«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp


Paukenschlag: Bürgergeld-Bescheide auch in 2025 nicht bestandskräftig
Die Bürgergeld-Bescheide der Jobcenter waren im Jahr 2024 nicht bestandskräftig, wir berichteten darüber hier.
In 2025 ging man davon aus, dass die Jobcenter ihre Rechtsbehelfsbelehrungen verbessern und anpassen. Aber die Rechtsbehelfsbelehrungen der Jobcenter leiden auch in 2025 unter erheblichen Mängeln, was dazu führt, dass die 1- Jahresfrist für Widersprüche gilt.
Bloßer Verweis auf Internetseite reicht nicht ausUnrichtige bzw. rechtswidrige Rechtsbehelfsbelehrungen der Jobcenter liegen vor bei bloßem Verweis auf eine Internetseite oder ein QR-Code, beide sind nicht geeignet, als eine wirksame Belehrung angesehen zu werden. Das gibt aktuell der Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker bekannt.
Verwiesen wird auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 27.9.2023 – B 7 AS 10/22 R, wo es heißt: Zu einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung gehört die Belehrung über die bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss grundsätzlich den Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form enthalten. Die elektronische Form ist eine gegenüber der schriftlichen Form selbstständige Formvariante und kein Unterfall der Schriftform. Die Angabe einer E-Mail-Adresse im Behördenbriefkopf stellt eine konkludente Zugangseröffnung dar.
Insofern ist nach dieser Entscheidung die verwandte Rechtsfolgenbelehrung unrichtig, weil sie über die zu beachtenden Formvorschriften bei Einlegung eines Widerspruchs überhaupt nicht belehrt sondern lediglich auf eine Internetseite oder einen QR-Code verwiesen wird, so ausdrücklich der Rechtsanwalt Lars Schulte Bräucker, welcher mir kürzlich in einem persönlichem Gespräch mitteilte, warum diese Belehrungen der Jobcenter grundsätzlich falsch sind.
Weiterhin führt RA L. Schulte Bräucker aus:
“Das BSG bestätigt seine in ständige Rechtsprechung von der verwaltungsgerichtlichen Rechtspraxis abweichende Auffassung, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung auch über die Form des Rechtsbehelfs zu belehren hat. Sie soll dem Betroffenen aufzeigen, mit welchem Mittel er sich wo und bei wem innerhalb welcher Frist gegen eine Entscheidung wehren kann (sog. Wegweiserfunktion der Belehrung).
In der vorliegenden Entscheidung stellt das BSG klar, dass die elektronische Form nicht lediglich ein Unterfall der Schriftform ist. Beide Formvarianten stehen selbständig nebeneinander. Gerade auch mit Blick auf die Wegweiserfunktion reicht demnach der bloße Verweis auf eine Internetseite und ein beigefügter QR-Code dafür nicht aus.”
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock1. In Übereinstimmung mit der Meinung von RA Lars Schulte Bräucker bleibt fest zuhalten, dass der bloße Verweis auf eine Internetseite oder ein QR-Code nicht geeignet sind als eine wirksame Belehrung angesehen zu werden.
2. Man ist sich auch einig, dass die Fehler in den neuen Rechtsfolgenbelehrungen noch schlimmer sind als in 2024.
Was machen die Menschen mit SGB II Bezug, welche zwar ein Handy haben, aber keine Kamera? Die Gerichte freuen sich jetzt schon auf die Auseinandersetzungen mit den Behörden.
Der Beitrag Paukenschlag: Bürgergeld-Bescheide auch in 2025 nicht bestandskräftig erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Jobcenter dürfen nicht noch Unterlagen vom Partner verlangen – Urteil
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg (Strafabteilung) urteilte gegen das Jobcenter team.arbeit.hamburg. Dieses hatte einem getrennt lebenden (Ehe-)Partner einer Antragstellerin einen Bußgeldbescheid zugeschickt, weil dieser sch weigerte, dem Jobcenter Unterlagen wie Verdienstbescheinigung und Arbeitsvertrag zu schicken.
Das Amtsgericht erklärt, der Betroffene sei nicht verpflichtet gewesen, der Behörde Unterlagen zu Vermögen und Einkommen zu liefern.
Wie war die Situation?Der Betroffene führt aus: “Ich war und bin weder Antragsteller von ALG II – Leistungen, noch hatte ich Leistungen begehrt. Im gegenständlichen Zeitraum war ich der getrennt lebende (Ehe-)Partner der Antragstellerin, mit getrennten Haushalten aufgrund besonderer sozialer Situation, getrennten Konten und getrenntem Wirtschaften. Alles wurde nachgewiesen.
Ich habe meinen 90-jährigen Vater im Alltag unterstützt, mit dem ich in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, und meine getrennt lebende Partnerin hatte und hat ihren Wohnort in der Nähe der Grundschule ihrer Tochter.”
Getrennt lebend, trotzdem “Bedarfsgemeinschaft”Obwohl der Betroffene und seine Partnerin getrennt lebten, behandelte das Jobcenter sie als Bedarfsgemeinschaft. Dabei hatte nur die Partnerin Leistungen für sich und ihre Tochter (aus einer anderen Partnerschaft) beantragt.
Auskunftspflicht laut § 60 SGB IIDer Betroffene erklärt: “Laut § 60 SGB II bin ich als Dritter auskunftspflichtig – das ist auch in Ordnung. Das Jobcenter verlangte jedoch von mir die Einreichung folgender Unterlagen und Dokumente:
- meine Verdienstbescheinigungen
- meinen Arbeitsvertrag
- eine vollständig ausgefüllte Anlage EK (die eigentlich nur für Antragsteller vorgesehen ist)
- Rentenbescheide sowie
- lückenlose Kontoauszüge über den gesamten Zeitraum von meinem Konto bzw. dem Konto meines Vaters.”
Dabei wurde, so der Betroffene, sein Vater als Mitinhaber des entsprechenden Kontos vom Jobcenter nicht einmal darüber informiert, dass auch die Daten und Unterlagen des Vaters vom Sohn gefordert wurden.
Der Betroffene legt Widerspruch einDer Betroffene berichtet:
“Gegen die Einreichung dieser Unterlagen habe ich widersprochen, da dies schon Mitwirkungspflichten sind (…) und widersprach der Forderung. Das wurde vom Jobcenter nicht akzeptiert.”
Mitwirkungspflichten gelten nur für LeistungsberechtigteDer Betroffene erhält weder Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld), noch hatte er solche beantragt. Mitwirkungspflichten gelten beim Jobcenter aber nur für Leistungsberechtigte, die sich vertraglich bei der Behörde zu dieser Mitwirkung verpflichten – und nicht für Dritte.
Leistungen auf Null gesetztDer Antragstellerin wurden vom Jobcenter als Reaktion die Bürgergeld-Leistungen auf Null gesetzt. Die Begründung lautete, die Unterlagen seien nicht vollständig eingereicht worden, und damit hätte die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein, den das Jobcenter zurückwies. In der Folge klagte sie beim Sozialgericht Hamburg.
Bußgeldbescheid für den getrennt lebenden PartnerDer Partner der Antragstellerin informiert: “Bestärkt vom Sozialgericht Hamburg erließ das Jobcenter einen Bußgeldbescheid gegen mich in Höhe von 848,75 €, mit der Begründung, dass ich die angeforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht hätte. Ohne den Erlass meines Widerspruchbescheides abzuwarten, leitete das Jobcenter ein Strafverfahren gegen mich beim Amtsgericht Hamburg-Harburg ein.”
Das Gericht erklärt das Handeln des Jobcenters für rechtswidrigVor dem Amtsgericht lief es indessen nicht so, wie das Jobcenter vermutlich gedacht hatte. Das Gericht stellte das Verfahren gegen den Partner der Antragstellerin ein und erklärte den Bußgeldbescheid des Jobcenters für ungültig.
Denn, so das Gericht, das Verlangen des Jobcenters, dass Dritte Unterlagen über ihr Einkommen und Vermögen der Behörde einreichen, sei rechtswidrig.
Jobcenter muss Widerspruch stattgebenDer Betroffene erklärt: “Daraufhin hat das Jobcenter schließlich den Widerspruchbescheid erlassen und diesem (zwangsläufig) stattgeben müssen – “es wurde nach eigenem Ermessen entschieden.”
Jobcenter handelt weiterhin rechtswidrigTrotz eindeutiger Klarstellung des Gerichtes bleibt das Jobcenter jedoch bei seiner rechtswidrigen Forderung. Der Betroffene erläutert: “Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Jobcenter weiterhin rechtswidrig handelt und von mir die Einreichung meiner vollständigen Unterlagen verlangt – obwohl ich keine ALG II – Leistungen erhalte und keine beantragt habe.”
Jobcenter verletzt das Grundrecht auf informationelle SelbstbestimmungDer Betroffene sieht sich vom Jobcenter in seinem Grundrecht angegriffen: “Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wurde und wird in meinem Fall völlig missachtet.”
Übergriffe des Jobcenters auf unbeteiligte DritteDer getrennt lebende (Ehe-) Partner steht in einem Rechtsverhältnis zur Antragstellerin. Bereits bei ihm war das Einfordern persönlicher Dokumente übergriffig. Das Jobcenter attackierte jedoch zusätzlich die Grundrechte eines gänzlich Unbeteiligten – des Vaters.
Der Partner der Antragstellerin erörtert: “Hinzu kommt, dass mein Vater mit der Antragstellerin in keinem rechtlichen Verhältnis steht, was die Forderung zur Einreichung der Daten und Unterlagen meines Vaters gerechtfertigt hätte. Zudem ist alles über seinen Kopf hinweg geschehen.”
Jobcenter bestraft Leistungsberechtigte, trotz deren MitwirkungDer Betroffene zeigt darüber hinaus, wie das Jobcenter einen Rundumschlag an Übergriffen verübt: “Sanktioniert wurde und werde nicht nur ich, sondern auch die Antragstellerin mit der Nullfestsetzung ihrer Leistungen und der Leistungen ihrer Tochter, trotz Nachkommens ihrer Mitwirkungspflicht.” Mit anderen Worten: Das Jobcenter bestraft die unschuldige Antragstellerin – für das rechtswidrige Handeln des Jobcenters.
Auskunftspflicht des Partners – keine Pflicht zur Ausfüllung der Anlage WEP oder zur Vorlage von Einkommensnachweisen1. Aus § 60 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 2 ergibt sich keine Grundlage dafür, Auskünfte von dem Partner des Antragstellers oder Leistungsberechtigten abzuverlangen, die in keinem Zusammenhang zu seinem Einkommen oder Vermögen stehen ( Meyerhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 60 Rn. 37 ff.).
Deshalb kann von dem Partner nicht verlangt werden, den Vordruck für die Anlage WEP zum Leistungsantrag auszufüllen und beim Jobcenter einzureichen ( (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011- B 14 AS 87/09 R – ).
2. § 60 Abs 4 S 1 SGB 2 ermächtigt nicht zur Abforderung von Unterlagen (wie Belegen über die Höhe der Einkünfte), sondern nur zur Einholung von Auskünften durch den Partner.
3. Auskunftsverlangen sind in der Regel als einheitliche Verwaltungsakte anzusehen, bei denen eine Teilrechtswidrigkeit ausscheidet. Somit scheidet in der Regel auch eine geltungserhaltende Reduktion aus, wenn zum Teil Auskünfte oder Handlung ohne gesetzliche Grundlage verlangt werden.
4. Aus den Absätzen 2 und 4 des § 60 SGB II ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen auf den konkreten Umfang der von dem Träger benötigten und vom Auskunftspflichtigen zu leistenden Auskünfte.
So kann das Jobcenter im Rahmen unterhaltsrechtlicher Beziehungen die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte fordern (§ 60 Abs 2 Satz 3 SGB II iVm § 1605 Abs 1 Satz 2 BGB).
Gegenüber einem Partner, der selbst keine Leistungen beantragt, kann dagegen nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II nur die Erteilung von Auskünften verlangt werden ( BSG, Urteil vom 24. Februar 2011- B 14 AS 87/09 R – Rz. 19 )
Rechtstipp dazu vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock1. LSG BW – L 7 AS 3613/15 –
Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs 1 SGB I gehören uU auch Auskünfte bzw Angaben, die einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung von Leistungen von Bedeutung ist.
Diese Pflicht geht jedoch nicht dahin, Beweismittel von dem Partner oder sonstigen Dritten zu verschaffen.
2. LSG Sachsen – Anhalt – L 4 AS 798/12 –
1. Die Auskunft des Unterhaltspflichtigen ist auch nicht erforderlich iS des § 60 Abs 2 SGB 2, wenn der Unterhaltsanspruch durch einen familiengerichtlichen Vergleich bereits rechtskräftig tituliert ist.
2. Die Eingriffsnorm des § 60 Abs 2 SGB 2 ist einer erweiternden Auslegung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zugänglich.
3. Erhält ein Unterhaltsberechtigter keine SGB 2-Leistungen, besteht kein Auskunftsanspruch des SGB 2-Trägers gegen den Unterhaltspflichtigen nach § 60 Abs 2 SGB 2.
4. Benutzt der SGB 2-Leistungsträger zur Umsetzung seines Auskunftsbegehrens vorformulierte Fragebögen, dürfen sich die Fragen nur auf die Person des Unterhaltspflichtigen beziehen.
Fragen zu Dritten (zB Einkommen des Partners) sind unzulässig und müssen nicht beantwortet werden.
Wegen des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung bleibt für eine sog geltungserhaltene Reduktion bei unzulässigen Fragen in der Regel kein Raum.
Praxisbeispiel: Unzulässige Unterlagenforderung des JobcentersFrau Müller, alleinerziehend und Bürgergeldempfängerin, lebt seit einigen Monaten mit ihrem Lebenspartner Herrn Schmidt in einer gemeinsamen Wohnung. Das Jobcenter vermutet eine Bedarfsgemeinschaft und fordert Frau Müller auf, Einkommens- und Vermögensnachweise von Herrn Schmidt vorzulegen. Herr Schmidt, der selbst berufstätig ist und kein Bürgergeld bezieht, weigert sich, diese sensiblen Daten preiszugeben, da er nicht möchte, dass das Jobcenter Zugriff auf seine privaten Unterlagen hat.
Daraufhin droht das Jobcenter, Frau Müllers Bürgergeldanspruch zu kürzen, wenn die geforderten Dokumente nicht eingereicht werden. Frau Müller ist verzweifelt und wendet sich an eine Sozialberatungsstelle. Dort wird sie darauf hingewiesen, dass ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts (z. B. das in dem Artikel beschriebene) klarstellt, dass Jobcenter nicht berechtigt sind, Unterlagen von nicht-leistungsberechtigten Partnern einzufordern, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche Bedarfsgemeinschaft vorliegen.
Frau Müller legt das Urteil dem Jobcenter vor und argumentiert, dass die Lebensgemeinschaft mit Herrn Schmidt nicht automatisch eine finanzielle Unterstützungspflicht begründet. Nach einiger Korrespondenz akzeptiert das Jobcenter schließlich ihre Argumentation und verzichtet auf die unzulässige Forderung. Frau Müller erhält weiterhin ihr Bürgergeld in voller Höhe, ohne dass Herr Schmidt seine privaten Unterlagen einreichen musste.
Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, sich gegen unrechtmäßige Forderungen des Jobcenters zu wehren. Betroffene sollten bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einholen oder sich an eine Sozialberatungsstelle wenden, um ihre Rechte durchzusetzen.
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter dürfen nicht noch Unterlagen vom Partner verlangen – Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Trotz Aufhebungsvertrag keine Sperre beim Arbeitslosengeld I
Ein Aufhebungsvertrag sieht verlockend aus, wenn eine satte Abfindung winkt. Zum Problem kann es jedoch werden, wenn Betroffene nicht gleich in eine neue Stelle einsteigen, sondern auf Arbeitslosengeld angeweisen sind.
Sperrzeit beim ArbeitslosengeldDer Aufhebungsvertrag kann unter Umständen zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld und auch zu Kürzungen beim Bürgergeld führen. Die Betroffenen erhalten dann für mehrere Wochen keine Leistungen.
Insgesamt gibt es weniger ArbeitslosengeldNach Ende dieser Sperrzeit gibt es zwar Arbeitslosengeld, doch die verlorenen Leistungen werden nicht im Nachhinein ausgezahlt. Es bleibt beim regulären Ende der Bezugszeit.
Warum gibt es bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrfrist?Arbeitslosengeld ohne Sperrfrist zu beziehen setzt voraus, den Job zu verlieren, ohne dies selbst verursacht zu haben.
Eine Mitverantwortung gilt nicht nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers und bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund.
Bei einem Aufhebungsvertrag wird eine Mitverantwortung ebenfalls gesehen, da der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag durch seine Unterschrift zustimmte. Der Vertrag wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen.
