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Aktualisiert: vor 1 Stunde 11 Minuten

Krankengeld: Die Krankenkasse verlangt eine neue AU trotz Attest

11. April 2026 - 14:32
Lesedauer 4 Minuten

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat eine formale Falle der Krankenkassen entschärft. Sie setzt den Versicherungen klare Grenzen, wann sie Krankengeld mit dem Hinweis auf eine „fehlende neue Krankmeldung“ stoppen dürfen. (L 1 KR 346/11).

Entscheidend ist demnach nicht, ob Sie in jedem Abschnitt ihrer Erkrankung immer wieder einen Schein nachreichen, sondern ob ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig nachgewiesen ist. Rechtzeitig kann dabei auch bedeuten: zeitlich unbegrenzt.

Ärztliche Feststellung ist keine formale Falle

Das Gericht rückt damit den Kern des Krankengeldrechts in den Mittelpunkt: Arbeitsunfähigkeit, Bewilligungsabschnitt und die ärztliche Feststellung dürfen nicht zu einer Formalfalle werden.

Arbeitsunfähig ohne zeitliche Begrenzung

Eine Arbeitnehmerin wurde wegen einer Depression arbeitsunfähig und erhielt zunächst noch Lohnfortzahlung, danach Krankengeld. Ihre Ärztin bestätigte die Arbeitsunfähigkeit mehrfach und vermerkte schließlich ausdrücklich ein „offenes Ende“, also ohne zeitliche Begrenzung.

Aus ärztlicher Sicht bestand also kein Grund, erneut eine Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen. Trotzdem erklärte die Krankenkasse die Erkrankte plötzlich wieder für arbeits- und vermittelbar und stellte die Zahlungen ein.

Wie die Krankenkasse den Stopp begründete

Die Krankenkasse stützte sich zum einen auf Einschätzungen des Medizinischen Dienstes und behauptete, die Betroffene könne wieder arbeiten. Parallel spielte sie jedoch ein zweites Argument aus, das viele Betroffene  kennen.

Nach einem bestimmten Stichtag fehlte angeblich eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, und deshalb sei auch der Anspruch weg. Genau diese Kombination aus „MDK sagt arbeitsfähig“ und „Formalia fehlen“ sollte das Krankengeld beenden.

Doch diesmal kam die Versicherung mit ihrer Routine nicht durch. Diesem üblichen Vorgehen der Krankenkasse machte die Justiz nämlich einen Strich durch die Rechnung.

Was das Gericht zur ärztlichen Feststellung ohne Enddatum sagt

Das Gericht stellte klar: Eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfüllt die Anforderungen auch dann, wenn die Ärztin das Ende als „offen“ angibt.

Damit ist eine Bescheinigung nicht nur deswegen unwirksam, weil kein konkretes Enddatum im Feld steht. Wenn die Ärztin medizinisch nachvollziehbar von einem längeren Verlauf ausgeht, darf sie Arbeitsunfähigkeit auch ohne feste Grenze feststellen.

Bewilligungsabschnitt heißt nicht: neue Krankschreibung um jeden Preis

Ja, es ist richtig: Krankengeld entsteht grundsätzlich erst ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Und ja, bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit spielt es oft eine Rolle, dass die Feststellung rechtzeitig erfolgt, damit der Anspruch nicht abreißt.

Aber das Gericht machte deutlich: Wenn die Ärztin vor Ablauf des laufenden Bewilligungsabschnitts die Arbeitsunfähigkeit erneut feststellt und dabei ein offenes Ende dokumentiert, dürfen Krankenkassen daraus keine Lücke fantasieren.

Warum die Kasse sich nicht herausreden konnte

Das Gericht schaute genau hin, wie die Praxis wirklich läuft. Wenn die Krankenkasse die Auszahlung einstellt, nimmt sie Ihnen faktisch die Möglichkeit, den Ablauf so zu bedienen, wie sie ihn später verlangt.

Die Versicherung würde ihnen dann gleichzeitig den Weg blockieren und Ihnen im nächsten Schritt vorwerfen, Sie seien ihn nicht gegangen. Für die Krankenkasse ist das sicherlich effektiv, um Geld zu sparen. Rechtlich ist es ein No-Go.

Der Maßstab für Arbeitsunfähigkeit bleibt der letzte Beruf

Die Richter stellten außerdem klar, worauf es bei Arbeitsunfähigkeit ankommt: Maßgeblich ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, nicht irgendein abstrakter „allgemeiner Arbeitsmarkt“.

Die Frau musste sich also nicht darauf verweisen lassen, sie könne ja vielleicht irgendeine leichtere Tätigkeit irgendwo schaffen. Entscheidend war, ob sie die Anforderungen ihres letzten Berufs wieder erfüllen konnte.

Warum der Medizinische Dienst hier nicht überzeugte

Das Gericht folgte den behandelnden Ärztinnen und sah die MDK-Einschätzung kritisch. Ein zentraler Punkt: Der MDK legte den falschen Maßstab an und orientierte sich nicht sauber am letzten Beruf der Betroffenen.

Und wenn eine Beendigung der Arbeitsunfähigkeit eher als „Erziehungsmittel gegen Regression“ begründet wird, ohne den Krankheitswert der Depression solide zu würdigen, trägt das eine Leistungseinstellung nicht.

Was Sie aus dem Urteil für Ihr Krankengeld mitnehmen

Dieses Urteil stärkt Sie, wenn Ihre Krankenkasse Krankengeld mit formalen Tricksereien einstellt, obwohl Ärzte die Arbeitsunfähigkeit klar dokumentieren. Es zeigt auch, dass ein „offenes Ende“ keine rechtliche Schwachstelle öffnet, sondern vielmehr eine zulässige medizinische Prognose bietet.

Und es schützt Sie vor dem Kassen-Trick, erst die Zahlung zu stoppen und anschließend fehlende Nachweise zu monieren, obwohl die Kasse selbst verhindert, praktische Nachweisführung zu erbringen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen

Muss ich im Krankengeld wirklich ständig neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bringen?
Oft ja, aber entscheidend ist, dass die ärztliche Feststellung lückenlos und rechtzeitig erfolgt. Wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des laufenden Abschnitts erneut festgestellt wurde und als fortbestehend dokumentiert ist, darf die Kasse daraus nicht beliebig einen Abbruch machen.

Ist eine Arbeitsunfähigkeitsfeststellung ohne Enddatum wirksam?
Ja. Wenn die Ärztin ein „offenes Ende“ vermerkt, kann das eine wirksame Feststellung sein, solange es medizinisch nachvollziehbar ist.

Gilt als Maßstab der allgemeine Arbeitsmarkt, wenn mein Job endet?
Nein, nicht automatisch. Maßgeblich bleibt in der Regel die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits während dieses Beschäftigungsverhältnisses begonnen hat.

Darf die Krankenkasse Krankengeld mit Verweis auf den Medizinischen Dienst einfach einstellen?
Sie darf prüfen, aber sie muss überzeugend begründen und den richtigen Maßstab anlegen. Wenn der Medizinische Dienst am falschen Beruf anknüpft oder die Beurteilung dünn bleibt, kann das vor Gericht scheitern.

Was, wenn die Kasse keine Formulare mehr gibt und mir dann „fehlende Nachweise“ vorhält?
Dann lohnt sich Widerspruch besonders. Wenn die Kasse die Fortzahlung stoppt und dadurch die übliche Nachweisroutine praktisch abwürgt, darf sie daraus nicht ohne Weiteres einen Anspruchsverlust basteln.

Fazit: Richter entschärfen Krankenkassen-Falle

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg räumt mit einer gefährlichen Taschenspielerei der Krankenkassen auf: Eine Arbeitsunfähigkeit kann auch ohne zeitliche Begrenzung wirksam ärztlich festgestellt werden.

Eine Krankenkasse darf den Krankengeldanspruch nicht allein deshalb kappen, weil sie eine „erneute Krankmeldung“ verlangt, die medizinisch und praktisch nicht angebracht ist. Wer Krankengeld stoppt, muss sauber prüfen, richtig begründen und den Maßstab des letzten Berufs beachten.

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Bis zu 697 Euro weniger Krankengeld – weil die Steuerklasse nicht stimmt

11. April 2026 - 14:31
Lesedauer 6 Minuten

Martina K., 52, aus Essen, arbeitet in Teilzeit als Verwaltungsangestellte und ist in Steuerklasse V eingruppiert. Ihr Mann verdient deutlich mehr und hat Steuerklasse III. Als Martina nach einem Bandscheibenvorfall monatelang ausfällt, bekommt sie Krankengeld – berechnet auf Basis ihres niedrigen Nettogehalts in Steuerklasse V.

Statt rund 2.350 Euro monatlich, die ihr bei Steuerklasse IV zustünden, erhält sie nur etwa 1.650 Euro. Jeden Monat fehlen ihr fast 700 Euro. Im Frühjahr darauf trifft das Ehepaar der nächste Schlag: Das Finanzamt fordert über 1.200 Euro Steuernachzahlung – verursacht durch den Progressionsvorbehalt auf Martinas Krankengeld.

Warum das Krankengeld von der Steuerklasse abhängt

Das gesetzliche Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten Bruttoeinkommens, darf aber 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht übersteigen. In der Praxis greift fast immer die Netto-Obergrenze. Hier wird die Steuerklasse zum Problem:

Wer in Steuerklasse V steckt, hat ein künstlich gedrücktes Nettoeinkommen, weil der Lohnsteuerabzug in dieser Klasse überproportional hoch ausfällt. Das Krankengeld wird dann auf Basis dieses gedrückten Nettos berechnet – mit drastischen Folgen.

Eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung hat die Unterschiede beziffert: Bei einem Bruttogehalt von 5.000 Euro monatlich beträgt das Netto-Krankengeld in Steuerklasse III rund 2.682 Euro, in Steuerklasse V dagegen nur 1.985 Euro. Das sind 697 Euro Differenz – jeden Monat.

Bei einem halben Jahr Krankengeldbezug summiert sich der Verlust auf über 4.000 Euro. Und dieser Verlust lässt sich nicht nachträglich über die Steuererklärung ausgleichen, denn Lohnersatzleistungen sind endgültig.

Steuerklassenwechsel vor der Krankheit: So funktioniert die Optimierung

Der Schlüssel liegt im Timing. Wer absehen kann, dass eine längere Krankheit droht – etwa bei chronischen Erkrankungen, geplanten Operationen oder laufenden Behandlungen – sollte die Steuerklasse rechtzeitig wechseln. Der Partner, dem die Arbeitsunfähigkeit droht, sollte in Steuerklasse III wechseln, der gesunde Partner in Steuerklasse V.

Dadurch steigt das Nettoeinkommen des potenziell Kranken, und das Krankengeld wird auf dieser höheren Basis berechnet.

Entscheidend ist: Der Wechsel muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Finanzamt eingegangen sein. Denn für die Berechnung des Krankengeldes ist der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich.

Ein Wechsel während des Krankengeldbezugs bringt nichts – das Sozialgericht Aachen hat in einem Urteil (Az. S 13 KR 135/08) klargestellt, dass eine Steuerklassenänderung nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt wird.

Seit 2020 können Ehepaare die Steuerklasse mehrmals im Jahr wechseln. Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, beide Partner müssen unterschreiben. Die Änderung wird in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen gespeichert und gilt ab dem Folgemonat der Bearbeitung. Letzter Termin für einen Wechsel im laufenden Kalenderjahr ist der 30. November.

Der Haken: Progressionsvorbehalt trifft das Ehepaar trotzdem

Selbst wer die Steuerklasse optimal gewählt hat, wird vom Progressionsvorbehalt nicht verschont. Krankengeld ist zwar steuerfrei nach § 3 Nr. 1a EStG, fließt aber gemäß § 32b EStG in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes ein.

Das Finanzamt addiert das Krankengeld zum steuerpflichtigen Einkommen, ermittelt daraus einen höheren Durchschnittssteuersatz und wendet diesen auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen an. Die Differenz zur bereits einbehaltenen Lohnsteuer wird als Nachzahlung fällig.

Wer im Kalenderjahr mehr als 410 Euro Krankengeld bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet – die Krankenkasse meldet die Beträge elektronisch ans Finanzamt.

Bei Ehepaaren in Zusammenveranlagung verschärft sich das Problem: Das Krankengeld des einen Partners erhöht den Steuersatz auf das gesamte gemeinsame Einkommen – also auch auf das volle Gehalt des gesunden Partners.

Ein Ehepaar mit 80.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und 30.000 Euro Lohnersatzleistungen eines Partners muss mit einer Steuermehrbelastung von über 3.600 Euro rechnen. Wer nur die monatliche Lücke beim Nettoeinkommen im Blick hat, vergisst diese Nachzahlung – und steht dann vor einem finanziellen Problem, das in der ohnehin angespannten Krankheitsphase besonders hart trifft.

Einzelveranlagung statt Zusammenveranlagung: Der unterschätzte Rettungsanker

Ehepaare können den Progressionsvorbehalt in vielen Fällen aushebeln – durch die Wahl der Einzelveranlagung statt der üblichen Zusammenveranlagung. Bei der Einzelveranlagung gibt jeder Partner eine eigene Steuererklärung ab und wird nach dem Grundtarif besteuert. Der entscheidende Vorteil: Das Krankengeld des einen Partners erhöht dann nur noch dessen eigenen Steuersatz, nicht den des anderen.

Bezieht ein Partner fast ausschließlich Krankengeld und hat kaum steuerpflichtiges Einkommen, läuft der Progressionsvorbehalt bei der Einzelveranlagung praktisch ins Leere. Der gesunde Partner mit dem vollen Gehalt zahlt seinen normalen Steuersatz – ohne die Erhöhung durch das Krankengeld des Partners. Das kann mehrere hundert Euro Unterschied ausmachen.

Der Nachteil der Einzelveranlagung: Das Ehegattensplitting entfällt. Bei stark unterschiedlichen Einkommen kann der Splittingvorteil erheblich sein. Ob die Ersparnis durch den wegfallenden Progressionsvorbehalt den Verlust des Splittings überwiegt, hängt von den konkreten Einkommensverhältnissen ab.

Es gibt keine pauschale Antwort – nur eine Vergleichsrechnung bringt Klarheit. Steuersoftware wie WISO Steuer oder Elster berechnet beide Varianten und zeigt, welche günstiger ist.

Die Entscheidung für die Einzelveranlagung muss nicht im Voraus getroffen werden. Ehepaare können jedes Jahr neu wählen und die Veranlagungsart im Mantelbogen der Steuererklärung ankreuzen. Wer keine Angabe macht, wird automatisch zusammen veranlagt. Ein nachträglicher Wechsel ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar nach Erhalt des Steuerbescheids noch möglich.

Steuerklasse III/V: Warum die Kombination besonders riskant ist

Die Steuerklassenkombination III/V betrifft rund 40 Prozent aller verheirateten Paare in Deutschland. In über 90 Prozent der Fälle ist die Frau in Steuerklasse V. Das hat weitreichende Konsequenzen, die über die reine Lohnsteuer hinausgehen:

Alle Lohnersatzleistungen – Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld – werden auf Basis des Nettoeinkommens berechnet. Steuerklasse V drückt das Netto nach unten, und damit fallen sämtliche Ersatzleistungen niedriger aus.

Die geplante Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V zugunsten des Faktorverfahrens in Steuerklasse IV ist politisch vorerst gescheitert. Die ehemalige Ampelkoalition hatte den Wechsel zum 1. Januar 2030 vorgesehen, doch nach dem Koalitionsbruch blieb die Reform auf der Strecke.

Ob und wann sie unter einer neuen Regierung umgesetzt wird, ist offen. Bis dahin bleibt die Kombination III/V als Option bestehen – mitsamt allen Nachteilen für den Partner in Steuerklasse V.

Wer nicht auf die Politik warten will, kann bereits heute freiwillig in die Steuerklassenkombination IV/IV oder IV/IV mit Faktor wechseln. Das Faktorverfahren verteilt die voraussichtliche Jahressteuer proportional auf beide Einkommen und vermeidet sowohl die Benachteiligung des Zweitverdieners als auch hohe Nachzahlungen am Jahresende. Der Faktor muss beim Finanzamt beantragt werden und gilt für zwei Jahre.

Checkliste für Ehepaare im Krankengeldjahr

Wer länger krank ist oder mit einer längeren Krankheit rechnet, sollte drei Punkte prüfen – und dabei die häufigsten Fehler vermeiden. Punkt eins: Stimmt die Steuerklasse? Ist der potenziell kranke Partner in Steuerklasse V, verschenkt das Ehepaar unter Umständen mehrere hundert Euro Krankengeld pro Monat.

Ein Wechsel vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kann diese Lücke schließen. Der häufigste Fehler dabei: Ehepaare behalten die Kombination III/V bei, weil der Hauptverdiener vom hohen Netto in Klasse III profitiert – und übersehen, dass der andere Partner im Krankheitsfall massiv benachteiligt wird.

Noch gravierender: Der Wechsel wird erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beantragt, wenn es für die Krankengeldberechnung bereits zu spät ist.

Punkt zwei: Lohnt sich die Einzelveranlagung? Im Krankengeldjahr sollte das Ehepaar die Steuererklärung in beiden Varianten durchrechnen lassen – Zusammenveranlagung mit Progressionsvorbehalt gegen Einzelveranlagung ohne.

Viele Ehepaare lassen sich gewohnheitsmäßig zusammenveranlagen, ohne diese Alternative überhaupt in Betracht zu ziehen. Dabei lässt sich die Veranlagungsart jährlich neu wählen.

Punkt drei: Rücklagen bilden. Wer Krankengeld bezieht und zusammen veranlagt bleibt, sollte monatlich zehn bis fünfzehn Prozent des Krankengeldes für die wahrscheinliche Steuernachzahlung zurücklegen. Noch teurer wird es, wenn neben dem Krankengeld weitere Einkünfte anfallen – etwa Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder eine Abfindung.

Der erhöhte Steuersatz durch den Progressionsvorbehalt trifft dann alle steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepaares. In solchen Konstellationen kann die Nachzahlung vierstellig ausfallen. Der Progressionsvorbehalt-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern gibt kostenlos einen ersten Anhaltspunkt über die zu erwartende Steuermehrbelastung.

Privat Krankenversicherte sind im Vorteil

Eine Ungleichbehandlung, die viele empört: Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Wer privat versichert ist, erhält sein Krankentagegeld steuerfrei – ohne dass der Steuersatz auf das übrige Einkommen steigt.

Der Bundesfinanzhof hat diese unterschiedliche Behandlung in mehreren Urteilen bestätigt (u.a. BFH, III R 36/13) und für verfassungsgemäß erklärt. Die Begründung: Die unterschiedliche Organisationsform – Solidarprinzip bei der GKV gegenüber Äquivalenzprinzip bei der PKV – rechtfertige die steuerliche Ungleichbehandlung.

Für gesetzlich Versicherte bedeutet das: Sie zahlen Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich eines Krankengeld-Anteils von 0,9 Prozentpunkten, den sie allein tragen.

Im Gegenzug wird ihnen das Krankengeld dann auch noch steuerlich über den Progressionsvorbehalt teilweise wieder abgenommen. Privatversicherte zahlen zwar eigene Prämien für das Krankentagegeld, bleiben aber von der Progressionsfalle verschont.

Häufige Fragen zum Steuerklassenwechsel bei Krankengeld

Ändert ein Steuerklassenwechsel während des Krankengeldbezugs die Höhe des Krankengeldes?
Nein. Maßgeblich ist die Steuerklasse im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Änderungen danach bleiben unberücksichtigt.

Wie schnell wirkt ein Steuerklassenwechsel beim Krankengeld?
Ein Wechsel, der mindestens einen vollen Abrechnungsmonat vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wirksam wird, fließt in die Krankengeldberechnung ein. Kurzfristiger geht es beim Krankengeld nicht – anders als etwa beim Kurzarbeitergeld, wo der Wechsel sofort greift.

Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich Krankengeld erhalten habe?
Ja, wenn das Krankengeld im Kalenderjahr insgesamt 410 Euro übersteigt. Die Krankenkasse meldet die Beträge elektronisch ans Finanzamt.

Kann ich die Veranlagungsart nachträglich ändern?
Solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, kann die Veranlagungsart gewechselt werden. Innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids ist das möglich.

Ist die Einzelveranlagung immer günstiger als die Zusammenveranlagung im Krankengeldjahr?
Nein. Die Einzelveranlagung kann günstiger sein, muss es aber nicht. Es kommt auf das Verhältnis zwischen dem entfallenden Splittingvorteil und der Entlastung durch den wegfallenden Progressionsvorbehalt an. Eine Vergleichsrechnung ist zwingend erforderlich.

Quellen:
Einkommensteuergesetz: § 32b EStG – Progressionsvorbehalt
Einkommensteuergesetz: § 3 Nr. 1a EStG – Steuerfreiheit des Krankengeldes
Sozialgesetzbuch V: § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
Bundesfinanzhof: BFH-Urteil vom 13.11.2014, III R 36/13
Sozialgericht Aachen: Urteil vom 03.02.2009, Az. S 13 KR 135/08
Hans-Böckler-Stiftung: Lohnsteuerklasse V reduziert Anspruch auf Lohnersatzleistungen drastisch

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Bürgergeld: Diese kommenden Steuererhöhungen treffen Bürgergeld-Beziehende am härtesten

11. April 2026 - 13:44
Lesedauer 6 Minuten

Wer Grundsicherung bezieht und im Supermarkt vor dem Regal mit Softdrinks steht, wird bald tiefer in die Tasche greifen müssen – für ein Budget, das ohnehin bei 6,30 Euro am Tag für sämtliche Lebensmittel und Getränke liegt. Was die Finanzkommission Gesundheit Ende März als Sparpaket für die Krankenkassen vorgelegt hat, soll die gesetzliche Krankenversicherung stabilisieren.

Doch die geplanten Steuern auf Zucker, Tabak und Alkohol treffen Menschen im Grundsicherungsbezug in einer Weise, die der Bericht mit keinem Wort erwähnt: Der Regelsatz bleibt bei 563 Euro, zum dritten Mal in Folge ohne Erhöhung. Tabak und Alkohol sind in der Regelsatzberechnung gar nicht vorgesehen, Softdrinks nur mit jahrelanger Verzögerung berücksichtigt. Die Preise steigen sofort – der Ausgleich kommt nie oder viel zu spät.

Die Finanzkommission Gesundheit hat am 30. März 2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Zehn unabhängige Fachleute unter Vorsitz des Gesundheitsökonomen Wolfgang Greiner haben 66 Empfehlungen erarbeitet, die bis 2027 ein Einsparvolumen von rund 42 Milliarden Euro für die gesetzliche Krankenversicherung ermöglichen sollen.

Hintergrund ist ein drohendes Finanzierungsdefizit der GKV von bis zu 15 Milliarden Euro allein im kommenden Jahr. Ohne Gegenmaßnahmen müsste der Zusatzbeitrag auf durchschnittlich 4,7 Prozent steigen.

Höhere Steuern auf Tabak, Alkohol und Zucker – die konkreten Zahlen

Drei der 66 Empfehlungen betreffen direkt den Geldbeutel beim Einkauf. Die Kommission orientiert sich dabei an Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation WHO und schlägt vor, gesundheitsschädlichen Konsum über den Preis einzudämmen. Die erwarteten Mehreinnahmen von rund 1,9 Milliarden Euro sollen zweckgebunden in den Gesundheitsfonds fließen.

Bei der Tabaksteuer soll die durchschnittliche Steuerlast je Zigarette schrittweise von derzeit 19 Cent bis 2031 auf rund 33 Cent steigen. Pro 20er-Packung bedeutet das eine Verteuerung um etwa 2,80 Euro. Die WHO empfiehlt, dass 75 Prozent des Zigarettenpreises aus Steuern bestehen – in Deutschland liegt der Anteil derzeit bei 68 Prozent. Erwartete Mehreinnahmen: 1,2 Milliarden Euro jährlich.

Spirituosen wie Likör und Schnaps sollen durch eine Anhebung der Alkoholsteuer rund zehn Prozent teurer werden. Eine Flasche Kräuterlikör, die heute 13,50 Euro kostet, würde dann bei knapp 15 Euro liegen. Bier und Wein bleiben unangetastet – für Bier sind die Länder zuständig, für Wein bräuchte es eine neue Verbrauchsteuer, die die Kommission nicht empfiehlt. Erwartete Mehreinnahmen: 570 Millionen Euro.

Für zuckergesüßte Erfrischungsgetränke soll eine neue, gestaffelte Steuer nach britischem Vorbild eingeführt werden. Bei einem Zuckergehalt zwischen fünf und acht Gramm je 100 Milliliter werden 26 Cent pro Liter fällig, oberhalb von acht Gramm 32 Cent.

Eine 1,5-Liter-Flasche Cola mit einem Zuckergehalt von 10,6 Gramm pro 100 Milliliter würde damit fast 60 Cent teurer – sofern der Hersteller den Zuckergehalt nicht senkt. Erwartete Mehreinnahmen: 100 Millionen Euro. Weltweit haben bereits mehr als 100 Länder eine solche Abgabe eingeführt.

Warum der Regelsatz die neuen Steuern nicht auffängt

Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt seit Januar 2024 unverändert 563 Euro. Sowohl 2025 als auch 2026 gab es eine Nullrunde. Der Fortschreibungsmechanismus, der eigentlich Preissteigerungen auffangen soll, hat rechnerisch sogar niedrigere Beträge ergeben – nur der gesetzliche Besitzschutz verhinderte eine Absenkung.

Die 563 Euro sind also keine politische Großzügigkeit, sondern ein eingefrorener Wert, der bereits heute hinter der tatsächlichen Preisentwicklung zurückbleibt.

Die jährliche Fortschreibung funktioniert über einen Mischindex: 70 Prozent Preisentwicklung, 30 Prozent Nettolohnentwicklung. Herangezogen werden Daten aus dem Vorjahr. Eine Steuererhöhung, die 2027 in Kraft tritt, würde sich frühestens in der Fortschreibung für 2029 bemerkbar machen – also mit mindestens zwei Jahren Verzögerung.

Für Bürgergeld-Beziehende bedeutet das: Sie zahlen den vollen Preisaufschlag sofort, aber der Regelsatz reagiert erst Jahre später. Wenn überhaupt.

Alkohol und Tabak – aus dem Existenzminimum gestrichen, aber real konsumiert

Hier wird die Konstruktion besonders zynisch. Alkoholische Getränke, Tabakwaren und Glücksspiele sind ausdrücklich nicht regelbedarfsrelevant. Der Gesetzgeber hat sie bei der Ermittlung des Existenzminimums herausgerechnet, weil sie nicht als lebensnotwendig gelten.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dies in seinem Beschluss (L 2 AS 39/24 B) bestätigt: Der Gesetzgeber dürfe eine wertende Einschätzung vornehmen und Positionen herausnehmen, sofern der Schritt nachvollziehbar begründet sei.

In der Realität aber konsumieren Bürgergeld-Beziehende diese Produkte – so wie der Rest der Bevölkerung auch. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, auf der die Regelsatzberechnung basiert, weist für die unteren 20 Prozent der Einpersonenhaushalte monatliche Ausgaben von rund 30 Euro für Tabak und Alkohol aus. Dieses Geld wird faktisch vom ohnehin knappen Lebensmittel- und Teilhabebudget abgezweigt.

Steigen nun die Preise für Tabak und Spirituosen durch höhere Verbrauchsteuern, passiert Folgendes: Die Mehrkosten schlagen voll auf den Regelsatz durch – aber der Regelsatz wird niemals angepasst, weil die Produkte gar nicht in die Berechnung einfließen.

Es gibt keinen Mechanismus, der diese Preissteigerung abfedert. Wer raucht und Grundsicherung bezieht, verliert durch die Tabaksteuererhöhung bis 2031 rechnerisch über 30 Euro pro Monat an Kaufkraft – ohne jeden Ausgleich.

Zuckersteuer trifft das ohnehin knappe Lebensmittelbudget

Anders liegt der Fall bei zuckergesüßten Getränken. Softdrinks fallen unter die Abteilung 1 der EVS-Systematik: „Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke”. Diese Abteilung ist regelbedarfsrelevant und macht mit 195,35 Euro den größten Einzelposten im Regelsatz aus – rund 34,7 Prozent der Gesamtsumme. Heruntergebrochen auf den Tag sind das 6,30 Euro für sämtliche Lebensmittel und Getränke.

Die neue Zuckersteuer verteuert diese Produktgruppe. Eine 1,5-Liter-Flasche Cola kostet künftig fast 60 Cent mehr, Limonaden und Energydrinks ebenfalls. Wer regelmäßig solche Getränke kauft – und in einkommensschwachen Haushalten ist der Konsum von Softdrinks statistisch überdurchschnittlich hoch –, verliert spürbar an Kaufkraft innerhalb des Lebensmittelbudgets.

Die 195,35 Euro müssen dann für die gleichen Produkte weiter reichen, obwohl ein Teil davon teurer geworden ist.

Zwar fließen Preissteigerungen bei regelbedarfsrelevanten Gütern in den Mischindex ein. Aber der Mechanismus reagiert mit ein bis zwei Jahren Verzögerung und bildet nur den Durchschnitt aller regelbedarfsrelevanten Preise ab – nicht die einzelne Produktgruppe. Wenn Softdrinks 2027 teurer werden, spiegelt sich das frühestens in der Fortschreibung für 2029 wider, anteilig und verwässert durch alle anderen Preisbewegungen.

