«Wenn ich sagen soll, was mir neben dem Frieden wichtiger sei als alles andere, dann lautet meine Antwort ohne Wenn und Aber: Freiheit. Die Freiheit für viele, nicht nur für die wenigen. Freiheit des Gewissens und der Meinung. Auch Freiheit von Not und von Furcht.» (– Willy Brandt, 14. Juni 1987).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Schwerbehinderung: Merkzeichen aG entzogen – LSG stoppt Versorgungsamt wegen falscher Rechtsgrundlage
Merkzeichen aG entzogen – und der blaue Parkausweis ist praktisch wertlos: Genau diese Konstellation hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 02.10.2025 (Az. L 6 SB 33/24) entschieden. Die Botschaft der Richter ist nicht, dass aG „leichter“ zu bekommen sei, sondern dass Versorgungsämter beim Entzug immer wieder an einem juristischen Grundfehler scheitern:
Wird aG mit § 48 SGB X („wesentliche Änderung“) entzogen, muss die Behörde eine echte Veränderung belegen. Stellt sich dagegen heraus, dass die erste Zuerkennung schon damals auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhte, führt der Weg typischerweise über § 45 SGB X („Rücknahme eines begünstigenden Bescheids“) – und dort greifen Vertrauensschutz und eine Ermessenspflicht, die in vielen Bescheiden fehlen.
Der Fall in der ÜbersichtEin nach Unfall unterschenkelamputierter Kläger hatte wegen der schweren Einschränkungen zunächst GdB 80 und das Merkzeichen aG erhalten. Später entzog die Behörde aG ab 31.05.2021 mit der Begründung, es liege eine Besserung vor; das Sozialgericht Köln hielt den Entzug für rechtmäßig. Das LSG NRW hob den Entzug auf:
Der Bescheid vom 31.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2022 war rechtswidrig, soweit damit aG entzogen wurde – das frühere aG lebt damit wieder auf.
Entscheidend war nicht eine neue, großzügige aG-Bewertung, sondern die Frage, ob die Behörde überhaupt auf der richtigen Rechtsgrundlage entzogen hat.
§ 48 SGB X greift nur bei „wesentlicher Änderung“Für eine Aufhebung nach § 48 SGB X braucht es einen klaren Vergleich: Lagen die aG-Voraussetzungen im Zeitpunkt des Ausgangsbescheids vor und liegen sie im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht mehr vor?
Im Verfahren war das der Vergleich Bescheid 13.06.2018 (Zuerkennung aG) gegen Widerspruchsbescheid 24.10.2022 (Letzte Verwaltungsentscheidung zum Entzug).
Das LSG NRW sah keine solche wesentliche Änderung, weil die Aktenlage nahelegt, dass der Kläger bereits im Juni 2018 – also in unmittelbarer Nähe zum Ausgangsbescheid – mobilisiert war, in einer Weise, die nicht zu einer aG-Zuerkennung passt, wenn man die strenge Rechtsprechung zugrunde legt.
Das Gericht stützte sich dabei vor allem auf Unterlagen aus der Reha-Phase: Aus dem Reha-Entlassungsbericht ergab sich eine Mobilisierung an Unterarmgehstützen mit Interimsprothese, eine Gehstrecke von etwa 200 Metern und Treppensteigen; damit war der Bewegungsradius damals mindestens so hoch wie später, als die Behörde den Entzug begründete.
In dieser Konstellation ist der Entzug mit „Besserung“ nicht tragfähig, weil die Ausgangslage schon nicht als „damals aG – später nicht mehr aG“ beschrieben werden kann.
Wenn der Ausgangsbescheid schon damals falsch war, ist § 45 SGB X das Thema – mit VertrauensschutzDas LSG NRW sagt im Kern: War die aG-Feststellung 2018 anfänglich rechtswidrig, ist § 48 SGB X nicht das passende Werkzeug. Dann wäre grundsätzlich § 45 SGB X zu prüfen, also die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts. Genau hier liegt der praktische Hebel für Betroffene, weil § 45 den Entzug deutlich erschwert:
Eine Rücknahme ist regelmäßig nur möglich, wenn einer der klassischen Vertrauensschutz-Durchbrecher greift, also eine Täuschung/Drohung/Bestechung, falsche oder unvollständige Angaben, oder Kenntnis bzw. Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit. Dazu kam im Fall ein weiterer Kardinalfehler: Bei § 45 muss die Behörde Ermessen ausüben und begründen – entsprechende Erwägungen fehlten.
Die Folge war eindeutig: Weder lagen die Voraussetzungen des § 48 vor, noch waren die Voraussetzungen des § 45 ersichtlich oder begründet. Damit war der Entzug rechtswidrig.
Was an dem Urteil besonders wichtig ist: aG bleibt streng, aber Entziehungen sind oft angreifbarDas LSG NRW betont selbst, dass die aG-Hürden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eng sind und bei einseitiger Unterschenkelamputation häufig nicht erreicht werden, wenn noch eine „relativ gute Mobilisierung“ – notfalls mit Unterarmgehstützen – möglich ist.
Der praktische Kern des Urteils liegt deshalb nicht in einer „aG-Lockerung“, sondern in der Entzugs-Mechanik: Wer aG entzieht, muss die passende Norm wählen und sauber begründen.
Sofort nutzbar: Welche Bescheid-Sätze deuten auf den falschen Weg hin?In vielen Entziehungsbescheiden tauchen Formulierungen auf, die verraten, ob wirklich eine Änderung behauptet wird oder ob die Behörde in Wahrheit die alte Entscheidung korrigieren will.
Wird etwa geschrieben, „es sei nunmehr festzustellen, dass die Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen, weil eine Besserung eingetreten sei“, „nach den vorliegenden Unterlagen ist die außergewöhnliche Gehbehinderung nicht mehr gegeben“ oder „eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt vor“, dann läuft die Behörde typischerweise über § 48 SGB X – und muss den harten Änderungsnachweis führen.
Klingen die Begründungen dagegen so, als sei aG „damals schon zu weitgehend“ gewesen, etwa durch Sätze wie „die damalige Zuerkennung beruhte auf einer vorläufigen Einschätzung“, „die Voraussetzungen lagen schon im Ausgangsbescheid nicht vor“ oder „die frühere Bewertung war überhöht“, dann steht materiell häufig § 45 SGB X im Raum.
Genau dann wird Vertrauensschutz zur Schlüsselfrage – und die Entziehung ist besonders angreifbar, wenn der Bescheid dennoch nur mit § 48 arbeitet und § 45 nicht einmal prüft.
Der praktische Fahrplan in drei SchrittenZuerst lohnt sich ein Blick auf die Vergleichspunkte: Welcher Bescheid hat aG ursprünglich zuerkannt, und welche Verwaltungsentscheidung hat aG entzogen? Genau diese beiden Zeitpunkte müssen im Widerspruch oder in der Klagebegründung sauber gegenübergestellt werden, weil § 48 nur funktioniert, wenn zwischen „damals“ und „heute“ eine relevante Änderung nachweisbar ist.
Danach entscheidet die Aktenlage aus der Zuerkennungszeit: Reha-Entlassungsberichte, frühe Ambulanzberichte, Hilfsmittel- und Orthopädietechnik-Berichte, dokumentierte Gehschule, Treppenfähigkeit, Belastbarkeit, Wundverläufe und Unterbrechungen der Prothesennutzung sind häufig die Unterlagen, mit denen sich entweder eine echte Änderung belegen oder – wie hier – gerade widerlegen lässt.
Schließlich geht es um die juristische Rüge: Wenn die Behörde § 48 verwendet, obwohl die Argumentation in Richtung „Ausgangsbescheid war schon falsch“ läuft, gehört die fehlende § 45-Prüfung in den Mittelpunkt – einschließlich der Frage, ob überhaupt Vertrauensschutz-Durchbrecher vorliegen und ob Ermessen ausgeübt wurde. Fehlt das, ist der Entzug nicht nur „hart“, sondern häufig schlicht rechtswidrig.
Was „aG lebt wieder auf“ konkret heißtBei einer reinen Anfechtung gegen den Entziehungsbescheid bedeutet der Erfolg regelmäßig, dass die ursprüngliche Feststellung aus dem alten Bescheid wieder gilt, solange keine neue, rechtmäßige Aufhebungsentscheidung ergeht. Genau diesen Effekt hat das LSG NRW hier betont: Gegenstand war allein der Entzug von aG, spätere GdB-Bescheide änderten daran nichts.
FAQKann aG entzogen werden, obwohl der GdB hoch bleibt?
Ja. GdB und Merkzeichen sind rechtlich getrennt, ein hoher GdB ersetzt die aG-Voraussetzungen nicht.
Ist aG automatisch gegeben, wenn zeitweise ein Rollstuhl genutzt wird?
Nein. aG ist eng gefasst; entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Mobilität unter den Maßstäben der Rechtsprechung, nicht allein ein Hilfsmittel.
Warum ist die Rechtsgrundlage beim Entzug so wichtig?
Weil § 48 eine echte nachweisbare Änderung verlangt, während § 45 bei anfänglich rechtswidrigen Begünstigungen Vertrauensschutz und Ermessen auslöst; beides sind hohe Hürden für die Behörde.
Welche Unterlagen sind in solchen Verfahren besonders wirksam?
Vor allem medizinische und rehabilitative Unterlagen aus der Zeit der Zuerkennung, weil sie zeigen, ob die Behörde wirklich eine spätere Änderung belegen kann oder nur eine alte Bewertung korrigiert.
Was war der entscheidende Punkt im LSG-Urteil?
Es fehlte an der wesentlichen Änderung für § 48; zugleich lagen die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 weder erkennbar vor noch waren Ermessenserwägungen begründet.
Quellenübersicht
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.10.2025, Az. L 6 SB 33/24.
- Sozialgericht Köln, Urteil vom 30.11.2023, Az. S 36 SB 1315/22.
- § 229 Abs. 3 SGB IX;
- § 152 SGB IX;
- § 48 SGB X;
- § 45 SGB X.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Merkzeichen aG entzogen – LSG stoppt Versorgungsamt wegen falscher Rechtsgrundlage erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Zusatzbeitrag bei Krankenkassen rauf – dann das Krankengeld runter
Der amtliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2026 liegt bei 2,9 Prozent. In der Praxis setzen viele Krankenkassen jedoch kassenindividuelle Zusatzbeiträge fest, die deutlich darüber liegen. Die Debatte wirkt auf den ersten Blick wie ein reines Beitragsthema – tatsächlich verschiebt sie aber bei einem Teil der Versicherten die finanzielle Balance genau dort, wo Reserven fehlen: beim Krankengeld.
Das Missverständnis ist dabei fast immer dasselbe: Steigende Beiträge würden „vom Krankengeld abgezogen“. So läuft es nicht. Der Effekt entsteht indirekt – über das Netto und eine Kappungsgrenze, die 2026 für mehr Betroffene zur harten Obergrenze werden kann.
Worum es 2026 wirklich geht: zwei Grenzen, eine trügerische SchlagzeileKrankengeld folgt einer Doppel-Logik. Es ist nach oben begrenzt durch Rechengrößen der Krankenversicherung – und zugleich durch das tatsächliche Netto des maßgeblichen Entgeltzeitraums. Öffentlich sichtbar ist meist nur die erste Grenze, weil sie sich als plakative Zahl kommunizieren lässt:
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2026 auf 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich). Daraus leitet sich ein höheres maximales Krankengeld ab; als Höchstwert wird für 2026 häufig 135,63 Euro pro Kalendertag (brutto) genannt.
Diese Höchstzahl ist korrekt – sie ist aber für viele eine theoretische Größe. Denn in sehr vielen Fällen entscheidet nicht der Brutto-Deckel, sondern die zweite Grenze: Krankengeld darf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Und genau dieses Netto wird durch steigende Zusatzbeiträge (Arbeitnehmeranteil) kleiner. Damit kann die 90-Prozent-Kappung früher greifen – obwohl der rechnerische Höchstwert steigt.
Der entscheidende Präzisierungspunkt: Welches Netto zählt – und wann wirkt der Zusatzbeitrag?Für die 90-Prozent-Grenze ist nicht irgendein „aktuelles“ Netto maßgeblich, sondern das Netto aus dem Entgelt, das der Berechnung zugrunde liegt – in der Praxis regelmäßig die letzte reguläre Entgeltabrechnung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. der herangezogene Bemessungszeitraum.
Das hat eine Konsequenz, die in der Debatte oft untergeht: Ob eine Beitragserhöhung 2026 das Krankengeld „spürbar“ beeinflusst, hängt wesentlich davon ab, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und die herangezogene Abrechnung bereits unter den neuen Beitragssätzen laufen. Ein pauschales „Zusatzbeitrag rauf = Krankengeld runter“ ist deshalb zu grob – der Mechanismus ist real, aber zeitlich und rechnerisch gebunden.
Kein KV-Abzug vom Krankengeld – und trotzdem weniger AuszahlungEin weiteres Missverständnis entsteht, weil Krankengeldbezieher im Bescheid Abzüge sehen. Diese Abzüge sind jedoch nicht automatisch „Krankenversicherungsbeiträge inklusive Zusatzbeitrag“. Während des Bezugs ist das Krankengeld in der Krankenversicherung grundsätzlich beitragsfrei; die Auszahlung kann dennoch sinken, weil je nach Konstellation Beiträge insbesondere zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung aus dem Krankengeld abgeführt werden.
Wer nur „Abzug“ liest, interpretiert das schnell als direkten Zusatzbeitrags-Effekt – und verfehlt damit den tatsächlichen Hebel: die Netto-Kappung im Berechnungssystem.
Rechenbeispiel: So kann 2026 trotz höherem Höchstwert weniger ankommenDas Beispiel zeigt die Richtung, nicht jede Feinheit der Einzelfallberechnung:
Bei einem Brutto von 5.800 Euro im Monat läge die Brutto-Logik rechnerisch in der Nähe des Deckels. Entscheidend wird aber das Netto. Liegt das maßgebliche monatliche Netto bei 3.650 Euro, ergibt 90 Prozent davon 3.285 Euro. Umgelegt auf 30 Tage wären das 109,50 Euro pro Tag. Selbst wenn die Brutto-Logik rechnerisch 135 Euro und mehr ergibt, wäre die Auszahlung dann durch 109,50 Euro täglich begrenzt.
Sinkt das maßgebliche Netto – etwa weil der Arbeitnehmeranteil durch einen höheren Zusatzbeitrag steigt – auf 3.600 Euro, fällt die 90-Prozent-Grenze auf 3.240 Euro im Monat, also 108,00 Euro pro Tag. Die Differenz wirkt klein, summiert sich aber über Wochen und Monate. Genau diese schleichende Verschiebung ist das Problem: Die öffentliche Debatte erzeugt Erwartungen („Höchstwert steigt“), während die tatsächliche Grenze bei vielen Haushalten woanders sitzt.
Mini-Check: So lässt sich die eigene Kappung nachvollziehenMaßgeblich sind zwei Werte aus dem Berechnungszeitraum: erstens 70 Prozent des Regelentgelts (Brutto-Logik), zweitens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Entscheidend ist am Ende der niedrigere Wert. Wer prüfen will, ob der Zusatzbeitrag indirekt durchschlägt, sollte deshalb nicht beim Höchstwert starten, sondern beim Netto:
Sinkt das maßgebliche Netto in der herangezogenen Abrechnung, sinkt automatisch die 90-Prozent-Grenze. Genau dort entscheidet sich, ob die Erhöhung nur „politische Diskussion“ bleibt – oder ein konkreter Euro-Betrag im Krankengeld.
Praktisch wichtig ist dabei Transparenz: Ohne Berechnungsbogen bleibt vieles Behauptung. Ein kritischer Punkt in der Praxis ist, dass Bescheide häufig Ergebniswerte nennen, aber den Rechenweg nicht so erklären, dass Betroffene ihn mit ihrer Entgeltabrechnung sauber abgleichen können.
Was bei Zweifeln zählt: Nachvollziehbarkeit herstellen, dann prüfenWenn Beträge nicht plausibel wirken, ist der erste Schritt nicht die Vermutung einer „Kürzung“, sondern die Rekonstruktion des Rechenwegs: Welche Abrechnung wurde zugrunde gelegt? Welches Netto wurde angesetzt? Greift bei diesem Netto die 90-Prozent-Kappung?
Welche Abzüge wurden tatsächlich vorgenommen (und für welche Versicherungszweige)? Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein Fehler vorliegt. Gegen belastende Bescheide gilt regelmäßig eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe; ohne rechtzeitige Reaktion wird aus einem Rechenfehler schnell ein Dauerproblem.
FAQKann eine Zusatzbeitragserhöhung das Krankengeld direkt senken?
Nicht als direkter Krankenversicherungsabzug vom Krankengeld. Der indirekte Effekt entsteht über das maßgebliche Netto und die 90-Prozent-Kappung.
Warum hilft der höhere Höchstwert 2026 vielen nicht?
Weil häufig nicht der Brutto-Deckel entscheidet, sondern 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Dann bleibt der Höchstwert rechnerisch, aber nicht auszahlungswirksam.
Wann wirkt der Zusatzbeitrag auf die 90-Prozent-Grenze?
Wenn der Zusatzbeitrag das Netto im Entgeltzeitraum senkt, der der Krankengeldberechnung zugrunde liegt. Entscheidend ist der Bemessungszeitraum, nicht eine allgemeine Beitragsdiskussion.
Welche Unterlagen sind für die Kontrolle entscheidend?
Entgeltabrechnung(en) des relevanten Bemessungszeitraums, Krankengeldbescheid inklusive Berechnungsbogen sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse für 2026.
Quellenübersicht
- Bundesministerium für Gesundheit (Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes 2026)
- Bundesamt für Soziale Sicherung / GKV-Schätzerkreis (Prognose/Herleitung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags 2026)
- Deutsches Ärzteblatt (Berichte zu kassenindividuellen Zusatzbeiträgen 2026 und Spannweiten)
- Bundesregierung / Rechengrößenbekanntmachung (BBG KV/PV 2026: 5.812,50 € monatlich)
- Verband der Ersatzkassen (vdek) (Höchst-Krankengeld 2026: 135,63 € pro Kalendertag)
- SGB V (Krankengeldberechnung inkl. 90-Prozent-Netto-Kappung; Beitragsfragen während des Bezugs)
Der Beitrag Zusatzbeitrag bei Krankenkassen rauf – dann das Krankengeld runter erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Neue Aktivrente zwar ohne Steuern aber 207 Euro Abzüge bei 2.000 Euro
Die „Aktivrente“ soll Menschen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, spürbar entlasten. Der Ansatz ist bewusst einfach formuliert: Wer nach der Regelaltersgrenze weiter in einem sozialversicherungspflichtigen Job arbeitet, soll bis zu 2.000 Euro im Monat als Arbeitslohn steuerfrei erhalten. Was zunächst nach einem unkomplizierten Zuschuss klingt, ist in der Praxis vor allem eine steuerliche Sonderbehandlung von Erwerbsarbeit im Ruhestand – und damit ein Signal an den Arbeitsmarkt, ältere Beschäftigte länger zu halten.
Steuerfrei heißt nicht automatisch abgabenfreiDer Punkt, der in der öffentlichen Debatte immer wieder falsch dargestellt wird ist die Unterscheidung zwischen Steuern und Sozialabgaben. „Steuerfrei“ bedeutet bei der Aktivrente: Auf den begünstigten Teil des Arbeitslohns fällt keine Lohnsteuer an. Das sagt jedoch nichts darüber aus, ob Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden.
Genau diese Beiträge sorgen dafür, dass vom Bruttobetrag nicht eins zu eins der gleiche Betrag auf dem Konto landet. Das ist kein versteckter Trick, sondern ausdrücklich Teil der Konstruktion. Die Regierung verbindet den Steuervorteil mit dem Ziel, dass das zusätzliche Arbeiten weiterhin beitragspflichtig bleibt und damit auch die Sozialkassen Einnahmen erhalten.
Was von 2.000 Euro tatsächlich übrig bleibtEine häufig zitierte Rechnung kommt auf 207 Euro Abzüge bei 2.000 Euro Hinzuverdienst und damit auf 1.793 Euro netto. Der Betrag ergibt sich aus dem Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung von 7,3 Prozent, einem unterstellten durchschnittlichen Zusatzbeitrag in Arbeitnehmerhöhe von 1,25 Prozent sowie 1,8 Prozent Pflegeversicherung. Diese Kombination führt rechnerisch genau zu den 207 Euro und erklärt, warum die Nettozahl so oft wiederholt wird.
Für Januar 2026 ist allerdings schon absehbar, dass der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt. Wird statt 1,25 Prozent ein Arbeitnehmeranteil von 1,45 Prozent angesetzt, erhöht sich der Abzug aus der Krankenversicherung entsprechend. Dann läge das Netto bei 2.000 Euro eher bei rund 1.789 Euro, bevor individuelle Besonderheiten berücksichtigt sind.
Und genau dort beginnen die Unterschiede im Alltag: Wer in einer Krankenkasse mit höherem Zusatzbeitrag ist, zahlt mehr. Wer kinderlos ist, zahlt in der Pflegeversicherung einen Zuschlag, der die Rechnung ebenfalls verschiebt. Auch regionale Besonderheiten können eine Rolle spielen. Die oft genannte Musterrechnung ist deshalb als Orientierung brauchbar, als persönliche Prognose aber nur dann, wenn die eigenen Beitragssätze dazu passen.
