GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 6 Minuten 59 Sekunden

Zahlungen der Witwenrente gestoppt – wenn die Rentenzahlungen ruhen

10. November 2025 - 10:39
Lesedauer 2 Minuten

Die Anzahl der Witwenrenten, die nach dem Sterbevierteljahr nicht mehr ausgezahlt werden, hat in den letzten Jahrzehnten erheblich zugenommen.

Dies ist auf die Einkommensanrechnung zurückzuführen, die zunehmend Einfluss auf die Rentenleistungen für Witwen hat, wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erklärte.

Was ist die Einkommensanrechnung?

Die Einkommensanrechnung ist ein Verfahren, bei dem das eigene Einkommen der Witwe oder des Witwers auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird.

Dies bedeutet, dass ein bestimmter Anteil des Einkommens die Rentenzahlungen mindern oder sogar ganz aufheben kann.

Ursprünglich wurde diese Regelung eingeführt, um sicherzustellen, dass Hinterbliebene, die über ein eigenes ausreichendes Einkommen verfügen, keine zusätzlichen Leistungen aus der Rentenkasse erhalten.

Historische Entwicklung der Einkommensanrechnung

Ein Blick auf die Statistiken der Deutschen Rentenversicherung zeigt eine deutliche Veränderung im Zeitraum von 1992 bis 2022.

Im Jahr 1992 wurden etwa 4.500 Witwenrenten aufgrund der Einkommensanrechnung nach dem Sterbevierteljahr nicht mehr ausgezahlt. Diese Zahl ist bis 2022 auf 106.000 Fälle angestiegen.

Diese mehr als 23-fache Erhöhung verdeutlicht die zunehmende Bedeutung der Einkommensanrechnung in der Rentenpraxis.

Welche Auswirkungen hat dies auf die Betroffenen und die Rentenversicherung?

Für die betroffenen Witwen bedeutet dies, dass sie möglicherweise erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen müssen.

Viele Frauen, die heute Witwenrenten beziehen, verfügen über ein eigenes Einkommen, sei es aus Erwerbstätigkeit oder aus anderen Quellen.

Während dies einerseits ein positives Zeichen für die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen ist, führt es andererseits dazu, dass ihre Rentenleistungen gekürzt oder eingestellt werden.

Einsparungen für die Rentenversicherung

Für die Deutsche Rentenversicherung bedeutet die Zunahme der Einkommensanrechnung erhebliche Einsparungen.

Weniger ausgezahlte Rentenleistungen entlasten die Versicherungsgemeinschaft finanziell. Diese Einsparungen können theoretisch in andere Bereiche des Rentensystems investiert werden.

Veränderungen bei der Zahl der gezahlten Witwenrenten

Die Gesamtzahl der gezahlten Witwenrenten ist in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen.

Zwischen 1992 und 2022 sank die Zahl der Bestandsfälle von über 5 Millionen auf etwa 4,5 Millionen.

Diese Entwicklung zeigt nicht nur die Effekte der Einkommensanrechnung wider, sondern möglicherweise auch demografische Veränderungen und den gesellschaftlichen Wandel.

Gegenläufige Trends bei Witwerrenten

Interessanterweise gibt es einen gegenläufigen Trend bei den Witwerrenten. Die Zahl der gezahlten Witwerrenten stieg von rund 144.000 im Jahr 1992 auf 736.000 im Jahr 2022. Dieser Anstieg kann durch die zunehmende Lebenserwartung von Frauen und die wachsende Zahl von Witwern erklärt werden, die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente haben.

Individuelle Berechnung und Prüfung der Rentenansprüche

Die Einkommensanrechnung und die daraus resultierenden Kürzungen oder Einstellungen der Witwen- und Witwerrentenansprüche sind komplex und bedürfen einer individuellen Prüfung.

Jeder Fall muss separat betrachtet und berechnet werden, um festzustellen, ob und in welchem Umfang Einkünfte angerechnet werden.

Dabei spielen auch Altfälle und spezielle gesetzliche Regelungen wie der Paragraph 114 SGB IV eine Rolle, die bestimmte Einkünfte von der Anrechnung ausnehmen können.

Das Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet

Einkünfte werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Es gibt dabei einen Freibetrag, vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 lag dieser bei 992,64 Euro Netto. Das übrige Nettoeinkommen wird mit 40 Prozent auf die Rente angerechnet, Einnahmen durch Miete mit 25 Prozent

Was gilt als Einkommen?

Als Einkommen werden bei Witwenrenten folgende Einkünfte angerechnet: Erwerbseinkommen durch Arbeit, Erwerbsersatzeinkommen wie eigene Rente wegen Alter oder Erwerbsminderung, Vermögenseinkommen und Elterngeld.

Als Erwerbseinkommen zählen alle Arbeitsentgelte für Beschäftigungen, bei Selbstständigen der Gewinn. Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen sind zum Beispiel:

  • Arbeitslosengeld,
  • Krankengeld,
  • Übergangsgeld
  • oder Verletztengeld.

Erwerbsersatzeinkommen darf nur dann als Einkommen des oder der Hinterbliebenen gewertet werden, wenn diese es aus einem eigenen Versicherungsverhältnis beziehen.

Seit 2022 wird auch Vermögen bei Hinterbliebenen als Einkommen gezählt: Zinseinnahmen, Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte und private Geschäfte. Seit 2007 wird auch Elterngeld eingerechnet, obwohl es sich um eine steuerfreie Leistung handelt.

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Rente: Keine Rentenpunkte für das Ehrenamt – Urteil

10. November 2025 - 10:33
Lesedauer 3 Minuten

Eine Sekretärin begehrte, dass die Rentenkasse ihr Zeiten der ehrenamtlichen Tätigkeit als Entgeltpunkte für die Rente anrechnete. Sowohl das Sozialgericht Frankfurt am Main als auch das Hessische Landessozialgericht wiesen die Klage zurück und führten aus, warum ein Anerkennen ehrenamtlicher Leistungen bei der gesetzlichen Rente nicht möglich sei. (L 2 R 128/12)

Bürokauffrau und Sekretärin

Die 1949 geborene Klägerin arbeitete als Bürokauffrau und später als Sekretärin. Bei einer Klärung ihres Rentenkontos zeigten sich keine rentenrechtlichen Zahlen von 1998 bis 2008. In dieser Zeit hatte sie als Hausfrau gearbeitet.

Sie beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung und ersatzweise eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für die Zeit ab dem 25. April 1998 begehrte sie, ihr Rentenpunkte anzuerkennen. Sie begründete dies damit, sie sei durchgehend arbeitsunfähig gewesen.

Diverse Erkrankungen

Sie zählte diverse Erkrankungen auf, derentwegen sie erwerbsgemindert sei: Borreliose, einer Hirnleistungsstörung, eine Multisystemerkrankung, Schwindel, Erschöpfungssyndrom, eine Dysfunktion der Halswirbelsäule mit Störung der Kiefergelenkfunktion, Autoimmunität, eine Immundysfunktion, Wortfindungsstörungen, ein Eppstein-Barr-Virusinfekt, eine chronischen Sinusitis und eine Fettstoffwechselstörung für erwerbsgemindert zu halten.
Sie könne nur stundenweise arbeiten, und das gelte auch für leichte Tätigkeiten.

Rentenkasse lehnt Erwerbsminderung ebenso ab wie Altersrente

Die Rentenkasse lehnte den Antrag ab, erstmalig wegen mangelnder Mitwirkung. Nach erfolgreichem Widerspruch holte die Rentenkasse Befundberichte behandelnder Ärzte ein, aus der Allgemeinmedizin ebenso wie aus der Neurologie und Psychiatrie.

Der Psychiater sah zwar qualitative Einschränkungen, hielt aber eine tägliche Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bei leichten Tätigkeiten für möglich. Damit war das Kriterium für eine Erwerbsminderung nicht gegeben.
Auch ein Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestand laut Rentenkasse nicht, da die Betroffene nur 379 Monate Wartezeit vorweisen könne. Nötig sind aber 420 Monate.

Prüfung der Arbeitsunfähigkeit

Strittig war aus Sicht der Betroffenen die seit 1998 bestehende Arbeitsunfähigkeit. Um diese nachzuweisen, legte sie Gutachten vor. Die Rentenversicherung erklärte, es habe laut der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit gegeben.

Darüber hinaus sei sie auch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen. Allein deshalb könnte diese Zeit nicht für die Rentenpunkte gelten.

Klage vor dem Sozialgericht

Die Frau klagte vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main und beantragte, ihr die Zeit von April 1998 bis Dezember 2009 wegen Arbeitsunfähigkeit auf die Rente anzuerkennen.

Dabei berief sie sich darauf, dass sie als Arbeitnehmerin keine Nachteile bei der Rente wegen ihrer Ehrenämter haben dürfe. So habe sie trotz ihrer schweren Erkrankung in der Pfarrgemeinde im Ehrenamt gearbeitet. Dies sei zu vergleichen mit der unentgeltlichen Pflege von Familienangehörigen, die ebenfalls Rentenpunkt erbringen.

Klage scheitert in beiden Instanzen

Sowohl die Klage vor dem Sozialgericht wie die Berufung vor dem Bundessozialgericht scheiterten. Die Begründung der Richter deckte sich in beiden Instanzen. Die Betroffene habe erstens keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit für den fraglichen Zeitraum nachgewiesen.

Auch könnte sie sich nicht auf eine Anrechnungszeit berufen, die sich analog zu einer anderen Rechtsvorschrift anwenden lasse. Dies wäre nur möglich, wenn eine gesetzliche Regelungslücke bestehe. Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten und deren Bezug zur Rente sei das aber nicht der Fall.

Sondervorschrift betrifft nicht die Anrechnung von Rentenzeiten

Der Paragraf 163 des Sozialgesetzbuches VI ginge es dem Gesetzgeber zwar darum, die Benachteiligung von ehrenamtlich Tätigen zu verhindern. Dabei gehe es aber nicht im die Anerkennung von Rentenzeiten, sondern um betragspflichtige Einnahmen.

Weder habe diese Regelung einen Bezug zur Anerkennung von Rentenpunkten noch zu den Voraussetzungen, um eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Eine planwidrige Regelungslücke sei nicht zu erkennen, und das Anerkennen von Anrechnungszeiten für ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeschlossen.

Die Solidargemeinschaft steht nicht für Renteneinbußen beim Ehrenamt ein

Im Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht bestätigten die Richter diese Rechtsgrundlage. Anrechnungszeiten von ehrenamtlichen Tätigkeiten kämen rechtlich nicht in Betracht – und dies auch nicht als Analogie. Die Solidargemeinschaft würde nach dem Gesetz nicht für Renteneinbußen aus ehrenamtlicher Tätigkeit einstehen.

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Bürgergeld: Wenn das Jobcenter den gelben Schein nicht akzeptiert

10. November 2025 - 9:33
Lesedauer 2 Minuten

Wer z.B. einen Termin beim Jobcenter, eine Weiterbildung oder die Arbeitssuche nicht wahrnehmen kann, braucht triftige Gründe, sonst drohen Bürgergeld-Leistungskürzungen in Form von Sanktionen.

Ein wichtiger Grund ist Krankheit. Doch nicht selten zweifelt das Jobcenter die Krankheit an. Was kann man in solchen Fällen tun?

Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Krankheit

Wer schon einmal krank war und Bürgergeld bezieht, weiß, dass das Jobcenter nicht immer eine Krankmeldung akzeptiert.

In solchen Fällen sind Leistungsbezieher verpflichtet, ihre Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen.

Wann Zweifel am “gelben Schein” berechtigt sind und was Sie über die Krankschreibung beim Bürgergeld wissen sollten, erfahren Sie hier.

Gemäß § 56 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) sind Bürgergeld-Bezieher dazu verpflichtet, ihre Krankheit zu belegen, wenn sie Termine oder Maßnahmen beim Jobcenter verpassen.

Dies erfolgt in Form eines ärztlichen Attests, das spätestens am dritten Tag nach Krankheitsbeginn beim Jobcenter vorliegen muss.

Die Bescheinigung muss auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben. Sollten Sie wider Erwarten länger krank sein, als im ersten Attest angegeben, ist ein zweites Attest erforderlich.

Wichtig: Bei Bürgergeld-Beziehern wird die Krankschreibung (AU) nicht automatisch an das Jobcenter durch den Arzt weitergeleitet, wie es seit dem 1. Januar 2023 für Arbeitgeber der Fall ist. Betroffene müssen die Bescheinigung selbst beim Amt abgeben bzw. zustellen.

Zweifel an der AU

Trotz Vorlage eines ärztlichen Attests kann es vorkommen, dass das Jobcenter Zweifel an dessen Echtheit hegt.

Unter welchen Umständen diese Zweifel berechtigt sind, ist in § 275 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) gesetzlich geregelt. Zweifel sind demnach gerechtfertigt, wenn:

  • die Versicherte oder der Versicherte auffällig oft krank ist,
  • die Arbeitsunfähigkeit häufig nur von kurzer Dauer ist,
  • ein Arzt auffallend häufig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellt.

Allerdings stellt diese Regelung dem Jobcenter einen erheblichen Beurteilungsspielraum zur Verfügung, da es im Einzelfall entscheiden kann, was als auffällig angesehen wird und was nicht.

Zweite Überprüfung der AU

Wenn das Jobcenter Zweifel an Ihrer Krankschreibung hegt, wird es den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) um eine Zweitmeinung bitten. Dies bedeutet, dass Sie vom Amtsarzt erneut untersucht werden.

Die Kosten für die Anreise werden dabei vom Jobcenter getragen. In einigen Fällen erfolgt die Überprüfung nur anhand der Aktenlage, ohne eine weitere körperliche Untersuchung.

Leistungskürzung bei fehlender AU

Sollte der Amtsarzt keine Erkrankung feststellen oder reichen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig ein, kann und wird das Jobcenter Sanktionen verhängen.

Gegen sowohl das MDK-Gutachten als auch gegen den Sanktionsbescheid haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen.

Im Falle einer Anfechtung des Gutachtens erfolgt eine zweite Begutachtung durch den MDK, die zu einem anderen Ergebnis führen kann als die erste. Es ist also ratsam, sich gut über die gesetzlichen Bestimmungen und die eigenen Rechte im Falle von Zweifeln am “Gelben Schein” beim Bezug von Bürgergeld zu informieren.

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Jobcenter verweigert monatelang Bürgergeld und muss dafür jetzt 10.000 Euro zahlen

10. November 2025 - 9:31
Lesedauer 4 Minuten

Was der Fall aus Köln zeigt: Ein Fallbeispiel aus dem Jobcenter aus dem Blickwinkel des Rechtsanwalts Norbert May
Eine alleinerziehende Mutter aus Köln erhielt über mehrere Monate keine Bürgergeldleistungen. Grund waren laut Jobcenter „fehlende Mitwirkungshandlungen“. Doch jetzt – nach langem Kampf und anwaltlicher Unterstützung – bekam sie über 10.000 Euro nachgezahlt.

Der Fall zeigt, wie schnell Menschen zwischen Pflichten und Bürokratie zerrieben werden. Und er zeigt auch: Nicht nur Bürger müssen mitwirken – auch das Jobcenter hat klare Pflichten. Mitwirkungspflicht – ja. Aber Überforderung ist kein Versagen.

Mitwirkungspflicht der Antragstellerin auch bei psychischer Überforderung?

Natürlich müssen Antragsteller alle erforderlichen Angaben machen und Unterlagen beibringen. Das steht in § 60 SGB I. Doch was ist, wenn jemand alleinerziehend ist, psychisch belastet, Kinder versorgen muss – und mit Formularen völlig überfordert ist?

Die Pflicht endet dort, wo eine Person erkennbar überfordert ist oder die Behörde ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht nicht nachkommt. Denn das Gesetz sagt auch klar:

Behörden dürfen Menschen nicht im Regen stehen lassen.

Das Jobcenter hat nicht nur Ansprüche zu prüfen, sondern auch aktiv zu unterstützen. Das heißt:

Nicht nur die alleinerziehende Mutter musste mitwirken – das Jobcenter musste auch helfen. Dafür gibt es klare gesetzliche Grundlagen:

• Aufklären und erklären: verständliche Information über Rechte, Pflichten & notwendige Unterlagen (§ 13 SGB I)
• Persönlich beraten: individuelle Hinweise, wie Ansprüche geltend gemacht oder Unterlagen beschafft werden können (§ 14 SGB I und § 14 SGB II)
• Hilfe anbieten: konkrete Unterstützung, wenn jemand Vorgänge nicht selbst bewältigen kann (§ 17 SGB I)
• Von sich aus ermitteln: Behörde muss selbst ermitteln und darf sich nicht passiv auf fehlende Unterlagen berufen (§ 20 SGB X)
• Leistungen nur in Ausnahmefällen komplett verweigern: Verhältnismäßigkeit bei Leistungsversagung (§ 66 SGB I)

“Gerichte sagen klar: Das Jobcenter muss helfen!”, so Rechtsanwalt Norbert May, an den sich die Dame verzweifelt wandte und der sie gegen das Jobcenter Köln und beim Sozialgericht vertreten hat.