Hätte der Arbeitnehmer nicht zugestimmt, so die Logik, dann hätte er zumindest bis Ablauf der Kündigungsfrist seinen Job behalten.
Versicherungswidriges VerhaltenDie Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag stellt insofern prinzipiell ein versicherungswidriges Verhalten dar, und dafür gilt gewöhnlich eine Sperrfrist von 12 Wochen.
Die Betroffenen erhalten also erst nach drei Monaten Arbeitslosengeld, und insgesamt in den jüngeren Jahren ihres Erwerbsleben nur neun Monate statt einem Jahr.
Auch das Bürgergeld wird gekürztOft sind sie in dieser Zeit darauf angewiesen, Bürgergeld zu beantragen. Das liegt nicht nur deutlich unter dem Arbeitslosengeld, außerdem gibt auch hier Sanktionen.
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld stellt laut Paragraf 31, Abs 2, Nr 3 / 4 des Sozialgesetzbuches II einen Minderungsgrund dar. Einen Monat kann der Regelbedarf um zehn Prozent gekürzt werden.
Es kommt auf die Umstände anAllerdings kann ein Aufhebungsvertrag zwar zu einer Sperre führen, muss er aber nicht. Wenn die Agentur für Arbeit den Vertrag als notwendig anerkennt, und nicht als freiwillig, dann gibt es die vollen Leistungen.
Wann besteht aus Sicht der Agentur eine Notwendigkeit?Es muss wichtigte Gründe dafür geben, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Gut ist es, wenn diese vom Arbeitgeber bestätigt werden und / oder der Arbeitnehmer Belege dafür liefern kann.
Ein valider Grund liegt vor, wenn die Kündigung betriebsbedingt war. Wäre dem Arbeitnehmer wegen ökonomischen Problemen der Firma, und / oder Personalabbau sowieso gekündigt worden, und der Aufhebungsvertrag diente nur dazu, dies “eleganter zu gestalten”, dann kann das die Sperre verhindern.
Mobbing ist ein wichtiger GrundEin wichtiger Grund ist auch Mobbing am Arbeitsplatz. Wurde der Arbeitnehmer von Kollegen diskriminiert und / oder gemobbt, dann gibt es hier auch bei Eigenkündigung keine Sperre. Dieses Mobbing sollte allerdings dokumentiert sein.
Keine Sperre bei gesundheitlichen GründenEine Eigenkündigung führt auch dann nicht zu einer Sperre, wenn gesundheitliche Gründe eine Tätigkeit in der bisherigen Stelle nicht zumutbar machen. Die Agentur wird dem nur anerkennen, wenn medizinische Bescheinigungen die gesundheitlichen Probleme bescheinigen.
Was sollte im Aufhebungsvertrag berücksichtigt werden?Auch im Aufhebungsvertrag selbst können Feinheiten das Risiko einer Sperre vermindern. Gut ist es, wenn der Aufhebungsvertrag die normale Kündigungsfrist einhält.
Dann kann zumindest nicht unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer die Kündigung eigenverantwortlich übers Knie gebrochen hat.
Achten Sie auf genaue FormulierungenIm Aufhebungsvertrag selbst sollten die Gründe für das Ende des Arbeitsverhältnisses klar genannt (und damit vom Arbeitgeber bestätigt) werden. Sie sollten plausibel erscheinen und nachweisbar.
Nachweise und DokumentationenSind gesundheitliche Gründe ausschlaggebend, kann dies im Aufhebungsvertrag genannt und durch ärztliche Befunde / Atteste bestätigt werden.
Kam es zu Mobbing, sollte dies dokumentiert sein. Gut ist es, wenn sich der Arbeitnehmer zuvor belegbar beim Arbeitgeber darüber beschwerte, und Zeugenberichte vorliegen.
Der Beitrag Trotz Aufhebungsvertrag keine Sperre beim Arbeitslosengeld I erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Wie viel Arbeitslosengeld bekommt man bei 2000 Euro netto?
Beim Arbeitslosengeld I (ALG I) ist die Ausgangsgröße das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten (bis zu) zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.
Daraus ermittelt die Agentur für Arbeit ein pauschaliertes Nettoentgelt: Vom Brutto werden pauschal Lohnsteuer, ggf. Solidaritätszuschlag sowie ein Pauschalabzug von 20 % für Sozialbeiträge abgezogen. Erst von diesem pauschalierten Netto wird die Leistung berechnet. Ihr zuletzt ausgezahltes „echtes“ Nettogehalt auf dem Konto ist daher nur eine grobe Orientierung – die amtliche Berechnung läuft anders.
Die Grundformel: 60 % bzw. 67 % vom pauschalierten NettoDas tägliche ALG I beträgt 60 % des pauschalierten Netto-Tagessatzes. Haben Sie mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes, steigt der Satz auf 67 %. Gesetzliche Grundlage sind die §§ 149 ff. SGB III; die Bundesagentur für Arbeit erläutert das Verfahren in ihren Fachhinweisen. Für die Berechnung wird ein Monat mit 30 Tagen angesetzt.
Rechenbeispiel: 2.000 € „Netto“ – was heißt das ungefähr?Nehmen wir an, Ihr zuletzt ausgezahltes Netto lag bei 2.000 € im Monat. Teilt man das – nur zur Veranschaulichung – durch 30, ergibt sich ein Netto-Tagessatz von rund 66,67 €.
Überträgt man die ALG-Formel auf diesen Orientierungswert, läge das ALG I überschlägig bei etwa 1.200 € pro Monat ohne Kind bzw. rund 1.340 € mit Kind.
In der Realität kann der Betrag spürbar abweichen, weil die Agentur für Arbeit vom Brutto ausgeht, pauschaliert und Ihre Steuerklasse sowie Kinderfreibeträge einrechnet. Exakte Ergebnisse liefert daher nur die amtliche Berechnung bzw. ein seriöser ALG-Rechner.
Anspruchsdauer: Zwischen 6 und 24 MonatenWie lange Sie ALG I bekommen, hängt von Ihren Versicherungszeiten in den letzten fünf Jahren und vom Alter beim Anspruchsbeginn ab. Unter 50 Jahren liegt die Höchstdauer bei bis zu 12 Monaten, ab 50 steigt sie in Stufen; ab 58 Jahren sind maximal 24 Monate möglich – jeweils bei ausreichender Vorbeschäftigung. Rechtlich maßgeblich ist § 147 SGB III; BA und BMAS stellen die Eckwerte öffentlich dar.
Obergrenzen: Deckel über die BeitragsbemessungsgrenzeFür sehr hohe Einkommen gilt eine Bemessungsgrenze: 2025 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung einheitlich (Ost/West) bei 8.050 € pro Monat. Einkommen oberhalb dessen erhöhen das ALG I nicht mehr. Das begrenzt die Leistung nach oben, unabhängig davon, wie hoch das frühere Gehalt war.
Einflussfaktoren: Steuerklasse, Kinder, EinmalzahlungenDie Steuerklasse wirkt über das pauschalierte Netto auf die Höhe des ALG I. Kinder erhöhen den Leistungssatz auf 67 %. Einmalzahlungen oder schwankende Löhne werden über den Bemessungszeitraum gemittelt; maßgeblich ist das Bemessungsentgelt aus § 151 SGB III.
Nebeneinkommen: 165 € bleiben anrechnungsfrei – aber nur bis 15 StundenWährend des Bezugs ist ein Nebenjob bis unter 15 Wochenstunden zulässig; das Netto-Nebeneinkommen wird auf das ALG I angerechnet, jedoch gilt ein Freibetrag von 165 € pro Monat. Für gleichbleibende Zuverdienste rechnet die Agentur den Betrag monatlich an. Details regelt § 155 SGB III.
Sperrzeit und Ruhen: Wann das Geld vorübergehend nicht fließtBei versicherungswidrigem Verhalten – etwa einem nicht begründeten Aufhebungsvertrag oder verspäteter Arbeitssuchend-Meldung – kann eine Sperrzeit eintreten. In dieser Zeit wird kein ALG I gezahlt, und die Gesamtdauer des Anspruchs verkürzt sich entsprechend.
Außerdem ruht der Anspruch, wenn z. B. Urlaubsabgeltung gezahlt wird. Maßgeblich sind §§ 159 und 157 SGB III sowie die BA-Merkblätter.
Sozialversicherung und Steuern: Gut abgesichert, aber ProgressionsvorbehaltWährend des ALG-I-Bezugs übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; außerdem werden Rentenbeiträge gezahlt (grundsätzlich auf Basis von 80 % des Bemessungsentgelts). ALG I ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es kann Ihren Steuersatz auf andere Einkünfte erhöhen.
Tabelle: So viel Arbeitslosengeld wird gezahlt ALG I – Orientierung bei angegebenem „Netto“ (ohne Kind, 60 %) Monatliches Netto (Orientierung) ALG I pro Monat (ca.) 1.000 € 600 € 1.500 € 900 € 2.000 € 1.200 € 2.500 € 1.500 € 3.000 € 1.800 € 3.500 € 2.100 € 4.000 € 2.400 € 4.500 € 2.700 € 5.000 € 3.000 €Hinweis: Das ALG I wird tatsächlich aus dem Brutto über ein pauschaliertes Netto berechnet. Die Tabelle dient als grobe Orientierung ohne Kind (60 %). Mit Kind lägen die Werte bei rund 67 % entsprechend höher.
Wenn ALG I nicht reicht: Aufstocken mit BürgergeldReicht das Arbeitslosengeld nicht zur Deckung des Existenzminimums und der angemessenen Wohnkosten, kann beim Jobcenter ergänzendes Bürgergeld beantragt werden. Das BMAS und die BA beschreiben Verfahren, Bedarfe und Regelsätze; 2025 liegt der Regelsatz für Alleinstehende bei rund 563 € zuzüglich Unterkunft/Heizung nach Angemessenheit.
Fazit: 2.000 € „Netto“ ergeben grob 1.200 – 1.340 € ALG IAls Daumenregel ergibt ein zuletzt ausgezahltes Netto von 2.000 € einen ALG-I-Anspruch in der Größenordnung von rund 1.200 € pro Monat ohne Kind bzw. etwa 1.340 € mit Kind. Ihr tatsächlicher Anspruch kann – je nach Brutto, Steuerklasse, Kindermerkmalen und pauschaler Berechnung – spürbar abweichen. Für eine belastbare Zahl nutzen Sie am besten einen offiziellen ALG-Rechner und/oder lassen sich von der Agentur für Arbeit berechnen, wie hoch Ihr individuelles Leistungsentgelt ausfällt.
Hinweis: Alle Angaben beziehen sich auf den Rechtsstand 2025.
Der Beitrag Wie viel Arbeitslosengeld bekommt man bei 2000 Euro netto? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rentenverlierer: Diese Jahrgänge bekommen am wenigsten Rente
In der öffentlichen Debatte ist häufig von „Rentenverlierern“ die Rede. Tatsächlich gibt es Geburtsjahrgänge und Erwerbsbiografien, die stärker vom demografischen Wandel, Reformen und Umbrüchen am Arbeitsmarkt getroffen sind als andere.
Unterschätzte Schattenseite der RenteDie gesetzliche Rente funktioniert im Umlageverfahren: Aktive Erwerbstätige finanzieren die Renten der aktuellen Ruheständler.
Weil geburtenschwache Jahrgänge nachrücken und die Lebenserwartung steigt, kommen heute auf eine Altersrentnerin oder einen Altersrentner nur noch rund zwei Beitragszahlende – Anfang der 1960er-Jahre waren es noch sechs.
Diese Verschiebung erhöht den Druck auf Leistungen und Beiträge und prägt alle Reformen der vergangenen Jahrzehnte.
Gleichzeitig ist wichtig zu verstehen, was das häufig zitierte „Renteniveau“ überhaupt misst: Es bezieht sich nicht auf das letzte individuelle Gehalt, sondern setzt die sogenannte Standardrente (45 Entgeltpunkte) ins Verhältnis zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten – jeweils vor Steuern, aber nach Sozialabgaben. Damit ist das Rentenniveau ein Systemindikator, kein persönlicher Rentenbescheid.
Diese Jahrgänge sind besonders betroffenGeburtsjahrgang 1964 und jünger. Ab diesem Jahrgang gilt erstmals vollständig die Regelaltersgrenze 67. Wer 1964 geboren ist, erreicht die abschlagsfreie Standardrente regulär im Jahr 2031. Das ist faktisch die erste Generation, die die „Rente mit 67“ vollständig trägt.
Späte 1950er bis frühe 1960er. Diese Kohorten trafen mehrere Reformwellen (Nachhaltigkeitsfaktor, Dämpfungen) bei gleichzeitig oft brüchigen Erwerbsverläufen, etwa nach der Wiedervereinigung und in Phasen strukturellen Wandels.
Viele Berufsbiografien weisen längere Arbeitslosigkeit oder Niedriglohnphasen auf – insbesondere in Ostdeutschland, wo die Arbeitsmarktverwerfungen der 1990er bis in die 2000er Jahre hineinreichten.
Frauen der Jahrgänge etwa 1955 bis 1970. Die Rentenlücke zwischen Männern und Frauen ist hoch, weil Teilzeit, Minijobs, Erwerbsunterbrechungen für Kindererziehung und Pflege seltener zu vollen Entgeltpunkten führen – trotz Verbesserungen wie der Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Der sogenannte Gender Pension Gap bleibt deutlich.
Warum gerade diese Generationen benachteiligt wirkenSeit den 2000er-Jahren sanken die Leistungszusagen relativ zu den Löhnen; das Sicherungsniveau „vor Steuern“ pendelte in den vergangenen Jahren um 48 Prozent.
Wichtig: Mit dem Rentenpaket 2025 hat der Gesetzgeber die Haltelinie von mindestens 48 Prozent nun bis 2039 fortgeschrieben und mit dem „Generationenkapital“ (Aktienanlage des Bundes für die Rente) eine neue Finanzierungsquelle aufgebaut. Ältere Prognosen, die ein Absinken bis etwa 43 Prozent erwarteten, sind dadurch politisch überholt.
Wandel des ArbeitsmarktsDeindustrialisierung in Teilregionen, der Trend zu Teilzeit und Minijobs und Phasen höherer Arbeitslosigkeit haben bei vielen Erwerbspersonen die jährlichen Entgeltpunkte verringert. Minijobs sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; wer sich davon befreien ließ oder lange nur pauschal versichert war, hat entsprechend weniger Punkte aufgebaut.
Demografie und Verhältnis von Beitragszahlenden zu Rentnerinnen und RentnernDie Alterung der Gesellschaft verschiebt die Finanzierungsbasis. Heute steht einem Altersrentner statistisch nur noch rund zwei Beitragszahlenden gegenüber. Das dämpft – bei gegebenen Beitragssätzen – die Leistungsspielräume des Systems.
Was das bedeutet: eine saubere BeispielrechnungAuf der Seite “buerger-geld.org” heißt es: „Wer 40 Jahre lang jeweils 1.200 Euro brutto monatlich verdient hat, kann mit einer Monatsrente von rund 600 Euro rechnen.“
Das ist zu hoch, rechnet der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt nach. Korrigiert mit den 2025er Rechengrößen ergibt sich nämlich: 1.200 Euro brutto im Monat, diese entsprechen 14.400 Euro jährlich.
- 1.200 Euro brutto im Monat entsprechen 14.400 Euro jährlich.
- Das vorläufige Durchschnittsentgelt 2025 liegt bei 50.493 Euro. Daraus entstehen pro Jahr 0,285 Entgeltpunkte; in 40 Jahren also rund 11,41 Punkte.
- Der Rentenwert ab 1. Juli 2025 beträgt 40,79 Euro je Punkt. Daraus resultiert eine Bruttorente von ca. 465 Euro im Monat.
- Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (hälftiger KV-Beitrag inkl. halbem Zusatzbeitrag; volle Pflegeversicherung) verbleiben – je nach Kasse und Kinderstatus – rund 405 bis 410 Euro netto vor Steuern.
Diese Beispielrechnung zeigt: Wer dauerhaft weit unter dem Durchschnittsentgelt verdient, erreicht ohne Zusatzvorsorge nur eine geringe gesetzliche Rente.
Folgen für die Lebensqualität im AlterDas Risiko von Altersarmut ist real – vor allem bei unterbrochenen Erwerbsbiografien, langjähriger Teilzeit, gering entlohnten Tätigkeiten und niedrigen Entgeltpunkten. Statistische Indikatoren belegen das: 2024 lag die Armutsgefährdungsquote der Bevölkerung insgesamt bei 15,5 Prozent, bei den über 65-Jährigen höher.
Viele Ruheständlerinnen und Ruheständler verfügen über sehr niedrige monatliche Nettoäquivalenzeinkommen. Der Anteil der Menschen, die auf Grundsicherung im Alter angewiesen sind, ist über die Jahre gestiegen – bleibt im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung jedoch vergleichsweise niedrig.
