GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 36 Minuten 36 Sekunden

Anspruch auf Abendgabe auch bei Bürgergeld oder Sozialhilfe – Urteil

14. Juli 2024 - 9:23
Lesedauer 2 Minuten

Auch wenn die Sozialhilfe in Deutschland greift, kann sich der Ehemann der Abendgabe nicht entziehen. Auch das muslimische Recht findet in der Sozialgesetzgebung Anklang, wie dieses Urteil zeigt.

Nur weil das Sozialamt für eine im Pflegeheim lebende muslimische Frau aufkommt, kann sich der scheidungswillige Ehemann nicht der bei der Eheschließung vereinbarten „Abendgabe“ entziehen. Hat der Ehemann die „Abendgabe“ als Teil seines im Ausland abgegebenen Eheversprechens vereinbart, muss er sich auch daran halten, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. (Az.: 13 UF 82/21).

Eheschließung nach islamischem Recht

Konkret ging es um ein Ehepaar aus Libyen, das dort im Jahr 2006 nach islamischem Recht geheiratet hatte. Der Ehemann hatte sich verpflichtet, der Frau bei der Eheschließung eine englische Goldmünze und im Falle einer Scheidung eine „Abendgabe“ von 50.000 US-Dollar zu zahlen.

Als das Paar nach Deutschland zog, wurde die Ehe 2021 vom Amtsgericht Nordhorn geschieden. Die Frau lebt inzwischen in einem Pflegeheim und ist auf Sozialhilfe angewiesen. Sie verlangte nun von ihrem Mann die versprochenen 50.000 US-Dollar.

Der Ehemann wollte sein Unterhaltsversprechen nicht einhalten. Die Abendgabeklausel müsse wegen geänderter Verhältnisse angepasst werden.

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In Libyen gebe es keine staatliche Absicherung, so dass die Abendgabe dort gerechtfertigt sei. In Deutschland sei dies anders. Seine geschiedene Ehefrau lebe nun in einem Pflegeheim und habe keinen weiteren Versorgungsbedarf außer der Sozialhilfe.

Zahlung der Abendgabe nach Scheidung auch bei Sozialhilfebezug

Die Entscheidung des Amtsgerichts, dass die Abendgabe zu zahlen ist, hat nun auch das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss bestätigt.

Verträge müssten eingehalten werden, so das OLG. Nur weil die Frau auf Sozialhilfe angewiesen sei, gehe der Anspruch auf die Abendgabe nicht verloren. Denn die Sozialhilfe werde „nachrangig“ gewährt. Der Anspruch gehe letztlich auf den Staat über.

Dass der Ehemann über kein Erwerbseinkommen verfüge, spiele keine Rolle. Es liege im Risikobereich desjenigen, der eine vertragliche Verpflichtung eingehe, diese später auch zu erfüllen.

OLG Oldenburg: Versprechen bei islamischer Eheschließung gültig

Das Oberlandesgericht Hamm hatte bereits 2016 entschieden, dass bei der Scheidung einer im Ausland geschlossenen islamischen Ehe auf Vereinbarungen über eine „Abendgabe“ deutsches Recht Anwendung findet (Az.: 3 UF 262/15).

Im Streitfall hatte der muslimische Ehemann die versprochene Abendgabe verweigert, weil er keine Schuld am Scheitern der Ehe trage. Darauf komme es aber nicht an, ein verschuldensabhängiger Trennungsgrund sei mit „wesentlichen Grundgedanken“ des deutschen Rechts nicht vereinbar.

Nachehelicher Unterhalt und damit auch die vereinbarte „Abendgabe“ sei unabhängig vom Trennungsgrund und auch dann zu zahlen, wenn die Frau die Scheidung beantragt habe.

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Rente: Neue Änderungen bei der Rentenbesteuerung 2024

14. Juli 2024 - 9:16
Lesedauer 2 Minuten

In Deutschland sind 2024 zahlreiche Änderungen in der Rentenbesteuerung in Kraft getreten. Diese betreffen sowohl aktuelle als auch zukünftige Rentnerinnen und Rentner und beinhalten Anpassungen der Steuerregelungen sowie Neuerungen im Bereich der digitalen Verwaltung von Rentenanträgen.

Anpassungen beim Steuerfreibetrag

Der Steuerfreibetrag, der Rentnerinnen und Rentnern ab dem 64. Lebensjahr gewährt wird, um die Steuerlast zu mindern, wird künftig langsamer abgebaut. Bisher verringerte sich dieser Betrag jährlich um 0,8 Prozentpunkte und sollte im Jahr 2040 komplett entfallen.

Mit dem neuen Gesetz sinkt der Betrag ab 2023 nur noch um 0,4 Prozentpunkte jährlich, wodurch der Höchstbetrag ab 2023 jährlich um 19 EUR statt bisher 38 EUR reduziert wird. Dies führt dazu, dass der Steuerfreibetrag erst im Jahr 2058 komplett entfällt.

Steuerpflichtiger Anteil der Rente steigt langsamer

Seit 2005 gilt die Regelung der nachgelagerten Besteuerung der Renten. Diese besagt, dass ein Teil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich absetzbar ist, während die Rentenzahlungen im Ruhestand besteuert werden.

Bisher sollte der steuerpflichtige Anteil der Renten bis 2040 auf 100 Prozent ansteigen. Das neue Gesetz reduziert die jährliche Erhöhung des Besteuerungsanteils ab 2023 auf 0,5 Prozentpunkte.

Dies bedeutet, dass der steuerpflichtige Anteil der Rente langsamer steigt und erst 2058 die vollen 100 Prozent erreicht.

Veränderung des steuerpflichtigen Anteils – Beispiel

Beispielsweise musste ein Rentner, der 2005 in Rente ging, nur 50 Prozent seiner Rente versteuern. Im Jahr 2020 lag dieser Anteil bereits bei 80 Prozent, und ab 2040 wären es nach der alten Regelung 100 Prozent gewesen.

Mit der neuen Regelung sind es im Jahr 2023 nur 82,5 Prozent und dieser Wert steigt künftig jährlich um 0,5 Prozentpunkte, sodass im Jahr 2058 der steuerpflichtige Rentenanteil bei 100 Prozent liegt.

Maßnahmen gegen Doppelbesteuerung

Die nachgelagerte Besteuerung soll eine Doppelbesteuerung vermeiden, was laut Richtersprüchen des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht immer gelungen ist. Daher wurde bereits zu Beginn des Jahres 2023 eine Änderung umgesetzt, bei der die prozentuale Grenze für die Absetzbarkeit der gezahlten Rentenbeiträge zwei Jahre früher als geplant entfiel.

Seitdem sind 100 Prozent der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich absetzbar, zumindest bis zu einem Maximalbetrag von 27.565 EUR pro Person.

Erwerbsminderungsrente: Neue Regelungen ab 2024

Eine weitere Änderung betrifft die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Ab dem 1. Januar 2024 können Rentnerinnen und Rentner, die eine EM-Rente beziehen, sechs Monate lang uneingeschränkt arbeiten, ohne ihren Rentenanspruch zu verlieren. Diese Regelung ermöglicht EM-Rentnern, ihre Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu erproben, ohne dass dies ihre Rente beeinträchtigt.

Normalerweise dürfen Rentnerinnen und Rentner mit voller Erwerbsminderungsrente weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten, bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze bei unter sechs Stunden pro Tag. Die neue Regelung hebt diese Grenzen für sechs Monate auf.

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Die 3 wichtigsten Ausgleiche bei Schwerbehinderung

14. Juli 2024 - 9:13
Lesedauer 2 Minuten

Menschen mit Behinderungen haben auf dem Arbeitsmarkt oft mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen.

Statistisch gesehen ist die Arbeitslosenquote unter dieser Bevölkerungsgruppe deutlich höher als in der Gesamtbevölkerung. Gründe hierfür sind unter anderem Vorurteile, fehlende Barrierefreiheit am Arbeitsplatz und mangelnde Unterstützung seitens der Arbeitgeber.

Doch es gibt gesetzliche Maßnahmen, die helfen sollen, diese Nachteile auszugleichen.

Was sind Nachteilsausgleiche und wie unterstützen sie?

Nachteilsausgleiche sind spezielle gesetzliche Regelungen, die darauf abzielen, die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen im Berufsleben zu kompensieren.

Diese Regelungen sollen die Chancen auf eine Anstellung, die Sicherung des Arbeitsplatzes und den Zugang zu einer vorgezogenen Altersrente verbessern. Drei zentrale Nachteilsausgleiche spielen dabei eine besondere Rolle:

  1. Zusätzliche Urlaubstage: Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr, sofern sie in einer Fünf-Tage-Woche arbeiten. Bei einer Vier-Tage-Woche reduziert sich der Anspruch auf vier zusätzliche Urlaubstage. Diese zusätzlichen freien Tage dienen der Erholung und können helfen, die gesundheitlichen Belastungen besser zu bewältigen.
  2. Besonderer Kündigungsschutz: Der besondere Kündigungsschutz bedeutet, dass ein Arbeitgeber das Integrationsamt einschalten muss, bevor er einem Mitarbeiter mit einem GdB von mindestens 50 kündigen kann. Das Integrationsamt prüft dann, ob der Arbeitsplatz erhalten bleiben kann, beispielsweise durch den Einsatz spezieller Hilfsmittel oder Anpassungen, die von der Behörde finanziert werden. Dieser Schutz soll voreilige Kündigungen verhindern und die Beschäftigungssicherheit erhöhen.
  3. Vorgezogene Altersrente: Menschen mit einem GdB von mindestens 50 können zwei Jahre vor dem regulären Rentenalter ohne Abschläge in Rente gehen. Wer bereit ist, eine teilweise gekürzte Rente zu akzeptieren, kann sogar noch früher in den Ruhestand treten. Diese Möglichkeit ist besonders hilfreich für diejenigen, deren gesundheitlicher Zustand die fortwährende Erwerbstätigkeit erschwert.
Warum sind diese Maßnahmen wichtig?

Diese Nachteilsausgleiche bieten Menschen mit Behinderungen konkrete Unterstützung im Berufsleben. Der zusätzliche Urlaub hilft, gesundheitliche Erholungspausen einzulegen.

Der besondere Kündigungsschutz sorgt für eine erhöhte Arbeitsplatzsicherheit und das frühere Renteneintrittsalter ermöglicht einen früheren Rückzug aus dem Erwerbsleben ohne finanzielle Einbußen.

Wie können diese Maßnahmen genutzt werden?

Um diese Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können, ist ein GdB von mindestens 50 erforderlich. Betroffene sollten sich daher um die Feststellung ihres GdB bemühen und sich über ihre Rechte informieren.

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, diese Maßnahmen zu berücksichtigen, was durch entsprechende Anträge und Anfragen seitens der Arbeitnehmer unterstützt werden kann.

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Hoher Grad der Schwerbehinderung? Viel früher in Rente als mit GdB 50?

14. Juli 2024 - 8:47
Lesedauer 2 MinutenVorzeitige Altersrente und der Grad der Behinderung: Was ist der Zusammenhang?

Viele Menschen glauben, dass ein höherer Grad der Behinderung (GdB) automatisch zu einer früheren Altersrente führt. Doch wie viel Wahrheit steckt in dieser Annahme? In diesem Beitrag klären wir die Zusammenhänge und informieren ausführlich über die Regelungen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Was ist der Grad der Behinderung (GdB)?

Der Grad der Behinderung, kurz GdB, misst die Schwere der Einschränkungen, die ein Betroffener durch seine Behinderung oder chronische Krankheit im Alltag erfährt.

Die Skala reicht von 0 bis 100, wobei ab einem GdB von 50 eine Mensch als schwerbehindert gilt. Doch wie beeinflusst der GdB die Möglichkeit, vorzeitig in Rente zu gehen?

Ist ein höherer GdB gleichbedeutend mit einer früheren Rente?

Die Annahme, dass ein höherer GdB zu einer früheren Altersrente führt, ist weit verbreitet, jedoch irreführend. Tatsächlich ist der Zusammenhang zwischen dem GdB und einer vorgezogenen Altersrente nicht so direkt, wie man vielleicht vermuten könnte.

