Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Täglicher Aufwand führt bei Morbus Crohn zu einer Schwerbehinderung
Bei Morbus Crohn zählt für den Grad der Behinderung nicht nur, wie häufig Durchfälle auftreten oder wie stark der Kräftezustand leidet. Auch ein außergewöhnlich hoher täglicher Aufwand für Hygiene und Wundversorgung kann den GdB erhöhen. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (L 5 SB 25/21).
Die Richter sprachen einem Betroffenen einen GdB von 50 zu. Entscheidend war das Zusammenspiel der Erkrankung mit wiederkehrenden Fisteln und dem erheblichen Pflegeaufwand im Alltag.
Morbus Crohn mit Fisteln belastete den Alltag massivDer 1973 geborene Kläger litt unter einem perianalen Morbus Crohn. Immer wieder bildeten sich Fisteln und Abszesse. Allein 2018 musste er sich vier Operationen unterziehen.
Das Sozialgericht hielt zunächst einen GdB von 40 für ausreichend. Für die Crohn-Erkrankung und das Fistelleiden standen jeweils Bewertungen von 30 im Raum. Das Landessozialgericht ging jedoch weiter.
Die Richter betrachteten vor allem, wie stark die Erkrankungen gemeinsam die Teilhabe am täglichen Leben einschränkten.
15 Minuten Reinigung nach dem ToilettengangBesonders der Hygieneaufwand schränkte den Mann erheblich ein, denn er musste häufig und gründlich duschen. Dafür benötigte er jeweils nach seinen glaubhaften Angaben eine Dusche mit ausreichendem Wasserdruck und rund 15 Minuten Zeit.
Bei einer Verschlechterung musste er eine Wunde nach Angaben seines Hausarztes drei- bis viermal täglich ausduschen.
Sobald er länger als kurze Zeit das Haus verließ, führte er außerdem ein Notfallset mit. Darin befanden sich unter anderem Ersatzunterwäsche, Kompressen, Pflegetücher, Handtuch, Spiegel, Creme und Vorlagen.
Hinzu kamen intesiver Geruch und das Risiko, dass Sekret trotz Versorgung austrat. Die Beschwerden schränkte ihn auch erheblich ein beim Sitzen, bei Autofahrten, beim Nachtschlaf und bei sozialen Aktivitäten.
Gericht berücksichtigt Hygieneaufwand ausdrücklich beim GdBDie Richter betonten, dass ein erheblicher Pflegeaufwand aufgrund der hygienischen Versorgung zusätzlich in die GdB-Bewertung einfließen kann.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bewerten Morbus Crohn mit geringen Auswirkungen grundsätzlich mit einem GdB von 10 bis 20. Bei mittelschweren Auswirkungen liegt der Rahmen bei 30 bis 40. Fisteln, Stenosen und Folgeerkrankungen kommen indessen als zusätzliche Faktoren dazu.
Aus zweimal GdB 30 wurde nicht rechnerisch GdB 60Das Gericht bewertete sowohl die Erkrankung als auch die Fisteln mit jeweils 30. Daraus machte es jedoch nicht automatisch 60.
Stattdessen betrachteten die Richter beide Beeinträchtigungen gemeinsam innerhalb des Funktionssystems Verdauung. Morbus Crohn verstärkte die Folgen der Fisteln: Ständiger Stuhldrang und Entzündungen erschwerten die Behandlung, während Fisteln und Sekretaustritt den ohnehin bestehenden Hygieneaufwand weiter erhöhten.
Wegen dieser verstärkenden Wechselwirkung setzte das Gericht für das Funktionssystem Verdauung einen GdB von 50 an.
Der Alltag kann für den GdB entscheidender sein als einzelne BefundeBetroffene sollten nicht nur Diagnosen und Arztberichte einreichen, sondern sollten konkret zeigen, welche zusätzlichen Einschränkungen die Erkrankung verursacht.
Bei Morbus Crohn sind das zum Beispiel aufwendige Reinigung, häufige Toilettengänge, Wundversorgung, Fisteln, Sekretverlust, Inkontinenz, Schmerzen oder die ständige Notwendigkeit gehören, Ersatzkleidung und Hilfsmittel mitzuführen.
Das Urteil bedeutet nicht automatisch GdB 50 bei Morbus CrohnEin hoher Hygieneaufwand führt allerdings nicht zwnagsläufig zur Schwerbehinderung. Das LSG entschied einen besonders belastenden Einzelfall mit wiederkehrenden Fisteln, Operationen und erheblichen Einschränkungen.
Grundsätzlich gilt indessen: Versorgungsämter dürfen außergewöhnliche Alltagsbelastungen nicht ausblenden, wenn diese aus der Erkrankung entstehen und die gesellschaftliche Teilhabe erschweren.
FAQ: Hygieneaufwand und Schwerbehinderung Reicht Morbus Crohn allein für einen GdB von 50?Nein. Entscheidend sind Schwere, Verlauf und Auswirkungen der Erkrankung. Komplikationen wie Fisteln können den GdB erhöhen.
Kann tägliche Wundpflege beim GdB berücksichtigt werden?Ja. Das LSG Niedersachsen-Bremen stellte ausdrücklich klar, dass ein erheblicher Hygiene- und Pflegeaufwand zusätzlich berücksichtigt werden kann.
Werden mehrere Einzel-GdB zusammengerechnet?Nein. Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken und gemeinsam die Teilhabe einschränken.
QuellenLandessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. November 2025, L 5 SB 25/21 (Wolters Kluwer Online)
§ 152 SGB IX – Feststellung des Grades der Behinderung
Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil B Nr. 10.2.2 – Colitis ulcerosa und Morbus Crohn
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Kein Krankengeld-Anspruch trotz Krankschreibung
Eine Krankschreibung gilt im Alltag oft als eindeutiges Signal: Wer arbeitsunfähig ist, soll sich auskurieren – und erhält nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim zeigt jedoch, dass sich aus einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht automatisch und unbegrenzt ein Anspruch auf Krankengeld ableiten lässt.
Im entschiedenen Fall ging es um eine seit vielen Jahren beschäftigte Briefzustellerin, die wegen Schmerzen an der rechten Hand ab Anfang Januar 2017 nicht mehr arbeiten konnte – jedenfalls nach Einschätzung ihres Hausarztes.
Die Krankenkasse zahlte zunächst, stoppte die Leistung später aber nach einer Begutachtung. Das Gericht bestätigte diesen Schritt.
Der Hintergrund: Krankschreibung, Lohnfortzahlung, KrankengeldDie Klägerin war als reine Briefzustellerin in Vollzeit beschäftigt. Ab dem 5. Januar 2017 wurde sie wegen Schmerzen an der rechten Hand arbeitsunfähig geschrieben. Zunächst lief die reguläre Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber über sechs Wochen.
Anschließend sprang die Krankenkasse ein und zahlte ab dem 16. Februar 2017 Krankengeld. In der Akte taucht dabei eine konkrete Höhe auf: 69,02 Euro pro Tag.
Damit befand sich der Fall in einer typischen Konstellation der gesetzlichen Krankenversicherung: Solange eine Krankheit die Ausübung der beruflichen Tätigkeit verhindert, kann Krankengeld gezahlt werden. Entscheidend ist aber stets, ob die gesundheitlichen Einschränkungen die konkrete Arbeit tatsächlich unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Genau an diesem Punkt kam es zum Konflikt.
Die Wende im Mai: Begutachtung und LeistungsstoppIm Mai 2017 veranlasste die Krankenkasse eine Untersuchung. Die Gutachterin kam nach der Untersuchung am 15. Mai 2017 zu dem Ergebnis, es gebe keine Befunde, die eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit erklärten. Als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit wurde der 15. Mai 2017 genannt.
Die Krankenkasse stellte daraufhin mit Bescheid vom 18. Mai 2017 fest, dass Arbeitsunfähigkeit längstens bis zu diesem Datum anerkannt werde und die Arbeit am 16. Mai 2017 wieder aufgenommen werden könne.
Die Klägerin widersprach. Sie argumentierte, die körperlichen Anforderungen ihres Berufs seien nicht realistisch in die Bewertung eingeflossen. Sie müsse ein schweres Fahrrad schieben – von ihr wurde ein Gewicht von 120 Kilogramm genannt – und außerdem Lasten bis 30 Kilogramm tragen.
Eine Bewertung, die sich nur daran orientiere, ob sie beispielsweise bei der Untersuchung die Hand normal benutze oder einen Händedruck ausführen könne, greife aus ihrer Sicht an der Arbeitswirklichkeit vorbei.
Zweite Begutachtung und ein späterer WiedereinstiegNach dem Widerspruch wurde erneut begutachtet. Bei dieser Untersuchung am 12. Juni 2017 wurde festgehalten, der Schmerz habe sich gebessert; in der Untersuchungssituation sei keine krankhafte Auffälligkeit feststellbar gewesen.
Besonders deutlich ist eine Formulierung, die das spätere gerichtliche Ergebnis vorbereitet: Die Sorge der Klägerin, der Arbeit möglicherweise nicht gewachsen zu sein, wurde als eher hypothetisch beschrieben – also als Befürchtung, nicht als medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit.
Gleichzeitig zeigt die Akte, dass die Rückkehr in den Job nicht einfach „per Schalter umgelegt“ wurde. Ab dem 1. Juli 2017 lief eine Wiedereingliederungsmaßnahme.
Zudem lag ein Attest vor, das weiterhin erhebliche Schmerzen schilderte und die Arbeitsfähigkeit verneinte. Das passt zu vielen Krankheitsverläufen: Beschwerden können fortbestehen und dennoch kann eine Tätigkeit – gegebenenfalls mit Anpassungen – wieder möglich werden. Genau diese Trennlinie war im Prozess umstritten.
Was das Gericht aufgeklärt hat: Ärzte als sachverständige ZeugenDas Sozialgericht Mannheim entschied nach Aktenlage und schriftlicher Aufklärung im Wege eines Gerichtsbescheids. Dabei wurden behandelnde Ärzte schriftlich befragt.
Auffällig ist, dass die Einschätzungen auseinanderliefen. Der Hausarzt hatte die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig geschrieben und die Ansicht vertreten, eine Berufsausübung hätte die Heilungserfolge zunichtegemacht. Dem gegenüber stand die Stellungnahme eines Orthopäden und Handchirurgen, der die Klägerin am 2. Mai 2017 gesehen hatte.
Er riet zwar dringend zu einer Operation, hielt aber zugleich fest, dass aus seiner Sicht auch ohne Operation Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Postzustellerin bestanden habe, und zwar vollschichtig.
In den Akten findet sich außerdem die Auskunft einer Betriebsärztin, die die Klägerin bereits im Januar und März 2017 untersucht hatte. Dort werden Schmerzen und Einschränkungen beschrieben. Gleichzeitig wird erkennbar, dass Beschwerden noch lange nach dem Streitzeitraum vorhanden waren:
Selbst im Januar 2018, als die Klägerin wieder voll arbeitete, habe sie weiterhin über Schmerzen im Handgelenk geklagt. Für das Gericht war das ein wichtiger Anhaltspunkt dafür, dass Schmerzen allein nicht zwingend bedeuten, dass die Arbeit nicht mehr ausgeübt werden kann.
Die juristische Leitfrage: Arbeitsunfähigkeit ist keine GefühlslageDer Fall dreht sich um eine Unterscheidung, die im Sozialrecht regelmäßig entscheidend ist: Arbeitsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn Schmerzen bestehen oder eine Arbeit subjektiv als nicht zu schaffen empfunden wird. Maßgeblich ist, ob die versicherte Person die konkret geschuldete Tätigkeit wegen Krankheit nicht ausüben kann.
Das Gericht stellte klar, dass Krankenkasse und Gericht nicht an die hausärztliche Krankschreibung gebunden sind, wenn sich anhand der medizinischen Befunde und der Gesamtumstände ergibt, dass die Tätigkeit wieder möglich ist. Entscheidend war die Feststellung, dass der Lokalbefund in der Begutachtung unauffällig war und dass der fachärztliche Eindruck – Orthopädie/Handchirurgie – für den relevanten Zeitraum Arbeitsfähigkeit nahelegte.
Warum das Gericht dem Hausarzt nicht gefolgt istDer Gerichtsbescheid enthält ungewöhnlich deutliche Passagen zur Bewertung der hausärztlichen Einschätzung. Zum einen stellte das Gericht auf den Widerspruch zu der fachärztlichen Beurteilung ab, die zeitlich nahe am Streitpunkt lag.
Zum anderen spielte die Frage der Unabhängigkeit eine Rolle: Der Hausarzt hatte sinngemäß erklärt, er habe der Klägerin zur Klage geraten, falls kein weiteres Krankengeld gezahlt werde. Das Gericht wertete dies als Hinweis auf eine fehlende Distanz, die bei der Beurteilung von Arbeitsfähigkeit problematisch sein kann.
Gleichzeitig betonte das Gericht, die Einschätzung des Hausarztes werde nicht „ignoriert“. Sie werde jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als ausschlaggebend angesehen, weil andere Befunde und Beobachtungen stärker wogen.
Die Tätigkeit als Briefzustellerin und die Sache mit dem „120-Kilo-Fahrrad“Die Klägerin hatte besonders auf die körperliche Belastung verwiesen. Das Gericht griff diesen Punkt auf, kam aber zu einer anderen Einordnung als die Klägerin. In der Entscheidung wird betont, dass die Klägerin als reine Briefzustellerin beschäftigt gewesen sei. Das Befördern von Päckchen oder Paketen falle daher nicht an. Außerdem hielt das Gericht fest, dass Lastenfahrräder bei Postzustellern allgemein bekannt seien und zur Tätigkeit gehören, weshalb zusätzliche Nachfragen beim Orthopäden nicht erforderlich erschienen.
Damit legt das Gericht den Fokus auf das typische Berufsbild der konkreten Beschäftigung. Es geht nicht um eine abstrakte Vorstellung von „Zustellarbeit“, sondern um das, was in diesem Arbeitsverhältnis tatsächlich erwartet wird. Dass die Klägerin die Belastung anders erlebte, änderte nach Auffassung des Gerichts nichts daran, dass die medizinischen Befunde die Annahme fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr stützten.
Das Ergebnis: Kein Anspruch auf KrankengeldAm Ende zog das Sozialgericht Mannheim eine klare Linie: Spätestens ab dem 16. Mai 2017 sei die Klägerin nicht mehr so eingeschränkt gewesen, dass Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Briefzustellerin in Vollzeit angenommen werden könne. Die Krankenkasse durfte das Krankengeld daher einstellen. Die Klage blieb erfolglos.
Was Beschäftigte aus dem Fall mitnehmen könnenDer Mannheimer Fall zeigt, dass Krankengeld nicht nur an eine ärztliche Bescheinigung geknüpft ist, sondern an die nachvollziehbare medizinische Begründung, warum die konkrete Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Gerade bei Beschwerden, die schwanken oder sich schrittweise bessern, geraten Versicherte leicht in eine Grauzone: Es gibt noch Schmerzen, aber die Frage lautet, ob die Funktionsfähigkeit für die Arbeit bereits wieder ausreicht.
Wer in einer ähnlichen Situation ist, sollte wissen, dass die Krankenkasse den Gesundheitszustand prüfen lassen kann und dass dabei nicht automatisch die Sicht des behandelnden Hausarztes maßgeblich bleibt.
Ebenso wichtig ist, die beruflichen Anforderungen sauber und realistisch zu beschreiben – nicht überhöht, aber auch nicht beschönigt. In diesem Verfahren spielte es eine Rolle, dass das Gericht die Tätigkeit als reine Briefzustellung verstand und Paket- oder schwere Zusatzaufgaben nicht als prägend ansah.
Einordnung in die heutige PraxisAuch wenn der entschiedene Zeitraum aus dem Jahr 2017 stammt, ist die Konstellation aktuell. Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst gehören weiterhin zum Instrumentarium der Krankenkassen. Organisatorisch hat sich seitdem der Name geändert: Aus dem früheren MDK wurde der Medizinische Dienst. An der Grundfrage, ob Arbeitsunfähigkeit im sozialrechtlichen Sinn vorliegt, ändert das allerdings nichts.
QuellenGerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 09.11.2018, Az. S 4 KR 143/18, wiedergegeben im Volltext bei Sozialrecht Siegen.
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Datenaustausch Ukraine und Deutschland: Was Bürgergeld-Bezieher jetzt tun müssen
Wer Grundsicherung bezieht und ein Konto in der Ukraine besitzt, sollte seine Angaben zu Einkommen und Vermögen prüfen. Die Ukraine gehört zu den Staaten, die Deutschland in seiner offiziellen Staatenaustauschliste für den automatischen Finanzkontenaustausch zum 30. September 2026 für das Meldejahr 2025 aufführt.
Ein ukrainisches Konto führt allerdings nicht automatisch zum Verlust der Unterstützung. Entscheidend ist, wem das Geld gehört, ob es verfügbar ist und welche Freibeträge für den jeweiligen Leistungszeitraum gelten.
Was hinter dem Datenaustausch stecktGrundlage ist der internationale Meldestandard CRS, über den Steuerbehörden Informationen über bestimmte Finanzkonten austauschen. Ausschlaggebend ist dabei die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers, nicht allein seine Staatsangehörigkeit.
Zu den übermittelten Angaben können Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Kontonummer und der Kontostand beziehungsweise Kontowert zum Jahresende gehören.
Je nach Kontoart werden außerdem beispielsweise Zinsen, Dividenden oder bestimmte Verkaufserlöse gemeldet; eine vollständige Aufstellung sämtlicher alltäglicher Kontobewegungen ist das nicht.
Nach Angaben der ukrainischen Steuerbehörde fand der erste internationale CRS-Austausch der Ukraine mit Partnerstaaten bereits im September 2024 statt.
Dieser allgemeine Beginn ist von den Austauschbeziehungen mit einzelnen Staaten zu unterscheiden; Deutschland führt die Ukraine auf seiner Staatenaustauschliste für 2026.
Die Daten gehen zunächst an die FinanzbehördenAuf deutscher Seite erhält das Bundeszentralamt für Steuern die ausländischen Meldungen. Nach der Verfahrensbeschreibung werden sie an die zuständigen Landesfinanzbehörden für das Besteuerungsverfahren weitergeleitet.
Daraus lässt sich keine automatische vollständige Weiterleitung aller ukrainischen Kontodaten an jedes Jobcenter ableiten. Der steuerliche Datenaustausch und die Prüfung eines Sozialleistungsanspruchs sind unterschiedliche Verfahren.
Für Leistungsbezieher bleibt die praktische Konsequenz dennoch eindeutig: Angaben gegenüber dem Jobcenter oder Sozialamt müssen unabhängig davon stimmen, welche Daten eine Behörde bereits besitzt. Auf eine automatische Meldung durch die Bank zu vertrauen, ersetzt die eigene Mitwirkung nicht.
Auslandskonten und Einkünfte müssen angegeben werdenBei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit kommt es grundsätzlich auch auf Vermögen außerhalb Deutschlands an. Dazu können ukrainische Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere oder Unternehmensbeteiligungen gehören.
Ebenso müssen leistungsrelevante Einnahmen offengelegt werden, etwa Lohn, Mieteinnahmen oder eine ukrainische Rente. Dass eine Zahlung auf einem ukrainischen statt einem deutschen Konto eingeht, macht sie nicht automatisch unbeachtlich.
Bereits vorhandenes Vermögen und laufendes Einkommen müssen dabei auseinandergehalten werden. Ein Kontostand allein erklärt noch nicht, wann das Geld zugeflossen ist und wie es sozialrechtlich behandelt werden muss.
Angeben bedeutet nicht automatisch anrechnenGerade bei Vermögen in der Ukraine ist die tatsächliche Verfügbarkeit entscheidend. Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass gegenwärtig nicht verfügbares Vermögen in der Ukraine, beispielsweise Immobilien, bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt wird.
Eine Wohnung in einem besetzten Gebiet lässt sich nicht ohne Weiteres mit einem frei verfügbaren Sparguthaben gleichsetzen. Umgekehrt ist Geld auf einem ukrainischen Konto nicht allein wegen des ausländischen Kontostandorts unverwertbar.
Wer nicht auf ein Guthaben zugreifen oder eine Immobilie nicht verwerten kann, sollte die Hindernisse möglichst konkret belegen. Hilfreich können Bankbestätigungen, Unterlagen über Kontosperren oder Nachweise zur Lage und zum Zustand einer Immobilie sein.
Welche Freibeträge beim Jobcenter geltenFür Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. Juli 2026 beginnen, gelten beim Grundsicherungsgeld altersabhängige Vermögensfreibeträge. Die folgende Tabelle zeigt die Grenzen nach § 12 Absatz 2 SGB II in vollendeten Lebensjahren.
Alter Allgemeiner Vermögensfreibetrag je Person Unter 30 Jahre 5.000 Euro 30 bis 39 Jahre 10.000 Euro 40 bis 49 Jahre 12.500 Euro Ab 50 Jahre 20.000 EuroDie höhere Grenze gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die betreffende Altersgrenze erreicht wird.
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind auf eine Person zu übertragen, deren Vermögen ihren eigenen Freibetrag übersteigt; zusätzlich bleiben bestimmte gesetzlich geschützte Vermögensgegenstände außer Betracht.
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt dagegen nach § 65a Absatz 1 SGB II das bisherige Vermögensrecht weiter. Ein heute bekannter Kontostand darf deshalb nicht einfach anhand der neuen Grenzen für sämtliche zurückliegenden Monate bewertet werden.
Mehr zur Prüfung bei neuen Anträgen erläutert der Beitrag „Grundsicherung: Jobcenter prüfen jetzt wieder – Neue Nachweise werden verlangt“.
Beim Sozialamt gelten andere RegelnDie Altersstaffel des Jobcenters gilt nicht für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Dort beträgt der geschützte kleinere Geldbetrag grundsätzlich 10.000 Euro je berücksichtigter erwachsener Person; weitere Schutzvorschriften können hinzukommen.
Betroffene sollten deshalb zuerst auf ihrem Bescheid nachsehen, welche Leistung sie erhalten. Wer Jobcenter-Leistungen und Sozialhilfe verwechselt, kann schon bei der Berechnung des geschützten Vermögens zu einem falschen Ergebnis kommen.
Was Betroffene jetzt konkret erledigen solltenSinnvoll ist ein Abgleich der bisherigen Anträge mit den tatsächlich vorhandenen Konten, Vermögenswerten und Einnahmen. Dazu sollten die eingereichten Formulare, Kontoauszüge und gegebenenfalls ukrainische Renten- oder Einkommensnachweise zusammengetragen werden.
Fehlende leistungsrelevante Angaben sollten gegenüber der zuständigen Behörde zeitnah berichtigt und Veränderungen unverzüglich mitgeteilt werden. Die Mitteilung sollte nachvollziehbar sein und möglichst einen Nachweis über die Einreichung hinterlassen.
Wer bereits alles vollständig angegeben hat, muss allein wegen des CRS-Austauschs keinen neuen Grundsicherungsantrag stellen. Sinnvoll bleibt, die Unterlagen aufzubewahren und konkrete Nachfragen innerhalb der gesetzten Frist zu beantworten.
Fehlende Unterlagen sollten erklärt werdenNicht jede ukrainische Bankunterlage lässt sich kurzfristig beschaffen. Wer an technischen Sperren, fehlendem Zugang oder anderen tatsächlichen Hindernissen scheitert, sollte der Behörde die bisherigen Beschaffungsversuche schildern und gegebenenfalls um eine Fristverlängerung bitten.
Mitwirkungspflichten haben gesetzliche Grenzen, etwa wenn eine Anforderung unverhältnismäßig oder aus wichtigem Grund unzumutbar ist. Eine unbegründete Verweigerung ist jedoch etwas anderes als eine belegte Schwierigkeit bei der Beschaffung.
Eine Entziehung wegen fehlender Mitwirkung setzt unter anderem einen schriftlichen Hinweis auf die Folgen und eine angemessene Frist voraus. Welche Anforderungen bei umfangreichen Kontoprüfungen gelten, erläutert auch „Bürgergeld: Jobcenter fordert Kontoauszüge der letzten 5 Jahre an“.
Eine Nachmeldung garantiert keine StraffreiheitUnvollständige Angaben können zu Rückforderungen führen, wenn dadurch Leistungen zu Unrecht gezahlt wurden. Je nach Sachverhalt kommen außerdem ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren in Betracht.
Eine freiwillige Berichtigung garantiert nicht, dass frühere falsche Angaben folgenlos bleiben. Bei möglichen Überzahlungen über längere Zeit oder einem bereits erhobenen Betrugsvorwurf ist deshalb eine sozialrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Beratung sinnvoll.
Ebenso wenig rechtfertigt ein neu entdecktes Konto automatisch die Rückforderung aller bisherigen Leistungen. Es muss geprüft werden, ob und in welchem Zeitraum tatsächlich kein oder nur ein geringerer Anspruch bestand und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung erfüllt sind.
