«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp


Üble Nachrede gegen Bürgergeld-Bezieher wird bestraft
Wer Bürgergeld-Bezieher grundlos als „Sozialschmarotzer“ denunziert, hat kein Recht auf Anonymität. Das Jobcenter muss vielmehr den Namen des Denunzianten preisgeben. Das Sozialgericht erklärte, dass bei einer Diffamierung, die „wider besseres Wissen und absichtlich rufschädigend“ ist, das Interesse der Betroffenen überwiegt, juristisch gegen die Anschuldigungen einzuschreiten. (Az: AS 4461/20).
Dr. Utz Anhalt erläutert den Fall in diesem Video Beschuldigungen und BeleidigungenDer Denunziant beschuldigte eine Frau, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezog, gegenüber einem Berliner Jobcenter. Er schickte ein Schreiben mit der Überschrift „Sozialbetrug“ und behauptete darin, der Vater der Betroffenen sei gestorben, habe ihr Vermögen hinterlassen, und sie habe sich davon ein neues Auto gekauft. Dieses nutze sie, um als Putzfrau schwarz zu arbeiten.
Falsche UnterstellungenDie „Sozialschmarotzerin“ (wörtlich im Schreiben) habe von ihrem Vater zudem ein Haus geerbt. Dem solle das Jobcenter nachgehen. Der Brief war unterschrieben, die Unterschrift allerdings nicht lesbar.
Das Jobcenter prüfte die Vorwürfe und kam zu dem Ergebnis, dass lediglich der Tod des Vaters stimmte. Dieser hatte der Tochter kein Erbe hinterlassen,und es gab weder das Haus noch das Auto.
Jobcenter schwärzt die UnterschriftDie Beschuldigte verlangte nun, das Schreiben zu sehen, um den Denunzianten wegen Rufschädigung zu belangen. Das Jobcenter gewährte ihr zwar Einsicht in eine Kopie, schwärzte in dieser jedoch die Unterschrift, um den Sender geheim zu halten.
Dagegen klagte die Denunzierte vor dem Sozialgericht Berlin. Dieses wog ab zwischen dem Datenschutz des Informanten und der Rufschädigung. So sei zwar grundsätzlich die Identität eines Behördeninformanten schützenswert.
Wenn dieser jedoch „wider besseres Wissen und absichtlich rufschädigend handle“ oder auch nur „leichtfertig falsche Informationen“ übermittle, dann überwiege das Interesse der Beschuldigten an der Preisgabe dieser Informationen.
Das Ziel ist VerächtlichmachungDas Gericht erklärte, die Bezeichnung als „Sozialschmarotzerin“ sei beleidigend. Der Betroffenen zu unterstellen, sie arbeite schwarz, schädige ihren Ruf. Ziel des Hinweisgebers sei es ausschließlich gewesen, die Frau bei der Behörde verächtlich zu machen.
Diese Aussage des Gerichts legt eine Anzeige wegen übler Nachrede nahe, denn zu dieser steht im Paragrafen 186 des Strafrechts: „Eine Tatsache ist zur Verächtlichmachung eines anderen geeignet, wenn sie diesen als eine Person darstellt, die ihren ethischen, moralischen oder sozialen Pflichten nicht nachkommt.“
Keine konkreten AngabenDer Informant habe weder einen konkreten Arbeitgeber der Betroffenen genannt noch ihre Einsatzorte und Arbeitszeiten und auch keine Kontaktdaten für Nachfragen hinterlassen. In einem solchen Fall überwiege das Informationsinteresse der Frau. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass sie den Sender anhand der Unterschrift identifiziere.
Auch hier gilt vermutlich der Paragraf 186, also eine strafbare üble Nachrede: „Behauptet also der Täter eine Tatsache, bei welcher sich im Nachhinein nicht beweisen lässt, ob sie wahr oder unwahr ist, so hat sich der Täter, sofern er diese Tatsache gegenüber einem Dritten geäußert hat, nach § 186 strafbar gemacht.“
Es kommt auf die Situation anDieses Urteil bezieht sich auf die konkrete Situation. So hatte ebenfalls das Sozialgericht Berlin in einem anderen Fall entschieden, dass die Rentenversicherung die Identität eines Hinweisgebers über möglichen Leistungsmissbrauch nicht nennen musste (S 9 R 1113/12).
Dieser informierte die Rentenkasse darüber, dass ein Rentner nach seiner Scheidung zu einer jüngeren Frau an die Costa Brava gezogen sei und dies möglicherweise seine Rentenansprüche beeinflusse.
Widersprechen sich die Urteile?Die beiden Urteile müssen sich nicht widersprechen. So setzte das Sozialgericht auch im Fall des Rentners das Interesse an Geheimhaltung nicht absolut, sondern erklärte, Betroffene könnten nur in Ausnahmen verlangen, den Name des Informanten zu erfahren.
Die Prüfung ergab, dass der Rentner tatsächlich an die Costa Brava gezogen war, dies aber keine Auswirkungen auf seine Rente hatte. Der Betroffene zog vor Gericht, weil er vermutete, der „ominöse Brief“ käme von einem Familienmitglied, und dessen Identität offenzulegen könne den Familienfrieden wiederherstellen.
Das Sozialgericht erklärte also bei der denunzierten Leistungsbezieherin, eine offensichtliche Rufschädigung überwiege gegenüber der Geheimhaltung. Den Familienfrieden wiederherzustellen rechtfertigte es hingegen nicht, ausnahmsweise die Identität einer Informantin preiszugeben. In beiden Fällen wog das Sozialgericht ab.
Schutz der Opfer statt Anonymität der TäterEmpfängern von Sozialleistungen zeigt dieses Urteil, dass sie Denunziationen beim Jobcenter nicht hilflos ausgeliefert sind. In einer Zeit, in der bestimmte Politiker und Medien nonstop Betroffene als „Arbeitsverweigerer“ darstellen, ist es für die Denunzierten wichtig, dass sie gegen Rufschädigungen einschreiten können.
Täter, die Leistungsberechtigte bei Behörden anschwärzen, um den Betroffenen zu schaden, vertrauen oft darauf, dass die Opfer keine Macht und keine Mittel haben, sich gegen falsche Beschuldigungen zur Wehr zu setzen. Diese Kriminellen aus ihrer Anonymität zu holen ist ein wichtiger Schritt, um die Opfer zu schützen.
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Witwenrente wird gestrichen: 538.000 Witwen und Witwer gehen jetzt leer aus
2025 bekommen mehr Hinterbliebene, die Anspruch auf eine Rente haben, kein Geld von der Rentenversicherung. Das betrifft jetzt 538.000 Witwer und Witwen, so die Deutsche Rentenversicherung. Der Grund dafür ist die sogenannte Nullrente.
Wie kommt es dazu, dass Sie als Betroffene trotz Rentenanspruchs keinen Cent Rente erhalten? Das erklären wir Ihnen in diesem Beitrag. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen, und was Sie unternehmen können, um Ihre Ansprüche zu sichern.
Wie kommt es zur sogenannten Nullrente?Besonders betroffen sind Hinterbliebene mit eigenem, zu hohem Einkommen oder eigener Rente. Deshalb wird die Witwenrente wegen der Einkommensanrechnung auf null gekürzt. Die Gefahr auf eine Nullrente kann steigen, da sich trotz steigender Freibeträge Einkommen wie Rentenerhöhungen, die Witwenrente schmälern oder auf Nullzahlung absinken.
Über einen Freibetrag wird Einkommen angerechnetBei der Hinterbliebenenrente gilt ein Freibetrag beim Einkommen. Bis zu dieser Summe wird das Einkommen nicht auf die Witwenrente angerechnet, die Rente wird dann also nicht wegen des Einkommens gekürzt.
Wie hoch ist der Freibetrag?Ab dem 1. Juli 2025 gilt ein neuer Freibetrag für ein Gesamteinkommen pro Monat bereinigt auf netto von 1.076,86 Euro. Das bedeutet, dass ein Brutto-Gesamteinkommen von monatlich 1.794,76 Euro nicht an die Witwen- oder Witwerrente angerechnet wird. Pro waisenberechtigtes Kind kann es noch einen zusätzlichen Einkommensfreibetrag in Höhe von 228,42 Euro geben.
Wie wird das Einkommen angerechnet?Wenn Ihr auf netto bereinigtes Gesamteinkommen über diesem Freibetrag liegt, wird die Witwenrente entsprechend gekürzt. Dies kann bedeuten, dass die Zahlung komplett entfällt. Das Einkommen, das über dem Freibetrag liegt, wird zu 40 Prozent angerechnet.
Einkommen umfasst nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch eigene gesetzliche Altersrenten oder Betriebsrenten.
Wer ist davon betroffen?Die Nullrenten treffen besonders Witwer, da Männer im Schnitt höhere Einkommen beziehen. Doch auch bei Frauen steigen die Gehälter. Zusammen mit erhöhten Altersrenten führt das zu immer mehr Betroffenen, die trotz eines Anspruchs überhaupt keine Witwen- oder Witwerrente ausgezahlt bekommen.
Entfällt der RentenanspruchWichtig dabei ist Folgendes: Wenn Sie als Witwer oder Witwe einen Rentenanspruch haben, dann verfällt dieser nicht, weil Sie wegen zu hohen Einkommens diese Rente nicht ausgezahlt bekommen. Wenn Sie später also weniger Einkommen erzielen, dann zahlt die Rentenkasse Ihnen Rente aus.
Was können Sie konkret tun?Auf drei Punkte sollten Sie achten. Prüfen Sie regelmäßig Ihr Einkommen, denn wenn Sie eine Hinterbliebenenrente beziehen, dann kann jede Erhöhung Ihres Einkommens diese gefährden. Das gilt für Lohnerhöhungen ebenso wie für Rentenanpassungen und Sonderzahlungen.
Besonders genau hinschauen sollten Sie jedes Jahr am 1. Juli. Denn dann erfolgt die Rentenanpassung. Auch Ihre Einkommensbescheide sollten Sie unter die Lupe nehmen und nachrechnen.
Sie verhindern auf diese Art zwar keine Rentenkürzung, sind aber vorbereitet und vermeiden deshalb eine böse Überraschung.
Melden Sie einen EinkommensrückgangWenn Ihr Einkommen um mindestens zehn Prozent sinkt, können Sie bei der Rentenkasse eine Neuberechnung beantragen, und dies fällt dann entsprechend günstiger für Sie aus. Das läuft also nicht automatisch – von allein macht die Rentenkasse das nicht.
Sie können den Antrag auf Neuberechnung bereits ab dem Monat stellen, in dem das Einkommen zurückgeht, und genau das sollten Sie auch tun.
Die rückwirkende NachzahlungWenn Ihr Einkommen bereits vor einiger Zeit gesunken ist, können Sie auch für eine rückwirkende Nachzahlung sorgen. Dafür müssen Sie bei der Rentenversicherung einen Überprüfungsantrag zur Neuberechnung der Rente stellen.
Eine solche Nachzahlung ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich, bis Ende 2025, also noch bis Januar 2021. Hier können schnell mehrere tausend Euro zusammenkommen!
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Droht die Rente mit 68? Wer davor geschützt ist
Sie lesen es oft: Die Rente könnte auf 68 steigen. Was heißt das für Sie? Zuerst zählt die Rechtslage. Aktuell läuft die stufenweise Anhebung auf 67. Für Jahrgänge ab 1964 gilt 67 fest. Rentennahe Jahrgänge erreichen ihre Grenze vorher in Stufen. Das ist verbindlich und veröffentlicht.
Rechtslage: Die 67 steht – Staffel bis 2031Die Regelaltersgrenze steigt seit Jahren schrittweise. Für den Jahrgang 1960 liegt sie bei 66 Jahren und 4 Monaten. Ab Jahrgang 1964 gilt die Regelaltersgrenze 67. Eine gesetzliche Erhöhung darüber hinaus existiert nicht. Prüfen Sie Ihre persönliche Grenze in der Rentenauskunft. So vermeiden Sie Fehlentscheidungen bei Vertragsende, Abfindung oder Altersteilzeit.
Vertrauensschutz: Warum harte Schnitte ausgebremst werdenDer Gesetzgeber darf Regeln ändern. Er muss aber Vertrauen schützen. Das bedeutet: Übergangsregeln, Stichtage und lange Fristen sind Pflicht, wenn tief in Lebensplanungen eingegriffen wird. Die Rechtsprechung verlangt genau diese Abwägung. Folge: Hauruck-Reformen ohne Übergang sind in der Praxis kaum durchsetzbar. Rentennahe Jahrgänge fallen deshalb üblicherweise unter Bestandsschutz.
So lief die letzte Altersgrenzenreform tatsächlichDie Anhebung von 65 auf 67 wurde 2007 beschlossen und zum 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Die erste spürbare Stufe griff aber erst ab 2012. Betroffen war zunächst der Jahrgang 1947 mit plus einem Monat. Danach folgten weitere Jahrgänge in kleinen Schritten. Das zeigt: Große Reformen wirken zeitversetzt und gestaffelt, nicht über Nacht.
Fakten-Update 2025: Was das Rentenpaket wirklich ändertDie Bundesregierung hat 2025 ein Rentenpaket vorgelegt. Es sichert das Rentenniveau von mindestens 48 Prozent bis 2031 ab. Geplant ist außerdem die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten („Mütterrente III“). Neu sind erleichterte Übergänge für Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze:
Das bisherige Anschlussverbot bei sachgrundloser Befristung soll für Menschen nach der Regelaltersgrenze entfallen. Damit wird eine befristete Rückkehr zum früheren Arbeitgeber möglich. Eine Anhebung auf 68 enthält das Paket nicht.
Arbeiten und Hinzuverdienst: Spielräume seit 2023Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann seit 1. Januar 2023 unbegrenzt hinzuverdienen. Das erleichtert flexible Übergänge in den Ruhestand. Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeiten möchte, erhält mit dem Rentenpaket zusätzliche Vertragsfreiheit. Das schafft Gestaltungsspielraum für Betriebe und Beschäftigte, ohne den Rentenanspruch zu gefährden.
