterhin vom Einzelfall ab.

Hinweis für Selbstständige mit ergänzendem Leistungsbezug Grenzen der Nachweispflicht

Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen ist kein Freibrief für die Behörde. Sie findet ihre Grenzen hauptsächlich in der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit nach § 65 SGB I.

Das Jobcenter darf nur Angaben und Nachweise verlangen, die für die Leistungsentscheidung erheblich sind.

Der Datenschutz ist zu wahren. Bei Ausgabebuchungen dürfen besonders sensible Angaben, etwa zur Parteizugehörigkeit oder Gewerkschaftsmitgliedschaft, grundsätzlich geschwärzt werden. Betrag und Buchungsdatum müssen erkennbar bleiben; der Geschäftsvorgang muss weiterhin nachvollziehbar sein. Darauf weist auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren Ausfüllhinweisen hin.

Eine fehlende Unterlage führt zudem nicht automatisch zum vollständigen Wegfall des Anspruchs. Bei einer Festsetzung wegen unterbliebener Mitwirkung sind insbesondere die Anforderungen an eine angemessene Fristsetzung und schriftliche Rechtsfolgenbelehrung zu beachten. Für die einzelnen Monate bleibt entscheidend, in welchem Umfang die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind. § 41a Abs. 3 SGB II

Gefährliche Neuregelung beim Bürgergeld/Grundsicherungsgeld: Ausschluss verspäteter Nachweise

Unabhängig von dem bereits im Mai 2026 ergangenen LSG-Urteil ist eine spätere Gesetzesänderung zu beachten: Seit dem 1. Juli 2026 enthält § 41a Abs. 3 Satz 5 SGB II eine einschneidende Ausschlussregelung für die abschließende Entscheidung nach einer vorläufigen Leistungsbewilligung. Sie wurde durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze eingeführt. Informationen zum Änderungsgesetz

Danach bleiben Nachweise und Auskünfte unberücksichtigt, die erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zugehen, spätestens ab dem Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Dieser Tag ist also keine zusätzliche Nachreichfrist: Ab dann eingehende Unterlagen sind nach der Regelung bereits ausgeschlossen. Ein Nachreichen erst im gerichtlichen Verfahren kann die fehlenden Nachweise dann nicht mehr ersetzen. § 41a Abs. 3 Satz 5 SGB II

Der Berliner Rechtsanwalt Matthias Göbe, den ich als sehr erfahrenen Sozialrechtler kenne, hält diese Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht für höchst bedenklich. Nach seiner Einschätzung könnte es sich deshalb lohnen, gegen eine darauf beruhende Entscheidung dennoch zu klagen – zumal es bei einer sogenannten Nullfestsetzung häufig um sehr hohe Rückforderungen geht.

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Arbeitsrecht: Zu viel gezahltes Gehalt muss nicht immer zurückgezahlt werden

8. Oktober 2026 - 13:53

Ein Fehler in der Lohnabrechnung kann Arbeitnehmer teuer zu stehen kommen. Hat der Arbeitgeber über Monate zu viel Gehalt überwiesen, fordert er das Geld möglicherweise zurück – manchmal sogar mehrere Tausend Euro.

Doch nicht jede Rückforderung ist berechtigt. Selbst wenn tatsächlich zu viel Lohn gezahlt wurde, können Ausschlussfristen, Verjährung oder der gutgläubige Verbrauch des Geldes verhindern, dass Beschäftigte den Betrag vollständig zurückzahlen müssen.

Auch der Arbeitgeber darf nicht einfach entscheiden, das vermeintlich zu viel gezahlte Geld vom nächsten Gehalt abzuziehen. Dafür gelten gesetzliche Grenzen.

Wann der Arbeitgeber zu viel gezahlten Lohn zurückfordern darf

Die rechtliche Grundlage für eine Rückforderung ist häufig § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss grundsätzlich zurückgegeben werden, was jemand ohne rechtlichen Grund erhalten hat.

Das kann beispielsweise passieren, wenn die Lohnbuchhaltung versehentlich eine Zulage doppelt berücksichtigt, eine Gehaltserhöhung falsch berechnet oder nach einer Änderung der Arbeitszeit weiterhin das bisherige Entgelt überweist.

Mit einem solchen Fall befasste sich das Bundesarbeitsgericht am 13. Oktober 2010 (Az. 5 AZR 648/09). Eine Beschäftigte in Altersteilzeit hatte über einen längeren Zeitraum eine zu hohe Vergütung erhalten.

Ein Fehler des Arbeitgebers führt nicht automatisch dazu, dass Arbeitnehmer das Geld behalten dürfen. Auch eine versehentliche Überzahlung kann grundsätzlich zurückgefordert werden.

Allerdings muss der Arbeitgeber darlegen können, warum die Zahlung nicht geschuldet war und wie sich die verlangte Summe zusammensetzt. Eine bloße Mitteilung, die letzte Abrechnung sei falsch gewesen, reicht für eine nachvollziehbare Prüfung nicht aus.

Zu viel Gehalt bekommen und ausgegeben: Muss man zurückzahlen?

Besonders schwierig wird es, wenn Arbeitnehmer die Überzahlung bereits für ihren Lebensunterhalt verwendet haben. Denn das Geld ist möglicherweise längst ausgegeben, bevor der Arbeitgeber den Fehler entdeckt.

Hier kann § 818 Absatz 3 BGB helfen. Danach ist eine Rückzahlung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

Juristen sprechen vom Wegfall der Bereicherung oder von Entreicherung. Entscheidend ist, ob von der Überzahlung noch ein wirtschaftlicher Vorteil vorhanden ist.

Hat ein Arbeitnehmer das zusätzliche Geld gutgläubig für Ausgaben verwendet, die er sich ohne die Überzahlung nicht geleistet hätte, kann eine Rückforderung deshalb ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.

Allerdings genügt die Aussage „Das Geld ist weg“ nicht. Es kommt darauf an, wofür die Überzahlung verwendet wurde und ob dadurch an anderer Stelle Vermögen erhalten blieb.

Warum der Verbrauch des Geldes nicht immer schützt

Wer mit dem zu viel gezahlten Gehalt einen Kredit zurückzahlt, kann sich normalerweise nicht darauf berufen, dass das Geld nicht mehr vorhanden ist. Durch die Tilgung sind die Schulden geringer geworden.

Der wirtschaftliche Vorteil besteht deshalb grundsätzlich weiter.

Ähnlich kann es aussehen, wenn die Überzahlung für notwendige Ausgaben verwendet wurde, die ohnehin angefallen wären. Dann wurde möglicherweise eigenes Geld eingespart.

Anders können zusätzliche Konsumausgaben beurteilt werden, die ohne die Überzahlung nicht entstanden wären und keinen bleibenden Vermögenswert hinterlassen haben.

Ob Arbeitnehmer tatsächlich entreichert sind, hängt deshalb immer von den konkreten Umständen ab. Bei kleineren Überzahlungen, die vollständig für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wurden, können im Einzelfall Beweiserleichterungen in Betracht kommen.

Wer die Überzahlung bemerkt, muss besonders aufpassen

Ein weiterer Unterschied ist entscheidend: Hat der Arbeitnehmer die Überzahlung gutgläubig erhalten oder wusste er bereits, dass ihm das Geld nicht zusteht?

Nach § 819 BGB gelten strengere Haftungsregeln, wenn der Empfänger den fehlenden rechtlichen Grund kennt. Dann kann er sich grundsätzlich nicht mehr auf den späteren Wegfall der Bereicherung berufen.

Auch im BAG-Verfahren vom 13. Oktober 2010 spielte die Kenntnis der Beschäftigten von der Überzahlung eine wichtige Rolle.

Wird beispielsweise ein vollständiges Monatsgehalt versehentlich zweimal überwiesen und erkennt der Arbeitnehmer den Fehler, kann er die Rückzahlung grundsätzlich nicht dadurch verhindern, dass er das Geld schnell ausgibt.

Anders kann es bei schwer erkennbaren Abrechnungsfehlern aussehen. Gerade bei wechselnden Zuschlägen, tariflichen Sonderzahlungen oder komplizierten Vergütungsregelungen muss eine Überzahlung nicht offensichtlich sein.

Allein eine ungewöhnlich hohe Zahlung beweist noch nicht, dass der Beschäftigte tatsächlich wusste, dass ihm der Betrag nicht zustand.

Ausschlussfristen können die Rückforderung verhindern

Selbst wenn der Arbeitgeber grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch hat, kann dieser bereits verfallen sein.

Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen. Sie bestimmen, innerhalb welcher Zeit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen.

Häufig beträgt eine solche Frist drei Monate. Welche Frist tatsächlich gilt, hängt jedoch vom jeweiligen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ab.

Versäumt der Arbeitgeber eine wirksame Ausschlussfrist, kann er den überzahlten Betrag möglicherweise nicht mehr zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Überzahlung tatsächlich stattgefunden hat.

Allerdings gibt es eine wichtige Grenze: Wer den Irrtum des Arbeitgebers kennt und Informationen zurückhält, die zur rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs erforderlich wären, kann sich unter Umständen nicht auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Oktober 2010 deutlich gemacht, dass eine solche Berufung auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich sein kann. Der Arbeitgeber muss nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände seinerseits ohne schuldhaftes Zögern handeln.

Auch bei anderen Lohnansprüchen können arbeits- und tarifvertragliche Fristen wichtig sein. Wie sich Ansprüche auf zusätzliche Vergütung ergeben können, erläutert unser Beitrag über zusätzliche Lohnansprüche bei Überstunden.

Nach drei Jahren kann eine Gehaltsrückforderung verjährt sein

Neben den arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen gibt es die gesetzliche Verjährung. Für gewöhnliche Rückzahlungsansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.

Nach § 199 BGB beginnt diese Frist regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitgeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Wurde beispielsweise 2023 zu viel Gehalt gezahlt und lagen die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn noch in diesem Jahr vor, endet die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich am 31. Dezember 2026.

Allerdings können besondere Umstände die Verjährung hemmen oder neu beginnen lassen.

Wichtig ist außerdem: Die Verjährung beseitigt den Anspruch nicht automatisch. Arbeitnehmer müssen sich grundsätzlich auf die Verjährung berufen, wenn sie deshalb die Zahlung verweigern wollen.

Darf der Arbeitgeber zu viel gezahltes Gehalt einfach abziehen?

Besonders problematisch ist es, wenn der Arbeitgeber eine Überzahlung eigenständig mit dem nächsten Monatsgehalt verrechnet.

Eine solche Aufrechnung ist nicht uneingeschränkt zulässig. Nach § 394 BGB darf gegen unpfändbare Forderungen nicht aufgerechnet werden.

Damit sind insbesondere die gesetzlichen Pfändungsgrenzen zu beachten. Der Arbeitgeber darf deshalb nicht einfach das gesamte nächste Gehalt einbehalten, um eine frühere Überzahlung auszugleichen.

Wie viel vom Arbeitsentgelt geschützt ist, richtet sich unter anderem nach dem pfändungsrechtlich relevanten Einkommen und möglichen gesetzlichen Unterhaltspflichten.

Welche Beträge vor einer Pfändung geschützt sind, erläutert unser Beitrag über die neuen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitnehmer.

Gerade Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können dadurch vor einer erheblichen Kürzung ihres laufenden Gehalts geschützt sein.

Wer auf seiner nächsten Lohnabrechnung einen unerwarteten Abzug entdeckt, sollte deshalb prüfen, ob überhaupt ein Rückzahlungsanspruch besteht und ob die Verrechnung rechtlich zulässig ist.

Muss zu viel gezahltes Gehalt brutto oder netto zurückgezahlt werden?

Eine weitere Streitfrage betrifft die Höhe der Rückforderung. Arbeitnehmer erhalten normalerweise nur ihr Nettogehalt ausgezahlt.

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge führt der Arbeitgeber dagegen unmittelbar ab. Bei einer späteren Korrektur stellt sich deshalb die Frage, ob der Arbeitgeber den Bruttobetrag oder nur einen Nettobetrag zurückverlangen darf.

Eine allgemeine Antwort für sämtliche Fälle gibt es nicht. Entscheidend sind die Anspruchsgrundlage sowie die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der ursprünglichen Zahlung.

Arbeitnehmer sollten eine Rückforderung deshalb nicht allein anhand der ursprünglichen Nettoüberweisung beurteilen.

Sie können verlangen, dass der Arbeitgeber die Berechnung nachvollziehbar erläutert und erklärt, wie die Lohnabrechnung sowie bereits abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge korrigiert werden sollen.

Beispiel: Arbeitgeber fordert 2.400 Euro zurück

Ein Arbeitnehmer erhält wegen eines Abrechnungsfehlers sechs Monate lang jeweils 400 Euro zu viel Gehalt. Insgesamt entsteht dadurch eine Überzahlung von 2.400 Euro.

Erst nach einem halben Jahr entdeckt die Personalabteilung den Fehler und fordert den gesamten Betrag zurück.

Ob der Arbeitnehmer zahlen muss, hängt nun von mehreren Fragen ab. Zunächst muss geklärt werden, ob tatsächlich kein Anspruch auf die zusätzlichen Zahlungen bestand.

Anschließend kommt es darauf an, ob wirksame Ausschlussfristen eingehalten wurden und ob der Beschäftigte die Überzahlung erkannt hatte.

Hat er das Geld gutgläubig für zusätzliche Ausgaben verbraucht, kann außerdem der Wegfall der Bereicherung zu prüfen sein.

Der Arbeitgeber darf deshalb nicht allein aus der rechnerischen Überzahlung ableiten, dass der gesamte Betrag ohne weitere Prüfung sofort zurückzuzahlen ist.

Das Beispiel ist fiktiv und dient der Veranschaulichung.

Was Arbeitnehmer bei einer Gehaltsrückforderung tun sollten

Erhalten Beschäftigte eine Rückforderung, sollten sie zunächst eine genaue Aufstellung verlangen. Daraus muss nachvollziehbar hervorgehen, für welche Monate und welche Gehaltsbestandteile angeblich zu viel gezahlt wurde.

Anschließend sollten die ursprünglichen Lohnabrechnungen mit der neuen Berechnung verglichen werden.

Ebenso wichtig ist der Blick in den Arbeitsvertrag und einen gegebenenfalls geltenden Tarifvertrag. Dort können Ausschlussfristen stehen, die für den Rückzahlungsanspruch entscheidend sind.

Wurde das Geld bereits ausgegeben, sollte geprüft werden, ob ein Wegfall der Bereicherung vorliegt. Dafür können Nachweise über die Verwendung des Geldes wichtig sein.

Wer eine Überzahlung erkennt, sollte den Arbeitgeber zeitnah schriftlich darauf hinweisen. Das kann spätere Streitigkeiten über die Kenntnis des Fehlers und die geltenden Fristen vermeiden.

Vorsicht ist bei Schuldanerkenntnissen und Ratenzahlungsvereinbarungen geboten. Wer eine solche Erklärung unterschreibt, kann seine rechtliche Position verändern.

Bei größeren Forderungen oder bereits vorgenommenen Gehaltsabzügen kann eine Beratung durch eine Gewerkschaft, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder eine andere geeignete Beratungsstelle sinnvoll sein.

Checkliste: Was tun, wenn der Arbeitgeber Gehalt zurückfordert?
  • Abrechnung kontrollieren: Für welche Monate und welche Gehaltsbestandteile verlangt der Arbeitgeber Geld zurück? Eine nachvollziehbare Berechnung anfordern.
  • Rückforderung prüfen: War das Gehalt tatsächlich zu hoch oder bestand ein Anspruch auf die Zahlung?
  • Ausschlussfristen beachten: Im Arbeitsvertrag und Tarifvertrag nachsehen, ob die Forderung bereits verfallen sein könnte.
  • Verjährung prüfen: Liegt die Überzahlung länger zurück, kann die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist wichtig werden.
  • Verbrauch des Geldes klären: Wurde die Überzahlung gutgläubig ausgegeben, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Wegfall der Bereicherung vorliegen.
  • Gehaltsabzüge kontrollieren: Der Arbeitgeber muss bei einer Aufrechnung grundsätzlich die gesetzlichen Pfändungsgrenzen beachten.
  • Brutto- und Nettobeträge vergleichen: Prüfen, wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei der Rückforderung berücksichtigt werden.
  • Nichts vorschnell unterschreiben: Vor einem Schuldanerkenntnis oder einer Ratenzahlungsvereinbarung die Forderung rechtlich prüfen lassen.
Häufige Irrtümer bei einer Gehaltsüberzahlung

„Wenn der Arbeitgeber den Fehler gemacht hat, darf ich das Geld behalten.“ Das stimmt nicht. Auch eine versehentliche Überzahlung kann grundsätzlich zurückgefordert werden.

„Wenn das Geld ausgegeben ist, muss ich nichts zurückzahlen.“ Nicht automatisch. Entscheidend sind unter anderem die Kenntnis des Arbeitnehmers und die Frage, ob noch ein wirtschaftlicher Vorteil vorhanden ist.

„Der Arbeitgeber darf das Geld einfach vom nächsten Gehalt abziehen.“ Auch das ist nicht uneingeschränkt richtig. Bei einer Aufrechnung müssen insbesondere die gesetzlichen Pfändungsgrenzen beachtet werden.

Nicht jede Gehaltsüberzahlung muss zurückgezahlt werden

Ein Fehler in der Lohnbuchhaltung bedeutet nicht automatisch, dass Arbeitnehmer das zusätzliche Geld behalten dürfen. Umgekehrt kann der Arbeitgeber eine Überzahlung nicht jederzeit und ohne rechtliche Prüfung zurückverlangen.

Entscheidend sind der tatsächliche Vergütungsanspruch, die geltenden Fristen, die Kenntnis des Arbeitnehmers und die Frage, ob die Bereicherung noch besteht.

Auch bei einer berechtigten Rückforderung muss der Arbeitgeber die Grenzen einer Verrechnung mit laufendem Arbeitsentgelt beachten.

Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte deshalb nicht vorschnell Geld überweisen oder eine Rückzahlungsvereinbarung unterschreiben. Erst wenn die Forderung nachvollziehbar berechnet und rechtlich geprüft ist, lässt sich beurteilen, ob und in welcher Höhe eine Rückzahlung tatsächlich geschuldet wird.

Häufige Fragen zur Rückforderung von Gehalt Muss ich zu viel gezahltes Gehalt immer zurückzahlen?

Nein. Ausschlussfristen, Verjährung oder der Wegfall der Bereicherung können dazu führen, dass eine Rückforderung ausgeschlossen oder begrenzt ist.

Darf mein Arbeitgeber den Betrag von meinem Gehalt einbehalten?

Eine Aufrechnung ist grundsätzlich nur im rechtlich zulässigen Umfang möglich. Insbesondere müssen die gesetzlichen Pfändungsgrenzen beachtet werden.

Was gilt, wenn ich den Fehler selbst bemerkt habe?

Wer weiß, dass ihm das Geld nicht zusteht, unterliegt strengeren Haftungsregeln. Auf einen späteren Wegfall der Bereicherung kann er sich dann grundsätzlich nicht berufen.

Gilt eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag auch für Rückforderungen?

Eine wirksame Ausschlussfrist kann auch Rückzahlungsansprüche erfassen. Wer den Irrtum des Arbeitgebers kennt und entscheidende Informationen zurückhält, kann sich allerdings unter Umständen nicht auf den Fristablauf berufen.

Muss ich zu viel gezahltes Gehalt brutto oder netto zurückzahlen?

Das hängt von den Umständen der Überzahlung und der rechtlichen Abwicklung ab. Arbeitnehmer sollten sich die Berechnung einschließlich der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Korrekturen erläutern lassen.

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 195, 199, 394, 812, 818 und 819 BGB; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2010 – 5 AZR 648/09.

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Wohngeld-Tabelle 2026: So hoch dürfen Einkommen und Miete sein

8. Oktober 2026 - 13:16

Auch 2026 können Rentner, Arbeitnehmer und Familien mit geringem Einkommen Wohngeld erhalten. Wie hoch das Einkommen sein darf und welche Miete berücksichtigt wird, hängt primär von der Haushaltsgröße, dem Wohnort und den persönlichen Einkommensverhältnissen ab.

Die Wohngeld-Tabelle 2026 zeigt, welche Mietbeträge bei der Berechnung berücksichtigt werden können. Bei den Einkommensgrenzen gibt es dagegen keine einheitliche Grenze für ganz Deutschland. Deshalb kann ein Haushalt in einer teuren Stadt noch Wohngeld erhalten, während bei gleichem Einkommen und niedrigerer Miete an einem anderen Wohnort kein Anspruch besteht.

Wohngeld-Tabelle 2026: Diese Mietgrenzen gelten

Für die Berechnung des Wohngeldes werden die Gemeinden in sieben Mietenstufen eingeteilt. Die Mietenstufe I steht für ein vergleichsweise niedriges Mietniveau, die Mietenstufe VII für besonders hohe Mieten.

Je höher die Mietenstufe, desto höher ist grundsätzlich der Mietbetrag, den die Wohngeldstelle berücksichtigen kann.

Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Miethöchstbeträge nach Anlage 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Die seit Januar 2025 geltenden Werte sind auch 2026 maßgeblich.

Personen Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI Stufe VII 1 361 € 408 € 456 € 511 € 562 € 615 € 677 € 2 437 € 493 € 551 € 619 € 680 € 745 € 820 € 3 521 € 587 € 657 € 737 € 809 € 887 € 975 € 4 608 € 686 € 766 € 858 € 946 € 1.035 € 1.139 € 5 694 € 782 € 875 € 982 € 1.080 € 1.183 € 1.302 €

Für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied erhöht sich der Grundhöchstbetrag je nach Mietenstufe um einen gesetzlich festgelegten Betrag.

Wichtig: Die Tabelle zeigt keine Obergrenze für die tatsächlich zulässige Wohnungsmiete. Auch wer mehr Miete bezahlt, kann Wohngeld erhalten. Allerdings wird die Miete bei der Berechnung nur bis zu den gesetzlichen Grenzen berücksichtigt. Zusätzlich spielen die Klimakomponente und die pauschale Heizkostenentlastung eine Rolle.

Wohngeld-Einkommensgrenze 2026: Diese Beträge dienen als Orientierung

Bei der Frage, wie viel Einkommen für einen Wohngeldanspruch zulässig ist, reicht eine einfache Tabelle nicht aus. Anders als bei den gesetzlichen Miethöchstbeträgen gibt es keine bundesweit einheitliche Einkommensgrenze für jede Haushaltsgröße.

Nach § 19 WoGG wird die Höhe des Wohngeldes anhand einer gesetzlichen Formel ermittelt. Entscheidend sind insbesondere das monatliche Gesamteinkommen, die berücksichtigungsfähige Miete und die Zahl der Haushaltsmitglieder.

Die folgende Übersicht enthält ungefähre Einkommensobergrenzen für ausgewählte Haushaltsgrößen und Mietenstufen. Sie setzt voraus, dass die berücksichtigungsfähige Miete den jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag ausschöpft. Individuelle Freibeträge sind nicht zusätzlich eingerechnet.

Haushaltsgröße Mietenstufe I Mietenstufe III Mietenstufe V Mietenstufe VII 1 Person ca. 1.443 € ca. 1.509 € ca. 1.568 € ca. 1.619 € 2 Personen ca. 1.953 € ca. 2.037 € ca. 2.114 € ca. 2.181 € 3 Personen ca. 2.453 € ca. 2.552 € ca. 2.640 € ca. 2.717 € 4 Personen ca. 3.324 € ca. 3.452 € ca. 3.570 € ca. 3.671 € 5 Personen ca. 3.822 € ca. 3.962 € ca. 4.089 € ca. 4.200 €

Hinweis: Die Beträge sind unverbindliche Orientierungswerte für das monatliche wohngeldrechtliche Gesamteinkommen. Sie sind weder allgemeine Brutto- noch Nettogrenzen. Die Werte wurden aus der redaktionellen Vorlage übernommen und nicht für sämtliche Tabellenfelder unabhängig nachgerechnet.

Für Alleinstehende liegen die dargestellten Richtwerte je nach Mietstufe ungefähr zwischen 1.443 und 1.619 Euro. Bei einem Vierpersonenhaushalt reichen sie von rund 3.324 bis 3.671 Euro.

Ein Einkommen unterhalb dieser Werte garantiert allerdings keinen Wohngeldanspruch. Umgekehrt kann auch bei einem höheren Bruttoeinkommen ein Anspruch bestehen, wenn gesetzliche Abzüge oder Freibeträge berücksichtigt werden.

Wohngeld für Rentner: Bruttorente ist nicht gleich anrechenbares Einkommen

Gerade für Rentner ist die Unterscheidung zwischen Bruttorente, ausgezahlter Rente und wohngeldrechtlichem Einkommen wichtig.

