«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp


Sozialhilfe und Eingliederungshilfe: Gericht gibt endlich veraltete Rechtsauffassung auf
Sozialamt muss 11.530 € für das selbst beschaffte Rollstuhlfahrrad als soziale Teilhabe zahlen. Damit gibt das Gericht endlich die veraltete Rechtsauffassung auf.
Ein Rollstuhlfahrrad fördert die soziale Teilhabe, indem es Menschen im Rollstuhl und ihren Begleitern gemeinsame Mobilität und Ausflüge ermöglicht, was das Gemeinschaftsgefühl stärkt und die Lebensqualität verbessert. Durch die Kombination von Rollstuhl und Fahrrad können sie selbstständig oder gemeinsam Ausflüge unternehmen, an sozialen Aktivitäten teilnehmen und so leichter in das gesellschaftliche Leben integriert werden.
Kein Ausschluss familiärer Aktivitäten von der EingliederungshilfeEin Schwerstbehinderter mit Pflegerad 5, welcher bei seinen Eltern lebt, hat Anspruch auf ein Rollstuhlfahrrad mit E-Antrieb im Rahmen der Förderung der Teilhabe zum Leben in der Gemeinschaft bei Intensivierung der familiärer Kontakte ( LSG NRW, Urteil vom 15.05.2025 – L 9 SO 177/24 – ).
Nutzt ein Schwerstbehinderter und seine Eltern das Rollstuhlstuhlrad nicht nur, um bestimmte Ziele zu erreichen, sondern es geht ihnen auch um das Radfahren und das damit verbundene Naturerlebnis an sich, ist dieses Bedürfnis vom Sozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe anzuerkennen.
Mit einem wirklich Hammer Urteil gibt der 9.Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ( LSG NRW, Urt. v. 15.05.2025 – L 9 SO 177/24 – ) bekannt, dass ein Schwerstbehinderter mit Pflegegrad 5 Anspruch auf Übernahme seiner Kosten für das selbst beschaffte Rollstuhlfahrrad mit E-Antrieb (Opair) durch den Sozialhilfeträger hat im Rahmen der Eingliederungshilfe ( §§ 113 Abs. 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ).
Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen – HilfsmittelDer Anspruch gegen die Behörde auf Zahlung der 11.530 € für die Anschaffung des Rollstuhlfahrrades ist – als sozialer Teilhabeanspruch nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begründet. Die Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen – Hilfsmittel -, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.
Das Rollstuhlfahrrad soll zum Behinderungsausgleich beitragenDas Rollstuhlfahrrad soll die fehlende Fähigkeit des Klägers, aus eigener Kraft mobil zu sein, namentlich mit dem Fahrrad zu fahren, kompensieren und damit zum Behinderungsausgleich beitragen. Teilhabeziele, wie insbesondere Einkaufs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, unterfallen denen der sozialen Teilhabe iSv § 113 Abs. 1 SGB IX.
Dazu gehören Leistungen zur selbstbestimmten Freizeitgestaltung, und zwar sowohl gemeinschaftliche Aktivitäten als auch individuelle Aktivitäten, seien sie sozial, sportlich, kulturell, kreativ, bildend oder rekreativ (BSG Urteil vom 12.12.2023 – B 8 SO 9/22 R).
Einkaufsfahrten oder regelmäßige Besuche von Verwandten können zur sozialen Teilhabe erforderlich seinZum Beispiel, wenn auf andere Art und Weise ein Erleben von üblichen gesellschaftlichen Kontakten mit Menschen außerhalb der Familie und das Erlernen von entsprechenden Umgangsformen und Verhaltensweisen nicht hinreichend möglich ist und die Fahrten gerade deshalb unternommen werden (BSG Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.04.2024 – L 12 SO 189/23 – ).
Die für das Rollstuhlfahrrad notwendigen Kosten sind behinderungsbedingt, denn ohne die Behinderung wäre der Kläger zur Vervollständigung seiner Mobilität im dargestellten Sinne nicht auf ein Rollstuhlfahrrad angewiesen.
Die Versorgung des Klägers mit dem Rollstuhlfahrrad ist notwendig iSv § 4 Abs. 1 SGB IXIn welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein Mensch mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner angemessenen Wünsche (§ 104 Abs. 2 SGB IX) nach den Umständen des Einzelfalls (BSG Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R).
Maßstab für berechtigte, dh angemessene und den Gesetzeszwecken und -zielen entsprechende Wünsche (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) bzw. unverhältnismäßige Mehrkosten (§ 104 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) sind die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen (BSG Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R).
Der Kläger bzw. seine Eltern haben sich für das Radfahren entschieden, um auf diese Weise an der Gesellschaft teilzuhaben. Dieser Wunsch ist angemessen, denn er entspricht einem weit verbreiteten Bedürfnis.
Nach der Rechtsprechung des BSG hat das Bewusstsein für die Bedeutung von ausreichender Bewegung für die allgemeine Gesundheit erheblich zugenommen, ist verbreitet als selbstverständlich anerkannt und findet – auch jenseits explizit sportlicher Betätigung – entsprechenden Ausdruck (BSG Urteil vom 18.04.2024 – B 3 KR 13/22 R).
Im Hinblick auf diese Verbreitung des Fahrradfahrens geht der Wunsch des Klägers nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinaus.
Verweis auf Fahrten mit dem vorhandenen PKW der Eltern unzumutbarDer Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, die Fahrten mit dem vorhandenen PKW der Eltern und ggf. ergänzend mit dem Rollstuhl zurückzulegen. Der Transport mit dem Auto ist keine vergleichbare Leistung iSv § 104 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX. Der Kläger und seine Eltern nutzen das Rollstuhlstuhlrad nicht nur, um bestimmte Ziele zu erreichen, es geht ihnen auch um das Radfahren und das damit verbundene Naturerlebnis an sich.
Dieses Bedürfnis ist anzuerkennen.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock1. Dieses Urteil ist wirklich zu begrüßen, denn der 9. Senat gibt endlich seine veraltete Rechtsauffassung auf, wonach galt: Keine Förderung der Teilhabe zum Leben in der Gemeinschaft bei Intensivierung der familiärer Kontakte – LSG NRW Az. L 9 SO 303/13).
2. Kein Ausschluss familiärer Aktivitäten von der Eingliederungshilfe – in diesem Sinne auch LSG NRW Az. L 12 SO 189/23 – und ganz aktuell BSG, Urteil vom 27.02.2025 – B 8 SO 10/23 R –
3. Es ist mir als Sozialrechtler aber auch gerade als Mensch immer wieder ein Bedürfnis solche Hammer – Entscheidungen bekannt zu geben, gerade, um Behinderten und Kranken, aber auch Vereinen und anderen sozialen Einrichtungen zu helfen.
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Bürgergeld: Betriebskostenguthaben ist erst mit der Gutschrift des Jobcenters zu berücksichtigen
Bezüglich der Anrechnung des Guthabens kommt es insoweit weder auf den Zeitpunkt der Erstellung der Betriebskostenabrechnung oder auf den Zeitpunkt des Zugangs der Betriebskostenabrechnung noch auf den Zeitpunkt der Verbuchung im Mieterkonto (so aber: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.06.2020, L 28 AS 1466/14; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil, L 31 AS 1871/19 – ) an.
Im Falle einer Rückzahlung eines Guthabens ist auf den Monat der Zahlung und nicht auf den Monat der Erstellung der Abrechnung (und/oder dem Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Mieterkonto) abzustellen.
Ein Betriebskostenguthaben stellt weder mit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung noch ab der Buchung auf dem Mieterkonto bereits zugeflossenes Einkommen dar.
Erst die Buchung auf dem Girokonto bewirkt einen Zufluss von EinkommenWird das Guthaben auf das Girokonto des Leistungsempfängers ausgezahlt, liegt erst mit der Buchung auf demselben der maßgebliche Zufluss vor.
Nach alledem war erst mit der Überweisung des Betriebskostenguthabens auf das Girokonto des Klägers ein Wertzuwachs festzustellen. Dieses Guthaben stand ihm in jenem Monat zur Deckung seiner Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als „bereites Mittel“ zur Verfügung und war mithin im Folgemonat – wie vom Jobcenter gemäß § 22 Abs. 3 SGB II berücksichtigt – bedarfsmindernd anzurechnen.
So aktuell bekannt gegeben vom heutigem Tage vom Landessozialgericht Berlin – Brandenburg, Urteil vom 30.04.2025 – L 18 AS 147/24 – .
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockDie Sprungrevision wurde zugelassen. Diese Rechtsfrage ist mehr wie umstritten.
Trotzdem hat das Bundessozialgericht inzwischen wie folgt entschieden:
Dass allein mit der Gutschrift auf dem Mieterkonto grundsätzlich nicht der Einkommenszufluss einhergeht, hat das Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich in mehreren Urteilen angenommen, in denen stets als Zuflusszeitpunkt der Zeitpunkt der Verrechnung mit der laufenden Miete oder der Auszahlung auf das Konto des Leistungsempfängers abgestellt worden sei und gerade nicht auf den Monat der Abrechnung bzw. des Zuganges derselben bzw. der Verbuchung auf dem Mieterkonto (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R -; BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 8/20 – ).
Die In der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, die „Haben“-Buchung eines Betriebskostenguthabens in einem vom Vermieter für die Mietsache geführten „Mietkonto“ bewirke bereits einen Wertzuwachs beim Mieter (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2020 – L 31 AS 1871/19 -, in diesem Sinne wohl auch das Urteil vom 2. Juni 2020 – L 28 AS 1466/14 -) überzeugte hier den 18. Senat des LSG BB nicht.
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Bürgergeld: Hohe Kontaktdichte mit Jobcentern für mehr Sanktionen
Die Umgestaltung des Bürgergeldes zu einer „neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende“ sorgt für weiter für berechtigte Unruhe. Die neue Ausrichtung heißt: weg von Vertrauen und Qualifizierung, hin zu engerer Steuerung, Vorgaben und mehr Sanktionen.
Vom Bürgergeld zur „neuen Grundsicherung“Anders als in der Bürgergeldlogik, in der mit der Abschaffung des generellen Vermittlungsvorrangs und mit Qualifizierung ein Integrationsweg ermöglicht wurde, soll nun wieder Leistungsbeziehende “auf Teufel komm raus” in jeder Stelle vermittelt werden.
Ersttermin mit Rechtsfolgen: Früh startender DruckNeu ist der Ton bereits beim Einstieg in das Verfahren. Künftig soll die erste Einladung nach Antragstellung ausdrücklich mit Rechtsfolgenbelehrung versehen sein.
Damit verschiebt sich der Charakter des Erstgesprächs deutlich. Was bisher als potenzialorientierter Auftakt ohne Sanktionsdruck gedacht war, wird zu einem rechtlich gerahmten Pflichttermin.
Die Praxisrelevanz ist erheblich: Fällt schon der erste Kontakt unter sanktionsbewehrte Mitwirkungspflichten, steigt die Bedeutung formaler Einladungen, Erreichbarkeiten und Nachweise. Für Leistungsberechtigte wird es damit wichtiger denn je, Fristen, Wegezeiten, Krankheit und Hindernisgründe lückenlos zu dokumentieren.
Kooperationsplan oder Verwaltungsakt: Rückkehr der EingriffslogikDer Kooperationsplan war im Bürgergeld als „weiches“ Instrument gedacht: gemeinsames Arbeiten auf Augenhöhe, rechtlich unverbindlich, dafür flexibel.
Das neue Konzept sieht vor, dass, wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt, die Jobcenter die Pflichten per Verwaltungsakt festsetzen – inklusive Rechtsmittel- und Rechtsfolgenbelehrung. Damit wird aus einem Kommunikationsinstrument ein regelhartes Zwangsinstrument
Praktisch bedeutet das eine Rückkehr zu Mustern, die man aus früheren Eingliederungsvereinbarungen kennt: Pflichten können einseitig auferlegt werden, Widerspruchs- und Klageverfahren werden wahrscheinlicher.
Sozialrechtlich ist wichtig, ob der Übergang vom unverbindlichen Plan zum verbindlichen Verwaltungsakt tragfähig konstruiert wird. Inhalt, Bestimmtheit und Zumutbarkeit der auferlegten Pflichten werden zur Streitfrage. Für die Jobcenter steigt der Begründungsaufwand, für Betroffene die Notwendigkeit, jeden Punkt sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls fristgerecht anzugreifen.
Sanktionen und Leistungseinstellungen: harte Kante statt StufenmodellBesonders umstritten ist die geplante Abkehr vom erst jüngst eingeführten Stufenmodell bei Sanktionen. Künftig sollen bei Meldeversäumnissen nach dem zweiten verpassten Termin unmittelbar 30 Prozent vom Regelbedarf einbehalten werden.
Bleibt auch ein dritter Termin ungenutzt, soll die Geldleistung vollständig entfallen; im Folgemonat droht – bei weiterem Ausbleiben – die komplette Einstellung sämtlicher Leistungen, einschließlich der Kosten der Unterkunft.
Bei „Pflichtverletzungen“ außerhalb von Meldefällen ist ebenfalls direkt eine Minderung um 30 Prozent vorgesehen. Wer eine Arbeitsaufnahme verweigert, muss mit einer Streichung der Geldleistung rechnen; die Kosten der Unterkunft sollen direkt an Vermieter gezahlt werden.
Diese Linie stellt das Verhältnis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erneut auf die Probe. Das Gericht hatte 2019 Sanktionen grundsätzlich auf 30 Prozent begrenzt und vollständige Entzüge nur in eng auszulegenden Ausnahmekonstellationen offengelassen.
Entscheidend wird sein, ob die konkrete Ausgestaltung Härtefälle, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinreichend berücksichtigt und ob die Verwaltungspraxis die verfassungsrechtlichen Leitlinien wahrt.
Schon kleine Formfehler können in einem strikt sanktionsorientierten System erhebliche Folgen haben – für Behörden und Betroffene gleichermaßen.
Erwerbsfähigkeit mit unklarer DefinitionDie Ankündigung, den Erwerbsfähigkeitsbegriff „realitätsnäher“ zu definieren, ist schlagwortstark, aber inhaltlich vage. Gemeint sein könnte eine schärfere Abgrenzung zwischen SGB II und anderen Sicherungssystemen, etwa der Erwerbsminderungsrente oder Hilfen nach dem SGB XII.
Ebenso denkbar ist eine differenziertere Bewertung psychischer und physischer Einschränkungen im Hinblick auf zeitliche Belastbarkeit, Tätigkeitsprofile und Integrationsperspektiven.
Gerade hier lauern Konflikte. Gesundheitsdaten sind besonders sensibel; ihre Erhebung, Verarbeitung und Bewertung erfordern klare rechtliche Grundlagen, qualifiziertes Fachpersonal und wirksame Datenschutzvorkehrungen.
Wenn Jobcenter-Mitarbeiter „im Umgang mit psychischen Erkrankungen“ geschult werden, kann das Brücken bauen – oder neue Kontrollfantasien befeuern. Vertrauen entsteht nicht durch Diagnostik light, sondern durch verlässliche Schnittstellen zu Medizin und Rehabilitation sowie durch das Prinzip „so viel Hilfe wie nötig, so wenig Zwang wie möglich“.
Höhere Kontaktdichte für mehr SanktionenFür Langzeitarbeitslose ist eine „deutlich höhere Kontaktdichte“ geplant. Dahinter steckt die Idee, mit engmaschiger Betreuung und konkreten Angeboten den Wiedereinstieg zu beschleunigen. Ob dieses Versprechen eingelöst werden kann, hängt an zwei Bedingungen: an verfügbaren, passenden Integrationsangeboten und an ausreichenden Personalkapazitäten in den Jobcenter.
Da beides illosorisch ist, wird aus der “hohen Kontaktdichte” ein Mittel zur schnellen Sanktion. Um so mehr Termine vergeben werden, um so mehr Sanktionen und Einsparungen die Folge.
Clustering nach ArbeitsmarktnäheLeistungsbeziehende sollen stärker nach Arbeitsmarktnähe „geclustert“ werden, um die Intensität der Betreuung auszurichten. Solche Segmentierungen existieren faktisch schon lange.
Neu ist der Anspruch, daraus eine systematische Steuerungslogik abzuleiten.
Wer wie und warum in ein Cluster fällt, muss nachvollziehbar sein, und es braucht realistische Wechselpfade zwischen den Gruppen. Es werden sich Etiketten verfestigen , die mehr über Verwaltungslogik als über individuelle Chancen aussagen.
Eltern mit Kindern unter drei Jahren: Pflicht zur Beratung, Pflicht zur Integration?
Mütter und Väter kleiner Kinder sollen bereits ab dem ersten Geburtstag zur einer Beratung verpflichtend eingeladen werden. Tun sie das nicht, drohen Sanktionen.
Alleinstehende: Vollzeit als neuer StandardBesonders aufmerksam macht die Ankündigung, alleinstehende Leistungsberechtigte stärker in Vollzeitbeschäftigung zu lenken. Vollzeit als Standard passt nicht für alle Lebenslagen. Gesundheitliche Einschränkungen, fehlende Mobilität, regionale Arbeitsmärkte und die Qualität der angebotenen Jobs spielen eine Rolle. Integration um jeden Preis birgt das Risiko instabiler Erwerbsbiografien mit schnellen Rückfällen in den Leistungsbezug.
Vermittlungsvorrang „altersdifferenziert“Der Vermittlungsvorrang soll zurückkehren, aber altersdifferenziert gelten. Unter 30-Jährige sollen vorrangig qualifiziert werden, wenn dies für eine nachhaltige Integration erfolgversprechend erscheint.
Hohe Wohnkosten und „unbürokratische Lösungen“: Risiko ObdachlosigkeitBesonders sensibel ist die Ankündigung, bei unverhältnismäßig hohen Unterkunftskosten die Karenzzeit entfallen zu lassen und „unbürokratische Lösungen“ zu finden.
In der Praxis entscheidet die Abgrenzung zwischen noch akzeptabler Miete und „unverhältnismäßig“ über existentielle Fragen. Unbürokratisch darf nicht heißen, dass ohne belastbaren Einzelfallmaßstab Leistungen gekürzt werden.
Korrekte Angemessenheitsgrenzen, Übergangsfristen, aktive Umzugshilfen und Schutz vor Wohnungslosigkeit sind aber unverzichtbar, ansonsten ist dies nicht verfassungskonform.
Mehr Kontrolle, mehr DatenaustauschVerschärfte Maßnahmen gegen Schwarzarbeit, eine stärkere Arbeitgeberhaftung, eine klarere Fassung des Arbeitnehmerbegriffs im Kontext der Freizügigkeit und erweiterter Datenaustausch – die Missbrauchsbekämpfung wird ausgebaut. Legitimation und Verhältnismäßigkeit hängen hier an der Fehlerquote..
Pauschale Verdachtslogiken fördern Stigmatisierung und erzeugen Kollateralschäden bei korrekt handelnden Leistungsbeziehenden und Unternehmen.