Beispiel aus der Praxis: Das Konto muss angegeben werden, das Guthaben ist geschütztDas folgende Beispiel ist fiktiv: Eine alleinstehende 44-jährige Frau erhält für einen im September 2026 beginnenden Bewilligungszeitraum Grundsicherungsgeld. Sie besitzt bereits vor der Antragstellung 2.000 Euro auf einem deutschen und umgerechnet 6.000 Euro auf einem ukrainischen Konto, hat aber nur das deutsche Konto angegeben.
Beide Guthaben zusammen liegen mit 8.000 Euro unter ihrem allgemeinen Vermögensfreibetrag von 12.500 Euro. Unter der Annahme, dass kein weiteres anrechenbares Vermögen und keine zusätzlichen Einnahmen vorhanden sind, entfällt ihr Anspruch wegen dieser Ersparnisse nicht.
Die Angabe zum ukrainischen Konto muss trotzdem berichtigt werden. Das Beispiel zeigt, weshalb vollständige Angaben und eine korrekte Anrechnung zwei unterschiedliche Fragen sind.
Sechs Fragen und Antworten zum Datenaustausch Erhält das Jobcenter automatisch sämtliche ukrainischen Kontobewegungen?Nein, CRS ist ein Austausch bestimmter Finanzkonteninformationen zwischen Steuerbehörden. Daraus folgt kein allgemeiner direkter Zugriff des Jobcenters auf jede einzelne Buchung.
Muss ein ukrainisches Konto auch bei geringem Guthaben angegeben werden?Konten gehören grundsätzlich in die vollständige Vermögensauskunft. Ob das Guthaben den Leistungsanspruch beeinflusst, wird erst anschließend anhand der geltenden Schutzvorschriften geprüft.
Ist eine Wohnung in der Ukraine automatisch anrechenbares Vermögen?Nein, entscheidend sind unter anderem die tatsächliche Verwertbarkeit und mögliche Schutzvorschriften. Nicht verfügbares Vermögen darf nicht ohne Weiteres wie frei einsetzbares Geld behandelt werden.
War der 30. September eine Nachmeldefrist für Leistungsbezieher?Nein, der Austauschstichtag ist keine besondere sozialrechtliche Nachmeldefrist. Die gesetzlichen Pflichten zu vollständigen Angaben und zur Mitteilung leistungsrelevanter Veränderungen bestehen unabhängig davon.
Verhindert eine freiwillige Berichtigung jede Rückforderung?Nein, zu Unrecht gezahlte Leistungen können auch nach einer eigenen Berichtigung zurückgefordert werden. Ebenso gibt es keine pauschale Garantie, dass ein mögliches Strafverfahren ausbleibt.
Gelten für Jobcenter und Sozialamt dieselben Vermögensfreibeträge?Nein, Grundsicherungsgeld nach dem SGB II und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII haben unterschiedliche Vermögensregeln. Entscheidend ist die im Bescheid genannte Rechtsgrundlage.
Quellen und RechtsgrundlagenZum Datenaustausch: Bundesfinanzministerium, finale Staatenaustauschliste 2026; ukrainische Steuerbehörde zum ersten internationalen CRS-Austausch im September 2024; § 8 FKAustG zu den meldepflichtigen Angaben.
Zum Leistungsrecht: § 12 SGB II und § 65a SGB II; § 60 SGB I, § 65 SGB I und § 66 SGB I; BMAS, Fragen und Antworten für Geflüchtete aus der Ukraine.
Der Beitrag Datenaustausch Ukraine und Deutschland: Was Bürgergeld-Bezieher jetzt tun müssen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
GdB 30: Dieser Antrag kann den Arbeitsplatz jetzt besser schützen
Ein anerkannter Grad der Behinderung von 30 kann erhebliche gesundheitliche Einschränkungen dokumentieren – besonderen Kündigungsschutz verschafft der Bescheid allein jedoch nicht.
Dafür kann ein zusätzlicher Antrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich sein: die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen.
Wer wegen seiner Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz ohne diese Hilfe nicht bekommen oder nicht behalten kann, sollte diesen Weg prüfen. Es geht um ein seit Langem bestehendes Recht, nicht um eine neue Schutzregelung aus dem Jahr 2026.
GdB-Bescheid allein reicht nichtAls schwerbehindert gelten Menschen grundsätzlich ab einem GdB von 50. Bei einem GdB von 30 oder 40 kommt eine Gleichstellung infrage, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Über diese Gleichstellung entscheidet die Agentur für Arbeit auf Antrag. Der Bescheid über den GdB und die Entscheidung über die Gleichstellung erfüllen deshalb unterschiedliche Aufgaben: Der eine stellt die Behinderung fest, der andere eröffnet zusätzliche Rechte im Arbeitsleben.
Entscheidend ist der Zusammenhang mit der ArbeitEine Gleichstellung gibt es nicht allein deshalb, weil jemand einen GdB von 30 hat und sich mehr Sicherheit wünscht. Die Behinderung muss dazu führen, dass ein geeigneter Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.
Anhaltspunkte können häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten, eine dauerhaft verminderte Belastbarkeit oder die regelmäßige Unterstützung durch Kollegen sein. Auch erkennbare Reaktionen des Arbeitgebers auf solche Einschränkungen können den Antrag stützen.
Die allgemeine Sorge vor Stellenabbau genügt dagegen für sich genommen nicht. Wer sich auf betriebliche Veränderungen beruft, muss erklären, warum gerade die Behinderung seine Beschäftigungschancen zusätzlich verschlechtert.
Es muss sich außerdem um einen geeigneten Arbeitsplatz handeln, den die betroffene Person grundsätzlich dauerhaft ausüben kann. Ein Arbeitsplatz, an dem sich die Behinderung durch die Weiterbeschäftigung voraussichtlich verschlimmert, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Nicht erst auf die Kündigung wartenBeschäftigte müssen nicht warten, bis eine Kündigung auf dem Tisch liegt. Wer bereits Schwierigkeiten wegen seiner Einschränkungen erlebt, sollte prüfen, ob sich die Gefährdung des Arbeitsplatzes nachvollziehbar beschreiben lässt.
Dass auch Veränderungen im Betrieb in Verbindung mit behinderungsbedingten Nachteilen einen Antrag stützen können, erläutert Gegen-Hartz.de anhand eines Urteils zur Gleichstellung bei GdB 30.
Auch Arbeitsuchende können eine Gleichstellung beantragen. Dann geht es darum, welche behinderungsbedingten Nachteile die Suche nach einer geeigneten Beschäftigung erschweren und wie die Gleichstellung diese ausgleichen kann.
Nach den Informationen der Bundesagentur für Arbeit wird grundsätzlich eine Beschäftigung von mindestens 18 Wochenstunden vorausgesetzt oder angestrebt. Außerdem müssen Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigung rechtmäßig in Deutschland liegen.
Was der besondere Kündigungsschutz bedeutetBei einer wirksamen Gleichstellung muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Je nach Bundesland heißt die zuständige Behörde auch Inklusionsamt.
Das schafft eine zusätzliche Prüfung vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Unkündbar werden Beschäftigte dadurch jedoch nicht: Die Behörde kann einer Kündigung zustimmen.
Eine wichtige Ausnahme betrifft den Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Besteht es beim Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate, greift dieser besondere Kündigungsschutz grundsätzlich nicht.
Auch ein Aufhebungsvertrag wird durch die Gleichstellung nicht verhindert. Wer einer einvernehmlichen Beendigung zustimmt, benötigt dafür keine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.
Warum beim Antrag drei Wochen wichtig werden könnenNach § 151 Absatz 2 SGB IX wird eine bewilligte Gleichstellung mit dem Tag des Antragseingangs wirksam. Daraus folgt aber nicht, dass jeder kurz vor einer Kündigung gestellte Antrag diese Kündigung nachträglich zu Fall bringt.
Ist über den Antrag beim Zugang der Kündigung noch nicht entschieden, muss er für den besonderen Kündigungsschutz grundsätzlich mindestens drei Wochen zuvor gestellt worden sein. Hinzukommen müssen die weiteren Voraussetzungen; insbesondere muss die Gleichstellung später bewilligt werden und darf die ausstehende Entscheidung nicht an fehlender Mitwirkung scheitern.
Ist die Gleichstellung beim Zugang der Kündigung bereits bewilligt, ist die Situation anders zu beurteilen. Die Dreiwochenregel betrifft damit vor allem noch laufende Antragsverfahren und ist keine allgemeine Wartefrist nach jedem positiven Bescheid.
Gegen-Hartz.de erläutert die Bedeutung rechtzeitiger Antragstellung auch im Beitrag GdB 30 und 40: Wer zu spät handelt, riskiert den besonderen Kündigungsschutz.
So wird aus dem Antrag eine nachvollziehbare BegründungDer Antrag lässt sich bei der Agentur für Arbeit online, persönlich, telefonisch oder schriftlich stellen. Als Nachweis wird insbesondere der Feststellungsbescheid über den GdB benötigt.
Für die Begründung genügt eine bloße Diagnose nicht. Beschrieben werden sollte, welche Tätigkeiten nur noch eingeschränkt möglich sind, welche Unterstützung erforderlich ist und welche Schwierigkeiten daraus im Arbeitsalltag entstehen.
Hilfreich sind konkrete Angaben zu Mitarbeitergesprächen, Veränderungen der Aufgaben oder behinderungsbedingten Fehlzeiten. Die Bundesagentur weist in ihrer Ausfüllhilfe ausdrücklich darauf hin, in der Begründung die Auswirkungen zu schildern und keine zusätzlichen Diagnoseunterlagen unaufgefordert beizufügen.
Erfährt der Arbeitgeber von dem Antrag?Soll die Gleichstellung einen bestehenden Arbeitsplatz sichern, kann die Arbeitsagentur den Arbeitgeber sowie vorhandene Interessenvertretungen zur Situation befragen. Diese Befragung setzt die Einwilligung der antragstellenden Person voraus.
Nach der Ausfüllhilfe erfährt der Arbeitgeber dabei, dass ein Gleichstellungsantrag gestellt wurde und ein GdB von mindestens 30, aber unter 50 vorliegt. Informationen über die Art der Behinderung werden ihm im Rahmen dieser Befragung nicht übermittelt.
Welche Vorteile entstehen – und welche nicht?Die Gleichstellung kann neben dem Kündigungsschutz auch Hilfen zur Arbeitsplatzgestaltung und die Unterstützung durch Fachdienste eröffnen. Sie erhöht den festgestellten GdB jedoch nicht auf 50.
Bereich Was die Gleichstellung bewirken kann Kündigungsschutz Grundsätzlich vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich; gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen Arbeitsplatzgestaltung Zugang zu Hilfen für eine behinderungsgerechte Ausstattung Unterstützung im Berufsleben Zugang zu speziellen Fachdiensten und Fördermöglichkeiten Zusatzurlaub Kein Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen allein durch Gleichstellung Schwerbehindertenausweis Wird durch die Gleichstellung nicht erteilt Altersrente für schwerbehinderte Menschen Gleichstellung ersetzt die dafür erforderliche Schwerbehinderung nichtDie Gleichstellung ist damit ein Instrument zur beruflichen Absicherung. Wer sich davon automatisch zusätzliche Urlaubstage oder einen früheren Rentenbeginn verspricht, verwechselt unterschiedliche Ansprüche.
Bei Ablehnung oder Kündigung laufen eigene FristenLehnt die Arbeitsagentur den Antrag ab, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollte die Begründung gezielt darauf eingehen, weshalb die Behinderung die Beschäftigung gefährdet oder die Arbeitssuche erschwert.
Geht eine Kündigung ein, ersetzt ein Gleichstellungsantrag keine Kündigungsschutzklage. Für diese gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung; Betroffene sollten deshalb sofort rechtliche Unterstützung suchen und auf die Gleichstellung oder das laufende Verfahren hinweisen.
Hilft ein Antrag noch, wenn die Kündigung bereits eingegangen ist?Ein erst danach gestellter Gleichstellungsantrag begründet für diese Kündigung grundsätzlich keinen nachträglichen besonderen Kündigungsschutz. Trotzdem sollte die Kündigung sofort geprüft werden, weil andere Unwirksamkeitsgründe bestehen können und die Klagefrist grundsätzlich nur drei Wochen beträgt.
Der Beitrag GdB 30: Dieser Antrag kann den Arbeitsplatz jetzt besser schützen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Reha mit Begleitung: Die Rentenkasse muss doppelt zahlen
Wer nach dem Krankenhaus eine Anschlussrehabilitation braucht, kann auf einer vertrauten Menschen angewiesen sein. Ist diese Beleitung medizinisch erforderlich, übernimmt die Deutsche Rentenversicherung auch deren Aufenthalt.
Die Rentenkasse trägt Kosten für zwei Personen, und nicht für zwei vollständige Reha-Behandlungen.
Diese Regelung gilt bereitsDie DRV beschreibt die Kostenübernahme in ihrer Rechtsanweisung zu § 42 SGB IX für die Anschlussrehabilitation, kurz AHB. Voraussetzung ist, dass die Rentenversicherung die Rehabilitation übernimmt und medizinische Gründe die Mitaufnahme erforderlich machen.
Eine AHB schließt sich unmittelbar oder in engem zeitlichen Zusammenhang an eine Krankenhausbehandlung an. Das Krankenhaus leitet sie regelmäßig ein. Sprechen Sie schon dort an, welche Unterstützung Sie benötigen.
Welche Schwierigkeiten Menschen mit Behinderung bereits beim Zugang haben, erläutert unser Beitrag über zusätzliche Hürden beim Reha-Antrag.
Welche Hilfe muss die Begleitperson leisten?Für die ärztliche Begründung empfiehlt sich eine konkrete Beschreibung: Welche Schwierigkeiten entstehen ohne die vertraute Person? Geht es darum, Beschwerden verständlich mitzuteilen, Anweisungen zu verstehen oder sich trotz Orientierungsproblemen auf die Behandlung einzulassen?
Besprechen Sie mit dem Behandlungsteam, welche Unterstützung die Klinik selbst anbieten kann. Die Begründung sollte herausarbeiten, welchen zusätzlichen, medizinisch notwendigen Beitrag die Begleitperson leistet.
Der pauschale Hinweis auf wenig Personal beschreibt nicht diesen individuellen Bedarf. Pflege und Therapie bleiben Aufgabe der Einrichtung.
Fiktives Beispiel: Frida und Leo aus MainzFrida, 46 Jahre, und ihr Partner Leo, 53 Jahre, leben in Mainz. Nach einem Schlaganfall leidet Frida an einer Sprachstörung. Sie kann an einer neurologischen Anschlussrehabilitation teilnehmen, hat aber große Schwierigkeiten, Beschwerden und Bedürfnisse auszudrücken.
Mit Leo gelingt die Verständigung über vertraute Gesten und eine gemeinsam eingeübte Bildtafel deutlich besser.
Für dieses Beispiel nehmen wir an: Das Krankenhaus und die aufnehmende Rehaklinik kommen zu der medizinischen Einschätzung, dass Frida auf Leos Anwesenheit angewiesen ist. Die Ärztin dokumentiert, wann die Verständigung mit fremden Personen scheitert, welche Hilfen bereits erprobt wurden und wie Leo die Teilnahme an den Therapien ermöglicht.
Sie begründet außerdem die voraussichtlich notwendige Dauer.
Frida beantragt damit die Mitaufnahme und die Übernahme von Leos Aufenthaltskosten. Zusätzlich lässt sie die erforderliche Begleitung auf der Hin- und Rückreise prüfen.
Entscheidend ist der nachvollziehbare Bedarf.
Was sollte in der ärztlichen Stellungnahme stehen?Die folgende Übersicht liefert eine Orientierung für eine aussagekräftige Begründung.
Zu klärender Punkt Hilfreiche Angaben Gesundheitliche Einschränkungen Konkrete Auswirkungen auf Kommunikation, Orientierung oder Teilnahme an der Behandlung. Aufgaben der Begleitperson Welche Unterstützung sie in welchen Situationen tatsächlich leisten soll. Versorgung durch die Klinik Welche Hilfen die Einrichtung bietet und weshalb diese den besonderen Bedarf allein nicht abdecken. Bezug zum Reha-Ziel Welche Behandlung ohne die Begleitung erschwert oder gefährdet wäre. Notwendige Dauer Ob die Begleitung nur anfangs, in einzelnen Phasen oder während des gesamten Aufenthalts erforderlich ist. Reisebegleitung ist keine Zusage für den KlinikaufenthaltWer beim Umsteigen oder bei der Orientierung unterwegs Hilfe benötigt, braucht nicht zwangsläufig eine Begleitung während der gesamten Behandlung. Umgekehrt kann die Mitaufnahme medizinisch notwendig sein. Beantragen Sie deshalb Reisebegleitung und Aufenthalt ausdrücklich mit ihrem jeweiligen Zweck und Zeitraum.
§ 73 SGB IX erfasst die erforderlichen Reisekosten einer wegen der Behinderung notwendigen Begleitperson. Nach der DRV-Rechtsanweisung soll die Erforderlichkeit grundsätzlich vorab anerkannt sein. Bei ganztägig ambulanten Leistungen schließt die DRV die Kostenübernahme für Begleitpersonen grundsätzlich aus; eine Ausnahme nennt sie für genehmigte Begleitungen bei der Kinderrehabilitation.
Die hier behandelte Mitaufnahme betrifft die stationäre AHB.
Vor der Aufnahme die Kosten schriftlich klärenBitten Sie den Sozialdienst des Krankenhauses, den Begleitbedarf zusammen mit der AHB zu übermitteln. Lassen Sie sich bestätigen, für welchen Zeitraum die Mitaufnahme bewilligt ist und welche Aufenthaltskosten übernommen werden.
Klären Sie mit der Rehaklinik, ob sie die Begleitperson aufnehmen kann. Ein verfügbares Gästezimmer allein ersetzt keine Kostenzusage.
Bei einer stationären AHB der Rentenversicherung fallen grundsätzlich höchstens zehn Euro täglich für längstens 14 Tage im Kalenderjahr an. Bereits berücksichtigungsfähige Zuzahlungstage werden angerechnet; Befreiungen sind möglich.
Einzelheiten erläutert der Ratgeber Reha-Zuzahlung: Diese Befreiungen können Hunderte Euro sparen.
Auch Verdienstausfall gesondert beantragenFehlt der notwendigen Begleitperson wegen des Aufenthalts Arbeitsentgelt, kommt eine Erstattung des Verdienstausfalls infrage. Die DRV nennt hierfür einen Antrag und den Nachweis der medizinischen Erforderlichkeit. Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, erstattet sie das Nettoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Klären Sie die erforderlichen Arbeitgebernachweise vor Beginn.
Davon zu unterscheiden ist das Krankengeld für Begleitpersonen bei einer Krankenhausbehandlung. Die dafür geltenden Voraussetzungen lassen sich nicht einfach auf eine DRV-Reha übertragen.
Benötigt Leo selbst eine Behandlung, muss außerdem sein eigener Reha-Bedarf geprüft werden. Die Bewilligung als Begleitperson umfasst keine eigene Rehabilitation. Dazu passt unser Überblick über Reha und Kur für pflegende Angehörige.
Was tun, wenn die Rentenkasse die Begleitung ablehnt?Geht die DRV davon aus, dass die Klinik sämtliche benötigten Hilfen leisten kann, sollte eine ergänzende Stellungnahme genau diesen Punkt beantworten. Allgemeine Hinweise auf die Schwere der Erkrankung helfen weniger als konkrete Angaben.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und sichern Sie einen Nachweis über den rechtzeitigen Eingang.
Wie wichtig passende medizinische Unterlagen sind, zeigt auch unser Beitrag über Fehler bei abgelehnten Reha-Anträgen der DRV.
Geht es dagegen darum, dass eine Reha wegen ungeklärter Finanzierung überhaupt nicht beginnt, stellt sich eine andere Frage. Dann kann die Pflegekasse vorläufig Reha-Leistungen übernehmen.
FAQ: Reha mit Begleitung Reicht ein Schwerbehindertenausweis für die Kostenübernahme?Allein daraus ergibt sich keine Zusage für die Mitaufnahme. Entscheidend ist, weshalb die Begleitung während der konkreten Anschlussrehabilitation medizinisch erforderlich ist.
Muss die Begleitperson während der gesamten Reha bleiben?Das richtet sich nach dem medizinisch notwendigen und bewilligten Zeitraum. Lassen Sie begründen, wann ihre Anwesenheit gebraucht wird.
Ist die Begleitung automatisch mitbewilligt, wenn die Reha genehmigt wurde?Verlassen Sie sich darauf nicht. Lassen Sie die Entscheidung über Mitaufnahme, Aufenthaltskosten und Reisebegleitung ausdrücklich klären.
QuellenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 73 SGB IX – Reisekosten.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 84 SGG – Widerspruchsfrist und Form.
Deutsche Rentenversicherung: Anschlussrehabilitation – Ablauf und Kosten.
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 42 SGB IX, Abschnitt „Kosten für Begleitpersonen“.
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 73 SGB IX, Abschnitt „Reisekosten für erforderliche Begleitpersonen“.
Deutsche Rentenversicherung: Reha: Fragen und Antworten, insbesondere Verdienstausfall der Begleitperson.
Der Beitrag Reha mit Begleitung: Die Rentenkasse muss doppelt zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld: Krankenkassen dürfen ab 2027 ungefragt anrufen und Fangfragen an Versicherte stellen
Wer Krankengeld bezieht, muss ab dem 1. Januar 2027 häufiger mit Anrufen seiner Krankenkasse rechnen. Für die erste Kontaktaufnahme im Krankengeld-Fallmanagement ist dann keine vorherige schriftliche oder elektronische Einwilligung mehr erforderlich.
Betroffene können weiteren Kontakten allerdings widersprechen. Die Krankenkasse muss bereits beim ersten Kontakt in geeigneter Weise auf dieses Recht hinweisen.
Die Neuregelung gehört zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet beziehungsweise gebilligt; die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht mit Stand vom 17. Juli 2026 noch aus.
Was sich beim Krankengeld ab 2027 ändertBis Ende 2026 setzt die individuelle Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 SGB V grundsätzlich eine vorherige Einwilligung voraus. Die Krankenkasse muss die versicherte Person zunächst informieren und darf mit dem eigentlichen Fallmanagement erst beginnen, wenn die Zustimmung schriftlich oder elektronisch vorliegt.
Ab 2027 wird dieses Verfahren umgedreht. Die Krankenkasse darf von sich aus Kontakt aufnehmen, während Versicherte bereits Krankengeld erhalten oder der Bezug in absehbarer Zeit beginnen wird.
Die neue Fassung des § 44 Absatz 4 SGB V erlaubt eine Kontaktaufnahme zur Beratung, zur Prüfung von Leistungsansprüchen und zur Einleitung oder Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Der Kontakt kann damit insbesondere Fragen zur Wiedereingliederung, Rehabilitation oder weiteren beruflichen Perspektive betreffen.
Regelung bis Ende 2026 Regelung ab 1. Januar 2027 Beratung und Hilfestellung setzen grundsätzlich eine vorherige Einwilligung voraus. Die erste Kontaktaufnahme ist ohne vorherige Einwilligung erlaubt. Die Zustimmung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Beim ersten Kontakt muss die Kasse über das Widerspruchsrecht informieren. Ohne Einwilligung darf das freiwillige Fallmanagement nicht durchgeführt werden. Nach einem Widerspruch sind weitere freiwillige Kontakte grundsätzlich unzulässig. Gesetzlich notwendige Schreiben und Prüfungen bleiben möglich. Gesetzlich zwingend erforderliche Kontakte bleiben ebenfalls möglich. Der erste Anruf darf nicht mit einer Einwilligung verwechselt werdenDie Krankenkasse benötigt ab 2027 keine Erlaubnis mehr, um das erste Gespräch zu beginnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass Versicherte sämtliche Fragen beantworten müssen oder automatisch in eine umfassende Verarbeitung ihrer Gesundheitsangaben einwilligen.
Der Anruf schafft zunächst nur eine gesetzliche Befugnis zur Kontaktaufnahme. Datenschutzrechtliche Vorgaben wie Zweckbindung, Erforderlichkeit und Datensparsamkeit gelten weiterhin.
Die Krankenkasse darf daher nicht wahllos Diagnosen, private Lebensumstände, Therapieinhalte oder medizinische Vermutungen abfragen. Erlaubt sind nur Angaben, die für den jeweiligen gesetzlichen Zweck benötigt werden.
Wer sich überrumpelt fühlt, kann das Gespräch beenden und um eine schriftliche Anfrage bitten. Hinweise zum richtigen Verhalten enthält auch der Beitrag „Krankengeld: Richtig reagieren, wenn die Kasse anruft“.
Beim ersten Kontakt muss die Kasse über den Widerspruch informierenDie Krankenkasse muss bereits bei der ersten Kontaktaufnahme darauf hinweisen, dass weiteren Kontakten widersprochen werden kann. Der Gesetzestext verlangt eine Information „in geeigneter Weise“, schreibt dafür aber keine bestimmte Form vor.
Bei einem Telefonat könnte der Hinweis daher mündlich erfolgen. Für Versicherte kann später schwer nachweisbar sein, ob und wie verständlich die Information tatsächlich erteilt wurde.
