«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp


Bürgergeld: Jobcenter müssen tatsächliche Mietkosten zahlen, wenn schlüssiges Konzept fehlt
Unter folgenden Voraussetzungen ist abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht auf die Werte nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich 10% zurückzugreifen:
Entgegen der BSG Rechtsprechung erfolgt kein Rückgriff auf die Werte nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich 10%.
1. Konzept zur Festlegung der Mietobergrenzen eines SGB II-Leistungsträgers ist unschlüssig
2. Erkenntnisausfall ist gegeben
3. keine Nachbesserung durch Beklagten (unmöglich oder trotz Aufforderung nicht erfolgt oder Aufforderung entbehrlich), und
4. die Angemessenheitsgrenzen liegen schon im (unschlüssigen) Konzept oberhalb der Werte nach “Wohngeldtabelle + 10%
Nach Auffassung des Gerichts sind in diesen Fällen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Bedarfe der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusetzen.
Das Jobcenter muss nachweisen, dass seine Kosten der Unterkunft angemessen sind und das Existenzminimum abdecken und Eure Mietkosten nicht angemessen sind
Weil eine von den tatsächlichen Mietkosten abweichende angemessene Bedarfshöhe in diesen Fällen weder vom SGB II-Leistungsträger nachgewiesen ist, noch ist sie durch das Gericht ermittelbar, und die Werte nach Wohngeldtabelle + 10% sind offensichtlich und schon nach dem nicht schlüssigen Konzept nicht ausreichend, um das Existenzminimum zu sichern.
Denn das Jobcenter muss nachweisen, das ihre niedrigeren Kosten der Unterkunft angemessen sind als die tatsächlichen Kosten der Unterkunft.
Es gilt der Grundsatz, dass § 22 Abs. 1 SGB 2 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Bedarfe berücksichtigt.
Die Absenkung auf die angemessenen Kosten ist für das Jobcenter die günstige Abweichung ( soweit sie angemessen sind ) von diesem Grundsatz, sodass ihn die objektive Beweislast trifft.
Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG)Wendet das Jobcenter die Werte nach Wohngeldtabelle + 10% in den oben genannten Fällen an, führt dies zu einem Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) bei der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Mietobergrenzenkonzepten. So entschieden mit 2 Urteilen des SG München v. 30.06.2022 – S 8 AS 227/20 – und – S 8 AS 1311/2 – .
Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef BrockBei beiden Urteilen wurde die Berufung zugelassen, denn sie weichen beide von der Rechtsprechung des BSG ab. Manche Gerichte sind dieser Auffassung auch nicht gefolgt, so zum Beispiel LSG NSB, Beschluss vom 04.05.2023 – L 15 AS 360/21-
Demnach gilt folgendes: Liegen die nach dem Konzept des Leistungsträgers bestimmten Mietobergrenzen bereits oberhalb der Tabellenwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10%, führt dies bei Unschlüssigkeit des Konzepts nicht grundsätzlich zur Übernahme höherer oder sogar der tatsächlichen Kosten der Unterkunft.
Was kann ich Euch raten?Ich gehe zusammen mit vielen Sozialrechtlern, Rechtsanwälten und selbst Jobcentermitarbeitern davon aus, dass uns in 2025 eine Flut von Kostensenkungsaufforderungen treffen wird.
Die Kosten der Unterkunft sind in jedem Fall gerichtlich überprüfbar, dass heißt, wurden nicht die tatsächlichen Mietkosten gewährt, sollte immer Widerspruch/ Klage eingelegt werden.
Das Jobcenter trifft die Beweispflicht, wenn es euch nur noch die nach ihrer Meinung angemessenen ( abgesenkten ) Mietkosten gewährt. Sucht euch Hilfe bei Vereinen und führt Unterkunftsklagen mit einem Rechtsanwalt.
Lesetipp: Veraltete Kostensenkungsaufforderungen seitens der Jobcenter sind unwirksam
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Schwerbehinderung: Bundessozialgericht setzt Grenzen – Kein GdB-Verlust rückwirkend
Eine nachträgliche Minderung des Grades der Behinderung (GdB) ist nicht erlaubt. Das hat das Bundessozialgericht entschieden und damit ein wichtiges Signal an Betroffene und Behörden gesendet.
Die Richter stellten klar: Wer einmal Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche hatte, darf diese nicht plötzlich rückwirkend verlieren – selbst dann nicht, wenn sich der Gesundheitszustand inzwischen verändert hat.
Rückblick auf den Fall: Behörde reduziert GdB ohne VorankündigungIm Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Frau, bei der nach einer Krebserkrankung ein GdB von 50 anerkannt worden war. Damit galt sie offiziell als schwerbehindert und hatte Zugang zu bestimmten Leistungen, etwa steuerlichen Vergünstigungen und arbeitsrechtlichem Zusatzurlaub.
Die Anerkennung war zeitlich befristet – üblich bei sogenannten Heilungsbewährungen –, um den Krankheitsverlauf über einen Zeitraum von zwei Jahren zu beobachten.
Nach Ablauf dieser Frist prüfte die zuständige Behörde den Gesundheitszustand der Frau erneut. Sie kam zu dem Schluss, dass keine wesentliche gesundheitliche Einschränkung mehr vorliege, und reduzierte den GdB auf 20.
Brisant daran: Die Herabsetzung wurde rückwirkend zum 8. September 2017 beschlossen, obwohl der neue Bescheid erst später zugestellt wurde.
Die Betroffene klagte – mit Erfolg. Sie argumentierte, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verändert, die Behörde habe den Fall nur oberflächlich geprüft. Das Bundessozialgericht folgte dieser Einschätzung in zentralen Punkten.
Urteil mit Signalwirkung: Keine rückwirkende Kürzung möglichDie Richter urteilten eindeutig: Eine Herabsetzung des GdB darf nur für die Zukunft gelten. Rückwirkende Änderungen sind unzulässig, weil sie die Rechtssicherheit der Betroffenen untergraben. Wer eine Leistung bereits erhalten hat, etwa einen steuerlichen Freibetrag oder Kündigungsschutz, muss sich auf die Gültigkeit des ursprünglichen Bescheids verlassen können.
Besonders problematisch sei laut Gericht, dass durch eine nachträgliche Kürzung auch bereits gewährte Leistungen in Frage gestellt würden. Die Entscheidung wurde daher als teilweise rechtswidrig bewertet.
Während eine künftige Neubewertung grundsätzlich möglich bleibt, darf ein Bescheid nicht rückwirkend verändert werden – es sei denn, er wurde unter falschen Voraussetzungen erlassen oder vorsätzlich erschlichen. In diesem Fall lagen jedoch keine Anzeichen für solche Umstände vor.
Behörden in der Pflicht: Änderungen müssen begründet seinAuch wenn die rückwirkende Anpassung abgelehnt wurde, schloss das Gericht eine Herabsetzung des GdB für die Zukunft ausdrücklich nicht aus. Allerdings müssen Ämter hierfür fundierte medizinische Nachweise vorlegen. Eine bloße Vermutung, der Gesundheitszustand habe sich verbessert, reicht nicht.
Stattdessen ist eine detaillierte Dokumentation erforderlich, die sowohl den bisherigen als auch den aktuellen Gesundheitszustand klar beschreibt. Nur so lässt sich objektiv beurteilen, ob eine relevante Verbesserung vorliegt. Die Prüfung durch die Behörde muss nachvollziehbar und auf den Einzelfall bezogen sein – pauschale Bewertungen sind unzulässig.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wurde vom BSG damit beauftragt, diese erneute Prüfung im konkreten Fall vorzunehmen. Dabei soll festgestellt werden, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine künftige Herabsetzung tatsächlich vorliegen.
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Das Urteil stärkt die Position von Menschen mit anerkannter Behinderung spürbar. Es schützt nicht nur vor plötzlichem Leistungsentzug, sondern stellt auch sicher, dass Veränderungen nur unter klaren gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgen dürfen.
Für Betroffene bedeutet das: Ein einmal festgestellter GdB bleibt rückwirkend verbindlich – selbst wenn sich die Gesundheit verbessert. Nur für die Zukunft darf sich die Bewertung ändern, und auch das nur dann, wenn entsprechende medizinische Nachweise vorgelegt werden.
So können sich Versicherte auf ihre rechtliche Situation verlassen. Wer in der Vergangenheit aufgrund eines bestimmten GdB steuerlich begünstigt oder beruflich geschützt war, behält diese Vorteile, solange keine rechtmäßige Neubewertung für die Zukunft erfolgt.
Konkrete Auswirkungen: Sicherheit bei NachteilsausgleichenDas Urteil hat direkte Auswirkungen auf den Alltag vieler Menschen. Wer etwa aufgrund eines GdB von 50 zusätzlichen Urlaub erhielt oder besonderen Kündigungsschutz genoss, muss nach dieser Entscheidung nicht mit einer nachträglichen Aberkennung rechnen.
Gerade im Arbeitsleben, wo die Schwerbehinderung auch bei Bewerbungen und Kündigungsschutz eine Rolle spielt, sorgt das Urteil für klare Verhältnisse. Auch steuerrechtlich bringt die Entscheidung Sicherheit: Steuerfreibeträge, die auf Basis eines bestimmten GdB gewährt wurden, dürfen rückwirkend nicht gestrichen werden.
Diese neue Rechtsklarheit stärkt nicht nur die Betroffenen, sondern zwingt auch die Behörden zu sorgfältigerem Handeln. Änderungen müssen nun besser begründet, dokumentiert und im Vorfeld kommuniziert werden.
Was Betroffene unternehmen können: Reagieren statt akzeptierenMenschen, die einen Änderungsbescheid zur GdB-Herabsetzung erhalten, sollten genau hinschauen. Die Behörden sind verpflichtet, nachvollziehbar darzulegen, warum sich der Gesundheitszustand verändert haben soll. Ein vager Verweis auf das Ende der Heilungsbewährung reicht nicht aus.
Betroffene haben die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und ärztliche Unterlagen zur Stützung ihres Standpunkts nachzureichen. Dabei empfiehlt sich eine sozialrechtliche Beratung – etwa durch Sozialverbände, Patientenberatungen oder spezialisierte Anwälte.
Wichtig ist: Nur wer aktiv wird, kann seine Rechte sichern. Das Urteil des BSG liefert dafür eine starke rechtliche Grundlage.
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Schwerbehinderung: Risiko bei Verschlimmerungsantrag – Behörde darf GdB auch senken
Jeder Verschlimmerungsantrag kann dazu führen, dass das eigentliche Ziel nicht erreicht wird, sondern sogar eine Herabstufung oder Aberkennung des Grades der Behinderung (GdB) bewirkt wird. Deshalb sollte jeder Antrag immer gut überlegt sein.
Jeder Verschlimmerungsantrag kann negative Folgen haben“Jeder Verschlimmerungsantrag birgt ausnahmslos das Risiko einer Herabstufung des Grades der Behinderung (GdB)”, warnt deshalb Christian Schultz vom Sozialverband SoVD Schleswig-Holstein. Mit anderen Worten: Der Antrag auf Neufeststellung kann paradoxerweise dazu führen, dass man schlechter gestellt wird als vorher.
Im schlimmsten Fall, so Schultz, könne sogar der Schwerbehindertenstatus verloren gehen.
Schwerbehinderte, die einen sogenannten Verschlimmerungsantrag in Erwägung ziehen, tun dies in der Regel, weil sie eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation wahrnehmen. Die Hoffnung, einen höheren GdB und eventuell neue Merkzeichen zu erhalten, ist alzu verständlich.
Warum ein Verschlimmerungsantrag gestellt wirdDoch die Entscheidung, einen solchen Antrag zu stellen, sollte nicht leichtfertig getroffen werden. Schultz hebt zwei primäre Gründe hervor:
– die Verschlimmerung einer bestehenden Behinderung und
– das Hinzukommen neuer Erkrankungen.
In beiden Fällen bedarf es einer gründlichen Beratung durch einen Fachanwalt oder eine Beratungsstelle eines Sozialverbandes, um Chancen und Risiken abzuwägen.
Änderungen 2024 für Menschen mit einer Schwerbehinderung Fallbeispiel: Rudigers Herabstufung nach einem VerschlimmerungsantragRudiger H., 59 Jahre alt, blickt auf seine bevorstehende vorzeitige Rente dank seines Schwerbehindertenausweises, den er aufgrund seiner Diabeteserkrankung erhalten hat.
Doch ein Gespräch mit seinem Nachbarn, der vor kurzem an der Hüfte operiert wurde und nun ebenfalls einen Schwerbehindertenausweis hat, bringt ihn ins Grübeln. Rudis eigene Hüftprobleme haben in letzter Zeit zugenommen, eine Entwicklung, die er in Kombination mit seinem Diabetes als Grund für eine mögliche Erhöhung seines Grades der Behinderung (GdB) sieht.
Motiviert durch die Aussicht auf eine mögliche Besserung entschließt sich Rudiger H., einen Verschlimmerungsantrag zu stellen. Er erhofft sich die Anerkennung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und damit eine Erhöhung seines GdB.
