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Aktualisiert: vor 24 Minuten 16 Sekunden

EM-Rente: So schützt die Arbeitserprobung vor der Besserungsfalle der DRV

28. Dezember 2025 - 14:52
Lesedauer 6 Minuten

Wer trotz Erwerbsminderungsrente einen Arbeitsversuch starten will, braucht nicht mehr Mut, sondern ein sauberes Konzept. Die größte Gefahr ist nicht der Testlauf selbst, sondern dass er später als „Beweis“ für eine dauerhafte Leistungssteigerung gelesen wird, obwohl er nur unter besonderen Bedingungen funktioniert hat oder gesundheitlich teuer erkauft wurde.

Seit 01.01.2024 gibt es dafür ein klares Instrument: die Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI. Entscheidend ist eine Logik, die die DRV nachvollziehen kann: nicht nur Stunden, sondern ein belastbares Tätigkeits- und Belastungsprofil, eine kurze, wiederholbare Dokumentation und eine Rückfallmeldung, die zeitlich und medizinisch „andockt“.

Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI: Was seit 2024 möglich ist

Die Arbeitserprobung erlaubt eine probeweise Tätigkeit, die das der EM-Rente zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet. Der Rentenanspruch bleibt für einen begrenzten Zeitraum grundsätzlich bestehen, während geprüft wird, ob die Tätigkeit tragfähig ist.

Die DRV erwartet dafür keine „Erzählungen“, sondern eine Mitteilung mit Arbeitszeit, Tätigkeitsart und voraussichtlichem Verdienst sowie die Information über Änderungen, insbesondere bei Reduktion, Abbruch oder längerer Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Erprobungszeitraum prüft die DRV, ob sich das Leistungsvermögen nachhaltig verändert hat.

Nicht jeder Job ist Arbeitserprobung: Die Abgrenzung, die Leser brauchen

Viele Betroffene setzen „Arbeiten“ automatisch mit „Rentenrisiko“ gleich. Das ist zu pauschal. Maßgeblich ist, ob der Arbeitsversuch innerhalb des Leistungsbildes bleibt, das der Rentenentscheidung zugrunde liegt, oder ob er darüber hinausgeht.

Bei einer vollen EM-Rente ist eine Tätigkeit mit sehr geringem täglichem Umfang typischerweise kein Test „über der Grenze“, während ein Versuch, der klar in Richtung mehr Belastung zielt, eher als Arbeitserprobung einzuordnen ist.

Für die Praxis gilt: Die DRV bewertet EM-Fragen nicht nach einem „Wochenstunden-Gefühl“, sondern nach einem belastbaren Bild der täglichen Leistungsfähigkeit und der Bedingungen, unter denen sie entsteht.

„Übliche Bedingungen“: Was die DRV später als normal ansieht – und was nicht

Wenn Arbeit nur funktioniert, weil dauerhaft außergewöhnliche Entlastung organisiert wird, ist das für die Aussage „allgemeiner Arbeitsmarkt“ weniger überzeugend. Außergewöhnlich sind zum Beispiel Konstellationen, in denen Kolleginnen und Kollegen regelmäßig ungeplant Aufgaben „abfangen“, weil die Belastung sonst kippt, oder in denen die Tätigkeit nur gelingt, weil die Aufgaben dauerhaft auf Schonvarianten reduziert werden, die im Betrieb eigentlich nicht üblich sind.

Auch ständig variable Sonderpausen jenseits eines planbaren Rahmens können ein Hinweis sein, dass die Tätigkeit nicht unter normalen Bedingungen tragfähig ist. Deshalb ist ein Profil so wichtig: Es zeigt, was real getestet wurde und verhindert, dass später ein idealisiertes Bild entsteht.

Schritt 1: Stundenprofil und Tätigkeitsprofil festlegen – bevor der Test beginnt

Ein Testlauf ist nur dann „sicher“, wenn er Grenzen hat. Das Profil sollte so geschrieben sein, dass es auch Wochen später noch neutral verständlich bleibt.

Stunden-/Ablaufprofil Tätigkeits-/Belastungsprofil Startdatum, geplanter Testmodus (z. B. Stabilisierung, dann Anpassung) Tätigkeit und 5–7 typische Aufgaben (konkret, nicht „Büro“) Stunden pro Tag, Tage pro Woche, Verteilung inkl. Wegezeiten Körperhaltungen, Zwangshaltungen, Treppen/Wege, Stehanteile Pausen: fest vereinbart, dokumentierbar Zeitdruck, Störungslage, Multitasking, Kundenkontakt/Reizdichte Ausschlüsse: Schicht, Überstunden, Springer-Einsätze (falls nicht tragfähig) Heben/Tragen, monotone Haltung, Bildschirmdauer, Lärm Stop-Regeln: vorab definiert Hilfsmittel/Schonbedingungen: nötig vs. nicht möglich Stop-Regeln, die tragfähig wirken, weil sie vorher feststehen

Stop-Regeln sollten so formuliert sein, dass sie nicht wie eine nachträgliche Rechtfertigung klingen. Tragfähig ist etwa: Wenn während der Arbeit der Symptomwert auf einem festen Score-Raster deutlich ansteigt und am Folgetag die Belastbarkeit signifikant einbricht, wird die Arbeitszeit im nächsten Einsatz reduziert.

Ebenso plausibel ist: Wenn die Regenerationszeit nach einem Arbeitstag regelmäßig so hoch ist, dass an zwei Folgetagen nur noch minimale Belastung möglich ist, wird der Versuch auf den zuletzt stabilen Umfang zurückgeführt. Und wenn ärztliche Behandlung oder Arbeitsunfähigkeit eintritt, gilt das als klare Stop-Schwelle.

Der entscheidende Punkt ist nicht die einzelne Zahl, sondern die Konsistenz: Die Regel gilt ab Tag eins und wird dann genau so umgesetzt.

Schritt 2: DRV informieren – einmal sauber, damit später nichts „umgedeutet“ wird

Die Mitteilung an die DRV sollte kurz und faktenbasiert bleiben. Sie dient der Einordnung als Erprobung und verhindert spätere Diskussionen, warum die DRV „nichts wusste“.

Muster:
Betreff: Mitteilung Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI – [Versicherungsnummer] „Ich teile mit, dass ich ab dem [Datum] eine Erwerbstätigkeit probeweise aufnehme bzw. ausweite. Geplant sind [x] Stunden täglich / [y] Stunden wöchentlich, Verteilung: [Tage]. Tätigkeit: [konkrete Kurzbeschreibung]. Voraussichtlicher Verdienst/Arbeitseinkommen: [Schätzung]. Bitte teilen Sie mir den für die Arbeitserprobung maßgeblichen Zeitraum mit. Änderungen, insbesondere Reduktion, Beendigung oder gesundheitliche Probleme, melde ich unverzüglich.“

Schritt 3: Dokumentation, die nicht viel Papier macht – aber viel Beweiswert hat

Der häufigste Fehler ist eine Dokumentation, die zu spät beginnt oder nur aus „Erinnerungen“ besteht. Die Lösung ist ein Schema, das jeden Tag gleich aufgebaut ist.

Was laufend festhalten Warum es später zählt Arbeitszeit, Pausen, Ausfälle, Abweichungen vom Plan zeigt Verlauf statt Momentaufnahme Aufgaben + Belastungsmerkmale (standardisiert) verbindet Zeit und Tätigkeit, reduziert Interpretationsspielraum Symptome während der Arbeit (Score) + unmittelbare Folgen macht Belastungsreaktion sichtbar, nicht nur „Befinden“ Folgetag-Effekt: Schlaf, Erschöpfung, Regenerationszeit belegt „Preis“ der Tätigkeit und Crash-Muster Arztkontakte, Therapie, AU, Befunde chronologisch verknüpft Belastung und medizinische Konsequenz Arbeitsplatzbesonderheiten (Zeitdruck, Störungslage) erklärt, warum der Versuch kippt, obwohl Stunden gleich bleiben Tagesprotokoll in 3 Minuten

„Di, 4 Std., Empfang: hoher Publikumsverkehr, häufige Unterbrechungen. Belastung: Sitzen mit häufigem Aufstehen, Konzentration dauerhaft gefordert. Symptom: Erschöpfung 7/10 ab Stunde 3, Kopfschmerz 6/10. Folge: Medikation erhöht, Erholung nur mit Liegen möglich. Folgetag: Schlaf 4 Std., Belastbarkeit deutlich reduziert, Arztkontakt erforderlich. Konsequenz: nächste Schicht auf 3 Std. reduziert.“

Rückfall melden: So wird Reduktion oder Abbruch plausibel, statt angreifbar

Ein Rückfall ist im Rahmen einer Erprobung nicht ungewöhnlich. Angreifbar wird er, wenn er ohne zeitliche Logik wirkt oder erst spät gemeldet wird. Deshalb sollte die DRV informiert werden, sobald Reduktion, Abbruch, längere Arbeitsunfähigkeit oder relevante gesundheitliche Probleme auftreten. Inhaltlich trägt eine Rückfallmeldung, wenn sie Zeitpunkt, medizinische Konsequenz und Ergebnis der Erprobung verbindet.

Muster:
Betreff: Arbeitserprobung – Reduktion/Beendigung aus gesundheitlichen Gründen
„Ich muss die im Rahmen der Arbeitserprobung ausgeübte Tätigkeit ab dem [Datum] reduzieren/beenden. Es sind gesundheitliche Probleme aufgetreten, die zu [ärztlicher Behandlung/Arbeitsunfähigkeit] geführt haben. Unter den erprobten Bedingungen war die Tätigkeit nicht nachhaltig durchführbar. Ich bitte um weitere Berücksichtigung des bisherigen Rentenanspruchs.“

Hinzuverdienst: Der zweite Prüfpunkt, der häufig übersehen wird

Auch während einer Arbeitserprobung gelten die Regeln zum Hinzuverdienst. Praktisch heißt das: Verdienstprognose bei Beginn realistisch angeben, Änderungen zeitnah mitteilen und Lohnabrechnungen bzw. Nachweise geordnet aufbewahren. Wer diese Ebene von Anfang an sauber führt, vermeidet Nachfragen, Kürzungen oder Missverständnisse, die allein aus unklarer Verdienstlage entstehen.

Nach Ablauf der Arbeitserprobung: So bereiten Betroffene die DRV-Prüfung vor

Wenn der Versuch stabil weiterläuft, wird die DRV regelmäßig prüfen, ob sich das Leistungsvermögen nachhaltig verändert hat. Wenn der Versuch scheitert, kann er genau das belegen, was Betroffene oft sagen, aber ohne Nachweise schwer beweisen können:

Dass Arbeit nur unter hohen gesundheitlichen Kosten möglich ist oder nicht dauerhaft trägt. Damit die Bewertung nicht allein aus dem „Stundenbild“ entsteht, sollte das Ende der Erprobung mit einer kurzen, neutralen Zusammenfassung abgeschlossen werden.

Zum Ende der Erprobung bereitlegen Zweck für die Prüfung Wochenübersicht Arbeitszeit + Abweichungen zeigt Verlauf statt Einzeltag Tätigkeitsprofil + typische Belastungsspitzen verhindert „Stunden = Leistungsfähigkeit“ 2–3 repräsentative Protokollwochen liefert Beispiele ohne Papierflut kurze Chronologie Arzt/Behandlung/AU verbindet Belastung und medizinische Folgen Fazit in 5–8 Sätzen: Ergebnis der Erprobung fixiert das Ergebnis, statt Deutung zu überlassen Wenn die DRV reagieren will: Anhörung oder Bescheid richtig einordnen

Kommt nach dem Versuch eine Anhörung oder ein Bescheid, ist die wichtigste Regel: schriftlich, fristgerecht und strukturiert antworten. Betroffene sollten nicht versuchen, den gesamten Krankheitsverlauf zu erklären, sondern die Frage der DRV beantworten:

War die Leistungsfähigkeit nachhaltig und unter üblichen Bedingungen verbessert oder nicht. Genau dafür sind Tätigkeitsprofil, Protokolle und medizinische Anknüpfungspunkte da. Hilfreich ist oft eine kurze ärztliche Stellungnahme, die sich am Tätigkeitsprofil orientiert und konkret beschreibt, warum eine dauerhafte Ausweitung nicht tragfähig ist, statt nur Diagnosen zu wiederholen.

Die drei häufigsten Fallen – und wie Betroffene sie vermeiden

Die erste Falle ist ein Arbeitsversuch mit der Tätigkeitsbeschreibung „Büro“ oder „leichte Arbeit“. Ohne konkrete Aufgaben und Belastungen füllt die DRV die Lücken mit Standardannahmen.

Die zweite Falle ist eine Erprobung, die stillschweigend über den Zeitraum hinausläuft, ohne dass das Ergebnis einmal schriftlich zusammengefasst wird; dann wirkt „Fortsetzung“ schnell wie „Erfolg“. Die dritte Falle ist die verzögerte Rückfallmeldung:

Wenn Reduktion oder Abbruch erst Wochen später gemeldet werden, fehlt die zeitliche Logik zwischen Belastung, Symptomen und Konsequenz, und genau diese Logik entscheidet im Zweifel über die Einordnung.

FAQ: Arbeitsversuch trotz EM-Rente

Muss eine Arbeitserprobung beantragt werden?
Ein Formantrag ist meist nicht erforderlich, aber die DRV sollte zur Einordnung informiert werden, damit Arbeitszeit, Tätigkeit und Verdienst sauber zugeordnet werden und spätere Missverständnisse vermieden werden.

Wie dokumentiert man sinnvoll, ohne sich zu überfordern?
Mit einem kurzen, täglichen Schema und einer Wochenübersicht. Entscheidend ist Konsistenz: lieber jeden Tag fünf Zeilen als am Ende zehn Seiten.

Was macht einen Rückfall plausibel?
Zeitnähe, medizinische Konsequenz und die erkennbare Verbindung zu den erprobten Bedingungen. Ein Rückfall wirkt deutlich überzeugender, wenn er als Ergebnis der Erprobung dokumentiert ist, nicht als spätere Erklärung.

Warum ist „übliche Bedingungen“ so wichtig?
Weil die DRV prüfen muss, ob Arbeit unter normalen Marktbedingungen tragfähig ist. Sonderbedingungen können erklären, warum etwas kurzfristig geht, aber nicht dauerhaft.

Gilt Hinzuverdienst auch während der Erprobung?
Ja. Leistungsfrage und Hinzuverdienst sind getrennte Ebenen; beides sollte von Anfang an geordnet geführt werden.

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Erwerbsminderungsrente: Rentenkasse erstattete rückwirkend fast 47.000 Euro 

28. Dezember 2025 - 14:48
Lesedauer 3 Minuten

Die Rentenversicherung muss Leistungen zur Teilhabe in Höhe von 47.440,13 Euro zahlen – und das rückwirkend. So entschied das Sozialgericht Nürnberg (S 4 R 360/20).

Versicherung lehnt Rentenantrag ab

Der Versicherte stellte bei der Deutschen Rentenversicherung am 05.06.2013 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Versicherung lehnte diesen Antrag ab und wies den Widerspruch zurück. Es folgte ein Verfahren vor dem Sozialgericht.

Arbeit in Behindertenwerkstatt

Ab April 2016 war der Betroffene bei einer AWO Werkstatt für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich angemeldet. Dies lief über die Agentur für Arbeit, da sich die Rentenversicherung nicht für zuständig erklärte.

Agentur für Arbeit fordert Erstattung von der Rentenkasse

Die Agentur für Arbeit übernahm zwar die Rehabilitation, stellte aber bei der Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch, da das Verfahren über die Anerkennung der Erwerbsminderung lief. Die Agentur für Arbeit ging davon aus, dass im Fall einer Gewährung der Rente die Rentenkasse Kosten der Rehabilitation tragen müsste.

Die AWO nahm den Betroffenen in das Eingangsverfahren auf und hielt es für absehbar, dass der Betroffene die Voraussetzungen für die Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erfüllen werde.

Der Eingliederungsplan erwähnt eine paranoide Schizophrenie, ein Klinefelder-Syndrom (eine Chomosomenstörung im männlichen Geschlecht) und eine Skoliose (eine dreidimensionale Verkrümmung der Wirbelsäule).

Sozialgericht bestätigt volle Erwerbsminderung

Ein Gutachter im Auftrag des Sozialgerichts diagnostizierte ebenfalls eine paranoide Schizophrenie. Der Betroffene könne nur weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt sein. Damit galt er als voll erwerbsgemindert. Diesen Zustand erkannte der Gutachter bereits seit 2011.

Die Rentenversicherung akzeptierte diese Einschätzung und gewährte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ging davon aus, dass die Erwerbsminderung seit November 2011 bestand.

AWO übernimmt Betroffenen

Der Mann bestand das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich der Werkstatt und die AWO übernahm ihn 2028 zur dortigen Beschäftigung. Die Agentur für Arbeit hatte für die berufliche Eingliederung 47.440,13 Euro ausgegeben.

Rentenversicherung lehnt Erstattung ab

Nach der gewährten Rente bat der Operative Service der Agentur für Arbeit die Rentenversicherung um die Erstattung dieser Summe. Die Rentenversicherung argumentierte, die Agentur für Arbeit hätte den Antrag auf Leistungen übernommen, da am Tag der Antragstellung keine Anspruch auf eine Rente bestanden hätte. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Erstattung.

Es geht vor das Sozialgericht

Es gab keine Einigung, und deshalb ging die Agentur für Arbeit vor das Sozialgericht Nürnberg, im ihren Anspruch durchzusetzen. Hier argumentierte die Rentenversicherung, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen kein Rentenantrag vorgelegen habe. Denn diesen habe die Rentenkasse bereits zuvor abgelehnt. Voraussetzungen für eine Erstattung seien auch nicht gegeben, weil die Erwerbsminderung rückwirkend bestätigt worden sei.

Es geht nicht um den tatsächlichen Bezug

Die Agentur für Arbeit argumentierte, die Voraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch VI (Rente) würden nicht nur vorliegen, wenn der Betroffene diese zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen zur Eingliederung tatsächlich beziehe.

Es reiche vielmehr aus, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, um die Rente zu beziehen. Dazu gehöre auch ein gestellter Rentenantrag. Das Rentenverfahrens ei nicht beendet gewesen, da das Klageverfahren zum Zeitpunkt des Antrags gelaufen sei. Um die rechtlichen Voraussetzungen zu bewerten, spiele es keine Rolle wie lange das gerichtlichen Verfahren dauere. Vielmehr ginge es darum, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe vorlagen.

Dies sei hier der Fall gewesen, und deshalb müsse die Rentenkasse die Kosten übernehmen.

Richter bestätigen die Agentur für Arbeit

Die Richter schlossen sich den Argumenten der Agentur für Arbeit an. Sie erklärten, dass die Rentenversicherung auch Reha-Maßnahmen trage, die keine Rente wegen Erwerbsminderung bezögen, aber Anspruch darauf hätten.

Der Gesetzgeber betone den Auftrag der Rentenversicherung zur Rehabilitation. Dieses Ziel würde beschädigt, wenn die Agentur für Arbeit Teilhabe für Versicherte übernehme, die die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllten. Auch wenn Erwerbsgeminderte noch keine Rente beziehen, ist also die Rentenversicherung zuständig.

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Bürgergeld: Mietkaution als Darlehen – Viele Jobcenter rechnen falsch ab

28. Dezember 2025 - 13:52
Lesedauer 5 Minuten

Wer mit Bürgergeld umzieht, bekommt die Mietkaution häufig nur als Darlehen. Das ist zunächst eine Hilfe, später aber oft der Auslöser für Ärger: Das Jobcenter behält Monat für Monat Geld ein – und nicht selten ist genau dieser Abzug fehlerhaft oder in der Gesamtsumme unzulässig.

Besonders kritisch wird es, wenn mehrere Darlehen parallel laufen, zusätzlich Rückforderungen aufgerechnet werden oder eine Sanktion/Minderung den Auszahlungsanspruch bereits drückt.

Rechtlich ist der Rahmen klar: Solange Leistungsbezug besteht, werden Darlehen ab dem Monat nach der Auszahlung durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt; die Aufrechnung ist schriftlich per Verwaltungsakt zu erklären.

Wichtig für die Praxis: Auch bei mehreren Darlehen ist die Darlehenstilgung per Aufrechnung insgesamt auf 5 Prozent begrenzt; eine „5-Prozent-Rate je Darlehen“ ist damit der klassische Fehlerfall. Kommt eine Aufrechnung wegen Rückforderungen hinzu oder liegt eine Minderung/Sanktion vor, gelten zusätzliche gesetzliche Grenzen; bei einer Leistungsminderung von mindestens 30 Prozent darf nicht zusätzlich aufgerechnet werden.

Der 60-Sekunden-Check: Drei Fragen, die fast jeden Fehler sichtbar machen

Erstens: Wie hoch ist der monatliche Abzug in Euro – und entspricht er 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs?

Zweitens: Laufen mehrere Darlehen gleichzeitig und werden dafür mehrere Raten abgezogen, sodass die Summe der Darlehensaufrechnungen über 5 Prozent steigt?

Drittens: Gibt es zusätzlich eine Aufrechnung wegen Rückforderung oder eine Sanktion/Minderung, die den Abzug rechtlich begrenzt oder zeitweise verbietet?

Mini-Rechenbeispiel: So wird „zu hoch“ eindeutig

Wenn der maßgebende Regelbedarf einer Person beispielsweise 563 Euro beträgt, dann liegt die zulässige Darlehenstilgung bei 5 Prozent, also 28,15 Euro monatlich.

Zieht das Jobcenter wegen „Kaution 28,15 Euro“ und zusätzlich wegen eines zweiten Darlehens nochmals 28,15 Euro ab, ist die Darlehenstilgung in Summe zu hoch, weil sie insgesamt bei 56,30 Euro läge. Entscheidend ist nicht, ob jedes Darlehen für sich plausibel wirkt, sondern ob die Gesamttilgung aus Darlehen die 5-Prozent-Grenze überschreitet.

Zweispaltige Tabelle: Typische Fehler – und der passende Antrag Typischer Fehler Was Betroffene beantragen oder fordern sollten Abzug liegt über der zulässigen Quote Neuberechnung verlangen (maßgebender Regelbedarf, 5-Prozent-Quote, Beginn) und Begrenzung auf die gesetzliche Obergrenze Mehrere Darlehen laufen parallel und werden „gestapelt“ Klarstellen: Darlehenstilgung insgesamt auf 5 Prozent begrenzen; Saldierung und Anpassung der laufenden Einbehalte beantragen Zusätzlich läuft eine Aufrechnung wegen Rückforderung Gesamtaufstellung aller Aufrechnungen verlangen; Begrenzung und Anpassung nach den gesetzlichen Regeln beantragen Aufrechnung läuft ohne saubere Erklärung Schriftlichen Aufrechnungs-Verwaltungsakt prüfen oder anfordern; ohne wirksame Aufrechnung ist der Abzug angreifbar Vermieter hat Kaution zurückgezahlt, Raten laufen weiter „Doppelt kassiert“ rügen, Forderungsstand neu berechnen lassen, Einbehalte stoppen, soweit ausgeglichen Darlehenssumme beruht auf zu hoher oder falsch berechneter Kaution Darlehenshöhe prüfen (Mietvertrag, Kautionsvereinbarung) und Korrektur beantragen

 

Wo die Rückzahlung in der Praxis „zu hoch“ wird – und wie man es sauber angreift

1) Die 5-Prozent-Regel wird überschritten

Der häufigste Fall ist banal: Es wird schlicht mehr als 5 Prozent einbehalten. Wer hier durchdringt, gewinnt mit einer Rechnung: Regelbedarf feststellen, 5 Prozent berechnen, Differenz benennen und eine Korrektur verlangen.

2) Mehrere Darlehen werden parallel abgezogen

Noch häufiger als eine offene Überziehung ist die verdeckte: Kaution, Stromschulden-Darlehen oder Möbel-Darlehen laufen parallel, und das Jobcenter bucht mehrere Raten ab. Für Betroffene wirkt das logisch, rechtlich ist es der klassische Fehler. Bei mehreren Darlehen darf die Tilgung per Aufrechnung insgesamt nicht über die 5-Prozent-Grenze hinausgehen.

3) Sanktion oder Minderung: Aufrechnung zeitweise unzulässig

Kommt eine Leistungsminderung hinzu, wird in der Praxis dennoch weiter aufgerechnet. Das kann rechtswidrig sein. Entscheidend ist, ob der Auszahlungsanspruch bereits in einer Höhe gemindert ist, bei der zusätzliche Aufrechnungen nicht mehr zulässig sind.

Wer ohnehin gekürzt wird, sollte sofort prüfen, ob das Jobcenter zusätzlich Darlehen oder Rückforderungen „oben drauf“ aufrechnet, obwohl es gerade nicht darf.

4) Formfehler: Abzug ohne wirksame Aufrechnungserklärung

Eine Aufrechnung ist kein stiller Buchungsvorgang. Sie muss schriftlich erklärt werden und nachvollziehbar sein: Welche Forderung wird getilgt, in welcher Quote, ab wann, in welcher Höhe? Fehlt diese klare Erklärung oder ist sie inhaltlich nicht nachvollziehbar, ist der Abzug angreifbar.

Praxisbox: „Doppelt kassiert?“ – wenn die Kaution zurückkommt

Besonders wirksam ist die Prüfung beim Kautionsrückfluss. Viele Vermieter zahlen die Kaution später zurück, und in etlichen Fällen passiert dann Folgendes: Das Jobcenter zieht weiterhin Raten ein oder verrechnet zusätzlich, obwohl der Darlehensrest bereits ganz oder teilweise gedeckt ist.

Hier zählt nur noch die Saldo-Logik: Wie hoch ist der offene Darlehensrest zum Zeitpunkt des Rückflusses – und welche Einbehalte sind danach noch gerechtfertigt?

In der Praxis kommt hinzu, dass Jobcenter häufig eine Abtretung verlangen: Der Rückzahlungsanspruch aus der Kaution soll an das Jobcenter abgetreten werden, sodass der Vermieter direkt an den Leistungsträger zahlt.

Wer das im Blick hat, kann schneller klären, ob Geld falsch gelaufen ist und welche Stelle die Neuberechnung auslösen muss.

Ende des Leistungsbezugs: Darlehensrest wird fällig – aber nicht „um jeden Preis“

Viele Betroffene erleben den nächsten Konflikt erst beim Ausstieg aus dem Bürgergeld: Dann wird der noch nicht getilgte Darlehensbetrag fällig, zugleich wird regelmäßig eine Rückzahlungsvereinbarung erwartet, die die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen muss.

Das ist wichtig, weil Jobcenter nach dem Leistungsende oft Standardraten vorschlagen, die nicht zur finanziellen Realität passen. Betroffene sollten in dieser Situation aktiv einen realistischen Ratenplan vorschlagen und die eigene Leistungsfähigkeit mit Zahlen belegen.

Wenn die 5 Prozent formal stimmen, aber faktisch nicht tragbar sind: Zwei getrennte Wege

Weg 1: Erlass wegen unbilliger Härte

In atypischen Härtefällen kann ein Erlass beantragt werden. Entscheidend ist die Begründung: nicht allgemein, sondern konkret mit Zahlen und Nachweisen, warum die Einziehung im Einzelfall unbillig wäre und welche Unterdeckung entsteht.

Weg 2: Stundung oder vorübergehende Aussetzung im Forderungseinzug

Unabhängig vom Erlass gibt es im öffentlichen Forderungsmanagement Instrumente wie Stundung oder vorübergehende Aussetzung der Einziehung.

Sie zielen nicht darauf, die Forderung „weg“ zu machen, sondern die Einziehung zeitlich zu verschieben, wenn sofortige Einziehung eine erhebliche Härte auslösen würde und die Forderung durch das Abwarten nicht gefährdet ist. Auch hier gilt: Ohne konkrete Zahlen, Kontoauszüge oder Budgetübersicht wird es schwer.

Mustertext: Begrenzung, Neuberechnung, Aussetzung

Betreff: Aufrechnung Mietkautionsdarlehen – Begrenzung/Neuberechnung/Aussetzung (BG-Nr. …)

Hiermit beantrage ich die Überprüfung und Korrektur der laufenden Aufrechnung zur Tilgung des Mietkautionsdarlehens für die Wohnung [Adresse].