Es empfiehlt sich deshalb, Datum, Uhrzeit, Namen des Mitarbeiters und den Anlass des Gesprächs zu notieren. Wer keinen weiteren informellen Austausch wünscht, sollte den Widerspruch anschließend schriftlich oder elektronisch erklären.
So kann der Widerspruch formuliert werdenEine ausführliche Begründung ist nicht erforderlich. Da der Gesetzestext für den Widerspruch keine besondere Form vorschreibt, dürfte auch eine mündliche Erklärung ausreichen; aus Beweisgründen ist jedoch ein Schreiben, eine E-Mail oder eine Nachricht über das Onlineportal der Krankenkasse sicherer.
Eine mögliche Formulierung lautet:
Hiermit widerspreche ich der weiteren Kontaktaufnahme nach § 44 Absatz 4 SGB V zu meinem Krankengeldfall, soweit die Kontaktaufnahme nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist. Bitte kommunizieren Sie mit mir ausschließlich schriftlich und bestätigen Sie den Eingang dieses Widerspruchs.
In das Schreiben sollten Name, Anschrift, Versichertennummer und Datum aufgenommen werden. Wer ein Onlinepostfach seiner Krankenkasse nutzt, sollte die Versandbestätigung oder einen Screenshot aufbewahren.
Der Widerspruch gefährdet das Krankengeld nicht automatischDer Widerspruch richtet sich nur gegen weitere Kontakte im Rahmen der neuen Kontaktbefugnis. Er ist kein Rechtsbehelf gegen die Bewilligung des Krankengeldes und bedeutet auch nicht, dass Betroffene auf ihren Leistungsanspruch verzichten.
Allein aus dem Wunsch nach schriftlicher Kommunikation darf die Krankenkasse keine Einstellung oder Kürzung des Krankengeldes ableiten. Ebenso wenig müssen Versicherte spontan am Telefon medizinische Prognosen abgeben.
Davon zu unterscheiden sind gesetzliche Mitwirkungspflichten. Fordert die Krankenkasse notwendige Unterlagen an, setzt sie eine Frist oder bittet sie um Angaben, die für die Entscheidung über den Krankengeldanspruch benötigt werden, darf das Schreiben nicht ignoriert werden.
Wer erforderliche Mitwirkung ohne ausreichenden Grund verweigert, kann seinen Leistungsanspruch gefährden. Betroffene sollten deshalb nicht sämtliche Post der Krankenkasse zurückweisen, sondern zwischen freiwilligem Fallmanagement und einer förmlichen Anforderung unterscheiden.
Warum Angaben am Telefon problematisch sein könnenTelefonische Aussagen lassen sich später nur schwer rekonstruieren. Ein beiläufiger Satz wie „Heute geht es schon etwas besser“ kann in einem Gesprächsvermerk anders wirken, als er gemeint war.
Besonders heikel sind Fragen nach dem voraussichtlichen Ende der Erkrankung, der Belastbarkeit im Alltag oder einer möglichen Rückkehr an den Arbeitsplatz. Versicherte sind meist nicht in der Lage, dazu eine verlässliche medizinische Prognose abzugeben.
Auch Fragen wie „Könnten Sie nicht wenigstens einige Stunden arbeiten?“ sollten nicht spontan beantwortet werden. Der Beitrag „Krankenkasse ruft an: Vorsicht vor dieser Krankengeld-Fangfrage“ zeigt, welche Aussagen später missverständlich ausgelegt werden können.
Eine sachliche Antwort kann lauten, dass die Arbeitsfähigkeit ärztlich beurteilt wird und derzeit eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Weitergehende Fragen können schriftlich gestellt und gegebenenfalls mit der behandelnden Praxis besprochen werden.
Die Krankenkasse darf nicht alles erfragenAuch nach der Reform darf die Krankenkasse nur Daten erheben, die sie für ihre gesetzlichen Aufgaben benötigt. Eine vollständige Krankengeschichte oder detaillierte Schilderungen aus einer Psychotherapie gehören nicht automatisch dazu.
Versicherte müssen auch nicht ohne konkreten Anlass über familiäre Konflikte, finanzielle Belastungen oder Probleme mit dem Arbeitgeber berichten. Wird eine Frage gestellt, deren Zusammenhang mit dem Krankengeld nicht erkennbar ist, kann nach dem Zweck und der Rechtsgrundlage gefragt werden.
Weitere Hinweise zu den Grenzen enthält der Beitrag „Krankengeld: Diese Dinge darf die Krankenkasse überhaupt nicht fragen“.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung hatte bereits 2021 in einem Rundschreiben zum Krankengeld-Fallmanagement zu besonderer Zurückhaltung bei telefonischen Kontakten geraten. Ausdrücklich genannt wurden Versicherte mit Diagnosen aus dem psychotherapeutischen Bereich.
Was trotz Widerspruch weiterhin erlaubt bleibtEin Widerspruch beendet nicht jeden Kontakt zwischen Krankenkasse und versicherter Person. Die Kasse darf weiterhin schreiben oder Kontakt aufnehmen, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist.
Dazu können Bescheide, Anhörungen, Fristsetzungen, notwendige Nachfragen zur Leistungsprüfung oder Mitteilungen über eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst gehören. Auch eine förmliche Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, wird durch den Widerspruch nicht ausgeschlossen.
Die Ausnahme darf allerdings nicht dazu genutzt werden, das freiwillige Fallmanagement unter einem anderen Namen fortzusetzen. Nach einem Widerspruch muss die Krankenkasse erklären können, auf welcher gesetzlichen Pflicht ein weiterer Kontakt beruht.
Ein Anruf beendet das Krankengeld nichtEine telefonische Äußerung eines Kassenmitarbeiters ist regelmäßig kein wirksamer Bescheid über die Einstellung des Krankengeldes. Will die Krankenkasse die Leistung beenden, muss sie eine nachvollziehbare Entscheidung treffen und der betroffenen Person bekannt geben.
Vor einer belastenden Entscheidung kann außerdem eine Anhörung erforderlich sein. Gegen einen schriftlichen Bescheid kann innerhalb der genannten Frist Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch gegen einen solchen Bescheid ist etwas anderes als der Widerspruch gegen weitere Kontaktaufnahmen. Beide Erklärungen sollten deshalb deutlich voneinander getrennt werden.
Reha und Wiedereingliederung können Thema des Gesprächs seinDie neue Vorschrift nennt ausdrücklich Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Krankenkassen können daher auf eine stufenweise Wiedereingliederung, medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hinweisen.
Bei Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit sollen Versicherte über Reha-Leistungen und mögliche Anträge bei der Rentenversicherung informiert werden. Ein telefonischer Hinweis ist aber noch keine förmliche Aufforderung nach § 51 SGB V.
Eine solche Aufforderung kann weitreichende Folgen haben und muss sorgfältig geprüft werden. Wer daraufhin innerhalb der gesetzten Frist keinen Reha-Antrag stellt, kann seinen Krankengeldanspruch gefährden.
Die neue Regelung bringt Beratung und Druck näher zusammenFür manche Versicherte kann ein früher Kontakt hilfreich sein. Fragen zur Wiedereingliederung, zu Reha-Angeboten oder zur weiteren finanziellen Absicherung lassen sich möglicherweise schneller klären.
Gleichzeitig besteht ein erhebliches Ungleichgewicht. Die Krankenkasse entscheidet über die laufende Geldleistung, während die versicherte Person häufig erkrankt, finanziell belastet und auf das Krankengeld angewiesen ist.
Gerade deshalb muss das Widerspruchsrecht verständlich und ohne versteckte Nachteile umgesetzt werden. Ob dies in der Praxis gelingt, soll später ausgewertet werden.
Der GKV-Spitzenverband muss dem Bundesgesundheitsministerium bis Ende 2032 über die Auswirkungen berichten. Untersucht werden sollen unter anderem die Dauer des Krankengeldbezugs, eingeleitete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und die Einhaltung des Datenschutzes.
Praxisbeispiel: Versicherte beendet das GesprächSabine M. bezieht nach einer Operation seit acht Wochen Krankengeld. Im Februar 2027 ruft ihre Krankenkasse an und fragt, ob sie sich vorstellen könne, bald wieder einige Stunden täglich zu arbeiten.
Die Sachbearbeiterin weist darauf hin, dass Sabine M. weiteren Kontakten widersprechen kann. Sabine erklärt, dass sie am Telefon keine Angaben zu ihrer Belastbarkeit machen möchte und um eine schriftliche Anfrage bittet.
Noch am selben Tag schickt sie über das Kassenportal ihren Widerspruch gegen weitere nicht zwingend erforderliche Kontakte. Eine Woche später erhält sie ein Schreiben, mit dem lediglich ein aktueller Behandlungsnachweis angefordert wird.
Dieses Schreiben muss sie trotz ihres Widerspruchs prüfen und fristgerecht beantworten. Ihr Krankengeld darf jedoch nicht allein deshalb eingestellt werden, weil sie das freiwillige Telefonat beendet und weiteren Anrufen widersprochen hat.
Häufige Fragen und Antworten 1. Dürfen Krankenkassen ab 2027 jeden Krankengeldbeziehenden anrufen?Die Krankenkasse darf Personen kontaktieren, die Krankengeld beziehen oder die Leistung in absehbarer Zeit erhalten werden. Der Kontakt muss der Beratung, der Leistungsprüfung oder Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen.
2. Muss ich beim ersten Anruf Fragen zu meiner Krankheit beantworten?Nein, eine Pflicht zu spontanen medizinischen Angaben am Telefon folgt aus der neuen Kontaktbefugnis nicht. Versicherte können das Gespräch beenden und um eine konkrete schriftliche Anfrage bitten.
3. Kann ich schon vor dem ersten Anruf widersprechen?Der Gesetzestext knüpft die Information über das Widerspruchsrecht an die erste Kontaktaufnahme. Versicherte können ihrer Krankenkasse dennoch vorsorglich mitteilen, dass sie keine telefonische Beratung wünschen und ausschließlich schriftlich kontaktiert werden möchten.
4. Darf die Krankenkasse nach meinem Widerspruch weiterhin schreiben?Ja, wenn ein Kontakt zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist. Bescheide, notwendige Leistungsanfragen, Anhörungen und Fristsetzungen werden durch den Widerspruch nicht verhindert.
5. Wird das Krankengeld gekürzt, wenn ich weiteren Anrufen widerspreche?Allein der Widerspruch gegen freiwillige Kontakte ist kein Grund für eine Kürzung oder Einstellung des Krankengeldes. Gesetzlich erforderliche Mitwirkungspflichten müssen aber weiterhin erfüllt werden.
6. Was sollte ich tun, wenn die Krankenkasse den Widerspruch ignoriert?Betroffene sollten die Kontakte dokumentieren und die Krankenkasse schriftlich auf den Widerspruch hinweisen. Bei fortgesetzten Verstößen kommen eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten der Kasse sowie eine Eingabe bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in Betracht.
Der Beitrag Krankengeld: Krankenkassen dürfen ab 2027 ungefragt anrufen und Fangfragen an Versicherte stellen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EM-Rente und Nebenjob: Erwerbsminderungsrentner wären die großen Verlierer der Rentenreform
Wer wegen einer schweren Erkrankung eine Erwerbsminderungsrente bezieht und mit einem Minijob etwas dazuverdient, braucht dieses Geld häufig für den laufenden Lebensunterhalt. Eine Empfehlung der Rentenkommission könnte diesen Zuverdienst schmälern: Die Möglichkeit, sich im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, soll entfallen.
Für Betroffene wäre der Abzug sofort auf der Lohnabrechnung sichtbar, eine höhere spätere Rente dagegen keineswegs garantiert. Allerdings gilt ebenso deutlich:
Was die Rentenkommission vorgeschlagen hatDie Alterssicherungskommission empfiehlt unter Nummer 26 ihrer Vorschläge, Minijobs ohne Befreiungsmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.
Darüber hinaus soll nach ihrer Vorstellung der steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus dieser Beschäftigungen entfallen; Ausnahmen nennt sie für Schülerinnen und Schüler.
Der Vorschlag reicht damit deutlich weiter als eine zusätzliche Abbuchung von wenigen Euro für die Rentenkasse. Welche Belastungen tatsächlich entstehen würden, hinge davon ab, welche Teile der Empfehlung der Gesetzgeber übernimmt und wie er Beiträge, Ausnahmen und Übergangsregeln ausgestaltet.
Die Minijob-Zentrale betont ausdrücklich, dass die Empfehlungen selbst keine Rechtsänderung bewirken. Auch ihre Übersicht zu den aktuellen Vorhaben vom 1. Oktober 2026 unterscheidet zwischen der Kommissionsempfehlung und anderen bereits weiter fortgeschrittenen Änderungen bei Minijobs.
Rentenbeiträge sind im Minijob schon heute der RegelfallBei einem Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich bereits Rentenversicherungspflicht. Beschäftigte können sich jedoch auf Antrag davon befreien lassen, auch wenn sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen.
Im gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil derzeit 3,6 Prozent des Bruttoverdienstes, während der Arbeitgeber 15 Prozent übernimmt. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 Prozent erheblich höher, weil der Arbeitgeber dort nur fünf Prozent zahlt.
Wer bereits eigene Rentenbeiträge zahlt, hätte durch den bloßen Wegfall der Befreiungsmöglichkeit deshalb zunächst keinen zusätzlichen Abzug. Betroffen wären vor allem Beschäftigte, die bisher von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Wie viel vom kleinen Zuverdienst abgehen würdeSchon anhand der heutigen Beitragssätze lässt sich zeigen, welche Beträge für Menschen mit einer kleinen Rente auf dem Spiel stehen. Die folgende Rechnung unterstellt, dass lediglich die Befreiung entfällt und die bisherigen Beitragssätze unverändert bleiben.
Monatlicher Bruttoverdienst Eigenanteil im Gewerbe: 3,6 Prozent Verbleibender Lohn im Gewerbe Eigenanteil im Privathaushalt: 13,6 Prozent Verbleibender Lohn im Privathaushalt 200 Euro 7,20 Euro 192,80 Euro 27,20 Euro 172,80 Euro 300 Euro 10,80 Euro 289,20 Euro 40,80 Euro 259,20 Euro 500 Euro 18,00 Euro 482,00 Euro 68,00 Euro 432,00 EuroDie Beträge berücksichtigen ausschließlich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung, mögliche steuerliche Abzüge bleiben unberücksichtigt. Die Tabelle zeigt keine beschlossenen künftigen Abzüge, sondern eine Modellrechnung auf Grundlage der heutigen Beitragssätze.
Bei 300 Euro Monatsverdienst wären es im gewerblichen Minijob 129,60 Euro im Jahr. Im Privathaushalt summiert sich der Eigenanteil bei gleichem Verdienst auf 489,60 Euro jährlich – für einen knappen Haushalt ein erheblicher Betrag.
Warum zusätzliche Beiträge nicht automatisch mehr Rente bringenRentenbeiträge aus einer Beschäftigung während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente werden grundsätzlich beim späteren Wechsel in die Altersrente berücksichtigt. Daraus folgt aber nicht, dass jeder zusätzlich gezahlte Euro die spätere Auszahlung tatsächlich erhöht.
Das liegt unter anderem an der sogenannten Zurechnungszeit. Sie gleicht bei der Rentenberechnung einen Teil der Versicherungszeit aus, die wegen der Erwerbsminderung fehlt, und orientiert sich vereinfacht am bisherigen Versicherungsverlauf.
Bei einer Erwerbsminderungsrente, die 2026 beginnt, reicht diese Zeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Dieser Wert gilt für entsprechende Neurenten und wird nicht automatisch auf sämtliche früher begonnenen Erwerbsminderungsrenten übertragen.
Der Besitzschutz kann zusätzliche Beiträge ohne spürbaren Ertrag lassenBeim anschließenden Wechsel in eine Altersrente schützt § 88 SGB VI grundsätzlich die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Schutz greift auch dann, wenn die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende der Erwerbsminderungsrente beginnt.
Vereinfacht bedeutet das: Ergibt die neue Berechnung einschließlich der zwischenzeitlichen Beiträge weniger als die geschützte Berechnungsgrundlage, wird weiterhin diese höhere Grundlage verwendet. Dann können Beiträge aus dem Minijob berücksichtigt worden sein, ohne dass dadurch mehr Rente ausgezahlt wird.
Die Aussage, Beiträge seien für Erwerbsminderungsrentner grundsätzlich nutzlos, wäre trotzdem falsch. Ob ein finanzieller Vorteil entsteht, hängt vom individuellen Versicherungsverlauf und der späteren Berechnung ab; der Besitzschutz garantiert außerdem keinen unveränderten Nettobetrag nach Kranken- und Pflegeversicherungsabzügen.
Für andere Beschäftigte können dieselben Beiträge wertvoll seinWer noch keine Erwerbsminderungsrente erhält, kann durch einen rentenversicherungspflichtigen Minijob wichtige Versicherungszeiten erwerben. Eigene Beiträge ermöglichen die volle Anrechnung der Beschäftigungsmonate und können helfen, die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente zu erfüllen oder eine vorhandene Absicherung zu erhalten.
Eine pauschale Empfehlung, sich immer befreien zu lassen, wäre deshalb ebenso verfehlt wie die Behauptung, zusätzliche Beiträge lohnten sich ausnahmslos. Entscheidend ist, welche Ansprüche jemand bereits hat und welchen zusätzlichen Nutzen die Beitragszahlung im konkreten Fall bringt.
Ein Minijob ist trotz Erwerbsminderungsrente erlaubtEine Erwerbsminderungsrente bedeutet kein allgemeines Arbeitsverbot. Bei einer vollen Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen geht es grundsätzlich darum, dass jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist.
Für 2026 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro. Ein Minijob mit 200 oder 300 Euro monatlich bleibt zwar weit darunter, doch die Verdiensthöhe allein beantwortet nicht, ob die Tätigkeit mit dem festgestellten Leistungsvermögen vereinbar ist.
Deshalb sollten Betroffene der Rentenversicherung vor Aufnahme oder Ausweitung einer Beschäftigung die Tätigkeit, Arbeitszeit und den erwarteten Verdienst mitteilen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zur Anrechnung eines Minijobs bei Erwerbsminderungsrente.
Mehr arbeiten ist für viele keine realistische AntwortWer gesundheitlich bereits an seiner Belastungsgrenze arbeitet, kann einen zusätzlichen Abzug nicht einfach durch weitere Stunden ausgleichen. Zudem kann eine dauerhaft umfangreichere Tätigkeit Anlass geben, das festgestellte Leistungsvermögen zu überprüfen.
Allerdings führt nicht jede Überschreitung einer Arbeitszeit sofort zum Rentenverlust. Seit 2024 gibt es die Möglichkeit einer Arbeitserprobung, bei der der Rentenanspruch regelmäßig für sechs Monate geschützt bleibt; die Einzelheiten sollten Betroffene vorab mit der Rentenversicherung klären.
Warum neben dem Einkommen auch der Umfang der Beschäftigung zählt, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Erwerbsminderungsrente: Nicht nur Verdienst auch Arbeitszeit kann die EM-Rente stoppen“.
Eine Reform muss den tatsächlichen Nutzen für Betroffene berücksichtigenMehr Menschen über ihre Beschäftigung sozial abzusichern, ist ein nachvollziehbares Ziel. Bei Menschen, die bereits wegen Erwerbsminderung eine Rente beziehen, muss die Politik jedoch genauer hinsehen: Eine sofortige Belastung lässt sich schwer mit einer besseren Altersversorgung begründen, wenn die zusätzlichen Beiträge im Einzelfall keine höhere Auszahlung bewirken.
Wer unter diesen Bedingungen eine Beitragspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit einführen will, sollte deshalb auch passende Ausnahmen oder einen verlässlich wirksamen zusätzlichen Rentenanspruch vorsehen. Menschen mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen brauchen eine Absicherung, deren Nutzen sich nicht nur auf dem Papier zeigt.
Altersrentner unterliegen teilweise anderen RegelnFür Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Sie können darauf verzichten und durch eigene Beiträge ihre Rente erhöhen; vor Erreichen dieser Altersgrenze gelten andere Regeln.
Die Abschaffung der Befreiungsmöglichkeit für Minijobs darf deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Beitragspflicht für sämtliche Rentner gleichgesetzt werden. Dafür müsste ein Gesetz auch festlegen, was mit der eigenständigen Versicherungsfreiheit älterer Altersvollrentner geschieht.
Drei Fragen und Antworten Müssen Erwerbsminderungsrentner jetzt neue Pflichtbeiträge im Minijob zahlen?Aus der Empfehlung der Rentenkommission entsteht bislang keine neue Zahlungspflicht. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bleibt nach geltendem Recht möglich; ohne Befreiung fallen grundsätzlich bereits heute eigene Beiträge an.
Erhöhen die Beiträge aus dem Minijob später automatisch die Altersrente?Die Beiträge werden bei der Berechnung der späteren Altersrente berücksichtigt. Ob sie tatsächlich zu einer höheren Auszahlung führen, hängt jedoch unter anderem davon ab, ob die neue Berechnung die bereits geschützten persönlichen Entgeltpunkte übersteigt.
Darf man mit voller Erwerbsminderungsrente 300 Euro im Monat hinzuverdienen?Ein solcher Verdienst liegt 2026 deutlich unter der jährlichen Hinzuverdienstgrenze. Die Beschäftigung muss aber auch hinsichtlich ihrer Anforderungen und ihres zeitlichen Umfangs mit dem festgestellten Leistungsvermögen vereinbar sein.
Der Beitrag EM-Rente und Nebenjob: Erwerbsminderungsrentner wären die großen Verlierer der Rentenreform erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitnehmer zu niedrig eingruppiert: Neues BAG-Urteil ermöglicht jetzt Lohnerhöhung
Die Kollegen erhalten mehr Geld, obwohl sie in derselben Abteilung arbeiten- das wirft Fragen zur eigenen Bezahlung auf. Wer eine höhere Entgeltgruppe durchsetzen will, muss jedoch genauer hinsehen: Welche Aufgaben wurden übertragen, wie hängen sie zusammen und welche tariflichen Anforderungen erfüllen sie?
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. September 2026 zeigt, dass dabei zwei unterschiedliche Ansprüche geprüft werden können. Neben der tariflichen Bewertung der eigenen Arbeit kann auch die Vergütungspraxis des Arbeitgebers gegenüber vergleichbaren Beschäftigten beanstandet werden.
Eine Justizangestellte verlangte Entgeltgruppe 9aDie Klägerin arbeitete im Service des Nachlassgerichts am Amtsgericht Mannheim. Überwiegend war sie dem Ausfertigungsdienst zugeteilt, mittwochs für zweieinhalb Stunden dem Team für Infothek, Telefon und Post.
Sie verlangte eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L und betrachtete ihre gesamte Tätigkeit als einen Arbeitsvorgang mit ausreichend schwierigen Aufgaben. Zusätzlich berief sie sich darauf, dass vergleichbare Beschäftigte bereits nach dieser Entgeltgruppe bezahlt würden.
Mit der tariflichen Begründung scheiterte sie vor dem BAG, Aktenzeichen 4 AZR 141/25. Das Gericht ging wegen der organisatorisch getrennten Aufgaben und unterschiedlichen Arbeitsergebnisse von zwei Arbeitsvorgängen aus; für den überwiegenden Ausfertigungsdienst waren schwierige Tätigkeiten im erforderlichen Umfang nicht dargelegt.
Beim geltend gemachten Gleichbehandlungsanspruch hob das BAG die Entscheidung der Vorinstanz, des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, vom 26. Juni 2025, Aktenzeichen 14 Sa 56/24, dagegen auf und verwies die Sache insoweit zurück. Eine höhere Vergütung wurde der Beschäftigten damit noch nicht zugesprochen.
Warum die Berufsbezeichnung allein wenig beweistNach § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung nach den tariflichen Anforderungen der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Die Bezeichnung „Sachbearbeitung“ oder „Serviceeinheit“ beantwortet deshalb noch nicht, welche Entgeltgruppe zutrifft.
Ein Arbeitsvorgang umfasst zusammengehörende Arbeitsleistungen, die zu einem abgrenzbaren Ergebnis führen. Dazu kann beispielsweise die unterschriftsreife Bearbeitung eines Antrags gehören, einschließlich der notwendigen vorbereitenden Arbeiten.
Ein solcher Vorgang darf bei seiner Bewertung nicht beliebig in einzelne Handgriffe zerlegt werden. Umgekehrt bildet auch nicht jede Tätigkeit innerhalb derselben Abteilung automatisch einen einzigen Arbeitsvorgang.
Im entschiedenen Fall war genau das der Streitpunkt: Die Aufgaben waren organisatorisch getrennt zugewiesen und führten zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Deshalb bewertete das BAG sie als zwei Arbeitsvorgänge, die jeweils gesondert zu prüfen waren.