Diese Entscheidung erscheint ihm logisch und gerechtfertigt, da er davon ausgeht, dass die Hüftprobleme in Verbindung mit seinem bestehenden Diabetes zu einer höheren Einstufung führen müssten.
Die Bearbeitung seines Antrags dauert einige Wochen und die Spannung steigt. Rudiger H. erwartet einen positiven Bescheid, der seine Hoffnungen bestätigt.
Das Ergebnis ist allerdings eine herbe Enttäuschung: Sein GdB wird nicht nur nicht erhöht, sondern sogar herabgesetzt.
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Bevor ein Antrag auf Höherstufung gestellt wird, sollten diese 3 Tipps beachtet werden:
1. Prüfung der Notwendigkeit und des Mehrwerts: Es sollte sorgfältig überlegt werden, ob der Antrag tatsächliche Vorteile bringt, wie beispielsweise einen höheren Pauschbetrag bei der Steuer oder die Berechtigung zur Nutzung von Behindertenparkplätzen.
2. Konsultation mit dem Arzt: Die Diagnose allein reicht nicht aus. Wichtig sind detaillierte Befundberichte, die die konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf den Alltag beschreiben.
3. Berücksichtigung der sozialrechtlichen Lage: Die aktuelle Versorgungsmedizin-Verordnung sollte konsultiert werden, um zu verstehen, wie bestimmte Erkrankungen bewertet werden. Änderungen in dieser Verordnung können Einfluss auf den GdB haben.
Immer gut beraten seinSchultz empfiehlt daher eine gründliche Vorbereitung und Beratung vor der Entscheidung über einen Verschlimmerungsantrag. Die Beantwortung der drei zentralen Fragen kann helfen, das Risiko einer ungewollten Herabstufung zu minimieren. Nur wenn alle Anzeichen positiv sind, sollte der Antrag gestellt werden.
Der Verschlimmerungsantrag im Schwerbehindertenrecht ist ein Instrument, das mit Vorsicht zu genießen ist. Die Antragstellung erfordert Sorgfalt, Geduld und nicht zuletzt professionelle Beratung, um die eigenen Rechte effektiv zu wahren und nachteilige Folgen zu vermeiden.
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Rente: Deutschlandticket kostenfrei für Rentner – Die Regeln sind einfach
Mehrere deutsche Städte und Kommunen setzen ein Projekt um. Sie bieten ihren Rentnern an, ihren Führerschein gegen ein kostenloses Deutschlandticket für den öffentlichen Nahverkehr einzutauschen.
Führerschein-Abgabe ist dauerhaft und erfordert NeustartDieses Angebot hat jedoch einen entscheidenden Haken: Die Abgabe des Führerscheins ist dauerhaft. Juristisch gesehen bedeutet dies, dass die Fahrerlaubnis nach der Abgabe nicht wieder automatisch gültig wird.
Sascha von Eicken, ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Berliner Anwalt, erklärte, dass diejenigen, die sich entscheiden, ihren Führerschein abzugeben, Fahrstunden und Prüfungen erneut absolvieren müssen, wenn sie wieder Auto fahren möchten.
Deshalb sollte dieser Schritt zuvor genau überlegt sein, da eine Revidierung ausgeschlossen ist.
Die Bedingungen für dieses Tauschangebot variieren je nach Ort. Beispielsweise bietet der Ennepe-Ruhr-Kreis oder die Stadt Lübeck ein Jahresabo für den Führerschein-Verzicht an, während in Dortmund das 49-Euro-Ticket für zwei Monate kostenlos erhältlich ist.
Positive Auswirkungen auf das KlimaDie Idee hinter dieser Initiative ist klar: Weniger Autos auf den Straßen bedeuten weniger Verkehrsstaus, weniger Umweltbelastung und insbesondere eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes. Trotz des Mangels an genauen Zahlen zur Höhe des Einspareffekts betont die Initiative “Deutschland mobil 2030”, dass die Aktion dazu beitragen soll, die Klimaziele zu erreichen.
Große NachfrageDas Tauschangebot erfreut sich einer erheblichen Nachfrage in den teilnehmenden Städten. Die Stadt Lübeck beispielsweise hat in diesem Jahr bereits 750 Tauschabonnements herausgegeben und plant, in den kommenden beiden Jahren jeweils 500 weitere anzubieten.
Ursprünglich war das Angebot ausschließlich auf Rentnerinnen und Rentnern ausgerichtet, da Statistiken darauf hinweisen, dass ältere Menschen im Straßenverkehr stärker unfallgefährdet sind. Allerdings wird das Angebot mittlerweile auf alle Altersgruppen ausgeweitet, um möglichst vielen Bürgern die Teilnahme zu ermöglichen.
Wo gibt es das Tauschangebot Führerschein gegen Deutschlandticket?Verschiedene deutsche Städte nehmen an dieser bahnbrechenden Initiative teil. Hier sind einige Beispiele:
- In Bonn können Bürger/innen über 60 Jahren ihren Führerschein für sechs Monate gegen ein kostenloses 49-Euro-Ticket eintauschen, wobei die Stadt Bonn die Kosten trägt.
- In Dortmund haben die Bürger:innen die Möglichkeit, ihren Führerschein gegen ein kostenloses Deutschlandticket für zwei Monate einzutauschen. Hierfür ist der DSW21 die Anlaufstelle.
- Im Ennepe-Ruhr-Kreis bewarben sich in diesem Jahr 130 Bürger/innen auf das Tauschangebot des Kreises, bei dem sie ein Jahr lang ein kostenloses Deutschlandticket erhielten, wenn sie ihren Führerschein abgaben.
- In Leverkusen haben Bürger/innen über 75 die Möglichkeit, ein kostenloses Jahresabo des 49-Euro-Tickets bei Verzicht auf die eigene Fahrerlaubnis zu erhalten.
- Und in der Hansestadt Lübeck können Bürger durch den Verzicht auf die eigene Fahrerlaubnis ein kostenloses Deutschlandticket für ein Jahr erhalten. Zusätzlich ist in Lübeck sogar die Priwallfähre für Fußgänger/innen inklusive. Hierbei handelt es sich um einen dreijährigen Modellversuch mit begrenzter Ticket-Anzahl.
Die Tauschoption von Führerscheinen gegen preiswerte oder sogar kostenlose Tickets für den öffentlichen Nahverkehr sollte genau überlegt sein. Das Angebot gilt vielerorts nicht nur für Personen, die eine Rente beziehen. Ein Zurück gibt es dann nicht mehr, es sei denn, man legt erneut die Fahrprüfung ab.
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Jahrgang 1964: So kommen Sie früher in Rente – mit und ohne Abschläge
Für viele Menschen des Jahrgangs 1964 markiert der 67. Geburtstag das reguläre Renteneintrittsalter – gesetzlich zumindest. Doch wer sich früher aus dem Berufsleben verabschieden möchte, hat mehrere legale Möglichkeiten, dies zu tun.
Die Optionen reichen von der Altersrente für besonders langjährig Versicherte bis zu Sonderregelungen bei Schwerbehinderung oder längerer Krankheit. Dabei lohnt es sich, die individuellen Voraussetzungen genau zu prüfen – denn wer sich gut informiert, kann Abschläge minimieren oder sogar vermeiden.
Altersrente nach 45 Versicherungsjahren: Abschlagsfrei mit 65Die gefragteste Form der vorzeitigen Altersrente ist die für besonders langjährig Versicherte. Hierfür müssen mindestens 45 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Dazu zählen:
- Erwerbstätigkeit mit Beitragszahlungen
- Ausbildungszeiten
- Zeiten der Kindererziehung
- Grundwehr oder Zivildienst
- Bezug von Arbeitslosengeld I (nicht ALG II)
Sind diese 45 Jahre erreicht, ist ein Rentenbeginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich – im Fall des Jahrgangs 1964 also mit 65 Jahren. Diese Variante kommt ohne Rentenabschläge aus.
Wichtig: In den letzten beiden Jahren vor dem Rentenbeginn darf kein Arbeitslosengeld I bezogen werden, sonst wird dieser Zeitraum nicht mitgerechnet.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Flexible EinstiegsmöglichkeitenWer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 nachweisen kann und mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, hat ebenfalls eine Sonderoption. Auch hier ist ein abschlagsfreier Renteneintritt mit 65 möglich.
Wird die Rente jedoch früher in Anspruch genommen – bereits ab dem 62. Lebensjahr –, sind dauerhafte Rentenabschläge unvermeidbar. Sie betragen 0,3 % pro Monat, was bei drei Jahren Vorziehung 10,8 % weniger Rente bedeutet. Diese Kürzung gilt dauerhaft – auch bei steigendem Lebensalter.
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Ohne Schwerbehinderung, aber mit mindestens 35 Versicherungsjahren, gibt es ebenfalls die Möglichkeit einer vorgezogenen Rente – ab dem 63. Lebensjahr. Diese Rentenform ist mit deutlichen Einbußen verbunden:
- Beginn mit 66: 3,6 % Abschlag
- Beginn mit 65: 7,2 %
- Beginn mit 64: 10,8 %
- Beginn mit 63: 14,4 %
Da diese Kürzungen lebenslang gelten, sollten sie gut abgewogen werden. In bestimmten Fällen kann ein gleitender Übergang oder eine Kombination mit Teilrente finanziell sinnvoller sein.
Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn: Vorsicht bei der 45-Jahre-RegelWer plant, die Zeit vor dem Ruhestand mit Arbeitslosengeld I zu überbrücken, sollte genau hinschauen. Zwar zählt diese Zeit grundsätzlich zu den Versicherungsjahren – jedoch nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn, wenn es um die abschlagsfreie 45-Jahre-Regel geht.
Krankengeld statt Arbeitslosigkeit: Bessere Alternative für ErkrankteFür viele Menschen, die kurz vor dem Ruhestand erkranken, stellt sich die Frage: Krankengeld oder Erwerbsminderungsrente? Das Krankengeld kann eine finanzielle Brücke sein. Es beträgt ca. 80 % des letzten Nettogehalts und wird bis zu 72 Wochen gezahlt. Im Gegensatz zur Arbeitslosigkeit entstehen dabei keine Nachteile hinsichtlich der 45-Jahre-Regel – allerdings ist der Zeitraum auch hier begrenzt.
Wer länger erkrankt ist, kann zudem prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. Diese wird unabhängig vom Alter gezahlt, ist aber meist niedriger als die reguläre Altersrente.
Teilrente: Arbeiten und Rente kombinierenWer sich nicht vollständig aus dem Berufsleben zurückziehen möchte, kann auch Teilrente beziehen. Dabei wird nur ein Teil der Rente ausgezahlt – der Rest wird durch eigenes Einkommen ergänzt. Vorteile:
- Flexibler Übergang in den Ruhestand
- Krankenversicherungsschutz bleibt bestehen
- Anspruch auf Krankengeld im Fall einer neuen Erkrankung
- Keine Rentenkürzung bei Weiterarbeit
Diese Regelung kann insbesondere dann attraktiv sein, wenn die abschlagsfreie Rente mit 65 erreicht wird, aber weitergearbeitet werden soll – etwa in Teilzeit.
Persönliche Beratung dringend empfohlenDa die Kombinationen der einzelnen Rentenarten, Übergangsleistungen und persönlichen Umstände sehr komplex sein können, empfiehlt sich eine individuelle Beratung – etwa bei Rentenversicherungen, Sozialverbänden oder unabhängigen Beratungsstellen. Wer die eigenen Möglichkeiten kennt, kann finanzielle Verluste vermeiden und den Ruhestand passgenau planen.
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Bürgergeld-Bezieherin deckt Jobcenter Schmiergeld Affäre auf
Noch ist es ein Verdacht. Ein Mitarbeiter des Jobcenters in Remscheid soll Sozialleistungen gegen Schmiergeld ausgezahlt haben. Aufmerksam wurden die Ermittler, weil eine zuvor Bürgergeld-Berechtigte ein kriminelles Angebot meldete, das der Angestellte der Behörde gemacht hatte.
Anruf des Mitarbeiters statt Bescheid vom JobcenterDie Betroffene hatte zusammen mit ihrem Ehemann Leistungen des Bürgergelds (in Zukunft Neue Grundsicherung) bezogen. Ihr Mann hatte den Weg hinaus aus der Erwerbslosigkeit geschafft und sich selbstständig gemacht.
Deshalb bestand voraussichtlich kein Anspruch der beiden mehr auf die zuvor bezogene Sozialleistung. Dem Ehepaar war das bewusst. Statt jetzt aber einen Bescheid vom Jobcenter zu erhalten, dass sie in Zukunft keine Grundsicherung, mehr erhalten würden, rief der zuständige Mitarbeiter bei Ihnen an.
Jobcenter Mitarbeiter bietet Grundsicherung gegen BezahlungEr bot dem Ehepaar an, dafür zu sorgen, dass sie weiterhin Grundsicherung bekämen. Im Gegenzug sollten sie ihm 1.500 Euro zahlen. Statt auf diesen Deal einzugehen oder ihn zu ignorieren, zeichnete die Frau das Gespräch auf.
