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Aktualisiert: vor 28 Minuten 44 Sekunden

Urlaub trotz Krankengeld: Bundessozialgericht entschied

25. September 2024 - 16:57
Lesedauer 2 Minuten

Das Bundessozialgericht in Kassel hat eine weitreichende Entscheidung getroffen, die Arbeitnehmer im Krankheitsfall das Recht auf Urlaub im EU-Ausland sichert, ohne den Anspruch auf Krankengeld zu verlieren. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Krankenkassen eine Reise aus Sorge vor einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ablehnen.

Krankenkasse verweigert Genehmigung trotz positivem Attest

Der Fall, der zur Klärung führte, betraf einen Gerüstbauer, der wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben war.

Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Genehmigung für eine fünftägige Reise nach Dänemark. Trotz einer positiven Einschätzung seiner behandelnden Ärztin verweigerte die Krankenkasse die Genehmigung.

Sie argumentierte, die Reise könnte den Gesundheitszustand verschlimmern.

Das Bundessozialgericht entschied jedoch, dass die Krankenkasse nicht das Recht hat, die Zahlung von Krankengeld zu verweigern, solange kein Hinweis auf einen Missbrauch der Leistungen besteht.

Diese Punkte sind für Versicherte, die Krankengeld bekommen wichtig
  • Recht auf Urlaub: Arbeitnehmer, die länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind, erhalten in der Regel Krankengeld. Dieses wird auch während eines Aufenthalts im EU-Ausland weitergezahlt, sofern kein Missbrauchsverdacht besteht. Eine Krankenkasse kann die Zahlung des Krankengeldes nicht einfach einstellen, weil sie befürchtet, dass eine Reise den Heilungsprozess negativ beeinflussen könnte. Diese Regelung gilt innerhalb der EU, außerhalb der EU kann der Krankengeldanspruch ruhen.
  • Genehmigungspflicht: Vor Antritt einer Auslandsreise müssen Versicherte ihre Krankenkasse informieren und eine Genehmigung einholen. Hierfür sollte ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das bestätigt, dass die Reise aus medizinischer Sicht unbedenklich ist. Versäumt man diese Genehmigung, riskiert man, dass für die Dauer des Aufenthalts kein Krankengeld gezahlt wird und sich dies negativ auf den weiteren Krankengeldanspruch auswirkt.
  • Keine Leistungskürzung im EU-Ausland: Solange sich der/die Versicherte innerhalb der EU aufhält, gilt das sogenannte Geldleistungsprinzip, das die Weiterzahlung des Krankengeldes sicherstellt. Außerhalb der EU können jedoch andere Regeln greifen, die zu einer Einstellung der Zahlungen führen können.
  • Mitwirkungspflicht: Versicherte müssen weiterhin den Anforderungen der Krankenkasse nachkommen, beispielsweise durch Teilnahme an angeordneten Untersuchungen oder Behandlungen. Nichtbeachtung dieser Pflichten kann zu einer Kürzung oder Einstellung der Krankengeldzahlungen führen.
Das sollten Bezieher von Krankengeld tun, wenn sie verreisen wollen

Frühzeitige Kommunikation: Informieren Sie Ihre Krankenkasse rechtzeitig über geplante Reisen und legen Sie die erforderlichen ärztlichen Atteste vor.
Beratung einholen: Bei Unsicherheiten, insbesondere bei Reisen außerhalb der EU, sollten sich Versicherte rechtzeitig beraten lassen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Welchen Ermessensspielraum haben Krankenkassen?

Die Krankenkasse prüft bei jedem Antrag individuell, ob eine Reise genehmigt wird.

Dabei spielen folgende Faktoren eine Rolle:

  • Missbrauchsgefahr: Besteht der Verdacht, dass die Reise zur Verschleierung des Gesundheitszustandes genutzt werden könnte?
  • Behandlungsfortführung im Ausland: Ist eine angemessene medizinische Versorgung auch im Ausland gewährleistet?
  • Auswirkungen auf den Heilungsprozess: Kann der Aufenthalt die Genesung verzögern oder gefährden?

Für die Entscheidung zieht die Krankenkasse oft eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes hinzu, was zusätzliche Zeit erfordert. Daher sollte der Antrag auf Genehmigung mindestens zwei bis drei Wochen vor der geplanten Reise gestellt werden.

Wie sollte die Kommunikation mit dem Arbeitgeber geschehen?

Der Arbeitgeber sollte über die geplante Reise informiert werden, auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, die Art der Erkrankung mitzuteilen. Das beugt negativen Spekulationen beim Arbeitgeber und den Kollegen vor. (Az: B 3 KR 23/18 R)

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Längeres und höheres Arbeitslosengeld durch Krankengeld

25. September 2024 - 16:47
Lesedauer 2 Minuten

Arbeitslosengeld ist eine Sozialversicherungsleistung. Das bedeutet, ob und wie lange Sie Arbeitslosengeld beziehen, liegt daran, wie lange Sie in die Versicherung einzahlten. Aber was passiert nach dem Bezug von Krankengeld? Kann sich das Arbeitslosengeld verlängern und sogar durch den Krankengeldbezug erhöhen?

Lohnfortzahlung und Krankengeld

Wenn Sie krank werden, bezahlt der Arbeitgeber sechs Wochen lang den Lohn weiter. Danach springt, wenn Sie gesetzlich versichert sind, die Krankenkasse ein und muss für höchstens 72 Wochen Krankengeld bezahlen.

Was bedeutet das für das Arbeitslosengeld?

Während der Lohnfortzahlung und während des Krankengeldes fließen weiter Beiträge in die Arbeitslosenversicherung. Umgelehrt ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezugs von Krankengeld.

Bekommen Sie Arbeitslosengeld, nachdem Sie Krankengeld bezogen haben, dann wird das Arbeitslosengeld nach dem vorherigen Erwerbseinkommen berechnet.

Krankengeld verlängert Arbeitslosengeld

Da Sie also in der Zeit des Krankengeldes weiter Beiträge an die Arbeitslosenversicherung leisten und zugleich das Arbeitslosengeld ruht, kann sich der Bezug des Arbeitslosengeldes verlängern – oder diesen sogar erst ermöglichen.

Arbeitslosengeld erst nach einem Jahr Beschäftigung

Der entscheidende Punkt ist: Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung erhalten Sie erst, wenn Ihnen mindestens 12 Monate Beiträge bei der Arbeitslosenversicherung angerechnet werden.

Jemand, der nur sechs oder acht Monate versicherungspflichtig tätig ist und dann arbeitslos wird, hat also keinen Anspruch auf diese Leistung.

Arbeitslosengeld wegen des Krankengeldes

Was ist aber, wenn Sie (nur) mehrere Monate gearbeitet haben, krank werden und Krankengeld beziehen? Beträgt die Gesamtzeit von Erwerbsarbeit, Lohnfortzahlung und Krankengeld jetzt ein Jahr oder mehr, dann haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Denn die Lohnfortzahlung und das Krankengeld werden wegen der Beiträge wie Arbeitszeiten berechnet. In manchen Fällen führt also das Krankengeld sogar dazu, dass Sie überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bekommen.

Arbeitslosengeld und Krankengeld

Sie müssen folgendes beachten: Arbeitslosengeld nach dem Krankengeld setzt voraus, dass nach der Krankheit noch ein Restanspruch an Arbeitslosengeld besteht.

Das Arbeitslosengeld nach dem Krankengeld entspricht dem regulären Arbeitslosengeld und wird auf dieselbe Weise berechnet.

Lesen Sie auch:
Das Krankengeld läuft aus: Wie geht es jetzt weiter?

Krankengeld, Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung

Wenn Sie nach dem Krankengeld eine Erwerbsminderungsrente beantragen, dann erhalten Sie nahtlos Arbeitslosengeld, solange ihr Antrag bearbeitet wird. Das gilt ebenso für eine Rehabilitationsmaßnahme.

Wann haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld?

Allerdings haben nicht alle, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, überhaupt einen Anspruch auf Krankengeld. Kein Anspruch besteht bei Kindern und Ehepartnern, die mitversichert sind über die gesetzliche Familienversicherung.

Bürgergeld-Bezieher, Studierende und Praktikanten, die über die gesetzliche Krankenkasse versichert sind, erhalten ebenfalls kein Krankengeld.

Minijobber sind nicht über den Minijob krankenversichert. Wer Altersrente oder volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf nicht mit Krankengeld rechnen.

Vom Arbeitslosengeld zum Krankengeld

Sie können aber nicht nur vom Krankengeld ins Arbeitslosengeld kommen, sondern auch vom Arbeitslosengeld ins Krankengeld. Als Arbeitsloser zahlen Sie Beiträge für die Krankenversicherung und haben deshalb diesen Anspruch.

In solch einem Fall tritt die Agentur für Arbeit an die Stelle des Arbeitgebers. Statt sechs Wochen Lohnfortzahlung beziehen Sie im Krankheitsfall erst einmal sechs Wochen weiter Arbeitslosengeld.

Nach dieser Leistungsfortzahlung besteht ein Anspruch auf Krankengeld.

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Bürgergeld: Kein sozialwidriges Verhalten nach Kauf einer Eigentumswohnung

25. September 2024 - 16:31
Lesedauer 3 Minuten

Bei Verwendung vorhandenen Vermögens zum Erwerb einer angemessenen Eigentumswohnung liegt kein vorwerfbares sozialwidriges Verhalten eines Bürgergeld-Beziehers vor (§ 34 SGB II). So geurteilt vom LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.2024 – L 7 AS 2471/23 – Revision zugelassen.

Leitsatz Gericht

Die nach § 12 Abs. 1 SGB II zu treffende Prognoseentscheidung, ob ein Vermögensgegenstand (hier: Erbschaftsanteil) innerhalb des Bewilligungszeitraums verwertbar ist, bemisst sich nach den Umständen im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

Weiterhin gibt das LSG Baden – Württemberg bekannt – Orientierungssätze

Selbst bewohnte angemessene geerbte Eigentumswohnung in einem Dreifamilienhaus stellt privilegiertes Vermögen dar, weshalb die ALG II – Leistungen als Zuschuss zu erbringen waren.

1. Muss eine Immobilie verwertet werden, weil sie nicht vollständig selbst genutzt wird oder weil sie die angemessene Größe übersteigt, kann sich der Inhaber eine angemessene Wohneinheit zur Selbstnutzung vorbehalten – etwa durch Schaffung von Wohnungseigentum –, auf die dann der Privilegierungstatbestand des (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II) anzuwenden ist.

2. Auch läge im Rahmen des § 34 SGB II bei Verwendung vorhandenen Vermögens zum Erwerb einer angemessenen Eigentumswohnung kein vor werfbares sozialwidriges Verhalten vor (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2007 – L 5 B 410/07 AS ER – ).

3. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen die Gewährung der Grundsicherungsleistungen in Form eines Darlehens ein Ende finden muss, wenn die Belastungen (durch das Darlehen) den Verkehrswert des Vermögensgegenstandes erreichen.

Denn anderenfalls stünde der Darlehensnehmer schlechter als derjenige, der sein Vermögen verwertet und im Anschluss daran Hilfe zum Lebensunterhalt erhält (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – ).

4. Da die Leistungsempfänger bereits in einer zum Nachlass gehörenden Wohnung lebten, durfte die Klägerin auch zum Schutz der Wohnung als Lebensmittelpunkt ihre Verwertungsbemühungen auf den Erhalt der Wohnung konzentrieren.

Hinsichtlich der Verwertung eines Erbteils, in dem eine zu einem Teil selbst bewohnte Immobilie enthalten ist, kann nichts anderes gelten als für eine – weil sie nicht vollständig selbst genutzt wird oder sie die angemessene Größe übersteigt – nicht dem Schutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unterfallenden Immobilie:

Grundsätzlich hat eine Verwertung stattzufinden, jedoch kann sich der Inhaber eine angemessene Wohneinheit zur Selbstnutzung vorbehalten – etwa durch Schaffung von Wohnungseigentum –, auf die dann der Privilegierungstatbestand anzuwenden ist

Erweist sich jedenfalls bis zur letzten Behördenentscheidung das Vermögen als wertlos oder nicht verwertbar, kann nichts anderes gelten; dann stehen Leistungen von Anfang an als Zuschuss zu.

Im Übrigen geht auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren fachlichen Weisungen zu § 42a SGB II (Seite 5, Stand: 4. August 2016) davon aus, dass ein Darlehen nachträglich in entsprechendem Umfang in einen Zuschuss umzuwandeln ist, soweit der zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung angenommene Vermögenswert höher ist als der später durch die Verwertung tatsächlich erzielte Ertrag.

Demzufolge wäre auch danach bei einem bei Verwertung gänzlich fehlenden Ertrag das Darlehen insgesamt in einen Zuschuss umzuwandeln.

Schließlich wäre es auch mit dem Bedarfsdeckungsprinzip des SGB II nicht vereinbar, wenn vom Hilfebedürftigen die Begleichung der Darlehensschuld in voller Höhe verlangt würde.

Obgleich das einzusetzende Vermögen nicht ausgereicht hätte, um über den vollen Zeitraum des darlehensweisen Leistungsbezugs den Lebensunterhalt zu sichern.

