«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp


Falle Betriebsrente – Rentner zahlen vollen Beitrag allein
Wer Jahrzehnte lang Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt hat, erwartet im Rentenalter eigentlich ein gutes Zusatzeinkommen zur Rente.
Doch spätestens mit der ersten Zahlungsmitteilung merken viele Neurentnerinnen und ‑rentner, dass die gesetzliche Kranken‑ und Pflegeversicherung einen erheblichen Teil dieser Leistung kassiert.
Seit 2020 existiert zwar ein gesetzlicher Freibetrag für Betriebsrenten – aktuell 187,25 Euro im Monat – aber er gilt ausschließlich für pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, muss weiterhin jeden Cent seiner Betriebsrente verbeitragen. Die Folge: Von einer nominalen Zusatzrente von 500 Euro bleiben nach Abzug von Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträgen schnell weniger als 400 Euro übrig.
Krankenversicherung im RentenalterDeutschland kennt bekanntermaßen zwei Versicherungssysteme: die private Krankenversicherung und die gesetzliche Kranken‑ und Pflegeversicherung.
In der GKV gibt es drei Wege, wie Menschen im Alter versichert sein können. Erstens als Pflichtmitglied in der KVdR, wenn sie mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens gesetzlich versichert waren.
Zweitens als freiwilliges Mitglied, wenn diese Vorversicherungszeit nicht erreicht wurde oder das Einkommen während des Arbeitslebens häufig oberhalb der Versicherungspflichtgrenze lag.
Drittens über die beitragsfreie Familienversicherung, die allerdings nur eine untergeordnete Rolle spielt, weil sie an strenge Einkommens‑ und Statusvoraussetzungen gebunden ist.
Der Unterschied zwischen Pflicht‑ und freiwilliger Versicherung wirkt sich dramatisch auf die Behandlung von Betriebsrenten aus. Pflichtmitglieder profitieren vom Freibetrag auf Versorgungsbezüge, freiwillige Mitglieder nicht.
Das Bundesministerium für Gesundheit verweist dabei auf § 226 Absatz 2 SGB V, der den Freibetrag ausdrücklich nur den „versicherungspflichtigen Rentnern“ zuschlägt.
Welche Belastungen treffen pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner genau?Bei Pflichtmitgliedern der KVdR werden Betriebsrenten erst oberhalb von 187,25 Euro (Stand 2025) mit Beiträgen belegt.
Auf den übersteigenden Betrag erhebt die Krankenkasse den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent sowie ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Dieser Zusatzbeitrag variiert, der bundesweite Durchschnitt liegt 2025 bei 2,5 Prozent.
Rechnet man Pflegeversicherungsbeiträge hinzu – für Kinderlose seit Juli 2023 regulär 4 Prozent, mit Elterneigenschaft etwas weniger – addiert sich die Gesamtbelastung häufig auf rund 19 Prozent. Ein Beispiel macht die Dimension greifbar:
Wer monatlich 500 Euro Betriebsrente erhält, zahlt zunächst nichts auf die ersten 187,25 Euro.
Die verbleibenden 312,75 Euro werden jedoch mit Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträgen von zusammen ungefähr 59 Euro belastet. So sinkt die Nettorente auf rund 441 Euro.
Für freiwillig Versicherte fallen deutlich höhere Abzüge anFreiwillig Versicherte haben keinen Anspruch auf den Freibetrag. Die Krankenkasse behandelt ihre Betriebsrente daher vom ersten Euro an als beitragspflichtige Einnahme.
Damit werden auf 500 Euro Betriebsrente nicht wie im vorigen Beispiel nur 312,75 Euro, sondern der gesamte Betrag mit aktuell rund 19 Prozent belegt.
Das Bundessozialgericht hat diese Ungleichbehandlung Ende 2024 ausdrücklich bestätigt und sie mit der besonderen Schutzwürdigkeit langjähriger Pflichtversicherter begründet.
In der Praxis bedeutet das: Die Nettobetriebsrente einer freiwillig versicherten Ruheständlerin liegt bei vergleichbaren Parametern nur noch bei knapp über 405 Euro. Wer bei Eintritt in den Ruhestand von einer hohen Zusatzversorgung lebt oder mehrere Betriebsrenten bezieht, kann so binnen weniger Jahre eine fünfstellige Summe an Beiträgen abführen.
Was gilt für privat Krankenversicherte?Alle, die im Alter in der privaten Krankenversicherung bleiben, können in dieser Beziehung aufatmen: Betriebsrenten gelten hier nicht als beitragspflichtige Einnahme.
Privatversicherte zahlen ihren – oftmals nicht gerade niedrigen – Beitrag allein aus Rente, Kapitalerträgen oder sonstigem Einkommen. Eine Kürzung der Betriebsrente findet nicht statt. Das Problem hoher Altersbeiträge verlagert sich somit, ist aber nicht mit der Frage der Betriebsrente verknüpft.
Und der Pflegeversicherungsbeitrag?Der Freibetrag knüpft allein an die Beiträge zur Krankenversicherung an. Die Pflegeversicherung kennt einen solchen Puffer nicht. Damit wird grundsätzlich die gesamte Betriebsrente zum Maßstab.
Lediglich der allgemeine Freibetrag der Kranken‑ und Pflegeversicherung (Mindesteinnahmegrenze), der 2025 bei 1 178,33 Euro liegt, kann eine Rolle spielen, sofern das gesamte beitragspflichtige Einkommen diese Schwelle unterschreitet. In der Praxis betrifft das aber nur Ruheständler mit sehr niedrigen Gesamteinkünften.
Wie lässt sich der Status „pflichtversichert“ erreichen oder sichern?
Viele Versicherte realisieren erst kurz vor dem Rentenantrag, dass sie die sogenannte 9/10‑Regel nicht erfüllen und somit in die freiwillige Versicherung fallen würden.
Hier lohnt ein genauer Blick in die eigene Versicherungsbiografie. Zeiten der Familienversicherung und manche Monate ohne eigenes beitragspflichtiges Einkommen zählen mit, andere – etwa Jahre in der privaten Krankenversicherung – nicht.
Wer feststellt, dass ihm nur wenige Monate fehlen, kann durch eine rechtzeitige Rückkehr in die GKV – beispielsweise über eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung – noch die nötigen Zeiten sammeln. Entscheidend ist, dass der Wechsel spätestens mit Beginn des Vorletzten Jahres vor Renteneintritt erfolgt.
Eine andere Option ist der Wechsel in die private Krankenversicherung im Ruhestand. Diese Lösung ist allerdings nur bei durchgehend hohem Einkommen möglich und birgt erhebliche finanzielle Risiken angesichts steigender PKV‑Beiträge im Alter.
Welche politischen Versprechen stehen im Raum – und warum ist bisher wenig passiert?Bereits 2019 versprach die Große Koalition eine „spürbare Entlastung“ von Betriebsrentenempfängern; sie mündete Anfang 2020 in den einmaligen Freibetrag.
Im Bundestagswahlkampf 2021 kündigte Olaf Scholz an, die völlige Gleichbehandlung von Pflicht‑ und freiwillig Versicherten zu prüfen. Seit seinem Amtsantritt als Bundeskanzler ist das Thema jedoch nicht mehr vorangekommen. Die Ampel‑Koalition verwies zuletzt auf die angespannte Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung und vertagte strukturelle Reformen.
Das Resultat: Zehntausende Seniorinnen und Senioren bleiben weiterhin von hohen Abzügen betroffen, obwohl sich ihre Versicherungssituation keineswegs dadurch unterscheidet, dass sie eine besondere Vorzugsbehandlung erhalten würden.
Vielmehr standen häufig betriebliche Zwänge, die private Krankenversicherung während des Berufslebens oder der Wechsel in eine Beamtenlaufbahn einer Pflichtmitgliedschaft entgegen.
Welche Strategie können Betroffene im Vorfeld verfolgen?Ein erster Schritt ist immer eine transparente Rentenplanung. Wer fünf oder zehn Jahre vor dem voraussichtlichen Ruhestand prüft, wie hoch die betriebliche Rente voraussichtlich ausfällt, kann die künftige Beitragslast ungefähr abschätzen.
Bei größeren Summen empfiehlt sich eine Beratung, ob sich beispielsweise eine einmalige Kapitalauszahlung zum Rentenbeginn lohnt – sie unterliegt zwar der Einkommensteuer, aber nicht der Monat‑für‑Monat‑Beitragspflicht der Kranken‑ und Pflegeversicherung.
Daneben bleibt die Möglichkeit, die 9/10‑Regel rechtzeitig zu erfüllen oder zumindest die verbleibende Lücke zu verkleinern. Geringfügige Beschäftigungen in der Endphase des Erwerbslebens oder – sofern zumutbar – ein vollständiger Wechsel zurück in die GKV können hier das Zünglein an der Waage sein. Verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Krankenkasse; wer unsicher ist, sollte zusätzlich qualifizierten Rechtsrat einholen, denn Fehlentscheidungen lassen sich nach Rentenbeginn kaum noch korrigieren.
Fazit: Worauf sollten künftige Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner jetzt achten?Die betriebliche Altersversorgung bleibt ein wichtiger Baustein für den Einkommensmix im Alter. Gleichzeitig nagen hohe Beiträge zur gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung an der Nettorentabilität.
Ob der Freibetrag von aktuell 187,25 Euro greift oder nicht, hängt allein vom Versicherungsstatus ab – und dieser lässt sich häufig nur mit vorausschauender Planung beeinflussen.
Solange der Gesetzgeber an der Ungleichbehandlung festhält, gilt deshalb der Rat von Fachleuten: Betriebsrenten frühzeitig in die Finanz‑ und Liquiditätsplanung einbeziehen, den eigenen Versicherungsstatus überprüfen und gegebenenfalls aktiv verändern. Nur so lässt sich verhindern, dass am Ende des Monats hunderte Euro weniger auf dem Konto landen als kalkuliert.
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5 Vorteile für Menschen mit einer Schwerbehinderung die kaum einer kennt
Oftmals kennen schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht ihre Rechte, die sie ihrem Arbeitgeber gegenüber geltend machen können.
Diese 5 Vorteile können Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung für sich in Anspruch nehmen:
Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte besitzen einen besonderen Kündigungsschutz, der die Zustimmung des Integrationsamtes voraussetzt, bevor eine Kündigung rechtswirksam wird.
Dieser Schutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße und erfordert eine genaue Prüfung durch das Integrationsamt, das die Interessen beider Parteien abwägt und mögliche Unterstützungslösungen wie Arbeitsplatzanpassungen oder finanzielle Hilfen prüft.
In Ausnahmefällen wie einer Eigenkündigung, einem Aufhebungsvertrag oder einem befristeten Arbeitsverhältnis entfällt dieser Schutz. Das Verfahren umfasst auch außerordentliche und Änderungskündigungen, bei denen besondere Regeln gelten.
Vorteil 2: Zusätzliche Urlaubstage und Befreiung von MehrarbeitSchwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine zusätzliche Woche bezahlten Urlaub pro Jahr.
Diese beträgt in der Regel fünf Tage, kann aber je nach Arbeitszeitverteilung variieren. Der Anspruch muss vom Arbeitnehmer unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises rechtzeitig geltend gemacht werden.
Der Zusatzurlaub verfällt, wenn er nicht innerhalb des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums genommen wird, es sei denn, der Arbeitgeber hat seine Hinweispflicht verletzt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der ersten Jahreshälfte wird der Urlaub anteilig gezwölftelt, während in der zweiten Jahreshälfte der volle Anspruch besteht.
Vorteil 3: Leidensgerechte BeschäftigungFür Schwerbehinderte besteht insoweit ein Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz, die Arbeitsorganisation und auch die Arbeitszeit so ausgestalten muss, dass die Arbeitstätigkeit mit der vorhandenen Beeinträchtigung ausgeübt werden kann.
Sofern zumutbar, sind vom Arbeitgeber entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, welche die Ausübung der Tätigkeit erleichtern.
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Vorteil 4: Teilzeitanspruch für schwerbehinderte ArbeitnehmerDer besondere, zusätzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen ist gesetzlich klar geregelt. Die Vorgabe für die Arbeitszeitverkürzung ist dabei recht einfach geregelt. Aufgrund der Art oder Schwere muss die Verkürzung notwendig sein.
Der Arbeitgeber muss nicht zustimmen und es bedarf keiner Vertragsänderung. Der Arbeitnehmer kann vielmehr jederzeit – ohne Bindung an eine Form oder Frist – verlangen, nur noch in einem seiner Behinderung Rechnung tragenden zeitlichen Umfang eingesetzt zu werden.
Er soll die Chance haben, ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin aktiv am beruflichen Leben teilzuhaben. Möglich ist auch eine nur vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit.
Vorteil 5: Früherer Renteneintritt durch SchwerbehindertenrenteDie Schwerbehindertenrente ermöglicht einen vorzeitigen Ruhestand, abhängig vom Geburtsjahr kann man abschlagsfrei zwei Jahre früher in Rente gehen.
Für eine vorzeitige Altersrente müssen bestimmte Altersgrenzen erfüllt sein, die schrittweise erhöht werden. Schwerbehinderte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können ab 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen, während für später Geborene das abschlagsfreie Rentenalter schrittweise auf 65 Jahre angehoben wird.
Ein Abschlag von 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns kann anfallen, maximal jedoch 10,8 %. Neben der Schwerbehinderteneigenschaft ist eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erforderlich. Bei Nichterreichen der allgemeinen Wartezeit kann die Schwerbehindertenrente nicht bezogen werden.
Pflichten der Arbeitgeber zur Beschäftigung von SchwerbehindertenArbeitgeber, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, sind gesetzlich verpflichtet, mindestens 5% dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Diese Regelung gilt sowohl für private als auch für öffentliche Arbeitgeber. Wird die Quote nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden, die zwischen 105 und 290 EUR pro unbesetzten Platz monatlich liegt.
Wichtig: Es gibt jedoch keine Möglichkeit, sich von dieser Verpflichtung freizukaufen; die Pflicht zur Beschäftigung bleibt bestehen.
Gestaltung des Arbeitsplatzes und besondere Rechte am ArbeitsplatzArbeitgeber müssen sicherstellen, dass schwerbehinderte Mitarbeiter ihre Fähigkeiten optimal nutzen können, ohne über- oder unterfordert zu sein.
Dies schließt die Pflicht ein, Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten, was technische Hilfsmittel und angepasste Arbeitszeiten umfassen kann. Arbeitgeber können hierfür staatliche Zuschüsse beantragen.
Welche Rechte und Pflichten bestehen bei der Bewerbung?Schwerbehinderte Bewerber sind nicht verpflichtet, ihre Behinderung im Vorstellungsgespräch zu offenbaren, es sei denn, die Einschränkungen beeinflussen die Arbeitsfähigkeit wesentlich. Arbeitgeber dürfen diese Information erst nach sechs Monaten Beschäftigung abfragen.
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Bürgergeld: Jobcenter verlangt Bescheinigung ob man im Bett liegt
Ein Termin beim Jobcenter ist für Bürgergeld‑Empfangende Pflicht. Wer ihn versäumt, muss mit Leistungskürzungen rechnen, darf sich aber auf einen „wichtigen Grund“ berufen. In der Praxis genügt dafür in aller Regel die Vorlage der bekannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt.
Einige Jobcenter verlangen jedoch ein zweites Dokument: die sogenannte Wegeunfähigkeits‑ oder Bettlägerigkeitsbescheinigung, mit der Ärztinnen und Ärzte ausdrücklich bestätigen sollen, dass der Weg zur Behörde unzumutbar war.
