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Aktualisiert: vor 2 Minuten 28 Sekunden

Bürgergeld: Datenschutzbehörde rügt Jobcenter für Vermieterbescheinigung

22. April 2025 - 10:01
Lesedauer 3 Minuten

Am 16. Juli 2024 verschickte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sein Rundschreiben Nr. 12 an alle Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft. Darin heißt es unmissverständlich: „Das Jobcenter darf Kunden und Kundinnen nicht zur Vorlage einer vom Vermieter ausgefüllten und unterschriebenen Mietbescheinigung verpflichten.“

Die Behörde bekräftigt damit eine Rechtsauffassung, die bereits im 25. Tätigkeitsbericht des BfDI von 2015 festgehalten wurde: Die Vermieterbescheinigung ist datenschutzrechtlich unzulässig – und zwar unabhängig davon, ob sie beim Erstantrag, bei der Zustimmung zu einer neuen Wohnung oder gar bei einer Weiterbewilligung verlangt wird, wie aktuell der Sozialrechtsexperte Harald Thomé vom Verein Tacheles e.V. berichtet.

Warum ist die Vermieterbescheinigung ein Datenschutzproblem?

Das Problem liegt in der Offenbarungspflicht: Muss der oder die Leistungsberechtigte die Bescheinigung einholen, erfährt der Vermieter zwangsläufig, dass sein Mieter Bürgergeld bezieht.

Damit werden hochsensible Sozialdaten gegenüber einer dritten Person preisgegeben – ohne gesetzliche Mitwirkungspflicht des Vermieters und ohne Notwendigkeit für die Aufgabenwahrnehmung der Behörde.

Genau diese Konstellation verletzt das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 6 Absatz 1 DSGVO sowie § 67a SGB X, wonach Sozialdaten grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben sind.

Auf einen Nenner gebracht: Der Staat darf Betroffene nicht zwingen, ihre Bedürftigkeit öffentlich zu machen, nur weil es dem Amt Arbeit erspart.

Welche Rechtsgrundlagen widersprechen der gängigen Praxis vieler Jobcenter?

§ 22 SGB II verpflichtet die Behörde lediglich, angemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen – nicht aber, den Vermieter direkt einzubeziehen.

Das Sozialgesetzbuch X wiederum setzt dem Datentransfer an Dritte enge Grenzen. In seinen Erläuterungen weist der BfDI darauf hin, dass alle wesentlichen Angaben (Mietzins, Wohnfläche, Nebenkosten) aus dem Mietvertrag, der Nebenkostenabrechnung oder anderen Unterlagen hervorgehen. Damit fehlt eine Rechtsgrundlage, den Vermieter ins Verfahren zu zwingen.

Viele Jobcenter verlangen trotzdem die Bescheinigung

Obwohl der BfDI seit mehr als einem Jahrzehnt dieselbe Linie vertritt, verlangen viele Jobcenter das Formular weiterhin – teils routinemäßig, teils als scheinbare „Serviceleistung“.

Der Grund ist schlicht Bequemlichkeit, wie selbst einschlägige Fachportale im März 2025 einräumen: Die Vermieterbescheinigung liefert „alle relevanten Informationen auf einen Schlag“ und reduziert den Prüfaufwand der Sachbearbeitung.

Welche Folgen hat die unzulässige Forderung für Leistungsberechtigte?

Betroffene geraten in ein Dilemma. Wer sich weigert, riskiert Verzögerungen oder sogar Ablehnungen der Kostenübernahme für die Miete; wer einwilligt, legt private Notlagen offen und befürchtet negative Reaktionen des Vermieters – von Vorurteilen bis zur Kündigung. Die Stigmatisierung potenzieller Mietschuldner ist real und beeinträchtigt das Recht auf soziale Teilhabe.

Die Pflicht, einen Leistungsbezug offenzulegen, widerspricht zudem dem Grundsatz, wonach niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu „outen“, um staatliche Hilfe zu erhalten.

Gilt das Rundschreiben auch für rein kommunale Jobcenter?

Ja. Zwar richtet sich das Schreiben formal an die gemeinsamen Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen, doch Datenschutz ist Bundesrecht.

Der BfDI stellt ausdrücklich klar, dass „wegen gleichen Rechts“ dieselben Maßgaben für kommunale Jobcenter gelten.

Andernfalls drohen Beanstandungen durch die jeweiligen Landesdatenschutzbehörden – und im Streitfall Schadensersatz‑ oder Unterlassungsklagen.

Welche Alternativen nennt der BfDI zur Datenerhebung?

Der Verweis auf den Mietvertrag ist zentral. Enthält er nicht alle benötigten Angaben, können ergänzende Unterlagen wie Nebenkosten‑ oder Heizkostenabrechnungen vorgelegt werden.

Soweit Jobcenter eigene Vordrucke vorsieht, dürfen diese den Zweck der Datenerhebung nicht erkennen lassen und müssen ausdrücklich freiwillig bleiben.

Entscheidend ist: Die Form der Nachweisführung wählt die leistungsberechtigte Person – nicht das Amt.

Wie können Bürgergeld‑Beziehende ihre Rechte durchsetzen?

Betroffene sollten zunächst schriftlich auf das Rundschreiben (weiter unten als Quelle verlinkt) verweisen und die Vorlage alternativer Unterlagen anbieten.

Weigert sich das Jobcenter, kommen Widerspruch und einstweiliger Rechtsschutz vor dem Sozialgericht in Betracht.

Parallel kann bei der Datenschutzaufsicht Beschwerde eingelegt werden. Wichtig ist, Fristen einzuhalten und jede Korrespondenz zu dokumentieren. Beratungsstellen wie Tacheles e. V. oder unabhängige Sozialberatungen unterstützen dabei.

Welche Konsequenzen drohen Jobcentern, wenn sie weiter Vermieterbescheinigungen verlangen?

Die Gerichte werden feststellen, dass Entscheidungen auf einer unzulässigen Datenerhebung beruhen und deshalb rechtswidrig sind. Zudem kann der BfDI ein Beanstandungsverfahren einleiten und die Behörde verpflichten, ihre Praxis anzupassen. Regressforderungen von Leistungsberechtigten wegen verspäteter oder verweigerter Zahlungen sind ebenfalls denkbar.

Was bedeutet das Rundschreiben für den Datenschutz in der Sozialverwaltung?

Auf den ersten Blick geht es um ein Formular – tatsächlich aber um die Balance zwischen effizienter Verwaltung und Grundrechten. Das Rundschreiben Nr. 12 bringt diese Balance zurück ins Lot und setzt einen verbindlichen Standard: Der Schutz sensibler Sozialdaten darf nicht dem Organisationsinteresse geopfert werden.

Die Jobcenter sind nun aufgefordert, ihre internen Arbeitsanweisungen zu überarbeiten, Mitarbeitende zu schulen und technische Prozesse anzupassen. (Quelle)

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Sozialhilfe: Beitragsrückerstattung der Krankenkasse ist zu berücksichtigendes Einkommen

22. April 2025 - 8:55
Lesedauer 4 Minuten

Die Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung ist Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinn. Das entspricht der Rechtsprechung des BSG im Rahmen des SGB 2.

Eine Beitragsrückerstattung in Form einer Gutschrift einer privaten Krankenversicherung ist als Einkommen auf den Leistungsanspruch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzurechnen.

Die Gutschrift von 500 Euro ist als einmalige Einnahme im Folgemonat bedarfsmindernd anzurechnen.

Es handelt sich bei der Beitragsrückerstattung weder um eine nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistung noch um eine Zuwendung im Sinne des Sozialhilferechts.

Das gibt aktuell die 10. Kammer eines bayrischen Sozialgerichts bekannt (S 10 SO 58/23 ) . Die Berufung wurde zugelassen, denn die Frage war bereits beim BSG als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen B 8 SO 10/22 R anhängig, wurde aber nicht entschieden.

Begründung des Gerichts

Dieser Sachverhalt ist auch nicht von der Regelung des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII erfasst

Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, kein Einkommen

Denn zum einen handelt es sich nicht um eine auf einer Vorauszahlung basierenden Rückerstattung, denn der Gesetzgeber hatte bei der Einführung der Norm die Rückerstattung aus einer zu viel gezahlten Stromkostenpauschale oder vergleichbare Fälle im Sinn und wollte derartige Rückerstattungen von Aufwendungen, die der Leistungsempfänger zuvor aus dem Regelbedarf gezahlt hatte, von der Einkommensanrechnung ausnehmen (vgl. BT-Ds. 17/3404, S. 128).

Die Beitragsrückerstattung soll hier ein bestimmtes Verhalten belohnen

Die hiesige Beitragsrückerstattung basiert aber – entgegen ihrer Bezeichnung – tatsächlich nicht auf einer Rückerstattung von überzahlten Versicherungsbeiträgen, ist also nicht etwa der Saldo zwischen zu viel gezahlter Beitragsvorauszahlung und einem tatsächlichen, später genau abgerechneten Verbrauch.

Sondern es soll ein bestimmtes Verhalten belohnen, indem sie eine pauschale Beteiligung am positiven Geschäftsergebnis eröffnet, sofern in einem Versicherungsjahr keine Erstattung beantragt wird.

Zum anderen fehlt der Rückerstattung der notwendige Bezug zu den aus dem Regelbedarf erbrachten Aufwendungen

Hier ist nämlich vor allem zu beachten, dass der Bedarf für die Absicherung gegen Kosten im Krankheitsfall durch Übernahme der Versicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII gedeckt ist.

Versicherungsbeiträge werden also bereits vollständig durch den Sozialhilfeträger übernommen.

In dieser Konstellation besteht kein legitimer Grund für den Leistungsberechtigten, sich über die jeweilige Bedarfsdeckung hinaus aus dem Regelbedarf zu versorgen.

Die Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist nach ihrem Sinn und Zweck und im Hinblick auf die Gesetzesbegründung mithin so zu verstehen, dass nur solche Aufwendungen zu privilegierten Rückerstattungen führen, die der Leistungsberechtigte aus dem Regelbedarf erbringen musste, der Bedarf ansonsten also nicht gedeckt gewesen wäre.

Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts auch um keine – Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen – § 83 SGB XII

Die (öffentlich-rechtlichen) Vorschriften des SGB V, namentlich § 65a SGB V, sind vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei der Krankenkasse um eine private Krankenversicherung handelt. Grundlage des Versicherungsverhältnisses ist ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag, in der Regel konkretisiert durch Allgemeine Versicherungsbedingungen. Auch die streitgegenständliche Beitragsrückerstattung ist daher privatrechtlicher Natur.

Es handelt sich auch – nicht – um eine privilegierte Zuwendung im Sinne von § 84 Abs. 2 SGB XII

Die Vorschrift setzt voraus, dass ein anderer eine Zuwendung erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben.

Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, denn die Beitragsrückerstattung durch die Krankenkasse basiert auf einem privatrechtlichen Verhältnis zur Klägerin. Auch wenn die Beitragsrückerstattung neben der Nichtabrechnung im vorgehenden Versicherungsjahr von weiteren Voraussetzungen abhängig ist (vor allem vom positiven Geschäftsergebnis), so handelt es sich dennoch um eine Nebenleistung des Versicherungsverhältnisses, auf die der Versicherte bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch hat.

Das Gericht kommt zu folgendem Ergebnis

1. Die Beitragsrückerstattung der privaten Krankenkasse ist als Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts anzusehen.

2. Die Beitragsrückerstattung ist eine einmalige Einnahme

3. Sie ist nach § 82 Abs. 7 Satz 1 SGB XII im Folgemonat zu berücksichtigen.

Hinweis Gericht

Die Berufung war zugelassen, denn die Frage war bereits beim BSG als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen B 8 SO 10/22 R anhängig und konnte in der Sache nur deshalb nicht entschieden werden, da die Klage aufgrund des Todes des dortigen Klägers zurückgenommen worden war.

Vor dem Hintergrund der Nichtzulassung der Revision in der Berufungsinstanz (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.10.2021 – L 4 SO 217/19 – ) ist anzunehmen, dass das BSG die grundsätzliche Bedeutung bereits selbst bejaht hatte, da es offensichtlich die Revision infolge einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat.

Praxistipp zum Bürgergeld

Anrechnung beim Bürgergeld von Prämien der Krankenkassen

Prämien, die aufgrund einer guten Wirtschaftslage der Krankenkasse (siehe § 242 Absatz 2 SGB V) an die Versicherten gezahlt werden, sind als Einnahme zu berücksichtigen, da mit dieser Zahlung die Versicherten ohne weitere Zweckverfolgung an den Überschüssen der Krankenkasse beteiligt werden.

Hinweis vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock – Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung nach der Rechtsprechung des BSG zum SGB 2

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( Urteil vom 20.02.2020 – B 14 AS 52/18 R – ) gilt, dass es sich bei einer Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung um eine anrechenbare einmalige Einnahme handelt, vergleichbar mit einer Steuererstattung.

Für Bezieher von Bürgergeld heißt das

Gemäß § 11 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gilt für die Berücksichtigung von Einkommen das sogenannte Zuflussprinzip.

Eine Einnahme wird danach in dem Monat zugerechnet, in dem sie zufließt. Eine Zweckbestimmung und der Rechtsgrund bleiben bei der Anwendung des Zuflussprinzips unbeachtlich.

Werden Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenkasse ausgezahlt, sind diese nach dem Zuflussprinzip wie andere zufließende Einnahmen als leistungsminderndes Einkommen zu berücksichtigen.

Anmerkung

Wir dürfen gespannt sein, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu entscheiden wird, denn diese Frage war ja schon mal beim BSG anhängig, wurde aber nicht entschieden.

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Jahrgang 1965? Frühere Rente nicht verpassen

21. April 2025 - 19:38
Lesedauer 5 Minuten

Kaum ein Thema beschäftigt die sogenannte Baby‑Boomer‑Generation derzeit stärker als die Frage, wann und unter welchen Bedingungen der Ausstieg aus dem Berufsleben möglich ist.

Wer 1965 geboren wurde, steht in einer Übergangsphase: Der Gesetzgeber hat den Anstieg der Regelaltersgrenze  bei der Rente bereits abgeschlossen, doch viele Detailregeln zu Abschlägen, Schwerbehinderung, Hinzuverdienst und Ausgleichszahlungen werfen Fragen auf.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt beantwortet alle Fragen, wann der Jahrgang 1965 in Rente gehen kann.

Wann greift für 1965 Geborene die reguläre Altersgrenze?

Für alle Versicherten des Geburtsjahrgangs 1965 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Erst mit Erreichen dieses Alters kann die klassische Regelaltersrente ohne Abschläge bezogen werden – vorausgesetzt, es liegen mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor.

Die Stufenanhebung auf 67 Jahre endet mit Jahrgang 1964; 1965 markiert damit den ersten Jahrgang, für den die volle Grenze durchgängig gilt.

Welche Möglichkeiten für die Rente eröffnet die 35‑jährige Wartezeit?

Wer auf insgesamt 35 Versicherungsjahre kommt – dazu zählen neben Pflichtbeitragszeiten auch Kindererziehungszeiten, längere Krankheits‑ oder Arbeitslosengeldphasen sowie Berücksichtigungszeiten – darf bereits mit 63 Jahren in die sogenannte „Altersrente für langjährig Versicherte“ eintreten.

Doch jeder Monat vor Erreichen der regulären Altersgrenze kostet dauerhaft 0,3 Prozent der Rente. Für den Jahrgang 1965 bedeutet ein Ruhestand mit 63 somit einen Abschlag von 14,4 Prozent; zwei Jahre Vorverlegung (Start mit 65) vermindern die Zahlung um 7,2 Prozent.

Lesen Sie auch:

– Rente: Rentenzuschlag erhöht sich auf bis zu 200 Euro jeden Monat

Wie wirkt sich eine anerkannte Schwerbehinderung auf eine frühere Rente aus?

Liegt zum Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vor, greift die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“. Schon 35 Wartejahre reichen, um abschlagsfrei mit 65 Jahren in Rente zu gehen.

Wird der Ruhestand trotzdem auf 63 Jahre vorgezogen, wird nur die Differenz zu 65 Jahren mit 0,3 Prozent pro Monat gekürzt; das ergibt 7,2 Prozent. Wichtig: Die Schwerbehinderung muss am Tag des Rentenbeginns bestehen. Gelingt der Antrag, bleibt die Rente auch dann bestehen, wenn die Behinderung später aberkannt wird.

Rente mit 45 Versicherungsjahren

Die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ erlaubt einen abschlagsfreien Übergang zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze. Für 1965 Geborene bedeutet das: Renteneintritt mit 65 ohne Abzüge.

Wer die 45 Jahre zusammenbringt, hat also dasselbe Einstiegsalter wie schwerbehinderte Versicherte, allerdings ohne Möglichkeit, noch weiter vorzuverlegen.

Zeiten schulischer Vollzeit‑Ausbildung, längere Phasen mit Bürgergeld beziehungsweise früherer Sozial‑ oder Arbeitslosenhilfe sowie die letzten beiden Jahre Arbeitslosengeld unmittelbar vor Rentenbeginn werden bei dieser Wartezeit nicht angerechnet.

Lohnt sich Arbeiten neben einer vorgezogenen Rente noch?

Ja – seit 1. Januar 2023 sind alle Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten abgeschafft.

Ob Nebenjob oder Vollzeitbeschäftigung: Der zusätzliche Lohn führt nicht mehr zu Rentenkürzungen. Er fließt ungekürzt aufs Konto, und die darauf entrichteten Rentenbeiträge erhöhen künftig den Rentenanspruch, wenn auch in moderater Höhe.

Können Abschläge wieder ausgeglichen werden?

Versicherte, die spürbare Rentenminderungen vermeiden möchten, dürfen seit Vollendung des 50. Lebensjahres Sonderbeiträge einzahlen. Diese sogenannten Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI können die Abschläge ganz oder teilweise neutralisieren.

Die Deutsche Rentenversicherung berechnet auf Antrag (Formular V0210) den genauen Betrag; er lässt sich in Einmalzahlung oder Raten bis zum Rentenbeginn leisten. Bei arbeitgeberfinanzierten Ausgleichszahlungen winken steuerliche Vergünstigungen.

Worauf sollten Antragstellende besonders achten?

Zeitliche Reihenfolge der Anträge: Der Rentenantrag sollte etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden, damit Unterlagen rechtzeitig geprüft werden können.

Wer einen befristeten Schwerbehindertenausweis hat, muss sicherstellen, dass der Ausweis noch gültig ist oder rechtzeitig verlängert wird – selbst ein kurzer Verzug kann die günstigeren Konditionen gefährden.

Lückenfreie Versicherungsverläufe: Gerade bei langen Ausbildungs‑ oder Arbeitslosenzeiten lohnt der Blick ins Versicherungskonto, um Anrechnungs‑ und Berücksichtigungszeiten korrekt eintragen zu lassen. Eine Kontenklärung kann fehlende Monate erschließen und so Wartezeiten sichern.

Strategische Kombination von Teilrente und Job: Wer seine Arbeitszeit reduzieren möchte, kann zunächst eine Teilrente beziehen. Seit 2023 lässt sich der Übergang flexibel gestalten, ohne dass die Teilrente wegen zu hohen Verdienstes gekürzt wird. Die hierbei entrichteten Beiträge fließen in spätere Rentensteigerungen ein.

Steuerliche Folgen: Je früher die Rente beginnt, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil. Auch Hinzuverdienste erhöhen das zu versteuernde Einkommen. Eine Beratung durch Steuerfachleute oder Lohnsteuerhilfevereine ist empfehlenswert.

Praxisbeispiel: Rente mit Jahrgang 1965 von Sabine K.

Sabine K. wurde am 10. September 1965 in Flensburg geboren. Nach einer kaufmännischen Ausbildung beginnt sie 1984 in Vollzeit zu arbeiten. Ihr weiterer Lebens‑ und Versicherungsverlauf verläuft nicht schnurgerade, sondern spiegelt typische Brüche und Wendepunkte wider:

Sabine bekommt 1992 und 1995 zwei Kinder. Für die Kindererziehungszeiten – insgesamt sechs Kalendermonate pro Kind plus die ersten drei Lebensjahre – werden ihr rentenrechtlich drei Jahre je Kind gutgeschrieben. Zusätzlich zu ihren Arbeitsjahren sammelt sie dadurch wertvolle Versicherungszeiten an.

Im Jahr 2002 erkrankt Sabine schwer an Rheuma. Mehrere Operationen und Rehabilitationsaufenthalte führen zu längeren Krankengeldphasen und schließlich zu einer zeitweisen Teil­erwerbsminderungsrente, bevor sie 2004 in ihren Beruf zurückkehrt.

Die Krankengeld‑ und Reha‑Zeiten zählen als Pflichtbeitragszeiten; die vorübergehende Erwerbsminderungsrente wird als sogenannte Anrechnungszeit verbucht – alles Punkte, die ihre 35‑ und 45‑Jahres‑Konten füllen.

Nach einer betrieblichen Umstrukturierung verliert sie 2013 ihre Stelle. Für 15 Monate bezieht sie Arbeitslosengeld I, anschließend findet sie eine neue Anstellung in Teilzeit. Diese Episode zählt bis auf die letzten beiden ALG‑I‑Monate vor einem möglichen Rentenbeginn ebenfalls zu den anrechenbaren Zeiten.

2020 verschlechtert sich ihr Gesundheitszustand. Das Versorgungsamt stellt einen Grad der Behinderung von 50 fest, befristet auf fünf Jahre. Damit erfüllt Sabine, sollte die Schwerbehinderung bestehen bleiben, eine der wesentlichen Zugangsvoraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Im Frühjahr 2024 lässt sie ihr Rentenkonto von der Deutschen Rentenversicherung klären. Das Ergebnis: Zum 31. Dezember 2024 weist ihr Versicherungsverlauf 44 anerkannte Jahre auf. Ab März 2026 – nach weiteren zwölf Monaten Berufstätigkeit – erreicht sie exakt 45 Jahre.

Nun steht Sabine vor drei realistischen Szenarien:

1. Vorzeitige Rente mit 63 Jahren ohne Schwerbehinderung
Entscheidet sie sich, die Altersrente für langjährig Versicherte direkt zum 1. Oktober 2028 (ihr 63. Geburtstag) zu beantragen, fallen für die 48 Monate bis zur Regelaltersgrenze insgesamt 14,4 Prozent Abschlag an. Würde ihre monatliche Brutto­rente ohne Kürzung bei etwa 1 700 Euro liegen, erhielte sie nur noch rund 1 455 Euro. Der Abschlag gilt lebenslang.

2. Vorzeitige Rente mit 63 Jahren und Schwerbehinderung
Bleibt ihr GdB 50 bestehen – oder wird rechtzeitig verlängert –, kann Sabine dieselbe Rente zwei Jahre früher als Schwerbehinderte antreten. Da die Kürzung nur von 65 auf 63 Jahre, also 24 Monate, berechnet wird, sinkt ihre Rente lediglich um 7,2 Prozent. Auf Basis der genannten 1 700 Euro blieben ihr etwa 1 579 Euro.

3. Abschlagsfreie Rente mit 65 Jahren über die 45‑Jahres‑Regel
Hält Sabine bis Oktober 2030 durch, erreicht sie die magische Marke von 45 Jahren. Dann kann sie ihre Altersrente für besonders langjährig Versicherte völlig ohne Abzug ab 1. Oktober 2030 beziehen – zwei Jahre früher als die Regelgrenze, aber trotzdem abschlagsfrei. Sie bekäme die vollen (prognostizierten) 1 700 Euro und könnte ab diesem Zeitpunkt unbegrenzt hinzuverdienen.

Sabine kalkuliert nicht nur das Monatseinkommen, sondern auch ihre Steuerbelastung, die Entwicklung ihrer Gesundheitslage und die Frage, ob sie in Teilzeit weiterarbeiten möchte.

Nach einem Beratungsgespräch entscheidet sie sich, die Schwerbehindertenrente mit 63 zu wählen, aber in einem Minijob aktiv zu bleiben. Der nicht gekürzte Zuverdienst fängt den moderaten Abschlag schnell wieder auf, und die geringeren Belastungen im Alltag passen besser zu ihrer chronischen Erkrankung.

Am Ende stehen drei handfeste Erkenntnisse: Frühe Kontenklärung schafft Planungssicherheit; der Schwerbehindertenausweis kann den finanziellen Verlust halbieren; und wer weiterarbeiten möchte, profitiert vom Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen. Sabines Beispiel zeigt, wie komplexe Lebensläufe in der Praxis zu sehr unterschiedlichen, aber allemal gestaltbaren Rentenwegen führen.

Fazit: Welche Strategie ist für 1965 Geborene sinnvoll?

Der Jahrgang 1965 profitiert von mehreren Optionen: Ein abschlagsfreier Start ist über 45 Versicherungsjahre oder eine anerkannte Schwerbehinderung möglich, jeweils ab 65 Jahren.

Frühester Ruhestand mit 63 bleibt erreichbar, erfordert jedoch die Bereitschaft, lebenslange Abschläge hinzunehmen oder diese gegen Zahlung auszugleichen. Dank wegfallender Hinzuverdienstgrenzen kann ein gleitender Übergang finanziell attraktiv sein.

Entscheidend ist, den persönlichen Versicherungsverlauf rechtzeitig prüfen zu lassen und auf Basis belastbarer Daten – Kontenklärung, Rentenauskunft, Steuerprognose – eine individuelle Entscheidung zu treffen. Dabei unterstützen die Auskunfts‑ und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung ebenso wie unabhängige Sozialverbände.

Das Fazit lautet daher: Früh planen, Varianten durchrechnen und die eigene Lebens‑ und Gesundheitslage in die Wahl des Rentenbeginns einbeziehen.

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Bürgergeld: Jobcenter muss Kosten für die Gartenlaube zahlen

21. April 2025 - 18:41
Lesedauer 3 Minuten

Bürgergeld-Bezieher können die Reperaturkosten für eine Gartenlaube beim Jobcenter geltend machen.

Das Sozialgericht Hildesheim gab demnach einem Bürgergeld-Bezieher Recht, der vom zuständigen Jobcenter die Kostenerstattung für die Reparatur seiner Gartenlaube verlangte:

“Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilt, dem Kläger entstandene und verauslagte Reparaturkosten der Gartenlaube in Höhe von 211,51 Euro zu gewähren.” (Az.: S 36 AS 1541/19)

Worum ging es?

Der Leistungsberechtigte (Kläger) hatte beim Jobcenter (der Beklagte) einen Antrag gestellt auf Übernahme der Instandhaltungskosten für die Reparatur seiner Gartenlaube in Höhe von 211,51 Euro. Quittungen und Belege über die angeschafften Materialien hatte er vorgelegt. Die Arbeit erledigte er selbst.

“Gartenlauben fallen nicht unter unabweisbare Aufwendungen”

Das Jobcenter lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen. Es begründete dies damit, dass sich die Übernahme von Kosten auf unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur des bewohnten Hausgrundstücks bezöge.

Dr Utz Anhalt zum Urteil

Gartenlauben auf dem Grundstück fielen nicht darunter.

Der Leistungsberechtigte legt Widerspruch ein

Der Betroffene legte beim Jobcenter Widerspruch ein, und das Jobcenter wies diesen Widerspruch ab. Die Begründung der Behörde lautete jetzt, dass die Laube nicht primär zum Wohnen genutzt werde.

Die Klage: “Reparatur nötig, um Stauraum zu erhalten”

Der Leistungsberechtigte reichte eine Klage beim Sozialgericht ein. Er argumentiere folgendermaßen: Erstens stünde die reparaturbedürftige Laube auf seinem Grundstück; zweitens sei das Dach undicht gewesen, und drittens hätte sich der Raum darunter deshalb nicht mehr als Stauraum nutzen lassen.

Der Paragraf 22 Abs.2 SGB II gebiete, auch Gebäude auf dem Grundstück zu erhalten, wenn “die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gemessen an einer Mietwohnung nicht überschritten werden”. Dies treffe in seinem Fall zu.

Der Kläger beantragte, das Jobcenter zu verurteilen, ihm die Reparaturkosten zu erstatten.

Das Jobcenter sagt: “Gartenlaube dient nicht dem Wohnen”

Das Jobcenter weigerte sich weiter zu zahlen und argumentierte: Eine Gartenlaube diene nicht dem Wohnen, und der Leistungsberechtigte lebe nicht darin.

Gericht erklärt: “Gartenlaube ist wie Garage”

Das Gericht erkannte hingegen an, dass die Gartenlaube untrennbar mit dem Grundstück verbunden sei und somt wie eine Garage einzustufen. Deren Reparaturkosten müsste das Jobcenter unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls übernehmen.

“Reparatur der Gartenlaube ist zu berücksichtigen”

Als Erhaltungsaufwand seien die Kosten für die notwendige Reparatur der Gartenlaube eine berücksichtigungsfähige Ausgabe bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Dies gelte unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Wohnhausdach, das Dach einer Garage oder einer Gartenlaube handle.

“Gartenlaube dient dazu, Sachen unterzustellen”

Das Argument des Jobcenters, demzufolge die Gartenlaube nicht zum Wohnen diene, lehnte das Gericht ab.

Auch eine Garage, deren Kosten vom Jobcenter zu übernehmen seien, diene nicht dem Wohnen. Vielmehr dienten Garage wie Gartenlaube dazu, Sachen unterzustellen.

Das Gericht verurteilte deshalb das Jobcenter dazu, die Reparatur zu bezahlen.

Anmerkung von Detlef Brock

Nach aktueller Rechtsprechung des BSG gilt hier bei einem selbst genutzten Hausgrundstück selbst bei – unangemessene Größe, dass das Jobcenter die Kosten zur Erhaltung der Immobilie ( hier Dachreparatur ) als Erhaltungsaufwand übernehmen muss ( BSG, Urt. v. 21.06.2023 – B 7 AS 14/22 R – ).

Denn Jobcenter dürfen die Kostenübernahme für eine notwendige Dachreparatur eines selbst bewohnten Eigenheims nicht pauschal ablehnen.

Kann der Erhalt der Unterkunft bei einem hilfebedürftigen Bürgergeldempfänger sonst nicht gesichert werden und handelt es sich um angemessene und erforderliche Aufwendungen, spielt eine zu große Wohnfläche keine Rolle.

Auch nach der aktuelle Rechtsprechung der Landessozialgerichte sind Dachreparatuten als Reparaturkosten zu übernehmen.

So stellte das LSG Sachsen- Anhalt mit Urt. v. 24.04.2024 – L 5 AS 245/21- fest gestellt, dass:

Instandhaltung bedeutet nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung, der sich das BSG angeschlossen hat, die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes des Wohnobjekts, also die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ( vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R -).

Das Jobcenter muss Reparaturkosten eines Daches bei selbstbewohntem, angemessenem Haus als Kosten der Instandhaltung auch übernehmen, wenn zunächst angenommen wurde, dass es sich beim Zustand des Daches um einen baurechtswidrigen Zustand gehandelt hat ( (hier: zu geringe Dachneigung für Pappschindeln, Reparatur mit Sanierungsbahnen).

Das hier Gesagte gilt analog auch für Bezieher von Sozialhilfe ( § 35a SGB XII ).

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Schwerbehinderung: Diese Vorteile kann der Behindertenausweis wirklich

21. April 2025 - 18:38
Lesedauer 3 Minuten

Rund 7,9 Millionen Menschen in Deutschland besitzen einen Schwerbehindertenausweis; das entspricht gut neun Prozent der Bevölkerung.

Der Behindertenausweis bestätigt einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und kann den Betroffenen rechtliche Ansprüche, die nicht als „Privilegien“, sondern als Ausgleich für Einschränkungen gedacht sind.

Welche steuerlichen Entlastungen stehen Betroffenen tatsächlich zu?

Der bekannteste fiskalische Ausgleich ist der Behinderten‑Pauschbetrag.

Seit der Verdopplung 2021 beginnt er bereits bei einem GdB von 20 und mindert das zu versteuernde Einkommen zunächst um 384 Euro pro Jahr; je höher der GdB und je nach Merkzeichen steigt er stufenweise bis auf 7 400 Euro.

Die Entlastung schlägt sich allerdings nur dann im Portemonnaie nieder, wenn überhaupt Einkommensteuer anfällt – wer keine Steuern zahlt, spart nichts.

Hinzu kommt die Kraftfahrzeugsteuer. Tragen Ausweisinhaber eines der Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert), entfällt die Kfz‑Steuer vollständig; bei den Merkzeichen G (schwer‑ gehbehindert) oder Gl (gehörlos) gilt eine Ermäßigung um fünfzig Prozent, sofern man sich nicht gleichzeitig für die kostenpflichtige ÖPNV‑Wertmarke entscheidet.
ADAC

Apropos ÖPNV: Wer das Merkzeichen G, Gl oder aG besitzt, kann ein Beiblatt mit Wertmarke erwerben – faktisch ein bundesweites Nahverkehrsticket – das derzeit 91 Euro pro Jahr kostet. Menschen mit den Merkzeichen Bl oder H erhalten es kostenlos.

Auch der Rundfunkbeitrag lässt sich reduzieren: Mit dem Merkzeichen RF zahlen Betroffene lediglich ein Drittel des regulären Beitrags, aktuell 6,12 Euro monatlich.

Behindertenausweis sichert Rechte am Arbeitsplatz und Rente

Im Berufsleben greift ein Bündel von Schutz‑ und Fördermaßnahmen. Der erste spürbare Vorteil ist der Zusatzurlaub: Wer in einer Fünf‑Tage‑Woche arbeitet, erhält laut § 208 SGB IX fünf weitere Urlaubstage pro Jahr, proportional angepasst bei anderen Arbeitszeitmodellen.
BIH

Noch wichtiger ist der besondere Kündigungsschutz. Arbeitgeber dürfen einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Person nur kündigen, wenn das Integrations‑ bzw. Inklusionsamt vorab zustimmt.

Die Behörde prüft, ob behinderungsgerechte Anpassungen – von technischen Hilfen bis zur Umorganisation des Arbeitsplatzes – eine Kündigung verhindern können.
BIH

Hinzu kommt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre aufweist, kann bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen; die ersten zwei Jahre dieses Vorbezugs bleiben abschlagsfrei.

Die Schwerbehinderung muss beim Rentenbeginn vorliegen, eine spätere Verbesserung des Gesundheitszustands ändert den Anspruch nicht.

So erleichtert der Schwerbehindertenausweis Mobilität im Alltag – von Bus und Bahn bis zum Parkplatz

Die kostenlose beziehungsweise verbilligte ÖPNV‑Nutzung per Wertmarke ist nur eine Facette. Wer motorisiert unterwegs ist, profitiert möglicherweise von Sonderparkrechten. Hierfür genügt der Ausweis alleine nicht; maßgeblich sind wiederum die Merkzeichen.

Den blauen EU‑Parkausweis und damit das Recht, ausgewiesene Behindertenparkplätze zu nutzen, erhalten in der Regel ausschließlich Personen mit den Merkzeichen aG, Bl oder TBl.

Erweitert werden diese Optionen durch zwei weitere nationale Dokumente. Der orangefarbene Parkausweis gilt bundesweit für Menschen mit einem GdB von mindestens 80 in Verbindung mit den Merkzeichen G und B; erlaubt sind Sonderrechte wie das Parken im eingeschränkten Halteverbot oder auf Bewohnerstellflächen für bis zu drei Stunden.

Der gelbe Parkausweis

Der gelbe Parkausweis richtet sich in Mecklenburg‑Vorpommern und Rheinland‑Pfalz an Berechtigte des Merkzeichens G mit einem GdB von mindestens 70, die nach ärztlicher Bescheinigung höchstens hundert Meter ohne Pause zurücklegen können. Die Parkprivilegien entsprechen im Wesentlichen dem orangefarbenen Ausweis.

Wann ist ein Verschlimmerungs‑ oder Neufeststellungsantrag sinnvoll – und wann nicht?

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand spürbar oder kommt eine neue Beeinträchtigung hinzu, kann ein Antrag auf Neufeststellung angebracht sein, um einen höheren GdB oder zusätzliche Merkzeichen – und damit weitere Ausgleichsleistungen – zu erhalten.

Doch Vorsicht: Bei jeder Neubewertung prüft die Behörde den gesamten Gesundheitsstatus; sinkt die Gesamtauswirkung, kann der bisherige GdB auch herabgesetzt werden. Betroffene sollten sich daher unbedingt vorher beraten lassen, etwa bei Sozialverbänden oder Landesämtern, um Chancen und Risiken abzuwägen.

Wo finden Ratsuchende verlässliche Unterstützung?

Erste Ansprechpartner sind die örtlichen Versorgungsämter für die Antragstellung sowie die Integrations‑ oder Inklusionsämter bei Fragen rund um Arbeit und Kündigungsschutz. Kostenlose oder kostengünstige Beratung bieten außerdem Sozialverbände wie der SoVD oder der VdK, Behindertenbeauftragte in Kommunen sowie spezialisierte Steuer‑ und Rentenberatungsstellen.

Sie helfen, individuelle Ansprüche zu prüfen, Anträge korrekt zu formulieren und im Fall von Ablehnungen Widerspruch einzulegen.

Fazit – Wie viel Ausgleich steckt tatsächlich im Schwerbehindertenausweis?

Der Schwerbehindertenausweis ist kein Allrounder, aber ein wirksames Mittel, um das tägliche Leben trotz Einschränkungen selbstbestimmt zu gestalten. Von spürbaren Steuer‑ und Gebührenentlastungen über zusätzlichen Urlaub und Kündigungsschutz bis hin zu Mobilitäts‑ und Parkvorteilen reicht das Spektrum der Nachteilsausgleiche.

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Bürgergeld: 6 gute Gründe für den Wohnungswechsel beim Jobcenter durchsetzen

21. April 2025 - 18:18
Lesedauer 4 Minuten

Planen Sie einen Umzug und beziehen Bürgergeld-Leistungen vom Jobcenter? Dann sollten Sie Ihren Umzug rechtzeitig mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter besprechen und eine Kostenübernahme beantragen.

Ohne diese Genehmigung riskieren Sie Kürzungen oder den Wegfall Ihrer Leistungen. Ein Umzug ist Ihnen grundsätzlich nicht verboten, aber als Empfänger von Bürgergeld müssen Sie sich an bestimmte Vorgaben halten, um Leistungskürzungen zu vermeiden.

Besonders wichtig ist, dass Sie sich nach dem Umzug sofort beim neuen Jobcenter ummelden und erreichbar bleiben.

Gute Gründe für eine Kostenübernahme

Nicht jeder Umzug wird vom Jobcenter finanziell unterstützt. Die Kosten werden nur übernommen, wenn der Umzug aus dringenden Gründen notwendig ist.

Sie müssen in Ihrem Antrag die Gründe detailliert darlegen, die dann geprüft werden.

Hier sind einige akzeptierte Gründe:

  • Neue Arbeitsstelle:
    Ein Umzug ist notwendig, wenn der tägliche Arbeitsweg insgesamt 2,5 Stunden überschreitet.
  • Wohnungsmängel:
    Bei Schimmelpilzbefall oder Wasserschaden in der aktuellen Wohnung.
  • Gesundheitliche Gründe:
    Wenn die Wohnung in der dritten Etage liegt und kein Aufzug vorhanden ist und Sie den Aufstieg nicht mehr schaffen.
  • Kündigung durch den Vermieter:
    Bei Eigenbedarf oder anderen unverschuldeten Kündigungsgründen.
  • Familienzuwachs:
    Bei Vergrößerung der Familie, wenn die aktuelle Wohnung zu klein wird.
  • Scheidung oder Trennung:
    Ein Partner benötigt eine eigene Wohnung.
Begründungen und Nachweise für Wohnungswechsel immer beifügen

Es ist wichtig, dass Sie alle Begründungen und Nachweise Ihrem Antrag beifügen. Sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrem Sachbearbeiter, denn auch in anderen Situationen kann das Jobcenter Umzugskosten übernehmen, wenn eine gute Begründung vorliegt.

Welche Kosten übernimmt das Jobcenter?

Das Jobcenter kann nach Genehmigung folgende Kosten übernehmen:

  • Transportkosten für den Umzug
  • Verpflegung der Umzugshelfer
  • Reisekosten für Wohnungsbesichtigungen
  • Maklergebühren bei der Anmietung einer neuen Wohnung
  • Renovierungskosten der bisherigen Wohnung, sofern diese im Mietvertrag vereinbart sind
Wie stellt man den Antrag für eine neue Wohnung richtig?

Der Antrag auf Umzugsunterstützung muss rechtzeitig gestellt werden. Füllen Sie den Antrag gewissenhaft und vollständig aus und legen Sie alle erforderlichen Nachweise bei.

Sprechen Sie vor jeder größeren Ausgabe mit Ihrem Jobcenter und lassen Sie sich Zusagen schriftlich bestätigen. Ein Umzug kann schnell mehrere hundert Euro kosten, und mit dem Bürgergeld oder Arbeitslosengeld II ist dies oft nicht allein finanzierbar.

Jede Unterstützung ist daher wertvoll.

Die neue Wohnung muss angemessen sein

Die neue Wohnung muss den Richtlinien des Jobcenters entsprechen. Die Angemessenheit bezieht sich sowohl auf die Miethöhe als auch auf die Größe der Wohnung.

Für eine Einzelperson sind maximal 50 Quadratmeter erlaubt, für zwei Personen 60 Quadratmeter und für jede weitere Person zusätzlich 15 Quadratmeter.

Die Miethöhe muss den örtlichen Richtlinien entsprechen. Heizkosten werden separat geprüft und müssen ebenfalls angemessen sein.

Wie bekommt man Unterstützung bei der Wohnungssuche?

Das Jobcenter soll Hilfe bei der Wohnungssuche bieten. So sollen Sachbearbeiter in Beratungsgesprächen Unterstützung leisten und entsprechende Möglichkeiten zur Wohnungssuche aufzeigen.

Besonders der finanzielle Rahmen und die Definition, was als „angemessen“ gilt, wird individuell geklärt. Laut § 22 Abs. 6 SGB II übernimmt das Jobcenter auch Wohnungsbeschaffungskosten, die notwendig sind, um eine geeignete Wohnung zu finden und anzumieten.

Dazu zählen:

  • Beschaffung von Tageszeitungen mit Wohnungsanzeigen
  • Internet- und Telefongebühren für die Wohnungssuche
  • Eigene Suchinserate in Zeitungen
  • Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen
  • Übernachtungskosten bei mehrtägigen Wohnungsbesichtigungen
  • In Ausnahmefällen können auch Maklerkosten übernommen werden, zum Beispiel wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung selbst nicht in der Lage sind, eine Wohnung zu finden. Es ist jedoch schwierig, diesen Nachweis zu erbringen, da das Jobcenter in der Regel auf die Selbsthilfe setzt.
Wie reicht man das Mietangebot richtig ein?

Wenn Sie eine passende Wohnung gefunden haben, müssen Sie dem Jobcenter ein Mietangebot vorlegen. Viele Jobcenter haben dafür vorgefertigte Formulare.

Achten Sie darauf, dass alle notwendigen Informationen, insbesondere die fixen Nebenkosten und Heizkosten, im Mietangebot enthalten sind.

Ist eine Kaution zu zahlen, sollte diese ebenfalls im Mietangebot ausgewiesen sein.

Ein häufiger Stolperstein ist die genaue Aufschlüsselung der Nebenkosten. Das Jobcenter benötigt die fixen Nebenkosten und die Heizkosten getrennt.

Was macht man mit der Mietübernahmebescheinigung und Kaution?

Wenn das Jobcenter die neue Wohnung für angemessen hält, erhalten Sie eine Mietübernahmebescheinigung. Diese Bescheinigung garantiert die Übernahme der Mietkosten.

Die Kosten für die Mietkaution oder Genossenschaftsanteile werden in der Regel als Darlehen übernommen, das Sie in monatlichen Raten zurückzahlen müssen.

Vermieter verlangen oft, dass das Jobcenter zusätzlich zur Mietübernahme auch eine Zusicherung für die Übernahme einer Kaution, manchmal auch Garantieerklärung genannt, ausstellt.

Diese kann einzeln ausgestellt werden oder in Ihrer Mietübernahmebescheinigung enthalten sein.

Lesen Sie den Text also gründlich. Oft bekommen Sie Ihre Schlüssel für die neue Wohnung nicht, bevor die Kaution nicht beim Vermieter eingegangen ist.

Direkte Mietzahlung an den Vermieter

Vermieter bevorzugen oft die direkte Mietzahlung durch das Jobcenter. Diese kann formlos beantragt werden, indem Sie die Bankverbindung des Vermieters und eine Erklärung, dass die Miete direkt gezahlt werden soll, beim Jobcenter einreichen.

In § 22 Abs. 7 SGB II ist diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen. Sie müssen dazu dem Jobcenter nur die Bankverbindung des Vermieters geben und schreiben, dass die Miete direkt an ihn gezahlt werden soll.

Eine Kopie von diesem Schreiben für den Vermieter sollte ausreichen.

Was macht man bei einem Umzug in eine andere Stadt?

Ein Umzug in eine andere Stadt erfordert besondere Aufmerksamkeit. Das zuständige Jobcenter in der neuen Stadt muss eingebunden werden.

Informieren Sie sich über die Mietobergrenzen und Regelungen in der neuen Stadt, um sicherzustellen, dass die neue Wohnung als angemessen gilt.

Oft wissen die Jobcenter selbst nicht genau, wer wofür zuständig ist, was zu Verwirrung führen kann.

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Deshalb ist es ratsam, sich frühzeitig zu informieren und alle notwendigen Schritte zu planen.

Alle Kosten müssen vorab abgesprochen werden

Es ist wichtig, dass Sie alle Umzugskosten vorab mit dem Jobcenter absprechen und verschiedene Angebote einholen.

In der Regel übernimmt das Jobcenter die Kosten, wenn Sie bis zu drei unterschiedliche Angebote vorlegen.

Verlassen Sie sich keinesfalls auf mündliche Zusagen des Jobcenters, sondern lassen sie sich alles schriftlich geben.

Erstausstattung für die neue Wohnung

Zusätzlich zu den Umzugskosten können Sie eine Erstausstattung für die neue Wohnung beantragen, insbesondere wenn Sie aus einer Wohnung ohne notwendige Ausstattung wie einer Einbauküche in eine unmöblierte Wohnung ziehen.

Auch wenn sich die Lebenssituation ändert, beispielsweise durch Familienzuwachs, können Sie für das zusätzlich benötigte Mobiliar eine Erstausstattung beantragen.

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Schwerbehinderung: 1341 Euro im Eilverfahren für Menschen mit Behinderung durchgesetzt

21. April 2025 - 18:17
Lesedauer 2 Minuten

Sozialhilfe: Gericht stärkt Rechte von Menschen mit Autismus

Im Eilverfahren gewährt das Gericht einem Menschen mit einer Schwerbehinderung vorläufig weitere Leistungen in Höhe von 1.341,67 € monatlich für die Fortführung der ABA-Therapie als Persönliches Budget, ungeachtet dessen, dass bis auf Weiteres keine aktuelle Gesamt- und Bedarfsplanung nach § 121 SGB IX vorliegt. Das gibt aktuell das Landessozialgericht Baden-Württemberg bekannt.

Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe und Bildung in Form des Persönlichen Budgets

Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

Die Regelung orientiert sich an § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII a.F., verzichtet jedoch auf die Übernahme des Kriteriums der Angemessenheit der Schulbildung.

Eine Autismustherapie stellt im Schwerpunkt eine Leistung der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an der Schulbildung dar – entgegen der Auffassung des Sozialhilfeträgers

Denn hierzu gehören auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern.

Der Kernbereich der schulischen pädagogischen Arbeit ist durch die außerhalb des Schulbetriebs stattfindende Autismus-Therapie jedenfalls nicht berührt (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R – ).

Leistungen sind entsprechend den Vorgaben des § 75 Abs. 1 SGB IX unterstützende Leistungen

Sie sollen die Bildungsangebote nicht ersetzen, sondern den Leistungsberechtigten die Teilhabe an den Bildungsangeboten ermöglichen, damit diese entsprechend der Zielsetzung des § 90 Abs. 4 SGB IX eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- oder Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erlangen können.

Es handelt sich um Leistungen, die zur Aufsuchung des Lernortes oder zur Teilnahme an den Bildungsinhalten erforderlich sind.

Für die Annahme einer Hilfe zu einer Schulbildung nicht notwendig ist, dass der Schulbesuch (allein) durch die Maßnahme ermöglicht wird.

Es reicht aus, dass die Hilfe geeignet und erforderlich ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu erleichtern (vgl. § 12 Nr. 1 EinglH-VO a.F.).

Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt (BSG, Urteil vom 22. 03.2012 – B 8 SO 30/10 R – ).

Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht

Beim ersatzlosen Abbruch der Verhaltenstherapie, die – wie glaubhaft gemacht wurde – von den Eltern des Antragstellers auch nicht weiter vorfinanziert werden kann, sind erhebliche Nachteile des Antragstellers zu Lasten der Ermöglichung des weiteren Schulbesuchs und damit seiner schulischen und auch gesellschaftlichen Integration und Teilhabe nicht auszuschließen.

Fazit

1. Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

2. Die Regelung orientiert sich an § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII a.F., verzichtet jedoch auf die Übernahme des Kriteriums der Angemessenheit der Schulbildung.

3. Autismustherapie stellt im Schwerpunkt eine Leistung der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an der Schulbildung dar.

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Bürgergeld: Keine Leistungen vom Jobcenter trotz Gehaltsverzichts

21. April 2025 - 18:13
Lesedauer 2 Minuten

Trotz Gehaltsverzichts hat ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Unternehmensgesellschaft kein Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit.

Auch wenn ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft auf seine Vergütung verzichtet, ist das für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2/ Bürgergeld unbeachtlich, wenn die Gesellschaft aufgrund eines Kontoguthabens ihre laufenden Betriebsausgaben weiterhin decken kann ( so aktuell das LSG Sachsen Az: L 7 AS 33/25 B ER – ).

Verzicht auf Einnahmen in Geld als Einnahmen in Geldeswert

Dieser Verzicht auf Einnahmen in Geld ist zu dem trotz – Gehaltsverzichts – weiterhin gewährten geldwerten Vorteil für die Kfz-Nutzung als Einnahmen in Geldeswert vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine im SGB II unbeachtliche Verwendungsentscheidung (vgl. hierzu z.B. BSG, v. 05.08.2021 – B 4 AS 83/20 R – ).

Geschäftskonto befand sich nicht im Soll

Denn die Unternehmensgesellschaft ( UG ) ist weiterhin weder zahlungsunfähig noch überschuldet. Sie verfügte auf dem Geschäftskonto aktuell noch über ein Guthaben von ca. 13.000,- €.

Darüber kann der Antragsteller als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Unternehmensgesellschaft weiterhin verfügen, um (s)einen Vergütungsanspruch gegen die UG zu erfüllen.

Leistungen nach dem SGB II – Bürgergeld – sollen keine Dauerleistungen sein, sondern lediglich der Überbrückung vorübergehender Notlagen dienen

Aus Sicht des Senats ist es unerheblich, ob sich die Gefahr einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der UG im Sommer 2025 verstärkt, denn Leistungen nach dem SGB II sollen keine Dauerleistungen sein, sondern lediglich der Überbrückung vorübergehender Notlagen dienen (vgl. nur BSG v. 28.11.2024 – B 4 AS 18/23 R – ).

Fazit:

Bei einem im Guthaben stehenden Geschäftskonto hat ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft trotz seines Gehaltsverzichts kein Anspruch auf Bürgergeld- Leistungen, wenn die Gesellschaft aufgrund dieses Kontoguthabens ihre laufenden Betriebsausgaben weiterhin decken kann ( vgl. dazu bei einem im Soll stehenden Geschäftskonto z.B. LSG Hamburg v. 27.01.2022 – L 4 AS 23/20 – ).

Anmerkung von Detlef Brock – Experte für Sozialrecht

Kein Bürgergeld für Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH bei zumutbarer Selbsthilfe

Der nicht ausgeschüttete Gewinn einer GmbH kann dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer nicht als Einkommen zugerechnet werden, wenn das Stammkapital nicht gesichert ist ( so auch LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.05.2023 – L 2 AS 128/23 B ER -).

Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist aber nicht hilfebedürftig im Sinne des Bürgergeldes, wenn er die Möglichkeit hat, sich ein Geschäftsführergehalt auszuzahlen und damit seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird.

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Schulden: Insolvenzverfahren verfassungswidrig – Klägerin wehrte sich erfolgreich

21. April 2025 - 13:12
Lesedauer 2 MinutenTeilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Insolvenzverfahrensbeschluss

Das kommt nicht alle Tage vor. Eine Betroffene wehrte sich vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch das Gericht.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde der Schuldnerin in einem bemerkenswerten Urteil (2 BvR 2204/21) statt. Es hob gleichzeitig den Beschluss des Landgerichts Hamburg (AZ 330 T 54/20) auf. Die Grundrechte der Betroffenen seien verletzt worden, so das Bundesverfassungsgericht.

Hintergrund der Verfassungsbeschwerde

Die Betroffene hatte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, der das Insolvenzverfahren aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnete, sofortige Beschwerde eingelegt.

Zwei Gläubiger hatten jeweils Vollstreckungsbescheide vorgelegt, die jedoch von der klagenden Schuldnerin angezweifelt wurden. Trotz mehrerer Einwände seitens der Betroffenen bestätigte das Landgericht Hamburg am 25. Oktober 2021 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dagegen wehrte sich die Schuldnerin und zog vor das Bundesverfassunsgericht.

Und so urteilte das Bundesverfassungericht

Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die Entscheidung des Landgerichts unhaltbar sei, da sie gegen das Willkürverbot (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) verstoße.

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Privatinsolvenz: Nur tatsächliches Einkommen darf angerechnet werden – Urteil

Die Richter am Bundesverfassungsgericht kritisierte mit deutlichen Worten insbesondere die Ansicht des Landgerichts, dass es auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Insolvenzantrags nicht ankomme, solange zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliege.

Das Bundesverfassungsgericht betonte aber, dass die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Insolvenzantrags gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) im Vorfeld der Eröffnungsentscheidung jedoch zwingend erforderlich sei.

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nur ein zulässiger und begründeter Insolvenzantrag notwendig. Dabei müssen Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung darlegen und ihre Forderungen sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen.

Das Landgericht hatte diese Voraussetzungen nicht ausreichend berücksichtigt und war somit in seiner Entscheidung als unhaltbar einzustufen.

Verbot objektiver Willkür

Die Verfassungsbeschwerde stützte sich auf die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Absatz 1 GG) in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.

Das Bundesverfassungsgericht machte sehr deutlich, dass eine Entscheidung nur dann “als objektiv willkürlich betrachtet wird, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht”.

Zurückverwiesen an das Landgericht

Das Bundesverfassungsgericht hob somit den Beschluss des Landgerichts auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.

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Schwerbehinderung: Kostenfreies Bankkonto mit dem Schwerbehindertenausweis?

21. April 2025 - 13:07
Lesedauer 2 Minuten

Immer wieder tauchen Behauptungen auf, dass Personen mit einem Schwerbehindertenausweis von Kontoführungsgebühren bei Banken und Sparkassen befreit seien. Doch existiert tatsächlich eine gesetzliche Grundlage, die diese Gebührenbefreiung vorsieht?

Keine gesetzliche Regelung zur Gebührenbefreiung

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Banken, Menschen mit Schwerbehinderung von Kontoführungsgebühren zu befreien. Weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in speziellen Finanzgesetzen findet sich eine entsprechende Bestimmung. Banken und Sparkassen sind in ihrer Preisgestaltung grundsätzlich frei, solange sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhalten.

Kostenlose Kontomodelle: Welche Optionen gibt es?

Obwohl es keine spezielle gesetzliche Befreiung gibt, bieten zahlreiche Banken kostenfreie Kontomodelle an. Diese sind jedoch nicht exklusiv für Menschen mit Schwerbehinderung, sondern stehen allen Kunden offen. Insbesondere Direktbanken ohne Filialnetz werben häufig mit kostenlosen Girokonten, um im Wettbewerb zu bestehen.

Direktbanken vs. Filialbanken
  • Direktbanken: Operieren hauptsächlich online, was niedrigere Betriebskosten ermöglicht. Diese Ersparnisse werden oft in Form von kostenlosen Kontoführungen an die Kunden weitergegeben.
  • Filialbanken: Bieten persönlichen Service vor Ort, was jedoch mit höheren Kosten verbunden ist. Daher erheben sie häufig Kontoführungsgebühren.
Worauf sollte man bei der Kontowahl achten?

Bei der Entscheidung für ein Bankkonto sollten verschiedene Aspekte berücksichtigt werden:

  1. Gebührenstruktur prüfen: Nicht alle als “kostenlos” beworbenen Konten sind tatsächlich gebührenfrei. Oftmals sind bestimmte Voraussetzungen, wie ein monatlicher Mindesteingang erforderlich.
  2. Serviceleistungen vergleichen: Welche zusätzlichen Leistungen bietet die Bank? Dazu gehören unter anderem kostenlose Kreditkarten, Bargeldabhebungen oder Überweisungen.
  3. Erreichbarkeit und Kundenservice: Ist persönlicher Kontakt wichtig, oder reicht der Online- und Telefonsupport aus?
  4. Barrierefreiheit der Bankdienste: Sind die Online-Services der Bank barrierefrei gestaltet und somit für Menschen mit Behinderung gut nutzbar?
Keine speziellen Vorteile durch den Schwerbehindertenausweis

Der Besitz eines Schwerbehindertenausweises führt also nicht automatisch zu Vergünstigungen bei Bankdienstleistungen. Dennoch können Menschen mit Behinderung von allgemeinen Angeboten profitieren, die Banken für alle Kunden bereitstellen.

Empfehlungen für Menschen mit Schwerbehinderung
  • Angebote vergleichen: Nutzen Sie Vergleichsportale oder informieren Sie sich direkt bei verschiedenen Banken über deren Konditionen.
  • Nach individuellen Lösungen fragen: Manche Banken zeigen sich kulant und bieten auf Anfrage spezielle Konditionen an, auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht.
  • Barrierefreie Angebote nutzen: Achten Sie darauf, dass die Bank barrierefreie Zugänge zu ihren Dienstleistungen bietet, sei es online oder in der Filiale.

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Schwerbehinderung: Merkzeichen G nach schlechtem Trainingszustand – Urteil

21. April 2025 - 12:57
Lesedauer 2 Minuten

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein mangelnder Trainingszustand nicht als Grundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens G bei einer Schwerbehinderung dient. AZ: L 13 SB 89/16

Die Klägerin, die seit Januar 2013 die Anerkennung der Merkzeichen G und B begehrt, konnte ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht als hinreichend eingeschränkt nachweisen. Der Klägerin wurde bereits 2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 zuerkannt, jedoch lehnte das Gericht eine weitere Erhöhung und die Zuerkennung der begehrten Merkzeichen ab.

Ausgangslage und medizinische Bewertung

Die Klägerin, Jahrgang 1960, hatte bereits 2010 einen GdB von 60 aufgrund mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen erhalten, darunter psychische Störungen und orthopädische Probleme. 2013 stellte sie einen Antrag auf Neufeststellung des GdB und die Zuerkennung der Merkzeichen G und B, da sie eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend machte.

Sie klagte über anhaltende Schmerzen in Rücken, Hüfte und Knien, sowie über psychische Beeinträchtigungen wie Angst und Panikattacken, die ihre Mobilität einschränken würden.

Keine Veränderung durch Widerspruchsverfahren

Der Beklagte, die zuständige Behörde, wertete ärztliche Atteste aus und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Auch das Widerspruchsverfahren brachte keine Änderung, sodass die Klägerin 2014 Klage beim Sozialgericht einreichte.

Im Laufe des Verfahrens erkannte der Beklagte aufgrund einer Verschlechterung der Hörfähigkeit der Klägerin einen GdB von 80 an, lehnte jedoch weiterhin die Zuerkennung der Merkzeichen G und B ab.

Gutachterliche Einschätzungen

Das Sozialgericht beauftragte einen Facharzt für Allgemeinmedizin mit einem Gutachten, der die Klägerin eingehend untersuchte. Der Gutachter stellte fest, dass die Klägerin trotz der von ihr geschilderten Beschwerden in der Lage sei, eine Strecke von 2000 Metern innerhalb von 30 Minuten zu bewältigen und dabei auch Treppen ohne Probleme steigen könne. Der Sachverständige betonte, dass das Gangbild der Klägerin stabil und ohne Hilfsmittel möglich sei.

Einschränkungen aufgrund fehlendem Trainings

Im Berufungsverfahren wurde ein weiterer Gutachter hinzugezogen, der Facharzt für Innere Medizin und Psychosomatik ist. Dieser bestätigte weitgehend die Einschätzungen des ersten Gutachters, stellte jedoch fest, dass die Klägerin für die Bewältigung der 2000 Meter mehr als 30 Minuten benötigen könnte.

Dies sei jedoch auf eine psychomotorische Verlangsamung und mangelnde Kondition zurückzuführen, die wiederum durch Training verbessert werden könnten. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Klägerin ebenfalls ohne fremde Hilfe möglich, wenngleich sie sich aus Gewohnheit oft begleiten lasse.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg folgte den Einschätzungen der Sachverständigen und wies die Berufung der Klägerin ab. Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 229 Abs. 1 SGB IX ist für die Zuerkennung des Merkzeichens G entscheidend, dass die Einschränkung des Gehvermögens auf eine Behinderung zurückzuführen ist, die die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt.

Das Gericht stellte klar, dass der mangelnde Trainingszustand und die dadurch bedingte Verlangsamung der Klägerin nicht auf eine solche Behinderung zurückzuführen seien, sondern auf persönliche Faktoren, die durch Training überwunden werden könnten.

Merkzeichen B ebenfalls abgelehnt

Auch das Merkzeichen B, das die Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglicht, wurde der Klägerin verweigert. Das Gericht führte aus, dass die Klägerin nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sei, sondern sich lediglich aus Gewohnheit begleiten lasse. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens B seien somit ebenfalls nicht erfüllt.

Zusammenfassung

Das Urteil verdeutlicht, dass für die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen wie den Merkzeichen G und B nach dem SGB IX die gesundheitlichen Beeinträchtigungen klar auf eine Behinderung zurückzuführen sein müssen. Ein schlechter Trainingszustand oder eine mangelnde Kondition sind keine ausreichenden Gründe für die Anerkennung.

Betroffene müssen in der Lage sein, ihre gesundheitlichen Einschränkungen durch geeignete Maßnahmen, wie Training, zu verbessern, um einen Anspruch auf diese Merkzeichen geltend machen zu können.

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Neues Jobcenter-Petzportal bringt Bürgergeld-Bezieher in große Not

21. April 2025 - 12:57
Lesedauer 2 Minuten

Seit Frühjahr 2025 betreibt die Bundesagentur für Arbeit (BA) unter der nüchternen Überschrift „Hinweise zu einem möglichen Leistungsmissbrauch“ ein Online‑Formular, das jede Person – namentlich oder völlig anonym – nutzen kann, um Verdachtsfälle gegen Bürgergeld‑Empfänger melden.

Die BA begründet das Petzportal mit dem Auftrag, Steuergelder zu schützen und missbräuchliche Zahlungen rasch zu stoppen. Dass das Portal „immer häufiger“ genutzt werde, räumte ein BA‑Sprecher ein, konkrete Zahlen veröffentlicht die Behörde allerdings nicht.​

BA-Petzportal: Einfach mal den Nachbarn anschwärzen

Die Maske fragt lediglich nach Namen, Adresse und Art des vermeintlichen Betrugs; ein Nachweis ist nicht erforderlich.

Wer anonym meldet, braucht keinerlei Kontaktdaten anzugeben, sodass Rückfragen der Sachbearbeitung oft unmöglich sind. Datenschützer kritisieren, dass die BA auch nach dem achten Monat Online‑Betrieb keinen standardisierten Prüfpfad vorlegt, der falsche Anschuldigungen frühzeitig herausfiltert.

Selbst im jüngsten Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz taucht das Portal als Beispiel für „strukturell riskante anonyme Meldesysteme“ auf.​

Welche Folgen hat das für Betroffene?

Ein aktuelles Beispiele ist der Fall von Nicole W., alleinerziehende Mutter zweier Kinder. Nachbarn meldeten dem Jobcenter, der Vater habe wieder in der Wohnung gelebt; daraufhin strich die Behörde den Mehrbedarf für Alleinerziehende, forderte knapp 2 000 Euro zurück und stellte die Regelleistung vorläufig ein.

Erst die Initiative Sanktionsfrei e. V. finanzierte eine Anwältin und erreichte, dass die Zahlungen wieder anlaufen.

Nicole W. ist kein Einzelfall: In den Beratungsstatistiken des Vereins häufen sich laut Gründerin Helena Steinhaus Hinweise auf „Existenzgefährdungen binnen weniger Tage“ nach anonymen Anzeigen.​
Sanktionsfrei e.V.

Lesen Sie auch: 

– Bürgergeld: Mach niemals den Fehler bei einer Veränderungsmitteilung an das Jobcenter

Kann das Petzportal überhaupt gegen Betrug helfen?

Die BA verweist darauf, dass der Großteil überzahlter Leistungen weiterhin durch automatisierten Datenabgleich entdeckt wird – 2022 waren es gut 88 000 Fälle mit einem Schadensvolumen von 56,9 Millionen Euro.​

Demgegenüber bleibt die tatsächliche Trefferquote der Online‑Hinweise im Dunkeln, weil die Behörde keine Statistik führt, wie viele Meldungen sich als begründet erweisen. Arbeitsmarktforscher sprechen daher von einer „Symbolpolitik“, die mehr Misstrauen als Effizienz erzeuge.

Rechtliche Grauzonen

Experten wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt rügen, dass das Portal faktisch einen öffentlichen Pranger etabliert, ohne den Betroffenen rechtliches Gehör vor der Leistungsunterbrechung zu garantieren. Im Sozialrecht gilt zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, doch müssen Jobcenter bei Hinweisen „vernünftige tatsächliche Anhaltspunkte“ prüfen.

Wenn – wie im Fall Nicole W. – schon bloße Behauptungen reichen, um Leistungen zu stoppen, drohen laut Deutschem Anwaltsverein verstärkte Klagewellen wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Bundesagentur für Arbeit ignoriert wachsende Kritik

Die BA verweist auf interne Dienstanweisungen, die Sachbearbeiter*innen zu „sorgfältiger Plausibilitätsprüfung“ verpflichten, kündigte aber eine „Überarbeitung des Formulars“ an, um missbräuchliche Meldungen einzudämmen. Ein Termin liegt bislang nicht vor.

Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil (SPD) erklärte im Ausschuss für Arbeit und Soziales lediglich, man wolle „eine Balance zwischen Betrugsbekämpfung und Bürgerrechten“ finden, ohne das Portal grundsätzlich infrage zu stellen.​

Initiativen wie Sanktionsfrei, Tacheles oder das Bündnis AufRecht bestehen dokumentieren systematisch Fälle falscher Verdächtigungen, leisten Nothilfefonds und begleiten Klagen. Die Anfragen bei Sanktionsfrei stiegen laut Vereinsangaben im ersten Quartal 2025 um 34 Prozent gegenüber dem Vorjahr – ein Zuwachs, den Steinhaus direkt auf das Hinweisportal zurückführt.

Befürworter betonen, dass auch kleine Quoten echten Betrugs dem Vertrauen in das Bürgergeld schadeten und ein niedrigschwelliges Meldesystem präventiv wirke. Kritiker halten dagegen, dass 2024 nur 1,8 Prozent aller Bürgergeld‑Bescheide im Widerspruch landeten und die Zahl der Rückforderungen seit Jahren sinkt, während Klagen lediglich leicht zunahmen.​

Für sie ist das Portal Ausdruck eines gesellschaftlichen Klimas, das Armut kriminalisiert, statt Ursachen zu bekämpfen.

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Anspruch auf Abendgabe auch bei Bürgergeld oder Sozialhilfe – Gericht hat entschieden

21. April 2025 - 12:54
Lesedauer 2 Minuten

Auch wenn die Sozialhilfe in Deutschland greift, kann sich der Ehemann der Abendgabe nicht entziehen. Auch das muslimische Recht findet in der Sozialgesetzgebung Anklang, wie dieses Urteil zeigt.

Nur weil das Sozialamt für eine im Pflegeheim lebende muslimische Frau aufkommt, kann sich der scheidungswillige Ehemann nicht der bei der Eheschließung vereinbarten „Abendgabe“ entziehen.

Hat der Ehemann die „Abendgabe“ als Teil seines im Ausland abgegebenen Eheversprechens vereinbart, muss er sich auch daran halten, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. (Az.: 13 UF 82/21).

Eheschließung nach islamischem Recht

Konkret ging es um ein Ehepaar aus Libyen, das dort im Jahr 2006 nach islamischem Recht geheiratet hatte. Der Ehemann hatte sich verpflichtet, der Frau bei der Eheschließung eine englische Goldmünze und im Falle einer Scheidung eine „Abendgabe“ von 50.000 US-Dollar zu zahlen.

Als das Paar nach Deutschland zog, wurde die Ehe 2021 vom Amtsgericht Nordhorn geschieden. Die Frau lebt inzwischen in einem Pflegeheim und ist auf Sozialhilfe angewiesen. Sie verlangte nun von ihrem Mann die versprochenen 50.000 US-Dollar.

Der Ehemann wollte sein Unterhaltsversprechen nicht einhalten. Die Abendgabeklausel müsse wegen geänderter Verhältnisse angepasst werden.

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In Libyen gebe es keine staatliche Absicherung, so dass die Abendgabe dort gerechtfertigt sei. In Deutschland sei dies anders. Seine geschiedene Ehefrau lebe nun in einem Pflegeheim und habe keinen weiteren Versorgungsbedarf außer der Sozialhilfe.

Zahlung der Abendgabe nach Scheidung auch bei Sozialhilfebezug

Die Entscheidung des Amtsgerichts, dass die Abendgabe zu zahlen ist, hat nun auch das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss bestätigt.

Verträge müssten eingehalten werden, so das OLG. Nur weil die Frau auf Sozialhilfe angewiesen sei, gehe der Anspruch auf die Abendgabe nicht verloren. Denn die Sozialhilfe werde „nachrangig“ gewährt. Der Anspruch gehe letztlich auf den Staat über.

Dass der Ehemann über kein Erwerbseinkommen verfüge, spiele keine Rolle. Es liege im Risikobereich desjenigen, der eine vertragliche Verpflichtung eingehe, diese später auch zu erfüllen.

OLG Oldenburg: Versprechen bei islamischer Eheschließung gültig

Das Oberlandesgericht Hamm hatte bereits 2016 entschieden, dass bei der Scheidung einer im Ausland geschlossenen islamischen Ehe auf Vereinbarungen über eine „Abendgabe“ deutsches Recht Anwendung findet (Az.: 3 UF 262/15).

Im Streitfall hatte der muslimische Ehemann die versprochene Abendgabe verweigert, weil er keine Schuld am Scheitern der Ehe trage. Darauf komme es aber nicht an, ein verschuldensabhängiger Trennungsgrund sei mit „wesentlichen Grundgedanken“ des deutschen Rechts nicht vereinbar.

Nachehelicher Unterhalt und damit auch die vereinbarte „Abendgabe“ sei unabhängig vom Trennungsgrund und auch dann zu zahlen, wenn die Frau die Scheidung beantragt habe.

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Fast 100: Hochbetagte Rentnerin soll plötzlich von der Rente zahlen

21. April 2025 - 12:39
Lesedauer 3 Minuten

Der Brief kam überraschend: Nach fast vier Jahrzehnten Rentenbezug fordert das Finanzamt eine 99‑jährige Frau auf, innerhalb von vier Wochen ihre Einkommensteuererklärung einzureichen.

Für den Sohn der Seniorin wirkt das wie Bürokratie ohne Herz – doch juristisch ist der Schritt nachvollziehbar. Maßgeblich ist Paragraf 149 AO, der alle steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger zur wahrheitsgemäßen Deklaration ihrer Einkünfte verpflichtet, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

Eine Altersgrenze, ab der die Pflicht endet, existiert nicht. Wer zwei Renten – hier Alters‑ und Witwenrente – bezieht, erreicht schneller als gedacht die steuerliche Freigrenze und gerät damit ins Raster der Kontrollmitteilungen.

Dr. Utz Anhalt über den Fall Welche Daten liegen den Finanzämtern wirklich vor?

Seit 2005 übermittelt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) jährlich bis Ende Februar die Bruttobeträge sämtlicher ausgezahlten Renten an die Finanzverwaltung. 2025 betraf das knapp 22 Millionen Datensätze.

Jeder Posten wird elektronisch einer Steuer‑ID zugeordnet und automatisch in die elektronische Steuerakte eingespeist. Ältere Menschen, die nie eine Erklärung abgeben mussten, rutschen spätestens dann ins Visier, wenn die Summen ihre persönlichen Freibeträge dauerhaft übersteigen.

Die Übermittlung erspart zwar das Ausfüllen der „Anlage R“, macht aber auch Versäumnisse sichtbar, wenn jahrzehntelang keine Steuererklärung abgegeben wurde.

Warum reichen Altersrente und Witwenrente gemeinsam oft über den Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum sichern: 11 784 Euro für Ledige im Jahr 2024, 12 096 Euro ab 2025.

Für Ehepaare gilt jeweils das Doppelte. Liegt die Summe der Jahresbruttorenten darüber, entsteht prinzipiell eine Steuerpflicht. Zwei Rentenaddieren sich schneller als gedacht – erst recht, wenn die Witwenrente durch frühere Einkommen des verstorbenen Partners vergleichsweise hoch ausfällt.

Was ändert sich, wenn Rentnerinnen und Rentner mehrere Jahrzehnte Leistungen beziehen?

Bei Renten, die lange laufen, wirken zwei Mechanismen: Erstens steigt der steuerpflichtige Anteil für Neurentner seit 2005 jährlich; für Zugänge ab 2058 wird die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig. Zweitens sind Rentenerhöhungen – anders als der ursprüngliche Rentenfreibetrag – seit jeher voll zu versteuern.

Wer 20 oder 30 Erhöhungen kumuliert, verschiebt sein steuerpflichtiges Einkommen schrittweise nach oben, bis der Freibetrag überschritten ist.

Deshalb kann eine 99‑Jährige, die 1986 in Rente ging, Jahrzehnte lang unauffällig bleiben, dann aber plötzlich die Schwelle überschreiten und vier Jahre rückwirkend zur Abgabe verpflichtet werden.

Welche Fristen gelten – und drohen Nachzahlungen?

Fordert das Amt eine Steuererklärung, muss sie binnen der gesetzten Frist – hier vier Wochen – eingehen oder begründet verlängert werden.

Rückwirkend verlangt die Behörde in aller Regel Erklärungen für die vergangenen vier Kalenderjahre. Erst nach Prüfung entscheidet sich, ob tatsächlich Steuer nachzuzahlen ist.

Denn von der Bruttorente werden der individuelle Rentenfreibetrag, Beiträge zur Kranken‑ und Pflegeversicherung, Sonder‑ und Pauschbeträge abgezogen.

Bei vielen Betroffenen führt das zu einer Null‑Festsetzung; wer jedoch oberhalb des Freibetrags bleibt, zahlt Einkommensteuer – unabhängig vom Lebensalter.

Gibt es Ausnahmen aufgrund von Alter, Pflegegrad oder gesundheitlichen Einschränkungen?

Das Einkommensteuergesetz kennt weder einen „Rentnerbonus“ noch eine Altersgrenze, ab der Steuerschulden erlassen würden.

Schwerbehinderte Menschen können zwar einen Behinderten‑Pauschbetrag geltend machen, Pflegebedürftigen steht ein Pflege‑Pauschbetrag für betreuende Angehörige zu, doch diese mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Reicht das nicht, bleibt die Steuerpflicht bestehen.

Die Erklärung darf jedoch ein Bevollmächtigter – etwa der Sohn, ein Steuerberater oder Lohnsteuer‑Hilfeverein – abgeben, wenn die Seniorin dazu selbst nicht mehr in der Lage ist.

Wie lässt sich die Steuerlast legal mindern?

Wer seine Renteneinkünfte erklärt, sollte sämtliche abzugsfähigen Ausgaben erfassen: Beiträge zur Kranken‑ und Pflegeversicherung, haushaltsnahe Dienstleitungen, Spenden, Kirchensteuer oder Werbungskosten wie Steuerberatungskosten.

Sogar der Pflegeaufwand kann unter Umständen abgezogen werden. Eine akribische Feststellung dieser Beträge führt häufig dazu, dass die Steuer gar nicht oder nur in geringer Höhe festgesetzt wird. Wichtig ist, Nachweise aufzubewahren und Fristen einzuhalten.

Was raten Experten – und welche Lehren sollten alle Rentner ziehen?

Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel betont, die Aufforderung des Finanzamts sei kein Skandal, sondern eine Konsequenz der gesetzlichen Regelungen.

Sein Rat lautet, “Schreiben der Behörde nie zu ignorieren, sondern sofort fachkundigen Rat einzuholen”. Millionen Rentnerinnen und Rentner geben längst Steuererklärungen ab – wer sich darauf einstellt, erlebt seltener böse Überraschungen. Transparenz, vollständige Unterlagen und ggf. professionelle Hilfe sind die beste Vorsorge.

Denn das Finanzamt unterscheidet nicht zwischen 70‑, 90‑ oder 100‑Jährigen, sondern nur zwischen erklärten und nicht erklärten Einkünften.

Der Fall der 99‑Jährigen zeigt, wie digitalisierte Datenströme klassische Ausnahmesituationen beseitigen. Für die Betroffene mag der Brief ein Schock sein – für alle anderen Rentner ist er ein dringender Hinweis, die eigene Steuerpflicht regelmäßig zu überprüfen und nicht erst auf das nächste Schreiben zu warten.

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Witwenrente, Erziehungsrente, Hinterbliebenenrenten: Erhöhung der Renten ab 1. Juli 2025

21. April 2025 - 10:34
Lesedauer 3 Minuten

Am 1. Juli 2025 greift die nächste reguläre Rentenanpassung. Nach der vom Bundeskabinett beschlossenen Verordnung steigen alle gesetzlichen Renten um 3,74 Prozent. Damit erhöht sich der aktuelle Rentenwert – die Berechnungsgröße für jede einzelne Monatsrente – von bislang 39,32 Euro auf 40,79 Euro.

Rund 21,8 Millionen Rentnerinnen und Rentner, in Summe mit Doppelbezügen sogar fast 25 Millionen Rentenleistungen, erhalten dadurch ein spürbares Plus. Die Anpassung folgt der positiven Lohnentwicklung und hält zugleich das politisch garantierte Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent.

Welche Renten sind von der Erhöhung betroffen?

Die Rentenanpassung wirkt automatisch auf sämtliche Hinterbliebenenrenten durch, weil auch sie auf dem aktuellen Rentenwert basieren.

Betroffen sind Halb‑ und Vollwaisenrenten, die kleine und große Witwen‑ beziehungsweise Witwerrente, Witwenrenten nach dem vorletzten Ehegatten, geschiedene Witwenrenten, Erziehungsrenten sowie die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für alle diese Leistungsarten bedeutet der höhere Rentenwert ab Juli 2025 eine nominale Steigerung um dieselben 3,74 Prozent.

Wie hoch liegen die neuen Einkommensfreibeträge für Witwen und Witwer?

Mit der Rentenerhöhung verschiebt sich auch die zentrale Eingriffsschwelle für die Einkommensanrechnung. Der monatliche Grundfreibetrag steigt von bisher 1 038,05 Euro auf 1 076,86 Euro netto.

Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Wert um weitere 228,42 Euro. Daraus ergeben sich im Jahr 2025 beispielsweise 1 305,28 Euro bei einem Kind oder 1 533,70 Euro bei zwei Kindern. Hintergrund ist, dass der Freibetrag gesetzlich auf das 26,4‑Fache des Rentenwertes festgelegt und für jedes Kind um das 5,6‑Fache ergänzt wird; mit jedem Rentenwertsprung verschiebt sich also auch die Freigrenze.

Einkommen wird angerechnet

Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet zwei Konstellationen. Trifft eine Witwen‑ oder Witwerrente erstmals auf ein eigenes Einkommen, bildet grundsätzlich das Einkommen des abgelaufenen Kalenderjahres die Berechnungsbasis.

Übersteigt dagegen das laufende Einkommen das Vorjahreseinkommen nicht, wird direkt die aktuelle – niedrigere – Größe verwendet. In laufenden Fällen gilt ein anderer Mechanismus: Änderungen des Einkommens, ob durch Lohnerhöhungen oder die jährliche Rentenanpassung, wirken immer erst zum folgenden 1. Juli.

Dadurch entsteht ein Zeitfenster, in dem Hinterbliebene von steigenden Verdiensten profitieren, ohne dass die Rente sofort sinkt.

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Wann kann eine sofortige Neuberechnung verlangt werden?

Fällt das laufende Nettoeinkommen um mindestens zehn Prozent, lässt das Gesetz eine sofortige Neufeststellung zu. Betroffene müssen diesen Schritt aktiv beantragen, denn die Rentenversicherung prüft Einkommensreduzierungen nicht automatisch unterjährig.

Wer den Antrag stellt, profitiert zeitnah von einer höheren Witwen‑ oder Witwerrente, weil das nun niedrigere Einkommen geringer oder gar nicht mehr angerechnet wird.

Brutto‑ und Nettoeinkommen beachten

Für Erwerbseinkommen zieht die Rentenversicherung pauschal vierzig Prozent vom Bruttolohn ab, um ein korrigiertes Nettoeinkommen zu ermitteln. Erst dieser bereinigte Wert wird mit dem Freibetrag verglichen. Liegt er darüber, werden vierzig Prozent des übersteigenden Betrags von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Beispiel: Bei 2 500 Euro Bruttolohn verbleiben nach der Pauschale 1 500 Euro. Übersteigt diese Summe ab Juli 2025 den Freibetrag von 1 076,86 Euro um 423,14 Euro, werden vierzig Prozent davon – also 169,26 Euro – von der Witwenrente einbehalten.

Welche Folgen hat die Anpassung konkret für Betroffene?

Mit der Umstellung zum 1. Juli 2025 prüft die Rentenversicherung automatisch alle laufenden Rentenfälle.

Das Zusammenspiel aus höherem Leistungsbetrag und höherem Freibetrag kann sehr unterschiedliche Resultate haben: Bei manchen Hinterbliebenen sinkt der Anrechnungsbetrag, sodass die Rente steigt; bei anderen – etwa wenn das eigene Erwerbseinkommen stark gewachsen ist – kann es zu einer Kürzung bis hin zur Nullrente kommen, weil der Einkommensteil oberhalb des Freibetrags ebenfalls um 3,74 Prozent gestiegen ist.

Wer bislang wegen zu hohen Einkommens nur eine so genannte Nullrente bekam, kann durch ein gesunkenes Einkommen oder den höheren Freibetrag ab Juli wieder einen Zahlbetrag erhalten.

Welche Melde‑ und Mitwirkungspflichten bestehen?

Hinterbliebene sind gesetzlich verpflichtet, jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie wesentliche Einkommensänderungen unverzüglich mitzuteilen.

Unterbleibt die Meldung, droht eine Rückforderung überzahlter Renten und gegebenenfalls sogar ein gerichtliches Verfahren.

Gerade weil die Einkommensanrechnung unübersichtlich und fehleranfällig ist, empfiehlt es sich, neue Arbeitsverhältnisse, Nebentätigkeiten oder Rentenarten sofort bei der Rentenversicherung anzuzeigen.

Wie lässt sich die individuelle Situation überprüfen?

Die Deutsche Rentenversicherung bietet online und in den regionalen Auskunfts‑ und Beratungsstellen detaillierte Berechnungen an. Wer konkrete Fragen hat, kann sich zudem an Fachanwälte oder unabhängige Rentenberater wenden.

Ein genauer Blick lohnt sich, denn schon kleine Änderungen im Bruttoeinkommen oder der Familienkonstellation – zum Beispiel wenn ein Kind aus dem Kreis der Waisenrentenberechtigten herausfällt – können die monatliche Rente merklich beeinflussen.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Bis zum Stichtag 1. Juli 2025 sollten Betroffene ihre Einkommensbescheide und Gehaltsabrechnungen bereithalten, um eventuelle Rückfragen schnell beantworten zu können. Wer eine spürbare Einkommenssenkung erwartet, sollte bereits prüfen, ob die Zehn‑Prozent‑Grenze erreicht wird und gegebenenfalls die Neuberechnung beantragen.

Wer eine Einkommenssteigerung plant, etwa über zusätzliche Arbeitsstunden, sollte sich den voraussichtlichen Effekt auf die Witwenrente durchrechnen lassen, damit das Plus in der Lohntüte nicht durch einen noch größeren Minusposten bei der Rente konterkariert wird.

Schließlich schützt nur eine vorausschauende Planung vor unangenehmen Überraschungen im Juli – und sichert, dass die gesetzliche Hinterbliebenenrente ihr eigentliches Ziel erfüllt: die finanzielle Absicherung in einer ohnehin belastenden Lebensphase.

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Bürgergeld: Endlich neuen Job gefunden und das Jobcenter drohte sofort

21. April 2025 - 7:40
Lesedauer 3 Minuten

Die Jobcenter sollen die Erwerbstätigkeit von Bürgergeldbeziehern fördern. Doch Bürokratie und Drohbriefe verbreiten eher Angst und Unsicherheit.

Job gefunden und das Jobcenter droht

Klassischer Fall: Eine junge Mutter wendet sich an einen Hilfeverein “Sanktionsfrei”. J. ist alleinerziehend und bezieht Bürgergeld Vor kurzem hat sie endlich einen Minijob gefunden und verdient gerade mal 150 Euro im Monat dazu. Wer glaubt, dass das Jobcenter darauf positiv reagiert, sieht sich getäuscht.

“Das Jobcenter hat mir vor ein paar Tagen mitgeteilt, dass die Zahlungen für Oktober vorläufig eingestellt werden, bis sie den Gehaltsnachweis haben”, berichtet J.

Solche Schreiben sind kurz und machen Angst. “Das kommt sehr häufig vor, und es dauert auch manchmal länger, bis die Situation geklärt ist.” Sanktionsfrei fragt die Bundesagentur für Arbeit: “Geht das auch freundlicher?”

Mangelnde Mitwirkung führt zur Leistungseinstellung

Hintergrund ist die drohende Einstellung der Bürgergeldleistungen wegen “fehlender Mitwirkung”. Bei fehlender Mitwirkung, wie sie im SGB II vorgeschrieben ist, droht Antragstellern im schlimmsten Fall die Einstellung oder Verweigerung der Bürgergeldleistungen. Denn wer angeblich Unterlagen oder Nachweise nicht vorlegt, kommt seinen Mitwirkungspflichten nicht nach.

Im § 66 Folgen SGB I Abs. 3 steht zur fehlender Mitwirkung folgendes:
“Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.”

Häufig suchen Betroffene Sozialberatungsstellen auf, weil das Jobcenter beantragte Leistungen mit dem Hinweis auf “fehlende Mitwirkungspflichten” ablehnt. Die Hilfesuchenden berichten, dass sie z.B. mehrfach die angeforderten Unterlagen an das Jobcenter geschickt haben.

Dennoch würde das Jobcenter immer wieder den Eingang verneinen und die Leistungen einfach einstellen.

In der Beratungspraxis bleibt oft nur der Rat, die Unterlagen erneut an die Behörde zu schicken.

“Die angeforderten Unterlagen sollten daher nie im Original eingereicht werden, damit die Möglichkeit besteht, sie in Kopie erneut zu übersenden”, rät Reinhard Obst von der Erwerbslosen-Initiative Hannover-Linden.

Empfangsbestätigung verlangen

Wenn möglich, sollten die Unterlagen persönlich im Jobcenter abgegeben und um eine Empfangsbestätigung gebeten werden. Diese Bestätigung wird jedoch nicht selten von den Empfangsmitarbeitern der Behörde schlichtweg verweigert. Betroffene sollten dennoch freundlich, aber bestimmt den Stempel als Eingangsbestätigung verlangen.

Eine zweite Möglichkeit besteht darin, die erforderlichen Nachweise und Unterlagen per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden.

Dies ist jedoch wiederum mit Kosten für den Leistungsempfänger verbunden. Daher ist diese Möglichkeit nicht für jeden praktikabel.

Die Antragsteller stehen oft vor unlösbaren Problemen. “Was wurde eingereicht, was fehlt noch und warum verlangt die Behörde immer wieder neue Nachweise, die oft nur schwer zu erbringen sind”, berichtet Obst.

Immer dann, wenn die Antragsteller glauben, alle Mitwirkungspflichten erfüllt zu haben, um endlich einen Leistungsanspruch zu erhalten, fordert das Jobcenter wieder neue Unterlagen oder Erklärungen an.

Der gesetzliche Auftrag, den Hilfesuchenden eine zeitnahe Bedarfsdeckung zu gewährleisten, werde von den Jobcentern nicht selten ignoriert. “Vorläufige Leistungen zu gewähren, wenn eigentlich klar ist, dass ein Leistungsanspruch wahrscheinlich ist, wird von den Ämtern immer wieder ignoriert”, beklagt Obst.

Jobcenter kommen ihrer Beratungspflicht oft nicht nach

Hinzu kommt, dass die Jobcenter schlecht erreichbar sind, wie eine aktuelle Studie zeigt. Dadurch können Fragen nicht oder nicht schnell genug beantwortet werden.

Jobcenter.digital” könnte hier Abhilfe schaffen. Es ermöglicht die sichere und schnelle Übermittlung von Dokumenten und kann so auch Transparenz bei der Bearbeitung von Anträgen schaffen.

Jobcenter.digital könnte Situation verbessern

“Wir wissen aber, dass Jobcenter.digital von den Leistungsberechtigten bisher kaum genutzt wird”, berichtet Obst.

Zum einen fehlten oft die technischen Voraussetzungen, zum anderen hätten viele Antragsteller Berührungsängste mit den digitalen Angeboten.

Der Weg in die Digitalisierung sei aber richtig, sagt auch der Sozialberater. Allerdings müssten dafür Beratungs- und Unterstützungsangebote geschaffen werden.

Zudem müssten SGB-II-Beziehende einen Anspruch auf digitale Endgeräte erhalten, um am Verfahren teilnehmen zu können.

Zukünftig sei eine vollständige Akteneinsicht im Sinne des § 25 SGB X anzustreben. Dies würde Transparenz in beide Richtungen schaffen.

Im Fall der jungen Mutter unterstützte der Verein die junge Mutter, damit es gar nicht erst zu einer Leistungseinstellung kommt.

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Schwerbehinderung: Krankenkasse muss für seelisch Behinderte Hund zahlen

21. April 2025 - 7:40
Lesedauer 3 Minuten

Krankenkasse muss behinderter Bürgergeldempfängerin PTBS-Assistenzhund bezahlen

Eine Seelisch Behinderte Sozialleistungsempfängerin hat Anspruch auf PTBS-Assistenzhund als Leistung zur sozialen Teilhabe ( (§ 113 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB IX).

Im Einzelfall und abhängig von den Umständen kann ein Mensch mit einer seelischen Behinderung einen Anspruch auf Versorgung mit einem PTBS-Assistenzhund haben

Wenn ein Anspruch auf einen PTBS-Assistenzhund als Leistung zur sozialen Teilhabe besteht, umfasst der Anspruch auch die Kosten für den laufenden Unterhalt des Hundes.

Das gibt aktuell das Gericht in Baden-Württemberg bekannt.

An posttraumatische Belastungsstörung leidende Bürgergeld- Bezieherin kann die beantragten Leistungen als Leistungen zur sozialen Teilhabe beanspruchen

Leistungen zur sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.

Die Leistungen umfassen u.a. Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.

Beim NPTBS-Assistenzhund handelt es sich um ein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe, das für diesen Zweck geeignet und notwendig ist. Die Leistungen umfassen auch die Kosten für die laufende Versorgung des Hundes

Obwohl ein Lebewesen, ist ein PTBS-Assistenzhund rechtlich gesehen ein Hilfsmittel, allerdings nicht zwingend immer ein medizinisches Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V (so aber wohl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2024, L 4 KR 1714/21 ).

Hilfsmittel können verschiedenen Zwecken dienen

Ein Hilfsmittel kann durchaus mehreren Zwecken dienen, etwa der medizinischen Rehabilitation einerseits, der sozialen Rehabilitation andererseits.

Die soziale Rehabilitation hat dabei eine Komplementärfunktion:

Während die medizinische Rehabilitation dem Betroffenen nur die Erschließung seines Nahbereichs ermöglichen soll, zielt die soziale Rehabilitation darüber hinaus – räumlich gesehen, aber auch inhaltlich .

Für die Abgrenzung ist maßgeblich, welcher Bedarf im konkreten Fall mit dem Hilfsmittel befriedigt werden soll.

Denn kommt es zu Überschneidungen, ist § 2 Abs. 2 SGB I zu beachten:

Nach dieser Vorschrift ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Dem widerspräche es, ein Hilfsmittel, das mehreren gleichwertigen Zwecken dient, gerade demjenigen Leistungsbereich zuzuordnen, in dem ein Anspruch ausgeschlossen ist.

Nach Auffassung des Gerichts ist der PTBS-Assistenzhund geeignet, um der Klägerin eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern

Die Antragstellerin leidet an Ängsten, vor allem in sozialen Situationen. