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Aktualisiert: vor 9 Minuten 23 Sekunden

Bürgergeld: Jobcenter muss trotz mietvertraglicher Vereinbarung Hausratversicherung nicht zahlen

24. September 2024 - 9:49
Lesedauer 2 Minuten

Auch bei mietvertraglicher Vereinbarung über eine Hausratversicherung muss das Jobcenter diese nicht als Kosten der Unterkunft für Bürgergeld-Bezieher übernehmen, wenn es am fehlenden Bezug zur Mietsache fehlt.

Selbst dann nicht, wenn die Aufwendungen für eine Hausratversicherung, die nur Schäden des Leistungsempfängers, aber nicht Schäden des Vermieters abdeckt, weil der Vermieter darauf bestanden hat, dass eine Verpflichtung des Leistungsempfängers zum Abschluss einer Hausratversicherung in den Mietvertrag aufgenommen wird. Es fehlt nach der Rechtsprechung des BSG am fehlenden Bezug zur Mietsache (B 4 AS 76/20 R). Aktuell veröffentlicht im Bay LSG,- L 15 AS 164/22 – BSG, Urt. v. 30.06.2021 – B 4 AS 76/20 R –

Zum grundsicherungsrechtlichen Unterkunftsbedarf können auch solche Zahlungsverpflichtungen gehören, die ein Mieter aufgrund wirksamer mietvertraglicher Vereinbarung gegenüber Dritten einzugehen hat, soweit ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden ist und die Aufwendungen nicht dem Grunde nach bereits im Regelbedarf enthalten sind ( hier zu Privathaftpflichtversicherung ).

Ein vergleichbarer Bezug zur Mietsache besteht hier bei der Hausratversicherung aber nicht

Es gibt durchaus Hausratsversicherungen, die sich auch auf in den Haushalt eingebrachte Sachen erstrecken, die nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten (z.B. Vermieter) gehören. Eine solche hat der Kläger aber nicht abgeschlossen.

Damit besteht aber auch kein Anlass, die Beiträge für die Hausratversicherung, die nur Schäden an den eigenen Haushaltsgegenständen des Klägers abdecken, als Kosten der Unterkunft anzuerkennen.

Der fehlende Bezug zur Mietsache wird auch nicht allein dadurch hergestellt, dass der Kläger durch den Mietvertrag zum Abschluss einer Hausratversicherung verpflichtet worden ist.

Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist neben dieser Verpflichtung als weitere Voraussetzung für eine Anerkennung als Kosten der Unterkunft ein hinreichender Bezug der Aufwendungen zur Mietsache erforderlich. Ausschließlich der Umstand, dass der Vermieter auf eine derartige Vereinbarung bestanden hat, begründet daher für sich genommen noch nicht einen hinreichenden Bezug zur Mietsache.

Hinweis des Gerichts

Die Kosten der Privathaftpflichtversicherung des Klägers waren hier aber als KdU zu übernehmen. Denn Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten (BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R -).

Zwar stellen die hier geltend gemachten Versicherungsaufwendungen keine Kosten der Unterkunft im engeren Sinne dar, da sie nicht Gegenleistung dafür sind, dass dem Kläger Wohnraum zur Verfügung steht.

Unter den Begriff des Unterkunftsbedarfs lassen sich aber auch solche Zahlungsverpflichtungen fassen, die ein Mieter aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung gegenüber Dritten einzugehen hat, soweit ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden ist.

Bei der Verpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber seinem Vermieter zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung besteht ein solcher Bezug, soweit damit Schäden an der Mietsache versichert werden, für deren Ersatz der Leistungsberechtigte gegenüber seinem Vermieter verpflichtet ist.

Der Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für die Privathaftpflichtversicherung steht nicht entgegen, dass diese nicht nur an der Mietsache verursachte Schäden umfasst, sondern darüber hinausgeht, soweit dem Leistungsberechtigten eine Reduzierung der Kostenbelastung nicht möglich ist, insbesondere etwa der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung, die nur Schäden an der Mietsache als versichertes Risiko erfasst (vgl. BSG v. 30.06.2021 – B 4 AS 76/20 R – ).

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Bürgergeld: Mehrbedarf für Alleinerziehende auch nach erneuter Heirat

24. September 2024 - 9:41
Lesedauer < 1 Minute

Eine Mutter hat auch dann einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II), wenn sie erneut verheiratet ist und der ausländische Ehegatte sich nicht an der Kindeserziehung beteiligt. So entschieden vom Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 28.04.2015 – S 31 AS 41/14 –

Mehrbedarf bei Alleinerziehung eines minderjährigen Kindes – Wiederheirat – Nichtbeteiligung des ausländischen Ehegatten an der Erziehung und Betreuung des Kindes – Ausreise in das Heimatland.

Die Mutter betreute ihre erstgeborene Tochter allein. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin kein Deutsch und die Tochter nur wenig Russisch spricht.

Eine Verantwortung für die Erziehung der Kinder konnte nicht festgestellt werden. Für das Gericht stand fest, dass sich die Mutter allein um ihre erstgeborene Tochter gekümmert hatte.

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Bürgergeld-Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende

Ausreise ins Heimatland

Zwischenzeitlich ist – auch dies hat das Gericht gewürdigt – der Ehemann der Beschwerdeführerin wieder nach Russland ausgereist. Insofern muss sich die Klägerin nun allein um ihre beiden Töchter und das inzwischen 2015 geborene Kind kümmern.

Fazit des Gerichts

Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende kann auch bei Wiederheirat der Klägerin vom Jobcenter zu gewähren sein, wenn sich der ausländische Ehegatte nicht an der Erziehung und Betreuung der Kinder beteiligt.

Praxishinweis:

SG Konstanz, Urteil vom 21.01.2014 – S 4 AS 1904/12 – wonach auch bei Zusammenzug mit einem neuen Partner der Regelsatz für Alleinstehende (100 %) und der Mehrbedarf für Alleinerziehende zu zahlen ist.

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Bürgergeld: KI übernimmt zunehmend die Jobcenter

24. September 2024 - 8:12
Lesedauer 3 Minuten

Die Bundesregierung hat Details über den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) in Jobcentern veröffentlicht. In einer kürzlich veröffentlichten Antwort auf eine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion wird die generelle Unterstützung der Technik “zur Optimierung von Prozessen in der Arbeits- und Sozialverwaltung” bestätigt.

Warum setzt die Bundesregierung auf KI in Jobcentern?

Angesichts des demografischen Wandels und drohender Personalengpässe sieht die Bundesregierung in KI einen “wesentlichen Hebel”, um Mitarbeiter von Routinetätigkeiten zu entlasten.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) sieht Automatisierungspotenziale und nutzt KI-gestützte Prozesse, um “effizienter zu arbeiten”. Doch während Effizienzsteigerungen wünschenswert sind, stellt sich die Frage, ob dabei die Qualität der Jobcenter und der Schutz sensibler Daten gewährleistet bleiben.

“Adest” – ein Fortschritt?

Das Projekt “Adest” soll Stellenbeschreibungstexte in Stellenangebote übertragen. Mithilfe eines algorithmischen Entscheidungssystems werden Daten aus unstrukturierten Formaten wie E-Mails oder PDFs extrahiert und automatisiert in das Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (VerBIS) der BA überführt.

Zwar erhalten Mitarbeiter dadurch vorausgefüllte Stellenangebote und können sich auf die inhaltliche Gestaltung konzentrieren, doch entsteht hier die Gefahr, dass maschinell erstellte Vorschläge ungeprüft übernommen werden. Fehlerhafte oder missverständliche Informationen könnten so in den Vermittlungsprozess gelangen.

Zudem stellt sich die Frage, ob die Automatisierung tatsächlich zu besserer Arbeitsqualität führt oder lediglich den Druck auf Mitarbeiter erhöht, mehr in kürzerer Zeit zu leisten.

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Maschinenlernen bei Online-Anträgen: Effizienz auf Kosten der Genauigkeit?

Die Anwendung von maschinellem Lernen bei Online-Anträgen zum Einstiegsgeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) soll Mitarbeiter entlasten, indem Inhalte aus Arbeitsverträgen extrahiert und Dokumente klassifiziert werden. Eine detaillierte Sichtung aller Unterlagen wird dadurch überflüssig.

Doch gerade in der Sozialverwaltung sind individuelle Lebenssituationen der Leistungsbeziehenden und spezifische Details entscheidend.

Kann eine KI diese menschlichen Nuancen erfassen? Besteht nicht die Gefahr, dass durch automatisierte Prozesse wichtige Informationen übersehen werden und Anträge ungerechtfertigt abgelehnt oder genehmigt werden?

KI gegen Betrugsversuche: Wie zuverlässig ist die Technik?

Die BA nutzt KI, um jährlich rund 150.000 Studienbescheinigungen für Kindergeldbewilligungen zu prüfen und Betrugsversuche zu erkennen.

Während dies Effizienzgewinne verspricht, bleibt die Frage nach der Zuverlässigkeit solcher Systeme. Falsch-positive Ergebnisse könnten dazu führen, dass berechtigte Ansprüche verweigert werden, während Falsch-negative Betrugsfälle übersehen. Zudem wirft der Einsatz von KI in diesem Bereich datenschutzrechtliche Fragen auf.

Können Voice-Bots den persönlichen Kontakt ersetzen?

Ein Voice-Bot befindet sich in der Erprobung, der telefonische Anliegen der Bürger selbst lösen soll. Obwohl dies die Mitarbeiter in den Service-Centern entlasten könnte, stellt sich die Frage nach der Qualität der Beratung. Komplexe Anliegen und persönliche Schicksale lassen sich jedoch oft nicht in standardisierten Gesprächen klären.

Bürgergeld-Berechtigte könnten sich durch automatisierte Systeme abgewiesen werden, obwohl grundsätzlich ein Anspruch besteht.

KI-basierte Spracherkennung in Fachdiensten: Gefahr der Entmenschlichung?

Die automatische Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen durch KI-basierte Spracherkennung soll Fachkräfte entlasten.

Doch in Bereichen wie dem Ärztlichen Dienst und dem Berufspsychologischen Service sind individuelle Einschätzungen und menschliches Urteilsvermögen enorm wichtig.

Kann eine KI die komplexen Zusammenhänge und individuellen Bedürfnisse der Klienten angemessen berücksichtigen? Es besteht die Gefahr, dass standardisierte Dokumente die persönliche Betreuung ersetzen und die Qualität der Vermittlung leidet.

40 Prozent weniger Sachbearbeiter in den Jobcentern

BA-Chefin Andrea Nahles sagt, dass “in den kommenden zehn Jahren rund 40 Prozent der Mitarbeiter die Behörde verlassen werden” und Digitalisierung notwendig sei, um die Qualität der Jobcenter zu erhalten.

Doch der Druck, mit weniger Personal mehr zu leisten, könnte zu Überlastung und Stress bei den verbleibenden Mitarbeitern führen. Zudem könnten Arbeitsplätze durch Automatisierung gefährdet sein, was soziale Spannungen innerhalb der Behörde verursachen könnte.

Datenschutz und Ethik: Werden die Risiken ausreichend berücksichtigt?

Der Einsatz von KI in sensiblen Bereichen wie der Arbeits- und Sozialverwaltung wirft erhebliche Datenschutz- und Ethikfragen auf. Wie werden die sensiblen Daten der Bürger geschützt?

Sind die KI-Systeme transparent und nachvollziehbar? Es besteht das Risiko, dass intransparente Algorithmen Entscheidungen treffen, die für Betroffene nicht nachvollziehbar sind. Z

udem könnten unbewusste Biases in den Daten zu diskriminierenden Entscheidungen führen.

Notwendige Innovation oder vorschneller Technologieeinsatz?

Der Einsatz von KI in Jobcentern bietet zweifellos Potenziale für Effizienzsteigerungen und Entlastung der Jobcenter-Mitarbeiter.

Die Risiken und Herausforderungen dürfen nicht unterschätzt werden. Es bedarf eines sorgfältigen Abwägens zwischen technologischem Fortschritt und dem Schutz der Interessen von Leistungsberechtigten.

Transparenz, Datenschutz und ethische Überlegungen müssen gewahrt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Digitalisierung in der Arbeits- und Sozialverwaltung nicht zu Lasten der Menschen geht, die auf Sozialleistungen angewiesen sind.