Die Aufnahmen leitete sie an die Amtsleitung weiter. Diese erstattete Anzeige und die Staatsanwaltschaft erwirkte einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Amtsträger. Die Ermittler untersuchten das Reihenhaus des Angestellten, und sie wurden fündig. Sie beschlagnahmten sein Mobiltelefon, untersuchten es und fanden Daten mit Namen und Geldsummen.
Ermittlungen in acht FällenSie glichen diese Dateien mit den Daten der Bundesagentur für Arbeit ab, und so stellten sie fest, von welchen Kunden vermutlich welche Gelder an den Angestellten geflossen waren. Außer dem Angebot an die ehrliche bisherige Empfängerin von Sozialleistungen fanden sie sieben weitere Fälle.
Konkreter Verdacht bestehtBis zu einem Urteilsspruch gilt die Unschuldsvermutung. Allerdings besteht gegen den Mitarbeiter ein konkreter Verdacht wegen Bestechlichkeit in bisher acht Fällen. Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft in Wuppertal. Aus den offenen Beträgen und Namen der Liste geht hervor, dass der Angestellte mit den Betroffenen eine Ratenzahlung vereinbart hatte.
Bei Bestechung drohen mehr als sechs Jahre HaftEs handelt sich bei einer Verurteilung nicht um ein Kavaliersdelikt. Als Angestellter dieser Behörde ist der Mitarbeiter ein Amtsträger. Kommt es jetzt im Verfahren zu einem Schuldspruch wegen Bestechung, dann sind bis zu fünf Jahre Haft möglich, selbst bei einem geringen Strafmaß drohen immerhin noch sechs Monate Gefängnis.
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So gehen Jobcenter wirklich mit Beschwerden um – Bürgergeld
Ein Leistungssachbearbeiter in Osnabrück stand 2022 vor dem Amtsgericht. Der Vorwurf lautete:
„In sieben Fällen Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Untreue“.
Der Bearbeiter kürzte einem von Grundsicherung Abhängigen die Leistung und schlug ihm vor, ihm wieder den vollen Satz gewähren gegen Zahlung einer Summe. Der Betroffene händigte ihm 380,00 Euro aus.
Einem anderen Leistungsberechtigten bewilligte er eine zu hohe Kostenerstattung und ließ sich davon 340,00 Euro auszahlen. Von einer weiteren Leistungsberechtigten trieb er insgesamt 2.200 Euro ein.
Ein-Euro-Jobber zur Arbeit im Privatgarten gezwungenIn diesem Fall handelt es sich noch um einen Verdacht. Allerdings wurden Sachbearbeiter vom Jobcenter in der Vergangenheit bereits rechtskräftig verurteilt. So zwang die ehemalige Leiterin des Jobcenters Halle, Ein-Euro-Jobber in der Grundsicherung zu Garten- und Landschaftsaftsarbeiten auf ihrem Privatgrundstück und drohte den Betroffenen mit Sanktionen, falls sie diese private Ausbeutung verweigern würde.
Die kriminellen Praktiken der Jobcenter-Leiterin waren, laut Mitarbeitern der Behörde, kein Geheimnis. Erst als die betroffenen Ein-Euro-Jobber an die Öffentlichkeit gingen und die Presse die gesetzwidrigen Machenschaften publizierte, begannen Ermittlungen, welche zur Entlassung der Dame führten.
Zahlungen des Jobcenters auf eigenes Konto überwiesenAuch die Stadt Peine hat Erfahrungen mit Kriminellen im Jobcenter. Ein dortiger Mitarbeiter sorgte dafür, dass Zahlungen für vermeintliche Leistungen der Behörde auf sein eigenes Konto überwiesen wurden. Der Schaden, den er verursachte, lag bei rund 37.000 Euro.
Der Kreissprecher Henrik Kühn kommentierte seinerzeit den Fall: „Bei den inzwischen festgestellten Betrugsfällen kommen eine anzunehmende hohe kriminelle Energie und Insiderwissen zusammen, was dazu geführt hat, die Manipulationen vorübergehend den systematischen Prüfsystemen zu entziehen.“
Auf Kosten der SchwächstenMenschen, die auf Grundsicherung angewiesen sind, zählen zu den finanziell am stärksten benachteiligten Gruppen in unserer Gesellschaft. Für sie machen die Leistungen des Jobcenters oft den entscheidenden Unterschied – etwa zwischen einer warmen Mahlzeit und leerem Kühlschrank, zwischen einer beheizten Wohnung und dem Leben in der Kälte.
Wenn jedoch Personen mit kriminellem Hintergrund über die Vergabe dieser existenziellen Leistungen entscheiden, kann das gravierende Folgen für die Betroffenen haben – sowohl finanziell als auch menschlich.
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Ehepartner von Pflegebedürftigen dürfen finanziell nicht auf das Bürgergeld-Niveau abgesenkt werden
Rechtsanwalt Markus Karpinski klärt über die Rechtslage bei Pflegebedürftigkeit und Sozialhilfe auf. Demzufolge dürfe ein Ehegatte nicht auf Bürgergeld Niveau gesetzt werden. Denn dieses würde einen Anreiz zur Trennung schaffen und damit gegen den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz verstoßen.
Sozialämter handeln oft falschLaut Karpinski würden Sozialämter häufig falsch handeln und Einkommen wie Vermögen des Ehegatten heranziehen. Dies täten sie, weil sie den Paragrafen 19 Abs. 2 des SGB XII falsch interpretierten.
In diesem würde vermutet, dass sich Ehegatten gegenseitig unterstützten, nicht aber vorausgesetzt, und diese Vermutung könne wiederlegt werden, wie Bundessozialgericht und der Bundesgerichtshof bestätigt hätten.
So hätte die Rechtsprechung bestätigt, dass vom Ehegatten nicht mehr Unterstsützung gefordert werden dürfte, als die zu der er unterhaltsrechtlich verpflichtet sei, führt Karpinski aus.
Das Sozialamt müsse dem Ehegatten mehr belassen als den Sozialhilfesatz, wenn ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe erhalte. Der Ehepartner müsse regelmäßig die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens behalten dürfen.
In der Praxis, so Karpinski, würden sich Sozialämter jedoch daran nicht halten und dem Ehepartner kaum mehr lassen als einem Leistungsberechtigten beim SGB II.
Verstoß gegen den besonderen Schutz der Ehe und FamilieDies dürfe, so Karpinski, jedoch nicht geschehen, Es würde nämlich einen Anreiz zur Trennung schaffen und somit gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 des Grundgesetzes verstoßen.
Warum handeln die Sozialämter falsch?Laut Karpinski handeln die Sozialämter nach der Devise des Paragrafen 19, Abs. 2 Sozialgesetzbuch XII und sehen sich berechtigt, vom Einkommen des Ehepartners so viel zu berechnen, dass diesem nur das Exsistenzminimum übrig bleibe.
Das Bundessozialgericht hätte jedoch klargestellt, dass besagter Absatz lediglich die Vermutung äußere, dass Ehegatten bereit seien, Einkommen und Vermögen bis an die Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit füreinander einzusetzen. Eine gesetzliche Vermutung könne jedoch widerlegt werden.
Was können Betroffene tun?Um zu verhindern, selbst in die Sozilahilfebedürftigkeit gepresst zu werden, reiche es für Ehepartner aus, so Karpinski, bereits beim Antrag klarzustellen, dass er nur soviel von seinem Einkommen zahlt, wie er auch bei einer Trennung zahlen müsste.
Damit sei die gesetzliche Vermutung, auf die die Sozialämter sich beziehen, widerlegt.
Wie ist die Rechtsgrundlage?Karpinski zitiert Urteile, auf die er seine Rechtsansicht stützt. So entschied das
Bundessozialgericht 2012 (Az. B 8 SO 13/11 R). Das Bundessozialgericht hätte darin formuliert, der Gesetzgeber gehe “typisierend davon aus”, dass Ehegatten sich bis zur Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit unterstützten. Dies entspräche, so Karpinski, einer Vermutung.
2010 hätte das BSG unterstrichen, dass es (lediglich) eine Vermutung geäußert würde (Az. B 14 AS 51/09 R). Es handle sich, so das das BSG damals ausdrücklich, nicht um eine Rechtspflicht.
Der Bundesgerichtshof hätte 2016 entschieden, dass der Ehepartner nur Unterhalt in Höhe des Trennungsunterhaltes zu zahlen habe. (Az. XII ZB 485/14) Dies sei, laut BGH, auch sozial- wie verfassungsrechtlich begründet.
Wäre es nämlich umgehehrt, dann würde dies ein Privileg für die Ehepartner darstellen, die sich bei Heimaufnahme des Pflegebedürftigen vom Partner trennten. Ein solches Privileg würde aber dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz widersprechen.
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Pflegekasse muss für Klimaanlage Zuschuss zahlen
Pflegebedürftige können von ihrer Pflegeversicherung Anspruch auf einen Zuschuss für eine Klimaanlage in ihrem Schlafzimmer haben. Dies gelte zumindest dann, wenn der Einbau der Klimaanlage zu einer erheblichen Pflegeerleichterung führe, die Pflegebedürftige besonders hitzeanfällig und die Pflege auch für die Pflegepersonen weniger anstrengend sei, urteilte am Dienstag, 8. April 2025, das Sozialgericht Mainz (Az.: S 9 P 76/23).
Pflegekasse muss Klimaanlage bezuschussenDie pflegebedürftige Klägerin hatte von ihrer Pflegeversicherung einen Zuschuss für den Einbau einer Klimaanlage im Schlafzimmer ihrer Eigentumswohnung verlangt. Es handele sich um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme.
Die Pflegekasse lehnte den Antrag als unwirtschaftlich ab.
Die dagegen gerichtet Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. Der Einbau der Klimaanlage würde die häusliche Pflege erheblich erleichtern. Denn die Pflege werde in einem klimatisierten Raum viel angenehmer empfunden und sei auch für die Pflegepersonen weniger anstrengend.
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Zudem verhindere die Klimaanlage gefährliche gesundheitliche Risiken für die besonders hitzeanfällige Klägerin. Ein klimatisiertes Schlafzimmer führe zu einem erholsamen Nachtschlaf, so dass die Klägerin weniger auf die Unterstützung ihrer Pflegeperson angewiesen sei.
Schließlich sei der Einbau auch nicht mit der Herstellung eines „gehobenen Wohnkomforts“ verbunden. Angesichts des Klimawandels bilde eine Klimaanlage im Schlafzimmer den allgemeinen Wohnstandard ab, für den die Pflegeversicherung einzustehen habe. fle
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Trotz Aufhebungsvertrag keine Sperre beim Arbeitslosengeld I
Ein Aufhebungsvertrag sieht verlockend aus, wenn eine satte Abfindung winkt. Zum Problem kann es jedoch werden, wenn Betroffene nicht gleich in eine neue Stelle einsteigen, sondern auf Arbeitslosengeld angeweisen sind.
Sperrzeit beim ArbeitslosengeldDer Aufhebungsvertrag kann unter Umständen zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld und auch zu Kürzungen beim Bürgergeld führen. Die Betroffenen erhalten dann für mehrere Wochen keine Leistungen.
Insgesamt gibt es weniger ArbeitslosengeldNach Ende dieser Sperrzeit gibt es zwar Arbeitslosengeld, doch die verlorenen Leistungen werden nicht im Nachhinein ausgezahlt. Es bleibt beim regulären Ende der Bezugszeit.
Warum gibt es bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrfrist?Arbeitslosengeld ohne Sperrfrist zu beziehen setzt voraus, den Job zu verlieren, ohne dies selbst verursacht zu haben.
Eine Mitverantwortung gilt nicht nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers und bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund.
Bei einem Aufhebungsvertrag wird eine Mitverantwortung ebenfalls gesehen, da der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag durch seine Unterschrift zustimmte. Der Vertrag wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen.
Hätte der Arbeitnehmer nicht zugestimmt, so die Logik, dann hätte er zumindest bis Ablauf der Kündigungsfrist seinen Job behalten.
Versicherungswidriges VerhaltenDie Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag stellt insofern prinzipiell ein versicherungswidriges Verhalten dar, und dafür gilt gewöhnlich eine Sperrfrist von 12 Wochen.
Die Betroffenen erhalten also erst nach drei Monaten Arbeitslosengeld, und insgesamt in den jüngeren Jahren ihres Erwerbsleben nur neun Monate statt einem Jahr.
Auch das Bürgergeld wird gekürztOft sind sie in dieser Zeit darauf angewiesen, Bürgergeld zu beantragen. Das liegt nicht nur deutlich unter dem Arbeitslosengeld, außerdem gibt auch hier Sanktionen.
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld stellt laut Paragraf 31, Abs 2, Nr 3 / 4 des Sozialgesetzbuches II einen Minderungsgrund dar. Einen Monat kann der Regelbedarf um zehn Prozent gekürzt werden.
Es kommt auf die Umstände anAllerdings kann ein Aufhebungsvertrag zwar zu einer Sperre führen, muss er aber nicht. Wenn die Agentur für Arbeit den Vertrag als notwendig anerkennt, und nicht als freiwillig, dann gibt es die vollen Leistungen.