Warum der Steuerbonus politisch attraktiv istÖkonomisch wirkt die Aktivrente wie ein Hebel auf den Nettolohn: Wenn auf einen zusätzlichen Arbeitslohn bis 2.000 Euro keine Lohnsteuer anfällt, steigt die Auszahlung für viele deutlich stärker, als man es aus dem normalen Lohnzettel kennt.
Das ist gerade für Menschen interessant, die bereits eine Rente beziehen und deren Steuersatz durch die gesamte Einkommenssituation ohnehin nicht niedrig ist.
Wer profitieren kann – und wer ausgeschlossen bleibtDie Aktivrente ist keine allgemeine Prämie für „Arbeit im Alter“, sondern ein Freibetrag für bestimmte Einkünfte. Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze überschritten haben. Unabhängig davon, ob die Rente bereits läuft oder bewusst aufgeschoben wird, kann der Steuervorteil greifen.
Ausgeschlossen sind hingegen mehrere Gruppen, darunter Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobberinnen und Minijobber sowie Beamtinnen und Beamte. Dieser Zuschnitt ist einer der Gründe, warum die Debatte inzwischen auch juristisch geführt wird. Der Bund der Steuerzahler kündigte an, gegen die Ausgestaltung vorzugehen, weil er in der Ungleichbehandlung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sieht. Damit ist absehbar, dass die Aktivrente zwar startet, aber politisch und rechtlich nicht sofort zur Ruhe kommt.
Wie groß der Effekt am Arbeitsmarkt sein dürfteOb die Aktivrente wirklich zusätzliche Arbeit mobilisiert oder vor allem Arbeit vergünstigt, die ohnehin stattgefunden hätte, bleibt eine offene Frage. Genau an dieser Stelle gehen Schätzungen auseinander – auch deshalb, weil „Mitnahmeeffekte“ schwer zu messen sind, bevor eine Regelung praktisch läuft.
Die Bundesregierung rechnet in ihren Annahmen mit rund 168.000 Personen, die das Angebot nutzen könnten. Forschungsergebnisse deuten gleichzeitig darauf hin, dass zunächst vor allem bereits erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner profitieren würden und dass die Entlastung stärker bei besserverdienenden Gruppen ankommt.
In einer DIW-Auswertung ist von rund 230.000 erwerbstätigen Rentner*innen die Rede, die unmittelbar begünstigt wären; zugleich werden die Beschäftigungseffekte ausdrücklich als unsicher beschrieben. In der aktuellen Debatte wird deshalb immer wieder betont, dass Geld allein nicht die einzigen Gründe sind, warum Menschen über das Rentenalter hinaus arbeiten: Arbeitsbedingungen, Gesundheit und die konkrete Ausgestaltung von Tätigkeiten spielen in der Realität oft die größere Rolle als steuerliche Feinjustierung.
Praxisbeispiel: So kann die Aktivrente im Alltag aussehenNehmen wir an, Sabine ist 67 Jahre alt, bezieht bereits ihre Altersrente und arbeitet ab Januar 2026 wieder in Teilzeit, weil ihr der Kontakt im Team fehlt und sie ihr Einkommen aufbessern möchte. Ihr Arbeitgeber bietet ihr einen Vertrag über 10 bis 12 Stunden pro Woche an. Das monatliche Arbeitsentgelt liegt bei 2.000 Euro brutto.
Durch die Aktivrente wird dieser Hinzuverdienst bis 2.000 Euro im Monat lohnsteuerfrei behandelt. Auf der Abrechnung stehen deshalb in diesem Beispiel keine Lohnsteuer, kein Solidaritätszuschlag und keine Kirchensteuer auf diesen Betrag. Was aber weiterhin anfällt, sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. In der Praxis werden diese direkt über die Gehaltsabrechnung einbehalten.
Sabine ist gesetzlich krankenversichert. Vom Hinzuverdienst werden zunächst 7,3 Prozent Krankenversicherung (Arbeitnehmeranteil) abgezogen. Bei 2.000 Euro sind das 146 Euro. Dazu kommt der Zusatzbeitrag, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer normalerweise teilen; wenn man beispielhaft mit 1,45 Prozent Arbeitnehmeranteil rechnet, sind das 29 Euro. Für die Pflegeversicherung nehmen wir wie im Script 1,8 Prozent an, das wären 36 Euro.
Damit ergibt sich aus 2.000 Euro ein Abzug von 146 Euro plus 29 Euro plus 36 Euro, also 211 Euro. Auf Sabines Konto würden aus dem Aktivrenten-Verdienst in diesem Beispiel rund 1.789 Euro überwiesen.
In der Realität kann Sabines Netto ein paar Euro höher oder niedriger liegen. Entscheidend ist vor allem der Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse und die Pflegeversicherung in ihrer persönlichen Konstellation. Wer kinderlos ist, zahlt in der Pflegeversicherung in vielen Fällen einen Zuschlag, der das Ergebnis spürbar verändert. Wer privat krankenversichert ist, hat ohnehin eine andere Logik, weil Beiträge dann nicht prozentual vom Arbeitslohn einbehalten werden, sondern als eigener Beitrag laufen.
Wichtig ist außerdem, dass es je nach Beschäftigungsform und persönlicher Wahl weitere Abzüge geben kann, die in vielen vereinfachten Beispielen nicht auftauchen. Manche Rentnerinnen und Rentner lassen etwa freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung laufen, um die eigene Rente noch einmal zu erhöhen. Dann sinkt das Netto aus dem Job, dafür steigt später die Rente. Genau solche Entscheidungen klärt man am besten vorab mit der Lohnabrechnung oder der Rentenversicherung, damit der gewünschte Effekt wirklich eintritt.
Ein Starttermin, viele praktische FragenFür Betroffene entscheidet sich die Attraktivität nicht am Schlagwort „steuerfrei“, sondern an Details. Wer nur wenige Stunden arbeiten will, schaut auf das Netto und darauf, wie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im eigenen Fall berechnet werden. Wer stärker einsteigen möchte, fragt sich, wie das Zusammenspiel mit dem bestehenden Job, einer möglichen zweiten Beschäftigung oder der betrieblichen Praxis funktioniert.
Für Arbeitgeber stellt sich parallel die Frage, ob der neue Vorteil tatsächlich Personalengpässe mildert oder eher bestehende Beschäftigung im Ruhestand günstiger macht. Beides kann politisch gewollt sein, aber es sind unterschiedliche Wirkungen. Die Aktivrente ist damit weniger ein einfacher Bonus als ein steuerliches Instrument, das nur dann „zieht“, wenn es auf Arbeitsplätze trifft, die altersgerecht organisiert sind und in denen Erfahrung wirklich gefragt ist.
QuellenBundesregierung (19. Dezember 2025): Überblick zur Aktivrente, Zeitplan mit Beschlussdaten sowie Hinweis auf weiterhin fällige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bundesfinanzministerium (15. Oktober 2025): Pressemitteilung zum Gesetzentwurf, Zielsetzung, begünstigter Personenkreis und Hinweis auf fortbestehende Sozialversicherungspflicht.
Der Beitrag Rente: Neue Aktivrente zwar ohne Steuern aber 207 Euro Abzüge bei 2.000 Euro erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Pauschbetrag 2026 bei Behinderung bereits ab dem GdB 20 – Tabelle
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen werden als Freibeträge vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Alle Menschen, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 haben, erhalten ihn.
Wie hoch ist der Pauschbetrag?Der Pauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Er beginnt beim GdB 20 mit 384 Euro pro Jahr, liegt beim GdB 30 bei 620 Euro, beim GdB 40 bei 860 Euro, beim GdB 50 bei 1.140 Euro, beim GdB 60 bei 1.440 Euro und beim GdB 70 bei 1.780 Euro.
Dann steigt er beim GdB 80 auf 2.120 Euro, beim GdB 90 auf 2.460 Euro und endet schließlich beim GdB 100 bei 2.840 Euro.
Unabhängig vom Grad der Behinderung gibt es bei den Merkzeichen H, Bl und Tbl einen Pauschbetrag von 7.400 Euro.
Tabelle PauschbeträgeDiese Pauschbeträge bei Schwerbehinderung galten bis 2020:
- GdB 25-30: 310 Euro
- GdB 35-40: 430 Euro
- GdB 45-50: 570 Euro
- GdB 55-60: 720 Euro
- GdB 65-70: 890 Euro
- GdB 75-80: 1.060 Euro
- GdB 85-90: 1.230 Euro
- GdB 95-100: 1.420 Euro
- Merkzeichen H oder Bl: 3.700 Euro
- Pflegegrad 4 oder 5: 3.700 Euro
Seit 2021 gelten höhere Pauschalbeträge, die wir in dieser Tabelle zeigen:
Grad der Behinderung Betrag 20 384 Euro 30 620 Euro 40 860 Euro 50 1.140 Euro 60 1.440 Euro 70 1.780 Euro 80 2.120 Euro 90 2.460 Euro 100 2.840 Euro Menschen, die „hilflos“ oder blind oder taubblind sind (Merkzeichen H, Bl, TBl im Schwerbehindertenausweis) 7.400 Euro Menschen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 7.400 Euro Gibt es immer den ganzen Pauschbetrag?Der jeweilige Pauschbetrag wird immer in voller Höhe ausgezahlt, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen während des gesamten Jahres gegeben waren. Im Zweifel wird “aufgerundet”, das heißt: Verringert oder erhöht sich der Grad der Behinderung innerhalb des Jahres, gilt immer der höchste GdB.
Wie viel Steuern werden erstattet?Wie viel Steuern den Betroffenen erstattet werden, die ihre Behinderung beim Finanzamt nachweisen, hängt vom Steuersatz und Einkommen ab. Wer weniger verdient, spart durch den Pauschbetrag weniger Steuern als jemand, der besser verdient. Wer überhaupt keine Einkommenssteuer zahlt, der hat auch nichts vom Pauschbetrag.
Warum gibt es den Pauschbetrag?Der Pauschbetrag soll Mehrkosten ausgleichen, die die Betroffenen durch ihre Behinderung haben. Dazu gehören zum Beispiel Hilfe beim Kochen, Einkaufen und Putzen, der Aufwand für Pflege, oder das Geld, das für Waschen ausgegeben wird.
Es müssen keine Belege gebracht werdenPauschbetrag kommt von Pauschale. Eine Pauschale ist ein festgesetzter Geldbetrag, mit dem eine Leistung ohne eine spezifische Angabe abgegolten wird. Deshalb verlangt das Finanzamt keine Belege dafür, welche Ausgaben die Betroffenen tatsächlich hatten.
Für die Betroffenen kann das bedeuten, dass sie für die Aufwendungen, die der Pauschbetrag abedecken soll, in Wirklichkeit mehr ausgeben – oder aber weniger.
Dr. Utz Anhalt: Wichtige Änderungen beim Pauschbetrag ab 2026 Gibt es Alternativen?Betroffene können den Pauschbetrag angeben, müssen es aber nicht. Stattdessen können sie auch ihre realen Kosten in der Einkommnenssteuer anführen.
Das läuft in der Steuererklärung unter außergewöhnliche Belastungen. Im Unterschied zum Pauschbetrag müssen hier Belege geliefert werden, um die Kosten nachzuweisen. Diese außergewöhnliche Belastung wird nur bis zu einer bestimmten Grenze von der Steuer abgezogen.
Wann ist es sinnvoll, die Kosten einzeln aufzuführen?Betroffene sollten die Kosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen einzeln und mit Belegen aufführen, wenn diese in ihrer Summe den Pauschbetrag überschreiten.
Liegen die tatsächlichen Kosten aber unter dem Pauschbetrag, dann ist dieser die bessere Option. Auch wenn sie dem Pauschbetrag entsprechen, erspart es Arbeit, die festgesetzte Summe in Anspruch zu nehmen als jeden Posten einzeln aufzuführen.
Wo wird der Pauschbetrag eingefordert?In der jährlichen Erklärung zur Einkommnenssteuer können Betroffene den Pauschbetrag in der Anlage “Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge” geltend machen. Sie müssen ihren Grad der Behinderung angeben, falls vorhanden Merkzeichen im Ausweis, und die Gültigkeit des Nachweises.
Was erkennt das Finanzamt als Nachweis an?Das Finanzamt akzeptiert als Nachweis den Schwerbehindertenausweis und den Feststellungsbescheid des Grades der Behinderung (in der Regel durch das zuständige Versorgungsamt).
Lohnsteuerermäßigung statt EinkommnenssteuerLohnabhängig Beschäftigte müssen den Pauschbetrag nicht notwendig in der Einkommenssteuererklärung angeben. Sie können vielmehr beim Finanzamt eine Lohnsteuerermäßigung beantragen und ihre Behinderung als Abzugsmerkmal eintragen.
Der Pauschbetrag geht dann bei der Lohnabrechnung direkt von der Lohnsteuer ab, die Betroffenen bekommen dann direkt jeden Monat einen höheren Nettolohn.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Pauschbetrag 2026 bei Behinderung bereits ab dem GdB 20 – Tabelle erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Der neue Rentenausweis ist wertvoller als viele Rentner denken
Der neue Rentenausweis im Scheckkartenformat bringt viele Vorteile für Rentnerinnen und Rentner. Er ermöglicht ihnen ermäßigte Preise bei kulturellen Veranstaltungen wie Theater- und Kinobesuchen sowie im öffentlichen Nahverkehr.
Darüber hinaus erkennen immer mehr Geschäfte und Restaurants die Bedeutung der älteren Generation und bieten spezielle Rabatte an. Der Rentenausweis dient dabei als einfacher und verlässlicher Nachweis des Rentnerstatus. In diesem Artikel stellen wir einige der Vorteile vor.
Dr. Utz Anhalt: Der neue Rentenausweis: Warum er “Bares” wert ist Der neue RentenausweisDer neue Rentenausweis im Scheckkarten-Format wird gemeinsam mit dem Begrüßungsschreiben an neue Rentnerinnen und Rentner verschickt. Verantwortlich für diesen Service ist der Renten Service der Deutschen Post AG, der auch die Auszahlung der Renten übernimmt.
Der neue Rentenausweis ersetzt den bisherigen Papierausweis, der aus dem Rentenbescheid ausgeschnitten werden musste.
Neben der praktischen Scheckkartenform beinhaltet der Rentenausweis wichtige Informationen wie den Namen, das Geburtsdatum und die Rentenversicherungsnummer des Inhabers. Diese Daten ermöglichen die persönliche und eindeutige Zuordnung des Ausweises.
Ermäßigungen im öffentlichen NahverkehrRentner, die sich ausweisen, bekommen in vielen Orten Deutschland reduzierte Tickets im öffentlichen Nahverkehr. Manchmal sind die Monats- oder Jahreskarten günstiger, in anderen Städten fahren Rentner an speziellen Wochentagen mit ermäßigtem Preis.
Wichtig: Diese Regeln unterscheiden sich von Stadt zu Stadt und von Verkehrsunternehmen zu Verkehrsunternehmen. Fragen Sie deshalb bei sich vor Ort nach, ob hier Vergünstigungen für Sie möglich sind und fragen Sie auch am jeweiligen Ort, wenn Sie anderswo unterwegs sind.
Die Münchner MVG zum Beispiel stellt für Rentner eine IsarCard65 zur Verfügung. Diese bringt 10,00 Euro bis über 100,00 Euro weniger Kosten – je nach Tarif.
Die Deutsche BahnDie Deutsche Bahn bietet eine Senioren BahnCard an, die allerdings nicht an den Rentenausweis, sondern an das Alter geknüpft ist. Wenn Sie die 65 erreicht haben, dann können Sie die BahnCard 25 in der zweiten Klasse für 38,90 Euro nutzen – statt für 59,90. Das galt zumindest 2023.
Kunst und KulturDiverse Museeen, Festsivals, Kulturveranstaltungen, Konzerte, Theater und Opern haben spezielle Vergünstigungen für Menschen, die ihren Rentenausweis zeigen. Das kann bei Opernaufführungen und Sonderausstellungen in Museen eine deutliche Erleichterung bringen.
Manche kulturelle Institutionen bieten sogar freie Tage für Rentner an oder erlassen diesen bei bestimmten Veranstaltungen den Eintritt ganz.
Parks und GärtenAuch manche Parks, botanische oder zoologische Gärten haben einen Extrapreis für Rentner mit Rentenausweis oder sogar kostenlosen Eintritt.
Prozente in Handel und GastronomieManche Shops haben für Rentner mit Rentenausweis besondere Rabatte auf spezielle Produkte oder einen bestimmten Service. Das unterscheidet sich von Geschäft zu Geschäft. Nachfragen lohnt sich.
Rentnerausweis in der Europäischen UnionDer deutsche Rentenausweis wird in den anderen EU-Ländern meist anerkannt. Auch hier gibt es häufig Ermäßigungen in den genannten Bereichen wie öffentlichem Nahverkehr, Kulturveranstaltungen oder auch beim Sport.
Vergessen Sie also Ihren Rentenausweis im Urlaub nicht. Da viele Menschen auf Reisen weit mehr öffentliche Verehrsmittel benutzen als im Alltag zuhause und in viel mehr Museen, botanische Gärten oder Theater gehen als daheim, bleibt mehr Geld in der Reisekasse.
Banken und FinanzenAuch bei Banken sollten Sie unbedingt nachfragen. Viele Banken haben Spezialangebote für Rentner, die sich ausweisen können und nehmen zum Beispiel weniger Gebühren für das Führen eines Girokontos.
VolkshochschulenVolkshochschulen und andere außerschulische Bildungsträger bieten Kurse, Seminare und andere- Veranstaltungen für Rentner oft zu einem niedrigerem Preis an. Wer im Alter gerne noch dazulernt, muss dafür weniger tief in die Tasche greifen als in jüngeren Jahren.
Gesundheit und WellnessGerade für alte Menschen ist es wichtig, etwas für die Gesundheit zu tun, zu schwimmen oder in die Sauna zu gehen. Schwimmbäder und Saunen bieten oft Rabatte für Rentner an. Dabei geht es nicht immer um den Rentenpass.
Die Freizeiteinrichtungen der Center Parcs bieten zum Beispiel Ermäßigung an für Menschen, die älter sind als 55 Jahre.
Vergünstigungen in HotelsViele Hotels haben Vergünstigungen für Senioren. Es lohnt sich nachzufragen, da diese Rabatte gewöhnlich nicht öffentlich ausgeschrieben werden. Best Western Hotels allerdings geben in allen ihren Häusern einen Rabatt von 15 Prozent für alle Gäste ab 55 Jahren.
Der Rentenausweis kommt automatisch
Ab 2020 muss ein Rentenausweis nicht mehr beantragt werden. Mit dem Beginn der Rente erhalten die Betroffenen ihn vom Renten Service der Deutschen Post AG. Wer noch nicht den neuen Rentenausweis hat, wendet sich an die Deutsche Rentenversicherung.
Der Beitrag Rente: Der neue Rentenausweis ist wertvoller als viele Rentner denken erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld-Verschärfungen sollen schon vor Inkrafttreten der neuen Gesetze kommen
Das „Gesetz zur Neuen Grundsicherung“ wird als Kurskorrektur verkauft: weg von einem stärker vertrauensbasierten Bürgergeld, hin zu mehr Verbindlichkeit, mehr Druck und zugleich mehr Steuerungsfähigkeit für Jobcenter. Auffällig ist dabei nicht nur der Inhalt, sondern auch die Taktung.
Der überwiegende Teil der Neuregelungen soll zum 01.07.2026 starten. Gleichzeitig aber sieht der Entwurf vor, dass ausgerechnet besonders scharfe Sanktionsregeln bereits am Tag nach der Verkündung gelten können. Damit würde ein Teil des neuen Sanktionsregimes nicht bis zum Sommer 2026 warten, sondern – abhängig vom Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens – schon deutlich früher Realität für Leistungsbeziehende werden.
Inkrafttreten in Etappen: 1. Juli 2026 – und dennoch „sofort“Der Entwurf arbeitet mit einem gestuften Inkrafttreten. Grundsätzlich ist der 1. Juli 2026 als Startdatum gesetzt.
Daneben enthält die Inkrafttretensregelung aber eine zweite Spur: Einzelne Änderungen, die inhaltlich unmittelbar mit dem Entzug des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung verbunden sind, sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Verkündung bedeutet in der Praxis: Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt; erst dann wird ein Gesetz wirksam. Genau an diese Schwelle knüpft der Entwurf bei den verschärften Sanktionsmechanismen an.
Das ist das ein deutlicher Hinweis darauf, welchen Stellenwert die Bundesregierung der Sanktionsverschärfung beimisst. Während organisatorische Umstellungen und weitere Reformbestandteile auf den Sommer 2026 terminiert werden, sollen die härteren Rechtsfolgen – sobald das Gesetz formell „durch“ ist – ohne zusätzliche Wartefrist gelten.
Neuer Name, neue Tonlage: vom Bürgergeld zum „Grundsicherungsgeld“Schon sprachlich setzt der Entwurf ein Signal: Das Bürgergeld wird an vielen Stellen wieder umbenannt, künftig ist vom „Grundsicherungsgeld“ die Rede.
Das ist mehr als Kosmetik. Der Duktus des Entwurfs betont wieder stärker die Erwartung, Hilfebedürftigkeit möglichst vollständig zu beenden – und zwar durch Erwerbsarbeit, wenn irgend möglich. Im Gesetzestext wird ausdrücklich herausgestellt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft so einsetzen müssen, dass Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann; für Alleinstehende wird Vollzeit als Regelannahme hervorgehoben, sofern individuell zumutbar.
Vermittlungsvorrang wird wieder deutlicher formuliertDer Entwurf führt einen ausdrücklich normierten Vorrang der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit ein. Das bedeutet: Nicht die Leistungsgewährung, sondern die rasche Integration in Beschäftigung soll den Takt vorgeben.
Gleichzeitig bleibt eine Hintertür offen: Wenn Qualifizierung oder andere Eingliederungsleistungen erkennbar bessere Chancen auf eine dauerhafte Integration bieten, soll das weiterhin möglich sein.
Für Menschen unter 30 Jahren wird diese Ausnahme besonders betont – hier soll Qualifizierung weiterhin ein typischer Weg bleiben, wenn sie plausibel mehr bringt als eine schnelle, aber fragile Arbeitsaufnahme.
Kooperationsplan und Verbindlichkeit: mehr „Pflicht“ per VerwaltungsaktIm Zentrum der praktischen Umsetzung steht weiterhin der Kooperationsplan – allerdings mit deutlich höherem Verbindlichkeitsanspruch. Das erste Gespräch zur Potenzialanalyse und zur Erstellung des Kooperationsplans soll grundsätzlich persönlich im Jobcenter stattfinden; Abweichungen sind nur ausnahmsweise vorgesehen.
Vor allem wird ein Instrument ausgebaut, das bislang politisch umstritten war: Verpflichtungen sollen schneller per schriftlichem Verwaltungsakt festgesetzt werden können. Künftig kann bereits das unentschuldigte Fernbleiben von einer Einladung den Einstieg in diese verbindliche Schiene eröffnen.
Betroffene können dann zu konkreten Eigenbemühungen, zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung sowie zur Teilnahme an Maßnahmen oder Sprachkursen verpflichtet werden. Der Kooperationsplan bleibt dabei Bezugspunkt, wird aber weniger als „frei ausgehandeltes“ Arbeitsbündnis verstanden, sondern stärker als Dokumentations- und Steuerungsinstrument, an das Verpflichtungen angelehnt werden.
Zumutbarkeit wird strenger: früherer Arbeitsmarkteinstieg für ErziehendeEine weitere Verschiebung betrifft die Zumutbarkeitsregeln. Der Entwurf senkt den Zeitpunkt, ab dem Erziehenden die Aufnahme einer Arbeit oder Maßnahme „in der Regel“ zugemutet werden kann. Maßgeblich soll nicht mehr ein späterer, sondern bereits ein früherer Entwicklungszeitpunkt des Kindes sein – vorausgesetzt, Betreuung ist sichergestellt. Auch hier zeigt sich die Stoßrichtung: schnellerer Eintritt in Erwerbstätigkeit, weniger Raum für längere Übergangsphasen.
Sanktionen werden vereinheitlicht und spürbar verschärftBei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen wird die Sanktionsarchitektur deutlich verschoben. Statt eines abgestuften Systems werden höhere Minderungen stärker vereinheitlicht. Für Pflichtverletzungen wird eine einheitliche Minderung von 30 Prozent über drei Monate angelegt. Bei Meldeversäumnissen wird die Minderung ebenfalls angehoben und bei wiederholten Fällen auf eine deutlich spürbare Größenordnung gebracht.
Parallel dazu wird der Schutzmechanismus für Menschen mit psychischen Erkrankungen ausdrücklich als Thema adressiert: Anhörungen sollen persönlicher erfolgen und psychische Erkrankungen im Verfahren besonders berücksichtigt werden.
Das ist einerseits eine Reaktion auf Kritik, dass schriftliche Verfahren und harte Kürzungen Menschen in Krisenlagen treffen können. Andererseits verhindert diese Schutzklausel nicht, dass das Gesamtniveau der Sanktionen deutlich steigt.
Sozialverbände kritisieren zurecht, dass es dennoch vor allem diejenigen treffen wird, die aufgrund seelischer Leiden beispielsweise Termine im Jobcenter nicht einhalten können.
„Arbeitsverweigerung“: Entzug des Regelbedarfs – und zwar schnellerBesonders heikel ist der Bereich, der nach dem Entwurf am Tag nach der Verkündung greifen soll. Hier geht es um die Rechtsfolgen, wenn eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme verweigert wird.
Der Entwurf gestaltet diese Regelung „praxistauglicher“, wie es in der Begründung heißt: Eine Vorstufe durch frühere Pflichtverletzungen soll nicht mehr Voraussetzung sein, und es wird eine Mindestdauer des Entzugs festgeschrieben. Der Regelbedarf kann damit für mindestens einen Monat und bis zu zwei Monate entfallen.
Um Folgeschäden zu begrenzen, sieht der Entwurf flankierende Mechanismen vor: Unterkunftskosten sollen in solchen Konstellationen regelmäßig direkt an Vermietende gezahlt werden, um Mietrückstände zu vermeiden. Außerdem enthält der Entwurf eine Konstruktion, die den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in Sonderfällen absichert, selbst wenn sonst keine laufenden Zahlungen mehr anfallen würden.
Es ist bemerkenswert, dass diese Verschärfung nicht erst mit dem Start der „Neuen Grundsicherung“ im Juli 2026 kommen soll, sondern unmittelbar nach der formellen Verkündung des Gesetzes. Das wirkt wie ein gesetzgeberischer „Schnellschalter“ – und dürfte genau deshalb rechtlich und sozialpolitisch besonders umkämpft sein.
Drei verpasste Termine und der Status „nicht erreichbar“Noch einschneidender als die prozentuale Minderung ist eine neue Konstruktion, die nicht mehr nur kürzt, sondern den Anspruch dem Grunde nach entfallen lässt. Wer trotz Belehrung drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, gilt als „nicht erreichbar“. Der Leistungsanspruch entfällt dann mit Beginn des Folgemonats nach Feststellung des dritten versäumten Termins.
Der Entwurf baut allerdings eine Art „Auffangmonat“ ein: Im ersten Monat der Nichterreichbarkeit sollen weiterhin Leistungen fließen, allerdings ohne Regelbedarf; Unterkunft und Heizung können dabei weiterhin abgesichert werden und sollen in bestimmten Konstellationen direkt an Vermietende gehen. Meldet sich die Person innerhalb dieses Monats persönlich im Jobcenter, soll sie als durchgehend erreichbar gelten. Bleibt auch diese persönliche Meldung aus, entfällt der Anspruch bis zur nächsten persönlichen Vorsprache vollständig.
Bemerkenswert ist zudem die Familienlogik: In Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaften soll der Anspruchsentfall grundsätzlich nur die „nicht erreichbare“ Person treffen, während die übrigen Mitglieder – insbesondere Kinder – weiter Leistungen erhalten. Gleichzeitig ist ausdrücklich angelegt, dass Jobcenter bei Haushalten mit minderjährigen Kindern eng mit der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten und Kinderschutzfragen in den Blick nehmen.
Vermögen: Abschied von der Karenzzeit und neue AltersfreibeträgeAuch auf der materiellen Seite schiebt der Entwurf die Anspruchsvoraussetzungen in Richtung strengerer Bedürftigkeitsprüfung. Die Karenzzeitregeln beim Schonvermögen sollen gestrichen werden.
An ihre Stelle tritt ein nach Lebensalter gestaffelter Freibetrag pro Person in der Bedarfsgemeinschaft, der in mehreren Stufen ansteigt. Gleichzeitig wird in einer Sonderregel klargestellt, dass selbstgenutztes Wohneigentum während der Karenzzeit bei den Unterkunftsregeln nicht als Vermögen berücksichtigt wird.
In der Praxis dürfte das zu einer deutlich häufigeren Vermögensprüfung gleich zu Beginn des Leistungsbezugs führen – und damit zu mehr Abgrenzung, wer überhaupt Zugang zur Leistung erhält.
Unterkunftskosten: Deckelung ab dem ersten Tag und Blick auf die MietpreisbremseBei den Unterkunftskosten wird eine neue Obergrenze eingeführt: Tatsächliche Aufwendungen sollen nicht als Bedarf anerkannt werden, soweit sie mehr als das Anderthalbfache dessen überschreiten, was örtlich als abstrakt angemessen gilt. Diese Deckelung soll ausdrücklich unabhängig von einer Karenzzeit ab dem ersten Tag wirken; nur für unabweisbare Härtefälle sind Ausnahmen angelegt.
Zusätzlich verknüpft der Entwurf die Angemessenheitsprüfung mit mietrechtlichen Vorgaben: Liegt die vereinbarte Miete über dem nach Mietpreisbremse zulässigen Niveau, soll sie in diesem Kontext als unangemessen gelten; Leistungsberechtigte sollen dann zur Rüge eines vermuteten Verstoßes angehalten werden. Das verschiebt das System spürbar: Unterkunftskosten werden nicht nur sozialrechtlich gedeckelt, sondern in Teilen über mietrechtliche Argumentation „zurückgedrückt“.
Missbrauchsbekämpfung: engeres Netz zwischen Jobcentern und ZollDer Entwurf flankiert die Sanktionsverschärfung mit Maßnahmen gegen missbräuchliche Leistungsinanspruchnahme. Jobcenter sollen Hinweise auf vorsätzliche Schwarzarbeit oder Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns an zuständige Behörden der Zollverwaltung melden.
Außerdem werden neue Regeln zur Arbeitgeberhaftung angelegt. Das zielt erkennbar darauf, Konstellationen zu adressieren, in denen Erwerbstätigkeit zwar stattfindet, aber nicht korrekt gemeldet wird oder unter Mindestlohnniveau läuft – und parallel ergänzende Leistungen beansprucht werden.
Warum dieses Tempo brisant istDie ungewöhnliche Geschwindigkeit entsteht nicht nur aus politischem Willen, sondern auch aus der Logik der Übergänge: Ein Systemwechsel mit einem Fixdatum im Sommer 2026 wirkt planbar. Wenn aber einzelne Sanktionsnormen „sofort nach Verkündung“ greifen, kann der Alltag in den Jobcentern bereits Monate vorher kippen – abhängig davon, wann Bundestag und Bundesrat das Vorhaben verabschieden und wann die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt.
Für Betroffene bedeutet das vor allem Unsicherheit: Die Rechtslage könnte sich nicht erst mit dem großen Stichtag 01.07.2026 ändern, sondern bereits vorher – und zwar ausgerechnet in dem Bereich, der existenziell am sensibelsten ist. Für Jobcenter bedeutet es zusätzlichen Umstellungsdruck, weil sie ein neues Sanktionsinstrumentarium unter Umständen mitten im laufenden Bewilligungsjahr scharf schalten müssten.
Rechtspolitisch dürfte die Debatte vor allem an zwei Punkten hängen: an der faktischen Härte der Anspruchsentfälle bei Arbeitsverweigerung und Nichterreichbarkeit sowie an der Frage, wie belastbar die vorgesehenen Schutzmechanismen im Einzelfall funktionieren.
Sozialgerichte und Beratungsstellen werden sich voraussichtlich früh mit Abgrenzungen beschäftigen müssen, etwa bei der Frage, wann ein „wichtiger Grund“ vorliegt, wie streng persönliche Meldungen zu verstehen sind und wie Härtefallgesichtspunkte – insbesondere mit Blick auf Kinder – tatsächlich berücksichtigt werden.
QuellenKonsolidierte Fassung RefE: „Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch …“, Version 19.12.2025 (PDF; Inkrafttreten, Vorziehen einzelner Sanktionsregelungen, Bezug zur Aufhebung bestehender Regeln).
Gesetzentwurf der Bundesregierung: „Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (BMAS-PDF; Regelungen zu Nichterreichbarkeit, Kooperationsplan/Verwaltungsakt, Vermittlungsvorrang, Schonvermögen, Unterkunftskosten-Deckelung, Arbeitsverweigerung, Inkrafttretenslogik in der Begründung).
Der Beitrag Bürgergeld-Verschärfungen sollen schon vor Inkrafttreten der neuen Gesetze kommen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Neues Jobcenter-Petzportal bringt viele Bürgergeld-Bezieher in echte Not
Seit Frühjahr 2025 betreibt die Bundesagentur für Arbeit (BA) unter der nüchternen Überschrift „Hinweise zu einem möglichen Leistungsmissbrauch“ ein Online‑Formular, das jede Person – namentlich oder völlig anonym – nutzen kann, um Verdachtsfälle gegen Bürgergeld‑Empfänger melden.
Die BA begründet das Petzportal mit dem Auftrag, Steuergelder zu schützen und missbräuchliche Zahlungen rasch zu stoppen. Dass das Portal „immer häufiger“ genutzt werde, räumte ein BA‑Sprecher ein, konkrete Zahlen veröffentlicht die Behörde allerdings nicht.
Dr. Utz Anhalt zum Meldeformular der Bundesagentur für Arbeit BA-Petzportal: Einfach mal den Nachbarn anschwärzenDie Maske fragt lediglich nach Namen, Adresse und Art des vermeintlichen Betrugs; ein Nachweis ist nicht erforderlich.
Wer anonym meldet, braucht keinerlei Kontaktdaten anzugeben, sodass Rückfragen der Sachbearbeitung oft unmöglich sind. Datenschützer kritisieren, dass die BA auch nach dem achten Monat Online‑Betrieb keinen standardisierten Prüfpfad vorlegt, der falsche Anschuldigungen frühzeitig herausfiltert.
Selbst im jüngsten Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz taucht das Portal als Beispiel für „strukturell riskante anonyme Meldesysteme“ auf.
Welche Folgen hat das für Betroffene?Ein aktuelles Beispiele ist der Fall von Nicole W., alleinerziehende Mutter zweier Kinder. Nachbarn meldeten dem Jobcenter, der Vater habe wieder in der Wohnung gelebt; daraufhin strich die Behörde den Mehrbedarf für Alleinerziehende, forderte knapp 2 000 Euro zurück und stellte die Regelleistung vorläufig ein.
Erst die Initiative Sanktionsfrei e. V. finanzierte eine Anwältin und erreichte, dass die Zahlungen wieder anlaufen.
Kann das Petzportal überhaupt gegen Betrug helfen?Die BA verweist darauf, dass der Großteil überzahlter Leistungen weiterhin durch automatisierten Datenabgleich entdeckt wird – 2022 waren es gut 88 000 Fälle mit einem Schadensvolumen von 56,9 Millionen Euro.
Demgegenüber bleibt die tatsächliche Trefferquote der Online‑Hinweise im Dunkeln, weil die Behörde keine Statistik führt, wie viele Meldungen sich als begründet erweisen. Arbeitsmarktforscher sprechen daher von einer „Symbolpolitik“, die mehr Misstrauen als Effizienz erzeuge.
Rechtliche GrauzonenExperten wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt rügen, dass das Portal faktisch einen öffentlichen Pranger etabliert, ohne den Betroffenen rechtliches Gehör vor der Leistungsunterbrechung zu garantieren. Im Sozialrecht gilt zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, doch müssen Jobcenter bei Hinweisen „vernünftige tatsächliche Anhaltspunkte“ prüfen.
Wenn – wie im Fall Nicole W. – schon bloße Behauptungen reichen, um Leistungen zu stoppen, drohen laut Deutschem Anwaltsverein verstärkte Klagewellen wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Bundesagentur für Arbeit ignoriert wachsende KritikDie BA verweist auf interne Dienstanweisungen, die Sachbearbeiter*innen zu „sorgfältiger Plausibilitätsprüfung“ verpflichten, kündigte aber eine „Überarbeitung des Formulars“ an, um missbräuchliche Meldungen einzudämmen. Ein Termin liegt bislang nicht vor.
Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil (SPD) erklärte im Ausschuss für Arbeit und Soziales lediglich, man wolle „eine Balance zwischen Betrugsbekämpfung und Bürgerrechten“ finden, ohne das Portal grundsätzlich infrage zu stellen.
Initiativen wie Sanktionsfrei, Tacheles oder das Bündnis AufRecht immer wieder Fälle falscher Verdächtigungen, leisten Nothilfefonds und begleiten Klagen.
Befürworter betonen, dass auch kleine Quoten echten Betrugs dem Vertrauen in das Bürgergeld schadeten und ein niedrigschwelliges Meldesystem präventiv wirke.
Kritiker halten dagegen, dass 2024 nur 1,8 Prozent aller Bürgergeld‑Bescheide im Widerspruch landeten und die Zahl der Rückforderungen seit Jahren sinkt, während Klagen lediglich leicht zunahmen.
Für sie ist das Portal Ausdruck eines gesellschaftlichen Klimas, das Armut kriminalisiert, statt Ursachen zu bekämpfen.
Der Beitrag Neues Jobcenter-Petzportal bringt viele Bürgergeld-Bezieher in echte Not erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Mit dem Grad der Behinderung (GdB) 30 in die frühere Rente mit Behinderung?
In Beratungsstellen und auf Social-Media-Kanälen kursiert seit Monaten eine Behauptung, die für viele Betroffene nach einer stillen Gesetzesänderung klingt: Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen solle inzwischen ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 ausreichen, teils ergänzt um eine arbeitsrechtliche Gleichstellung.
Die Voraussetzungen sind nämlich weiterhin klar geregelt: Für diese Rentenart wird die anerkannte Schwerbehinderung benötigt, und die beginnt rentenrechtlich bei einem GdB von mindestens 50.
Dass sich der Irrtum so hartnäckig hält, hängt auch damit zusammen, dass Begriffe aus unterschiedlichen Rechtsbereichen durcheinandergeraten. Eine Gleichstellung kann im Arbeitsleben wichtige Schutzwirkungen entfalten. Sie ersetzt aber nicht den Schwerbehindertenstatus, der für den früheren Rentenzugang maßgeblich ist.
Was die Altersrente für schwerbehinderte Menschen voraussetztWer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen will, muss zum Rentenbeginn als schwerbehindert anerkannt sein. Maßgeblich ist dabei ein GdB von wenigstens 50; festgestellt wird er durch die zuständige Behörde, häufig das Versorgungsamt.
Wichtig ist außerdem: Die Schwerbehinderung muss zum Start der Rente vorliegen. Fällt sie später weg, berührt das den einmal entstandenen Rentenanspruch nicht.
Hinzu kommt die Wartezeit von 35 Jahren. Diese „Versicherungsjahre“ sind nicht identisch mit reinen Arbeitsjahren. In die 35 Jahre können neben Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit auch Zeiten einfließen, in denen etwa Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder Sozialleistungen bezogen wurden; auch schulische und akademische Ausbildungszeiten können als rentenrechtliche Zeiten relevant sein. In der Praxis ist daher nicht selten der Schwerbehindertenstatus die wichtige Hürde – nicht die Wartezeit.
Warum die „Rente nach 45 Jahren“ oft mehr Aufmerksamkeit bekommtIn der öffentlichen Debatte dominiert seit Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, umgangssprachlich weiterhin häufig „Rente mit 63“ genannt. Sie setzt eine Wartezeit von 45 Jahren voraus und ermöglicht – abhängig vom Geburtsjahr – einen früheren Ruhestand ohne Abschläge. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt dieser abschlagsfreie Zugang bei 65 Jahren.
Die starke Aufmerksamkeit hat auch einen statistischen Hintergrund. Im Rentenzugang 2024 lag die Zahl der neuen Altersrenten für besonders langjährig Versicherte deutlich höher als die Zahl der Zugänge über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Dazu kommt ein Effekt, der in vielen Alltagsgesprächen mitschwingt: Die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge sind bei den besonders langjährig Versicherten im Schnitt höher. Das heißt nicht, dass diese Rentenart „besser“ wäre – aber sie wird sichtbarer, weil sie häufiger genutzt wird und in der Wahrnehmung oft mit höheren Beträgen verbunden ist.
Flexibler Rentenstart: Abschlagsfrei, früher – und was Abschläge bedeutenDer große praktische Unterschied zwischen beiden Wegen liegt weniger im Etikett als im Spielraum beim Rentenbeginn. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist eine strikt abschlagsfreie Option, aber sie lässt sich nicht vorzeitig starten – auch nicht gegen Abschläge.
Wer deutlich vor dem möglichen Beginn aus dem Erwerbsleben heraus will, muss auf andere Rentenarten ausweichen, typischerweise auf die Altersrente für langjährig Versicherte, und dann greifen Abschläge.
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist der Rahmen breiter. Für Versicherte des Jahrgangs 1964 oder jünger gilt: Ohne Abschläge ist der Rentenbeginn ab 65 möglich, mit Abschlägen ab 62.
Damit liegt der frühestmögliche Start bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67. Die Abschläge werden dauerhaft berechnet, und zwar nach der bekannten Formel von 0,3 Prozent je Monat des vorgezogenen Rentenbeginns. Wer die drei Jahre von 65 auf 62 vollständig ausnutzt, landet rechnerisch bei maximal 10,8 Prozent Minderung.
Genau hier entsteht auch der Vergleich: Wer zwar 45 Versicherungsjahre hat, aber vor dem möglichen Start dieser Rentenart in Rente gehen möchte, rutscht in eine andere Rentenart, bei der die Abschläge vom regulären Rentenalter aus gerechnet werden.
Im Ergebnis kann das – je nach Konstellation – spürbar teurer werden. Der häufig genannte Abstand von 7,2 Prozentpunkten ergibt sich rechnerisch aus zwei Jahren Differenz, also 24 Monaten mal 0,3 Prozent.
Wenn beide Wege offenstehen: Entscheidung nach Timing statt EtikettManche Versicherte erfüllen sowohl die 45 Jahre als auch die Voraussetzungen der Schwerbehindertenrente. Dann geht es weniger um eine „Superrente“ als um die Frage, welche Rentenart zum gewünschten Zeitpunkt passt. Wer ohne Abschläge in den Ruhestand will und ohnehin in dem Bereich um 65 Jahre liegt, hat mit beiden Wegen eine abschlagsfreie Möglichkeit. Wer dagegen früher starten möchte, gewinnt über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen zusätzlichen Korridor, der bei der 45-Jahre-Rente nicht existiert.
Für die persönliche Abwägung ist außerdem entscheidend, dass Rentenrecht selten „one size fits all“ ist. Versicherungsverläufe sind individuell, und kleine Unterschiede – etwa bei anrechenbaren Zeiten oder beim genauen Rentenbeginn – können die Ergebnisse verändern. Gerade deshalb ist es sinnvoll, die eigenen Zeiten frühzeitig klären zu lassen, bevor ein geplanter Rentenstart an einer Formalie scheitert.
2026 als Aufregerdatum: Übergangsregeln laufen aus, die Grundvoraussetzungen bleibenDas Gefühl, es habe sich „jetzt etwas geändert“, hat noch einen zweiten Auslöser: 2026 ist ein Jahr, in dem die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen in die Endstufe übergeht. Das wird öffentlich teils als „neue Regel“ dargestellt, ist aber im Kern der Abschluss eines seit Jahren laufenden Anpassungsprozesses.
Für den Jahrgang 1964 gelten dann durchgängig die Werte 65 (abschlagsfrei) und 62 (mit Abschlägen). An den Voraussetzungen GdB 50 und 35 Jahre Wartezeit ändert das nichts. Wer also wegen des GdB-30-Gerüchts eine versteckte Reform vermutet, liegt falsch: Die Diskussion wird eher durch verkürzte Darstellungen und missverständliche Überschriften befeuert als durch neues Recht.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ (Voraussetzungen, GdB 50, Wartezeit 35 Jahre, Altersgrenzen, Wegfall der Schwerbehinderung nach Rentenbeginn ohne Auswirkung). Deutsche Rentenversicherung: „Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte“ (45-Jahre-Rente nicht vorzeitig, Abschläge bei anderen Rentenarten, Grundlogik der Altersgrenzen).
Der Beitrag Mit dem Grad der Behinderung (GdB) 30 in die frühere Rente mit Behinderung? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rentenbescheide bei der Witwenrente sind besonders fehleranfällig – oft zu niedrig
Komplexe Berechnungen führen bei der Hinterbliebenenrente (Witwenrente) häufig zu falschen Ergebnissen. Die Witwenrente entsteht aus mehreren Rechenschritten, die Rentenhöhe, Einkommensanrechnung und Stichtage miteinander verbinden. Schon kleine Abweichungen bei Freibeträgen oder Prozentwerten verändern den Auszahlungsbetrag dauerhaft. Genau diese Komplexität macht die Witwenrente besonders fehleranfällig.
Wechselnde Freibeträge werden regelmäßig falsch angewendetDie Freibeträge steigen mit jeder Rentenanpassung und hängen vom aktuellen Rentenwert ab. Die Rentenversicherung nutzt jedoch häufig veraltete Beträge oder setzt Anpassungen zeitlich falsch an. Dadurch fällt die Witwenrente Monat für Monat zu niedrig aus.
Unterschiedliche Einkommensarten werden falsch bewertetArbeitslohn, eigene Renten, Betriebsrenten und Kapitalerträge unterliegen unterschiedlichen Anrechnungsregeln. In der Praxis fasst die Rentenversicherung diese Einkünfte oft pauschal zusammen. Diese Vereinfachung führt zu rechtswidrigen Kürzungen.
Einkommensanrechnung wirkt selbst bei kleinen BeträgenSchon geringe Zuverdienste oberhalb des Freibetrags lösen eine Kürzung von 40 Prozent aus. Fehler bei wenigen Euro summieren sich über Jahre zu hohen Verlusten. Viele Witwen und Witwer bemerken diese Abweichungen erst spät.
Das Sterbevierteljahr wird häufig falsch behandeltIn den ersten drei Monaten nach dem Todesfall darf die Rentenversicherung kein Einkommen anrechnen. Dennoch kürzen viele Bescheide die Rente bereits in dieser Phase. Diese Fehler führen sofort zu erheblichen Nachteilen.
Kinderzuschläge fehlen auffällig oftBei der großen Witwenrente erhöht ein Kinderzuschlag die Leistung deutlich. Die Rentenversicherung übersieht diesen Zuschlag regelmäßig oder setzt ihn zu niedrig an. Betroffene verlieren dadurch dauerhaft Geld.
Altes und neues Recht wird verwechseltOb das alte oder neue Hinterbliebenenrecht gilt, entscheidet über Höhe und Dauer der Witwenrente. Falsche Zuordnungen passieren besonders bei Eheschließungen rund um den Jahreswechsel 2001. Die finanziellen Folgen sind erheblich.
Betriebsrenten werden zu stark gekürztBetriebsrenten beeinflussen die Witwenrente, dürfen aber nicht grenzenlos angerechnet werden. In vielen Bescheiden überschreitet die Rentenversicherung die zulässige Kürzung. Diese Fehler bleiben ohne Prüfung bestehen.
Praxisbeispiele mit BerechnungenFiktive Beispiele zeigen, wie falsche Berechnungen der Rentenkasse sich in der Praxis auswirken. Diese reichen vom falschen Freibetrag, über die unzulässige Anrechnung der Betriebsrente bis zum verlorenen Kinderzuschlag und der Kürzung im Sterbevierteljahr.
Hannelore verliert Geld durch falschen FreibetragHannelore erhält 1.100 Euro Witwenrente und verdient 600 Euro hinzu. Der korrekte Freibetrag liegt bei 992 Euro, im Bescheid stehen jedoch nur 950 Euro. Dadurch kürzt die Rentenversicherung 40 Prozent von 650 Euro statt von 608 Euro, was 16,80 Euro monatlichen Verlust bedeutet.
Manfreds Betriebsrente wird unzulässig angerechnetManfred bezieht 1.000 Euro Witwerrente und 300 Euro Betriebsrente. Die Rentenversicherung kürzt pauschal 120 Euro. Tatsächlich hätte sie nur den Teil oberhalb des Freibetrags berücksichtigen dürfen.
Adriana verliert den KinderzuschlagAdriana erhält eine große Witwenrente und erzieht ein minderjähriges Kind. Der Kinderzuschlag fehlt vollständig im Bescheid. Ihre Rente fällt dadurch um rund 75 Euro pro Monat zu niedrig aus.
Mandy wird im Sterbevierteljahr gekürztMandy verdient im Monat nach dem Todesfall 1.400 Euro. Die Rentenversicherung rechnet dieses Einkommen sofort an. Dadurch verliert sie im Sterbevierteljahr rund 900 Euro, obwohl keine Anrechnung zulässig ist.
Ulrike wird falsch eingeordnetUlrike heiratete 2001 und fällt unter das alte Recht. Die Rentenversicherung wendet dennoch das neue Recht an. Bei einer Ausgangsrente von 1.600 Euro verliert sie monatlich 80 Euro.
Checkliste: Darauf müssen Sie im Rentenbescheid achtenkorrekter Freibetrag zum maßgeblichen Rentenwert
richtige Zuordnung zum alten oder neuen Hinterbliebenenrecht
vollständige Berücksichtigung von Kinderzuschlägen
keine Einkommensanrechnung im Sterbevierteljahr
rechtmäßige Behandlung von Betriebs- und Zusatzrenten
Einige Punkte vergessen Hinterbliebene besonders oft. Sie erleiden dadurch schnell Verluste. Fehler korrigieren sich nicht von selbst. Ein falscher Bescheid bleibt wirksam, solange Sie nicht widersprechen. Untätigkeit kostet Monat für Monat Geld.
Einkommensänderungen müssen aktiv gemeldet werdenDie Rentenversicherung erfährt Änderungen nicht automatisch. Neue Renten, Gehaltserhöhungen oder das Ende eines Jobs müssen Sie selbst mitteilen. Unterlassene Meldungen führen zu falschen Bescheiden oder Rückforderungen.
Freibeträge steigen regelmäßigViele verlassen sich auf alte Bescheide. Steigende Freibeträge wirken sich jedoch nur aus, wenn die Rentenversicherung sie korrekt anwendet. Ohne Prüfung verschenken Sie Geld.
Die große Witwenrente kommt nicht immer automatischErfüllen Sie die Voraussetzungen, verlangt die Rentenversicherung oft einen neuen Antrag. Ohne Antrag bleibt die Rente dauerhaft zu niedrig.
Eigene Renten verändern die BerechnungBeginnt eine eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente, bewertet die Rentenversicherung Ihr Einkommen neu. Diese Umstellung führt häufig zu Fehlern.
Widerspruch und KlageWenn Ihr Rentenbescheid Fehler enthält, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Rentenversicherung muss diesen prüfen und ihn entweder für unbegründet erklären oder den Widerspruch akzeptieren und den Bescheid entsprechend ändern.
Lehnt die Rentenkasse Ihren Widerspruch ab, haben Sie wiederum einen Monat Zeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben, um Ihren Anspruch durchzusetzen.
Eine Klage vor dem Sozialgericht lohnt sich dann, wenn die Rentenversicherung Ihren Widerspruch trotz falscher Berechnungen für unbegründet erklärt. Das gilt auch dann, wenn die Berechnung nicht glasklar falsch, aber rechtlich strittig ist.
Checkliste für die Klage vor dem Sozialgericht- liegt ein schriftlicher Widerspruchsbescheid vor
- wurde die Klagefrist von einem Monat eingehalten
- sind alle Rentenbescheide und Einkommensnachweise beigefügt
- sind die konkreten Rechenfehler benannt
- wurde Akteneinsicht bei der Rentenversicherung beantragt
- sind Nachzahlungen rechnerisch beziffert
- wurde der Antrag klar auf Neuberechnung gerichtet
Kostet eine Klage vor dem Sozialgericht Geld?
Nein, das Verfahren ist für Sie gerichtskostenfrei.
Muss ich einen Anwalt beauftragen?
Nein, Sie können selbst klagen. Fachkundige Unterstützung erhöht jedoch die Erfolgschancen.
Wie lange dauert ein Verfahren?
Viele Verfahren dauern mehrere Monate, bei komplexen Berechnungen auch länger.
Gibt es Nachzahlungen bei Erfolg?
Ja, bei rechtswidrigen Kürzungen erhalten Sie rückwirkend Geld.
Lohnt sich eine Klage auch bei kleineren Beträgen?
Ja, weil laufende Fehler über Jahre hohe Summen erreichen.
Die Witwenrente ist besonders fehleranfällig, weil komplexe Berechnungen, wechselnde Freibeträge und unterschiedliche Einkommensarten zusammentreffen. Die häufigsten Fehler der Rentenversicherung entstehen bei der Einkommensanrechnung, bei Kinderzuschlägen und bei der falschen Rechtszuordnung. Prüfen Sie Ihren Rentenbescheid sorgfältig, denn was Witwer und Witwen häufig vergessen, kostet sie Monat für Monat bares Geld.
Der Beitrag Rentenbescheide bei der Witwenrente sind besonders fehleranfällig – oft zu niedrig erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Wohngeld bei Pflege im Haushalt: Ein Anspruch, der oft übersehen wird
Viele Wohngeldbezieher pflegen Angehörige in der eigenen Wohnung und geraten dadurch finanziell unter Druck. Wohngeldstellen behandeln Pflege im Haushalt dennoch häufig wie einen Nachteil und kürzen oder verweigern Leistungen. Diese Praxis widerspricht dem Zweck des Wohngeldrechts und benachteiligt Menschen, die Verantwortung übernehmen.
Pflege im Haushalt verändert die Ausgangslage beim WohngeldPflege erhöht laufende Belastungen spürbar und verändert die Wohn- und Einkommenssituation eines Haushalts. Das Wohngeldrecht soll genau diese Belastungen abfedern, wenn das Einkommen nicht reicht. Wer pflegt, steht daher rechtlich nicht schlechter, sondern oft unter besonderem Schutz.
Pflegegeld ist kein Einkommen im WohngeldrechtPflegegeld dient der Organisation und Sicherstellung der Pflege, nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt. Es zählt beim Wohngeld grundsätzlich nicht als Einkommen, solange es zweckgebunden verwendet wird. Wer Pflegegeld erhält, verliert seinen Wohngeldanspruch nicht allein durch diese Zahlung.
Freibeträge schützen pflegende HaushalteDas Wohngeldrecht kennt Freibeträge, um besondere Belastungen auszugleichen. Pflegebedürftigkeit im Haushalt kann das anrechenbare Einkommen deutlich senken. Viele Wohngeldstellen übersehen diese Schutzmechanismen und kürzen Ansprüche zu Unrecht.
Pflege verändert die Haushaltskonstellation rechtlichLebt eine pflegebedürftige Person im Haushalt, muss die Behörde genau prüfen, wie sie wohngeldrechtlich einzuordnen ist. Nicht jede Person zählt automatisch voll als Haushaltsmitglied mit eigenem Einkommen. Fehler bei dieser Einordnung führen regelmäßig zu ungerechtfertigt niedrigen Bewilligungen oder Ablehnungen.
Das sollten Sie prüfenSie sollten sorgfältig prüfen, wie die Wohngeldstelle Pflegegeld in Ihrer Berechnung behandelt hat. Taucht das Pflegegeld vollständig als Einkommen auf, liegt häufig ein klarer Rechen- oder Rechtsfehler vor. Ebenso wichtig ist die Frage, ob Freibeträge wegen Pflegebedürftigkeit korrekt berücksichtigt wurden oder vollständig fehlen.
Darüber hinaus sollten Sie kontrollieren, wie die Behörde die Haushaltsmitglieder eingeordnet hat. Pflegebedürftige Angehörige dürfen nicht automatisch wie voll leistungsfähige Haushaltsmitglieder behandelt werden. Auch die angesetzten Wohn- und Nebenkosten verdienen besondere Aufmerksamkeit, da Pflege regelmäßig zusätzlichen Platz- und Kostenbedarf verursacht.
So reagieren Sie auf ungerechtfertigte Ablehnung Ihres AntragsSie sollten eine ungerechtfertigte Ablehnung niemals einfach hinnehmen. Ein fristgerechter Widerspruch zwingt die Wohngeldstelle, den Bescheid vollständig neu zu prüfen und die Berechnung offenzulegen. Bereits dieser Schritt führt häufig dazu, dass Fehler korrigiert und Ansprüche anerkannt werden.
Im Widerspruch sollten Sie klar benennen, wo die Behörde Pflegegeld, Freibeträge oder die Haushaltszusammensetzung falsch bewertet hat. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Neuberechnung und lassen Sie sich nicht mit pauschalen Begründungen abspeisen. Je konkreter und sachlicher Sie argumentieren, desto größer ist der Druck auf die Behörde, den Fehler zu korrigieren.
Modell Axel: Pflege des Vaters und falsche EinkommensanrechnungAxel pflegt seinen Vater mit Pflegegrad 3 in der gemeinsamen Wohnung und erhält Pflegegeld. Die Wohngeldstelle rechnet dieses Pflegegeld vollständig als Einkommen an und kürzt den Anspruch erheblich. Nach Widerspruch erkennt die Behörde den Fehler und bewilligt deutlich höheres Wohngeld.
Modell Marius: Pflegebedürftige Mutter als HaushaltsfalleMarius nimmt seine pflegebedürftige Mutter bei sich auf, um Heimkosten zu vermeiden. Die Wohngeldstelle rechnet ihr Einkommen pauschal dem Haushalt zu, ohne die tatsächliche Belastung zu berücksichtigen. Nach erneuter Prüfung erhält Marius Wohngeld, weil die ursprüngliche Einordnung rechtswidrig war.
Modell Laura: Pflege reduziert die ErwerbstätigkeitLaura reduziert ihre Arbeitszeit, um ihren Partner zu pflegen, und verliert einen erheblichen Teil ihres Einkommens. Die Wohngeldstelle lehnt dennoch ab und ignoriert den Pflegekontext. Eine Neuberechnung zeigt, dass gerade die Pflege den Wohngeldanspruch auslöst.
Modell Yoana: Pflegebedürftiges Kind im HaushaltYoana pflegt ihr schwerbehindertes Kind zu Hause und trägt erhöhte Wohn- und Nebenkosten. Die Behörde rechnet pauschal und blendet die besondere Belastung aus. Nach Korrektur steigt das Wohngeld deutlich an.
Modell Amira: Pflege als Grund für falsche AblehnungAmira versorgt ihre Großmutter rund um die Uhr und zahlt hohe Wohnkosten. Die Wohngeldstelle lehnt mit Verweis auf angeblich zu hohes Einkommen ab. Nach rechtlicher Prüfung erkennt die Behörde den Anspruch an.
Warum Wohngeldstellen Pflege oft falsch bewertenWohngeldstellen arbeiten mit vereinfachten Berechnungsmodellen und standardisierten Prüfschemata. Pflege passt nicht in diese Raster und wird deshalb häufig falsch eingeordnet. Die Folge sind systematische Fehlentscheidungen zulasten pflegender Haushalte.
Warum Sie sich gegen falsche Entscheidungen wehren solltenFehlerhafte Wohngeldbescheide lassen sich korrigieren. Ein Widerspruch zwingt die Behörde, Pflegegeld, Freibeträge und Haushaltszusammensetzung neu zu bewerten. Viele Bescheide kippen erst, wenn Betroffene ihre Rechte aktiv einfordern.
Prüfcheckliste: So prüfen Sie Ihren Wohngeldbescheid richtigPrüfen Sie zuerst, ob die Wohngeldstelle Ihr gesamtes Einkommen korrekt erfasst hat und ob alle Angaben vollständig übernommen wurden. Achten Sie besonders darauf, ob Pflegegeld fälschlich als Einkommen angerechnet wurde, obwohl es zweckgebunden ist. Bereits dieser Fehler allein kann den Bescheid rechtswidrig machen.
Einkommen korrekt erfasst und richtig bewertet?Kontrollieren Sie, ob alle Einkommensarten richtig eingeordnet wurden und keine Zahl doppelt oder pauschal angesetzt ist. Pflegegeld, einmalige Leistungen oder zweckgebundene Zahlungen dürfen nicht wie normales Einkommen behandelt werden. Fehler an dieser Stelle wirken sich unmittelbar auf die Höhe oder den Bestand des Wohngeldes aus.
Freibeträge vollständig berücksichtigt?Prüfen Sie, ob alle gesetzlichen Freibeträge in die Berechnung eingeflossen sind. Pflegebedürftigkeit im Haushalt, reduzierte Erwerbstätigkeit wegen Pflege oder besondere Belastungen müssen das anrechenbare Einkommen senken. Fehlen diese Abzüge, fällt das Wohngeld oft zu niedrig aus oder wird zu Unrecht abgelehnt.
Haushaltszusammensetzung richtig eingeordnet?Schauen Sie genau, wie die Wohngeldstelle Ihren Haushalt definiert hat. Nicht jede pflegebedürftige Person darf automatisch wie ein voll leistungsfähiges Haushaltsmitglied behandelt werden. Fehler bei der Haushaltszuordnung gehören zu den häufigsten Ursachen für falsche Bescheide.
Wohn- und Nebenkosten korrekt angesetzt?Werfen Sie einen genauen Blick auf die angesetzten Wohn- und Nebenkosten. Pflege verursacht häufig zusätzlichen Platzbedarf, höhere Heizkosten oder steigende Nebenkosten, die berücksichtigt werden müssen. Werden diese Kosten gekürzt oder pauschal angesetzt, stimmt die Berechnung in vielen Fällen nicht.
Begründung nachvollziehbar und rechnerisch überprüfbar?Lesen Sie zuletzt die Begründung des Bescheids kritisch. Bleibt sie pauschal, unverständlich oder ohne konkrete Zahlen, fehlt häufig eine ordnungsgemäße Einzelfallprüfung. In diesem Fall sollten Sie den Bescheid nicht akzeptieren, sondern überprüfen und gegebenenfalls anfechten lassen.
FAQ: Wohngeld und Pflege im HaushaltZählt Pflegegeld als Einkommen beim Wohngeld?
Nein, Pflegegeld ist zweckgebunden und grundsätzlich kein Einkommen.
Verliere ich Wohngeld, wenn ich jemanden pflege?
Nein, Pflege kann den Anspruch sogar stärken.
Muss eine pflegebedürftige Person immer zum Haushalt zählen?
Nein, das hängt von der tatsächlichen Wohn- und Versorgungssituation ab.
Lohnt sich ein Widerspruch bei Ablehnung?
Ja, besonders bei Pflegekonstellationen treten häufig Fehler auf.
Kann Wohngeld rückwirkend angepasst werden?
Ja, wenn die Behörde falsch gerechnet oder rechtlich falsch bewertet hat.
Pflege im Haushalt ist kein privates Hobby, sondern gesellschaftlich unverzichtbare Arbeit. Das Wohngeldrecht soll pflegende Menschen schützen und nicht zusätzlich belasten. Wer Bescheide prüft, Fehler benennt und sich wehrt, sichert sich die Unterstützung, die ihm zusteht.
Der Beitrag Wohngeld bei Pflege im Haushalt: Ein Anspruch, der oft übersehen wird erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Partner haftet bei falschen Angaben gegenüber dem Jobcenter
Der 5. Senat des Landessozialgerichts Sachsen gibt mit einem wegweisendem Urteil bekannt, dass auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Partner für die falschen Angaben seines Partners haftet – hier Verschweigen von Erwerbseinkommen des Partners, welcher selbst nicht hilfebedürftig nach dem SGB 2 war. Eine Zurechnung des Verschuldens kommt allein aufgrund einer Duldungsvollmacht in Betracht (vgl. BSG, Urt. v. 08.12.2020 – B 4 AS 46/20 R -).
Verschwiegenes Einkommen führt zur Erstattung von 4300 € an das JobcenterWer es duldet, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, muss sich nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen gehabt hätte.
Rechtsgrundlage ist hier – allein § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB XDer Senat ist hier zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Bewilligung grob fahrlässig nicht erkannt hatte.
Die Würdigung stützt sich auf folgende, ineinandergreifende Feststellungen: Zitat“1. Die Aussage der Zeugin erweist sich als widersprüchlich und interessengeleitet. Sie behauptete, sämtliche Lohn- und Kontoauszüge stets selbst bei beim Beklagten eingereicht und den Kläger nie in die Mitwirkung eingebunden zu haben. Tatsächlich wurden die Verdienstbescheinigungen des Klägers für den streitigen Zeitraum erstmals mit dem Weiterbewilligungsantrag vom 16. April 2018 vorgelegt.
2. Weiterhin zeigte die Zeugin Erinnerungslücken dort, wo ein Vergessen lebensfremd erscheint. Sie vermochte weder anzugeben, weshalb sie ihre eigene Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg zurückgenommen hatte, noch wieso sie den deutlichen Anstieg der bewilligten Leistungen gegenüber früher nicht bemerkte – obwohl es um eine Rückforderung von über 4.000 € ging und die Ereignisse erst wenige Jahre zurücklagen.
3. Demgegenüber bekundete sie detailliertes Wissen, sobald es ihr vorteilhaft erschien. So erinnerte sie sich zwar an die Leistungsablehnung für Juni/Juli 2017 wegen Lohneinkommens, verneinte aber jede Kenntnis vom Zusammenhang zwischen Einkommen und Leistungsanspruch. Dies ist nicht plausibel und spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Einlassungen.
Das Gericht betont und stellt fest, dass die Zeugin den Berechnungsfehler des Jobcenters monatelang verschwiegen hatDie Zeugin unternahm Monate nichts, um dem Jobcenter auf den offensichtlichen Berechnungsfehler hinzuweisen. Ein derartiges Ignorieren klarer Indizien übersteigt einfache Fahrlässigkeit deutlich.
Sie hätte den Widerspruch zwischen Einkommen, Ablehnungs- und Bewilligungsbescheid sowie den sprunghaft gestiegenen Zahlungen ohne Weiteres realisieren und den Leistungsträger informieren müssen. Das Gericht bewertet dieses Verhalten mithin als grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X.
Diese grob fahrlässige Unkenntnis muss sich der Kläger (Partner ) im Rahmen der Vertretungsregeln zurechnen lassen (§ 13 Abs. 1 SGB X)Denn er wusste und billigte, dass die Zeugin für ihn gegenüber dem Beklagten auftrat und die Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft verwaltete.
Eine Verschuldenszurechnung nach allgemeinen Regeln (§§ 166, 278 BGB ) unter volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft kommt in den Fällen einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht oder – was hier ausscheidet – einer gesetzlichen Vertretung in Betracht.
Die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht kann ausdrücklich erteilt werden, aber auch konkludent in Form einer sog. Duldungsvollmacht.
Duldungs- und Anscheinsvollmacht des Vertreters der Bedarfsgemeinschaft beim BürgergeldDas setzt aber voraus, dass das vertretene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Kenntnis vom Verhalten des Vertreters hat und dies stillschweigend duldet. Denn wer es duldet, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, muss sich nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen gehabt hatte.
Es besteht keine Veranlassung, denjenigen, der für sich durch einen Dritten handeln lässt, besser zu stellen als denjenigen, der selbst handelt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 2020, B 4 AS 46/20 R – ).
Dieser Rechtsgedanke findet auch im Sozialrecht AnwendungAbweichendes folgt auch nicht daraus, dass der Begriff der groben Fahrlässigkeit eine Wertung beinhaltet (vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X).
Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn entsprechend dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB erstreckt sich auch im Zivilrecht auf die rechtserheblichen Versäumnisse seines Beauftragten in Fällen, in denen der positiven Kenntnis u.a. die grob fahrlässige Unkenntnis gleichsteht (sog. “Kennen müssen”).
Der Geschäftsherr soll auch in dieser Fallkonstellation keine (rechtlichen) Vorteile daraus ziehen, dass er einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat.
Diese Erwägung gilt gleichermaßen in Bezug auf die das Vertrauen schützende Regelung in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Auch insoweit besteht keine Veranlassung, denjenigen, der für sich durch einen Dritten handeln lässt, besser zu stellen als denjenigen, der selbst handelt.
Eine ausdrückliche Vollmachtserteilung des Klägers für die Zeugin, in seinem Namen Leistungen zu beantragen, liegt hier nicht vor. Eine Zurechnung des Verschuldens kommt allein aufgrund einer Duldungsvollmacht in Betracht.
Anmerkung vom Experten für Sozialrecht Detlef BrockSozialleistungsbetrug: Wer die Vollmacht nicht widerruft, haftet, so das Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen Az. L 11 AS 330/22.
Zurechnung des Verschuldens eines Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber bzgl. der nicht erfolgten Abmeldung der Familie aus dem Leistungsbezug.
Der Beitrag Bürgergeld: Partner haftet bei falschen Angaben gegenüber dem Jobcenter erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
SPD-Mitglieder planen Aktionstag gegen Bürgergeld-Verschärfung
Der Widerstand gegen die sog. Neue Grundsicherung erreicht eine neue Phase. Innerhalb der SPD formiert sich offenbar wachsender Unmut gegen die geplanten Verschärfungen beim Bürgergeld. Nach dem Erreichen der ersten formalen Hürde bereiten die Initiatorinnen nun einen bundesweiten Aktionstag vor, um öffentlichen Druck zu erzeugen. Ziel ist es, deutlich zu machen, dass die Reform nicht nur parteiintern, sondern gesellschaftlich auf Ablehnung stößt.
Parteiinternes Bündnis stellt sich offen gegen den KursMehrere SPD-Politikerinnen aus unterschiedlichen Landesverbänden tragen den Protest gemeinsam. Sie weisen den Vorwurf zurück, es handele sich um eine Randposition, und verweisen auf breite Unterstützung aus der Parteibasis. Der Konflikt entwickelt sich damit zu einer Grundsatzfrage sozialdemokratischer Politik.
Die geplanten Verschärfungen werden von den Kritikern als “direkter Angriff auf den Sozialstaat” bewertet. Die Grundsicherung verliere ihren Charakter als Existenzschutz und werde zu einem Instrument des Drucks. Wer Leistungen kürzt, “gefährdet nicht abstrakte Zahlen, sondern die nackte Existenz von Menschen”.
Leistungskürzungen beim Bürgergeld bedeuten in der Praxis weniger Geld für Lebensmittel, Strom und Miete. Kritiker warnen, dass verschärfte Sanktionen Menschen systematisch in Hunger und Wohnungsverlust treiben können. Die Reform nehme diese Folgen bewusst in Kauf.
Besonders scharf fällt die Kritik aus, weil die Verschärfungen auch Menschen treffen, die krank, psychisch belastet oder anderweitig eingeschränkt sind. Sanktionen setzen voraus, dass alle Leistungsbezieher gleichermaßen handlungsfähig sind. Diese Annahme ignoriert die Realität vieler Betroffener und wirkt besonders grausam gegenüber Hilflosen.
Prominente Unterstützung aus Partei und ArbeitsgemeinschaftenZahlreiche bekannte Parteimitglieder und innerparteiliche Zusammenschlüsse unterstützen das Mitgliederbegehren. Tausende Unterschriften zeigen, dass die Kritik nicht vereinzelt bleibt. Der Widerstand gewinnt damit an politischem Gewicht.
Für ein erfolgreiches Mitgliederbegehren müssen innerhalb weniger Monate rund 70.000 SPD-Mitglieder zustimmen. Gleichzeitig schreitet das parlamentarische Verfahren voran. Die Gefahr besteht, dass die Reform beschlossen wird, bevor die innerparteiliche Entscheidung fällt.
Die Unterstützung ist ausschließlich digital möglich. Frühere technische Probleme haben den Prozess bereits erschwert und das Misstrauen verstärkt. Die Initiatorinnen hoffen nun auf einen reibungslosen Ablauf.
Parteiführung verteidigt Verschärfungen trotz KritikDie Parteispitze hält an der Reform fest und weist den innerparteilichen Widerstand zurück. Sie spricht von notwendigen Anpassungen und warnt vor falschen politischen Signalen. Der Bruch zwischen Führung und Basis vertieft sich damit weiter.
Was sich bei der Grundsicherung konkret verschärfen sollGeplant sind noch schnellere und noch härtere Sanktionen bei angeblichen Pflichtverletzungen. Leistungskürzungen sollen noch früher greifen und noch weniger Spielraum lassen. Kritiker sehen darin einen Anschlag auf das grundgesetzliche Prinzip der menschenwürdigen Existenzsicherung – also einen offenen Verfassungsbruch.
Breite Mobilisierung außerhalb der SPDDer Protest beschränkt sich längst nicht auf Parteikreise. Sozialverbände, Erwerbsloseninitiativen, Juristen sowie Sozial- und Arbeitsexperten warnen geschlossen vor den Folgen der Reform. Sie sehen grundlegende soziale und rechtliche Standards in Gefahr.
Wichtigster Kritikpunkt ist die Vorstellung, Druck führe automatisch zu Integration in Arbeit. Fachleute halten dem entgegen, dass Armut, Krankheit und fehlende Perspektiven nicht durch Sanktionen verschwinden. Die Reform setze auf Härte statt auf Hilfe.
Mit dem geplanten Aktionstag wollen die Initiatorinnen den Protest sichtbar machen. Sie setzen darauf, dass öffentlicher Druck Abgeordnete zum Umdenken bewegt. Der Widerstand richtet sich nicht nur gegen einzelne Regelungen, sondern gegen eine Politik, die soziale Härte normalisiert.
Der Beitrag SPD-Mitglieder planen Aktionstag gegen Bürgergeld-Verschärfung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente mit 63: Diese Jahrgänge können jetzt in die Rente gehen
„Rente mit 63“ klingt nach einer klaren Sache: 63. Geburtstag, Antrag stellen, Rente. Die Realität ist seit Jahren allerdings komplizierter, als manche Rentenberater behaupten. Wer heute wissen will, ob er „jetzt“ in die Rente gehen kann, muss zwei Fragen sauber trennen: Geht es um die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren oder um einen Rentenbeginn ab 63 mit dauerhaften Abschlägen nach 35 Versicherungsjahren?
Warum die „Rente mit 63“ oft kein Rentenbeginn mit 63 mehr istAls die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt wurde, konnten viele Versicherte tatsächlich mit 63 Jahren ohne Abzüge in den Ruhestand, sofern 45 Jahre an anrechenbaren Zeiten zusammenkamen. Inzwischen gilt das aber nur noch für sehr alte Jahrgänge. Für die Geburtsjahrgänge ab 1953 wird das frühestmögliche Alter Jahr für Jahr angehoben, bis für den Jahrgang 1964 und jünger ein einheitliches Mindestalter erreicht ist.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt darauf hin, dass die abschlagsfreie Rente mit 63 “so nicht mehr existiert und der Jahrgang 1961 beispielsweise erst mit 64 Jahren und 6 Monaten abschlagsfrei über diese Rentenart in den Ruhestand kann”.
45 Jahre ohne Abschlag und 35 Jahre mit AbschlagDie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist die Variante, die nach 45 Versicherungsjahren früher und ohne Abschläge möglich ist. Sie kann nicht „noch früher“ gegen Abzüge vorgezogen werden; wer das Mindestalter nicht erreicht, hat über diese Rentenart schlicht keinen Anspruch.
Daneben steht die Altersrente für langjährig Versicherte. Dafür reichen 35 Versicherungsjahre. Sie kann weiterhin ab 63 begonnen werden, allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Diese Abschläge sind nicht kosmetisch, sondern wirken lebenslang – und sie steigen, je weiter der persönliche Rentenbeginn vor dem regulären Rentenalter liegt.
Diese Jahrgänge können im Dezember 2025 abschlagsfrei früher in Rente gehenStand Dezember 2025 ist bei der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren die Altersgrenze für die jüngeren Jahrgänge längst über 63 hinausgewachsen. Für die Jahrgänge rund um 1960 und 1961 ist entscheidend, ob das jeweils maßgebliche Mindestalter bereits erreicht wurde – und zwar nicht nur nach Jahrgang, sondern am Ende nach Geburtsmonat.
Für den Geburtsjahrgang 1960 liegt das Mindestalter bei 64 Jahren und 4 Monaten. Das bedeutet: Wer 1960 geboren ist und die 45 Jahre erfüllt, kann spätestens im Laufe des Jahres 2025 abschlagsfrei in diese Rentenart wechseln, weil auch die jüngsten 1960er (mit Geburtstag im Dezember) das erforderliche Alter bis Frühjahr 2025 erreichen.
Für den Geburtsjahrgang 1961 beträgt das Mindestalter 64 Jahre und 6 Monate. Damit verschiebt sich der mögliche Rentenbeginn für viele Betroffene in das zweite Halbjahr 2025 oder ins Jahr 2026.
Ein Beispiel zeigt dies: Wer im März 1961 geboren wurde, wird im September 2025 64 Jahre und 6 Monate alt und kann ab diesem Zeitpunkt – bei erfüllten 45 Jahren – in die abschlagsfreie Rente wechseln. Wer dagegen im November 1961 geboren ist, erreicht 64 Jahre und 6 Monate erst im Mai 2026.
Der nächste Jahrgang steht bereits vor der Tür: Für 1962 Geborene liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und 8 Monaten. Praktisch heißt das, dass die frühesten Rentenbeginne für 1962er ab Herbst 2026 möglich sind, abhängig vom Geburtsmonat.
Für 1963 Geborene sind es 64 Jahre und 10 Monate, für 1964 und jünger gilt für diese abschlagsfreie Frühform ein Mindestalter von 65 Jahren.
Was bei den 45 Jahren zählt – und was viele überraschtOb die 45 Jahre erreicht werden, ist die zweite große Hürde. „45 Jahre gearbeitet“ trifft als Faustformel oft zu, aber rechtlich wird die Wartezeit aus bestimmten rentenrechtlichen Zeiten gebildet.
Dazu gehören typischerweise Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit. Auch Minijobs können beitragen, wenn Beiträge gezahlt wurden, wobei die Konstellation des Minijobs darüber entscheidet, wie stark die Monate zählen. Zeiten der Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag eines Kindes können ebenfalls einfließen, ebenso Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege sowie Wehr- und Zivildienst.
Ein häufiger Streitpunkt ist Arbeitslosigkeit. Grundsätzlich können Zeiten mit Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Allerdings greift kurz vor Rentenbeginn eine Sperre: Sozialleistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen im Regelfall nicht mit.
Eine Ausnahme gibt es, wenn der Leistungsbezug durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Das Bundessozialgericht hat diese gesetzliche Konstruktion in seiner Rechtsprechung und Öffentlichkeitsarbeit immer wieder hervorgehoben. Für Betroffene ist das deshalb heikel, weil eine vermeintlich „kleine“ Lücke am Ende die 45 Jahre reißen kann – und damit der ganze Plan „abschlagsfrei früher raus“ scheitert.
Überraschend ist auch, dass freiwillige Beiträge nicht automatisch die Wartezeit von 45 Jahren füllen. Sie werden nur mitgezählt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind. Umgekehrt zählen bestimmte Zeiten ausdrücklich nicht, etwa Pflichtbeiträge aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe.
Auch Zeiten aus Versorgungsausgleich nach Scheidung oder aus Rentensplitting werden für die 45 Jahre nicht berücksichtigt. Wer seinen Versicherungsverlauf länger nicht geprüft hat, sollte hier besonders sorgfältig hinschauen, weil Missverständnisse schnell teuer werden.
Wenn 63 trotzdem geht: Die Rente nach 35 Jahren und die lebenslangen AbschlägeFür viele Versicherte ist der rentennahe „Ausweg“ nicht die abschlagsfreie 45-Jahre-Rente, sondern die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren. Sie kann ab 63 begonnen werden – auch für jüngere Jahrgänge – aber dann greift der Abschlag: pro Monat, den der Rentenbeginn vorgezogen wird, werden 0,3 Prozent abgezogen, dauerhaft. Bei einem Vorziehen um vier Jahre sind das 48 Monate, also 14,4 Prozent weniger Rente.
Gerade im Jahr 2025 ist das für den Jahrgang 1962 relevant, weil diese Versicherten ihren 63. Geburtstag erreichen. Wer die 35 Jahre erfüllt und den Schritt erwägt, sollte nüchtern rechnen: Ein früherer Rentenbeginn kann finanziell passen, wenn gesundheitliche Gründe, fehlende Jobperspektiven oder familiäre Pflegeaufgaben eine Rolle spielen.
Er kann aber auch ein langfristiger Einkommensverzicht sein, der sich über Jahrzehnte auswirkt. Das gilt umso mehr, weil mit einem früheren Ausscheiden oft auch Beitragsjahre wegfallen, die die spätere Rente erhöht hätten.
Hinzuverdienst: Früher in Rente und trotzdem weiterarbeitenEin weiterer Punkt, der sich in vielen Gesprächen noch nicht herumgesprochen hat: Die Grenzen beim Hinzuverdienst wurden in den letzten Jahren deutlich gelockert.
Für vorgezogene Altersrenten gilt seit 1. Januar 2023, dass unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes eine Altersrente in voller Höhe bezogen werden kann. In der Praxis eröffnet das neue Mischmodelle: Teilzeit weiterarbeiten, nebenbei Rente beziehen, den Übergang gleitender gestalten.
Gleichzeitig ist Vorsicht sinnvoll, weil steuerliche Effekte, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Frage, ob sich zusätzliche Beiträge noch rentensteigernd auswirken, im Einzelfall unterschiedlich ausfallen können.
So wird aus einem Rentenplan ein sauberer RentenbeginnDie wichtigste organisatorische Regel lautet: Keine Rente ohne Antrag. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen, damit es nicht zu Zahlungslücken kommt. Wer knapp plant, riskiert, dass Unterlagen fehlen oder Zeiten geklärt werden müssen – und dann verzögert sich der Start.
Mindestens ebenso wichtig ist die Kontenklärung.
Wer seinen Versicherungsverlauf prüft, findet nicht selten Lücken, unklare Ausbildungszeiten, fehlende Kindererziehungszeiten oder nicht zugeordnete Beschäftigungsabschnitte. Diese Themen lassen sich oft nachträglich klären, aber nicht immer ohne Aufwand. Je näher der Rentenbeginn rückt, desto weniger Zeit bleibt, Nachweise zu beschaffen. Für viele ist das kostenlose Beratungsangebot der Rentenversicherung der beste Schritt, bevor endgültige Entscheidungen fallen.
FazitWer im Dezember 2025 über „Rente mit 63“ nachdenkt, sollte sich nicht vom Schlagwort leiten lassen. Abschlagsfrei früher in Rente gehen können in dieser Phase vor allem Versicherte der Jahrgänge 1960 und – je nach Geburtsmonat – bereits Teile des Jahrgangs 1961, sofern die 45 Jahre anrechenbarer Zeiten erreicht sind.
Für viele andere ist der früheste Zugang ab 63 nur über die 35-Jahre-Rente möglich – dann allerdings mit lebenslangen Abschlägen. Die sichere Route führt über einen aktuellen Versicherungsverlauf, eine realistische Einschätzung der anrechenbaren Zeiten und eine rechtzeitige Antragstellung.
QuellenDeutsche Rentenversicherung, „Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte“ (Anrechenbare Zeiten, Ausschlüsse, Abschläge, Hinzuverdienst, Antragsempfehlung).
Der Beitrag Rente mit 63: Diese Jahrgänge können jetzt in die Rente gehen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Fehler im Rentenbescheid – Bestandskräftig heißt nicht für immer
Ein Rentenbescheid wird bestandskräftig, wenn Widerspruchsfrist und Klagefrist vorbei sind. Damit ist der Bescheid aber nicht automatisch richtig.
Genau für diese Fälle gibt es den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Die Deutsche Rentenversicherung muss einen bestandskräftigen Bescheid erneut prüfen, wenn er von Anfang an rechtswidrig war – etwa weil Zeiten fehlten, falsch bewertet wurden oder die Berechnung auf einem unvollständigen Sachverhalt beruhte.
Der Antrag lohnt sich nicht, um „nochmal zu reden“, sondern wenn sich ein konkreter Fehler benennen und belegen lässt – und dadurch dauerhaft oder rückwirkend mehr Rente herauskommen kann.