Temporäre Bedarfsgemeinschaften: Entlastung oder neue Schieflage?Die Abschaffung temporärer Bedarfsgemeinschaften soll Bürokratie reduzieren. Künftig erhält der hauptsächlich betreuende Elternteil den vollen Regelbedarf, für den umgangsberechtigten Elternteil ist ein pauschalierter Mehrbedarf vorgesehen.
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Rente: Rentensplitting statt Witwenrente – Wann sich die unbekannte Option richtig lohnt
Viele Paare kennen die Hinterbliebenenrente – aber kaum jemand das Rentensplitting. Dabei kann die Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte ein strategisches Instrument sein: Sie schafft zwei eigenständige Renten – und kann sich vor allem dann lohnen, wenn die spätere Witwen-/Witwerrente wegen Einkommen gekürzt würde oder bei Wiederheirat wegfällt.
Was ist Rentensplitting – und was passiert genau?Beim Rentensplitting werden nur die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (Entgeltpunkte) gleichmäßig auf beide Partner verteilt. Der Partner mit den höheren Anwartschaften gibt die Hälfte des Unterschieds an den anderen ab.
Ergebnis: Beide stehen so da, als hätten sie während der Ehe identische Punkte gesammelt. Wichtig: Wer sich für das Splitting entscheidet, hat später keinen Anspruch mehr auf Witwen-/Witwerrente – die Entscheidung ist verbindlich.
Wer darf das – und ab wann?Zulässig ist das Rentensplitting für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, wenn
- die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder
- die Ehe bereits am 31.12.2001 bestand und beide Partner nach dem 1.1.1962 geboren sind.
Zusätzlich müssen beide Partner jeweils mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten (z. B. Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten) im Versicherungskonto haben. Die gemeinsame Erklärung ist frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze des jüngeren Partners möglich.
Verstirbt ein Partner, kann der Hinterbliebene innerhalb von 12 Monaten noch allein das Splitting wählen – dann statt einer Witwen-/Witwerrente.
Splitting oder Witwenrente – der zentrale UnterschiedRentensplitting: Teilt nur die Ehezeit-Ansprüche; beide bekommen dauerhaft eigene (unabhängige) Renten. Diese bleiben auch bei Wiederheirat bestehen.
Witwen-/Witwerrente: Bemisst sich am gesamten Versicherungsverlauf des Verstorbenen (55 % “große” Witwen-/Witwerrente; 60 % nach “altem Recht”) – wird aber auf eigenes Einkommen angerechnet (40 % vom Netto oberhalb Freibetrag) und endet bei Wiederheirat gegen Abfindung.
Schnellvergleich
Aspekt Kurzvergleich (RS = Rentensplitting, WR = Witwen-/Witwerrente) Grundlage RS: Entgeltpunkte nur aus der Ehezeit. WR: Bemisst sich an der gesamten Rente des Verstorbenen. Entscheidung RS: Einmalig und verbindlich zu erklären. WR: Kein aktiver Verzicht nötig. Anrechnung Einkommen RS: Keine Anrechnung. WR: 40 % des Netto über Freibetrag (ab 1.7.2025: 1.076,86 €, + 228,42 € je waisenrentenberechtigtem Kind). Wirkung bei Wiederheirat RS: Bleibt unverändert bestehen. WR: Entfällt; Abfindung möglich. Typischer Nutzen RS: Stärkt die eigene Rente bei ungleichen Erwerbsbiografien. WR: Oft höher, wenn der Verstorbene sehr viele Entgeltpunkte hatte und das eigene Einkommen gering ist. Für wen lohnt sich Splitting?Tendenziell lohnt sich das Rentensplitting vor allem dann, wenn der geringer verdienende Partner deutlich weniger Entgeltpunkte gesammelt hat und ohne Splitting nur eine niedrige eigene Rente zu erwarten wäre.
Zusätzlich spricht vieles dafür, wenn eigene Einkünfte – etwa aus einer eigenen Rente, Erwerbstätigkeit oder Vermietung – die spätere Witwen-/Witwerrente voraussichtlich spürbar kürzen würden. Auch bei absehbarer oder zumindest denkbarer Wiederheirat ist das Splitting attraktiv, weil die Hinterbliebenenrente in diesem Fall wegfiele, die eigenständige – durch Splitting gestärkte – Rente aber bestehen bleibt.
Nicht zuletzt kann das Verfahren helfen, fehlende Wartezeiten für die eigene Altersrente oder eine Erziehungsrente zu erfüllen und damit überhaupt erst einen Rentenanspruch zu sichern.
Für wen lohnt sich Splitting nicht?Eher ungünstig ist das Rentensplitting, wenn der verstorbene oder voraussichtlich zuerst versterbende Partner außergewöhnlich viele Entgeltpunkte aufgebaut hat und das eigene Einkommen niedrig ist – in solchen Fällen fällt die große Witwen-/Witwerrente meist deutlich höher aus als der Zugewinn durch das Splitting.
Ebenso lohnt es selten, wenn beide Partner während der Ehezeit in etwa gleich viele Punkte gesammelt haben, weil dann kaum Umverteilung stattfindet. Und schließlich scheidet das Splitting aus, wenn die erforderlichen 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nicht erreicht werden.
Rechenbeispiele aus der PraxisBeispiel 1: Klassisches Einverdiener-Modell – Splitting bringt Unabhängigkeit
Ehezeit 20 Jahre. In dieser Zeit sammelt A 30, B 10 Entgeltpunkte. Differenz 20, davon Hälfte = 10 gehen von A zu B. Ergebnis: Beide haben aus der Ehezeit je 20 Punkte.
Angenommen, außerhalb der Ehezeit hat A weitere 15, B weitere 5 Punkte.
Ohne Splitting: A 45 EP, B 15 EP.
Mit Splitting: A 35 EP, B 25 EP.
Bei aktuellem Rentenwert 40,79 € (bundeseinheitlich seit 1.7.2025) ergibt das brutto etwa:
Ohne Splitting: A ≈ 1.835 €, B ≈ 612 €
Mit Splitting: A ≈ 1.427 €, B ≈ 1.020 €
Das Paareinkommen bleibt ähnlich, aber B gewinnt dauerhafte Eigenständigkeit – und verliert keine Rente bei Wiederheirat, weil es keine Hinterbliebenenrente benötigt.
Beispiel 2: Hohe eigene Rente – Witwenrente wird später gekürztC hätte (ohne Splitting) eine eigene Altersrente von 1.400 € brutto; D stirbt und hinterlässt (gedacht) eine Rente von 2.200 € brutto. Die große Witwenrente läge grundsätzlich bei 55 % = 1.210 €.
Aber: Auf die Witwenrente wird C’s Einkommen angerechnet. Freibetrag (1.7.2025–30.6.2026): 1.076,86 €. Vom Netto über dem Freibetrag werden 40 % abgezogen. Bei typisierten Abzügen kann die Witwenrente so um dreistellige Beträge schrumpfen – im Extrem sogar auf 0 €, wenn das eigene Einkommen hoch genug ist.
In solchen Konstellationen kann Splitting attraktiver sein, weil es eine unabhängige Rente schafft, die nicht einkommensgeprüft wird.
Beispiel 3: „Nachträgliches“ Splitting statt WitwenrenteE stirbt. F hätte Anspruch auf Witwenrente, überlegt aber: eigenes gutes Einkommen, Wiederheirat möglich. F kann innerhalb von 12 Monaten nach dem Todesfall einseitig das Splitting wählen – die Ehezeit-Punkte werden dann geteilt, statt Hinterbliebenenrente.
Das ist vor allem sinnvoll, wenn F wegen Anrechnung ohnehin wenig oder keine Witwenrente bekäme. Achtung: Die Wahl ist endgültig, ein Zurück zur Witwenrente gibt es dann nicht.
Häufige Missverständnisse – kurz geklärt“Splitting ist nur bei Scheidung möglich.” Falsch: Das ist der Versorgungsausgleich. Rentensplitting ist eine gemeinsame Entscheidung (oder nach Tod einseitig) ohne Scheidung.
“Mit Splitting verliert man immer Geld.” Nein. Es kommt auf Punkteverteilung, Einkommen und Lebensplanung (Wiederheirat!) an. Die DRV empfiehlt ausdrücklich eine individuelle Probeberechnung.
“Witwenrente wird nicht angerechnet.” Doch: 40 % des Nettoeinkommens oberhalb Freibetrag (2025/26: 1.076,86 €).
Splitting ist kein Geheimtipp – aber ein scharfes WerkzeugDas Rentensplitting ist keine pauschale Empfehlung, sondern eine strategische Wahl: Es lohnt sich besonders, wenn Einkommensanrechnung die Witwen-/Witwerrente später deutlich drückt, Wiederheirat im Raum steht oder eigenständige Ansprüche gestärkt werden sollen.
Wer dagegen niedriges eigenes Einkommen hat und der (künftige) Partner sehr viele Entgeltpunkte, fährt mit der klassischen Hinterbliebenenrente oft besser. Unbedingt vorab über die DRV eine individuelle Vergleichsberechnung anfordern – und erst dann entscheiden.
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Schwerbehinderung: Rückwirkender GdB – So bekommt man nach Jahren noch Steuervorteile
Wenn der Bescheid zu niedrig oder fehlerhaft war: So lässt sich der Grad der Behinderung korrigieren – oft auch rückwirkend.
Viele Betroffene kennen das: Der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts fällt niedriger aus als die eigene Lebensrealität. Wer einen zu niedrigen GdB (Grad der Behinderung) oder fehlende Merkzeichen erhält, steht damit jedoch nicht am Ende.
Mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X können rechtswidrige Alt-Bescheide gekippt und rückwirkende Ansprüche gesichert werden – mit Wirkung etwa für Steuern, Merkzeichen und Nachteilsausgleiche. Wir zeigen, wie das geht, welche Fristen gelten und worauf es taktisch ankommt.
Was § 44 SGB X erlaubt – und was nicht§ 44 SGB X ist die „Korrekturschraube“ des Sozialrechts: Rechtswidrige, nicht begünstigende Verwaltungsakte müssen auf Antrag zurückgenommen werden. Das gilt auch für Feststellungsbescheide zum GdB und zu Merkzeichen.
Die Behörde prüft dabei den damaligen Sach- und Rechtsstand – nicht den heutigen. Wichtig: Geldleistungen können regelmäßig nur für maximal vier Jahre rückwirkend nachgezahlt werden.
Bei reinen Feststellungen (z. B. GdB, Merkzeichen) ist die rückwirkende Feststellung demgegenüber möglich, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen bereits damals vorlagen und dies nachweisbar ist.
Rückwirkung konkret: GdB, Merkzeichen, Steuern & Co.Eine rückwirkende GdB- oder Merkzeichen-Feststellung ist vor allem dann wertvoll, wenn daran Nachteilsausgleiche hängen.
Dazu zählen insbesondere steuerliche Vorteile (Behinderten-Pauschbetrag, außergewöhnliche Belastungen), kraftfahrzeugsteuerrechtliche Vergünstigungen sowie Ermäßigungen und Nachteilsausgleiche im Alltag (z. B. ÖPNV-Freifahrt mit Wertmarke, Parkerleichterungen bei aG/B/G, Zusatzurlaub und besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis).
Nicht alles wirkt jedoch automatisch rückwärts. Entscheidend ist, welche Leistung betroffen ist und welches Gesetz die Rückwirkung zulässt.
Schneller Überblick Bereich Rückwirkung möglich? / Besonderheiten GdB-Feststellung Ja. Rückwirkende Feststellung denkbar, wenn medizinisch belegt (Befunde, Arztberichte) und der Gesundheitszustand bereits damals die entsprechende Bewertung rechtfertigte. Merkzeichen (z. B. G, aG, H, Bl, RF) Ja, grundsätzlich. Voraussetzung: die jeweiligen gesundheitlichen Kriterien waren im beantragten Zeitraum erfüllt. Praktischer Nutzen variiert, da manche Nachteilsausgleiche nur für die Zukunftgewährt/erstattet werden. Steuern (Behinderten-Pauschbetrag, Kfz-Steuervergünstigungen) Oft ja. Der Feststellungsbescheid (GdB/Merkzeichen) fungiert als Grundlagenbescheid; steuerliche Vorteile können bei offener Steuerfestsetzung nachträglich berücksichtigt werden. Grenzen: Festsetzungsverjährung beachten. Geldleistungen aus dem Sozialrecht Begrenzt. Vierjahresfrist: Nachzahlungen maximal für die letzten vier Jahre (gerechnet ab Jahresbeginn des Antragsjahres). Arbeitsrechtliche Schutzrechte (z. B. besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub) Eher prospektiv. Wirken grundsätzlich für die Zukunft ab Feststellung/Anzeige der Schwerbehinderung gegenüber dem Arbeitgeber. Überprüfungsantrag oder Neufeststellung – was ist der richtige Weg?Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist der richtige Weg, wenn der frühere Bescheid bereits bei Erlass fehlerhaft war – etwa weil medizinische Befunde ignoriert wurden oder die Versorgungsmedizin-Verordnung falsch angewandt wurde.
Ziel ist dann die Rücknahme des Alt-Bescheids und eine rückwirkende, oft höhere Feststellung. Demgegenüber kommt ein Neufeststellungs- bzw. Änderungsantrag infrage, wenn sich der Gesundheitszustand erst später verschlechtert hat oder neue Leiden hinzugekommen sind; seine Wirkung entfaltet sich grundsätzlich ab Antragstellung in die Zukunft, ohne Rückgriff auf die Vergangenheit.
Praxis-Tipp: Wer unsicher ist, kann beides kombinieren – Überprüfung für die Vergangenheit und Neufeststellung für Gegenwart und Zukunft.
Fristen, Nachweise, TaktikEs gibt keine starre Antragsfrist: Ein Überprüfungsantrag ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt möglich, für Geldleistungen gilt jedoch die Vierjahresgrenze.
Maßgeblich für diese Rechenregel ist der Beginn des Jahres, in dem der Antrag eingeht; von dort werden vier Jahre rückwärts betrachtet – ältere Zeiträume bleiben bei Geldleistungen außen vor.
Für eine rückwirkende GdB- oder Merkzeichen-Feststellung sind zeitnahe medizinische Belege entscheidend, etwa Arztbriefe, Reha- oder Klinikberichte, Diagnosen und Befundberichte; je näher die Nachweise am strittigen Zeitraum liegen, desto besser.
Im Antrag sollte der Zielzeitraum klar benannt werden – also ab welchem Datum GdB oder Merkzeichen rückwirkend gelten sollen – und dies kurz begründet sowie mit Beweismitteln untermauert werden.
Lehnt die Behörde ab, stehen Widerspruch und anschließend Klage vor dem Sozialgericht offen; gerade bei Rückwirkungsfragen kommt es häufig auf die Versorgungsmedizin-Verordnung und eine saubere medizinische Substantiierung an.
Steuern: So sichern Sie sich rückwirkende VorteileWird der GdB später rückwirkend festgestellt oder erhöht, lassen sich in vielen Fällen Steuervorteile nachträglich geltend machen – etwa der Behinderten-Pauschbetrag (je nach GdB gestaffelt), Kfz-Steuervergünstigungen bei bestimmten Merkzeichen oder außergewöhnliche Belastungen. Praktisch bedeutet das:
Einkommensteuer: Für noch offene/beschwerdefähige Veranlagungszeiträume kann das Finanzamt den Bescheid ändern und den Pauschbetrag oder Mehraufwendungen berücksichtigen.
Festsetzungsverjährung beachten. Wer auf Nummer sicher gehen will, stellt parallel einen schlichten Änderungsantrag beim Finanzamt und verweist auf den (angekündigten) oder bereits vorliegenden Feststellungsbescheid mit Rückwirkungsdatum.
Kfz-Steuer: Liegen die entsprechenden Merkzeichen (z. B. H, Bl oder aG) rückwirkend vor, kommen auch steuerliche Vergünstigungen rückwirkend in Betracht. Hier gilt: Bescheid und Zeitraum exakt benennen, Erstattungsantrag stellen.
Häufige Missverständnisse„Rückwirkung heißt: alles wird nachgezahlt.“ – Falsch. Feststellungen (GdB/Merkzeichen) können rückwirkend sein; Geldleistungen aber regelmäßig nur vier Jahre.
„Ohne alte Befunde geht’s trotzdem.“ – Meist nein. Die Rückwirkung lebt von medizinischer Dokumentation. Wer keine Unterlagen hat, sollte Behandler um Aktenauszüge bitten.
„Ich muss warten, bis ich neue Befunde habe.“ – Nicht zwingend. Antrag jetzt stellen, Belege nachreichen – so sichert man früh den Rückwirkungszeitraum.
Der Überprüfungsantrag ist ein starkes Werkzeug gegen zu niedrige oder fehlerhafte GdB-Bescheide. Wer früh handelt, den Zielzeitraum klar bezeichnet und medizinisch sauber belegt, kann nicht nur den GdB und Merkzeichen korrigieren, sondern häufig auch rückwirkende Vorteile sichern – insbesondere bei Steuern. Entscheidend sind Taktik, Timing und Unterlagen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Rückwirkender GdB – So bekommt man nach Jahren noch Steuervorteile erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Mehr Vorteile fürs Wohnen für Menschen mit Schwerbehinderung
Menschen mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf Nachteilsausgleiche, die ihnen ermöglichen sollen, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Dazu gehören Sonderregelungen im Beruf, bei der Steuer und auch beim Wohnen.
Wir zeigen Ihnen, welche Sonderregelungen Sie als Menschen mit Schwerbehinderung beim Wohnen in Anspruch nehmen können und worauf Sie achten müssen.
Niedrigere Schwelle beim WohngeldMenschen mit Schwerbehinderung, die über wenig Einkommen verfügen und deshalb berechtigt sind, Wohngeld zu erhalten, bekommen niedrig schwelliger Wohngeld als Menschen ohne Schwerbehinderung.
Ihnen wird nämlich ein Freibetrag von 1.800 Euro beim Jahres-Brutto-Einkommen abgezogen, der nicht für den Anspruch auf Wohngeld angerechnet wird.
Die Voraussetzung ist entweder ein Grad der Behinderung von 100 oder aber aber ein Grad der Behinderung von mindestens 50. Im zweiten Fall müssen die Betroffenen aber außerdem pflegebedürftig sein und sich in häuslicher oder teilstationärer Kurzpflege befinden.