Was man jetzt tun kann – Strategien, die wirklich tragenEine „Ein-Knopf-Lösung“ gibt es nicht. Sehr wohl aber ein Bündel von Stellschrauben, die – rechtzeitig genutzt – spürbar wirken.
Rentenansprüche klären und Lücken schließen. Fordern Sie die Kontenklärung und nutzen Sie die Online-Rechner der Deutschen Rentenversicherung.
Freiwillige Beiträge, Nachzahlungen oder Ausgleichszahlungen für Abschläge können – je nach Lebenslage – sinnvoll sein.
Betriebliche Altersversorgung prüfen. Wo ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird, sind Direktversicherung und Entgeltumwandlung oft vorteilhaft. Die Wirkung entfaltet sich über Jahrzehnte; die Konditionen sollte man dennoch kritisch vergleichen. (Allgemeine Einordnung, keine individuelle Beratung.)
Private Vorsorge systematisch aufbauen. Breite Kapitalmarkt-Sparpläne (z. B. in Form global diversifizierter ETF-Sparpläne) sind kostengünstig und transparent; geförderte Produkte wie Riester- und Rürup-Renten können insbesondere für bestimmte Haushalte steuerlich attraktiv sein. Prüfen Sie genau Kosten, Garantien, Renditeerwartungen und Flexibilität. (Hinweis: individuelle Steuer- und Produktberatung bleibt unerlässlich.)
Erwerbsbiografie aktiv gestalten. Weiterbildung kann Einkommen und damit Entgeltpunkte erhöhen. Wer kann und will, profitiert zudem von der Flexirente: Späterer Rentenbeginn bringt Zuschläge von 0,5 Prozent pro Monat ohne Rentenbezug; Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus lässt die Rente zusätzlich steigen.
Grundrente im Blick behalten. Seit 2021 prüft die DRV automatisch, ob ein Grundrentenzuschlag zusteht. Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten (für den vollen Zuschlag 35 Jahre) und eine Einkommensprüfung. Das ersetzt keine eigenständige Vorsorge, mildert aber niedrige Renten nach langen Erwerbs- oder Pflegezeiten.
Chancen auf NachbesserungenMit dem Rentenpaket 2025 ist die Haltelinie von mindestens 48 Prozent beim Sicherungsniveau bis 2039 Gesetz. Parallel baut der Bund das Generationenkapital auf, um langfristig Beitragssatz- und Leistungsziele zu stabilisieren. In der politischen Debatte stehen zusätzlich Modelle wie eine Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung.
Für die persönliche Finanzplanung gilt dennoch: Nicht auf den nächsten Beschluss warten, sondern die eigene Vorsorge aktiv gestalten.
FAQ – Häufige Fragen kurz beantwortetSind bestimmte Jahrgänge „verloren“? Nein. Angehörige der späten 1950er bis frühen 1960er Jahrgänge und ab 1964 Geborene stehen statistisch vor größeren Hürden – aber individuelle Renten hängen am Ende von Punkten, nicht vom Jahrgang. Wer hohe Entgeltpunkte sammelt oder lange arbeitet, kann trotz allgemeiner Trends solide Renten erreichen.
Was ist der Unterschied zwischen Grundrente und Grundsicherung im Alter? Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente nach langen Versicherungszeiten und niedrigen Verdiensten; sie wird automatisch geprüft und ist keine Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter ist eine bedarfsgeprüfte Sozialleistung, wenn das Gesamteinkommen den Bedarf nicht deckt.
Wie berechnet sich meine persönliche Rente? Entscheidend sind Entgeltpunkte, der aktuelle Rentenwert und der Rentenartfaktor. Ein Entgeltpunkt entsteht, wenn im Jahr exakt das Durchschnittsentgelt verdient wurde; bei geringerem Lohn entsprechend anteilig. Rechner und Beratungen stellt die DRV bereit.
Muss ich von der Bruttorente noch Abgaben zahlen? Ja. In der Krankenversicherung der Rentner tragen Rentenversicherung und Rentnerin bzw. Rentner den Beitrag je zur Hälfte (inklusive halbem Zusatzbeitrag); die Pflegeversicherung zahlen Ruheständige voll selbst. Zum 1. Juli 2025 lag der Rentenwert bei 40,79 Euro, der Pflegebeitragssatz bei 3,6 Prozent; der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Kassen stieg 2025.
Fazit: Wer betroffen ist, sollte jetzt handelnEs gibt Kohorten und Lebensläufe, die stärker unter Druck stehen – vor allem, wenn niedrige Löhne, Teilzeit und Erwerbsunterbrechungen zusammenkommen.
Zugleich ist das Bild differenziert: Die Rente mit 67 ist Realität, das Renteniveau bleibt gesetzlich bis 2039 bei mindestens 48 Prozent stabilisiert, und es gibt wirksame Hebel von der Flexirente bis zur betrieblichen und privaten Vorsorge.
Wer heute zwischen 55 und 65 ist, sollte spätestens jetzt das Rentenkonto klären, die eigene Strategie überprüfen und – wo möglich – zusätzliche Bausteine aufsetzen. Das reduziert das Risiko einer zu niedrigen Altersversorgung spürbar.
Der Beitrag Rentenverlierer: Diese Jahrgänge bekommen am wenigsten Rente erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Umbauten am Eigenheim – Gericht setzt klare Grenze bei Umbaukosten
Eine behindertengerechte Wohnung zu finanzieren, kann grundsätzlich unter die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) fallen. Das gilt sowohl für die Beschaffung der Wohnung als auch für ihre Ausstattung und Erhaltung. Entscheidend ist jedoch ein unmittelbarer Bezug zur Berufsausübung.
Nur Baumaßnahmen, die konkret das Erreichen des Arbeitsplatzes oder die Ausübung des Berufs ermöglichen, kommen als LTA in Betracht. So entschied das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland und gab einer schwerbehinderten Klägerin teilweise recht – allerdings nur in geringem Umfang (Az.: L 11 SO 9/14).
Muskelerkrankung und UmbautenDie Betroffene leidet an einer fortschreitenden Muskelerkrankung mit deutlich verminderter Muskelkraft. Sie beantragte Leistungen zur Teilhabe für verschiedene Umbauten an ihrem Wohneigentum. Der Antrag gelangte über mehrere Stellen zum zuständigen Sozialhilfeträger (Eingliederungshilfe) als Rehabilitationsträger.
Gegenstand des Begehrens waren u. a. der Einbau eines Senkrechtlifts, der Austausch einer Terrassentür, Schiebetüren, elektrische Rollläden und Fenstergriffe, diverse Maßnahmen im Sanitärbereich sowie ein elektrischer Antrieb für eine (Brand‑)Schutztür zwischen Wohnhaus und Garage.
Nach dem Vortrag im Verfahren lagen die veranschlagten Gesamtkosten deutlich über 70.000 Euro.
Die Klägerin argumentierte, die Maßnahmen seien erforderlich, um den Weg zu ihrem Arbeitsplatz bewältigen zu können, was ihr aufgrund der Erkrankung zunehmend schwerfalle. Der Träger lehnte ab: Die Umbauten bezögen sich überwiegend auf das allgemeine Wohnen und nicht unmittelbar auf die Berufsausübung.
Widerspruch und Klage vor dem SozialgerichtDen Widerspruch der Frau wies der Träger als unbegründet zurück. Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität oder zur Befriedigung allgemeiner Grundbedürfnisse hätten nur mittelbar mit der Berufsausübung zu tun und seien daher keine LTA.
Die Erkrankte klagte vor dem Sozialgericht für das Saarland – ohne Erfolg. Das Gericht folgte im Wesentlichen der Argumentation: Die angeführten Umbauten seien dem häuslichen Umfeld zuzuordnen und Teil der persönlichen Lebensführung; sie fielen nicht unter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Berufung teilweise erfolgreichDie Frau legte Berufung beim Landessozialgericht für das Saarland ein. In zweiter Instanz hatte sie einen Teilerfolg. Die Richter stellten fest, dass die Klägerin zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf einen Elektrorollstuhl angewiesen ist und diesen insbesondere benötigt, um ihren Pkw zu erreichen.
Ein Sachverständiger aus dem Bereich barrierefreies Bauen erläuterte nachvollziehbar, dass dafür ein barrierefreier Zugang zwischen Wohnhaus und Garage erforderlich sei. Dieser werde durch den elektrischen Türantrieb an der Schutztür gewährleistet.
Der Türantrieb diene unmittelbar der Möglichkeit, den Beruf auszuüben, und sei deshalb als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu übernehmen. Das LSG sprach hierfür 4.165,79 Euro zu. Alle weiteren Umbauten blieben hingegen unberücksichtigt.
Keine Übernahme selbst geschaffener HindernisseAnders beurteilte das Gericht die übrigen baulichen Maßnahmen. Nach den Feststellungen im Verfahren wäre es auf dem Grundstück möglich gewesen, Schlafzimmer und Badezimmer bereits im Erdgeschoss barrierefrei zu planen.
Die Erstattung der Kosten für einen Senkrechtlift komme daher nicht in Betracht. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin die nicht behindertengerechte Situation zumindest mitverursacht; kostengünstigere Alternativen (etwa ein Treppenlift) seien durch bauliche Entscheidungen erschwert worden.
Ein erkennbar selbst geschaffener, behinderungsbedingt nachteiliger Zustand rechtfertigt für sich genommen keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Kern der Entscheidung: Unmittelbarer Berufsbezug erforderlichDas LSG grenzt klar ab: LTA (heute u. a. in § 49 SGB IX geregelt) setzen einen unmittelbaren Zusammenhang zur Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus. Allgemeine Wohnumfeldverbesserungen – so wichtig sie für die Lebensführung sind – fallen hierunter nicht.
Nur der elektrisch betriebene Türantrieb war im konkreten Fall das fehlende Glied auf dem Weg von der Wohnung zum Auto und damit zur Arbeit.
Gilt als LTA Gilt eher nicht als LTA Elektrischer Türantrieb zwischen Wohnhaus und Garage, um mit dem Elektrorollstuhl den Pkw zu erreichen Senkrechtlift im Wohnhaus Bauteile, die unmittelbar den Weg zur Arbeit ermöglichen Umbauten im Sanitärbereich, Terrassentüren, Rollläden, allgemeine Wohnraumanpassungen ZusammenfassungDas Urteil schafft Klarheit: Wer Umbauten als Leistungen zur Teilhabe geltend machen will, muss den direkten Berufsbezug konkret belegen. Nur was tatsächlich den Weg zur Arbeit oder die Berufsausübung ermöglicht, kann übernommen werden. Für alle übrigen – oft ebenso notwendigen – Anpassungen kommen andere Hilfesysteme in Betracht, nicht jedoch die LTA.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Umbauten am Eigenheim – Gericht setzt klare Grenze bei Umbaukosten erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Wird das Pflegegeld dem Finanzamt gemeldet?
In der Regel nein: Das Pflegegeld selbst wird nicht automatisch von der Pflegekasse an das Finanzamt gemeldet. Gemeldet werden vielmehr Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, damit sie steuerlich berücksichtigt werden können – Leistungsbezüge wie das Pflegegeld gehören nicht zu diesem Datenaustausch.
“Eine Erklärungspflicht entsteht nur in besonderen Konstellationen, etwa wenn Zahlungen an Pflegepersonen über das Pflegegeld hinausgehen oder keine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind”, wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erklärte.
Was das Pflegegeld rechtlich istPflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI. Es erhält die pflegebedürftige Person, wenn sie die häusliche Pflege selbst organisiert, typischerweise durch Angehörige oder nahestehende Personen. Die Leistungshöhe ist nach Pflegegraden gestaffelt. Seit 1. Januar 2025 wurden die Beträge gesetzlich angehoben.
Meldungen zwischen Kassen und Finanzverwaltung: Was wirklich übertragen wirdDer automatisierte Datenaustausch zwischen Versicherern/Kassen und Finanzverwaltung dient dazu, bezahlte Beiträge (z. B. zu privater oder gesetzlicher Kranken-/Pflegeversicherung) zu übermitteln, damit diese als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Die einschlägigen Vorgaben finden sich in § 93c AO und begleitenden BMF-Schreiben. Leistungszahlungen wie Pflegegeld sind hiervon nicht umfasst; sie werden üblicherweise nicht an die Finanzverwaltung gemeldet.
Steuerliche Einordnung: Wann Pflegegeld steuerfrei istSteuerlich ist zu unterscheiden, wer das Geld erhält:
Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld eine steuerfreie Sozialleistung. Die Steuerfreiheit von Leistungen der (gesetzlichen wie privaten) Pflegeversicherung ist im Einkommensteuergesetz verankert.
Erhält eine Pflegeperson (z. B. Angehörige) von der pflegebedürftigen Person Geld für Grundpflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung, sind diese Einnahmen bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei, wenn es sich um Angehörige handelt oder die Pflege aus sittlicher Pflicht erfolgt. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 36 EStG; sie verweist der Höhe nach ausdrücklich auf das Pflegegeld nach § 37.
Wann das Finanzamt doch eine Rolle spieltSteuerpflicht kann entstehen, wenn Zahlungen über die Grenze des Pflegegeldes hinausgehen oder wenn eine Person pflegt, ohne Angehörige zu sein und ohne dass eine anerkennbare sittliche Pflicht vorliegt.
In diesen Fällen gelten die Zuflüsse als steuerpflichtige Einkünfte und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Maßgeblich ist, was wofür gezahlt wird und in welcher Höhe.
Pflegegeld und Pflege-Pauschbetrag: Kein DoppelvorteilPflegende können – unabhängig vom Pflegegeld – unter Voraussetzungen den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend machen. Seit den Lohnsteuerrichtlinien 2025 beträgt er 600 € (Pflegegrad 2), 1.100 € (Pflegegrad 3) und 1.800 € (Pflegegrad 4/5).
Wer für die eigene Pflegeleistung Pflegegeld erhält bzw. weitergeleitet bekommt, kann den Pauschbetrag grundsätzlich nicht zusätzlich beanspruchen; Ausnahmen bestehen, wenn das erhaltene Geld nachweislich vollständig wieder für die Pflege der Person eingesetzt wurde.
Praxis: Was gehört in die Steuererklärung – und was nicht?Solange die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind, muss das Pflegegeld weder von der pflegebedürftigen Person noch von der begünstigten Pflegeperson angegeben werden; es gibt keine Progressionswirkung. Erklärungspflichtig werden Zahlungen erst, wenn sie nicht von § 3 Nr. 36 EStG erfasst sind (z. B. Überschüsse über das Pflegegeld oder fehlende sittliche Pflicht).
Wer professionelle Leistungen zukauft, sollte Belege aufbewahren, weil Erstattungen der Pflegeversicherung steuerliche Anrechnungseffekte haben können. Im Zweifel empfiehlt sich steuerlicher Rat.
FazitNein, das Pflegegeld wird dem Finanzamt nicht automatisch gemeldet. Der reguläre Datenaustausch betrifft Beiträge, nicht Leistungsbezüge. Steuerlich ist Pflegegeld für die pflegebedürftige Person steuerfrei; bei Pflegepersonen greift die Steuerbefreiung bis zur Höhe des Pflegegeldes, wenn ein Angehörigenverhältnis oder eine sittliche Pflicht besteht.
Melde- bzw. Erklärungspflichten entstehen erst dann, wenn Zahlungen über die Pflegegeldhöhe hinausgehen oder die Befreiungstatbestände nicht erfüllt sind
Der Beitrag Wird das Pflegegeld dem Finanzamt gemeldet? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Schonfrist auf 3 Monate verkürzt – Gericht stoppte Jobcenter
Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2/ Bürgergeld haben zur Senkung überhöhter Unterkunftskosten regelmäßig sechs Monate Zeit (SG Leipzig Az: S 10 AS 2625/13).
Das Sozialgericht Leipzig hatte mit Gerichtsbescheid festgestellt, dass die im SGB 2 den Leistungsempfängern eingeräumte sechsmonatige Frist zur Senkung überhöhter Unterkunftskosten eine Regelübergangsfrist und die von einem Jobcenter vorgenommene regelmäßige Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig ist.
Jobcenter verkürzt eigenmächtig die SchonfristNach einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung wurden die Mietkosten eines Leistungsempfängers im Sinne des Jobcenters unangemessen hoch. Das Jobcenter vertrat daraufhin folgende Auffassung: Unangemessene Kosten der Mietwohnung sind nach Meinung des Jobcenters nur für drei Monate anzuerkennen.
Dem Kläger wurden daraufhin vom Jobcenter für 3 Monate die tatsächlichen Mietkosten gewährt und danach nur noch die angemessenen (abgesenkten) Mietkosten. Aus Sicht des Jobcenters seien unangemessene Kosten in der Regel nur für drei Monate (längstens jedoch sechs Monate) zu gewähren.