Rechnung am Küchentisch – was die Steuererhöhungen konkret kosten

Sabine L., 51, aus Essen, bezieht seit anderthalb Jahren Bürgergeld. Sie raucht etwa eine halbe Schachtel am Tag und kauft regelmäßig Limonade für sich und ihren 14-jährigen Sohn. Was die Finanzkommission als Gesundheitsprävention verbucht, sieht in ihrem Alltag so aus:

Für Zigaretten gibt Sabine derzeit rund 135 Euro im Monat aus – knapp ein Viertel ihres Regelsatzes von 563 Euro. Mit der schrittweisen Tabaksteuererhöhung kommen bis 2031 rund 42 Euro monatlich hinzu.

Für Softdrinks rechnet sie mit zusätzlich sechs bis acht Euro im Monat, verteilt auf ihren und den Regelsatz ihres Sohnes. Zusammen sind das perspektivisch rund 50 Euro monatliche Mehrkosten, die vollständig aus dem Regelsatz bestritten werden müssen – einem Betrag, der seit drei Jahren nicht gestiegen ist.

Da Tabak nicht regelbedarfsrelevant ist, werden die 135 Euro plus Aufschlag ohnehin vom Budget für Essen, Kleidung oder Strom abgezogen. Jede Verteuerung der Zigaretten bedeutet weniger Geld für Nahrungsmittel. Die paradoxe Folge einer Gesundheitssteuer: Sie kann die Ernährungssituation derer verschlechtern, die sie eigentlich vor Krankheit schützen soll.

Lenkungswirkung ohne Ausweichmöglichkeit

Die Finanzkommission verfolgt mit ihren Steuervorschlägen ein doppeltes Ziel: höhere Einnahmen für die GKV und Verhaltenssteuerung durch Preise. Mehr als 100 Länder weltweit haben Zuckersteuern eingeführt, die WHO empfiehlt sie als wirksames Instrument gegen Adipositas.

Lenkungssteuern funktionieren aber nur, wenn die Betroffenen tatsächlich auf günstigere oder gesündere Alternativen umsteigen können. Im deutschen Sozialrecht ist genau diese Voraussetzung nicht gegeben: Der Regelsatz soll das Existenzminimum sichern, doch bei den Produkten, die jetzt durch Steuern teurer werden, versagt der Ausgleichsmechanismus – bei Tabak komplett, bei Zucker mit jahrelanger Verzögerung.

Joachim Rock, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands, begrüßt die Besteuerung gesundheitsschädlicher Produkte zwar grundsätzlich. Doch zur Frage, wie die Steuererhöhungen mit dem eingefrorenen Regelsatz zusammenwirken, schweigt der Kommissionsbericht.

Er enthält keine Empfehlung, die Regelsätze an die steuerbedingte Verteuerung anzupassen. Die GKV-Stabilisierung wird auch von den Ärmsten mitfinanziert – aber der soziale Ausgleich bleibt aus.

Die Verbraucherzentrale hat bereits darauf hingewiesen, dass sich von 6,30 Euro pro Tag keine gesunde Ernährung finanzieren lässt. Wenn ein Teil dieses Betrags durch höhere Softdrinkpreise aufgefressen wird, verschärft sich das Problem.

Die Steuer soll den Griff zur Cola unattraktiver machen – aber wenn Mineralwasser, Saftschorle und frisches Obst ebenfalls den Rahmen des Budgets sprengen, bleibt die billigste Kalorie weiterhin die ungesündeste. Eine Lenkungswirkung setzt voraus, dass Alternativen bezahlbar sind.

Was Betroffene jetzt wissen sollten

Die Steuererhöhungen treten voraussichtlich ab 2027 schrittweise in Kraft. Ein konkretes Gesetz liegt noch nicht vor – Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hat sich bisher nicht festgelegt, welche der 66 Empfehlungen umgesetzt werden. Für Betroffene ergeben sich dennoch wichtige Punkte.

Es gibt keinen Mehrbedarf und keinen Zuschuss für Tabakprodukte oder alkoholische Getränke. Der Gesetzgeber stuft beides als nicht existenznotwendig ein.

Wer raucht und Grundsicherung bezieht, trägt jede Preiserhöhung vollständig selbst. Suchtberatungsstellen bieten kostenlose Entwöhnungsprogramme an, und die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Nikotinersatztherapien – eine Nachfrage bei der eigenen Krankenkasse lohnt sich.

Bei Softdrinks liegt der Fall anders: Preiserhöhungen bei regelbedarfsrelevanten Gütern fließen über den Mischindex in die Fortschreibung des Regelsatzes ein – allerdings mit ein bis zwei Jahren Verzögerung und nur als Durchschnittswert aller regelbedarfsrelevanten Preise.

Wer die Mehrkosten nicht tragen kann, sollte prüfen, ob ein Härtefallantrag auf abweichende Regelsatzfestsetzung in Betracht kommt. Dieser Weg ist allerdings äußerst selten erfolgreich, da Sozialgerichte bisher alle Klagen auf höhere Regelsätze abgewiesen haben – zuletzt das LSG Nordrhein-Westfalen mit dem Argument, der Regelsatz sei nicht „evident unzureichend”.

Die neue Grundsicherung, die zum 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft tritt, ändert an der Regelsatzhöhe zunächst nichts. Ob die nächste Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS 2023) zu einer Neuermittlung der Regelsätze ab 2027 führt, ist offen. Die Ergebnisse stehen noch aus.

Häufig gestellte Fragen

Werden die Gesundheitssteuern direkt vom Bürgergeld abgezogen?
Nein. Die Steuern werden auf die Produkte erhoben, nicht auf die Sozialleistung. Aber wer diese Produkte kauft, zahlt den höheren Preis aus dem Regelsatz – ohne dass dieser angepasst wird.

Gibt es einen Mehrbedarf wegen gestiegener Tabak- oder Alkoholpreise?
Nein. Tabak und Alkohol gelten nicht als regelbedarfsrelevant. Ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II ist für diese Ausgaben nicht vorgesehen und wird von Jobcentern nicht anerkannt.

Ab wann gelten die neuen Steuersätze?
Die Finanzkommission empfiehlt einen Beginn ab 2027 mit schrittweiser Anhebung. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Die Bundesregierung muss zunächst entscheiden, welche Empfehlungen sie übernimmt.

Können Bürgergeld-Beziehende gegen die Steuererhöhung klagen?
Gegen die Steuer selbst nicht – sie betrifft alle Verbraucher gleichermaßen. Klagen auf einen höheren Regelsatz wegen steigender Lebenshaltungskosten sind theoretisch möglich, wurden aber bislang von Sozialgerichten abgelehnt.

Hilft die Zuckersteuer der Gesundheit von Menschen mit niedrigem Einkommen?
Die WHO und zahlreiche Studien belegen, dass Zuckersteuern den Konsum senken und Hersteller zur Rezepturverbesserung bewegen. Für Menschen im Grundsicherungsbezug entsteht aber ein Zielkonflikt: Die gesündere Alternative ist oft teurer, und das Budget lässt keinen Spielraum nach oben.

Quellen:

FinanzKommission Gesundheit: Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit, 30.03.2026

Verband der Ersatzkassen (vdek): Pressemitteilung zur Finanzkommission Gesundheit

BMAS: Methodik der Regelbedarfsermittlung – FAQ

Paritätischer Gesamtverband / AOK-Bundesverband: Stellungnahmen zum Bericht der Finanzkommission Gesundheit

LSG Nordrhein-Westfalen, L 2 AS 39/24 B: Beschluss zur Regelsatzhöhe

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EM-Rentnerin bekommt 64 Euro Zuschlag und Sozialamt kürzt sofort die Grundsicherung

11. April 2026 - 13:44
Lesedauer 7 Minuten

Rund drei Millionen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner haben einen Zuschlag auf ihre Rente erhalten – doch wer ergänzende Grundsicherung bezieht, hat davon unter dem Strich keinen Cent mehr. Seit Dezember 2025 ist der Zuschlag kein eigenständiger Posten mehr auf dem Konto, sondern fester Bestandteil der laufenden Rente.

Die Rentenversicherung hat ihn in die persönlichen Entgeltpunkte eingerechnet und neue Bescheide verschickt. Für Sozialämter und Wohngeldstellen bedeutet das: höheres Renteneinkommen, höhere Anrechnung.

Die Folge trifft Betroffene hart – die Grundsicherung sinkt, das Wohngeld schrumpft, und eine eventuelle Nachzahlung kann den Leistungsanspruch für einen ganzen Monat auslöschen.

Warum der Zuschlag jetzt anders behandelt wird als vorher

Zwischen Juli 2024 und November 2025 lief der EM-Zuschlag als separate Zahlung neben der eigentlichen Rente. Die Deutsche Post AG berechnete und überwies den Betrag eigenständig, getrennt vom regulären Rentenlauf.

Für die Grundsicherungsträger war dieser Zuschlag dennoch Einkommen – allerdings wurde er in der Praxis nicht immer sofort erfasst, weil die Zahlungen auf einem anderen Weg und zu einem anderen Zeitpunkt auf dem Konto landeten.

Seit dem 1. Dezember 2025 gilt eine neue Rechtsgrundlage. Der Zuschlag wird nun direkt aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet und als fester Bestandteil der Rente ausgezahlt.

Die Rentenversicherung hat allen Betroffenen automatisch einen neuen Bescheid geschickt, in dem die höhere Rente ausgewiesen ist. Genau dieser Bescheid ist das Problem: Er dokumentiert ein gestiegenes Renteneinkommen, das Sozialamt und Wohngeldstelle unmittelbar in ihre Berechnungen einfließen lassen.

Grundsicherung: Der Zuschlag wird eins zu eins aufgefressen

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Bedarf minus anrechenbares Einkommen ergibt die Leistungshöhe. Steigt die Rente, sinkt die Grundsicherung im selben Umfang – eine Mechanik, die den EM-Zuschlag für alle Betroffenen mit ergänzender Grundsicherung wirkungslos macht.

Monika S., 54, aus Gelsenkirchen, bezieht seit 2009 eine volle Erwerbsminderungsrente. Sie wurde mit 37 erwerbsgemindert und kommt auf 19 Jahre Grundrentenzeiten – zu wenig für den Freibetrag.

Ihr Rentenzahlbetrag lag bis November 2025 bei 860 Euro monatlich, dazu kamen rund 64 Euro Zuschlag. Ihr Bedarf nach SGB XII beträgt 1.113 Euro. Vor der Integration rechnete das Sozialamt 860 Euro Rente an und zahlte 253 Euro Grundsicherung. Seit Dezember 2025 steht im Bescheid eine Rente von 924 Euro – und das Sozialamt rechnet 924 Euro an.

Die Grundsicherung sinkt auf 189 Euro. Monikas verfügbares Gesamteinkommen bleibt bei 1.113 Euro. Der Zuschlag hat sich vollständig in der Grundsicherungsberechnung aufgelöst.

Grundrentenzeiten-Freibetrag: Schutz nur für wenige EM-Rentner

Es gibt eine Ausnahme, die den Zuschlag teilweise retten kann: den Freibetrag nach § 82a SGB XII. Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachweisen kann, darf einen Teil der gesetzlichen Rente behalten. Der Freibetrag berechnet sich aus 100 Euro Sockelbetrag plus 30 Prozent des darüber liegenden Renteneinkommens, gedeckelt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 – das sind aktuell 281,50 Euro monatlich.

In der Praxis hilft dieser Freibetrag allerdings längst nicht allen Betroffenen. Wer vor dem 50. Lebensjahr erwerbsgemindert wurde und zuvor keine lückenlose Erwerbsbiografie hatte, erreicht die 33 Jahre oft nicht.

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe zählen nicht zu den Grundrentenzeiten. Wer mit 35 in die EM-Rente ging, hat in vielen Fällen nur 15 bis 20 Jahre Grundrentenzeiten angesammelt – und fällt damit durch das Raster. Für diese Menschen wird der Zuschlag zu hundert Prozent angerechnet.

Selbst wer den Freibetrag nutzen kann, profitiert nur begrenzt. Lag der Freibetrag bereits vor der Zuschlagsintegration am Maximum von 281,50 Euro, ändert auch die höhere Rente nichts daran. Der Freibetrag steigt nicht mit dem Zuschlag. Die zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhen zwar die Bruttorente, doch der Freibetrag bleibt gedeckelt – und der Rest wird voll angerechnet.

Nachzahlung als Stolperfalle: Die 17-Monats-Regel und ihre Folgen

Die Umstellung bringt für manche Betroffene eine Nachzahlung mit sich. Wenn die neu berechnete Rente ab Dezember 2025 höher ausfällt als die bisherige Rente plus separater Zuschlag, wird die Differenz rückwirkend für 17 Monate nachgezahlt – also für den Zeitraum Juli 2024 bis November 2025.

Die Rentenversicherung vergleicht automatisch die Zahlbeträge und überweist den Betrag ohne Antrag. Laut DRV liegt die Nachzahlung in den meisten Fällen im Cent-Bereich, kann bei bestimmten Konstellationen aber auch mehrere hundert Euro betragen.

Für Grundsicherungsbeziehende ist diese Nachzahlung ein eigenständiges Problem. Im SGB XII gilt das Zuflussprinzip: Rentennachzahlungen werden als laufendes Einkommen im Monat des Zuflusses behandelt und in voller Höhe angerechnet.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diese Einordnung in einem Urteil vom 16.02.2022 (Az. L 2 SO 939/21) bestätigt. Eine Verteilung auf sechs Monate, wie sie bei einmaligen Einnahmen möglich wäre, kommt bei Rentennachzahlungen nach der Rechtsprechung nicht in Betracht – denn es handelt sich um laufendes Einkommen, das nur verspätet ausgezahlt wurde.

Konkret heißt das: Wer im Januar 2026 eine Nachzahlung von 170 Euro erhält, muss damit rechnen, dass das Sozialamt die Grundsicherung für diesen Monat um 170 Euro kürzt.

Ist die Nachzahlung höher als die monatliche Grundsicherungsleistung, kann der Anspruch für den Zuflussmonat vollständig entfallen. Nicht verbrauchte Beträge werden im Folgemonat als Vermögen behandelt – und können dort erneut zur Anrechnung kommen, wenn das Schonvermögen von 10.000 Euro überschritten wird.

Wohngeld: Rentenanstieg kann den Zuschuss kosten

Wer als EM-Rentnerin oder -Rentner keine Grundsicherung bezieht, sondern Wohngeld, steht vor einem anderen Problem. Das Wohngeld richtet sich nach dem Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder. Die Rente zählt als Einkommen, abzüglich pauschaler Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung. Steigt die Rente durch den integrierten Zuschlag, erhöht sich das wohngeldrechtliche Einkommen – und der Wohngeldanspruch sinkt.

In Grenzfällen kann das den kompletten Anspruch kosten. Wer bisher knapp unter der Einkommensobergrenze für Wohngeld lag, kann durch 40 oder 60 Euro mehr Rente plötzlich darüber rutschen.

Die Wohngeldstelle muss die Einkommensänderung allerdings nicht sofort berücksichtigen. Im laufenden Bewilligungszeitraum wirkt sich eine Änderung erst aus, wenn das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt. Bei vielen Betroffenen wird die Kürzung deshalb erst beim nächsten Folgeantrag spürbar.

Auch beim Wohngeld greift der Freibetrag für Grundrentenzeiten. Wer mindestens 33 Jahre nachweisen kann, darf mindestens 1.200 Euro jährlich – also 100 Euro monatlich – aus der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei behalten. Darüber hinaus werden weitere 30 Prozent freigestellt, gedeckelt auf 3.378 Euro jährlich. Der Schutz ist also vorhanden, aber er steht eben nur denjenigen offen, die die 33-Jahre-Schwelle erreichen.

Witwenrente: Anrechnung folgt zeitversetzt ab Juli 2026

Für EM-Rentnerinnen und -Rentner, die gleichzeitig eine Witwen- oder Witwerrente beziehen, kommt eine weitere Ebene hinzu. Der integrierte Zuschlag erhöht die eigene EM-Rente – und damit das anrechenbare Einkommen bei der Hinterbliebenenrente. Der Freibetrag für die Witwenrente liegt derzeit bei 1.076,86 Euro monatlich. Einkommen darüber wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Die Rentenversicherung hat allerdings eine zeitliche Pufferzone eingebaut: Einkommenserhöhungen werden bei der Witwenrente nur einmal jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Die Anrechnung des integrierten Zuschlags auf die Witwenrente greift daher in der Regel erst ab dem 1. Juli 2026. Wer sowohl Grundsicherung als auch Witwenrente bezieht, kann damit ab Sommer 2026 doppelt betroffen sein – der Zuschlag mindert sowohl die Grundsicherung als auch die Witwenrente.

Bescheid prüfen: Worauf Betroffene jetzt achten müssen

Die Rentenversicherung hat ab Oktober 2025 neue Bescheide verschickt. Wer ergänzende Grundsicherung oder Wohngeld bezieht, muss diesen Bescheid an die zuständige Stelle weiterleiten – die DRV weist ausdrücklich darauf hin. Doch genau hier liegt ein weiterer Fallstrick: Viele Betroffene wissen nicht, dass sie den Bescheid aktiv vorlegen müssen. Und wer das versäumt, riskiert spätere Rückforderungen, wenn das Sozialamt die höhere Rente nachträglich erfährt.

Betroffene sollten folgende Punkte im Bescheid prüfen: Stimmt die Zuordnung des Faktors? Für Rentenzugänge zwischen 2001 und Juni 2014 gilt ein Faktor von 0,0750 auf die persönlichen Entgeltpunkte, für Zugänge zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 ein Faktor von 0,0450.

Ein falscher Faktor führt zu einer falschen Rentenhöhe und damit zu einer falschen Anrechnung bei der Grundsicherung. Außerdem sollte geprüft werden, ob die persönlichen Entgeltpunkte zum Stichtag 30. November 2025 korrekt erfasst sind – insbesondere ob ein eventueller Grundrentenzuschlag bereits eingerechnet wurde, bevor der EM-Zuschlag berechnet wird.

Freibetrag aktiv einfordern – auch ohne Grundrentenzuschlag

Ein verbreiteter Irrtum: Der Freibetrag für Grundrentenzeiten setzt keinen Grundrentenzuschlag voraus. Wer 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, hat Anspruch auf den Freibetrag – unabhängig davon, ob die Rentenversicherung tatsächlich einen Grundrentenzuschlag zahlt. Die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag und die Freibetragsregelung bei der Grundsicherung sind zwei getrennte Instrumente.

In der Praxis scheitert der Freibetrag dennoch häufig daran, dass das Sozialamt keine Bescheinigung über die Grundrentenzeiten vorliegen hat. Die Rentenversicherung teilt diese Zeiten dem Sozialamt nicht automatisch mit.

Betroffene müssen selbst aktiv werden: Bei der DRV eine Auskunft über die anrechenbaren Grundrentenzeiten anfordern und diese beim Sozialamt vorlegen. Wer das unterlässt, bekommt den Freibetrag nicht – auch wenn er objektiv Anspruch hätte.

Widerspruch und Überprüfungsantrag: Wann sich der Weg lohnt

Wer nach der Zuschlagsintegration einen neuen Grundsicherungsbescheid erhält, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Fehlerquellen, die einen Widerspruch rechtfertigen können, sind insbesondere: ein falsch berechneter oder fehlender Grundrentenzeiten-Freibetrag, nicht berücksichtigte Absetzbeträge für Kranken- und Pflegeversicherung, eine fehlerhafte Zuordnung der Nachzahlung als einmalige statt als laufende Einnahme oder nicht anerkannte Mehrbedarfe bei Schwerbehinderung.

Auch rückwirkend lässt sich etwas tun. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ermöglicht es, fehlerhafte Bescheide bis zu ein Jahr rückwirkend korrigieren zu lassen. Wer seit Dezember 2025 einen zu niedrigen Freibetrag oder gar keinen Freibetrag angerechnet bekommen hat, kann über diesen Weg die Differenz nachfordern. Der Antrag ist formlos möglich, sollte aber konkret benennen, welcher Fehler im Bescheid vorliegt.

Wer den Verdacht hat, dass die Anrechnung fehlerhaft ist, kann sich an eine Sozialberatungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden. Auch der VdK und der SoVD bieten Unterstützung bei der Bescheidprüfung. Bei einer fehlerhaften Anrechnung der Nachzahlung sollte besonders auf die Unterscheidung zwischen laufendem und einmaligem Einkommen geachtet werden – denn davon hängt ab, ob das Sozialamt den Betrag im Zuflussmonat anrechnen darf oder auf sechs Monate verteilen muss.

Häufige Fragen zum EM-Zuschlag und der Grundsicherung

Muss ich den neuen Rentenbescheid beim Sozialamt vorlegen?
Ja. Die DRV weist ausdrücklich darauf hin, dass der Bescheid allen Stellen vorgelegt werden muss, denen bisher die Rentenhöhe nachzuweisen war – also Grundsicherungsträger und Wohngeldstelle. Wer die Vorlage versäumt, riskiert rückwirkende Kürzungen und Rückforderungen.

Bekomme ich durch den integrierten Zuschlag automatisch mehr Geld?
Nur dann, wenn die EM-Rente allein den gesamten Lebensunterhalt deckt und keine aufstockende Grundsicherung bezogen wird. Wer Grundsicherung erhält, wird die Rentenerhöhung in der Regel vollständig durch eine entsprechende Kürzung der Grundsicherung ausgeglichen sehen.

Kann die Nachzahlung dazu führen, dass ich einen Monat lang keine Grundsicherung bekomme?
Ja. Im SGB XII wird die Nachzahlung als laufendes Einkommen im Zuflussmonat angerechnet. Übersteigt sie zusammen mit der laufenden Rente den Bedarf, entfällt die Grundsicherung für diesen Monat vollständig.

Wo finde ich heraus, ob ich 33 Jahre Grundrentenzeiten habe?
Die Deutsche Rentenversicherung gibt auf Anfrage Auskunft über die anrechenbaren Grundrentenzeiten. Ein formloser Antrag per Brief oder über das Online-Serviceportal der DRV genügt. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Wochen betragen.

Muss ich die Nachzahlung zurückzahlen, wenn die neue Rente niedriger ausfällt als die alte Rente plus Zuschlag?
Nein. Die Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar, dass niemand durch die Umstellung schlechter gestellt wird. Ist der neue Zahlbetrag niedriger als der bisherige, erfolgt keine Rückforderung der Differenz.

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Schwerbehinderung: ePA-Widerspruch schützt Schwerbehinderte vor ungewollter Datenweitergabe

11. April 2026 - 13:40
Lesedauer 6 Minuten

Psychiatrische Diagnosen, HIV-Befunde, Suchterkrankungen – genau die Daten, auf denen bei Schwerbehinderten häufig der gesamte Grad der Behinderung beruht, fließen ab Ende 2026 automatisch aus der elektronischen Patientenakte an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit. Pseudonymisiert, aber nicht anonymisiert.

Zugänglich für Forschungseinrichtungen und Pharmaunternehmen. Wer nicht rechtzeitig widerspricht, wird zum unfreiwilligen Datenspender mit seinen sensibelsten Gesundheitsinformationen.

Ab Ende 2026 fließen ePA-Daten automatisch in die Forschung

Die gematik hat im September 2025 den Fahrplan festgelegt. Im dritten Quartal 2026 startet die Datenausleitung in den Modellregionen, die erste reguläre Datenlieferung an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit ist für das vierte Quartal 2026 vorgesehen.

Spätestens Anfang 2027 soll der Betrieb bundesweit laufen. Die Daten werden automatisiert aus der ePA übermittelt. Name und Versichertennummer werden durch ein Pseudonym ersetzt, die medizinischen Inhalte bleiben vollständig erhalten: Diagnosen, Befunde, Laborwerte, Medikationslisten.

Das Forschungsdatenzentrum stellt diese Daten auf Antrag bereit – an Universitäten, aber auch an Pharmaunternehmen. Voraussetzung ist ein genehmigter Forschungsantrag, der einem nicht näher definierten „Gemeinwohl” dienen muss.

Die Daten verlassen dabei formal nicht das FDZ, sondern werden in einer gesicherten Umgebung bereitgestellt. Ein Gutachten für die Gesellschaft für Freiheitsrechte kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass eine Re-Identifikation bei feingranularen medizinischen Daten ohne großen Aufwand möglich sei.

Warum gerade Schwerbehinderte besonders betroffen sind

Die Schwerbehinderung ist in vielen Fällen unmittelbar mit Diagnosen verknüpft, die das Gesetz selbst als stigmatisierungsrelevant einstuft. Psychische Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen, Schizophrenie oder bipolare Störungen machen einen erheblichen Anteil der Schwerbehinderungen in Deutschland aus.

Wer einen GdB von 50 wegen einer schweren Depression hat, dessen psychiatrische Behandlungshistorie liegt vollständig in der ePA – Diagnosen, Medikation, Therapieverlauf.

Dasselbe gilt für HIV-Infektionen, die nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen mindestens einen GdB von 10 begründen und bei Therapiebedarf regelmäßig einen GdB von 50 erreichen. Auch Suchterkrankungen, die zur Anerkennung einer Schwerbehinderung führen, fallen in diese Kategorie.

Alle diese Diagnosen tauchen in der ePA nicht nur an einer Stelle auf. Eine HIV-Infektion findet sich in den Befunden, in der Medikationsübersicht und in den Abrechnungsdaten. Wer nur an einer Stelle widerspricht, hinterlässt an den anderen Stellen weiterhin Spuren.

Das Diskriminierungsrisiko im Arbeitsleben

Schwerbehinderte Menschen sind nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die Art ihrer Behinderung mitzuteilen. Die Frage nach der Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch ist nach dem AGG grundsätzlich unzulässig. Dieses Recht auf Verschwiegenheit wird durch die ePA unterlaufen, wenn Betriebsärzte Zugriff erhalten.

Betriebsärzte können nach aktuellem Recht mit Erlaubnis des Versicherten auf die ePA zugreifen – drei Tage lang, mit vollem Lesezugang auf alle nicht verborgenen Daten. Die Feingranularität, also die Möglichkeit, einzelne Dokumente gezielt für bestimmte Einrichtungen freizugeben, wurde in der aktuellen ePA-Version gestrichen.

Wer dem Betriebsarzt den Zugriff erlaubt, öffnet damit die gesamte Akte. Die Deutsche Aidshilfe warnt ausdrücklich davor, Betriebsärzten Zugriff zu gewähren, da diese über die berufliche Eignung von Menschen entscheiden können.

Thomas R., 47, aus Dortmund, arbeitet seit zwölf Jahren als Lagerarbeiter. Sein GdB von 50 beruht auf einer schweren rezidivierenden Depression. Sein Arbeitgeber weiß von der Schwerbehinderung, nicht aber von der Diagnose.

Als der Betriebsarzt beim nächsten Pflichttermin die Gesundheitskarte einliest und Thomas nicht widersprochen hat, liegt die komplette Behandlungshistorie offen – Antidepressiva, stationäre Aufenthalte, Therapieberichte. Im nächsten BEM-Gespräch will der Arbeitgeber plötzlich wissen, ob Thomas „psychisch belastbar genug” für Schichtarbeit sei – eine Frage, die vorher nie gestellt wurde.

Pseudonymisiert heißt nicht anonym – das Re-Identifikationsrisiko

Das Gesetz verspricht Schutz durch Pseudonymisierung. Die Daten sollen keinen Rückschluss auf die Person zulassen. Die Realität sieht anders aus. Medizinische Datensätze sind aufgrund ihrer Detailtiefe hochindividuell. Wer in einer Kleinstadt lebt, eine seltene Diagnose hat und zu einem bestimmten Zeitpunkt behandelt wurde, ist über die Kombination dieser Merkmale identifizierbar – auch ohne Namen.

Für Schwerbehinderte mit psychiatrischen Diagnosen verschärft sich dieses Problem. Ihre Behandlungsverläufe sind oft langfristig, die Medikationswechsel dokumentiert, die Klinikaufenthalte datiert. Je detaillierter der Datensatz, desto leichter die Re-Identifikation. Zwar droht für den Versuch einer Re-Identifikation bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe. Aber ein Verbot verhindert keinen Missbrauch – es bestraft ihn nur im Nachhinein.

Widerspruch gegen die Forschungsdatenausleitung: So funktioniert es

Der Widerspruch gegen die Übermittlung von ePA-Daten an das Forschungsdatenzentrum ist jederzeit möglich – auch schon jetzt, bevor die Ausleitung technisch beginnt. Rechtsgrundlage ist § 363 Abs. 5 SGB V. Der Widerspruch kann über zwei Wege erklärt werden: über die ePA-App der jeweiligen Krankenkasse oder über die Ombudsstelle der Krankenkasse.

Manche Krankenkassen bieten den Forschungsdaten-Widerspruch bereits aktiv an, andere werden die Funktion im Laufe des Jahres 2026 in ihre Apps integrieren.