Die Wohngeldstelle übernimmt nicht einfach den Betrag aus dem Rentenbescheid. Stattdessen wird das Einkommen nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes ermittelt.

Bei Arbeitnehmern können beispielsweise Werbungskosten sowie pauschale Abzüge für Steuern und bestimmte Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.

Auch bei Rentnern sind gesetzliche Abzüge und Freibeträge möglich. Besonders wichtig ist der Freibetrag für bestimmte Grundrentenzeiten nach § 17a WoGG.

Dieser Freibetrag setzt nicht zwingend voraus, dass tatsächlich ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt wird. Entscheidend ist unter anderem, ob die erforderlichen Grundrentenzeiten vorliegen.

Deshalb kann auch ein Rentner mit einer Bruttorente oberhalb der genannten Orientierungswerte unter Umständen Wohngeld erhalten.

Weitere Informationen bietet Gegen-Hartz im Beitrag Diese Einkommensgrenzen gelten 2026 beim Wohngeld – Tabelle.

Hohe Miete: Wohngeld ist auch oberhalb der Mietgrenze möglich

Ein häufiger Irrtum betrifft die gesetzlichen Miethöchstbeträge. Wer eine teurere Wohnung bewohnt, ist nicht automatisch vom Wohngeld ausgeschlossen.

Die Wohngeldstelle berücksichtigt die tatsächliche Bruttokaltmiete grundsätzlich nur bis zum maßgeblichen Höchstbetrag einschließlich Klimakomponente. Hinzu kommt die pauschale Heizkostenentlastung.

Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung.

Beispiel: Alleinstehender Rentner mit 650 Euro Miete

Ein alleinstehender Rentner lebt in einer Gemeinde der Mietenstufe III. Seine monatliche Bruttokaltmiete beträgt 650 Euro.

Der gesetzliche Grundhöchstbetrag liegt dort bei 456 Euro. Hinzu kommt eine Klimakomponente von 19,20 Euro.

Damit können von der tatsächlichen Bruttokaltmiete höchstens 475,20 Euro berücksichtigt werden. Zusätzlich wird die pauschale Heizkostenentlastung von 110,40 Euro angesetzt.

Berechnungsschritt Betrag Tatsächliche Bruttokaltmiete 650,00 € Gesetzlicher Grundhöchstbetrag 456,00 € Klimakomponente 19,20 € Berücksichtigte Bruttokaltmiete 475,20 € Pauschale Heizkostenentlastung 110,40 € Mietbetrag für die Wohngeldformel 585,60 €

Die 585,60 Euro sind nicht der Wohngeldbetrag, den der Rentner ausgezahlt bekommt. Sie bilden lediglich den Mietwert, der in die weitere Berechnung eingeht.

Wie viel Wohngeld tatsächlich gezahlt wird, hängt anschließend insbesondere vom anrechenbaren Einkommen ab.

Kaltmiete oder Warmmiete: Diese Kosten zählen beim Wohngeld

Für den Mietzuschuss ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete maßgeblich. Sie setzt sich aus der Nettokaltmiete und den umlagefähigen kalten Betriebskosten zusammen.

Dazu können beispielsweise Kosten für Wasser, Müllentsorgung oder Hausreinigung gehören. Heizkosten, Warmwasserkosten, Haushaltsstrom und Stellplatzkosten werden dagegen nicht einfach in ihrer tatsächlichen Höhe übernommen.

Für die Heizkosten sieht das Wohngeldgesetz stattdessen eine pauschale Entlastung vor. Hinzu kommt die Klimakomponente, die bei den Mietobergrenzen berücksichtigt wird.

Haushaltsgröße Heizkostenentlastung Klimakomponente 1 Person 110,40 € 19,20 € 2 Personen 142,60 € 24,80 € 3 Personen 170,20 € 29,60 € 4 Personen 197,80 € 34,40 € 5 Personen 225,40 € 39,20 €

Wichtig: Diese Beträge werden nicht zusätzlich in voller Höhe an Wohngeldempfänger ausgezahlt. Sie erhöhen die Berechnungsgrundlage und können dadurch zu einem höheren Wohngeldanspruch führen.

Wohngeld 2026: Keine neue allgemeine Erhöhung zum Jahresbeginn

Die Wohngeldwerte wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 angepasst. Zum 1. Januar 2026 gab es keine weitere reguläre Fortschreibung.

Nach § 43 WoGG erfolgt die regelmäßige Anpassung im Zweijahresrhythmus. Die nächste turnusmäßige Fortschreibung ist damit für 2027 vorgesehen, sofern keine abweichenden gesetzlichen Regelungen getroffen werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein bestehender Wohngeldanspruch im Jahr 2026 unverändert bleiben muss.

Sinkt beispielsweise das Einkommen oder steigt die berücksichtigungsfähige Miete, kann sich der individuelle Wohngeldanspruch erhöhen. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Wohngeld für Rentner, Arbeitnehmer und Familien

Wohngeld ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt. Auch Rentner mit niedrigen Alterseinkünften, Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen können anspruchsberechtigt sein.

Das Wohngeldgesetz unterscheidet zwischen zwei Leistungsarten:

  • Mietzuschuss: Für berechtigte Mieter von Wohnraum.
  • Lastenzuschuss: Für berechtigte Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum.

Eine wichtige Einschränkung gilt für Menschen, die bereits bestimmte existenzsichernde Sozialleistungen erhalten.

Wer beispielsweise Grundsicherung im Alter bezieht und dessen Unterkunftskosten bei dieser Leistung berücksichtigt werden, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen.

Für besondere Fallgestaltungen und sogenannte gemischte Haushalte können Ausnahmen gelten.

Wohngeld beantragen: Der Antragsmonat entscheidet

Wer nach einem Blick auf die Wohngeld-Tabelle einen möglichen Anspruch vermutet, sollte mit dem Antrag nicht unnötig warten. Nach § 25 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am ersten Tag des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt wird.

Eine rückwirkende Bewilligung für frühere Monate ist nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Wohngeld wird im Regelfall für zwölf Monate bewilligt. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann der Bewilligungszeitraum unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate betragen.

Für den Antrag werden normalerweise folgende Unterlagen benötigt:

  • Nachweise über die Einkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Mietvertrag und Nachweise über die aktuelle Miete
  • Angaben zur Haushaltsgröße
  • Gegebenenfalls Nachweise über gesetzliche Freibeträge
  • Bei Rentnern insbesondere Rentenbescheide und gegebenenfalls Nachweise zu Grundrentenzeiten

Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, teilt die zuständige Wohngeldstelle mit.

Häufige Irrtümer zur Wohngeld-Tabelle 2026 Eine Miete oberhalb der Tabelle schließt Wohngeld aus

Das ist falsch. Die gesetzlichen Höchstbeträge begrenzen grundsätzlich nur den Mietanteil, der bei der Berechnung berücksichtigt werden kann. Eine höhere tatsächliche Miete führt nicht automatisch zur Ablehnung.

Die Einkommensgrenze entspricht dem Nettogehalt

Auch das stimmt nicht. Maßgeblich ist das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen, das nach besonderen gesetzlichen Vorschriften ermittelt wird.

Rentner mit Grundrente bekommen automatisch Wohngeld

Ein Grundrentenzuschlag begründet keinen automatischen Wohngeldanspruch. Allerdings kann bei erfüllten Voraussetzungen ein Freibetrag für Grundrentenzeiten berücksichtigt werden.

Häufige Fragen zum Wohngeld 2026 Bekomme ich mit 1.600 Euro Rente Wohngeld?

Das ist möglich. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um die Brutto- oder Nettorente handelt, welche Abzüge und Freibeträge berücksichtigt werden und wie hoch die anrechenbare Miete ist.

Allein aus der Rentenhöhe lässt sich deshalb kein sicherer Anspruch ableiten.

Wie hoch darf meine Miete für Wohngeld sein?

Es gibt keine feste Höchstgrenze für die tatsächlich gezahlte Miete, oberhalb derer Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die gesetzlichen Höchstbeträge bestimmen vielmehr, bis zu welchem Betrag Mietkosten in die Berechnung einfließen können.

Zählt das Einkommen aller Personen in der Wohnung?

Grundsätzlich wird das Einkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder einbezogen. Nicht jede Person, die in derselben Wohnung lebt, gehört jedoch automatisch zu einem gemeinsamen Wohngeldhaushalt.

Bei ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern und besonderen Wohnsituationen gelten zusätzliche Regeln.

Gelten die Wohngeld-Tabellen 2026 bundesweit?

Die gesetzlichen Tabellen gelten bundesweit. Allerdings werden die Gemeinden unterschiedlichen Mietenstufen zugeordnet. Deshalb unterscheiden sich die berücksichtigungsfähigen Miethöchstbeträge je nach Wohnort.

Fazit: Wohngeld-Tabelle 2026 zeigt, ob sich ein Antrag lohnen kann

Die Wohngeld-Tabelle 2026 bietet Rentnern, Arbeitnehmern und Familien eine erste Orientierung. Je nach Haushaltsgröße und Mietstufe unterscheiden sich die gesetzlichen Miethöchstbeträge erheblich.

Auch die möglichen Einkommensobergrenzen können deutlich auseinanderliegen. Entscheidend sind jedoch immer die individuellen Verhältnisse.

Eine hohe Miete schließt Wohngeld nicht automatisch aus. Ebenso wenig lässt sich aus einer einzelnen Brutto- oder Nettogrenze zuverlässig ableiten, ob ein Anspruch besteht.

Wer mit seinem Einkommen in der Nähe der dargestellten Richtwerte liegt, sollte deshalb eine individuelle Berechnung durchführen lassen und gegebenenfalls einen Wohngeldantrag stellen.

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Aufhebungsvertrag mit Abfindung: Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

8. Oktober 2026 - 13:02

BSG: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach einer Aufhebungsvereinbarung im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme

Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass eine Aufhebungsvereinbarung im Rahmen eines freiwilligen Personalabbaus eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auslösen kann. Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass bei Vertragsabschluss nicht feststand, ob der Klägerin überhaupt eine betriebsbedingte Kündigung drohte (BSG, Urteil vom 07.10.2026 – B 11 AL 3/26 R).

Die Klägerin hatte sich im Rahmen eines Freiwilligenverfahrens (Matchingverfahrens) für ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemeldet und wurde daraufhin auf einer jederzeit erweiterbaren Trennungsliste geführt. Anschließend schloss sie einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung und der Aussicht auf eine befristete Beschäftigung in einer Transfergesellschaft ab.

Wichtiger Grund für Sperrzeit liegt nicht vor

Nach Auffassung der Richter lag darin kein wichtiger Grund, der eine Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 SGB III ausschließt. Die Klägerin habe durch die Lösung ihres Beschäftigungsverhältnisses den Eintritt der Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des dreiseitigen Vertrags zum Ausscheiden und zum Übergang in die Transfergesellschaft habe nicht festgestanden, dass ihr im Rahmen der Personalabbaumaßnahmen überhaupt gekündigt werde. Allein die Aufnahme in die Trennungsliste habe dies nicht belegt.

Bestätigung der Vorinstanzen

 

Damit bestätigte der 11. Senat die Entscheidung der Vorinstanz, des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Az. L 3 AL 24/23).

Wertungswidersprüche zwischen Arbeits- und Sozialrecht, die gegebenenfalls eine einschränkende Auslegung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III rechtfertigen könnten, lägen nach Auffassung der Richter nicht vor.

Auch die Bewilligung von Transfer-Kurzarbeitergeld führe zu keiner abweichenden Bewertung. Sie setze zwar unter anderem voraus, dass dem Arbeitnehmer Arbeitslosigkeit drohe. Damit sei jedoch noch nicht geklärt, ob ein wichtiger Grund für die Aufgabe des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses vorliege.

Durch ihren Entschluss, sich dem Freiwilligenprogramm anzuschließen, und den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe der Klägerin Arbeitslosigkeit gedroht. Ob ihr ein alternatives Verhalten zumutbar gewesen wäre, sei für die Bewilligung von Transfer-Kurzarbeitergeld dagegen nicht maßgeblich.

Fazit:

Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung im Zuge einer Personalabbaumaßnahme mit anschließendem Übergang in eine Transfergesellschaft kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III auslösen. Ein allgemeiner Personalabbau und die Aufnahme in eine freiwillige Trennungsliste reichen für sich genommen nicht aus, um einen wichtigen Grund wegen einer drohenden betriebsbedingten Kündigung zu begründen. Entscheidend ist die konkrete Kündigungssituation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Die Angaben zum BSG-Urteil sind weiterhin aus deiner Vorlage übernommen und noch nicht unabhängig anhand der Gerichtsveröffentlichung bestätigt.

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Rente: Auch diese Kosten können Rentner jetzt steuerlich geltend machen

8. Oktober 2026 - 12:45

Rentner können Ausgaben für eine Putzhilfe, laufende Gartenpflege oder bestimmte Hausmeisterarbeiten steuerlich geltend machen. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen zieht das Finanzamt grundsätzlich 20 Prozent der begünstigten Kosten direkt von der Einkommensteuer ab – höchstens 4.000 Euro im Jahr.

Auch Mieter können profitieren, wenn entsprechende Ausgaben in ihrer Nebenkostenabrechnung enthalten sind. Wie viel Rentner tatsächlich sparen hängt davon ab, wie viel Einkommenssteuer sie zahlen müssen. Wer keine Einkommensteuer schuldet, erhält für diese Ausgaben keinen Zuschuss vom Finanzamt.

Welche haushaltsnahen Dienstleistungen Rentner absetzen können

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind typische Arbeiten rund um die Wohnung oder das Haus, die gewöhnlich auch Haushaltsmitglieder übernehmen könnten. Dazu gehören beispielsweise:

  • Putzen und Fensterreinigung,
  • laufende Gartenpflege wie Rasenmähen oder Heckenschneiden,
  • Treppenhausreinigung,
  • begünstigte Hausmeisterarbeiten.

Auch Pflege- und Betreuungsleistungen können nach § 35a EStG begünstigt sein. Für den Steuerbonus auf gewöhnliche Haushaltsarbeiten ist weder ein Pflegegrad noch eine Behinderung erforderlich.

Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit. Nicht alles, was unter „Hausmeisterkosten“ abgerechnet wird, gehört automatisch zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Reparaturen sind gegebenenfalls als Handwerkerleistungen einzuordnen. Auch die Neugestaltung eines Gartens kann als Handwerkerleistung begünstigt sein; sie ist von der laufenden Gartenpflege zu unterscheiden.

Wie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG funktioniert

Die begünstigten Ausgaben vermindern nicht das zu versteuernde Einkommen. Stattdessen werden 20 Prozent unmittelbar von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen, nachdem sonstige Steuerermäßigungen berücksichtigt wurden.

Bei 1.000 Euro anerkannten Kosten sinkt die Steuer somit um bis zu 200 Euro. Der persönliche Steuersatz ist für diesen Prozentsatz unerheblich. Es muss aber genügend Einkommensteuer vorhanden sein, die sich noch reduzieren lässt.

Der jährliche Höchstbetrag von 4.000 Euro ist bei 20.000 Euro begünstigten Ausgaben erreicht. Er gilt für diese Kategorie insgesamt, nicht gesondert für jede Reinigungskraft oder Gartenpflegefirma. Die Höchstbeträge sind außerdem haushaltsbezogen. Ehepaare im selben Haushalt können sie nicht jeweils vollständig und damit doppelt ausschöpfen.

Beispielrechnung: Wann Rentner 560 Euro Steuern sparen

Eine Rentnerin bezahlt einen Reinigungsdienst und eine Gartenpflegefirma. Zusätzlich trägt sie über ihre Nebenkosten einen Anteil an der Treppenhausreinigung und begünstigten Hausmeisterarbeiten. Die Arbeiten werden jeweils gesondert abgerechnet; dieselbe Leistung wird nicht doppelt angesetzt.

Für das Beispiel sind alle genannten Beträge steuerlich anerkennungsfähig. Materialkosten wurden bereits herausgerechnet.

Begünstigte Ausgaben im Jahr Betrag Reinigungsdienst: 150 Euro monatlich 1.800 Euro Laufende Gartenpflege 600 Euro Treppenhausreinigung und Hausmeisterarbeiten laut Nebenkostenabrechnung 400 Euro Gesamte begünstigte Kosten 2.800 Euro Rechnerische Steuerermäßigung: 20 Prozent 560 Euro

Ob die Rentnerin tatsächlich 560 Euro spart, hängt von ihrer Steuerbelastung ab:

Einkommensteuer vor dieser Ermäßigung Tatsächliche Steuerersparnis Einkommensteuer danach 1.200 Euro 560 Euro 640 Euro 300 Euro 300 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro

Die Rechnung unterstellt, dass andere Steuerermäßigungen bereits berücksichtigt sind. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bleiben außer Betracht.

Im ersten Fall kann die Rentnerin den Vorteil vollständig nutzen. Im zweiten Fall sinkt ihre Steuer lediglich um 300 Euro auf null. Die übrigen 260 Euro werden weder ausgezahlt noch auf ein anderes Steuerjahr übertragen. Ohne Einkommensteuer entsteht kein finanzieller Vorteil aus § 35a EStG.

Auch ohne Steuernachzahlung kann sich die Angabe lohnen

Keine Nachzahlung bedeutet nicht automatisch, dass die Ermäßigung wirkungslos bleibt. Entscheidend ist die Einkommensteuer für das gesamte Jahr – nicht der Betrag, der nach Abzug bereits geleisteter Vorauszahlungen noch offen ist.

Hat die Rentnerin im Beispiel bereits 1.200 Euro Einkommensteuer vorausgezahlt und sinkt ihre Jahressteuer auf 640 Euro, ergibt sich bei ansonsten unveränderten Verhältnissen eine Erstattung von 560 Euro.

Aus der monatlichen Rentenhöhe allein lässt sich deshalb nicht zuverlässig erkennen, ob der Steuerbonus hilft. Dafür ist die individuelle Steuerberechnung maßgeblich.

Hausmeister und Gartenpflege aus der Nebenkostenabrechnung absetzen

Auch Rentner in einer Mietwohnung können haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Sie müssen die beauftragte Firma nicht selbst ausgewählt haben.

Der eigene Anteil an den begünstigten Ausgaben muss aus der Nebenkostenabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters beziehungsweise der Hausverwaltung hervorgehen. Außerdem müssen die entsprechenden Rechnungen vom Vermieter oder der Verwaltung unbar bezahlt worden sein.

Fehlt eine nachvollziehbare Aufteilung, können Mieter nach einer Bescheinigung über die steuerbegünstigten Aufwendungen nach § 35a EStG fragen. Die gesamte Nebenkostensumme darf nicht pauschal übernommen werden.

Rechnung und Überweisung: Diese Nachweise sind erforderlich

Wer einen Dienstleistungsbetrieb beauftragt, braucht eine Rechnung und muss auf das Konto des Leistungserbringers zahlen. Eine Barzahlung reicht auch mit Quittung nicht aus.

Begünstigt sind insbesondere Arbeitskosten sowie berechnete Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Material und gelieferte Waren zählen grundsätzlich nicht dazu. Bei einer Gartenrechnung sind beispielsweise gekaufte Pflanzen nicht mit den Arbeitskosten gleichzusetzen.

Der begünstigte Anteil sollte sich aus der Rechnung ermitteln lassen. Enthält sie nur einen Gesamtpreis, ist eine nachvollziehbare Aufteilung durch den Betrieb sinnvoll.

Pflege, Betreuung und Heim: Welche Kosten begünstigt sein können

Auch Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt können unter § 35a EStG fallen. Für diese Leistungen und die übrigen haushaltsnahen Dienstleistungen gilt der gemeinsame Höchstbetrag von 4.000 Euro. Ein zusätzlicher Freibetrag für Pflege entsteht dadurch nicht.

Bei einer Heimunterbringung können Kostenanteile begünstigt sein, die auf Leistungen entfallen, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Dazu können beispielsweise Reinigung und Wäscheversorgung gehören. Die gesamten Heimkosten dürfen deshalb aber nicht angesetzt werden. Eine nachvollziehbare Aufschlüsselung durch die Einrichtung hilft bei der Prüfung.

Soweit dieselben Aufwendungen bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden, ist ein zusätzlicher Abzug nach § 35a EStG ausgeschlossen. Für den Anteil, der wegen der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt wird, kann die Steuerermäßigung dagegen unter ihren übrigen Voraussetzungen infrage kommen.

Bei Pflege- und Heimkosten lohnt deshalb eine individuelle Prüfung durch einen Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen seiner Beratungsbefugnis oder eine Steuerberatung.

Putzhilfe als Minijob: Höchstens 510 Euro Steuerermäßigung

Für eine selbst beschäftigte Haushaltshilfe gelten andere Grenzen als für einen Reinigungsdienst auf Rechnung.

Ist die Putzhilfe als Minijob im Privathaushalt angemeldet, können 20 Prozent der begünstigten Gesamtkosten von der Einkommensteuer abgezogen werden, höchstens 510 Euro jährlich. Neben dem Verdienst zählen dazu auch die entsprechenden Abgaben an die Minijob-Zentrale.

Die Minijob-Zentrale stellt für den steuerlichen Nachweis eine Bescheinigung aus. Auch hier ist die tatsächliche Entlastung durch die vorhandene Einkommensteuer begrenzt.

Handwerkerleistungen gehören in eine eigene Kategorie

Reparaturen und Renovierungsarbeiten werden steuerlich gesondert behandelt. Für begünstigte Handwerkerleistungen beträgt die Ermäßigung ebenfalls 20 Prozent, jedoch höchstens 1.200 Euro im Jahr.

Wer eine Reinigungskraft und zusätzlich einen Handwerksbetrieb bezahlt, sollte die Ausgaben daher getrennt erfassen. Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt angesetzt werden.

Die drei Kategorien lassen sich grundsätzlich nebeneinander nutzen. Rechnerisch sind damit bis zu 5.710 Euro Steuerermäßigung im Jahr möglich. Dafür müssen in jeder Kategorie ausreichend begünstigte Ausgaben und insgesamt genügend anrechenbare Einkommensteuer vorhanden sein.

Art der Ausgabe Steuerermäßigung Jährlicher Höchstbetrag Haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich begünstigter Pflege- und Betreuungsleistungen 20 Prozent der begünstigten Kosten 4.000 Euro Angemeldeter Minijob im Privathaushalt 20 Prozent der begünstigten Gesamtkosten 510 Euro Begünstigte Handwerkerleistungen 20 Prozent der begünstigten Arbeits- und Nebenkosten 1.200 Euro

Diese Höchstbeträge sind keine pauschalen Erstattungen. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Ausgaben und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Wo Rentner die Kosten in der Steuererklärung eintragen

Die Ausgaben gehören in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“. Rechnungen, Zahlungsnachweise und Bescheinigungen sollten aufbewahrt werden. Grundsätzlich müssen sie erst auf Nachfrage des Finanzamts vorgelegt werden.

Für die Vorbereitung hilft eine geordnete Sammlung:

  • Rechnungen für Reinigung, Gartenpflege und Handwerker getrennt ablegen.
  • Arbeitskosten von Materialkosten unterscheiden.
  • Nebenkostenabrechnung auf begünstigte Ausgaben prüfen.
  • Bei einer Haushaltshilfe im Minijob die Jahresbescheinigung bereithalten.
  • Im Steuerbescheid kontrollieren, ob die Ermäßigung berücksichtigt wurde.

Gerade Rentner mit Einkommensteuerbelastung sollten diese Kosten nicht übersehen. Schon übliche Ausgaben können die Jahressteuer spürbar senken. Wer keine Einkommensteuer schuldet, bekommt die 20 Prozent dagegen nicht unabhängig davon ausgezahlt.

Rechtsstand geprüft am: 8. Oktober 2026. Die Beispielrechnungen sind vereinfacht und frei gewählt.

Quellen:
§ 35a Einkommensteuergesetz;
Bundesfinanzministerium: Anwendungshinweise zu § 35a EStG;
Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen;
Minijob-Zentrale: Kosten und Steuervorteil einer Haushaltshilfe.

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Krankengeld: Krankenkasse darf das Krankengeld bei EM-Rente kürzen

8. Oktober 2026 - 12:33

Wer Krankengeld und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, kann nicht immer beide Leistungen ungekürzt behalten. Entscheidend ist, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach dem Rentenbeginn eingetreten ist. Davon hängt ab, welche Leistung gekürzt werden kann.

Prüfen Sie deshalb den Krankengeldbescheid und den Rentenbescheid gemeinsam.

Diese beiden Daten müssen Sie vergleichen

Maßgeblich sind der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der rechtliche Rentenbeginn. Letzteren finden Sie im Rentenbescheid. Das Datum des Bescheids oder der ersten Überweisung beantwortet die Frage nach der Anrechnung nicht.