Welche Tätigkeiten Beschäftigte konkret beschreiben solltenFür eine Überprüfung empfiehlt sich eine nachvollziehbare Darstellung des Arbeitsalltags. Hilfreich ist, bei typischen Aufgaben jeweils den Auftrag, die notwendigen Bearbeitungsschritte, das Ergebnis und den ungefähren Zeitaufwand festzuhalten.
Die Aussage „Meine Arbeit ist schwierig“ lässt viele Fragen offen. Aussagekräftiger sind konkrete Beispiele dafür, welche Vorschriften angewendet, welche Sachverhalte geprüft und welche Entscheidungen eigenständig vorbereitet oder getroffen werden müssen.
Dabei sollte erkennbar bleiben, wer die Aufgaben übertragen hat und ob sie dauerhaft zum Arbeitsplatz gehören. Eine Sammlung besonders anspruchsvoller Ausnahmefälle kann den gewöhnlichen Zuschnitt der Tätigkeit nicht vollständig abbilden.
Für die Vorbereitung eines Beratungsgesprächs können folgende Unterlagen helfen:
Unterlage oder Darstellung Was sich damit klären lässt Arbeitsvertrag und anwendbarer Tarifvertrag Welche Vergütungsregeln für das Arbeitsverhältnis gelten Stellenbeschreibung und Aufgabenübertragungen Welche Tätigkeiten vorgesehen und übertragen sind Geschäftsverteilungsplan oder Dienstanweisungen Wie Aufgaben organisatorisch getrennt oder verbunden werden Beispiele typischer Bearbeitungsfälle Welche Anforderungen die Arbeit tatsächlich stellt Nachvollziehbare Zeitaufzeichnungen Welchen Umfang die verschiedenen Aufgaben einnehmenUnterlagen mit personenbezogenen oder vertraulichen Informationen sollten dabei nicht unbefugt kopiert oder weitergegeben werden. Für eine erste eigene Darstellung reichen häufig anonymisierte Beschreibungen der Arbeitsabläufe.
Zeitanteile zählen – aber nicht jeder schwierige Handgriff einzelnNach der Grundregel des § 12 TV-L müssen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der beanspruchten Entgeltgruppe erfüllen. Bestimmt das einschlägige Tätigkeitsmerkmal einen anderen Zeitanteil, gilt dieser.
Das bedeutet nicht, dass Beschäftigte pauschal jede schwierige Einzeltätigkeit minutengenau zusammenzählen und damit automatisch die richtige Entgeltgruppe erhalten. Zunächst müssen die Arbeitsvorgänge zutreffend bestimmt und tariflich bewertet werden.
Für Betroffene folgt daraus: Eine Tätigkeitsaufstellung ist eine wichtige Arbeitsgrundlage, ersetzt aber nicht die rechtliche Bewertung. Gerade bei mehreren verbundenen Aufgaben kann die Beratung durch Gewerkschaft, Personalrat oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen.
Wann der Vergleich mit besser bezahlten Kollegen helfen kannDer arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz setzt an einer anderen Stelle an als die tarifliche Eingruppierung. Er kann eingreifen, wenn der Arbeitgeber nach einer eigenen allgemeinen Regel Leistungen gewährt und dabei vergleichbare Beschäftigte ohne sachlichen Grund ausschließt.
Ein höheres Kollegengehalt allein genügt dafür nicht. Entscheidend ist unter anderem, ob eine solche Vergütungsregelung besteht und weshalb die betroffenen Beschäftigten unterschiedlich behandelt werden.
Auch eine irrtümlich zu hohe tarifliche Eingruppierung eines Kollegen begründet grundsätzlich keinen Anspruch darauf, denselben Fehler zu wiederholen. Das BAG unterscheidet ausdrücklich zwischen einer eigenen Verteilungsentscheidung des Arbeitgebers und der bloßen, möglicherweise fehlerhaften Anwendung eines Tarifvertrags.
Für die Prüfung des eigenen Arbeitsplatzes sollten tariflicher Anspruch und Gleichbehandlung deshalb getrennt begründet werden. Den Verfahrensausgang erläutert auch der Beitrag „Kollegen verdienen mehr: Frisches BAG-Urteil könnte Lohn erhöhen“.
Mehr Geld bedeutet nicht immer eine höhere EntgeltgruppeBeim Vergleich sollten Beschäftigte zunächst klären, wodurch der Unterschied überhaupt entsteht. Im TV-L hängen die Tabellenentgelte sowohl von der Entgeltgruppe als auch von der jeweiligen Stufe ab.
Hinzu können Zulagen und weitere Vergütungsbestandteile kommen. Zwei Beschäftigte in derselben Entgeltgruppe können deshalb unterschiedlich viel verdienen, ohne dass bereits eine falsche Eingruppierung vorliegt.
Ein Vergleich der ausgezahlten Nettobeträge hilft noch weniger, weil dabei auch persönliche Abzüge einfließen. Aussagekräftiger sind Entgeltgruppe, Stufe, Arbeitszeit und die einzelnen Bruttobestandteile der Vergütung.
Nachzahlungen können an der Ausschlussfrist scheiternWer eine zu niedrige Bezahlung vermutet, sollte die Prüfung nicht unbegrenzt aufschieben. Nach § 37 TV-L verfallen Ansprüche grundsätzlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Eine bloße Nachfrage zur Stellenbewertung ist deshalb keine sichere Grundlage, um Zahlungsansprüche zu erhalten. Beschäftigte sollten klar benennen, welche höhere Vergütung sie für welchen Zeitraum verlangen, und den Zugang beim Arbeitgeber dokumentieren.
Welche Formulierung im konkreten Fall ausreicht, sollte bei Unsicherheit rechtzeitig geprüft werden. Für andere Tarifverträge oder Arbeitsverhältnisse können abweichende Fristen und Anforderungen gelten.
Das Urteil betrifft keine automatische GehaltskürzungGegenstand des Verfahrens war der Anspruch auf eine höhere Vergütung. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis für Arbeitgeber, Beschäftigten bei unveränderter Arbeit das Gehalt zu kürzen.
Ebenso lässt sich das Ergebnis nicht ohne Prüfung auf sämtliche Branchen übertragen. Der entschiedene Eingruppierungsstreit betrifft den TV-L; bei anderen Tarifwerken müssen die dort geltenden Tätigkeitsmerkmale und Bewertungsregeln herangezogen werden.
Beispiel aus der Praxis: Gleiche Abteilung, unterschiedliche AufgabenDas folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Verwaltungsangestellte erfährt, dass eine Kollegin im selben Büro nach einer höheren Entgeltgruppe bezahlt wird. Beide bearbeiten Anträge, weshalb sie zunächst von einer falschen eigenen Eingruppierung ausgeht.
Bei der Gegenüberstellung zeigt sich, dass der Kollegin zusätzlich die Bearbeitung besonders komplexer Fälle und fachliche Koordinierungsaufgaben übertragen sind. Die Angestellte lässt deshalb zunächst prüfen, welche Anforderungen ihre eigenen Arbeitsvorgänge erfüllen und ob die Unterschiede die höhere Entgeltgruppe erklären.
Ergibt sich dagegen, dass tatsächlich vergleichbare Aufgaben vorliegen und der Arbeitgeber eine Beschäftigtengruppe nach einer eigenen Regel besser bezahlt, kommt zusätzlich eine Gleichbehandlungsprüfung infrage. Der Vergleich liefert damit einen Anlass zur Prüfung – einen Anspruch auf mehr Geld beweist er für sich genommen noch nicht.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. September 2026, 4 AZR 141/25, Pressemitteilung Nr. 31/26 und Sitzungsergebnis; Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, Urteil vom 26. Juni 2025, 14 Sa 56/24; §§ 12 und 37 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder; Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Entgeltstruktur; Bundesarbeitsgericht, Entscheidung 4 AZR 372/10 zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Arbeitslosengeld: Diese 7 Fehler solltest du vermeiden
Eine Kündigung ist schon belastend genug – doch beim Arbeitslosengeld können vermeidbare Fehler die finanzielle Lage zusätzlich verschärfen. Wer eine Frist versäumt, vorschnell unterschreibt oder einen Bescheid ungeprüft lässt, riskiert ausbleibende Zahlungen und einen kürzeren Leistungsanspruch.
Dabei geht es um eine Versicherungsleistung, für die Beschäftigte Beiträge gezahlt haben. Trotzdem reicht der Verlust des Arbeitsplatzes allein nicht aus: Für Arbeitslosengeld I gelten Meldepflichten und weitere Voraussetzungen, zuständig ist die Agentur für Arbeit.
Fehler 1: Erst am letzten Arbeitstag arbeitsuchend meldenWer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss sich grundsätzlich spätestens drei Monate vorher arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Enddatums und dem Beschäftigungsende weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen.
Auch bei einem befristeten Vertrag sollte niemand darauf warten, ob der Arbeitgeber vielleicht doch noch verlängert. Die Hoffnung auf Weiterbeschäftigung ersetzt die rechtzeitige Meldung nicht.
Bei einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit von einer Woche. Für diese Tage wird kein Arbeitslosengeld gezahlt; zugleich verkürzt sich die Anspruchsdauer entsprechend.
Fehler 2: Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung verwechseln„Die Arbeitsagentur weiß doch schon Bescheid“ ist ein folgenschwerer Irrtum. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die zusätzliche Arbeitslosmeldung, die grundsätzlich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen muss.
Die Arbeitslosmeldung ist persönlich bei der Agentur oder online mit elektronischem Identitätsnachweis möglich. Ein gewöhnlicher Anruf oder eine einfache E-Mail genügt dafür nicht.
Wer sich verspätet arbeitslos meldet, erhält grundsätzlich frühestens ab dem Meldetag Geld, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist die Agentur am ersten Tag geschlossen, kann die persönliche Meldung am nächsten Öffnungstag zurückwirken.
Auf fehlende Arbeitgeberunterlagen sollte niemand warten, bevor er sich meldet. Die Unterlagen für die Leistungsberechnung und den Antrag sind ebenfalls wichtig, ersetzen aber die fristgerechte Arbeitslosmeldung nicht.
Fehler 3: Einen Aufhebungsvertrag ungeprüft unterschreibenEine Abfindung wirkt zunächst wie ein finanzielles Polster, doch ein Aufhebungsvertrag kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich beschädigen. Wer seine Beschäftigung ohne wichtigen Grund selbst aufgibt und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig arbeitslos wird, riskiert regelmäßig zwölf Wochen Sperrzeit.
Das betrifft auch eine Eigenkündigung. Eine Sperrzeit ist allerdings nicht automatisch gerechtfertigt: Ein belegbarer wichtiger Grund kann sie ausschließen, etwa wenn die Fortsetzung der Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war.
Besonders teuer ist die verkürzte Bezugsdauer: Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindert sich der Anspruch grundsätzlich um mindestens ein Viertel. Aus zwölf Monaten können dadurch neun Monate werden – das Geld wird also nicht einfach später nachgezahlt.
Zusätzlich kann der Anspruch wegen einer Abfindung ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist endet. Dieses Ruhen ist rechtlich etwas anderes als eine Sperrzeit und verkürzt für sich genommen grundsätzlich nicht die Anspruchsdauer.
Eine Abfindung allein führt deshalb weder automatisch zu einer Sperrzeit noch zu einer Kürzung. Vor einer Unterschrift sollten Beschäftigte den Beendigungstermin und die Folgen prüfen lassen, wie auch der Beitrag zum Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld erläutert.
Fehler 4: Termine und Bewerbungsnachweise für unverbindlich haltenWer Arbeitslosengeld erhält, muss auf verbindliche Aufforderungen der Agentur reagieren. Ein versäumter Meldetermin kann bei ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung und ohne wichtigen Grund eine einwöchige Sperrzeit auslösen.
Wer geforderte Eigenbemühungen trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht nachweist, riskiert zwei Wochen Sperrzeit. Deshalb sollten Bewerbungen, Eingangsbestätigungen und Antworten so aufbewahrt werden, dass sich die Bemühungen belegen lassen.
Kann ein Termin aus einem wichtigen Grund nicht wahrgenommen werden, sollte die Agentur möglichst vorher informiert und der Grund nachgewiesen werden. Eine nachvollziehbare Verhinderung ist etwas anderes als das kommentarlos versäumte Gespräch.
Fehler 5: Den Minijob für vollständig anrechnungsfrei haltenEin Minijob darf nicht mit einem anrechnungsfreien Zuverdienst verwechselt werden. Beim Arbeitslosengeld beträgt der allgemeine Freibetrag für Nebeneinkommen 165 Euro monatlich; die Minijob-Verdienstgrenze ist dafür nicht entscheidend.
Vor der Anrechnung werden unter anderem Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und notwendige Werbungskosten berücksichtigt. Wer bereits vor der Arbeitslosigkeit länger neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gearbeitet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Freibetrag beanspruchen.
Außerdem muss die Arbeitszeit grundsätzlich unter 15 Stunden wöchentlich bleiben, wobei mehrere Tätigkeiten zusammengerechnet werden. Wer regelmäßig 15 Stunden oder mehr arbeitet, gilt grundsätzlich nicht mehr als arbeitslos – selbst bei geringem Verdienst.
Die Nebentätigkeit muss vorab bei der Agentur gemeldet werden. Warum mehr als der allgemeine Freibetrag möglich sein kann, erklärt auch der Beitrag zum Zuverdienst beim Arbeitslosengeld.
Fehler 6: Ohne Zustimmung verreisenArbeitslosigkeit bedeutet nicht, dass jede Reise verboten wäre. Wer verreisen und weiter Arbeitslosengeld beziehen möchte, muss die notwendige Zustimmung zur Ortsabwesenheit aber vor der Abreise einholen.
Bei genehmigter Abwesenheit kann Arbeitslosengeld grundsätzlich für bis zu 21 Kalendertage im Kalenderjahr weitergezahlt werden. Wochenenden und Feiertage zählen dabei mit.
Die Agentur kann einer zusammenhängenden Abwesenheit von bis zu sechs Wochen zustimmen, zahlt aber grundsätzlich nur für die ersten drei Wochen. Dauert die Reise länger als sechs Wochen, entfällt die Zahlung bereits ab Reisebeginn; anschließend ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich.
Wer ohne erforderliche Zustimmung wegfährt, riskiert für die Abwesenheit den Verlust des Anspruchs und eine Rückforderung. Eine gebuchte Reise oder die Erreichbarkeit per Handy ersetzt die Zustimmung nicht.
Fehler 7: Den Bescheid ungeprüft akzeptierenAuch ein Bescheid der Arbeitsagentur kann Fehler enthalten. Prüfen sollten Betroffene deshalb insbesondere das berücksichtigte Arbeitsentgelt, die Versicherungszeiten, die Anspruchsdauer und die Begründung einer Sperrzeit.
Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, bei einem steuerrechtlich berücksichtigungsfähigen Kind unter den gesetzlichen Voraussetzungen 67 Prozent. Es sind also nicht schlicht 60 oder 67 Prozent des letzten Nettozahlbetrags auf dem Gehaltskonto.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein Anruf mit der Bitte um Erklärung ersetzt den Widerspruch nicht und hält die Frist nicht an.
Wer die Berechnung noch prüfen lassen muss, kann zunächst fristgerecht Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen. Dafür sollte einer der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Wege genutzt und der rechtzeitige Eingang dokumentiert werden.
Warum nicht jede ausbleibende Zahlung dasselbe bedeutet Situation Folge für die Zahlung Folge für die Anspruchsdauer Verspätete Arbeitsuchendmeldung ohne wichtigen Grund Eine Woche Sperrzeit Verkürzung um die Sperrzeittage Verspätete Arbeitslosmeldung Grundsätzlich keine Zahlung für die Zeit vor der Meldung Keine automatische Sperrzeit allein wegen dieser Verspätung Zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Zwölf Wochen keine Zahlung Grundsätzlich Verkürzung um mindestens ein Viertel Ruhen wegen Abfindung und verkürzter Kündigungsfrist Zahlungsbeginn kann sich verschieben Durch dieses Ruhen allein grundsätzlich keine Verkürzung Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld Reicht es, wenn mein Arbeitgeber meine Entlassung meldet?Die eigenen Meldepflichten bleiben bestehen. Beschäftigte müssen sich fristgerecht arbeitsuchend und zusätzlich arbeitslos melden.
Bekomme ich nach einer Eigenkündigung immer eine Sperrzeit?Ein nachgewiesener wichtiger Grund kann eine Sperrzeit ausschließen. Ob er vorliegt, prüft die Agentur anhand der konkreten Umstände; eine bloße Unzufriedenheit mit dem Arbeitsplatz genügt dafür regelmäßig nicht.
Wird eine Abfindung vollständig mit dem Arbeitslosengeld verrechnet?Eine Abfindung wird nicht pauschal Euro für Euro abgezogen. Bei einer vorzeitigen Beendigung vor Ablauf der Arbeitgeberkündigungsfrist kann der Anspruch jedoch ruhen, und unabhängig davon kann eine Sperrzeit zu prüfen sein.
Darf ich während des Bezugs einen Nebenjob ausüben?Das ist grundsätzlich möglich, wenn die Tätigkeit gemeldet wird und die gesamte Arbeitszeit regelmäßig unter 15 Wochenstunden bleibt. Beim Einkommen gelten grundsätzlich 165 Euro Freibetrag monatlich, wobei Abzüge und besondere Freibeträge die Anrechnung verändern können.
Sind drei Wochen Urlaub automatisch erlaubt?Für die Fortzahlung bei einer Reise ist die vorherige Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich. Die grundsätzlich möglichen 21 Kalendertage sind keine pauschale Erlaubnis, ohne Abstimmung wegzufahren.
Was kann ich gegen eine unberechtigte Sperrzeit tun?Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollten Betroffene ihren wichtigen Grund konkret schildern und vorhandene Nachweise beifügen oder nachreichen.
Quellen: Bundesagentur für Arbeit zu Arbeitsuchendmeldung, Arbeitslosmeldung, Bescheid und Widerspruch sowie Merkblatt für Arbeitslose; § 148 SGB III, § 158 SGB III und § 159 SGB III.
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Jobcenter fordert wegen Elternzeit 21.400 Euro Bürgergeld zurück
Ein Vater unterbricht seine Vollzeitarbeit, um Elternzeit zu nehmen – und das Jobcenter wirft ihm vor, seine Familie dadurch in die Hilfebedürftigkeit gebracht zu haben. Im Streit standen Leistungen von 21.400 Euro, die die Behörde von ihm ersetzt haben wollte.
Das Hessische Landessozialgericht stellte sich gegen diese Bewertung. Die gesetzlich vorgesehene Elternzeit lässt sich nicht allein deshalb als sozialwidrig behandeln, weil das geringere Einkommen ergänzende Leistungen erforderlich macht.
Der Vater sollte weiterarbeiten, weil die Mutter zu Hause warDer Fall betraf einen Vater von drei Kindern, der nach der Geburt seiner jüngsten Tochter ab April 2020 ein Jahr Elternzeit nahm. Statt seines Arbeitslohns erhielt er Elterngeld; die Familie benötigte zusätzlich Leistungen des Jobcenters.
Die Behörde argumentierte, die nicht erwerbstätige Ehefrau hätte die Betreuung übernehmen können. Der Vater hätte dann weiterarbeiten können, sodass die Familie weniger Unterstützung benötigt hätte.
Das Landessozialgericht wies die Berufung des Jobcenters mit Urteil vom 19. März 2025 zurück, Aktenzeichen L 6 AS 111/23. Gegenstand des Verfahrens war der Bescheid, mit dem die Behörde sozialwidriges Verhalten festgestellt hatte; über die bezifferte Forderung lief ein gesondertes Widerspruchsverfahren.
Es ging um Arbeitslosengeld II, nicht um einen neuen BürgergeldfallDie Entscheidung betrifft Leistungen aus der Zeit vor Einführung des Bürgergeldes. Im Jahr 2020 hieß die Unterstützung nach dem SGB II noch Arbeitslosengeld II.
Diese zeitliche Einordnung ist wichtig, weil aktuelle Überschriften den Eindruck eines neuen Falls erwecken können. Gegen-hartz.de berichtete bereits über die Entscheidung zum Vorwurf sozialwidriger Elternzeit.
Warum das Jobcenter rechtmäßig gezahlte Leistungen zurückverlangen wollteDie Behörde stützte sich auf § 34 SGB II. Danach kann ein Ersatzanspruch entstehen, wenn ein volljähriger Mensch vorsätzlich oder grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund die Voraussetzungen für den Leistungsbezug herbeiführt.
Erfasst werden kann auch ein Verhalten, das Hilfebedürftigkeit erhöht oder aufrechterhält. Der Anspruch kann neben den gezahlten Leistungen sogar Beiträge zur Sozialversicherung umfassen.
Damit geht es um etwas anderes als eine gewöhnliche Überzahlung wegen falsch berechneten Einkommens. Die Leistungen können zunächst rechtmäßig bewilligt worden sein, während das Jobcenter später geltend macht, der Betroffene habe die Hilfebedürftigkeit in vorwerfbarer Weise verursacht.
Allein die Feststellung, dass jemand nach einer persönlichen Entscheidung weniger verdient, reicht dafür nicht aus. Der Ersatzanspruch ist nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung eine eng auszulegende Ausnahme, für die ein entsprechend schwerwiegender Vorwurf begründet werden muss.
Elternzeit ist eine gesetzlich vorgesehene EntscheidungDas Elternzeitrecht ermöglicht Arbeitnehmern, ihre Beschäftigung für die Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu unterbrechen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können auch beide Elternteile Elternzeit nehmen.
Daraus folgt zwar kein Anspruch darauf, jede finanzielle Einbuße vollständig ersetzt zu bekommen. Es spricht aber dagegen, die Nutzung dieses Rechts allein wegen zusätzlicher Sozialausgaben als vorwerfbares Verhalten zu behandeln.
Im entschiedenen Fall erkannte das Landessozialgericht in der Elternzeit einen gesetzlich gebilligten wichtigen Grund. Dass die Familie dadurch auf Leistungen eines anderen Unterstützungssystems angewiesen war, machte die Entscheidung des Vaters nicht automatisch sozialwidrig.
Das Gericht verwies dabei ausdrücklich auf die Wertungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Weil der Gesetzgeber Elternzeit und Kinderbetreuung fördern will, durfte die Inanspruchnahme der Elternzeit im entschiedenen Fall nicht allein wegen der dadurch entstandenen Hilfebedürftigkeit als sozialwidrig behandelt werden.
Ein Weiterbildungswunsch belegte noch keinen MissbrauchDas Jobcenter verwies außerdem auf den Wunsch des Vaters, während der Elternzeit einen Lkw-Führerschein zu erwerben. Es vermutete, dass es ihm vor allem um eine staatlich finanzierte Weiterbildung gegangen sei.
Das Gericht ließ eine mögliche Missbrauchskonstellation grundsätzlich offen: Anders könnte ein Fall liegen, wenn Elternzeit tatsächlich für andere Zwecke eingesetzt wird und deren zeitlicher Umfang einen überwiegenden Anteil an Kinderbetreuung ausschließt. Die geplante Ausbildung hatte der Vater jedoch nicht absolviert.
Für andere Familien bedeutet das: Aus dem Urteil folgt kein grenzenloser Schutz für jedes Verhalten während einer Elternzeit. Umgekehrt ersetzt die Vermutung eines zusätzlichen Motivs keinen Nachweis der Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs.
Die heutigen Regeln zur Arbeitsaufnahme müssen gesondert geprüft werdenDas Urteil ist keine allgemeine Zusage, während einer dreijährigen Elternzeit dauerhaft von Anforderungen des Jobcenters befreit zu sein. Arbeitsrechtliche Elternzeit und sozialrechtliche Pflichten sind getrennt zu betrachten.
Nach den aktuellen Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums kann das Jobcenter ab Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes grundsätzlich eine Arbeitsaufnahme verlangen, wenn eine Kinderbetreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Das gilt nach Darstellung des Ministeriums auch bei einer mit dem Arbeitgeber vereinbarten längeren Elternzeit.
Dabei bleiben die konkrete Betreuungssituation und persönliche Einschränkungen zu berücksichtigen. Aus einer möglichen Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme folgt außerdem nicht automatisch, dass bereits gezahlte Leistungen nach § 34 SGB II zu ersetzen sind.
Schon den ersten Bescheid ernst nehmenDer Fall zeigt, dass Betroffene nicht erst auf eine konkrete Zahlungsaufforderung warten sollten. Bereits ein Bescheid, der sozialwidriges Verhalten verbindlich feststellt, kann die Grundlage für eine spätere erhebliche Forderung bilden.
Wer ein solches Schreiben erhält, sollte prüfen lassen, welches Verhalten das Jobcenter beanstandet und weshalb es einen wichtigen Grund verneint. Hilfreich sind die Elternzeitunterlagen, der Elterngeldbescheid und eine nachvollziehbare Darstellung der familiären Situation.
Gegen einen belastenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Eine bloße Bitte um Erläuterung ersetzt diesen Rechtsbehelf nicht.
