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Aktualisiert: vor 1 Stunde 24 Minuten

EM-Rente seit 9 Jahren befristet: Ab jetzt gilt etwas anderes

8. September 2026 - 16:24

Seit neun Jahren immer wieder nur eine befristete Erwerbsminderungsrente? Dann kann eine gesetzliche Grenze erreicht sein. Die Deutsche Rentenversicherung darf eine medizinisch begründete EM-Rente nicht unbegrenzt immer wieder befristen.

Nach einer Befristung von neun Jahren greift § 102 Abs. 2 SGB VI ein. Besteht die Erwerbsminderung weiter und hängt der Rentenanspruch nicht von der Arbeitsmarktlage ab, geht das Gesetz davon aus, dass ein Ende der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Eine weitere Befristung ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.

Doch es gibt eine wichtige Ausnahme. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente, die wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes gezahlt wird, greift diese Neun-Jahres-Grenze nicht. Eine solche Arbeitsmarktrente bleibt grundsätzlich eine Zeitrente.

Was die Neun-Jahres-Regel rechtlich wirklich bedeutet

Erwerbsminderungsrenten werden nach § 102 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich auf Zeit geleistet. Die erste Befristung darf längstens drei Jahre nach dem Rentenbeginn dauern. Die Rentenversicherung kann sie verlängern; auch jede Verlängerung umfasst höchstens drei Jahre.

Die Rentenversicherung kann auch kürzere Zeiträume festlegen. Entscheidend für die Neun-Jahres-Regel ist die gesamte Befristung.

Für Renten, auf die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ein Anspruch besteht, enthält das Gesetz eine besondere Regel. Sie werden unbefristet geleistet, wenn es unwahrscheinlich ist, dass sich die Erwerbsminderung beheben lässt. Nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren schreibt das Gesetz vor, davon auszugehen.

Nach neun Jahren ist keine zusätzliche Dauerprognose nötig

Vor Ablauf der neun Jahre kann die Rentenversicherung eine medizinisch begründete EM-Rente befristen, solange eine Besserung des Leistungsvermögens nicht unwahrscheinlich ist.

Nach neun Jahren Befristungsdauer nimmt das Gesetz diese Prognose dagegen selbst vor. Besteht die Erwerbsminderung weiter, ist eine weitere Befristung ausgeschlossen.

Die Rentenversicherung kann deshalb nach neun Jahren nicht argumentieren, vielleicht könne sich ddie Gesundheit doch noch bessern und deshalb sei erneut nur eine Zeitrente gerechtfertigt.

Denkbeispiel Nadine: Nach neun Jahren kommt erneut ein Zeitbescheid

Nadine ist 52 Jahre alt und lebt in Ingelheim am Rhein. Wegen mehrerer chronischer Erkrankungen stellte die Rentenversicherung fest, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Sie ist damit aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert.

Nadine erhält zunächst eine befristete volle EM-Rente. Nach Ablauf verlängert die Rentenversicherung den Anspruch, weil ihr Leistungsvermögen weiterhin unter drei Stunden täglich liegt. Auch danach folgen weitere nahtlose Befristungen.

Schließlich sind insgesamt neun Jahre Befristung vergangen. Nadines Leistungsvermögen liegt weiterhin unter drei Stunden. Ihre volle Erwerbsminderung besteht also unverändert und unabhängig von der Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Schickt die Rentenversicherung Nadine jetzt erneut einen Bescheid, der ihre volle EM-Rente lediglich für weitere zwei Jahre bewilligt, sollte sie die Befristung genau prüfen. Besteht ihre medizinisch begründete volle Erwerbsminderung fort, spricht § 102 Abs. 2 SGB VI gegen eine weitere Befristung.

Ein neuer Zeitbescheid kann jetzt rechtswidrig sein

Entscheidend bleibt, dass die Voraussetzungen der Erwerbsminderung weiterhin vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und besteht der Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage, ist nach neun Jahren die gesetzliche Grenze für die medizinische Befristung erreicht.

Deshalb kann ein weiterer Zeitbescheid nach neun Jahren rechtswidrig sein. Betroffene sollten dann nicht nur prüfen, ob die Rentenhöhe stimmt, sondern ausdrücklich auch das im Bescheid genannte Enddatum.

Keine automatische Dauerrente

Die Bezeichnung „Neun-Jahres-Regel“ führt leicht zu einem Missverständnis. Mit Ablauf des neunten Jahres entsteht nicht ein lebenslanger Rentenanspruch nicht unabhängig vom Gesundheitszustand

Die Rentenversicherung darf weiterhin prüfen, ob eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt. Hat sich das Leistungsvermögen erheblich verbessert, verändert sich der Rentenanspruch.

Könnte Nadine inzwischen wieder mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten, läge grundsätzlich keine Erwerbsminderung mehr vor. Könnte sie drei bis unter sechs Stunden arbeiten, käme medizinisch nur noch eine teilweise Erwerbsminderung infrage.

Die Neun-Jahres-Regel verhindert also keine Prüfung. Sie verhindert bei fortbestehender Erwerbsminderung eine weitere Befristung.

Die neun Jahre werden vom Rentenbeginn an gerechnet

Nach den Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung beginnt die Berechnung grundsätzlich mit dem Rentenbeginn. Entscheidend ist die Gesamtdauer der Befristung.

Deshalb können Sie die Neun-Jahres-Grenze auch bei unterschiedlich langen Befristungen erreichen. Wer prüfen möchte, ob die neun Jahre erreicht sind, sollte den Rentenbeginn und sämtliche Verlängerungen heranziehen.

Nur nahtlos anschließende Anspruchszeiten zählen zusammen

Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt bei der Neun-Jahres-Grenze nur Ansprüche, die nahtlos aneinander anschließen. War die Erwerbsminderung zwischenzeitlich tatsächlich behoben und entsteht später erneut eine Erwerbsminderung, werden die alten und neuen Zeiträume nicht zusammengerechnet.

Die große Ausnahme: Arbeitsmarktrenten können länger befristet bleiben

Kann ein Versicherter gesundheitlich noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, liegt medizinisch nur eine teilweise Erwerbsminderung vor. Ist jedoch kein Teilzeitarbeitsplatz vorhanden und gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen, können Sie trotzdem eine volle EM-Rente erhalten.

Diese volle Rente hängt also vom Arbeitsmarkt ab, und der kann sich ändern. Genau für solche Fälle ordnet § 102 Abs. 2 SGB VI keine maximale Befristungsdauer an. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar, dass die neun Jahre bei arbeitsmarktbedingten Befristungen nicht gelten.

Eine Arbeitsmarktrente kann auch nach zwölf Jahren noch befristet sein

Wer seit zehn, zwölf oder mehr Jahren eine volle Arbeitsmarktrente erhält, kann deshalb nicht allein aufgrund der Bezugsdauer eine unbefristete volle EM-Rente verlangen.

Die Rentenversicherung bezeichnet die volle Erwerbsminderungsrente aufgrund der Arbeitsmarktlage ausdrücklich als stets auf Zeit zu zahlende Rente.

Der medizinische Anspruch auf eine teilweise EM-Rente kann dabei unbefristet bestehen, während die arbeitsmarktbedingte Erhöhung auf eine volle EM-Rente weiterhin befristet wird.

Wechsel zwischen Arbeitsmarktrente und medizinischer voller EM ist besonders wichtig

Noch komplizierter wird es, wenn sich die Grundlage der vollen EM-Rente während des Rentenbezugs ändert.

Bezieht jemand zunächst eine volle EM-Rente wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes und verschlechtert sich der Gesundheitszustand später so stark, dass das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich sinkt, beginnt für die medizinisch begründete volle EM-Rente eine eigene Neun-Jahres-Betrachtung.

Ausgangspunkt für die maximale medizinische Befristung ist dann der Beginn der vollen Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen.

Auch der umgekehrte Fall kann Folgen haben. War eine volle EM-Rente zunächst medizinisch begründet, hing sie zwischenzeitlich jedoch wegen eines verbesserten Leistungsvermögens nur noch von der Arbeitsmarktlage ab, werden die medizinischen Befristungszeiten nicht durchgehend zusammengerechnet.

Nach den DRV-Anweisungen beginnt die Neun-Jahres-Frist bei einem späteren erneuten Absinken des Leistungsvermögens unter drei Stunden neu.

So erkennen Sie die Arbeitsmarktrente im eigenen Fall

Entscheidend ist also, weshalb die Rentenversicherung die volle EM-Rente bewilligt hat.

Hat sie ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich festgestellt, besteht die volle Erwerbsminderung grundsätzlich aus medizinischen Gründen. Bei einem festgestellten Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich und trotzdem gezahlter voller EM-Rente kommt dagegen eine Arbeitsmarktrente in Betracht.

Gerade vor Ablauf der neun Jahre sollten Sie deshalb frühere Bescheide, medizinische Feststellungen und gegebenenfalls Gutachten nebeneinanderlegen.

Nadine stellt einen Weiterzahlungsantrag

Auch wenn Nadine die Neun-Jahres-Grenze erreicht, sollte sie den Ablauf ihres aktuellen Bescheides nicht einfach verstreichen lassen. Bei einer befristeten Rente muss sie sich rechtzeitig um die Weiterzahlung kümmern.

Bleibt der Gesundheitszustand unverändert und bestand der Rentenanspruch rechtmäßig, führt dies zur Fortsetzung des Anspruchs.

Nadine handelt mehrere Monate vor dem Enddatum und legt aktuelle medizinische Unterlagen vor. Sie achtet darauf, ob die Rentenversicherung erneut ein Enddatum in den Bescheid schreibt.

Die Rentenversicherung darf auch ohne Befristung prüfen

Eine unbefristete EM-Rente besitzt kein Enddatum. Doch die Rentenversicherung darf weiterhin prüfen, ob sich der Zustand verbessert. Fallen die Voraussetzungen einer Erwerbsminderung später weg, kann die Rentenversicherung den Anspruch ändern oder entziehen.

Auch § 102 Abs. 1 SGB VI stellt klar, dass eine Befristung eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht ausschließt.

Der Schutz nach neun Jahren liegt woanders: Besteht die  Erwerbsminderung weiter, darf die Rentenversicherung keine medizinischen Befristungen aneinanderreihen.

Das sollten Sie nach acht bis neun Jahren EM-Rente prüfen

Schauen Sie zuerst nach dem  Rentenbeginn und prüfen Sie, ob die Befristungen nahtlos aufeinanderfolgten. Addieren Sie nicht einfach alle EM-Rentenzeiten, die Sie irgendwann in Ihrem Leben erhalten haben.

Prüfen Sie, ob Ihr Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht. Besonders bei einer vollen EM-Rente mit einem festgestellten Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann die Arbeitsmarktlage entscheidend sein.

Haben Sie neun Jahre Befristungsdauer einer fortbestehenden, arbeitsmarktunabhängigen Erwerbsminderung erreicht und erhalten trotzdem erneut lediglich einen Zeitbescheid? Dann sollten Sie die Befristung rechtlich prüfen lassen. Denn dann kann zwar nicht die Rente selbst, aber das erneut festgesetzte Enddatum rechtswidrig sein.

FAQ: Die Neun-Jahresgrenze bei Erwerbsminderung Wird die EM-Rente nach neun Jahren automatisch unbefristet?

Nicht allein aufgrund des Zeitablaufs. Die Erwerbsminderung muss weiterhin bestehen.

Müssen es genau drei Befristungen zu jeweils drei Jahren sein?

Nein. Eine Befristung darf jeweils höchstens drei Jahre dauern, kann aber auch kürzer ausfallen. Entscheidend ist die Gesamtdauer der maßgeblichen, nahtlos aufeinanderfolgenden Befristungszeiten.

Gilt die Neun-Jahres-Grenze für eine Arbeitsmarktrente?

Nein. Hängt der Anspruch auf die volle EM-Rente von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt ab, greift keine Begrenzung auf neun Jahre. Eine solche volle Arbeitsmarktrente kann auch danach weiter befristet werden.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 29. März 2006 – B 13 RJ 31/05 R
Deutsche Rentenversicherung, Gemeinsame Rechtliche Arbeitsanweisungen zu § 102 SGB VI, Stand 25. März 2026
Sozialgesetzbuch VI, § 43
Sozialgesetzbuch VI, § 102

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Von einer Erwerbsminderungsrente zur Altersrente: So hoch ist die ausgezahlte Rente

8. September 2026 - 16:23

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, stellt sich früher oder später fast immer dieselbe Frage: Bleibt die spätere Altersrente auf demselben Niveau, sinkt sie oder kann sie sogar höher ausfallen? Die Antwort ist schwieriger, als es auf den ersten Blick wirkt.

Denn die spätere Altersrente entsteht nicht losgelöst von der Zeit in der Erwerbsminderungsrente, sondern baut rechtlich und rechnerisch auf ihr auf. Gerade deshalb ist es wichtig, die Mechanik hinter Besitzschutz, Abschlägen, Zurechnungszeit und Folgerente genau zu kennen.

In der Praxis ist die Sorge vieler Betroffener nachvollziehbar. Wer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden musste, fürchtet oft, im Alter ein zweites Mal finanzielle Nachteile zu erleiden.

Tatsächlich gibt es im deutschen Rentenrecht Schutzregeln, die verhindern sollen, dass der Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente zu einem abrupten Einbruch führt. Zugleich bleiben aber bestimmte Belastungen, vor allem bereits entstandene Abschläge, häufig auch im Alter erhalten.

Die Erwerbsminderungsrente endet nicht einfach, sondern geht in eine Altersrente über

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist keine Leistung, die mit Erreichen des Rentenalters ersatzlos ausläuft. Vielmehr schließt sich in der Regel eine Altersrente an. Dieser Übergang erfolgt typischerweise beim Erreichen der Regelaltersgrenze. Für Betroffene bedeutet das: Die Rentenzahlung bricht nicht ab, sondern die Rentenart ändert sich. Aus der Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung wird dann eine Altersrente.

Wichtig ist dabei, dass der Wechsel nicht als vollständiger Neustart behandelt wird. Die spätere Altersrente steht vielmehr in einem engen Zusammenhang mit der zuvor bezogenen Erwerbsminderungsrente.

Genau deshalb kommt es auf den rentenrechtlichen Bestandsschutz an. Dieser soll verhindern, dass bereits erreichte rentenrechtliche Positionen beim Übergang verloren gehen.

Warum viele Betroffene beim Wechsel in die Altersrente keine niedrigere Zahlung erhalten

Für viele Versicherte ist die wichtigste Nachricht: Der Übergang in die Altersrente führt normalerweise nicht dazu, dass die laufende Rente plötzlich unter das bisherige Niveau fällt.

Der Grund liegt im sogenannten Besitzschutz bei Folgerenten. Vereinfacht gesagt wird verhindert, dass die spätere Altersrente schlechter ausfällt als die zuvor maßgebliche Erwerbsminderungsrente, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jede Altersrente deutlich steigt. Der Schutz bewahrt in erster Linie davor, dass das bereits erreichte Rentenniveau verlorengeht.

Wer also gehofft hat, mit dem bloßen Erreichen der Altersgrenze würden frühere Kürzungen verschwinden und die Rente sprunghaft ansteigen, wird oft enttäuscht. Der Wechsel bringt häufig Stabilität, aber nicht zwingend einen spürbaren Sprung nach oben.

Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente bleiben oft auch im Alter bestehen

Besonders häufig wird angenommen, dass Abschläge nur für die Zeit der Erwerbsminderungsrente gelten und mit Beginn der Altersrente wegfallen. Genau das ist in der Regel nicht der Fall. Wurden bei der Erwerbsminderungsrente Abschläge berücksichtigt, wirken diese grundsätzlich auch in der späteren Altersrente fort.

Das ist für viele Rentnerinnen und Rentner die finanziell wichtigste Folge. Denn die Erwerbsminderungsrente beginnt meist vor dem regulären Rentenalter. Dadurch wird ein Zugangsfaktor angesetzt, der die Rentenhöhe mindert. Diese Minderung kann sich dauerhaft auswirken.

Der bloße Wechsel in die Regelaltersrente beseitigt diese Abschläge daher normalerweise nicht. Wer also schon während der Erwerbsminderung eine gekürzte Rente erhält, bekommt im Alter meist nicht automatisch die ungekürzte Vollrente.

Gerade an diesem Punkt entstehen viele Missverständnisse. Die spätere Altersrente ist rechtlich eine neue Rentenart, rechnerisch aber keine Gelegenheit für einen vollständigen Neuanfang ohne frühere Abschläge. Deshalb ist es realistisch, von einer Fortsetzung der bereits geprägten Rentenbiografie zu sprechen.

Die Zurechnungszeit verbessert die Rente schon während der Erwerbsminderung

Dass die spätere Altersrente trotz gesundheitlich bedingter Erwerbsunterbrechung nicht völlig abstürzt, hängt vor allem mit der Zurechnungszeit zusammen. Dieses Instrument soll ausgleichen, dass Betroffene ihre Erwerbsbiografie nicht regulär fortsetzen konnten. Bei der Berechnung wird daher so getan, als hätte die versicherte Person ab Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weitergearbeitet und Beiträge auf Basis des bisherigen Durchschnitts verdient.

Dadurch entstehen zusätzliche Entgeltpunkte, die die Erwerbsminderungsrente erhöhen. Diese Verbesserung bleibt für den späteren Übergang in die Altersrente von großer Bedeutung. Denn die Altersrente knüpft an die bereits aufgebaute rentenrechtliche Grundlage an. Wer also eine Erwerbsminderungsrente mit günstiger Zurechnungszeit erhält, profitiert mittelbar oft auch im Alter davon.

Für Rentenzugänge im Jahr 2026 reicht die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Das ist mehr als in den Vorjahren. Dadurch fällt eine neu beginnende Erwerbsminderungsrente rechnerisch günstiger aus als bei früheren Zugangsjahren. Dieser Mechanismus kann langfristig auch die spätere Altersrente positiv beeinflussen, weil die zugrunde liegenden Entgeltpunkte höher sind.

Warum die Altersrente manchmal dennoch höher ausfallen kann

Trotz fortbestehender Abschläge kann die spätere Altersrente im Einzelfall höher sein als die vorherige Erwerbsminderungsrente. Das hat mehrere mögliche Gründe. Zum einen wirken Rentenanpassungen fort. Zum anderen können in bestimmten Konstellationen weitere rentenrechtliche Zeiten oder eine neue Berechnung einfließen. Auch die Hochrechnung der letzten Arbeitsmonate bei Altersrenten kann in einzelnen Fällen eine Rolle spielen.

Entscheidend ist aber: Eine höhere Altersrente ist möglich, sie ist jedoch kein Automatismus. Wer jahrelang geglaubt hat, mit dem Erreichen der Altersgrenze entfielen alle Kürzungen und es komme zwingend zu einem deutlichen Plus, setzt oft auf eine falsche Erwartung. Realistischer ist die Annahme, dass die Altersrente mindestens das bisherige Niveau absichert und unter Umständen etwas darüber liegen kann.

Die 24-Monats-Regel ist für den Besitzschutz wichtig

Ein oft übersehener Punkt ist die Fristregel beim Besitzschutz. Bei Folgerenten kommt es darauf an, dass die nachfolgende Rente innerhalb eines bestimmten Zeitraums an die vorherige Rente anschließt. In der gesetzlichen Systematik spielt dabei die Frist von 24 Kalendermonaten eine wichtige Rolle.

Für die meisten typischen Übergänge von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ist das unproblematisch, weil die Leistungen unmittelbar oder jedenfalls zeitnah ineinander übergehen. Dennoch zeigt diese Regel, dass der Schutz nicht völlig losgelöst von zeitlichen Voraussetzungen gilt. Je weiter zwei Rentenarten auseinanderliegen, desto eher kann die rentenrechtliche Absicherung komplizierter werden.

Besonders wichtig bei befristeten Erwerbsminderungsrenten

Viele Erwerbsminderungsrenten werden zunächst nur befristet bewilligt. Auch das führt regelmäßig zu Unsicherheit. Eine befristete Rente bedeutet nicht, dass später automatisch eine besonders niedrige Altersrente droht. Allerdings kommt es in solchen Fällen stärker auf die konkrete Versicherungsbiografie, den weiteren Verlauf des Leistungsbezugs und mögliche Anschlusszeiten an.

Wer zwischen dem Ende einer befristeten Erwerbsminderungsrente und dem Beginn einer späteren Altersrente längere Lücken hat, sollte die Rentenberechnung besonders sorgfältig prüfen lassen. Denn dann stellt sich die Frage, welche Zeiten angerechnet wurden, ob Besitzschutz greift und ob zwischenzeitlich weitere rentenrechtliche Tatbestände entstanden sind. Gerade bei unterbrochenen Verläufen lohnt sich ein genauer Blick in den Versicherungsverlauf und in den späteren Rentenbescheid.

Was beim Wechsel in eine vorgezogene Altersrente zu beachten ist

Nicht immer warten Betroffene bis zur Regelaltersgrenze. Manche wechseln schon früher aus der Erwerbsminderungsrente in eine andere Altersrente, etwa für schwerbehinderte Menschen oder für langjährig Versicherte. Ob das finanziell vorteilhaft ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.

In solchen Fällen muss genau geprüft werden, welche Abschläge bereits aus der Erwerbsminderungsrente vorhanden sind und ob mit der vorgezogenen Altersrente zusätzliche Abschläge verbunden wären oder nicht.

Der Wechsel kann im Einzelfall sinnvoll sein, etwa aus rechtlichen oder persönlichen Gründen. Er ist aber keineswegs automatisch mit einer höheren Rente verbunden. Ohne genaue Berechnung lässt sich ein Vorteil kaum seriös feststellen.

Bestandsverbesserung für ältere Erwerbsminderungsrenten

Für ältere Erwerbsminderungsrenten gibt es seit 2024 einen Zuschlag, der seit Dezember 2025 in veränderter Form umgesetzt wird. Davon profitieren bestimmte Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat.

Diese Regelung ist deshalb relevant, weil sie nicht nur reine Erwerbsminderungsrenten betrifft, sondern auch Altersrenten, die unmittelbar an eine solche Erwerbsminderungsrente anschließen.

Das ist ein wichtiger Hinweis für Menschen, die bereits von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente gewechselt sind. Der Umstand, dass inzwischen eine Altersrente bezogen wird, schließt den Zuschlag nicht automatisch aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Altersrente unmittelbar an eine begünstigte Erwerbsminderungsrente anschließt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Tabelle: So wirkt sich die Erwerbsminderungsrente auf die spätere Altersrente aus Aspekt Auswirkung auf die spätere Altersrente Übergang in die Regelaltersrente Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel durch eine Altersrente abgelöst; die Zahlung läuft grundsätzlich weiter, die Rentenart ändert sich. Bereits bestehende Abschläge Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente bleiben normalerweise auch in der späteren Altersrente erhalten und verschwinden nicht allein durch das Erreichen der Altersgrenze. Zurechnungszeit Sie verbessert bereits die Erwerbsminderungsrente, weil so gerechnet wird, als wäre bis zu einem gesetzlich bestimmten Alter weitergearbeitet worden; diese Grundlage prägt auch die spätere Altersrente. Besitzschutz Die spätere Altersrente soll nicht unter das zuvor geschützte Rentenniveau absinken, sofern die Voraussetzungen für eine Folgerente erfüllt sind. Unmittelbarer Anschluss Ein zeitnaher Übergang ist für den rentenrechtlichen Schutz günstig; längere Unterbrechungen können die Berechnung komplizierter machen. Vorgezogene Altersrente Ein früher Wechsel kann möglich sein, führt aber nicht automatisch zu einer höheren Zahlung; eine individuelle Berechnung ist notwendig. Bestandsverbesserungs-Zuschlag Bei bestimmten älteren Erwerbsminderungsrenten kann ein Zuschlag auch dann relevant bleiben, wenn bereits eine unmittelbar anschließende Altersrente bezogen wird. Was Betroffene aus all dem für die eigene Planung ableiten können

Die wichtigste Erkenntnis lautet: Die Erwerbsminderungsrente ist für die spätere Altersrente kein isoliertes Vorspiel, sondern eine prägende Vorstufe. Wer heute eine Erwerbsminderungsrente bezieht, nimmt die dort festgelegten rentenrechtlichen Faktoren in vielen Fällen mit in die Altersrente. Das betrifft vor allem die positiven Effekte der Zurechnungszeit, aber eben auch die negativen Folgen von Abschlägen.

Daraus folgt eine nüchterne, aber wichtige Konsequenz. Der Wechsel in die Altersrente bedeutet für die meisten Betroffenen keine finanzielle Katastrophe, aber auch keinen automatischen Befreiungsschlag.

Viele bleiben ungefähr auf dem bisherigen Niveau, manche liegen etwas darüber, einige hatten zuvor zu hohe Erwartungen an das Erreichen der Altersgrenze. Wer Klarheit haben möchte, sollte den Rentenbescheid deshalb nicht nur auf die neue Rentenart, sondern vor allem auf Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Besitzschutz und eventuelle Zuschläge hin prüfen.

Fazit

Die spätere Altersrente wird durch eine vorherige Erwerbsminderungsrente deutlich beeinflusst. Die gute Nachricht ist, dass das Rentenrecht Schutzmechanismen vorsieht, damit der Übergang nicht zu einem plötzlichen Einbruch führt. Die ernüchternde Seite ist, dass frühere Abschläge häufig dauerhaft fortwirken. Gleichzeitig verbessert die Zurechnungszeit die Ausgangslage erheblich, weil sie Zeiten fehlender Erwerbstätigkeit teilweise ausgleicht.

Unterm Strich gilt daher: Die Erwerbsminderungsrente senkt die spätere Altersrente nicht noch einmal automatisch zusätzlich ab. Sie formt aber deren Höhe entscheidend mit. Wer während der Erwerbsminderung mit Abschlägen leben musste, nimmt diese meist auch ins Alter mit.

Wer von einer günstigen Zurechnungszeit profitiert, trägt diesen Vorteil ebenfalls weiter. Gerade deshalb lohnt es sich, den Übergang nicht nur als formalen Wechsel der Rentenart zu betrachten, sondern als einen der wichtigsten rentenrechtlichen Schritte im gesamten Versicherungsleben.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung, Besitzschutz bei Folgerenten und 24-Kalendermonats-Regel
Gesetze im Internet, § 88 SGB VI „Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten“

Der Beitrag Von einer Erwerbsminderungsrente zur Altersrente: So hoch ist die ausgezahlte Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Grundsicherung: 400 Wohnungsanfragen ohne Erfolg – BGH muss eingreifen

8. September 2026 - 15:40

Nach Angaben eines langjährigen Mieters blieben rund 400 Wohnungsanfragen ohne Erfolg. Das Landgericht verurteilte ihn dennoch zur Räumung seiner Wohnung. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nun aufgehoben, soweit der Härtewiderspruch des Mieters abgelehnt worden war.

Aus dem aufgehobenen Berufungsurteil kann die Räumung vorerst nicht weiter betrieben werden. Eine endgültige Entscheidung zugunsten des Mieters ist damit aber nicht gefallen: Das Landgericht Nürnberg-Fürth muss seine gesundheitliche Situation und die unter Beweis gestellte Wohnungssuche neu prüfen.

Der BGH-Beschluss vom 1. September 2026, Az. VIII ZR 16/26, enthält eine wichtige Botschaft für andere Mieter. Gerichte dürfen konkrete Gesundheitsgefahren und ausführlich geschilderte Bemühungen um Ersatzwohnraum nicht mit pauschalen Erwägungen abtun.

Mieter wohnte seit 1996 in der Wohnung

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis im Februar 2024 wegen Eigenbedarfs. Ihre Enkelin sollte in die Wohnung einziehen. Der Mieter wohnte dort seit 1996; zum Zeitpunkt der Kündigung lebte auch sein damals 17-jähriger Sohn in der Wohnung.

Das Amtsgericht Nürnberg wies die Räumungsklage zunächst ab, weil es keinen Eigenbedarf erkannte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth bewertete den Nutzungswunsch nach einer Beweisaufnahme anders und verurteilte den Mieter am 19. Dezember 2025 zur Räumung.

Der Mann machte dagegen psychische und körperliche Erkrankungen geltend. Außerdem trug er vor, für sich und seinen Sohn ungefähr 400 erfolglose Wohnungsanfragen gestellt zu haben.

Da das Landgericht die Revision nicht zuließ, wandte sich der Mieter mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH. Nachdem die Vermieterin bereits die Vollstreckung eingeleitet hatte, beantragte er zusätzlich deren vorläufige Einstellung.

BGH erkennt zwei Fehler bei der Härteprüfung

Der BGH stellte mehrfache Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest. Das Landgericht hatte weder die gesundheitlichen Folgen fachgerecht aufklären lassen noch den Vortrag zur Wohnungssuche ausreichend behandelt.

Bei den Erkrankungen fehlte ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die Aussagen der behandelnden Ärzte und des Psychologen reichten für die notwendige Prognose über die Folgen eines künftigen Umzugs nicht aus.

Beim Ersatzwohnraum erwähnte das Landgericht die Schwierigkeiten des Mieters nur allgemein. Mit den im Einzelnen geschilderten und unter Beweis gestellten Suchbemühungen setzte es sich nicht auseinander.

Der BGH widersprach außerdem der Annahme, § 574 BGB sei eine Ausnahmevorschrift und müsse besonders eng ausgelegt werden. Die Sozialklausel verlangt vielmehr eine umfassende Würdigung der festgestellten Umstände und der berechtigten Interessen beider Seiten.

Warum fehlender Ersatzwohnraum ein eigener Härtegrund ist

Nach § 574 Absatz 2 BGB liegt eine Härte auch dann vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Dieser Einwand kann unabhängig von einer Erkrankung oder einem hohen Alter erhoben werden.

