Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Grundsicherung: Schwangere bekommen vom Jobcenter mehr Geld – aber nur mit Extra-Antrag
95,71 Euro zusätzlich im Monat und gesonderte Hilfe für die Baby-Erstausstattung: Wer schwanger ist und als Alleinstehende Grundsicherungsgeld erhält, muss notwendige Anschaffungen nicht allein aus dem Regelsatz bezahlen.
Entscheidend ist, zwei Ansprüche zu unterscheiden: Den laufenden Mehrbedarf wegen Schwangerschaft berücksichtigt das Jobcenter beim Lebensunterhalt. Die Erstausstattung müssen Sie zusätzlich beantragen.
Ab der 13. Schwangerschaftswoche gibt es mehr GeldNach § 21 Absatz 2 SGB II erhalten werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent ihres maßgebenden Regelbedarfs. Bei 563 Euro für Alleinstehende sind das 2026 monatlich 95,71 Euro. Für eine volljährige Partnerin mit einem Regelbedarf von 506 Euro ergeben sich 86,02 Euro.
Der Anspruch beginnt mit der 13. Schwangerschaftswoche. Beginnt er mitten im Monat, berücksichtigt das Jobcenter den Zuschlag zunächst anteilig. Er endet erst am letzten Tag des Monats, in dem Sie tatsächlich entbinden. Auch bei einer Geburt zu Monatsbeginn darf das Jobcenter den Schwangerschaftsmehrbedarf nicht schon am Geburtstag des Kindes streichen.
Schwangerschaft mitteilen und Berechnungsbogen prüfenWenn Sie bereits laufende Leistungen beziehen, umfasst Ihr Antrag grundsätzlich auch den Schwangerschaftsmehrbedarf. Ein zusätzlicher förmlicher Antrag ist dafür nicht nötig.
Teilen Sie dem Jobcenter die Schwangerschaft trotzdem frühzeitig mit und weisen Sie den voraussichtlichen Entbindungstermin nach, etwa durch eine ärztliche Bescheinigung oder die Vorlage des Mutterpasses. Einzelne zusätzliche Ausgaben müssen Sie für diese Pauschale nicht abrechnen.
Kontrollieren Sie, ob das Jobcenter den Zuschlag im Berechnungsbogen aufführt und ab dem richtigen Tag berücksichtigt. Weitere Fragen zum Leistungsbezug behandelt unser Ratgeber zu Schwangerschaft und Bürgergeld. Für die aktuellen Beträge gelten die oben genannten Werte für 2026.
Babybett und Kinderwagen kommen gesondert hinzuDie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt regelt § 24 Absatz 3 SGB II. Dazu können notwendige Schwangerschaftskleidung, erste Babykleidung, ein Kinderbett mit Matratze und ein Kinderwagen gehören.
Welche Gegenstände das Jobcenter übernimmt, hängt vom tatsächlichen Bedarf und davon ab, was bereits nutzbar vorhanden ist.
Diese Hilfe ist ein Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Das Jobcenter kann Geld, Sachleistungen oder Gutscheine gewähren und Pauschalen verwenden.
Eine bundesweit einheitliche Baby-Pauschale gibt es nicht. Einen Überblick über typische Anschaffungen bietet unser Beitrag zur Erstausstattung für ein Baby.
Erst beantragen, dann einkaufenAnders als den laufenden Mehrbedarf müssen Sie die Erstausstattung extra beantragen. Benennen Sie die benötigten Gegenstände und erklären Sie, welche Ausstattung fehlt. Stellen Sie den Antrag vor der Geburt und vor dem Einkauf, damit das Jobcenter darüber entscheiden kann.
Bewahren Sie einen Nachweis über den Eingang auf. Warten Sie nach Möglichkeit den Bescheid ab. Wenn die Geburt näher rückt und noch keine Entscheidung vorliegt, weisen Sie schriftlich auf den Termin und die fehlenden notwendigen Gegenstände hin.
Wer sich alles vor dem Antrag selbst beschafft, riskiert, dass das Jobcenter später dafür zahlt.
Mehrbedarf oder kein Mehrbedarf?Die Tabelle unterscheidet laufende Zuschläge von anderen Hilfen. Für die Erstausstattung gilt ein eigener Anspruch.
Mehrbedarf Kein Mehrbedarf Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs bei bestehendem SGB-II-Anspruch. In den ersten zwölf Schwangerschaftswochen besteht noch kein Schwangerschaftsmehrbedarf. Im Monat der Entbindung läuft der Schwangerschaftsmehrbedarf bis zum Monatsende weiter. Ab dem folgenden Monat entfällt dieser Zuschlag; die Stillzeit allein verlängert ihn nicht. Der Schwangerschaftsmehrbedarf deckt zusätzliche laufende Bedürfnisse der werdenden Mutter. Babybett, Kinderwagen und erste Babykleidung sind keine monatlichen Mehrbedarfe, sondern können zur gesondert zu beantragenden Erstausstattung gehören. Nach der Geburt kann ein Mehrbedarf für Alleinerziehende hinzukommen, wenn Sie allein für Pflege und Erziehung sorgen. Die Geburt allein begründet keinen Alleinerziehendenmehrbedarf, wenn beide Eltern die Pflege und Erziehung gemeinsam übernehmen. Deborah aus Leipzig-Gohlis erhält 95,71 Euro zusätzlichDieses fiktive Beispiel zeigt anschaulich eine typische Situation: Deborah ist 26 Jahre alt, lebt allein in Leipzig-Gohlis und bezieht Grundsicherungsgeld. Sie erwartet ihr erstes Kind und befindet sich in der 18. Schwangerschaftswoche. Ihr Regelbedarf beträgt 563 Euro.
Für einen vollen Anspruchsmonat stehen ihr zusätzlich 95,71 Euro Schwangerschaftsmehrbedarf zu. Zusammen sind das 658,71 Euro, zuzüglich der berücksichtigten Unterkunfts- und Heizkosten.
Ein Kinderbett, einen Kinderwagen und Babykleidung besitzt Deborah noch nicht. Sie beantragt diese Gegenstände sowie notwendige Schwangerschaftskleidung gesondert beim Jobcenter.
Der laufende Mehrbedarf trägt nicht diese Erstausstattung. Die konkrete Unterstützung richtet sich nach ihrem anerkannten Bedarf.
Erstausstattung ist auch ohne laufende Grundsicherung möglichSie müssen nicht bereits jeden Monat Geld vom Jobcenter erhalten, um Anspruch auf Erstausstattung zu haben. Reicht Ihr Einkommen für den gewöhnlichen Lebensunterhalt, aber nicht für den anerkannten zusätzlichen Bedarf, kann trotzdem Unterstützung möglich sein. Das Jobcenter prüft dafür Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse.
Bei dieser besonderen Konstellation darf es auch Einkommen berücksichtigen, das Sie in den bis zu sechs Monaten nach dem Entscheidungsmonat voraussichtlich erzielen.
Ein geringes Arbeitseinkommen schließt die Hilfe daher nicht automatisch aus, begründet aber ebenso wenig automatisch den Anspruch.
Prüfen Sie den Mehrbedarf für AlleinerziehendeWenn Deborah ihr Baby nach der Geburt allein pflegt und erzieht, kommt ein weiterer Zuschlag infrage. Bei einem Kind unter sieben Jahren beträgt der Mehrbedarf für Alleinerziehende 36 Prozent des Regelbedarfs, also derzeit 202,68 Euro pro Monat. Entscheidend ist die tatsächliche Betreuung.
Dieser Anspruch kann bereits ab der Geburt bestehen und sich im Geburtsmonat mit dem Schwangerschaftsmehrbedarf überschneiden. Welche Voraussetzungen gelten, erläutert unser Beitrag zum häufig übersehenen Zuschlag für Alleinerziehende.
Zusätzliche Hilfe durch die Bundesstiftung Mutter und KindBei einer finanziellen Notlage kann die Bundesstiftung Mutter und Kind helfen. Den Antrag stellen Sie über eine Schwangerschaftsberatungsstelle im Bundesland Ihres Wohnsitzes. Auf diese Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.
Ein großer Vorteil: Stiftungszahlungen gelten bei Sozialleistungen nicht als Einkommen. Die Beratungsstelle hilft Ihnen, den zusätzlichen Bedarf und die gesetzlichen Hilfen abzustimmen.
Fehlt Geld, verlangen Sie eine überprüfbare EntscheidungLehnt das Jobcenter notwendige Erstausstattung ab oder fehlt der Mehrbedarf, verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid. Gegen einen fehlerhaften Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Benennen Sie konkret den fehlenden Zuschlag, den falschen Beginn oder die abgelehnten Gegenstände.
Reicht eine bewilligte Pauschale nicht aus, begründen Sie zusätzlichen Bedarf mit verfügbaren Angeboten. Erklären Sie, welche notwendigen Anschaffungen die Pauschale nicht deckt.
Eine pauschale Aussage, das Geld sei zu wenig, ist unzureichend. Stellen Sie deshalb genau dar, welche Ausstattung tatsächlich fehlt.
FAQ: Schwangerschaft und Baby-Erstausstattung Muss ich den Schwangerschaftsmehrbedarf gesondert beantragen?Bei laufendem Leistungsbezug grundsätzlich nicht. Sie müssen dem Jobcenter aber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin nachweisen. Für die Erstausstattung brauchen Sie dagegen einen gesonderten Antrag.
Bekomme ich auch für ein zweites Kind Erstausstattung?Das ist möglich, wenn notwendige Ausstattung tatsächlich fehlt. Erläutern Sie, welche Gegenstände nicht mehr nutzbar sind oder noch vom älteren Kind benötigt werden. Eine vollständige neue Ausstattung gibt es nicht automatisch.
Muss ich die Hilfe für das Baby zurückzahlen?Eine rechtmäßig bewilligte Erstausstattung als Zuschuss müssen Sie grundsätzlich nicht zurückzahlen. Prüfen Sie den Bescheid, falls das Jobcenter für einen solchen Erstausstattungsbedarf lediglich ein Darlehen anbietet.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Einmalige Leistungen beantragen
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II, Stand 25. November 2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bundesstiftung Mutter und Kind: Wer kann Hilfe beantragen?; Welche Hilfen gibt es?
Gesetze im Internet: § 21 SGB II – Mehrbedarfe; § 24 SGB II – Abweichende Erbringung von Leistungen; § 37 SGB II – Antragserfordernis; § 84 SGG – Widerspruchsfrist
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Rente am Meer: Rentnerpaar lebt auf Sri Lanka für wenig Geld mit Villa und Pool
Ein Haus am Strand, ein kleiner Pool im Garten und regelmäßig auswärts essen: Auf Sri Lanka kann ein solcher Ruhestand mit einem überschaubaren Monatsbudget möglich sein. Eine aktuelle Auswertung stellt einen Erfahrungsbericht vor, in dem ein Rentnerpaar dafür umgerechnet rund 1.920 Euro monatlich ausgibt. Auch Vietnam, Thailand, Bali und Malaysia gehören zu den günstigen Zielen von Senioren.
Sri Lanka: Wohnen am Strand und Geld für FreizeitGrundlage für unseren Beitrag ist eine Auswertung von International Living für 2026, in der Auswanderer ihren Alltag und ihre Ausgaben schildern. Autor Roland Dalton berichtet für Sri Lanka von einem gemeinsamen Monatsbudget mit seiner Frau von 2.200 US-Dollar. Darin enthalten seien Wohnen, Restaurantbesuche, Ausflüge und Freizeitaktivitäten.
Die gemietete Villa mit tropischem Garten und kleinem Tauchbecken koste 385 US-Dollar im Monat, die Nebenkosten höchstens 50 US-Dollar.
Die niedrige Miete lässt dem Paar genügend Geld, um regelmäßig auswärts zu essen. Statt jeden Tag selbst zu kochen, besuchen die beiden häufig Restaurants und genießen dabei auch Fisch und Meeresfrüchte. Essen gehen gehört für sie zum normalen Alltag und bleibt nicht auf Geburtstage oder andere besondere Anlässe beschränkt.
Auch für Unternehmungen bleibt Platz im Monatsbudget: Das Seniorempaar reist über die Insel, besucht Sportveranstaltungen und trifft Freunde. Dazu kommen traditionelle Massagen und Spa-Behandlungen, die sich Daltons Frau regelmäßig gönnt. Die Ausgaben von insgesamt 2.200 US-Dollar monatlich umfassen somit deutlich mehr als Unterkunft und Lebensmittel.
Zu Hause stehen dem Paar ein tropischer Garten und ein kleines Tauchbecken zur Verfügung, der Strand liegt in der Nähe. Der finanzielle Spielraum ermöglicht ihnen “einen Ruhestand mit Ausflügen, Geselligkeit und Erholung”, wie sie selbst sagen- Die günstigen Wohnkosten schaffen damit “Freiheiten, die bei einer höheren Miete möglicherweise eingeschränkt wären”.
Vietnam: Stadtleben mit niedrigen AlltagskostenFür Vietnam stellt der Bericht das Leben in Hanoi vor. Die dortige Korrespondentin hebt günstige Mahlzeiten, bezahlbares Wohnen und ihre positiven Erfahrungen mit medizinischen Behandlungen hervor. Die Berliner Zeitung nennt für eine Einzelperson einen finanziellen Rahmen von umgerechnet rund 1.570 Euro monatlich.
Thailand: Der Wohnort macht einen UnterschiedFür Thailand nennt die Berliner Zeitung Monatsbudgets ab ungefähr 1.480 Euro, andere Beispiele liegen bei etwa 1.750 Euro. Bangkok wird als teurer beschrieben, während für Phuket und Koh Samui rund 2.180 Euro genannt werden. Wer ein Ziel auswählt, entscheidet damit zugleich über einen erheblichen Teil seiner späteren Ausgaben.
Bali und Malaysia: Mehr Alltag im FreienAuf Bali beschreibt Dalton das gemeinsame Leben mit seiner Frau in einer kleinen Villa nahe dem Strand. Für 2.500 US-Dollar monatlich seien häufige Restaurantbesuche und Freizeitaktivitäten möglich. Zum Mietverhältnis gehöre auch die Nutzung eines Hotelpools.
In Malaysia berichtet ein anderer Autor aus Penang über günstige Nebenkosten und preiswerte lokale Gerichte. Sein Alltag zeigt, wie stark die Ausgaben auch von den eigenen Gewohnheiten abhängen: Heimische Produkte und Restaurants sind in seiner Schilderung besonders erschwinglich.
Die genannten Monatsbudgets im ÜberblickDie folgende Übersicht fasst ausgewählte Eurobeträge aus dem Bericht der Berliner Zeitung zusammen. Die Beispiele beziehen sich auf unterschiedliche Haushalte und Lebensweisen.
Ziel Genannter Monatsbetrag Einordnung Sri Lanka Rund 1.920 Euro Beispiel für ein Paar einschließlich gemieteter Villa Vietnam Rund 1.570 Euro Finanzieller Rahmen einer Einzelperson Thailand Ab rund 1.480 Euro Je nach Wohnort höhere Beträge Bali Rund 2.180 Euro Geschildertes Budget eines Paares Deutsche Renten werden weltweit ausgezahltFür deutsche Rentner ist ein Wohnsitzwechsel ins Ausland grundsätzlich mit dem weiteren Bezug ihrer gesetzlichen Rente vereinbar. Die Deutsche Rentenversicherung nennt inzwischen rund 1,8 Millionen Renten, die in mehr als 150 Länder überwiesen werden. Darunter sind sowohl Deutsche im Ausland als auch Menschen anderer Nationalitäten, die in Deutschland Rentenansprüche erworben haben.
Die Zahl zeigt, dass grenzüberschreitende Rentenzahlungen längst zum Alltag gehören. Ob sich bei einem dauerhaften Umzug Besonderheiten für den persönlichen Anspruch ergeben, lässt sich vorab mit dem Rentenversicherungsträger klären. Gegen-Hartz erläutert dazu die Regeln zur Rente bei einem Wohnsitz im Ausland.
Zum Schluss: Was die günstigen Zahlen offenlassenDie Berichte geben anschauliche Einblicke in das Leben einzelner Auswanderer, ersetzen aber keine vollständige Kostenplanung. Die 1.920 Euro sind ein umgerechnetes persönliches Budget und kein buchbares Angebot für jedes Rentnerpaar. Wechselkurse, konkrete Mietangebote, Heimflüge und individuelle Gesundheitskosten können die Rechnung verändern.
Auch das Aufenthaltsrecht muss geklärt sein: Sri Lankas Einwanderungsbehörde führt das bekannte Programm „My Dream Home“ derzeit ausdrücklich nur für Verlängerungen bestehender Visa. Neue Interessenten dürfen deshalb nicht voraussetzen, diesen Weg nutzen zu können. Günstige Lebenshaltungskosten allein begründen keinen Anspruch auf einen dauerhaften Aufenthalt.
Hinzu kommt die Krankenversicherung, deren Schutz bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland gesondert geprüft werden muss. Die Verbraucherzentralen erläutern, wann eine private Absicherung notwendig ist. Ergänzende Grundsicherung im Alter lässt sich bei einer dauerhaften Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland ebenfalls nicht einfach mitnehmen, denn § 41 SGB XII setzt den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus.
Vier Fragen und Antworten zum Ruhestand im Ausland Was umfasst das Beispiel mit 1.920 Euro auf Sri Lanka?Gemeint ist der geschilderte monatliche Lebensunterhalt eines Paares einschließlich gemieteter Villa und Freizeitaktivitäten. Die Summe ist keine reine Mietangabe.
Welche weiteren Ziele stellt der Bericht vor?Neben Sri Lanka werden Vietnam, Thailand, Bali und Malaysia beschrieben. Die Erfahrungsberichte behandeln unter anderem Wohnen, Essen und den Alltag vor Ort.
Kann die deutsche Rente im Ausland weitergezahlt werden?Grundsätzlich ja, die Deutsche Rentenversicherung zahlt Renten weltweit aus. Die Auswirkungen eines dauerhaften Umzugs auf den eigenen Anspruch sollten vorher geklärt werden.
Was sollte vor einem Umzug feststehen?Aufenthaltserlaubnis, Krankenversicherung und das persönliche Gesamtbudget müssen zusammenpassen. Die genannten Erfahrungswerte bieten eine erste Orientierung, garantieren aber keine identischen Kosten.
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Abfindung noch 2026 oder erst 2027? Der Auszahlungstermin entscheidet über die Höhe
Wer über eine Abfindung verhandelt, schaut meist zuerst auf die Summe. Doch auch der Auszahlungstermin kann darüber entscheiden, wie viel davon nach Steuern übrig bleibt.
Eine Zahlung im Januar 2027 kann günstiger sein als eine Überweisung im Dezember 2026. Automatisch gilt das allerdings nicht: Entscheidend sind die übrigen Einkünfte, die Voraussetzungen der Fünftelregelung und eine rechtzeitig vereinbarte Auszahlung.
Die Abfindung gehört grundsätzlich ins Jahr des ZuflussesFür die Besteuerung zählt bei einer üblichen Entlassungsabfindung grundsätzlich das Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer wirtschaftlich über das Geld verfügen kann. Bei einer Überweisung ist das regelmäßig der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto.
Wird der Aufhebungsvertrag 2026 unterschrieben, die Abfindung aber erst im Januar 2027 ausgezahlt, gehört sie grundsätzlich in die Steuererklärung für 2027. Das Datum der Unterschrift oder das Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmt das Steuerjahr also nicht allein.
Wann eine Auszahlung 2027 günstiger sein kannWer 2026 noch durchgehend ein gutes Gehalt erhält und 2027 deutlich weniger steuerpflichtige Einkünfte erwartet, sollte eine spätere Auszahlung prüfen. Die Abfindung trifft dann auf eine niedrigere Einkommensbasis, was die zusätzliche Einkommensteuer verringern kann.
Das kann etwa nach dem Verlust des Arbeitsplatzes, bei einer beruflichen Auszeit oder beim Übergang in den Ruhestand zutreffen. Allerdings müssen auch ein neuer Job, steuerpflichtige Renteneinkünfte und weitere Einnahmen in die Rechnung einfließen.
Der umgekehrte Fall ist ebenso möglich: Wer 2026 wenig verdient hat, 2027 aber wieder ein hohes Gehalt bekommt, kann mit einer Auszahlung noch 2026 besser fahren. Die Formel „nächstes Jahr ist günstiger“ ist deshalb kein verlässlicher Steuertipp.
Die Fünftelregelung bedeutet nicht fünf Jahre AuszahlungDie Fünftelregelung nach § 34 Einkommensteuergesetz kann die Steuerbelastung einer begünstigten Abfindung abmildern. Sie verteilt weder die tatsächliche Zahlung noch die Steuer auf fünf Kalenderjahre.
Vereinfacht wird zunächst berechnet, um wie viel die Einkommensteuer steigt, wenn zum übrigen zu versteuernden Einkommen ein Fünftel der Abfindung hinzukommt. Dieser Unterschied wird anschließend verfünffacht und ergibt die Einkommensteuer auf die begünstigte Abfindung.
Wie groß die Entlastung ausfällt, hängt von der persönlichen Einkommenssituation ab. Liegt bereits das übrige Einkommen vollständig im Bereich eines gleichbleibenden hohen Grenzsteuersatzes, kann der Vorteil ausbleiben.
Weniger Einkommen allein reicht für die Begünstigung nichtFür die Fünftelregelung muss eine steuerlich begünstigte Entschädigung mit einer sogenannten Zusammenballung von Einkünften vorliegen. Eine Einmalzahlung allein garantiert diese Voraussetzung nicht.
Zu prüfen ist auch, wie sich die Abfindung und die relevanten weiteren Einnahmen zu den Einkünften verhalten, die ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses angefallen wären. Gerade bei einer Verschiebung in ein einkommensarmes Folgejahr darf diese Prüfung nicht fehlen.
Arbeitslosengeld kann die Steuerersparnis verkleinernArbeitslosengeld I ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es kann dadurch den Steuersatz erhöhen, der auf steuerpflichtige Einkünfte einschließlich einer Abfindung angewendet wird.
Wer 2027 kein Gehalt mehr bekommt, aber Arbeitslosengeld bezieht, darf deshalb nicht einfach mit einem steuerlich unbelasteten Jahr rechnen. Entsprechendes gilt unter anderem für Krankengeld und Elterngeld.
Bei zusammen veranlagten Ehepaaren gehört außerdem das Einkommen des Partners in den Vergleich. Ein eigenes Jahr ohne Arbeitslohn bedeutet noch lange nicht, dass das gemeinsame zu versteuernde Einkommen niedrig ausfällt.
2026 oder 2027: Welche Situation spricht wofür? Persönliche Situation Mögliche Tendenz Was geprüft werden muss 2026 hohes Gehalt, 2027 deutlich weniger Einkommen Auszahlung 2027 kann günstiger sein Weitere Einkünfte und Voraussetzungen der Fünftelregelung 2026 wenig Einkommen, 2027 gut bezahlter neuer Job Auszahlung 2026 kann günstiger sein Voraussichtliches Einkommen in beiden Jahren 2027 Bezug von Arbeitslosengeld oder Krankengeld Verschiebung kann sich trotzdem lohnen Zusätzliche Steuerwirkung durch den Progressionsvorbehalt Ehepartner verdient weiterhin gut Vorteil kann geringer ausfallen Gemeinsame Steuerberechnung bei Zusammenveranlagung Arbeitgeber steckt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten Frühere Zahlung kann die sicherere Entscheidung sein Zahlungssicherheit und Absicherung einer späteren Fälligkeit Den Auszahlungstermin vor der Fälligkeit vereinbarenArbeitgeber und Arbeitnehmer können eine ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor deren Eintritt steuerwirksam auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. November 2009 bestätigt, Aktenzeichen IX R 1/09.