LSG Leipzig folgt der Einschätzung nichtDieser Rechtsauffassung folgte das Sozialgericht Leipzig nicht, denn unangemessene Mietkosten sind in der Regel für sechs Monate als Bedarf anzuerkennen. Das Sozialgericht Leipzig hielt die Absenkung deswegen für rechtswidrig und verurteilte das Jobcenter zur Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten auch für die letzten 3 Monate.
Gericht lässt Unangemessenheit offenOffen gelassen hat das Gericht, ob die vom Hilfebedürftigen bewohnte Wohnung hinsichtlich ihrer Mietkosten wirklich unangemessen war. Nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II seien auch unangemessene Aufwendungen als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem Hilfeempfänger nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.
Die Regelübergangsfrist muss bei einem notwendigen Umzug als einzige Möglichkeit zur Kostensenkung ausgeschöpft werden, so die Leipziger Richter. Die sechsmonatige Frist sei genau diese Regelübergangsfrist, die ausgeschöpft werden müsse, wenn eine Kostensenkung nur durch einen Umzug zu verwirklichen ist.
Lesen Sie auch:
- Neue Bürgergeld-Regelsätze: Gefahr für das Existenzminimum
- Bürgergeld: Jobcenter kürzen jetzt die Wohnkosten
Es ist einem Leistungsempfänger nicht zumutbar, die bisherige Unterkunft zu kündigen, bevor er eine angemessene neue Unterkunft gefunden hat.
Besondere Umstände erlauben dabei ausnahmsweise eine Verkürzung der Regelhöchstfrist.
Die Verkürzung der Frist könne bei besonderen Umständen erforderlich sein, z.B. wenn die Grenzen angemessener Kosten bei Weitem überschritten und binnen der Regelfrist unverhältnismäßig hohe Kosten auflaufen würden.
Da dies hier nicht der Fall sei, müsse das Jobcenter zumindest für sechs Monate die tatsächlichen Mietkosten übernehmen.
Praxistipp: Passende Urteile1. SG Hildesheim Az: S 54 AS 149/10 (PKH)
Die Frist muss mindestens so lange laufen, bis die Betroffenen fristgemäß kündigen konnten.
2. SG Koblenz Az. S 16 AS 444/08
Ein Abweichen von dem Sechsmonatszeitraum nach unten ist begründungsbedürftig, in atypischen Fällen kann auch eine kürzere Frist festgelegt oder unter Umständen die Frist auch verlängert werden.
Ab der Kostensenkungsaufforderung werden die bisherigen Mietkosten zeitlich befristet weiter übernommen, in der Regel bis zu sechs Monaten, wobei die sechs Monate nicht als starre Grenze zu verstehen sind (vgl. nur BSG, Urt. v. 19.02.2009 B 4 AS 30/08 R).
Die im Gesetz genannte Sechsmonatsfrist gilt demnach als Regel, von der im Einzelfall Abweichungen möglich sind. Aus dem Gesetz lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass die Leistungsberechtigten die
Sechsmonatsfrist immer ausschöpfen können, bevor eine Absenkung der Leistungen möglich ist.
Lassen sich mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Kostensenkung erkennbar schon früher realisieren, so kann der Grundsicherungsträger die Leistungen ohne weiteres Abwarten auf das angemessene Maß absenken, wenn davon kein Gebrauch gemacht wird.
Insbesondere dann, wenn ein Umzug zur Kostensenkung erforderlich ist, kann aber von einer im Einzelfall widerleglichen Vermutung ausgegangen werden, dass vor Ablauf dieser Frist noch keine Obliegenheitsverletzung vorliegt.
Die Schutzfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten beginnt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen.
Die Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ist grundsätzlich an keine bestimmte Wohnung gebunden.
Der Beitrag Bürgergeld: Schonfrist auf 3 Monate verkürzt – Gericht stoppte Jobcenter erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bundesagentur für Arbeit gehackt: Nur Zufall rettete zehntausende Bürgergeld-Bezieher
Bereits im Frühjahr 2025 hatten Tatverdächtige über mehrere Monate versucht, ca. 20.000 Benutzerkonten bei der Bundesagentur für Arbeit zu hacken und konnten bei etlichen davon Bankverbindungen ändern, um Zahlungen von Bürgergeld abzugreifen.
Dabei wurden auch die Kontodaten eines gerade verstorbenen Kunden verändert, was der für diesen Fall zuständigen Mitarbeiterin eines Jobcenters in Nordrhein-Westfalen auffiel und die dies sofort meldete, da der Verstorbene diese Daten unmöglich selbst hätte ändern können.
Zufall rettete Bürgergeld-BezieherOhne diesen Zufall und die sofortige Reaktion dieser Mitarbeiterin hätten möglicherweise tausende Bürgergeldempfänger monatelang keine Leistungen erhalten und es hätte ein zweistelliger Millionenschaden gedroht.
So jedoch konnte die Bundesagentur für Arbeit eine sofortige Überprüfung einleiten, Gegenmaßnahmen zum Schutz der Daten ergreifen und den Schaden laut eigener Aussage auf ca. 1.000 Euro begrenzen.
Die von der Bundesagentur für Arbeit dazu erstattete Strafanzeige führte jetzt zur Ermittlung einer größeren Tätergruppe. Am 8. Oktober 2025 wurden bei 14 Durchsuchungen in Ludwigshafen, Mannheim, Berlin, Halle sowie in den Kreisen Segeberg und Rhein-Pfalz acht Tatverdächtigen zwischen 36 und 61 Jahren mit albanischer, kosovarischer, serbischer und deutscher Staatsangehörigkeit festgestellt.
Haftbefehle wurden erlassenGegen zwei Verdächtige wurden Haftbefehle wegen Drogenhandels erlassen, die anderen Verdächtigen befinden sich weiterhin auf freiem Fuß.
Alle Beschuldigten erwartet ein Verfahren wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs.
Wie dieser Fall zeigt, sollte man sich als Bürgergeldempfänger nicht darauf verlassen, dass die Leistung auf dem Konto landet, sondern dies jeden Monat aktiv prüfen und auch sofort tätig werden, wenn die Zahlung ausbleibt.
Wenn Bürgergeld-Zahlungen ausbleibenNeben Systemfehlern und unberechtigten Zahlungseinstellungen kann auch ein Hackerangriff dazu führen, dass Zahlungen ausbleiben, und gerade dann ist schnelles Handeln erforderlich. Aktuell kommt hier noch eine weitere Ursache hinzu: Fehler im Empfängernamen.
Wie wir bereits berichteten, sind seit dem 09. Oktober 2025 Banken verpflichtet, bei Überweisungen IBAN und Empfängernamen abzugleichen. Stimmt der Empfängername nicht, darf die Überweisung nicht ausgeführt werden.
Ob die richtige Bankverbindung beim Jobcenter im System steht, bzw. ob diese kürzlich geändert wurde, ohne dass man dies veranlasst hat, kann man leicht auch mit einem Anruf beim Jobcenter prüfen.
Der Beitrag Bundesagentur für Arbeit gehackt: Nur Zufall rettete zehntausende Bürgergeld-Bezieher erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Menschen mit Schwerbehinderung droht die nächste Eigenanteils-Falle
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ hat ihre ersten Zwischenergebnisse vorgestellt. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken spricht von einem „wichtigen Schritt“ zu einer stabilen, verlässlichen Pflegeversicherung.
Doch eins ist klar: Am Teilleistungssystem der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) wird nicht gerüttelt. Genau das kritisiert der Paritätische Gesamtverband scharf – ohne grundlegenden Systemwechsel bleibe die Reform Stückwerk. Was bedeutet das konkret für schwerbehinderte Menschen, die auf verlässliche Pflegeleistungen angewiesen sind?
Was jetzt auf dem Tisch liegtDie AG hält fest: Die SPV bleibt ein Umlage- und Teilleistungssystem. Die Eigenanteile der Pflegebedürftigen sollen „begrenzt bzw. gedämpft“ werden – wie genau, soll die Fach-AG Finanzierung bis Dezember 2025 vorlegen.
Gleichzeitig wird an weiteren Stellschrauben gedreht: Pflegegrade bleiben, das komplizierte Leistungsrecht soll vereinfacht werden, Beratungsleistungen neu aufgestellt, pflegerische Akutsituationen besser abgesichert. Für Pflegegrad 1 ist eine stärkere Präventionsorientierung geplant.
Länder drängen darauf, versicherungsfremde Leistungen künftig aus Steuermitteln zu zahlen. Der Pflegevorsorgefonds soll weiterentwickelt werden.
Auf dem Papier klingt vieles sinnvoll. In der Praxis entscheidet aber, ob die Reform spürbar bei den Menschen ankommt – insbesondere bei schwerbehinderten Pflegebedürftigen und ihren Familien, die heute zwischen steigenden Eigenanteilen, Bürokratie und fehlender Entlastung zerrieben werden.
Der zentrale Streitpunkt: EigenanteileDie Eigenanteile in der stationären und ambulanten Pflege sind in den letzten Jahren massiv gestiegen. Genau hier fordert der Paritätische klare Kante: verbindliche Deckelung, nicht nur ein „Dämpfen“. Solange die SPV nur Teilleistungen zahlt und Kostensteigerungen an die Betroffenen weiterreicht, bleibt Pflege ein Armutsrisiko – auch für Menschen mit Schwerbehinderung, die häufig lebenslang auf Unterstützung angewiesen sind und deren Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt sind.
Komplexität abbauen – aber richtigSeit der Umstellung auf Pflegegrade 2017 hat sich ein hochkomplexes Leistungsrecht entwickelt. Viele Betroffene verlieren im Formulardickicht die Orientierung.
Die angekündigte Vereinfachung und die Prüfung sektorenunabhängiger Budgets können hier helfen – vorausgesetzt, Leistungen werden gebündelt, Zugänge niedrigschwellig gestaltet und die pflegerische Begleitung verbindlich gestärkt. Andernfalls droht nur ein neues Label für alte Probleme.
Akute Lücken schließenBesonders brisant sind pflegerische Akutfälle: Wenn etwa die Hauptpflegeperson unerwartet ausfällt, bricht die Versorgung oft über Nacht zusammen. Für schwerbehinderte Menschen, die auf verlässliche Assistenz angewiesen sind, kann das existenzgefährdend sein.
Die AG will hier konkrete Vorschläge erarbeiten – entscheidend wird, ob am Ende sofort verfügbare Notfallleistungen mit klaren Ansprüchen und finanzierter Vertretungspflege stehen.
Begutachtung und PräventionAuch das Begutachtungsinstrument soll evaluiert, Schwellenwerte überprüft werden. Für viele Schwerbehinderte ist das mehr als Technik: Schon kleine Verschiebungen entscheiden über Pflegegrad, Leistungshöhe und Zuzahlungen.
Bei Pflegegrad 1 sollen Leistungen stärker auf Prävention zielen – sinnvoll, wenn das nicht zur Leistungskürzung bei konkretem Bedarf führt, sondern Reha, Wohnraumanpassung und Hilfsmittel aus einem Guss fördert.
Was heißt das konkret für schwerbehinderte Menschen?
TABELLE
Konstruktiv, aber klar: Es braucht mehr als „Weiter so“Hamburgs Sozialsenatorin Melanie Schlotzhauer betont „starke Schultern sollen mehr tragen“ und die Stärkung der ambulanten Pflege. NRW-Minister Karl-Josef Laumann fordert, das Leistungsversprechen ehrlich zu überprüfen. Das geht in die richtige Richtung.
Doch ohne verbindliche Zusagen zur Entlastung der Pflegebedürftigen bleibt es bei wohlklingenden Absichtserklärungen.
Für schwerbehinderte Menschen ist die Lage eindeutig: Sie brauchen verlässliche Leistungen, planbare Eigenanteile und Unterstützung, die nicht am Sektor scheitert – also dort greift, wo Bedarf entsteht, egal ob zu Hause, im Krankenhaus oder in der Kurzzeitpflege.
Unser FazitDer „Zukunftspakt Pflege“ liefert ein realistisches Lagebild und benennt Problemzonen. Aber solange der Systemwechsel ausbleibt, bleibt die Reform auf halber Strecke stehen. Bis Dezember 2025 liegt es an Bund und Ländern, aus Prüfaufträgen justiziable Ansprüche zu machen.
Für schwerbehinderte Menschen zählen am Ende nicht Überschriften, sondern gedeckelte Eigenanteile, schnelle Hilfe im Notfall und weniger Bürokratie. Alles andere wäre eine vertane Chance – und das können wir uns bei der Pflege schlicht nicht mehr leisten.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Menschen mit Schwerbehinderung droht die nächste Eigenanteils-Falle erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Das sind die 3 wichtigsten Vorteile bei einem Merkzeichen G im Behindertenausweis
Das Merkzeichen “G” ist ein Nachteilsausgleich für Menschen mit Gehbehinderungen, der monatlich über 95 Euro zusätzlich zur Grundsicherung einbringen kann.
Hier wollen wir einmal die Vorteile des Merkzeichens “G” erklären. Für viele Menschen mit einer Schwerbehinderung ist das Merkzeichen G eine gute Alternative zum schwerer zu erlangenden Merkzeichen “aG”.
Merkzeichen “aG” ist schwer zu erreichenChristian Schultz vom Sozialverband Schleswig-Holstein informiert über das Merkzeichen “G” und dessen drei Hauptvorteile.
Viele Menschen mit Gehbehinderung streben das Merkzeichen “aG” an, das außergewöhnliche Gehbehinderung bedeutet und das Parken auf Behindertenparkplätzen ermöglicht.
Da das Merkzeichen “aG” jedoch nur bei sehr schweren gesundheitlichen Einschränkungen gewährt wird, ist es schwierig zu erhalten. Das Merkzeichen “G” bietet eine praktikable Alternative mit mehreren wertvollen Vorteilen.
Vorteile des Merkzeichens “G”Obwohl das Merkzeichen “G” nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt, ermöglicht es in einigen Bundesländern, darunter Schleswig-Holstein, das Parken in bestimmten Bereichen, in denen andere Fahrzeuge nicht parken dürfen.
Dies wird durch den gelben Parkausweis ermöglicht, der unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit dem Merkzeichen “G” ausgestellt wird.
Wertmarke für den öffentlichen NahverkehrMenschen, die häufig öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können mit dem Merkzeichen “G” eine Wertmarke erwerben. Diese kostet jährlich ca. 90 Euro und berechtigt zur kostenfreien Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in ganz Deutschland. Dies ist ein erheblicher finanzieller Vorteil für Menschen, die auf Busse und Bahnen angewiesen sind.
Zu den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Wertmarke ohne Eigenbeteiligung für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs nach § 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2016 – L 10 SB 54/15)
Zur Gewährung einer Wertmarke ohne Eigenbeteiligung für den öffentlichen Nahverkehr für schwerbehinderte Personen die Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII erhalten und damit Sozialhilfebeziehern im Rahmen des § 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX gleichgestellt werden.
Leitsatz Rechtsanwalt Michael Loewy: Schwerbehinderte Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind und Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII erhalten und von deren für die Pflege und den eigenen Lebensunterhalt einzusetzenden Einkommen der Barbetrag nach § 27 b Abs. 2 SGB XII freigehalten wird, besitzen einen Anspruch auf Erteilung einer Wertmarke ohne Eigenbeteiligung gem. § 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX.
Dieser Personenkreis ist als Bezieher von Hilfe zur Pflege materiell-rechtlich weitgehend Sozialhilfempfängern gleichgestellt.
Mehrbedarf bei bei Merkzeichen GVoll erwerbsgeminderte schwerbehinderte Menschen im Sinne des Sechsten Buchs (SGB VI) haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des Regelbedarfs, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G eingetragen ist und kein anderweitiger Mehrbedarf besteht. Das sind dann etwa 95 EUR mehr im Monat.
Mehrbedarf bei nicht erwerbsfähigen oder erwerbsgeminderten Personen mit SchwerbehinderungSchwerbehinderte Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und Sozialgeld in Form des Bürgergelds beziehen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des Regelbedarfs, sofern sie Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 112 SGB IX erhalten. Auch nach Beendigung der Maßnahme kann während einer Übergangszeit ein Mehrbedarf geltend gemacht werden.
Erwerbsfähige schwerbehinderte LeistungsberechtigteErwerbsfähige schwerbehinderte Leistungsberechtigte können einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs geltend machen, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen erhalten.
Nach Beendigung der genannten Maßnahmen besteht während einer Übergangszeit ebenfalls Anspruch auf diesen Mehrbedarf. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich in § 49 SGB IX, ausgenommen die Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5, sowie in § 112 SGB IX.
RechtsgrundlagenDie rechtliche Basis für die Gewährung des Mehrbedarfs ist in § 21 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) festgelegt. Diese Regelungen stellen sicher, dass die besonderen Bedarfe schwerbehinderter Menschen angemessen berücksichtigt werden und tragen zur Verbesserung ihrer Lebensqualität bei.