“Es benötigt, klare Richtlinien und Kontrollmechanismen, um den verantwortungsvollen Einsatz von KI sicherzustellen”, sagt Dr. Utz Anhalt, Sozialrechtsexperte bei Gegen-Hartz.de. Es bleibt abzuwarten, ob sie dieser Verantwortung gerecht werden und wie sich der Einsatz von KI langfristig auf die Arbeitswelt und die Gesellschaft auswirken wird, so Anhalt weiter.

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Jobcenter zahlt Bürgergeld, ohne dass es eingelöst werden konnte

23. September 2024 - 17:39
Lesedauer 2 Minuten

Für die Auszahlung des Bürgergeldes ist in der Regel ein Bankkonto erforderlich. Banken und Sparkassen weigern sich aber immer wieder, ein Konto einzurichten.

Das Jobcenter muss daher unter Berücksichtigung der Umstände eine Auszahlungsform wählen, die zum tatsächlichen Leistungserfolg, d.h. zum Abruf der Leistungen durch den Betroffenen, führt.

Jobcenter zahlte Leistungen als Scheck, obwohl klar war, dass der Betroffene diese nicht einlösen konnte

Im Fall eines Leistungsbeziehenden, dem sowohl die Beantragung eines neuen Personalausweises als auch die Eröffnung eines Girokontos verweigert wurde, befassten sich die Gerichte mit dieser Frage. Der Betroffene hatte Leistungen per Postscheck erhalten, diese aber nie eingelöst.

Das Jobcenter lehnte daraufhin die weitere Gewährung von Leistungen in Form von Barüberweisungen oder Inhaberschecks ab, das Sozialgericht Dresden entschied jedoch anders.

In einem weiteren Verfahren ging es um die Ausgabe von Geldkarten zur Barauszahlung von Eingliederungsleistungen, die das Jobcenter verweigerte.

Das Sozialgericht Dresden entschied ebenfalls, dass der Betroffene die Kosten für die Barauszahlung aus dem bewilligten Regelsatz zu tragen und einen neuen Personalausweis zu beantragen habe. Die Auszahlung habe per Verrechnungsscheck zu erfolgen.

Jobcenter muss bei Auszahlungsart die Situation des Betroffenen berücksichtigen

Der Betroffene legte gegen das Urteil Berufung ein, da ihm durch die Art der Auszahlung die ihm zustehenden Leistungen de facto vorenthalten würden. Außerdem sei eine Identifizierung durch einen Personalausweis erforderlich, über den er nicht verfüge. Er beantragte daher die Barauszahlung der SGB-II-Leistungen.

Das Sächsische Landessozialgericht entschied im anschließenden Verfahren zugunsten des Betroffenen. Die Leistungen seien in Form von Zahlscheinen mit Barcode und nicht in Form von Schecks auszuzahlen (Az.: L 7 AS 1170/19 B ER).

Außerdem bestehe keine Pflicht, ein Girokonto zu beantragen. Dass das Jobcenter einen Auszahlungsweg gewählt hat, der für den Betroffenen wegen des fehlenden Personalausweises nicht einlösbar ist, hält das LSG für grundsätzlich bedenklich, da es sich um eine treuwidrige Vereitelung des Leistungserfolgs handele. Zahlscheine mit Barcode könnten dagegen ohne weitere Voraussetzungen eingelöst werden.

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Erwerbsminderung: Zurechnungszeit bringt fast 500 Euro mehr

23. September 2024 - 17:32
Lesedauer 2 Minuten

Eine Erwerbsminderungsrente bekommen Rentenversicherte, die nicht mehr voll arbeiten können. Durch die Zurechnungszeit werden ihre Zeiten berechnet, als ob sie voll gearbeitet hätten.

Fünf Jahre Wartezeit und geminderte Leistung

Um eine solche Rente beziehen zu können, muss man fünf Jahre Wartezeit bei der Rentenversicherung nachweisen, also Beiträge gezahlt haben.

Eine Ausnahme ist es, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit entstand. Dann reicht bereits ein einmaliger Beitrag in die Rentenkasse.

Wenig Beiträge, wenig Rente?

Ein Problem gerade für Betroffene, die in jungen Jahren erwerbsgemindert werden, ist die kurze Beitragszeit. Das deutsche Rentensystem basiert im Kern auf einer Umlage.

Das bedeutet vereinfacht gesagt: Je länger jemand Beiträge einzahlt, und je höher diese sind, desto höher ist die (Alters-) Rente.

Für Erwerbsgeminderte würde das heißen: Kurze Wartezeiten führen zu kleinen Renten. Um dies auszugleichen gelten bei Erwerbsminderungsrenten sogenannte Zurechnungszeiten.

Zwischen Erwerbsminderung und Regelaltersgrenze

Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente richtet sich zum einen nach der realen Arbeitszeit, die die Betroffenen bis zu ihrer Erwerbsminderung erfüllten.

Zudem gilt für die Phase zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und der Regelalterszeit eine Zurechnungszeit. Sie werden also für diese Zeit von der Rentenversicherung behandelt, als hätten sie normal als versicherter Arbeitnehmer gearbeitet.

Das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz von 2018 verlängerte das Ende der Zurechnungszeit für den Rentenbeginn 2019 auf ein Alter von 65 Jahren und acht Monaten. Seitdem verlängert sie sich bis zum 67. Lebensjahr im Jahre 2031.

Der Rentenzuschlag

Wer mit seiner Erwerbsminderungsrente zwischen Beginn 2001 und Ende 2018 startete, bekommt ab Juli 2024 einen Zuschlag.

Beim Renteneinstieg zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2014 liegt dieser bei 7,5 Prozent, bei Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und 31. Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent.

Was bringt die Zurechnungszeit

Diese Zurechnungszeit bedeutet bares Geld, und das jeden Monat. Wer 2023 zum ersten Mal eine Rente wegen Erwerbsminderung bezog, bekam im Schnitt 1001 Euro, und damit 51 Euro mehr als diejenigen, die im Jahr zuvor in diese Rentenform einstiegen.

Das ist zwar nicht gerade bombastisch, deutlich werden die Unterschiede aber, wenn wir einige Jahre weiter zurückgehen. So lag der Schnitt für neue Erwerbsrentner 2013 um rund 390 Euro niedriger als 2024.

In den letzten elf Jahren stieg der Schnitt der Erwerbsminderungsrente also um mehr als ein Drittel.

Verlängerte Zurechnungszeiten

Bezieher von Erwerbsminderungsrenten gehören nach wie vor zu den besonders von Armut bedrohten Gruppen der Gesellschaft. In den letzten Jahren wurde diese Rentenform jedoch aufgewertet.

So wurden seit 2019 die Zurechnungszeiten erheblich ausgeweitet. Bereits ab 2019 ausgezahlte Erwerbsminderungsrenten lagen deutlich höher als in den Jahren zuvor.

2023 erhöhte sich dann die Rentenhöhe bei Neurentnern im Schnitt um mehr als zwölf Entgeltpunkte, und dies lag an der verlängerten Zurechnungszeit.

Knapp 500 mehr auf dem Konto

Der Rentenanwalt Peter Knöppel hat konkret ausgerechnet, was das unterm Strich an Plus bedeutet.

Zum Juli 2024 lag der Rentenwert bei 39,32 Euro für einen Entgeltpunkt. Bei 12,6 Entgeltpunkten mit 39,32 mal genommen, kommt Knöppel auf 495,4 Euro.

Das ist der Wert, um den die Erwerbsminderungsrente durch die verlängerte Zurechnungszeit steigt.

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Bürgergeld: Jobcenter verlangt Nachweis ob Strom wirklich genutzt wird

23. September 2024 - 17:30
Lesedauer 2 Minuten

Es sind die alltäglichen Schikanen, die Bürgergeldempfänger tagtäglich erleben. Wer nicht auf die Hilfe des Jobcenters angewiesen ist, kann sich die Probleme mit der Behörde meist kaum vorstellen.

Anna S. zum Beispiel muss dem Jobcenter nachweisen, dass sie den Strom, den sie verbraucht, auch wirklich verbraucht.

Unverschuldet in Hartz IV gelandet

Anna S. ist gelernte Hotelfachfrau und hatte sich auf Service und Restaurantleitung spezialisiert. Aufgrund einer schweren Erkrankung konnte sie diesen Beruf nicht mehr ausüben. Für andere Bereiche fehlten ihr einfach die beruflichen Kenntnisse. Sie landete unverschuldet in der Arbeitslosigkeit und später in Hartz IV (heute Bürgergeld).

Jobcenter lehnt Fortbildung ab

Deshalb schlug sie ihrem Jobcenter vor, eine entsprechende Weiterbildung bei der IHK zu machen, um Grundkenntnisse in anderen Hotelbereichen zu erwerben. Doch das Jobcenter hatte kein Interesse daran. Die damalige Arbeitsvermittlerin sagte “Nein”.

Unter Androhung von Sanktionen sollte Anna S. stattdessen an Bewerbungstrainings teilnehmen und sich ohne jegliche Qualifikation als Quereinsteigerin auf alle möglichen Stellen bewerben.

Bei einem Jobangebot des Arbeitsamtes sollte Anna im Krankenhaus Medikamente stellen. Eine Tätigkeit, die ohne entsprechende Qualifikation nicht möglich ist. Die Bewerbung wurde abgelehnt.

Nachweis darüber, ob Strom allein genutzt wird

Statt Anna wirklich “auf Augenhöhe” beim Wiedereinstieg ins Berufsleben zu unterstützen, begannen die bürokratischen Schikanen. Das Jobcenter verlangte nicht nur Nachweise über die Zahlung der Stromabschläge, sondern auch darüber, “ob der Strom tatsächlich verbraucht wird”.

Anna S. hatte nämlich eine Pauschale für Durchlauferhitzer und Elektroheizung beim Jobcenter beantragt. Daraufhin unterstellte die Behörde, dass Anna S. den Strom nicht allein verbrauche.

Die Kosten waren nicht durch eine gemeinsame Nutzung gestiegen, sondern durch die gestiegenen Stromkosten. “Ich sollte also Beweise dafür liefern, dass ich den Strom auch wirklich selbst verbrauche”, sagt Anna gegenüber “Perspektive”.

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Schuld an der erhöhten Rechnung sind die gestiegenen Stromkosten

Also schickte Anna Rechnungen an das Jobcenter und legte auch Zeitungsartikel bei, in denen über die hohen Stromkosten berichtet wurde.

Die zuständige Sachbearbeiterin ist jedoch der Meinung, dass höhere Abschläge auch mit einem höheren Verbrauch zusammenhängen würden. Dies könne bei einer Einzelperson nicht der Fall sein.

Allerdings wohnt Anna erst seit knapp einem Jahr in der Wohnung. Die erste Abrechnung bezog sich daher nur auf einen Monat.

“Die sieht dann natürlich anders aus als eine Jahresabrechnung, die nach einem Jahr kommt und auf dem Durchschnittsverbrauch von 12 Monaten basiert”, berichtet Anna.

Oft Willkür in den Behörden

Leider enden Ermessensentscheidungen sehr oft in der Willkür der Behörde, beklagt Anna. Es gäbe auch Sachbearbeiter in den Jobcentern, die wirklich helfen wollen, sagt sie. Aber viele hätten kein Interesse daran, zu beraten, zu fördern und zu helfen.

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Schwerbehinderung: Sozialgerichte entscheiden über den Grad der Behinderung

23. September 2024 - 17:29
Lesedauer 3 Minuten

Der festgestellte Grad der Behinderung entscheidet, welche Nachteilsausgleiche Betroffene bekommen. Einen Schwerbehindertenausweis gibt es erst ab einem Grad der Behinderung von 50, und das gilt auch für die damit verbundenen Vergünstigungen bei der Steuer, bei der Arbeit, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei der Finanzierung von Hilfsmitteln.

Addieren sich verschiedene Beschwerden?

Kompliziert wird es, wenn Betroffene verschiedene Beschwerden haben, die jeweils für sich genommen, einem Grad der Behinderung entsprechen. Diese werden dann nicht einfach zusammen gezählt.