Wer die Auszahlung 2027 erreichen möchte, sollte deshalb rechtzeitig eine eindeutige schriftliche Vereinbarung treffen. Ein bereits 2026 zugeflossener Betrag lässt sich nicht durch eine nachträgliche Vertragsänderung einfach dem Folgejahr zuordnen.
Die Vereinbarung sollte einen konkreten Zahlungstermin nennen und mit der Lohnabrechnung abgestimmt werden. Allein darauf zu hoffen, dass eine Überweisung kurz vor Silvester erst im Januar ankommt, schafft unnötige Unsicherheit.
Die Aufteilung auf zwei Jahre kann teuer werdenEine größere Teilzahlung 2026 und der Rest 2027 können die Fünftelregelung ausschließen. Die begünstigte Entschädigung muss grundsätzlich innerhalb eines Kalenderjahres zufließen.
Für geringfügige Nebenleistungen und bestimmte Sonderfälle gibt es Ausnahmen. Eine beliebige Aufteilung ist deshalb aber noch lange kein Steuersparmodell.
Seit 2025 kommt die Entlastung erst über die SteuererklärungDer Arbeitgeber darf die Fünftelregelung seit 2025 nicht mehr beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Über die Begünstigung entscheidet das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Bei einer Auszahlung 2026 lässt sich die Entlastung daher erst über die Steuererklärung für 2026 erreichen, die frühestens 2027 abgegeben werden kann. Bei einer Auszahlung 2027 verschiebt sich dieser Schritt entsprechend auf frühestens 2028.
Der auf dem Konto eingehende Nettobetrag zeigt somit noch nicht die endgültige Steuerbelastung. Weitere typische Irrtümer beschreibt unser Beitrag über teure Fehler bei der Abfindung.
Steuern sparen darf nicht die Zahlung gefährdenEine spätere Auszahlung bedeutet auch, länger auf das Geld zu warten. Gerät der Arbeitgeber in dieser Zeit in Zahlungsschwierigkeiten, kann eine erhoffte Steuerersparnis gegenüber dem Ausfallrisiko nebensächlich werden.
Auch die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das Arbeitslosengeld müssen gesondert geprüft werden. Eine Verschiebung der Abfindungszahlung beseitigt weder eine mögliche Sperrzeit noch automatisch ein Ruhen des Anspruchs wegen einer verkürzten Kündigungsfrist.
Warum diese Unterscheidung finanziell wichtig ist, erläutert unser Beitrag zu Abfindung, Sperrzeit und Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld. Der günstigste Steuertermin ist nur dann hilfreich, wenn auch die übrige Vereinbarung passt.
Praxisbeispiel: Zwei Monate können einen Unterschied machenEin Arbeitnehmer scheidet Ende November 2026 aus, hat bis dahin 55.000 Euro brutto verdient und soll 80.000 Euro Abfindung erhalten. Für 2027 erwartet er zunächst Arbeitslosengeld und noch keinen neuen Arbeitslohn.
Eine vollständige Auszahlung im Januar 2027 kann für ihn steuerlich günstiger sein als im Dezember 2026. Vor der Vereinbarung lässt er beide Varianten einschließlich Arbeitslosengeld, möglichem Einkommen seiner Ehefrau und Fünftelregelung berechnen.
Ergibt sich ein Vorteil und ist die Zahlung ausreichend gesichert, vereinbart er die spätere Fälligkeit rechtzeitig mit dem Arbeitgeber. Beginnt er entgegen seiner Planung schon Anfang 2027 einen gut bezahlten neuen Job, kann die tatsächliche Ersparnis allerdings kleiner ausfallen.
Sieben Fragen und Antworten zur Abfindung 2026 oder 2027 Ist eine Abfindung 2027 grundsätzlich günstiger zu versteuern?Nein, das hängt vor allem von den persönlichen Einkünften in beiden Jahren ab. Eine spätere Auszahlung kann günstig sein, wenn das übrige steuerpflichtige Einkommen 2027 deutlich niedriger liegt.
Zählt das Datum des Aufhebungsvertrags oder der Zahlung?Bei einer üblichen Entlassungsabfindung zählt grundsätzlich der tatsächliche Zufluss. Eine 2026 vereinbarte und erst 2027 gutgeschriebene Zahlung wird deshalb regelmäßig 2027 besteuert.
Darf die Auszahlung aus steuerlichen Gründen verschoben werden?Ja, eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist grundsätzlich möglich. Die Änderung sollte vor Eintritt der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit verbindlich getroffen werden.
Wird durch die Fünftelregelung nur ein Fünftel versteuert?Nein, die gesamte begünstigte Abfindung wird steuerlich berücksichtigt. Das Fünftel dient lediglich dazu, die ermäßigte Einkommensteuer zu berechnen.
Kann Arbeitslosengeld die Steuer auf die Abfindung erhöhen?Ja, über den Progressionsvorbehalt kann Arbeitslosengeld den anzuwendenden Steuersatz erhöhen. Deshalb gehört die erwartete Leistung in jede Vergleichsrechnung.
Ist eine Auszahlung in zwei Jahresraten sinnvoll?Eine solche Aufteilung kann die Fünftelregelung kosten. Ob sie trotzdem günstiger wäre oder eine Ausnahme greift, muss anhand des konkreten Falls berechnet werden.
Warum behält der Arbeitgeber trotz Fünftelregelung zunächst so viel Steuer ein?Seit 2025 wird die Begünstigung nicht mehr in der Lohnabrechnung angewendet. Eine mögliche Entlastung erfolgt erst über die Einkommensteuerveranlagung für das Auszahlungsjahr.
Der Beitrag Abfindung noch 2026 oder erst 2027? Der Auszahlungstermin entscheidet über die Höhe erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Bis zu dieser Auszahlungshöhe bleibt die Bruttorente seit Juli 2026 steuerfrei
Zum 1. Juli 2026 stiegen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent. Für viele Rentnerinnen und Rentner stellt sich damit die Frage, ob die höhere Bruttorente weiterhin steuerfrei bleibt oder ob erstmals eine Steuererklärung nötig wird.
Als grober Orientierungswert gilt: Wer ab Juli 2026 unter rund 1.475 Euro Monatsrente im Osten beziehungsweise 1.478 Euro im Westen liegt, muss nach einer vereinfachten Berechnung in der Regel keine Einkommensteuer zahlen. Diese Werte gelten jedoch nicht pauschal für jeden Haushalt.
Ob tatsächlich Steuern fällig werden, hängt nicht allein von der monatlichen Bruttorente ab. Ausschlaggebend ist das zu versteuernde Einkommen nach Rentenfreibetrag, Versicherungsbeiträgen, Pauschalen und möglichen weiteren Einkünften.
Warum der 1. Juli 2026 für Rentner wichtig istDie Rentenanpassung erfolgt jedes Jahr zum 1. Juli. 2026 beträgt die Erhöhung 4,24 Prozent, wodurch eine Bruttorente von 1.000 Euro auf 1.042,40 Euro steigt.
Für Rentnerinnen und Rentner ist das zunächst eine positive Nachricht. Gleichzeitig kann die höhere Bruttorente dazu führen, dass das zu versteuernde Einkommen über den Grundfreibetrag steigt.
Besonders betroffen sind Menschen, die bisher knapp unter der Steuergrenze lagen. Schon eine vergleichsweise kleine Rentenerhöhung kann dann ausreichen, damit das Finanzamt eine Steuererklärung erwartet.
Die wichtigsten Orientierungswerte ab Juli 2026 Wert Bedeutung 4,24 Prozent Um diesen Satz steigen die gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2026. 1.475 Euro Monatsrente im Osten Vereinfachter Orientierungswert für eine steuerfreie Bruttorente ab Juli 2026. 1.478 Euro Monatsrente im Westen Vereinfachter Orientierungswert für eine steuerfreie Bruttorente ab Juli 2026. 12.348 Euro Grundfreibetrag Bis zu diesem zu versteuernden Jahreseinkommen bleibt 2026 keine Einkommensteuer zu zahlen. 84 Prozent steuerpflichtiger Rentenanteil Dieser Anteil gilt für Personen, die 2026 erstmals gesetzliche Rente beziehen. Warum die Bruttorente nicht mit dem steuerpflichtigen Einkommen gleichzusetzen istDie Bruttorente ist nur der Ausgangspunkt der steuerlichen Berechnung. Das Finanzamt betrachtet nicht automatisch die gesamte Jahresrente als steuerpflichtiges Einkommen.
Für Neurentner des Jahres 2026 sind 84 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente bleiben als persönlicher Rentenfreibetrag steuerfrei.
Dieser Rentenfreibetrag wird in Euro festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen erhöhen deshalb in voller Höhe den steuerpflichtigen Anteil.
Der Grundfreibetrag schützt auch RentnerDer steuerliche Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende. Bis zu diesem zu versteuernden Jahreseinkommen fällt keine Einkommensteuer an.
Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag bei Zusammenveranlagung auf 24.696 Euro. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Bruttorente bis genau zu diesen Beträgen steuerfrei bleibt.
Der Grund dafür liegt in der Berechnung. Von der Bruttorente werden unter anderem der steuerfreie Rentenanteil, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Pauschbeträge abgezogen.
Warum die Grenze ab Juli höher wirkt als die JahresgrenzeFür das gesamte Jahr 2026 wird häufig eine steuerfreie Bruttojahresrente von rund 17.426 Euro für alleinstehende Neurentner genannt. Das entspricht etwa 1.452 Euro monatlich, wenn man die Jahresrente gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt.
Ab 1. Juli verschiebt sich die Betrachtung, weil die Rente nur im zweiten Halbjahr erhöht wird. Deshalb können die monatlichen Orientierungswerte ab Juli mit rund 1.475 Euro beziehungsweise 1.478 Euro etwas höher erscheinen.
Wichtig bleibt aber die Jahresrechnung. Das Finanzamt schaut am Ende auf das gesamte Kalenderjahr 2026 und nicht nur auf die Rentenzahlung ab Juli.
Wer über der Grenze liegt, zahlt nicht automatisch hohe SteuernWer mit seiner Bruttorente über den genannten Orientierungswerten liegt, sollte die eigene Steuerlage prüfen. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig eine hohe Steuerzahlung.
Oft geht es zunächst darum, ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Die tatsächliche Steuer kann gering ausfallen oder durch Abzüge vollständig entfallen.
Anders sieht es aus, wenn neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte vorhanden sind. Dazu zählen etwa Mieteinnahmen, Betriebsrenten, private Renten, Kapitalerträge oder Arbeitslohn aus einem Nebenjob.
Bestandsrentner werden anders behandelt als NeurentnerDie genannten 84 Prozent gelten nur für Personen, die 2026 erstmals in Rente gehen. Wer schon früher Rentner war, hat einen anderen steuerfreien Rentenanteil.
Dieser persönliche Freibetrag wurde beim Rentenbeginn beziehungsweise im ersten vollen Rentenjahr festgelegt. Er bleibt grundsätzlich als Eurobetrag bestehen.
Dadurch kann es vorkommen, dass zwei Personen mit gleicher Bruttorente steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Der Rentenbeginn ist deshalb ein wichtiger Faktor bei der Frage, ob Einkommensteuer anfällt.
Was Rentner nach der Erhöhung prüfen solltenNach der Rentenanpassung sollten Rentnerinnen und Rentner ihre neue Bruttorente nicht isoliert betrachten. Sinnvoll ist ein Blick auf die gesamte Jahresrente 2026.
Hilfreich sind die Rentenbezugsmitteilung, Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Unterlagen zu weiteren Einnahmen. Auch außergewöhnliche Belastungen, Spenden oder Krankheitskosten können die Steuerlast mindern.
Wer knapp über den genannten Orientierungswerten liegt, sollte nicht vorschnell von einer Steuerzahlung ausgehen. Entscheidend ist die vollständige Berechnung des zu versteuernden Einkommens.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin Rentner erhält bis Juni 2026 eine monatliche Bruttorente von 1.415 Euro. Ab Juli steigt seine Rente durch die Anpassung um 4,24 Prozent auf rund 1.475 Euro.
Damit liegt er ungefähr an der vereinfachten Grenze, bei der nach der Rentenerhöhung noch keine Einkommensteuer anfallen kann. Voraussetzung ist, dass keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hinzukommen.
Hat derselbe Rentner zusätzlich Mieteinnahmen oder eine Betriebsrente, kann sich das Ergebnis ändern. Dann kann trotz einer gesetzlichen Bruttorente nahe der Orientierungsgrenze eine Steuererklärung erforderlich sein.
Häufige Fragen und Antworten 1. Bis zu welcher Bruttorente bleibt die Rente ab 1. Juli 2026 steuerfrei?Als grober Orientierungswert gelten ab 1. Juli 2026 rund 1.475 Euro Monatsrente im Osten und rund 1.478 Euro Monatsrente im Westen. Diese Werte gelten vor allem für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner ohne weitere steuerpflichtige Einkünfte. Entscheidend ist aber immer das zu versteuernde Jahreseinkommen.
2. Warum unterscheiden sich Bruttorente und steuerpflichtiges Einkommen?Die Bruttorente wird nicht vollständig als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Je nach Rentenbeginn bleibt ein Teil der Rente steuerfrei, außerdem können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Pauschalen und weitere Ausgaben abgezogen werden. Deshalb kann eine Bruttorente oberhalb des Grundfreibetrags trotzdem steuerfrei bleiben.
3. Gilt die Grenze von rund 1.475 Euro oder 1.478 Euro für alle Rentner?Nein, diese Beträge sind nur Orientierungswerte. Der tatsächliche steuerfreie Betrag hängt unter anderem vom Rentenbeginn, vom Familienstand, von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie von weiteren Einkünften ab. Wer zusätzlich eine Betriebsrente, Mieteinnahmen oder Arbeitslohn erhält, kann früher steuerpflichtig werden.
4. Müssen Rentner automatisch Steuern zahlen, wenn sie über der Grenze liegen?Nein, eine Bruttorente oberhalb der genannten Richtwerte bedeutet nicht automatisch eine Steuerzahlung. Zunächst wird geprüft, ob das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Auch dann können abziehbare Ausgaben die Steuer mindern oder vollständig ausgleichen.
5. Warum ist der 1. Juli 2026 für die Rentenbesteuerung wichtig?Zum 1. Juli 2026 werden die gesetzlichen Renten erhöht. Dadurch steigt die monatliche Bruttorente im zweiten Halbjahr, was bei manchen Rentnerinnen und Rentnern dazu führen kann, dass sie näher an die Steuergrenze rücken. Für das Finanzamt zählt jedoch weiterhin die gesamte Jahresbetrachtung für 2026.
FazitAb 1. Juli 2026 bleibt eine gesetzliche Bruttorente bis etwa 1.475 Euro im Osten beziehungsweise 1.478 Euro im Westen nach vereinfachter Betrachtung steuerfrei. Für Neurentner des Jahres 2026 liegt der Jahresrichtwert weiterhin bei rund 17.426 Euro Bruttorente.
Diese Beträge sind jedoch keine allgemeingültigen Steuerfreigrenzen. Entscheidend sind Rentenbeginn, Familienstand, Versicherungsbeiträge, weitere Einkünfte und persönliche Abzüge.
Wer nach der Rentenerhöhung knapp über den genannten Werten liegt, sollte seine Steuerlage prüfen. Eine höhere Bruttorente bedeutet nicht automatisch eine hohe Einkommensteuer, kann aber eine Erklärungspflicht auslösen.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026 um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026 und neuer aktueller Rentenwert von 42,52 Euro, Deutsche Rentenversicherung: Steuerpflichtiger Rentenanteil für Neurentner des Jahres 2026 von 84 Prozent; 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente bleiben steuerfrei, Bundesfinanzministerium: Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro für Alleinstehende.
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Krankenkasse fordert Altersrente: Dieser Antrag kann das Krankengeld kosten
Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze Krankengeld erhält, kann von seiner Krankenkasse zur Beantragung einer Altersrente aufgefordert werden. Das ist auch bei einem fortbestehenden Arbeitsvertrag möglich. Ein Gerichtsverfahren zeigt, warum Versicherte einen solchen Antrag nicht ungeprüft „vorsichtshalber“ stellen sollten: Eine bewilligte Altersvollrente kann das Krankengeld beenden, obwohl die Aufforderung der Krankenkasse noch umstritten ist.
Der Fall: Erst widersprochen, dann doch Rente beantragtEin 1954 geborener Versicherter erhielt seit September 2019 Krankengeld. Im März 2020 forderte ihn seine Krankenkasse auf, bis zum 8. Juni 2020 Altersrente zu beantragen. Er legte Widerspruch ein, stellte den Rentenantrag aber am 5. Juni trotzdem; die Regelaltersrente wurde ab 1. Juni bewilligt, das Krankengeld endete zum 31. Mai.
Nach seinem Tod führte eine Rechtsnachfolgerin den Streit fort. Das Thüringer Landessozialgericht wies die Berufung am 30. Januar 2025 zurück: Die bestandskräftige Rentenbewilligung stehe weiterem Krankengeld entgegen. Für die nachträgliche gerichtliche Prüfung der erledigten Aufforderung fehle das erforderliche Interesse.
Das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde am 26. März 2026 als unzulässig. Die Beschwerdebegründung erläuterte nicht ausreichend, weshalb eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage in diesem Verfahren noch geklärt werden musste. Hinzu kam: Die Klägerin verfolgte den Krankengeldanspruch im Beschwerdeverfahren nicht mehr; insoweit war das Berufungsurteil bereits rechtskräftig. Der BSG-Beschluss B 3 KR 5/25 B bestätigt deshalb weder pauschal die Rechtmäßigkeit aller Rentenaufforderungen noch einen automatischen Verlust sämtlicher Klagemöglichkeiten nach einem Rentenantrag.
Wann die Krankenkasse zur Altersrente auffordern darfNach § 51 Absatz 2 SGB V darf die Krankenkasse einen Antrag verlangen, wenn Versicherte ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben und die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllen. Dass ihr Arbeitsverhältnis weiterbesteht, schließt eine solche Aufforderung nicht aus. Eine allgemeine Befugnis, Versicherte schon vorher in eine vorgezogene Altersrente zu drängen, ergibt sich daraus nicht.
Die Kasse muss ihren Entscheidungsspielraum im Einzelfall rechtmäßig ausüben. Versicherte haben nach § 39 SGB I Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung. Persönliche und berufliche Umstände sollten deshalb rechtzeitig vorgetragen werden, soweit sie für die Entscheidung erheblich sind.
Davon zu unterscheiden sind Aufforderungen zu einer Rehabilitation, aus denen unter weiteren Voraussetzungen ein Erwerbsminderungsrentenverfahren entstehen kann. Diese Unterschiede erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag über Aufforderungen der Krankenkasse zu Reha und Rente.
Warum der Widerspruch den Rentenantrag nicht absichertWiderspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86a SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach der im BSG-Beschluss wiedergegebenen Beurteilung des LSG hätte der Versicherte während dieser Wirkung zunächst keinen Rentenantrag stellen müssen. Er beantragte die Rente dennoch und setzte damit ein weiteres Verwaltungsverfahren in Gang.
Der Widerspruch gegen die Krankenkasse verhindert nicht, dass die Rentenversicherung über einen tatsächlich gestellten Antrag entscheidet. Er richtet sich gegen die Aufforderung zur Antragstellung, nicht gegen einen späteren Rentenbescheid. Wer beide Schritte miteinander verbindet, sollte deshalb vorher klären, welche Folgen eine Bewilligung hätte.
Bei der aufschiebenden Wirkung gibt es zudem Ausnahmen, etwa wenn die Krankenkasse die sofortige Vollziehung ausdrücklich anordnet und besonders begründet. Ein zusätzlich erlassener Bescheid über die Einstellung des Krankengeldes muss ebenfalls gesondert betrachtet werden. Falls vorläufiger Schutz erforderlich ist, kann ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG infrage kommen.
Das Krankengeld endet mit dem Beginn der AltersvollrenteNach § 50 Absatz 1 SGB V endet der Krankengeldanspruch mit dem Beginn einer Vollrente wegen Alters. Entscheidend ist der Leistungsbeginn, nicht erst die Bestandskraft des Rentenbescheids. Auch eine niedrigere Rente und ein weiterbestehender Arbeitsvertrag verhindern diesen Ausschluss nicht.
Ein Bescheid wird bestandskräftig, wenn er mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden kann, etwa weil die Widerspruchsfrist verstrichen ist. Ein späterer Erfolg gegen die ursprüngliche Aufforderung beseitigt die Bindungswirkung der Rentenbewilligung nicht von selbst. Deshalb müssen auch ein bereits ergangener Rentenbescheid und dessen Rechtsbehelfsfrist beachtet werden; die allgemeine Bindungswirkung beschreibt § 77 SGG.
Für eine Altersteilrente gelten bis Ende 2026 andere Regeln: Beginnt sie erst nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sieht § 50 Absatz 2 SGB V eine Kürzung des Krankengeldes vor. Sie ist deshalb kein pauschaler Ausweg aus der beschriebenen Situation. Ab Januar 2027 werden zudem Teilrenten von mehr als zwei Dritteln der Vollrente in den Leistungsausschluss einbezogen, wie das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz festlegt.
Warum eine spätere gerichtliche Prüfung scheitern kannHat sich eine Aufforderung erledigt, setzt ihre nachträgliche gerichtliche Überprüfung ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 131 Absatz 1 Satz 3 SGG. Der bloße Wunsch, die frühere Entscheidung der Krankenkasse bewerten zu lassen, genügt dafür nicht.
Im besprochenen Verfahren verneinte das LSG ein ausreichendes Feststellungsinteresse. Die Beschwerdebegründung zeigte dem BSG nicht auf, weshalb diese Voraussetzung dennoch erfüllt sein sollte. Dieser Verfahrensausgang lässt sich nicht ohne Weiteres auf jeden anderen Fall übertragen.
Antragsfrist und Widerspruchsfrist auseinanderhaltenFür den verlangten Rentenantrag sieht § 51 Absatz 2 SGB V im September 2026 eine Frist von zehn Wochen vor. Gegen den Aufforderungsbescheid läuft bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe im Inland dagegen regelmäßig eine einmonatige Widerspruchsfrist nach § 84 SGG. Wer erst nach mehreren Wochen reagiert, kann diese kürzere Frist bereits versäumt haben.
Ab dem 1. Januar 2027 wird die Antragsfrist auf vier Wochen verkürzt. Das regeln Artikel 1 Nummer 21 und Artikel 8 Absatz 2 des Änderungsgesetzes vom 24. Juli 2026. Bei Verfahren über den Jahreswechsel sollte die konkret geltende Frist geprüft werden.
Drei Bescheide mit unterschiedlichen Folgen Bescheid Was Betroffene beachten sollten Aufforderung der Krankenkasse zum Rentenantrag Voraussetzungen, Ermessensentscheidung, Antragsfrist und aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs prüfen. Rentenbewilligung Rentenart und Leistungsbeginn bestimmen die Folgen für das Krankengeld; die eigene Rechtsbehelfsfrist beachten. Einstellung des Krankengeldes Begründung und Rechtsbehelf gesondert prüfen; gegebenenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen. Vor der Antragstellung das weitere Vorgehen klärenWer einer Aufforderung nachkommen muss und die Antragsfrist verstreichen lässt, riskiert nach § 51 Absatz 3 SGB V ebenfalls sein Krankengeld. Betroffene sollten deshalb rechtzeitig klären, ob ein Widerspruch sinnvoll ist und welche Wirkung er hat. Vor der Antragstellung müssen außerdem die finanziellen und rechtlichen Folgen der Rente geprüft werden.
