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Aktualisiert: vor 1 Stunde 44 Minuten

Rentnerpaar beide 101 Jahre alt: Emma und Dieter ziehen aus dem Pflegeheim wieder aus

6. Oktober 2026 - 9:23

Ein Jahr verbrachten Emma und Dieter Stumpp im Pflegeheim, dann kehrten sie in ihr eigenes Haus zurück. Das Ehepaar aus Ebingen, beide inzwischen 101 Jahre alt, fühlte sich dort nicht so gut versorgt und lebt heute wieder im Eigenheim, unterstützt durch Hilfe im Haushalt.

Am 12. August feierten die beiden ihren 73. Hochzeitstag. Ihre Geschichte erzählt von einer langen Ehe, von Verantwortung für andere und von einer Wohnentscheidung, die auch im hohen Alter noch einmal geändert werden kann.

Nach einem Jahr im Seniorenheim gingen sie wieder nach Hause

Für Emma und Dieter Stumpp wurde das Seniorenheim nicht zum dauerhaften Zuhause. Nach einem Jahr entschieden sie sich für die Rückkehr in ihr Eigenheim.

Als Grund nennt der Bericht, dass sich die beiden in der Einrichtung nicht so gut versorgt fühlten. Welche konkreten Erfahrungen dahinterstanden, wird nicht näher beschrieben; die Schilderung gibt die persönliche Wahrnehmung des Paares wieder.

Heute erhalten sie Unterstützung im Haushalt. Ob darüber hinaus pflegerische Hilfe erforderlich ist oder ein Pflegegrad besteht, geht aus dem Bericht nicht hervor.

Damit ist ihre Rückkehr auch kein Beleg dafür, dass Hochbetagte ohne Unterstützung auskommen müssten. Sie zeigt zunächst etwas anderes: Der Einzug in eine Einrichtung muss keine unumkehrbare Entscheidung sein.

Ihre gemeinsame Geschichte begann in einer Augenklinik

Kennengelernt haben sich Emma und Dieter Stumpp 1948 in der Tübinger Augenklinik. Er wurde dort wegen einer Kriegsverletzung behandelt, sie arbeitete in der Verwaltung.

„Bei mir hat es gleich gefunkt“, erzählt Dieter Stumpp der Zeitung. Emma Stumpp ergänzt: „Und bei mir ging es dann auch recht schnell“.

Dieter Stumpp, geboren am 10. Juni 1925, war mit drei Geschwistern in Ebingen aufgewachsen und 1947 aus russischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt. Anschließend erhielt er einen Studienplatz für Physik und Mathematik in Tübingen und studierte auch ein Semester in Göttingen.

Emma Stumpp wurde am 8. April 1925 als Emma Maile in Starzach bei Rottenburg geboren. Nach der Handelsschule wurde sie mit 18 Jahren zum Kriegsdienst in der Tübinger Augenklinik verpflichtet, in der sie später ihren Mann kennenlernte.

Zur Hochzeit kamen nur die Trauzeugen

Am 12. August 1953 heirateten die beiden standesamtlich, begleitet lediglich von ihren Trauzeugen. Als Anlass für den damaligen Hochzeitstermin nennt der Bericht Eigenbedarf an der Wohnung, ohne die näheren Umstände zu erläutern.

Die Nachricht von der Hochzeit überbrachten die frisch Vermählten persönlich: Mit dem Motorrad fuhren sie an den Bodensee zu den Eltern der Braut. Aus diesem bescheidenen Start wurde eine Ehe, die inzwischen mehr als sieben Jahrzehnte überdauert.

„Wir würden alle 73 gemeinsamen Jahre wiederholen, denn wir sind immer gut miteinander ausgekommen“, sagt das Paar gegenüber der Schwäbischen. Die beiden beschreiben ihre gemeinsame Zeit mit Dankbarkeit und Zufriedenheit.

Der Weg führte über Biberach zurück nach Ebingen

1957 begann Dieter Stumpp seine erste Lehrertätigkeit am Gymnasium in Biberach. Dort lebte das Ehepaar 13 Jahre, und dort wuchsen seine drei Kinder auf.

Neben dem Beruf engagierte sich Dieter Stumpp im Kirchengemeinderat und im Gemeinderat. Als seine Mutter starb und sein Vater allein in Ebingen zurückblieb, bewarb er sich um die Leitung des dortigen Gymnasiums.

1970 übernahm er die Schulleitung, zu einer Zeit, als die Schüler noch auf fünf Gebäude in Ebingen und Tailfingen verteilt waren. Zwei Jahre später wurde das heutige Gymnasium bezogen, an dem zeitweise rund 1.600 Schüler von mehr als 100 Lehrkräften unterrichtet wurden.

Emma Stumpp pflegte selbst über Jahre Angehörige

Auch Emma Stumpp übernahm über lange Zeit Verantwortung für andere. Sie pflegte ihre Mutter und ihren Schwiegervater und sang aktiv bei der Eintracht Ebingen.

Dieter Stumpp ging 1987 in Pension und blieb gesellschaftlich engagiert. Er setzte sich für die Verbindung zur französischen Partnerstadt Chambéry ein, gehörte für die Freien Wähler dem Albstädter Gemeinderat an und war Präsident der Rotarier.

Auch im Roßbergverein waren die Eheleute aktiv. Ihr gemeinsames Leben bestand damit über Jahrzehnte aus Familie, Beruf, Vereinsleben und öffentlichem Engagement.

Drei Kinder, acht Enkel und sechs Urenkel

Die Familie war Emma und Dieter Stumpp nach ihrer Schilderung stets besonders wichtig. Zu den drei Kindern sind inzwischen acht Enkel und sechs Urenkel hinzugekommen.

Gerade dieser Blick auf ihr tatsächliches Leben ist aufschlussreicher als ein pauschales Lob außergewöhnlicher Fitness. Die beiden haben eine Wohnform ausprobiert und sich anschließend für eine andere entschieden.

Auch nach dem Einzug bleibt Selbstbestimmung wichtig

Die Geschichte der Stumpps erinnert daran, dass die Wünsche älterer Menschen auch nach einem Heimeinzug ernst genommen werden müssen. Wer bereits umgezogen ist, darf seine Entscheidung überprüfen.

Für pflegebedürftige Menschen nennt § 2 SGB XI ausdrücklich das Ziel eines möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebens. Ein hohes Lebensalter allein rechtfertigt es nicht, den Wunsch nach einer anderen Wohnform beiseitezuschieben.

Bei Heimverträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist eine gewöhnliche Kündigung ohne Nachweis von Versorgungsmängeln möglich. Nach § 11 WBVG muss sie spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats schriftlich beim Anbieter eingehen, damit der Vertrag zum Ende desselben Monats ausläuft.

Ob die Rückkehr nach Hause praktisch gelingt, hängt allerdings von der Wohnung, dem Hilfebedarf und einer verlässlichen Versorgung ab. Aus der Entscheidung der Stumpps lässt sich deshalb keine allgemeine Empfehlung gegen Pflegeheime ableiten.

Eine Rückkehr braucht passende Unterstützung

Bei der Vorbereitung können die Pflegeberatung und ein Pflegestützpunkt helfen. Zu klären ist beispielsweise, ob Haushaltshilfe genügt, ein Pflegedienst gebraucht wird oder zusätzliche Betreuung notwendig ist.

Für andere Pflegebedürftige kann eine Tagespflege zusätzlich zum Pflegegeld das Wohnen zu Hause erleichtern. Müssen Wohnung oder Bad angepasst werden, kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen auch Zuschüsse für einen pflegegerechten Umbau infrage.

Für Emma und Dieter Stumpp führte der Weg nach einem Jahr wieder ins eigene Haus. Für andere kann eine andere Lösung passen; entscheidend ist, dass ihr Wunsch gehört und die benötigte Hilfe tatsächlich organisiert wird.

Fragen und Antworten zum Ehepaar und zum Auszug aus dem Seniorenheim Müssen Bewohner Mängel beweisen, um einen Heimvertrag zu kündigen?

Für eine gewöhnliche fristgerechte Kündigung nach § 11 WBVG ist das nicht erforderlich. Die schriftliche Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats beim Anbieter eingehen, wenn der Vertrag zum Monatsende enden soll.

Was sollten andere Senioren vor einem Auszug klären?

Die benötigte Hilfe, eine geeignete Wohnung und die Finanzierung sollten vor der Rückkehr verlässlich organisiert sein. Pflegeberatung und Pflegestützpunkte können dabei unterstützen.

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Rentner dürfen nach Klinikaufenthalt nicht mehr nach Hause gebracht werden

6. Oktober 2026 - 8:45
Senioren nach Klinikaufenthalt: Für Frau W. werden 13 Kilometer Heimweg zum Problem

Nach einem Sturz in ihrer Wohnung wurde die 75-jährige Frau W. aus Wolde mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus Altentreptow gebracht.

Zwei Wochen behandelte das Team der Station F01 für Akutgeriatrie und Frührehabilitation die Seniorin – doch bei der geplanten Entlassung stellte sich eine Frage, auf die es zunächst keine einfache Antwort gab: Wie sollte sie wieder nach Hause kommen?

Allein konnte Frau W. ihre Rückfahrt nicht organisieren, ihre Familie war nicht vor Ort. Deshalb musste sich das Pflegeteam darum kümmern, wie die Patientin die Strecke zwischen Klinik und Wohnung bewältigen konnte.

Nach Angaben der Klinikmitarbeiter wird die medizinische Notwendigkeit eines Krankentransports strenger beurteilt als zuvor, während geeignete andere Fahrmöglichkeiten in der Region schwer zu finden sind.

„Sie gehen nicht gesund nach Hause“

Katrin Marx, stellvertretende Stationsleitung der F01, beschreibt den Zustand vieler Betroffener mit einem kurzen Satz: „Sie gehen nicht gesund nach Hause.“ Die Patienten seien fast durchweg älter als 70 Jahre und schwer erkrankt.

Viele benötigten einen Tragestuhl, eine liegende Beförderung oder andere Unterstützung bei der Fortbewegung. Nicht bei allen liege jedoch zugleich ein Bedarf vor, der den Einsatz eines Krankentransportwagens rechtfertige, etwa fachliche Überwachung oder eine besondere medizinische Versorgung während der Fahrt.

Ein Patient kann also das Krankenhaus verlassen dürfen und trotzdem außerstande sein, seinen Heimweg allein zu bewältigen. Für solche Patienten muss eine geeignete Beförderung tatsächlich verfügbar sein.

Strengere Auslegung trifft auf wenige Fahrdienste

Nach Einschätzung der Beschäftigten wurde die bisherige Bewilligungspraxis deutlich verschärft; auch am Klinikstandort Malchin werde das Problem beobachtet. Ein neu beschlossenes bundesweites Verbot von Heimfahrten beschreibt der Bericht damit nicht.

Anne-Christin Raap, Bereichspflegedienstleitung am Standort Altentreptow des Dietrich-Bonhoeffer-Klinikums, vermutet als Hintergrund den Eindruck der Krankenkassen, dass zuvor zu viele Entlassfahrten mit einem Krankentransport durchgeführt worden seien.

60 Kilometer Fahrt, aber nur 13 Kilometer bezahlt

Bei Frau W. zeigt sich, wie schwierig die Suche nach einer Alternative werden kann. Ein Anbieter aus Neubrandenburg müsste zunächst zur Klinik nach Altentreptow fahren, anschließend die Patientin nach Wolde bringen und danach nach Neubrandenburg zurückkehren.

Nach der Darstellung kämen dabei rund 60 Kilometer zusammen, während die Krankenkasse lediglich die 13 Kilometer zwischen Krankenhaus und Wohnort bezahle. Für das Unternehmen stehen damit Aufwand und Vergütung in einem ungünstigen Verhältnis.

Besonders schwierig seien laut Stationsleitung Fahrten, die nicht in Richtung Neubrandenburg führen. Wer abseits der für die Anbieter günstigen Strecken wohnt, ist dadurch bei der Suche nach einer Heimfahrt zusätzlich im Nachteil.

Pflegekräfte suchen Fahrzeuge statt Patienten zu versorgen

Die Beschäftigten berichten von aufwendigen Anrufen bei Taxiunternehmen und Fahrdiensten. Eine von der Leitstelle bereitgestellte Unternehmensliste habe dabei nur begrenzt geholfen, weil manche Betriebe nicht mehr existierten oder keine Krankenfahrten mehr übernähmen.

Inzwischen wisse das Team besser, welche Anbieter überhaupt noch infrage kommen. Der zusätzliche Organisationsaufwand bleibe jedoch bei einer Station hängen, die über 20 Betten verfügt und jährlich rund 800 Patienten behandelt.

Raap kritisiert, dass Pflegekräfte stundenlang Transportmöglichkeiten suchen müssten. „Die Zeit fehlt uns in der Patientenversorgung“, sagt sie.

Die Klinik fordert eine gemeinsame Vermittlung der Fahrten

Aus Sicht der Bereichspflegedienstleitung könnte eine gemeinsame Koordinierung der verfügbaren Fahrdienste die Suche erleichtern. Die wenigen Anbieter der Region besser miteinander zu vernetzen, wäre für sie ein erster Schritt.

Findet sich überhaupt keine Lösung, müsste eine Entlassung nach Darstellung des Klinikteams gegebenenfalls verschoben werden. Damit wird aus einer fehlenden Beförderungsmöglichkeit ein Problem, das Patienten, Pflegekräfte und Krankenhaus gleichzeitig trifft.

Was der Fall für andere Patienten bedeutet

Der Bericht beschreibt eine Lücke zwischen dem Unterstützungsbedarf älterer Menschen und den praktisch verfügbaren Fahrangeboten. Ein fehlender Anspruch auf einen Krankentransportwagen bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch eine einfachere Krankenfahrt auf Kassenkosten ausgeschlossen ist.

Für Betroffene kommt es deshalb darauf an, welches Fahrzeug medizinisch erforderlich ist und wie die passende Beförderung organisiert werden kann. Die rechtlichen Voraussetzungen für diese Leistungen sind voneinander zu unterscheiden.

Die Heimfahrt ist keine Frage des Alters allein

Nach § 60 SGB V kommt es darauf an, ob die Beförderung im Zusammenhang mit einer Kassenleistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Für die Wahl des Fahrzeugs zählt der konkrete Gesundheitszustand.

Ein hohes Lebensalter, eine kleine Rente oder fehlende Angehörige begründen für sich genommen noch keinen Anspruch auf ein bezahltes Taxi. Umgekehrt darf ein tatsächlicher medizinischer Bedarf nicht mit dem pauschalen Hinweis abgetan werden, die Heimfahrt sei grundsätzlich Privatsache.

Entlassungsfähig zu sein bedeutet nicht automatisch, ohne Unterstützung Bus oder Bahn benutzen zu können. Ob nach einer stationären Behandlung eine Krankenfahrt oder ein Krankentransport erforderlich ist, muss anhand der individuellen Einschränkungen geprüft werden.

Für die Entlassfahrt ist kein bestimmter Pflegegrad vorgeschrieben

Für eine medizinisch notwendige Heimfahrt nach stationärer Krankenhausbehandlung müssen Versicherte nicht erst Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen. Auch ein Schwerbehindertenausweis mit bestimmten Merkzeichen ist dafür keine allgemeine Voraussetzung.

Solche Nachweise sind besonders bei den Ausnahmeregelungen für Fahrten zu ambulanten Behandlungen wichtig. Wer diese strengeren Regeln ungeprüft auf eine Entlassfahrt nach stationärem Aufenthalt überträgt, kann zu einer falschen Einschätzung des Anspruchs kommen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt klar, dass medizinisch notwendige Beförderungen im Zusammenhang mit stationärer Behandlung keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen. Die erforderliche Verordnung wird dadurch jedoch nicht überflüssig.

Kein Krankentransportwagen bedeutet nicht automatisch keine Hilfe

Eine Krankenfahrt und ein Krankentransport sind unterschiedliche Leistungen. Wer während der Fahrt keine medizinisch-fachliche Betreuung benötigt, kann gegebenenfalls mit einem Taxi, Mietwagen oder entsprechend ausgestatteten Rollstuhlfahrzeug befördert werden.

Ein Krankentransportwagen kommt dagegen infrage, wenn unterwegs fachliche Betreuung oder die besondere Ausstattung dieses Fahrzeugs benötigt wird oder voraussichtlich erforderlich werden kann. Die Ablehnung eines solchen Wagens beantwortet deshalb noch nicht die Frage, ob eine einfachere Krankenfahrt verordnet werden kann.

Umgekehrt ist ein gewöhnliches Taxi keine passende Lösung, wenn der Gesundheitszustand eine fachliche Betreuung verlangt. Nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses richtet sich die Auswahl nach dem tatsächlichen Bedarf.

Welche Fahrt unter welchen Voraussetzungen möglich ist Situation Mögliche Beförderung Was vor der Fahrt zu klären ist Nach stationärer Behandlung ist eine besondere Beförderung medizinisch notwendig, Betreuung unterwegs aber nicht erforderlich. Verordnete Krankenfahrt mit geeignetem Taxi oder Mietwagen. Medizinische Begründung und passendes Fahrzeug; grundsätzlich keine vorherige Kassengenehmigung. Während der Entlassfahrt werden fachliche Betreuung oder besondere Einrichtungen benötigt. Verordneter Krankentransportwagen. Konkreter Transportbedarf; bei Zusammenhang mit stationärer Behandlung grundsätzlich genehmigungsfrei. Eine spätere Fahrt führt zu einer gewöhnlichen ambulanten Behandlung. Krankenbeförderung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen. Ausnahmetatbestand und gegebenenfalls vorherige Genehmigung gesondert prüfen. Es fehlt lediglich eine private Abholmöglichkeit, ohne medizinischen Beförderungsbedarf. Selbst organisierte Heimfahrt. Allein die fehlende Abholung begründet keinen Anspruch auf ein Kassen-Taxi.

Die Unterscheidung ergibt sich aus der Krankentransport-Richtlinie. Die Tabelle betrifft die gesetzliche Krankenversicherung; bei privaten Versicherungen bestimmen die jeweiligen Vertragsbedingungen den Leistungsumfang.

Das Krankenhaus darf die notwendige Fahrt selbst verordnen

Patienten müssen für eine erforderliche Entlassfahrt nicht grundsätzlich erst zum Hausarzt geschickt werden. Das Krankenhaus kann die Krankenbeförderung im Rahmen des Entlassmanagements selbst verordnen.

Die Verordnung sollte vor der Fahrt vorliegen und den medizinischen Grund sowie das benötigte Beförderungsmittel erkennen lassen. Wer bereits ein Taxi auf eigene Rechnung bestellt hat, kann eine nachträgliche Verordnung und Erstattung nicht einfach voraussetzen.

Auch die Anreise entscheidet nicht automatisch über die Heimfahrt: Die Notwendigkeit wird für beide Wege getrennt geprüft. Wer mit einem Rettungswagen eingeliefert wurde, benötigt bei der Entlassung möglicherweise ein anderes Fahrzeug.

Die Verantwortung endet nicht mit dem Entlassbrief

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf ein Entlassmanagement, das den Übergang in die weitere Versorgung vorbereitet. Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriumsmuss das Krankenhaus den Unterstützungsbedarf frühzeitig erfassen und einen Entlassplan aufstellen.

Dazu gehört, erforderliche Hilfe gemeinsam mit Kranken- und Pflegekasse rechtzeitig zu organisieren. Ein Patient, der seine Wohnung nicht sicher erreichen kann oder dort zunächst unversorgt wäre, sollte diese Schwierigkeiten deshalb bereits auf der Station und beim Sozialdienst ansprechen.

Ob Treppen zu überwinden sind, ein Rollstuhl benötigt wird oder jemand bei der Ankunft helfen muss, sollte vor der Buchung geklärt werden. Die sichere Heimkehr ist praktisch erst dann vorbereitet, wenn das Fahrzeug und die tatsächlich benötigte Unterstützung zusammenpassen.

Wenn zu Hause noch keine Versorgung möglich ist

Manchmal liegt das Problem nicht bei der Fahrt, sondern bei der Versorgung danach. Fehlen notwendige häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Rehabilitation oder Pflegeleistungen, muss geprüft werden, welche Überbrückung infrage kommt.

§ 39e SGB V sieht unter den gesetzlichen Voraussetzungen Übergangspflege für längstens zehn Tage vor. Das Krankenhaus muss nachvollziehbar dokumentieren, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Leistung ist allerdings keine automatische Verlängerung jedes Krankenhausaufenthalts. Eine fehlende Mitfahrgelegenheit allein reicht dafür nicht aus.

WasRentner für die Heimfahrt zuzahlen müssen

Bei einer von der gesetzlichen Krankenkasse übernommenen Fahrt beträgt die gesetzliche Zuzahlung im Jahr 2026 grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt. Sie darf die tatsächlichen Fahrtkosten nicht übersteigen.

Bei anerkannten Fahrtkosten von 80 Euro wären damit acht Euro selbst zu zahlen, bei 160 Euro grundsätzlich zehn Euro. Diese Begrenzung gilt für die gesetzliche Zuzahlung zu einer Kassenleistung und macht eine privat gebuchte, nicht erstattungsfähige Fahrt nicht automatisch günstiger.

Wer eine gültige Zuzahlungsbefreiung hat, muss diesen Eigenanteil nicht tragen. Wie Betroffene ihre Belastungsgrenze prüfen können, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag zur Zuzahlungsbefreiung für Rentner.

Die jährliche Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei anerkannt schwerwiegend chronisch Kranken unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei einem Prozent. Für Menschen mit Grundsicherung im Alter gelten besondere Berechnungsvorschriften.

Bei einer Ablehnung kommt es auf die Begründung an

Wird eine Beförderung abgelehnt, sollten Betroffene klären lassen, was genau fehlt: die medizinische Notwendigkeit, die Verordnung, ein geeignetes Fahrzeug oder die Kostenübernahme. Diese unterschiedlichen Probleme lassen sich nicht mit derselben Antwort lösen.

Bei organisatorischen Schwierigkeiten sind Station und Sozialdienst die ersten Ansprechpartner; bei einer abgelehnten Kassenleistung sollte eine schriftliche Entscheidung verlangt werden. Unterlagen über die gesundheitlichen Einschränkungen helfen, den Anspruch nachvollziehbar prüfen zu lassen.

Für spätere Arzttermine gelten teilweise andere Voraussetzungen als für die Heimfahrt aus der stationären Behandlung. Darüber informiert auch der Beitrag zum Taxi auf Rezept bei Schwerbehinderung.

Eine sichere Entlassung darf nicht davon abhängen, ob jemand kräftige Angehörige, ein eigenes Auto oder genügend Geld für spontane Lösungen hat. Wo medizinische Hilfe erforderlich ist, müssen die vorgesehenen Leistungen auch rechtzeitig organisiert werden.

Praxisbeispiel: Acht Euro Eigenanteil statt 80 Euro Taxirechnung

Die 79-jährige Frau Berger wird nach einer stationären Behandlung entlassen und hat keinen Pflegegrad. Wegen ihrer aktuellen Bewegungseinschränkungen stellt die Klinik fest, dass eine verordnete Krankenfahrt notwendig ist, während sie unterwegs keine medizinisch-fachliche Betreuung benötigt.

Die Klinik stellt die Verordnung aus, und die Heimfahrt erfolgt mit einem geeigneten Vertragspartner ihrer Krankenkasse. Bei anerkannten Kosten von 80 Euro zahlt Frau Berger im Jahr 2026 ohne Befreiung acht Euro selbst, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vor der Fahrt wird außerdem geklärt, wie sie sicher in ihre Wohnung gelangt und wer dort die zunächst benötigte Hilfe übernimmt. Der fehlende Pflegegrad verhindert in diesem Beispiel die Kostenübernahme der Entlassfahrt nicht.

Sechs Fragen und Antworten zur Heimfahrt nach dem Krankenhaus Dürfen Senioren nach einem Klinikaufenthalt nicht mehr nach Hause gebracht werden?

Ein allgemeines Verbot gibt es nicht. Entscheidend sind die sichere Beförderung, der medizinische Bedarf und die Voraussetzungen für die Kostenübernahme.