Sie müssen vielmehr daraufhin geprüft werden, wie weit sie insgesamt die Betroffenen im gesellschaftlichen Leben einschränken. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz erörterte in einem konkreten Fall , was Gerichte bei dieser Einschätzung beachten müssen (Az: L 4 SB 127/18).

Der Tatbestand

Die Betroffene klagte vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wegen des Grades ihrer Behinderung. Sie litt unter diversen Beschwerden, im Rücken, in den Knie- und Sprunggelenken. Hinzu kamen eine Gesichtslähmung, eine Augenmigräne, Depressionen und weitere Krankheiten.

Das Landesamt lehnte eine Anerkennung eines Grades der Behinderung ab. Die Frau legte erfolglos Widerspruch ein und ging vor das Sozialgericht Speyer. Dieses holte ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten ein und las Befundberichte.

Ein Gutachter bewertete die Beschwerden an der Wirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von 30 und die Beeinträchtigung der Kniegelenke mit einem Grad der Behinderung von 20. Insgesamt, so der Gutachter, liege ein Grad der Behinderung von 40 vor. Das Sozialgericht gab der Klage statt und stellte einen Grad der Behinderung von 30 fest.

Berufung und neues Gutachten

Das Landesamt lehnte diese Entscheidung ab und ging vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Berufung. Die Betroffene holte hier ein Eigengutachten ein, diesmal ein neurologisch-psychiatrisches.

Der selbst gewählte Gutachter kam indessen zu dem Ergebnis, dass sie einige ihrer Beschwerden simuliere. Die neurologischen Symptome bewertete er mit einem Grad der Behinderung von 20, das Wirbelsäulenleiden nur mit einem Grad der Behinderung von 10.

Insgesamt stellte er einen Grad der Behinderung von 20 fest. Das Landessozialgericht folgte diesem Gutachten und erkannte lediglich einen Grad der Behinderung von 20 an.

Das Gericht erörtet die Bewertung

Wichtig in diesem Verfahren war jetzt, dass das Landessozialgericht die Grundlagen der Bewertung erklärte, um einen Grad der Behinderung festzustellen.

Verschiedene Erkrankungen geben in unterschiedlichen Körperfunktionen Einzelgrade einer Behinderung vor. Diese Grade der Behinderung sind definiert nach dem Ausmaß, in dem die jeweiligen Beschwerden Funktionen stören – und für die geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen dieser Störungen.

Eine für Grade der Behinderung wesentliche Beeinträchtigung ergibt sich, laut dem Landessozialgericht, wenn der Zustand von Körper und Gesundheit negativ von demjenigen abweicht, der typisch für das Lebensalter ist.

Eine Feststellung müsse nur dann getroffen werden, wenn der Grad der Behinderung mindestens 20 betrage. Das Regelwerk für diese Feststellungen seien die Versorgungsmedizinischen Grundlagen.

Drei Schritte sind notwendig

Dabei würde in drei Schritten vorgegangen: Erstens würden die einzelnen Gesundheitsstörungen notiert, wenn diese nicht vorüber gingen, und auch die daraus abgeleiteten Beeinträchtigungen an der Teilhabe.

Zweitens würden diese Gesundheitsstörungen dann den einzelnen Funktionssystemen zugeordnet, wie sie in den Versorgungsmedizinischen Grundlagen erwähnt seien.

Drittens würden diese dann in ihren wechselseitigen Beziehungen betrachtet und eine Gesamtschau erstellt, die einen Gesamtgrad der Behinderung zuließe.

Kein bloßes Addieren

Dabei ließen sich die einzelnen Störungen nicht schlicht zusammen zählen. Sie könnten sich decken, sich überschneiden, sich gegenseitig verstärken oder auch nebeneinander stehen. Die Diagnose der Einzelstörungen liefe ausschließlich über medizinische Bewertungen.

Den Gesamtgrad der Behinderung stelle aber nicht der Arzt fest, sondern das Gericht. Hier ginge es nämlich nicht um die medizinische Ebene, sondern um die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Grad der Behinderung hängt von einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ab

Wenn jetzt mehrere Beeinträchtigungen vorlägen, so das Landessozialgericht, dann müsse der Grad der Behinderung nach den einzelnen Beeinträchtigungen beurteilt werden. Diese müssten insgesamt zugrunde gelegt und in ihren Wechselbeziehungen betrachtet werden. In der Gesamtschau ginge es um alle Auswirkungen.

Verschiedene Beeinträchtigungen bedeuten nicht immer eine stärkere Behinderung

Zunächst werde die Behinderung betrachtet, die für sich genommen den höchsten Einzelgrad verursache. Dann würden alle weiteren Beeinträchtigungen einbezogen und geprüft, ob diese den Grad der Behinderung insgesamt erhöhten.

Im konkreten Fall hätte der Einzelgrad die Gesamteinschätzung eines Grades der Behinderung von 20 nicht geändert. Es gebe auch keine weiteren Beeinträchtigungen, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zusätzlich minderten. Ein Grad der Behinderung von 20 sei also angemessen.

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Bürgergeld: Jobcenter muss Reparatur der Brille zahlen – Urteil

23. September 2024 - 17:24
Lesedauer 2 Minuten

Das Jobcenter muss die Reparatur einer Brille bezahlen, weil und wenn es sich um ein therapeutisches Gerät handelt. Das ist gerichtsfest durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (B14 AS 4/17 R).

Sonderbedarf für therapeutische Geräte

Wer Bürgergeld bezieht, lebt am Existenzminimum. Aus dem knappen Regelsatz, einen gebrochenen Brillenbügel oder ein beschädigtes Brillenglas zu finanzieren, ist in der Regel nicht möglich.

Allerdings muss die Reparatur einer Brille nicht aus dem Regelsatz bezahlt werden. Denn hier greift der Paragraf 24 Absatz 3 Nummer 3 des Sozialgesetzbuches II.

Dieser regelt, dass die Reparatur von therapeutischen Geräten extra vom Jobcenter als Sonderbedarf übernommen wird.

Sonderzahlung nur für Reparatur, nicht für neue Brille

Deutlich bezieht sich diese Sonderzahlung ausschließlich auf die Reparatur der Brille. Geht die Brille verloren oder ist so kaputt, dass eine neue Brille erworben werden muss, dann übernimmt das Jobcenter deren Kosten nicht.

In diesem Fall müssen Sie sich an ihre Krankenkasse wenden und sehen, ob diese für den Erwerb einer neuen Brille zahlt.

Übernommen werden aber vom Jobcenter die Kosten für alle Reparaturen, also zerbrochene Gläser oder verbogene Gestelle.

Zahlung für therapeutische Geräte

Der Paragraf 24 bezieht sich ausdrücklich auf therapeutische Geräte. Das sind Hilfsmittel, um Körperfunktionen zu unterstützen und Symptome zu lindern.

Brillen zählen dazu, wenn sie als Sehhilfen dienen, also dazu, eine Sehschwäche auszugleichen.

Die Reparatur von Brillen, die lediglich aus ästhetischen Gründen getragen werden, zählt also nicht zu den übernommenen therapeutischen Geräten.

Ob eine Sonnenbrille als therapeutisches Gerät dient, wird sich vermutlich im Einzelfall entscheiden. Dies dürfte zumindest dann zutreffen, wenn es sich um eine Sonnenbrille mit Gläsern handelt, die an ihre Sehschwäche angepasst sind.

Vor der Reparatur: Kostenvoranschlag und Antrag

Zuerst einmal müssen Sie beim Optiker einen Kostenvoranschlag für die Reparatur einholen. Diesen fügen Sie dem Antrag beim Jobcenter auf Erstattung der Reparaturkosten zu.

Schritt für Schritt

Essenziell ist jetzt, dass Sie Schritt für Schritt vorgehen, ansonsten übernimmt die Behörde nicht die Kosten. Sie schicken also erst den Antrag zum Jobcenter, am besten als Einschreiben mit Unterschrift.

Oder Sie geben den Antrag persönlich ab und lassen sich dies quittieren. Auch das Online-Postfach bei jobcneter.digital sowie Fax-/Faxprotokoll sind möglich.

Danach – und nicht etwa vorher – geben Sie die Reparatur in Auftrag. Dies sollten Sie unbedingt beachten, denn laut dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) werden Leistungen nicht rückwirkend gezahlt.

Brauchen Sie ein Extra-Gutachten?

In aller Regel ist der Kostenvoranschlag (als Kopie) des Optikers als Beleg vollkommen ausreichend. Um auf Nummer Sicher zu gehen, können Sie ein Foto der beschädigten Brille beifügen – das ist aber keine Pflicht.

Antrag und Kostenvoranschlag reichen aus

Sie haben zwar keinen Anspruch auf Erstattung, wenn Sie die Reparatur in Auftrag geben, bevor Sie den Antrag stellen. Sie müssen bei einer Brillenreparatur aber auch nicht warten, bis das Jobcenter über den Antrag entschieden hat.

Wenn der Antrag auf Kostenerstattung plus Kostenvoranschlag des Optikers bei der Behörde eingegangen ist, dann können Sie die Reparatur in Auftrag geben.

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Steuerliche Vorteile für Menschen mit Schwerbehinderung

23. September 2024 - 17:13
Lesedauer 2 Minuten

Als Mensch mit Schwerbehinderung können Sie erhebliche Erleichterungen bei der Steuer gültig machen. Diese unterscheiden sich nicht nur nach dem Grad der Behinderung, sondern auch nach der Art der Einschränkung.

Behinderten-Pauschbetrag für Steuererleichterung

Für Menschen mit Behinderungen gilt in der Einkommenssteuererklärung ein Pauschalbetrag. Dieser soll Kosten decken, die aufgrund der Behinderung entstehen.

Bei einem Grad der Behinderung von 50 liegt dieser absetzbare Betrag bei 1.140,00 Euro, bei einem Grad der Behinderung von 60 bei 1.440,00 Euro, und bei einem Grad der Behinderung von 100 letztlich bei 2.840,00 Euro.

Auch bei Kindern gilt der Pauschbetrag

Eltern, die Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhalten, können den Pauschbetrag der Kinder beziehen. Gewöhnlich wird dieser zwischen den Eltern aufgeteilt.

Erhält nur ein Elternteil den Kinderfreibetrag, dann bekommt dieses auch den Pauschbetrag.

Blind, taub-blind und hilflos

Wer blind (Merkzeichen BI), taub-blind (Merkzeichen TBI) oder hilflos (H) ist, erhält sogar einen weit höheren Pauschbetrag.
Dieser liegt im Jahr 2024 bei 7.400,00 Euro.

Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten

Der Pauschbetrag hat den Vorteil, dass Sie keine Belege vorweisen müssen. Liegt er dann noch über den tatsächlichen Ausgaben für den Mehrbedarf, dann sollten Sie ihn in Anspruch nehmen.

Sie haben allerdings auch die Möglichkeit, statt des Pauschbetrags die realen Kosten aufzuführen. Diese müssen Sie indessen nachweisen.

Sie legen also Rechnungen vor, zum Beispiel für die Kosten von Medikamenten, ärztlichen Behandlungen, Kuraufenthalten oder Operationen.

Zumutbare Belastung abhängig vom Gesamteinkommen

Es gilt eine zumutbare Belastung, abhängig vom Gesamteinkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Nur darüber hinaus werden Ihnen die Mehraufwendungen angerechnet.

Deshalb lohnt es sich (und ist auch notwendig), genau auszurechnen, ob die absetzbaren Mehraufwendungen bei den Einzelkosten mehr oder weniger sind als der Pauschbetrag.

Pauschbetrag bei leichterer Behinderung

Auch bei einem Grad der Behinderung von unter 50, aber mindestens 25, kann ein Pauschbetrag möglich sein. Dieser Anspruch besteht nur, wenn wegen der Behinderung ein Anspruch auf Rente oder andere laufende Zahlungen besteht.

Außerdem gibt es bei einem niedrigen Grad der Behinderung einen Anspruch auf einen Pauschbetrag bei einer Berufskrankheit oder einer permanenten Einbuße der körperlichen Beweglichkeit.

Fahrkostenpauschale für Merkzeichen

Mit dem Merkzeichen G für eine erhebliche Gehbehinderung im Straßenverkehr und einem Grad der Behinderung von 70 plus haben Sie Anspruch auf eine jährliche Fahrtkostenpauschale.