Für eine sozialrechtliche Beratung sollten sämtliche Schreiben der Krankenkasse und Rentenversicherung vorliegen. Auch bereits gestellte Anträge und deren Eingangsbestätigungen helfen, den Verfahrensstand zu beurteilen. Hinweise zum Vorgehen bei einem Zahlungsstopp bietet ergänzend der Beitrag „Krankengeld trotz Krankschreibung plötzlich gestoppt“.
Ein Beispiel aus der PraxisEin fiktives, vereinfachtes Beispiel: Ein erkrankter Beschäftigter erhält für einen vollen Bezugsmonat 1.950 Euro Krankengeld ausgezahlt und hat die Regelaltersgrenze erreicht. Auf Aufforderung seiner Krankenkasse beantragt er trotz Widerspruchs eine Altersvollrente, deren monatlicher Auszahlungsbetrag 1.480 Euro beträgt. Mit deren Beginn endet sein Krankengeldanspruch, obwohl sein Arbeitsvertrag fortbesteht.
Ihm stehen damit aus diesen Leistungen monatlich 470 Euro weniger zur Verfügung; mögliche steuerliche Unterschiede bleiben in dieser Rechnung unberücksichtigt. Sein Widerspruch gegen die Aufforderung verhindert diesen Wechsel nicht. Vor der Antragstellung hätte geklärt werden müssen, ob er den Antrag während des Widerspruchsverfahrens überhaupt schon stellen musste.
Fragen und Antworten Darf die Krankenkasse trotz bestehendem Arbeitsvertrag einen Rentenantrag verlangen?Ja, wenn die Voraussetzungen des § 51 Absatz 2 SGB V vorliegen. Ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis allein verhindert die Aufforderung nicht.
Endet das Krankengeld bereits durch den Rentenantrag?Der Antrag allein beendet es nicht. Beim Bezug einer Altersvollrente endet der Anspruch mit dem Beginn dieser Leistung, gegebenenfalls auch rückwirkend.
Hat ein Widerspruch gegen die Aufforderung aufschiebende Wirkung?Grundsätzlich ja. Ob eine Ausnahme besteht und ob zusätzlich gegen eine Einstellung des Krankengeldes vorgegangen werden muss, hängt von den konkreten Bescheiden ab.
Hat das BSG die Rentenaufforderung abschließend für rechtmäßig erklärt?Nein. Es verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig und nahm keine umfassende Sachprüfung vor.
Was tun, wenn die Altersrente bereits bewilligt wurde?Der Rentenbescheid und seine Rechtsbehelfsfrist sollten umgehend geprüft werden, ebenso eine Entscheidung der Krankenkasse über das Ende des Krankengeldes. Der Widerspruch gegen die ursprüngliche Aufforderung erfasst den Rentenbescheid nicht. Welche Schritte noch möglich und sinnvoll sind, hängt vom Inhalt der Bescheide und dem Verfahrensstand ab.
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Pflegegeld 2026: Neue Millionenlücke droht – wird jetzt gekürzt?
Die soziale Pflegeversicherung könnte noch 2026 weitere Finanzhilfen benötigen. Nach Angaben von Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann dürfte das laufende Darlehen über 3,2 Milliarden Euro nicht ausreichen. Für Pflegegeldbeziehende bedeutet das jedoch keine automatische Kürzung: Die gesetzlichen Ansprüche bestehen weiter, solange die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Trotz Milliardendarlehen könnten weitere Millionen fehlenIn der Regierungsbefragung vom 23. September 2026 erklärte Linnemann, Fachleute des Gesundheits- und des Finanzministeriums prüften den zusätzlichen Bedarf. Voraussichtlich fehlten einige Hundert Millionen Euro, weshalb weitere Haushaltsmittel erforderlich seien. Einen genauen Betrag nannte er nicht.
Was das Sparziel für 2027 bedeutetFür 2027 bezifferte Linnemann das Einsparziel auf acht Milliarden Euro. Einen Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz strebe die Regierung für den 30. September an. Beides geht aus der vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Regierungsbefragung hervor.
Welche Folgen eine Reform für einzelne Pflegehaushalte hätte, lässt sich aus einer solchen Gesamtsumme nicht ableiten. Dafür müssten die betroffenen Leistungen, mögliche neue Voraussetzungen und der Zeitpunkt des Inkrafttretens feststehen. Ein Kabinettsbeschluss über einen Gesetzentwurf würde die geltenden Pflegegeldbeträge noch nicht ändern.
Für Betroffene ist deshalb entscheidend, ob eine Änderung tatsächlich gesetzlich beschlossen wird und wann sie gilt. Der heutige Anspruch ist keine unveränderliche Zusage für alle kommenden Jahre.
Weshalb die Pflegekasse nicht einfach weniger zahlen darfDer Anspruch auf Pflegegeld ist in § 37 SGB XI geregelt. Die Vorschrift legt die Voraussetzungen und Beträge fest. Sie enthält keinen Mechanismus, durch den das Pflegegeld bei einer Finanzierungslücke automatisch sinkt.
Zusätzlich bestimmt § 31 SGB I, dass Rechte und Pflichten im Sozialleistungsrecht nur im gesetzlich vorgesehenen oder zugelassenen Umfang verändert werden dürfen. Eine Pflegekasse kann gesetzlich zustehendes Pflegegeld deshalb nicht allein wegen eines allgemeinen Finanzdefizits pauschal herabsetzen. Für eine allgemeine Absenkung der gesetzlichen Beträge müsste der Gesetzgeber die entsprechenden Vorschriften ändern.
Davon zu unterscheiden sind Veränderungen im Einzelfall. Entfallen persönliche Voraussetzungen oder werden andere Pflegeleistungen genutzt, kann sich die Auszahlung bereits nach geltendem Recht ändern.
Warum das Darlehen nur vorübergehend hilftDas bestehende Darlehen soll die Finanzlage kurzfristig stützen. Nach dem Bericht des Bundesfinanzministeriums zum Bundeshaushalt 2026 erhält der Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung dafür 3,2 Milliarden Euro zinslos. Die Rückzahlung ist in jährlichen Teilbeträgen zwischen 2029 und 2033 vorgesehen.
Das Geld hilft somit, laufende Ausgaben zu bezahlen, schafft aber keine dauerhaften zusätzlichen Einnahmen. Bleibt es bei der Rückzahlungspflicht, belastet das Darlehen die Pflegeversicherung in späteren Jahren erneut.
Diese Pflegegeldbeträge geltenPflegegeld können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 beantragen, wenn sie die erforderliche häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Das geschieht beispielsweise durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Personen. Ausgezahlt wird die Leistung an die pflegebedürftige Person, wie das Gesundheitsministerium in seinen Informationen zum Pflegegeld erläutert.
Für einen vollen Kalendermonat gelten bei ungekürztem Anspruch folgende Beträge:
Pflegegrad Monatliches Pflegegeld Pflegegrad 1 Kein Anspruch nach § 37 SGB XI Pflegegrad 2 347 Euro Pflegegrad 3 599 Euro Pflegegrad 4 800 Euro Pflegegrad 5 990 EuroDie Tabelle zeigt die ungekürzten monatlichen Pflegegeldbeträge. Bei einer Kombination mit Pflegesachleistungen kann die Auszahlung niedriger liegen. Weitere Erläuterungen zu den Voraussetzungen enthält die Pflegegeld-Tabelle 2026.
Wann eine niedrigere Auszahlung rechtlich möglich istWer neben dem Pflegegeld auch Pflegesachleistungen eines ambulanten Dienstes erhält, bekommt entsprechend weniger Pflegegeld. Nach § 38 SGB XI vermindert es sich um den Prozentsatz, zu dem die verfügbaren Pflegesachleistungen ausgeschöpft werden. Bei 40 Prozent genutztem Sachleistungsbudget bleiben grundsätzlich 60 Prozent des Pflegegeldes.
Mit Pflegegrad 3 wären das 359,40 Euro statt 599 Euro. Diese Berechnung hat nichts mit der aktuellen Finanzierungslücke zu tun. Weitere Beispiele bietet die Kombinationsleistungstabelle für 2026.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 beziehen, müssen halbjährlich eine Beratung in Anspruch nehmen. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann sie freiwillig einmal je Quartal stattfinden. Wird die Pflichtberatung nicht abgerufen, sieht § 37 Absatz 6 SGB XI eine angemessene Kürzung und im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegeldes vor.
Was bei einer niedrigeren Zahlung zu tun istAllein wegen der Finanzmeldung ist kein neuer Pflegegeldantrag nötig. Kommt tatsächlich weniger Geld an, sollten Betroffene die Pflegekasse um eine nachvollziehbare Erklärung und gegebenenfalls einen schriftlichen Bescheid bitten. Zum Abgleich helfen der bisherige Bewilligungsbescheid, Angaben zu abgerechneten Pflegesachleistungen und Beratungsnachweise.
Gegen einen belastenden Bescheid ist grundsätzlich Widerspruch möglich. Nach § 84 Sozialgerichtsgesetz beträgt die Frist bei Bekanntgabe im Inland regelmäßig einen Monat; zu beachten ist die Rechtsbehelfsbelehrung. Ein bloßer Telefonanruf ersetzt keinen formgerechten Widerspruch und wahrt die Frist nicht.
Fragen und Antworten Wird das Pflegegeld wegen der Finanzierungslücke automatisch gekürzt?Nein. Die Finanzlage allein ändert die gesetzlichen Ansprüche nicht. Für eine allgemeine Absenkung der Pflegegeldbeträge wäre eine Gesetzesänderung erforderlich.
Was hat der Minister zur zusätzlichen Finanzhilfe angekündigt?Nach seiner Aussage vom 23. September wird der zusätzliche Bedarf geprüft. Er erwartet, dass über das laufende Darlehen hinaus einige Hundert Millionen Euro benötigt werden. Eine abschließend beschlossene zusätzliche Summe nannte er nicht.
Bedeutet das Sparziel für 2027, dass alle weniger Pflegegeld bekommen?Das lässt sich daraus nicht ableiten. Entscheidend wäre, welche gesetzlichen Änderungen beschlossen werden und ab wann sie gelten.
Muss ich mein Pflegegeld erneut beantragen?Nein, allein wegen der Finanzmeldung ist kein neuer Antrag erforderlich.
Können versäumte Beratungsbesuche zu Kürzungen führen?Ja. Wer eine verpflichtende Beratung nicht in Anspruch nimmt, muss mit einer angemessenen Kürzung und im Wiederholungsfall mit dem Entzug des Pflegegeldes rechnen. Diese Regel besteht unabhängig von der Finanzlage.
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Wohngeld: Geplanten Kürzungen bleiben – Das sind die Folgen
Die geplanten Wohngeld-Kürzungen sind nicht vom Tisch. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 eine Stellungnahme mit Änderungsforderungen beschlossen, den Regierungsentwurf aber nicht gestoppt. Für Wohngeldbeziehende ändert dieser Beschluss allein weder den Anspruch noch die Höhe ihrer Zahlung.
Die zuvor von Ausschüssen empfohlene vollständige Ablehnung des Entwurfs findet sich im verabschiedeten Bundesratsbeschluss zur Wohngeldreform nicht wieder. Die Ausschussempfehlungen dokumentieren damit nicht das Ergebnis der Bundesratssitzung.
Was beschlossen wurde – und was nichtDer Bundesrat hat sich im ersten Durchgang mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“ befasst. Dabei handelt es sich um die frühe Beteiligung der Länder an einem Gesetzesvorhaben der Bundesregierung. Nach Artikel 76 Absatz 2 Grundgesetz können sie dazu Stellung nehmen, bevor der Bundestag die Vorlage berät.
Die Ausschussempfehlungen vom 11. September 2026 enthielten sowohl eine vollständige Ablehnung des Entwurfs als auch Vorschläge zu einzelnen Regelungen. Auch die vorgeschlagene geringere Absenkung der dauerhaften Heizkostenkomponente steht nicht in der verabschiedeten Stellungnahme.
Das bedeutet allerdings keine pauschale Zustimmung zu den Kürzungen. Der Bundesrat warnt vor sozialen Härten und verlangt Änderungen, erkennt zugleich aber die Notwendigkeit an, die Ausgabenentwicklung zu begrenzen. Selbst eine ablehnende Stellungnahme in diesem Verfahrensstadium hätte das Gesetzgebungsverfahren nicht automatisch beendet.
Welche Einschnitte die Bundesregierung plantDer Regierungsentwurf, Drucksache 474/26, sieht vor, die reguläre Anpassung des Wohngeldes an die Preis- und Mietentwicklung zum 1. Januar 2027 auszusetzen und die dauerhafte Heizkostenkomponente zu halbieren. Außerdem soll eine veränderte Berechnungsformel das Einkommen stärker berücksichtigen. Dadurch könnte der Zuschuss auch bei unverändertem Einkommen sinken.
Eine Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente bedeutet dabei keine Halbierung des gesamten Wohngeldes. Wie hoch die Einbuße ausfiele, hängt von der Berechnung für den jeweiligen Haushalt ab. Die endgültigen Vorschriften stehen noch nicht fest.
Die Länder verlangen Entlastung für AlleinerziehendeDer Bundesrat fordert, den jährlichen Freibetrag für Alleinerziehende nach § 17 Nummer 3 Wohngeldgesetz von 1.320 auf 1.920 Euro anzuheben. Damit sollen Belastungen durch die geänderte Wohngeldformel abgefedert werden. Die Forderung steht unter Ziffer 2 des Bundesratsbeschlusses.
Der Unterschied beträgt 600 Euro jährlich: Bei der Berechnung würden damit rechnerisch weitere 50 Euro Einkommen pro Monat unberücksichtigt bleiben. Das wäre jedoch keine zusätzliche Wohngeldzahlung von monatlich 50 Euro. Wie stark der Zuschuss steigt oder eine Kürzung abgeschwächt wird, ergibt sich erst aus der vollständigen Berechnung.
Warum auch Kita-Beiträge und andere Hilfen betroffen sein könnenDie Länder warnen vor zusätzlichen Ausgaben in anderen Sozialleistungssystemen. Wenn Wohngeldhaushalte künftig Unterstützung nach dem SGB II oder SGB XII benötigen, entstehen dort Leistungs- und Verwaltungskosten. Der Bundesrat verlangt deshalb, die Mehrbelastungen der Kommunen umfassend zu ermitteln und vollständig durch den Bund auszugleichen.
Für Familien kann ein Wohngeldverlust weitere Folgen haben. Nach § 90 Absatz 4 SGB VIII gelten Kita-Kostenbeiträge für Eltern mit Wohngeld als unzumutbar und werden auf Antrag erlassen. Entfällt das Wohngeld, können andere Leistungen oder eine individuelle Prüfung weiterhin einen Beitragserlass ermöglichen.
Der Bundesrat fordert Regelungen, die soziale Nachteile bei Kita-Beiträgen und Leistungen für Bildung und Teilhabe auffangen. Auch beim Kinderzuschlag können sich Folgen ergeben, wenn das verfügbare Geld nicht mehr zur Deckung des Familienbedarfs reicht. Wann das zutrifft, erläutert unser Beitrag zur Wohngeld-Kürzung und ihren möglichen Folgen für den Kinderzuschlag.
So geht das Gesetzgebungsverfahren weiterDie Bundesregierung kann auf die Änderungsforderungen reagieren; anschließend berät der Bundestag über die Vorlage. Der Entwurf ist als Zustimmungsgesetz angelegt, sodass nach einem Gesetzesbeschluss des Bundestages auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. Die spätere Beteiligung der Länder regelt Artikel 77 Grundgesetz.
Verfahrensstand Bedeutung Stellungnahme vom 25. September 2026 Die Länder haben Änderungsforderungen beschlossen. Das Wohngeldgesetz bleibt dadurch unverändert. Beratung und Beschluss im Bundestag Die Abgeordneten können den Entwurf verändern, annehmen oder ablehnen. Erneute Befassung des Bundesrates Die Länder entscheiden über die erforderliche Zustimmung; gegebenenfalls kommt ein Vermittlungsverfahren hinzu. Verkündung und Inkrafttreten Erst ein wirksam zustande gekommenes Gesetz kann nach seinen Vorschriften die Ansprüche verändern.Welche Änderungsforderungen übernommen werden und ob die Länder dem Gesetz später zustimmen, bleibt offen.
Bestehende Bescheide sollen über den Jahreswechsel geschützt werdenFür laufende Bewilligungen enthält der Regierungsentwurf bereits eine konkrete Übergangsregelung. Nach dem vorgeschlagenen § 42e soll vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld grundsätzlich bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden, wenn dieser über den Jahreswechsel hinausreicht. Diese Regelung ist bislang ein Vorschlag und noch keine gesetzliche Garantie. Regierungsentwurf, § 42e
Gesetzliche Änderungs- und Aufhebungsmöglichkeiten sollen bestehen bleiben. Wird etwa wegen veränderter Einkommensverhältnisse eine Neuberechnung erforderlich, sieht der Entwurf für die Zeit ab Januar 2027 die Anwendung des neuen Rechts vor. Ein laufender Bescheid wäre deshalb kein uneingeschränkter Schutz vor jeder Änderung.
Wohngeldbeziehende sollten das Ende ihres Bewilligungszeitraums prüfen und eine erforderliche Weiterbewilligung rechtzeitig vorbereiten. Die politischen Beratungen ersetzen weder einen Antrag noch bestehende Mitteilungspflichten. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag darüber, warum bei der Wohngeldreform das Ablaufdatum des Bescheids wichtig wird.
Ein fiktives PraxisbeispielEine alleinerziehende Mutter hat bereits einen Wohngeldbescheid, der bis zum 31. März 2027 gilt. Wird die vorgeschlagene Übergangsregelung unverändert Gesetz und tritt kein anderer Änderungsgrund ein, erhielte sie den bewilligten Betrag grundsätzlich bis Ende März weiter. Für die Weiterbewilligung ab April wäre nach den dann geltenden Vorschriften neu zu rechnen. Das Beispiel zeigt: Ein zeitweiliger Schutz bestehender Zahlungen bedeutet nicht, dass die geplanten Kürzungen insgesamt verhindert sind.
Fragen und Antworten zur Wohngeldreform Hat der Bundesrat die Wohngeld-Kürzungen gestoppt?Nein, er hat eine Stellungnahme mit Änderungsforderungen beschlossen. Die empfohlene vollständige Ablehnung des Entwurfs wurde nicht übernommen.
Sind die Kürzungen bereits geltendes Recht?Nein. Dafür muss das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und das Gesetz verkündet sein; wirksam werden die Vorschriften zu dem darin festgelegten Zeitpunkt.
Wird mein Wohngeld zum 1. Januar 2027 automatisch gekürzt?Das steht nicht fest. Der Entwurf sieht für bereits bewilligtes Wohngeld grundsätzlich eine Weiterzahlung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums vor, lässt aber gesetzliche Änderungsmöglichkeiten bestehen.
Gilt der höhere Freibetrag für Alleinerziehende schon?Nein, die Anhebung auf 1.920 Euro jährlich ist bisher eine Forderung des Bundesrates. Ein höherer Freibetrag wäre außerdem keine Auszahlung, sondern würde das berücksichtigte Einkommen mindern.
Kann der Bundesrat die Reform später noch verhindern?Ja, bei einem Zustimmungsgesetz ist seine Zustimmung erforderlich. Kommt diese auch nach einem möglichen Vermittlungsverfahren nicht zustande, kann das Gesetz in dieser Form nicht in Kraft treten.
Muss ich wegen des Beschlusses einen neuen Antrag stellen?Nein. Eine Weiterbewilligung bleibt jedoch erforderlich, wenn der bisherige Bewilligungszeitraum endet und weiterhin Wohngeld bezogen werden soll.
Der Beitrag Wohngeld: Geplanten Kürzungen bleiben – Das sind die Folgen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Zwei Gutachter empfehlen GdB 50 – Gericht lehnt trotzdem ab
Zwei Gutachter befürworteten einen Grad der Behinderung von 50, und das Sozialgericht hatte der Klägerin zunächst recht gegeben. Trotzdem scheiterte eine Frau mit Diabetes und Insulinpumpe im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Es blieb bei GdB 40 und damit unterhalb der Schwelle zur Schwerbehinderung.
Der Fall zeigt, wie streng Gerichte die Auswirkungen einer Diabetesbehandlung auf den Alltag prüfen. Für GdB 50 müssen die Einschnitte über die Belastungen hinausgehen, die mit der vorausgesetzten intensiven Insulintherapie ohnehin verbunden sind. Dafür kann auch ein außergewöhnlich hoher Therapieaufwand ausreichen; eine weitere Erkrankung ist nicht zwingend erforderlich.
Warum das Landessozialgericht anders entschiedDas Sozialgericht Hildesheim hatte das beklagte Land am 30. Januar 2023 zunächst verpflichtet, einen GdB von 50 festzustellen. Auf die Berufung des Landes hob das Landessozialgericht dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Die Entscheidung erging am 27. November 2025 unter dem Aktenzeichen L 10 SB 28/23.
Nach der Zusammenfassung im späteren BSG-Beschluss sah das LSG weder einen besonderen Therapieaufwand noch einen unzureichenden Behandlungserfolg, der GdB 50 rechtfertigte. Es bewertete die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung damit anders als die Sachverständigen. Welche einzelnen Erwägungen der Gutachter es beanstandete, lässt sich aus dieser knappen Zusammenfassung nicht vollständig nachvollziehen.
Medizinische Sachverständige beurteilen Erkrankungen, Behandlungsbedarf und gesundheitliche Folgen. Über die Höhe des GdB entscheidet im Prozess das Gericht. Es muss die Befunde würdigen und seine Entscheidung begründen, ist aber an die GdB-Empfehlung der Sachverständigen nicht gebunden.
Wann Diabetes einen GdB von 50 begründen kannDie Voraussetzungen stehen in Teil B Nummer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Die Vorschrift beschreibt eine Insulintherapie mit mindestens vier täglichen Injektionen und einer Dosisanpassung an Blutzucker, Mahlzeiten und körperliche Belastung. Zusätzlich müssen erhebliche Einschnitte vorliegen, die die Lebensführung gravierend beeinträchtigen.
Eine Pumpentherapie ist dabei ebenfalls erfasst; die Regelung erwähnt ausdrücklich die Dokumentation der Insulingaben über eine Insulinpumpe. Pumpennutzer müssen also nicht zusätzlich viermal täglich spritzen. Entscheidend bleibt, ob neben den Anforderungen an die Therapie auch die verlangten schweren Einschränkungen bestehen, wie die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zur Bewertung von Diabetes vorgeben.
Das Bundessozialgericht verlangt hierfür einen über das ohnehin hohe Maß hinausgehenden Therapieaufwand, einen unzureichenden Behandlungserfolg oder andere erhebliche krankheitsbedingte Einschnitte. Dabei ist die gesamte Lebenssituation zu betrachten. Das BSG-Urteil vom 12. Dezember 2024 – B 9 SB 2/24 R betraf zwar eine minderjährige Klägerin, erläutert aber auch diese allgemeinen Bewertungsgrundsätze.