FazitDas Merkzeichen “G” ist eine gute Alternative für Menschen mit Gehbehinderung, insbesondere wenn das Merkzeichen “aG” nicht erreicht werden kann.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Das sind die 3 wichtigsten Vorteile bei einem Merkzeichen G im Behindertenausweis erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Neue Rentenwerte 2026 beschlossen: 603-Euro-Grenze kommt
Die Politik dreht an den Stellschrauben der Sozialversicherung – und viele fragen sich: Spüren Menschen im Ruhestand davon überhaupt etwas im Portemonnaie? Die neuen Rechengrößen für 2026 sind beschlossen.
Für Beschäftigte mit hohem Einkommen wird’s teurer, weil die Beitragsbemessungsgrenzen steigen. Für Bestandsrentner gilt dagegen: Nicht jede Zahl ist relevant, aber einige Änderungen haben unmittelbare Auswirkungen – primär beim Zuverdienst.
Außerdem liefert der aktuelle Rentenwert einen wichtigen Orientierungspunkt für die eigene Rente im Jahr 2026.
Was wurde entschieden – in KlartextDas Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Sie passt Grenz- und Bezugswerte an die Lohnentwicklung des Jahres 2024 an. Ergebnis: Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 8.450 Euro im Monat (101.400 Euro im Jahr).
In der Kranken- und Pflegeversicherung klettern die Grenzen ebenfalls. Für die allermeisten Rentnerinnen und Rentner ist das nur mittelbar interessant – direkte Abzüge an der laufenden Altersrente ändern sich dadurch nicht.
Das ist jetzt für Rentner sofort relevantDie monatliche Verdienstgrenze für Minijobs steigt zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro. Wer neben der Altersrente etwas dazuverdienen will, kann damit künftig bis zu 603 Euro im Monat erzielen, ohne den Minijob-Status zu verlieren.
Das ist hauptsächlich deshalb wichtig, weil seit der Flexi-Rente die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten entfallen – der Minijob bleibt aber als lohnende „Nebenbei“-Option ein praktischer Anker. Hintergrund: Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt (2026: 13,90 Euro).
Was bedeutet das in der Praxis?Bleibt der Minijob „rentenkassenpflichtig“, erwerben auch Rentnerinnen und Rentner kleine zusätzliche Rentenpunkte – das lohnt sich vor allem, wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist oder wenn einzelne Monate zur Schließung von Lücken fehlen.
Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob möglich; dann steigt zwar der Nettoverdienst leicht, zusätzliche Rentenansprüche entfallen aber. Wer gesundheitlich kann und mag, sollte durchrechnen: Ein paar Euro weniger heute können morgen spürbar Rente bringen – besonders bei längerer Laufzeit des Minijobs.
Achtung Übergangsbereich (Midijob):Der sogenannte Übergangsbereich (früher: Gleitzone) beginnt 2026 oberhalb von 603 Euro und reicht bis 2.000 Euro. Dort zahlen Beschäftigte reduzierte Arbeitnehmerbeiträge, sammeln aber vollwertige Rentenansprüche. Für Rentnerinnen und Rentner mit größerem Teilzeitjob kann das finanziell attraktiver sein, als viele denken.
Aktueller Rentenwert als Kompass – nicht als VersprechenSeit 1. Juli 2025 liegt der aktuelle Rentenwert bei 40,79 Euro je Entgeltpunkt. Daraus lassen sich laufende Renten 2025/26 rechnerisch ableiten – die nächste Anpassung erfolgt regulär zum 1. Juli 2026. Wie hoch sie ausfällt, steht erst im Frühjahr 2026 fest.
Wichtig ist: Der jetzt geltende Rentenwert erklärt, warum die eigene Rente 2025 gestiegen ist und liefert einen realistischen Ausgangswert für die Planung 2026.
Freiwillige Beiträge: Für wen 2026 noch sinnvoll?Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung liegt 2026 bei 112,16 Euro im Monat. Das kann sich lohnen, wenn bis zur (Regel-)Altersgrenze noch Versicherungsmonate fehlen, zum Beispiel für die Wartezeit oder um Abschläge zu mindern.
Wer die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat, sollte genauer hinsehen: Freiwillige Beiträge sind dann meist nur in Sonderfällen ratsam, etwa bei Konstellationen mit Hinterbliebenenschutz. Eine Beratung (DRV, Versichertenälteste, unabhängige Sozialberatung) hilft, teure Fehlentscheidungen zu vermeiden.
Die wichtigsten Rentner-Werte 2026 auf einen Blick Wert / Größe Gültig ab / Betrag Minijob-Grenze (geringfügige Beschäftigung) 603 € pro Monat (ab 01.01.2026) Übergangsbereich (Midijob) 603,01 € bis 2.000 € monatlich (2026) Aktueller Rentenwert 40,79 € pro Entgeltpunkt (seit 01.07.2025) Mindestbeitrag RV (freiwillig) 112,16 € monatlich (2026) Beitragsbemessungsgrenze RV (allg.) 8.450 € mtl. (2026) Bezugsgröße 3.955 € mtl. (2026)Hinweis: Die jährliche Rentenanpassung erfolgt unabhängig von der Minijob-Grenze zum 1. Juli. Für konkrete Prognosen 2026 ist der Rentenwert 40,79 € lediglich der Startpunkt, nicht der Endstand.
Was sich 2026 nicht ändert – und was leicht überhöht wirktDie aufmerksamkeitsstarken Zahlen zu Beitragsbemessungsgrenzen betreffen in erster Linie aktuell Erwerbstätige mit höherem Einkommen. Bestandsrentner haben dadurch keine zusätzlichen Abzüge.
Positiv ist: Wer kurz vor Rentenbeginn noch arbeitet und über den bisherigen Grenzen verdient, zahlt 2026 zwar etwas mehr Beiträge, erwirbt dafür aber auch höhere Rentenansprüche. Für Menschen, die bereits eine Rente beziehen, bleibt das eher Fußnote – wichtiger sind Zuverdienst, Rentenwert und individuelle Lücken.
So leiten Sie aus den neuen Werten konkrete Handlungen abZuverdienst prüfen: Wer fit ist und Freude am Job hat, kann 2026 bis 603 Euro monatlich vergleichsweise unkompliziert hinzuverdienen. Mit RV-Pflicht im Minijob gibt’s dafür kleine Rentenpunkte – und die summieren sich, wenn der Nebenjob länger läuft. Befreiung lohnt nur, wenn jeder Euro Netto zählt und zusätzliche Rentenpunkte keine Rolle spielen.
Renteninformation ernst nehmen: Auf Ihrer jährlichen Renteninformation lässt sich mit dem Rentenwert 40,79 € schnell überschlagen, was ein zusätzlicher Entgeltpunkt wert ist. Die Anpassung zum 1. Juli 2026 kommt obendrauf – wie hoch, entscheidet sich erst im kommenden Jahr.
Freiwillige Beiträge gezielt einsetzen: Der Mindestbeitrag 112,16 € ist ein Werkzeug – nicht mehr, nicht weniger. Wer kurz vor der Regelaltersgrenze steht und Wartezeiten erfüllen muss, kann damit wertvolle Monate sichern. Für bereits regulär Altersrentner ist die Kosten-Nutzen-Rechnung meist kritisch; hier lohnt unabhängiger Rat.
Typische Fallstricke – und wie Sie sie vermeidenBrutto ist nicht Netto: Im Minijob mit Rentenversicherungspflicht sinkt der Nettoverdienst zwar leicht, dafür wächst der eigene Rentenanspruch. Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, erhöht zwar das Monatsnetto, verzichtet jedoch auf zusätzliche Rentenpunkte.
Ein „Midijob“ klingt kompliziert, ist es aber nicht. Im Übergangsbereich tragen Arbeitgeber einen höheren Beitragsanteil, Beschäftigte zahlen weniger, die Rentenansprüche bleiben trotzdem voll. Gerade Teilzeit-Jobs zwischen 603 und 2.000 Euro fallen dadurch oft attraktiver aus, als viele denken.
Vorsicht vor voreiligen Prognosen. Niemand kann heute seriös sagen, wie hoch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 ausfallen wird. Planen Sie deshalb mit dem aktuell geltenden Rentenwert – und aktualisieren Sie Ihre Rechnung im Sommer.
2026 bringt keine Revolution – aber handfeste SpielräumeFür Rentnerinnen und Rentner ist 2026 kein Jahr der großen Umbrüche. Zuverdienst wird planbarer (603-Euro-Grenze), der Rentenwert 40,79 € bleibt bis zur Sommeranpassung die verlässliche Rechengröße, und freiwillige Beiträge bleiben ein Nischeninstrument für gezielte Lücken.
Wer die Stellschrauben klug nutzt, holt aus kleinen Beträgen spürbar mehr heraus – ganz ohne Bürokratiedschungel.
Der Beitrag Rente: Neue Rentenwerte 2026 beschlossen: 603-Euro-Grenze kommt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Historische Änderung bei der Witwenrente: Diese Rentner sind vom neuen Recht betroffen
Zum 1. Januar 2002 trat das „Gesetz zur Verbesserung der Hinterbliebenenrenten“ in Kraft – ein Titel, der vielen Betroffenen bis heute zynisch erscheint.
Denn faktisch bedeutete die Reform einen fundamentalen Kurswechsel: Hinterbliebene sollten schneller wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden, und der Staat wollte seine Ausgaben langfristig dämpfen.
Für Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartner begann damit eine neue Zeitrechnung – mit spürbaren Kürzungen, strengeren Anspruchsvoraussetzungen und einer komplizierteren Einkommensanrechnung.
Hintergrund: Warum der Gesetzgeber 2002 handelteDeutschland war zu Beginn des Jahrtausends von einer alternden Bevölkerung und steigenden Rentenausgaben geprägt. Gleichzeitig veränderten sich Familienmodelle, Erwerbsbiografien wurden brüchiger, die Erwerbsquote von Frauen stieg.
Die damalige Große Koalition setzte deshalb auf ein Hinterbliebenenrecht, das stärker auf eigenständige Existenzsicherung als auf dauerhafte Versorgung setzte. In der Praxis jedoch traf die Reform vor allem jene, die im Todesfall eines Partners ohnehin in einer seelischen und oft auch wirtschaftlichen Ausnahmesituation stehen.
Wer vom neuen Recht betroffen istDas 2002er-Recht gilt für zwei große Gruppen: Erstens für alle Ehen, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.
Zweitens für Paare, die zwar vorher heirateten, bei denen aber beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Wer in eine dieser Kategorien fällt, erhält seine Witwen- oder Witwerrente ausschließlich nach neuem Recht – ohne Wahlmöglichkeit, ohne Rückfallklausel.
Mindestdauer der Ehe und die VersorgungseheEine der folgenreichsten Neuerungen war die verbindliche Mindestehedauer von zwölf Monaten. Verstirbt ein Partner früher, wird die Leistung als sogenannte „Versorgungsehe“ grundsätzlich ausgeschlossen.
Nur ein unerwarteter Todesfall – etwa ein Unfall, ein Herzinfarkt oder ein Arbeitsunfall – kann den Anspruch retten. Vor 2002 reichte bereits eine standesamtliche Trauung, und selbst eine zehntägige Ehe sicherte die Hinterbliebenenrente.
Gekürzte große Witwenrente und der KinderzuschlagDie große Witwenrente, traditionell die wichtigste Absicherung, wurde von 60 Prozent auf 55 Prozent der Rente des Verstorbenen abgesenkt.
Formal brachte der Gesetzgeber einen Kinderzuschlag ins Spiel: Für Kinder in den ersten drei Lebensjahren gibt es seitdem einen Zuschlag in Höhe des doppelten aktuellen Rentenwerts, für jedes weitere Kind das einfache Äquivalent.
Doch wer keine Kinder (mehr) erzieht, erhält schlicht fünf Prozent weniger Rente – eine Kürzung, die sich über Jahrzehnte summiert.
Lesen Sie auch:
– Witwenrente: Anspruch, Berechnung und Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente
Kleine Witwenrente: Von einer Dauerrente zur ÜbergangsleistungAuch die kleine Witwenrente wurde tiefgreifend geändert. Statt eines lebenslangen Anspruchs gibt es sie im neuen System höchstens 24 Kalendermonate.
Danach setzt eine oft lange Wartezeit ein, bis die Voraussetzungen für die große Witwenrente erfüllt sind. Zwischen beiden Stufen können Jahre liegen – Jahre, in denen Betroffene Einkommenslücken allein schließen müssen.
Die neue Systematik der EinkommensanrechnungIn der alten Welt wurden nur Erwerbs- und Ersatzeinkommen (zum Beispiel Arbeitslohn, Krankengeld, eigene Renten) geprüft.
Seit 2002 wird nahezu jedes Einkommen erfasst. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, private und betriebliche Renten, sogar Auszahlungen aus Lebens- und Unfallversicherungen fließen in die Berechnung ein.
Die Folge: Immer mehr Hinterbliebenenrenten werden teilweise gekürzt. Inzwischen trifft das fast jede zweite Leistung – genauer 46 Prozent.
Freibeträge bei der Witwenrente: Anpassungen 2024 und 2025Zentral für die Einkommensanrechnung ist der Freibetrag. Er steigt jährlich mit der Rentenanpassung.
Zum 1. Juli 2024 kletterte er von 992,64 Euro auf 1.038,05 Euro im Monat, für jedes waisenberechtigte Kind um zusätzliche 220,19 Euro.
Ab 1. Juli 2025 wird er erneut auf 1.076,86 Euro angehoben; je Kind kommen dann 228,42 Euro hinzu. Überschreitet das Nettoeinkommen diese Schwelle, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
Rentensplitting als Alternative – Chancen und RisikenEhegatten, die unter das neue Recht fallen, können anstelle einer Hinterbliebenenrente das Rentensplitting wählen.
Dabei werden alle während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das Modell hat Vorteile – keine spätere Einkommensanrechnung, keine Kürzung bei Wiederheirat – birgt jedoch das Risiko, dass bei stark unterschiedlichem Einkommen des Paares die Summe der Teilrenten niedriger ausfallen kann als eine klassische Witwenrente.
Eine verbindliche Entscheidung ist nur einmal möglich und bedarf sorgfältiger Beratung, weil sie jede spätere Hinterbliebenenrente endgültig ausschließt.
Kritische Bilanz: Gewinn oder Verlust für Hinterbliebene?Rückblickend hat die Reform ihre erklärten Ziele teilweise erreicht: Die Zahl der unbefristeten Leistungen ist gesunken, die Bundesmittel für Hinterbliebenenrenten wachsen langsamer.
Für Betroffene jedoch bedeutet das System „massive Rentenverluste“. Die Mindestehedauer, der niedrigere Prozentsatz, die befristete kleine Rente und die ausgeweitete Einkommensanrechnung treffen besonders Haushalte mit geringem Vermögen. Gleichzeitig steigen die Freibeträge nicht in dem Tempo, in dem Mieten, Energie- und Pflegekosten zulegen.
Wohin steuert die Hinterbliebenenrente?In der Rentenkommission der Bundesregierung wird bereits über weitere Anpassungen diskutiert.
Medienberichte warnen, dass zum Jahresende 2025 eine erneute Verschärfung der Anrechnungsvorschriften drohen könnte, was Millionen Hinterbliebene spürbar treffen würde.
Ob es dazu kommt, hängt von der Haushaltslage und dem politischen Willen ab, das Spannungsfeld zwischen fiskalischer Verantwortung und sozialer Absicherung neu auszutarieren.
Klar ist: Wer sich heute auf eine Witwenrente verlässt, sollte – mehr denn je – eigene Vorsorge treffen und im Zweifel frühzeitig fachkundigen Rat einholen. Denn das Hinterbliebenenrecht bleibt ein bewegliches Ziel – und jede Reform schreibt seine Geschichte neu.
Der Beitrag Historische Änderung bei der Witwenrente: Diese Rentner sind vom neuen Recht betroffen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Neue Grundsicherung – 2027 drohen nun Zwangsumzüge
Kanzler Merz will bundesweite Pauschalen einführen – das bedeutet die Reform für Bürgergeld-Beziehende.
Was steckt hinter dem Vorstoß des Kanzlers?Bundeskanzler Friedrich Merz hat im ARD-Sommerinterview Mitte Juli signalisiert, die von Jobcentern übernommenen Wohnkosten stärker zu begrenzen. Genannt wurden hohe Erstattungen in Ballungsräumen und der Prüfauftrag, bundesweite Pauschalen sowie kleinere förderfähige Wohnflächen vorzubereiten.
Politisch ist das aktuell ein Entwurfs- und Verhandlungsprozess: Ein Gesetzentwurf für den Herbst 2025 ist angekündigt; ein frühestmöglicher Start wäre der 1. Januar 2027 – vorbehaltlich Kabinettsbeschluss, Bundestag/Bundesrat und möglicher Änderungen im Verfahren.