1. Bitte teilen Sie mir den maßgebenden Regelbedarf, die zugrunde gelegte Aufrechnungsquote, den Beginn der Aufrechnung sowie die genaue Zuordnung des Einbehalts zu den Forderungen nachvollziehbar mit.
2. Soweit die Summe der Darlehensaufrechnungen die zulässige Tilgungshöhe überschreitet, beantrage ich die sofortige Begrenzung auf die zulässige Höhe; bei mehreren Darlehen ist eine Saldierung der Einbehalte vorzunehmen.
3. Soweit zusätzlich Aufrechnungen wegen Rückforderungen laufen oder eine Leistungsminderung besteht, beantrage ich eine Gesamtrechnung sämtlicher Einbehalte und die Anpassung oder Aussetzung der Aufrechnung entsprechend der gesetzlichen Grenzen.
4. Falls die Mietkaution bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde, beantrage ich die saldierende Neuberechnung des offenen Darlehensrests sowie die Einstellung weiterer Einbehalte, soweit die Forderung ausgeglichen ist. Nachweise: [Kontoauszug/Vermieterbestätigung].
5. Hilfsweise beantrage ich – je nach Ergebnis der Prüfung – eine Entscheidung über Erlass wegen unbilliger Härte sowie über Stundung, sofern die sofortige Einziehung im konkreten Zeitraum eine erhebliche Härte darstellt. Begründung/Nachweise: [kurzes Monatsbudget, zwingende Kosten, Unterdeckung].

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Datum] FAQ

Darf der Vermieter überhaupt so eine hohe Kaution verlangen?
Bei Wohnraummiete ist die Kaution gesetzlich begrenzt; außerdem kann sie in Raten gezahlt werden. Wer unsicher ist, sollte Mietvertrag und Kautionsvereinbarung prüfen.

Ab wann darf das Jobcenter die Rate abziehen?
Grundsätzlich ab dem Monat nach der Auszahlung des Darlehens.

Was ist, wenn mehrere Darlehen gleichzeitig laufen?
Dann zählt die Gesamtbegrenzung: Die Darlehenstilgung per Aufrechnung ist insgesamt auf 5 Prozent begrenzt. Mehrere parallele Raten sind der häufigste Fehler.

Was gilt beim Ende des Bürgergeldbezugs?
Der Darlehensrest wird fällig. In der Praxis sollte ein realistisch leistbarer Ratenplan vorgeschlagen und mit Zahlen belegt werden.

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Alle Nachteilsausgleiche ab Grad der Behinderung 30 in 2026 – Was ist neu?

28. Dezember 2025 - 10:19
Lesedauer 8 Minuten

Wer einen Grad der Behinderung von 30 festgestellt bekommt, steht häufig an einer Schwelle: Im Alltag sind Einschränkungen spürbar, rechtlich ist man aber noch nicht „schwerbehindert“.

Viele Nachteilsausgleiche, die man kennt, hängen am Schwerbehindertenausweis und damit in der Regel an einem GdB von mindestens 50. Dennoch kann ein GdB 30 schon 2026 spürbare Erleichterungen bringen, vor allem im Steuerrecht und im Arbeitsleben. Neu ist dabei weniger die Idee des Ausgleichs als vielmehr die Art, wie er künftig nachgewiesen wird.

Was der GdB 30 rechtlich bedeutet und was er nicht bedeutet

Ein GdB wird im Feststellungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch IX vergeben und zeigt, wie stark Funktionsbeeinträchtigungen die Teilhabe einschränken. Ab einem GdB von 20 liegt überhaupt erst eine anerkannte Behinderung im Sinne des Verfahrens vor, ab einem GdB von 50 wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch festgestellt.

Damit beginnt dann auch der Bereich, in dem ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt wird und in dem die bekannten Merkzeichen und viele alltagspraktische Vergünstigungen überhaupt erst greifen. Wer „nur“ einen GdB 30 hat, erhält in der Regel keinen Schwerbehindertenausweis, sondern einen Feststellungsbescheid.

Genau dieser Bescheid ist in vielen Situationen dennoch ein wichtiger Nachweis, etwa gegenüber dem Finanzamt oder, im Kontext der Gleichstellung, gegenüber der Arbeitsagentur.

Steuerliche Entlastung ab GdB 30: Der Behinderten-Pauschbetrag bleibt, der Nachweis wird neu

Steuerlich ist die Lage vergleichsweise klar: Schon ab einem festgestellten GdB von 20 gibt es den Behinderten-Pauschbetrag. Bei einem GdB 30 beträgt er 620 Euro pro Jahr. Er soll typische behinderungsbedingte Mehrkosten pauschal abdecken, ohne dass jede einzelne Ausgabe belegt werden muss. Wer höhere Aufwendungen hat, kann statt des Pauschbetrags unter bestimmten Voraussetzungen auch tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, was dann allerdings mit Nachweisen verbunden ist.

Der große Einschnitt kommt 2026 beim Nachweis. Ab dem 1. Januar 2026 wird bei neuen Feststellungen oder Änderungen des GdB der Nachweis für den Pauschbetrag grundsätzlich über ein elektronisches Mitteilungsverfahren zwischen Versorgungsverwaltung und Finanzverwaltung geführt.

Praktisch bedeutet das: Papierbescheinigungen verlieren für neue oder geänderte Fälle ihre Funktion als „Ticket“ zum Pauschbetrag, weil die Feststellung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden soll.

Dafür braucht die mitteilungspflichtige Stelle die steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen Person. Für bereits vor 2026 ausgestellte und noch gültige Bescheide gilt grundsätzlich Bestandsschutz, solange sich an der Feststellung nichts ändert und die Gültigkeit läuft.

Für Betroffene mit GdB 30 ist das mehr als eine Formalie. Wer 2026 erstmals einen GdB bekommt oder eine Neufeststellung beantragt, sollte darauf achten, dass die Identifikationsnummer korrekt hinterlegt wird. Sonst kann es passieren, dass der Pauschbetrag in der Steuererklärung nicht automatisch berücksichtigt wird und Nacharbeit nötig wird.

Tabelle: Alle Ausgleiche ab GdB 30 Nachteilsausgleich / Vorteil Voraussetzungen ab wann / Hinweise Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuer Ab festgestelltem GdB 30 können 620 Euro pro Jahr als Pauschbetrag geltend gemacht werden; der Nachweis erfolgt über den Feststellungsbescheid bzw. ab 2026 bei neuen/geänderten Feststellungen regelmäßig elektronisch an das Finanzamt. Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben Ab GdB 30 bis unter 50 ist eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit möglich, wenn ohne Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann; sie ist der wichtigste Hebel für zusätzliche Schutzrechte im Job. Besonderer Kündigungsschutz über das Integrationsamt Gilt für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte; eine Kündigung ist in der Regel nur wirksam, wenn das Integrationsamt zuvor zugestimmt hat, typischerweise nach mindestens 6 Monaten Beschäftigungsdauer. Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch im öffentlichen Dienst Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte und gleichgestellte Bewerbende grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einladen, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt; Voraussetzung ist, dass die (Gleich-)Eigenschaft rechtzeitig erkennbar gemacht wurde. Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung und angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz Für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte bestehen arbeitsrechtliche Ansprüche auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeit und der Arbeitsbedingungen, soweit dem Arbeitgeber dies zumutbar ist. Anspruch auf behinderungsbedingte Teilzeit Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte können eine kürzere Arbeitszeit verlangen, wenn diese wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; maßgeblich ist die medizinisch-funktionale Notwendigkeit, nicht die Betriebsgröße. Freistellung von Mehrarbeit (Überstunden) auf Verlangen Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte können verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden; entscheidend ist das ausdrückliche Verlangen gegenüber dem Arbeitgeber. Begleitende Hilfen im Arbeitsleben durch Integrationsamt/Inklusionsamt und Integrationsfachdienste Schwerbehinderte und häufig auch gleichgestellte Beschäftigte können Unterstützung erhalten, etwa Beratung, Stabilisierung von Beschäftigung, technische Hilfen oder Unterstützung bei Konflikt- und Belastungslagen; die konkrete Zuständigkeit hängt von Leistung und Träger ab. Förderleistungen zur Arbeitsplatzsicherung und Beschäftigungsaufnahme Je nach Einzelfall kommen Leistungen von Reha-Trägern, Agentur für Arbeit oder Integrationsamt in Betracht, etwa für technische Arbeitshilfen, Qualifizierung oder begleitete Einarbeitung; der GdB 30 ist oft das formale Einstiegskriterium, ersetzt aber nicht die Einzelfallprüfung. Schwerbehindertenausweis Ab GdB 50 kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden; erst damit werden viele Nachteilsausgleiche im Alltag überhaupt nachweisbar nutzbar, insbesondere solche mit Merkzeichen. Zusatzurlaub Ab GdB 50 besteht Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von regelmäßig 5 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche; eine Gleichstellung allein reicht hierfür nicht aus. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Setzt die Schwerbehinderteneigenschaft (in der Regel GdB 50+) und die rentenrechtlichen Voraussetzungen voraus; sie ist ein eigenständiger rentenrechtlicher Nachteilsausgleich, der nicht schon ab GdB 30 greift. Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr Typischerweise ab GdB 50 mit Schwerbehindertenausweis und passenden Merkzeichen (z. B. G, aG, H, Bl oder Gl) sowie Beiblatt und Wertmarke; ohne Ausweis und Merkzeichen besteht dieser Nachteilsausgleich nicht. Wertmarke (Beiblatt) für die Freifahrt Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird die Wertmarke gegen Eigenbeteiligung ausgegeben; aktuell 104 Euro pro Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr, in bestimmten Fallgruppen ohne Eigenbeteiligung. Kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson Mit Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis kann eine notwendige Begleitperson im öffentlichen Verkehr unentgeltlich mitfahren; der Nachteilsausgleich hängt am Merkzeichen, nicht am GdB 30. Kraftfahrzeugsteuer: vollständige Befreiung Bei bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, typischerweise aG, H oder Bl; Antragstellung erfolgt bei der Zollverwaltung. Kraftfahrzeugsteuer: Ermäßigung um 50 Prozent In typischen Fällen bei Merkzeichen G oder Gl; häufig ist zusätzlich erforderlich, dass auf die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV verzichtet wird, also keine Wertmarke genutzt wird. Parkerleichterungen: blauer EU-Parkausweis Erlaubt das Parken auf Behindertenparkplätzen (Rollstuhlsymbol) und weitere Erleichterungen; wird nur bei sehr engen Voraussetzungen erteilt, die regelmäßig an bestimmte Merkzeichen wie aG oder Bl (teils auch TBl) anknüpfen, und wird bei der Kommune beantragt. Parkerleichterungen: orangefarbener Parkausweis Eröffnet zusätzliche Parkerleichterungen, berechtigt aber nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen; die Voraussetzungen sind bundesweit vorgegeben, werden kommunal umgesetzt und knüpfen an schwere Mobilitätseinschränkungen an. Rundfunkbeitrag: Ermäßigung (Drittelbeitrag) Bei Merkzeichen RF wird ein Drittelbeitrag fällig, derzeit 6,12 Euro monatlich; die Voraussetzungen für RF sind eng und hängen nicht am GdB 30, sondern an besonderen gesundheitlichen Kriterien. Telekom-Sozialtarif Kann unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden; als Nachweis kann je nach Tarifkonstellation unter anderem ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF oder bestimmte andere Nachweise verlangt werden, weshalb er praktisch meist an Ausweis/Merkzeichen gebunden ist. Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (Steuerrecht) Zusätzlicher steuerlicher Nachteilsausgleich für Privatfahrten: 900 Euro bei GdB mindestens 80 oder bei GdB mindestens 70 mit Merkzeichen G; 4.500 Euro bei Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H; diese Pauschale setzt damit regelmäßig höhere GdB-Stufen oder Merkzeichen voraus. Freiwillige Ermäßigungen (Kultur, Freizeit, Anbieter-Rabatte) Viele Vergünstigungen beruhen nicht auf einem gesetzlichen Anspruch, sondern auf Kulanz oder Satzungen; in der Praxis verlangen Anbieter oft den Schwerbehindertenausweis, weshalb ein GdB 30 ohne Ausweis häufig nicht ausreicht. Gleichstellung ab GdB 30: Der wichtigste Hebel im Arbeitsleben

Im Arbeitsrecht ist der GdB 30 vor allem deshalb bedeutsam, weil er die Tür zur Gleichstellung öffnen kann. Wer einen GdB von mindestens 30, aber weniger als 50 hat, kann bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen, wenn die Behinderung dazu führt, dass ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.

Mit der Gleichstellung greifen viele Schutz- und Fördermechanismen des Schwerbehindertenrechts im Betrieb, insbesondere der besondere Kündigungsschutz, der eine Zustimmung des Integrationsamts verlangt, bevor das Arbeitsverhältnis beendet werden kann. Ebenfalls relevant sind Ansprüche und Pflichten rund um behinderungsgerechte Beschäftigung, Arbeitsplatzgestaltung und Prävention. Gleichzeitig ist die Gleichstellung kein „Rundum-Paket“.

Gerade die Leistungen, die viele mit Schwerbehinderung verbinden, bleiben ausdrücklich außen vor: Es gibt keinen Schwerbehindertenausweis, keinen gesetzlichen Zusatzurlaub nach dem SGB IX, keine unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr und keine besondere Altersrente allein wegen der Gleichstellung.

Förderung, Hilfen, Assistenz: Was sich aus Gleichstellung und Schwerbehindertenrecht in der Praxis ergibt

Im Alltag von Betrieben entscheiden oft weniger Paragrafen als Prozesse. Die Gleichstellung kann hier ein Türöffner sein, weil sie den Zugang zu bestimmten begleitenden Hilfen erleichtert, etwa zu Integrationsfachdiensten oder zu Förderleistungen, die Arbeitsplätze anpassen und stabilisieren sollen.

Für Arbeitgeber spielen dabei auch finanzielle Unterstützungen eine Rolle, die Einstellungen erleichtern oder technische Anpassungen mitfinanzieren können. Für Beschäftigte kann es um Hilfsmittel, Assistenzleistungen oder organisatorische Lösungen gehen, die eine Tätigkeit überhaupt erst dauerhaft möglich machen.

Wichtig ist dabei: Nicht jede Unterstützung hängt ausschließlich am GdB. Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben, orientieren sich häufig daran, welche Einschränkungen konkret vorliegen und welche Maßnahme geeignet ist, Erwerbsfähigkeit zu sichern. Der festgestellte GdB kann hier als Nachweis dienen, ersetzt aber nicht die individuelle Prüfung.

Was ab GdB 50 dazukommt und warum das viele „Nachteilsausgleiche“ erst sichtbar macht

Ab einem GdB von 50 verändert sich die Ausgangslage deutlich, weil dann die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt wird und der Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden kann. Viele Vergünstigungen im Alltag hängen nicht nur am GdB, sondern an Merkzeichen im Ausweis.

Erst damit werden Themen wie unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Beiblatt und Wertmarke, bestimmte Kfz-Steuervergünstigungen oder spezielle Ermäßigungen greifbar. Diese Nachteilsausgleiche sind in der Praxis oft die, die Betroffene am stärksten spüren, weil sie Mobilität, Kosten und organisatorische Hürden direkt betreffen.

Gerade deshalb kommt es häufig zu Enttäuschungen, wenn Menschen mit GdB 30 oder 40 „eigentlich das Gleiche“ erwarten. Der Gesetzgeber unterscheidet hier bewusst zwischen der Feststellung einer Behinderung und der Schwelle zur Schwerbehinderung, weil an der höheren Stufe weitreichende Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und öffentliche Stellen hängen.

Mobilität, Rundfunk, Kfz-Steuer: Warum Merkzeichen häufig wichtiger sind als die Zahl allein

Bei Mobilitäts- und Alltagsvergünstigungen entscheidet in vielen Fällen das Merkzeichen. Die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr knüpft an die Schwerbehinderteneigenschaft und an bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen an.

Die Wertmarke kostet seit 2025 104 Euro pro Jahr beziehungsweise 53 Euro für ein halbes Jahr und gilt auch 2026 in dieser Höhe; in bestimmten Fallgruppen entfällt die Eigenbeteiligung. Bei der Kraftfahrzeugsteuer gibt es je nach Merkzeichen eine Ermäßigung oder Befreiung, die bei der Zollverwaltung beantragt wird und typischerweise den Ausweis als Nachweis verlangt.

Beim Rundfunkbeitrag wiederum führt das Merkzeichen RF zu einem ermäßigten Beitrag; die gesundheitlichen Voraussetzungen sind eng gefasst und liegen deutlich über dem, was ein GdB 30 allein abbildet.

Für Menschen mit GdB 30 ist die Konsequenz nüchtern: Viele dieser alltagsnahen Nachteilsausgleiche beginnen nicht bei 30, sondern erst, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt ist und entsprechende Merkzeichen vorliegen. Der GdB 30 kann allerdings der erste Schritt auf diesem Weg sein, wenn sich die gesundheitliche Situation verändert oder wenn im Rahmen einer Neufeststellung höhere Werte erreicht werden.

Rente: Was sich 2026 bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen praktisch verschiebt

Rentenrechtlich ist der GdB 30 zunächst keine Eintrittskarte. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt die Schwerbehinderteneigenschaft voraus, also in der Regel einen GdB von mindestens 50, und außerdem die Erfüllung der Wartezeit.

Für das Jahr 2026 ist dennoch eine Veränderung spürbar, weil die Altersgrenzen je nach Geburtsjahrgang stufenweise angehoben werden. Für Personen, die 1964 oder später geboren sind, liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei 65 Jahren; eine vorgezogene Inanspruchnahme ist ab 62 möglich, dann mit Abschlägen. In der öffentlichen Debatte wird das häufig als „Änderung 2026“ wahrgenommen, weil ab diesem Zeitpunkt für bestimmte Konstellationen keine besonderen Vertrauensschutzregelungen mehr greifen und weil die Jahrgänge in die Phase kommen, in der diese Anhebung praktisch relevant wird.

Für Betroffene mit GdB 30 ergibt sich daraus vor allem ein strategischer Punkt: Wer perspektivisch auf die Schwerbehinderteneigenschaft angewiesen sein könnte, sollte rechtzeitig prüfen, ob eine Neufeststellung nötig ist und welche Stichtage im eigenen Versicherungsverlauf eine Rolle spielen. Das ersetzt keine Beratung im Einzelfall, verhindert aber, dass gesundheitliche Feststellungen und rentenrechtliche Planung aneinander vorbeilaufen.

Was 2026 außerdem neu wirkt: Mehr Digitalisierung und stärkerer Druck über die Ausgleichsabgabe

Neben dem neuen elektronischen Nachweis im Steuerrecht gibt es 2026 einen zweiten Bereich, der indirekt auch Menschen mit GdB 30 betrifft: die Ausgleichsabgabe. Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, zahlen eine Abgabe, deren Staffelbeträge mit Wirkung ab dem Anzeigejahr 2025 deutlich erhöht wurden und erstmals zum 31. März 2026 in dieser neuen Höhe fällig werden.

Weil gleichgestellte Beschäftigte bei der Beschäftigungspflicht mitberücksichtigt werden können, ist das System auch für Menschen mit GdB 30 relevant, wenn sie gleichgestellt sind: Es verändert Anreize, es finanziert Förderinstrumente und es erhöht den Druck, Inklusion auf dem Arbeitsmarkt nicht nur als Absicht zu behandeln.

Was Betroffene mit GdB 30 im Jahr 2026 konkret im Blick behalten sollten

Wer 2026 einen GdB 30 hat oder neu feststellen lässt, sollte den Blick auf zwei Schienen richten: steuerlich und beruflich. Steuerlich lohnt sich eine saubere Dokumentation, vor allem bei Neufeststellungen oder Änderungen, weil der Pauschbetrag künftig an der elektronischen Übermittlung hängt und die Identifikationsnummer dafür praktisch unverzichtbar ist.

Beruflich ist die Frage entscheidend, ob die Behinderung den Zugang zu Arbeit erschwert oder den bestehenden Arbeitsplatz gefährdet. Dann ist die Gleichstellung oft das Instrument, das in der Praxis am schnellsten greift, weil sie Schutz und Unterstützung im Betrieb deutlich verstärkt, ohne dass dafür ein GdB von 50 erreicht sein muss.

Gleichzeitig ist es hilfreich, die Erwartungen an „Nachteilsausgleiche“ realistisch zu justieren. Ein GdB 30 eröffnet Rechte, aber er ersetzt nicht den Schwerbehindertenausweis. Viele Vergünstigungen beginnen erst später oder hängen an Merkzeichen. Wer das früh versteht, kann seine Schritte besser planen, sei es bei Anträgen, bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber oder bei der langfristigen sozialen Absicherung.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen: Lohnsteuer-Hinweise zu § 33b EStG (Höhe der Pauschbeträge, Übertragungsmöglichkeiten). Einkommensteuer-Durchführungsverordnung: § 65 Abs. 3a EStDV (elektronisches Mitteilungsverfahren, Identifikationsnummer). Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg sowie Landesamt für Soziales Saarland und LSJV Rheinland-Pfalz: Hinweise zur elektronischen Übermittlung des GdB an die Finanzverwaltung ab 01.01.2026.

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Krankengeld steigt und sinkt

28. Dezember 2025 - 10:03
Lesedauer 4 Minuten

Bei anderen Sozialleistungen ist eine regelmäßige Anpassung in Form von Erhöhungen bekannt, etwa bei der gesetzlichen Rente. Beim Krankengeld erwarten viele dagegen eine starre Leistung, die einmal berechnet wird und dann über Monate unverändert bleibt. Genau hier setzt die gute Nachricht an: Wer lange Krankengeld erhält, kann tatsächlich mit einer Erhöhung rechnen.

Hintergrund ist eine gesetzliche Anpassungsregel: Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld zugrunde liegt, wird nach Ablauf eines Jahres an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Gemeint ist damit keine individuelle Gehaltserhöhung, sondern eine pauschale Fortschreibung entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung in Deutschland. Wer lange krank ist, soll nicht vollständig von der Lohnentwicklung abgekoppelt bleiben, die bei Beschäftigten in dieser Zeit weiterläuft.

Was „ein Jahr nach Ende des Bemessungszeitraums“ in der Praxis bedeutet

Der Gesetzestext ist technisch formuliert, und genau deshalb entstehen Missverständnisse. Entscheidend ist nicht, dass jemand „ein Jahr Krankengeld“ bezogen haben muss. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt ein Jahr nach dem Ende des Bemessungszeitraums, also nach dem Abrechnungszeitraum, aus dem das Krankengeld ursprünglich berechnet wurde.

Das führt zu einem wichtigen Effekt: Weil vor dem Krankengeld in der Regel noch die sechswöchige Entgeltfortzahlung liegt, kann die Anpassung bereits eintreten, obwohl der Krankengeldbezug selbst noch keine zwölf Monate dauert. Für Betroffene ist am Ende nicht die juristische Feinheit entscheidend, sondern die praktische Frage: Ab wann erhöht sich der Zahlbetrag tatsächlich? Diese Schwelle hängt an einem Datum, das sich aus dem letzten abgerechneten Entgeltzeitraum vor der Erkrankung ergibt.

Das Beispiel „Nicole“

Ein Praxisbeispiel: Nicole erkrankt erstmals am 21.09.2024. Zunächst erhält sie sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Danach rutscht sie ins Krankengeld. Für die Berechnung zählt der Monat vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit; im Beispiel ist das der August 2022. Dieser August bildet den Bemessungszeitraum.

Ein Jahr nach dem Ende dieses Bemessungszeitraums ist im Beispiel Ende August 2025 erreicht. Ab dem Folgemonat kann die Anpassung greifen. Der Knackpunkt: Die Erhöhung knüpft an die allgemeine Lohnentwicklung an und wird über einen sogenannten Anpassungsfaktor umgesetzt. Dieser Faktor gilt jeweils für einen Zeitraum von zwölf Monaten, der sich an den Stichtag 1. Juli anlehnt. Praktisch bedeutet das: Das Datum, an dem bei einer Person die Jahresfrist abläuft, entscheidet darüber, welcher Anpassungsfaktor zur Anwendung kommt.

Die Höhe der Erhöhung: Pauschal, nicht individuell

Die Erhöhung richtet sich nicht nach dem eigenen Beruf, nicht nach dem Arbeitgeber und nicht nach zwischenzeitlichen Tarifabschlüssen im persönlichen Umfeld. Sie folgt vielmehr der durchschnittlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den maßgeblichen Anpassungsfaktor bekannt; veröffentlicht wird er im Bundesanzeiger. Für Betroffene ist das zugleich beruhigend und ernüchternd: Beruhigend, weil kein Antrag und keine „Verhandlung“ nötig sind, ernüchternd, weil die Anpassung nicht die individuelle Lebensrealität abbildet, sondern eine statistische Größe ist.

In den vergangenen Jahren lagen diese Faktoren spürbar über eins, also im Bereich einer Erhöhung. So gab es beispielsweise für die Zeit ab 1. Juli 2022 einen Anpassungsfaktor, der einer Erhöhung um 3,48 Prozent entsprach. Für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 wurde ein Faktor veröffentlicht, der einer Erhöhung um 6,11 Prozent entspricht, und für die Zeit vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 ein Faktor, der einer Erhöhung um 5,33 Prozent entspricht. Solche Werte zeigen: Bei längeren Krankheitsphasen kann die Anpassung spürbar helfen, sie ersetzt aber nicht das frühere Einkommen.

Wichtiges Detail: Es gibt Grenzen nach oben – und keine Absenkung

Auch nach einer Anpassung bleibt das Krankengeld an Höchstgrenzen gebunden. Steigt der Zahlbetrag durch den Anpassungsfaktor, kann er dennoch gedeckelt sein, wenn bereits die maximale Berechnungsgröße erreicht ist. Wer vorher schon nah am Höchstkrankengeld lag, merkt von der Dynamisierung unter Umständen weniger als jemand, dessen Krankengeld klar unter den Obergrenzen lag.

Umgekehrt gilt: Bei einer negativen Lohnentwicklung wird die Leistung nicht abgesenkt. Das System arbeitet also nicht wie ein Börsenkurs, sondern wie eine Einbahnstraße nach oben, wenn der Anpassungsfaktor über eins liegt.

Warum „lange im Krankengeld bleiben“ nicht immer einfach ist

Häufig fällt ein Satz, der in Beratungsstellen immer wieder bestätigt wird: Selbst bei schweren Erkrankungen ist es in Deutschland nicht automatisch garantiert, über lange Zeit nahtlos im Krankengeldbezug zu bleiben. Das liegt nicht daran, dass es keinen Anspruch gäbe, sondern an den Bedingungen, die während des Bezugs eingehalten werden müssen, und an den Prüfmechanismen.

Krankenkassen können den Medizinischen Dienst einschalten, wenn Fragen zur Arbeitsunfähigkeit zu klären sind. Das betrifft zwar nur einen vergleichsweise kleinen Anteil der Fälle, wird von Betroffenen aber als sehr belastend erlebt, weil neben die Krankheit ein Prüfverfahren tritt. Hinzu kommen Mitwirkungspflichten: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Krankenkasse Versicherte auffordern, einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe zu stellen.

Wer eine solche Frist verstreichen lässt, riskiert zeitweise den Wegfall des Krankengeldanspruchs, bis ein Antrag nachgeholt wird. In der Praxis spielt das besonders bei längeren Verläufen eine Rolle, weil die Frage „Reha oder andere Leistung?“ irgendwann auf den Tisch kommt.

Gerade bei psychischen Erkrankungen berichten Beratungsstellen häufiger von Konflikten und Unsicherheiten, weil Verläufe schwanken können und eine klare Prognose schwerer zu fassen ist. Gleichzeitig entstehen organisatorische Risiken: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen lückenlos festgestellt werden, und auch wenn die elektronische Übermittlung inzwischen vieles erleichtert, bleiben Fristen und Nachweisanforderungen ein Thema, wenn es zu Pannen oder Verzögerungen kommt. Für Betroffene heißt das: Wer ohnehin erschöpft ist, muss trotzdem darauf achten, dass die Formalien stimmen.

Aussteuerung: Wenn das Krankengeld endet

So wichtig die Dynamisierung ist, sie ändert nichts daran, dass Krankengeld zeitlich begrenzt ist. Für dieselbe Krankheit wird es längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Endet die Zahlung, spricht man umgangssprachlich von Aussteuerung. Dieser Moment ist für viele Betroffene ein Einschnitt, weil er die Frage erzwingt, wie es finanziell und sozialrechtlich weitergeht.

Je nach Situation kommen unterschiedliche Anschlusswege in Betracht. Manche Menschen können schrittweise in den Beruf zurückkehren, andere benötigen Rehabilitation, wieder andere müssen klären, ob eine Erwerbsminderungsrente in Frage kommt. Wenn die Erwerbsfähigkeit unklar ist und eine Entscheidung der Rentenversicherung noch aussteht, kann auch Arbeitslosengeld unter besonderen Voraussetzungen eine Brückenfunktion erfüllen. In jedem Fall ist die Aussteuerung kein Randereignis, sondern ein Punkt, an dem Beratung und vorausschauende Planung besonders wertvoll werden.

Was Betroffene aus der Anpassungsregel mitnehmen können

Die Regel zur Erhöhung des Krankengeldes nach Ablauf eines Jahres ist kein großes Versprechen, aber ein wichtiges Detail im Sozialrecht, das vielen nicht bekannt ist. Sie zeigt, dass der Gesetzgeber lange Krankheitsverläufe nicht vollständig von der allgemeinen Lohnentwicklung abkoppeln will. Für Betroffene kann das im Alltag bedeuten, dass die finanzielle Lücke nach vielen Monaten wenigstens etwas kleiner wird.

Gleichzeitig sollten die Anpassungen beim Krankengeld nicht darüber hinwegtäuschen, dass Krankengeld eine Absicherung auf Zeit ist. Wer längere Ausfälle absehen kann, braucht häufig mehr als eine prozentuale Anpassung: klare Informationen, eine realistische Haushaltsplanung und frühzeitig die Klärung, welche Leistungen und Schritte nach dem Krankengeld in Frage kommen. Seriöse Beratung kann hier helfen, gerade weil die Regeln im Detail kompliziert sind und sich die persönliche Lage selten in Standardschemata pressen lässt.

Quellen

Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): Regelungen zur Höhe des Krankengeldes in § 47 SGB V.

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Nur echte Unterschrift bei Kündigung sonst gibt es eine Abfindung

28. Dezember 2025 - 9:03
Lesedauer 2 Minuten

Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht mit einer echten Unterschrift versehen ist. Ein Namenskürzel reicht dazu nicht aus. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (17 Sa 1400/21).

Gekündigter beklagt Verstoß gegen die Schriftform

Der Kläger arbeitete in einem Dienstleistungsunternehmen mit rund 750 Beschäftigten als Betreuer für Menschen mit Behinderungen. Sein Arbeitgeber sprach ihm am 19.05.2021 eine außerordentliche und fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung aus.

Das Kündigungsschrieben enthielt die maschinengeschriebenen Namen zweier Vorgesetzter. Eine von beiden setzte über ihren maschinengeschriebenen Namen eine nahezu senkrecht verlaufende Linie mit kurzem wellenförmigen Auslauf und daneben die Buchstaben ppa.

Am 20.05.2021 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist bis zum 30.11.2021.

Konkret ging es in dem Fall unter anderem um diese beiden Kündigungsschreiben. Der gekündigte Mitarbeiter erhob eine Kündigungsschutzklage und machte darin geltend, dass die Handschriften in den Kündigungen gegen die vorgeschriebene Schriftform verstießen, da es sich nicht um echte Unterschriften handelte.

Erfolg vor dem Arbeitsgericht

In der ersten Instanz, dem Arbeitsgericht, hatte er mit seiner Klage Erfolg. Die Richter erklärten die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Es sei nicht zu erkennen, dass die Vorgesetzte eine Unterschrift hätte leisten wollen, es handle sich um eine bloße Paraphe. Auch das Schriftzeichen des anderen Vorgesetzten sei fragwürdig.

Berufung vor dem Landesarbeitsgericht

Der Arbeitgeber ging in Berufung vor das Landesarbeitsgericht Hamm, doch dieses stärkte das Urteil der ersten Instanz. Die Richter erklärten: „Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (…) Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein (…) Die Unterschrift ist von einer bewussten und gewollten Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) zu unterscheiden (…).“

Auch gesetzlich würde zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen unterschieden. Ein Handzeichen wäre in der Schriftform nur bei notarieller Beglaubigung gültig.

Das Schriftzeichen ist keine Unterschrift

Das Schriftzeichen über dem maschinengeschriebenen Namen stelle keine Unterschrift dar. Es könne allenfalls als einzelner Buchstabe gedeutet werden. Es handle sich um ein Handzeichen, also eine bewusste und gewollte Namensabkürzung.

Dafür spreche auch, dass der Name der Vorgesetzten aus zwölf Buchstaben bestehe, das Schriftzeichen aber lediglich 1,15 cm lang sei. Das äußere Erscheinungsbild entspreche nicht ansatzweise einer vollen Unterschrift. Dies würden auch andere Unterschriften der Vorgesetzten belegen.

Eine bewusste und gewollte Namensabkürzung

Wörtlich erklärten die Richter: „Der Nachname besteht aus einem 3 – 3,5 cm langen Schriftgebilde, welches mehrere Buchstaben erkennen lässt und zudem mehrere Auf- und Abschwünge enthält, um die Buchstaben des Nachnamens abzubilden.

Ein Vergleich mit dieser Unterschrift (…) macht deutlich, dass das Schriftzeichen unter der hier streitgegenständlichen Kündigung keine Wiedergabe eines Namens, sondern eine bewusste und gewollte Namensabkürzung darstellt. Nach dem gesamten Schriftbild ist nicht mehr als ein Handzeichen zu erkennen.“

Die Kündigung ist unwirksam

Dieser Formfehler war einer der Gründe, wegen denen das Landesarbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärte. Das Urteil ist rechtskräftig, die Richter betonten, dass ein rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Der Beklagte kann nun auf eine Abfindung pochen.

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Krankfeiern führte zurecht zur fristlosen Kündigung – Urteil

28. Dezember 2025 - 9:02
Lesedauer 3 Minuten

Sich krankschreiben lassen und währenddessen auf einer Wild Night Ibiza Party zu feiern, rechtfertigt eine fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Erkrankung. So entschied das Arbeitsgericht Siegburg. (Ca 1200/22)

Krankgeschrieben bei Wild Night Ibiza

Die Betroffene arbeitete als Krankenpflegeassistentin. Sie hätte am 02.07.2022 und am 03.07.2022 Spätdienst gehabt und meldete sich für diese Dienste bei ihrem Arbeitgeber krank. Fotos des zuständigen Partyveranstalters und im WhatsApp Status der Betroffenen zeigten sie während der Krankschreibung auf einer Wild Night Ibiza Party. Kolleginnen nahmen die Beschäftigte zu dieser Party mit.

Ärztliches Attest und Partyzeuge

Am 04.07.2022 erschien sie wieder zum Dienst und gab eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 02.07. und den 03.07.2022 ab. Der Arbeitgeber wies sie an, zukünftig ab dem ersten Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen. Am 07.07.2022 erfuhr die Personalleitung durch einen Mitarbeiter, dass die Betroffene an der Party teilgenommen hatte.

Teilnahme an Klärungsgespräch abgesagt

Am 12.07.2022 folgte ein Klärungsgespräch zwischen der Beschäftigten, dem Arbeitgeber und der Mitarbeitervertretung. Die Betroffene teilte per E-Mail mit, sie könne wegen Erkrankung an dem Gespräch nicht teilnehmen und auch ein Alternativtermin sei wegen eines bevorstehenden Urlaubs nicht möglich.

Dringender Verdacht der Täuschung

Das Gericht führt aus: „Die Beklagte informierte die Klägerin daraufhin am 13.07.2022 darüber, dass der dringende Verdacht besteht, dass die Klägerin mit der Krankmeldung am 02.07. eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat. Ihr wurde zugleich die Gelegenheit gegeben, sich zu dem gegen sie bestehenden Verdacht zu äußern.

Hierfür wurde ihr eine Frist bis zum 15.07.2022 um 12:00 Uhr gesetzt. Mit E-Mail vom 14.07.2022 ließ sie sich zu den gegen sie bestehenden Verdachtsmomenten ein.“

Außerordentliche fristlose Kündigung

Mit Schreiben vom 19.07.2022 sprach der Arbeitgeber eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche, Kündigung aus. Dagegen klagte die Betroffene vor dem Arbeitsgericht Siegburg. Sie argumentierte, die darstellung des Arbeitgeber sei tendenziös und vermittle ein völlig falsches Bild.

Beschäftigte stellt Arbeitgeber als tendenziös dar

Sie sei tatsächlich auf der Party gewesen, habe sich aber von einer Kollegin um 2:30 nach Hause fahren lassen, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Sie hätte einem vim Gericht befragten zeugen gegenüber zwar genannt, sich fiebrig zu fühlen. In Wirklichkeit habe es sich um psychische Gründe gehandelt. Ihre Erkrankung habe die Ursache in Mobbing durch andere Mitarbeiter. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung würde ihre Erkrankung vollumfänglich beweisen.

Richter halten Klägerin für unglaubwürdig

Die Richter erklärten die Klage für unbegründet und hielten die Betroffene nicht für glaubwürdig. Auf den Fotos ließe sich unschwer erkennen, dass sie sich auf der Party keinesfalls unwohl gefühlt hätte.

Gelogen ist gelogen

Die Richter erklärten: „Auf den Grund für die Lüge kommt es nicht an, gelogen ist gelogen. Deshalb ist die erkennende Kammer zudem der Überzeugung, dass die weitere Einlassung der Klägerin, wonach sie sich in einer innerbetrieblichen Mobbingsituation befunden haben soll, nicht der Wahrheit entspricht.

Dass die Klägerin sich mit, zumindest einem Teil ihrer Kolleginnen, bestens versteht, ergibt sich daraus, dass sie mit selbigen trotz der angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Zweitageserkrankung auf der “XXX Party” feiern ging, anstatt ihre Krankheit auszukurieren.“

Keine zwei Tage rückwirkende Krankschreibung wegen psychischer Erkrankung

Die Richter bezeichneten es als ausgeschlossen, dass ein „Facharzt für psychische Erkrankungen bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung und der Feststellung einer tatsächlichen psychischen Erkrankung die Klägerin an einem Tag, an dem sie gesund ist, rückwirkend für 2 Tage krankgeschrieben hätte, ohne weitere therapeutische Schritte zu unternehmen.

Dies erst Recht nicht, wenn der Arzt wüsste, dass die Klägerin just an den Tagen, an denen sie aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sein soll, auf der XXX Party mit Arbeitskolleginnen feiern war.“

Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt

Die Richter teilten die Ansicht des Arbeitgebers, dass die Betroffene eine Erkrankung vorgetäuscht hätte, um ungestört an der Party teilzunehmen. Eine weitere Beschäftigung sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, eine Abmahnung in diesem Fall nicht nötig und eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

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Pflegegrad und Pflegegeld weil die Mutter nicht mehr Fensterputzen kann

28. Dezember 2025 - 8:46
Lesedauer 6 Minuten

Dass eine Mutter plötzlich sagt, sie könne die Fenster nicht mehr putzen, wirkt im ersten Moment wie ein reines Alltagsproblem. In vielen Familien ist es aber der Moment, in dem zum ersten Mal offen ausgesprochen wird, dass Kraft, Gleichgewicht, Ausdauer oder Sicherheit nachlassen.

Fensterputzen ist körperlich anspruchsvoll: Arme über Schulterhöhe, Drehbewegungen, längeres Stehen, manchmal sogar ein Tritt oder eine Leiter. Wer dabei unsicher wird, reagiert oft vernünftig und lässt es bleiben, weil die Sturzgefahr steigt. In der Praxis ist das häufig weniger „Bequemlichkeit“ als eine stille Risikoabwägung.

Genau hier entsteht die naheliegende Frage: „Bekommt sie jetzt einen Pflegegrad?“ Und ebenso häufig folgt die Enttäuschung, wenn die Pflegekasse erklärt, dass Hausarbeit allein dafür meist nicht ausreicht. Das ist kein Ausdruck mangelnder Wertschätzung für Belastungen im Haushalt, sondern eine Konsequenz daraus, wie Pflegebedürftigkeit in Deutschland definiert und begutachtet wird.

Pflegegrad ist keine Haushaltshilfe – und trotzdem kann der Haushalt der Anfang der Geschichte sein

Ein Pflegegrad soll vor allem dann greifen, wenn jemand im Alltag in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist und deshalb regelmäßig Unterstützung benötigt. Gemeint ist nicht nur Pflege im engeren Sinn, sondern das gesamte Spektrum dessen, was Menschen brauchen, um ihren Tag verlässlich zu bewältigen: sich fortbewegen, sich orientieren, sich versorgen, Medikamente und Behandlungen handhaben, den Tagesablauf strukturieren und Kontakte halten.

Hausarbeit ist dabei ein Sonderfall. Sie kann sehr belastend sein und im Alter schnell „zu groß“ werden. Trotzdem entscheidet sie in der Pflegebegutachtung in der Regel nicht darüber, ob überhaupt ein Pflegegrad vergeben wird.

Wer nur deshalb Hilfe braucht, weil die Fenster nicht mehr geputzt werden können, erfüllt häufig nicht automatisch die Voraussetzungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es keine Unterstützung gibt – sondern eher, dass man genauer hinschauen muss, ob hinter dem „Fenster-Thema“ weitere Einschränkungen stehen, die im Begutachtungssystem eine Rolle spielen.

Wie Pflegebedürftigkeit heute beurteilt wird

Die Pflegebegutachtung fragt nicht: „Welche Tätigkeiten fallen schwer?“ Sie fragt: „Wie selbstständig ist die Person in typischen Lebensbereichen – und welche Hilfe ist notwendig?“ Dazu arbeitet das System mit sechs Lebensbereichen, in denen Einschränkungen bewertet und anschließend unterschiedlich gewichtet werden. Am Ende entsteht ein Gesamtpunktwert, aus dem der Pflegegrad abgeleitet wird.

Pflegebedürftigkeit beginnt im Begutachtungssystem ab einem Gesamtpunktwert von 12,5 Punkten. Pflegegrad 1 liegt im Bereich von 12,5 bis unter 27 Punkten.

Ab 27 Punkten kommt Pflegegrad 2 in Betracht, danach steigen die Pflegegrade mit zunehmender Beeinträchtigung. Diese Schwellen sind nicht bloß Theorie: Sie entscheiden darüber, ob Leistungen wie Entlastungsbetrag, Beratung, Pflegehilfsmittel oder – ab Pflegegrad 2 – Pflegegeld und Pflegesachleistungen gewährt werden.

Wo die Haushaltsführung im Gutachten auftaucht – und warum sie meist nicht entscheidet

Die Begutachtung blendet Haushaltstätigkeiten nicht vollständig aus. Sie werden erfasst, allerdings als „weitere versorgungsrelevante Informationen“. In den Richtlinien zur Pflegebegutachtung wird die Haushaltsführung ausdrücklich beschrieben, einschließlich typischer schwerer Reinigungsarbeiten. Fensterputzen wird dort beispielhaft als körperlich schwere Haushaltstätigkeit genannt. Das wirkt zunächst so, als müsse es doch „zählen“.

Der entscheidende Satz steht allerdings in den Informationen des Medizinischen Dienstes für Versicherte: Einschränkungen bei außerhäuslichen Aktivitäten und bei der Haushaltsführung werden festgestellt, fließen aber nicht in die Berechnung des Pflegegrades ein. Sie dienen der besseren Planung von Versorgung und Beratung. Übersetzt heißt das:

Die Aussage „Sie kann keine Fenster mehr putzen“ kann im Gutachten vorkommen, sie ist aber normalerweise nicht der Hebel, der den Punktwert über die Schwelle hebt.

Das ist wichtig zu verstehen, weil sonst Erwartungen entstehen, die das System nicht erfüllt. Wer sich auf „Fensterputzen“ als Hauptargument stützt, riskiert, am Ende einen ablehnenden Bescheid zu bekommen – obwohl es tatsächlich Bedarf an Unterstützung gibt. Der bessere Weg ist, die Frage anders zu stellen: Welche Einschränkungen stecken hinter dieser einen Tätigkeit, und zeigen sie sich auch in Bereichen, die in die Bewertung eingehen?

Wann ein Antrag trotzdem sinnvoll sein kann

Es gibt viele Situationen, in denen der Satz „Fenster putzen geht nicht mehr“ nur die sichtbare Spitze ist. Wenn jemand nicht mehr über Kopf arbeiten kann, kann das an Schulterarthrose, Herz-Kreislauf-Problemen, Atemnot oder neurologischen Einschränkungen liegen. Wenn jemand keinen Tritt mehr benutzt, kann Schwindel, Gangunsicherheit oder eine ausgeprägte Sturzangst dahinterstehen.

Wenn jemand „nicht mehr dran denkt“, kann das mit Konzentration, Orientierung oder beginnender Demenz zusammenhängen. Wenn jemand nicht mehr kraftvoll schrubben kann, kann das auf Muskelschwäche, Schmerzen oder Fatigue hindeuten.

All diese Ursachen können sich in Bereichen zeigen, die in der Pflegebegutachtung relevant sind. Häufig sind es zunächst kleine Dinge: Duschen wird unsicher, das Anziehen dauert deutlich länger, Treppen werden gemieden, Medikamente werden verwechselt, Termine werden vergessen, die Mahlzeiten werden einfacher oder fallen aus, der Tagesrhythmus entgleist.

Wer solche Veränderungen beobachtet, sollte sie nicht als „Alterserscheinungen, die man eben hinnimmt“ abtun, sondern als Hinweise, die man strukturiert dokumentieren kann.

Ein Antrag ist besonders dann erwägenswert, wenn sich Schwierigkeiten nicht nur bei einer einzelnen Haushaltstätigkeit zeigen, sondern wiederkehrend im Alltag, wenn regelmäßige Hilfe nötig wird oder wenn Sicherheit und Gesundheit ohne Unterstützung gefährdet sind. Auch wer zunächst „nur“ Pflegegrad 1 erreichen könnte, kann davon profitieren, weil damit Beratung, Hilfsmittel und Entlastung im Alltag leichter zugänglich werden.

Der Weg zum Pflegegrad: Antrag, Begutachtung, Bescheid

Der formale Start ist schlicht: Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt, die bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt ist. Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Diese findet in der Regel als persönliches Gespräch statt, häufig als Hausbesuch, in bestimmten Konstellationen auch als strukturiertes Telefoninterview. Die antragstellende Person erhält einen Terminvorschlag.

Im Gespräch geht es nicht um eine Momentaufnahme im Sinn von „Heute geht es doch ganz gut“, sondern um den typischen Alltag. Gutachterinnen und Gutachter wollen verstehen, was regelmäßig schwerfällt, wo Unterstützung nötig ist und wie verlässlich Tätigkeiten noch allein gelingen. Hilfreich sind Unterlagen, die das Bild stützen: Arztberichte, Facharztbefunde, Entlassungsberichte, ein aktueller Medikamentenplan und – wenn vorhanden – Pflegedokumentation eines Pflegedienstes.

Wichtig ist dabei: Es geht nicht darum, möglichst viele Diagnosen zu präsentieren, sondern die Auswirkungen auf die Selbstständigkeit nachvollziehbar zu machen.

Nach der Begutachtung wird das Ergebnis in einem Gutachten zusammengefasst und an die Pflegekasse geschickt. Die Pflegekasse erlässt den Bescheid über Pflegegrad und Leistungen und sendet auf Wunsch auch das Gutachten zu. Von der Antragstellung bis zum Bescheid sieht der Medizinische Dienst als Regelfall eine Bearbeitungsdauer von bis zu 25 Arbeitstagen.

Infografik zum Pflegegeld 2026

Wie man sich auf den Termin vorbereitet, ohne zu dramatisieren

Viele Familien scheitern nicht am „fehlenden Bedarf“, sondern an einer unglücklichen Darstellung. Aus Höflichkeit, Scham oder Gewohnheit werden Probleme kleingeredet. Ältere Menschen möchten nicht „zur Last fallen“ und zeigen sich beim Termin oft von ihrer stärkeren Seite. Genau das kann dazu führen, dass Einschränkungen unterschätzt werden.

Sinnvoll ist eine Vorbereitung, die den Alltag so beschreibt, wie er wirklich ist. Ein Pflegetagebuch, das über einige Tage festhält, wobei Hilfe nötig ist, wann etwas nicht gelingt oder nur unter großer Anstrengung, macht aus einem diffusen Gefühl ein belastbares Bild. Dabei zählt auch, ob Tätigkeiten nur noch unter Risiko möglich wären. Wer aus Angst vor einem Sturz nicht mehr duscht, ist nicht „selbstständig“, nur weil theoretisch eine Dusche vorhanden ist. Ebenso ist jemand nicht „fähig zum Fensterputzen“, wenn es nur noch auf einer Leiter ginge, die wegen Schwindel nicht mehr sicher ist.

Hilfreich ist außerdem, dass eine vertraute Person beim Termin anwesend ist. Der Medizinische Dienst empfiehlt das ausdrücklich, weil Angehörige oder andere Nahestehende häufig ergänzen können, was Betroffene selbst vergessen oder beschönigen.

Welche Leistungen schon bei Pflegegrad 1 helfen können

Pflegegrad 1 wird oft unterschätzt, weil er noch kein Pflegegeld wie bei Pflegegrad 2 und höher auslöst. In der Praxis kann er dennoch entlasten, vor allem durch Beratung und durch zweckgebundene Unterstützung im Alltag. Dazu gehört der Entlastungsbetrag, der im Jahr 2025 bei bis zu 131 Euro monatlich liegt und für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden kann.

Gerade dort kann auch haushaltsnahe Hilfe eine Rolle spielen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Angebote entsprechend zugelassen sind.

Hinzu kommen Leistungen wie Pflegeberatung, Beratung in der eigenen Häuslichkeit, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Zuschüsse für Maßnahmen, die das Wohnumfeld sicherer machen können. Das wirkt manchmal weniger spektakulär als ein „Fensterputz-Service“, kann aber die Weichen so stellen, dass Alltagssicherheit, Sturzprävention und Entlastung zusammenkommen.

Wenn der Bescheid nicht passt: Widerspruch ist kein Tabu

Pflegegrade werden nicht selten als zu niedrig empfunden, manchmal wird der Antrag auch abgelehnt. Dann lohnt ein nüchterner Blick: Hat das Gutachten die tatsächliche Alltagsrealität erfasst? Wurden Einschränkungen im Bereich Selbstversorgung, Mobilität oder Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen ausreichend berücksichtigt? Sind typische Risiken und Hilfebedarfe klar benannt worden?

Wer mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen.

Dafür gilt nach den Informationen des Medizinischen Dienstes eine Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass im Widerspruchsverfahren in der Regel erneut geprüft wird und häufig ein weiteres Gutachten entsteht. Ein Widerspruch ist damit kein „Krawall“, sondern ein vorgesehenes Instrument, wenn die Einstufung aus Sicht der Betroffenen nicht stimmig ist.

Welche Unterstützung möglich ist, auch ohne Pflegegrad

Wenn tatsächlich nur der Haushalt das Problem ist und die Mutter sonst weitgehend selbstständig bleibt, ist ein Pflegegrad nicht automatisch der passendste Zugang. Dann kann Unterstützung über andere Wege sinnvoller sein. Häufig wird zunächst privat organisiert, etwa über haushaltsnahe Dienstleistungen. In vielen Fällen lässt sich das zumindest steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen, was die Kosten spürbar senken kann.

Je nach gesundheitlicher Situation kommen auch befristete Hilfen in Betracht, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei akuten Einschränkungen, wobei hier die Zuständigkeiten und Voraussetzungen zwischen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gegebenenfalls Sozialhilfeträgern unterschiedlich sind.

Wer unsicher ist, sollte die Pflegeberatung der Pflegekasse nutzen, denn diese Beratung steht nach Antragstellung zeitnah zu und kann helfen, die passende Leistungsschiene zu finden – auch dann, wenn am Ende kein Pflegegrad festgestellt wird.

Quellen

Medizinischer Dienst Bund: Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI, insbesondere zur Erhebung der Haushaltsführung und zur Einordnung von Fensterputzen als körperlich schwere Haushaltstätigkeit. Medizinischer Dienst: Informationsseite „Pflegebegutachtung“ (Standangaben 2025), unter anderem zu Punkteschwellen, Leistungsbeträgen einschließlich Entlastungsbetrag 2025 sowie zur Regeldauer bis zum Bescheid und zur Widerspruchsfrist

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So hoch ist das Pflegegeld ab 2026

28. Dezember 2025 - 8:45
Lesedauer 4 MinutenWer Pflegegeld erhält – und wer nicht

Pflegegeld steht Versicherten ab Pflegegrad 2 zu, wenn die Pflege überwiegend zu Hause organisiert wird, typischerweise durch Angehörige oder nahestehende Personen. Pflegegrad 1 begründet keinen Anspruch auf Pflegegeld; hier greift ausschließlich der Entlastungsbetrag. Zuständig und auszahlend ist die Pflegekasse.

Die Beträge im Überblick: Pflegegeld 2026

Die folgende Tabelle zeigt die gesetzlich festgelegten Pflegegeld-Sätze für die Jahre 2024, 2025 und – unverändert – 2026. Grundlage sind die offiziellen Übersichten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG).

Pflegegeld pro Monat nach Pflegegrad (2024–2026) Pflegegrad 2024 2025 2026 Pflegegrad 1 kein Anspruch kein Anspruch kein Anspruch Pflegegrad 2 332 € 347 € 347 € Pflegegrad 3 573 € 599 € 599 € Pflegegrad 4 765 € 800 € 800 € Pflegegrad 5 947 € 990 € 990 €

Quellen: BMG-Übersichten zu Leistungsbeträgen 2025 (inkl. Vergleich zu 2024).,

Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung

Wer zuhause versorgt wird, kann anstelle des Pflegegeldes Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Dienst beanspruchen. Beide Leistungsarten lassen sich anteilig kombinieren: Wird die Sachleistung nur teilweise ausgeschöpft, wird der nicht genutzte Anteil als Pflegegeld ausgezahlt. Diese Kombinationsmöglichkeit ist ausdrücklich vorgesehen.

Pflegesachleistungen pro Monat (Vergleich 2024 vs. 2025/2026) Pflegegrad 2024 2025/2026 PG 1 kein Anspruch kein Anspruch PG 2 761 € 796 € PG 3 1.432 € 1.497 € PG 4 1.778 € 1.859 € PG 5 2.200 € 2.299 € Entlastungsbetrag und Jahresbudget: Was sich 2025 geändert hat – und was bleibt

Seit 2025 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade in der häuslichen Versorgung einen Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat, etwa für anerkannte Alltagsunterstützung. Zudem wurde zum 1. Juli 2025 das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeführt, das bis zu 3.539 € umfasst und flexibler einsetzbar ist. Beide Regelungen gelten 2026 unverändert fort.

Entlastungsbetrag (monatlich) Pflegegrade 2024 2025/2026 PG 1–5 125 € 131 € Voraussetzungen und Antrag: Der Weg zum Pflegegeld

Voraussetzung ist die Feststellung eines Pflegegrades ab 2 durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof. Die Pflege muss überwiegend im häuslichen Umfeld organisiert sein.

Nach Bewilligung überweist die Pflegekasse das Pflegegeld monatlich; die Auszahlung kann rückwirkend ab Feststellung des Pflegegrades starten. Eine Beratung durch die Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt ist gesetzlich vorgesehen und hilft, Kombinationsmöglichkeiten optimal zu nutzen.

2026 im Detail: Was ändert sich – und was ist in Arbeit?

Bei den Auszahlungsbeträgen ändert sich 2026 nichts: Es bleibt bei den zum 1. Januar 2025 angehobenen Sätzen. Parallel arbeitet der Bund mit den Ländern an einer weitergehenden Pflegereform („Zukunftspakt Pflege“).

Diskutiert werden unter anderem bedarfsorientierte Leistungsbudgets, eine stärkere fachpflegerische Begleitung von Pflegegeld-Haushalten sowie Anpassungen am Begutachtungsverfahren. Konkrete Beschlüsse stehen aus; Empfehlungen der Facharbeitsgruppen liegen vor und werden weiter beraten.