Dann lohnt sich der Antrag trotz Bestandskraft besonders häufigEin Überprüfungsantrag hat in der Praxis hauptsächlich dann Substanz, wenn eine dieser Lagen vorliegt:
1) Im Versicherungsverlauf fehlen Zeiten – und genau das drückt die Rente bis heute
Fehlende oder falsch zugeordnete Zeiten sind der Klassiker, weil sie nicht nur eine Nachzahlung betreffen, sondern oft den monatlichen Betrag dauerhaft. Häufige Fehlerfelder sind Kindererziehung, Pflege, Schul-/Ausbildungszeiten, Krankengeld-/Reha-Zeiten, Arbeitslosigkeit, Minijobs bzw. Beschäftigungszeiten mit fehlenden Meldungen oder falsch erfassten Entgelten sowie Auslandszeiten.
Entscheidend ist der Kern: Die Zeit existierte damals, wurde aber im Bescheid nicht oder falsch verarbeitet. Dann war der Bescheid bereits bei Erlass rechtswidrig.
2) Es gibt neue Belege zu alten Tatsachen
Oft scheitert Rente nicht am Recht, sondern an Nachweisen. Tauchen später Unterlagen auf (Arbeitgeber-Bestätigungen, Zeugenerklärungen, Pflegekassenbestätigungen, Ausbildungsnachweise), kann § 44 SGB X die Tür wieder öffnen – weil der ursprüngliche Bescheid auf einem unvollständigen Sachverhalt beruhte.
3) Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Bescheid sind plausibel darstellbar
Auch wenn alle Zeiten im Verlauf stehen, kann die Berechnung falsch sein (falsche Bewertung, falscher Zugangsfaktor, falsche Anrechnung). Ein Überprüfungsantrag lohnt sich hier vor allem, wenn sich der Fehler anhand der Bescheidanlagen sauber „greifen“ lässt: Wo genau weicht die DRV vom korrekten Rechenweg ab, und welcher Mehrbetrag ergibt sich?
4) Sonderfall Rentenrecht: BVerfG oder ständige BSG-Rechtsprechung kippen die bisherige Praxis
Bei Renten gibt es zusätzlich eine rentenrechtliche Sonderregel, die relevant werden kann, wenn eine Vorschrift im Nachhinein durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde oder das Bundessozialgericht sie in ständiger Rechtsprechung anders auslegt als die Rentenversicherung. Das ist kein Alltagsfall, aber als Begründungsanker für eine Überprüfung wichtig, wenn genau solch ein Bruch in der Auslegung vorliegt.
Die entscheidende Grenze: Nachzahlung ist meist nur vier Kalenderjahre rückwirkend möglichDer größte Praxisfehler ist die falsche Erwartung, die DRV müsse „bis Rentenbeginn“ nachzahlen. Bei laufenden Geldleistungen wird die Rückwirkung in der Regel auf vier Jahre begrenzt, und zwar kalenderjährlich. Wer den Antrag früh stellt, sichert häufig ein zusätzliches Jahr im Rückwirkungsfenster.
Rechenbeispiel, das über Geld entscheidetGeht der Überprüfungsantrag noch im Jahr 2025 bei der DRV ein und führt zur Rücknahme, umfasst das rückwirkende Fenster typischerweise die Jahre ab 01.01.2021. Geht der Antrag erst 2026 ein, beginnt das Fenster typischerweise ab 01.01.2022. In Fällen mit spürbarer monatlicher Differenz kann ein verlorenes Kalenderjahr schnell vierstellige Beträge kosten.
Welche Unterlagen zwingend in den Antrag müssen – damit die DRV nicht abwinktFormell ist ein Überprüfungsantrag zwar nicht kompliziert. Praktisch scheitert er oft daran, dass die DRV keinen konkreten Angriffspunkt erkennt. Deshalb gehören in einen tragfähigen Antrag immer drei Bausteine:
Erstens: eindeutige Bescheid-Zuordnung. Versicherungsnummer, Datum des Rentenbescheids, idealerweise Geschäftszeichen. Ohne das landet der Antrag schnell in einer allgemeinen Prüfung ohne Fokus.
Zweitens: konkrete Fehlerbehauptung. Nicht „die Rente ist zu niedrig“, sondern „Zeit X fehlt / ist falsch bewertet / Entgelt Y ist nicht berücksichtigt / Berechnungspunkt Z weicht ab“.
Drittens: Belege genau zu diesem Fehler. Keine Diagnoselisten, keine Lebensgeschichten, sondern Nachweise, die die DRV unmittelbar in den Versicherungsverlauf oder die Berechnung einarbeiten kann.
Kurzformular, das in der Praxis funktioniertEs wird die Überprüfung des Rentenbescheids vom … nach § 44 SGB X beantragt. Der Bescheid ist rechtswidrig, weil … (konkret: fehlende Zeit/falsche Bewertung/Rechenfehler). Es wird um Neuberechnung und Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids gebeten. Belege: … (Anlage 1–…).
Belege: Welche Nachweise passen zu welchem Fehlerbild
Fehlende Beschäftigungszeiten / falsches Entgelt: Lohnabrechnungen, SV-Nachweise, Arbeitgeberbescheinigung, gegebenenfalls Zeugenerklärungen.
Kindererziehungszeiten/Zuordnung: Geburtsurkunde(n), Nachweise zum Haushalt/Erziehung, gegebenenfalls Erklärung zur Zuordnung.
Pflegezeiten: Bestätigung/Bescheide der Pflegekasse, Zeitraum-Nachweise, Angaben zur Pflegeperson.
Schule/Studium/Ausbildung: Schul-/Immatrikulationsbescheinigungen, Zeugnisse, Ausbildungsnachweise.
Krankengeld/Reha/Übergangsgeld/Arbeitslosigkeit: Bescheide der Krankenkasse/Agentur, Reha-Unterlagen mit Zeiträumen.
Auslandszeiten: Nachweise ausländischer Träger, Beschäftigungs-/Versicherungszeiten, Formularverkehr im jeweiligen Abkommen.
Typische Ablehnungsgründe – und wie sie vorab entschärft werdenDie DRV lehnt Überprüfungsanträge häufig mit dem Tenor ab, es liege kein konkreter Anhaltspunkt für Rechtswidrigkeit vor. Das passiert hauptsächlich bei Anträgen ohne präzisen Fehlerpunkt oder ohne belastbare Belege.
Ein zweiter Klassiker ist die Enttäuschung über die Rückwirkung: Selbst bei anerkanntem Fehler wird nicht automatisch alles nachgezahlt, wenn die vier Kalenderjahre überschritten sind.
FAQKann ein Überprüfungsantrag die Rente auch verschlechtern?
Theoretisch kann eine vollständige Prüfung auch Fehler zulasten des Versicherten finden. In der Rentenpraxis steht bei Anträgen auf Mehrleistung jedoch der geltend gemachte Fehler im Vordergrund; trotzdem sollte der Antrag nur mit sauberem, belegtem Angriffspunkt gestellt werden.
Gibt es für den Überprüfungsantrag eine Frist?
Der Antrag selbst ist nicht an eine klassische Monatsfrist gebunden. Die finanzielle Rückwirkung ist aber regelmäßig auf vier Kalenderjahre begrenzt.
Reicht es, „Neuberechnung“ zu verlangen?
Ein bloßer Neuberechnungswunsch ohne konkreten Fehlerpunkt ist häufig zu dünn. Erfolgsentscheidend ist die Kombination aus Fehlerbeschreibung und passenden Nachweisen.
Muss der Bescheid beigefügt werden?
Rechtlich nicht zwingend, praktisch dringend. Ohne Bescheidanlagen fehlt die Grundlage, um den Fehler schnell nachzuvollziehen.
Was ist, wenn nur Unterlagen fehlen, die DRV aber eigentlich hätte ermitteln können?
Auch dann kann § 44 SGB X greifen, wenn die Entscheidung auf einem unvollständigen Sachverhalt beruhte. Entscheidend bleibt, dass die fehlende Tatsache den Rentenanspruch tatsächlich verändert.
Spielt neue BSG-Rechtsprechung eine Rolle?
Bei Renten kann eine abweichende höchstrichterliche Auslegung in ständiger Rechtsprechung oder eine verfassungsgerichtliche Entscheidung in besonderen Konstellationen eine Überprüfung stützen.
Quellenübersicht
- Deutsche Rentenversicherung: rvRecht (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) zu § 44 SGB X.
- Deutsche Rentenversicherung: rvRecht zu § 100 SGB VI (u. a. Abs. 4 – Sonderregel bei BVerfG/ständiger BSG-Rechtsprechung).
- Deutsche Rentenversicherung: Expertenforum zur Vier-Jahres-Rückwirkung nach § 44 SGB X.
- Fachbeitrag zur Berechnung der Vier-Jahres-Rückwirkung nach § 44 Abs. 4 SGB X (Kalenderjahresprinzip).
Der Beitrag Rente: Fehler im Rentenbescheid – Bestandskräftig heißt nicht für immer erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Jobcenter rechnet 75 Euro Stromzuschuss an das Bürgergeld an und scheitert
Als die Energiepreise stiegen, suchten viele Kommunen nach schnellen Entlastungen für ihre Einwohner. Die Stadt Kassel entschied sich 2022 für einen unkompliziertes Zuschuss: das „Einwohner-Energie-Geld“ (EEG). Pro Person wurden einmalig 75 Euro ausgezahlt, auf Antrag, ohne Rückzahlungspflicht und ausdrücklich als kurzfristige Hilfe gedacht.
Was als pragmatische Unterstützung begann, mündete für eine leistungsberechtigte Familie in einen Konflikt mit dem Jobcenter Kassel. Denn dort wurde die Zahlung als anrechenbares Einkommen bewertet – mit unmittelbarer Folge: Das Bürgergeld beziehungsweise damals noch Leistungen der Grundsicherung wurden gekürzt.
Warum das Jobcenter kürzteJobcenter prüfen bei Zuflüssen grundsätzlich, ob es sich sozialrechtlich um Einkommen handelt. In Kassel argumentierte die Behörde, das EEG diene im Ergebnis demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II, also der Sicherung des Lebensunterhalts. Deshalb müsse die Einmalzahlung die staatliche Leistung mindern.
Die betroffene Familie hielt dagegen, dass es sich um eine zweckbezogene kommunale Entlastung handele, die gerade nicht dazu gedacht sei, die Grundsicherung zu ersetzen. In der ersten Instanz blieb sie vor dem Sozialgericht Kassel ohne Erfolg. Erst die Berufung brachte die Wende.
Das Urteil aus Darmstadt: Kleine Einmalzahlungen sind nicht automatisch EinkommenDas Hessische Landessozialgericht hob die Kürzung auf und stellte klar, dass das Kasseler EEG im konkreten Fall nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Dabei stellte das Gericht auf zwei Gesichtspunkte ab, die für die Praxis entscheidend sind.
Zum einen betonte es den Charakter der Leistung als Zuwendung, auf die rechtlich keine Verpflichtung bestand. Die Stadt habe freiwillig gehandelt und die Zahlung breit an die Bevölkerung gerichtet. Zum anderen ging es um die tatsächliche Wirkung auf die finanzielle Lage: Eine Einmalzahlung darf die Grundsicherung nicht schon deshalb mindern, weil sie irgendwo im Alltag „hilft“. Maßgeblich ist, ob sie die Lage so verbessert, dass staatliche Leistungen daneben nicht mehr gerechtfertigt wären.
Als Richtschnur nennt das Gericht eine Schwelle von zehn Prozent des jeweiligen Regelbedarfs. Wenn eine Einmalzahlung über mehrere Monate entlasten soll, ist sie gedanklich auf diesen Zeitraum aufzuteilen. Selbst bei einer Verteilung allein auf das Winterquartal 2022 blieb das EEG nach Auffassung des Gerichts unter dieser Grenze. Die Konsequenz: Die Zahlung blieb „on top“, eine Kürzung war unzulässig.
Bemerkenswert ist die Nuance, dass das Gericht die Anrechnung nicht als „grob unbillig“ bewertete, weil das Jobcenter gestiegene Heizkosten übernommen habe und höhere Regelsätze seit 2023 auch Strompreissteigerungen abfedern sollten. Entscheidend war am Ende dennoch die geringe Höhe des Zuschusses im Verhältnis zum Regelbedarf und damit seine begrenzte Bedeutung für die wirtschaftliche Gesamtlage.
Was das für Betroffene bedeutetDas Urteil stärkt Leistungsberechtigte überall dort, wo Kommunen oder andere Stellen mit kleinen, einmaligen Entlastungen auf Krisen reagieren. Die Entscheidung macht deutlich, dass ein pauschaler Reflex „Zufluss gleich Einkommen“ nicht trägt, wenn der Betrag im Verhältnis zum Existenzsicherungsniveau schlicht zu gering ist, um eine echte Verbesserung zu begründen.
Gleichzeitig setzt das Gericht keine Blanko-Regel für jede Sonderzahlung. Je nach Ausgestaltung, Zweck und Höhe kann eine Zuwendung anders zu bewerten sein. Die Botschaft lautet daher weniger „Alles bleibt anrechnungsfrei“, sondern: Bei kleinen Beträgen und klarer Krisenentlastung sind Kürzungen rechtlich angreifbar, wenn die Zahlung die Lage nicht spürbar verändert.
Revision: Warum der Fall noch nicht endgültig entschieden istMit der Berufungsentscheidung ist die Rechtsfrage nicht abschließend geklärt. Das Verfahren ist beim Bundessozialgericht anhängig. Dort geht es grundsätzlich darum, ob einmalige kommunale Energiekostenzuschüsse wie das Kasseler EEG als Einkommen im Sinne des SGB II zu behandeln sind. Eine Entscheidung hätte Signalwirkung über den Einzelfall hinaus, weil sie Maßstäbe für ähnliche Programme anderer Städte setzen könnte.
QuellenPressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts (15.08.2024) zum Urteil „Einwohner-Energie-Geld ‘on top’“ und zur Zehn-Prozent-Orientierung.
Sozialgerichtsbarkeit Hessen
Bundessozialgericht, anhängige Rechtsfrage zum Verfahren B 4 AS 26/24 R (Einwohner-Energie-Geld Kassel als Einkommen nach § 11 SGB II).
Der Beitrag Jobcenter rechnet 75 Euro Stromzuschuss an das Bürgergeld an und scheitert erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Anspruch auf sensomotorische Einlagen durchgesetzt
Ein Fall vor dem Bundessozialgericht zeigt, wann Sie Anspruch auf ein Hilfsmittel haben und woran dieser Anspruch scheitern kann. Es zeigt aber auch, welche Fehler Schwerbehinderte vermeiden können, um das entsprechende Hilfsmittel zu erhalten.
Eine schwerbehinderte Frau beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für propriozeptive bzw. sensomotorische Einlagen. Diese sollten Schmerzen lindern, die Stand- und Gangsicherheit verbessern und so die Teilhabe am Alltag ermöglichen. Die Kasse lehnte ab – der Fall ging bis vor das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 12.06.2025, B 3 KR 12/23 R).
Warum die Krankenkasse nicht zahlen wollteDie Krankenkasse argumentierte, dass es sich bei den beantragten Einlagen nicht um ein anerkanntes Hilfsmittel, sondern um eine besondere therapeutische Methode handele. Für diese fehle ein ausreichender wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis, wie ihn das Sozialgesetzbuch verlangt. Zudem seien herkömmliche orthopädische Einlagen bereits bewilligt worden.
Schwere gesundheitliche Einschränkungen im AlltagDie Betroffene leidet seit Jahren unter einer schweren neurologischen und orthopädischen Beeinträchtigung, die ihre Gehfähigkeit massiv einschränkt. Bereits kurze Wege führten zu starken Schmerzen, Unsicherheit beim Stehen und einem hohen Sturzrisiko, wodurch sie im Alltag ständig auf Unterstützung angewiesen war.
Warum Standardhilfsmittel nicht ausreichtenHerkömmliche orthopädische Einlagen halfen ihr nach eigener Darstellung kaum, weil sie lediglich stützten, aber keine aktive Rückmeldung an Muskeln und Nervensystem gaben. Die sensomotorischen Einlagen sollten genau hier ansetzen: Sie sollten durch gezielte Reize die Muskelspannung regulieren und so das Gehen stabilisieren.
Teilhabe statt KomfortNach Angaben der Klägerin hätte sich mit diesen Einlagen ihre Mobilität spürbar verbessert, was ihr mehr Selbstständigkeit ermöglicht hätte – etwa beim Einkaufen oder bei Arztbesuchen. Für sie stand deshalb nicht Bequemlichkeit, sondern die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Mittelpunkt ihres Antrags.
Die Entscheidung des GerichtsDas BSG folgte der Krankenkasse und versagte die Kostenübernahme. Die Richter stellten klar: Die gesetzliche Krankenversicherung schuldet nur Hilfsmittel, die unmittelbar einen Behinderungsausgleich bewirken oder eine anerkannte medizinische Funktion erfüllen. Im konkreten Fall sah das Gericht die Einlagen eher als Behandlungsmethode, denn als klassisches Hilfsmittel.
Wo die Klägerin scheiterteAusschlaggebend war, dass keine belastbaren Studien vorlagen, die den Nutzen der sensomotorischen Einlagen eindeutig belegten. Außerdem konnte nicht nachgewiesen werden, dass die beantragten Einlagen über das hinausgingen, was bereits mit Standardhilfsmitteln erreichbar war. Damit fehlte die rechtliche Grundlage für eine Kostenübernahme.
Wann ein Anspruch bestanden hätteEin Anspruch hätte bestanden, wenn die Einlagen als anerkanntes Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gegolten hätten. Das wäre etwa der Fall gewesen, wenn sie nachweislich und unmittelbar eine Körperfunktion ausgeglichen hätten – oder wenn der Gemeinsame Bundesausschuss ihren Nutzen als medizinisch anerkannt bewertet hätte. Auch eine eindeutige ärztliche Begründung, warum Standardhilfsmittel nicht ausreichen, hätte die Chancen erhöht.
Hilfsmittel beantragen – Darauf müssen Sie achtenGerade bei Hilfsmitteln, die die gesetzliche Krankenkasse nicht listet, kann die ärztliche Begründung den Ausschlag geben, ob die Versicherung die Kosten trägt. Ein bloßes Rezept reicht allerdings in der Regel nicht aus, um einen Anspruch durchzusetzen. Wichtig für den Antrag ist eine ausführliche ärztliche Begründung, aus der klar hervorgeht, welche konkreten Funktionsausfälle bestehen und warum genau dieses Hilfsmittel notwendig ist.
Abgrenzung zur Therapie klar darstellenBetroffene sollten darauf achten, dass das beantragte Hilfsmittel nicht als Behandlungsmethode, sondern als unmittelbarer Behinderungsausgleich dargestellt wird. Je stärker der Fokus auf Alltag, Mobilität und Selbstständigkeit liegt, desto größer sind die Erfolgsaussichten.
Standardhilfsmittel vorher prüfenKrankenkassen verlangen regelmäßig, dass zunächst einfachere oder günstigere Standardhilfsmittel ausprobiert werden. Wer darlegen kann, dass diese im konkreten Fall nicht ausreichen oder ungeeignet sind, verbessert seine rechtliche Position erheblich.
Gutachten und Unterlagen vollständig einreichenAlle medizinischen Unterlagen, Befunde und Stellungnahmen sollten von Anfang an vollständig eingereicht werden. Nachträgliche Ergänzungen sind zwar möglich, verzögern das Verfahren aber häufig oder schwächen die Argumentation.
Widerspruchsfristen einhaltenWird der Antrag abgelehnt, bleibt nur wenig Zeit: Der Widerspruch muss in der Regel innerhalb eines Monats eingelegt werden. Wer diese Frist versäumt, verliert oft die Chance auf eine gerichtliche Überprüfung.
Alternative Kostenträger prüfenWenn die Krankenkasse nicht zuständig ist, kann unter Umständen die Eingliederungshilfe nach SGB IX oder ein anderer Leistungsträger einspringen. Gerade bei Hilfsmitteln zur Teilhabe lohnt sich dieser zusätzliche Blick.
Die Grenze zwischen Hilfsmittel und TherapieDas Urteil zeigt eine Linie der Sozialgerichte: Hilfsmittel ja – neue oder umstrittene Therapien nein. Für Betroffene ist diese Abgrenzung oft schwer nachvollziehbar, entscheidet aber darüber, ob die Kasse zahlt oder nicht. Genau hier verlieren viele Verfahren vor Gericht.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu HilfsmittelnWas gilt rechtlich als Hilfsmittel?
Ein Hilfsmittel gleicht eine Behinderung unmittelbar aus oder mildert ihre Folgen, ohne primär therapeutisch zu wirken.
Muss die Wirksamkeit bewiesen sein?
Ja. Die Krankenkasse darf eine Kostenübernahme ablehnen, wenn der medizinische Nutzen nicht wissenschaftlich anerkannt ist.
Reicht ein ärztliches Rezept aus?
Nein. Ein Rezept ist wichtig, ersetzt aber nicht den Nachweis, dass es sich um ein notwendiges Hilfsmittel handelt.
Was kann ich bei Ablehnung tun?
Widerspruch einlegen, ärztliche Begründungen nachreichen und prüfen lassen, ob andere Rechtsgrundlagen – etwa die Eingliederungshilfe – greifen.
Das Urteil macht deutlich, wie streng Gerichte beim Anspruch auf Hilfsmittel sind. Schwerbehinderung allein reicht nicht, entscheidend ist die rechtliche Einordnung des beantragten Produkts. Wer Hilfsmittel durchsetzen will, braucht klare medizinische Nachweise, eine saubere Abgrenzung zur Therapie – und im Zweifel einen langen Atem.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Anspruch auf sensomotorische Einlagen durchgesetzt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Krankenkasse wegen Krankengeld am Telefon: Vorsicht vor dieser Fangfrage
Wenn Krankengeld läuft, klingelt bei vielen Versicherten irgendwann das Telefon: Die Krankenkasse meldet sich, der Ton ist freundlich, der Anlass wirkt harmlos. Genau hier liegt das Risiko. Telefonate sind schwer beweisbar, Aussagen rutschen schnell in Selbsteinschätzungen oder Prognosen – und beides kann später als Hinweis auf Belastbarkeit interpretiert werden. Krankengeld-Bezieher sollten vor allem bei Fangfragen richtig reagieren, da sonst der Anspruch gefährdet sein könnte.
Warum die Krankenkasse anruft – und was dahinterstecken kannKontakt kann zwei unterschiedliche Hintergründe haben. Einerseits gibt es Beratungs- oder Unterstützungsangebote rund um Reha, Wiedereingliederung oder organisatorische Abläufe. Solche Angebote können sinnvoll sein, sind aber grundsätzlich freiwillig; aus einer Ablehnung oder aus dem Wunsch nach ausschließlich schriftlicher Kommunikation dürfen keine Nachteile „konstruiert“ werden.
Andererseits gibt es die formelle Leistungsbearbeitung: Die Kasse prüft, ob die Voraussetzungen für Krankengeld weiter vorliegen und ob Unterlagen vollständig sind.
Diese Prüfung ist legitim – sie muss aber zweckgebunden, nachvollziehbar und dokumentierbar erfolgen. Wenn die Kasse Informationen benötigt, ist der rechtssichere Weg eine konkrete, schriftliche Anforderung mit Zweck, Rechtsgrundlage und Frist.
Anruf ist nicht gleich Datenerhebung: wo die Grenze verläuftEin Anruf als Kontaktaufnahme ist nicht automatisch problematisch. Kritisch wird es, wenn das Gespräch in eine Abfrage sensibler Informationen kippt, etwa Diagnose, Medikation, Befunde, Therapieinhalte oder eine eigene Einschätzung, ob und wann wieder gearbeitet werden kann.
Solche Inhalte gehören nicht in ein spontanes Telefonat. Wenn überhaupt etwas am Telefon geklärt werden soll, dann nur eng begrenzt und ohne Gesundheitsdetails – und nur, wenn klar ist, was erfasst und wie es dokumentiert wird.
Was mitgeteilt werden muss: erforderliche Fakten statt KrankengeschichteBeim Krankengeld zählen primär formale und zeitliche Tatsachen, nicht die Erzählung der Erkrankung. Erforderlich sind typischerweise Nachweise und Fakten, die den Anspruch unmittelbar betreffen: AU-Zeiträume und deren Fortbestehen, Krankenhaus- oder Reha-Zeiten, sowie die tatsächliche Wiederaufnahme der Arbeit.
Auch Angaben zum Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis können relevant sein, soweit sie Berechnung und Anspruch betreffen.
Nicht erforderlich – und telefonisch besonders riskant – sind detaillierte medizinische Angaben wie Diagnose, Medikamente, konkrete Befunde oder Therapieschritte. Wenn medizinische Klärung notwendig wird, ist dafür das vorgesehene Verfahren da; dort werden Daten gezielt und nur im erforderlichen Umfang verarbeitet.
Die typischen Fallen: „Freundlich“ heißt nicht „harmlos“Problematische Gespräche beginnen selten mit Druck, sondern mit Einladungen zur Selbsteinschätzung. „Wie geht es heute?“ oder „Könnte es nächste Woche wieder gehen?“ klingt unverbindlich, schiebt aber die Verantwortung auf spontane Aussagen.
Wer in solchen Momenten aus Höflichkeit „Besser“ sagt, liefert eine verwertbare Kurzformel ohne Kontext. Ähnlich heikel sind Fragen, die private Umstände ausleuchten. Auch hier gilt: Wenn die Kasse etwas für anspruchsrelevant hält, soll sie es schriftlich konkretisieren – nicht im Small Talk abfragen.
Sichere Reaktion in der Praxis: Kontrolle zurückholen, ohne zu eskalierenDer wichtigste Schritt ist, Tempo herauszunehmen und die Kommunikation auf einen überprüfbaren Kanal zu lenken. Ein Rückruf über die offizielle Nummer der Krankenkasse (nicht über eine im Gespräch genannte Durchwahl) klärt Identität und verhindert Überrumpelung. Danach ist eine klare Linie sinnvoll: keine medizinischen Details am Telefon, keine Prognosen, schriftliche Kommunikation.
Ein Satz genügt oft: „Bitte senden Sie mir Ihr Anliegen schriftlich mit Zweck und Rechtsgrundlage. Zu medizinischen Details mache ich keine telefonischen Angaben. Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit.“
Wichtig ist außerdem die Dokumentation. Ein kurzes eigenes Gesprächsprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Name/Funktion und Kernaussagen schützt vor späteren Verdrehungen.
Wenn im Telefonat Angaben aufgenommen wurden, kann zusätzlich verlangt werden, dass die Kasse eine schriftliche Gesprächsnotiz bzw. das Protokoll übermittelt oder die erfassten Angaben bestätigt.
Was passiert, wenn am Telefon gar nicht reagiert wird?Die Angst, das Nicht-Abheben könne sofort Krankengeld kosten, ist in dieser Pauschalität unbegründet. Rechtsfolgen wegen fehlender Mitwirkung setzen regelmäßig voraus, dass die Mitwirkung konkret schriftlich verlangt wird, eine Frist gesetzt wird und auf mögliche Folgen hingewiesen wird.
Ein Telefonat ersetzt diese Verfahrensschritte nicht. Das praktische Risiko entsteht erst dann, wenn formelle Schreiben ignoriert werden, die nachvollziehbar erklären, welche Unterlagen für die Entscheidung benötigt werden.
Datenschutz und Akte: Wissen, was gespeichert istGesundheitsdaten sind besonders geschützt und dürfen nur zweckgebunden und in dem Umfang verarbeitet werden, der für den Leistungszweck erforderlich ist. Wer den Eindruck hat, dass zu viel gefragt wird, sollte Einwilligungen zum Telefonkontakt prüfen, schriftliche Kommunikation festlegen, Telefonate protokollieren und bei Bedarf den Datenschutzbeauftragten der Krankenkasse einschalten.
Zusätzlich ist es in Konfliktfällen sinnvoll, Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten und Gesprächsvermerke in der Akte gespeichert wurden, um unklare oder missverständliche Notizen frühzeitig zu korrigieren.
Tabelle: Häufige Fragen im Telefonat – und sichere Antworten ohne Selbstsabotage Typische Frage/Strategie Sichere, knappe Antwort „Wie geht es heute? Das klingt besser.“ „Zum Gesundheitszustand gibt es keine telefonischen Auskünfte. Maßgeblich ist die ärztliche Feststellung.“ „Wann geht es wieder arbeiten? Nächste Woche?“ „Prognosen gebe ich telefonisch nicht ab. Änderungen ergeben sich aus ärztlichen Unterlagen.“ „Was genau liegt vor?“ „Medizinische Details bleiben vertraulich. Bitte schriftlich konkretisieren mit Zweck und Rechtsgrundlage.“ „Welche Medikamente? Welche Behandlung?“ „Zu Therapie- und Medikationsfragen mache ich keine telefonischen Angaben.“ „Dann notiere ich, dass es aufwärts geht.“ „Bitte keine Interpretationen aufnehmen. Es gilt die ärztliche Feststellung.“ „Nur kurz: Waren Sie unterwegs?“ „Private Umstände bespreche ich nicht telefonisch. Falls erforderlich, bitte schriftlich konkretisieren.“ FazitKrankengeld ist eine Anspruchsleistung mit klaren Verfahrensregeln – und genau diese Regeln sind der beste Schutz. Wer Telefonate auf Identitätsprüfung und Kanalsteuerung reduziert, medizinische Inhalte ausklammert, keine Prognosen abgibt, schriftliche Anforderungen verlangt und die Aktenlage im Blick behält, minimiert das Risiko, dass aus einem „freundlichen Gespräch“ ein belastender Aktenvermerk wird.
FAQMuss am Telefon geantwortet werden?
Eine allgemeine Pflicht, am Telefon Auskunft zu geben, besteht nicht. Der sichere Standard ist schriftliche Kommunikation, insbesondere bei sensiblen Inhalten.
Welche Angaben sind wirklich notwendig?
Erforderlich sind vor allem Nachweise und Tatsachen zum Anspruch: AU-Zeiträume, Reha/Stationärzeiten, tatsächliche Arbeitsaufnahme sowie berechnungsrelevante Daten zum Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis.
Dürfen Diagnose und Medikation abgefragt werden?
Detaillierte medizinische Angaben gehören regelmäßig nicht in ein Telefonat mit der Sachbearbeitung. Medizinische Klärung erfolgt über vorgesehene Verfahren und nur im erforderlichen Umfang.
Kann Krankengeld wegen „Nichtmitwirkung“ gestoppt werden, wenn Telefonate ignoriert werden?
Rechtsfolgen wegen fehlender Mitwirkung setzen regelmäßig ein formelles, schriftliches Vorgehen voraus (konkrete Anforderung, Frist, Hinweis auf Folgen). Telefonisches Schweigen ersetzt diese Schritte nicht.
Was ist der beste Sofortsatz, um Kontrolle herzustellen?
„Bitte schriftlich mit Zweck und Rechtsgrundlage. Zu medizinischen Details mache ich keine telefonischen Angaben. Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit.“
Quellenübersicht
- Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS): Hinweise/Rundschreiben zum Krankengeld-Fallmanagement und zur Freiwilligkeit der Beratung nach § 44 Abs. 4 SGB V
- Verbraucherzentrale Hamburg: Hinweise zu telefonischen Nachfragen der Krankenkasse beim Krankengeld und zur Einwilligung/Protokollierung
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI): Informationen zur Datenverarbeitung durch Krankenkassen,
- Zweckbindung/Begrenzung nach § 284 SGB V
- Sozialgesetzbuch I: § 66 (Versagung/Entziehung wegen fehlender Mitwirkung)
- Sozialgesetzbuch V: § 44 (Krankengeld) sowie Regelungen zur Einbindung des Medizinischen Dienstes
Der Beitrag Krankenkasse wegen Krankengeld am Telefon: Vorsicht vor dieser Fangfrage erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Die 8-Stunden-Falle im Pflegegeld senkt den Anspruch
Wer zu Hause pflegt, rechnet oft in Tagen. Wie viele Tage Verhinderungspflege sind noch übrig, wie viele Wochen Entlastung lassen sich im Kalender unterbringen, wo liegt die nächste Auszeit. Genau diese Denkweise führt in der Praxis jedoch immer wieder in Konflikte mit der Pflegekasse – und nicht selten auch in Streit in der Familie.
Denn die Verhinderungspflege wird zwar umgangssprachlich häufig als „Tage-Leistung“ betrachtet, tatsächlich ist sie vor allem eine Budget-Leistung: Entscheidend ist, wie viel Geld aus dem Jahresbetrag bereits verbraucht wurde. Der Blick auf die verbleibenden „Tage“ kann ein trügerisches Sicherheitsgefühl erzeugen.
Die Ursache liegt in einer Regel, die simpel klingt, aber weitreichende Folgen hat: die Unterscheidung zwischen stundenweiser und tageweiser Ersatzpflege anhand der Acht-Stunden-Grenze. Sie beeinflusst nicht nur, wie die Pflegekasse die Inanspruchnahme auf die zeitliche Höchstdauer anrechnet, sondern auch, wie das Pflegegeld in dieser Zeit weiterläuft.
Wer das nicht sauber auseinanderhält, riskiert, dass das Budget im Laufe des Jahres leise verschwindet, während die „Tage“ auf dem Papier kaum weniger werden.
Was als stundenweise Ersatzpflege gilt – und warum die Acht-Stunden-Marke so viel auslöstIn der Verhinderungspflege geht es darum, eine private Hauptpflegeperson zu entlasten, wenn sie vorübergehend ausfällt – etwa wegen Urlaub, Krankheit, dringender Termine oder schlicht, weil die Belastung eine Pause verlangt. Diese Entlastung kann durch einen ambulanten Dienst, eine Einzelpflegekraft, Freunde, Nachbarn oder Angehörige übernommen werden.
Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ist Verhinderungspflege grundsätzlich vorgesehen; bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch, dort kommen andere Instrumente wie der Entlastungsbetrag in Betracht.
Die Praxis dreht sich häufig um kurze Einsätze: jemand übernimmt zwei Stunden am Nachmittag, ein Dienst kommt für drei Besuche, eine Betreuungskraft ermöglicht den Arzttermin der Pflegeperson.
Solche Einsätze werden dann als stundenweise Verhinderungspflege behandelt, wenn die Hauptpflegeperson an einem Kalendertag weniger als acht Stunden verhindert ist.
Das wirkt zunächst wie eine Formalität, ist aber die Tür zu einer besonderen Logik: Bei stundenweiser Verhinderungspflege wird zwar Geld aus dem Jahresbudget eingesetzt, die Inanspruchnahme wird jedoch nicht als „Tag“ auf die zeitliche Höchstdauer gerechnet. Anders gesagt: Das Konto wird belastet, die Tagezählung bleibt oft unangetastet.
Sobald die Hauptpflegeperson an einem Tag mindestens acht Stunden ausfällt, spricht man praktisch von tageweiser Verhinderungspflege. Dann wird die Nutzung auf die zeitliche Höchstdauer angerechnet.
Seit den Reformen, die zum 1. Juli 2025 umgesetzt wurden, ist diese Höchstdauer im Regelfall auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr angehoben worden. In vielen Köpfen hat sich allerdings weiterhin das alte Raster aus „sechs Wochen“ festgesetzt – ein weiteres Detail, das den Überblick erschwert, wenn mit veralteten Annahmen geplant wird.
Pflegegeld: Voll, halb oder ausnahmsweise ganzDie zweite Ebene der Acht-Stunden-Falle betrifft das Pflegegeld. Viele Familien verlassen sich darauf, dass das Pflegegeld „einfach weiterläuft“. Das stimmt in dieser Pauschalität nicht. Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für die betreffenden Tage typischerweise nur zur Hälfte weitergezahlt.
Das ist für Haushalte, die das Pflegegeld fest für laufende Kosten eingeplant haben, ein spürbarer Effekt. Er wird häufig erst bemerkt, wenn die Abrechnung da ist oder wenn im Folgemonat die Überweisung niedriger ausfällt.
Bei stundenweiser Verhinderungspflege, also bei einer Verhinderung von weniger als acht Stunden am Tag, bleibt das Pflegegeld in der Regel ungekürzt. Das ist auf den ersten Blick ein Vorteil. Es ist aber zugleich ein Grund, weshalb stundenweise Einsätze so oft genutzt werden: Sie sind alltagsnah, sie lassen sich flexibel einbauen, und sie wirken finanziell weniger einschneidend. Genau diese Attraktivität erhöht jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass über viele kleine Einsätze hinweg das Jahresbudget schneller verbraucht wird, als es die „Tage“ vermuten lassen.
Hinzu kommt eine Ausnahme, die häufig übersehen wird und bei mehrtägigen Zeiträumen eine Rolle spielt: In der Praxis wird das Pflegegeld am ersten und am letzten Tag einer Verhinderungspflege-Phase vielfach in voller Höhe gezahlt, während es dazwischen hälftig läuft. Wer nur die Grundregel „tageweise gleich halbes Pflegegeld“ im Kopf hat, versteht sonst später die Abrechnungslogik nicht – und interpretiert Abweichungen als Fehler.
Der gemeinsame Jahresbetrag: Seit 2025 ein Topf für zwei LeistungenSeit dem 1. Juli 2025 gilt für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag. Damit wurde ein System abgelöst, in dem beide Leistungen getrennte Budgets hatten und Übertragungen nur unter bestimmten Bedingungen möglich waren. Für die Praxis bedeutet das: Es gibt einen Gesamtbetrag, der flexibel entweder für Verhinderungspflege oder für Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann – je nachdem, was die Situation erfordert.
Für das Kalenderjahr 2026 ist diese Änderung besonders wichtig, weil 2026 das erste volle Jahr ist, in dem dieser gemeinsame Jahresbetrag ohne Übergangskonstellationen über zwölf Monate verfügbar ist. Das macht die Jahresplanung einerseits leichter, weil weniger umgewidmet und umgerechnet werden muss.
Es verschärft andererseits den Budgetfokus: Wer etwa nach einem Krankenhausaufenthalt Kurzzeitpflege nutzt, reduziert damit automatisch den finanziellen Spielraum für spätere Verhinderungspflege – und umgekehrt.
Die öffentliche Kommunikation rund um die Reform betont zwar Vereinfachung und Flexibilität. In der Realität bleibt aber eine Aufgabe unverändert: Familien müssen wissen, wie viel aus dem Topf bereits abgerechnet wurde. Wer nur „Tage“ oder „Wochen“ betrachtet, sieht eine wichtige Kennzahl nicht, nämlich den fortlaufenden Geldabfluss.
Warum stundenweise Einsätze das Konto schneller leeren als erwartetDie Acht-Stunden-Falle zeigt sich besonders deutlich in typischen Alltagsmustern. Viele Angehörige organisieren Entlastung nicht als zwei Wochen am Stück, sondern als regelmäßige kurze Auszeiten: ein freier Vormittag pro Woche, zwei Nachmittage im Monat, zusätzliche Unterstützung, wenn Termine anstehen. Jeder einzelne Einsatz wirkt überschaubar, und weil keine „Tage“ angerechnet werden, entsteht leicht das Gefühl, man habe noch reichlich Reserve.
Finanziell kann diese Reserve trotzdem rasch verschwinden. Professionelle Einsätze werden häufig nach Stunden oder Leistungskomplexen abgerechnet, und je nach Region und Anbieter summieren sich die Beträge schnell. Das Jahresbudget ist dann irgendwann ausgeschöpft, obwohl im zeitlichen Raster noch fast alles offen scheint.
Der Konflikt folgt häufig in zwei Stufen: Zuerst wird die Verfügbarkeit des Budgets überschätzt, später wird die Entlastung plötzlich teurer oder muss privat finanziert werden. In angespannten Pflegesituationen ist genau dieser Bruch ein Risiko, weil er Organisation und Belastung zugleich verschärft.
Die Falle wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass Abrechnungen nicht immer unmittelbar sichtbar werden. Manche Familien reichen Belege gesammelt ein, manche Dienste rechnen zeitverzögert ab.
Wer sein Budget nur aus dem Bauchgefühl heraus verfolgt, bekommt die Entwicklung erst spät zu fassen. Gerade weil die zeitliche Höchstdauer bei stundenweiser Nutzung nicht „mitläuft“, fehlt ein intuitiver Warnhinweis. Das System signalisiert keinen Verbrauch in „Tagen“, obwohl das Geld längst fließt.
Stolperstellen bei der Abrechnung: Dokumentation, Angehörige, NachweiseEin weiterer Aspekt, der die Verwirrung verstärkt, ist die Abrechnungspraxis – vor allem dann, wenn nicht ein Pflegedienst, sondern eine Privatperson einspringt. Grundsätzlich gilt: Erstattet werden nachgewiesene, notwendige Kosten der Ersatzpflege.
In der Praxis heißt das: Es braucht Belege, nachvollziehbare Zeitangaben und eine klare Zuordnung zu den Tagen und Stunden, an denen die Hauptpflegeperson verhindert war. Bei stundenweiser Verhinderungspflege wird häufig ein Stundennachweis verlangt, damit die Acht-Stunden-Grenze geprüft werden kann.
Besonders sensibel wird es, wenn nahe Angehörige die Ersatzpflege übernehmen. Dann ist die Erstattung nach gängiger Praxis in der Regel begrenzt, häufig orientiert sie sich am Pflegegeld und fällt deutlich niedriger aus als bei professionellen Anbietern. Bestimmte Auslagen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können zwar zusätzlich erstattungsfähig sein, müssen aber belegt werden. Ohne saubere Dokumentation führt das schnell zu Kürzungen oder Rückfragen – und damit zu Frust auf allen Seiten.
Auch die zeitliche Einordnung kann in der Realität schwieriger sein als im Erklärtext. Relevant ist nicht, wie lang „jemand da war“, sondern wie lange die Hauptpflegeperson am jeweiligen Kalendertag tatsächlich verhindert war. Wer beispielsweise am Abend ausfällt und am nächsten Morgen ebenfalls, kann in eine Konstellation geraten, in der auf zwei Kalendertage verteilt abgerechnet wird.
Solche Details sind selten der Grund für große Summen, sie sind aber häufig der Grund für Missverständnisse, wenn sich Familien und Pflegekasse über die Einordnung als stundenweise oder tageweise streiten.
2026 rückt eine neue Frist ins BlickfeldZur Budget- und Zeitlogik kommt ab 2026 ein weiterer Faktor hinzu, der Planung und Ordnung wichtiger macht: Für die Kostenerstattung der Verhinderungspflege gelten nach aktuellen Informationen deutlich verkürzte Abrechnungsfristen. Demnach sollen Leistungen ab 2026 grundsätzlich nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr erstattet werden können. Wer Belege zu lange liegen lässt, riskiert, dass Ansprüche verfallen.