Die Vorstellung, dass eine schwerere Behinderung automatisch eine frühere Rente rechtfertigt, scheint auf den ersten Blick logisch. Im realen Leben gibt es jedoch keine lineare Beziehung zwischen der Schwere der Behinderung und dem Zeitpunkt des Renteneintritts. Ab einem GdB von 50 können Betroffene die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen – unabhängig davon, ob der GdB 50, 80 oder 100 beträgt.

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Wie funktioniert die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Sobald eine Person einen GdB von mindestens 50 anerkannt bekommen hat, erfüllt sie die wichtigste Voraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ab diesem Punkt können Betroffene zwei Jahre früher als regulär in Rente gehen, ohne Abschläge hinnehmen zu müssen.

Allerdings gibt es die Möglichkeit, noch früher in Rente zu gehen – bis zu maximal drei Jahre zusätzlich. Für jeden Monat, den man früher in Rente geht, muss jedoch ein Abschlag von 0,3 Prozent auf die Rente hingenommen werden. Das bedeutet, dass bei einer Rente, die drei Jahre früher angetreten wird, ein Abschlag von insgesamt 10,8 Prozent anfällt.

Was sind die weiteren Voraussetzungen und Möglichkeiten?

Um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen zu können, müssen Betroffene neben dem GdB von mindestens 50 auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllen.

Dies umfasst beispielsweise die Wartezeit, also die Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Darüber hinaus gibt es individuelle Faktoren, die den Renteneintritt beeinflussen können, wie etwa persönliche finanzielle Möglichkeiten und gesundheitliche Überlegungen. Daher ist es ratsam, sich umfassend zu informieren und gegebenenfalls Beratung in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche Entscheidung für den eigenen Ruhestand zu treffen.

Der GdB ist wichtig für eine vorzeitige Altersrente

Der Grad der Behinderung spielt eine entscheidende Rolle, wenn es um den vorzeitigen Renteneintritt für schwerbehinderte Menschen geht. Ab einem GdB von 50 ist der Weg zu einer vorgezogenen Altersrente grundsätzlich offen, jedoch nicht automatisch früher, je höher der GdB ist. Vielmehr gelten ab diesem Schwellenwert die gleichen Regelungen für alle Betroffenen.

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Bei Fristloser Kündigung fast immer auf Abfindung klagen

14. Juli 2024 - 8:37
Lesedauer 3 Minuten

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Ohne Klage bleibt ihr als Arbeitnehmer ab dem nächsten Tag ohne Gehalt.

Dazu kommt, dass die Agentur für Arbeit in der Regel eine zwölfwöchige Sperrzeit für das Arbeitslosengeld nach einer fristlosen Kündigung verhängt. Oft kann eine Abfindung erwirkt werden.

Eine fristlose Kündigung bringt gravierende Nachteile mit sich:
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Das Arbeitsverhältnis endet sofort mit Zugang der Kündigung.
  • Keine weitere Vergütung: Der Arbeitnehmer erhält ab dem Kündigungstag kein Gehalt mehr.
  • Rufschaden: Eine fristlose Kündigung kann den Ruf des Arbeitnehmers erheblich schädigen.
  • Arbeitszeugnis: Das Arbeitszeugnis kann Hinweise auf die fristlose Kündigung enthalten, was zukünftige Bewerbungen erschwert.
  • Bewerbungsschwierigkeiten: Der Arbeitnehmer kann Schwierigkeiten haben, eine neue Anstellung zu finden.
  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Die Agentur für Arbeit kann eine zwölfwöchige Sperrzeit verhängen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.
  • Schadensersatz: Der Arbeitgeber kann Schadensersatz fordern, z.B. für die Kosten einer Ersatzkraft.
  • Vertragsstrafe: Je nach Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber eine Vertragsstrafe geltend machen.
  • Verlust der Wettbewerbsentschädigung: Ist eine Wettbewerbsentschädigung im Arbeitsvertrag vorgesehen, kann der Arbeitgeber diese streichen.
Darum sollte man gegen die Kündigung klagen

Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen einer fristlosen Kündigung sollten Arbeitnehmer fast immer eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen. Hier sind die wesentlichen Gründe dafür:

  • Vermeidung finanzieller Nachteile: Eine Klage kann den sofortigen Einkommensverlust und die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld abwenden.
  • Rufwiederherstellung: Durch eine erfolgreiche Klage kann ein unrechtmäßiger Kündigungsgrund aus dem Arbeitszeugnis entfernt werden, was die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert.
  • Schadensersatz und Abfindung: Der Arbeitgeber kann durch eine Klage zu einer Abfindungszahlung verpflichtet werden.
Was muss ich bei einer Kündigungsschutzklage bedenken?

Diese Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der fristlosen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Sie dient dazu, die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu überprüfen.

Was kann ich bei einer fristlosen Kündigung aushandeln?

Abfindungsverhandlungen: Bei guten Prozessaussichten kann eine hohe Abfindung ausgehandelt werden. Dies ist oft eine bevorzugte Lösung für beide Parteien.
Einhaltung der Kündigungsfrist: Häufig lässt sich erreichen, dass der Arbeitgeber rückwirkend die ordentliche Kündigungsfrist einhält, was zu einer nachträglichen Gehaltszahlung führt.
Korrektur des Arbeitszeugnisses: Eine Einigung kann auch eine positive Änderung des Arbeitszeugnisses beinhalten.

Wann ist ein Auflösungsvertrag sinnvoll?

Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber irreparabel beschädigt ist, kann ein Auflösungsantrag gestellt werden, um das Arbeitsverhältnis zu beenden und eine Abfindung festzulegen.

Wann ist eine fristlose Kündigung rechtlich erlaubt?

Eine fristlose Kündigung ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt:

  • Wichtiger Grund:
    Es muss ein schwerwiegender Grund vorliegen, der eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
  • Interessenabwägung: Die Gerichte müssen sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers berücksichtigen. Soziale Aspekte, wie eine lange Betriebszugehörigkeit, können eine Rolle spielen.
  • Zweiwochenfrist: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erfolgen.
Typische Gründe für eine fristlose Kündigung können sein:
  • Schwere Beleidigungen: Gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen.
  • Arbeitszeitbetrug: Nicht dokumentierte Pausen oder falsche Arbeitszeitangaben.
  • Kassendiebstahl: Wenn nachweisbar ist, dass der Arbeitnehmer Geld entwendet hat.
  • Selbstbeurlaubung: Urlaub ohne Genehmigung.
Abmahnung vor fristloser Kündigung ist notwendig

In den meisten Fällen ist vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung notwendig, um die Verhältnismäßigkeit der Kündigung zu wahren. Eine Abmahnung dient als letzter Warnschuss und zeigt dem Arbeitnehmer die Konsequenzen seines Verhaltens auf.

Hohe Nachweispflicht des Arbeitgebers besteht

Der Arbeitgeber muss vor Gericht beweisen, dass ein so gravierender Pflichtverstoß vorliegt, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Diese Nachweispflicht ist sehr anspruchsvoll und oft schwer zu erfüllen. Dies erhöht die Erfolgschancen einer Klage für den Arbeitnehmer.

Zuerst eine Kündigungsschutzklage einreichen

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist zwingend einzuhalten, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen.

Bei ungültiger Kündigung eine Abfindung verhandeln

Sollte die fristlose Kündigung unwirksam sein oder die Erfolgsaussichten der Klage hoch, kann der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers häufig eine Abfindung aushandeln. Eine Abfindung wird als Vergleichszahlung vereinbart, um die Klage zurückzuziehen und das Arbeitsverhältnis endgültig zu beenden.

Bei Erfolg der Klage Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangen

Bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter beschäftigen muss, was oft zu Verhandlungen über eine einvernehmliche Trennung und Abfindung führt.

Einhaltung der Kündigungsfrist durchsetzen

Oft kann der Arbeitnehmer im Verhandlungsweg erreichen, dass der Arbeitgeber rückwirkend die ordentliche Kündigungsfrist einhält. Dies führt zu einer nachträglichen Gehaltszahlung für die Dauer der regulären Kündigungsfrist.

Klärung des Arbeitszeugnisses

Ein weiterer Punkt, der im Verhandlungsweg geregelt werden kann, ist das Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer kann darauf bestehen, dass das Zeugnis keine negativen Hinweise auf die fristlose Kündigung enthält, um zukünftige Bewerbungschancen nicht zu beeinträchtigen.

Wie gehe ich bei einer Klage vor?
  • Rechtsanwalt konsultieren
    Es ist ratsam, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten der Klage einschätzen zu lassen und rechtliche Unterstützung zu erhalten.
  • Klage beim Arbeitsgericht einreichen
    Die Kündigungsschutzklage wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht. Der Anwalt hilft dabei, die Klage zu formulieren und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen.
  • Güteverhandlung und Kammertermin
    Nach Einreichung der Klage findet zunächst eine Güteverhandlung statt, in der versucht wird, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden. Kommt keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin, bei dem das Gericht über die Rechtmäßigkeit der Kündigung entscheidet.
  • Berufung und Revision
    Sollte eine Partei mit dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht einverstanden sein, kann sie Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. In bestimmten Fällen ist auch eine Revision beim Bundesarbeitsgericht möglich.

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Bürgergeld: Viele Verschärfungen werden jetzt kommen

13. Juli 2024 - 16:56
Lesedauer 2 Minuten

Die Bundesregierung plant im Rahmen des “Haushaltsgesetzes 2025” weitreichende Verschärfungen im SGB II. Der Druck soll auf Leistungsberechtigte deutlich erhöht werden.

Anpassungen bei der Zumutbarkeit für angebotene Arbeit

Die Zumutbarkeitsregelungen für angebotene Arbeit werden angepasst. So gilt künftig eine tägliche Pendelzeit von 2,5 Stunden bei bis zu sechs Stunden Arbeitszeit und drei Stunden bei mehr als 6 Stunden als zumutbar. Jobcenter sollen zukünftig innerhalb eines Umkreises von 50 km nach passenden Arbeitsplätzen suchen.

Diese Regelungen werden gesetzlich festgelegt, wobei Ausnahmen für Personen mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berücksichtigt werden.

Sanktionen für Mitwirkungspflichten werden weiter erhöht

Wer eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne triftigen Grund ablehnt, muss mit einer Kürzung des Bürgergeldes um 30 Prozent für drei Monate rechnen. Bei Meldeversäumnissen kann eine Kürzung um 30 Prozent für einen Monat erfolgen.

Bei positiver Mitwirkung oder einem Signal der Mitwirkungsbereitschaft sollen Jobcenter die Aufhebung der Sanktion veranlassen.

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Schwarzarbeit wird stärker verfolgt

Um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung zu bekämpfen, sollen Jobcenter künftig Schwarzarbeit als Pflichtverletzung ahnden und Leistungskürzungen von 30 Prozent für drei Monate verhängen können.

Um zu verhindern, dass Sozialleistungsbetrugsverfahren aufgrund von Geringfügigkeit und Überlastung der Staatsanwaltschaften eingestellt werden, wird die Zuständigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) auf diese Fälle erweitert.

Jobcenter sind künftig verpflichtet, Verdachtsfälle von Leistungsmissbrauch und Schwarzarbeit an die FKS zu melden, die diese dann verfolgen und die Ergebnisse zurückmelden.

Verschärfung der Meldepflicht für Jobsuchende

Leistungsberechtigte, die dem Arbeitsmarkt kurzfristig zur Verfügung stehen, müssen sich monatlich in Präsenz bei der zuständigen Behörde melden. Die höhere Kontaktdichte soll vermeintlich die Vermittlungserfolge steigern.

Dabei sollen diese Meldungen mit minimalem Verwaltungsaufwand organisiert werden.

Mehr Druck durch Datenaustausch zwischen Behörden

Ein automatisierter Datenaustausch zwischen den SGB II-Leistungsbehörden und anderen behördlichen Stellen wird eingeführt, um insbesondere Änderungen der Wohnortdaten umgehend zu erfassen. Bei Sperren im Arbeitslosengeld I, die zum Bürgergeldbezug führen, erfolgt sofort eine 30-prozentige Leistungskürzung.