Debatte statt Gesetz: Vorschläge sind keine RechtslageÖkonomische Institutionen schlagen teils vor, das Rentenalter nach 2031 an die Lebenserwartung zu koppeln, die abschlagsfreie 45-Jahre-Rente zu begrenzen und Zu-/Abschläge strenger zu berechnen. Das sind Positionen, keine verbindlichen Regeln. Für Sie zählt allein, was im Gesetz steht. Alles Weitere wäre erst nach Beschluss mit Übergangsfristen zu erwarten.
45-Jahre-Rente: Früh, abschlagsfrei – aber mit AltersgrenzeDie „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ bleibt ein Schlüssel. Sie verlangt 45 Versicherungsjahre. Die Altersgrenze lag für ältere Jahrgänge bei 63 und steigt in Zwei-Monats-Schritten an. Ab Jahrgang 1964 liegt sie wieder bei 65. Anerkannt werden Pflichtbeiträge, Kindererziehung und Pflege.
Zeiten der Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenstart werden nur begrenzt angerechnet. Wer knapp an den 45 Jahren vorbeischrammt, sollte Lücken gezielt schließen.
Historische Lehre: Abschaffung der „Frauenrente“ dauerte langeDie Sonderrente für Frauen wurde für nach 1951 Geborene abgeschafft. Das passierte mit langen Übergängen. Ansprüche älterer Jahrgänge liefen über Jahre aus. Das Muster ist klar: Der Gesetzgeber koppelt harte Einschnitte an Stichtage und Staffeln. Genau das reduziert Brüche in laufenden Lebens- und Erwerbsbiografien.
Wer ist faktisch geschützt – und wer nicht?Geschützt sind alle, die unter die laufende Staffel zur 67 fallen. Ihre Altersgrenze ergibt sich verbindlich aus Gesetz und individueller Auskunft. Rentennahe Jahrgänge sind zusätzlich durch Vertrauensschutz und Übergangsregeln abgesichert.
Nicht geschützt sind bloße Erwartungen über die aktuelle Rechtslage hinaus. Für Jahrgänge ab 1964 gilt 67. Alles darüber wäre erst nach neuem Gesetz denkbar – mit Stufen und Vorlauf.
Was Sie jetzt konkret tun könnenFordern Sie eine aktuelle Rentenauskunft an. Prüfen Sie Regelaltersgrenze, anrechenbare Zeiten und eventuelle Lücken. Planen Sie Übergänge mit Blick auf die unbegrenzte Hinzuverdienst-Option. Stimmen Sie Altersteilzeit, Abfindungen und Vertragsenden exakt auf Ihren Stichtag ab.
Wer weiterarbeiten will, kann – nach Umsetzung des Rentenpakets – befristet zum früheren Arbeitgeber zurückkehren. Das sichert Know-how und Einkommen, ohne den Rentenbeginn zu verschieben.
„68“ ist Debatte – Ihr Schutz steht im GesetzEine sofortige Rente mit 68 ist nicht beschlossen. Geltendes Recht bleibt die gestaffelte Anhebung zur 67. Neue Schritte würden mit Vorlauf kommen. Rentennahe Jahrgänge sind in der Regel geschützt. Jüngere können vorausschauend planen, Zeiten bündeln und Lücken schließen. So behalten Sie die Kontrolle – unabhängig vom Lärm der Debatte.
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Schwerbehinderung: Schwerer Fehler kann die Behindertenrente kosten
Es gibt einen entscheidenden Fehler, den schwerbehinderte Menschen unbedingt vermeiden sollten, da er die gesamte Rente kosten kann. Welcher das ist, erklärt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von der Redaktion “Gegen-Hartz.de”.
Rente mit SchwerbehinderungAber der Reihe nach: Mit dem Status “Schwerbehinderung” hast du die Möglichkeit, zwei Jahre früher in Rente zu gehen. Voraussetzung dafür sind ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und 35 Jahre Wartezeit in der Rentenversicherung.
Dies bedeutet, dass du zwei Jahre vor dem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand treten kannst.
Welche Arten von Schwerbehindertenausweisen gibt es?Es gibt zwei Arten von Schwerbehindertenausweisen: befristete und unbefristete. Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis bietet dir Sicherheit, da du, sobald du die erforderlichen Rentenjahre erfüllt hast, in die vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen kannst.
Ein befristeter Ausweis hingegen kann problematisch sein, besonders wenn er kurz vor dem Renteneintritt ausläuft, warnt der Sozialrechtsexperte.
In diesem Fall müsstest du regulär zwei Jahre später in Rente gehen, es sei denn, dein Status als Schwerbehinderter wird erneut bestätigt.
Welcher Fehler kann mich die Rente kosten?Und jetzt der Tipp von Dr. Anhalt: Ein kritischer Fehler, den du unbedingt vermeiden musst, ist das Stellen eines Verschlimmerungsantrags kurz vor deinem Renteneintritt!
Warum? Ein solcher Antrag kann zur Überprüfung deines Gesundheitszustands führen. Sollte das medizinische Gutachten feststellen, dass sich dein Gesundheitszustand verbessert hat und dein GdB unter 50 sinkt, verlierst du deinen Anspruch auf die vorzeitige Rente.
Warum sollte ich keinen Verschlimmerungsantrag vor der Rente stellen?Stellst du kurz vor der Rente einen Antrag auf Verschlimmerung und das Gutachten führt zu einer Herabsetzung deines GdB, könntest du deinen Status als anerkannter Schwerbehinderter verlieren.
Dies würde bedeuten, dass du keinen Anspruch mehr auf die vorzeitige Altersrente hast und zwei Jahre länger arbeiten bzw. warten musst. Es ist daher ratsam, so Dr. Anhalt, solche Anträge erst nach Renteneintritt zu stellen.
Was passiert, wenn ich meinen Schwerbehindertenstatus verliere?Wenn du einmal die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hast, kann dir diese nicht mehr entzogen werden, selbst wenn du nach Eintritt der Rente deinen Schwerbehindertenstatus verlierst.
Dies bedeutet, dass du weiterhin von den Vorteilen der Schwerbehindertenrente profitierst, auch wenn dein GdB später sinkt.
Was kann ich tun, um auf der sicheren Seite zu sein?Um sicherzustellen, dass du deinen Anspruch auf die vorzeitige Altersrente nicht verlierst, solltest du vorsichtig mit Verschlimmerungsanträgen umgehen.
Warte, bis du offiziell in Rente bist, bevor du solche Anträge stellst. Nach Renteneintritt kannst du ohne Risiko überprüfen lassen, ob sich dein Gesundheitszustand verschlechtert hat, und gegebenenfalls zusätzliche Förderungen erhalten, so Anhalt.
Worauf solltest du also achten?Noch einmal zusammengefasst: Es ist entscheidend, dass du deinen Schwerbehindertenstatus behältst, bis du in die vorzeitige Rente eingetreten bist. Vermeide Verschlimmerungsanträge kurz vor der Rente und informiere dich gründlich über deine Rechte und Möglichkeiten.
Mit den richtigen Schritten kannst du sicherstellen, dass du alle dir zustehenden Vorteile erhältst und nicht unnötig länger arbeiten musst.
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Bürgergeld: Jobcenter schickt 7 Minderungsbescheide und benutzt es als Strafvorschrift
Das Jobcenter darf bei wiederholten Meldeversäumnissen die Sanktionen nicht als Strafvorschrift benutzen. Das Geriocht urteilt mit wegweisende Entscheidung
7 Minderungsbescheide des Jobcenters wegen Versäumnis des Erscheinens des Leistungsempfängers zum Meldetermin haben den Leistungsempfänger schwer zugesetzt, denn er lebt unter dem Existenzminimum.
Das Jobcenter vertritt die Auffassung, dass ein wichtiger Grund für die Versäumnisse nicht erkennbar sei. Der Verweis auf die Rechtsprechung ändere hieran nichts, denn auch das Bundessozialgericht habe in dem dort entschiedenen Fall die Sanktionierung von mindestens drei Meldeversäumnissen für rechtmäßig erklärt.
Gericht widerspricht JobcenterDas Sozialgericht Bremen Az. S 41 AS 130/17 ER konnte sich nicht der Auffassung des Jobcenters anschließen, denn das Ziel von Meldeaufforderungen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II) besteht nicht darin, über eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der meldepflichtigen Personen auf Arbeitslosengeld II zu mindern oder gar zu beseitigen.
Der Zweck der Meldeaufforderungen muss entsprechend dem Grundgedanken des “Förderns und Forderns” im SGB II sein, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen.
Ziel der Sanktionen darf keine Bestrafung sein, denn die §§ 31 bis 32 SGB II sind keine – StrafvorschriftEs handelt sich bei den §§ 31 bis 32 SGB II auch – nicht um Strafvorschriften – , nach denen aufgrund eines bestimmten schuldhaften Verhaltens bestimmte Strafen verhängt werden, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil von den Jobcentern die Durchsetzung einer Meldeaufforderung nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden darf.
Wenn das Jobcenter bereits beim Erlass eines auf § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II gestützten Minderungsbescheids davon auszugehen hatte, das das Ziel, das mit einem solchen Bescheid erreicht werden sollte – nämlich die Bewirkung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – nicht (mehr) erreicht werden konnte, dann ist von einer Rechtswidrigkeit dieses Minderungsbescheids auszugehen.
Anmerkung vom Bürgergeld Experten zur – Zulässigkeit des gleichzeitigen Erlasses mehrerer Sanktionsbescheide
1. Die Abfolge mehrerer Meldeaufforderungen mit letztlich dem selben Meldezweck verstoße gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien ( BSG Az. B 14 AS 19/14 R) .
Diese Rechtsprechung hat breite Zustimmung gefunden (vgl. SächsLSG, Beschluss v. 22.12.2016 – L 7 AS 1149/16 B ER; LSG Berlin-Bbg., Urt. v. 28.7.2016 – L 25 AS 2819/15 WA ).
2. Nicht immer greift die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, vor allem nicht bei – verschiedenen Meldezwecken bei 8 Meldeaufforderungen
Die als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Meldeaufforderungen notwendige Ermessensausübung ist bei einer Einladungsdichte von acht Einladungen in neun Monaten nicht zwingend zu beanstanden und zwar insbesondere dann nicht, wenn das Jobcenter verschiedene Meldezwecke und ab einer späteren Meldeaufforderung einzelfallbezogene und nachvollziehbare Ermessenserwägungen formuliert hat ( LSG Berlin-Brandenburg Az. L 25 AS 1638/20 ).
3. Zur Frage, ob erst dann weitere Ermessenserwägungen in die Begründung der Meldeaufforderung einzustellen seien, wenn die “qualitative Schwelle” von mehr als 30%, bei der entsprechend § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II ergänzende Sachleistungen zu erbringen seien, erreicht sei. Diese Auffasssung des Jobcenters ist das LSG Hamburg Az. L 4 AS 282/16 – nicht gefolgt, denn dies sei der Rechtsprechung des BSG – nicht zu entnehmen.
Jobcenter muss Ermessen ausübenDas LSG Hamburg folgt der Auffassung des BSG : Bei rascher Abfolge von Meldeaufforderungen und daraus bei Versäumnissen hergeleitete Sanktionen müssen Jobcenter ein Ermessen ausüben und den Einzelfall und die Umstände wie Erwerbsfähigkeit und Eingliederungsförderlichkeit der neuerlichen Meldeaufforderung überprüfen.
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Wohngeld: In diesen Städten gibt es am meisten Mietzuschuss
Seit der Einführung des Wohngeld Plus ist die Zahl derjenigen, die zu Wohngeld berechtigt sind, insgesamt ebenso angestiegen wie die individuelle Höhe des Wohngeldes. Dabei gibt es aber deutliche Unterschiede, denn das Wohngeld ist kein fester Wert.
Es gibt sieben MietstufenGrundlage der Berechnung ist einerseits die Höhe der Miete und andererseits das monatliche Einkommen des Haushalts. Zudem gibt es sieben unterschiedliche Mietstufen als Grundlage der Auszahlung.
Höhere Mieten bedeuten mehr WohngeldDie Mietstufen stimmen das Wohngeld an die regionalen Unterschiede der Wohnkosten ab, um einen Zuschuss zu ermöglichen, der den lokalen Umständen gerecht wird. Faustregel: Je höher die Mieten vor Ort sind, desto höher ist die Mietstufe – und desto höher kann der Anspruch auf Wohngeld ausfallen. Die günstigste Mietstufe ist Stufe 1, die höchste Mietstufe 7.
Wichtig: Die Miete wird nur bis zu Höchstbeträgen berücksichtigt, die je nach Haushaltsgröße und Mietstufe festgelegt sind. Liegt die tatsächliche Miete darüber, erhöht sich das Wohngeld nicht weiter.
Deutliche Unterschiede zwischen den BundesländernNiedersachsen als Flächenland in den alten Bundesländern liegt mehr oder weniger im Mittelfeld. Viele Gemeinden entsprechen den Mietstufen 2 und 3. In Niedersachsen gibt es beispielsweise keine Gemeinde mit der Mietstufe 7, lediglich Neu Wulmstorf und Buchholz in der Nordheide erreichen die Mietstufe 6.
Die Landeshauptstadt Hannover, die Nordseeinseln ohne Festlandanschluss, Seevetal und Buxtehude liegen bei Mietstufe 5. Lokale Zentren wie Göttingen, Oldenburg, Osnabrück oder Lüneburg haben die Mietstufe 4.
Bei Buchholz und Buxtehude lassen sich die höheren Mietpreise damit erklären, dass die Orte im Einzugsbereich der Großstadt Hamburg liegen – dem sogenannten Speckgürtel. Alfeld an der Leine, Bergen, Osterode am Harz oder Papenburg mit der Mietstufe 1 befinden sich hingegen in deutlicher Entfernung von Ballungszentren wie Hamburg, Bremen und Hannover.
In Bayern zählen hingegen zahlreiche Gemeinden zur Mietstufe 7, darunter Freising, Hallbergmoos, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Karlsfeld, Markt Schwaben oder Oberschleißheim. Ganz anders sieht es in Mecklenburg-Vorpommern aus: Bis auf wenige Ausnahmen liegen die Gemeinden dort in den Mietstufen 1 bis 3; das touristisch geprägte Hiddensee sticht heraus und befindet sich in Mietstufe 5.