Wie nächtliche Belastungen zu bewerten sindAus dem BSG-Beschluss geht hervor, dass die Klägerin unter anderem nächtlichen Kalibrieraufwand, Belastungen durch die Bedienung der Pumpe und Schlafprobleme anführte. Sie wandte sich auch gegen die Bewertung ihrer Beschwerden durch das LSG. Das BSG nahm dazu jedoch keine neue medizinische Beweisaufnahme vor, sondern prüfte die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision.
Für die allgemeine Bewertung ist zwischen der Häufigkeit nächtlicher Maßnahmen und deren Folgen zu unterscheiden. Ein Alarmprotokoll zeigt zunächst, wann ein Gerät eine Meldung abgegeben hat. Es beschreibt noch nicht vollständig, wie lange jemand wach bleiben musste oder welche gesundheitlichen und sozialen Einschränkungen daraus entstanden.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten keine feste HbA1c-Grenze für die Anerkennung einer Schwerbehinderung. Ebenso wenig sind ein Krankenhausaufenthalt oder ein Organschaden zwingende Einzelvoraussetzungen für GdB 50. Solche Befunde können besonders deutliche Hinweise auf schwere Einschränkungen liefern; auch andere ausreichend gewichtige Auswirkungen sind zu berücksichtigen.
Das BSG prüfte den GdB nicht erneut inhaltlichDas Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2026 – B 9 SB 1/26 B als unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargelegt waren. Damit blieb das LSG-Urteil bestehen. Eine inhaltliche Bestätigung der konkreten Einstufung mit GdB 40 war damit nicht verbunden.
GdB 40 und 50: Welche Folgen der Unterschied hatDie Schwelle zur Schwerbehinderung liegt bei einem GdB von wenigstens 50. Bei GdB 40 kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung im Arbeitsleben infrage kommen, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz wegen der Behinderung ohne Gleichstellung nicht erlangt oder behalten werden kann. Die Grundlage dafür ist § 2 SGB IX.
Die folgende Gegenüberstellung zeigt die Unterschiede beim Status und beim jährlichen Behinderten-Pauschbetrag. Die Steuerbeträge ergeben sich aus § 33b Einkommensteuergesetz.
GdB 40 GdB 50 Eine Behinderung ist anerkannt; die Schwelle zur Schwerbehinderung ist nicht erreicht. Die erforderliche Grenze von GdB 50 ist erreicht. Eine Gleichstellung im Arbeitsleben ist unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich. Eine Gleichstellung ist bei bestehender Schwerbehinderteneigenschaft nicht erforderlich. Der jährliche Behinderten-Pauschbetrag beträgt 860 Euro. Der jährliche Behinderten-Pauschbetrag beträgt 1.140 Euro.Die Differenz von 280 Euro ist ein zusätzlicher steuerlicher Abzugsbetrag. Sie wird nicht ausgezahlt und entspricht auch nicht automatisch der Steuerersparnis. Diese hängt vom zu versteuernden Einkommen und dem persönlichen Steuersatz ab.
Eine Gleichstellung erhöht den festgestellten GdB nicht und vermittelt nicht sämtliche Rechte einer Schwerbehinderung. Welche Möglichkeiten unterhalb von GdB 50 bestehen, erläutert der Beitrag über Vorteile bei einem GdB von 20, 30 und 40.
Welche Angaben die Einschränkungen nachvollziehbar machenWer eine höhere Einstufung beantragt, sollte neben der Behandlung auch deren konkrete Folgen beschreiben. Bei Schlafunterbrechungen ist beispielsweise aufschlussreich, wie häufig sie auftreten, wie lange notwendige Maßnahmen dauern und welche Beschwerden am Folgetag entstehen. Ärztliche Befunde können helfen, diese Auswirkungen und ihren Zusammenhang mit der Erkrankung zu beurteilen.
Ebenso aussagekräftig sind konkrete Einschränkungen bei der Arbeit, bei sozialen Aktivitäten oder unterwegs. Allgemeine Angaben wie „hoher Aufwand“ lassen dagegen offen, was im Alltag tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Weitere Erläuterungen zur Bewertung enthält der Beitrag über Erkrankungen und ihre Auswirkungen auf den Grad der Behinderung.
Fragen und Antworten zu Diabetes und GdB 50 Reicht eine Insulinpumpe für die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch?Nein. Zusätzlich müssen die gesetzlichen Voraussetzungen einer gravierenden Beeinträchtigung der Lebensführung erfüllt sein. Das verwendete Gerät allein entscheidet nicht über den GdB.
Darf ein Gericht von zwei übereinstimmenden Gutachten abweichen?Ja. Es muss die medizinischen Befunde würdigen und seine Entscheidung begründen, ist aber an die GdB-Empfehlung der Sachverständigen nicht gebunden.
Ist GdB 50 auch ohne Organschäden oder Krankenhausaufenthalte möglich?Ja. Diese Umstände sind keine zwingenden Einzelvoraussetzungen. Auch andere ausreichend schwere und nachgewiesene Einschränkungen können die höhere Einstufung rechtfertigen.
Hat das BSG die Bewertung mit GdB 40 bestätigt?Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Dadurch blieb das LSG-Urteil bestehen; die Höhe des GdB wurde nicht in einem Revisionsverfahren erneut inhaltlich geprüft.
Erhält man bei GdB 50 jährlich 280 Euro mehr als bei GdB 40?Um 280 Euro höher ist der jährliche Behinderten-Pauschbetrag. Das ist ein zusätzlicher Abzug bei der Einkommensteuer, keine Auszahlung in dieser Höhe.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Zwei Gutachter empfehlen GdB 50 – Gericht lehnt trotzdem ab erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: 813 Euro Regelsatz – 250 Euro mehr im Monat gefordert
563 Euro müssen alleinstehenden Grundsicherungsbeziehern 2026 für den laufenden Lebensunterhalt reichen. Der Paritätische hält das für unzureichend: Seine Forderung nach mindestens 813 Euro macht deutlich, wie weit die gesetzliche Leistung und die Bedarfsberechnung des Wohlfahrtsverbandes auseinanderliegen.
Der Unterschied beträgt 250 Euro monatlich beziehungsweise 3.000 Euro im Jahr. Für Grundsicherungsbezieher, die jeden Einkauf durchrechnen müssen, wäre das eine erhebliche Entlastung.
Warum der Paritätische anders rechnetDie Berechnung des Verbandes unterscheidet sich bereits bei der Auswahl der Vergleichshaushalte vom staatlichen Verfahren. Sie bezieht sich auf die unteren 20 statt 15 Prozent der nach Einkommen geordneten Haushalte und schließt unter anderem Menschen aus, die trotz eines Anspruchs keine Grundsicherung beziehen.
Zudem verzichtet sie grundsätzlich auf das Herausstreichen bestimmter Verbrauchsausgaben als angeblich nicht notwendiger Bedarf. Dahinter steht eine berechtigte Frage: Wie soll eine Statistik ausreichende Lebenshaltungskosten abbilden, wenn schon die untersuchten Haushalte aus Geldmangel verzichten?
Wenig auszugeben bedeutet schließlich nicht automatisch, wenig zu benötigen. Wer neue Schuhe aufschiebt oder eine Einladung absagt, senkt seine Ausgaben, aber nicht seinen Bedarf.
Die Forderung geht über 250 Euro zusätzlich hinausEin oft übersehener Bestandteil des Modells betrifft Haushaltsstrom und große Haushaltsgeräte: Der Paritätische will diese Ausgaben aus dem Regelsatz herausnehmen und gesondert absichern. Strom soll nach dem Konzept in tatsächlicher Höhe als Teil der Wohnkosten übernommen werden.
Heute müssen Leistungsberechtigte gewöhnlichen Haushaltsstrom grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlen. Was die Pauschale außerdem abdecken soll, erläutert der Beitrag Das alles ist im Regelsatz 2026 enthalten.
Der reine Zahlenvergleich von 563 und 813 Euro bildet die geforderte Verbesserung deshalb nur teilweise ab. Zusätzlich würde das Risiko sinken, dass eine hohe Stromrechnung das Geld für Lebensmittel und andere notwendige Ausgaben aufzehrt.
Was 563 und 813 Euro im Vergleich bedeuten Vergleich für Alleinstehende Geltender Regelbedarf 2026 Forderung des Paritätischen Monatlicher Betrag 563 Euro 813 Euro Summe für zwölf Monate 6.756 Euro 9.756 Euro Unterschied Ausgangsbetrag 250 Euro monatlich mehr Gewöhnlicher Haushaltsstrom Grundsätzlich aus dem Regelbedarf Gesonderte Übernahme vorgesehen Unterkunft und Heizung Gesonderte Leistungen nach gesetzlichen Voraussetzungen Weiterhin zusätzlich zum RegelbedarfDie geforderten 813 Euro liegen rechnerisch rund 44,4 Prozent über 563 Euro. Die Tabelle vergleicht den geltenden Betrag mit der älteren Verbandsforderung und stellt keine bewilligte Erhöhung dar.
Warum die Nullrunde das Problem verschärftDer Regelbedarf für Alleinstehende beträgt seit Januar 2024 unverändert 563 Euro. Auch 2025 und 2026 gab es keine Erhöhung.
Die Bundesregierung begründet die Nullrunde 2026 mit dem gesetzlichen Fortschreibungsverfahren, das rechnerisch lediglich 557 Euro ergeben hätte. Eine Schutzregel verhindert die Absenkung, sodass es bei 563 Euro bleibt.
Für den Alltag beantwortet diese Rechenregel allerdings nicht die entscheidende Frage: Reicht das Geld tatsächlich bis zum Monatsende? Eine niedrigere Inflationsrate bedeutet lediglich, dass Preise langsamer steigen, und macht frühere Verteuerungen nicht rückgängig.
Steigen die persönlichen Lebenshaltungskosten bei unveränderter Unterstützung weiter, sinkt die Kaufkraft. Besonders schmerzhaft wird das dort, wo sich Ausgaben kaum verschieben lassen – beim Essen, bei Hygieneartikeln oder beim Strom.
Es geht auch um Rentner und Menschen mit ErwerbsminderungDie Auseinandersetzung um ausreichende Regelsätze betrifft keineswegs nur Menschen, die Arbeit suchen. Die Regelbedarfsstufe 1 gilt auch für entsprechend berechtigte Alleinstehende in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie in der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Gerade deshalb greift eine Debatte zu kurz, die höhere Leistungen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt vermeintlich fehlender Arbeitsanreize betrachtet. Wer die Altersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, kann eine zu knappe Existenzsicherung nicht einfach durch mehr Erwerbsarbeit ausgleichen.
Dabei ist der Regelsatz nicht mit der gesamten Überweisung vom Amt gleichzusetzen. Anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten, mögliche Mehrbedarfe und anrechenbares Einkommen beeinflussen die individuelle Leistung.
Eine Erläuterung dieser Unterschiede bietet der Ratgeber zu Anspruch, Höhe und Mehrbedarfen beim Grundsicherungsgeld.
Ein höherer Regelsatz lässt sich nicht durch die Forderung allein beantragenDie Berechnung eines Wohlfahrtsverbandes ändert die gesetzlichen Leistungsbeträge nicht. Aus der Forderung nach 813 Euro entsteht daher allein noch kein Anspruch auf monatlich 250 Euro zusätzlich.
Unabhängig davon sollten Betroffene prüfen lassen, ob ihr Bescheid alle tatsächlich bestehenden Ansprüche berücksichtigt. Ein übersehener Mehrbedarf oder falsch angerechnetes Einkommen kann die Zahlung zusätzlich verringern.
Existenzsicherung muss sich am Alltag messen lassenDie Bedeutung der 813-Euro-Forderung liegt darin, die Angemessenheit des Ausgangsbetrags infrage zu stellen. Eine jährliche Fortschreibung kann eine zu niedrig angesetzte Leistung rechnerisch anpassen, ohne die ursprüngliche Unterdeckung zu beseitigen.
Die Bezeichnung „armutsfest“ bleibt dabei eine Bewertung des Verbandes und keine Garantie für jeden Haushalt. Ob Menschen ihren Alltag bewältigen können, hängt auch von Wohnkosten, besonderen Belastungen und davon ab, ob zustehende Hilfen tatsächlich ankommen.
Eine seriöse Debatte muss deshalb beides leisten: die Berechnung offenlegen und die Lebenswirklichkeit prüfen. Wer nur über Einsparungen spricht, lässt die Frage unbeantwortet, an welcher notwendigen Ausgabe Betroffene noch sparen sollen.
Beispiel aus der Praxis: Was 250 Euro verändern würdenEin fiktives Beispiel: Sabine ist 68 Jahre alt und erhält ergänzend zu ihrer kleinen Rente Grundsicherung im Alter. Nach Deckung der anerkannten Wohn- und Heizkosten stehen ihr im vereinfachten Fall 563 Euro für den übrigen Lebensunterhalt zur Verfügung.
Davon zahlt sie 55 Euro Haushaltsstrom und 30 Euro für Telefon und Internet, sodass 478 Euro für Lebensmittel, Kleidung, Hygiene und weitere Ausgaben bleiben. Bei einem Regelsatz von 813 Euro wären es bei zunächst unveränderten Zahlungen 728 Euro.
Würde zusätzlich die vom Paritätischen verlangte gesonderte Stromübernahme umgesetzt, blieben ihr in diesem Beispiel weitere 55 Euro. Neue Schuhe oder eine notwendige Anschaffung müssten dann deutlich seltener zulasten des Lebensmittelbudgets gehen.
Fragen und Antworten zur Forderung nach 813 Euro Wer fordert einen Regelsatz von 813 Euro?Der Paritätische Gesamtverband fordert mindestens diesen Betrag für eine alleinlebende erwachsene Person. Er hält die gesetzliche Leistung für zu niedrig, um ausreichend vor Armut zu schützen.
Ist die Erhöhung bereits beschlossen?Nein, die 813 Euro sind eine sozialpolitische Forderung. Der geltende Regelbedarf für Alleinstehende beträgt 2026 weiterhin 563 Euro monatlich.
Ist das eine neue Berechnung für 2027?Nein, der Betrag wurde bereits für 2024 berechnet. Der Verband griff ihn später erneut auf, unter anderem in seiner Kritik an der Nullrunde 2026.
Sind Miete und Heizkosten in den 813 Euro enthalten?Nein, die Forderung betrifft den Regelbedarf für den Lebensunterhalt. Leistungen für Unterkunft und Heizung wären zusätzlich zu berücksichtigen.
Geht es bei der Forderung nur um Arbeitslose?Nein, die Diskussion betrifft auch Menschen mit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt. Die genannten 813 Euro beziehen sich auf alleinlebende Erwachsene und können nicht pauschal auf jedes Haushaltsmitglied übertragen werden.
Kann ich die Differenz von 250 Euro bereits verlangen?Allein die Forderung des Paritätischen begründet keinen zusätzlichen Zahlungsanspruch. Prüfen lassen können Sie aber, ob Ihre geltenden Ansprüche vollständig und richtig berechnet wurden.
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Keine Sperrzeit und trotzdem kein Arbeitslosengeld: Falle bei Abfindung wird oft übersehen
Eine Abfindung ist vereinbart, eine Sperrzeit ausgeschlossen – trotzdem zahlt die Arbeitsagentur zunächst keinen Euro. Was widersprüchlich klingt, kann rechtlich korrekt sein: Endet das Arbeitsverhältnis gegen eine Entschädigung zu früh, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen.
Für Beschäftigte entsteht dadurch eine Finanzierungslücke, die eine vermeintlich großzügige Abfindung empfindlich schmälern kann. Wer vor der Unterschrift nur nach einer Sperrzeit fragt, prüft deshalb nur einen Teil des Risikos.
Zwei Prüfungen, zwei unterschiedliche FolgenBei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe prüft die Arbeitsagentur, ob Beschäftigte ihre Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst verursacht haben. Das kann etwa bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag der Fall sein. Die gesetzliche Grundlage ist § 159 SGB III.
Beim Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung geht es dagegen um die Verbindung zwischen Abfindung und vorzeitigem Ausscheiden.
Nach § 158 SGB III kann die Zahlung aussetzen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer Frist endet, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Dafür muss kein versicherungswidriges Verhalten vorliegen.
Die Arbeitgeberkündigungsfrist entscheidetEine Abfindung allein löst diese Zahlungspause nicht aus. Hinzukommen muss, dass die einschlägige Arbeitgeberkündigungsfrist unterschritten wurde. Wird diese Frist eingehalten, führt die Entschädigung grundsätzlich nicht zu einem Ruhen nach § 158 SGB III.
Die Frist kann sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Auch vorgeschriebene Beendigungstermine wie das Monats- oder Quartalsende müssen berücksichtigt werden. Eine möglicherweise kürzere Kündigungsfrist für Beschäftigte ist für diese Prüfung nicht ausschlaggebend.
Für den Fristbeginn zählt die Kündigung, die der Beendigung vorausgegangen ist. Fehlt eine solche Kündigung, kommt es auf den Tag der Vereinbarung über das Ende des Arbeitsverhältnisses an. Einzelheiten erläutert auch unser Beitrag zu Abfindung und Arbeitslosengeld I.
Ein wichtiger Grund schützt nicht automatisch vor dem RuhenEin anerkannter wichtiger Grund kann eine Sperrzeit verhindern. Er beseitigt aber nicht automatisch die eigenständigen Voraussetzungen des § 158 SGB III. Auch eine nachvollziehbare Entscheidung für das Ausscheiden kann deshalb eine Zeit ohne Arbeitslosengeld nach sich ziehen.
Ebenso wenig schützt allein die Tatsache, dass eine Abfindung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart wurde. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Vereinbarungen und das Beendigungsdatum. Die Zusage des Arbeitgebers, es werde „keine Sperrzeit“ geben, ersetzt keine Prüfung durch die Arbeitsagentur.
Ruhenszeit und Sperrzeit im Vergleich Prüfpunkt Ruhen wegen Abfindung Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Gesetzliche Grundlage § 158 SGB III § 159 SGB III Auslöser Entlassungsentschädigung und Unterschreitung der Arbeitgeberkündigungsfrist Herbeiführen der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund Laufende Auszahlung Während des Ruhens kein Arbeitslosengeld Während der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld Anspruchsdauer Wird durch dieses Ruhen allein nicht verkürzt Wird grundsätzlich zusätzlich gemindert Dauer der Zahlungspause Individuelle Berechnung, gesetzlich begrenzt Regelmäßig zwölf Wochen, gesetzliche Verkürzungen möglichAuch während einer Sperrzeit ruht der Anspruch rechtlich betrachtet. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird mit „Ruhenszeit“ bei Abfindungen jedoch meist die gesonderte Zahlungspause nach § 158 SGB III bezeichnet. Genau diese Unterscheidung verhindert Missverständnisse.
Die Abfindung wird nicht einfach vom Arbeitslosengeld abgezogenDie Arbeitsagentur verrechnet eine Abfindung nicht Euro für Euro mit dem monatlichen Arbeitslosengeld. Sie berechnet vielmehr, wie lange der Anspruch zunächst ruht. Dafür wird ein gesetzlich bestimmter Anteil der Bruttoentschädigung dem bisherigen kalendertäglichen Arbeitsentgelt gegenübergestellt.
Je nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit werden zwischen 25 und 60 Prozent berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine rechnerische Begrenzung des Ruhenszeitraums. Eine kleinere Abfindung kann deshalb dazu führen, dass die Zahlungspause bereits vor dem rechnerischen Ende der Kündigungsfrist endet.
Grundsätzlich reicht das Ruhen höchstens bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der anzuwendenden Frist geendet hätte; außerdem gilt eine Höchstgrenze von einem Jahr. Sonderfälle, etwa bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder zusätzlicher Urlaubsabgeltung, benötigen eine gesonderte Berechnung.
Der Anspruch bleibt – die laufenden Rechnungen auchDas Ruhen nach § 158 SGB III verbraucht für sich genommen keine Anspruchstage. Wer zwölf Monate Arbeitslosengeld beanspruchen kann, verliert durch diese Zahlungspause allein nicht automatisch mehrere Monate davon. Der Bezug kann bei fortbestehenden Anspruchsvoraussetzungen später erfolgen.
Für die Zwischenzeit gibt es jedoch keine nachträgliche Auszahlung allein deshalb, weil das Ruhen später endet. Miete, Lebensunterhalt und andere Ausgaben müssen zunächst aus anderen Mitteln finanziert werden. Ein Teil der Abfindung steht damit praktisch nicht mehr als Reserve für die berufliche Neuorientierung zur Verfügung.
Kommt zusätzlich eine Sperrzeit hinzu, kann sich auch die gesamte Anspruchsdauer verkürzen. Beide Zeiträume können sich überschneiden und werden nicht automatisch vollständig hintereinandergelegt. Mehr dazu erklärt unser Beitrag zum Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhenszeit.
Auch die Krankenversicherung kann zusätzlich Geld kostenWährend des Ruhens wegen einer Entlassungsentschädigung besteht grundsätzlich keine Pflichtversicherung über den Arbeitslosengeldbezug. Betroffene sollten deshalb vor dem Ausscheiden mit ihrer Krankenkasse klären, wie der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz fortgeführt wird.
Je nach persönlicher Situation kommen unterschiedliche Anschlusslösungen infrage. Eine freiwillige Versicherung kann eigene Beiträge verursachen; eine beitragsfreie Familienversicherung ist nicht automatisch möglich, weil auch die Abfindung die Voraussetzungen beeinflussen kann. Damit kann zur ausbleibenden Leistung eine weitere finanzielle Belastung hinzukommen.
Vor der Unterschrift muss das Beendigungsdatum geprüft werdenDie entscheidende Frage lautet nicht nur: Wie hoch ist die Abfindung? Ebenso wichtig ist, auf wie viel Gehalt Beschäftigte durch das frühere Ausscheiden verzichten und wie lange anschließend kein Arbeitslosengeld fließt. Erst zusammen mit möglichen Versicherungsbeiträgen ergibt sich ein realistisches Bild des Angebots.
Wer einen Vertragsentwurf prüfen lässt, sollte ausdrücklich sowohl die Sperrzeit nach § 159 als auch das Ruhen nach § 158 SGB III ansprechen. Eine spätere Auszahlung oder Ratenzahlung der Abfindung beseitigt das Problem nicht automatisch. Das Gesetz erfasst grundsätzlich bereits den Anspruch auf die Entschädigung.
Beispiel aus der Praxis: Zwei Monate müssen überbrückt werdenEin Arbeitnehmer scheidet gegen Abfindung zum 30. September aus, obwohl das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Arbeitgeberkündigungsfrist erst am 30. November geendet hätte. Die Arbeitsagentur stellt nach Prüfung des Einzelfalls keine Sperrzeit fest. Die gesonderte Berechnung nach § 158 SGB III ergibt jedoch ein Ruhen bis zum 30. November.
Damit erhält er für Oktober und November kein Arbeitslosengeld; bei erfüllten übrigen Voraussetzungen beginnt die Zahlung am 1. Dezember. Bei angenommenen monatlich 1.600 Euro Arbeitslosengeld fehlen ihm in der Übergangszeit 3.200 Euro an erwarteten Einnahmen. Seine Anspruchsdauer wird durch dieses Ruhen allein nicht verkürzt, trotzdem muss er die beiden Monate selbst finanzieren.
Vier häufige Fragen zur Abfindungsfalle Kann mein Arbeitslosengeld ruhen, obwohl keine Sperrzeit vorliegt?Ja. Eine Entlassungsentschädigung und die Unterschreitung der Arbeitgeberkündigungsfrist können ein Ruhen nach § 158 SGB III auslösen. Eine Sperrzeit ist dafür nicht erforderlich.