Auch der erste Tag, für den die Krankenkasse tatsächlich Krankengeld auszahlt, ist nicht mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen.

Eine rückwirkend bewilligte Rente kann die zeitliche Einordnung deshalb verändern. Legen Sie die Bescheide neben Ihre Nachweise über die Arbeitsunfähigkeit und vergleichen Sie die dort genannten Zeiträume.

Erst arbeitsunfähig, dann teilweise Erwerbsminderungsrente

Beginnt die Rente erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, kürzt die Krankenkasse das Krankengeld nach § 50 Absatz 2 SGB V um den Zahlbetrag der Rente. Die Vorschrift erfasst auch eine Rente, die erst nach Beginn einer stationären Behandlung zuerkannt wird.

Die rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze schützt nicht vor dieser Krankengeldkürzung.

Fiktives Beispiel: Ismail, 42 Jahre, aus Duisburg

Ismail ist seit dem 12. Januar 2026 durchgehend arbeitsunfähig. Nach der Entgeltfortzahlung erhält er Krankengeld. Die Rentenversicherung bewilligt ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Mai 2026. Seine Arbeitsunfähigkeit bestand damit bereits vor Rentenbeginn.

Für die vereinfachte Modellrechnung beträgt sein Krankengeld vor der Anrechnung 60 Euro täglich. Der anzurechnende Rentenzahlbetrag liegt bei 600 Euro monatlich, entsprechend 20 Euro täglich. Ab Mai vermindert sich das Krankengeld dadurch auf 40 Euro täglich. Für einen vollen Krankengeldmonat mit 30 Tagen sind das 1.200 statt 1.800 Euro.

Die Rechnung zeigt die Anrechnung vor etwaigen weiteren Beitragsabzügen.

Dieses Krankengeld aus der schon vorher bestehenden Arbeitsunfähigkeit zählt umgekehrt grundsätzlich nicht als Hinzuverdienst zur teilweisen Erwerbsminderungsrente. Anderen Hinzuverdienst muss die Rentenversicherung gegebenenfalls gesondert prüfen.

Erst teilweise Erwerbsminderungsrente, dann arbeitsunfähig

Besteht die Rente bereits, bevor die Arbeitsunfähigkeit eintritt, greift die Kürzung nach § 50 Absatz 2 SGB V wegen dieser bereits laufenden Rente grundsätzlich nicht. Dafür kann das Krankengeld nach § 96a Absatz 3 SGB VI als Hinzuverdienst zur Rente zählen.

Das setzt einen eigenen Krankengeldanspruch voraus, beispielsweise aus einer entsprechend versicherten Beschäftigung neben der Rente. Der Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente allein verschafft Ihnen keinen Krankengeldanspruch.

Fiktives Beispiel: Jutta, 51 Jahre, aus Frankfurt am Main

Jutta erhält seit dem 1. Januar 2026 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Daneben arbeitet sie in einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung. Am 10. April wird sie arbeitsunfähig und erhält später Krankengeld. Bei ihr liegt der Rentenbeginn vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Der Krankengeldberechnung liegt im vereinfachten Beispiel ein monatlicher Bruttoverdienst von 3.000 Euro zugrunde. Die beitragspflichtige Einnahme für die Rentenversicherung beträgt regelmäßig 80 Prozent davon, hier 2.400 Euro für einen vollen Monat.

Dieser Betrag zählt bei der Hinzuverdienstprüfung, auch wenn Jutta tatsächlich deutlich weniger Krankengeld überwiesen bekommt.

Angenommen, die Rentenversicherung ermittelt für 2026 insgesamt 30.000 Euro an relevantem Hinzuverdienst: Dazu gehören Juttas anzurechnendes Arbeitsentgelt und die maßgeblichen Einnahmen für ihre Krankengeldzeiten. Damit bleibt sie unter der Mindesthinzuverdienstgrenze von 41.527,50 Euro für 2026.

Ihre Rente wird wegen dieses Hinzuverdienstes nicht gekürzt.

Die beiden Abläufe im Vergleich Arbeitsunfähigkeit vor Rentenbeginn Arbeitsunfähigkeit nach Rentenbeginn Beispiel Ismail: Arbeitsunfähigkeit ab Januar, Rente ab Mai. Beispiel Jutta: Rente ab Januar, Arbeitsunfähigkeit ab April. Die Krankenkasse kürzt grundsätzlich das Krankengeld um den Rentenzahlbetrag. Die bereits bestehende Rente löst grundsätzlich keine Kürzung nach § 50 Absatz 2 SGB V aus. Das Krankengeld aus dieser vorher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zählt grundsätzlich nicht als Hinzuverdienst zur Rente. Die Rentenversicherung berücksichtigt grundsätzlich die dem Krankengeld zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme. Die Jahresgrenze für Hinzuverdienst verhindert die Krankengeldkürzung nicht. Eine Rentenkürzung setzt voraus, dass der gesamte relevante Hinzuverdienst die persönliche Jahresgrenze überschreitet. Warum der Kontoauszug für die Prüfung nicht reicht

Verwechseln Sie drei Beträge nicht: den früheren Bruttoverdienst, die beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs und das tatsächlich überwiesene Krankengeld. Für die rentenrechtliche Anrechnung ist grundsätzlich die beitragspflichtige Einnahme maßgeblich.

Sie beträgt beim üblichen Krankengeld regelmäßig 80 Prozent des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

Fordern Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Aufstellung an, welche Einnahmen sie für welche Krankengeldzeiträume gemeldet hat. Prüfen Sie, ob die Rentenversicherung diese Werte übernommen und die Zeiträume richtig zugeordnet hat.

Rechnen Sie die Monatsgrundlage nicht pauschal auf zwölf Monate hoch, wenn Sie nur einen Teil des Jahres Krankengeld erhalten haben.

Wann der Hinzuverdienst die Rente tatsächlich vermindert

Bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 mindestens 41.527,50 Euro. Ihre persönliche Grenze kann aufgrund früherer Verdienste höher liegen. Entscheidend ist die individuelle Berechnung der Rentenversicherung.

Überschreitet der relevante Jahresbetrag diese Grenze, wird der übersteigende Betrag durch zwölf geteilt. Von diesem Ergebnis zieht die Rentenversicherung 40 Prozent monatlich von der Rente ab. Bei einer Überschreitung um 3.000 Euro wären das 100 Euro monatlich: 3.000 geteilt durch zwölf, davon 40 Prozent.

Die Rentenversicherung berücksichtigt zunächst den voraussichtlichen Hinzuverdienst und gleicht ihn später mit den tatsächlichen Werten ab. Melden Sie den Beginn und das Ende des Krankengeldbezugs deshalb zeitnah, damit die Berechnung angepasst werden kann.

Prüfen Sie beide Bescheide und beide Fristen

Lassen Sie sich eine Kürzung schriftlich und mit nachvollziehbarer Berechnung erläutern. Kontrollieren Sie den Arbeitsunfähigkeitsbeginn, den Rentenbeginn, die Überschneidungszeiträume und die angesetzten Beträge.

Falls beide Stellen kürzen, müssen sie jeweils erklären, auf welche Einnahmen und Zeiträume sie ihre Entscheidung stützen.

Gegen einen fehlerhaften Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Richten Sie den Widerspruch an die Stelle, die den betreffenden Bescheid erlassen hat. Wenn Sie beide Entscheidungen angreifen wollen, bezeichnen Sie beide Bescheide eindeutig und wahren Sie jeweils die Frist.

Eine Nachfrage bei der Krankenkasse ersetzt keinen Widerspruch gegen den Rentenbescheid.

FAQ: Krankengeld und teilweise Erwerbsminderungsrente Was gilt, wenn Arbeitsunfähigkeit und Rente am selben Tag beginnen?

Nach den Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zählt das Krankengeld auch dann als Hinzuverdienst. Eine spätere Auszahlung ändert diese zeitliche Einordnung nicht.

Zählt nur das Krankengeld, das auf meinem Konto ankommt?

Nein. Für die Hinzuverdienstprüfung zählt grundsätzlich die zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme. Lassen Sie sich diesen Wert von der Krankenkasse bestätigen.

Gelten diese Regeln auch für die volle Erwerbsminderungsrente?

Nein. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung endet der Krankengeldanspruch grundsätzlich mit Rentenbeginn nach § 50 Absatz 1 SGB V. Die hier beschriebenen Abläufe betreffen die teilweise Erwerbsminderungsrente.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 96a SGB VI.
Deutsche Rentenversicherung: Hinzuverdienstgrenzen, Werte für 2026.
Gesetze im Internet: § 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes.
Gesetze im Internet: § 96a SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst.
Gesetze im Internet: § 166 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter.
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist.

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Witwenrente: Ein neuer Job kann schon vor Juli 2027 zur Rentenkürzung führen

8. Oktober 2026 - 11:55

Wer eine Witwenrente bezieht und eine Arbeit aufnimmt, sollte sich nicht auf den nächsten Juli als Schonfrist verlassen. Kommt erstmals eigenes anrechenbares Einkommen zur Hinterbliebenenrente hinzu, kann die Kürzung bereits mit dem Beginn der Beschäftigung einsetzen.

Die verbreitete Aussage, höheres Einkommen werde erst bei der nächsten jährlichen Überprüfung berücksichtigt, stimmt demnach nicht in jedem Fall.

Viele Betroffene schauen auf Juli 2027

Bei der laufenden Einkommensanrechnung wird Arbeitsverdienst grundsätzlich anhand des vorherigen Kalenderjahres bewertet. Für die Überprüfung zum 1. Juli 2026 ist deshalb regelmäßig das Erwerbseinkommen aus 2025 relevant.

Steigt der Verdienst einer bereits beschäftigten Witwe im Laufe des Jahres 2026, schlägt sich diese Erhöhung grundsätzlich erst bei der Überprüfung zum 1. Juli 2027 nieder. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diesen zeitlichen Abstand auch in ihren Informationen zum Hinzuverdienst.

Das schützt Betroffene davor, dass jede gewöhnliche Gehaltserhöhung sofort eine neue Rentenberechnung auslöst. Daraus lässt sich aber keine allgemeine Zusage ableiten, dass jeder neu aufgenommene Job bis Ende Juni 2027 ohne Folgen bleibt.

Erstmals Einkommen neben der Witwenrente: Die Anrechnung kann sofort beginnen

Wer bislang ausschließlich Witwenrente und kein eigenes anrechenbares Einkommen bezogen hat, fällt bei einer Arbeitsaufnahme unter eine andere Regel. Die Rentenversicherung bezeichnet dies als „erstmaliges Zusammentreffen“ von Rente und Einkommen.

Ihre rechtlichen Anweisungen stellen ausdrücklich klar, dass die Einkommensanrechnung dann nicht bis zur nächsten Rentenanpassung aufgeschoben wird. Überschreitet das anzusetzende Einkommen den persönlichen Freibetrag, kann die Witwenrente entsprechend früher sinken.

Auch nach einer Unterbrechung ohne anrechenbares Einkommen kann ein erneuter Arbeitsbeginn eine sofortige Prüfung auslösen. Voraussetzung ist dabei, dass das zuvor berücksichtigte Einkommen tatsächlich weggefallen war und kein nahtloser Anschluss vorliegt.

Ein Arbeitgeberwechsel ist nicht automatisch ein solcher Fall

Wechselt eine bereits beschäftigte Witwe ohne Unterbrechung zu einem anderen Arbeitgeber, bedeutet „neuer Job“ nicht automatisch „erstmaliges Einkommen“. Eine bloße Verdienststeigerung unterliegt grundsätzlich weiterhin der jährlichen Überprüfung.

Ebenso wenig darf allein aus einer bisher ungekürzten Witwenrente geschlossen werden, dass bislang kein Einkommen berücksichtigt wurde. Auch ein Verdienst unterhalb des Freibetrags kann bereits Bestandteil der Rentenberechnung gewesen sein.

Ohne Vorjahresverdienst kann das aktuelle Gehalt zählen

Für die Höhe des anzusetzenden Einkommens enthält § 18b SGB IV eine wichtige Ergänzung: Wurde im vorherigen Kalenderjahr kein entsprechendes Einkommen erzielt, kann das laufende Einkommen herangezogen werden. Ein einkommensloses Vorjahr bedeutet daher nicht, dass ein neuer Arbeitsverdienst für die Rentenberechnung mit null Euro angesetzt wird.

Wer beispielsweise nach einer längeren Erwerbspause im November 2026 eine Beschäftigung beginnt, sollte deshalb mit einer Berechnung anhand des aktuellen Gehalts rechnen. Ob tatsächlich ein Rentenabzug entsteht, hängt anschließend vom berechneten Netto und vom Freibetrag ab.

Bis Juni 2027 bleiben grundsätzlich 1.122,53 Euro anrechnungsfrei

Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag bei der Witwen- und Witwerrente 1.122,53 Euro. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht er sich um 238,11 Euro.

Von dem Einkommen oberhalb des persönlichen Freibetrags werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Es werden also weder das gesamte Einkommen noch automatisch 40 Prozent des gesamten Gehalts abgezogen.

Wie sich die aktuellen Beträge zusammensetzen, erläutert auch der Beitrag zum Freibetrag bei der Witwenrente seit Juli 2026. Die dort beschriebene Unterscheidung zwischen tatsächlichem Netto und berechnetem Netto ist gerade beim Arbeitsbeginn wichtig.

Das Netto auf der Gehaltsabrechnung entscheidet nicht allein

Bei einer gewöhnlichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zieht die Rentenversicherung grundsätzlich pauschal 40 Prozent vom Bruttoarbeitsentgelt ab. Die verbleibenden 60 Prozent werden als rentenrechtliches Nettoeinkommen für die weitere Berechnung verwendet.

Bei 2.500 Euro monatlichem Bruttogehalt ergibt das beispielsweise 1.500 Euro berechnetes Netto. Der tatsächliche Überweisungsbetrag des Arbeitgebers kann davon abweichen.

Für bestimmte Beschäftigungen und andere Einkommensarten gelten abweichende Abzüge. Deshalb ist auch die häufig genannte Bruttogrenze von rund 1.871 Euro keine allgemeingültige Grenze für sämtliche Hinterbliebenen.

Im Sterbevierteljahr gilt eine Ausnahme

Während des sogenannten Sterbevierteljahres wird eigenes Einkommen nicht auf die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Gemeint sind die drei Kalendermonate nach dem Monat, in dem der Ehepartner gestorben ist.

Eine Beschäftigung während dieser Zeit führt deshalb nicht wegen des Arbeitsverdienstes zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente. Nach Ablauf dieses Zeitraums gelten jedoch die Vorschriften zur Einkommensanrechnung.

Den neuen Job unverzüglich melden

Die Aufnahme einer Beschäftigung sollte der zuständigen Rentenversicherung unverzüglich mitgeteilt werden. Nach § 60 SGB I müssen Leistungsbezieher Änderungen anzeigen, die für ihre Leistung erheblich sind.

Sinnvoll sind Angaben zum Beschäftigungsbeginn, zum vereinbarten Bruttoverdienst und zu weiteren eigenen Einkünften. Wer nur auf die unveränderte Rentenüberweisung schaut, hat damit noch keine verbindliche Aussage darüber, wie der neue Verdienst berücksichtigt wird.

Für die eigene Haushaltsplanung sollte eine nachvollziehbare Berechnung verlangt werden. Daraus sollten der Beginn der Anrechnung, das angesetzte Einkommen, die pauschalen Abzüge und der persönliche Freibetrag hervorgehen.

Weniger Einkommen kann umgekehrt eine frühere Entlastung bringen

Der Juli-Termin ist auch bei sinkendem Einkommen nicht immer abzuwarten. Liegt das laufende Einkommen mindestens zehn Prozent unter dem bisher berücksichtigten Einkommen, kann die Minderung bereits ab ihrem Eintritt berücksichtigt werden.

Wer seine Arbeitszeit reduziert und dadurch deutlich weniger verdient, sollte die Rentenversicherung deshalb zeitnah informieren und Nachweise einreichen. Eine niedrigere Einkommensanrechnung kann die ausgezahlte Witwenrente erhöhen.

Fragen und Antworten zur Witwenrente bei einem neuen Job Kann meine Witwenrente schon vor Juli 2027 sinken?

Ja, insbesondere wenn erstmals eigenes anrechenbares Einkommen zur laufenden Witwenrente hinzukommt. Ein Abzug entsteht allerdings nur, soweit das zu berücksichtigende Einkommen den persönlichen Freibetrag überschreitet.

Wird eine normale Gehaltserhöhung sofort angerechnet?

Grundsätzlich nicht: Erhöhungen eines bereits berücksichtigten Arbeitsverdienstes fließen regelmäßig erst in die jährliche Überprüfung ein. Bei einer Gehaltserhöhung im Jahr 2026 ist dafür grundsätzlich der 1. Juli 2027 relevant.

Wie hoch ist der aktuelle Freibetrag?

Bis zum 30. Juni 2027 beträgt er monatlich 1.122,53 Euro. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind kommen 238,11 Euro hinzu.

Zählt mein tatsächliches Nettogehalt?

Die Rentenversicherung berechnet das anzusetzende Netto grundsätzlich mit gesetzlichen Pauschalabzügen. Bei gewöhnlichem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt beträgt der Abzug regelmäßig 40 Prozent vom Brutto.

Muss ich die Beschäftigung selbst melden?

Ja, leistungsrelevante Änderungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Dazu gehört insbesondere die Aufnahme einer Beschäftigung neben der Witwenrente.

Was passiert, wenn mein Einkommen später deutlich sinkt?

Eine Minderung um mindestens zehn Prozent gegenüber dem bisher berücksichtigten Einkommen kann schon vor dem nächsten Juli berücksichtigt werden. Betroffene sollten die Änderung nachweisen und um eine Neuberechnung bitten.

Praxisbeispiel: Ab November fehlen monatlich rund 151 Euro Witwenrente

Sabine erhält seit längerer Zeit 900 Euro monatliche Witwenrente vor eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und hat keine weiteren anrechenbaren Einkünfte. Nach einem vollständig erwerbslosen Jahr 2025 beginnt sie am 1. November 2026 eine gewöhnliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit 2.500 Euro Monatsbrutto.

Das Sterbevierteljahr ist längst beendet, ein Kinderfreibetrag steht ihr nicht zu. Für die vereinfachte Berechnung wird ihr laufender Monatsverdienst ohne Sonderzahlungen zugrunde gelegt.

Berechnungsschritt Monatlicher Betrag Bruttoarbeitsentgelt 2.500,00 Euro Pauschaler Abzug von 40 Prozent 1.000,00 Euro Rentenrechtliches Nettoeinkommen 1.500,00 Euro Abzüglich Freibetrag 1.122,53 Euro Betrag oberhalb des Freibetrags 377,47 Euro Davon 40 Prozent Rentenkürzung 150,99 Euro Verbleibende Witwenrente vor eigenen Beiträgen 749,01 Euro

Sabines Witwenrente wird in diesem Beispiel bereits ab November 2026 um 150,99 Euro monatlich gemindert. Wer ihr pauschal eine ungekürzte Zahlung bis Juli 2027 verspricht, übersieht den Unterschied zwischen einer Gehaltserhöhung und dem erstmaligen Zusammentreffen von Einkommen und Hinterbliebenenrente.

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Urteil mit wichtigem Signal – Keine Anrechnung der Witwenrente auf die eigene Altersrente

8. Oktober 2026 - 11:53

Eine Witwe, die seit 1992 eine Hinterbliebenenrente bezog und ab Oktober 1993 zusätzlich Altersrente erhielt, sollte Jahrzehnte später knapp 19.600 Euro zurückzahlen.

Die Deutsche Rentenversicherung berief sich darauf, die Altersrente hätte rückwirkend auf die Witwenrente angerechnet werden müssen. Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klägerin im Dezember 2022 Recht; das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung mit Urteil (Az.: L 11 R 103/23).

Die Rückforderung scheiterte, weil der Versicherte keine grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen hatte und die gesetzlichen Grenzen für nachträgliche Aufhebungen erreicht waren.

Der lange Weg von der Bewilligung zur Rückforderung

Die Rentnerin hatte bereits bei Antragstellung auf Altersrente auf den laufenden Bezug der Witwenrente hingewiesen. Beide Leistungen liefen über denselben Träger und wurden auf dasselbe Konto überwiesen. Über Jahre erhielt sie Rentenanpassungsmitteilungen, die die Zahlungen zusammenführten.

Für die Klägerin ergab sich daraus der nachvollziehbare Eindruck, dass die Berechnungen korrekt seien. Erst 2021 bemerkte die Rentenversicherung, dass die Altersrente teilweise auf die Witwenrente hätte angerechnet werden müssen, und verlangte die Erstattung. Die Gerichte sahen hierin jedoch keinen Grund, die jahrzehntelang bestandskräftige Leistungsgewährung zu revidieren.

Bestandskraft, Mitteilungspflichten und die Zehn-Jahres-Grenze

Wichtig hierfür sind §§ 45 und 48 SGB X. § 45. Diese betreffen die Rücknahme rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakte – hier: eine zu hohe Witwenrente von Anfang an. § 48 regelt die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bei späteren Änderungen – hier: der Hinzutritt der Altersrente. In beiden Konstellationen schützt das Gesetz Vertrauen und setzt enge Schranken für Rücknahmen.

Besonders bedeutsam ist die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 SGB X, nach deren Ablauf eine Rücknahme grundsätzlich ausscheidet, es sei denn, es liegen Gründe wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder der Anspruch ist weggefallen und der Betroffene wusste dies oder hätte es grob fahrlässig wissen müssen. Das LSG fand keinen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt.

Keine grobe Fahrlässigkeit: Warum die Klägerin schutzwürdig blieb

Das Gericht würdigte die Umstände aus Sicht einer rechtsunkundigen Versicherten. Die Bewilligungs- und Anpassungsschreiben waren nicht hinreichend klar, um zwingend die Pflicht zu einer gesonderten Mitteilung an das „Witwenrenten-Dezernat“ zu erkennen.

Dass beide Renten aus einer Hand kamen, dieselbe Kontoverbindung genutzt wurde und die jährlichen Anpassungen miteinander kommuniziert wurden, durfte die Klägerin als Indiz für eine behördlich richtige Verrechnung verstehen. Unter diesen Bedingungen konnte das Gericht grobe Fahrlässigkeit verneinen.

Ausdrücklich stellte die Entscheidung klar: Wer beim Altersrentenantrag den Bezug der Witwenrente gegenüber demselben Träger offenlegt, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er die Information nicht zusätzlich an eine andere interne Stelle meldet.

Geringe rechnerische Auswirkung als weiteres Indiz

Die Altersrente führte im konkreten Fall nur zu geringfügigen monatlichen Kürzungen im Bereich weniger Dutzend Euro. Beträge in dieser Größenordnung mussten einer durchschnittlichen Versicherten nicht zwingend als Fehler auffallen. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit fehlte damit auch aus wirtschaftlicher Sicht ein belastbares Fundament.

Die Rolle der Mitteilungspflicht – und ihre Grenzen

Versicherte sind verpflichtet, änderungsrelevante Tatsachen mitzuteilen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Behörde theoretisch ohnehin Kenntnis erlangen könnte. Gleichwohl ist zwischen einfacher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden.

Das LSG betonte, dass unklare Belehrungen, die scheinbare behördliche „Gesamtabwicklung“ beider Renten und die langjährige widerspruchsfreie Zahlung das Vertrauen der Klägerin stützten.

In dieser Konstellation blieb ihr Verhalten unterhalb der Schwelle grober Sorgfaltspflichtverletzungen, die ein rückwirkendes Eingreifen nach Ablauf langer Zeiträume rechtfertigen würden.

Was das Urteil für Rentnerinnen und Rentner bedeutet

Die Entscheidung stärkt den Vertrauensschutz bei langjährig gezahlten Leistungen und konkretisiert, wann Rückforderungen trotz Anrechnungsvorschriften unterbleiben müssen. Wer einen zweiten Rentenbezug aufnimmt und dies im Rahmen des Antragsverfahrens gegenüber demselben Träger offenlegt, darf grundsätzlich erwarten, dass die Verrechnung korrekt erfolgt.

Kommt es später zu Beanstandungen, sind Rücknahmen nach vielen Jahren nur in den gesetzlich eng definierten Ausnahmefällen möglich.

Zugleich bleibt richtig: Änderungen mitteilungsbedürftiger Umstände sollten weiterhin zeitnah angezeigt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Blick über den Einzelfall: Wo die Grenze verläuft

Die Linie der Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte streng prüfen, ob Mitteilungspflichten verletzt wurden und ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. In anderen Verfahren ist eine Rückforderung bestätigt worden, wenn Versicherte den Hinzutritt eigener Renten oder Einkommen verschwiegen oder Hinweise eindeutig waren.