Bei einer Anhörung sollte die gesetzte Frist genutzt werden, um den Sachverhalt zu erläutern. Gerade bei einer Forderung, die mehrere Familienmitglieder und einen längeren Zeitraum betrifft, kann eine Sozialberatungsstelle oder anwaltliche Beratung helfen, die rechtlichen Voraussetzungen und die Berechnung auseinanderzuhalten.
Beispiel aus der Praxis: Weniger Einkommen ist noch kein FehlverhaltenDas folgende Beispiel ist fiktiv: Ein angestellter Vater nimmt nach der Geburt seines Kindes sechs Monate Elternzeit. Weil das Elterngeld seinen Lohn nur teilweise ersetzt, beantragt die Familie ergänzende Leistungen.
Das Jobcenter darf die Unterstützung nicht allein mit der Begründung als später zu ersetzende Leistung behandeln, die Mutter hätte ebenfalls zu Hause bleiben können. Für einen Ersatzanspruch müsste es die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall nachweisen und den wichtigen Grund für die Elternzeit berücksichtigen.
Die Familie sollte ihre Einkommensverhältnisse vollständig offenlegen und die Elternzeit nachweisen. Kommt dennoch ein Bescheid mit dem Vorwurf sozialwidrigen Verhaltens, liefert das hessische Urteil ein konkretes Argument gegen eine pauschale Rückforderung.
Quellen: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. März 2025, L 6 AS 111/23; § 34 SGB II; § 15 BEEG; § 84 SGG; Bundesarbeitsministerium, Fragen und Antworten zu den Regeln der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
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Pflegegrad 2 bis 5: Bis zu 3.539 Euro für Pflege – aber nur wer die Fristen kennt
Wer Angehörige zu Hause pflegt, braucht auch Zeit für sich. Ein Arzttermin, ein freier Nachmittag oder eine Woche Urlaub dürfen nicht daran scheitern, dass niemand die Betreuung übernimmt.
Für solche Auszeiten gibt es die Verhinderungspflege: Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten einer notwendigen Vertretung.
2026 stehen dafür gemeinsam mit der Kurzzeitpflege bis zu 3.539 Euro zur Verfügung – zusätzlich zum Pflegegeld, allerdings mit Bedingungen und möglichen Kürzungen beim laufenden Pflegegeld.
3.539 Euro sind ein Kostenbudget und keine automatische AuszahlungDer gemeinsame Jahresbetrag gehört zu den Leistungen, die Familien gezielt nutzen müssen. Die Pflegekasse überweist die 3.539 Euro nicht allein deshalb, weil ein Pflegegrad festgestellt wurde.
Erstattet werden tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Wer keine entsprechende Unterstützung organisiert oder keine Kosten hat, kann sich das ungenutzte Budget nicht auszahlen lassen.
Außerdem teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege denselben Betrag. Wurden beispielsweise bereits 1.500 Euro für Kurzzeitpflege daraus bezahlt, bleiben im selben Kalenderjahr höchstens 2.039 Euro für weitere Leistungen aus diesem Budget.
Pflegegrad 2 allein reicht nicht ausAnspruch besteht bei Pflegegrad 2 bis 5, wenn eine normalerweise tätige private Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Die übliche Versorgung muss zu Hause stattfinden; auch eine ergänzende Betreuung neben einem Pflegedienst kann ausreichen.
Wer dagegen ausschließlich durch einen Pflegedienst versorgt wird, hat nicht schon wegen dessen vorübergehender Nichtverfügbarkeit Anspruch auf Verhinderungspflege. Es geht um die Vertretung einer privaten Pflegeperson.
Die frühere Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit ist seit dem 1. Juli 2025 entfallen. Pflegebedürftige müssen deshalb nicht erst ein halbes Jahr auf diese Entlastung warten.
Auch eine Auszeit ist ein zulässiger AnlassVerhinderungspflege setzt keinen familiären Notfall voraus. Neben Krankheit und Urlaub können auch persönliche Termine oder Freizeitaktivitäten Anlass für eine Vertretung sein.
Pflegende Angehörige müssen also nicht erst zusammenbrechen, bevor Unterstützung finanziert werden kann. Voraussetzung bleibt, dass während ihrer Verhinderung notwendige Pflege oder Betreuung tatsächlich übernommen wird.
Wer einspringt, entscheidet über die ErstattungsgrenzeÜbernehmen Nachbarn, Freunde oder ein Pflegedienst die Vertretung, können die nachgewiesenen Kosten grundsätzlich bis zum verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag erstattet werden. Für private Ersatzpflege muss nicht grundsätzlich ein professioneller Pflegedienst beauftragt werden.
Anders sieht es bei Personen aus, die mit dem pflegebedürftigen Menschen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm zusammenleben. Übernehmen sie die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, ist die reguläre Erstattung für ihren Einsatz grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt.
Dabei zählt die Beziehung zur pflegebedürftigen Person. Vertritt ein Sohn seine Mutter bei der Pflege seines Vaters, wird er als naher Angehöriger des Vaters eingeordnet. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag zur Obergrenze bei Verhinderungspflege durch Angehörige.
Diese Beträge gelten 2026 bei nahen AngehörigenDie folgende Tabelle zeigt die reguläre Grenze für nicht erwerbsmäßige Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder. Zusätzliche nachgewiesene Aufwendungen sind darin noch nicht enthalten.
Pflegegrad Monatliches Pflegegeld Reguläre Erstattungsgrenze im Kalenderjahr Pflegegrad 2 347 Euro 694 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 1.198 Euro Pflegegrad 4 800 Euro 1.600 Euro Pflegegrad 5 990 Euro 1.980 EuroBerechnungsgrundlage ist das Zweifache des gesetzlichen monatlichen Pflegegeldes für den jeweiligen Pflegegrad. Die Beträge sind Höchstgrenzen und keine garantierten Pauschalzahlungen.
Fahrtkosten und Verdienstausfall können zusätzlich zählenEntstehen der privaten Ersatzpflegeperson notwendige zusätzliche Aufwendungen, kann die Pflegekasse diese über die Angehörigengrenze hinaus berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere belegte Fahrtkosten und ein nachgewiesener Verdienstausfall.
Die Gesamterstattung bleibt jedoch auf das noch verfügbare Jahresbudget begrenzt. Fahrtkosten kommen deshalb nicht zusätzlich zu den 3.539 Euro hinzu, sondern können helfen, diesen Betrag innerhalb der gesetzlichen Grenzen auszuschöpfen.
Eine bloße Angabe wie „zwei Wochen unbezahlter Urlaub“ ersetzt keinen Nachweis über den tatsächlichen Ausfall. Bei größeren Aufwendungen empfiehlt sich deshalb eine vorherige Klärung mit der Pflegekasse.
Die Acht-Stunden-Grenze schützt das laufende PflegegeldIst die übliche Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, wird das Pflegegeld wegen dieser stundenweisen Vertretung nicht gekürzt. Solche Tage werden außerdem nicht auf die Höchstdauer von acht Wochen Verhinderungspflege angerechnet.
Entscheidend ist die Verhinderungsdauer der üblichen Pflegeperson, nicht allein die Einsatzzeit ihrer Vertretung. Wer zehn Stunden abwesend ist, kann die Ersatzpflege deshalb nicht allein dadurch als stundenweise abrechnen, dass ein Nachbar lediglich drei Stunden übernimmt.
Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das bisher bezogene Pflegegeld grundsätzlich bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag einer zusammenhängenden Ersatzpflege bleibt es beim vollen anteiligen Pflegegeld.
Wie sich diese Unterschiede finanziell auswirken, zeigt auch der Beitrag Verhinderungspflege richtig abrechnen: So bleibt mehr vom Pflegegeld übrig.
Jahresende bedeutet nicht automatisch Ende der AbrechnungsfristBeim Jahreswechsel werden zwei unterschiedliche Dinge häufig vermischt: Nicht genutztes Budget lässt sich nicht für neue Pflegeleistungen ins nächste Kalenderjahr übertragen. Bereits erbrachte Ersatzpflege kann dagegen noch nachträglich abgerechnet werden.
Für Ersatzpflege aus dem Jahr 2026 müssen der Erstattungsantrag und die Kostennachweise spätestens am 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt diese seit Januar 2026 geltende Frist ausdrücklich.
Wer im Dezember 2026 eine Vertretung bezahlt und die Unterlagen erst im Februar 2027 einreicht, verliert den Anspruch also nicht allein wegen des Jahreswechsels. Abgerechnet wird die Leistung weiterhin zulasten des Budgets für 2026.
Der richtige Rat lautet deshalb: Bestehenden Entlastungsbedarf rechtzeitig organisieren und Belege sichern. Die pauschale Aufforderung, bis Silvester müsse alles beantragt und ausgezahlt sein, führt dagegen in die Irre.
So wird aus einer Vertretung ein nachvollziehbarer ErstattungsantragDokumentiert werden sollten Datum, Dauer und Anlass der Verhinderung sowie die geleistete Ersatzpflege und die vereinbarte Vergütung. Hinzu kommen Angaben zur Ersatzpflegeperson, zum Verwandtschaftsverhältnis und zu einem möglichen gemeinsamen Haushalt.
Rechnungen, unterschriebene Quittungen und Zahlungsnachweise erleichtern die Prüfung. Wer zusätzliche Aufwendungen geltend macht, sollte diese gesondert belegen.
Ein kostenpflichtiger Vermittlungsdienst ist für den Antrag nicht vorgeschrieben. Pflegebedürftige beziehungsweise ihre Bevollmächtigten können sich unmittelbar an die Pflegekasse wenden und deren Abrechnungsformulare verwenden.
Pflegereform: Der Kabinettsbeschluss ist noch kein geltendes GesetzDas Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Damit liegt ein Regierungsentwurf vor; das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist dadurch nicht abgeschlossen.
Für Familien ist diese Unterscheidung wichtig: Geplante Änderungen dürfen nicht so dargestellt werden, als hätten sie bestehende Ansprüche bereits beseitigt. Für Ersatzpflege im Jahr 2026 gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.
Die geplanten 1.855 Euro sind bereits überholtDer aktuelle Regierungsentwurf sieht für das Überbrückungsbudget einheitlich bis zu 2.285 Euro jährlich für Pflegegrad 2 bis 5 vor. Die noch verbreitete Unterscheidung zwischen 1.855 Euro für Pflegegrad 2 und 3 sowie 2.285 Euro für Pflegegrad 4 und 5 entspricht nicht mehr diesem Stand.
Geplant ist außerdem, die bisherige Leistungsstruktur ab 2027 umzubauen. Selbst organisierte Vertretung soll über das Entlastungsbudget finanziert werden können, während das Überbrückungsbudget bestimmten professionellen Hilfen in Akut- und Überbrückungssituationen dienen soll.
Damit steht für Familien mehr zur Debatte als eine neue Bezeichnung: Laufende Unterstützung und privat organisierte Vertretung würden stärker aus demselben Budget finanziert. Ein bloßer Vergleich von 3.539 Euro heute mit 2.285 Euro künftig bildet die geplante Umstellung allerdings nicht vollständig ab, weil auch andere Budgets verändert werden sollen.
Ob und in welcher endgültigen Fassung die Änderungen Gesetz werden, bleibt abzuwarten. Stand dieses Beitrags ist der 4. Oktober 2026.
Acht Fragen und Antworten zur Verhinderungspflege Bekomme ich die 3.539 Euro automatisch ausgezahlt?Nein, erstattet werden tatsächlich entstandene, nachgewiesene Kosten. Die 3.539 Euro sind die gemeinsame jährliche Obergrenze für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Reicht Pflegegrad 1 für Verhinderungspflege?Nein, der Anspruch beginnt bei Pflegegrad 2. Zusätzlich muss eine normalerweise tätige private Pflegeperson vorübergehend verhindert sein.
Darf meine Nachbarin die Vertretung übernehmen?Ja, auch Nachbarn können notwendige Ersatzpflege leisten. Lebt die Nachbarin mit der pflegebedürftigen Person zusammen, gelten bei nicht erwerbsmäßiger Vertretung allerdings die engeren Erstattungsgrenzen für Haushaltsmitglieder.
Kann ein naher Angehöriger mehr als das doppelte Pflegegeld abrechnen?Ja, nachgewiesene notwendige Zusatzaufwendungen können die Erstattung erhöhen. Insgesamt bleibt das verfügbare gemeinsame Jahresbudget die Obergrenze.
Wird mein Pflegegeld während der Vertretung gekürzt?Bei einer Verhinderung von weniger als acht Stunden täglich bleibt es ungekürzt. Bei tageweiser Ersatzpflege läuft grundsätzlich die Hälfte weiter; erster und letzter Tag werden voll berücksichtigt.
Muss Ersatzpflege aus 2026 bis Silvester abgerechnet sein?Nein, Antrag und Kostennachweise müssen nach geltendem Recht spätestens am 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Ungenutztes Budget aus 2026 kann aber nicht für erst 2027 erbrachte Pflege eingesetzt werden.
Ist die Bezahlung der Ersatzpflegeperson immer steuerfrei?Nein, die Erstattung durch die Pflegekasse macht die Einnahmen der Vertretung nicht automatisch steuerfrei. Eine Befreiung nach § 3 Nummer 36 Einkommensteuergesetz kommt unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere bei Angehörigen oder einer sittlichen Verpflichtung zur Hilfe und innerhalb der gesetzlichen Betragsgrenze infrage.
Ist die Abschaffung des bisherigen Budgets für 2027 schon endgültig beschlossen?Nein, bislang liegt der vom Kabinett beschlossene Regierungsentwurf vor. Die geplante Neuordnung ist noch nicht mit einem verabschiedeten und verkündeten Gesetz gleichzusetzen.
Der Beitrag Pflegegrad 2 bis 5: Bis zu 3.539 Euro für Pflege – aber nur wer die Fristen kennt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Eigene Rente und Witwenrente: Stimmt die Einkommensanrechnung noch?
Wer eine eigene Altersrente und eine Witwenrente bekommt, sollte die Berechnung im Rentenbescheid genau ansehen. Denn die Frage, wie viel Hinterbliebenenrente tatsächlich bleibt, lässt sich weder mit der Bruttorente noch mit einem Blick auf den Kontoauszug beantworten.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt nämlich der monatliche Freibetrag bei der Einkommensanrechnung 1.122,53 Euro.
Verglichen wird damit jedoch ein nach gesetzlichen Vorgaben berechnetes Einkommen – und genau dieser Unterschied kann darüber entscheiden, ob eine Kürzung überhaupt gerechtfertigt ist.
Nach 30 Jahren fordert die DRV die Witwenrente zurück 1.122,53 Euro sind keine Bruttorentengrenze„Ab 1.122,53 Euro eigener Rente wird die Witwenrente gekürzt“ ist zu pauschal. Die Rentenversicherung zieht bei einer gesetzlichen Altersrente zunächst einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz vom Bruttobetrag ab.
Bei einem Rentenbeginn ab 2011 beträgt dieser Abzug grundsätzlich 14 Prozent, bei einem Rentenbeginn vor 2011 sind es 13 Prozent. Entscheidend ist dabei der Beginn der eigenen Altersrente, deren Einkommen berücksichtigt wird.
Wer beispielsweise 1.300 Euro gesetzliche Bruttoaltersrente mit Rentenbeginn ab 2011 erhält, kommt nach dem Pauschalabzug auf 1.118 Euro. Ohne weitere anrechenbare Einkünfte bleibt dieser Betrag unter dem Freibetrag, sodass die Witwenrente wegen dieser eigenen Rente nicht gekürzt wird.
Einen ergänzenden Überblick bietet unser Beitrag zu den höheren Einkommensgrenzen bei der Witwenrente ab Juli 2026.
Auch der Kontoeingang kann in die Irre führenDas pauschal berechnete Einkommen stimmt nicht zwangsläufig mit der tatsächlich ausgezahlten Altersrente überein. Individuelle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden bei dieser Berechnung nicht einfach in ihrer tatsächlichen Höhe abgezogen.
Deshalb lässt sich eine vermeintlich falsche Anrechnung nicht allein damit begründen, dass auf dem Konto weniger Geld eingeht als im Berechnungsbogen als Einkommen steht. Umgekehrt darf die Rentenversicherung bei der üblichen gesetzlichen Altersrente den vorgesehenen Pauschalabzug nicht überspringen.
Nur der Betrag über dem Freibetrag wird zu 40 Prozent angerechnetLiegt das berechnete Einkommen über dem Freibetrag, wird die Witwenrente nicht um den gesamten Überschuss gekürzt. Angerechnet werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags.
Bei 1.500 Euro Bruttoaltersrente und einem Pauschalabzug von 14 Prozent verbleiben beispielsweise 1.290 Euro für den Vergleich. Nach Abzug des Freibetrags bleiben 167,47 Euro, von denen 40 Prozent – gerundet 66,99 Euro – die Witwenrente mindern.
Die eigene Altersrente wird durch diese Einkommensanrechnung nicht gekürzt. Der Abzug trifft die Hinterbliebenenrente, deren verbleibender Betrag anschließend noch von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung betroffen sein kann.
Tabelle: So wirkt sich die eigene Altersrente ausDie folgenden Modellrechnungen gelten für eine gesetzliche Altersrente mit Beginn ab 2011, ohne weitere anrechenbare Einkünfte und ohne einen erhöhten Freibetrag wegen eines Kindes. Sie zeigen die monatliche Kürzung der Witwenrente vor deren eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsabzügen.
Eigene Bruttoaltersrente Einkommen nach 14 Prozent Pauschalabzug Betrag über 1.122,53 Euro Kürzung der Witwenrente 1.200 Euro 1.032 Euro 0 Euro 0 Euro 1.300 Euro 1.118 Euro 0 Euro 0 Euro 1.400 Euro 1.204 Euro 81,47 Euro 32,59 Euro 1.500 Euro 1.290 Euro 167,47 Euro 66,99 Euro 1.800 Euro 1.548 Euro 425,47 Euro 170,19 Euro 2.000 Euro 1.720 Euro 597,47 Euro 238,99 EuroDie Tabelle macht deutlich, warum die bloße Gegenüberstellung von Bruttorente und Freibetrag zu falschen Ergebnissen führt. Rechnerisch liegt die Grenze in dieser Fallgestaltung bei rund 1.305 Euro eigener Bruttoaltersrente.
Weitere Einkünfte können die Rechnung verändernDie eigene Altersrente ist häufig nicht das einzige Einkommen, das geprüft werden muss. Arbeitsentgelt, eine Betriebsrente oder Einnahmen aus Vermietung können die Berechnung verändern, wobei für unterschiedliche Einkommensarten unterschiedliche Regeln gelten.
Ob beispielsweise Betriebsrenten oder Vermögenseinkünfte einbezogen werden, hängt auch davon ab, ob für die Hinterbliebenenrente altes oder neues Recht gilt. Unter den gesetzlichen Übergangsregelungen bleiben bestimmte zusätzliche Einkommensarten anrechnungsfrei; die eigene gesetzliche Altersrente wird dagegen grundsätzlich auch nach altem Recht berücksichtigt.
Deshalb ist eine pauschale Aussage wie „Meine Rente liegt unter der Grenze, also darf nichts abgezogen werden“ ebenfalls riskant. Weitere Erläuterungen enthält unser Überblick: Diese Regeln gelten bei der Witwenrente 2026.
Was im Bescheid geprüft werden sollteWer seine Einkommensanrechnung nachvollziehen möchte, braucht den Berechnungsbogen zur Hinterbliebenenrente und die Unterlagen über die berücksichtigten Einkünfte. Daraus sollte hervorgehen, welche Einkommensart mit welchem Bruttobetrag, welchem Pauschalabzug und für welchen Zeitraum angesetzt wurde.
Für Zeiten ab Juli 2026 muss grundsätzlich der neue Freibetrag von 1.122,53 Euro berücksichtigt sein. Für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freibetragserhöhung erfüllt, kommen monatlich 238,11 Euro hinzu; entscheidend ist dabei grundsätzlich eine Waisenrentenberechtigung.
Besonders prüfenswert sind Berechnungen nach dem Beginn der eigenen Altersrente, dem Ende einer Beschäftigung oder dem Wegfall weiterer Einkünfte. Ein früher berücksichtigtes Gehalt darf nicht ohne Beachtung der gesetzlichen Änderungsregeln dauerhaft fortgeschrieben werden.
Weniger Einkommen sollte der Rentenversicherung gemeldet werdenBei Arbeitsverdienst wird häufig zunächst auf das Einkommen des vergangenen Kalenderjahres zurückgegriffen. Für dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen wie eine eigene gesetzliche Rente gelten andere Vorgaben, weshalb sich der angesetzte Zeitraum nicht für alle Einkommensarten gleich beurteilen lässt.
Sinkt das zu berücksichtigende Einkommen um wenigstens zehn Prozent, kann eine frühere Berücksichtigung der Minderung möglich sein. Betroffene sollten die Veränderung deshalb zeitnah mit Nachweisen mitteilen und um Prüfung bitten, statt lediglich auf die nächste jährliche Anpassung zu warten.
Auch neu hinzukommende Einkünfte müssen mitgeteilt werden. Eine zunächst unveränderte Auszahlung ist kein Beleg dafür, dass die Rentenversicherung das zusätzliche Einkommen bereits geprüft hat.
Gegen eine falsche Berechnung kann man vorgehenBleibt eine Berechnung unverständlich, sollten Betroffene eine nachvollziehbare Erläuterung der Einkommensanrechnung verlangen. Läuft bereits eine Widerspruchsfrist, sollte diese jedoch unabhängig von einer solchen Nachfrage eingehalten werden.
Bei einem ordnungsgemäß mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid beträgt die Widerspruchsfrist bei Bekanntgabe in Deutschland grundsätzlich einen Monat. Entscheidend sind die Bekanntgabe und die Hinweise im konkreten Bescheid.
Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kann bei einer rechtswidrig zu niedrigen Rentenzahlung ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage kommen. Nachzahlungen sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend möglich, wobei der Zeitraum nach besonderen Kalenderjahresregeln berechnet wird.
Beispiel aus der Praxis: 84 Euro Unterschied durch den richtigen RechenwegFrau Berger erhält seit 2018 eine eigene Altersrente, die aktuell 1.500 Euro brutto beträgt, und hat einen Anspruch auf 800 Euro Witwenrente vor Einkommensanrechnung. Weitere anrechenbare Einkünfte und ein erhöhter Freibetrag wegen eines Kindes liegen nicht vor.
Nach dem Pauschalabzug von 14 Prozent werden 1.290 Euro Einkommen berücksichtigt, sodass die Witwenrente um 66,99 Euro auf 733,01 Euro sinkt. Von diesem Betrag können anschließend noch ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen.
Würde Frau Berger irrtümlich die volle Bruttoaltersrente mit dem Freibetrag vergleichen, käme sie auf eine Kürzung von 150,99 Euro. Der falsche Rechenweg würde ihre Witwenrente damit rechnerisch um 84 Euro monatlich zu niedrig erscheinen lassen.
Sechs Fragen und Antworten zur Einkommensanrechnung Wie hoch ist der Freibetrag seit Juli 2026?Der monatliche Freibetrag beträgt seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich 1.122,53 Euro. Er gilt für das nach den rentenrechtlichen Vorschriften ermittelte Einkommen und kann sich wegen waisenrentenberechtigter Kinder erhöhen.
Ist damit meine Bruttorente oder meine ausgezahlte Rente gemeint?In der Regel ist keiner dieser beiden Beträge gemeint. Bei einer gesetzlichen Altersrente wird grundsätzlich ein pauschaler Abzug von 14 Prozent bei Rentenbeginn ab 2011 beziehungsweise 13 Prozent bei früherem Rentenbeginn vorgenommen.
Werden beide Renten zusammengerechnet und dann mit dem Freibetrag verglichen?Die zu berechnende Witwenrente wird für diese Prüfung nicht einfach zur eigenen Altersrente addiert. Geprüft wird das anrechenbare eigene Einkommen, aus dessen Überschuss sich eine mögliche Kürzung der Witwenrente ergibt.
Verliere ich alles, was über dem Freibetrag liegt?Nein, die Witwenrente wird um 40 Prozent des berechneten Überschusses gemindert. Bei sehr hohem anrechenbarem Einkommen kann der Auszahlungsanspruch allerdings vollständig entfallen.
Wird meine eigene Rente schon im Sterbevierteljahr angerechnet?Während des Sterbevierteljahres findet keine Einkommensanrechnung auf die Witwen- oder Witwerrente statt. Gemeint sind die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat.
Was kann ich tun, wenn der Abzug falsch erscheint?Lassen Sie sich die Berechnung erläutern und legen Sie bei einem anfechtbaren Bescheid rechtzeitig Widerspruch ein. Bei einem bereits bestandskräftigen Bescheid kann ein Überprüfungsantrag helfen, wenn die Einkommensanrechnung rechtswidrig zu einer zu niedrigen Rente geführt hat.