Diese gilt auch für die Merkzeichen Blind (BI), taubblind (TBI), hilflos (H) und außergewöhnlich gehbehindert (aG).

Bei einer Gehbehinderung und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 liegt die Fahrkostenpauschale bei 900,00 Euro. Das gilt auch bei einem Grad der Behinderung von 80 oder mehr ohne Merkzeichen. Bei den Merkzeichen BI, TBI, H und aG beträgt sie hingegen 4.500,00 Euro.

Nicht nur die durch die Behinderung entstehenden Fahrtkosten können angegeben werden, sondern auch Fahrten zu medizinischen Behandlungen, die nichts mit der Einschränkung zu tun haben.

Weitere Steuervorteile

Die Kosten für einen altersgerechten Umbau können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, ein ärztliches Attest vorzulegen, das bestätigt, dass der Umbau aus gesundheitlichen Gründen, wie einer Krankheit oder altersbedingten Einschränkungen, notwendig war.

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Schwerbehinderung: Hilfe zur Pflege berechtigt zu kostenlosem Nahverkehr

23. September 2024 - 14:19
Lesedauer 2 Minuten

Das Bundessozialgericht hat eine für Pflegebedürftige wichtige Frage geklärt. Demnach berechtigt die Hilfe zur Pflege plus erheblicher Beeinträchtigung im Straßenverkehr zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. (B 9 SB 2/23 R)

Antrag auf Wertmarke für kostenlose Beförderung

Eine 84 Jahre alte Frau lebt in einem Pflegeheim in der Region Braunschweig. Sie erhält Hilfe zur Pflege, um die Heimkosten zu bezahlen. Ihren Lebensunterhalt finanziert sie aus eigenen Mitteln.

Sie hatte einen Antrag auf eine Wertmarke gestellt, welche ihr die kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr erlaubt hätte. Die zuständige Versorgungsbehörde lehnte diesen Antrag ab.

Die Begründung lautete, nur Menschen, die reguläre Sozialleistungen erhielten, seien berechtigt, den öffentlichen Nahverkehr kostenfrei zu nutzen.

Schwerbehinderung mit Kennzeichen G

Die Betroffene ging aber weiterhin davon aus, dass sie als Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises mit dem Kennzeichen G (Gehbehinderung) Anspruch auf unentgeltliches Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte.

Das Merkzeichen G bedeutet, dass die Bewegungsfähigkeit des Menschen mit Behinderung im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.

Das Merkzeichen G berechtigt gesetzlich zur unentgeltlichen Beförderung im Straßenverkehr. Dies regelt das Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

BSG erkennt Gesetzeslücke

Laut dem Paragrafen 228 des neunten Sozialgesetzbuches wird den Betroffenen auf Antrag eine für ein Jahr gültige Wertmarke ausgegeben.

Allerdings gibt es hier eine Gesetzeslücke, wie später das Bundessozialgericht feststellte.

Die Betroffene zog vor Gericht, und nach mehreren Instanzen entschied schließlich das Bundessozialgericht über diesen Fall. Das Urteil liefert einen Leitfaden für viele Menschen mit Schwerbehinderung, die sich in ähnlicher Situation befinden.

Gericht gibt Klägerin recht

Das Bundessozialgericht gab der Klägerin recht. Es gebe, dem Gericht zufolge, keinen sachlichen Grund, Heimbewohner, die allein Hilfe zur Pflege erhielten, von der kostenfreien Beförderung im öffentlichen Nahverkehr auszuschließen.

Zwar würden im Paragrafen 228 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX wörtlich nur “Bezieher von den Lebensunterhalt sichernden laufenden Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)” von den Kosten für den öffentlichen Nahverkehr befreit werden.

Auch der Erhalt von Hilfe zur Pflege falle nach dem SGB XII jedoch darunter, zumindest bei einem Anspruch auf Pflege in einem Pflege- oder Altersheim.

Wechsel von SGB XII auf SGB IX hinterlässt Regelungslücken

Der Systemwechsel vom Bundessozialhilfegesetz zum Sozialgesetzbuch XII habe 2005 eine planwidrige Regelungslücke im Sozialgesetzbuch IX hinterlassen.

Dieses Gesetzbuch umfasst die Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung sowie Menschen, die von Behinderung bedroht sind.

Hilfe zur Pflege berechtigt zur kostenfreien Beförderung

Mit der damaligen Gesetzesumstellung seien Heimbewohner, die lediglich Hilfe zur Pflege bezögen, aus dem Befreiungstatbestand herausgefallen, ohne dass der Gesetzgeber dies ersichtlich gewollt hätte.

Es gebe also keinen sachlichen Grund, hilfebedürftige Heimbewohner von der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs auszuschließen.

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Antwort der Bundesagentur lässt erschaudern: Alleinerziehende ohne Bürgergeld wegen Bürokratie

23. September 2024 - 11:27
Lesedauer 2 Minuten

Ein X-Beitrag (früher Twitter) von Helena Steinhaus, einer engagierten Aktivistin von Sanktionsfrei, sorgt derzeit für Aufsehen. Eine alleinerziehende Mutter bekommt keinerlei Bürgergeld-Leistungen und die Jobcenter schalten aufgrund bürokartsicher Hürden auf Durchzug.

Steinhaus wandte sich daher mit einem Hilfegesuch an die Bundesagentur für Arbeit. Doch die Antwort lässt erschaudern.

Was war passiert

Im beschriebenen Fall handelt es sich um eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern, von denen beide einen Pflegegrad haben. Besonders dramatisch ist die Tatsache, dass die Tochter im Juni aufgrund eines Traumas in eine Pflegeeinrichtung verlegt wurde – und das 600 km vom Wohnort entfernt.

Die alleinerziehende Mutter sah sich gezwungen, gemeinsam mit ihrem Sohn in die Nähe der Pflegeeinrichtung zu ziehen, um für ihre Tochter da sein zu können.

Der Umzug war notwendig und nachvollziehbar. Doch die Schwierigkeiten begannen, als die Mutter beim neuen Jobcenter anklopfte, um Unterstützung zu erhalten. Zwar erkannte das Jobcenter den Umzugsgrund als berechtigt an, die neue Wohnung hingegen wurde als „unangemessen“ abgelehnt.

Damit begann eine Odyssee für die Mutter, die seither ohne finanzielle Unterstützung dasteht.

Wie lange kann ein Familie ohne Einkommen überleben?

Laut den Aussagen von Helena Steinhaus befindet sich die Mutter seit Anfang August in einer äußerst prekären Lage. Obwohl sie sofort alle notwendigen Anträge gestellt hat, muss sie nun 4-5 Monate warten, bis diese bearbeitet werden. Auf einen Bürgergeld-Vorschussantrag – der eigentlich helfen könnte, die drängendsten Probleme zu lösen – hat das Jobcenter bisher nicht reagiert.

In der Zwischenzeit hat der Verein „Sanktionsfrei“ der Mutter mit finanziellen Mitteln ausgeholfen. Sanktionsfrei setzt sich dafür ein, dass Menschen in Not nicht durch das Netz der Sozialhilfe fallen. In vielen Fällen übernehmen solche zivilgesellschaftlichen Akteure eine Rolle, die eigentlich der Staat wahrnehmen sollte.

Doch diese Hilfe kann nur zeitweise geschehen, weil einfach zu wenig Gelder vorhanden sind. Also wandte sich Steinhaus direkt an die Bundesagentur für Arbeit.

Welche Maßnahmen kann die Bundesagentur für Arbeit ergreifen?

Die Reaktion der Bundesagentur für Arbeit auf den Post von Helena Steinhaus war aus Sicht vieler Beobachter schlimm und kaltherzig Anstatt konkrete Unterstützung anzubieten, verwies die BA lediglich auf das Kundenreaktionsmanagement.

Diese bürokratische Antwort mag regelkonform sein, lässt aber viele Fragen offen: Warum dauert die Bearbeitung so lange? Warum gibt es keinen Vorschuss? Und wie kann es sein, dass Menschen monatelang auf Hilfe warten müssen?

Und vor allem: Warum kann die BA nicht eingreifen und das Jobcenter dazu auffordern, in diesem existenziell gefährdenen Fall einzugreifen?

Hallo @Bundesagentur, eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern (beide mit Pflegegrad) ist seit Anfang August mittellos. Die Tochter musste im Juni wegen eines Traumas in eine Pflegeeinrichtung, die 600 km vom Wohnort entfernt war, die Mutter ist mit dem Bruder hinterher

— Helena Steinhaus (@SteinhausHelena) September 19, 2024

Wo bleibt die schnelle Hilfe?

Der Fall dieser alleinerziehenden Mutter zeigt deutlich, wie anfällig das soziale Sicherungssystem in Deutschland in Ausnahmesituationen ist. Es wird deutlich, dass bürokratische Prozesse oft zu lange dauern und Familien in akuten Notlagen nicht die notwendige Unterstützung erhalten.

Zwar gibt es Anlaufstellen wie das Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit, doch in der Praxis scheitert es oft an langen Bearbeitungszeiten und fehlender Flexibilität. “Wir fordern die Bundesagentur für Arbeit auf, hier schnelle Hilfe zu ermöglichen und das Jobcenter anzuweisen, den Fall mit hoher Priorität zu bearbeiten. Es geht hier schlicht und ergreifend um das Überleben der Kinder und der alleinerziehenden Mutter”, sagt auch der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von “Gegen-hartz.de”.

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Anspruch auf Witwenrente: So viel Geld steht wirklich Ihnen zu

23. September 2024 - 11:23
Lesedauer 4 Minuten

Wie hoch ist die Witwenrente und unter welchen Voraussetzungen kann man sie erhalten? In diesem Artikel gehen wir auf die Höhe der möglichen Witwenrente ein, wie sie berechnet wird, was der Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente bedeutet und wie bestehendes Einkommen angerechnet wird.

Wie hoch ist die Witwenrente?

Die Höhe der Witwenrente richtet sich nach der Rente, die der Verstorbene bezog oder hätte beziehen können. Bei der kleinen Witwenrente sind es 25 Prozent, bei der großen Witwenrente 55 Prozent (bzw. 60 Prozent nach altem Recht).

Allerdings können Abschläge die Rente reduzieren, wenn der Verstorbene vor dem gesetzlichen Rentenalter verstarb.

Beispielrechnung zur großen Witwenrente

Nehmen wir an, der Verstorbene hatte einen Rentenanspruch von 2.200 Euro und verstarb mit 62 Jahren. Für jeden Monat, den er vor dem Alter von 65 Jahren verstarb, werden 0,3 Prozent Abschlag berechnet, maximal jedoch 10,8 Prozent.

Bei 36 Monaten vor dem 65. Lebensjahr ergibt das einen Abschlag von 10,8 Prozent.

  • Ausgangsrente: 2.200 Euro
  • Abschlag (10,8% von 2.200 Euro): 237,60 Euro
  • Verbleibende Rente: 1.962,40 Euro
  • Große Witwenrente (55% von 1.962,40 Euro): 1.079,32 Euro

Dieser Betrag unterliegt noch der Anrechnung von eigenem Einkommen und Sozialabgaben.

Anrechnung von eigenem Einkommen

Eigene Einkünfte des Hinterbliebenen werden auf die Witwenrente angerechnet, sofern sie einen bestimmten Freibetrag überschreiten. Seit Juli 2024 liegt der Freibetrag bei 1.038 Euro monatlich.

Von dem Einkommen, das diesen Freibetrag übersteigt, werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Welche Einkünfte werden angerechnet?
  • Einkommen aus Erwerbstätigkeit
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Betriebsrenten
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge
  • Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld
  • Renten aus privaten Versicherungen
  • Elterngeld

Nicht angerechnet werden bestimmte Einkommen, wenn das alte Recht Anwendung findet, also bei Ehen vor 2002 und Geburtsdaten vor dem 2. Januar 1962.

Beispiel zur Anrechnung an die Witwenrente

Eine Witwe verdient monatlich 2.700 Euro brutto. Nach Abzug der Pauschale von 40 Prozent verbleiben 1.620 Euro. Der Freibetrag von 1.038 Euro wird abgezogen, es verbleiben 582 Euro.