Die Zahl von 400 Anfragen ist dabei weder eine gesetzliche Mindestgrenze noch eine Garantie für den Verbleib in der Wohnung. Der BGH hat auch nicht festgestellt, dass alle vom Mieter genannten Anfragen tatsächlich erfolglos oder für seinen Haushalt geeignet waren.

Das muss das Landgericht nun aufklären. Dabei wird es den konkreten Vortrag, die angebotenen Beweise, die Bedürfnisse des Haushalts und die Bedingungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen müssen.

Für die Praxis dürfte nicht allein die Anzahl der Bewerbungen zählen. Aussagekräftig ist vor allem, ob regelmäßig nach grundsätzlich geeigneten und finanziell tragbaren Wohnungen gesucht wurde und weshalb kein Mietvertrag zustande kam.

So lässt sich die Wohnungssuche nachvollziehbar belegen

Mieter sollten möglichst unmittelbar nach Zugang der Kündigung mit der Suche beginnen. Ein laufendes Suchprotokoll ist später überzeugender als die allgemeine Erklärung, es gebe keine bezahlbare Wohnung.

Für eine nachvollziehbare Dokumentation empfiehlt es sich, insbesondere folgende Angaben festzuhalten:

Nachweis Sinnvolle Angaben Wohnungsangebot Datum, Anbieter, Ort, Größe, Gesamtmiete sowie Link oder Bildschirmfoto Bewerbung versandte Anfrage, übermittelte Unterlagen und Datum Ergebnis Absage, ausbleibende Antwort sowie Termin und Ergebnis einer Besichtigung Eignung Anforderungen wegen Haushaltsgröße, Behinderung, Behandlung oder Betreuung Suchverlauf genutzte Portale, Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und kommunale Stellen

Wer wegen einer niedrigen Rente, Bürgergeld, Grundsicherung, einer Behinderung oder eines negativen Schufa-Eintrags abgelehnt wird, sollte auch diese Ablehnungsgründe dokumentieren. Persönliche Anforderungen wie Barrierefreiheit oder die Nähe zu einer notwendigen Behandlung müssen nachvollziehbar begründet werden.

Die Tabelle ist keine abschließende Vorgabe des BGH. Sie zeigt, mit welchen Unterlagen sich die Ernsthaftigkeit und Reichweite der Suche in einem Räumungsprozess besser erklären lassen.

Gesundheitsgefahren erfordern eine belastbare Prognose

Der Mieter hatte unter anderem Depressionen, eine Angststörung, ein chronisches Schmerzsyndrom und Osteoporose vorgetragen. Ärztliche Unterlagen warnten für den Fall einer Zwangsräumung vor einer schweren psychischen Verschlechterung.

Das Landgericht vernahm die behandelnden Ärzte und einen Psychologen als Zeugen. Es stützte sich besonders auf die Einschätzung des Psychologen, der einen Umzug bei ausreichender Vorbereitung sowie therapeutischer und medikamentöser Begleitung für bewältigbar hielt.

Nach Auffassung des BGH durfte das Gericht daraus nicht ohne Sachverständigengutachten folgern, dass keine erhebliche Gesundheitsgefahr drohe. Für die Zukunftsprognose muss geklärt werden, welche Folgen mit welcher Wahrscheinlichkeit eintreten und ob Unterstützung oder Behandlung diese Gefahren verringern können.

Ein medizinischer Nachweis sollte deshalb nicht nur Diagnosen aufzählen. Er sollte möglichst konkret beschreiben, welche gesundheitlichen Auswirkungen ein erzwungener Wohnungswechsel erwarten lässt und welche Hilfen notwendig wären.

Der Mieter muss als medizinischer Laie jedoch keine eigene fachliche Prognose abgeben. Eine ausführliche Stellungnahme eines qualifizierten Behandlers kann den Vortrag so konkret machen, dass das Gericht weiter ermitteln muss; mehr dazu steht im Beitrag Welche medizinische Stellungnahme bei einer Eigenbedarfskündigung ausreichen kann.

Der BGH hat den Eigenbedarf nicht selbst geprüft

Die Annahme des Landgerichts, dass die Enkelin die Wohnung benötigt, war nicht Gegenstand der erfolgreichen Beschwerde. Der BGH beanstandete sie daher nicht. Aufgehoben wurde das Urteil nur, soweit das Landgericht den Härtewiderspruch des Mieters zurückgewiesen hatte.

Das Landgericht muss nun ein Sachverständigengutachten einholen und den Vortrag zur Wohnungssuche prüfen. Danach ist erneut abzuwägen, ob und wie lange der Mietvertrag fortgesetzt werden muss.

Eine anerkannte Härte führt nicht automatisch zu einem dauerhaften Wohnrecht. Nach § 574a BGB kann das Gericht die Fortsetzung befristen, Vertragsbedingungen anpassen oder das Mietverhältnis bei ungewisser Dauer der Härte auf unbestimmte Zeit fortsetzen.

Weil das Berufungsurteil im betroffenen Umfang aufgehoben wurde, erklärte der BGH den zusätzlichen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung für gegenstandslos. Damit bleibt die Räumung bis zur neuen Entscheidung gestoppt.

Für den Härtewiderspruch läuft eine Frist

Der Widerspruch muss nach § 574b BGB in Textform erklärt werden. Der Vermieter kann die Fortsetzung grundsätzlich ablehnen, wenn ihm das Schreiben nicht spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ende des Mietverhältnisses zugeht.

Hat der Vermieter nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf Form und Frist hingewiesen, kann der Mieter noch im ersten Termin des Räumungsprozesses widersprechen. Verlangt der Vermieter Auskunft über die Gründe, soll der Mieter diese unverzüglich erteilen.

Betroffene sollten die Härtegründe früh und konkret benennen und den Zugang des Schreibens beweisbar machen. Medizinische Unterlagen und aktuelle Suchnachweise sollten beigefügt und bei neuen Entwicklungen ergänzt werden.

Dass die Formulierung eines Härtewiderspruchs auch Kostenrisiken auslösen kann, zeigt der Beitrag Härtefall-Widerspruch wird für Mieter zur teuren Kostenfalle. Eine Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht ist deshalb sinnvoll.

Räumungsfrist und Vollstreckungsschutz bieten weiteren Schutz

Scheitert der Härtewiderspruch, kann das Gericht nach § 721 ZPO trotzdem eine angemessene Räumungsfrist gewähren. Dadurch wird der Mietvertrag nicht fortgesetzt, sondern nur der Räumungszeitpunkt verschoben.

Steht eine Zwangsräumung unmittelbar bevor und drohen außergewöhnlich schwere Folgen, sollte unter den engen Voraussetzungen des § 765a ZPO sofort Vollstreckungsschutz geprüft werden. In Räumungssachen muss der Antrag grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin gestellt werden.

Diese Möglichkeiten ersetzen den rechtzeitigen Härtewiderspruch nicht. Menschen mit wenig Geld können prüfen, ob Beratungshilfe für eine anwaltliche Beratung oder später Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.

Vereinfachtes Praxisbeispiel: 85 Wohnungsanfragen bleiben erfolglos

Eine 69-jährige Mieterin erhält eine Eigenbedarfskündigung. Wegen einer schweren Gehbehinderung benötigt sie eine stufenlos erreichbare Wohnung und kann nur eine begrenzte Gesamtmiete bezahlen.

Sie bewirbt sich innerhalb von vier Monaten auf 85 grundsätzlich passende Angebote. Sie dokumentiert 32 Absagen, sämtliche unbeantworteten Anfragen und drei erfolglose Besichtigungen. Eine aktuelle ärztliche Stellungnahme beschreibt außerdem die gesundheitlichen Folgen eines Umzugs in eine nicht barrierefreie Wohnung.

Die Dokumentation ermöglicht dem Gericht, die Suche, den Wohnungsmarkt, die behinderungsbedingten Anforderungen und die gesundheitlichen Gefahren konkret zu bewerten.

Fragen und Antworten zum BGH-Beschluss Verhindern 400 Wohnungsanfragen automatisch eine Räumung?

Nein. Das Gesetz nennt keine feste Zahl. Das Gericht muss prüfen, ob ernsthaft nach angemessenem Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen gesucht wurde und weshalb die Bewerbungen scheiterten.

Hat der BGH die Eigenbedarfskündigung für unwirksam erklärt?

Nein. Der BGH befasste sich mit der fehlerhaften Härteprüfung. Ob der Mietvertrag wegen einer Härte fortgesetzt werden muss, entscheidet das Landgericht nach weiteren Ermittlungen neu.

Reicht eine Erkrankung als Härtegrund aus?

Eine Erkrankung kann genügen, wenn ein Umzug unmöglich ist oder eine ernsthafte Gefahr erheblicher gesundheitlicher Verschlechterungen besteht. Bei ausreichend konkretem Vortrag muss das Gericht die Folgen nötigenfalls durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen klären lassen.

Bis wann muss der Härtewiderspruch erklärt werden?

Der Vermieter kann die Fortsetzung grundsätzlich ablehnen, wenn ihm der Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses in Textform zugeht. Fehlt der gesetzlich vorgesehene Hinweis des Vermieters, kann der Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsprozesses erklärt werden.

Bedeutet ein Härtefall ein lebenslanges Wohnrecht?

Nein. Das Gericht kann die Fortsetzung des Mietvertrags befristen oder mit geänderten Bedingungen verbinden. Nur wenn das Ende der Härte nicht absehbar ist, kommt eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit in Betracht.

Was passiert nun im konkreten Verfahren?

Das Landgericht Nürnberg-Fürth muss die gesundheitlichen Folgen sachverständig untersuchen lassen und den Vortrag zu den rund 400 Anfragen prüfen. Erst anschließend kann es erneut über den Härtewiderspruch und die Fortsetzung des Mietverhältnisses entscheiden.

Quellen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. September 2026 – VIII ZR 16/26; § 574 BGB; § 574a BGB; § 574b BGB; § 721 ZPO; § 765a ZPO.

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GdB-Antrag läuft noch: Neue Regel schützt schon vor dem Bescheid

8. September 2026 - 15:30

Wer einen GdB- oder Gleichstellungsantrag gestellt hat, wartet häufig Monate auf die Entscheidung. Am Arbeitsplatz entsteht dadurch eine heikle Lücke: Die gesundheitlichen Einschränkungen bestehen bereits, der formale Schwerbehindertenstatus aber noch nicht.

Für Beschäftigte des Freistaates Sachsen gilt seit dem 4. September 2026 eine neue Regel. Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz sollen sie schon erhalten, während die Behörde noch über ihren Antrag entscheidet.

Die neue „VwV Schwerbehindertenbeschäftigung“ richtet sich an die öffentlichen Arbeitgeber des Freistaates Sachsen. Dazu zählen vor allem Landesbehörden, Einrichtungen, Gerichte und Staatsbetriebe. Private Arbeitgeber und kommunale Arbeitgeber erfasst diese konkrete Regel dagegen nicht.

Der entscheidende Satz steht direkt im Geltungsbereich

Normalerweise knüpft ein großer Teil der besonderen Rechte im Arbeitsleben an eine festgestellte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 oder an eine Gleichstellung an. Sachsen geht bei bestimmten Hilfen jetzt einen Schritt weiter.

Die neue Verwaltungsvorschrift bestimmt ausdrücklich, dass die Regeln über „angemessene Vorkehrungen“ auch für Beschäftigte gelten sollen, über deren Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder auf Gleichstellung noch nicht entschieden wurde. Voraussetzung ist, dass keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Damit kann eine Landesdienststelle einen Beschäftigten nicht damit abspeisen, sein Schwerbehindertenausweis liege noch nicht vor. Bei geeigneten Maßnahmen muss sie bereits während des laufenden Verfahrens prüfen, welche Unterstützung wegen der Behinderung notwendig ist.

Beispiel Peggy: Der Bescheid fehlt, die Einschränkung ist längst da

Peggy ist 56 Jahre alt und arbeitet bei einer Landesbehörde in Chemnitz. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen fallen ihr längere Wege und ein durchgehender Arbeitstag im Büro zunehmend schwer. Sie beantragt deshalb die Feststellung einer Schwerbehinderung. Über den Antrag hat die zuständige Behörde noch nicht entschieden.

Peggy möchte mehrere Tage mobil arbeiten und ihre Arbeitsorganisation so anpassen, dass sie belastende Tätigkeiten nicht ständig übernehmen muss. Früher hätte ihre Dienststelle möglicherweise zunächst auf die ausstehende Feststellung des GdB verwiesen.

Seit dem 4. September 2026 spricht die neue Verwaltungsvorschrift gegen ein solches pauschales Abwarten. Gerade eine flexible Arbeitsorganisation zählt zu den angemessenen Vorkehrungen. Die Vorschrift nennt mobiles Arbeiten, eine angepasste Aufgabenverteilung und sogar die mögliche Freistellung von bestimmten Vertretungsregelungen.

Peggys Dienststelle muss ihren konkreten behinderungsbedingten Bedarf berücksichtigen und prüfen, welche Vorkehrung geeignet und erforderlich ist.

Diese Hilfen können schon vor dem GdB-Bescheid wichtig werden

Die Verwaltungsvorschrift nennt mehrere Möglichkeiten: Arbeitgeber können den Arbeitsplatz entsprechend dem behinderungsbedingten Bedarf ausstatten. Auch ein Einzelzimmer kommt infrage, wenn die Art der Behinderung dies zweckmäßig macht, ein geeigneter Raum vorhanden ist und der Beschäftigte ihn wünscht.

Besonders weit reicht die Vorschrift bei der Arbeitsorganisation. Möglich sind mobiles Arbeiten oder eine veränderte Verteilung von Aufgaben, wenn sich dadurch behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen lassen. Auch bei Dienstreisen sieht die Verwaltungsvorschrift Unterstützung vor.

Benötigt ein schwerbehinderter Beschäftigter fremde Hilfe, kann der Arbeitgeber notwendige Begleitkosten als Reisenebenkosten übernehmen.

Selbst Assistenzhunde berücksichtigt die Vorschrift ausdrücklich. Notwendige Handlungen zur Versorgung eines zertifizierten oder anerkannten Assistenzhundes während der Arbeitszeit können als Dienstgänge gelten.

Nicht jede Vergünstigung gibt es schon während des Antrags

Ein laufender GdB-Antrag macht Peggy noch nicht zu einer schwerbehinderten Beschäftigten. Die neue Vorschrift ordnet nicht an, dass sämtliche Nachteilsausgleiche bereits vor der Entscheidung gelten.

Das betrifft zum Beispiel den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Auch die besonderen gesetzlichen Regeln des Kündigungsschutzes, die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung und andere Statusrechte folgen weiterhin ihren jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Die neue September-Regel betrifft ausdrücklich die angemessenen Vorkehrungen am Arbeitsplatz.

Für einen besonderen Kfz-Abstellplatz nennt die Vorschrift ausdrücklich die Merkzeichen G oder aG. Wer erst einen GdB-Antrag gestellt und noch kein entsprechendes Merkzeichen erhalten hat, kann allein aus dem laufenden Antrag nicht automatisch einen solchen Parkplatz verlangen.

Angemessene Vorkehrung bedeutet nicht: Arbeitgeber muss jeden Wunsch erfüllen

Die Verwaltungsvorschrift definiert angemessene Vorkehrungen als Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen ihre Rechte gleichberechtigt ausüben können.

Zugleich darf die Maßnahme den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten. Genau deshalb sollten Beschäftigte möglichst konkret erklären, welches Problem am Arbeitsplatz besteht und welche Veränderung dieses Problem lösen könnte.

Peggy sollte also nicht nur schreiben, sie benötige „wegen ihres laufenden GdB-Antrags Homeoffice“. Sinnvoller wäre eine konkrete Begründung: Welche Belastung entsteht durch die bisherige Arbeitsplatzgestaltung? Warum reduziert mobiles Arbeiten diese Belastung? An welchen Tagen oder in welchem Umfang ist die Änderung notwendig? Gibt es eine weniger einschneidende Alternative?

Damit richtet sich die Prüfung auf den tatsächlichen behinderungsbedingten Bedarf und nicht allein auf den noch ausstehenden Bescheid.

Auch Beschäftigte mit abgelehnter Gleichstellung können profitieren

Die Vorschrift geht sogar noch einen Schritt weiter. Sie erfasst bei den angemessenen Vorkehrungen auch Beschäftigte mit einer festgestellten Behinderung, bei denen die Bundesagentur für Arbeit trotz eines entsprechenden Antrags keine Gleichstellung vorgenommen hat. Auch auf diese Beschäftigten sollen die Regeln über angemessene Vorkehrungen angewendet werden, soweit keine Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Ein Beschäftigter kann also gesundheitlich erheblich eingeschränkt sein, ohne die formellen Voraussetzungen für eine Gleichstellung oder einen GdB von 50 zu erfüllen. Für die Frage, ob er zum Beispiel eine behinderungsgerechte Arbeitsorganisation benötigt, soll der fehlende Status bei den sächsischen Landesdienststellen nicht automatisch das Ende der Prüfung bedeuten.

Bundesweit gibt es ebenfalls Schutz – aber nicht dieselbe September-Regel

§ 164 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber bundesweit zu einer behinderungsgerechten Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen. Dazu gehören eine behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit sowie notwendige technische Arbeitshilfen.

Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem hervorgehoben, dass angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen arbeitsrechtlich große Bedeutung haben. Bei anerkannt schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten können sich aus § 164 SGB IX sogar Ansprüche auf eine andere geeignete Beschäftigung ergeben.

Die Besonderheit seit September liegt jedoch darin, dass Sachsen seine eigenen Landesdienststellen ausdrücklich anweist, Vorkehrungen bereits auf Menschen mit noch laufendem Schwerbehinderten- oder Gleichstellungsantrag anzuwenden.

So sollten Betroffene die neue Regel nutzen

Beschäftigte einer sächsischen Landesbehörde, eines Gerichts, einer Landeseinrichtung oder eines Staatsbetriebs sollten deshalb nicht automatisch auf den GdB-Bescheid warten. Entsteht bereits jetzt ein konkreter behinderungsbedingter Nachteil am Arbeitsplatz, können sie eine passende Vorkehrung beantragen und auf Ziffer II Nummer 3 in Verbindung mit Ziffer IV Nummer 1 der VwV Schwerbehindertenbeschäftigung hinweisen.

Besonders erfolgversprechend ist ein Antrag, wenn die gewünschte Maßnahme unmittelbar auf eine bestehende Einschränkung reagiert und den Dienstbetrieb nicht unverhältnismäßig belastet.

Für Peggy bedeutet das: Sie muss nicht monatelang untätig darauf warten, welchen GdB die Behörde schließlich feststellt. Ihr Arbeitgeber muss sich schon jetzt mit der Frage beschäftigen, ob mobiles Arbeiten, eine veränderte Aufgabenverteilung oder eine andere angemessene Vorkehrung ihre gleichberechtigte Beschäftigung ermöglicht.

FAQ: Schutz während des GdB-Antrags Gilt die neue Regel für alle Arbeitnehmer in Sachsen?

Nein. Die neue Verwaltungsvorschrift gilt für öffentliche Arbeitgeber des Freistaates Sachsen, vor allem Landesbehörden, Landeseinrichtungen, Gerichte und Staatsbetriebe. Sie führt keine entsprechende neue Pflicht für sämtliche privaten Arbeitgeber in Sachsen ein.

Bekomme ich mit einem laufenden GdB-Antrag automatisch die Rechte eines Schwerbehinderten?

Nein. Die September-Regel erstreckt gezielt die Vorschriften über angemessene Vorkehrungen auf Beschäftigte mit einem noch nicht entschiedenen Antrag. Sie ersetzt weder die Feststellung eines GdB von mindestens 50 noch eine Gleichstellung.

Welche Maßnahmen kann ich während des laufenden Verfahrens beantragen?

Je nach Behinderung kommen zum Beispiel eine angepasste Arbeitsplatzgestaltung, mobiles Arbeiten, eine veränderte Aufgabenverteilung oder ein Einzelzimmer infrage. Entscheidend bleibt immer der konkrete behinderungsbedingte Bedarf und die Zumutbarkeit für den Arbeitgeber.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24 (Das Bundesarbeitsgericht)
Gesetze im Internet, Sozialgesetzbuch IX, vor allem § 164 SGB IX (Gesetze im Internet)
Sächsische Staatsregierung, VwV Schwerbehindertenbeschäftigung vom 25. August 2026, gültig seit 4. September 2026, SächsABl. 2026, S. 690 (revosax.sachsen.de)

 

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P-Konto: Banken sperren immer öfter geschütztes Guthaben bei Pfändung

8. September 2026 - 14:21
P-Konto: Banken sperren geschütztes Geld – Verbraucherbericht zeigt die Probleme

Das Geld für die Miete ist eingegangen, der Einkauf steht an, doch die Bank gibt das Guthaben nicht frei. Für Menschen mit einem gepfändeten Konto kann eine fehlerhafte Bearbeitung unmittelbar die Versorgung gefährden. Ein Bericht des Verbraucherzentrale Bundesverbands zeigt, welche Schwierigkeiten Betroffene mit ihrem Pfändungsschutzkonto melden.

Geschildert werden falsch berücksichtigte Freibeträge, vollständige Kontosperren und Überweisungen geschützten Guthabens an Gläubiger.

Auch eingereichte Unterlagen und Gerichtsbeschlüsse würden nach den ausgewerteten Beschwerden teilweise nicht richtig verarbeitet. Wer betroffen ist, sollte deshalb nicht nur den Kontostand prüfen, sondern auch den hinterlegten Schutzbetrag und den Eingang seiner Nachweise dokumentieren.

Was der Verbraucherbericht tatsächlich belegt

Der am 9. Juni 2026 veröffentlichte Bericht „Das ungeliebte Konto“ wertet Beschwerden aus den Jahren 2024 und 2025 aus. Die statistische Darstellung beruht auf 354 Beschwerden; 83 Prozent der erfassten Probleme betrafen den laufenden Vertrag. Bei den Beschwerdegründen entfielen 35 Prozent auf Leistungsstörungen und 24 Prozent auf unzureichende Kundenbetreuung.

Die Untersuchung ist keine repräsentative Erhebung über sämtliche P-Konten oder Kreditinstitute. Aus ihr lässt sich daher nicht ableiten, welcher Anteil aller Banken geschütztes Guthaben fehlerhaft behandelt. Sie dokumentiert jedoch konkrete Beschwerdemuster, die für Betroffene erhebliche Folgen haben können. Grundlage ist der vollständige Bericht des vzbv zur Beschwerdelage beim P-Konto.

Seit Juli 2026 sind grundsätzlich 1.590 Euro monatlich geschützt

Ein P-Konto verhindert die Kontopfändung nicht, lässt aber einen geschützten Betrag für den Lebensunterhalt verfügbar. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der automatische Grundfreibetrag 1.590 Euro je Kalendermonat. Der im Juni-Bericht noch genannte Betrag von 1.560 Euro beschreibt die damalige Rechtslage.

Banken müssen die jährliche Anpassung des gesetzlichen Grundfreibetrags automatisch berücksichtigen. Auch die angehobenen gesetzlichen Zusatzbeträge sind bei bereits nachgewiesenen entsprechenden Voraussetzungen anzupassen; allein wegen der jährlichen Erhöhung ist grundsätzlich keine neue Bescheinigung nötig.

Anders kann es bei einem individuell bezifferten gerichtlichen oder behördlichen Freibetrag aussehen, dessen Anpassung beantragt werden muss. Darauf weist die Verbraucherzentrale zu den Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2026 hin.

Der Grundfreibetrag ist keine monatliche Zahlung der Bank, sondern schützt vorhandenes Guthaben. Bei bestimmten Unterhaltspfändungen oder Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen können gerichtlich festgelegte abweichende Grenzen gelten. Ein niedrigerer angezeigter Betrag ist deshalb anhand des konkreten Pfändungsbeschlusses zu prüfen. Die Sonderregelungen stehen in § 906 ZPO.

Für Familien und Sozialleistungsbezieher kann mehr Geld geschützt sein

Wer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt, kann zusätzliche Freibeträge beanspruchen. Weitere Erhöhungen kommen unter anderem für Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen infrage. Auch wer Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII für bestimmte weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise Haushaltsgemeinschaft entgegennimmt, kann zusätzlichen Schutz benötigen.

Ebenso können eigene Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII geschützt werden, soweit sie den Grundfreibetrag übersteigen. Ein Leistungsbezug schützt aber nicht automatisch jeden beliebigen Kontoeingang in voller Höhe. Welche Beträge zusätzlich geschützt werden können, ergibt sich aus § 902 ZPO.

Welche Nachweise bei blockiertem Guthaben helfen

Für die Klärung sollten Betroffene den Pfändungsbeschluss beziehungsweise die Pfändungsverfügung, aktuelle Kontoauszüge und die vorhandene P-Konto-Bescheinigung zusammenstellen. Bei zusätzlichen Leistungen werden auch Bewilligungsbescheide und Zahlungsnachweise gebraucht. Bereits ergangene gerichtliche Freigaben gehören vollständig dazu.

Besonders hilfreich ist ein Nachweis, wann die Bank welches Dokument erhalten hat. Dafür kommen eine bestätigte Kopie aus der Filiale oder eine gespeicherte elektronische Eingangsbestätigung infrage. Bei einem Versand sollte neben dem Zustellnachweis auch eine Kopie des vollständigen Inhalts aufbewahrt werden.

Problem Hilfreiche Unterlagen Nächster Schritt Die Bank berücksichtigt nur den Grundfreibetrag. P-Konto-Bescheinigung, Unterhaltsnachweise, Leistungsbescheide. Zusätzlichen Schutz nachweisen und die gespeicherten Angaben prüfen lassen. Eine eingereichte Bescheinigung bleibt unberücksichtigt. Kopie der Bescheinigung und Beleg über ihren Eingang. Schriftlich die Umsetzung und Freigabe des geschützten Guthabens verlangen. Eine Nachzahlung wird blockiert. Bescheid mit Leistungsart, Betrag und zugehörigen Monaten. Klären lassen, ob eine Bescheinigung genügt oder eine gerichtliche Festsetzung nötig ist. Ein Gerichtsbeschluss wird nicht umgesetzt. Vollständiger Beschluss, Nachweis seiner Übermittlung, aktuelle Kontoumsätze. Umsetzung anfordern und bei fortdauernder Sperre rechtliche Hilfe einschalten. Geschütztes Geld wurde bereits überwiesen. Buchungsbeleg, Schutzunterlagen und bisheriger Schriftwechsel. Erstattung verlangen und mögliche weitere Ansprüche prüfen lassen. Eine Bescheinigung darf nicht wochenlang liegen bleiben

Bescheinigungen können unter anderem Familienkassen, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber und geeignete Schuldnerberatungsstellen ausstellen. Die gesetzlich genannten Leistungsträger müssen ihre entsprechenden Leistungen auf Antrag bescheinigen. Nach § 903 Absatz 4 ZPO muss die Bank die Angaben ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag beachten.

Unbefristete Bescheinigungen sind grundsätzlich zwei Jahre zu berücksichtigen; bei konkreten Anhaltspunkten für unrichtige oder überholte Angaben kann vorher ein neuer Nachweis verlangt werden. Befristete Bescheinigungen gelten für ihren jeweiligen Ausstellungszeitraum. Die Einzelheiten regelt § 903 ZPO.

Will die Bank nach Ablauf des gesetzlichen Zweijahreszeitraums eine neue Bescheinigung verlangen, muss sie dies mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Nichtberücksichtigung mitteilen. Eine unbefristete Bescheinigung verliert also nicht einfach nach zwei Jahren automatisch ihre Wirkung. Dazu gibt es auch den Beitrag P-Konto-Bescheinigung: Banken müssen vor Ablauf informieren; für die genaue Unterscheidung zwischen befristeten und unbefristeten Nachweisen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

Die Bank muss über verfügbares Guthaben informieren

Ein positiver Kontostand sagt bei einer Pfändung noch nicht, welcher Betrag aktuell ausgegeben werden darf. Banken müssen über das im laufenden Monat noch verfügbare pfändungsfreie Guthaben und über Beträge informieren, deren Schutz zum Monatsende ausläuft. Außerdem sind sie verpflichtet, aus dem nicht gepfändeten Guthaben im vertraglich vereinbarten Rahmen zu leisten. Das folgt aus § 908 ZPO.

Betroffene sollten deshalb eine nachvollziehbare Aufstellung anfordern: Welcher Freibetrag ist hinterlegt, welche Verfügungen wurden bereits berücksichtigt und welches Guthaben wird aus welchem Grund zurückgehalten? Eine solche Abrechnung hilft, fehlende Nachweise von einer falschen Berechnung zu unterscheiden. Allgemeine Hinweise zur Handhabung enthält der Beitrag über häufige Fehler beim P-Konto.

Warum Geld aus dem Vormonat nicht sofort verloren ist

Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt auch in den drei folgenden Kalendermonaten geschützt. Bei Ausgaben wird zunächst das älteste Guthaben verbraucht. Wer im September einen geschützten Restbetrag stehen lässt, kann diesen grundsätzlich noch im Oktober, November und Dezember nutzen.

Übertragen wird tatsächlich vorhandenes geschütztes Geld, nicht ein ungenutzter Freibetrag ohne entsprechendes Guthaben. Einwendungen gegen die Höhe des berechneten pfändungsfreien Betrags müssen der Bank grundsätzlich spätestens bis zum Ende des sechsten folgenden Kalendermonats mitgeteilt werden. Wegen dieser Frist sollten fehlerhafte Berechnungen zeitnah schriftlich beanstandet werden. Beide Regeln stehen in § 899 ZPO.