Hohe Mietstufen müssen nicht viele Wohngeldbezieher bedeutenHohe Mietstufen gehen nicht automatisch mit einem hohen Anteil an Wohngeld-Haushalten einher – das zeigen Bayern und Mecklenburg-Vorpommern deutlich. Prozentual leben in Mecklenburg-Vorpommern die meisten Wohngeld-Bezieher, in Bayern die wenigsten.
Über die Berechtigung zum Wohngeld entscheidet also nicht nur die Miethöhe, sondern ebenso das Einkommen. Mit rund 39.500 Euro brutto pro Jahr ist Mecklenburg-Vorpommern bundesweit das Land mit den niedrigsten Durchschnittsgehältern. Bayern liegt hingegen mit rund 50.000 Euro brutto auf Platz vier.
Wie entstehen die Mietstufen?Die Mietstufen werden amtlich festgelegt: Jede Gemeinde ist durch eine Anlage zur Wohngeldverordnung (WoGV) einer Mietstufe (1–7) zugeordnet. Damit bildet die Stufe das örtliche Mietniveau ab. Es gibt keine allgemeine Prozent-Formel (z. B. „±10 % je Stufe“), nach der Leser selbst die Stufe aus aktuellen Quadratmeterpreisen berechnen könnten.
Beispiele für die Einstufung ausgewählter StädteEinige amtliche Zuordnungen verdeutlichen das Spektrum:
- Görlitz: Mietstufe 1
- Bremen (Stadt): Mietstufe 4
- Pulheim: Mietstufe 5
- Düsseldorf: Mietstufe 6
- München: Mietstufe 7
Diese Einstufungen beruhen auf der WoGV-Anlage; aktuelle Markt-€/m²-Preise können davon abweichen und sind für die Wohngeld-Stufe nicht maßgeblich.
Wie wirken sich die Mietstufen aus?Die Mietstufe erhöht die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Wohngeld besteht – damit steigt auch die mögliche Höhe des Wohngeldes. Bei Mietstufe 1 liegt zum Beispiel die monatliche Einkommensgrenze für einen Haushalt mit drei Personen bei 2.453 Euro.
In Mietstufe 3 bei 2.552 Euro und in Mietstufe 7 bei 2.717 Euro. In der höchsten Stufe können die Mitglieder der Wohnung also monatlich 264 Euro mehr verdienen als in der niedrigsten und haben trotzdem einen Anspruch auf Wohngeld.
Zusätzlich gilt: Die Höchstbeträge der berücksichtigungsfähigen Miete unterscheiden sich nach Haushaltsgröße und Mietstufe. Wer deutlich über diesen Höchstbeträgen liegt, erhält nicht automatisch mehr Wohngeld.
Wohngeld Plus: Heizkosten- und KlimakomponenteSeit 2023 (Wohngeld Plus) und mit den Anpassungen 2025 fließen eine Heizkosten- und Klimakomponente in die Berechnung ein. Das führt dazu, dass mehr Haushalte anspruchsberechtigt sind und die durchschnittlichen Leistungen steigen. Die Komponenten wirken ergänzend zu Mietstufe, Einkommen und Haushaltsgröße.
Praxistipp: Anspruch vorab prüfenFür eine erste Einschätzung lohnt sich der offizielle Wohngeld-Rechner des Bundes. Dort lassen sich Haushaltsgröße, Miete/Belastung, Mietstufe und Einkommen eingeben, um den voraussichtlichen Anspruch unverbindlich zu prüfen. Für verbindliche Ergebnisse ist der Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde erforderlich.
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Bürgergeld und Miete: Der wichtige Schutz steht jetzt auf der Kippe
Die Karenzzeit schützt Bürgergeld-Beziehende im ersten Jahr vor Kürzungen der kalten Miete. Die Regierung will diese Schutzfrist bei „unverhältnismäßig hohen“ Wohnkosten streichen. Das klingt nach Treffsicherheit – birgt aber für viele Betroffene erhebliche Risiken: mehr Rechtsunsicherheit, schnellerer Druck zum Umzug und neue Konflikte mit den Jobcentern.
Was heute gilt: Ein Jahr Schutz, danach KostensenkungSeit Januar 2023 gilt: Im ersten Bezugsjahr übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Unterkunftskosten, begrenzt auf die kalten Mieten. Heizkosten gelten von Beginn an nur in angemessener Höhe. Nach der Karenzzeit prüft das Jobcenter die Angemessenheit.
Liegt die Miete darüber, läuft in der Regel eine sechsmonatige Frist zur Senkung. Danach werden höchstens die örtlich angemessenen Kosten berücksichtigt. Das bleibt der rechtliche Rahmen.
Der Plan der Regierung: Keine Karenz bei „Extremmieten“Union und SPD haben eine Neuordnung der Grundsicherung angekündigt. Der Koalitionsvertrag sieht vor: Wo „unverhältnismäßig hohe“ Kosten der Unterkunft vorliegen, entfällt die Karenzzeit. Damit soll die öffentliche Hand überzogene Mieten schneller begrenzen.
Der Haken: Der Begriff „unverhältnismäßig“ ist politisch gesetzt, aber nicht gesetzlich definiert. Ohne klare Kriterien drohen Auslegungsstreit und Flickenteppich.
Kritikpunkt 1: Rechtsunsicherheit statt TreffsicherheitKlar geregelte Grenzen schaffen Ruhe. Unklare Tatbestände schaffen Streit. „Unverhältnismäßig“ lädt zu weiten Auslegungen ein. Jobcenter könnten schon bei moderat überhöhten Mieten die Karenz verweigern. Betroffene müssten sofort gegensteuern, obwohl der Markt kaum bezahlbaren Wohnraum bietet.
Das erhöht die Zahl der Widersprüche und Verfahren – auf Kosten der Menschen im Leistungsbezug. Die Verwaltung wird ebenfalls belastet.
Kritikpunkt 2: Härtefälle geraten schneller unter DruckDie Karenzzeit schützt vor sofortigen Kürzungen bei Mietbeginn. Sie verhindert übereilte Umzüge in Krisensituationen. Wer pflegebedürftig ist, Kinder mit Schulwegen hat oder eine barrierefreie Wohnung braucht, benötigt Zeit.
Fällt die Karenz bei angeblichen „Extremmieten“ weg, trifft der Druck genau diese Gruppen zuerst. Härtefallklauseln helfen nur, wenn sie anwendbar sind und nicht an starren Nachweisen scheitern.
Kritikpunkt 3: Fehlanreize werden überschätztDie Politik begründet die Ausnahme mit Sparzielen und angeblichen Arbeitsanreizen. Die Datenlage ist dünn. Jobcenter-Beschäftigte berichten laut IAB von maximal gemischten Effekten der Karenzzeit auf Qualifizierung und Jobsuche.
Ein messbarer Beschäftigungsschub blieb aus. Wer den Schutz jetzt beschneidet, löst das Grundproblem nicht: Es fehlt bezahlbarer Wohnraum. Eine Streichung erzeugt keinen einzigen Umzugstermin mehr.
Gesetzlicher Rahmen: Diese Regeln sind grundlegend§ 22 SGB II unterscheidet angemessene und tatsächliche Kosten. Die Karenzzeit gilt ein Jahr für die Unterkunft. Heizkosten werden stets nur angemessen anerkannt. Endet die Karenz, folgt regelmäßig eine sechsmonatige Kostensenkungsphase. Erst danach wird die Angemessenheit gedeckelt. Das ist wichtig für Ihre Planung.
Praxisnah: So vermeiden Sie Kürzungen jetztHolen Sie vor einem Umzug immer eine Zusicherung des Jobcenters ein. Ohne Zusicherung bleiben zu hohe Kosten oft unberücksichtigt. Dokumentieren Sie Ihre Wohnungssuche lückenlos. Sammeln Sie Nachweise zu besonderen Bedürfnissen: Gesundheit, Pflege, Barrierefreiheit, Schulwege.
Reagieren Sie auf Kostensenkungsaufforderungen sofort und schriftlich. Prüfen Sie Heizkosten besonders genau. Hier gelten Angemessenheitsgrenzen von Beginn an.
Wo die Reform ansetzen müsste – und wo nichtWer sparen will, benötigt klare, überprüfbare Kriterien. Eine offene Generalklausel birgt das Gegenteil. Sinnvoll wäre eine präzise Definition mit transparenter Schwelle: etwa ein prozentualer Abstand zur örtlichen Mietobergrenze, plus verbindliche Härtekriterien.
Parallel braucht es schnelle und öffentliche Mietspiegel-Updates, damit „Angemessenheit“ die Marktrealität abbildet. Was nicht hilft: Druck ohne Angebot. Ohne mehr günstige Wohnungen und zügige Zusagen der Kommunen wird aus der Ausnahme ein Beschleuniger für Zwangsumzüge.
Was Betroffene jetzt konkret tun solltenBehalten Sie Ihren Bescheid und alle Fristen im Blick. Prüfen Sie, ob Ihre Miete die lokalen Obergrenzen überschreitet. Erkundigen Sie sich nach kommunalen Umzugs- und Kautionshilfen. Legen Sie Widerspruch ein, wenn die Karenzzeit ohne Begründung verneint wird.
Fordern Sie eine Einzelfallprüfung ein. Bei gesundheitlichen Einschränkungen lassen Sie Atteste ausstellen. Suchen Sie Beratung bei Sozialverbänden oder Schuldnerberatungen. Dort erhalten Sie Unterstützung für Anträge und Verfahren.
Risikoanalyse: Wer besonders gefährdet istSingles in Großstädten haben häufig Mieten knapp über der Grenze. Alleinerziehende benötigen oft größere Wohnungen, die selten „angemessen“ sind. Menschen mit Behinderung benötigen Barrierefreiheit, die teurer ist. Ältere und Kranke können Umzüge praktisch nicht stemmen.
Für diese Gruppen ist die Karenzzeit mehr als Bürokratie. Sie ist Schadensbegrenzung in einem überhitzten Markt.
Finanzielle Wirkung: Sparen ja – aber wo?Die Ausnahme mag einzelne Haushalte schneller deckeln. Die öffentliche Hand spart jedoch nur dann, wenn tatsächlich umgezogen wird oder Mietsenkungen gelingen. Beides scheitert häufig am Markt. Verfahren, Gutachten und Umzugskosten fressen Ersparnisse auf.
Besser sind präventive Instrumente: Pauschalen mit realitätsnaher Höhe, Zuschüsse für energetische Effizienz, und unbürokratische Wechsel auf günstigere Verträge bei Wärme.
Ausblick: Entscheidung mit SignalwirkungDer Koalitionsvertrag setzt die Linie. Ein Gesetzentwurf muss die unklaren Begriffe füllen. Entscheidend wird sein, wann eine Miete „unverhältnismäßig“ ist und wer das wie prüft. Kommen harte, transparente Grenzen, lässt sich streiten – aber zumindest prüfen. Bleibt es vage, droht Willkür. Dann zahlt am Ende, wer am wenigsten abfedern kann: Menschen im Leistungsbezug.
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Krankengeld läuft aus: 12 wichtige Antworten auf: Was passiert jetzt?
Wer Krankengeld bezieht wird sich fragen, was passiert, wenn spätestens nach 78 Wochen ist in der Regel Schluss mit dem Anspruch ist. Was passiert dann? Warum muss man sich plötzlich arbeitslos melden, obwohl man einen gültigen Arbeitsvertrag hat? Und wann ist eine Erwerbsminderungsrente sinnvoll?
Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Punkte rund um die Aussteuerung, das Ende des Krankengeldbezugs und die sich anschließenden Leistungen.
Warum endet das Krankengeld nach spätestens 78 Wochen?Die gesetzliche Höchstbezugsdauer für Krankengeld ist auf 78 Wochen (innerhalb eines sogenannten Blockzeitraums von drei Jahren) begrenzt. Dabei wird die sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber auf diese 78 Wochen angerechnet.
- Wichtig: Im realen Leben bleiben den meisten Versicherten somit nur 72 Wochen reiner Krankengeldbezug (78 Wochen abzüglich sechs Wochen Lohnfortzahlung).
- Dauerhafte Krankschreibung nötig: Um Krankengeld zu erhalten, müssen Sie während Ihrer Erkrankung ohne Unterbrechung („lückenlos“) krankgeschrieben sein. Eine rückwirkende Krankschreibung für Zeiträume, in denen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag, ist nicht möglich.
Ungefähr zwei Monate, bevor die 78 Wochen erreicht sind (das heißt etwa nach 70 Wochen Krankengeldbezug), erhalten Sie in der Regel Post von Ihrer Krankenkasse. Darin werden Sie aufgefordert, sich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Das ist für viele Betroffene ein Schock, denn man steht noch mitten in der Krankheit und hat außerdem ja noch einen gültigen Arbeitsvertrag.
Doch die Krankenkasse weist völlig korrekt darauf hin, dass Ihr Krankengeld in Kürze endet und Sie nur über die Agentur für Arbeit (bzw. das Arbeitslosengeld I) nahtlos abgesichert sein können.
Muss ich mich wirklich arbeitslos melden, obwohl ich krank bin?Ja, das ist in der Regel notwendig, um eine finanzielle Lücke zu vermeiden. Auch wer einen noch gültigen Arbeitsvertrag hat und weiterhin arbeitsunfähig ist, muss sich bei der Agentur für Arbeit melden, wenn das Krankengeld endet. Das Arbeitsverhältnis ruht zwar, endet aber nicht automatisch. Trotzdem benötigen Sie eine Absicherung, sobald die Leistungen der Krankenkasse auslaufen.
Die Agentur für Arbeit prüft nun, ob Sie unter die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung (gemäß § 145 SGB III) fallen. Diese Regelung soll einen nahtlosen Übergang zwischen Krankengeld und einer möglichen Reha-Maßnahme oder Rente (z. B. Erwerbsminderungsrente) sicherstellen.
Droht mir eine Kündigung, wenn das Krankengeld ausläuft?Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist damit nicht automatisch verbunden. Ihr Arbeitsvertrag bleibt weiter bestehen, ruht allerdings. Wichtig ist aber die Meldung bei der Agentur für Arbeit, da sonst kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I entsteht und Sie ohne Einkünfte dastehen könnten.