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Witwenrente: Alle Änderungen bei der Rentenbesteuerung

13. Juli 2024 - 16:52
Lesedauer 3 Minuten

Die Witwenrente dient der finanziellen Absicherung nach dem Tod des Ehepartners und wird steuerlich als Einkommen behandelt. Seit 2005 werden alle Hinterbliebenenrenten steuerlich gleich behandelt.

Entscheidend für den Besteuerungsanteil ist das Jahr des Rentenbeginns. Für Renten, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent der Jahresrente. Der Rentenfreibetrag richtet sich nach dem Rentenbeginn und bleibt lebenslang bestehen.

Der Freibetrag bleibt konstant, während die Rentenzahlungen im Laufe der Jahre steigen können. Dies führt dazu, dass der steuerpflichtige Anteil der Rente im Laufe der Zeit wächst.

Der Rentenfreibetrag wird in Prozenten der Jahresrente berechnet und sinkt für Neurentner jedes Jahr um zwei Prozentpunkte, bis er ab dem Jahr 2040 vollständig entfällt.

Beispielberechnung für den Rentenfreibetrag

Nehmen wir an, jemand beginnt 2023 mit dem Rentenbezug und erhält eine Jahresrente von 12.000 EUR.
Der Rentenfreibetrag für 2023 beträgt 17 Prozent:

  • Jahresrente: 12.000 EUR
  • Rentenfreibetrag: 17 Prozent von 12.000 EUR = 2.040 EUR

Dieser Freibetrag bleibt für die gesamte Dauer der Rentenzahlungen konstant. Wenn die Jahresrente in den folgenden Jahren steigt, bleibt der Freibetrag bei 2.040 EUR, und nur der darüber hinausgehende Betrag muss versteuert werden.

Welche Steuerklasse habe ich als Witwe oder Witwer?

Nach dem Tod des Ehepartners gilt im ersten Jahr die Steuerklasse 3, die den doppelten Grundfreibetrag beinhaltet und somit steuerliche Vorteile bietet. Im Folgejahr wechseln Verwitwete in die Steuerklasse 1 oder 2, abhängig von ihrer Familiensituation.

Änderungen der Steuerklasse

Die Steuerklasse 3 muss nicht beantragt werden, das Finanzamt stellt diese automatisch um. Bei minderjährigen Kindern im Haushalt kann ein Wechsel in Steuerklasse 2 vorteilhafter sein, dieser muss jedoch aktiv beantragt werden.

Nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Tod des Ehepartners wechseln Verwitwete ohne minderjährige Kinder in die Steuerklasse 1.

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Praxisbeispiele zur Besteuerung der Witwenrente

Beispiel 1:
Elfriede, 50 Jahre alt, erhält nach dem Tod ihres Mannes ab Juli 2004 eine große Witwenrente von 400 EUR monatlich. Für 2005 ergibt sich eine Jahresrente von 4.800 EUR. Der Rentenfreibetrag beträgt 50 Prozent, also 2.400 EUR.

Im Jahr 2020 liegt ihre Jahresrente bei 6.000 EUR. Nach Abzug des Rentenfreibetrags von 2.400 EUR und eines Werbungskostenpauschbetrags von 102 EUR, muss Elfriede 3.498 EUR versteuern.

Beispiel 2:
Alfons bezog seit 2004 Altersrente und verstarb 2021. Seine Frau Brigitte erhält ab Juli 2021 eine große Witwenrente von 770 EUR monatlich. Obwohl die Witwenrente von Brigitte 2021 beginnt, beträgt der Besteuerungsanteil für diese Rente nur 50 Prozent, da Alfons bereits vor 2005 Rente bezog.

Brigitte muss im Jahr 2021 eine Witwenrente von 4.620 EUR versteuern, abzüglich eines Freibetrags von 2.310 EUR und des Werbungskostenpauschbetrags von 102 EUR. Somit ergibt sich eine zu versteuernde Summe von 2.208 EUR.

Beispiel 3:
Albert ging 2015 in Rente und verstarb 2021. Seine Frau Beate erhält ab März 2021 eine Witwenrente von 550 EUR monatlich. Die Rente erhöht sich ab Juli 2022 auf 560 EUR. Obwohl die Witwenrente von Beate am 1. März 2021 begann, beträgt der Besteuerungsanteil nicht 81 Prozent, da der fiktive Rentenbeginn von Albert auf 2005 zurückgerechnet wird.

Beate muss im Jahr 2021 eine Witwenrente von 5.500 EUR versteuern, abzüglich des Rentenfreibetrags von 2.750 EUR und des Werbungskostenpauschbetrags von 102 EUR. Für 2022 sind 6.660 EUR abzüglich 3.330 EUR Freibetrag und 102 EUR Werbungskostenpauschbetrag zu versteuern.

Steuerliche Behandlung bei Ehegattenrente

Bezieht der verstorbene Ehepartner bereits eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente, gilt die Witwenrente als Folgerente. Das Finanzamt ermittelt dann ein fiktives Jahr des Rentenbeginns für die Besteuerung. Diese Regelung kann in vielen Fällen zu einem günstigeren Besteuerungsanteil führen.

Bei der Berechnung wird das Jahr des Beginns der Witwenrente um die Laufzeit der vorhergehenden Rente des verstorbenen Ehepartners zurückgerechnet.

Anlage R in der Steuererklärung

Um die Witwenrente korrekt anzugeben, muss die Anlage R in der Steuererklärung ausgefüllt werden. Hierbei ist es wichtig, die Rentenart sowie den Beginn und das Ende der Vorgängerrente korrekt einzutragen. Die Witwenrente wird in Zeile 4 eingetragen und als Rentenart wird “1” angegeben.

Die Besteuerung der Witwenrente hängt von der Dauer der Vorgängerrente ab, die in Zeile 7 (Beginn) und Zeile 8 (Ende) angegeben wird.

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Bürgergeld: Keine Zurückwirkung des Antrags auf ALG II bei Leistungsausschluss und fehlendem Kausalzusammenhang

13. Juli 2024 - 13:21
Lesedauer 3 MinutenKeine Zurückwirkung des Antrags auf ALG 2 bei Leistungsausschluss und fehlendem Kausalzusammenhang

Kann ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB 2 gemäß § 28 SGB 10 zurückwirken, wenn der Betroffene rückwirkend vom Studium beurlaubt worden ist und deswegen die Bewilligung der Leistungen nach dem BAföG aufgehoben und deren Erstattung verlangt worden ist?

Das BSG urteilte wie folgt:

Dazu hat das BSG 1. BSG, Urt. v. 11.07.2024 – Az: B 4 AS 11/23 R wie folgt geurteilt:

Zurückweisung der Revision des Klägers. Der Antragsteller hatte für April 2012 bis März 2013 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Der 4. Senat des BSG lies offen, ob der Kläger in diesem Zeitraum gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen war.

Mit seinem Antrag auf ALG 2 lag kein rechtzeitiger Leistungsantrag für diesen Zeitraum vor, denn er Antrag wirkte nicht gemäß § 28 Satz 1 SGB X auf den hier streitbefangenen Zeitraum zurück.

Wortlaut des § 28 SGB X

Nach dessen Wortlaut muss der Leistungsempfänger deshalb von der Stellung eines Antrags abgesehen haben, weil er sich die Gewährung einer anderen Sozialleistung versprochen hat. Dies setzt zunächst einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichtbeantragung der einen und der Geltendmachung der anderen Sozialleistung voraus. Darüber hinaus muss dieser Zusammenhang auf einer bewussten Nichtbeantragung beruhen.

Kausalzusammenhang zwischen der Nichtbeantragung der einen und der Geltendmachung der anderen Sozialleistung

An dieser bewussten Entscheidung, die im Zeitpunkt der Beantragung der – anderen Sozialleistung vorliegen muss, fehlt es hier, so ausdrücklich die Richter des BSG. Denn der Antragsteller hat nicht von der Beantragung der ALG 2 Leistungen abgesehen, weil er einen Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht hat.

Insofern unterscheidet sich der Fall in tatsächlicher Hinsicht von demjenigen, über den der Senat im Urteil vom 6. Juni 2023 (B 4 AS 86/21 R) zu befinden hatte.

Weiter betont das BSG:

Der Anwendbarkeit des § 28 SGB X steht grundsätzlich nicht entgegen, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausgeschlossen ist, weil die Voraussetzungen des § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II erfüllt sind ( Leistungsausschluss bei Bafög ).

§ 28 SGB X dient umgekehrt aber auch nicht dazu, stets – Nachteile – auszugleichen, die dadurch entstehen, dass aufgrund veränderter Umstände die zunächst vorliegenden Voraussetzungen für eine Leistung rückwirkend wegfallen. Terminbericht 4. Senat BSG vom 12.07.2024

Anmerkung Detlef Brock

Nach dem Wortlaut des § 28 SGB X (“weil”) muss der Leistungsempfänger deshalb von der Stellung eines Antrags abgesehen haben, weil er sich die Gewährung einer anderen Sozialleistung versprochen hat. Dies setzt voraus, dass er bewusst von einer Antragstellung abgesehen hat und ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichtbeantragung der einen und der Geltendmachung der anderen Sozialleistung bestand (BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 16/09 R – )

Daran mangelt es hier bei der aktuellen Entscheidung des BSG, denn der Antragsteller hat nicht von der Beantragung der ALG 2 Leistungen abgesehen, weil er einen Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht hat.

Somit war ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichtbeantragung der einen und der Geltendmachung der anderen Sozialleistung nicht gegeben.

Rechtstipp vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock – BSG, Urteil vom 06.06.2023 – B 4 AS 86/21 R –

1. Genau bei dieser Entscheidung hatte das BSG fest gestellt, dass auf Grund des § 28 SGB X eine Nachholung des Antrags auf ALG 2 möglich war.

Leitsatz BSG 4. Senat

BSG, Urteil vom 06.06.2023, B 4 AS 86/21 R –
1. Ein Ausschluss von Grundsicherungsleistungen wegen einer förderungsfähigen Ausbildung besteht nicht mehr, wenn der Auszubildende wegen Krankheit länger als drei Kalendermonate an der Ausbildung gehindert ist.

2. Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wirkt auf einen Zeitraum zurück, für den als andere Sozialleistung zunächst Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen wurden, wenn diese nach Aufhebung der Bewilligung später zu erstatten sind.

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Bürgergeld: Jobcenter müssen bei Mietschulden einspringen

13. Juli 2024 - 13:12
Lesedauer 2 Minuten

Das Bundessozialgericht urteilte, dass Jobcenter die Mietschulden in Form eines Darlehens zahlen müssen, Eine drohende Wohnungslosigkeit ist dabei nicht zwingend erforderlich. Zudem ist ein förmlicher Antrag nicht notwendig, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7/14 AS 52/21 R).

Eine Info, dass eine Wohnungskündigung droht, reicht danach aus. Auch geht der Anspruch auf ein Darlehen vom Jobcenter nicht automatisch verloren, wenn Bekannte privat aushelfen.

Geklagt hatte eine alleinstehende Leistungsbezieherin aus Bremen. Sie hatte bis Ende Januar und dann wieder ab Juni 2015 Arbeitslosengeld-II-Leistungen erhalten. In den vier Monaten dazwischen blieb sie ihre Mietzahlungen in Höhe von monatlich 355 Euro warm schuldig. Als der Vermieter im August 2015 mit einer Kündigung drohte, informierte sie darüber das Jobcenter.

Jobcenter lehnte Darlehen für Mietschulden ab

Ein Darlehen über 1.420 Euro zur Deckung der vier Monatsmieten beantragte die Klägerin allerdings erst Ende September 2015.

Noch ehe das Jobcenter über den Darlehensantrag entschieden hatte, flatterte die Wohnungskündigung ins Haus. Da sprang eine Bekannte ein, und mit einem Privatdarlehen von ihr konnte sie ihre Mietschulden bezahlen. Daraufhin nahm der Vermieter seine Kündigung zurück.

Auch das Jobcenter freute sich über das private Engagement der Bekannten und lehnte den Antrag auf ein Darlehen ab. Die Miete sei ja bezahlt, Wohnungslosigkeit drohe nicht mehr.