Das unterstreicht: Schutzwürdiges Vertrauen entsteht aus transparentem Verhalten der Versicherten und klaren, verständlichen Belehrungen der Verwaltung – und nicht automatisch aus bloßem Zeitablauf.

Beispiel aus dem Alltag

Wer – wie im häufigen Musterfall – zuerst eine Witwenrente bezieht und später eine Altersrente erhält, kann die wesentlichen Informationen bereits im Altersrentenantrag geben und sollte die bisherige Rente dort offen nennen. Gehen anschließend beide Leistungen auf demselben Konto ein und bestätigen jährliche Bescheide das Zusammenspiel, dürfen Laien grundsätzlich auf die Richtigkeit der behördlichen Berechnung vertrauen.

Kommt nach vielen Jahren ein Rückforderungsbescheid, wird entscheidend sein, ob die Behörde nachvollziehbar darlegt, warum ausnahmsweise doch grobe Fahrlässigkeit vorlag oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift. Ohne solche Anhaltspunkte überwiegt regelmäßig der Vertrauensschutz.

Fazit: Vertrauensschutz vor Jahrzehnte späterer Korrektur

Das Urteil des LSG Baden-Württemberg setzt ein deutliches Zeichen zugunsten der Bestandskraft und gegen pauschale Rückforderungen nach Jahrzehnten. Keine grobe Fahrlässigkeit, unklare Belehrungen, behördliche Gesamtkommunikation und nur geringe Anrechnungsbeträge sprachen für die Rentnerin. Damit blieb die Rückforderung über 19.600 Euro ohne Erfolg.

Für Versicherte heißt das: Sorgfältig informieren, Angaben im Antragsverfahren dokumentieren – und im Zweifel nachfragen. Für die Verwaltung heißt es: Belehrungen klar fassen, interne Prozesse verlässlich verzahnen und die engen gesetzlichen Voraussetzungen für Rücknahmen beachten.

Quellenhinweise: LSG Baden-Württemberg, Urteil – L 11 R 103/23; Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X.

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Schwerbehinderung: 7.400 Euro Steuer-Pauschbetrag auch ohne Merkzeichen möglich

8. Oktober 2026 - 11:46

Fehlt das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis, müssen Sie sich steuerlich nicht mit dem niedrigeren GdB-Pauschbetrag zufriedengeben. Mit Pflegegrad 4 oder 5 können Sie den Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro jährlich beanspruchen.

Entscheidend ist der Nachweis Ihrer Einstufung. Wer bisher nur den Schwerbehindertenausweis berücksichtigt hat, sollte deshalb auch den Pflegebescheid für die Steuererklärung heranziehen.

Pflegegrad 4 oder 5 ersetzt steuerlich den Nachweis durch H

§ 65 Absatz 2 EStDV stellt Pflegegrad 4 und 5 beim steuerlichen Nachweis der Hilflosigkeit dem Merkzeichen H gleich. § 33b Absatz 3 EStG sieht für hilflose Menschen einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro vor.

Sie müssen deshalb für diesen steuerlichen Anspruch nicht erst eine Eintragung von H im Ausweis durchsetzen. Auch ein GdB von 100 ist dafür nicht erforderlich.

Diese Regelung verbindet zwei ansonsten unterschiedliche Bewertungssysteme. Der GdB beschreibt die Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe; der Pflegegrad erfasst Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

Warum beides nicht automatisch zusammenfällt, erläutert auch unser Beitrag GdB 70 und Merkzeichen reichen nicht automatisch für Pflegegeld.

7.400 Euro sind ein Abzug, keine Auszahlung

Der Behinderten-Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Das Finanzamt überweist Ihnen also nicht pauschal 7.400 Euro. Ihre tatsächliche Ersparnis hängt unter anderem von Ihrem Einkommen, dem Steuertarif und weiteren Abzügen ab.

Wer ohnehin keine Einkommensteuer schuldet, erhält allein durch den Pauschbetrag keine Zahlung.

Außerdem ersetzt der erhöhte Betrag den gewöhnlichen GdB-Pauschbetrag. Beide Beträge dürfen Sie nicht addieren. Bei einem GdB von 80 beträgt der reguläre Abzug beispielsweise 2.120 Euro; mit nachgewiesenem Pflegegrad 4 kommen stattdessen 7.400 Euro infrage.

Den Unterschied zwischen Pauschbetrag und Auszahlung erklärt auch der Beitrag über die steuerliche Bedeutung des Merkzeichens H.

Fiktives Beispiel: Gertrud aus Bad Pyrmont

Gertrud ist 59 Jahre alt und lebt in Bad Pyrmont. Nach einer schweren neurologischen Erkrankung benötigt sie täglich umfangreiche Unterstützung. Ihr Schwerbehindertenausweis weist einen GdB von 80 aus, enthält aber kein Merkzeichen H.

Ihre Pflegekasse hat ihr bereits für das gesamte betrachtete Steuerjahr Pflegegrad 4 zuerkannt.

Bei ihrer Steuererklärung orientiert sich Gertrud zunächst ausschließlich am Ausweis. Sie beansprucht deshalb 2.120 Euro Behinderten-Pauschbetrag. Erst beim Durchsehen des Pflegebescheids fällt auf, dass sie den erhöhten Betrag von 7.400 Euro geltend machen kann.

Gertrud reicht den Nachweis beim Finanzamt ein und beantragt die entsprechende Berücksichtigung.

Der zusätzliche Abzug beträgt 5.280 Euro: 7.400 Euro minus 2.120 Euro. Würde dieser zusätzliche Abzug im vereinfachten Rechenbeispiel durchschnittlich 25 Prozent Einkommensteuer sparen, läge die zusätzliche Entlastung bei 1.320 Euro.

Das ist eine Modellrechnung, keine zugesagte Erstattung. Gertruds tatsächliche Steuerersparnis muss sich aus ihrer individuellen Steuerberechnung ergeben.

Welcher Nachweis zählt? Vorliegender Nachweis Bedeutung für den Behinderten-Pauschbetrag GdB-Bescheid, aber weder H noch Pflegegrad 4 oder 5 Grundsätzlich gilt die GdB-Staffel; andere Voraussetzungen für den erhöhten Betrag, etwa Blindheit, bleiben gesondert zu prüfen. Pflegebescheid mit Pflegegrad 4 oder 5, kein H im Ausweis Die Einstufung genügt als steuerlicher Nachweis der Hilflosigkeit für den erhöhten Betrag von 7.400 Euro. Pflegegrad 1, 2 oder 3 ohne weiteren Nachweis der Hilflosigkeit Dieser Pflegegrad allein eröffnet den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nicht. Merkzeichen H durch Ausweis oder Feststellungsbescheid nachgewiesen Der erhöhte Betrag kann unabhängig von einer Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 beansprucht werden. So bringen Sie den Pflegebescheid zum Finanzamt

Beantragen Sie den Behinderten-Pauschbetrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ Ihrer Einkommensteuererklärung. Geben Sie die Einstufung und deren Gültigkeitsbeginn an. Reichen Sie bei erstmaliger Geltendmachung aufgrund von Pflegegrad 4 oder 5 eine Kopie des entsprechenden Nachweises ein.

Ein Hinweis auf häufige Hilfe im Alltag ersetzt nicht den Bescheid.

Eine kurze Erläuterung verhindert Missverständnisse: Sie beanspruchen den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag aufgrund von Pflegegrad 4 oder 5 nach § 33b Absatz 3 EStG in Verbindung mit § 65 Absatz 2 EStDV.

So erkennt das Finanzamt, weshalb Sie trotz fehlendem H einen höheren Abzug beantragen.

Die elektronische Übermittlung von Feststellungen zur Behinderung betrifft einen anderen Nachweisweg. Für den erstmaligen Antrag aufgrund von Pflegegrad 4 oder 5 verlangt die ELSTER-Hilfe weiterhin einen Nachweis in Kopie. Verlassen Sie sich daher nicht darauf, dass das Finanzamt Ihre Einstufung bereits kennt.

Eine Anerkennung im laufenden Jahr führt nicht zur monatlichen Kürzung

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Liegen die Voraussetzungen für den erhöhten Betrag erst im Laufe des Jahres vor, erfolgt grundsätzlich keine Aufteilung nach Monaten. Maßgeblich bleibt, für welchen Zeitraum die Einstufung tatsächlich gilt; ein erst später ausgestellter Bescheid kann einen früheren Beginn ausweisen.

Sie sollten deshalb Ausstellungsdatum und Gültigkeitsbeginn auseinanderhalten. Mehr zur Jahresbetrachtung finden Sie im Beitrag Pauschbetrag gilt auch bei später Anerkennung für das ganze Jahr.

Schon abgegeben? Steuerbescheid und Frist prüfen

Haben Sie die Steuererklärung abgegeben, aber noch keinen Bescheid erhalten, reichen Sie den Pflegebescheid und Ihren ergänzten Antrag nach. Hat das Finanzamt nur den niedrigeren Betrag berücksichtigt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen.

Benennen Sie das Steuerjahr, die gewünschte Korrektur und den Nachweis.

Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, hängt eine Änderung von den steuerlichen Änderungsvorschriften und Fristen ab. Ein bislang übersehener Pflegebescheid öffnet nicht automatisch sämtliche alten Steuerjahre. Lassen Sie konkret prüfen, welche Bescheide noch geändert werden können.

Die Beiträge zu rückwirkenden Freibeträgen bei Schwerbehinderung und zu bislang ungenutzten Pauschbeträgen behandeln verwandte Fallgestaltungen.

Pflegekosten nicht doppelt ansetzen

Der Behinderten-Pauschbetrag deckt typische laufende Aufwendungen für Hilfe im Alltag, Pflege und erhöhten Wäschebedarf ab. Dieselben Aufwendungen dürfen Sie nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Bei hohen selbst getragenen Kosten kann es günstiger sein, für diese Aufwendungen statt des Pauschbetrags den Einzelnachweis zu wählen. Dabei kann allerdings eine zumutbare Belastung den steuerlichen Abzug mindern.

Andere Kosten, etwa bestimmte zusätzliche Krankheitskosten, können unter ihren jeweiligen Voraussetzungen daneben berücksichtigt werden. Entscheidend ist die Art der Ausgabe. Unser Beitrag Pflegekosten von der Steuer absetzen erläutert die unterschiedlichen Möglichkeiten.

Pflegende Angehörige haben einen eigenen Pauschbetrag

Verwechseln Sie Gertruds Behinderten-Pauschbetrag nicht mit dem Pflege-Pauschbetrag für eine Person, die sie pflegt. Bei Pflegegrad 4 oder 5 beträgt dieser grundsätzlich 1.800 Euro.

Die Abzüge betreffen also unterschiedliche Personen und Voraussetzungen. Einzelheiten finden Sie zum Pflege-Pauschbetrag 2026 sowie zur Kombination von Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag innerhalb der Familie.

Die steuerliche Gleichstellung trägt H nicht in den Ausweis ein

Aus der Anerkennung beim Finanzamt folgt keine automatische Änderung Ihres Schwerbehindertenausweises. Andere Nachteilsausgleiche haben eigene Voraussetzungen.

Ebenso wenig lässt sich aus einem hohen GdB automatisch ein bestimmter Pflegegrad ableiten. Wenn die Einstufung Ihren tatsächlichen Hilfebedarf nicht erfasst, muss die Pflegebegutachtung gesondert geprüft werden. Dazu passt unser Beitrag Pflegegrad zu niedrig trotz Schwerbehinderung: Fehler im Gutachten erkennen.

FAQ: Drei kurze Antworten Muss ich vor dem Steuerantrag erst Merkzeichen H beantragen?

Nein. Ein nachgewiesener Pflegegrad 4 oder 5 genügt für die hier beschriebene steuerliche Gleichstellung.

Erhalte ich 7.400 Euro zusätzlich zum bisherigen Pauschbetrag?

Nein. Der erhöhte Betrag ersetzt den niedrigeren GdB-Pauschbetrag. Er senkt das zu versteuernde Einkommen und ist keine Auszahlung.

Reicht Pflegegrad 3 für den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag?

Nicht allein aufgrund des Pflegegrads. Andere Anspruchsgrundlagen, etwa ein nachgewiesenes Merkzeichen H, bleiben möglich.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen: Einkommensteuer-Richtlinie R 33b – Umfang und Jahresbetrachtung der Pauschbeträge.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 355 AO – Einspruchsfrist.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 65 EStDV – Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads.
ELSTER: Hilfe zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag – Nachweis bei Pflegegrad 4 oder 5.

Der Beitrag Schwerbehinderung: 7.400 Euro Steuer-Pauschbetrag auch ohne Merkzeichen möglich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Schwerbehinderung: So bekommt man ein wertvolles Merkzeichen im Ausweis

8. Oktober 2026 - 11:43
Merkzeichen bei Schwerbehinderung beantragen: So wird der Antrag richtig gestellt

Ein Grad der Behinderung allein sagt noch nicht aus, welche konkreten Einschränkungen ein Mensch im Alltag bewältigen muss. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis dokumentieren deshalb besondere gesundheitliche Beeinträchtigungen und eröffnen je nach Eintragung weitere Nachteilsausgleiche.

Für Betroffene können die Buchstaben G, aG, B, H, Bl, Gl, TBl oder RF erhebliche finanzielle und praktische Folgen haben. Möglich sind unter anderem Vergünstigungen im öffentlichen Personenverkehr, steuerliche Erleichterungen, Parkerleichterungen oder die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson.

Ein Merkzeichen wird jedoch nicht allein aufgrund einer Diagnose vergeben. Die zuständige Behörde prüft vielmehr, wie stark sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich auf Mobilität, Orientierung, Kommunikation oder die selbstständige Bewältigung des Alltags auswirken.

Was Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis bedeuten

Merkzeichen sind Buchstaben oder Buchstabenkombinationen, die im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Sie weisen nach, dass neben der Schwerbehinderung weitere gesetzlich definierte gesundheitliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach § 152 SGB IX stellt die zuständige Behörde auf Antrag den Grad der Behinderung und die weiteren gesundheitlichen Merkmale fest. Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Menschen grundsätzlich ab einem festgestellten GdB von 50.

Ein GdB von 50 führt nicht automatisch zu einem Merkzeichen. Für jeden Buchstaben gelten zusätzliche Voraussetzungen, die unabhängig vom Gesamt-GdB geprüft werden.

Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann ein fehlendes Merkzeichen später über einen Änderungsantrag feststellen lassen. Dabei kann zugleich geprüft werden, ob sich der bisherige GdB wegen neuer oder verschlimmerter Beeinträchtigungen erhöhen muss.

Die wichtigsten Merkzeichen im Überblick Merkzeichen Bedeutung und mögliche Nachteilsausgleiche G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr; mögliche Vergünstigung im Nahverkehr, Ermäßigung der Kfz-Steuer und bestimmte steuerliche Vorteile aG Außergewöhnliche Gehbehinderung; Voraussetzung für weitreichende Parkerleichterungen, mögliche Kfz-Steuerbefreiung und Vergünstigungen im Nahverkehr B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson; Begleitperson fährt in vielen öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos mit H Hilflosigkeit; mögliche kostenlose Wertmarke, Kfz-Steuerbefreiung und erhöhte steuerliche Vergünstigungen Bl Blindheit; mögliche Ansprüche auf Blindenhilfe oder Landesblindengeld, kostenlose Wertmarke und Kfz-Steuerbefreiung Gl Gehörlosigkeit; mögliche Vergünstigung im öffentlichen Personenverkehr und Ermäßigung der Kfz-Steuer TBl Taubblindheit; mögliche Befreiung vom Rundfunkbeitrag und landesrechtliche Leistungen RF Gesundheitliche Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Welche Vorteile tatsächlich genutzt werden können, hängt vom jeweiligen Merkzeichen und teilweise von einem zusätzlichen Antrag ab. Eine Eintragung im Schwerbehindertenausweis löst daher nicht in jedem Fall automatisch sämtliche Vergünstigungen aus.

Merkzeichen G: Eine Diagnose allein genügt nicht

Das Merkzeichen G wird vergeben, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Betroffene können dann übliche Wegstrecken im Ortsverkehr wegen ihrer Behinderung nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurücklegen.

Ursache können Erkrankungen der Beine, der Hüfte oder der Wirbelsäule sein. Auch schwere Herz- und Lungenerkrankungen, Anfallsleiden oder Störungen der Orientierung können die Voraussetzungen erfüllen.

Im Antrag sollte deshalb nicht nur die Diagnose „Arthrose“, „Wirbelsäulenschaden“ oder „Herzinsuffizienz“ genannt werden. Aussagekräftiger ist eine Beschreibung, nach welcher Strecke Schmerzen, Atemnot, Schwindel, Erschöpfung oder Standunsicherheit auftreten.

Hilfreich sind konkrete Angaben wie: „Nach etwa 100 Metern muss ich wegen starker Schmerzen mehrere Minuten stehen bleiben“ oder „Außerhalb vertrauter Wege kann ich mich wegen meiner Orientierungsstörung nicht sicher allein bewegen“. Die Angaben sollten mit den ärztlichen Befunden übereinstimmen.

Warum das Merkzeichen aG besonders hohe Anforderungen stellt

Das Merkzeichen aG steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Nach § 229 Absatz 3 SGB IX muss eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliegen, die einem GdB von mindestens 80 entspricht.

Die betroffene Person muss sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen können. Eine kurze Gehstrecke allein führt deshalb noch nicht zwingend zur Anerkennung.

Der früher häufig herangezogene Vergleich mit beidseitig unterschenkelamputierten Menschen veranschaulicht die Schwere der verlangten Einschränkung. Er darf aber nicht als abschließende medizinische Vorgabe verstanden werden.

Auch neurologische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen können ein aG rechtfertigen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es auf die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsraum ankommt und nicht allein darauf, ob eine Person unter idealen oder vertrauten Bedingungen noch gehen kann.

Das kann beispielsweise bei Menschen mit schweren Entwicklungsstörungen, ausgeprägter Orientierungslosigkeit oder bestimmten Demenzerkrankungen bedeutsam sein. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Beeinträchtigung der Mobilität im öffentlichen Raum eine außergewöhnliche Schwere erreicht.

Der blaue Parkausweis muss zusätzlich beantragt werden

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Nutzung von Behindertenparkplätzen. Der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG darf nicht einfach sichtbar in das Fahrzeug gelegt werden.

Für die Nutzung der entsprechend gekennzeichneten Parkplätze wird zusätzlich der blaue EU-Parkausweis benötigt. Dieser wird bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt und kommt unter anderem für Menschen mit aG oder Bl in Betracht.

Der Parkausweis ist an die berechtigte Person und nicht an ein bestimmtes Auto gebunden. Er darf daher auch in einem Fahrzeug verwendet werden, in dem die betroffene Person nur mitfährt.

Die Berechtigung besteht allerdings nur, wenn die schwerbehinderte Person tatsächlich befördert wird. Angehörige dürfen den Ausweis nicht für eigene Erledigungen verwenden, wenn die berechtigte Person nicht dabei ist.

Besondere Parkerleichterungen ohne Merkzeichen aG

Neben dem blauen EU-Parkausweis gibt es in bestimmten Fällen einen orangefarbenen Parkausweis. Dieser erlaubt verschiedene Parkerleichterungen, berechtigt aber grundsätzlich nicht zum Parken auf den mit einem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Stellflächen.

Einige Bundesländer haben darüber hinaus eigene Regelungen geschaffen. Im Saarland existiert beispielsweise die Sonderparkerlaubnis PaSaar, mit der bestimmte schwerbehinderte Menschen auch ohne aG auf Behindertenparkplätzen innerhalb des Saarlandes parken dürfen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem ein befristeter Parkausweis erteilt werden, bevor das Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung abgeschlossen ist. Ansprechpartner ist dafür regelmäßig die örtliche Straßenverkehrsbehörde.

Das Merkzeichen B für eine notwendige Begleitperson

Das Merkzeichen B wird anerkannt, wenn ein schwerbehinderter Mensch bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Die Unterstützung kann etwa beim Ein- und Aussteigen, während der Fahrt oder bei der Orientierung erforderlich sein.

Die Begleitperson kann im Nah- und Fernverkehr in vielen Fällen unentgeltlich mitfahren. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die schwerbehinderte Person selbst keine Wertmarke besitzt.

Das B bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person öffentliche Verkehrsmittel niemals allein benutzen darf. Der Ausweis bestätigt lediglich, dass bei der Nutzung regelmäßig Hilfe benötigt wird.

Wann das Merkzeichen H in Betracht kommt

Das Merkzeichen H steht für Hilflosigkeit. Es kommt in Betracht, wenn eine Person für eine Reihe regelmäßig wiederkehrender Tätigkeiten des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe, Anleitung oder Überwachung benötigt.

Dazu können Körperpflege, Anziehen, Essen, Toilettengänge, Fortbewegung oder notwendige medizinische Verrichtungen gehören. Auch eine ständige Bereitschaft zur Hilfe kann berücksichtigt werden, selbst wenn nicht in jeder Minute eingegriffen werden muss.

Ein hoher Pflegegrad kann ein starkes Indiz sein, führt aber nicht in jedem Fall automatisch zur Anerkennung des Merkzeichens. Die Voraussetzungen des Pflegeversicherungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden nach unterschiedlichen Vorgaben geprüft.

Merkzeichen können sofort oder später beantragt werden

Wer erstmals einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellt, kann die gewünschten Merkzeichen im selben Verfahren geltend machen. Die Antragsformulare unterscheiden sich allerdings zwischen den Bundesländern.

In manchen Formularen können einzelne Merkzeichen ausdrücklich angekreuzt werden. Andere Behörden prüfen anhand der angegebenen Beeinträchtigungen, welche gesundheitlichen Merkmale in Betracht kommen.

Betroffene sollten dennoch deutlich angeben, welches Merkzeichen sie beantragen. Ein ergänzender Satz wie „Zusätzlich beantrage ich die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G“ verhindert Missverständnisse.

Die jeweils zuständige Stelle und verfügbare Onlineanträge können über das Bundesportal oder das Verwaltungsportal des eigenen Bundeslandes ermittelt werden. Die Formulare und Behördenbezeichnungen unterscheiden sich regional.

Aktuelle Befunde verbessern die Entscheidungsgrundlage

Die Behörde ermittelt den Sachverhalt nach § 20 SGB X von Amts wegen. Sie kann behandelnde Ärzte anschreiben, Krankenhausberichte anfordern oder vorhandene Gutachten auswerten.

Trotzdem sollten Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass sämtliche benötigten Informationen automatisch eingeholt werden. Viele Entscheidungen werden nach Aktenlage getroffen, sodass unvollständige oder ungenaue Befunde eine Ablehnung begünstigen können.

Geeignet sind aktuelle Facharztberichte, Entlassungsberichte aus Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken, Pflegegutachten, physiotherapeutische Berichte oder bereits vorhandene medizinische Gutachten. Die Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen aufzählen, sondern die daraus folgenden Einschränkungen beschreiben.

Eine bundesweit einheitliche starre Zwei-Jahres-Frist für medizinische Unterlagen ist in den Antragsinformationen nicht vorgesehen. Ältere Berichte können weiterhin hilfreich sein, wenn sie einen dauerhaften Zustand dokumentieren, sollten bei zwischenzeitlichen Veränderungen aber durch neuere Befunde ergänzt werden.

Was in einem ärztlichen Bericht stehen sollte

Für das Merkzeichen G oder aG sollte der Bericht erkennen lassen, wie weit die betroffene Person noch gehen kann und welche Beschwerden dabei auftreten. Ebenso wichtig sind die Dauer notwendiger Pausen, der Einsatz von Hilfsmitteln und die Frage, ob eine Begleitperson benötigt wird.

Bei einer Herz- oder Lungenerkrankung sollten Belastbarkeit, Atemnot und mögliche Gefahren während des Gehens beschrieben werden. Bei neurologischen Erkrankungen können Sturzgefahr, Gleichgewichtsstörungen, Orientierungsschwierigkeiten oder unvorhersehbare Anfälle von Bedeutung sein.

Für das Merkzeichen B sollte erläutert werden, bei welchen Abläufen im öffentlichen Verkehr Hilfe gebraucht wird. Beim Merkzeichen H muss nachvollziehbar dargestellt werden, welche Unterstützung täglich erforderlich ist und wie viel Zeit sie beansprucht.

Ein Attest mit dem Satz „Merkzeichen aG wird empfohlen“ reicht häufig nicht aus. Überzeugender ist eine medizinische Beschreibung der konkreten Funktionsbeeinträchtigungen, aus der die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen ableiten kann.