Davon werden 40 Prozent (232,80 Euro) auf die Witwenrente angerechnet. Die Witwenrente reduziert sich somit um diesen Betrag.

Wer hat Anspruch auf die Witwenrente?

Anspruch auf die Witwenrente haben Personen, die bis zum Tod mit dem verstorbenen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner verheiratet waren und deren Ehe mindestens ein Jahr bestand.

Ausnahmen gelten, wenn der Tod beispielsweise durch einen Unfall eintrat. Voraussetzung ist zudem, dass der Verstorbene die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hat oder bereits eine Rente bezog. Stirbt der Partner durch einen Arbeitsunfall, entfällt die Wartezeit von fünf Jahren.

Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente

Es gibt zwei Arten der Witwenrente: die kleine und die große Witwenrente. Die Art der Rente hängt vom Alter des Hinterbliebenen, seiner Erwerbsminderung und der Erziehung von Kindern ab.

Kleine Witwenrente

Die kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die jünger als 47 Jahre (im Jahr 2024: 46 Jahre und 2 Monate) sind, nicht erwerbsgemindert sind und keine Kinder erziehen. Sie beträgt 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezog oder hätte beziehen können.

Diese Rente wird maximal für zwei Jahre gezahlt. Bei Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt das alte Recht: Hier wird die kleine Witwenrente unbegrenzt gezahlt.

Große Witwenrente

Die große Witwenrente steht Hinterbliebenen zu, die das 47. Lebensjahr (im Jahr 2024: 46 Jahre und 2 Monate) erreicht haben, erwerbsgemindert sind oder ein Kind unter 18 Jahren erziehen. Bei behinderten Kindern gilt dies unabhängig vom Alter des Kindes.

Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Nach altem Recht, das für Ehen vor 2002 und Geburtsdaten vor dem 2. Januar 1962 gilt, beträgt sie 60 Prozent.

Wie lange wird die Witwenrente gezahlt?

Die Dauer der Zahlung hängt von der Art der Witwenrente ab:

  • Kleine Witwenrente: Wird für maximal zwei Jahre gezahlt, es sei denn, das alte Recht gilt; dann erfolgt die Zahlung unbegrenzt.
  • Große Witwenrente: Wird unbegrenzt gezahlt, sofern die Voraussetzungen erfüllt bleiben.

Die Witwenrente endet, wenn der Hinterbliebene erneut heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht.

Besonderheiten des alten und neuen Rechts bei er Witwenrente

Das Jahr 2002 markiert eine Reform der Hinterbliebenenrente. Für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt das alte Recht. Unterschiede zwischen altem und neuem Recht betreffen unter anderem:

Höhe der Witwenrente (60% statt 55% bei großer Witwenrente)
Dauer der kleinen Witwenrente (unbegrenzt statt zwei Jahre)
Anrechnung von Einkommen (bestimmte Einkünfte werden nicht angerechnet)

Wie beantragt man die Witwenrente?

Der Antrag auf Witwenrente muss schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Notwendige Unterlagen sind unter anderem:

  • Ausgefüllter Rentenantrag
  • Sterbeurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Nachweise über eigenes Einkommen
  • Rentenunterlagen des Verstorbenen

War der Verstorbene bereits Rentenbezieher, beginnt die Witwenrente frühestens im Folgemonat nach dem Sterbemonat. War er noch kein Rentner, beginnt die Zahlung ab dem Todestag.

Was passiert bei eigenem Rentenbezug?

Bezieht der Hinterbliebene selbst eine Rente, wird diese als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Auch hier gilt der Freibetrag von 1.038 Euro. Übersteigt die eigene Rente diesen Freibetrag, werden 40 Prozent des überschreitenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet.

Sterbevierteljahr

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird die Witwenrente in voller Höhe der Rente des Verstorbenen gezahlt. Eigene Einkünfte werden in dieser Zeit nicht angerechnet.

Witwenrente für Geschiedene

Geschiedene haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Witwenrente. Ausnahmen bestehen, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde und weitere Voraussetzungen erfüllt sind, wie Unterhaltszahlungen im letzten Jahr vor dem Tod des Ex-Partners.

Rentenabfindung bei Wiederheirat

Heiratet der Hinterbliebene erneut, endet der Anspruch auf Witwenrente. In diesem Fall kann eine Rentenabfindung beantragt werden, die in der Regel zwei Jahresbeträge der bisherigen Witwenrente umfasst.

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Bürgergeld: Jobcenter verlangen zu viele Unterlagen und dürfen es nicht

23. September 2024 - 10:41
Lesedauer 3 Minuten

In der Praxis ist die Vorlage vieler Unterlagen bei der Beantragung von Bürgergeld, ob Erstantrag, Weiterbewilligungsantrag (WBA) oder Veränderungsmitteilung, nicht zwingend erforderlich. Und dennoch verlangen die Jobcenter Unterlagen, die sie jedoch überhaupt nicht anfordern dürfen.

Denn aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen viele der nachfolgend genannten Dokumente nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt und gespeichert werden.  Wir geben eine Übersicht darüber, was die Leistungsbehörden verlangen dürfen und was nicht.

Arbeitsverträge: Muss der Arbeitsvertrag vorgelegt werden?

Kurzantwort: Nein, der Arbeitsvertrag ist eine private Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und geht das JobCenter nichts an.

Der Arbeitsvertrag enthält sensible Informationen, die datenschutzrechtlich geschützt sind. Eine Weitergabe an das JobCenter ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers kann sogar strafrechtliche Konsequenzen haben und im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führen.

Es gibt jedoch eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach § 57 und § 58 SGB II. Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Nachweise über das Arbeitsverhältnis erbringen.

Eine Kopie des Arbeitsvertrages ist hierfür jedoch nicht notwendig, wie auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) feststellt.

Arbeitszeugnisse: Darf das JobCenter das Arbeitszeugnis einfordern?

Kurzantwort: Nein, Arbeitszeugnisse enthalten keine relevanten Daten für die Vermittlung oder Leistungsberechnung.

Auch hier ist der Schutz personenbezogener Daten entscheidend. Der BfDI hat klargestellt, dass eine Vermittlung in Arbeit auch ohne Kenntnis des Arbeitszeugnisses möglich ist. Es gibt also keine rechtliche Grundlage, die eine Vorlage von Arbeitszeugnissen rechtfertigt.

Schulzeugnisse: Sind sie für den Bürgergeld-Anspruch relevant?

Kurzantwort: Nein, Schulzeugnisse dürfen nicht verlangt werden.

Es gibt weder eine gesetzliche Grundlage, noch eine Pflicht zur Vorlage von Schulzeugnissen beim JobCenter. Eine Ausnahme besteht jedoch für aktuelle Schulbescheinigungen, die gefordert werden können, um den Schulstatus eines Kindes zu bestätigen.

KFZ-Unterlagen: Welche Dokumente sind relevant?

Kurzantwort: Nur bestimmte KFZ-Unterlagen sind unter bestimmten Umständen relevant.

Der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) ist zum Beispiel nur dann notwendig, wenn es um die Prüfung des Vermögens geht, um den Verkehrswert des Fahrzeugs festzustellen.

Auch hier dürfen nur die für diese Prüfung relevanten Daten erhoben und gespeichert werden. Die Identität des Fahrzeughalters und des Eigentümers kann ebenfalls von Bedeutung sein, allerdings sollte die Vorlage dieser Unterlagen genügen, ohne dass umfassende Kopien angefertigt werden.

Sozialversicherungsausweis: Wird dieser benötigt?

Kurzantwort: Nein, der Sozialversicherungsausweis enthält keine für das JobCenter relevanten Informationen.

Weder für die Feststellung noch für die Berechnung des Bürgergeld-Anspruchs ist dieser Ausweis erforderlich. Er muss daher auch nicht vorgelegt oder kopiert werden.

Versicherungsunterlagen: Welche sind notwendig?

Kurzantwort: Nur der aktuelle Rückkaufswert einer Lebensversicherung kann relevant sein.

Versicherungsunterlagen, wie etwa Policen oder Verträge, müssen grundsätzlich nicht eingereicht werden. Lediglich ein Nachweis über den aktuellen Rückkaufswert einer Lebensversicherung kann verlangt werden, da dieser für die Vermögensprüfung von Bedeutung ist.

Grundbuchauszüge: Wann darf Einsicht genommen werden?

Kurzantwort: Bei berechtigtem Interesse, etwa im Rahmen der Vermögensprüfung, kann ein Grundbuchauszug verlangt werden.

Das JobCenter darf Einsicht in das Grundbuch verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, beispielsweise um festzustellen, ob Vermögen in Form von Grundbesitz vorhanden ist.

Personalausweis: Muss dieser kopiert werden?

Kurzantwort: Nein, in der Regel genügt die Vorlage zur Einsichtnahme.

Seit einer Gesetzesänderung 2017 ist es weitgehend erlaubt, Personalausweise zu kopieren, doch dies sollte nur in Ausnahmefällen geschehen. In den meisten Fällen reicht es aus, den Ausweis lediglich vorzulegen. Eine Verpflichtung, eine Kopie anzufertigen, besteht nicht.

Verdienstnachweise: Wann müssen sie vorgelegt werden?

Kurzantwort: Für Erstanträge sind Verdienstnachweise der letzten drei Monate irrelevant.

Nur bei Weiterbewilligungsanträgen können Verdienstnachweise erforderlich sein. Für Erstanträge hingegen spielt Einkommen, das vor dem Antrag erzielt wurde, keine Rolle, da es als Vermögen gewertet wird.

Einkommensteuerbescheid: Muss dieser eingereicht werden?

Kurzantwort: Ja, aber nur, wenn der Steuerbescheid während des Bürgergeld-Bezugs eingeht.

Sollte der Einkommensteuerbescheid während des Bezugs von Bürgergeld eingehen, kann das JobCenter dessen Vorlage verlangen. Wenn der Bescheid für ein Jahr ausgestellt wird, in dem Bürgergeld bezogen wurde, ist dieser leistungsrelevant.

Geburtsurkunden: Wann müssen diese vorgelegt werden?

Kurzantwort: Nur zur Feststellung des Kindschaftsverhältnisses.

Die Geburtsurkunden der Kinder müssen nur dann vorgelegt werden, wenn das Kindschaftsverhältnis nachgewiesen werden soll. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn es um den Bezug von Leistungen für die Kinder geht.

Mietverträge: Was darf verlangt werden?

Kurzantwort: Entweder der Mietvertrag oder eine Vermieterbescheinigung, aber nicht beides.

Das JobCenter darf entweder den Mietvertrag oder eine Vermieterbescheinigung verlangen, aber nicht beides, da dies eine doppelte Datenerhebung darstellt. Hier greift der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Schweigepflichtentbindungen für Ärzte: Sind sie notwendig?

Kurzantwort: Nur in Ausnahmefällen für konkrete Untersuchungen.

Eine allgemeine Schweigepflichtentbindung darf nicht verlangt werden. Sollte eine Untersuchung beim Ärztlichen Dienst anstehen, kann eine spezifische Schweigepflichtentbindung notwendig werden, jedoch nur für diesen konkreten Fall.

Welche Unterlagen wirklich relevant sind

Die rechtlichen Rahmenbedingungen machen klar, dass viele Unterlagen, die oft vom JobCenter angefordert werden, nicht erforderlich sind und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht eingereicht werden müssen.

Für den Bürgergeld-Anspruch sind nur spezifische, für die Leistungsgewährung relevante Informationen von Bedeutung. Betroffene sollten sich stets über ihre Rechte informieren und unzulässige Anforderungen seitens des JobCenters ablehnen.

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Bis zu 112 Euro mehr Rente – Formular V0800 ausfüllen

23. September 2024 - 10:20
Lesedauer 2 Minuten

Kindererziehung wird in der Altersrente honoriert. Bei der Rentenversicherung kann sie angerechnet werden und führt zu einem Rentenzuschlag, der gegenwärtig bis zu 112 Euro pro Kind betragen kann. Um jedoch mehr Rente zu beziehen, muss das Formular V0800 ausgefüllt werden.

Kindererziehung und Umlageverfahren

Renten in Deutschland funktionieren über ein Umlageverfahren. Die Jüngeren, die im Arbeitsleben stehen, zahlen Rentenbeiträge, mit denen die Renten der Älteren bezahlt werden, die nicht mehr arbeiten.