Bei Nachzahlungen entscheidet die Art der Leistung

Eine größere Nachzahlung ist nicht allein deshalb pfändbar, weil sie zusammen mit laufenden Einnahmen den Monatsfreibetrag überschreitet. Für bestimmte besonders geschützte Sozialleistungen und Kindergeldnachzahlungen sieht § 904 ZPO einen Schutz vor, der durch Bescheinigung nachgewiesen werden kann. Bei anderen laufenden Sozialleistungen und Arbeitseinkommen gilt dieser Nachweisweg für Nachzahlungen bis einschließlich 500 Euro.

Übersteigt eine Nachzahlung dieser zweiten Gruppe 500 Euro, ist eine gerichtliche Festsetzung erforderlich. Dabei wird geprüft, in welchem Umfang die Beträge in den Monaten, für die sie bestimmt waren, pfändungsfrei geblieben wären. Die 500-Euro-Grenze ist somit keine allgemeine Obergrenze für geschützte Nachzahlungen. Die Rechtsgrundlage ist § 904 ZPO; weitere Erläuterungen bietet der Beitrag P-Konto: Was bei Nachzahlungen zu beachten ist.

Wenn die Bescheinigung nicht zu bekommen ist

Wer eine erforderliche Bescheinigung nicht in zumutbarer Weise erhält, kann unter den Voraussetzungen des § 905 ZPO eine gerichtliche Festsetzung der Erhöhungsbeträge beantragen.

Das Gesetz verlangt dafür glaubhaft gemachte Bemühungen zunächst bei einem entsprechenden Leistungsträger, von dem Leistungen bezogen werden, und anschließend bei einer weiteren ausstellungsberechtigten Stelle. Anfragen und Absagen sollten deshalb dokumentiert werden. Der gerichtliche Beschluss ersetzt dann die Bescheinigung; geregelt ist dies in § 905 ZPO.

Reicht der pauschale Kontoschutz trotz vorhandener Bescheinigung nicht aus, kann eine individuelle Festsetzung nach § 906 ZPO infrage kommen. Das betrifft beispielsweise Konstellationen, in denen der nach den gesetzlichen Regeln unpfändbare Lohn höher ist als der auf dem Konto geschützte Pauschalbetrag. Eine Schuldnerberatung kann prüfen, welcher Antrag zum jeweiligen Zahlungseingang passt.

Bei Behördenpfändungen ist die Zuständigkeit genau zu prüfen

Wird wegen einer privaten Forderung vollstreckt, ist für die genannten Schutzentscheidungen regelmäßig das Vollstreckungsgericht zuständig. Bei einer Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht tritt für zahlreiche Entscheidungen die Vollstreckungsbehörde an dessen Stelle.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Die Entscheidungen nach § 904 Absatz 5 und § 907 ZPO bleiben nach § 910 ZPO beim Vollstreckungsgericht. Deshalb sollten Betroffene den Antrag anhand der konkreten Pfändungsverfügung zuordnen lassen, statt allein auf den Namen des Gläubigers zu schauen; die Abgrenzung enthält § 910 ZPO.

Was bei akuter Geldnot zu tun ist

Wer wegen der Sperre Lebensmittel, Medikamente oder eine fällige Miete nicht bezahlen kann, sollte die Dringlichkeit gegenüber der Bank schriftlich erklären. Das Schreiben sollte den blockierten Betrag, den beanspruchten Schutz und bereits eingereichte Nachweise konkret benennen. Sinnvoll sind außerdem eine kurze, der Notlage angemessene Frist und die Bitte um eine schriftliche Begründung, falls die Bank die Freigabe verweigert.

Bleibt eine Lösung aus, sollte unverzüglich eine anerkannte Schuldnerberatung oder anwaltliche Hilfe eingeschaltet werden. Dabei muss unterschieden werden, ob erst eine zusätzliche Schutzentscheidung benötigt wird oder ob die Bank einen bereits bestehenden Anspruch auf Verfügung über das Guthaben nicht erfüllt.

Im zweiten Fall kann gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen die Bank zu prüfen sein; ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt vom belegten Anspruch und der konkreten Dringlichkeit ab.

Eine Beschwerde bei der Bankenaufsicht oder einer zuständigen Schlichtungsstelle kann ergänzend sinnvoll sein. Sie ersetzt bei unmittelbar drohenden Zahlungsausfällen aber keine Prüfung schneller gerichtlicher Hilfe. Informationen zu Beschwerdewegen stellt die BaFin unter Beschwerden und Streitschlichtung bereit.

Wenn geschütztes Geld bereits beim Gläubiger angekommen ist

Eine bereits ausgeführte Überweisung bedeutet nicht automatisch, dass sich der Vorgang nicht mehr korrigieren lässt. Hat die Bank einen nachgewiesenen Schutz rechtswidrig missachtet, sollten Betroffene die Erstattung schriftlich verlangen und mögliche Ansprüche wegen zusätzlicher Kosten prüfen lassen. Dafür müssen insbesondere der betroffene Betrag, der bestehende Schutz und der Zeitpunkt der Nachweisvorlage feststehen.

Fehlte dagegen der erforderliche Nachweis für einen Erhöhungsbetrag, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen. § 903 Absatz 1 ZPO lässt bis zum Nachweis unter seinen Voraussetzungen eine Zahlung an den Gläubiger mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kontoinhaber zu. Gerade deshalb ist der belegbare Eingang der Bescheinigung so wichtig.

Ein zusätzlicher Schutz für dauerhaft unpfändbare Einnahmen

Bei dauerhaft niedrigen oder anderweitig unpfändbaren Einnahmen kann ein Antrag nach § 907 ZPO helfen. Das Gericht kann das Guthaben für bis zu zwölf Monate von der Pfändung freistellen, wenn in den vergangenen sechs Monaten ganz überwiegend unpfändbare Beträge eingingen und dies auch für die nächsten sechs Monate glaubhaft gemacht wird. Überwiegende Gläubigerinteressen können einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Die Voraussetzungen finden sich in § 907 ZPO.

Praxisbeispiel: Die Bank berücksichtigt weiterhin den alten Betrag

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Ein alleinstehender Rentner erhält im September 2026 eine Rente von 1.580 Euro auf sein gepfändetes P-Konto. Es bestehen keine anderen Geldeingänge, kein angespartes Guthaben und keine besondere gerichtliche Absenkung des Freibetrags. Die Bank gibt dennoch nur 1.560 Euro frei, weil sie weiterhin mit dem früheren Grundfreibetrag rechnet.

Der Rentner beanstandet die Berechnung schriftlich und fügt den Kontoauszug bei. Weil seit Juli 2026 grundsätzlich 1.590 Euro geschützt sind, liegt seine gesamte Monatsrente innerhalb des Freibetrags. Die zusätzlich blockierten 20 Euro sind in dieser Konstellation freizugeben; eine neue Bescheinigung ist für die gesetzliche Anhebung des Grundfreibetrags nicht erforderlich.

Fragen und Antworten zum gesperrten P-Konto Darf die Bank wegen einer Pfändung das gesamte geschützte Guthaben sperren?

Die Pfändung allein rechtfertigt es nicht, nach den P-Konto-Regeln verfügbares Guthaben vollständig zurückzuhalten. Die Bank muss Leistungen aus dem nicht gepfändeten Guthaben im vertraglich vereinbarten Rahmen ermöglichen. Andere Sperrgründe müssen gesondert geprüft werden.

Wie hoch ist der automatische Freibetrag im September 2026?

Grundsätzlich sind 1.590 Euro je Kalendermonat geschützt. Zusätzliche nachgewiesene Freibeträge oder gerichtliche Sonderentscheidungen können den persönlichen Schutzbetrag verändern.

Wie schnell muss eine Bescheinigung berücksichtigt werden?

Ab dem zweiten auf ihre Vorlage folgenden Geschäftstag muss die Bank die Angaben beachten. Deshalb sollte der Eingang nachweisbar sein.

Kann ich ein Konto trotz Disposchulden umwandeln lassen?

Ja, ein negativer Saldo schließt die Umwandlung nicht aus. Das P-Konto wird anschließend auf Guthabenbasis geführt, und jede Person darf nur eines unterhalten. Ist das Guthaben bereits gepfändet, kann die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages verlangt werden; dies regelt § 850k ZPO.

Sind Nachzahlungen über 500 Euro immer pfändbar?

Nein. Je nach Leistungsart genügt eine Bescheinigung oder es ist eine gerichtliche Entscheidung nötig. Bei bestimmten Nachzahlungen über 500 Euro hängt der Schutz davon ab, in welchem Umfang die Zahlung in den zugehörigen Monaten pfändungsfrei gewesen wäre.

Was hilft, wenn die Miete wegen der Sperre nicht bezahlt werden kann?

Die Bank sollte sofort schriftlich mit den Schutzunterlagen und einem Nachweis der Dringlichkeit zur Freigabe aufgefordert werden. Bleibt die Sperre bestehen, sollten Schuldnerberatung oder anwaltliche Hilfe unverzüglich prüfen, welcher gerichtliche oder behördliche Antrag erforderlich ist.

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Schulden: Inkasso dürfen das alles nicht, tun es aber trotzdem immer wieder

8. September 2026 - 14:19

Post eines Inkassobüros beunruhigt – und das ist oft genau so gewollt. Schließlich geht es darum, Geld einzutreiben. Immer wieder überschreiten Inkassofirmen dabei die Grenze der Seriosität oder handeln sogar rechtswidrig.

Wir zeigen Ihnen, was Inkassounternehmen rechtlich dürfen, wie Sie sich gegen unseriöse Forderungen wehren können, und wie sie diese erkennen.

Woran erkennen Sie unseriöse Inkassoforderungen?

Ein Anzeichen unseriöser Schreiben ist das Fehlen wesentlicher Informationen. Sie sollten skeptisch werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte fehlen: Name und Anschrift des Gläubigers, Forderungsgrund und eine konkrete Aufschlüsselung der Kosten deuten auf unseriöse Forderungen hin.

Auch überhöhte Inkassogebühren deuten auf unberechtigte Forderungen hin. Überhöht sind Forderungen dann, wenn sie deutlich die gesetzlichen Grenzen überschreiten.

Fehlt die Registrierung?

Jede Inkassofirma muss bei einer Aufsichtsbehörde registriert sein. Fehlt eine solche Registrierung, dann können Sie fast sicher sein, dass es sich um ein unseriöses Unternehmen und um eine unberechtigte Forderung handelt.

Prüfen Sie die Forderung

In jedem Fall sollten Sie die Forderung selbst prüfen statt sie gleich zu bezahlen. Sie sollten als erstes überprüfen, ob es überhaupt einen Vertrag gibt, der die Forderung rechtfertigen könnte. Wenn ein solcher Vertrag vorhanden ist, dann prüfen Sie, was darin steht.

Gab es überhaupt eine Leistung, für die die Firma Geld fordert? Ist die Forderung von einem Unternehmen, das Ihnen unbekannt ist?

Viele Forderungen beziehen sich auf vermeintliche Online-Abonnements oder auf telefonisch abgeschlossene Verträge. Bisweilen handelt es sich um echten Betrug.

Doch auch, wenn Sie unwissentlich einen solchen „Vertrag“ abgeschlossen haben, ist er nicht unbedingt wirksam. In diesen Fällen sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Zum Beispiel sind ungewöhnliche oder überraschende Klauseln unwirksam, und kostenpflichtige Abonnements müssen klar erkennbar sein.

Was dürfen Inkasso-Unternehmen und was nicht? Was Inkassounternehmen dürfen Was Inkassounternehmen nicht dürfen Schriftliche Zahlungsaufforderungen mit Angabe von Gläubiger, Forderungsgrund, Betrag und Zahlungsfrist übersenden Unbegründete oder sachlich falsche Forderungen stellen Nur die gesetzlich zulässigen Inkassokosten nach dem RVG verlangen (seit 1. Juni 2025 um 6–9 % angepasst) Überhöhte oder frei erfundene Zusatzgebühren (z. B. „Recherche-“ oder „Kontoführungsgebühr“) aufschlagen Telefonisch zu üblichen Geschäftszeiten (ca. 8–20 Uhr, Mo–Fr) kontaktieren Mit ständigen oder spät-/frühmorgendlichen Anrufen, Droh-SMS oder Social-Media-Nachrichten belästigen Einen SCHUFA-Eintrag ankündigen, wenn die Forderung berechtigt und unbestritten ist Mit SCHUFA-Eintrag drohen, obwohl die Forderung bestritten, unklar oder bereits bezahlt ist Nach Terminvereinbarung einen freiwilligen Hausbesuch anbieten Unangekündigte oder pauschal angedrohte Hausbesuche („Außendienst kommt morgen“) androhen Forderungsdaten an Auskunfteien übermitteln, wenn DSGVO-Voraussetzungen vorliegen Persönliche Daten an Arbeitgeber, Verwandte oder Nachbarn weitergeben, um Druck aufzubauen Als registrierter Dienstleister beim Bundesamt für Justiz auftreten und die Registernummer nennen Sich amtlich geben („Inkasso-Amt“, „Gerichtsvollzieher“) oder ohne Registrierung/Erlaubnis agieren Bei Nichtzahlung ein gerichtliches Mahnverfahren oder Klage einleiten Mit Haftbefehl oder strafrechtlicher Verfolgung drohen, obwohl kein vollstreckbarer Titel vorliegt Raten- oder Vergleichsangebote unterbreiten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden Teilzahlungen ablehnen, nur um weitere Kosten zu produzieren Die Bearbeitung aussetzen, wenn der Schuldner fristgerecht substantiiert widerspricht und Belege verlangt Trotz fristgerechtem Widerspruch ohne Nachweise weiter Druck ausüben

(Stand: Juli 2025; maßgeblich sind u. a. Rechtsdienstleistungsgesetz, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht sowie die Inkasso- und RVG-Reformen 2021 & 2025.)

Fordern Sie detaillierte Informationen

Sie haben das Recht, vom Inkassounternehmen genaue Information über die Forderung zu erhalten. Dazu zählen der konkrete Grund der Forderung, das Datum des angeblichen Vertragsabschlusses, sowie eine genaue Berechnung der Gesamtforderung.

Prüfen Sie die Höhe der Kosten

Wenn sich herausstellt, dass es tatsächlich offene Kosten gibt, dann sollten Sie die Höhe der geforderten Inkassokosten prüfen. Diese müssen nämlich in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptforderung stehen und dürfen nur notwendige Kosten beinhalten, die tatsächlich entstanden sind.

Die Gebührensätze bei Forderungen sind festgelegt und umfassen 0,5 bis 1,3 der Rechtsanwaltsgebühr. Höhere Gebühren für das Inkassounternehmen sind rechtswidrig.

Inkassokosten gelten nur bei Verzug

Inkassokosten dürfen nur dann erhoben werden, wenn Sie sich als Schuldner bei einer berechtigten Forderung im Vollzug befinden. Wenn die Forderung unberechtigt war, oder wenn Sie eine berechtigte Forderung bereits beglichen haben, dürfen keine Inkassoforderungen gestellt werden.

Denken Sie an die Verjährung

Solche Forderungen verjähren gewöhnlich nach einer Frist von drei Jahren. Prüfen Sie, ob diese Zeit verstrichen ist. Auch dann dürfen Sie die Forderung allerdings nicht ignorieren. Vielmehr müssen Sie aktiv mitteilen, dass die Verjährung eingesetzt hat, und dass Sie deswegen die Zahlung verweigern.

Sie müssen folgendes prüfen: Wann entstand die Forderung? Gab es Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen? Gab es einen gerichtlichen Mahnbescheid, der die Verjährung verlängerte?

Legen Sie Widerspruch ein

Dafür müssen Sie einen schriftlichen Widerspruch einlegen, und das sollten sie auch in allen anderen Fällen tun, in denen die Forderung Ihnen unberechtigt oder unangemessen erscheint. Diesen Widerspruch sollten Sie klar begründen und außerdem alle wichtigen Unterlagen und den Schriftverkehr aufbewahren und zur Verfügung haben.

Was müssen Sie beim Widerspruch beachten?

Der Widerspruch muss sich an das Inkassounternehmen richten, und nicht an den ursprünglichen Gläubiger. Datum und Forderungsnummer sollten Sie zu Beginn des Schreibens nennen.

Ihr Widerspruch muss durch eine klare Formulierung als solcher erkennbar sein, zum Beispiel mit den Worten „Hiermit widerspreche ich der Forderung…“.

Sie müssen den Widerspruch nicht begründen, das ist aber sehr sinnvoll. Die Begründung sollte kurz sein und sich auf das Wesentliche konzentrieren.
Sie sollten im Widerspruch das Inkassounternehmen auffordern, weitere Maßnahmen einzustellen und eine Stellungnahme in einer gesetzten Frist verlangen. Zwei Wochen sind eine gute Faustregel dafür.

Die Beweislast liegt beim Gläubiger

Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Gläubiger. Auf der sicheren Seite sind Sie vor Gericht allerdings erst, wenn Sie sämtliche wichtigen Unterlagen dokumentieren.

Damit behalten Sie außerdem den Überblick. Bewahren Sie also die Schreiben des Inkassounternehmens, ihre Widerspruchsschreiben, eventuelle Verträge und Rechnungen sowie Zahlungsbelege und Protokolle von Telefongesprächen.

Was dürfen Inkassofirmen nicht?

Wir wissen von nicht wenigen Fällen, in denen Inkassofirmen mit Zwangsvollstreckung drohen. Inkassounternehmen dürfen aber keine solchen Maßnahmen durchführen, wenn es keinen vollstreckbaren Titel gibt.
Inkassofirmen haben keine besonderen Vollstreckungsrechte, auch wenn sie dies oft zumindest unterschwellig suggerieren.

Kündigt das Inkassounternehmen an, den Arbeitgeber oder Familienangehörige zu informieren, dann ist das rechtswidrig. Sie können das Unternehmen dann sogar strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen.

Beschwerde und Schadensersatz

Wenn die Firma gegen geltendes Recht verstoßen hat, dann müssen Sie es nicht bei einer Klärung belassen. Sie können Beschwerde bei der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen.

Wenn die Inkassofirma Ihnen nachweisbar Schaden zugefügt hat, dann können Sie sogar vor Gericht einen Schadensersatz einfordern.

Wer kann Ihnen helfen?

Verbraucherschutzorganisationen sind mit den Praktiken unseriöser Inkassofirmen vertraut, und dir dort tätigen Experten beraten Sie in rechtlichen Fragen. Schuldnerberatungsstellen beraten Sie ebenfalls und kennen sich mit den Schritten aus, die nötig sind.

Der Beitrag Schulden: Inkasso dürfen das alles nicht, tun es aber trotzdem immer wieder erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Abschaffung der Rente nach 45 Jahren: Neue Frist geplant

8. September 2026 - 13:26

Wer jahrzehntelang gearbeitet und seinen Ruhestand bereits geplant hat, soll durch die Rentenreform nicht unvermittelt vor neuen Bedingungen stehen. In der Auseinandersetzung um die geplante Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren setzt die Bundesregierung deshalb auf Übergangsfristen und Ausnahmen für gesundheitlich belastete Menschen.

Diskutiert wird unter anderem ein Vorlauf von etwa fünf Jahren.

Eine verbindliche Zusage für bestimmte Geburtsjahrgänge ergibt sich daraus bislang nicht. Die bestehende Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist weiterhin gesetzlich vorgesehen; die angekündigten Schutzregeln gehören zur Reformdebatte.

Die Regierung wirbt für einen Kompromiss beim früheren Rentenbeginn

Nach einer dpa-Meldung verteidigte Kanzleramtschefin Nina Warken den Reformkurs mit dem Hinweis auf soziale Schutzbestimmungen. In der ZDF-Sendung „Berlin direkt“ sagte sie: „Nur wir werden es mit Übergangsfristen machen, wir werden es mit Härtefallregelungen machen, das ist schon vorgesehen.“

Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Sven Schulze hielt dem Bericht zufolge dagegen an seiner Forderung fest, den abschlagsfreien Rentenzugang nach 45 Beitragsjahren zu erhalten, signalisierte aber Gesprächsbereitschaft.

Der Unterschied zwischen beiden Positionen bleibt erheblich: Ein Erhalt der bisherigen Rentenart würde den Zugang weiterhin an Versicherungszeiten und Lebensalter knüpfen.

Eine gesundheitlich begründete Ausnahme würde hingegen zusätzliche Voraussetzungen schaffen. Übergangsfristen könnten diesen Wechsel zeitlich abfedern, würden ihn für später betroffene Versicherte aber nicht verhindern.

Was bei der Rente nach 45 Jahren heute gilt

Die umgangssprachliche Bezeichnung „Rente mit 63“ ist für die heute vor dem Ruhestand stehenden Jahrgänge irreführend. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt das Zugangsalter bereits nach geltendem Recht schrittweise an. Für Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, liegt es bei 65 Jahren.

Zusätzlich muss die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt sein. Die Altersgrenzen ergeben sich für ältere Jahrgänge aus § 236b SGB VI und für die Jahrgänge ab 1964 aus § 38 SGB VI. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung gehört bei dieser Rentenart nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen.

Abschlagsfreier Rentenbeginn nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren nach geltendem Recht Geburtsjahrgang Erforderliches Lebensalter 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate 1964 und später 65 Jahre

Die Tabelle beschreibt die bestehenden Ansprüche und enthält keine Vorhersage über spätere Übergangsregelungen. Auch 45 Versicherungsjahre allein erlauben keinen Rentenbeginn vor der jeweiligen Altersgrenze.

Fünf Jahre Übergang sind im Gespräch, aber noch kein festgelegter Schutzzeitraum

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas zeigte sich Ende August offen für eine Übergangszeit von etwa fünf Jahren. Nach einem Bericht von ZDFheute vom 29. August 2026 verwies sie auf einen entsprechenden Vorschlag der Kommissionsvorsitzenden Constanze Janda. Menschen müssten ausreichend Zeit erhalten, um ihre Lebensplanung anzupassen.

Für Versicherte bleiben damit jedoch entscheidende Fragen unbeantwortet. Eine spätere Regelung müsste festlegen, wann die Frist beginnt, welcher Rentenbeginn noch geschützt ist und ob etwa bereits geschlossene Altersteilzeitvereinbarungen besonders berücksichtigt werden. Ohne diese Angaben lässt sich aus der Zahl fünf kein verlässlicher persönlicher Stichtag errechnen.

Die Aussage, alle bis zu einem bestimmten Jahr geborenen Menschen könnten sicher nach altem Recht in Rente gehen, wäre deshalb verfrüht. Ebenso wenig steht allein durch die politische Diskussion fest, dass die bisherige Rentenart erst 2032 entfallen dürfte. Solche Zeitangaben bleiben Szenarien, solange die gesetzliche Ausgestaltung fehlt.

Was das Bundesverfassungsgericht zum Vertrauensschutz entschieden hat

In der Debatte wird häufig auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2004, Aktenzeichen 1 BvR 2491/97, verwiesen. Damals ging es um eine beschleunigte Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für Frauen. Das Gericht hielt die verbleibende Anpassungszeit von mindestens fünf Jahren unter den damaligen Umständen für ausreichend.

Die Entscheidung betraf eine konkrete frühere Reform und die dazugehörigen Schutzvorschriften. Sie begründet keine allgemeine Garantie, dass jede künftige Rentenänderung genau fünf Jahre aufgeschoben werden muss. Bei einer neuen Regelung wären der Umfang des Eingriffs, die betroffenen Personengruppen und die Möglichkeiten zur Anpassung erneut zu beurteilen.

Vertrauensschutz bedeutet daher auch nicht, dass jede einmal erwartete Altersgrenze dauerhaft unverändert bleiben muss. Er verlangt aber, die berechtigten Erwartungen der Versicherten bei gesetzlichen Änderungen zu berücksichtigen. Gerade für Menschen mit bereits vereinbartem Berufsausstieg kann die Ausgestaltung des Übergangs erhebliche finanzielle Folgen haben.

Die Härtefallregelung soll gesundheitlich belastete Versicherte erreichen

Während eine Übergangsfrist den Zeitpunkt einer Änderung betrifft, soll die Härtefallregelung bestimmten Menschen weiterhin einen früheren Rentenzugang eröffnen. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt die vorgeschlagene Schutzrente als Hilfe für langjährige Beitragszahler, die kurz vor dem Ruhestand ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine individuelle Gesundheitsprüfung soll dabei die Einschränkungen feststellen.

Im Blick steht somit nicht allein die Zahl der Arbeitsjahre. Geprüft werden soll, ob jemand im zuletzt langjährig ausgeübten Berufsfeld noch erwerbstätig sein kann. Auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen soll bei dieser Altersgruppe nach der Empfehlung verzichtet werden.

Die Überlegungen werden auch im Beitrag über die geplante Schutzrente statt der Rente nach 45 Jahren erläutert. Für Betroffene wäre entscheidend, ob der spätere Gesetzestext ihre tatsächlichen beruflichen Einschränkungen erfasst. Eine Berufsbezeichnung allein würde nach dem vorgeschlagenen Ansatz noch keinen Anspruch begründen.

Auch Menschen mit weniger als 45 Versicherungsjahren könnten profitieren

Der Kommissionsbericht sieht bei der gesundheitlich begründeten Ausnahme eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren vor. Der Zugang soll sich an der Altersrente für schwerbehinderte Menschen orientieren: zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei und bis zu drei weitere Jahre früher mit Abschlägen. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren entspräche das einem Beginn mit 65 beziehungsweise frühestens mit 62 Jahren.

Das könnte Versicherten helfen, die trotz langer Erwerbstätigkeit keine 45 anrechenbaren Jahre erreichen. Zugleich weist der Bericht darauf hin, dass Begriffe wie Berufsfeld, langjährige Tätigkeit und gesundheitliche Einschränkung rechtssicher bestimmt werden müssen. Die vorgeschlagenen Altersgrenzen und Zugangsvoraussetzungen sind deshalb noch keine beantragbare neue Leistung.

Warum eine Erkrankung heute nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente führt

Die geplante Ausnahme berührt eine Schwierigkeit des heutigen Rentenrechts. Bei der Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes geprüft. Wer den bisherigen Beruf nicht mehr bewältigt, aber noch andere Tätigkeiten ausreichend lange ausüben kann, ist deshalb nicht automatisch erwerbsgemindert.

Nach § 43 SGB VI liegt die zeitliche Grenze für eine volle Erwerbsminderung grundsätzlich bei weniger als drei Stunden täglich. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht; daneben müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Prüfung des bisherigen Berufsfeldes könnte damit Personen erreichen, die durch die heutige Prüfung des allgemeinen Leistungsvermögens nicht erfasst werden.

Für gesunde Versicherte wäre die Ausnahme kein gleichwertiger Ersatz

Aus dem Vergleich der beiden Modelle folgt ein erheblicher Unterschied: Wer heute 45 anrechenbare Jahre und das erforderliche Alter erreicht, benötigt für diese Altersrente keine medizinische Begründung. Würde der bisherige Zugang nach einer Übergangszeit entfallen, könnte ein gesundheitlich noch leistungsfähiger Versicherter die neue Ausnahme möglicherweise nicht nutzen. Die Anerkennung eines langen Versicherungslebens würde dann durch eine zusätzliche Gesundheitsvoraussetzung begrenzt.

Für die Bewertung der Reform reicht daher die Ankündigung einer Härtefallregelung allein nicht aus.

Entscheidend wäre, wie viele der bislang anspruchsberechtigten Menschen tatsächlich geschützt werden und welche Möglichkeiten den übrigen Versicherten bleiben. Die weitergehenden Reformpläne behandelt gegen-hartz.de in seinem Beitrag zur geplanten Neuordnung der gesetzlichen Rente.

Ein früherer Rentenbeginn mit Abschlägen kann dauerhaft Geld kosten

Von der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren. Sie kann nach geltendem Recht vorzeitig ab 63 bezogen werden.

Für jeden Monat vor dem abschlagsfreien Zugang sinkt die Rente um 0,3 Prozent; die Kürzung bleibt dauerhaft bestehen, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.

Bei 24 Monaten ergibt das rechnerisch 7,2 Prozent. Bezogen auf eine für diesen Rentenbeginn ermittelte Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag wären das monatlich 129,60 Euro weniger. Diese Modellrechnung veranschaulicht ausschließlich den Abschlag und berücksichtigt weder zusätzliche Beitragszeiten bei längerer Arbeit noch spätere Rentenanpassungen.

Auch für die Rente nach 35 Jahren empfiehlt die Kommission Änderungen: Der früheste Zugang soll von 63 auf 64 Jahre steigen. Eine solche Verschiebung ist Teil der vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichten Reformempfehlungen und ebenfalls von der heutigen Rechtslage zu unterscheiden.

Sechs Fragen und Antworten zu Übergangsfristen und Härtefällen Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren bereits abgeschafft?

Nein, die Rentenart ist weiterhin im SGB VI vorgesehen. Die Abschaffung und ihre soziale Abfederung werden als Reformvorhaben diskutiert. Verbindliche Änderungen setzen ein entsprechendes Gesetz voraus.

Sind fünf Jahre Übergangsfrist bereits garantiert?

Nein. Ein Zeitraum von etwa fünf Jahren wird politisch diskutiert, die konkreten Stichtage und geschützten Personengruppen stehen damit aber noch nicht fest. Auch die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft keine pauschale Fünfjahresgarantie für jede Reform.

Welche Geburtsjahrgänge sollen geschützt werden?

Eine abschließende gesetzliche Festlegung lässt sich aus den bisherigen Ankündigungen nicht ableiten. Entscheidend könnten neben dem Geburtsjahr auch der mögliche Rentenbeginn und bereits getroffene Vereinbarungen sein. Verlässliche Aussagen sind erst anhand der konkreten Übergangsvorschriften möglich.