Der Widerspruch kann sich gegen die Datenausleitung insgesamt richten oder auf bestimmte Forschungszwecke beschränkt werden. Bereits übermittelte Daten werden nach einem Widerspruch im FDZ gelöscht – allerdings dürfen Daten, die für laufende Forschungsvorhaben bereits verwendet werden, weiterhin genutzt werden. Erst nach Abschluss des jeweiligen Vorhabens erfolgt die Löschung.

Weitere Widersprüche: Was Schwerbehinderte zusätzlich prüfen sollten

Der Forschungsdaten-Widerspruch allein reicht nicht aus, um sensible Diagnosen vollständig zu schützen. Schwerbehinderte mit stigmatisierungsrelevanten Erkrankungen sollten zusätzlich prüfen, ob sie der Speicherung bestimmter Daten in der ePA insgesamt widersprechen wollen. Das betrifft insbesondere drei Bereiche.

Erstens: Die Befüllung der ePA mit Behandlungsdaten durch Ärzte und Krankenhäuser. Behandelnde sind seit Oktober 2025 verpflichtet, Befunde, Arztbriefe und Laborergebnisse in die ePA einzustellen.

Bei sensiblen Daten – psychische Erkrankungen, sexuell übertragbare Infektionen, Schwangerschaftsabbrüche – müssen sie den Patienten vorher auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Geschieht das nicht, verstößt der Arzt gegen seine gesetzliche Hinweispflicht.

Zweitens: Die Abrechnungsdaten der Krankenkasse. Diese fließen automatisch in die ePA und enthalten Diagnosen, verordnete Leistungen und Behandlungszeiträume. Seit Januar 2026 sind sie zwar nur noch für die Versicherten selbst sichtbar, aber sie liegen in der ePA und werden von der Forschungsdatenausleitung erfasst, sofern kein separater Widerspruch vorliegt.

Drittens: Die Medikationsliste. Sie wird automatisch mit Daten aus dem E-Rezept-Server befüllt. Wer antiretrovirale Medikamente gegen HIV nimmt oder Psychopharmaka verschrieben bekommt, dessen Medikationsliste verrät die Diagnose indirekt. Auch hier ist ein eigener Widerspruch möglich.

Der blinde Fleck: Hinweispflicht wird oft nicht erfüllt

Das Gesetz verpflichtet Ärzte und Psychotherapeuten, Patienten vor der Speicherung stigmatisierungsrelevanter Daten auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. In der Praxis genügt dafür ein Aushang im Wartezimmer oder ein Hinweiszettel am Empfangstresen. Eine individuelle Aufklärung ist nicht vorgeschrieben. Die KBV-FAQ stellen klar: Es reicht, wenn sichergestellt ist, dass der Patient sein Widerspruchsrecht zur Kenntnis genommen hat.

Für Schwerbehinderte, die regelmäßig psychiatrische oder suchtmedizinische Behandlung in Anspruch nehmen, bedeutet das: Die Verantwortung, sensible Daten aus der ePA herauszuhalten, liegt faktisch bei ihnen selbst. Wer den Aushang übersieht oder die Konsequenzen nicht versteht, dessen Diagnosen landen in der ePA – und ab Ende 2026 potenziell im Forschungsdatenzentrum.

Schritt-für-Schritt: So sichern Schwerbehinderte ihre Daten

Erster Schritt: ePA-App der eigenen Krankenkasse installieren und GesundheitsID einrichten. Ohne App ist die Verwaltung der ePA nur über die Ombudsstelle der Krankenkasse möglich, was deutlich umständlicher ist. Wer kein Smartphone hat, kann alternativ den Desktop-Client nutzen.

Zweiter Schritt: In der App prüfen, welche Daten bereits in der ePA gespeichert sind. Befunde, Arztbriefe, Laborergebnisse und Abrechnungsdaten durchsehen. Sensible Dokumente können über die App verborgen werden – sie sind dann nur noch für den Versicherten selbst sichtbar.

Dritter Schritt: Widerspruch gegen die Forschungsdatenausleitung einlegen. Das geht in der ePA-App unter den Einstellungen zur Datenfreigabe oder schriftlich über die Ombudsstelle der Krankenkasse. Einige Krankenkassen bieten dafür bereits Online-Formulare an.

Vierter Schritt: Beim nächsten Arzt- oder Therapeutenbesuch aktiv nachfragen, ob stigmatisierungsrelevante Daten in die ePA eingestellt werden sollen. Den Widerspruch mündlich erklären und darauf bestehen, dass er in der Behandlungsdokumentation vermerkt wird.

Fünfter Schritt: Die Medikationsliste prüfen. Wer nicht möchte, dass Psychopharmaka oder antiretrovirale Medikamente dort erscheinen, kann der Übertragung der E-Rezept-Daten in die ePA widersprechen. Ohne diesen separaten Widerspruch fließen Verordnungsdaten automatisch in die ePA.

Wer keinen Zugang zur App hat: Alternative Wege

Nicht alle Schwerbehinderten können oder wollen eine App nutzen. Gerade ältere Menschen, Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder Menschen in psychiatrischer Langzeitbehandlung haben häufig keinen Zugang zu digitalen Geräten.

Für sie ist die Ombudsstelle der Krankenkasse der zentrale Anlaufpunkt. Dort kann der Widerspruch gegen die Forschungsdatenausleitung erklärt werden, ohne App und ohne GesundheitsID.

Zusätzlich können Versicherte eine Vertrauensperson benennen, die die ePA in ihrem Namen verwaltet. Das kann ein Familienangehöriger sein, ein gesetzlicher Betreuer oder eine andere Person des Vertrauens. Diese Vertretung kann Zugriffe steuern und Widersprüche verwalten – allerdings nicht die ePA löschen oder weitere Vertretungen benennen.

Häufige Fragen zum Forschungsdaten-Widerspruch bei Schwerbehinderung

Erfährt mein Arbeitgeber, dass ich der Forschungsdatenausleitung widersprochen habe?
Nein. Der Widerspruch wird ausschließlich in der ePA dokumentiert. Arbeitgeber haben keinen Zugriff auf die ePA. Auch Betriebsärzte können den Widerspruchsstatus nicht einsehen, sofern der Versicherte den Zugriff auf die entsprechenden Einstellungen verborgen hat.

Kann ich der Forschungsdatenausleitung widersprechen, ohne die ePA komplett abzulehnen?
Ja. Der Forschungsdaten-Widerspruch ist ein eigenständiger Vorgang, unabhängig von der ePA insgesamt. Die ePA kann weiterhin für die medizinische Versorgung genutzt werden.

Werden meine Daten auch dann ans Forschungsdatenzentrum übermittelt, wenn ich einzelne Dokumente in der ePA verborgen habe?
Verborgene Dokumente sind für Behandler unsichtbar, aber ob sie auch von der Forschungsdatenausleitung ausgenommen werden, ist technisch noch nicht abschließend geklärt. Der sicherste Weg bleibt der generelle Widerspruch gegen die Forschungsdatenausleitung.

Ich habe einen GdB wegen Depression. Sieht mein Hausarzt in der ePA, dass ich beim Psychiater war?
Ja, sofern der Psychiater Befunde in die ePA eingestellt hat und der Versicherte dem nicht widersprochen hat. Die Abrechnungsdaten der Krankenkasse, die seit 2026 in die ePA fließen, sind zwar nur für den Versicherten selbst sichtbar. Aber Arztbriefe, Befunde und die Medikationsliste sind für alle zugriffsberechtigten Behandler einsehbar.

Gibt es eine Frist für den Widerspruch?
Nein. Der Widerspruch ist jederzeit möglich, auch nachdem bereits Daten an das Forschungsdatenzentrum übermittelt wurden. In diesem Fall werden die bereits übermittelten Daten gelöscht – mit einer Ausnahme: Daten, die bereits für ein konkretes Forschungsvorhaben verwendet werden, dürfen bis zum Abschluss des Vorhabens weiter genutzt werden.

Quellen:

gematik: Gesellschafter beschließen Funktionserweiterung der ePA für alle

Forschungsdatenzentrum Gesundheit: Daten aus der elektronischen Patientenakte

Deutsche Aidshilfe: Forschungsdatenweitergabe

Verbraucherzentrale Hamburg: ePA bei chronischer Krankheit, Depression oder im Krankengeldbezug nutzen

Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz

§ 363 SGB V – Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken

§§ 347, 348 SGB V – Übermittlung und Speicherung von Daten in der ePA

KBV: Elektronische Patientenakte – Informationen für Praxen

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht: AKI 56 – Widerspruchsrechte der Versicherten bei der ePA

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Rente: Diese Jahrgänge schaffen die 3.800-Euro-Rente nur wenn sie dieses tun

11. April 2026 - 12:15
Lesedauer 6 Minuten

Wer aktuellen Medienberichten glaubt, könnte meinen, eine monatliche Bruttorente von fast 3.800 Euro sei mit etwas Disziplin für jeden Durchschnittsverdiener erreichbar. Gesetzliche Rente, Betriebsrente, privates Sparen – drei Säulen, fertig ist der sorgenfreie Ruhestand.

Doch diese Rechnung geht von Voraussetzungen aus, die Millionen Menschen in Deutschland schlicht nicht erfüllen: 45 Jahre durchgehende Vollzeitbeschäftigung, ein Arbeitgeber mit Betriebsrentenmodell und jeden Monat 350 Euro übrig für Altersvorsorge. Wer einmal arbeitslos war, in Teilzeit arbeitet oder zum Mindestlohn schuftet, für den ist diese Zahl nicht Motivation – sondern Hohn.

Nur jeder Zweite hat überhaupt eine Betriebsrente

Die Modellrechnung setzt voraus, dass Beschäftigte über Jahrzehnte hinweg 200 Euro monatlich in eine Betriebsrente einzahlen und der Arbeitgeber 15 Prozent dazulegt. Am Ende stehen angeblich 730 Euro monatliche Betriebsrente.

Die Realität sieht anders aus: Laut Bundesregierung verfügen nur rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten über eine Betriebsrente. In kleinen und mittleren Unternehmen, in der Gastronomie, im Einzelhandel, bei Reinigungskräften und Paketboten ist sie kaum verbreitet. Genau dort arbeiten die Menschen, die sie am dringendsten bräuchten.

Die tatsächlichen Auszahlungsbeträge entlarven das Versprechen endgültig. Laut der Studie „Alterssicherung in Deutschland 2023″ des Bundesarbeitsministeriums lagen die durchschnittlichen Brutto-Betriebsrenten bei 65-Jährigen in Westdeutschland bei 732 Euro für Männer und nur 391 Euro für Frauen.

In Ostdeutschland waren es 365 Euro bei Männern und 235 Euro bei Frauen. 28 Prozent der Frauen mit Betriebsrente erhielten zwischen 100 und 200 Euro monatlich. Die Mehrheit der Beschäftigten wird diese 730 Euro niemals erreichen.

Sabine M., 54, aus Gelsenkirchen – die Rechnung einer Verkäuferin

Sabine M. arbeitet seit 22 Jahren als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft, davon zwölf Jahre in Teilzeit, weil sie ihre pflegebedürftige Mutter versorgt hat. Sie verdient 1.900 Euro brutto im Monat. Eine Betriebsrente bietet ihr Arbeitgeber nicht an – er gehört zu den 48 Prozent, die kein Modell haben.

Für private Altersvorsorge bleiben ihr nach Miete, Strom und Lebensmitteln rund 80 Euro im Monat. Wenn sie mit 67 in Rente geht, wird sie nach aktueller Berechnung auf etwa 820 Euro gesetzliche Rente kommen. Keine Betriebsrente. Kein Altersvorsorgedepot. Ihr droht die Grundsicherung im Alter – während Medien von 3.800 Euro träumen.

Die gesetzliche Rente: 45 Punkte sammeln kann kaum jemand

Die Modellrechnung unterstellt 40 bis 45 Rentenpunkte. Das entspricht einem durchgängigen Durchschnittsverdienst über das gesamte Arbeitsleben. Ab Juli 2026 ist ein Rentenpunkt 42,52 Euro wert, 45 Punkte ergeben dann 1.913 Euro brutto. Aber wer erreicht das wirklich?

Die durchschnittliche Zahl der Entgeltpunkte bei Neurentnern liegt deutlich darunter – besonders bei Frauen, die durch Kindererziehung, Pflege oder Teilzeitarbeit jahrelang geringere Beiträge eingezahlt haben. Wer zwischendurch Bürgergeld bezogen hat, sammelt in dieser Zeit gar keine Rentenpunkte. Jedes Jahr ohne Beiträge reißt ein Loch, das sich nicht mehr schließen lässt.

Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent klingt nach einem Plus. Doch nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Steuern bleibt davon spürbar weniger. Wer nur 25 Entgeltpunkte vorweisen kann – keine Seltenheit bei Geringverdienern und Teilzeitbeschäftigten –, kommt auf 1.063 Euro brutto.

Netto sind das je nach Zusatzbeitrag der Krankenkasse rund 930 Euro. Davon eine Wohnung in einer deutschen Großstadt zu halten, ist schlicht unmöglich.

Private Vorsorge: 150 Euro im Monat – wovon eigentlich?

Der dritte Baustein im Modell sieht vor, dass Beschäftigte über 40 Jahre hinweg 150 Euro monatlich privat anlegen und dabei sechs Prozent Rendite pro Jahr erzielen. Mit dem neuen Altersvorsorgedepot, das ab dem 1. Januar 2027 startet, kämen staatliche Zulagen hinzu: 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag pro Jahr und 25 Prozent auf weitere 1.440 Euro. Bei vollem Ausschöpfen der geförderten 1.800 Euro jährlich gibt es 540 Euro Zulagen vom Staat.

Für viele Beschäftigte bleibt das ein Angebot, das sie sich nicht leisten können. Wer 1.900 oder 2.200 Euro brutto verdient, hat nach Sozialabgaben und Steuern rund 1.400 bis 1.600 Euro netto. Davon gehen Miete, Strom, Lebensmittel, Mobilität ab. Am Monatsende bleiben oft 50 oder 100 Euro – wenn überhaupt. Die 150 Euro monatlich für das Altersvorsorgedepot sind dann kein realistischer Sparbetrag, sondern ein theoretisches Konstrukt für Menschen, die ohnehin schon genug verdienen.

Der Bundestag hat das Altersvorsorgedepot am 27. März 2026 beschlossen, die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Das Gesetz sieht vor, dass bis zu 6.840 Euro jährlich eingezahlt werden können, die Förderung aber auf 1.800 Euro Eigenbeitrag begrenzt bleibt. Ein Kostendeckel von einem Prozent pro Jahr soll bei Standardprodukten gelten. Die Idee ist richtig – doch sie hilft vor allem der Mittelschicht, nicht den Millionen am unteren Ende der Einkommensskala.

Was am Ende wirklich droht: Grundsicherung im Alter

Wer die drei Säulen nicht aufbauen kann oder konnte, landet in der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 Euro, hinzu kommen angemessene Miet- und Heizkosten.

Das Schonvermögen beträgt lediglich 10.000 Euro – während Bürgergeld-Empfänger im ersten Jahr 15.000 Euro behalten dürfen. Wer als Rentner auf Grundsicherung angewiesen ist, wird also strenger behandelt als jemand, der Bürgergeld bezieht.

Hat jemand trotz geringen Einkommens eine kleine Betriebsrente oder private Zusatzrente aufgebaut, greift ein Freibetrag: Die ersten 100 Euro bleiben anrechnungsfrei, darüber hinaus 30 Prozent bis zu einem Maximalbetrag, der 2026 bei rund 281 Euro liegt. Alles, was darüber hinausgeht, wird auf die Grundsicherung angerechnet und kürzt die Leistung Euro für Euro.

Wer jahrzehntelang 50 oder 80 Euro monatlich in eine private Vorsorge gesteckt hat, behält davon am Ende nur den Freibetrag – der Rest wird auf die Grundsicherung angerechnet. Besser als nichts, aber weit entfernt von dem, was die Modellrechnung verspricht.

Die Rechenfehler der 3.800-Euro-Illusion

Das Modell krankt an einer zentralen Annahme: Es beschreibt einen Idealverlauf ohne Brüche. 45 Jahre durchgehend Durchschnittsverdienst, ununterbrochene Betriebsrentenzahlung, 150 Euro monatlich privat – ohne Arbeitslosigkeit, ohne Scheidung, ohne Krankheit, ohne Pflege von Angehörigen. Bereits ein einziger dieser Einschnitte reißt das Konstrukt auseinander. Und statistisch gesehen erleben die meisten Erwerbsbiografien mehrere davon.

In der Realität arbeiten Millionen Beschäftigte im Niedriglohnbereich. Wer in Teilzeit arbeitet, sammelt nur anteilig Rentenpunkte. Bei Minijobs zahlen Arbeitgeber zwar pauschale Rentenversicherungsbeiträge, doch die resultierenden Rentenansprüche sind minimal – wer sich von der eigenen Zuzahlung befreien lässt, erwirbt noch weniger.

Fünf Jahre im Bürgergeld-Bezug bedeuten null Rentenpunkte – das sind ab Juli 2026 rund 213 Euro monatliche Rente weniger. Eine Betriebsrente haben die meisten dieser Menschen nie besessen. Und private Vorsorge scheitert schlicht am verfügbaren Einkommen.

Was Betroffene jetzt tun können

Die Grundsicherung im Alter muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Wer eine geringe Rente bezieht, erhält zusammen mit dem Rentenbescheid ein Antragsformular. Der Antrag sollte rechtzeitig vor dem Renteneintrittsdatum gestellt werden, denn rückwirkende Zahlungen sind nur eingeschränkt möglich.

Zusätzlich lohnt sich eine Prüfung, ob Anspruch auf Wohngeld besteht – das kann in bestimmten Konstellationen günstiger sein als die Grundsicherung, weil Vermögen und Einkommen von Familienangehörigen nicht so streng geprüft werden.

Wer noch im Erwerbsleben steht und wenig verdient, sollte prüfen, ob der Arbeitgeber eine Betriebsrente anbietet. Seit Januar 2026 ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz teilweise in Kraft, das auch nicht tarifgebundene Unternehmen für das Sozialpartnermodell öffnet. Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG, den sie beim Arbeitgeber einfordern können.

Bei einem Bruttogehalt unter 2.575 Euro monatlich gibt es zusätzlich eine staatliche Förderung: Der Arbeitgeber kann bis zu 960 Euro jährlich einzahlen und erhält davon 30 Prozent als Steuervorteil zurück.

Das neue Altersvorsorgedepot ab 2027 wird vor allem für jüngere Beschäftigte interessant, die noch Jahrzehnte Ansparzeit vor sich haben. Für Menschen über 50 ist der Renditevorteil gegenüber einem normalen ETF-Sparplan gering, wie Berechnungen zeigen.

Wer nur noch 15 Jahre bis zur Rente hat und wenig einzahlen kann, profitiert kaum von der staatlichen Förderung – der Zinseszinseffekt braucht Zeit, die dann fehlt.

Fragen und Antworten zur Rentenlücke

Kann ich als Bürgergeld-Empfänger überhaupt Rentenpunkte sammeln? Nein. Seit 2011 werden für Bürgergeld-Bezieher keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mehr gezahlt. Jedes Jahr im Bürgergeld-Bezug fehlt also vollständig in der Rentenberechnung. Freiwillige Beiträge sind theoretisch möglich, aber bei den Regelsätzen praktisch nicht finanzierbar.

Lohnt sich eine Zusatzrente, wenn ich später ohnehin Grundsicherung bekomme? Ja, teilweise. Der Freibetrag für Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge beträgt mindestens 100 Euro und maximal rund 281 Euro monatlich. Dieser Betrag wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Wer also eine kleine Betriebsrente oder private Rente aufbaut, hat am Ende tatsächlich etwas mehr als ohne – allerdings nur bis zu dieser Grenze.

Was passiert mit meinem Altersvorsorgedepot, wenn ich Grundsicherung beantrage? Das angesparte Guthaben im geförderten Altersvorsorgedepot zählt nicht zum Schonvermögen und muss nicht vor Antragstellung aufgebraucht werden. Bei der Auszahlung im Alter wird es jedoch als Einkommen berücksichtigt, wobei der Freibetrag für Zusatzrenten greift.

Kann mein Arbeitgeber die Betriebsrente verweigern? Nein. Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1a BetrAVG einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber darf den Wunsch nicht ablehnen. Allerdings muss er mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags dazuzahlen – viele Arbeitgeber tun nur das gesetzliche Minimum.

Rentenpunkte bei Pflege von Angehörigen – bekomme ich welche? Ja, wenn Sie einen Angehörigen mindestens zehn Stunden pro Woche pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung für Sie. Die Höhe hängt vom Pflegegrad und dem zeitlichen Umfang ab und kann je nach Konstellation einen spürbaren Beitrag zur Rente leisten.

Quellen:

Bundesregierung: Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundsicherung im Alter

BMAS: Alterssicherung in Deutschland 2023 (ASID 2023), Forschungsbericht 658

Bundesregierung: Reform der privaten Altersvorsorge

Deutsche Rentenversicherung: Grundsicherung

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Diese Rente wird abgeschafft – Millionen Rentner sind jetzt davon betroffen

11. April 2026 - 12:12
Lesedauer 4 Minuten

Für viele gesetzlich Versicherte in Deutschland hat eine unscheinbare, aber folgenreiche Zäsur längst Fakten geschaffen: Die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ nach § 240 SGB VI kann von den nach dem 1. Januar 1961 Geborenen nicht mehr beantragt werden.

Damit ist der frühere Berufsschutz, der Beschäftigte vor Einbußen bewahrte, wenn sie ihren erlernten oder langjährig ausgeübten Beruf krankheitsbedingt nicht mehr ausüben konnten, abgeschafft. Wer nach diesem Stichtag geboren ist, muss sich ausschließlich an den allgemeinen Regeln der Erwerbsminderungsrente messen lassen – mit deutlich höheren Hürden und häufig geringeren Leistungen.

Was genau abgeschafft wurde

Die Sonderregel des § 240 SGB VI adressierte eine Lücke: Nicht die abstrakte Leistungsfähigkeit auf irgendeinem Arbeitsplatz stand im Mittelpunkt, sondern die Frage, ob der konkret erlernte Beruf noch zumutbar ausgeübt werden konnte.

War das krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr der Fall, griff ein besonderer Berufsschutz. Er galt jedoch nur für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden.

Für alle jüngeren Jahrgänge existiert dieser Schutz nicht mehr. Neue Anträge sind ausgeschlossen, Bestandsrenten laufen weiter. Das klingt technisch, hat aber praktische Wucht: Die individuelle Qualifikation, Ausbildungsdauer und Tätigkeitshistorie verlieren ihren rentenrechtlichen Schutzschirm.

Bestandsschutz und stille Brüche

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen neuen und bestehenden Ansprüchen. Wer bereits eine Rente nach § 240 SGB VI bezieht, behält sie unter den bisherigen Voraussetzungen.

Der Bruch betrifft alle, die künftig erstmals eine Leistung benötigen würden, aber den Stichtag nicht erfüllen. Für diese Versicherten hat sich die Rechtslage substantiell geändert: Berufsschutz existiert nicht mehr, auch dann nicht, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen exakt dieselben wären wie bei älteren Jahrgängen.

Was bleibt: die allgemeine Erwerbsminderungsrente

Nach der Abschaffung des Berufsschutzes bleiben Versicherten die allgemeinen Erwerbsminderungsrenten nach § 43 SGB VI. Maßgeblich ist ausschließlich die abstrakte Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, und zwar unabhängig von erlerntem Beruf, Spezialisierung oder Karriereweg.

Wer dauerhaft weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts arbeiten kann, erfüllt die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung.

Liegt die Leistungsfähigkeit zwischen drei und unter sechs Stunden täglich, kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Ob eine frühere Tätigkeit als Meisterin, Facharbeiter, Erzieherin, Pflegekraft, Techniker oder kaufmännische Angestellte noch möglich ist, spielt für die Anspruchsprüfung keine Rolle mehr. Es zählt allein, ob irgendeine Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen in dem genannten zeitlichen Umfang denkbar ist.

Hürden im Verfahren

Die Feststellung der Erwerbsminderung folgt einem mehrstufigen, streng medizinisch geprägten Prüfprozess. Ärztliche Gutachten, Befundberichte und die Einschätzung, ob Rehabilitationsleistungen die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen können, sind dabei zentral.

Der Grundsatz „Reha vor Rente“ greift unverändert. Häufig werden Leistungen zunächst befristet bewilligt und in regelmäßigen Abständen überprüft. Für Betroffene bedeutet das nicht nur organisatorischen und zeitlichen Aufwand, sondern oftmals auch die Unsicherheit schwankender Leistungsentscheidungen, insbesondere bei komplexen Krankheitsbildern.

Folgen für Rentenversicherte

Der Wegfall des Berufsschutzes wirkt sich auf die Rentenhöhe vielfach negativ aus. Zum einen werden Leistungen häufiger nur teilweise gewährt, wenn die gutachterliche Einschätzung eine Restleistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden attestiert.

Zum anderen orientiert sich die Berechnung nicht an einem fiktiven Einkommen des erlernten Berufs, sondern an den allgemeinen rentenrechtlichen Entgeltpunkten – mit der Folge, dass langjährige Spezialisierung oder Verantwortung keine eigenständige Schutzwirkung mehr entfalten.

Selbst dort, wo die EM-Rente durch gesetzliche Anpassungen in den vergangenen Jahren aufgewertet wurde, bleibt sie in der Praxis oft deutlich hinter dem bisherigen Erwerbseinkommen zurück. Die Lücke zwischen Nettoverdienst und Rentenzahlbetrag kann beträchtlich sein und trifft besonders Haushalte ohne zusätzliche Absicherung.

Wer besonders betroffen ist

Die Abschaffung des Berufsschutzes belastet vor allem Berufsgruppen, deren Tätigkeit stark an spezifische körperliche oder mentale Anforderungen gebunden ist.

Wer etwa in einem fordernden handwerklichen, pflegerischen oder industriellen Umfeld arbeitet und gesundheitlich nicht mehr belastbar ist, kann zwar für die bisherige Tätigkeit ausfallen, dürfte aber gutachterlich noch für leichtere, andersartige Tätigkeiten tauglich sein.

In der rentenrechtlichen Logik gilt diese Umsteuerung als zumutbar – auch wenn Qualifikation und bisherige Laufbahn dafür kaum verwertbar sind. Für viele Betroffene ist das ein Bruch in der Erwerbsbiografie mit spürbaren Einkommenseinbußen.

Private Vorsorge gewinnt an Gewicht

Weil der gesetzliche Berufsschutz entfällt, rückt private Absicherung stärker in den Fokus. Eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung kann das konkrete Risiko absichern, den erlernten oder ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können.

Je nach persönlicher Situation kommen auch Alternativen wie Erwerbsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- oder funktionale Invaliditätsabsicherungen in Betracht.

Wichtig sind eine frühzeitige Beschäftigung mit dem Thema, realistische Einschätzung des Gesundheitszustands und die genaue Prüfung von Bedingungen, Nachversicherungsoptionen und Leistungsauslösern. Wer bereits gesundheitliche Einschränkungen hat, sollte Beratung und Angebote besonders sorgfältig vergleichen, da Ausschlüsse und Risikozuschläge verbreitet sind.

Übergänge gestalten: Reha, Qualifizierung, Arbeitsrecht

Neben der finanziellen Perspektive spielt die berufliche Neuorientierung eine zentrale Rolle. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, Umschulungen oder Qualifizierungen können helfen, eine neue Erwerbsbasis zu schaffen.

Arbeitgeberseitig kommen – je nach Fall – betriebliches Eingliederungsmanagement, Anpassungen des Arbeitsplatzes oder Wechsel in gesundheitsverträglichere Bereiche in Betracht.

Bei anerkannter Schwerbehinderung ergeben sich zusätzliche Schutzrechte und Nachteilsausgleiche, die im Zusammenspiel mit Reha- und Rentenleistungen die Situation stabilisieren können. Diese Instrumente ersetzen die frühere Berufsschutz-Rente nicht, können die Folgen ihres Wegfalls aber abmildern.

„Gut zu wissen“: die Stichtagslogik

Die alte Berufsunfähigkeitsregelung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ist kein allgemein „vergessenes“ Recht, sondern eine Stichtagsregel. Nur wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, konnte und kann die besondere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen.

Für alle später Geborenen greifen ausschließlich die allgemeinen Regeln der Erwerbsminderungsrente. Für den Alltag bedeutet das: Zwei Menschen mit identischem Krankheitsbild können je nach Geburtsjahr auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stoßen – mit entsprechend unterschiedlichen Leistungsfolgen.

Fazit: Ein Systemwechsel mit Langzeitwirkung

Die Abschaffung des gesetzlichen Berufsschutzes ist mehr als eine juristische Feinheit. Sie verschiebt das Risiko gesundheitlicher Brüche stärker auf die Versicherten und bewertet Erwerbsfähigkeit abstrakt, losgelöst von Bildungs- und Berufsbiografien. Für alle nach dem 1. Januar 1961 Geborenen bleibt als gesetzliche Absicherung allein die volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI – mit strengem Prüfmaßstab und häufig niedrigeren Zahlbeträgen.