Die eigene Schilderung ist ein wichtiger Teil des Antrags

Neben ärztlichen Unterlagen kann eine persönliche Darstellung beigefügt werden. Sie sollte sachlich, konkret und auf typische Alltagssituationen bezogen sein.

Statt nur mitzuteilen, dass das Gehen „kaum noch möglich“ sei, sollte der tatsächliche Ablauf beschrieben werden. Dazu gehören Gehstrecken, Pausen, Schmerzen, Stürze, Atemnot, Schwindel, notwendige Hilfsmittel und die Unterstützung durch andere Personen.

Auch gute und schlechte Tage können erwähnt werden. Entscheidend ist jedoch nicht eine seltene Ausnahmesituation, sondern die gesundheitliche Einschränkung, die über längere Zeit den Alltag bestimmt.

Antragsteller sollten weder beschönigen noch übertreiben. Widersprüche zwischen der eigenen Darstellung und den ärztlichen Berichten können Zweifel an der Schilderung auslösen.

Was nach einer Ablehnung zu tun ist

Wird das beantragte Merkzeichen abgelehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

Zur Wahrung der Frist kann zunächst ein kurzer Satz genügen: „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom … Widerspruch ein.“ Die ausführliche Begründung und weitere medizinische Unterlagen können anschließend nachgereicht werden.

Vor der Begründung kann Akteneinsicht beantragt werden. Dadurch lässt sich feststellen, welche ärztlichen Unterlagen vorlagen, wie der medizinische Dienst der Behörde den Fall bewertet hat und welche Voraussetzungen nach Auffassung des Amtes fehlen.

Der Widerspruch sollte sich gezielt mit der Ablehnungsbegründung befassen. Es genügt meist nicht, lediglich zu wiederholen, dass die Erkrankung schwer sei.

Häufige Fehler bei der Beantragung eines Merkzeichens

Viele Anträge enthalten lange Diagnoselisten, aber kaum Angaben zu den tatsächlichen Auswirkungen. Für ein Merkzeichen ist jedoch nicht der Name einer Erkrankung ausschlaggebend, sondern die daraus folgende Beeinträchtigung.

Ein weiterer Fehler besteht darin, nur den Schwerbehindertenausweis oder einen höheren GdB zu beantragen, ohne das gewünschte Merkzeichen eindeutig zu benennen. Besonders bei einem späteren Änderungsantrag sollte klar formuliert werden, welche zusätzliche Feststellung verlangt wird.

Probleme entstehen außerdem, wenn behandelnde Ärzte nicht vollständig angegeben oder nicht von der Schweigepflicht entbunden werden. Ohne Einwilligung darf die Behörde medizinische Unterlagen häufig nicht direkt bei den Behandlern anfordern.

Auch die Annahme, dass ein aG automatisch das Parken auf Behindertenparkplätzen erlaubt, kann teuer werden. Erst der gesondert ausgestellte blaue Parkausweis ist der erforderliche Nachweis im Fahrzeug.

Praxisbeispiel: Merkzeichen G zunächst abgelehnt

Sabine K. hat einen GdB von 50 wegen einer schweren Wirbelsäulenerkrankung und einer Arthrose beider Knie. Ihren Antrag auf das Merkzeichen G lehnt die Behörde ab, weil die vorliegenden Arztberichte zwar Diagnosen nennen, aber keine Angaben zu ihrer Gehfähigkeit enthalten.

Sabine K. legt innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Ihr Orthopäde ergänzt einen Bericht, wonach sie trotz Gehstock nur rund 150 Meter zurücklegen kann, danach wegen starker Schmerzen mehrere Minuten pausieren muss und auf unebenen Wegen erheblich sturzgefährdet ist.

Zusätzlich reicht sie eine eigene Schilderung ein, in der sie ihre Schwierigkeiten beim Einkaufen, bei Arztbesuchen und auf dem Weg zur Bushaltestelle beschreibt. Nach erneuter Prüfung erkennt die Behörde das Merkzeichen G an.

Das Beispiel zeigt, dass nicht immer die medizinische Diagnose das Problem ist. Häufig fehlen im ersten Verfahren konkrete Angaben darüber, wie sich die Erkrankung auf die Fortbewegung und den Alltag auswirkt.

Fragen und Antworten zu Merkzeichen bei Schwerbehinderung 1. Werden Merkzeichen ab einem GdB von 50 automatisch vergeben?

Nein. Ein GdB von mindestens 50 ist die Voraussetzung für den Schwerbehindertenausweis, jedes Merkzeichen hat aber zusätzliche gesundheitliche Bedingungen. Die Behörde prüft diese gesondert.

2. Kann ein Merkzeichen nachträglich beantragt werden?

Ja. Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann über einen Änderungsantrag die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale verlangen. Dafür sollten aktuelle Befunde und eine Beschreibung der veränderten Einschränkungen eingereicht werden.

3. Reicht ein Pflegegrad für das Merkzeichen H aus?

Ein hoher Pflegegrad kann für Hilflosigkeit sprechen, führt aber nicht automatisch zum Merkzeichen H. Die Behörde prüft, ob dauerhaft bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten fremde Hilfe, Anleitung oder Überwachung benötigt wird.

4. Darf man mit dem Merkzeichen aG sofort auf einem Behindertenparkplatz parken?

Nein. Zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis muss bei der Straßenverkehrsbehörde ein blauer EU-Parkausweis beantragt werden. Dieser muss beim Parken gut sichtbar im Fahrzeug ausliegen.

5. Wie alt dürfen ärztliche Berichte für den Antrag sein?

Es gibt keine einheitliche starre Altersgrenze für sämtliche Unterlagen. Die Berichte sollten den aktuellen Gesundheitszustand abbilden oder einen unverändert bestehenden dauerhaften Zustand nachvollziehbar dokumentieren.

6. Wie lange kann gegen eine Ablehnung Widerspruch eingelegt werden?

Bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Zur Fristwahrung kann zunächst ein kurzer Widerspruch eingereicht und später ausführlich begründet werden.

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Pflegegeld: Pflegenden Rentnern droht jetzt der Verlust eines wichtigen Vorteils

8. Oktober 2026 - 11:07

Wer Angehörige pflegt und bereits Rente bekommt, kann seine Altersbezüge bislang weiter erhöhen. Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist das möglich: Eine Teilrente von 99,99 Prozent kann dafür sorgen, dass die Pflegeversicherung weiterhin Rentenbeiträge zahlt.

Diese Möglichkeit soll ab dem 1. Januar 2027 entfallen. Das sieht der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor. Ein endgültig verabschiedetes Gesetz liegt jedoch noch nicht vor. Für pflegende Rentner gelten deshalb zunächst die bisherigen Regeln.

Bisher können wenige Cent Verzicht die Rente erhöhen

Wer eine volle Altersrente bezieht, erhält nach Ablauf des Monats, in dem die persönliche Regelaltersgrenze erreicht wird, grundsätzlich keine weiteren Rentenbeiträge für die Angehörigenpflege. Bei einer Teilrente kann die Pflegeversicherung dagegen weiterhin Beiträge übernehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dafür müssen Rentner nicht auf einen erheblichen Teil ihrer Bezüge verzichten. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, 99,99 Prozent der Altersrente zu beziehen. Bei 1.500 Euro monatlicher Bruttorente beträgt der Verzicht rechnerisch lediglich 15 Cent.

Die während der Pflege gezahlten Beiträge erhöhen die Rente grundsätzlich zum 1. Juli des Folgejahres. So kann ein geringer monatlicher Verzicht zusätzliche Rentenansprüche ermöglichen.

Ab 2027 soll die Regelaltersgrenze entscheidend sein

Nach dem Gesetzentwurf sollen Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen, nach Ablauf des Monats, in dem sie ihre Regelaltersgrenze erreichen, nicht mehr aufgrund der Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig sein. Ob sie eine Vollrente oder eine Teilrente erhalten, würde dafür keinen Unterschied mehr machen.

Der Wechsel auf 99,99 Prozent Teilrente könnte dann keine weiteren Beiträge der Pflegeversicherung auslösen. Die Bundesregierung plant die Änderung zum 1. Januar 2027.

Die Teilrente selbst wird damit nicht abgeschafft. Entfallen soll ihre bisherige Wirkung für zusätzliche Rentenbeiträge aus der Pflege nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Noch handelt es sich um ein Gesetzesvorhaben, dessen endgültige Ausgestaltung offen ist.

Nicht alle Teilrentner sind von der Pflegeänderung betroffen

Wie viele Menschen die Möglichkeit tatsächlich nutzen, lässt sich aus den veröffentlichten Zahlen nicht eindeutig ablesen. T-online berichtet unter Berufung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, dass 2025 rund 178.400 Menschen eine Altersteilrente bezogen. Rund 101.200 davon hätten die Regelaltersgrenze bereits erreicht.

Diese 101.200 Personen sind jedoch nicht automatisch pflegende Rentner. Nach der im Bericht wiedergegebenen DRV-Auskunft wird nicht erfasst, wie viele Menschen die Teilrente gerade wegen der Rentenbeiträge aus der Pflege gewählt haben.

Die Rentenversicherung vermutet in dieser Gruppe einen hohen Anteil an Pflegepersonen. Eine gesicherte Aussage, dass mehr als 100.000 Menschen durch die geplante Änderung zusätzliche Pflegebeiträge verlieren würden, lässt sich daraus aber nicht ableiten.

Eine konkretere Angabe enthält die Begründung des Kabinettsentwurfs: Danach nutzten 2024 gut 39.000 Rentner die Teilrente in diesem Zusammenhang. Für die Pflegeversicherung entstanden dadurch Ausgaben von rund 153 Millionen Euro. Auch diese Zahl ist eine Momentaufnahme und keine Prognose für 2027.

Rentenpunkte für Pflege gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen

Auch nach den heutigen Regeln führt nicht jede Unterstützung eines Angehörigen zu Rentenbeiträgen. Entscheidend sind unter anderem Pflegegrad, zeitlicher Umfang und eine mögliche Erwerbstätigkeit der Pflegeperson.

Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 und Anspruch auf Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung.
  • Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung.
  • Die Pflegeperson übernimmt mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.
  • Sie ist daneben regelmäßig höchstens 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Pflegezeiten für mehrere Menschen zusammengerechnet werden. Ob tatsächlich Rentenversicherungspflicht besteht, muss anhand der persönlichen Verhältnisse geprüft werden.

Bereits erworbene Rentenpunkte bleiben bestehen

Die geplante Einschränkung betrifft den weiteren Aufbau von Rentenansprüchen. Eine Streichung bereits erworbener Rentenpunkte sieht die betreffende Regelung nicht vor.

Auch Rentenbeiträge für Pflegepersonen vor Erreichen der Regelaltersgrenze sollen durch diese Änderung nicht generell entfallen. Im Mittelpunkt stehen Menschen, die bereits eine Altersrente beziehen und ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben.

Die Bundesregierung begründet den Schritt damit, dass Pflegebeiträge vor allem Nachteile ausgleichen sollen, die durch eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit entstehen. Bei Altersrentnern jenseits der Regelaltersgrenze sieht sie diesen Ausgleichsbedarf typischerweise nicht mehr. Der Entwurf bezeichnet die bisherige Möglichkeit als unbeabsichtigte Gestaltungsmöglichkeit.

Eine bestehende Teilrente nicht vorschnell ändern

Wer bereits wegen der Angehörigenpflege eine Teilrente bezieht, sollte aus dem Gesetzentwurf noch keine automatische Umstellung ableiten. Die bisherige Möglichkeit besteht zunächst weiter.

Sinnvoll ist, bei der Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung der gepflegten Person zu klären, ob Rentenbeiträge gezahlt werden und die Pflegesituation korrekt erfasst ist. Die Deutsche Rentenversicherung kann erläutern, wie sich diese Beiträge auf die eigene Rente auswirken.

Vor einem Wechsel zwischen Voll- und Teilrente sollten außerdem mögliche Folgen für eine betriebliche Altersversorgung geprüft werden. Darauf weist die Rentenversicherung ausdrücklich hin.

Für die Planung zählt das endgültige Gesetz

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Der geplante Beginn im Januar 2027 ist deshalb von einer endgültig geltenden Änderung zu unterscheiden.

Für pflegende Rentner ist vor allem wichtig, ob ihre Pflegeversicherung künftig noch Beiträge zahlt. Sollte die Regelung wie vorgesehen in Kraft treten, müsste geprüft werden, ob die Teilrente für die persönliche Situation weiterhin sinnvoll ist oder ein Wechsel zur Vollrente infrage kommt.

Rechtsstand geprüft am: 7. Oktober 2026. Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026, insbesondere Artikel 6 und Begründung zu § 44 SGB XI; Deutsche Rentenversicherung, „Pflege und Teilrente: Höhere Rente für Pflegepersonen“; § 3 SGB VI; t-online, Bericht vom 07.10.2026 unter Berufung auf eine DRV-Auskunft.

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Simon hat den eigenen Pflegegrad von 1 auf 2 erhöht: „Und so habe ich das endlich geschafft“

8. Oktober 2026 - 11:04

Als Simon (41) merkte, dass er beim Waschen, Anziehen und bei seiner Behandlung immer häufiger Hilfe brauchte, reichte Pflegegrad 1 nicht mehr aus. Die Höherstufung gelang jedoch nicht allein wegen neuer Arztberichte, sondern weil er seine verlorene Selbstständigkeit im Alltag nachvollziehbar belegte.

Simons Vorgehen zeigt, worauf es bei einem Antrag auf Pflegegrad 2 tatsächlich ankommt.

Pflegegrad 1 passte nicht mehr zu Simons Alltag

Simon hatte Pflegegrad 1 erhalten, als er viele Verrichtungen noch ohne personelle Unterstützung bewältigen konnte. Im Laufe der Zeit verschlechterte sich sein Gesundheitszustand: Beim Duschen musste jemand für seine Sicherheit sorgen, das Anziehen gelang nur noch mit Hilfe und seine Medikamente konnte er nicht mehr zuverlässig allein vorbereiten.

Zunächst hielt Simon diese Veränderungen für zu gering, um einen neuen Antrag zu rechtfertigen. Erst seine Schwester machte ihn darauf aufmerksam, dass nicht die Zahl der Diagnosen entscheidet, sondern die Frage, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigt.

Simon informierte sich deshalb darüber, wie sich ein Pflegegrad erhöhen lässt. Anschließend ging er nicht sofort mit einem Stapel ungeordneter Befunde zur Pflegekasse, sondern arbeitete zuerst heraus, was sich seit der letzten Begutachtung konkret verändert hatte.

Für Pflegegrad 2 müssen mindestens 27 Punkte erreicht werden

Pflegegrad 1 umfasst nach § 15 SGB XI einen Gesamtwert von 12,5 bis unter 27 Punkten. Pflegegrad 2 beginnt bei 27 Punkten und reicht bis unter 47,5 Punkte.

Schon wenige anders bewertete Alltagssituationen können die Schwelle überschreiten, besonders wenn sie in stark gewichteten Bereichen liegen. Das bedeutet allerdings nicht, dass einzelne Angaben künstlich verschärft werden dürfen; beschrieben werden muss der tatsächliche Hilfebedarf.

Begutachtungsbereich Gewichtung Typische Fragen Mobilität 10 Prozent Kann die Person aufstehen, sich umsetzen, in der Wohnung gehen und Treppen bewältigen? Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder psychische Problemlagen 15 Prozent Sind Orientierung, Entscheidungen, Kommunikation oder der Umgang mit belastendem Verhalten eingeschränkt? Selbstversorgung 40 Prozent Ist Hilfe beim Waschen, Anziehen, Essen, Trinken oder bei der Toilettennutzung nötig? Umgang mit Krankheit und Therapie 20 Prozent Werden Medikamente, Messungen, Verbände, Arztbesuche oder andere Behandlungen selbstständig bewältigt? Alltagsgestaltung und soziale Kontakte 15 Prozent Kann die Person ihren Tagesablauf planen, sich beschäftigen und Kontakte pflegen?

Bei den Bereichen zu geistigen Fähigkeiten und psychischen Problemlagen fließt nur der höhere der beiden gewichteten Werte in das Ergebnis ein. Haushaltsführung und außerhäusliche Aktivitäten werden zwar erfasst, erhöhen den Pflegegrad aber nicht als eigener Bewertungsbereich.

Simon begann mit dem alten Pflegegutachten

Der erste praktische Schritt bestand darin, das frühere Gutachten vollständig zu lesen. Simon verglich jede damalige Bewertung mit seiner heutigen Situation und markierte, bei welchen Tätigkeiten inzwischen eine andere Person helfen musste.

Das war hilfreicher als eine allgemeine Aussage wie „Mir geht es schlechter“. Aus dem Vergleich wurde beispielsweise: Früher duschte Simon allein, heute benötigt er mehrmals pro Woche Unterstützung beim Einsteigen, bei einzelnen Waschvorgängen und beim sicheren Verlassen der Dusche.

Wer das Gutachten nicht mehr besitzt, kann es bei der Pflegekasse anfordern. Es zeigt nicht nur die Gesamtpunktzahl, sondern auch, welche Fähigkeiten beim letzten Verfahren als selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder unselbstständig eingestuft wurden.

Ein Pflegetagebuch machte die Hilfe sichtbar

Über mehrere Wochen notierte Simon, wobei er Unterstützung erhielt, wie diese aussah und wie häufig sie erforderlich war. Er hielt auch fest, ob seine Schwester nur erinnern oder vorbereiten musste, ob sie einzelne Handgriffe übernahm oder die Tätigkeit fast vollständig ausführte.

Diese Unterschiede sind wichtig, weil die Begutachtung nicht einfach Pflegeminuten addiert. Beurteilt wird, ob eine Tätigkeit ohne Hilfe einer anderen Person möglich ist und wie umfangreich die Unterstützung ausfällt.

Simon dokumentierte auch schwankende Beschwerden und unterschied zwischen besseren und schlechten Tagen. So entstand kein überzeichnetes Bild, aber auch keine Momentaufnahme, die seinen regelmäßigen Bedarf verschwieg.

Arztberichte allein bringen noch keinen höheren Pflegegrad

Simon sammelte aktuelle Facharztberichte, den Medikamentenplan, Entlassungsberichte und Verordnungen. Diese Unterlagen belegten Erkrankungen und Behandlungen, ersetzten jedoch nicht die Beschreibung seiner alltäglichen Einschränkungen.

Eine Diagnose führt nicht automatisch zu einer bestimmten Punktzahl. Ein Arztbrief wird besonders hilfreich, wenn daraus hervorgeht, welche dauerhaften Folgen eine Erkrankung für Bewegung, Selbstversorgung, Orientierung oder den selbstständigen Umgang mit Therapien hat.

Für die Einstufung müssen die Beeinträchtigungen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Eine kurze Krise oder ein vorübergehender Hilfebedarf nach einem Eingriff genügt daher regelmäßig nicht für einen dauerhaften höheren Pflegegrad.

Der Antrag auf Höherstufung kann formlos gestellt werden

Simon teilte seiner Pflegekasse schriftlich mit, dass sich sein Hilfebedarf verschlechtert habe und er eine erneute Begutachtung sowie die Höherstufung auf Pflegegrad 2 beantrage. Ein kurzer formloser Antrag reicht zunächst aus; für den Nachweis wählte er einen Übermittlungsweg, bei dem sich der Eingang belegen ließ.

Mit dem Antrag sollte niemand warten, bis sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen. Höhere Leistungen werden nicht beliebig für lange zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, weshalb ein früh dokumentierter Antragstag wichtig ist.

Die Pflegekasse beauftragt bei gesetzlich Versicherten in der Regel den Medizinischen Dienst mit der neuen Prüfung. Bei privat Versicherten übernimmt diese Aufgabe meist Medicproof.

So bereitete sich Simon auf die Begutachtung vor

Vor dem Termin ordnete Simon seine Unterlagen nach den Begutachtungsbereichen und legte Hilfsmittel, Medikamentenplan sowie das Pflegetagebuch bereit. Seine Schwester nahm am Gespräch teil, weil sie den täglichen Unterstützungsbedarf aus eigener Anschauung beschreiben konnte.

Simon vermied es, aus Gewohnheit zu sagen, dass alles irgendwie gehe. Gleichzeitig behauptete er keine Hilfen, die er nicht benötigte, sondern erklärte konkret, welche Handgriffe ohne Unterstützung scheiterten oder nicht sicher möglich waren.

Auch ein guter Tag durfte nicht zum alleinigen Bild des ganzen Monats werden. Simon erläuterte deshalb, wie häufig Einschränkungen auftreten und wie ein typischer schlechter Tag aussieht, statt ausschließlich seinen Zustand während des Besuchs zu schildern.

Eine ausführliche Vorbereitung auf die Fragen bei der Pflegebegutachtung kann verhindern, dass wichtige Hilfen aus Nervosität oder Scham unerwähnt bleiben. Entscheidend bleiben wahrheitsgemäße und konkrete Angaben.

Warum Simons Antrag erfolgreich war

Das neue Gutachten bewertete nicht nur die Verschlechterung seiner Beweglichkeit. Hinzu kamen der gestiegene Hilfebedarf bei der Selbstversorgung, die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme und die regelmäßige Hilfe bei der Strukturierung des Tages.

In dem redaktionellen Beispiel stieg Simons Gesamtwert von 23,75 auf 32,5 Punkte. Damit lag er über der Schwelle von 27 Punkten und erhielt Pflegegrad 2.

Der Erfolg beruhte nicht auf einer besonderen Formulierung oder einem vermeintlichen Trick. Ausschlaggebend waren die tatsächliche Verschlechterung, der Vergleich mit dem alten Gutachten und eine nachvollziehbare Beschreibung der regelmäßig nötigen personellen Hilfe.

Pflegegrad 2 eröffnet deutlich höhere Leistungen

Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich steht bereits bei Pflegegrad 1 zur Verfügung. Mit Pflegegrad 2 kommen 2026 unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege sowie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege hinzu.

Leistung im Jahr 2026 Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegeld bei häuslicher, privat organisierter Pflege kein Anspruch 347 Euro monatlich Ambulante Pflegesachleistungen kein reguläres Sachleistungsbudget bis 796 Euro monatlich Entlastungsbetrag bis 131 Euro monatlich bis 131 Euro monatlich Tages- und Nachtpflege kein reguläres Budget bis 721 Euro monatlich Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kein regulärer Anspruch bis 3.539 Euro jährlich Vollstationäre Pflege 131 Euro monatlich 805 Euro monatlich

Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden nicht automatisch gleichzeitig in voller Höhe gezahlt. Wer einen Pflegedienst nutzt, kann eine Kombinationsleistung erhalten; der verbleibende Anteil des Pflegegeldes richtet sich dann nach dem ausgeschöpften Sachleistungsanteil.

Welche Beträge tatsächlich als Geld ausgezahlt werden und welche nur als zweckgebundenes Budget verfügbar sind, erklärt der Beitrag zu den Leistungen bei Pflegegrad 2 im Jahr 2026. Einen breiteren Überblick bietet die Darstellung zu den Pflegeleistungen 2026.

Ein Höherstufungsantrag führt zu einer vollständigen Neubewertung

Wer eine Höherstufung beantragt, sollte wissen, dass die Pflegekasse den aktuellen Zustand insgesamt neu prüfen lässt. Ergibt die Begutachtung wider Erwarten eine Verbesserung, kann theoretisch auch eine niedrigere Einstufung oder der Verlust des bisherigen Pflegegrades in Betracht kommen.

Vor dem Antrag ist deshalb ein realistischer Vergleich mit dem letzten Gutachten sinnvoll. Eine Punkteberechnung aus dem Internet kann eine erste Orientierung geben, ersetzt aber weder das Gutachten noch die Entscheidung der Pflegekasse.

Bei einer Ablehnung ist ein Widerspruch möglich

Lehnt die Pflegekasse Pflegegrad 2 ab, sollte zuerst das neue Gutachten geprüft werden. Besonders relevant sind ausgelassene Hilfen, falsch angesetzte Häufigkeiten und Bewertungen, die den tatsächlichen Grad der Selbstständigkeit nicht abbilden.

Gegen den Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein kurzer Widerspruch; die ausführliche Begründung kann nach Einsicht in das Gutachten folgen.

Wer statt eines Widerspruchs nur einen neuen Antrag stellt, riskiert Nachteile für den früheren Leistungszeitraum. Weitere Hinweise enthält der Ratgeber zum Vorgehen, wenn ein Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig festgesetzt wurde.

Häufige Fragen zur Höherstufung von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2 1. Ab wie vielen Punkten gibt es Pflegegrad 2?

Pflegegrad 2 beginnt bei 27 Gesamtpunkten und endet unterhalb von 47,5 Punkten. Pflegegrad 1 umfasst 12,5 bis unter 27 Punkte.

2. Brauche ich für den Höherstufungsantrag ein ärztliches Attest?

Ein Attest ist für den ersten formlosen Antrag nicht zwingend erforderlich. Medizinische Unterlagen sind dennoch hilfreich, wenn sie dauerhafte Einschränkungen und deren Folgen für den Alltag verständlich belegen.

3. Kann ich den Antrag telefonisch stellen?

Ein Antrag kann grundsätzlich auch telefonisch angestoßen werden. Eine schriftliche Mitteilung mit nachweisbarem Eingang ist jedoch sicherer, weil sich der Antragstag später belegen lässt.

4. Ist ein Pflegetagebuch vorgeschrieben?

Nein, ein Pflegetagebuch ist keine gesetzliche Voraussetzung. Es hilft aber dabei, Häufigkeit, Art und Umfang der personellen Unterstützung vollständig und widerspruchsfrei zu schildern.

5. Was passiert, wenn die Pflegekasse Pflegegrad 2 ablehnt?

Betroffene können das Gutachten anfordern oder prüfen und regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Begründung sollte sich auf konkrete fehlerhafte Bewertungen und nicht nur auf die Diagnose beziehen.

6. Gibt es mit Pflegegrad 2 automatisch 347 Euro Pflegegeld?

Pflegegeld wird gezahlt, wenn die häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst organisiert wird, etwa durch Angehörige. Nutzt die pflegebedürftige Person zugleich Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes, kann das Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung nur anteilig zustehen.

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EM-Rente: Sechs Stunden im Gutachten entscheiden nicht alles

8. Oktober 2026 - 10:01

„Sechs Stunden täglich arbeitsfähig“: Dieser Satz im Gutachten spricht in der Regel gegen eine Erwerbsminderungsrente. Aber nicht immer. Wichtig ist, ob Sie diese Arbeitszeit “unter üblichen Bedingungen” durchhalten. Brauchen Sie jedoch lange oder häufige zusätzliche Unterbrechungen, fließt dies in die Bewertung ein und kann über den Rentenanspruch entscheiden.

Sechs Stunden sind nur ein Teil der Prüfung

Nach § 43 SGB VI zählt das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Wer auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt grundsätzlich die medizinische Voraussetzung für volle Erwerbsminderung.

Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung infrage. Ab sechs Stunden besteht grundsätzlich keine Erwerbsminderung – vorausgesetzt, die Arbeit ist unter den genannten Bedingungen möglich.

Deshalb kann eine Erwerbsminderungsrente trotz eines sechsstündigen Leistungsvermögens in Betracht kommen. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen: regelmäßig fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung; Ausnahmen und Verlängerungen sind möglich.

Diese zweite Prüfung gehört zu den häufigen Gründen für das Scheitern eines Rentenantrags.

Fiktives Beispiel: Eva Maria braucht Pausen im Liegen

Eva Maria ist 42 Jahre alt und lebt in Dissen am Teutoburger Wald. Seit einer Wirbelsäulenverletzung muss sie längere Pausen einlegen. Nach ungefähr 45 Minuten nehmen ihre Schmerzen auch bei leichter Tätigkeit so stark zu, dass sie die Arbeit für rund 20 Minuten unterbrechen und sich hinlegen muss. Ein kurzer Wechsel vom Sitzen zum Stehen reicht ihr nicht.

Im Gutachten steht dennoch, leichte Tätigkeiten seien sechs Stunden täglich möglich. An anderer Stelle beschreibt der Gutachter einen „erhöhten Erholungsbedarf“. Er erklärt aber weder, wie oft Eva Maria pausieren muss, noch, wie lange die Unterbrechungen dauern.

Auch bleibt offen, ob sie tatsächlich liegen muss und welche Befunde diesen Bedarf stützen.

Eva Maria sollte genau diese Lücke ansprechen. Ihre entscheidende Frage lautet: Wie passen sechs Stunden Leistungsvermögen zu den beschriebenen Unterbrechungen?

Was die ärztliche Beurteilung zu den Pausen sagen muss

Das sozialmedizinische Glossar der DRV verlangt nachvollziehbare Angaben zum Zweck, zur Häufigkeit, zur Dauer und zur gesundheitlichen Ursache notwendiger Unterbrechungen. Die ärztliche Aufgabe besteht darin, dafür belastbare Tatsachen zu liefern.

Für die Vorbereitung auf die Begutachtung zur Erwerbsminderungsrente können Sie daraus konkrete Fragen ableiten. Bei Eva Maria wären folgende Ergänzungen hilfreich:

Unklare Angabe Konkrete Rückfrage im Beispiel „Regelmäßige Pausen erforderlich“ Nach wie vielen Minuten Tätigkeit muss Eva Maria unterbrechen? „Längere Erholung notwendig“ Wie viele Minuten braucht sie jeweils, bis sie weiterarbeiten kann? „Entlastung der Wirbelsäule“ Genügt ein Haltungswechsel oder muss sie sich hinlegen? „Pausen nach Bedarf“ Lassen sich die Unterbrechungen verschieben oder muss sie sofort aufhören? „Sechs Stunden leistungsfähig“ Wie berücksichtigt diese Einschätzung die beschriebenen Arbeitsunterbrechungen?

Eine solche Gegenüberstellung hilft, Lücken und Widersprüche im Rentengutachten gezielt anzusprechen.

Eva Maria sollte die genaue Passage nennen und um eine ergänzende medizinische Stellungnahme bitten.

Kurze Unterbrechungen führen nicht zur Rente

Ein Toilettengang oder eine kurze Zwischenmahlzeit überschreitet nicht das Übliche. Solche Verrichtungen können in persönliche Verteilzeiten fallen. Die DRV verweist ausdrücklich auf Rechtsprechung, nach der auch häufigere Toilettengänge mit einer Erwerbstätigkeit vereinbar sein können. Entscheidend bleibt der konkrete Umfang.

Davon sind gesetzliche Ruhepausen zu unterscheiden: § 4 Arbeitszeitgesetz schreibt bei mehr als sechs bis neun Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten vor. Bei genau sechs Stunden folgt daraus noch kein allgemeiner Anspruch auf diese halbstündige Pause.

Tarifliche oder betriebliche Regelungen können weitergehen. Auch deshalb darf ein Gutachten zusätzliche Erholungszeiten nicht als ohnehin vorhandene Mittagspause behandeln.

Haltungswechsel oder echte Arbeitsunterbrechung?

Für Eva Marias Schilderung macht es einen erheblichen Unterschied, ob sie einen Brief im Stehen statt im Sitzen weiterbearbeiten kann oder sich wegen der Schmerzen hinlegen muss.

Beschreiben Sie beim Gutachtertermin zur EM-Rente deshalb den tatsächlichen Ablauf: Welche Tätigkeit haben Sie begonnen, wann mussten Sie aufhören und wann konnten Sie fortfahren?

Als Vorbereitung kann Eva Maria beispielsweise eine Woche lang kurze Notizen führen. Sie hält Tätigkeit, Beschwerden, Beginn und Ende der Unterbrechung sowie die Wirkung der Entlastung fest. Dabei dokumentiert sie auch Tage, an denen sie länger durchhält.

Solche Aufzeichnungen ersetzen keinen ärztlichen Befund, geben dem Behandlungsteam aber konkrete Anhaltspunkte. Das hilft gerade bei wechselnder Belastbarkeit mit guten und schlechten Tagen.

Warum einfaches Zusammenzählen nicht genügt

Eva Maria könnte mehrere Arbeitsabschnitte über einen sehr langen Tag verteilen und rechnerisch sechs Stunden erreichen. Damit ist die gesetzliche Frage noch nicht beantwortet. Es muss geklärt werden, ob ihr verbleibendes Leistungsvermögen unter üblichen Arbeitsbedingungen nutzbar ist.

Ebenso wenig lässt sich aus jeder zusätzlichen Pause automatisch eine volle Erwerbsminderung ableiten.

Eine allgemeine Regel „ab einer bestimmten Zahl zusätzlicher Pausenminuten gibt es Rente“ enthält § 43 SGB VI nicht. Der konkrete Pausenbedarf und seine Auswirkungen müssen in die Gesamtbeurteilung eingehen.

Bei einer Ablehnung: Gutachten anfordern und Frist sichern

Lehnt die Rentenversicherung Ihren Antrag ab, können Sie nach § 25 SGB X Akteneinsicht verlangen, soweit Sie diese zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen benötigen.

Fordern Sie die entscheidungserheblichen Gutachten und sozialmedizinischen Stellungnahmen an. Wie Sie dabei vorgehen, erläutert der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: Die Akte zeigt entscheidende Lücken“.

Für einen Widerspruch gilt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich eine Monatsfrist. Warten Sie mit dem fristgerechten Widerspruch nicht auf die Akteneinsicht; die Begründung können Sie nachreichen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung.

Auch später sollten Sie angeforderte Befunde zügig vorlegen, denn verspätete Arztunterlagen können im Gerichtsverfahren zum Problem werden.

Eva Maria könnte zur Begründung schreiben: „Das Gutachten nennt sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen, beschreibt zugleich aber zusätzlichen Erholungsbedarf. Bitte klären Sie Häufigkeit, Dauer und medizinische Notwendigkeit der Unterbrechungen sowie die Frage, ob ich dabei liegen muss.“

Bei einem erfolgreichen Widerspruch kommt außerdem die Erstattung notwendiger Kosten des Widerspruchsverfahrens in Betracht.

FAQ: Pausen und Erwerbsminderung Beweist mein Bedarf an Liegepausen bereits volle Erwerbsminderung?

Nein. Er ist ein konkreter Prüfpunkt. Die medizinische Notwendigkeit und die Auswirkungen auf eine Erwerbstätigkeit müssen nachvollziehbar geklärt werden.

Muss ich während der Begutachtung Beschwerden überspielen?

Nein. Beschreiben Sie Ihren tatsächlichen Bedarf sachlich und teilen Sie mit, wenn Sie eine Unterbrechung benötigen. Erklären Sie auch, wie der Untersuchungstag von Ihrem üblichen Alltag abweicht.

Reicht der Satz „Patientin braucht viele Pausen“?

Er lässt entscheidende Fragen offen. Aussagekräftiger sind konkrete Angaben dazu, warum, wie oft und wie lange Sie Ihre Tätigkeit unterbrechen müssen.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 43 SGB VI.
Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten – medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen.
Deutsche Rentenversicherung Bund: Sozialmedizinisches Glossar, Dezember 2021, Stichwort „Pausen“, Seiten 73–74.
Gesetze im Internet: § 4 ArbZG – Ruhepausen.
Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung.
Gesetze im Internet: § 25 SGB X – Akteneinsicht.
Gesetze im Internet: § 63 SGB X – Erstattung von Kosten im Vorverfahren.
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist.

Der Beitrag EM-Rente: Sechs Stunden im Gutachten entscheiden nicht alles erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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BU-Rente bei Depression durchgesetzt: Versicherung muss 2.000 Euro monatlich zahlen

8. Oktober 2026 - 9:35

Wer wegen einer psychischen Erkrankung seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, braucht finanzielle Sicherheit. Doch selbst nach einer Ablehnung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung und einer Niederlage vor Gericht kann sich eine weitere Prüfung lohnen.

Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 7 U 190/21. Ein psychisch erkrankter Projektleiter setzte dort eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 2.000 Euro durch.

Erst abgelehnt, dann vor dem Oberlandesgericht erfolgreich

Der Mann hatte in der Softwareentwicklung gearbeitet, Kunden betreut und ein Team geführt. Nach einer depressiven Dekompensation bei einer schizotypen Persönlichkeitsstörung konnte er seine beruflichen Anforderungen nach Überzeugung des Oberlandesgerichts nicht mehr ausreichend bewältigen.

Die Versicherung verweigerte zunächst die Leistung, auch das Landgericht Hanau wies seine Klage ab. Das Oberlandesgericht klärte das Berufsbild genauer auf und holte ein weiteres psychiatrisches Gutachten ein.

Zugesprochen wurden 35.569,25 Euro für rückständige Leistungen und überzahlte Beiträge zuzüglich Zinsen sowie die laufende Rente ab Dezember 2019. Hinzu kam eine Beitragsbefreiung; die laufenden Leistungen wurden für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 30. November 2034, zugesprochen.

Entscheidend ist, was im bisherigen Beruf nicht mehr geht

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung prüft nicht einfach, ob jemand krank ist. Nach § 172 Versicherungsvertragsgesetz kommt es darauf an, ob der zuletzt ausgeübte Beruf in seiner bisherigen gesunden Ausgestaltung krankheitsbedingt ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann.

Deshalb sagt die Berufsbezeichnung allein wenig aus. Hinter „Projektleitung“ können sehr unterschiedliche Anforderungen stehen: technische Planung, schwierige Kundengespräche, Personalverantwortung und Entscheidungen unter Zeitdruck.

Wer noch einzelne sachliche Aufgaben erledigen kann, ist deshalb nicht automatisch seinem gesamten bisherigen Beruf gewachsen. Die Prüfung muss die tatsächliche Tätigkeit erfassen und darf sich nicht auf ein abstraktes Berufsbild beschränken.

Sechs Monate krankgeschrieben reichen nicht automatisch

Im Frankfurter Verfahren enthielt der Vertrag eine wichtige Klausel: War die erforderliche Berufsunfähigkeit sechs Monate ununterbrochen nachgewiesen, galt sie rückwirkend von Beginn an. Eine zusätzliche Zukunftsprognose war dafür nicht erforderlich.

Eine sechsmonatige Krankschreibung ersetzt diesen Nachweis allerdings nicht. Das Oberlandesgericht unterschied ausdrücklich zwischen Arbeitsunfähigkeit und der vertraglich vorausgesetzten Berufsunfähigkeit.

Für Betroffene bedeutet das: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sollten durch aussagekräftige medizinische Unterlagen und eine genaue Tätigkeitsbeschreibung ergänzt werden. Viele Policen verlangen mindestens 50 Prozent Berufsunfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum, doch die konkreten Bedingungen müssen im eigenen Vertrag geprüft werden.

Depression und Burnout: Die Bezeichnung entscheidet nicht über die Rente

Die Überschrift „BU-Rente bei Depression und Burnout“ darf keine falsche Sicherheit vermitteln. Der Frankfurter Fall betraf eine konkret festgestellte psychische Erkrankung mit nachgewiesenen Auswirkungen auf die Berufsausübung.

Auch bei Beschwerden, die Betroffene als Burnout beschreiben, kommt es auf den ärztlich belegten Gesundheitszustand und die beruflichen Einschränkungen an. Ein Schlagwort ersetzt weder die medizinische Untersuchung noch die Prüfung der Versicherungsbedingungen.

Eine Depression kann einen Leistungsanspruch begründen, führt aber nicht automatisch zur Rente. Beschrieben werden muss beispielsweise, wie Konzentrationsprobleme, Antriebsmangel oder eingeschränkte Belastbarkeit die bisherige Arbeit beeinträchtigen.

Ein ablehnendes Gutachten muss überprüfbar bleiben

Die praktische Botschaft des Falls reicht über die einzelne Diagnose hinaus: Ein Gutachten muss die richtigen beruflichen Anforderungen und den richtigen Zeitraum untersuchen. Eine Ablehnung wird nicht allein dadurch überzeugend, dass sie medizinisch formuliert ist.

Für den Leistungsantrag empfiehlt sich deshalb eine nachvollziehbare Beschreibung des früheren Arbeitsalltags mit Aufgaben, Zeitanteilen und Belastungen. Arztberichte sollten dazu erklären, welche Fähigkeiten eingeschränkt sind und wie sich das auf diese Tätigkeiten auswirkt.

Bei einer Ablehnung sollten Versicherte die Begründung mit ihrem Vertrag und ihren Unterlagen abgleichen lassen. Der Streit mit einem privaten Versicherer gehört vor die Zivilgerichte; ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren wie gegen einen Rentenbescheid ist hier nicht vorgesehen.

Private BU-Rente und Erwerbsminderungsrente sind unterschiedliche Ansprüche

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente betrachtet grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung prüft dagegen den bisherigen Beruf anhand des vereinbarten Versicherungsschutzes.

Eine Ablehnung durch die Deutsche Rentenversicherung beendet deshalb nicht automatisch den privaten Anspruch. Gegen-Hartz erläutert dies ausführlicher im Beitrag „EM-Rente abgelehnt: Das gilt für die private BU“.

Einen weiteren Überblick bietet der Vergleich von Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente. Beide Leistungen müssen nach ihren jeweiligen Voraussetzungen geprüft werden.

Quelle zum Urteil: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2025, Az. 7 U 190/21 – Volltext.

Der Beitrag BU-Rente bei Depression durchgesetzt: Versicherung muss 2.000 Euro monatlich zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Krankengeld: Krank in der Probezeit – Arbeitgeber zahlt erstmal keinen Lohn

8. Oktober 2026 - 9:29

Wer kurz nach dem Start im neuen Job erkrankt, bekommt vom Arbeitgeber grundsätzlich noch keine Entgeltfortzahlung. In den ersten vier Wochen kann stattdessen die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld zahlen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit an, wechselt die Zuständigkeit.

Ab dem 29. Beschäftigungstag muss grundsätzlich der Arbeitgeber übernehmen – für bis zu sechs Wochen. Anschließend kann wieder Krankengeld folgen.

Die ersten vier Wochen zählen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses

Nach § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Gemeint sind 28 Kalendertage, nicht 28 tatsächlich geleistete Arbeitstage. Wochenenden zählen mit.

Auch eine Erkrankung unterbricht diese Wartezeit nicht, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Diese Regel gilt unabhängig davon, ob Sie eine Probezeit vereinbart haben. Eine sechsmonatige Probezeit bedeutet deshalb keineswegs, dass Sie sechs Monate ohne Lohnfortzahlung auskommen müssen. Arbeits- oder Tarifverträge können günstigere Regelungen enthalten.

Prüfen Sie deshalb bei Krankheit in den ersten vier Wochen eines neuen Jobs auch Ihre vertraglichen Ansprüche.

Fiktives Beispiel: Magnus erkrankt am neunten Beschäftigungstag

Magnus ist 36 Jahre alt, lebt in Wienhausen bei Celle und beginnt an einem Montag eine neue Stelle als Forstarbeiter. Bereits am Dienstag der zweiten Arbeitswoche erkrankt er an einer Lungenentzündung. Seine Ärztin stellt noch an diesem Tag fest, dass er arbeitsunfähig ist.

Für das Beispiel nehmen wir an: Magnus arbeitet sozialversicherungspflichtig in einer unbefristeten Stelle, ist gesetzlich mit Krankengeldanspruch versichert und hat keine günstigere vertragliche Regelung zur Entgeltfortzahlung.

Der Dienstag ist sein neunter Beschäftigungstag. Magnus hat die vierwöchige Wartezeit noch nicht erfüllt. Sein Arbeitgeber bezahlt die zuvor geleistete Arbeit, muss für den krankheitsbedingten Ausfall zunächst aber grundsätzlich keinen Lohn fortzahlen.

Magnus wendet sich deshalb sofort an seine Krankenkasse. Unter den genannten Voraussetzungen kann sie ab dem Tag der ärztlichen Feststellung Krankengeld zahlen.

Ab Tag 29 beginnt die Entgeltfortzahlung

Bleibt Magnus über das Ende der vierten Beschäftigungswoche hinaus arbeitsunfähig, beginnt am Montag der fünften Woche die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Magnus muss dafür nicht zwischendurch einen Tag arbeiten.

Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Die Krankheitstage während der Wartezeit verkürzen die anschließenden sechs Wochen Entgeltfortzahlung nicht. Für Magnus beginnt dieser Zeitraum deshalb erst am 29. Beschäftigungstag. Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit reicht er bis einschließlich Tag 70.

Während der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt, ruht das Krankengeld grundsätzlich.

Zeitraum im Beispiel Wer zahlt Magnus? Bis zur Erkrankung am neunten Beschäftigungstag Der Arbeitgeber vergütet die geleistete Arbeit. Beschäftigungstag 9 bis 28 Die Krankenkasse zahlt unter den genannten Voraussetzungen Krankengeld ab der ärztlichen Feststellung. Beschäftigungstag 29 bis 70 Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit und fortbestehendem Arbeitsverhältnis zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber das Entgelt für bis zu sechs Wochen fort. Ab Beschäftigungstag 71 Ist Magnus weiterhin arbeitsunfähig und besteht sein Anspruch fort, zahlt wieder die Krankenkasse Krankengeld.

Die Tabelle zeigt einen angenommenen langen Krankheitsverlauf. Wird Magnus früher wieder arbeitsfähig, kehrt er in den Job zurück und erhält seinen normalen Arbeitslohn.

Bei späteren Rückfällen gelten eigene Regeln zur erneuten Erkrankung nach einer kurzen Arbeitsphase; ein einzelner Arbeitstag eröffnet nicht automatisch weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Krankengeld ersetzt nicht den gesamten Nettolohn

Gerade am Anfang eines neuen Jobs kann die Erkrankung finanziell spürbar werden. Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des maßgeblichen Nettoentgelts. Es gilt außerdem eine gesetzliche Höchstgrenze.

Die 90-Prozent-Grenze beim Krankengeld ist deshalb keine Zusage, dass Sie diesen Anteil Ihres Nettolohns tatsächlich ausgezahlt bekommen.

Vom errechneten Krankengeld gehen regelmäßig noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Bei höheren Einkommen begrenzt zusätzlich der Höchstbetrag des Krankengeldes die Leistung.

Magnus sollte bei seiner Krankenkasse klären, welche Entgeltangaben sie vom neuen Arbeitgeber benötigt und wie hoch sein täglicher Zahlbetrag ausfällt.

Arbeitgeber sofort informieren und früh zum Arzt gehen

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Das gilt auch während der ersten vier Wochen, obwohl noch kein gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt diese persönliche Krankmeldung nicht.

Für das frühe Krankengeld ist zudem die ärztliche Feststellung entscheidend: Außerhalb einer stationären Behandlung entsteht der Anspruch grundsätzlich erst an diesem Tag. Warten Sie deshalb nicht mehrere Tage ab, nur weil Ihr Arbeitgeber einen Nachweis möglicherweise erst später verlangt.

Magnus lässt seine Arbeitsunfähigkeit bereits am Dienstag feststellen und meldet seiner Kasse, dass er sich noch in der Wartezeit befindet.

Dauert die Erkrankung an, lassen Sie die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen. Grundsätzlich muss dies spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende geschehen; Samstage zählen hierfür nicht als Werktage.

Auch bei Folgebescheinigungen und Unterbrechungen beim Krankengeld kommt es auf die genauen Zeitpunkte an. Vereinbaren Sie den Folgetermin möglichst vor Ablauf Ihrer aktuellen Krankschreibung.

Der Versicherungsschutz muss Krankengeld einschließen

Die gesetzliche Krankenversicherung allein reicht nicht in jeder Konstellation. Wer nur familienversichert ist, hat daraus keinen Krankengeldanspruch. Auch ein Minijob begründet für sich keinen Anspruch auf Krankengeld. Privatversicherte müssen ihren vereinbarten Krankentagegeldschutz prüfen. Magnus’ Beispiel lässt sich deshalb nicht unverändert auf jedes Beschäftigungsverhältnis übertragen.

Ebenso setzt der dargestellte Wechsel zum Arbeitgeber voraus, dass die neue Stelle fortbesteht. Endet das Arbeitsverhältnis während der Krankheit, müssen die Zahlungsansprüche gesondert geprüft werden. Ein bereits entstandener Krankengeldanspruch kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterlaufen.

Das Ende des Jobs bedeutet also nicht unbedingt, dass Sie auch Ihren Krankengeldanspruch verlieren.

Die zweite Krankengeldphase beginnt keine neue Höchstdauer

Wegen derselben Krankheit besteht grundsätzlich für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ein Krankengeldanspruch. Zeiten, in denen der Anspruch wegen der Entgeltfortzahlung ruht, zählen dabei mit. Frühere anrechenbare Krankheitszeiten können die verbleibende Dauer zusätzlich verkürzen.

Für Magnus bedeutet das: Nach den sechs Wochen Arbeitgeberzahlung beginnt kein neuer Zeitraum von 78 Wochen. Bei einem sehr langen Verlauf sollte er frühzeitig klären, wann seine Leistung endet und welche Absicherung nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld infrage kommt.

FAQ: Krank kurz nach dem Jobstart Muss ich vier Wochen tatsächlich gearbeitet haben?

Nein. Entscheidend ist die vierwöchige ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses. Krankheitstage und Wochenenden zählen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis mit.

Zahlt der Arbeitgeber ab dem 29. Krankheitstag?

Hier zählt der 29. Beschäftigungstag. Bei Magnus beginnt die Entgeltfortzahlung deshalb bereits am 21. Tag seiner Arbeitsunfähigkeit.