Führt auch eine hohe Abfindung bei eingehaltener Kündigungsfrist zu einer Zahlungspause?Die Höhe allein löst kein Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung aus. Wird die einschlägige Arbeitgeberkündigungsfrist eingehalten, fehlt diese Voraussetzung des § 158 SGB III. Andere Zahlungshindernisse müssen trotzdem gesondert geprüft werden.
Verliere ich durch das Ruhen einen Teil meiner Bezugsdauer?Durch das Ruhen nach § 158 SGB III allein grundsätzlich nicht. Eine zusätzliche Sperrzeit kann die Anspruchsdauer dagegen mindern. Der spätere Leistungsbezug setzt weiterhin voraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Hilft es, die Abfindung erst später auszahlen zu lassen?Eine spätere Fälligkeit verhindert das Ruhen nicht automatisch, weil bereits der Anspruch auf die Abfindung zählt. Zahlt der Arbeitgeber tatsächlich nicht, kann allerdings eine Zahlung von Arbeitslosengeld nach § 158 Absatz 4 SGB III in Betracht kommen. Dies muss die Arbeitsagentur anhand des Einzelfalls prüfen.
Rechtsgrundlagen und Quellen: § 158 SGB III, § 159 SGB III, Merkblatt 17 der Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 158 SGB III und AOK zum Versicherungsschutz bei Abfindung.
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Krankengeld trotz Krankschreibung gestoppt: Eilverfahren widerspricht der Kasse
Die Krankenkasse stoppte das Krankengeld, obwohl ein Monteur weiterhin krankgeschrieben war. Er wehrte sich im Eilverfahren – mit Erfolg: Das Sozialgericht für das Saarland verpflichtete die Kasse zur vorläufigen Zahlung. Ausschlaggebend waren die Belastungen seiner Arbeit und die Gefahr, dass sie seine Beschwerden verschlimmern würden.
Kasse beruft sich auf übliche HeilungszeitenNach dem Bericht des beteiligten DGB‑Rechtsschutzes litt der Mann unter einem Krampfaderleiden. Der Medizinische Dienst hielt ihn nach Aktenlage wieder für arbeitsfähig. Die Kasse verwies auf einen durchschnittlichen Heilungsverlauf nach einer Operation: Nach zwei bis drei Monaten seien ausreichende Funktionsfähigkeit und weitgehende Schmerzfreiheit zu erwarten.
Der Arbeitsplatz verlangte jedoch Gehen, Stehen, Knien, Heben und Tragen. Der Arbeitgeber bestätigte die Belastungen. Ein vom Gericht angefordertes Attest warnte vor Geschwüren und schmerzhaften Beinschwellungen bei weiterer Beanspruchung.
Gericht ordnet Krankengeld an – aber nur vorläufigDas Gericht sprach dem Monteur vorläufig Krankengeld zu. Auch seine finanzielle Notlage hatte er nachvollziehbar dargelegt. Für die Zeit vor Eingang des Eilantrags blieb er erfolglos. (S 1 KR 22/26 ER, keine Volltextveröffentlichung im Internet).
Arbeitsunfähigkeit hängt von Ihrer konkreten Tätigkeit abDie Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie verlangt den Blick auf die tatsächlichen Bedingungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Entscheidend ist, ob Sie diese Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten können oder durch die Arbeit womöglich ihre Beschwerden verschlimmern.
Sie müssen also nicht weitere Schäden erleiden, um arbeitsunfähig zu sein. Die bloße Fähigkeit, einzelne Bewegungen auszuführen, beantwortet noch nicht, ob Sie den Anforderungen Ihrer Arbeit gewachsen sind.
Beschreiben Sie Ihrem Arzt den ArbeitsalltagFür die ärztliche Beurteilung reicht die Berufsbezeichnung häufig nicht aus. Schildern Sie genau, wie lange Sie stehen, welche Lasten Sie bewegen und welche Körperhaltungen Sie einnehmen.
Auch fehlende Möglichkeiten, zwischendurch zu sitzen oder die Beine zu entlasten, können wichtig sein.
Daraus folgt für die Praxis: Ein aussagekräftiger Befund sollte Beschwerden, Einschränkungen und berufliche Belastungen verbinden. Er sollte erklären, welche Tätigkeiten gesundheitlich scheitern und weshalb. Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass Ärzte Belastungen der Arbeit berücksichtigen.
Gegen den Zahlungsstopp rechtzeitig Widerspruch einlegenWenn Sie die Einstellung des Krankengeldes für falsch halten, können Sie den Bescheid mit einem Widerspruch angreifen. Dafür gilt eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe. Richten Sie den Widerspruch an die Krankenkasse und bezeichnen Sie den angegriffenen Bescheid.
Um die Frist zu wahren, können Sie zunächst schriftlich widersprechen und dann die Begründung nachreichen. Bewahren Sie einen Nachweis auf, wann Ihr Widerspruch bei der Kasse eingegangen ist.
Für den Eilantrag müssen Sie auch die Notlage belegenEin Eilantrag beim Sozialgericht kommt in Betracht, wenn das Abwarten wesentliche Nachteile verursachen würde. Dafür muss erstens Ihr voraussichtlicher Anspruch und zweitens die Dringlichkeit überzeugen. Das Gericht braucht deshalb medizinische Nachweise und eine nachvollziehbare Darstellung Ihrer wirtschaftlichen Situation.
Praktisch bedeutet das: Legen Sie neben dem Bescheid und den ärztlichen Unterlagen auch aktuelle Kontoauszüge, laufende Zahlungen sowie verfügbare Einnahmen und Reserven vor. Erklären Sie konkret, weshalb Sie Ihren Lebensunterhalt ohne die Zahlung nicht sichern können.
Ein Eilantrag ist bereits vor einer Klage möglich; Sie müssen nicht das Ende des Widerspruchsverfahrens abwarten.
Arbeitsunfähigkeit weiter ärztlich feststellen lassenLassen Sie die Arbeitsunfähigkeit auch während des Streits feststellen. Der Widerspruch ersetzt nämlich keine Folgebescheinigung. Für einen lückenlosen Nachweis soll die erneute Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgen (Samstage zählen hier nicht als Werktage).
Vereinbaren Sie den Folgetermin möglichst vor Ablauf der bisherigen Bescheinigung.
FAQ: Krankengeld nach dem Zahlungsstopp Wie lange habe ich für den Widerspruch Zeit?Grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Sie können die ausführliche Begründung und weitere Nachweise nachreichen.
Muss ich vor dem Eilantrag erst klagen?Nein. § 86b SGG erlaubt einen Eilantrag bereits vor der Klageerhebung. Sie müssen jedoch darlegen, weshalb eine vorläufige gerichtliche Regelung dringend nötig ist.
Ersetzt der Widerspruch die weitere Krankschreibung?Nein. Lassen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin rechtzeitig ärztlich feststellen. Der Streit über die Zahlung und der medizinische Nachweis sind zwei verschiedene Dinge.
QuellenDGB Rechtsschutz: „Krankengeld im Eilverfahren durchgesetzt“, 1. September 2026; Bericht über SG für das Saarland, Beschluss vom 27. Mai 2026 – S 1 KR 22/26 ER
Gemeinsamer Bundesausschuss: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, vor allem § 2
Gesetze im Internet: § 46 SGB V – Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Gesetze im Internet: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz
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Mit Abfindung früher in Rente: Es gibt nur ein Problem
Die Abfindung klingt großzügig, das Arbeitslosengeld soll die Zeit bis zur Rente überbrücken: Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand kann ein solches Angebot verlockend sein. Doch wenn für die abschlagsfreie Rente noch Versicherungsmonate fehlen, kann die Rechnung scheitern.
Der entscheidende Unterschied liegt im Rentenkonto: Sind die erforderlichen 45 Jahre bereits erfüllt oder sollen die letzten Monate erst durch Arbeitslosengeld zusammenkommen? Wer diese Frage vor der Unterschrift nicht klärt, riskiert einen späteren Rentenbeginn oder dauerhafte Abschläge bei einer anderen Altersrente.
Warum Arbeitslosengeld kurz vor der Rente nicht immer mitzähltFür die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten zusammenkommen. Zeiten mit Arbeitslosengeld I können dazu gehören, werden aber in den letzten zwei Jahren vor Beginn dieser Rente grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Ausnahmen bestehen, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Das regelt § 51 Absatz 3a SGB VI.
Die Vorschrift soll verhindern, dass ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Arbeitsleben über Arbeitslosengeld zur abschlagsfreien Rente führt. Sie trifft allerdings auch Beschäftigte, die ihren Arbeitsplatz unfreiwillig verlieren und noch auf zusätzliche Versicherungsmonate angewiesen sind.
Die Abfindung selbst ist nicht das ProblemEine Abfindung schließt die abschlagsfreie Rente nicht automatisch aus. Problematisch wird der Übergang, wenn nach dem Ende der Beschäftigung keine ausreichenden anrechenbaren Zeiten mehr hinzukommen.
Die Abfindung kann den Lebensunterhalt finanzieren, ersetzt aber keine fehlenden Versicherungsmonate. Eine hohe Zahlung macht aus 44 Versicherungsjahren deshalb noch keine erfüllte 45-jährige Wartezeit.
Wer die 45 Jahre bereits erfüllt hat, steht anders daSind die erforderlichen 540 anrechenbaren Kalendermonate bereits vollständig vorhanden, nimmt eine anschließende Arbeitslosigkeit diese Zeiten nicht wieder weg. Die Zwei-Jahres-Regel führt dann nicht dazu, dass eine schon erfüllte Wartezeit nachträglich verloren geht.
Erreicht werden muss allerdings weiterhin das für den Geburtsjahrgang vorgeschriebene Rentenalter. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt es bei dieser Rentenart bei 65 Jahren.
Diese Altersrente lässt sich auch gegen Abschläge nicht noch früher beziehen. Wer davor eine Altersrente beanspruchen möchte, benötigt eine andere Rentenart und muss deren Voraussetzungen erfüllen.
Schon wenige fehlende Monate können den Plan kippenAnders sieht es aus, wenn beim Ausscheiden beispielsweise erst 44 Jahre und zehn Monate anerkannt sind. Zwei anschließende Jahre Arbeitslosengeld schließen die Lücke grundsätzlich nicht, wenn sie vollständig in den ausgeschlossenen Zeitraum fallen und keine Ausnahme greift.
Es gibt bei den 45 Jahren keine Aufrundung und keinen Toleranzbereich für knapp verfehlte Versicherungszeiten. Auch eine kleine Lücke kann deshalb den geplanten Anspruch verhindern.
Entscheidend ist zudem der vorgesehene Rentenbeginn: Von diesem Termin wird der Zwei-Jahres-Zeitraum zurückgerechnet. Wie diese Abgrenzung den Übergang beeinflusst, erläutert auch der Beitrag zur 24-Monats-Falle vor der Altersrente.
Welche Ausgangslage welche Folgen hat Situation beim Ausstieg Bewertung der anschließenden Arbeitslosengeldzeit Folge für die Planung 45 anrechenbare Jahre sind bereits erfüllt Zusätzliche Monate werden für die Wartezeit nicht mehr benötigt Altersgrenze und Finanzierung bis zum Rentenbeginn prüfen Monate fehlen; gewöhnlicher Personalabbau Arbeitslosengeld zählt in den letzten zwei Jahren grundsätzlich nicht mit Der geplante abschlagsfreie Rentenbeginn kann scheitern Monate fehlen; Arbeitslosengeld wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe Berücksichtigung ist unter der gesetzlichen Ausnahme möglich Ursache der Arbeitslosigkeit und Nachweise prüfen lassen Monate fehlen; weitere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung Pflichtbeitragsmonate aus Beschäftigung können mitzählen Die Lücke lässt sich gegebenenfalls noch schließen Betriebsbedingte Kündigung bedeutet nicht automatisch AusnahmeDass Beschäftigte für den Arbeitsplatzverlust nichts können, genügt für die Ausnahme nicht. Eine betriebsbedingte Kündigung wegen Auftragsmangels oder einer Umstrukturierung ist nicht automatisch einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe gleichzustellen.
Auch die Schließung eines einzelnen Standorts erfüllt die Voraussetzung nicht ohne Weiteres, wenn der Arbeitgeber seine Geschäftstätigkeit andernorts fortsetzt. Entscheidend ist der nachweisbare Zusammenhang zwischen dem Arbeitslosengeldbezug und einem der gesetzlich genannten Ausnahmefälle.
Arbeitslosengeld bleibt möglich – aber nicht als voraussetzungsloser VorruhestandDie Zwei-Jahres-Regel verbietet nicht, vor der Rente Arbeitslosengeld zu beziehen. Sie betrifft die Anerkennung dieser Monate für die 45-jährige Wartezeit.
Bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld sind grundsätzlich ab 58 Jahren möglich, wenn innerhalb des relevanten Fünfjahreszeitraums mindestens 48 Monate Versicherungspflicht vorliegen. Das Lebensalter allein verschafft diesen Anspruch nicht.
Auch kurz vor der Rente müssen Leistungsbezieher grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und an der Arbeitssuche mitwirken. Wer endgültig nicht mehr arbeiten möchte, kann Arbeitslosengeld deshalb nicht einfach als frei verfügbare Überbrückungszahlung einplanen.
Aufhebungsvertrag: Zusätzlich drohen Sperrzeit und RuhenEin Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, wenn kein anerkannter wichtiger Grund vorliegt. Unabhängig davon kann der Anspruch wegen einer Abfindung zeitweise ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der einschlägigen Arbeitgeberkündigungsfrist endet.
Damit müssen Beschäftigte zwei getrennte Fragen klären: Wann zahlt die Arbeitsagentur tatsächlich, und welche Monate erkennt die Rentenversicherung für die 45 Jahre an? Eine Zusage zur Abfindung beantwortet keine davon.
Die Unterschiede erläutert der Ratgeber Abfindung und Arbeitslosengeld I: Wann der Anspruch ruht. Auch eine Sperrzeit kann den gesamten Übergang zur Rente gefährden.
Fehlende Monate lassen sich nicht beliebig kaufenWer einen Teil der Abfindung in die Rentenversicherung einzahlen möchte, sollte zwischen freiwilligen Beiträgen und Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen unterscheiden. Eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI schafft keine zusätzlichen Wartezeitmonate.
Freiwillige Beiträge können bei mindestens 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen aus versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit grundsätzlich für die 45 Jahre zählen. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden sie jedoch nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung kann dagegen fehlende Monate ergänzen, gegebenenfalls auch ein Minijob mit eigener Beitragszahlung. Bei gleichzeitigem Arbeitslosengeldbezug müssen zusätzlich die Regeln zu Arbeitszeit, Nebeneinkommen und Meldung der Tätigkeit beachtet werden.
Die Ausweichrente kann dauerhaft niedriger ausfallenWer die 45 Jahre verfehlt, kann unter Umständen die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren nutzen. Bei vorzeitigem Beginn beträgt der Abschlag 0,3 Prozent je Monat und bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen.
Für Jahrgang 1964 bedeutet ein Beginn mit 65 statt mit 67 Jahren einen Abschlag von 7,2 Prozent. Bei einer rechnerischen Monatsrente von 1.800 Euro vor diesem Abschlag wären das 129,60 Euro weniger brutto im Monat.
Der Vergleich zeigt, warum die angebotene Abfindung nicht isoliert bewertet werden sollte. Ein einmaliger Geldbetrag steht möglicherweise einer jahrzehntelang niedrigeren Rentenzahlung gegenüber.
Vor der Unterschrift muss das Rentenkonto stimmenBeschäftigte sollten sich vor einem verbindlichen Ausstieg anhand ihres geklärten Versicherungsverlaufs ausrechnen lassen, wann die 45 Jahre tatsächlich erfüllt sind. Fehlende Nachweise über Beschäftigung, Kindererziehung oder versicherte Pflege können dabei den Unterschied machen.
Die Planung sollte einen konkreten Rentenbeginn und die bis dahin tatsächlich anrechenbaren Monate enthalten. Die Aussage „Bis dahin sind es ungefähr 45 Jahre“ ist für eine Entscheidung mit dauerhaften finanziellen Folgen zu ungenau.
Praxisbeispiel: Gleiche Abfindung, unterschiedliche FolgenEin Beschäftigter des Jahrgangs 1964 scheidet mit 63 Jahren gegen Abfindung aus und hat zu diesem Zeitpunkt 44 anrechenbare Versicherungsjahre. Er erhält anschließend unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwei Jahre Arbeitslosengeld, doch weder Insolvenz noch vollständige Geschäftsaufgabe liegen vor.
Für die geplante abschlagsfreie Rente mit 65 bleibt es deshalb bei 44 Jahren, sofern keine anderen anrechenbaren Zeiten hinzukommen. Er muss seinen Übergang neu planen oder eine andere Altersrente mit den entsprechenden Abschlägen prüfen.
Seine gleichaltrige Kollegin hat beim Ausscheiden dagegen bereits 45 anrechenbare Jahre erreicht. Bei ihr verhindert die anschließende Arbeitslosigkeit den abschlagsfreien Rentenbeginn mit 65 nicht; der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist trotzdem gesondert zu prüfen.
Sechs Fragen und Antworten zur Abfindung vor der Rente Verliere ich durch eine Abfindung meine bereits erfüllten 45 Versicherungsjahre?Nein, bereits anerkannte Zeiten verschwinden durch die Abfindung nicht. Zusätzlich zur erfüllten Wartezeit müssen Sie aber die Altersgrenze der gewünschten Rentenart erreichen.
Zählt Arbeitslosengeld vor der Rente grundsätzlich nicht?Nein, die Einschränkung betrifft die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn bei der 45-jährigen Wartezeit. Arbeitslosengeldzeiten außerhalb dieses Zeitraums können dafür grundsätzlich berücksichtigt werden.
Reicht eine betriebsbedingte Kündigung für die Ausnahme?Nein, allein diese Bezeichnung genügt nicht. Der Arbeitslosengeldbezug muss durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sein.
Kann ich fehlende Monate mit der Abfindung ausgleichen?Nicht beliebig, denn freiwillige Beiträge unterliegen besonderen Anrechnungsregeln. Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen ersetzen keine fehlenden Wartezeitmonate.
Kann ein Minijob die Lücke schließen?Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob mit eigener Beitragszahlung kann anrechenbare Pflichtbeitragsmonate schaffen. Ob damit die konkrete Lücke geschlossen wird, sollte vorab anhand des Rentenkontos geprüft werden.
Was sollte vor einem Aufhebungsvertrag geklärt sein?Feststehen sollten der mögliche Rentenbeginn, die noch fehlenden anrechenbaren Monate und die Finanzierung des Übergangs. Zusätzlich müssen mögliche Sperr- und Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld geprüft werden.
Der Beitrag Mit Abfindung früher in Rente: Es gibt nur ein Problem erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kein Krankengeld trotz einer Krankschreibung – Gerichtsurteil klar
Eine Krankschreibung durch den Arzt bedeutet für viele Beschäftigte zunächst Sicherheit. Sie bestätigt, dass gesundheitliche Beschwerden bestehen und dass die Arbeit aus ärztlicher Sicht vorübergehend nicht möglich ist.
Doch der Anspruch auf Krankengeld hängt nicht allein davon ab, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Entscheidend ist, ob die Krankheit die konkrete zuletzt ausgeübte Tätigkeit tatsächlich unmöglich macht oder ob eine Weiterarbeit die Gesundheit gefährden würde.
Das zeigt ein Fall vor dem Sozialgericht Mannheim. Eine Briefzustellerin war wegen Schmerzen an der rechten Hand krankgeschrieben, erhielt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zunächst Krankengeld und verlor diesen Anspruch später trotzdem.
Der Fall: Briefzustellerin mit Schmerzen an der rechten HandDie Klägerin arbeitete als Briefzustellerin. Anfang Januar 2017 schrieb ihr Hausarzt sie wegen Schmerzen an der rechten Hand arbeitsunfähig.
Nach sechs Wochen zahlte der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung mehr. Ab Mitte Februar 2017 erhielt die Frau deshalb Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Im Mai ließ die Krankenkasse die Versicherte durch den damaligen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung untersuchen. Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin wieder als Briefzustellerin arbeiten könne.
Daraufhin stellte die Krankenkasse die Krankengeldzahlung ein. Die Frau wehrte sich dagegen und machte geltend, ihre Tätigkeit sei körperlich anstrengend.
Sie müsse ein rund 120 Kilogramm schweres Fahrrad schieben und außerdem Lasten bis zu 30 Kilogramm tragen. Nach ihrer Auffassung habe die Krankenkasse diese Belastungen nicht ausreichend berücksichtigt.
Warum das Gericht den Krankengeldanspruch verneinteDas Sozialgericht Mannheim folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Es befragte die behandelnden Ärzte und kam danach zu dem Ergebnis, dass sich die Beschwerden gebessert hatten.
Nach den ärztlichen Auskünften war die Funktion der Hand nicht mehr erheblich eingeschränkt. Damit sah das Gericht die Klägerin ab Mitte Mai 2017 wieder in der Lage, ihre Tätigkeit als Briefzustellerin auszuüben.
Die vorhandene Krankschreibung reichte deshalb nicht aus, um den Krankengeldanspruch fortzuführen. Das Gericht stellte darauf ab, ob die tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen noch so schwer waren, dass die zuletzt ausgeübte Arbeit nicht möglich war.
Damit zeigt die Entscheidung: Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat Gewicht, sie ist aber nicht unangreifbar. Krankenkassen dürfen bei Zweifeln prüfen lassen, ob Arbeitsunfähigkeit weiter besteht.
Was Krankengeld rechtlich voraussetztDer Anspruch auf Krankengeld ergibt sich aus § 44 SGB V. Danach haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder wenn sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden.
Arbeitsunfähigkeit bedeutet dabei nicht nur, dass eine Erkrankung vorliegt. Es muss hinzukommen, dass die konkrete Arbeit wegen dieser Erkrankung nicht ausgeübt werden kann.
Bei Beschäftigten wird deshalb auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geschaut. Wer als Briefzustellerin arbeitet, wird anders beurteilt als jemand, der ausschließlich am Schreibtisch tätig ist.
Gerade körperliche Belastungen, Wegezeiten, Heben, Tragen, Greifen oder langes Stehen können für die Bewertung entscheidend sein. Umgekehrt kann eine Erkrankung zwar Schmerzen verursachen, aber dennoch nicht mehr ausreichen, um Arbeitsunfähigkeit im sozialrechtlichen Sinn zu begründen.
Welche Bedeutung der Medizinische Dienst hatKrankenkassen können den Medizinischen Dienst einschalten, wenn sie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit haben oder wenn geklärt werden soll, ob und wann Versicherte wieder arbeiten können. Der Medizinische Dienst weist darauf hin, dass solche Begutachtungen nur in einem kleinen Teil aller Fälle erfolgen; 2024 wurden rund 68 Millionen Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt, in 0,7 Prozent der Fälle beauftragten Krankenkassen den Medizinischen Dienst mit einer sozialmedizinischen Stellungnahme.
Für Versicherte ist diese Begutachtung oft einschneidend. Kommt der Medizinische Dienst zu dem Ergebnis, dass Arbeitsfähigkeit besteht, kann die Krankenkasse die Zahlung einstellen.