Brauche ich einen Pflegegrad, damit die Krankenkasse die Entlassfahrt bezahlt?

Für eine medizinisch notwendige Fahrt nach stationärer Krankenhausbehandlung ist kein bestimmter Pflegegrad vorgeschrieben. Die besonderen Pflegegrad- und Merkzeichenregelungen betreffen insbesondere Fahrten zu ambulanten Behandlungen.

Muss ich die Heimfahrt vorher von der Krankenkasse genehmigen lassen?

Medizinisch notwendige Krankenfahrten und Krankentransporte im Zusammenhang mit stationärer Behandlung sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Eine erforderliche Verordnung und die übrigen Leistungsvoraussetzungen müssen trotzdem vorliegen.

Wer stellt die Verordnung für die Fahrt aus?

Das Krankenhaus darf eine notwendige Krankenbeförderung im Entlassmanagement selbst verordnen. Patienten sollten dies vor der Entlassung mit dem behandelnden Team klären.

Wie hoch ist die Zuzahlung?

Im Jahr 2026 beträgt sie grundsätzlich zehn Prozent der anerkannten Fahrtkosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Mit einer gültigen Zuzahlungsbefreiung entfällt dieser Eigenanteil.

Was gilt, wenn ich zu Hause noch nicht versorgt werden kann?

Das Krankenhaus muss im Entlassmanagement den weiteren Unterstützungsbedarf prüfen und die erforderliche Anschlussversorgung mit vorbereiten. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kommt auch Übergangspflege für längstens zehn Tage in Betracht.

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16 Jahre Streit um die EM-Rente: Warum das 300-Euro-Urteil keinen Bestand hat

6. Oktober 2026 - 8:21

Fast 16 Jahre dauerte ein Gerichtsverfahren über eine Erwerbsminderungsrente. Für die unangemessene Verzögerung sprach das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dem Kläger anschließend lediglich 300 Euro Entschädigung zu – nun muss über den Entschädigungsstreit erneut entschieden werden.

Nach der vorliegenden Zusammenfassung des BSG-Terminberichts hob das Bundessozialgericht das Urteil am 29. September 2026 auf und verwies die Sache zurück, Aktenzeichen B 10 ÜG 4/25 R. Eine höhere Entschädigung ist damit allerdings noch nicht zugesprochen.

Der Rentenstreit begann bereits 2006

Der Mann hatte 2005 eine Erwerbsminderungsrente beantragt und nach der Ablehnung im Juli 2006 Klage erhoben. Das Sozialgericht wies seine Klage 2009 ab, das Landessozialgericht seine Berufung zunächst 2011.

Bereits 2012 griff das Bundessozialgericht ein und verwies den Rentenstreit zurück. Das erneute Berufungsurteil erging erst im Mai 2022 und wurde im Juni zugestellt.

Die rund 16 Jahre beziehen sich damit auf das damalige Rentenverfahren. Der spätere Streit über eine Entschädigung wegen der Verfahrensdauer kommt hinzu.

Gefordert waren 10.400 Euro, zugesprochen wurden 300 Euro

Im Entschädigungsverfahren verlangte der Kläger 10.400 Euro. Das Landessozialgericht verurteilte das beklagte Land Nordrhein-Westfalen am 31. Juli 2024 jedoch nur zur Zahlung von 300 Euro zuzüglich Prozesszinsen und wies die Klage im Übrigen ab.

Das Urteil trägt das Aktenzeichen L 11 SF 17/24 EK R. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision, über die das BSG jetzt zu entscheiden hatte.

Über die Vorgeschichte berichtete gegen-hartz.de bereits im Beitrag „Erwerbsgeminderter streitet 16 Jahre um die EM-Rente und soll nur 300 Euro Entschädigung bekommen“. Dieser frühere Bericht beschrieb noch das bevorstehende Revisionsverfahren.

Entscheidend war zunächst ein Verfahrensfehler

Nach der vorliegenden Zusammenfassung scheiterte das Entschädigungsurteil daran, dass die Zustimmung des beklagten Landes zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht nachgewiesen war. Das BSG entschied damit zunächst über die ordnungsgemäße Durchführung des Gerichtsverfahrens.

Die gesetzliche Grundlage ist § 124 SGG: Gerichte entscheiden grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit keine andere Regelung greift. Ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ist nach Absatz 2 mit dem Einverständnis der Beteiligten möglich.

Es reicht für diesen Verfahrensweg deshalb nicht aus, wenn nur eine Seite zugestimmt hat. Auch die Zustimmung eines beklagten Landes darf nicht einfach vorausgesetzt werden.

Die Aufhebung ist noch kein Urteil über eine höhere Entschädigung

Für den Kläger bedeutet die Zurückverweisung, dass der Entschädigungsstreit weitergeht. Sie bedeutet noch nicht, dass das BSG seine Forderung von 10.400 Euro für berechtigt gehalten hätte.

Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass die gesamte Dauer des Rentenprozesses als entschädigungspflichtige Verzögerung anerkannt wurde. Die Frage, welcher Betrag dem Kläger letztlich zusteht, bleibt nach dem mitgeteilten Verfahrensausgang offen.

Gerade bei einer so langen Vorgeschichte ist diese Unterscheidung wichtig. Ein erfolgreiches Rechtsmittel kann eine neue Entscheidung ermöglichen, ohne bereits die erhoffte Auszahlung zu bringen.

Warum 16 Jahre Verfahrensdauer nicht automatisch 16 Entschädigungsjahre ergeben

Nach § 198 GVG kommt es auf eine unangemessene Verfahrensdauer an. Bewertet werden insbesondere Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Beteiligten und Dritter.

Für immaterielle Nachteile sieht das Gesetz grundsätzlich 1.200 Euro je Jahr der Verzögerung vor. Gemeint ist die festgestellte unangemessene Verzögerung, nicht jedes Jahr zwischen Klageeingang und Abschluss.

Im Einzelfall kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise kann ausreichen.

Aus der Gesamtdauer allein lässt sich deshalb keine verlässliche Forderung errechnen. Dafür muss der tatsächliche Verfahrensablauf untersucht werden.

Betroffene sollten Verzögerungen bereits im laufenden Prozess ansprechen

Für eine Geldentschädigung ist grundsätzlich eine Verzögerungsrüge beim befassten Gericht erforderlich. Sie kommt in Betracht, sobald begründeter Anlass besteht, an einem Abschluss in angemessener Zeit zu zweifeln.

Eine Entschädigungsklage kann frühestens sechs Monate nach der Rüge erhoben werden. Die gesetzliche Klagefrist endet grundsätzlich sechs Monate nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung oder einer anderen Erledigung des Verfahrens.

Praktisch hilfreich ist eine Übersicht über den bisherigen Ablauf: Wann wurden Unterlagen eingereicht, Gutachten angefordert oder gerichtliche Nachfragen beantwortet? Daraus lässt sich besser erkennen, welche Zeiträume einer genaueren Prüfung bedürfen.

Beispiel aus der Praxis: Ein aufgehobenes Urteil ist noch keine Zahlungszusage

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Versicherte verlangt wegen eines langjährigen Rentenprozesses eine Entschädigung, erhält zunächst aber nur einen kleinen Teil ihrer Forderung zugesprochen. Die höhere Instanz hebt das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers auf.

Die Versicherte kann daraus noch nicht schließen, dass ihr nun der gesamte verlangte Betrag zusteht. Im weiteren Verfahren muss über ihre Forderung erneut entschieden werden.

Für ihre finanzielle Planung ist deshalb die nächste Sachentscheidung entscheidend. Die Zurückverweisung eröffnet eine erneute Prüfung, ersetzt aber keine verbindliche Festsetzung einer höheren Entschädigung.

Quellen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – L 11 SF 17/24 EK R; § 124 SGG; § 198 GVG. Angaben zum BSG-Verfahren B 10 ÜG 4/25 R vom 29. September 2026 nach der bereitgestellten Zusammenfassung des Terminberichts 29/2026; Abgleich mit dem Originalbericht noch offen.

Der Beitrag 16 Jahre Streit um die EM-Rente: Warum das 300-Euro-Urteil keinen Bestand hat erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Bürgergeld: Darf das Jobcenter meinen Vermieter kontaktieren? Seit Juli gelten ganz andere Regeln

6. Oktober 2026 - 7:47

Ein Anruf des Jobcenters beim Vermieter kann offenlegen, was Mieter bisher für sich behalten haben: dass sie auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Ob die Behörde diesen Kontakt aufnehmen darf, hängt allerdings nicht allein davon ab, ob die Betroffenen zugestimmt haben.

Seit dem 1. Juli 2026 gibt es eine ausdrückliche Auskunftspflicht für Vermieter im SGB II. Das Jobcenter kann deshalb unter gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Einwilligung nachfragen – eine Erlaubnis zum beliebigen Austausch persönlicher Informationen ist das nicht.

Was sich seit Juli 2026 geändert hat

Die neue Vorschrift steht in § 60 Absatz 6 SGB II: Wer eine Unterkunft bereitstellt, deren Kosten als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, muss dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen erforderliche Auskünfte geben. Erfasst sind nicht nur klassische Vermieter, sondern grundsätzlich auch andere Anbieter einer solchen Unterkunft.

Das Gesetz nennt insbesondere die Höhe des Entgelts, die Dauer des Miet- oder Nutzungsverhältnisses, die Anzahl der Bewohner und die Abrechnungsmodalitäten. Die Pflicht kann auch Sachverhalte betreffen, die frühere Leistungszeiträume angehen.

Reichen die Auskünfte zur Aufklärung nicht aus, können nach Absatz 7 entsprechende Beweismittel verlangt werden. Über die neue Auskunftspflicht für Vermieter gegenüber dem Jobcenter hat gegen-hartz.de bereits berichtet.

Das Jobcenter darf nachfragen – aber nicht ohne sachlichen Bedarf

Die entscheidende Grenze steht im Gesetz selbst: Die Auskunft muss für die Aufgaben des Jobcenters erforderlich sein. Ein routinemäßiger Anruf, obwohl alle benötigten Angaben bereits zuverlässig vorliegen, lässt sich damit nicht einfach rechtfertigen.

Auch die Gesetzesbegründung auf Seite 75 der Bundestagsdrucksache 21/3541 betont, dass die Regelung keinen Automatismus auslösen soll. Wer rechtzeitig und ordnungsgemäß mitwirkt, soll dadurch Anfragen beim Vermieter vermeiden können.

Für Betroffene folgt daraus: Der aktuelle Mietvertrag, nachvollziehbare Zahlungsnachweise und vollständige Abrechnungen können den Anlass für eine Fremdauskunft beseitigen. Bleiben dagegen erhebliche Widersprüche oder ungeklärte Fragen bestehen, ist eine zusätzliche Anfrage nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil überhaupt Unterlagen eingereicht wurden.

Muss die Behörde immer zuerst den Mieter fragen?

Nach § 67a Absatz 2 SGB X sollen Sozialdaten grundsätzlich bei der betroffenen Person erhoben werden. Dieselbe Vorschrift lässt jedoch die Erhebung bei anderen Personen zu, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür besteht.

Die neue Vermieterregelung schafft eine solche Grundlage, ohne die Prüfung der Erforderlichkeit abzuschaffen. Deshalb sind beide pauschalen Behauptungen falsch: Das Jobcenter müsse ausnahmslos vorher um Erlaubnis bitten oder dürfe seit Juli nach Belieben beim Vermieter ermitteln.

Warum das bekannte BSG-Urteil kein vollständiges Kontaktverbot bedeutet

Häufig wird auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Januar 2012, Aktenzeichen B 14 AS 65/11 R, verwiesen. Damals stellte das Gericht fest, dass ein Jobcenter durch Schreiben und Telefonate im Zusammenhang mit einer früheren Vermieterin unbefugt Sozialgeheimnisse eines Ehepaars offenbart hatte.

Schon dieses Urteil unterschied jedoch zwischen einer Einwilligung und einer gesetzlichen Befugnis zur Offenbarung. Es besagte also nicht, dass ein Vermieterkontakt unter allen Umständen von der Zustimmung des Mieters abhängt.

Der auf gegen-hartz.de dargestellte damalige Datenschutzverstoß muss heute vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage betrachtet werden. Wer aus der alten Entscheidung ein uneingeschränktes Kontaktverbot für 2026 ableitet, übersieht die neue Vorschrift.

Welche Informationen geschützt bleiben

Das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I gilt weiter. Der Bezug von Leistungen wird nicht dadurch zu einer frei verfügbaren Information, dass das Jobcenter bestimmte Fragen zum Mietverhältnis stellen darf.

Insbesondere rechtfertigt eine Anfrage zu Unterkunftskosten nicht, dem Vermieter nebenbei Diagnosen, familiäre Konflikte oder Einzelheiten über Leistungsminderungen mitzuteilen. Auch ein vollständiger Leistungsbescheid darf nicht allein deshalb weitergegeben werden, weil der Vermieter wissen möchte, wann seine Miete kommt.

Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Eine notwendige Auskunft des Vermieters an das Jobcenter eröffnet keinen allgemeinen Informationsanspruch in die andere Richtung. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter bereits weiß, dass sein Mieter Leistungen erhält.

Typische Situationen im Überblick Situation Rechtliche Einordnung Die aktuelle Miethöhe ist ungeklärt. Eine erforderliche Auskunft beim Vermieter kann auf § 60 Absatz 6 SGB II gestützt werden. Eine Auskunft erklärt die Betriebskosten nicht ausreichend. Das Jobcenter kann unter den Voraussetzungen von § 60 Absatz 7 SGB II entsprechende Belege verlangen. Alle Angaben liegen vollständig und widerspruchsfrei vor. Eine zusätzliche Anfrage benötigt einen nachvollziehbaren Aufklärungsbedarf. Der Vermieter möchte Einzelheiten über Erkrankungen oder Leistungsminderungen erfahren. Die Auskunftspflicht zu Unterkunftsfragen erlaubt keine pauschale Offenlegung solcher Sozialdaten. Die Miete wird rechtmäßig direkt überwiesen. Das ermöglicht die Zahlungsabwicklung, aber keinen unbegrenzten Zugriff auf die Leistungsakte. Mietbescheinigung: Eigene Nachweise bleiben wichtig

Eine Auskunftspflicht des Vermieters ist von der Frage zu unterscheiden, welche Unterlagen der Mieter selbst beschaffen muss. Unterkunftskosten lassen sich häufig durch den Mietvertrag, ergänzende Vereinbarungen, Abrechnungen und Zahlungsnachweise belegen.

Die Datenschutzaufsicht Niedersachsen sagt, dass die Vermieterbescheinigung eine mögliche Nachweisform ist und weist darauf hin, dass Leistungsberechtigte nicht pauschal zu deren Beschaffung verpflichtet werden können.

Daraus folgt allerdings seit der Gesetzesänderung kein generelles Verbot mehr, den Vermieter selbst um erforderliche Auskünfte zu ersuchen.

Wer eine Formularanforderung erhält, sollte deshalb konkret erklären, welche Angaben durch bereits eingereichte Unterlagen nachgewiesen sind. Sinnvoll ist die schriftliche Nachfrage, welche Information noch fehlt und weshalb die vorhandenen Belege dafür nicht genügen.

Direkte Mietzahlung erlaubt keine Gespräche über die gesamte Lebenssituation

Nach § 22 Absatz 7 SGB II werden Unterkunftsleistungen auf Antrag direkt an den Vermieter gezahlt. Unter gesetzlichen Voraussetzungen soll das auch ohne einen solchen Antrag geschehen, etwa bei Mietrückständen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Über die Direktzahlung muss die leistungsberechtigte Person schriftlich informiert werden. Dass der Vermieter durch die Überweisung den Leistungsbezug erkennen kann, erlaubt dem Jobcenter trotzdem keine darüber hinausgehenden, unnötigen Mitteilungen.

Information ist etwas anderes als eine vorherige Zustimmung

Wenn Sozialdaten bei Dritten erhoben werden, sind die Informationspflichten nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung und § 82a SGB X zu prüfen. Dabei bestehen gesetzliche Ausnahmen; eine fehlende vorherige Ankündigung beweist daher für sich genommen noch keinen Datenschutzverstoß.

Ebenso wenig bedeutet eine gesetzlich erlaubte Anfrage, dass Betroffene keine Transparenz verlangen können. Wer vom Vermieterkontakt erfährt, sollte sich Zweck, Rechtsgrundlage und Umfang der Datenverarbeitung erläutern lassen.

Wie Betroffene auf einen zweifelhaften Kontakt reagieren können

Zunächst hilft eine schriftliche Anfrage an das Jobcenter: Wann fand der Kontakt statt, welche Angaben wurden erfragt und welche eigenen Daten wurden dabei weitergegeben? Hilfreich sind außerdem Kopien vorhandener Schreiben oder eine möglichst genaue Schilderung des Vermieters.

Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich auf das Recht auf Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten hin. Unter den jeweiligen Voraussetzungen kommen auch eine Berichtigung oder Löschung in Betracht.

Bei einem vermuteten Verstoß können Betroffene den Datenschutzbeauftragten des Jobcenters einschalten oder sich bei der zuständigen Datenschutzaufsicht beschweren. Für gemeinsame Einrichtungen von Arbeitsagentur und Kommune ist grundsätzlich die Bundesdatenschutzbeauftragte zuständig, für zugelassene kommunale Träger die jeweilige Landesaufsicht.

Eine Datenschutzbeschwerde ersetzt allerdings keinen erforderlichen Rechtsbehelf gegen einen Leistungsbescheid. Verlangte Nachweise sollte man deshalb nicht einfach ignorieren: Eine Versagung oder Entziehung wegen fehlender Mitwirkung hat eigene Voraussetzungen und setzt nach § 66 Absatz 3 SGB I einen schriftlichen Hinweis auf die Folgen sowie eine angemessene Frist voraus.

Beispiel aus der Praxis: Eine neue Vorauszahlung wird zum Anlass für die Anfrage

Ein fiktives Beispiel: Eine Mieterin beantragt die Übernahme höherer Heizkostenvorauszahlungen, reicht aber zunächst nur einen Kontoauszug mit einem erhöhten Gesamtbetrag ein. Daraus ist nicht ersichtlich, welcher Anteil auf die Heizung entfällt und seit wann die Änderung gilt.

Legt sie das entsprechende Schreiben der Hausverwaltung nach, kann sich eine zusätzliche Anfrage erledigen. Bleibt die Aufteilung ungeklärt, kann eine erforderliche Auskunft beim Vermieter zulässig sein; Angaben über die Erkrankung der Mieterin oder ihren letzten versäumten Jobcentertermin gehören deshalb noch lange nicht in das Gespräch.

Sechs Fragen und Antworten zum Kontakt zwischen Jobcenter und Vermieter Darf das Jobcenter meinen Vermieter ohne meine Zustimmung kontaktieren?

Ja, wenn eine gesetzliche Grundlage greift und die Anfrage erforderlich ist. Seit dem 1. Juli 2026 regelt § 60 Absatz 6 SGB II ausdrücklich Auskunftspflichten für Anbieter von Unterkünften, deren Kosten als Unterkunftsbedarf anerkannt werden.

Kann ich jeden Vermieterkontakt schriftlich verbieten?

Ein pauschales Verbot beseitigt keine gesetzliche Befugnis. Sie können aber konkrete Einwände vorbringen und darauf hinweisen, dass notwendige Angaben bereits vollständig und nachvollziehbar vorliegen.

Muss ich eine Mietbescheinigung vom Vermieter ausfüllen lassen?

Nicht allein deshalb, weil das Jobcenter dafür einen Vordruck verwendet. Entscheidend ist, welche Informationen erforderlich sind und ob Sie diese bereits mit anderen geeigneten Unterlagen nachweisen können.

Darf der Vermieter meinen vollständigen Leistungsbescheid erhalten?

Die Auskunftspflicht zum Mietverhältnis verschafft ihm keinen allgemeinen Anspruch darauf. Jede Weitergabe durch das Jobcenter benötigt eine eigene datenschutzrechtliche Grundlage und muss auf den zulässigen Umfang begrenzt bleiben.

Ändert eine direkte Mietzahlung etwas am Datenschutz?

Sie kann den Leistungsbezug für den Vermieter erkennbar machen und eine notwendige Kommunikation zur Zahlung ermöglichen. Persönliche Informationen ohne Bezug zur zulässigen Zahlungsabwicklung bleiben trotzdem geschützt.

Wo kann ich mich über eine unzulässige Datenweitergabe beschweren?

Sie können den Datenschutzbeauftragten des Jobcenters oder die zuständige Datenschutzaufsicht ansprechen. Schildern Sie möglichst genau, welche Informationen wann an wen gelangt sind, und fügen Sie vorhandene Nachweise bei.

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Pflegegeld: Verhinderungspflege erst 2026 beantragt – Gericht spricht Erstattung für 2024 zu

6. Oktober 2026 - 7:43

Die seit dem 1. Januar 2026 geltende Ausschlussfrist für die Kostenerstattung der Verhinderungspflege ist nach Auffassung des Sozialgerichts München erst auf Pflegezeiträume ab ihrem Inkrafttreten anwendbar. Im entschiedenen Fall steht sie der Erstattung von Kosten aus dem Jahr 2024 deshalb nicht entgegen.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von 2.404,50 Euro für die Verhinderungspflege im Jahr 2024, obwohl er den Antrag erst im Januar 2026 gestellt hatte.

Das Sozialgericht München entschied mit Urteil vom 29. September 2026 – S 7 P 513/26 –, dass der Bescheid vom 2. Februar 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2026 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Sein Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 39 SGB XI in der für den Leistungszeitraum maßgeblichen Fassung.

Entscheidung der Kammer

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Im hier maßgeblichen Jahr 2024 war der Anspruch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 grundsätzlich auf sechs Wochen je Kalenderjahr begrenzt.

Nach der damals geltenden Regelung musste die verhinderte Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt haben. Der Grund der Verhinderung war gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen.

Dem Kläger waren mit Abhilfebescheid vom 11. März 2022 rückwirkend ab dem 30. Oktober 2021 Leistungen nach Pflegegrad 3 gewährt worden.

Mit seinem Antrag vom 26. Januar 2026 legte er dar, dass seine Mutter seit mehr als sechs Monaten seine Pflegeperson war und die Pflege während der beantragten Zeiträume wegen ihrer Abwesenheit nicht übernehmen konnte. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Verhinderungspflege im Jahr 2024 waren nach den Feststellungen der Kammer erfüllt.

Neue Ausschlussfrist steht dem Anspruch nicht entgegen

Der Anspruch des Klägers ist nach Auffassung der Kammer nicht durch die Ausschlussfrist des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung ausgeschlossen.

Die Pflegekasse vertrat die Ansicht, die Neuregelung sei anzuwenden, weil sie an den Zeitpunkt der Antragstellung anknüpfe. Dieser Auslegung folgte die Kammer nicht.

Die Entstehung des Erstattungsanspruchs hängt nicht davon ab, wann er bei der Pflegekasse geltend gemacht wird. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Pflegebedürftigen erstattungsfähige Aufwendungen für die Verhinderungspflege entstanden sind.

Der Kläger war deshalb bereits aufgrund der im Jahr 2024 in Anspruch genommenen Verhinderungspflege Inhaber des Erstattungsanspruchs. Die geltend gemachten Pflegezeiträume lagen zwischen dem 19. Januar und dem 22. Dezember 2024.

Kostenerstattung kann nachträglich beantragt werden

Abweichend vom Sachleistungsprinzip ist die Verhinderungspflege als Kostenerstattungsanspruch ausgestaltet: Der Pflegebedürftige beschafft sich die Leistung selbst und macht die entstandenen Aufwendungen anschließend bei der Pflegekasse geltend (BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 3 P 4/14 R).

Eine Kostenübernahmeerklärung der Pflegekasse vor Beginn der Verhinderungspflege ist nicht erforderlich. Die Erstattung kann nachträglich beantragt werden.

Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) wurde jedoch zum 1. Januar 2026 eine Ausschlussfrist eingeführt.