Wann besteht aus Sicht der Agentur eine Notwendigkeit?Es muss wichtigte Gründe dafür geben, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Gut ist es, wenn diese vom Arbeitgeber bestätigt werden und / oder der Arbeitnehmer Belege dafür liefern kann.
Ein valider Grund liegt vor, wenn die Kündigung betriebsbedingt war. Wäre dem Arbeitnehmer wegen ökonomischen Problemen der Firma, und / oder Personalabbau sowieso gekündigt worden, und der Aufhebungsvertrag diente nur dazu, dies “eleganter zu gestalten”, dann kann das die Sperre verhindern.
Mobbing ist ein wichtiger GrundEin wichtiger Grund ist auch Mobbing am Arbeitsplatz. Wurde der Arbeitnehmer von Kollegen diskriminiert und / oder gemobbt, dann gibt es hier auch bei Eigenkündigung keine Sperre. Dieses Mobbing sollte allerdings dokumentiert sein.
Keine Sperre bei gesundheitlichen GründenEine Eigenkündigung führt auch dann nicht zu einer Sperre, wenn gesundheitliche Gründe eine Tätigkeit in der bisherigen Stelle nicht zumutbar machen. Die Agentur wird dem nur anerkennen, wenn medizinische Bescheinigungen die gesundheitlichen Probleme bescheinigen.
Was sollte im Aufhebungsvertrag berücksichtigt werden?Auch im Aufhebungsvertrag selbst können Feinheiten das Risiko einer Sperre vermindern. Gut ist es, wenn der Aufhebungsvertrag die normale Kündigungsfrist einhält.
Dann kann zumindest nicht unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer die Kündigung eigenverantwortlich übers Knie gebrochen hat.
Achten Sie auf genaue FormulierungenIm Aufhebungsvertrag selbst sollten die Gründe für das Ende des Arbeitsverhältnisses klar genannt (und damit vom Arbeitgeber bestätigt) werden. Sie sollten plausibel erscheinen und nachweisbar.
Nachweise und DokumentationenSind gesundheitliche Gründe ausschlaggebend, kann dies im Aufhebungsvertrag genannt und durch ärztliche Befunde / Atteste bestätigt werden.
Kam es zu Mobbing, sollte dies dokumentiert sein. Gut ist es, wenn sich der Arbeitnehmer zuvor belegbar beim Arbeitgeber darüber beschwerte, und Zeugenberichte vorliegen.
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Krankengeld läuft aus – jetzt beginnt die Nahtlosigkeitsregelung
Sind Sie langfristig erkrankt und fragen sich, wie es weitergeht, wenn das Krankengeld ausläuft? Wir haben hier die wichtigsten Informationen zur Nahtlosigkeitsregelung zusammen gefasst, die dafür sorgen soll, dass Sie nicht auf einmal krank und ohne Mittel zum Lebensunterhalt dastehen.
Nahtlosigkeit bedeutet, dass zwischen dem Ende des Krankengeldes und einer wiederhergestellten Erwerbsfähigkeit keine Lücke entsteht, in der immer noch Erkrankte im Nichts stehen.
Zuerst zahlt der Arbeitgeber, dann die KrankenkasseWenn Sie als krankenversicherter Arbeitnehmer krank geschrieben sind, zahlt erst einmal der Arbeitgeber für sechs Wochen den Lohn weiter. Bei andauernder Erkrankung ist die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet, für bis zu 78 Wochen Krankengeld zu bezahlen.
Die sechs Wochen, die der Arbeitgeber übernimmt, werden davon abgezogen. Wenn diese vorbei sind, bleiben also noch bis zu 72 Wochen, in denen die Krankenkasse mit Krankengeld den Lebensunterhalt ermöglicht.
Was, wenn das Krankengeld ausläuft?Länger zahlt die Krankenkasse nicht, und auch dann nicht, wenn sie weiterhin krank geschrieben und arbeitsunfähig sind. Der Begriff dafür lautet Aussteuerung. Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und 72 Wochen Versorgung durch die Krankenkasse stünden sie also trotz Krankheit mit leeren Händen da.
Die NahtlosigkeitsregelungDamit genau das nicht passiert, gibt es die Nahtlosigkeitsregelung, eine Ausnahme im Arbeitslosengeld I. Grundsätzlich wird für die Auszahlung der Sozialversicherungsleistung Arbeitslosengeld (ALG I) nämlich erwartet, dass Sie aktiv auf Suche nach Erwerbsarbeit gehen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Für die Nahtlosigkeitsregelung gilt das in der Praxis nicht. Obwohl Sie krank geschrieben und -zumindest zeitweise- arbeitsunfähig sind, können Sie sich bei Aussteuerung des Krankengeldes nahtlos für Arbeitslosengeld (ALG I) melden und bekommen dies.
Arbeitslosengeld trotz ArbeitsvertragDas gilt auch dann, wenn Sie nach wie vor einen bestehenden Arbeitsvertrag haben, ihr Arbeitgeber also nicht gekündigt hat, und Sie auch aus diesem Grund nicht auf Arbeitssuche sind.
Nahtlosigkeit gilt vorübergehendDiese Auszahlung des Arbeitslosengeldes soll eine Lücke nach der Aussteuerung füllen und gilt deshalb grundsätzlich nur vorübergehend. Der Bezug von Arbeitslosengeld ist für den Zeitraum vorgesehen, in dem noch nicht klar ist, ob Sie nur zeitweise arbeistunfähig sind oder generell und auf Dauer nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können.
Wichtig ist: Die Nahtlosigkeitsregelung gilt nur, wenn Sie in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, also mindestens zwölf Monate in den letzten 30 Monaten vor der Meldung bei der Budnesagnetur für Arbeit pflichtversichert waren.
Nahtlosigkeit und ErwerbsminderungBei dauerhafter Erwerbsminderung, wenn Sie also generell nur noch weniger als drei Stunden arbeiten können, egal, in welchem Beruf, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld (und auch nicht auf Bürgergeld).
Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ist entweder die Rentenversicherung zuständig (wenn Sie mit mindestens fünf Versicherungsjahren rentenberechtigt sind), oder die Sozialhilfe.
Bei teilweiser Erwerbsminderung haben Sie jedoch Anspruch auf Arbeitslosengeld (als Beitragszahler) oder auf Bürgergeld. Hier können Sie bis zu sechs Stunden täglich arbeiten und gelten somit als erwerbsfähig.
Konflikte zwischen Bundesagentur für Arbeit und den RentenkassenLangjährig erkrankte Versicherte nach Ende des Krankengeldes stehen also im Spannungsfeld zwischen zwei möglichen Trägern der Leistungen, zwischen denen es zudem oft Konflikte über die Zuständigkeit gibt.
Verfahren, um eine Erwerbsmindeurng festzustellen, um zu bestimmen, ob es sich um eine volle, eine teilweise oder keine Erwerbsminderung handelt, dauern oft Monate. Dabei bewerten die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenkasse die Erwerbsfähigkeit auch noch oft unterschiedlich.
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Die Nahtlosigkeitsregelung soll dafür sorgen, dass die Betroffenen während des Verfahrens nicht ohne Mittel dastehen. Voraussetzung, um nach dem Krankengeld nahtlos Arbeitslosengeld zu erhalten, ist ein Antrag auf eine von zwei Leistungen der Rentenversicherung.
Entweder Sie stellen einen Antrag auf Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung (Reha-Maßnahmen) oder einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Die Rentenkasse geht nach dem Prinzip “Reha statt Rente” und wird in der Regel zuerst auf Teilnahme an einer Reha-Maßnahme drängen.
Diesen Antrag müssen Sie nicht direkt beim Antrag auf Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung stellen, sondern Sie bekommen ein Auffodrderungsschreiben der Agentur für Arbeit, einen solchen Antrag zu stellen. Dann müssen Sie diesen innerhalb eines Monats leisten.
Wenn Sie das nicht tun, dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, solange, bis Sie der Aufforderung nachgekommen sind. Es handelt sich nicht um eine Sperrzeit, ihr Anspruch ruht, wird jedoch nicht verkürzt.
Kommt die Aufforderung zum Antrag sofort?In der Regel nicht. Die Bundesagentur für Arbeit geht erst einmal davon aus, dass Sie voraussichtlich sechs Monate nicht arbeitsfähig sind, wenn die Nahtlosigkeit greift. Meist fordert die Bundesagentur nicht sofort, dass Sie einen Antrag auf Rente oder Reha stellen.
Wie lange gibt es Arbeitslosengeld?Das Arbeitslosengeld im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung können Sie beziehen, bis rechtskräftig eine vollen Erwerbsminderung von der Rentenkasse festgestellt wurde. Ansonsten gilt es bis zur gesetzlichen Maximallänge, und das sind, je nach Alter bis zu zwei Jahre durchgehend.
Wann sollten Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen?Anträge bei Behörden zu bearbeiten, dauert. Auf der sicheren Seite stehen Sie, wenn Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld spätestens drei Monate stellen, bevor das Krankengeld ausläuft. Zumindest sollten Sie zu diesem Zeitpunkt Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit stellen und mit diesem die Situation klären.
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Krankenkasse stellt Krankengeld per Aktenlage ein
Die Kassen wollen immer sparen. Wer Krankengeld bezieht, muss deshalb gewappnet sein. In einem Fall wollte die Kasse einfach per Aktenlage entscheiden und die Krankengeldzahlungen einstellen. Doch ein Eilantrag verhinderte dies.
Was war passiert?Die Krankenkasse hat das Krankengeld eingestellt, nachdem die Klägerin erneut beim Medizinischen Dienst (MD) eine Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit des Versicherten eingeholt hatte.
Der MD hatte zunächst nach einer persönlichen Untersuchung eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt, allerdings mit dem Hinweis, dass die weitere Prognose unsicher sei.
Dann erfolgte eine reine Aktenprüfung, ohne neue ärztliche Untersuchung, die die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit infrage stellte. Der Medizinische Dienst argumentierte, dass in den Unterlagen keine wesentlichen Gründe für eine weitere Arbeitsunfähigkeit dokumentiert seien.
Die Krankenkasse nutzte diese Stellungnahme, um die Krankengeldzahlung zu beenden, obwohl der Versicherte nach wie vor wegen psychischer Beschwerden als arbeitsunfähig galt.
Landessozialgericht Baden-Württemberg stoppte KrankenkasseDas Landessozialgericht (LSG) in Stuttgart trat dieser Vorgehensweise entschieden entgegen. Bereits das Sozialgericht Freiburg war zuvor mit der Angelegenheit befasst, hatte den Eilantrag des Versicherten jedoch abgelehnt. Das LSG kam nun jedoch zu dem Schluss, dass die Zahlung des Krankengeldes vorläufig fortzusetzen sei.
Dabei widersprach es der Praxis der Krankenkasse, allein auf eine sozialmedizinische Stellungnahme ohne persönliche Untersuchung zu vertrauen.
Das Gericht betonte, dass ein solcher Verfahrensschritt „vollkommen unbrauchbar“ sei, wenn nicht wenigstens die behandelnden Ärzte angehört oder neue Befundberichte eingeholt würden.
Das LSG stellte klar, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht an eine bestimmte Form gebunden sei. Weder müsse dafür ein offizielles Formular verwendet werden, noch sei zwingend ein Vertragsarzt vorgeschrieben.
Entscheidend sei lediglich, dass die Feststellung in einem nach außen erkennbaren Akt dokumentiert werde. Die Krankenkasse hatte an dieser Stelle die Wirksamkeit der vorgelegten Bescheinigungen angezweifelt, konnte aber vor Gericht nicht darlegen, warum sie diese Zweifel für gerechtfertigt hielt.
Die kritische Sicht des LSG auf die Vorgehensweise des MD hat vor allem damit zu tun, dass die zweite Einschätzung allein nach Aktenlage erfolgte. Ein persönlicher Kontakt, wie noch zuvor, war diesmal nicht gegeben.
Das Gericht hob hervor, dass psychische Erkrankungen wie eine schwere Depression eine differenzierte und sorgfältige Begutachtung erfordern. Wenn schon die behandelnden Ärzte ihre Befunde nicht an den MD oder die Krankenkasse übermitteln, müsse zumindest versucht werden, diese Unterlagen aktiv einzufordern.
Bleibe dies erfolglos, könne die Krankenkasse nicht schlicht auf Beweislastregeln zurückgreifen und die Leistungen einstellen. In einem solchen Fall sei es erforderlich, den Sachverhalt durch eine erneute oder erstmalige persönliche Untersuchung weiter aufzuklären.
Welche Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht des Krankengeld-Beziehers?Nach Auffassung des LSG trägt der Versicherte grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Abschnitte des bewilligten Krankengeldes.
Er muss an der Aufklärung des Sachverhalts aktiv mitwirken. Diese Pflicht gelte jedoch nicht uneingeschränkt.
Gerade bei psychischen Erkrankungen oder depressiven Störungen könne eine gewisse Einschränkung der Mitwirkung eintreten, wenn es dem Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, die erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Auch müsse die Krankenkasse ihre eigenen Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung ausschöpfen.