Lesen Sie auch:
– Neue Blockfrist und neues Krankengeld?
Was bedeutet die Nahtlosigkeitsregelung?Die Nahtlosigkeitsregelung greift, wenn man trotz noch bestehendem Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann und das Krankengeld bereits ausgeschöpft ist. Dann kann das Arbeitslosengeld I nach § 145 SGB III gewährt werden, ohne dass Sie dem Arbeitsmarkt tatsächlich (voll) zur Verfügung stehen müssen.
- Medizinische Prüfung durch den Ärztlichen Dienst:
- Die Agentur für Arbeit lässt durch den Ärztlichen Dienst klären, wie lange Ihre Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich noch andauern wird.
- Die Prüfung erfolgt normalerweise anhand Ihrer Gesundheitsunterlagen (Arztberichte, Befundberichte etc.).
- Ergebnis:
- Ist der Ärztliche Dienst der Auffassung, dass Ihre Erkrankung voraussichtlich noch länger als sechs Monate andauern wird, greift die Nahtlosigkeitsregelung.
- Sie müssen dann weiterhin arbeitsunfähig geschrieben sein und erhalten nahtlos Arbeitslosengeld I.
Wenn die Agentur für Arbeit bzw. der Ärztliche Dienst zu dem Schluss kommt, dass Sie nicht so lange (also voraussichtlich weniger als sechs Monate) arbeitsunfähig sein werden, wird die Nahtlosigkeitsregelung abgelehnt.
- Konsequenz: Um Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen Sie sich formal dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.
- In der Praxis heißt das: Sie dürfen sich nicht weiter krankschreiben lassen, auch wenn Sie objektiv noch krank sind und Ihr Arbeitsvertrag noch besteht.
Diese Konstellation wirkt paradox und ist für viele Betroffene eine schwierige Situation. Wer unsicher ist, sollte sich in diesem Fall unbedingt beraten lassen, um keine finanziellen Nachteile zu riskieren.
Wie lange kann ich Arbeitslosengeld I beziehen?Die Dauer des Arbeitslosengeld-I-Anspruchs hängt neben dem Lebensalter auch davon ab, wie lange Sie in den letzten Jahren Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben (Beschäftigungszeiten). Typischerweise gilt:
- Unter 50 Jahren und mit ausreichenden Beitragszeiten gibt es bis zu 12 Monate Arbeitslosengeld I.
- Abhängig vom Alter und den eingezahlten Beiträgen kann sich dieser Zeitraum verlängern (z. B. können Personen ab 58 Jahren bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld I erhalten).
Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) kann in Betracht gezogen werden, wenn abzusehen ist, dass eine Rückkehr ins Erwerbsleben auf absehbare Zeit nicht oder nur teilweise möglich ist. Oft wird schon während des Krankengeldbezugs geprüft, ob eine Reha oder ein Rentenantrag sinnvoll oder sogar nötig ist.
- Reha vor Rente: Die Rentenversicherungsträger fordern meist, vor einer Erwerbsminderungsrente eine Rehabilitation zu versuchen („Reha vor Rente“).
- Aufgefordert werden: Sowohl die Krankenkasse als auch die Agentur für Arbeit können Sie auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen, um Ihre gesundheitliche Situation zu verbessern und eine Erwerbsminderungsrente gegebenenfalls zu vermeiden.
- Zeitpunkt: Ein Antrag auf EM-Rente kann auch nach Aussteuerung gestellt werden, insbesondere wenn sich der Gesundheitszustand längerfristig nicht bessert.
Nach dem Ende des Arbeitslosengeld-I-Bezugs ergeben sich folgende Möglichkeiten:
- Wiedereingliederung in den Job
- Bei vielen Betroffenen bessert sich der Gesundheitszustand so weit, dass eine (teilweise) Rückkehr in den Beruf machbar ist. Auch stufenweise Wiedereingliederungen („Hamburger Modell“) sind oft noch möglich, manchmal erst nach Ende des Krankengeldbezugs.
- Antrag auf Erwerbsminderungsrente
- Wenn weiterhin keine Besserung in Sicht ist oder eine Rückkehr ins Berufsleben aus gesundheitlichen Gründen nicht realistisch erscheint, ist dies der Zeitpunkt, spätestens über eine Erwerbsminderungsrente nachzudenken.
- Bürgergeld
- Ist keine (frühzeitige) Rente möglich und besteht weiterhin keine Beschäftigungsfähigkeit, kann der Weg zum Bürgergeld (SGB II) nötig sein. Dabei sind jedoch Einkommen und Vermögen sowie das eventuelle Einkommen eines Partners mitentscheidend.
- Altersrente
- Wer sich in einem Alter befindet, in dem der Übergang in eine Altersrente bevorsteht, kann ggf. frühzeitig in den Ruhestand wechseln (ggf. mit Abschlägen). Hier lohnt eine detaillierte Rentenberatung.
Die geschilderten Abläufe sind komplex und für Laien häufig verwirrend. Das Zusammenspiel von Krankenkasse, Arbeitgeber, Agentur für Arbeit und Rentenversicherung erfordert ein hohes Maß an Wissen im Sozialrecht.
- Sozialverbände (z. B. SoVD – Sozialverband Deutschland) bieten umfassende Rechtsberatung im Sozialrecht und begleiten Sie durch Anträge und Widersprüche.
- Fachanwälte für Sozialrecht sind ebenfalls eine Möglichkeit, um die individuell beste Lösung zu finden und Fehler zu vermeiden.
- Unabhängige Beratungsstellen (z. B. Verbraucherzentralen) können je nach Bundesland und regionalem Angebot ebenfalls hilfreiche erste Orientierung geben.
Gerade wenn es um die Frage Nahtlosigkeitsregelung oder Ablehnung dieser Regelung geht, ist professionelle Unterstützung häufig unverzichtbar, um die richtigen Schritte einzuleiten und die eigenen Rechte zu wahren.
FazitDer Übergang vom Krankengeld ins Arbeitslosengeld – und möglicherweise später in eine Rente oder andere Leistungen – ist durch zahlreiche gesetzliche Vorgaben geregelt und kann sehr kompliziert sein. Die wichtigsten Punkte sind:
- Krankengeld läuft nach (spätestens) 78 Wochen aus, wobei die sechs Wochen Lohnfortzahlung bereits angerechnet werden.
- Etwa zwei Monate vor Ende der Krankengeldzahlung erhalten Sie eine Aufforderung der Krankenkasse, sich bei der Agentur für Arbeit zu melden.
- Ein weiterhin bestehender Arbeitsvertrag wird durch die Aussteuerung nicht gekündigt; er ruht aber faktisch, solange Sie krank sind.
- Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Gesundheitszustand (ärztlicher Dienst) und entscheidet, ob die Nahtlosigkeitsregelung greift. Ist das der Fall, können Sie Arbeitslosengeld I beziehen, ohne dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
- Wird die Nahtlosigkeitsregelung abgelehnt, besteht nur Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn Sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.
- Wer dauerhaft erwerbsgemindert ist, sollte rechtzeitig über eine Erwerbsminderungsrente nachdenken.
- Nach Ablauf des Arbeitslosengeldes I bestehen ggf. weitere Ansprüche, wie z. B. auf Bürgergeld (unter Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen).
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Pflegegrad 1 vor dem Aus – Das soll jetzt kommen
Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe arbeitet seit dem 7. Juli 2025 an einer großen Pflegereform. Die zentrale Botschaft aus Berlin: Es gibt „keine Denkverbote“.
Auch Leistungskürzungen stehen zur Diskussion. Besonders im Fokus: der Pflegegrad 1. Hier fordern Verbände teils harte Einschnitte.
Finanzdruck und neue ArbeitsgruppeDie Pflegeversicherung rutscht tiefer ins Defizit. Die Ausgaben wachsen schneller als die Beiträge. Gleichzeitig steigen die Eigenanteile für Heimbewohner. Die Politik sucht deshalb nach strukturellen Antworten. Die neue Arbeitsgruppe soll bis Jahresende Eckpunkte vorlegen. Im Raum stehen Beitragssatz, Leistungsumfang und eine stärkere Ausrichtung auf Prävention.
Diese Kürzungen werden konkret diskutiertArbeitgeber schlagen eine Karenzzeit vor. Im ersten Pflegejahr gäbe es je nach Pflegegrad nur geringe oder keine Ansprüche. Befürworter erwarten spürbare Einsparungen. Kritiker warnen vor Versorgungslücken in der häuslichen Pflege.
Auch aus der Kassenlandschaft kommt Druck. Der Chef der BKK Nordwest hält Kürzungen oder das Streichen von Geldleistungen in den Pflegegraden 1 und 2 für möglich. Er spricht von einem Milliardenpotenzial. Unklar bleibt, wie das ohne spürbare Belastungen für Familien gelingen soll.
PKV Expertenrat stellt Pflegegrad 1 infrageDer PKV-Expertenrat geht weiter. Er stellt den Pflegegrad 1 grundsätzlich infrage. Begründung: Es liege häufig keine echte Pflegebedürftigkeit vor, sondern eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Der Rat plädiert für eine Aussetzung des Pflegegrads 1, idealerweise mit Bestandsschutz für heutige Beziehende.
Der PKV-Verband skizziert einen Mittelweg. Pflegegrad 1 soll künftig strikt präventiv wirken. Der individuelle Entlastungsbetrag könnte entfallen. Beratung, Pflegekurse, Hilfsmittel und Wohnumfeld-Anpassungen blieben. Der Verband nennt mögliche Einsparungen in Milliardenhöhe.
IW-Gutachten rückt das Pflegegeld ins ZentrumEin Gutachten des Instituts der deutschen Wirtschaft rät, Ausgaben zu dämpfen, statt neue Einnahmen zu suchen. Die Autorinnen und Autoren hinterfragen vorrangig Geldleistungen ohne Zweckbindung. Ihr Argument: Ohne Nachweis bleibe offen, ob die Mittel in qualitätsgesicherte Pflege fließen.
Zudem könnten viele Rentnerhaushalte Eigenanteile zeitweise aus Einkommen und Vermögen tragen. Diese Sicht ist umstritten. Sozialverbände verweisen auf reale Haushaltsbudgets, regionale Kosten und pflegende Angehörige, die heute schon viel abfedern.
Was heute gilt: Leistungen im Pflegegrad 1Pflegegrad 1 bedeutet eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Betroffene haben Anspruch auf Beratung, Pflegekurse, Hilfsmittel und Zuschüsse für Wohnumfeld-Verbesserungen. In der häuslichen Pflege steht zusätzlich ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung. In der stationären Pflege ist ein Betrag in gleicher Höhe vorgesehen. Diese Beträge wurden zum 1. Januar 2025 angehoben.
Wichtig: Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet anerkannte Leistungen gegen Rechnung. Dazu zählen unter anderem anerkannte Alltags- und Betreuungsangebote oder nachgewiesene Entlastungen der Angehörigen.
Nicht genutzte Entlastungsbeträge verfallen nicht sofort. Sie können bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Planen Sie deshalb rechtzeitig. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach regional anerkannten Diensten und Fristen.
Das Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Auch diese Geldleistung wurde 2025 erhöht. Für Pflegegrad 1 ist kein Pflegegeld vorgesehen. Diese Grenze bleibt ein Kernpunkt der Debatte.
Warum Pflegegrad 1 im Feuer stehtPrivatgutachter hatten 2024 Daten zu Pflegegrad 1 ausgewertet. Viele Gutachter sehen in diesem Grad oft keinen Bedarf an regulären Pflegeleistungen. Der präventive Zweck werde teils verfehlt. Genau hier setzen die Streich- oder Umbauvorschläge an.
Kritiker warnen jedoch: Angehörige leisten heute schon den größten Teil der Pflege. Einschnitte träfen damit vor allem Familien, die ohnehin viel übernehmen. Jede Kürzung müsste daher mit mehr Beratung, Prävention und niedrigschwelligen Hilfen einhergehen.
Was Betroffene jetzt tun solltenNutzen Sie den Entlastungsbetrag vollständig. Prüfen Sie, welche anerkannten Angebote zu Ihrem Alltag passen. Lassen Sie sich bei der Pflegekasse beraten. Fragen Sie nach anerkannten Diensten, Formularen und Abrechnungswegen.
Bewahren Sie Rechnungen systematisch auf. Reichen Sie Belege zeitnah ein. Spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres muss der Vorjahres-Rest abgerechnet sein.
Behalten Sie die Reformdiskussion im Blick. Noch gilt das bisherige Recht. Konkrete Einschnitte sind nicht beschlossen. Rechnen Sie aber mit Debatten über Karenzzeiten, Zweckbindungen und eine klare Präventions-Ausrichtung des Pflegegrad 1.
Einordnung für Leserinnen und LeserFür viele Haushalte sind die Eigenanteile in Heimen eine Hürde. Einschnitte bei ambulanten Entlastungen würden die Lage zu Hause verschärfen. Gleichzeitig benötigt die Pflegeversicherung ein solides Fundament.
Die Vorschläge zeigen die Spannbreite: von der Karenzzeit bis zur Präventionsrolle. Entscheidend wird, ob die Politik Einsparziele und alltagsnahe Unterstützung fair austariert. Wer pflegt, benötigt verlässliche Hilfe statt zusätzlicher Hürden.
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Schwerbehinderung: Gericht kippt Schutzfrist sobald GdB herabgesenkt wird
Mit Beschluss (Az. VI B 95/13) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass steuerliche Vergünstigungen für schwerbehinderte Menschen mit dem Datum des Verwaltungsbescheids erlöschen, der den Grad der Behinderung (GdB) auf unter fünfzig herabsetzt.
Die Richter verneinten ausdrücklich eine Nachwirkungs- oder Schutzfrist und stellten damit das Einkommensteuerrecht jenseits sozialrechtlicher Übergangsregelungen auf eine neue Grundlage.
Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an, sodass die Linie der Finanzrichter bis heute gilt.