Nichts anderes gilt im Fall der Klägerinnen, die nach der Erbauseinandersetzung keinerlei Mittel zur Verfügung hatten, mit denen sie den Lebensunterhalt in den streitgegenständlichen Zeiträumen hätten decken können und nunmehr zur Begleichung einer Darlehensschuld einsetzen könnten.

Hinweis Detlef Brock

Eine geerbte Immobilie gehört im Monat nach dem Erbfall zum anrechenbaren Vermögen des ALG-II-Empfängers. Dann wird sie nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht weiter berücksichtigt, wenn sie selbst genutzt wird und eine angemessene Größe hat.

Muss eine Immobilie verwertet werden, weil sie nicht vollständig selbst genutzt wird oder weil sie die angemessene Größe übersteigt, kann sich der Inhaber eine angemessene Wohneinheit zur Selbstnutzung vorbehalten – etwa durch Schaffung von Wohnungseigentu –, auf die dann der Privilegierungstatbestand anzuwenden ( (Schwabe in beckOGK SGB II § 12 Rdnr. 61) ist.

Wissenswertes zur Erbschaft einer Immobilie bei Bürgergeld – Bezug (ergangen zu Hartz IV, doch trifft auch auf das jetzige Bürgergeld zu) Hartz IV: Was passiert, wenn ich eine Immobilie erbe? Ein Beitrag von Günter Warkowski.

Praxistipp

Muss ein Bürgergeld-Empfänger dem Jobcenter eine Erbschaft, obwohl diese Vermögen ist, melden?

Ja, Bürgergeld-Empfänger haben die Pflicht das Jobcenter unverzüglich über alle relevanten Änderungen ihrer Lebenssituation aufzuklären bzw. mitzuteilen.. Dazu gehören insbesondere Einkünfte und damit auch die Erbschaft einer Immobilie.

Im Sozialgesetzbuch 2 ist ausdrücklich bestimmt, dass eine Erbschaft vom Bürgergeld-Bezieher umgehend beim Jobcenter gemeldet werden muss.

Was droht Bürgergeld-Empfängern, wenn sie eine Immobilien-Erbschaft nicht beim Jobcenter anzeigen bzw. melden?

Verschweigt ein Bürgergeld-Empfänger dem Jobcenter gegenüber eine Immobilien-Erbschaft, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.

Sollte das Verschweigen der Erbschaft die Straftatbestandsmerkmale eines Betrugs erfüllen, kann dies im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

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Rente: Ab welcher Rentenhöhe müssen Rentner Steuern in 2024 zahlen?

25. September 2024 - 13:48
Lesedauer 3 Minuten

Was nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie möglichen Steuern tatsächlich von der Rente auf dem Konto landet, variiert stark. Insbesondere die Besteuerung der Rente sorgt für Unsicherheiten, da der steuerfreie Anteil seit Jahren sukzessive sinkt.

Aber wie genau funktioniert das? Ab wann und in welcher Höhe müssen Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen? Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt gibt Antworten!

Warum wird die Rente besteuert?

Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 wurde der steuerpflichtige Anteil der Renten stufenweise erhöht. Personen, die bis 2005 in Rente gegangen sind, profitieren von einem steuerfreien Anteil von 50%.

“Dieser Anteil sinkt jedoch für Neurentner mit jedem Jahr.”, sagt Dr. Utz Anhalt. Wer im Jahr 2024 in Rente geht, muss bereits 83% der Rente versteuern. Der steuerfreie Anteil beträgt demnach nur noch 17%, so der Experte.

“Dies führt dazu, dass immer mehr Rentnerinnen und Rentner mit ihrer Rente den sogenannten Grundfreibetrag überschreiten, der für 2024 bei 11.604 € für Alleinstehende und 23.208 € für Verheiratete liegt”.

Ab welcher Rentenhöhe müssen Steuern gezahlt werden?

Die Frage, ab welcher Rentenhöhe Steuern gezahlt werden müssen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Steuerrecht ist komplex und berücksichtigt zahlreiche individuelle Faktoren.

Dazu zählen etwa zusätzliche steuerpflichtige Einnahmen, abzugsfähige Sonderausgaben wie Krankheitskosten oder Handwerkerleistungen, eine mögliche Behinderung oder das Einkommen des Partners bei Verheirateten.

Tipp: Was Rentnerinnen und Rentner von der Steuer absetzen können, haben wir in diesem Beitrag ausführlich dargestellt.

Im Jahr 2024 liegt der Grundfreibetrag für Alleinstehende bei 11.604 € und für Verheiratete bei 23.208 €.

“Dieser Freibetrag könnte durch das Gesetz zur Steuerfortentwicklung rückwirkend sogar auf 11.784 € bzw. 23.568 € angehoben werden”, sagt der Sozialrechtsexperte gegenüber “gegen-hartz.de”.

Das ist jedoch noch nicht endgültig beschlossen. Überschreitet das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag, müssen Rentner Steuern zahlen.

Was bedeutet der steuerfreie Anteil der Rente?

Der steuerfreie Anteil der Rente hängt vom Rentenbeginn ab. Personen, die 2005 oder früher in Rente gegangen sind, dürfen noch 50% ihrer Erst-Rente steuerfrei behalten.

Für Neurentner 2024 sind es jedoch nur noch 17%. Eine Tabelle des Bundesfinanzministeriums gibt Anhaltspunkte, wie hoch die Bruttorente sein darf, um unter dem Grundfreibetrag zu bleiben.

  • Rentenbeginn 2005 oder früher: Bei einer jährlichen Bruttorente von bis zu 19.708 € fällt keine Steuer an, sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen.
  • Rentenbeginn 2024: Hier dürfen Rentner maximal 16.243 € brutto jährlich beziehen, um steuerfrei zu bleiben. Das entspricht etwa einer monatlichen Rente von 1.384 €.

Es wird also deutlich, dass die steuerliche Belastung umso größer wird, je später der Renteneintritt erfolgt.

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Was ist mit zusätzlichen Einkünften?

Zusätzliche Einkünfte wie Betriebsrenten, Riester-Renten oder Mieteinnahmen erhöhen das zu versteuernde Einkommen. In diesen Fällen überschreiten Rentner häufig den Grundfreibetrag und sind steuerpflichtig.

“Eine einfache Methode, um zu prüfen, ob Steuern anfallen, besteht darin, die zusätzlichen Einkünfte in Relation zum Grundfreibetrag zu setzen”, so Anhalt.

Wer beispielsweise eine Riester-Rente von 1.160 € jährlich erhält, kann den Grundfreibetrag um etwa 10% reduzieren und sich einen ersten Überblick verschaffen.

Was passiert bei verheirateten Rentenbeziehern?

Für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden, gelten andere Regeln. Hier kann der Grundfreibetrag verdoppelt werden.

Das bedeutet, dass ein Ehepaar im Jahr 2024 gemeinsam bis zu 23.208 € Einkommen steuerfrei erhalten kann.

“Allerdings wird es komplizierter, wenn beide Ehepartner zu unterschiedlichen Zeiten in Rente gegangen sind”, betont der Experte. In solchen Fällen können die Renten getrennt voneinander betrachtet werden, um die Steuerpflicht zu ermitteln. “Liegt nur eine der beiden Renten über dem Freibetrag, wird es steuerlich schwieriger.”

Wie wird der Grundrentenzuschlag berücksichtigt?

Seit 2021 gibt es den Grundrentenzuschlag, der für Rentnerinnen und Rentner mit geringen Renten eine Aufstockung darstellt.

Dieser Zuschlag ist steuerfrei und muss vor der Berechnung des zu versteuernden Einkommens von der Bruttorente abgezogen werden. Das macht die Berechnung der Steuerpflicht erneut schwieriger.

Was tun bei Unsicherheiten?

Wer sich unsicher ist, ob er Steuern zahlen muss, sollte eine Steuererklärung abgeben oder sich von einem Steuerberater beraten lassen.

In vielen Fällen ist es ratsam, eine Steuererklärung einzureichen, selbst wenn man glaubt, keine Steuern zahlen zu müssen.

Im Zweifel entscheidet das Finanzamt über die Steuerpflicht. Eine zu späte oder unterlassene Steuererklärung kann unangenehme Folgen haben, warnt Anhalt.

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Wohngeld und Rente: Auch Rentner haben Anspruch – Neue Tabelle

25. September 2024 - 13:00
Lesedauer 5 Minuten

Rentnerinnen und Rentner können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld beantragen. Wer nämlich eine Rente bezieht liegt oft nur knapp über der Schwelle zur Grundsicherung. In diesem Beitrag zeigen wir alle Berechtigungsvoraussetzungen auf.

Was ist Wohngeld und wer kann es beantragen?

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss, der darauf abzielt, die Wohnkosten für Bürger mit geringem Einkommen zu senken. Dabei können sowohl Mieter als auch Eigenheimbesitzer diesen Zuschuss beantragen.

Wer ist berechtigt?

Die Berechtigung für Wohngeld hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Einkommen: Hierzu zählen die Rente, Kapitalerträge und eventuelle Nebeneinkünfte.
  • Wohnort: Die Höhe der Miete oder die Belastung bei Eigenheimen spielt eine entscheidende Rolle.
  • Haushaltsgröße: Die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen beeinflusst die Höhe des Wohngeldes.
Wohngeld und Existenzminimum

Rentner/innen, die als Alleinstehende eine Rente unter 1000 Euro netto bekommen, kriegen kein Wohngeld, sondern fallen unter die staatliche Grundsicherung für Rentner/innen.

Ab wann gibt es Wohngeld für Rentner?

Wohngeld erhalten also Betroffene, die über dem Existenzminimum leben, aber unter der (von monatlicher Mietstufe und Bruttokaltmiete abhängigen) Einkommensgrenze.

Je höher die Bruttorente ist, desto kleiner ist der Anspruch auf Wohngeld. Die Einkommensgrenze liegt bei einer Rente von brutto 1772 Euro.

Darüber wird kein Wohngeld mehr ausbezahlt. Damit bekommen auch Rentner/innen Wohngeld, die über der Standardrente von 1620,92 Euro pro Monat liegen, 45 Jahre durchschnittlich verdient und Beiträge eingezahlt haben.

Wohngeld und Eigentum

Wer Wohngeld beantragt, das nach dem monatlichen Renteneinkommen berechnet wird, darf als einzelner Mensch ein Schoneigentum von 60.000 Euro behalten, bei einem Zweipersonen-Haushalt bleiben 80.000 Euro unberücksichtigt.

Beispielrechnung zur Veranschaulichung

Hier ein konkretes Beispiel, das sich an der Berechnung des Bundesbauministeriums orientiert:

  • Monatliche Bruttorente: 860,00 Euro
  • Werbungskostenpauschbetrag: -8,50 Euro
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (10%): -85,15 Euro
  • Monatliches Gesamteinkommen: 766,35 Euro
  • Zu zahlende monatliche Bruttokaltmiete: 335,00 Euro
  • Errechnetes Wohngeld: 250,00 Euro

Zusätzlich kann ein Anspruch auf den Grundrentenfreibetrag bestehen, sofern in der Rente ein Grundrentenzuschlag enthalten ist.

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Wie hoch ist das Wohngeld? Durchschnittliche Höhe und Anpassungen

Im Durchschnitt beträgt das Wohngeld aktuell etwa 370 Euro pro Monat. Diese Summe kann jedoch je nach Wohnort und individuellen Lebensumständen variieren.

Eine Anpassung der Höchstbeträge und des allgemeinen Leistungsniveaus ist für Januar 2025 vorgesehen.

Diese Anpassung erfolgt gemäß § 43 Wohngeldgesetz und soll sicherstellen, dass die Unterstützungsleistungen den aktuellen Lebenshaltungskosten entsprechen.

Wer ist berechtigt, Wohngeld zu erhalten?

Mit der Reform des Wohngeldgesetzes, die Anfang 2023 in Kraft trat, wurde der Kreis der Wohngeldberechtigten erheblich erweitert.

Rund zwei Millionen Haushalte mit geringem Einkommen haben seitdem Anspruch auf das sogenannte Wohngeld-Plus.

Zu dieser Gruppe gehören auch viele Rentner, die zuvor aufgrund ihrer Rentenhöhe keinen Anspruch hatten.

Wohngeldgesetz

Die Reform des Wohngeldgesetzes brachte mehrere bedeutende Änderungen mit sich:

  • Erhöhung des Wohngeldes: Das durchschnittliche Wohngeld stieg um 180 Euro auf etwa 370 Euro pro Monat.
  • Heizkostenpauschale: Eine nach der Anzahl der Personen im Haushalt gestaffelte Heizkostenpauschale wurde eingeführt.
  • Klimakomponente: Diese Komponente soll finanzielle Belastungen durch klimabedingte Sanierungen abmildern.
Wie hoch darf die Rente sein, um Wohngeld zu erhalten? Faustformel zur Berechnung der Berechtigung

Eine einfache Faustformel besagt, dass Rentner, die eine Rente in Höhe des Mindestlohns beziehen, in der Regel Anspruch auf Wohngeld haben. Dies entspricht etwa 2.080 Euro brutto monatlich.