Der Beitrag Eigene Rente und Witwenrente: Stimmt die Einkommensanrechnung noch? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Weniger Rente auf dem Konto: Diese Rentner trifft im Oktober ein höherer Abzug
Bei einem Teil der Rentner fällt die Überweisung für Oktober 2026 kleiner aus: Die IKK classic hat ihren Zusatzbeitrag erhöht, und diese Änderung erreicht jetzt die gesetzliche Rente. Wer dort pflichtversichert ist und 1.800 Euro Bruttorente erhält, bekommt bei ansonsten unveränderten Abzügen monatlich 4,05 Euro weniger ausgezahlt.
Betroffen sind Versicherte dieser Krankenkasse – nicht sämtliche Rentner. Die IKK classic weist seit dem 1. August einen Zusatzbeitrag von 3,85 Prozent aus; zuvor waren es 3,40 Prozent.
Warum eine Erhöhung aus dem August erst die Oktober-Rente trifftFür Pflichtversicherte werden Änderungen des Zusatzbeitrags bei der gesetzlichen Rente mit zeitlichem Abstand berücksichtigt. Nach § 247 SGB V gilt der neue Satz vom ersten Tag des zweiten Kalendermonats an, der auf die Änderung folgt.
Aus der Beitragserhöhung zum 1. August wird deshalb ein höherer Abzug ab der Rente für Oktober. Für August und September bleibt es bei diesen Renten beim bisherigen Satz; eine Nachberechnung der Differenz für diese beiden Monate ergibt sich aus der Erhöhung nicht.
Der Oktober bringt hier also die verzögerte Folge einer bereits wirksamen Kassenentscheidung. Weitere Entwicklungen behandelt der Überblick zu den Änderungen und Terminen bei der Rente ab Oktober 2026.
4,05 Euro weniger bei 1.800 Euro BruttorenteDer Zusatzbeitrag steigt um 0,45 Prozentpunkte. Weil pflichtversicherte Rentner und Rentenversicherung die Krankenversicherungsbeiträge aus der gesetzlichen Rente jeweils zur Hälfte tragen, entfallen auf die Versicherten zusätzliche 0,225 Prozentpunkte.
Die Rechnung bei 1.800 Euro Bruttorente lautet deshalb: 1.800 Euro × 0,00225 = 4,05 Euro. Bei gleichbleibender Rente und unverändertem Beitragssatz summiert sich das über zwölf Monate auf 48,60 Euro.
Wie stark der monatliche Zahlbetrag sinkt, zeigt die folgende Berechnung für unterschiedliche Rentenhöhen. Sie berücksichtigt ausschließlich die Erhöhung des Zusatzbeitrags bei einer vollständig beitragspflichtigen gesetzlichen Rente.
Monatliche Bruttorente Monatlich weniger ausgezahlt Mehrbelastung über zwölf Monate 1.000 Euro 2,25 Euro 27,00 Euro 1.200 Euro 2,70 Euro 32,40 Euro 1.500 Euro rund 3,38 Euro rund 40,50 Euro 1.800 Euro 4,05 Euro 48,60 Euro 2.000 Euro 4,50 Euro 54,00 Euro 2.400 Euro 5,40 Euro 64,80 EuroDie Zwölfmonatswerte sind Vergleichsrechnungen und keine Prognose künftiger Beitragssätze. Durch die monatliche Cent-Rundung können sich geringfügige Abweichungen ergeben.
Die Bruttorente bleibt gleich – zum Leben bleibt wenigerDer höhere Abzug verändert den erworbenen Rentenanspruch nicht. Er verringert aber den Betrag, der nach den Versicherungsbeiträgen auf dem Konto landet.
Für Menschen mit knappem Haushaltsbudget ist dieser Unterschied mehr als eine Frage der richtigen Bezeichnung. Miete, Lebensmittel und Strom werden aus der ausgezahlten Rente bezahlt, nicht aus dem Bruttobetrag im Rentenbescheid.
Vier Euro im Monat mögen wenig erscheinen. Wer ohnehin jeden Einkauf durchrechnet, hat dennoch erneut weniger Spielraum.
Wann der höhere Abzug auf dem Konto sichtbar wird„Ab Oktober“ bezeichnet den Rentenmonat, nicht bei allen Betroffenen den Überweisungstermin. Wer seine Rente nachschüssig erhält, sieht die Änderung grundsätzlich bei der Zahlung Ende Oktober.
Bei vorschüssiger Zahlung wurde die Rente für Oktober bereits Ende September überwiesen. Dieses Verfahren gilt insbesondere für Renten, die vor April 2004 begonnen haben, sowie für bestimmte unmittelbar anschließende Folgerenten.
Ein Vergleich sollte deshalb immer Zahlungen für die jeweiligen Rentenmonate gegenüberstellen. Sonst entsteht schnell der Eindruck, die Krankenkasse habe den Beitrag zu früh oder zu spät abziehen lassen.
Ein neuer Brief kommt nicht in jedem FallWer auf einen gesonderten Rentenbescheid wartet, kann die Änderung leicht übersehen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erfolgt die Information über einen geänderten Krankenversicherungsabzug normalerweise durch einen Hinweis auf dem Kontoauszug; schriftliche Bescheide werden nur in Ausnahmefällen verschickt.
Betroffene sollten deshalb neben dem überwiesenen Betrag auch den vollständigen Buchungstext prüfen. Ist die Differenz deutlich größer als rechnerisch zu erwarten, sollte die Rentenversicherung erläutern, welche weiteren Änderungen in die Zahlung eingeflossen sind.
Für andere Versicherte gelten andere VoraussetzungenAus dieser Erhöhung lässt sich keine allgemeine Kürzung sämtlicher Rentenzahlungen ableiten. Wer bei einer anderen Krankenkasse versichert ist, muss deren Zusatzbeitrag und mögliche Änderungen prüfen.
Auch freiwillig gesetzlich versicherte Rentner sollten die Oktober-Regel nicht unverändert auf ihre Beitragsabrechnung übertragen. Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet ausdrücklich zwischen ihnen und den pflichtversicherten Rentenbeziehern, bei denen der höhere Abzug aus der Rente erst zwei Monate später greift.
Ebenso lässt sich die Beispielrechnung nicht pauschal auf Betriebsrenten oder weitere Einnahmen anwenden. Mehr Hintergründe zu den betroffenen Gruppen enthält der Beitrag über steigende Zusatzbeiträge der Krankenkassen.
Kassenwechsel: Der spätere Rentenabzug verschiebt die Frist nichtEine Erhöhung des Zusatzbeitrags eröffnet grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht, mit dem die reguläre zwölfmonatige Bindungsfrist entfallen kann. Die Wahl einer neuen Kasse muss dafür grundsätzlich spätestens bis zum Ende des Monats erfolgen, für den die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht.
Bei der Erhöhung zum 1. August war das grundsätzlich der 31. August 2026. Dass der höhere Beitrag erst bei der Oktober-Rente abgezogen wird, eröffnet für Pflichtversicherte keine neue Sonderfrist.
Ein regulärer Wechsel bleibt bei erfüllter Bindungsfrist möglich; dabei gilt grundsätzlich eine Frist bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Die neue Krankenkasse übernimmt beim Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung die elektronische Meldung an die bisherige Kasse.
Beispiel aus der Praxis: Gleiche Rente, kleinerer ZahlbetragDie fiktive Rentnerin Martina Berger erhält monatlich 1.800 Euro Bruttorente und ist bei der IKK classic in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Ihr eigener Krankenversicherungsbeitrag aus dieser Rente steigt durch die Änderung von 162 Euro auf 166,05 Euro.
Bei unveränderten sonstigen Abzügen werden ihr für Oktober deshalb 4,05 Euro weniger überwiesen. An ihrer Bruttorente hat sich nichts geändert – ihr verfügbares Geld ist trotzdem gesunken.
Sechs Fragen und Antworten zum höheren Rentenabzug Bekommen im Oktober alle Rentner weniger Geld?Nein, die hier beschriebene Änderung betrifft pflichtversicherte Rentner der IKK classic. Für Versicherte anderer Krankenkassen lässt sich daraus kein höherer Abzug ableiten.
Warum wirkt sich die Erhöhung erst zwei Monate später aus?§ 247 SGB V schreibt diesen zeitlichen Abstand für Änderungen des Zusatzbeitrags bei gesetzlichen Renten von Pflichtversicherten vor. Eine Änderung zum August wird deshalb ab dem Rentenmonat Oktober berücksichtigt.
Wie viel fehlt bei 1.800 Euro Bruttorente?Bei ansonsten unveränderten Verhältnissen sinkt die monatliche Auszahlung um 4,05 Euro. Der zusätzliche Eigenanteil beträgt 0,225 Prozent der beitragspflichtigen Bruttorente.
Müssen Rentner für August und September nachzahlen?Aus dieser Beitragserhöhung entsteht bei der beschriebenen gesetzlichen Rente keine Nachforderung für August und September. Für diese Monate gilt wegen der gesetzlichen Verzögerung noch der bisherige Zusatzbeitrag.
Wird die Rentenversicherung einen neuen Bescheid schicken?Normalerweise informiert sie über die Änderung im Buchungstext auf dem Kontoauszug. Ein gesonderter schriftlicher Bescheid ist nach Angaben der Rentenversicherung nur in Ausnahmefällen vorgesehen.
Kann ich wegen des Oktober-Abzugs noch das Sonderkündigungsrecht nutzen?Der spätere Abzug eröffnet keine neue Sonderfrist; für die Erhöhung zum August endete diese grundsätzlich bereits am 31. August 2026. Ein regulärer Kassenwechsel kann weiterhin möglich sein, sofern die dafür geltenden Bindungs- und Wechselfristen erfüllt sind.
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Rente unbezahlbar? Neue Studie widerspricht drohendem Zusammenbruch
Immer mehr Rentner, immer höhere Kosten, bald kein Geld mehr: So zugespitzt wird über die gesetzliche Rente häufig gesprochen. Eine Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung stellt dieser Darstellung Zahlen entgegen, die deutlich weniger dramatisch ausfallen.
Die Analyse von Rentenforscher Florian Blank zeigt: Gemessen an der Wirtschaftsleistung lagen die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung 2024 niedriger als 1997. Daraus folgt keine Entwarnung für alle kommenden Jahrzehnte – wohl aber die Frage, wie überzeugend Forderungen nach Einschnitten tatsächlich begründet sind.
Mehr Rentner bedeuten nicht automatisch eine höhere wirtschaftliche Belastung1997 entsprachen die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung zehn Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts. Für 2024 weist die Untersuchung 9,3 Prozent aus, obwohl die Zahl der Rentnerinnen und Rentner im betrachteten Zeitraum um mehr als drei Millionen gestiegen ist.
Diese Gegenüberstellung ist aufschlussreich, weil steigende Ausgaben in Euro allein wenig über ihre Finanzierbarkeit aussagen. Wenn zugleich die Wirtschaftsleistung wächst, kann eine höhere absolute Summe einen kleineren Anteil der verfügbaren wirtschaftlichen Mittel beanspruchen.
Ein niedrigerer Anteil beweist allerdings auch nicht, dass jede einzelne Rente ausreicht. Die finanzielle Entwicklung des Systems und die Lebenslage eines Menschen mit kleiner Rente sind zwei unterschiedliche Fragen.
Was die Zahlen tatsächlich zeigenDie Untersuchung, über die die taz am 15. Juni 2026 berichtete, betrachtet mehrere Vergleichsgrößen. Dabei kommt es darauf an, Ausgaben, Einnahmen und Bundesmittel nicht miteinander zu verwechseln.
Kennzahl Früherer Vergleichswert Wert für 2024 Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung 10,0 Prozent im Jahr 1997 9,3 Prozent Bundesmittel als Anteil der Gesamteinnahmen der Rentenversicherung 33,7 Prozent im Jahr 2003 29,1 Prozent Bundesmittel für die Rentenversicherung im Verhältnis zu den Bundesausgaben 26,3 Prozent zur Jahrtausendwende 24,6 ProzentDie Werte stammen aus der WSI-Auswertung beziehungsweise ihrer Zusammenfassung durch die Hans-Böckler-Stiftung. Sie beschreiben historische Entwicklungen und sind keine Vorhersage für die künftigen Beitragssätze.
Bundesmittel sind nicht bloß eine Rettung für eine leere KasseWer sämtliche Steuerzahlungen an die Rentenversicherung als Beweis ihres Scheiterns behandelt, lässt einen Teil ihrer Aufgaben außer Acht. Die Rentenversicherung erbringt auch gesetzlich übertragene Leistungen, denen keine entsprechenden individuellen Beiträge gegenüberstehen.
Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür beispielsweise ausgeweitete Kindererziehungsleistungen und bestimmte vorgezogene abschlagsfreie Altersrenten. Bundeszuschüsse dienen außerdem der allgemeinen Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit.
Deshalb muss eine seriöse Finanzierungsdebatte auch klären, welche Aufgaben aus Beiträgen und welche aus Steuern bezahlt werden sollen. Die Höhe der Bundesmittel allein beantwortet diese Verteilungsfrage nicht.
Die Studie widerlegt keine künftigen FinanzierungsproblemeDie WSI-Untersuchung stammt aus der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung und bezieht erkennbar Position gegen pauschale Krisendiagnosen. Ihre historischen Vergleiche ersetzen jedoch keine Vorausberechnung unter veränderten Bedingungen.
Der Rentenversicherungsbericht 2025 der Bundesregierung rechnete beispielsweise mit einem Beitragssatz von 19,8 Prozent für 2028 und 21,2 Prozent für 2039. Das sind Modellwerte unter den damaligen Annahmen, keine heute bereits feststehenden Beitragssätze für diese Jahre.
Die Alterung der Bevölkerung bleibt damit eine Finanzierungsaufgabe. Aus einem erwarteten Beitragsanstieg folgt aber noch nicht, dass das System zusammenbricht oder nur eine einzige Reform möglich wäre.
Auch für Jüngere ist die gesetzliche Rente nicht automatisch ein VerlustgeschäftBlank widerspricht außerdem der Behauptung, Beiträge lohnten sich für jüngere Versicherte grundsätzlich nicht mehr. Die von ihm herangezogenen Modellrechnungen ergeben auch für jüngere Geburtsjahrgänge positive nominale interne Renditen.
Eine solche Modellrendite ist allerdings kein garantierter Zins auf einem persönlichen Sparkonto. Sie hängt unter anderem von Annahmen über spätere Beiträge, Rentenzahlungen und die Bezugsdauer ab; „nominal“ bedeutet zudem, dass die Inflation noch nicht herausgerechnet ist.
Die zugrunde liegenden Simulationen berücksichtigen außerdem, dass Beiträge auch Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie Rehabilitation finanzieren. Für den Vergleich mit Altersrentenzahlungen wird dafür ein pauschaler Beitragsanteil herausgerechnet.
Mehr Beschäftigung kann die Finanzierung verbessernDie Zahl älterer Menschen allein entscheidet nicht darüber, wie tragfähig die Rentenversicherung ist. Ebenso kommt es darauf an, wie viele Menschen tatsächlich sozialversicherungspflichtig arbeiten und Beiträge entrichten.
Modellrechnungen des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung zeigen, dass eine günstigere Arbeitsmarktentwicklung und höhere Zuwanderung die Finanzierung verbessern können. Bei der Zuwanderung hängt das Ergebnis ausdrücklich auch davon ab, dass die Integration in den Arbeitsmarkt gelingt.
Für die politische Debatte heißt das: Wer ausschließlich über längeres Arbeiten oder geringere Rentenanpassungen spricht, betrachtet nur einen Teil der Möglichkeiten. Beschäftigungspolitik gehört ebenso zur Rentenpolitik.
Für Rentner zählt auch eine gebremste ErhöhungEine Reform muss die laufende Bruttorente nicht unmittelbar senken, um finanziell spürbar zu werden. Fallen spätere Erhöhungen geringer aus, wächst über die Jahre ein Abstand zu einer günstigeren Entwicklung.
Die Deutsche Rentenversicherung betont ihrerseits, dass Empfehlungen der Alterssicherungskommission noch keine verbindliche Aussage über ihre spätere gesetzliche Umsetzung erlauben.
Quellen: Florian Blank, Faktencheck Rente, WSI der Hans-Böckler-Stiftung, Juni 2026; Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung „Faktencheck Rente“, Juni 2026; IMK Policy Brief; Rentenversicherungsbericht 2025 der Bundesregierung; Deutsche Rentenversicherung zu Bundesmitteln und den Empfehlungen der Alterssicherungskommission; taz, „Finanzierung der Rente“, 15. Juni 2026.
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Grundsicherung: Gerichte uneinig über Schulbedarf im Wechselmodell
Die Gewährung und Aufteilung der Schulbedarfspauschale bei Kindern getrennt lebender Eltern im SGB-II-Bezug sorgt immer wieder für rechtliche Auseinandersetzungen mit den Jobcentern.
Im Jahr 2026 beträgt die Pauschale für den persönlichen Schulbedarf insgesamt 195 Euro: 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Sie ist Bestandteil der Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT). Bei getrennt lebenden Eltern stellt sich häufig die Frage, in welchem Haushalt die Leistung zu berücksichtigen ist und ob sie aufgeteilt werden darf. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Dabei ist zu unterscheiden: Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil und besucht den anderen im Rahmen des Umgangsrechts, oder betreuen beide Eltern es in einem paritätischen Wechselmodell ungefähr zur Hälfte? Außerdem kommt es darauf an, ob der Schulbedarf bereits gedeckt ist.
Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil: Gewöhnlicher Aufenthalt entscheidendDas Sozialgericht Dortmund entschied mit Urteil vom 16.05.2017 – S 19 AS 2534/15, dass das Jobcenter am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes den persönlichen Schulbedarf zahlen muss.
Dies gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn sich das Kind zum Stichtag am Beginn des Schulhalbjahres beim umgangsberechtigten Elternteil im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters aufhält. Im entschiedenen Fall lebten die Kinder hauptsächlich bei ihrer Mutter und besuchten regelmäßig ihren Vater.
Keine tageweise Aufteilung wegen Umgangszeiten: Nach Auffassung des Gerichts ist die Schulbedarfspauschale keine tageweise teilbare Leistung. Der Bedarf wird einmalig für das jeweilige Schulhalbjahr berücksichtigt. Ein Aufenthalt beim anderen Elternteil am Stichtag verlagert deshalb die Zuständigkeit für diese Leistung nicht. Quelle: Mitteilung zum Urteil des SG Dortmund
Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem das Jobcenter seine Berufung im Verfahren L 2 AS 1246/17 zurückgenommen hatte. Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker
SG Dessau-Roßlau: Unteilbare Pauschale, aber kein Anspruch bei gedecktem BedarfDas Sozialgericht Dessau-Roßlau entschied mit Urteil vom 15.03.2024 – S 4 AS 551/21, dass die Schulbedarfspauschale auch bei einem paritätischen Wechselmodell nicht teilbar sei. Den geltend gemachten Anspruch lehnte es dennoch ab, weil es den Bedarf durch die Mutter als gedeckt ansah.
In dem Verfahren lebte das Kind etwa zur Hälfte beim leistungsberechtigten Vater und bei der nicht leistungsberechtigten Mutter. Während des Aufenthalts beim Vater bestand eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt sah das Gericht bei der Mutter.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Pauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII einmalig am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende lasse sich nur auf teilbare Leistungen übertragen. Dazu verwies es unter anderem auf das BSG-Urteil vom 27.09.2023 – B 7 AS 13/22 R.
Liegt der gewöhnliche Aufenthalt bei einem nicht leistungsberechtigten Elternteil, kommt ein Anspruch nach dieser Entscheidung nur in Betracht, wenn der Schulbedarf dort nachweislich nicht gedeckt wurde. Die Unteilbarkeit bedeutet somit nicht automatisch, dass die Pauschale im Haushalt des leistungsberechtigten Elternteils vollständig zu bewilligen ist. Quelle: Urteil des SG Dessau-Roßlau
LSG Berlin-Brandenburg: Hälftiger Schulbedarf im WechselmodellEine andere Auffassung zur Teilbarkeit vertrat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 10.11.2022 – L 27 AS 1192/21.
Das Gericht bejahte bei einem wöchentlichen Wechselmodell mit etwa hälftiger Kostenteilung einen anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Wegen des pauschalierenden Charakters dieser Leistung komme es nicht auf den Nachweis eines tatsächlich entstandenen Mehrbedarfs an.
Auch die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf seien aufgrund des hälftigen Wechselmodells nur zur Hälfte zu bewilligen. Quelle: Rechtsprechungsübersicht mit Verweis auf das Urteil
Damit weichen die Aussagen des LSG Berlin-Brandenburg und des SG Dessau-Roßlau zur Teilbarkeit voneinander ab. Die Fälle dürfen allerdings nicht vollständig gleichgesetzt werden: Für die Entscheidung aus Dessau-Roßlau war zusätzlich maßgeblich, dass das Gericht eine Bedarfsdeckung bei der nicht leistungsberechtigten Mutter annahm.
Fazit: Was tun bei Problemen?Die Entscheidungen betreffen unterschiedliche Fragen: Welches Jobcenter ist zuständig, besteht ein ungedeckter Schulbedarf und darf die Pauschale aufgeteilt werden? Insbesondere zur Teilbarkeit beim paritätischen Wechselmodell vertreten die genannten Gerichte unterschiedliche Auffassungen.
Kürzt das Jobcenter die Pauschale wegen der Trennungssituation oder lehnt es die Zahlung ab, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Bescheid und Begründung prüfen: Kontrollieren Sie, ob der persönliche Schulbedarf berücksichtigt wurde und weshalb gegebenenfalls eine Kürzung oder Ablehnung erfolgte. Im Jahr 2026 sind regelmäßig 130 Euro zum 1. August und 65 Euro zum 1. Februar vorgesehen. Quelle: Jobcenter Berlin-Lichtenberg
- Fristgerecht Widerspruch einlegen: Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Der Widerspruch kann beispielsweise schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter eingelegt werden. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Rechtsgrundlage: § 84 SGG
- Die Begründung auf den konkreten Fall abstimmen: Erläutern Sie die Betreuungssituation, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und ob sein Schulbedarf bereits gedeckt ist. Bei einer Kürzung wegen einzelner Umgangstage können Sie auf die dargestellte Rechtsprechung zur Unteilbarkeit verweisen. Wird dagegen eine Bedarfsdeckung durch den anderen Elternteil angenommen, sollte der Widerspruch konkret darauf eingehen. Beim paritätischen Wechselmodell ist die abweichende Rechtsprechung zu berücksichtigen.
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Resturlaub 2026: Ohne diesen Hinweis darf der Chef Urlaubstage häufig nicht streichen
Im Urlaubskonto stehen noch freie Tage, doch zum Jahresende sollen sie verschwinden: So einfach darf es sich ein Arbeitgeber beim gesetzlichen Urlaub regelmäßig nicht machen. Er muss Beschäftigte grundsätzlich konkret zur Urlaubsnahme auffordern und rechtzeitig über den drohenden Verfall informieren.
Für Arbeitnehmer lohnt sich deshalb schon im Herbst ein Blick auf offene Ansprüche und bisherige Mitteilungen. Wer erst nach der Januarabrechnung nachfragt, muss möglicherweise über Urlaubstage streiten, die sich vorher noch hätten nehmen lassen.
Der Kalender allein lässt Urlaub nicht verschwindenNach § 7 Bundesurlaubsgesetz soll Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Jahr kommt insbesondere infrage, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe sie rechtfertigen.
Diese gesetzliche Jahresbindung bedeutet jedoch keinen automatischen Verlust am 31. Dezember. Das Bundesarbeitsgericht hat seine frühere Rechtsprechung dazu 2019 grundlegend geändert, nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht allein deshalb verlieren darf, weil er keinen Antrag gestellt hat (BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15).
Seither muss der Arbeitgeber Beschäftigte zuvor tatsächlich in die Lage versetzt haben, ihren gesetzlichen Urlaub wahrzunehmen.
Was der Arbeitgeber konkret mitteilen mussDie Information muss sich auf den individuellen Urlaubsanspruch beziehen und verständlich erklären, wann die Tage verfallen können. Hinzu kommt die Aufforderung, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen.
Eine allgemeine Vertragsklausel oder ein pauschaler Aushang genügt dafür regelmäßig nicht. Ebenso wenig ersetzt eine bloße Anzeige des Urlaubskontos ohne Aufforderung und verständlichen Verfallhinweis die erforderliche Information.
Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben; im Streitfall muss der Arbeitgeber allerdings nachweisen können, dass er seine Pflichten erfüllt hat. Eine nachvollziehbare E-Mail oder persönliche Mitteilung kann deshalb erhebliche Bedeutung haben.
Ein Hinweis kurz vor Silvester kann zu spät seinBeschäftigte müssen noch eine tatsächliche Gelegenheit haben, ihren Urlaub zu nehmen. Ein Hinweis auf zahlreiche offene Tage kurz vor Jahresende hilft wenig, wenn dafür nicht mehr genügend Arbeitstage verbleiben.
Eine allgemeine gesetzliche Herbstfrist für solche Mitteilungen gibt es nicht. Entscheidend sind der Zeitpunkt, der offene Anspruch und die tatsächlichen Möglichkeiten zur Urlaubsnahme.