Der konkrete StreitfallDer Kläger hatte seit 1994 einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 80. Ende 1999 setzte das zuständige Amt den Grad jedoch auf 20 herab. Zwar behielt der Ausweis aufgrund des laufenden Rechtsstreits formell seine Gültigkeit bis Mitte 2007, materiell aber war die Herabsetzung sofort wirksam.
Als das Finanzamt deshalb ab dem Bescheiddatum keine erhöhten Werbungskosten mehr anerkannte – etwa die tatsächlichen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte statt der Entfernungspauschale – zog der Betroffene vor Gericht. Finanzgericht und BFH folgten jedoch der Verwaltung: Maßgeblich sei allein der Neufeststellungsbescheid, nicht die fortbestehende Ausweiskarte.
Warum der Schwerbehindertenausweis für das Steuerrecht kein Beweis (mehr) istNach Lesart des BFH liegt der Schwerpunkt des Steuerrechts auf der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Leistungsfähigkeit. Sobald behinderungsbedingte Mehraufwendungen objektiv nicht mehr zu erwarten sind, entfällt der sachliche Grund für steuerliche Privilegien.
Damit genießt der Neufeststellungsbescheid Vorrang vor dem Ausweis, dessen Beweisfunktion „drittwirkend“ zwar im Sozial- und Verwaltungsrecht tragfähig bleibt, für steuerliche Zwecke jedoch zurücktritt.
Lesen Sie auch:
– Eilverfahren vor dem Sozialgericht – Antrag, Dauer- Kosten im Überblick
Sozialrechtliche Schutzfrist trifft auf fiskalische RealitätDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch sieht in § 199 SGB IX (ehemals § 116) eine dreimonatige Schutzfrist vor, damit Betroffene nach dem Verlust des Schwerbehindertenstatus nicht „von heute auf morgen“ sozialrechtlich schutzlos sind.
Diese Nachwirkung verhindert Kündigungen oder ermöglicht weiterhin den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der BFH betont jedoch, dass die steuerlichen Regeln keine solche Übergangsbestimmung kennen und auch nicht benötigen, weil sich die steuerliche Begünstigung an realen Mehrkosten und nicht an einem Schutzgedanken orientiere.
Rückwirkende Bescheide und ZinslastFür den Kläger hatte die Entscheidung erhebliche finanzielle Folgen. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 ohne die erhöhten Fahrtkosten an und erhob für diesen Zeitraum Nachzahlungszinsen. Für die Jahre 2005 bis 2007 blieb es bei der einfachen Entfernungspauschale.
Damit unterstreicht das Urteil, dass Steuerbescheide auf Grundlage eines herabgesetzten GdB nicht nur prospektiv, sondern rückwirkend angepasst werden dürfen, wenn noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Welche Vergünstigungen konkret entfallenMit dem Absinken des GdB unter fünfzig endet die Möglichkeit, tatsächliche Wegekosten abzusetzen.
Gleiches gilt für begünstigte Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Auch der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag und andere steuerliche Nachteilsausgleiche knüpfen an den Status „schwerbehindert“ an und entfallen, sobald dieser offiziell nicht mehr besteht.
Das BFH macht deutlich, dass selbst ein noch gültiger Ausweis oder eine laufende sozialgerichtliche Klage daran nichts ändern kann.
Kritik aus BeratungspraxisSozialrechtsexperten werfen dem Beschluss vor, dass er einen Widerspruch zwischen Steuer- und Sozialrecht manifestiere und Betroffene in eine unerwartete finanzielle Schieflage bringe.
“Die Richter verweisen hingegen auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes: Wer keinen behinderungsbedingten Mehraufwand mehr hat, dürfe nicht länger steuerlich bessergestellt werden als andere”, so Dr. Utz Anhalt von Gegen-Hartz.de.
Handlungssoptionen für BetroffeneWer einen Änderungsbescheid zum GdB erhält, sollte umgehend prüfen, ob die Herabsetzung gerechtfertigt ist, und fristgerecht Widerspruch einlegen. Gleichzeitig empfiehlt es sich, Rücklagen für mögliche Steuernachzahlungen zu bilden.
Nachforderungszinsen lassen sich zwar kaum vermeiden, doch eine freiwillige Anpassung der Lohnsteuerklassen oder Vorauszahlungen kann die Zinslast mindern. Frühzeitige fachliche Beratung – steuerlich wie sozialrechtlich – bleibt der wirksamste Schutz vor bösen Überraschungen.
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Schwerbehinderung: Sonderregeln gelten nicht während des Gleichstellungsverfahrens
Wenn Sie einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 haben, können Sie sich am Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten rechtlich gleichstellen lassen, wenn Ihre Stelle wegen Ihrer Beeinträchtigung bedroht ist oder wenn Sie wegen Ihrer Behinderung Probleme haben, einen Job zu finden.
Mit dieser Gleichstellung erhalten Sie besondere Nachteilsausgleiche schwerbehinderter Menschen. Zum Beispiel muss ein potenzieller Arbeitgeber bei Ihrer Bewerbung die Schwerbehindertenvertretung einschalten, wenn eine solche vorhanden ist.
Tut er dies nicht, und liegt der Verdacht einer Diskriminierung wegen der Behinderung vor, dann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Das Bundesarbeitsgericht entschied allerdings, dass dies erst gilt, wenn Sie bereits gleichgestellt sind, und nicht, wenn Sie einen Antrag gestellt nhaben und das Verfahren noch nicht entschieden ist.(8 AZR 212/22)
Förderprogramm für StudierendeDer Betroffene studierte Sozialrecht und hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 50. Das Bundesarbeitsgericht erläutert: „Im Mai 2020 schrieb die Beklagte ein Förderprogramm für Studierende in den Studiengängen Sozialrecht oder Wirtschaftsrecht aus.
Teilnehmer des Programms werden von der Beklagten mit einem monatlichen Betrag iHv. 880,00 Euro brutto gefördert. Für Zeiten der betrieblichen Praxis an den Einsatzorten der Beklagten in Bad Hersfeld, Fulda oder Frankfurt am Main erhalten die Teilnehmer eine monatliche Praktikumsvergütung iHv. 1.570,00 Euro brutto.“
Bewerbung und GleichstellungsantragAm 28. Juli bewarb sich der Betroffene um eine Teilnahme an dem Programm. Am 31. Juli 2020 beantragte er die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit.
Betroffener weist im Auswahlgespräch auf den Gleichstellungsantrag hinAm 12. August 2020 nahm er in der Agentur für Arbeit in Fulda am Auswahlgespräch für das Förderprogramm statt. Dabei wies er auf seine Behinderung hin und teilte mit, dass er einen Gleichstellungsantrag gestellt hatte.
Die Absage erfolgt vor der rückwirkenden AnerkennungDas Bundesarbeitsgericht fasst zusammen: „Am 17. August 2020 sagte die Beklagte dem Kläger wegen des Förderprogramms telefonisch ab. Die Agentur für Arbeit Stuttgart stellte den Kläger mit Bescheid vom 10. September 2020 rückwirkend zum 31. Juli 2020 einem schwerbehinderten Menschen gleich.“
Klage wegen DiskriminierungDer Betroffene klagte vor dem Arbeitsgericht und vertrat den Standpunkt der Arbeitgeber habe ihn aufgrund seiner Behinderung benachteiligt.
Er hätte im Auswahlgespräch auf seine Behinderung hingewiesen und über das laufende Gleichstellungsverfahren informiert. Deshalb hätte für den Arbeitgeber die Pflicht bestanden, bei der Auswahl die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten.
Wörtlich heißt es: „Indem sie dies unterlassen habe, habe sie gegen ihre gesetzlichen Pflichten aus § 164 Abs. 1 Satz 4, § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verstoßen. Stattdessen habe die Beklagte ihm, ohne den Ausgang des Gleichstellungsverfahrens abzuwarten, zeitnah eine Absage erteilt.“
Die Klage scheitert in allen InstanzenEr scheiterte mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück, und das Bundesarbeitsgericht lehnte eine Revision ab. Die Begründung aller drei Instanzen deckte sich in den wesentlichen Punkten.
Keine Verpflichtung des ArbeitgebersDas Bundesarbeitsgericht begründete die fehlenden Begründung der Revision damit, dass keine Pflicht des Arbeitgebers bestanden habe, die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten.
Das Gleichstellungsverfahren sei am Laufen gewesen. Eine Pflicht bestünde auch nicht, weil der Gleichstellungsantrag nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens positiv entschieden worden sei.
Zum Zeitpunkt des Auswahlgesprächs bestand keine GleichstellungKurz gesagt: Eine Verpflichtung, die Verfahrensvorschriften für schwerbehinderte Menschen und diesen Gleichgestellte einzuhalten besteht erst, wenn die Gleichstellung anerkannt, nicht aber wenn diese beantragt und noch nicht entschieden ist.
Wäre die Gleichstellung anerkannt gewesen, dann hätte der Kläger zu Recht eine Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung vermuten können.
Hier galt jedoch, so entschieden die Richter: „Der Kläger ist nach § 2 Abs. 2 SGB IX nicht schwerbehindert, weil bei ihm kein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Der Kläger ist in Bezug auf die Bewerbung um das von der Beklagten ausgeschriebene Förderprogramm auch nicht als einem schwerbehinderten Menschen iSv. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt anzusehen.“
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Bürgergeld-Trick: Keine Brille, keine Jobcenter-Vermittlung mehr?
Ein Video bei Youtube propagiert eine Taktik: Wer keine Brille habe – aus Geldmangel oder Überzeugung –, sei faktisch „unvermittelbar“.
Die eigene Schwäche werde zur Stärke, heißt es, gar zum „heiligen Gral“ auf dem Weg aus Bewerbungen, Maßnahmen und Probearbeit. Das klingt provokant, greift reale Versorgungslücken auf – führt aber in der Sache in die Irre. Ein Überblick, was rechtlich gilt, was faktisch stimmt und wo ernste Risiken beginnen.
Keine Brille, kein Job?Das Video formuliert die Idee „Schwäche als Stärke“ mit Bezügen zum “Arbeitslosen-Idol” Arno Dübel.
Dahinter steckt eine reales Problem: Wer Bürgergeld erhält, muss sich mit knappen Regelsätzen arrangieren, während Hilfsmittel wie Brillen im Alltag essenziell und nicht billig sind.
Der Regelbedarf für Alleinstehende liegt seit 1. Januar 2024/2025 bei 563 Euro – ein Wert, der sozialrechtlich umstritten ist und 2025 nicht weiter erhöht wurde. Die Höhe ist offiziell belegt; über die Angemessenheit wird seit Jahren zurecht gestritten.
Was zahlt die Krankenkasse – und was nicht?Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Brillenkosten für Erwachsene nur in klar definierten Ausnahmefällen, etwa bei sehr starker Fehlsichtigkeit (z. B. ab ±6,25 Dioptrien) oder bei schwerer Sehbeeinträchtigung.
Für Kinder und Jugendliche ist die Versorgung grundsätzlich besser abgesichert; bezahlt werden in der Regel aber nur Standardgläser. Extras wie Entspiegelung oder besondere Beschichtungen sind meist privat zu tragen.
Brille, Regelbedarf und Jobcenter: die sozialrechtliche LageRechtlich unterscheidet die Sozialgerichtsbarkeit zwischen Neuanschaffung und Reparatur.
1. Bei Neuanschaffung: Die Kosten für eine neue Brille gelten grundsätzlich als durch den Regelbedarf abgedeckt. Sie sind – von der GKV-Ausnahmeversorgung abgesehen – aus dem Regelsatz anzusparen bzw. zu finanzieren. Das hat die Rechtsprechung mehrfach bestätigt.
2. Reparatur: Anders sieht es bei der Reparatur aus. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat 2017 entschieden, dass Reparaturkosten der Brille nicht vom Regelbedarf umfasst sind, sondern als einmaliger Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II zu übernehmen sein können.
Das wurde in der Folge von der Verwaltungspraxis und Instanzrechtsprechung aufgegriffen und jüngst erneut bestätigt. Wichtig ist die Abgrenzung: Ein Gläsertausch wegen veränderter Sehstärke gilt rechtlich als Neuanschaffung, nicht als Reparatur.
Einige Jobcenter-Arbeitshilfen zeigen genau diese Linie: Reparaturen können als einmaliger Bedarf bewilligt werden; eine neue Brille fällt in den Regelbedarf und ist nicht aus dem Vermittlungsbudget förderfähig. Im Einzelfall kommt – bei Unabweisbarkeit – ein Darlehen in Betracht.
„Kann mich das Jobcenter zwingen, eine Brille zu beantragen?“Im Video wird suggeriert, man könne Anträge verweigern und so unvermittelbar bleiben. Tatsächlich kennt das SGB II eine Obliegenheit, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen (§ 12a SGB II) – also etwa Renten- oder Wohngeldansprüche. Für die Rentenantragspflicht ist die Rechtslage besonders scharf: Unter Umständen kann ein Jobcenter zur Rentenantragstellung auffordern; die Rechtsprechung befasst sich seit Jahren damit.
Für Sehhilfen ist die Lage weniger kategorisch, doch die Behörden erwarten, dass Anspruchsberechtigte zumutbare Wege zur Bedarfsdeckung ausschöpfen – wozu grundsätzlich auch die GKV-Leistung zählt, sofern deren Voraussetzungen vorliegen.
Zudem gilt der Grundsatz des Forderns und Förderns: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben Mitwirkungspflichten und müssen jede zumutbare Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme nicht behindern (§ 10 SGB II).
Wer eine Arbeitsaufnahme verhindert – etwa, indem er bewusst Vermittlungsgespräche scheitern lässt –, riskiert Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II. Seit der Reform werden bei wiederholten Pflichtverletzungen abgestufte Kürzungen des Regelbedarfs verhängt.
Die „Strategie“ im Realitätscheck: Wo aus Selbstschutz Pflichtverletzung wird
Der Satz „Keine Brille, kein Job“ verkennt zweierlei:
Erstens: Kein Zwang zum Kauf, aber Pflicht zur Kooperation. Es gibt keine allgemeine „Brillenpflicht“. Wohl aber die Pflicht, an der Eingliederung mitzuwirken und die Anbahnung einer zumutbaren Beschäftigung nicht zu vereiteln.