Geplante Neuregelung: Pauschale Obergrenzen – aktuell Entwurfslage, keine geltende RechtslageNach derzeitigem Stand werden die heutigen, kommunal festgelegten Angemessenheitswerte nicht ersetzt, sondern sollen durch bundesweit einheitliche Pauschalen ersetzt werden – das ist der politische Planungsstand, noch keine beschlossene Regel. Die Pauschalen sollen sich an Durchschnittswerten orientieren, in teuren Regionen wären Regionalaufschläge denkbar.
Parallel ist eine Reform der Karenzzeit im Bürgergeld vorgesehen (siehe unten). Der konkrete Zuschnitt (Höhe der Pauschalen, Zuschläge, Übergangsfristen, Härtefälle) wird erst mit dem Entwurf sichtbar und kann sich im parlamentarischen Verfahren ändern.
So läuft es bislang beim BürgergeldDerzeit übernehmen Jobcenter die „angemessenen“ Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Angemessenheit definiert jede Kommune in einem eigenen „schlüssigen Konzept“. In den ersten zwölf Monaten gilt eine Karenzzeit: Größe und Miethöhe werden nicht geprüft, solange die Wohnung nicht offensichtlich überdimensioniert ist.
Typische Richtwerte:- Wohnungsgröße: 45–50 m² für Alleinstehende, plus 15 m² je weitere Person
- Mietobergrenze: regional unterschiedlich; in Berlin zum Beispiel 449 € kalt für eine Einzelperson (Stand 1. 1. 2025)
Seit 2015 stiegen die Nettokaltmieten bundesweit um durchschnittlich 18 Prozent, in Großstädten sogar um mehr als 30 Prozent. Besonders Haushalte mit niedrigen Einkommen spüren die Belastung, weil die Mietkostenquote dort bereits über 40 Prozent liegt. Ohne Anpassung der Regeln würde der Anteil der Wohnkosten im Bürgergeld-Budget weiter wachsen.
Warum Merz die Kosten bremsen willDie Bundesagentur für Arbeit zahlte 2023 erstmals über 20 Milliarden Euro für Unterkunft und Heizung von Bürgergeld-Haushalten. Das entspricht rund einem Drittel aller Bürgergeld-Ausgaben und belastet den Bundeshaushalt zunehmend. Hinzu kommt, dass die Zahl der Leistungshaushalte 2024 um weitere 2,1 Prozent zunahm.
Die Regierung sieht deshalb Sparpotenzial bei den Wohnkosten und versucht zugleich, finanziellen Druck auf angespannten Wohnungsmärkten abzubauen.
Kleinere Wohnflächen – noch offen, aber absehbarIn den CDU-Entwürfen ist von einer „Reduktion der geförderten Wohnflächen innerhalb sozialverträglicher Grenzen“ die Rede. Konkrete Quadratmeterzahlen fehlen. Beobachter rechnen damit, dass sich die neuen Richtwerte an den bisherigen Mindeststandards für sozialen Wohnungsbau orientieren (40 m² für Singles, 12 m² je weitere Person). Offizielle Angaben dazu liegen noch nicht vor; dieser Punkt ist daher ungeklärt.
Kritik von SPD, Sozialverbänden und dem CDU-SozialflügelDie SPD wirft Merz vor, „Wohnungslosigkeit statt Lösungen“ zu produzieren. Auch der CDU-Arbeitnehmerflügel (CDA) warnt vor Verdrängung aus Innenstädten und plädiert für differenzierte Regionalpauschalen.
Der Deutsche Mieterbund hält Kürzungen bei Bedürftigen für den falschen Hebel und fordert mehr sozialen Wohnungsbau, um die Kostenbremse an der Wurzel anzusetzen. Sozialverbände befürchten zudem, dass Pauschalen den tatsächlichen Mietanstieg ignorieren und so verdeckte Armut fördern.
Was droht Leistungsbeziehenden?- Höherer Eigenanteil: Übersteigt die tatsächliche Miete die Pauschale, müssen Betroffene die Differenz aus dem Regelsatz zahlen.
- Zwangsumzüge: Wer die Kosten nicht tragen kann, muss innerhalb kurzer Frist eine günstigere Wohnung finden – schwierig in engen Märkten.
- Sanktionen bei Verweigerung: Laut CDU-Konzept sollen strengere Mitwirkungspflichten gelten, bis hin zur Kürzung aller Leistungen bei wiederholter Arbeitsverweigerung.
- Mietvertrag prüfen: Liegt Ihre Warmmiete bereits unter den geplanten Pauschalen, besteht kaum Handlungsbedarf.
- Wohnkostenbescheinigung sichern: Lassen Sie sich aktuelle Angemessenheitswerte vom Jobcenter schriftlich bestätigen.
- Härtefallantrag vorbereiten: Bei Gesundheit, Pflegebedürftigkeit oder fehlendem barrierefreiem Wohnraum können Jobcenter Ausnahmen zulassen.
- Rechtsmittel einlegen: Prüfen Sie Kürzungen binnen eines Monats mittels Widerspruch; Sozialgerichte können Pauschalen kassieren, wenn sie unverhältnismäßig sind.
- Frühzeitig beraten lassen: Sozialberatungsstellen, Mietervereine und gegen-hartz.de bieten kostenlose Erstberatung.
Die Bundesregierung will den entsprechenden Gesetzentwurf noch im Herbst 2025 vorlegen. Nach derzeitigem Zeitplan könnte die Neue Grundsicherung mit pauschalen Wohnkosten zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der Entwurf wird zunächst im Kabinett beraten, anschließend folgt die parlamentarische Lesung im Bundestag.
Parallel erarbeitet der Bundesrat eine Stellungnahme. Erfahrungsgemäß entstehen dort Änderungen bei besonders umstrittenen Punkten, etwa der Karenzzeit oder den Regionalaufschlägen. Bis zur finalen Abstimmung lohnt es sich, lokale Initiativen zu beobachten, Stellungnahmen abzugeben und die eigenen Wohnkosten im Blick zu behalten.
Der Beitrag Bürgergeld: Neue Grundsicherung – 2027 drohen nun Zwangsumzüge erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld trotz Rente: Die überraschende Ausnahme, die kaum jemand kennt
„Wer Rente bekommt, hat kein Bürgergeld mehr“ – dieser Satz geistert hartnäckig durch Ämterflure und Facebook-Kommentare. Er ist halb richtig und führt im Alltag oft zu falschen Erwartungen. Entscheidend ist nicht der Rentenbezug an sich, sondern ob Sie erwerbsfähig sind und ob Hilfebedarf besteht.
Grundprinzip: Bürgergeld = Erwerbsfähigkeit + HilfebedarfBürgergeld erhalten Menschen, die grundsätzlich arbeiten könnten (mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen) und deren Einkommen/Vermögen den Bedarf nicht deckt. Wer Bürgergeld bezieht, verpflichtet sich, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und an Vermittlungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen mitzuwirken.
Es geht um Schutz des Existenzminimums – aber immer mit dem Ziel, Erwerbstätigkeit (wieder) möglich zu machen.
Wann Rente das Bürgergeld ausschließtScharf zu trennen ist zwischen Altersrente und Rente wegen voller Erwerbsminderung:
Altersrente: Bereits mit dem Bezug einer Altersrente – auch vorzeitig – scheidet Bürgergeld aus. Ob die Regelaltersgrenze erreicht ist, spielt dafür keine Rolle. Wer Altersrente bezieht, gilt im System des SGB II nicht mehr als erwerbsfähig.
Volle Erwerbsminderungsrente: Wer auf Dauer unter drei Stunden täglich leistungsfähig ist, ist nicht erwerbsfähig und fällt damit nicht unter das Bürgergeld. Zuständig ist die Sozialhilfe.
Für beide Gruppen gilt: Wenn der eigene Lebensunterhalt nicht gesichert ist, greifen Leistungen des SGB XII – je nach Fall Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Aufteilung siehe Tabelle unten).
Die oft vergessene Ausnahme: Sozialgeld in der BedarfsgemeinschaftGanz ohne Bezug zum „Bürgergeld-System“ sind Altersrentner:innen oder dauerhaft voll Erwerbsgeminderte nicht immer. Leben sie in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person (z. B. Partner:in), können sie Sozialgeld im Rechtskreis des SGB II bekommen – sofern keine (oder nicht ausreichende) Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden.
Praktisch heißt das: Die Unterkunfts- und Heizkosten, Mehrbedarfe usw. werden gemeinsam betrachtet; die nicht erwerbsfähige Person erhält im selben Verfahren ihren Anteil als Sozialgeld.
Teilweise Erwerbsminderung: Aufstockung durch Bürgergeld möglichAnders liegt der Fall bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Hier besteht die Leistungsfähigkeit zwischen drei und unter sechs Stunden täglich – damit gelten Betroffene als erwerbsfähig. Die (Teil-)Rente ist häufig zu niedrig, um Miete und Lebensunterhalt zu decken. Bürgergeld als Aufstockung ist dann möglich.
Wichtig: Die Rente wird als Einkommen angerechnet (siehe Infokasten). Parallel zulässig ist eine Teilzeittätigkeit, deren Einkommen ebenfalls in die Berechnung einfließt – mit den bekannten Freibeträgen für Erwerbseinkommen.
So wird die Rente beim Bürgergeld angerechnetRentenarten als Einkommen: Altersrenten und Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung zählen beim Bürgergeld als zu berücksichtigendes Einkommen.
Absetzungen: Von der Rente werden Versicherungspauschalen und nachgewiesene Beiträge (z. B. private Haftpflicht) abgezogen.
Erwerbseinkommens-Freibeträge: Nur auf Erwerbseinkommen (z. B. Lohn aus Teilzeitjob) gibt es die prozentualen Freibeträge. Auf Renten selbst finden diese keine Anwendung.
Kosten der Unterkunft (KdU): Angemessene Miete und Heizung werden zusätzlich zum Regelbedarf berücksichtigt. Decken Rente und ggf. Erwerbseinkommen den Gesamtbedarf nicht, gleicht das Bürgergeld die Deckungslücke aus.
Vermögen: Neben Einkommen wird auch Vermögen geprüft (mit Schonvermögensregeln). Übergangs- und Karenzzeiten können die Prüfung der KdU beeinflussen.
Für Betroffene bedeuten falsche Auskünfte oft Monate ohne ausreichende Leistungen. Wer mit vorgezogener Altersrente abgewiesen wird, sollte nicht vorschnell aufgeben, sondern die zuständige Leistung im SGB XII beantragen.
Umgekehrt sollte, wer nur teilweise erwerbsgemindert ist, prüfen, ob sich Bürgergeld-Aufstockung lohnt – besonders, wenn die Miete hoch ist oder der (Teilzeit-)Job schwankt. In Bedarfsgemeinschaften entscheidet die gesamte Haushaltslage: Das kann den Unterschied machen, ob Sozialgeld (SGB II) oder Leistungen nach dem SGB XII fließen.
FazitRente und Bürgergeld schließen sich nicht per se aus. Altersrente und volle Erwerbsminderung führen in der Regel aus dem Bürgergeld heraus – dann ist das SGB XII zuständig. Teilweise Erwerbsminderung hält den Zugang zum Bürgergeld offen; die Rente wird angerechnet, fehlende Beträge werden aufgestockt.
In Bedarfsgemeinschaften kann trotz fehlender Erwerbsfähigkeit Sozialgeld im SGB-II-System zustehen. Wer seine Situation klar einordnet, vermeidet Ablehnungen – und sichert schneller das, worauf es ankommt: ein existenzsicherndes Einkommen.
Der Beitrag Bürgergeld trotz Rente: Die überraschende Ausnahme, die kaum jemand kennt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Alle Steuervorteile bei Schwerbehinderung nutzen: Jetzt gibt’s mehr Geld vom Staat
Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung haben im deutschen Sozial- und Steuerrecht Anspruch auf besondere Ausgleiche. Sozialrechtlich ermöglicht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen früheren Übergang in den Ruhestand mit geringeren Abschlägen als bei anderen Rentenarten.
Steuerrechtlich sieht der Gesetzgeber zusätzliche Entlastungen vor, die unabhängig davon gelten, ob Betroffene noch erwerbstätig sind oder bereits eine Rente beziehen. Maßgeblich ist nicht der berufliche Status, sondern der anerkannte Grad der Behinderung (GdB) und gegebenenfalls festgestellte Merkzeichen.
In Deutschland leben nach den amtlichen Statistiken rund acht Millionen schwerbehinderte Menschen – gut zehn Prozent der Bevölkerung. Hinter dieser Zahl stehen sehr unterschiedliche Lebenslagen: körperliche und psychische Erkrankungen, dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen und damit verbundene Einschränkungen im Alltag.
Die steuerlichen Ausgleichsregelungen dienen dazu, behinderungsbedingte Mehrbelastungen pauschal zu berücksichtigen, ohne jeden Einzelfall bürokratisch bis ins Detail prüfen zu müssen.
Tabelle: Alle Steuervorteile bei Behinderung nutzen Aspekt Inhalt Rechtsgrundlage § 33b Einkommensteuergesetz; Pauschbeträge berücksichtigen behinderungsbedingte Mehraufwendungen ohne Einzelnachweis, unabhängig davon, ob jemand arbeitet oder bereits Rente bezieht. Anspruchsberechtigte Menschen mit anerkanntem Grad der Behinderung (GdB) ab 20; Merkzeichen können zusätzliche Ansprüche auslösen. Pauschbeträge nach GdB GdB 20: 384 €; GdB 30: 620 €; GdB 40: 860 €; GdB 50: 1.140 €; GdB 60: 1.440 €; GdB 70: 1.780 €; GdB 80: 2.120 €; GdB 90: 2.460 €; GdB 100: 2.840 €; pro Jahr stets nur die eigene Stufe, keine Addition mehrerer Stufen. Erhöhter Pauschbetrag Für Blinde, Taubblinde und Hilflose gilt ein Jahrespauschbetrag von 7.400 € anstelle der stufenweisen GdB-Pauschale. Fahrtkostenpauschbetrag 900 € jährlich bei GdB 80 oder bei GdB 70 mit Merkzeichen G; 4.500 € jährlich bei Merkzeichen aG, H, Bl oder TBl; jeweils zusätzlich zum GdB-Pauschbetrag und ohne Einzelnachweis. Pflege-Pauschbetrag 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3, 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 bzw. bei Hilflosigkeit; neben dem GdB- und Fahrtkostenpauschbetrag ansetzbar. Nachweis Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamts mit GdB und Merkzeichen; Eintragung in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale möglich. Geltendmachung Eintragung in der Steuererklärung unter außergewöhnliche Belastungen oder Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug; ohne Anzeige beim Finanzamt keine Wirkung. Rückwirkende Anerkennung Werden GdB oder Merkzeichen später rückwirkend festgesetzt bzw. erhöht, können Pauschbeträge für zurückliegende Jahre innerhalb der gesetzlichen Fristen nachträglich berücksichtigt und Erstattungen beantragt werden; in der Praxis regelmäßig bis zu vier Veranlagungsjahre. Grenze der Wirkung Pauschbeträge mindern das zu versteuernde Einkommen und wirken nur, wenn die Einkünfte oberhalb des jeweils geltenden Grundfreibetrags liegen. Kombinationen GdB-Pauschbetrag ist mit Fahrtkosten- und Pflege-Pauschbetrag kombinierbar; innerhalb der GdB-Tabelle ist ausschließlich die eigene Stufe nutzbar. Ausblick Der Gesetzgeber hat eine Evaluierung der Regelungen bis zum 31. Dezember 2026 vorgesehen; mögliche Anpassungen der Pauschbeträge werden geprüft. Praxis-Tipp GdB ab 20 gegenüber dem Finanzamt immer geltend machen und bei späterer Anerkennung Änderungs- oder Einspruchsanträge für die betroffenen Jahre prüfen, um Erstattungen zu sichern. Rechtsrahmen: § 33b EStGDie steuerlichen Entlastungen für schwerbehinderte Menschen ist im § 33b Einkommensteuergesetz geregelt. Er gewährt Pauschbeträge, die das zu versteuernde Einkommen mindern. Diese Pauschalen treten an die Stelle von Einzelnachweisen für typische, behinderungsbedingte Mehraufwendungen.
Wer sie nutzt, muss keine Bons oder Kilometerlisten sammeln; der Gesetzgeber unterstellt die Aufwendungen. Alternativ können Betroffene – wenn es im Einzelfall günstiger ist – weiterhin tatsächliche, höhere Kosten als außergewöhnliche Belastungen mit Belegen geltend machen.
Pauschbeträge nach Grad der BehinderungSeit der Reform zum Veranlagungszeitraum 2021 beginnen die Pauschbeträge bereits bei GdB 20 und steigen stufenweise an. Der Jahrespauschbetrag beträgt bei GdB 20 384 Euro, bei GdB 30 620 Euro und bei GdB 40 860 Euro.