Wer seine finanzielle Stabilität im Ernstfall wahren will, sollte die Lücken kennen, frühzeitig über private Vorsorge nachdenken und die vorhandenen Reha- und Teilhabeinstrumente konsequent nutzen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung, zeigt aber die Richtung: Ohne Berufsschutz wird Vorsorge zur strategischen Notwendigkeit.

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Bürgergeld: Jobcenter verweigert die Miete weil der Mietvertrag verlängert wurde

11. April 2026 - 12:05
Lesedauer 3 Minuten

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat in einem aktuellen Beschluss über die Übernahme von Mietkosten nach einer Mietvertragsverlängerung entschieden. Das Jobcenter hatte sich zuvor geweigert, die Miete für einen Bürgergeld-Bezieher zu übernehmen. Es sah die Mietvertragsverlängerung eines Zeitmietvertrages als Umzug an.

Warum waren im vorliegenden Fall aufeinanderfolgende Zeitmietverträge erforderlich?

Die Antragsteller im Fall mussten aufeinanderfolgende Zeitmietverträge abschließen, die jeweils mit einer Mieterhöhung verbunden waren.

Solche Zeitmietverträge sind in Deutschland zulässig, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wenn ein Eigenbedarf des Vermieters vorliegt oder größere bauliche Veränderungen geplant sind.

Warum verweigerte das Jobcenter die Kostenübernahme?

Das Jobcenter lehnte die Übernahme der neuen Miete ab und verwies dabei auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2015.

In diesem Fall hatten die Kläger ihren Mietvertrag zunächst gekündigt und dann einen neuen Vertrag mit höherer Miete abgeschlossen. Das LSG hatte daraufhin entschieden, dass die Übernahme der „neuen“ Miete nicht erfolgen könne, da es sich de facto um einen selbst gewählten Umzug handelte.

Diese Entscheidung stützte sich auf § 22 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II), der die Kosten der Unterkunft regelt und im Falle eines Umzugs besondere Bedingungen für die Übernahme der Mietkosten vorsieht.

Die Argumentation des Jobcenters stützte sich darauf, dass durch den Abschluss des neuen Mietvertrags quasi ein Umzug erfolgt sei und deshalb die neuen Mietkosten nicht zu übernehmen seien. Damit berief sich das Jobcenter auf § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II, der eine Beschränkung der Mietkostenübernahme bei einem Umzug vorsieht.

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Deshalb widerspricht das Sozialgericht Berlin der Auffassung des Jobcenters

Das SG Berlin kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2015 nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei.

Das Gericht stellte fest, dass kein tatsächlicher „Umzug“ im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II erfolgt sei. Die Antragsteller sind weder aus ihrer Wohnung ausgezogen noch haben sie eine neue Wohnung bezogen.

Vielmehr wurde der bestehende Mietvertrag für dieselbe Wohnung lediglich verlängert.

Eine Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II setze jedoch das Vorliegen eines echten Umzugs voraus, also einen Wechsel des Wohnorts. Ein solcher Wechsel liegt hier nicht vor, da die Mieter lediglich in derselben Wohnung zu einer höheren Miete weiterwohnen.

Das Gericht wies darauf hin, dass es auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm fehle, die für besondere Ausnahmefälle vorbehalten ist.

Eine solche analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall wäre nach Ansicht des SG Berlin rechtswidrig, da die Antragsteller durch die Verlängerung ihres bestehenden Mietvertrags nicht die gleichen Vorteile und Risiken wie bei einem tatsächlichen Umzug haben.

Welche Bedeutung hat das Urteil für betroffene Bürgergeld-Bezieher?

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Mieter, die auf Bürgergeld angewiesen sind und deren Mietverträge verlängert wurden.

Es stellt klar, dass eine Mietvertragsverlängerung bei einer ununterbrochenen Nutzung derselben Wohnung nicht mit einem Umzug gleichzusetzen ist und damit die Mietkosten im Rahmen der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen sind.

Mieterinnen und Mieter, die sich in ähnlichen Situationen befinden, können sich somit auf das Urteil berufen, wenn das Jobcenter die Übernahme der Mietkosten verweigert.

Wie wird sich das Urteil in der Praxis auswirken?

In der Praxis ist zu erwarten, dass der Beschluss des SG Berlin die Prüfungskriterien von Jobcentern in Fällen ähnlicher Art beeinflussen wird. Jobcenter werden zukünftig genauer prüfen müssen, ob ein Mietvertrag tatsächlich einen Umzug im Sinne des SGB II darstellt oder ob lediglich eine Vertragsverlängerung vorliegt, die eine Fortführung der bisherigen Kostenübernahme rechtfertigt. Es stärkt somit die Rechte von Bürgergeld-Bezieher. Sozialgericht Berlin, Beschluss AZ: S 142 AS 951/24ER

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Bürgergeld: Jobcenter wollte Kontoauszüge erzwingen, Gericht zieht klare Grenze

11. April 2026 - 9:12
Lesedauer 4 Minuten

Wer Bürgergeld oder früher Hartz IV bezogen hat und sich gegen Rückforderungen des Jobcenters wehrt, muss eine wichtige Grenze kennen: Geht es nicht um die aktuelle Hilfebedürftigkeit, sondern um die nachträgliche Aufklärung eines möglichen Erstattungsanspruchs, darf das Jobcenter eine fehlende Mitwirkung nicht einfach mit einem Entziehungsbescheid nach § 66 SGB I beantworten.

Genau das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen klargestellt. Nach Auffassung des Gerichts darf das Jobcenter in Erstattungsfällen auf eine verletzte Mitwirkungspflicht nicht mit einer Versagung oder Entziehung von Leistungen reagieren. Vielmehr hat der Leistungsträger, sofern er den Sachverhalt nicht von Amts wegen aufklären kann, eine materielle Beweislastentscheidung zu treffen.

LSG Nordrhein-Westfalen setzt dem Jobcenter klare Grenzen

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides war anzuordnen. Denn nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 AS 518/18 B ER) durfte das Jobcenter hier nicht zu dem Mittel des § 66 Abs. 1 SGB I greifen.

Das Gericht macht damit deutlich: Auch wenn eine Mitwirkungspflicht bestehen kann, folgt daraus in einem Erstattungsverfahren nicht automatisch das Recht des Jobcenters, laufende Leistungen zu versagen oder zu entziehen.

Wann das Jobcenter Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagen darf

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn ein Antragsteller oder Leistungsbezieher seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.

Voraussetzung ist aber, dass es um die Feststellung der laufenden Leistungsvoraussetzungen geht. Genau darauf weist bereits der Gesetzeswortlaut hin. Denn eine Versagung oder Entziehung kommt nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Zudem dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I nur dann versagt oder entzogen werden, wenn der Betroffene zuvor schriftlich auf diese Folge hingewiesen wurde und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

Kontoauszüge dürfen grundsätzlich verlangt werden

Das Gericht hat zugleich betont, dass Kontoauszüge grundsätzlich als Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I verlangt werden dürfen.

Für die Prüfung, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, genügt regelmäßig nicht nur ein einzelner aktueller Kontoauszug. Vielmehr können auch die Kontobewegungen der letzten Monate erforderlich sein, um festzustellen, ob Zuwendungen Dritter, größere Überweisungen oder sonstige leistungserhebliche Transaktionen vorliegen.

Deshalb ist die Aufforderung des Jobcenters, Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei einem konkreten Verdacht auf verschleiertes Einkommen oder Vermögen kann sogar ein längerer Zeitraum in Betracht kommen.

Der entscheidende Punkt: Es ging nicht um laufendes Bürgergeld

Der entscheidende Punkt des Falles lag jedoch an anderer Stelle.

Hintergrund der Anforderung war nach Auffassung des Gerichts nicht die Prüfung der aktuell bestehenden Hilfebedürftigkeit. Vielmehr ging es um ein bereits anhängiges Klageverfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gestritten wurde.

Diese Bescheide stützte das Jobcenter darauf, dass der Antragsteller über ein auf seine Mutter angemeldetes Gewerbe in der Vergangenheit Einkommen erzielt habe. Aus einem internen Vermerk ergab sich, dass Ermittlungen zu möglichen Einkünften ab dem Jahr 2015 aus Sicht des Jobcenters noch nicht vollständig erfolgt waren. Deshalb sollten vollständige Kontoauszüge mehrerer Konten ab 2015 vorgelegt werden.

Gerade daran zeigt sich, dass die angeforderten Unterlagen nach Einschätzung des Senats nicht der Prüfung aktueller Leistungsvoraussetzungen dienten, sondern der nachträglichen Aufklärung eines möglichen Erstattungsanspruchs.

Mitwirkungspflicht besteht auch im Erstattungsverfahren

Das Gericht hat die Mitwirkungspflicht des Antragstellers dabei nicht grundsätzlich verneint.

Denn nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I gelten die Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I entsprechend auch für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat. Damit kann auch in einem Erstattungsverfahren eine Pflicht bestehen, Beweismittel zu benennen oder Unterlagen vorzulegen.

Das bedeutet: Wer sich gegen Rückforderungen wehrt, kann sich nicht einfach darauf zurückziehen, dass keine Mitwirkungspflicht bestehe. So weit geht die Entscheidung gerade nicht.

Warum § 66 SGB I bei Rückforderungen nicht anwendbar ist

Der rechtlich entscheidende Unterschied liegt darin, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I nur auf die Mitwirkungspflichten des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I verweist.

Gerade nicht erfasst werden dadurch die weiteren Vorschriften der §§ 61 bis 64 sowie §§ 66 und 67 SGB I. Das bedeutet: Zwar kann eine Mitwirkungspflicht bestehen, der besondere Mechanismus der Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I greift in Erstattungsfällen aber nicht.

Genau daraus folgt nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, dass das Jobcenter in solchen Fällen nicht mit einem Entziehungs- oder Versagungsbescheid reagieren darf.

Jobcenter muss stattdessen eine Beweislastentscheidung treffen

Kann das Jobcenter den Sachverhalt in einem Erstattungsverfahren nicht weiter aufklären, bleibt ihm nicht der Weg über § 66 SGB I.

Vielmehr muss der Leistungsträger, sofern eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nicht möglich ist, eine materielle Beweislastentscheidung treffen. Das Risiko der Nichterweislichkeit darf also nicht einfach über einen Entziehungsbescheid auf den Betroffenen verlagert werden.

Im vorliegenden Fall wies das Gericht zudem darauf hin, dass sich etwa angeboten hätte, die betroffenen Banken gegenüber dem Jobcenter oder dem Sozialgericht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbinden zu lassen.

Was Betroffene aus der Entscheidung mitnehmen können

Die Entscheidung ist für Betroffene wichtig, weil Jobcenter in Rückforderungsfällen häufig versuchen, fehlende Unterlagen mit erheblichem Druck einzufordern.

Das Urteil stellt klar: Geht es um die nachträgliche Prüfung eines Erstattungsanspruchs und nicht um die laufende Hilfebedürftigkeit, darf das Jobcenter eine fehlende Mitwirkung nicht ohne Weiteres mit einer Entziehung oder Versagung nach § 66 SGB I beantworten.

Zugleich gilt aber auch: Eine Mitwirkungspflicht kann weiterhin bestehen. Wer Unterlagen nicht vorlegt, gewinnt deshalb nicht automatisch den Rechtsstreit. Das Jobcenter muss den Fall dann jedoch rechtlich anders lösen und notfalls nach den Regeln der materiellen Beweislast entscheiden.

Fazit: Kein Entziehungsbescheid als Druckmittel bei Erstattungsfällen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zieht eine klare Grenze. Im Erstattungsverfahren darf das Jobcenter eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht mit einem Entziehungsbescheid nach § 66 SGB I sanktionieren.

Geht es um alte Rückforderungen und nicht um die aktuellen Voraussetzungen für laufendes Bürgergeld, muss der Leistungsträger den Sachverhalt selbst weiter aufklären oder eine Beweislastentscheidung treffen. Für Betroffene ist das eine wichtige Klarstellung gegen unzulässigen Druck durch das Jobcenter.

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Schwerbehinderung: 16.800 Euro Behandlungskosten vom Finanzamt abgelehnt wegen Attest

11. April 2026 - 9:00
Lesedauer 6 Minuten

Ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz lässt seine schwerbehinderte Tochter in einem Naturheilzentrum behandeln. Die Kosten: 16.800 Euro. Die Krankenkasse zahlt nichts. Als die Eltern die Ausgaben in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen, blockt das Finanzamt ab. Der Grund: Das amtsärztliche Attest sei zu kurz. Kein richtiges Gutachten. Formfehler. Abgelehnt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht das anders – und gibt den Eltern recht. Doch der Fall zeigt, wie Finanzämter berechtigte Ansprüche von Familien mit behinderten Kindern an bürokratischen Formhürden scheitern lassen wollen. Und er zeigt, was Betroffene tun können, damit ihnen das nicht passiert.

Schwerbehinderte Tochter, alternative Therapie, kein Geld von der Kasse

Die Tochter der Kläger kam mit schweren Komplikationen bei der Geburt zur Welt. Grad der Behinderung: 100. Merkzeichen G, RF und H – die höchste Stufe. Ab Februar 2011, da war das Kind zweieinhalb Jahre alt, ließen die Eltern es in einem Naturheilzentrum behandeln, das von zwei Heilpraktikern betrieben wurde.

Die Methoden: Aromaöl-Inhalationen, Atem- und Farblichttherapie, Kräuterinfusionen. Wissenschaftlich nicht anerkannt, aber für die Eltern der letzte Strohhalm.

Die Krankenkasse lehnte jede Erstattung ab. Also machten die Eltern die 16.800 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung 2013 als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Sie legten ein Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vor, die die Behandlung ausdrücklich empfahl. Auf diesem Attest hatte der zuständige Amtsarzt handschriftlich vermerkt: „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt und befürwortet.”

Finanzamt verweigert Anerkennung – mit einem Formargument

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Die Begründung: Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden verlangt die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung einen qualifizierten Nachweis – konkret ein „amtsärztliches Gutachten” oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Der knappe Vermerk des Amtsarztes sei kein Gutachten. Zu kurz, zu dünn, zu wenig Substanz.

Für die Eltern bedeutete das: 16.800 Euro Behandlungskosten, die sie aus eigener Tasche bezahlt hatten, konnten sie steuerlich nicht geltend machen. Bei einem Ehepaar mit Kindern und mittlerem Einkommen kann das mehrere tausend Euro Steuerersparnis kosten, die einfach wegfallen.

Gericht stellt klar: An ein Attest dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab den Eltern mit Urteil vom 4. Juli 2018 recht (Az. 1 K 1480/16). Das Urteil ist rechtskräftig, das Finanzamt hat keine Revision eingelegt. Die Richter argumentierten mit einer einfachen, aber wirkungsvollen Logik.

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung erlaubt zwei Wege, die Zwangsläufigkeit von Behandlungskosten nachzuweisen: ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse.

Der Medizinische Dienst muss dabei nur eine „Bescheinigung” ausstellen – kein mehrseitiges Gutachten, keine wissenschaftliche Abhandlung. Wenn aber an die Bescheinigung des Medizinischen Dienstes keine hohen formalen Anforderungen gestellt werden, dann darf das Finanzamt an das Gutachten des Amtsarztes keine höheren Anforderungen stellen. Alles andere wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Auch Vorauszahlungen vor dem Attest-Datum werden anerkannt

Ein zweiter Aspekt des Urteils ist für Betroffene ebenso relevant. Die Eltern hatten 4.200 Euro der Behandlungskosten bereits bezahlt, bevor das amtsärztliche Attest ausgestellt war. Das Finanzamt lehnte diesen Teil mit dem Argument ab, der Nachweis müsse vor Beginn der Behandlung vorliegen – und die Zahlung sei vor dem Nachweis erfolgt.

Das Gericht widersprach auch hier. Entscheidend sei der Zeitpunkt der tatsächlichen Behandlung, nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Wer eine Therapie vorab bezahlt, aber das Attest rechtzeitig vor Behandlungsbeginn einholt, verliert seinen Anspruch nicht. Das Finanzamt hatte versucht, das steuerrechtliche Abflussprinzip – also die Zuordnung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Zahlung – gegen die Eltern zu verwenden. Das Gericht ließ das nicht gelten.

Welche Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind

Außergewöhnliche Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die über das hinausgehen, was die Mehrzahl vergleichbarer Steuerzahler tragen muss.

Bei Krankheitskosten ist der Nachweis meist unkompliziert: Eine ärztliche Verordnung genügt. Schwieriger wird es bei Behandlungsmethoden, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind – also bei Heilpraktikerbehandlungen, alternativen Therapien, Naturheilverfahren.

Hier verlangt die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung einen qualifizierten Nachweis: entweder ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Dieser Nachweis muss vor Beginn der Behandlung eingeholt werden. Wer erst behandeln lässt und dann das Attest besorgt, geht leer aus. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung medizinisch sinnvoll und im konkreten Fall erfolgreich war.

Absetzbar sind nicht nur die reinen Behandlungskosten. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil auch die Fahrtkosten zum Behandlungsort und die Unterkunftskosten der Eltern während der Therapie anteilig als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Gerade bei spezialisierten Einrichtungen, die nicht in der Nähe des Wohnorts liegen, können diese Nebenkosten die eigentlichen Therapiekosten deutlich übersteigen.

Die zumutbare Eigenbelastung: Nicht alles wird erstattet

Allerdings wirken sich außergewöhnliche Belastungen nicht ab dem ersten Euro steuermindernd aus. Das Finanzamt zieht automatisch die sogenannte zumutbare Eigenbelastung ab – einen Prozentsatz des Einkommens, den der Gesetzgeber den Steuerzahlern als Eigenanteil zumutet.

Dieser Satz liegt je nach Familienstand, Kinderzahl und Einkommenshöhe zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Erst was darüber hinausgeht, mindert tatsächlich die Steuerlast.

Für ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 Euro liegt die zumutbare Eigenbelastung bei rund 1.500 Euro. Von den 16.800 Euro Behandlungskosten im beschriebenen Fall wären also rund 15.300 Euro steuerlich wirksam geworden – eine erhebliche Entlastung, die das Finanzamt den Eltern mit seinem Formargument verweigern wollte.

Was Eltern vor Behandlungsbeginn tun müssen – Schritt für Schritt

Claudia M., 41, aus Kaiserslautern kennt die Situation aus eigener Erfahrung. Ihr Sohn Lukas, acht Jahre alt, GdB 80, bekommt seit drei Jahren Ergotherapie bei einem Heilpraktiker, weil die kassenfinanzierte Therapie nicht ausreicht. Die Kosten: rund 4.800 Euro im Jahr. Als sie die Ausgaben steuerlich geltend machen wollte, forderte das Finanzamt ein ausführliches Gutachten. Erst der Hinweis ihres Steuerberaters auf das Urteil des Finanzgerichts brachte die Behörde zum Einlenken.

Der Fall zeigt: Wer alternative oder wissenschaftlich nicht anerkannte Therapien für ein behindertes Kind steuerlich geltend machen will, muss die formalen Hürden kennen und rechtzeitig handeln. Der häufigste Fehler besteht darin, erst die Behandlung zu beginnen und sich dann um das Attest zu kümmern – dann ist es zu spät.

Vor Behandlungsbeginn sollten Eltern ein privatärztliches Attest einholen, das die medizinische Notwendigkeit der geplanten Therapie bescheinigt. Der behandelnde Arzt oder eine Fachärztin für das jeweilige Krankheitsbild sollte darlegen, warum gerade diese Behandlung im konkreten Fall sinnvoll und erforderlich ist.

Dieses Attest muss dann dem zuständigen Amtsarzt vorgelegt werden. Die Gesundheitsbehörden sind nach § 64 Abs. 2 EStDV verpflichtet, auf Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse auszustellen. Es gibt also einen Rechtsanspruch auf das amtsärztliche Attest – das Gesundheitsamt darf die Ausstellung nicht einfach verweigern.

Alternativ zum Amtsarzt kann auch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse den Nachweis erbringen. In der Praxis ist der Weg über den Amtsarzt aber häufig schneller, weil der Medizinische Dienst meist nur auf Anforderung der Krankenkasse tätig wird.

Alle Belege sollten sorgfältig aufbewahrt werden: Rechnungen der Behandlung, Fahrtkosten-Nachweise, Hotelrechnungen oder Belege für Unterkünfte am Behandlungsort, das ärztliche Attest und den amtsärztlichen Vermerk. Wer diese Dokumente vollständig hat, kann die Kosten in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen” der Einkommensteuererklärung eintragen.

Rund 214.000 schwerbehinderte Kinder in Deutschland – viele Familien betroffen

Die Relevanz des Urteils geht weit über den Einzelfall hinaus. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts leben in Deutschland rund 214.000 schwerbehinderte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Viele ihrer Familien nutzen ergänzende oder alternative Therapien, weil die kassenfinanzierten Behandlungen nicht ausreichen oder weil für bestimmte Krankheitsbilder keine wissenschaftlich anerkannten Therapien zur Verfügung stehen.

Gleichzeitig scheitern zahlreiche Familien an den formalen Nachweisanforderungen – nicht weil ihre Behandlungskosten nicht berechtigt wären, sondern weil sie die bürokratischen Spielregeln nicht rechtzeitig kennen.

Ein Amtsarzt-Attest, das vor Behandlungsbeginn eingeholt werden muss, eine Formulierung, die das Finanzamt als zu knapp empfindet, ein Zahlungszeitpunkt, der nicht zum Attest-Datum passt: An solchen Stolpersteinen scheitern Ansprüche, die inhaltlich längst berechtigt wären.

Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz setzt hier ein klares Signal: Die Finanzverwaltung darf die Anforderungen an den Nachweis nicht künstlich in die Höhe schrauben. Ein kurzer amtsärztlicher Vermerk genügt, solange er die medizinische Einschätzung des Facharztes bestätigt.

Wer sich frühzeitig informiert und die richtigen Schritte einhält, kann Behandlungskosten, Fahrtkosten und Unterkunftskosten steuerlich geltend machen – und so einen Teil der finanziellen Last auffangen, die Familien mit schwerbehinderten Kindern ohnehin täglich tragen.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das Urteil auch für erwachsene Schwerbehinderte, die alternative Therapien nutzen?
Ja. Das Urteil bezieht sich auf die Auslegung des § 64 EStDV, der für alle Steuerpflichtigen gilt – unabhängig vom Alter der behandelten Person. Auch erwachsene Schwerbehinderte können Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn der formale Nachweis rechtzeitig erbracht wird.

Was passiert, wenn das Gesundheitsamt die Ausstellung des Attests verweigert?
Nach § 64 Abs. 2 EStDV sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Bescheinigungen auszustellen. Verweigert das Amt die Ausstellung, können Betroffene schriftlich auf diese Rechtsgrundlage verweisen und nötigenfalls Widerspruch einlegen.

Kann ich die Kosten auch absetzen, wenn die Krankenkasse einen Teil übernommen hat?
Als außergewöhnliche Belastung absetzbar ist nur der Eigenanteil – also der Betrag, der nach Abzug von Erstattungen durch Krankenkasse, Beihilfe oder private Versicherung verbleibt.

Muss das amtsärztliche Attest bestimmte Formulierungen enthalten?
Nein. Das Finanzgericht hat klargestellt, dass ein kurzer Vermerk ausreicht, solange er die Angaben des Facharztes bestätigt. Ein mehrseitiges Gutachten mit wissenschaftlicher Begründung ist nicht erforderlich.

Welche Nebenkosten sind neben den Behandlungskosten absetzbar?
Fahrtkosten zum Behandlungsort, Unterkunftskosten während der Therapie und in bestimmten Fällen auch Verpflegungsmehraufwendungen können als Teil der außergewöhnlichen Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass sie unmittelbar mit der Behandlung zusammenhängen.

Quellen:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 04.07.2018, Az. 1 K 1480/16

Bundesministerium der Justiz: § 64 EStDV – Nachweis der Zwangsläufigkeit

Statistisches Bundesamt: Schwerbehinderte Menschen – Statistik

Deutsches Ärzteblatt: Rechtsreport: Für die Steuererklärung reicht ein amtsärztliches Attest

IWW Institut: Außergewöhnliche Belastung: Knappes Attest reicht

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Schwerbehinderung: Ab Januar 2026 gibts im Monat 70 Euro extra

11. April 2026 - 8:57
Lesedauer 5 Minuten

Seit dem 1. Januar 2026 greift in der Pflegeversicherung eine Regelung, die auf den ersten Blick wie ein Geschenk wirkt: bis zu 70 Euro pro Monat für digitale Pflegeanwendungen. Wer einen Pflegegrad hat, kann damit rechnerisch bis zu 840 Euro im Jahr abrufen.

In der Praxis scheitern jedoch viele nicht am Bedarf, sondern an zwei harten Hürden: Es ist kein Technik-Gutschein – und ohne zugelassene Anwendung kann die Pflegekasse den Antrag ablehnen.

Besonders oft trifft die Regelung Menschen, bei denen sich Lebenslagen überlagern: Pflegegrad plus Schwerbehinderung. Genau diese Kombination sorgt aber auch für falsche Erwartungen, weil „digital“ schnell nach Tablet, Hausnotruf oder Smartwatch klingt. Der Zuschuss ist dafür in der Regel nicht gedacht.

Was die 70 Euro wirklich bedeuten – und warum viele trotzdem zu viel erwarten

Die 70 Euro sind kein einheitlicher Betrag für „digitale Pflegehilfen“, sondern ein zweigeteiltes Monatsbudget. Der erste Teil umfasst bis zu 40 Euro für die digitale Pflegeanwendung (DiPA) selbst. Der zweite Teil umfasst bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleistungen, etwa wenn ein ambulanter Pflegedienst beim Einrichten, Erklären oder beim Start in die Nutzung unterstützt.

Damit ist die Erwartung „ich bekomme 70 Euro für eine App“ oft schon der erste Fehler. Die vollen 70 Euro werden typischerweise nur erreicht, wenn neben der DiPA auch ergänzende Unterstützung abgerechnet wird. Wer keine Unterstützung benötigt oder sie nicht nutzt, bleibt in der Praxis eher beim DiPA-Anteil.

DiPA ist nicht „irgendeine App“ – ohne Zulassung läuft der Antrag ins Leere

Entscheidend ist nicht, ob eine Anwendung hilfreich klingt, sondern ob sie als DiPA im Sinne des Pflegeversicherungsrechts gilt. Gemeint sind digitale Anwendungen, die Pflegebedürftige dabei unterstützen sollen, Selbstständigkeit zu stabilisieren, Fähigkeiten zu erhalten oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Alltags-Apps ohne pflegerischen Zweck fallen ebenso raus wie Anwendungen, die eher in einen medizinischen Bereich gehören, für den andere Träger zuständig wären.

Die zweite Hürde ist noch kompromissloser: Erstattet wird nur, was als DiPA zugelassen und gelistet ist. Das bedeutet für Betroffene ganz praktisch: Wer 2026 „jetzt beantragen“ will, muss zuerst prüfen, ob überhaupt eine erstattungsfähige DiPA existiert. Wenn nicht, kann der Anspruch zwar auf dem Papier stehen – der Antrag läuft aber real ins Leere.

Redaktioneller Hinweis: Derzeit sind im DiPa‑Verzeichnis noch keine Apps gelistet.

Pflegegrad entscheidet – Schwerbehinderung ist häufig, aber nicht anspruchsbegründend

So wichtig diese Klarstellung ist: Der Zuschuss ist keine Leistung aus dem Schwerbehindertenrecht. Eine Schwerbehinderung (GdB, Merkzeichen) kann erklären, warum der Alltag belastet ist, sie kann den Bedarf plausibel machen und sie kann in der Lebensrealität oft Teil des Gesamtbildes sein. Anspruchsgrundlage ist jedoch der Pflegegrad. Wer schwerbehindert ist, aber keinen Pflegegrad hat, bekommt diese Leistung nicht über die Pflegekasse.

Gerade deshalb ist die Kombination so verbreitet: Viele Menschen mit dauerhaften, erheblichen Einschränkungen erfüllen irgendwann auch die Kriterien der Pflegebedürftigkeit. Dann ist der DiPA-Zuschuss ein zusätzlicher Baustein – aber eben nur über die Pflegeversicherung.

Tablet, Notrufsystem, Smartwatch: Warum viele am falschen Ende kaufen

„Digitale Pflegehilfen“ klingt nach Technik. Viele denken an Tablets für Videotelefonie, Sturzsensoren, Smartwatches, Hausnotruf oder Geräte, die Angehörige entlasten. Das ist nachvollziehbar – führt aber regelmäßig in die falsche Richtung.

Die DiPA-Leistung zielt auf die zugelassene Anwendung und – getrennt davon – auf Unterstützung bei deren Nutzung. Tablets und Notrufgeräte sind damit in der Regel nicht erstattungsfähig; bezahlt wird die Anwendung, nicht das Gerät. Wer Technik in Erwartung einer monatlichen Pauschale kauft, steht schnell ohne Erstattung da.