Anmerkungen von RA May:

“Das Jobcenter hat erst jetzt Ende Oktober rückwirkend Leistungen ab Februar freigemacht, verschanzte sich hinter “fehlender Mitwirkung”, forderte teilweise unzulässig doppelt Unterlagen und Nachweise.

Die Mandantin war mit diesen Anforderungen sichtlich überfordert, erst recht als die Kündigung der Wohnung erfolgte, weil sie die Miete nicht zahlen konnte. Dabei ist es dem Jobcenter generell möglich bei unklaren oder noch nicht ganz aufgeklärtem Sachverhalt, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit (§ 66 SGB I) zunächst eine vorläufige Entscheidung gem. § 41a Abs. 1 SGB II zu treffen oder wenigstens ein Darlehen zu bewilligen, anstatt wie hier erfolgte, die Leistungen ganz zu versagen.

Man hätte der Mutter und ihrem Kind also sicher eher helfen können und nicht erst jetzt, nachdem ein Eilantrag vor dem Sozialgericht notwendig wurde.

Bei der Versagung von Bürgergeld muss das Jobcenter Ermessen ausüben

Die Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung steht nämlich im Ermessen der Behörde. So ist beispielhaft auf die Ausführungen des SG Augsburg im Urteil v. 08.11.2023 – S 3 AS 308/23 hinzuweisen:

“Sowohl bei der Entziehung als auch bei der Versagung der Leistung handelt es sich (… kann …) um Ermessenentscheidungen und zwar sowohl hinsichtlich des „Ob“ als auch des Umfanges der Versagung oder Entziehung (Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 66 SGB I (Stand: 02.12.2022), Rn. 66).“

Zumutbarkeit der Mitwirkung

Mit § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I wird bei der Mitwirkung dahingehend eine Grenze gesetzt, dass die Zumutbarkeit beachtet werden muss. Kann ein Betroffener aus einem wichtigen Grund die Mitwirkungspflicht nicht erfüllen, besteht hierzu auch keine Pflicht.

So auch zu lesen in den Fachlichen Weisungen zu den §§ 60 – 67 SGB I der Bundesagentur für Arbeit in Rn 60.29 ff.

Die wichtigen Gründe im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I können beim Betroffenen beispielsweise dann vorliegen, wenn eine Krankheit des Leistungsberechtigten ihn zur Mitwirkung hindert, wenn eine Unabkömmlichkeit im Beruf besteht oder wenn schwierige familiäre und häusliche Verhältnisse vorliegen.”

Vermieterin zeigte großes Herz und nahm Kündigung zurück

RA May weiter: “Der Fall zeigt die Grenzen der Mitwirkungspflicht und betont auch die Pflicht des Jobcenters zur Unterstützung. Nachdem dieses endlich nach Monaten des Wartens die Leistungen rückwirkend für die Mandantin und ihr Kind bewilligt hatte, konnte das Eilverfahren beim Sozialgericht erledigt und die Wohnung gerettet werden, die Vermieter zeigten Herz und haben die Kündigung zurückgenommen, nachdem die Mandantin die Miete nun endlich nachzahlen konnte.”

Was kann man daraus lernen?

• Bürger haben Rechte, nicht nur Pflichten.
• Wenn man allein überfordert ist, kann Hilfe lohnen.
• Nachzahlungen und ggf. Zinsen sind möglich (§ 44 SGB I).

Fazit: Sozialstaat bedeutet Unterstützung – nicht Bestrafung von Überforderung.

Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef Brock

Dieses aktuelle Fallbeispiel aus dem Jobcenter Köln zeigt sehr schön, wie man Antragsteller im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht völlig überfordert und das Jobcenter keine Unterstützung beziehungsweise Beratung gewährt.

Das ist aber rechtswidrig und führt in vielen Fällen dazu, dass die Betroffenen ihre Wohnung verlieren, in noch mehr Armut getrieben werden und was das mit den betroffenen Kindern macht, will man hier gar nicht schildern. In diesem Einzelfall hatte die Alleinerziehende eine Vermieterin mit Herz, denn sie nahm die Kündigung zurück.

Nach der Rechtsprechung gilt:

Jedem steuerfinanzierten „Kundenberater“ jedes steuerfinanzierten „Jobcenters“ ist es zuzumuten, seinen königlichen „Kunden“ bei Bedarf „Kundengespräche“ in wertschätzendem Ton anzubieten und wohlwollend um ihre Mitwirkung zu werben.

Jobcenter dürfen von Leistungsbeziehern nichts Unmögliches verlangen

Wenn von einer Bürgergeld-Leistungsempfängerin vom Jobcenter etwas subjektiv Unmögliches verlangt wird, so ist eine Mitwirkungsobliegenheit zu verneinen ( LSG BB Az. L 29 AS 520/22 B ER und LSG NSB Az. L 7 AS 772/07 ER ).

Bei der Versagung von Bürgergeld muss das Jobcenter „ Ermessen „ ausüben ( LSG NSB, Urteil vom 08.10.2025 – L 13 AS 241/23 – ).

Eine Versagung/Entziehung von Bürgergeld/ Grundsicherung ist immer rechtswidrig bei Überschreitung der Mitwirkung des Leistungsempfängers.

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Die Dauer des Arbeitslosengeldes soll gekürzt werden

10. November 2025 - 9:23
Lesedauer 2 Minuten

Dem Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Steffen Kampeter, fordert, Arbeitslosengeld nur noch maximal ein Jahr auszuzahlen. Nach der gültigen Regelung können ältere Arbeitnehmer, die Gegenleistung für ihre in die Versicherung eingezahlten Beiträge bis zu zwei Jahre erhalten.

Sechs Monate bis zu zwei Jahre gibt es Arbeitslosengeld

Wer unter 50 Jahre alt ist ist und in den fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung zwar mehr als 12, aber weniger als 16 Monate gearbeitet hat, bekommt nach der gültigen Regelung Arbeitslosengeld nur für ein halbes Jahr. Ältere können hingegen bis zu zwei Jahre Arbeitslosengeld erhalten. Dafür müssen sie allerdings mindestens 58 Jahre alt sein und mindestens vier der fünf Jahre zuvor versicherungspflichtig gearbeitet haben.

Ein Jahr ist genug, um neu anzukommen

Kampeter sagt, ein Jahr Arbeitslosengeld wäre genug, um neu anzukommen und kurz genug, um nicht den Anschluss zu verlieren. Arbeitslosengeld länger auszubezahlen würde Menschen künstlich in der Warteschlaufe halten.

Was Kampeter verschwiegt: Arbeitslosengeld ist im Unterschied zu Bürgergeld oder Sozialhilfe eine Leistung der Sozialversicherung und keine Sozialleistung.

Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung

Wer Arbeitslosengeld bezieht, bekommt dieses nur, weil er zuvor Beiträge in die Arbeitlslosenversicherung eingezahlt hat. Das Prinzip ist das Gleiche wie bei der Rente oder bei der Krankenversicherung. Jemand zahlt ein und bekommt dafür eine Gegenleistung. Wer nichts einzahlt erhält auch keine Leistung.

Die Dauer der Leistung beruht auf dem Prinzip der Fairness

Es handelt sich bei zwei Jahren Arbeitslosengeld also keinesfalls um eine „Wohltat“, sondern um Fairness. Wer wenig eingezahlt hat, bekommt nur sechs Monate Arbeitslosengeld. Wer alt ist und also viel eingezahlt hat, der kann bis zu zwei Jahre Arbeitslosengeld bekommen.

Der Vertreter der Arbeitgeber fordert also, Arbeitnehmern das zu nehmen, was sie selbst eingezahlt haben. Gewerkschaften kritisieren solche Vorstöße scharf.

Einschnitte in den Sozialstaat sind verantwortungslos

So sagt Hans-Jürgen Urban von der IG-Metall, dass der Vorschlag völlig fehl gehe. Gerade jetzt seien Einschnitte in den Sozialstaat extrem verantwortungslos. Ältere seien häufig nicht wegen fehlender Motivation arbeitslos, sondern wegen fehlender Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Urban fordert die Arbeitgeber auf, zuerst bei sich selbst anzusetzen und gute Arbeit in Deutschland anzubieten, statt in Billiglohnbereiche auszuweichen, Standorte zu schließen und Qualifizierung einzustampfen.

Sozialverbände und Beschäftigte kritisierten die Hartz-IV-Regelungen bei ihrer Einführung als größten Angriff auf den deutschen Sozialstaat seit bestehen der Bundesrepublik.

Dies begründeten sie besonders damit, dass die damalige Bundesregierung durch Hartz-IV eine Sozialversicherungsleistung in eine Sozialleistung umwandelte.

Regelsatz statt Arbeitslosenhilfe

Zuvor gab es nämlich die Arbeitslosenhilfe. Wer in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hatte, erhielt eine gewisse Zeit Arbeitslosengeld und danach die geringere Arbeitslosenhilfe.

Hartz-IV löschte dann die Sozialversicherungsleistung Arbeitslosenhilfe und zahlte nur noch den Regelbedarf der Sozialleistung Grundsicherung aus.

Der Hauptgeschäftsführer der Arbeitgeberverbände schlägt die Axt wieder genau in dieser Kerbe, und Sozialverbände sehen in dem Vorschlag nichts anderes als einen weiteren Raub an sozialversicherten Arbeitnehmern.

Die Dauer des Arbeitslosengeldes für ältere Arbeitnehmer auf die Hälfte zu kürzen bedeutet faktisch, Ihnen die Beiträge zu stehlen, die sie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

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Zu krank für Arbeiten, aber zu jung für die Rente – Jetzt kann die Arbeitsmarktrente retten

10. November 2025 - 8:51
Lesedauer 5 Minuten

Wer sich dem Rentenalter nähert, aber gesundheitlich bereits deutlich eingeschränkt ist, steht oft vor einer schwierigen Entscheidung: durchhalten bis zur regulären Altersrente, frühzeitig in die Altersrente mit Abschlägen gehen – oder eine Erwerbsminderungsrente beantragen. In genau dieser Übergangsphase taucht immer wieder ein Begriff auf, den das Gesetz so gar nicht kennt und der trotzdem äußerst wirkungsmächtig ist: die sogenannte Arbeitsmarktrente.

Hinter dem alltagssprachlichen Label verbirgt sich ein klar geregelter Sonderfall der Rente wegen Erwerbsminderung. Er greift, wenn Menschen zwar noch stundenweise arbeiten könnten, dafür aber real keine passenden Arbeitsplätze finden.

Was hinter dem Begriff „Arbeitsmarktrente“ steckt

Rechtlich handelt es sich nicht um eine eigene Rentenart, sondern um die volle Rente wegen Erwerbsminderung in der Konstellation eines „verschlossenen“ Arbeitsmarkts. Ausgangspunkt ist die Frage, wie viele Stunden eine versicherte Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch arbeiten kann.

Wichtig ist nicht der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf, sondern die Leistungsfähigkeit in irgendwelchen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Wer täglich weniger als drei Stunden leistungsfähig ist, erfüllt die Kriterien für eine volle Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen.

Wer zwischen drei und unter sechs Stunden einsetzbar ist, befindet sich im Bereich der teilweisen Erwerbsminderung.

Genau hier setzt die Arbeitsmarktrente an: Kann eine betroffene Person nach medizinischer Einschätzung zwar noch in Teilzeit arbeiten, gibt es in der Praxis aber keine geeigneten Teilzeitstellen, wird die teilweise Erwerbsminderungsrente aufgestockt und in voller Höhe gezahlt. Die Rentenversicherung prüft das nicht im luftleeren Raum.

Sie stützt sich auf medizinische Gutachten sowie auf die Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit, ob es im regionalen Arbeitsmarkt Tätigkeiten gibt, die dem verbliebenen Leistungsvermögen realistisch entsprechen. Fällt diese Prüfung negativ aus, wird die volle Rente gewährt – obwohl medizinisch „nur“ eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt.

Medizinische und versicherungsrechtliche Hürden

Voraussetzung Nummer eins ist eine belastbare medizinische Diagnostik. Entscheidend ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend besteht. Nach der ständigen Praxis muss die Einschränkung mindestens sechs Monate andauern.

In der Regel veranlasst die Deutsche Rentenversicherung eine persönliche Begutachtung. Ärztliche Berichte, Reha-Entlassungsberichte und bereits vorliegende Gutachten sind dafür wichtig.

Daneben müssen die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sein. Grundsätzlich ist eine allgemeine Wartezeit von fünf Versicherungsjahren erforderlich. Zudem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung in erheblichem Umfang Pflichtbeiträge vorliegen.

In komplexen Biografien – etwa mit Zeiten der Kindererziehung, Pflege oder Arbeitslosigkeit – können Sonderregeln greifen. Für die Praxis bedeutet das: Wer Erwerbsminderungsrente anstrebt, sollte frühzeitig prüfen, ob sein Versicherungskonto lückenlos ist und ob die maßgeblichen Beitragszeiten erfüllt sind.

Wenn die Teilzeitstelle nur auf dem Papier existiert

Der entscheidende Schritt von der halben zur vollen Zahlung ist die Feststellung, dass der Teilzeitarbeitsmarkt faktisch „verschlossen“ ist. Nicht jede theoretisch denkbare Tätigkeit zählt.

Es geht um Arbeitsplätze, die in der Region tatsächlich vorhanden und unter üblichen Bedingungen zugänglich sind, also ohne unzumutbare Pendelwege, ohne Spezialqualifikationen und in einem Umfang, der dem attestierten Leistungsvermögen entspricht.

Ergibt die Abstimmung zwischen Rentenversicherung und Arbeitsagentur, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die teilweise Erwerbsminderungsrente als volle Rente geleistet – die Arbeitsmarktrente im engeren Sinne.

Gerade in strukturschwächeren Regionen, bei sehr spezifischen gesundheitlichen Einschränkungen oder in Branchen mit wenigen Teilzeitoptionen ist diese Konstellation keineswegs selten. Sie trägt dem Grundsatz Rechnung, dass es unbillig wäre, Menschen auf eine Teilzeitarbeit zu verweisen, die es für sie real nicht gibt.

Das Fallbeispiel Alois: Zwischen Arbeitslosengeld, Wegeunfall und der Frage nach Perspektiven

Wie das in der Lebenswirklichkeit aussieht, zeigt ein Fall wie der von Alois. Mit 63 Jahren ist er nach einem Wegeunfall „ausgesteuert“, hat also die maximale Krankengeldzeit ausgeschöpft, und bezieht seit einem Jahr Arbeitslosengeld.

Dieses läuft noch eine Weile, doch bis zu einer abschlagsfreien Altersrente klafft eine Lücke. Die Rückmeldung aus der Arbeitsvermittlung ist ernüchternd: In diesem Alter sei eine Anstellung schwer vermittelbar.

Für ihn ist zunächst die medizinische Seite ausschlaggebend. Nur wenn die Rentenversicherung feststellt, dass er auf absehbare Zeit täglich zwischen drei und unter sechs Stunden belastbar ist, kommt überhaupt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht – und damit die Option, dass diese wegen eines verschlossenen Arbeitsmarkts als volle Rente gezahlt wird.

Stellt sich hingegen heraus, dass eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden oder mehr besteht, greift die Erwerbsminderungsrente nicht. Dann bliebe die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 mit dauerhaften Abschlägen, die je nach Jahrgang bis zu 14,4 Prozent betragen können. Für viele Betroffene ist das eine erhebliche lebenslange Minderung, die gut überlegt sein will.

Der Weg zur Entscheidung: Unterlagen, Begutachtung, Marktprüfung

Die Erfahrung zeigt, dass der Verlauf des Verfahrens maßgeblich von der Qualität der Unterlagen geprägt ist. Sinnvoll ist es, alle relevanten Befunde und Berichte geordnet vorzulegen, insbesondere aktuelle fachärztliche Einschätzungen, Reha-Entlassungsberichte und vorhandene Gutachten, etwa aus Verfahren zum Schwerbehindertenausweis. Diese Dokumente bilden das Fundament, auf dem der medizinische Dienst der Rentenversicherung seine Beurteilung trifft.

Im Anschluss folgt die arbeitsmarktliche Seite. Hier wird nicht abstrakt gefragt, ob es irgendwo in Deutschland irgendeine denkbare Teilzeittätigkeit gibt. Entscheidend ist, ob im zumutbaren Umfeld des Wohnorts reale Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, die den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragen. Gerade bei Menschen um die 60 ist zudem die praktische Vermittelbarkeit ein Thema, das die Arbeitsverwaltung nüchtern einordnet. Fällt diese Prüfung negativ aus, wird aus der halben die volle Zahlung.