Muss Magnus vor dem Wechsel zum Arbeitgeber wieder gesund sein?

Nein. Auch bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit kann nach Ablauf der Wartezeit die Entgeltfortzahlung beginnen. Die zuvor bezogenen Krankengeldtage kürzen deren sechswöchige Dauer nicht.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Krankengeld.
Gesetze im Internet: § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – Anspruch und Wartezeit; § 5 – Anzeige- und Nachweispflichten; § 46 SGB V – Anspruchsbeginn; § 47 – Berechnung; § 48 – Dauer; § 49 – Ruhen.
Gesundheitsportal des Bundes: Krankengeld.
Techniker Krankenkasse: Haben neu eingestellte Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

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Jobcenter fordert Bürgergeld zurück, weil der Behörde die Nachweise nicht ausreichten

8. Oktober 2026 - 8:13

Ein Selbstständiger reicht betriebswirtschaftliche Auswertungen, Kontoauszüge und Kaufverträge ein – trotzdem setzt das Jobcenter seinen Bürgergeldanspruch für sechs Monate auf null.

Die Folge ist eine Rückforderung über 8.544,36 Euro, gegen deren Grundlage sich der Mann zunächst erfolgreich wehrt.

Doch das Landessozialgericht Hamburg hebt die für ihn günstige Entscheidung auf: Auch im Berufungsverfahren fehlen noch Unterlagen, mit denen sich seine tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben überprüfen lassen.

Der Fall zeigt, wie gefährlich es werden kann, eine fertige Buchhaltung mit einem vollständigen Nachweis gegenüber dem Jobcenter gleichzusetzen.

Nach einem Schlaganfall auf Leistungen angewiesen

Der 1959 geborene Kläger arbeitete seit 2009 selbstständig als Dienstleister für Film und Veranstaltungen. Nach einem Schlaganfall im Jahr 2022 erhielt er Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts.

Für Januar bis Juni 2023 gab er in seiner vorläufigen Einkommenserklärung keine erwarteten Einnahmen an, allerdings Betriebsausgaben von insgesamt 12.933,74 Euro.

Das Jobcenter bewilligte ihm daraufhin vorläufig monatlich 1.424,06 Euro, ohne Einkommen anzurechnen.

Die Zahlung bestand aus 502 Euro Regelbedarf, 463,71 Euro für Unterkunft und Heizung sowie zusammen 458,35 Euro an Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Über sechs Monate summierten sich die Leistungen auf genau 8.544,36 Euro.

Das Geld war bewilligt – aber noch nicht endgültig

Bei schwankenden Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit lässt sich häufig erst nachträglich feststellen, wie hoch der Leistungsanspruch tatsächlich war. Eine vorläufige Bewilligung ermöglicht zunächst die Auszahlung, ersetzt aber nicht die spätere Abrechnung.

Im Hamburger Fall verlangte das Jobcenter deshalb mit Schreiben vom 15. Februar 2024 eine abschließende Anlage EKS, Belege zu den Einnahmen und Ausgaben sowie vollständige Auszüge der geschäftlichen und privaten Konten. Auch Kreditkartenkonten waren ausdrücklich einbezogen.

Die Frist lief bis zum 22. April 2024, verbunden mit einer schriftlichen Warnung vor der vollständigen Rückforderung. Weil der Mann darauf zunächst nicht reagierte, stellte das Jobcenter am 7. Juni 2024 fest, dass für den gesamten Zeitraum kein Leistungsanspruch bestanden habe.

Unterlagen nachgereicht, entscheidende Lücken geblieben

Mit seinem Widerspruch legte der Kläger betriebswirtschaftliche Auswertungen, kurz BWA, für die sechs Monate vor. Die ebenfalls eingereichte abschließende Anlage EKS enthielt jedoch keine ausgefüllte Tabelle zu seinen Einnahmen und Ausgaben.

Hinzu kamen unter anderem Unterlagen über den Kauf und Verkauf von Toilettenwagen. Einen Wagen hatte der Mann im Mai 2023 für 24.990 Euro verkauft; nach seiner Darstellung benötigte er den Erlös für Schulden und laufende Darlehen.

Das Jobcenter wies den Widerspruch im September 2024 zurück, weil weiterhin erforderliche Unterlagen fehlten. Mit einem gesonderten Erstattungsbescheid vom 14. November 2024 verlangte es anschließend die 8.544,36 Euro zurück.

Warum der Kläger vor dem Sozialgericht zunächst gewann

Im Klageverfahren reichte der Mann weitere Kontounterlagen ein. Das Jobcenter vertrat nun die Auffassung, das Gericht müsse selbst beurteilen, ob die nachgereichten Nachweise vollständig und ausreichend seien.

Das Sozialgericht Hamburg forderte die Behörde dagegen zur Prüfung und Berechnung auf und setzte dafür eine Frist. Als eine entsprechende Stellungnahme ausblieb, verpflichtete es das Jobcenter am 28. Januar 2025, die Leistungen in der ursprünglich bewilligten Höhe abschließend festzusetzen.

Damit hätte der Kläger das bereits gezahlte Geld behalten dürfen. Doch das Jobcenter legte Berufung ein – und bekam vor dem Landessozialgericht recht.

Eine BWA ersetzt nicht die zugrunde liegenden Belege

Das Landessozialgericht Hamburg entschied am 23. März 2026, dass die Festsetzung auf null rechtmäßig war, und wies die Klage ab. Das Aktenzeichen lautet L 4 AS 32/25.

Bis zum Ende der mündlichen Verhandlung fehlten nach den Feststellungen des Gerichts weiterhin vollständige Kreditkartenabrechnungen und Belege zu den geltend gemachten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Auch wiederholte Hinweise im Berufungsverfahren hatten diese Lücken nicht geschlossen.

Besonders schwer wog, dass der Kläger nach eigener Aussage weitere Belege besaß. Er hatte deren Vorlage jedoch für entbehrlich gehalten, weil sein Steuerberater bereits alles geprüft habe.

Diese Annahme ließ das Gericht nicht gelten: Eine vom Steuerberater erstellte BWA befreit Leistungsbeziehende nicht davon, die darin gebuchten Beträge nachzuweisen. Eine Übersicht über Buchungen beantwortet eben noch nicht jede Frage dazu, was tatsächlich eingenommen und ausgegeben wurde.

Auch das Jobcenter muss im Gerichtsverfahren mitarbeiten

Die Entscheidung ist dennoch kein Freibrief für eine Behörde, nachgereichte Unterlagen einfach liegen zu lassen. Der Senat erklärte ausdrücklich, dass vom Jobcenter eine eigene Prüfung der Sach- und Rechtslage und eine Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren zu erwarten seien.

Allerdings durfte das Sozialgericht aus der ausgebliebenen Berechnung nicht automatisch einen Anspruch auf die volle Leistung ableiten. Nach Auffassung des Landessozialgerichts musste es die vorhandenen Tatsachen und Beweismittel selbst umfassend prüfen.

Der Verkauf eines Toilettenwagens veränderte die Rechnung

Zusätzlich prüfte der Senat, welches Ergebnis sich ergeben würde, wenn man die Zahlen aus der BWA trotz fehlender Nachweise zugrunde legte. Auch diese ergänzende Berechnung sprach nach seiner Auffassung gegen eine Hilfebedürftigkeit.

Den angegebenen Einnahmen von 28.598,20 Euro standen zunächst gebuchte Ausgaben von 25.853,40 Euro gegenüber. Darunter befanden sich jedoch Abschreibungen und der Buchwert des abgegangenen Anlagevermögens, die das Gericht nicht als tatsächliche Betriebsausgaben berücksichtigte.

Dieser Gewinn hätte den vom Gericht angesetzten monatlichen Bedarf auch nach Abzug von Freibeträgen gedeckt. Den Verkauf des Toilettenwagens behandelte der Senat als Betriebseinnahme, weil er während des noch laufenden Geschäftsbetriebs erfolgt war.

Die steuerliche Buchhaltung und die Einkommensberechnung für existenzsichernde Leistungen können damit zu erheblich unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ein niedriger Überschuss in der BWA bedeutet nicht automatisch, dass auch gegenüber dem Jobcenter nur ein geringes anrechenbares Einkommen vorliegt.

Nicht jede fehlende Unterlage rechtfertigt eine komplette Rückforderung

Eine Festsetzung auf null setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus, darunter eine angemessene Frist und eine schriftliche Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung. Soweit ein Leistungsanspruch für einzelne Monate oder teilweise nachgewiesen ist, muss dies berücksichtigt werden.

Im konkreten Fall hielt das Gericht die angeforderten Unterlagen für erforderlich und ihre Vorlage für zumutbar. Auch die Frist von knapp zwei Monaten und die Rechtsfolgenbelehrung beanstandete es nicht.

Bei Kontounterlagen kommt es außerdem darauf an, notwendige Angaben erkennbar zu lassen und sensible Informationen nur im zulässigen Umfang zu verdecken. Was dabei zu beachten ist, erläutert der Beitrag Kontoauszüge fürs Jobcenter richtig schwärzen.

Warum Betroffene heute noch früher reagieren müssen

Im Hamburger Verfahren konnten Unterlagen nach der damals angewendeten Rechtslage noch im Klage- und Berufungsverfahren berücksichtigt werden. Der Mann verlor deshalb nicht allein wegen einer verpassten Frist, sondern weil erforderliche Nachweise bis zuletzt fehlten.

Die inzwischen geltende Fassung des § 41a Absatz 3 SGB II enthält eine zusätzliche Ausschlussregel für Nachweise nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, spätestens ab dem Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Betroffene sollten deshalb keinesfalls darauf vertrauen, fehlende Unterlagen erst vor Gericht nachreichen zu können.

Praktisch empfiehlt es sich, jede angeforderte Position mit dem passenden Beleg abzugleichen und den Eingang der Unterlagen zu dokumentieren. Bei unklaren Gutschriften hilft zudem eine nachvollziehbare Erklärung, wie im Beitrag Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären beschrieben.

Was das Urteil über die Rückforderung tatsächlich aussagt

Gegenstand des Berufungsverfahrens war die Festsetzung des Leistungsanspruchs auf null, nicht der gesonderte Erstattungsbescheid über 8.544,36 Euro. Das Landessozialgericht bestätigte damit die Grundlage der Rückforderung, ohne über diesen Bescheid selbst zu entscheiden.

Die Revision ließ der Senat nicht zu. Aus dem Urteil folgt aber keine pauschale Regel, nach der jede unvollständige EKS automatisch zur Rückzahlung sämtlicher Leistungen führt.

Quellen: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 23. März 2026, L 4 AS 32/25; § 41a SGB II.

Der Beitrag Jobcenter fordert Bürgergeld zurück, weil der Behörde die Nachweise nicht ausreichten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Mütterrente 3: So hoch ist die Nachzahlung pro Kind

8. Oktober 2026 - 8:06

Mehr Rente ab 2027, das Geld aber erst 2028: Bei der Mütterrente III müssen viele Eltern auf die Auszahlung warten. Für ein vor 1992 geborenes Kind ergeben sich beim heutigen Rentenwert rechnerisch 255,12 Euro brutto für zwölf Monate, bei drei Kindern sind es 765,36 Euro.

Diese Beträge sind eine Orientierung, noch keine abschließende Zahlungszusage für jeden Einzelfall. Wie hoch die Nachzahlung tatsächlich ausfällt, hängt unter anderem von der Rentenanpassung 2027, dem Beginn der Rente und den persönlichen Anspruchsvoraussetzungen ab.

Die Nachzahlung ist aufgeschobene Rente

Die Mütterrente III verbessert die rentenrechtliche Anerkennung der Erziehung von Kindern, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden. Statt bisher bis zu zweieinhalb Jahren werden künftig bis zu drei Jahre berücksichtigt, womit die bisherige Ungleichbehandlung gegenüber später geborenen Kindern entfällt.

Für bestehende Renten wird die Verbesserung über einen zusätzlichen Zuschlag umgesetzt, der bei vollständigem Anspruch einen halben persönlichen Entgeltpunkt je Kind beträgt. Die Nachzahlung gleicht aus, dass dieses Rentenplus für 2027 erst später überwiesen wird.

Wer über mehrere Hundert Euro Nachzahlung liest, sollte deshalb wissen: Dahinter stehen angesammelte Monatsbeträge. Die größere Überweisung entsteht gerade dadurch, dass das Geld zuvor im laufenden Haushalt gefehlt hat.

Warum die Auszahlung erst 2028 beginnt

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erfordert die Umsetzung umfangreiche technische Anpassungen. Deshalb wird das zusätzliche Geld für 2027 erst im Jahr 2028 rückwirkend ausgezahlt.

Für Renten, die bereits Ende 2026 bestehen, kann der Zuschlag ab Januar 2027 berücksichtigt werden. Beginnt die Rente erst im Laufe des Jahres 2027, setzt auch der zusätzliche Anspruch frühestens mit diesem Rentenbeginn ein.

Ein für alle Berechtigten verbindlicher Überweisungstag lässt sich aus der Ankündigung „Auszahlung 2028“ nicht ableiten. Wer auf das Geld angewiesen ist, sollte deshalb keine fällige Rechnung mit einer fest eingeplanten Januarüberweisung kalkulieren.

So ergeben sich 255,12 Euro brutto pro Kind

Seit Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein zusätzlicher halber persönlicher Entgeltpunkt erhöht eine volle Altersrente damit rechnerisch um 21,26 Euro brutto im Monat.

Für zwölf Monate lautet die Rechnung: 21,26 Euro mal zwölf ergibt 255,12 Euro. Bei mehreren berücksichtigten Kindern vervielfacht sich der Betrag entsprechend.

Die folgende Tabelle zeigt eine eigene Modellrechnung für eine volle Altersrente mit dem vollständigen zusätzlichen Zuschlag je Kind und einem Anspruch während des gesamten Jahres 2027. Sie unterstellt für alle zwölf Monate den heutigen Rentenwert von 42,52 Euro und berücksichtigt keine Abzüge oder Einkommensanrechnung.

Berücksichtigte Kinder, geboren vor 1992 Zusätzlich pro Monat beim heutigen Rentenwert, brutto Rechnerische Nachzahlung für zwölf Monate 2027, brutto 1 Kind 21,26 Euro 255,12 Euro 2 Kinder 42,52 Euro 510,24 Euro 3 Kinder 63,78 Euro 765,36 Euro 4 Kinder 85,04 Euro 1.020,48 Euro 5 Kinder 106,30 Euro 1.275,60 Euro

Die Tabelle erfasst ausschließlich den zusätzlichen Anspruch für 2027. Die laufende höhere Rente im Jahr 2028 kommt für die jeweiligen Anspruchsmonate hinzu.

Warum der tatsächliche Jahresbetrag höher ausfallen kann

Für Januar bis Juni 2027 lässt sich bei den genannten Voraussetzungen mit jeweils 21,26 Euro rechnen, zusammen also mit 127,56 Euro pro Kind. Ab Juli 2027 zählt der dann geltende Rentenwert, dessen Höhe derzeit noch nicht verbindlich feststeht.

Steigt der Rentenwert zum Juli 2027, erhöht sich auch die Nachzahlung für die zweite Jahreshälfte. Eine solche Erhöhung darf jedoch nicht rückwirkend für Januar bis Juni angesetzt werden.

Ebenso wäre es falsch, die gesamte Nachzahlung für 2027 einfach mit einem späteren Rentenwert aus dem Jahr 2028 zu berechnen. Entscheidend ist, für welche Monate das zusätzliche Geld zusteht.

Nicht jede Mutter bekommt den vollen Tabellenbetrag

Der Begriff Mütterrente klingt nach einer Leistung ausschließlich für Frauen, tatsächlich können auch Väter profitieren. Entscheidend ist die rentenrechtliche Zuordnung der Kindererziehung.

Außerdem entsteht durch die Reform kein Anspruch auf Rentenzahlungen für Monate vor dem eigenen Rentenbeginn. Wer beispielsweise erst ab Oktober 2027 eine Altersrente erhält, kann für dieses Jahr lediglich die zusätzlichen Beträge für Oktober, November und Dezember bekommen.

Bei unverändertem Rentenwert wären das für ein Kind 63,78 Euro brutto. Wegen der möglichen Rentenanpassung im Juli 2027 ist auch dieser Betrag nur eine Modellrechnung.

Für ab 1992 geborene Kinder gibt es durch die Mütterrente III keinen weiteren halben Rentenpunkt zusätzlich zu den bereits möglichen drei Jahren Kindererziehungszeit. Auch bei anderen Rentenarten oder einer Teilrente lässt sich die Tabelle nicht ungeprüft übernehmen.

Brutto ist nicht der Betrag auf dem Konto

Wer in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist, zahlt grundsätzlich auch aus der zusätzlichen Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Deshalb fällt die tatsächliche Überweisung regelmäßig niedriger aus als der ausgewiesene Bruttobetrag.

Eine für alle gültige Nettosumme lässt sich heute nicht nennen. Dafür unterscheiden sich die Versicherungsverhältnisse, außerdem können sich Beitragssätze bis zur Abrechnung verändern.

Auch steuerlich ist die Mütterrente Bestandteil der gesetzlichen Rente. Ob die Erhöhung tatsächlich zusätzliche Einkommensteuer auslöst, hängt von den persönlichen Einkünften und den steuerlichen Freibeträgen ab.

Bei Grundsicherung kann vom Rentenplus wenig bleiben

Wer zusätzlich Grundsicherung im Alter erhält, sollte die höhere Rente nicht automatisch als vollständig verfügbares Extra betrachten. Zusätzliches anrechenbares Renteneinkommen kann den Anspruch gegenüber dem Sozialamt vermindern.

Ein Teil kann über den Grundrentenfreibetrag geschützt sein, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten vorliegen. Ist dessen Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, wächst der Freibetrag durch die zusätzliche Mütterrente nicht weiter.

Wie diese Berechnung funktioniert, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum Rentenfreibetrag bei Grundsicherung. Auch beim Wohngeld kann die höhere Rente den Leistungsanspruch verändern, wobei die Kürzung nicht automatisch Euro für Euro erfolgt.

Weitere Hintergründe beschreibt der Artikel zur Anrechnung der Mütterrente bei Grundsicherung und Wohngeld. Wie eine Nachzahlung im Einzelfall mit bereits bezogenen Leistungen abzurechnen ist, muss gesondert geprüft werden.

Was Betroffene jetzt prüfen können

Die Rentenversicherung will die Mütterrente III bei bestehenden Renten weitgehend automatisch berechnen und auszahlen. Ein gesonderter Antrag auf die neue Leistung ist deshalb grundsätzlich nicht erforderlich.

Das ersetzt allerdings keine Prüfung, wenn Kindererziehungszeiten fehlen oder einem falschen Elternteil zugeordnet erscheinen. Hinweise dazu enthält der Gegen-Hartz-Beitrag Mütterrente: Berechnung und Antrag.

Beim späteren Bescheid lohnt ein Abgleich der berücksichtigten Kinder und des Nachzahlungszeitraums. Auch die Abzüge sollten nachvollziehbar sein, denn ein niedrigerer Überweisungsbetrag bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Kind vergessen wurde.

Praxisbeispiel: Drei Kinder bringen rechnerisch 765,36 Euro

Die Rentnerin Marianne bezieht seit 2024 eine volle Altersrente und hat drei Kinder, die 1978, 1982 und 1986 geboren wurden. Für jedes Kind erfüllt sie die Voraussetzungen für den vollständigen zusätzlichen Zuschlag.

Beim heutigen Rentenwert erhöht sich ihre monatliche Bruttorente rechnerisch um 63,78 Euro. Für das gesamte Jahr 2027 ergibt das eine 2028 auszuzahlende Nachzahlung von 765,36 Euro brutto, sofern der Rentenwert unverändert bliebe.

Eine Rentenerhöhung im Juli 2027 würde den Betrag für die zweite Jahreshälfte vergrößern. Als gesetzlich pflichtversicherte Rentnerin muss Marianne jedoch mit Abzügen für die Kranken- und Pflegeversicherung rechnen.

Sechs Fragen und Antworten zur Nachzahlung der Mütterrente III Wie viel wird 2028 pro Kind nachgezahlt?

Beim heutigen Rentenwert sind es rechnerisch 255,12 Euro brutto für zwölf Monate 2027, wenn der vollständige zusätzliche Zuschlag in einer vollen Altersrente zusteht. Die endgültige Summe hängt unter anderem vom Rentenwert ab Juli 2027 und dem persönlichen Anspruchszeitraum ab.

Warum kommt das Geld nicht schon 2027?

Die Rentenversicherung benötigt nach eigenen Angaben Zeit für die technischen Anpassungen. Die zusätzlichen Ansprüche für 2027 werden deshalb erst 2028 rückwirkend ausgezahlt.

Muss ich die Nachzahlung beantragen?

Bei bestehenden Renten erfolgt die Umsetzung grundsätzlich automatisch. Fehlen Kindererziehungszeiten oder bestehen Unklarheiten bei ihrer Zuordnung, sollten Betroffene diese mit der Rentenversicherung klären.

Bekommen auch Väter die Mütterrente III?

Ja, auch Väter können profitieren, wenn ihnen die betreffenden Erziehungszeiten rentenrechtlich zugeordnet sind. Die Bezeichnung Mütterrente schließt Männer nicht aus.

Was gilt, wenn meine Rente erst 2028 beginnt?

Dann soll die verbesserte Anerkennung der Kindererziehungszeiten unmittelbar in die Rentenberechnung einfließen. Ohne Rentenanspruch im Jahr 2027 entsteht keine Nachzahlung für dieses Jahr.

Bleibt die Nachzahlung vollständig bei mir?

Die genannten Beträge sind Bruttowerte, von denen je nach Versicherungsstatus Beiträge abgehen können. Zusätzlich sind mögliche steuerliche Folgen und bei ergänzenden Sozialleistungen die Regeln zur Einkommensanrechnung zu beachten.

Quellen: Deutsche Rentenversicherung zur Mütterrente III, rechtliche Erläuterungen zu § 307d SGB VI, Bundesarbeitsministerium zum Rentenwert 2026, Rentenversicherung zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und eigene Berechnungen.

Der Beitrag Mütterrente 3: So hoch ist die Nachzahlung pro Kind erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Arbeitslosengeld ab 50 soll gekürzt werden

8. Oktober 2026 - 7:27
Rechnungshof fordert Kürzungen für ältere Arbeitslosengeld Bezieher

Wer nach Jahrzehnten im Beruf seinen Arbeitsplatz verliert, könnte künftig einen Teil seiner Absicherung verlieren. Der Bundesrechnungshof fordert nach Medienberichten strengere Regeln beim Arbeitslosengeld I – betroffen wären die verlängerte Bezugsdauer, die Berücksichtigung früherer Versicherungszeiten und der Umgang mit Abfindungen.

Besonders konkret ist der Vorstoß bei der Altersgrenze: Länger als zwölf Monate soll Arbeitslosengeld demnach künftig erst ab 55 statt bereits ab 50 Jahren möglich sein.

Drei Monate Arbeitslosengeld sollen für Arbeitslose ab 50 gekürzt werden

Nach geltendem Recht können Arbeitslose ab dem vollendeten 50. Lebensjahr bis zu 15 Monate Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie ausreichend lange versichert waren.

Würde diese Altersstufe gestrichen und die allgemeine Höchstdauer von zwölf Monaten beibehalten, könnten Menschen zwischen 50 und 54 Jahren bis zu drei Monate Absicherung verlieren.

Das wäre keine Kürzung des monatlichen Zahlbetrags, hätte für Betroffene aber erhebliche Folgen. Wer bis zum Ende des verkürzten Anspruchs keine neue Stelle findet, müsste früher auf Ersparnisse, andere Einkünfte oder bedürftigkeitsabhängige Leistungen zurückgreifen.

So lange wird Arbeitslosengeld derzeit gezahlt

Die Anspruchsdauer hängt nach § 147 SGB III vom Alter bei Entstehung des Anspruchs und von den berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten ab. Das Alter allein reicht für einen verlängerten Bezug nicht aus.

Alter bei Entstehung des Anspruchs Erforderliche Versicherungszeit für die jeweilige Höchstdauer Maximale Bezugsdauer Unter 50 Jahren 24 Monate 12 Monate 50 bis 54 Jahre 30 Monate 15 Monate 55 bis 57 Jahre 36 Monate 18 Monate Ab 58 Jahren 48 Monate 24 Monate

Für die Ermittlung der Bezugsdauer werden grundsätzlich Versicherungszeiten innerhalb der vergangenen fünf Jahre betrachtet; gesetzliche Begrenzungen, etwa wegen früherer Ansprüche, können hinzukommen. Bei kürzeren Versicherungszeiten fällt auch der Anspruch entsprechend kürzer aus.