Tabelle: Zuschüsse fürs Wohnen bei Schwerbehinderung Zuschuss / Leistung (Träger / Rechtsgrundlage) Konditionen 2025 – Betrag, Zweck, wer bekommt’s Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Pflegekasse, § 40 Abs. 4 SGB XI) Bis 4.180 € pro Maßnahme ab 01.01.2025, ohne Einkommensprüfung, für Menschen mit Pflegegrad 1–5; bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt kumulativ bis 16.720 €möglich; erneute Förderung bei veränderter Pflegesituation. Für barrierearme Umbauten (z. B. Dusche, Türverbreiterung, Rampen). Wohnungshilfe(gesetzliche Unfallversicherung, § 41 SGB VII) Bedarfsdeckende Kostenübernahme im Einzelfall nach Arbeitsunfall/Berufskrankheit: Umbau, Umzug, Bereitstellung von Wohnraum für Pflegekraft; auch Beschaffung/Anpassung behindertengerechten Wohnraums. Kein Pauschalbetrag – richtet sich nach Bedarf. Leistungen für Wohnraum(Eingliederungshilfe, § 77 SGB IX) Zuschüsse/Darlehen für Beschaffung, Umbau, Ausstattung, Erhaltungbehinderungsgerechten Wohnraums – einkommens-/vermögensabhängig. Freibeträge 2025 angehoben (z. B. Vermögensfreibetrag 67.410 €). Umfang nach individuellem Bedarf Wohnungshilfen des Integrationsamts(Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe, § 22 SchwbAV) Für beschäftigte schwerbehinderte Menschen (Begleitende Hilfe im Arbeitsleben): Zuschüsse/Zinszuschüsse/Darlehen zur Beschaffung/Anpassung der Wohnung oder Umzug (z. B. näher am Arbeitsplatz). Einzelfallprüfung; Zuständigkeit je nach Reha-Träger. Wohngeld (allgemein, nicht speziell behindertenspezifisch) Zuschuss zu Miet-/Belastungskosten bei geringem Einkommen. Zum 01.01.2025 +15 % / ca. +30 € mtl. im Durchschnitt (Wohngeld-Plus dynamisiert). Kann auch Haushalten mit behinderten Personen helfen. Landes-/Kommunalprogramme (Beispiele) NRW: Förderdarlehen mit Tilgungsnachlass bis 50 % für Wohnraum für Menschen mit (Schwer-)Behinderungen ⇒ faktischer Zuschussanteil. Bayern: leistungsfreies Baudarlehen bis 10.000 € für behindertengerechte Anpassung (effektiv Zuschusscharakter). Verfügbarkeit & Konditionen je Bundesland/Kommunen. Hinweis KfW (Bund): „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss 455-B“ 2025 nicht beantragbar (eingestellt). Aktuell nur der KfW-Kredit 159 (zinsgünstig, kein Zuschuss).Optional je nach Situation: In der Sozialhilfe (SGB XII) können in Einzelfällen höhere Unterkunftskosten anerkannt bzw. übernommen werden, wenn behinderungsbedingt mehr Wohnfläche/Anpassung nötig ist (Ermessens-/Einzelfallentscheidung der Träger)
Mehrbedarf bei SchwerbehinderungDas Wohngeld selbst ist für Menschen mit Schwerbehinderung in vielen Fällen höher als für Menschen ohne Schwerbehinderung. Wer schwerbehindert und voll erwerbsgemindert ist sowie drittens das Merkzeichen G im Ausweis hat (erheblich gehbehindert), kann 17 Prozent mehr Wohngeld beanspruchen.
Erwerbsfähige Schwerbehinderte in einer Eingliederungshilfe haben sogar Anspruch auf 35 Prozent mehr Wohngeld.
Barrierefreies WohnenSchwerbehinderte Mieter können ihre Wohnung barrierefrei umbauen, wenn das für den Vermieter zumutbar ist. Hier handelt es sich nicht um eine Gefälligkeit des Vermieters, sondern er muss dem barrierefreien Umbau zustimmen, falls dies für ihn keine unzumutbare Belastung darstellt.
Betroffene können bei verschiedenen Stellen Unterstützung für einen barrierefreien Umbau der Wohnung bekommen, unter anderem von der Pflegeversicherung. Viele Finanzinstitute bieten in solchen Fällen günstige Kredite an.
Die Pflegeversicherung zahlt bis zu 4.180 Euro pro Jahr und Person für barrierefreie Umbauarbeiten, und bei mehreren Menschen mit Schwerbehinderung, die gemeinsam wohnen, sogar bis zu 16. 720 Euro pro Jahr.
Solche Umbauten reichen vom Einbau eines Treppenlifts bis zum Einbau zusätzlicher Geländer, sie umfassen unter anderem barrierefreie Badezimmer und Badewannenlifte, den Einbau von niedrigeren Lichtschaltern und den Abbau von Schwellen und anderen Erschwernissen im Wohnbereich.
Was müssen Sie beachten?Die Pflegeversicherung zahlt nur, wenn Sie dem Umbau zugestimmt hat. Sie müssen also die Umbaumaßnahmen beantragen, bevor Sie damit beginnen, ansonsten müssen Sie die Kosten selbst tragen.
SteuervergünstigungenDer barrierefreie Umbau lässt sich von der Einkommenssteuer absetzen, wenn das Finanzamt diesen als außergewöhnliche Belastung akzeptiert. Die eigene Schwerbehinderung oder die eines Familienmitglieds in der Wohnung muss dabei nachgewiesen sein, und der Umbau muss aufgrund der Behinderung erfolgen.
Die Kosten für den Umbau müssen Sie belegen. Erfahrungsgemäß schaut das Finanzamt geanu hin, wenn es eine solche außergewöhnliche Belastung von der Steuer abrechnet.
Erschwerte Kündigung der WohnungEs gibt für Menschen mit Behinderung zwar keinen gesetzlichen Schutz vor einer Kündigung der Wohnung, Sie haben aber gute Chancen, wenn Sie sich auf die Härteklausel berufen. Der Vermieter darf Ihnen nicht kündigen, wenn ein Auszug aus der Wohnung für Sie eine besondere Härte darstellen würde.
Eine fehlende alternative barrierefreie Wohnung, die Integration in ein Netzwerk des jeweiligen Pflegedienstes, eine besondere Schulform oder ein behindertengerechter Arbeitsplatz in der Nähe Ihrer Wohnung kann eine solche besondere Härte rechtfertigen.
In manchen Fällen steht hier das Recht eines Menschen mit Schwerbehinderung auf eine barrierefreie Wohnung sogar über dem berechtigten Eigenbedarf des Vermieters.
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Bürgergeld: Gericht stoppt Jobcenter – Nur verfügbares Geld darf angerechnet werden
Wenn Teile des Lohns direkt an den Insolvenztreuhänder gehen, zählen sie beim Bürgergeld nicht als Einkommen. Das hat das Bayerische Landessozialgericht klargestellt.
Für Betroffene mit Lohnpfändung oder Privatinsolvenz ist das ein wichtiges Signal: Jobcenter dürfen nur Mittel berücksichtigen, die tatsächlich im Haushalt ankommen und frei verfügbar sind.
LSG Bayern: Gepfändeter Lohn ist kein anrechenbares EinkommenIm Verfahren vor dem LSG Bayern stritt eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Jobcenter um die Anrechnung von Einkommen. Der Partner der Mutter arbeitete, befand sich aber in der Insolvenz. Sein Arbeitgeber überwies den pfändbaren Lohnanteil unmittelbar an den Treuhänder. Das Jobcenter rechnete dennoch das volle Nettoeinkommen an und lehnte Bürgergeld ab.
Die Richter stoppten diese Praxis: Beträge, die in der Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten sind, stellen kein anrechenbares Einkommen nach § 11 SGB II dar. Entscheidend ist, ob Geld als „bereites Mittel“ zur Verfügung steht. Das verneinten die Richter, weil der gepfändete Anteil den Betroffenen nie zufloss. (Az. L 11 AS 232/22, Urteil vom 27.11.2024).
„Bereite Mittel“: Nur Verfügbares darf angerechnet werdenDer Grundsatz ist einfach: Einkommen zählt nur, wenn Sie es tatsächlich nutzen können. Das Bundessozialgericht und die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit betonen diese Linie seit Jahren. Gepfändete Lohnanteile sind rechtlich gebunden. Sie dienen der Schuldentilgung und stehen dem Lebensunterhalt nicht bereit. Damit scheidet eine Anrechnung aus.
Jobcenter-Praxis: Konsequenzen für laufende und künftige BescheideDie Entscheidung wirkt weit über den Einzelfall hinaus. Jobcenter müssen prüfen, welche Zahlungen auf dem Konto der Bedarfsgemeinschaft ankommen. Nur diese Beträge sind als Einkommen zu berücksichtigen. Abzüge, die der Arbeitgeber vor Auszahlung vornimmt und direkt an den Treuhänder überweist, sind außen vor.
Für Betroffene bedeutet das: Falsch berechnete Bescheide lassen sich angreifen. Wichtig sind Nachweise, etwa Lohnabrechnungen und Schreiben des Treuhänders, die die Abführung der pfändbaren Teile dokumentieren. Ein Widerspruch kann sich lohnen.
Medienberichte und Urteilsbesprechungen haben die Kernaussage des LSG zuletzt bestätigt und für die Praxis aufbereitet.
Pfändungsfreigrenzen und P-Konto: Das gilt seit Juli 2025Zum 1. Juli 2025 sind die Pfändungsfreigrenzen gestiegen. Der unpfändbare Grundbetrag liegt bei 1.555 Euro, gesetzlich auf 1.559,99 Euro aufgerundet. Beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beträgt der Grundfreibetrag seit dem 1. Juli 2025 1.560 Euro pro Monat. Diese Werte helfen, die tatsächliche Verfügbarkeit des Einkommens zu bestimmen.
Regelbereich Aktueller Grundfreibetrag* Pfändung nach ZPO (§ 850c) 1.559,99 € monatlich P-Konto-Grundfreibetrag 1.560 € monatlich*Beträge erhöhen sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen. Details ergeben sich aus der Pfändungstabelle.
Mitwirkung: Was das Jobcenter verlangen darf – und was nichtDas LSG wies auch die Argumentation zurück, der Schuldner müsse die Abführung stoppen oder den Freibetrag anheben lassen. In der Insolvenz ist die Abtretung der pfändbaren Bezüge zwingend. Eine „Rücknahme“ dieser Abtretung ist nicht vorgesehen.
Eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze nach § 850f ZPO kommt nur bei gesetzlichen Unterhaltspflichten in Betracht. Fehlt eine solche Pflicht, bleibt der Freibetrag unverändert. Daraus folgt: Betroffene verletzen keine Mitwirkungspflichten, wenn sie die Abführung nicht verhindern können.
So setzen Sie Ihren Anspruch durchPrüfen Sie Ihren Bescheid sorgfältig, wenn Ihr Lohn gepfändet wird oder eine Insolvenz läuft. Werden gepfändete Beträge als Einkommen angerechnet, sollten Sie aktiv werden: Legen Sie fristgerecht Widerspruch ein und stützen Sie sich dabei auf den Grundsatz der „bereiten Mittel“.
Fügen Sie Ihrem Schreiben Nachweise bei, etwa Lohnabrechnungen, Unterlagen des Treuhänders und den Pfändungsbeschluss. Verlangen Sie zugleich eine Neuberechnung, denn maßgeblich ist nur der tatsächlich zugeflossene und frei verfügbare Lohn.
Wie Sie die Argumentation des LSG in der Praxis nutzen, zeigen Urteilszusammenfassungen und Fachportale. Wenn Sie unsicher sind, holen Sie rechtlichen Rat ein oder lassen Sie den Bescheid prüfen.
Einordnung: Klare Leitplanken für die GrundsicherungDie Entscheidung stärkt den Nachranggrundsatz des SGB II, ohne Betroffene doppelt zu belasten. Wer Schulden abbaut, darf dafür nicht beim Existenzminimum bestraft werden. Das LSG schafft hier Rechtssicherheit. Jobcenter erhalten zugleich klare Leitplanken: Anzurechnen ist nur, was den Haushalt wirklich erreicht – nicht, was rechtlich gebunden ist.
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Krankengeld: Urlaub während der Krankschreibung – das ist erlaubt
Wer länger krankgeschrieben ist und Krankengeld erhält, hat oft nur einen Wunsch: raus aus dem Alltag, Kraft tanken. Doch darf man während des Krankengeldbezugs verreisen – und wenn ja, wohin, wie lange, mit welchen Auflagen? Der rechtliche Rahmen ist klarer, als viele denken. Gleichzeitig drohen empfindliche Folgen, wenn Regeln missachtet werden.
Grundsatz: Urlaub trotz Krankengeld ist möglich – aber nicht grenzenlosWährend einer attestierten Arbeitsunfähigkeit ist Erholung nicht verboten. Entscheidend ist, dass die Reise den Heilungsverlauf nicht behindert und die formalen Spielregeln eingehalten werden. Innerhalb Deutschlands ist keine ausdrückliche Genehmigung der Kasse vorgeschrieben. Wer jedoch ins Ausland möchte, braucht in aller Regel ein Okay der Krankenkasse – sonst kann der Anspruch ruhen und Zahlungen stoppen.
Das folgt aus § 16 SGB V: Ohne Zustimmung ruht Krankengeld während eines Auslandsaufenthalts; mit Zustimmung kann es weiterlaufen. Das Bundessozialgericht hat zudem betont, dass Kassen Reisen innerhalb der EU nicht pauschal untersagen dürfen, wenn keine Missbrauchs- oder Gesundheitsrisiken bestehen.
Inland, EU, Drittstaaten: So unterscheiden sich die Anforderungen Wohin? Brauche ich eine Genehmigung? Inland (Deutschland) Nein, aber: erreichbar bleiben (Post, Telefon), lückenlose AU-Folgebescheinigungen sichern, medizinische Termine wahrnehmen. EU/EWR/Schweiz Ja, Zustimmung der Krankenkasse. Diese ist zu erteilen, wenn die Reise medizinisch unbedenklich ist und kein Missbrauchsverdacht besteht. Drittstaaten (außerhalb EU/EWR/CH) Regel: Zustimmung notwendig, sonst Ruhen. In der Praxis strenger geprüft (Erreichbarkeit/Behandlung), Zustimmung seltener – aber möglich. Der Weg zur Genehmigung: So klappt’s mit der KasseWer während des Krankengeldbezugs verreisen möchte, sollte frühzeitig einen Antrag bei der Krankenkasse stellen und dabei den geplanten Zeitraum, das Reiseziel sowie erreichbare Kontaktmöglichkeiten benennen. Hilfreich: Viele Kassen bieten dafür kurze Online-Formulare oder Hotlines an.
Dem Antrag sollte eine ärztliche Einschätzung beigefügt werden – ein knappes Attest reicht in der Regel aus („Reise medizinisch vertretbar; Reha-Effekt möglich; Behandlung kann fortgeführt werden.“). Wichtig ist außerdem, die laufende Behandlung sicherzustellen: Notwendige Therapien und Arzttermine dürfen nicht ausfallen; bei längerer Abwesenheit ist eine Versorgung am Urlaubsort zu organisieren.
Schließlich muss die Erreichbarkeit gewährleistet sein – etwa durch Nachsendeauftrag oder Briefkastenservice – damit auf Schreiben der Kasse kurzfristig reagiert und Termine des Medizinischen Dienstes zuverlässig wahrgenommen werden können.
Melde- und Mitwirkungspflichten: Diese Punkte sind entscheidendFür den sicheren Bezug von Krankengeld ist eine lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unerlässlich: Folge-AUs müssen rechtzeitig vorliegen, andernfalls endet der Anspruch. Auch die elektronische Übermittlung (eAU) befreit nicht davon, Fristen exakt einzuhalten.
Teilen Sie der Krankenkasse stets aktuelle Adress- und Kontaktdaten mit – inklusive Reiseadresse, Handy- und E-Mail-Kontakt sowie, falls vorhanden, der behandelnden Praxis am Urlaubsort –, damit Einladungen des Medizinischen Dienstes zuverlässig zugestellt werden und Sie erreichbar sind.
Änderungen der Reise wie Verlängerungen, Zielwechsel oder medizinische Zwischenfälle sind unverzüglich zu melden. Bewahren Sie außerdem Belege sorgfältig auf, etwa Atteste, Terminbestätigungen und Quittungen über notwendige Behandlungen am Urlaubsort.
Risiken bei Verstößen: Wenn Krankengeld ruht, endet – oder zurückgefordert wirdWer ohne Zustimmung ins Ausland fährt oder Mitwirkungspflichten verletzt, riskiert viel:
- Ruhen/Einstellung der Zahlung ab Beginn der ungenehmigten Auslandsabwesenheit.
- Rückforderung bereits gezahlter Beträge bei rechtswidrigem Bezug (z. B. fehlende Zustimmung, fehlende AU-Fortschreibung).
- Versagung/Entziehung weiterer Leistungen bei fehlender Mitwirkung (z. B. Nichtwahrnehmen MD-Termin).
- Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit: Unpassende Reiseaktivitäten (Riskosport bei Rückenleiden, Partyurlaub bei Burn-out) können zu Nachfragen, MD-
- Begutachtungen und Leistungskürzungen führen. Kassen dürfen Reisen nicht pauschal verbieten, dürfen aber prüfen und bei konkreten Anhaltspunkten eingreifen.
Krankenkassen wägen den Gesundheitsschutz und die Überprüfbarkeit der AU gegen das Erholungsinteresse ab. Maßgeblich sind:
- Medizinische Vertretbarkeit (Attest),
- Fortführung der Behandlung,
- Erreichbarkeit/Terminsicherung,
- Missbrauchsverdacht (z. B. „Arbeitsersatzurlaub“).
Gerade bei EU-Reisen hat das BSG die Rechte von Versicherten gestärkt: Liegen keine Zweifel an der AU und kein Missbrauchsverdacht vor, ist die Zustimmung zu erteilen. Das ist ein deutliches Signal gegen pauschale Verbote – allerdings kein Freifahrtschein.
FazitUrlaub während des Krankengeldbezugs ist möglich – und kann sogar zur Genesung beitragen. Wer jedoch unbedacht ins Ausland reist oder formale Pflichttritte ignoriert, riskiert Zahlungsstopp und Rückforderungen.
Mit ärztlichem Okay, rechtzeitiger Kassen-Zustimmung (insbesondere in der EU) und guter Erreichbarkeit steht einer Erholungsreise meist nichts im Weg. Die Devise lautet: Transparenz statt Risiko.
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Schwerbehinderung: Massenhaft falsche GdB-Bescheide – Wichtiges Urteil – Gericht mahnt Versorgungsämter
Die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) entscheidet darüber, welche Nachteilsausgleiche bei einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung gewährt werden. Sie entscheidet aber nicht nur über steuerliche Vorteile und Nachteilsausgleiche, sondern auch über den Zugang zu bestimmten Rentenleistungen und anderen sozialen Vergünstigungen.
Daher ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden den GdB korrekt und sorgfältig ermitteln. Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe deckt erhebliche Mängel in diesem Verfahren auf und mahnt die Versorgungsämter zur Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflichten an.
Wie kam es zu dem Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe?Ein Antragsteller beantragte die Anerkennung eines höheren GdB. Die zuständige Versorgungsverwaltung setzte diesen jedoch lediglich auf 30 fest. Der Antragsteller war mit dieser Einschätzung nicht einverstanden und legte Widerspruch ein.