Alternative und Abwägung: Frühere Altersrente mit Abschlägen

Die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren ist eine Option, die vielen bekannt ist. Ihr Nachteil ist die finanzielle Dauerwirkung der Abschläge. Was im Moment der Entscheidung eine schnelle Lösung verspricht, kann im Ruhestand über Jahrzehnte hinweg spürbar sein.

Deshalb lohnt der genaue Blick auf die Erwerbsminderungsrente, auch auf die Arbeitsmarktrente als Brücke. Sie kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, finanziell deutlich günstiger sein, weil die volle Auszahlung an die Stelle einer halben Rente plus nicht realisierbarer Teilzeit tritt.

Die Abwägung ist in jedem Einzelfall anders. Wer gesundheitlich so stark eingeschränkt ist, dass die volle Erwerbsminderungsrente ohnehin zuerkannt würde, muss nicht auf die Arbeitsmarktlage schauen. Wer hingegen im Bereich der teilweisen Erwerbsminderung liegt, sollte genau prüfen lassen, wie es um die tatsächlichen Arbeitsmöglichkeiten steht.

Widerspruch und Rechtsschutz: Wenn der erste Bescheid nicht überzeugt

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Entscheidung, die sofort einleuchtet. Wird ein Antrag abgelehnt, besteht innerhalb eines Monats die Möglichkeit des Widerspruchs.

Der lohnt sich vor allem dann, wenn neue medizinische Erkenntnisse vorliegen, wenn das Gutachten Lücken aufweist oder wenn die Einschätzung des Arbeitsmarkts an der Lebensrealität vorbeigeht.

In strittigen Fällen kann der Rechtsweg beschritten werden. Fachkundige Beratung hilft, Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Beratung als Hilfe im Antragsdickicht

Die Materie ist komplex, die Begriffe sind es erst recht. Wer mitten in der gesundheitlichen Belastung steckt, braucht Orientierung. Beratungsstellen mit Spezialisierung auf Renten- und Sozialrecht, etwa Sozialverbände,

Versichertenälteste der Rentenversicherung oder unabhängige Rentenberaterinnen und -berater, können hier den Unterschied machen. Sie helfen beim Sichten der Unterlagen, bereiten Begutachtungen vor, ordnen Bescheide ein und unterstützen im Widerspruchsverfahren – allerdings mit dem Anspruch, nur dort zu kämpfen, wo es auch Substanz gibt.

Fazit: Eine wichtige Brücke – aber nur auf solidem Fundament

Die Arbeitsmarktrente ist kein Schlupfloch, sondern eine gerechtigkeitsorientierte Korrektur: Wer medizinisch nur noch in Teilzeit arbeiten kann und für diese Restleistungsfähigkeit keinen realen Arbeitsplatz findet, soll so gestellt werden, als läge eine volle Erwerbsminderung vor. Für Betroffene in den späten Fünfzigern und frühen Sechzigern kann sie die finanzielle Lücke bis zur Altersrente schließen, ohne lebenslange Abschläge in Kauf nehmen zu müssen.

Entscheidend bleibt, die Weichen früh zu stellen. Wer einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente vorbereitet, sollte die medizinischen Nachweise sorgfältig bündeln, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen klären und die eigene Vermittlungssituation realistisch dokumentieren.

Dann hat die Rentenversicherung eine belastbare Grundlage, um die zwei zentralen Fragen zu beantworten: Wie viel Arbeit pro Tag ist gesundheitlich noch zumutbar – und gibt es dafür im wirklichen Leben passende Jobs? Wenn beides zusammenführt, kann aus einem schwierigen Übergang eine tragfähige Brücke werden.

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Erwerbsminderung: Volle Erwerbsminderungsrente wenn kein Teilzeitjob gefunden werden kann

9. November 2025 - 18:02
Lesedauer 3 Minuten

Eine Zahntechnikerin beantragte eine volle Erwerbsmindungsrente wegen chronischer Schmerzen und Depressionen. Die Rentenkasse lehnte dies ab. Das Sozialgericht Karlsruhe verpflichtete die Rentenkasse jedoch, eine volle Rente zu zahlen, obwohl die Betroffene nach medizinischen Gutachten noch drei Stunden arbeiten könnte. (S 12 R 2113/23)

Chronische Schmerzen und Depressionen

Die Frau arbeitete bis 2020 in Vollzeit als Zahntechnikerin. Dann litt sie unter chronischen Scherzen, zusammen mit Depressionen. Außerdem litt sie an einer Bewegungsstörung im linken Bein. Intensive Behandlungen verbesserten die Einschränkungen nicht. Sie konnte ihren Beruf nicht mehr ausüben. Sie beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente.

Behandelnde Ärzte bestätigen volle Erwerbsminderung

Dem Antrag fügte sie ärztliche Gutachten Ihrer behandelnden Ärzte bei, die bestätigten, dass sie nur noch weniger als drei Stunden pro Tag beschäftigt sein könnte. Das entspricht den Kriterien einer vollen Erwerbsminderung.

Rentenkasse sieht die Arbeitsfähigkeit als gegeben an

Die Rentenversicherung prüfte die Reha-Berichte der Betroffenen und holte eigene Gutachten ein. Diesen zufolge konnte die Betroffene weiterhin sechs Stunden oder mehr pro Tag arbeiten. Es gebe zwar qualitative Einschränkungen, aber keine quantitativen.

Einschränkungen lassen sich laut Rentenasse ausgleichen

So beträfen die Einschränkungen vor allem Tätigkeiten im Sitzen. Sie ließen sich durch Hilfsmittel wie eine Beinschiene und die Fortbewegung im Auto oder in öffentlichen Verkehrsmittel ausgleichen. Auch könnten weitere Therapien zur Besserung führen.

Gericht gibt eigenes Gutachten in Auftrag

Die Zahntechnikerin klagte vor dem Sozialgericht Karlsruhe, um Ihren Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente durchzusetzen. Die Richter beauftragten einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, um die Betroffene erneut zu untersuchen.
Dieser erkannte eine mittelschwere depressive Störung, eine dissoziative Bewegungsstörung des linken Beines und anhaltende somatoforme Schmerzen. Somatoform sind körperliche Symptome, die keine nachweisbare körperliche Ursache haben.
Er kam zu dem Ergebnis, dass die Betroffene zwar noch mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten konnte. Das entspricht einer teilweisen Erwerbsminderung und berechtigt bei Versicherten den Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente.

Das Gericht schließt sich dem Gutachten an

Das Gericht schloss sich diesem Gutachten an. Der Befund sei präzise, und der Gutachter hätte genau geprüft, ob die Betroffene ihre Beschwerden übertrieben darstelle. Die Richter sahen die Einschätzungen der Rentenkasse und ihrer Gutachter hingegen als nicht stichhaltig an und hielten auch die Befunde der Reha-Kliniken für vergleichsweise unzureichend.
Es sei unrealistisch, so die Richter, dass die Betroffene ihr Leistungsvermögen dauerhaft auf mehr als sechs Stunden steigern könnte.

Medizinisch teilweise Erwerbsminderung, doch laut Urteil volle Erwerbsminderung

Medizinisch lag laut dem gerichtlichen Gutachten eine teilweise Erwerbsminderung vor, da die Betroffenen noch mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten konnte.

Trotzdem billigten die Richter ihr eine volle Erwerbsminderungsrente zu und verpflichteten die Rentenversicherung diese auszuzahlen.

Die Arbeitsmarktrente

Hier griff eine Sonderregelung bei der Erwerbsminderungsrente. Die Kriterien für eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente sind objektiv medizinisch und beziehen sich auf die Dauer der täglichen Leistungsfähigkeit. Laut diesen Kriterien war die Betroffene teilweise erwerbsgemindert.

Die Richter bezogen sich jedoch auf die sogenannte Arbeitsmarktrente. Bei dieser muss die Rentenkasse statt einer teilweisen Erwerbsminderungsrente eine volle Erwerbsminderungsrente auszahlen, wenn es keine Aussicht auf eine Stelle mit reduzierter Stundenzahl gibt.

Einen solchen Fall sah das Sozialgericht Karlsruhe als gegeben an. Es gebe für die Betroffene keine realistische Perspektive, in absehbarer Zeit eine Teilzeitstelle zu finden.

Rentenkasse übersieht chronische Schmerzen und depressives Leiden

Außerdem unterschieden die Richter zwischen einer theoretischen Möglichkeit, drei Stunden pro Tag zu arbeiten und den tatsächlichen psychischen Problemen und den Schmerzen der Betroffenen. Die gesundheitlichen Einschränkungen machten es unmöglich, konzentriert und leistungsfähig auch nur drei Stunden zu arbeiten.

Wesentliche Besserung ist nicht zu erwarten

So ändere die Möglichkeit, Hilfsmittel für die Bewegung zu verwenden, nichts an der Erwerbsminderung aufgrund der psychischen Leiden und der chronischen Schmerzen. Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten, und die Rentenkasse musste eine volle Erwerbsminderungsrente auszahlen.

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Witwenrente auch dann, wenn man im Rentenalter heiratet? Das sind die Voraussetzungen

9. November 2025 - 17:55
Lesedauer 3 Minuten

Ob eine Witwenrente gezahlt wird, hängt nicht vom Alter bei der Heirat ab, sondern vor allem von der Dauer der Ehe bis zum Todesfall. Für Ehen, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, gilt: Bestand die Ehe mindestens ein Jahr, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente – unabhängig davon, ob die Eheschließung mit 30 oder mit 75 Jahren erfolgte.

Stirbt der Ehepartner innerhalb des ersten Jahres, vermutet die Rentenversicherung eine sogenannte „Versorgungsehe“. Diese Vermutung kann in besonderen Konstellationen (etwa Unfalltod) widerlegt werden.

Weitere Mindestvoraussetzungen: Wartezeit und Status des Verstorbenen

Neben der Ehedauer muss der oder die Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Versicherungsjahren erfüllt haben. Diese Bedingung entfällt, wenn bereits eine eigene Rente bezogen wurde oder der Tod auf einen Arbeitsunfall zurückgeht.

Für viele Paare, die erst im Ruhestand heiraten, ist diese Hürde meist unproblematisch, weil die verstorbene Person in der Regel schon eine Altersrente bezog.

Kleine und große Witwen-/Witwerrente: Höhe und Anspruch

Die gesetzliche Hinterbliebenenrente kennt zwei Grundvarianten. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt in der Regel 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Für vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Ehen mit mindestens einem Ehepartner, der vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt Bestandsschutz: Dann sind es 60 Prozent.

Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt 25 Prozent und wird (nach neuem Recht) maximal zwei Jahre gezahlt. Welche Variante greift, richtet sich u. a. nach Alter, Erwerbsminderung und Kindererziehung der hinterbliebenen Person. Wer die Altersgrenze erfüllt, erhält die große Rente dauerhaft; die Altersgrenze steigt stufenweise und liegt im Jahr 2025 bei 46 Jahren und vier Monaten.

Das „Sterbevierteljahr“: Drei Monate volle Rente

In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird die Witwen- oder Witwerrente vorübergehend in voller Höhe der Versichertenrente gezahlt. In dieser Überbrückungszeit findet keine Einkommensanrechnung statt. Für Betroffene schafft das finanzielle Luft – gerade, wenn Fixkosten kurzfristig unverändert weiterlaufen.

Eigene Einkünfte im Rentenalter: Anrechnung ist die Regel

Wer im Rentenalter heiratet, bezieht häufig bereits eine eigene Altersrente. Solche Einkünfte werden – nach Ablauf des
Sterbevierteljahres – auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Maßgeblich ist ein jährlich angepasster Freibetrag; nur der darüber liegende Teil des Nettoeinkommens wird zu 40 Prozent angerechnet.

Vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 liegt der monatliche Freibetrag bundesweit bei 1.076,86 Euro; je waisenrentenberechtigtem Kind erhöht er sich um 228,42 Euro. Wer also beispielsweise 1.400 Euro Nettoeinkommen hat, überschreitet den Freibetrag um 323,14 Euro; 40 Prozent hiervon (129,26 Euro) werden von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Heirat im Alter ist kein Ausschlussgrund – aber Vorsicht bei kurzer Ehe

Die verbreitete Annahme, eine späte Eheschließung schließe die Witwenrente aus, ist falsch. Entscheidend sind Ehedauer, Wartezeit und die übrigen persönlichen Voraussetzungen. Problematisch sind Konstellationen, in denen der Tod innerhalb des ersten Ehejahres eintritt. Dann greift die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe; Betroffene können sie jedoch widerlegen, etwa bei plötzlichem Unfalltod oder wenn andere nachvollziehbare Motive für die Eheschließung vorlagen.

Wiederheirat nach einer Verwitwung: Ende der Rente, Abfindung möglich
Wer bereits eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und erneut heiratet, verliert den Anspruch mit Ablauf des Heiratsmonats.

Als „Starthilfe“ kann eine Rentenabfindung beantragt werden; sie entspricht in der Regel dem 24-fachen Monatsbetrag der zuletzt gezahlten Hinterbliebenenrente. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob die neue Ehe im Ruhestand geschlossen wird.

Rentensplitting: Alternative mit Folgen

Gerade bei späten Ehen wird bisweilen über ein Rentensplitting nachgedacht. Dabei teilen die Partner Rentenanwartschaften aus den Ehejahren. Wichtig zu wissen: Wer sich für das Rentensplitting entscheidet, hat später keinen Anspruch mehr auf eine Witwen- oder Witwerrente – die erhöhte „eigene“ Rente bleibt jedoch auch nach dem Tod des Partners bestehen. Diese Weichenstellung sollte gut beraten und bewusst getroffen werden.

Antrag und Fristen: Nichts passiert automatisch

Die Hinterbliebenenrente muss aktiv beantragt werden. Erfolgt der Antrag nicht sofort, kann sie bis zu zwölf Monate rückwirkend gezahlt werden. Sinnvoll ist es, frühzeitig Unterlagen wie Heirats- und Sterbeurkunde sowie Versicherungsnummern bereitzuhalten und gegebenenfalls eine Beratung der Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen.

Ein Blick in die Praxis

Ein Paar heiratet mit 69 und 72 Jahren. Der Ehemann stirbt drei Jahre später. Die Ehe bestand länger als ein Jahr, die Wartezeit ist erfüllt, der Verstorbene bezog bereits Altersrente. Die Witwe hat damit einen Anspruch auf die große Witwenrente, also 55 Prozent der Rente des Verstorbenen.

Da sie selbst eine Altersrente bezieht, wird diese – oberhalb des Freibetrags – zu 40 Prozent angerechnet. In den drei Monaten nach dem Sterbemonat erhält sie zunächst die volle Versichertenrente des Verstorbenen (Sterbevierteljahr), ehe die reguläre Hinterbliebenenrente mit Einkommensanrechnung greift.

Fazit

Ja, eine Witwen- oder Witwerrente kann auch dann gezahlt werden, wenn man erst im Rentenalter heiratet. Maßgeblich sind die einjährige Mindestdauer der Ehe, die Erfüllung der Wartezeit und die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen.

Weil im Ruhestand häufig eigene Renten vorhanden sind, spielt die Einkommensanrechnung eine zentrale Rolle für die tatsächliche Höhe. Wer nach einer Verwitwung nochmals heiraten möchte, sollte die Folgen für die laufende Rente und die Möglichkeit einer Abfindung kennen – und Alternativen wie das Rentensplitting mit Blick auf die eigenen Lebenspläne prüfen.

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Rente: Abschlagsfrei mit dem Mannheimer Modell in die Altersrente

9. November 2025 - 17:43
Lesedauer 4 Minuten

Rente: Abschlagsfrei mit dem Mannheimer Modell in den Ruhestand
Worum es beim Mannheimer Modell geht
Das Mannheimer Modell ist eine Gestaltung des Übergangs in den Ruhestand, bei der ein Wertguthaben genutzt und an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) übertragen wird.

Aus diesem Guthaben zahlt die DRV anschließend ein laufendes, „fiktives“ Arbeitsentgelt aus. Diese Zeit gilt sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigungszeit und kann helfen, die nötigen Versicherungsjahre zu vollenden – bis zur abschlagsfreien Altersrente.

Für rentennahe Beschäftigte wird so der frühere Austritt aus dem Betrieb möglich, ohne arbeitslos gemeldet zu sein und ohne spätere Rentenabschläge in Kauf nehmen zu müssen.

BFH-Urteil: Mannheimer Modell steuerlich gestärkt

Der Bundesfinanzhof hat das Mannheimer Modell steuerlich gestärkt: Werden Entschädigungen bzw. Sonderzahlungen nicht als Einmalbetrag ausgezahlt, sondern einem (Langzeit-)Arbeitszeit- bzw. Wertguthabenkonto zugeführt und dieses Wertguthaben sodann auf die DRV Bund übertragen, fließt dem Beschäftigten in diesem Moment kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu.