Was unterscheidet Übergangsfrist und Härtefallregelung?

Eine Übergangsfrist soll Zeit zur Anpassung geben und den Wechsel zum neuen Recht gestalten. Eine Härtefallregelung soll bestimmten gesundheitlich eingeschränkten Versicherten einen erleichterten Rentenzugang ermöglichen. Beide Instrumente beantworten damit unterschiedliche Probleme.

Müssten für die geplante Schutzrente ebenfalls 45 Jahre erreicht werden?

Der Kommissionsbericht nennt mindestens 35 Versicherungsjahre. Zusätzlich soll eine individuelle Gesundheitsprüfung ergeben, dass die bisherige langjährig ausgeübte Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld nicht mehr möglich ist. Die endgültigen Voraussetzungen müsste der Gesetzgeber bestimmen.

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Rente: Neue Verfassungsklage fordert jetzt für alle Rentner 240-Milliarden-Rückzahlung

8. September 2026 - 13:24

Am 24. Februar 2026 ist beim Bundesverfassungsgericht ein verfassungsrechtlicher Antrag eingegangen, der eine Grundsatzfrage auf die Agenda setzt, die viele Beitragszahler seit Jahren umtreibt: Werden Gelder aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Aufgaben eingesetzt, die eigentlich aus Steuern zu bezahlen wären?

Antragsteller sind unter anderem Volker Rudolph, Rechtsanwalt Wolfgang Maurer sowie der Bundes- und Landesverband Baden-Württemberg der „Partei der Rentner“. Gegner ist die Bundesregierung, vertreten über das Bundeskanzleramt.

Der Vorstoß hat eine klare Stoßrichtung. Er will das Beitragsprinzip stärken, die Rentenkasse vor dauerhaften Zusatzlasten schützen und am Ende einen Effekt erreichen, der für Millionen Menschen unmittelbar relevant wäre: mehr finanzielle Luft im System – und damit bessere Spielräume für stabile Beiträge und auskömmlichere Renten.

Im Wesentlichen machen die Antragsteller geltend, dass über Jahre Beitragsmittel für Aufgaben herangezogen worden seien, die gesamtgesellschaftlich motiviert und deshalb steuerfinanziert seien. Sie verlangen eine Rückzahlung „von mindestens 240 Milliarden Euro“ in jährlichen Raten zu je 60 Milliarden Euro, erstmals zum 31.12.2026. Zugleich soll festgestellt werden, dass frühere Entnahmen aus Beitragsmitteln verfassungsrechtlich zu beanstanden seien.

Auch wenn verfassungsgerichtliche Verfahren formell hohe Hürden haben, ist die Signalwirkung dieses Antrags nicht zu unterschätzen: Er zwingt dazu, die Finanzierung des Rentensystems nicht nur politisch, sondern verfassungsrechtlich sauber zu vermessen – und damit die Frage zu beantworten, wie weit der Staat bei der Verwendung von Beitragsgeldern gehen darf.

Dr. Utz Anhalt: Verfassungsbeschwerde auf Milliarden-Rückzahlungen für Rentner „Versicherungsfremde Leistungen“: Der Antrag greift eine zentrale Gerechtigkeitsfrage auf

Der Antrag knüpft an die bekannte Debatte über sogenannte „versicherungsfremde Leistungen“ an. Gemeint sind rentennahe Sozialleistungen und politische Ausgleichsentscheidungen, die nicht unmittelbar auf individuellen Beitragszahlungen beruhen, sondern gesellschaftliche Aufgaben abbilden.

Im Dokument werden dafür zahlreiche Beispiele genannt, darunter Mütterrente, Rentenüberleitung Ost, beitragsfreie Zeiten sowie Kriegsfolgelasten.

Aus Sicht der Antragsteller liegt darin ein strukturelles Problem: Wenn solche Posten nicht vollständig aus Steuermitteln getragen werden, zahlen am Ende die Beitragszahler – und zwar doppelt, erst über Beiträge und dann über ein Rentensystem, das dadurch finanziell unter Druck gerät. Genau hier setzt der Antrag an: Er will eine konsequentere Trennung zwischen Beitragssystem und Steuerstaat durchsetzen.

Der entscheidende Punkt: Transparenz, Abgrenzung – und ein fairer Ausgleich über Steuern

Ein starkes Argument der Antragsteller ist, dass es nicht um eine abstrakte Theorie geht, sondern um die konkrete Auswirkung auf die Rentenkasse. Sie beziffern versicherungsfremde Leistungen – je nach Definition – im Bereich von rund 110 bis 125 Milliarden Euro und stellen dem Bundeszuschüsse in einer Größenordnung von etwa 108 bis 110 Milliarden Euro gegenüber.

Die behauptete Differenz wäre dann eine verdeckte Belastung, die nicht offen als Steuerentscheidung ausgewiesen wird, sondern im System der Beiträge „mitläuft“.

Selbst dort, wo man über Methodik streiten kann, bringt der Antrag einen politischen Vorteil mit sich: Er verlangt Klarheit. Wer welche gesamtgesellschaftlichen Aufgaben beschließt, soll die Finanzierung auch transparent über den Haushalt verantworten – statt sie in Beiträgen zu verstecken. Genau das kann Vertrauen schaffen, weil Beitragszahler und Rentner sehen, wofür Geld tatsächlich verwendet wird.

240 Milliarden im Antrag, 950 Milliarden in der Erklärung: Die Botschaft bleibt dieselbe

In den Unterlagen erscheinen unterschiedliche Summen. Im Antrag wird eine Rückzahlung „mindestens 240 Milliarden Euro“ verlangt, in einer begleitenden öffentlichen Erklärung wird eine deutlich höhere historische Größenordnung genannt.

Für die juristische Bewertung ist entscheidend, was konkret beantragt und hergeleitet wird. Politisch bleibt die Botschaft jedoch konsistent: Die Antragsteller wollen eine deutliche Korrektur bei der Finanzierung, weil sie darin eine Schieflage zulasten der Beitragszahler sehen.

Gerade dieser Punkt macht den Vorstoß für viele Menschen nachvollziehbar. Es geht nicht um eine neue Leistung, sondern um die Forderung, dass der Staat die von ihm gesetzten gesamtgesellschaftlichen Aufgaben auch selbst und offen finanziert – und die Rentenversicherung nicht dauerhaft als „zweiten Haushalt“ nutzt.

Verfassungsrechtliche Leitidee: Beitragsgelder sind kein frei verfügbares Staatsbudget

Der Antrag stützt sich auf verfassungsrechtliche Argumente, insbesondere auf Eigentumsschutz und Gleichheit. Der Kern ist dabei weniger juristische Folklore als eine verständliche Grundidee: Wer in ein Pflichtsystem einzahlt, darf erwarten, dass diese Mittel systemgerecht eingesetzt werden.

Wenn Beitragsmittel in nennenswertem Umfang für allgemeine Staatsaufgaben verwendet werden, entsteht aus Sicht der Antragsteller eine unfaire Zusatzbelastung, die andere Gruppen nicht in gleicher Weise tragen.

Dass der Gesetzgeber in Sozialfragen Gestaltungsspielräume hat, ist unbestritten. Der Antrag zielt jedoch darauf, die Grenze sichtbar zu machen: Gestaltungsspielraum ja – aber nicht zu Lasten eines Beitragskollektivs, wenn der Ausgleich eigentlich über Steuern zu erfolgen hätte.

Politische Wirkung: Druck für Reformen – und bessere Chancen auf echte Entlastung

Die öffentliche Erklärung der Antragsteller zeigt, dass sie den Antrag auch als politischen Weckruf verstehen. Genau das kann für Betroffene ein Vorteil sein.

Denn selbst wenn ein Gericht Verfahren dieser Art streng prüft, kann schon die verfassungsrechtliche Zuspitzung den Reformdruck erhöhen: mehr Transparenz, klarere Zuordnung von Posten und – im besten Fall – ein stärkerer Bundesanteil dort, wo Leistungen tatsächlich gesamtgesellschaftlich begründet sind.

Der Antrag spricht damit ein Thema an, das im Alltag vieler Menschen sehr konkret ist: Warum bleibt am Ende so wenig übrig, obwohl jahrzehntelang eingezahlt wurde? Der Vorstoß der Antragsteller liefert darauf eine klare Diagnose und verlangt einen strukturellen Gegenentwurf.

Was das für Rentner und Beitragszahler praktisch bedeuten kann

Kurzfristige Effekte sollte niemand versprechen. Verfassungsgerichtliche Verfahren sind anspruchsvoll, und die Entscheidung, ob ein Antrag zur Entscheidung angenommen wird, ist ein eigener Filter.

Der Antrag hat jedoch bereits jetzt einen Wert: Er macht eine Finanzierungsfrage justiziabel, die oft nur politisch verhandelt wird, und erhöht die Chance, dass die Verwendung von Beitragsgeldern strenger begründet und transparenter gemacht werden muss.

Wenn sich der Grundgedanke durchsetzt, könnte das mittelfristig die Rentenkasse entlasten – und damit genau dort helfen, wo viele seit Jahren eine Schieflage sehen: bei der Stabilität des Systems und der Frage, ob Beiträge in erster Linie der Rente dienen.

Quellen:
Verfassungsbeschwerde/Antrag (PDF) und Erklärung/Rede „vor dem Bundesverfassungsgericht“ (PDF).

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Privater Pflegegeld-Beitrag um 260 Prozent erhöht: Gericht lehnt Rückzahlung trotzdem ab

8. September 2026 - 13:14

Eine Beitragserhöhung um 98,19 Euro im Monat ist nicht allein wegen ihrer Höhe rechtswidrig. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat deshalb die Rückforderung eines privat Pflegepflichtversicherten in Höhe von 3.111,24 Euro abgelehnt.

Der Beitrag des Mannes hatte sich zwischen 2014 und 2023 rechnerisch um rund 260 Prozent erhöht. Trotzdem durfte der Versicherer das Geld behalten, weil die einzelnen Anpassungen nach Ansicht des Gerichts wirksam waren.

Wichtig ist: Alterungsrückstellungen sind kein persönliches Guthaben, mit dem Versicherte jede Erhöhung abwehren können. Andere Fehler bei der Beitragsanpassung dürfen sie aber weiterhin prüfen lassen.

Versicherter verlangte mehr als 3.100 Euro zurück

Der Kläger war im Normaltarif der privaten Pflegepflichtversicherung, kurz PVN, versichert. Im Jahr 2014 zahlte er monatlich 37,74 Euro.

In den folgenden Jahren erhöhte der Versicherer den Beitrag mehrfach:

Zeitpunkt Monatlicher Beitrag 2014 37,74 Euro ab Januar 2015 43,80 Euro ab Januar 2017 53,08 Euro ab Januar 2019 71,80 Euro ab Januar 2020 96,93 Euro ab Januar 2022 100,33 Euro ab Januar 2023 135,93 Euro

Die monatliche Mehrbelastung gegenüber 2014 belief sich damit auf 98,19 Euro. Auf ein Jahr gerechnet waren es 1.178,28 Euro mehr.

Der Versicherte verlangte die Rückzahlung der bis 2022 gezahlten Beitragsanteile, die über dem Beitrag von 2014 lagen. Zusätzlich wollte er feststellen lassen, dass die Erhöhung für 2023 unwirksam war.

Bereits das Sozialgericht Detmold wies die Klage ab. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung mit Urteil vom 26. Februar 2026, Az. L 5 P 47/23.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist nach den Angaben in der nordrhein-westfälischen Rechtsprechungsdatenbank rechtskräftig.

Warum der Antrag für 2023 zusätzlich scheiterte

Die Rückforderung für die Jahre 2015 bis 2022 prüfte das LSG inhaltlich. Der zusätzliche Feststellungsantrag für 2023 wurde dagegen während des Berufungsverfahrens unzulässig.

Als das Gericht entschied, waren die Beiträge für 2023 bereits vollständig gezahlt. Der Kläger hätte deshalb auch für dieses Jahr einen bezifferten Rückzahlungsantrag stellen müssen.

Unabhängig davon hielt das Gericht die Beitragsanpassungen für rechtmäßig. Der Versicherer hatte die Zahlungen daher nicht ohne Rechtsgrund erhalten.

Für Streitigkeiten aus der privaten Pflegepflichtversicherung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Das gilt, obwohl sich mit dem Versicherten und dem privaten Versicherungsunternehmen zwei private Vertragspartner gegenüberstehen.

Warum Alterungsrückstellungen den Beitrag nicht einfrieren

Private Pflegepflichtversicherer bilden Alterungsrückstellungen. Sie sollen den altersbedingten Anstieg der Beiträge langfristig dämpfen und künftige Versicherungsleistungen finanzieren.

Die Rückstellungen sind jedoch kein frei verfügbares Konto des einzelnen Versicherten. Sie werden bei der versicherungsmathematischen Beitragsberechnung berücksichtigt, können aber nicht auf Wunsch ausgezahlt oder zur persönlichen Beitragssenkung eingesetzt werden.

Der Kläger war überzeugt, seine Rückstellungen hätten nach Vollendung des 65. Lebensjahres stärker zur Begrenzung der Beiträge verwendet werden müssen. Dafür fand das Gericht bei der privaten Pflegepflichtversicherung keine gesetzliche Grundlage.

In der substitutiven privaten Krankheitskostenversicherung wird innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen ein Zuschlag von zehn Prozent erhoben. Nach § 149 VAG beginnt die Erhebung grundsätzlich im Kalenderjahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres und endet im Jahr, in dem die versicherte Person 60 wird.

Die daraus stammenden Beträge werden ab dem 65. Lebensjahr nach § 150 Absatz 3 VAG zur Finanzierung späterer Mehrbeiträge verwendet. Diese Regelung lässt sich nach dem Urteil nicht auf die private Pflegepflichtversicherung übertragen.

Das Urteil betrifft den Normaltarif der privaten Pflegepflichtversicherung. Für private Krankheitskostentarife oder freiwillige Pflegezusatzversicherungen ist eine eigene rechtliche Prüfung erforderlich.

Fünf Prozent begrenzen die Erhöhung nicht

Nach § 8b der Musterbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung muss der Beitrag neu berechnet werden, wenn die erforderlichen Versicherungsleistungen um mehr als fünf Prozent von den kalkulierten Leistungen abweichen. Diese Schwelle war im entschiedenen Fall überschritten.

Die Fünf-Prozent-Grenze entscheidet nur darüber, ob eine vollständige Neuberechnung ausgelöst wird. Sie begrenzt das Ergebnis dieser Berechnung nicht.

Bei der Neuberechnung werden die geltenden Rechengrundlagen aktualisiert. Dazu können neben den Leistungsausgaben auch Sterbewahrscheinlichkeiten und der Rechnungszins gehören.

Im Jahr 2023 stieg der Beitrag des Klägers von 100,33 Euro auf 135,93 Euro. Das entsprach einer Erhöhung um 35,48 Prozent und war nach Ansicht des LSG dennoch zulässig.

Wie sich die Beiträge der privaten Pflegepflichtversicherung 2026 entwickelt haben, zeigt der Beitrag Rente und Pflege 2026: Vier Änderungen, die zum Risiko werden können. Weitere Gründe für steigende Pflegeausgaben erläutert der Artikel Pflege wird teurer: Wer muss jetzt zahlen?.

Was im Erhöhungsschreiben stehen muss

Eine Beitragsanpassung muss dem Versicherten zusammen mit einer Begründung mitgeteilt werden. Die gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus § 203 VVG.

Aus dem Schreiben muss hervorgehen, welche Rechnungsgrundlage sich dauerhaft verändert und die Neuberechnung ausgelöst hat. Als Auslöser kommen insbesondere gestiegene Versicherungsleistungen oder veränderte Sterbewahrscheinlichkeiten infrage.

Der Versicherer muss jedoch nicht die vollständige mathematische Berechnung offenlegen. Auch die genaue Veränderung jedes einzelnen Rechenwerts muss nicht im Erhöhungsschreiben stehen.

Im entschiedenen Fall erhielt der Kläger die Schreiben jeweils im November vor dem betreffenden Beitragsjahr. Die neuen Beiträge konnten deshalb zum folgenden 1. Januar wirksam werden.

Nach § 203 Absatz 5 VVG greift eine Anpassung zu Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung. Geht das Schreiben im November zu, kann der neue Beitrag ab Januar verlangt werden.

Ein unabhängiger Treuhänder hatte außerdem die technischen Berechnungsgrundlagen geprüft und den streitigen Anpassungen zugestimmt. Auch die Veränderungen der Leistungsausgaben waren nach Ansicht des Gerichts nicht nur vorübergehend.

Welche Fehler Versicherte weiterhin prüfen können

Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Erhöhung unangreifbar ist. Eine Prüfung kann sinnvoll sein, wenn das Schreiben den Auslöser nicht ausreichend bezeichnet oder der neue Beitrag zu früh verlangt wird.

Auch ein falsch zugeordneter Tarif oder ein nicht berücksichtigter Beihilfeanspruch kann die Beitragshöhe verändern. Dass eine Erhöhung ungewöhnlich hoch ausfällt, reicht dagegen für sich genommen nicht aus.

Betroffene sollten Versicherungsscheine, Tarifunterlagen und sämtliche Erhöhungsschreiben vergleichen. Auch das Datum, an dem das jeweilige Schreiben eingegangen ist, sollte festgehalten werden.

Wann die gesetzliche Beitragsgrenze schützt

Die private Pflegepflichtversicherung darf nicht unbegrenzt hohe Beiträge verlangen. § 110 SGB XI enthält dafür Schutzvorgaben.

Bei Verträgen, die nach Einführung der Pflegeversicherung abgeschlossen wurden, setzt die Begrenzung grundsätzlich eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in der privaten Kranken- oder Pflegeversicherung voraus. Für ältere Verträge können andere Bedingungen gelten.

Bei erfüllter Vorversicherungszeit darf der Beitrag ohne Beihilfe den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten. Bei den gesetzlich erfassten Teilkostentarifen für Beihilfeberechtigte darf die Prämie grundsätzlich höchstens 50 Prozent dieses Höchstbeitrags erreichen.

Der PKV-Verband nennt für Versicherte ohne Beihilfeanspruch im Jahr 2026 einen Höchstbeitrag von monatlich 209,26 Euro. Seine Informationen zur Beitragsanpassung 2026 erläutern weitere Bedingungen und Sonderfälle.

Ob die Grenze greift, hängt vom Vertragsbeginn, dem Tarif und den Versicherungszeiten ab. Diese Angaben sollten Betroffene ausdrücklich prüfen lassen.

So sollten Betroffene jetzt vorgehen

Eine Beanstandung sollte zunächst schriftlich an den Versicherer geschickt werden. Darin können Betroffene nach dem Auslöser der Anpassung, dem berücksichtigten Tarif und einer möglichen Beitragsbegrenzung fragen.

Der geforderte Beitrag sollte nicht ohne vorherige Beratung eigenmächtig gekürzt werden. Eine Beschwerde hebt die vertragliche Zahlungspflicht nicht automatisch auf.

Bleibt der Versicherer bei seiner Forderung, kann nach der vorherigen Beschwerde beim Unternehmen der Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung eingeschaltet werden. Das Verfahren ist für Versicherte kostenfrei, sein Ergebnis ist aber nicht bindend.

Für Rückforderungen gilt regelmäßig eine dreijährige Verjährungsfrist. Bei mehreren Anpassungen und monatlichen Zahlungen können unterschiedliche Zeiträume betroffen sein.

Ein einfaches Beschwerdeschreiben stoppt die Verjährung nicht in jeder Situation zuverlässig. Bei größeren Rückforderungen ist daher eine frühzeitige Beratung im Versicherungs- oder Sozialrecht sinnvoll.

Häufige Fragen zur privaten Pflegeversicherung Muss der Pflegebeitrag ab dem 65. Geburtstag sinken?

Nein. Alterungsrückstellungen führen in der privaten Pflegepflichtversicherung nicht dazu, dass der Beitrag ab 65 automatisch sinkt oder eingefroren wird.

Kann eine Erhöhung um mehr als fünf Prozent rechtmäßig sein?

Ja. Die Fünf-Prozent-Schwelle löst die Neuberechnung aus, begrenzt deren Ergebnis aber nicht.

Bedeutet das Urteil, dass Rückforderungen immer ausgeschlossen sind?

Nein. Fehler bei der Begründung, beim Zeitpunkt, beim Tarif oder bei der Beitragsbegrenzung können weiterhin eine Prüfung rechtfertigen.

Muss der Versicherer die vollständige Berechnung offenlegen?

Nein. Er muss die betroffene Rechnungsgrundlage verständlich bezeichnen, aber nicht jeden Rechenschritt und Einzelwert mitteilen.

Gelten die 135,93 Euro für alle Privatversicherten?

Nein. Der Betrag betraf nur den Kläger im Jahr 2023. Der persönliche Beitrag hängt unter anderem vom Tarif, den Versicherungszeiten, dem Beihilfestatus und den gebildeten Rückstellungen ab.

Wo können sich Versicherte beschweren?

Erster Ansprechpartner ist der eigene Versicherer. Bleibt die Beschwerde erfolglos, kann der PKV-Ombudsmann eingeschaltet oder fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.

Quellen

Quellen: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 2026, L 5 P 47/23; Deutscher Anwaltverein, Einordnung vom 31. August 2026; § 203 VVG; § 110 SGB XI.

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EM-Rente steigt, Witwenrente sinkt

8. September 2026 - 12:45

Wer eine Erwerbsminderungsrente und zusätzlich eine Witwen- oder Witwerrente erhält, kann seit Juli 2026 einen Teil seiner Rentenverbesserung bei der Hinterbliebenenrente wieder verlieren. Der Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten wird inzwischen als Bestandteil der eigenen Rente bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Eine Kürzung entsteht allerdings nur, wenn das nach den gesetzlichen Regeln ermittelte Einkommen den persönlichen Freibetrag überschreitet.

Betroffen sind deshalb keineswegs alle Menschen, die beide Renten beziehen. Zudem ist zum 1. Juli 2026 auch der Freibetrag gestiegen, was eine zusätzliche Anrechnung abmildern oder verhindern kann. Für die Frage, wie viel Geld tatsächlich bleibt, müssen beide Rentenbescheide zusammen betrachtet werden.

Welcher Zuschlag bei der Witwenrente mitgerechnet wird

Die Änderung betrifft den Zuschlag für bestimmte ältere Erwerbsminderungsrenten. Grundsätzlich erfasst sind Renten mit einem Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018; für die seit Dezember 2025 geltende Berechnung musste am 30. November 2025 ein Anspruch auf eine der gesetzlich erfassten Renten bestehen. Die Anspruchsgruppen und die Berechnung regelt § 307i SGB VI.

Bei einem Rentenbeginn von Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt der Zuschlag grundsätzlich 7,5 Prozent der berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte. Für einen Beginn von Juli 2014 bis Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent. Die zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhen die Rente; die Prozentsätze bezeichnen keine pauschale Kürzung der Witwenrente.

Auch eine unmittelbar anschließende Altersrente kann den Zuschlag enthalten. Wer inzwischen die Altersgrenze erreicht hat, ist daher nicht allein wegen des Wechsels der Rentenart von der möglichen Anrechnung ausgenommen. Weitere Hinweise zur Berechnung enthält der Beitrag „7,5 oder 4,5 Prozent EM-Renten-Zuschlag: Erwerbsminderungsrentner sollten jetzt Bescheid prüfen“.

Die getrennte Überweisung war vorübergehend geschützt

Von Juli 2024 bis einschließlich November 2025 wurde der Zuschlag getrennt von der laufenden Rente ausgezahlt. Für diese erste Stufe galt eine besondere gesetzliche Regelung: Die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen waren auf den gesonderten Zuschlag nicht anzuwenden. Das ergibt sich aus § 307j Absatz 4 SGB VI.

Seit Dezember 2025 gehört der Zuschlag zur regulären Rentenzahlung. Damit wird er bei der Prüfung des eigenen Renteneinkommens mit erfasst. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert in ihrem Faktencheck, dass die frühere gesonderte Zahlung aus der eigenen Rente bei der Witwen- oder Witwerrente noch nicht als Einkommen berücksichtigt wurde.

Die Integration bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass seit Dezember entsprechend mehr Geld auf dem Konto eingeht. Bei vielen Betroffenen wurden zunächst zwei bereits bestehende Zahlungen zusammengeführt. Für die Einkommensanrechnung kann diese Umstellung dennoch eine finanzielle Folge haben.

Warum sich die Änderung seit dem 1. Juli 2026 auswirken kann

Die rechtliche Einordnung als Rentenbestandteil und die tatsächliche Anpassung der Witwenrente fallen zeitlich auseinander. Einkommenserhöhungen werden bei laufenden Hinterbliebenenrenten grundsätzlich zum nächsten 1. Juli berücksichtigt. Grundlage ist § 18d SGB IV.

Für die durch den integrierten Zuschlag entstandene Einkommenserhöhung nennt die Rentenversicherung ausdrücklich den 1. Juli 2026. Ihr Fragenkatalog zum EM-Rentenzuschlag bestätigt, dass eine daraus folgende Überschreitung des Freibetrags erst ab diesem Termin Auswirkungen auf die Witwen- oder Witwerrente hat. Die Aussage, sämtliche Betroffenen hätten schon ab Dezember 2025 eine niedrigere Hinterbliebenenrente erhalten müssen, wäre deshalb falsch.

Die zeitversetzte Berücksichtigung erklärt auch, warum eine Rentnerin den Zuschlag bereits monatelang erhalten haben kann, bevor ein höherer Anrechnungsbetrag im Witwenrentenbescheid erscheint. Allein dieser zeitliche Abstand ist kein Beleg für einen Berechnungsfehler. Entscheidend bleibt, welches Einkommen für welchen Zeitraum tatsächlich angesetzt wurde.

Seit Juli gilt ein Freibetrag von 1.122,53 Euro

Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Grundfreibetrag 1.122,53 Euro. Zuvor waren es 1.076,86 Euro, die Grenze ist somit um 45,67 Euro gestiegen. Die aktuellen Beträge bestätigt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland in ihrer Mitteilung vom 23. Juli 2026.

Für jedes Kind, das die Voraussetzungen für die Freibetragserhöhung erfüllt, kommen monatlich 238,11 Euro hinzu. Mit einem solchen Kind liegt die Grenze damit bei 1.360,64 Euro. Erfasst sind auch eigene Kinder, die nur deshalb keinen Waisenrentenanspruch haben, weil sie nicht Kinder des Verstorbenen sind.

Die im älteren DRV-Fragenkatalog zum Zuschlag noch genannte Grenze von 1.076,86 Euro galt nur bis Ende Juni 2026. Für einen aktuellen Bescheid darf deshalb nicht mit diesem früheren Betrag weitergerechnet werden. Eine ergänzende Einordnung bietet der Beitrag zur Anrechnung eigener Renten auf die Witwenrente seit Juli 2026.

Die eigene Bruttorente ist nicht das anzurechnende Einkommen

Ein häufiger Rechenfehler besteht darin, die Bruttorente unmittelbar mit dem Freibetrag zu vergleichen. Die Rentenversicherung ermittelt zunächst ein rechnerisches Nettoeinkommen, indem sie die vorgesehenen Pauschalabzüge berücksichtigt. Dieses Ergebnis kann vom Betrag abweichen, der nach den tatsächlichen Abzügen auf das Konto überwiesen wird.

Auch der Kontoauszug allein reicht daher für eine zuverlässige Prüfung nicht aus. Benötigt wird die Berechnung des Einkommens im Bescheid über die Hinterbliebenenrente. Dort lässt sich nachvollziehen, welcher Ausgangsbetrag angesetzt und welcher Abzug vorgenommen wurde.

Bestehen weitere anrechenbare Einkünfte, werden diese nach den jeweils geltenden Regeln einbezogen. Der Freibetrag steht grundsätzlich für das berücksichtigte Gesamteinkommen zur Verfügung und wird nicht für jede Einkommensart erneut gewährt. Die Berechnung und die Unterschiede zwischen den Einkommensarten erklärt die DRV-Broschüre zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.

Nur 40 Prozent des übersteigenden Betrags werden angerechnet

Überschreitet das ermittelte Einkommen den Freibetrag, wird die Witwenrente nicht um den gesamten Überschreitungsbetrag vermindert. Nach § 97 SGB VI werden davon 40 Prozent angerechnet. Der unterhalb der Grenze liegende Einkommensteil bleibt geschützt.

Die folgende Tabelle zeigt die monatliche Einkommensanrechnung mit dem Grundfreibetrag seit Juli 2026. Unterstellt sind bereits nach den gesetzlichen Vorgaben bereinigte Einkommensbeträge, kein Kind mit Freibetragserhöhung und eine ausreichend hohe Witwenrente außerhalb des Sterbevierteljahres.

Rechnerisches Nettoeinkommen Betrag über 1.122,53 Euro Anrechnung auf die Witwenrente 1.100,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 1.150,00 Euro 27,47 Euro 10,99 Euro 1.200,00 Euro 77,47 Euro 30,99 Euro 1.350,00 Euro 227,47 Euro 90,99 Euro 1.500,00 Euro 377,47 Euro 150,99 Euro

Die Tabellenwerte sind eigene Berechnungen nach der gesetzlichen Formel. Sie zeigen den gesamten Anrechnungsbetrag bei dem jeweiligen Einkommen, nicht automatisch die zusätzliche Kürzung gegenüber Juni. Dafür müsste außerdem bekannt sein, wie viel Einkommen zuvor bereits berücksichtigt wurde.

Eine höhere Anrechnung bedeutet nicht immer weniger Auszahlung

Die finanzielle Wirkung hängt davon ab, wie weit das Einkommen unter oder über dem Freibetrag liegt. Bleibt es einschließlich des Zuschlags innerhalb der persönlichen Grenze, entsteht daraus keine Kürzung. War die Grenze bereits überschritten, kann der Zuschlag die bestehende Einkommensanrechnung erhöhen.

Gleichzeitig können sich die eigene Rente und die Hinterbliebenenrente durch die allgemeine Rentenanpassung verändern. Auch der gestiegene Freibetrag beeinflusst das Ergebnis. Deshalb lässt sich aus einem höheren Anrechnungsbetrag allein nicht ablesen, ob der Zahlbetrag der Witwenrente gegenüber Juni tatsächlich gesunken ist.

Ebenso wenig lässt sich daraus unmittelbar ein Verlust beim gesamten monatlichen Renteneinkommen ableiten. Dafür müssen die Zahlbeträge beider Renten für denselben Zeitraum zusammengezählt werden. Wer mit einem Monat vor Dezember 2025 vergleicht, muss außerdem die damals getrennt überwiesene Zuschlagszahlung berücksichtigen.

Im Sterbevierteljahr bleibt eigenes Einkommen unberücksichtigt

Eine Ausnahme gilt im sogenannten Sterbevierteljahr. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Der Zuschlag zur eigenen Erwerbsminderungsrente löst während dieses Zeitraums daher keine Einkommenskürzung der Hinterbliebenenrente aus.

Nach dessen Ende wird die Einkommensprüfung relevant. Wer gerade erst eine Hinterbliebenenrente bewilligt bekommen hat, sollte deshalb darauf achten, für welche Monate der Bescheid unterschiedliche Rentenbeträge ausweist. Ein später niedrigerer Betrag kann auch mit dem Ende des Sterbevierteljahres zusammenhängen.

Was Betroffene im Bescheid nachvollziehen sollten

Für die Prüfung sollten der Bescheid zur Integration des Zuschlags ab Dezember 2025 und die Berechnung der Hinterbliebenenrente seit Juli 2026 nebeneinanderliegen. Zunächst lässt sich so feststellen, ob die eigene Rente bereits einschließlich des Zuschlags angegeben ist. Derselbe Zuschlag darf nicht zusätzlich ein zweites Mal als eigenes Einkommen erfasst werden.

Danach sollte nachvollzogen werden, wie aus dem berücksichtigten Rentenbetrag das rechnerische Nettoeinkommen entsteht. Anschließend sind der verwendete Freibetrag, eine mögliche Erhöhung für Kinder und die Berechnung der 40-prozentigen Anrechnung zu vergleichen. Eine Abweichung sollte konkret benannt und von der Rentenversicherung erläutert werden.

Hilfreich ist dabei die Unterscheidung zwischen einem unverständlichen Bescheid und einem nachweisbaren Fehler. Eine niedrigere Auszahlung allein beweist noch keine falsche Berechnung. Fehlt dagegen beispielsweise die zustehende Freibetragserhöhung für ein Kind, kann das den Anrechnungsbetrag unmittelbar verändern.

Bei Fehlern auf die Frist achten

Gegen einen Rentenbescheid kann bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, nicht allein mit dem aufgedruckten Bescheiddatum. Die rechtliche Grundlage ist § 84 Sozialgerichtsgesetz; die zulässige Form erläutert die Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids.

Bei einem schon vor Monaten bekannt gegebenen Juli-Bescheid kann diese Frist inzwischen abgelaufen sein. Bei konkreten Hinweisen auf eine zu niedrige Rentenzahlung kommt dann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Eine bloße Bitte um Auskunft sollte nicht dazu führen, dass eine noch laufende Widerspruchsfrist ungenutzt verstreicht.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktives, vereinfachtes Beispiel mit den Werten seit Juli 2026: Martina bezieht eine eigene Erwerbsminderungsrente und eine Witwenrente. Ohne den berücksichtigten EM-Zuschlag läge ihr rechnerisches Nettoeinkommen bei 1.120 Euro, einschließlich des Zuschlags bei 1.204 Euro. Ein Kind mit Anspruch auf Freibetragserhöhung hat sie nicht, und das Sterbevierteljahr ist bereits beendet.

Die 1.204 Euro überschreiten den Freibetrag von 1.122,53 Euro um 81,47 Euro. Davon werden 40 Prozent angerechnet, also gerundet 32,59 Euro monatlich. Beträgt ihre Witwenrente vor der Einkommensanrechnung 650 Euro, verbleiben danach 617,41 Euro, bevor gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden.

Ohne die Einbeziehung des Zuschlags wäre bei dem unterstellten Einkommen und dem aktuellen Freibetrag keine Anrechnung entstanden. Das Beispiel zeigt ausschließlich den Einfluss des Zuschlags unter diesen Annahmen. Einen vollständigen Vergleich der tatsächlichen Auszahlungen vor und nach Juli ersetzt es nicht.

Sechs Fragen und Antworten zum EM-Zuschlag und zur Witwenrente Wird seit Juli 2026 jede Witwenrente wegen des EM-Zuschlags gekürzt?

Nein. Eine Einkommensanrechnung setzt voraus, dass das nach den gesetzlichen Vorgaben ermittelte Einkommen den persönlichen Freibetrag übersteigt. Bleibt es darunter, führt der Zuschlag zu keiner solchen Kürzung.

Warum wird ein seit Dezember 2025 integrierter Zuschlag erst seit Juli 2026 berücksichtigt?

Einkommenserhöhungen werden bei laufenden Hinterbliebenenrenten grundsätzlich zum nächsten 1. Juli berücksichtigt. Für die Einkommenserhöhung durch den integrierten EM-Zuschlag hat die Deutsche Rentenversicherung deshalb den 1. Juli 2026 genannt.

Wie hoch ist der Freibetrag aktuell?

Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Grundfreibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu.

Werden 40 Prozent des gesamten Zuschlags abgezogen?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Die 40 Prozent beziehen sich auf den Teil des gesamten rechnerischen Nettoeinkommens oberhalb des Freibetrags. Der Bruttozuschlag oder die zusätzliche Kontoüberweisung sind deshalb keine verlässliche alleinige Berechnungsgrundlage.

Kann die Anrechnung auch nach dem Wechsel in die Altersrente fortbestehen?

Ja. Enthält die eigene Altersrente weiterhin den Zuschlag aus einer begünstigten Erwerbsminderungsrente, wird dieser als Bestandteil des eigenen Renteneinkommens berücksichtigt. Der Wechsel zur Altersrente schafft dafür keine allgemeine Ausnahme.

Was kann ich gegen eine fehlerhafte Berechnung tun?

Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ist ein Widerspruch möglich, bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich binnen eines Monats. Ist die Frist bereits abgelaufen, kann bei einer zu niedrigen Rentenzahlung eine Überprüfung des Bescheids beantragt werden. Der vermutete Fehler sollte anhand der Einkommensberechnung möglichst genau beschrieben werden.

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Jobcenter-Sachbearbeiterin: “Die meisten Bürgergeld-Bezieher schämen sich”

8. September 2026 - 12:36

Özgül Dalgin erlebt im Jobcenter Berlin-Neukölln Menschen, die sich für ihre Hilfebedürftigkeit schämen. Die Arbeitsvermittlerin berichtet von sehr unterschiedlichen Lebenslagen. Ihr Einblick zeigt, wie wenig pauschale Urteile darüber aussagen, was im einzelnen Beratungsgespräch gebraucht wird.

Die Vermittlerin sieht selten vorgeschobene Gründe

Nur bei wenigen ihrer Gesprächspartner vermutet Dalgin Ausflüchte oder bewusstes Verzögern. Sie begegnet gesundheitlichen Belastungen, familiären Verpflichtungen, Sprachproblemen und Einsamkeit.

Eine ausbleibende Bewerbung sagt für sich genommen noch wenig darüber aus, woran der nächste berufliche Schritt scheitert. Wer daraus sofort eine Charakterfrage macht, überspringt die eigentliche Aufgabe der Beratung, sagt sie.

Vertrauen entsteht nicht durch ein Stellenangebot

Dalgin setzt auf Vertrauen und persönliche Gespräche. Die bloße Übergabe von Stellenangeboten beschreibt sie für ihren Beratungsalltag als Ausnahme; häufig müsse sie zunächst mehrere Schwierigkeiten mit den Betroffenen bearbeiten.

Ein Stellenangebot beantwortet die Frage, wo Arbeit vorhanden sein könnte. Es beantwortet noch nicht, wie ein Mensch diese Arbeit unter seinen konkreten Lebensbedingungen aufnehmen und behalten kann. Erst wenn beides zusammenpasst, wird aus einer Bewerbung eine belastbare berufliche Perspektive.

Vertrauen bedeutet dabei nicht, Schwierigkeiten kleinzureden. Im Gegenteil: Ein Gespräch kann erst dann zu passenden nächsten Schritten führen, wenn Hindernisse offen benannt werden können. Wer befürchtet, mit jeder Erklärung nur einen neuen Verdacht auszulösen, hat dafür schlechte Voraussetzungen.

Ein Fortschritt kann vor dem ersten Arbeitstag beginnen

Als erste Erfolge nennt Dalgin auch einen Arztbesuch oder Schritte bei der Wohnungssuche. Ihr Ziel bleibt eine dauerhafte Beschäftigung. Auf diesem Weg fragt sie Menschen auch nach ihren beruflichen Wünschen.

Zählt ausschließlich der unterschriebene Arbeitsvertrag, oder wird auch sichtbar, was ihn überhaupt erst möglich macht? Eine geklärte Belastung erscheint noch in keiner Stellenanzeige. Trotzdem kann sie darüber entscheiden, ob der nächste Versuch tragfähig ist.

Dass vorbereitende Unterstützung einen Bezug zur Arbeitsaufnahme haben kann, zeigt auch der auf Gegen-Hartz.de erläuterte Fall zur Finanzierung einer Schuldnerberatung. Dort geht es gerade um Hilfe, die eine Eingliederung vorbereiten oder unterstützen kann. Eine unmittelbar bevorstehende Einstellung ist dafür nicht in jedem Fall erforderlich.

Auch Ärger gehört dazu – pauschale Etiketten helfen nicht

Dalgin verschweigt ihren Ärger über gebrochene Absprachen nicht. Den Begriff „Totalverweigerer“ lehnt sie dennoch für ihre Arbeit ab. Zudem wünscht sie sich mehr Aufmerksamkeit für positive Entwicklungen.

Ein einzelnes Versäumnis lässt sich konkret besprechen. Ein pauschales Etikett dagegen droht, die ganze Person festzulegen. Für die Vermittlung ist die konkrete Frage produktiver: Was ist geschehen, welche Erklärung gibt es und wie kann die nächste Vereinbarung funktionieren?

Das verlangt auch von Behörden, Kritik am eigenen Handeln zuzulassen. Betroffene dürfen Unterstützung im Gespräch nutzen; über entsprechende Erfahrungen berichtet Gegen-Hartz.de im Beitrag zur Begleitung durch einen Beistand im Jobcenter. Respekt und nachvollziehbare Absprachen gehören auf beide Seiten des Schreibtisches.

Niemand muss allein zum Gespräch erscheinen

Wer sich im Jobcenter unsicher fühlt, darf grundsätzlich einen Beistand zu Besprechungen mitbringen. Das sieht § 13 Absatz 4 SGB X vor. Was der Beistand vorträgt, gilt als Äußerung der betroffenen Person, sofern diese nicht unverzüglich widerspricht.

Eine Begleitung kann helfen, Fragen vorzubereiten und Gesprächsinhalte anschließend gemeinsam zu ordnen. Sie sollte vorab wissen, welches Anliegen die betroffene Person besprechen möchte.

Hilfreich ist außerdem, vor dem Termin die wichtigsten offenen Fragen aufzuschreiben und am Ende nachzufragen, welche Schritte konkret vereinbart wurden. Das ist weder ein Zeichen mangelnder Mitarbeit noch ein persönlicher Angriff auf Beschäftigte der Behörde. Ein verständliches Gespräch liegt im Interesse beider Seiten.

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Jobcenter verlangt neue Schulden von Bürgergeld-Beziehern: Richter stoppte Behörde

8. September 2026 - 12:01

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem viel beachteten Urteil klargestellt, dass Jobcenter Bezieher der Grundsicherung nicht darauf verweisen dürfen, ihren Lebensunterhalt über neue Schulden zu sichern. Maßgeblich ist, ob Mittel dem oder der Leistungsberechtigten tatsächlich als „bereites Mittel“ zur Verfügung stehen.

Ein überzogenes Konto – und damit die bloße Möglichkeit, den Dispokredit weiter auszuschöpfen – erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Entscheidung (Az. B 4 AS 9/20 R) datiert vom 24. Juni 2020 und präzisiert die Grenzen der Anrechnung von Einkommen im Bürgergeld-System.

Der Ausgangsfall: Steuererstattung trifft auf rotes Konto

Im Mittelpunkt stand ein alleinerziehender Vater, dessen Konto im Minus war. Er erhielt vom Finanzamt eine Steuererstattung von knapp 2.400 Euro. Das zuständige Jobcenter wertete diese Zahlung als einmaliges Einkommen, verteilte sie auf sechs Monate und minderte die Leistungen monatlich um 400 Euro abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro.

In der Praxis blieb dem Mann dennoch kein frei verfügbares Guthaben: Die Erstattung glich automatisch den Dispositionskredit aus, das Konto wies trotz Gutschrift weiterhin einen negativen Saldo von rund 360 Euro aus. Gleichzeitig fielen auf den Dispo Zinssätze von 12,55 Prozent an – eine spürbare Belastung, die den Lebensunterhalt zusätzlich erschwerte.

Der Rechtsstreit: Zuflussprinzip versus tatsächliche Verfügbarkeit

Rechtlich berührte der Fall das sogenannte Zuflussprinzip im SGB II: Einkommen gilt grundsätzlich in dem Monat als zugeflossen, in dem es verfügbar wird. Die entscheidende Frage lautete daher, ob die Steuererstattung – trotz sofortiger Verrechnung mit dem Sollsaldo – als „bereites Mittel“ anzusehen war.

Denn nur dann dürfte sie leistungsmindernd berücksichtigt werden. Der Kläger argumentierte, er habe die Erstattung faktisch nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzen können. Das Jobcenter hielt dem entgegen, er hätte den eingeräumten Disporahmen nutzen können, um seinen Bedarf zu decken.

Die Instanzen: Korrektur eines zu engen Blicks

Das Sozialgericht Gelsenkirchen wies die Klage zunächst ab. Erst das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen korrigierte diesen Ansatz und sprach dem Kläger höhere Leistungen zu. Es stellte klar, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht darauf verwiesen werden dürfen, zur Sicherung des Existenzminimums zusätzliche Schulden aufzunehmen, zumal unter der Last erhöhter Dispozinsen.

Dieser Linie folgte das Bundessozialgericht und wies die Revision des Jobcenters zurück. Damit setzte die höchste sozialgerichtliche Instanz einen deutlichen Akzent: Disposchulden und die Möglichkeit, sie auszuweiten, sind kein Einkommen.

„Bereite Mittel“ im Lichte der Lebenswirklichkeit

Das BSG bestätigte zwar den Grundsatz, dass Steuererstattungen regelmäßig als Einkommen zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sei jedoch die reale Zugriffsmöglichkeit. Wo eine Gutschrift ausschließlich eine bestehende Verbindlichkeit ausgleicht und kein positives Kontoguthaben entsteht, fehlt es an der tatsächlichen Verfügbarkeit.

Der Wertzuwachs bleibt buchhalterisch, nicht lebenspraktisch. Die Annahme des Jobcenters, die laufende Inanspruchnahme eines Dispositionskredits zur Bestreitung der täglichen Lebensführung sei „lebensnah“, überzeugte das Gericht nicht. Das Existenzminimum darf nicht über die Aufnahme neuer Schulden gewährleistet werden.

Konsequenzen für die Verwaltungspraxis der Jobcenter

Die Entscheidung verpflichtet Jobcenter zu einer differenzierten Betrachtung von Geldeingängen auf überzogenen Konten. Es genügt nicht, auf abstrakte Kreditlinien oder formale Zuflüsse zu verweisen.

Erforderlich ist eine Prüfung, ob der Betrag in der Realität zur Deckung des Bedarfs eingesetzt werden konnte. Wird ein Minus lediglich reduziert oder ausgeglichen, fehlt es am „bereiten Mittel“. In der Folge scheidet eine Anrechnung als Einkommen aus.

Auch die Erwägung, Betroffene könnten den Dispo ausweiten oder erneut ausschöpfen, ist rechtlich unbeachtlich, weil damit eine Verschuldung erzwungen würde.

Bedeutung für Leistungsberechtigte: Recht auf schuldenfreien Existenzschutz

Für Bürgergeld-Beziehende stärkt das Urteil den Anspruch auf eine Schuldenfreiheit des Existenzminimums. Wer nachweislich keinen Zugriff auf ein aktives Guthaben hat, muss sich nicht auf teure Kredite verweisen lassen.

Praktisch empfiehlt es sich, Kontoauszüge, Zinsnachweise und Bankmitteilungen sorgfältig zu dokumentieren, um die tatsächliche Nichtverfügbarkeit eines Zuflusses belegen zu können. Wo Jobcenter dennoch anrechnen, eröffnet das Urteil substanzielle Chancen in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Einordnung im System des SGB II/Bürgergeld

Das BSG bestätigt die lange gewachsene Linie, wonach nicht jeder Geldfluss rechtlich Einkommen ist. Der Schutz des soziokulturellen Existenzminimums verlangt eine Betrachtung der realen Verfügungsmacht statt einer rein formalen. Dabei bleibt das Zuflussprinzip bestehen, wird aber durch das Erfordernis der tatsächlichen Verfügbarkeit konturiert.

Das Urteil verhindert eine Aushöhlung des Grundsicherungsanspruchs durch Verschuldungsdruck und setzt Grenzen gegenüber einer Verwaltungspraxis, die auf Kreditlinien als Ersatz für staatliche Leistung setzt.

Missverständliche Überschriften und klare Sachlage

Vereinzelt kursierende Überschriften zum Themenfeld Grundsicherung und „Lebensmittelspenden“ sind von diesem Fall zu unterscheiden. Im hier entschiedenen Verfahren ging es ausschließlich um die Anrechnung einer Steuererstattung bei einem überzogenen Konto und um die Frage, ob Dispokredite als „bereite Mittel“ gelten. Das BSG hat dies eindeutig verneint.

Fazit: Kein Existenzschutz auf Pump

Das Urteil des Bundessozialgerichts setzt ein klares Signal: Das Existenzminimum darf nicht vom guten Willen der Banken und den Konditionen eines Dispokredits abhängen.

Wo eine Gutschrift lediglich ein Minus verringert und kein frei verfügbares Plus entsteht, fehlt es an „bereiten Mitteln“. Jobcenter dürfen in solchen Konstellationen Leistungen nicht kürzen und Leistungsberechtigte nicht in neue Schulden drängen. Der Schutz der Menschenwürde im Bürgergeld-System ist damit ein Stück weit praxistauglicher ausgestaltet.

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Mietrecht: Müssen Mieter bei Auszug auch die Fenster außen und innen streichen? Urteil mit Signal

8. September 2026 - 11:26

Beim Auszug kann ein kurzer Satz im Mietvertrag einen teuren Streit auslösen: Müssen Mieter auch die Fenster streichen, und wenn ja, auf welcher Seite? Das Landgericht Krefeld hält die Formulierung zum Streichen der „Fenster und Außentüren von innen“ für wirksam.

Die Entscheidung vom 6. Mai 2026, Aktenzeichen 2 S 32/25, betrifft damit eine Klausel, deren sprachliche Eindeutigkeit andere Gerichte angezweifelt haben. Dokumentiert ist sie im veröffentlichten Entscheidungsnachweis zum LG Krefeld.

Für Mieter folgt daraus weder eine allgemeine Pflicht zur Renovierung beim Auszug noch eine Verpflichtung, Fenster von außen zu streichen.

Entscheidend bleiben die vollständige Vertragsregelung, der Zustand bei der Übernahme und der tatsächliche Renovierungsbedarf. Wer eine Forderung seines Vermieters beurteilen will, muss diese Fragen zusammen betrachten.

Warum überhaupt über zwei Wörter gestritten wird

Die rechtliche Auseinandersetzung dreht sich um den Zusatz „von innen“. Bezieht er sich auf beide zuvor genannten Bauteile, sind sowohl Fenster als auch Außentüren nur auf ihrer Innenseite gemeint. Bezieht er sich dagegen allein auf die unmittelbar davor stehenden Außentüren, könnte die Klausel bei den Fenstern auch den Außenanstrich erfassen.

Dieser Unterschied ist rechtlich erheblich. Nach § 305c Absatz 2 BGB gehen verbleibende Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten desjenigen, der die Bedingungen verwendet. Bei einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag trifft dieses Risiko regelmäßig den Vermieter.

Allerdings wird eine Vertragsbestimmung nicht schon durch jede denkbare alternative Lesart unwirksam. Zunächst ist ihr Inhalt anhand des Wortlauts und des Zusammenhangs zu bestimmen. Erst wenn danach rechtlich erhebliche Zweifel bleiben, greift die Unklarheitenregel; zusätzlich müssen vorformulierte Bedingungen den Anforderungen des § 307 BGB entsprechen.

Was das Landgericht Krefeld anders bewertet

In den veröffentlichten Auszügen des Krefelder Verfahrens wird die Vertragsfassung „der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen“ der gesetzlichen Beschreibung von Schönheitsreparaturen gegenübergestellt. Das Gericht verweist dabei auf § 28 Absatz 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die beanstandete sprachliche Abweichung führt nach der Krefelder Bewertung nicht zur Unwirksamkeit. Der Entscheidungsnachweis mit Auszügen dokumentiert auch die Auseinandersetzung mit der abweichenden Hamburger Rechtsprechung.

Die praktische Bedeutung liegt in der Reichweite der Klausel: Eine auf den Innenanstrich beschränkte Renovierungspflicht kann grundsätzlich vereinbart werden. Daraus lässt sich keine Erlaubnis ableiten, über eine Schönheitsreparaturklausel zusätzlich Arbeiten an der Außenseite auf Mieter zu verlagern.

Hamburger Gerichte sehen bei der Formulierung ein Problem

Das Landgericht Hamburg bewertete die sprachliche Zuordnung in seinem Beschluss vom 30. November 2020, Aktenzeichen 316 T 44/20, anders. Nach dieser Rechtsprechung wird bei einer entsprechenden Formulierung nicht hinreichend deutlich, dass auch die Fenster ausschließlich innen zu streichen sind. Spätere Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg griffen diese Auffassung auf. Die abweichende Linie ist im Rechtsprechungsnachweis zum LG Hamburg dokumentiert.

Für Betroffene bedeutet diese unterschiedliche Bewertung, dass ein einzelner Satz aus einem Urteil keine verlässliche Antwort für jeden Mietvertrag liefert. Das LG Krefeld hat die Hamburger Entscheidungen nicht aufgehoben. Ein anderes Gericht kann eine Vertragsbestimmung im konkreten Streit weiterhin anders auslegen.

Schönheitsreparaturen sind zunächst Sache des Vermieters

Ausgangspunkt ist § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB: Der Vermieter muss die Wohnung während der Mietzeit in einem Zustand erhalten, der den vereinbarten Gebrauch ermöglicht.

Dazu gehören grundsätzlich auch die erforderlichen Schönheitsreparaturen. Eine Verpflichtung des Mieters setzt deshalb eine wirksame vertragliche Übertragung voraus.

Der Begriff bezeichnet vor allem Arbeiten an der dekorativen Oberfläche der Wohnung. § 28 Absatz 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung nennt unter anderem das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie Anstriche an Heizkörpern, Innentüren und den Innenseiten von Fenstern und Außentüren. Diese Beschreibung wird auch bei frei finanzierten Wohnungen zur Bestimmung des Begriffs herangezogen.

Ein neuer Anstrich ist dabei etwas anderes als die Reparatur eines defekten Fensters. Müssen verrottete Holzteile ersetzt, technische Defekte behoben oder ganze Bauteile ausgetauscht werden, lässt sich das nicht allein mit einer Schönheitsreparaturklausel verlangen. Ebenso wenig macht die Erwähnung von Fenstern jede Fensteroberfläche automatisch zu einer Fläche, die regelmäßig lackiert werden muss.

Die Außenseite gehört nicht zu den üblichen Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Januar 2010, Aktenzeichen VIII ZR 48/09, die Grenzen der formularmäßigen Übertragung hervorgehoben. Eine Erweiterung auf den Außenanstrich von Fenstern und Türen überschreitet den zulässigen Umfang gewöhnlicher Schönheitsreparaturen. Eine solche Erweiterung kann die gesamte formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam machen. Die Entscheidung ist beim Bundesgerichtshof unter VIII ZR 48/09 veröffentlicht.

Bei einer Wohnungseingangstür ist mit der Innenseite grundsätzlich die zur Wohnung gerichtete Seite gemeint. Die dem Treppenhaus zugewandte Fläche wird dadurch nicht zur geschuldeten Innenrenovierung. Bei einem Holzfenster lässt sich entsprechend zwischen dem raumseitigen Anstrich und der der Witterung ausgesetzten Außenseite unterscheiden.

Welche Formulierungen welchen Unterschied machen

Die folgenden Beispiele zeigen die Unterschiede bei vorformulierten Vertragsbedingungen. Sie sind keine vollständigen Musterklauseln und ersetzen nicht die Prüfung der übrigen Vereinbarungen. Auch eine klar bezeichnete Innenrenovierung kann in einem insgesamt unwirksamen Regelwerk stehen.

Formulierung oder Vertragsinhalt Rechtliche Einordnung Bedeutung für Mieter Fenster und Außentüren von innen streichen Vom LG Krefeld gebilligt; die sprachliche Zuordnung wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Den vollständigen Wortlaut und den Zusammenhang prüfen. Fenster sowie Außentüren jeweils ausschließlich auf der Innenseite streichen Die Beschränkung auf die Innenseiten wird sprachlich ausdrücklich klargestellt. Andere mögliche Mängel der Renovierungsregelung bleiben zu prüfen. Fenster innen und außen streichen Überschreitet als Formularregelung zu Schönheitsreparaturen den zulässigen Umfang. Kann die gesamte Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam machen. Bei jedem Auszug vollständig renovieren, unabhängig vom Zustand Eine bedarfsunabhängige Endrenovierungspflicht ist in Formularverträgen unwirksam. Das Mietende allein begründet keine solche Pflicht. Nach festen Zeitabständen renovieren, ohne jede Ausnahme Starre Fristen ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Bedarf sind unwirksam. Die verstrichene Mietdauer allein reicht nicht aus. Warum der Auszug allein keine Renovierung auslöst

Eine wirksame Vereinbarung über laufende Schönheitsreparaturen bedeutet nicht, dass beim Ende des Mietverhältnisses sämtliche Flächen frisch gestrichen sein müssen. Ob Arbeiten fällig sind, richtet sich auch nach der tatsächlichen Abnutzung. Ein erst vor kurzer Zeit fachgerecht gestrichener Raum muss nicht allein wegen der Schlüsselübergabe erneut renoviert werden.

Der Bundesgerichtshof hat eine formularmäßige Endrenovierungspflicht, die den Zustand der Wohnung und den Zeitpunkt der letzten Renovierung nicht berücksichtigt, bereits mit Urteil vom 12. September 2007, Aktenzeichen VIII ZR 316/06, verworfen. Das gilt auch für eine isolierte Endrenovierungsklausel. Die BGH-Mitteilung zur Unwirksamkeit von Endrenovierungsklauseln erläutert diese Abgrenzung.

Auch ein starrer Fristenplan kann die Übertragung scheitern lassen. Anders sind grundsätzlich Regelungen zu beurteilen, die den Zustand berücksichtigen und Zeitabstände lediglich als Orientierung verstehen. Welche Pflichten beim Wohnungswechsel tatsächlich bestehen können, erklärt auch der Beitrag „Renovierung bei Auszug? Was Mieter jetzt wirklich noch müssen“.

Unrenoviert eingezogen: Eine klare Fensterklausel genügt nicht

Ein weiterer Prüfpunkt ist die Übergabe zu Mietbeginn. Wurde die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen, ist die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich grundsätzlich unwirksam. Der Mieter soll dadurch nicht verpflichtet werden, Gebrauchsspuren aus der Zeit vor seinem Einzug auf eigene Kosten zu beseitigen. Grundlage ist insbesondere das BGH-Urteil vom 18. März 2015, Aktenzeichen VIII ZR 185/14, auf das auch der Deutsche Mieterbund bei der Erläuterung der Rechtsprechung verweist.

Ob ein vereinbarter Mietnachlass als Ausgleich ausreicht, hängt vom Umfang der übernommenen Renovierungslast ab. Ein beliebiger kleiner Nachlass macht eine belastende Vereinbarung nicht automatisch wirksam. Deshalb sollte eine Vertragsprüfung immer auch berücksichtigen, was beim Einzug tatsächlich übergeben und als Gegenleistung vereinbart wurde.

Unwirksame Klausel und selbst verursachter Schaden sind verschiedene Fragen

Fällt eine Schönheitsreparaturklausel weg, wird dadurch regelmäßig nicht der gesamte Mietvertrag unwirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten nach § 306 BGB die gesetzlichen Vorschriften. Die vertraglich versuchte Übertragung der Renovierungspflicht lässt sich dann nicht einfach unter einem anderen Namen durchsetzen.

Davon zu unterscheiden sind Schäden, für die der Mieter verantwortlich ist. Normale Abnutzung durch den vereinbarten Gebrauch muss er nach § 538 BGB grundsätzlich nicht als Schaden ersetzen. Eine schuldhaft zerbrochene Scheibe oder eine unsachgemäß beschädigte Tür kann dagegen einen eigenständigen Ersatzanspruch auslösen, auch wenn keine wirksame Renovierungsklausel besteht.

Wann eine Malerrechnung zulasten des Mieters gehen kann

Selbst eine wirksame und fällige Renovierungspflicht erlaubt es dem Vermieter nicht in jedem Fall, sofort eine Firma zu beauftragen und die Rechnung weiterzureichen. Geht es um Schadensersatz statt der geschuldeten Schönheitsreparaturen, ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Ausführung erforderlich. Ausnahmen kommen etwa bei einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung in Betracht. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 281 BGB.

Aus einer Pflicht zur fachgerechten Ausführung folgt außerdem nicht automatisch, dass der Mieter einen Malerbetrieb bezahlen muss. Selbst ausgeführte Arbeiten können genügen, wenn das Ergebnis fachgerecht ist. Ungleichmäßige Anstriche oder Farbspritzer können allerdings neue Beanstandungen auslösen, wie auch der Ratgeber zur Renovierung beim Auszug erläutert.

Die Kaution ersetzt keine Begründung der Forderung

Behält ein Vermieter Geld wegen angeblich unterlassener Renovierung zurück, sollten Mieter nach der konkreten Vertragsgrundlage und den beanstandeten Arbeiten fragen. Eine pauschale Forderung nach einer frisch renovierten Wohnung beweist weder einen Anspruch noch dessen Höhe. Auch muss erkennbar sein, ob tatsächlich Innenanstriche verlangt werden oder zusätzliche Arbeiten, die von der Vereinbarung gar nicht erfasst sind.

Die Abrechnung sollte zwischen Renovierung, Beschädigungen und anderen offenen Ansprüchen unterscheiden. Dass eine Renovierungsforderung unbegründet ist, schließt beispielsweise einen berechtigten Sicherheitseinbehalt für eine noch erwartete Betriebskostennachzahlung nicht aus. Welche Grenzen dabei gelten, beschreibt der Beitrag „Auszug aus der Wohnung: So viel Mietkaution dürfen Vermieter jetzt noch einbehalten“.

Für die Vorbereitung der Übergabe empfiehlt es sich, vorhandene Einzugsfotos und frühere Protokolle mit dem aktuellen Zustand zu vergleichen. Bei Fenstern und Eingangstüren sollten Innen- und Außenseiten getrennt fotografiert werden. So lässt sich später genauer klären, welche Fläche überhaupt betroffen war und ob es um Abnutzung, einen Schaden oder eine unnötig verlangte Renovierung ging.

Redaktioneller Hinweis: Die Darstellung der Krefelder Entscheidung stützt sich auf den veröffentlichten Entscheidungsnachweis und die dort zugänglichen Auszüge; der vollständige Entscheidungstext vom 6. Mai 2026 lag für diesen Beitrag nicht vor. 

Der Beitrag Mietrecht: Müssen Mieter bei Auszug auch die Fenster außen und innen streichen? Urteil mit Signal erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Schwerbehinderung: Diese Vorteile gibt es bei der Krankenkasse 2026

8. September 2026 - 11:03

Ein Grad der Behinderung von 50 begründet die Schwerbehinderteneigenschaft, senkt aber nicht automatisch die Krankenkassenbeiträge oder die Zuzahlungen. Trotzdem können Betroffene finanzielle Entlastungen und besondere Versicherungsrechte beanspruchen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Besonders häufig entstehen Missverständnisse bei der Zuzahlungsbefreiung: Auch Menschen mit GdB 50 können die günstigere Ein-Prozent-Belastungsgrenze erhalten. Ein GdB von mindestens 60 ist dafür keine allgemeine Voraussetzung.

Warum der Schwerbehindertenausweis keine pauschale Kostenbefreiung bringt

Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Menschen mit einem GdB von wenigstens 50 gelten unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 SGB IX als schwerbehindert.

Für Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse gelten jedoch eigene Bestimmungen. Entscheidend sind die konkrete Leistung, der gesundheitliche Bedarf und die dafür vorgesehenen gesetzlichen Bedingungen.

Die Krankenkasse muss die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Menschen berücksichtigen, wie § 2a SGB V ausdrücklich vorgibt. Daraus entsteht aber kein allgemeiner Anspruch auf zusätzliche Behandlungen, niedrigere Beiträge oder eine bevorzugte Bearbeitung sämtlicher Anträge.

Welche Rechte der Schwerbehindertenstatus außerhalb der Krankenversicherung eröffnet, erläutert unser Überblick zu Schwerbehindertenausweis, Vorteilen und Ansprüchen. Diese Nachteilsausgleiche dürfen nicht mit einer Befreiung von Krankenkassenkosten verwechselt werden.

Die Krankenkassenbeiträge sinken durch GdB 50 nicht automatisch

Ein Schwerbehindertenausweis löst in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen besonderen Beitragsrabatt aus. Auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag entfällt dadurch nicht.

Ebenso wenig ist der sogenannte ermäßigte Beitragssatz eine Vergünstigung für schwerbehinderte Menschen. Er gilt beispielsweise für bestimmte Versicherte ohne Krankengeldanspruch, wie die Techniker Krankenkasse zu den Beitragssätzen erläutert.

Bei Zuzahlungen kann eine erhebliche Entlastung möglich sein

Gesetzliche Zuzahlungen können unter anderem für verschreibungspflichtige Medikamente, Heilmittel und Krankenhausbehandlungen anfallen. Damit diese Ausgaben Versicherte nicht unbegrenzt belasten, sieht § 62 SGB V eine jährliche Belastungsgrenze vor.

Sie beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei Versicherten, die wegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung dauerhaft behandelt werden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, reduziert sie sich auf ein Prozent.

Wer die persönliche Grenze erreicht, kann sich für den Rest des Kalenderjahres von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen. Es handelt sich deshalb um eine Begrenzung der jährlichen Gesamtbelastung, nicht um einen pauschalen Rabatt von 50 Prozent auf jedes Medikament.

Für die Ein-Prozent-Grenze ist GdB 60 nicht immer erforderlich

Nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses muss grundsätzlich mindestens ein Jahr lang in jedem Quartal eine ärztliche Behandlung wegen derselben Erkrankung stattgefunden haben. Zusätzlich muss eines der vorgesehenen Merkmale vorliegen.

Eine Möglichkeit ist Pflegegrad 3, 4 oder 5. Eine weitere besteht bei einem GdB oder einem Grad der Schädigungsfolgen ab 60 beziehungsweise einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 60 Prozent, wenn die behandelte Erkrankung zumindest zu dieser Einstufung beigetragen hat.

Daneben gibt es einen eigenständigen medizinischen Zugang: Ohne die fortlaufende Versorgung müsste nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlechterung, eine kürzere Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten sein. Dafür ist weder ein GdB von 60 noch überhaupt ein Schwerbehindertenausweis vorgeschrieben.

Wer GdB 50 hat, darf daher nicht allein wegen dieser Zahl von der Ein-Prozent-Regel ausgeschlossen werden. Entscheidend kann die ärztlich belegte Notwendigkeit einer fortlaufenden Behandlung sein.

Umgekehrt genügt die Bezeichnung einer Krankheit als „chronisch“ noch nicht für die günstigere Grenze. Die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu chronisch kranken Menschen beschreiben die zusätzlichen Anforderungen und die Bedeutung der Dauerbehandlung.

Welche Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden

Die Belastungsgrenze wird nicht einfach anhand der auf dem Konto eingehenden Nettorente berechnet. Berücksichtigt werden die einschlägigen Bruttoeinnahmen sowie gegebenenfalls Einkommen und Zuzahlungen der gesetzlich einzubeziehenden Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt.

Für Angehörige und Kinder gibt es Freibeträge, die die Berechnungsgrundlage vermindern können. Bei Ehepaaren ist deshalb eine gemeinsame Betrachtung erforderlich; das Einkommen beliebiger Mitbewohner einer Wohngemeinschaft wird dagegen nicht automatisch hinzugerechnet.

Außerdem zählt nicht jede privat bezahlte Gesundheitsausgabe als gesetzliche Zuzahlung. Insbesondere Eigenanteile beim Zahnersatz, bestimmte Mehrkosten oberhalb von Festbeträgen und privat bezahlte Zusatzleistungen werden nicht auf diese Grenze angerechnet, wie das Bundesgesundheitsministerium zur Belastungsgrenze erläutert.

Die wichtigsten Unterschiede im Überblick Bereich Reicht GdB 50 allein? Worauf es ankommt Niedrigere Krankenkassenbeiträge Nein Es gibt keinen allgemeinen Beitragsrabatt wegen Schwerbehinderung. Ein-Prozent-Belastungsgrenze Nein, aber auch mit GdB 50 möglich Schwerwiegende chronische Erkrankung, Dauerbehandlung und die weiteren Voraussetzungen. Hilfsmittelversorgung Nein Der individuelle Bedarf und die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen. Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung Nein Medizinische Notwendigkeit und besondere Voraussetzungen, etwa bestimmte Merkzeichen. Besonderes Beitrittsrecht zur GKV Nur zusammen mit weiteren Bedingungen Vorversicherungszeiten oder deren Ausnahme, Beitrittsfrist und mögliche Altersgrenze. Familienversicherung ohne Altersgrenze Nein Behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt, rechtzeitiger Eintritt der Behinderung und weitere Versicherungsbedingungen. Die Zuzahlungsbefreiung muss bei der Krankenkasse beantragt werden

Versicherte sollten ihre Zuzahlungsbelege sammeln und bei der Krankenkasse die Berechnung ihrer persönlichen Belastungsgrenze beantragen. Benötigt werden außerdem Einkommensnachweise und bei der Ein-Prozent-Regel geeignete Belege zur Erkrankung.

Für den ärztlichen Nachweis wird regelmäßig die Bescheinigung „Muster 55“ verwendet. Ein entsprechendes Antragsformular der AOK zeigt, welche Angaben zu Einkommen, Zuzahlungen und Dauerbehandlung verlangt werden.

Auf eine erneute jährliche ärztliche Bescheinigung kann die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen verzichten, wenn eine dauerhafte Erkrankung bereits festgestellt wurde. Die finanzielle Belastungsgrenze wird dennoch für jedes Kalenderjahr betrachtet, wie die AOK zu den Nachweisen und Berechnungsgrundlagen erklärt.

Auch nach Ablauf des Jahres kann sich eine Prüfung lohnen, weil zu viel gezahlte gesetzliche Zuzahlungen erstattet werden können. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zur niedrigeren Zuzahlungsgrenze bei chronischer Erkrankung.

Für Menschen mit Grundsicherung gelten besondere Berechnungsregeln

Bei gesetzlich Versicherten, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, sieht § 62 SGB V eine besondere Berechnungsgrundlage vor. Für die Bedarfsgemeinschaft wird grundsätzlich der gesetzlich bestimmte Regelbedarf zugrunde gelegt, statt sämtliche Leistungen einschließlich der Wohnkosten zu addieren.

Auch hier führt GdB 50 allein nicht zur Ein-Prozent-Grenze. Ob die günstigere Grenze gilt, hängt weiterhin von den Voraussetzungen für schwerwiegend chronisch kranke Versicherte ab.

Hilfsmittel hängen vom Bedarf ab

Ein Hilfsmittel kann erforderlich sein, um eine Behandlung abzusichern, eine drohende Behinderung zu vermeiden oder vorhandene Einschränkungen auszugleichen. Den Anspruch regelt § 33 SGB V, der dafür keinen allgemeinen Mindest-GdB von 50 verlangt.

Deshalb kann auch ein Mensch ohne Schwerbehindertenausweis Anspruch auf ein benötigtes Hilfsmittel haben. Umgekehrt begründet ein hoher GdB keinen Anspruch auf jede gewünschte Ausführung oder Ausstattung.

Für einen Antrag ist eine nachvollziehbare Beschreibung der Einschränkungen und des benötigten Ausgleichs hilfreich. Der Schwerbehindertenbescheid kann Informationen liefern, ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Versorgungsbedarfs.

Bei Krankenfahrten können die Merkzeichen entscheidend sein

Für Fahrten zu ambulanten Behandlungen genügt GdB 50 allein ebenfalls nicht. Erleichterungen sieht § 60 SGB V unter anderem bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ vor.

Auch Pflegegrad 4 oder 5 sowie Pflegegrad 3 mit einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung können entsprechende Ansprüche eröffnen. Bei den gesetzlich erfassten Krankenfahrten gilt die Genehmigung dann als erteilt.

Die Fahrt muss trotzdem medizinisch notwendig sein; für die Fahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ist grundsätzlich eine Verordnung erforderlich. Die erleichterte Genehmigung für Krankenfahrten darf zudem nicht mit den Regeln für einen fachlich betreuten Krankentransport gleichgesetzt werden.

Weitere Ausnahmen können etwa bei Dialysebehandlungen oder einer vergleichbar schweren Mobilitätseinschränkung mit längerem ambulantem Behandlungsbedarf bestehen. Einzelheiten und Genehmigungspflichten regelt die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Ein besonderes Beitrittsrecht kann den Zugang zur GKV eröffnen

Eine tatsächliche Besonderheit für schwerbehinderte Menschen enthält § 9 Absatz 1 Nummer 4 SGB V. Unter den dort genannten Bedingungen können sie der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten.

Grundsätzlich müssen die betroffene Person, ein Elternteil, der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre mindestens drei Jahre gesetzlich versichert gewesen sein. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Vorversicherungsbedingung wegen der Behinderung nicht erfüllt werden konnte.

Die Satzung der jeweiligen Krankenkasse darf dieses Beitrittsrecht zusätzlich durch eine Altersgrenze beschränken. Außerdem muss der Beitritt innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung angezeigt werden.

GdB 50 eröffnet damit eine besondere Prüfungsmöglichkeit, garantiert aber keinen voraussetzungslosen Wechsel aus jeder privaten Krankenversicherung. Vor einer Vertragskündigung sollte die Aufnahme durch die gesetzliche Krankenkasse geklärt sein.

Familienversicherung kann bei behinderten Kindern ohne Altersgrenze bestehen

Für Kinder, die sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können, lässt § 10 Absatz 2 Nummer 4 SGB V eine Familienversicherung ohne feste Altersgrenze zu. Das kann auch erwachsene Kinder betreffen.

Die Behinderung muss bereits innerhalb eines gesetzlich erfassten früheren Versicherungszeitraums vorgelegen haben. Erfasst sind unter den gesetzlichen Bedingungen auch Zeiten, in denen die Familienversicherung nur wegen einer vorrangigen eigenen Versicherung ausgeschlossen war.

Die übrigen Anforderungen der Familienversicherung, etwa an das Einkommen, bleiben bestehen. Weder genügt dafür allein der Schwerbehindertenausweis noch verlangt die Regelung generell einen bestimmten GdB von mindestens 50.

Mehr zu diesen Versicherungsfragen lesen Sie in unserem Beitrag über Besonderheiten der Krankenversicherung bei Schwerbehinderung.

Eine Ablehnung sollte auf ihre konkrete Begründung geprüft werden

Lehnt die Krankenkasse einen Antrag ab, sollte zunächst geklärt werden, welche Voraussetzung sie für nicht erfüllt hält. Bei einer Zuzahlungsbefreiung kann beispielsweise ein genauerer ärztlicher Nachweis zur Behandlungsnotwendigkeit erforderlich sein.

Die Aussage, GdB 50 reiche für sich genommen nicht aus, beantwortet noch nicht die Frage nach den anderen Zugängen zur Ein-Prozent-Grenze. Diese Unterscheidung ist für die Prüfung eines ablehnenden Bescheids entscheidend.

Gegen einen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; die rechtlichen Vorgaben stehen in § 84 SGG. Für das konkrete Verfahren sollten die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannten zulässigen Übermittlungswege beachtet werden.

Praxisbeispiel: Mit GdB 50 sinkt die jährliche Zuzahlungsgrenze von 360 auf 180 Euro

Die alleinlebende Rentnerin Sabine hat GdB 50 und befindet sich seit mehreren Jahren in jedem Quartal wegen derselben schweren Erkrankung in ärztlicher Behandlung. Ihre Ärztin bestätigt, dass ohne die fortlaufende Versorgung eine dauerhafte Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität zu erwarten wäre.

Im vereinfachten, fiktiven Beispiel betragen ihre zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen 18.000 Euro jährlich; weitere Einnahmen oder abzuziehende Familienfreibeträge gibt es nicht. Die Krankenkasse erkennt die Voraussetzungen für die Ein-Prozent-Grenze an.

Damit liegt ihre Belastungsgrenze bei 180 Euro statt bei 360 Euro. Hat Sabine bereits 230 Euro an anrechenbaren gesetzlichen Zuzahlungen geleistet, erhält sie nach Prüfung 50 Euro zurück und eine Befreiung für den verbleibenden Teil des Kalenderjahres.

Die Rechnung veranschaulicht die Regeln zur jährlichen Zuzahlungsbefreiung. Sabines Entlastung folgt aus der anerkannten schwerwiegenden chronischen Erkrankung, nicht allein aus ihrem GdB.

Sechs Fragen und Antworten zu GdB 50 und Krankenkasse Zahle ich mit GdB 50 weniger Krankenkassenbeiträge?

Nein, für GdB 50 gibt es keinen allgemeinen Beitragsnachlass in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch der Zusatzbeitrag entfällt dadurch nicht.

Kann ich mit GdB 50 die Ein-Prozent-Belastungsgrenze erhalten?

Ja, wenn Sie die Voraussetzungen für schwerwiegend chronisch kranke Versicherte erfüllen. Der GdB 50 allein reicht dafür nicht, schließt diesen Anspruch aber auch nicht aus.

Muss ich dafür zuerst eine Erhöhung auf GdB 60 beantragen?

Nein, die Chroniker-Regelung kennt mehrere alternative Voraussetzungen. Eine ärztlich bestätigte fortlaufende Versorgungsnotwendigkeit kann zusammen mit der erforderlichen Dauerbehandlung auch ohne GdB 60 genügen.

Werden nach Erreichen der Grenze sämtliche Gesundheitskosten übernommen?

Nein, die Befreiung betrifft die gesetzlichen Zuzahlungen. Privatleistungen, bestimmte Mehrkosten und Eigenanteile beim Zahnersatz werden dadurch nicht automatisch erstattungsfähig.

Darf jeder Mensch mit GdB 50 sofort in die gesetzliche Krankenkasse wechseln?

Nein, beim besonderen freiwilligen Beitritt müssen die gesetzlichen Voraussetzungen und die Dreimonatsfrist erfüllt sein. Zusätzlich kann die Krankenkassensatzung eine Altersgrenze vorsehen.

Bleibt ein erwachsenes Kind mit GdB 50 immer familienversichert?

Nein, dafür müssen die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der GdB allein entscheidet weder über den Fortbestand noch über das Ende der Familienversicherung.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Diese Vorteile gibt es bei der Krankenkasse 2026 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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51 Jahre gearbeitet: Frühere Rente ohne Abschläge scheiterte trotzdem

8. September 2026 - 10:30

Mehr als fünf Jahrzehnte gearbeitet, regelmäßig Beiträge gezahlt und dennoch keinen Anspruch auf die gewünschte Altersrente ohne Abschläge: Ein Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zeigt, wie weit Arbeitsleben und rentenrechtliche Versicherungszeit auseinanderliegen können.

Ein früherer Werkzeugmacher, der später im Weinbaubetrieb seiner Ehefrau tätig war, konnte seine Beiträge zu unterschiedlichen Alterssicherungssystemen nicht wie erhofft zusammenrechnen.

“Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte scheiterte an der fehlenden Wartezeit von 45 Jahren”, berichtet der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. “Der Fall bedeutet allerdings nicht, dass nach einem solchen Berufsleben überhaupt keine Rente gezahlt wird. Betroffen war der frühere Rentenzugang nach den besonderen Voraussetzungen dieser Rentenart.”

Vom Werkzeugmacher in den Weinbaubetrieb der Ehefrau

Der 1959 geborene Kläger hatte zunächst als Werkzeugmacher gearbeitet und später in den Weinbaubetrieb seiner Ehefrau gewechselt. Für die landwirtschaftliche Tätigkeit wurden Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse entrichtet. Nach seiner eigenen Darstellung hatte er insgesamt 51 Jahre und vier Monate gearbeitet.

Seiner Rechnung lagen 394 Monate bei der Deutschen Rentenversicherung und weitere 259 Monate bei der landwirtschaftlichen Alterskasse zugrunde. Durch die Addition kam er auf 653 Monate und hielt die erforderliche Versicherungszeit damit für deutlich überschritten.

Für die gewünschte Rente fehlten 146 Monate

Die Rentenversicherung erkannte für die Wartezeit lediglich 394 Monate an. Erforderlich waren 540 Monate, also 45 Jahre. Damit fehlten 146 Monate, umgerechnet zwölf Jahre und zwei Monate.

Die Differenz entstand, weil die Zeiten der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht hinzugerechnet wurden. Die lange Erwerbstätigkeit konnte die fehlenden Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb nicht ersetzen. Für den Kläger war die Zuordnung seiner Beitragszahlungen zu zwei verschiedenen Systemen ausschlaggebend.

Das Gericht bestätigt die Trennung der Alterssicherungssysteme

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung mit Urteil vom 18. November 2025, Aktenzeichen L 13 R 289/25, zurück. Die Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse seien keine Beitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 55 SGB VI. Auch die Tatsache, dass es sich um verpflichtende Zahlungen handelte, änderte daran nichts.

Die Richter verwiesen auf Unterschiede beim versicherten Personenkreis, bei der Organisation sowie bei Beiträgen und Leistungen. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sahen sie nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Warum eine Anrechnung in die eine Richtung möglich sein kann

Besonders missverständlich ist, dass zwischen beiden Systemen durchaus gesetzliche Anrechnungsregeln bestehen. Nach § 17 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirtekönnen Pflichtbeitragszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf bestimmte Wartezeiten der landwirtschaftlichen Alterssicherung angerechnet werden. Dabei sind die dort geregelten Voraussetzungen und Ausschlüsse zu beachten.

Daraus ergibt sich jedoch keine entsprechende Anrechnung in umgekehrter Richtung. Eine Vorschrift, die die hier betroffenen Beiträge zur Alterskasse für die Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung anerkennt, fehlt. Aus einer bereits bewilligten Rente der Alterskasse lässt sich daher nicht ableiten, dass auch die Voraussetzungen für eine vergleichbare Rente der Deutschen Rentenversicherung erfüllt sind.

Der Kläger erhielt dennoch Rentenleistungen

Nach dem Urteilstext war dem Kläger bereits ab Dezember 2023 eine vorzeitige Altersrente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung bewilligt worden. Außerdem bewilligte die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid vom 31. Oktober 2025 eine Regelaltersrente ab Dezember 2025. Die im Urteil genannte monatliche Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug 1.281,99 Euro.

Die Ablehnung beseitigte somit nicht sämtliche Rentenansprüche. Gescheitert war die beantragte frühere Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Beiträge zur Alterskasse können weiterhin eigene Leistungsansprüche nach dem für dieses System geltenden Recht begründen.

45 Jahre Wartezeit sind keine einfache Zählung der Berufsjahre

Eine Wartezeit bezeichnet die für einen Rentenanspruch erforderliche Mindestversicherungszeit. Welche Monate dafür zählen, hängt von der jeweiligen Rentenart ab. Nach § 50 SGB VI gelten beispielsweise für die Regelaltersrente grundsätzlich fünf Jahre, für die Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre und für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 Jahre.

Bei den 45 Jahren ist die Auswahl der berücksichtigungsfähigen Zeiten enger als bei den 35 Jahren. Andererseits können auch Monate ohne Erwerbsarbeit zählen, etwa anerkannte Zeiten der Kindererziehung oder bestimmte Pflegezeiten. Die Gleichsetzung von Wartezeit und tatsächlich geleisteter Arbeit führt deshalb in beide Richtungen zu falschen Ergebnissen.

Welche Zeiten für die 45 Jahre zählen können

Die Anrechnung regelt insbesondere § 51 Absatz 3a SGB VI. Ergänzende Erläuterungen bietet die Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten nach 35 und 45 Jahren. Die folgende Übersicht zeigt häufige Konstellationen.

Häufige Versicherungszeiten bei der Wartezeit von 45 Jahren Zeitraum Anrechnung Voraussetzung oder Einschränkung Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit Grundsätzlich ja Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen vorliegen. Kindererziehung Grundsätzlich ja Anerkannte Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten können zählen. Nicht erwerbsmäßige Pflege Unter Voraussetzungen Die Pflege muss rentenrechtlich entsprechend abgesichert sein. Krankengeld oder Übergangsgeld Unter Voraussetzungen Der Bezug muss als Pflichtbeitragszeit oder Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Arbeitslosengeld I Mit Einschränkungen In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahmen bestehen bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Freiwillige Beiträge Unter Voraussetzungen Mindestens 18 Jahre einschlägiger Pflichtbeitragszeiten sind erforderlich; zusätzliche Einschränkungen gelten bei Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn. Reine Schul- und Studienzeiten Nein Eine Erfassung als Anrechnungszeit allein genügt für die 45 Jahre nicht. Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse Nein Diese Zahlungen sind keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzliche Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting Nein Solche rechnerisch ermittelten Monate werden für die 45 Jahre nicht angerechnet.

Auch frühere Zeiten mit Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe zählen nicht für diese Wartezeit. Wer gleichzeitig mehrere anrechenbare Tatbestände erfüllt, sollte außerdem nicht einfach sämtliche ausgewiesenen Zeiten addieren: Für die Wartezeit werden Kalendermonate gezählt. Eine genaue Prüfung verhindert sowohl übersehene Zeiten als auch eine zu hohe eigene Berechnung.

Zusätzlich muss die Altersgrenze erreicht sein

Selbst 540 anrechenbare Monate ermöglichen den Rentenbeginn nicht in jedem beliebigen Alter. Nach § 236b SGB VI liegt die Altersgrenze für den Geburtsjahrgang 1959 bei 64 Jahren und zwei Monaten. Für 1961 Geborene beträgt sie 64 Jahre und sechs Monate, für 1962 Geborene 64 Jahre und acht Monate und für 1963 Geborene 64 Jahre und zehn Monate.

Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt nach § 38 SGB VI ein Mindestalter von 65 Jahren. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte lässt sich auch nicht gegen Abschläge noch früher beginnen. Weitere Hintergründe zum Rentenbeginn und zur finanziellen Planung erläutert gegen-hartz.de im Beitrag zur abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren.

Die Rente nach 35 Jahren muss gesondert geprüft werden

Wer die 45 Jahre nicht erreicht, kann möglicherweise die Altersrente für langjährig Versicherte beanspruchen. Nach § 36 SGB VI setzt sie 35 Jahre Wartezeit voraus und kann grundsätzlich ab 63 Jahren vorzeitig bezogen werden. Bei dieser Wartezeit können mehr Arten rentenrechtlicher Zeiten berücksichtigt werden, darunter unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Schul- und Studienzeiten.

Die Alternative steht jedoch nicht automatisch jedem offen, dessen Antrag auf die Rente nach 45 Jahren scheitert. Auch die 35 Jahre müssen tatsächlich erfüllt sein. Ohne einen vorgezogenen Rentenbezug bleibt bei erfüllter allgemeiner Wartezeit die Regelaltersrente ab der persönlichen Regelaltersgrenze möglich.

Ein früherer Rentenbeginn kann dauerhafte Abschläge bedeuten

Bei einer vorzeitig bezogenen Altersrente für langjährig Versicherte beträgt der Abschlag grundsätzlich 0,3 Prozent je Monat vor dem für diese Rentenart geltenden abschlagsfreien Alter. Das ergibt sich aus § 77 SGB VI. Ein um 24 Monate vorgezogener Beginn führt somit zu 7,2 Prozent Abschlag auf die betroffenen Rentenansprüche.

Diese Kürzung entfällt nicht einfach mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Zudem schließt § 34 Absatz 2 SGB VI nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs einen Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich aus. Wer auf eine spätere Umstellung zur günstigeren Rentenart hofft, sollte diese Planung deshalb vor dem Rentenbeginn prüfen lassen.

Freiwillige Beiträge schließen nicht jede Lücke

Freiwillige Beiträge können für die 45 Jahre berücksichtigt werden, wenn bereits mindestens 18 Jahre mit den gesetzlich verlangten Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen freiwillige Beiträge allerdings nicht, wenn zugleich Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Auch die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung muss gegeben sein.

Eine beliebige Nachzahlung für Jahrzehnte zurückliegende Jahre ist damit nicht eröffnet. Nach § 197 SGB VI können freiwillige Beiträge grundsätzlich nur bis zum 31. März des Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr wirksam gezahlt werden; besondere gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich. Eine größere Zahlung ersetzt daher nicht automatisch die fehlenden Versicherungsmonate.

Vor dem beruflichen Ausstieg den Versicherungsverlauf klären

Wer in unterschiedlichen Alterssicherungssystemen versichert war, sollte frühzeitig eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Die Rentenversicherung sollte konkret prüfen, wie viele Monate für die gewünschte Rentenart vorliegen und wann die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt werden. Eine allgemeine Prognose zur späteren Rentenhöhe beantwortet diese Fragen nicht vollständig.

Bei der Kontenklärung lassen sich fehlende Nachweise zu tatsächlich anrechenbaren Zeiten ergänzen. Sie schafft aber keine Anrechnungsmöglichkeit, die das Gesetz nicht vorsieht. Den Unterschied zwischen nachweisbaren Zeiten und rechtlich nicht schließbaren Lücken behandelt auch der Beitrag „Rente: Bei diesen Lücken hilft keine Kontenklärung mehr“.