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Das Beschlussverfahren des Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2024 (L 5 KR 3444/24 ER-B) unterstreicht, dass Krankenkassen sich nicht allein auf ein formelhaftes Gutachten stützen dürfen, um Versicherte plötzlich ohne Leistung dastehen zu lassen.
Gerade bei langwierigen oder schwer einschätzbaren Erkrankungen, zu denen insbesondere psychische Leiden zählen, ist eine ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhalts unverzichtbar.
Die Entscheidung des Gerichts stärkt die Rechte von Versicherten und macht deutlich, dass auch im Eilverfahren berücksichtigt werden muss, wie gravierend die finanziellen Folgen einer unberechtigten Einstellung des Krankengeldes sein können.
Wenn alle Indizien weiterhin auf eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit hindeuten, darf die Krankenkasse Zahlungen nicht einfach einstellen, ohne eine belastbare medizinische Grundlage zu haben. (LSG Baden-Württemberg – AZ: L 5 KR 3444/24 ER-B)
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Schwerbehinderung und GdB: Bei einem Umzug musst Du darauf achten
Häufig erhalten wir diese Fragen: Kann ich den Schwerbehindertenausweis in allen Bundesländern nutzen? Was passiert nach einem Umzug in ein anderes Bundesland? Welche Zuständigkeiten ändern sich?
Zunächst: Die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises beschränkt sich nicht auf das Bundesland, in dem die Feststellung ursprünglich durchgeführt wurde. Da das Schwerbehindertenrecht bundesweit gilt, kann der Ausweis im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden.
Egal ob in Schleswig-Holstein, Bayern oder Sachsen: Die Rechtsgrundlage ist dieselbe, und auch die Versorgungsmedizin-Verordnung gilt in ganz Deutschland.
Daraus folgt, dass sich sowohl Urlaube als auch ein kompletter Umzug innerhalb Deutschlands auf den Schwerbehindertenausweis nicht nachteilig auswirken.
Wer also beispielsweise von Hessen nach Brandenburg, von Nordrhein-Westfalen nach Schleswig-Holstein oder in eine andere Region wechselt, kann weiterhin von dem bereits festgestellten Grad der Behinderung und den damit verbundenen Merkzeichen profitieren.
Was passiert mit meinem GdB bei einem Umzug in ein anderes Bundesland?Die Frage, ob man den GdB beim Wohnortwechsel erneut beantragen oder befürchten muss, dass er aberkannt wird, verunsichert viele Menschen. Doch hier kann Entwarnung gegeben werden: Ein Umzug führt in der Regel nicht dazu, dass eine erneute Prüfung automatisch stattfindet oder dass die Anerkennung des GdB verfällt. Der festgestellte Grad der Behinderung hat weiterhin Bestand.
Sinnvoll ist es jedoch, die bisher zuständige Behörde zu informieren, dass man umgezogen ist und wo die neue Anschrift lautet. Auf diese Weise können die erforderlichen Unterlagen an das neu zuständige Landesamt für soziale Dienste geschickt werden.
Dies ist besonders dann hilfreich, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Antrag auf Neufeststellung gestellt werden soll oder wenn Klärungsbedarf in Bezug auf Verlängerungen oder Aktualisierungen des Schwerbehindertenausweises entsteht.
Warum sollte ich mit einem Neufeststellungsantrag vorsichtig sein?Die Entscheidung, ob man einen Neufeststellungsantrag stellt, sollte gut abgewogen sein. Einige Betroffene hoffen dadurch vielleicht auf einen höheren Grad der Behinderung oder auf zusätzliche Merkzeichen.
Doch insbesondere direkt vor dem Eintritt in den Ruhestand kann eine solche Neufeststellung riskant sein, denn es ist nie garantiert, dass die Behörde zu einem höheren GdB kommt.
In einigen Fällen könnte auch eine Verschlechterung oder gleichbleibende Bewertung herauskommen, was nicht immer den erhofften Effekt hat. Experten raten daher, sich im Vorfeld gut beraten zu lassen und nicht unüberlegt kurz vor einer Rente diesen Schritt zu unternehmen.
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Wie gehe ich mit einem befristeten Schwerbehindertenausweis um?Viele Menschen erhalten einen Schwerbehindertenausweis nur befristet. In diesem Fall läuft die Gültigkeitsdauer nach einer festgelegten Zeit ab und muss rechtzeitig verlängert werden.
Zuständig hierfür ist dann ebenfalls die Behörde am neuen Wohnort, sollte man inzwischen umgezogen sein.
Auch hier gelten dieselben Kriterien und gesetzlichen Grundlagen, sodass keine vollkommen neue Begutachtung erfolgen müsste, solange sich der Gesundheitszustand nicht grundlegend verändert hat.
Welche Vorteile bringt der Schwerbehindertenausweis im Alltag?Durch den Schwerbehindertenausweis genießen Betroffene verschiedene Nachteilsausgleiche, die den Alltag erleichtern können.
Das können Steuererleichterungen, besondere Kündigungsschutzregelungen, Zusatzurlaub oder weitere Unterstützungsleistungen sein. Selbstverständlich sind die konkreten Vergünstigungen immer vom jeweiligen GdB und den eingetragenen Merkzeichen abhängig.
Wie kann ich mich bestmöglich auf einen Antrag oder eine Neufeststellung vorbereiten?Eine gründliche Vorbereitung ist das A und O: Wer gut sortierte ärztliche Befunde hat und sie rechtzeitig vorlegt, erspart sich unnötige Rückfragen.
Wichtig ist, bei der Ärztin oder dem Arzt zu klären, welche Diagnosen tatsächlich relevant sind und in die Bewertung einfließen sollten.
Es lohnt sich auch, im Zweifel bei einem Sozialverband oder einer Beratungsstelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den Prozess zu beschleunigen und formal korrekt abzuwickeln.
FazitDer Schwerbehindertenausweis und der damit verbundene Grad der Behinderung (GdB) sind bundesweit anerkannt. Das bedeutet, dass ein Wohnortwechsel in ein anderes Bundesland nicht zu einem automatischen Verlust dieses Status führt.
Eine Weiterbewilligung findet normalerweise nur dann statt, wenn ein befristeter Ausweis verlängert werden muss oder wenn Betroffene selbst einen Antrag auf Neufeststellung stellen.
Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung ist es ratsam, den bisherigen Behörden den Umzug mitzuteilen und dabei die neue Anschrift zu übermitteln.
Auch wenn die Zuständigkeiten wechseln, bleiben alle rechtlichen Grundlagen gleich, was Betroffenen Sicherheit bietet.
Gerade bei sensiblen Entscheidungen wie einem Neufeststellungsantrag empfiehlt es sich jedoch, vorab fachkundigen Rat einzuholen.
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Schwerbehindertenausweis läuft aus: Verlängerung ohne den GdB Verlust
Der Schwerbehindertenausweis läuft aus, weil dieser befristet war. Kann es nun passieren, dass bei einer erneuten Verlängerung der aktuelle Grad der Behinderung wegfällt?
Was bedeutet die behördliche Feststellung einer Schwer-Behinderung?Zunächst einmal ist es ein Unterschied zwischen der behördlichen Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und der Gültigkeit eines Schwerbehindertenausweises.
Die Feststellung einer Behinderung durch das Versorgungsamt ist grundsätzlich zukunftsoffen und von Dauer.
Das bedeutet, dass die Behörde einen GdB von mindestens 50 als Schwerbehinderung feststellt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Feststellung ist entweder zeitlich befristet oder gilt dauerhaft, es sei denn, es werden neue Tatsachen bekannt, die eine erneute Überprüfung erforderlich machen.
Ist der Schwerbehindertenausweis zeitlich befristet?Der Schwerbehindertenausweis hingegen kann befristet ausgestellt werden. Die Befristung des Ausweises ist nicht mit dem Fortbestehen der Schwerbehinderung gleichzusetzen.
Eine häufige Fehlannahme ist, dass mit dem Ablauf des Ausweises auch die anerkannte Schwerbehinderung erlischt. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Befristung eines Ausweises kann verschiedene Gründe haben, etwa eine sogenannte Heilungsbewährung. Diese wird häufig bei schweren Erkrankungen gewährt, wo es eine hohe Wahrscheinlichkeit der Verbesserung des Gesundheitszustandes gibt.
Was passiert nach Ablauf der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises?Ein wesentliches Missverständnis, dem viele unterliegen, ist, dass die Schwerbehinderung erlischt, sobald der Ausweis abläuft. Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt stellt klar, dass dies nicht der Realität entspricht.
Der Ablauf der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bedeutet nicht, dass die behördliche Feststellung der Schwerbehinderung aufgehoben ist. Solange über einen neuen Feststellungsantrag oder eine Änderung nicht unanfechtbar entschieden wurde, bleibt der Status der Schwerbehinderung bestehen.
Welche Rechte haben Betroffene bei einem Widerspruch?Wichtig ist die Möglichkeit, gegen eine Entscheidung des Versorgungsamtes Widerspruch einzulegen.
Wenn beispielsweise eine Reduzierung des GdB vorgenommen wird, haben Betroffene das Recht, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls ein Klageverfahren einzuleiten.
Während dieser Zeit bleibt der Status des Schwerbehindertenausweises und damit auch der GdB erhalten, bis eine unanfechtbare Entscheidung vorliegt. Das gewährleistet, dass Betroffene nicht über Nacht ihren rechtlichen Status verlieren.
Was besagt das Sozialgesetzbuch zu diesem Thema?Laut § 199 SGB IX besteht eine dreimonatige Schutzfrist nach einer unanfechtbaren Entscheidung über den Grad der Behinderung. Dies bedeutet, dass selbst wenn der Ausweis abgelaufen ist, die Gültigkeit im Sinne der Rechtslage bestehen bleibt, bis eine endgültige Entscheidung gefällt wird.
Dies sorgt dafür, dass Menschen mit Behinderung ihre Rechte nicht verlieren, während sie auf eine Entscheidung über einen neuen Antrag oder einen Widerspruch warten.
Was sollten also Betroffene beachten?Betroffene sollten sich nicht von falschen Informationen in Internetforen verunsichern lassen.
Der Unterschied zwischen der behördlichen Feststellung der Schwerbehinderung und der Befristung des Ausweises ist essenziell, um die eigene Rechtsposition zu verstehen.
Ein befristeter Ausweis bedeutet nicht das Ende der Anerkennung der Schwerbehinderung. Vielmehr bleibt der Status bis zur endgültigen Entscheidung der Behörde oder des Gerichts erhalten.
Tabelle zur ZusammenfassungHier ist eine zusammenfassende Tabelle zur Verlängerung des Schwerbehindertenausweises ohne Verlust des Grades der Behinderung (GdB):
Wichtig Details Problem Ablauf des Schwerbehindertenausweises, wodurch GdB-Vorteile verloren gehen könnten Mögliche Konsequenzen Verlust von Rechten und Vergünstigungen, die mit dem GdB verbunden sind Antragszeitpunkt Der Antrag sollte unbedingt vor dem Ablaufdatum gestellt werden, um Vorteile zu sichern Erforderliche Unterlagen Aktuelle medizinische Nachweise zur Bestätigung des bestehenden GdB sollten eingereicht werden Prozess und Formalitäten Kontaktaufnahme zur zuständigen Behörde, um die Verlängerungsbedingungen zu klären Tipps zur Vermeidung von Fehlern Frühzeitiger Antrag und gegebenenfalls Rücksprache mit Ärzten zur Aktualisierung medizinischer UnterlagenDer Beitrag Schwerbehindertenausweis läuft aus: Verlängerung ohne den GdB Verlust erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Zusicherung vom Jobcenter nur bei erstmaligem Auszug vom Elternhaus erforderlich
Laut § 22 Abs. 5 SGB II erfasst nur den erstmaligen Umzug, d.h. den Auszug aus dem Elternhaus. Für Folgeumzug braucht ein 23 – jähriger Hilfebedürftiger vom Jobcenter keine Zusicherung einzuholen.
Durch die Aufnahme eines Elternteils in die (eigene) Wohnung einer leistungsberechtigten Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, wird deren Wohnung nicht zur elterlichen Wohnung ( LSG BW L 1 AS 4236/16 ER-B ).
Auch unter 25 – jährige Bezieher von Bürgergeld haben ein Recht auf Selbstentfaltung in der Wohnung (Art. 2 Abs. 1 GG). Im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes wurde das Jobcenter verpflichtet, die Zusicherung zu erteilen. Denn es liegt ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vor (§ 22 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 SGB II)
Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der insoweit zum Tragen kommt, wenn grundrechtliche Erwägungen zur Geltung zu bringen sind.
Jobcenter müssen das Recht auf Selbstentfaltung in der Wohnung beachtenVorliegend ist sein Recht auf Selbstentfaltung in der Wohnung (Art. 2 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen.
Das Gericht hält es nach dem Vortrag des Antragsstellers aber für glaubhaft, dass er als 23-Jähriger in seiner allgemeinen Lebensführung durch das Zusammenwohnen mit der Mutter in nur einem Zimmer stark eingeschränkt ist.