§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI lautet seitdem:

Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich; die Übernahme der Ersatzpflegekosten setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt.

Streitig ist, ob diese neue Frist auch Ansprüche erfasst, die bereits vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.

Intertemporales Recht und Vertrauensschutz

Für diese Frage zieht die Kammer die Grundsätze des intertemporalen Rechts heran. Sie bestimmen, welche Gesetzesfassung bei einer Rechtsänderung auf einen Sachverhalt anzuwenden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts richten sich Entstehung und Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände galt. Etwas anderes gilt, wenn später in Kraft getretenes Recht eine abweichende Regelung trifft (BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 18/11 R).

Dabei orientiert sich das Bundessozialgericht am sogenannten Geltungszeitraumprinzip: Grundsätzlich ist das Recht maßgeblich, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die maßgeblichen Rechtsfolgen eintreten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist (BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 – B 11 AL 10/08 R).

Eine ausdrückliche Regelung zur Anwendung der neuen Ausschlussfrist auf bereits entstandene Ansprüche hat der Gesetzgeber hier nach Auffassung der Kammer nicht geschaffen. Das Gericht legt die Neuregelung deshalb so aus, dass sie erst für Pflegezeiträume ab dem 1. Januar 2026 gilt.

Daneben stellt sich die Frage des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes. Würde man der Rechtsansicht der Pflegekasse folgen, hätte die Neuregelung nach Auffassung der Kammer rückwirkende Folgen für bereits entstandene Ansprüche. Eine solche Rückwirkung unterliegt besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Die Klage war daher begründet. Der angefochtene Bescheid war aufzuheben und die Pflegekasse zur begehrten Kostenerstattung zu verurteilen.

Hinweis für Betroffene

Das Urteil betrifft einen Erstattungsanspruch für Verhinderungspflege aus dem Jahr 2024. Es hebt die seit 2026 geltende Ausschlussfrist nicht allgemein auf und führt auch nicht automatisch zur Erstattung in anderen Fällen. Rechtskräftige Urteile binden grundsätzlich die Beteiligten hinsichtlich des entschiedenen Streitgegenstands. § 141 SGG

Ob das Münchner Urteil rechtskräftig ist, ist anhand der für diesen Beitrag vorliegenden Angaben nicht geklärt.

Die rechtliche Auseinandersetzung betrifft insbesondere Erstattungsanträge für die Jahre 2022 bis 2024. Entscheidend ist, ob die neue Ausschlussfrist auch auf diese älteren Ansprüche angewendet werden darf.

Die rechtliche Kontroverse

Die Position der Pflegekassen: Nach Berichten des VdK haben Pflegekassen im Jahr 2026 Erstattungsanträge für Verhinderungspflege aus den Jahren 2022 bis 2024 unter Berufung auf die neue Ausschlussfrist abgelehnt. Bei dieser Auslegung können sich Betroffene für diese Ansprüche nicht mehr auf die zuvor maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist nach § 45 SGB I berufen.

Die Gegenposition: Gegen diese Anwendung auf Altfälle werden die Grundsätze des intertemporalen Rechts und des Vertrauensschutzes angeführt. Zu prüfen ist insbesondere, ob bereits entstandene, noch nicht verjährte Ansprüche ohne angemessene Übergangsregelung nachträglich ausgeschlossen werden dürfen.

Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2025 verkündet und trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Dazwischen lagen lediglich zwei volle Tage. Der VdK kritisiert, dass Betroffenen dadurch praktisch keine Zeit blieb, auf die Änderung zu reagieren und ältere Ansprüche noch geltend zu machen. Quelle: VdK Nord

Musterverfahren des VdK

In seiner Mitteilung vom 22. April 2026 berichtete der Sozialverband VdK, bereits mehrere Musterverfahren angestoßen zu haben und weitere Musterklagen vorzubereiten. Er wendet sich gegen die Anwendung der verkürzten Frist ohne Übergangsregelung und die daraus entstehenden finanziellen Nachteile für Pflegehaushalte.

Die Mitteilung dokumentiert den damaligen Stand der Verfahren. Einen Zusammenhang mit dem hier dargestellten Münchner Urteil belegt sie nicht.

Quelle: Verhinderungspflege: VdK klagt wegen verkürzter Verjährungsfrist, VdK Nord, 22. April 2026

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Mindestlohn und Minijob: Diese Erhöhungen für Januar 2027 stehen bereits fest

6. Oktober 2026 - 7:25

Wer zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, erhält ab Januar 2027 für jede Arbeitsstunde mindestens 14,60 Euro brutto. Gleichzeitig steigt die monatliche Minijobgrenze auf 633 Euro – beide Änderungen stehen bereits fest.

Für Beschäftigte bedeutet das allerdings nicht automatisch 30 Euro mehr auf dem Konto. Entscheidend sind der bisherige Stundenlohn, die vereinbarte Arbeitszeit und mögliche Abzüge.

70 Cent mehr pro Stunde sind bereits verbindlich geregelt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Die Erhöhung ist in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung festgelegt und damit keine bloße politische Ankündigung.

Das Plus beträgt 70 Cent pro Stunde beziehungsweise rund 5,04 Prozent. Bei unveränderter Arbeitszeit wächst der Bruttoverdienst entsprechend.

Wer bereits 15 Euro pro Stunde erhält, bekommt durch die Anhebung allein keinen gesetzlichen Anspruch auf weitere 70 Cent. Liegt der bisherige Stundenlohn dagegen beispielsweise bei 14,20 Euro, muss er bei bestehendem Mindestlohnanspruch mindestens auf 14,60 Euro steigen.

Die Minijobgrenze steigt auf 633 Euro

Auch die neue Verdienstgrenze ist bereits veröffentlicht: Ab Januar 2027 sind regelmäßig bis zu 633 Euro monatlich im Minijob möglich. Für 2026 liegt die Grenze noch bei 603 Euro.

Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Dadurch soll eine Beschäftigung von ungefähr zehn Wochenstunden zum Mindestlohn weiterhin als Minijob möglich bleiben.

Vergleich 2026 Ab Januar 2027 Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro brutto 14,60 Euro brutto Monatliche Minijobgrenze 603 Euro 633 Euro Rechnerische Verdienstgrenze bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro 7.596 Euro Rechnerische Monatsstunden zum Mindestlohn bei voller Ausschöpfung Rund 43,38 Stunden Rund 43,36 Stunden

Die Stundenwerte ergeben sich aus der jeweiligen Monatsgrenze geteilt durch den Mindestlohn. Sie sind eine Orientierung bei gleichmäßiger Beschäftigung ohne zusätzliche anrechenbare Zahlungen, keine eigenständige gesetzliche Arbeitszeitgrenze.

Mehr Verdienst, aber kaum mehr Arbeitszeit

Die höhere Minijobgrenze schafft für Beschäftigte zum Mindestlohn praktisch keinen zusätzlichen zeitlichen Spielraum. Weil Stundenlohn und Verdienstgrenze gemeinsam steigen, bleibt die mögliche Arbeitszeit nahezu gleich.

Wer 2026 monatlich 40 Stunden für jeweils 13,90 Euro arbeitet, verdient 556 Euro brutto. Bei denselben 40 Stunden und dem neuen Mindestlohn werden daraus 2027 insgesamt 584 Euro.

Das sind 28 Euro mehr im Monat, obwohl die Minijobgrenze um 30 Euro steigt. Die Grenze legt fest, bis zu welchem regelmäßigen Verdienst die Beschäftigung geringfügig bleibt; sie ist kein vorgeschriebener Monatslohn.

Bei höherem Stundenlohn sind weniger Stunden möglich

Ein Minijob muss nicht zum Mindestlohn bezahlt werden. Bei einem Stundenlohn von 18 Euro entsprechen 633 Euro beispielsweise rund 35,17 Stunden im Monat.

Wer bereits 18 Euro erhält, hat durch die Mindestlohnerhöhung allein keinen Anspruch auf mehr Geld. Die höhere Verdienstgrenze kann aber Raum für zusätzlich vereinbarte und bezahlte Stunden schaffen.

Ob mehr gearbeitet werden soll, richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Aus einer höheren Minijobgrenze folgt für sich genommen weder eine Pflicht zu Mehrarbeit noch ein Anspruch darauf.

Sonderzahlungen müssen in die Rechnung

Beim regelmäßigen Verdienst zählt nicht ausschließlich der monatliche Grundlohn. Vorhersehbare Einmalzahlungen wie vertraglich zugesagtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld müssen bei der Prüfung der Verdienstgrenze berücksichtigt werden.

Wer 2027 zwölfmal 633 Euro erhält, erreicht bereits 7.596 Euro. Ein zusätzlich fest zugesagtes Weihnachtsgeld kann deshalb dazu führen, dass die Beschäftigung nicht mehr innerhalb der Minijobgrenze liegt.

Ein einzelner höherer Monatsverdienst beendet umgekehrt nicht in jedem Fall automatisch den Minijob. Für schwankende Verdienste und gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten bestehen besondere Regeln, die der Arbeitgeber bei der Einordnung prüfen muss.

Brutto ist auch im Minijob nicht immer netto

Bei einem rentenversicherungspflichtigen gewerblichen Minijob beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung derzeit grundsätzlich 3,6 Prozent. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt sind es grundsätzlich 13,6 Prozent.

Unterstellt man für eine Vergleichsrechnung einen unveränderten Eigenanteil von 3,6 Prozent, würden von 633 Euro brutto rund 22,79 Euro für die Rentenversicherung abgezogen. Vor einer möglichen steuerlichen Belastung blieben 610,21 Euro.

Bei einer wirksamen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht oder anderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kann die Auszahlung anders ausfallen. Die neue Verdienstgrenze darf deshalb nicht pauschal als garantierter Nettobetrag bezeichnet werden.

Auch bei einem festen Monatslohn müssen die Stunden stimmen

Ein gleichbleibender Monatsbetrag entbindet den Arbeitgeber nicht davon, den gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten. Der Anspruch besteht grundsätzlich für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde.

Beschäftigte sollten deshalb vor dem Jahreswechsel ihren Vertrag, die tatsächlichen Arbeitszeiten und die letzte Abrechnung vergleichen. Besonders bei regelmäßig zusätzlich geleisteten Stunden kann ein auf den ersten Blick passender Monatslohn rechnerisch zu niedrig sein.

Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Diese Rechte entfallen weder wegen der geringfügigen Beschäftigung noch wegen der höheren Verdienstgrenze.

Beispiel aus der Praxis: 28 Euro mehr bei derselben Arbeit

Ein fiktives Beispiel: Eine Beschäftigte hilft jeden Monat 40 Stunden in einem Geschäft und erhält 2026 den Mindestlohn von 13,90 Euro. Ihr Monatsverdienst beträgt damit 556 Euro brutto.

Ab Januar 2027 stehen ihr für dieselben Stunden mindestens 584 Euro brutto zu. Bei zwölf gleich bezahlten Monaten ergibt das 336 Euro mehr im Jahr, ohne dass sie zusätzliche Stunden leisten muss.

Ihr Verdienst bleibt unter der neuen Minijobgrenze von 633 Euro, sofern keine weiteren anzurechnenden Zahlungen hinzukommen. Wie viel von den zusätzlichen 28 Euro monatlich ausgezahlt wird, hängt insbesondere von ihrer Rentenversicherungspflicht und der steuerlichen Behandlung ab.

Quellen: § 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung; Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 der Sozialversicherungsträger; Bundesarbeitsministerium, Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn; Minijob-Zentrale, Informationen zu Verdienstgrenzen, Einmalzahlungen, Rentenversicherungsbeiträgen und Arbeitsrechten.

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Krankenkasse zahlt Geld zurück: Welche Belege Rentner jetzt prüfen sollten

6. Oktober 2026 - 7:03

Fünf Euro in der Apotheke, zehn Euro pro Krankenhaustag, weitere Zuzahlungen für die Physiotherapie: Über das Jahr können sich diese Beträge erheblich summieren. Wer seine persönliche Belastungsgrenze überschritten hat, kann zu viel geleistete gesetzliche Zuzahlungen von der Krankenkasse zurückbekommen.

Darauf müssen Versicherte allerdings selbst achten. Das Bundesgesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Krankenkasse nicht automatisch benachrichtigt, sobald die Grenze erreicht ist.

Zwei Prozent sind die Regel, ein Prozent ist unter Voraussetzungen möglich

Die jährliche Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (§ 62 SGB V). Für schwerwiegend chronisch kranke Versicherte, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, liegt sie bei einem Prozent.

Entscheidend ist damit nicht einfach die Nettorente, die auf dem Konto eingeht. Bei der Berechnung können weitere Einnahmen und die Verhältnisse berücksichtigungsfähiger Familienangehöriger hinzukommen; vorgesehene Freibeträge mindern die Berechnungsgrundlage.

Für eine alleinstehende Person mit ausschließlich 18.000 Euro berücksichtigungsfähiger Jahresbruttorente läge die reguläre Grenze beispielsweise bei 360 Euro. Bei anerkannter Ein-Prozent-Grenze wären es 180 Euro.

Nicht jede dauerhafte Erkrankung halbiert die Grenze

Regelmäßig Medikamente einzunehmen, reicht für die niedrigere Belastungsgrenze nicht automatisch aus. Nach der Chroniker-Richtlinie ist grundsätzlich eine mindestens einjährige Dauerbehandlung wegen derselben Krankheit erforderlich, üblicherweise mit wenigstens einer ärztlichen Behandlung pro Quartal.

Zusätzlich muss ein weiteres Kriterium erfüllt sein, etwa die medizinische Notwendigkeit einer kontinuierlichen Versorgung, ohne die eine schwerwiegende Verschlechterung zu erwarten wäre. Auch bestimmte Voraussetzungen bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung können die Anerkennung begründen.

Rentner sollten deshalb bei ihrer Arztpraxis nach einer entsprechenden Bescheinigung fragen und die Anerkennung mit der Krankenkasse klären. Ein Schwerbehindertenausweis allein führt nicht automatisch zur Ein-Prozent-Grenze.

In der Apotheke zählt nicht der gesamte Kassenbon

Anrechenbar ist die gesetzliche Zuzahlung für ein zulasten der Krankenkasse verordnetes Arzneimittel. Diese beträgt grundsätzlich zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, allerdings niemals mehr als das Medikament selbst kostet.

Davon zu unterscheiden sind zusätzliche Mehrkosten, etwa wenn der Preis eines Präparats über dem von der Krankenkasse übernommenen Festbetrag liegt. Solche Beträge zählen nicht zur Belastungsgrenze, auch wenn sie zusammen mit der gesetzlichen Zuzahlung bezahlt werden.

Ebenso wenig lassen sich selbst gekaufte Erkältungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder andere vollständig privat bezahlte Produkte einfach dazurechnen. Die gesundheitliche Verwendung eines Produkts macht seinen Kaufpreis noch nicht zur gesetzlichen Zuzahlung.

Krankenhausbelege können besonders ins Gewicht fallen

Für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung zahlen erwachsene gesetzlich Versicherte grundsätzlich zehn Euro je Kalendertag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr. Bereits ein zweiwöchiger Aufenthalt kann deshalb 140 Euro an anrechenbaren Zuzahlungen ergeben.

Die Rechnung allein beweist allerdings noch nicht, dass der Betrag tatsächlich bezahlt wurde. Wer überwiesen hat, sollte deshalb auch den Zahlungsnachweis aufbewahren.

Privat vereinbarte Wahlleistungen wie ein Einbettzimmer oder eine Chefarztbehandlung gehören dagegen nicht zu diesen gesetzlichen Zuzahlungen. Sie werden durch das Erreichen der Belastungsgrenze nicht nachträglich zu erstattungsfähigen Ausgaben.

Welche Ausgaben zählen – und welche nicht Beleg oder Ausgabe Berücksichtigung bei der Belastungsgrenze Gesetzliche Zuzahlung für ein von der Krankenkasse bezahltes Arzneimittel Ja Gesetzliche Zuzahlung zur stationären Krankenhausbehandlung Ja Gesetzliche Zuzahlung für verordnete Physiotherapie als Kassenleistung Ja Gesetzliche Zuzahlung für ein Hilfsmittel als Kassenleistung Ja Mehrkosten für ein teureres Arzneimittel oder eine zusätzliche Hilfsmittelausstattung Nein Vollständig privat bezahlte Medikamente und individuelle Gesundheitsleistungen Nein Eigenanteil für Zahnersatz Nein Privat vereinbarte Wahlleistungen im Krankenhaus Nein

Entscheidend ist die Art der Zahlung, nicht allein der Ort, an dem sie geleistet wurde. Auch auf einer einzigen Rechnung können anrechenbare Zuzahlungen und nicht anrechenbare private Kosten nebeneinanderstehen.

Diese Angaben sollten auf den Belegen stehen

Ein Zuzahlungsbeleg sollte Vor- und Nachnamen der versicherten Person, die Art der Leistung, den Zuzahlungsbetrag, das Datum und den Anbieter erkennen lassen. Bei einer Rechnung ist zusätzlich ein Nachweis über die Zahlung erforderlich, beispielsweise ein entsprechender Kontoauszug.

Fehlen Belege, lohnt sich eine Nachfrage bei der Apotheke, der Therapiepraxis oder dem Krankenhaus. Eine Apotheke kann gegebenenfalls eine personenbezogene Zuzahlungsübersicht ausstellen, sofern die betreffenden Zahlungen dort entsprechend erfasst wurden.

Bei Grundsicherung gelten besondere Berechnungsregeln

Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhält, sollte nicht einfach die eigene Bruttorente mit zwei Prozent multiplizieren. Für diese Leistungsberechtigten sieht § 62 SGB V eine besondere Berechnungsgrundlage anhand der Regelbedarfsstufe 1 vor.

Für 2026 ergeben sich daraus grundsätzlich 135,12 Euro jährlich beziehungsweise 67,56 Euro bei erfüllten Voraussetzungen für die Ein-Prozent-Grenze. Der Grundsicherungsbescheid gehört deshalb zu den Unterlagen, die der Krankenkasse vorgelegt werden sollten.

Wer die Grenze erreicht hat, muss nicht bis Dezember warten

Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, kann die Befreiung für den verbleibenden Teil des Kalenderjahres beantragt werden. Bereits darüber hinaus gezahlte gesetzliche Zuzahlungen können erstattet werden.

Zum Antrag gehören die Zuzahlungsbelege und Einkommensnachweise, gegebenenfalls ergänzt um die ärztliche Chronikerbescheinigung. Die Krankenkasse berechnet daraus die persönliche Grenze und prüft die Erstattung.

Der Jahreswechsel ist dabei keine allgemeine Ausschlussfrist: Die Abrechnung für 2026 kann auch nach Ablauf des Jahres beantragt werden. Eine Befreiung für 2026 gilt allerdings nicht automatisch für 2027 weiter.

Beispiel aus der Praxis: 240 Euro zurück, private Ausgaben bleiben außen vor

Ein fiktives Beispiel: Eine alleinstehende Rentnerin hat ausschließlich 18.000 Euro berücksichtigungsfähige Jahresbruttorente, und ihre Krankenkasse hat die Ein-Prozent-Grenze anerkannt. Ihre persönliche Belastungsgrenze beträgt damit 180 Euro.

Bis Oktober hat sie nachweislich 420 Euro gesetzliche Zuzahlungen für Medikamente, Krankenhaus und Physiotherapie geleistet. Nach Prüfung kommen deshalb 240 Euro Erstattung und eine Befreiung von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen für den Rest des Jahres infrage.

Zusätzlich hat sie 90 Euro für privat gekaufte Gesundheitsprodukte und 120 Euro für eine individuelle Gesundheitsleistung ausgegeben. Diese 210 Euro erhöhen die Erstattung nicht, weil sie keine gesetzlichen Zuzahlungen sind.

Quellen: § 62 SGB V; Bundesgesundheitsministerium, Informationen zur Belastungsgrenze, zu Arzneimittelzuzahlungen und Krankenhausleistungen; Gemeinsamer Bundesausschuss, Chroniker-Richtlinie; AOK und Techniker Krankenkasse, Hinweise zur Zuzahlungsbefreiung und zu erforderlichen Belegen.

Der Beitrag Krankenkasse zahlt Geld zurück: Welche Belege Rentner jetzt prüfen sollten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rente im Ausland: Diese 10 Länder liegen 2026 vorn – doch für deutsche Rentner zählt mehr

5. Oktober 2026 - 19:55

Uruguay vor Mauritius und Spanien: Ein aktuelles internationales Ranking nennt zehn Länder, die 2026 besonders gute Bedingungen für den Ruhestand bieten sollen. Auch Portugal, Italien und Griechenland schaffen es unter die ersten zehn.

Für deutsche Rentner ist die Rangliste allerdings nur ein erster Anhaltspunkt. Wer seinen Ruhestand tatsächlich ins Ausland verlagern möchte, muss zusätzlich prüfen, was mit der deutschen Rente passiert, wie die Krankenversicherung geregelt ist, wo Steuern anfallen und welches Aufenthaltsrecht gilt.

Uruguay führt das Ranking 2026 an

Grundlage der Rangliste ist der „2026 Global Retirement Report and Index“ von Global Citizen Solutions. Untersucht werden 46 Länder beziehungsweise Programme für Rentner und Menschen mit passivem Einkommen.

In die Bewertung fließen verschiedene Bereiche ein, darunter Lebensqualität, Mobilität und Möglichkeiten eines späteren Staatsbürgerschaftserwerbs, Steuern, Verfahrensfragen sowie Kosten und finanzielle Anforderungen für den Zugang zum jeweiligen Aufenthaltsprogramm.

Nach der Gesamtbewertung ergibt sich folgende Reihenfolge:

Platz Land Punktzahl 1 Uruguay 99,9 2 Mauritius 99,8 3 Spanien 99,6 4 Costa Rica 99,5 5 Portugal 99,3 6 Paraguay 98,2 7 Lettland 98,0 8 Andorra 97,8 9 Italien 97,2 10 Griechenland 95,9

Die Werte stammen aus dem Global Retirement Index 2026. Sie dürfen nicht mit einer amtlichen Bewertung der Lebensbedingungen für deutsche Rentner verwechselt werden. Zu beachten ist außerdem: Herausgeber ist eine auf Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftsprogramme spezialisierte Beratungsfirma, die Bewertung ist daher keine unabhängige staatliche Studie.

Die ersten zehn liegen erstaunlich dicht beieinander

Schon die Punktzahlen zeigen eine Besonderheit. Zwischen Uruguay auf Platz eins und Griechenland auf Platz zehn liegen lediglich rund vier Punkte.

Auch die Autoren des Reports weisen darauf hin, dass die Spitzengruppe eher als Gruppe vergleichbar attraktiver Programme denn als starre Rangliste verstanden werden sollte. Ein Land kann in einem Bereich besonders gut abschneiden und dafür in einem anderen deutliche Nachteile haben.

Das wird beispielsweise bei Spanien sichtbar. Im Report erreicht das Land bei der Lebensqualität einen sehr guten Wert, schneidet beim Steuerkriterium aber erheblich schlechter ab – bei den Steuern sogar am schlechtesten aller 46 untersuchten Programme.

Warum Uruguay auf Platz eins landet

Uruguay erreicht 99,9 Punkte und damit den höchsten Gesamtwert. Interessant ist, dass das Land laut Report nicht deshalb gewinnt, weil es in einer einzelnen Kategorie alles überragt.

Ausschlaggebend ist vielmehr die vergleichsweise ausgewogene Bewertung über die untersuchten Bereiche: Uruguay hat nach Darstellung des Reports keine wesentliche Schwäche. Besonders stark bewertet wird es bei Mobilität und Staatsbürgerschaft, am schwächsten beim Steuerkriterium.

Nach Angaben des Reports kann eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar beantragt werden, wobei ein stabiles monatliches Einkommen nachzuweisen ist.

Für deutsche Rentner sagt eine solche Zugangsvoraussetzung allein allerdings wenig darüber aus, ob ein Umzug finanziell sinnvoll wäre. Krankenversicherung, Besteuerung, Wechselkurse und tatsächliche Lebenshaltungskosten müssen zusätzlich betrachtet werden.