Ab GdB 50 erhöht er sich auf 1.140 Euro, bei GdB 60 auf 1.440 Euro, bei GdB 70 auf 1.780 Euro, bei GdB 80 auf 2.120 Euro, bei GdB 90 auf 2.460 Euro und bei GdB 100 auf 2.840 Euro.
Pro Person und Jahr ist stets nur der Betrag der eigenen Stufe abziehbar; die Stufen lassen sich nicht addieren.
Höchstsatz für Blinde und TaubblindeFür Blinde und Taubblinde – ebenso wie für als „hilflos“ anerkannte Menschen – gilt ein deutlich erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro pro Jahr. Er ersetzt die stufenabhängige Pauschale und trägt den besonders hohen, regelmäßig wiederkehrenden Mehraufwendungen Rechnung.
Fahrtkostenpauschbetrag: Mobilität als MehrbelastungZusätzlich zu den GdB-Pauschbeträgen existieren behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschalen. Menschen mit GdB 80 oder mit GdB 70 in Verbindung mit dem Merkzeichen G können pauschal 900 Euro pro Jahr ansetzen; das entspricht typisierten 3.000 Kilometern.
Für Personen mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) beträgt die Pauschale 4.500 Euro jährlich, typisiert für 15.000 Kilometer. Diese Fahrtkostenpauschalen werden zusätzlich zum GdB-Pauschbetrag gewährt, ohne Belegpflicht.
Pflege-Pauschbetrag: Entlastung für pflegende AngehörigeWer eine Person im häuslichen Umfeld unentgeltlich pflegt, kann – unabhängig vom eigenen GdB – den Pflege-Pauschbetrag beanspruchen.
Er ist gestaffelt: Bei Pflegegrad 2 beträgt er 600 Euro, bei Pflegegrad 3 1.100 Euro, bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei „Hilflosigkeit“ 1.800 Euro pro Jahr. Der Pauschbetrag kann neben dem Behinderten- und Fahrtkostenpauschbetrag geltend gemacht werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachweis und Geltendmachung gegenüber dem FinanzamtVoraussetzung ist ein amtlicher Nachweis: der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts mit GdB und Merkzeichen. In der Steuererklärung werden die Pauschbeträge im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ erklärt; bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können sie außerdem in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eingetragen werden, damit die Entlastung bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug wirkt.
Wichtig ist die formale Anzeige beim Finanzamt; ohne Antrag verpufft der Anspruch.
Rückwirkung, wenn der GdB später höher festgesetzt wirdKommt es – etwa nach Widerspruch oder gesundheitlicher Verschlimmerung – zu einer rückwirkenden Feststellung oder Erhöhung des GdB, können die entsprechenden Pauschbeträge für die betroffenen Vorjahre nachträglich beansprucht werden.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide möglich, allerdings grundsätzlich nur innerhalb der gesetzlichen Fristen; regelmäßig lassen sich bis zu vier vergangene Veranlagungsjahre korrigieren.
In der Praxis bedeutet das: Bescheid und Feststellungszeitraum prüfen, Einspruchs- bzw. Änderungsanträge stellen und Erstattungen anfordern.
Grenze der steuerlichen Wirkung: Der GrundfreibetragPauschbeträge mindern das zu versteuernde Einkommen. Eine spürbare Steuerersparnis entsteht deshalb vor allem dann, wenn die eigenen Einkünfte oberhalb des jeweils geltenden Grundfreibetrags liegen.
Wer mit seinen Einkünften unterhalb dieses Betrags bleibt, hat ohnehin keine Einkommensteuer zu zahlen; die Pauschalen können dann nicht „wirksam“ werden. Für alle anderen reduziert der Pauschbetrag die Bemessungsgrundlage – und damit die Steuerlast.
Als Faustregel lässt sich sagen: Ein Pauschbetrag von 2.460 Euro führt bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 20 Prozent zu einer Entlastung von rund 492 Euro.
Evaluierungspflicht der BundesregierungMit der Reform 2021 wurden die Pauschbeträge modernisiert und deutlich angehoben. Der Gesetzgeber hat zugleich festgelegt, dass der Regelungsrahmen bis zum 31. Dezember 2026 evaluiert werden soll. Jetzt besteht die Frage, ob Höhe und Zuschnitt der Pauschalen die tatsächlichen Mehrbelastungen noch realistisch abbilden.
Fazit: Wer Anspruch hat, sollte ihn nutzenMenschen mit Behinderung verschenken bares Geld, wenn sie die Pauschbeträge nach § 33b EStG nicht ausschöpfen. Der Weg ist vergleichsweise unkompliziert, der Nutzen spürbar – und er lässt sich mit Fahrt- und Pflegepauschbeträgen sinnvoll ergänzen.
Entscheidend sind ein aktueller amtlicher Nachweis, die korrekte Erklärung in der Steuererklärung oder den Lohnsteuermerkmalen und – bei späterer Anerkennung – die rechtzeitige Beantragung rückwirkender Korrekturen. Wer hier sorgfältig vorgeht, erhält genau den Nachteilsausgleich, den das Gesetz ausdrücklich vorsieht.
Der Beitrag Alle Steuervorteile bei Schwerbehinderung nutzen: Jetzt gibt’s mehr Geld vom Staat erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Früher in Rente gehen: Diese 8 legalen Tricks sollte jeder kennen
Die Regelaltersgrenze liegt für alle, die 1964 oder später geboren sind, bei 67 Jahren. Vor diesem Zeitpunkt in Rente zu gehen, ist möglich – allerdings meist mit dauerhaft wirkenden Abschlägen. Daneben existieren Sonderwege ohne Abschläge, etwa bei besonders langer Versicherungszeit oder bei anerkannter Schwerbehinderung.
Wer seine Optionen kennt, kann den Übergang in den Ruhestand klug planen – und typische Fallstricke vermeiden.
ALG I als Brücke: Anspruch ja, Pflichtprogramm inklusiveArbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung und kann die Zeit bis zum Rentenstart überbrücken. Ab 58 Jahren sind – bei mindestens 48 Monaten Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren – bis zu 24 Monate ALG I möglich.
Die Leistung ruht allerdings bei Sperrzeiten, etwa nach Eigenkündigung, in der Regel bis zu zwölf Wochen; die Auszahlung verkürzt sich entsprechend. Während des Bezugs führt die Agentur für Arbeit in aller Regel Rentenbeiträge ab – Bemessungsgrundlage sind 80 Prozent des Arbeitsentgelts, das für die ALG-Berechnung herangezogen wird.
Wichtig: Leistungsbeziehende müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und Bewerbungsobliegenheiten erfüllen.
„Einfach in Rente gehen“ – und weiterarbeiten: Was seit 2023 anders istSeit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Wer beispielsweise mit 63 in die Altersrente für langjährig Versicherte (mindestens 35 Versicherungsjahre) geht, kann regulär weiterarbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Der vorzeitige Bezug führt zwar zu Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat, maximal 14,4 Prozent bei 48 Monaten. Durch den gleichzeitigen Erwerbslohn steigt aber die verfügbare Liquidität – und fortgesetzte Beiträge können die Rente zusätzlich erhöhen.
Ein Zahlenblick macht das deutlich: Aus einer angenommenen Bruttorente von 1.300 € werden bei 14,4 Prozent Abschlag 1.112,80 € monatlich. Wer die Rente 48 Monate früher bezieht, erhält dadurch rund 53.414 € vorzeitig ausgezahlt – zusätzlich zum laufenden Gehalt. Das kann Spielräume für Rücklagen schaffen oder den schrittweisen Ausstieg aus dem Vollzeitjob finanzieren. (Rechenbeispiel; individuelle Werte abweichend.)
Tabelle: Früher in Rente gehen Rententrick Was zu beachten ist Ausgangslage & Ziel Die Regelaltersgrenze liegt – je nach Jahrgang – bei bis zu 67 Jahren. Wer früher in Rente gehen möchte, braucht eine klare Strategie, realistische Rechenbeispiele und einen prüfbaren Anspruchsnachweis. ALG I als Brücke Arbeitslosengeld I kann die Zeit bis zur Rente überbrücken. Anspruch setzt u. a. ausreichende Vorversicherungszeiten voraus; Eigenkündigung führt häufig zu einer Sperrzeit. Während des Bezugs besteht Mitwirkungspflicht gegenüber der Arbeitsagentur. Vorgezogene Rente & Weiterarbeiten Die vorgezogene Altersrente kann mit Erwerbstätigkeit kombiniert werden. Durch gleichzeitiges Arbeitseinkommen steigt die Liquidität; neue Beiträge können Abschläge teilweise kompensieren. Abschläge verstehen Der vorzeitige Rentenbeginn mindert die Monatsrente dauerhaft, bringt jedoch früher und länger Zahlungen. Ein individueller Break-even-Vergleich hilft, den „Preis“ der gewonnenen Lebenszeit realistisch einzuordnen. Langfristige Vorsorge Ein früh aufgebautes Kapitalpolster erleichtert den vorgezogenen Ausstieg. Entscheidend sind breite Streuung, lange Spardauer und ein zur Risikotragfähigkeit passender Anlagemix; Nischenanlagen bleiben Zusatz, nicht Basis. Besonders langjährig Versicherte Mit 45 Versicherungsjahren ist ein abschlagsfreier Rentenbeginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich. Anrechenbar sind u. a. Beschäftigungszeiten, rentenversicherungspflichtige Minijobs und Kindererziehungszeiten. Schwerbehinderung Bei einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 sind frühere Altersrenten möglich, teils ohne Abschläge. Wartezeit und genaue Altersgrenzen richten sich nach Geburtsjahrgang und Rentenart. Kontenklärung Ein vollständiger Versicherungsverlauf ist zentral. Schul-, Studien- und Erziehungszeiten sollten geprüft und fehlende Zeiten rechtzeitig festgestellt werden, damit Wartezeiten und Entgeltpunkte korrekt zählen. Kindererziehungszeiten Pro Kind werden für frühe Lebensjahre Entgeltpunkte gutgeschrieben. Die Zuordnung kann zwischen den Eltern vereinbart werden. Der Antrag sollte frühzeitig gestellt und der Bescheid sorgfältig geprüft werden. Sonderzahlungen / Rentenpunkte „kaufen“ Sonderzahlungen können Abschläge ausgleichen oder die Rente planbar erhöhen. Vorteilhaft sind steuerliche Effekte und Planungssicherheit; nachteilig sind Bindung des Kapitals, Kostenhöhe und die Abhängigkeit von der individuellen Lebensdauer. Arbeitszeitkonto / Wertguthaben Überstunden und Entgeltbestandteile lassen sich in ein Wertguthaben überführen, das später für Freistellungen genutzt wird. Wichtig sind klare Regeln, Insolvenzsicherung und transparente Entnahmebedingungen. Altersteilzeit Der gleitende Übergang erfolgt per Vereinbarung, etwa im Gleichverteilungs- oder Blockmodell. Vorteile sind Planbarkeit und Entlastung; zu beachten sind geringere laufende Bezüge und mögliche Auswirkungen auf spätere Rentenansprüche. Aktuelle Rechengrößen Rentenwert, Beitragssätze und Ausgleichsbeträge ändern sich regelmäßig. Berechnungen sollten stets mit den aktuell gültigen Werten erfolgen; offizielle Auskünfte der Rentenversicherung schaffen Verbindlichkeit. Liquidität & Sicherheit Frührente gelingt leichter mit ausreichenden Rücklagen für mehrere Jahre. Notgroschen, Versicherungsschutz und ein realistischer Ausgabenplan sind die Basis, bevor Entnahmen oder Ausgleichszahlungen geplant werden. Fazit Der frühere Ruhestand ist erreichbar, wenn Anspruchsvoraussetzungen belegt, Konten geklärt und Abschläge sauber gegen gewonnene Lebenszeit und Liquidität abgewogen werden. Individuelle Beratung und belastbare Zahlen sind entscheidend. Sonderwege: 45 Jahre, Schwerbehinderung – und was zähltWer 45 Versicherungsjahre nachweist („besonders langjährig Versicherte“), kann ohne Abschläge zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente – für den Jahrgang 1964 also mit 65. Anrechenbar sind u. a. Pflichtbeiträge aus Beschäftigung (auch aus rentenversicherungspflichtigen Minijobs) und Kindererziehungszeiten.
Zeiten mit ALG I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen grundsätzlich nicht, es sei denn, sie beruhen auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Bei einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 ist die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 65 möglich; mit Abschlägen bereits ab 62.
Abschläge entzaubert: Wann sich „früher“ trotzdem rechnetAbschläge sind dauerhaft – doch der „Preis“ für gewonnene Lebenszeit wird oft überschätzt. Beispiel: Wer statt regulär ein Jahr früher in Rente geht und dadurch 3,6 Prozent Abschlag auf 1.200 € Bruttorente akzeptiert, verzichtet auf 43,20 € im Monat – erhält aber zugleich 12 zusätzliche Monatsrenten von rund 1.156,80 €.
Der rechnerische Ausgleich der früheren Bezüge durch den Monatsabzug tritt erst nach etwa 322 Monaten ein, also knapp 27 Jahren. Solche Break-Even-Überlegungen gehören in jede Entscheidung – ebenso wie Gesundheitslage, Jobbelastung und private Absicherung.
Kontenklärung und Kindererziehungszeiten: Verschenken Sie keine PunkteFehlende oder falsch erfasste Zeiten schmälern den Rentenanspruch. Eine rechtzeitige Kontenklärung (Formular V0100) schließt Lücken im Versicherungsverlauf.
Kindererziehungszeiten bringen Entgeltpunkte: Für Kinder vor 1992 werden bis zu 30 Monate (entspricht grob 2,5 Entgeltpunkten), für Geburten ab 1992 bis zu 36 Monate (rund 3 Entgeltpunkte) berücksichtigt.
Die Zuordnung kann – auf gemeinsamen Antrag – auch dem anderen Elternteil zugutekommen. Der Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten erfolgt mit V0800.
Rentenpunkte „kaufen“: Wann Sonderzahlungen sinnvoll sindWer vorzeitig in Rente gehen will, kann Abschläge ab 50 durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Die Höhe orientiert sich an den jährlichen Rechengrößen der Rentenversicherung. Als grobe Hausnummer: 2024 lag der Betrag pro Entgeltpunkt bei rund 8.436 €, 2025 bei etwa 9.392 € – Tendenz abhängig von Durchschnittsentgelt und Beitragssatz.
Solche Einzahlungen sind steuerlich begünstigt, aber endgültig gebunden; ob sich das lohnt, hängt von Laufzeit, Steuersatz, Lebenserwartung und Alternativen im Depot ab. Eine verbindliche Auskunft erteilt die DRV auf Antrag.
Arbeitszeitkonto/Wertguthaben: Zeit ansparen – rechtssicher bitteÜberstunden und Teile des Entgelts lassen sich auf ein Wertguthaben umleiten und später für Freistellungen – etwa den vorgezogenen Ausstieg – nutzen. Seit „Flexi II“ (2009) sind Wertguthaben grundsätzlich in Geld zu führen und gegen Arbeitgeber-Insolvenz abzusichern.
Die Details regeln Vereinbarungen im Betrieb; ohne klare Regeln drohen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Risiken. Wer diesen Weg wählt, sollte ausdrücklich die Insolvenzsicherung und die Entnahmebedingungen prüfen.
Altersteilzeit: Gleitender Ausstieg – kein Rechtsanspruch, aber oft attraktivAltersteilzeit beruht auf freiwilligen Vereinbarungen. Typisch sind das Gleichverteilungs- und das Blockmodell. Gesetzlich vorgesehen ist ein Aufstockungsbetrag von mindestens 20 Prozent auf das reduzierte Entgelt; zusätzlich führt der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung mindestens auf 80 Prozent des früheren Regelentgelts ab.
In der Praxis entspricht das häufig etwa 70 Prozent des früheren Nettos – tariflich teils mehr. Zu beachten sind geringere laufende Bezüge und organisatorische Bindungen; dafür gewinnen Unternehmen Planungssicherheit und Beschäftigte einen klaren, gestuften Übergang.
Aktuelle Rechengrößen kennen: Wert eines RentenpunktsDer aktuelle Rentenwert – also der monatliche Betrag je Entgeltpunkt – beträgt seit dem 1. Juli 2025 bundesweit 40,79 €. Diese Größe fließt unmittelbar in jede Rentenkalkulation ein und ändert sich jährlich. Wer Szenarien durchrechnet oder Sonderzahlungen erwägt, sollte stets mit den aktuellen Werten arbeiten.
Früh in Rente gehen ist also machbar und planbarOb über ALG I als Brücke, eine vorgezogene Altersrente mit Weiterarbeit, über Sonderwege wie die 45-Jahre-Regel oder per Altersteilzeit: Es gibt legale, praktikable Routen in den früheren Ruhestand.
Die richtige Wahl hängt von Ihrer Erwerbsbiografie, Ihrer Gesundheit, Ihren Finanzen und Ihrem Sicherheitsbedürfnis ab. Prüfen Sie die Anspruchsvoraussetzungen, klären Sie Ihr Rentenkonto, rechnen Sie die Abschläge gegen die gewonnene Lebenszeit und Liquidität – und holen Sie sich für Detailfragen eine individuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung oder eine neutrale Beratung. So wird aus dem Wunsch „früher in Rente“ ein belastbarer Plan.
Der Beitrag Früher in Rente gehen: Diese 8 legalen Tricks sollte jeder kennen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Gericht bestätigt: Bürgergeld-Mietgrenze des Jobcenters viel zu niedrig
Jobcenter müssen Mietkosten nach den Maßstäben für Sozialwohnungen übernehmen. Mieten, die denen im sozialen Wohnungsbau entsprechen, darf das Jobcenter nicht als unangemessen ablehnen. Außerdem muss entsprechender Wohnraum überhaupt vorhanden sein. So urteilte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 32 AS 1888/17).
Jobcenter hält nur einen Teil der Miete für angemessenEine Frau bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (heute Bürgergeld). Sie lebte allein und zahlte um die 640 Euro für eine Dreizimmerwohnung mit 90 Quadratmetern und forderte die Übernahme der vollen Kosten für Miete und Heizung durch das Jobcenter.
Die Behörde hielt aber nur insgesamt 480 Euro für angemessen. Das Jobcenter richtete sich nach den damaligen Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. Laut diesen war die Angemessenheit an der Grenze des durchschnittlichen Mietspiegels für Berlin für einfache Wohnungen abzuleiten.
Die Betroffene argumentierte, dass es nicht möglich sei, auf dem Berliner Wohnungsmarkt eine günstigere Wohnung zu finden.
Landessozialgericht entscheidet zugunsten der BetroffenenSie ging vor Gericht, zuerst zum Sozialgericht Berlin, und das Landessozialgericht Berlin entschied schließlich zu ihren Gunsten. Es rückte die Maßstäbe des Jobcenters gerade. Laut den Richtern gelte der Mietspiegel für einfache Wohnungen nur für den Durchschnitt, nicht aber für die Obergrenze der Angemessenheit.
Jobcenter berechnet Angemessenheit falschEs sei zwar richtig, so das Gericht, Leistungsbezieher auf Wohnungen zu verweisen, die lediglich einfache Bedürfnisse befriedigen. Solche Wohnungen müssten den Betroffenen zum angemessenen Mietpreis, aber auch real zugänglich sein.
Passender Wohnraum nicht vorhandenDas Gericht zitierte einen Wohnraumbedarfsbericht der Senatsverwaltung. Demnach hatten in Berlin 76.000 Haushalte für Empfänger der Grundsicherung über den vom Jobcenter gesetzten Grenzwerten gelegen.
Derselbe Bericht zeigt, dass es für Einpersonenhaushalte (wie jenen der betroffenen Leistungsbezieherin) eine Lücke von 345.000 Wohnungen gibt.
Das Gericht kann in dieser Lage keinen Grenzwert bestimmen. In diesem konkreten Fall entspreche der Mietpreis vielen Sozialwohnungen und sei angemessen, denn gerade Empfänger der Grundsicherung nutzen solche Unterkünfte.
Berliner Verhältnisse sind speziellDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erklärte auch ein Urteil des Bundessozialgerichts (B 14 AS 24/18 R) als ungeeignet für Berlin. Dieses hatte 110 Prozent der Tabelle nach dem Paragrafen 12 des Wohngeldgesetzes als die Höchstgrenze der Angemessenheit bei Sozialleistungen definiert.
Doch dies treffe auf Berlin nicht zu, denn dann müssten auch viele Berliner Sozialwohnungen als unangemessen teuer betrachtet werden.
Das Landessozialgericht entschied zugunsten der Klägerin, dass das Jobcenter die gesamte Miete übernehmen muss. Es ließ allerdings eine Revision zum Bundessozialgericht zu, da der Fall grundsätzliche Bedeutung hätte.
Was bedeutet das Urteil für Bürgergeld-Bezieher?Die Berliner Richter stellten einen wichtigen Fakt klar, den Jobcenter allzu oft ignorieren. Die Behörde hat zwar das Recht, Leistungsbezieher zu verpflichten, in eine günstigere Wohnung zu ziehen und ansonsten die Miete lediglich bis zur gesetzten „Angemessenheit“ zu bezahlen. Dies gilt aber nur dann, wenn solcher Wohnraum tatsächlich vorhanden ist.
In Berlin (und vielen anderen Städten) gibt es diese Möglichkeit nicht, im Gegenteil. Die Mieten sind sehr stark gestiegen, dies auch bei einfachen Wohnungen und besonders bei Neuvermietungen. Innerhalb dieser extremen Preissteigerung ist der Vergleich mit den Durchschnittsmieten im untersten Bereich des Wohnraumes unrealistisch.
Der Mietspiegel ist durch viele Alt-Mieter nicht realistischDenn gerade in einfachen Wohnungen leben oft langjährige Mieter mit alten Staffelmietverträgen, während Vermieter den Preis erst bei den Neuvermietungen in die Höhe treiben. Diese Alt-Mieter machen einen Großteil des Durchschnitts aus und verzerren so die realen Preise bei einem Neueinzug.
In Berlin kommt noch hinzu, dass Mieten nicht nur hoch sind, sondern auch noch Wohnungen fehlen – in hohem Ausmaß.
Sozialwohnungen sind ein guter MaßstabAuch der Vergleich mit den Sozialwohnungen ist eine wichtige Grundlage, mit der Leistungsberechtigte argumentieren können. Sozialer Wohnungsbau ist der staatlich geförderte Bau von Wohnungen gerade für finanziell schlecht gestellte Menschen, die auf dem freien Wohnungsmarkt keine Unterkunft finden, die sie bezahlen können.
Dazu gehören Bürgergeld-Bezieher. Wenn Jobcenter angemessene Kosten der Unterkunft niedriger festlegen als Mieten für Sozialwohnungen , dann kann das nicht richtig sein.
Der Beitrag Gericht bestätigt: Bürgergeld-Mietgrenze des Jobcenters viel zu niedrig erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Mehr als 50.000 Menschen protestieren gegen schärfere Sanktionen
Die Bundesregierung will das Bürgergeld abschaffen und plant, noch schärfere Sanktionen als bisher über Leistungsberechtigte verhängen. So sollen Jobcenter Betroffenen die gesamten Leistungen und damit auch die Kosten der Unterkunft und Heizung streichen, wenn diese sich mehrfach nicht auf ein Stellenangebot bewerben.
Auch SPDler sehen Bruch der VerfassungDiese angekündigten extremen Härten gegen Hilfebedürftige haben eine Welle von Gegenwehr ausgelöst, in der Zivilgesellschaft ebenso wie bei Sozialverbänden und in der Politik. Sogar in der SPD, die diese Abschaffung des Bürgergelds mitbeschlossen hat, nachdem sie es selbst eingeführt hatte, wird Protest laut.
Die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Cansel Kiziltepe geht davon aus, dass Teile der Verschärfungen nicht vor dem Verfassungsgericht standhalten. Damit meint sie besonders die Vollsanktionen und die Streichung der Kosten der Unterkunft. Auch Philipp Türmer, Chef der Jusos sieht die Koalition „sehenden Auges auf eine Klatsche vor dem Verfassungsgericht zusteuern.“
Schon 50.000 Unterschriften in weniger als zwei TagenEine von einem gewissen Joy Ponader aufgesetzte Petition gegen die Verschärfungen hat in kürzester Zeit bereits über 50.000 Unterzeichnende gefunden. Das zeigt, dass sich viele Menschen in dieser Gesellschaft gegen den Abbau des Sozialstaates stemmen.
In der Petitition heißt es, es sei nicht hinnehmbar, das Existenzminimum wieder verhandelbar werden zu lassen, und das bedeutet: „NEIN zu schärferen Sanktionen beim Bürgergeld!“ Es hätte keine Belege dafür gegeben, dass Sanktionen wirkten und auch nicht, dass Menschen schneller in Arbeit kämen.
Chef der Bundesagentur für Arbeit sieht Sanktionen als kontraproduktivSo hätte, laut der Petition der damalige Chef der Agentur für Arbeit selbst gesagt, dass es keine Belege für eine positive Wirkung von Sanktionen gebe. Sanktionen bis zum Verlust der Wohnung seien im Gegenteil oft kontraproduktiv.
Verfassungsgericht erklärt Totalsanktionen für verfassungswidrigDas Bundesverfassungsgericht hätte das Existenzminimum für unantastbar erklärt, und die Totalsanktionen für verfassungswidrig. Das sei ein Hochakt der Demokratie gewesen und ein Sieg über politische Willkür.
Erneute Härte trotz Urteil des VerfassungsgerichtsNur sechs Jahre später stelle die Bundesregierung Arbeitssuchende erneut unter den Generalverdacht des Sozialbetrugs. Dabei sei der Schaden durch Steuerhinterziehung hundertmal größer.
Begründung für Sanktionen ist falschZudem hält die Petition auch die Grundannahmen für Sanktionen für falsch. So brauche jemand, der mehrfach nicht zu Terminen beim Jobcenter erscheine, mehr Hilfe und nicht mehr Druck. Zu drohen, die eigene Wohnung zu verlieren, sei unserem Sozialstaat nicht würdig. Der Zugang zu staatlicher Unterstützung müsse einfacher werden, und nicht schwieriger.
Wo können Sie unterschreiben?Wenn Sie unterschreiben wollen, um den Druck auf die Erhöhung gegen die Verschärfung der Sanktionen bei der Grundsicherung zu erhöhen, können Sie dies unter folgender Web-Adresse tun: https://innn.it/nein-zu-buergergeld-sanktionen
Der Beitrag Bürgergeld: Mehr als 50.000 Menschen protestieren gegen schärfere Sanktionen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Höherer GdB gleich frühere Rente? So ist es wirklich
Viele Betroffene hören es immer wieder: „Je höher der Grad der Behinderung (GdB), desto früher darf ich in Rente.“ Klingt logisch – ist aber falsch. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zählt nicht, ob dein GdB 50, 70 oder 100 beträgt.
Entscheidend sind klare gesetzliche Voraussetzungen und feste Altersgrenzen. Wir zeigen, was wirklich gilt, wo sich Jahrgänge unterscheiden – und wie du Fallstricke vermeidest.
Der Kern: Ab GdB 50 ist die Schwelle erreicht – alles darüber bringt keinen BonusAb einem GdB von 50 giltst du rechtlich als schwerbehindert. Das ist die Eintrittskarte in die gleichnamige Altersrente. Ob dein Bescheid 60, 80 oder 100 ausweist, ändert nichts an den Renten-Altersgrenzen.
Ein höherer GdB beschleunigt den Rentenbeginn nicht, er kann aber – je nach individueller Lage – bei anderen Nachteilsausgleichen helfen (z. B. Zusatzurlaub, Kündigungsschutz, Steuer-Pauschbeträge). Für die Altersrente bleibt es: Schwelle = 50.
Die drei Pflichtvoraussetzungen (ohne die nichts geht)1. Anerkannte Schwerbehinderung (GdB ≥ 50)
Maßgeblich ist der Status beim Rentenbeginn. Ein später erteilter Bescheid wirkt nicht automatisch zurück. Der Nachweis erfolgt durch Schwerbehindertenausweis oder Bescheid.
2. Mindestens 35 Versicherungsjahre (Wartezeit)
Zur Wartezeit zählen u. a. Beschäftigungszeiten, Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten sowie bestimmte Anrechnungszeiten. Wer die 35 Jahre nicht erfüllt, kann diese Rente nicht bekommen – unabhängig vom GdB.
3. Altersgrenze je Geburtsjahrgang
Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbeginn wurde stufenweise angehoben. Für jüngere Jahrgänge gelten inzwischen klare Fixpunkte (siehe unten).
Wichtig: Eine Gleichstellung (z. B. mit GdB 30 oder 40) verbessert den arbeitsrechtlichen Schutz, öffnet aber keinen Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Wie früh ist „früh“? – Abschlagsfrei vs. vorzeitig mit AbschlägenAbschlagsfrei: Schwerbehinderte Versicherte gehen vor der Regelaltersrente ohne Kürzung in den Ruhestand.
Vorzeitig mit Abschlägen: Wer es sich leisten kann oder möchte, zieht bis zu 36 Monate zusätzlich vor. Pro vorgezogenem Monat werden 0,3 % dauerhaft abgezogen – maximal 10,8 %.
Zur Orientierung: Ab dem Geburtsjahr 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67, die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente bei 65, und der frühestmögliche Beginn (mit Abschlägen) bei 62. Das sind also 2 Jahre früher ohne Abschlag bzw. 5 Jahre früher mit bis zu 10,8 % Abschlag.
Jahrgänge im ÜberblickDie Stufenregelungen betreffen primär die Geburtsjahre 1952–1963. Ab 1964 ist es einfach: 65/62 (abschlagsfrei/frühestmöglich). Ein kurzer, gut merkbarer Ausschnitt:
TABELLE
Hinweis: Für die Jahrgänge 1952–1961 steigt die abschlagsfreie Grenze stufenweise von 63 auf 64 J. 9 M., die vorzeitige Grenze parallel von 60 auf 61 J. 9 M.. Maßgeblich ist immer dein exakter Jahrgang (teilweise sogar der Geburtsmonat). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellt hierfür Rechentools und Tabellen bereit.
Häufige Irrtümer – klar richtiggestellt„Mit GdB 40 plus Gleichstellung komme ich auch rein.“
Nein. Gleichstellung beseitigt Nachteile am Arbeitsmarkt, ersetzt aber keine Schwerbehinderung im Rentenrecht.
„Mein GdB ist befristet – dann verliere ich die Rente.“
Entscheidend ist, dass der Schwerbehindertenstatus beim Rentenbeginn vorlag. Selbst wenn der GdB später sinkt, bleibt die bereits bewilligte Altersrente in der Regel bestehen.
„Ich kann immer zwei Jahre früher ohne Abschlag.“
Achtung Jahrgang! Für 1964+ stimmt das (65 statt 67). Bei älteren Jahrgängen variieren die Monate – siehe Tabelle/DRV. Wer zusätzlich bis zu drei Jahre vorzieht, muss Abschläge in Kauf nehmen (0,3 % je Monat, max. 10,8 %).
„Ich habe keine 35 Jahre – GdB 100 gleicht das aus.“
Leider nein. Ohne 35 Jahre Wartezeit kein Anspruch auf diese Altersrente – auch nicht mit höchstem GdB.
1. Bescheid rechtzeitig sichern
Wer die Altersgrenze demnächst erreicht, sollte frühzeitig prüfen, ob der GdB-Bescheid (≥ 50) vorliegt – und bei Befristungen ggf. rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellen.
2. Wartezeit lückenlos checken
Eine Kontenklärung bei der DRV lohnt. Fehlende Zeiten (Erziehung, Pflege, Schule/Ausbildung, Minijobs mit Aufstockung) rechtzeitig nachweisen.
3. Finanzielle Wirkung der Abschläge durchrechnen
10,8 % klingen abstrakt – auf dem Konto spürt man es jeden Monat. Prüfe, ob Ausgleichszahlungen (Beitragserhöhungen nach § 187a SGB VI), Zuverdienst-Regeln oder eine kurze Überbrückung besser passen.
4. Alternative Rentenarten vergleichen
Je nach Lebenslauf können besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) oder langjährig Versicherte (35 Jahre) attraktive Alternativen sein. Namen klingen ähnlich – Inhalt und Altersgrenzen unterscheiden sich deutlich.
- GdB ≥ 50 ist anerkannt – beim Rentenstart vorhanden?
- 35 Versicherungsjahre erfüllt?
- Geburtsjahrgang geprüft und damit abschlagsfreies bzw. frühestmögliches Alter bestimmt?
- Abschläge (bei Vorziehen) verstanden und durchgerechnet?
Wenn du alle vier Fragen mit „Ja“ beantworten kannst, hast du die wichtigsten Hürden genommen.
Der verbreitete Satz „Je höher der GdB, desto früher die Rente“ stimmt nicht. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zählt allein, dass du die Schwelle GdB 50 erreichst – darüber hinaus gibt es keinen zusätzlichen Zeitvorteil.
Tragend sind 35 Versicherungsjahre, ein gültiger Nachweis zum Rentenbeginn und die jahrgangsabhängigen Altersgrenzen. Für alle ab 1964 Geborenen gilt inzwischen ein klares Raster: 65 ohne Abschläge, 62 mit Abschlägen (max. 10,8 %).
Wer früher raus will, sollte nüchtern rechnen, den Bescheid rechtzeitig sichern – und die eigene Strategie auf belastbare Fakten statt auf Mythen bauen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Höherer GdB gleich frühere Rente? So ist es wirklich erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.