Kindererziehung wird ausgeglichen

In diesem Umlageverfahren wird berücksichtigt, dass Kindererziehung zu Einschränkungen bei der Vollzeitarbeit führt und durch diese Einschränkungen weniger Rentenbeiträge eingezahlt werden. Darum werden Zeiten der Kindererziehung so berechnet, als hätten die Eltern während dieser Zeit ihre Beiträge geleistet. Rund 100 Euro Zuschlag auf die Rente ist möglich.

Antrag muss vor Renteneintritt gestellt werden

Diesen Zuschlag gibt es nicht automatisch. Eltern müssen den Antrag für die Kindererziehungszeit, die bei der Rente angerechnet wird, stellen bevor sie ihre Rente antreten.

Wo stellen Sie den Antrag?

Für den Antrag gibt es bei der Rentenversicherung das Formular V0800 und inzwischen ist es auch über das Rentenportal online möglich.

Nicht nur die leiblichen Eltern zählen

Ausdrücklich können auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern entsprechende Zeiten der Kindererziehung angeben und den Zuschlag erhalten.

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Gilt die Kindererziehung nur für Angestellte?

Die Kindererziehung wird nicht nur bei Angestellten berücksichtigt, die in der allgemeinen Rentenversicherung sind. Selbstständige und Freiberufler haben darauf ebenfalls ein Recht, auch wenn sie nicht in die Rentenversicherung einzahlen.

Nur ein Elternteil kann die Kindererziehungszeit anrechnen lassen. Der Betrag kann allerdings aufgeteilt werden.

Wie wird die Kindererziehung berechnet?

Die Kindererziehungszeit wird in der Rente grob berechnet, als hätten die jeweiligen Eltern nach der Geburt ungefähr so viel verdient und damit in die Rentenkasse eingezahlt wie vorher.

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, liegt die Kindererziehungszeit bei 30 Monaten, bei später geborenen Kindern bei 36 Monaten.

Zusätzliche Rentenpunkte

Der Zuschlag wird mit zusätzlichen Rentenpunkten berechnet. Angesetzt wird ein Durchschittswert, der rund einen Rentenpunkt pro Jahr beträgt. Der Wert dieser Rentenpunkte ist festgelegt, 2023 lag er zum Beispiel bei 37,60 Euro.

Wieviel mehr Rente ist möglich?

Derzeit kann sich pro Kind die Rente um maximal 112,80 Euro pro Monat erhöhen.

Es gibt außerdem noch eine Kinderberücksichtigungszeit. Die ersten zehn Jahre nach der Kindsgeburt können rentenrechtlich angerechnet werden. Damit sammeln Eltern Versicherungsjahre. Diese werden bei der Altersrente wichtig, um zum Beispiel vorzeitig in Rente zu gehen.

Wo können Sie sich informieren?

Es gibt noch weitere Rentenvergünstigungen für Elternteile, die die Kindererziehung berückichtigen. Informieren Sie sich darüber am besten frühzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung oder Sozialverbänden.

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Krankmeldung nach dem Krankengeld – Was passiert jetzt? Experte antwortet

23. September 2024 - 10:13
Lesedauer 4 Minuten

Was passiert, wenn das Krankengeld ausläuft? Eine der wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang ist, ob und wie lange man sich nach dem Auslaufen des Krankengeldes weiter krankschreiben lassen sollte.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erklärt, welche Schritte nach dem Ende des Krankengeldbezugs von den Betroffenen unbedingt zu beachten sind, welche sozialrechtlichen Regelungen gelten und warum eine Krankschreibung nach dem Krankengeld mit Bedacht erfolgen sollte.

Was ist Krankengeld und wann endet es?

Das Krankengeld dient dazu, das Einkommen von Arbeitnehmern zu sichern, die länger als sechs Wochen aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind. In dieser Zeit übernimmt die Krankenkasse die Zahlung eines Teils des Lohns, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet.

Das Krankengeld wird in der Regel für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit gezahlt. Danach spricht man von der sogenannten “Aussteuerung”, das heißt, der Anspruch auf Krankengeld endet.

Was bedeutet die “Aussteuerung” und welche Konsequenzen hat sie?

Mit der Aussteuerung beginnt für viele Arbeitnehmer eine neue Phase, in der sie sich neu orientieren müssen.

Ab diesem Zeitpunkt erhalten sie kein Krankengeld mehr von der Krankenkasse. Dies bedeutet, dass sie nun anderweitig finanzielle Unterstützung benötigen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Hier kommt in den meisten Fällen die Agentur für Arbeit ins Spiel, wo ein Anspruch auf Arbeitslosengeld geprüft wird.

Doch dieser Übergang ist oft nicht einfach und mit zahlreichen Fragen von betroffenen verbunden, wie der Sozialrechtsexperte Dr. Anhalt erklärt . Besonders kompliziert wird es, wenn es um die Frage geht, ob eine Krankschreibung weiterhin notwendig oder sogar hinderlich sein kann.

Was ist die Nahtlosigkeitsregelung?

Ein Begriff in dieser Phase ist die sogenannte “Nahtlosigkeitsregelung“. Diese Regelung sorgt dafür, dass ein nahtloser Übergang zwischen dem Krankengeld und dem Arbeitslosengeld möglich ist, sofern der Betroffene weiterhin arbeitsunfähig ist.

Die Nahtlosigkeitsregelung soll sicherstellen, dass Betroffene nicht ohne finanzielle Unterstützung dastehen, solange geprüft wird, ob sie möglicherweise Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben.

Die Nahtlosigkeitsregelung greift jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, warnt der Experte.

“Der arbeitsamtsärztliche Dienst muss prüfen, ob der Betroffene in den kommenden sechs Monaten wieder arbeitsfähig sein wird. Die Entscheidung darüber basiert auf medizinischen Unterlagen und den Berichten der behandelnden Ärzte”, so der Experte.

Diese Prüfung entscheidet über den weiteren Verlauf und insbesondere darüber, ob eine Krankschreibung weiterhin sinnvoll ist.

Wann ist eine Krankschreibung nach dem Krankengeld sinnvoll?

“Wenn die Nahtlosigkeitsregelung greift, ist es in der Regel unproblematisch, sich weiterhin krankschreiben zu lassen. In diesem Fall wird die Arbeitsagentur akzeptieren, dass der Betroffene für mindestens sechs Monate nicht arbeitsfähig ist”, sagt Anhalt.

“Während dieser Zeit wird der Betroffene von der Agentur für Arbeit aufgefordert, einen Antrag auf Rehabilitation (Reha) zu stellen, um zu prüfen, ob möglicherweise eine Erwerbsminderungsrente in Frage kommt.”

Die Zeit, bis über diesen Antrag entschieden wird, kann sich über mehrere Monate erstrecken. In dieser Zeit hat der Betroffene Anspruch auf Arbeitslosengeld, und eine fortlaufende Krankschreibung schadet nicht.

“Die Krankschreibung sollte in diesem Fall aufrechterhalten werden, da weiterhin das gesundheitliche Problem im Vordergrund steht, und die Arbeitsagentur in dieser Zeit ohnehin keine Vermittlung erwartet”. sagt Anhalt.

Dies sei der sicherste Weg, um die finanzielle Absicherung zu gewährleisten, bis endgültig entschieden ist, ob der Betroffene in die Erwerbsminderungsrente wechseln kann.

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Was passiert, wenn die Nahtlosigkeitsregelung nicht greift?

Ein häufiger Fall ist, dass der arbeitsamtsärztliche Dienst zu der Einschätzung kommt, dass der Betroffene in den kommenden sechs Monaten wieder arbeitsfähig sein wird.

“In diesem Fall greift die Nahtlosigkeitsregelung nicht, und der Betroffene muss sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Dies bedeutet, dass er gegenüber der Agentur für Arbeit erklären muss, dass er grundsätzlich bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen – auch wenn er sich nach wie vor krank fühlt”, warnt Dr. Anhalt.

Hier entsteht ein Dilemma: Der Betroffene muss formal signalisieren, dass er arbeitsfähig ist, um weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, obwohl er möglicherweise weiterhin gesundheitliche Einschränkungen hat.

Eine fortlaufende Krankschreibung könnte in diesem Fall problematisch sein, da sie der Vermittlungsfähigkeit widerspricht. “Die Arbeitsagentur könnte dies als Signal werten, dass der Betroffene dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, und somit die Zahlung des Arbeitslosengeldes einstellen”, betont Dr. Utz Anhalt.

Sollte ich nach dem Krankengeld weiterhin eine Krankschreibung einreichen?

Die Frage, ob man nach dem Auslaufen des Krankengeldes weiterhin eine Krankschreibung bei der Arbeitsagentur einreichen sollte, hängt also stark von der individuellen Situation ab:

  1. Wenn die Nahtlosigkeitsregelung greift: In diesem Fall ist es absolut unproblematisch, weiterhin eine Krankschreibung vorzulegen. Die Arbeitsagentur wird akzeptieren, dass der Betroffene weiterhin arbeitsunfähig ist, und es wird geprüft, ob eine Erwerbsminderungsrente in Frage kommt. Eine fortlaufende Krankschreibung ist hier sogar sinnvoll, da sie den gesundheitlichen Zustand dokumentiert und die Grundlage für weitere Entscheidungen bildet.
  2. Wenn die Nahtlosigkeitsregelung nicht greift: Hier wird die Situation schwieriger. Eine fortlaufende Krankschreibung kann dazu führen, dass die Arbeitsagentur die Zahlungen einstellt, da der Betroffene formal nicht als arbeitsfähig gilt. In diesem Fall ist es ratsam, keine weiteren Krankschreibungen bei der Arbeitsagentur einzureichen, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu gefährden. Wichtig ist, dass der Betroffene sich bereit erklärt, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, auch wenn dies gesundheitlich möglicherweise nur eingeschränkt möglich ist.
Welche Risiken bestehen bei einer fortlaufenden Krankschreibung?

Wenn die Nahtlosigkeitsregelung nicht greift und der Betroffene dennoch weiterhin Krankschreibungen bei der Arbeitsagentur einreicht, besteht das Risiko, dass die Arbeitsagentur die Zahlungen komplett einstellt.

In solchen Fällen könnte der Betroffene zur Grundsicherung oder zum Jobcenter verwiesen werden, was mit deutlich geringeren finanziellen Leistungen verbunden ist.

Es ist daher wichtig, die Krankschreibung in solchen Fällen strategisch zu handhaben und sich rechtzeitig beraten zu lassen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Beratungen bieten beispielsweise die Sozialverbände wie VdK oder SoVD an.

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Schwerbehinderung: Gericht legt neue Richtlinien für das Merkzeichen aG fest

23. September 2024 - 9:24
Lesedauer 2 Minuten

In zwei Entscheidungen hat das Bundessozialgericht über die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) bei schwerbehinderten Menschen geurteilt.

Das Merkzeichen wird behinderten Menschen zuerkannt, die sich dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Gehfähigkeit im öffentlichen Raum entscheidend

Wenn eine Person dort nur mit erheblicher Anstrengung oder mithilfe Dritter fortbewegen kann, wird das Merkzeichen aG zuerkannt – vorausgesetzt, die Mobilitätseinschränkung entspricht dem Grad der Behinderung von mindestens 80.

Im ersten verhandelten Fall (Az. B 9 SB 1/22 R) leidet der Kläger an einer fortschreitenden Muskelschwunderkrankung mit Verlust von Gang- und Standstabilität.

Trotz der Möglichkeit, auf einem Krankenhausflur zu gehen, besteht im öffentlichen Verkehrsraum mit Herausforderungen wie Bordsteinkanten, abfallenden Wegen und Bodenunebenheiten eine erhebliche Einschränkung.

Das Bundessozialgericht hat hier die erste Voraussetzung für das Merkzeichen aG – eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung – als erfüllt angesehen.

Da die zweite Voraussetzung hinsichtlich des Grades der Behinderung von 80 nicht abschließend geklärt werden konnte, wurde der Fall an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

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Urteil im zweiten Fall

Im zweiten Fall (Az. B 9 SB 8/21 R) kann der Kläger aufgrund einer globalen Entwicklungsstörung nur in vertrauten Situationen im schulischen oder häuslichen Bereich frei gehen, nicht jedoch in unbekannter Umgebung.