Sechs europäische Länder schaffen es unter die ersten zehn

Für deutsche Rentner fällt vor allem der hohe europäische Anteil auf. Spanien, Portugal, Lettland, Andorra, Italien und Griechenland gehören zur Spitzengruppe.

Bei Spanien, Portugal, Lettland, Italien und Griechenland kommt für deutsche Staatsangehörige ein wichtiger praktischer Vorteil hinzu: Sie gehören zur Europäischen Union. EU-Bürger benötigen für einen Umzug in einen anderen EU-Staat grundsätzlich kein klassisches Einwanderungsvisum, müssen bei einem dauerhaften Aufenthalt aber die jeweiligen unionsrechtlichen und nationalen Voraussetzungen sowie Meldeformalitäten beachten.

Andorra gehört dagegen nicht zur Europäischen Union. Eine gute Platzierung in der Tabelle bedeutet daher nicht, dass für Deutsche dieselben Aufenthaltsregeln wie beispielsweise in Spanien oder Portugal gelten.

Die deutsche Rente kann grundsätzlich auch ins Ausland fließen

Ein Umzug bedeutet nicht automatisch, dass die gesetzliche deutsche Altersrente verloren geht. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Renten grundsätzlich auch ins Ausland.

Bei einem dauerhaften Aufenthalt im Ausland können allerdings Besonderheiten auftreten. Das betrifft insbesondere bestimmte Versicherungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets, etwa Zeiten nach dem Fremdrentengesetz oder sogenannte Reichsgebiets-Beitragszeiten.

Wer solche Zeiten in seinem Versicherungsverlauf hat, sollte deshalb vor einem dauerhaften Umzug eine individuelle Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung einholen. Für die meisten ausschließlich in Deutschland erworbenen Rentenansprüche bedeutet der Auslandswohnsitz dagegen nicht automatisch eine Kürzung.

Das deutsche Bankkonto löst dieses Problem nicht

Ein häufiger Irrtum wäre, anzunehmen, mögliche Auswirkungen eines Auslandswohnsitzes ließen sich umgehen, indem die deutsche Rente weiterhin auf ein Konto in Deutschland überwiesen wird. Entscheidend ist nicht allein der Standort des Bankkontos.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt bei den besonderen Auslandsregelungen auf den gewöhnlichen Aufenthalt und die zugrunde liegenden Versicherungszeiten ab. Ein deutsches Konto verhindert deshalb mögliche Auswirkungen eines dauerhaften Auslandswohnsitzes nicht.

Grundsätzlich kann die Rente auf ein eigenes Konto im Ausland oder auf ein Konto bei einem deutschen Geldinstitut überwiesen werden. Bei Überweisungen und Umrechnungen können allerdings Bankkosten und Wechselkursverluste entstehen.

Auch Steuern müssen vor dem Umzug geprüft werden

Die steuerliche Situation lässt sich nicht allein anhand des Ziellandes beurteilen. Bei einem dauerhaften Wegzug muss geklärt werden, wo der Rentner steuerlich ansässig wird und welchem Staat nach den einschlägigen Vorschriften und gegebenenfalls einem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für die jeweilige Rente zusteht.

Deshalb sollte die Aussage „In diesem Land sind Renten steuerfrei“ nie isoliert Grundlage für einen Umzug sein. Es kommt unter anderem darauf an, um welche Art von Rente es sich handelt und wie Deutschland und das jeweilige Aufenthaltsland die Besteuerung untereinander geregelt haben.

Das ist auch ein Grund, warum ein internationales Ranking nur eingeschränkt beantworten kann, welches Land für einen konkreten deutschen Rentner finanziell besonders günstig ist.

Krankenversicherung kann wichtiger sein als niedrige Lebenshaltungskosten

Noch vor einem dauerhaften Umzug sollte geklärt werden, wie der Krankenversicherungsschutz im Zielland aussieht. Innerhalb Europas bestehen aufgrund des europäischen Sozialrechts teilweise weitreichende Koordinierungsregeln.

Wer eine deutsche gesetzliche Rente bezieht und die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt, kann nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bei einem Umzug in die EU, den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in seiner deutschen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert bleiben.

Außerhalb dieses Bereichs hängt die Situation stärker vom jeweiligen Staat, bestehenden Sozialversicherungsabkommen und der persönlichen Versicherungssituation ab. Eine günstige Wohnung oder niedrige Lebensmittelpreise können ihren finanziellen Vorteil schnell verlieren, wenn im Gegenzug hohe Kosten für medizinische Versorgung oder privaten Versicherungsschutz entstehen.

Gerade Menschen mit regelmäßigem Behandlungsbedarf sollten deshalb nicht nur die monatlichen Lebenshaltungskosten vergleichen.

Das Ranking beantwortet eine andere Frage als viele deutsche Rentner

Der Global Retirement Index ist vor allem ein Vergleich internationaler Aufenthaltsprogramme und ihrer Rahmenbedingungen. Er beantwortet nicht individuell, wo ein deutscher Rentner mit beispielsweise 1.300, 1.800 oder 2.500 Euro Monatsrente am besten leben kann.

Auch der Report selbst macht deutlich, dass unterschiedliche Prioritäten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wer niedrige Steuern sucht, kann bei einer anderen Länderauswahl landen als jemand, für den Gesundheitsversorgung, Familiennähe oder Lebensqualität wichtiger sind.

Deshalb sollte die Rangliste eher Ausgangspunkt einer persönlichen Prüfung sein als Entscheidungshilfe für einen sofortigen Umzug.

Fiktives Praxisbeispiel: 1.600 Euro Rente reichen nicht für eine Entscheidung

Ein alleinstehender Rentner erhält eine gesetzliche Rente von monatlich 1.600 Euro und überlegt, nach Spanien oder Uruguay umzuziehen. Beide Länder liegen im Ranking weit vorne.

Das Beispiel ist fiktiv. Allein aus der Höhe seiner Rente lässt sich trotzdem nicht ableiten, welches Land finanziell besser für ihn geeignet wäre.

Bei Spanien müsste er unter anderem seine Krankenversicherung und steuerliche Situation klären. Bei Uruguay kämen zusätzlich Fragen des Aufenthaltsrechts, des Krankenversicherungsschutzes außerhalb der europäischen Koordinierungsregeln sowie mögliche Wechselkursrisiken hinzu.

Erst wenn diese Kosten und rechtlichen Folgen geklärt sind, lässt sich sinnvoll mit den Lebenshaltungskosten vergleichen.

Vor dem Auswandern zählt mehr als der Platz in einer Rangliste

Uruguay, Mauritius und Spanien stehen 2026 an der Spitze des Global Retirement Index. Für deutsche Rentner ist daraus aber keine Empfehlung abzuleiten, in eines dieser Länder auszuwandern.

Entscheidend sind die persönlichen Verhältnisse: Höhe und Zusammensetzung der Rente, Versicherungsverlauf, Krankenversicherung, Steuerpflicht, Aufenthaltsrecht, Wohnkosten und gegebenenfalls Wechselkursrisiken.

Wer einen dauerhaften Umzug plant, sollte deshalb vor der Abmeldung in Deutschland insbesondere bei der Deutschen Rentenversicherung klären, ob und in welcher Höhe die eigene Rente im konkreten Zielland weitergezahlt wird. Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein auf dem Papier attraktives Rentnerland auch für den eigenen Ruhestand geeignet ist.

Quellen

Quellen: Global Citizen Solutions: 2026 Global Retirement Report and Index, veröffentlicht beziehungsweise aktualisiert am 30. September 2026; Deutsche Rentenversicherung: Rente im Ausland; Deutsche Rentenversicherung, Informationen zu Leistungen an Berechtigte im Ausland; t-online, „Rente im Ausland: Das sind die besten 10 Länder für Rentner“, aktualisiert am 5. Oktober 2026.

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Inflationsprämie verweigert: Arbeitnehmer mit Mindestlohn gewinnt vor dem BAG

5. Oktober 2026 - 18:51

Der gesetzliche Mindestlohn steigt – und der Arbeitgeber nimmt das zum Anlass, einem Beschäftigten die monatliche Inflationsprämie vorzuenthalten. Diese Begründung hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen: Die gesetzliche Lohnerhöhung rechtfertigt einen solchen Ausschluss nicht.

Mit Urteil vom 30. September 2026 stärkt das BAG damit Beschäftigte, die bei einer zusätzlichen Zahlung wegen ihres gestiegenen Mindestlohns schlechter behandelt wurden. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 10 AZR 62/26.

Monatliche Prämie für die einen, nur 250 Euro für die anderen

Der Kläger arbeitet als Servicekraft in Vollzeit. Sein Stundenlohn stieg durch die Mindestlohnerhöhung im Oktober 2022 von 10,56 auf 12 Euro brutto.

Der Arbeitgeber sagte begünstigten Vollzeitbeschäftigten ab November 2022 für 26 Monate eine Inflationspauschale von jeweils 115,38 Euro netto zu. Der Kläger erhielt dagegen lediglich eine Einmalzahlung von 250 Euro.

Die Begründung des Unternehmens: Wer bereits von der Mindestlohnerhöhung profitiert habe, benötige weniger zusätzlichen Ausgleich. Das BAG akzeptierte diese Unterscheidung nicht.

Das BAG spricht insgesamt 2.749,88 Euro zu

Anders als die Vorinstanzen entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Beschäftigten. Es hob das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2025 – 2 SLa 266/24 – auf und änderte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Zwickau ab.

Nach dem veröffentlichten Urteilstenor muss der Arbeitgeber 2.172,98 Euro sowie weitere 576,90 Euro zahlen. Zusammen sind das 2.749,88 Euro zuzüglich der zugesprochenen Zinsen; außerdem trägt das Unternehmen die Kosten des Rechtsstreits.

Rechnerisch entspricht das den 26 Monatsbeträgen zu je 115,38 Euro abzüglich der bereits gezahlten 250 Euro.

Es blieb damit nicht bei einer Zurückverweisung zur erneuten Prüfung. Der Kläger erhielt eine konkrete Zahlungsentscheidung.

Freiwillige Leistungen dürfen nicht willkürlich verteilt werden

Verteilt ein Arbeitgeber freiwillige Leistungen nach allgemeinen Regeln, muss er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Unterschiede zwischen Beschäftigtengruppen brauchen sachliche Gründe, die zum Zweck der Zahlung passen.

Nach dem BAG widersprach die Benachteiligung wegen der Mindestlohnerhöhung den gesetzlichen Schutzentscheidungen. Die Inflationsausgleichsprämie sollte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt geleistet werden – und dazu gehört der gesetzliche Mindestlohn.

Kein nachträglicher Anspruch auf 3.000 Euro für alle

Die damalige Steuerregelung erlaubte Arbeitgebern, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszuzahlen. Sie verpflichtete jedoch nicht jeden Betrieb, diese Summe zu gewähren.

Ein Zahlungsanspruch braucht deshalb eine arbeitsrechtliche Grundlage, etwa eine verbindliche Zusage oder einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Allein die Beschäftigung zum Mindestlohn reicht nicht aus, um nun pauschal 3.000 Euro zu verlangen.

Auch andere Ausschlüsse von der Inflationsprämie haben Gerichte beschäftigt. Einen weiteren Fall erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über den Anspruch auf Inflationsausgleich in der Altersteilzeit.

Warum frühere Schreiben jetzt wichtig werden

Wer damals weniger oder gar nichts erhalten hat, sollte die Ankündigung der Prämie und die dazugehörigen Abrechnungen heraussuchen. Besonders aufschlussreich ist eine schriftliche Begründung, weshalb einzelne Beschäftigte ausgeschlossen wurden.

Hilfreich sind außerdem frühere Zahlungsaufforderungen und Antworten des Arbeitgebers. Daraus kann sich ergeben, ob der Anspruch bereits rechtzeitig geltend gemacht wurde.

Für eine Beratung sollte möglichst konkret feststehen, welche Leistung zugesagt war, welche Beträge tatsächlich gezahlt wurden und worauf die unterschiedliche Behandlung beruhte. Die bloße Erinnerung, andere hätten „mehr bekommen“, ersetzt diese Unterlagen nicht.

Ausschlussfristen können alte Ansprüche gefährden

Ein günstiges Urteil hilft nur, wenn der eigene Anspruch noch durchsetzbar ist. Arbeits- und Tarifverträge können Ausschlussfristen enthalten, nach denen Forderungen bereits nach wenigen Monaten verfallen.

Manche Regelungen verlangen zunächst eine Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber und anschließend innerhalb einer weiteren Frist eine Klage. Ob eine Klausel wirksam ist und welche Form eingehalten werden muss, hängt von der konkreten Regelung ab.

Beschäftigte sollten deshalb nicht davon ausgehen, mit dem neuen BAG-Urteil beginne für sämtliche früheren Zahlungen eine neue Frist. Gerade bei Leistungen aus den Jahren 2022 bis 2024 gehört die Fristenprüfung an den Anfang.

Zusätzlich ist die Verjährung zu prüfen

Neben möglichen Ausschlussfristen gilt grundsätzlich die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt regelmäßig mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die gesetzlichen Kenntnisvoraussetzungen vorliegen.

Ein unter diesen Voraussetzungen 2023 entstandener Anspruch kann daher grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2026 verjähren. Ob die Verjährung gehemmt wurde oder andere Besonderheiten vorliegen, muss gesondert geprüft werden.

Wer bereits Unterlagen über eine verweigerte Prämie besitzt, sollte sie deshalb zeitnah einer Gewerkschaft oder arbeitsrechtlichen Beratung vorlegen. Bei monatlich zugesagten Teilzahlungen können unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte zu beachten sein.

Eine heutige Nachzahlung ist nicht automatisch steuerfrei

Die Steuerbefreiung für die Inflationsausgleichsprämie galt für Zahlungen vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Nach den Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums kommt es dabei auf den tatsächlichen Zufluss beim Beschäftigten an.

Wer erst 2026 eine Nachzahlung erhält, kann deshalb nicht allein wegen der ursprünglichen Bezeichnung von Steuerfreiheit ausgehen. Wie die Zahlung abzurechnen ist und welche Bedeutung eine damalige Nettozusage hat, sollte gesondert geklärt werden.

Beispiel aus der Praxis: Die alte Ablehnung wird wieder wichtig

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Ein Beschäftigter erhielt 2023 keine Inflationsprämie, während vergleichbare Kollegen eine zusätzliche Zahlung bekamen. In einer E-Mail begründete der Arbeitgeber den Ausschluss ausdrücklich damit, dass der Stundenlohn des Mannes bereits durch die Mindestlohnerhöhung gestiegen sei.

Der Beschäftigte hatte die Zahlung damals nachweisbar verlangt und die Ablehnung aufbewahrt. Mit diesen Unterlagen lässt er nun prüfen, ob das BAG-Urteil auf seinen Fall übertragbar ist und ob Ausschlussfristen oder Verjährung entgegenstehen.

Die E-Mail kann dabei den Grund der unterschiedlichen Behandlung belegen. Ob daraus noch eine durchsetzbare Forderung folgt, entscheidet sich jedoch auch an der damaligen Zahlungsregelung und dem bisherigen Verlauf seiner Anspruchsverfolgung.

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. September 2026 – 10 AZR 62/26, Pressemitteilung 32/26 und veröffentlichtes Sitzungsergebnis; Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2025 – 2 SLa 266/24; Bundesfinanzministerium, FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c EStG; § 195 BGB und § 199 BGB; ver.di Bildung + Beratung zu arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen.

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Verhinderungspflege 2027: Warum Familien ihre Ersatzpflege neu planen müssten

5. Oktober 2026 - 18:34

Wenn die pflegende Tochter Urlaub braucht oder der betreuende Partner krank wird, muss die Versorgung zu Hause weitergehen. Dafür gibt es bislang die Verhinderungspflege – doch die Bundesregierung will ihre Finanzierung ab 2027 grundlegend verändern.

Der bisherige eigenständige Anspruch soll nach dem Regierungsentwurf entfallen und Ersatzpflege über andere Budgets ermöglicht werden. Für Familien wäre deshalb entscheidend, welche Hilfe sie künftig aus welchem Betrag bezahlen könnten.

Das Kabinett hat einen Entwurf beschlossen, noch kein geltendes Gesetz

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Das parlamentarische Verfahren ist damit nicht abgeschlossen; die vorgesehenen Änderungen gelten bislang nicht.

Der Beitrag von rentenbescheid24.de beschreibt die Sorgen eines Pflegebedürftigen und verweist noch auf den Referentenentwurf. Für die weitere Einordnung ist inzwischen der spätere Regierungsentwurf heranzuziehen.

Familien sollten daher weder von einem bereits feststehenden Wegfall aller Ersatzpflege ausgehen noch darauf vertrauen, dass ihre bisherige Finanzierung unverändert weiterläuft. Ein neues Budget kann andere Voraussetzungen und Verwendungsmöglichkeiten haben.

Welche Unterstützung 2026 weiterhin besteht

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Verhinderungspflege nutzen, wenn ihre private Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Gründe können beispielsweise Urlaub, Krankheit oder andere Verpflichtungen sein.

Seit Juli 2025 stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr zur Verfügung. Dieser Betrag gilt für beide Leistungen zusammen und wird nicht für jede davon gesondert gewährt.

Wer bereits Kurzzeitpflege darüber finanziert hat, muss die entsprechenden Ausgaben bei der Planung einer Vertretung berücksichtigen. Außerdem handelt es sich um die Erstattung anspruchsberechtigter Leistungen, nicht um eine frei verfügbare jährliche Auszahlung.

Wer die Vertretung übernimmt, macht schon heute einen Unterschied

Eine Ersatzpflege kann durch einen Pflegedienst, Bekannte oder Angehörige organisiert werden. Wie viel die Pflegekasse übernimmt, hängt auch vom Verhältnis zwischen der Ersatzpflegeperson und dem pflegebedürftigen Menschen ab.

Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige bis zum zweiten Grad oder Personen desselben Haushalts ist die Erstattung grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können den erstattungsfähigen Betrag erhöhen, insgesamt höchstens bis zum verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag.

Deshalb kann eine Familie die Kosten einer professionellen Vertretung nicht ohne Weiteres mit Zahlungen an einen nahen Angehörigen gleichsetzen. Für eine realistische Planung braucht sie den verfügbaren Budgetstand und die jeweils geltenden Voraussetzungen.

Ersatzpflege soll künftig aus anderen Budgets bezahlt werden

Nach den Erläuterungen des Gesundheitsministeriums soll ein höheres Entlastungsbudget an die Stelle des bisherigen Pflegegeldes treten. Daraus sollen unter anderem selbst organisierte Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finanziert werden können.

Für Leistungen ambulanter Dienste ist ein Sachleistungsbudget vorgesehen. Auch dieses soll höher ausfallen als die bisherigen Pflegesachleistungen und beispielsweise bei einer geplanten Verhinderung der Pflegeperson genutzt werden können.

Ein höherer Monatsbetrag wäre deshalb nicht automatisch ein entsprechend großes Plus für den Haushalt. Wenn daraus zusätzliche Aufgaben bezahlt werden müssen, kommt es auf die gesamte bisherige und künftige Versorgung an.

Die Aussage, jede Familie verliere pauschal 3.539 Euro, wäre ebenso verkürzt. Der Entwurf sieht eine Neuverteilung bisheriger Leistungsausgaben vor; daraus lässt sich ohne Betrachtung des Einzelfalls keine persönliche Verlustsumme ableiten.

Ein neues Überbrückungsbudget soll Versorgungslücken auffangen

Der Regierungsentwurf sieht außerdem ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich für häuslich gepflegte Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 vor. Es wäre zweckgebunden für bestimmte Überbrückungsleistungen einzusetzen.

Für 2027 ist eine Übergangsregelung zur Nutzung ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste in pflegerischen Akutsituationen vorgesehen. Die neuen Notdienstleistungen sollen erst ab 2028 zur Verfügung stehen.

Eine geplante Urlaubsvertretung darf deshalb nicht einfach mit einer plötzlich notwendigen Notfallversorgung gleichgesetzt werden. Familien müssten vor einer Beauftragung klären, ob der konkrete Anlass und der gewählte Anbieter unter die jeweilige Leistung fallen.

Was Familien jetzt für ihre Planung festhalten sollten

Hilfreich ist eine Übersicht darüber, welche Vertretungen bislang tatsächlich gebraucht wurden. Dabei sollten regelmäßig wiederkehrende stundenweise Hilfe, längere Urlaubsvertretungen und ungeplante Ausfälle getrennt betrachtet werden.

Ebenso aufschlussreich sind die tatsächlichen Kosten und die Frage, wer die Hilfe erbracht hat. Eine Familie, die überwiegend einen ambulanten Dienst nutzt, hat eine andere Ausgangslage als ein Haushalt, dessen Ersatzpflege meist eine privat organisierte Vertrauensperson übernimmt.

Mit diesen Angaben kann eine Pflegeberatung später konkret prüfen, wie sich beschlossene Änderungen auswirken. Solange das Gesetzgebungsverfahren läuft, sollten Berechnungen für 2027 ausdrücklich als vorläufig behandelt werden.

Ansprüche aus 2026 nicht mit der Reformdebatte verwechseln

Für tatsächlich erbrachte Verhinderungspflege im Jahr 2026 gelten die bestehenden Regeln. Nach den Informationen des Gesundheitsministeriums muss der Erstattungsantrag einschließlich Kostennachweisen spätestens bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ungenutztes Budget aus 2026 für neue Pflegeeinsätze im Jahr 2027 angespart werden kann. Die spätere Abrechnung einer bereits erbrachten Leistung ist etwas anderes als die Übertragung eines Restbetrags.

Beispiel aus der Praxis: Dieselbe Vertretung braucht eine neue Finanzierungsprüfung

Ein fiktives Beispiel: Eine Rentnerin mit Pflegegrad 3 wird von ihrer Tochter versorgt. Für eine Urlaubsvertretung durch einen ambulanten Pflegedienst entstehen 2026 erstattungsfähige Kosten von 1.200 Euro, während der gemeinsame Jahresbetrag noch vollständig verfügbar ist.

Nach der Erstattung verbleiben rechnerisch 2.339 Euro für weitere anspruchsberechtigte Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege im selben Jahr. Für eine vergleichbare Vertretung 2027 müsste die Familie bei Umsetzung der Reform neu klären, welches Budget eingesetzt werden kann.

Der Betreuungsbedarf wäre unverändert, der Finanzierungsweg möglicherweise ein anderer. Deshalb sollte die Familie ihren bisherigen Kostenplan aufbewahren und nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens anhand der endgültigen Regeln prüfen lassen.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026, Erläuterungen zur geplanten Budgetstruktur und Informationen zur häuslichen Pflege; gesund.bund.de, Verhinderungspflege; rentenbescheid24.de, „Verhinderungspflege ab 2027: Was sich für die Pflege zu Hause ändern soll“, 02.10.2026.

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Erwerbsminderungsrente reicht nicht: Wann Grundsicherung zusätzlich zusteht

5. Oktober 2026 - 18:31
Die Erwerbsminderungsrente ist bewilligt – doch bis zur ersten Überweisung müssen Sie weiter Miete, Strom und Lebensmittel bezahlen. Wer Grundsicherung bezieht, sollte deshalb früh klären, wann die bisherige Leistung endet, wann die Rente tatsächlich eingeht und wer einen fehlenden Betrag übernimmt. Eine bewilligte Rente bedeutet nicht automatisch, dass Sie künftig ohne ergänzende Leistungen auskommen.

Welche Grundsicherung beziehen Sie bisher?

Hinter dem Begriff Grundsicherung stehen unterschiedliche Leistungen. Das Jobcenter zahlt die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Das Sozialamt zahlt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII.

Wer vorübergehend voll erwerbsgemindert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.

Für Ihren Wechsel ist diese Unterscheidung entscheidend: Beziehen Sie bereits Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung, ändert eine neu bewilligte Rente meist die Einkommensanrechnung. Kommen Sie dagegen vom Jobcenter, kann zusätzlich die Zuständigkeit wechseln.

Die Rentenversicherung zahlt die Rente; über ergänzende Existenzsicherung entscheidet der jeweils zuständige Leistungsträger.