In der folgende Tabelle können Sie sehen, ob sie einen Anspruch – trotz Rente – auf das Wohngeld haben.

Für die Berechnung des Wohngeldsanspruchs ist es wichtig, in welcher Stadt bzw. in welcher Region man lebt. Denn die Berechnung speist sich aus Lebenshaltungskosten und Mietstufen.

So hat die Stadt Leipzig zum Beispiel die Mietstufe 2 und die Stadt Frankfurt am Main die Stufe VI. Die Mietstufen der Kommunen sind hier einsehbar.

Wohngeld-Tabelle für alleinlebende Rentner Mietenstufe Rente (+Einkommen aus Arbeitstätigkeiten) Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente I 1.372 476,60 II 1.405 521,60 III 1.435 567,20 VI 1.466 620,60 V 1.492 669,60 VI 1.516 720,60 VII 1.542 780,60 Wohngeld für Rentner-Ehepaare Mietenstufe Höchsteinkommen (Rente und Einkommen) Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente I 1.854 587,40 II 1.896 641,40 III 1.936 697,40 VI 1.976 762,40 V 2.009 821,40 VI 2.041 883,40 VII 2.074 955,40 Wohngeld-Tabelle für 3 Pers. im Haushalt Mietenstufe Höchsteinkommen (Rente und Einkommen) Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente I 2.316 700,80 II 2.365 763,80 III 2.411 830,80 VI 2.458 907,80 V 2.497 977,80 VI 2.534 1.052,80 VII 2.572 1.136,80 Wohngeld für vier 4 Mitglieder im Haushalt: Mietenstufe Höchsteinkommen (Rente und Einkommen) Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente I 3.132 816,20 II 3.197 891,20 III 3.256 969,20 VI 3.318 1.057,20 V 3.370 1.141,20 VI 3.419 1.227,20 VII 3.470 1.327,20 Faktoren, die das Einkommen beeinflussen

Das zu berücksichtigende Einkommen setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, darunter:

  • Nettoeinkommen: Dazu zählen auch Mieteinnahmen und Einnahmen aus der betrieblichen Altersvorsorge.
  • Abzugsfähige Beträge: Hierzu gehören unter anderem 10 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie 20 Prozent, wenn Einkommenssteuerpflicht besteht.
  • Sonderfreibeträge: Etwa 800 Euro für jedes Haushaltsmitglied mit Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit.
Weitere Voraussetzungen und Sonderfälle Wohngeld für Eigenheimbesitzer

Auch Rentner mit einem selbst genutzten Eigenheim können Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses beantragen. Dieser Zuschuss kann für Instandhaltungskosten oder Kreditzinsen verwendet werden und trägt somit zur finanziellen Entlastung von Eigenheimbesitzern bei.

Wohngeld für vermögende Rentner

Vermögen wird bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt. Liegt das Vermögen über 60.000 Euro, besteht in der Regel kein Anspruch auf Wohngeld. Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich diese Grenze um 30.000 Euro.

Wohngeld für schwerbehinderte Rentner

Rentner mit einer Schwerbehinderung können zusätzliche Freibeträge bei der Einkommensberechnung geltend machen. Bei einem Behinderungsgrad von 100 Prozent beträgt der Freibetrag 1.800 Euro.

Auch bei Pflegebedürftigkeit oder einem anerkannten Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent gibt es entsprechende Freibeträge.

Wohngeld bei Grundsicherung

Rentner, die Anspruch auf Grundsicherung haben, können kein Wohngeld beantragen, da die Grundsicherung bereits die Kosten für Miete und Heizung abdeckt.

Welche zusätzlichen Unterstützungen gibt es? Heizkostenzuschuss

Seit der Neuregelung des Wohngelds gibt es einen Heizkostenzuschuss, um die gestiegenen Energiekosten abzufedern. Dieser Zuschuss wird nach Haushaltsgröße gestaffelt und automatisch ausgezahlt.

Haushaltsmitglieder Entlastung der Heizkosten aufgrund der CO2-Bepreisung Dauerhafte Heizkomponente Gesamtbetrag 1 14,40 € 96 € 110,40 € 2 18,60 € 124 € 142,60 € 3 22,20 € 148 € 170,20 € 4 25,80 € 172 € 197,80 € 5 29,40 € 196 € 225,40 € für jedes weitere Haushaltsmitglied 3,60 € 24 € 27,60 € Klimakomponente

Die Klimakomponente soll verhindern, dass die Mieten durch energetische Sanierungen oder energieeffizienten Neubau zu stark ansteigen.

Welche Unterlagen werden für den Wohngeldantrag benötigt? Vorbereitende Dokumente

Vor der Antragstellung sollten folgende Unterlagen bereitgestellt werden:

  • Wohngeldantrag
  • Nachweis über die Wohnkosten: Mietvertrag oder Kontoauszug
  • Einkommensnachweis: Rentenbescheid
  • Mietvertrag
Zusätzliche Unterlagen für Eigenheimbesitzer

Für Eigenheimbesitzer, die einen Lastenzuschuss beantragen:

  • Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Grundbuchauszug
  • Dokumentation über Kredite
  • Wohnflächenberechnung
  • Hausgeldabrechnung: Bei Eigentumswohnungen
  • Grundabgabenbescheid
Wichtiger Hinweis zur Antragstellung

Wenn Sie bereits Wohngeld beziehen, erhalten Sie zunächst das Wohngeld-Plus automatisch, bis der laufende Bewilligungszeitraum endet. Danach muss das Wohngeld-Plus neu beantragt werden.

Leben mehrere Personen im Haushalt, kann nur eine Person den Wohngeldantrag stellen.

Wie lange ist der Bewilligungszeitraum für Wohngeld?

Der Anspruch auf Wohngeld gilt ab dem Monat, in dem Sie den Antrag einreichen. Bei Bewilligung erhalten Sie in der Regel über 12 Monate hinweg den Zuschuss.

Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter Wohngeld in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie einen Weiterleistungsantrag stellen. Für eine lückenlose Zahlung sollten Sie diesen möglichst zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einreichen.

Der Beitrag Wohngeld und Rente: Auch Rentner haben Anspruch – Neue Tabelle erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Diese Gruppe von Bürgergeld-Beziehern wird besonders benachteiligt

25. September 2024 - 12:56
Lesedauer 2 Minuten

Das Bürgergeld wurde angekündigt als ein zeitgemäßes und humaneres System, um aus der Erwerbslosigkeit zu kommen. Angeblich sollte die “Förderung auf Augenhöhe” dabei einen Unterschied zum vorherigen Hartz-IV-System machen.

Schlechte Chancen als erwerbslose Frau

Für viele Betroffene wirkt diese Ankündigung im zweiten Jahr des Bürgergeld-Systems wie ein Witz. Das gilt besonders für diejenigen, die erstens ohne Arbeit sind, zweitens eine Frau und drittens keinen deutschen Pass haben.

Diese werden in der Förderung strukturell benachteiligt.

“Teiilhabechancengesetz” ohne Teilhabe

Die Statistiken zeigen, dass es für Langzeitarbeitslose immer schwieriger wird, in Förderprogramme zu kommen. Auch für Frauen und Betroffene mit ausländischem Pass bedeutet das Teilhabechancengesetz in der Realität keine Teilhabe.

Denn bei den Maßnahmen auf Basis dieses Gesetzes liegt der Anteil derjenigen von ihnen, die daran teilnehmen, weit unter denen, die dazu berechtigt sind.

Wenig “Eingliederung von Langzeitarbeitslosen”

2019 wurde das Programm „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen” eingeführt. Es gilt für diejeingen, die mindestens zwei Jahre arbeitslos sind.

Unter den Teilnehmenden sind nur ein Drittel Frauen, während deren Anteil unter den berechtigten Leistungsbeziehenden bei 52,1 Prozent liegt.

Benachteiligung wegen Erziehungsarbeit

Das Ministerium für Arbeit und Soziales gab dafür die Erklärung: Frauen erfüllten häufig die Fördervoraussetzungen nicht – wegen Erziehungszeiten. Diese werden nämlich nicht berücksichtigt.

Mit anderen Worten: Gerade die meist Frauen aufgeladene Erziehungsarbeit, die dann dazu führt, dass die betroffenen Frauen nur eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, führt dazu, dass sie nicht gefördert werden.

Teilzeit statt Vollzeit

Bei geförderten Arbeitsstellen landen Frauen oft in Teilzeit, Männer besetzen hingegen Vollzeitstellen. Auch dies liegt häufig an Erziehungs- und Pflegearbeit, die Frauen leisten.

Erstens werden also Frauen im Bürgergeld-Bezug vom Jobcenter schlechter gefördert. Zweitens verdienen sie, wenn sie eine Arbeit gefunden haben, auch noch weniger Geld.

Das durchschnittliche Bruttogehalt liegt bei 1590 Euro, bei Männern allerdinsg zwischen 1800 und 1900 Euro, bei Frauen zwischen 1200 und 1300 Euro.

Strukturelle Ungleichheit”

Das Arbeitsministerium erklärte: „Grund dafür sind oft Hürden bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf“- So gebe es „strukturelle Ungleichheiten oder fehlende Kinderbetreuungsmöglichkeiten“.

Das Ministerium verteidigte die Teilzeitarbeit, denn diese sei “wichtig, um Erziehung und Erwerbstätigkeit zu vereinbaren”.

“Schritt zu einem existenzsichernden Einkommen”

Das Ministerium führt aus, dass gezielte Angebote Frauen unterstützen sollten, und dabei lege ein besonderer Schwerpunkt auf Müttern von kleinen Kindern.

Diese sollten früher, auch durch Teilzeitmodelle, erreicht werden. Sie würden von den Jobcentern beraten, um ein existenzsicherndes Einkommen zu ermöglichen.

Zwar unterstütze die Bundesagentur für Arbeit die Jobcenter darin, die Situation von Frauen angemessen aufzugreifen, zuständig seien jedoch letztlich die Jobcenter selbst.

Nur ein Viertel der Geförderten ohne deutschen Pass

Ebenfalls deutlich unterrepräsentiert bei der Förderung sind Leistungsberechtigte ohne deutschen Pass. Sie machen 47 Prozent der Bürgergeld-Berechtigten aus – doch nur ein Viertel derjenigen in Fördermaßnahmen.

Das Arbeitsministerium erklärt dies unter anderem damit, dass die Teilnahme an Sprachkursen nicht als Arbeitslosigkeit gezählt werde.

Für Frauen ohne deutschen Pass sieht es düster aus

Erwerbslose Frauen ohne deutsche Staatsbürgerschaft haben also gleich doppelt schlechtere Möglichkeiten zur Teilhabe. Erziehungsarbeit schließt sie von Förderungen aus, und Sprachkurse werden nicht als Arbeitslosigkeit gewertet.

Mit anderen Worten: Gerade diesen Frauen wird also der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt systematisch verbaut – daran ändert auch ein “Teilhabechancengesetz” nichts.

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Bürgergeld: Jobcenter verhindert Job einer Alleinerziehender

25. September 2024 - 11:30
Lesedauer 3 Minuten

Immer wieder wird behauptet, dass Bürgergeld-Bezieher nicht arbeiten wollen. Doch die Steine, die immer wieder auch seitens der Jobcenter in der Weg gelegt werden, machen eine Jobannahme oft unmöglich.

Erst vor kurzem wurde der Radius, in dem Leistungsberechtigte einen Job annehmen müssen, erweitert. Die Realität sieht jedoch gänzlich anders aus.

Dies zeigt ein Fall deutlich, den die Initiative Sanktionsfrei öffentlich machte. Das Jobcenter ließ eine alleinerziehende Leistungsberechtigte im Stich, die mit ihrem Sohn umzog, um einen Job zu finden.

Die Betroffene sagt: “All meine Anträge: Kostenübernahme für den Umzug, Darlehen für die Kaution, sowie Überbrückungsdarlehen für den Monat September wurden von der Leistungsabteilung abgelehnt.”

Was ist das Problem?

Bürgergeld bedeutet Existenzminimum. Menschen, die jeden Cent dreimal umdrehen müssen, haben keine Reserven, um einen Umzug zu finanzieren, oder eine Mietsicherheit zu bezahlen.

Die Erst-Lohnlücke

Wer jetzt einen neuen Job anfängt, bekommt den ersten Lohn Mitte oder Ende des Monats. Mit dem Beginn der Arbeit verfällt jedoch der Anspruch auf Bürgergeld.

Bis der erste Lohn kommt, stehen die Betroffenen also ohne Geld da. Sanktionsfrei schreibt: “Die Erst-Lohnlücke bringt Menschen im Bürgergeld zur Verzweiflung. Wovon sollen sie im ersten Monat ihrer neuen Arbeit leben und Miete zahlen?”

Die Hürden der Bürokratie

Zwar sieht das Sozialgesetzbuch II im Paragrafen 16b ein “Einstiegsgeld” vor, um diese Lücke zu schließen, und es liegt im Ermessen des Jobcenters, ob diese Leistung im konkreten Fall berechtigt ist.