Hat der Arbeitgeber rechtzeitig und ordnungsgemäß informiert und war Urlaub möglich, können Beschäftigte die Tage allerdings verlieren, wenn sie diese freiwillig nicht nehmen. Die Hinweispflicht ist deshalb kein Freibrief, Urlaub beliebig anzusammeln.
Der 31. März ist keine allgemeine VerlängerungWird Urlaub wegen dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe übertragen, soll er grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Für Urlaub aus 2026 wäre das der Zeitraum bis zum 31. März 2027.
Daraus folgt aber nicht, dass jeder Beschäftigte seinen Jahresurlaub ohne Weiteres bis März aufschieben darf. Arbeits- und Tarifverträge können günstigere Übertragungsregeln enthalten, die zusätzlich geprüft werden sollten.
Fehlte dagegen die erforderliche Mitwirkung des Arbeitgebers, ist der fortbestehende Urlaub nicht allein deshalb automatisch Ende März erledigt. Der Arbeitgeber kann seine Hinweise nachholen und damit unter den rechtlichen Voraussetzungen wieder einen Verfall ermöglichen.
Bei langer Krankheit kommt es auf den Beginn anFür durchgehende Arbeitsunfähigkeit gelten besondere Regeln. Wer seit Beginn des Urlaubsjahres bis zum 31. März des zweiten Folgejahres krankheitsbedingt keinen Urlaub nehmen konnte, verliert den gesetzlichen Anspruch grundsätzlich nach diesen 15 Monaten – auch ohne Arbeitgeberhinweis.
Für Urlaub aus 2026 wäre das bei entsprechend durchgehender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich der 31. März 2028. Die Frist beginnt nicht schon mit dem ersten Krankheitstag, sondern wird vom Ende des Urlaubsjahres aus berechnet.
Anders kann es aussehen, wenn jemand zunächst gearbeitet hat und erst später dauerhaft erkrankt. Dann hängt der Verfall regelmäßig davon ab, ob der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweispflichten rechtzeitig vor der Erkrankung erfüllt hatte.
Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb einem Beschäftigten Resturlaub erhalten, dessen Arbeitgeber vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung hätte tätig werden können. Eine spätere lange Krankheit beseitigt ein vorheriges Versäumnis nicht automatisch.
Bei einer Erkrankung sehr früh im Jahr ist genauer zu prüfen, ob überhaupt Zeit für Hinweise und Urlaubsnahme bestand. Das BAG hat hierzu Ausnahmen und eine mögliche Begrenzung der erhaltenen Urlaubstage anerkannt.
Diese Termine können für Urlaub aus 2026 wichtig werden Situation Möglicher Zeitpunkt des Verfalls Ordnungsgemäßer Hinweis, Urlaub war möglich, keine Übertragungsgründe Grundsätzlich 31. Dezember 2026 Zulässige Übertragung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen Grundsätzlich 31. März 2027, erforderliche Arbeitgeberhinweise bleiben zu beachten Durchgehende krankheitsbedingte Verhinderung seit Jahresbeginn 2026 Grundsätzlich 31. März 2028 Erforderliche Arbeitgeberhinweise fehlen Kein automatischer Verfall allein wegen Jahresende oder Ablauf des üblichen ÜbertragungszeitraumsDie Tabelle betrifft den gesetzlichen Urlaub und typische Fallgestaltungen. Besonders bei Erkrankung im laufenden Jahr oder abweichenden Vertragsregelungen lässt sich der Einzelfall nicht allein anhand eines Datums beurteilen.
Auch ältere Urlaubstage können noch bestehenVerfall und Verjährung sind unterschiedliche Fragen. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist für den gesetzlichen Urlaubsanspruch beginnt nach der BAG-Rechtsprechung grundsätzlich erst mit dem Jahresende, in dem der Arbeitgeber ordnungsgemäß informiert und die tatsächliche Urlaubsnahme ermöglicht hat.
Fehlende Hinweise können deshalb auch für Ansprüche aus früheren Jahren bedeutsam sein. Daraus folgt allerdings nicht, dass jeder alte Eintrag im Urlaubskonto unbegrenzt erhalten bleibt.
Für zusätzlichen Urlaub oberhalb des gesetzlichen Mindestanspruchs können wirksame arbeits- oder tarifvertragliche Sonderregeln gelten. Eine solche Abweichung muss sich aus den Vereinbarungen hinreichend deutlich ergeben.
Jetzt das Urlaubskonto und die Mitteilungen sichernPraktisch sinnvoll ist, den aktuellen Urlaubssaldo, frühere Anträge, Ablehnungen und Arbeitgeberhinweise aufzubewahren. Unklare oder bereits gestrichene Tage sollten Beschäftigte konkret nachfragen und ihren gewünschten Urlaubszeitraum rechtzeitig beantragen.
Wer das Unternehmen verlässt, muss zusätzlich aufpassen: Noch bestehender Urlaub, der wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann, ist grundsätzlich abzugelten. Für diesen Geldanspruch können unter anderem tarifliche Ausschlussfristen gelten, weshalb er zeitnah geltend gemacht werden sollte.
Beispiel aus der Praxis: Acht Tage sollen verschwindenEin fiktives Beispiel: Eine Arbeitnehmerin hat im Oktober noch acht Tage gesetzlichen Urlaub aus 2026 offen. Sie hat bislang weder eine individuelle Aufforderung zur Urlaubsnahme noch einen Hinweis auf den drohenden Verfall erhalten.
Eine pauschale Mitteilung, alle Resttage würden zum Jahreswechsel gelöscht, reicht unter diesen Umständen regelmäßig nicht aus. Informiert der Arbeitgeber dagegen jetzt ordnungsgemäß und ermöglicht die Urlaubsnahme, kann ein späterer Verfall durchaus infrage kommen.
Die Arbeitnehmerin sollte deshalb die acht Tage dokumentieren und konkrete Urlaubstermine beantragen. Ihr Anspruch auf Erholung ist besser gesichert, wenn die offenen Fragen vor dem Jahreswechsel geklärt werden.
Quellen: § 7 Bundesurlaubsgesetz; Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15; vom 20.12.2022, 9 AZR 245/19 und 9 AZR 266/20; vom 31.01.2023, 9 AZR 107/20 und 9 AZR 244/20.
Der Beitrag Resturlaub 2026: Ohne diesen Hinweis darf der Chef Urlaubstage häufig nicht streichen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Abschlagsfreie Rente nur noch für bestimmte Berufe: Was das für Beschäftigte bedeutet
Niedersachsens CDU-Landeschef Sebastian Lechner kann sich vorstellen, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren auf körperlich belastende Berufe zu begrenzen. Ministerpräsident Olaf Lies (SPD) widerspricht und will die Regelung unabhängig vom Beruf beibehalten.
Für Beschäftigte geht es damit um die Frage, ob künftig auch ihre Tätigkeit darüber entscheidet, wann sie ohne Rentenabschläge in den Ruhestand gehen dürfen.
Eine solche Berufsbeschränkung gilt derzeit nicht. Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre und die vorgeschriebene Altersgrenze erreicht, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Lechners Überlegung wirft allerdings Fragen auf, die sich mit der Unterscheidung zwischen Büroarbeit und körperlicher Arbeit allein nicht beantworten lassen.
Lechner nennt Pflegekräfte und Dachdecker, Lies widersprichtNach einem Bericht von n-tv und dpa vom 2. Oktober 2026 nennt Lechner Pflegekräfte und Dachdecker als Beispiele für Beschäftigte, die nach 45 Jahren weiterhin geschützt werden sollten. Nach seiner Darstellung kommen die meisten heutigen Nutzer der Regelung aus Büroberufen. Zahlen dazu nennt der Bericht nicht.
Lies lehnt es ab, die Anerkennung der 45 Jahre vom Beruf abhängig zu machen. Bei der von Verdi veranstalteten Diskussion begründete er seine Haltung mit Gerechtigkeit und der Anerkennung langjähriger Arbeit. Menschen mit niedrigem Einkommen dürften nach seiner Argumentation nicht deshalb länger arbeiten müssen, weil andere in weniger Jahren höhere Beiträge eingezahlt haben.
Was derzeit für die Rente nach 45 Versicherungsjahren giltDie Leistung heißt rechtlich Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach § 38 SGB VI setzt sie grundsätzlich ein Alter von 65 Jahren und eine Wartezeit von 45 Jahren voraus. Für vor 1964 Geborene gelten nach § 236b SGB VI niedrigere, nach Jahrgängen gestaffelte Altersgrenzen.
Geburtsjahrgang Frühester abschlagsfreier Rentenbeginn bei erfüllten 45 Versicherungsjahren 1961 Mit 64 Jahren und 6 Monaten 1962 Mit 64 Jahren und 8 Monaten 1963 Mit 64 Jahren und 10 Monaten 1964 und jünger Mit 65 JahrenDie verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ trifft auf diese Jahrgänge deshalb nicht mehr zu. Eine bestimmte Berufsbezeichnung verlangt das Gesetz dagegen nicht: Büroangestellte können die Voraussetzungen ebenso erfüllen wie Beschäftigte in der Pflege oder im Handwerk. Weitere Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren im Jahr 2027.
Allgemeine Reformpläne sind von Lechners Vorschlag zu unterscheidenZur allgemeinen Rentenreform gibt es bereits eine politische Festlegung auf Bundesebene. Die Alterssicherungskommission hat empfohlen, den abschlagsfreien Zugang für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Nach den Informationen der Bundesregierung erklärte der Koalitionsausschuss am 2. Juli 2026, die 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen.
Damit ist jedoch keine Berufsauswahl nach Lechners Vorstellung beschlossen. Seine berichtete Äußerung enthält weder einen ausgearbeiteten Katalog begünstigter Tätigkeiten noch einen Stichtag oder Übergangsregeln. Für Rentenansprüche gelten weiterhin die gesetzlichen Vorschriften; politische Ankündigungen ändern diese nicht.
Warum eine Auswahl nach Berufen neue Grenzfälle schafftEine Ausnahme für körperlich belastende Berufe würde an den unterschiedlichen Anforderungen des Arbeitslebens ansetzen. Wer jahrzehntelang Menschen hebt, schwere Materialien trägt oder unter schwierigen Witterungsbedingungen arbeitet, ist besonderen Belastungen ausgesetzt. Eine gesetzliche Regelung müsste klären, welche davon sie erfasst und wie lange diese bestanden haben müssen.
Schon innerhalb einer Berufsgruppe unterscheiden sich die Aufgaben erheblich. Manche Beschäftigte wechseln zwischen körperlicher Arbeit, Organisation und Verwaltung, teilweise wegen gesundheitlicher Beschwerden. Offen wäre, ob frühere Belastungen auch nach einem solchen Arbeitsplatzwechsel berücksichtigt würden.
Auch der Nachweis wäre anspruchsvoll. Sollten Beschäftigte ihre Tätigkeiten über Jahrzehnte dokumentieren müssen, könnten fehlende Unterlagen oder nicht mehr bestehende Arbeitgeber zum Problem werden. Eine pauschale Berufsliste wäre einfacher anzuwenden, würde individuelle Arbeitsbedingungen aber nur eingeschränkt abbilden.
Wie würden Schichtarbeit und psychische Belastungen bewertet?Arbeitsbelastung entsteht nicht nur durch Heben, Tragen oder schwere körperliche Tätigkeiten. Auch Nachtarbeit, wechselnde Dienste und hohe Arbeitsintensität gehören zu den Arbeitsbedingungen, die bei einer Abgrenzung zu betrachten wären. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verweist auf gesundheitliche und soziale Risiken von Nacht- und Schichtarbeit.
Eine Berufsauswahl müsste deshalb erklären, wie beispielsweise Beschäftigte in Leitstellen, im Sicherheitsbereich oder in Dienstleistungsberufen eingeordnet werden. Ebenso wäre zu entscheiden, ob psychische Anforderungen berücksichtigt werden. Die bloße Zuordnung zu einem Büroarbeitsplatz beantwortet diese Fragen nicht.
Dabei wären berufliche Belastungen und eine bereits eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung zu unterscheiden. Eine Prüfung der Arbeitsbedingungen würde etwas anderes erfassen als ein medizinischer Nachweis, dass jemand nicht mehr arbeiten kann. Welche Voraussetzung für eine Ausnahme gelten soll, müsste ein Gesetz eindeutig festlegen.
Welche Zeiten für die 45 Versicherungsjahre zählenDie erforderlichen 45 Jahre müssen nicht vollständig aus Erwerbsarbeit bestehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können auch Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege und bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen angerechnet werden. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die dafür geltenden Regeln.
Das ist für eine mögliche Berufsbeschränkung besonders bei der Pflege von Angehörigen bedeutsam. Solche Zeiten können rentenrechtlich anerkannt sein, ohne dass jemand einen Pflegeberuf ausübt. Eine neue Regelung müsste daher klären, ob anerkannte Pflegezeiten auch bei der Bewertung der Belastung zählen.
Nicht jede Unterbrechung des Erwerbslebens zählt allerdings mit. Einschränkungen bestehen insbesondere beim Arbeitslosengeldbezug kurz vor dem Rentenbeginn. Einzelheiten dazu beschreibt unser Beitrag über die 24-Monats-Falle vor der Altersrente.
Welche finanziellen Folgen eine Einschränkung haben könnteWer künftig von dieser abschlagsfreien Altersrente ausgeschlossen würde, müsste je nach persönlicher Situation länger arbeiten oder eine andere Möglichkeit des Rentenbezugs prüfen. Eine Einschränkung könnte deshalb erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Planung haben. Welche Alternativen tatsächlich blieben, hinge vom beschlossenen Gesetz ab.
Nach heutigem Recht können Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren beziehen. Bei einem vorzeitigen Beginn beträgt der dauerhafte Abschlag 0,3 Prozent pro Monat. Diese Rentenart ist von der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Jahren zu unterscheiden, wie die Bundesregierung erläutert.
Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt der abschlagsfreie Beginn der Altersrente nach 35 Jahren bei 67 Jahren. Wer sie bereits mit 65 bezieht, beginnt 24 Monate früher und muss deshalb nach den heutigen Regeln einen Abschlag von 7,2 Prozent hinnehmen. Die Berechnung folgt aus § 77 SGB VI.
Bei einer angenommenen monatlichen Bruttorente von 1.500 Euro vor Anwendung dieses Abschlags wären das 108 Euro weniger im Monat. Die Rechnung berücksichtigt nur den Abschlag; zusätzliche Beiträge durch längeres Arbeiten sind darin nicht enthalten. Sie zeigt eine mögliche Größenordnung nach geltendem Recht, keine bereits feststehende Folge von Lechners Vorschlag.
Was Versicherte jetzt prüfen könnenFür die persönliche Planung sollten zunächst die anrechenbaren Versicherungszeiten und der mögliche Rentenbeginn geklärt sein. Fehlende Nachweise zu Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege lassen sich mit der Rentenversicherung prüfen. Eine aktuelle Rentenauskunft bildet die geltende Rechtslage ab, garantiert aber nicht, dass die Vorschriften bis zu einem späteren Rentenbeginn unverändert bleiben.
Praxisbeispiel: Nach Jahren auf dem Dach ins Büro gewechseltEin fiktiver Versicherter des Jahrgangs 1964 arbeitet 30 Jahre als Dachdecker und anschließend 15 Jahre in der Auftragsplanung des Betriebs. Mit 65 Jahren hat er die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllt und kann nach geltendem Recht die abschlagsfreie Altersrente beanspruchen. Seine letzte Tätigkeit im Büro steht dem nicht entgegen.
Bei einer Berufsbeschränkung müsste festgelegt werden, wie seine frühere körperliche Arbeit berücksichtigt wird. Würde ausschließlich die letzte Tätigkeit bewertet, blieben drei Jahrzehnte auf Baustellen unberücksichtigt. Der Fall verdeutlicht, weshalb eine Berufsbezeichnung allein für die Bewertung eines ganzen Arbeitslebens nicht ausreicht.
Fragen und Antworten zur abschlagsfreien Rente Dürfen Büroangestellte weiterhin nach 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente gehen?Ja, sofern sie auch die für ihren Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erreicht haben. Eine gesetzliche Beschränkung dieser Altersrente auf bestimmte Berufe besteht derzeit nicht.
Kann ich mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen, wenn ich 45 Versicherungsjahre erreicht habe?Für die heute nachrückenden Jahrgänge reicht das nicht aus. Ab Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren; für frühere Jahrgänge gelten gestaffelte Grenzen. Diese Rentenart kann auch mit Abschlägen nicht vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze bezogen werden.
Würde ein Wechsel aus einem körperlichen Beruf ins Büro den Anspruch gefährden?Nach geltendem Recht nicht. Bei einer künftigen Berufsbeschränkung käme es darauf an, wie frühere Tätigkeiten und deren Dauer berücksichtigt werden. Dazu enthält Lechners berichteter Vorschlag keine konkreten Regeln.
Zählt die Pflege von Angehörigen wie eine Tätigkeit in einem Pflegeberuf?Nein, beides ist zu unterscheiden. Nicht erwerbsmäßige Pflege kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Wartezeit von 45 Jahren beitragen. Ob sie auch eine mögliche künftige Berufsausnahme erfüllen würde, ist bisher nicht festgelegt.
Der Beitrag Abschlagsfreie Rente nur noch für bestimmte Berufe: Was das für Beschäftigte bedeutet erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kind zu Hause gepflegt: Diese Zeiten können die Rente erhöhen
Wer sein pflegebedürftiges Kind betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Rentenpunkte erhalten. Ein Pflegejahr mit zwölf anrechenbaren Monaten bringt dadurch beim derzeitigen Rentenwert bis zu rund 14,18 Euro mehr monatliche Bruttorente. Wie hoch der Zuschlag tatsächlich ausfällt, hängt von den bereits erworbenen Rentenpunkten und dem Versicherungsverlauf ab.
Die Regelung ist besonders für Eltern älterer Kinder interessant: Während Kinderberücksichtigungszeiten grundsätzlich mit dem zehnten Geburtstag enden, kann die Pflege eines Kindes eine Höherbewertung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ermöglichen. Voraussetzung sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten.
Was die Pflege eines Kindes für die Rente bedeutetDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist in seinen Informationen zu Pflegezeiten ausdrücklich auf die höhere Bewertung bei pflegebedürftigen Kindern hin. Grundlage ist § 70 Absatz 3a SGB VI. Die Vorschrift gehört zum geltenden Rentenrecht und ist keine erst angekündigte Leistung einer Pflegereform.
Dabei sind zwei Leistungen zu unterscheiden. Für eine versicherte Pflegetätigkeit zahlen die Pflegekasse beziehungsweise die private Pflegepflichtversicherung Rentenbeiträge, deren Höhe unter anderem vom Pflegegrad und der bezogenen Pflegeleistung abhängt. Die zusätzliche Höherbewertung wird dagegen bei der Rentenberechnung ermittelt und kann die aus Pflichtbeiträgen entstandenen Rentenpunkte aufstocken.
Das ist keine laufende Geldleistung während der Pflege. Der Vorteil zeigt sich in der späteren Rente.
Warum der Unterschied zwischen dem zehnten und dem 18. Geburtstag wichtig istAuch ohne Pflegebedürftigkeit können Eltern von einer kindbezogenen Höherbewertung profitieren. Denn Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI reichen grundsätzlich bis zum zehnten Geburtstag und können ebenfalls die Aufwertung gleichzeitig vorhandener Pflichtbeiträge ermöglichen. Bei der Pflege eines Kindes kann diese Möglichkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestehen.
Für denselben Monat entstehen dadurch aber nicht zwei Zuschläge, wenn bereits eine Höherbewertung wegen Kindererziehung erfolgt. Die Pflege kann einen zusätzlichen Zeitraum erschließen; sie verdoppelt die kindbezogene Aufwertung nicht.
Davon zu unterscheiden sind die Kindererziehungszeiten, für die eigene Rentenpunkte gutgeschrieben werden. Ein voll bewerteter Monat mit Kindererziehungszeit erhält bereits 0,0833 Punkte und erreicht damit die Grenze für die hier erläuterte zusätzliche Höherbewertung. Gerade bei sehr jungen Kindern bleibt deshalb häufig kein Raum für einen weiteren Zuschlag.
Welche Eltern die Regelung nutzen könnenNach den Rechtsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 70 SGB VI gilt die besondere Kinderpflege-Regelung für leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern. Andere Angehörige oder Bekannte erhalten diese Höherbewertung nicht allein deshalb, weil sie ein minderjähriges Kind pflegen. Allgemeine Rentenbeiträge für eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit können für sie dennoch infrage kommen.
Für Pflegezeiten seit 2017 ist bei einer Einstufung nach der Pflegeversicherung mindestens Pflegegrad 2 erforderlich. Der pflegende Elternteil muss die Pflege grundsätzlich wenigstens zehn Stunden wöchentlich übernehmen, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden.
Die Regelung kann auch ältere Monate ab Januar 1992 erfassen. Von April 1995 bis Ende 2016 waren mindestens 14 Wochenstunden Pflege erforderlich, von Januar 1992 bis März 1995 mindestens zehn Stunden. Die unterschiedlichen Anforderungen und geeignete Nachweise beschreibt die Rentenversicherung in ihren Erläuterungen zu Kinderpflegezeiten.
Was für die erforderlichen 25 Jahre zähltDie 25 Jahre müssen nicht ausschließlich aus Erwerbsarbeit stammen. Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören neben Beitragszeiten beispielsweise anerkannte Anrechnungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten. Auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen können zur Erfüllung beitragen, obwohl die freiwilligen Beiträge selbst durch diese Vorschrift nicht aufgewertet werden.
Eine anerkannte Kinderpflegezeit zählt allerdings nicht allein aufgrund dieser Anerkennung automatisch für die 25 Jahre. Sind für denselben Zeitraum Pflichtbeiträge aus Pflege oder Beschäftigung vorhanden, können diese Beitragszeiten mitzählen. Diese Unterscheidung ist insbesondere für Eltern wichtig, für die während der Pflege keine Rentenbeiträge gezahlt wurden.
Die 25 Jahre müssen noch nicht zu Beginn der Pflege erreicht sein. Entscheidend ist, ob die Voraussetzung bei der Berechnung der betreffenden Rente erfüllt ist. Ein Kalendermonat zählt dabei auch dann nur einmal, wenn mehrere anrechenbare Zeiten zusammentreffen.
Wie die zusätzlichen Rentenpunkte berechnet werdenTreffen anerkannte Kinderpflegezeiten mit Pflichtbeiträgen zusammen, werden die dafür ermittelten Entgeltpunkte grundsätzlich um die Hälfte erhöht. Pro Kalendermonat dürfen jedoch höchstens 0,0278 zusätzliche Punkte entstehen. Für zwölf Monate ergibt das maximal 0,3336 Punkte.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Das ist in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 festgelegt. Daraus folgt die Rechnung: 0,0278 × 12 × 42,52 Euro = rund 14,18 Euro zusätzliche monatliche Bruttorente bei einer Altersrente ohne Abschläge.
Der Eurobetrag ist nicht dauerhaft festgeschrieben, sondern verändert sich mit dem Rentenwert. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Steuern können den verfügbaren Betrag verringern.
Wann der Zuschlag geringer ausfällt oder entfälltNeben der Grenze für die zusätzlichen Punkte gilt eine weitere Begrenzung. Zusammen mit den Punkten für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten darf die Höherbewertung im jeweiligen Monat höchstens zu 0,0833 Entgeltpunkten führen. Bereits vorhandene Ansprüche werden dadurch nicht gekürzt; begrenzt wird nur der Zuschlag.
Bei 0,0400 vorhandenen Pflichtbeitragspunkten kommen beispielsweise 0,0200 Punkte hinzu. Wer bereits 0,0800 Punkte aufweist, erhält dagegen höchstens weitere 0,0033 Punkte. Ab 0,0833 vorhandenen Punkten entfällt diese zusätzliche Bewertung.
Die Tabelle zeigt die Wirkung für zwölf gleich bewertete Monate bei erfüllten Voraussetzungen und einer Altersrente ohne Abschläge. Weitere gleichzeitig anzurechnende Zeiten sind in den Beispielen nicht berücksichtigt.
Bewertung der zwölf Monate Zusätzliche monatliche Bruttorente bei einem Rentenwert von 42,52 Euro Je Monat 0,0400 vorhandene Pflichtbeitragspunkte und 0,0200 zusätzliche Punkte Rund 10,20 Euro Je Monat 0,0800 vorhandene Pflichtbeitragspunkte und noch 0,0033 zusätzliche Punkte Rund 1,68 Euro Je Monat bereits mindestens 0,0833 Punkte Kein Zuschlag aus dieser Regelung In jedem Monat wird der höchstmögliche Zuschlag von 0,0278 Punkten erreicht Rund 14,18 Euro Weshalb die 30-Stunden-Grenze gesondert geprüft werden mussFür die Zahlung von Rentenbeiträgen aufgrund einer Pflegetätigkeit darf die Pflegeperson grundsätzlich nicht regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Welche Folgen das haben kann, erläutert der Beitrag zur 30-Stunden-Regel bei Rentenpunkten durch Pflege.