Eine Krankschreibung allein reicht für die Rente nicht

Die Rentenversicherung prüft, wie lange Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können. Bei weniger als drei Stunden täglich kommt eine volle Erwerbsminderung in Betracht.

Bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden liegt grundsätzlich teilweise Erwerbsminderung vor.

Hinzu kommen die Versicherungszeiten: Grundsätzlich benötigen Sie fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Gesetzliche Ausnahmen und Verlängerungen dieses Prüfzeitraums sind möglich.

Lassen Sie deshalb Ihr Rentenkonto prüfen, bevor Sie wegen längerer Arbeitslosigkeit einen Anspruch ausschließen. Die Rentenversicherung prüft außerdem, ob Rehabilitation Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern kann.

Der Rentenantrag beendet die Jobcenter-Leistung nicht automatisch

Melden Sie sich beim Jobcenter nicht allein deshalb ab, weil Sie einen Rentenantrag gestellt haben. Solange die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen, bleibt Ihr Leistungsanspruch bestehen.

Streiten Jobcenter und Sozialhilfeträger im Verfahren nach § 44a SGB II über Ihre Erwerbsfähigkeit, sieht das Gesetz bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Weiterzahlung durch das Jobcenter bis zur Entscheidung über den Widerspruch des anderen Trägers vor.

Das schützt davor, dass ein Behördenkonflikt auf Ihrem Rücken ausgetragen wird.

Wer ergänzt eine zu niedrige Erwerbsminderungsrente?

Entscheidend sind Ihr festgestelltes Leistungsvermögen, die Dauer der Erwerbsminderung und Ihre Haushaltsverhältnisse. Die folgende Übersicht setzt voraus, dass Einkommen und verwertbares Vermögen den anerkannten Bedarf nicht decken.

Ihre Situation Mögliche ergänzende Leistung Teilweise Erwerbsminderung; mindestens drei Stunden täglich arbeitsfähig Grundsätzlich weiterhin Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II. Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen, zunächst befristet; Sie leben allein In der Regel Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII. Befristete volle Erwerbsminderung; Sie gehören zur Bedarfsgemeinschaft einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person Leistungen nach dem SGB II können weiterhin in Betracht kommen. Dauerhafte volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen ab 18 Jahren Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII. Volle Rente wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes bei medizinisch mindestens drei Stunden Leistungsvermögen Grundsätzlich weiterhin SGB II; die sogenannte Arbeitsmarktrente allein begründet keine dauerhafte volle Erwerbsminderung für die SGB-XII-Grundsicherung. Fiktives Beispiel: Amelia, 42 Jahre, aus München

Amelia ist 42 Jahre alt, lebt allein in München und bezieht Grundsicherung vom Jobcenter. Wegen einer schweren chronischen Erkrankung beantragt sie Erwerbsminderungsrente. Ihre ärztlichen Unterlagen belegen erhebliche Einschränkungen; auch die notwendigen Versicherungszeiten erfüllt sie.

Die Rentenversicherung bewilligt ihr schließlich eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen.

Amelia erhält monatlich 980 Euro nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für das Beispiel beträgt ihr anerkannter Gesamtbedarf einschließlich Unterkunft und Heizung 1.500 Euro. Weiteres Einkommen, einzusetzendes Vermögen und zusätzliche Absetzbeträge liegen nicht vor. Unter diesen vereinfachten Annahmen bleiben 520 Euro ungedeckt.

Diese kann die Grundsicherung bei Erwerbsminderung ergänzen. Die Zahlen sind frei gewählt und bilden keine Münchner Mietobergrenze ab.

Amelia reicht den Rentenbescheid sofort beim Jobcenter ein und beantragt rechtzeitig Grundsicherung beim zuständigen Sozialhilfeträger. Sie lässt sich schriftlich bestätigen, für welchen Zeitraum das Jobcenter noch zahlt und ab wann das Sozialamt übernimmt.

Weil ihre erste laufende Rente erst am Monatsende eingeht, beantragt sie zusätzlich die Prüfung einer Überbrückung. So klärt sie neben dem dauerhaften Fehlbetrag auch die Finanzierung der ersten Wochen.

Der erste Rentenmonat kann eine Lücke verursachen

Existenzsichernde Leistungen erhalten Sie grundsätzlich im Voraus. Eine neu beginnende gesetzliche Rente wird dagegen regelmäßig am Monatsende ausgezahlt. Deshalb kann Geld für die Monatsmiete fehlen, obwohl für denselben Monat bereits ein Rentenanspruch besteht.

Prüfen Sie im Bescheid getrennt den Rentenbeginn, den Beginn der laufenden Zahlung und eine mögliche Nachzahlung.

Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII sieht § 37a ein Darlehen auf Antrag vor, wenn sie im ersten Monat des Rentenzuflusses ihren notwendigen Lebensunterhalt bis zur Auszahlung nicht aus eigenen Mitteln decken können. Bei fortbestehender SGB-II-Berechtigung kommt eine darlehensweise Leistung nach § 24 Absatz 4 SGB II in Betracht.

Welche Regelung greift, hängt von Ihrer Zuständigkeit im Übergangsmonat ab.

Eine Rentennachzahlung gehört nicht automatisch vollständig Ihnen

Bewilligt die Rentenversicherung rückwirkend eine Rente, können Jobcenter oder Sozialamt für denselben Zeitraum bereits Leistungen erbracht haben. Dann kommen Erstattungsansprüche zwischen den Behörden in Betracht. Die Rentenversicherung kann die Nachzahlung zunächst zurückhalten und berechtigte Ansprüche daraus begleichen.

Nur ein verbleibender Rest wird an Sie ausgezahlt.

Dass die bisherige Grundsicherung höher war als die rückwirkende Rente, bedeutet nicht immer, dass Sie die Differenz persönlich zurückzahlen müssen. Prüfen Sie bei einer Rückforderung den Zeitraum, die Rechtsgrundlage und bereits erfolgte Erstattungen.

Haben Sie selbst Zahlungen für denselben Zeitraum doppelt erhalten, lassen Sie die Abrechnung klären, bevor Sie das Geld ausgeben.

Ergänzende Grundsicherung rechtzeitig beantragen

Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII setzt einen Antrag voraus. Dieser wirkt grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Warten Sie deshalb nicht bis zur ersten Rentenüberweisung, wenn schon der Bescheid zeigt, dass die Rente Ihren Bedarf nicht deckt. Bei Hilfe zum Lebensunterhalt ist grundsätzlich entscheidend, wann der Sozialhilfeträger von Ihrer Notlage erfährt.

Reichen Sie den Rentenbescheid, Nachweise über Unterkunft und Heizung sowie die angeforderten Einkommens- und Vermögensunterlagen ein. Lassen Sie auch bestehende Mehrbedarfe prüfen.

Wer bereits SGB-XII-Grundsicherung erhält, muss die Rentenbewilligung ebenfalls unverzüglich mitteilen: Das Sozialamt berechnet die ergänzende Leistung unter Berücksichtigung der anrechenbaren Rente neu.

FAQ: Drei häufige Fragen zum Wechsel Bekomme ich mit der Erwerbsminderungsrente automatisch mehr Geld?

Nein. Wenn weiterhin ergänzende Grundsicherung nötig ist, wird die Rente grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Der Gesamtbetrag steigt deshalb nicht automatisch um die Rentenzahlung.

Kann ich Grundsicherung erhalten, obwohl mein Rentenantrag abgelehnt wurde?

Ja. Fehlen nur die erforderlichen Versicherungszeiten, schließt das Grundsicherung bei nachgewiesener dauerhafter voller Erwerbsminderung nicht aus. Entscheidend sind auch die übrigen Voraussetzungen, darunter die finanzielle Hilfebedürftigkeit.

Muss jede volle Erwerbsminderungsrente zum Sozialamt führen?

Nein. Bei einer Arbeitsmarktrente kann das Jobcenter zuständig bleiben. Auch bei befristeter voller Erwerbsminderung kann die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft einen weiteren SGB-II-Anspruch ermöglichen.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt
Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten
Gesetze im Internet: SGB II, insbesondere §§ 7, 8, 19, 24, 40a und 44a
Gesetze im Internet: SGB VI, insbesondere §§ 43 und 118
Gesetze im Internet: SGB X, insbesondere §§ 104 und 107
Gesetze im Internet: SGB XII, insbesondere §§ 18, 27, 37a, 41, 44 und 82

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Nebenkosten zu hoch: Pauschaler Widerspruch reicht nicht

5. Oktober 2026 - 17:34

Hohe Hausmeister-, Reinigungs- oder Gartenpflegekosten müssen Sie nicht ungeprüft hinnehmen. Warten Sie mit Ihren Einwendungen aber zu lange, können Sie sich gegen vermeidbare Mehrkosten möglicherweise nicht mehr wehren.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Die zwölmonatige Frist gilt auch für den Vorwurf, der Vermieter habe unwirtschaftlich gehandelt.

Das ergibt sich aus dem BGH-Urteil vom 20. Mai 2026, Aktenzeichen VIII ZR 6/24. Die Entscheidung bestätigt allerdings keine endgültige Zahlungspflicht der betroffenen Mieter. Der BGH hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.

Worum es vor dem BGH ging

Eine Vermieterin verlangte von ihren Mietern 2.798,98 Euro aus für 2017 und 2018 sowie ergänzenden Grundsteuerabrechnungen. Sie hatte einen Dienstleister für das Gebäudemanagement beauftragt. Einen Teil der Kosten legte sie auf die Mieter um.

Das Landgericht beanstandete unter anderem, dass die Vermieterin keine Vergleichsangebote eingeholt hatte. Diese Begründung trug nach Auffassung des BGH nicht: Fehlende Angebote anderer Firmen beweisen noch nicht, dass die Leistungen überteuert waren.

Zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung

Nach § 556 Absatz 3 BGB müssen Sie Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Betriebskostenabrechnung mitteilen. Für diese Frist zählt, wann Sie die Abrechnung erhalten haben.

Auch der Einwand, der Vermieter hätte Hausmeisterarbeiten oder andere Dienstleistungen günstiger einkaufen können, fällt unter diese Regelung. Nach Fristablauf bleiben Einwendungen ausnahmsweise möglich, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben. Darauf sollten Sie sich jedoch nicht ohne konkrete Gründe verlassen.

Im entschiedenen Fall stellte der BGH nicht abschließend fest, dass die Mieter ihre Einwendungen verspätet erhoben hatten. Dafür fehlten ausreichende Feststellungen.

Der Vermieter muss wirtschaftlich handeln

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet Vermieter, bei Entscheidungen über Betriebskosten auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu achten. Entscheidend ist, ob vermeidbare Mehrkosten entstanden sind.

Der BGH verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter Leistungen zu objektiv überhöhten, nicht marktgerechten Preisen beauftragt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für das pflichtwidrige Verhalten liegt grundsätzlich beim Mieter.

Belege prüfen und vergleichbare Leistungen gegenüberstellen

Fordern Sie frühzeitig Einsicht in die Abrechnungsbelege. § 556 Absatz 4 BGB gibt Ihnen dieses Recht; der Vermieter darf die Unterlagen auch elektronisch bereitstellen. Für einen Preisvergleich sind vor allem Rechnungen, die maßgeblichen Verträge sowie Leistungs- und Preisverzeichnisse hilfreich.

Vergleichen Sie anschließend dieselbe Leistung unter ähnlichen Bedingungen: Bei der Reinigung zählen etwa Fläche, Häufigkeit und Umfang der Arbeiten. Bei der Gartenpflege kommt es auf die zu pflegenden Flächen und die vereinbarten Tätigkeiten an. Ein günstiger Preis für einen deutlich kleineren Auftrag belegt keine überhöhten Kosten Ihres Hauses.

Der BGH nennt auch Internetrecherchen und Datensammlungen örtlicher Mietervereine als mögliche Hilfen. Dokumentieren Sie die gefundenen Angaben mit Datum und Leistungsumfang. Aktuelle Preise lassen sich nicht auf einen Jahre zurückliegenden Abrechnungszeitraum übertragen.

Diese Beanstandungen sollten Sie unterscheiden Auffälligkeit Was Sie konkret prüfen sollten Hausmeisterkosten erscheinen überhöht Welche Tätigkeiten und Preise wurden vereinbart? Welche vergleichbaren Leistungen waren im maßgeblichen Zeitraum günstiger erhältlich? Die Reinigungskosten steigen stark Haben sich Reinigungsfläche, Häufigkeit oder Leistungsumfang verändert? Der Anstieg allein beweist noch keinen Verstoß. Gartenarbeiten erscheinen doppelt berechnet Decken die Hausmeistervergütung und eine zusätzliche Rechnung dieselbe Arbeitsleistung ab? Der Hausmeister erledigt auch Reparaturen oder Verwaltung Wurden diese nicht umlagefähigen Tätigkeiten aus den auf Mieter verteilten Kosten herausgerechnet?

Gerade beim Hausmeister geht es nicht immer um überhöhte Preise. Nach § 2 Nummer 14 Betriebskostenverordnung dürfen die auf Instandsetzung oder Hausverwaltung entfallenden Kosten nicht als Hauswartkosten umgelegt werden.

Benennen Sie solche Fehler ausdrücklich, statt sie nur unter einem allgemeinen Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit zusammenzufassen.

Einwendungen nachvollziehbar und rechtzeitig mitteilen

Bezeichnen Sie die betroffene Abrechnung, die beanstandete Kostenposition und den Grund Ihrer Beanstandung möglichst genau. Halten Sie fest, welche Beträge Sie vergleichen und worauf Ihre Zweifel beruhen. Senden Sie Ihre Einwendungen so, dass Sie Inhalt und rechtzeitigen Zugang beim Vermieter später nachweisen können.

Warten Sie mit bereits erkennbaren Einwänden nicht bis zum Abschluss sämtlicher Nachforschungen. Fordern Sie gleichzeitig die benötigten Belege an und ergänzen Sie Ihre Begründung zügig. Eine bloße Bitte um Belegeinsicht oder ein pauschales „Ich widerspreche allem“ ist kein verlässlicher Ersatz für konkrete Beanstandungen.

Die zwölfmonatige Einwendungsfrist bedeutet außerdem nicht, dass Sie eine Nachforderung zwölf Monate lang unbezahlt lassen dürfen. Einwendungen verschieben deren Fälligkeit nicht automatisch. Auch ein nachgewiesener Fehler bei einer einzelnen Position macht die gesamte Abrechnung nicht ohne Weiteres unwirksam.

Beim Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geht es um die vermeidbaren Mehrkosten.

FAQ: Häufige Fragen zu überhöhten Nebenkosten Muss der Vermieter immer drei Angebote einholen?

Für die hier behandelten Dienstleistungen folgt eine solche allgemeine Pflicht nicht aus dem Urteil. Entscheidend ist zunächst, ob der vereinbarte Preis objektiv überhöht war.

Kann ich nach zwölf Monaten noch Einwendungen erheben?

Das kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn Sie die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten haben. Die Gründe dafür müssen sich konkret erklären lassen.

Müssen die Mieter aus dem BGH-Verfahren jetzt endgültig zahlen?

Das steht aufgrund dieses Urteils nicht fest. Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Quellen

Betriebskostenverordnung: § 2, insbesondere Nummern 9, 10 und 14.
Bundesgerichtshof: Urteil vom 20. Mai 2026 – VIII ZR 6/24, Volltext bei anwalt24.
Bürgerliches Gesetzbuch: § 556, insbesondere Absätze 3 und 4, Gesetzestext bei dejure.org.

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Rentner: Drei Jahre pro Kind spart in der Rente Kassenbeiträge

5. Oktober 2026 - 17:15

Wer im Rentenalter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, zahlt unter Umständen auch auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge Beiträge. Dabei kann ausgerechnet die Zahl der Kinder darüber entscheiden, ob diese zusätzliche Belastung entfällt.

Für jedes berücksichtigungsfähige Kind werden drei Jahre auf die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner angerechnet. Das kann den Zugang zur Pflichtversicherung ermöglichen – auch für Menschen, die bereits seit Jahren Rente beziehen.

Drei Jahre je Kind: Eine bestehende Regel mit Folgen

Die Kinderanrechnung ist keine neue Oktoberregel und auch kein angekündigtes Reformvorhaben. Sie gilt bereits seit dem 1. August 2017 und kann eine ansonsten nicht ausreichende Versicherungszeit ergänzen.

Bei zwei Kindern kommen grundsätzlich sechs Jahre zusammen, bei drei Kindern neun Jahre. Diese Zeiten erhöhen nicht unmittelbar die Rente, sondern helfen dabei, die Voraussetzungen für einen anderen Krankenversicherungsstatus zu erfüllen.

Gerade darin liegt der mögliche Vorteil: Die gesetzliche Rente bleibt gleich, aber die laufenden Versicherungsbeiträge können sinken. Entscheidend ist, welche weiteren Einkünfte bislang zur Beitragsberechnung herangezogen werden.

Die Neun-Zehntel-Regel entscheidet über den Zugang

Die Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, ist keine eigene Krankenkasse, sondern eine Pflichtversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung sind grundsätzlich ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente, der entsprechende Rentenantrag und eine ausreichende Vorversicherungszeit.

Für diese Prüfung betrachtet die Krankenkasse den Zeitraum zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag. In dessen zweiter Hälfte müssen mindestens neun Zehntel mit gesetzlicher Krankenversicherung belegt sein.

Dabei zählen Pflichtversicherung, freiwillige gesetzliche Versicherung und Familienversicherung. Wer zeitweise freiwillig bei einer gesetzlichen Kasse versichert war, verliert diese Jahre also nicht für die Prüfung.

Die Kinderpauschale wird zusätzlich auf die anrechenbaren Zeiten aufgeschlagen. Einen weiterführenden Überblick bietet der Gegen-Hartz-Beitrag zur Berechnung der KVdR-Vorversicherungszeit.

Auch Väter können die drei Jahre erhalten

Bei leiblichen Kindern können sowohl die Mutter als auch der Vater jeweils drei Jahre angerechnet bekommen. Die Eltern müssen diese Zeit nicht untereinander aufteilen.

Damit unterscheidet sich die Regel von den Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die KVdR kommt es bei leiblichen Kindern nicht darauf an, welchem Elternteil die Erziehungszeiten im Rentenkonto zugeordnet wurden.

Auch ein längst erwachsenes leibliches Kind kann berücksichtigt werden. Die Geburt muss nicht in die zweite Hälfte des Erwerbslebens fallen; das Kind muss grundsätzlich spätestens am Tag der Rentenantragstellung geboren worden sein.

Bei Adoptiv- und Stiefkindern gelten zusätzliche Bedingungen

Neben leiblichen Kindern können auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder berücksichtigt werden. Allerdings ist die pauschale Aussage „Jedes Kind bringt immer drei Jahre“ rechtlich zu weit gefasst.

Bei Adoptivkindern schließt das Gesetz die Anrechnung aus, wenn bei Wirksamwerden der Adoption bereits die Altersgrenzen der Familienversicherung erreicht waren. Bei Stiefkindern kommt es zusätzlich darauf an, dass sie vor Erreichen dieser Grenzen in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden.

Auch das Alter bei der Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil ist bei Stiefkindern zu beachten. Die Einzelheiten regelt § 5 Absatz 2 SGB V; entsprechende Familienverhältnisse sollte die Krankenkasse anhand der Nachweise prüfen.

Mieten und Kapitalerträge machen den Unterschied

Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner zahlen grundsätzlich auch auf Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dabei gelten unter anderem eine Mindestbemessungsgrundlage und eine Beitragsbemessungsgrenze.

Bei Pflichtversicherten in der KVdR bleiben private Mieteinkünfte und private Kapitalerträge grundsätzlich außerhalb der Beitragsberechnung. Beiträge fallen dagegen weiterhin beispielsweise auf die gesetzliche Rente, beitragspflichtige Betriebsrenten und Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit an.

Einkunftsart Freiwillige gesetzliche Versicherung Pflichtversicherung in der KVdR Gesetzliche Rente Beitragspflichtig Beitragspflichtig Betriebsrente Grundsätzlich beitragspflichtig Grundsätzlich beitragspflichtig; besondere Freibetrags- und Freigrenzenregelungen beachten Private Mieteinkünfte Grundsätzlich beitragspflichtig Grundsätzlich beitragsfrei Private Zinsen und Dividenden Grundsätzlich beitragspflichtig Grundsätzlich beitragsfrei Gewinn aus nebenberuflicher Selbstständigkeit Grundsätzlich beitragspflichtig Grundsätzlich beitragspflichtig

Die Tabelle zeigt die grundsätzliche Einordnung; die konkrete Berechnung hängt von Einkommenshöhe, Einkunftsart und Versicherungsverhältnis ab. Insbesondere gewerbliche Einnahmen dürfen nicht einfach wie private Vermögenseinkünfte behandelt werden.

Eine feste Ersparnis pro Kind gibt es deshalb nicht. Die Kinder öffnen gegebenenfalls den Zugang zur Pflichtversicherung – wie viel Geld dadurch übrig bleibt, ergibt sich erst aus dem Beitragsvergleich.

Bestandsrentner sollten eine erneute Prüfung verlangen

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Überprüfung auch für bereits freiwillig versicherte Rentner sinnvoll sein kann. Bei neuen Rentenanträgen prüft die Krankenkasse die Voraussetzungen im regulären Verfahren.

Wer schon länger Rente erhält und nicht weiß, ob alle Kinder berücksichtigt wurden, sollte seine Krankenkasse schriftlich um eine erneute Berechnung bitten. Hilfreich sind Nachweise über die Kinder sowie Unterlagen zu früheren Pflicht-, freiwilligen und Familienversicherungszeiten.

Die Kasse sollte nachvollziehbar darlegen, welchen Zeitraum sie zugrunde legt, wie viele Versicherungszeiten anerkannt wurden und welche Kinderpauschalen hinzukommen. Erst diese Rechnung zeigt, ob die bisherige Einstufung zutrifft.

Drei Jahre je Kind beseitigen nicht jedes Hindernis

Eine erfüllte Vorversicherungszeit reicht nicht in jeder Konstellation für die KVdR aus. Beispielsweise kann eine fortbestehende hauptberufliche Selbstständigkeit die Versicherungspflicht ausschließen.

Bei bislang privat Versicherten können weitere Zugangshürden oder eine frühere Befreiung von der Versicherungspflicht hinzukommen. Die Kinderanrechnung ist deshalb keine allgemeine Rückkehrgarantie aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung.

Welche Besonderheiten dabei zu beachten sind, erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag über mögliche Wege von der PKV in die GKV im Rentenalter. Eine bestehende private Versicherung sollte erst nach verbindlicher Klärung des neuen Versicherungsschutzes gekündigt werden.

Praxisbeispiel: Zwei Kinder schließen die Lücke

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Zwischen dem ersten Berufseinstieg einer Rentnerin und ihrem Rentenantrag liegen genau 44 Jahre. Die zweite Hälfte umfasst damit 22 Jahre, von denen sie 19,8 Jahre als Vorversicherungszeit benötigt.

In diesem Abschnitt war sie insgesamt 15 Jahre gesetzlich krankenversichert. Für ihre zwei leiblichen Kinder kommen sechs Jahre hinzu, sodass sie mit insgesamt 21 anrechenbaren Jahren die Voraussetzung erfüllt.

Angenommen, sie erhält neben ihrer Rente monatlich 500 Euro beitragspflichtige private Mieteinkünfte und erfüllt auch alle übrigen KVdR-Voraussetzungen. Bei einem rein beispielhaft angesetzten Krankenversicherungsbeitrag von insgesamt 17 Prozent auf diese Mieteinkünfte würden durch die Umstellung 85 Euro monatlich beziehungsweise 1.020 Euro jährlich entfallen.

Eine mögliche zusätzliche Entlastung bei der Pflegeversicherung ist dabei noch nicht eingerechnet. Das Beispiel setzt voraus, dass die 500 Euro bisher vollständig Beiträge ausgelöst haben und weder Mindestbemessung noch Beitragsbemessungsgrenze den Vergleich verändern.