Aber erstens verwechseln Jobcenter immer wieder Ermessen mit Willkür, und erst die Sozialgerichte sorgen dafür, dass Leistungsberechtigte die Unterstützung bekommen, auf die sie einen Anspruch haben.

Zweitens dauert die Bearbeitung der Anträge von Leistungsbeziehern durch das Jobcenter lange, und sehr häufig zu lange.

Keine Rückmeldung vom Jobcenter

Im Fall, den Sanktionsfrei öffentlich machte, bekam die Betroffene bis jetzt keine Rückmeldung des Jobcenters. Sie weiß also nicht einmal, ob sie Unterstützung von der Behörde bekommt oder nicht.

Wenn das Jobcenter den Antrag ablehnen sollte, geht die Leistungsberechtigte zusammen mit Sanktionsfrei in den Widerspruch.

Sanktionsfrei gibt Unterstützung

Sanktionsfrei schreibt: “Wir helfen (der Frau) und ihrem Sohn, den Monat bis zum ersten Lohn zu überbrücken. Außerdem haben wir die Kaution als Darlehen vorgestreckt, und wir haben die rechtliche Vertretung (…) übernommen.”

Private Hilfe gegen staatliches Versagen

Die Arbeit von Initiativen wie Sanktiosnfrei ist wertvoll und leider notwendig. Es darf aber nicht sein, dass zivilgesellschaftliche Akteure mit privaten Spenden eingreifen, weil staatliche Behörden genau bei den Aufgaben versagen, für die es sie gibt.

Oft eine andere Realität

Dieser Fall zeigt klar, dass die Vorurteile gegen Leistungsberechtigte, sie seien “faul” oder “müssten zur Arbeit getrieben” nicht stimmen, kritisiert der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

Die Betroffene tat nämlich alles, um einen Job zu bekommen. Sie verließ für eine Arbeitsstelle sogar ihren Wohnort und ihr soziales Umfeld und zog mit ihrem Sohn um.

Das Jobcenter, dessen Aufgabe sich darüber definiert, Bürgergeldbezieher in Arbeit zu bringen, ließ sie jedoch genau dann im Stich, als sie eigenständig eine Stelle gefunden hatte – und Strapazen auf sich nahm, um diese anzutreten.

Es gibt das “Einstiegsgeld” nach §16b SGB II. Das Jobcenter entscheidet, ob eine solche Überbrückungsleistung wirklich notwendig ist.

B. hat bis heute noch keine Rückmeldung auf ihren Antrag erhalten. Sollte auch dieser abgelehnt werden, gehen wir in den Widerspruch.

— Sanktionsfrei (@sanktionsfrei) September 18, 2024

Oft keine Mitwirkungspflicht der Jobcenter

Bürgergeld-Bezieher werden vom Jobcenter schnell und sehr hart sanktioniert, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

Ein versäumter Termin bedeutet eine Kürzung des Bürgergeldes, mehrere “Pflichtversäumnisse” (nach Ansicht des Jobcenters) können zum kompletten Streichen der Mittel für den Lebensunterhalt führen.

Nur: “Wer sanktioniert die Jobcenter, die ebenfalls eine Mitwirkungspflicht haben, wenn sie sich immer wieder verhalten, als würde diese Pflicht nicht existieren?”, fragt Anhalt.

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GEZ: Online sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen

25. September 2024 - 11:03
Lesedauer 2 Minuten

Wir zeigen, wie man den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags online ausfüllen kann, um den Prozess der Rundfunkbefreiung deutlich zu erleichtern.

Im Grundsatz muss jeder zahlen, aber!

Im Grundsatz ist der Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) ist eine verpflichtende Gebühr, die von jedem Haushalt gezahlt werden muss. Es gibt jedoch Möglichkeit sich befreien zu lassen, wenn dafür die Voraussetzungen erfüllt sind.

Sich befreien lassen können beispielsweise Betroffene  die Sozialhilfe oder Bürgergeld beziehen, Studierende mit BAföG, Rentner, deren Rente zu gering ist oder Menschen mit Behinderungen.

Was viele nicht wissen: Auch Arbeitnehmer können sich befreien lassen oder müssen nur eine sehr viel geringere GEZ-Gebühr zahlen, wie wir weiter unten erläutern.

Warum ist es einfacher, den Antrag online auszufüllen?

In Zeiten zunehmender Digitalisierung wird vieles online erledigt, und das Ausfüllen des Antrags für die Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags bildet hier keine Ausnahme.

Der Hauptvorteil des Online-Verfahrens besteht darin, dass Sie nicht auf den postalischen Brief des Beitragsservices warten müssen. Dies spart Zeit und reduziert den administrativen Aufwand. Allerdings benötigen Sie einen Drucker, um den Antrag nach dem Ausfüllen auszudrucken und zu unterschreiben.

Wie findet man die richtige Webseite?

Der erste Schritt zur Online-Beantragung ist der Besuch der Webseite www.rundfunkbeitrag.de. Die Webseite ist nicht so klar strukturiert und hat auch keine klare Navigation, weshalb wir hier eine Anleitung geben.

Auf der Startseite finden Sie das Feld „Befreiung/Ermäßigung beantragen“, auf das Sie klicken müssen, um sich befreien lassen zu können.

Welche Gründe für eine Befreiung des Rundfunkbeitrages gibt es?

Wenn Sie auf das entsprechende Feld klicken, werden Ihnen verschiedene Gründe zur Auswahl angeboten, warum Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen möchten.

Einer der häufigsten Gründe ist die Befreiung aufgrund sozialer Umstände, wie dem Bezug von Sozialleistungen. Wenn Sie beispielsweise Bürgergeld vom Jobcenter beziehen, können Sie diesen Grund auswählen und den entsprechenden Nachweis beifügen.

Was viele nicht wissen: Auch Arbeitnehmer, die zu wenig verdienen, können sich befreien lassen. Wer nämlich knapp über den Einkommensgrenzen des entsprechenden Leistungssystems liegt, kann eine Ermäßigung beantragen.

Wer ein Einkommen erzielt, durch dass er nur 5€ über dem ihm unter Berücksichtigung der Freibeträge zustehendem Bürgergeld liegt, der muss auch nur 5€ Rundfunkbeitrag zahlen.

Welche persönlichen Daten müssen angegeben werden?

Nachdem Sie den Grund für die Befreiung ausgewählt haben, müssen Sie Ihre persönlichen Daten eingeben.

Dazu gehören unter anderem Name, Adresse, Wohnort und weitere Informationen, wie beispielsweise, ob Ihre Wohnung bereits beim Beitragsservice angemeldet ist.

Wenn ja, benötigen Sie Ihre Beitragsnummer, die früher auch Teilnehmernummer genannt wurde. Diese finden Sie auf der Anmeldebestätigung, dem Kontoauszug oder auf einer Zahlungsaufforderung des Rundfunkbeitrags.

Falls Sie sich neu anmelden, können Sie dies ebenfalls angeben und den Zeitpunkt der Anmeldung festlegen.

Welche Nachweise sind für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag erforderlich?

Ein wichtiger Teil des Antragsprozesses ist das Einreichen der erforderlichen Nachweise. Wenn Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten, müssen Sie beispielsweise den entsprechenden Bescheid über den Bezug von Sozialgeld oder Bürgergeld beilegen.

Dieser Nachweis ist auch bei einer normalen Antragstellung notwendig und darf nicht fehlen, da Ihr Antrag sonst nicht bearbeitet wird.

Wie kann man den GEZ-Befreiungsantrag fertigstellen und abschicken?

Nachdem alle Daten korrekt eingegeben wurden und der Antrag erstellt ist, müssen Sie ihn ausdrucken und unterschreiben.

Der Antrag wird automatisch im PDF-Format generiert, sodass Sie ihn mit einem Klick auf „Drucken“ ausgeben können. Anschließend fügen Sie den erforderlichen Nachweis bei und senden die beiden Dokumente per Post an die Adresse:

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln

Wichtig: Der Antrag muss vollständig und korrekt ausgefüllt sein, um Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden.

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Rente: Endlich Betriebsrente auch bei Altersteilzeit beanspruchen

25. September 2024 - 9:44
Lesedauer 3 Minuten

Die Bundesregierung plant weitreichende Änderungen im Rahmen des „Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes“, die Auswirkungen auf die Berechtigung zur Betriebsrente haben werden.

Was genau ändert sich bei der Betriebsrente?

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den Anspruch auf eine Betriebsrente für Arbeitnehmer, die eine gesetzliche Altersteilrente beziehen. Bisher ist der Anspruch auf eine Betriebsrente laut § 6 des Betriebsrentengesetzes nur dann gegeben, wenn eine volle Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

Wenn nur eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird, kann dies dazu führen, dass die Betriebsrente entweder gar nicht ausgezahlt oder die Zahlung eingestellt wird.

Ab 2026 soll sich das nun endlich ändern. Der Bezug einer vollen Altersrente wird nicht mehr erforderlich sein, um Anspruch auf eine Betriebsrente zu haben. Es wird ausreichen, eine Altersteilrente nachzuweisen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die frühzeitig in Teilrente gehen und parallel weiterarbeiten, nicht mehr den Umweg gehen müssen, zuerst eine volle Altersrente zu beantragen, um ihre Betriebsrente zu sichern.

Welche Probleme sollen durch diese Änderungen behoben werden?

Viele Rentner, insbesondere im öffentlichen Dienst, kennen die Schwierigkeiten, die mit dem Bezug einer Teilrente verbunden sind. Ein typisches Beispiel sind Rentnerinnen und Rentner der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die eine Altersteilrente beziehen und gleichzeitig weiterhin arbeiten.

Die aktuelle Regelung sieht vor, dass diese Betroffenen keinen Anspruch auf eine Betriebsrente haben, solange sie keine volle Altersrente beziehen. Das führt häufig zu bürokratischen Umwegen und Unsicherheiten.

Oftmals müssen Betroffene ihre Teilrente in eine volle Altersrente umwandeln, um den Anspruch auf eine Betriebsrente zu erwerben.

Anschließend müssen sie jedoch wieder in die Teilrente zurückwechseln, um beispielsweise ihren Anspruch auf Krankengeld aufrechtzuerhalten. Dieses Hin und Her zwischen Teil- und Vollrente führt nicht nur zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, sondern kann auch zu ernsthaften Problemen führen, insbesondere wenn Arbeitnehmer während dieser Übergangsphase arbeitsunfähig werden. Die geplanten Änderungen ab 2026 sollen diese komplexen und oft verwirrenden Prozesse deutlich vereinfachen.

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Wie wird der Gesetzgeber das Betriebsrentengesetz ändern?

Der Gesetzgeber plant, den § 6 des Betriebsrentengesetzes dahingehend zu ändern, dass das Wort „Vollrente“ gestrichen wird. Das bedeutet, dass die Bedingung, eine volle Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen zu müssen, entfällt. Auch andere Sätze und Paragraphen, die diese Bedingung beinhalten, sollen überarbeitet werden. Diese Änderungen sind eine direkte Anpassung an die bereits eingeführten Regelungen zur Flexibilisierung der Altersrente ab 2023.

Seit 2023 gibt es nämlich keine Anrechnung von Hinzuverdienst mehr bei Altersrenten, unabhängig davon, ob es sich um eine Voll- oder Teilrente handelt. Diese Flexibilisierung wird nun auch auf das Betriebsrentenrecht übertragen, sodass Rentnerinnen und Rentner ab 2026 auch mit einer Altersteilrente Anspruch auf ihre Betriebsrente haben.

Welche Auswirkungen haben diese Änderungen für Rentnerinnen und Rentner?

Für betriebliche Rentnerinnen und Rentner ist diese Änderung grundsätzlich positiv. Ab 2026 wird es möglich sein, sowohl eine Altersteilrente als auch eine Betriebsrente gleichzeitig zu beziehen, ohne dass bürokratische Hürden genommen werden müssen. Dies sorgt für mehr finanzielle Planbarkeit und Sicherheit, insbesondere für diejenigen, die im Rentenalter weiterhin teilweise erwerbstätig bleiben möchten.

Auch für die Krankengeldregelungen hat diese Neuerung Bedeutung. Rentnerinnen und Rentner, die eine Altersteilrente von 99,99% beziehen, um ihren Krankengeldanspruch abzusichern, werden zukünftig keine Nachteile mehr bei der Betriebsrente erfahren. Dies vermeidet finanzielle Engpässe und Unsicherheiten in Phasen von Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit.

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Was sollten Rentnerinnen und Rentner jetzt tun?

Wer bereits in Rente ist oder in den nächsten Jahren in den Ruhestand geht, sollte sich frühzeitig mit den kommenden Änderungen auseinandersetzen. Besonders Arbeitnehmer, die eine Altersteilrente planen, profitieren von den neuen Regelungen. Es lohnt sich, den eigenen Rentenanspruch zu prüfen und eventuell Anpassungen vorzunehmen, um von der neuen Gesetzeslage ab 2026 zu profitieren.

Am Besten lassen sich Betroffene von einem Sozialverband oder einem Rentenberater beraten, um die Gesetzesänderungen in Anspruch nehmen zu können.