Die zusätzliche Hürde ist von Anfang an umstritten, weil eine solche Bescheinigung im kassenärztlichen System gar nicht vorgesehen ist und Patientinnen sich die Bestätigung oft privat bezahlen müssten.
Streit mit dem Jobcenter um Attest eskalierteEine Bürgergeld‑Bezieherin meldete sich krank und reichte fristgerecht ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Dennoch strich ihr das Jobcenter zehn Prozent des Regelsatzes.
Die Behörde argumentierte, sie habe den Termin nur dann entschuldigt, wenn zusätzlich die Wegeunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werde. Der Bescheid stützte sich auf die Standard‑Sanktionsvorschrift des § 32 SGB II, die ein Nichterscheinen zu Meldeterminen ahndet.
Welche Position vertrat das Sozialgericht Hildesheim?Die 38. Kammer stellte klar, dass eine Bettlägerigkeitsbescheinigung in der hier verwendeten Form nicht verlangt werden darf.
Die Rechtsfolgenbelehrung in der Einladung sei irreführend, weil sie suggeriere, nur mit diesem speziellen Attest lasse sich Krankheit belegen. Damit werde ein unzulässiger Eindruck erweckt, der Leistungsberechtigte könne sein Recht auf Entschuldigung nur durch ein einziges, schwer erhältliches Beweismittel wahren.
Darum durfte das Jobcenter nicht einfach auf § 32 SGB II zurückgreifenDie Richterinnen ordneten den Termin inhaltlich als Start einer Maßnahme ein; deshalb wäre § 31 SGB II maßgeblich gewesen. Diese Vorschrift erlaubt Sanktionen nur bei einer konkreten Pflichtverletzung und verlangt eine besonders deutliche Belehrung über die Folgen. Eine solche Belehrung fehlte – bereits deshalb war die Kürzung rechtswidrig.
Rechtsprechung des BundessozialgerichtsDas oberste Sozialgericht hatte 2010 entschieden, dass eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht automatisch die Wegeunfähigkeit belegt. Im Einzelfall darf deshalb ein spezielles Attest gefordert werden, wenn begründete Zweifel am Gesundheitszustand bestehen oder mehrfache Versäumnisse vorliegen.
Das Urteil aus Kassel wird von Jobcentern häufig als Freibrief verstanden. Das Gericht in Hildesheim erinnert nun daran, dass die Zusatzanforderung nicht pauschal, sondern nur ausnahmsweise erhoben werden darf – und dass die Betroffenen zuvor klar darauf hingewiesen werden müssen.
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– Jobcenter dürfen Bürgergeld-Bezieher nicht allein lassen – Gericht urteilte
Was bedeutet die Hildesheimer Entscheidung bundesweit?Urteile eines Sozialgerichts binden zunächst nur die Beteiligten, sie entfalten aber faktische Signalwirkung. Die Kammer betont nämlich zwei Grundsätze: Erstens genügt eine normale Krankschreibung in aller Regel.
Zweitens darf eine Behörde Leistungsberechtigte nicht durch missverständliche Belehrungen davon abhalten, sich auf Krankheit zu berufen. Damit zieht das Gericht eine Linie gegen standardisierte Zusatz‑Atteste, die vielerorts in Einladungsschreiben auftauchen.
Wie können Betroffene ihre Rechte durchsetzen?Erkrankte Bürgergeld‑Berechtigte sollten weiterhin umgehend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Verlangt das Jobcenter darüber hinaus eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung, können sie schriftlich auf das Urteil verweisen und um Kostenübernahme für ein weiteres Attest bitten.
Kommt es dennoch zu einer Leistungskürzung, ist binnen eines Monats Widerspruch möglich; wird dieser abgelehnt, steht der Klageweg zum Sozialgericht offen.
Welche praktischen Folgen hat das Urteil für die Jobcenter?Die Arbeitsverwaltung muss Einladungen sorgfältiger formulieren. Pauschale Passagen, die die Bettlägerigkeitsbescheinigung als zwingend darstellen, dürften künftig kaum Bestand haben.
Zugleich bleibt das Recht bestehen, in begründeten Einzelfällen weitergehende Nachweise einzufordern – allerdings erst nach Dokumentation konkreter Zweifel und mit klarer Kostenregelung.
Für die Jobcenter sollte in Zukunft feststehen: Wer irreführende Formulare verwendet oder auf falscher Rechtsgrundlage sanktioniert, verliert vor Gericht und trägt die Prozesskosten.
Bleiben offene Fragen?Ob höhere Instanzen die Linie des Sozialgerichts bestätigen, ist noch nicht endgültig geklärt. Ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts zu pauschalen Wegeunfähigkeitsforderungen steht aus.
Bis dahin sorgt das Hildesheimer Urteil für mehr Rechtssicherheit: Krankheit ist ein schutzwürdiger Grund, und eine Krankschreibung darf nicht in ein Beweisparadox verwandelt werden. (Az: S 38 AS 1417/17)
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Bürgergeld: Jobcenter weist sinnlose Maßnahme zu – Das solltest Du tun
Der Druck auf Bürgergeld-Beziehende ist hoch. Um die Vermittlungsquote hoch zu halten, werden Leistungsberechtigte durch die Jobcenter oft in sinnlose und nicht weiterhelfende Maßnahmen gesteckt. Wer sich weigert, risikiert Leistungsminderungen. Was aber können Betroffene tun, wenn die Maßnahme eben nicht die Arbeitschancen erhöht, sondern einfach nur sinnlos sind?
Was ist der Sinn von Bildungsmaßnahmen?Bildungsmaßnahmen sollen Leistungsberechtigte durch Qualifikationen und Schulungen wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Theoretisch klingen diese Maßnahmen sinnvoll: Sie bieten Weiterbildungen, stärken soziale Kompetenzen und können neue Perspektiven eröffnen.
Doch in der Praxis kommt es häufig zu Beschwerden über unzureichende Inhalte, mangelhafte Organisation und den Zwangscharakter solcher Programme.
Sind Bildungsmaßnahmen für jeden geeignet?Nicht immer passt eine Maßnahme zu den Bedürfnissen oder Fähigkeiten der Teilnehmenden.
Sabine R. ist Betroffene. Sie ist Akademikerin mit gesundheitlichen Einschränkungen. Sabine wurde in eine Maßnahme gesteckt, in der sie lernen soll, sich zu bewerben. Vergeudete Zeit sagt sie und stellt die standardisierte Programme der Jobcenter in Frage: “Warum soll ich lernen, wie ich mich bewerbe? Das kann ich. Es ist einfach nur vergeudete Zeit und zusätzliche Kosten für den Steuerzahler.”
Muss man jede Maßnahme akzeptieren?Das Jobcenter kann Maßnahmen zuweisen, doch diese müssen zum Profil und den Bedürfnissen der Person passen. Betroffene können Widerspruch einlegen, wenn sie die Maßnahme als nicht zielführend empfinden.
Wichtig: Allerdings hat ein Widerspruch in der Regel keine aufschiebende Wirkung, sodass die Maßnahme zunächst besucht werden muss, bis eine Entscheidung getroffen wird.
Was passiert, wenn man eine Maßnahme abbricht?Der Abbruch einer Maßnahme kann Sanktionen nach sich ziehen, wie Kürzungen des Bürgergelds. Dennoch gibt es Fälle, in denen Sanktionen ausbleiben, etwa wenn der Maßnahmenträger das Jobcenter nicht informiert. Dies kann jedoch zu Rückforderungen führen, sollte das Jobcenter die Maßnahmekosten zurückverlangen.
Strategien: Wie kommt man aus einer Maßnahme heraus? 1. Offene KommunikationZunächst sollte man mit seiner Fallmanagerin versuchen offen zu sprechen. Ein guter Ansatz, insbesondere wenn das Verhältnis zur Sachbearbeiterin vertrauensvoll ist. Dabei sollten konkrete Argumente vorgebracht werden, warum die Maßnahme nicht zielführend ist, z. B.:
- Zeitlicher Umfang entspricht nicht den Angaben.
- Inhalte bieten keinen Mehrwert.
- Gesundheitliche Einschränkungen werden nicht berücksichtigt.
Ein genauer Blick auf den Maßnahmenvertrag lohnt sich. Werden die vereinbarten Inhalte und Leistungen nicht erfüllt, können diese Verstöße als Argument für einen Abbruch dienen. Dazu gehört:
- Dokumentation von Fehlstunden oder reduzierten Unterrichtszeiten.
- Nachweis über mangelhafte Ausstattung oder Organisation.
Für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen ist eine Krankmeldung eine legitime Option, um sich von einer Maßnahme zu befreien. Bei dauerhaften Beeinträchtigungen kann auch eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit sinnvoll sein. Wer als nicht arbeitsfähig eingestuft wird, kann dauerhaft von Maßnahmen befreit werden.
4. Widerspruch und rechtlicher WegEin Widerspruch gegen die Zuweisung der Maßnahme ist möglich, sofern die Widerspruchsfrist (in der Regel ein Monat) noch nicht abgelaufen ist. Der Erfolg hängt jedoch von der Begründung und den Nachweisen ab. Da ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, sollte diese Option gut überlegt werden.
Maßnahmenträger wollen oft nur ProfitIn der Diskussion um Bildungsmaßnahmen wird immer wieder Kritik an den Trägern laut. Häufig steht der wirtschaftliche Profit im Vordergrund, während die Qualität der Inhalte zweitrangig ist. Fälle wie der von Mr. Wildschwein werfen die Frage auf, ob die Kontrolle der Maßnahmenträger seitens des Jobcenters ausreichend ist.
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Langfristige Perspektiven: Wie vermeidet man künftige Maßnahmen?Für viele Leistungsbeziehende könnte es sinnvoll sein, eine längerfristige Lösung anzustreben:
- Gesundheitliche Einschränkungen anerkennen lassen: Eine medizinische Begutachtung kann Klarheit darüber schaffen, ob und in welchem Umfang eine Erwerbsfähigkeit besteht.
- Alternativen vorschlagen: Eigenständig Weiterbildungsangebote vorschlagen, die besser zum Profil passen, zeigt Eigeninitiative und kann Maßnahmen verhindern, die nicht zielführend sind.
Für Bürgergeld-Bezieher gibt es keinen universellen Ausweg. Die beste Strategie hängt von den individuellen Umständen ab. Offene Kommunikation, gründliche Dokumentation und das Sammeln von Argumenten gegen die Maßnahme sind jedoch grundlegende Schritte. Langfristig sollte geprüft werden, ob gesundheitliche Einschränkungen oder individuelle Bildungsangebote als Alternativen zur Maßnahme in Frage kommen.
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Krankengeld und Arbeitslosengeld vor der Rente beziehen
Stellen Sie sich vor: Sie erkranken kurz vor Ihrer gesetzlichen Altersrente so schwer, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können und wissen nicht, ob eine Erwerbsbeschäftigung überhaupt noch möglich ist. Wie überbrücken Sie jetzt am besten die kritische Phase bis zur Altersrente? Wie kommen Sie am besten dabei weg, und wie vermeiden Sie Abschläge auf Ihre Rente?
Entgeltfortzahlung und KrankengeldIn den ersten sechs Wochen Ihrer Krankschreibung zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt in voller Höhe weiter. Sie bleiben in dieser Zeit regulär rentenversichert. Bis jetzt ändert sich also noch nichts an Ihrer beruflichen und versicherungsrechtlichen Lage.
Danach springt die Krankenkasse ein. Wenn Sie weiter krank geschrieben bleiben, haben Sie Anspruch auf Krankengeld bis zu 72 weiteren Wochen. Dieses ist niedriger als Ihr Gehalt. Sie bleiben indessen rentenversichert. Doch die Beiträge sind jetzt niedriger als zuvor, und das schmälert Ihre spätere Rente.
Sollten Sie Arbeitslosengeld beantragen?Bisweilen versuchen Krankenkasse Empfänger von Krankengeld zu überreden, Arbeitslosengeld zu beantragen. Solange noch ein Anspruch auf Krankengeld besteht, sollten Sie das auf keinen Fall tun. Arbeitslosengeld ist niedriger als das Krankengeld und ebenfalls zeitlich befristet.
Beim Arbeitslosengeld werden weiter Beiträge für Sie in die Rentenkasse eingezahlt, doch diese sind noch einmal weniger als beim Krankengeld, und das wirkt sich negativ auf Ihre Rente aus.
Reha beantragenDie Krankenversicherung darf also nicht verlangen, dass Sie während des Anspruchs auf Krankengeld Arbeitslosengeld beantragen. Die Krankenkasse kann Sie aber auffordern, einen Antrag auf Medizinische Rehabilitation (Reha) zu stellen.
Diesem müssen Sie innerhalb der gesetzten Frist nachkommen. Ansonsten sperrt Ihnen die Krankenversicherung völlig legal das Krankengeld, bis Sie den Antrag nachholen. Diese Sperrzeit wird nicht auf die Gesamtdauer des Krankengeldbezugs angerechnet.
Worauf sollten Sie achten?Die Krankenkasse entscheidet, ob und wann sie Sie dazu auffordert, einen Reha-Antrag zu stellen. Sie muss diese Aufforderung erstens begründen, und Ihnen zweitens die Möglichkeit geben, sich zu äußern. Beides versäumen Krankenkassen bisweilen. In diesem Fall können Sie Widerspruch bei der Krankenkasse stellen.
In der Anhörung muss die Krankenversicherung Ihnen mitteilen, welche Entscheidung Se treffen will, und auf welchen Fakten diese basiert. Wie die Kasse ihr Ermessen ausübt, also eine von bestimmten Handlungsmöglichkeiten wählt, muss sie Ihnen gegenüber offen legen – schriftlich, mündlich oder persönlich.
Achtung: Es reicht aus, dass die Krankenkasse Ihnen eine Anhörung ermöglicht. Sie müssen sich nicht äußern.
Sie können auch Widerspruch einlegen, wenn Sie die Begründung für fehlerhaft halten. Zumindest, bis die Versicherung über den Widerspruch entschieden hat, zahlt Sie erst einmal weiter Krankengeld.
Was geschieht während und nach der Reha?Wenn Sie jetzt eine medizinische oder berufliche Reha durchführen, dann zahlt die Krankenkasse statt Krankengeld das niedrigere Übergangsgeld. Dieses wird in die Dauer des Krankengeldbezugs eingerechnet.
Bleibt die Reha erfolglos, dann endet das Krankengeld, wenn Sie die volle Erwerbsminderungsrente beziehen. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird das Krankengeld um deren Höhe gekürzt. Wird die Erwerbsminderungsrente abgelehnt, und Sie bleiben krank geschrieben, dann läuft das Krankengeld bis zur Höchstdauer weiter.
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Wenn das Krankengeld ausläuft: Besser Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente?
Vorsicht: LückeSie müssen davon ausgehen, dass es viele Monate dauert, bis die Rentenversicherung über Ihren Antrag auf Reha / Rente entscheidet. Wenn Sie gegen eine Ablehnung Widerspruch einlegen, und danach sogar Klage vor dem Sozialgericht erheben müssen, dann können sogar Jahre vergehen. Das Krankengeld läuft dann aus, bevor über eine volle Erwerbsminderung entschieden ist.
Jetzt kommt das ArbeitslosengeldWenn das Krankengeld endet, dann können Sie Arbeitslosengeld beantragen, und das sogar denn, wenn Ihr Arbeitgeber Sie noch nicht gekündigt hat. Vermeiden Sie es, selbst zu kündigen, denn so bleibt die Möglichkeit bestehen, im Fall einer Heilung doch wieder an der alten Stelle zu arbeiten.