Das Bundessozialgericht hat in diesem Fall entschieden, dass dem Kläger das Merkzeichen aG zusteht. Die Richter betonten dabei, dass die Gehfähigkeit in einer vertrauten Umgebung der Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht entgegensteht.

“Der Sinn und Zweck des Schwerbehindertenrechts umfasse gerade auch die Teilhabe von behinderten Menschen an allen Facetten des sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens”, so das Gericht.

Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers wurde dabei als einem Grad der Behinderung von 80 entsprechend bewertet.

Bedeutung bei Schwerbehinderung

Die Gerichtsentscheidungem zeigen, dass Menschen in vergleichbaren Situationen grundsätzlich Anspruch auf das Merkzeichen aG haben.

Dies basiert auf dem Verständnis, dass das Schwerbehindertenrecht das uneingeschränkte Recht auf volle Teilhabe behinderter Menschen in der Gesellschaft unterstützt. Dies beinhaltet explizit auch die Möglichkeit, sich in veränderlichen und unbekannten Umgebungen zu bewegen.

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Schwerbehinderte haben Anspruch auf Sprinter bei Mehrfachbehinderung

23. September 2024 - 8:53
Lesedauer 4 Minuten

Ein mehrfach schwerhinderter Kläger hat vor Gericht einen Sprinter Tourer 317 CDI. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) zu gewähren ist.

Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe für einen mehrfach Schwerbehinderten im Rahmen der Eingliederungshilfe

Die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) in Form der Übernahme der Kosten für ein behindertengerecht ausgestattetes und umgebautes Kraftfahrzeug im Rahmen der Eingliederungshilfe für einen mehrfach behinderten Antragsteller zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. (Orientierungssatz)

Sozialhilfe – Eingliederungshilfe – Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Leistungen der Kraftfahrzeughilfe sind nach § 102 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX als Leistungen zur Sozialen Teilhabe zu gewähren, zu denen nach § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX auch Leistungen zur Mobilität gehören.

Zu den Leistungen für ein Kraftfahrzeug gehören u. a. Leistungen für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie für die notwendige Zusatzausstattung, wobei sich die Bemessung der Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung richtet, deren §§ 6 und 8 gemäß § 114 Abs. 2 SGB IX keine Anwendung finden.

Nach § 5 Abs. 1 KfzHV wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs bis zur Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22.000 Euro gefördert. Die Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.

Die Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, deren Einbau, die technische Prüfung und die Wiederherstellung der technischen Betriebsbereitschaft werden nach § 7 Satz 1 KfzHV in voller Höhe übernommen.

Die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe setzt voraus, dass das Kraftfahrzeug als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme zur Erreichung der Eingliederungsziele unerlässlich ist (BSG Urteil vom 12.12.2013 -B 8 SO 18/12 R -) und kein geeignetes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Kfz-Hilfe zur Beschaffung eines A. Sprinter Tourer 317 CDI sind vorliegend erfüllt.
Denn die angestrebten Eingliederungsziele sind geeignete und angemessene Teilhabeziele, die Nutzung eines Kfz ist geeignet und zur Umsetzung der Teilhabeziele unentbehrlich, der Kläger ist ständig auf ein Kfz angewiesen, es ist kein geeignetes Kfz vorhanden und es besteht ein Anspruch auf das konkret vom der Vorinstanz des SG Düsseldorf ausgeurteilte Kfz inklusive Umbaukosten. So geurteilt vom LSG NRW 12. Senat aus 2024, aktuelle Veröffentlichung.

Die Pflege familiärer Kontakte, die Durchführung von Ausflügen sowie die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen mit anderen ist sozial üblich (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.04.2019 – L 2 SO 2287/18 -).

Kein genereller Ausschluss von Familienaktivitäten aus der Eingliederungshilfe, so aber die Behörde und teilweise auch die obergerichtliche Rechtsprechung

Denn entgegen dem Urteil des LSG NRW vom 28.05.2015, in dem dieses ausgeführt hat, ein Bezug zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft scheide aus, wenn es einem Leistungsberechtigten in erster Linie darum gehe, seine familiären Kontakte zu intensivieren, nicht aber darum, Kontakte zu anderen – nicht behinderten – Menschen zu fördern oder auszubauen (Urteil vom 28.05.2015, L 9 SO 303/13 ).

Ist das Leben und die Teilhabe in der Familie auch als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu verstehen (so auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.06.2019, L 9 KR 363/17; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.04.2019 – L 2 SO 2287/18 – ).

Nicht die Vorstellungen der Behörde bestimmen den Umfang und die Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen, sondern dessen angemessene Wünsche (BSG Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R – ).

Denn bei den angegebenen Eingliederungszielen handelt es sich um Aktivitäten, die der Kläger offensichtlich mit Hilfe seiner Eltern durchgeführt hat, bevor das bisherige Fahrzeug seiner Eltern aufgrund seiner Größe und seines Gewichts nicht mehr nutzbar war.

Die Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeugs ist geeignet, die Eingliederungsziele des Mehrfachbehinderten zu erreichen. Es ist sichergestellt, dass die Eltern als Dritte das Fahrzeug für den Sohn fahren würden.

Die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ist auch erforderlich, d.h. zur Erreichung der Eingliederungsziele unerlässlich, weil dem Kläger nach § 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nicht zugemutet werden kann, andere Beförderungsleistungen in Anspruch zu nehmen und die Teilhabeziele mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder unter Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zu erreichen.

Denn eine Notwendigkeit im Sinne eines Angewiesenseins setzt voraus, dass es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, die Teilhabeziele zu Fuß, mit dem ÖPNV und/oder unter Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zu verwirklichen (BSG Urteil vom 08.03.2017 – B 8 SO 2/16 R -).

Die Verwirklichung der Teilhabeziele zu Fuß ist aufgrund der Rollstuhlabhängigkeit und der ländlichen Lage des Wohnortes des Klägers nicht möglich.

Die Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zur Verwirklichung seiner Teilhabeziele in der Freizeit sei ihm nicht zumutbar. Denn Art und Schwere der Behinderung müssen kausal für die Unzumutbarkeit sein; infrastrukturelle Nachteile sind unerheblich.

Zwar ist die Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes grundsätzlich möglich, wie der Schulweg zeigt. Die Inanspruchnahme in der Freizeit ist ihm jedoch angesichts der konkreten Voraussetzungen und der Verfügbarkeit von Fahrzeugen, die diesen Anforderungen entsprechen, nicht zumutbar.

Nach § 114 Nr. 1 SGB IX ist der behinderte Mensch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs ständig angewiesen, weil er ohne Kraftfahrzeug seine mehrfach wöchentlich geplanten Eingliederungsziele nicht erreichen kann.

Eine Definition der ständigen Angewiesenheit enthält § 114 SGB IX nicht.

Die Auslegung dieses zum 01.01.2020 in § 114 Nr. 1 SGB IX neu eingeführten Tatbestandsmerkmals ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt (LSG NRW Beschluss vom 09.06.2022 – L 9 SO 353/21 B ER ).

Eine starre zeitliche Vorgabe gibt es nicht nach der Rechtsprechung des BSG

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden solle, nach der ständig nicht nur vereinzelt oder gelegentlich bedeutete (BT-Drucks 18/9522, S. 286).

Mit dem BSG ist auch insofern auf einen individuellen, personenzentrierten Maßstab abzustellen, der einer pauschalierenden Betrachtung entgegensteht (st. Rspr., vgl. etwa BSG Urteile vom 23.08.2013 – B 8 SO 24/11 R; und vom 08.03.2017 – B 8 SO 2/16 R).

Eine starre zeitliche Vorgabe widerspricht der dargestellten Systematik, wonach maßgeblich zur weitmöglichsten Eingliederung in die Gesellschaft ein personenzentrierter Maßstab unter Berücksichtigung der individuellen Lebensverhältnisse ist.

Das Erfordernis des ständigen Angewiesenseins

Das Erfordernis des ständigen Angewiesenseins ist nicht im Sinne einer quantitativen Voraussetzung zu interpretieren, sondern als qualitative Voraussetzung.

Es muss sich um ein Teilhabeziel handeln, das es erforderlich macht, ständig über ein Kfz zu verfügen (LSG NRW Beschluss vom 09.06.2022, L 9 SO 353/21 B ER ).

Insofern kommt es nicht darauf an, ob die leistungsberechtigte Person mit dem Kraftfahrzeug ständig unterwegs ist, es also zeitlich ständig nutzt, sondern es ist entscheidend, dass sie im Rahmen der Nutzung, d.h. zur Verwirklichung der Teilhabeziele, ständig darauf angewiesen ist (so auch Rosenow in Fuchs/Ritz/Rosenow, SGB IX, 7. Auflage 2021, § 114, Rn. 13).

Die konkreten Anforderungen an ein ständiges Angewiesensein sind insofern abhängig von der konkreten Situation, der Schwere der Behinderung und der Erforderlichkeit eines vorhandenen Kfz, um die gewünschten und angemessenen Teilhabeziele zu verwirklichen.

Gemäß § 114 SGB IX i.V.m. § 99 SGB IX besteht auf die Leistungen der Mobilität ein Rechtsanspruch, so dass ein Ermessen der Behörde bezüglich des „Ob“ der Leistung nicht besteht.

Anmerkung Detlef Brock

Hier hat der 12. Senat des LSG NRW mit seinem aktuellem Urteil die Behörde aber ganz schön in die Schranken gewiesen. Vor allem gefällt mir die Auffassung, wonach Generell kein Ausschluss familiärer Aktivitäten von der Eingliederungshilfe anzunehmen ist, so aber viele Gerichte zuvor.

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Erstattungen nach vorläufigen Bürgergeld-Bescheiden – Das kann passieren

22. September 2024 - 19:25
Lesedauer 3 Minuten

Wer Bürgergeld (SGB II) beantragt, erhält vom Jobcenter häufig zunächst einen vorläufigen Bewilligungsbescheid nach § 7 SGB II. Das Jobcenter erkennt den Anspruch auf Bürgergeld nur vorläufig an.

Die Behörde wird im weiteren Verfahren genauer prüfen, ob ein Anspruch besteht bzw. ob die Höhe gerechtfertigt ist. Mit der Einführung des Bürgergeldes haben sich auch einige Verschlechterungen ergeben. Wir erklären, worauf Leistungsberechtigte achten müssen. Denn häufig kommt es zu Erstattungsbescheiden und damit zu Rückforderungen.

Was bedeutet ein vorläufiger Bewilligungsbescheid?

Im vorläufigen Bewilligungsbescheid legt der Leistungsträger jedoch die Höhe der Bürgergeldleistungen fest. Die Leistungen werden nur vorläufig und damit nicht endgültig für den Leistungszeitraum bewilligt.

Dabei geht die Behörde zunächst von den Angaben des Antragstellers aus. Denn bei der Antragstellung sind Angaben wie Einkommen, Miete, Nebenkosten, weitere Personen im gemeinsamen Haushalt etc. wichtig, um den Anspruch zu berechnen.

Diese Angaben sind jedoch nach Ansicht der Behörde oft nicht gesichert und werden im Nachhinein genauer überprüft. Der Bewilligungszeitraum für eine vorläufige Entscheidung beträgt regelmäßig sechs Monate.

Wenn das Jobcenter also davon ausgeht, dass alle Angaben für den gesamten Bewilligungszeitraum zutreffen, wird kein regulärer Bescheid erteilt.

Warum wird ein vorläufiger Bewilligungsbescheid erstelllt?
  • schwankendes Einkommen
  • sich verändernde Unterhaltszahlungen
  • Kosten der Unterkunft sind zu hoch und/ oder unangemessen
  • Weitere Unklarheiten

Das Jobcenter wird dann bestimmte Unterlagen anfordern. Aufgrund der Mitwirkungspflicht sollten die Betroffenen die angeforderten Unterlagen fristgerecht einreichen. Andernfalls droht unter Umständen sogar die Einstellung der Leistungen.

Wie lange ist ein vorläufiger Bürgergeld-Bewilligungsbescheid gültig?