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe im Inland grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch möglich.

Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Eine Überprüfung kann sinnvoll sein, wenn anrechenbare Zeiten fehlen oder falsch bewertet wurden; die bloße Addition von Beiträgen aus verschiedenen Systemen reicht als Anspruchsbegründung dagegen nicht.

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Mietschulden bezahlt aber Wohnung trotzdem weg? Neue Regel soll Mieter jetzt schützen

8. September 2026 - 9:45

Die Mietschulden sind ausgeglichen, trotzdem verlangt der Vermieter den Auszug: Was widersprüchlich klingt, kann nach geltendem Recht zulässig sein. Eine rechtzeitige Nachzahlung beseitigt unter bestimmten Voraussetzungen die fristlose Kündigung, rettet aber nicht automatisch vor einer zusätzlich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Für betroffene Haushalte kann damit selbst die vollständige Begleichung der Rückstände zu spät kommen, um die Wohnung zu behalten.

Die Bundesregierung will diesen Schutz erweitern: Eine Nachzahlung soll künftig einmalig auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs abwenden können. Die angekündigte Ausweitung der Schonfristzahlung betrifft insbesondere Menschen, deren finanzielle Schwierigkeiten nur vorübergehend bestehen.

Warum die Wohnung trotz Nachzahlung verloren gehen kann

Bei erheblichen Mietrückständen können Vermieter eine fristlose Kündigung mit einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung verbinden.

Die fristlose Kündigung soll das Mietverhältnis sofort beenden, während die ordentliche Kündigung auf eine Beendigung nach Ablauf der Kündigungsfrist gerichtet ist. Fällt die erste Kündigung durch die Nachzahlung weg, kann die zweite weiterhin einen Räumungsanspruch begründen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Unterscheidung wiederholt bestätigt, unter anderem im Urteil vom 23. Oktober 2024, VIII ZR 106/23. Die gesetzliche Schonfristzahlung erfasst danach bislang nicht die ordentliche Kündigung. Allerdings muss auch diese Kündigung sämtliche Voraussetzungen erfüllen; die Nachzahlung macht sie weder automatisch unwirksam noch automatisch rechtmäßig.

Welche Mietrückstände eine Kündigung auslösen können

Eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen kommt beispielsweise in Betracht, wenn für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine ein Rückstand besteht, der insgesamt mehr als eine Monatsmiete beträgt. Entsteht der Rückstand über einen längeren Zeitraum, kann ein Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten ausreichen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 543 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 569 Absatz 3 BGB.

Für die ordentliche Kündigung gelten andere Anforderungen. Nach § 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB muss der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich verletzt haben. Deshalb ist die Annahme gefährlich, unterhalb von zwei Monatsmieten Rückstand sei eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen.

Die ordentliche Kündigungsfrist des Vermieters beträgt im Regelfall etwa drei Monate und verlängert sich nach fünf beziehungsweise acht Jahren seit der Wohnungsüberlassung auf sechs beziehungsweise neun Monate. Der genaue Beendigungstermin hängt auch davon ab, wann die Kündigung zugeht. Diese Fristen nach § 573c BGB sind von der Schonfrist für die Nachzahlung zu unterscheiden.

Was die bisherige Schonfrist tatsächlich schützt

Die Schonfristzahlung ist ein gesetzlicher Weg, eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen nachträglich unwirksam werden zu lassen. Dafür müssen grundsätzlich sämtliche fälligen Mietrückstände und eine gegebenenfalls fällige Nutzungsentschädigung ausgeglichen werden. Eine bloße Teilzahlung oder das Versprechen, später zu zahlen, genügt nicht.

Die Frist endet grundsätzlich zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, regelmäßig also zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage. Sie beginnt nicht bereits mit dem Kündigungsschreiben. Nach § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB reicht alternativ eine fristgerechte verbindliche Verpflichtung einer öffentlichen Stelle zur Befriedigung des Vermieters.

Bei Mietrückständen ist diese Möglichkeit bereits heute begrenzt: Ging der Kündigung innerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist schon eine auf diesem Weg unwirksam gewordene Kündigung voraus, greift der Schutz nicht erneut. Wer die Wohnung zuvor durch eine Schonfristzahlung gerettet hat, muss deshalb den damaligen Vorgang bei einer neuen Kündigung mitprüfen lassen.

Was die Bundesregierung ändern will

Der geplante neue § 573 Absatz 4 BGB soll den Schutz auf ordentliche Kündigungen wegen Verzugs mit der Miete oder der Mietkaution ausweiten. Eine vollständige Befriedigung des Vermieters vor Zugang der Kündigung soll eine solche Kündigung ausschließen. Auch nach Zugang soll eine rechtzeitige Nachzahlung beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle helfen können.

Vorgesehen ist allerdings nur eine einmalige nachträgliche Abwendung einer ordentlichen Kündigung innerhalb desselben Mietverhältnisses. Der Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/6807 vom 1. Juli 2026, sieht dafür keinen Neustart nach zwei Jahren vor. Es handelt sich auch nicht um einen allgemeinen Schutz gegen andere Kündigungsgründe wie Eigenbedarf.

Geltendes Recht und geplante Änderung im Vergleich Situation Geltendes Recht Geplante Änderung Fristlose Kündigung wegen Mietrückständen Vollständiger rechtzeitiger Ausgleich kann die Kündigung beseitigen. Dieser Schutz soll bestehen bleiben. Zusätzliche ordentliche Kündigung wegen desselben Rückstands Keine automatische Heilung durch die Schonfristzahlung. Eine rechtzeitige Nachzahlung soll auch diese Kündigung beseitigen können. Erneute Kündigung im selben Mietverhältnis Bei der fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen gilt die gesetzliche Zweijahresgrenze. Die zusätzliche Heilung der ordentlichen Kündigung soll insgesamt nur einmal möglich sein. Zeitpunkt der Anwendung Die bestehenden Vorschriften gelten bereits. Die Erweiterung setzt ein in Kraft getretenes Gesetz voraus.

Die Gegenüberstellung berücksichtigt die Erläuterung zur geplanten Erweiterung der Schonfristzahlung. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich Einzelheiten noch ändern.

Warum der einmalige Schutz umstritten ist

Die Begrenzung auf eine einzige Rettungsmöglichkeit kann bei langjährigen Mietverhältnissen erhebliche Folgen haben. Wer einmal wegen einer Erkrankung in Zahlungsschwierigkeiten gerät und viele Jahre später nach einem Arbeitsplatzverlust erneut Rückstände hat, hätte den zusätzlichen Schutz möglicherweise bereits verbraucht. Die Dauer zwischen beiden Krisen würde daran nach dem Entwurf nichts ändern.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe begrüßt die Ausweitung grundsätzlich, hält die einmalige Möglichkeit aber für unzureichend. In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 19. Februar 2026 fordert sie eine Wiederholungsmöglichkeit mit einem Abstand von zwei Jahren. Der Verband verweist darauf, dass Menschen innerhalb langer Mietverhältnisse mehrfach unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können.

Verzögerte Sozialleistungen können eine Zahlungskrise verschärfen

Wer kaum Rücklagen hat, kann eine verspätete Sozialleistung häufig nicht überbrücken. Bleibt die Unterstützung für die Unterkunft aus, laufen die Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter dennoch weiter. Aus einem vorübergehenden Engpass kann deshalb ein Streit über den Fortbestand des Mietvertrags werden.

Bei einer ordentlichen Kündigung muss geprüft werden, ob dem Mieter überhaupt eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Eine verzögerte Behördenzahlung macht eine Kündigung nicht automatisch wirksam, bietet aber auch keinen pauschalen Schutz. Deshalb sollten Leistungsanträge, rechtzeitig eingereichte Unterlagen, Nachfragen bei der Behörde und Zahlungseingänge nachvollziehbar dokumentiert werden.

Steht der Anspruch auf eine Geldleistung dem Grunde nach fest und dauert nur die Feststellung ihrer Höhe voraussichtlich länger, kommt ein Vorschuss nach § 42 SGB I in Betracht. Unter diesen Voraussetzungen muss der Leistungsträger auf Antrag einen Vorschuss zahlen; das Gesetz nennt als spätesten Beginn den Ablauf eines Kalendermonats nach Antragseingang. Bei unmittelbar drohendem Wohnungsverlust kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein.

Wann das Jobcenter Mietschulden übernehmen kann

Wer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II erhält, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Unterstützung bei Mietschulden bekommen. Nach § 22 Absatz 8 SGB II sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und andernfalls Wohnungslosigkeit droht. Die Geldleistung soll als Darlehen erfolgen und ist daher grundsätzlich zurückzuzahlen.

Die Übernahme erfolgt nicht unabhängig von den Umständen: Die Zahlung muss zur Sicherung der Unterkunft geeignet sein, und die gesetzlichen Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen. Betroffene sollten der Behörde den Rückstand und eine Kündigung oder Räumungsklage sofort nachweisbar mitteilen. Eine verbindliche Erklärung des Vermieters, das Mietverhältnis nach Zahlung fortzusetzen, kann helfen, die Aussicht auf den Wohnungserhalt zu belegen.

Wie eine gerichtliche Entscheidung zur Sicherung einer Wohnung aussehen kann, zeigt der Beitrag über eine Mutter, der das Jobcenter ein Darlehen für Mietschulden gewähren musste. Der dort geschilderte Fall verdeutlicht zugleich, dass eine bestehende Kündigung die Unterstützung nicht in jeder Konstellation ausschließt.

Auch das Sozialamt kann bei drohendem Wohnungsverlust helfen

Für Menschen im Anwendungsbereich der Sozialhilfe enthält § 36 SGB XII eine entsprechende Hilfe zur Sicherung der Unterkunft. Auch dort sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht. Anders als im SGB II können Geldleistungen dabei als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Ein Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt allein ersetzt allerdings weder den erforderlichen Zahlungsausgleich noch die verbindliche Verpflichtungserklärung gegenüber dem Vermieter. Gerade bei laufender Schonfrist müssen Betroffene auf eine rechtzeitige Klärung drängen. Lehnt die Behörde notwendige Hilfe ab oder bleibt eine Entscheidung aus, kann eine einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG in Betracht kommen, wenn Anspruch und besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden.

Warum Betroffene jetzt nicht auf die Reform warten sollten

Nach dem Entwurf soll die Erweiterung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Für eine bereits davor erfolgte, zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung soll jedoch weiterhin das bisherige Recht gelten. Entscheidend wäre somit nicht allein, ob ein Gerichtsverfahren bei Inkrafttreten noch läuft; die geplante Übergangsregelung steht in Artikel 2 der Bundestagsdrucksache 21/6807.

Wer bereits eine Kündigung erhalten hat, sollte daher die Zahlung und die Prüfung des Kündigungsschreibens parallel angehen. Eine nachvollziehbare Aufstellung der tatsächlich geschuldeten Beträge hilft, offene Forderungen und bereits geleistete Zahlungen auseinanderzuhalten. Gerichtliche Antwortfristen müssen unabhängig von Gesprächen mit dem Vermieter oder einer Behörde beachtet werden.

Auch künftig bleibt die pünktliche Zahlung der laufenden Miete wichtig. Dass wiederholt verspätete Mietzahlungen nach einer Abmahnung eine Kündigung begründen können, zeigt ein auf gegen-hartz.de besprochener Fall des Amtsgerichts Essen. Ein ausgeglichenes Mietkonto beantwortet deshalb nicht jede Frage zur Wirksamkeit einer Kündigung.

Beispiel aus der Praxis: Bezahlt, aber noch nicht gerettet

Ein Mieter zahlt monatlich 700 Euro einschließlich der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen. Nach einem Einkommenseinbruch bleiben zwei Monatsmieten offen, woraufhin der Vermieter fristlos und hilfsweise ordentlich kündigt. Innerhalb der Schonfrist werden die 1.400 Euro vollständig bezahlt; inzwischen fällige weitere Zahlungen sind ebenfalls erledigt.

Gab es keine entgegenstehende frühere Schonfristheilung, kann die fristlose Kündigung dadurch unwirksam werden. Die ordentliche Kündigung muss nach geltendem Recht gesondert geprüft werden und kann den Wohnungserhalt weiterhin gefährden. Nach der geplanten Regelung könnte die Nachzahlung erstmals auch diese Kündigung beseitigen, sofern der neue Schutz auf den Fall anwendbar und im Mietverhältnis noch nicht verbraucht wäre.

Fragen und Antworten zur Schonfristzahlung Ist der zusätzliche Schutz schon in Kraft?

Nein, Stand 8. September 2026 handelt es sich um ein Reformvorhaben. Die geplante Erweiterung darf deshalb noch nicht wie ein bestehender Anspruch behandelt werden.

Warum reicht die vollständige Nachzahlung bislang nicht immer aus?

Weil die Schonfristzahlung grundsätzlich nur die fristlose Kündigung wegen Mietrückständen beseitigt. Eine zusätzlich erklärte ordentliche Kündigung kann bestehen bleiben, wenn ihre eigenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann endet die Schonfrist?

Grundsätzlich zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, regelmäßig nach Zustellung der Räumungsklage. Das Datum des Kündigungsschreibens ist dafür nicht der Fristbeginn.

Genügt eine Ratenzahlung?

Eine bloße Ratenzahlungszusage bewirkt keine gesetzliche Schonfristheilung. Dafür muss rechtzeitig der erforderliche vollständige Ausgleich erfolgen oder eine öffentliche Stelle sich verbindlich zur Befriedigung des Vermieters verpflichten.

Wie oft soll die ordentliche Kündigung durch Nachzahlung abwendbar sein?

Nach dem Regierungsentwurf insgesamt einmal innerhalb desselben Mietverhältnisses. Ein erneuter Anspruch nach Ablauf von zwei Jahren ist für diesen zusätzlichen Schutz nicht vorgesehen.

Können Jobcenter oder Sozialamt die Schulden bezahlen?

Ja, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zur Sicherung der Unterkunft erfüllt sind. Im SGB II soll die Hilfe als Darlehen erfolgen; im SGB XII kommen eine Beihilfe oder ein Darlehen in Betracht.

Der Beitrag Mietschulden bezahlt aber Wohnung trotzdem weg? Neue Regel soll Mieter jetzt schützen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Grundsicherung: 190 Euro Lagerkosten abgelehnt – Wann das Jobcenter nicht zahlen muss

8. September 2026 - 9:33

Ein Lagerraum kann grundsätzlich zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II gehören. Doch bei fast drei Jahren Obdachlosigkeit, monatlich rund 190 Euro und Gegenständen im geschätzten Gesamtwert von nur 350 bis 500 Euro muss das Jobcenter nicht vorläufig zahlen. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Wichtig ist: Der Beschluss erlaubt keine pauschale Ablehnung von Lagerkosten. Werden notwendiger Hausrat und persönliche Sachen wegen einer winzigen Unterkunft vorübergehend ausgelagert, kann weiterhin ein Anspruch bestehen.

Die Entscheidung betrifft Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II. Sie ist nicht auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII übertragbar.

Antragsteller war seit fast drei Jahren obdachlos

Der Antragsteller gab an, seit Oktober 2023 obdachlos zu sein. Für einen Lagerraum zahlte er monatlich rund 190 Euro. Dort bewahrte er Kücheninventar, Kleidung, Tisch und Stühle, einen Fernseher, Lampen, Bücher und weitere persönliche Sachen auf.

Das Sozialgericht Berlin lehnte eine vorläufige Kostenübernahme ab. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 13. Juli 2026 – L 1 AS 863/26 B ER.

Der Beschluss beendet das Beschwerdeverfahren und kann nicht beim Bundessozialgericht angefochten werden. Er entscheidet jedoch nur über die verlangte vorläufige Zahlung im Eilverfahren.

Zwei Monatsmieten erreichten fast den Wert der Sachen

Der Antragsteller schätzte den Gesamtwert der eingelagerten Gegenstände auf 350 bis 500 Euro. Bereits zwei Monatsmieten kosteten zusammen rund 380 Euro. Auf ein Jahr gerechnet wären etwa 2.280 Euro angefallen.

Nach Ansicht des Gerichts stand dieser Aufwand nicht mehr in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Wert der Sachen. Eine spätere Wiederbeschaffung sei erheblich günstiger als die fortlaufende Finanzierung des Lagerraums.

Allein ein niedriger Verkaufswert schließt eine Übernahme allerdings nicht in jedem Fall aus. Bei unentbehrlichen persönlichen Gegenständen, wichtigen Dokumenten oder nicht ohne Weiteres ersetzbaren Hilfsmitteln kann eine andere Bewertung erforderlich sein.

Wann Lagerkosten als Unterkunftskosten zählen können

Nach § 22 Absatz 1 SGB II übernimmt das Jobcenter tatsächliche und angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Der Begriff „Unterkunft“ erfasst nicht nur eine klassische Mietwohnung.

Das Bundessozialgericht hat deshalb entschieden, dass auch angemessene Lagerkosten zu den Unterkunftskosten gehören können. Voraussetzung ist, dass eine konkrete Unterkunft zu klein ist, um vorübergehend nicht benötigten Hausrat und persönliche Gegenstände aufzubewahren.

Der zusätzliche Raum darf sich auch in einem anderen Gebäude befinden. Er muss für die leistungsberechtigte Person jedoch erreichbar sein und die Aufbewahrung muss weiterhin einen nachvollziehbaren Bezug zum Wohnen haben. Das ergibt sich aus dem BSG-Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R.

Spricht eher für eine Übernahme Spricht eher gegen eine Übernahme Eine konkrete Unterkunft bietet nachweislich keinen Stauraum Es gibt keine konkrete Unterkunft, die durch den Lagerraum ergänzt wird Die Lagerung ist voraussichtlich nur vorübergehend erforderlich Die Sachen werden über Jahre ohne absehbare Nutzung eingelagert Aufbewahrt werden notwendiger Hausrat und persönliche Gegenstände Im Lager befinden sich überwiegend Sammlungen, Vorräte oder geschäftliche Sachen Art, Umfang und Wert der Gegenstände sind dokumentiert Inhalt und Nutzen des Lagers werden nur pauschal beschrieben Die Lagerkosten stehen in einem vertretbaren Verhältnis zum Wert Die Miete übersteigt bereits nach kurzer Zeit den Wert der Sachen Unterkunft und Lager bleiben zusammen angemessen Eine kleinere oder günstigere Lösung wäre möglich

Keiner dieser Punkte entscheidet isoliert über den Anspruch. Das Jobcenter muss die gesamte Lebenssituation und die tatsächliche Verwendung des Lagerraums prüfen.

Längere Obdachlosigkeit schließt den Anspruch nicht automatisch aus

Das Landessozialgericht stellte darauf ab, dass der Antragsteller schon seit fast drei Jahren obdachlos war. Die Einlagerung diente nicht dazu, fehlenden Platz in einer vorhandenen kleinen Unterkunft auszugleichen.

Die Dauer allein führt jedoch nicht automatisch zum Verlust eines möglichen Anspruchs. Gegen eine Übernahme spricht vielmehr die Verbindung aus jahrelanger Lagerung, fehlender Aussicht auf eine baldige Nutzung und unverhältnismäßig hohen Kosten.

Bereits das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 6. Mai 2022 – L 34 AS 2279/18 hatte Lagerkosten in einem ähnlichen Fall abgelehnt. Damals ging es unter anderem um zahlreiche Sammlerstücke, geerbte Möbel und größere Vorräte, die seit Jahren eingelagert waren.

Härtefall-Mehrbedarf half dem Antragsteller nicht

Der Antragsteller verlangte die Kosten hilfsweise als besonderen Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II. Dafür müsste ein besonderer und unabweisbarer Bedarf bestehen, der nicht durch Einsparungen, Hilfe Dritter oder eine zumutbare Alternative gedeckt werden kann.

Das Gericht hielt die Kosten nicht für unabweisbar. Aus seiner Sicht war eine spätere Wiederbeschaffung wirtschaftlicher als die fortlaufende Lagerung.

Ein Härtefallmehrbedarf ist daher kein allgemeiner Ausweg, wenn Lagerkosten nicht als Unterkunftskosten anerkannt werden. Betroffene müssen zusätzlich erklären, weshalb gerade die weitere Aufbewahrung unvermeidbar ist.

Geschäftsunterlagen überzeugten das Gericht nicht

Im Beschwerdeverfahren erklärte der Antragsteller, im Lager befänden sich auch Geschäftsunterlagen sowie Schriftverkehr mit Behörden und Gläubigern. Er benötige diese Dokumente für ein bevorstehendes Insolvenzverfahren.

Das Gericht hielt diesen Vortrag für zu ungenau und an das laufende Verfahren angepasst. Für Aktenordner und vergleichbare Unterlagen hätte nach Auffassung des Senats außerdem ein erheblich kleinerer Stauraum genügt.

Rein geschäftlich genutzte Räume gehören normalerweise nicht zu den privaten Unterkunftskosten. Werden wichtige persönliche Unterlagen aufbewahrt, sollten Umfang, Inhalt und benötigter Platz deshalb genau beschrieben werden.

Zweifel des Gerichts waren keine festgestellten Tatsachen

Der Senat äußerte zudem Zweifel an der Eilbedürftigkeit. Nach den Ermittlungen des Sozialgerichts soll der Antragsteller ein Konto verschwiegen haben, auf das er zugreifen konnte. Unklar blieb zudem, wie er die Lagerkosten über Jahre finanziert hatte.

Das Gericht äußerte auch den Verdacht, der Mann könne sich dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollen. Dabei handelt es sich nicht um eine abschließend festgestellte Tatsache.

Für die Ablehnung kam es darauf nicht mehr an. Das Gericht hatte bereits einen glaubhaft gemachten Anspruch auf Übernahme der Lagerkosten verneint.

Eine spätere Erstausstattung ist nicht automatisch gesichert

Das Gericht verwies darauf, dass § 24 Absatz 3 SGB II gesonderte Leistungen für eine Wohnungserstausstattung und eine Erstausstattung mit Bekleidung vorsieht. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Jobcenter später automatisch sämtliche Möbel und Kleidungsstücke ersetzt.

Eine Erstausstattung richtet sich nach der entstandenen Bedarfslage. Wer nach einer längeren Obdachlosigkeit eine leere Wohnung bezieht und keine verwendbaren Möbel mehr besitzt, kann deshalb grundsätzlich einen neuen Erstausstattungsbedarf haben.

Welche Gegenstände tatsächlich fehlen, muss einzeln dargelegt und nachgewiesen werden. Wie wichtig eine konkrete Dokumentation ist, zeigt auch der Beitrag Jobcenter lehnt Erstausstattung bei fehlenden Nachweisen ab.

Warum andere Lagerkosten trotzdem übernommen werden können

Dass ein Lagerraum auch bei Wohnungslosigkeit bezahlt werden kann, zeigt eine andere Entscheidung. Nach der Flucht einer Frau in ein Frauenhaus verpflichtete das LSG Baden-Württemberg das Jobcenter vorläufig zur Übernahme einer Containermiete von 350 Euro monatlich.

Dort bestand ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der plötzlichen Flucht, der vorübergehenden Unterbringung und den eingelagerten persönlichen sowie beruflich benötigten Gegenständen. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Jobcenter muss Möbelunterbringung im Container bezahlen.

Die unterschiedlichen Entscheidungen widersprechen sich daher nicht. Es kommt jeweils darauf an, weshalb die Sachen eingelagert wurden, wie lange die Lagerung dauern soll und ob die Kosten vertretbar sind.

Was Betroffene vor der Einlagerung dokumentieren sollten

Vor Abschluss eines Lagervertrags sollte die Kostenübernahme möglichst schriftlich beim Jobcenter beantragt werden. Dem Antrag sollten Fotos, eine genaue Bestandsliste, der geschätzte Wiederbeschaffungswert und mehrere Angebote für unterschiedlich große Lagerräume beigefügt werden.

Außerdem sollte erklärt werden, weshalb die Sachen nicht in der aktuellen Unterkunft bleiben können und wie lange die Lagerung voraussichtlich erforderlich ist. Eine konkrete Aussicht auf den Bezug einer Wohnung kann den Zusammenhang mit dem Wohnbedarf stützen.

Lehnt das Jobcenter die Kosten ab, kann gegen den Bescheid regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG und sollte anhand der Rechtsbehelfsbelehrung geprüft werden.

Droht der Lageranbieter mit Kündigung, Verwertung oder Entsorgung, sollten das Datum und die entsprechende Mitteilung vorgelegt werden. Nur mit einem konkret bevorstehenden Nachteil lässt sich die besondere Dringlichkeit eines Eilantrags überzeugend begründen.

Beispiel aus der Praxis

Eine wohnungslose Frau lebt vorübergehend in einem möblierten Zimmer mit 14 Quadratmetern. Für ihre Winterkleidung, persönliche Dokumente und notwendigen Hausrat fehlt dort nachweislich Platz. Sie mietet für 50 Euro monatlich einen kleinen Lagerraum und legt dem Jobcenter Fotos, eine Bestandsliste sowie den geplanten Einzugstermin für eine eigene Wohnung vor.

In diesem Fall sprechen der geringe Preis, die vorübergehende Dauer und der deutliche Zusammenhang mit dem Wohnen eher für eine Übernahme. Eine Garantie besteht dennoch nicht, weil das Jobcenter auch die örtliche Angemessenheitsgrenze und günstigere Alternativen prüfen darf.

Häufige Fragen zu Lagerkosten beim Jobcenter Muss das Jobcenter Lagerkosten grundsätzlich ablehnen?

Nein. Notwendige und angemessene Lagerkosten können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bestandteil der Unterkunftskosten sein.

Reicht eine längere Obdachlosigkeit als Ablehnungsgrund?

Nein. Sie spricht aber gegen den erforderlichen Wohnbezug, wenn keine konkrete Unterkunft ergänzt wird und eine spätere Nutzung der Gegenstände nicht absehbar ist.

Muss das Jobcenter den persönlichen Erinnerungswert beachten?

Ein ideeller Wert kann bei der Einzelfallprüfung berücksichtigt werden. Er rechtfertigt jedoch nicht automatisch jahrelange Lagerkosten, die den wirtschaftlichen Wert der Sachen deutlich übersteigen.

Werden Geschäftsunterlagen als Unterkunftsbedarf anerkannt?

Rein geschäftlich genutzter Lagerraum gehört grundsätzlich nicht zu den privaten Unterkunftskosten. Bei notwendigen persönlichen Dokumenten muss erklärt werden, welche Unterlagen aufbewahrt werden müssen und weshalb ein kleinerer Stauraum nicht genügt.

Bekomme ich nach dem Verlust meiner Möbel eine Erstausstattung?

Das ist möglich, aber nicht automatisch. Wer nach Obdachlosigkeit eine Wohnung bezieht und keinen notwendigen Hausrat besitzt, sollte die benötigten Gegenstände einzeln nach § 24 Absatz 3 SGB II beantragen.

Quellen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2026 – L 1 AS 863/26 B ER
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2022 – L 34 AS 2279/18
BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R

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Witwenrente 2026: So viel wird bei 1.700 Euro eigener Rente abgezogen

8. September 2026 - 8:47

Wer eine eigene Altersrente von 1.700 Euro brutto erhält, muss bei einer zusätzlichen Witwenrente mit einer Einkommensanrechnung rechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen beträgt die Kürzung seit dem 1. Juli 2026 genau 135,79 Euro im Monat.

Von einer Witwenrente von ursprünglich 1.000 Euro brutto bleiben dann 864,21 Euro vor weiteren Abzügen.

Diese Berechnung gilt allerdings nicht für jede Hinterbliebene mit einer Rente von 1.700 Euro. Entscheidend sind unter anderem der Beginn der eigenen Altersrente, weitere Einkünfte und mögliche Freibeträge für Kinder. Außerdem darf die Bruttorente nicht mit der tatsächlichen Überweisung auf das Konto verwechselt werden.

Warum die eigene Altersrente die Witwenrente mindern kann

Eine eigene gesetzliche Altersrente und eine Witwenrente können grundsätzlich nebeneinander bezogen werden. Die Altersrente beruht auf den eigenen Versicherungszeiten, während sich die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Partners ableitet. Bei der Witwenrente wird jedoch geprüft, welches anrechenbare Einkommen die hinterbliebene Person selbst erhält.

Gesetzliche Altersrenten gehören nach § 18a SGB IV zum sogenannten Erwerbsersatzeinkommen. Sie können deshalb die Hinterbliebenenrente reduzieren. Die eigene Altersrente wird durch diese Einkommensanrechnung nicht herabgesetzt; der Abzug erfolgt bei der Witwenrente oder Witwerrente.

Allerdings wird nicht die gesamte eigene Rente verrechnet. Die Rentenversicherung ermittelt zunächst ein pauschaliertes Nettoeinkommen und zieht davon den persönlichen Freibetrag ab. Nur 40 Prozent eines verbleibenden Überschusses mindern die Hinterbliebenenrente.

Seit Juli 2026 bleiben 1.122,53 Euro anrechnungsfrei

Für die Einkommensanrechnung gilt seit dem 1. Juli 2026 ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.122,53 Euro. Zuvor waren es 1.076,86 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bestätigt die Anhebung und weist darauf hin, dass Hinterbliebene damit mehr eigenes Einkommen ohne Kürzung beziehen können.

Der Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts. Seit Juli 2026 beträgt dieser Rentenwert 42,52 Euro. Die gesetzliche Verknüpfung sorgt dafür, dass sich auch der Freibetrag bei einer entsprechenden Rentenanpassung erhöht.

Die Grenze von 1.122,53 Euro bezieht sich auf das für die Anrechnung ermittelte Nettoeinkommen. Sie ist deshalb keine starre Obergrenze für die eigene Bruttorente. Weitere Hintergründe zur Anpassung erläutert der Beitrag zur Rentenanrechnung bei der Witwenrente seit Juli 2026.

So entsteht bei 1.700 Euro Altersrente der Abzug von 135,79 Euro

Die folgende Berechnung setzt eine eigene gesetzliche Altersrente von monatlich 1.700 Euro brutto voraus, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat. Weitere anrechenbare Einkünfte und zusätzliche Kinderfreibeträge bestehen im Beispiel nicht. Das Sterbevierteljahr ist bereits beendet, und die Witwenrente beträgt vor der Einkommensanrechnung 1.000 Euro brutto.

Von der eigenen Bruttorente werden zunächst pauschal 14 Prozent abgezogen. Das entspricht 238 Euro, sodass die Rentenversicherung ein rechnerisches Nettoeinkommen von 1.462 Euro berücksichtigt. Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro verbleiben 339,47 Euro.

Von diesem Überschuss werden 40 Prozent angerechnet. Auf Cent gerundet ergibt sich ein monatlicher Abzug von 135,79 Euro. Die angenommene Witwenrente von 1.000 Euro brutto sinkt dadurch auf 864,21 Euro.

Beispielrechnung mit den seit 1. Juli 2026 geltenden Werten Berechnungsschritt Monatlicher Betrag Eigene Altersrente brutto 1.700,00 Euro Pauschaler Abzug von 14 Prozent 238,00 Euro Rechnerisches Nettoeinkommen 1.462,00 Euro Abzüglich Grundfreibetrag 1.122,53 Euro Einkommen oberhalb des Freibetrags 339,47 Euro Davon 40 Prozent: Kürzung der Witwenrente 135,79 Euro Angenommene Witwenrente vor Einkommensanrechnung 1.000,00 Euro Witwenrente nach Einkommensanrechnung, vor weiteren Abzügen 864,21 Euro

Diese Ausgangsbeträge verwendet auch das Rechenbeispiel von Rechtsanwalt Peter Knöppel auf rentenbescheid24.de. Die 1.000 Euro Witwenrente sind dabei eine Annahme für den Einzelfall. Aus einer eigenen Altersrente von 1.700 Euro lässt sich nicht ableiten, wie hoch der ursprüngliche Hinterbliebenenrentenanspruch ist.

Der pauschale Abzug ist keine zusätzliche Kürzung der Altersrente

Die 14 Prozent dienen dazu, aus der Bruttorente einen gesetzlich pauschalierten Nettobetrag zu berechnen. Sie sollen Belastungen durch Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Besteuerung berücksichtigen. Es handelt sich um einen Rechenschritt für die Einkommensanrechnung, nicht um einen zusätzlichen Einbehalt von 238 Euro bei der eigenen Altersrente.

Auch die ermittelten 1.462 Euro sind deshalb nicht automatisch der Betrag, der tatsächlich auf dem Konto eingeht. Die wirklichen Abzüge können von dieser Pauschale abweichen. Wie die Pauschalierung ausgestaltet ist, erläutert die Rentenversicherung in ihren rechtlichen Hinweisen zu § 18b SGB IV.

Wer mit „1.700 Euro Rente“ bereits seine Nettoauszahlung meint, kann die Beispielrechnung somit nicht unverändert übernehmen. Dafür muss zunächst die zugehörige Bruttorente aus dem Rentenbescheid bekannt sein. Andernfalls wird mit einem falschen Ausgangsbetrag gerechnet.

Bei älteren Altersrenten kann die Kürzung höher ausfallen

Hat die eigene Altersrente bereits vor dem 1. Januar 2011 begonnen, beträgt der Pauschalabzug grundsätzlich 13 statt 14 Prozent. Bei 1.700 Euro brutto werden dann 221 Euro abgezogen. Das rechnerische Nettoeinkommen liegt folglich bei 1.479 Euro.

Mit dem Freibetrag von 1.122,53 Euro verbleibt in dieser Vergleichsrechnung ein Überschuss von 356,47 Euro. Davon 40 Prozent ergeben eine Kürzung von 142,59 Euro. Bei ansonsten gleichen Voraussetzungen fällt die monatliche Anrechnung damit um 6,80 Euro höher aus als im Beispiel mit 14 Prozent Pauschalabzug.

Was der höhere Freibetrag gegenüber dem ersten Halbjahr verändert

Bis zum 30. Juni 2026 galt noch der Freibetrag von 1.076,86 Euro. Bei unverändert angenommenen 1.700 Euro eigener Bruttorente und 14 Prozent Pauschalabzug hätte die Einkommensanrechnung damit 154,06 Euro monatlich betragen. Mit dem seit Juli geltenden Freibetrag sind es 135,79 Euro, also rechnerisch 18,27 Euro weniger.

Dieser Vergleich zeigt ausschließlich die Wirkung des höheren Freibetrags bei gleichbleibender eigener Rente. Bei einem tatsächlichen Vergleich zweier Rentenbescheide müssen auch Veränderungen der eigenen Altersrente und der ursprünglichen Witwenrente berücksichtigt werden. Aus der Anhebung des Freibetrags allein folgt daher kein für alle Hinterbliebenen gleicher Auszahlungszuwachs.

Kinder können den anrechnungsfreien Betrag erhöhen

Für jedes eigene Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Freibetrag seit Juli 2026 um 238,11 Euro monatlich. Das betrifft insbesondere Kinder mit Anspruch auf Waisenrente. Nach § 97 SGB VI kann der Zuschlag auch zustehen, wenn der Waisenrentenanspruch nur daran scheitert, dass das Kind nicht vom verstorbenen Partner abstammt.

Bei einem berücksichtigungsfähigen Kind steigt der Freibetrag auf 1.360,64 Euro. Von den im Ausgangsbeispiel angesetzten 1.462 Euro liegen dann lediglich 101,36 Euro über der Grenze. Die Kürzung beträgt dadurch nur noch 40,54 Euro monatlich.

Mit zwei entsprechend berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Freibetrag 1.598,75 Euro. In der beschriebenen Konstellation würde deshalb keine Einkommensanrechnung erfolgen. Allein die Tatsache, Kinder zu haben, reicht allerdings nicht aus: Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen im jeweiligen Zeitraum bestehen.

864,21 Euro Witwenrente sind noch keine Nettoauszahlung

Nach der Einkommensanrechnung bleiben im Ausgangsbeispiel 864,21 Euro Witwenrente vor weiteren Abzügen. Bei pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern gehen davon grundsätzlich noch die eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Welche Summe überwiesen wird, hängt deshalb auch vom jeweiligen Versicherungsstatus und den anzuwendenden Beitragssätzen ab.

Eine mögliche Einkommensteuer ist ebenfalls gesondert zu betrachten. Der pauschale Abzug für die Einkommensanrechnung stellt keine individuelle Steuerberechnung dar. Für die Haushaltsplanung sollte deshalb mit den tatsächlichen Zahlbeträgen beider Renten und einer gegebenenfalls zusätzlich anfallenden Steuerbelastung gerechnet werden.

Weitere Einkünfte und altes Recht können das Ergebnis verändern

Das Ergebnis von 135,79 Euro setzt voraus, dass im Beispiel nur die eigene gesetzliche Altersrente angerechnet wird. Hinzukommende Erwerbseinkünfte, bestimmte Betriebsrenten oder Einkünfte aus Vermietung können eine höhere Anrechnung auslösen. Welche Einnahmen erfasst werden, hängt auch davon ab, ob die alten oder neuen Vorschriften gelten.

Die Übergangsregelung des § 114 SGB IV greift insbesondere, wenn der Ehepartner vor 2002 gestorben ist. Sie gilt außerdem bei einer vor 2002 geschlossenen Ehe, wenn mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Bestimmte zusätzliche Einkunftsarten bleiben dann bei der Anrechnung unberücksichtigt.

Die eigene gesetzliche Altersrente ist durch diese Übergangsregelung jedoch nicht generell geschützt. Auch beim sogenannten alten Recht kann sie zu einer Kürzung führen. Eine weiterführende Einordnung bietet der Beitrag darüber, welche Einkommen die Witwenrente mindern können.

Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht angerechnet

Eine Ausnahme gilt während der drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. In diesem sogenannten Sterbevierteljahr wird das eigene Einkommen nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente angerechnet. Das erläutert auch die Deutsche Rentenversicherung zu Rentenbeginn und Sterbevierteljahr.

Stirbt ein Ehepartner beispielsweise im August 2026, umfasst dieser Zeitraum September, Oktober und November. Die hier dargestellte reguläre Einkommensanrechnung kommt dann erst anschließend in Betracht. Wer Zahlungen unmittelbar nach dem Todesfall mit späteren Überweisungen vergleicht, muss diese Sonderregel beachten.

Weniger Einkommen kann eine frühere Neuberechnung ermöglichen

Einkommensänderungen werden nach § 18d SGB IV grundsätzlich zum nächstfolgenden 1. Juli berücksichtigt. Für eine deutliche Einkommensminderung besteht eine Ausnahme: Liegt das laufende Einkommen mindestens zehn Prozent unter dem bisher berücksichtigten Einkommen, kann die Minderung bereits ab ihrem Eintritt berücksichtigt werden. Die pauschale Aussage, eine höhere Witwenrente sei in solchen Fällen immer erst ab dem Folgemonat möglich, greift deshalb zu kurz.

Betroffene sollten die Änderung zeitnah mitteilen, belegen und eine Überprüfung der Anrechnung beantragen. Das kann etwa beim Wegfall zusätzlicher Arbeitseinkünfte von Bedeutung sein. Mehr dazu erläutert der Beitrag „Witwenrente erhöhen: Weniger Einkommen lässt Witwenrente ansteigen“.

Was Betroffene im Rentenbescheid prüfen sollten

Für die Prüfung genügt es nicht, nur auf den überwiesenen Endbetrag zu schauen. Im Bescheid sollte nachvollziehbar sein, welche eigene Bruttorente angesetzt wurde, welcher Pauschalabzug gilt und welcher Freibetrag berücksichtigt ist. Ebenso sollten weitere erfasste Einkünfte und mögliche Kinderfreibeträge zur tatsächlichen Situation passen.

Bestehen Zweifel an einem Bescheid, kommt ein Widerspruch in Betracht. Bei Bekanntgabe im Inland beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat; die Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Einzelheiten. Die Rentenversicherung erläutert das Verfahren und die geltenden Fristen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Marianne bezieht seit 2021 eine eigene Altersrente, die im September 2026 monatlich 1.700 Euro brutto beträgt. Nach dem Tod ihres Mannes steht ihr außerhalb des Sterbevierteljahres eine Witwenrente von 1.000 Euro brutto vor Einkommensanrechnung zu. Weitere anrechenbare Einnahmen und zusätzliche Kinderfreibeträge hat sie nicht.

Die Rentenversicherung setzt nach dem Pauschalabzug 1.462 Euro eigenes Einkommen an und ermittelt eine Anrechnung von 135,79 Euro. Marianne behält damit ihre eigene Altersrente und erhält zusätzlich 864,21 Euro Witwenrente vor den weiteren Abzügen. Für ihre laufenden Ausgaben kann sie folglich nicht mit zwei ungekürzten Bruttorenten von zusammen 2.700 Euro rechnen.

Der Beitrag Witwenrente 2026: So viel wird bei 1.700 Euro eigener Rente abgezogen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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5 Änderungen beim Krankengeld die jetzt kommen: “Das wird heftig”

8. September 2026 - 8:35
Krankengeld: 5 Änderungen ab 2027 treffen langjährig Versicherte hart

Weniger Geld nach dem Verlust des Arbeitsplatzes, kürzere Fristen und neue Grenzen für arbeitende Rentner: Beim Krankengeld stehen spürbare Einschnitte bevor. Wer länger erkrankt, muss sich ab dem 1. Januar 2027 auf veränderte Regeln einstellen. Besonders belastend kann es werden, wenn zur Erkrankung das Ende des Beschäftigungsverhältnisses kommt.

Die von dem Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt erläuterten fünf Änderungen greifen nach der beschlossenen Fassung zum Jahresbeginn 2027; das ebenfalls vorgesehene Teilkrankengeld folgt erst 2028. Grundlage sind die beschlossene Gesetzesfassung mit den Vorschriften zum Inkrafttreten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Nach dem Beschäftigungsende sinkt das Krankengeld auf 60 oder 67 Prozent

Der besonders einschneidende Schritt betrifft Menschen, deren Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit endet. Für sie wird das Krankengeld ab dem darauffolgenden Tag grundsätzlich auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts begrenzt.

Bei einem nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigungsfähigen Kind beträgt der Satz 67 Prozent. Die neue Berechnung steht in § 47 Absatz 2a SGB V.

Bislang wird das reguläre Krankengeld grundsätzlich aus 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts berechnet, höchstens jedoch aus 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Ein Beschäftigungsende während des laufenden Anspruchs führt bisher nicht allein zu einer Neuberechnung auf Arbeitslosengeldniveau. Die neue Vorschrift verbindet den Arbeitsplatzverlust dagegen unmittelbar mit einer niedrigeren Absicherung während der Krankheit.

Entscheidend ist das tatsächliche Ende der Beschäftigung, nicht der Zugang des Kündigungsschreibens. Nach dem Wortlaut werden auch auslaufende Befristungen, Eigenkündigungen und Aufhebungsverträge erfasst, sofern die Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit endet. Eine Befristung kann somit dieselbe finanzielle Folge auslösen wie eine Arbeitgeberkündigung. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag zum Krankengeld nach dem Beschäftigungsende ab 2027.

Beim Vergleich der Beträge müssen die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Vom regulären Krankengeld werden grundsätzlich Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Bei der abgesenkten Leistung nach der neuen Vorschrift tragen die Leistungsträger die entsprechenden Beiträge allein.

Die tatsächliche Einbuße bei der Überweisung fällt deshalb geringer aus als der bloße Vergleich von 90 mit 60 Prozent des Nettoentgelts vermuten lässt.

Für Reha-Anträge bleiben nur noch vier statt zehn Wochen

Eine weitere Änderung verkürzt die Frist nach § 51 SGB V. Wenn die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse zur Beantragung von medizinischer Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auffordern.

Ab 2027 kann sie hierfür nur noch vier Wochen statt bisher zehn Wochen einräumen.

Die Verkürzung betrifft auch die gesetzlich geregelte Aufforderung, bei erfüllten Voraussetzungen eine Regelaltersrente zu beantragen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass die Krankenkasse jeden Erkrankten ohne weitere Voraussetzungen in eine vorgezogene Altersrente schicken dürfte.

Ebenso muss innerhalb der Frist der Antrag gestellt werden; eine bereits abgeschlossene Reha ist nicht erforderlich.

Finanziell gefährlich wird es, wenn eine wirksame Aufforderung unbeachtet bleibt. Nach § 51 Absatz 3 SGB V entfällt der Krankengeldanspruch nach Ablauf der gesetzten Frist, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Bei späterer Antragstellung lebt der Anspruch grundsätzlich erst ab diesem Tag wieder auf. Was die Verkürzung für Erkrankte bedeutet, erklärt auch der Beitrag zur neuen Vier-Wochen-Frist beim Krankengeld.

Eine hohe Teilrente schützt künftig nicht mehr vor dem Krankengeldverlust

Für Beschäftigte mit einer Altersrente verändert sich eine bisher häufig genutzte Gestaltung. Wer statt der Vollrente eine Teilrente von beispielsweise 99,99 Prozent bezieht, kann bislang unter den weiteren Voraussetzungen seinen Krankengeldschutz erhalten. Der minimale Rentenverzicht unterscheidet diese Konstellation rechtlich vom Bezug einer Altersvollrente, bei der der Anspruch ausgeschlossen ist.

Ab 2027 wird der Ausschluss in § 50 SGB V auf Alters-Teilrenten von mehr als zwei Dritteln der Vollrente ausgeweitet. Eine Teilrente von 99,99 Prozent reicht dann nicht mehr aus, um den Zugang zum Krankengeld offenzuhalten. Auch wer weiter sozialversicherungspflichtig arbeitet, kann nach dem Ende der Entgeltfortzahlung ohne diese Ersatzleistung dastehen.

Die Grenze ist genau zu beachten: Der neue Ausschluss betrifft eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln, nicht bereits jede Teilrente in Höhe von exakt zwei Dritteln.

Eine niedrigere Teilrente garantiert allerdings noch keine Zahlung, weil die übrigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sein müssen. Wer seine Rentenhöhe ändern möchte, sollte die Folgen für Renteneinnahmen und Krankengeldschutz gemeinsam berechnen lassen.

Bei der Wahl des Krankengeldschutzes kommt eine dreimonatige Wartezeit

Hauptberuflich Selbstständige haben in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht automatisch Anspruch auf Krankengeld. Sie können den gesetzlichen Schutz unter anderem durch eine Wahlerklärung einschließen. Ab 2027 entsteht der Anspruch bei bestimmten nachträglichen Wahlerklärungen erst nach einer Wartezeit von drei Monaten ab Zugang bei der Krankenkasse.

Ausnahmen bestehen insbesondere beim erstmaligen Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft und beim unmittelbaren Übergang aus einem Versicherungsstatus mit Krankengeldanspruch. Für den unmittelbaren Schutz muss die Wahlerklärung in diesen Fällen innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft beziehungsweise dem Statuswechsel eingehen. Die Ausnahme ist daher an eine kurze Meldefrist gebunden.

Besteht bei Abgabe der Erklärung bereits Arbeitsunfähigkeit oder beginnt diese während der Wartezeit, wirkt die Erklärung grundsätzlich erst nach dem Ende dieser Arbeitsunfähigkeit.

Für Krankheiten infolge eines während der Wartezeit eingetretenen Unfalls enthält die beschlossene Fassung eine besondere Ausnahme. Die neue Wartezeit ist damit keine allgemeine dreimonatige Zahlungssperre für alle Selbstständigen mit bereits bestehendem Krankengeldschutz.

Krankenkassen dürfen zur Beratung leichter Kontakt aufnehmen

Auch beim Kontakt zwischen Krankenkasse und Versicherten verändert sich das Verfahren. Für die individuelle Beratung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit verlangt § 44 Absatz 4 SGB V bisher grundsätzlich eine vorherige Einwilligung. Ab 2027 wird diese Einwilligungslösung durch eine gesetzliche Kontaktbefugnis mit Widerspruchsrecht ersetzt.

Die Krankenkasse darf dann Menschen kontaktieren, die Krankengeld beziehen oder voraussichtlich bald beziehen werden.

Der Kontakt kann der Beratung, der Prüfung von Leistungsansprüchen oder Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen. Bei der ersten Kontaktaufnahme muss die Kasse über das Recht informieren, weiteren Kontakten zu widersprechen.

Nach einem solchen Widerspruch sind weitere Kontakte auf dieser Grundlage grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen bleiben Kontakte, die zwingend zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich sind. Das Widerspruchsrecht gegen Beratungskontakte ersetzt deshalb weder die Mitwirkung bei einer rechtmäßigen Anspruchsprüfung noch die Beachtung einer förmlichen Antragsfrist.

Die fünf Änderungen im Überblick Bereich Änderung ab 1. Januar 2027 Mögliche Folge Beschäftigungsende während Arbeitsunfähigkeit Krankengeld grundsätzlich 60 Prozent, mit berücksichtigungsfähigem Kind 67 Prozent des Nettoentgelts Niedrigere Absicherung nach dem Arbeitsplatzverlust Aufforderung zu Reha- oder bestimmten Rentenanträgen Vier statt zehn Wochen Antragsfrist Fristversäumnis kann den Krankengeldanspruch unterbrechen Alters-Teilrente Ausschluss bei mehr als zwei Dritteln der Vollrente Hohe Teilrenten erhalten den Krankengeldschutz nicht mehr Wahlerklärung zum Krankengeld In bestimmten Fällen drei Monate Wartezeit, mit gesetzlichen Ausnahmen Später eingeschlossener Schutz greift nicht immer sofort Beratungskontakte der Krankenkasse Kontaktbefugnis mit Widerspruchsrecht statt vorheriger Einwilligung Versicherte müssen unerwünschten weiteren Kontakten aktiv widersprechen Teilkrankengeld kommt erst 2028

Zusätzlich sieht das Gesetz ab dem 1. Januar 2028 eine Teilarbeitsunfähigkeit mit Teilkrankengeld vor. Bei einer voraussichtlich länger als vier Wochen dauernden, nicht nur geringfügigen Erkrankung kann eine ärztlich festgestellte Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent ermöglicht werden. Voraussetzung sind die Einwilligung des Versicherten und die Zustimmung des Arbeitgebers.

Für die geleistete Arbeit zahlt der Arbeitgeber anteiliges Entgelt; für den krankheitsbedingten Ausfall kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen Teilkrankengeld in Betracht. Daraus entsteht keine allgemeine Pflicht, trotz vollständiger Arbeitsunfähigkeit teilweise zu arbeiten. Dieses spätere Modell ist von den fünf Änderungen zu unterscheiden, die bereits 2027 einsetzen.

Praxisbeispiel: Der befristete Vertrag endet während der Krankheit

Eine Arbeitnehmerin ohne berücksichtigungsfähiges Kind verdient vor ihrer Erkrankung monatlich 3.000 Euro brutto und 2.000 Euro netto. Ihr reguläres Krankengeld beträgt vereinfacht 1.800 Euro für einen vollen Krankengeldmonat, bevor die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Während sie weiterhin arbeitsunfähig ist, läuft ihr befristeter Vertrag am 31. März 2027 aus.

Ab dem 1. April wird das Krankengeld nach der neuen Regelung mit 60 Prozent des bisherigen Nettoentgelts berechnet, also mit 1.200 Euro für einen vollen Monat. Die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge trägt dann der Leistungsträger allein.

Der Unterschied zwischen den gesetzlichen Ausgangsbeträgen beträgt 600 Euro; der tatsächliche Rückgang auf dem Konto ist wegen der unterschiedlichen Beitragsbelastung kleiner. Das fiktive Beispiel zeigt dennoch, wie eine unveränderte Erkrankung zusammen mit einem Vertragsende zu einer erheblichen Einkommenslücke führen kann.

Fragen und Antworten zu den Krankengeld-Änderungen Wird das Krankengeld ab 2027 für alle auf 60 Prozent gekürzt?

Nein. Die neue Berechnung mit 60 beziehungsweise 67 Prozent betrifft das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeit. Bei fortbestehender Beschäftigung bleibt es grundsätzlich bei der regulären Berechnung aus 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts.

Reicht bereits der Zugang einer Kündigung für die niedrigere Zahlung?

Nein. Entscheidend ist das Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Die neue Berechnung beginnt grundsätzlich am darauffolgenden Tag.

Muss eine Reha innerhalb von vier Wochen beginnen?

Nein. Die verkürzte Frist betrifft die Antragstellung nach einer entsprechenden Aufforderung der Krankenkasse. Sie setzt voraus, dass die gesetzlichen Bedingungen für diese Aufforderung erfüllt sind.

Bleibt Krankengeld mit einer Teilrente von 99,99 Prozent möglich?

Ab 2027 greift bei Alters-Teilrenten von mehr als zwei Dritteln der Vollrente der neue Ausschluss. Eine Teilrente von 99,99 Prozent sichert den Anspruch dann nicht mehr.

Müssen Selbstständige künftig bei jeder Krankheit drei Monate warten?

Nein. Die dreimonatige Wartezeit betrifft bestimmte Wahlerklärungen, mit denen der Krankengeldschutz erst eingeschlossen wird. Sie beginnt nicht bei jeder neuen Erkrankung eines bereits mit Krankengeldanspruch versicherten Selbstständigen erneut.

Kann ich weiteren Beratungsanrufen der Krankenkasse widersprechen?

Ja. Die neue Kontaktregelung sieht ein Widerspruchsrecht vor, über das die Krankenkasse bei der ersten Kontaktaufnahme informieren muss. Zwingend erforderliche Kontakte zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen bleiben möglich.

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Grundsicherung: Miete über dem Richtwert – Warum das Jobcenter nicht sofort kürzen darf

8. September 2026 - 7:34

Zur Grundsicherung gehören neben dem Regelbedarf auch die Kosten für Wohnung und Heizung. Das Jobcenter zahlt jedoch nicht jede Miete, sondern es gelten angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung.

Die Höchstgrenze dieser Angemessenheit ist nicht überall gleich. Sie hängt vom Wohnort und der Anzahl der Menschen im Haushalt ab. In Stuttgart zum Beispiel, wo die Mieten im Schnitt hoch sind, liegt auch die Angemessenheit höher als zum Beispiel im Erzgebirge mit vergleichsweise niedrigen Mieten.

Entscheidend ist oft die Bruttokaltmiete

Die Nettokaltmiete bezeichnet den reinen Preis für die Wohnung. Hinzu kommen sogenannte kalte Betriebskosten: Wasser, Müllabfuhr oder Hausreinigung. Beides zusammen ist die Bruttokaltmiete. Diese dient Jobcenten als Maßstab zum Vergleich mit den Richtwerten vor Ort.

Auch Heizkosten zählen zu den übernommenen Kosten, und hier gilt ebenfalls Angemessenheit. Haushaltsstrom hingegen müssen Sie aus dem Regelbedarf bezahlen.

Eine niedrige Kaltmiete bedeutet noch nicht, dass Sie innerhalb der vom Jobcenter gesetzten Grenze bleiben. Denn hohe Nebenkosten können die Bruttokaltmiete darüber schieben.

Jede Stadt setzt andere Richtwerte an

Die lokalen Richtwerte orientieren sich am Wohnungsmarkt und an der Haushaltsgröße. Für Alleinstehende liegt die Grenze niedrger als für eine Familie mit Kindern. Auch zwischen Städten und Kommunen gibt es erhebliche Unterschiede.

Tilmans Miete ist angemessen

Tilman ist 43 Jahre alt und lebt allein in Esslingen am Neckar. Seine Wohnung hat 42 Quadratmeter. Der Junggeselle bezahlt 570 Euro Nettokaltmiete und 90 Euro kalte Betriebskosten. Seine Bruttokaltmiete liegt damit bei 660 Euro. Zusätzlich entstehen 80 Euro Heizkosten.

Mit 660 Euro bleibt Tilman gerade noch unter dem Richtwert. Denn dieser liegt in Esslingen bei 668 Euro. Das Jobcenter berücksichtigt seine Unterkunftskosten deshalb komplett. Die Heizkosten prüft es zusätzlich. Tilman muss also keinen Teil seiner Miete aus dem Regelbedarf bezahlen.

Nadias Miete ist nicht angemessen

Nadia ist 28 Jahre alt und lebt allein in Mainz. Sie zahlt 650 Euro Nettokaltmiete und 110 Euro kalte Betriebskosten. Ihre Bruttokaltmiete liegt damit bei 760 Euro. Der örtliche Richtwert beträgt nur 660 Euro. Nadia überschreitet ihn also um 100 Euro.

Die Wohnung gilt damit nach dem lokalen Richtwert zunächst als unangemessen teuer. Was geschieht jetzt?

Zu hohe Miete bedeutet nicht sofort Umzug

Das Jobcenter kann Nadia auffordern, ihre Unterkunftskosten zu senken. Ein Umzug oder eine Untervermietung kämen dafür infrage, ebenso Verhandlungen mit dem Vermieter über eine Mietsenkung.

Nadia hat während dieses Kostensenkungsverfahren Zeit, ihre Kosten zu mindern. In der Regel beträgt die Frist maximal sechs Monate. Wenn sie eine neue Wohnung sucht, sollte Nadia dies mit Belegen dokumentieren: Bewerbungen, Absagen, Kontakte zu Wohnungsanbietern und geeignete Wohnungsanzeigen.

Findet Nadia trotz nachgewiesener und konsequenter Bemühungen keine günstigere geeignete Wohnung, darf das Jobcenter sich nicht an den Richtwert klammern. Es muss prüfen, ob eine Kostensenkung im konkreten Fall möglich und zumutbar ist.

Mietobergrenzen sind nicht immer starr

Besondere Umstände rechtfertigen höhere Kosten der Unterkunft. Das gilt etwa, wenn ein Mensch wegen einer Behinderung eine barrierefreie Wohnung benötigt, oder wenn die Gesundheit keinen Umzug zulässt. Jobcenter müssen jeden Einzelfall prüfen.

Bei einer Kostensenkungsaufforderung sollten Sie kontrollieren, ob das Jobcenter die richtige Haushaltsgröße notiert hat, den richtigen Vergleichsraum genannt und den aktuellen Richtwert genutzt.

Eine größere Wohnung kann trotzdem angemessen sein

Die Wohnfläche ist weniger wichtig als die Kosten. Kurz gesagt: Eine große Wohnung innerhalb der örtlichen Richtwerte gilt als angemessen, eine sehr kleine Wohnung, die trotzdem darüber liegt, ist es nicht.

Haushaltsgröße und tatsächliche Kosten spielen bei der Angemessenheit die wesentliche Rolle.

FAQ zu angemessenen Unterkunftskosten Gibt es eine bundesweite Mietobergrenze?

Nein. Die Richtwerte richten sich nach Wohnort und Haushaltsgröße.

Muss ich bei einer zu hohen Miete sofort umziehen?

Nein. Das Jobcenter muss zunächst eine Kostensenkung ermöglichen und den Einzelfall prüfen.

Gehören Heizkosten zur Mietobergrenze?

Meist gelten die örtlichen Richtwerte für die Bruttokaltmiete. Heizkosten prüft das Jobcenter zusätzlich.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit, Informationen zu Unterkunft und Heizung nach dem SGB II
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Leistungen für Unterkunft und Heizung
Jobcenter Mainz, Kosten der Unterkunft
Landkreis Esslingen, Mietobergrenzen nach SGB II und SGB XII
Sozialgesetzbuch II, § 22 – Bedarfe für Unterkunft und Heizung

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