Er argumentierte, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen weitreichender seien und eine höhere Einstufung gerechtfertigt wäre. Doch die Behörde blieb bei ihrer Entscheidung und lehnte den Widerspruch ab, ohne eine weitere medizinische Untersuchung anzuordnen. Daraufhin klagte der Betroffene vor dem Sozialgericht Karlsruhe.
Welche Mängel stellte das Sozialgericht Karlsruhe fest?Das Gericht bemängelte in seinem Urteil vom 14. April 2020 (Aktenzeichen: S 12 SB 3113/19) die mangelnde Sachaufklärung durch die Behörde. Es stellte fest, dass die Entscheidung allein auf Basis von Befundberichten und Akten getroffen wurde, ohne dass eine notwendige medizinische Begutachtung veranlasst worden war. Dies sei rechtswidrig, da bei unklarer oder unzureichender Aktenlage eine umfassende Untersuchung erforderlich sei. Besonders kritisch wurden folgende Punkte gesehen:
1. Die Versorgungsverwaltung führte keine eigenständige sozialmedizinische Untersuchung durch.
2. Die Gesamtbeeinträchtigung des Antragstellers wurde nicht ausreichend berücksichtigt.
3. Notwendige Beweismittel wurden nicht eingeholt.
Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zu einer erneuten Prüfung unter Einbeziehung einer medizinischen Begutachtung. Die Urteilsbegründung war deutlich: Die Behörde dürfe sich nicht auf die Gerichte verlassen, um ihre gesetzliche Sachaufklärungspflicht nachträglich zu erfüllen.
Ist fehlerhafte GdB-Bewertung ein strukturelles Problem?Das Urteil wirft grundsätzliche Fragen zur Praxis der Versorgungsverwaltungen auf. Insbesondere in Baden-Württemberg scheint es systematische Ermittlungsdefizite zu geben. Das Sozialgericht Karlsruhe kritisierte die Behördenpraxis, GdB-Feststellungen rein auf Basis von Aktenlagen vorzunehmen. Dies sei eine fehleranfällige Vorgehensweise, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Tatsächlich gibt es immer wieder gerichtliche Entscheidungen, die diese Verwaltungspraxis beanstanden und eine genauere Prüfung fordern.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe sendet eine klare Botschaft: Die GdB-Feststellung muss sorgfältig erfolgen und darf nicht auf unzureichender Prüfung basieren. Wer sich durch eine fehlerhafte Entscheidung benachteiligt fühlt, sollte Widerspruch einlegen und notfalls den Klageweg beschreiten.
In vielen Fällen haben Antragsteller gute Chancen auf eine höhere Einstufung, wenn die Behörde ihre Ermittlungspflichten nicht erfüllt hat. Dieses Urteil könnte daher weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Versorgungsverwaltungen haben und dazu beitragen, dass GdB-Feststellungen künftig fairer und genauer erfolgen.
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Schwerbehinderung: LSG NRW kippt alte Praxis – Sozialamt muss 11.530 Euro zahlen
Ein Rollstuhlfahrrad fördert die soziale Teilhabe, indem es Menschen im Rollstuhl und ihren Begleitern gemeinsame Mobilität und Ausflüge ermöglicht. Das stärkt das Gemeinschaftsgefühl und verbessert die Lebensqualität. Durch die Kombination von Rollstuhl und Fahrrad können Betroffene selbstständig oder gemeinsam Ausflüge unternehmen, an sozialen Aktivitäten teilnehmen und so leichter in das gesellschaftliche Leben integriert werden.
Kein Ausschluss familiärer Aktivitäten von der EingliederungshilfeLSG NRW 15.05.2025: Anspruch trotz familiärer Nutzung bestätigt
Ein schwerstbehinderter Mensch mit Pflegegrad 5, der bei seinen Eltern lebt, hat Anspruch auf ein Rollstuhlfahrrad mit E-Antrieb im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – insbesondere zur Intensivierung familiärer Kontakte (LSG NRW, Urteil vom 15.05.2025 – L 9 SO 177/24).
Nutzen ein Schwerstbehinderter und seine Eltern das Rollstuhlfahrrad nicht nur, um bestimmte Ziele zu erreichen, sondern auch wegen des Radfahrens und des damit verbundenen Naturerlebnisses an sich, ist dieses Bedürfnis vom Sozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe anzuerkennen.
Sozialamt muss zahlen: 11.530 € für Rollstuhlfahrrad (Opair) mit E-AntriebMit einem wirklich „Hammer“-Urteil stellt der 9. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Urt. v. 15.05.2025 – L 9 SO 177/24) klar: Ein Schwerstbehinderter mit Pflegegrad 5 hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein selbst beschafftes Rollstuhlfahrrad mit E-Antrieb (Opair) durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 113 Abs. 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Rechtsgrundlage: §§ 113 Abs. 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 S. 1 SGB IX – Hilfsmittel der sozialen TeilhabeLeistungen zur sozialen Teilhabe umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Der Anspruch gegen die Behörde auf Zahlung von 11.530 € für die Anschaffung des Rollstuhlfahrrads ist als sozialer Teilhabeanspruch nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begründet.
Behinderungsausgleich in der Praxis: Mobilität, Freizeit- und BesuchsfahrtenDas Rollstuhlfahrrad soll die fehlende Fähigkeit des Klägers kompensieren, aus eigener Kraft mobil zu sein – insbesondere Fahrrad zu fahren – und damit zum Behinderungsausgleich beitragen. Teilhabeziele wie Einkaufs-, Freizeit- und Besuchsfahrten fallen unter die soziale Teilhabe im Sinne des § 113 Abs. 1 SGB IX.
BSG 12.12.2023: Freizeitgestaltung als Teilhabeleistung anerkannt
Dazu gehören Leistungen zur selbstbestimmten Freizeitgestaltung, sowohl gemeinschaftliche als auch individuelle Aktivitäten – sozial, sportlich, kulturell, kreativ, bildend oder rekreativ (BSG, Urteil vom 12.12.2023 – B 8 SO 9/22 R).
Dies gilt etwa dann, wenn auf andere Weise ein Erleben üblicher gesellschaftlicher Kontakte außerhalb der Familie und das Erlernen entsprechender Umgangsformen nicht hinreichend möglich ist und die Fahrten gerade deshalb unternommen werden (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2024 – L 12 SO 189/23).
Die notwendigen Kosten für das Rollstuhlfahrrad sind behinderungsbedingt, denn ohne die Behinderung wäre der Kläger zur Vervollständigung seiner Mobilität im dargestellten Sinne nicht auf ein Rollstuhlfahrrad angewiesen.
Notwendig i.S.v. § 4 SGB IX: Individuelle Bedürfnisse und angemessene WünscheDie Versorgung des Klägers mit dem Rollstuhlfahrrad ist notwendig im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX. In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein Mensch mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, hängt von seinen individuellen Bedürfnissen ab – unter Berücksichtigung seiner angemessenen Wünsche (§ 104 Abs. 2 SGB IX) und der Umstände des Einzelfalls (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R).
Maßstab des BSG: Bedürfnisse eines nicht behinderten ErwachsenenMaßstab für berechtigte, also angemessene und den Gesetzeszwecken entsprechende Wünsche (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) bzw. für unverhältnismäßige Mehrkosten (§ 104 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) sind die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen (BSG, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R).
Der Kläger bzw. seine Eltern haben sich für das Radfahren entschieden, um auf diese Weise an der Gesellschaft teilzuhaben. Dieser Wunsch ist angemessen, denn er entspricht einem weitverbreiteten Bedürfnis. Nach der Rechtsprechung des BSG hat das Bewusstsein für die Bedeutung ausreichender Bewegung für die allgemeine Gesundheit erheblich zugenommen, ist verbreitet anerkannt und findet – auch jenseits explizit sportlicher Betätigung – entsprechenden Ausdruck (BSG, Urteil vom 18.04.2024 – B 3 KR 13/22 R).
Angesichts der weiten Verbreitung des Fahrradfahrens geht der Wunsch des Klägers nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinaus.
Radfahren statt Auto: Warum der Pkw keine vergleichbare Leistung istDer Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, Fahrten mit dem Pkw der Eltern und gegebenenfalls ergänzend mit dem Rollstuhl zurückzulegen. Der Transport mit dem Auto ist keine vergleichbare Leistung im Sinne von § 104 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX.
Der Kläger und seine Eltern nutzen das Rollstuhlfahrrad nicht nur, um bestimmte Ziele zu erreichen; es geht ihnen auch um das Radfahren selbst und das damit verbundene Naturerlebnis. Dieses Bedürfnis ist anzuerkennen.
Neue Rechtsauffassung des 9. Senats: Bedeutung für die EingliederungshilfeAnmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
- Dieses „Hammer“-Urteil ist wirklich zu begrüßen, denn der 9. Senat gibt endlich seine veraltete Rechtsauffassung auf, wonach galt: Keine Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bei Intensivierung familiärer Kontakte (LSG NRW, Az. L 9 SO 303/13).
- Kein Ausschluss familiärer Aktivitäten von der Eingliederungshilfe – in diesem Sinne auch LSG NRW, Az. L 12 SO 189/23 – und ganz aktuell BSG, Urteil vom 27.02.2025 – B 8 SO 10/23 R.
Einordnung von Detlef Brock: Signalwirkung und Hilfe für Betroffene - Es ist mir als Sozialrechtler, aber auch als Mensch, ein Anliegen, solche Hammer-Entscheidungen bekannt zu machen – um Behinderten und Kranken, aber auch Vereinen und anderen sozialen Einrichtungen zu helfen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: LSG NRW kippt alte Praxis – Sozialamt muss 11.530 Euro zahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Hartes Signal vom Gericht – Kein Bürgergeld bei Verlustgeschäft
Klarstellung des LSG Nordrhein-Westfalen: Ein Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bürgergeld, wenn er seine Hilfebedürftigkeit nicht mit aller Wahrscheinlichkeit nachweist (§ 9 SGB II). Gleiches gilt, wenn das auf den Hilfebedarf anzurechnende Einkommen nach § 9 Abs. 1, § 11 SGB II gerichtlich nicht feststellbar ist.
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nicht feststellbar – Pflicht zu getrennten Einkommensnachweisen bei mehreren selbstständigen TätigkeitenDer Antragsteller hätte seine Betriebsausgaben den jeweiligen Betriebseinnahmen aus seinen drei Tätigkeiten – Flugticketverkauf, Schreibbüro und Hausverwaltung – eindeutig zuordnen müssen. Das ist erforderlich, weil es im SGB II keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren selbstständigen Tätigkeiten gibt (kein horizontaler Verlustausgleich).
So wird dem Nachranggrundsatz der Einkommensanrechnung Rechnung getragen.
Einkommen soll vorrangig den Lebensunterhalt sichern. Es gilt zu verhindern, dass mit öffentlichen Mitteln eine Einkommensart mit überwiegenden Verlusten aufrechterhalten wird; eine unwirtschaftliche Tätigkeit ist zu beenden.
Wird eine verlustreiche Tätigkeit trotzdem fortgeführt, soll sie nicht mittelbar über den Abzug der Verluste von den Einnahmen einer anderen Einkommensart finanziert werden.
Die Beendigung einer verlustbringenden Tätigkeit wird auch dann erwartet, wenn innerhalb derselben Einkommensart mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 17/15 R).
Sowohl das Jobcenter als auch im gerichtlichen Verfahren wurde der Kläger mehrfach aufgefordert, getrennte EKS für seine selbstständigen Tätigkeiten (Schreibbüro, Flugticketverkauf, Immobilienverwaltung) vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Eine Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ist dem Senat daher nicht möglich.
Hinweis des Gerichts: Mitwirkungspflichten bei der Beantragung von BürgergeldNur der Kläger ist in der Lage, die erforderlichen Angaben zu machen. Weigert sich der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, geht dies zu seinen Lasten, wenn seine Bedürftigkeit – und damit seine Leistungsberechtigung – nicht festgestellt werden kann.
Ist nicht feststellbar, dass oder in welcher Höhe der Bedarf durch Einkommen gedeckt ist, bleiben die Angaben zum Einkommen unvollständig. Hat der Antragsteller damit nicht in erforderlicher Weise an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt, sind Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nicht zu bewilligen.
Fazit:1. Das SGB II lässt bei der Berechnung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Einkommens aus mehreren selbstständigen Tätigkeiten oder Gewerbebetrieben keinen horizontalen Verlustausgleich zu (BSG vom 17.02.2016 – B 4 AS 17/15 R).
2. Die objektive Beweislast für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit liegt beim Antragsteller (vgl. etwa BSG vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R).
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Rente: Renten-Stopp droht ab Ende November – Für diese Rentner gilt es
Seit dem 17. Oktober 2025 ist die Frist für den diesjährigen Lebensnachweis abgelaufen. Wer seine Bestätigung nicht rechtzeitig an den Renten Service der Deutschen Post geschickt oder digital übermittelt hat, riskiert eine Aussetzung der Rentenzahlung ab Ende November.
Die gute Nachricht: Sie können den Zahlungsstopp noch abwenden – wenn Sie jetzt konsequent handeln.
Lebensnachweis 2025: Was jetzt giltDie Deutsche Post (Renten Service) fordert jedes Jahr von vielen Rentenbeziehenden mit Wohnsitz im Ausland einen Lebensnachweis an. Für 2025 nennt der Renten Service als Abgabefrist den 17. Oktober. Wer bereits Anfang September erinnert wurde, hatte bis dahin noch keinen Nachweis erbracht; die erste interne Stichtagsprüfung lag Mitte August.
Wird der Nachweis nicht fristgerecht eingereicht, wird die Auszahlung zum Monatsende nach Fristablauf gestoppt. In der Praxis bedeutet das: bleibt der Nachweis aus, erfolgt keine Zahlung mehr zum 30. November bzw. für den Dezember-Zahltermin. Diese Verfahrensweise ist in offiziellen Informationen der Rentenversicherung und deutscher Auslandsvertretungen dokumentiert.
Rechtliche Grundlage: Warum Zahlungen ausgesetzt werdenDer Renten Service darf Renten aussetzen, wenn Auszahlungsvoraussetzungen nicht gesichert sind. § 15 der Renten Service-Verordnung regelt die Zahlungseinstellung; dabei kann die Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem Renten Service Fälle vereinbaren, in denen ohne Einzelauftrag gestoppt wird – dazu zählt das Lebensnachweisverfahren für Auslandsrenten.
Ziel ist, unberechtigte Zahlungen zu vermeiden, wenn der Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen nicht feststeht.
Dabei handelt es sich nicht um eine „Strafe“, sondern um eine gesetzlich gedeckte Sicherungsmaßnahme. Nachträglich erbrachte Nachweise führen zur Wiederaufnahme der Zahlung; ausstehende Beträge werden nachgezahlt.
Wer den Lebensnachweis abgeben muss – und wer nichtWenn Sie in Deutschland wohnen und Ihr Konto in Deutschland führen, müssen Sie in der Regel keinen Lebensnachweis einreichen. Anders sieht es regelmäßig bei Rentenbeziehenden mit Wohnsitz im Ausland aus.
Diese erhalten jährlich Post (inklusive Formular und QR-Code) und sollen die Bestätigung leisten – wahlweise digital oder per Papierformular.
Hinweis zur Verunsicherung: Meldungen, wonach in Deutschland lebende Rentnerinnen und Rentner pauschal einen Lebensnachweis vorlegen müssen, wurden von der Deutschen Rentenversicherung ausdrücklich richtiggestellt. Betroffen ist vor allem der Auslandsbezug.
So stoppen Sie die Aussetzung: Handeln in drei SchrittenZeit ist jetzt der entscheidende Faktor. Je schneller der Nachweis ankommt, desto eher wird nicht gestoppt – oder der Stopp schnell wieder aufgehoben.
1. Lebensnachweis sofort nachreichen. Nutzen Sie den digitalen Weg über das Verfahren „Digitaler Lebensnachweis“ (DLN), oder senden Sie die unterschriebene Lebensbescheinigung im Original an:
Deutsche Post AG, Niederlassung Renten Service, 04078 Leipzig. Der digitale Weg beschleunigt die Prüfung. Fax oder E-Mail reichen nicht.
2. Bestätigung durch berechtigte Stelle einholen. Das Papierformular muss persönlich unterschrieben und von einer amtlichen Stelle bestätigt werden (z. B. Behörde, Notariat, deutsche Auslandsvertretung, Krankenkasse je nach Land). Auswärtige Ämter beschreiben das Vorgehen und die nötigen Dokumente.
3. Kontakt aufnehmen und Status melden. Informieren Sie Ihre Rentenversicherung, dass der Nachweis digital übermittelt oder per Post unterwegs ist. Für Rückfragen stellt das Auswärtige Amt Kontaktwege zum Renten Service bereit. Geben Sie stets Ihre Renten- oder Referenznummer an.
Wenn die Zahlung bereits ruht: Was dann passiertWird die Rente wegen fehlendem Nachweis vorübergehend nicht überwiesen, lebt der Anspruch nach Bestätigung wieder auf. Ausgesetzte Beträge werden nachgezahlt. Maßgeblich für die technische Umsetzung ist immer das Monatsende. Das Verfahren folgt klaren internen Vorgaben der Rentenversicherung zum Rentenzahlverfahren.
„Vernetzte“ Länder: Warum trotzdem ein Nachweis fällig sein kannIn einigen Staaten tauschen Behörden Daten elektronisch aus. Trotzdem kann ein Lebensnachweis verlangt werden, wenn es Unklarheiten gibt, z. B. bei abweichenden Personen- oder Kontodaten. Entscheidend bleibt: Die Zahlungsvoraussetzungen müssen zweifelsfrei vorliegen. Entsprechende Hinweise geben deutsche Auslandsvertretungen.
Fristen, die Sie kennen solltenDie jährliche Versendung der Unterlagen erfolgt in der Regel zwischen Mitte Juni und Ende Juli zusammen mit der Rentenanpassung. Eine Erinnerung folgt Anfang September, wenn bis Mitte August noch nichts eingegangen ist.
Bleibt der Nachweis bis Mitte Oktober aus, wird die Zahlung zum 30. November angehalten. Diese Taktung ist in Materialien der Rentenversicherung und in amtlichen Hinweisen der Auslandsvertretungen beschrieben.
Typische Fehler – und wie Sie sie vermeidenFalscher Versandweg: Fax oder E-Mail sind unzulässig. Senden Sie das Original oder nutzen Sie DLN.
Fehlende Bestätigung: Unterschrift allein genügt nicht. Es braucht eine Bestätigung durch eine autorisierte Stelle.
Verspätete Reaktion: Auch wenige Tage entscheiden. Geht der Nachweis kurz nach Fristende ein, lässt sich der Stopp oft noch verhindern.
Wenn Sie im Ausland leben und Post zum Lebensnachweis erhalten haben, reagieren Sie sofort. Reichen Sie den Nachweis digital oder im Original nach und informieren Sie parallel Ihre Rentenversicherung.