So gehen Sie praktisch vor – ohne in die typische Ablehnungsfalle zu laufen

In der Praxis funktioniert der Weg am sichersten in einer klaren Reihenfolge. Erstens steht die Frage nach dem Pflegegrad: Ohne Pflegegrad gibt es keinen Zugang.
Zweitens muss geklärt sein, ob die gewünschte Anwendung überhaupt als erstattungsfähige DiPA in Betracht kommt, sonst ist der Antrag von Beginn an auf Kollision mit der Kasse programmiert.
Drittens kommt erst die Begründung: Nicht allgemein „ich brauche eine App“, sondern konkret am Alltag entlang, wo Selbstständigkeit wegbricht, welche Risiken entstehen und warum die Nutzung die Pflege tatsächlich erleichtert oder stabilisiert.
Viertens sollten Betroffene früh prüfen, ob ergänzende Unterstützungsleistungen nötig sind – denn nur dann spielt der zweite Budgetteil eine Rolle, und nur dann ist die Erwartung „bis zu 70 Euro“ im Einzelfall realistisch.

Typische Ablehnungen entstehen genau an diesen Stellen: weil die Anwendung nicht als DiPA zugelassen ist, weil der Nutzen nicht nachvollziehbar beschrieben wird oder weil die Anwendung eher in einen Bereich fällt, für den nicht die Pflegekasse zuständig ist. Wer den Ablauf sauber einhält, reduziert dieses Risiko erheblich.

Mini-Fall: Wenn Pflegegrad und Schwerbehinderung zusammenkommen

Ein Mann mit Schwerbehinderung lebt allein, hat einen Pflegegrad und scheitert zunehmend an Tagesstruktur und Verlässlichkeit. Angehörige telefonieren täglich, trotzdem werden Medikamenteneinnahmen, Trinken und Termine immer wieder vergessen.

Eine DiPA, die Abläufe strukturiert, erinnert und Rückmeldungen ermöglicht, könnte die Selbstständigkeit stabilisieren. In solchen Fällen ist der Zuschuss naheliegend – aber er steht und fällt mit zwei Fragen: Ist die Anwendung als DiPA erstattungsfähig gelistet? Und ist der Nutzen so beschrieben, dass die Pflegekasse ihn im Einzelfall anerkennen kann?

FAQ: Zuschuss für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) ab 2026

Bekomme ich die 70 Euro automatisch, wenn ich einen Pflegegrad habe?
Nein. Der Pflegegrad ist die Voraussetzung, aber der Zuschuss wird nicht automatisch ausgezahlt. Entscheidend ist, dass eine erstattungsfähige DiPA genutzt wird und die Pflegekasse den Anspruch im Einzelfall bewilligt.

Sind die 70 Euro jeden Monat nur für die App gedacht?
Nein. Die 70 Euro sind ein geteiltes Budget: bis zu 40 Euro für die DiPA selbst und bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleistungen, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst. Ohne solche Unterstützung wird häufig nicht der volle Betrag ausgeschöpft.

Zahlt die Pflegekasse davon auch Tablet, Smartwatch oder Hausnotruf?
In der Regel nicht. Erstattet wird die zugelassene digitale Pflegeanwendung und gegebenenfalls Hilfe bei der Nutzung – nicht beliebige Hardware.

Reicht eine Schwerbehinderung für den Zuschuss aus?
Nein. Schwerbehinderung allein begründet keinen Anspruch. Maßgeblich ist der Pflegegrad, weil die Leistung aus der Pflegeversicherung kommt.

Woher weiß ich, ob eine Anwendung erstattungsfähig ist?
Nur zugelassene DiPA sind erstattungsfähig. Vor dem Antrag sollte geprüft werden, ob die Anwendung als DiPA gelistet ist – sonst kann die Pflegekasse ablehnen.

Kann die Pflegekasse den Antrag ablehnen, obwohl ich einen Pflegegrad habe?
Ja. Typische Gründe sind, dass die Anwendung nicht als DiPA zugelassen ist, der Nutzen im Antrag nicht nachvollziehbar beschrieben wird oder die Anwendung in einen Bereich fällt, für den nicht die Pflegekasse zuständig ist.

Wie begründe ich den Nutzen am besten?
Nicht allgemein, sondern konkret: Welche Alltagsprobleme treten auf, wo bricht Selbstständigkeit weg, welche Risiken entstehen, und wie soll die Anwendung genau helfen, Abläufe zu stabilisieren oder Pflege zu erleichtern.

Kann ich die ergänzenden 30 Euro auch ohne Pflegedienst nutzen?
Der zweite Budgetteil hängt an ergänzenden Unterstützungsleistungen. Ob und wie das im Einzelfall ohne einen ambulanten Dienst möglich ist, entscheidet die konkrete Ausgestaltung der Leistungen – in der Praxis ist das häufig an zugelassene Leistungserbringer gebunden.

Gilt der Zuschuss auch für Angehörige, die die App mitnutzen?
Der Anspruch richtet sich an die pflegebedürftige Person. Wenn Angehörige die Nutzung unterstützen, kann das praktisch sinnvoll sein, ändert aber nichts daran, dass Bewilligung und Abrechnung über die pflegebedürftige Person laufen.

Ab wann kann ich den Zuschuss nutzen?
Ab 1. Januar 2026 gelten die genannten monatlichen Höchstbeträge in dieser Form. Sinnvoll ist jedoch, vorab zu prüfen, ob tatsächlich erstattungsfähige DiPA verfügbar sind, sonst läuft der Antrag ins Leere.

Quellenhinweis

Rechtsgrundlagen: § 40a und § 40b SGB XI sowie die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums und des BfArM zu digitalen Pflegeanwendungen und deren Verzeichnis.

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Renteninformation verspricht mehr, als die Rente nach 45 Jahren tatsächlich bringt

11. April 2026 - 7:57
Lesedauer 6 Minuten

Wer nach 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente geht, bekommt weniger Geld als die Renteninformation verspricht. In manchen Fällen sind es 60, 80 oder über 90 Euro monatlich weniger – dauerhaft. Der Grund liegt in einer Rechnung, die zahlreiche Versicherte übersehen: Die Renteninformation kalkuliert mit Beiträgen bis zur Regelaltersgrenze.

Wer zwei Jahre früher aufhört zu arbeiten, sammelt in dieser Zeit keine weiteren Entgeltpunkte. Die Differenz zwischen Prognose und Realität wächst mit jedem Jahr Rentenbezug.

Gerd W., 62, aus Bochum, hat sein gesamtes Berufsleben in der Metallindustrie verbracht. Seine Renteninformation weist eine voraussichtliche Rente von 1.980 Euro brutto aus. Er plant, 2026 mit 64 Jahren und 6 Monaten abschlagsfrei in Rente zu gehen – Jahrgang 1961, 45 Versicherungsjahre voll.

Doch als er seinen Rentenbescheid erhält, steht dort ein anderer Betrag: rund 1.890 Euro. Die fehlenden 90 Euro monatlich sind keine Rechenfehler der Rentenversicherung. Sie sind die Differenz zwischen der Prognose bei durchgehender Einzahlung bis 67 und dem tatsächlichen Ausstieg zwei Jahre früher.

Wie die Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente 2026 steigt

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wurde 2014 als „Rente mit 63″ eingeführt. Damals konnten die vor 1953 Geborenen tatsächlich mit 63 abschlagsfrei in den Ruhestand wechseln. Seitdem steigt die Altersgrenze für jeden nachfolgenden Jahrgang um jeweils zwei Monate.

Für 2026 bedeutet das: Versicherte des Jahrgangs 1961 können frühestens mit 64 Jahren und 6 Monaten diese Rente beziehen. Für den Jahrgang 1962 liegt die Grenze bei 64 Jahren und 8 Monaten. Wer 1964 oder später geboren ist, muss bis zum 65. Geburtstag warten – das bleibt dann die dauerhafte Grenze.

Die Rente kann nicht vorzeitig mit Abschlägen bezogen werden. Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und trotzdem früher aufhören will, muss auf die Altersrente für langjährig Versicherte ausweichen – mit 35 Versicherungsjahren, aber dauerhaften Abschlägen von 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat. Bei einem Start mit 63 statt mit 66 Jahren und 10 Monaten (Jahrgang 1963) bedeutet das einen Abschlag von 13,8 Prozent. Lebenslang.

Was die 45 Jahre Wartezeit tatsächlich verlangt – und welche Zeiten nicht zählen

Die 45 Jahre sind keine einfache Rechnung aus Berufsjahren. Angerechnet werden nach § 51 Abs. 3a SGB VI Pflichtbeiträge aus versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Selbstständigkeit, Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung und Pflege, Zeiten mit Krankengeldbezug und Übergangsgeld. Auch freiwillige Beiträge können zählen, allerdings nur, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.

Ausdrücklich nicht angerechnet werden Zeiten mit Bürgergeld-Bezug (früher Arbeitslosengeld II), reine Anrechnungszeiten wie Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr und Zeiten aus dem Versorgungsausgleich bei Scheidung.

Wer sich auf die Renteninformation verlässt und dort eine Wartezeit von 46 oder 47 Jahren sieht, kann eine böse Überraschung erleben: Die dort ausgewiesene Wartezeit kann deutlich von der für die abschlagsfreie Rente maßgeblichen 45-Jahres-Wartezeit abweichen, weil für die allgemeine Wartezeit andere Zeiten gelten als für die besondere.

Die Zwei-Jahres-Falle: Arbeitslosigkeit kurz vor dem Rentenstart

Besonders tückisch ist die Regelung für die letzten 24 Monate vor dem geplanten Rentenbeginn. Wer in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld bezieht, kann diese Monate nicht auf die 45-jährige Wartezeit anrechnen. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Arbeitgeber und Beschäftigte gemeinsam eine vorzeitige Trennung vereinbaren und die Rentenkasse belastet wird. Die einzige Ausnahme: Der Arbeitslosengeld-Bezug ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.

Das Bundessozialgericht hat diese strenge Auslegung mehrfach bestätigt – zuletzt grundlegend am 28. Juni 2018 (Az. B 5 R 25/17 R). Die Richter stellten klar, dass eine Betriebsteilschließung oder Standortverlagerung nicht ausreicht. Nur wenn das gesamte Unternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit vollständig einstellt, greift die Ausnahme.

In der Praxis bedeutet das: Wer mit 62 oder 63 seinen Arbeitsplatz verliert und Arbeitslosengeld bezieht, riskiert, die abschlagsfreie Rente um Monate oder sogar Jahre zu verfehlen – obwohl er 44 oder mehr Beitragsjahre auf dem Konto hat.

Warum die Renteninformation den tatsächlichen Rentenbetrag überschätzt

Die jährliche Renteninformation zeigt drei Beträge: die bisher erreichte Rente, die Rente bei weiterer Einzahlung bis zur Regelaltersgrenze und eine hochgerechnete Rente unter Berücksichtigung von Rentenanpassungen. Alle drei Prognosen gehen davon aus, dass der Versicherte bis zur Regelaltersgrenze weiter einzahlt – für den Jahrgang 1961 wäre das bis 66 Jahre und 6 Monate.

Wer aber nach 45 Jahren abschlagsfrei in Rente geht, hört zwei Jahre früher auf. In diesen zwei Jahren fallen keine Beiträge an und es werden keine neuen Entgeltpunkte erworben. Je nach bisherigem Verdienst können das ein bis zwei Entgeltpunkte sein.

Ab Juli 2026 ist ein Entgeltpunkt 42,52 Euro wert. Wer also durch den vorzeitigen Ausstieg 1,5 Entgeltpunkte weniger sammelt, erhält monatlich rund 64 Euro weniger als die Renteninformation suggeriert. Auf 20 Jahre Rentenbezug summiert sich diese Differenz auf über 15.000 Euro.

Die Renteninformation enthält zwar einen Hinweis, dass der ausgewiesene Betrag auf fortgesetzter Einzahlung basiert. Dieser Hinweis geht in der Masse der Zahlen und Fußnoten unter. Viele Versicherte übersehen ihn und planen mit einem Betrag, der so nie auf ihrem Konto landen wird.

Rentenerhöhung 2026: Was sich ab Juli ändert

Ab dem 1. Juli 2026 steigen die Renten um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert klettert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro pro Entgeltpunkt. Für einen Versicherten mit 45 Entgeltpunkten – den sogenannten Eckrentner – bedeutet das eine Bruttorente von 1.913,40 Euro statt bisher 1.835,55 Euro, ein Plus von knapp 78 Euro monatlich.

Die Anpassung basiert auf der Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent, die mit dem Rentenpaket 2025 bis 2031 verlängert wurde.

Doch auch hier entsteht eine Wahrnehmungslücke. Die Rentenerhöhung betrifft den Bruttobetrag. Davon gehen Beiträge zur Krankenversicherung (Beitragssatz 2026 durchschnittlich 17,5 Prozent inklusive Zusatzbeitrag) und Pflegeversicherung (3,6 Prozent, bei Kinderlosen 4,2 Prozent) ab. Wer steuerpflichtig ist, muss die Rentenerhöhung zudem vollständig versteuern. Von den 78 Euro brutto bleiben in vielen Fällen deutlich unter 60 Euro netto übrig.

Abschlagsfrei heißt nicht verlustfrei – ein teures Missverständnis

Der Begriff „abschlagsfrei” sorgt für ein grundlegendes Missverständnis. Er bedeutet lediglich, dass die bis zum vorzeitigen Rentenbeginn erworbenen Entgeltpunkte nicht durch einen Zugangsfaktor gekürzt werden. Die Rente wird also mit dem vollen Wert der gesammelten Punkte ausgezahlt. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber der Altersrente für langjährig Versicherte, bei der Abschläge von bis zu 14,4 Prozent drohen.

Aber „abschlagsfrei” bedeutet nicht, dass die Rente genauso hoch ausfällt wie bei einem Renteneintritt zur Regelaltersgrenze. Die fehlenden Beitragsjahre zwischen vorzeitigem und regulärem Rentenstart fehlen dauerhaft. Sabine M., 63, aus Erfurt, hat 45 Versicherungsjahre erreicht und kann 2026 abschlagsfrei in Rente gehen.

Ihre Renteninformation weist 1.750 Euro brutto aus. Tatsächlich erhält sie rund 1.665 Euro, weil ihr durch den vorzeitigen Ausstieg zwei Beitragsjahre fehlen – das sind gut 85 Euro weniger pro Monat. Über 20 Jahre Rentenbezug summiert sich dieser Unterschied auf mehr als 20.000 Euro. Diese Differenz ist kein Abschlag im technischen Sinne – aber ein realer Verlust, der jeden Monat auf dem Konto fehlt.

Hinzuverdienst ohne Grenzen – der unterschätzte Hebel

Seit Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Wer abschlagsfrei nach 45 Jahren in Rente geht, darf unbegrenzt weiterarbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird. Gleichzeitig lassen sich so die fehlenden Entgeltpunkte nachträglich auffüllen.

Wer nach dem Rentenstart weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt ist, erwirbt zusätzliche Entgeltpunkte. Diese werden jährlich zum 1. Juli der laufenden Rente zugeschlagen. Ein Minijob mit Rentenversicherungspflicht bringt dabei vergleichsweise wenig, eine sozialversicherungspflichtige Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung kann die Rente dagegen spürbar erhöhen. Auf diese Weise lässt sich die Lücke zwischen der Renteninformation und dem tatsächlichen Zahlbetrag über die Jahre zumindest teilweise schließen.

Kontenklärung und Beratung: Was Versicherte jetzt tun sollten

Wer in den kommenden Monaten oder Jahren die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren anstrebt, sollte zunächst eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Dabei werden alle im Versicherungsverlauf gespeicherten Zeiten geprüft und fehlende Zeiten – etwa Ausbildungszeiten, Kindererziehung oder Pflegezeiten – nachgetragen. Den Antrag können Versicherte formlos stellen oder online über das Portal der DRV einreichen.

Mindestens ebenso entscheidend ist die gezielte Prüfung der 45-Jahres-Wartezeit, die sich von der allgemeinen Wartezeit erheblich unterscheidet. Die Renteninformation stellt diesen Unterschied nicht transparent dar.

Und wer den Rentenantrag zu spät einreicht – mehr als drei Monate nach Erfüllung der Voraussetzungen –, verliert die Nachzahlung für die dazwischenliegenden Monate. Dieses Geld ist unwiederbringlich weg. Die DRV empfiehlt, den Antrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.

Häufige Fragen zur Altersrente nach 45 Versicherungsjahren

Kann ich die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren auch vorzeitig beziehen, wenn ich dafür Abschläge in Kauf nehme? Nein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann ausschließlich ab der jeweiligen Altersgrenze bezogen werden. Ein vorzeitiger Bezug mit Abschlägen ist bei dieser Rentenart nicht vorgesehen. Wer früher gehen will, muss die Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Wartezeit) mit dauerhaften Abschlägen beantragen.

Zählen Zeiten mit Bürgergeld zur 45-jährigen Wartezeit? Nein. Zeiten, in denen Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe) bezogen wurde, werden nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet. Auch Zeiten aus dem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung und reine Anrechnungszeiten bleiben außen vor.

Wie wirkt sich die Rentenerhöhung 2026 auf meinen Rentenbetrag aus? Die Renten steigen ab dem 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Der Rentenwert steigt von 40,79 auf 42,52 Euro. Bei 45 Entgeltpunkten bedeutet das eine Bruttorente von 1.913,40 Euro. Allerdings gehen davon noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Steuern ab.

Was passiert, wenn ich kurz vor der Rente arbeitslos werde? Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn werden nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet – es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Wer die 45 Jahre knapp verfehlt, kann versuchen, durch einen versicherungspflichtigen Minijob die fehlenden Monate aufzufüllen.

Lohnt es sich, nach dem abschlagsfreien Rentenstart weiterzuarbeiten? Ja. Seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Wer nach dem Rentenstart weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt ist, erwirbt zusätzliche Entgeltpunkte, die der Rente jährlich zugeschlagen werden. So lässt sich der Unterschied zwischen der Renteninformation und dem tatsächlichen Rentenbetrag schrittweise verkleinern.

Quellen:

Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte

Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026

Bundessozialgericht: Urteil vom 28.06.2018, Az. B 5 R 25/17 R

Bundesregierung: Rente mit 63 – die Fakten

§ 51 Abs. 3a SGB VI – Anrechenbare Zeiten

§ 236b SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte

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Pflegegeld: Pflegefachkräfte dürfen verordnen doch die meisten Pflegebedürftigen merken nichts davon

11. April 2026 - 7:52
Lesedauer 5 Minuten

Seit Januar 2026 gilt das BEEP-Gesetz, das Pflegefachpersonen erstmals erlaubt, häusliche Krankenpflege eigenverantwortlich zu verordnen und bestimmte ärztliche Leistungen selbstständig zu erbringen. Für Millionen Pflegebedürftige in Deutschland klingt das nach einer echten Entlastung: weniger Arztbesuche, weniger Folgeverordnungen beim Hausarzt abholen, weniger Wartezeiten.

Doch wer heute bei seinem Pflegedienst nachfragt, bekommt meist nur ein Achselzucken. Denn der Leistungskatalog, der festlegt, welche Verordnungen Pflegefachkräfte tatsächlich ausstellen dürfen, existiert noch gar nicht.

Was das BEEP-Gesetz für die häusliche Krankenpflege ändert

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege schafft eine Rechtsgrundlage, die es so im deutschen Gesundheitssystem nicht gab: Pflegefachpersonen dürfen künftig eigenverantwortlich heilkundliche Leistungen erbringen, die bisher ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren.

Konkret betrifft das zunächst drei Bereiche – die Versorgung chronischer Wunden, die Betreuung bei Diabetes mellitus sowie die Versorgung von Menschen mit Demenz. In diesen Feldern können qualifizierte Pflegefachkräfte nach ärztlicher Erstdiagnose eigenverantwortlich handeln, ohne jede Maßnahme einzeln ärztlich absegnen zu lassen.

Parallel dazu eröffnet das Gesetz eine zweite Neuerung: Pflegefachpersonen sollen künftig auch Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege eigenverantwortlich ausstellen können – einschließlich der dafür benötigten Hilfsmittel.

Bisher mussten Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen für jede Folgeverordnung zum Hausarzt. Die Erstverordnung gilt maximal 14 Tage, danach braucht es ein neues Rezept. Wer dauerhaft auf Behandlungspflege angewiesen ist – Wundversorgung, Insulingabe, Kompressionstherapie –, kennt den Rhythmus: regelmäßig in die Praxis, Wartezeit, Unterschrift, zurück nach Hause.

Jede einzelne Verordnung kostet den Versicherten zudem 10 Euro Verordnungsgebühr plus 10 Prozent der Behandlungskosten für bis zu 28 Tage im Jahr. Für bettlägerige oder schwer mobile Pflegebedürftige bedeutet jeder dieser Termine einen organisierten Kraftakt mit Krankentransport oder Hausbesuch.

Warum sich in der Praxis noch nichts verändert hat

Die Verordnungsbefugnis ist an eine Bedingung geknüpft, die der Gesetzgeber großzügig terminiert hat: Bis Ende 2026 müssen die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV-Spitzenverband, die Spitzenorganisationen der Pflegedienste und die Trägervereinigungen der Pflegeheime einen Vertrag aushandeln.

Dieser Vertrag soll zwei Kataloge enthalten – einen für Leistungen der ärztlichen Behandlung, die Pflegefachpersonen eigenverantwortlich erbringen dürfen, und einen für Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die sie eigenverantwortlich verordnen können.

Solange dieser Vertrag nicht steht, bleibt die Verordnungsbefugnis weitgehend auf dem Papier. Eine Übergangsregelung erlaubt zwar, dass die bisherigen Modellvorhaben – also die drei Module Diabetes, Wundversorgung und Demenz – in die Regelversorgung überführt werden.

Doch das betrifft nur einen kleinen Ausschnitt der häuslichen Krankenpflege. Für die große Masse der Verordnungen – Medikamentengabe, Kompressionstherapie, Katheterwechsel, Injektionen – ändert sich vorerst nichts.

Hildegard M., 81, aus Braunschweig, bekommt seit drei Jahren täglich Behandlungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst: Insulingabe, Blutzuckermessung, Kompressionsstrümpfe. Alle zwei Wochen muss ihre Tochter einen Termin beim Hausarzt organisieren, die Mutter hinfahren oder einen Hausbesuch arrangieren – nur für die Unterschrift auf dem Verordnungsformular.

Die Pflegefachkraft, die Hildegard M. jeden Tag versorgt, kennt ihren Gesundheitszustand besser als der Arzt, der sie alle paar Wochen für drei Minuten sieht. Trotzdem darf diese Pflegefachkraft die Folgeverordnung nicht ausstellen – weil der Leistungskatalog noch fehlt.

Blankoverordnung seit 2024 – der erste kleine Schritt

Ganz ohne Vorgeschichte kommt die neue Regelung nicht. Bereits seit Juli 2024 gibt es die sogenannte Blankoverordnung: Der Arzt verordnet häusliche Krankenpflege, legt aber Häufigkeit und Dauer nicht mehr selbst fest. Die Pflegefachkraft im ambulanten Dienst entscheidet eigenverantwortlich, wie oft und wie lange sie die Maßnahme durchführt – innerhalb des ärztlich festgelegten Rahmens. Das gilt etwa für die Versorgung akuter Wunden oder das Anlegen von Kompressionsstrümpfen.

Der Unterschied zur neuen Regelung im BEEP: Die Blankoverordnung setzt weiterhin eine ärztliche Verordnung voraus – der Arzt muss das Rezept ausstellen, die Pflegefachkraft bestimmt lediglich die Ausführungsdetails.

Die neue Verordnungsbefugnis geht einen Schritt weiter: Nach einer erstmaligen ärztlichen Verordnung soll die Pflegefachperson alle weiteren Folgeverordnungen eigenverantwortlich ausstellen können. Der regelmäßige Gang zum Arzt nur für die Unterschrift auf dem Folgerezept würde entfallen – und mit ihm die 10 Euro Verordnungsgebühr.

Wer die neuen Befugnisse nutzen darf – und wer nicht

Nicht jede Pflegekraft darf künftig verordnen. Der Gesetzgeber stellt klare Anforderungen: Eigenverantwortlich heilkundlich tätig werden dürfen nur Pflegefachpersonen mit einer Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz, die zusätzlich über spezifische Kompetenzen verfügen – durch eine hochschulische Ausbildung, eine staatlich anerkannte bundeseinheitliche Weiterbildung oder durch nachgewiesene Berufserfahrung mit staatlicher Kompetenzfeststellung.

Für Pflegebedürftige bedeutet das: Die Pflegefachkraft, die seit 20 Jahren täglich Wunden versorgt und Insulin spritzt, darf nicht automatisch Folgeverordnungen ausstellen. Sie braucht einen formalen Kompetenznachweis.

Die konkreten Weiterbildungsangebote und Kompetenzfeststellungsverfahren der Länder befinden sich allerdings noch im Aufbau. Wer wissen will, ob der eigene Pflegedienst bereits qualifiziertes Personal für die erweiterten Befugnisse einsetzt, sollte dort direkt nachfragen.

Mehr Verantwortung, keine Vergütung – das Risiko für Pflegedienste

Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe begrüßt die Befugniserweiterung, warnt aber vor einer entscheidenden Lücke: Die Frage der Vergütung ist nicht geklärt. Wenn Pflegefachpersonen künftig Verordnungen ausstellen und heilkundliche Leistungen eigenverantwortlich erbringen, entsteht zusätzlicher Aufwand – für Dokumentation, pflegerische Diagnostik, Kommunikation mit Krankenkassen.

Ob dieser Aufwand angemessen refinanziert wird, hängt von den Vertragsverhandlungen ab, die erst bis Ende 2026 abgeschlossen sein müssen.

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat auf ein konkretes Risiko hingewiesen: Die Heilkundeübertragung könnte in der häuslichen Krankenpflege verortet werden, ohne dass Möglichkeiten geschaffen werden, den zusätzlichen Aufwand angemessen zu vergüten.

Für ambulante Pflegedienste, die ohnehin unter Fachkräftemangel und Kostendruck leiden, wäre das eine Mehrbelastung ohne finanziellen Ausgleich. Im schlimmsten Fall belastet die neue Verordnungsbefugnis die Pflegekräfte, statt sie zu entlasten.

Was Pflegebedürftige und Angehörige jetzt schon nutzen können

Auch wenn die volle Verordnungsbefugnis noch auf sich warten lässt, bringt das BEEP einige sofort wirksame Verbesserungen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen den verpflichtenden Beratungsbesuch nur noch zweimal im Jahr abrufen statt wie bisher bis zu viermal. Bei Pflegegrad 4 und 5 bleibt die Möglichkeit, auf Wunsch weiterhin bis zu vier Beratungen pro Jahr zu erhalten – aber als Recht, nicht als Pflicht.

Eine weitere Neuerung betrifft die Pflegezeit: Pflegefachkräfte dürfen bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 und 5 jetzt eigenständig Bescheinigungen ausstellen, die Angehörige für den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld oder für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung benötigen. Bisher war dafür ein ärztliches Attest nötig – ein weiterer Arztbesuch, der künftig entfällt.

Hinzu kommen neue Präventionsangebote: Pflegeberaterinnen und Pflegefachpersonen können gezielt Präventionsmaßnahmen der Krankenkassen empfehlen – Bewegungsangebote, Ernährungsberatung, Sturzprophylaxe. Das soll Gesundheit und Selbstständigkeit stabilisieren, bevor der Pflegebedarf steigt. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Die neuen Befugnisse der Pflegefachkräfte gelten bisher nur für die Bereiche Wundversorgung, Diabetes und Demenz – und auch dort nur, wenn die Pflegefachkraft die erforderliche Qualifikation nachweisen kann. Die volle Verordnungsbefugnis für Folgeverordnungen der häuslichen Krankenpflege tritt erst in Kraft, wenn der Vertrag zwischen den Vertragspartnern steht – frühestens Ende 2026. Bis dahin bleibt der Arztbesuch für Folgeverordnungen nötig.

Wer einen Ablehnungsbescheid der Pflegekasse erhält – sei es für häusliche Krankenpflege, Pflegehilfsmittel oder andere Leistungen –, hat das Recht auf Widerspruch. Die Frist beträgt einen Monat nach Zustellung des Bescheids. Ein formloser Widerspruch per Einschreiben genügt, die Begründung kann nachgereicht werden. Eine Beratung durch Sozialverbände oder Pflegestützpunkte kann helfen, den Widerspruch inhaltlich zu stärken.

FAQ: Häufige Fragen zur neuen Verordnungsbefugnis

Darf meine Pflegekraft jetzt schon Rezepte für häusliche Krankenpflege ausstellen?
Nein, nicht im vollen Umfang. Die eigenverantwortliche Folgeverordnung setzt den Abschluss eines Vertrags voraus, der bis Ende 2026 vereinbart werden muss. Bis dahin gelten die erweiterten Befugnisse nur im Rahmen der bisherigen Modellvorhaben für Wundversorgung, Diabetes und Demenz.

Muss ich weiterhin regelmäßig zum Arzt für eine Folgeverordnung?
Ja, für die meisten Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist weiterhin eine ärztliche Verordnung nötig. Bei bestimmten Maßnahmen kann der Arzt allerdings eine Blankoverordnung ausstellen, bei der die Pflegefachkraft Häufigkeit und Dauer eigenverantwortlich festlegt.

Welche Pflegefachkräfte dürfen die neuen Befugnisse nutzen?
Nur Pflegefachpersonen mit einer Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz und zusätzlicher Qualifikation – durch hochschulische Ausbildung, staatlich anerkannte Weiterbildung oder nachgewiesene Berufserfahrung mit staatlicher Kompetenzfeststellung.