Wer im Termin im Jobcenter z.B. absichtlich „drüberstolpert“, Becher umstößt oder beim Probearbeiten bewusst Fehler provoziert, um als unbrauchbar ohne Brille zu erscheinen, erfüllt den Tatbestand der Anbahnungshindernisse – und riskiert Sanktionen.
Zweitens: Unwahre Angaben sind riskant. Wer gegenüber Jobcenter oder Gesundheitsträgern falsche Tatsachen vorspiegelt – etwa eine nicht vorhandene Unfähigkeit zu lesen oder zu sehen –, kann sich im Extremfall dem Vorwurf eines Sozialleistungsbetrugs (§ 263 StGB) aussetzen.
Schon der Versuch, durch Täuschung Leistungen zu erlangen oder Ansprüche zu sichern, ist strafbar. Behörden gehen solchen Hinweisen nach; neben strafrechtlichen Folgen drohen Rückforderungen.
Wir weisen daraufhin, damit Leistungsberechtigte nicht in die Falle von Sanktionen tapern, im Glauben, sie hätten das Recht auf ihrer Seite. Denn am Ende müssen sie Sanktionen erdulden. Und diese bedeuten Leistungskürzungen bis zu 30 Prozent.
Was Betroffene wissen solltenWer eine Brille braucht, aber die Kosten nicht tragen kann, hat – bei allen Lücken – legale Optionen:
1. Medizinisch notwendige Sehhilfen prüft und bezuschusst in eng umgrenzten Fällen die gesetzliche Krankenkasse. Fällt man nicht darunter, kann bei kaputter Brille eine Reparatur als einmaliger Bedarf nach § 24 Abs. 3 SGB II in Betracht kommen.
Je nach Praxis kommen auch Darlehen in Härtefällen vor; das Jobcenter prüft Unabweisbarkeit und Zumutbarkeit des Ansparens aus dem Regelbedarf. Ein Anspruch auf Neuanschaffung aus Jobcenter-Mitteln besteht demgegenüber in der Regel nicht – außer die GKV greift. Diese Linie ist höchstrichterlich und verwaltungspraktisch gefestigt.
In einzelnen Fällen ist es sogar geglückt eine Brille vom Jobcenter zahlen zu lassen. Etwa wenn für das Jobangebot zwingend eine Brille benötigt wird.
Der Beitrag Bürgergeld-Trick: Keine Brille, keine Jobcenter-Vermittlung mehr? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Nach 16 Jahren fordert das Jobcenter alle Bürgergeld-Leistungen zurück
Jobcenter sind in der Regel schnell damit, von Leistungsberechtigten Zahlungen zurückzufordern. Beim Jobcenter Pankow dauerte eine solche Rückforderung ein wenig länger. Der Betroffene bekam das Schreiben mit der Aufforderung, mehr als 380 EUR zu bezahlen erst nach 16 Jahren.
Eine 16Jahre alte ForderungDas Portal KUKKSI fragte genauer nach, was vorgefallen war und bekam zur Antwort, dass es bei dem Betrag um einen Teil der damals gezahlten Mietkaution ging. Diese hatte das Jobcenter auf ein Konto überwiesen, zu dem nur der Vermieter Zugriff gehabt hatte. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger vor 16 Jahren mit der Zahlung nichts direkt zu tun hatte.
Verjährung, Datenschutz und ForderungsfristZu diesem Fall gibt es drei grundlegende Fragen,:
- Wie ist die Verjährungsfrist?
- Dürfen die Daten des Leistungsempfängers über einen so langen Zeitraum gespeichert werden?
- Warum versendet das Jobcenter die Forderungen erst nach 16 Jahren?
Als erste Antwort bekam das Portal den Hinweis, dass das Jobcenter Berlin-Pankow zur Durchsetzung möglicher Forderungen (z.B. bei Überzahlungen oder Darlehen) bereits die Dienstleistung des Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit beauftragt hat.
Wie lange dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden?Auf die Frage, wie lange personenbezogene Daten im Jobcenter nachgehalten werden dürfen, antwortete der Pressesprecher des Jobcenters: „Rückzahlungsansprüche aus Darlehen, welche durch unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt wurden, unterliegen nach § 52 Absatz 2 SGB X der 30-jährigen Verjährung. Zu diesem Zweck werden auch personenbezogene Daten gespeichert. Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt nicht vor.“
Unterlagen sind nicht mehr vorhandenDer damals Leistungsberechtigte vermutet hinter diesem Vorgehen, eine Strategie des Jobcenters. Nach 16 Jahren habe er keine Daten mehr aus dieser Zeit und hätte somit auch keine Beweise, mit denen er dem Jobcenter widersprechen könne.
Das wäre auch verwunderlich, denn kaum jemand sammelt Behördenschreiben, die lange zurückliegen und beim Frühjahrsputz als nicht mehr notwendig aussortiert werden.
Forderung ist laut Jobcenter berechtigtDas Jobcenter beharrt darauf, solche Schreiben schicken zu müssen, auch nach Jahrzehnten. Dem Portal teilte das Jobcenter mit: „Die Jobcenter sind gesetzlich verpflichtet, an offene Forderungen zu erinnern, diese ggf. anzumahnen und zu vollstrecken (§ 34 BHO). Dies gilt, solange eine Forderung nicht verjährt ist.”
Verjährungsfrist für solche Fälle liegt bei 30 JahrenWann aber gilt eine Forderung als verjährt: “Rückzahlungsansprüche aus Darlehen, welche durch unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt wurden, unterliegen nach § 52 Absatz 2 SGB X der 30-jährigen Verjährung. Fällig wird die Forderung mit dem Auszug aus der Wohnung, für die das Darlehen gewährt wurde oder mit dem Ausscheiden aus dem SGB-II/Bürgergeld-Leistungsbezug. Daher kann es vorkommen, dass die Aufforderung zur Rückzahlung des Darlehens auch erst Jahre nach der Gewährung des Darlehens erfolgt. Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben.”
Jobcenter bestreitet VorsatzDen Vorwurf, solche Bescheid bewusst erst Jahre später zu versenden, wies das Jobcenter zurück: “Die Aussage, das Jobcenter versende bewusst erst viele Jahre später solche Briefe, da wir davon ausgingen, dass nach dieser Zeit keine Bescheide oder Kontoauszüge mehr vorlägen, entbehrt jeglicher Grundlage und wird von uns deutlich zurückgewiesen.“
Auf die Idee, dass es merkwürdig anmutet, eine Erstattungsforderung erst nach 16 Jahren zu stellen, kommen die Mitarbeiter beim Jobcenter Pankow nicht.
Darlehen wurde nicht fristgerecht zurückgezahltAusdrücklich wird betont, alles richtig gemacht zu haben: „Bei einem Umzug ist es erforderlich, dass das Jobcenter durch den Darlehensnehmer über die neue Erreichbarkeit informiert wird. Personen, die ein Darlehen erhalten, erhalten bereits mit der Bewilligung des Darlehens eine entsprechende Belehrung über die Rückzahlungsmodalitäten in den Bescheiden. Im Übrigen entspricht es den üblichen gesellschaftlichen Gepflogenheiten, gewährte Darlehen an den Darlehensgeber zurückzuzahlen.“
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Was passiert mit dem nicht ausgeschöpftem Pflegegeld?
Viele Pflegehaushalte sprechen von „nicht ausgeschöpftem Pflegegeld“. Genau genommen ist das missverständlich. Pflegegeld ist keine Budget-Leistung, die man innerhalb eines Monats „verbraucht“ – es handelt sich um eine monatliche Geldleistung, die Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zusteht, wenn die Pflege zu Hause organisiert wird.
Sie dient dazu, die Pflege sicherzustellen, häufig mit Hilfe von Angehörigen. Es gibt keine Pflicht, Belege einzureichen; das Pflegegeld ist zweckgebunden gedacht, aber rechtlich nicht ausgabennachweispflichtig. „Unbenutztes“ Pflegegeld verfällt daher nicht automatisch.
Pflegegeld ist keine „Topfleistung“ – und was das praktisch bedeutetWer ausschließlich Pflegegeld bezieht, erhält den gesetzlich festgelegten Monatsbetrag entsprechend des Pflegegrads. Ob und wie die Familie diesen Betrag im Monat verwendet, beeinflusst den Anspruch nicht. Ein „Rest“ entsteht im Sinne der Pflegekasse nicht.
Das Pflegegeld endet oder wird unterbrochen nur in gesetzlich geregelten Fällen, etwa bei längerer stationärer Behandlung oder bei dauerhafter vollstationärer Pflege, nicht aber, weil es im Monat nicht „ausgeschöpft“ wurde.
Wenn Sachleistungen ins Spiel kommen: anteiliges PflegegeldMissverständnisse entstehen häufig bei der Kombinationsleistung. Wird ambulante Pflegesachleistung nur teilweise genutzt, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld anteilig: Der Prozentsatz der in Anspruch genommenen Sachleistung mindert den Pflegegeld-Anspruch in demselben Verhältnis.
Wer zum Beispiel 40 Prozent seines Sachleistungsrahmens nutzt, erhält 60 Prozent des Pflegegelds. Eine Übertragung „nicht genutzter“ Anteile in Folgemonate findet nicht statt; die Abrechnung erfolgt rückwirkend monatsbezogen.
Tages- und Nachtpflege: keine Kürzung des PflegegeldsTeilstationäre Leistungen wie Tages- oder Nachtpflege werden zusätzlich gewährt. Sie werden weder auf Pflegesachleistungen noch auf das (anteilige) Pflegegeld angerechnet.
Wer also Tagespflege nutzt, behält sein Pflegegeld in voller – oder bei Kombination mit Sachleistung anteiliger – Höhe. Auch hier gibt es keinen „Rest“, der verfällt oder übertragbar wäre.
Entlastungsbetrag ist die eigentliche „Anspar-Komponente“Verwechseln Sie Pflegegeld nicht mit dem Entlastungsbetrag. Dieser beträgt seit 2025 monatlich 131 Euro und kann innerhalb des Kalenderjahres angespart werden; nicht genutzte Beträge lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden.
Erst danach verfallen sie. Für viele Familien ist das der einzig echte „Topf“, der bei Nichtabruf nicht sofort verloren geht. Zusätzlich können bis zu 40 Prozent ungenutzter Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umgewandelt werden („Umwandlungsanspruch“), was die Flexibilität im Alltag erhöht.
Wann Pflegegeld ruht oder gekürzt wirdDer Anspruch ruht in bestimmten Konstellationen. Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären Reha oder bei häuslicher Krankenpflege mit Leistungen, die den ambulanten Pflegesachleistungen entsprechen, wird das Pflegegeld in den ersten vier Wochen weitergezahlt; ab dem 29. Tag ruht die Zahlung, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird.
Bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld in der Regel in halber Höhe fortgezahlt (Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen, Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr).
Bei dauerhafter vollstationärer Pflege entfällt das Pflegegeld, weil die Pflegeversicherung stattdessen pauschale Zuschüsse an die Einrichtung zahlt.
Beratungseinsatz nicht vergessen: sonst droht die KürzungWer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßige Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI in der eigenen Häuslichkeit nachweisen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.
Werden die Einsätze dauerhaft versäumt, kann das Pflegegeld gekürzt oder vorübergehend ausgesetzt werden, bis der Nachweis nachgeholt ist.
Antrag, Nachzahlung und SterbemonatPflegeleistungen beginnen grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung; eine Nachzahlung für Zeiten vor dem Antragsmonat ist im Regelfall ausgeschlossen.
Deshalb lohnt es sich, den Antrag früh zu stellen. Stirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld für den gesamten Sterbemonat gezahlt; wurde noch nicht überwiesen, geht der Anspruch an Erben oder Sonderrechtsnachfolger über. Überzahlungen für Folgemonate müssen allerdings zurückgeführt werden.
„Nicht ausgeschöpftes Pflegegeld“ gibt es nicht – aber Gestaltungsspielräume schonPflegegeld verfällt nicht, wenn es im Monat nicht vollständig für Pflege ausgegeben wurde; es bleibt beim Leistungsberechtigten.
Planungsspielräume ergeben sich vielmehr durch die kluge Kombination mit Sachleistungen und durch die gezielte Nutzung des Entlastungsbetrags, der angespart und bis Mitte des Folgejahres eingesetzt werden kann.
Gleichzeitig sollten Familien die gesetzlichen Fallstricke kennen: Bei längeren Klinik- oder Reha-Aufenthalten ruht das Pflegegeld nach vier Wochen, während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nur zu einer hälftigen Weiterzahlung führen – und die regelmäßigen Beratungseinsätze sind Pflicht.
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Schulden: Darf auch das Pflegegeld auch gepfändet werden?
Die meisten Menschen wollen möglichst ein selbstbestimmtes Leben führen. Dabei werden sie durch pflegende Angehörige oft unterstützt. Das Pflegegeld, das ab Pflegegrad 2 gezahlt wird, dient dabei als wichtige finanzielle Unterstützung. Kann aber das Pflegegeld bei Schulden auch gepfändet werden? Wir geben Antworten.
Schutz des Pflegegeldes vor PfändungPflegegeld, das zur häuslichen Versorgung eingesetzt wird, ist frei verfügbar und wird oft zur Vergütung privater Pflegekräfte verwendet.
Eine häufige Frage in diesem Zusammenhang betrifft die Sicherheit des Pflegegeldes bei Schulden und möglichen Pfändungen. Die gute Nachricht ist, dass Pflegegeld in besonderem Maße geschützt ist und selbst bei Schulden nicht gepfändet werden kann.
Pflegegeld: Das P-Konto kann schützenBei der Bewilligung von Pflegegeld erfolgen häufig Nachzahlungen über mehrere Monate. Doch für Personen mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gibt es bestimmte Regeln zu beachten.
Sobald die Nachzahlung den Freibetrag übersteigt, ist eine P-Konto-Bescheinigung erforderlich. Die Vollstreckungsstelle ist in solchen Fällen der richtige Ansprechpartner, um eine einmalige Freigabe des Pflegegeldes zu beantragen.
Um diesen Antrag zu stellen, sind bestimmte Unterlagen notwendig, darunter eine Auflistung der Kontopfändungen, der Leistungsbescheid der Krankenkasse über die Nachzahlung, eine Bescheinigung der Bank zum bisher eingerichteten Freibetrag sowie ein Kontoauszug, der den Überziehungsbetrag zeigt.
Lesen Sie auch:
Privatinsolvenz und PflegegeldFür Menschen, die ihre Schulden nicht mehr aus eigenen Mitteln begleichen können, kann eine private Verbraucherinsolvenz eine Option sein.
Wichtig: Das Pflegegeld nhilt dabei nicht als Einkommen, es ist nicht steuerpflichtig und auf einem P-Konto nicht pfändbar.
Dennoch muss das Pflegegeld beim Insolvenzverwalter angegeben werden. Durch eine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags aufgrund der Natur des Pflegegeldes bleibt dieses geschützt, und nur Beträge über dem erhöhten Freibetrag werden an Gläubiger abgeführt.
Urteil des BundesgerichtshofDer Bundesgerichtshof hat zudem in einem Urteil festgelegt, dass Pflegegeld nicht gepfändet werden darf, selbst wenn die pflegende Person verschuldet ist. Das Urteil (Aktenzeichen: IX ZB 12/22) stellt klar, dass Pflegegeld kein Entgelt für erbrachte Leistungen ist, sondern eine materielle Anerkennung und somit vor Pfändung geschützt ist. Mehr zum Urteil auch hier.
Gilt der Pfändungsschutz auf für das Vollzeitpflegegeld für Kinder?Für Menschen, die Pflegekinder betreuen, ist das Vollzeitpflegegeld eine wichtige Unterstützung. Gesetzlich ist festgehalten, dass dieses Geld unpfändbar ist, gemäß § 850 a Nr. 6 der Zivilprozessordnung.
Es steht den Pflegepersonen für die Versorgung des Kindes zur Verfügung und wird nicht als reguläres Arbeitseinkommen betrachtet. Bei einer Übersteigung des Freibetrags auf dem P-Konto kann dieser dauerhaft erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, dass Bezüge für die Vollzeitpflege des Kindes erfolgen.
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Schwerbehinderung: BAG schafft Klarheit – Streit um Prävention entschieden
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses kein Präventionsverfahren nach § 167 Absatz 1 SGB IX durchführen müssen, bevor sie einem schwerbehinderten Beschäftigten ordentlich kündigen.
Die Pflicht greift erst, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Das schafft Rechtssicherheit – und setzt Grenzen, aber nicht den Schutz außer Kraft.
BAG klärt die Rechtslage eindeutigDer Zweite Senat entschied am 3. April 2025 (Az. 2 AZR 178/24). Kernaussage: Kein Präventionsverfahren vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG. Die Auslegung folgt dem Wortlaut von § 167 Absatz 1 SGB IX und der Systematik des KSchG. Das Präventionsverfahren setzt soziale Rechtfertigung voraus. Diese ist in den ersten sechs Monaten nicht nötig.
Was § 167 SGB IX tatsächlich verlangt§ 167 Absatz 1 SGB IX verlangt ein frühzeitiges Vorgehen bei Schwierigkeiten. Arbeitgeber sollen Schwerbehindertenvertretung, Interessenvertretung und Integrations- bzw. Inklusionsamt einbinden. Ziel ist der Erhalt des Arbeitsverhältnisses durch passende Maßnahmen.
Dazu gehören Arbeitsplatzanpassungen, technische Hilfen oder Qualifizierung. Das Verfahren bleibt wichtig. Es ist aber keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung.
Wartezeit, Kleinbetrieb, KSchG: Die AbgrenzungDie Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG beträgt sechs Monate. Erst danach prüft ein Gericht die soziale Rechtfertigung einer Kündigung. In Kleinbetrieben mit regelmäßig zehn oder weniger Beschäftigten gilt das KSchG grundsätzlich nicht. Auch dort besteht keine Präventionspflicht als Vorbedingung einer Kündigung. Die Schwelle „Wartezeit“ bleibt damit prägend.
Vorentscheidungen: Linie des BAG, Gegenposition der InstanzenBereits 2016 stellte das BAG zur Vorgängerregelung klar: Kein Präventionsverfahren in der Wartezeit. Einzelne Instanzgerichte sahen es später anders. Das LAG Köln verlangte 2024 ein Präventionsverfahren auch innerhalb der Wartezeit. Der neue Richterspruch beendet die Uneinheitlichkeit. Arbeitgeber und Beschäftigte erhalten eine klare Orientierung.
Kein Automatismus, aber klare FolgenDas Präventionsverfahren bleibt zentral, sobald das KSchG greift. Es konkretisiert Verhältnismäßigkeit und kann Darlegungslasten beeinflussen. Unterbleibt es nach Ablauf der Wartezeit, kann das im Streitfall zulasten des Arbeitgebers wirken. In der Wartezeit entfällt dieser Anknüpfungspunkt. Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt dort nicht von einem Präventionsverfahren ab.
Schutz bleibt: Diskriminierungsverbot und VorkehrungenSchwerbehinderte Menschen sind auch in der Wartezeit geschützt. Das Diskriminierungsverbot untersagt Nachteile wegen einer Behinderung. Arbeitgeber müssen angemessene Vorkehrungen treffen, soweit zumutbar. Dazu zählen praktikable Anpassungen des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsorganisation.
Diese Pflichten gelten unabhängig vom KSchG. Sie verhindern keine Wartezeitkündigung per se. Sie untersagen aber Kündigungen mit Behinderungsbezug.
Was bedeutet das für Betroffene?Erhalten Sie in den ersten sechs Monaten eine Kündigung, können Sie sich nicht auf ein fehlendes Präventionsverfahren stützen. Prüfen Sie stattdessen, ob ein Bezug zur Behinderung vorliegt. Suchen Sie rasch fachkundige Beratung. Dokumentieren Sie Gesprächsverläufe und Anfragen zu Anpassungen.
Verweisen Sie auf die Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen. Achten Sie auf Fristen für eine Kündigungsschutzklage. Diese beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Fristversäumnisse sind regelmäßig endgültig.
Einordnung für die PraxisDie Entscheidung zieht eine klare Linie: Vor sechs Monaten kein Präventionsverfahren. Danach volle Reichweite des § 167 SGB IX. Im Kleinbetrieb gilt die gleiche Logik, solange das KSchG nicht greift. Das Diskriminierungsrecht bildet den Schutzrahmen in jeder Phase.
Für Betroffene bedeutet das: Rechte prüfen, Fristen wahren, Bezüge zur Behinderung belegen. Für Arbeitgeber gilt: Transparente Prozesse, saubere Dokumentation, rechtzeitige Prävention nach der Schwelle.
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Rente wird dieses Mal deutlich früher auszahlt
Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland erhalten ihre Monatsrente im August 2025 zwei Tage früher als üblich. Was zunächst wie eine kleine Erleichterung wirkt, hat einen klaren Hintergrund: der Kalender.
Warum die Rente bereits am 29. August kommtRegelmäßig wird die gesetzliche Rente am Monatsende überwiesen. Fiele der Zahltag auf einen Bankfeiertag oder ein Wochenende, muss die Gutschrift auf den letzten vorangehenden Bankarbeitstag vorgezogen werden. Genau das ist im August 2025 der Fall.
Der 31. August ist ein Sonntag und damit kein Bankarbeitstag, ebenso der 30. August als Samstag. Der letzte Bankarbeitstag des Monats ist folglich der Freitag, 29. August 2025. An diesem Tag muss das Geld auf den Konten sein – zwei Tage früher als im „Normalfall“.
Vorschüssig oder nachschüssig: Zwei Systeme der RentenzahlungFür die Einordnung ist entscheidend, ob eine Rente vorschüssig oder nachschüssig gezahlt wird. Bei der vorschüssigen Zahlung erhalten Berechtigte am Monatsende die Rente für den kommenden Monat.
Wer seine Rente bereits vor dem 1. April 2004 erstmals bezogen hat, fällt in diese Gruppe und bekommt Ende August die Zahlung für September. Bei der nachschüssigen Zahlung fließt das Geld am Monatsende für den laufenden Monat.
Das betrifft all jene, deren Rentenbeginn am oder nach dem 1. April 2004 liegt. Sie erhalten am 29. August 2025 die Rente für den August. Dieses Unterscheidungsmerkmal erklärt, weshalb derselbe Auszahlungstag für zwei unterschiedliche Leistungszeiträume stehen kann.
Was das konkret für Rentnerinnen und Rentner bedeutetMit dem vorgezogenen Zahltag verschiebt sich nicht die Anspruchsgrundlage, sondern lediglich der Buchungstermin. Wer nachschüssig bezahlt wird, kann seine Ausgaben für den August wie vorgesehen decken, nur eben zwei Tage früher.
Für vorschüssig Zahlungsempfangende steht das Geld für den September bereits am 29. August bereit. In beiden Fällen ist es sinnvoll, etwaige Daueraufträge und Lastschriften im Blick zu behalten, die zu Monatsbeginn ausgeführt werden.
Denn Mietzahlungen, Energieabschläge oder Versicherungsprämien werden häufig am 1. September belastet. Eine rechtzeitige Gutschrift verhindert unnötige Mahnläufe oder Rücklastschriftgebühren.
Weitere Leistungen: Bürgergeld, Wohngeld und BAföGAuch andere Sozialleistungen orientieren sich am Monatsende als Auszahlungstermin, werden jedoch in der Regel vorschüssig für den Folgemonat überwiesen.
Dazu zählen etwa Bürgergeld, Wohngeld und BAföG. Nach derzeitigem Verfahren bedeutet das: Ende August 2025 stehen diese Beträge für den Monat September zur Verfügung.
Für Haushalte, in denen Rente und weitere Leistungen zusammenwirken, verbessert der vorgezogene Buchungstag die finanzielle Planbarkeit zum Monatswechsel.
Wann wird die Rente ausgezahlt? Tabelle 2025/2026 Monat Rentenzahltag August 2025 29.08.2025 September 2025 30.09.2025 Oktober 2025 31.10.2025 November 2025 28.11.2025 Dezember 2025 31.12.2025 Januar 2026 30.01.2026 Februar 2026 27.02.2026 März 2026 31.03.2026 April 2026 30.04.2026 Mai 2026 29.05.2026 Juni 2026 30.06.2026 Juli 2026 31.07.2026 August 2026 31.08.2026 So prüfen Sie, ob alles korrekt verbucht wurdeRatsam ist ein genauer Blick auf die Kontoauszüge rund um den 29. August. Spätestens bis 23:59 Uhr desselben Tages sollte die Gutschrift sichtbar sein. Je nach Bank kann die Anzeige in der App oder im Onlinebanking zeitversetzt aktualisiert werden, maßgeblich ist die tatsächliche Wertstellung.
Wer bis zum späten Abend keine Zahlung sieht, sollte zeitnah prüfen, ob eine Störung beim Kreditinstitut vorliegt, und die nächste Buchungsaktualisierung abwarten.
Bleibt die Gutschrift aus, ist eine kurzfristige Rückfrage bei der Bank sinnvoll, um Ursachen zu klären und gegebenenfalls Folgekosten durch Rücklastschriften zu vermeiden.
Der vorgezogene Termin ist also kein Sonderbonus, sondern das Ergebnis der banktechnischen Abwicklung am Monatsende. Für die große Mehrheit der Rentenbeziehenden bleibt der Leistungsumfang unverändert, lediglich der Zeitpunkt der Verfügbarkeit rückt nach vorn.
Wer seine Budgetplanung am Monatswechsel ausrichtet, profitiert gleichwohl von der zusätzlichen Pufferzeit zwischen Gutschrift und den ersten Abbuchungen im September.
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Bürgergeld: Das darf Dir das Jobcenter nicht wegnehmen
Wer Bürgergeld beantragen muss, steht oft vor vielen Unsicherheiten: Was passiert mit meinem Ersparten? Kann ich mein Auto behalten? Was ist mit meiner Altersvorsorge oder meinem Haus? In diesem Artikel geben wir einen ersten Überblick darüber, was für das Jobcenter tabu ist und welche Freibeträge dir zustehen.
Was gilt als Hausrat und bleibt unangetastet?Zunächst einmal eine gute Nachricht: Dein Hausrat gehört nicht zu den anrechenbaren Vermögenswerten. Unter Hausrat fallen alle Gegenstände, die du für deinen täglichen Bedarf benötigst – von Möbeln über Haushaltsgeräte wie Staubsauger und Waschmaschinen bis hin zu Unterhaltungselektronik wie Fernseher, Laptops oder Spielekonsolen.
Selbst hochwertige und neuwertige Gegenstände bleiben unangetastet, solange sie als „üblich“ gelten.
Wichtig: Hausrat wird nicht als Vermögen betrachtet, da diese Dinge als essenziell für das tägliche Leben angesehen werden. Egal ob Küchenausstattung oder Matratzen – all das bleibt außerhalb der Berechnungen des Jobcenters.
Darf das Jobcenter dein Auto anrechnen?Das Auto ist ein häufiger Streitpunkt beim Thema Bürgergeld. Gesetzlich ist jedoch klar geregelt, dass ein angemessenes Fahrzeug als geschütztes Vermögen gilt. Als Richtwert für ein solches Fahrzeug wird ein Marktwert von 15.000 Euroangesetzt.
Was bedeutet „angemessen“?- Ein älterer Gebrauchtwagen ist in der Regel unproblematisch.
- Luxusautos wie Sportwagen können hingegen angerechnet werden.
Gemäß § 12 SGB II kannst du dein Auto selbst als „angemessen“ deklarieren. Solange der Wert unterhalb der Grenze bleibt, bleibt dein Fahrzeug unangetastet – unabhängig davon, ob es für Arbeit oder private Zwecke genutzt wird.
Altersvorsorge: Riesterrenten und andere RücklagenEine private Altersvorsorge ist für viele essenziell – und glücklicherweise bleibt sie beim Bürgergeld geschützt. Dazu zählen:
- Riesterrenten: Eigenbeiträge, staatliche Zulagen und Erträge sind geschützt.
- Private Rentenversicherungen: Auch diese müssen nicht aufgelöst werden.