Drohende Wohnungslosigkeit kein Muss für Jobcenter-Darlehen bei Mietschulden

Wie nun das BSG entschied, ist drohende Wohnungslosigkeit aber keine zwingende Voraussetzung für ein Mietdarlehen.

Entscheidend komme es darauf nur für eine einstweilige Anordnung im Eilverfahren an. Grundsätzlich könne dein Darlehensanspruch aber auch dann bestehen, wenn die Wohnungskündigung durch private Hilfe abgewendet wurde.

Voraussetzung ist danach, dass das Jobcenter von der Notlage wusste und noch vor der Auszahlung des privaten Darlehens über ein Jobcenter-Darlehen hätte entscheiden können.

Im Wortlaut heißt es in dem Urteil:

“Die Übernahme von Schulden bei Dritten setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens Mietschulden vom Jobcenter zu übernehmen gewesen wären. Gemäß § 22 Abs 8 Satz 1 SGB II steht die Übernahme der Schulden im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dieses Ermessen ist nach Satz 2 eingeschränkt, wenn die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.”

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Mietschulden – 6 Tipps um Schulden abzubauen

Den Einwand, zwischen Darlehensantrag und Mietkündigung sei hierfür nicht genug Zeit gewesen, ließen die Kasseler Richter nicht gelten. Ein solcher formeller Antrag sei für das Darlehen nicht erforderlich.

Hier habe das Jobcenter bereits im August 2015 erfahren, dass eine Kündigung durch den Vermieter droht. Bereits danach habe die Behörde tätig werden und ein Darlehen prüfen müssen.

In der Vorinstanz hatte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen die Klage der Hartz-IV-Empfängerin abgewiesen. Nach den Maßgaben des BSG soll es nun neu über den Streit entscheiden.

Vorhandenes Vermögen muss zunächst bei Mietschulden eingesetzt werden

Um ein Mietdarlehen zu vermeiden, müssen Hartz-IV-Empfänger nach einem BSG-Urteil aus 2010 allerdings vorhandenes Vermögen einsetzen, auch wenn es wegen des Vermögens-Grundfreibetrags von derzeit mindestens 3.100 Euro bei den regulären Leistungen anrechnungsfrei bleibt (Urteil vom 17. Juni 2010, Az.: B 14 AS 58/2009).

Gleiches galt nach diesem alten Urteil auch für den sogenannten Anschaffungsfreibetrag von 750 Euro je Person. Dies ist Geld, das sich Bürgergeld-Bezieher für größere Anschaffung zurücklegen können, etwa um kaputte Haushaltsgeräte zu ersetzen.

In der mündlichen Verhandlung deutete der Senat an, davon abrücken zu wollen. In der mündlichen Urteilsverkündung gab es dazu allerdings noch keine Aussagen. mwo

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Früher in Rente: Welche Möglichkeiten haben Jahrgänge ab 1964?

13. Juli 2024 - 12:55
Lesedauer 3 Minuten

Wenn Sie 1964 geboren wurden, sollten Sie sich auf den Weg zur Altersrente vorbereiten. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen und ob dies mit oder ohne Abschläge möglich ist.

Wann erreichen Sie die Regelaltersgrenze?

Für den Jahrgang 1964 liegt das gesetzliche Renteneintrittsalter bei 67 Jahren. Zum Erhalt der Regelaltersrente müssen Sie mindestens fünf Jahre in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Diese fünf Jahre können durch verschiedene Lebensabschnitte wie Erwerbstätigkeit oder Kindererziehung erreicht werden. Jedes nach 1992 geborene Kind bringt beispielsweise drei Jahre Wartezeit.

Viele Menschen möchten jedoch nicht bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Ungefähr die Hälfte geht vorzeitig in Rente, oft mit 63 Jahren, entweder mit oder ohne Abschläge.

Wie können Sie mit 63 Jahren in Rente gehen?

Diese Option ermöglicht es Ihnen, bereits mit 63 Jahren in Rente zu gehen, allerdings mit finanziellen Einbußen. Pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns wird ein Abschlag von 0,3 % von der Bruttorente abgezogen.

Bei einem Rentenbeginn vier Jahre vor der Regelaltersgrenze wären das insgesamt 14,4 %.

Beispiel:
Stefan aus Lübeck, Jahrgang 1964, möchte mit 63 Jahren in Rente gehen. Seine ursprünglich errechnete Bruttorente beträgt 1560 EUR.

Mit einem Abschlag von 14,4 % blieben ihm 1335 EUR, abzüglich weiterer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, 1188 EUR.

Voraussetzungen:
35 Versicherungsjahre in der Deutschen Rentenversicherung
Zeiten der Erwerbstätigkeit, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld I

Was können sie für diesen Fall tun?
  • Überprüfen Sie Ihre Versicherungsjahre in der Renteninformation.
  • Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung.
  • Bereiten Sie notwendige Unterlagen vor, z.B. Nachweise über Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten.
Was ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte?

Wenn Sie auf 45 Versicherungsjahre kommen, können Sie schon mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Diese Variante ist vorteilhafter, da keine Abschläge anfallen und Sie trotzdem zwei Jahre früher in Rente gehen können.

Zu den 45 Versicherungsjahren zählen:

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit
  • Erziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
    Pflegezeiten
  • Zeiten des Wehr- und Zivildienstes

Nicht angerechnet werden Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bürgergeld und Zeiten des Studiums.

Beispiel:
Stefan hat 45 Jahre lang eingezahlt und kann daher mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Würde er bis 67 weiterarbeiten, hätte er zwar eine höhere Rente, da er weiterhin Beiträge zahlt, jedoch ermöglicht ihm diese Regelung einen früheren Renteneintritt ohne finanzielle Einbußen.

Was sollten sie für diesen Fall unternehmen?
  • Prüfen Sie Ihre Versicherungsjahre, um sicherzustellen, dass Sie die 45 Jahre erreichen.
  • Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung.
  • Bereiten Sie alle relevanten Nachweise vor.
Wie funktioniert die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Schwerbehinderte Menschen können bis zu fünf Jahre früher in Rente gehen. Ab dem 65. Lebensjahr ist dies abschlagsfrei möglich. Jeder Monat, den Sie davor in Rente gehen, kostet 0,3 % Ihrer Bruttorente.

Voraussetzungen:

  • 35 Versicherungsjahre
  • Anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50

Beispiel:
Stefan hat eine Schwerbehinderung und möchte mit 63 Jahren in Rente gehen. Der Abschlag beträgt in diesem Fall nur 7,2 % im Vergleich zu 14,4 % ohne Schwerbehinderung.

Wie können sie eine Altersrente für Schwerbehinderte erhalten?
  • Beantragen Sie die Feststellung des Grades der Behinderung (falls bisher nicht geschehen).
  • Überprüfen Sie Ihre Versicherungsjahre.
  • Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung.
Welche Hinzuverdienstmöglichkeiten gibt es?

Seit Anfang des Jahres können Rentner in vorgezogener Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Dies war früher anders geregelt. Es ist jedoch empfehlenswert, sich über die steuerlichen Auswirkungen beraten zu lassen.

Welche Zeiten werden für die Versicherungsjahre angerechnet?

Für die Berechnung der 35 bzw. 45 Versicherungsjahre werden verschiedene Zeiten berücksichtigt:

Für die 35 Jahre zählen:

  • Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit.
  • Zeiten, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezogen wurden.
  • Freiwillige Beiträge.
  • Kindererziehungszeiten für die ersten 2,5 bzw. 3 Lebensjahre.
  • Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege.
  • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung.
  • Beiträge für Minijobs, die zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt wurden.
  • Monate aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
  • Ersatzzeiten wie Monate der politischen Verfolgung in der DDR.
  • Anrechnungszeiten z.B. wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium.
  • Berücksichtigungszeiten z.B. für die Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist.

Für die 45 Jahre zählen:

  • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.
  • Beiträge für Minijobs, die zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt wurden.
  • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag.
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht.
  • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen.
  • Ersatzzeiten wie Monate der politischen Verfolgung in der DDR.
Was wird nicht berücksichtigt?

Nicht berücksichtigt werden Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosengeld II, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung, Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern und Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium.

Was ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente ist eine spezielle Rentenart, die bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit gewährt wird. Diese Rente wird jedoch nicht in die 45 Versicherungsjahre eingerechnet. Sollten Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen, gelten andere Regelungen für den Übergang in die Altersrente.

Lesen sie zur EM-Rente auch:

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Ablehnung bei Antrag auf Schwerbehinderung – Sofort Widerspruch einlegen

13. Juli 2024 - 12:49
Lesedauer 3 Minuten

Wenn Zweifel an der korrekten Bewertung des Grads der Behinderung (GdB) durch das Versorgungsamt bestehen oder der Antrag auf Feststellung abgelehnt wurde, sollte man einen Widerspruch einlegen.

Welche Schritte erforderlich sind, um den Widerspruch erfolgreich einzureichen, erfahren sie in diesem Beitrag.

Wann lohnt sich ein Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid?

Ein Widerspruch ist in verschiedenen Fällen sinnvoll:

  • Der GdB wurde zu niedrig angesetzt.
  • Wichtige Merkzeichen wurden nicht anerkannt.
  • Der Antrag auf Feststellung des GdB wurde abgelehnt.
Wie ist die Widerspruchsfrist bei Ablehnung?

Es bleibt ein Monat Zeit, um nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einzulegen. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, da der Bescheid sonst bestandskräftig wird. Der Widerspruch kann vom Antragsteller selbst oder einer bevollmächtigten Person eingereicht werden.

Er muss schriftlich erfolgen, entweder per Brief oder E-Mail, wobei letzteres nur gültig ist, wenn das Dokument im Original unterschrieben und eingescannt vorliegt.

Was sind typische Fehler im Feststellungsbescheid?

Es gibt verschiedene Fehlerquellen, die zu einem fehlerhaften Bescheid führen können:

  • Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Behinderungen oder
  • Erkrankungen wurden nicht berücksichtigt.
  • Medizinische Unterlagen sind unvollständig oder nicht aussagekräftig genug.
  • Antragsteller schätzen ihre Einschränkungen im Vergleich zu anderen Personen falsch ein.
Fachkundige Unterstützung ist wichtig

Die Unterstützung durch einen Anwalt für Sozialrecht kann entscheidend sein. Diese Experten kennen die Fallstricke und können gezielt Akteneinsicht fordern sowie eine fundierte Widerspruchsbegründung verfassen.

Wie gehe ich beim Widerspruch vor?

Ein Widerspruch sollte strukturiert und gut vorbereitet sein:

  1. Unterlagen des Versorgungsamtes einsehen:
    Bei Einreichung eines fristgerechten Widerspruchs haben Sie das Recht, die Zusendung aller relevanten Unterlagen zur Einschätzung Ihrer Schwerbehinderung zu beantragen. Die Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes und die dazugehörigen Gutachten sind entscheidend für eine solide Begründung Ihres Widerspruchs.
  2. Formlosen Widerspruch einreichen:
    Zur Fristwahrung kann zunächst ein formloser Widerspruch eingereicht werden. Die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden.
  3. Ärztliche Unterstützung einholen:
    Um schlüssig darzulegen, dass ein Anspruch auf Leistungen des Versorgungsamtes besteht oder ein höherer Grad der Behinderung gerechtfertigt ist, kann der behandelnde Arzt die Bewertung des Versorgungsamtes überprüfen und eventuelle Fehleinschätzungen aufdecken. Zudem können zusätzliche Untersuchungen durchgeführt werden, um weitere Beweise zu sammeln und entsprechende Dokumente zur Verfügung zu stellen.
  4. Widerspruchsbegründung:
    Setzen Sie die richtigen Schwerpunkte. Fokussieren Sie auf die Beeinträchtigungen im Alltag und nicht nur auf die Diagnose.
  5. Zusätzliche Unterlagen nachreichen:
    Vergessene oder neue Befunde sollten im Rahmen des Widerspruchs eingereicht werden.
Der Widerspruch wird abgelehnt: Was muss ich jetzt tun?

Wenn der Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit, Klage beim Sozialgericht einzureichen. Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klage und läuft in mehreren Schritten ab.