Familienpflegegeld: Der Stand der Diskussion

Immer wieder ist von einem Lohnersatz für pflegende Angehörige die Rede, häufig als „Familienpflegegeld“ bezeichnet. Ziel wäre es, Einkommenseinbußen bei Pflegezeiten abzufedern – ähnlich der Logik des Elterngeldes. Bislang handelt es sich jedoch um Vorhaben in der politischen Diskussion ohne verabschiedetes Gesetz; Umfang, Anspruchskreis und Starttermin sind offen. Entsprechende Berichte und Positionspapiere skizzieren Modelle, die 2026 anknüpfen könnten, eine verbindliche Regelung liegt aber nicht vor.

Stationäre Pflege: Zuschüsse der Kasse und wachsende Eigenanteile

Die Pflegekasse zahlt in der vollstationären Versorgung pauschale monatliche Beträge, deren Höhe mit dem Pflegegrad steigt. Unabhängig davon tragen Bewohnerinnen und Bewohner erhebliche Eigenanteile, insbesondere für Unterkunft, Verpflegung und den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Der bundesweite Durchschnitt des Eigenanteils im ersten Jahr lag Mitte 2025 bei rund 3.108 € pro Monat; regionale Unterschiede sind erheblich.

Stationäre Pflege – Zuschüsse der Pflegekasse (seit 2025) und Beispielrechnung Pflegegrad Zuschuss Pflegekasse/Monat Ø Eigenanteil 1. Jahr* Beispiel: Ø Gesamtkosten/Monat PG 1 131 € ≈ 3.108 € ≈ 1.800–2.000 € bei Kurzaufenthalten, sonst individuell PG 2 805 € ≈ 3.108 € ≈ 3.913 € PG 3 1.319 € ≈ 3.108 € ≈ 4.427 € PG 4 1.855 € ≈ 3.108 € ≈ 4.963 € PG 5 2.096 € ≈ 3.108 € ≈ 5.204 €

*Der Ø-Eigenanteil ist eine bundesweite Momentaufnahme Mitte 2025 und variiert je nach Bundesland und Einrichtung.

Erhöht sich das Pflegegeld im Jahr 2026?

 

Nein. Nach der Anhebung zum 1. Januar 2025 bleiben die Sätze 2026 unverändert. Die nächste reguläre Dynamisierung ist gesetzlich für 2028 vorgesehen. Das bedeutet: Die Auszahlung entspricht 2026 exakt den Beträgen von 2025 je Pflegegrad.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld und ab welchem Pflegegrad?

 

Pflegegeld erhalten Versicherte ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege überwiegend zu Hause organisiert wird, meist durch Angehörige oder nahestehende Personen. Für Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld; hier steht ausschließlich der Entlastungsbetrag zur Verfügung.

Wie funktioniert die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen?

 

Wer einen ambulanten Pflegedienst nur teilweise nutzt, erhält das Pflegegeld anteilig für den nicht genutzten Sachleistungsanteil. Maßgeblich ist der prozentuale Verbrauch der Sachleistung im Monat. Ein Rechenbeispiel: In Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 2025/2026 monatlich 599 €. Werden 40 % der Sachleistung ausgeschöpft, bleiben 60 % ungenutzt. Ausgezahlt werden dann 60 % von 599 €, also 359,40 € Pflegegeld.

Was umfasst der Entlastungsbetrag 2025/2026 und wofür kann er eingesetzt werden?

 

Der Entlastungsbetrag liegt 2025 und 2026 bei 131 € pro Monat für Pflegegrade 1 bis 5 in der häuslichen Versorgung. Er kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, etwa für Betreuungsangebote, haushaltsnahe Hilfen oder qualifizierte Nachbarschaftshilfe, sofern diese landesrechtlich anerkannt ist.

Wie beantrage ich Pflegegeld und ab wann wird gezahlt?

 

Der Antrag erfolgt bei der zuständigen Pflegekasse. Nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst beziehungsweise Medicproof wird der Pflegegrad festgestellt. Die Auszahlung beginnt monatlich und kann rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Feststellung starten. Sinnvoll ist die frühzeitige Beratung über die Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt, um Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten passgenau zu nutzen.

Was ändert sich 2026 darüber hinaus für pflegende Angehörige?

 

Bei den Pflegegeld-Beträgen selbst gibt es 2026 keine Änderungen. Fortgeführt werden das seit 1. Juli 2025 geltende gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie die Entlastungsleistungen.

In der Politik wird ein mögliches Familienpflegegeld als Lohnersatzleistung diskutiert; hierzu liegt jedoch noch keine beschlossene, verbindliche Regelung vor. Unverändert hoch bleiben vielerorts die Eigenanteile in der stationären Pflege, weshalb eine regelmäßige Prüfung des Pflegegrades und der häuslichen Leistungs-Kombination empfehlenswert ist.

So sichern Angehörige alle Ansprüche

 

Es lohnt sich, regelmäßig zu prüfen, ob der festgestellte Pflegegrad den tatsächlichen Bedarf noch abbildet, denn eine Höherstufung erhöht das Pflegegeld oder die Sachleistung.

Ebenso sinnvoll ist die Kombination von Pflegegeld mit anteiligen Sachleistungen, wenn ambulante Dienste punktuell unterstützen. Unabhängige Pflegeberatung durch Kassen oder Pflegestützpunkte hilft, Anträge korrekt zu stellen, Fristen einzuhalten und das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege optimal zu nutzen.

Fazit

 

Für Pflegebedürftige und Familien bedeutet 2026 Bestandswahrung: Die zum Jahresbeginn 2025 erhöhten Beträge bleiben bestehen. Finanzielle Planungssicherheit schafft das nur bedingt, denn Eigenanteile – insbesondere in der stationären Versorgung – bleiben hoch. Politisch werden strukturelle Reformen weiter diskutiert; die nächste gesetzliche Leistungsanpassung ist zum 1. Januar 2028 geplant.

Wer die eigenen Ansprüche kennt und Beratung nutzt, kann dennoch spürbar profitieren – gerade durch die Kombinationsmöglichkeiten im häuslichen Bereich und das seit 2025 eingeführte flexible Jahresbudget.

Quellen: BMG-Übersicht (Zuschüsse), Berichte zu durchschnittlichen Eigenanteilen Stand Oktober 2025.

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Zuzahlungsbefreiung ab 2026 bei Schwerbehinderung

28. Dezember 2025 - 8:13
Lesedauer 4 Minuten

Zuzahlungen belasten viele gesetzlich Versicherte – gerade Menschen mit Behinderung, die häufig regelmäßig medizinische Leistungen benötigen. Grundsätzlich ändert sich zum Jahreswechsel 2026 voraussichtlich nichts: Entscheidend bleibt die sogenannte Belastungsgrenze, ab der Krankenkassen von weiteren Zuzahlungen befreien.

Parallel wird aber seitens der Bundesregierung über höhere Zuzahlungsbeträge diskutiert; ein Beschluss liegt derzeit nicht vor. Für Betroffene heißt das: Die Befreiungsregeln und Prozentsätze gelten fort, die konkrete Höhe einzelner Zuzahlungen könnte sich politisch noch verändern.

Rechtsgrundlage: § 61/§ 62 SGB V und die Chroniker-Richtlinie

Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sind gesetzlich normiert. § 61 SGB V regelt die typischen Eigenanteile – etwa 10 % je Leistung, mindestens 5 € und höchstens 10 € (z. B. bei Arzneimitteln; besondere Deckel gelten u. a. für Hilfsmittel zum Verbrauch).

§ 62 SGB V begrenzt die Summe dieser Eigenanteile pro Kalenderjahr: Grundsätzlich bei 2 % der jährlichen „Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“, bei Menschen mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung in Dauerbehandlung bei 1 %.

Die genaue Definition „schwerwiegend chronisch“ und der Nachweis sind in der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgelegt.

Schwerbehinderung ist nicht automatisch Chroniker-Status

Ein Schwerbehindertenausweis allein senkt die Belastungsgrenze nicht von 2 % auf 1 %. Die abgesenkte Grenze greift nur, wenn die Kriterien der Chroniker-Richtlinie erfüllt sind – insbesondere eine ärztlich bestätigte Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung.

Bestimmte Konstellationen können den Nachweis erleichtern, etwa ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder ein Pflegegrad 3–5; maßgeblich bleibt aber die ärztliche Bescheinigung zum Chroniker-Status.

Wer zusätzlich die empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen versäumt (Jahrgänge nach dem 1. April 1972), kann auf die 2 %-Grenze zurückfallen.

Aspekt Regel 2026 Geltungsjahr Die Befreiung und Belastungsgrenzen gelten kalenderjahresbezogen für 2026. Zielgruppe Gesetzlich Versicherte; besondere Relevanz für Menschen mit Schwerbehinderung und/oder chronischer Erkrankung. Rechtsgrundlage § 61 SGB V (Zuzahlungen), § 62 SGB V (Belastungsgrenze), Chroniker-Richtlinie des G-BA. Grundprinzip Summe aller gesetzlichen Zuzahlungen wird pro Jahr auf eine persönliche Belastungsgrenze begrenzt; danach Befreiung. Belastungsgrenze allgemein 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts nach Abzug gesetzlicher Freibeträge. Abgesenkte Grenze 1 % bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung in Dauerbehandlung (Chroniker-Status). Schwerbehinderung vs. Chroniker Ein Schwerbehindertenausweis allein senkt die Grenze nicht; maßgeblich ist die Erfüllung der Chroniker-Kriterien. Nachweis Chroniker-Status Ärztliche Bescheinigung nach G-BA-Richtlinie; regelmäßige Behandlung wegen derselben schweren Erkrankung erforderlich. Vorsorgeanforderung Nichtteilnahme an empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen kann zum Wegfall der 1 %-Grenze führen (ausnahmsabhängig). Haushaltsprinzip Berechnung auf Basis der gemeinsamen Bruttoeinnahmen des Haushalts; alle zu berücksichtigenden Personen einbeziehen. Freibeträge Gesetzlich definierte Freibeträge für Partner und weitere Angehörige sowie Kinderfreibeträge mindern die Bemessungsgrundlage. Anrechenbare Zuzahlungen Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen u. a. für Arznei- und Verbandmittel, Heil-/Hilfsmittel, Krankenhaus, Reha, Fahrkosten (wenn verordnet). Nicht anrechenbar Mehrkosten außerhalb der gesetzlichen Zuzahlungen, z. B. Aufzahlungen über Festbetrag, Wahlleistungen, nicht verordnungsfähige OTC-Präparate. Fahrkosten bei Schwerbehinderung Übernahme bei bestimmten Merkzeichen (z. B. aG, Bl, H) oder hohen Pflegegraden; Zuzahlung 10&nbsp% je Fahrt (min. 5&nbsp€, max. 10&nbsp€). Genehmigungspflicht Für viele Fahrten zur ambulanten Behandlung ist vorab die Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Vorauszahlung Freiwillige Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Belastungsgrenze möglich; Befreiung gilt dann sofort für das gesamte Jahr. Befreiungsausweis Wird nach Erreichen der Belastungsgrenze von der Krankenkasse ausgestellt; gilt für das laufende Kalenderjahr. Belege Quittungen über alle Zuzahlungen sammeln; ärztliche Bescheinigung für Chroniker-Status bereithalten. Rückwirkende Erstattung Eine Erstattung zu viel gezahlter Zuzahlungen ist in der Praxis rückwirkend möglich; Fristen der Kasse beachten. Sonderregel niedrige Einkommen Bei Bürgergeld/Grundsicherung richtet sich die Grenze nach den maßgeblichen Regelsätzen der Bedarfsgemeinschaft. Mögliche Änderungen 2026 Politische Debatten zu höheren Einzelzuzahlungen betreffen nicht die prozentuale Belastungsgrenze; aktueller Stand zu Jahresbeginn prüfen. Praktisches Vorgehen Früh ärztlichen Nachweis sichern, Belege sammeln oder Vorauszahlung leisten, bei Fahrten Genehmigungen einholen, bei der Kasse informieren. So wird die Belastungsgrenze 2026 berechnet

Für die Berechnung zählen die Bruttoeinnahmen des Haushalts. Vom Familienbrutto werden gesetzlich definierte Freibeträge abgezogen: für den ersten weiteren Angehörigen 15 % der jährlichen Bezugsgröße, für jeden weiteren 10 % der Bezugsgröße; für Kinder der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG.

2026 beträgt die (voraussichtliche) jährliche Bezugsgröße 47.460 €; damit ergeben sich 7.119 € (15 %) als Freibetrag für den ersten Angehörigen und 4.746 € (10 %) für weitere.

Der Kinderfreibetrag steigt 2026 planmäßig auf insgesamt 9.756 € je Kind. Auf die so verminderte Bemessungsgrundlage wird die 2 %-Grenze (bzw. 1 % bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung) angewandt.

Beispiel: Ein verheirateter Versicherter mit einem Kind und 36.000 € Jahresbrutto im Haushalt zieht 7.119 € (Partner) und 9.756 € (Kind) ab. Die maßgebliche Summe sinkt auf 19.125 €. Die Belastungsgrenze liegt damit bei 382,50 € (2 %) bzw. 191,25 € (1 %).

Was als Zuzahlung zählt – und was nicht

Anzurechnen sind nur gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen zu Kassenleistungen, etwa bei Arznei- und Verbandmitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalten, medizinischer Rehabilitation, häuslicher Krankenpflege sowie medizinisch verordneten Fahrkosten.

Nicht mitzählen dürfen Eigenanteile oder Mehrkosten, die außerhalb der gesetzlichen Zuzahlungen liegen – beispielsweise Aufzahlungen bei Zahnersatz, nicht verordnungsfähige OTC-Präparate, Wahl-/Premiumausführungen von Hilfsmitteln oder Mehrkosten über dem Festbetrag.

Antrag, Nachweise und Fristen

Die Befreiung gilt immer kalenderjahresbezogen und wird nicht automatisch gewährt. Sobald die persönliche Belastungsgrenze erreicht ist, stellt die Krankenkasse einen Befreiungsausweis aus.

Möglich ist auch eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Belastungsgrenze zu Jahresbeginn; dann gilt die Befreiung sofort für das ganze Jahr.

Wichtig sind Quittungen über Zuzahlungen sowie – bei der 1 %-Grenze – die ärztliche Chroniker-Bescheinigung und der Nachweis therapiegerechten Verhaltens. Eine rückwirkende Erstattung ist in der Praxis bis zu vier Jahre möglich.

Spezielle Erleichterungen bei Fahrkosten für Menschen mit Schwerbehinderung

Für Fahrten zur ambulanten Behandlung werden Kosten in bestimmten Fällen übernommen. Anspruch besteht insbesondere bei Schwerbehinderten mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sowie bei Pflegegrad 4–5; bei Pflegegrad 3 braucht es zusätzlich eine ärztlich bescheinigte dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung.

Die allgemeine Zuzahlungsregel gilt auch hier (10 % je Fahrt, mindestens 5 €, höchstens 10 €, nicht mehr als die tatsächlichen Kosten). In vielen Fällen ist eine vorherige Genehmigung der Kasse erforderlich.

Sonderfall niedrige Einkommen und Sozialleistungen

Wer Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung erhält, hat eine besondere – deutlich niedrigere – Belastungsgrenze. Maßstab ist dann nicht das reale Haushaltseinkommen, sondern der jeweils geltende Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft; daraus leitet sich die 2 %- bzw. 1 %-Grenze ab.

Die konkreten Euro-Beträge verändern sich mit den jährlich angepassten Regelsätzen.

Mögliche Änderungen bei den Zuzahlungsbeträgen – der Stand der Debatte

Im Herbst 2025 wurde eine Anhebung der Zuzahlungen um 50 % (z. B. Mindestbetrag 7,50 €, Höchstbetrag 15 €, Klinik 15 €/Tag) politisch diskutiert. Hierüber ist bislang nicht entschieden.

Für die Befreiung bleibt zudem maßgeblich die prozentuale Belastungsgrenze, die durch solche Betragsanpassungen unverändert bliebe. Betroffene sollten die Entwicklung verfolgen und sich zu Jahresbeginn 2026 bei ihrer Kasse nach dem aktuellen Stand erkundigen.

Fazit: Was Menschen mit Schwerbehinderung 2026 konkret tun sollten

Schwerbehinderung allein begründet keine automatische 1 %-Grenze – entscheidend ist der anerkannte Chroniker-Status nach G-BA-Richtlinie. Wer regelmäßig wegen derselben schweren Erkrankung in Behandlung ist, sollte sich die 1 %-Grenze frühzeitig ärztlich bescheinigen lassen, Belege sammeln oder die Befreiung per Vorauszahlung sichern.

Für Mobilität und Teilhabe sind zudem die erleichterten Regeln bei Fahrkosten wichtig. So lässt sich vermeiden, dass gesundheitliche Versorgung an finanziellen Hürden scheitert.

Quellenhinweise (Auswahl): Gesetzestexte und Richtlinien (§ 61/62 SGB V; Chroniker-Richtlinie des G-BA), Informationsseiten des Bundesgesundheitsministeriums (Zuzahlungen, Fahrkosten), Verbände/Kassen (vdek, AOK), sowie aktuelle Berichte zur politischen Debatte um Zuzahlungen.

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Riester-Rente soll sich grundlegend ändern – 3 Fehler jetzt vermeiden

28. Dezember 2025 - 7:55
Lesedauer 8 Minuten

Die Riester-Rente war einmal als Antwort auf eine wachsende Versorgungslücke gedacht: Wer im Alter seinen Lebensstandard halten will, sollte zusätzlich zur gesetzlichen Rente kapitalgedeckt vorsorgen – unterstützt durch Zulagen und Steuervorteile.

In der Praxis siehts das alles aber anders aus. Zu hohe Kosten, komplizierte Förderungen, geringe Renditen in der Niedrigzinsphase und starre Produktvorgaben haben dazu geführt, dass der Markt schrumpfte und viele Riester-Verträge nicht mehr aktiv bespart werden.

Ein Gesetzentwurf, den das Kabinett im Dezember 2025 beschlossen hat, sieht nun einen grundlegenden Umbau der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge vor. Starttermin der neuen Produktwelt soll der 1. Januar 2027 sein.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist dabei entscheidend, zwei Dinge auseinanderzuhalten: Erstens geht es nicht um eine „sofortige Abschaffung“ bestehender Riester-Verträge. Zweitens ist das Vorhaben zwar weit gediehen, aber noch nicht endgültiges Recht – Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetz beraten, ändern und beschließen.

Wer heute handelt, sollte also weder in Panik verfallen noch die Reform als bloßes Versprechen abtun, sondern die Übergangszeit nutzen, um den eigenen Vertrag nüchtern zu prüfen.

Warum Riester in der Realität so oft enttäuscht hat

Die Riester-Förderung funktioniert bis heute nach einem festen Muster: Eigenbeiträge werden durch Zulagen ergänzt, zusätzlich kann ein Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung greifen, wenn er günstiger ist als die Zulagen. Um die volle Zulage zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag gezahlt werden, der sich aus vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens ergibt, begrenzt auf 2.100 Euro; Zulagen werden dabei angerechnet.

Die Grundzulage beträgt 175 Euro pro Person und Jahr, die Kinderzulage liegt je nach Geburtsjahr des Kindes bei 185 Euro oder 300 Euro; für junge Sparerinnen und Sparer gibt es außerdem einmalig einen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro.

Diese Konstruktion hat einen Haken: Sie ist für viele Menschen erklärungsbedürftig und fehleranfällig. Wer zu wenig einzahlt, erhält Zulagen nur anteilig. Wer die Zulagenbeantragung nicht sauber regelt oder Einkommens- und Familiensituation unterschätzt, verschenkt Förderung. Gleichzeitig fraßen bei zahlreichen Tarifen Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Garantievorgaben einen Teil der Rendite. Gerade in klassischen Versicherungsvarianten war das Problem in der Niedrigzinsphase besonders sichtbar.

Hinzu kommt, dass die Statistik der Vertragszahlen nicht automatisch zeigt, wie viele Menschen wirklich aktiv vorsorgen: Das BMAS weist ausdrücklich darauf hin, dass auch ruhende Verträge im Bestand enthalten sind und deren Anteil auf „gut ein Fünftel bis knapp ein Viertel“ geschätzt wird.

Auch die Größenordnung des Rückzugs ist belegt. Der bereinigte Bestand an Riester-Verträgen lag Ende 2024 insgesamt bei knapp 15 Millionen. Gleichzeitig ist es plausibel, dass historisch deutlich mehr Verträge abgeschlossen wurden: In der öffentlichen Debatte wird häufig von rund 20 Millionen abgeschlossenen Riester-Verträgen seit Einführung gesprochen – und davon, dass mehr als fünf Millionen vorzeitig beendet wurden. Beides ist miteinander vereinbar, weil „abgeschlossen seit 2002“ etwas anderes meint als „heute noch im Bestand“.

Was die Reform ab 2027 verändern soll: weniger Zwang, mehr Kapitalmarkt, neue Förderung

Der Kabinettsbeschluss vom 17. Dezember 2025 ist mehr als eine kosmetische Korrektur. Der Regierungsentwurf trägt den Anspruch, die geförderte private Altersvorsorge „einfacher“, „kostengünstiger“ und flexibler zu machen. Inhaltlich stechen vier Bausteine heraus.
Erstens soll es künftig neben sicherheitsorientierten Produkten auch ein renditeorientiertes „Altersvorsorgedepot“ ohne Garantien geben.

Damit wird staatlich gefördertes Vorsorgesparen stärker an Kapitalmarktanlagen herangeführt, ausdrücklich auch über Fonds- und ETF-Lösungen. Die Logik dahinter ist nachvollziehbar: Wer Jahrzehnte Zeit hat, kann Kursschwankungen eher aushalten, und die Renditechancen steigen, wenn teure Garantien entfallen.

Zweitens führt der Entwurf ein Standardprodukt ein, das die Produktauswahl erleichtern soll. Für dieses „Standarddepot“ sieht der Entwurf eine gesetzliche Begrenzung der Effektivkosten vor. Genannt wird eine maximale durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten von 1,5 Prozent über die Vertragslaufzeit.

Das ist ein heikler Punkt: Für Verbraucher ist eine harte Kostenschranke attraktiv, Anbieter kritisieren dagegen oft, dass Beratung, Vertrieb und Verwaltung damit unter Druck geraten.

Drittens wird die Auszahlungsphase deutlich flexibler beschrieben als im bisherigen Riester-Universum. Der Entwurf nennt die Möglichkeit von langlaufenden Auszahlungsplänen bis mindestens zum 85. Lebensjahr neben lebenslangen Leistungen.

Für viele Menschen ist genau das praktisch relevant, weil die Kosten und Bedingungen von Verrentungslösungen maßgeblich bestimmen, wie viel am Ende monatlich ankommt.

Viertens soll die staatliche Förderung grundlegend umgebaut werden. Die Bundesregierung beschreibt eine künftig beitragsproportionale Zulagenlogik: Gefördert werden sollen 1.800 Euro Eigenvorsorge im Jahr. Bis zu 1.200 Euro Eigenbeitrag gibt es 30 Cent Zulage pro Euro, für weitere 600 Euro 20 Cent. So entsteht eine maximale Grundzulage von bis zu 480 Euro im Jahr.

Für Eltern ist zusätzlich eine Kinderförderung vorgesehen, die sich ebenfalls an den Eigenbeiträgen orientiert; in den offiziellen Erläuterungen ist von 25 Cent pro Spar-Euro und Kind bis zu einem Maximalbetrag von 300 Euro jährlich die Rede.

Der Berufseinsteigerbonus soll erhalten bleiben. Das Bundesfinanzministerium konkretisiert außerdem, dass die bisherige starre Grundzulage und die bisherige starre Kinderzulage durch das neue beitragsabhängige System ersetzt werden sollen; bei der Kinderförderung würde das Geburtsjahr des Kindes künftig keine Rolle mehr spielen. Zusätzlich nennt das Ministerium eine Mindestjahreseinzahlung von 120 Euro als Voraussetzung für Zulagen.

Wechsel, Übertragung, Gebühren: Was mit bestehenden Riester-Verträgen passieren soll

Ein verbreitetes Missverständnis ist die Sorge, bestehende Riester-Verträge würden „abgeschaltet“. Nach Darstellung der Bundesregierung ist das nicht geplant: Wer bereits einen Riester-Vertrag hat, kann ihn auch nach der Reform weiter besparen; es soll keine automatische Kündigung und keine automatische Umwandlung geben. Neuabschlüsse im alten Riester-Modell sollen ab 2027 allerdings nicht mehr möglich sein.

Gleichzeitig soll ein freiwilliger Wechsel in die neue Produktwelt ausdrücklich möglich werden. Genau hier wird es für Sparer konkret: Lohnt es sich, das vorhandene geförderte Kapital – inklusive Zulagen – zu übertragen? Und welche Gebühren fallen dabei an?

Der Entwurf arbeitet mit mehreren Stellschrauben. Er erwähnt zum einen, dass Abschlusskosten künftig über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden sollen, damit ein Anbieterwechsel nicht erneut wie ein Kostenschock wirkt.

Zum anderen greift er das Thema Wechselkosten direkt auf: Nach geltendem Recht existiert bereits eine Obergrenze für Wechselkosten beim abgebenden Anbieter; im Kontext des Entwurfs wird beschrieben, dass nach fünf Jahren ein Wechsel kostenfrei zu gewähren sein soll und die Obergrenze von 150 Euro nur noch innerhalb dieser Fünfjahresfrist gilt.

Dazu kommen weitere Begrenzungen, die verhindern sollen, dass der neue Anbieter überhöhte Abschluss- und Vertriebskosten auf das übertragene Kapital kalkuliert.

Für Verbraucher heißt das: Ein Wechsel ist politisch erwünscht, soll aber nicht folgenlos „gratis“ sein, weil je nach Produktwelt weiterhin Kostenbestandteile entstehen können.

Das macht die Abwägung anspruchsvoll: Wer heute kündigt, löst oft sehr teure Rückabwicklungen aus. Wer später wechselt, muss die neue Kostenstruktur prüfen und dabei genau hinschauen, ob ein angeblicher Kostenvorteil real ist oder nur auf dem Papier steht.

Warum „kündigen“ häufig die schlechteste Reaktion ist

In vielen Fällen ist eine förderschädliche Kündigung die teuerste Art, Unzufriedenheit zu beenden. Der Mechanismus ist einfach: Bei Kündigung müssen Zulagen und gegebenenfalls Steuervorteile zurückgezahlt werden. Zusätzlich wirken Abschluss- und Verwaltungskosten, die in den ersten Jahren besonders stark ins Gewicht fallen, weil sie bereits angefallen sind, die Rendite aber noch nicht lange arbeiten konnte.

Wer heute kündigt, macht den Vertrag in der Regel nicht „besser“, sondern beendet ihn zu einem Zeitpunkt, an dem die Nachteile bereits realisiert sind, während mögliche Vorteile der langen Laufzeit nicht mehr eintreten können.

Wenn ein Vertrag wirklich nicht mehr tragbar ist, wird deshalb häufig die Beitragsfreistellung als Zwischenlösung empfohlen. Das bedeutet: Das vorhandene Guthaben bleibt stehen, neue Einzahlungen werden ausgesetzt, und damit entfallen auch künftige Zulagen – aber es wird kein Rückzahlungsmechanismus ausgelöst wie bei einer Kündigung.

Eine Beitragsfreistellung ist zudem reversibel: Wer später doch wieder besparen will, kann das häufig wieder aufnehmen. Gerade in einer Reformphase kann das rational sein, weil es Zeit verschafft, bis Produkte, Kosten und Regeln der neuen Förderung endgültig feststehen.

Wann Weiterbesparen sinnvoll sein kann – und wann Vorsicht angebracht ist

Es gibt Personengruppen, für die Riester trotz aller Kritik weiterhin passen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn ein großer Teil der jährlichen Einzahlung aus Zulagen besteht. In solchen Fällen trägt der Staat einen spürbaren Anteil, und selbst mäßige Renditen können durch die Förderquote kompensiert werden.

Genau deshalb betonen Verbraucherexperten häufig, dass Familien mit mehreren kindergeldberechtigten Kindern und eher niedrigen Einkommen oft überdurchschnittlich profitieren, während gutverdienende Singles ohne Kinder sehr viel stärker von Kosten und Garantievorgaben „ausgebremst“ werden.

Umgekehrt ist Vorsicht angebracht, wenn ein Vertrag dauerhaft ohne volle Zulagen läuft, weil der Mindesteigenbeitrag nicht erreicht wird, oder wenn die Kostenstruktur des Vertrags hoch ist und die Kapitalanlage kaum Chancen auf Rendite lässt.

Hier kommt es weniger auf Bauchgefühl an als auf Zahlen: Wie hoch sind laufende Kosten? Wie ist das Kapital angelegt? Welche garantierten Leistungen stehen welchen realistischen Erträgen gegenüber? Und wie hoch ist die tatsächliche Förderung, die im eigenen Fall ankommt?

Auszahlungsphase: Warum das Timing vor der Rente besonders heikel ist

Für Menschen, die bereits kurz vor dem Rentenbeginn stehen, ist die Reformdebatte nicht abstrakt, sondern eine konkrete Timing-Frage. Im bestehenden System sind die Auszahlungsregeln stark vom Vertragswerk und den gesetzlichen Rahmenbedingungen geprägt.

Beispielsweise ist eine Teilkapitalauszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase möglich, allerdings begrenzt: Bis zu 30 Prozent des Riester-Kapitals dürfen als Einmalbetrag entnommen werden, der Rest fließt typischerweise in die lebenslange Leistung. Das schafft Planbarkeit, ist aber nicht immer kostengünstig, weil Verrentungskosten und Kalkulationen die Höhe der monatlichen Zahlbeträge beeinflussen.

Der Regierungsentwurf stellt in Aussicht, die Auszahlungsphase stärker zu flexibilisieren, etwa durch Auszahlungspläne bis mindestens 85 Jahre. Wer unmittelbar vor der Auszahlungsentscheidung steht, sollte deshalb besonders sorgfältig prüfen, ob es sinnvoll ist, irreversible Schritte zu gehen, solange der Gesetzgeber die Spielregeln möglicherweise erweitert.

Das ist keine pauschale Empfehlung zum „Aufschieben um jeden Preis“. Es ist ein Hinweis darauf, dass der Start der Auszahlungsphase oft unumkehrbare Folgen hat – und dass es im Zweifel besser sein kann, einige Monate länger im Status quo zu bleiben, wenn das Geld nicht dringend benötigt wird.

Die heikle Statistikfrage: „Unter 1.000 Euro Rente“ – was solche Zahlen bedeuten und was nicht

In der öffentlichen Diskussion über Altersvorsorge tauchen regelmäßig stark vereinfachte Aussagen auf, etwa dass „ein großer Teil“ der Rentnerinnen und Rentner weniger als 1.000 Euro pro Monat bekomme. Solche Sätze wirken alarmierend, sind aber ohne Begriffsklärung nur begrenzt aussagekräftig. Entscheidend ist, ob von der gesetzlichen Rente als Zahlbetrag gesprochen wird oder von Nettoeinkommen insgesamt, ob Haushaltskonstellationen berücksichtigt werden und ob Teilzeitbiografien, Hinterbliebenenrenten oder zusätzliche Einkünfte einbezogen sind.

Das Statistische Bundesamt hat beispielsweise für das Jahr 2021 ausgewiesen, dass ein erheblicher Anteil der Rentnerinnen und Rentner in Privathaushalten ein Nettoeinkommen unter 1.000 Euro hatte, wobei die Betroffenheit bei Frauen deutlich höher lag als bei Männern. Das ist ein sozialpolitisch wichtiger Befund – er beschreibt aber Nettoeinkommen, nicht automatisch die individuelle gesetzliche Rente und nicht automatisch die Situation von Menschen mit zusätzlichen Einkommensquellen.

Geförderte private Vorsorge kann eine Versorgungslücke mindern, sie ersetzt aber weder eine solide Erwerbsbiografie noch löst sie strukturelle Unterschiede wie Teilzeit, Niedriglohn oder Erwerbsunterbrechungen.

Was Sparer jetzt tun sollten: nüchtern prüfen, Fehler vermeiden, Entscheidungen vertagen, wenn sie teuer wären

Wer heute einen Riester-Vertrag hat, sollte vor allem drei typische Fehlentscheidungen vermeiden: eine vorschnelle Kündigung, das jahrelange Weiterlaufenlassen eines ineffizienten Vertrags aus reiner Trägheit und eine überhastete Produktumstellung auf Basis von Werbung statt Vertragsdetails.

Sinnvoll ist eine Bestandsaufnahme, die nicht mit Schlagworten arbeitet, sondern mit Vertragsdaten: Wie hoch ist das aktuelle Guthaben? Welche Kosten werden jährlich belastet? Welche Anlageform steckt dahinter? Wird die volle Zulage regelmäßig erreicht oder nur anteilig? Wer die volle Förderung erhalten will, muss die Mechanik des Mindesteigenbeitrags beherrschen; die Deutsche Rentenversicherung erklärt ihn nachvollziehbar und zeigt, wie Zulagen die erforderliche Eigenleistung reduzieren können.

Wenn der Vertrag unattraktiv wirkt, kann eine Beitragsfreistellung eine saubere Zwischenlösung sein. Sie verhindert, dass neue Beiträge in ein möglicherweise ungünstiges Kostenmodell fließen, ohne die teuren Rückabwicklungsfolgen einer Kündigung auszulösen. Parallel lohnt es sich, die Reform konkret zu verfolgen: Sobald Anbieter neue Altersvorsorgedepots oder Standarddepots tatsächlich am Markt anbieten, werden Kosten, Anlageoptionen und Auszahlungsbedingungen vergleichbar. Erst dann lässt sich belastbar beantworten, ob ein Wechsel im eigenen Fall wirklich mehr bringt.

Wer kurz vor dem Rentenbeginn steht, sollte außerdem besonders aufmerksam auf den Zeitpunkt der Auszahlungsentscheidung achten und sich im Zweifel unabhängig beraten lassen, bevor die Auszahlungsphase startet. Bei knapper Liquidität kann ein Abwarten unpraktisch sein; ohne Druck ist es jedoch legitim, die Reformdebatte mitzudenken, weil die geplante Flexibilisierung genau in dieser Phase spürbar werden soll.

Einordnung: Die Reform schafft Chancen, aber kein Gratisversprechen

Die Stoßrichtung des Entwurfs ist klar: Weg von der komplizierten, teuren Garantiewelt, hin zu besser verständlicher Förderung, höherer Kapitalmarktbeteiligung und strengeren Kostengrenzen zumindest im Standardprodukt. Das kann die Attraktivität für viele erhöhen, insbesondere für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen und für Familien, wenn die Förderquoten tatsächlich so greifen wie beschrieben.

Gleichzeitig bleiben zwei Risiken. Das erste ist politisch: Bis zur endgültigen Verabschiedung können Details geändert werden, auch beim Starttermin. Das zweite ist finanziell: Kapitalmarktprodukte ohne Garantien schwanken.

Wer die Nerven dafür nicht hat oder nur kurze Laufzeiten hat, kann durch schlechte Zeitpunkte mehr verlieren als gewinnen. Genau deshalb ist die Reform nicht automatisch „besser für alle“, sondern eher ein Werkzeugkasten, der für verschiedene Lebenslagen unterschiedlich passt.

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Rente: Amazon Prime für viele Rentner deutlich günstiger

28. Dezember 2025 - 7:52
Lesedauer 2 Minuten

Seit der jüngsten Anpassung im Frühjahr 2025 kostet eine Standard-Prime-Mitgliedschaft in Deutschland 8,99 Euro pro Monat oder 89,90 Euro bei jährlicher Zahlung. Wer Filme und Serien weiterhin ohne Werbung sehen möchte, muss zusätzlich 2,99 Euro monatlich einkalkulieren.

Kein klassischer Seniorentarif

Anders als bei einigen Verkehrsverbünden oder Kulturinstitutionen bietet Amazon keinen pauschalen Rabatt, der allein ans Lebensalter anknüpft. Weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch die öffentlich kommunizierten Preislisten nennen einen „Rentner-Tarif“. Darauf weisen sowohl deutsche Verbraucher-Portale als auch internationale Vergleichsseiten ausdrücklich hin.

Sozialrabatt: Die halbe Gebühr bei nachgewiesener Bedürftigkeit

Eine Preishalbierung ist dennoch möglich. Wer in Deutschland einen aktuellen Bescheid über die Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder einen kommunalen Sozial- beziehungsweise Familienpass vorlegt, zahlt nur 4,49 Euro im Monat; eine vergünstigte Jahresvariante gibt es nicht.

Nach zwölf Monaten verlangt Amazon einen neuen Nachweis, um Missbrauch auszuschließen.

Rentnerinnen und Rentner beikommen Rabatte

Diese Regelung betrifft viele Ruheständlerinnen und Ruheständler, denn niedrige Altersrenten oder ergänzende Grundsicherungsleistungen führen häufig zur Rundfunkbeitragsbefreiung. Altersbedingt wird also nicht der Preis, wohl aber die Eintrittskarte zur Ermäßigung bestimmt: Wer seine Bedürftigkeit belegt, profitiert unabhängig vom Geburtsjahr.

Blick über die Grenze: Prime Access in den USA und seine Grenzen

In den Vereinigten Staaten heißt das Pendant „Prime Access“ und richtet sich an Medicaid-, SNAP- oder SSI-Empfänger.

Die Gebühr liegt dort bei 6,99 US-Dollar, inhaltlich entspricht das Angebot einer Vollmitgliedschaft. Das Programm ist jedoch nur für US-Amerikaner zugänglich und lässt sich nicht auf deutsche Konten übertragen.

Indirekt sparen: Jahresabo, Testphase und das Teilen der Versandvorteile

Wer den vollen Preis bezahlt, kann die Kosten durch das Jahresabo effektiv senken oder den 30-tägigen Gratis-Test regelmäßig erst kurz vor dem Prime Day aktivieren, um in der wichtigen Angebotsphase zahllose Produkte ohne Aufpreis liefern zu lassen. Für Haushalte mit zwei Erwachsenen lohnt zudem die Funktion „Prime Household“:

Die Versandvorteile lassen sich mit einer zweiten Person an derselben Adresse teilen, sodass sich zumindest dieser Teil der Gebühr faktisch halbiert – alle Streaming-Dienste bleiben allerdings accountgebunden.

Rechtliche Entwicklungen rund um Preissteigerungen

Nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW erklärte das Landgericht Düsseldorf die Preisanpassungsklausel von 2022 für unwirksam. Ob Kundinnen und Kunden Rückerstattungen erhalten, wird derzeit noch verhandelt.

Das Urteil zeigt jedoch, dass Preisänderungen juristisch überprüfbar bleiben und eröffnet gerade einkommensschwachen Seniorinnen und Senioren die Aussicht auf Nachzahlungen.

Kosten-Nutzen-Abwägung im Alter

Für viele Rentnerinnen und Rentner liegt der Mehrwert von Prime weniger im Streaming als in der Logistik: kostenfreier Premiumversand, Same-Day-Lieferung bei Medikamentenzubehör oder große, schwere Haushaltsartikel, die nicht selbst getragen werden müssen.

Wer regelmäßig bestellt, kann die Ausgaben binnen weniger Monate amortisieren; bei sporadischem Bedarf genügt oft der Mindestbestellwert für versandkostenfreie Lieferungen – ganz ohne Mitgliedschaft.

Ausblick

Amazon hat sein Preisgefüge in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst und erweitert ständig sein Leistungspaket. Ein echter Seniorentarif ist bislang nicht in Sicht. Entscheidend bleibt daher der individuelle Status: Wer sozialrechtlich als bedürftig gilt, erhält den halben Preis; wer nur das reguläre Altersruhegeld bezieht, muss die Vollgebühr zahlen oder auf indirekte Spartricks zurückgreifen.

Fazit

Amazon Prime wird durch das Erreichen des Rentenalters allein nicht billiger. Erst Nachweise über geringe Einkünfte öffnen die Tür zum Sozialrabatt. Damit koppelt Amazon den Preis nicht an die Zahl der Lebensjahre, sondern an die finanzielle Situation – ein Modell, das durchaus Vorteile bietet, aber nur einen Teil der Seniorinnen und Senioren erreicht.

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Bezahlkarte startet beim Bürgergeld ab 1. Januar 2026

28. Dezember 2025 - 7:17
Lesedauer 6 Minuten

Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 vollzieht sich beim Bürgergeld ein stiller, aber spürbarer Wechsel im Zahlungsweg: Dort, wo Leistungen bislang per Scheck ausgegeben wurden, soll ab dem 1. Januar 2026 eine Bezahlkarte an die Stelle des Papiers treten.

Der Schritt betrifft nach derzeitigem Stand keine breite Masse der Leistungsbeziehenden, sondern eine vergleichsweise kleine Gruppe von Menschen ohne eigenes Konto oder mit dem ausdrücklichen Wunsch, keine Überweisung zu erhalten. Inhaltlich bleibt das Bürgergeld dabei unangetastet. Was sich ändert, ist allein der Weg vom Leistungsträger zum Geld – und damit eine Reihe praktischer, rechtlicher und sozialer Folgefragen, die im Alltag erheblich sein können.

Warum überhaupt eine Bezahlkarte – und warum erst ab 2026?

Auslöser der Umstellung ist das Auslaufen der bisherigen Scheck-Lösungen zum Ende des Jahres 2025. Was früher über das Scheckverfahren funktionierte, soll künftig digital abgebildet werden. Im Sommer hatte es noch Warnungen gegeben, das Ende des Scheckverfahrens könne faktisch auf eine Kontopflicht hinauslaufen, also auf die Notwendigkeit einer IBAN, um Leistungen überhaupt noch zu erhalten.

Mit der Bezahlkarte wird diese Lücke geschlossen: Wer ein Konto hat, bekommt das Bürgergeld weiterhin per Überweisung, so wie es seit Jahren der Normalfall ist. Wer kein Konto hat oder keine Überweisung wünscht, soll stattdessen die Karte erhalten.

Die Bundesagentur für Arbeit rechnet bundesweit mit rund 8.000 Vorgängen in den Bereichen der Arbeitsagenturen sowie in den Jobcentern, die als gemeinsame Einrichtungen betrieben werden. Damit wird deutlich: Es geht nicht um eine neue „Bürgergeld-Karte“ für alle, sondern um eine Ersatzlösung für einen bisherigen Sonderweg.

Was sich für Betroffene ändert – und was ausdrücklich nicht

Anspruch, Höhe und Fälligkeit der Leistung sollen unverändert bleiben. Die Bezahlkarte verändert also weder die Bewilligung noch die Frage, wer Bürgergeld bekommt und in welcher Höhe. Der Wechsel ist technisch und organisatorisch, nicht leistungsrechtlich.

Für die Betroffenen ist die Veränderung dennoch konkret. Statt einen Scheck zu erhalten und ihn einzulösen, steht künftig ein Kartenprodukt zur Verfügung, das monatlich mit dem bewilligten Betrag als Guthaben beladen wird. Dieses Guthaben kann im Alltag eingesetzt werden wie bei einer gängigen Debitkarte, mit dem entscheidenden Unterschied, dass keine Überziehung möglich ist.

Wer das Guthaben verbraucht hat, kann schlicht nicht mehr bezahlen, bis erneut Guthaben aufgeladen wurde. Das kann vor Schulden schützen, zwingt aber zugleich zu sehr genauer Haushaltsplanung, weil es keinen Puffer gibt, der in Notlagen überbrückt.

So soll die Karte im Alltag funktionieren

Nach den vorliegenden Angaben ist vorgesehen, dass mit der Bezahlkarte sowohl im stationären Handel als auch online gezahlt werden kann, sofern Akzeptanzstellen das verwendete Kartensystem annehmen. Zusätzlich sollen Bargeldabhebungen am Geldautomaten möglich sein. Damit wirkt die Karte auf den ersten Blick wie eine gewöhnliche Debitkarte.

Ein wichtiger Punkt ist die Gestaltung: Die Karte soll ohne auffälligen Sonderaufdruck ausgegeben werden, um Stigmatisierung zu vermeiden.

In der Praxis lässt sich eine Karte allerdings häufig über Anbieterkennungen, das konkrete Kartendesign oder die technische Zuordnung im Zahlungsverkehr einordnen. Ob die angestrebte Unauffälligkeit im Alltag wirklich gelingt, wird sich erst in der Nutzung zeigen – gerade in Situationen, in denen Menschen ohnehin als „anders“ markiert werden, etwa an Kassen oder bei Rückfragen im Handel.

Guthaben statt Konto: Wo liegt das Geld eigentlich?

Technisch handelt es sich um eine vorausbezahlte Debitkarte, also um ein Guthabenmodell. Das Geld liegt nicht „beim Jobcenter“, sondern wird beim Kartenausgeber beziehungsweise dessen Bank- oder E-Geld-Institut geführt. In vielen solchen Modellen ist einer Karte eine eigene IBAN zugeordnet, auf die der Leistungsträger die Zahlung bucht.

Diese IBAN ist dann Teil der Zahlungsinfrastruktur des Dienstleisters und entspricht nicht automatisch einem klassischen privaten Girokonto des Karteninhabers.

Für Betroffene kann dieser Unterschied weitreichend sein. Ein Girokonto ist in Deutschland nicht nur ein Zahlungsinstrument, sondern häufig auch die Grundlage für Pfändungsschutz, für den Zugang zu bestimmten Vertragsverhältnissen und für Alltagsroutinen wie Lastschriften. Eine Bezahlkarte kann davon einiges ersetzen, aber nicht alles.

Pfändungsschutz: Offene Fragen mit hohem Risiko

Besonders sensibel ist die Frage des Pfändungsschutzes. Beim Girokonto lässt sich über ein Pfändungsschutzkonto eine gesetzlich geschützte Freigrenze sichern. Bei Kartenkonten ist dagegen nicht in jedem Modell eindeutig, ob und wie ein solcher Schutz in gleicher Weise verfügbar ist.

Wenn das Kartenkonto nicht als P-Konto geführt werden kann oder kein vergleichbarer Schutzmechanismus greift, kann das bei bekannten Pfändungen zu einem handfesten Problem werden, weil dann grundsätzlich die Gefahr besteht, dass Gläubiger zugreifen.

Hier entscheidet am Ende nicht die Alltagstauglichkeit der Karte, sondern die konkrete rechtliche und technische Ausgestaltung durch Anbieter und Leistungsträger. Wer Vollstreckungen befürchten muss oder bereits Pfändungen erlebt hat, sollte das Thema nicht vertagen. In solchen Fällen ist es naheliegend, parallel über ein eigenes Girokonto mit P-Konto-Funktion nachzudenken und sich beraten zu lassen, um den Lebensunterhalt verlässlich abzusichern.

Schufa und Bonität: Vieles spricht gegen Einträge, sicher ist es erst mit offizieller Klarstellung

Da die Bezahlkarte als reines Guthabenprodukt ohne Kreditlinie konzipiert ist, liegt es nahe, dass keine Bonitätsprüfung erforderlich ist und dass daraus auch kein klassischer Schufa-Effekt entsteht. Bei Kreditprodukten oder Dispositionsrahmen ist das anders, weil dort Risiken bewertet werden. Im Guthabenmodell fehlt diese Komponente weitgehend.

Gleichwohl ist Zurückhaltung sinnvoll, solange keine eindeutigen, schriftlich nachvollziehbaren Aussagen der zuständigen Stellen vorliegen. Entscheidend ist, wie der jeweilige Anbieter das Produkt meldetechnisch behandelt, welche Vertragsbeziehungen tatsächlich entstehen und ob es zusätzliche Dienstleistungen gibt, die doch wieder in eine Bonitätsprüfung hineinreichen könnten. Für Betroffene ist deshalb weniger die Vermutung wichtig als eine transparente Information, die rechtlich belastbar ist.

Bargeld am Automaten: Praktisch möglich, aber nicht zwangsläufig kostenfrei

Dass Bargeldabhebungen vorgesehen sind, ist für viele Menschen entscheidend. Ein Teil des Alltags findet weiterhin bar statt, sei es aus Gewohnheit, sei es aus Notwendigkeit. Gerade dort, wo kleine Beträge gebraucht werden oder wo Kartenzahlung nicht akzeptiert wird, kann Bargeld nicht einfach „ersetzt“ werden.

Gleichzeitig steht die Frage im Raum, ob Abhebungen Gebühren auslösen. Bei vorausbezahlten Kartenmodellen sind pauschale Entgelte pro Abhebung nicht unüblich, und zusätzlich können Automatenbetreiber eigene Gebühren erheben. Ob die Leistungsträger solche Kosten abfedern, begrenzen oder in den Verträgen ausschließen, ist ein Detail mit großer Wirkung. Wenn Gebühren anfallen, kann das am Monatsende faktisch die verfügbare Summe senken, ohne dass sich am Leistungsbescheid etwas ändert. Schon wenige Euro pro Abhebung wirken in engen Budgets überproportional.

Im Alltag wird auch entscheidend sein, ob alternative Wege zur Bargeldversorgung funktionieren, etwa über Cashback im Handel. Das kann Gebühren vermeiden, setzt aber voraus, dass der Einkauf ohnehin stattfindet und dass die Akzeptanzstellen diese Funktion anbieten.

Limits, Sicherheit und Missbrauchsprävention: Schutzmechanismen mit Nebenwirkungen

Bei Kartenprodukten sind Sicherheitslimits üblich, die etwa Tages- oder Monatsgrenzen für Abhebungen und Zahlungen setzen. Solche Grenzen dienen der Missbrauchsprävention und sind nicht automatisch als Einschränkung des Leistungsbezugs gedacht. Trotzdem können sie im Alltag zu Friktionen führen, etwa wenn eine unerwartete größere Ausgabe ansteht oder wenn mehrere Zahlungen in kurzer Zeit erfolgen müssen.

Die Akzeptanz hängt davon ab, ob Limits so gesetzt werden, dass sie Sicherheit bieten, ohne berechtigte Nutzung unnötig zu blockieren. Gerade bei Menschen in prekären Situationen kann eine abgelehnte Zahlung an der Kasse schnell zur sozialen Belastung werden, selbst wenn nur ein technisches Limit der Auslöser ist.

Verlust, Diebstahl und Notfallversorgung: Der Moment, in dem das System sich bewähren muss

Der Verlust einer Karte ist für viele Menschen unangenehm, für Leistungsbeziehende kann er existenziell werden. Entscheidend ist daher nicht nur, dass eine Sperrung möglich ist, sondern wie schnell Ersatz kommt und ob es eine kurzfristige Überbrückung gibt, damit Miete, Lebensmittel und notwendige Ausgaben weiter bezahlt werden können.

Nach den vorliegenden Angaben sollen Sperrwege über etablierte Hotlines oder Anbieterkanäle möglich sein. Ebenso wird damit gerechnet, dass Jobcenter oder Agenturen in einer Übergangsphase Notlösungen veranlassen können, etwa durch Sofortbeladung oder eine Notauszahlung.

Ob für Ersatzkarten Gebühren anfallen, bleibt eine Vertragsfrage. Gerade hier wird sich zeigen, wie sozialverträglich das System gestaltet ist: Wer wenig hat, kann zusätzliche Kosten am wenigsten abfedern.

Datenschutz und Kontrolle: Was sichtbar wird – und was nicht

Kartenzahlungen erzeugen Transaktionsdaten. Üblicherweise umfasst das Zeitpunkt, Betrag und Händlerkennung, aber keine Warenkorbinhalte. Der Unterschied ist wichtig, weil sich aus Händlerdaten zwar Muster erkennen lassen, aber keine detaillierte Liste gekaufter Artikel.
Entscheidend ist außerdem die Rollenverteilung. Wenn das Guthaben beim Kartenemittenten geführt wird und Jobcenter nicht Kontoführer sind, entsteht daraus nicht automatisch ein Zugriff auf sämtliche Kartenumsätze.

Welche Datenübermittlungen es gibt, hängt von gesetzlichen Grundlagen und vertraglichen Notwendigkeiten ab, etwa für Abrechnungen, Statusmeldungen oder Betrugsprävention. Eine flächendeckende, anlasslose Verhaltensüberwachung ist damit nicht einfach „mit eingebaut“, sie wäre rechtlich hoch problematisch und müsste ausdrücklich legitimiert werden.

Für die Akzeptanz der Bezahlkarte ist Transparenz entscheidend: Betroffene müssen verständlich wissen, wer welche Daten sieht, wie lange sie gespeichert werden und unter welchen Voraussetzungen Zugriff erfolgen kann.

Abgrenzung zur Debatte um Bezahlkarten im Asylsystem

Politisch wird das Thema Bezahlkarte häufig vermischt. Bezahlkarten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden in einzelnen Ländern mit Einschränkungen verbunden, etwa mit Bargeldobergrenzen oder engeren Nutzungsmöglichkeiten. Daraus entsteht schnell der Eindruck, Bezahlkarten seien grundsätzlich ein Instrument zur Steuerung oder Begrenzung.

Die hier geplante Bezahlkarte beim Bürgergeld folgt nach den vorliegenden Angaben einer anderen Logik. Sie soll das Scheckverfahren ersetzen, ohne zusätzliche Hürden einzuführen, und ist auf die Fälle begrenzt, in denen bislang ohnehin nicht überwiesen wurde. Genau diese Abgrenzung ist wichtig, weil sonst eine Debatte über Kontrolle geführt wird, obwohl es organisatorisch um die Modernisierung eines Sonderwegs geht.

Was die Pilotphase leisten muss – und welche Fragen offen bleiben

Vorgesehen ist eine einjährige Pilotphase, nach der ausgewertet und nachjustiert werden soll. Damit liegt die Bewährungsprobe nicht im Prospekt, sondern im Alltag der Betroffenen. Die entscheidenden Punkte sind weniger die technische Bezahlfunktion als die Alltagstauglichkeit in schwierigen Situationen: Wie verlässlich funktioniert die Aufladung zum Fälligkeitstermin?

Was passiert bei Störungen? Wie leicht kommt jemand ohne digitale Routine an Hilfe? Welche Gebühren fallen wirklich an, und wer trägt sie? Wie wird Pfändungsschutz praktisch gelöst? Wie diskriminierungsfrei ist die Nutzung im Handel, wenn es zu Rückfragen oder Ablehnungen kommt?

Auch die Kommunikation wird eine Rolle spielen. Betroffene müssen rechtzeitig, verständlich und ohne Druck informiert werden. Wenn Menschen in ohnehin belasteten Lebenslagen erst kurzfristig erfahren, dass sie künftig eine Karte statt eines Schecks bekommen, entsteht Unsicherheit, die vermeidbar wäre.

Gelingen kann das Modell nur, wenn es nicht als Verwaltungsvereinfachung auf Kosten der Betroffenen erlebt wird, sondern als verlässlicher Ersatz mit klaren Rechten und einem funktionierenden Notfallnetz.

Zeitplan: Umstellung zum 1. Januar 2026

Die Umstellung ist zum 1. Januar 2026 vorgesehen. Die betroffenen Personen sollen von Jobcentern und Agenturen direkt informiert werden, die Karte wird ausgehändigt und anschließend monatlich mit dem bewilligten Betrag als Guthaben versehen. Für alle, die ihr Bürgergeld regulär auf ein Girokonto überwiesen bekommen, ändert sich nach derzeitigem Stand nichts.

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Krankengeld weg wegen MD-Gutachten: So wehren Sie sich richtig

27. Dezember 2025 - 18:33
Lesedauer 4 Minuten

Viele Krankenkassen stützen ihre Entscheidung auf eine sozialmedizinische Einschätzung des Medizinischen Dienstes (MD), wenn Krankengeld beendet oder in Frage gestellt werden soll. Wichtig ist dabei eine saubere Unterscheidung:

Das MD-Gutachten ist eine fachliche Grundlage – rechtswirksam wird erst der Bescheid der Krankenkasse. Gegen diesen Bescheid können Betroffene vorgehen, und zwar oft erfolgreicher, als es auf den ersten Blick wirkt, wenn sie strukturiert reagieren und medizinisch präzise nachlegen.

Wo die typischen Schwachstellen von MD-Einschätzungen liegen

MD-Stellungnahmen entstehen nicht immer nach persönlicher Untersuchung. Häufig wird nach Aktenlage beurteilt, und genau dort entstehen in der Praxis die Angriffspunkte: veraltete Befunde, fehlende Verlaufsdokumentation, zu wenig Beschreibung der funktionellen Einschränkungen oder eine Betrachtung einzelner Diagnosen ohne Wechselwirkungen.

Besonders bei komplexen oder schwankenden Verläufen – etwa bei chronischen Schmerzen, Erschöpfungssyndromen oder psychischen Belastungen – reicht eine abstrakte Einschätzung („für leichte Tätigkeiten geeignet“) häufig nicht aus, um die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit überzeugend zu widerlegen.

Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die Belastbarkeit

In Auseinandersetzungen um Krankengeld gewinnt selten die längste Diagnoseliste, sondern die beste Funktionsbeschreibung. Was kann die betroffene Person tatsächlich – wie lange, unter welchen Bedingungen, mit welchen Nachwirkungen?

Welche Anforderungen stellt der konkrete Arbeitsplatz (z. B. Schichtdienst, Kundenkontakt, Zeitdruck, körperliche Tätigkeiten, Fahrtwege, Bildschirmarbeit)? Je klarer behandelnde Ärzte diese Brücke zwischen Erkrankung und fehlender Arbeitsfähigkeit schlagen, desto angreifbarer werden pauschale MD-Formeln.

Sofort-Protokoll: Was nach dem Schreiben der Krankenkasse als Nächstes zählt

Sobald ein Schreiben kommt, das auf eine Beendigung oder Einschränkung des Krankengeldes hinausläuft, sollten Betroffene nicht abwarten. Zuerst wird der Zugang dokumentiert (Datum des tatsächlichen Erhalts notieren, Umschlag aufbewahren).

Dann muss die Arbeitsunfähigkeit lückenlos gesichert werden: durchgehend ärztliche AU-Feststellungen ohne Unterbrechung sind in der Praxis ein häufiger „K.o.-Punkt“, unabhängig davon, was der MD schreibt. Parallel sollte fristwahrend schriftlich Widerspruch eingelegt werden – kurz und ohne lange Begründung.

Die Begründung kann nach Akteneinsicht und nach Einholung aktueller fachärztlicher Stellungnahmen nachgereicht werden.

Zur Frist: In der Regel gilt eine Monatsfrist ab Bekanntgabe des Bescheids. Bei Postversand wird häufig mit einer Zugangsfiktion gearbeitet. Wer späteren Zugang geltend macht, sollte das nachvollziehbar dokumentieren (z. B. verspätete Zustellung, Abwesenheit, Zeugen, Umschlag).

Entscheidend ist: Fristen werden nicht „ausdiskutiert“, sondern vorsorglich eingehalten.

Akteneinsicht: Ohne Unterlagen keine treffsichere Gegenwehr

Eine wirksame Auseinandersetzung beginnt fast immer mit Akteneinsicht. Betroffene können die vollständigen Unterlagen anfordern, insbesondere das MD-Gutachten bzw. die sozialmedizinische Stellungnahme, die Liste der Unterlagen, die dem MD vorlagen, sowie die Begründung, auf welche Befunde sich die Krankenkasse stützt.

Erst dann lässt sich prüfen, ob der MD auf veraltete Berichte zurückgreift, ob aktuelle Diagnostik fehlt, ob wesentliche Facharztunterlagen nicht berücksichtigt wurden oder ob die Schlussfolgerungen nicht zu den dokumentierten Einschränkungen passen.

Typische MD-Formeln – und wie man sie fachlich entkräftet

„Arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten“ ist oft der Klassiker. Das Problem: Diese Aussage ist häufig zu abstrakt. Arbeitsunfähigkeit wird regelmäßig in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bewertet. Ein Gegenansatz funktioniert am besten, wenn behandelnde Ärzte nicht „widersprechen“, sondern konkretisieren:

Welche Belastungen sind nicht möglich (Sitzen/Stehen/Gehen, Heben/Tragen, Konzentration, Stress, soziale Interaktion, Wegstrecken, Schlaf, Angst/Panik, Schmerzspitzen, Erholungszeiten)? Welche Folgen treten nach Belastung auf? Und warum sind diese Einschränkungen mit den Arbeitsplatzanforderungen unvereinbar?

„Keine objektiven Befunde“ lässt sich entkräften, wenn die Stellungnahme nicht auf Bildgebung fixiert ist, sondern auf Funktions- und Belastungsdiagnostik. Viele relevante Einschränkungen sind nicht „fotografierbar“, aber medizinisch nachvollziehbar beschreibbar – gerade bei psychischen Erkrankungen oder funktionellen Syndromen.

Hier sind standardisierte Tests, Verlaufsberichte, Therapiedokumentation und konkrete Alltagsbeispiele oft stärker als jede einzelne Untersuchung.

„Zustand gebessert“ wirkt nur dann, wenn die Besserung stabil ist. Bei schwankenden Verläufen ist die entscheidende Frage, ob die Schwankungen innerhalb einer verlässlichen Arbeitsfähigkeit liegen.

Rückfälle, Überlastungsreaktionen, Therapieanpassungen oder wiederkehrende Einbrüche sollten als Verlauf mit Daten dokumentiert werden, statt als „Gefühl“.

„Therapie möglich, daher arbeitsfähig“ ist eine logische Abkürzung, die häufig nicht trägt. Behandelbarkeit bedeutet nicht automatisch aktuelle Belastbarkeit. Hier hilft eine klare ärztliche Aussage:

Was ist trotz Therapie aktuell nicht leistbar, wie ist der zeitliche Horizont, und welche Reha-/Stabilisierungsphasen sind erforderlich?

„Untersuchung nicht erforderlich“ ist nicht automatisch ein Rechtsfehler, aber ein typischer Hebel: Je individueller und komplexer die Einschränkungen sind, desto wichtiger ist der Hinweis, dass eine reine Aktenbewertung zentrale Aspekte nicht abbildet.

Dann sollte die Gegenargumentation nicht moralisch, sondern fachlich sein: Welche entscheidenden Punkte konnten ohne Untersuchung nicht erhoben werden?

Zwei Praxisfälle, die die Logik zeigen

Marianne wurde bei schwerer Depression nach Aktenlage für arbeitsfähig erklärt. Entscheidend war nicht der Satz „MD liegt falsch“, sondern eine präzise fachärztliche Stellungnahme: konkrete Einschränkungen (Konzentration, Antrieb, Belastung unter Stress, Interaktion), Tagesformschwankungen, Therapieverlauf und die Arbeitsplatzanforderungen. Mit dieser Funktionslogik kippte die Abstraktion der MD-Formel.

Kay hatte zunächst körperliche Beschwerden, später kamen Angst- und Belastungssymptome hinzu. Der MD bewertete nur die körperliche Diagnose.

Der Durchbruch kam durch die Ergänzung der Komorbidität: nicht „auch psychisch“, sondern medizinisch begründet, wie sich beides gegenseitig verstärkt und warum damit die Arbeitsfähigkeit insgesamt nicht gegeben ist.

Was passiert mit dem Krankengeld während des Widerspruchs?

Ein Widerspruch schützt nicht automatisch vor einem Zahlungsstopp. Manche Krankenkassen zahlen weiter, andere stellen ein und prüfen erneut. Darauf sollten Betroffene vorbereitet sein:

Wenn die Existenzsicherung gefährdet ist und das Krankengeld wegfällt, kommt oft ein Eilverfahren beim Sozialgericht in Betracht, damit vorläufig weitergezahlt wird, bis die Sache geklärt ist.

Dafür sind in der Praxis besonders wichtig: aktueller AU-Status, der Bescheid der Krankenkasse, zentrale aktuelle Befunde/Stellungnahmen und eine kurze Darstellung der finanziellen Notlage.

Wann ein Vorgehen wenig Aussicht hat

Ein Widerspruch wird schwierig, wenn behandelnde Ärzte die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestätigen oder keine belastbaren aktuellen Unterlagen vorhanden sind.

Auch wenn die Frist versäumt wurde, wird es deutlich komplizierter – dann kommen nur Ausnahmen in Betracht (etwa bei unverschuldeter Fristversäumnis oder in engen Korrekturwegen). Das ändert aber nichts an der Grundregel: Wer rechtzeitig reagiert, hat die besseren Karten.

Kurzvorlagen, die Betroffene sofort nutzen können

Fristwahrender Widerspruch (kurz):
„Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom [Datum] (zugegangen am [Datum]) Widerspruch ein. Ich bin weiterhin arbeitsunfähig. Eine Begründung reiche ich nach Akteneinsicht und Vorlage aktueller ärztlicher Unterlagen nach.“

Akteneinsicht / Unterlagenanforderung:
„Bitte übersenden Sie mir die vollständige Leistungsakte, insbesondere das vollständige MD-Gutachten/ die sozialmedizinische Stellungnahme sowie die Unterlagenliste, die dem MD vorgelegen hat. Bitte teilen Sie außerdem mit, auf welche konkreten Befunde und Erwägungen Sie die Entscheidung stützen.“

Fazit: MD-Gutachten sind nicht das letzte Wort

Ein MD-Gutachten ist eine Einschätzung – der entscheidende Angriffspunkt ist der Bescheid der Krankenkasse und die Begründung dahinter.

Wer Zugang und Fristen dokumentiert, die AU lückenlos absichert, fristwahrend widerspricht, Akteneinsicht nutzt und dann nicht Diagnosen, sondern funktionelle Einschränkungen mit Arbeitsplatzbezug belegt, kann eine Krankengeld-Entscheidung in vielen Fällen wirksam zu Fall bringen oder zumindest zur erneuten, sorgfältigeren Prüfung zwingen.

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Bürgergeld-Mietobergrenzen 2026: So hoch darf die Miete in 20 Städten sein

27. Dezember 2025 - 18:02
Lesedauer 6 Minuten

Beim Bürgergeld übernimmt das Jobcenter zusätzlich zum Regelbedarf die Kosten der Unterkunft (KdU) – allerdings nur in „angemessener“ Höhe. Was angemessen ist, hängt vom Wohnort und von der Größe der Bedarfsgemeinschaft ab. Deshalb unterscheiden sich die Mietobergrenzen in Deutschland teils erheblich.

Die folgenden Übersichten zeigen die für 2026 maßgeblichen Richtwerte für die Bruttokaltmiete (also Kaltmiete plus kalte Nebenkosten, ohne Heizkosten). Heizkosten werden gesondert bewertet – eine pauschale Warmmiete lässt sich daraus nicht ableiten.

So sind die Tabellen zu lesen

Die Tabellen sind konsequent bis 5 Personen geführt. Für größere Haushalte ist jeweils ein Zuschlag „jede weitere Person“ ausgewiesen – sofern das Jobcenter ihn pauschal vorgibt. Wo das nicht der Fall ist, steht ausdrücklich „individuell“.

Aachen – Mietobergrenzen 2026

Die Werte gelten in Aachen seit 03/2024 und werden für 2026 weiter zugrunde gelegt.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 50 m²) 512,00€ 2 Personen (bis 65 m²) 598,00€ 3 Personen (bis 80 m²) 748,80€ 4 Personen (bis 95 m²) 851,20€ 5 Personen (bis 110 m²) 1.046,10€ jede weitere Person (+15 m²) 142,65€ Berlin – Mietobergrenzen 2026

Die Berliner Richtwerte sind seit 10/2023 maßgeblich und gelten weiterhin.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 50 m²) 449,00€ 2 Personen (bis 65 m²) 543,40€ 3 Personen (bis 80 m²) 668,80€ 4 Personen (bis 90 m²) 772,40€ 5 Personen (bis 102 m²) 903,72€ jede weitere Person (+12 m²) 106,32€ Bochum – Mietobergrenzen 2026

Bochum hat zum 01.07.2025 angepasst. Bei sehr großen Haushalten kommt es in der Praxis häufig auf die Einzelfallprüfung an; die Werte werden dennoch als Richtwerte genutzt.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 50 m²) 439,25€ 2 Personen (bis 65 m²) 546,26€ 3 Personen (bis 80 m²) 654,88€ 4 Personen (bis 95 m²) 791,16€ 5 Personen (bis 110 m²) 1.001,70€ jede weitere Person (+15 m²) 121,40€ Bremen – Mietobergrenzen 2026

Bremen hat die Grenzen zum 01.03.2025 neu festgesetzt; diese Werte gelten auch 2026. Bremen weist für größere Haushalte in der Veröffentlichung zusätzliche Stufen aus, für die Planung ist der Zuschlag „jede weitere Person“ entscheidend.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 50 m²) 538,50€ 2 Personen (bis 60 m²) 562,20€ 3 Personen (bis 75 m²) 696,00€ 4 Personen (bis 85 m²) 790,50€ 5 Personen (bis 95 m²) 973,75€ jede weitere Person (+10 m²) 107,40€ Chemnitz – Mietobergrenzen 2026

Die KdU-Richtwerte sind auf dem Stand 05/2024 und werden auch 2026 herangezogen.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 48 m²) 313,44€ 2 Personen (bis 60 m²) 375,60€ 3 Personen (bis 75 m²) 459,00€ 4 Personen (bis 85 m²) 531,25€ 5 Personen (bis 95 m²) 582,35€ jede weitere Person (+10 m²) 61,30€ Dortmund – Mietobergrenzen 2026

Dortmund arbeitet mit den veröffentlichten Richtwerten (Stand 04/2024). Bei sehr großen Bedarfsgemeinschaften wird in der Praxis regelmäßig individuell geprüft; ein pauschaler Zuschlag ist nicht durchgängig festgelegt.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 50 m²) 570,00€ 2 Personen (bis 65 m²) 690,00€ 3 Personen (bis 80 m²) 820,00€ 4 Personen (bis 95 m²) 1.040,00€ 5 Personen (bis 110 m²) 1.230,00€ jede weitere Person individuell Dresden – Mietobergrenzen 2026

Dresden hat die Werte ab 01.01.2025 festgelegt; sie gelten auch 2026.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 45 m²) 450,50€ 2 Personen (bis 60 m²) 557,64€ 3 Personen (bis 75 m²) 715,73€ 4 Personen (bis 85 m²) 813,85€ 5 Personen (bis 95 m²) 962,50€ jede weitere Person (+10 m²) 116,60€ Duisburg – Mietobergrenzen 2026

Die Werte gelten seit 08/2025 und damit auch für 2026.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 50 m²) 446,00€ 2 Personen (bis 65 m²) 538,20€ 3 Personen (bis 80 m²) 644,00€ 4 Personen (bis 95 m²) 776,15€ 5 Personen (bis 110 m²) 947,10€ jede weitere Person (+15 m²) 129,15€ Düsseldorf – Mietobergrenzen 2026

Düsseldorf nutzt die Werte (Stand 11/2024) weiterhin. Bei Umzug/Neuanmietung sind diese Grenzen in der Regel besonders relevant.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 50 m²) 546,00€ 2 Personen (bis 65 m²) 632,00€ 3 Personen (bis 80 m²) 776,00€ 4 Personen (bis 95 m²) 1.003,00€ 5 Personen (bis 110 m²) 1.317,00€ jede weitere Person (+15 m²) 180,00€ Essen – Mietobergrenzen 2026

Essen hat zum 01.05.2025 angepasst; die Werte gelten in dieser Form weiter.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 50 m²) 476,00€ 2 Personen (bis 65 m²) 618,80€ 3 Personen (bis 80 m²) 761,60€ 4 Personen (bis 95 m²) 904,40€ 5 Personen (bis 110 m²) 1.047,20€ jede weitere Person 95,20€ Frankfurt am Main – Mietobergrenzen 2026

Frankfurt nutzt die veröffentlichten Grenzen (Stand 06/2024) weiterhin.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 50 m²) 786,00€ 2 Personen (bis 60 m²) 903,00€ 3 Personen (bis 75 m²) 1.078,00€ 4 Personen (bis 87 m²) 1.219,00€ 5 Personen (bis 99 m²) 1.360,00€ jede weitere Person (+12 m²) 141,00€ Hamburg – Mietobergrenzen 2026

Hamburg arbeitet mit den Richtwerten (Stand 03/2024, Bezug Mietspiegel 2023) weiterhin.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 50 m²) 573,00€ 2 Personen (bis 60 m²) 693,60€ 3 Personen (bis 75 m²) 813,00€ 4 Personen (bis 90 m²) 980,10€ 5 Personen (bis 105 m²) 1.361,85€ jede weitere Person (+15 m²) 193,20€ Hannover – Mietobergrenzen 2026

Hannover hat zum 01.06.2024 deutlich erhöht; diese Werte sind für 2026 weiterhin maßgeblich.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 50 m²) 499,00€ 2 Personen (bis 60 m²) 587,00€ 3 Personen (bis 75 m²) 697,00€ 4 Personen (bis 85 m²) 834,00€ 5 Personen (bis 95 m²) 946,00€ jede weitere Person (+10 m²) 100,00€ Köln – Mietobergrenzen 2026

Köln hat zum 01.01.2025 angehoben; die Werte gelten weiter.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 50 m²) 677,00€ 2 Personen (bis 65 m²) 820,00€ 3 Personen (bis 80 m²) 976,00€ 4 Personen (bis 95 m²) 1.139,00€ 5 Personen (bis 110 m²) 1.302,00€ jede weitere Person (+15 m²) 164,00€ Leipzig – Mietobergrenzen 2026

Leipzig nutzt die Richtwerte (Stand 01/2024) weiterhin.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 45 m²) 345,79€ 2 Personen (bis 60 m²) 450,00€ 3 Personen (bis 75 m²) 586,63€ 4 Personen (bis 85 m²) 671,44€ 5 Personen (bis 95 m²) 782,46€ jede weitere Person (+10 m²) 79,33€ München – Mietobergrenzen 2026

München arbeitet mit den angepassten Werten (Stand 01/2025) auch 2026.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 50 m²) 890,00€ 2 Personen (bis 65 m²) 1.092,00€ 3 Personen (bis 75 m²) 1.286,00€ 4 Personen (bis 90 m²) 1.569,00€ 5 Personen (bis 105 m²) 1.939,00€ jede weitere Person (+15 m²) 310,00€ Nürnberg – Mietobergrenzen 2026

Nürnberg nutzt die Werte (Stand 07/2024) weiterhin.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 50 m²) 522,00€ 2 Personen (bis 65 m²) 649,00€ 3 Personen (bis 75 m²) 747,00€ 4 Personen (bis 90 m²) 917,00€ 5 Personen (bis 105 m²) 1.065,00€ jede weitere Person (+10 m²) 102,00€ Recklinghausen – Mietobergrenzen 2026

Die Richtwerte wurden zum 01.08.2025 aktualisiert und gelten in dieser Form weiter.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 50 m²) 458,00€ 2 Personen (bis 65 m²) 560,40€ 3 Personen (bis 80 m²) 692,80€ 4 Personen (bis 95 m²) 855,20€ 5 Personen (bis 110 m²) 997,60€ jede weitere Person (+15 m²) 132,40€ Stuttgart – Mietobergrenzen 2026

Stuttgart veröffentlicht die Angemessenheitsgrenzen als Kaltmiete. Betriebskosten kommen zusätzlich hinzu; deshalb ist die Vergleichbarkeit mit den Bruttokaltmieten der anderen Städte eingeschränkt.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Kaltmiete 1 Person (bis 45 m²) 563,00€ 2 Personen (bis 60 m²) 665,00€ 3 Personen (bis 75 m²) 788,00€ 4 Personen (bis 90 m²) 940,00€ 5 Personen (bis 105 m²) 1.104,00€ jede weitere Person (+15 m²) 181,20€ Wuppertal – Mietobergrenzen 2026

Wuppertal hat zum 01.01.2025 angepasst; diese Grenzen gelten weiterhin.

Haushalt (Wohnfläche) Angemessene Bruttokaltmiete 1 Person (bis 50 m²) 466,00€ 2 Personen (bis 65 m²) 568,10€ 3 Personen (bis 80 m²) 699,20€ 4 Personen (bis 95 m²) 830,30€ 5 Personen (bis 110 m²) 933,90€ jede weitere Person (+15 m²) 127,35€ Drei typische Fehler bei der Wohnungssuche mit Bürgergeld 2026 – und wie man sie vermeidet

Vertrag unterschreiben, bevor die Kosten zugesichert sind. In der Praxis scheitern viele Umzüge nicht an der Wohnung, sondern an der fehlenden Absicherung: Kaution, Umzugskosten oder sogar die laufende Miete werden später nur teilweise anerkannt, wenn Unterlagen fehlen oder das Jobcenter die Unterkunft als unangemessen einstuft.

Wer die Risiken minimieren will, lässt sich vor der Unterschrift die Übernahme der KdU – und bei Bedarf die Kaution als Darlehen – schriftlich bestätigen.

Bruttokaltmiete passt, aber Nebenkosten sind unrealistisch angesetzt. Gerade auf angespannten Wohnungsmärkten werden Betriebskostenvorauszahlungen manchmal künstlich niedrig gehalten, damit der Mietbetrag in die Obergrenze rutscht.

Das rächt sich, wenn später hohe Nachforderungen entstehen oder das Jobcenter die Plausibilität der Nebenkosten prüft. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Kaltmiete, sondern auch die Betriebskostenpositionen im Vertrag und eine nachvollziehbare Vorauszahlung.

Heizkosten werden übersehen, obwohl sie getrennt geprüft werden. Die Tabellen zeigen Bruttokaltmieten – Heizkosten laufen daneben und werden je nach Heizart, Verbrauch und örtlichen Angemessenheitswerten bewertet.

Besonders bei Stromdirektheizung, schlecht gedämmten Wohnungen oder großen Flächen kann es trotz „passender“ Bruttokaltmiete zu Problemen kommen. Wer vorab Heizart, Abschlag und (wenn möglich) Verbrauchswerte klärt, reduziert das Risiko einer späteren Kürzung erheblich.

FAQ: Bürgergeld und Mietobergrenzen 2026

Gilt die Mietobergrenze immer als feste Grenze?
In vielen Städten sind die Werte eine klare Orientierung, praktisch aber gibt es Spielräume. Bei besonderen Umständen (z. B. nachgewiesene Barrierefreiheit, fehlender Wohnraum im angemessenen Segment, gesundheitliche Gründe) kann auch eine etwas höhere Miete im Einzelfall vertretbar sein – das muss dann aber gut begründet und dokumentiert werden.

Beziehen sich die Tabellen auf Warmmiete oder Kaltmiete?
Die Tabellen beziehen sich auf die Bruttokaltmiete (Kaltmiete plus kalte Nebenkosten) – ohne Heizkosten. Heizkosten werden separat geprüft und können trotz „passender“ Bruttokaltmiete gekürzt werden, wenn sie als unangemessen gelten.

Was ist mit der Karenzzeit beim Bürgergeld?
Bei einem Erstantrag gilt grundsätzlich eine Karenzzeit von 12 Monaten: In dieser Zeit werden Miete und kalte Nebenkosten regelmäßig nicht auf Angemessenheit geprüft. Heizkosten sind davon nicht umfasst. Bei Umzug/Neuanmietung kann die Prüfung in der Praxis trotzdem relevant werden, weil das Jobcenter häufig vorab eine Zusicherung verlangt.

Was passiert, wenn die Miete über der Obergrenze liegt?
Dann kommt es typischerweise auf die Situation an: Bei Bestandsmieten gibt es häufig zunächst ein Kostensenkungsverfahren mit Frist und Hinweisen, wie die Kosten gesenkt werden sollen. Bei Neuanmietung ist das Risiko höher, dass nur die angemessenen Kosten übernommen werden – der Rest müsste aus dem Regelbedarf getragen werden. Deshalb ist die Zusicherung vor Vertragsabschluss entscheidend.

Welche Rolle spielen Nebenkosten und Nachzahlungen?
Nebenkosten müssen nicht nur „niedrig“, sondern plausibel sein. Zu geringe Vorauszahlungen führen später oft zu Nachforderungen. Jobcenter achten deshalb zunehmend darauf, ob die Betriebskosten realistisch angesetzt sind, um spätere Schulden durch Nachzahlungen zu vermeiden.

Warum steht bei Stuttgart nur Kaltmiete?
Stuttgart veröffentlicht die Angemessenheitswerte in der Regel als Kaltmiete (ohne Betriebskosten). Das bedeutet: Für die tatsächliche Vergleichbarkeit mit anderen Städten müssen die kalten Nebenkosten im konkreten Mietangebot zusätzlich betrachtet werden.

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Rente bis zur Hälfte gekürzt – Gericht bestätigt Rentenkasse

27. Dezember 2025 - 16:03
Lesedauer 4 Minuten

Wer eine bestandskräftige Rückforderung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) offen hat, kann erleben, dass die Rentenkasse direkt bei der laufenden Rente ansetzt. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigt in einem aktuellen Urteil:

Eine Aufrechnung ist grundsätzlich zulässig – bis zu 50 Prozent der laufenden Rente, wenn Betroffene nicht nachweisen, dass sie dadurch hilfebedürftig werden. Gleichzeitig setzt das Gericht eine klare Grenze: Eine Mahngebühr von 12 Euro durfte im konkreten Fall nicht aufgerechnet werden, weil dafür ein anderes rechtliches Prüfprogramm gilt.

Urteil: LSG Baden-Württemberg, 29.07.2025, Az. L 13 R 1262/25 (Vorinstanz: SG Freiburg, 26.03.2025, Az. S 4 R 3109/24).

Der Fall: Offene Rückforderung – und dann 200 Euro weniger Rente pro Monat

Der Kläger (Jahrgang 1942) bezog seit Jahren Altersrente. Nach einem Versorgungsausgleich war seine Rente rückwirkend zu korrigieren; daraus entstand eine Rückforderung wegen zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen in Höhe von 2.397,96 Euro. Diese Forderung war längst bestandskräftig, nachdem der Kläger in früheren Verfahren keinen Erfolg hatte. Gezahlt wurde trotzdem nicht.

Die DRV entschied deshalb, ab 01.11.2023 monatlich 200 Euro von der laufenden Rente einzubehalten, um die offene Forderung abzubauen. Der Kläger wandte sich dagegen, bestritt sinngemäß die Grundlagen des Rentensystems und machte geltend, seine tatsächlichen Unterkunftskosten seien deutlich höher als in einer Bedarfsberechnung angesetzt; er sprach von rund 900 Euro monatlicher Miete.

Genau an dieser Stelle kippte seine Argumentation: Das Gericht verlangte wiederholt nachvollziehbare Nachweise zu Einnahmen, Ausgaben und Unterkunftskosten, vor allem aber eine belastbare Darstellung, ob die Kürzung tatsächlich in eine Hilfebedürftigkeit führt. Diese Nachweise wurden nicht vorgelegt.

Worüber das Gericht überhaupt entscheidet – und worüber nicht

Ein Punkt, der in Aufrechnungsprozessen häufig übersehen wird: Streitgegenstand ist nicht die „Rentenhöhe an sich“, sondern ausschließlich der Aufrechnungsbescheid. Bestandskräftige Rückforderungsbescheide und frühere Rentenbescheide werden durch das Aufrechnungsverfahren nicht automatisch wieder „aufgerollt“.

Wer in der Klage hauptsächlich Grundsatzkritik oder alte Berechnungsstreitigkeiten wiederholt, verfehlt das eigentliche Prüfthema – und verliert häufig schon auf dieser Ebene an Boden.

Die Rechtslage: Zwei Wege der Aufrechnung – und zwei völlig unterschiedliche Grenzen

Die Aufrechnung läuft über § 51 SGB I. Für Leserinnen und Leser ist entscheidend, dass das Gesetz zwei Mechanismen kennt, die im Ergebnis sehr unterschiedlich wirken.

§ 51 Abs. 2 SGB I: Bis zur Hälfte – wenn Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen wird

Bei Erstattungsansprüchen wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen kann der zuständige Leistungsträger gegen laufende Geldleistungen bis zur Hälfte aufrechnen. Das gilt allerdings nicht schrankenlos, sondern hängt an einer Bedingung:

Der Leistungsberechtigte muss nachweisen, dass er durch die Aufrechnung hilfebedürftig würde (nach SGB II oder SGB XII). Gelingt dieser Nachweis nicht, darf die Rentenkasse grundsätzlich bis zur 50-Prozent-Grenze gehen.

Im konkreten Fall war die Aufrechnungshöhe von 200 Euro nach Ansicht des Gerichts gerade deshalb vertretbar, weil sie deutlich unterhalb eines rechnerisch möglichen Spielraums lag und der Kläger nicht belegen konnte, dass ihm dadurch der sozialrechtliche Bedarf „unter die Füße weggezogen“ wird.

§ 51 Abs. 1 SGB I: Nur soweit die Rente pfändbar ist

Für Forderungen, die nicht unter § 51 Abs. 2 SGB I fallen, gilt eine andere Logik: Dann ist eine Aufrechnung nur möglich, soweit der Anspruch auf laufende Geldleistungen pfändbar ist. Das richtet sich – vereinfacht gesagt – nach den Pfändungsfreigrenzen, die auch bei Arbeitseinkommen maßgeblich sind. Liegt die Rente darunter, ist der Zugriff gesperrt.

Genau das wurde dem Kläger bei der Mahngebühr zum Vorteil.

Warum die 12-Euro-Mahngebühr gekippt wurde

Die Mahngebühr ist keine „zu Unrecht erbrachte Sozialleistung“, sondern ein Nebenposten aus dem Vollstreckungsbereich. Für solche Beträge greift nicht automatisch die „bis zur Hälfte“-Regel des § 51 Abs. 2 SGB I. Das Gericht ordnete die Mahngebühr deshalb dem strengeren Prüfweg zu, bei dem es auf die Pfändbarkeit der laufenden Rente ankommt.

Weil die Rente des Klägers im entscheidenden Zeitraum knapp unter der maßgeblichen Pfändungsfreigrenze lag, durfte die DRV diese 12 Euro nicht zusätzlich über die Rente aufrechnen. Ergebnis: Die Aufrechnung der Hauptforderung blieb bestehen, der Zugriff auf die Mahngebühr nicht.

Tabelle: Was gilt wann? Situation Maßstab im Verfahren Rückforderung wegen zu Unrecht gezahlter Rentenleistung (Erstattungsforderung) Aufrechnung bis zur Hälfte möglich, wenn Betroffene nicht nachweisen, dass dadurch Hilfebedürftigkeit nach SGB II/SGB XII eintritt. Nebenforderungen wie Mahngebühren/Kosten Aufrechnung nur, soweit die laufende Rente pfändbar ist; liegt sie unter der Freigrenze, ist der Zugriff gesperrt. Der praktische Dreh: Ohne belastbare Unterlagen wird es sehr schwer

Das Urteil ist in seiner Wirkung vor allem ein Beleg-Urteil. Wer gegen eine Aufrechnung argumentiert, muss das Verfahren konsequent auf die Frage zuschneiden, ob die Kürzung eine Hilfebedürftigkeit auslöst und wie sich die eigene finanzielle Situation konkret darstellt.

Das Gericht hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass behauptete Kosten – insbesondere Unterkunftskosten – nur zählen, wenn sie tatsächlich anfallen, rechtlich geschuldet sind und belegt werden können. Vergleichsmieten aus Portalen oder allgemeine Hinweise auf den Wohnungsmarkt ersetzen keinen Vertrag, keine Zahlungspflicht und keine nachvollziehbare Haushaltsrechnung.

Besonders heikel ist das bei Wohnkonstellationen innerhalb der Familie: Wenn etwa die Tochter Hauptmieterin ist, muss sauber dokumentiert sein, ob und in welcher Höhe eine rechtliche Verpflichtung zur Kostenbeteiligung besteht und ob Zahlungen tatsächlich geleistet werden. Fehlt diese Brücke, bleibt die behauptete Belastung im Verfahren häufig „in der Luft“.

Was Betroffene daraus ableiten können

Wer eine Aufrechnung vermeiden oder zumindest reduzieren will, muss früh die richtigen Stellschrauben bedienen. Entscheidend ist, die eigene wirtschaftliche Lage vollständig darzulegen und die Kürzungsfolgen nachvollziehbar zu machen; parallel kann es sinnvoll sein, bei der DRV eine niedrigere Rate zu beantragen und dies mit einer konkret belegten Haushaltsrechnung zu begründen.

In geeigneten Fällen kommen auch Ratenzahlungs- oder Stundungsüberlegungen in Betracht, wobei es am Ende auf die Einzelfallprüfung der Rentenversicherung ankommt.

Der wichtigste Punkt bleibt jedoch: Solange Hilfebedürftigkeit nicht greifbar nachgewiesen wird, steht § 51 Abs. 2 SGB I als sehr starke Rechtsgrundlage im Raum – und das Risiko einer empfindlichen Kürzung steigt.

FAQ

Darf die Rentenkasse wirklich bis zu 50 Prozent einbehalten?
Bei Erstattungsforderungen wegen zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen ist das grundsätzlich möglich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass dadurch Hilfebedürftigkeit eintritt.

Zählt eine „realistische Marktmiete“ als Argument, wenn die tatsächliche Miete niedriger angesetzt ist?
Entscheidend sind die tatsächlichen, nachweisbaren und rechtlich geschuldeten Kosten. Fiktive Vergleichsmieten ersetzen keine Belege.

Warum war die Mahngebühr unzulässig, die Hauptaufrechnung aber nicht?
Weil für die Mahngebühr nicht automatisch der „bis zur Hälfte“-Mechanismus gilt. Dann ist entscheidend, ob die Rente pfändbar ist; liegt sie unter der Freigrenze, ist der Zugriff unzulässig.

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So viel kostet jetzt die BahnCard 50 bei Schwerbehinderung

27. Dezember 2025 - 13:58
Lesedauer 3 Minuten

Wer ab 2026 als schwerbehinderter Mensch eine BahnCard 50 erwerben möchte, landet bei der „ermäßigten BahnCard 50“ der Deutschen Bahn. Nach der aktuell gültigen Preisliste kostet sie 122 Euro in der 2. Klasse und 241 Euro in der 1. Klasse – jeweils für zwölf Monate. Zum Vergleich: Die reguläre BahnCard 50 liegt bei 244 Euro (2. Klasse) beziehungsweise 492 Euro (1. Klasse). Damit bleibt der Nachlass faktisch bei rund der Hälfte des Normalpreises, sofern die Bahn ihr Tarifgefüge nicht zwischenzeitlich ändert.

Wer die Ermäßigung bekommt – und woran sie geknüpft ist

Die ermäßigte BahnCard 50 richtet sich nicht an „alle“ Menschen mit Schwerbehindertenausweis, sondern an einen klar definierten Personenkreis. Maßgeblich ist ein Grad der Behinderung von mindestens 70. Alternativ können auch Personen profitieren, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Im Bestellprozess verlangt die Bahn dafür einen amtlichen Nachweis, typischerweise eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, die beim Onlinekauf als Datei hochgeladen werden kann. Wer im Zug kontrolliert wird, muss die Berechtigung auf Verlangen ebenfalls belegen können.

Was die Karte im Alltag bringt – und was nicht

Inhaltlich unterscheidet sich die ermäßigte BahnCard 50 nicht „im Kleingedruckten“ vom Grundprinzip der BahnCard 50: Sie reduziert den Flexpreis um 50 Prozent und gewährt auf (Super) Sparpreise 25 Prozent Rabatt, jeweils innerhalb Deutschlands und in der gekauften Wagenklasse. Das ist wichtig, weil viele Reisende beim Namen „BahnCard 50“ zunächst an einen generellen Halbpreis denken – tatsächlich gilt die volle Halbierung nur beim Flexpreis, während die günstigeren Sparangebote „nur“ um ein Viertel sinken. Je nach Verbindung lassen sich die Rabatte sowohl im Fernverkehr als auch im Nahverkehr nutzen, wobei Tarifausnahmen einzelner Verbünde möglich sind.

Warum der Schwerbehindertenausweis die BahnCard nicht automatisch ersetzt

Viele Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung hängen nicht an der BahnCard, sondern am Schwerbehindertenausweis selbst. Wer eine Wertmarke besitzt, kann im Nahverkehr in vielen Fällen kostenfrei fahren – das betrifft auch Nahverkehrszüge. Außerdem kann bei Merkzeichen „B“ eine Begleitperson unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei mitfahren; ähnlich gilt das für Assistenzhunde, deren Mitnahme in innerdeutschen Zügen grundsätzlich kostenfrei möglich ist.

Solche Rechte wirken wie ein eigenes System neben der BahnCard und können dazu führen, dass die ermäßigte BahnCard 50 vor allem dann interessant wird, wenn regelmäßig Fernverkehrsfahrten anstehen oder häufig Flexpreise genutzt werden.

Wann sich die ermäßigte BahnCard 50 rechnet

Ob sich die Karte lohnt, hängt am Kaufverhalten – und zwar stärker, als es der Rabatt auf dem Papier vermuten lässt. Wer meist langfristig plant und ohnehin überwiegend zu (Super) Sparpreisen fährt, spart mit der BahnCard 50 „nur“ 25 Prozent auf diese Tickets; dann kann eine BahnCard 25 in manchen Profilen ähnlich attraktiv sein.

Wer dagegen häufig spontan unterwegs ist, Umbuchungsfreiheit braucht oder aus beruflichen und privaten Gründen oft Flexpreise kauft, erreicht die Amortisation deutlich schneller, weil dort der 50-Prozent-Rabatt greift. Bei der ermäßigten BahnCard 50 ist die Schwelle naturgemäß niedriger als beim Normalpreis – der entscheidende Punkt bleibt aber derselbe: Entscheidend ist nicht die Anzahl der Fahrten, sondern wie teuer die Tickets ohne BahnCard wären.

Laufzeit, automatische Verlängerung und Kündigung: das Abo-Prinzip bleibt

Auch ab 2026 gilt: Die ermäßigte BahnCard 50 läuft zwölf Monate ab dem ersten Geltungstag und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Deutsche Bahn nennt dafür eine Kündigungsfrist von vier Wochen vor Laufzeitende und verlangt die Kündigung in Textform. Wer die Karte nur testweise nutzen möchte, sollte sich zudem bewusst machen, dass „Probe“-Varianten zwar existieren, aber ebenfalls fristgerecht beendet werden müssen, wenn daraus kein fortlaufender Vertrag werden soll.

Kurzes Praxisbeispiel

Frau M. hat einen Grad der Behinderung von 80 und kauft Anfang Januar 2026 die ermäßigte BahnCard 50 für 122 Euro in der 2. Klasse. Sie fährt im Frühjahr und Sommer viermal spontan von Hannover nach Berlin und zurück und bucht jedes Mal den Flexpreis, weil sie die Abfahrtszeiten offen halten will. Ohne BahnCard zahlt sie pro Hin- und Rückfahrt jeweils den vollen Flexpreis; mit BahnCard 50 bekommt sie darauf 50 Prozent Rabatt. Schon nach wenigen Reisen liegt die Ersparnis über dem Preis der BahnCard, sodass sich die Karte für sie im Jahr 2026 rechnet.

2026 startet ohne BahnCard-Aufschlag – dennoch bleibt Bewegung im Tarifgefüge

Zum Fahrplanjahr 2026 hat die Deutsche Bahn angekündigt, die BahnCards preislich stabil zu halten. Das ist insofern bemerkenswert, als im Mobilitätsmarkt gleichzeitig an anderer Stelle Preise steigen, etwa beim Deutschlandticket zum Jahresbeginn 2026. Für BahnCard-Kundinnen und -Kunden bedeutet das zunächst Planungssicherheit.

Trotzdem lohnt sich vor dem Kauf ein kurzer Blick auf die tagesaktuelle Preisanzeige im DB-Kundenkonto oder im Bestellprozess: Tarifaktionen, veränderte Konditionen einzelner Varianten und kurzfristige Anpassungen sind im Bahnvertrieb nicht ungewöhnlich – und am Ende zählt der Preis, der zum Kaufzeitpunkt tatsächlich aufgerufen wird.

Quellen
Deutsche Bahn: „Ermäßigte BahnCard“ (Preise, Nachweise, Varianten)

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Unbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht vor Nachprüfung

27. Dezember 2025 - 13:38
Lesedauer 7 Minuten

Viele Betroffene verbinden mit einem „unbefristeten“ Schwerbehindertenausweis die Vorstellung, die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch sei damit auf Dauer abgesichert. Ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts hat dieser Erwartung schon vor Jahren eine klare Absage erteilt: Auch ein unbefristet ausgestellter Ausweis schützt nicht davor, dass die Behörde die zugrunde liegende Feststellung später überprüft und – wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben – aufhebt.

Das Urteil wirkt bis heute nach, weil es zwei verbreitete Missverständnisse korrigiert: den Gleichklang von Ausweis und Status sowie den Glauben an einen „Bestandsschutz durch Zeitablauf“.

Das Grundsatzurteil: Worum es ging und was entschieden wurde

Gegenstand des Verfahrens war nicht die Frage, ob ein Ausweis befristet oder unbefristet ausgestellt werden darf. Im Mittelpunkt stand vielmehr, ob eine Behörde ihr Recht verliert, eine längst überholte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für die Zukunft aufzuheben, wenn sie über viele Jahre untätig geblieben ist und zwischendurch sogar einen unbefristeten Ausweis ausgestellt hat.

Der Fall war – gerade wegen seiner Alltäglichkeit – besonders aussagekräftig. Ein Mann hatte Anfang der 1990er Jahre wegen einer Krebserkrankung einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zugesprochen bekommen. Schon damals war behördenintern vermerkt, dass nach einer bestimmten Zeit eine Nachprüfung erfolgen müsse.

Diese Nachprüfung blieb jedoch aus. Stattdessen wurde der Ausweis in den Folgejahren verlängert und schließlich unbefristet ausgestellt. Erst deutlich später leitete die Behörde eine Überprüfung ein und hob die ursprüngliche Feststellung für die Zukunft auf, weil die Phase der sogenannten Heilungsbewährung erfolgreich durchlaufen worden sei und die Voraussetzungen für den Schwerbehindertenstatus medizinisch nicht mehr vorlägen.

Das Bundessozialgericht bestätigte im Ergebnis die Aufhebung für die Zukunft. Es stellte außerdem zwei für die Praxis besonders bedeutsame Grundsätze heraus: Erstens kann nach langer Zeit zwar die rückwirkende Korrektur begrenzt sein, nicht aber zwingend die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft. Zweitens begründet die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die zugrunde liegende Feststellung dauerhaft bestehen bleibt.

Ausweis und Feststellungsbescheid: Zwei Ebenen, die häufig verwechselt werden

Im Alltag wird der Schwerbehindertenausweis oft als „die Anerkennung“ selbst verstanden. Rechtlich ist er vor allem ein Nachweis. Die eigentliche Entscheidung ist der Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde, mit dem der GdB und gegebenenfalls Merkzeichen festgestellt werden. Der Ausweis dokumentiert diese Feststellungen gegenüber Dritten, etwa Arbeitgebern, Verkehrsunternehmen oder Finanzämtern.

Diese Trennung erklärt, warum ein unbefristeter Ausweis keineswegs automatisch eine unbefristete „Garantie“ für den Status liefert. „Unbefristet“ bezieht sich in erster Linie auf die Gültigkeitsdauer des Dokuments. Der Status als schwerbehinderter Mensch hängt dagegen daran, ob die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Und diese können sich ändern: durch gesundheitliche Besserung, durch medizinische Stabilisierung nach einer schweren Erkrankung oder auch durch Verschlechterung, die zu einer höheren Bewertung führt. Das System ist darauf angelegt, die Feststellungen an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen.

Was „unbefristet“ beim Ausweis tatsächlich bedeutet

Die Rechtslage sieht grundsätzlich vor, dass Schwerbehindertenausweise befristet werden. Die Regelbefristung soll verhindern, dass ein Ausweis als scheinbar dauerhaftes „Statuspapier“ im Umlauf bleibt, obwohl sich der Gesundheitszustand oder die maßgeblichen Umstände längst verändert haben können. Zugleich erlaubt die Verordnung eine Ausnahme: Wenn eine wesentliche Änderung, die eine Neufeststellung nötig machen würde, nicht zu erwarten ist, kann ein Ausweis unbefristet ausgestellt werden.

Diese Ausnahme wird in der Praxis häufig genutzt, etwa bei dauerhaften, nicht heilbaren Beeinträchtigungen oder in Situationen, in denen eine relevante Veränderung medizinisch als unwahrscheinlich gilt.

Gerade daraus entsteht aber leicht ein psychologischer Effekt: Wer ein Dokument ohne Ablaufdatum in den Händen hält, rechnet nicht mehr mit Nachfragen. Das Grundsatzurteil macht deutlich, dass dieses Gefühl keine rechtliche Absicherung ersetzt. Selbst wenn die Behörde in der Vergangenheit einen unbefristeten Ausweis ausgestellt oder verlängert hat, kann sie die zugrunde liegende Feststellung später überprüfen – und bei einer wesentlichen Änderung für die Zukunft aufheben.

Heilungsbewährung: Warum der GdB bei Krebs und ähnlichen Erkrankungen oft nur „auf Zeit“ hoch ist

Ein wesentlicher Hintergrund vieler Nachprüfungen ist die Heilungsbewährung. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze kennen Konstellationen, in denen der GdB vorübergehend höher bewertet wird als es die aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen allein rechtfertigen würden.

Der Gedanke dahinter: Nach der Behandlung schwerer Erkrankungen, insbesondere bösartiger Neubildungen, ist eine Phase abzuwarten, in der sich der Behandlungserfolg und das Risiko eines Rückfalls besser beurteilen lassen. In dieser Zeit wird die Teilhabebeeinträchtigung pauschal höher bewertet, weil Unsicherheit, Rezidivrisiko und Nachwirkungen der Behandlung typischerweise eine besondere Belastung darstellen können.

Nach Ablauf der Heilungsbewährung entfällt diese pauschale Höherbewertung – jedenfalls dann, wenn der Verlauf rezidivfrei ist und keine relevanten Folgeschäden verbleiben, die den GdB weiterhin in derselben Höhe tragen. Genau an diesem Punkt entstehen Konflikte: Wer über Jahre mit einem GdB von 50 gelebt hat, empfindet eine spätere Herabsetzung nicht als „Rückkehr zur Normalität“, sondern als Verlust eines mühsam erkämpften Nachteilsausgleichs. Das Rechtssystem bewertet hier jedoch nicht die Vergangenheit, sondern die aktuelle Teilhabebeeinträchtigung.

Nachprüfung und Aufhebung: Welche rechtlichen Regeln gelten

Die rechtliche Grundlage für die Anpassung eines Dauerverwaltungsakts bei geänderten Verhältnissen findet sich im Sozialverwaltungsrecht. Wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für eine Entscheidung maßgeblich waren, wesentlich ändern, ist der Verwaltungsakt grundsätzlich für die Zukunft aufzuheben. Der Gedanke ist schlicht: Ein Status, der heute nicht mehr gerechtfertigt ist, soll nicht auf Dauer fortgeschrieben werden – auch um Gleichbehandlung zu sichern.

Das Grundsatzurteil hat diese Linie besonders deutlich auf die Situation übertragen, in der die Behörde eine fällige Nachprüfung über lange Zeit unterlassen hatte. Der Kläger argumentierte, die Behörde habe ihr Aufhebungsrecht „verwirkt“, also durch Untätigkeit und durch die unbefristete Ausweiserteilung zu erkennen gegeben, dass sie keine Konsequenzen mehr ziehen werde.

Das Bundessozialgericht verneinte dies. Bloße Untätigkeit, auch über lange Zeiträume, reicht demnach regelmäßig nicht aus. Erforderlich wäre ein Verhalten der Behörde, das aus Sicht eines Betroffenen als eindeutige Zusage verstanden werden könnte, auf eine spätere Aufhebung zu verzichten – und zwar gerade in Bezug auf die Heilungsbewährung. Die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweises genüge dafür nicht, weil sie die Feststellung nicht „neu schafft“, sondern nur dokumentiert.

Zugleich ist die Frage nach dem Zeitablauf differenziert zu betrachten. Das Gericht hat herausgearbeitet, dass bestimmte Fristen vor allem die rückwirkende Korrektur begrenzen können. Wer jahrelang Vorteile aus einem Status gezogen hat, muss nicht automatisch befürchten, dass alles im Nachhinein „zurückgedreht“ wird. Für die Zukunft kann eine Behörde jedoch grundsätzlich auch nach langer Zeit die gesetzmäßigen Verhältnisse wiederherstellen, sofern die materiellen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Was das Urteil im Alltag bewirkt: Kündigungsschutz, Steuer, Mobilität und Rente

Die praktische Bedeutung erschließt sich, wenn man die typischen Folgen einer Herabsetzung betrachtet. Der Status als schwerbehinderter Mensch knüpft an einen GdB von wenigstens 50 an. Fällt der GdB darunter, endet grundsätzlich die Schwerbehinderteneigenschaft. Damit können – je nach individueller Situation – arbeitsrechtliche Schutzmechanismen, steuerliche Pauschbeträge oder Nachteilsausgleiche im Alltag betroffen sein. Besonders spürbar ist das häufig im Arbeitsleben, weil sich dort anerkannte Schwerbehinderung auf Beteiligungsrechte, besondere Schutzvorschriften und die Stellung der Schwerbehindertenvertretung auswirken kann.

Bei der Rente ist die Lage häufig weniger intuitiv, als viele annehmen. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist entscheidend, dass die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beim Rentenbeginn vorliegt. Wer diese Voraussetzung beim Start der Rente erfüllt, verliert den einmal entstandenen Anspruch nicht dadurch, dass später der GdB herabgesetzt wird. Umgekehrt kann eine Aufhebung kurz vor einem geplanten Rentenbeginn gravierende Folgen haben, weil dann die Zugangsvoraussetzung in Frage steht. Das ist einer der Gründe, weshalb Nachprüfungen – auch wenn sie rechtlich zulässig sind – für Betroffene zeitlich besonders sensibel sein können.

Wie Nachprüfungen typischerweise ablaufen

In der Praxis beginnt vieles mit einer Anhörung. Die Behörde teilt mit, dass sie eine Überprüfung einleitet, und fordert häufig aktuelle ärztliche Unterlagen an oder bittet um Entbindung von der Schweigepflicht, um Befundberichte einzuholen. Nicht selten geht es dabei um Fälle, in denen die ursprüngliche Feststellung ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Heilungsbewährung stand oder in denen der Aktenvermerk bereits eine spätere Nachprüfung vorsah. Manchmal kommen Hinweise auch über Folgeanträge oder im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Verfahren ans Licht.

Am Ende steht ein Bescheid, der den GdB neu feststellt oder die frühere Feststellung teilweise oder vollständig aufhebt. Entscheidend ist dabei nicht nur die neue Zahl, sondern auch der Zeitpunkt, ab dem sie gelten soll. Das Grundsatzurteil zeigt, wie wichtig diese zeitliche Komponente ist: Eine Behörde kann die Feststellung für die Zukunft aufheben, selbst wenn die medizinische Änderung lange zurückliegt. Ob und in welchem Umfang eine rückwirkende Änderung möglich ist, hängt dagegen von zusätzlichen rechtlichen Voraussetzungen und Fristen ab.

Wie Betroffene sinnvoll reagieren können, ohne vorschnell zu kapitulieren

Wer einen Herabsetzungs- oder Aufhebungsbescheid erhält, sollte ihn nicht als „letztes Wort“ behandeln. Im Sozialrecht ist das Vorverfahren der Regelfall, und der Widerspruch eröffnet die Möglichkeit, medizinische Aspekte nachzureichen, Einwände gegen die Bewertung vorzubringen und Akteneinsicht zu nehmen. Häufig entscheiden Details: ob Folgeschäden ausreichend berücksichtigt wurden, ob psychische Belastungen dokumentiert sind, ob therapiebedingte Einschränkungen fortbestehen oder ob zusätzliche Erkrankungen hinzugekommen sind, die im bisherigen Verfahren keine Rolle spielten.

Wichtig ist auch, den Blick nicht allein auf den GdB zu verengen. Manchmal bleibt ein GdB unter 50, aber bestimmte Merkzeichen können weiterhin oder neu in Betracht kommen. Ebenso kann – wenn der Schwerbehindertenstatus wegfällt, aber ein GdB von mindestens 30 vorliegt – in arbeitsbezogenen Konstellationen die Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit ein Thema sein, um Nachteile im Job abzufedern. Ob das passt, hängt stark von der konkreten beruflichen Lage ab und sollte mit fachkundiger Beratung abgewogen werden.

Fristen spielen dabei eine große Rolle. Der Widerspruch ist grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen; auch für die Klage gelten im Regelfall Monatsfristen. Wer diese Zeitfenster verstreichen lässt, hat später deutlich schlechtere Karten, weil der Bescheid bestandskräftig wird. Gerade deshalb ist es sinnvoll, frühzeitig Unterstützung zu suchen, etwa bei Sozialverbänden, spezialisierten Beratungsstellen oder anwaltlicher Vertretung.

Praxisbeispiel

Herr M., 52, erhält im Jahr 2016 nach einer Darmkrebserkrankung einen GdB von 50. In seinem Bescheid steht, dass die Bewertung im Rahmen der Heilungsbewährung erfolgt. Der Schwerbehindertenausweis wird zunächst befristet ausgestellt, später verlängert und 2020 „unbefristet“ ausgehändigt. Herr M. nutzt seitdem den Zusatzurlaub und den besonderen Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis und plant, einige Jahre später die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen.

Im Frühjahr 2025 kommt ein Schreiben der Behörde: Es werde überprüft, ob die Voraussetzungen noch vorliegen, und es werden aktuelle Befunde angefordert. Die Nachsorgeberichte zeigen: seit Jahren kein Rückfall, keine gravierenden Funktionsstörungen. Daraufhin hebt die Behörde im Herbst 2025 die frühere Feststellung für die Zukunft auf und setzt den GdB ab Januar 2026 auf 30 herab. Der unbefristete Ausweis wird eingezogen, weil der Status „schwerbehindert“ damit entfällt.

Herr M. legt fristgerecht Widerspruch ein, weil er weiterhin unter chronischen Darmproblemen und Erschöpfung leidet, die im Verfahren kaum berücksichtigt wurden. Er reicht ein aktuelles Facharztgutachten nach. Die Behörde bleibt zwar bei der Einschätzung, dass die Heilungsbewährung abgeschlossen ist, korrigiert aber den GdB auf 40.

Die Schwerbehinderteneigenschaft erhält Herr M. damit nicht zurück, aber die Entscheidung fällt nachvollziehbarer aus – und er weiß nun, dass „unbefristet“ beim Ausweis nicht bedeutet, dass eine spätere Nachprüfung ausgeschlossen ist.

Warum das Urteil unbequem wirkt – und dennoch konsequent ist

Auf den ersten Blick hat das Grundsatzurteil eine harte Botschaft: Selbst behördliche Untätigkeit über viele Jahre und ein unbefristeter Ausweis verhindern nicht zwingend, dass der Status später endet. Diese Sichtweise kann enttäuschen, weil sie den Wunsch nach Verlässlichkeit berührt. Zugleich folgt sie einem Prinzip, das das Sozialrecht durchzieht: Nachteilsausgleiche sollen dort greifen, wo eine aktuelle Teilhabebeeinträchtigung besteht. Sie sind nicht als lebenslange Prämie gedacht, sondern als Ausgleich für gegenwärtige Nachteile.

Das Urteil schützt Betroffene immerhin indirekt vor einer anderen Härte: Es stärkt die Trennung zwischen Zukunft und Vergangenheit. Wer jahrelang Vorteile aus einem Status gezogen hat, muss nicht automatisch damit rechnen, dass dies rückwirkend umfassend entzogen wird. In der Praxis bleibt dennoch ein Spannungsfeld: Verwaltung muss gesetzmäßige Zustände herstellen, Betroffene brauchen Planbarkeit.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 11.08.2015 (Az. B 9 SB 2/15 R), Leitsätze und Sachverhalt (Darstellung).

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Krankengeld auch bei Familienversicherung?

27. Dezember 2025 - 13:28
Lesedauer 7 Minuten

Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, rechnet im Krankheitsfall oft mit einem finanziellen Netz. Im Alltag klingt das beruhigend: Krankmeldung, Arztbesuch, Genesung – und das Einkommen läuft irgendwie weiter. Doch genau an dieser Stelle beginnt die Verwechslungsgefahr. Denn die gesetzliche Krankenversicherung kennt zwar das Krankengeld als Lohnersatz, aber nicht jede versicherte Person hat darauf Anspruch. Besonders häufig trifft diese Realität Menschen, die beitragsfrei über die Familienversicherung abgesichert sind. Medizinisch sind sie im Regelfall gut versorgt. Geldleistungen wie Krankengeld können jedoch fehlen – und das fällt oft erst dann auf, wenn die Krankheit länger dauert als geplant.

Warum es Krankengeld gibt – und wofür es nicht gedacht ist

Krankengeld ist in der gesetzlichen Krankenversicherung als Ersatz für wegfallendes Arbeitsentgelt angelegt. Es soll die Zeit überbrücken, in der eine Person arbeitsunfähig ist und kein Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. Es ist damit kein „Bonus“ für Kranksein, sondern eine Absicherung gegen Einkommensausfälle. Diese Logik prägt auch die gesetzlichen Ausschlüsse: Wer typischerweise keinen Verdienstausfall hat oder wessen Versicherung nicht an eine eigene Erwerbstätigkeit gekoppelt ist, fällt in vielen Konstellationen aus dem Anspruch heraus.

Genau hier liegt die Bruchstelle zur Familienversicherung. Sie ermöglicht Schutz ohne eigene Beiträge, aber sie ersetzt nicht automatisch den Status einer eigenen Mitgliedschaft mit Anspruch auf Entgeltersatz.

Was Familienversicherung rechtlich bedeutet

Die Familienversicherung ist eine beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, keine vorrangige eigene Versicherungspflicht oder freiwillige Versicherung und vor allem eine Einkommensgrenze, die nicht regelmäßig überschritten werden darf.

Außerdem dürfen mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein. Für Kinder gelten zusätzliche Alters- und Ausbildungsregeln, außerdem gibt es eine wichtige Ausschlussregel, wenn ein Elternteil nicht gesetzlich versichert ist und über der maßgeblichen Grenze verdient.

Familienversicherte sind also zwar „Versicherte“ im System – sie sind jedoch nicht in derselben Rolle wie beitragszahlende Mitglieder, deren Versicherung direkt an eine Erwerbsbiografie und Beitragszahlungen anknüpft. Genau diese Differenz wird bei Geldleistungen sichtbar.

Warum familienversicherte Personen in der Regel kein Krankengeld bekommen

Das Gesetz selbst ist an dieser Stelle eindeutig. Zwar eröffnet die Grundnorm zum Krankengeld den Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung. Direkt im nächsten Schritt folgen jedoch die Ausschlüsse. Unter den Gruppen ohne Krankengeldanspruch werden ausdrücklich auch die nach § 10 SGB V familienversicherten Personen genannt.

Mit anderen Worten: Wer „nur“ familienversichert ist, hat bei eigener Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld – selbst dann, wenn tatsächlich Einkommen wegfällt.

Dieser Punkt wird in der Praxis häufig missverstanden, weil die Versorgung im Arztzimmer oder Krankenhaus identisch wirkt. Medizinische Leistungen gibt es, das Krankengeld ist aber eine andere Kategorie. Krankengeld hängt am Versicherungsstatus, nicht daran, ob eine Krankheit objektiv schwer ist.

Wenn die Krankheit länger dauert: Wo der Irrtum praktisch teuer werden kann

Im Arbeitsleben wirken die ersten Wochen oft wie ein Beleg dafür, dass „alles geregelt“ ist. Denn bei abhängig Beschäftigten greift zunächst die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Üblich sind bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung je Krankheitsfall. In dieser Phase spielt die Frage nach Krankengeld noch keine Rolle. Erst wenn die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus andauert, rückt das Krankengeld ins Blickfeld – und dann kann es bei Familienversicherung zum harten Schnitt kommen.

Wer familienversichert ist, kann durchaus in Situationen geraten, in denen es zwar eine Lohnfortzahlung gibt, danach aber ein finanzielles Loch entsteht. Das betrifft besonders Beschäftigungsformen, die keine eigene Krankenversicherungspflicht auslösen oder in denen der Krankenversicherungsstatus nicht automatisch mit einem Krankengeldanspruch verbunden ist. Genau diese Konstellationen sind verbreiteter, als viele annehmen.

Minijob und Familienversicherung: die stille Versorgungslücke nach sechs Wochen

Ein besonders typischer Fall ist der Minijob neben einer beitragsfreien Familienversicherung. Minijobberinnen und Minijobber sind als Beschäftigte in der Krankenversicherung in der Regel versicherungsfrei.

Der Arbeitgeber zahlt zwar pauschale Beiträge, daraus entsteht jedoch kein eigener Krankenversicherungsschutz als Arbeitnehmer – und ausdrücklich auch kein Anspruch auf Krankengeld. In der Praxis bedeutet das: Wer im Minijob arbeitet und familienversichert bleibt, kann zwar krank werden und hat arbeitsrechtlich zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dauert die Erkrankung länger, gibt es aus der gesetzlichen Krankenversicherung kein Krankengeld als Auffanglinie.

Das ist keine Randnotiz, sondern eine planbare Risikolage. Gerade Haushalte, die auf den Minijob-Verdienst als festen Bestandteil ihres Budgets setzen, merken im Ernstfall, dass die beitragsfreie Absicherung medizinisch schützt, finanziell aber nicht alles abdeckt.

Der Weg zum Krankengeldanspruch führt über die eigene Mitgliedschaft

Wer Krankengeld benötigt, braucht dafür grundsätzlich einen Versicherungsstatus, der den Anspruch einschließt. Bei abhängig Beschäftigten in sozialversicherungspflichtigen Jobs ist das Krankengeld typischerweise Bestandteil der Mitgliedschaft, weil nach der Entgeltfortzahlung die Krankenkasse einspringt.

Bei anderen Gruppen ist der Anspruch nicht automatisch dabei. Hauptberuflich Selbständige sind ein prominentes Beispiel: Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung häufig freiwillig versichert, aber ohne Krankengeldanspruch, solange sie ihn nicht ausdrücklich wählen. Das Gesetz sieht hierfür eine Wahlerklärung vor, mit der die Mitgliedschaft den Krankengeldanspruch umfassen soll.

Diese Struktur zeigt, worum es im System geht: Krankengeld ist eng mit Beitrags- und Mitgliedschaftsentscheidungen verknüpft. Familienversicherung ist dagegen bewusst als beitragsfreie Mitversicherung konstruiert – und gerade deshalb regelmäßig ohne Krankengeld.

Wie hoch Krankengeld ausfällt – und warum die Beitragsbemessungsgrenze eine Rolle spielt

Ist ein Krankengeldanspruch vorhanden, wird die Höhe nach gesetzlichen Regeln berechnet. Das Krankengeld orientiert sich grundsätzlich am regelmäßigen Arbeitsentgelt und beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoentgelts. Entscheidend ist zudem, dass nur Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung in die Rechnung einfließt. Wer darüber verdient, erhält nicht „70 Prozent des tatsächlichen Brutto“, sondern 70 Prozent des maximal beitragspflichtigen Entgelts.

Für das Jahr 2025 liegt diese Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.512,50 Euro monatlich. Daraus lässt sich auch die rechnerische Obergrenze des Krankengeldes ableiten: 70 Prozent hiervon ergeben 3.858,75 Euro pro Monat, was bei kalendertäglicher Berechnung einem Höchstwert von rund 128,63 Euro pro Tag entspricht. In der Realität kommen Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge hinzu, sodass die Auszahlung niedriger ausfällt als die reine Bruttorechnung vermuten lässt.

Für den Kontext „Familienversicherung“ ist diese Rechnung vor allem deshalb wichtig, weil sie zeigt, was fehlt: Wer keinen Anspruch hat, erhält nicht „weniger Krankengeld“, sondern gar keines – unabhängig davon, wie niedrig oder hoch das vorherige Einkommen war.

Wie lange Krankengeld gezahlt wird: Blockfristen und Aussteuerung

Auch mit Anspruch ist Krankengeld zeitlich begrenzt. Für dieselbe Krankheit wird es grundsätzlich höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Kommt während derselben Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Bezugsdauer nicht. Diese Regelung ist in der Praxis relevant, weil sie erklärt, warum Menschen nach langer Krankheit trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit irgendwann „ausgesteuert“ werden und dann andere Sicherungssysteme greifen müssen.

Für Familienversicherte stellt sich diese Frage meist nicht, weil bereits der Zugang zum Krankengeld fehlt. Trotzdem spielt die Logik der Begrenzung als Vergleich eine Rolle: Das System bietet Entgeltersatz, aber in klar markierten Grenzen und nur für bestimmte Versichertengruppen.

Formales entscheidet mit: ärztliche Feststellung und lückenlose Nachweise

Beim Krankengeld ist die formale Seite nicht bloß Bürokratie, sondern Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruch entsteht grundsätzlich mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit; entscheidend ist, dass Folgefeststellungen rechtzeitig erfolgen. Lücken können dazu führen, dass der Anspruch endet oder neu geprüft wird. In den vergangenen Jahren wurden Abläufe durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar modernisiert, die Verantwortung für rechtzeitige Arzttermine und korrekte Übermittlung ist dadurch aber nicht automatisch „wegdigitalisiert“.

Im Zusammenhang mit Familienversicherung bedeutet das: Wer in eine eigene Mitgliedschaft wechselt oder bereits Mitglied ist, sollte die Abläufe kennen, um den Anspruch nicht an Fristen scheitern zu lassen. Wer familienversichert bleibt, sollte wiederum wissen, dass selbst perfekte Nachweise keinen Krankengeldanspruch erzeugen, wenn der Status ihn ausschließt.

Kinderkrankengeld: eine andere Leistung als Krankengeld bei eigener Krankheit

Oft wird im Familienalltag nicht die eigene Krankheit zum Problem, sondern die Erkrankung eines Kindes. Hier greift das Kinderkrankengeld, das rechtlich an eine eigene Norm gebunden ist. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen Kinderkrankengeld erhalten, wenn sie ein krankes Kind betreuen müssen und dadurch ein Verdienstausfall entsteht. Für die Jahre 2024 und 2025 ist der Anspruch pro Elternteil auf 15 Arbeitstage je Kind angehoben worden, bei Alleinerziehenden auf 30 Tage; bei mehreren Kindern gilt zusätzlich eine Obergrenze pro Jahr.

Wichtig ist die praktische Trennlinie: Kinderkrankengeld ist an den Verdienstausfall durch Betreuung gebunden. Wer familienversichert ist, aber nicht arbeitet, wird in der Regel keinen Ausfall haben, der ersetzt werden könnte. Wer hingegen arbeitet und gesetzlich versichert ist, kann im Rahmen der Voraussetzungen anspruchsberechtigt sein. Das Kinderkrankengeld ist damit nicht einfach „Krankengeld unter anderem Namen“, sondern eine eigenständige Leistung mit eigener Logik, die in Familien häufig eine größere Rolle spielt als das klassische Krankengeld.

Schwangerschaft und Mutterschutz: Mutterschaftsgeld als Sonderfall bei Familienversicherung

Noch einmal anders gelagert ist die Situation rund um Schwangerschaft und Mutterschutz. Mutterschaftsgeld aus der gesetzlichen Krankenkasse setzt grundsätzlich eine eigene Mitgliedschaft voraus; eine reine Familienversicherung reicht dafür nicht aus. Für familienversicherte oder privatversicherte Frauen gibt es jedoch einen anderen Weg: Unter bestimmten Voraussetzungen kann Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt werden, etwa wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht und wegen der Schutzfristen kein Entgelt gezahlt wird.

Auch Krankenkassen weisen darauf hin, dass familienversicherte Frauen dann typischerweise einen einmaligen Zuschuss über diesen Weg erhalten können.

Das zeigt exemplarisch, wie differenziert das System arbeitet: Familienversicherung schützt medizinisch, aber Geldleistungen werden je nach Lebenslage über unterschiedliche Träger und Voraussetzungen organisiert. Wer sich auf „die Krankenkasse“ als einheitliche Instanz verlässt, übersieht schnell solche Verzweigungen.

Einkommensgrenzen und Statuswechsel: Warum die Familienversicherung nicht automatisch stabil bleibt

Familienversicherung ist an Grenzen gebunden, die sich jährlich verändern können. Für 2025 liegt die allgemeine Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung bei 535 Euro monatlich, während bei einem Minijob die höhere Grenze der Minijob-Verdienstgrenze maßgeblich ist, die 2025 bei 556 Euro monatlich liegt.

Für 2026 werden bereits höhere Werte genannt, etwa 565 Euro für die allgemeine Grenze und 603 Euro für Minijobs. Zudem gibt es die erwähnte Sonderregel für Kinder, wenn ein Elternteil nicht gesetzlich versichert ist und über der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Diese Zahlen sind nicht nur Verwaltungsdetails. Sie entscheiden darüber, ob jemand familienversichert bleibt oder in eine eigene Mitgliedschaft wechseln muss. Und damit entscheidet sich mittelbar auch die Frage, ob ein Krankengeldanspruch überhaupt entstehen kann. Wer an der Grenze verdient, sollte deshalb wissen, dass kleine Änderungen beim Einkommen – etwa durch regelmäßige Zuschläge oder die Ausweitung von Arbeitsstunden – den Versicherungsstatus kippen können.

Fazit: Familienversicherung schützt gut – aber nicht gegen jeden Einkommensausfall

Die Familienversicherung ist ein starkes Element des solidarischen Systems: Sie ermöglicht umfassende medizinische Versorgung ohne eigene Beiträge, gerade für Kinder und für Partnerinnen oder Partner ohne oder mit geringem Einkommen. Wer jedoch bei längerer Krankheit auf einen finanziellen Ersatz angewiesen ist, darf die Familienversicherung nicht mit einer Mitgliedschaft verwechseln, die Krankengeld einschließt. Der Ausschluss ist gesetzlich vorgesehen und wird im Alltag oft nur deshalb übersehen, weil zunächst die Lohnfortzahlung wirkt oder weil die medizinische Versorgung keinen Unterschied erkennen lässt.

Familienversicherung kann im Krankheitsfall eine Lücke beim Einkommen lassen. Wer in Konstellationen wie Minijob, geringem Teilzeitverdienst oder wechselnden Erwerbsphasen lebt, sollte diesen Punkt nicht erst in der Krise entdecken, sondern vorher klären, ob der eigene Status wirklich zu den finanziellen Risiken passt.

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Kürzung der Rente im März wegen Zusatzbeitrag – Millionen Rentner betroffen

27. Dezember 2025 - 13:10
Lesedauer 6 Minuten

Wenn ein bekannter Rentenberater von einer „Rentenkürzung im März 2026“ spricht, geht es nicht um eine Absenkung der Bruttorente durch ein Rentengesetz.  Gemeint ist vielmehr, dass bei vielen Rentnerinnen und Rentnern im Portemonnaie weniger ankommt, weil Pflichtabzüge steigen. Besonders spürbar wird das, wenn der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anzieht.

Dann bleibt die Bruttorente unverändert, aber der Zahlbetrag nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sinkt.

Für Millionen Ruheständler ist das kein theoretisches Thema, sondern ein wiederkehrender Mechanismus. Der Zusatzbeitrag wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt. Er kann zum Jahreswechsel steigen – und damit steigen auch die Beiträge, die unmittelbar aus der Rente einbehalten werden. Das Ergebnis wirkt wie eine Kürzung, obwohl die Rentenformel unangetastet bleibt.

Zusatzbeitrag 2026: Was bereits feststeht – und was nicht

Für 2026 ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von der Bundesregierung beziehungsweise dem Bundesgesundheitsministerium als Rechengröße festgesetzt worden. Für das Jahr 2026 liegt dieser durchschnittliche Wert bei 2,9 Prozent. Das ist ein Anstieg gegenüber 2025.

Damit ist aber noch nicht entschieden, wie hoch Ihr persönlicher Zusatzbeitrag ausfällt, denn maßgeblich ist der Satz Ihrer konkreten Krankenkasse. Viele Kassen orientieren sich bei ihren Entscheidungen am durchschnittlichen Satz, sie können aber darunter bleiben oder darüber liegen.

Genau hier entsteht die breite Betroffenheit: Selbst wenn der „Durchschnitt“ moderat aussieht, können einzelne Kassen deutlich stärker erhöhen – und dann fällt der Nettoeffekt für die Mitglieder entsprechend größer aus. Umgekehrt gilt ebenso: Wer bei einer Kasse mit stabilem oder sinkendem Zusatzbeitrag versichert ist, spürt keine zusätzliche Belastung aus diesem Grund.

Warum die Mehrbelastung bei vielen erst ab März 2026 ankommt

Der in Überschriften häufig genannte Zeitpunkt „ab März 2026“ hat einen rechtstechnischen Hintergrund. Bei versicherungspflichtigen Rentnerinnen und Rentnern (typischerweise in der Krankenversicherung der Rentner, KVdR) wirkt sich eine Änderung des Zusatzbeitragssatzes nicht sofort aus, sondern zeitversetzt.

Nach der gesetzlichen Regelung gelten Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes aus der Rente vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an. Praktisch bedeutet das: Wird der Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2026 angehoben, schlägt sich das bei vielen Pflichtversicherten erst bei der Rentenzahlung für März 2026 nieder.

Diese Verzögerung ist kein Sonderfall, sondern ein fest eingeplanter Ablauf. Die Deutsche Rentenversicherung weist seit Jahren darauf hin, dass Beitragssatzänderungen für pflichtversicherte Rentenbeziehende stets mit dieser Verzögerung umgesetzt werden – unabhängig davon, ob es um Erhöhungen oder Senkungen geht.

Wer freiwillig in der GKV versichert ist, ist hiervon regelmäßig nicht in gleicher Weise betroffen, weil dort die Beitragszahlung anders organisiert ist und Änderungen typischerweise ohne den zweimonatigen Aufschub greifen.

Ein weiterer Punkt führt oft zu Verwirrung: Nicht alle Renten werden gleich ausgezahlt. Wer seit April 2004 oder später Rente bezieht, erhält sie nachschüssig am Monatsende; dann wird eine Änderung, die für den Monat März gilt, häufig erst Ende März auf dem Konto sichtbar.

Wer schon vor April 2004 in Rente gegangen ist und die Rente im Voraus erhält, sieht den geänderten Betrag für März typischerweise bereits Ende Februar. Die Rentenversicherung informiert über solche Änderungen meist nicht mit einem gesonderten Schreiben, sondern im Regelfall über den Kontoauszug; schriftliche Bescheide sind eher Ausnahmen.

Wie sich ein höherer Zusatzbeitrag rechnerisch auf die Netto-Rente auswirkt

Für die gesetzliche Rente gilt in der GKV grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner tragen den Krankenversicherungsbeitrag aus der gesetzlichen Rente nicht allein: Die Rentenversicherung übernimmt – vereinfacht gesprochen – die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, und zwar auch bezogen auf den Zusatzbeitrag.

Damit ist der direkte Verlust beim Zahlbetrag in vielen Fällen „nur“ die halbe Wirkung einer Zusatzbeitragserhöhung auf die gesetzliche Bruttorente.

Anschaulich wird es mit einer Größenordnung: Steigt der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse beispielsweise um 0,6 Prozentpunkte, dann erhöht sich der gesamte Krankenversicherungsbeitrag auf die Rente rechnerisch um 0,6 Prozent der Bruttorente.

Da sich Rentenversicherung und Rentnerin bzw. Rentner diesen Anteil typischerweise teilen, kommt beim Zahlbetrag aus der gesetzlichen Rente ungefähr die Hälfte dieser 0,6 Prozentpunkte als Minus an. Bei 1.500 Euro Bruttorente wären 0,6 Prozent 9 Euro; der eigene Anteil läge dann grob bei etwa 4,50 Euro monatlich – dauerhaft, solange der Zusatzbeitrag in dieser Höhe gilt.

Wichtig ist dabei: Diese Betrachtung betrifft den Abzug aus der gesetzlichen Rente. Zusätzliche Einnahmen im Alter können anders behandelt werden, und dann kann die Belastung deutlich stärker ausfallen, obwohl es sich um denselben Zusatzbeitragssatz handelt.

Wer besonders betroffen ist

„Millionen Rentner betroffen“ trifft vor allem deshalb zu, weil die Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und weil viele Kassen ihre Zusatzbeiträge zum Jahreswechsel anpassen.

Besonders spürbar wird die Entwicklung bei Menschen mit kleinen und mittleren Renten, weil dort wenige Euro weniger Netto bereits die laufenden Ausgaben berühren, etwa für Miete, Energie oder Zuzahlungen bei Medikamenten.

Stark betroffen sind zudem Personen, bei denen die gesetzliche Rente nicht die einzige beitragspflichtige Einnahme ist. Wer neben der gesetzlichen Rente Versorgungsbezüge wie eine Betriebsrente erhält, kann trotz Rentenversicherungsanteil bei der gesetzlichen Rente insgesamt eine deutlich höhere Eigenbelastung haben.

Denn bei Versorgungsbezügen greifen andere Regeln zur Beitragstragung als bei der gesetzlichen Rente selbst. Ähnlich gilt das für freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner: Dort werden Beiträge häufig auf das gesamte beitragspflichtige Einkommen erhoben, nicht nur auf die gesetzliche Rente. Dadurch kann ein steigender Zusatzbeitrag in Euro gerechnet wesentlich stärker durchschlagen.

Tabelle: Diese Krankenkassen erhöhen den Zusatzbeitrag Krankenkasse Erhöhung des Zusatzbeitrags (2025 → 2026) hkk um 0,40 Prozentpunkte ( 2,19% → 2,59% ; gültig ab 01.01.2026 ) Audi BKK um 0,20 Prozentpunkte ( 2,40% → 2,60% ; gültig ab 01.01.2026 ) Techniker Krankenkasse um 0,24 Prozentpunkte ( 2,45% → 2,69% ; gültig ab 01.01.2026 ) WMF BKK um 0,40 Prozentpunkte ( 2,45% → 2,85% ; gültig ab 01.01.2026 ) HEK – Hanseatische Krankenkasse um 0,39 Prozentpunkte ( 2,50% → 2,89% ; gültig ab 01.01.2026 ) DAK-Gesundheit um 0,40 Prozentpunkte ( 2,80% → 3,20% ; gültig ab 01.01.2026 ) Salus BKK um 0,30 Prozentpunkte ( 2,99% → 3,29% ; gültig ab 01.01.2026 ) R+V Betriebskrankenkasse um 0,53 Prozentpunkte ( 2,96% → 3,49% ; gültig ab 01.01.2026 ) Novitas BKK um 0,62 Prozentpunkte ( 2,98% → 3,60% ; gültig ab 01.01.2026 ) BAHN-BKK um 0,25 Prozentpunkte ( 3,40% → 3,65% ; gültig ab 01.01.2026 ) BIG direkt gesund um 0,30 Prozentpunkte ( 3,39% → 3,69% ; gültig ab 01.01.2026 ) Pronova BKK um 0,50 Prozentpunkte ( 3,20% → 3,70% ; gültig ab 01.01.2026 ) BKK ProVita um 0,90 Prozentpunkte ( 2,89% → 3,79% ; gültig ab 01.01.2026 ) Heimat Krankenkasse um 0,80 Prozentpunkte ( 3,10% → 3,90% ; gültig ab 01.01.2026 ) energie-BKK um 1,00 Prozentpunkte ( 2,98% → 3,98% ; gültig ab 01.01.2026 ) VIACTIV Krankenkasse um 0,92 Prozentpunkte ( 3,27% → 4,19% ; gültig ab 01.01.2026 ) BKK Faber-Castell & Partner um 0,30 Prozentpunkte ( 2,18% → 2,48% ; gültig ab 01.01.2026 ) BKK Public um 0,20 Prozentpunkte ( 2,30% → 2,50% ; gültig ab 01.01.2026 ) AOK Sachsen-Anhalt um 0,39 Prozentpunkte ( 2,50% → 2,89% ; gültig ab 01.01.2026 ) AOK Niedersachsen um 0,28 Prozentpunkte ( 2,70% → 2,98% ; gültig ab 01.01.2026 ) SKD BKK um 0,50 Prozentpunkte ( 2,48% → 2,98% ; gültig ab 01.01.2026 ) AOK Hessen um 0,49 Prozentpunkte ( 2,49% → 2,98% ; gültig ab 01.01.2026 ) AOK NordWest um 0,20 Prozentpunkte ( 2,79% → 2,99% ; gültig ab 01.01.2026 ) AOK Baden-Württemberg um 0,39 Prozentpunkte ( 2,60% → 2,99% ; gültig ab 01.01.2026 ) BKK Freudenberg um 0,50 Prozentpunkte ( 2,49% → 2,99% ; gültig ab 01.01.2026 ) Bosch BKK um 0,50 Prozentpunkte ( 2,68% → 3,18% ; gültig ab 01.01.2026 ) AOK Rheinland/Hamburg um 0,30 Prozentpunkte ( 2,99% → 3,29% ; gültig ab 01.01.2026 ) AOK Bremen und Bremerhaven um 0,80 Prozentpunkte ( 2,49% → 3,29% ; gültig ab 01.01.2026 ) BKK exklusiv um 1,10 Prozentpunkte ( 2,39% → 3,49% ; gültig ab 01.01.2026 ) Die BERGISCHE Krankenkasse um 0,84 Prozentpunkte ( 2,95% → 3,79% ; gültig ab 01.01.2026 ) mhplus Krankenkasse um 0,57 Prozentpunkte ( 3,29% → 3,86% ; gültig ab 01.01.2026 ) BKK Melitta HMR um 0,40 Prozentpunkte ( 3,50% → 3,90% ; gültig ab 01.01.2026 ) BKK Scheufelen um 0,59 Prozentpunkte ( 3,40% → 3,99% ; gültig ab 01.01.2026 ) BKK Werra-Meissner um 0,96 Prozentpunkte ( 3,39% → 4,35% ; gültig ab 01.01.2026 ) Betriebsrenten als Verstärker – und der Freibetrag 2026

Bei Betriebsrenten gibt es seit einigen Jahren eine Entlastung in der Krankenversicherung in Form eines Freibetrags, der nur für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner in der KVdR gilt. Dieser Freibetrag steigt 2026 weiter an.

Für das Jahr 2026 liegt er bei 197,75 Euro im Monat; erst der Teil einer Betriebsrente, der darüber liegt, wird in der Krankenversicherung verbeitragt. Das kann gerade bei kleinen Betriebsrenten einen spürbaren Unterschied machen, weil der Krankenversicherungsbeitrag inklusive Zusatzbeitrag dann auf einen kleineren Betrag berechnet wird oder ganz entfällt.

Diese Entlastung hat allerdings Grenzen. Sie bezieht sich typischerweise nur auf die Krankenversicherung, nicht auf die Pflegeversicherung. Außerdem gilt sie nicht automatisch für alle Konstellationen, etwa wenn jemand nicht pflichtversichert ist. Deshalb kann es trotz steigenden Freibetrags passieren, dass die Nettoauszahlung im Alter sinkt, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht.

Was Betroffene konkret prüfen sollten

Für das Frühjahr 2026 lohnt ein nüchterner Blick auf die Kontoauszüge und die Rentenmitteilungen. Wenn die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2026 erhöht, ist bei pflichtversicherten Rentenbeziehenden ein niedrigerer Zahlbetrag ab der „Märzrente“ plausibel. Bei Unklarheiten hilft es, die ausgewiesenen Abzüge mit dem aktuellen Zusatzbeitrag der Kasse abzugleichen. Die Rentenversicherung selbst weist darauf hin, dass Betroffene die Veränderung in der Regel über den Kontoauszug erkennen und dass ein gesonderter Bescheid meist nicht verschickt wird.

Wer feststellt, dass die eigene Kasse deutlich anhebt, kann sich außerdem mit den Wechselmöglichkeiten beschäftigen. Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags bestehen in bestimmten Fällen Sonderrechte, und die Krankenkassen haben Informationspflichten.

Ein Kassenwechsel ist aber kein Sofortschalter: Kündigungs- und Wechselzeitpunkte sind gesetzlich geregelt. Gerade im Ruhestand ist es sinnvoll, neben dem Beitrag auch Leistungsangebote, Service und Erreichbarkeit in die Entscheidung einzubeziehen, statt nur auf eine Momentaufnahme zu reagieren.

Einordnung: Keine Rentenreform – aber ein reales Netto-Problem

Die Entwicklung ab März 2026 zeigt ein Muster, das sich in den vergangenen Jahren immer wieder beobachten ließ: Auf der Ebene der Rentenpolitik kann die Bruttorente stabil bleiben oder sogar steigen, während die Nettoauszahlung durch höhere Sozialabgaben dennoch sinkt. Wer monatlich kalkuliert, spürt nicht die Bruttorente, sondern den Betrag, der tatsächlich ankommt. Und dieser sinkt, wenn Kassenbeiträge durch den Zusatzbeitrag steigen. Im Zweifel hilft ein Wechsel der Krankenkasse, um die Mehrausgaben zu senken.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: „Änderungen des Krankenversicherungsbeitrags wirken zeitversetzt bei der Rente“, Sozialgesetzbuch V: § 247 „Beitragssatz aus der Rente“ (Regel zur zeitversetzten Anwendung von Zusatzbeitragsänderungen)

Der Beitrag Kürzung der Rente im März wegen Zusatzbeitrag – Millionen Rentner betroffen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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