Diese Grenze lässt sich nicht pauschal auf die besondere Höherbewertung übertragen. Auch bei einer längeren Wochenarbeitszeit kann eine Kinderpflegezeit anerkannt werden, wenn der erforderliche Pflegeumfang nachgewiesen ist. Dann können Pflichtbeiträge aus der Beschäftigung aufgewertet werden, sofern die übrigen Bedingungen erfüllt sind und die vorhandenen Punkte noch einen Zuschlag zulassen.
Fehlende Pflegezeiten rechtzeitig nachweisenEltern sollten ihren Versicherungsverlauf darauf prüfen, ob die Pflegezeiten vollständig erfasst sind. Fehlende Angaben lassen sich im Rahmen einer Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen und ergänzen. Der Antrag ist online oder mit dem Formular V0100 möglich.
Hilfreich sind Bescheide über Pflegeleistungen und deren Dauer sowie Nachweise über den persönlichen Pflegeaufwand, etwa aus einem Gutachten des Medizinischen Dienstes. Dabei sollte ausdrücklich auf die Pflege eines Kindes vor dessen 18. Geburtstag hingewiesen werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag über fehlende Zeiten im Rentenkonto und die Kontenklärung.
Wer bereits Rente bezieht, sollte zusätzlich die Prüfung des bestehenden Rentenbescheids ansprechen. Aus der möglichen Anerkennung früherer Pflegezeiten folgt nicht automatisch eine Nachzahlung für sämtliche zurückliegenden Jahre.
Rechenbeispiel aus dem PflegealltagEine Mutter pflegt ihren zwölfjährigen Sohn und arbeitet daneben in Teilzeit. Für dieses fiktive Beispiel wird angenommen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind und aus Beschäftigung und Pflegebeiträgen zusammen monatlich 0,0400 Entgeltpunkte entstehen. Der Wert ist eine Rechenannahme und lässt sich nicht allein aus Arbeitszeit oder Pflegegrad ableiten.
Durch die Höherbewertung kommen monatlich 0,0200 Punkte hinzu, für ein volles Jahr also 0,24 Punkte. Beim Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das rund 10,20 Euro mehr monatliche Bruttorente ohne Abschläge. Weil der Sohn bereits zwölf Jahre alt ist, ermöglicht hier die Kinderpflege die Aufwertung über die gewöhnliche Kinderberücksichtigungszeit hinaus.
Fragen und Antworten zur Rente bei Kinderpflege Muss ich während der Pflege zusätzlich berufstätig sein?Nein. Pflichtbeiträge, die wegen einer versicherten Pflegetätigkeit gezahlt werden, können bereits die Grundlage der Höherbewertung bilden. Eine gleichzeitige Beschäftigung ist dafür nicht erforderlich.
Sind zusätzliche Punkte auch ohne Pflichtbeiträge möglich?Unter besonderen Voraussetzungen ja: Treffen anrechenbare Erziehungs- oder Pflegezeiten für verschiedene Kinder zusammen, kann § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b SGB VI eine Gutschrift ermöglichen. Auch dafür gelten die Voraussetzung von 25 Jahren und die gesetzlichen Begrenzungen. Die Pflege eines einzelnen Kindes ohne gleichzeitige Pflichtbeiträge genügt für diese Variante nicht.
Können beide Eltern von der Kinderpflege profitieren?Ja, wenn jeder Elternteil den erforderlichen Pflegeumfang und die weiteren persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Kinderpflegezeiten können beiden Versicherungskonten zugeordnet werden. Der mögliche Zuschlag wird für jeden Elternteil gesondert berechnet.
Enden mit dem 18. Geburtstag sämtliche Rentenansprüche aus der Pflege?Nein. Bereits erworbene Ansprüche bleiben erhalten, und bei fortbestehenden Voraussetzungen können weiterhin allgemeine Rentenbeiträge für die Pflege gezahlt werden. Die Altersgrenze betrifft die besondere Kinderpflege-Regelung.
Werden die zusätzlichen Punkte mit dem Pflegegeld verrechnet?Die Höherbewertung ist keine zusätzliche Pflegegeldzahlung, sondern Bestandteil der Rentenberechnung. Sie wird deshalb nicht als entsprechender Eurobetrag vom Pflegegeld abgezogen.
Der Beitrag Kind zu Hause gepflegt: Diese Zeiten können die Rente erhöhen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad: Strengere Vorgaben für Gutachten sollen Reha-Chancen verändern
Empfiehlt der Medizinische Dienst bei einer Pflegebegutachtung keine Rehabilitation, soll er die Gründe künftig ausdrücklich für den einzelnen Fall erläutern müssen. Die Bundesregierung will die gesetzlichen Anforderungen an das Gutachten dafür verschärfen. Schon heute müssen Rehabilitationsmöglichkeiten geprüft und negative Einschätzungen nachvollziehbar begründet werden.
Für Pflegebedürftige und Angehörige könnte die Änderung die Überprüfung erleichtern: Sie könnten besser erkennen, ob Befunde übersehen oder die Aussichten einer Behandlung falsch eingeschätzt wurden. Ein festgestellter Reha-Bedarf kann zudem den Zugang zur Behandlung vereinfachen. Mit Zustimmung des Versicherten leitet die Pflegekasse eine entsprechende Mitteilung an den zuständigen Träger weiter, die als Reha-Antrag gilt.
Was die Bundesregierung ändern willDas Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Darüber informiert das Bundesgesundheitsministerium in seiner Mitteilung zum Kabinettsbeschluss. Ein solcher Beschluss ist noch kein verabschiedetes Gesetz; die vorgesehenen Änderungen können sich im weiteren Verfahren verändern.
Der Regierungsentwurf ergänzt die Vorgaben zum Inhalt des Pflegegutachtens in § 18b SGB XI. Empfehlungen zur medizinischen Rehabilitation sollen ausgesprochen werden, sofern keine Gründe entgegenstehen, die im Gutachten für den einzelnen Fall gesondert erläutert werden. Der Änderungstext steht auf Seite 34, die dazugehörige Begründung auf Seite 195.
Nach der Entwurfsbegründung sollen Gutachter genauer prüfen, ob die Gründe gegen eine Reha tatsächlich ausreichen. Besonders die Annahme, jemand könne körperlich oder psychisch nicht an einer Reha teilnehmen, soll sorgfältig hinterfragt werden. Ein pauschaler Hinweis ohne Bezug zur gesundheitlichen Situation würde diesem Anspruch nicht genügen.
Welche Pflichten bereits heute bestehenDie Pflegebegutachtung dient bereits nach geltendem Recht nicht ausschließlich der Einstufung in einen Pflegegrad. Nach § 18b SGB XI muss das Gutachten auch feststellen, welche Maßnahmen Pflegebedürftigkeit vermeiden, vermindern oder einer Verschlechterung entgegenwirken können. Erkenntnisse zur Prävention und Rehabilitation sind nach einem bundesweit strukturierten Verfahren gesondert zu dokumentieren.
Die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund verlangen zudem ausdrücklich eine nachvollziehbare Begründung, wenn keine Reha empfohlen wird. Die entsprechende Vorgabe steht in Anlage 3 auf Seite 328. Neu wäre die zusätzliche gesetzliche Verpflichtung, entgegenstehende Gründe für den einzelnen Fall gesondert zu erläutern.
Rehabilitation kann auch bei bestehender Pflegebedürftigkeit sinnvoll seinEine Reha setzt nicht voraus, dass danach sämtliche Einschränkungen verschwunden sind. Nach § 31 SGB XI geht es auch darum, Pflegebedürftigkeit zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhindern. Ein erreichbares Ziel kann beispielsweise darin bestehen, wieder sicherer aufzustehen oder bei der Körperpflege weniger Unterstützung zu benötigen.
Zu prüfen sind der Rehabilitationsbedarf, die Fähigkeit zur Teilnahme und die Aussicht, konkrete alltagsbezogene Ziele zu erreichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss erläutert diese Voraussetzungen und die unterschiedlichen Behandlungsformen. Neben einer stationären Rehabilitation kommen ambulante Angebote und unter passenden Voraussetzungen eine mobile Rehabilitation im eigenen Wohnumfeld infrage.
Für ältere Menschen mit mehreren Erkrankungen kommt häufig eine geriatrische, also altersmedizinische Rehabilitation infrage. Dabei werden teilweise andere Anforderungen an die Belastbarkeit gestellt als bei anderen Reha-Angeboten. Eine eingeschränkte Belastbarkeit sollte deshalb im Zusammenhang mit der geeigneten Behandlungsform beurteilt werden.
Wie der vereinfachte Weg zum Reha-Antrag funktioniertStellt die Pflegekasse einen Rehabilitationsbedarf fest, muss sie die versicherte Person darüber informieren. Mit deren Einwilligung leitet sie eine entsprechende Mitteilung an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Diese Mitteilung gilt nach § 31 Absatz 3 SGB XI als Antragstellung.
Die Pflegekasse kann einen Reha-Bedarf auch auf andere Weise feststellen. Eine fehlende Empfehlung des Medizinischen Dienstes schließt diesen vereinfachten Antragsweg deshalb nicht grundsätzlich aus. Entscheidend sind die Feststellung des Bedarfs und die Weiterleitung mit Einwilligung.
Ein gutachterlich festgestellter medizinischer Rehabilitationsbedarf hat rechtliches Gewicht: § 18b Absatz 2 SGB XI sieht in diesem Umfang einen Anspruch gegen den zuständigen Träger vor. Versicherte sollten daher nachfragen, ob und wohin die Pflegekasse die Mitteilung weitergeleitet hat. Die Leistungsentscheidung ergeht anschließend durch den zuständigen Rehabilitationsträger.
Was Betroffene im Gutachten prüfen könnenFür die Prüfung ist neben dem Ergebnis zum Pflegegrad auch die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung wichtig. Sie muss spätestens mit der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit zugeleitet werden, wie das Bundesgesundheitsministerium zum Begutachtungsverfahren erläutert. Fehlen Unterlagen, sollten Versicherte diese bei ihrer Pflegekasse anfordern.
Bei einer negativen Einschätzung lohnt sich ein Abgleich mit aktuellen Arzt- und Therapieberichten. Ein Bericht, der erreichbare Reha-Ziele und eine geeignete Behandlungsform beschreibt, kann eine erneute Prüfung unterstützen. Je nach Begründung im Gutachten bieten sich unterschiedliche Rückfragen an.
Aussage im Gutachten Mögliche Rückfrage Die Belastbarkeit reicht für eine Reha nicht aus. Welche aktuellen Befunde stützen diese Einschätzung, und welche Behandlungsform wurde dabei betrachtet? Die bisherige Behandlung genügt. Weshalb reichen die laufenden Maßnahmen aus, um die beschriebenen Einschränkungen zu behandeln? Es sind keine erreichbaren Reha-Ziele erkennbar. Wurden ärztlich beschriebene Verbesserungsmöglichkeiten oder die Verhinderung einer Verschlechterung berücksichtigt?Durch Akteneinsicht nach § 25 SGB X lässt sich gegebenenfalls klären, welche Befunde tatsächlich vorlagen. Weitere Hinweise zur Überprüfung enthält der Beitrag über häufige Fehler im Pflegegutachten.
Widerspruch: Auf den jeweiligen Bescheid kommt es anEine fehlende Reha-Empfehlung im Pflegegutachten ist noch kein ablehnender Reha-Bescheid. Wer die Einschätzung beanstandet, kann die Pflegekasse um eine Erläuterung oder erneute Prüfung bitten. Unabhängig davon ist ein eigener Reha-Antrag mit ärztlicher Unterstützung möglich; für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 40 SGB V.
Lehnt der zuständige Rehabilitationsträger den Antrag ab, richtet sich der Widerspruch gegen diesen Bescheid. Geht es um einen abgelehnten oder zu niedrigen Pflegegrad, ist dagegen die Entscheidung der Pflegekasse zu überprüfen. Eine fehlerhafte Reha-Einschätzung allein begründet keinen höheren Pflegegrad.
Bei Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat, sofern ordnungsgemäß über den Rechtsbehelf belehrt wurde. Den gesetzlichen Rahmen enthält § 84 SGG. Wer noch auf Befunde wartet, kann zunächst fristwahrend schriftlich Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen; der Widerspruch muss rechtzeitig eingehen.
Liegt bereits ein ablehnender Bescheid vor, sollten Betroffene sich nicht darauf verlassen, dass eine bloße Nachfrage bei der Kasse die Widerspruchsfrist wahrt. Neben der Klärung offener Fragen sollte deshalb rechtzeitig Widerspruch eingelegt werden. Weitere Hinweise für Streitigkeiten über die Einstufung enthält der Beitrag zu Widerspruch und Neuantrag bei einem zu niedrigen Pflegegrad.
Praxisbeispiel: Ein vorhandener Arztbericht bleibt unberücksichtigtEin fiktiver Fall verdeutlicht die Bedeutung: Die 79-jährige Frau Berger braucht nach einem Krankenhausaufenthalt Hilfe beim Aufstehen und Waschen. Bereits vor der Pflegebegutachtung bescheinigt ihr Hausarzt eine verbesserte Belastbarkeit und regt eine geriatrische Rehabilitation an. Der vorgelegte Bericht bleibt im Gutachten jedoch unberücksichtigt; eine Reha wird unter Hinweis auf fehlende Belastbarkeit nicht empfohlen.
Ihre Tochter bittet die Pflegekasse mit Vollmacht um eine erneute Prüfung und verweist auf den Widerspruch zwischen Arztbericht und Gutachten. Dafür muss sie nicht auf die Reform warten. Die geplante Regelung würde zusätzlich verlangen, die gegen eine Empfehlung sprechenden Gründe ausdrücklich anhand von Frau Bergers Situation zu erläutern.
Fragen und Antworten zur Reha-Empfehlung im Pflegegutachten Gilt die neue Begründungspflicht bereits?Die geplante Verschärfung ist noch nicht geltendes Recht. Bereits heute müssen Rehabilitationsmöglichkeiten geprüft und negative Einschätzungen nach den Begutachtungs-Richtlinien nachvollziehbar begründet werden.
Ist eine Reha-Empfehlung automatisch ein Antrag?Als Antrag gilt die entsprechende Mitteilung der Pflegekasse an den zuständigen Rehabilitationsträger, wenn die versicherte Person eingewilligt hat. Ein Eintrag im Gutachten allein genügt dafür nicht.
Kann ich ohne Empfehlung des Medizinischen Dienstes eine Reha beantragen?Ja, behandelnde Ärzte können einen eigenen Antrag fachlich unterstützen. Außerdem kann die Pflegekasse einen Reha-Bedarf auch unabhängig von einer Empfehlung des Medizinischen Dienstes feststellen.
Muss ich gegen das Pflegegutachten Widerspruch einlegen?Der Widerspruch richtet sich gegen den jeweiligen Leistungsbescheid. Eine negative Einschätzung im Gutachten kann zunächst gegenüber der Pflegekasse beanstandet werden.
Führt eine unzureichende Begründung automatisch zu einer Bewilligung?Nein, ein Begründungsmangel ersetzt nicht die medizinischen Voraussetzungen. Er kann aber Anlass geben, die Tatsachengrundlage und die Bewertung erneut zu prüfen.
Der Beitrag Pflegegrad: Strengere Vorgaben für Gutachten sollen Reha-Chancen verändern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner aufgepasst: Wie viel verdient man in einem Minijob ab 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 können Rentnerinnen und Rentner in einem Minijob regelmäßig bis zu 633 Euro brutto im Monat verdienen. Gleichzeitig steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde.
Wie viel davon am Ende tatsächlich auf dem Konto landet, hängt vom Arbeitsvertrag, möglichen Abzügen und weiteren Leistungen ab.
Gegenüber 2026 wächst der Verdienstspielraum damit um 30 Euro im Monat. Einen automatischen Anspruch auf 30 Euro mehr Lohn haben Beschäftigte dadurch allerdings nicht: Wie stark ihr Verdienst steigt, hängt vom bisherigen Stundenlohn und der vereinbarten Arbeitszeit ab.
633 Euro ab Januar 2027: Woher die neue Grenze kommtDie Verdienstgrenze für Minijobs ist gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt dieser, steigt automatisch auch der Betrag, bis zu dem eine Beschäftigung als Minijob mit Verdienstgrenze gilt.
Für 2027 lautet die Formel aus § 8 SGB IV: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei. Bei 14,60 Euro ergibt das rund 632,67 Euro – aufgerundet auf volle Euro also 633 Euro.
Bei durchgehender Beschäftigung über zwölf Monate entspricht das einem regelmäßigen Jahresverdienst von höchstens 7.596 Euro. Diese Regel gilt für Rentnerinnen und Rentner ebenso wie für alle anderen Minijobberinnen und Minijobber.
Mindestlohn und Minijobgrenze im Vergleich Regelung 2026 Ab Januar 2027 Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro brutto 14,60 Euro brutto Regelmäßige monatliche Minijobgrenze 603 Euro brutto 633 Euro brutto Regelmäßige Verdienstgrenze bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro brutto 7.596 Euro brutto Rechnerische Monatsstunden bei Mindestlohn und ausgeschöpfter Grenze Rund 43,38 Stunden Rund 43,36 StundenDiese Jahresbeträge gelten für eine Beschäftigung über volle zwölf Monate und sind kein frei verfügbares Budget, das sich beliebig auf einen kürzeren Zeitraum verteilen lässt. Für schwankende Verdienste und ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten gelten gesonderte Regeln.
Mehr Geld pro Stunde, aber kaum mehr ArbeitszeitWeil Stundenlohn und Verdienstgrenze gemeinsam steigen, bleibt die mögliche monatliche Arbeitszeit bei Bezahlung zum Mindestlohn praktisch unverändert.
Wer 2027 genau 40 Stunden im Monat zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, kommt auf 584 Euro brutto. Bei 30 Stunden sind es 438 Euro brutto.
Ein höherer vereinbarter Stundenlohn bleibt selbstverständlich möglich. Bei 18 Euro pro Stunde ist die Grenze von 633 Euro bereits nach rund 35,17 Monatsstunden erreicht.
Nicht jeder Minijob steigt automatisch auf 633 EuroDie Verdienstgrenze legt fest, wie hoch das regelmäßige Einkommen innerhalb dieses Minijobmodells sein darf. Sie verpflichtet Arbeitgeber jedoch nicht dazu, jeden bestehenden Vertrag auf den Höchstbetrag anzuheben.
Wer bislang den gesetzlichen Mindestlohn erhält, hat ab Januar 2027 Anspruch auf mindestens 14,60 Euro je Arbeitsstunde. Liegt der vereinbarte Stundenlohn bereits darüber, entsteht allein durch die Mindestlohnerhöhung kein automatischer Anspruch auf einen weiteren Aufschlag.
Entscheidend bleiben also Stundenlohn und vereinbarte Arbeitszeit. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag zu Mindestlohn und Minijobgrenze für Rentner ab 2027.
Die Altersrente wird durch den Arbeitsverdienst nicht gekürztFür gesetzliche Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das gilt auch für Menschen, die bereits vor ihrer persönlichen Regelaltersgrenze eine Altersrente beziehen.
Die 633 Euro sind deshalb keine Grenze für eine ungekürzte Altersrente. Wer mehr verdient, muss nicht befürchten, dass allein deshalb die gesetzliche Altersrente sinkt.
Wer allerdings regelmäßig oberhalb der Minijobgrenze liegt, muss mit einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Einordnung seiner Beschäftigung rechnen. Das kann die Abzüge vom Arbeitslohn verändern, ist aber nicht mit einer Rentenkürzung gleichzusetzen.
Warum Brutto und Auszahlungsbetrag unterschiedlich sein könnenEin Minijob ist nicht automatisch vollständig abgabenfrei. Ob vom Lohn ein eigener Rentenversicherungsbeitrag abgezogen wird, hängt unter anderem von der Rentenart, dem Erreichen der Regelaltersgrenze und einer möglichen Befreiung ab.
Vor der Regelaltersgrenze besteht im Minijob grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, sofern keine Befreiung vorliegt. Nach dem derzeit geltenden Beitragsrecht beträgt der Eigenanteil im gewerblichen Minijob regelmäßig 3,6 Prozent.
Bei 633 Euro Monatsverdienst wären das rechnerisch 22,79 Euro Rentenversicherungsbeitrag. Ohne weitere Abzüge blieben dann 610,21 Euro übrig; für Minijobs in Privathaushalten gelten andere Beitragsanteile.
Wer eine Altersvollrente bezieht, ist nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Auf diese Versicherungsfreiheit kann freiwillig verzichtet werden, um durch eigene Beiträge weitere Rentenansprüche aufzubauen.
Auch die Besteuerung beeinflusst unter Umständen die Auszahlung: Minijobs können pauschal oder individuell versteuert werden. Trägt der Arbeitgeber die Pauschsteuer und fällt kein eigener Rentenversicherungsbeitrag an, kann der vereinbarte Bruttolohn vollständig ausgezahlt werden.
Bei Erwerbsminderungsrenten zählt auch die ArbeitszeitDie Regeln für Altersrenten lassen sich nicht auf Erwerbsminderungsrenten übertragen. Hier müssen neben den gesonderten Hinzuverdienstgrenzen auch das festgestellte gesundheitliche Leistungsvermögen und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit berücksichtigt werden.
Bei voller Erwerbsminderung geht es grundsätzlich um ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt es grundsätzlich zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich.
Ein Verdienst unterhalb der Minijobgrenze beantwortet deshalb allein noch nicht, ob die Beschäftigung mit der bewilligten Erwerbsminderungsrente vereinbar ist. Vor Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit sollten Arbeitsumfang und Verdienst mit der Rentenversicherung geklärt werden.
Witwenrente, Wohngeld und Grundsicherung können betroffen seinBei einer Witwenrente kann ein Minijob in die Einkommensanrechnung einfließen. Ob sich die Hinterbliebenenrente verringert, hängt vom gesamten anrechenbaren Einkommen und dem geltenden Freibetrag ab, insbesondere wenn zusätzlich eine eigene Altersrente oder anderes Einkommen vorhanden ist.
Auch bei ergänzender Grundsicherung im Alter oder Wohngeld kann der Arbeitsverdienst die Leistungshöhe beeinflussen. Selbst wenn die eigene Altersrente unverändert bleibt, muss ein höherer Minijoblohn deshalb nicht in voller Höhe als zusätzlich verfügbares Geld übrig bleiben.
Weihnachtsgeld gehört in die VerdienstplanungBei der Prüfung der Minijobgrenze zählt nicht nur der laufende Monatslohn. Bereits vorhersehbare Sonderzahlungen wie vertraglich zugesichertes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld müssen grundsätzlich in die Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes einbezogen werden.
Wer zwölf Monate lang jeweils 633 Euro erhält, schöpft die reguläre Jahresgrenze bereits vollständig aus. Ein zusätzlich fest vereinbartes Weihnachtsgeld kann deshalb dazu führen, dass die Beschäftigung nicht mehr als Minijob mit Verdienstgrenze einzustufen ist.
Die Ausnahmeregeln für ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten sind kein allgemeiner Spielraum für planbare Sonderzahlungen. Arbeitgeber sollten die Verdienstprognose deshalb von vornherein einschließlich solcher Ansprüche erstellen.
Bezahlter Urlaub gilt auch für Rentner im MinijobAuch Rentner haben im Minijob Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und bei erfüllten Voraussetzungen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Bezug einer Rente ändert daran nichts.
Wie sich diese Ansprüche konkret auswirken, erklärt unser Beitrag zu Urlaubs- und Krankheitszeiten im Minijob.
Praxisbeispiel: 28 Euro mehr bei gleicher StundenzahlDer 69-jährige Altersvollrentner Peter arbeitet monatlich 40 Stunden als Aushilfe und erhält den gesetzlichen Mindestlohn. 2026 verdient er damit 556 Euro brutto, ab Januar 2027 bei gleicher Stundenzahl 584 Euro.
Sein Monatsverdienst steigt also um 28 Euro und bleibt unter der neuen Minijobgrenze von 633 Euro. Seine gesetzliche Altersrente wird durch diesen Arbeitsverdienst nicht gekürzt.
Peter hat die Regelaltersgrenze bereits überschritten und verzichtet nicht auf seine Rentenversicherungsfreiheit; außerdem trägt sein Arbeitgeber die Pauschsteuer. Unter diesen Voraussetzungen erhält er die 584 Euro vollständig ausgezahlt, wobei mögliche Auswirkungen auf ergänzende Sozialleistungen gesondert zu prüfen wären.
Stand: 1. Oktober 2026; die Beitragsbeispiele beruhen auf dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragsrecht. Quellen: BMAS zum gesetzlichen Mindestlohn, Minijob-Zentrale zur Verdienstgrenze 2026 und 2027, Minijob-Zentrale zu Beschäftigungen neben der Rente, Minijob-Zentrale zu Beiträgen und Steuern, § 8 SGB IV und § 5 SGB VI.
Der Beitrag Rentner aufgepasst: Wie viel verdient man in einem Minijob ab 2027? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.