Wollen Sie doch selbst kündigen? Dann sprechen Sie sich unbedingt mit der Agentur für Arbeit ab. Eine Selbstkündigung ohne wichtigen Grund führt nämlich zu einer Sperrzeit, in der die Behörde kein Arbeitslosengeld auszahlt.
Welche Pflichten haben Sie?Wenn Sie jetzt arbeitslos gemeldet sind, während Ihr Rentenantrag läuft, müssen Sie sich zwingend bereit erklären, eine neue Arbeit zu suchen. Sie müssen mitteilen, dass Sie bereit sind, eine leidensgerechte Arbeit in Vollzeit anzunehmen.
Die NahtlosigkeitsregelungEs gilt die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Bis die Rentenversicherung keine volle Erwerbsminderung festgestellt hat, und wenn das Krankengeld ausgelaufen ist, sollen Sie nicht ohne finanzielle Absicherung dastehen.
Worauf sollten Sie achten?Sie sollten der Agentur für Arbeit also sagen, dass Sie zu einer leidensgerechten Tätigkeit in Vollzeit bereits sind. Der Rentenversicherung gegenüber geben Sie aber an, nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten zu können (volle Erwerbsminderung).
Wie lange gilt das Arbeitslosengeld?Nehmen wir an, Sie sind zu Beginn der Krankschreibung 61 Jahre alt gewesen. Da Sie mindestens vier Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und älter sind als 58 Jahre, können Sie bis zu zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen. Eineinhalb Jahre vergingen mit Lohnfortzahlung und Krankengeld. Zu Beginn des Arbeitslosengeldes sind Sie also 62,5 Jahre alt. Sie könnten bis zum Alter von 64,5 Jahren Arbeitslosengeld beziehen.
Keine vorzeitige Rente mit AbschlägenDie Agentur für Arbeit darf keinen Druck auf Sie ausüben, damit Sie eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen beantragen, während Sie Arbeitslosengeld beziehen könnten. Sie sollten das auch auf keinen Fall tun. Beim Arbeitslosengeld fließen nämlich Beiträge in die Rentenversicherung, es erhöht also Ihre Rente. Die vorzeitige Rente kostet Sie im Gegenteil pro Monat 0,3 Prozent Abschläge.
Die Rente rückt näherWenn das Arbeitslosengeld ausläuft, sind Sie also 64 Jahre und sechs Monate alt. Die Regelaltersgrenze liegt in Ihrem Jahrgang bei 66 Jahren und zehn Monaten. Nehmen wir an, die 35 Jahre Wartezeit für eine Altersrente für langjährig Versicherte hatten Sie bereits vor der Krankheit erreicht.
Mit dieser Rente dürfen Sie bis zu vier Jahre früher in den Ruhestand gehen, müssen dafür aber Abschläge leisten. Sie könnten also mit 62 Jahren und zehn Monaten die Altersrente antreten, müssten dafür aber ein monatliches Minus von 14,4 Prozent in Kauf nehmen (0,3 Prozent pro Monat).
Durch den Bezug des Arbeitslosengeldes haben Sie jetzt zwei Jahre überbrückt. Wenn Sie nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes in die vorzeitige Rente gehen, müssen Sie nur noch 7,2 Prozent Abschläge leisten und haben dafür sogar noch zwei Jahre eingezahlt.
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Höhe der Abfindung bei Kündigung: Das Alter bestimmt die Abfindungssumme
In vielen Fällen müssen Arbeitgeber gekündigten Arbeitnehmern eine Abfindung zahlen. Aber das Alters des Gekündigten entscheidet auch über die Höhe der Abfindung.
In jüngster Zeit hat nämlich eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg für Aufsehen gesorgt: Rentennahe Jahrgänge können demnach weniger Abfindung erhalten als jüngere.
Wann wird eine Abfindung bei einer Kündigung gezahlt?Abfindungen sind Geldleistungen, die ein Arbeitgeber im Zuge einer Kündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Anders als viele glauben, existiert in Deutschland kein allgemeiner Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Ein solcher ergibt sich üblicherweise nur in bestimmten Situationen, zum Beispiel:
- Wenn eine entsprechende Klausel im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde
- Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat in einem Sozialplan Abfindungsregelungen getroffen haben
- Wenn das Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung zuspricht (z. B. nach § 9 KSchG)
Häufig werden Abfindungen auch aus Kulanz angeboten, etwa wenn Unternehmen Stellen abbauen und Kündigungen vermeiden möchten. Ziel ist es, den wirtschaftlichen Nachteil für die Beschäftigten abzufedern und einen schnelleren, konfliktärmeren Personalabbau zu ermöglichen.
Warum gibt es Abfindungen im Sozialplan?Kommt es zu betrieblichen Umstrukturierungen, Fusionen oder Massenentlassungen, sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor, dass Betriebsrat und Arbeitgeber einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan aushandeln.
Der Sozialplan soll dabei die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Arbeitsplatzverlust entstehen, ausgleichen oder zumindest mildern. Eine mögliche Maßnahme ist die Zahlung von Abfindungen.
Sozialpläne enthalten in der Regel eine feste Formel, nach der die Abfindung berechnet wird. Typische Faktoren sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das letzte Bruttogehalt und das Lebensalter. Die konkrete Formel kann jedoch je nach Betrieb unterschiedlich ausfallen.
Sind rentennahe Jahrgänge benachteiligt?Die Frage, ob ältere Beschäftigte oder rentennahe Jahrgänge durch geringere Abfindungen diskriminiert werden, wird in der Rechtsprechung immer wieder kontrovers diskutiert. Jüngst entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg (Urteil AZ: 8 Sa 164/22), dass eine verringerte Abfindung für Beschäftigte, die kurz vor dem Rentenbezug stehen, nicht per se eine unzulässige Diskriminierung darstellt.
Konkret ging es um folgende Situation: Ein Arbeitnehmer, der zum Stichtag das 62. Lebensjahr vollendet hatte, erhielt einen niedrigeren Multiplikationsfaktor (0,25) bei der Berechnung seiner Abfindung.
Jüngere Beschäftigte erhielten einen Faktor von 1,0. Der betroffene Arbeitnehmer sah sich deshalb wegen seines Alters benachteiligt und klagte. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG Nürnberg befanden die Regelung aber für wirksam.
Lesen Sie auch:
– Kündigung: So hoch muss die Abfindung nach 1 bis 50 Jahren sein – Tabelle
Greift nicht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen wie Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Religion oder eben Alter verhindern. Allerdings sieht § 10 AGG Ausnahmen vor, wenn eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.
Nach § 10 Nr. 6 Variante 2 AGG darf eine Betriebspartei unterschiedliche Regelungen treffen, um sozialpolitische Ziele zu erreichen. Eine Abfindung stellt zwar eine finanzielle Leistung dar, ist aber primär als Überbrückungshilfe gedacht.
Das LAG Nürnberg begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass rentennahe Beschäftigte nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs in den Ruhestand übergehen können. Damit hätten sie, so die Ansicht des Gerichts, nicht die gleichen wirtschaftlichen Nachteile wie Jüngere, die noch mehrere Jahre auf dem Arbeitsmarkt aktiv sein müssten.
Wie begründete das LAG Nürnberg seine Entscheidung?Die Richterinnen und Richter in Nürnberg betonten, dass eine Abfindung grundsätzlich nicht dazu gedacht sei, einen dauerhaften Einkommensverlust vollständig auszugleichen. Vielmehr solle sie den Übergang erleichtern, beispielsweise den Zeitraum bis zum Bezug des Arbeitslosengeldes oder einer neuen Beschäftigung finanziell abfedern.
Wer zeitnah ins Rentenalter eintritt, sei nicht in gleichem Maße auf die Zahlung angewiesen, um längere Phasen der Arbeitssuche zu überbrücken.
Diese Sichtweise schließt sich einer älteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) an. Das BAG hatte am 7. Mai 2019 (1 ABR 54/17) bereits entschieden, dass sogar der vollständige Ausschluss rentennaher Jahrgänge aus einem Sozialplan möglich sein kann – sofern damit das legitime Ziel verfolgt wird, die wirtschaftlichen Nachteile für diejenigen abzufedern, die noch keine Rente beziehen können.
In welchen Fällen ist eine Abfindung verpflichtend?Obwohl es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt, entstehen in bestimmten Konstellationen Verpflichtungen zur Zahlung. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn:
- Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung entsprechende Abfindungsklauseln enthält.
- Ein Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine Kündigung klagt und das Gericht einen Abfindungsvorschlag macht oder die Wiedereinstellung anordnet (Kündigungsschutzklage).
- Ein Sozialplan gezielt Abfindungsansprüche regelt und Arbeitgeber sowie Betriebsrat diese Vereinbarungen rechtsverbindlich festgelegt haben.
In all diesen Fällen besteht eine gewisse Verbindlichkeit. Handelt es sich hingegen nur um ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers, kann dieser grundsätzlich auch bestimmte Bedingungen für die Zahlung festlegen.
Welche Auswirkungen hat das Urteil für die Praxis?Die Entscheidung des LAG Nürnberg zeigt, dass eine Ungleichbehandlung rentennaher Jahrgänge in Sozialplänen nicht automatisch gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.
Arbeitgeber haben somit eine gewisse Rechtssicherheit, wenn sie bei der Gestaltung von Abfindungsregelungen Altersfaktoren einfließen lassen. Dennoch gibt es Grenzen: Abweichungen müssen sachlich gerechtfertigt sein und dürfen nicht willkürlich erfolgen.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt es wichtig zu prüfen, ob eine Altersabstufung in Abfindungsregelungen durch einen legitimen Zweck gedeckt ist. Sollte der Eindruck entstehen, dass hier ohne sachliche Gründe benachteiligt wird, kann eine arbeitsrechtliche Überprüfung oder eine Klage sinnvoll sein.
Worauf sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten?Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt, dass Abfindungsregelungen nach Alter differenzieren dürfen, sofern dafür ein legitimer Zweck besteht – insbesondere, wenn Beschäftigte nahe am Rentenalter sind und deshalb weniger schwerwiegende finanzielle Einbußen befürchten müssen als Jüngere.
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SCHUFA muss bezahlte Einträge jetzt löschen: Das solltest Du jetzt tun
Wer eine offene Forderung begleicht, geht verständlicherweise davon aus, mit „weißer Weste“ in die Zukunft zu starten. In der Praxis ist das Gegenteil der Fall: Bislang behielt die Schufa Daten über beglichene Zahlungsstörungen drei weitere Jahre. In dieser Zeit konnten Banken, Vermieter oder Mobilfunkanbieter den niedrigen Scorewert sehen – und Verträge verweigern.
Für viele Betroffene bedeutete das eine faktische Kredit‑, Wohnungs‑ oder Vertragssperre, obwohl längst alles bezahlt war. Die Schufa stützte sich dabei auf ihren eigenen „Code of Conduct“, der mangels gesetzlicher Vorgaben die Speicherfristen quasi im Alleingang festlegte.
Dr. Schulte
Für das öffentliche Schuldnerverzeichnis ordnet § 882e ZPO die Löschung erledigter Einträge nach sechs Monaten an. Für privatwirtschaftliche Auskunfteien existiert hingegen keine ausdrückliche Frist. Weder die Datenschutz‑Grundverordnung noch das Bundesdatenschutzgesetz beziffern konkrete Speicherzeiten.
Damit konnten Wirtschaftsauskunfteien ihr Informationsinteresse über das Rehabilitationsinteresse der Verbraucher stellen und jahrelang gespeicherte Negativmerkmale rechtfertigen.
Juristisch blieb nur das allgemeine „Recht auf Vergessenwerden“ aus Art. 17 DSGVO sowie das Widerspruchsrecht aus Art. 21 DSGVO – Werkzeuge, die einzelne Betroffene erst mühsam vor Gericht durchsetzen mussten.
Das ändert das OLG‑Köln‑Urteil vom 10. April 2025 konkret?Das Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 249/24) erklärte die drei‑Jahres‑Frist für erledigte Forderungen für unvereinbar mit der DSGVO. Die Richter betonten, dass mit vollständiger Zahlung „kein überwiegendes berechtigtes Interesse“ der Schufa mehr bestehe.
Eintragungen seien deshalb „unverzüglich“ zu löschen, sobald der Gläubiger den Ausgleich bestätigt. Die Entscheidung stützt sich ausdrücklich auf das EuGH‑Urteil, das bereits bei Insolvenzdaten eine Speicherfrist von höchstens sechs Monaten zulässt. Damit bekommt das abstrakte Löschrecht der DSGVO erstmals klare zeitliche Konturen und eine unmittelbare vollstreckbare Anspruchsgrundlage.
Europäische Datenschutz‑GrundverordnungDie DSGVO stellt Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung in den Mittelpunkt. Das OLG Köln leitet aus Art. 17 DSGVO den Löschanspruch und aus Art. 21 das Recht ab, die weitere Verarbeitung zu widersprechen.
Entscheidend ist der Zweck: Sobald die Auskunftei den Zahlungsausfall nicht mehr zur Risikobewertung benötigt, entfällt die Rechtsgrundlage. Die Schufa muss dann löschen; interne Richtlinien dürfen das Unionsrecht nicht aushebeln.
Der Kölner Senat folgt damit der EuGH‑Vorgabe, dass private Auskunfteien nicht länger speichern dürfen als öffentliche Register.
Greift die neue 100‑Tage‑Regelung der Schufa – oder bleibt sie ein Papiertiger?Zum 1. Januar 2025 hat die Schufa zusammen mit anderen Auskunfteien eine Kulanzregelung eingeführt: Wird eine Forderung binnen 100 Tagen nach Einmeldung beglichen und liegt kein weiterer Negativeintrag vor, soll die Speicherfrist auf 18 Monate sinken.
Verbraucherschützer begrüßten den Schritt, bemängelten aber dessen engen Anwendungsbereich. Das Urteil aus Köln hebt nun hervor, dass selbst 18 Monate zu lang sein können, wenn der Zweck entfallen ist. Die praxiseigene Regelung verliert damit massiv an Bedeutung, denn Gerichte akzeptieren keine pauschalen Fristen mehr.
Welche Chancen eröffnet das BGH‑Urteil auf Schadensersatz?Nur wenige Wochen vor dem Kölner Richterspruch hat der Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 183/22 (Urteil vom 28. Januar 2025) 500 Euro immateriellen Schadensersatz zugesprochen, weil ein Mobilfunkanbieter eine Kundin voreilig der Schufa gemeldet hatte.
Der BGH stellte klar, dass bereits die rechtswidrige Datenübermittlung und die Stigmatisierung als „zahlungsunfähig“ einen ersatzpflichtigen immateriellen Schaden darstellen können. Diese Linie korrespondiert mit Art. 82 DSGVO und stützt die Forderung nach Kompensation, wenn Auskunfteien oder Vertragspartner unrechtmäßig speichern, melden oder nicht rechtzeitig löschen.
Wie können Betroffene ihren Eintrag nun zügig löschen lassen?Verbraucherinnen und Verbraucher sollten zunächst eine kostenlose Datenkopie (§ 15 DSGVO) anfordern, um den genauen Eintrag zu identifizieren. Liegt ein erledigter Negativvermerk vor, empfiehlt sich ein schriftlicher Löschantrag unter Hinweis auf Art. 17 und 21 DSGVO sowie auf das OLG‑Köln‑Urteil.
Wichtig ist der Nachweis der vollständigen Zahlung. Reagiert die Schufa nicht oder lehnt sie ab, kann der Anspruch gerichtlich oder mithilfe einer spezialisierten Kanzlei durchgesetzt werden.