Für den Senat war auch nachvollziehbar – Soziale KontakteFür den Senat ist es nachvollziehbar, dass der 23-Jährige seine sozialen Kontakte zu Gleichaltrigen und zu seiner Partnerin auch in seiner Wohnung bzw. in seinem eigenen Zimmer pflegen möchte.
Diese Privatsphäre könnte der Antragsteller bis zu seinem 25. Lebensjahr nicht mehr herstellen, obwohl er bereits seit 2013 in seiner eigenen Wohnung – außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft – gelebt hat.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten geht der Senat in diesem Einzelfall davon aus, dass ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, der die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II rechtfertigt.
Fazit1. Einer Zusicherung nach 22 Abs. 5 SGB II bedarf nur der erstmalige Auszug aus dem Elternhaus, nicht dagegen darauf folgende, weitere Umzüge – Folgeumzüge.
2. Dies folgt aus dem Zweck der Norm, einer kostensteigernden Vermehrung bestehender Bedarfsgemeinschaften entgegen zu wirken. Bei einem Folgeumzug kann er nicht mehr erreicht werden.
3. Zudem ist es unangemessen und nicht verhältnismäßig, weil die Subsumtion weitere Umzüge nach dem Auszug aus dem Elternhaus unter den § 22 Abs. 5 SGB II Gefahr läuft, den jungen Leistungsbeziehern eine Art “Lebenskontrolle” aufzubürden.
Praxistipp§ 22 Abs. 5 SGB II will verhindern, dass junge Erwachsene aus dem Elternhaus ausziehen, d.h. alleine umziehen. Der Gesetzgeber hat damit eine ebenso umstrittene wie nicht nur unter Freiheits- (Art. 2 Abs. 1 GG) und Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) problematische Sonderregelung zu § 22 Abs. 4 SGB II eingefügt, die eng auszulegen ist.
§ 22 Abs. 5 SGB II erfasst nur den erstmaligen Umzug, d.h. den Auszug aus dem Elternhaus.
Vermieden werden soll der kostenträchtige Erstbezug einer eigenen Wohnung (Berlit in LPK, 7. Aufl. 2021, § 22 Rn. 194). Das folgt aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs 16/688, 14 f.) und dem Sinn und Zweck der Regelung, einen unkontrollierten Anstieg der Bedarfsgemeinschaften zu verhindern (vgl. zum Meinungsstand Luik in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 22 Rn. 243 ff.; offen gelassen BSG, Urteil vom 25.04.2018 – B 14 AS 21/17 R -).
Lesetipp zum BürgergeldBürgergeld-Eilverfahren: Umzug in zu teure Wohnung erforderlich bei Konflikt mit dem Kindesvater
Ein Umzugsgrund in eine nicht angemessene Wohnung kann bei einer allein erziehenden Mutter bestehen, wenn eine enge räumliche Nähe zum Kindesvater besteht, welcher im gleichem Hause wohnt und es diesbezüglich häufig zu Konflikten kommt, die sich nachteilig und belastend auf das minderjährige Kind auswirken und das Ganze vom Jugendamt bestätigt wird
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Bis 7,5 Prozent mehr Rente im April 2025 – Rentenzuschlag Zahltag und wer ihn bekommt
Immer wieder sorgen neue gesetzliche Regelungen im Rentensystem für Fragen und Unsicherheiten. Seit dem 1. Juli 2024 gilt für rund 3 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland ein Zuschlag der bis zu 7,5 Prozent betragen kann.
Der Zuschuss wurde eingerichtet, um jene Personen finanziell zu entlasten, die bereits früh aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf die Rente angewiesen waren.
Nach Auskunft des Rechtsanwalts und Rentenberaters Peter Knöppel betrifft dieser Zuschlag rund drei Millionen Menschen, die zwischen 2001 und Ende 2018 eine Erwerbsminderungsrente (EMR) bezogen haben.
Entscheidend ist allerdings, dass diese Rente zum Stichtag 30. Juni 2024 oder unmittelbar danach weiterhin bezogen wurde. Der Zuschlag wird zusätzlich zur eigentlichen Rente ausgezahlt und richtet sich nach individuellen Berechnungen der Rentenversicherung.
Wann erfolgt die Zahlung des Rentenzuschlags im April 2025?Der übliche Zeitpunkt für den Renteneingang liegt am Monatsende oder -anfang und unterteilt sich danach, ob eine Rente vorschüssig oder nachschüssig gezahlt wird.
Beim Rentenzuschlag, der bis zu 7,5 Prozent des Rentenbetrags ausmachen kann, gelten jedoch besondere Regeln. Laut dem Rentenexperten erfolgt eine gesonderte Überweisung zwischen dem 10. und dem 20. Tag des jeweiligen Monats.
Im April 2025 beginnt diese Sonderzahlung am 10. April. Aufgrund der Osterfeiertage verschiebt sich das mögliche Enddatum der Auszahlung, sodass der letztmögliche Zahltag der 17. April 2025 ist.
Dieser Tag fällt auf den Gründonnerstag und ist der letzte Bankarbeitstag vor Karfreitag und Ostersonntag. Dementsprechend werden Betroffene spätestens an diesem Datum ihren Zuschlag auf dem Konto sehen können, da weder Karfreitag noch die folgenden Feiertage für reguläre Überweisungen infrage kommen.
Was ändert sich an der Auszahlungsweise und warum gibt es eine Übergangsregelung?Die besondere Zahlungsweise zwischen dem 10. und 20. Tag eines jeden Monats ist zunächst nur bis zum 30. November 2025 vorgesehen. Danach, ab dem 1. Dezember 2025, wird der Zuschlag wieder mit der regulären Rente überwiesen, sodass Rentenbeziehende die gesamte Summe an dem ihnen bekannten Zahlungstermin erhalten.
Diese Änderung wurde vom Gesetzgeber als Übergangsregelung in § 307j Absatz 4 SGB VI verankert.
Damit soll sichergestellt werden, dass einerseits alle Anspruchsberechtigten ihren Anteil zeitnah ausgezahlt bekommen, andererseits die Rentenkasse genügend Zeit hat, die entsprechenden Verfahren technisch und organisatorisch anzupassen.
Anrechnung bei Hinterbliebenenrenten ab Dezember 2025In der aktuellen Übergangsphase bis Ende November 2025 wird der Rentenzuschlag nicht auf Hinterbliebenenrenten wie Witwenrente angerechnet. Ab dem 1. Dezember 2025 kann er allerdings als Einkommen berücksichtigt werden, wenn eine Hinterbliebenenrente bezogen wird.
Damit könnte es für Witwen und Witwer zu Veränderungen bei der Höhe der eigenen Rente kommen, sofern durch den Zuschlag bestimmte Freibeträge überschritten werden. Auch hier beruft sich die Regelung auf § 307j SGB VI, der das Vorgehen in dieser Übergangszeit genau definiert.
Warum liegt der Auszahlungstermin vor den Feiertagen?Ostern führt regelmäßig zu Verschiebungen bei Lohn-, Gehalts- und Rentenzahlungen, da Karfreitag und Ostermontag in ganz Deutschland Feiertage sind. Da Banken an diesen Tagen geschlossen bleiben, finden Überweisungen nicht statt.
Wenn ein geplanter Zahltag auf ein solches Wochenende oder einen Feiertag fällt, wird das Geld üblicherweise vorgezogen überwiesen, damit es pünktlich ankommt.
Dieses Vorgehen ist in § 118 und § 272a SGB VI verankert und kommt hier auch für den Rentenzuschlag zur Anwendung. Im April 2025 liegen Gründonnerstag und Karfreitag unmittelbar vor dem Osterwochenende, sodass der späteste Auszahlungstermin auf den 17. April fallen muss. Damit ist garantiert, dass der Zuschlag rechtzeitig bei den Empfängerinnen und Empfängern eintrifft.
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Wie geht es nach der Übergangszeit weiter?Ab dem 1. Dezember 2025 läuft die Auszahlung wieder im gewohnten Rhythmus mit der eigentlichen Rente. Dann erhält man den monatlichen Betrag zusammen mit dem Zuschlag zum gleichen Zeitpunkt.
Für viele Rentnerinnen und Rentner bedeutet das eine Rückkehr zur Normalität, bei der nur noch ein einziger Geldeingang zu erwarten ist.
Außerdem kann es durch die erneute Berechnung des Zuschlags ab Dezember zu Anpassungen kommen, die sich an der individuellen Rentenbiografie und den Vorgaben der Rentenversicherung orientieren. Hierzu werden Anspruchsberechtigte von ihrer Rentenversicherung schriftlich informiert, um Unsicherheiten zu vermeiden.
Welche Bedeutung hat das Ganze für Betroffene?Der Zuschlag ist vor allem für Menschen relevant, die ihre Erwerbsfähigkeit früh eingebüßt haben und dadurch vergleichsweise niedrige Rentenansprüche erworben haben. Die gesetzliche Anpassung soll finanzielle Lücken verringern und älteren oder gesundheitlich eingeschränkten Personen ein stabileres Einkommen sichern.
Wer seine Rente bereits seit dem 1. Juli 2024 mit Zuschlag bezieht, profitiert nun von der fortlaufenden Sonderauszahlung, muss sich allerdings auf die Besonderheiten in den Übergangsmonaten einstellen.
Besonders wichtig ist, die Informationen von der Deutschen Rentenversicherung genau zu prüfen. Sollte eine Mitteilung unklar sein, lohnt es sich, fachkundigen Rat einzuholen oder sich an die jeweiligen Beratungsstellen zu wenden.
Was sollten Betroffene jetzt tun?Wer bis zum 17. April 2025 noch keinen Zahlungseingang verzeichnen kann, sollte sich rechtzeitig an seine Rentenkasse wenden. In vielen Fällen klärt sich eine eventuelle Verzögerung durch die Feiertage von selbst, doch ist es ratsam, etwaige Unregelmäßigkeiten zeitnah anzusprechen.
Auch wenn ab dem 1. Dezember 2025 wieder ein einheitlicher Auszahlungstermin vorgesehen ist, kann die individuelle Höhe des Zuschlags nochmals geprüft und gegebenenfalls neu berechnet werden.
Auf diese Weise wird die gesetzliche Vorgabe der Rentenversicherung vollständig erfüllt und Missverständnisse lassen sich im Vorfeld ausräumen.
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Mehr Rente beziehen – weniger als 30 Prozent nehmen den Zuschlag in Anspruch
Die Anzahl der Menschen in Deutschland, die Grundsicherung im Alter beziehen, ist auf ein historisches Hoch gestiegen. Nach aktuellen Daten vom Dezember 2023 beziehen 689.590 Personen diese staatliche Leistung.
Trotz dieser Zahlen beantragen viele Berechtigte die Unterstützung nicht, was eine Analyse der Hintergründe und Anforderungen notwendig macht.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter: Kriterien und BerechnungsgrundlagenGrundsicherung im Alter ist für Rentner vorgesehen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, in Deutschland leben und deren Einkommen sowie Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Ein durchschnittliches Einkommen unter 1.015 Euro im Monat kann ein Indiz dafür sein, dass Anspruch auf diese Leistung besteht.
Neben der Altersrente werden auch andere Einkünfte und die Verhältnisse eines Lebenspartners berücksichtigt. Auch Erwerbsminderungsrentner mit unbefristeter Rente können berechtigt sein.
Die Höhe der Grundsicherung orientiert sich am individuellen Bedarf. Im Jahr 2024 beträgt der Regelsatz für Alleinstehende 563 Euro pro Monat, während Paare 506 Euro je Person erhalten.
Ebenso übernimmt das Sozialamt Kosten für Unterkunft und Heizung, solange diese als angemessen gelten. Orientierung bieten dabei die jeweiligen Mietspiegel.
Warum viele auf die Beantragung verzichtenObwohl die Zahl der Empfänger von Grundsicherung stetig steigt, gibt es Hinweise darauf, dass 70 Prozent der Berechtigten keinen Antrag stellen. Wesentliche Gründe dafür sind:
- Unwissenheit: Viele Rentner wissen nicht, dass sie anspruchsberechtigt sind.
- Angst vor Rückzahlung: Falsche Annahmen, dass Angehörige die Leistungen zurückerstatten müssen, schrecken ab.
- Schamgefühl: Der Gang zum Amt und die Offenlegung persönlicher Verhältnisse empfinden viele als entwürdigend.
- Komplexe Verfahren: Die Beantragung ist oft mit erheblichem Aufwand und einer detaillierten Prüfung von Einkommen, Vermögen und Wohnkosten verbunden. Dies wird von vielen als invasive Bürokratie wahrgenommen.
Diese Barrieren führen dazu, dass Anspruchsberechtigte auf die ihnen zustehenden Leistungen verzichten und stattdessen mit finanziellen Engpässen leben.