So erhöhen Sie die Chance, dass die Zahlung nicht unterbrochen wird – oder zügig wieder anläuft und rückwirkend gutgeschrieben wird.
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5 häufig unbekannte Vorteile bei einer Schwerbehinderung
Beschäftigte mit einer anerkannten Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) – und in vielen Punkten auch Gleichgestellte (GdB 30/40 mit Bescheid der Agentur für Arbeit) – verfügen über besondere Schutzrechte im Arbeitsleben. Der Überblick zeigt, was 2025 gilt, wo häufige Missverständnisse liegen und wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen.
Besonderer Kündigungsschutz: ab wann er greift und was er bedeutetEine Kündigung gegenüber schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten ist grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Integrations- bzw. Inklusionsamts wirksam. Der Schutz gilt erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung im Betrieb.
Erfasst sind ordentliche, außerordentliche und Änderungskündigungen; bei befristeten Verträgen ist das Ablaufen der Befristung keine Kündigung, hier ist keine Zustimmung nötig.
Der Schutz greift auch, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist oder der Feststellungs-/Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde und später positiv beschieden wird. Arbeitgeber müssen vor einer Kündigung regelmäßig prüfen, ob eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Anpassungen möglich ist und frühzeitig Präventionsmöglichkeiten (§ 167 Abs. 1 SGB IX) nutzen.
Zusatzurlaub und Befreiung von Mehrarbeit: was genau zustehtSchwerbehinderte Beschäftigte (nicht: Gleichgestellte) erhalten eine zusätzliche Urlaubswoche pro Jahr, also 5 Arbeitstage bei der 5-Tage-Woche (§ 208 SGB IX). Wird die Schwerbehinderteneigenschaft erst im laufenden Jahr festgestellt, entsteht der Anspruch anteilig je vollem Monat (Zwölftelung).
Ein Verfall kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig über Urlaubsansprüche und Fristen belehrt hat.
Von Mehrarbeit werden schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte auf Verlangen freigestellt (§ 207 SGB IX). „Mehrarbeit“ meint Zeiten über 8 Stunden werktäglich im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, nicht bloß Überstunden über der persönlichen Regelarbeitszeit.
Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung: Anpassungen mit ZumutbarkeitsgrenzeArbeitgeber müssen Arbeitsplätze, Arbeitsorganisation und ggf. Arbeitszeiten behinderungsgerecht ausgestalten, soweit dies erforderlich und zumutbar ist (§ 164 Abs. 4 SGB IX). Dazu gehören technische Arbeitshilfen, Umsetzungen oder die Anpassung von Aufgaben.
Für Umbauten und Hilfsmittel stehen Fördermittel (z. B. Integrationsamt, Reha-Träger) zur Verfügung. In Betrieben mit Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist diese einzubeziehen; das verbessert erfahrungsgemäß die Lösungssuche.
Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen: wann der Anspruch bestehtSchwerbehinderte Menschen haben einen Rechtsanspruch auf Arbeitszeitverkürzung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 164 Abs. 5 SGB IX). In der Praxis wird der Bedarf meist ärztlich belegt. Der Anspruch steht unter dem Zumutbarkeitsvorbehalt – betriebliche Gründe können ausnahmsweise entgegenstehen.
Gleichgestellte haben diesen besonderen SGB-IX-Anspruch nicht; sie können jedoch über das allgemeine Teilzeitrecht (TzBfG) reduzieren, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine einseitige, formlose Arbeitszeitänderung „ab morgen“ gibt es nicht – erforderlich ist eine beantragte und gewährte Reduktion.
Früher in Rente: Altersrente für schwerbehinderte MenschenWer einen GdB ≥ 50 hat und 35 Versicherungsjahre erfüllt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen. Für Jahrgänge 1964 und jünger gilt: abschlagsfrei mit 65, frühestens mit 62 bei Abschlägen (max. 10,8 %). Für Jahrgänge 1952–1963 gelten stufenweise Übergangsregeln. Gleichgestellte haben keinen Anspruch auf diese Rentenart.
Seit 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten aufgehoben; ein Zuverdienst ist grundsätzlich unbegrenzt möglich.
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber und Ausgleichsabgabe 2024/2025Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens 5 % davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Wird die Quote nicht erfüllt, fällt eine Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtplatz und Monat an.
Für das Erhebungsjahr 2024 (fällig zum 31. März 2025) gelten 140 €/245 €/360 €/720 € je nach Erfüllungsquote, die höchste Stufe (720 €) betrifft Betriebe mit 0 % Beschäftigung.
Für das Erhebungsjahr 2025 (fällig zum 31. März 2026) steigen die Sätze auf 155 €/275 €/405 €/815 €. Die Abgabe hebt die Beschäftigungspflicht nicht auf; ein „Freikauf“ ist nicht möglich. Für kleinere Arbeitgeber bestehen Sonderregeln.
Bewerbung und Offenlegung: Rechte im VerfahrenGrundsätzlich besteht keine Pflicht, eine Behinderung im Bewerbungsverfahren offenzulegen. Eine Offenbarung ist nur erforderlich, wenn Einschränkungen die Eignung für die konkrete Tätigkeit wesentlich betreffen. Ein generelles Fragerecht des Arbeitgebers existiert nicht; zulässig sind nur arbeitsplatzbezogene Fragen bei berechtigtem Interesse (z. B. Arbeitsschutz, zwingende Anforderungen).
Wichtig für den öffentlichen Dienst: Schwerbehinderte und Gleichgestellte, die die Mindestanforderungen erfüllen, sind grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 165 SGB IX). Dafür muss die Eigenschaft rechtzeitig in der Bewerbung erkennbar sein. Ausnahmen gelten nur bei offensichtlicher Nichteignung oder in besonderen Konstellationen (z. B. bestimmte kirchliche Arbeitgeber).
So setzen Beschäftigte ihre Rechte praktisch durchIm Arbeitsalltag bewährt es sich, frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs-/Personalrat und – bei Konflikten – das Integrationsamt einzubinden. Wer Anpassungen oder Teilzeit benötigt, sollte gezielt beantragen und medizinische Unterlagen beifügen.
Bei drohender Kündigung ist Zeit entscheidend: Anträge auf Feststellung der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung sollten möglichst vor Zugang der Kündigung gestellt werden; die Drei-Wochen-Marke ist hier regelmäßig ausschlaggebend. Kommt es zu Auseinandersetzungen, können Präventions- oder BEM-Verfahren Lösungen eröffnen und die Position im Verfahren vor dem Integrationsamt stärken.
Kurz zusammengefasst:
Kündigungsschutz nach 6 Monaten, Zusatzurlaub nur mit GdB ≥ 50, Mehrarbeit auf Verlangen abwählbar (auch für Gleichgestellte), Anpassungen mit Zumutbarkeitsgrenze, Teilzeit bei gesundheitlicher Notwendigkeit, Schwerbehindertenrente ab 62 (mit Abschlag) oder 65 (abschlagsfrei), keine Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten seit 2023 und höhere Ausgleichsabgabe seit 2024/2025.
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Schwerbehinderung: Behörde gab nur GdB 10 – Richter erhöhen auf Gesamt GdB 60
Schlafapnoe bezeichnet Atmungsstörungen während des Schlafes, bei denen kurzfristig der Atem stillsteht. Diese Erkrankung führt zu Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit.
Schlafapnoe kann allein dann einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 rechtfertigen, wenn eine notwendige nasale Überdruckbeatmung (CPAP) objektiv nicht durchführbar ist (z. B. bei unvermeidbaren Leckagen in Bauchlage). Regelfall bei behandelbarer Schlafapnoe ist hingegen ein Einzel-GdB von 20.
Ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt, wie schwierig es ist, die ärztlichen Befunde zu werten. Statt eines GdB von 10 wie das beklagte Landratsamt, stellten die Richter einen GdB von 50 fest. (L 8 SB 3405/18). Der Einzel-GdB 50 wurde dabei ausdrücklich erst ab dem 07.05.2019 anerkannt.
Betroffener beantragt höheren GdB wegen SchlafapnoeDer Betroffene hatte einen anerkannten Grad der Behinderung von 30 wegen einer seelischen Störung und Depression, einer Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen sowie Herzschwäche, Bluthochdruck und arterieller Verschlusskrankheit.
Dazu kam dann noch ein Schlafapnoe-Syndrom. Er gab gegenüber dem für die Versorgung zuständigen Landratsamt an, dass er mit Maske kaum länger als zwei Stunden schlafen könne. Das Amt zog einen Befundbericht eines Schlafmediziners hinzu und lehnte es danach ab, einen höheren Grad der Behinderung festzustellen.
Betroffener sieht SchwerbehinderungDer Betroffene legte Widerspruch ein. Er argumentierte, er erfülle die Voraussetzungen der Schwerbehinderung. Das Amt hätte seine Schlafapnoe nicht angemessen bewertet.
Da er grundsätzlich auf dem Bauch schlafe, sei eine nächtliche Beatmung erheblich erschwert. Darum sei ein Grad der Behinderung von 50 anzuerkennen – allein für die Schlafapnoe.
Das Amt wies den Widerspruch zurück. Die Schlafapnoe sei lediglich mit einem Grad der Behinderung von zehn zu bewerten, und dies ändere nichts am Gesamtgrad.
Klage vor dem SozialgerichtDaraufhin klagte der Mann vor dem Sozialgericht Stuttgart. Hier erklärte er, dass sich die Beschwerden nicht durch eine Maske beheben ließen. Da er auf dem Bauch schlafe, verrutsche die Maske ständig und sei nicht zu gebrauchen. Allein ein Grad der Behinderung von 50 sei angemessen.
Ein Facharzt für Innere Medizin, Pneumologie, Allergologie, Suchtmedizin und Notfallmedizin schrieb ein Gutachten für das Gericht. Demnach leide der Betroffene an Reizhusten, einem hochgradigen hyperreaktiven Bronchialsyndrom, an periodischen Beinbewegungen im Schlafen (PLM – Periodic Limb Movement) sowie an einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom.
Die bevorzugte Bauchlage mache eine Therapie mit Maske nicht möglich. Die Schlafapnoe sei als mittelgradig einzustufen, und ohne durchführbare Therapie liege der Grad der Behinderung bei 50.
Sozialgericht: Schlafapnoe nur mit GdB 30 – Gesamt-GdB 40
Die Richter hielten zwar den vom Landratsamt anerkannten Grad der Behinderung von zehn für die Schlafapnoe für zu gering, einen Grad der Behinderung von 50 aber für zu hoch.
Begründung: Es liege kein mittleres oder schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom im maßgeblichen Sinne vor und eine Nasenüberdruckbeatmung (CPAP) sei nicht objektiv und vollständig ausgeschlossen. Folge: Einzel-GdB 30 für die Schlafapnoe, Gesamt-GdB 40.
Berufung vor dem LandessozialgerichtDer Mann legte vor dem Landessozialgericht Berufung ein, und diese führte zum Erfolg. Im Unterschied zu der vorigen Instanz hielten die Richter es für erwiesen, dass eine nasale Überdruckbeatmung (Maske) nicht durchführbar sei. Maßgeblich war die objektive Dokumentation im Schlaflabor vom 06./07.05.2019; die Anerkennung eines Einzel-GdB 50 gilt ab dem 07.05.2019.
Richter erkennen Schwerbehinderung anFür ein Schlafapnoe-Syndrom sei dann ein Einzelgrad der Behinderung von 50 anzuerkennen, wenn bei einem Bauchlagen-Schläfer eine Maskenbeatmung ohne Leckagen objektiv nicht möglich ist. Das sei hier der Fall. Auch die depressive Störung wirke sich negativ auf das Schlafverhalten aus.
Im Wechselspiel mit den anderen Beschwerden sei ein Gesamt-GdB von 60 festzustellen. Wichtig für Betroffene: Wer eine CPAP-Maske grundsätzlich benötigt, diese aber aus objektiven Gründen nicht nutzen kann, sollte entsprechende Schlaflabor-Befunde beibringen und auf die VersMedV (B 8.7) verweisen.
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Bürgergeld wird zur Neuen Grundsicherung: So hart trifft die neue Sanktionskeule
Die Bundesregierung will das Bürgergeld kippen und durch eine „neue Grundsicherung“ ersetzen. Mehr Pflichten, schnellere Vermittlung, deutlich schärfere Sanktionen – so lautet das Versprechen. In der Praxis bedeutet das: Wer nicht spurt, spürt es im Portemonnaie. Und zwar empfindlich.
Zwischen Ankündigung und Wirklichkeit klafft dennoch eine gefährliche Lücke. Offiziell heißt es, man gehe „bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen“ vor und wolle Härtefälle berücksichtigen. Aber genau diese Grenze verläuft für Menschen mit psychischen Krankheiten, Suchterkrankungen oder schweren gesundheitlichen Einschränkungen oft mitten durchs eigene Leben.
Wer mit Angststörung, Depression oder im Entzug den Überblick verliert, landet unter der neuen Logik besonders schnell im Sanktionskarussell.
Was sich konkret ändertDie Jobcenter laden künftig sofort nach Antragstellung zu einem verpflichtenden Erstgespräch, gefolgt von einem Kooperationsplan. Wer Termine versäumt oder Pflichten verletzt, wird schneller und härter sanktioniert.
Bei der Vermögensanrechnung und den Wohnkosten fallen Karenzzeiten weg, das Schonvermögen wird an die „Lebensleistung“ gekoppelt. Vermittlung in Arbeit soll grundsätzlich Vorrang haben – Qualifizierung nur, wenn sie nachweislich schneller zum Ziel führt.
Der entscheidende Dreh liegt aber in den Sanktionsstufen. Die Regierung verkauft das als klare, transparente Linie. In Wahrheit ist es eine Eskalationslogik, die Menschen mit ohnehin brüchiger Stabilität weiter ins Wanken bringt.
Sanktionen – die neue Eskalationsleiter Stufe Konsequenz 1. versäumter Termin Erneute Einladung und klare Rechtsfolgenbelehrung. 2. versäumter Termin 30 % Kürzung des Regelbedarfs. 3. versäumter Termin Vollständige Einstellung der Geldleistungen (Regelbedarf ausgesetzt). „Plus eins“ (auch Folgemonat kein Erscheinen) Komplette Zahlungseinstellung einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung.Bei einer Arbeitsverweigerung droht ebenfalls die Streichung der Geldleistungen. Die Kosten der Unterkunft sollen in diesem Szenario direkt an den Vermieter fließen – eine scheinbar soziale Schutzschranke, die in der Praxis oft zu spät greift, wenn Betroffene bereits in existenzieller Not stecken.
Verfassungsrecht „am Limit“Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 unmissverständlich klargemacht: Sanktionen sind nicht grenzenlos. Kürzungen über 30 % sind nur unter sehr engen Voraussetzungen haltbar, Totalsanktionen müssen streng begründet und jederzeit reversibel sein.
Genau hier liegt der wunde Punkt der „neuen Grundsicherung“. Ein Automatismus „drei plus eins – und alles ist weg“ mag im Papier logisch klingen. Im echten Leben trifft er aber häufig Menschen, die gerade nicht „nicht wollen“, sondern nicht können.
Härtefall-Klausel? Klingt gut, scheitert oft im AlltagDie Ministerin verspricht, psychisch Erkrankte und gesundheitlich Eingeschränkte nicht „die Falschen“ treffen zu lassen. Schön wär’s. Die Realität in den Jobcentern ist: zu wenig Zeit, zu viele Fälle, zu wenig Fachwissen im Umgang mit komplexen Krankheitsbildern.
Wer eine Panikattacke hat, sagt keinen Termin ab. Wer in einer depressiven Episode steckt, schafft den Anruf nicht. Wer im Rückfall trinkt, hält keine Frist ein. Die Härtefallklausel scheitert dann an der Beweislast und am Tempo der Verwaltung.
Praxisrisiko: Strafen, die mitten ins Krankheitsbild greifenGenau hier wird die Reform lebensfremd. Sie misst psychisch Erkrankte am Maßstab psychisch Gesunder. Wer „dreimal plus eins“ nicht da ist, verliert am Ende sogar Miete und Heizung. Das ist nicht nur unsozial – es ist riskant.
Denn wer in der Krise das Existenzminimum verliert, rutscht tiefer: Schulden, Wohnungsverlust, Beziehungsbrüche. Und ja: Bei entsprechender Konstellation kann dieser Druck zur akuten Gefährdung führen.
Familien sollen „geschont“ werden – aber die Lücke bleibtAngekündigt ist, Kinder nicht in Mithaftung zu nehmen. Das ist richtig und notwendig. Trotzdem: Wenn der Leistungsberechtigte selbst ins Nichts fällt, reißt das oft die Familie mit hinein – emotional, organisatorisch, finanziell.
Eine Direktzahlung der Miete schützt vor der Räumung, löst aber weder das Problem leerer Kühlschränke noch die Dynamik, die Sanktionen in instabilen Haushalten auslösen.
Viel Druck, wenig Hilfe – das wird teuerDie „neue Grundsicherung“ setzt massiv auf Druck. Ob sie Menschen schneller in gute Arbeit bringt, bleibt offen. Sicher ist nur: Wer ohnehin mit psychischer Erkrankung, Suchterkrankung oder chronischer Krankheit kämpft, gerät schneller unter die Räder.
Was kurzfristig nach „Härte“ aussieht, produziert mittel- und langfristig Folgekosten – von Gesundheitsausgaben bis Wohnungsverlust. Sozialstaat heißt, Menschen raus aus Notlagen zu führen, nicht sie hineinzudrücken.
Die Bundesregierung steht jetzt vor einer Grundsatzentscheidung: Hält sie bei der Ausgestaltung Wort und baut echte Schutzgeländer ein – niedrigschwellig, unbürokratisch, mit qualifiziertem Personal?
Oder bleibt es bei einem Sanktionsautomatismus, der das Papier ruhigstellt und Menschen in der Realität alleinlässt? Wer es ernst meint mit „Fördern und Fordern“, muss beim Fördern anfangen.
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Bürgergeld: Das zahlen die Jobcenter für Miete – Tabelle mit allen Mietgrenzen
Leistungsberechtigte erhalten neben dem Regelbedarf die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in angemessener Höhe. Dazu zählen die Grundmiete, kalte Nebenkosten und Heizkosten. Ob eine Wohnung als „angemessen“ gilt, bestimmen die örtlichen Jobcenter nach regionalen Richtwerten.
Einheitliche bundesweite Obergrenzen gibt es nicht, denn die Mietniveaus unterscheiden sich zwischen den Kommunen teils erheblich. Deshalb lohnt der Blick auf die jeweils aktuellen Grenzwerte vor Ort.
Während die Wohnungsgröße als grobe Richtschnur dient, prüfen Jobcenter vor allem die Bruttokaltmiete (Miete inkl. kalter Nebenkosten, ohne Heizkosten) sehr genau. Heizkosten werden gesondert beurteilt, weil Art und Effizienz der Heizung stark variieren können.
Karenzzeit und Warmmiete: Was in den ersten 12 Monaten gilt
In der Karenzzeit – den ersten zwölf Monaten nach der Erstantragstellung – werden Miete und kalte Nebenkosten grundsätzlich nicht auf Angemessenheit geprüft.
Die Heizkosten müssen jedoch auch in dieser Phase angemessen sein. Aussagen zur Warmmiete lassen sich nicht pauschal treffen, weil Heizkosten je nach Gebäude, Energieträger und Verbrauch stark schwanken.
Wohnungsgröße: Orientierungswerte nach Haushaltsgröße
Die zulässige Wohnfläche ist kein starres K.-o.-Kriterium, sondern eine Orientierung. Weicht die Quadratmeterzahl leicht nach oben ab, die Miete liegt aber im angemessenen Rahmen, wird das Jobcenter in der Regel keinen Umzug verlangen.
Hinweis: Derzeit sieht es so aus, als wolle die Bundesregierung die Karenzzeit abschaffen. Bis dato ist sie allerdings noch möglich.
Als belastbarer Anhaltspunkt gelten folgende Richtwerte:
Stand: 2025, bundesweite Orientierungsbandbreiten
Die folgende Übersicht zeigt die angemessene Bruttokaltmiete je Haushaltsgröße (ohne Heizkosten) für zehn große Städte. Sie macht das Preisgefälle zwischen den Kommunen unmittelbar sichtbar – von Leipzig bis München.
Bürgergeld 2025: Angemessene Bruttokaltmiete (€ / Monat) je Personenanzahl – ausgewählte Großstädte Stadt 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen Berlin 449 € 543 € 669 € 772 € 904 € Dresden 451 € 558 € 716 € 814 € 963 € Düsseldorf 546 € 632 € 776 € 1.003 € 1.317 € Essen 472 € 613 € 754 € 896 € 1.038 € Frankfurt (Main) 786 € 903 € 1.078 € 1.219 € 1.360 € Hamburg 573 € 694 € 813 € 980 € 1.362 € Hannover 499 € 587 € 697 € 834 € 946 € Köln 677 € 820 € 976 € 1.139 € 1.302 € Leipzig 346 € 450 € 587 € 671 € 782 € München 890 € 1.092 € 1.286 € 1.569 € 1.939 € Praxislücke: „Das Jobcenter zahlt systematisch 116 € zu wenig“Auswertungen und Praxiserfahrungen zeigen, dass zwischen Marktmieten und Angemessenheitsgrenzen nicht selten Lücken bestehen. In der öffentlichen Diskussion ist von einer durchschnittlichen Unterdeckung von rund 116 € die Rede.
Eine pauschale Aussage für alle Kommunen ist indes nicht möglich; entscheidend sind Marktsegment, Stadtteil, Wohnungsgröße und Verfügbarkeit. Wichtig bleibt: Grenzwerte prüfen, Alternativen vergleichen und Nachweise zu Nebenkosten sowie Heizkosten sorgfältig dokumentieren.
Mietobergrenzen und Kennzahlen nach Städten
Im Folgenden die jeweils maßgeblichen KdU-Richtwerte (Bruttokalt, soweit verfügbar) samt ergänzenden Strukturzahlen. Die Datenschnitte beziehen sich auf die in den Tabellen vermerkten Stände und Gültigkeiten.
AachenGültig seit März 2024; Grundlage für 2025.
Angemessene Miete (KdU) in Aachen – Quelle: Jobcenter Aachen · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 03/2024) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 50 m² 512,00 € 404,00 € 108,00 € 2 Personen 65 m² 598,00 € 477,10 € 120,90 € 3 Personen 80 m² 748,80 € 617,60 € 131,20 € 4 Personen 95 m² 851,20 € 668,80 € 182,40 € 5 Personen 110 m² 1.046,10 € 852,50 € 193,60 € 6 Personen 125 m² 1.188,75 € k. A. k. A. jede weitere 15 m² 142,65 € k. A. k. A.Aachen zählt rund 260.000 Einwohner und 25.077 Bedarfsgemeinschaften. Die durchschnittlichen monatlichen KdU liegen bei 494 € pro Haushalt.
Durchschnittliche KdU in Aachen nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 401 € 14.131 56,35 % 2 Personen 487 € 4.644 18,52 % 3 Personen 592 € 2.769 11,04 % 4 Personen 693 € 1.827 7,29 % 5+ Personen 918 € 1.706 6,80 % BerlinStand 01.10.2023; auch 2025 gültig.
Angemessene Miete (KdU) in Berlin – Quelle: Jobcenter Berlin · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 10/2023) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 50 m² 449,00 € 360,50 € 88,50 € 2 Personen 65 m² 543,40 € 428,35 € 115,05 € 3 Personen 80 m² 668,80 € 527,20 € 141,60 € 4 Personen 90 m² 772,40 € 593,10 € 159,30 € 5 Personen 102 m² 903,72 € 723,18 € 180,54 € 6 Personen 114 m² 1.010,04 € 808,26 € 201,78 € jede weitere 12 m² 106,32 € 85,08 € 21,24 €Berlin verzeichnet rund 3,89 Mio. Einwohner und 241.164 Bedarfsgemeinschaften. Im Schnitt werden 607 € KdU pro BG gezahlt.
Durchschnittliche KdU in Berlin nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 474 € 143.213 59,38 % 2 Personen 580 € 38.343 15,90 % 3 Personen 722 € 24.623 10,21 % 4 Personen 863 € 17.919 7,43 % 5+ Personen 1.349 € 17.069 7,08 % BochumRichtwerte zuletzt im Mai 2025 geprüft; Anhebung zum 01.07.2025. Für Haushalte mit fünf oder mehr Personen erfolgt die Beurteilung im Einzelfall.
Angemessene Miete (KdU) in Bochum – Quelle: Jobcenter Bochum · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 07/2025) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 50 m² 439,25 € k. A. k. A. 2 Personen 65 m² 546,26 € k. A. k. A. 3 Personen 80 m² 654,88 € k. A. k. A. 4 Personen 95 m² 791,16 € k. A. k. A. 5 Personen 110 m² 1.001,70 € k. A. k. A. 6 Personen 125 m² 1.123,10 € k. A. k. A. jede weitere 15 m² 121,40 € k. A. k. A.Bochum hat rund 375.000 Einwohner und 20.639 Bedarfsgemeinschaften. Durchschnittlich werden 497 € KdU pro BG gezahlt.
Durchschnittliche KdU in Bochum nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 398 € 11.785 57,10 % 2 Personen 490 € 3.559 17,24 % 3 Personen 591 € 2.179 10,56 % 4 Personen 692 € 1.630 7,90 % 5+ Personen 940 € 1.486 7,20 % BremenNeufestsetzung zum 01.03.2025; einheitliche Grenzwerte im gesamten Stadtgebiet.
Angemessene Miete (KdU) in Bremen – Quelle: Jobcenter Bremen · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 03/2025) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 50 m² 538,50 € 433,50 € 105,00 € 2 Personen 60 m² 562,20 € 444,00 € 118,20 € 3 Personen 75 m² 696,00 € 547,50 € 148,50 € 4 Personen 85 m² 790,50 € 599,25 € 191,25 € 5 Personen 95 m² 973,75 € 760,00 € 213,75 € 6 Personen 105 m² 1.181,40 € 951,45 € 229,95 € jede weitere 10 m² 107,40 € 85,50 € 21,90 €Bremen zählt ca. 577.000 Einwohner und 39.002 Bedarfsgemeinschaften. Durchschnittlich werden 535 € KdU je BG gezahlt.
Durchschnittliche KdU in Bremen nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 442 € 21.980 56,36 % 2 Personen 529 € 6.356 16,30 % 3 Personen 616 € 4.500 11,54 % 4 Personen 691 € 3.149 8,07 % 5+ Personen 943 € 3.017 7,74 % ChemnitzRichtwerte seit 01.05.2024; auch 2025 maßgeblich.
Angemessene Miete (KdU) in Chemnitz – Quelle: Jobcenter Chemnitz · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 05/2024) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 48 m² 313,44 € k. A. k. A. 2 Personen 60 m² 375,60 € k. A. k. A. 3 Personen 75 m² 459,00 € k. A. k. A. 4 Personen 85 m² 531,25 € k. A. k. A. 5 Personen 95 m² 582,35 € k. A. k. A. 6 Personen 105 m² 643,65 € k. A. k. A. jede weitere 10 m² 61,30 € k. A. k. A.Chemnitz zählt rund 252.000 Einwohner und 12.619 BG. Die durchschnittlichen KdU liegen bei 400 €.
Durchschnittliche KdU in Chemnitz nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 332 € 7.487 59,33 % 2 Personen 403 € 2.216 17,56 % 3 Personen 477 € 1.358 10,76 % 4 Personen 547 € 765 6,06 % 5+ Personen 754 € 793 6,28 % DortmundStand 01.04.2024; nächste Überprüfung im 4. Quartal 2025. Das Jobcenter stellt einen Mietpreisrechner bereit.
Angemessene Miete (KdU) in Dortmund – Quelle: Jobcenter Dortmund · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 04/2024) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 50 m² 570 € 400 € 170 € 2 Personen 65 m² 690 € 490 € 200 € 3 Personen 80 m² 820 € 590 € 230 € 4 Personen 95 m² 1.040 € 780 € 260 € 5 Personen 110 m² 1.230 € 930 € 300 € 6 Personen 125 m² 1.310 € 1.000 € 310 € jede weitere individuell individuell individuell individuellDortmund hat etwa 614.500 Einwohner und 45.198 Bedarfsgemeinschaften. Durchschnittlich werden 572 € KdU gezahlt.
Durchschnittliche KdU in Dortmund nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 450 € 24.627 54,49 % 2 Personen 564 € 8.077 17,87 % 3 Personen 679 € 5.112 11,31 % 4 Personen 782 € 3.629 8,03 % 5+ Personen 1.044 € 3.753 8,30 % DresdenStand 01.01.2025; maßgeblich für 2025 und 2026.
Angemessene Miete (KdU) in Dresden – Quelle: Jobcenter Dresden · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 01/2025) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 45 m² 450,50 € k. A. k. A. 2 Personen 60 m² 557,64 € k. A. k. A. 3 Personen 75 m² 715,73 € k. A. k. A. 4 Personen 85 m² 813,85 € k. A. k. A. 5 Personen 95 m² 962,50 € k. A. k. A. 6 Personen 105 m² 1.079,10 € k. A. k. A. jede weitere 10 m² 116,60 € k. A. k. A.Dresden zählt rund 572.000 Einwohner und 21.978 Bedarfsgemeinschaften. Durchschnittlich werden 494 € KdU gezahlt.
Durchschnittliche KdU in Dresden nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 419 € 13.917 63,32 % 2 Personen 493 € 3.688 16,78 % 3 Personen 590 € 2.123 9,66 % 4 Personen 695 € 1.202 5,47 % 5+ Personen 1.056 € 1.048 4,77 % DuisburgGültig seit 01.08.2025.
Angemessene Miete (KdU) in Duisburg – Quelle: Jobcenter Duisburg · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 08/2025) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 50 m² 446,00 € k. A. k. A. 2 Personen 65 m² 538,20 € k. A. k. A. 3 Personen 80 m² 644,00 € k. A. k. A. 4 Personen 95 m² 776,15 € k. A. k. A. 5 Personen 110 m² 947,10 € k. A. k. A. 6 Personen 125 m² 1.076,25 € k. A. k. A. jede weitere 15 m² 129,15 € k. A. k. A.Duisburg hat rund 507.800 Einwohner und 34.841 Bedarfsgemeinschaften. Durchschnittlich werden 486 € KdU gezahlt.
Durchschnittliche KdU in Duisburg nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 391 € 17.778 51,03 % 2 Personen 462 € 6.373 18,29 % 3 Personen 548 € 4.195 12,04 % 4 Personen 644 € 3.306 9,49 % 5+ Personen 820 € 3.189 9,15 % DüsseldorfAngemessenheitsgrenzen bei Umzug/Neuanmietung seit 01.11.2024; maßgeblich für 2025. Ein Mietkostenrechner ist verfügbar.
Angemessene Miete (KdU) in Düsseldorf – Quelle: Jobcenter Düsseldorf · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 11/2024) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 50 m² 546 € k. A. k. A. 2 Personen 65 m² 632 € k. A. k. A. 3 Personen 80 m² 776 € k. A. k. A. 4 Personen 95 m² 1.003 € k. A. k. A. 5 Personen 110 m² 1.317 € k. A. k. A. 6 Personen 125 m² 1.497 € k. A. k. A. jede weitere 15 m² 180 € k. A. k. A.Düsseldorf (ca. 655.000 Einwohner) hat 27.969 Bedarfsgemeinschaften. Durchschnittlich werden 538 € KdU gezahlt.
Durchschnittliche KdU in Düsseldorf nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 429 € 15.953 59,15 % 2 Personen 534 € 4.639 17,20 % 3 Personen 680 € 2.846 10,55 % 4 Personen 818 € 1.875 6,95 % 5+ Personen 1.047 € 1.656 6,14 % EssenAnhebung zum 01.09.2024; deutliche Pluszeichen in mehreren Stufen.
Angemessene Miete (KdU) in Essen – Quelle: Jobcenter Essen · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 09/2024) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 50 m² 471,50 € 368,00 € 103,50 € 2 Personen 65 m² 612,95 € 478,40 € 134,55 € 3 Personen 80 m² 754,40 € 588,80 € 165,60 € 4 Personen 95 m² 895,85 € 699,20 € 196,65 € 5 Personen 110 m² 1.037,50 € 809,60 € 227,70 € 6 Personen 120 m² 1.131,60 € 883,20 € 248,40 € jede weitere 10 m² 94,50 € 76,00 € 18,50 €Essen hat ca. 596.000 Einwohner und 42.863 BG. Durchschnittliche KdU: 541 €.
Durchschnittliche KdU in Essen nach BG-Größe (Stand 06/2025) – Angaben ohne Gewähr BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 422 € 23.897 55,75 % 2 Personen 549 € 7.048 16,44 % 3 Personen 660 € 4.875 11,37 % 4 Personen 761 € 3.513 8,20 % 5+ Personen 949 € 3.530 8,24 % Frankfurt am MainStand 01.06.2024.
Angemessene Miete (KdU) in Frankfurt am Main – Quelle: Jobcenter Frankfurt · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 06/2024) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 50 m² 786 € k. A. k. A. 2 Personen 60 m² 903 € k. A. k. A. 3 Personen 75 m² 1.078 € k. A. k. A. 4 Personen 87 m² 1.219 € k. A. k. A. 5 Personen 99 m² 1.360 € k. A. k. A. 6 Personen 111 m² 1.501 € k. A. k. A. jede weitere 12 m² 141 € k. A. k. A.Frankfurt zählt ca. 775.000 Einwohner und 32.435 BG. Durchschnittliche KdU: 597 €.
Durchschnittliche KdU in Frankfurt am Main nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 497 € 18.306 56,44 % 2 Personen 586 € 5.619 17,32 % 3 Personen 662 € 3.763 11,60 % 4 Personen 808 € 2.538 7,82 % 5+ Personen 1.103 € 2.209 6,81 % HamburgGrenzwerte auf Basis Mietspiegel 2023; Stand 20.03.2024; maßgeblich für 2025.
Angemessene Miete (KdU) in Hamburg – Quelle: Jobcenter Hamburg · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 03/2024) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 50 m² 573,00 € k. A. k. A. 2 Personen 60 m² 693,60 € k. A. k. A. 3 Personen 75 m² 813,00 € k. A. k. A. 4 Personen 90 m² 980,10 € k. A. k. A. 5 Personen 105 m² 1.361,85 € k. A. k. A. 6 Personen 120 m² 1.545,60 € k. A. k. A. jede weitere 15 m² 193,20 € k. A. k. A.Hamburg hat ca. 1,90 Mio. Einwohner und 100.168 BG. Durchschnittliche KdU: 722 €.
Durchschnittliche KdU in Hamburg nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 509 € 57.923 57,83 % 2 Personen 676 € 16.935 16,91 % 3 Personen 859 € 11.230 11,21 % 4 Personen 1.137 € 7.447 7,43 % 5+ Personen 2.006 € 6.633 6,62 % HannoverDeutliche Anhebung zum 01.06.2024 gegenüber 01.06.2022.
Angemessene Miete (KdU) in Hannover – Quelle: Jobcenter Hannover · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 06/2024) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 50 m² 499 € k. A. k. A. 2 Personen 60 m² 587 € k. A. k. A. 3 Personen 75 m² 697 € k. A. k. A. 4 Personen 85 m² 834 € k. A. k. A. 5 Personen 95 m² 946 € k. A. k. A. 6 Personen 105 m² 1.046 € k. A. k. A. jede weitere 10 m² 100 € k. A. k. A.Region Hannover: ca. 1,18 Mio. Einwohner; Stadt Hannover: ca. 548.000 Einwohner; 56.062 BG in der Region. Durchschnittlich 534 € KdU je BG.
Durchschnittliche KdU in Hannover (Region) nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 432 € 32.300 57,61 % 2 Personen 529 € 9.273 16,54 % 3 Personen 637 € 6.156 10,98 % 4 Personen 759 € 4.309 7,69 % 5+ Personen 969 € 4.024 7,18 % KölnAnhebung zum 01.01.2025; nachfolgend die aktuellen Richtwerte.
Angemessene Miete (KdU) in Köln – Quelle: Jobcenter Köln · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 01/2025) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 50 m² 677 € k. A. k. A. 2 Personen 65 m² 820 € k. A. k. A. 3 Personen 80 m² 976 € k. A. k. A. 4 Personen 95 m² 1.139 € k. A. k. A. 5 Personen 110 m² 1.302 € k. A. k. A. 6 Personen 125 m² 1.466 € k. A. k. A. jede weitere 15 m² 164 € k. A. k. A.Köln hat rund 1,1 Mio. Einwohner und 58.330 BG. Durchschnittliche KdU: 603 €.
Durchschnittliche KdU in Köln nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 485 € 33.639 57,67 % 2 Personen 619 € 10.109 17,33 % 3 Personen 744 € 6.416 11,00 % 4 Personen 876 € 4.482 7,68 % 5+ Personen 1.058 € 3.684 6,32 % LeipzigStand 01.01.2024.
Angemessene Miete (KdU) in Leipzig – Quelle: Jobcenter Leipzig · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 01/2024) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 45 m² 345,79 € 266,41 € 79,38 € 2 Personen 60 m² 450,00 € 344,17 € 105,83 € 3 Personen 75 m² 586,63 € 454,34 € 132,29 € 4 Personen 85 m² 671,44 € 521,51 € 149,93 € 5 Personen 95 m² 782,46 € 614,89 € 167,57 € 6 Personen 105 m² 861,79 € 676,02 € 185,77 € jede weitere 10 m² 79,33 € 61,13 € 18,20 €Leipzig hat ca. 632.500 Einwohner und 31.096 BG. Durchschnittliche KdU: 404 €.