Dabei sollte zugleich geprüft werden, ob immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO beansprucht werden kann. Prozesskosten können oftmals über eine Rechtsschutzversicherung oder im Erfolgsfall als Schadensersatz erstattet werden.
Worauf sollten man jetzt achten?Die Entscheidung aus Köln ist noch nicht rechtskräftig; die Schufa kann beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Solange bleibt unklar, ob sie ihre Praxis freiwillig flächendeckend ändert. Betroffene sollten daher aktiv werden und sich nicht auf eine automatische Bereinigung verlassen.
Parallel dazu beobachten Fachleute, ob der Gesetzgeber die Lücke schließt und verbindliche Speicherfristen für Auskunfteien festschreibt. Bis dahin bleibt der juristische Hebel: wer zahlt, hat Anspruch auf sofortige Löschung – und künftig auch auf eine finanzielle Wiedergutmachung, wenn das Auskunfteiwesen die Datenrechte missachtet.
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EM-Rente: Droht der befristeten Erwerbsminderungsrente jetzt das Aus?
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD trägt den Anspruch, das Rentensystem „zukunftsfest“ zu machen. Im Kapitel Arbeit und Soziales taucht jedoch dazu ein kurzer, aber folgenreicher Satz auf: Die Partner „wollen mit Reha‑Leistungen diejenigen zielgenauer erreichen, die bereits in einer befristeten Erwerbsminderungsrente sind“
Hinter dieser Formulierung verbirgt sich mehr als nur der Wunsch nach besserer Versorgung. Sie eröffnet die Möglichkeit, über obligatorische Rehabilitationsmaßnahmen den Gesundheitszustand von rund einer halben Million Menschen mit zeitlich begrenzter EM‑Rente noch einmal auf den Prüfstand zu stellen – und im Ergebnis ihre laufende Leistung zu verkürzen oder zu streichen.
Befristete EM‑Renten im Visier der Koalition?Befristete Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung werden für maximal drei Jahre bewilligt und können, anders als unbefristete EM‑Renten, immer wieder überprüft werden (§ 43 SGB VI)
Die mögliche künftige Bundesregierung argumentiert, man müsse Erwerbsfähigkeit konsequent wiederherstellen, wenn eine gesundheitliche Besserung realistisch sei.
Kritiker sehen darin jedoch den Einstieg in eine systematische Leistungskürzung: Wem nach einer Reha zumindest eine teilweise Belastbarkeit attestiert wird, der könnte seinen Rentenanspruch verlieren und sich in einem erneuten Antrags‑, Widerspruchs‑ und Klagezyklus wiederfinden.
Psychische Leiden sind längst Hauptursache für Erwerbsminderung. 2020 entfielen bereits 41,5 Prozent der neu zugesagten EM‑Renten auf entsprechende Diagnosen und aktuelle interne DRV‑Daten zeigen, dass der Anteil inzwischen bei fast jedem zweiten Fall liegt.
Rehabilitationsberichte belegen zwar eine hohe Wirksamkeit: Zwei Jahre nach Abschluss einer medizinischen Reha sind 83 Prozent der Teilnehmenden wieder arbeitsfähig.
Gerade bei komplexen psychischen Erkrankungen bleibt die Rückkehr in den Arbeitsmarkt jedoch oft brüchig und von Rückfällen begleitet – ein Risiko, das sich im nüchternen Zahlenwerk kaum abbilden lässt.
Wie begründet die Politik ihren Vorstoß?Im Regierungsbündnis wird auf den Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente“ verwiesen. Das Reha‑System solle besser verzahnt, Verfahren digitalisiert und ein bundeseinheitliches Fall‑Management aufgebaut werden. In Interviews verteidigt das Arbeitsministerium die Pläne als „Aktivierungsoffensive“, die niemanden an den Rand drängen, sondern faire Chancen eröffnen solle.
Zugleich soll das Rentenniveau bis 2031 stabil bei 48 Prozent gehalten werden – eine Zusage, die Milliarden kostet und Einsparpotenziale in anderen Bereichen umso verlockender erscheinen lässt.
Welche Sorgen äußern Betroffene und Experten?„Das Vorhaben kann zur Reha‑Pflicht mit dem versteckten Ziel werden, Renten zu entziehen“, warnt Frank Weise, gerichtlich zugelassener Rentenberater bei “Rentenbescheid24”.
Menschen, die ihre Rente erst nach Gutachten‑Marathons und Gerichtsverfahren erstritten haben, fürchten eine neue Runde psychischer Belastungen.
Kommt es zu einer ablehnenden Neubewertung, droht nicht nur Einkommensverlust. Oft geht es auch um das Scheitern bewältigter Lebenskrisen, denn die EM‑Rente sichert häufig Therapiefortschritte und eine mühsam erreichte Alltagsstabilität ab.
Welche Rolle kann die Rehabilitation künftig spielen?Medizinische Reha ist erwiesenermaßen erfolgreich, wenn sie früh einsetzt und passgenau erfolgt. Doch ihr Charakter ändert sich, sobald sie Voraussetzung für den Rentenbezug wird. Reha‑Kliniken müssten dann zugleich behandeln und begutachten, was das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Therapeut belastet.
Selbst die Deutsche Rentenversicherung spricht in einer aktuellen Pressemitteilung von der Notwendigkeit „klarer Spielregeln“, um die Unabhängigkeit rehabilitativer Maßnahmen zu schützen.
Was sagen Rentenversicherung und Wirtschaftswissenschaftler?
Offiziell begrüßt die DRV den politischen Fokus auf Rehabilitation, erinnert jedoch daran, dass die Rentenkasse selbst kein reines Sparinstrument sein dürfe.
Wirtschaftsweise wie Prof. Veronika Grimm kritisieren hingegen, die Koalition schiebe notwendige Strukturreformen auf und setze mit kostspieligen Rentenzusagen falsche Prioritäten.
Für sie ist der Reha‑Passus Teil einer Strategie, kurz‑ bis mittelfristig Ausgaben zu dämpfen, ohne das demografische Grundproblem anzugehen.
Unklar, ob Reha‑Aufforderungen verpflichtend oder nur „dringende Empfehlungen“ sein werdenBis zur Vorlage eines Gesetzentwurfs ist unklar, ob Reha‑Aufforderungen verpflichtend oder nur „dringende Empfehlungen“ sein werden, wie viele Nachuntersuchungen vorgesehen sind und welche Rechtsmittel Betroffenen zustehen.
Sozialverbände fordern deshalb eine Beteiligung der Betroffenenverbände an der Ausarbeitung konkreter Regelungen. Transparente Verfahren, ein klares Abgrenzungskriterium zwischen Therapie und Begutachtung sowie ein Ausbau psychosozialer Nachsorge gelten als Mindestvoraussetzungen, um das Vertrauen in die Reform nicht von Beginn an zu verspielen.
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Fiese Krankengeld-Falle: Kein Anspruch mehr auf Krankengeldzahlungen
Wer das Krankengeld bezieht, muss die Bedingungen für den Bezug genau einhalten, da ansonsten die völlig Einstellung droht.
Wer beispielsweise die Krankmeldung zu spät verlängert, verliert von einem Tag auf den anderen den Anspruch auf das Krankengeld. So erging es auch Kathrin K.
Krankengeld-Falle: Eine Beispiel aus der PraxisDas vergangene Jahr war für Kathrin K.s nicht leicht. Einige schlimme Ereignissen ließen sie in eine Krise stürzen. Es begann mit dem Verlust ihrer Mutter, die einem schweren Leiden erlag.
Kaum einen Tag später erhielt die alleinerziehende Kathrin die gleiche niederschmetternde Diagnose. Die Schockwelle traf sie unvorbereitet und die Überforderung setzte ein. “Man denkt, das kann alles gar nicht passieren”, erinnert sich Kathrin, “das war eine wirklich sehr unschöne Situation.”
Krankmeldung 5 Tage zu spätFür Kathrin folgte eine Zeit des Kampfes, gezeichnet von Beerdigungen, Operationen und Reha-Maßnahmen. Doch selbst nach diesen physischen Herausforderungen brach sie psychisch zusammen.
Inmitten ihres Leidens vergaß die 48-Jährige, ihre Krankmeldung rechtzeitig zu verlängern – ein scheinbar kleiner Fehler mit verheerenden Konsequenzen.
Die Auswirkungen dieses vergessenen Termins waren sehr verheerend. Kathrin fiel aus dem System der Kranken- und Arbeitslosenversicherung heraus, ohne jegliche finanzielle Absicherung. Das Krankengeld wurde gestrichen.
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Rechtsanwalt Martin Merkel-Günther sieht sich oft mit ähnlichen Fällen konfrontiert. Kathrin K. ist kein Einzelfall, betont er. Viele Menschen geraten in eine ähnliche Situation und stoßen auf Fassungslosigkeit, wenn sie feststellen, dass ihre rechtliche Handhabe begrenzt ist.
Die Rechtsprechung, so Merkel-Günther, trägt zu dieser Problematik bei. Politische Entscheidungen und Sparmaßnahmen stehen im Mittelpunkt. Es scheint, als ob die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung Vorrang vor dem Wohl der Einzelnen haben.
Betroffene kämpft mit den FolgenKathrin, eine studierte Textilwirtin, kämpft nun mit den finanziellen Folgen. Ihr Erspartes ist ihre vorläufige Rettung, doch die Zukunft ist ungewiss. Die psychische Belastung, verstärkt durch den Verlust ihrer Mutter und ihre eigene Krankheit, lastet schwer auf ihr.
“Es ist das schlimmste Gefühl, diese völlige Hilflosigkeit”, gesteht sie.
Dieser Fall aus der Praxis soll mahnen: Wer Krankengeld bezieht, sollte sich tunlichst genau an die gesetzlich verankerten Vorgaben halten. Bei einer nicht fristgerechten Verlängerung der Krankmeldung verlieren Betroffenen den Anspruch auf das Krankengeld. Es bleibt zu hoffen, dass solche Geschichten dazu beitragen, Reformen anzustoßen.
Anderes Urteil: Krankengeld trotz verspäteter Krankschreibung – Urteil Bundessozialgericht
Wenn eine Krankschreibung verspätet eingereicht wird, muss trotzdem Krankengeld gezahlt werden.
Seit Anfang 2021 seien die Vertragsärzte verpflichtet, die Krankschreibungen elektronisch an die gesetzlichen Krankenkassen zu übermitteln, erklärte das BSG.
Gehe daher eine vom Arzt zu übersendende AU-Bescheinigung zu spät bei der Krankenkasse ein, dürfe dies nicht zulasten des Versicherten gehen und ihm das Krankengeld vorenthalten werden.
Urteil gilt nicht für Privatärzte und Reha-EinrichtungenEtwas anderes könne nur für Ärzte und Einrichtungen gelten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, wie Privatärzte und Reha-Einrichtungen
Dass die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Versand der AU-Bescheinigungen in den Praxen teilweise nicht vorgelegen haben, spiele für den Krankengeldanspruch des Versicherten keine Rolle – so ausdrücklich das BSG. BSG, Urteil vom 30.11.2023 – B 3 KR 23/22 R –
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Bürgergeld: Das Jobcenter stellt Kind vor schlimme Wahl
Frau W ist alleinerziehend und bezieht Bürgergeld. Ihr Kind spielt Basketball. Im Verein. Dafür bekommt Frau B jeden Monat 15 Euro Bildung und Teilhabe. Das reicht zwar weder für Trikots, Turnschuhe und Co, noch für den Vereinsbeitrag. Aber, einen Sportverein möchte Frau W ihrem Kind doch irgendwie ermöglichen.
Denn im Sportverein trifft die Tochter auch mal andere Kinder als in der Schule, hat Freunde und gehört einfach zur Basketballtruppe dazu.
Basketballgruppe will eine FerienfreizeitEs nähern sich die Ferien und die Basketballgruppe will eine Ferienfreizeit veranstalten. Die Kindertruppe soll in den Ferien ein paar Tage in ein Trainingscamp fahren und dort natürlich trainieren. Aber auch Spaß haben und vielleicht ein wenig Erholung abbekommen.
Knapp 100 Euro soll die Fahrt kosten. Das kann die Mutter nicht stemmen. Mitfahren soll das Kind aber trotzdem.
Jobcenter stellt eine schlechte WahlDas Jobcenter ist der Ansicht, dass Ferienfreizeiten nicht gesponsort gehören. Es ist ja nun schon genug, wenn das Kind jeden Monat 15 Euro bekommt. Da muss man nun wirklich nicht noch eine Gruppenfahrt machen.
Dann stellt das Jobcenter die Mutter vor die Wahl: Entweder das Kind darf einmal mit auf Ferienfreizeit fahren ODER bekommt monatliche Unterstützung für den Sportverein.
Beides liegt nicht drin. Wenn das Kind nun in den Ferien mitfährt, darf es anschließend aber nicht mehr jede Woche Basketball spielen. Das müsse die Mutter dann schon selbst zahlen.
Frau W darf nun also entscheiden: Lässt Sie ihr Kind weiterhin einmal die Woche Basketball spielen oder darf das Kind einmal mit der Gruppe mitfahren. Und dann ist Schluss.
Die Folge ist klar: Wenn das Kind nach der Fahrt keine Möglichkeit mehr hat, jede Woche zum Training zu gehen, ist sie raus aus der Mannschaft und die nächste Fahrt hat sich erübrigt. Fährt sie nicht mit, bleibt sie außen vor und gehört nicht mehr recht dazu.
Der Gesetzgeber sieht das anders als das JobcenterDer Gesetzgeber allerdings hat sich das ganz anders vorgestellt, als das Jobcenter. Der hat nämlich das Problem gesehen und bestimmt, dass Zusatzkosten, die sich im Zusammenhang mit dem Sportverein ergeben, ganz ausnahmsweise auch dann übernommen werden müssen, wenn es einfach dazu gehört und die Eltern sich die Fahrt beim besten Willen nicht leisten können.
Dass die Kinder danach keine 15 Euro monatlich mehr bekommen, ist Wunschtraum des Jobcenters. Das steht so nicht im Gesetz. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich ins Gesetz geschrieben, dass ausnahmsweise beides zu bewilligen ist.
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Diese Änderungen für Menschen mit Schwerbehinderung haben es in sich
Als CDU, CSU und SPD am 9. April 2025 ihren 162‑Seiten‑Vertrag unterzeichneten, betonten sie gleich zu Beginn ihre Orientierung an der UN‑Behindertenrechtskonvention und kündigten „volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe“ an.
Schon in den Verhandlungen galt das Kapitel Inklusion als eines der wenigen, auf das sich die Partner rasch einigen konnten. Der Vertrag enthält deshalb ungewöhnlich viele Passagen, die sich ausdrücklich an rund 13 Millionen Menschen mit Behinderung in Deutschland richten.
Dr. Utz Anhalt: Welche Verbesserungen sollen kommen? Wie verbindlich ist das Ziel einer barrierefreien Bundesarchitektur?Ein zentraler Satz findet sich in Zeile 644 ff. des Vertrags: Alle öffentlich zugänglichen Gebäude des Bundes sollen bis 2035 barrierefrei sein.
Damit rücken Aufzüge, Leitsysteme, kontrastreiche Beschilderung und taktile Orientierungshilfen von einer bloßen Empfehlung zu einem politisch fixierten Zeithorizont auf. Bau‑ und Liegenschaftsverwaltung des Bundes erhalten damit einen klaren Auftrag – doch solange keine Etappenziele und keine Sanktionen bei Verzug definiert sind, bleibt offen, ob aus dem Versprechen ein verbindlicher Umsetzungsplan wird.
Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und GebärdenspracheBarrieren entstehen nicht nur aus Stufen und schmalen Türen, sondern ebenso aus komplexer Verwaltungssprache. Ein neues Kompetenzzentrum soll künftig Fachwissen bündeln, Standards entwickeln und Behörden wie Unternehmen beraten.
Die Initiative greift eine langjährige Forderung von Behindertenverbänden auf, die weiter kritisieren, deutsche Gesetze würden zwar Übersetzungen in Leichte Sprache zulassen, doch nur selten tatsächlich liefern. Mit einem zentralen Ansprechpartner könnte die Qualitätssicherung erstmals institutionell verankert werden.
Welche Chancen eröffnen die Reformpläne für Werkstätten und den allgemeinen Arbeitsmarkt?Weniger als ein Prozent der Beschäftigten in Werkstätten schafft heute den Sprung in reguläre Jobs. Die Koalition will hier einen doppelten Hebel ansetzen: Sie will Arbeitgeber‑Anlaufstellen, Berufsrehabilitation und Arbeitsagentur eng vernetzen – und zugleich das Werkstattentgelt erhöhen, finanziert aus der Ausgleichsabgabe.
Das klingt nach einem Fortschritt, doch ohne verbindliche Quoten oder Budgets steht zu befürchten, dass die Versprechen zu Förderprogrammen ohne Reichweite verkommen.
Die Koalition bekennt sich außerdem ausdrücklich zum Bestand der Werkstätten; Kritiker fürchten, dass dieser Passus den nötigen Druck zur Öffnung des ersten Arbeitsmarktes mindern könnte.
Neue digitale BarrierefreiheitDrei Ziele nennt das Regierungsbündnis: rascher Abbau digitaler Barrieren in Bund, Ländern und Kommunen, Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen im Umgang mit digitalen Werkzeugen und der frühzeitige Einbau inklusiver Kriterien in alle KI‑Initiativen.
Besonders sichtbar wird das Vorhaben am Projekt eines digitalen Schwerbehindertenausweises, der künftig in einer EU‑weit kompatiblen Wallet liegen soll.
Die fachliche Herausforderung liegt darin, vom barrierefreien Frontend bis zur barrierefreien Amtssignatur den gesamten Prozess durchzudeklinieren.
Weniger Bürokratie und mehr TeilhabeDie Zusammenführung von Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen „aus einer Hand“ verspricht weniger Anträge, weniger Gutachten und schnellere Bewilligungen. In der Praxis müssen jedoch 17 Länder und 401 Kreise ihre Zuständigkeiten sortieren.
Ob die Koalition hier ein echtes Durchgriffsrecht erhält oder an die Kooperationsbereitschaft der Länder appelliert, bleibt unklar. Immerhin kündigt das Papier eine Evaluation der Bundesteilhabegesetze an – ein Punkt, der den Weg zu verbindlicheren Regelungen ebnen könnte.
Geplante Verschärfung des Strafrechts zum Schutz vor GewaltKünftig soll Mord an Menschen mit Behinderung ausdrücklich als strafverschärfendes Merkmal gelten. Für schwere Körperverletzung und Raub ist eine entsprechende Anpassung in Prüfung. Fachjuristen begrüßen das Signal, verweisen jedoch darauf, dass personelle Ausstattung von Polizei und Justiz sowie barrierefreie Zeugenvernehmungen mindestens ebenso wichtig sind, um Betroffene überhaupt zu einer Anzeige zu ermutigen.
Was bleibt zu tun?Ein Koalitionsvertrag ist eine politische Selbstverpflichtung, kein Gesetzestext. Ob die Ampel‑Nachfolgerin der „Großen Koalition 2025“ ihre großen Worte mit kleingedruckten Haushaltsansätzen unterfüttert, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen. Behindertenverbände kündigen bereits an, jede Haushaltsberatung und jedes Gesetzgebungsverfahren kritisch zu begleiten.
Genau daran knüpft Dr. Zanalt in seinem Video an: Er fordert die Öffentlichkeit auf, der Regierung genau auf die Finger zu schauen – denn nur couragierter Druck von außen macht Absichtserklärungen zu echten Fortschritten.
Die kommenden Monate werden erweisen, ob die neuen Vorhaben mehr sind als wohlformulierter Optimismus. Der Koalitionsvertrag setzt einen Rahmen, doch Wirklichkeit wird Inklusion erst, wenn der barrierefreie Eingang nicht nur gebaut, sondern am Ende auch von allen genutzt wird.
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Schwerbehinderung: Alle Merkzeichen und Sondermerkzeichen im Schwerbehindertenausweis 2025
Kennen Sie alle Merkzeichen und deren Bedeutung im Schwerbehindertenausweis für 2025?
Der Ausweis ist nicht nur ein rechtliches Dokument, sondern auch eine Berechtigungsnachweis, der Menschen mit Behinderungen hilft, ihre alltäglichen Bedürfnisse und Ansprüche geltend zu machen.
In diesem Artikel werden nicht nur die gängigen Standard-Merkzeichen, sondern auch die Sondermerkzeichen sowie deren Bedeutung und mögliche Vorteile erläutern, die für einen Ausgleich der Behinderung im Alltag von schwerbehinderten Menschen sorgen soll.
Merkzeichen mit AbkürzungenEine wichtiger Bestandteil des Schwerbehindertenausweises sind die Merkzeichen, die in Buchstabenkürzeln aufgeführt werden und eine wichtige Rolle bei der Identifizierung der individuellen Einschränkungen und Bedürfnisse einer Person spielen.
Alle Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis in der ÜbersichtDie Standard Merkzeichen, wie G, AG, H, BL, GL, TBL und RF, sind die grundlegenden Kennzeichnungen für die Art und Schwere der Behinderung einer Person. Jedes Merkzeichen hat seine eigene spezifische Bedeutung und wird entsprechend den individuellen Einschränkungen und Bedürfnissen eines schwerbehinderten Menschen zuerkannt.
Die Standard Merkzeichen, wie G, AG, H, BL, GL, TBL und RF, bieten nicht nur eine Klassifizierung der Behinderung, sondern sind auch eng mit verschiedenen Vorteilen und Unterstützungsleistungen verbunden, die den Betroffenen eine verbesserte Lebensqualität ermöglichen.
Tabelle: Alle Merkzeichen mit NachteilsausgleichenHier ist eine Übersicht der Merkzeichen und Sondermerkzeichen im Schwerbehindertenausweis, einschließlich ihrer Bedeutungen und der damit verbundenen Vorteile:
Merkzeichen Bedeutung Vorteile G Erhebliche Gehbehinderung – Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr mit möglicher Eigenbeteiligung– Ermäßigung der Kfz-Steuer aG Außergewöhnliche Gehbehinderung – Zusätzliche Vergünstigungen wie Parkausweise für Behindertenparkplätze
– Fahrtkosten-Pauschbetrag von 4.500 € H Hilflosigkeit – Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr ohne Eigenbeteiligung
– Befreiung von der Kfz-Steuer
– Steuerfreibetrag wegen außergewöhnlicher Belastung von 7.400 € Bl Blindheit – Leistungen wie Blindengeld
– Blindensendungen
– Großdruck von Dokumenten Gl Gehörlosigkeit – Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr
– Kfz-Steuerermäßigungen
– Nutzung der Gebärdensprache bei Behörden Tbl Taubblindheit – Befreiung vom Rundfunkbeitrag
– In einigen Fällen Nachlässe von Telefonanbietern RF Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Reduzierter Rundfunkbeitrag von 6,12 € monatlich
– Ermäßigungen bei Telefongebühren und ggf. Hundesteuer für Assistenzhunde B Notwendigkeit ständiger Begleitung – Kostenlose Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr
– Kostenfreie Beförderung der Begleitperson bei innerdeutschen Flügen 1. Kl. Berechtigung zur Nutzung der 1. Klasse – Nutzung der 1. Klasse im Regional- und Nahverkehr ohne Aufpreis Kriegsbeschädigt Kriegsbeschädigung – Spezifische Rechte und Unterstützungsleistungen für Kriegsbeschädigte VB Versorgungsberechtigt – Zusätzliche Leistungen für Versorgungsberechtigte EB Entschädigungsberechtigt nach dem BEG – Spezifische Entschädigungsleistungen gemäß Bundesentschädigungsgesetz T Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst (Berlin) – Nutzung des Sonderfahrdienstes in Berlin HS Hochgradig Sehbehindert (Mecklenburg-Vorpommern) – Spezifische regionale Unterstützungsleistungen für hochgradig Sehbehinderte
Hinweis: Die Vergabe und die damit verbundenen Vorteile der Merkzeichen können je nach Bundesland variieren. Es ist daher ratsam, sich bei den zuständigen Behörden über die spezifischen Regelungen zu informieren.
Merkzeichen G (Erhebliche Gehbehinderung)Schwerbehinderte mit diesem Merkzeichen haben Anspruch auf verschiedene Vorteile wie Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr mit möglicher Eigenbeteiligung oder eine Ermäßigung der Kfz-Steuer.
Merkzeichen AG (Außergewöhnliche Gehbehinderung)Neben den Vorteilen des Merkzeichens G erhalten Betroffene mit Merkzeichen AG zusätzliche Vergünstigungen wie Parkausweise für Behindertenparkplätze und einen Fahrtkosten-Pauschbetrag von 4500€.
Merkzeichen H (Hilflosigkeit)Menschen mit Merkzeichen H erhalten bedeutende Nachteilsausgleiche wie Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr ohne Eigenbeteiligung, Befreiung der Kfz-Steuer und einen Steuerfreibetrag wegen außergewöhnlicher Belastung von 7400€.
Merkzeichen BL (Blindheit)Neben den bereits genannten Vorteilen ermöglicht das Merkzeichen BL zusätzliche Leistungen wie Blindengeld, Blindensendungen und Großdruck von Dokumenten, die die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben für blinde Menschen erleichtern und ihre Selbstständigkeit fördern.
Merkzeichen GL (Gehörlosigkeit)Betroffene mit diesem Merkzeichen haben nicht nur Anspruch auf Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr und Kfz-Steuerermäßigungen, sondern können auch bei Behörden die Gebärdensprache verwenden.
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Neben der Befreiung vom Rundfunkbeitrag erhalten Menschen mit Merkzeichen TBL in einigen Fällen auch Nachlässe von Telefonanbietern.
Merkzeichen RF (Rundfunkbeitrag und Telefonermäßigung)Personen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen profitieren von reduzierten Rundfunkbeiträgen und Telefonermäßigungen, die ihnen den Zugang zu Informationen und Kommunikationsmöglichkeiten erleichtern.
Sondermerkzeichen: Zusätzliche Rechte und UnterstützungDie Sondermerkzeichen bieten zusätzliche Rechte und Unterstützung für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, wobei auch hier die Vorteile und Unterstützungsleistungen im Vordergrund stehen.
Merkzeichen B (Begleitperson)Durch die Möglichkeit, eine Begleitperson kostenlos im öffentlichen Nah- und Fernverkehr mitzunehmen, wird die Mobilität von Menschen mit schwerer eingeschränkter Mobilität erheblich verbessert.
Merkzeichen 1.Kl. (Fahrten im Regional- und Nahverkehr)Schwerbeschädigten oder Verfolgten wird durch die kostenfreie Nutzung der 1. Klasse im öffentlichen Nahverkehr ein höheres Maß an Komfort und Barrierefreiheit geboten.
Merkzeichen KriegsbeschädigtMenschen mit Kriegsverletzungen erhalten besondere Unterstützung und Anerkennung für ihre erlittenen Leiden und Opfer.
Merkzeichen VB (Versorgungsberechtigt)Schwerbehinderte mit Versorgungsansprüchen aus anderen Gesetzen erhalten zusätzliche Leistungen, die ihre finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit stärken.
Merkzeichen EB (Entschädigungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz)Betroffene, die als Verfolgte des Nationalsozialismus gelten, erhalten eine angemessene Entschädigung für erlittenes Unrecht und Leiden.
Merkzeichen nach Landesrecht: Regionale Besonderheiten
Einige Bundesländer ergänzen die bundesweit geltenden Merkzeichen durch weitere, spezifische Einträge, die den besonderen Bedürfnissen der dort lebenden Menschen Rechnung tragen.
Merkzeichen T (Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst in Berlin)Durch die Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst wird Menschen mit hohem Mobilitätsgrad in Berlin eine verbesserte Teilhabe und Selbstständigkeit ermöglicht.
Merkzeichen HS (Hochgradig Sehbehindert in Mecklenburg-Vorpommern)Menschen mit hochgradiger Sehbeeinträchtigung erhalten besondere Unterstützung und Förderung ihrer Selbstständigkeit.
Merkzeichen bei Kindern und Jugendlichen: Besondere Berücksichtigung und FörderungDie Berücksichtigung der Merkzeichen bei Kindern und Jugendlichen erfolgt unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse und Entwicklung. Dabei wird nicht nur der Grad der Behinderung festgestellt, sondern auch die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie die notwendige Betreuung und Unterstützung berücksichtigt, um eine umfassende Förderung und Teilhabe sicherzustellen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Alle Merkzeichen und Sondermerkzeichen im Schwerbehindertenausweis 2025 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Chef kündigt per Telefon oder SMS? Abfindung ist sicher!
Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern am Telefon kündigen. “Sie sind gefeuert” hallt es dann in den Höhrer. Doch ist eine mündliche Kündigung am Telefon überhaupt rechtens? Kann eine Kündigung auch per Email oder gar SMS erfolgen? Rechtsanwalt Christian Lange gibt Antworten.
Heutzutage schreiben viele Menschen lieber eine SMS oder rufen “kurz an”. Auch kommt es gar nicht so selten vor, dass Angestellten einfach am Telefon gekündigt wird. Folgt dann keine ordentliche Kündigung in Schriftform, können Betroffene eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Kündigung muss immer schriftlich erfolgenDenn das Gesetz sagt hier eindeutig: In der Regel ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn diese in Schriftform erfolgt (§ 623 BGB).
Kann demnach eine Kündigung auch per Email oder gar SMS erfolgen? Auch hier sagt das Bürgerliche Gesetzbuch eindeutig nein. “Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.”
“Die Kündigung ist dann automatisch ungültig”, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange, aus Hannover. Gerade im Niedriglohnsektor kommt es häufig vor, dass beide Seiten die Gesetzgebungen nicht kennen. Gekündigten entgehen somit oft Abfindungen.
Kündigung per SMS oder WhatsApp rechtens?Zusammengefasst bedeutet dies, dass eine Kündigung immer schriftlich erfolgen muss. Eine Kündigung per SMS, WhatsAPP oder Email sind ausgeschlossen. Wenn Arbeitsgeber dennoch sich darüber hinweg setzen, sollte diesen in Erinnerung gerufen werden: Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.“ (§ 125 BGB).
So sollte die Gegenwehr aussehenDoch was ist zu tun, wenn man als Arbeitnehmer telefonisch, per Email oder SMS gekündigt wurde? “Betroffene sollten sich in diesem Fall zur Wehr setzen”, so Lange. Zuvor sollte allerdings das weitere Vorgehen mit einem versierten Anwalt besprochen werden. Wichtig ist darauf zu achten, dass der Anwalt spezialisiert auf das Arbeitsrecht ist.
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Es werden dann die nächsten Schritte besprochen, um das bestmögliche Ergebnis für den Arbeitnehmer herauszuholen.
Gibt es auch Fälle, in denen eine Kündigung per Telefon ausreichte?Aber existieren auch Fälle, in denen eine Kündigung per Telefon ausgereicht hat? Denn es heißt ja “in der Regel”.
In der Tat gab es einen solchen Fall. Allerdings war dieser etwas anders gelagert.
Eine angestellte Friseurin kündigte im Streit ihrer Arbeitgeberin am Telefon das Arbeitsverhältnis. In voller Wut sprach die Mitarbeiterin ihrer Chefin eine fristlose Kündigung aus. Die Arbeitgeberin bat darum, wenigstens die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten. Das lehnte die Angestellte allerdings ab.
Nach dem Gespräch kündigte die Chefin ihrer Angestellten noch einmal in Schriftform. Das ihr gekündigt wurde, erfuhr die Frau allerdings erst zwei Wochen später.
Die Mitarbeiterin ärgerte sich allerdings darüber, dass sie am Telefon kündigt hatte und verlangte ihren Arbeitsplatz zurück. Als die schriftliche Kündigung eintraf, ging die nunmehr schriftlich Gekündigte dagegen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht vor.
Besser nie als Arbeitnehmer am Telefon kündigenAllerdings wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Klage als unzulässig ab. Denn nach Eintreffen der schriftlichen Kündigung habe es bereits kein Arbeitsverhältnis mehr gegeben, da die Mitarbeiterin am Telefon bereits fristlos kündigte.
In diesem speziellen Fall wurde also die Kündigung per Telefon als rechtens eingestuft. Daher sollten Arbeitnehmer niemals am Telefon vor Wut kündigen.
Kostenfreie Ersteinschätzung von einem AnwaltWer eine kostenfrei Ersteinschätzung benötigt, kann sich zum Beispiel an “Arbeitnehmer.Support” wenden. Auch die Höhe einer möglichen Abfindung kann dort online berechnet werden.
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Rente ohne Abschlag: Diese Jahrgänge haben richtig Glück – Tabelle
In der Vergangenheit war es unter bestimmten Umständen möglich, bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand zu gehen. Doch wie sieht es heute aus? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ohne Abzüge in Rente zu gehen? In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema abschlagsfreie Rente.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte Voraussetzungen für die abschlagsfreie RenteEine abschlagsfreie Rente können Sie unter bestimmten Bedingungen erhalten.
Eine Voraussetzung ist, dass Sie 45 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben.
Dies bedeutet, dass während dieser Zeit sowohl Sie als auch Ihre Arbeitgeber Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt haben.
Die 45 Jahre müssen jedoch nicht ausschließlich aus Erwerbsarbeit bestehen. Auch andere Zeiten, wie Kindererziehung oder Pflege, können angerechnet werden.
Regelaltersgrenze und vorzeitige RenteDie Regelaltersgrenze, das gesetzliche Renteneintrittsalter, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.
Wenn Sie die Voraussetzung der 45 Versicherungsjahre erfüllen, können Sie zwei Jahre vor Ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter abschlagsfrei in Rente gehen.
Ein Beispiel: Rentenversicherte, deren gesetzliches Rentenalter bei 67 Jahren liegt, können bereits mit 65 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand treten.
Rente für schwerbehinderte Menschen Frühere Rente für SchwerbehinderteMenschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung haben ebenfalls die Möglichkeit, zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente zu gehen.
Voraussetzung hierfür ist neben der Schwerbehinderung, dass sie mindestens 35 Versicherungsjahre nachweisen können.
Anrechnungszeiten bei der 35-jährigen VersicherungszeitFür die 35-jährige Versicherungszeit zählen nicht nur Zeiten der versicherungspflichtigen Arbeit, sondern auch andere relevante Zeiten. Dazu gehören:
- Kindererziehungszeiten
- Pflege von Angehörigen
- Zeiten der Arbeitslosigkeit
- Phasen längerer Krankheit
- Unterschiede je nach Jahrgang
Rentenberechtigte, die 1952 geboren wurden, konnten noch im Monat ihres 63. Geburtstags ohne Abschläge in Rente gehen.
In den folgenden Jahren stieg die Altersgrenze schrittweise an. Zum Beispiel konnten Menschen des Jahrgangs 1957 erst mit 63 Jahren und zehn Monaten ohne Abzüge in den Ruhestand treten.
Grundvoraussetzung war jeweils die Erfüllung der 45 Versicherungsjahre.
Wann ist das gesetzliche Renteneintrittsalter?In dieser Tabelle können Sie sehen, wann das gesetzliche Renteneintrittsalter ist:
Geburtsjahr Regelaltersgrenze 1955 65 und 9 Monate 1956 65 und 10 Monate 1957 65 und 11 Monate 1958 66 1959 66 und 2 Monate 1960 66 und 4 Monate 1961 66 und 6 Monate 1962 66 und 8 Monate 1963 66 und 10 Monate 1964 67 Rente wegen Erwerbsminderung Voraussetzungen für die ErwerbsminderungsrenteNeben der Altersrente gibt es auch die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn jemand aufgrund einer chronischen Erkrankung länger als sechs Monate nicht mehr in der Lage ist, irgendeine Arbeit auszuführen.
Voraussetzung ist, dass das “gesundheitliche Restleistungsvermögen” unter drei Stunden täglich liegt.
Frühestmöglicher BezugEine EM-Rente kann theoretisch bereits in jungen Jahren, wie in den 20ern, bezogen werden.
Häufiger tritt dieser Fall jedoch bei älteren Personen auf, die bereits die 50 überschritten haben und ernsthafte gesundheitliche Probleme entwickeln.
Steuerliche Aspekte Steuern auf die RenteDer Bezug einer abschlagsfreien Rente hat keine direkten Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Steuern. Allerdings können bei Vorliegen einer Schwerbehinderung steuerliche Erleichterungen in Betracht kommen.
Beratungsmöglichkeiten Anlaufstellen für RentenfragenWenn Sie weitergehende Fragen zur vorgezogenen Rente haben, stehen Ihnen mehrere Beratungsstellen zur Verfügung.
Die Antrags- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sind hierbei Ihre erste Anlaufstelle.
Sollten Sie dort keinen Termin bekommen oder eine unabhängige Meinung einholen wollen, können Sie sich auch an die Sozialrechtsberatung des SoVD (Sozialverband Deutschland) wenden.
Insgesamt gibt es also auch heute noch verschiedene Möglichkeiten, ohne Abschläge in Rente zu gehen.
Wichtig ist, dass Sie sich frühzeitig über Ihre individuellen Voraussetzungen informieren und die entsprechenden Nachweise bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen.
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Bürgergeld-Bezieher müssen nicht ständig in eigener Wohnung nächtigen
Bezieher von Bürgergeld sind nicht verpflichtet, sich dauerhaft in ihrer Wohnung aufzuhalten bzw. nächtigen, so entschieden vom LSG BB, Beschluss v. 17.06.2024 – L 20 AS 364/24 B ER -.
Schon das SG Frankfurt ( Oder ) S 14 AS 82/24 ER hatte im Eilverfahren entschieden, dass das Jobcenter rechtswidrig handle, wenn es Bürgergeld nur vorläufig bewilligt ohne Leistungen für die Kosten der Unterkunft, weil die tatsächliche Nutzung der Mietwohnung bezweifelt werde.
Dem hat das LSG Berlin – Brandenburg nun eine eindeutige Absage erteilt.
Mietforderung aus dem MietvertragDer Leistungsbezieher kam seinen Forderungen aus dem Mietvertrag nach, er zahlte seine Miete an den Vermieter, dies wurde vom Vermieter auch bestätigt.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind alle Zahlungsverpflichtungen umfasst, die sich aus dem Mietvertrag ergeben ( ständige Rechtsprechung BSG B 14 AS 2/10 R ).
Vom Jobcenter wurde nur vorläufiges Bürgergeld ohne Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt
Als Grund nannte das Jobcenter, es sei der dauerhafte Aufenthalt des Hilfebedürftigen nicht geklärt.
Zutreffend ist, dass die Mietkosten nur bei tatsächlicher Nutzung der Wohnung zu übernehmen sind ( BSG, Urt. v. 23.05.2012 – B 14 AS 133/11 R)
Aber zurecht hat das Sozialgericht angenommen, dass die Zweifel vom Jobcenter nicht zwingend auf eine fehlende Nutzung der Wohnung schließen lassen.
Bürgergeldbezieher müssen sich nicht dauerhaft in ihrer Wohnung aufhalten bzw. dort auch Tag täglich übernachtenSelbst wenn das Jobcenter nachweisen könnte, dass sich der Hilfebedürftige an verschiedenen Orten aufhalte, lässt dies noch lange keinen Rückschluss zu auf die Nutzung seiner Wohnung.
Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 SGB I ist hier entscheidend – so das Gericht
Dem Jobcenter ist es im Eilverfahren nicht gelungen zu beweisen, dass der Bürgergeld Empfänger seine Wohnung – nicht tatsächlich nutzt!
Somit waren ihm die Kosten der Unterkunft im Eilverfahren zu genehmigen, das Landesozialgericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt und die Beschwerde des Jobcenters zurück gewiesen.
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Mein Tipp für Euch:Wenn die Kosten der Wohnung nicht vom Jobcenter bezahlt werden, sprich keine KdUH, muss sofort gehandelt werden.
1. Kurzer Widerspruch gegen die Nicht Bewilligung der KdUH mit Fristsetzung von max. 5 Tagen
2. Einstweiliger Rechtsschutz muss beim zuständigen Sozialgericht beantragt werden und zwar kurz nach dem Widerspruch, sonst seit ihr der Gefahr ausgesetzt, dass Mietschulden, Räumungsklage ect. Auflaufen.
3. Nehmt Euch einen guten Rechtsanwalt.
Fazit:1. Auch Geringe Verbrauchswerte bei Heizung, Strom und Wasser sprechen nicht gegen die Nicht- Nutzung der Wohnung von Bürgergeldbeziehern ( vgl. SG Frankfurt (Oder), Beschluss v. 26.06.2024 – S 14 AS 214/24 ER – ).
2. Entscheidend ist immer, wenn eine Nicht – Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken vom Jobcenter unterstellt wird, wo sich der Leistungsbeziehende tatsächlich aufhält, zum Bsp. Übernachtungen bei Freunden stehen dem nicht entgegen.
3. Es zählt immer nur der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen, wo hat er seinen Lebensmittelpunkt.
4. Bei Nicht- Gewährung der KdUH muss sofort ein Eilverfahren angestrebt werden.
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Bürgergeld: Jobcenter müssen die Autoreparatur nun doch zahlen
Wer zu wenig verdient, muss unter Umständen mit Bürgergeld aufstocken, weil das Geld für die Miete und den Lebensunterhalt der Familie nicht reicht. Eine Leistungsempfängerin braucht ein Auto, um ihrer Arbeit nachgehen zu können. Wenn das Auto aber kaputt ist, kann sie ihrer Arbeit nicht nachgehen. Einen entsprechenden Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten lehnte das Jobcenter ab, das Sozialgericht gab der Klägerin jedoch Recht.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erläutert im Video, wann ein Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten für das Auto besteht.
Dr Utz Anhalt: Wann muss das Jobcenter die Autoreperatur zahlen? Jobcenter verweigert Reparaturkosten für notwendiges AutoEine Reinigungskraft hat beim Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten für das Auto ihres Mannes gestellt, auf das sie angewiesen ist, um ihre Tätigkeit auszuüben.
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. In der Begründung hieß es, das Auto sei zu alt, eine Reparatur sei unwirtschaftlich. Außerdem hätte die Betroffene angesichts des zu erwartenden Verschleißes des Fahrzeugs selbst entsprechende Rücklagen bilden müssen.
Die Betroffene legte Widerspruch ein. Ohne das Auto könne sie ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen. Außerdem reiche der Regelsatz bei weitem nicht aus, um Rücklagen zu bilden.
Jobcenter muss Reparaturkosten übernehmen, wenn Arbeitsplatz davon abhängtDer Fall wurde vor dem Sozialgericht Mainz verhandelt. Das Gericht wies darauf hin, dass das Jobcenter verpflichtet ist, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erbringen, die erforderlich sind, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.
Genau dies ist hier der Fall, denn ohne das Fahrzeug kann die Betroffene ihrer Arbeit nicht nachgehen und ist vollständig auf Hartz IV angewiesen.
Gegenseitige VerpflichtungUmgekehrt gelte auch, dass Betroffene einen zumutbaren Job nicht ablehnen dürften, weil sie über kein eigenes Auto verfügten. Es handle sich also um einen gegenseitige Verpflichtung.
Selbst wenn die Reparatur des Fahrzeugs unwirtschaftlich sei, was das Jobcenter nicht eindeutig dargelegt habe, habe es auch keine Alternativen zur Nutzung des Kfz aufgezeigt, die einen Erhalt der Arbeitsplätze sicherstellen würden (Az.: S 10 AS 654/18).
Was bedeutet das für die Praxis?Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und das Jobcenter Ihren Antrag oder Widerspruch abgelehnt hat, könnte es hilfreich sein, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Durch die Überprüfung des Ablehnungsbescheids des Jobcenters besteht die Möglichkeit, dass nicht Sie, sondern das Jobcenter letztendlich die Kosten für die Reparatur Ihres Autos übernehmen muss.
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Rente: Von den Zuzahlungen der Rentenversicherung befreien lassen
Erwachsene Versicherte der Krankenversicherung müssen für bestimmte Leistungen der Rentenversicherung Eigenanteile zahlen, etwa 10 Euro pro Tag bei einem Aufenthalt in einer Reha‑Klinik. Aber man kann sich auch befreien lassen.
Welche Eigenanteile fallen bei stationären Reha‑Maßnahmen konkret an?
Wer eine stationäre medizinische Rehabilitation in einer von der Rentenversicherung beauftragten Klinik antritt, zahlt pro Tag zehn Euro. Diese Belastung kann sich höchstens über 42 Tage pro Kalenderjahr erstrecken, sodass der jährliche Gesamtbetrag 420 Euro nicht übersteigt.
Anders verhält es sich, wenn die Maßnahme unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung anschließt, also als sogenannte Anschlussrehabilitation (AHB) oder Anschlussheilbehandlung erfolgt.
Dann kürzt die Rentenversicherung den Zeitraum, für den der Eigenanteil erhoben wird, auf höchstens 14 Tage; der obere Grenzbetrag sinkt folglich auf 140 Euro pro Jahr.
Bereits geleistete Zuzahlungen innerhalb desselben Kalenderjahres – etwa für frühere Reha‑Maßnahmen oder für stationäre Krankenhausaufenthalte, die gegenüber der Krankenkasse abgerechnet wurden – werden angerechnet, damit sich die Belastung nicht kumuliert.
Welche Leistungen bleiben gänzlich zuzahlungsfrei?Vollständige Befreiung gilt für Versicherte, die zum Zeitpunkt des Antrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für ambulante Rehabilitationsleistungen sowie für alle Präventionsangebote der Rentenversicherung.
Auch Bezieherinnen und Bezieher von Übergangsgeld, die kein zusätzliches Erwerbseinkommen erzielen, leisten keinen Eigenanteil.
Gleiches gilt für Personen ohne Erwerbs‑ oder Ersatzeinkommen, für Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für alle, die an beruflichen Reha‑Leistungen teilnehmen.
Eine weitere wichtige Freistellungsschwelle zieht der Gesetzgeber beim monatlichen Nettoeinkommen: Liegt es unter 1 499 Euro, entfällt jede Zuzahlung.
Wann greift eine teilweise Befreiung und wie bemisst sich die Ermäßigung?Wer ein Kind hat, für das noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wer einen pflegebedürftigen Ehe‑ oder Lebenspartner ohne Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung versorgt oder selbst pflegebedürftig ist und vom Partner gepflegt wird, kann eine Reduzierung des Eigenanteils beantragen.