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Jobcenter verlangt Rentenantrag: Warum ein Widerspruch allein nicht reicht

5. Oktober 2026 - 17:10

Das Jobcenter kann Sie verpflichten, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Dafür muss es aber Ihren Einzelfall prüfen und seine Entscheidung nachvollziehbar begründen.

Bei einer Reha kommt es darauf an, ob die Behörde lediglich einen Antrag empfiehlt oder eine konkrete gesetzliche Pflicht geltend macht.

Prüfen Sie deshalb zuerst, welche Leistung Sie beantragen sollen, auf welche Vorschrift sich das Jobcenter beruft und welche Folgen es ankündigt. Eine Erwerbsminderungsrente, eine vorzeitige Altersrente und eine medizinische oder berufliche Rehabilitation unterliegen unterschiedlichen Regeln. Der folgende Überblick berücksichtigt den Rechtsstand Oktober 2026.

Warum das Jobcenter einen Rentenantrag verlangen darf

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gegenüber bestimmten anderen Sozialleistungen nachrangig. Nach § 12a SGB II müssen Sie vorrangige Leistungen beantragen, wenn diese Ihre Hilfebedürftigkeit vermeiden, beseitigen, verkürzen oder vermindern können.

Dazu gehört grundsätzlich auch eine Erwerbsminderungsrente.

Die Rente muss nicht zwingend Ihren gesamten Lebensunterhalt decken. Auch eine Leistung, die Ihre Hilfebedürftigkeit lediglich verringert, kann vorrangig sein. Das Jobcenter darf allerdings nicht selbst über Ihren Rentenanspruch entscheiden. Diese Entscheidung trifft die Rentenversicherung.

Eine lange Krankschreibung beweist noch keinen Rentenanspruch

Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind verschiedene Dinge. Eine AU bescheinigt nicht automatisch, dass Sie auf längere Sicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei oder sechs Stunden täglich arbeiten können. Ebenso wenig begründet allein eine Schwerbehinderung einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Neben der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zählen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dazu gehören grundsätzlich die allgemeine Wartezeit und die erforderlichen Pflichtbeitragszeiten; gesetzliche Ausnahmen und Verlängerungszeiten sind zu berücksichtigen.

Welche Hürden häufig übersehen werden, erläutert unser Beitrag über Gründe für die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente.

Das Jobcenter muss abwägen – Textbausteine reichen nicht

Die verbindliche Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht im Ermessen des Jobcenters. Es muss die maßgeblichen Umstände ermitteln, Ihre Einwände berücksichtigen und erkennen lassen, warum es gerade Sie zur Antragstellung verpflichtet.

Eine bloße Berufung auf sparsames Wirtschaften ersetzt diese Prüfung nicht.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 20. Juli 2023 – L 6 AS 1299/22 – eine Aufforderung zum EM-Rentenantrag wegen fehlerhafter Ermessensausübung beanstandet. In der Begründung fehlten nachvollziehbare Angaben dazu, welche entscheidenden Umstände das Jobcenter tatsächlich berücksichtigt hatte.

Der Beitrag Jobcenter darf nicht einfach zur EM-Rente drängen erläutert den Fall.

Bei Reha müssen Beratung und Verpflichtung getrennt werden

Das Jobcenter soll gesundheitliche Einschränkungen erkennen und Sie über mögliche Reha-Leistungen beraten. Nach § 12 SGB IX gehört dazu, auf eine Antragstellung hinzuwirken. Es muss Ihnen erklären können, welcher Bedarf besteht und welcher Träger voraussichtlich zuständig ist. Das Jobcenter selbst ist kein Rehabilitationsträger.

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB IX bezeichnen die Antragstellung im Rahmen dieses Beratungsverfahrens ausdrücklich als freiwillig. Mehr zu dieser Unterstützung finden Sie im Beitrag über die Pflichten des Jobcenters bei erkennbarem Reha-Bedarf.

Die Weisungen zu § 12a SGB II nennen auch medizinische Reha-Leistungen der Krankenkassen als mögliche vorrangige Leistungen. Will das Jobcenter daraus eine verbindliche Antragspflicht ableiten, muss es die Voraussetzungen im konkreten Fall prüfen und sein Ermessen ausüben.

Für Heilbehandlungen und andere Mitwirkungshandlungen gelten eigene Voraussetzungen und die Grenzen der §§ 63 bis 65 SGB I. Gesundheitliche Risiken und wichtige persönliche Hinderungsgründe dürfen nicht übergangen werden.

Beispiel: Holger soll eine Erwerbsminderungsrente beantragen

Holger ist 58 Jahre alt und lebt in Itzehoe. Nach längerer Erkrankung liegt eine medizinische Einschätzung vor, nach der seine tägliche Leistungsfähigkeit auf längere Sicht erheblich eingeschränkt ist. Auch sein Versicherungsverlauf spricht dafür, dass ein Rentenanspruch in Betracht kommt.

Das Jobcenter hört Holger an und fordert ihn anschließend mit einem begründeten Bescheid auf, Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Es erläutert die tatsächlichen Anhaltspunkte, setzt eine angemessene Frist und berücksichtigt seine Einwände.

Holger reicht den Antrag selbst bei der Rentenversicherung ein und schickt dem Jobcenter die Eingangsbestätigung.

Damit steht noch nicht fest, ob Holger eine Rente erhält. Die Rentenversicherung prüft seinen Anspruch eigenständig. Auch seine Pflichten gegenüber dem Jobcenter während des Rentenverfahrens entfallen nicht durch den Antrag.

Beispiel 2: Nadine erhält zunächst eine Reha-Empfehlung

Nadine, 49 Jahre, aus Flensburg kann wegen einer chronischen Erkrankung ihren bisherigen Beruf kaum noch ausüben. Ihre Vermittlungsfachkraft empfiehlt eine berufliche Rehabilitation und trägt die Beratung dazu in den Kooperationsplan ein.

Einen verbindlichen Bescheid mit einer gesonderten gesetzlichen Begründung erhält Nadine nicht.

Nadine möchte zunächst mit ihrer behandelnden Ärztin klären, welche Belastung sie bewältigen kann. Sie bittet um Informationen zum zuständigen Reha-Träger und zur finanziellen Absicherung. Aus der bloßen Empfehlung darf das Jobcenter keine Leistungskürzung ableiten.

Es muss beraten und die gesundheitlichen Einschränkungen bei der weiteren Vermittlung berücksichtigen.

Nadine entscheidet sich nach der Beratung für einen Antrag. Dabei lässt sie sich auch erklären, wann ein Reha-Antrag als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten kann. Nach § 116 Absatz 2 SGB VI kommt das in Betracht, wenn bereits Erwerbsminderung vorliegt und eine Reha keinen Erfolg verspricht oder die Erwerbsminderung nicht abwenden konnte.

Welche Aufforderung hat welche Bedeutung? Situation Was rechtlich zu prüfen ist Das Jobcenter empfiehlt eine berufliche Reha. Die Beratung begründet keine  Antragspflicht. Das Jobcenter verlangt einen Reha-Antrag als vorrangige Leistung. Es muss die konkrete Leistung, die gesetzlichen Voraussetzungen und seine Ermessensentscheidung nachvollziehbar begründen. Das Jobcenter fordert einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Eine Verpflichtung ist grundsätzlich möglich; eine individuelle Prüfung bleibt erforderlich. Das Jobcenter verlangt eine vorzeitige Altersrente im Jahr 2026. Bis zum 31. Dezember 2026 besteht nach § 12a SGB II keine Pflicht, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Sie stellen einen erforderlichen Antrag trotz Aufforderung nicht. Das Jobcenter kann unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 SGB II selbst den Antrag stellen. Jobcenter und Sozialamt streiten über Ihre Erwerbsfähigkeit. Das Verfahren nach § 44a SGB II soll bei ansonsten erfüllten Voraussetzungen eine Lücke in der Existenzsicherung verhindern. Vorzeitige Altersrente: 2026 gilt eine besondere Schutzregel

Die Ausnahme für vorzeitige Altersrenten dürfen Sie nicht mit der Erwerbsminderungsrente verwechseln. Bis einschließlich 31. Dezember 2026 sind Leistungsberechtigte nach § 12a SGB II nicht verpflichtet, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Dieser Schutz gilt nicht allgemein für sämtliche Rentenarten.

Verlangt das Jobcenter einen „Rentenantrag“, sollte das Schreiben deshalb eindeutig sagen, welche Rente gemeint ist. Bei einer Erwerbsminderungsrente greift nicht die genannte Ausnahme für vorzeitige Altersrenten.

Wenn Sie keinen Antrag stellen, kann das Jobcenter selbst handeln

Stellen Sie einen erforderlichen Antrag nicht trotz Aufforderung, kann das Jobcenter ihn selbst einreichen und auch Rechtsbehelfe führen. Eine besondere Folge droht, wenn der andere Träger eine aufgrund dieses Jobcenter-Antrags beanspruchte Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt oder entzieht.

Dann sieht § 5 Absatz 3 SGB II auch eine Versagung / Entziehung der Grundsicherung vor. Das Jobcenter muss zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen haben. Holen Sie die Mitwirkung nach, muss es diese Entscheidung rückwirkend aufheben.

Ein von Ihnen selbst eingereichter Antrag bleibt dagegen Ihr eigener Antrag, auch wenn das Jobcenter Sie dazu aufgefordert hat. Warum diese Unterscheidung wichtig ist, erklärt der Beitrag Selbst gestellter Rentenantrag: Jobcenter darf Grundsicherung nicht einfach stoppen.

Unabhängig davon sollten Sie notwendige Unterlagen bei der Rentenversicherung fristgerecht einreichen.

Ein laufender Rentenantrag beendet die Zahlung nicht automatisch

Das Jobcenter darf eine lediglich erwartete Rente nicht behandeln, als stünde Ihnen dieses Geld bereits zur Verfügung. Zugleich müssen Ihre übrigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Bei einem Zuständigkeitsstreit über die Erwerbsfähigkeit sieht § 44a SGB II ein besonderes Verfahren mit einer Weiterleistungspflicht bis zur dort vorgesehenen Entscheidung vor.

Welche Behörde nach einer Klärung zuständig ist, hängt unter anderem von Art und Dauer der Erwerbsminderung und Ihrer Bedarfsgemeinschaft ab. Näheres erläutert der Beitrag Jobcenter oder Sozialamt: Diese Grenze ist bei Krankheit entscheidend.

Bewilligt die Rentenversicherung später rückwirkend eine Rente, können Erstattungsansprüche des Jobcenters die Rentennachzahlung betreffen.

Jobcenter, Krankenkasse und Arbeitsagentur haben unterschiedliche Regeln

Die Krankenkasse kann bei erheblich gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit nach § 51 SGB V eine Frist für einen Reha-Antrag setzen. Im Oktober 2026 beträgt diese zehn Wochen.

Die Reha-Aufforderung während des Krankengeldbezugs folgt damit einer anderen Regelung als ein Schreiben des Jobcenters.

Bei Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung verlangt § 145 Absatz 2 SGB III einen Reha-Antrag innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung der Agentur für Arbeit.

So wehren Sie sich gegen eine fehlerhafte Aufforderung

Gegen einen Aufforderungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Benennen Sie konkret, was fehlt: etwa die Prüfung Ihrer Versicherungszeiten, die Auseinandersetzung mit medizinischen Unterlagen oder ein Abwägen Ihrer Einwände.

Der Widerspruch gegen eine Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Leistung hat nach § 39 Nummer 2 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Er stoppt die Verpflichtung daher nicht automatisch. Bei Zeitdruck können Sie beim Jobcenter die Aussetzung der Vollziehung und beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen.

Möglichkeiten der Unterstützung zeigt unser Beitrag über Hilfe bei Problemen mit dem Jobcenter.

FAQ: Reha- und Rentenantrag auf Aufforderung Kann das Jobcenter meine Erwerbsminderungsrente bewilligen?

Nein. Es kann unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Antragstellung verlangen. Über den Rentenanspruch entscheidet die Rentenversicherung.

Reicht eine mündliche Reha-Empfehlung für eine Leistungskürzung?

Nein. Eine Empfehlung begründet für sich genommen keine sanktionierbare Pflicht. Verlangt das Jobcenter verbindliches Handeln, muss es dafür eine tragfähige Rechtsgrundlage und die jeweiligen Voraussetzungen nachweisen können.

Was lege ich nach der Antragstellung beim Jobcenter vor?

Übersenden Sie möglichst eine Eingangsbestätigung des zuständigen Trägers. Medizinische Befunde gehören grundsätzlich an den zuständigen medizinischen Dienst oder die Rentenversicherung, nicht ungeprüft an die Vermittlungsfachkraft.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 12a SGB II, Stand 1. Juli 2026.
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 12 SGB IX, gültig ab 1. Januar 2025, Abschnitt 3.
Bundesagentur für Arbeit: Ärztlicher Dienst – Verfahren und Datenschutz.
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist; § 86b SGG – einstweiliger Rechtsschutz.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 20. Juli 2023 – L 6 AS 1299/22.

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Witwenrente: Wer Kinder erzogen hat, sollte diesen Zuschlag im Bescheid prüfen

5. Oktober 2026 - 16:31

Wenn Sie Kinder erzogen haben, kann Ihre Witwenrente höher ausfallen. § 78a SGB VI sieht dafür einen eigenen Zuschlag vor. Fehlen maßgebliche Erziehungsmonate in der Berechnung, kann Ihnen Monat für Monat Geld entgehen.

Prüfen Sie deshalb nicht nur den Zahlbetrag, sondern auch die Berechnungsanlagen Ihres Rentenbescheids.

Warum nicht jede Witwenrente den Zuschlag erhält

Den Zuschlag gibt es bei Witwen- und Witwerrenten nach neuem Hinterbliebenenrecht. Nach altem Recht entfällt er. Das betrifft Todesfälle vor dem 1. Januar 2002 sowie spätere Todesfälle, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Bei der großen Witwenrente nach altem Recht beträgt der Versorgungssatz grundsätzlich 60 Prozent, nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent. Der Kinderzuschlag soll die Absenkung für Hinterbliebene mit Kindererziehung ausgleichen. Aus einem fehlenden Zuschlag allein folgt deshalb noch kein Fehler im Bescheid.

Auch erwachsene Kinder können die Witwenrente erhöhen

Maßgeblich ist die Erziehung in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Entscheidend sind die Zeiten, die Ihnen zugeordnet wurden. Das Kind muss beim Beginn der Witwenrente weder minderjährig sein noch bei Ihnen wohnen.

Die bloße Elternschaft reicht allerdings nicht. Waren die maßgeblichen Monate dem anderen Elternteil zugeordnet, können Sie diese nicht einfach zusätzlich für Ihren Zuschlag beanspruchen. Umgekehrt schließt ein fehlender Eintrag im eigenen Rentenkonto den Zuschlag nicht in jedem Fall aus: § 78a Absatz 1a enthält Sonderregeln, etwa bei bestimmten Ausschlüssen von Berücksichtigungszeiten oder nach einer Beitragserstattung.

Lassen Sie solche Fälle gesondert prüfen.

Kindererziehungszeiten und Witwenrentenzuschlag unterscheiden Kindererziehungszeiten in Ihrer eigenen Rente Zuschlag zu Ihrer Witwenrente Sie betreffen Ihr eigenes Versicherungskonto und können Ihre eigene Altersrente erhöhen. Er erhöht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Partners. Die Rentenversicherung berücksichtigt Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Zeiten. Die Berechnung knüpft grundsätzlich an zugeordnete Berücksichtigungsmonate aus den ersten drei Lebensjahren an. Ein Eintrag im eigenen Versicherungsverlauf betrifft zunächst die eigene Rentenberechnung. Ob der Zuschlag tatsächlich berücksichtigt wurde, müssen Sie zusätzlich im Witwenrentenbescheid kontrollieren.

Beides kann nebeneinander bestehen. Sie müssen auf Kindererziehungszeiten in Ihrer eigenen Rente nicht verzichten, um den Zuschlag zur Witwenrente zu erhalten.

Fiktives Beispiel: Lisa, 62 Jahre

Lisa ist 62 Jahre alt. Sie und ihr 1963 geborener Ehemann haben 1987 geheiratet. Er stirbt 2026. Weil beide nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden, gilt trotz der frühen Heirat das neue Hinterbliebenenrecht. Lisa erhält eine große Witwenrente.

Ihre beiden Kinder sind längst erwachsen. Für jedes Kind sind Lisa vollständig 36 maßgebliche Erziehungsmonate zugeordnet. In diesem fiktiven Fall ergeben sich insgesamt 72 Zuschlagsmonate: Die ersten 36 zählen mit jeweils 0,1010 persönlichen Entgeltpunkten, die weiteren 36 mit jeweils 0,0505. Insgesamt sind das 5,4540 persönliche Entgeltpunkte zusätzlich.

Für den monatlichen Bruttozuschlag werden diese Punkte in der allgemeinen Rentenversicherung mit dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor 0,55 multipliziert. Lisa sollte deshalb in der Berechnung nach diesen zusätzlichen Punkten suchen.

Eine bloße Angabe ihrer Kinder im Antrag belegt noch nicht, dass die Rentenkasse den Zuschlag richtig berechnet hat.

Wann der Zuschlag beginnt und welche Grenzen gelten

Während des Sterbevierteljahres gibt es keinen zusätzlichen Kinderzuschlag. Für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat erhält die Witwe grundsätzlich eine Rente in voller Höhe des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Der Zuschlag kommt erst nach dieser Phase hinzu.

Auch dann entspricht der errechnete Bruttozuschlag nicht zwingend dem zusätzlichen Zahlbetrag. Eigenes Einkommen kann die Hinterbliebenenrente mindern. Zudem darf die Witwenrente einschließlich Zuschlag den gesetzlichen Höchstbetrag nach § 88a SGB VI nicht überschreiten; maßgeblich ist die dort bezeichnete volle Rente des Verstorbenen.

Eine gleichwertige Leistung aus einer beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung schließt den Zuschlag nach § 78a Absatz 3 aus.

Diese Angaben sollten Sie kontrollieren

Vergleichen Sie das Heiratsdatum, beide Geburtsdaten und den Todestag mit den Angaben im Bescheid. Prüfen Sie, ob alle Kinder mit richtigen Geburtsdaten erfasst sind und wem die Erziehungsmonate zugeordnet wurden.

Halten Sie dafür Geburtsurkunden, Ihren Versicherungsverlauf und vorhandene Feststellungsbescheide bereit.

Bitten Sie die Rentenversicherung bei Unklarheiten ausdrücklich um eine Aufschlüsselung des Zuschlags nach § 78a SGB VI: Welche Monate wurden berücksichtigt, wie viele persönliche Entgeltpunkte ergeben sich daraus und ab welchem Monat fließen sie in die Rente ein?

Ist ein neuer Bescheid fehlerhaft, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Eine telefonische Nachfrage ersetzt keinen fristgerechten Widerspruch.

FAQ: Kindererziehung und Witwenrente Muss mein Kind noch bei mir wohnen?

Nein. Für diesen Zuschlag zählt grundsätzlich die frühere Erziehung bis zum dritten Geburtstag, nicht die heutige Wohnsituation.

Gibt es den Zuschlag auch zur kleinen Witwenrente?

Ja, grundsätzlich nach neuem Recht. Wegen des niedrigeren Rentenartfaktors fällt der Betrag bei gleicher Zahl an Zuschlagspunkten geringer aus.

Erhalte ich den Zuschlag auch als Witwer?

Ja. Die Regelung gilt für Witwen und Witwer. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Zuordnung der Erziehungszeiten.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 78a SGB VI – Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 264c SGB VI – Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten
Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene
Gesetze im Internet: § 78a SGB VI; § 88a SGB VI; § 84 SGG

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Standardrente steigt auf 1.913,40 Euro: 45 Arbeitsjahre reichen dafür aber allein nicht aus

5. Oktober 2026 - 15:34

Seit dem 1. Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent gestiegen. Dadurch erhöht sich die sogenannte Standardrente auf 1.913,40 Euro brutto im Monat. Dieser Betrag ist jedoch weder die Durchschnittsrente noch eine garantierte Rente nach 45 Arbeitsjahren.

Die Zahl beschreibt einen Modellfall mit 45 Entgeltpunkten und einem Rentenbeginn ohne Abschlag. Wie hoch die persönliche Rente ausfällt, hängt vom Versicherungsverlauf ab. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie eine mögliche Einkommensteuer mindern anschließend den Auszahlungsbetrag.

So entstehen die 1.913,40 Euro Standardrente

Mit der Rentenanpassung stieg der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Die Bundesregierung beziffert das Plus der Standardrente auf 77,85 Euro brutto im Monat.

Die Rechnung lautet: 45 Entgeltpunkte mal 42,52 Euro ergeben 1.913,40 Euro. Vor Juli waren es 45 mal 40,79 Euro und damit 1.835,55 Euro. Der neue Jahresbetrag liegt exakt bei 22.960,80 Euro brutto und nicht bei den gelegentlich genannten 22.956 Euro.

Die auch als Eckrente bezeichnete Standardrente zeigt, wie sich Rentenwert, Löhne und Rentenniveau entwickeln. Eine Aussage darüber, wie hoch die Rente der meisten Menschen ausfällt, lässt sich daraus nicht ableiten.

45 Arbeitsjahre ergeben nicht automatisch 45 Entgeltpunkte

Der häufigste Irrtum liegt in der Gleichsetzung von Arbeitsjahren und Entgeltpunkten. Ein Versicherter erhält für ein Jahr genau einen Entgeltpunkt, wenn sein beitragspflichtiger Verdienst dem Durchschnittsentgelt dieses Jahres entspricht. Für 2026 beträgt dieses vorläufig 51.944 Euro brutto.

Wer in einem Jahr nur die Hälfte des Durchschnitts verdient, erhält für dieses Jahr ungefähr 0,5 Punkte. Bei 45 solchen Jahren wären es 22,5 Entgeltpunkte und damit ab Juli 2026 nur 956,70 Euro Bruttorente. Auch lange Teilzeitphasen oder dauerhaft niedrige Löhne können deshalb trotz 45 Versicherungsjahren zu einer erheblich niedrigeren Rente führen.

Umgekehrt können Einkommen oberhalb des Durchschnitts mehr als einen Entgeltpunkt pro Jahr bringen, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Hinzu kommen je nach Lebenslauf Punkte für Kindererziehung, die Pflege von Angehörigen oder bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen. Abschläge bei einem vorzeitigen Rentenbeginn verringern den errechneten Betrag dauerhaft.

Die persönliche Monatsrente ergibt sich nach § 64 SGB VI aus den Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Wer seine Entgeltpunkte kennt, kann mit dem internen Renten-Rechner 2026 eine erste Schätzung vornehmen.

Die Rentenerhöhung gilt nicht nur für den Modellrentner

Die Erhöhung um 4,24 Prozent betrifft die laufenden gesetzlichen Altersrenten ebenso wie Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Rentenversicherung setzt die Anpassung automatisch um und informiert die Betroffenen mit einer Rentenanpassungsmitteilung.

Eine bisherige Bruttorente von 1.000 Euro steigt rechnerisch auf 1.042,40 Euro. Aus 1.500 Euro werden 1.563,60 Euro. Weitere Beispiele enthält die Übersicht zur Rentenerhöhung 2026.

Standardrente, Durchschnittsrente und Zahlbetrag sind nicht dasselbe Begriff Bedeutung Standardrente Rechenwert aus 45 Entgeltpunkten ohne Abschlag; seit Juli 2026 sind das 1.913,40 Euro brutto. Durchschnittliche Altersrente Statistischer Mittelwert tatsächlich gezahlter Altersrenten; die Höhe hängt von der ausgewählten Personengruppe und dem Stichtag ab. Bruttorente Rentenanspruch vor Abzug der eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenzahlbetrag Betrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber grundsätzlich noch vor einer persönlichen Einkommensteuer.

Nach den zuletzt vollständig veröffentlichten Bestandsdaten der Deutschen Rentenversicherung lag der durchschnittliche Zahlbetrag aller Altersrenten Ende 2024 bei 1.154 Euro im Monat. Männer erhielten im Mittel 1.405 Euro, Frauen 955 Euro. Diese Beträge sind bereits um die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vermindert, nicht jedoch um eine mögliche Steuer.