Gilt die Verordnungsbefugnis auch im Pflegeheim?
Ja, das Gesetz erfasst ausdrücklich sowohl ambulante Pflegedienste als auch Langzeitpflegeeinrichtungen und Krankenhäuser.

Was passiert, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zustande kommt?
Das Gesetz sieht eine Schiedsstelle vor, die bei Nichteinigung entscheidet. Ob dieser Mechanismus in der Praxis zu einer zügigen Umsetzung führt, bleibt abzuwarten.

Quellen:

Deutscher Bundestag: Pflegekompetenzgesetz und Sparpaket verabschiedet (06.11.2025)

DBfK: BEEP-Gesetz: zentrale Neuerungen und die Bewertung des DBfK

Paritätischer Wohlfahrtsverband: Befugniserweiterungen für Pflegefachkräfte (19.12.2025)

Gemeinsamer Bundesausschuss: Häusliche Krankenpflege – Verordnung und Leistungen

§ 15a SGB V – Behandlung durch Pflegefachpersonen (in Kraft seit 01.01.2026)

§ 73d SGB V – Eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen

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Bürgergeld-Empfängerin nimmt pflegebedürftige Mutter auf – Jobcenter kürzt sofort 57 Euro

11. April 2026 - 7:25
Lesedauer 7 Minuten

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen bei sich aufnimmt, rechnet mit Mehrarbeit, mit schlaflosen Nächten, mit dem Umbau der Wohnung. Doch das Jobcenter stuft den eigenen Regelsatz herunter. Statt 563 Euro monatlich stehen plötzlich nur noch 506 Euro zur Verfügung – pro Person. Die Bedarfsgemeinschaft wächst, der individuelle Anspruch schrumpft. Und das ist nur der Anfang einer Kette von Problemen, die das Sozialrecht für pflegende Angehörige im Bürgergeld-Bezug bereithält.

Heike M., 52, aus Gelsenkirchen, pflegt seit drei Monaten ihre Mutter. Die 79-Jährige hat Pflegegrad 3 und bezieht eine kleine Rente von 830 Euro. Als die Mutter in Heikes Zweizimmerwohnung einzieht, ändert sich für das Jobcenter alles: Neue Bedarfsgemeinschaft, neuer Bescheid, neue Berechnung. Heikes Regelsatz sinkt um 57 Euro.

Die Rente der Mutter wird teilweise angerechnet. Und die Wohnung, die bisher angemessen war, ist es für zwei Personen plötzlich nicht mehr – jedenfalls nicht nach den örtlichen Richtlinien. Das Jobcenter fordert einen Umzug. Mitten in der Pflegesituation.

Bedarfsgemeinschaft mit pflegebedürftiger Person – wer gehört dazu?

Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, regelt das Gesetz eng. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören Ehe- und Lebenspartner, unverheiratete Partner, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zusammenleben und füreinander einstehen wollen, sowie Kinder unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern. Auch ein nicht erwerbsfähiger Elternteil, der im Haushalt seines erwerbsfähigen Kindes lebt, wird der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet.

Das bedeutet konkret: Zieht die pflegebedürftige Mutter zum Sohn oder zur Tochter, die Bürgergeld bezieht, gehört sie zur Bedarfsgemeinschaft – selbst dann, wenn sie aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit nicht mehr erwerbsfähig ist. Die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft hängt nicht davon ab, ob die Person selbst Leistungen nach dem SGB II erhält. Der Einzug eines pflegebedürftigen Elternteils verändert die gesamte Leistungsberechnung.

Anders sieht es bei entfernteren Verwandten oder Freunden aus. Geschwister, Onkel, Tanten oder nicht verwandte Pflegebedürftige bilden keine Bedarfsgemeinschaft mit dem Pflegenden – sie gehören allenfalls zur Haushaltsgemeinschaft. Dort gelten andere Regeln: Das Jobcenter darf bei verwandten oder verschwägerten Mitbewohnern zwar Einkommen anrechnen, muss aber nachweisen, dass tatsächlich gemeinsam gewirtschaftet wird.

Regelsatz sinkt um 57 Euro – die Partnertarif-Falle

Sobald das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei volljährigen Personen feststellt, greift die Regelbedarfsstufe 2. Statt 563 Euro für Alleinstehende erhält jedes volljährige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nur noch 506 Euro. Das sind 57 Euro weniger – pro Person, pro Monat. Bei zwei Personen fehlen der Gemeinschaft also 114 Euro gegenüber dem, was sie als getrennte Einzelhaushalte bekämen.

Die Logik dahinter: Der Gesetzgeber unterstellt, dass Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft günstiger wirtschaften können. Gemeinsamer Kühlschrank, gemeinsame Waschmaschine, geteilte Stromkosten. In der Realität einer Pflegesituation geht diese Rechnung nicht auf. Pflege verursacht Zusatzkosten: höherer Wasserverbrauch, spezielle Ernährung, Wäsche, Hygieneartikel. Das Existenzminimum wird rechnerisch gesenkt, während der tatsächliche Bedarf steigt.

Einkommen des Pflegebedürftigen wird angerechnet

Bezieht die pflegebedürftige Person eigenes Einkommen – etwa eine Rente oder eine Erwerbsminderungsrente –, rechnet das Jobcenter dieses auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft an. Das Einkommen eines Mitglieds wird zunächst auf dessen eigenen Bedarf angerechnet. Übersteigt es den Eigenbedarf, wird der Überschuss auf die übrigen Mitglieder verteilt.

In der Praxis heißt das: Hat die pflegebedürftige Mutter eine Rente von 830 Euro und einen Gesamtbedarf von etwa 900 Euro (506 Euro Regelbedarf plus anteilige Kosten der Unterkunft), deckt ihre Rente den eigenen Bedarf fast vollständig. Für die pflegende Tochter ändert sich wenig – solange die Rente unter dem Bedarf bleibt. Liegt die Rente jedoch über dem Eigenbedarf, fließt der Überschuss in die Gesamtberechnung und mindert das Bürgergeld des pflegenden Angehörigen.

Kritisch wird es bei Erwerbsminderungsrenten, die zusammen mit Sozialhilfeleistungen den Bedarf übersteigen. Das Jobcenter kann dann den Bürgergeld-Anspruch der pflegenden Person kürzen – obwohl die Mehrarbeit durch die Pflege bei ihr liegt.

Pflegegeld bleibt anrechnungsfrei – aber nur unter Bedingungen

Das Pflegegeld der Pflegeversicherung ist eine zweckbestimmte Leistung. Es dient der Sicherstellung der häuslichen Pflege und wird beim pflegebedürftigen Bürgergeld-Empfänger nicht als Einkommen angerechnet. Auch wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an den pflegenden Angehörigen weiterleitet, bleibt es bei diesem anrechnungsfrei – vorausgesetzt, es handelt sich um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person mit sittlicher Verpflichtung zur Pflege.

Die Beträge im Jahr 2026 liegen unverändert auf dem Niveau von 2025: Bei Pflegegrad 2 sind es 347 Euro monatlich, bei Pflegegrad 3 insgesamt 599 Euro, bei Pflegegrad 4 werden 800 Euro und bei Pflegegrad 5 schließlich 990 Euro gezahlt. Eine Erhöhung ist erst für 2028 vorgesehen.

Die Anrechnungsfreiheit hat allerdings Grenzen. Pflegt jemand eine fremde Person, zu der keine enge Beziehung besteht, behandelt das Jobcenter das weitergeleitete Pflegegeld als Einkommen. Entscheidend ist die sittlich-moralische Verpflichtung: Lebenspartner, Stiefkinder, langjährige enge Vertraute fallen darunter. Reine Bekanntschaften oder geschäftsmäßige Pflegearrangements nicht.

Kosten der Unterkunft – wenn die Wohnung plötzlich zu klein ist

Der Einzug einer weiteren Person verändert die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft. Eine Wohnung, die für eine alleinstehende Person als angemessen gilt, kann für eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen zu klein oder zu teuer sein – oder beides gleichzeitig. Die örtlichen Richtlinien der Jobcenter legen fest, welche Wohnfläche und welche Mietkosten als angemessen gelten. Diese Werte variieren je nach Kommune erheblich.

Für pflegende Angehörige entsteht dadurch ein doppeltes Problem. Sie brauchen möglicherweise eine größere Wohnung, weil die pflegebedürftige Person ein eigenes Zimmer benötigt – etwa für ein Pflegebett. Gleichzeitig erkennt das Jobcenter die Kosten nur an, wenn sie innerhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegen. Wer in einer ohnehin teuren Gegend lebt, gerät schnell in eine Zwickmühle: Die alte Wohnung ist zu klein, eine passende neue zu teuer.

Das Jobcenter kann in solchen Fällen einen Umzug fordern. In der Karenzzeit – den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs – werden die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen, sofern sie nicht unangemessen hoch sind. Nach Ablauf dieser Frist gelten die regulären Angemessenheitsgrenzen. Betroffene sollten vor einem Umzug unbedingt die Zusicherung des Jobcenters einholen, dass die Kosten der neuen Wohnung übernommen werden.

Erwerbsfähig oder nicht – die entscheidende Weichenstellung

Ob die pflegebedürftige Person erwerbsfähig ist oder nicht, bestimmt, aus welchem Leistungssystem sie Geld bekommt. Erwerbsfähig im Sinne des Sozialrechts ist, wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Ein Pflegegrad allein sagt über die Erwerbsfähigkeit nichts aus – Menschen mit Pflegegrad 2 oder 3 können durchaus noch erwerbsfähig sein.

Ist die pflegebedürftige Person dauerhaft voll erwerbsgemindert, hat sie keinen eigenen Anspruch auf Bürgergeld. Sie gehört zwar zur Bedarfsgemeinschaft, bezieht ihre Leistungen aber aus der Sozialhilfe – entweder als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder als Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Zuständigkeit liegt dann beim Sozialamt, nicht beim Jobcenter. Trotzdem wird ihr Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Ist die pflegebedürftige Person hingegen noch erwerbsfähig – etwa bei leichteren Pflegegraden oder vorübergehender Einschränkung –, erhält sie selbst Bürgergeld nach dem SGB II. In diesem Fall muss sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, wobei das Jobcenter die Pflegebedürftigkeit bei der Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten berücksichtigen muss.

Mehrbedarfe in der Pflege – welche Ansprüche Betroffene oft übersehen

Ein Pflegegrad allein begründet keinen Mehrbedarf nach dem Bürgergeld-Recht. Der häufig vermutete Automatismus – Pflegebedürftigkeit gleich Mehrbedarf – existiert nicht. Dennoch können Betroffene in bestimmten Konstellationen zusätzliche Leistungen beanspruchen.

Der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung kommt in Betracht, wenn die pflegebedürftige Person aus medizinischen Gründen eine spezielle Diät einhalten muss. Dafür braucht es ein ärztliches Attest. Die Höhe orientiert sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge und liegt je nach Erkrankung zwischen 10 und 20 Prozent des Regelbedarfs.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Schwerbehinderung, die an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, erhalten einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs – aktuell 197,05 Euro. Nicht erwerbsfähige Personen mit dem Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis können einen Mehrbedarf von 17 Prozent geltend machen. Beide Ansprüche setzen voraus, dass die jeweiligen Voraussetzungen aktiv nachgewiesen werden – von Amts wegen prüft das Jobcenter selten.

Daneben besteht die Möglichkeit, über den Härtefall-Mehrbedarf unabweisbare besondere Bedarfe geltend zu machen, die im Einzelfall durch die Pflegesituation entstehen. Das können beispielsweise erhöhte Stromkosten durch medizinische Geräte sein oder Fahrtkosten zu regelmäßigen Arztterminen. Voraussetzung: Der Bedarf ist erheblich, unabweisbar und nicht durch Dritte oder eigene Einsparungen zu decken.

Pflegende Angehörige im Bürgergeld – Erwerbspflicht trotz Pflegearbeit

Wer Bürgergeld bezieht und gleichzeitig einen Angehörigen pflegt, bleibt dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung. Das Jobcenter darf allerdings keine Arbeit zuweisen, die mit der Pflegetätigkeit unvereinbar ist. In der Praxis bedeutet das: Pflegende Angehörige mit Pflegegrad 3 oder höher können oft nur eingeschränkt oder gar nicht vermittelt werden, weil die Pflege den Großteil des Tages beansprucht.

Einen generellen Freistellungsanspruch gibt es nicht. Die Pflegetätigkeit wird bei der Kooperationsplanung berücksichtigt, führt aber nicht automatisch dazu, dass das Jobcenter auf Eingliederungsmaßnahmen verzichtet. Betroffene sollten die Pflegesituation umfassend dokumentieren und dem Jobcenter mitteilen, welcher zeitliche Aufwand täglich anfällt. Ein Pflegeprotokoll stärkt die Position gegenüber dem Jobcenter erheblich.

Immerhin: Wer mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt und dabei nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist, für den zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung. Bei Pflegegrad 5 können das bis zu 0,9 Rentenpunkte pro Jahr sein – ein finanzieller Vorteil, den viele pflegende Angehörige nicht kennen.

Meldepflicht und Fristen – welche Fehler teuer werden

Der Einzug einer pflegebedürftigen Person muss dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt werden. Jede Veränderung in den Lebensverhältnissen – neue Mitbewohner, Einkommensänderungen, veränderte Wohnkosten – löst eine Meldepflicht aus. Wer diese Pflicht verletzt, riskiert eine Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen oder im schlimmsten Fall den Vorwurf des Leistungsbetrugs.

Gleichzeitig muss die pflegebedürftige Person, sofern sie nicht bereits im Leistungsbezug steht, selbst Leistungen beantragen – entweder Bürgergeld beim Jobcenter oder Grundsicherung beim Sozialamt, je nach Erwerbsfähigkeit.

Zwischen Einzug und Bewilligung vergehen oft Wochen. In dieser Übergangszeit kann es zu Versorgungslücken kommen, wenn das Jobcenter den Bescheid des pflegenden Angehörigen bereits anpasst, die Leistungen der pflegebedürftigen Person aber noch nicht fließen.

Wer in dieser Situation einen fehlerhaften Bescheid erhält, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids – in der Regel drei Tage nach Aufgabe zur Post. Ein formloser Widerspruch per Fax oder Brief reicht zunächst aus, die Begründung kann nachgereicht werden. Beratungsstellen wie die örtlichen Sozialberatungen oder Erwerbslosenvereine helfen bei der Formulierung.

Häufige Fragen zum Thema Pflege und Bedarfsgemeinschaft

Kann das Jobcenter den Einzug eines pflegebedürftigen Angehörigen verbieten?
Nein. Das Jobcenter hat kein Mitspracherecht bei der Entscheidung, wen Leistungsberechtigte in ihre Wohnung aufnehmen. Es muss allerdings die Leistungen neu berechnen und kann die Angemessenheit der Wohnung prüfen.

Wird Verhinderungspflege auf das Bürgergeld angerechnet?
Nein. Die Verhinderungspflege ist zweckbestimmt und wird weder beim Pflegebedürftigen noch bei der Pflegeperson als Einkommen berücksichtigt. Seit Juli 2025 steht ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung.

Muss ich als pflegender Angehöriger trotzdem Bewerbungen schreiben?
Das hängt vom Umfang der Pflegetätigkeit ab. Bei höheren Pflegegraden ist die Vermittlung in Vollzeitarbeit in der Regel unzumutbar. Das Jobcenter muss die individuelle Situation berücksichtigen. Eine schriftliche Vereinbarung über den Umfang der Verfügbarkeit schützt vor willkürlichen Sanktionen.

Was passiert mit der Bedarfsgemeinschaft, wenn die pflegebedürftige Person ins Pflegeheim wechselt?
Bei dauerhafter stationärer Unterbringung endet die Bedarfsgemeinschaft. Der Regelsatz der verbleibenden Person steigt wieder auf die Stufe für Alleinstehende. Das Jobcenter muss die Leistungen von Amts wegen neu berechnen – in der Praxis geschieht das aber oft nur auf Antrag.

Zählt der Entlastungsbetrag von 131 Euro als Einkommen beim Bürgergeld?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nicht angerechnet. Er steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu und dient der Finanzierung von Unterstützungsangeboten im Alltag.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 7 SGB II – Leistungsberechtigte
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II – Mehrbedarfe
Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten 2026
Sozialgesetzbuch II: § 7 Abs. 3 (Bedarfsgemeinschaft), § 9 (Hilfebedürftigkeit), § 11a (nicht zu berücksichtigendes Einkommen), § 20 (Regelbedarf), § 21 (Mehrbedarfe), § 22 (Kosten der Unterkunft)
Sozialgesetzbuch XI: § 37 (Pflegegeld), § 42a (Gemeinsamer Jahresbetrag)
Sozialgesetzbuch XII: 3. und 4. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung bei Erwerbsminderung)

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Bürgergeld: Finanzamt prüft 2026 härter warum es Bürgergeld-Beziehende doppelt treffen kann

11. April 2026 - 7:25
Lesedauer 3 Minuten

Eine Aufstockerin verkauft gebrauchte Kleidung über Vinted. 40, 50 Artikel im Jahr, insgesamt vielleicht 2.300 Euro. Steuerlich ist das irrelevant – Privatverkäufe, kein Gewinn. Trotzdem bekommt sie 2026 Post. Erst vom Finanzamt, das eine Erklärung verlangt. Dann vom Jobcenter, das die Zuflüsse als Einkommen wertet und Bürgergeld zurückfordert. Zwei Behörden, dieselben Plattformdaten, null Koordination – aber beide wollen Geld.

So funktioniert das System inzwischen. Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie DAC7 melden Plattformen wie Kleinanzeigen, Vinted oder Airbnb Nutzerdaten automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern, sobald jemand mehr als 30 Transaktionen oder über 2.000 Euro Vergütung im Jahr erreicht.

Gleichzeitig gleichen Jobcenter Kontobewegungen und Einkommensnachweise ab. Bürgergeld-Beziehende stehen damit in einem Kontrollnetz, das eigentlich für Steuerhinterzieher gebaut wurde – aber Menschen mit 563 Euro Regelsatz genauso erfasst.

Plattformverkäufe: Steuerlich harmlos, sozialrechtlich brisant

Die DAC7-Meldung bedeutet nicht automatisch Steuerpflicht. Wer private Gegenstände verkauft, erzielt in der Regel kein steuerpflichtiges Einkommen. Das Problem liegt woanders. Das Finanzamt fragt trotzdem nach – und wer keine Belege vorlegen kann, gerät in Erklärungsnot.

Beim Jobcenter ist es noch schlimmer: Dort zählt der reine Zufluss als Einkommen, egal ob steuerfrei oder nicht. 2.300 Euro Vinted-Einnahmen können eine Rückforderung von mehreren hundert Euro auslösen, obwohl die Verkäuferin keinen Cent Gewinn gemacht hat.

Die Unverhältnismäßigkeit ist offensichtlich. Dieselbe Meldung, die bei einem Gutverdiener zu einer kurzen Rückfrage führt, kann bei einer Bürgergeld-Beziehenden eine existenzbedrohende Rückforderung auslösen. Einen Steuerberater, der das sortiert, können sich die wenigsten Betroffenen leisten.

Krypto, Auslandskonto, Ferienwohnung: Drei Fallen für kleine Einkommen

Kryptohandel ist unter jüngeren Bürgergeld-Beziehenden verbreitet. Wer für 500 Euro Bitcoin kauft, drei Monate später für 1.800 Euro verkauft und den Gewinn nicht angibt, hat gleich zwei Probleme. Das Finanzamt besteuert den Gewinn innerhalb der Haltefrist – die Freigrenze liegt bei 1.000 Euro pro Jahr.

Das Jobcenter will wissen, woher die 1.800 Euro auf dem Konto stammen. Das BMF-Schreiben vom März 2025 hat die Anforderungen an die Dokumentation von Kryptogeschäften weiter verschärft. Wer keine lückenlose Aufstellung von Kaufdatum, Verkaufsdatum, Kurs und Gebühren vorlegen kann, hat in beiden Systemen schlechte Karten.

Ähnlich gefährlich: Auslandskonten. Über den Common Reporting Standard werden Kontodaten aus über 100 Ländern automatisch an deutsche Finanzbehörden gemeldet. Ein Sparkonto in der Türkei oder Griechenland – etwa weil die Familie dort lebt – kennt das Finanzamt längst.

Wer Erträge daraus nicht erklärt, riskiert ein Steuerstrafverfahren. Beim Jobcenter kommt hinzu, dass nicht angegebenes Auslandsvermögen über dem Schonvermögen von 40.000 Euro den Leistungsanspruch vollständig vernichten kann.

Und wer ein Zimmer oder eine geerbte Wohnung über Airbnb vermietet, wird über DAC7 gemeldet. Mieteinnahmen sind steuerlich anzugeben, beim Bürgergeld als Einkommen anzurechnen – und bei Vermietung an Angehörige unter 50 Prozent der ortsüblichen Miete erkennt das Finanzamt Verluste nicht an.

In allen drei Fällen gilt: Wer die Einnahmen weder dem Finanzamt noch dem Jobcenter meldet, riskiert ein Steuerstrafverfahren nach § 370 AO und eine Rückforderung nach dem SGB II gleichzeitig.

Fahrtkosten und Homeoffice: Auch kleine Korrekturen schlagen durch

Auch bei klassischen Werbungskosten kontrolliert das Finanzamt Bürgergeld-Beziehende nicht milder als andere Steuerzahler. Wer erstmals ein Arbeitszimmer absetzt oder 200 Homeoffice-Tage ansetzt und gleichzeitig hohe Fahrtkosten erklärt, erzeugt Widersprüche, die automatisierte Systeme sofort erkennen.

Bei kleinen Einkommen fällt die mögliche Steuererstattung ohnehin gering aus. Wird sie korrigiert oder zurückgefordert, rechnet das Jobcenter die ursprüngliche Erstattung unter Umständen trotzdem als Einkommen an. Der Schaden ist dann größer als der Nutzen.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Alle Einnahmen dokumentieren – mit Datum, Betrag und Herkunft. Bei Plattformverkäufen Screenshots der Transaktionen sichern, bei Kryptogeschäften eine Aufstellung mit Kauf- und Verkaufsdaten anlegen. Sowohl dem Jobcenter als auch dem Finanzamt gegenüber vollständig sein, auch wenn es unbequem ist.

Wer unsicher ist, kann sich kostenlos bei Sozialberatungsstellen wie der Caritas, der Diakonie oder dem VdK beraten lassen. Lohnsteuerhilfevereine nehmen Bürgergeld-Beziehende zu ermäßigten Beiträgen auf – oft für unter 50 Euro im Jahr. Das ist günstiger als jede Rückforderung.

Denn das eigentliche Problem ist nicht die einzelne Prüfung. Das Problem ist, dass Bürgergeld-Beziehende dasselbe Kontrollnetz durchlaufen wie Gutverdiener mit Steuerberater und Rücklagen – nur ohne Puffer, ohne Beratung und ohne finanziellen Spielraum für Nachzahlungen.

Wer mit 563 Euro Regelsatz eine Rückforderung über 800 Euro erhält, steht vor einer anderen Realität als ein Vermieter, der seine AfA korrigieren muss. Genau diese Schieflage macht 2026 für Betroffene gefährlicher als jede angebliche „Horrorliste” des Finanzamts.

Quellen:

Bundeszentralamt für Steuern: DAC7-FAQ zu Meldepflichten von Plattformbetreibern

Bundeszentralamt für Steuern: Common Reporting Standard

Bundesfinanzministerium: BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zu Kryptowerten

Bundesfinanzhof: Urteil vom 18. Juni 2025 zur Schätzungsbefugnis bei Kassenführungsmängeln

Bundesministerium der Justiz: § 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen

Bundesministerium der Justiz: § 48 SGB II – Aufrechnung

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Rente: Der Rentenausweis kann Bares für Rentner wert sein

11. April 2026 - 3:33
Lesedauer 3 Minuten

Wer Rente bezieht, bekommt mit einem Rentenausweis Vergünstigungen. Der Ausweis ermöglicht für Rentner viele Vergünstigungen und Vorteile. In diesem Artikel zeigen wir einige Vorteile, die Bares wert sind.

Der neue Rentenausweis

Der neue Rentenausweis im Scheckkarten-Format wird gemeinsam mit dem Begrüßungsschreiben an neue Rentnerinnen und Rentner verschickt.

Verantwortlich für diesen Service ist der Renten Service der Deutschen Post AG, der auch die Auszahlung der Renten übernimmt.

Der neue Rentenausweis ersetzt den bisherigen Papierausweis, der aus dem Rentenbescheid ausgeschnitten werden musste. Neben der praktischen Scheckkartenform beinhaltet der Rentenausweis wichtige Informationen wie den Namen, das Geburtsdatum und die Rentenversicherungsnummer des Inhabers. Diese Daten ermöglichen die persönliche und eindeutige Zuordnung des Ausweises.

Ermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr

Rentner, die sich ausweisen, bekommen in vielen Orten Deutschland reduzierte Tickets im öffentlichen Nahverkehr. Manchmal sind die Monats- oder Jahreskarten günstiger, in anderen Städten fahren Rentner an speziellen Wochentagen mit ermäßigtem Preis.

Wichtig: Diese Regeln unterscheiden sich von Stadt zu Stadt und von Verkehrsunternehmen zu Verkehrsunternehmen. Fragen Sie deshalb bei sich vor Ort nach, ob hier Vergünstigungen für Sie möglich sind und fragen Sie auch am jeweiligen Ort, wenn Sie anderswo unterwegs sind.

Die Münchner MVG zum Beispiel stellt für Rentner eine IsarCard65 zur Verfügung. Diese bringt 10,00 Euro bis über 100,00 Euro weniger Kosten – je nach Tarif.

Günstig mit der Deutschen Bahn

Die BahnCard 50 kostet für Rentner ab 65 Jahren nur die Hälfte. Da mit dieser Karte alle Tickets der Bahn an weiter entfernte Orte nur 50 Prozent kosten, lohnt sich diese Investition für Rentner besonders. Da sie nicht mehr im Arbeitsleben stehen können sie von der BahnCard reichlich Gebrauch machen.

Mit dem Rentenausweis in der Freizeitpark?

Ein Besuch im Freizeitpark kann locker 35 Euro Eintritt kosten, und das kann sich jemand nicht leisten, der zusätzlich zur geringen Rente Grundsicherung beantragen muss, kaum zu leisten. Mit dem Rentenpass gibt es aber vielerorts eine Ermäßigung.

Wo lohnt sich der Rentenpass?

Im Alltag gibt es in vielen Bereichen Ermäßigungen für Rentner. Bisweilen wird eine Vergünstigung allein aufgrund des Alters gewährt, oft ist aber die Bedingung, seine Rente mit einem Rentenpass nachzuweisen.

Kino, Theater und Museum

Kinos, Theater und Museen, Zoos und Botanische Gärten, Schlösser und historische Stätten haben oft ermäßigte Preise für Rentner und verlangen für diese Ermäßigung auch in der Regel, dass der Ausweis vorgezeigt wird.

In der Hamburger Kunsthalle zum Beispiel müssen Rentner am “Goldenen Freitag” nur wenig Eintritt zahlen, dazu gibt es Kaffee und Kuchen.

Sport und Stadion

Fußball, Eishockey oder andere Sportveranstaltungen lassen sich oft mit einem Rentenausweis günstiger besuchen. Dieser Rabatt kann bis zu 50 Prozent betragen.

Bildung im Alter

Ein Rentenpass bietet auch Vorteile bei Bildungsangeboten. So bieten manche Volkshochschulen für Rentner günstigere Kurse an, und in vielen Bibliotheken können Inhaber eines Rentenausweises die Dienstleistungen zu einem ermäßigten Tarif in Anspruch nehmen.

Gesundheit und Wellness

Gerade für alte Menschen ist es wichtig, etwas für die Gesundheit zu tun, zu schwimmen oder in die Sauna zu gehen. Schwimmbäder und Saunen bieten oft Rabatte für Rentner an. Dabei geht es nicht immer um den Rentenpass.

Die Freizeiteinrichtungen der Center Parcs bieten zum Beispiel Ermäßigung an für Menschen, die älter sind als 55 Jahre.

Vergünstigungen in Hotels

Viele Hotels haben Vergünstigungen für Senioren. Es lohnt sich nachzufragen, da diese Rabatte gewöhnlich nicht öffentlich ausgeschrieben werden.

Best Western Hotels allerdings geben in allen ihren Häusern einen Rabatt von 15 Prozent für alle Gäste ab 55 Jahren.

Der Rentenausweis kommt automatisch

Seit 2020 muss ein Rentenausweis nicht mehr beantragt werden. Mit dem Beginn der Rente erhalten die Betroffenen ihn vom Renten Service der Deutschen Post AG.

Rentnerausweis in der Europäischen Union

Der deutsche Rentenausweis wird in den anderen EU-Ländern meist anerkannt. Auch hier gibt es häufig Ermäßigungen in den genannten Bereichen wie öffentlichem Nahverkehr, Kulturveranstaltungen oder auch beim Sport.

Vergessen Sie also Ihren Rentenausweis im Urlaub nicht. Da viele Menschen auf Reisen weit mehr öffentliche Verehrsmittel benutzen als im Alltag zuhause und in viel mehr Museen, botanische Gärten oder Theater gehen als daheim, bleibt mehr Geld in der Reisekasse.

Vergünstigungen für Rentner bei Banken und Finanzen

Auch bei Banken sollten Sie unbedingt nachfragen. Viele Banken haben Spezialangebote für Rentner, die sich ausweisen können und nehmen zum Beispiel weniger Gebühren für das Führen eines Girokontos.

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P-Konto: Ab Juli 2026 mehr Geld für Schuldner

10. April 2026 - 17:45
Lesedauer 6 Minuten

Zum 1. Juli 2026 steigen die Pfändungsfreigrenzen erneut. Davon profitieren auch Menschen mit einem Pfändungsschutzkonto, dem sogenannten P-Konto. Hinter der trockenen juristischen Anpassung steht eine sehr praktische Folge: Ein etwas größerer Teil des monatlichen Guthabens bleibt vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.

Für viele Betroffene entscheidet der Freibetrag darüber, ob Miete, Strom, Lebensmittel oder Fahrkarten noch bezahlt werden können. Das P-Konto ist deshalb kein Randthema des Vollstreckungsrechts, sondern ein Instrument, das den finanziellen Alltag in einer ohnehin angespannten Situation überhaupt erst handhabbar macht.

Was sich zum 1. Juli 2026 ändert

Die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung hebt den monatlich unpfändbaren Grundbetrag nach § 850c ZPO zum 1. Juli 2026 von bislang 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro an. Damit wird der Betrag erhöht, der einer alleinstehenden Person ohne Unterhaltspflichten bei einer Pfändung mindestens verbleiben soll.

Für das P-Konto ist diese Zahl allerdings nicht eins zu eins entscheidend. Dort greift eine besondere Rundungsvorschrift. Der monatliche Freibetrag wird auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet. In der Praxis bedeutet das: Auf dem P-Konto sind ab Juli 2026 rund 1.590 Euro monatlich automatisch geschützt. In der pfändungsrechtlichen Darstellung wird dieser Bereich üblicherweise bis 1.589,99 Euro als vollständig unpfändbar ausgewiesen.

Das ist keine große Erhöhung, aber für viele Betroffene eine wichtige Entlastung. Denn auf einem gepfändeten Konto zählt oft jeder Euro. Schon ein etwas höherer Schutzbetrag kann verhindern, dass Lastschriften platzen, Rückstände bei Energieversorgern entstehen oder der notwendige Spielraum für den Monat vollständig verloren geht.

Warum der Betrag überhaupt steigt

Die Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig angepasst. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Schuldner trotz Vollstreckung über ein Existenzminimum verfügen können. Maßgeblich ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Steigt dieser, müssen auch die unpfändbaren Beträge im Vollstreckungsrecht nachgezogen werden.

Das zeigt, dass das P-Konto keine Vergünstigung für Schuldner ist, sondern eine Schutzregelung mit sozialstaatlicher Funktion. Gepfändet werden darf nur, was oberhalb eines geschützten Bereichs liegt.

Der Staat erkennt damit an, dass Zwangsvollstreckung Grenzen haben muss. Wer Schulden hat, verliert nicht das Recht auf ein Minimum an wirtschaftlicher Handlungsfähigkeit.

Der automatische Schutz reicht nicht immer aus

So wichtig der automatische Grundfreibetrag ist, in vielen Fällen genügt er nicht. Wer gesetzliche Unterhaltspflichten hat, Kindergeld erhält oder bestimmte Sozialleistungen für andere Personen entgegennimmt, kann einen höheren Freibetrag beanspruchen. Dieser zusätzliche Schutz greift aber in aller Regel nicht automatisch. Er muss gegenüber der Bank nachgewiesen werden.

Genau hier liegt eine der größten praktischen Schwierigkeiten. Das Gesetz sieht zwar vor, dass bestimmte Beträge zusätzlich geschützt werden können. In der Lebenswirklichkeit wissen viele Betroffene jedoch nicht, dass sie aktiv werden müssen.

Andere scheitern daran, die nötige Bescheinigung rechtzeitig zu beschaffen. Wieder andere verlassen sich darauf, dass die Bank die Situation von selbst erkennt. Das ist regelmäßig nicht der Fall.

Die Folge kann gravierend sein. Obwohl eigentlich mehr Geld geschützt sein müsste, bleibt der Freibetrag zu niedrig eingestellt. Dann werden Beträge abgeschöpft, die für Kinder, den Ehepartner oder den laufenden Lebensunterhalt gedacht sind.

Das Problem liegt also nicht nur in der Höhe des Grundbetrags, sondern oft auch in der Frage, ob der individuell zustehende Schutz tatsächlich praktisch ankommt.

Unterhaltspflichten und weitere Erhöhungsbeträge

Mit der Anpassung zum Juli 2026 steigen auch die Zuschläge für unterhaltsberechtigte Personen. Für die erste Person erhöht sich der zusätzliche monatliche Betrag auf 597,42 Euro.

Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person steigt der jeweilige Zuschlag auf 332,83 Euro. Diese Zahlen sind vor allem für die Berechnung der pfändungsfreien Beträge nach der Zivilprozessordnung maßgeblich und wirken sich mittelbar auch auf die Schutzmechanismen beim P-Konto aus.

In der öffentlichen Debatte wird oft allein auf den Grundbetrag geschaut. Das greift zu kurz. Für Haushalte mit Kindern oder anderen Unterhaltsverpflichtungen ist die Frage der Zusatzfreibeträge häufig noch wichtiger als die Erhöhung des Basisschutzes.

Wer eine Familie versorgt, braucht deutlich mehr als den Betrag, der einer alleinstehenden Person ohne Unterhaltspflichten zusteht.

Gerade deshalb bleibt die Bescheinigungspraxis ein sensibles Feld. Nicht die Gesetzeslage ist in vielen Fällen das größte Problem, sondern die Umsetzung. Ein Anspruch, der nicht nachgewiesen wird oder bei der Bank nicht richtig hinterlegt ist, hilft im Alltag nicht weiter.

Pfändungstabelle ab 1. Juli 2026 (monatlich, kompakte Übersicht) Anzahl unterhaltspflichtiger Personen Unpfändbarer Monatsbetrag 0 1.587,40 € 1 2.184,82 € 2 2.517,65 € 3 2.850,48 € 4 3.183,31 € 5 oder mehr 3.516,14 € Warum viele Betroffene trotz P-Konto in Schwierigkeiten geraten

Das P-Konto vermittelt leicht den Eindruck, mit seiner Einrichtung sei alles geregelt. Tatsächlich schützt es nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und nur dann, wenn die Beträge korrekt berücksichtigt werden. Viele Betroffene erleben deshalb trotz P-Konto weiterhin erhebliche Probleme.

Das beginnt bei Rückfragen der Bank, geht über verzögerte Bearbeitung und endet nicht selten bei Unsicherheit über einzelne Zahlungseingänge. Besonders heikel wird es, wenn im selben Monat Sonderzahlungen eingehen, etwa Nachzahlungen vom Jobcenter, Sozialleistungen, Kindergeld, Steuererstattungen oder einmalige Unterstützungsleistungen.

Nicht alles davon ist automatisch im Standardfreibetrag abgedeckt. Teilweise braucht es zusätzliche Nachweise, teilweise sogar eine gerichtliche oder behördliche Freigabe.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt, der häufig unterschätzt wird: Auf dem P-Konto zählt nicht einfach die Herkunft des Geldes, sondern der verfügbare Freibetrag im jeweiligen Kalendermonat. Wer Geld abhebt und wieder einzahlt, kann dadurch unbeabsichtigt Probleme auslösen. Auch daran zeigt sich, dass das P-Konto zwar Schutz bietet, aber kein völlig unkompliziertes System ist.

Mehr Schutz auf dem Papier, aber kein Ende der Überschuldung

Die Erhöhung ab Juli 2026 ist zweifellos sinnvoll. Sie trägt der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung und verhindert, dass der Pfändungsschutz real entwertet wird.

Trotzdem sollte man die Wirkung nicht überschätzen. Wer bereits mit Miete, Energie, Lebensmitteln und Mobilität an die Grenzen seiner finanziellen Möglichkeiten stößt, wird durch rund 30 Euro mehr Basisschutz pro Monat nicht plötzlich entlastet.

Das P-Konto kann Überschuldung nicht lösen. Es kann nur verhindern, dass eine Kontopfändung die Lage noch weiter verschärft. Deshalb bleibt Schuldnerberatung unverzichtbar. Sie hilft nicht nur bei der Einrichtung des P-Kontos, sondern auch bei der Klärung von Freibeträgen, Bescheinigungen, Vollstreckungsmaßnahmen und möglichen Schritten aus der Schuldenfalle heraus.

Der Wert des P-Kontos liegt also nicht darin, Schulden verschwinden zu lassen. Sein Nutzen besteht darin, einen Rest an finanzieller Stabilität zu sichern, damit Alltag und Existenzsicherung nicht vollständig zusammenbrechen.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

Für Menschen mit bestehendem P-Konto ist zunächst die gute Nachricht wichtig, dass die Anpassung der Freibeträge grundsätzlich automatisch zu beachten ist. Kreditinstitute müssen die neuen gesetzlichen Werte ab dem 1. Juli 2026 anwenden. Wer keine zusätzlichen Ansprüche geltend machen muss, profitiert daher im Regelfall ohne neuen Antrag von der Erhöhung des Grundschutzes.

Trotzdem lohnt sich ein genauer Blick auf die Kontoführung. Wer Unterhaltspflichten hat oder Leistungen für andere Personen erhält, sollte prüfen, ob die hinterlegte Bescheinigung noch aktuell ist und ob der individuelle Freibetrag korrekt berücksichtigt wird.

Ebenso ist es sinnvoll, Kontoauszüge und Mitteilungen der Bank aufmerksam zu kontrollieren, gerade rund um den Stichtag der gesetzlichen Anpassung.

Wer noch kein P-Konto eingerichtet hat, obwohl eine Kontopfändung droht oder bereits vorliegt, sollte nicht zögern. Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist ein gesetzlicher Anspruch. In einer akuten Vollstreckungssituation kann Zeitverlust teuer werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein alleinstehender Mann hat ein P-Konto, auf das jeden Monat sein Arbeitseinkommen eingeht. Bis Ende Juni lag sein automatisch geschützter Betrag bei 1.560 Euro. Ab Juli steigt der geschützte Betrag auf rund 1.590 Euro.

Gehen beispielsweise 1.580 Euro auf dem Konto ein, bleibt dieser Betrag nun vollständig vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Vor der Erhöhung hätte ein kleiner Teil darüber liegen können. Für den Betroffenen bedeutet das in der Praxis, dass mehr Geld für Miete, Lebensmittel, Strom und Fahrkarten verfügbar bleibt.

Fragen und Antworten zum P-Konto ab Juli 1. Was ändert sich ab Juli beim P-Konto?

Ab Juli steigt der automatisch geschützte monatliche Freibetrag. Dadurch bleibt Schuldnern auf dem P-Konto etwas mehr Geld, über das sie trotz Pfändung verfügen können.

2. Müssen Betroffene einen Antrag stellen, damit der neue Freibetrag gilt?

Der allgemeine Grundfreibetrag wird in der Regel automatisch angepasst. Wer jedoch zusätzliche Freibeträge etwa wegen Unterhaltspflichten oder Kindergeld benötigt, muss darauf achten, dass die entsprechenden Nachweise bei der Bank vorliegen.

3. Gilt der höhere Freibetrag für alle Kontoinhaber automatisch?

Der automatische Schutz gilt für den allgemeinen Grundbetrag. Wer mehr Schutz braucht, weil er etwa Kinder versorgt oder für andere Personen Leistungen erhält, muss seinen individuellen Anspruch gesondert belegen.

4. Was bringt das im Alltag konkret?

Auch wenn die Erhöhung auf den ersten Blick nicht groß wirkt, kann sie im Alltag wichtig sein. Schon wenige Euro mehr können verhindern, dass am Monatsende Geld für notwendige Ausgaben fehlt oder Lastschriften nicht eingelöst werden.

5. Reicht ein P-Konto aus, um bei Schulden dauerhaft abgesichert zu sein?

Nein. Das P-Konto schützt nur einen bestimmten monatlichen Betrag vor dem Zugriff der Gläubiger. Es löst jedoch nicht das Schuldenproblem selbst. Wer dauerhaft betroffen ist, sollte zusätzlich eine Schuldnerberatung in Anspruch nehmen.

6. Was sollten Betroffene jetzt besonders prüfen?

Sie sollten kontrollieren, ob ihr Konto tatsächlich als P-Konto geführt wird und ob alle zusätzlichen Freibeträge korrekt berücksichtigt sind. Gerade bei Unterhaltspflichten oder Sozialleistungen für andere Personen kann es wichtig sein, Bescheinigungen zu aktualisieren.

Fazit

Ab dem 1. Juli 2026 verbessert sich der Schutz für Schuldner auf dem P-Konto erneut. Der gesetzliche unpfändbare Grundbetrag steigt, und auf dem P-Konto bleibt damit praktisch ein monatlicher Betrag von rund 1.590 Euro automatisch vor Pfändung geschützt. Auch die Zuschläge für Unterhaltspflichten werden angehoben.

Für Betroffene ist das eine spürbare, wenn auch begrenzte Erleichterung. Die Reform lindert akute Belastungen, ersetzt aber weder eine sorgfältige Prüfung des eigenen Freibetrags noch eine qualifizierte Schuldnerberatung. Das P-Konto bleibt ein wichtiges Schutzinstrument, doch seine Wirkung hängt stark davon ab, ob die individuellen Ansprüche vollständig erfasst und im Alltag auch tatsächlich umgesetzt werden.

Quellen

Bundesgesetzblatt, Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO, Ausfertigungsdatum 19.03.2026, veröffentlicht am 26.03.2026: neue unpfändbare Beträge ab 01.07.2026, darunter 1.587,40 Euro monatlich sowie die Erhöhungsbeträge für Unterhaltspflichten

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Berufsunfähig, aber trotzdem arbeiten und plötzlich streicht die Versicherung die Rente

10. April 2026 - 16:37
Lesedauer 7 Minuten

Der neue Job war der erste Schritt zurück ins normale Leben. Die BU-Rente lief, eine andere Stelle ließ sich finden, das Einkommen stieg wieder. Dann kam der Brief: Die Versicherung stellt die Rentenzahlungen ein. Grund: konkrete Verweisung. Eine Klausel, die in nahezu jedem BU-Vertrag steckt — und die Betroffenen meistens erst dann begegnet, wenn der Schaden bereits eingetreten ist.

Der Mechanismus ist juristisch eindeutig, im Alltag aber kaum bekannt: Nimmt ein Versicherter trotz anerkannter Berufsunfähigkeit eine neue Tätigkeit auf, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, kann der Versicherer die BU-Rente streichen — und das rückwirkend. Der Schritt, den Betroffene für mutig und vernünftig halten, wird zur Begründung für die Leistungseinstellung.

Was die konkrete Verweisung bedeutet – und warum sie in jedem Vertrag steckt

Wer sich mit Berufsunfähigkeitsversicherungen beschäftigt, stößt schnell auf die abstrakte Verweisung — die Klausel, bei der der Versicherer den Versicherten theoretisch auf irgendeinen Beruf verweisen kann, auch wenn er diesen Job gar nicht hat. Diese Klausel gilt seit Jahren als Qualitätsmerkmal, wenn sie fehlt. Was dabei in den Hintergrund gerät: Die konkrete Verweisung ist davon vollständig verschieden und findet sich auch in guten, modernen Tarifen.

Die rechtliche Grundlage ist § 172 Abs. 3 VVG. Danach kann vertraglich vereinbart werden, dass Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit tatsächlich ausübt, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht. Der entscheidende Unterschied zur abstrakten Verweisung: Es geht nicht um eine Tätigkeit, die der Versicherte theoretisch ausüben könnte.

Es geht um eine, die er konkret ausübt. Die Formulierung in den Musterbedingungen des GDV lautet sinngemäß: Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die in ihrer Vergütung und sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten Tätigkeit absinkt.

Was auf den ersten Blick fair klingt, wird im Leistungsfall zur Stolperfalle. Denn die Entscheidung, ob ein neuer Job mit dem alten vergleichbar ist, trifft zunächst allein der Versicherer — und der hat ein offensichtliches Interesse daran, die Leistungspflicht zu beenden.

Die 80-Prozent-Grenze: Richtwert, kein Freibrief

In der Praxis kursiert eine Zahl: 80 Prozent. Verdient man im neuen Job mindestens 80 Prozent des früheren Bruttoeinkommens, sei die Verweisung möglich; verdient man weniger, sei man sicher. Diese Vereinfachung ist gefährlich falsch.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Juni 2019 klargestellt, dass die 20-Prozent-Grenze keine Freigabe ist, sondern lediglich eine Mindestbedingung: Liegt der Einkommensverlust bei 20 Prozent oder mehr, ist eine Verweisung regelmäßig ausgeschlossen. Liegt er darunter, folgt daraus noch keine zulässige Verweisung — es muss zusätzlich geprüft werden, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung insgesamt entspricht (BGH, IV ZR 19/18, 26.06.2019).

Lebensstellung bedeutet zweierlei: das Einkommen und die soziale Wertschätzung des Berufs. Wer früher Konstruktionsmechaniker war und jetzt als Fahrer und Messgehilfe beim Landesamt für Vermessung arbeitet und dabei sogar etwas mehr verdient, ist nach Ansicht der Versicherung verweisbar.

Das Oberlandesgericht Nürnberg sah das anders und verurteilte den Versicherer zur Nachzahlung von über 25.000 Euro — weil der neue Job keine vergleichbare Ausbildung erforderte, der Mann durch ganz Bayern reisen musste statt an seinem Wohnort zu arbeiten, und eine Anstellung im öffentlichen Dienst keine automatisch höhere Wertschätzung genießt (OLG Nürnberg, 8 U 2196/21, 01.02.2022).

Was für Thomas M., 41, aus Weiden real war: Zwei Jahre lang kämpfte er um seine BU-Rente. Die Versicherung hatte die Zahlungen eingestellt, weil er einen neuen Job gefunden hatte — mehr Gehalt, stabilerer Arbeitgeber, vermeintlich alles besser.

Dass er täglich hundert Kilometer durch Bayern fuhr, dass sein neuer Job keinerlei Ausbildung voraussetzte, dass er in seinem alten Beruf qualifiziert spezialisiert gewesen war — das alles ignorierte die Einstellungsmitteilung. Erst das Gericht erzwang die Nachzahlung.

Wann eine Verweisung scheitert – und wann sie durchkommt

Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren klare Tendenzen entwickelt, auch wenn jeder Fall von seinen konkreten Umständen abhängt. Grundsätzlich gilt: Eine Verweisungstätigkeit muss vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, vergleichbar vergütet werden und in vergleichbarem gesellschaftlichem Ansehen stehen. Fehlt auch nur eine dieser drei Säulen, ist die Verweisung unzulässig.

Besonders heikel ist die Frage der sozialen Wertschätzung, weil sie subjektiver Interpretation zugänglich ist. Der BGH hat in einem anderen Fall klargestellt, dass ein selbstständiger Hufbeschlagschmied nicht auf einen angestellten Maschinenführer im Gartenbau verwiesen werden kann — obwohl dieser mehr verdiente.

Die Kenntnisse und der berufliche Status seien schlicht nicht vergleichbar (BGH, IV ZR 11/16). Ein Malergeselle, der nach anerkannter Berufsunfähigkeit als Schulhausmeister arbeitete und dabei Mülltonnen leerte, Rasen mähte und Kreide ausgab, konnte ebenfalls nicht konkret verwiesen werden — der Beruf des Hausmeisters erfordere keine handwerkliche Ausbildung und genieße geringere Wertschätzung (OLG Karlsruhe, 12 U 140/11, 30.12.2011).

Anders sieht es aus, wenn die Berufe tatsächlich vergleichbar sind. Ein Maler, der nach einem Skiunfall berufsunfähig wurde und danach als Kaufmann in einem Fachhandel für Malerbedarf arbeitete, konnte konkret verwiesen werden — Einkommen und gesellschaftliche Stellung waren in diesem Fall ähnlich, und der BGH bestätigte die Einstellung der Rente (BGH, IV ZR 287/10, 08.02.2012).

Wer sich nach einer Umschulung in einem neuen Beruf etabliert, der seiner alten Lebensstellung entspricht, riskiert dieselbe Konsequenz — auch wenn die Umschulung freiwillig und aus eigener Initiative erfolgte (OLG Nürnberg, 8 U 2115/20, 07.11.2022).

Das Nachprüfungsverfahren: Die zweite Front

Die konkrete Verweisung greift nicht nur bei der Erstprüfung des Leistungsantrags. Sie ist auch im laufenden Rentenbezug ein Werkzeug, das Versicherer regelmäßig einsetzen. Das sogenannte Nachprüfungsverfahren gibt dem Versicherer das Recht, in bestimmten Abständen erneut zu prüfen, ob die Berufsunfähigkeit noch fortbesteht — und dabei ausdrücklich zu prüfen, ob eine konkrete Verweisungsmöglichkeit eingetreten ist.

Das bedeutet in der Praxis: Wer seit Jahren BU-Rente bezieht und sich dann beruflich neu orientiert, muss damit rechnen, dass die nächste Nachprüfung gezielt nach Verweisungsgründen sucht.

Viele Versicherungsbedingungen verpflichten den Versicherungsnehmer außerdem ausdrücklich dazu, die Wiederaufnahme oder Änderung einer beruflichen Tätigkeit unverzüglich zu melden. Wer das versäumt — etwa weil er nicht weiß, dass diese Pflicht besteht — läuft Gefahr, dass der Versicherer die Leistung rückwirkend einstellt und bereits gezahlte Raten zurückfordert.

Besonders tückisch: Viele Versicherungsgesellschaften weisen im Anerkenntnisschreiben darauf hin, dass Veränderungen unverzüglich zu melden sind. Wer diese Meldung macht, löst damit unmittelbar ein Nachprüfungsverfahren aus.

Wer sie unterlässt, riskiert den Vorwurf der Obliegenheitsverletzung — mit der möglichen Folge, dass der Versicherer vergangene Rentenzahlungen zurückfordert. Beide Wege führen in juristische Auseinandersetzungen; wer keine anwaltliche Begleitung hat, geht beide mit schlechteren Karten.

Was Versicherer im Nachprüfungsverfahren formal leisten müssen

Eine Leistungseinstellung wegen konkreter Verweisung ist nur dann wirksam, wenn der Versicherer sie ordentlich begründet. Das klingt banal, ist aber in der Praxis eine echte Hürde für viele Gesellschaften. Das Saarländische Oberlandesgericht hat im Mai 2025 entschieden, dass eine bloße Verweisung auf eine neue Tätigkeit nicht ausreicht.

Der Versicherer muss in seiner Einstellungsmitteilung die bisherige und die neue Tätigkeit detailliert gegenüberstellen — Anforderungen, Fähigkeiten, Einkommen, soziale Wertschätzung — und nachvollziehbar begründen, warum er beide für vergleichbar hält. Fehlt diese Vergleichsbetrachtung, bleibt die Leistungspflicht bestehen, selbst wenn der Versicherer inhaltlich Recht haben könnte.

Versicherungsnehmer, die eine Einstellungsmitteilung erhalten, sollten diese deshalb nicht ohne Prüfung akzeptieren. Eine pauschale Formulierung, wonach die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspreche, genügt den formalen Anforderungen nicht. Fehlt die detaillierte Vergleichsbetrachtung, ist die Einstellungsmitteilung unwirksam — die Rente läuft weiter, bis der Versicherer eine formal korrekte Begründung nachliefert.

Die Ausnahmen – und was das für Bestandsverträge bedeutet

Wer heute einen neuen Vertrag abschließt, hat in seltenen Fällen die Möglichkeit, die konkrete Verweisung vollständig auszuschließen. Der HDI verzichtet seit Januar 2024 bei neu abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen auf jede Form der Verweisung — sowohl bei der Erstprüfung als auch im Nachprüfungsverfahren.

Die Bayerische bietet den vollständigen Verzicht seit Sommer 2024 als kostenpflichtigen Zusatzbaustein an.

Für alle, die bereits eine laufende Police haben, ist das wenig hilfreich. Bestehende Verträge können in der Regel nicht nachträglich um einen Verweisungsverzicht ergänzt werden. Was zählt, ist deshalb der genaue Blick in die eigenen Versicherungsbedingungen:

Wie ist die bisherige Lebensstellung definiert? Ist die 20-Prozent-Einkommensgrenze ausdrücklich festgelegt? Hat der Versicherer im Nachprüfungsverfahren die Möglichkeit zur konkreten Verweisung explizit vorbehalten? Wer das nicht weiß, trifft Entscheidungen über seine berufliche Neuorientierung auf unsicherer Grundlage.

Was Betroffene konkret tun sollten

Wer berufsunfähig ist und über eine neue Stelle nachdenkt, sollte diese Entscheidung anwaltlich absichern — nicht, weil jede neue Arbeit verboten ist, sondern weil der Schritt Konsequenzen haben kann, die im Vorfeld eingeschätzt werden müssen. Viele Versicherungsbedingungen enthalten eine Obliegenheit, jede Wiederaufnahme oder Änderung einer beruflichen Tätigkeit unverzüglich zu melden.

Wer diese Meldung ohne Begleitung macht, löst oft unmittelbar ein Nachprüfungsverfahren aus. Wer sie unterlässt, riskiert den Vorwurf der Obliegenheitsverletzung mit der möglichen Folge rückwirkender Rückforderungen.

Wer bereits eine Einstellungsmitteilung erhalten hat, sollte diese nicht widerspruchslos hinnehmen. Die Beweislast im Nachprüfungsverfahren liegt beim Versicherer — er muss beweisen, dass die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit weggefallen sind.

Eine unzureichend begründete Einstellungsmitteilung ist aus formalen Gründen angreifbar. Und selbst wenn der neue Job formal einen vergleichbaren Verdienst bringt, ist damit die soziale Wertschätzung noch lange nicht belegt.

Fristen sind entscheidend. Im Nachprüfungsverfahren muss der Versicherer die Leistungseinstellung fristgerecht und mit ausreichender Begründungstiefe ankündigen. Fehlt die detaillierte Vergleichsbetrachtung zwischen altem und neuem Beruf, bleibt die Rentenpflicht bestehen. Wer zu spät reagiert, verliert diesen Hebel.

Häufige Fragen zur konkreten Verweisung

Kann die Versicherung mich zwingen, einen neuen Job anzunehmen?
Nein. Die konkrete Verweisung setzt voraus, dass Sie die neue Tätigkeit freiwillig und tatsächlich ausüben. Eine abstrakte Verweisung — bei der der Versicherer Sie auf eine theoretisch mögliche Stelle verweist — findet sich in modernen Tarifen nicht mehr. Der Versicherer kann Ihnen keine neue Stelle aufzwingen, er kann aber prüfen, ob der Job, den Sie freiwillig angetreten haben, Ihrer Lebensstellung entspricht.

Muss ich meinen neuen Job der Versicherung melden?
Das hängt von Ihren Versicherungsbedingungen ab. Viele Verträge enthalten eine Obliegenheit, jede Wiederaufnahme oder Änderung einer beruflichen Tätigkeit unverzüglich zu melden. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann zu rückwirkender Leistungseinstellung führen. Prüfen Sie Ihren Vertrag — und lassen Sie die Meldung anwaltlich begleiten.

Darf ich neben der BU-Rente etwas hinzuverdienen?
Ja, aber ohne feste Sicherheitsgrenze. Der häufig genannte Richtwert von 80 Prozent des früheren Einkommens ist kein Freibrief — er bezeichnet lediglich die Grenze, ab der eine Verweisung in aller Regel ausgeschlossen ist. Liegt das Einkommen im neuen Job darüber, prüft der Versicherer beide Kriterien: Einkommen und soziale Wertschätzung. Erst wenn beides vergleichbar ist, kann er die Rente einstellen.

Was passiert, wenn ich mich freiwillig umgeschult habe?
Wer durch eigene Initiative eine Umschulung absolviert und damit einen Beruf erlangt, der seiner früheren Lebensstellung entspricht, kann konkret verwiesen werden. Das OLG Nürnberg hat 2022 entschieden, dass überobligatorisch erlangte Fähigkeiten einer Verweisung nicht entgegenstehen, wenn die neue Tätigkeit Einkommen und Wertschätzung des alten Berufs erreicht (Az. 8 U 2115/20).

Was tun, wenn die Versicherung die BU-Rente einstellt?
Akzeptieren Sie die Einstellungsmitteilung nicht ohne Prüfung. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Versicherungsrecht, der die Begründungstiefe der Einstellungsmitteilung, die Vergleichbarkeit der Berufe und die formalen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens prüft. Die Beweislast liegt beim Versicherer — nutzen Sie diesen Vorteil.

Quellen

Bundesgerichtshof: BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az. IV ZR 19/18 – Konkrete Verweisung und Lebensstellung

Bundesgerichtshof: BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az. IV ZR 287/10 – Maler/Kaufmann Fachhandel

Bundesgerichtshof: BGH, Urteil vom 14.12.2016, Az. IV ZR 527/15 – Selbstständiger Arzt und MVZ

OLG Nürnberg: OLG Nürnberg, Urteil vom 01.02.2022, Az. 8 U 2196/21 – Konstruktionsmechaniker/Messgehilfe

OLG Nürnberg: OLG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2022, Az. 8 U 2115/20 – Überobligatorische Umschulung

OLG Karlsruhe: OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2011, Az. 12 U 140/11 – Malergeselle/Schulhausmeister

OLG Saarbrücken: OLG Saarbrücken, Mai 2025 – Begründungspflicht bei Leistungseinstellung

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Rente für besonders langjährig Rentenversicherte: Rentenbeginn 2026 verschiebt sich erneut

10. April 2026 - 16:13
Lesedauer 7 Minuten

Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente ohne Abschläge beziehen und damit früher aus dem Berufsleben ausscheiden als bei der regulären Altersrente.

Der oft verwendete Ausdruck „Rente mit 63“ passt allerdings schon lange nicht mehr für alle Jahrgänge. Die Altersgrenze wird stufenweise angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1961 liegt sie bei 64 Jahren und 6 Monaten, für den Jahrgang 1962 bei 64 Jahren und 8 Monaten. Wer 1964 oder später geboren ist, kann diese Rentenart erst mit 65 Jahren erhalten.

Gerade im Jahr 2026 gewinnt diese Entwicklung an Bedeutung. Denn dann erreichen viele Versicherte Jahrgänge, bei denen die schrittweise Anhebung unmittelbar spürbar wird.

Auf dem Papier wirken zusätzliche Monate oft überschaubar. In der Praxis entscheiden sie jedoch darüber, ob noch ein halbes Jahr Erwerbseinkommen erzielt wird, ob eine Übergangsphase finanziell überbrückt werden muss oder ob der geplante Ruhestand verschoben werden muss. Wer seine Rentenstrategie zu spät prüft, riskiert unnötige Verzögerungen und vermeidbare finanzielle Lücken.

Was diese Rente von anderen Altersrenten unterscheidet

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist eine besondere Form der vorgezogenen Altersrente. Ihr großer Vorteil besteht darin, dass sie abschlagsfrei gezahlt wird. Anders als bei der Altersrente für langjährig Versicherte, die bereits nach 35 Versicherungsjahren möglich ist, gibt es bei dieser Rentenart keine Möglichkeit, noch früher gegen Abschläge einzusteigen.

Wer die maßgebliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat, kann diese Rente nicht beziehen. Genau darin liegt ihre besondere Logik: Sie belohnt eine sehr lange Versicherungsbiografie, setzt dafür aber einen klar definierten Zugang ohne Vorverlegung voraus.

Für viele Menschen ist das ein wichtiger Unterschied. Während bei anderen Rentenarten häufig gerechnet wird, ob Abschläge tragbar sind, ist die Lage hier eindeutiger. Entweder die Voraussetzungen sind erfüllt oder eben nicht.

Dadurch wird die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung besonders wichtig. Denn schon einzelne Monate, die nicht anerkannt werden, können den Rentenbeginn um Wochen oder sogar Monate verschieben.

45 Jahre Wartezeit: Welche Zeiten wirklich zählen

Die oft genannte Formel „45 Jahre gearbeitet“ trifft den rechtlichen Maßstab nur näherungsweise. Tatsächlich geht es um die Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren beziehungsweise 540 Monaten.

Dabei werden nicht nur klassische Beschäftigungszeiten berücksichtigt. Angerechnet werden Pflichtbeiträge aus versicherter Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, bestimmte Zeiten mit Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld oder Übergangsgeld sowie Ersatzzeiten.

Freiwillige Beiträge können ebenfalls mitzählen, allerdings nur dann, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.

Gerade an diesem Punkt entstehen in der Praxis viele Missverständnisse. Nicht jede Phase, die im Versicherungsverlauf auftaucht, hilft automatisch beim Erreichen der 45 Jahre.

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass Pflichtbeiträge wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe nicht berücksichtigt werden.

Ebenfalls außen vor bleiben Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung, Zeiten aus einem Rentensplitting sowie reine Anrechnungszeiten, etwa bei Schul- oder Studienzeiten.

Auch Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn ist ein sensibler Punkt: Zeiten mit Leistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen grundsätzlich nur dann mit, wenn die Arbeitslosigkeit auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht.

Damit wird deutlich, warum zwei Versicherte mit ähnlich langen Erwerbsbiografien zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Wer jahrzehntelang beschäftigt war, daneben Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, erfüllt die Wartezeit häufig problemlos.

Wer dagegen längere Unterbrechungen mit nicht anrechenbaren Zeiten hatte, kann trotz eines langen Berufslebens an einzelnen Monaten scheitern. Gerade deshalb ist die Vorstellung trügerisch, die 45 Jahre ließen sich ohne genaue Prüfung einfach überschlagen.

Warum der Jahrgang 1961 im Jahr 2026 besonders genau hinschauen sollte

Ein besonders anschauliches Beispiel liefert der Geburtsjahrgang 1961. Für diese Versicherten liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und 6 Monaten. Wer also 2026 diese Altersgrenze erreicht und gleichzeitig die 45 Jahre Wartezeit erfüllt, kann dann abschlagsfrei in Rente gehen.

Für den Jahrgang 1962 verschiebt sich der Zeitpunkt weiter auf 64 Jahre und 8 Monate, für 1963 auf 64 Jahre und 10 Monate. Ab dem Jahrgang 1964 gilt schließlich die feste Grenze von 65 Jahren.

Diese Staffelung wirkt technisch, hat aber erhebliche praktische Folgen. Wer seine Lebensplanung auf einen bestimmten Monat ausgerichtet hat, muss den Rentenbeginn exakt berechnen.

Schon zwei zusätzliche Monate können Auswirkungen auf Arbeitsverträge, Altersteilzeitmodelle, Urlaubsabgeltungen, Abfindungsüberlegungen oder die private Liquiditätsplanung haben.

Besonders heikel wird es, wenn Versicherte davon ausgehen, eine bestimmte Phase werde auf die 45 Jahre angerechnet, sich später aber herausstellt, dass genau diese Monate rechtlich nicht mitzählen. Dann verschiebt sich der Start nicht nur wegen der Altersgrenze, sondern zusätzlich wegen einer nicht erfüllten Wartezeit.

Die Rentenhöhe bleibt individuell und hängt von der Erwerbsbiografie ab

Immer wieder wird gefragt, wie hoch die Rente nach 45 Versicherungsjahren ausfällt. Eine pauschale Antwort gibt es darauf nicht. Die monatliche Rentenhöhe wird nach der Rentenformel berechnet.

Maßgeblich sind vor allem die erworbenen Entgeltpunkte, der Zugangsfaktor, der aktuelle Rentenwert und der Rentenartfaktor. Wer über viele Jahre gut verdient und entsprechend hohe Beiträge gezahlt hat, erreicht eine deutlich höhere Rente als jemand mit langen Phasen niedriger Einkommen, Teilzeit oder geringfügiger Beschäftigung.

Das hat zwei Folgen. Zum einen ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren kein Garant für eine hohe Altersversorgung. Sie schützt vor Rentenminderungen durch einen vorzeitigen Einstieg, ersetzt aber keine hohen Beitragsleistungen.

Zum anderen kann diese Rentenart für Menschen mit stabilen und langen Erwerbsverläufen besonders attraktiv sein, weil sie einen früheren Ausstieg erlaubt, ohne dass die monatliche Rente wegen Abschlägen sinkt. Die Rentenhöhe bleibt also immer das Ergebnis des individuellen Versicherungslebens, nicht einer pauschalen Sonderregel für langjährig Beschäftigte.

Hinzuverdienst 2026: Arbeiten neben der Rente bleibt ohne Obergrenze möglich

Ein wichtiger Aspekt wird in der öffentlichen Debatte häufig unterschätzt: Wer eine Altersrente bezieht, kann seit dem 1. Januar 2023 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente deshalb gekürzt wird. Das gilt auch für vorgezogene Altersrenten und damit ebenso für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Für viele Menschen eröffnet das neue Spielräume. Sie können den Übergang in den Ruhestand schrittweise gestalten, ihre Arbeitszeit reduzieren oder weiterhin in Teilzeit oder projektbezogen tätig bleiben, ohne rentenrechtliche Nachteile befürchten zu müssen.

Gerade angesichts des Fachkräftemangels in vielen Branchen hat diese Regelung erhebliche praktische Bedeutung. Sie verändert den Ruhestand von einem harten Einschnitt hin zu einem flexibleren Übergang.

Wer gesundheitlich in der Lage ist und beruflich gefragt bleibt, kann Einkommen aus Erwerbsarbeit und gesetzliche Rente kombinieren. Für viele Haushalte verbessert das die finanzielle Lage spürbar. Zugleich steigt dadurch die Attraktivität der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren, weil sie nicht zwingend das Ende jeder Erwerbstätigkeit bedeutet.

Warum eine frühe Prüfung des Versicherungskontos so wichtig ist

In kaum einem anderen Bereich des Rentenrechts zeigt sich so deutlich, wie wichtig eine rechtzeitige Vorbereitung ist. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag rund drei Monate vor dem beabsichtigten Rentenbeginn zu stellen.

Für die strategische Planung reicht das allerdings nicht aus. Wer wissen will, ob die 45 Jahre tatsächlich erreicht werden, sollte deutlich früher auf die Rentenauskunft und vor allem auf den vollständigen Versicherungsverlauf schauen. Dort zeigt sich, welche Zeiten gespeichert sind, wo Nachweise fehlen und ob Monate möglicherweise falsch oder gar nicht erfasst wurden.

Vor allem bei Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Minijob-Konstellationen, Zeiten des Sozialleistungsbezugs oder älteren Beschäftigungsphasen können Unklarheiten entstehen. Solche Lücken lassen sich oft noch bereinigen, sofern Unterlagen vorhanden sind und rechtzeitig reagiert wird.

Wer erst kurz vor dem geplanten Rentenbeginn erkennt, dass einzelne Monate fehlen, gerät unter Druck. Dann geht es nicht mehr um langfristige Gestaltung, sondern um Schadensbegrenzung. Genau deshalb lohnt sich die Kontenklärung nicht erst im letzten Moment, sondern möglichst Jahre vor dem geplanten Ausstieg.

Rentenbeginn 2026 im Überblick Thema Regelung und Bedeutung 2026 Abschlagsfreier Rentenbeginn Für besonders langjährig Versicherte gilt die stufenweise angehobene Altersgrenze. Der Jahrgang 1961 erreicht sie mit 64 Jahren und 6 Monaten, der Jahrgang 1962 mit 64 Jahren und 8 Monaten, der Jahrgang 1963 mit 64 Jahren und 10 Monaten. Ab Jahrgang 1964 liegt sie bei 65 Jahren. Erforderliche Wartezeit Notwendig sind 45 Jahre beziehungsweise 540 Monate mit anrechenbaren Zeiten. Dazu gehören insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Tätigkeit, Kindererziehung, Pflege und bestimmte weitere rentenrechtliche Zeiten. Nicht berücksichtigte Zeiten Nicht mitgezählt werden unter anderem Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting sowie reine Anrechnungszeiten wie viele Schul- und Studienzeiten. Rentenhöhe Die Höhe ist nicht pauschal festgelegt. Sie richtet sich nach der individuellen Rentenformel und damit vor allem nach den erworbenen Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert. Hinzuverdienst Neben einer Altersrente darf seit 2023 unbegrenzt hinzuverdient werden. Eine Kürzung der Altersrente wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze gibt es nicht mehr. Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Versicherter des Jahrgangs 1961 hat seine 45 Versicherungsjahre vollständig erreicht. Er geht davon aus, wie einige ältere Jahrgänge bereits mit 64 Jahren in Rente gehen zu können. Bei genauer Prüfung zeigt sich jedoch, dass seine Altersgrenze 2026 bei 64 Jahren und 6 Monaten liegt. Dadurch verschiebt sich sein geplanter Rentenbeginn um ein halbes Jahr.

Für ihn bedeutet das, dass er entweder länger arbeitet oder diesen Zeitraum finanziell überbrücken muss. Zugleich kann er nach Rentenbeginn weiterhin in Teilzeit tätig bleiben, ohne dass seine Rente gekürzt wird.

5 Fragen und Antworten zur Altersrente für besonders langjährig Rentenversicherte 1. Was ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte?

Diese Rentenart ermöglicht einen abschlagsfreien früheren Rentenbeginn für Menschen, die besonders lange in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Voraussetzung ist, dass die vorgeschriebene Wartezeit von 45 Jahren erfüllt wird und zugleich die jeweils geltende Altersgrenze des Geburtsjahrgangs erreicht ist.

2. Wer kann diese Rente im Jahr 2026 in Anspruch nehmen?

Im Jahr 2026 können Versicherte diese Rente erhalten, wenn sie die 45 Jahre Wartezeit vollständig erfüllen und das für ihren Jahrgang maßgebliche Alter erreicht haben. Für den Jahrgang 1961 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und 6 Monaten. Für den Jahrgang 1962 steigt sie auf 64 Jahre und 8 Monate.

3. Welche Zeiten zählen auf die 45 Jahre Wartezeit an?

Angerechnet werden vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit. Auch Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten können berücksichtigt werden. Nicht jede im Versicherungsverlauf enthaltene Zeit zählt jedoch automatisch mit, weshalb eine genaue Prüfung durch die Rentenversicherung sinnvoll ist.

4. Wie hoch ist die Rente nach 45 Versicherungsjahren?

Die Rentenhöhe ist immer individuell. Sie richtet sich danach, wie viele Entgeltpunkte während des Arbeitslebens erworben wurden. Wer über viele Jahre gut verdient und entsprechend Beiträge gezahlt hat, erhält in der Regel eine höhere Rente als jemand mit längeren Phasen niedriger Einkommen oder Teilzeit.

5. Darf man neben dieser Rente weiterarbeiten?

Ja, das ist möglich. Auch bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte darf unbegrenzt hinzuverdient werden. Die Rente wird dadurch nicht gekürzt. Das macht einen flexiblen Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand deutlich einfacher.

Fazit

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bleibt auch 2026 eine wichtige Möglichkeit für Menschen mit sehr langer Versicherungsbiografie. Ihr größter Vorteil besteht im abschlagsfreien Rentenbeginn vor der regulären Altersgrenze.

Gleichzeitig verschiebt sich dieser Zeitpunkt für die betroffenen Jahrgänge weiter nach hinten. Für den Jahrgang 1961 liegt er bei 64 Jahren und 6 Monaten, für 1962 bei 64 Jahren und 8 Monaten. Wer diese Veränderung unterschätzt oder die 45 Jahre Wartezeit nicht exakt prüft, kann seinen Ruhestandsbeginn falsch kalkulieren.

Hinzu kommt, dass die Rentenhöhe individuell bleibt und nicht allein von der Zahl der Versicherungsjahre abhängt.

Umso wichtiger ist eine gründliche Vorbereitung. Wer sein Versicherungskonto frühzeitig klärt, fehlende Zeiten nachweist und den Rentenbeginn präzise plant, verschafft sich finanzielle Sicherheit und vermeidet unangenehme Überraschungen. Die gute Nachricht lautet: Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann nicht nur abschlagsfrei früher in Rente gehen, sondern zugleich flexibel weiterarbeiten, denn ein unbegrenzter Hinzuverdienst ist auch 2026 möglich.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung, „Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte“.
Deutsche Rentenversicherung, Studientext „Wartezeiten“.
Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen“.

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Berufsunfähigkeit: Gutachter der Versicherung sagt „Simulant” – Gericht spricht 640.000 Euro BU-Rente zu

10. April 2026 - 16:03
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Ein IT-Manager erkrankt an einer schweren Depression. Seine Psychiaterin bescheinigt ihm ein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen, ebenso ein Gutachter der Deutschen Rentenversicherung. Doch seine private Berufsunfähigkeitsversicherung weigert sich zu zahlen – denn ihr eigener Gutachter behauptet, der Mann übertreibe seine Beschwerden.

Das Wort, das in solchen Fällen fällt: Aggravation. Es klingt medizinisch neutral, bedeutet aber im Klartext: Wir glauben Ihnen nicht.

Erst nach dreieinhalb Jahren Klage vor dem Landgericht Stuttgart und einer dramatischen Wende in der Beweisaufnahme erhielt der Mann Recht – und 640.000 Euro an nachzuzahlenden Versicherungsleistungen. Das Urteil vom Juli 2025 zeigt, wie Versicherer systematisch psychisch Erkrankte um ihre Ansprüche bringen und warum sich der Kampf dagegen trotzdem lohnen kann.

Der Aggravationsvorwurf – eine Standardwaffe gegen psychisch Erkrankte

Wer an einer Depression erkrankt und seine Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen will, trifft auf ein grundlegendes Problem: Anders als ein Knochenbruch lässt sich eine psychische Erkrankung nicht auf einem Röntgenbild sichtbar machen.

Die Diagnose stützt sich auf die Schilderungen der Betroffenen, auf therapeutische Einschätzungen und auf standardisierte Testverfahren. Diesen Spielraum nutzen Versicherer gezielt aus.

Sie beauftragen eigene Gutachter, die sogenannte Beschwerdevalidierungstests durchführen. Das Ergebnis fällt häufig zugunsten des Versicherers aus: Dem Antragsteller werden Aggravationstendenzen attestiert, also eine übertriebene Darstellung der eigenen Beschwerden.

In der Praxis reicht dieser Vorwurf regelmäßig aus, um Leistungsansprüche abzulehnen – selbst wenn behandelnde Fachärzte eine vollständige Berufsunfähigkeit bestätigen.

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich häufig dies: Gerade bei psychischen Erkrankungen fällt das Ergebnis solcher Auftragsgutachten nahezu vorhersagbar zugunsten des Versicherers aus.

Private Gutachteninstitute, die überwiegend für Versicherungsunternehmen arbeiten, setzen testpsychologische Verfahren ein, deren wissenschaftliche Aussagekraft in der Fachwelt umstritten ist. Die maßgebende psychiatrische Literatur hält den flächendeckenden Einsatz solcher Tests für nicht gesichert.

Die Folge: Versicherte werden aufgrund fragwürdiger Methoden als Simulanten abgestempelt. Wer sich dagegen wehren will, braucht nicht nur einen Anwalt, sondern auch Jahre Geduld – wie der Fall vor dem Landgericht Stuttgart zeigt.

Der Fall vor dem Landgericht Stuttgart – dreieinhalb Jahre bis zur Gerechtigkeit

Der Kläger, ein IT-Manager in leitender Funktion, entwickelte aufgrund erheblicher beruflicher und familiärer Belastungen eine stressinduzierte Depression.

Sein Zustand verschlechterte sich so weit, dass sowohl seine behandelnde Psychiaterin als auch ein Sachverständiger der Deutschen Rentenversicherung ihm ein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen bescheinigten. Zwei unabhängige Fachleute kamen also zum selben Ergebnis: Dieser Mann kann nicht mehr arbeiten.

Der von der Versicherung beauftragte Gutachter sah das anders. Er attestierte dem IT-Manager eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 Prozent und stufte eindeutige Testergebnisse als nicht authentisch ein – mit dem Hinweis auf angebliche Aggravationstendenzen.

Die Versicherung lehnte daraufhin die Leistung ab und hielt an dieser Entscheidung fest, obwohl der Anwalt des Klägers auf die offensichtlichen Widersprüche hinwies.

Im Dezember 2021 blieb nur der Gang vor Gericht. Was folgte, ist typisch für BU-Verfahren bei psychischen Erkrankungen: Der Beweisbeschluss ließ fast ein Jahr auf sich warten, das gerichtlich beauftragte Sachverständigengutachten wurde erst im November 2023 zugestellt. Und sein Ergebnis war zunächst ernüchternd – der gerichtliche Sachverständige konnte anhand der vorliegenden Unterlagen keine hinreichende Sicherheit gewinnen, um die Berufsunfähigkeit zu bestätigen.

In dieser Situation, so der Anwalt des Klägers, sei der Rechtsstreit oft faktisch verloren. Doch er setzte auf eine Strategie, die sich bei stressinduzierten Erkrankungen als entscheidend erweisen kann: die Vernehmung der behandelnden Psychiaterin als Zeugin.

Der Hintergrund ist schlüssig – nur die behandelnde Ärztin konnte den Krankheitsverlauf über einen längeren Zeitraum dokumentieren und die sogenannten Anknüpfungstatsachen belegen, die ein Gutachter bei einer einmaligen Untersuchung gar nicht erfassen kann.

Die Taktik ging auf. Nach einer mehrstündigen Befragung der Psychiaterin revidierte der gerichtliche Sachverständige seine Einschätzung vollständig und kam zu einem diametral entgegengesetzten Ergebnis: vollständige Berufsunfähigkeit. Das Gericht verurteilte den Versicherer zur Zahlung von 640.000 Euro – inklusive rückwirkender Leistungen und Verzinsung.

Psychische Erkrankungen – BU-Ursache Nummer eins mit der niedrigsten Anerkennungsquote

Der Fall aus Stuttgart steht nicht für sich allein. Psychische Erkrankungen sind mit einem Anteil von rund 36 Prozent die häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit in Deutschland – Tendenz steigend. Vor 2010 lag der Anteil noch bei etwa 20 Prozent. Bei Frauen sind psychische Leiden sogar in rund 35 Prozent der anerkannten Fälle die Ursache, bei Männern in etwa 25 Prozent.

Doch ausgerechnet bei der häufigsten BU-Ursache sind die Chancen auf Anerkennung am geringsten. Die Anerkennungsquote liegt bei psychischen Erkrankungen laut einer Studie des Analysehauses Franke und Bornberg bei nur 71,7 Prozent.

Zum Vergleich: Bei Krebserkrankungen werden 93,5 Prozent der Anträge anerkannt. Knapp jeder dritte Antrag wegen psychischer Erkrankung scheitert also – während bei Krebs nur einer von fünfzehn abgelehnt wird.

Hinzu kommt ein Phänomen, das Branchenanalysten als irritierend bezeichnen: In mehr als der Hälfte aller BU-Anträge kommt es gar nicht zur Ablehnung, weil die Versicherten ihren Antrag schlicht nicht weiterverfolgen.

Gerade psychisch erkrankten Menschen fällt es oft schwer, sich mit dem aufwendigen Verfahren auseinanderzusetzen, mit den Fragebögen, den Gutachterterminen, der Konfrontation mit einer Versicherung, die ihre Glaubwürdigkeit anzweifelt. Viele geben auf, bevor überhaupt geprüft wurde.

Markus T., 47, Projektmanager aus Karlsruhe, kennt dieses Gefühl. Seit zwei Jahren kämpft er mit einer schweren depressiven Episode, seine BU-Versicherung hat den Antrag nach einem Gutachten abgelehnt. „Man ist ohnehin am Boden”, sagt er. „Und dann sagt dir ein Fremder, du würdest übertreiben. Das macht etwas mit einem.” Ob er klagt, weiß er noch nicht. Sein Anwalt rät dazu – das Gutachten der Versicherung weise typische Schwächen auf.

Warum Auftragsgutachten der Versicherer vor Gericht häufig scheitern

Die Praxis der versicherungsseitigen Begutachtung steht seit Jahren in der Kritik. Private Gutachteninstitute, die überwiegend für Versicherer tätig sind, setzen routinemäßig sogenannte Beschwerdevalidierungstests ein. Das Ergebnis dient dann als Grundlage, um Anträge abzulehnen. Kritiker monieren, dass die Ergebnisse dieser Tests häufig interessengeleitet ausfallen und vor Gericht regelmäßig nicht bestehen.

Das Problem liegt im Verfahren selbst. Bei psychischen Erkrankungen ist der Gutachter auf die Mitwirkung des Betroffenen angewiesen.

Testverfahren, die auf inkonsistente Antworten oder unterdurchschnittliche Testleistungen prüfen, können zwar Auffälligkeiten aufzeigen – aber sie beweisen keine Simulation. Selbst leichte Aggravationstendenzen sagen nichts darüber aus, ob eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt.

Dass Versicherer auf Basis solcher Tests dennoch Leistungen verweigern, obwohl die zugrunde liegenden Methoden in der psychiatrischen Fachwelt höchst umstritten sind, zeigt ein System, das auf Verschleppung und Zermürbung setzt.

Gerichte gehen zunehmend differenziert mit solchen Gutachten um. Das OLG Celle hat klargestellt, dass ein psychiatrisches Gutachten ohne jegliche Aussage zu Aggravation als unvollständig gilt. Zugleich bedeutet ein Aggravationshinweis nicht automatisch, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Das Landgericht Stuttgart zeigte exemplarisch, wie eine gezielte Befragung des gerichtlichen Sachverständigen und die Einbeziehung der behandelnden Ärzte ein zunächst ungünstiges Gutachten kippen kann.

Für Betroffene bedeutet das: Ein negatives Erstgutachten des Versicherers ist kein Endurteil. Es ist der Anfang einer Auseinandersetzung, die mit der richtigen Strategie gewonnen werden kann.

Ablehnung wegen Depression – so wehren sich Betroffene

Wer nach einer psychischen Erkrankung von seiner BU-Versicherung abgelehnt wird, steht vor einer Entscheidung mit finanzieller Tragweite – und sollte nicht den Fehler machen, zu früh aufzugeben.

Am Anfang steht die lückenlose Dokumentation. Therapieberichte, fachärztliche Atteste, Befundberichte und eine detaillierte Beschreibung der Einschränkungen im Berufsalltag sind die Grundlage jedes Verfahrens. Je konkreter die Auswirkungen auf die tägliche Arbeit beschrieben werden, desto schwerer wird es für den Versicherer, die Berufsunfähigkeit zu bestreiten.

Ebenso entscheidend ist ein Fachanwalt für Versicherungsrecht. Die Hürden bei psychischen Erkrankungen sind juristisch komplex, die Ablehnungsstrategien der Versicherer folgen erkennbaren Mustern. Ein spezialisierter Anwalt kann das Gutachten auf methodische Schwächen prüfen und die richtigen Hebel ansetzen – viele bieten eine kostenfreie Ersteinschätzung an.

Wer klagt, sollte die Rechtsschutzversicherung einschalten – allerdings zwingend bei einem anderen Versicherer als dem, gegen den vorgegangen wird. Wer beide Policen beim selben Unternehmen hat, riskiert Interessenkonflikte.

Besonders wichtig: die behandelnden Fachärzte einbeziehen. Im Stuttgarter Fall war es die Aussage der Psychiaterin, die den Prozess wendete. Nur Ärzte, die den Patienten über Monate oder Jahre begleitet haben, können den Krankheitsverlauf glaubhaft dokumentieren.

Ein Gutachter, der den Betroffenen einmal für wenige Stunden sieht, kann diese Langzeitperspektive nicht ersetzen.

Und zuletzt: Fristen beachten. Wer gegen eine Ablehnung vorgehen will, muss die im Vertrag genannten Fristen einhalten. Eine verspätete Reaktion kann dazu führen, dass berechtigte Ansprüche verfallen.

Häufig gestellte Fragen zur Berufsunfähigkeit bei psychischen Erkrankungen

Reicht eine Depression für die Anerkennung der Berufsunfähigkeit aus?
Allein die Diagnose genügt nicht. Entscheidend ist, ob die Depression die Ausübung des zuletzt ausgeübten Berufs zu mindestens 50 Prozent dauerhaft oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate einschränkt. Der Nachweis muss über fachärztliche Befunde und gegebenenfalls ein Gutachten geführt werden.

Was bedeutet der Vorwurf der Aggravation in einem BU-Gutachten?
Aggravation bezeichnet die übertriebene Darstellung eigener Beschwerden. Versicherer nutzen diesen Vorwurf häufig, um Leistungsansprüche bei psychischen Erkrankungen abzulehnen. Der Vorwurf allein bedeutet jedoch nicht, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt – Gerichte prüfen dies differenziert.

Wie lange dauern BU-Klageverfahren bei psychischen Erkrankungen typischerweise?
Mehrere Jahre sind keine Seltenheit. Im Stuttgarter Fall vergingen dreieinhalb Jahre zwischen Klageeinreichung und Urteil. Die Dauer erklärt sich durch aufwendige Beweisaufnahmen, gerichtliche Gutachten und Zeugenbefragungen. Im Erfolgsfall werden die Leistungen rückwirkend mit Zinsen nachgezahlt.

Muss ich mich von einem Gutachter der Versicherung untersuchen lassen?
In den meisten BU-Verträgen ist eine Mitwirkungspflicht verankert. Versicherte sind in der Regel verpflichtet, sich untersuchen zu lassen. Allerdings dürfen Versicherer dabei keine medizinisch fragwürdigen Methoden erzwingen – im Zweifel kann ein Fachanwalt prüfen, ob der Umfang der Begutachtung rechtmäßig ist.

Quellen:
Dr. Frank Breitkreutz: Berufsunfähigkeit durch psychische Erkrankung – 640.000 EUR für IT-Manager, LG Stuttgart, Juli 2025
Franke und Bornberg: BU-Leistungspraxisstudie – Gründe für Anerkennung und Ablehnung

Der Beitrag Berufsunfähigkeit: Gutachter der Versicherung sagt „Simulant” – Gericht spricht 640.000 Euro BU-Rente zu erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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