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Welche Gerichte sind zuständig?

Das Sozialgericht ist die erste Instanz für Klagen gegen den Grad der Behinderung.
Insgesamt gibt es drei Gerichtsebenen:

  • Sozialgericht
  • Landessozialgericht
  • Bundessozialgericht
Für die Klageeinreichung sind folgende Angaben und Dokumente wichtig
  • Persönliche Daten des Klägers
  • Nennung des zuständigen Sozialgerichts
  • Ursprünglicher Bescheid und Widerspruchsbescheid
  • Relevante medizinische Nachweise
  • Begründung der Klage
  • Unterschrift des Klägers
Verfahren beginnt mit Prüfung und Beweiserhebung

Zu Beginn des Verfahrens prüft das Gericht alle eingereichten Unterlagen und fordert erforderliche Informationen von den zuständigen Behörden an. Dabei werden auch Umstände berücksichtigt, die dem Kläger möglicherweise nicht bekannt waren. Dies erleichtert den Prozess für den Kläger.

Es folgt die Beweiserhebung, bei der behandelnde Ärzte schriftliche Stellungnahmen abgeben. In manchen Fällen wird ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben, um den Grad der Behinderung zu ermitteln. Die Beweisaufnahme erfolgt gemäß § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Was passiert, wenn die Klage abgewiesen wird?

Ist der Kläger mit der Entscheidung des Gerichts unzufrieden, kann Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden. Dies muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Urteils geschehen.

Die Berufung kann schriftlich eingereicht oder beim zuständigen Gericht als Niederschrift durch den Urkundenbeamten erhoben werden. In bestimmten Fällen kann der Rechtsstreit bis vor das Bundessozialgericht in dritter Instanz gehen.

Durch die Einhaltung dieser Schritte und mit der richtigen Vorbereitung können die Erfolgsaussichten in einem Klageverfahren deutlich erhöht werden.

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Jahrgang 1963: Das ist der beste Zeitpunkt für die Rente

13. Juli 2024 - 7:40
Lesedauer 3 Minuten

Wer 1963 geboren wurde, macht sich bereits heute darüber Gedanken, wie er oder sie am Besten in Rente gehen kann. Welche Optionen bestehen?

Regelaltersgrenze den Jahrgang 63: 66 Jahren und 10 Monaten

Die Regelaltersgrenze den Jahrgang 63 liegt bei 66 Jahren und 10 Monaten, aber es gibt verschiedene Möglichkeiten, früher in den Ruhestand zu treten – jede mit ihren eigenen Bedingungen und finanziellen Vor- und Nachteilen.

Die Regelaltersrente ist die Basisrente, die jeder erhält, der die Mindestbeitragszeit von 5 Jahren in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt hat. Diese kann durch direkte Erwerbstätigkeit oder durch andere Umstände wie Kindererziehung erbracht werden. Für die Generation 1963 tritt diese Altersgrenze bei 66 Jahren und 10 Monaten ein.

Vorzeitige Rente: Optionen und Bedingungen 1. Altersrente für langjährig Versicherte

Eine der häufigsten Formen des vorzeitigen Ruhestands ist die Altersrente für langjährig Versicherte. Hierfür müssen Sie entweder 35 oder 45 Versicherungsjahre vorweisen können. Mit 35 Versicherungsjahren können Sie bereits ab 63 Jahren in Rente gehen, allerdings mit einem Abschlag von 0,3% pro Monat, den Sie vorzeitig in Rente treten.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Versicherungsjahre voraus und ermöglicht einen Ruhestand ohne finanzielle Abschläge zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze, also ab 64 Jahren und 10 Monaten.

Rente für Schwerbehinderte

Für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis und mindestens 35 Versicherungsjahren eröffnen sich zusätzliche flexible Möglichkeiten für die Rente.

Theoretisch können die Betreffenden bereits mit 61 Jahren und 10 Monaten in Rente gehen, wobei die Abschläge vom Zeitpunkt zwei Jahre vor der altersbedingten Regelgrenze berechnet werden.

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Rente mit 63 gibt es nur mit Abschlag – nur unter 45 Wartezeit?

Früher in Rente mit Abschlägen

Ein früherer Renteneintritt ist oft mit Abschlägen verbunden. Diese Abschläge sind dauerhaft und verringern die Rente, die man monatlich bezieht. Es gibt jedoch die Möglichkeit, diese Abschläge durch zusätzliche freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung “abzukaufen”. Dies ist eine Option ab dem 50. Lebensjahr und kann eine sinnvolle “Rentenanlage” sein, um später höhere Rentenzahlungen zu erhalten.

Anhand einer Renten-Beispielrechnung eines fiktiven Falles zeigen wir die finanziellen Auswirkungen der verschiedenen Rentenoptionen für eine Person des Jahrgangs 1963.

Nehmen wir an, diese Person möchte früher in Rente gehen und wir vergleichen die finanziellen Auswirkungen bei unterschiedlichen Eintrittsaltern.

Ausgangslage:
  • Name: Max Mustermann
  • Geburtsjahr: 1963
  • Geplantes reguläres Rentenalter: 66 Jahre und 10 Monate
  • Monatliche Bruttorente bei regulärem Eintritt: 1.500 Euro
Option 1: Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 Jahren
  • Versicherungsjahre: 35
  • Frührente mit 63 Jahren: 3 Jahre und 10 Monate vor der Regelaltersgrenze
  • Abschlag pro Monat: 0,3%
  • Gesamtabschlag: 0,3%×46 Monate0,3%×46 Monate
Option 2: Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 64 Jahren und 10 Monaten
  • Versicherungsjahre: 45
  • Abschlagsfrei in Rente gehen: 2 Jahre vor der Regelaltersgrenze
  • Abschlag: 0% (da abschlagsfrei)
Berechnung:

Zunächst berechnen wir den Gesamtabschlag für die erste Option und ermitteln die reduzierte monatliche Rente. Anschließend vergleichen wir dies mit der abschlagsfreien Rente der zweiten Option.

Ergebnisse der Beispielrechnung: Option 1: Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 Jahren
  • Gesamtabschlag: 13,8%
  • Reduzierte monatliche Rente: 1.293 Euro
Option 2: Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 64 Jahren und 10 Monaten
  • Abschlag: 0% (abschlagsfrei)
  • Monatliche Rente: 1.500 Euro
Ergebnis

Für Max Mustermann, der mit 63 Jahren in Rente gehen möchte und 35 Versicherungsjahre aufweist, resultiert ein monatlicher Rentenabschlag von 13,8%.

Dies reduziert seine monatliche Bruttorente von 1.500 Euro auf 1.293 Euro. Dieser Betrag würde für die gesamte Dauer seiner Rente gelten, was eine dauerhafte Minderung seiner Einkünfte bedeutet.

Im Vergleich dazu ermöglicht die Option 2, mit 64 Jahren und 10 Monaten abschlagsfrei in Rente zu gehen. Hier erhält Max die volle monatliche Rente von 1.500 Euro, ohne finanzielle Einbußen.

Immer Beratung und Planung mit einplanen

Wegen der verschiedeneren Rentenoptionen und der langfristigen finanziellen Auswirkungen sollte eine professionelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder durch spezialisierte Beratungsstellen wie den Sozialverband Deutschland SoVD obligatorisch sein.

Diese Beratungen sind in der Regel kostenlos und können helfen, die beste Rentenstrategie zu entwickeln.

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Grunderbe 2024: Verlosung von 20.000 Euro als Startkapital

13. Juli 2024 - 7:33
Lesedauer 3 Minuten

Das Grunderbe ist ein einmaliger Geldbetrag, den der Staat an alle jungen Menschen in einem Land geben könnte. Ähnlich wie das bedingungslose Grundeinkommen, würde es unabhängig von der individuellen finanziellen Situation an jeden in gleicher Höhe ausgezahlt. Ziel ist es, die wirtschaftlichen Startchancen der jungen Erwachsenen zu verbessern und ihre persönliche Eigenverantwortung zu fördern.

Stiftung testet das Grunderbe

Das Grunderbe Projekt, bei dem nun gelost wird, ist von der Stiftung für Chancengleichheit initiiert.  Es soll werden, welche Auswirkungen eine Zahlung von 20.000 EUR rund um das dreißigste Lebensjahr für Menschen hat.

In diesem Jahr wird dieses Grunderbe jetzt erneut getestet. Drei 30-jährige Personen erhalten jeweils 20.000 EUR Startkapital. Die Orte, in denen das Geld verlost wird, stehen jetzt fest.

Verlosung und Teilnahmebedingungen

In den folgenden Regionen findet die Verlosung statt:

  • Stadtbezirk Lindenthal in Köln
  • Kreis Borken in Nordrhein-Westfalen
  • Kreis Steinburg in Schleswig-Holstein (Itzehoe)

Die Auslosung der Orte fand am 7. Juli 2024 statt. Alle, die in diesem Jahr 30 Jahre alt werden und ihren Hauptwohnsitz zum Stichtag in einer dieser Regionen haben, können sich zur endgültigen Verlosung anmelden.

Pro Ort wird eine Person 20.000 EUR erhalten. Insgesamt werden somit dreimal 20.000 EUR verlost.

Bewerbungsprozess und Bedingungen

Die Teilnahme ist unkompliziert:
Interessierte müssen lediglich ein Kontaktformular ausfüllen und einem Rahmenvertrag zustimmen.

Der Bewerbungsprozess erfordert:

  • Eine Bestätigung, dass der Bewerber keine Erbschaften oder Schenkungen über 3.000 EUR erhalten hat.
  • Die Bereitschaft, das Geld drei Jahre lang anzulegen. Die Anlagemöglichkeiten kann der Gewinner selbst bestimmen. Erst nach Ablauf dieser Karenzzeit kann frei über das Geld verfügt werden.
Woher kommt das Geld und wie läuft alles ab?

Die Finanzierung des Projekts ist bereits für 2024 und 2025 gesichert. Nach der Auslosung der Orte beginnt die Bewerbungsphase für die 30-Jährigen.

Im Herbst 2024 finden dann in den ausgewählten Städten öffentliche Auslosungen statt, zu denen die Bewerber persönlich erscheinen müssen. Nur wer persönlich vor Ort ist, kann das Grunderbe erhalten.

Zusätzlich verpflichten sich die Gewinner, jährlich ein einstündiges Interview zu geben, um über die Auswirkungen des Grunderbes zu berichten.

Was kostet es und was könnte es für gesellschaftliche Auswirkungen haben?

Laut dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) würde ein Grunderbe für alle 30-Jährigen in Deutschland etwa 15 Milliarden Euro jährlich kosten. Diese Summe könnte durch eine Abgabe auf große Erbschaften finanziert werden.

Nach Berechnungen des DIW würden rund fünf Prozent der jährlichen Erbmasse ausreichen, um das Grunderbe zu finanzieren.

Ein solches Grunderbe könnte die Vermögensungleichheit in Deutschland erheblich verringern. Es würde jungen Menschen ein Startkapital geben, das ihnen hilft, Vermögen aufzubauen und wirtschaftliche Sicherheit zu erlangen. Dr. Markus M. Grabka vom DIW betont, dass ein Grunderbe die sehr hohe Vermögensungleichheit in Deutschland deutlich reduzieren könnte.

Zweckgebundenes Grunderbe mit 18 bereits in der Diskussion

„Ein Grunderbe in Höhe von bis zu 20.000 EUR für alle 18-Jährigen und deren Finanzierung durch Erbschaftssteuer oder Vermögensteuer würde die Vermögensungleichheit in Deutschland deutlich reduzieren” heißt es vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung, dass eine Studie zu dem Thema durchgeführt hat.

Der Ostbeauftragte der Bundesregierung, Carsten Schneider argumentiert, dass es für viele Menschen nahezu unmöglich geworden sei, Eigentum zu bilden, insbesondere angesichts steigender Mieten, Immobilienpreise und einem großen Niedriglohnbereich.

Es geht neben dem Versuch eine finanzielle Chancengleichheit herzustellen auch darum, der Schere zwischen Arm und Reich und der damit einhergehenden Polarisierung der Gesellschaft entgegenzutreten.