Beantragung der Grundsicherung: Zuständigkeiten und VerfahrenDie Grundsicherung im Alter wird über die Sozialämter beantragt. Die Rentenversicherungsträger sind gesetzlich verpflichtet, über die Voraussetzungen zu informieren und Anträge entgegenzunehmen. Diese werden an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
Die Bewilligung erfolgt in der Regel für ein Jahr. Bei einer stabilen finanziellen Situation können längere Bewilligungszeiträume gewährt werden. Antragstellende müssen ihre persönlichen Verhältnisse offenlegen. Dazu gehören:
Angaben zu Einkommen, Ersparnissen und Sachwerten
Nachweise über Wohnverhältnisse und Lebensgemeinschaften
Ein Schonvermögen von 10.000 Euro bleibt unberührt. Der Schutz vor einer Veräußerung betrifft auch selbst genutzte Eigentumswohnungen, sofern diese als angemessen gelten.
Wohnungskosten und Angemessenheit: Regelungen zur UnterkunftNeben dem Regelsatz deckt die Grundsicherung Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern diese den lokalen Standards entsprechen. Für eine Einzelperson gelten in der Regel 45 bis 50 Quadratmeter Wohnfläche als angemessen, für Paare 60 Quadratmeter. Die Übernahme basiert auf den ortsüblichen Mietspiegeln.
Wichtig ist, dass selbst genutzte, angemessene Eigentumswohnungen nicht veräußert werden müssen. Diese Regelung schützt Betroffene vor dem Verlust ihres Zuhauses.
VdK und Reformvorschläge: Vereinfachung durch AutomatisierungDer Sozialverband VdK setzt sich dafür ein, dass Sozialleistungen wie die Grundsicherung automatisiert ausgezahlt werden. VdK-Präsidentin Verena Bentele betont, dass eine negative Einkommenssteuer Antragsverfahren überflüssig machen könnte. Bis dahin sollten Anträge kürzer und verständlicher gestaltet werden, um die Hürden für Betroffene zu reduzieren.
Weiterhin verweist der VdK darauf, dass auch andere Sozialleistungen wie Wohngeld oft nicht in Anspruch genommen werden. Die Reform des Wohngelds hat die Zahl der Berechtigten zwar erhöht, dennoch bleiben Beantragung und Bearbeitung kompliziert und zeitaufwendig.
Gesellschaftliche Stigmatisierung und AltersarmutEmpfänger von Sozialleistungen wie der Grundsicherung werden häufig gesellschaftlich stigmatisiert. Besonders ältere Menschen, die ein arbeitsreiches Leben hinter sich haben, empfinden es als persönliche Niederlage, auf staatliche Hilfe angewiesen zu sein.
Die anhaltenden Diskussionen über das Bürgergeld verstärken diese Wahrnehmung und schüren Vorurteile gegenüber Leistungsbeziehern.
Die Realität zeigt jedoch, dass Altersarmut zunehmend verbreitet ist und selbst Jahrzehnte harter Arbeit nicht ausreichen, um im Alter finanziell abgesichert zu sein.
Die Kombination aus schwindenden Rentenansprüchen und steigenden Lebenshaltungskosten verschärft die Problematik weiter.
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Schwerbehinderung: Anspruch auf Zuschuss für Stromkosten
Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, schwerbehinderten Menschen einen Zuschuss zu den Stromkosten zu zahlen, wenn Hilfsmittel zur Bewältigung des Alltags höhere Stromkosten verursachen. Wann die Kassen diesen Zuschuss zahlen müssen, erklären wir in diesem Artikel.
Hohe Stromkosten durch HilfsmittelElektrische Hilfsmittel sind für viele Menschen mit einer Schwerbehinderung oder chronischen Erkrankungen unverzichtbar. Die Hilfsmittel reichen von E-Rollstühlen über Beatmungsgeräte bis hin zu Hausnotrufsystemen.
Die Nutzung solcher Geräte erfordert entweder eine direkte Stromversorgung oder regelmäßiges Aufladen von Akkus. Die Vielfalt und Anzahl dieser medizinischen Hilfsmittel können zu einem hohen Anstieg des Strombedarfs führen, was sich wiederum auf die Stromrechnung auswirkt.
Kostenübernahme durch die KrankenkasseDie gute Nachricht ist, dass unter bestimmten Bedingungen die Krankenkasse einen Zuschuss zu den Stromkosten für medizinische Hilfsmittel gewährt. Dies gilt insbesondere für Hilfsmittel, die ärztlich verordnet und von der Krankenkasse finanziert wurden. Im Gegensatz zur Pflegeversicherung ist für diesen Zuschuss kein bestimmter Pflegegrad erforderlich.
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Die Beantragung des Stromkostenzuschusses variiert je nach Krankenkasse. In der Regel kann dies entweder formlos oder mithilfe eines speziellen Antragsformulars erfolgen.
Zur Untermauerung des Antrags müssen eine Kostenaufstellung sowie eine Kopie der Stromkostenabrechnung vorgelegt werden. Die Krankenkasse kann entweder eine Pauschale oder einen Kostenzuschuss gemäß des individuellen Verbrauchs gewähren.
Tipps zur Senkung des StromverbrauchsNeben der Unterstützung durch die Krankenkasse können Betroffene auch selbst Maßnahmen ergreifen, um den Stromverbrauch zu senken. Die Auswahl energieeffizienter Geräte spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Moderne Haushaltsgeräte, insbesondere solche mit einer hohen Energieeffizienzklasse, verbrauchen deutlich weniger Strom als ältere Modelle.
Zusätzlich sollte auf die Reduzierung des Standby-Verbrauchs geachtet werden, da viele elektronische Geräte auch im Ruhezustand weiterhin Energie verbrauchen.
ZusammenfassungDie Kosten für den erhöhten Stromverbrauch durch die Nutzung elektrischer Hilfsmittel können sich schnell summieren. Dank der Möglichkeit eines Stromkostenzuschusses vonseiten der Krankenkasse erhalten Menschen mit einer Schwerbehinderung jedoch finanzielle Unterstützung.
Durch die Kombination aus Hilfe der Kassen und eigenen Maßnahmen zur Senkung des Stromverbrauchs können Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ihre Energiekosten effektiv kontrollieren und damit die Kosten senken.
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Bezahlkarte statt Grundsicherung in bar: Gericht sagt es sei verfassungskonform
In Bayern wurde die Bezahlkarte für Asylbewerber eingeführt. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat nun in einem Eilverfahren entschieden, dass diese Praxis mit geltendem Recht vereinbar ist.
Dieses Urteil dürfte nicht nur in Bayern für Beachtung sorgen, sondern auch in anderen Bundesländern die Diskussion um Formen der Leistungsgewährung beeinflussen.
Hintergrund der KlageEine afghanische Klägerin, die Ende 2023 in Deutschland eingereist war, sah sich aufgrund der neuen Bezahlkartenregelung in ihren Rechten verletzt. Zunächst erhielt sie einen Barbetrag für ihren persönlichen Bedarf, doch dann wurde sie vom zuständigen Sozialleistungsträger darüber informiert, dass ihre Leistungen künftig nur noch auf einer Bezahlkarte zur Verfügung gestellt würden.
Mit dieser Karte könnte sie Waren und Dienstleistungen innerhalb ihrer räumlichen Aufenthaltsbeschränkung bezahlen, jedoch nur einen begrenzten Bargeldbetrag von 50 Euro im Monat abheben.
Aus Sicht der afghanischen Antragstellerin stellte dies eine unzumutbare Beschränkung dar, weshalb sie bei Gericht Eilrechtsschutz suchte.
Weshalb lehnten die Gerichte den Eilantrag ab?Zunächst entschied das Sozialgericht (SG) München, dass keine ausreichende Eilbedürftigkeit bestehe. Die Antragstellerin habe im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Auszahlung ihrer Leistungen in bar oder auf die Überweisung auf ein Konto darlegen können.
Im Anschluss legte sie Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Dort wurde jedoch ebenfalls entschieden, dass die Bezahlkarte keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht darstellt.
Das LSG stellte klar, dass das Existenzminimum nach der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich auch durch Sach- oder Dienstleistungen, wozu die Bezahlkarte zu zählen ist, gewährt werden kann.
Bezahlkarte verfassungskonformDas Bayerische Landessozialgericht verwies auf die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes. Dort wird den zuständigen Behörden ein Ermessensspielraum eingeräumt, ob und in welcher Form Leistungen ausgegeben werden.
Nach § 3 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz ist es möglich, Sachleistungen oder Gutscheine bzw. Karten anstelle von Bargeld auszugeben. Das Gericht betonte, dass den Leistungsberechtigten zwar das Existenzminimum gesichert sein muss, aber die Form der Leistungsgewährung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialleistungsträgers gestellt ist.
Die Begrenzung der Bargeldabhebung auf 50 Euro pro Monat sah das Gericht als zumutbar an, zumal der überwiegende Teil der alltäglichen Bedürfnisse auch ohne Bargeld bezahlt werden könne.
Wie geht es für die afghanische Antragstellerin weiter?Die Entscheidung des LSG ist rechtskräftig und damit für die Antragstellerin bindend. Sie erhält weiterhin ihre Leistungen über die Bezahlkarte. Ob sie einen weiteren Rechtsweg beschreiten möchte und kann, ist offen.
In vielen Fällen wird derartige Streitigkeit von Betroffenen erst dann vor das Bundessozialgericht gebracht, wenn es um grundsätzliche Fragen der Verfassungsmäßigkeit geht oder wenn mehrere Landessozialgerichte zu unterschiedlichen Auslegungen kommen. Bis dahin bleibt die Bezahlkarte im Freistaat Bayern eine anerkannte Form der Leistungserbringung.
Welche Signalwirkung hat das Urteil über Bayern hinaus?Die jetzt getroffene Entscheidung aus Bayern könnte andere Bundesländer darin bestärken, ebenfalls über ähnliche Formen der Leistungsgewährung für Asylsuchende nachzudenken. Einige Kommunen haben bereits Pilotprojekte oder planen, künftig stärker auf Kartenmodelle statt auf Bargeld zu setzen.
Warum bleibt eine gesamtdeutsche Klärung noch aus?Obwohl das Urteil in Bayern rechtskräftig ist, fehlt bislang eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundessozialgericht. Oft werden gerade in Fragen, die das Existenzminimum von Menschen betreffen, grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
So stellt sich unter anderem die Frage, ob eine Beschränkung des Bargeldzugangs in jedem Einzelfall noch als hinreichend menschenwürdig anzusehen ist oder ob in bestimmten Situationen zusätzliche Bedürfnisse entstehen, die nur durch Bargeld gedeckt werden können.
Ein abschließendes Urteil des Bundessozialgerichts könnte für einheitliche Verhältnisse im ganzen Land sorgen und endgültige Rechtssicherheit schaffen.
Wie bewerten Fachleute die rechtliche Lage?Juristen weisen darauf hin, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums laut Bundesverfassungsgericht nicht zwingend in Form von Bargeld umzusetzen ist. Entscheidend sei, dass Hilfebedürftige alle notwendigen Mittel für ihren Lebensunterhalt erhalten.
Die Gerichte prüfen, ob dies im Einzelfall sichergestellt ist. Die Richterinnen und Richter am LSG haben in ihrer Entscheidung betont, dass die Grenze von 50 Euro Bargeld monatlich noch im Rahmen dessen liege, was für die Deckung spontaner und unbarer Ausgaben ausreichend sei.
Eine mögliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die eventuell höhere Geldbeträge in bar erhalten, sei dabei nicht erheblich, solange die Mindestversorgung rechtlich gesichert bliebe.
Was ist das Fazit für die Zukunft?Mit der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts steht fest, dass die Ausgabe von Bezahlkarten für Geflüchtete derzeit nicht gegen geltendes Recht verstößt. Die afghanische Antragstellerin ist mit ihrem Eilantrag gescheitert und muss die Karte akzeptieren. Zugleich bleibt offen, ob es bundesweit zu einheitlichen Regelungen kommen wird oder ob einzelne Bundesländer unterschiedliche Wege gehen.
(Quelle: Beschluss Az. L 8 AY 55/24 B ER)
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Enttäuschung und Jubel: Weitreichende Änderungen bei der Rente
Die nun doch unerwartet zügige Einigung zwischen Union und SPD zum Koalitionsvertrag hat viele überrascht. Die Überschrift des Koalitionsvertrages „Verantwortung für Deutschland“ lässt bereits erahnen, dass weitreichende Entscheidungen anstehen und insbesondere die Rentenpolitik einen wichtigen Stellenwert einnimmt.
Nach vielen Debatten stehen nun konkrete Pläne im Koalitionsvertrag, die sowohl aktuelle als auch künftige Rentenbezieherinnen und -bezieher betreffen.
Wie stabil bleibt das Rentenniveau?Im Koalitionsvertrag wird deutlich, dass Union und SPD das derzeitige Rentenniveau bis 2031 beibehalten möchten. Die Parteien versprechen, so die Belastungen für künftige Generationen in einem kalkulierbaren Rahmen zu halten.
Die Finanzierung soll über Steuergelder erfolgen, wodurch zumindest offiziell keine zusätzlichen Abzüge bei den Versicherten zu erwarten sind.
Diese Entscheidung ist eine Fortsetzung der Politik, das Rentensystem auf mehreren Säulen abzustützen und die Alterssicherung langfristig zu garantieren.
Dennoch stellt sich die Frage, wie realistisch eine solche Herangehensweise auf Dauer ist, zumal das demografische Ungleichgewicht – der Renteneintritt der Babyboomer – in den kommenden Jahren noch stärker zu Buche schlagen wird.