Diese Frist wirkt wie ein Detail, verändert aber die Praxis spürbar. Bisher haben manche Familien Rechnungen über längere Zeit gesammelt, gerade wenn mehrere kleine Einsätze im Jahr stattfinden. Wenn die Abrechnung künftig enger getaktet werden muss, wird Ordnung zu einem Teil der finanziellen Absicherung.
Für die Acht-Stunden-Falle bedeutet das zusätzlich: Wer ohnehin den Überblick über den Budgetverbrauch behalten muss, sollte auch die Einreichung zeitnah organisieren, um nicht durch Formalien Geld zu verlieren.
Jahresplanung 2026: Wie Familien den Überblick behaltenFür 2026 lautet die wichtigste Lehre: Die Planung darf nicht bei „Tagen“ stehen bleiben. Sinnvoll ist eine doppelte Betrachtung, die Zeit und Geld parallel im Blick behält. Zeitlich ist wichtig, ob Einsätze als stundenweise oder tageweise gelten, weil davon abhängt, ob die Inanspruchnahme auf die Höchstdauer angerechnet wird und wie das Pflegegeld weiterläuft.
Geldlich ist entscheidend, wie viel aus dem gemeinsamen Jahresbetrag bereits verplant oder abgerechnet ist – und zwar unabhängig davon, ob „Tage“ verbraucht wurden.
In der Praxis hilft es, die Verhinderungspflege nicht nur als Entlastung zu verstehen, sondern als Budget, das über das Jahr verteilt werden muss. Wer regelmäßig stundenweise Unterstützung nutzt, kann diese Entlastung weiterhin sinnvoll einsetzen, sollte aber früh im Jahr grob überschlagen, wie sich die Kosten entwickeln, wenn dieses Muster zwölf Monate so weiterläuft. Wer im Sommer eine mehrtägige Auszeit plant, sollte berücksichtigen, dass tageweise Verhinderungspflege nicht nur Budget kostet, sondern auch das Pflegegeld während dieser Zeit typischerweise reduziert. Und wer absehen kann, dass Kurzzeitpflege möglicherweise gebraucht wird, sollte einplanen, dass beides aus demselben Topf finanziert wird.
Die Acht-Stunden-Grenze bleibt dabei der Dreh- und Angelpunkt der Alltagslogik: Sie entscheidet darüber, ob die Pflegekasse einen Tag „zählt“ und ob das Pflegegeld gekürzt wird. Genau deshalb ist sie so konfliktträchtig.
Familien, die diese Systematik früh verstehen und ihre Inanspruchnahme dokumentieren, vermeiden nicht nur böse Überraschungen, sondern oft auch jene Diskussionen, die entstehen, wenn die Aussage „Wir haben doch noch so viele Tage“ auf die Realität „Das Budget ist fast aufgebraucht“ trifft.
QuellenBundesgesundheitsministerium: „Verhinderungspflege (Urlaubs-/Krankheitsvertretung)“ – Informationen zu Anspruch, Pflegegeld und Ausblick auf die Reform (u. a. Anhebung der Höchstdauer, Wegfall der Vorpflegezeit, gemeinsamer Jahresbetrag).
Der Beitrag Die 8-Stunden-Falle im Pflegegeld senkt den Anspruch erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Freiwillige Beiträge zählen nicht – Gericht lehnt Grundrente ab
Wer lange in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, erwartet oft, dass auch der Grundrentenzuschlag greift. Ein Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt jedoch, warum diese Erwartung gerade bei ehemaligen Selbstständigen häufig scheitert:
Freiwillige Beiträge zählen in vielen Fällen nicht als Grundrentenzeiten. Ohne mindestens 33 Jahre (396 Monate) Grundrentenzeiten gibt es keinen Zuschlag.
Der Fall: Handwerkerin, viele Beitragsmonate – aber zu wenig GrundrentenzeitenDie Klägerin (Jahrgang 1956) bezog seit 2020 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und beantragte 2024 die Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags. Sie verwies auf ihren langen Versicherungsverlauf und zahlreiche Beitragsmonate.
Die Rentenversicherung lehnte ab und rechnete nur 216 Monate als Grundrentenzeiten an – statt der erforderlichen 396 Monate. Entscheidend war zweierlei:
In der früheren Pflichtversicherung als Handwerkerin wurden wegen der damals gewählten Beitragszahlung nur bestimmte Monate berücksichtigt; später kamen hauptsächlich freiwillige Beiträge nach Befreiung von der Versicherungspflicht hinzu, die nach der gesetzlichen Systematik nicht als Grundrentenzeiten zählen.
Das Landessozialgericht bestätigte diese Sicht und wies die Berufung zurück.
Was das Urteil praktisch bedeutet: Beitragszeit ist nicht gleich GrundrentenzeitDas Urteil eignet sich als Orientierung, weil es ein verbreitetes Missverständnis auflöst: Für den Grundrentenzuschlag reicht es nicht, „viele Jahre“ Beiträge gezahlt zu haben. Maßgeblich ist, ob die Monate zu den gesetzlich definierten Grundrentenzeiten gehören.
Für Renten, die ab 2021 beginnen oder bei Bestandsrenten ab 2021 neu berechnet werden, gilt als Einstiegshürde: mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Bei Bestandsrenten wird der Zuschlag ab 2021 über die Übergangsregelung ermittelt – die 33 Jahre bleiben aber die zwingende Mindestgrenze.
Warum freiwillige Beiträge regelmäßig nicht helfen – bestätigt durch das BSGDas Landessozialgericht stützt sich ausdrücklich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts. Das Bundessozialgericht hat im Juni 2025 entschieden, dass der Ausschluss von freiwilligen Beitragszeiten, die nicht als Pflichtbeiträge gelten, verfassungsgemäß ist.
Begründung: Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung unterscheiden sich strukturell – etwa bei Bindung an Beitragspflichten und der typischen Beitragsdichte. Der Gesetzgeber durfte den steuerfinanzierten Zuschlag gezielt an langjährige Pflichtbeitragszeiten knüpfen.
Für die Praxis heißt das: Selbst sehr lange Phasen freiwilliger Einzahlung können beim Grundrentenzuschlag „leer laufen“, wenn sie nicht ausnahmsweise als Pflichtbeiträge gelten oder als gleichgestellte Zeiten eingeordnet werden.
So lässt sich der eigene Anspruch besser einschätzen: Prüfung am Versicherungsverlauf ansetzenFür die Einordnung ist eine klare Prüflogik entscheidend: Nicht „Jahre insgesamt“ zählen, sondern die Monate in den richtigen Kategorien. Die erste Frage lautet deshalb, ob im Versicherungsverlauf genügend Monate als Grundrentenzeiten ausgewiesen oder aus den Monatsarten ableitbar sind.
Liegt die Summe erkennbar deutlich unter 396 Monaten, scheitert der Zuschlag regelmäßig bereits an der Mindestzeit – unabhängig davon, wie lang die Erwerbsbiografie insgesamt war.
Warum das Verfahren ebenfalls ein Signal istDas Landessozialgericht hat die Berufung per Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das ist ein Hinweis darauf, dass die Gerichte nach der höchstrichterlichen Linie kaum Spielraum sehen, freiwillige Beitragszeiten über den Grundrentenzuschlag „hineinzurechnen“.
FAQ zum Urteil und zur typischen Fallgruppe „freiwillig Versicherte“Worum ging es konkret?
Um den Grundrentenzuschlag zu einer Altersrente. Die Klägerin erreichte nach der gesetzlichen Einordnung nicht die erforderlichen 33 Jahre Grundrentenzeiten.
Warum reichen jahrzehntelange Beitragszahlungen nicht automatisch?
Weil der Zuschlag an bestimmte Monatsarten geknüpft ist. Freiwillige Beiträge zählen häufig nicht, wenn sie nicht als Pflichtbeiträge gelten oder gleichgestellt sind.
Ist das rechtlich „angreifbar“ wegen Gleichbehandlung?
Nach der aktuellen höchstrichterlichen Linie nicht. Das Bundessozialgericht hält den Ausschluss bestimmter freiwilliger Beitragszeiten für verfassungsgemäß.
Was ist die wichtigste Zahl, die über alles entscheidet?
Die Mindestzeit von 33 Jahren Grundrentenzeiten, also 396 Kalendermonate.
Welche Gruppe ist besonders gefährdet, leer auszugehen?
Menschen mit langen Phasen freiwilliger Versicherung – etwa nach Befreiung von Versicherungspflichten – weil genau diese Monate beim Grundrentenzuschlag oft nicht mitzählen.
Quellenübersicht
- Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.12.2025 – L 2 R 2362/25
- Bundessozialgericht, Urteil vom 05.06.2025 – B 5 R 3/24 R
- Bundessozialgericht, Pressemitteilung zur Entscheidung (Grundrente und freiwillige Beiträge)
- § 76g SGB VI (Grundrentenzuschlag/Grundrentenzeiten)
- § 307e SGB VI (Zuschlag für Bestandsrenten ab 01.01.2021)
- Deutsche Rentenversicherung: FAQ zur Grundrente/Grundrentenzuschlag
Der Beitrag Rente: Freiwillige Beiträge zählen nicht – Gericht lehnt Grundrente ab erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
So viel bleibt bei 1500 Euro Brutto-Rente übrig
Wenn von „1500 Euro Rente“ die Rede ist, geht es in der Regel um die Bruttorente nach der jährlichen Rentenanpassung. Für viele Rentnerinnen und Rentner ist aber nicht die Bruttozahl entscheidend, sondern der Betrag, der tatsächlich überwiesen wird. Und selbst dieser Zahlbetrag ist noch nicht automatisch das, was langfristig „nach Steuern“ übrig bleibt. Denn die Einkommensteuer wird bei Renten meist nicht monatlich einbehalten, sondern entsteht – je nach persönlicher Situation – erst mit der Steuererklärung und dem späteren Steuerbescheid.
Was sich seit Juli 2025 konkret verändertZum 1. Juli wurden die gesetzlichen Renten in Deutschland regelmäßig angepasst. Für 2025 bedeutet das eine Erhöhung der Renten um 3,74 Prozent. Wer ab Juli 2025 auf 1500 Euro Bruttorente kommt, liegt damit häufig in einer Konstellation, in der die Rente bis Juni noch niedriger war und durch die Anpassung auf diesen Wert gestiegen ist.
Zusätzlich fällt 2025 eine Besonderheit ins Gewicht, die viele erst auf der Juli-Abrechnung sehen: In der sozialen Pflegeversicherung werden Beitragssatzänderungen bei Renten nicht immer zeitgleich ab Januar technisch umgesetzt. Für Juli 2025 wurde deshalb ein einmalig höherer Abzug für die Pflegeversicherung beschrieben, um rückwirkende Unterschiede auszugleichen. Das kann den Juli-Zahlbetrag spürbar drücken, auch wenn die Bruttorente gerade gestiegen ist.
Was von 1500 Euro sofort abgeht: Kranken- und PflegeversicherungBei den meisten gesetzlich krankenversicherten Rentnerinnen und Rentnern werden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung direkt von der Rente einbehalten. Diese Abzüge bestimmen den Betrag, der monatlich überwiesen wird, deutlich stärker als eine mögliche Einkommensteuer.
In der gesetzlichen Krankenversicherung setzt sich der Beitrag aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen. Für die Beispielrechnung wird mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag gearbeitet. Bei Renten trägt der Rentenversicherungsträger den halben Krankenversicherungsbeitrag, weshalb Rentnerinnen und Rentner effektiv „ihre Hälfte“ von der Rente abgezogen bekommen.
Bei der Pflegeversicherung ist die Logik für viele überraschend: Hier gibt es in der Regel keinen hälftigen Anteil durch den Rentenversicherungsträger; der Beitrag wird grundsätzlich aus der Rente einbehalten. Je nach Familiensituation kann außerdem ein Zuschlag für Kinderlose greifen. Und für Juli 2025 kann der Pflegeversicherungsabzug einmalig höher ausfallen als in den Folgemonaten.
Beispiel: 1500 Euro Bruttorente – wieviel Nettorente?Bei 1500 Euro Bruttorente ergibt sich für die Krankenversicherung ein Abzug von 128,25 Euro im Monat. In der Pflegeversicherung ist seit August 2025 ein Beitragssatz von 3,6 Prozent als laufender Abzug beschrieben, was bei 1500 Euro 54,00 Euro entspricht. Damit läge der Zahlbetrag ab August – noch ohne Berücksichtigung einer späteren Einkommensteuer – bei rund 1317,75 Euro.
Im Juli 2025 war ein einmalig höherer Pflegeversicherungsabzug. In der beschriebenen Standardkonstellation wären das 4,8 Prozent, also 72,00 Euro. Bei gleichbleibendem Krankenversicherungsabzug ergab sich im Juli ein Zahlbetrag von rund 1299,75 Euro. Kinderlose müssen zusätzlich mit dem Zuschlag rechnen; dann fällt der Pflegeversicherungsabzug entsprechend höher aus und der Zahlbetrag sinkt noch einmal.
Diese Juli-Delle wirkt auf viele irritierend, weil sie zeitlich mit der Rentenanpassung zusammenfällt. Unterm Strich kann die Bruttorente zwar steigen, der überwiesene Betrag im Juli aber trotzdem hinter dem Vormonat zurückbleiben oder nur wenig zulegen, wenn der einmalige Pflegeversicherungsabzug dagegenläuft.
Tabelle: Bruttorente vs. Nettorente Bruttorente (monatlich) Nettorente (monatlich, nach KV/PV, ohne Einkommensteuer) 1.000,00 € 878,50 € 1.200,00 € 1.054,20 € 1.250,00 € 1.098,13 € 1.500,00 € 1.317,75 € 1.750,00 € 1.537,38 € 2.000,00 € 1.757,00 € 2.500,00 € 2.196,25 €Hinweis: Die Werte sind eine Beispielrechnung für gesetzlich Krankenversicherte in der KVdR mit allgemeinem Beitragssatz 14,6 Prozent plus durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2,5 Prozent (Rentneranteil jeweils hälftig) sowie Pflegeversicherung 3,6 Prozent ab August 2025, ohne Kinderlosenzuschlag und ohne Beihilfe. Eine mögliche Einkommensteuer ist nicht enthalten, weil sie in der Regel nicht monatlich einbehalten wird.
Wie die Einkommensteuer bei Renten funktioniertDass Renten grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind, bedeutet nicht automatisch, dass tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss. Entscheidend ist das „zu versteuernde Einkommen“ im Kalenderjahr. Hier wirken Freibeträge und abziehbare Ausgaben, allen voran Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Bei der gesetzlichen Rente kommt die nachgelagerte Besteuerung hinzu. Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für Neurentnerinnen und Neurentner steigt dieser Anteil seit einer Gesetzesänderung langsamer. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2025 werden 83,5 Prozent der Rente als steuerpflichtig beschrieben; zugleich wird erläutert, dass die vollständige Besteuerung grundsätzlich erst für Rentenbeginne ab 2058 erreicht wird. Wer vorher in Rente geht, behält einen individuellen Rentenfreibetrag.
Wichtig ist dabei ein Detail, das die Steuerlast mit den Jahren verändern kann: Der Rentenfreibetrag wird als fester Eurobetrag festgeschrieben und bleibt nominal unverändert, auch wenn die Rente durch spätere Rentenanpassungen steigt.
Dadurch werden spätere Rentenerhöhungen steuerlich vollständig erfasst, weil der Freibetrag nicht mitwächst. In der Praxis kann genau das dazu führen, dass Rentnerinnen und Rentner irgendwann steuerpflichtig werden, obwohl sie es in den ersten Rentenjahren noch nicht waren.
Wie viel Einkommensteuer fällt bei 1500 Euro Rente typischerweise an?Für eine belastbare Aussage braucht es immer die persönlichen Daten: Rentenbeginn, Familienstand, Kirchensteuerpflicht, weitere Einkünfte, Krankenkasse, außergewöhnliche Belastungen und mehr. Trotzdem lässt sich für eine häufige Standardsituation eine seriöse Größenordnung angeben.
In einer Modellrechnung mit 1500 Euro Bruttorente pro Monat, ohne weitere Einkünfte, als Alleinstehende oder Alleinstehender, gesetzlich kranken- und pflegeversichert, ergibt sich zunächst eine Jahresbruttorente von 18.000 Euro.
Bei Rentenbeginn im Jahr 2025 wären davon 83,5 Prozent steuerpflichtig, also 15.030 Euro. Davon gehen bei der Steuer noch Pauschalen und vor allem die abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Rechnet man mit den oben beschriebenen laufenden Sozialabzügen, landet das zu versteuernde Einkommen in dieser Konstellation nur knapp über dem Grundfreibetrag.
Das Ergebnis ist meist eine sehr niedrige Einkommensteuer. In der genannten Modellrechnung liegt die tarifliche Einkommensteuer für das Jahr grob in einer Größenordnung von unter 100 Euro. Umgerechnet auf den Monat entspricht das weniger als zehn Euro. Solange keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hinzukommen, ist „nach Steuern“ also häufig nicht der große Einschnitt, den die Schlagzeile vermuten lässt. Der größere Hebel für das Monatseinkommen sind die Sozialabzüge.
Das kann sich aber rasch ändern, wenn zusätzlich etwa Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oberhalb der Pauschbeträge oder eine weiterlaufende Beschäftigung hinzukommen. Dann steigt das zu versteuernde Einkommen spürbar, und damit auch die Einkommensteuer.
Warum viele die Steuer erst mit Verzögerung merkenBei Renten gibt es üblicherweise keinen monatlichen Lohnsteuerabzug wie bei Beschäftigten. Die Steuerpflicht entsteht dennoch, wird aber häufig erst über die Steuererklärung und den Steuerbescheid konkret. Wer dann nachzahlen muss, empfindet das oft als plötzliche Belastung, obwohl sie wirtschaftlich bereits im laufenden Jahr entstanden ist.
Wer regelmäßig nachzahlen muss, kann vom Finanzamt zu Einkommensteuer-Vorauszahlungen herangezogen werden. Das verteilt die Steuerlast über das Jahr, verändert aber nichts daran, wie hoch die Rente monatlich ausgezahlt wird. Für die persönliche Liquiditätsplanung ist dieser Unterschied wichtig.
Welche Faktoren die Rechnung deutlich verschiebenOb bei 1500 Euro Rente tatsächlich Einkommensteuer anfällt und wie hoch sie ausfällt, hängt besonders stark am Rentenbeginn. Wer schon viele Jahre Rente bezieht, hat zwar einen festgeschriebenen Rentenfreibetrag, aber die Rentenerhöhungen seit dem Startjahr erhöhen den steuerpflichtigen Teil.
Das kann im Zeitverlauf die Steuerpflicht auslösen, obwohl der Beginn steuerlich noch unkritisch war. Umgekehrt kann ein früherer Rentenbeginn auch einen größeren prozentualen Freibetrag bedeuten, was die Steuerlast senkt, solange keine hohen Zusatz-Einkünfte hinzukommen.
Auch der Familienstand wirkt stark: Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren kann das Splitting die Einkommensteuer deutlich reduzieren, wenn die Einkünfte unterschiedlich verteilt sind. Kirchensteuerpflicht kann die Belastung erhöhen, ebenso hohe zusätzliche Einkünfte. Kosten für Krankheit und Pflege, anerkannte Behinderungen oder bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen können die Steuerlast hingegen mindern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei den Sozialabzügen gibt es ebenfalls große Unterschiede. Wer privat krankenversichert ist, hat andere Zahlungswege und teils andere Zuschüsse; der Betrag „auf dem Konto“ kann dadurch höher wirken, obwohl später private Beiträge zu zahlen sind. Wer beihilfeberechtigt ist, kann bei der Pflegeversicherung abweichende Abzüge haben. Und wer als kinderlos gilt, muss in der Pflegeversicherung mit Zuschlag rechnen.
Wie Rentnerinnen und Rentner ihre persönliche Netto-Rente verlässlich abschätzen könnenDie Rentenmitteilungen und Abrechnungen enthalten die einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und zeigen damit, was tatsächlich überwiesen wird. Für die Steuer ist zusätzlich die Jahresmeldung des Rentenversicherungsträgers relevant, weil sie die Jahresbruttorente, den steuerpflichtigen Anteil und wichtige Bescheinigungen enthält. Wer wissen will, ob eine Steuererklärung nötig ist oder ob eine Nachzahlung droht, kommt an einer Jahresbetrachtung nicht vorbei.
Gerade rund um die Jahresmitte – mit Rentenanpassung und möglichen Sondereffekten bei Beiträgen – ist es sinnvoll, den Blick vom einzelnen Monat zu lösen und die Werte auf das ganze Jahr hochzurechnen. Das verhindert Fehlinterpretationen, wenn der Juli-Auszahlbetrag durch Einmaleffekte niedriger ausfällt als erwartet.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 (Erhöhung um 3,74 Prozent). Deutsche Rentenversicherung: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von Rentnerinnen und Rentnern, Rechenlogik mit allgemeinem Beitragssatz und durchschnittlichem Zusatzbeitrag.
Der Beitrag So viel bleibt bei 1500 Euro Brutto-Rente übrig erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.