Die Initiative stößt bei vielen jungen Menschen auf Begeisterung, wird jedoch auch von einigen Seiten kritisch gesehen.

Die Meinungen zum Grunderbe gehen auseinander

Clemens Fuest, Präsident des ifo-Instituts, steht dem Grunderbe skeptisch gegenüber. Er befürchtet, dass Wohlhabende aus Deutschland abwandern könnten, wenn die Erbschaftssteuer erhöht wird.

Stefan Bach, Steuerexperte beim DIW, hält jedoch dagegen: „Die hohe Vermögensungleichheit sollte durch Umverteilung reduziert werden.“

Im aktuellen Koalitionsvertrag sind Maßnahmen vorgesehen, die die Vermögensbildung unterstützen sollen.

Diese Maßnahmen, so Bach, gehen in die richtige Richtung, dürften aber die große Ungleichheit bei den Vermögen nur moderat und sehr langfristig senken.

Bach betont, dass die Idee eines Grunderbes, bei dem alle 18-Jährigen ein Startkapital vom Staat geschenkt bekommen, charmanter sei, als die Lösung des Instituts für Chancengleichheit.

Dieses Startkapital würde nämlich nicht in bar ausgezahlt, sondern wäre zweckgebunden für Aus- und Weiterbildung, Erwerb von Wohneigentum, Selbstständigkeit oder Unternehmensgründungen.

Wie könnte ein Ausblick für das Grunderbe aussehen?

Ein Grunderbe könnte einen bedeutenden Schritt zur Verringerung der Vermögensungleichheit darstellen, vorausgesetzt, die Finanzierung wird durch vermögensbezogene Steuern gesichert.

Die Auslosung und Vergabe des Grunderbes in den drei ausgewählten Regionen kann aufzeigen, ob und wie sich dieses Konzept in der Praxis bewähren könnte und welche Auswirkungen es auf die Gewinner hat. Erfahrungen und Ergebnisse dieses Pilotprojekts könnten wichtige Erkenntnisse liefern, um das Prinzip des Grunderbes auf breiterer Basis umzusetzen und so langfristig für mehr Chancengleichheit zu sorgen.

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Vom Bürgergeld in die Erwerbsminderungsrente retten

13. Juli 2024 - 7:32
Lesedauer 3 Minuten

Politiker und bestimmte Medien behaupten unentwegt, Leistungsberechtigte beim Bürgergeld seien “faul” und bräuchten nur Druck, um zu arbeiten. Dieses Märchen leugnet, dass sehr viele Menschen Bürgergeld beziehen, die zwar grundsätzlich als erwerbsfähig gelten, aber große gesundheitliche Probleme haben.

Bürgergeld und Erwerbsfähigkeit

Voraussetzung für das Bürgergeld ist es, erwerbsfähig zu sein und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Wer als nicht erwerbsfähig eingestuft ist, fällt deswegen unter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII, also Grundsicherung oder Sozialhilfe.

Die Erwerbsminderungsrente

Für einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente müssen drei Kriterien erfüllt sein: Erstens fünf Jahre Wartezeit in der Rentenversicherung sowie zweitens in den letzten fünf Jahren durchgehend gezahlte Pflichtbeiträge und drittens eine Arbeitsfähigkeit von weniger als drei Stunden pro Tag.

Wer unter den gleichen Bedingungen weniger als sechs, aber mehr als drei Stunden arbeiten kann, hat Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente.

Voraussetzung ist auch, dass Maßnahmen wie Reha oder angepasste Arbeitsmodelle nicht zum Erfolg führten.

Bürgergeld und Erwerbsminderung

Wer unter volle Erwerbsminderung fällt, hat keinen Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld. Im Sinne des Bürgergeldes wird dieser Mensch als nicht erwerbsfähig eingestuft. Bei Bedarf können grundsätzlich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) bezogen werden.

Anders sieht es aus bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente. Die Betroffenen können nicht nur rund doppelt so lange pro Tag arbeiten wie voll Erwerbsgeminderte, sondern ihre Rente ist auch wesentlich niedriger.

Die Rente soll einen Ausgleich schaffen für die Arbeit, die die Betroffenen nicht leisten können und zählt nicht für die Stunden, die teilweise Erwerbsgeminderte tätig sein könnten.

Beim Bürgergeld sind teilweise Erwerbsgeminderte als erwerbsfähig eingestuft. Sie können und müssen häufig Bürgergeld beanspruchen und sind ebenso wie andere Leistungsberechtigte verpflichtet, sich darum zu kümmern, in Arbeit zu kommen.

Kaum vermittelbar

In der Realität sieht diese Möglichkeit zu arbeiten allerdings düster aus. Teilweise Erwerbsgeminderte leiden unter schweren Krankheiten wie Arthrosen oder versteiften Wirbelsäulen, Herzleiden oder Krebs.

Sie können nicht nur weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten, sondern sind bei der Arbeit sehr häufig auch kaum belastbar.

Mehr als ein Drittel der Erwerbsgeminderten leiden unter psychischen Erkrankungen. Dazu gehören wiederkehrende Depressionen, Anpassungsstörungen und Schmerzen ohne körperliche Ursache.

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Erwerbsminderungsrente: Das sind die Fangfragen der Gutachter

Ein Spießrutenlauf

Teilweise Erwerbsgeminderte, deren mickrige Rente nicht zum Leben reicht und die keine Arbeit finden, müssen Bürgergeld beziehen. Für viele wird der Behördenwirrwarr zu einem Alptraum.

Die unterschiedlichen Forderungen von Rentenversicherung und Jobcenter können sie kaum erfüllen. Zudem greift das Jobcenter bei ihnen ebenso hart durch wie bei Gesunden, und sehr schnell werden Menschen, die wegen psychischen Problemen oder körperlichen Einschränkungen erwerbsgemindert sind, sanktioniert.

Kranke sollen sich verhalten wie Gesunde

Schnell wird ihnen unterstellt, ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Da sie als erwerbsfähig gelten, wird von ihnen erwartet, dass sie sich verhalten, als seien sie kerngesund – körperlich wie seelisch. Das sind sie aber nicht und können sich nicht so verhalten.

Sinnlose Maßnahmen

Viele teilweise Erwerbsgeminderte, die zusätzlich Bürgergeld beziehen, werden vom Jobcenter sinnlose Maßnahmen gesteckt. Echte Stellenangebote gibt es für diese Betroffenen nicht, und in der Statistik macht es sich gut, wenn die Bürgergeld-Bezieher irgendwie untergebracht sind.

Die Erwerbsgeminderten, die sowieso alle Hände voll zu tun haben, ihren schwierigen Alltag als Kranke zu organisieren, müssen sich in solchen Fällen durch überflüssige Beschäftigungen quälen, bei denen die Betroffenen meist wissen, dass sie überflüssig sind.

Die Arbeitsmarktrente

Einen Ausweg bietet die Arbeitsmarktrente. Zeigt sich, dass teilweisen Erwerbsgeminderten der Arbeitsmarkt verschlossen ist, lässt sich eine Arbeitsmarktrente beziehen.

Das bedeutet, die teilweise Erwerbsminderungsrente wird in eine volle umgewandelt, ohne dass sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert hätte. Sie dient dann als Ausgleich dafür, dass die Betroffenen nicht in Arbeit vermittelbar sind.

Was sind die Bedingungen?

Eine Arbeitsmarktrente setzt voraus, dass die Betroffenen erstens eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen und zweitens keine Erwerbsarbeit haben. Zudem müssen drittens Bemühungen, eine Teilzeitstelle zu finden, nachgewiesen erfolglos gewesen sein.

Generell prüft die Rentenversicherung automatisch, ob Sie nach einem halben Jahr Anspruch auf die Arbeitsmarktrente haben. Beziehen Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente und haben über ein halbes Jahr ohne Erfolg eine halbe Stelle gesucht? Dann sollten Sie bei der Rentenversicherung auf eine Arbeitsmarktrente drängen, falls die Versicherung nicht selbst aktiv wird.

Für viele teilweise Erwerbsgeminderte im Bürgergeld-Bezug bedeutet das eine Erleichterung.

Arbeitsmarktrente bei vergeblicher Jobsuche

Dieses Umwandeln der Rente nach einem halben Jahr ist eine interne Praxis der Rentenkasse. Außerdem gilt gesetzlich: Schaffen es weder die Bundesagentur für Arbeit noch die Rentenversicherung, einen Versicherten innerhalb eines Jahres nach Rentenantragstellung in eine geeignete Arbeit zu bringen, dann gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen.

Kurz gesagt: Spätestens nach einem Jahr teilweiser Erwerbsminderungsrente ohne Aussicht auf einen Teilzeitjob haben Sie einen Anspruch auf Arbeitsmarktrente.

Anspruch auf Bürgergeld?

Gerichtsfest ist folgendes: Wer eine Arbeitsmarktrente vom Rentenversicherungsträger bezieht hat bei Vorliegen der sonsttigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Bürgergeld, weil er oder sie nicht medizinisch voll erwerbsgemindert ist.

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Schwerbehinderung: Das Gericht entscheidet über den Grad der Behinderung

13. Juli 2024 - 7:22
Lesedauer 2 Minuten

Menschen klagen oft vor den Sozialgerichten, um einen Grad der Behinderung durchzusetzen, der einen Status als schwerbehindert rechtfertigt. Denn dieser ist mit Nachteilsausgleichen und Sonderkonditionen verbunden.

Um den Grad der Behinderung zu klären, können die Gerichte medizinische Fachgutachten einholen. Am Ende entscheidet jedoch das Gericht und ist an die Bewertung der Mediziner nicht gebunden.

Das fällt in der Praxis kaum auf, da sich die zuständigen Richter und Richterinnen meist an die vorliegenden Gutachten von Sachverständigen halten. In einem Fall in Münster lief es aber anders. Dort hatten die Gutachten keine Schwerbehinderung festgestellt, da sie nur einen Grad der Behinderung von 40 erkannten. Das Gericht sprach allerdings einen Grad der Behinderung von 50 zu und damit eine Schwerbehinderung.

Chronische Lungenerkrankung und weitere Einschränkungen

Der Betroffene leidet an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD). Dies ist zwar die Hauptursache seiner Beschwerden, aber nicht die einzige. Der Kreis Steinfurt sprach ihm für die COPD einen Grad der Behinderung von 40 zu und ignorierte die zusätzlichen Einschränkungen.

Ein Widerspruch des Betroffenen blieb erfolglos. Deshalb klagte er vor dem Sozialgericht Münster, um einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr zu erhalten.

Rechtfertigt der Gesamtzustand einen Grad der Behinderung von 50?

Der Betroffene argumentierte, dass bei der Anerkennung des Grades der Behinderung lediglich seine Lungenerkrankung einbezogen worden sei, er jedoch auch einen Wirbelsäulenschaden habe. Mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt ist dieser mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 zu bewerten.

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Wenn sich die einzelnen Behinderungen einfach addieren ließen, dannn wäre die Sache klar gewesen. 40 für die Lungenerkrankung und 20 für das Wirbelsäulenleiden ergäbe einen Grad der Behinderung von 60, und damit klar eine Schwerbehinderung.

Doch so läuft die Berechnung eines gesamten Grades der Behinderung nicht. Vielmehr muss beurteilt werden, wie die einzelnen Einschränkungen in wechselseitiger Beziehung stehen. Verstärken sie sich gegenseitig? Auch wenn sie sich nicht beeinflussen, kann ein höherer Grad der Behinderung gegeben sein, wenn unabhängig von der anderen Einschränkung eine zusätzliche Funkitonsstörung vorliegt. Dann wiederum können sich unterschiedliche Ursachen auf dieselben Funktionen auswirken, ohne die Einschränkung zusätzlich zu verstärken.

Orthopädisches Gutachten

Das Gutachten eines Unfallchirurgen und Orthopäden kam dazu, dass sich der Gesundheitszustand zwar verschlechtert hätte, der Grad der Behinderung aber weiterhin bei 40 läge. Zwar erkannten die Richter und die Richterin das Gutachten zum allergrößten Teil an – nicht aber die Schlussfolgerung, einen Grad der Behinderung von 40.

Keine Überschneidung

Strittig war hier, dass keine Überschneidung der Lungenerkrankung und des Wirbelsäulenschadens zugrunde liegen. Das fachliche Gutachten schloss daraus, dass beide auch gesondert berechnet werden müssten. Ob in solchen Fällen der gesamte Grad der Behinderung erhöht werden muss, wird allerdings unterschiedlich beantwortet.

Das Gericht bezog zu dieser Frage keine eindeutige Position. Vielmehr bewertete es, wie im individuellen Fall und in der gegebenen Situation Einschränkungen vorhanden sind, die die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren. In der konkreten Betrachtung kam das Gericht dann dazu, dass ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt.

Der Kreis Steinfurt ist damit dazu verurteilt, beim Betroffenen einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen, und dieses Urteil ist rechtskräftig.

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Nur ausnahmsweise rückwirkendes Bürgergeld für beurlaubten Studenten

12. Juli 2024 - 17:49
Lesedauer 2 Minuten

Wird Studierenden wegen einer krankheitsbedingten Beurlaubung vom Studium rückwirkend das Bafög gestrichen, können sie nur in Ausnahmefällen rückwirkend Bürgergeld erhalten.

Voraussetzung ist, dass sie bei ihrem ursprünglichen Bafög-Antrag bewusst darauf verzichtet haben, Grundsicherungsleistungen zu beantragen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 12. Juli 2024, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 4 AS 11/23 R).

Zudem müssen sie bei einem rückwirkend aufgehobenen Bafög-Bescheid „unverzüglich“ Hartz-IV-Leistungen oder das heutige Bürgergeld beim Jobcenter beantragen.

Was war passiert?

Im konkreten Fall ging es um einen Studenten aus Jena, dem das Studentenwerk für zwei Semester von April 2012 bis März 2013 Bafög bewilligt hatte. Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter ist bei einer förderungsfähigen Ausbildung zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall war der Kläger jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum krankheitsbedingt vom Studium beurlaubt.

Nachdem das Studentenwerk von der Beurlaubung erfahren hatte, forderte es am 31. Januar 2013 die für beide Semester gezahlten Bafög-Leistungen zurück. Monatlich hatte der Student knapp 600 Euro Bafög erhalten.

Erst am 18. April 2013 beantragte der Kläger beim Jobcenter Jena rückwirkend für beide Urlaubssemester Arbeitslosengeld II.

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Für beide Semester hätte er nach Berechnungen des Jobcenters bei einem positiven Bescheid höchstens insgesamt rund 1.000 Euro an Leistungen erhalten. Die rückwirkende Beantragung von Arbeitslosengeld II sei jedoch ausgeschlossen, so das Jobcenter.

BSG klärt Leistungsbezug nach krankheitsbedingten Urlaubssemestern

Auch das BSG entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf rückwirkendes Arbeitslosengeld II für die Urlaubssemester hat. Zwar schließe die gesetzliche Regelung den Bezug von Grundsicherungsleistungen nicht aus, wenn Bafög-Leistungen wegen einer krankheitsbedingten Beurlaubung vom Studium nachträglich weggefallen sind.

Voraussetzung für rückwirkende Grundsicherungsleistungen sei aber, dass der Kläger zu Beginn des ersten Urlaubssemesters „bewusst“ auf die Beantragung von Arbeitslosengeld II verzichtet und stattdessen Bafög beantragt habe.

Ein bewusster Verzicht auf Grundsicherungsleistungen liege nicht vor.

Bürgergeld-Antrag muss unverzüglich nach Ablauf des Monats gestellt werden

Zudem müsse der rückwirkende Antrag auf Bürgergeld „unverzüglich nach Ablauf des Monats“ gestellt werden, in dem er den ablehnenden Bafög-Bescheid erhalten habe. Der Kläger habe sich mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld II jedoch zu viel Zeit gelassen.

Er habe den Rückforderungsbescheid am 31. Januar 2013 erhalten, den Antrag auf rückwirkendes Arbeitslosengeld II aber erst am 18. April 2013 gestellt.

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Schwerbehinderung: Nur Merkzeichen aber kein höheren GdB wegen Klagefehler

12. Juli 2024 - 17:38
Lesedauer 2 Minuten

Eine Verschlechterung der Gesundheit kann erhebliche Auswirkungen auf das tägliche Leben haben.

Für viele Betroffene bedeutet dies, dass sie auf Unterstützung und Nachteilsausgleiche angewiesen sind, die durch einen höheren Grad der Behinderung (GdB) oder spezielle Merkzeichen gewährt werden.

Doch nicht alle Anträge werden automatisch genehmigt, und der Rechtsweg wird oft beschritten, wenn die Entscheidungen der Behörden angezweifelt werden. Ein Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, genau zu wissen, was eingeklagt werden muss.

Der Fall: Ein Kläger fordert einen höheren GdB und das Merkzeichen aG

Der Kläger in diesem Fall hatte ursprünglich einen GdB von 60 aufgrund einer neurologischen Erkrankung mit Lähmungen der Beine.

Aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands beantragte er eine Erhöhung des GdB und die Anerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Das zuständige Land erhöhte daraufhin den GdB auf 80, lehnte jedoch das Merkzeichen aG ab.

Nachdem auch ein Widerspruchsverfahren ohne Erfolg blieb, klagte der Betroffene beim Sozialgericht.

In seiner Klageschrift fokussierte er sich ausschließlich auf das Merkzeichen aG, forderte später jedoch auch eine Erhöhung des GdB auf 100, da er inzwischen einen weiteren Schlaganfall erlitten hatte.

Die Entscheidung des Sozialgerichts: Unzulässigkeit und Unbegründetheit

Das Sozialgericht (SG) entschied gegen den Kläger in beiden Punkten. Das Merkzeichen aG wurde aufgrund der medizinischen Gutachten abgelehnt.

Der Kläger habe nach Auffassung des Gerichts eine restliche Gehfähigkeit, die nicht den strengen Anforderungen für das Merkzeichen aG entspreche.

Besonders bemerkenswert ist jedoch die Entscheidung des Gerichts bezüglich der Erhöhung des GdB. Diese Klage hielt das Gericht für unzulässig, da der Kläger die entsprechende Klagefrist versäumt habe.

Die Frist zur Einreichung einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid beträgt einen Monat.

Die ursprüngliche Klage des Klägers bezog sich nur auf das Merkzeichen aG. Die Forderung nach einem höheren GdB wurde erst in der Klagebegründung erwähnt, als die Frist bereits abgelaufen war.

Prozessrechtliche Fallstricke: Was muss bei einer Klage beachtet werden?

Der Fall zeigt deutlich, dass auch im Sozialrecht prozessrechtliche Fallstricke lauern. Ein Bescheid kann teilweise bestandskräftig werden, wenn nicht gegen alle Teile des Bescheids fristgerecht Klage erhoben wird.

Das Sozialgericht stellte klar, dass die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG und die Höhe des GdB zwei unterschiedliche Streitgegenstände sind.

Eine spätere Erweiterung der Klage um einen zusätzlichen Streitgegenstand stellt eine Klageänderung dar, die nur unter bestimmten prozessualen Voraussetzungen zulässig ist. Dazu gehört auch die Einhaltung der Klagefrist.

Konsequenzen und Handlungsempfehlungen

Für Betroffene bedeutet dies, dass sie bereits bei der Einreichung einer Klage genau prüfen müssen, welche Aspekte des Bescheids sie anfechten möchten.

Eine Beschränkung auf einen Streitgegenstand kann dazu führen, dass andere Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn die Klagefrist abgelaufen ist.

Falls ein neuer Antrag erforderlich wird, ist zu beachten, dass ein erneuter Verschlimmerungsantrag nur dann Erfolg hat, wenn eine tatsächliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation nachgewiesen werden kann. Andernfalls bleiben nur die Rücknahmevorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) X, die jedoch zusätzliche Bestimmungen enthalten und nicht immer leicht zum gewünschten Erfolg führen.

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Bürgergeld: Kindergeldnachzahlung ist Einmalige Einnahme – Absetzung der 30 € Pauschale nur einmalig

12. Juli 2024 - 17:25
Lesedauer 3 MinutenGrundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Kindergeldnachzahlung – einmalige Einnahme

Zum Verhältnis zwischen § 11 Abs 1 S 4, 5 SGB 2 und § 11 Abs 3 S 4 SGB 2 aF im Hinblick auf die Berücksichtigung einer Kindergeldnachzahlung für ein volljähriges Kind, das in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter lebt, als Einkommen.

Das BSG hat heute in Kassel wie folgt geurteilt:

1. Die Kindergeldnachzahlung war nicht auf 6 Monate aufzuteilen, sondern als Einmalige Einnahme zu berücksichtigen.

2. Auch bei Nachzahlungen wie Kindergeld gilt, dass im Monat des Zuflusses die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € nur einmalig abgesetzt werden kann.

Die Kindergeldnachzahlung ist als einmalige Einnahme zu berücksichtigen. Die Klägerin hatte somit keinen Erfolg vor dem BSG. (BSG, Urt. v. 11.07.2024 – Az: B 4 AS 14/23 R)

Teilweise Aufhebung und Rückforderung des Jobcenters war rechtens

Denn mit der Wiederaufnahme laufender Kindergeldzahlungen und der Kindergeldnachzahlung im selben Monat war eine wesentliche Änderung gegenüber dem Bescheid vom 25. November 2017 eingetreten, durch den letztmalig eine Festsetzung der von der Aufhebung allein betroffenen Leistungen für Regelbedarfe erfolgte.

Kindergeld steht dem kindergeldberechtigten Elternteil zu und ist dessen Einkommen

Das Kindergeld ist aber dem Kind zu zurechnen, wenn es für seinen Lebensunterhalt benötigt wird. Der Kindergeldübergang bleibt immer Einkommen des Kindergeldberechtigten, hier der Mutter.

Diese Zuordnungsgrundsätze gelten auch für Kindergeldnachzahlungen, so ausdrücklich die Richter in Kassel.

Kindergeldnachzahlung war – nicht – auf 6 Monate aufzuteilen

Weil durch die Kindergeldnachzahlung der Leistungsanspruch des Sohnes der Klägerin entfiel.

Diese Regelung zum Berücksichtigungszeitpunkt lässt die spezielle Regelung der personellen Zuordnung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 5 SGB II unberührt. Hierfür spricht entscheidend das mit der (teilweisen) Zuordnung von Kinderzuschlag und Kindergeld zum Einkommen des jeweiligen Kindes verfolgte Ziel, dessen Abhängigkeit von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II zu beseitigen.

Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn in Fällen wie diesem eine Aufteilung auf sechs Monate dazu führte, dass das Kind im Leistungsbezug verbliebe.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass § 11 Absatz 3 Satz 4 SGB II ein Ende der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung verhindern soll, wenn durch einmalige Einnahmen der Leistungsanspruch im Zuflussmonat entfällt.

Dieser Gedanke aus den Erstjahren des SGB II hat an Bedeutung verloren

Denn anfallenden Beiträge könne seit 2009 nach § 26 SGB II im notwendigen Umfang übernommen, wenn allein aufgrund der Beiträge erneut Hilfebedürftigkeit einträte und nicht ohnehin Familienversicherung besteht oder die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht wegen der rückwirkenden Aufhebung von Leistungen erhalten bleiben.

Absetzung der Versicherungspauschale nur einmalig – nicht einmal pro Monat der Nachzahlung

Beim Zufluss der Kindergeldnachzahlung im Januar war die Versicherungspauschale nur für Januar abzusetzen (Nachzahlung von Kindergeld war aber für 3 Monate).

Weil nach Meinung des 4. Senats des BSG
§ 11b SGB II in Verbindung mit § 6 Arbeitslosengeld II-Verordnung, wonach von dem Einkommen ein Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro – monatlich – für Versicherungen abzusetzen ist, folgt bereits dem Wortlaut nach dem Prinzip, dass einmalige Einnahmen, auch Nachzahlungen, in dem Monat zu berücksichtigen und um eine Versicherungspauschale zu mindern sind, in dem sie (normativ) zufließen. Terminbericht BSG v. 12.07.2024

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Hier hatte ich nichts anderes erwartet, bei der Absetzung der Versicherungspauschale nur einmalig bin ich verwundert.

Hier muss man erst mal den Volltext abwarten und nachlesen. Ich könnte mir aber denken, warum die Pauschale in Höhe von 30 Euro nur einmalig abgezogen wurde, denn die Nachzahlung wurde ja bei dem Sohn angerechnet, somit minus 30 Euro und der Rest- der Überhang bei der Mutter, noch mal minus 30 Euro. Damit dürfte dem genüge getan sein. Außerdem haben zuletzt Landessozialgerichte, wie das LSG Sachsen geurteilt, dass das rechtens sei.

Rechtstipp Detlef Brock

Die Versicherungspauschale von 30,00 Euro ist bei einer Nachzahlung von Kindergeld für mehrere Monates nicht mehrfach in Abzug zu bringen ( Sächsisches LSG, Urt. v. 06.12.2022 – L 4 AS 939/20 – Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8. September 2020 – L 7 AS 354/19 – ).

Anderer Auffassung zur Absetzung der 30 Euro Versicherungspauschale bei Kindergeldnachzahlung:
1. LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 17. September 2015 – L 31 AS 1571/15 – Auch wenn das Kindergeld im Rahmen einer Nachzahlung für mehrere Monate in nur einem Monat zufließt, ist für jeden Monatsbetrag die Versicherungspauschale von 30,- € abzusetzen.

2. SG Hildesheim, Urt. v. 30.09.2021 – S 26 AS 1381/20 – Bei einer Kindergeldnachzahlung ist für jeden Monat die Versicherungspauschale zu berücksichtigen.

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Lohnt der Minijob zur Erhöhung der Rente wirklich?

12. Juli 2024 - 17:18
Lesedauer 2 Minuten

Minijobs sind seit elf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig. Arbeitgeber zahlen eine Pauschale für beschäftigte Minijobber. Wie wirkt sich dieser zusätzliche Minijob auf die Rente aus, auf deren Höhe und Wartezeit?

Von der Versicherungspflicht befreit

Bei einem Verdienst bis zu 400 Euro können Minijobber es ablehnen, ihren Teil zum Rentenbeitrag zu zahlen, und müssen dies nur dem Arbeitgeber melden. Bei mehreren Minijobs gilt dieselbe Grenze und die Einzelbeschäftigungen werden zusammen gezählt.

Erhöht sich ihre Rente wesentlich durch die Beiträge?

Die Deutsche Rentenversicherung informiert: “Bei einem Monatsverdienst von 538 Euro steigt die monatliche Rente nach einem Jahr im Minijob derzeit um etwa 5 Euro.”

Eine große Steigerung der Rente können Sie also durch Rentenbeiträge während des Minijobs also nicht erwarten, bei zehn Jahren im Minijob wären es gerade einmal 50 Euro pro Monat.

Erhöht sich die Wartezeit?

Wenn Sie nur (!) den Minijob ausüben, dann können Sie damit Lücken füllen, um die fünfjährige Wartezeit zu erreichen, die notwendig ist, um überhaupt gesetzliche Rente zu bekommen.

Wenn Sie versicherungspflichtig erwerbstätig waren, dann kann der Minijob das Zünglein an der Waage werden für Sonderkonditionen – als langjährig Versicherter (mit 35 Beitragsjahren), oder gar als besonders langjährig Versicherter (mit 45 Jahren Wartezeit).

Das setzt erstens voraus, dass Sie sich nicht von der Versicherungspflicht beim Minijob haben befreien lassen. Zweitens gilt es ausschließlich, wenn Sie nur im Minijob arbeiten und nicht in Hauptbeschäftigung in die Rentenkasse einzahlen.

Warum wird der Minijob als Nebentätigkeit nicht angerechnet?

Für die Wartezeit in der Rentenversicherung sind die Monate entscheidend, in denen Sie Beitrage leisteten, beziehungsweise die Zeiten, die angerechnet werden, ohne dass Sie Beiträge zahlen konnten (wie zum Beispiel während der Kindererziehung oder bei Pflege von Angehörigen).

Eine auf den Monat bezogene Doppelanrechnung gibt es bei der Wartezeit nicht. Kurz gesagt: Wenn Sie nur in einem Minijob versicherungspflichtig arbeiten, dann wird Ihnen dies als Wartezeit angerechnet – für jeden Monat, den Sie Beitrag zahlen.

Wenn Sie nur in einem Hauptjob tätig sind, ohne in einem Minijob Beiträge abzuführen, dann wird Ihnen dies ebenso als Wartezeit angerechnet.

Es gibt nur eine einfache Wartezeit und keine doppelte

Leisten Sie aber erstens in einem Hauptjob Beiträge, die Ihnen als Monate bei der Rentenversicherung angerechnet werden, und zweitens in einem versicherungspflichtigen Minijob? Dann zählt für den jeweiligen Monat nur eine Wartezeit.

Die zeitgleichen Rentenbeiträge in Hauptberuf und Nebenjob erhöhen zwar die spätere Rente, sie vergrößern aber nicht die angerechnete Wartezeit.

Hat ein Minijob als Nebenjob Vorteile für die Rente?

Im Fazit heißt das: Ein Minijob zusätzlich zu einem versicherungspflichtigen Hauptjob bringt später ein bisschen mehr Altersrente. An der für die Altersrente angerechneten Wartezeit ändert er hingegen nichts.

Laut der deutschen Rentenversicherung zahlen Minijobber bei einem Monatsverdienst von 450 Euro 16,20 Euro in die Rentenkasse ein.

Wenn Sie einen Hauptjob ausüben, dann ist es vermutlich praktischer, sich befreien zu lassen und dieses Geld in der Tasche zu haben, als ihre Rente minimal zu erhöhen.

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Rente: Keine Rückforderung der Witwenrente ohne Begründung

12. Juli 2024 - 13:10
Lesedauer 4 Minuten

Schlimm genug, wenn die Rentenversicherung die Rente zurückhaben möchte. Enthält der Rückforderungsbescheid aber nicht einmal eine Begründung, weiß man gar nicht mehr, woran man ist.

Dass das so nicht geht, entschied das Sozialgericht Berlin im Fall eines vom DGB Rechtsschutz vertretenen Witwers, der über 8.000 € zurückzahlen sollte.

Um was ging es?

Der über 80-jährige Kläger bezieht eine Witwerrente, die die beklagte Rentenversicherung im Jahr 2019 für die Zeit ab 2018 neu berechnete und in Höhe von 530 € auszahlte.

2020 stellte die Beklagte erneut einen Fehler in ihrer Berechnung fest und sah sich rückwirkend ab 2015 nur noch verpflichtet, monatlich 267 € zahlen zu müssen.

Grund dafür war die Anrechnung weiteren Einkommens des betagten Klägers, unter anderem aus Tantiemenzahlungen für die Schauspieltätigkeit seiner verstorbenen Ehefrau, die dem Kläger von einer Rechte-Verwertungsgesellschaft zugeflossen waren. Über 8.000 € sollte der Mann nun zurückzahlen.

Der Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid blieb erfolglos

Die anschließend vom DGB Rechtsschutz Berlin erhobene Klage beim Sozialgericht endete zugunsten des Betroffenen. Das Gericht erklärte den Renten-Rückforderungsbescheid bereits formal für fehlerhaft und damit rechtswidrig.

Die gesetzlichen Grundlagen

Selbst wenn ein früherer (positiver) Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig ist, muss die Behörde sich an die gesetzlichen Regeln des § 45 SGB X halten. Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

Der Vertrauensschutz greift nicht immer

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings nicht berufen, wenn einer der in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1-3 SGB X aufgeführten Fälle vorliegt:

  • er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
  • der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
  • er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Der Aufhebungsbescheid nahm keinen Bezug auf den konkreten Fall

Das Sozialgericht stellte jedoch fest, dass der Rückforderungsbescheid hierzu keinerlei Begründung enthielt, die auf den Fall des Klägers Bezug nimmt. Deshalb sei die Aufhebungsentscheidung mangels tragfähiger Begründung rechtswidrig, heißt es im Urteil.

Dem Bescheid sei lediglich zu entnehmen, dass der frühere Bescheid nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 SGB X zurückgenommen werde, womit für den Adressaten völlig unklar bleibe, auf welche konkrete Regelung sich die Aufhebung beziehe und warum deren Voraussetzungen vorliegen sollten.

Der Rückforderungsbescheid weise zwar darauf hin, die Fehlerhaftigkeit des früheren Bewilligungsbescheides „beruhte auf unvollständigen Angaben”. Das stelle aber eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ohne jeglichen Bezug zwischen konkretem Sachverhalt und gesetzlicher Vorschrift dar.

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Auch der Widerspruchsbescheid enthielt keine Begründung

Auch der Widerspruchsbescheid enthalte zur Aufhebungsentscheidung überhaupt keine Ausführungen. Auch wenn an das Erfordernis, einen Bescheid zu begründen keine überspannten Anforderungen zu stellen seien, so müsse dem Bescheid im Falle einer Aufhebung nach § 45 Abs. 2 SGB X jedoch wenigstens zu entnehmen sein, weshalb der Betroffene sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne und welcher Vorwurf ihm im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1-3 SGB X gemacht werde.

Denn ansonsten wäre dieser nicht in der Lage, sich gegen die Aufhebungsentscheidung angemessen zu verteidigen.

Die Amtsermittlung gilt nicht grenzenlos

Das Gericht sei im Rahmen der Amtsermittlung nicht verpflichtet, die von der Beklagten unterlassenen Ermittlungen selbst einzuleiten, um die Aufhebungsentscheidung erstmals mit einer tragfähigen Begründung zu versehen.

Die Behörde könne im Rahmen des Verfahrens durchaus Gründe „nachschieben“. Allerdings sei auch das an rechtliche Vorgaben geknüpft. Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gebe es bei belastenden Verwaltungsakten Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert würden und Betroffene infolgedessen in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden könnten.

Umfassende Ermittlungen muss das Gericht nicht einleiten

Ausgehend davon sei in reinen Anfechtungssachen wie hier das Nachschieben eines Grundes durch die Behörde regelmäßig unzulässig, wenn dies umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordere, die Behörde ihrerseits keine Ermittlungen angestellt habe und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhalte.

Dann hätte nämlich der angefochtene Verwaltungsakt – bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen – mit einer wesentlich anderen Begründung Bestand.

Im Fall des Klägers hätte das Gericht weiter ermitteln müssen, wann dem Kläger der Zufluss der Tantiemenzahlungen bekannt war und ob er es fahrlässig unterlassen hatte, dies mitzuteilen.

Erst damit wäre die Grundlage für eine Entscheidung geschaffen worden, ob die Aufhebungsentscheidung der Rentenversicherung Bestand haben könnte. Das hätte aber das Wesen des angegriffenen Verwaltungsaktes verändert, der darüber keinerlei Aussagen enthalten hatte.

Die Beklagte selbst hätte die Aufklärung betreiben müssen

Es handele sich dabei nicht nur um eine Ergänzung des Sachverhalts, auf den die Beklagte ihre Entscheidung gestützt habe, sondern um die umfassende Prüfung einer maßgeblichen Voraussetzung für die angefochtene Aufhebungsverfügung, welche die Beklagte bisher nicht ermittelt hatte und deren Prüfung und Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht von ihr durchzuführen war.

Es sei Aufgabe des Gerichts, im Rahmen einer Anfechtungsklage die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst zu schaffen.

Fazit

Da die Voraussetzungen nach § 45 SGB X im hiesigen Fall nicht erfüllt waren, gab das Gericht der Klage statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Die Neuberechnung für die Zukunft beanstandete das Gericht demgegenüber nicht. Der Kläger wird daher fortan mit einer niedrigeren Witwerrente leben müssen.

Für die Vergangenheit wird er das Verfahren aber unbeschadet überstehen können, denn angesichts des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufes kommt eine Wiederholung der Rückforderung durch die Beklagte mit einem neuen Bescheid kaum noch in Betracht. Die Fristen dafür sind zwischenzeitlich abgelaufen. (AZ: S 19 R 964/21)

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