Die Entscheidung trifft aber nicht der Medizinische Dienst selbst. Er erstellt eine fachliche Einschätzung, auf deren Grundlage die Krankenkasse anschließend einen Bescheid erlässt.
Gegen diesen Bescheid können Versicherte vorgehen. Wichtig ist dabei, dass sie medizinische Unterlagen, Tätigkeitsbeschreibungen und konkrete Belastungen möglichst genau vorlegen.
Warum Schmerzen allein nicht immer genügenDer Mannheimer Fall macht deutlich, dass Schmerzen nicht automatisch zu einem Krankengeldanspruch führen. Entscheidend ist, wie stark die Beschwerden die berufliche Tätigkeit einschränken.
Bei der Briefzustellerin sah das Gericht keine ausreichende Einschränkung der Handfunktion mehr. Dass weiterhin Beschwerden bestanden, führte deshalb nicht automatisch dazu, dass sie sozialrechtlich weiter arbeitsunfähig war.
Das kann für Betroffene schwer nachvollziehbar sein. Aus ihrer Sicht stehen die Schmerzen im Alltag im Vordergrund, während Gutachten und Gericht vor allem prüfen, ob die Arbeit aus medizinischer Sicht wieder möglich ist.
Für den Krankengeldanspruch reicht es daher nicht aus, nur allgemein auf Schmerzen hinzuweisen. Entscheidend sind genaue Angaben dazu, welche Bewegungen, Belastungen oder Tätigkeiten nicht mehr möglich sind.
Was Beschäftigte aus dem Urteil lernen könnenWer Krankengeld erhält, sollte ärztliche Befunde sorgfältig dokumentieren lassen. Besonders wichtig ist, dass Ärzte nicht nur Diagnosen nennen, sondern die konkreten Funktionseinschränkungen beschreiben.
Bei einer Handerkrankung kann es etwa darauf ankommen, ob Greifen, Heben, Drücken, Ziehen oder längeres Festhalten eingeschränkt sind. Bei Rückenbeschwerden kann wichtig sein, ob Sitzen, Stehen, Bücken oder Tragen nur begrenzt möglich ist.
Ebenso sollten Versicherte ihre tatsächliche Tätigkeit genau beschreiben. Eine Berufsbezeichnung allein genügt oft nicht, weil sich die körperlichen Anforderungen je nach Arbeitsplatz deutlich unterscheiden können.
Eine Briefzustellerin kann zum Beispiel je nach Bezirk andere Strecken, andere Lasten und andere Zustellformen haben. Solche Einzelheiten können im Streit mit der Krankenkasse erheblich sein.
Wenn die Krankenkasse das Krankengeld einstelltStellt die Krankenkasse das Krankengeld ein, sollten Versicherte den Bescheid genau prüfen. Meist enthält er Angaben dazu, ab welchem Datum die Kasse wieder von Arbeitsfähigkeit ausgeht.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
Sinnvoll ist es, den behandelnden Arzt sofort einzubeziehen. Er kann ergänzend erklären, warum die bisherige Tätigkeit weiterhin nicht ausgeübt werden kann.
Auch ein Tätigkeitsprofil des Arbeitgebers kann helfen. Darin sollten körperliche Anforderungen, Gewichte, Wege, Schichtzeiten und besondere Belastungen möglichst konkret beschrieben werden.
Unterschied zwischen Krankschreibung und KrankengeldDie Krankschreibung ist eine ärztliche Einschätzung. Sie dient dem Nachweis gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse, dass Beschäftigte wegen Krankheit nicht arbeiten können.
Das Krankengeld ist dagegen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es wird gezahlt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Krankenkasse darf deshalb prüfen, ob die Voraussetzungen weiter vorliegen. Das gilt besonders bei längeren Krankheitszeiten oder wenn sich aus den Unterlagen Hinweise auf eine Besserung ergeben.
Für Versicherte bedeutet das: Eine fortlaufende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist notwendig, aber nicht immer ausreichend. Entscheidend bleibt, ob die Krankheit die konkrete Arbeit weiterhin ausschließt.
Tabelle: Worauf es bei Krankengeld und Arbeitsunfähigkeit ankommt Frage Bedeutung für den Krankengeldanspruch Liegt eine ärztliche Krankschreibung vor? Sie ist wichtig, reicht aber allein nicht immer aus. Welche Tätigkeit wurde zuletzt ausgeübt? Die konkrete Arbeit ist der Ausgangspunkt der Prüfung. Welche körperlichen Anforderungen bestehen? Heben, Tragen, Greifen, Gehen oder Stehen können entscheidend sein. Welche Funktionseinschränkungen bestehen noch? Diagnosen allein genügen nicht; die Einschränkungen müssen nachvollziehbar sein. Was sagt der Medizinische Dienst? Seine Einschätzung kann zur Einstellung des Krankengeldes führen. Gibt es einen schriftlichen Bescheid? Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Warum der Einzelfall so wichtig istDas Urteil bedeutet nicht, dass Krankenkassen Krankschreibungen beliebig ignorieren dürfen. Es zeigt aber, dass Gerichte genau prüfen, ob die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit durch die Befunde getragen wird.
Je genauer die Beschwerden, die Einschränkungen und die beruflichen Anforderungen beschrieben sind, desto besser lässt sich ein Anspruch begründen. Pauschale Angaben reichen in solchen Verfahren oft nicht aus.
Für Beschäftigte mit körperlich belastenden Tätigkeiten ist das besonders wichtig. Wer schwere Lasten bewegt, lange Strecken läuft oder mit schmerzenden Händen arbeiten muss, sollte diese Anforderungen frühzeitig dokumentieren.
Im Streitfall kann es entscheidend sein, ob aus den Unterlagen klar hervorgeht, warum die Arbeit trotz möglicher Besserung noch nicht wieder möglich ist.
Praxisbeispiel: Wenn die Hand zwar besser wird, die Arbeit aber weiter schwerfälltEine Paketbotin verletzt sich an der rechten Hand und wird mehrere Wochen krankgeschrieben. Nach einiger Zeit bessern sich die Schmerzen, sie kann im Alltag wieder greifen und leichte Gegenstände tragen.
Die Krankenkasse lässt sie begutachten und stellt das Krankengeld ein. Die Versicherte legt Widerspruch ein und reicht eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung ein: tägliches Heben schwerer Pakete, wiederholtes Scannen, Sortieren, Tragen über Treppen und Arbeiten unter Zeitdruck.
Ihr Arzt ergänzt, dass zwar leichte Alltagstätigkeiten wieder möglich sind, die wiederholte Belastung mit schweren Paketen aber weiterhin zu einer Verschlechterung führen kann. In einem solchen Fall kann die genaue Verbindung zwischen Krankheit und tatsächlicher Arbeit über den weiteren Krankengeldanspruch entscheiden.
Fragen und Antworten zum Thema Kann die Krankenkasse Krankengeld trotz Krankschreibung einstellen?Ja. Eine Krankschreibung ist wichtig, bindet die Krankenkasse aber nicht in jedem Fall endgültig. Wenn der Medizinische Dienst oder andere Unterlagen dafür sprechen, dass Arbeitsfähigkeit wieder besteht, kann die Krankenkasse die Zahlung einstellen.
Was zählt bei der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit?Es kommt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an. Entscheidend ist, ob die Krankheit diese konkrete Arbeit verhindert oder ob die Arbeit den Gesundheitszustand verschlimmern würde.
Reichen Schmerzen für Krankengeld aus?Nicht immer. Schmerzen müssen so ausgeprägt sein, dass sie die berufliche Tätigkeit tatsächlich unmöglich machen oder medizinisch unzumutbar machen.
Was kann ich tun, wenn das Krankengeld eingestellt wird?Betroffene sollten den Bescheid prüfen und fristgerecht Widerspruch einlegen. Sinnvoll sind aktuelle Befunde, eine genaue Tätigkeitsbeschreibung und eine ärztliche Stellungnahme zu den beruflichen Belastungen.
Muss ich an einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst teilnehmen?Wer Krankengeld erhalten will, muss an der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen mitwirken. Eine Einladung zur Begutachtung sollte daher ernst genommen werden.
Was zeigt das Urteil des Sozialgerichts Mannheim?Das Urteil zeigt, dass eine ärztliche Krankschreibung allein den Krankengeldanspruch nicht dauerhaft sichert. Wenn die Funktion der betroffenen Hand wieder ausreichend hergestellt ist und die konkrete Arbeit möglich erscheint, kann der Anspruch entfallen.
Der Beitrag Kein Krankengeld trotz einer Krankschreibung – Gerichtsurteil klar erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente 2027: Maximal 1,9868 Entgeltpunkte für ein Arbeitsjahr
Auch ein Spitzengehalt bringt nicht unbegrenzt gesetzliche Rente: Für 2027 ergibt sich nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf ein Höchstwert von 1,9868 Entgeltpunkten aus einem voll beitragspflichtigen Arbeitsjahr in der allgemeinen Rentenversicherung.
Dafür wären 106.200 Euro beitragspflichtiger Jahresverdienst erforderlich. Doch die Zahl ist weder bereits abschließend beschlossen noch für jeden späteren Rentenbeginn unveränderlich.
Die Rechnung stimmt – die Werte sind noch nicht beschlossenDas Bundesarbeitsministerium sieht im Referentenentwurf für 2027 eine Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 8.850 Euro und ein vorläufiges Durchschnittsentgelt von jährlich 53.452 Euro vor.
Aus den vorgesehenen Jahreswerten folgt die Rechnung: 106.200 Euro geteilt durch 53.452 Euro ergeben gerundet 1,9868 Entgeltpunkte. Gemeint ist der rechnerische Höchstwert aus dem versicherten Arbeitsverdienst, keine pauschale Gutschrift für jedes Beschäftigungsjahr.
Ein Jahr Arbeit bedeutet nicht automatisch einen RentenpunktEntgeltpunkte bilden das Verhältnis zwischen dem eigenen versicherten Verdienst und dem Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres ab. Wer genau dieses Durchschnittsentgelt erreicht, erhält einen Punkt; bei der Hälfte sind es 0,5 Punkte. Deshalb können zwei Beschäftigte nach gleich vielen Arbeitsjahren sehr unterschiedliche Rentenansprüche haben.
Entscheidend ist damit auch, wie hoch der Lohn während dieser Jahre war. Lange Beschäftigungszeiten gleichen niedrige Einkommen nicht automatisch aus. Wer über Jahrzehnte wenig verdient, sammelt aus seinem Arbeitsentgelt entsprechend weniger Punkte.
Was unterschiedliche Gehälter 2027 bringen würdenDie folgende Rentenrechnung verwendet die Entwurfswerte und unterstellt eine gleichmäßig bezahlte, ganzjährig rentenversicherungspflichtige Beschäftigung. Andere rentenrechtliche Zeiten und Sonderfälle bleiben unberücksichtigt.
Jahresbrutto Berücksichtigter Verdienst Entgeltpunkte 2027 36.000 Euro 36.000 Euro 0,6735 48.000 Euro 48.000 Euro 0,8980 53.452 Euro 53.452 Euro 1,0000 60.000 Euro 60.000 Euro 1,1225 80.000 Euro 80.000 Euro 1,4967 106.200 Euro 106.200 Euro 1,9868 120.000 Euro 106.200 Euro 1,9868 Oberhalb der Beitragsgrenze endet der zusätzliche RentenaufbauDie Beitragsbemessungsgrenze begrenzt das Einkommen, auf das Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Der darüberliegende Gehaltsanteil bringt deshalb auch keine weiteren Entgeltpunkte aus dieser Beschäftigung. Mehr Gehalt erhöht die gesetzliche Rente somit nur innerhalb des versicherten Einkommensbereichs.
Diese Begrenzung besteht schon heute: Für 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung auf Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts maximal 1,9521 Entgeltpunkte. Der geplante Vergleichswert für 2027 liegt etwas höher. Eine allgemeine Rentenerhöhung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Warum 1,9868 Punkte nicht für alle endgültig sindDas Wort „vorläufig“ ist bei dieser Berechnung entscheidend. Nach § 70 Absatz 1 SGB VI werden für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und das unmittelbar davorliegende Kalenderjahr die vorläufig bestimmten Durchschnittsentgelte verwendet. Für weiter zurückliegende Jahre kommt grundsätzlich das endgültige Durchschnittsentgelt zum Einsatz.
Wer erst später in Rente geht, kann deshalb für denselben Verdienst des Jahres 2027 eine andere Punktzahl erhalten als die heute errechnete. Die Angabe 1,9868 beschreibt also eine Berechnung auf dem derzeit vorgesehenen Stand. Sie ist kein lebenslang festgeschriebener Höchstwert für jede spätere Rentenberechnung.
Rentenpunkte sind noch kein AuszahlungsbetragWie viel monatliche Rente aus den Punkten entsteht, hängt unter anderem vom aktuellen Rentenwert und möglichen Abschlägen ab. Bei einer Altersrente ohne Zu- oder Abschläge werden die Entgeltpunkte mit dem dann geltenden Rentenwert multipliziert. Das Ergebnis ist eine Bruttorente.
Zur Einordnung der Berechnung bietet gegen-hartz.de einen Rentenrechner für 2026 mit Erläuterungen zu brutto und netto. Seine Jahreswerte dürfen allerdings nicht ungeprüft als Werte für 2027 übernommen werden.
Was Beschäftigte aus der Zahl mitnehmen solltenFür die persönliche Planung hilft der Blick auf den eigenen Versicherungsverlauf mehr als die Orientierung am theoretischen Höchstwert. Fehlen Beschäftigungszeiten oder wurden Verdienste falsch erfasst, sollte das frühzeitig geklärt werden. Welche Nachweise dafür hilfreich sein können, erläutert der Beitrag Diese Dokumente nicht wegwerfen – es droht weniger Rente.
Praxisbeispiel: Zwei Gehälter, derselbe HöchstwertDie fiktive Arbeitnehmerin Claudia verdient 2027 durchgehend 8.850 Euro brutto im Monat, ihr Kollege Thomas 10.000 Euro. Nach den vorgesehenen Werten erreichen beide aus ihrer Beschäftigung jeweils 1,9868 Entgeltpunkte. Thomas verdient mehr, baut mit dem Gehaltsanteil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze aber keine zusätzlichen gesetzlichen Rentenansprüche auf.
Vier Fragen und Antworten zur Rentenberechnung 2027 Sind die maximal 1,9868 Entgeltpunkte bereits verbindlich?Nein, die Rechnung beruht auf dem Referentenentwurf und dem vorgesehenen vorläufigen Durchschnittsentgelt. Außerdem kann bei einem späteren Rentenbeginn das endgültige Durchschnittsentgelt zu einer anderen Punktzahl führen.
Bekommt jeder für ein vollständiges Arbeitsjahr einen Rentenpunkt?Nein, ein Punkt setzt grundsätzlich einen versicherten Jahresverdienst in Höhe des jeweiligen Durchschnittsentgelts voraus. Ein niedrigerer Verdienst bringt entsprechend weniger Punkte.
Bringt Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze mehr gesetzliche Rente?Aus dem übersteigenden Gehaltsanteil entstehen keine zusätzlichen Entgeltpunkte. Auf diesen Anteil werden auch keine Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung erhoben.
Gilt der genannte Höchstwert für sämtliche Rentenansprüche?Nein, er beschreibt hier die Punkte aus dem Arbeitsverdienst in der allgemeinen Rentenversicherung. Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten andere Beitragsgrenzen; weitere rentenrechtliche Sachverhalte müssen gesondert geprüft werden.
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Für den Feiertag zahlen Arbeitnehmer über 200 Euro extra
Ein freier Mittwoch im November – dafür zahlen viele Beschäftigte in Sachsen das ganze Jahr über höhere Beiträge. Wer monatlich 3.500 Euro brutto verdient, trägt wegen der Sonderregelung zum Buß- und Bettag jährlich 210 Euro mehr zur Pflegeversicherung bei als vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Bundesländern.
Die Mehrbelastung wird jeden Monat vom Gehalt einbehalten. Allerdings zahlt nicht jeder Beschäftigte über 200 Euro: Wie teuer die Regelung tatsächlich ist, hängt vom beitragspflichtigen Einkommen ab.
Warum ausgerechnet Sachsen mehr zahltAls 1995 die Pflegeversicherung eingeführt wurde, strichen die anderen Bundesländer den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag. Der zusätzliche Arbeitstag sollte die Arbeitgeber für ihre Beteiligung an der neuen Sozialversicherung entschädigen.
Sachsen behielt den Feiertag bei, dafür wurde die Beitragslast anders verteilt. Beschäftigte übernehmen dort einen größeren Anteil an der Pflegeversicherung, während Arbeitgeber entsprechend weniger zahlen.
2026 fällt der Buß- und Bettag auf Mittwoch, den 18. November. Die höhere Beitragsbelastung beschränkt sich aber keineswegs auf den Feiertagsmonat.
Beschäftigte zahlen mehr, Arbeitgeber wenigerBeim allgemeinen Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent entfallen außerhalb Sachsens grundsätzlich jeweils 1,8 Prozent auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In Sachsen übernehmen Beschäftigte dagegen 2,3 Prozent, Arbeitgeber lediglich 1,3 Prozent.
Der Unterschied für Arbeitnehmer beträgt damit 0,5 Prozentpunkte des beitragspflichtigen Bruttolohns. Um genau diesen Anteil werden Arbeitgeber gegenüber der üblichen Aufteilung entlastet.
Kinderlose Beschäftigte, für die der Kinderlosenzuschlag gilt, zahlen in Sachsen insgesamt 2,9 Prozent statt 2,4 Prozent Arbeitnehmeranteil. Abschläge für mehrere berücksichtigungsfähige Kinder können den persönlichen Beitrag senken, beseitigen aber nicht die sächsische Mehrbelastung.
Wann der Feiertag mehr als 200 Euro kostetBei zwölf gleich hohen Monatsgehältern und einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung lässt sich die jährliche Beitragsdifferenz leicht berechnen: Monatsbrutto mal zwölf mal 0,005. Sonderzahlungen können die Berechnung verändern.
Monatliches Bruttogehalt Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag monatlich Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag jährlich 2.500 Euro 12,50 Euro 150 Euro 3.000 Euro 15 Euro 180 Euro 3.450 Euro 17,25 Euro 207 Euro 3.500 Euro 17,50 Euro 210 Euro 4.000 Euro 20 Euro 240 Euro 5.000 Euro 25 Euro 300 EuroEigene Berechnungen für zwölf volle Beitragsmonate, ohne Sonderzahlungen und vor steuerlichen Auswirkungen.
Die häufig genannte Summe von 207 Euro ist somit kein gesetzlich festgelegter Jahresbetrag. Sie ergibt sich beispielsweise bei einem gleichbleibenden Monatsbrutto von 3.450 Euro.
Nach oben ist die Berechnungsgrundlage begrenzt: Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich. Einkommen oberhalb dieser Grenze erhöht den Pflegeversicherungsbeitrag nicht weiter.
Entscheidend ist der BeschäftigungsortDie Sonderregelung trifft nicht automatisch jeden Menschen, der in Sachsen wohnt. Das Gesetz knüpft an den Beschäftigungsort an – ein Unterschied, der insbesondere für Pendler wichtig ist.
Wer in Sachsen lebt, aber einen Beschäftigungsort in einem anderen Bundesland hat, fällt deshalb nicht allein wegen seiner Wohnadresse unter die höhere Arbeitnehmerbelastung. Umgekehrt kann sie Beschäftigte treffen, die außerhalb Sachsens wohnen und in Sachsen arbeiten.
Auch die Aussage, alle sächsischen Bürger bezahlten diesen Aufschlag, wäre falsch. Die hier beschriebene Regel betrifft die Aufteilung der Pflegeversicherungsbeiträge bei Beschäftigten; sie ist keine allgemeine Abgabe für sämtliche Einwohner.
Höhere Beiträge bedeuten keine besseren PflegeleistungenDie andere Beitragsaufteilung verschafft Beschäftigten in Sachsen keinen besonderen Leistungsbonus. Wer später Pflege benötigt, erhält Leistungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem festgestellten Pflegegrad.
Welche Ansprüche bestehen, erläutert die Übersicht zu den Pflegeleistungen 2026 und häufig übersehenen Hilfen. Weitere Entwicklungen beschreibt der Beitrag zu den Verbesserungen und Verschlechterungen bei Rente und Pflege 2026.
Gewerkschaften wollen den Feiertag erhalten und die Belastung ändernDer DGB Sachsen fordert, den Sonderweg bei den Pflegeversicherungsbeiträgen zu beenden. Beschäftigte und Arbeitgeber sollen bei der Beitragsaufteilung genauso behandelt werden wie in den anderen Bundesländern, ohne den Buß- und Bettag als Feiertag zu streichen.
Die Kritik richtet sich damit gegen die ungleiche Finanzierung. Während Beschäftigte den höheren Anteil auf jeder Lohnabrechnung tragen, profitieren Arbeitgeber dauerhaft von ihrem niedrigeren Beitragssatz.
Ein freier Tag hat für Arbeitnehmer zweifellos einen Wert. Die politische Frage bleibt dennoch, warum ausgerechnet dieser Feiertag über eine besondere Belastung der Beschäftigten finanziert werden muss.
Beispiel aus der Praxis: 210 Euro mehr bei gleichem BruttolohnEin fiktives Beispiel: Jana arbeitet in Dresden, hat ein Kind und verdient ganzjährig 3.500 Euro brutto im Monat. Ihr Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung beträgt bei 2,3 Prozent monatlich 80,50 Euro.
Bei einer entsprechenden Beschäftigung außerhalb Sachsens wären es bei 1,8 Prozent nur 63 Euro. Jana zahlt damit monatlich 17,50 Euro und jährlich 210 Euro mehr Pflegeversicherungsbeitrag; steuerliche Auswirkungen sind in diesem Vergleich nicht berücksichtigt.
Vier Fragen und Antworten zum Feiertagsaufschlag Müssen alle Arbeitnehmer in Sachsen über 200 Euro zusätzlich zahlen?Nein, die Höhe hängt vom beitragspflichtigen Einkommen ab. Bei zwölf gleich hohen Monatsgehältern ergeben sich beispielsweise bei 3.000 Euro brutto 180 Euro und bei 3.500 Euro brutto 210 Euro zusätzliche Beiträge im Jahr.
Wird der Betrag nur im November abgezogen?Nein, die abweichende Beitragsaufteilung gilt laufend. Der höhere Arbeitnehmeranteil wird deshalb grundsätzlich mit jeder beitragspflichtigen Gehaltszahlung berücksichtigt.
Muss ich den höheren Anteil auch zahlen, wenn ich den Feiertag nicht religiös begehe?Ja, die Regelung hängt nicht von der Religionszugehörigkeit oder der persönlichen Nutzung des Feiertags ab. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschäftigung.
Entsteht durch den höheren Beitrag ein zusätzlicher Pflegeanspruch?Nein, aus der sächsischen Beitragsaufteilung folgt kein Anspruch auf mehr Pflegegeld oder andere zusätzliche Pflegeleistungen. Sie verändert, welchen Anteil Beschäftigte und Arbeitgeber an der Finanzierung übernehmen.
Der Beitrag Für den Feiertag zahlen Arbeitnehmer über 200 Euro extra erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bein amputiert und dennoch Behindertenparkplatz verweigert
Ein Bein fehlt, die Wege sind beschwerlich – und trotzdem reicht es nicht für den Behindertenparkplatz. Eine Petition macht auf die Situation beinamputierter Menschen aufmerksam, die trotz erheblicher Einschränkungen keinen blauen Parkausweis erhalten.