Der vorläufige Bescheid ist so lange gültig, bis die Leistungsberechtigten einen Bescheid über die endgültige Festsetzung der Leistungen für einen Bewilligungszeitraum erhalten. Der neue Bescheid hebt den vorläufigen Bescheid auf. Nach einem Jahr wird allerdings der Bescheid automatisch bestandskräftig, wenn nicht zuvor eine endgültige Festsetzung beantragt wurde.

Auf was sollten Leistungsbeziehende bei einem vorläufigen Bescheid achten?
  • Wurden alle Bedarfsmitglieder in dem Bescheid aufgeführt?
  • Wurde der Regelbedarf richtig bemessen?
  • Wurden die Mehrbedarfe anerkannt? (z.B. für die dezentrale Warmwassererwärmung, Schangerschaft etc.)?
  • Wurde das Einkommen richtig berechnet?
  • Wird die Miete vollständig anerkannt?
Verschlechterung im Bürgergeld

Der vorläufige Bescheid kann vor allem dann zu Problemen führen, wenn das Jobcenter vermeintlich zu viel gezahlte Leistungen zurückfordert. Dabei ist zu beachten, dass ein sog. “Sicherheitszuschlag” seitens des Jobcenters unzulässig ist.

Mit der Einführung des Bürgergeldes ist zudem eine Verschlechterung eingetreten. Trotz des Grundfreibetrages von in der Regel 100 Euro muss die Leistungsbehörde bei Aufstockern keinen Erwerbstätigenfreibetrag mehr gewähren.

Jobcenter muss auch Karenzzeit beachten

Wenn das Jobcenter zu hohe Unterkunftskosten beanstandet, gilt seit Einführung der Bürgergeldreform eine sogenannte Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II / § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Für Leistungsbeziehende gilt eine “Schonfrist” von 12 Monaten. In dieser Zeit darf das Jobcenter keine Kostensenkungsaufforderung aussprechen, wenn die Miete höher ist, als es die Angemessenheitskriterien vorsehen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Heizkosten.

Erst nach Ablauf dieser Schonfrist kann eine Kostensenkungsaufforderung mit einer Frist von sechs Monaten erfolgen, wenn die Unterkunftskosten “unangemessen” sind. Diese Frist darf aber nicht auf die Karenzzeit angerechnet werden. Dies gilt auch für Bestandsfälle. Dies ist in § 65 Abs. 3 SGB II/§ 140 Abs. 1 SGB XII geregelt. Auch hier darf ab dem 1. Januar 2023 bis Ende Dezember 2023 kein Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden.

Bei erkannten Fehlern im Bescheid ein Widerspruch stellen

Werden Fehler festgestellt, sind diese unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist es wichtig, Nachweise wie z.B. Gehaltsabrechnungen beizufügen. Andernfalls können Nachzahlungen verloren gehen.

Gegen den vorläufigen Bescheid kann auch Widerspruch eingelegt werden. Hierbei ist jedoch auf die im Bescheid genannten Fristen zu achten. Ein Widerspruch ist bis zu einem Monat nach Erhalt des Bescheides möglich. Danach kann nur noch ein Überprüfungsantrag gestellt werden, für dessen Bearbeitung die Behörde ganze sechs Monate Zeit hat.

Es kann sich lohnen, einen Widerspruch bei Erstattungsbescheiden einzulegen

Ein interessanter Fall, der zeigt, dass man sich auch gegen Erstattungsbescheide wehren kann, ist dieses Urteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen: B 14 AS 31/14 R):

In diesem Fall wurden einer Mutter von zwei minderjährigen Töchtern vorläufig Leistungen nach dem SGB II bewilligt, da mögliche Unterhaltszahlungen des Vaters angerechnet wurden. Nach Vorlage von Zahlungsnachweisen forderte das Jobcenter die überzahlten Beträge gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zurück.

Eine abschließende Entscheidung über den vorläufigen Bescheid, die den ursprünglichen Vorbehalt aufhebt und die beantragte Leistung als endgültig zustehend bestätigt, war zuvor jedoch nicht ergangen. Die Rücknahme war daher nach dem Urteil des Bundessozialgerichts rechtswidrig.

Es zeigt also, dass es sich lohnt, rechtzeitig Widerspruch gegen Erstattungsbescheide einzulegen, da diese häufig Fehler enthalten. Wer den Bescheid nicht selbst beurteilen kann, sollte sich daher an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden.

Auf das Zuflussprinzip achten

Verfügt der Bürgergeldberechtigte über Einkommen, ist zu prüfen, ob das Zuflussprinzip seitens des Jobcenters beachtet wurde.

Dieses besagt, dass Einkommen erst in dem Monat angerechnet werden darf, in dem das Geld auch tatsächlich auf dem Konto des Leistungsberechtigten eingegangen ist. Da viele Jobcenter diesen Fehler machen, sollte dieser Punkt besonders geprüft werden.

Bagatellgrenze bei Rückforderungen durch das Jobcenter

Mit der Einführung des Bürgergeldes wurde auch eine Erstattungsobergrenze eingeführt. Beträgt der Rückforderungsbetrag nicht mehr als 50 Euro, muss er nach § 40 I 3 SGB II nicht zurückgezahlt werden. Das bedeutet, dass das Jobcenter bis zu dieser Grenze keine Überzahlung zurückfordern darf.

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Rente für behinderte Menschen auch rückwirkend möglich? Alle Infos

22. September 2024 - 19:23
Lesedauer 3 Minuten

Häufig müssen wir lesen, dass eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf nachträglich beansprucht werden kann. Ist das möglich? Das wollen wir einmal mit diesem Beitrag erklären.

Früher in Rente ohne Abschläge bei Schwerbehinderung?

Für viele, die kurz vor dem Ruhestand stehen oder bereits in Rente sind, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, um eventuell früher in den Ruhestand zu gehen – insbesondere, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt oder nachträglich anerkannt wird.

In Deutschland ermöglicht der Schwerbehindertenausweis einen früheren Renteneintritt mit verringerten Abschlägen oder sogar ganz ohne Abschläge. Doch was passiert, wenn die Schwerbehinderung erst nach dem Renteneintritt festgestellt wird? Kann man in eine andere Rentenart wechseln, um von den Vorteilen zu profitieren?

Was ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine besondere Rentenart, die Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis ab einem bestimmten Alter den vorzeitigen Renteneintritt ermöglicht. Schwerbehinderte Menschen haben dabei die Möglichkeit, bis zu zwei Jahre vor dem regulären Renteneintrittsalter ohne Abschläge in Rente zu gehen.

Wer noch früher in den Ruhestand möchte, kann sogar bis zu fünf Jahre vor dem regulären Eintrittsalter in Rente gehen, allerdings mit einem Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat vor dem frühesten möglichen Rentenalter.

Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Um diese besondere Rentenform in Anspruch nehmen zu können, müssen zwei zentrale Bedingungen erfüllt sein:

  1. Schwerbehindertenausweis: Ein gültiger Schwerbehindertenausweis ist zwingend erforderlich.
  2. 35 Jahre Wartezeit: Es müssen mindestens 35 Jahre an Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden.

Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, stehen andere Rentenoptionen zur Verfügung, wie die Altersrente für langjährig Versicherte, die ebenfalls einen vorzeitigen Renteneintritt, jedoch mit höheren Abschlägen ermöglicht.

Kann man nachträglich in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln?

Eine häufige Frage betrifft die Situation, in der eine Schwerbehinderung erst nach dem Renteneintritt anerkannt wird. Viele Rentner hoffen, dass sie nachträglich von den Vorteilen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen profitieren können. Doch leider gibt es hier eine klare Regelung: Ein Wechsel in eine andere Rentenart ist nach Renteneintritt nicht möglich.

Wenn jemand bereits eine Altersrente bezieht, bleibt er in dieser Rentenart. Selbst wenn später eine Schwerbehinderung festgestellt wird, gibt es keine Möglichkeit, nachträglich in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu wechseln. Dies gilt unabhängig davon, wie hoch der Abschlag der aktuellen Rente ist oder welche Vorteile ein Wechsel bringen würde.

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Gibt es Ausnahmen für befristete Schwerbehinderungen?

Ein weiteres wichtiges Thema betrifft die befristete Anerkennung der Schwerbehinderung. Was passiert, wenn jemand mit einer befristeten Schwerbehinderung in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eintritt und der Schwerbehindertenausweis ausläuft?

Hier können Betroffene aufatmen: Auch wenn der Schwerbehindertenausweis nachträglich seine Gültigkeit verliert, bleibt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten. Es ist also nicht notwendig, nach dem Ablauf der Schwerbehinderung in eine andere Rentenart zu wechseln. Der Rentenbezug läuft wie bisher weiter.

Rentenabschläge im Vergleich: Schwerbehinderte versus langjährig Versicherte

Ein genauer Blick auf die Abschläge bei den verschiedenen Rentenarten zeigt deutliche Unterschiede. Während der Abschlag bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei maximal 0,3 Prozent pro Monat vor dem regulären Renteneintritt liegt, sind die Abschläge bei der Altersrente für langjährig Versicherte deutlich höher.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

  • Jahrgang 1964: Der reguläre Renteneintritt wäre mit 67 Jahren.
    • Bei einer Schwerbehinderung und 35-jähriger Wartezeit könnte der Renteneintritt bereits mit 65 Jahren ohne Abschläge erfolgen.
    • Ohne Schwerbehinderung, aber mit 35-jähriger Wartezeit, bleibt nur die Altersrente für langjährig Versicherte. In diesem Fall ist ein Renteneintritt mit Abschlägen erst ab dem 63. Lebensjahr möglich, wobei der Abschlag deutlich höher ausfällt (7,2 Prozent).
Planung und rechtzeitige Anerkennung der Schwerbehinderung sind wichtig

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bietet eine wertvolle Möglichkeit, früher und oft ohne finanzielle Einbußen in den Ruhestand zu gehen.

Damit dies gelingt, ist es entscheidend, die Schwerbehinderung rechtzeitig anerkennen zu lassen.

Wer erst nach dem Renteneintritt eine Schwerbehinderung bescheinigt bekommt, hat keinen Anspruch auf einen Wechsel in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Für Menschen mit befristeter Schwerbehinderung bleibt jedoch die Sicherheit, dass sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch dann weiter beziehen können, wenn der Schwerbehindertenausweis ausläuft.

Wichtig ist, sich gut über die eigenen Rechte und Möglichkeiten zu informieren, um den bestmöglichen Renteneintritt zu planen und langfristig finanzielle Sicherheit zu gewährleisten.

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Bürgergeld: Anspruch auf Erstausstattung für Bekleidung wegen Inhaftierung

22. September 2024 - 19:12
Lesedauer < 1 Minute

Bürgergeldberechtigte haben aufgrund des besonderen Ereignisses der Inhaftierung und des damit verbundenen Verlusts von Eigentum einen Anspruch auf Erstausstattung für Bekleidung (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).

Grundsätzlich steht es dem Jobcenter insoweit frei, die Erstausstattung für Bekleidung als Sachleistung oder als Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, zu erbringen, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II.

Das Gericht könne jedoch nicht erkennen, dass die gewährte Pauschale zu niedrig bemessen sei. Eine Abweichung von der Pauschale könne nicht aufgrund des Vortrags des Klägers erfolgen, er benötige spezielle Rheumakleidung und gegen die Kälte Kleidung aus Merino/Schurwolle.

Vielmehr komme eine Abweichung von der Pauschale nur bei einem konkreten Bedarf in Betracht.

Diesen Bedarf müsse der Leistungsberechtigte aber nachweisen.

Hier hätte der Kläger darlegen müssen, welchen Bekleidungsbedarf er mit dem bisher bewilligten Betrag auf welche Weise habe decken können und welcher (angemessene) Bekleidungsbedarf noch offen sei. Dies ist trotz Aufforderung durch das Gericht bisher nicht geschehen.
Entschieden vom LSG BW, Beschluss v. 20.12.2023 – L 2 AS 1794/22 –

Anmerkung Detlef Brock

Hier wurden dem Hilfebedürftigem 500, 00 Euro gewährt. Er begehrte spezielle rheumatische Bekleidung, ohne Nachweise zu erbringen.

Praxistipp: Erstausstattung für Bekleidung auch bei Gewichtszunahme bzw. Gewichtsabnahme beim Bürgergeld/Sozialhilfe

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