Maßgeblich ist dann die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens. Im Antragsjahr 2025 beginnt die Staffelung bei fünf Euro pro Tag, sobald das Einkommen 1 499 Euro erreicht.
Steigt das Nettoeinkommen auf 1 647,80 Euro, erhöht sich die tägliche Zuzahlung auf sechs Euro, bei 1 797,60 Euro auf sieben Euro und bei 1 947,40 Euro auf acht Euro.
Verdienen Antragstellende 2 097,20 Euro netto, werden neun Euro fällig; ab 2 247 Euro gilt wieder der reguläre Höchstsatz von zehn Euro. Bleibt das Einkommen unter 1 499 Euro, greift weiterhin die vollständige Befreiung.
Wie wird eine Befreiung oder Ermäßigung beantragt?Ob vollständige oder teilweise Entlastung – sie muss in jedem Fall schriftlich beantragt werden. Dem formlosen Schreiben oder dem entsprechenden Formular, das die Deutsche Rentenversicherung online bereitstellt, sind aktuelle Einkommensnachweise beizulegen.
Anerkannt werden etwa Gehalts‑ oder Lohnabrechnungen, Rentenbescheide oder behördliche Bescheinigungen über Sozialleistungen.
Nach Eingang prüft der Rentenversicherungsträger die Unterlagen und erlässt einen Bescheid, der festlegt, ob und in welcher Höhe eine Zuzahlung erhoben wird. Wird die Befreiung erst während einer laufenden Reha genehmigt, erstattet der Träger bereits geleistete Beträge anteilig zurück.
Welche Fristen und Nachweispflichten sollten Versicherte kennen?Die meisten Anträge auf medizinische Rehabilitation müssen innerhalb von vier Wochen nach Bewilligung der Leistung gestellt werden, um das Wunsch‑ und Wahlrecht wahrzunehmen.
Für die Zuzahlungsbefreiung gilt zwar keine gesetzliche Ausschlussfrist, jedoch empfiehlt sich der Antrag spätestens mit Beginn der Reha.
Wer später nachweist, dass eine Befreiung schon zu Beginn bestanden hätte, hat zwar Anspruch auf Erstattung, muss aber mit einem längeren Verwaltungsprozess rechnen.
Wo finden Betroffene weiterführende Informationen?
Ausführliche Hinweise bietet die Deutsche Rentenversicherung auf ihrem Internetauftritt in der Rubrik „Reha“ unter dem Themenschwerpunkt „Warum Reha?“.
Dort stehen auch aktuelle Formulare für den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung zum Download bereit.
Vollständig zuzahlungsfreiKeine Zuzahlung an die Rentenversicherungsträger ist zu leisten:
- bei Kinderheilbehandlung
- bei ambulanten Reha-Leistungen
- bei Leistungen zur Prävention
- von Personen, die bei Antragstellung noch nicht 18 Jahre alt sind
- bei Bezug von Übergangsgeld (wenn kein zusätzliches Erwerbseinkommen vorhanden ist)
- von Personen, die weder Erwerbseinkommen noch Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente) beziehen
- bei Bezug von Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- bei beruflichen Reha-Leistungen
- von Personen, deren monatliches Netto-Einkommen unter 1.499 € liegt
Teilweise von der Zuzahlung befreit sind Personen,
- die ein Kind haben, solange für dieses Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht,
oder - die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehepartner oder Lebenspartner sie pflegt und deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben kann,
oder - deren Ehepartner oder Lebenspartner pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat.
Für diese Personen kann die Zuzahlung bei Antragstellung 2025 entsprechend der folgenden Tabelle ermäßigt werden:
Monatliches Nettoeinkommen Zuzahlung unter 1.499 € keine ab 1.499 € 5 € ab 1.647,80 € 6 € ab 1.797,60 € 7 € ab 1.947,40 € 8 € ab 2.097,20 € 9 € ab 2.247 € 10 € Übersicht der Zuzahlungen zur Rentenversicherung Leistung Zuzahlungsregel Stationäre medizinische Rehabilitation 10 € pro Tag, längstens 42 Tage pro Kalenderjahr (maximal 420 €); Befreiung bzw. Ermäßigung möglich Anschlussrehabilitation (AHB) 10 € pro Tag, längstens 14 Tage pro Kalenderjahr (maximal 140 €); Befreiung bzw. Ermäßigung möglich Ambulante Reha‑Leistungen Keine Zuzahlung Präventionsleistungen Keine Zuzahlung Kinderheilbehandlung Keine Zuzahlung Berufliche Rehabilitation Keine ZuzahlungTeilbefreiungen greifen nur, wenn zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Kindergeldanspruch für ein Kind, Pflege des (Ehe‑)Partners ohne Erwerbstätigkeit oder Pflegebedürftigkeit des Partners ohne Leistungen der Pflegeversicherung.
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Schwerbehinderung: Günstigeres Deutschland-Ticket mit Schwerbehindertenausweis
Gibt es ein spezielles Deutschland-Ticket bei Schwerbehinderung? Welche Ermäßigungen gibt es für Sie als Mensch mit Schwerbehinderung, wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen?
Welche Unterstützung können Sie beanspruchen?Gelten diese Vergünstigungen generell bei einem Schwerbehindertenausweis, oder müssen Sie bestimmte Merkzeichen vorweisen?
Wir zeigen, welche Vergünstigungen Menschen mit Schwerbehinderung in Anspruch nehmen können – bei Bahn und Bus, im öffentlichen Nahverkehr und im Fernverkehr.
Gibt es ein extra Deutschland-Ticket bei Schwerbehinderung?Das Deutschland-Ticket oder 49-Euro-Ticket ist eine günstige Möglichkeit, bundesweit den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen.
Gleich vorab: Eine spezielle Ermäßigung bei diesem Ticket gibt es für Menschen mit Schwerbehinderung nicht, – und das aus gutem Grund.
Die Betroffenen können nämlich günstiger den öffentlichen Nahverkehr nutzen, als dafür 49-Euro zu zahlen.
Für Menschen mit Schwerbehinderung gelten bei de Deutschen Bahn und im Öffentlichen Nahverkehr Sonderbedingungen bis hin zum kostenfreien Fahren – zumindest, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Kostenfrei fahren mit Schwerbehinderung?Menschen mit Schwerbehinderung, Erwachsene wie Kinder, können den öffentlichen Nahverkehr kostenfrei nutzen, wenn ihr Schwerbehindertenausweis eine gültige Wertmarke enthält.
Diese kostenlose Beförderung gilt für alle Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn, also IRE, RE, FEX, MEX, RB sowie S-Bahnen.
Sie gilt ebenso für Nahverkehrszüge anderer Bahnunternehmen auf Verbundstrecken in öffentlichen Verkehrsmitteln im Bundesgebiet.
All diese Anbieter müssen Betroffene kostenlos mitnehmen, und das betrifft auch das Reisegepäck inklusive der Hilfsmittel wie Rollator oder Rollstuhl.
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Welche Merkzeichen sind nötig?Sie können als Mensch mit Schwerbehinderung den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kostenfrei nutzen, wenn in ihrem Ausweis bestimmte Merkzeichen notiert sind.
Das gilt für die Merkzeichen H (Hilflosigkeit) und BI (Blindheit)
Bei weiteren Merkzeichen müssen Sie eine Eigenbeteiligung von 91 Euro pro Jahr oder 46 Euro pro Halbjahr zahlen, um Bus und Bahn in Deutschland zu nutzen.
Das gilt für die Merkzeichen G (Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) sowie GO (Gehörlosigkeit).
Die Wertmarke ist notwendigGanz wichtig: Um den ÖPNV zu nutzen, brauchen Sie zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis eine gültige Wertmarke. Diese befindet sich aufgedruckt auf einem Beiblatt.
Beides, den Ausweis und das Beiblatt, müssen Sie dabei haben, wenn Sie den öffentlichen Nahverkehr nutzen.
Diese Wertmarke erhalten Sie für 46 Euro pro Halbjahr oder 91 Euro pro Jahr bei dem gleichen Versorgungsamt, das ihren Schwerbehindertenausweis ausstellt.
Wer muss nicht für die Wertmarke zahlen?Bestimmte Gruppen zahlen keine Eigenbeteiligung, fahren also komplett kostenfrei im Nahverkehr. Blinde und Hilflose (Merkzeichen BI und H) wurden bereits genannt.
Hinzu kommen Menschen, die entschädigungs- oder versorgungsberechtigt sind (Merkzeichen VB oder EB), Schwerkriegsbeschädigte, Asylbewerber, sowie Menschen, die Grundsicherung oder Kinder- / Jugendhilfe beziehen.
Schwerbehinderung plus Merkzeichen ist günstiger als das DeutschlandticketDie erwähnten Regelungen betreffen den Nahverkehr, und damit den Gültigkeitsbereich des 49-Euro Tickets. Eine Wertmarke für 46 Euro für sechs Monate ist um ein mehrfaches günstiger, als 49-Euro pro Monat auszugeben für ein Deutschlandticket.
Bei Schwerbehinderung und entsprechendem Merkzeichen lohnt sich für Sie ein Deutschland-Ticket also nicht, weil Sie bereits wesentlich bessere Konditionen haben.
Kostenfreie Fahrt für BegleitpersonenAchtung: Wenn Sie das Merkzeichen B im Ausweis haben, dann berechtigt das dazu, dass eine Begleitperson ebenfalls umsonst mitfährt, um Ihnen beim Ein- und Aussteigen zu helfen und im Notfall einzugreifen.
Diese Begleitperson benötigt keine eigene Wertmarke. Sie fährt sogar im Fernverkehr kostenfrei mit.
Gibt es Vergünstigungen im Fernverkehr?Grundsätzlich gilt auch für Menschen mit Schwerbehinderung: Sie müssen eine Fahrkarte kaufen.
Ausnahmen sind gegeben, wenn Fahrkarten des Verkehrsverbundes freigegeben sind, besonders wegen Störungen oder auf bestimmten Strecken des Fernverkehrs, die ausdrücklich mit Schwerbehindertenausweis und Wertmarke genutzt werden können. Die Reiseauskunft der Deutschen Bahn zeigt diese Strecken an.
Die BahnCard ist vergünstigtVergünstigungen gibt es auch im Fernverkehr, nämlich bei der BahnCard 25 und der BahnCard 50. Hier bekommen Menschen mit Schwerbehinderung Sondertarife.
Die ermäßigte BahnCard 25/BahnCard 50 können Menschen beanspruchen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, oder einen Grad der Behinderung von 70 oder mehr aufweisen.
Sie dürfen das Ticket im Zug kaufenMenschen mit Schwerbehinderung unterliegen im Fernverkehr zwar der Ticketpflicht, dürfen aber, im Unterschied zu Nicht-Betroffenen, ihre Fahrkarte im Zug kaufen.
Dies gilt für ein Ticket im Flexipreis, und Ermäßigungen wie bei einer BahnCard werden berücksichtigt.
Voraussetzung ist ein gültiger Schwerbehindertenausweis oder ein Feststellungsbescheid. Diesen zeigen Sie dem Zugpersonal am besten, sobald Sie diesem begegnen.
Bezahlung auf RechnungDie Fahrkarten im Zug werden Ihnen auf Rechnung verkauft, und diese erhalten Sie zusammen mit dem Ticket.
Wenn Sie dies wünschen, erhalten Sie die Rechnung auch noch einmal barrierefrei per E-Mail. Dazu müssen Sie eine E-Mail Adresse angeben.
Die Rechnung muss innerhalb von zwei Wochen bezahlt werden, entweder als Sofortüberweisung über Klarna und PayPal oder als Banküberweisung.
Die Bankdaten sind auf der Rechnung angegeben. In jedem Reisezentrum der Deutschen Bahn können Sie ebenfalls bezahlen.
Ermäßigung auf Schiffen(Bestimmte) Schifffahrten im Linienverkehr und Inselbahnen können Menschen mit Schwerbehinderung und gültiger Wertmarke ebenfalls kostenfrei nutzen.
Dazu zählen die Strecken Sande-Harlesiel-Wangerooge, Bensersiel-Langeoog, Norddeich Mole-Norderney sowie Norddeich Mole-Juist.
Bei der Reederei AG EMS ist die Strecke Emden Außenhafen-Borkum kostenfrei, die Fahrt mit dem Katamaran kostet jedoch einen Zuschlag.
Die Reederei Baltrum-Linie bietet kostenfreie Fahrten für Betroffene zwischen Norden-Neßmersiel-Baltrum.
Bei der W.D.R ist die Strecke Dagebüll Mole-Amrum frei und zudem die Route Dagebüll Mole-Föhr.
Frei genutzt werden mit Wertmarke kann auch die Strecke Neuharlingersiel-Spiekeroog sowie Nordstrand-Pellworm mit der Neuen Pellwormer Dampfschiffahrts GmbH.
Die Reederei Hiddensee ermöglicht Menschen mit Schwerbehinderung kostenfreie Fahrten von Schaprode bis Hiddensee sowie von Stralsund bis Hiddensee.
Freie Fahrt gilt nur für den LinienverkehrAchten Sie bitte darauf: Die kostenfreie Fahrt bei gültiger Wertmarke bezieht sich auf den regulären Linienverkehr. Ausflugsboote und Touristenangebote fallen nicht darunter.
Ermäßigungen bei AuslandsreisenIn europäischen Nachbarländern gelten ebenfalls Sonderregelungen für Menschen mit Schwerbehinderungen.
Die Mobilitätsservice-Zentrale der Deutschen Bahn hilft Ihnen, Hilfeleistungen beim Ein- und Ausstegen vorzumelden, und in den jeweiligen Staaten gibt es spezielle Hotlines für Menschen mit Behinderungen.
Wo bekommen Sie Unterstützung?Die Mobilitätsservice-Zentrale sucht geeignete Züge für Sie heraus, gibt Ihnen Auskunft, wie barrierefrei die jeweiligen Bahnhöfe sind, wie lange die Mindestumsteigezzeiten dauern und organisiert die Hilfen vor Ort.
An nahezu 3000 Bahnhöfen bekommen Sie Unterstützung am Bahnsteig, beim Einsteigen, Aussteigen oder Umsteigen.
Die Mobilitätsservice-Zentrale können Sie per E-Mail kontaktieren (msz@deutschebahn.com) oder anrufen (030-65212888).
Sprechzeiten sind montags bis freitags von 6 bis 22 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von 8 bis 20 Uhr.
Tipp für Gehörlose: Gehörlose können den Mobilitätsservie unter deaf-msz@deutschebahn.com kontaktieren.
Was tun bei Dringlichkeit?Geht es um eine besonders kurzfristige Unterstützung oder eine Frage, die umgehend geklärt werden muss, dann sollten Sie dies bereits in der Betreffzeile erwähnen, zum Beispiel mit dem Wort “Dringend!”.
Unterstützung online beantragenSie müssen den Mobilitätsservice nicht persönlich kontaktieren. Die Deutsche Bahn stellt auch einen barrierefreien Online-Service zur Verfügung.
Dieser hat den Vorteil, dass Sie benötigte Hilfeleistungen vor Ort schneller anmelden können, da ihre nicht personalisierten Daten mit einem Service-Code gespeichert sind.
Das Eingeben von Fahrplandaten zum gewünschten Reiseziel ist vereinfacht. Hinweise führen durch das Formular und zeigen Ihnen, wie die Eingabefelder ausgefüllt werden müssen.
Bei einer Auslandsreise sollten Sie diesen Service 24 Stunden vorher anmelden, und innerhalb Deutschlands ist es angebracht, bis am Vortrag um 20.00 die UNterstützung anzufordern.
Kostenlose BegleitpersonDas kostenfreie Mitführen einer Begleitperson bei entsprechendem Merkzeichen im Ausweis gilt auch im EU-Ausland, und das bezieht sich auch auf einen entsprechenden Begleithund.
Die Begleitperson benötigt eine Nullpreis-Fahrkarte. Sie zahlt also nicht für das Ticket, muss aber ein kostenloses Ticket vorweisen. Dies gibt es bei den Verkaufsstellen der Deutschen Bahn oder bei der Mobilitätsservice-Zentrale.
Bestimmte europäische Züge wie Eurostar oder TGV bieten Vergünstigungen für Menschen mit Behinderungen, die einen gültigen Ausweis vorlegen. Sie können die Regelungen für die entsprechenden Länder im Kapitel 17 der Internationalen Beförderungsbedingungen der DB AG nachlesen.
Das Deutschland-Ticket für AngehörigeMenschen mit Schwerbehinderung und entsprechenden Merkzeichen können den Nahverkehr also wesentlich günstiger nutzen als es mit dem Deutschland-Ticket der Fall wäre.
Entlastung bietet die bundesweit gültige Fahrkarte jedoch für Angehörige, Freunde und Begleiter von Menschen mit Schwerbehinderung.
Wer Betroffene zu einem Ort bringt oder von diesem abholt, und das regelmäßig, fährt mit dem 49-Euro Ticket wesentlich günstiger, als wenn jedesmal eine Fahrkarte gelöst werden müsste.
FazitEs gibt für Menschen mit Schwerbehinderungen keine spezielle Variante des Deutschland-Tickets. Dafür bestehen diverse Sonderregelungen, die Betroffenen Vergünstigungen ermöglichen bis bin zum kostenfreien Nutzen des öffentlichen Nahverkehrs.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Günstigeres Deutschland-Ticket mit Schwerbehindertenausweis erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
300 Euro Zuschuss für Rentner zur Rente – Spürbare Entlastung die wenige kennen
Der Zuschuss von durchschnittlich 300 Euro fürs Wohnen: Wer ihn bekommt, wann er kommt und warum er für viele Rentnerinnen und Rentner zum Wendepunkt werden kann
Warum wird das Wohnen für Ruheständler immer teurer – und was soll der Zuschuss bewirken?Die Mieten in Deutschlands Ballungsgebieten stiegen in den vergangenen Jahren deutlich schneller als die Renten. Während die Altersversorgung bei vielen Seniorinnen und Senioren kaum über das Existenzminimum hinausreicht, kletterten die Wohn‑ und Energiekosten spürbar.
Genau an dieser Stelle greift das Wohngeld: Es sichert „angemessenes und familiengerechtes Wohnen“, so der Gesetzestext.
Weil die Preise 2023 und 2024 weiter anzogen, hat die Bundesregierung das Wohngeld zum 1. Januar 2025 um durchschnittlich 15 Prozent erhöht – was im Schnitt rund 30 Euro mehr pro Haushalt bedeutet.
Zusammen mit den bereits seit 2023 geltenden Heiz‑ und Klimakomponenten liegt der durchschnittliche Zuschuss nun bei etwa 330 Euro im Monat, also in der Größenordnung, die viele als „300‑Euro‑Hilfe“ bezeichnen.
Wie groß ist der Kreis der Betroffenen – und was sagt die Statistik?Schon die Wohngeld‑Reform 2023 ließ die Zahl der Berechtigten sprunghaft ansteigen: Ende 2023 erhielten laut Statistischem Bundesamt rund 1,2 Millionen Haushalte Wohngeld, im Durchschnitt 297 Euro monatlich. Das waren fast 80 Prozent mehr Fälle und gut doppelt so hohe Ausgaben wie im Vorjahr. Bei etwa jeder zweiten dieser Bedarfsgemeinschaften handelte es sich um Rentnerhaushalte.
Wer kann den neuen Mietzuschuss beantragen?Anspruchsberechtigt sind Rentnerinnen und Rentner, deren eigene gesetzliche Rente oder Erwerbseinkünfte allein nicht ausreichen, um die Wohnkosten zu tragen.
Als Faustregel gilt: Liegt die Monatsrente etwa im Bereich eines Vollzeit‑Niedriglohns – beim aktuellen Mindestlohn von 12,82 Euro brutto entspricht das in etwa 2 150 Euro – lohnt sich in aller Regel ein Wohngeldantrag.
Diese Grenze ist kein fester Wert, sie liefert aber einen schnellen Orientierungswert, weil Kommunen das gesamte Haushaltseinkommen, die Warmmiete und die lokale Mietstufe einbeziehen.
Gilt der Zuschuss auch für Eigentümerinnen und Eigentümer?Ja. Wer seine selbstgenutzte Wohnung oder das eigene Haus abbezahlt oder noch finanziert, kann unter bestimmten Bedingungen den sogenannten Lastenzuschuss erhalten.
Dabei zählen nicht die Mietkosten, sondern die laufenden Belastungen wie Zinsen, Tilgung und Instandhaltung. Auch hier prüft die Wohngeldbehörde die individuelle finanzielle Situation; die Systematik ist jedoch identisch mit dem klassischen Mietzuschuss.
Welche Sonderregelung gibt es für langjährig Versicherte mit niedriger Rente?
Pensionäre mit mindestens 33 Jahren an sogenannten Grundrentenzeiten, also durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten, erhalten beim Wohngeld einen zusätzlichen Freibetrag.
Mindestens 1 200 Euro jährlich (das sind 100 Euro pro Monat) werden von der Rente als nicht anrechenbares Einkommen abgezogen; bei höheren Renten steigt der Freibetrag bis maximal 3 378 Euro im Jahr. Dadurch verbessert sich die Chance, über die Einkommensgrenze zu kommen oder ein höheres Wohngeld genehmigt zu bekommen.
Wer ist trotz niedriger Rente ausgeschlossen?Bezieht ein Haushalt bereits Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege, greift das Kriterium der „Kosten der Unterkunft“ in diesen Sozialleistungen. In solchen Fällen schließt § 7 WoGG den gleichzeitigen Bezug von Wohngeld ausdrücklich aus, damit Leistungen nicht doppelt gezahlt werden.
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Wie läuft das Antragsverfahren ab und welche Unterlagen braucht man?Der Antrag wird bei der Wohngeldstelle der Stadt‑ oder Kreisverwaltung gestellt; viele Kommunen bieten inzwischen Online‑Formulare.
Gefordert werden der aktuelle Rentenbescheid, Miet‑ oder Belastungsnachweise, Nebenkostenabrechnungen und – bei Freibeträgen – die Anlage „Grundrentenzeiten“ als Kopie des Rentenversicherungsträgers.
Bewilligt wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate; anschließend muss erneut nachgewiesen werden, dass die Einkommens‑ und Mietdaten noch stimmen.
Ab wann fließt das höhere Wohngeld?Die Dynamisierung trat zum 1. Januar 2025 in Kraft. Wer bereits Wohngeld erhielt, bekam die Aufstockung automatisch mit der ersten turnusmäßigen Zahlung des neuen Jahres.
Bei Neu‑Anträgen prüft die Behörde rückwirkend bis zum Monat der Antragstellung; ein im April eingereichter Antrag bringt also Leistungen ab April 2025.
Mietmarkt bleibt angespanntDer Mietmarkt bleibt angespannt, und Energiepreise belasten gerade kleine Budgets. Die Wohngeld‑Reformen – zunächst das Wohngeld‑Plus‑Gesetz 2023, jetzt die Dynamisierung 2025 – sollen verhindern, dass Rentnerinnen und Rentner mit jahrzehntelanger Erwerbsbiografie in die Fürsorge abrutschen.
Gleichzeitig spart der Fiskus, weil ein höherer Wohngeldanspruch oft verhindert, dass Menschen Grundsicherung beantragen müssen. Experten gehen davon aus, dass 2025 rund 65 000 Haushalte allein aus dem Bürgergeld‑System in das Wohngeld wechseln werden.
Lohnt sich der Antrag wirklich?Wer unsicher ist, kann kostenlose Online‑Rechner der Länder und Verbraucherzentralen nutzen, um seine individuelle Förderhöhe zu schätzen. Ein positiver Bescheid bewirkt nicht nur die monatliche Zahlung – in vielen Kommunen öffnet er auch die Tür zu ermäßigten Gebühren, etwa bei ÖPNV‑Tickets oder Bibliotheksausweisen.
Wie sieht das in der Realität aus? – Ein Praxisbeispiel von Frau SchneiderFrau Schneider ist 73 Jahre alt, hat ihr Berufsleben lang als Verkäuferin gearbeitet und wohnt seit mehr als drei Jahrzehnten in Köln‑Ehrenfeld. Ihre gesetzliche Altersrente beläuft sich auf 980 Euro netto im Monat; nach dem Tod ihres Mannes bezieht sie zusätzlich eine kleine Witwenrente von 180 Euro.
Zusammen kommen damit 1 160 Euro Einkommen. Die Warmmiete für ihre 45‑Quadratmeter‑Altbauwohnung liegt mittlerweile bei 620 Euro; allein die letzte Nebenkosten‑Nachzahlung hat ihr gezeigt, wie knapp es wird.
Weil sie auf 37 Grundrentenjahre zurückblickt, kann Frau Schneider den Freibetrag für langjährige Versicherte geltend machen. F
ür sie werden daher monatlich 100 Euro ihres Einkommens nicht auf das Wohngeld angerechnet. Rechnerisch sinkt das anrechenbare Einkommen dadurch auf 1 060 Euro, während die anzuerkennende Warmmiete unverändert bleibt.
Die Wohngeldstelle ordnet Köln in Mietstufe V ein. Nach der im Januar 2025 geltenden Tabelle ergibt sich so – unter Berücksichtigung ihrer Haushaltsgröße von einer Person – ein monatlicher Wohngeldanspruch von rund 310 Euro.
Mit dem Bescheid erhält sie die Zusage rückwirkend ab dem Antragsmonat April 2025. Bereits Anfang Mai überweist die Kommune die ersten 620 Euro (zwei Monate à 310 Euro).
Ab Juni laufen die Zahlungen regulär weiter. Frau Schneider zahlt nun faktisch nur noch etwa die Hälfte ihrer Warmmiete aus eigener Tasche. Auf ihrem Girokonto bleiben plötzlich jeden Monat knapp 790 Euro für Lebensmittel, Strom, Arzneimittel und kleine Freuden des Alltags. Das gibt ihr – nach Jahren des Zählens und Kürzens – wieder Spielraum, ohne dass sie Grundsicherung beantragen muss.
Für sie war gut, dass sie den Freibetrag rechtzeitig im Antrag nachgewiesen hat und der Wohngeldrechner der Verbraucherzentrale ihr zuvor schon ein realistisches Ergebnis angezeigt hatte.
Ihre Erfahrung zeigt: Auch wer „nur“ eine durchschnittliche Stadtwohnung bewohnt und eine scheinbar noch passable Rente bezieht, kann durch die neue Wohngeld‑Regelung spürbar entlastet werden – vorausgesetzt, der Antrag wird gestellt und vollständig begründet.
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Rente: Gericht fällte Urteil – Nun drohen tausende Rentenrückforderungen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem aktuellen Urteil (Az.: B 5 R 3/23 R) für eine präzisere Auslegung des § 18a Absatz 2a SGB VI gesorgt. Künftig finden steuerliche Verlustvorträge bei der Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente keine Berücksichtigung mehr.
Hintergrund dieser Regelung ist die Absicht, ausschließlich das tatsächlich verfügbare Einkommen zu erfassen, um die Hinterbliebenenrente fair zu berechnen. Für Betroffene kann diese Entscheidung jedoch finanzielle Rückforderungen nach sich ziehen.
Warum steuerliche Verlustvorträge bei der Witwenrente keine Rolle spielenDer Zweck der Hinterbliebenenrente besteht darin, den Einkommensausfall nach dem Tod der versicherten Person teilweise auszugleichen. Dabei wird geprüft, inwieweit die Witwe oder der Witwer wirtschaftlich in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Genau an dieser Stelle setzt die BSG-Entscheidung an:
Ein Verlustvortrag aus vergangenen Jahren sagt nichts über die aktuelle Finanzlage aus und darf daher nicht die Höhe der Witwenrente mindern. Damit wird vermieden, dass frühere, steuerlich anerkannte Verluste zu einer höheren Hinterbliebenenrente führen, obwohl effektiv mehr Einkommen zur Verfügung steht.
Praxisbeispiel: Schaustellerin muss 12.600 Euro erstattenEin Fall aus der Schaustellerbranche verdeutlicht die Folgen des Urteils. Eine seit 1992 rentenberechtigte Witwe erwirtschaftete zwischen 2007 und 2016 positive Einkünfte. Obwohl das Finanzamt diese Einkünfte aufgrund eines Verlustvortrags nicht besteuerte, betrachtete die Rentenversicherung die tatsächlichen Einnahmen als relevant.
Infolgedessen wurde eine Überzahlung von insgesamt 12.600 Euro festgestellt, die die Witwe zurückzahlen musste. Das BSG bestätigte dieses Vorgehen und betonte, dass die Verluste aus früheren Jahren keinen Einfluss auf die aktuelle Witwenrente haben dürfen.
Kernpunkte des § 18a Absatz 2a SGB VIEinkommensanrechnung: Alle relevanten Erwerbseinkommen werden bei der Berechnung der Witwenrente berücksichtigt.
Ausschluss von Verlustvorträgen: Steuerlich anerkannte Verlustvorträge mindern das verfügbare Einkommen nicht und beeinflussen die Witwenrente folglich nicht.
Ziel der Regelung: Es soll verhindert werden, dass Personen, die sich wirtschaftlich selbst versorgen können, eine unverhältnismäßig hohe Hinterbliebenenrente beziehen.
Rückforderungen und finanzielle KonsequenzenDas Urteil verdeutlicht, dass es zu teils erheblichen Rückforderungen kommen kann, wenn die Rentenversicherung nachträglich feststellt, dass die Witwenrente aufgrund nicht berücksichtigter Einkommen zu hoch ausgefallen ist.
Betroffen sind in erster Linie Hinterbliebene, deren tatsächliches Einkommen zunächst durch einen Verlustvortrag steuerlich reduziert wurde. Für die Rentenberechnung gelten jedoch allein die real verfügbaren Mittel.
Bedeutung für weitere HinterbliebenenrentenNeben der Witwenrente existieren weitere Formen der Hinterbliebenenversorgung, etwa die Waisenrente oder das sogenannte Sterbevierteljahr. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts unterstreicht für alle diese Leistungen, dass stets das aktuelle und tatsächlich verfügbare Einkommen zählt. Damit wird das Ziel verfolgt, den wirtschaftlichen Bedarf der Hinterbliebenen transparent und gerecht zu erfassen.
Konsequenzen für die PraxisWer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und gleichzeitig eigene Einkünfte erzielt, sollte die aktuelle Einnahmesituation präzise dokumentieren. Vergangene Jahre mit negativen Einkünften sind zwar für die Steuer von Bedeutung, aber nicht für die Rentenberechnung. Künftige Anträge oder Neuberechnungen der Witwenrente werden daher ohne Berücksichtigung früherer Verlustvorträge erfolgen.
Mögliche Schritte:
Prüfung bisheriger Rentenbescheide auf zu erwartende Rückforderungen
Genaue Dokumentation der aktuellen Einnahmen, um keine Unklarheiten bei der Anrechnung entstehen zu lassen
Beachtung der klaren Linie des BSG in Bezug auf steuerliche und rentenrechtliche Bewertungen
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