Die Petition: Ein fehlendes Bein, GdB 80 – aber kein ParkausweisDer oberschenkelamputierte Pascal Plikat beschreibt in seiner Petition für bessere Parkmöglichkeiten, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von 80 und das Merkzeichen G anerkannt seien. Einen Behindertenparkplatz dürfe er dennoch nicht nutzen.
Besonders schwierig werde es, wenn er seine Prothese nicht tragen könne und auf andere Hilfsmittel angewiesen sei. „Dann entscheidet die Entfernung vom Auto zum Supermarkt über Schmerzen, Zeit und Würde“, schreibt er.
Die Initiative fordert, einseitige Beinamputationen bei erheblichen Gehbeeinträchtigungen besser zu berücksichtigen. Ausdrücklich nennt sie Beschwerden, den Ausfall der Prothese sowie die Nutzung von Gehstützen oder eines Rollstuhls.
„Nicht behindert genug“ beschreibt den Frust – aber nicht die RechtslageWer keinen Behindertenparkausweis bekommt, dem wird damit nicht automatisch seine Behinderung abgesprochen. Geprüft wird vielmehr, ob die besonderen Voraussetzungen für diesen Nachteilsausgleich erfüllt sind.
Für Menschen mit einer Gehbehinderung führt der übliche Weg zum blauen Parkausweis über das Merkzeichen aG für außergewöhnliche Gehbehinderung. Das Merkzeichen G für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr genügt dafür allein nicht.
Auch ein hoher Gesamt-GdB ersetzt diese Prüfung nicht. Die Unterschiede erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über die Nachteilsausgleiche bei den Merkzeichen G und aG.
Was das Gesetz tatsächlich verlangtNach § 229 Absatz 3 SGB IX setzt aG eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung voraus, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Betroffene müssen sich wegen der Schwere ihrer Einschränkungen außerhalb ihres Fahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung bewegen können.
Das Gesetz erfasst insbesondere Menschen, die aus medizinischen Gründen auch für sehr kurze Entfernungen dauerhaft einen Rollstuhl benötigen. Es beschränkt den Anspruch jedoch nicht auf eine bestimmte Diagnose oder auf Menschen, denen beide Beine fehlen.
Eine einseitige Beinamputation begründet daher keinen automatischen Anspruch, schließt ihn aber ebenso wenig aus. Entscheidend sind die Auswirkungen sämtlicher relevanter Gesundheitsstörungen auf die Fortbewegung.
Eine vorhandene Prothese beantwortet nicht jede FrageAus diesen Voraussetzungen folgt: Die Behörde muss prüfen, welche Beweglichkeit mit der Versorgung tatsächlich erreicht wird. Die bloße Feststellung, dass eine Prothese vorhanden ist, ersetzt keine Beurteilung der verbleibenden Einschränkungen.
Für eine nachvollziehbare Prüfung sollten ärztliche Unterlagen deshalb beschreiben, welche Strecken unter welchen Bedingungen möglich sind und wann Hilfe erforderlich wird. Ebenso sollten wiederkehrende Probleme beim Tragen der Prothese mit ihrer Häufigkeit, Dauer und ihren Folgen dokumentiert werden.
Allerdings erfüllt nicht jeder einzelne schlechte Tag bereits die gesetzlichen Anforderungen an eine dauerhafte außergewöhnliche Gehbehinderung. Gerade diese hohe Schwelle erklärt, warum ein spürbarer Unterstützungsbedarf bestehen kann, ohne dass aG anerkannt wird.
Mehr Platz zum Aussteigen genügt allein nichtEin weiterer Konflikt entsteht, wenn Betroffene vor allem eine breite Parkbucht benötigen, um sicher ein- und auszusteigen. Dieser Bedarf kann erheblich sein, begründet für sich genommen aber noch kein Merkzeichen aG.
Das Sozialgericht Braunschweig wies mit Urteil vom 28. Februar 2024 eine entsprechende Klage ab, Aktenzeichen S 11 SB 373/20. In diesem anderen Fall genügten weder das notwendige weite Öffnen der Fahrzeugtür noch die festgestellten Geh- und Gleichgewichtsstörungen für die Anerkennung.
Das Gericht verwies auf die strengen Zugangsvoraussetzungen und den begrenzten Parkraum. Für Betroffene bleibt damit eine praktische Lücke: Ein belegbarer Bedarf an mehr Platz führt nicht zwangsläufig zur erforderlichen Parkberechtigung.
Blauer und orangefarbener Parkausweis: Der Unterschied ist erheblichDer Schwerbehindertenausweis allein ist keine Parkerlaubnis für Stellplätze mit dem Rollstuhlsymbol. Dafür wird grundsätzlich der gesonderte blaue EU-Parkausweis benötigt, den die zuständige Straßenverkehrsbehörde ausstellt.
Nachweis Behindertenparkplatz nutzbar? Bedeutung Schwerbehindertenausweis mit G Nein, nicht allein damit Belegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit Schwerbehindertenausweis mit aG Erst mit dem gesonderten Parkausweis Ermöglicht die Beantragung des blauen EU-Parkausweises Blauer EU-Parkausweis Ja, unter Beachtung der Beschilderung Berechtigt zur Nutzung entsprechend ausgewiesener Parkplätze Orangefarbener Parkausweis Nein Gewährt bestimmte andere ParkerleichterungenDer blaue Ausweis kommt außerdem für weitere berechtigte Personengruppen infrage, etwa blinde Menschen sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Deshalb ist die Aussage, ohne aG sei der blaue Parkausweis ausnahmslos ausgeschlossen, ebenfalls falsch.
Der orangefarbene Ausweis hilft bestimmten weiteren Gruppen schwerbehinderter Menschen beim Parken, ersetzt aber keine Berechtigung für die ausgeschilderten Behindertenparkplätze. Mehr dazu im Beitrag Behindertenparkplatz auch ohne aG: Welche Regeln gelten.
Bei einer Ablehnung kommt es auf die Begründung anWer gegen die Ablehnung des Merkzeichens aG vorgehen möchte, sollte die medizinische Bewertung und die Begründung des Bescheids prüfen lassen. Gegen einen solchen Feststellungsbescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.
Hilfreich sind Befunde, die über die Diagnose „Beinamputation“ hinausgehen und den tatsächlichen Hilfebedarf sowie die Anstrengung beim Gehen erklären. Ein pauschaler Hinweis auf das fehlende Bein beantwortet die gesetzlichen Prüffragen ebenso wenig wie ein pauschaler Verweis auf eine vorhandene Prothese.
Die Anerkennung des Merkzeichens und die Ausstellung des Parkausweises sind unterschiedliche Verwaltungsentscheidungen. Wird der Parkausweis selbst abgelehnt, richtet sich das weitere Vorgehen nach der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheids.
Die politische Frage bleibt: Wird der Alltag ausreichend berücksichtigt?In einem Update vom 20. März 2026 berichtet Plikat, das Bundesverkehrsministerium habe ihm keinen Gesprächstermin angeboten und keinen Handlungsbedarf gesehen. Nach seiner Darstellung verwies das Ministerium auf die bestehende Einzelfallprüfung.
Diese Darstellung gibt die Sicht des Petitionsinitiators wieder und ersetzt keine unabhängige Prüfung seines Bescheids. Sie verdeutlicht jedoch, weshalb der Streit über eine einzelne Parkerlaubnis hinausgeht.
Reservierte Stellplätze müssen Menschen mit besonders schweren Einschränkungen verlässlich zur Verfügung stehen. Zugleich muss sich eine faire Prüfung daran messen lassen, ob sie die tatsächlichen Schwierigkeiten zwischen Autotür und Eingang erfasst.
Eine Prothese kann Selbstständigkeit ermöglichen und dennoch Grenzen haben. Genau diese Grenzen verdienen eine sorgfältige Bewertung – statt der vorschnellen Annahme, ein technisch ersetztes Bein löse auch jedes Mobilitätsproblem.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin fiktives Beispiel: Die oberschenkelamputierte Martina hat einen GdB von 80 und das Merkzeichen G, kann ihre Prothese wegen wiederkehrender Beschwerden aber zeitweise nicht tragen. Sie beantragt aG und legt Befunde vor, die Häufigkeit der Beschwerden, Gehfähigkeit und erforderliche Unterstützung genau beschreiben.
Die Behörde muss nun prüfen, ob ihre gesamten Einschränkungen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; ein Erfolg ist damit noch nicht garantiert. Bis zur Erteilung eines entsprechenden Parkausweises berechtigt sie ihr bisheriger Schwerbehindertenausweis nicht zum Parken auf einem ausgeschilderten Behindertenparkplatz.
Sechs Fragen und Antworten zum Behindertenparkplatz bei Beinamputation Bekomme ich nach einer Beinamputation automatisch einen blauen Parkausweis?Nein, die Amputation allein reicht dafür nicht aus. Bei Gehbehinderungen kommt es üblicherweise darauf an, ob die Voraussetzungen des Merkzeichens aG erfüllt sind.
Schließt eine Beinprothese das Merkzeichen aG aus?Nein, eine Prothese ist kein pauschaler Ausschlussgrund. Geprüft werden müssen die tatsächlich verbleibenden Einschränkungen der Fortbewegung.
Genügen GdB 80 und Merkzeichen G für den Behindertenparkplatz?Nein, diese Kombination ersetzt den erforderlichen blauen Parkausweis nicht. Auch ein höherer Gesamt-GdB führt nicht automatisch zur Parkberechtigung.
Darf ich mit einem orangefarbenen Parkausweis dort parken?Nein, der orangefarbene Ausweis erlaubt keine Nutzung der mit dem Rollstuhlsymbol reservierten Stellplätze. Er ermöglicht lediglich bestimmte andere Parkerleichterungen.
Was hilft bei einer Ablehnung von aG?Aussagekräftige medizinische Unterlagen sollten erklären, weshalb Gehen nur mit erheblicher Anstrengung oder fremder Hilfe möglich ist. Für einen Widerspruch müssen die Frist und die vorgeschriebene Form beachtet werden.
Hat die Petition bereits die gesetzlichen Voraussetzungen geändert?Eine Petition verändert die Rechtslage nicht von sich aus. Für die Entscheidung über den individuellen Antrag gelten weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen.
Der Beitrag Bein amputiert und dennoch Behindertenparkplatz verweigert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: 11 Euro mehr Regelsatz ab 2027?
574 statt 563 Euro: Eine mögliche Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes um elf Euro weckt Hoffnungen auf mehr Sozialleistungen ab Januar 2027. Was ist dran an den momentanen Gerüchten über die Anhebung des Regelsatzes im SGB II?
Woher kommen die elf Euro?Der Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene beträgt 2026 563 Euro monatlich. Rechnet man darauf zwei Prozent, ergeben sich 574,26 Euro – auf volle Euro gerundet also 574 Euro und damit elf Euro mehr.
Die ausgezahlten 563 Euro sind nicht automatisch die Rechenbasis der nächsten Fortschreibung. Das Bundesarbeitsministerium weist für die Basisfortschreibung 2026 vielmehr einen Betrag von 547,55 Euro aus.
Nach dem zusätzlichen Berechnungsschritt ergaben sich für 2026 gerundet 557 Euro. Ausgezahlt werden dennoch 563 Euro, weil der gesetzliche Besitzschutz eine Absenkung verhindert.
Die Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums zur Fortschreibung 2026 zeigen dies. Eine positive rechnerische Anpassung kann deshalb erfolgen, ohne dass auf dem Konto mehr Geld ankommt.
Was die Bundesregierung für 2027 ändern willDer Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht die Rückkehr zu einer einstufigen Fortschreibung vor. Die zusätzliche Fortschreibung, die jüngere Preisentwicklungen gesondert berücksichtigt, soll entfallen.
Übrig bleiben soll ein Mischindex aus 70 Prozent regelbedarfsrelevanter Preisentwicklung und 30 Prozent Nettolohnentwicklung. Für die Fortschreibung zum Januar 2027 sollen die ungerundeten Beträge der Basisfortschreibung 2026 als Ausgangswerte dienen.
Ein fester Regelsatz von 574 Euro steht damit nicht fest. Über den Stand des Verfahrens berichtet Gegen-Hartz im Beitrag Neue Regelsatz-Formeln nehmen die nächste Hürde im Bundestag.
Dieselbe Prozentzahl, ein anderes ErgebnisWelche Folgen die unterschiedliche Ausgangsbasis hat, zeigt eine reine Vergleichsrechnung. Die angenommenen zwei Prozent in der folgenden Tabelle sind ausdrücklich keine amtliche Anpassungsrate für 2027.
Rechenbeispiel Ergebnis Bedeutung 563 Euro zuzüglich 2 Prozent 574,26 Euro, gerundet 574 Euro So entstehen die genannten elf Euro mehr. 547,55 Euro zuzüglich 2 Prozent 558,501 Euro, gerundet 559 Euro Die Rechnung bleibt unter den bisher ausgezahlten 563 Euro. Besitzschutz bei einem Ergebnis unter 563 Euro Weiterhin 563 Euro Keine nominale Senkung, aber auch keine Erhöhung.Das Beispiel zeigt: Ein rechnerisches Plus und eine höhere Auszahlung sind zwei verschiedene Dinge. Die Ausgangsbasis entscheidet mit darüber, ob die Anpassung überhaupt über den geschützten bisherigen Betrag hinausführt.
Auch eine weitere Nullrunde ist noch keine GewissheitAus der unsicheren Elf-Euro-Erhöhung folgt nicht, dass 2027 zwangsläufig alles unverändert bleibt. Neben der Fortschreibung steht die Neuermittlung der Regelbedarfe auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 an.
Das Bundesarbeitsministerium nennt als Ziel, dass die neu ermittelten Bedarfe 2027 in Kraft treten. Eine solche Neuermittlung ist etwas anderes als das bloße Hochrechnen eines bisherigen Betrags und kann die Ausgangslage verändern.
Deshalb sind sowohl feste Erhöhungsversprechen als auch die Behauptung einer bereits sicheren Nullrunde verfrüht. Die BMAS-Informationen zur Ermittlung der Regelbedarfe erläutern das Verfahren, ersetzen aber keine endgültige Festlegung der Eurobeträge.
Elf Euro wären keine großzügige EntlastungSelbst wenn der Regelsatz tatsächlich von 563 auf 574 Euro steigen sollte, wären das 132 Euro zusätzlich im Jahr. Auf einen Monat mit 30 Tagen verteilt entspräche das knapp 37 Cent täglich.
Ob Betroffene damit tatsächlich mehr kaufen könnten, hinge von der Entwicklung ihrer Ausgaben ab. Eine nominale Erhöhung bedeutet noch keinen Kaufkraftgewinn, wenn Lebensmittel, Haushaltsstrom oder andere notwendige Dinge zugleich teurer werden.
Der Regelbedarf muss zahlreiche laufende Ausgaben abdecken, darunter Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsstrom. Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich gesondert nach den dafür geltenden Voraussetzungen berücksichtigt.
Vier Fragen und Antworten zum Regelsatz 2027 Ist eine Erhöhung um elf Euro bereits beschlossen?Nach dem öffentlich belegbaren Stand vom 25. September 2026 ist eine Erhöhung auf 574 Euro nicht amtlich bestätigt. Die Zahl beschreibt ein Szenario anhand der Herleitung des Regelbedarfs aber keinen gesicherten Anspruch.
Wie entsteht der Betrag von 574 Euro?Wer den bisherigen Regelsatz von 563 Euro um zwei Prozent erhöht und auf volle Euro rundet, kommt auf 574 Euro. Diese vereinfachte Rechnung zeigt jedoch nicht automatisch das gesetzliche Berechnungsverfahren für 2027 ab.
Kann es trotz steigender Preise bei 563 Euro bleiben?Ja, wenn das Ergebnis der einschlägigen Berechnung den bisher geschützten Zahlbetrag nicht übersteigt. Ob dies 2027 tatsächlich eintritt, steht damit noch nicht fest.
Gelten mögliche elf Euro mehr für alle Leistungsberechtigten?Nein, das genannte Szenario bezieht sich auf den Regelbedarf alleinstehender Erwachsener. Für andere Haushaltskonstellationen und Altersgruppen gelten eigene Beträge.
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Schonfrist, Möbelzuschlag und Indexmiete: Das soll sich für Mieter ändern
Mietschulden nachgezahlt und trotzdem die Wohnung verloren: Diese Gefahr besteht bislang selbst dann, wenn Betroffene ihre Rückstände rechtzeitig ausgleichen. Gleichzeitig können Möbelaufschläge die Wohnungssuche verteuern und Indexmieten bei hoher Inflation kräftig steigen. Mit dem Mietrechtspaket „Mietrecht II“ will die Bundesregierung an diesen Problemen ansetzen.
Schonfrist: Bezahlen soll die Wohnung wirksamer rettenBei einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen gibt es bereits eine gesetzliche Rettungsmöglichkeit. Werden die fälligen Mietschulden und eine gegebenenfalls geschuldete Nutzungsentschädigung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs vollständig ausgeglichen, kann die Kündigung unwirksam werden. Rechtshängigkeit tritt regelmäßig mit der Zustellung der Räumungsklage ein, nicht bereits mit dem Kündigungsschreiben.
Auch die verbindliche Verpflichtung einer öffentlichen Stelle zur Begleichung der Forderungen kann ausreichen.
Diese Schutzregel greift allerdings nicht, wenn innerhalb der gesetzlich bestimmten Zweijahresfrist bereits eine frühere Kündigung durch eine solche Zahlung unwirksam geworden ist. Eine bloße Teilzahlung bietet diesen Schutz nicht.
Das bisherige Problem: Vermieter können zusätzlich ordentlich kündigen. Diese Kündigung wird durch die Schonfristzahlung bislang nicht automatisch beseitigt, sodass trotz beglichener Schulden der Verlust der Wohnung drohen kann. Die Bundesregierung will die Schonfrist deshalb auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausweiten.
Der neue Schutz soll nur einmal greifenDie geplante Verbesserung hat eine deutliche Grenze: Eine ordentliche Kündigung soll innerhalb desselben Mietverhältnisses insgesamt nur einmal auf diesem Weg unwirksam werden können.
Wer später erneut in Zahlungsrückstände gerät, könnte sich gegenüber einer weiteren ordentlichen Kündigung nicht nochmals auf diese Rettungsmöglichkeit berufen.
Für Haushalte mit wenig finanziellen Reserven wäre das dennoch eine wichtige zusätzliche Chance. Eine vorübergehende Krise müsste dann seltener zum endgültigen Wohnungsverlust führen, obwohl die offenen Forderungen inzwischen bezahlt sind.
Auch bei Sozialleistungen lohnt sich eine genaue Prüfung: Gegen-Hartz.de erläutert, weshalb Wohngeld trotz Kündigung und Räumungsklage nicht einfach eingestellt werden darf.
Möbelzuschlag: Vermieter sollen den Aufpreis offenlegenEin Bett, ein Schrank und ein Tisch machen eine Wohnung nicht automatisch von der Mietpreisbremse frei. Bei möbliertem Wohnraum besteht allerdings häufig ein Transparenzproblem: Wohnungssuchende können kaum erkennen, welcher Teil der verlangten Miete auf die Räume und welcher auf die Einrichtung entfällt.
In angespannten Wohnungsmärkten sollen Vermieter den Möbelzuschlag deshalb gesondert ausweisen müssen. Unterbleibt die vorgeschriebene Auskunft, soll die Wohnung bei der Prüfung der zulässigen Miethöhe als unmöbliert gelten. Selbst nach einer nachgeholten Auskunft soll diese Folge noch zwei Jahre bestehen bleiben.
Möbel dürfen keinen beliebigen Aufpreis rechtfertigenFür die Berechnung sieht der Entwurf grundsätzlich höchstens ein Prozent des geschätzten Zeitwerts der Möbel pro Monat vor. Bei einer Einrichtung mit einem Zeitwert von 4.000 Euro entspräche das einem monatlichen Zuschlag von 40 Euro. Entscheidend wäre damit der Wert bei Vertragsschluss, nicht einfach der frühere Kaufpreis.
Für voll ausgestattete Wohnungen soll daneben eine Vereinfachung gelten: Bei einem Zuschlag von bis zu zehn Prozent der für die unmöblierte Wohnung geschuldeten Miete wird die Angemessenheit vermutet.
Diese Zehn-Prozent-Regel ist keine absolute Höchstgrenze für jeden Möbelzuschlag. Ein höherer Betrag soll bei entsprechend wertvoller Ausstattung begründet werden können.
Indexmiete: Hohe Inflation soll weniger stark durchschlagenBei einer Indexmiete hängt die Mietentwicklung vom Verbraucherpreisindex ab. Steigen die allgemeinen Preise stark, kann dadurch zusätzlich zu teureren Lebensmitteln und Energie auch die Kaltmiete deutlich zulegen. Die Bundesregierung will diesen Effekt bei besonders kräftigen Preissteigerungen abschwächen.
Vorgesehen ist, dass von einem jährlichen Indexanstieg oberhalb von drei Prozent nur noch die Hälfte des darüberliegenden Anteils berücksichtigt wird. Bei sechs Prozent Indexanstieg wären somit 4,5 Prozent Mieterhöhung möglich: drei Prozent vollständig und die weiteren drei Prozent zur Hälfte. Das wäre eine Dämpfung, aber kein Mietstopp.
Anders als im frühen Referentenentwurf ist im Regierungsentwurf keine feste Obergrenze von 3,5 Prozent vorgesehen. Außerdem soll die neue Begrenzung nur in angespannten Wohnungsmärkten greifen, die von den Ländern durch eine entsprechende Rechtsverordnung bestimmt werden.
Die folgende Beispielrechnung zeigt die Wirkung bei 800 Euro monatlicher Nettokaltmiete und einer Anpassung für genau ein Jahr.
Jährlicher Indexanstieg Miete bei vollständiger Weitergabe Miete nach geplanter Begrenzung 3 Prozent 824 Euro 824 Euro 4 Prozent 832 Euro 828 Euro 6 Prozent 848 Euro 836 Euro 8 Prozent 864 Euro 844 EuroEigene Berechnung nach der vorgesehenen Formel; vorausgesetzt ist, dass die neue Begrenzung auf die Wohnung anwendbar wäre.
Kurzzeitvermietung: Sechs Monate sollen die Ausnahme begrenzenAuch die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch soll genauer eingegrenzt werden. Die damit verbundenen Ausnahmen vom Mieterschutz sollen grundsätzlich nur bei einem besonderen vorübergehenden Bedarf des Mieters und einer Mietdauer von höchstens sechs Monaten greifen. Entsteht erst nach Mietbeginn ein längerer Bedarf, soll eine Verlängerung auf insgesamt acht Monate möglich sein.
Damit soll es schwieriger werden, dauerhaften Wohnbedarf in teure Kurzzeitverträge zu drängen. Die vorgesehene Grenze bedeutet allerdings nicht, dass jede Wohnung nur sechs Monate im Jahr vermietet werden dürfte; sie betrifft die Voraussetzungen dieser besonderen mietrechtlichen Ausnahme.
Modernisierungen: Das Paket erleichtert auch MieterhöhungenDer Entwurf enthält zugleich eine Erleichterung für Vermieter. Die Kostengrenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen soll von 10.000 auf 20.000 Euro je Wohnung steigen. Dadurch könnten mehr Modernisierungen nach diesem Verfahren abgerechnet werden.