Besonderheit für Selbstständige: Wer nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, profitiert von besonderen Freibeträgen. Für jedes Jahr der Selbstständigkeit stehen 8.000 Euro als geschütztes Vermögen zur Verfügung. Warst du beispielsweise zehn Jahre selbstständig, bleiben 80.000 Euro deiner Altersvorsorge unantastbar.
Kannst du dein Eigenheim behalten?Ein Eigenheim oder eine selbst genutzte Immobilie bleibt ebenfalls geschützt, solange sie „angemessen“ ist. Was „angemessen“ bedeutet, richtet sich nach der Haushaltsgröße:
- Wohnfläche: Bis zu 130 m² für eine Eigentumswohnung oder 140 m² für ein Haus gelten für eine vierköpfige Familie als angemessen. Pro weitere Person erhöhen sich diese Grenzen um 20 m².
- Barrierefreiheit: Umbauten für Menschen mit Behinderungen werden ebenfalls berücksichtigt und überschreiten nicht die Angemessenheitsgrenze.
Somit kannst du dein Eigenheim weiterhin bewohnen, ohne dass es als Vermögenswert angerechnet wird.
Wie viel Erspartes ist erlaubt?Dein Erspartes bleibt innerhalb bestimmter Freibeträge geschützt:
- Der generelle Freibetrag beträgt 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft.
- Karenzzeit bei Erstbeantragung: In den ersten 12 Monaten gelten höhere Freibeträge – 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere.
Beispiel: Eine dreiköpfige Familie hat ein Gesamtvermögen von 70.000 Euro. Während der Karenzzeit bleibt dieser Betrag vollständig geschützt, da die Freibeträge für jede Person eingehalten werden.
Bürgergeld bedeutet nicht, dass du dein gesamtes Vermögen offenlegen oder aufbrauchen musst. Hausrat, angemessene Fahrzeuge, Altersvorsorge und sogar Eigenheime bleiben in den meisten Fällen unangetastet. Zudem sorgen großzügige Freibeträge dafür, dass auch dein Erspartes geschützt ist.
Was du jetzt tun kannst:
- Prüfe deinen Vermögensstatus und achte auf die Freibeträge.
- Deklariere dein Auto oder deine Altersvorsorge korrekt.
- Nutze die Karenzzeit, um größere Rücklagen zu sichern.
Um alles noch einmal zu verdeutlichen, haben wir ein Praxisbeispiel erstellt.
Praxisbeispiel: Familie Müller und der BürgergeldantragFamilie Müller, bestehend aus Vater Markus (42), Mutter Anna (38) und Sohn Tim (14), steht vor der Herausforderung, Bürgergeld zu beantragen. Markus ist seit Kurzem arbeitslos, und das Ersparte der Familie schmilzt schnell. Sie fragen sich, wie sich ihr Vermögen auf den Bürgergeldanspruch auswirkt und welche Freibeträge sie geltend machen können.
Überblick über die Vermögenssituation der Familie:- Hausrat: Die Familie besitzt eine vollständig eingerichtete Wohnung mit Möbeln, Haushaltsgeräten (Waschmaschine, Kühlschrank) und Unterhaltungselektronik (Fernseher, Laptops, Spielekonsolen).
- Auto: Ein zehn Jahre alter Gebrauchtwagen, dessen Marktwert auf 10.000 Euro geschätzt wird.
- Eigenheim: Familie Müller bewohnt ein Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 130 m².
- Altersvorsorge: Anna hat eine Riesterrente mit einem angesparten Guthaben von 20.000 Euro.
- Erspartes: Aufgeteilt auf verschiedene Konten hat die Familie 50.000 Euro an Ersparnissen.
Die Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte der Familie gelten als notwendiger Hausrat und sind somit vom Jobcenter unantastbar. Es spielt keine Rolle, ob die Gegenstände neuwertig oder hochwertig sind. Familie Müller kann ihre Wohnungsausstattung behalten.
Schritt 2: Auto – geschützt durch AngemessenheitDer zehn Jahre alte Gebrauchtwagen der Familie liegt mit einem Marktwert von 10.000 Euro deutlich unter der Grenze von 15.000 Euro. Da das Auto regelmäßig genutzt wird und angemessen ist, wird es nicht als Vermögenswert angerechnet.
Schritt 3: Eigenheim – als selbstgenutztes Wohneigentum geschütztDas Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 130 m² liegt genau innerhalb der Angemessenheitsgrenze für eine dreiköpfige Familie (140 m² für ein Haus). Es wird vom Jobcenter nicht als Vermögenswert angerechnet. Die Familie darf weiterhin dort wohnen und Bürgergeld beziehen.
Schritt 4: Altersvorsorge – Riesterrente bleibt unangetastetAnna hat eine Riesterrente mit einem Guthaben von 20.000 Euro. Da die Riesterrente vollständig geschützt ist, wird sie nicht zur Vermögensbewertung herangezogen. Anna kann ihre Altersvorsorge behalten.
Schritt 5: Erspartes – innerhalb der Freibeträge geschütztDa die Familie zum ersten Mal Bürgergeld beantragt, gilt in den ersten 12 Monaten die Karenzzeit mit erhöhten Freibeträgen:
- Markus: 40.000 Euro Freibetrag (erste Person in der Bedarfsgemeinschaft).
- Anna und Tim: jeweils 15.000 Euro Freibetrag.
Gesamtsumme der Freibeträge:
40.000 Euro + 15.000 Euro + 15.000 Euro = 70.000 Euro.
Das Ersparte der Familie beträgt 50.000 Euro und liegt somit innerhalb der Freibeträge. Kein Teil dieses Vermögens wird angerechnet.
Zusammenfassung: Bürgergeld trotz VermögenFamilie Müller kann Bürgergeld beantragen, ohne ihr Vermögen (Haus, Auto, Riesterrente oder Ersparnisse) auflösen zu müssen. Innerhalb der Karenzzeit stehen ihnen ausreichend Freibeträge zur Verfügung, um ihre Rücklagen zu schützen.
Das Beispiel zeigt, dass Vermögen in vielen Fällen nicht automatisch die Beantragung von Bürgergeld ausschließt. Wichtig ist, die gesetzlichen Regelungen zu kennen und korrekt anzuwenden.
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Bürgergeld: Jobcenter streicht rechtswidrig Mutter den Mehrbedarf
Alleinerziehenden kann auch bei Unterbringung des Kindes im Internat ein Mehrbedarf für Alleinerziehung zustehen
Voraussetzungen hierfür sind regelmäßige Aufenthalte des Kindes zu Hause beim Elternteil, denn die Mutter hat die alleinige Pflege und Erziehung im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II für ihre Tochter übernommen ( SG Wiesbaden Az. S 5 AS 306/13 ).
Der Begriff der Pflege meint nicht die Pflege im Sinne der Pflegeversicherung sondern erfasst die Sorge und Fürsorge für das körperliche Wohl des Kindes. Die Erziehung beinhaltet die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung. Gemeint sind sämtliche Hilfestellungen im Bereich der elementare Lebensbedürfnisse der Kinder, insbesondere bei der Verköstigung, Bekleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und die ständig abrufbereite emotionale Zuwendung, die wegen der naturgegebenen Betreuungsbedürftigkeit der Kinder gewährt werden müssen.
Darüber hinaus sind aber auch weitere, mit der erzieherischen Verantwortung zusammenhängende Handlungen erfasst, wie beispielsweise die Rücksprachen mit Lehrern und anderen Bezugs- und Betreuungspersonen des Kindes.
Anspruchsvoraussetzung der – alleinigen Sorge für die Pflege und ErziehungNach der Rechtsprechung des BSG liegt die Anspruchsvoraussetzung der – alleinigen Sorge für die Pflege und Erziehung vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen (Urteile v. 23.08.2012 – B 4 AS 167/11 R; v. 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R – ).
Eine auswärtige Unterbringung im Internat steht als solches einem Mehrbedarf für Alleinerziehende im gesetzlichen Sinne nicht entgegen
Denn es ist anerkannt, dass Zeiten der Unterbringung in einem Hort oder Kindergarten, sowie durch eine Haushaltshilfe den Mehrbedarf nicht ausschließen. Auch die Unterbringung in einem Frauenhaus oder in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Kinderbetreuungsangebot steht der Gewährung nicht entgegen.
Die Mutter ist auch nicht gleich zusetzten mit einem Elternteil, bei dem der andere Elternteil z.B. wegen einer Montagetätigkeit annähernd die Hälfte der Zeit nicht am Familienstandort beschäftigt ist (vgl. hierzu, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.05.2012 – L 5 AS 456/11 B ER – )
Denn in dieser Situation hat die Familie regelmäßig eine Arbeitsteilung vereinbart, wonach der auswärts arbeitende Elternteil sich um die finanzielle Versorgung der Familie kümmert, während der andere im Wesentlichen für den Haushalt und die Kinderbetreuung zuständig ist.
Die Klägerin als Alleinerziehende hatte jedoch – mit Ausnahme der Aufsicht über die Kinder während der Schulzeiten – keine Person zur Verfügung, mit der Sie sich die anfallenden Arbeiten, etwa hinsichtlich der finanziellen Versorgung, Haushaltsführung, handwerklicher Tätigkeiten, Behördenangelegenheiten oder der Kinderbetreuung aufteilen konnte.
Anmerkung vom VerfasserMehrbedarf für Alleinerziehende auch bei erneuter Heirat. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende kann vom Jobcenter auch zu gewähren sein bei erneuter Heirat der Antragstellerin, wenn sich der ausländische Ehegatte nicht an der Kindeserziehung und Betreuung beteiligt.
Alleinerziehenden-Mehrbedarf auch für Schülerin die Zuhause wohnt. Einer Alleinerziehenden darf nicht allein deshalb der Mehrbedarf für Alleinerziehende verwehrt werden, weil sie mit weiteren Familienangehörigen (Mutter, Schwester) unter einem Dach leben.
Bürgergeld: Mehrbedarf für Alleinerziehende auch nach erneuten Heirat
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Rente: Fast 100.000 Euro mit Teilrente sichern – So geht das
Bei einer Teilrente können Sie bis zu 99,99 Prozent Ihrer Altersrente beziehen und behalten Vorteile. Die sie bei einer Altersrente nicht haben. Zudem können sie durch den Bezug einer solchen nur teilweise ausgezahlten Rente Ihren Rentenhöhe deutlich steigern.
Welche Vorteile haben Sie gegenüber einer Altersvollrente?Ganz egal, ob die Teilrente zehn Prozent oder 99,99 Prozent der gesamten Rente beträgt, behalten Sie Ansprüche, die Sie bei einer Vollrente verlieren würden. Sie können sich durch die Pflege naher Angehöriger Rentenpunkte sichern, bei Bezug einer Vollrente erwerben Sie keine zusätzlichen Rentenpunkte mehr.
Wenn Sie bei vorgezogenem Renteneintritt eine Teilrente beziehen, verringern Sie Ihre Abschläge. Diese werden nämlich nur auf den Teil der Rente erhoben, der auch bezogen wird. Zudem sichern Sie sich einen günstigen Steuerfreibetrag bei vorgezogener Rente und Weiterbeschäftigung.
Krankengeld und ArbeitslosengeldAls Vollrentner zahlt Ihnen die Krankenkasse kein Krankengeld mehr aus, wenn Sie während der Erwerbsarbeit langfristig erkranken. Anders bei der Teilrente. Hier bliebt die Zahlung des Krankengeldes für bis zu eineinhalb Jahre erhalten.
Als Erwerbsbeschäftigter und Teilrentner zahlen Sie bis zur Regelaltersgrenze zudem in die Arbeitslosenversicherung ein und haben, wenn Sie Ihren Job verlieren, Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei der Vollrente haben Sie diesen Anspruch nicht.
Bis zu 99,99 Prozent sind möglichDas Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass selbst eine Teilrente von 99,99 Prozent dem Gesetz entspricht.
Die deutsche Rentenversicherung musste dann eine 99,99 Prozent Teilrente als Altersrente einführen.
Auch mit dieser in der Praxis nur symbolischen Teilung ist eine Teilrente also möglich. Mindestens muss sie zehn Prozent betragen. Wie hoch der Anteil zwischen diesen Richtwerten ist, bestimmen Sie selbst.
Für wen lohnt sich Teilrente?Der Rechtsanwalt Peter Knöppel nennt fünf Situationen, in denen Sie von einer Teilrente profitieren: Teilrente ist erstens sinnvoll, wenn Sie die Wartezeit der Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen erfüllt haben.
Sie ist zweitens eine gute Option im Alter zwischen 62 und 67 Jahren. Sie ist drittens klug, wenn Sie weiterarbeiten möchten oder müssen.
Viertes ist Teilrente wichtig für Versicherte mit hoher Krankheitsanfälligkeit oder Risikotätigkeiten wegen des Anspruchs auf Krankengeld. Sie ist fünftens klug, wenn Sie Abschläge auf die rente leisten müssen, und Beiträge zahlen wollen, um die Rente „aufzufüllen“.
Wie bringt die Teilrente mehr Geld?Knöppel gibt ein Rechenbeispiel: Jemand geht mit 63 in die 99,99 Prozent Teilrente und arbeitete weiter. Er erhält anfangs 99,99 Prozent Teilrente, inklusive 13,2 Prozent Abschlag.
Bis zum 68. Lebensjahr arbeitet er voll weiter, dabei rechnet Knöppel mit einem Jahresgehalt von 96.600 Euro.
Der Betroffene hätte 1,9131 Rentenpunkte pro Jahr, und in fünf Jahren 9,5655 Rentenpunkte. Das würde eine monatliche Rentensteigerung um 390,18 Euro bedeuten.
Knöppels Rechenbeispiel ist an einem Arbeitnehmer ausgerichtet, der überdurchschnittlich gut verdient. Der Durchschnittsverdienst liegt 2025 bei 50.493 Euro, und das ergibt dann pro Jahr Arbeit nicht 1,9131 Rentenpunkte, sondern einen Rentenpunkt.
Nichtsdestotrotz ist die Grundlage der Berechnung richtig. Auch bei einem Durchschnittsverdienst steigern Sie bei einer Teilrente deutlich Ihre Rentenhöhe.
Der Beitrag Rente: Fast 100.000 Euro mit Teilrente sichern – So geht das erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.