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Sozialhilfe: Kosten für 2 Lagerboxen muss das Sozialamt als Unterkunftskosten zahlen

25. September 2024 - 9:25
Lesedauer 3 MinutenKosten für die Einlagerung von Gegenständen können wegen der Größe der Wohnung Kosten der Unterkunft sein

Hat der Hilfebedürftige nicht mehr als ein “Dach über dem Kopf”, kann er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung einen Anspruch auf die Anmietung eines weiteren Zimmers haben, wenn dadurch die im Rahmen der Produkttheorie zu beachtende Grenze nicht überschritten wird (§ 22 Abs. 1 SGB II/ § 35 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII).

Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist stets eine Frage des Einzelfalls ( BSG, Beschluss vom 13.02.2019 – B 14 AS 220/18 B – ).

Sozialhilfeträger müssen bei besonders kleinen Wohnungen die Anmietung eines zusätzlichen Zimmers übernehmen, wenn die Größe der konkreten Wohnung die vorübergehende anderweitige Unterbringung von nicht benötigtem Hausrat und angemessenen persönlichen Gegenständen erfordert ( BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R -).

Um was ging es in dem Fall?

Eine Hilfebedürftige zog nach dem Verlust ihrer Wohnung (70 qm) in eine Sozialhilfewohnung (33 qm).

Die Klägerin lagerte ihre Möbel (z.B. Couchtisch, Eckschrank, Kommode) und diverse Gebrauchsgegenstände (z.B. Kleidung, Bücher, Geschirr) in zwei Lagerboxen zum Preis von insgesamt 282,95 € monatlich ein.

Die Angemessenheit der Einlagerungskosten beurteilt sich in erster Linie danach, ob die isolierte Miete für den zusätzlichen Lagerraum im Verhältnis zum Wert des eingelagerten Gutes wirtschaftlich ist.

Unangemessene Lagerkosten werden vom Sozialhilfeträger nicht übernommen

Die monatlichen Lagerkosten von insgesamt 282,95 € entsprächen nahezu der Nettokaltmiete für die Wohnung der Klägerin und seien daher unangemessen.

Sowohl die Vorinstanz als auch das LSG Baden-Württemberg verneinten die Übernahme der Lagerkosten nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII. Die Anmietung von Lagerboxen – entbindet den Sozialhilfeträger nicht von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten.

Der Sozialhilfeträger ist nicht verpflichtet, die Kosten für zusätzlichen Lagerraum (hier: 2 Lagerboxen) zu übernehmen, wenn sich der Hilfebedürftige einer diesbezüglichen Prüfung des Sozialhilfeträgers durch Inaugenscheinnahme der eingelagerten Möbel und sonstigen Gegenstände widersetzt.

So kann nicht geprüft werden, ob es sich bei den eingelagerten Gegenständen (teilweise) um solche handelt, die die Antragstellerin als ungeschütztes Vermögen zu verwerten hätte.

Schließlich kann nicht geprüft werden, ob die (isolierten) Aufwendungen für diesen zusätzlichen Lagerraum im Verhältnis zum Wert der eingelagerten Gegenstände wirtschaftlich sind.

Denn insoweit ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Sozialhilfeträger für zwei Jahre Einlagerungskosten in Höhe von ca. 6.000,00 € getragen hat, ohne dass ab dem 1. Juli 2018 weiterhin absehbar war und derzeit absehbar ist, dass sich an dieser Situation durch den Bezug einer anderen Wohnung durch die Klägerin etwas ändern wird. Die Kosten für einen zusätzlichen Abstellraum waren daher nicht zu übernehmen. Urteil und Beschluss des LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2024 – L 2 SO 1793/23 -.

Praxistipp Detlef Brock zu Einlagerungskosten beim Bürgergeld/Sozialhilfe

Zu den Kosten der Unterkunft gehören auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R – ).

Das BSG geht in dieser Entscheidung davon aus, dass der Bedarf für die Kosten der Unterkunft nicht bereits dann gesichert ist, wenn die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, die lediglich das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und nach Schlaf befriedigt.

Vielmehr muss die Unterkunft auch die Aufbewahrung der persönlichen Habe des Hilfebedürftigen ermöglichen.

In Betracht kommen daher Konstellationen, in denen der angemietete Wohnraum so klein ist, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen (z.B. Kleidung, Hausrat etc.) in angemessenem Umfang zusätzliche Räumlichkeiten benötigt werden.

Wird der dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzubilligende Standard in einem Maße unterschritten, dass der Hilfebedürftige nicht mehr als ein „Dach über dem Kopf“ hat, entspricht es den Zielen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II – hier entsprechend den Zielen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII -, den zuzubilligenden Standard ggf. durch Anmietung eines weiteren Raumes sicherzustellen, wenn dadurch die im Rahmen der Produkttheorie zu beachtende Angemessenheitsgrenze nicht überschritten wird.

Die Anmietung von Räumlichkeiten – hier die Anmietung von Lagerboxen – entbindet den Sozialhilfeträger jedoch nicht von einer Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten.

Maßgeblich für diese Prüfung ist zum einen die Höhe der Gesamtkosten der angemessenen Räumlichkeiten.

Zum anderen bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum – hier die Aufwendungen für (zusätzlichen) Lagerraum – aber auch danach, ob diese Gegenstände in einem nachvollziehbaren Verhältnis zur Lebensgestaltung des Hilfebedürftigen stehen.

Ein Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten besteht z.B. nicht, wenn diese auf die Lagerung von Gegenständen zurückzuführen sind, die einer ausgeprägten Sammelleidenschaft (vgl. hierzu LSG BB, Urteil vom 06.05.2022 – L 34 AS 2279/18 -) oder einer unangemessenen Vorratshaltung entspringen.

Schließlich darf es sich nicht um Gegenstände handeln, die der Hilfebedürftige als ungeschütztes Vermögen vor der Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verwerten muss.

Darüber hinaus muss die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum in einem wirtschaftlichen Verhältnis zum Wert der eingelagerten Gegenstände stehen.

Praxishinweis

Rechtsgrundlage für die Kosten der Einlagerung ist § 22 Abs. 1 SGB II bzw. in der Sozialhilfe § 35 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

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Bürgergeld: Jobcenter muss für Kontrollverlust von Daten keinen Schadensersatz zahlen

25. September 2024 - 9:14
Lesedauer < 1 Minute

Das Jobcenter muss nicht für einen Kontrollverlust über Daten zahlen. Ein immaterieller Schadensersatzes in Höhe von 5.000 € auf der Grundlage von Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müsse die Behörde nicht zahlen, so das Bundessozialgericht vom 24.09.2024, AZ B 7 AS 15/23 R.

Denn Bürgergeldberechtigte müssen für einen Schadensersatzanspruch wegen einer rechtswidrigen Auskunft des Jobcenters über ihre verarbeiteten Daten einen konkreten Schaden benennen können.

Das Gefühl eines gewissen Kontrollverlustes, weil die Daten vom Jobcenter nicht als pdf-Datei zur Verfügung gestellt wurden, reicht für einen Schadensersatzanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht aus, so ausdrücklich der 7. Senat des BSG. Allerdings sei mit dem Auskunftsanspruch des betroffenen Bürgers eine Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden, so dass die DSGVO anzuwenden sei, so die Kasseler Richter.

Das BSG urteilte, dass auch mit dem Antrag auf Auskunft über die gespeicherten Daten eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorliege, so dass die DSGVO anzuwenden sei.

Konkreter Schaden muss nachgewiesen werden

Für einen Schadensersatzanspruch müsse allerdings ein konkreter Schaden vorliegen, so die obersten Sozialrichter in ihrer Urteilsbegründung.

Nach der DSGVO müsse eine Behörde bei einem elektronischen Auskunftsersuchen eine Kopie der Daten in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

Hier sei aber nicht klar, ob das Jobcenter die E-Mail des Klägers auch erhalten habe, so dass eine elektronische Kopie nicht verlangt werden könne.

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Dieser Bürgergeld-Mehrbedarf für Warmwasser wird oft vergessen!

24. September 2024 - 15:51
Lesedauer 2 Minuten

Bürgergeld-Bezieher haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Warmwasser, wenn das warme Wasser durch einen elektrisch gespeisten Warmwasser-Boiler erwärmt wird. Doch eben jener Mehrbedarf wird oft durch die Jobcenter “vergessen”.

Höhere Kosten durch Warmwasser durch Strom

Die Warmwassererhitzung über Strom ist mit deutlich höheren Kosten verbunden, als würde die Warmwassererhitzung durch eine Zentralheizung geschehen.

Etwa 30 Prozent der Mietwohnungen sind betroffen. Nach Berichten der Erwerbsloseninitiative “ALSO Oldenburg” vergessen die Jobcenter immer wieder den zustehenden Mehrbedarf. Das zeigt sich in den regelmäßigen Überprüfungen von Bescheiden.

Mehrbedarf Warmwasser gilt pro Person

Der Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung gilt dabei nicht für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt, sondern für jedes einzelne Haushaltsmitglied. Der Anspruch verändert sich jedes Jahr um einige Eurocent.

Welcher Anspruch besteht?

Für Ehepartner, Alleinerziehende, Alleinstehende oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft beträgt der Mehrbedarf 2,3 Prozent des derzeit gültigen Regelsatzes. Für Kinder und Jugendliche liegt der Anteil deutlich darunter.

Die neuen Pauschalen für eine dezentrale monatliche Warmwasserversorgung pro Person in 2024 RL % Betrag Volljähriger Single 563 € 2,3 % 12,95 € volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft 506 € 2,3 % 11,64 € Volljährige U25 451 € 2,3 % 10,37 € Kinder 15 – 18 Jahre 471 € 1,4 % 6,59 € Kinder 7 – 14 Jahre 390 € 1,2 % 4,68 € Kinder 0 – 6 Jahre 357 € 0,8 % 2,86 € Beispiel: Eltern und 2 Kinder (11 und 15 Jahre alt)

Alleinerziehende Mutter: 21,95 EUR
Kind 1: 6,59 EUR
Kind 2: 4,68 EUR

Ergebnis:  Anspruch auf einen monatlichen Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 24.58 Euro.

Jobcenter verlangt Bescheinigung des Vermieters

Für den Mehrbedarf verlangt die Behörde eine Bescheinigung des Vermieters. Wer nicht will, dass der Vermieter erfährt, dass man Bürgergeld bezieht, könnte dem Vermieter sagen, dass es sich hierbei um “Sozialleistungen” handelt, die beansprucht werden.

Widerspruch stellen

Wenn der Mehrbedarf nicht beantragt wurde bzw. der Bescheid diesen nicht aufweist, können Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides einen Widerspruch einlegen. In dem Widerspruch muss lediglich erwähnt werden, dass der Mehrbedarf für Elektrische Warmwasseraufbereitung nicht berücksichtigt wurde.

Überprüfungsantrag

Ist die Widerspruchsfrist verstrichen, bleibt die Möglichkeit eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X.

Dieser Antrag kann dazu verwendet werden, um bereits vergangene Bewilligungszeiträume nachzufordern. Dabei wird der Leistungszeitraum eines Kalenderjahres überprüft und berücksichtigt.

Demnach sollten Betroffene bis Ablauf diesen Jahres einen Überprüfungsantrag stellen, um vorenthaltene Leistungen geltend zu machen.

Muster für einen Überprüfungsantrag Warmwasser Mehrbedarf

Antrag auf Überprüfung Ihres Bescheides vom….
über Leistungen nach SGB II an meine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 44 SGB X
Sehr geehrte Damen und Herren,
den o. g. Bescheid über Leistungen nach SGB II an meine Bedarfsgemeinschaft im Bewilligungszeitraum …..beantrage ich gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Begründung: In meiner Küche und meinem Bad wird das Warmwasser durch Strom erhitzt. Das haben Sie im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Ich beantrage daher die Überprüfung Ihres Bescheides sowie eine Nachzahlung des Mehrbedarfs für dezentrale Warmwasseraufbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II.

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Höhere Erwerbsminderungsrente EM-Rente: Europäischer Gerichtshof fällt richtungsweisendes Urteil

24. September 2024 - 14:52
Lesedauer 3 MinutenEin wegweisendes Urteil zur Erwerbsminderungsrente: Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte von EM-Rentnerinnen und Rentnern

Die soziale Absicherung im Alter ist ein grundlegendes Recht in der Europäischen Union. Dennoch gibt es immer wieder Streitfälle, insbesondere wenn es um grenzüberschreitende Sachverhalte geht, wie im hier behandelten Fall einer deutschen Staatsbürgerin, die in den Niederlanden Kinder erzogen hat.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stärkt die Rentenansprüche von Personen, die Erwerbszeiten oder Erziehungszeiten im europäischen Ausland erworben haben.

Was ist der Hintergrund des Falls?

Der Fall betrifft eine deutsche Staatsbürgerin, die nach einer Zeit in den Niederlanden nach Deutschland zurückkehrte. In den Niederlanden hatte sie ihre Kinder geboren und erzogen, jedoch ohne dort einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen.

In Deutschland beantragte sie später eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Die gesetzliche Rentenversicherung verweigerte jedoch die Anrechnung der in den Niederlanden erbrachten Erziehungszeiten. Dies führte zu einer niedrigeren Rentenzahlung als erwartet.

Die Klägerin sah dies als unrechtmäßig an und zog vor Gericht. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen legte den Fall schließlich dem Europäischen Gerichtshof vor, der darüber zu entscheiden hatte, ob diese Erziehungszeiten in die deutsche Rente mit einbezogen werden müssen.

Wie entschied der Europäische Gerichtshof?

Nun entschied der Europäische Gerichtshof (EUGH, AZ: C-283/21) zugunsten der Klägerin. Das Gericht urteilte, dass unter bestimmten Voraussetzungen Erziehungszeiten, die in einem EU-Ausland zurückgelegt wurden, auch in der deutschen Rentenberechnung berücksichtigt werden müssen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person nachweislich diese Erziehungszeiten im Ausland erbracht hat, auch wenn dort keine rentenrechtlichen Ansprüche aufgrund fehlender versicherungspflichtiger Beschäftigung bestehen.

Das Urteil beruht auf den Grundsätzen der Freizügigkeit und der Gleichbehandlung innerhalb der Europäischen Union. Es stellt sicher, dass EU-Bürger nicht benachteiligt werden, wenn sie in verschiedenen Mitgliedstaaten leben und arbeiten oder – wie im Fall der Klägerin – Kinder erziehen.

Welche Auswirkungen hat das Urteil für Rentner in Deutschland?

Das Urteil des EuGH hat weitreichende Folgen für die Rentenberechnung in Deutschland. Es bedeutet nämlich, dass unter bestimmten Umständen zusätzliche Rentenansprüche entstehen können, wenn Kindererziehungszeiten im europäischen Ausland erworben wurden. Im Fall der Klägerin führte das Urteil zu einer Erhöhung ihrer EM-Rente. Dies geschah auf zweifache Weise:

  1. Zusätzliche Entgeltpunkte für Erziehungszeiten: Durch die Anrechnung der im Ausland verbrachten Erziehungszeiten erhielt die Klägerin zusätzliche Entgeltpunkte. Diese Punkte sind entscheidend für die Höhe der späteren Rente.
  2. Höherbewertung der beitragsfreien Zeiten: Die zusätzlichen Entgeltpunkte wirkten sich auch auf die Bewertung der sogenannten Zurechnungszeiten aus, also der Zeiten, die bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente beitragsfrei mitgezählt werden. Dies führte zu einer weiteren Erhöhung der Rentenansprüche.

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Was bedeutet das für andere Betroffene?

Das Urteil könnte auch für andere Rentenbezieher relevant sein, die Erziehungszeiten im Ausland erworben haben.

Es schafft sozusagen einen Präzedenzfall und stärkt die Rechte von EU-Bürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben.

Insbesondere für Menschen, die in mehreren EU-Ländern gearbeitet oder gelebt haben, bietet das Urteil eine neue Perspektive auf die mögliche Berücksichtigung von Erziehungs- oder Versicherungszeiten bei der Rentenberechnung.

Was ist die rechtliche Grundlage für dieses Urteil?

Die Entscheidung des EuGH stützt sich auf die europäischen Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur sozialen Sicherung innerhalb der EU.

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass EU-Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nicht benachteiligt werden, wenn sie sich zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten bewegen.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit legt fest, wie Zeiten der Beschäftigung oder Erziehung im europäischen Ausland bei der Berechnung von Rentenansprüchen berücksichtigt werden müssen.

“Für alle, die in verschiedenen EU-Ländern gelebt und gearbeitet haben, oder die Kinder im Ausland erzogen haben, lohnt es sich, ihre Rentenansprüche genau zu prüfen. Das Urteil könnte zu einer höheren Rente führen”, bestätigt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

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Bürgergeld: Jobcenter muss auch für Ferienwohnung zahlen

24. September 2024 - 14:31
Lesedauer 2 Minuten

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass auch eine Ferienwohnung vom Jobcenter als Unterkunft im Sinne SGB II (Bürgergeld) akzeptiert werden muss.

Betroffene lebten bereits vor Bürgergeld-Antrag in einer Ferienwohnung

Im konkreten Fall leben die Kläger in einer Ferienwohnung, die als Unterkunft genutzt wird.

Die Bedarfsgemeinschaft musste aufgrund von Hilfebedürftigkeit Bürgergeld beantragen. Das Jobcenter und das Sozialgericht Freiburg (Az.: S 12 AS 631/23 ER) lehnten den Antrag der Betroffenen auf vollständige Übernahme der Unterkunftskosten für die Ferienwohnung ab, woraufhin diese im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Beschwerde beim Landessozialgericht einlegten.

Mit ihrer Beschwerde begehrten die Antragsteller die Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe von 1.790 Euro einschließlich der darin enthaltenen Stromkosten durch das Jobcenter.

Der monatliche Gesamtbedarf der Kläger wurde auf 2.692 Euro festgesetzt. Dem stand anrechenbares Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Bedarfsgemeinschaft gegenüber.

Für den Zeitraum vom 9. März 2023 bis zum 31. März 2023 bestand ein Anspruch auf Bürgergeld in Höhe von 1.148,06 EUR und für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 31. August 2023 in Höhe von 536,22 EUR pro Monat. Die Betroffenen konnte den Bedarf im April 2023 aus eigenem Einkommen decken.

Drohende Wohnungslosigkeit durch ausbleibende Mietzahlungen

Das Gericht stellte fest, dass die Antragsteller auch einen dringenden Grund für die sofortige Anordnung glaubhaft gemacht hatten, da der Vermieter für den Fall der Nichtzahlung der Miete die Kündigung des Mietverhältnisses angekündigt hatte. Damit drohte den Betroffenen die Obdachlosigkeit.

Keine Anzeichen für Missbrauch oder Unangemessenheit

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder eine Unangemessenheit der Kosten gab. Die Kläger hatten die Wohnung angemietet und zunächst aus eigenem Einkommen finanziert. Zu diesem Zeitpunkt war der Bezug von Bürgergeld bzw. eine Hilfebedürftigkeit noch nicht absehbar.

Das Gericht betonte in seiner Begründung (AZ: L 7 AS 880/23 ER-B), dass es für die Anerkennung einer Unterkunft nicht relevant ist, ob die Nutzung voraussichtlich nur vorübergehend geplant sei oder ob andere Leistungsberechtigte nach dem SGB II eine ähnliche Nutzung praktizieren oder nicht.

Vielmehr komme es darauf an, dass die Unterkunft geeignet sei, Schutz vor Witterungseinflüssen zu bieten und eine gewisse Privatsphäre zu gewährleisten.

Auch Ferienwohnung Unterkunft im Sinne des SGB II

Das Landessozialgericht stellte auch fest, dass die Ferienwohnung des Klägers als “Unterkunft” im Sinne des SGB II angesehen werden kann. Nach dem Gesetz werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind.

Innerhalb von 12 Monaten, ab Beginn des Bürgergeld-Leistungsbezugs, werden die tatsächlichen Kosten vollständig anerkannt (Siehe Bürgergeld-Karenzzeit). Diese Regelung wurde durch das Bürgergeld-Gesetz zu Beginn des Jahres eingeführt.

Übernahme des Stromanteils in den Unterkunftskosten

Eine wichtige Feststellung des Gerichts betrifft auch die in den Mietkosten enthaltenen Kosten für Strom. Diese dürfen nicht um einen Anteil gekürzt werden, der in der Regelleistung des SGB II für Stromkosten vorgesehen ist, so das Gericht. (siehe Bundessozialgericht, Urteil AZ: B 14 AS 151/10 R)

Das Leistungssystem des SGB II erlaubt nämlich grundsätzlich keine individuelle Bedarfsermittlung bei den Stromkosten, die in der Regelleistung enthalten sind.

Jobcenter muss Unterkunftskosten auch für eine Ferienwohnung zahlen

Das Jobcenter wurde demnach mit Beschluss und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes dazu verpflichtet, den Betroffenen vorläufig Bürgergeld nach dem SGB II für die Zeit vom 9. März 2023 bis zum 31. März 2023 in Höhe von insgesamt 1.148,06 EUR sowie für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis zum 31. August 2023, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bürgergeld-Bescheides vom 7. März 2023, in Höhe von insgesamt 536,22 EUR monatlich zu gewähren. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Aufhebungsvertrag mit Abfindung statt Kündigung? Meistens mehr Nachteile

24. September 2024 - 14:07
Lesedauer 2 Minuten

Wenn Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, gehen sie immer das Risiko einer Kündigungsschutzklage seitens des Gekündigten ein. Das kann für den Arbeitnehmer bedeuten, dass er entweder weiter beschäftigt werden muss oder als Ausgleich eine hohe Abfindung vor Gericht ausgehandelt wird. Aus diesem Grund versuchen viele Chefs, den Mitarbeiter zu einem Aufhebungsvertrag zu überreden. Allerdings hat ein solcher Vertrag meistens mehr Nachteile als Vorteile für den Angestellten.

Achtung: Einmal unterschriebene Aufhebungsverträge sind in der Regel endgültig, unabhängig davon, ob der Gekündigte benachteiligt ist. Aus diesem Grund sollten Sie Aufhebungsverträge stets mit größter Vorsicht und Sorgfalt betrachten.

Viele Kündigungen aufgrund der Pandemie-Krise

Häufig kündigen Unternehmen ihren Arbeitnehmern, um eingebrochene Umsätze und Stilllegungen von Betrieben abzufedern. Dazu greifen sie zu allerlei Tricks. Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung klingt verlockend, ist aber nicht unproblematisch und meistens zum Nachteil des Gekündigten.

Aufhebungsverträge mit Abfindung – Verlockend, aber gefährlich

Als Arbeitnehmer kann es für Sie interessant sein, einem Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber zuzustimmen, der mit einer Abfindung verbunden ist, anstatt eine Kündigung zu erhalten. Im Falle einer Kündigung wird eine Abfindung in der Regel erst im Zuge einer Kündigungsschutzklage gezahlt.

Betroffene sollten darauf achten, dass das Jobcenter einen Aufhebungsvertrag als freiwillig wertet, wie Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover betont.

Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II hat, wird wegen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages vom Jobcenter für 12 Wochen für Sozialleistungsbezüge gesperrt!

Sperre beim Arbeitslosengeld umgehen – Geht das?

„Es kommt immer darauf an, die Umstände genau zu prüfen“, so der Rechtsanwalt. Einer solchen Sperre durch das Jobcenter können Arbeitnehmer nur entgehen, wenn die Abfindung, die im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde, wirklich schlecht ausfällt (weniger als 0,5 Bruttolöhne pro Anstellungsjahr).

Die Sozialgerichte haben aber auch andere Gründe für eine Ausnahme von der Bezugssperre festgestellt: Gibt es wichtige (zum Beispiel gesundheitliche) Gründe für die freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes oder wäre der Arbeitsplatz ohnehin definitiv entgültig weggefallen, haben die Gerichte zugunsten der Arbeitnehmer gegen die Jobcenter entscheiden.

Kündigungsgründe prüfen – Im Zweifelsfall Kündigung in Kauf nehmen!

Entscheidend sind also die Gründe für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Im Zweifelsfall kann es sicherer sein, eine Kündigung in Kauf zu nehmen und über eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung zu erzielen. „Die Chancen auf eine angemessene Abfindung steigen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage deutlich“, sagt Lange.

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Rente: Rentenversicherung warnt vor höheren Rentenbeiträgen

24. September 2024 - 14:05
Lesedauer 2 Minuten

Die Steuerzuschüsse zur gesetzlichen Rente werden um zehn Milliarden gekürzt. Das ist der Plan der Bundesregierung. Die Deutsche Rentenversicherung warnt vor Gefahr: In der Folge könnten die Rentenbeiträge schneller steigen.

Wie sieht die Sachlage aus?

Bis 2027 soll die Rentenkasse rund zehn Milliarden Euro weniger bekommen, laut den aktuellen Haushaltsfinanzierungsgesetzen.

Die geplante Kürzung der Steuerzuschüsse bedeutet, dass die gesetzliche Rentenversicherung weniger finanzielle Unterstützung vom Staat erhält. Diese Entscheidung der Bundesregierung könnte erhebliche Auswirkungen auf das Rentensystem haben.

Die Deutsche Rentenversicherung warnt davor, dass “die Beiträge zur Rentenversicherung schneller steigen könnten, um die fehlenden Mittel auszugleichen”. Dies würde die Beitragszahler zusätzlich belasten und könnte insbesondere für Geringverdiener zu finanziellen Schwierigkeiten führen.

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Der Bundeszuschuss steigt

Tatsächlich steigt der Bundeszuschuss zur Rente seit Jahren. 2023 waren es schätzungsweise 112,4 Milliarden Euro, die aus Bundesmitteln in die gesetzliche Rente gezahlt wurden. Diese Summe beträgt nahezu ein Drittel des gesamten Haushalts.

Die Zuschüsse fließen nicht allein in die reguläre Rente

Diese Zuschüsse werden aber nicht allein gezahlt, um die reguläre Rente derer aufzustocken, die Versicherungsbeiträge leisteten, so wie es das Umlagemodell des deutschen Rentensystems vorsieht.

Nicht beitragsgedeckte Leistungen

Diese Gelder des Bundes gehen besonders auch in Leistungen der Rentenversicherung, die per se nicht durch Beiträge gedeckt sind. Hier werden vom Staat Pauschalen an die Rentenkasse bezahlt, ohne das bekannt ist, wie hoch die realen Ausgaben genau sind.

Zu diesen nicht durch Beiträge gedeckten Leistungen zählen unter anderem die Erziehungszeiten bei der Rente oder der Grundrentenzuschlag. Diese sind gezielt für Posten vorgesehen, für die keine Beiträge gezahlt wurden / gezahlt werden konnten.

Was ist der Grundrentenzuschlag?

Der Grundrentenzuschlag gilt gerade für diejenigen, die Jahrzehnte in die Kasse einzahlten, aber wegen niedriger Arbeitslöhne, Teilzeit oder beidem nur eine kleine Rente bekommen. Der Grundrentenzuschlag ist also ein Zuschuss für diejenigen, die keine Beiträge leisten konnten, die hoch genug gewesen wären, um später mit der Rente auszukommen.

Es gibt in Deutschland keine Mindestrente, und dieser Zuschlag ist eine Art kleiner Ersatz für diese Tatsache.

Erziehungszeiten sind Zeiten, in denen die Betroffenen keine Beiträge leisten konnten. Trotzdem werden Sie bei der Rente ebenso berücksichtigt wie Beitragszahler.

Was sind versicherungsfremde Leistungen

Die Antwort darauf, welche dieser nicht durch Beiträge gedeckten Leistungen als versicherungsfremd einzustufen sind, wird hart diskutiert. Sie ist auch nicht einfach zu beantworten.

Jemand, der eine Erwerbsminderungsrente bezieht, bekommt diese nur, wenn er vor seiner Erwerbsminderung in die Rentenkasse einzahlte. Mit den bis zur Zeit seiner Erwerbsminderung geleisteten Beiträgen in die Rentenversicherung könnte er sein Existenzminimum nicht sichern.

Deswegen gibt es eine Zurechnungszeit. Die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 60. Lebensjahr wird also gewertet, als hätte dieser Mensch Beiträge gezahlt, die er in Wirklichkeit nicht bezahlte.

Gehört die Zurechnungszeit also noch zu den „klassischen“ Aufgaben der Rentenversicherung, oder zu Mitteln, die aus Steuern finanziert werden müssten?

Rentenbeiträge für den Sozialstaat?

Problematisch wird die Kürzung der Bundeszuschüsse, wenn dann faktisch die Rentenversicherten mit ihren Beiträgen für soziale Zuschüsse fallen, die eigentlich mit Steuermitteln finanziert werden müssten.
Anders gesagt: Der Staat stopft sein Haushaltsloch mit den Beiträgen der Rentenversicherten, die erst einmal als Umlage gedacht sind. Das darf so nicht sein und ist in hohem Ausmaß sozial ungerecht.

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Neu im Oktober 2024: Nur 1.300 Euro Rente aber Rentenerhöhung

24. September 2024 - 12:00
Lesedauer 4 Minuten

Der Oktober 2024 bringt für Rentner in Deutschland Veränderungen und neue Regelungen. Insbesondere zwei zentrale Themen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, begleitet von einer neuen Vorschrift, die für Verkehrsteilnehmer relevant ist.

Rentenhöhe nach 45 Jahren Arbeit: Warum so viele Menschen auf niedrige Renten zusteuern

Ein Thema, das viele Arbeitnehmer in Deutschland betrifft, ist die zu erwartende Rentenhöhe nach jahrzehntelanger Erwerbstätigkeit.

Laut einer aktuellen Mitteilung der Bundesregierung stehen etwa 7 Millionen Berufstätige vor der erschreckenden Aussicht, nach 45 Jahren Arbeit lediglich eine Rente von 1300 Euro oder weniger zu beziehen – vorausgesetzt, sie verdienen weiterhin dasselbe und zahlen unverändert in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

Diese Zahl verdeutlicht, dass ein erheblicher Teil der Erwerbstätigen in Deutschland im Alter von finanziellen Schwierigkeiten betroffen sein könnte.

Besonders hart trifft dies Arbeitnehmer in Ostdeutschland, wo Löhne im Durchschnitt niedriger sind.

Der Osten Deutschlands bleibt nach der Wiedervereinigung weiterhin strukturell benachteiligt, was sich auch in der Rentenentwicklung widerspiegelt.

Dennoch stellt die Bundesregierung klar, dass die Annahme, dass jemand über 45 Jahre hinweg konstant denselben Verdienst hat, eher unrealistisch ist.

Schwankungen im Einkommen, beruflicher Aufstieg, Teilzeitphasen und Zeiten der Arbeitslosigkeit verändern die Ausgangssituation, was jedoch keine grundlegende Verbesserung des Problems verspricht.

Diese Problematik führt zu der Frage, ob das Rentensystem in seiner aktuellen Form zukunftssicher ist. Rentenexperten fordern bereits seit Jahren Reformen, um die Altersarmut zu bekämpfen und die finanzielle Absicherung von Rentnern langfristig zu gewährleisten.

Besonders für Geringverdiener oder Menschen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien – wie viele Frauen, die Familienphasen und Teilzeitarbeit unter einen Hut bringen – stellt sich die Frage, wie eine existenzsichernde Rente gewährleistet werden kann.

Ein früherer Bericht verdeutlicht, dass viele Rentner nach 45 Jahren Arbeit netto, also nach Steuern und Abgaben, oft mit weit weniger als 1300 Euro auskommen müssen.

Dies führt nicht selten dazu, dass Rentner im Ruhestand zusätzliche Unterstützung, beispielsweise in Form von Grundsicherung im Alter, in Anspruch nehmen müssen. Diese Entwicklungen zeichnen ein düsteres Bild der Altersvorsorge und zeigen den akuten Handlungsbedarf auf, den viele politische Akteure erkennen, aber nur zögerlich angehen.

Rentenerhöhung 2025: Wird es eine spürbare Verbesserung geben?

Ein Lichtblick für viele Rentner könnte die für 2025 anstehende Rentenerhöhung sein. Die Höhe der Renten in Deutschland ist an die Lohnentwicklung gekoppelt.

Positive Entwicklungen bei den Nominallöhnen könnten daher auch für Rentner zu einem spürbaren Anstieg ihrer Bezüge führen. Laut einer neuen Studie der Deutschen Bundesbank und des Statistischen Bundesamtes stiegen die Nominallöhne im ersten Quartal 2024 um satte 6 %.

Ein positives Signal, das auch für die kommenden Quartale Hoffnung auf eine stabile Lohnentwicklung gibt.

Auf Basis dieser Daten kann für das Jahr 2025 eine Rentenerhöhung zwischen 3,8 % und 6,4 % erwartet werden.

Das bedeutet, dass beispielsweise eine monatliche Rente von 1200 Euro bei einer maximalen Erhöhung um 6 % um rund 72 Euro aufgestockt werden könnte.

Diese zusätzlichen Einnahmen mögen auf den ersten Blick positiv erscheinen, aber sie reichen oft nicht aus, um die steigenden Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Inflation und die stark gestiegenen Energiepreise, vollständig auszugleichen.

Zudem stellen die positiven Lohnentwicklungen und die damit verbundene Rentenerhöhung die Rentenkassen vor große Herausforderungen.

Die Alterung der Bevölkerung, verbunden mit dem demografischen Wandel, führt zu einer zunehmenden Zahl an Rentnern und einem geringeren Anteil an Erwerbstätigen, die in das Rentensystem einzahlen.

Dies belastet die Rentenkassen zusätzlich, da immer mehr Rentenansprüche erfüllt werden müssen, während die Einnahmen durch Beiträge möglicherweise stagnieren oder nicht in gleichem Maße steigen.

Ein weiterer finanzieller Belastungsfaktor ist die zunehmende Zahl der Erwerbsminderungsrenten. Immer mehr Menschen können aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht bis zur regulären Altersgrenze arbeiten und müssen vorzeitig in den Ruhestand gehen.

Diese Rentenformen sind für das System besonders kostspielig, da sie häufig über einen längeren Zeitraum gewährt werden und die Versicherten in der Regel keine oder nur geringe weitere Beiträge leisten.

Die Deutsche Bundesbank prognostiziert trotz steigender Einnahmen ein Defizit in der Rentenkasse. Hinzu kommt die geplante Kürzung des Bundeszuschusses um eine Milliarde Euro.

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Dieser Zuschuss ist eine Finanzierungsquelle der Rentenkassen und soll ursprünglich dabei helfen, das System zu stabilisieren und Defizite zu verhindern. Die Kürzung bedeutet, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch steigende Rentenversicherungsbeiträge stärker belastet werden könnten.

Gesetzliche Änderungen im Oktober 2024: Winterreifen nur noch mit Alpine-Symbol zugelassen

Neben den Entwicklungen im Rentenbereich gibt es im Oktober 2024 auch eine wichtige gesetzliche Änderung, die für Autofahrer und Fahrzeughalter von großer Bedeutung ist.

Ab dem 1. Oktober 2024 dürfen in Deutschland bei winterlichen Straßenverhältnissen nur noch Reifen verwendet werden, die das sogenannte Alpine-Symbol tragen.

Das Alpine-Symbol ist ein spezielles Kennzeichen für Winterreifen und zeigt eine Schneeflocke, die in einem Bergpiktogramm eingebettet ist. Diese Kennzeichnung bescheinigt, dass die Reifen speziellen Tests unterzogen wurden, die ihre Tauglichkeit und Sicherheit bei Schnee und Eis bestätigen.

Bisherige Reifen mit der älteren „M+S“-Kennzeichnung (Matsch und Schnee) erfüllen ab dem 1. Oktober 2024 allein nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen. Sie dürfen nur dann weiterverwendet werden, wenn sie zusätzlich das Alpine-Symbol tragen. Diese Regelung gilt sowohl für Winterreifen als auch für Ganzjahresreifen.

Verstöße gegen die Vorschrift können mit einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet werden. Sollte es zu einem Unfall kommen, der auf die Verwendung von nicht zugelassenen Reifen zurückzuführen ist, drohen ein Bußgeld von 120 Euro und in einigen Fällen sogar noch härtere Strafen.

Fahrzeughalter sollten daher rechtzeitig vor dem Winter überprüfen, ob ihre Reifen die neue Vorschrift erfüllen. Besonders ältere Reifen, die nur das „M+S“-Symbol tragen, müssen möglicherweise ausgetauscht werden, um den neuen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

Ein Monat voller Anpassungen

Der Oktober 2024 bringt sowohl für Rentner als auch für Autofahrer relevante Neuerungen. Auf der einen Seite stehen alarmierende Prognosen zur niedrigen Rentenhöhe nach 45 Jahren Arbeit, die viele Deutsche – vor allem im Osten des Landes – betreffen könnte. Auf der anderen Seite sorgt die angekündigte Rentenerhöhung für das Jahr 2025 für Hoffnung, auch wenn diese allein nicht ausreichen dürfte, die finanziellen Herausforderungen vieler Rentner zu bewältigen. Die Kürzung des Bundeszuschusses und der demografische Wandel stellen das Rentensystem vor enorme Herausforderungen.

Auch im Straßenverkehr gibt es wichtige Änderungen: Wer im Winter sicher unterwegs sein möchte, muss ab dem 1. Oktober 2024 darauf achten, dass seine Reifen das Alpine-Symbol tragen, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und Bußgelder zu vermeiden.

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Welche Rente ist höher? Rente nach 45 Jahren oder Schwerbehindertenrente?

24. September 2024 - 11:23
Lesedauer 3 Minuten

Wenn das Ende des Berufslebens in Sicht kommt, beginnt für viele Menschen eine Phase der Planung und Entscheidungen. Vor allem, wenn du dich in einer besonderen Situation befindest – wie etwa durch das Vorhandensein eines Schwerbehindertenausweises und das gleichzeitige Erreichen der 45-jährigen Versicherungszeit in der Rentenversicherung – stellt sich die Frage: Welche Rente ist die beste?

Sollte man die Rente für Schwerbehinderte wählen oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte?

Was sind die wichtigsten Voraussetzungen für die Rentenarten?

Zunächst ist es wichtig, die wesentlichen Voraussetzungen für die zwei relevanten Rentenarten zu verstehen.

Einerseits gibt es die Altersrente für Schwerbehinderte, bei der du einen anerkannten Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung mindestens 50) und eine 35-jährige Wartezeit in der Rentenversicherung vorweisen musst.

Auf der anderen Seite steht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, für die du eine 45-jährige Wartezeit erfüllen musst, jedoch keinen Schwerbehindertenausweis benötigst.

Welche Rente bietet die besten finanziellen Vorteile?

Eine der wichtigsten Fragen ist, ob eine der beiden Rentenarten finanziell besser ist. In vielen Fällen wird angenommen, dass die Wahl des Rentenmodells einen erheblichen Einfluss auf die Rentenhöhe hat.

Überraschenderweise zeigt sich jedoch, dass es keinen finanziellen Unterschied gibt, wenn man sich zwischen der Altersrente für Schwerbehinderte und der Altersrente für besonders langjährig Versicherte entscheidet.

Beide Rentenarten sind in Bezug auf die Höhe exakt identisch.

Dies liegt daran, dass die Deutsche Rentenversicherung den optimalen Weg für dich automatisch wählt.

Wenn du also sowohl die Voraussetzungen für die Schwerbehindertenrente als auch für die Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllst, wird die Rentenversicherung die Altersrente für Schwerbehinderte bevorzugen, da diese in der Regel etwas früher ohne Abschläge bezogen werden kann.

Wann kannst du ohne Abschläge in Rente gehen?

Das Ziel vieler ist es, möglichst früh in Rente zu gehen, ohne dabei finanzielle Einbußen durch Abschläge hinnehmen zu müssen. Hier bietet die Altersrente für Schwerbehinderte in vielen Fällen einen Vorteil, da du bis zu zwei Jahre vor dem regulären Renteneintrittsalter ohne Abschläge in den Ruhestand treten kannst.

Für besonders langjährig Versicherte gilt diese Regelung ebenso. Dies bedeutet konkret, dass du, wenn dein reguläres Renteneintrittsalter bei 66 Jahren und 10 Monaten liegt, bereits mit 64 Jahren und 10 Monaten in Rente gehen kannst, ohne finanzielle Nachteile.

Welche Rolle spielen Abschläge bei früherem Rentenbeginn?

Ein erheblicher Unterschied zwischen den beiden Rentenarten tritt dann auf, wenn du noch früher als zwei Jahre vor dem regulären Renteneintrittsalter in Rente gehen möchtest.

In diesem Fall musst du jedoch Abschläge hinnehmen. Hierbei stellt sich die Frage, welche Rente in einer solchen Situation die bessere Wahl ist.

Es hat sich gezeigt, dass die Altersrente für Schwerbehinderte in solchen Fällen die günstigere Option ist. Sie bietet oftmals mildere Abschläge, sodass Menschen mit Schwerbehinderung, die frühzeitig in Rente gehen möchten, von dieser Rentenart profitieren können.

Was bedeutet das für deine Entscheidung?

Letztlich hängt die Entscheidung für die eine oder andere Rentenart von deinen individuellen Lebensumständen ab.

Es gibt jedoch keine nennenswerten Unterschiede in der Rentenhöhe zwischen der Altersrente für Schwerbehinderte und der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, solange keine Abschläge ins Spiel kommen. Die Deutsche Rentenversicherung wird dich automatisch in die für dich beste Rente einloggen, sobald du die Voraussetzungen erfüllst.

Wenn du allerdings darüber nachdenkst, vorzeitig in Rente zu gehen und bereit bist, Abschläge in Kauf zu nehmen, solltest du die Details der Altersrente für Schwerbehinderte genau prüfen. In diesen Fällen kann diese Rente die vorteilhaftere Option sein.

Fazit: Was ist der nächste Schritt?

Die Wahl der richtigen Rentenart ist eine wichtige Entscheidung, die gut durchdacht werden sollte. Wenn du sowohl die Voraussetzungen für die Schwerbehindertenrente als auch für die Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllst, kannst du beruhigt sein, dass beide Optionen finanziell gleichwertig sind. Solltest du jedoch früher in Rente gehen wollen, könnte die Altersrente für Schwerbehinderte in puncto Abschläge vorteilhafter sein.

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Arbeitslosengeld vor der Rente hat 4 wichtige Vorteile

24. September 2024 - 11:16
Lesedauer 2 Minuten

Eine Arbeitslosigkeit kurz vor dem Renteneintritt ist ein heikles Thema, das viele Menschen über 60 betrifft. Peter Knöppel, Rechtsanwalt und Rentenberater erklärt, welche 4 Vorteile es haben kann, zunächst Arbeitslosengeld anstatt einer vorzeitigen Altersrente zu beziehen.

Welche Optionen haben Sie?

Viele Menschen über 60 stehen vor der Herausforderung, möglicherweise ihren Job zu verlieren.

In diesem Alter ist es oft schwer, eine neue Anstellung zu finden. Der Anwalt betont, dass es wichtig ist, die finanziellen Möglichkeiten zu prüfen, bevor man eine Entscheidung trifft.

Eine wichtige Frage ist hier, ob Betroffene sofort eine vorzeitige Altersrente beantragen oder zunächst Arbeitslosengeld beziehen, um die Zeit bis zur Rente zu überbrücken.

4 Vorteile für Arbeitslosengeld vor der Rente

Der Rentenexperte nennt vier wesentliche Vorteile, die für den Bezug von Arbeitslosengeld sprechen könnten:

  1. Unabhängigkeit vom Rentenanspruch: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist grundsätzlich unabhängig davon, ob man bereits einen Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente hat. Solange man die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann man Arbeitslosengeld beziehen, sofern man in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
  2. Höheres Einkommen durch Arbeitslosengeld: Häufig fällt das Arbeitslosengeld höher aus als die vorgezogene Altersrente. Besonders bei gut verdienenden Personen in den letzten Berufsjahren kann das Arbeitslosengeld ein höheres Netto-Einkommen bieten. Auch Frauen, die oft niedrigere Rentenansprüche haben, können vom Arbeitslosengeld profitieren.
  3. Verringerung der Rentenabschläge: Wenn man zunächst Arbeitslosengeld bezieht, kann man die Rentenabschläge reduzieren. Jeder Monat, den man Arbeitslosengeld bezieht, trägt dazu bei, die Abschläge bei der späteren Rentenzahlung zu verringern.
  4. Erhöhung der Rentenansprüche: Der Bezug von Arbeitslosengeld ist rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass während dieser Zeit weiter Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden, was die späteren Rentenansprüche erhöht.
Wie beeinflusst Arbeitslosengeld die Rentenabschläge?

Ein großer Vorteil des Arbeitslosengeldbezugs ist die Möglichkeit, Rentenabschläge zu verringern.

Wer vorzeitig in Rente geht, muss oft hohe Abschläge in Kauf nehmen. Durch den Bezug von Arbeitslosengeld können diese Abschläge jedoch reduziert werden.

Zum Beispiel verringern sich die Abschläge um 7,2 % für zwei Jahre, was eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen kann.

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Wie wird das Arbeitslosengeld auf die Rente angerechnet?

Das Arbeitslosengeld wird zu 80 % als beitragspflichtiges Einkommen zur Rentenversicherung angerechnet. Jeder Monat des Arbeitslosengeldbezugs führt somit zu zusätzlichen Einzahlungen in die Rentenkasse, was die späteren Rentenansprüche erhöht.

Diese zusätzliche Rentenzahlung kann den Abschlagsverlust ausgleichen oder sogar übersteigen, so der Experte.

Gibt es einen Rentenzwang beim Bezug von Arbeitslosengeld?

Wichtig: Beim Bezug von Arbeitslosengeld gibt es keinen Rentenzwang. Die Bundesagentur für Arbeit darf Arbeitslosengeld-Bezieher nicht vorzeitig in die Rente schicken.

Dies gilt jedoch nicht für den Bezug von Bürgergeld, wo unter Umständen ein Rentenzwang besteht. Aktuell ist dieser Rentenzwang bis Ende 2026 ausgesetzt.

Was sollten Betroffene vor der Entscheidung tun?

Bevor man eine Entscheidung trifft, ob man Arbeitslosengeld oder eine vorzeitige Rente beantragt, sollte man einige Schritte unternehmen:

  1. Aktuelle Rentenauskunft einholen: Lassen Sie sich eine aktuelle Rentenauskunft von der Deutschen Rentenversicherung geben und prüfen Sie Ihre Rentenansprüche und mögliche Abschläge.
  2. Arbeitslosengeld berechnen: Nutzen Sie Arbeitslosengeld-Online-Rechner oder lassen Sie sich von der Bundesagentur für Arbeit beraten, um das zu erwartende Arbeitslosengeld zu berechnen.
  3. Vergleich anstellen: Vergleichen Sie die Höhe des zu erwartenden Arbeitslosengeldes mit der vorgezogenen Altersrente. Prüfen Sie, welche Option finanziell vorteilhafter ist.

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Schwerbehinderung: Keine Kontoführungsgebühren mit Schwerbehindertenausweis?

24. September 2024 - 11:10
Lesedauer 2 Minuten

Immer wieder tauchen im Internet und in sozialen Medien Gerüchte und Halbwahrheiten auf, die sich hartnäckig halten.

Eines dieser Gerüchte ist die vermeintliche Befreiung von Kontoführungsgebühren für Menschen mit Schwerbehindertenausweis.  Doch was steckt wirklich dahinter? Wir gehen den Fragen auf den Grund.

Was wird behauptet?

Wir hören immer wieder den Satz: „Man wird mit einem Schwerbehindertenausweis von der Kontoführungsgebühr bei Banken befreit.“ Schwerbehinderte Menschen, die auf finanzielle Entlastung angewiesen sind, könnten geneigt sein, solchen Behauptungen Glauben zu schenken. Doch woher stammt diese Aussage und hat sie tatsächlich einen rechtlichen Hintergrund?

Gibt es eine gesetzliche Grundlage?

Die kurze Antwort lautet: Nein. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Banken oder Sparkassen verpflichtet, Menschen mit Schwerbehindertenausweis von Kontoführungsgebühren zu befreien.

Christian Schulz vom Sozialverband SoVD erklärt, dass diese Information zwar in manchen Foren und Artikeln im Internet auftaucht, aber bei näherer Betrachtung oft nicht weitergeführt wird.

Eine vielversprechende Überschrift kann leicht den Eindruck erwecken, dass es eine solche Regelung gibt, doch der Teufel steckt im Detail.

Eine gesetzliche Vorgabe, die Kontoführungsgebühren speziell für Menschen mit Behinderung regelt, existiert nämlich nicht. Banken können freiwillige Angebote unterbreiten, aber eine pauschale Befreiung aufgrund eines Schwerbehindertenausweises ist nicht vorgeschrieben.

Welche Optionen gibt es trotzdem?

Trotzdem gibt es Möglichkeiten, Gebühren zu vermeiden oder zu reduzieren. So verweist Schulz auf den Trend hin zu Online-Banken, die häufig kostenfreie Kontomodelle anbieten.

Diese Banken operieren rein digital und verzichten auf Filialen. Das bedeutet jedoch auch, dass der Service sich auf digitale Kommunikation beschränkt, was für einige Kunden möglicherweise weniger zugänglich ist.

Für Menschen, die auf einen persönlichen Ansprechpartner angewiesen sind, bleibt die Möglichkeit, bei ihrer Hausbank nach vergünstigten Konditionen zu fragen. Banken bieten teilweise spezielle Tarife für bestimmte Personengruppen an, jedoch nicht flächendeckend und nicht zwangsläufig für Menschen mit Schwerbehinderung.

Was steckt hinter solchen Gerüchten?

Solche Missverständnisse entstehen oft aus einer ungenauen Wahrnehmung von Überschriften und oberflächlichen Informationen im Internet.

Wie Christian Schulz betont, wird der vollständige Inhalt eines Artikels häufig nicht gelesen, sondern es bleibt bei der reißerischen Überschrift. Dies führt zu Fehlinformationen, die dann in Foren und sozialen Medien weiterverbreitet werden.

Die Tendenz, Halbwahrheiten zu glauben und weiterzugeben, wird durch das schnelle Tempo und die Kurzlebigkeit der modernen Medienlandschaft verstärkt. Plattformen wie Facebook und Twitter ermöglichen es, Informationen in Sekundenschnelle zu verbreiten, ohne dass diese zuvor gründlich geprüft wurden.

Schulz weist darauf hin, dass auch andere Behauptungen, wie beispielsweise die bevorzugte Rentenauszahlung an Geflüchtete aus der Ukraine, ein ähnliches Muster aufweisen: Überschrift und Realität stimmen oft nicht überein.

Wie können wir uns vor Fehlinformationen schützen?

Ein kritisches Lesen und die Überprüfung von Informationen sind heutzutage wichtiger denn je. Leser sollten sich bewusst sein, dass Informationen, die auf den ersten Blick attraktiv oder vorteilhaft erscheinen, nicht immer der Wahrheit entsprechen. Hier sind einige Tipps, um sich vor Fehlinformationen zu schützen:

  • Prüfen Sie die Quelle: Stammt die Information von einer vertrauenswürdigen Website oder einem offiziellen Organ?
  • Lesen Sie den gesamten Artikel: Oft steckt die eigentliche Wahrheit im Detail.
  • Suchen Sie nach zusätzlichen Quellen: Wenn Sie eine Information nur an einer einzigen Stelle finden, könnte sie falsch oder irreführend sein.
  • Wenden Sie sich an Experten: Bei Unsicherheiten können Sie sich direkt an relevante Stellen wie Verbraucherschutzzentralen oder Verbände wenden.
Fazit

Das Gerücht, dass Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis automatisch von Kontoführungsgebühren befreit werden, ist falsch.

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Banken dazu verpflichtet, diese Gebühren zu erlassen. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, durch den Wechsel zu einer Online-Bank oder durch Verhandlungen mit der eigenen Bank Gebühren zu reduzieren.

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