Die Besteuerung erfolgt erst mit den laufenden Auszahlungen der DRV während der Freistellung. Das Urteil (Az. IX R 25/21) schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte, die den Übergang so strukturieren.

Warum das Modell Abschläge vermeidet

Entscheidend ist, dass die Auszahlung aus dem Wertguthaben während der Freistellung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt.

Dadurch bestehen während der Freistellungsphase weiterhin Sozialversicherungsschutz und es entstehen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.

Diese Pflichtbeiträge zählen als Versicherungszeiten und können auf die Wartezeiten von 35 beziehungsweise 45 Jahren angerechnet werden – Voraussetzung für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Aber Altersgrenzen

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird immer ohne Abschläge gezahlt, wenn 45 Versicherungsjahre vorliegen; die Altersgrenze steigt stufenweise und liegt für jüngere Jahrgänge nicht mehr bei 63.

Für den Geburtsjahrgang 1961 beträgt sie 64 Jahre und 6 Monate und steigt weiter bis auf 65 Jahre für 1964 und später Geborene. Das Mannheimer Modell kann genau diese Zeit zielgenau überbrücken, bis die Voraussetzungen erreicht sind.

Typische Einsatzfälle

In der Praxis wird das Mannheimer Modell vor allem bei Sozialplänen und einvernehmlichen Trennungen genutzt, um rentennahen Jahrgängen einen sozial abgesicherten, planbaren Ausstieg zu ermöglichen.

Unternehmen vermeiden dadurch lange Freistellungs- oder Kündigungsszenarien, Beschäftigte erhalten ein monatliches Einkommen und sammeln weiter Versicherungsmonate – ohne den Umweg über die Arbeitslosigkeit.

So läuft die Umsetzung ab

Zunächst wird ein Wertguthaben begründet oder dotiert, etwa durch Umwandlung einer vorgesehenen Abfindung oder durch eine Sonderzahlung des Arbeitgebers.

Dieses Wertguthaben wird anschließend auf die DRV Bund übertragen. Nach Antragstellung bei der DRV – der mindestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Freistellung erfolgen muss – zahlt die DRV das vereinbarte Entgelt aus dem Guthaben monatlich aus.

Rechtlich bedeutsam ist dabei der Paragraf § 7f SGB IV, der die Übertragung von Wertguthaben regelt; das Bundesarbeitsministerium erläutert ergänzend die praktischen Möglichkeiten, ein Wertguthaben auf die DRV Bund zu übertragen.

Steuern, Beiträge und Absicherung

Das besondere an Wertguthaben: Während der Ansparphase fallen zunächst weder Steuern noch Sozialabgaben an. Diese werden erst mit der Auszahlung fällig; die laufenden Entnahmen sind demnach lohnsteuer- und beitragspflichtig.

Für die Zeit der Freistellung besteht damit ein durchgehender Sozialversicherungsschutz – ein entscheidender Baustein, damit die Monate als Pflichtbeitragszeiten gezählt werden.

Arbeitslosigkeit und die Zwei-Jahres-Regel

Manche Übergangsmodelle arbeiten mit einer kurzen Phase des Arbeitslosengeld-Bezugs. Wichtig ist dabei die gesetzliche Zwei-Jahres-Regel: Zeiten des ALG-Bezugs werden grundsätzlich nicht auf die 45-Jahre-Wartezeit angerechnet, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen.

Es gibt Ausnahmen – etwa nach Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers –, doch sollten Betroffene ihre zeitliche Planung hier besonders sorgfältig abstimmen. Auch deshalb wird das Mannheimer Modell häufig so gestaltet, dass durch die DRV-Auszahlungen keine Lücke mit ALG in den letzten zwei Jahren entsteht.

Vorteile für Beschäftigte und Arbeitgeber

Für Beschäftigte bietet das Modell einen geordneten, finanziell planbaren Abschied aus dem Berufsleben. Statt einer steuerlich oft ungünstigen Einmalabfindung fließen regelmäßige Bezüge, die Versicherungsmonate sichern und den Zugang zur abschlagsfreien Rente ermöglichen.

Für Arbeitgeber entsteht eine sozialverträgliche Lösung, die arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen vermeidet und die Trennung sauber strukturiert. Die steuerliche Einordnung nach dem BFH-Urteil minimiert zudem Haftungsrisiken des Arbeitgebers.

Grenzen, Fallstricke und was zu prüfen ist

Nicht jede Zahlung eignet sich automatisch als Wertguthaben; maßgeblich ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung und die „Angemessenheit“ des späteren Entnahmeentgelts im Verhältnis zum letzten Verdienst. Gestaltung, Dokumentation und der rechtzeitige Antrag bei der DRV Bund sind wichtig.

Ebenso sollte geprüft werden, ob mit dem Modell tatsächlich alle Monate bis zur maßgeblichen Altersgrenze und der Erfüllung der 45-Jahre-Wartezeit abgedeckt sind, damit die Rente am Ende wirklich abschlagsfrei ist. Eine enge Abstimmung von Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht ist hier empfehlenswert.

Ein Beispiel aus der Praxis – erzählerisch gedacht

Angenommen, eine Arbeitnehmerin des Jahrgangs 1962 will 2026 ohne Abschläge in Rente gehen und hat bereits 44 Versicherungsjahre erreicht. Der Arbeitgeber und sie einigen sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Statt einer Abfindung in einer Summe wird eine Sonderzahlung in ein Wertguthaben eingebracht und auf die DRV Bund übertragen.

Ab Mitte 2024 zahlt die DRV monatlich aus dem Guthaben ein Entgelt aus. Diese Monate zählen als Pflichtbeitragszeiten. Bis 2026 ist die 45-Jahre-Wartezeit erfüllt, gleichzeitig wird die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte erreicht – die Altersrente startet abschlagsfrei.

Fazit

Das Mannheimer Modell ist eine erprobte Brücke in den Ruhestand: steuerlich abgesichert, sozialversicherungsrechtlich wirksam und planbar. Wer die Rahmenbedingungen – Altersgrenzen, Wartezeiten, Zwei-Jahres-Regel und Fristen – korrekt einhält, kann den Übergang so gestalten, dass am Ende die Altersrente ohne Abschläge beginnt.

Für die Umsetzung sind eine sorgfältige arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Gestaltung und der rechtzeitige Antrag bei der DRV Bund unverzichtbar.

Hinweis: Konkrete Gestaltungen sollten immer individuell geprüft werden, insbesondere hinsichtlich Arbeitsvertrag, Steuerfolgen und der Anrechnung auf die Wartezeiten bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

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Kombinationen im Pflegegeld: Rückwirkend, richtig kombinieren, Widerspruch sinnvoll nutzen

9. November 2025 - 17:31
Lesedauer 4 Minuten

Wer Pflegeleistungen nicht, zu spät oder in falscher Kombination abgerufen hat, kann viele Ansprüche nachträglich geltend machen. Im Sozialrecht gilt für Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung eine regelmäßige Verjährungsfrist von vier Jahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Praktisch heißt das: Im Jahr 2025 lassen sich noch Leistungen für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 abrechnen – zusätzlich natürlich für das laufende Jahr. Voraussetzung ist stets, dass die Anspruchsvoraussetzungen in den betreffenden Jahren vorlagen und die Ausgaben nachweisbar sind.

Die rechtliche Grundlage ist die vierjährige Verjährungsregelung im Sozialversicherungsrecht; Ratgeber der Pflegeberatung und einschlägige Fachbeiträge erläutern diese Frist ausdrücklich für Pflegeleistungen.

Antrag „für 2023“ noch möglich: Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Eine häufige Frage lautet: Lässt sich die Kombination aus Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für ein zurückliegendes Jahr – etwa 2023 – noch beantragen? Ja, das ist möglich, sofern die pflegebedürftige Person in dem Jahr bereits mindestens Pflegegrad 2 hatte und die Ersatz- bzw. Kurzzeitpflege tatsächlich stattgefunden hat.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung: Man beantragt rückwirkend die Erstattung der entstandenen Kosten, nicht die Leistung „an sich“. Rechnungen, Quittungen und Zahlungsnachweise sind deshalb zentral. Offizielle Pflegewegweiser betonen, dass die Erstattung rückwirkend beansprucht werden kann, solange die vierjährige Frist eingehalten und die Durchführung belegt wird.

So funktionierte die Kombination in 2023 und 2024

Für die Jahre bis einschließlich 2024 galten getrennte Jahresbudgets: Die Verhinderungspflege umfasste im Regelfall 1.612 Euro pro Kalenderjahr, die Kurzzeitpflege 1.774 Euro.

Die Kurzzeitpflege ließ sich um bis zu 1.612 Euro aus nicht genutzter Verhinderungspflege aufstocken, sodass maximal 3.386 Euro pro Jahr für Kurzzeitpflege zur Verfügung standen. Umgekehrt konnte die Verhinderungspflege aus der Kurzzeitpflege ergänzt werden; maßgeblich war hier die bis 2024 übliche Deckelung des auf die Verhinderungspflege übertragbaren Anteils.

Diese Beträge und die zulässigen Aufstockungen sind in amtlichen Übersichten und seriösen Ratgebern dokumentiert – entscheidend ist, dass für rückwirkende Anträge stets die im jeweiligen Jahr gültigen Regeln und Höchstbeträge anzuwenden sind.

Der Systemwechsel seit 1. Juli 2025: Gemeinsamer Jahresbetrag

Zum 1. Juli 2025 wurde die Trennung der Budgets aufgehoben. Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es seitdem einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro, der flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden kann. Parallel wurde die Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen verlängert, und die früher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit entfiel vollständig.

Für rückwirkende Anträge auf Jahre vor dem 1. Juli 2025 gelten allerdings weiterhin die damaligen Einzelbudgets und Kombinationsregeln. Diese Umstellung hat das Bundesgesundheitsministerium ausdrücklich so kommuniziert.

Pflegegeld während Ersatz- und Kurzzeitpflege: Was bei der Auszahlung passiert

Wer Pflegegeld bezieht, erhält dieses während der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege nur anteilig weitergezahlt. Die hälftige Fortzahlung für den Zeitraum der Inanspruchnahme ist beibehalten worden; sie läuft über beide Leistungsarten parallel zum neuen gemeinsamen Jahresbetrag fort.

Für die Abrechnung rückwirkender Konstellationen ist deshalb zu prüfen, in welchem Zeitraum Ersatz- oder Kurzzeitpflege genutzt wurde und wie die Pflegekasse das Pflegegeld entsprechend gemindert hat. Das Bundesgesundheitsministerium weist auf diese fortgeltende Systematik hin.

„Fünf Anträge auf einmal“: Warum das rechnerisch stimmt

Weil die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu laufen beginnt, lassen sich in einem laufenden Jahr faktisch fünf Jahreszeiträume in einem Sammelschritt aufarbeiten: die vier zurückliegenden Kalenderjahre innerhalb der Verjährung sowie das aktuelle Jahr.

Wer zum Beispiel im Herbst 2025 abrechnet, kann – bei erfüllten Voraussetzungen und vorhandenen Belegen – die Jahre 2021 bis 2024 sowie 2025 in einem Paket gegenüber der Pflegekasse geltend machen. Das ist sozialrechtlich zulässig, solange die Vierjahresfrist je Jahr gewahrt ist.

Nachweise und typische Stolpersteine bei rückwirkenden Anträgen

Rückwirkende Erstattungen setzen voraus, dass die Leistungen im jeweiligen Jahr tatsächlich erbracht wurden und die pflegebedürftige Person anspruchsberechtigt war.

Dazu gehören die Feststellung eines ausreichenden Pflegegrades im jeweiligen Zeitraum und eine ordentliche Beleglage für die erbrachten Stunden, Tage oder Aufenthalte. Nicht ausgegebene Jahrestöpfe verfallen grundsätzlich am Jahresende; es gibt keine automatische Übertragung des Budgets ins Folgejahr.

Der Unterschied zur rückwirkenden Erstattung liegt darin, dass Sie nicht „Budget ins neue Jahr mitnehmen“, sondern Leistungen vergangener Jahre innerhalb der Verjährungsfrist nachträglich zur Erstattung einreichen. Ratgeber der Lebenshilfe weisen ausdrücklich darauf hin, dass ungenutzte Beträge nicht ins nächste Jahr übertragen werden.

Wenn das Pflegegutachten widersprüchlich wirkt: Mobilität, Selbstversorgung und Punkte

Im Pflegealltag führt gerade die Bewertung der Mobilität häufig zu Unmut. Muss jemand beim Umsetzen, beim Aufsuchen der Toilette oder beim Fortbewegen im Wohnbereich regelmäßig unterstützt werden, schlägt sich das grundsätzlich in den Modulen „Mobilität“ und „Selbstversorgung“ des Neuen Begutachtungsassessments nieder.

Das Modul 1 erfasst unter anderem den Positionswechsel, das Halten der Sitzposition und das Umsetzen; das Modul 4 die elementaren Verrichtungen der Körperpflege, zu denen auch Toilettengänge zählen.

Der Medizinische Dienst beschreibt die sechs Module und ihre Bewertungssystematik verbindlich; Pflegefach-Ratgeber führen die konkreten Kriterien aus. Wenn ein Gutachten Hilfebedarf attestiert, sich dies aber nicht in der Punktevergabe niederschlägt, lohnt eine genaue Prüfung auf innere Widersprüche.

So gehen Betroffene bei Zweifeln am Pflegegrad vor

Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Es empfiehlt sich, zusammen mit dem Widerspruch das vollständige Gutachten anzufordern, Widersprüche zwischen Befund und Bewertung zu benennen und aktuelle ärztliche Unterlagen sowie ein Pflegetagebuch beizufügen.

Im Widerspruchsverfahren wird die Entscheidung überprüft; oft erfolgt ein Zweitgutachten, entweder nach Aktenlage oder erneut vor Ort. Verbraucherzentralen und Pflegeportale erläutern Vorgehen, Fristen und Erfolgskriterien im Detail.

Fazit: Rückblick nutzen, Spielräume ausschöpfen, Entscheidungen prüfen

Wer Leistungen nicht rechtzeitig abgerufen hat, sollte die rückwirkenden Möglichkeiten systematisch nutzen. Für die Kombination von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gilt für zurückliegende Jahre das alte, jahrgenaue Recht; seit 1. Juli 2025 sorgt der gemeinsame Jahresbetrag für mehr Flexibilität, ohne die Rückwirkungsfristen zu verkürzen.

Gleichzeitig bleibt es entscheidend, dass das Pflegegutachten schlüssig ist. Wo die Dokumentation Hilfe beim Umsetzen oder bei Toilettengängen bestätigt, aber die Punkte nicht passen, ist ein fristgerechter Widerspruch das richtige Mittel.

Wer Belege ordnet, Jahresgrenzen und Verjährung im Blick behält und Widersprüche fachlich belegt, verbessert seine Chancen, Leistungen in voller Höhe zu erhalten.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine sorgfältig recherchierte, allgemeine Orientierung. Im Einzelfall – insbesondere bei besonderen Konstellationen wie verspäteter Antragstellung, Streit über die Vorpflegezeit in früheren Jahren oder außergewöhnlichen Haushaltssituationen – kann eine individuelle Beratung durch Pflegestützpunkte, Sozialverbände oder Fachanwälte sinnvoll sein.

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Jobcenter verlangte neue Schulden von Bürgergeld-Bezieher: Gericht stoppte Behörde

9. November 2025 - 14:23
Lesedauer 3 Minuten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem viel beachteten Urteil klargestellt, dass Jobcenter Bürgergeld-Beziehende nicht darauf verweisen dürfen, ihren Lebensunterhalt über neue Schulden zu sichern. Maßgeblich ist, ob Mittel dem oder der Leistungsberechtigten tatsächlich als „bereites Mittel“ zur Verfügung stehen.

Ein überzogenes Konto – und damit die bloße Möglichkeit, den Dispokredit weiter auszuschöpfen – erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Entscheidung (Az. B 4 AS 9/20 R) datiert vom 24. Juni 2020 und präzisiert die Grenzen der Anrechnung von Einkommen im Bürgergeld-System.

Der Ausgangsfall: Steuererstattung trifft auf rotes Konto

Im Mittelpunkt stand ein alleinerziehender Vater, dessen Konto im Minus war. Er erhielt vom Finanzamt eine Steuererstattung von knapp 2.400 Euro. Das zuständige Jobcenter wertete diese Zahlung als einmaliges Einkommen, verteilte sie auf sechs Monate und minderte die Leistungen monatlich um 400 Euro abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro.