Die 1.154 Euro lassen sich nicht unmittelbar mit den 1.913,40 Euro vergleichen. Der erste Wert ist ein statistischer Zahlbetrag aus Millionen tatsächlicher Renten, der zweite ein aktueller Brutto-Modellwert. Die Statistik umfasst zudem kleine deutsche Renten aus kurzen Versicherungsverläufen, obwohl die Betroffenen weitere Alterseinkünfte haben können.

Ende 2024 lagen 37,2 Prozent der erfassten Altersrenten unter 900 Euro Zahlbetrag. Über das gesamte Haushaltseinkommen sagt das wenig aus, weil Betriebsrenten, private Renten, Partnereinkommen und ausländische Renten darin fehlen. Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag zur durchschnittlichen Rente in Deutschland.

So viel bleibt von 1.913,40 Euro vor Steuern übrig

Pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner tragen 7,3 Prozent allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag sowie die Hälfte des Zusatzbeitrags ihrer Krankenkasse.

Beim amtlich bekannt gegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ergibt das für den Rentner einen Krankenversicherungsanteil von 8,75 Prozent. Hinzu kommt nach den aktuellen Beitragswerten grundsätzlich der volle Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent.

Unter diesen Annahmen bleiben von 1.913,40 Euro Standardrente rund 1.677,10 Euro vor Steuern. Für Kinderlose mit einem Pflegebeitrag von 4,2 Prozent wären es rund 1.665,61 Euro. Der persönliche Betrag kann wegen des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse, eines reduzierten Pflegebeitrags für mehrere Kinder unter 25 Jahren oder einer anderen Versicherungsart abweichen.

Eine pauschale Aussage, von der Standardrente blieben etwa 1.620 Euro netto, ist deshalb zu grob. Dieser Betrag kann in einem bestimmten Steuerfall herauskommen, lässt sich aber nicht auf alle Rentner übertragen. Freiwillig gesetzlich und privat Versicherte müssen zudem gesondert prüfen, welche Beiträge sie zahlen und welchen Zuschuss sie von der Rentenversicherung erhalten.

Die Steuer wird nicht pauschal von der Monatsrente abgezogen

Ob Einkommensteuer anfällt, richtet sich nicht allein nach der Höhe der gesetzlichen Rente. Entscheidend sind das Jahr des Rentenbeginns, der festgeschriebene steuerfreie Rentenbetrag, weitere Einkünfte, der Familienstand und abzugsfähige Ausgaben. Die Rentenversicherung behält die Einkommensteuer normalerweise nicht wie ein Arbeitgeber von jeder Monatszahlung ein.

Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent. Bei älteren Bestandsrenten bleibt der persönliche Rentenfreibetrag grundsätzlich als Eurobetrag bestehen, während regelmäßige Rentenerhöhungen steuerpflichtig hinzukommen. Dadurch kann das Juli-Plus eine Steuererklärung oder eine höhere Steuer auslösen.

Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Bruttorente bis zu dieser Höhe steuerfrei und jeder Euro darüber voll zu versteuern wäre.

Das Bundesfinanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die steuerfreie Bruttojahresrente von den persönlichen Verhältnissen und dem Rentenbeginn abhängt.

Wer wissen möchte, welche Bruttorente im eigenen Fall ohne weitere Einkünfte noch steuerunbelastet bleiben kann, findet dazu eine aktuelle Übersicht zur Rentenbesteuerung 2026.

Auch das Rentenniveau von 48 Prozent ist keine persönliche Rentenzusage

Die Standardrente fließt auch in die Berechnung des Rentenniveaus ein. Das vor Steuern ausgewiesene Niveau von 48 Prozent bedeutet jedoch nicht, dass jeder Rentner 48 Prozent seines letzten Bruttogehalts erhält. Verglichen werden eine Rente nach 45 Durchschnittsverdienstjahren und ein standardisiertes Arbeitseinkommen nach Abzug von Sozialbeiträgen.

Was Rentner jetzt in ihrer Mitteilung prüfen sollten

Die neue Bruttorente sollte im Regelfall der bisherigen Bruttorente multipliziert mit 1,0424 entsprechen; geringfügige Rundungsabweichungen sind möglich.

Fällt das Plus beim Zahlbetrag deutlich kleiner aus, sollten Kranken- und Pflegebeiträge, Einkommensanrechnungen und mögliche Verrechnungen geprüft werden. Für die persönliche Planung bleibt die Renteninformation beziehungsweise Rentenauskunft wichtiger als die Standardrente.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Versicherte war 45 Jahre beschäftigt, arbeitete jedoch viele Jahre in Teilzeit und erreichte im Durchschnitt 0,72 Entgeltpunkte pro Jahr. Insgesamt hat sie 32,4 Entgeltpunkte gesammelt. Obwohl sie 45 Arbeitsjahre vorweisen kann, erreicht sie die Standardrente nicht.

Seit Juli 2026 ergeben 32,4 Punkte mal 42,52 Euro eine Bruttorente von 1.377,65 Euro. Vor der Anpassung waren es 1.321,60 Euro, sodass ihre Bruttorente um 56,05 Euro im Monat steigt. Bei einem Krankenversicherungsanteil von 8,75 Prozent und einem Pflegebeitrag von 3,6 Prozent bleiben rund 1.207,50 Euro vor einer möglichen Einkommensteuer.

Fragen und Antworten zur Standardrente 2026 Ist die Standardrente von 1.913,40 Euro die Durchschnittsrente?

Nein. Die Standardrente ist ein Modellwert für 45 Entgeltpunkte und einen Rentenbeginn ohne Abschlag. Die zuletzt veröffentlichte Statistik wies für Ende 2024 einen durchschnittlichen Zahlbetrag aller Altersrenten von 1.154 Euro aus, wobei dieser Wert anders berechnet wird und sich auf einen früheren Stichtag bezieht.

Bekommt jeder nach 45 Arbeitsjahren 1.913,40 Euro Rente?

Nein. Dafür müssten in den 45 Jahren insgesamt 45 Entgeltpunkte zusammenkommen. Wer dauerhaft weniger als den jeweiligen Durchschnitt verdient, erhält trotz 45 Arbeitsjahren weniger.

Steigen alle gesetzlichen Renten automatisch um 4,24 Prozent?

Die reguläre Anpassung gilt für gesetzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten und muss nicht beantragt werden. Persönliche Anrechnungen oder Abzüge können dazu führen, dass der Zahlbetrag nicht im selben Umfang wächst.

Wie viel bleibt von der Standardrente nach Abzügen übrig?

Für einen pflichtversicherten Rentner mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag und einem Pflegebeitrag von 3,6 Prozent bleiben rechnerisch rund 1.677,10 Euro vor Steuern. Bei Kinderlosen sind es wegen des höheren Pflegebeitrags etwa 1.665,61 Euro. Der persönliche Zahlbetrag kann davon abweichen.

Kann die Rentenerhöhung zu höheren Steuern führen?

Ja. Regelmäßige Rentenanpassungen erhöhen grundsätzlich den steuerpflichtigen Rentenbetrag. Ob am Ende tatsächlich mehr Einkommensteuer anfällt, hängt von den gesamten Einkünften und den persönlichen Abzügen ab.

Bedeutet ein Rentenniveau von 48 Prozent, dass ich 48 Prozent meines letzten Gehalts bekomme?

Nein. Das Rentenniveau vergleicht standardisierte Rechengrößen und ist keine persönliche Ersatzquote. Die eigene Rente richtet sich vor allem nach den gesammelten Entgeltpunkten und möglichen Zu- oder Abschlägen.

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Arbeitslosengeld: Auch unbezahltes Probearbeiten kann den Anspruch kosten

5. Oktober 2026 - 15:34

Ein Betrieb lädt Sie zum Probearbeiten ein. Das kann Ihre Chance auf einen neuen Job sein – doch eine Zusage des Arbeitgebers sichert weder Ihr Arbeitslosengeld noch die Fahrtkosten. Möchten Sie eine geförderte Maßnahme bei einem Arbeitgeber nutzen, muss die Arbeitsagentur diese vor Beginn genehmigen.

Eine privat vereinbarte Erprobung wird nicht automatisch zur MAG. Wie teuer eine fehlende Abstimmung werden kann, zeigt ein Fall zur Arbeitslosengeld-Rückzahlung nach einer Woche Probearbeit.

Was eine MAG leisten soll

Die Abkürzung MAG steht für „Maßnahme bei einem Arbeitgeber“. Sie erproben im Betrieb, ob eine Tätigkeit zu Ihren Fähigkeiten passt, und können berufliche Kenntnisse erwerben. Zugleich lernt der Arbeitgeber Sie kennen. Das Ziel ist, Ihre Chancen auf eine Beschäftigung zu verbessern.

Eine anschließende Einstellung garantiert die Maßnahme nicht.

Die Förderung nach § 45 SGB III kommt unter anderem für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende infrage. Die Arbeitsagentur prüft, ob die Erprobung für Ihre berufliche Eingliederung notwendig ist. Einen allgemeinen Anspruch auf die gewünschte MAG gibt es nicht.

Erst beantragen, dann die Genehmigung abwarten

Wenden Sie sich an Ihre Vermittlungsfachkraft, sobald ein Betrieb Ihnen eine Erprobung anbietet. Auch eine neue Beschäftigung während des Arbeitslosengeldbezugs müssen Sie melden.

Teilen Sie den Arbeitgeber, den Einsatzort, die vorgesehenen Aufgaben sowie Beginn, Dauer und tägliche Zeiten mit. Beschreiben Sie auch, was die Erprobung klären soll: etwa, ob Ihre bisherigen Erfahrungen für ein neues Aufgabenfeld ausreichen.

Für den Online-Antrag muss Ihre Vermittlungsfachkraft zunächst das Formular freischalten. Der abgesendete Antrag ersetzt die Bewilligung nicht. Warten Sie die schriftliche Genehmigung für die konkrete Teilnahme ab. Drängt der Betrieb auf einen sofortigen Start, vereinbaren Sie einen späteren Beginn, wenn die Entscheidung noch aussteht.

Warum das Arbeitslosengeld bei einer MAG weiterlaufen kann

Während einer genehmigten MAG erhalten Sie Arbeitslosengeld weiter, sofern Ihr Anspruch besteht. Die Teilnahme begründet kein Arbeitsverhältnis; der Betrieb zahlt dafür keinen Lohn. § 139 Absatz 1 SGB III stellt klar, dass die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 SGB III die Verfügbarkeit nicht ausschließt.

Damit unterscheidet sich die MAG von einer selbst vereinbarten Beschäftigung. Die Sonderregelung ermöglicht die Teilnahme auch bei einem zeitlichen Umfang, der bei einer gewöhnlichen Beschäftigung dem Arbeitslosengeldbezug entgegenstehen könnte.

Allein die Bezeichnung „Probearbeiten“ eröffnet diesen Schutz nicht.

Privates Probearbeiten: Unbezahlt bedeutet nicht folgenlos

Ohne genehmigte MAG muss die Arbeitsagentur prüfen, was Sie im Betrieb tatsächlich tun. Ein bloßes Kennenlernen und Beobachten ist anders zu beurteilen als eine Tätigkeit, bei der Sie fest eingeplant sind und nach Weisung mitarbeiten. Auch fehlender Lohn bedeutet nicht automatisch, dass keine Beschäftigung vorliegt.

Außerhalb einer MAG stellt sich außerdem die Frage, wann der Arbeitgeber Probearbeit bezahlen muss.

Für eine Beschäftigung außerhalb einer MAG gilt grundsätzlich: Nur bei weniger als 15 Wochenstunden kann die Beschäftigungslosigkeit fortbestehen. Mehrere Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. Zusätzlich müssen Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Unter 15 Stunden zu bleiben, sichert deshalb für sich genommen noch keinen Anspruch.

Klären Sie den geplanten Einsatz vorab mit der Arbeitsagentur und beschreiben Sie Aufgaben und Zeiten genau. Bei einer nicht genehmigten Erprobung drohen der Wegfall des Arbeitslosengeldes und eigene Kosten. Ob eine konkrete private Erprobung den Anspruch ausschließt, hängt von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung ab.

Bei einer Rückforderung lohnt deshalb die genaue Prüfung, ob die Arbeitsagentur tatsächlich das gesamte Arbeitslosengeld zurückverlangen darf.

Erhalten Sie außerhalb einer MAG Geld für eine Nebenbeschäftigung, müssen Sie zusätzlich die Regeln zum Zuverdienst beim Arbeitslosengeld beachten.

Für einen schon länger ausgeübten Nebenjob kann unter bestimmten Voraussetzungen ein höherer Freibetrag als 165 Euro gelten.

Geförderte MAG und private Erprobung im Vergleich Vorher genehmigte MAG Eigenständig vereinbartes Probearbeiten Die Arbeitsagentur prüft und bewilligt die betriebliche Maßnahme. Die Absprache mit dem Betrieb allein bewirkt keine MAG-Förderung. Arbeitslosengeld läuft bei bestehendem Anspruch weiter. Die tatsächliche Tätigkeit kann Beschäftigungslosigkeit oder Verfügbarkeit ausschließen. Notwendige Teilnahmekosten können übernommen werden. Eine Kostenerstattung als MAG ist ohne entsprechende Bewilligung nicht gesichert. Berufliche Erprobung und angeleiteter Kenntniserwerb stehen im Mittelpunkt. Die Bezeichnung „Probearbeit“ sagt noch nichts über die rechtliche Einordnung aus. Welche Kosten die Arbeitsagentur übernehmen kann

Fragen Sie bereits im Beratungsgespräch nach den Fahrtkosten und gegebenenfalls nach zusätzlichen Kinderbetreuungskosten. Die Förderung umfasst angemessene Kosten, soweit sie für die Eingliederung notwendig sind. Sie ist keine pauschale Zusage für sämtliche Ausgaben.

Fragen Sie bei weiteren Bewerbungen auch nach anderen Hilfen bei der Jobsuche aus dem Vermittlungsbudget; diese sind von der Kostenübernahme für die MAG zu unterscheiden.

Lassen Sie klären, welche Aufwendungen in welcher Höhe berücksichtigt werden und welche Belege erforderlich sind. Für die Abrechnung stellt die Bundesagentur einen Erklärungsbogen bereit. Bewahren Sie Fahrkarten und andere Nachweise auf. Den Erklärungsbogen zur MAG-Kostenerstattung dürfen Sie nutzen, wenn Ihnen die Teilnahme vorher schriftlich genehmigt wurde und Sie tatsächlich teilnehmen oder teilgenommen haben.

Fiktives Beispiel: Orhan aus Bad Driburg

Orhan ist 49 Jahre alt, lebt in Bad Driburg in Westfalen und bezieht Arbeitslosengeld. Ein Lagerbetrieb möchte ihn fünf Tage lang jeweils sechs Stunden kennenlernen. Orhan soll unter Anleitung erproben, ob er mit dem digitalen Warenwirtschaftssystem zurechtkommt.

Der Betriebsleiter schlägt vor, gleich am nächsten Morgen anzufangen.

Orhan wendet sich zuerst an seine Vermittlungsfachkraft. Er nennt Aufgaben und Zeiten und fragt nach einer MAG sowie der Übernahme seiner Busfahrten. Im fiktiven Beispiel bewilligt die Arbeitsagentur die Erprobung und die notwendigen Fahrtkosten vor dem vereinbarten Beginn.

Orhan startet erst danach. Sein Arbeitslosengeld läuft im Rahmen seines bestehenden Anspruchs weiter.

Hätte er dagegen ohne Klärung eine gewöhnliche Beschäftigung von 30 Wochenstunden aufgenommen, könnte er sich nicht auf die Sonderregelung für eine MAG berufen. Dass der Betrieb die Woche „unbezahlte Probearbeit“ nennt, würde seinen Leistungsbezug nicht absichern.

Die MAG darf keine kostenlose Personalreserve sein

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur dürfen Betriebe eine MAG nicht nutzen, um Urlaubsvertretungen, Krankheitsausfälle oder Auftragsspitzen abzudecken. Eine Fachkraft muss Sie betreuen und anleiten. Zur Absicherung gehört zudem der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei der Probearbeit; bei einer MAG ist der Unfallversicherungsträger des Betriebs zuständig.

Wenn Sie überwiegend normale Arbeitsaufgaben ohne erkennbare Erprobung oder Anleitung übernehmen sollen, sprechen Sie Ihre Vermittlungsfachkraft darauf an.

Die Dauer muss zum Zweck der Maßnahme passen. Die gesetzliche Obergrenze liegt grundsätzlich bei sechs Wochen. Für Langzeitarbeitslose oder Menschen mit besonders erschwerter beruflicher Eingliederung wegen schwerwiegender Vermittlungshemmnisse sind bis zu zwölf Wochen möglich.

Daraus folgt kein Anspruch des Betriebs auf eine entsprechend lange unbezahlte Erprobung.

FAQ: Probearbeiten und Arbeitslosengeld Reicht es, wenn der Arbeitgeber die MAG zusagt?

Nein. Über die Förderung entscheidet die Arbeitsagentur. Die Zusage des Betriebs ersetzt ihre vorherige Genehmigung nicht.

Bekomme ich bei einer MAG zusätzlich Lohn?

Für die Teilnahme an einer MAG erhalten Sie keinen Lohn vom Betrieb. Bei bestehendem Anspruch beziehen Sie weiter Arbeitslosengeld.

Kann ich mir den Betrieb selbst suchen?

Ja. Stellen Sie das konkrete Angebot Ihrer Vermittlungsfachkraft vor und klären Sie die Förderung, bevor Sie beginnen.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen – Maßnahmen bei einem Arbeitgeber nach § 45 SGB III, Stand 03.03.2025
Bundesagentur für Arbeit: Förderung einer Probearbeit – Informationen für Arbeitslose und Unternehmen
Bundesagentur für Arbeit: Maßnahme beim Arbeitgeber (MAG): Voraussetzungen, Antrag und Kosten
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 138 SGB III – Arbeitslosigkeit
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 139 SGB III – Sonderfälle der Verfügbarkeit

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Pflegedienst: Diese Unterschrift kann den Zugriff auf wichtige Pflegeleistungen einschränken

5. Oktober 2026 - 15:14

Wer einen Pflegedienst oder Betreuungsanbieter beauftragt, bekommt mitunter zusätzlich zum eigentlichen Vertrag eine Abtretungserklärung vorgelegt. Die Unterschrift wirkt zunächst praktisch: Der Anbieter kann bestimmte Kosten direkt mit der Pflegekasse abrechnen, und Pflegebedürftige müssen nicht in Vorleistung gehen.

Doch die Vereinfachung hat eine Kehrseite. Je nachdem, welche Ansprüche die Erklärung umfasst, können Pflegebedürftige über bereits abgetretene Forderungen nicht mehr selbst verfügen und verlieren leichter den Überblick darüber, wie viel von ihrem Budget noch vorhanden ist.

Nicht jede Pflegeleistung kann überhaupt abgetreten werden

Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen Pflegesachleistungen und Kostenerstattungsansprüchen. Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nach § 53 Abs. 1 SGB I grundsätzlich weder übertragen noch verpfändet werden.

Die regulären ambulanten Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI werden deshalb nicht erst durch eine Abtretungserklärung auf den Pflegedienst übertragen. Ein zugelassener Pflegedienst rechnet diese Leistungen im Rahmen des Sachleistungsprinzips unmittelbar mit der Pflegekasse ab.

Anders sieht es bei bestimmten Leistungen aus, bei denen Pflegebedürftige grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen haben. Hier kann eine Abtretung dazu führen, dass der Anbieter die Forderung gegenüber der Pflegekasse unmittelbar geltend macht.

Diese Pflegebudgets können betroffen sein

Nach Angaben der Verbraucherzentrale kommen Abtretungserklärungen insbesondere beim Entlastungsbetrag, beim gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie bei Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds vor.

Der Entlastungsbetrag beträgt derzeit bis zu 131 Euro monatlich. Er steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zur Verfügung und ist zweckgebunden für gesetzlich vorgesehene Entlastungsangebote einzusetzen.

Seit Juli 2025 besteht außerdem für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Im Jahr 2026 stehen dafür grundsätzlich bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Leistung erfüllt sind.

Wie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026 funktioniert, haben wir bereits ausführlich erläutert. Die 3.539 Euro sind kein pauschal ausgezahltes Pflegegeld, sondern der gemeinsame Höchstbetrag für die beiden Leistungsarten.

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen kann die Pflegekasse unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zuschüsse von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme gewähren. Eine Abtretung bedeutet jedoch nicht, dass diese Höchstbeträge automatisch in voller Höhe ausgezahlt werden.

Anspruch Betrag 2026 Bedeutung einer Abtretung Entlastungsbetrag bis 131 Euro monatlich Anbieter kann abgetretene Erstattungsforderung direkt gegenüber der Pflegekasse geltend machen Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis 3.539 Euro jährlich Abgetretene Ansprüche stehen für andere Verwendungen insoweit nicht mehr zur Verfügung Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 Euro je Maßnahme Erstattungsanspruch kann im vereinbarten Umfang an den Anbieter gehen Ambulante Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI je nach Pflegegrad Keine Abtretung der Sachleistung; zugelassene Dienste rechnen regulär direkt mit der Pflegekasse ab Pflegegeld je nach Pflegegrad Kann nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht abgetreten werden Warum die Unterschrift trotzdem attraktiv sein kann

Eine Abtretungserklärung ist nicht grundsätzlich nachteilig. Ohne sie müssen Pflegebedürftige bei Kostenerstattungsleistungen häufig zunächst eine Rechnung bezahlen und anschließend die erforderlichen Nachweise bei der Pflegekasse einreichen.

Bei einer wirksamen Abtretung kann der Anbieter die betreffende Forderung selbst gegenüber der Pflegekasse geltend machen. Das erspart Betroffenen die Vorfinanzierung und einen Teil des Verwaltungsaufwands.

Gerade für Menschen, die ihre Pflegeangelegenheiten nicht mehr ohne Unterstützung erledigen können, kann das eine erhebliche Erleichterung sein. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob eine Abtretung unterschrieben wird, sondern welche Forderungen sie erfasst und ob die Abrechnung transparent bleibt.

Das Problem zeigt sich oft erst später

Die Verbraucherzentrale berichtet von Beschwerden, bei denen Pflegebedürftige erst später bemerkten, dass verfügbare Beträge bereits ausgeschöpft waren. Besonders problematisch kann das beim gemeinsamen Jahresbetrag werden.

Wird beispielsweise kurzfristig Kurzzeitpflege notwendig, kann Geld fehlen, wenn entsprechende Forderungen zuvor abgetreten und für andere Leistungen abgerechnet worden sind. Die Abtretung schafft also keine zusätzlichen Pflegeleistungen, sondern verändert, wer die betreffende Forderung gegenüber der Pflegekasse geltend machen kann.

Deshalb sollte vor einer Unterschrift geklärt werden, ob bestimmte Budgets für absehbare andere Pflegebedarfe benötigt werden. Das betrifft etwa einen geplanten Urlaub der Pflegeperson oder die Möglichkeit, bei einem unerwarteten Krankenhausaufenthalt kurzfristig Ersatzpflege zu organisieren.

So kann eine Abtretungserklärung aussehen

Ein konkretes Formular kann je nach Anbieter und Pflegekasse unterschiedlich formuliert sein. Entscheidend ist deshalb nicht die Überschrift des Dokuments, sondern sein tatsächlicher Inhalt.

Ein fiktiver, stark vereinfachter Ausschnitt könnte beispielsweise so lauten:

„Hiermit trete ich meinen Anspruch auf Kostenerstattung für die vom Anbieter Musterhilfe GmbH erbrachten und abrechnungsfähigen Entlastungsleistungen gegenüber meiner Pflegekasse an die Musterhilfe GmbH ab. Die Abtretung gilt ab dem 1. November 2026 bis zu ihrem schriftlichen Widerruf.“

Bei einer solchen Formulierung sollten Betroffene insbesondere darauf achten, welche konkrete Leistung erfasst wird, ab wann die Abtretung gilt, ob eine betragsmäßige Begrenzung vorgesehen ist und wie sie beendet werden kann.