Vier statt fünf Jahre: kürzere Frist wäre eine Verschärfung

Nach den veröffentlichten Berichten soll der Zeitraum für die Berücksichtigung früherer Versicherungszeiten von fünf auf vier Jahre sinken.

Gemeint ist keine Erleichterung durch weniger notwendige Versicherungsmonate. Vielmehr könnten weiter zurückliegende Zeiten früher aus der Berechnung herausfallen, sodass Beschäftigte die Voraussetzungen für einen längeren Bezug schwerer erreichen.

Besonders empfindlich wäre das für Menschen mit Unterbrechungen, in denen keine Versicherungspflicht bestand. Wer dagegen durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt war, wäre von einer solchen Verkürzung unter Umständen weniger betroffen.

Davon zu unterscheiden ist die Voraussetzung für den regulären Anspruch überhaupt: Dafür sind grundsätzlich mindestens zwölf Versicherungsmonate innerhalb der letzten 30 Monate erforderlich. Diese Anwartschaftszeit und der längere Betrachtungszeitraum für die Bezugsdauer dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Abfindungen: Längeres Warten auf Arbeitslosengeld?

Auch bei Abfindungen verlangen die Prüfer Änderungen. Laut BILD richtet sich die Kritik gegen die bisherige Begrenzung des Ruhens durch die Kündigungsfrist, weil dadurch auch bei hohen Entschädigungen vergleichsweise bald Arbeitslosengeld fließen könne.

Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes wird beim Arbeitslosengeld I grundsätzlich nicht einfach vom monatlichen Anspruch abgezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen verschiebt sich jedoch der Zeitpunkt, ab dem die Arbeitsagentur zahlt.

Das betrifft insbesondere Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis gegen eine Entlassungsentschädigung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet. Dann kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen.

Wie eine Neuregelung genau aussehen würde, lässt sich aus der Forderung noch nicht ableiten. Aussagen, wonach künftig jede Abfindung vollständig auf das Arbeitslosengeld angerechnet werde, wären deshalb nicht gerechtfertigt.

Schon nach heutigem Recht sollten Beschäftigte eine Abfindungsvereinbarung nicht allein auf mögliche Sperrzeiten prüfen. Gegen-Hartz erläutert, warum auch ohne Sperrzeit zunächst kein Arbeitslosengeld gezahlt werden kann.

Übergang in die Rente erschweren – auch Menschen Anfang 50 treffen

Die Prüfer wollen verhindern, dass die Arbeitslosenversicherung den vorzeitigen Ausstieg aus dem Berufsleben begünstigt. Eine pauschale Verschiebung der Altersgrenze würde allerdings auch Beschäftigte treffen, deren Rentenbeginn noch viele Jahre entfernt ist.

Ein 52-Jähriger, der seine Stelle verliert, steht gewöhnlich nicht unmittelbar vor der Altersrente. Ihm drei Monate Arbeitslosengeld zu nehmen, erschwert zunächst die finanzielle Überbrückung der Stellensuche.

Die Linke widerspricht den Kürzungsforderungen

Die Linken-Vorsitzende Ines Schwerdtner lehnt die Vorschläge ab und warnt davor, die finanziellen Probleme der Bundesagentur auf ältere Beschäftigte abzuwälzen. Damit steht der fiskalischen Betrachtung die Frage gegenüber, welchen Schutz die Arbeitslosenversicherung nach einem Arbeitsplatzverlust bieten soll.

Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, für die Beschäftigte und Arbeitgeber Beiträge entrichten. Wer einen bestehenden Anspruch nutzt, nimmt deshalb zunächst eine gesetzlich vorgesehene Absicherung in Anspruch.

Weniger Arbeitslosengeld kann Kosten lediglich verschieben

Ein früheres Ende des Arbeitslosengeldes bedeutet nicht automatisch, dass Betroffene anschließend wieder ihren Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen. Bleibt die Stellensuche erfolglos, können stattdessen bedürftigkeitsabhängige Leistungen erforderlich werden.

Ob darauf ein Anspruch besteht, hängt von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Haushalts ab. Die mögliche Folge wäre deshalb nicht nur eine Entlastung der Arbeitslosenversicherung, sondern auch eine Verlagerung finanzieller Lasten auf andere Sozialleistungen oder die Betroffenen selbst.

Bereits während des Bezugs kann zusätzliche Unterstützung nötig sein. Welche Hilfen infrage kommen, erläutert der Beitrag „Wenn das Arbeitslosengeld nicht reicht: Diese Zuschüsse gibt es jetzt“.

Beispiel: Was drei Monate weniger bedeuten würden

Ein 53-jähriger Arbeitnehmer verliert nach langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung betriebsbedingt seine Stelle und erhält monatlich 1.600 Euro Arbeitslosengeld. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und treten keine Kürzungen etwa durch Sperrzeiten ein, kann sein Anspruch nach geltendem Recht bis zu 15 Monate dauern.

Würde die verlängerte Bezugsdauer für seine Altersgruppe abgeschafft, wären bei unverändertem monatlichem Betrag nach zwölf Monaten bis zu 4.800 Euro weniger Arbeitslosengeld verfügbar. Diese Beispielrechnung zeigt die mögliche Tragweite der Forderung – einen bereits eingetretenen Verlust beschreibt sie nicht.

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Rentner aufgepasst: Ab jetzt gelten die neuen Regeln in den Supermärkten

7. Oktober 2026 - 22:00

Am 12. August 2026 beginnt in Deutschland und den übrigen EU-Staaten ein neues Kapitel im Verpackungsrecht. Einige Schlagzeilen der großen Medien sprechen bereits von einer “neuen Pflicht für alle Supermarkt-Kunden”, doch das ist zu pauschal: Rentnerinnen, Rentner und auch allen anderen müssen ab diesem Tag weder neue Behälter mitbringen noch Verpackungen nach einem neuen Verfahren entsorgen.

Handeln müssen zunächst vor allem Hersteller, Importeure und Händler. Für Kunden werden die Folgen nach und nach im Regal erkennbar, etwa durch veränderte Materialien, weniger problematische Chemikalien, besser verwertbare Verpackungen und später durch einheitliche Piktogramme.

Die neue Pflicht trifft nicht die Kunden an der Supermarktkasse

Die EU-Verpackungsverordnung 2025/40, häufig PPWR genannt, trat bereits am 11. Februar 2025 in Kraft und wird grundsätzlich ab dem 12. August 2026 angewendet. Sie erfasst Verpackungen aus sämtlichen Materialien und begleitet deren gesamten Weg von der Herstellung über den Verkauf bis zur Entsorgung.

Deutschland hat das bisherige Verpackungsgesetz durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ersetzt. Das entsprechende Anpassungsgesetz wurde am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt in seinen wesentlichen Teilen ebenfalls am 12. August 2026 in Kraft.

Der Stichtag richtet sich somit in erster Linie an Unternehmen und Behörden. Kunden dürfen weiterhin dieselben Einkaufstaschen verwenden, müssen keine privaten Mehrwegdosen vorzeigen und riskieren auch kein Bußgeld, wenn auf einer alten Verpackung noch kein neues EU-Zeichen zu sehen ist.

Was sich am 12. August 2026 tatsächlich ändert

Eine unmittelbar wirksame Neuerung betrifft Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Solche Verpackungen dürfen ab dem Stichtag nur neu auf den EU-Markt gebracht werden, wenn festgelegte Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, kurz PFAS, eingehalten werden.

PFAS werden wegen ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften eingesetzt und bauen sich in der Umwelt nur sehr langsam ab.

Die Verantwortung für die Einhaltung und den Nachweis liegt bei den beteiligten Unternehmen, nicht bei der Person, die den Joghurtbecher, die Tiefkühlpizza oder eine andere verpackte Ware kauft.

Zugleich verschiebt sich bei Eigenmarken und bestimmten Importwaren die finanzielle Verantwortung für Sammlung und Recycling.

Nach Angaben der Stiftung Verpackungsregister müssen Handelsunternehmen die Systembeteiligung für Eigenmarken sowie für importierte Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler rechtzeitig übernehmen.

Registrierung, Beteiligung an einem Entsorgungssystem und Meldung der Verpackungsmengen bleiben bestehen. Geändert wird unter anderem, welchem Unternehmen diese Aufgaben in einer Lieferkette zugeordnet werden.

Warum die Regale am Stichtag nicht plötzlich völlig anders aussehen

Die Verordnung gilt zwar ab dem 12. August, doch zahlreiche sichtbare Vorgaben haben eigene Übergangsfristen. Deshalb wird es in vielen Supermärkten am Morgen des Stichtags keine auffällige Veränderung geben.

Lebensmittelverpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 auf den Markt gebracht wurden, dürfen nach den Auslegungshinweisen der EU-Kommission grundsätzlich weiter angeboten werden, auch wenn es um die neuen PFAS-Grenzwerte geht. Sie müssen nicht allein wegen des Datums aus dem Regal genommen werden.

Neue Entsorgungszeichen kommen frühestens 2028

Einheitliche EU-Piktogramme zur Materialzusammensetzung müssen nicht schon ab August 2026 auf Joghurtbechern, Kartons oder Folien erscheinen. Die Pflicht beginnt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der noch festzulegenden Ausführungsregeln, falls dieser Termin später liegt.

Die Zeichen sollen leicht verständlich sein und auch die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen. Das kann besonders für ältere Personen hilfreich sein, wenn Materialarten bisher nur klein gedruckt oder mit wenig bekannten Abkürzungen angegeben werden.

Für die grundlegende Sortierinformation ist ein Piktogramm auf der Verpackung vorgesehen. Ergänzende Angaben können über einen QR-Code bereitgestellt werden, doch ein Smartphone soll die sichtbare Materialkennzeichnung nicht ersetzen.

Beim Mülltrennen bleibt es vorerst bei den bekannten Regeln

Verbraucher entsorgen Verpackungen weiterhin nach den Vorgaben ihres örtlichen Entsorgers. Ob ein Bestandteil in die Gelbe Tonne, den Gelben Sack, das Altpapier, den Glascontainer oder den Restmüll gehört, richtet sich bis zur Einführung der neuen Kennzeichnung nach den bekannten Hinweisen und den kommunalen Bestimmungen.

Auch das deutsche Pfandsystem ändert sich am 12. August nicht grundlegend. Einwegpfandflaschen und Dosen werden weiterhin über die bekannten Automaten oder Annahmestellen zurückgegeben; was bei der späteren Einlösung eines Bons gilt, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Pfandbon im Supermarkt erst an einem anderen Tag einlösen – geht das?“.

Wer das Pfand für selbst gekaufte Getränke zurückerhält, erhält wirtschaftlich betrachtet zunächst das zuvor gezahlte Geld zurück. Das neue Verpackungsrecht schafft keine zusätzliche Abgabe, die Kunden beim Einlösen eines Pfandbons entrichten müssten.

Mogelpackungen verschwinden nicht schon am 12. August

Besonders missverständlich ist die Annahme, jede übergroße Verpackung sei mit dem Stichtag sofort nach den neuen EU-Vorgaben verboten. Nach den Auslegungshinweisen der EU-Kommission gelten die bisherigen Anforderungen zur Verpackungsminimierung noch bis Ende 2029 weiter, während die neuen Vorgaben aus Artikel 10 der Verordnung ab dem 1. Januar 2030 greifen.

Ab dann müssen Hersteller und Importeure Gewicht und Volumen auf das für Schutz und Funktion notwendige Maß begrenzen. Unnötige Schichten, falsche Böden oder Doppelwände, die lediglich eine größere Füllmenge vortäuschen, geraten dadurch stärker unter Druck, wobei eng gefasste Ausnahmen bestehen.

Für Verkaufsverpackungen ist bereits bis zum 12. Februar 2028 vorgesehen, unnötigen Leerraum so weit wie möglich zu verringern. Die häufig genannte Obergrenze von 50 Prozent betrifft dagegen gruppierte Verpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen des Onlinehandels und gilt ab 2030 oder später, falls die vorgeschriebene Berechnungsmethode erst verzögert wirksam wird.

Die wichtigsten Termine im Überblick Termin Was sich ändert 12. August 2026 Die EU-Verpackungsverordnung und wesentliche Teile des deutschen VerpackDG werden angewendet. PFAS-Grenzwerte für neu auf den Markt gebrachte Lebensmittelverpackungen sowie neue Zuständigkeiten für Eigenmarken und bestimmte Importe greifen. 12. Februar 2028 Bei Verkaufsverpackungen muss der Leerraum auf das für die Funktion notwendige Maß verringert sein. Für besondere Produkte und Schutzanforderungen gelten sachliche Gründe für zusätzlichen Raum. Frühestens 12. August 2028 Einheitliche EU-Piktogramme zur Materialzusammensetzung werden verpflichtend. Der Beginn kann sich verschieben, wenn die zugehörigen Ausführungsregeln später wirksam werden. Frühestens 12. Februar 2029 Mehrwegverpackungen müssen mit einem Hinweis auf ihre Wiederverwendbarkeit gekennzeichnet werden. Auch hier kann eine spätere Frist gelten. Ab 1. Januar 2030 Neue Anforderungen an Gewicht und Volumen, Vorgaben gegen nur optisch vergrößerte Verpackungen und weitere Regeln zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen sowie bestimmten Verpackungsformaten greifen schrittweise. Was das für Preise und Produktauswahl bedeuten kann

Das neue Recht ordnet keine pauschale Preiserhöhung an und führt keinen festen Verpackungsaufschlag für Verbraucher ein. Unternehmen können jedoch Kosten für neue Materialien, Nachweise, Produktumstellungen und Entsorgung teilweise in ihre Kalkulation aufnehmen, während Wettbewerb, Lieferverträge und Rohstoffpreise die tatsächliche Entwicklung mitbestimmen.

Produkte dürfen nicht vertrieben werden, wenn die dafür verantwortlichen Unternehmen vorgeschriebene Registrierungs- oder Systempflichten nicht erfüllen. Daraus folgt aber nicht, dass ab dem 12. August flächendeckend Regale leer bleiben; große Handelsketten und Hersteller bereiten die Umstellung seit längerer Zeit vor.

Menschen mit kleiner Rente sollten deshalb weiterhin den Grundpreis, die tatsächliche Füllmenge und den eigenen Bedarf vergleichen. Eine große Packung ist nicht automatisch günstiger, wie auch der Gegen-Hartz-Ratgeber zum planvollen Einkauf bei Aldi erklärt.

Der Rentenausweis ändert an den neuen Verpackungsvorschriften nichts und begründet keinen allgemeinen Preisnachlass. Einzelne Händler gewähren dennoch freiwillige Vergünstigungen, wie das Beispiel eines Supermarkts mit Rentner-Rabatt zeigt.

Worauf Rentner beim Einkauf jetzt achten sollten

Niemand muss vor dem nächsten Einkauf neue Symbole auswendig lernen. Sinnvoll ist es, vorhandene Entsorgungshinweise zu beachten, bei Unsicherheit die Angaben des örtlichen Entsorgers zu prüfen und Pfandzeichen nicht mit künftigen Materialpiktogrammen zu verwechseln.

Bei auffällig großen Packungen bleibt der Vergleich von Füllmenge und Grundpreis wichtiger als der äußere Eindruck. Wer allein lebt, spart häufig mehr mit einer bedarfsgerechten Größe als mit einem vermeintlich günstigen Vorrat, der später teilweise weggeworfen wird.

Wenn eine Verpackung nach dem Stichtag unverändert aussieht, ist das noch kein Hinweis auf einen Rechtsverstoß. Viele Anforderungen richten sich an den Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens, andere werden erst in den kommenden Jahren verbindlich.

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Rentenreform: Auch Bestandsrentner sind von den Rentenplänen betroffen

7. Oktober 2026 - 19:50

Wer bereits Rente bezieht, könnte die geplante Rentenreform bei künftigen Erhöhungen spüren. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den Nachhaltigkeitsfaktor nach 2031 wieder anzuwenden und stärker zu gewichten. Ihre Rente könnte dadurch langsamer steigen.

Empfehlungen sind noch keine gesetzlichen Regelungen.

Für Sie als Bestandsrentner geht es dabei um die Entwicklung Ihrer laufenden Rente. Ein früherer Rentenbeginn schützt nicht vor Änderungen der jährlichen Anpassung. Warum der Nachhaltigkeitsfaktor auch Bestandsrentner betrifft, liegt an der gemeinsamen Berechnung.

Warum die Reform auch laufende Renten erreichen würde

Ihre gesetzliche Rente bleibt nach dem Rentenbeginn nicht dauerhaft auf demselben Betrag stehen. Bei der jährlichen Rentenanpassung verändert sich der aktuelle Rentenwert. Er bestimmt, wie viel ein Entgeltpunkt wert ist, und fließt damit auch in bereits bewilligte Renten ein.

Ändert der Gesetzgeber die Regeln für diesen Wert, kann das deshalb Millionen laufende Renten betreffen. Die bisher erworbenen Entgeltpunkte verschwinden dadurch nicht. Entscheidend ist, wie stark ihr Wert künftig steigt.

Genau hier setzt der Vorschlag an, mit dem der Nachhaltigkeitsfaktor Rentenerhöhungen bremsen könnte.

Bis einschließlich 2031 gilt die Haltelinie

Das Rentenpaket 2025 hat die Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent bis einschließlich 2031 verlängert. Nach den Erläuterungen der DRV wirken sich Nachhaltigkeitsfaktor und Beitragssatzfaktor in dieser Zeit nicht auf die Rentenanpassung aus.

Die 48 Prozent bedeuten allerdings nicht, dass Sie persönlich 48 Prozent Ihres letzten Gehalts erhalten. Das Rentenniveau vergleicht eine Standardrente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst mit einem Durchschnittseinkommen, jeweils nach Sozialabgaben und vor Steuern.

Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn Sie Aussagen zum Rentenniveau und zur eigenen Absicherung bewerten.

Was der Nachhaltigkeitsfaktor verändert

Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt, wie sich das Verhältnis von Rentenbeziehenden und Beitragszahlenden entwickelt. Die Berechnung verwendet dafür standardisierte Größen, sogenannte Äquivalenzrentner und Äquivalenzbeitragszahler. Sie zählt also nicht einfach nur Personen.

Verschlechtert sich dieses Verhältnis, dämpft der Faktor die Rentenanpassung. Verbessert es sich, kann er auch in die andere Richtung wirken. Die Lohnentwicklung bleibt ein wesentlicher Ausgangspunkt der Berechnung. Der Faktor verteilt einen Teil der finanziellen Belastung einer alternden Gesellschaft auf die Rentenbeziehenden, indem ihre Renten weniger stark wachsen.

Hinzu kommt der Beitragssatzfaktor: Steigt der Rentenversicherungsbeitrag, kann auch das die Anpassung bremsen. Beide Mechanismen erklärt der Beitrag zu den zwei Dämpfungsfaktoren in der Rentenformel.

Die zusätzliche Verschärfung ist bislang eine Empfehlung

Sie müssen zwei Dinge unterscheiden: Die geltende Haltelinie läuft nach 2031 aus. Die Kommission will den danach wieder wirksamen Nachhaltigkeitsfaktor zusätzlich verstärken. Dafür soll der Gewichtungsparameter Alpha von derzeit 0,25 auf 0,33 steigen. Die Veränderung des Rentnerquotienten würde dadurch stärker in die Anpassung eingehen.

Das bedeutet weder eine Rentenkürzung um 33 Prozent noch einen festen jährlichen Abzug. Die Wirkung hängt davon ab, wie sich die maßgeblichen Größen tatsächlich entwickeln. Für die vorgeschlagene Änderung braucht es eine gesetzliche Grundlage. Die DRV kann derzeit nicht sagen, ob, wann und in welchem Umfang die Empfehlungen umgesetzt werden.

Auch bei Berichten über die Pläne der Rentenkommission sollten Sie deshalb auf diesen Unterschied achten.

Weniger Erhöhung heißt nicht automatisch weniger Rente

Die geltende Schutzklausel verhindert, dass der aktuelle Rentenwert durch die jährliche Anpassung sinkt. Auch die Kommission will diesen Schutz erhalten. Eine gedämpfte Erhöhung kann deshalb bedeuten: Ihre Bruttorente steigt weiterhin, aber schwächer als ohne den bremsenden Faktor.

Die Rentengarantie sichert allerdings weder eine bestimmte jährliche Erhöhung noch Ihre Kaufkraft. Steigen die Preise stärker als Ihre Rente, können Sie sich weniger leisten. Ebenso schützt sie nicht davor, dass höhere Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge den ausgezahlten Betrag mindern.

Wie sich Brutto und Auszahlung unterscheiden, zeigt die Beispielrechnung zu 1.800 Euro Bruttorente.

Fiktives Beispiel: Eine kleine Differenz wirkt weiter

Angenommen, Ihre monatliche Bruttorente beträgt vor einer Anpassung 1.600 Euro. Eine Erhöhung um drei Prozent würde sie auf 1.648 Euro bringen. Bei einer Erhöhung um 2,5 Prozent wären es 1.640 Euro. Der Unterschied beträgt acht Euro monatlich und 96 Euro über zwölf Monate.

Diese frei gewählten Prozentsätze sind keine Prognose für 2032 und keine Berechnung der vorgeschlagenen Alpha-Erhöhung. Die niedrigere Ausgangsbasis wirkt bei späteren prozentualen Erhöhungen weiter.

Wie viel von einem Brutto-Plus verfügbar bleibt, hängt zusätzlich von Ihren Abzügen ab; auch bei der Rentenerhöhung 2026 unterscheiden sich Brutto- und Nettozuwachs.

Der einzelne Faktor sagt noch nichts über das Gesamtpaket

Die Kommission verbindet die stärkere Dämpfung mit weiteren Vorschlägen. Nach ihrer Empfehlung soll das gesamte Reformpaket das Rentenniveau für Bestandsrentner nicht unter den Wert drücken, der sich ohne Reform nach geltendem Recht ergeben würde.

Das Bundesarbeitsministerium verweist auf ein günstigeres Verhältnis von Beitragszahlern und Rentenbeziehern durch andere Reformmaßnahmen.

Gemeint ist das geltende Recht nach Auslaufen der Haltelinie, keine dauerhafte Garantie von 48 Prozent für alle laufenden Renten. Aus der isolierten Verstärkung des Nachhaltigkeitsfaktors lässt sich noch kein Euroverlust durch die gesamte Reform ableiten.

Entscheidend wird sein, welche Maßnahmen der Gesetzgeber tatsächlich miteinander verbindet.

Worauf Sie als Rentner achten sollten

Achten Sie bei künftigen Gesetzentwürfen darauf, ab welcher Rentenanpassung neue Regeln gelten, ob sie laufende Renten erfassen und welche Schutzvorschriften bestehen bleiben.

Prüfen Sie außerdem Ihre jährliche Rentenanpassungsmitteilung: Der neue Bruttobetrag und der tatsächliche Zahlbetrag beantworten unterschiedliche Fragen.

Wer nur eine kleine Rente erhält, hat bei steigenden Lebenshaltungskosten häufig wenig Spielraum. Auch lange Erwerbszeiten schützen nicht automatisch vor Altersarmut. Wenn Ihr Einkommen schon heute nicht reicht, sollten Sie mögliche Ansprüche auf Wohngeld oder Grundsicherung im Alter prüfen lassen. Dafür müssen Sie nicht auf eine Rentenreform warten.

FAQ: Rentenreform und Bestandsrenten Ist der stärkere Nachhaltigkeitsfaktor bereits beschlossen?

Nein. Die Erhöhung des Gewichtungsparameters auf 0,33 gehört zu den Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Ihre Umsetzung müsste der Gesetzgeber regeln.

Bin ich geschützt, weil ich schon vor 2032 Rente beziehe?

Ihr früherer Rentenbeginn nimmt Sie nicht automatisch von Änderungen der jährlichen Rentenanpassung aus. Diese wirkt über den aktuellen Rentenwert auch auf laufende Renten.

Steht schon fest, wie viel Geld mir fehlen würde?

Nein. Dazu müssten die endgültigen Regeln und die maßgeblichen wirtschaftlichen und demografischen Daten feststehen. Außerdem muss man die Wirkung des gesamten Reformpakets berücksichtigen.

Quellen

Alterssicherungskommission: Empfehlungen zur Reform der Alterssicherung, Empfehlung 14.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Rentenkommission 2026.
Deutsche Rentenversicherung: Empfehlungen zur Rentenreform.
Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026.
Deutsche Rentenversicherung: Rentenpaket 2025: Was steckt drin?.
Gesetze im Internet: § 68 SGB VI – Aktueller Rentenwert; § 68a SGB VI – Schutzklausel.

Der Beitrag Rentenreform: Auch Bestandsrentner sind von den Rentenplänen betroffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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