In der Praxis blieb dem Mann dennoch kein frei verfügbares Guthaben: Die Erstattung glich automatisch den Dispositionskredit aus, das Konto wies trotz Gutschrift weiterhin einen negativen Saldo von rund 360 Euro aus. Gleichzeitig fielen auf den Dispo Zinssätze von 12,55 Prozent an – eine spürbare Belastung, die den Lebensunterhalt zusätzlich erschwerte.

Der Rechtsstreit: Zuflussprinzip versus tatsächliche Verfügbarkeit

Rechtsdogmatisch berührte der Fall das sogenannte Zuflussprinzip im SGB II: Einkommen gilt grundsätzlich in dem Monat als zugeflossen, in dem es verfügbar wird. Die entscheidende Frage lautete daher, ob die Steuererstattung – trotz sofortiger Verrechnung mit dem Sollsaldo – als „bereites Mittel“ anzusehen war.

Denn nur dann dürfte sie leistungsmindernd berücksichtigt werden. Der Kläger argumentierte, er habe die Erstattung faktisch nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzen können. Das Jobcenter hielt dem entgegen, er hätte den eingeräumten Disporahmen nutzen können, um seinen Bedarf zu decken.

Die Instanzen: Korrektur eines zu engen Blicks

Das Sozialgericht Gelsenkirchen wies die Klage zunächst ab. Erst das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen korrigierte diesen Ansatz und sprach dem Kläger höhere Leistungen zu. Es stellte klar, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht darauf verwiesen werden dürfen, zur Sicherung des Existenzminimums zusätzliche Schulden aufzunehmen, zumal unter der Last erhöhter Dispozinsen.

Dieser Linie folgte das Bundessozialgericht und wies die Revision des Jobcenters zurück. Damit setzte die höchste sozialgerichtliche Instanz einen deutlichen Akzent: Disposchulden und die Möglichkeit, sie auszuweiten, sind kein Einkommen.

„Bereite Mittel“ im Lichte der Lebenswirklichkeit

Das BSG bestätigte zwar den Grundsatz, dass Steuererstattungen regelmäßig als Einkommen zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sei jedoch die reale Zugriffsmöglichkeit. Wo eine Gutschrift ausschließlich eine bestehende Verbindlichkeit ausgleicht und kein positives Kontoguthaben entsteht, fehlt es an der tatsächlichen Verfügbarkeit.

Der Wertzuwachs bleibt buchhalterisch, nicht lebenspraktisch. Die Annahme des Jobcenters, die laufende Inanspruchnahme eines Dispositionskredits zur Bestreitung der täglichen Lebensführung sei „lebensnah“, überzeugte das Gericht nicht. Das Existenzminimum darf nicht über die Aufnahme neuer Schulden gewährleistet werden.

Konsequenzen für die Verwaltungspraxis der Jobcenter

Die Entscheidung verpflichtet Jobcenter zu einer differenzierten Betrachtung von Geldeingängen auf überzogenen Konten. Es genügt nicht, auf abstrakte Kreditlinien oder formale Zuflüsse zu verweisen.

Erforderlich ist eine Prüfung, ob der Betrag in der Realität zur Deckung des Bedarfs eingesetzt werden konnte. Wird ein Minus lediglich reduziert oder ausgeglichen, fehlt es am „bereiten Mittel“. In der Folge scheidet eine Anrechnung als Einkommen aus.

Auch die Erwägung, Betroffene könnten den Dispo ausweiten oder erneut ausschöpfen, ist rechtlich unbeachtlich, weil damit eine Verschuldung erzwungen würde.

Bedeutung für Leistungsberechtigte: Recht auf schuldenfreien Existenzschutz

Für Bürgergeld-Beziehende stärkt das Urteil den Anspruch auf eine Schuldenfreiheit des Existenzminimums. Wer nachweislich keinen Zugriff auf ein aktives Guthaben hat, muss sich nicht auf teure Kredite verweisen lassen.

Praktisch empfiehlt es sich, Kontoauszüge, Zinsnachweise und Bankmitteilungen sorgfältig zu dokumentieren, um die tatsächliche Nichtverfügbarkeit eines Zuflusses belegen zu können. Wo Jobcenter dennoch anrechnen, eröffnet das Urteil substanzielle Chancen in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Einordnung im System des SGB II/Bürgergeld

Das BSG bestätigt die lange gewachsene Linie, wonach nicht jeder Geldfluss rechtlich Einkommen ist. Der Schutz des soziokulturellen Existenzminimums verlangt eine Betrachtung der realen Verfügungsmacht statt einer rein formalen. Dabei bleibt das Zuflussprinzip bestehen, wird aber durch das Erfordernis der tatsächlichen Verfügbarkeit konturiert.

Das Urteil verhindert eine Aushöhlung des Grundsicherungsanspruchs durch Verschuldungsdruck und setzt Grenzen gegenüber einer Verwaltungspraxis, die auf Kreditlinien als Ersatz für staatliche Leistung setzt.

Missverständliche Überschriften und klare Sachlage

Vereinzelt kursierende Überschriften zum Themenfeld Grundsicherung und „Lebensmittelspenden“ sind von diesem Fall zu unterscheiden. Im hier entschiedenen Verfahren ging es ausschließlich um die Anrechnung einer Steuererstattung bei einem überzogenen Konto und um die Frage, ob Dispokredite als „bereite Mittel“ gelten. Das BSG hat dies eindeutig verneint.

Fazit: Kein Existenzschutz auf Pump

Das Urteil des Bundessozialgerichts setzt ein klares Signal: Das Existenzminimum darf nicht vom guten Willen der Banken und den Konditionen eines Dispokredits abhängen.

Wo eine Gutschrift lediglich ein Minus verringert und kein frei verfügbares Plus entsteht, fehlt es an „bereiten Mitteln“. Jobcenter dürfen in solchen Konstellationen Leistungen nicht kürzen und Leistungsberechtigte nicht in neue Schulden drängen. Der Schutz der Menschenwürde im Bürgergeld-System ist damit ein Stück weit praxistauglicher ausgestaltet.

Der Beitrag Jobcenter verlangte neue Schulden von Bürgergeld-Bezieher: Gericht stoppte Behörde erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Schwerbehinderung: 10 Vorteile kommen mit dem neuen EU-Behindertenausweis

9. November 2025 - 14:14
Lesedauer 3 Minuten

Mit der Einführung des europäischen Behindertenausweises und des europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen setzt die Europäische Union ein klares Zeichen: Inklusion und Barrierefreiheit werden auf gesamteuropäischer Ebene vorangetrieben. Aber was konkret bedeutet das für schwerbehinderte Menschen?

Was ist der europäische Behindertenausweis?

Der europäische Behindertenausweis soll die Rechte von Menschen mit einer Schwerbehinderung in der gesamten EU stärken. Er ermöglicht beispielsweise bei Reisen innerhalb der EU gleiche Vorzugsbedingungen wie in den Heimatland. Dazu zählen:

  • Ermäßigungen oder gebührenfreie Eintritte bei kulturellen und öffentlichen Einrichtungen.
  • Bevorzugter Zugang zu Dienstleistungen oder Plätzen, beispielsweise in Museen oder bei Veranstaltungen.
  • Reservierte Parkplätze für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

Ziel ist es, die Diskriminierung und bürokratische Hürden, die Menschen mit Behinderungen bei Reisen innerhalb der EU häufig begegnen, abzubauen und die Mobilität und Teilhabe zu fördern.

Wie profitieren Menschen mit Behinderungen von den neuen Ausweisen? Gleiche Rechte bei Reisen innerhalb der EU

Der Behindertenausweis schafft die Grundlage für eine einheitliche Anerkennung von Nachweisen für Behinderungen in allen EU-Mitgliedsstaaten. Menschen mit Behinderungen sowie ihre Begleitpersonen und Assistentinnen können dieselben Vorzugsbedingungen nutzen wie nationale Ausweisinhaberinnen.

Erleichterung bei Mobilitätsprogrammen

Für Menschen, die aufgrund von Arbeit oder Studium in ein anderes EU-Land ziehen, gewährleistet die Richtlinie, dass sie weiterhin Zugang zu Leistungen erhalten, die sie in ihrem Heimatland in Anspruch nehmen können. Dies stärkt die berufliche und akademische Mobilität.

Barrierefreie Ausweise in physischer und digitaler Form

Die nationalen Behörden sind verpflichtet, die Ausweise in einem barrierefreien Format auszustellen. Neben der physischen Form soll der Behindertenausweis, wenn möglich, auch digital verfügbar sein, um eine einfache Nutzung und Verwaltung zu gewährleisten. Diese Innovation erleichtert insbesondere Reisenden den Zugang zu Dienstleistungen.

Was ist die europäische Parkkarte für Menschen mit Behinderungen?

Die Parkkarte ist eine Ergänzung zum Behindertenausweis und speziell für Menschen mit eingeschränkter Mobilität konzipiert. Sie bietet unter anderem:

  • Reservierte Parkplätze in der gesamten EU.
  • Physische und optionale digitale Ausführung, je nach Entscheidung der Mitgliedsstaaten.

Mitgliedsstaaten können eine Verwaltungsgebühr für die Ausstellung und Erneuerung der Parkkarte erheben. Zudem können Karteninhaber*innen mit besonderen Assistenzbedarfen den Buchstaben „A“ auf ihrer Karte vermerken lassen.

Obwohl die Einführung des europäischen Behindertenausweises und der Parkkarte ein bedeutender Fortschritt ist, bleiben einige Herausforderungen bestehen:

  1. Bürokratische Umsetzung: Die Verpflichtung, die Karten innerhalb von 90 Tagen auszustellen, könnte durch administrative Hürden erschwert werden, insbesondere bei komplexen medizinischen Prüfungen.
  2. Nationale Unterschiede: Die EU-Mitgliedsstaaten haben Spielraum bei der Umsetzung, beispielsweise bei den Kosten für verlorene oder beschädigte Karten. Dies könnte zu Ungleichheiten führen.
  3. Digitale Barrierefreiheit: Nicht alle Mitgliedsstaaten sind technisch darauf vorbereitet, die digitale Version der Karten sofort bereitzustellen.
10 Vorteile des EU-Schwerbehindertenausweis

Der EU-Schwerbehindertenausweis bietet eine Vielzahl von Vorteilen, die die Mobilität, Gleichberechtigung und Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen in der Europäischen Union erheblich verbessern. Hier eine Übersicht der wichtigsten Vorteile:

1. Einheitliche Anerkennung innerhalb der EU
  • Der EU-Schwerbehindertenausweis wird in allen Mitgliedstaaten als Nachweis einer Behinderung anerkannt. Das erleichtert Reisen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Ausland erheblich.
  • Menschen mit Behinderungen erhalten gleiche Vorzugsbedingungen wie nationale Ausweisinhaber*innen, unabhängig davon, in welchem EU-Land sie sich aufhalten.
2. Ermäßigungen und bevorzugter Zugang
  • Der Ausweis ermöglicht ermäßigte oder kostenlose Eintritte in kulturelle Einrichtungen wie Museen, Theater und Sehenswürdigkeiten.
  • Bevorzugter Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und Plätzen wird gewährleistet, was Wartezeiten minimiert und den Zugang zu notwendigen Ressourcen erleichtert.
3. Verbesserte Mobilität
  • Mit der europäischen Parkkarte, die optional mit dem Behindertenausweis verknüpft werden kann, erhalten Menschen mit eingeschränkter Mobilität Zugang zu reservierten Parkplätzen in der gesamten EU.
  • Nationale Unterschiede bei den Parkregelungen werden harmonisiert, was die Nutzung öffentlicher Räume erleichtert.
4. Physische und digitale Verfügbarkeit
  • Der Ausweis wird sowohl in physischer als auch in digitaler Form ausgestellt (sofern verfügbar). Das ermöglicht flexiblen Zugriff und einfache Erneuerung.
  • Barrierefreie Gestaltung des digitalen Formats gewährleistet, dass auch Menschen mit sensorischen oder motorischen Einschränkungen den Ausweis problemlos nutzen können.
5. Kostenlose Ausstellung
  • Der EU-Schwerbehindertenausweis wird kostenlos ausgestellt und verlängert. Lediglich bei Verlust oder Beschädigung können geringe Gebühren anfallen.
  • Menschen mit besonderen Assistenzbedarfen können ihren Ausweis mit einem Hinweis auf persönliche Assistenz („A“-Kennzeichnung) versehen lassen.
6. Unterstützung bei Mobilitätsprogrammen
  • Schwerbehinderte, die im Rahmen von Studium, Arbeit oder Mobilitätsprogrammen in ein anderes EU-Land ziehen, profitieren von einem uneingeschränkten Zugang zu den ihnen zustehenden Rechten und Dienstleistungen.
  • Dies fördert die berufliche und akademische Mobilität von Menschen mit Behinderungen.
7. Beitrag zur Inklusion
  • Der Ausweis unterstützt die Umsetzung des Rechts auf unabhängiges Leben und Inklusion gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention.
  • Er ermöglicht es Menschen mit Behinderungen, selbstbestimmter am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und Barrieren abzubauen.
8. Vereinfachte Verwaltung
  • Nationale Behörden übernehmen die Ausstellung des Ausweises und sorgen für eine barrierefreie Anwendung der Richtlinien. Das reduziert bürokratische Hürden für die Betroffenen.
  • Harmonisierung innerhalb der EU erleichtert den Zugang zu Informationen und Dienstleistungen.
9. Unterstützung durch Begleitpersonen
  • Auch Begleitpersonen oder Assistent*innen von Menschen mit Behinderungen profitieren von den Vorzugsbedingungen, was die Betreuung und Unterstützung erleichtert.
10. Förderung eines einheitlichen Bewusstseins
  • Der Ausweis setzt ein Zeichen für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in ganz Europa.
  • Er trägt dazu bei, Sensibilisierung und Verständnis für die Bedürfnisse und Rechte von Menschen mit Behinderungen zu stärken.

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Pflegegrad: Krankenkassen müssen diese Fahrtkosten übernehmen

9. November 2025 - 14:10
Lesedauer 5 Minuten

Wer regelmäßig zu Ärztinnen, Ärzten oder in eine Klinik muss, steht schnell vor einer ganz praktischen Frage: Wer bezahlt die Fahrt?

Bei gesetzlich Versicherten regeln das zwei Systeme, die oft verwechselt werden. Für Fahrten im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen ist grundsätzlich die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zuständig.

Der Pflegegrad kann dabei den Zugang zur Kostenübernahme erleichtern, vor allem wenn die Mobilität dauerhaft eingeschränkt ist.

Für Fahrten im Zusammenhang mit Leistungen der Pflege – etwa zur Tagespflege – ist hingegen die soziale Pflegeversicherung (Pflegekasse) zuständig. Diese Trennung zieht sich durch alle Detailfragen und ist der rote Faden für Entscheidungen in der Praxis.

Tabelle: Wann die Krankenkasse die Fahrtkosten bei Pflegegrad übernehmen muss Situation Zahlt die Krankenkasse? (Voraussetzungen und Hinweise) Stationäre Krankenhausbehandlung (Aufnahme/Entlassung) Ja. Ärztliche Verordnung (Muster 4) und medizinische Notwendigkeit genügen; keine vorherige Genehmigung nötig. Beförderungsmittel nach Bedarf (Taxi/Mietwagen, Krankentransport). Zuzahlung: 10 % pro Fahrt, mind. 5 €, max. 10 €. Vor- oder nachstationäre Behandlung Ja. Verordnung erforderlich; keine Genehmigungspflicht für Krankenfahrten (Taxi/Mietwagen) und Krankentransporte, wenn medizinisch notwendig. Zuzahlung wie oben. Ambulante Operation (§ 115b SGB V) inkl. Vor-/Nachbehandlung Ja. Verordnung erforderlich; Krankenfahrten (Taxi/Mietwagen) sind genehmigungsfrei, Krankentransporte in diesem Zusammenhang ebenfalls genehmigungsfrei. Zuzahlung wie oben. Rettungsfahrten zum Krankenhaus (Notfall) Ja. Einsatz durch Rettungsleitstelle; medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt. Keine Genehmigung im Voraus; übliche Zuzahlungspflichten gelten. Ambulante Behandlung: hochfrequente Serienbehandlung Ja, wenn medizinisch notwendig. Gilt insbesondere bei Dialyse, onkologischer Strahlentherapie oder parenteraler Chemotherapie; in der Regel vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich. Zuzahlung wie oben. Ambulante Behandlung: schwere, dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung Ja. Bei Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG/Bl/H oder Pflegegrad 4–5 sowie bei Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität kann der Arzt Krankenfahrten mit Taxi/Mietwagen verordnen; die Genehmigung gilt als erteilt. Für Krankentransporte bleibt eine Genehmigung regelmäßig erforderlich. Zuzahlung wie oben. Ambulante Behandlung: vergleichbare Mobilitätseinschränkung ohne Nachweise Ja, wenn die Einschränkung vergleichbar schwer ist und eine längerfristige ambulante Behandlung nötig ist; ärztliche Verordnung und vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Zuzahlung wie oben. Ambulante Behandlung ohne Ausnahmegrund Nur in besonderen, medizinisch zwingenden Ausnahmefällen nach ärztlicher Verordnung und vorheriger Genehmigung. Sonst keine Kostenübernahme. ÖPNV oder privater Pkw Erstattung möglich, wenn die oben genannten Voraussetzungen für eine Krankenfahrt erfüllt sind; keine Verordnung nötig, aber Antrag mit Belegen bei der Krankenkasse. Zuzahlung wie oben. Fahrten zu Leistungen der Pflege (z. B. Tages-/Nachtpflege) Nicht die Krankenkasse, sondern die Pflegekasse ist zuständig. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung; Abrechnung innerhalb der Pflegeversicherungs-Budgets.

Rechtsgrundlagen/Orientierung: § 60 SGB V (Fahrkosten) und Krankentransport-Richtlinie des G-BA (u. a. §§ 6–8, Anlage 2) regeln Anspruch, Genehmigungspflichten und Ausnahmen; das BMG erläutert Ausnahmen und Zuzahlungen. Zuständigkeit der Pflegekasse für Fahrten zur Tagespflege ergibt sich aus § 41 SGB XI und wird durch Rechtsprechung bestätigt. Stand: 9. November 2025.

Rechtsgrundlagen: § 60 SGB V und die Krankentransport-Richtlinie

Die zentrale Vorschrift der Krankenkassen ist § 60 SGB V. Danach übernimmt die Kasse Fahrkosten, wenn sie „im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig“ sind und verordnet wurden.

Die Details – etwa, welche Fahrten genehmigungspflichtig sind und welches Transportmittel infrage kommt – präzisiert die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Für stationäre Behandlungen sind Krankenfahrten bei medizinischer Notwendigkeit ohne vorherige Genehmigung möglich; für ambulante Behandlungen gilt der Grundsatz: Kostenübernahme nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und häufig mit Genehmigung.

Der Pflegegrad im GKV-System: Wann er die Fahrt erleichtert

Der Pflegegrad selbst „finanziert“ keine Fahrtkosten der Krankenkasse. Er ist aber ein starkes Indiz für eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung – und genau darauf kommt es bei ambulanten Fahrten an.

Nach aktueller Auslegung dürfen Ärztinnen und Ärzte Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung ohne vorherige Genehmigung verordnen, wenn die versicherte Person Pflegegrad 4 oder 5 hat oder Pflegegrad 3 mit nachgewiesener dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung. Auch schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen aG, Bl oder H fallen in diese genehmigungsfreie Sondergruppe. Für einen Krankentransportwagen ist in diesen Fällen aber weiterhin eine Genehmigung nötig.

Kosten für Fahrten bei Serienbehandlungen

Unabhängig vom Pflegegrad gelten für bestimmte, hochfrequente Therapien eigene Regeln. Bei Dialyse, onkologischer Chemotherapie und Strahlentherapie kann eine Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung verordnet werden; in der Praxis verlangen die Kassen hier meist eine vorherige Genehmigung. Je nach Krankenkasse sind pauschale oder längerfristige Genehmigungen für die gesamte Serie üblich, um den Aufwand zu reduzieren.

Stationär, vor- oder nachstationär: Was ohne Genehmigung geht

Wird jemand stationär aufgenommen, gehören notwendige Fahrten zur Aufnahme und Entlassung grundsätzlich zum Leistungskatalog der Krankenkasse – die Verordnung erfolgt auf dem Muster 4 („Verordnung einer Krankenbeförderung“), ohne dass eine Genehmigung einzuholen ist. Das gilt gleichermaßen für vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus, wenn sie mit dem stationären Aufenthalt sachlich zusammenhängen.

Das passende Beförderungsmittel – und wer entscheidet

Ob Taxi, Mietwagen, Krankentransportwagen oder im Ausnahmefall Rettungsmittel: Maßgeblich ist stets die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall. Diese beurteilt die behandelnde Praxis und verordnet entsprechend.

Für öffentliche Verkehrsmittel oder den privaten Pkw gibt es keine ärztliche Verordnung; hier kann die Krankenkasse auf Antrag Kosten erstatten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. In jedem Fall gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: gewählt wird das ausreichende, aber nicht „überhöhte“ Mittel.

Zuzahlungen, Befreiungen und Belastungsgrenzen

Für erstattete Krankenfahrten fällt – unabhängig vom Alter – die gesetzliche Zuzahlung an: zehn Prozent des Fahrpreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Einzelfahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Hin- und Rückfahrt gelten jeweils als eigene Fahrt.

Diese Zuzahlungen addieren sich zu den übrigen GKV-Zuzahlungen und sind durch die jährliche Belastungsgrenze gedeckelt: in der Regel zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken ein Prozent. Wer seine Grenze erreicht, kann sich für den Rest des Jahres befreien lassen.

„Pflegekasse oder Krankenkasse?“ – Tagespflege, Verhinderungspflege & Co.

Wichtig ist die Abgrenzung: Fahrten zu Leistungen der Pflege – etwa zur Tages- oder Nachtpflege – sind keine Leistungen der GKV, sondern Teil der teilstationären Pflege nach § 41 SGB XI.

Der Anspruch umfasst ausdrücklich auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück; abgerechnet wird innerhalb der Budgets der Pflegeversicherung.

Mehrere Gerichte haben klargestellt, dass solche Fahrten nicht zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden dürfen. Fahrtkosten im Rahmen der Verhinderungspflege können als Aufwendungen der Ersatzpflegeperson im Budget der Pflegekasse berücksichtigt werden; für Kurzzeitpflege lassen sich je nach Fall Konstellationen über den Entlastungsbetrag finanzieren.

So läuft es in der Praxis: Verordnung, Genehmigung, Abrechnung

Im GKV-Bereich braucht es in aller Regel eine ärztliche Verordnung auf Muster 4, bevor die Fahrt stattfindet. Bei genehmigungspflichtigen Fahrten – etwa Krankentransporten oder vielen ambulanten Fahrten außerhalb der Sondergruppen – wird die Verordnung zunächst der Krankenkasse zur Prüfung vorgelegt.

Genehmigungsfreie Fahrten, zum Beispiel Taxi/Mietwagen bei Pflegegrad 4/5 oder Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, können direkt mit einem zugelassenen Beförderer durchgeführt und abgerechnet werden. Private Pkw- oder ÖPNV-Fahrten werden nicht „verordnet“, sondern auf Antrag erstattet; Belege sind dann entscheidend.

Typische Stolperfallen – und wie man sie vermeidet

In der Beratungspraxis führen vor allem drei Missverständnisse zu Ablehnungen oder unnötigen Kosten. Erstens wird die medizinische Notwendigkeit unterschätzt: Eine reine Bequemlichkeit oder der bloße Wunsch nach Begleitung reicht nie aus.

Zweitens wird der Unterschied zwischen Krankenfahrten und Fahrten zu Pflegeleistungen übersehen, wodurch Kostenträger verwechselt werden. Drittens fehlt bei ambulanten Fahrten oft die rechtzeitige Genehmigung, obwohl sie erforderlich gewesen wäre.

Wer frühzeitig mit Praxis und Kasse spricht, die eigene Mobilitätslage dokumentiert und, wo möglich, längerfristige Genehmigungen für Serienbehandlungen beantragt, vermeidet diese Fallstricke.

Zwei Beispiele aus dem Alltag

Eine 82-jährige Versicherte mit Pflegegrad 4 muss zweimal wöchentlich zum Kardiologen. Die Praxis verordnet Krankenfahrten mit dem Taxi zur ambulanten Behandlung. Weil Pflegegrad 4 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung zur genehmigungsfreien Sondergruppe zählt, ist keine vorherige Kassenfreigabe nötig; pro Fahrt fällt die gesetzliche Zuzahlung an.

Ein anderer Fall: Ein 67-jähriger Dialysepatient ohne Pflegegrad benötigt dreimal pro Woche eine Fahrt zur Hämodialyse. Die Praxis verordnet die Krankenfahrt für die Serientherapie, die Kasse erteilt eine Seriengenehmigung, damit nicht jede einzelne Fahrt geprüft werden muss. In beiden Konstellationen entscheidet die medizinische Notwendigkeit das Beförderungsmittel, die Zuzahlungen zählen auf die persönliche Belastungsgrenze.

Fazit: Der Pflegegrad ist Schlüssel – aber nicht der Kostenträger

Ob die Krankenkasse Fahrkosten übernimmt, hängt am Ende an zwei Voraussetzungen: medizinische Notwendigkeit und der richtige rechtliche Rahmen. Der Pflegegrad wirkt dabei als Türöffner für genehmigungsfreie ambulante Taxifahrten bei hoher Pflegebedürftigkeit, ersetzt aber nicht die Prüfung im Einzelfall.

Für Fahrten zu Pflegeangeboten gilt der Fokus der Pflegekasse, die teilstationäre Pflege einschließlich Transport abdeckt. Wer die Zuständigkeiten kennt, das richtige Formular nutzt und früh mit der Kasse spricht, kommt zuverlässig ans Ziel – und vermeidet, dass die Rechnung am Ende an der falschen Stelle landet.

Stand: 9. November 2025. Die genannten Regelungen beruhen auf § 60 SGB V, der Krankentransport-Richtlinie des G-BA sowie § 41 SGB XI; Einzelheiten können sich durch Kassenpraxis und regionale Verträge unterscheiden

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Zwei Minijobs gleichzeitig? Alle Änderungen ab 2026

9. November 2025 - 13:51
Lesedauer 4 Minuten

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 13,90 Euro pro Stunde. Damit erhöht sich automatisch die Verdienstgrenze für Minijobs („geringfügig entlohnte Beschäftigung“) auf 603 Euro im Monat; zugleich beginnt der Midijob-Übergangsbereich ab 603,01 Euro bis 2.000 Euro.

Zwei Minijobs ohne Hauptbeschäftigung

Wer keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob hat, darf auch 2026 mehrere Minijobs parallel ausüben, solange der gesamte regelmäßige Monatsverdienst aller Minijobs zusammen die neue Grenze von 603 Euro nicht übersteigt. Liegt die Summe darüber, werden alle Beschäftigungen versicherungspflichtig – der Minijob-Status entfällt.

Wichtig ist immer der vorausschauend ermittelte „regelmäßige“ Verdienst, verteilt auf einen Prüfzeitraum von maximal zwölf Monaten.

Für 2026 entspricht das einer Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro.

Bei unvorhersehbaren Ausnahmen darf die Grenze höchstens zweimal im Jahr bis zum Doppelten des Monatswerts überschritten werden, ohne dass sofort Sozialversicherungspflicht eintritt.

Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob

Wer bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, kann daneben grundsätzlich nur einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist – mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung – voll sozialversicherungspflichtig, selbst wenn die addierten Minijob-Entgelte für sich genommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Angaben zu Nebentätigkeiten schriftlich zu erheben und in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren.

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Minijob 2026

Minijobs bleiben sozialversicherungsrechtlich privilegiert. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht; Minijobber zahlen regelmäßig einen Eigenanteil von 3,6 Prozent, können sich davon aber auf Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen.

Arbeitgeber tragen pauschale Beiträge – in gewerblichen Minijobs typischerweise 15 Prozent zur Renten- und 13 Prozent zur Krankenversicherung – sowie Umlagen und Unfallversicherung.

Steuerlich können Arbeitgeber den Lohn mit 2 Prozent pauschal versteuern (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) oder nach individuellen Lohnsteuermerkmalen abrechnen. An diesen Mechanismen ändert die Anhebung der Verdienstgrenze nichts.

Rentnerinnen und Rentner: Mehr Spielraum – und die neue „Aktivrente“

Für Altersrentnerinnen und -rentner gilt: Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten sind seit 1. Januar 2023 aufgehoben; Minijobs und auch höhere Verdienste beeinflussen die Rentenhöhe an sich nicht mehr. Zusätzlich soll ab 1. Januar 2026 die Aktivrente starten: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter arbeitet, kann bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.

Das ist ein steuerlicher Anreiz und ändert nichts daran, dass die Minijob-Regeln (603 Euro Grenze, sonst Midijob) weiterhin gelten.

Wer als Altersvollrentner einen Minijob ausübt, ist in der Regel in der Rentenversicherung versicherungsfrei, kann aber auf Wunsch freiwillig Beiträge zahlen, um die eigene Rente leicht zu erhöhen.

Studierende, Schüler und Auszubildende

Für Studierende gilt die sozialversicherungsrechtliche 20-Stunden-Regel im Werkstudentenstatus. Wer mehrere Jobs kombiniert, muss die wöchentliche Arbeitszeit über alle Beschäftigungen hinweg zusammenrechnen.

Ein zusätzlicher Minijob neben einer Werkstudententätigkeit ist möglich; die Summen aus allen Jobs dürfen jedoch die zeitlichen Grenzen nicht dauerhaft sprengen – in den Semesterferien oder bei überwiegender Arbeit am Abend/Wochenende gibt es Erleichterungen. Unabhängig davon gelten für Minijobs 2026 die finanziellen Grenzen wie für alle anderen.

Arbeitszeit, Ruhezeiten und mehrere Arbeitgeber

Die Arbeitszeitvorschriften des Arbeitszeitgesetzes gelten arbeitgeberübergreifend: Tägliche Arbeitszeit grundsätzlich bis acht Stunden, ausnahmsweise bis zu zehn Stunden mit Ausgleich; wöchentlich im Ergebnis höchstens 48 Stunden im Durchschnitt.

Zwischen zwei Arbeitstagen sind mindestens elf Stunden Ruhezeit einzuhalten. Wer zwei Minijobs kombiniert – oder Minijob und Hauptjob –, muss diese Grenzen ebenfalls beachten; auch die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass keine Überschreitungen auftreten.

Was zum „regelmäßigen Verdienst“ zählt

Für die Beurteilung der Geringfügigkeit kommt es auf den regelmäßigen Monatsverdienst an. Planbare Einmalzahlungen wie regelmäßig gewährtes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden bei der Prognose berücksichtigt und können dazu führen, dass die 603-Euro-Grenze überschritten wird.

Unvorhersehbare Mehrarbeit oder Vertretungen sind im engen Rahmen zulässig, ohne dass der Minijob-Status sofort verloren geht; sie dürfen aber nur gelegentlich auftreten und den doppelten Monatswert nicht überschreiten.

Bürgergeld: Anrechnungsregeln beim Zuverdienst

Auch 2026 gelten beim Bürgergeld die bekannten Freibeträge: 100 Euro Grundfreibetrag bleiben anrechnungsfrei; 20 Prozent des Bruttoeinkommens zwischen 100 und 520 Euro sowie 30 Prozent des Anteils zwischen 520 und 1.000 Euro werden nicht angerechnet; darüber hinaus gelten reduzierte Prozentsätze (mit höheren Grenzen bei Kindern im Haushalt).

In der Praxis heißt das: Ein Minijob bis 603 Euro führt je nach Höhe zu einer spürbaren, aber begrenzten Kürzung der Leistung. Die Minijob-Grenze und die Bürgergeld-Freibeträge sind verschiedene Systeme und bewegen sich nicht automatisch im Gleichschritt.

Praxis: Zwei Minijobs rechtssicher kombinieren

Wer 2026 zwei Minijobs kombinieren will, sollte die Stunden so planen, dass der monatsdurchschnittliche Gesamtverdienst unter 603 Euro bleibt. Arbeitgeber benötigen eine schriftliche Erklärung über weitere Beschäftigungen; Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Wer einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob hat, sollte wissen, dass nur ein zusätzlicher Minijob begünstigt bleibt.

Steuerlich ist die 2-Prozent-Pauschsteuer oft der einfache Weg; in Einzelfällen kann die individuelle Besteuerung günstiger sein, etwa wenn der Grundfreibetrag noch nicht ausgeschöpft ist.

Bei der Rentenversicherung lohnt es, den Verbleib in der Versicherungspflicht gegen eine Befreiung abzuwägen: Der Eigenbeitrag ist gering, verhindert Lücken und kann die spätere Rente etwas erhöhen.

Alle Änderungen beim Minijob 2026 in der Übersicht Änderung ab 2026 Regel / Wert Gesetzlicher Mindestlohn 13,90 € pro Stunde ab 1. Januar 2026; 14,60 € ab 1. Januar 2027. Minijob-Verdienstgrenze (monatlich) 603 € (2025: 556 €); voraussichtlich 633 € ab 2027. Jahresverdienstgrenze Minijob 7.236 € (12 × 603 €); voraussichtlich 7.596 € ab 2027 (12 × 633 €). „Unvorhersehbares Überschreiten“ der Monatsgrenze Maximal 1.206 € in höchstens zwei Kalendermonaten je Zeitjahr; darüber hinaus tritt regelmäßig Versicherungspflicht ein. Maximal möglicher Jahresverdienst bei zwei unvorhersehbaren Überschreitungen 8.442 € (Berechnung: 12 × 603 € + 2 × 603 €). Untergrenze Midijob („Übergangsbereich“) 603,01 € bis 2.000 € ab 1. Januar 2026; voraussichtlich 633,01 € bis 2.000 € ab 2027. Faktor F im Übergangsbereich (für die Beitragsberechnung) 2026: 0,6619 (2025: 0,6683). Neuer steuerlicher Rahmen für Altersvollrentner („Aktivrente“) Bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen; Minijob-Regeln (z. B. 603-€-Grenze) gelten daneben unverändert.

Hinweis: Die „Aktivrente“ ist per 15. Oktober 2025 vom Bundeskabinett beschlossen; der steuerfreie Zuverdienst bis 2.000 € soll ab 1. Januar 2026 gelten.

Ausblick auf 2027

Nach dem aktuellen Beschlussfahrplan steigt der Mindestlohn am 1. Januar 2027 weiter auf 14,60 Euro; die Geringfügigkeitsgrenze würde dann – nach der geltenden Formel – voraussichtlich auf 633 Euro klettern. Für die meisten Beschäftigten bleibt das System aus Minijob-Grenze und Midijob-Übergangsbereich damit planbar.

Hinweis: Dieser Beitrag bildet den Rechtsstand per 9. November 2025 ab. Für Einzelfälle – etwa bei Erwerbsminderungs-, Teilrenten, Mutterschutz, Elternzeit oder besonderen Branchen-Tarifverträgen – gelten zusätzliche Besonderheiten. Wenn du möchtest, rechne ich dir deine konkrete Konstellation (zwei Minijobs, Stunden- und Lohnplanung) sofort durch.

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Bundessozialgericht streicht Rentenabschläge aus gekürzter Altersrente

9. November 2025 - 13:22
Lesedauer 4 Minuten

Dürfen Abschläge aus einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente die spätere Regelaltersrente mindern, wenn ein Haftpflichtversicherer der Rentenversicherung die vorzeitigen Rentenzahlungen vollständig erstattet hat?

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat diese Frage am 13. Dezember 2017 zugunsten der Versicherten beantwortet: Nein, in dieser Konstellation darf die Regelaltersrente nicht mehr mit Abschlägen belastet werden.

Die Richter stützten sich auf eine analoge Anwendung des § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI, weil der Gesetzgeber die vollständige Erstattung durch Dritte nicht ausdrücklich geregelt hatte.

Der entschiedene Fall von 2017

Dem Verfahren lag ein Verkehrsunfall zugrunde. Der Kläger bezog von März 2006 bis Mai 2010 eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen. Beim Übergang in die Regelaltersrente setzte die Rentenversicherung dennoch einen abgesenkten Zugangsfaktor von 0,847 an, statt den ungekürzten Faktor 1,0 zu verwenden – obwohl der Haftpflichtversicherer die vorzeitig gezahlte Altersrente vollständig an die Rentenkasse erstattet hatte.

Das Sozialgericht Braunschweig gab der Klage statt; das BSG bestätigte dieses Urteil und verpflichtete die Rentenversicherung, die Regelaltersrente abschlagsfrei zu berechnen.

Was der Zugangsfaktor bedeutet

Der Zugangsfaktor ist ein zentraler Stellhebel der Rentenberechnung. Er beträgt grundsätzlich 1,0. Wer eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt, muss Abschläge hinnehmen; pro Monat der Vorverlagerung sinkt der Zugangsfaktor um 0,003.

Dieser abgesenkte Faktor „wandert“ normalerweise in die anschließende Regelaltersrente mit, weil die zugrundeliegenden Entgeltpunkte bereits in einer früheren Rente verwendet wurden.

Genau an dieser Stelle greift der Gedanke des § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI: Haben Versicherte eine Altersrente „nicht vorzeitig in Anspruch genommen“, wird der Zugangsfaktor schrittweise angehoben.

Das BSG hat diesen Gedanken analog angewandt, wenn die vorzeitigen Zahlungen der Altersrente der Rentenversicherung vollständig ersetzt wurden – so, als wäre die Rente wirtschaftlich nie in Anspruch genommen worden.

Die dogmatische Begründung: Planwidrige Regelungslücke

Der Gesetzestext spricht ausdrücklich vom Fall, dass eine Rente „nicht vorzeitig in Anspruch genommen“ wurde. Eine Konstellation, in der die Rente zwar tatsächlich gezahlt, der Rentenversicherungsträger aber im Wege des Regresses vollständig schadlos gestellt wurde, erwähnt das Gesetz nicht.

Das BSG sah darin eine planwidrige Lücke. Wird die Rentenkasse durch Dritte vollständig kompensiert, fehlt der sachliche Grund, den abgesenkten Zugangsfaktor fortzuschreiben.

Mit anderen Worten: Wo der Versicherungszweig wirtschaftlich nicht belastet wurde, gibt es keinen Anlass, die lebenslange Kürzung mitzunehmen. Das Gericht hob daher den Zugangsfaktor auf 1,0 an.

Wichtiges Abgrenzungskriterium: „Vollständige Erstattung“

Der Ausgang 2017 steht und fällt mit der vollständigen Erstattung der vorzeitig gezahlten Altersrente. Ersetzt der Haftpflichtversicherer nur Beiträge oder nur einen Teil der Leistungen, kann von einer vollständigen Kompensation der Rentenkasse keine Rede sein. Das BSG hat ausdrücklich die volle Erstattung der Leistungen als Voraussetzung betont. Nur dann gilt die vorzeitige Altersrente für den Übergang in die Regelaltersrente als „wirtschaftlich nicht in Anspruch genommen“.

Die Entscheidung von 2024: Abschläge aus der EM-Rente bleiben ohne Erstattung bestehen

Am 19. Dezember 2024 hat der 5. Senat des BSG einen anderen, häufigen Praxisfall entschieden: Geht eine Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen in eine Regelaltersrente über, folgt daraus nicht automatisch eine abschlagsfreie Rente. Im entschiedenen Fall fehlte die vollständige Erstattung der zuvor gezahlten Erwerbsminderungsrente durch einen Dritten.

Das Gericht stellte klar, dass ohne eine solche Erstattung die frühere, tatsächlich bezogene Rente in der Rentenbiografie fortwirkt und der reduzierte Zugangsfaktor in der Regelaltersrente bestehen bleibt.

Warum Altersrente vorzeitig und Erwerbsminderungsrente auseinanderfallen

Die Differenz der Ergebnisse erklärt sich aus der Rechtsgrundlage. Bei der Erwerbsminderungsrente bestimmt § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB VI, dass für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der EM-Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgeblich bleibt.

Eine Ausnahme nach dem Muster kommt nur dann in Betracht, wenn die Rentenkasse für die gezahlte EM-Rente vollständig schadlos gehalten wurde.

Fehlt diese Erstattung, besteht der Abschlag fort. Damit markiert das Urteil von 2024 die Grenze der 2017 anerkannten Analogie: Ohne vollständigen Ausgleich durch Dritte gibt es kein „Zurück auf 1,0“.

Praxisrelevanz für Betroffene

Für Geschädigte eines Unfalls, deren Haftpflichtgegner beziehungsweise dessen Versicherer die vorzeitig gezahlte Altersrente vollständig an die Rentenversicherung erstattet haben, ist die Botschaft eindeutig: Beim Übergang in die Regelaltersrente ist der Zugangsfaktor auf 1,0 zu setzen; Abschläge dürfen nicht fortgeschrieben werden.

Entscheidend ist, dass die Rentenkasse die Zahlungen für die vorgezogene Altersrente lückenlos zurückerhalten hat. Wer hingegen zuvor eine Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen bezogen hat, muss damit rechnen, dass die Abschläge in der Regelaltersrente fortgelten, solange die gezahlten EM-Leistungen nicht vollständig von dritter Seite erstattet worden sind. Das hat das BSG Ende 2024 ausdrücklich bestätigt.

Wie man vorgeht, wenn der Bescheid nicht passt

Betroffene sollten die Rentenbescheide genau prüfen. Entscheidend ist die Dokumentation des Regresses: Wurden tatsächlich die Rentenleistungen vollständig erstattet, oder flossen lediglich Beitragserstattungen? Nur im ersten Fall lässt sich die Linie von 2017 fruchtbar machen.

Liegt ein Widerspruch nahe, ist die Frist zu beachten, die in der Regel einen Monat beträgt; außerdem empfiehlt sich die Beiziehung der Regressakten oder entsprechender Nachweise, um die vollständige Kompensation substantiiert darzulegen.

Eine qualifizierte Rentenberatung kann helfen, den Sachverhalt aufzubereiten und die juristisch richtige Argumentation zu wählen; entscheidend ist dabei die Unabhängigkeit und die strenge Orientierung an der Rechtsprechung des BSG.

Einordnung und Ausblick

Die Rechtsprechung bringt Systematik in ein Grenzgebiet des Rentenrechts. Das Urteil verhindert, dass die Versichertengemeinschaft doppelt profitiert – einmal durch Erstattung der vorzeitigen Leistungen und zusätzlich durch lebenslange Abschläge zulasten des Einzelnen.

Umgekehrt sichert die Entscheidung von 2024 die Beitragsgerechtigkeit dort, wo die Rentenkasse reale Vorleistungen erbracht hat, die nicht ausgeglichen wurden.

Beide Urteile schaffen damit Klarheit für die Praxis: Abschläge fallen nur, wenn die wirtschaftliche Belastung der Rentenversicherung tatsächlich beseitigt wurde; bleiben Zahlungen der Rentenversicherung unkompensiert, bleiben auch die Abschläge.

Fazit

„Von wegen Rentenabschlag“ gilt dort, wo der Haftpflichtversicherer die vorzeitig gezahlte Altersrente vollständig erstattet hat. In diesen Fällen ist die spätere Regelaltersrente abschlagsfrei zu berechnen. Das BSG hat dies 2017 grundlegend entschieden.

Die Leitlinie hat der 5. Senat 2024 gezogen: Ohne vollständige Erstattung – insbesondere nach einer Erwerbsminderungsrente – fehlt die Grundlage für eine analoge Anwendung, und die Abschläge werden in der Regelaltersrente fortgeführt. Diese Zweiteilung schafft Rechtssicherheit, verpflichtet aber alle Beteiligten zu genauer Sachverhaltsaufklärung und sorgfältiger Bescheidprüfung.

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Zwangsvollstreckung gegen Jobcenter: Bürgergeld-Bezieher pfänden Behörde

9. November 2025 - 12:49
Lesedauer 2 Minuten

Verweigert ein Jobcenter trotz einer sozialgerichtlichen einstweiligen Anordnung rechtswidrig die vorläufige Zahlung von Bürgergeld, müssen die Betroffenen vor dem Amtsgericht die Zwangsvollstreckung beantragen.

Dem steht hier auch nicht entgegen, dass zuvor das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Antrag auf Vollstreckung geprüft und an das Sozialgericht weitergeleitet hat, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 11. Juli 2025 (Az.: S 12 AS 1569/25 ER).

Ein „Gerichts-Ping-Pong“ müsse angesichts der Eilbedürftigkeit beim Anspruch auf Bürgergeld vermieden werden.

Jobcenter verweigert Bürgergeld

Den Antragstellern wurde vom Jobcenter Baden-Baden die Zahlung von Bürgergeld verweigert. Diese zogen daraufhin vor Gericht und beantragten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zahlung der Hilfeleistung.

Das Sozialgericht Karlsruhe gab ihnen recht und verpflichtete das Jobcenter, den Antragstellern vorläufig Bürgergeld in Höhe von mittlerweile aufgelaufenen 26.222 Euro zu zahlen. Über die dagegen eingelegte Beschwerde hat das LSG noch nicht entschieden.

Trotz der einstweiligen Anordnung zur verpflichtenden vorläufigen Zahlung von Bürgergeld, mit dem das Existenzminimum gesichert werden soll, stellte sich das Jobcenter taub und kam seiner Zahlungspflicht nicht nach.

Die Antragsteller beantragten daher beim LSG die Zwangsvollstreckung beim Jobcenter. Die Stuttgarter Richter hielten sich für unzuständig und leiteten den Vollstreckungsantrag ohne förmlichen Beschluss an das Sozialgericht weiter.

Dieses entschied, dass das Amtsgericht Baden-Baden „sachlich und örtlich“ zuständig sei.

Sozialgericht Karlsruhe: Bürgergeldbezieher müssen zum Amtsgericht

„Falls ein gegenüber dem Gesetz und der Rechtsprechung ungehorsames Jobcenter seiner Verpflichtung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung aus einer einstweiligen Anordnung eines Sozialgerichts nicht erfüllt, muss der hiervon betroffene Bürgergeldempfänger zur Zwangsvollstreckung das Amtsgericht anrufen, in dessen Bezirk der Hauptsitz des Jobcenters liegt“, so der Beschluss.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass das LSG bereits die Frage der Zuständigkeit richterlich geprüft und den Zwangsvollstreckungsantrag an das Sozialgericht weitergeleitet hat.

Da das LSG hierzu keinen förmlichen richterlichen Verweisungsbeschluss gefasst hat, sei eine erneute Prüfung durch das Sozialgericht zulässig, so die Karlsruher Richter. Sachlich zuständig sei danach das Amtsgericht.

„Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nicht dafür da, sich nur miteinander und gegenseitig zu befassen; sie wurden eingerichtet, um den sie anrufenden Personen einen effektiven und schnellen Rechtsschutz zu gewährleisten.“

Es müsse ein „viel zu lange dauerndes Gerichts-Ping-Pong der drei Sozialgerichtsbarkeitsinstanzen tunlichst“ vermieden werden. Schließlich bestehe hier bei der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums eine besondere Eilbedürftigkeit.

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Wieviel Rentenpunkte bekommt man beim Krankengeld?

9. November 2025 - 12:45
Lesedauer 3 Minuten

Wer länger krank ist, fragt sich schnell, wie sich das auf die spätere Rente auswirkt.

Die kurze Antwort: Während des Krankengeldbezugs entstehen weiter Rentenpunkte – allerdings auf Basis eines reduzierten, fiktiven Einkommens.

Entscheidend ist eine 80-Prozent-Regel, die dafür sorgt, dass die Entgeltpunkte in dieser Phase merklich niedriger ausfallen als im regulären Job. Wie das genau berechnet wird, welche Grenzen gelten und worauf Betroffene achten sollten, erklärt dieser Beitrag.

Krankengeld erzeugt weiter Rentenansprüche – aber auf 80 Prozent der früheren Basis

Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber springt die gesetzliche Krankenkasse mit Krankengeld ein – und zwar für dieselbe Krankheit bis zu 72 Wochen innerhalb von drei Jahren.

Während der Lohnfortzahlung laufen Rentenbeiträge wie gewohnt weiter; mit Beginn des Krankengelds werden Rentenbeiträge aus einem verminderten Bemessungsentgelt gezahlt.

Dieses Bemessungsentgelt beträgt 80 Prozent des Arbeitsentgelts, das der Krankengeldberechnung zugrunde liegt. Die Folge ist, dass die während des Krankengelds gutgeschriebenen Rentenpunkte systematisch niedriger sind als im aktiven Beschäftigungsmonat.

Wer zahlt die Beiträge während des Krankengelds?

Die Rentenversicherungsbeiträge werden während des Krankengeldbezugs grundsätzlich hälftig von der Krankenkasse und von der versicherten Person getragen; der Versichertenanteil wird regelmäßig direkt vom Krankengeld einbehalten.

Bei Arbeitslosen werden in der Praxis Abzüge oft vermieden, weil der Leistungsträger den Versichertenanteil übernimmt.

Wichtig ist: Für Sie entstehen dadurch weiterhin Pflichtbeitragszeiten – sie zählen voll für Wartezeiten und die Erwerbsminderungsrente.

Die Rentenpunkt-Logik in einem Satz

Ein Kalenderjahr in Krankengeld ergibt Rentenpunkte aus der Formel: Entgeltpunkte = 0,8 × Bruttojahresentgelt vor der Arbeitsunfähigkeit ÷ Durchschnittsentgelt des Jahres (jeweils begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze). Für 2025 liegt das maßgebliche Durchschnittsentgelt bei 50.493 € (vorläufiger Wert).

Was bedeutet das in Euro?

Rentenpunkte sind die „Währung“ der gesetzlichen Rente. Seit dem 1. Juli 2025 ist ein Rentenpunkt 40,79 € pro Monat wert. Damit lässt sich aus den zusätzlich erworbenen Punkten während einer Krankengeldphase die spätere Monatsrente ableiten.

Rechenbeispiele aus der Praxis

Wer 2025 vor der Erkrankung 50.493 € brutto im Jahr verdient hat, bekäme im Normalfall 1,0 Rentenpunkt pro Jahr. Fällt die Person ein volles Jahr in den Krankengeldbezug, werden die Beiträge nur aus 80 Prozent davon berechnet – das ergibt 0,8 Rentenpunkte.

Bei 45.000 € Vorjahresentgelt wären es rund 0,713 Punkte; bei 60.000 € etwa 0,951 Punkte. Typisch ist eine längere Erkrankung innerhalb eines Jahres: sechs Wochen Lohnfortzahlung (volle Beitragsbasis) und anschließend Krankengeld.

Eine Durchschnittsverdienerin erreicht in diesem Fall rund 0,823 Punkte im Jahr, statt der 1,0 Punkte bei durchgängiger Beschäftigung. Hintergrund ist die 80-Prozent-Bemessung während des Krankengelds.

Obergrenzen dämpfen hohe Einkommen zusätzlich

Auch während des Krankengelds wirkt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. 2025 liegt sie bei 96.600 € jährlich. Wer auf diesem Niveau verdient, sammelt im Arbeitsjahr maximal rund 1,91 Rentenpunkte. Im Krankengeldjahr sind es wegen der 80-Prozent-Regel höchstens etwa 1,53 Punkte – ein deutlicher Unterschied.

Gesetzlicher Rahmen und Rechenbasis

Die 80-Prozent-Bemessung leitet sich aus den Vorgaben zur Beitragsberechnung bei Entgeltersatzleistungen her; maßgeblich ist das „Regelentgelt“, das auch der Krankengeldhöhe zugrunde liegt.

Fachkommentierungen bestätigen, dass die beitragspflichtige Einnahme für die Rentenversicherung bei Krankengeld 80 Prozent dieses Bemessungsentgelts beträgt; berücksichtigt wird dabei maximal die tägliche Beitragsbemessungsgrenze, erst danach erfolgt die Kürzung.

Sonderfälle: Privat versichert oder ohne Krankengeld

Wer privat krankenversichert ist und Krankentagegeld bezieht, zahlt nicht automatisch Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Um Versicherungslücken zu vermeiden, kommt – je nach Konstellation – eine beitragspflichtige Weiterversicherung auf Antrag in Betracht; die Bemessung orientiert sich auch hier an 80 Prozent des letzten versicherten Arbeitsentgelts. Lassen Sie sich dazu frühzeitig beraten, damit Wartezeiten und Erwerbsminderungsschutz erhalten bleiben.

Krank ohne Leistung: Anrechnungszeiten statt Punkte

Phasen der Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug – etwa zwischen Beschäftigungen – können als Anrechnungszeiten gelten. Sie bringen keine Rentenpunkte, zählen aber zur Erfüllung bestimmter Wartezeiten, etwa für die Altersrente für langjährig Versicherte. Das ist für die Gesamtbiografie wichtig, ersetzt jedoch die fehlenden Entgeltpunkte nicht.

Fazit

Krankengeld schützt die Rente – aber mit gedrosseltem Tempo. Weil die Beiträge nur aus 80 Prozent des früheren Bruttogehalts berechnet werden, fallen die Entgeltpunkte pro Jahr spürbar geringer aus als im regulären Job.

Wer länger krank ist, sollte die Auswirkungen anhand des eigenen Bruttojahresentgelts und des jeweils gültigen Durchschnittsentgelts durchrechnen und die Meldungen der Krankenkasse im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung prüfen.

Bei besonderen Konstellationen wie privater Krankenversicherung lohnt sich eine Beratung, um Lücken zu vermeiden und den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu sichern.

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Eigenverantwortliche Entscheidung führt zur Arbeitslosengeld Sperre

9. November 2025 - 9:44
Lesedauer 2 Minuten

Unverschuldete Rechtsirrtümer des Arbeitslosen können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1 führen

Eine Sperrzeit von 12 Wochen ist rechtmäßig bei nicht hinreichend konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz, so aktuell das Sozialgericht Stuttgart Az. S 5 AL 3656/22 (rechtskräftig).

Kurzbegründung: Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch Eigenkündigung

Versicherungswidriges Verhalten liegt bei einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

An hinreichend konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz fehlt es, wenn dem Bewerber keine konkrete Einstellungszusage gegeben wurde und eine positive Zusage noch von einer Zusage eines Geschäftspartners des potentiellen Arbeitgebers abhängig ist.

Die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort stellt jedenfalls dann keinen wichtigen Grund dar

Wenn diese ausschließlich auf den eigenverantwortlichen Entscheidungen des Arbeitslosen beruht, nämlich eine Beschäftigung abseits seines – Herkunftsortes – aufzunehmen, seine sodann am Beschäftigungsort gemietete Wohnung aufzugeben sowie nach dem Ende der Corona-Pandemie und der Rückkehr in die Präsenzarbeit nicht wieder einen Wohnsitz am Beschäftigungsort zu nehmen.

Diese Entscheidungen sind seiner privaten Risikosphäre zuzuordnen. Im Übrigen ist im Hinblick auf die vom Kläger angestrebten Beschäftigungen auswärts – nicht ansatzweise – nachvollziehbar, dass eine Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort für den Kläger eine relevante Belastung darstellen soll.

Keine Verkürzung der Sperrzeit auf 6 Wochen – Härtefallregelung – (§ 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III)

Die Annahme einer besonderen Härte ist angemessen, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Die gesetzliche Regelung entzieht sich aber einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist insoweit eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei unverschuldete Rechtsirrtümer zu berücksichtigen sind (vgl. bspw. BSG 02.05.2012 – B 11 AL 18/11 R – ).

Eine solche besondere Härte ist vorliegend aus den dargelegten Gründen nicht zu erkennen.

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Rente: Verbot von Arbeitslosengeld 1 beziehen kurz vor der Rente?

9. November 2025 - 9:43
Lesedauer 2 Minuten

In Deutschland kursieren viele Mythen und Missverständnisse rund um das Thema gesetzliche Rente. Eines dieser Gerüchte besagt, dass es in den letzten zwei Jahren vor der Rente kein Arbeitslosengeld mehr gibt.

Doch was ist dran an dem Gerücht? Wir klären auf.

Was steckt hinter diesem Gerücht?

Wie so oft bei solchen Gerüchten, steckt auch hier ein Körnchen Wahrheit drin. Die wahrscheinlichste Erklärung hängt mit der sogenannten Altersrente für besonders langjährig Versicherte zusammen.

Diese Rente ermöglicht es Versicherten, zwei Jahre früher ohne Abschläge in den Ruhestand zu gehen, sofern sie eine Versicherungszeit von 45 Jahren nachweisen können.

Zählt Arbeitslosengeld zur Wartezeit?

Grundsätzlich zählt der Bezug von Arbeitslosengeld zur 45-jährigen Wartezeit für diese spezielle Rentenart mit. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme:

Die letzten zwei Jahre vor Beginn dieser Rente werden nicht in die Wartezeit eingerechnet, auch wenn man Arbeitslosengeld bezieht.

Diese Regelung könnte der Grund für das Missverständnis sein. Viele Menschen denken fälschlicherweise, dass es in den letzten zwei Jahren vor der Rente generell kein Arbeitslosengeld mehr gibt. Das ist jedoch nicht korrekt.

Auch in dieser Phase haben Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern die üblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine wichtige Ausnahme dieser Regelung ist, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit, die in den zwei Jahren vor Beginn der Rente aufgrund einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsschließung des Arbeitgebers entstehen, zu berücksichtigen sind. Das ist insofern wichtig zu wissen, weil im Versichertenkonto diese Information nicht hinterlegt ist und gesondert ermittelt werden muss.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss man zuvor mindestens 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Darüber hinaus darf man keine Schuld am Jobverlust tragen, da sonst eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden kann.

Während dieser Sperrzeit erhält man kein Arbeitslosengeld und die Anspruchsdauer kann sich verkürzen.

Sind all diese Bedingungen erfüllt, erhält man Arbeitslosengeld – auch in den letzten zwei Jahren vor der Rente. Es gibt kein Gesetz in Deutschland, das ein generelles Arbeitslosengeldverbot kurz vor der Rente vorsieht.

Was ist mit anderen Rentenarten?

Neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es noch andere Formen der vorgezogenen Altersrente, beispielsweise die Rente für schwerbehinderte Menschen und die Altersrente ab 63. Bei beiden Rentenarten beträgt die notwendige Versicherungszeit 35 Jahre.

Auch hier zählt das Arbeitslosengeld zur Versicherungszeit und auch kurz vor dem Rentenbeginn besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Warum glauben trotzdem viele Menschen an das Gerücht?

Das Gerücht, dass es kurz vor der Rente kein Arbeitslosengeld mehr gibt, hält sich hartnäckig. Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass bei der 45-jährigen Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden.

Dies führt möglicherweise zu der Annahme, dass in dieser Phase auch kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Was tun, wenn man kurz vor der Rente arbeitslos wird?

Falls man kurz vor der Rente steht und arbeitslos wird, gibt es dennoch Möglichkeiten, die erforderliche Versicherungszeit zu erfüllen.

So kann man beispielsweise durch freiwillige Beitragszahlungen oder durch eine geringfügige Beschäftigung weiterhin Versicherungszeiten aufbauen.

Eine Ausnahme ist hier zu beachten: Wenn man Bürgergeld bezieht, werden die freiwilligen Zahlungen nicht berücksichtigt, da gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen der Arbeitslosigkeit vorliegen.

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Schwerbehinderung: So hoch muss der Grad der Behinderung (GdB) für das Merkzeichen aG sein

9. November 2025 - 9:09
Lesedauer 3 Minuten

Nach Feststellung einer Schwerbehinderung gibt es eine Reihe von Nachteilsausgleichen, die Menschen mit besonderen Einschränkungen zustehen. Doch nicht jeder Nachteilsausgleich ist allein mit dem Schwerbehindertenausweis verbunden.

Speziell das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) eröffnet Zugangswege zu wichtigen Mobilitätsvorteilen – und diese gelten nur unter klar definierten Bedingungen. Doch was bedeutet „aG“ konkret, und wer erfüllt die Voraussetzungen dafür?

Was ist das Merkzeichen „aG“ und welche Vorteile bringt es?

Das Merkzeichen „aG“ steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Es ist Voraussetzung für den sogenannten blauen Parkausweis, mit dem man auf speziellen Behindertenparkplätzen parken darf.

Zusätzlich erlaubt der Erwerb einer sogenannten Wertmarke mit „aG“ die kostenfreie Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) deutschlandweit. Für Personen mit Mobilitätseinschränkungen stellt das „aG“ daher einen entscheidenden Vorteil dar, besonders, wenn das selbstständige Fortbewegen schwerfällt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit eine Person das Merkzeichen „aG“ erhält, reicht der bloße Status „Schwerbehinderung“ nicht aus. Es muss ein besonderer Grad der Behinderung (GdB) vorliegen – und dieser muss im Bereich der Mobilität zu schweren Einschränkungen führen.

Der Grad der Behinderung muss mindestens 80 betragen und muss die Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

Dies bedeutet, dass nicht jede Ursache einer Behinderung für das Merkzeichen „aG“ infrage kommt. So haben beispielsweise Menschen mit einem GdB von 80 aufgrund einer Erkrankung oder eines psychischen Leidens allein keine Aussicht auf das „aG“, sofern ihre Beweglichkeit nicht ebenfalls stark eingeschränkt ist.

Was bedeutet es, eine mobilitätsbezogene Beeinträchtigung zu haben?

Das Kernkriterium für das Merkzeichen „aG“ ist die Einschränkung in der Fortbewegung. Nur wenn die Beweglichkeit so stark eingeschränkt ist, dass die Person sich nicht ohne fremde Hilfe fortbewegen kann, wird das Merkzeichen in der Regel gewährt.

Typische Fälle, die in der Vergangenheit als anspruchsberechtigt galten, sind etwa Menschen mit einer Querschnittslähmung, die auf den Rollstuhl angewiesen sind.

Auch Menschen mit besonders schweren Herz- oder Lungenerkrankungen könnten, wenn die Erkrankung ihre Gehfähigkeit stark beeinträchtigt, unter Umständen das „aG“ erhalten.

Warum sind die Voraussetzungen so hoch?

Die Vorgaben für das Merkzeichen „aG“ sind streng, um sicherzustellen, dass die damit verbundenen Vorteile tatsächlich nur Menschen zugutekommen, die aufgrund starker Mobilitätseinschränkungen darauf angewiesen sind. Das bedeutet, dass selbst ein hoher Grad der Behinderung nicht ausreicht, wenn die Beeinträchtigung nicht das Gehen betrifft.

Die Hürden für das Merkzeichen „aG“ bleiben daher bewusst hoch, um die Nutzung von Behindertenparkplätzen oder kostenlosen ÖPNV-Angeboten auf den Personenkreis zu beschränken, der wirklich darauf angewiesen ist.

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Gibt es Alternativen zum Merkzeichen „aG“?

Wer das Merkzeichen „aG“ hauptsächlich aufgrund des Parkausweises anstrebt, für den könnte das Merkzeichen „G“ (einfache Gehbehinderung) eine Alternative darstellen.

Mit dem Merkzeichen „G“ und einem GdB von 70 besteht die Möglichkeit, einen gelben Parkausweis zu erhalten. Dieser erlaubt es zwar nicht, auf offiziellen Behindertenparkplätzen zu parken, bietet aber dennoch Vorteile im Straßenverkehr, wie zum Beispiel kostenfreies Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen.

Voraussetzung für den gelben Parkausweis ist, dass die Person sich nicht mehr als 100 Meter am Stück fortbewegen kann und diese Einschränkung ärztlich bestätigt ist.

Zwei Beispiele aus der Praxis

1. Herr Müller: Eine typische „aG“-Berechtigung durch körperliche Mobilitätseinschränkung
Herr Müller ist 65 Jahre alt und hatte vor einigen Jahren einen schweren Unfall, der zu einer Querschnittslähmung führte. Seitdem ist er dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen und kann sich nicht ohne Hilfe fortbewegen. Sein Grad der Behinderung beträgt 90, und seine Beeinträchtigung betrifft vor allem seine Beweglichkeit. Aufgrund dieser erheblichen Einschränkung hat Herr Müller das Merkzeichen „aG“ beantragt und genehmigt bekommen.

Mit dem „aG“ ist Herr Müller berechtigt, einen blauen Parkausweis zu beantragen, mit dem er auf amtlich festgestellten Behindertenparkplätzen parken kann.

Da er auch regelmäßig Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln unternimmt, hat er zusätzlich eine Wertmarke erworben, mit der er deutschlandweit kostenfrei im ÖPNV fahren kann. Herr Müller nutzt diese Vorteile intensiv, da sie ihm eine deutlich höhere Mobilität im Alltag ermöglichen.

2. Frau Schmitt: Ein Fall, bei dem das Merkzeichen „aG“ nicht gewährt wird
Frau Schmitt ist 60 Jahre alt und leidet unter einem Herzleiden, die ihren GdB auf 80 festsetzt. Ihre Gesundheitszustand sorgt dafür, dass sie oft erschöpft ist und nur mit Mühe längere Strecken zurücklegen kann. Allerdings kann sie sich eigenständig und ohne Rollstuhl fortbewegen – wenn auch langsam und mit regelmäßigen Pausen. Aufgrund der Krankheit hat sie das Merkzeichen „G“ beantragt und genehmigt bekommen.

Da Frau Schmitt nicht die strengen Kriterien für das Merkzeichen „aG“ erfüllt, erhält sie keinen blauen Parkausweis und auch nicht die kostenfreie ÖPNV-Nutzung. Stattdessen kann sie jedoch mit ihrem Merkzeichen „G“ den gelben Parkausweis nutzen, der ihr ermöglicht, auf gebührenpflichtigen Parkplätzen kostenfrei zu parken und in bestimmten Bereichen längere Parkzeiten in Anspruch zu nehmen. Auch wenn sie keinen Behindertenparkplatz nutzen darf, ist der gelbe Parkausweis für Frau Schmitt eine sinnvolle Erleichterung, da sie ihre Wege im Alltag damit besser organisieren kann.

Für wen ist das Merkzeichen „aG“ sinnvoll?

Das Merkzeichen „aG“ bietet wertvolle Mobilitätsvorteile, ist jedoch klar an strikte Voraussetzungen geknüpft. Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung profitieren von der Möglichkeit, auf Behindertenparkplätzen zu parken und den öffentlichen Nahverkehr kostenlos zu nutzen.

Wer diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, kann gegebenenfalls auf das Merkzeichen „G“ und den gelben Parkausweis ausweichen, der ebenfalls einige Vorteile bietet.

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