Aus Mietersicht ist das Paket deshalb keine Entlastung in jeder Richtung. Während es bei Kündigungen und bestimmten Mietaufschlägen zusätzlichen Schutz schaffen soll, erleichtert es an anderer Stelle die Berechnung von Erhöhungen. Welche Anforderungen schon heute gelten, erklärt der Beitrag „Mieterhöhung erhalten? Warum man nicht vorschnell mehr zahlen sollte“.
Praxisbeispiel: 144 Euro weniger Mehrbelastung im JahrEin fiktiver Rentner zahlt 800 Euro Nettokaltmiete und hat einen Indexmietvertrag. Bei einem jährlichen Indexanstieg von sechs Prozent würde eine vollständige Weitergabe seine Miete auf 848 Euro erhöhen; unter der geplanten Begrenzung wären es 836 Euro.
Die Differenz beträgt zwölf Euro monatlich beziehungsweise 144 Euro im Jahr. Auch dann müsste der Rentner jedoch 36 Euro mehr im Monat aufbringen – und die Entlastung käme nur infrage, wenn die Neuregelung gilt und seine Wohnung im entsprechend ausgewiesenen Gebiet liegt.
Vier Fragen und Antworten zum Mietrechtspaket Gelten die angekündigten Änderungen bereits?Nein, nach dem dokumentierten Verfahrensstand vom 25. September 2026 handelt es sich weiterhin um einen Gesetzentwurf. Die erste Beratung im Bundestag und die Überweisung an die Ausschüsse ersetzen weder die abschließende Verabschiedung noch das Inkrafttreten.
Rettet eine Nachzahlung künftig jede gekündigte Wohnung?Nein, vorgesehen ist eine zusätzliche Schutzmöglichkeit bei ordentlichen Kündigungen wegen Zahlungsverzugs. Sie soll innerhalb desselben Mietverhältnisses nur einmal greifen und beseitigt keine Kündigung aus anderen Gründen.
Sollen Indexmieten künftig höchstens um drei Prozent steigen?Nein, auch höhere Steigerungen wären möglich. Lediglich der Anteil des jährlichen Indexanstiegs oberhalb von drei Prozent soll in den erfassten Gebieten nur zur Hälfte berücksichtigt werden.
Wird der Möbelzuschlag vollständig abgeschafft?Nein, angemessene Zuschläge sollen weiterhin zulässig sein. Die geplanten Regeln sollen sie nachvollziehbarer machen und verhindern, dass mit undurchsichtigen Aufpreisen die Mietpreisbremse umgangen wird.
Quellen: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/6807; Deutscher Bundestag: Erste Beratung zum Mieterschutz am 9. Juli 2026; Bundesregierung: Besserer Schutz für Mieterinnen und Mieter; § 569 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
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Niedrige Rente: Rentnerpaar lebt auf dem Campingplatz für 125 Euro
Monika und Joachim Moser möchten ihren Ruhestand dort verbringen, wo sie sich wohlfühlen: auf dem Campingplatz, zwischen Wasser, Grün und Menschen, die sie kennen. Ihr Stellplatz im südpfälzischen Rülzheim kostet nach ihren Angaben knapp 1.500 Euro im Jahr. Doch ihren Wunsch, vollständig dorthin zu ziehen und die Stadtwohnung aufzugeben, können sie nicht einfach verwirklichen.
Weniger Besitz, mehr FreiheitDie Mosers haben ihren Wohnwagen samt Vorbau so eingerichtet, dass sie sich dort zu Hause fühlen. Der begrenzte Platz bedeutet für sie keinen schmerzhaften Verzicht, sondern die Gelegenheit, Überflüssiges loszuwerden. Weniger Besitz und weniger Hausarbeit lassen mehr Zeit für den Alltag, den sie sich wünschen.
Hinzu kommt die Nachbarschaft auf dem Platz. Menschen begegnen sich draußen, kommen ins Gespräch und sehen einander regelmäßig wieder. Für Monika Moser gehört gerade die Aussicht, im Alter nicht zu vereinsamen, zu den wichtigsten Gründen für diese Lebensform.
Die zusätzliche Wohnung empfindet das Paar dagegen als finanzielle Last. Sie kostet weiter Geld, obwohl die beiden am liebsten vollständig auf dem Campingplatz leben würden. Aus dem Wunsch nach einem einfacheren Leben wird so eine doppelte Haushaltsführung.
„Ich bereue es, dass ich das nicht schon früher gemacht habe“Wie wohl sich die beiden auf ihrem Stellplatz fühlen, wird schnell deutlich. „Ich bereue es, dass ich das nicht schon früher gemacht habe“, heißt es im Gespräch mit dem Paar. Der Wohnwagen ist für die Mosers längst mehr als eine Unterkunft für gelegentliche Urlaubstage.
Dabei geht es ihnen auch darum, den Alltag zu vereinfachen. Monika Moser beschreibt den Wunsch, sich „ein bisschen einschränken“ und „Überflüssiges einfach mal loswerden“ zu wollen. Weniger Besitz bedeutet für sie offenbar vor allem Entlastung.
Die Wohnung bleibt ein „Klotz am Bein“Dass sie trotzdem ihre Stadtwohnung behalten müssen, stößt bei dem Paar auf Unverständnis. „Ist doch wesentlich günstiger, wenn ich jetzt nur die Kosten hier hätte“, lautet ihr Einwand im Beitrag. Die zusätzliche Wohnung fühlt sich für sie deshalb „wie ein Klotz am Bein“ an.
Doch die Entscheidung für den Campingplatz hat nicht allein finanzielle Gründe. „Mir war wichtig, dass wir nicht vereinsamen im Alter“, sagt Monika Moser. „Hier kann man viel mehr Kontakte pflegen.“
Knapp 125 Euro im Monat – aber nur für den Stellplatz1.500 Euro Jahresgebühr sind etwa 125 Euro im Monat. Das klingt angesichts vieler Wohnungsmieten ausgesprochen günstig. Es ist allerdings der Preis für den Stellplatz und kein vollständiges Wohnbudget.
Ein Wohnwagen muss zunächst gekauft und anschließend instand gehalten werden. Dazu kommen je nach Vertrag und Verbrauch etwa Strom, Wasser, Heizung und weitere Gebühren. Wer zusätzlich eine Wohnung bezahlt, spart deren Miete durch den Aufenthalt auf dem Campingplatz nicht ein.
Gerade diese Doppelbelastung erklärt den Wunsch der Mosers: Finanziell würde sich ihr Leben vor allem dann verändern, wenn sie die Stadtwohnung tatsächlich aufgeben könnten. Der niedrige Stellplatzpreis allein löst ihr Problem nicht.
Dauercamping bedeutet nicht automatisch DauerwohnenDer Begriff Dauercamping klingt, als dürften Menschen dort dauerhaft leben. Tatsächlich ist damit die längerfristige Anmietung eines Stellplatzes, häufig für einen Wohnwagen, der wie eine Ferienunterkunft genutzt wird, gemeint. Daraus entsteht noch keine Erlaubnis, den gesamten Lebensmittelpunkt auf den Platz zu verlegen.
Auch eine ganzjährige Öffnung hilft nicht. Ein Platz kann im Winter zugänglich sein und trotzdem ausschließlich der Erholung dienen. Für die Nutzung als dauerhafte Wohnung gelten andere Voraussetzungen.
Begriff Was damit gemeint ist Was daraus nicht automatisch folgt Dauercamping Ein Stellplatz wird langfristig gemietet. Eine Erlaubnis zum dauerhaften Wohnen. Ganzjährige Öffnung Der Platz ist auch außerhalb der Sommersaison nutzbar. Eine uneingeschränkte Wohnnutzung an 365 Tagen. Wohnsitzanmeldung Der tatsächliche Wohnsitz wird melderechtlich erfasst. Eine baurechtliche Genehmigung. Ein Wohnwagen kann eine Wohnung sein – melderechtlichDas Bundesmeldegesetz erkennt ausdrücklich an, dass ein Wohnwagen eine Wohnung sein kann. Nach § 20 gilt das, wenn er nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird. Eine klassische Mietwohnung ist damit nicht die einzige Unterkunft, die melderechtlich als Wohnung infrage kommt.
Diese Vorschrift ist jedoch kein Freibrief für das Wohnen auf jedem Campingplatz. Das Melderecht erfasst tatsächliche Wohnverhältnisse; ob die Nutzung am jeweiligen Standort zulässig ist, richtet sich zusätzlich nach dem Bau- und Planungsrecht. Eine Anmeldung beseitigt ein bestehendes baurechtliches Verbot nicht.
Warum die Gemeinde und das Baurecht entscheidend sindCampingplatzgebiete gehören nach § 10 der Baunutzungsverordnung zu den Sondergebieten, die der Erholung dienen. Dauerhaftes Wohnen ist deshalb nicht schon durch die Ausweisung als Campingplatzgebiet erlaubt. Für einen rechtlich abgesicherten Umzug muss die Wohnnutzung am konkreten Standort zulässig sein.
Im vorliegenden Fernsehbeitrag erläutert das rheinland-pfälzische Innenministerium, dass eine entsprechende kommunale planungsrechtliche Grundlage erforderlich ist. Hinzu kommen baurechtliche Anforderungen und Brandschutzvorgaben. Dass Menschen auf einzelnen anderen Plätzen dauerhaft wohnen dürfen, lässt sich deshalb nicht auf jeden Campingplatz übertragen.
Für Interessierte bedeutet das: Vor der Kündigung einer Wohnung sollten Gemeinde beziehungsweise Bauaufsicht und Platzbetreiber die geplante Nutzung verbindlich klären. Die bloße Auskunft, andere Bewohner lebten ebenfalls das ganze Jahr dort, bietet keine verlässliche Absicherung.
Eine Duldung kann für Rentner zum Risiko werdenDer im Beitrag befragte Campingunternehmer Timo Koch warnt davor, sich auf eine bloße Duldung zu verlassen. Wer sein Haus verkauft und das Geld in ein Mobilheim steckt, trifft eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen. Wird die Wohnnutzung später untersagt, kann aus dem vermeintlich günstigen Ruhestand eine teure Wohnungssuche werden.
Koch berichtet außerdem, dass er die Aufenthaltsdauer auf seinem eigenen Platz auf 180 Tage begrenzt hat. Das ist eine Regelung dieses Betreibers, keine allgemeine gesetzliche Grenze für sämtliche Campingplätze. Schon deshalb müssen Interessierte auch den jeweiligen Vertrag genau ansehen.
Wie schwierig die Lage werden kann, zeigt der im Fernsehbeitrag erwähnte Konflikt in Morbach im Hunsrück. Dort mussten Dauercamper nach der Schilderung im Beitrag umbauen oder den Platz verlassen. Ein über Jahre gewachsener Alltag schützt nicht automatisch vor Anforderungen der Behörden.
Bezahlbares Wohnen braucht verlässliche RegelnDer Wunsch der Mosers ist nachvollziehbar: Sie möchten weniger Geld für Wohnraum ausgeben, weniger Besitz verwalten und mehr Gemeinschaft erleben. Solche Lebensentwürfe verdienen eine sachliche Prüfung durch die Kommunen. Wo dauerhaftes Wohnen ermöglicht werden kann, brauchen Bewohner jedoch klare Genehmigungen und eine geeignete Infrastruktur.
Ein Campingplatz kann für manche Menschen eine passende Wohnform sein. Er ersetzt aber keine Wohnungspolitik, die auch Menschen mit kleiner Rente bezahlbare Mietwohnungen ermöglicht. Gegen-Hartz hat bereits über einen Fall berichtet, in dem ein Campingplatz zum letzten Ausweg aus der Wohnungsnot wurde.
Wer vor allem unter seiner laufenden Wohnungsmiete leidet, sollte zudem mögliche finanzielle Hilfen prüfen. Einen Einstieg bietet der Beitrag zum Wohngeld für Rentner und den Voraussetzungen. Der freiwillige Umzug ins Grüne sollte eine Entscheidung für ein gewünschtes Leben sein und keine Flucht vor unbezahlbaren Wohnkosten.
Vier Fragen und Antworten zum Wohnen auf dem Campingplatz Darf ich als Rentner dauerhaft auf einem Campingplatz wohnen?Das hängt vom konkreten Standort, den Genehmigungen und den vertraglichen Bedingungen ab. Der Rentenbezug schafft keine besondere Erlaubnis. Ein Dauercampingvertrag allein genügt nicht.
Reicht es, den Wohnwagen als Erstwohnsitz anzumelden?Nein, die melderechtliche Anmeldung ersetzt keine baurechtliche Zulässigkeit. Ein Wohnwagen kann nach dem Bundesmeldegesetz zwar eine Wohnung sein, dennoch kann das dauerhafte Wohnen auf dem jeweiligen Grundstück unzulässig bleiben.
Kostet das Leben auf dem Campingplatz tatsächlich nur 1.500 Euro im Jahr?Nein, im geschilderten Fall betrifft dieser Betrag den Stellplatz. Anschaffung, Unterhalt und laufende Verbrauchskosten kommen hinzu. Die tatsächlichen Gesamtausgaben hängen von Unterkunft, Ausstattung, Vertrag und Nutzung ab.
Sollten Rentner ihre Wohnung vor dem Umzug kündigen?Erst wenn die dauerhafte Wohnnutzung rechtlich geklärt und der Vertrag dafür geeignet ist, lässt sich ein solcher Schritt verlässlich planen. Auch Winterversorgung, Heizkosten und die Erreichbarkeit von Ärzten sollten in die Entscheidung einfließen. Eine bloße Duldung bietet dafür keine sichere Grundlage.
Der Beitrag Niedrige Rente: Rentnerpaar lebt auf dem Campingplatz für 125 Euro erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
BSG: Für Merkzeichen G zählt die tatsächliche Einschränkung nicht die einzelne Ursache
Wer wegen mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen kaum noch gehen kann, darf bei der Prüfung des Merkzeichens G nicht auf einzelne Diagnosen reduziert werden. Entscheidend ist, wie sich die Behinderungen insgesamt auf das Gehvermögen auswirken. Das verdeutlicht ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Juni 2026, mit dem ein schwerbehinderter Kläger das Merkzeichen G erstritten hat.
Der Mann konnte mit Gehstütze oder Rollator nur noch etwa 200 bis 300 Meter zurücklegen. Dennoch hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen seinen Anspruch abgelehnt, weil es die Einschränkungen überwiegend auf sein starkes Übergewicht zurückführte. Das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung auf und bestätigte den Anspruch auf das Merkzeichen G (Az.: B 9 SB 1/25 R).
Nur wenige hundert Meter mit Gehstütze oder RollatorBeim Kläger kamen eine Adipositas per magna, also eine besonders ausgeprägte Form der Fettleibigkeit, und weitere gesundheitliche Beschwerden zusammen. Dazu gehörten Kniearthrose, Schmerzen und Atemnot. Bereits nach ungefähr 100 Metern musste er pausieren.
Seine Schwerbehinderung war anerkannt; die Behörde hatte zuletzt einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 festgestellt. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G wollte sie dagegen nicht anerkennen. Der Fall zeigt damit auch: Ein anerkannter GdB und der Anspruch auf ein Merkzeichen müssen gesondert geprüft werden.
Warum das Landessozialgericht den Anspruch ablehnteDas Sozialgericht Stade hatte dem Kläger zunächst für einen Teil des streitigen Zeitraums recht gegeben. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Aus seiner Sicht waren die Beweglichkeit der Gelenke und der Wirbelsäule nur gering eingeschränkt und die Schmerzen auf eine gewichtsbedingte Überlastung zurückzuführen.
Damit rückte das Berufungsgericht die vermeintliche Hauptursache der Gehprobleme in den Vordergrund. Weil Adipositas für sich genommen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen keinen eigenen GdB begründet, hielt es die Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht für erfüllt. Diese Schlussfolgerung trug vor dem Bundessozialgericht nicht.
Mehrere Beschwerden müssen gemeinsam betrachtet werdenDas BSG stellte auf die gesamte behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens ab. Beim Kläger wirkten die ausgeprägte Adipositas, ihre Folge- und Begleitschäden sowie besondere funktionelle Auswirkungen zusammen. Diese Gesamtsituation führte zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.
Für Betroffene ist besonders wichtig: Beruht die eingeschränkte Gehfähigkeit auf mehreren Behinderungen oder unterschiedlichen funktionellen Auswirkungen, muss die Einschränkung nicht rechnerisch auf die einzelnen Erkrankungen verteilt werden. Für den Vergleich mit einem anerkannten Regelfall kommt es darauf an, wie schwer das Gehvermögen insgesamt beeinträchtigt ist. Die Frage, welchen Anteil etwa Kniebeschwerden, Atemnot oder gewichtsbedingte Belastungen jeweils haben, darf diese Gesamtbetrachtung nicht verdrängen.
Über die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung hatte Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Starkes Übergewicht kann das Merkzeichen G begründen“ berichtet. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die nachgewiesenen Auswirkungen auf das Gehen an.
Auch außerhalb der Regelfälle kann Merkzeichen G zustehenDas Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Nach § 229 Absatz 1 SGB IX geht es unter anderem darum, ob ein schwerbehinderter Mensch wegen seines eingeschränkten Gehvermögens übliche Wegstrecken im Ortsverkehr nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder unter Gefahren für sich oder andere bewältigen kann. Als Orientierung verwendet die Rechtsprechung eine Strecke von etwa zwei Kilometern in ungefähr einer halben Stunde.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze beschreiben dafür typische gesundheitliche Fallgruppen. Dass eine betroffene Person keine dieser Fallgruppen unmittelbar erfüllt, beendet die Prüfung aber nicht. Es muss zusätzlich untersucht werden, ob ihre behinderungsbedingten Einschränkungen in ihrer Wirkung einem solchen Regelfall gleichkommen.
Genau das bejahte das BSG beim Kläger. Seine auf wenige hundert Meter begrenzte Gehfähigkeit rechtfertigte die Gleichstellung mit einem Regelfall. Gemeint ist hier die Gleichwertigkeit der gesundheitlichen Einschränkungen bei der Prüfung des Merkzeichens G.
Adipositas darf nicht pauschal ausgeblendet werdenDas Urteil bedeutet nicht, dass starkes Übergewicht automatisch zu einer Schwerbehinderung oder zum Merkzeichen G führt. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sehen für Adipositas allein keinen GdB vor. Daraus folgt jedoch kein pauschaler Ausschluss ihrer gesundheitlichen Auswirkungen.
Zu berücksichtigen sind insbesondere Folge- und Begleitschäden am Bewegungsapparat, am Herz-Kreislauf-System oder an den Atmungsorganen. Bei einer Adipositas per magna können außerdem besondere funktionelle Auswirkungen einen GdB begründen. Solche Beeinträchtigungen dürfen deshalb auch bei der Beurteilung des Gehvermögens nicht einfach unberücksichtigt bleiben.
Eine Ablehnung nach dem Muster „Die Gehprobleme kommen hauptsächlich vom Gewicht“ greift somit zu kurz. Die Behörde muss untersuchen, welche anerkennungsfähigen Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen und wie sie zusammenwirken. Dass eine einzelne orthopädische Diagnose für sich genommen nicht besonders schwer bewertet wird, beantwortet diese Frage noch nicht.
Was das Urteil für Anträge und Begutachtungen bedeutetFür einen Antrag auf das Merkzeichen G ist eine bloße Sammlung von Diagnosen wenig aussagekräftig. Ärztliche Befunde sollten möglichst konkret beschreiben, welche Strecke noch bewältigt werden kann, wann Pausen erforderlich sind und welche Beschwerden zum Anhalten zwingen. Ebenso hilfreich sind Angaben dazu, welche Gehhilfen benötigt werden und wie sich die Beschwerden bei Belastung gegenseitig verstärken.
Auch bei Arthrose und Wirbelsäulenschäden ist für das Merkzeichen G die tatsächliche Funktionsbeeinträchtigung entscheidend. Eine Diagnose allein erklärt noch nicht, ob jemand längere Wege bewältigen kann oder schon nach kurzer Strecke wegen Schmerzen stehen bleiben muss. Deshalb sollten Befunde die Auswirkungen im Alltag nachvollziehbar machen.
Aspekt der Prüfung Worauf es ankommt Mehrere Erkrankungen Ihre gemeinsamen Auswirkungen auf das Gehvermögen müssen berücksichtigt werden. Kein unmittelbar passender Regelfall Es ist zu prüfen, ob die Einschränkungen einem Regelfall gleichkommen. Ausgeprägte Adipositas Folge- und Begleitschäden sowie besondere funktionelle Auswirkungen dürfen nicht ausgeblendet werden. Medizinische Nachweise Konkrete Angaben zu Gehstrecke, Pausen, Beschwerden und benötigten Hilfsmitteln machen die Einschränkung nachvollziehbar. Kein automatischer Anspruch bei jeder verkürzten GehstreckeAuch nach diesem Urteil muss die erhebliche Einschränkung auf einer Behinderung im rechtlichen Sinne beruhen. Die bloße Feststellung, dass jemand zwei Kilometer nicht in einer halben Stunde schafft, ersetzt die medizinische und rechtliche Prüfung nicht. Ebenso lässt sich aus der Gehstrecke des Klägers keine allgemeine Grenze von 200 oder 300 Metern für alle Antragsteller ableiten.
Die Entscheidung stärkt vielmehr Menschen, deren Beschwerden sich nicht sauber einer einzigen Erkrankung zuordnen lassen. Ihre Einschränkungen dürfen bei der Prüfung nicht dadurch unterschätzt werden, dass jede Diagnose isoliert betrachtet wird. Eine niedrige Bewertung einzelner Leiden schließt eine erhebliche Gesamtbeeinträchtigung des Gehvermögens nicht ohne Weiteres aus.
Vier Fragen und Antworten zum Urteil Reicht starkes Übergewicht allein für das Merkzeichen G?Nein, einen automatischen Anspruch gibt es nicht. Berücksichtigt werden müssen aber Folge- und Begleitschäden sowie bei Adipositas per magna besondere funktionelle Auswirkungen. Entscheidend bleibt, ob eine erhebliche behinderungsbedingte Einschränkung der Bewegungsfähigkeit vorliegt.
Muss eine einzelne Erkrankung die gesamte Gehbehinderung erklären?Nein. Wenn mehrere Behinderungen oder funktionelle Auswirkungen zusammen die Gehfähigkeit einschränken, kommt es auf ihre Gesamtwirkung an. Die jeweiligen Anteile der einzelnen Erkrankungen müssen für die Vergleichbarkeit mit einem Regelfall nicht aufgeteilt werden.
Kann Merkzeichen G auch ohne einen passenden Regelfall anerkannt werden?Ja. Dann muss geprüft werden, ob die tatsächlich bestehenden behinderungsbedingten Einschränkungen einem der beschriebenen Regelfälle gleichkommen. Das Bundessozialgericht hat dies beim Kläger bejaht.
Welche Angaben helfen bei der Prüfung des Antrags?Hilfreich sind nachvollziehbare ärztliche Angaben zur möglichen Gehstrecke, zu notwendigen Pausen, Schmerzen, Atemnot und benötigten Gehhilfen. Die Befunde sollten auch erklären, wie mehrere Beschwerden zusammenwirken. Eine bloße Aufzählung der Diagnosen bildet die tatsächliche Einschränkung häufig nicht ausreichend ab.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juni 2026, B 9 SB 1/25 R; Urteilsveröffentlichung bei Rewis und Verfahrensinformation des Bundessozialgerichts.
Der Beitrag BSG: Für Merkzeichen G zählt die tatsächliche Einschränkung nicht die einzelne Ursache erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.