Noch größere Aufmerksamkeit ist angebracht, wenn ein Formular mehrere Ansprüche gleichzeitig nennt. Dann kann eine einzige Unterschrift mehr erfassen, als Betroffene beim schnellen Durchlesen erwarten.

Pflegebedürftige können ihre Abrechnungen bei der Kasse prüfen

Wer bereits unterschrieben hat, ist nicht darauf angewiesen, ausschließlich den Angaben des Anbieters zu vertrauen. § 108 SGB XI gibt Versicherten gegenüber ihrer Pflegekasse weitreichende Auskunftsmöglichkeiten.

Auf Anforderung muss die Pflegekasse unter anderem eine Übersicht über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor der Anfrage in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten bereitstellen. Auf Wunsch kann diese Übersicht bis auf Widerruf regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr übermittelt werden.

Versicherte können außerdem erfahren, welche einzelnen Leistungsbestandteile ein Anbieter zur Abrechnung eingereicht hat. Sie können grundsätzlich auch eine Durchschrift beziehungsweise eine inhaltlich entsprechende Aufbereitung der eingereichten Abrechnungsunterlagen verlangen.

Das ist besonders hilfreich, wenn nicht mehr nachvollziehbar ist, wie viel vom Entlastungsbetrag oder von einem anderen Pflegebudget bereits verbraucht wurde.

Abtretung kann wieder beendet werden

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine Abtretungserklärung beendet werden kann und empfiehlt dafür eine schriftliche Erklärung. Betroffene sollten sich den Eingang bestätigen lassen und auch die Pflegekasse informieren.

Dabei ist allerdings zwischen der Beendigung für die Zukunft und bereits entstandenen beziehungsweise bereits abgerechneten Forderungen zu unterscheiden. Eine spätere Beendigung macht bereits wirksam erfolgte Abrechnungen nicht automatisch rückgängig.

Wer Zweifel an einzelnen Rechnungen hat, sollte deshalb zusätzlich die Abrechnungsunterlagen bei der Pflegekasse anfordern und prüfen, welche Leistungen tatsächlich geltend gemacht wurden.

Fiktives Praxisbeispiel: Wenn das Pflegebudget plötzlich schon eingesetzt wurde

Eine pflegebedürftige Frau mit Pflegegrad 3 nutzt regelmäßig einen Betreuungsdienst. Sie unterschreibt eine Abtretungserklärung, damit der Anbieter bestimmte Erstattungsansprüche direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann.

Einige Monate später fällt ihre Tochter, die einen erheblichen Teil der häuslichen Pflege übernimmt, unerwartet aus. Die Familie möchte nun Leistungen aus dem gemeinsamen Jahresbetrag einsetzen und stellt fest, dass daraus bereits Forderungen durch einen Anbieter abgerechnet worden sind.

Das Beispiel ist fiktiv, zeigt aber das praktische Risiko: Die Abtretung nimmt der Pflegebedürftigen nicht ihren Pflegegrad und auch nicht sämtliche Ansprüche gegen die Pflegekasse. Sie kann aber dazu führen, dass eine konkrete Forderung beziehungsweise ein verfügbares Budget bereits für andere Leistungen eingesetzt wurde.

Vor der Unterschrift lohnt sich deshalb ein genauer Blick

Eine Abtretungserklärung kann die Pflegeabrechnung erheblich vereinfachen. Sie sollte trotzdem nicht wie eine bloße Formalität zusammen mit dem Pflegevertrag unterschrieben werden.

Pflegebedürftige und Angehörige sollten vorher klären, welcher Anspruch abgetreten wird, für welche Leistungen der Anbieter abrechnen darf und wie sie regelmäßig Rechnungs- oder Leistungsnachweise erhalten. Wer bereits unterschrieben hat und den Überblick verloren hat, kann bei der Pflegekasse eine Leistungs- und Kostenübersicht sowie nähere Angaben zu den eingereichten Abrechnungen verlangen.

Quellen

Quellen: Verbraucherzentrale: Abtretungserklärung in der Pflege; § 53 SGB I; § 40 SGB XI; § 45b SGB XI; § 108 SGB XI; Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 und Informationen zur häuslichen Pflege.

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EM-Rentner will seine Erwerbsminderungsrente zurückgeben – aber darf es nicht

5. Oktober 2026 - 14:30

695,32 Euro Erwerbsminderungsrente im Monat: Für einen Mann aus Köln war das keine finanzielle Absicherung, sondern nach eigener Darstellung kaum mehr als das Geld für seine Miete. Er wollte die Rente deshalb wieder loswerden, sich Arbeit suchen und bot sogar an, bereits erhaltene Zahlungen zurückzugeben.

Doch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte die begehrte vorläufige Aufhebung des Rentenbescheids ab. Der Beschluss vom 15. April 2026, Aktenzeichen L 3 R 89/26 B ER, zeigt, wie stark die Entscheidungsfreiheit von Versicherten eingeschränkt sein kann, wenn aus einer Rehabilitation eine Rente wird.

Eine bewilligte Rente, die zum Leben nicht reicht

Der frühere Verwaltungsangestellte war seit Juni 2024 arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Im September 2024 beantragte er Leistungen zur Teilhabe, um seine Erwerbsfähigkeit durch eine Rehabilitation zu verbessern.

Die Behandlung in einer Tagesklinik im Mai und Juni 2025 brachte jedoch nicht das erhoffte Ergebnis. Laut Entlassungsbericht konnte er sowohl in seinem bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten.

Die Rentenversicherung bewilligte daraufhin im September 2025 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer, rückwirkend ab Juli 2024 und längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im November 2029. Als monatlichen Nettobetrag nennt der Beschluss 695,32 Euro.

Der Mann widersprach: Er hielt sich weiterhin für belastbar, wollte am Arbeitsleben teilnehmen und sah sich durch die Einstufung als erwerbsgemindert diskriminiert. Zugleich schilderte er, dass nach der Miete kein ausreichendes Geld für Lebensmittel, Strom, Medikamente und weitere laufende Ausgaben übrigbleibe.

Warum aus dem Reha-Antrag ein Rentenantrag wurde

Ein Antrag auf Rehabilitation kann nach § 116 Absatz 2 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen zugleich als Rentenantrag gelten. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn bereits eine Erwerbsminderung besteht und die Rehabilitation diese nicht verhindern oder beseitigen konnte.

Im vorliegenden Fall behandelte die Rentenversicherung deshalb schon den Reha-Antrag vom September 2024 als Rentenantrag. Dass der Versicherte im August 2025 zusätzlich ausdrücklich eine Erwerbsminderungsrente beantragte, bestätigte diesen Antrag lediglich.

Wer später nur seinen ausdrücklich gestellten Rentenantrag zurückziehen möchte, beseitigt damit also nicht automatisch die Wirkung des früheren Reha-Antrags. Welche Folgen dieser Übergang für Versicherte haben kann, erläutert auch der Beitrag Reha-Antrag mit Folgen: Erwerbsminderungsrente kann Krankengeld beenden.

Die Krankenkasse hatte sein Entscheidungsrecht eingeschränkt

Die entscheidende Weichenstellung war bereits im Dezember 2024 erfolgt. Damals hatte die Krankenkasse das Recht des Mannes eingeschränkt, über seinen zuvor selbst gestellten Reha-Antrag frei zu verfügen.

Hintergrund ist § 51 SGB V: Bei erheblich gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit kann die Krankenkasse Einfluss auf das Reha-Verfahren nehmen. Nach der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung können Versicherte einen entsprechend gebundenen Antrag nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen oder beschränken.

Das gilt auch dann, wenn der Antrag später kraft Gesetzes als Rentenantrag behandelt wird. Im Kölner Fall verweigerte die Krankenkasse ihre Zustimmung zur Rücknahme.

Damit war der Weg über eine einfache Rücknahme versperrt. Die geringe Rentenhöhe und die Bereitschaft, Geld zurückzuzahlen, ersetzten die fehlende Zustimmung nicht.

Auch das Einverständnis mit einem späteren Rentenende genügte nicht

Die Krankenkasse erklärte zwar, mit einer Beendigung der Rente zum 5. Oktober 2025 einverstanden zu sein. Zugleich hielt sie an der Ablehnung einer Antragsrücknahme fest und wollte einen Erstattungsanspruch wegen des gezahlten Krankengeldes geltend machen.

Für das Gericht beseitigte diese Erklärung den als Rentenantrag geltenden Reha-Antrag nicht. Die Rentenbewilligung verlor dadurch weder ihre Grundlage noch musste sie allein deshalb für die Zukunft aufgehoben werden.

Der Unterschied ist für Betroffene folgenreich: Eine Zustimmung zu einem gewünschten Enddatum ist noch kein Nachweis dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Rente weggefallen sind. Die Rentenversicherung muss weiterhin prüfen, ob es einen rechtlichen Grund für die Aufhebung ihres Bescheids gibt.

Warum der Mann auch kein Arbeitslosengeld bekam

Der Versicherte versuchte parallel, Arbeitslosengeld zu erhalten. Doch nach § 156 SGB III ruht der Arbeitslosengeldanspruch bei einer zuerkannten vollen Erwerbsminderungsrente grundsätzlich ab Beginn der laufenden Rentenzahlung.

Die Vorschrift eröffnet keine freie Wahl zwischen der niedrigen Rente und einem möglicherweise höheren Arbeitslosengeld. Im gesonderten Eilverfahren blieb der Mann deshalb ebenfalls erfolglos; das LSG bestätigte die Ablehnung am 12. März 2026 unter dem Aktenzeichen L 20 AL 24/26 B ER.

Auch ein Verzicht auf die Rentenzahlung löste das Problem nicht. Nach der Begründung des Gerichts bliebe das zugrunde liegende Rentenrecht bestehen, sodass ein bloßer Zahlungsstopp den Wechsel zum Arbeitslosengeld nicht bewirken würde.

Der Wunsch zu arbeiten ersetzt keinen Nachweis der Besserung

Eine auf Dauer bewilligte Erwerbsminderungsrente muss nicht unter allen Umständen bis zur Altersrente weiterlaufen. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich, kommt eine Aufhebung nach § 48 SGB X in Betracht.

Eine ausreichende gesundheitliche Besserung hatte der Mann nach Auffassung des LSG jedoch nicht glaubhaft gemacht. Seine Meldung als arbeitsuchend enthielt keine medizinische Prüfung und widerlegte den Reha-Entlassungsbericht nicht.

Auch eine tatsächlich ausgeübte, gesundheitlich zumutbare Beschäftigung hätte Hinweise auf ein höheres Leistungsvermögen liefern können. Einen entsprechenden Nachweis hatte der Versicherte nicht erbracht.

Erwerbsminderungsrente bedeutet kein allgemeines Arbeitsverbot

Aus dem Beschluss folgt kein Verbot, sich zu bewerben oder wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. Wer gesundheitlich dazu in der Lage ist, kann während des Rentenbezugs arbeiten; Arbeitsumfang und Verdienst können allerdings den Rentenanspruch und die Auszahlung beeinflussen.

Für eine Rückkehr in den Beruf gibt es zudem die Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI. Nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung bleibt der Rentenanspruch dabei grundsätzlich während eines regelmäßig sechsmonatigen Erprobungszeitraums geschützt, auch wenn die bisherige zeitliche Leistungsgrenze überschritten wird.

Die Anrechnung von Hinzuverdienst gilt trotzdem weiter, und die Rentenversicherung sollte frühzeitig über Tätigkeit, Arbeitszeit und erwartetes Einkommen informiert werden. Weitere Hintergründe bietet der Beitrag EM-Rente: Sechs Monate Vollzeit testen – ohne den Anspruch sofort zu verlieren.

Wenn die Rente nicht reicht, bleibt die Frage nach ergänzender Hilfe

Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen kann ergänzende Grundsicherung nach dem SGB XII infrage kommen. Voraussetzung ist insbesondere, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht ausreichend aus anrechenbarem Einkommen und einzusetzendem Vermögen bestritten werden kann.

Genau darüber stritt der Mann mit der Stadt Köln. Nach der Darstellung im Beschluss verlangte das Sozialamt zunächst, eine Lebensversicherung und eine private Rentenversicherung zu verwerten; der Versicherte lehnte dies wegen der befürchteten Verluste ab.

In einem gesonderten Eilverfahren erreichte er schließlich vorläufige ergänzende Leistungen für einen begrenzten Zeitraum, allerdings als Darlehen. Das war eine Entscheidung in seinem konkreten Verfahren und bedeutet nicht, dass Menschen mit Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nur darlehensweise Grundsicherung erhalten.

Ebenso wenig muss jede private Versicherung vor einem Leistungsbezug zwangsläufig gekündigt werden. Ob Vermögen geschützt ist oder eingesetzt werden muss, richtet sich nach den gesetzlichen Ausnahmen und der individuellen Situation; auch mögliche Freibeträge bei der Grundsicherung zur Rente sollten geprüft werden.

Eine Rente über dem Regelsatz ist noch keine ausreichende Existenzsicherung

Das LSG sah außerdem keine hinreichend belegte Dringlichkeit für die verlangte vorläufige Aufhebung des Rentenbescheids. Es verwies unter anderem auf die laufende Rente oberhalb des Regelsatzes und auf offenbar noch vorhandene Versicherungswerte.

Daraus darf jedoch nicht die allgemeine Aussage werden, 695,32 Euro müssten für einen vollständigen Lebensunterhalt ausreichen. Zur Grundsicherung gehören neben dem Regelbedarf insbesondere die berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls weitere Bedarfe.

Der Fall zeigt damit ein hartes Problem des Sozialleistungssystems: Die Zuständigkeit zwischen Krankenkasse, Rentenversicherung und Arbeitsagentur kann geklärt sein, während die finanzielle Absicherung des Betroffenen weiterhin umstritten ist. Ein wirksamer Rentenbescheid allein bezahlt noch nicht sämtliche notwendigen Ausgaben.

Entschieden wurde über den Eilantrag

Der Beschluss vom 15. April 2026 ist im Eilverfahren nicht mit einer Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar. Er ist aber keine abschließende Entscheidung über die im Beschluss erwähnte Klage gegen die Rentenbewilligung.

Für vergleichbare Fälle kommt es deshalb auf die konkreten Bescheide, die Einschränkung des Entscheidungsrechts und die medizinischen Nachweise an. Eine pauschale Aussage, jeder Antrag auf Erwerbsminderungsrente sei unwiderruflich, wäre falsch.

Quellen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2026, L 3 R 89/26 B ER; § 51 SGB V; § 116 Absatz 2 und § 43 Absatz 7 SGB VI; § 156 SGB III; § 48 SGB X; §§ 41, 42 und 90 SGB XII; Deutsche Rentenversicherung zur Arbeitserprobung; Deutsche Rentenversicherung zur Grundsicherung.

Der Beitrag EM-Rentner will seine Erwerbsminderungsrente zurückgeben – aber darf es nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Heizkostenabrechnung prüfen: Diese fehlenden CO₂-Angaben können Mietern drei Prozent bringen

5. Oktober 2026 - 13:48

Eine Heizkostenabrechnung sollte nicht nur darauf geprüft werden, ob Verbrauch, Vorauszahlungen und Nachforderung plausibel erscheinen. Seit der Einführung der CO₂-Kostenaufteilung müssen Vermieter bei betroffenen Abrechnungen zusätzliche Angaben machen.

Fehlen gerade diese gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, kann das unmittelbar Geld sparen. § 7 Abs. 4 des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes sieht dann ein Kürzungsrecht von drei Prozent des auf den Mieter entfallenden Heizkostenanteils vor.

Drei Angaben sollten Mieter in ihrer Abrechnung suchen

Nach § 7 Abs. 3 CO₂KostAufG muss der Vermieter in der Heizkostenabrechnung den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten ausweisen. Außerdem müssen die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen angegeben werden.

Es reicht deshalb nicht, nur danach zu suchen, ob das Wort „CO₂“ auftaucht. Die Abrechnung muss erkennen lassen, wie die gesetzlich vorgeschriebene Aufteilung vorgenommen wurde.

Fehlt der individuelle CO₂-Kostenanteil oder werden die vorgeschriebenen Informationen nicht ausgewiesen, greift § 7 Abs. 4 CO₂KostAufG. Danach darf der Mieter den laut Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Heizkostenanteil um drei Prozent kürzen.

Die drei Prozent werden nicht nur vom CO₂-Betrag berechnet

Das ist finanziell wichtiger, als die Bezeichnung „CO₂-Kosten“ zunächst vermuten lässt. Die drei Prozent beziehen sich nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den gemäß der Heizkostenabrechnung auf den Mieter entfallenden Anteil an den Heizkosten.

Die Kürzung beträgt also nicht lediglich drei Prozent der ausgewiesenen CO₂‑Kosten. Ebenso wenig werden pauschal drei Prozent von der gesamten Warmmiete oder allen Betriebskosten abgezogen.

Auf den Mieter entfallende Heizkosten Kürzung um 3 Prozent 800 Euro 24 Euro 1.200 Euro 36 Euro 1.500 Euro 45 Euro 2.000 Euro 60 Euro 2.500 Euro 75 Euro

Die Tabelle zeigt Modellrechnungen. Ob das Kürzungsrecht tatsächlich besteht, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes im konkreten Mietverhältnis und Abrechnungszeitraum erfüllt sind.

Eine Nachzahlung von 300 Euro bedeutet nicht nur neun Euro Kürzung

Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung. Weist die Abrechnung für die Wohnung Heizkosten von 2.000 Euro aus und hat der Mieter bereits 1.700 Euro vorausgezahlt, verbleibt zunächst eine Nachforderung von 300 Euro.

Beträgt das Kürzungsrecht drei Prozent von 2.000 Euro, ergibt das 60 Euro. Die Nachforderung würde sich in dieser vereinfachten Modellrechnung damit von 300 Euro auf 240 Euro reduzieren.

Das ist gerade für Haushalte mit knappem Einkommen relevant. Wer lediglich drei Prozent von der Nachforderung berechnet, würde in diesem Beispiel nur neun Euro ansetzen und das gesetzliche Kürzungsrecht damit zu niedrig berechnen.

Warum Vermieter überhaupt einen Teil der CO₂-Kosten tragen

Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz verteilt die CO₂-Kosten bei Wohngebäuden nach einem Stufenmodell zwischen Mietern und Vermietern. Wie hoch der Vermieteranteil ausfällt, hängt grundsätzlich vom Kohlendioxidausstoß des Gebäudes beziehungsweise der gesetzlich zugrunde zu legenden Einheit ab.

Bei einem Ausstoß von weniger als 12 Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter und Jahr liegt der Vermieteranteil nach der gesetzlichen Tabelle bei null Prozent. Bei mindestens 52 Kilogramm sind es grundsätzlich 95 Prozent und für den Mieter fünf Prozent.

Dazwischen sieht das Gesetz mehrere Abstufungen vor. Je höher der für die Einstufung relevante CO₂-Ausstoß ist, desto größer wird grundsätzlich der vom Vermieter zu tragende Anteil.

Nicht jede Heizung fällt automatisch unter diese Regel

Das Kürzungsrecht darf nicht pauschal auf jede Heizkostenabrechnung übertragen werden. Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz erfasst insbesondere Gebäude, in denen Brennstoffe zur Wärmeerzeugung verwendet werden, für die entsprechende Emissionsfaktoren festgelegt sind, und unter bestimmten Voraussetzungen auch Wärmelieferungen.

Bei einer ausschließlich mit Strom betriebenen Wärmepumpe folgt deshalb nicht allein aus dem Fehlen einer CO₂-Kostenaufteilung ein Kürzungsrecht nach § 7 Abs. 4 CO₂KostAufG. Zunächst muss geprüft werden, ob die konkrete Wärmeversorgung überhaupt in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.

Hinzu kommen gesetzliche Sonder- und Ausnahmefälle. Eine fehlende CO₂-Aufstellung sollte deshalb nicht ohne Prüfung automatisch mit einer Kürzung beantwortet werden.

Die Vorschriften gelten für Abrechnungszeiträume ab 2023

Die Regelung ist keineswegs erst für neue Mietverträge relevant. Nach § 11 CO₂KostAufG sind die Vorschriften zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten grundsätzlich auf Abrechnungszeiträume für Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

Auch ältere Mietverträge können damit erfasst sein. Entscheidend ist nicht allein, wann der Mietvertrag unterschrieben wurde.

Wer 2026 eine Heizkostenabrechnung für einen früheren Abrechnungszeitraum erhält oder überprüft, sollte deshalb feststellen, welchen Zeitraum die Abrechnung tatsächlich umfasst.

Drei Prozent nach dem CO₂-Gesetz sind nicht das einzige Kürzungsrecht

Bei Heizkostenabrechnungen existieren weitere Kürzungsrechte mit anderen Voraussetzungen. Besonders bekannt ist § 12 Heizkostenverordnung.

Werden die Kosten entgegen den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, hat der Nutzer grundsätzlich das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung um 15 Prozent zu kürzen. Daneben kennt die Heizkostenverordnung unter bestimmten Voraussetzungen weitere Kürzungen von drei Prozent, beispielsweise bei fehlender vorgeschriebener fernablesbarer Verbrauchserfassung oder bei nicht beziehungsweise nicht vollständig mitgeteilten Informationen nach § 6a HeizkostenV.

Diese Ansprüche dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Die hier behandelten drei Prozent beruhen auf § 7 Abs. 4 CO₂KostAufG und setzen einen Verstoß gegen die dort geregelten Vorgaben voraus.

Mieter sollten auch Anlagen zur Abrechnung durchsuchen

Die CO₂-Angaben müssen nicht zwingend prominent auf der ersten Seite der Abrechnung stehen. Mieter sollten deshalb auch beigefügte Berechnungsblätter und Anlagen kontrollieren.

Hilfreiche Suchbegriffe sind beispielsweise „Kohlendioxidkosten“, „CO₂-Kosten“, „CO₂-Kostenaufteilung“, „Vermieteranteil“ oder Hinweise auf eine Einstufung. Erst wenn die vollständigen Abrechnungsunterlagen geprüft sind, lässt sich sinnvoll beurteilen, ob eine vorgeschriebene Information tatsächlich fehlt.

Fiktives Praxisbeispiel: Rentner entdeckt die fehlende Aufteilung

Ein alleinlebender Rentner erhält eine Heizkostenabrechnung, die ihm für seine Wohnung 1.500 Euro Heizkosten zuordnet. Verbrauch und Vorauszahlungen sind aufgeführt, eine gesetzlich erforderliche Aufteilung der CO₂-Kosten samt Einstufung und Berechnungsgrundlagen fehlt jedoch vollständig.

Das Beispiel ist fiktiv. Unterstellt man, dass das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz auf die Abrechnung anwendbar ist und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 erfüllt sind, beträgt die Kürzung 45 Euro.

Entscheidend ist dabei nicht, dass der Mieter Rentner ist oder nur eine kleine Rente bezieht. Das Kürzungsrecht hängt von der Abrechnung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab und gilt unabhängig von der Einkommenshöhe.

Ein kurzer Check kann sich deshalb auszahlen

Mieter sollten eine hohe Heizkostennachforderung nicht nur mit ihren Vorauszahlungen vergleichen. Auch die CO₂-Kostenaufteilung gehört inzwischen zu den Punkten, die bei einer betroffenen Abrechnung kontrolliert werden sollten.

Fehlen die nach § 7 Abs. 3 CO₂KostAufG erforderlichen Angaben oder wurde der Mieteranteil an den Kohlendioxidkosten nicht bestimmt, sieht das Gesetz ein konkretes Kürzungsrecht vor. Bei hohen Heizkosten können auch drei Prozent einen spürbaren Betrag ausmachen.

Quellen

Quellen: § 7 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG); § 11 CO₂KostAufG; Anlage zu §§ 5 bis 7 CO₂KostAufG; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Informationen und Berechnungshilfe zur CO₂-Kostenaufteilung; § 12 Heizkostenverordnung.

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