Was bringt die neue Frühstartrente für Familien?Die Einführung einer sogenannten Frühstartrente wurde per Koalitionsvertrag als Vorhaben beschlossen.
Ab Januar 2026 soll für jedes Kind im Alter von sechs bis 18 Jahren, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, monatlich ein fester Betrag in Höhe von zehn Euro in ein individuelles, privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden.
Diese Einzahlungen erfolgen steuerfinanziert und sind vor staatlichem Zugriff geschützt. Ab dem 18. Lebensjahr können die Versicherten den angesparten Betrag selbst weiter ausbauen, bis das reguläre Rentenalter erreicht ist.
Die Erträge aus diesem Depot bleiben bis zur Rente steuerfrei. Diese Maßnahme spiegelt das politische Ziel wider, mehr Eigenverantwortung in der Vorsorge zu fördern, gleichzeitig wird aber auf eine obligatorische, staatlich überwachte Anlage verwiesen.
Welche Änderungen sind für die betriebliche Altersversorgung geplant?Die Koalitionsparteien möchten die betriebliche Altersversorgung insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen attraktiver machen. Geringverdienende sollen zusätzlich motiviert werden, an diesem System teilzuhaben.
Noch liegen nicht alle Details offen, aber es zeichnet sich ab, dass steuerliche Anreize und möglicherweise vereinfachte Rahmenbedingungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein zentraler Bestandteil der Reform sein könnten.
Diese Ankündigungen dürften auf Zustimmung bei jenen stoßen, die eine breitere Beteiligung an der zweiten Säule der Alterssicherung fordern.
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Kommt es zu Veränderungen beim Renteneintrittsalter?Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren bleibt erhalten.
Dies entspricht einer Fortführung des bisherigen Modells und verhindert größere Einschnitte für diejenigen, die bereits viele Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
Bei der Rente mit 63, die aktuell mit Abschlägen und einer Mindestwartezeit von 35 Beitragsjahren einhergeht, hatten einige erwartet, dass diese im Koalitionsvertrag verschärft oder angehoben werden würde.
Doch die Befürchtungen haben sich nicht bestätigt: Ein schrittweiser Anstieg auf 65 Jahre ist nicht geplant. Ebenso sind keine Erhöhungen von Abschlägen vorgesehen, was für Betroffene eine gewisse Planungssicherheit bedeutet.
Was genau steckt hinter der Aktivrente?Ein weiteres neues Element ist die Aktivrente. Für Menschen, die über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterarbeiten möchten, sollen klare Anreize geschaffen werden.
Vorgesehen ist eine steuerfreie Einkommensgrenze von 2000 Euro pro Monat für Erwerbstätige, die bereits im gesetzlichen Rentenalter sind.
Auch das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot soll aufgehoben werden, was eine direkte Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze erleichtert.
Dadurch sollen erfahrene Fachkräfte länger im Arbeitsmarkt gehalten werden, was angesichts des Fachkräftemangels ein wichtiger Schritt sein könnte.
Mütterrente 3 kommtMit der Mütterrente 3 planen Union und SPD eine Angleichung der Ansprüche für alle Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden.
Der Koalitionsvertrag sieht nun drei Entgeltpunkte vor, was als eine Frage der Gerechtigkeit und Wertschätzung kommuniziert wird. Die Finanzierung dieser Maßnahme soll vollständig aus Steuermitteln erfolgen.
Damit folgt die neue große Koalition einem Ansatz, der die Leistungen für die Erziehungsjahre stärker honoriert, ohne den Beitragszahler unmittelbar zusätzlich zu belasten.
Was ändert sich bezüglich der Rente für Selbstständige?
Die Einbeziehung neuer Selbstständiger in die gesetzliche Rentenversicherung ist ein weiterer Schritt, um Altersarmut und Versorgungslücken zu vermeiden.
Wer keiner bereits bestehenden Pflichtversicherung wie einer berufsständischen Versorgung unterliegt, soll automatisch in das System integriert werden.
Wer hingegen anderweitig abgesichert ist, muss nicht zwangsweise wechseln. Der Gesetzgeber will auf diese Weise das Risiko senken, dass es durch fehlende oder unzureichende Vorsorge später zu staatlichen Sozialleistungen kommt.
Dennoch bleibt offen, inwieweit Selbstständige mit höheren Einkünften bereit sind, sich einem System anzuschließen, das aktuell sehr stark auf dem Umlageprinzip fußt.
Enttäuschung: Grundlegendes wird nicht reformiertTrotz der beschriebenen Neuerungen wird eine Reformfrage erneut nicht beantwortet: Das Schließen der Rentenlücke durch eine einheitliche Erwerbstätigenversicherung für alle, einschließlich Beamtinnen und Beamten sowie Politikerinnen und Politiker.
Zwar wird seit Jahren darüber diskutiert, wie sich die Belastungen des demografischen Wandels gerechter verteilen lassen. Doch erneut verzichtet die Koalition auf eine grundlegende Systemveränderung.
Diese Zurückhaltung mag im Hinblick auf die schnelle Einigung und den großen politischen Widerhall verständlich sein, dennoch bleibt die Kritik bestehen, dass hier eine wichtige Chance vertan wurde, eine langfristig tragfähige Rentenarchitektur zu schaffen.
Zwar finden sich einige Verbesserungen im Koalitionsvertrag, doch die drängendsten strukturellen Probleme werden erneut aufgeschoben. Mit Blick auf die anstehende Pensionierungswelle der Babyboomer stehen die Verantwortlichen vor enormen Herausforderungen.
Ohne eine breite Einbeziehung aller Erwerbstätigen in die gesetzliche Rentenversicherung könnte sich das Defizit im Umlagesystem weiter vergrößern.
Der Koalitionsvertrag bietet somit Licht und Schatten: Einigen Fortschritten in Detailfragen steht die Vertagung der großen, grundlegenden Reformen gegenüber.
Wie geht es jetzt weiter?Viele Menschen, die in den kommenden Jahren in Rente gehen, werden genau beobachten, ob die geplanten Maßnahmen im Alltag tatsächlich greifen. Gleichzeitig sind künftige Generationen gefragt, ihren Beitrag zur eigenen Vorsorge zu leisten.
Der Koalitionsvertrag gibt einige erste Richtungen vor, lässt jedoch viele Fragen unbeantwortet. Ob das Konzept „Verantwortung für Deutschland“ die gewünschten Ergebnisse bringt, wird sich erst zeigen, wenn sich das neue Rentensystem den Herausforderungen einer alternden Gesellschaft stellen muss.
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Rente: Der Rentenzuschlag steigt jetzt – viele Rentner profitieren sogar doppelt
Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen bei der Rente in Kraft, die für viele Rentnerinnen und Rentner gelten.
Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf die Einkommensfreibeträge bei der Grundrente. Der Hintergrund dieser Neuerungen liegt in der Anpassung des Rentenwerts, die bereits seit dem 1. Juli 2024 gilt und somit die Berechnungsgrundlage für die neuen Einkommensfreigrenzen bildet.
Warum werden die Einkommensfreibeträge erhöht?Der Hauptgrund für die Erhöhung der Einkommensfreibeträge ist der gestiegene Rentenwert.
Dieser Anstieg bedeutet, dass ab Januar 2025 auch die Einkommensfreigrenzen angehoben werden.
Die Erhöhung soll gewährleisten, dass Rentnerinnen und Rentner, die Anspruch auf den Grundrentenzuschlag haben, von den erhöhten Freibeträgen profitieren und somit möglicherweise höhere Zuschläge erhalten können.
Was bedeutet dies für Rentnerinnen und Rentner mit Grundrentenzuschlag?Für viele Rentnerinnen und Rentner, die derzeit einen Grundrentenzuschlag erhalten oder in der Vergangenheit erhalten haben, könnte die Anpassung eine positive Nachricht sein.
Die Erhöhung der Einkommensfreibeträge bedeutet, dass mehr Rentnerinnen und Rentner von einem höheren Grundrentenzuschlag haben könnten.
Und ganz wichtig: Die Anpassung könnte es zudem dazu führen, dass einige Menschen, die aufgrund einer Anrechnung von Einkommen bisher keinen Grundrentenzuschlag bekommen haben, diesen ab Januar 2025 erstmals ausgezahlt bekommen.
Wie wirkt sich die Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag aus?Die Berechnung des Grundrentenzuschlags basiert auf der Einkommensanrechnung. Wenn das Einkommen, das zur Berechnung herangezogen wird, zu hoch ist, kann dies dazu führen, dass der Grundrentenzuschlag reduziert oder gar nicht ausgezahlt wird.
Dies führte Anfang 2024 nämlich zu Ärger bei vielen Rentnerinnen und Rentnern, als zuvor bewilligte Zuschläge gekürzt oder gestrichen wurden.
Doch ab Januar 2025 könnte sich dies ändern: Durch den gestiegenen Einkommensfreibetrag und die damit einhergehenden neuen Anrechnungsgrenzen könnte der Grundrentenzuschlag für viele Rentnerinnen und Rentner wieder ansteigen.
Änderung Details Erhöhung der Einkommensfreibeträge Die Freibeträge steigen auf 1.437 € pro Monat für Alleinstehende und 2.242 € pro Monat für Ehepaare. Einkommen oberhalb dieser Grenzen wird zu 60 % auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Nichtberücksichtigung früherer Einkommen Einkommen aus Vorjahren wird bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags nicht mehr angerechnet, was dazu führen kann, dass Rentnerinnen und Rentner, die zuvor keinen Anspruch hatten, ab 2025 erstmals einen Zuschlag erhalten. Anpassung des Rentenwerts Der Wert eines Rentenpunkts wird voraussichtlich auf 40,70 € steigen, was zu einer allgemeinen Rentenerhöhung führt. Was ist mit dem zu versteuernde Einkommen?Das zu versteuernde Einkommen ist ein wichtiger Faktor bei der Anrechnung auf den Grundrentenzuschlag.
Im Jahr 2025 können einige Rentnerinnen und Rentner erstmals wieder einen Zuschlag erhalten, den sie in der Vergangenheit aufgrund einer höheren Einkommensanrechnung nicht bekommen haben.
Dies kann eintreten, wenn das zu versteuernde Einkommen aus den vergangenen Jahren im Jahr 2025 bei der Anrechnung nicht mehr berücksichtigt wird oder wenn es signifikant gesunken ist.
Die Rentenversicherung führt einmal jährlich am 30. September eine Datenabfrage durch, um die Einkommensverhältnisse der Rentnerinnen und Rentner zu erfassen.
Falls sich herausstellt, dass das Einkommen aus den relevanten Vorjahren gesunken ist oder nicht mehr angerechnet werden muss, kann dies dazu führen, dass ab Januar 2025 der Grundrentenzuschlag ausgezahlt wird.
Welche Auswirkungen hatten die bisherigen Regelungen?Anfang 2024 kam es zu zahlreichen Beschwerden, da viele Rentnerinnen und Rentner überrascht feststellten, dass ihr Grundrentenzuschlag gekürzt oder komplett gestrichen wurde.
Der Grund hierfür lag in der Einkommensanrechnung, die ergab, dass die Einkommen der Betroffenen zu hoch waren, um weiterhin Anspruch auf den Zuschlag zu haben. Diese Erfahrung führte zu erheblichem Unmut und zahlreichen Rückfragen bei Rentenberatern und der Rentenversicherung.
Was können Rentnerinnen und Rentner ab Januar 2025 erwarten?Ab Januar 2025 könnte sich die Lage für viele Rentnerinnen und Rentner deutlich verbessern. Zum einen gibt es höhere Einkommensfreibeträge, die zu einem höheren Grundrentenzuschlag führen können. Zum anderen kann es bei manchen Rentnerinnen und Rentnern dazu kommen, dass Einkommen aus den Vorjahren nicht mehr angerechnet wird, was ebenfalls die Auszahlung eines Grundrentenzuschlags begünstigt.
Diese Kombination von Faktoren – ein höherer Einkommensfreibetrag und die mögliche Nichtberücksichtigung früherer Einkommen – könnte für viele Betroffene ab Januar 2025 eine spürbare finanzielle doppelte Entlastung bedeuten.
Was sollten Rentnerinnen und Rentner jetzt tun?Rentnerinnen und Rentner, die Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag haben oder hatten, sollten die Änderungen ab Januar 2025 genau im Blick behalten.
Es kann sich lohnen, die Einkommensentwicklung und die Anrechnungsregeln zu prüfen und gegebenenfalls Rat bei Experten wie Rentenberatern einzuholen.
Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel von Rentenbescheid24.de rät dazu, die persönliche Rentensituation im Auge zu behalten und mögliche Veränderungen zu berücksichtigen.
„Ich hoffe, dass alle Anspruchsberechtigten den Grundrentenzuschlag bekommen, den sie verdienen“, betont auch der Rentenexperte und Rechtsanwalt Peter Knöppel und verweist auf die Bedeutung dieser zusätzlichen Leistungen für die finanzielle Stabilität vieler Rentnerinnen und Rentner.
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