Durchschnittliche KdU in Leipzig nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 334 € 20.234 65,07 % 2 Personen 420 € 4.906 15,78 % 3 Personen 501 € 2.822 9,08 % 4 Personen 585 € 1.630 5,24 % 5+ Personen 928 € 1.504 4,84 % MünchenRichtwerte größtenteils seit 01.01.2024; Anpassung zum 01.01.2025 bei 1-Personen-Haushalten von 849 auf 890 €.
Angemessene Miete (KdU) in München – Quelle: Jobcenter München · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 01/2025) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 50 m² 890,00 € 805,00 € 85,00 € 2 Personen 65 m² 1.092,00 € 981,50 € 110,50 € 3 Personen 75 m² 1.286,00 € 1.158,50 € 127,50 € 4 Personen 90 m² 1.569,00 € 1.416,00 € 153,00 € 5 Personen 105 m² 1.939,00 € 1.760,50 € 178,50 € 6 Personen 120 m² 2.188,00 € 1.984,00 € 204,00 € jede weitere 15 m² 310,00 € 284,50 € 25,50 €München zählt ca. 1,6 Mio. Einwohner und 39.466 BG. Durchschnittliche KdU: 686 €.
Durchschnittliche KdU in München nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 553 € 23.257 59,13 % 2 Personen 661 € 6.624 16,84 % 3 Personen 780 € 4.214 10,71 % 4 Personen 1.005 € 2.641 6,71 % 5+ Personen 1.465 € 2.599 6,61 % NürnbergStand 01.07.2024.
Angemessene Miete (KdU) in Nürnberg – Quelle: Jobcenter Nürnberg · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 07/2024) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 50 m² 522,00 € k. A. k. A. 2 Personen 65 m² 649,00 € k. A. k. A. 3 Personen 75 m² 747,00 € k. A. k. A. 4 Personen 90 m² 917,00 € k. A. k. A. 5 Personen 105 m² 1.065,00 € k. A. k. A. 6 Personen 115 m² 1.167,00 € k. A. k. A. jede weitere 10 m² 102,00 € k. A. k. A.Nürnberg zählt ca. 545.000 Einwohner und 24.038 BG. Durchschnittliche KdU: 517 €.
Durchschnittliche KdU in Nürnberg nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 433 € 13.810 57,45 % 2 Personen 506 € 4.482 18,65 % 3 Personen 600 € 2.755 11,46 % 4 Personen 750 € 1.661 6,91 % 5+ Personen 960 € 1.330 5,53 % RecklinghausenAktualisierung zum 01.08.2025.
Angemessene Miete (KdU) in Recklinghausen – Quelle: Jobcenter Recklinghausen · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 08/2025) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 50 m² 458,00 € 350,00 € 108,00 € 2 Personen 65 m² 560,40 € 420,00 € 140,40 € 3 Personen 80 m² 692,80 € 520,00 € 172,80 € 4 Personen 95 m² 855,20 € 650,00 € 205,20 € 5 Personen 110 m² 997,60 € 760,00 € 237,60 € jede weitere 15 m² 132,40 € 100,00 € 32,40 €Recklinghausen hat rund 119.500 Einwohner und 32.831 BG. Durchschnittliche KdU: 487 €.
Durchschnittliche KdU in Recklinghausen nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 380 € 17.570 53,52 % 2 Personen 480 € 6.204 18,90 % 3 Personen 568 € 3.793 11,55 % 4 Personen 679 € 2.503 7,62 % 5+ Personen 900 € 2.761 8,41 % StuttgartVeröffentlichung ausschließlich auf Kaltmietbasis; Stand 01.01.2025.
Angemessene Miete (KdU) in Stuttgart – Quelle: Jobcenter Stuttgart · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 01/2025) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 45 m² k. A. 563,00 € k. A. 2 Personen 60 m² k. A. 665,00 € k. A. 3 Personen 75 m² k. A. 788,00 € k. A. 4 Personen 90 m² k. A. 940,00 € k. A. 5 Personen 105 m² k. A. 1.104,00 € k. A. 6 Personen 120 m² k. A. 1.450,00 € k. A. jede weitere 15 m² k. A. 181,20 € k. A.Stuttgart hat ca. 610.000 Einwohner und 22.975 BG. Durchschnittliche KdU: 638 €.
Durchschnittliche KdU in Stuttgart nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 506 € 14.247 62,01 % 2 Personen 657 € 3.619 15,75 % 3 Personen 805 € 2.286 9,95 % 4 Personen 979 € 1.494 6,50 % 5+ Personen 1.335 € 1.329 5,78 % WuppertalGültig seit 01.01.2025; Anhebung gegenüber 2024 um etwa 6,75 %.
Angemessene Miete (KdU) in Wuppertal – Quelle: Jobcenter Wuppertal · zuletzt geprüft: 10/2025 (gültig seit 01/2025) Haushalt angemessene Wohnungsgröße angemessene Bruttokaltmiete Kaltmiete Nebenkosten (ohne Heizkosten) 1 Person 50 m² 466,00 € 354,50 € 111,50 € 2 Personen 65 m² 568,10 € 323,15 € 144,95 € 3 Personen 80 m² 699,20 € 520,80 € 178,40 € 4 Personen 95 m² 830,30 € 618,45 € 211,85 € 5 Personen 110 m² 933,90 € 688,60 € 245,30 € 6 Personen 125 m² 1.061,25 € 782,50 € 278,75 € jede weitere 15 m² 127,35 € 93,90 € 33,45 €Wuppertal verzeichnet ca. 366.000 Einwohner und 22.549 BG. Durchschnittliche KdU: 510 €.
Durchschnittliche KdU in Wuppertal nach BG-Größe (Stand 06/2025) BG-Größe Durchschnittliche KdU Haushalte Anteil 1 Person 397 € 12.404 55,01 % 2 Personen 521 € 3.790 16,81 % 3 Personen 612 € 2.647 11,74 % 4 Personen 711 € 1.809 8,02 % 5+ Personen 894 € 1.899 8,42 % Noch nicht aufgeführt? Weitere Städte im ÜberblickDie obigen Tabellen enthalten die vollständigen Richtwerte für die im Videoscript genannten Kommunen. Sollten Sie Grenzwerte für weitere Orte benötigen – etwa Duisburg, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, München, Nürnberg, Recklinghausen, Stuttgart oder Wuppertal wurden bereits aufgenommen – ergänze ich gerne andere Landkreise und kreisfreie Städte in derselben Struktur.
Nebenkosten müssen angemessen hoch seinNeben der Miete und den Heizkosten prüft das Jobcenter auch die kalten Nebenkosten. Diese dürfen weder überhöht noch auffällig niedrig angesetzt sein.
Hintergrund ist die Vermeidung hoher Nachzahlungen in der Betriebskostenabrechnung: Eine scheinbar günstige Miete kann sich andernfalls nachträglich als zu teuer erweisen. Sinnvoll sind realistische Vorauszahlungen, die sich an den üblichen Verbräuchen und den Betriebskosten des Hauses orientieren.
Bei Neuverträgen sollten Mieterinnen und Mieter die Abschläge plausibel begründen können und alle Abrechnungen sorgfältig aufbewahren.
Fazit: Regionale Grenzwerte kennen, Unterlagen sorgfältig führenDie Angemessenheit von Miete und Wohnfläche im Bürgergeld richtet sich lokal nach den Vorgaben des zuständigen Jobcenters. Wer Wohnung und Mietkosten plant, sollte die aktuell gültigen KdU-Richtwerte kennen, auf sachgerechte Nebenkosten achten und die Heizkosten realistisch kalkulieren.
In den ersten zwölf Monaten greift noch die Karenzzeit, dennoch gilt: Für einen sicheren Leistungsbezug sind vollständige, stimmige Unterlagen der beste Schutz vor späteren Kürzungen oder Nachforderungen.
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die veröffentlichten Richtwerte der örtlich zuständigen Jobcenter sowie individuelle Entscheidungen im Einzelfall.
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Schwerbehinderung: Kostenlose ÖPNV-Wertmarke nach der Klage
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Ende entschieden, dass eine schwerbehinderte Rentnerin, die in einem Pflegeheim lebt und dort Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhält, Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine sogenannte Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr hat.
Zuvor hatten Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) unterschiedlich geurteilt. Jetzt muss der beklagte Leistungsträger der Klägerin die 91 Euro zurückzahlen, die sie für die Wertmarke aufbringen musste (Az: B 9 SB 2/23 R)
Hintergrund des FallsDie Klägerin ist 1940 geboren und hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie das Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung). Sie lebt in einem Pflegeheim und erhält dort Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII. Allerdings bezieht sie keine zusätzlichen Sozialhilfeleistungen für ihren Lebensunterhalt (z.B. aus dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII), da sie über anrechenbares Einkommen verfügt.
Im Jahr 2021 beantragte sie beim zuständigen Versorgungsamt eine kostenlose Wertmarke, die schwerbehinderten Menschen normalerweise eine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglicht. Das Amt lehnte ab, weil die Klägerin nicht „laufende Leistungen zum Lebensunterhalt“ im Sinne des Gesetzes erhält.
Streit um die Erstattung von 91 EuroTrotz der Ablehnung kaufte die Klägerin im Jahr 2021 die Wertmarke selbst – allerdings musste sie dafür ein Darlehen vom Sozialhilfeträger aufnehmen, das sie in Raten zurückzahlte.
So entstand ihr ein Eigenanteil von 91 Euro, den sie sich nun vom Beklagten erstatten lassen wollte. Sie war der Auffassung, dass auch Empfänger von Hilfe zur Pflege in einem Pflegeheim nicht schlechtergestellt sein sollten als andere Menschen, die Sozialhilfe zum Lebensunterhalt bekommen und deshalb eine kostenlose Wertmarke erhalten.
Urteile der ersten und zweiten Instanz- Sozialgericht Braunschweig (1. Instanz)
Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht. Es verurteilte den Beklagten, die 91 Euro zu erstatten. Auch wer Leistungen aus dem Sozialhilfesystem erhalte und in einem Pflegeheim lebe, gehöre zum anspruchsberechtigten Personenkreis. - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (2. Instanz)
Das LSG sah dies anders und hob das Urteil des Sozialgerichts auf. Die Klägerin sei nicht bezugsberechtigt, weil sie keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII beziehe. Die reine „Hilfe zur Pflege“ im Siebten Kapitel des SGB XII reiche nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht aus.
Die Klägerin ging in Revision zum Bundessozialgericht – mit Erfolg. Das BSG entschied, dass die Vorinstanz (das LSG) die Klägerin zu Unrecht aus dem Anspruchskreis ausschloss.
Das Urteil des LSG wurde aufgehoben und das ursprüngliche Urteil des Sozialgerichts Braunschweig wiederhergestellt. Damit steht fest: Der Beklagte muss der Klägerin die 91 Euro zurückerstatten und trägt auch ihre außergerichtlichen Kosten in Berufung und Revision.
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Wer erhält eine kostenlose Wertmarke?Nach § 228 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke.
Das Gesetz verlangt aber ausdrücklich „laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII“. Betroffene, die ausschließlich Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII bekommen, tauchen im Gesetzeswortlaut nicht auf.
Gesetzliche Lücke durch SystemwechselDas BSG stellte jedoch fest, dass die fehlende Erwähnung von Pflegeheimbewohnern, die nur Hilfe zur Pflege beziehen, eine „planwidrige Regelungslücke“ darstellt. Ursprünglich sollten schwerbehinderte Heimbewohner, die bedürftig sind, alle gleichbehandelt werden.
Als das alte Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durch das SGB XII ersetzt wurde, ging diese Gleichstellung von „Heimbewohnern mit Hilfe zum Lebensunterhalt“ und „Heimbewohnern mit Hilfe zur Pflege“ in der Rechtsnorm verloren.
Nach dem SGB XII fiel die Klägerin damit auf einmal aus dem Wortlaut heraus, obwohl sie genauso bedürftig und auf Sozialhilfe angewiesen ist – nur eben in Form von Hilfe zur Pflege.
Gleiche Behandlung aller bedürftigen HeimbewohnerAus Sicht des Gerichts verstoße es gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn allein der formale Umstand, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt über Rente abdeckt und nur Hilfe zur Pflege bezieht, ihr die kostenlose Beförderung verwehren würde.
Da das Gesetz hier eine unbeabsichtigte Lücke enthält, muss es entsprechend („analog“) angewendet werden. Ergebnis: Auch Empfänger von Hilfe zur Pflege in einem Pflegeheim haben Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke, wenn sie bedürftig sind.
Bedeutung des UrteilsDas BSG stellt klar, dass nicht nur jene schwerbehinderten Menschen von den Kosten für die Wertmarke befreit sind, die Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, sondern auch diejenigen, die ausschließlich Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen beziehen.
Damit werden Pflegeheimbewohner mit erheblicher Gehbehinderung – die auf Sozialleistungen angewiesen sind – weiterhin von der Eigenbeteiligung verschont. Zugleich stärkt die Entscheidung das Prinzip, dass sozialhilfebedürftige Heimbewohner gleich zu behandeln sind, unabhängig davon, ob ihre Hilfe „Lebensunterhalt“ oder „Pflege“ genannt wird.
Für Betroffene bedeutet das konkret: Sollte ein Amt die kostenlose Wertmarke mit der Begründung verweigern, man beziehe keine klassischen „Leistungen zum Lebensunterhalt“ nach dem SGB XII, kann diese neue Rechtsprechung helfen, trotzdem eine Erstattung oder Befreiung zu erwirken.
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Vorteile und Zuschüsse bei GdB von 30 bis 50 auch ohne eine Schwerbehinderung
Menschen mit Behinderungen stehen oft vor verschiedenen Herausforderungen, sei es im Arbeitsleben oder im Umgang mit staatlichen Stellen. Wer einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 hat, kann die Gleichstellung in Anspruch nehmen.
Dies hat Vorteile, die aber anders sind, als würde man einen GdB von mindestens 50 erreichen.
Was bedeutet Gleichstellung?Eine Gleichstellung bedeutet keine automatische Einstufung als Mensch mit einer Schwerbehinderung. Sie bietet nicht die gleichen Nachteilsausgleiche wie die Schwerbehinderung selbst, wie beispielsweise die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen oder mehr Urlaub zu erhalten.
Stattdessen konzentriert sich die Gleichstellung auf andere Vorteile, wie beispielsweise einen besonderen Kündigungsschutz und die Möglichkeit, bestimmte Zuschüsse zu erhalten.
Besonderer Kündigungsschutz bei GleichstellungEin wesentlicher Vorteil der Gleichstellung ist der besondere Kündigungsschutz. Wenn ein Arbeitgeber die Entlassung eines gleichgestellten Mitarbeiters in Erwägung zieht, muss er zuerst das Integrationsamt und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung konsultieren.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Mitarbeiter unkündbar ist. Der Schutz gilt nicht, wenn die Kündigung auf unzureichende Arbeitsleistung zurückzuführen ist, die nicht durch die Behinderung bedingt ist.
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Des Weiteren können mit einer Gleichstellung Zuschüsse verbunden sein. Auch hier ist kein Schwerbehindertenstatus erforderlich.
Dies kann ein Vorteil für den Arbeitgeber sein und die Einstellungschancen für Menschen mit Behinderungen verbessern.
Zudem bietet das Integrationsamt Beratung und Unterstützung bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, die mit der Behinderung zusammenhängen.
Zusätzlich zur bereits erwähnten Unterstützung bietet eine Gleichstellung ab einem GdB von 30 gewisse weitere Vorteile. Eine Unterstützung ist die Unterstützung bei der Ausstattung des Arbeitsplatzes.
Das Integrationsamt kann die Kosten für spezielle Programme oder Hilfsmittel übernehmen, die für die Bewältigung der Arbeit notwendig sind.
Des Weiteren sind Lohnkostenzuschüsse möglich, die für Arbeitgeber als Anreiz dienen, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen. Diese Zuschüsse können dazu beitragen, die finanzielle Belastung für Arbeitgeber zu verringern und die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
Aber: Bei einem GdB gibt es jedoch keinen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub oder kostenlose Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch ein vorzeitiger Renteneintritt ist nicht möglich.
Voraussetzungen und Vorgehensweise bei der GleichstellungUm eine Gleichstellung zu beantragen, muss man entweder bereits eine Anstellung haben oder sich aktiv auf Jobsuche befinden. Die Anfrage kann mündlich, schriftlich oder telefonisch bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.
Ein entscheidender Aspekt ist die Begründung für die Gleichstellung, welche die potenziellen Nachteile aufgrund der Behinderung darlegt. Dies kann zum Beispiel häufige Krankheitsausfälle oder Einschränkungen bei der Arbeitsgeschwindigkeit umfassen.
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Ein Beispiel aus der PraxisEin Beispiel für die Unterstützung durch eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 könnte folgendes Szenario sein:
Herr Müller arbeitet als Softwareentwickler in einem mittelständischen IT-Unternehmen. Aufgrund einer chronischen Erkrankung ist er in seiner Arbeitsleistung beeinträchtigt. Trotzdem möchte er weiterhin aktiv im Berufsleben bleiben. Herr Müller beantragt beim Integrationsamt eine Gleichstellung aufgrund seines GdB von 30.
Durch die Gleichstellung erhält Herr Müller Unterstützung bei der Ausstattung seines Arbeitsplatzes.
Das Integrationsamt übernimmt die Kosten für die Anschaffung einer speziellen Bildschirmarbeitsplatzbrille und eines ergonomischen Stuhls, die ihm helfen, seine Arbeit effizienter zu erledigen und gesundheitliche Beschwerden zu reduzieren.
Darüber hinaus profitiert das Unternehmen von Lohnkostenzuschüssen, die es als Anreiz zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen erhält. Diese finanzielle Unterstützung erleichtert es dem Unternehmen, Herrn Müller einzustellen und ihm eine angemessene Arbeitsumgebung zu bieten.
Obwohl Herr Müller durch die Gleichstellung keine zusätzlichen Urlaubstage oder andere Vergünstigungen erhält, ermöglicht ihm die Unterstützung bei der Arbeitsplatzgestaltung, weiterhin seinem Beruf nachzugehen und sich aktiv am Arbeitsleben zu beteiligen.
Gleichstellung hat vor allem Vorteile im ArbeitslebenZusammenfassend bietet also eine Gleichstellung für Menschen mit Behinderungen wichtige Vorteile im Arbeitsleben, insbesondere im Hinblick auf den Kündigungsschutz und mögliche finanzielle Unterstützung.
Obwohl Betroffene nicht die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die Schwerbehinderung selbst bietet, kann sie dennoch einen bedeutenden Unterschied im Leben von Menschen mit Behinderungen machen. Es ist daher ratsam, über eine Gleichstellung nachzudenken, wenn der Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 liegt.
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Mehr Rente durch Erziehungszeiten: So den Antrag V0800 und V0805 richtig ausfüllen
Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten können spürbar zur späteren Rente beitragen. Sie honorieren die gesellschaftlich wichtige Erziehungsarbeit und schließen Lücken im Versicherungsverlauf. Automatisch erfasst werden diese Zeiten jedoch nicht. Sie müssen aktiv beantragt und in die Kontenklärung eingebracht werden.
Wichtig ist dabei die Kombination aus Kontenklärungsantrag V0100 und dem speziellen Antrag V0800 für Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeiten.
Je nach Familiensituation kommt zusätzlich der Zusatzfragebogen V0805 ins Spiel. Wer diese Formulare systematisch angeht, vermeidet Rückfragen und beschleunigt die Anerkennung.
Erste Station: Kontenklärung mit V0100Im Rahmen der Kontenklärung wird Ihr Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit überprüft. Der V0100 stellt hierzu gezielte Fragen, unter anderem, ob Erziehungszeiten noch nachzutragen sind. Ist das der Fall, führt der Weg direkt zum V0800.
Eine Besonderheit gleich zu Beginn: Es wird nach dem Wohnsitz am 18. Mai 1990 gefragt. Hintergrund sind rentenrechtliche Sonderregelungen für Versicherte, die zu diesem Stichtag in der ehemaligen DDR lebten. Diese Angabe ist keine Nebensächlichkeit, sondern kann den Rentenverlauf beeinflussen.
V0800: Persönliche AngabenDas Ausfüllen der persönlichen Daten ist Routine. Auffällig bleibt die Frage nach dem Wohnsitz zum Stichtag 18. Mai 1990, die – wie erwähnt – der Abgrenzung historischer Rechtslagen dient. Sorgfalt hilft hier, spätere Rückfragen zu vermeiden.
Welche Kinder werden erfasst – und wie vollständig?Im zweiten Abschnitt werden die Kinder benannt, für die Zeiten geltend gemacht werden. Bei einer ersten Kontenklärung werden grundsätzlich alle Kinder eingetragen. Gibt es mehr als zwei, werden die entsprechenden Seiten vervielfältigt.
Wenn in der Vergangenheit bereits Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten anerkannt wurden, sind nur die Kinder anzugeben, bei denen die Kinderberücksichtigungszeit noch nicht vollständig bis zum zehnten Lebensjahr erfasst ist.
Kinder, die beim letzten Antrag bereits älter als zehn waren und für die die Berücksichtigung bis dahin anerkannt ist, müssen nicht erneut aufgeführt werden.
Ein Beispiel verdeutlicht die Logik: Bei drei Kindern mit Geburtsjahren 2000, 2005 und 2015 und einer Kontenklärung im Jahr 2013 ist das älteste Kind beim erneuten Antrag im Jahr 2022 nicht mehr relevant, weil es 2013 bereits über zehn Jahre alt war. Für Nachweise genügt häufig die Geburtsurkunde des jüngsten Kindes, wenn die Unterlagen der älteren Geschwister schon früher vorlagen.
Für jedes Kind werden Geburtsdatum, gegebenenfalls Sterbedatum, sowie der rechtliche Status abgefragt.
Bei Stiefkindern gilt: Kindererziehungs- oder Kinderberücksichtigungszeiten können erst ab Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil anerkannt werden; vorherige Anerkennung ist nur möglich, wenn das Kind als Pflegekind galt.
Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Kind dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft mit Pflegeeltern lebt und eine familiäre Bindung besteht. Der Nachweis erfolgt regelmäßig über eine Jugendamtsbescheinigung oder eine Melderegisterbescheinigung zum gemeinsamen Wohnsitz.
Beantragen Stief- oder Pflegeeltern die Anerkennung, ist für jedes betroffene Kind zusätzlich der V0805 erforderlich. Am Ende des Frageblocks wird außerdem abgefragt, ob das Kind ununterbrochen erzogen wurde.
Erziehung liegt auch dann vor, wenn das Kind während einer Erwerbstätigkeit zeitweise von Großeltern, Tagespflegepersonen oder einer Kita betreut wurde. Keine Erziehung im rentenrechtlichen Sinn liegt in der Regel vor, wenn kein gemeinsamer Haushalt bestand, etwa bei Heimunterbringung oder wenn das Kind beim anderen Elternteil lebte.
Wohnsitz während der Erziehung – Ost oder West?Bis zum zehnten Geburtstag des Kindes ist anzugeben, wo die Erziehung stattfand. Rechtlicher Hintergrund ist die bisherige Unterscheidung von Entgeltpunkten Ost und West.
Auch wenn die Anerkennung der Zeiten an sich identisch verläuft, wurden Erziehungsleistungen je nach Ort bisher unterschiedlichen Bewertungssystemen zugeordnet. Nach aktueller Rechtslage wird diese Differenzierung aufgehoben, sodass perspektivisch keine unterschiedliche Bewertung mehr erfolgen soll.
Die historische Zuordnung bleibt für zurückliegende Zeiträume dennoch dokumentationspflichtig.
Mitgliedschaft in anderen AlterssicherungssystemenVon zentraler Bedeutung ist die Frage, ob während der Erziehung eine Mitgliedschaft in einem anderen Alterssicherungssystem bestand, etwa im Beamtenrecht oder in einer berufsständischen Versorgung. Werden aufgrund der Erziehung dort vergleichbare Anwartschaften erworben, kann die Anerkennung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sein.
Das betrifft insbesondere Beamtinnen und Beamte sowie Personen mit kirchenrechtlichen Versorgungen.
Bei berufsständischen Versorgungen lohnt der Blick in die jeweilige Satzung, da die Ausgestaltung variiert. Ein Ausschluss ist jedenfalls gegeben, wenn bereits während der Erziehungszeit eine Versorgung aus dem anderen System bezogen wurde.
Selbstständigkeit während der ErziehungWer während der Erziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten selbstständig war, muss angeben, ob die Tätigkeit nur geringfügig oder darüber hinausgehend ausgeübt wurde. Rechtlich bedeutsam ist, dass Kinderberücksichtigungszeiten bei selbstständig Erwerbstätigen mit einem monatlichen Gewinn oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze nur anerkannt werden, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.
Fehlt diese Pflichtversicherung, scheidet die Anerkennung aus. In Partnerschaften sollte dann geprüft werden, ob die Zeiten sinnvollerweise beim anderen Elternteil anerkannt werden können.
Erziehung im Ausland, besondere Statusfragen und AusnahmenErfolgte die Erziehung außerhalb Deutschlands, ist eine Anerkennung in der Regel ausgeschlossen. Ausnahmen greifen unter anderem, wenn die Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber erfolgte.
Für Asylberechtigte und Spätaussiedler bestehen ebenfalls besondere Regelungen. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit ist ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland erforderlich, weshalb für nichtdeutsche Staatsangehörige der aufenthaltsrechtliche Status während der Erziehung zu belegen ist.
Auch der umgekehrte Sonderfall wird erfasst: Selbst wenn die Erziehung in Deutschland stattfand, kann eine Anerkennung ausgeschlossen sein, etwa bei Zugehörigkeit zu ausländischen Streitkräften oder bei Entsendung durch ein ausländisches Unternehmen.
Diese Konstellationen werden im zehnten Frageblock abgefragt. In der überwiegenden Zahl der Fälle lassen sich die Fragen ohne Besonderheiten verneinen.
Bei wem werden die Zeiten gutgeschrieben?Im elften Abschnitt entscheidet sich, welchem Elternteil die Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten zugeordnet werden. Eine zeitliche Aufteilung ist möglich, eine doppelte Gutschrift für denselben Zeitraum ausgeschlossen.
Wichtig ist die formale Zuständigkeit: Der Frageblock 11 ist nur auszufüllen, wenn die Mutter den Antrag stellt. Beantragt der Vater oder eine andere Person, die nicht die Mutter ist, die Anerkennung, entfällt dieser Block – dafür ist für jedes Kind der V0805 auszufüllen.
Für alleinerziehende Mütter, die von der Geburt bis zum zehnten Lebensjahr durchgehend allein erzogen haben, ist der Weg besonders klar: Mit der passenden Antwort in Frage 11.1 ist der Antrag praktisch abgeschlossen.
Überschaubar bleibt es auch bei gemeinsamer Erziehung, wenn feststeht, dass die Mutter überwiegend erzogen hat oder beide Elternteile die Erziehungsleistung zeitlich gleichwertig erbracht haben. „Überwiegend“ meint, dass unter objektiven Gesichtspunkten mehr Zeit mit dem Kind verbracht wurde oder hätte verbracht werden können als der andere Elternteil – etwa, wenn die Mutter nicht oder in Teilzeit arbeitete, der Vater aber vollzeitbeschäftigt war.
In diesen Fällen wird die entsprechende Auswahl in 11.1 und 11.2 getroffen; zusätzlich sind Angaben zum anderen Elternteil erforderlich und dessen Unterschrift, die die überwiegende Erziehung bestätigt. Ist die Unterschrift nicht zu beschaffen, muss der Grund benannt werden.
Übereinstimmende Erklärung – nur für die ZukunftZum Schluss fragt der V0800, ob eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeiten abgegeben wurde. Mit einer solchen Erklärung können Eltern festlegen, dass die Zeiten künftig bei einem Elternteil anerkannt werden, selbst wenn nach der Rechtslage eigentlich der andere anspruchsberechtigt wäre.
Diese Erklärung wirkt ausschließlich für die Zukunft und sollte idealerweise früh, im besten Fall kurz nach der Geburt, erfolgen. Wurde keine Erklärung abgegeben, wird dies entsprechend vermerkt.
Der Zusatzfragebogen V0805: Wenn Vater, Stief- oder Pflegeeltern beantragen – oder Erziehungsphasen wechselnDer V0805 ist immer dann erforderlich, wenn nicht die Mutter beantragt oder wenn Erziehungsphasen nicht durchgehend von null bis zehn Jahren in einer Hand lagen. Inhaltlich greift der V0805 viele Fragen aus dem V0800 auf, ergänzt aber um eine feingliedrige zeitliche Zuordnung.
Nach den persönlichen Daten folgen die Angaben zum Kind. Anschließend wird erfasst, ob die häusliche Gemeinschaft während der ersten zehn Lebensjahre unterbrochen war; entsprechende Zeiträume sind konkret zu benennen.
Besonders wichtig ist der Block zur Erziehungsbiografie: Wer hat wann erzogen, und gab es Phasen gemeinsamer Erziehung? Bei gemeinsamer Erziehung ist die Angabe, wer überwiegend erzog, zwingend – zudem ist die Unterschrift des anderen Elternteils erforderlich, um die Angaben zu bestätigen.
Der V0805 enthält außerdem einen eigenen Abschnitt, wenn nicht die leibliche oder adoptive Mutter beantragt. Soweit bekannt, sind dann Angaben zur leiblichen bzw. adoptiven Mutter zu machen, einschließlich der Frage, ob dort beamtenrechtliche Ansprüche bestehen. Eine adoptive Mutter ist der leiblichen Mutter gleichgestellt; beantragt sie selbst, kann der entsprechende Abschnitt entfallen.
Nachweise und Unterlagen: Was dem Antrag beigelegt werden sollteUnverzichtbar ist der Nachweis der Geburt des Kindes, für das Erziehungszeiten beantragt werden. In der Regel genügt eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch.
Oft reicht eine einfache Kopie, doch eine beglaubigte Abschrift schafft Rechtssicherheit und beschleunigt die Bearbeitung. Die Beglaubigung kann direkt bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen. Alternativ stellen Standesämter gebührenfrei Geburtsurkunden „für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung“ aus, die dem Antrag im Original beigefügt werden können.
Weitere Nachweise – etwa Jugendamtsbescheinigungen bei Pflegekindschaft, Melderegisterauskünfte zur gemeinsamen Wohnung, Arbeitszeit- oder Beschäftigungsnachweise zur Einordnung der überwiegenden Erziehung oder Bescheinigungen anderer Versorgungssysteme – sollten beigefügt werden, wenn sie für die konkrete Konstellation relevant sind.
Praxisnahe Tipps für eine zügige AnerkennungIn der Praxis hat sich gezeigt, dass eine klare Struktur und vollständige Belege Bearbeitungszeiten verkürzen. Elternteile sollten frühzeitig klären, bei wem die Zeiten sinnvollerweise anerkannt werden, insbesondere wenn Selbstständigkeit ohne Rentenversicherungspflicht vorlag. Zeitliche Veränderungen – etwa Trennung, Wechsel der hauptsächlichen Betreuung oder Auslandsaufenthalte – sollten im V0805 präzise mit Daten hinterlegt werden.
Wo Unterschriften des anderen Elternteils erforderlich sind, hilft es, diese frühzeitig einzuholen oder anderweitig zu dokumentieren, warum dies nicht möglich ist. Bei Stief- und Pflegekindschaften sind formale Nachweise zur rechtlichen Einordnung essenziell.
Fazit: Mehr Rente mit Kindererziehungszeiten, wenn man richtig vorgehtKindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten sind ein zentrales Element für eine faire Rentenbiografie. Sie erfordern jedoch Aufmerksamkeit bei der Antragstellung.
Wer den V0100 für die Kontenklärung mit dem V0800 kombiniert und – je nach Lebenssachverhalt – den V0805 sorgfältig ergänzt, schafft die Grundlage für eine zügige und rechtssichere Anerkennung.
Sehr wichtig sind vollständige Angaben, eine belastbare zeitliche Zuordnung der Erziehungsphasen und passende Nachweise. So wird Erziehungsarbeit nicht nur gesellschaftlich, sondern auch rentenrechtlich angemessen abgebildet.
Der Beitrag Mehr Rente durch Erziehungszeiten: So den Antrag V0800 und V0805 richtig ausfüllen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Befreiung von der Krankenkasse für Rentner – So geht das
Leser fragten uns, ob Sie sich als Rentner von der Krankenkasse befreien lassen. Da sich dies nicht einfach mit Ja oder Nein beantworten ist, zeigen wir in diesem Beitrag, wie die rechtlichen Grundlagen der Krankenversicherung für Rentner sind.
Wir zeigen zudem, worauf Sie achten müssen, ob es eine Pflichtversicherung gibt und ob sie sich von dieser befreien lassen können.
Vorversicherung und PflichtmitgliedschaftGenerell sind sie in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, wenn Sie die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllen. Krankenversicherung der Rentner bezeichnet dabei keine bestimmte Krankenkasse sondern bezieht sich auf Ihren Status: Sie sind nicht freiwillig versichert, sondern werden als Pflichtversicherter geführt.
Ihre (gesetzliche) Krankenkasse können Sie frei wählen und somit auch in Ihrer bisherigen Versicherung bleiben.
Was bedeutet Vorversicherung?Die Vorversicherungszeit erfüllen Sie, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihrer Erwerbszeit zu mindestens 90 Prozent der Zeit gesetzlich krankenversichert waren. Keine Rolle spielt, ob diese Versicherung verpflichtend oder freiwillig war. Kinder können Sie bei der Voversicherung pauschal für jeweils drei Jahre anrechnen lassen.
Die Prüfung erfolgt ab RentenantragSobald Sie den Rentenantrag gestellt haben, prüft Ihre Krankenversicherung, ob für Sie eine Pflichtversicherung gültig ist. Wie geht es weiter, wenn Sie durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente versicherungspflichtig werden, ohne dies zu wollen.
Antrag auf BefreiungWenn Sie jetzt als krankenversicherungspflichtig geführt werden, können Sie sich unter bestimmten Umständen als Rentner von dieser Pflicht befreien lassen. Dafür müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Krankenkasse stellen, und dies ist nur innerhalb einer gewissen Frist möglich.
Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund: „Wünschen Sie keine Versicherungspflicht, können Sie sich innerhalb von drei Monaten von dieser befreien lassen.“
Was ist die Voraussetzung?Die Bedingung dafür ist allerdings, dass Sie bereits anderweitig krankenversichert sind. In der Regel bedeutet das, dass Sie sich über eine private Krankenkasse versichert haben. Wenn Sie nicht krankenversichert sind, gilt die Pflicht weiterhin.
Es ist also nicht möglich, sich von der Versicherungspflicht nur deshalb befreien zu lassen, weil Sie keine Kassenbeiträge mehr zahlen lassen. Auch eine beitragsfreie Familienversicherung entbindet Sie nicht von der Versicherungspflicht.
Tabelle: Wann können Rentner sich von den Beiträgen der Krankenkassen befreien lassen Befreiungs-/Beitragsfreiheitsgrund Wann & unter welchen Voraussetzungen gilt das? Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) Wenn Sie mit Rentenbeginn eigentlich pflichtversichert würden, können Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung: Sie verfügen bereits über einen anderen vollwertigen Krankenversicherungsschutz (meist private KV). Die Befreiung wirkt rückwirkend ab Rentenbeginn, ist dauerhaft und kann nicht widerrufen werden. Grundsicherung im Alter bzw. Sozialhilfe (SGB XII) Reicht das Gesamteinkommen nicht zum Lebensunterhalt, übernimmt das Sozialamt bei bewilligter Grundsicherung die kompletten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für die/den Rentner*in fallen dann keine Kassenbeiträge mehr an. Beitragsfreie Phase als Rentenantragsteller*in Zwischen Rentenantrag und Rentenbeginn bleibt man beitragsfrei, sofern man (a) als Hinterbliebenen- oder Waisenrentnerin einen Antrag stellt oder (b) ansonsten familienversichert wäre. Die Beitragsfreiheit endet am Tag vor dem Rentenbeginn.Wichtig
- Eine bloß niedrige Rente allein rechtfertigt keine Befreiung; es muss einer der oben genannten Tatbestände vorliegen.
- Lassen Sie sich vor einer Antragstellung unbedingt von Ihrer Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung beraten – besonders, weil die KVdR-Befreiung später nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Wenn Sie die Bedingungen erfüllt und den Antrag gestellt haben, dann wirkt die Befreiung vom Beginn der Versicherungspflicht an. Dies gilt zumindest, wenn Sie noch keine Leistungen in Anspruch genommen haben.
Haben Sie jedoch bereits Leistungen bezogen, dann zählt der Monat, der auf die Antragstellung folgt.
Worauf müssen Sie achten?Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner sollten Sie gut überlegen. Sie können diese Befreiung nämlich nicht im Nachhinein widerrufen. Es ist Ihnen also kaum möglich, doch noch in die Krankenversicherung für Rentner zurückzukehren.
Ist eine Befreiung sinnvoll?Damit stellt sich die Frage, ob es überhaupt sinnvoll ist, sich von der Versicherungspflicht für Rentner befreien zu lassen. Denn die Alternative wäre eine private Krankenkasse. Dort sind die Beiträge aber in aller Regel deutlich höher als in der gesetzlichen Versicherung. Gerade bei einer niedrigen Rente ist die Krankenkasse für Rentner meist die bessere Wahl.
Der Beitrag Rente: Befreiung von der Krankenkasse für Rentner – So geht das erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.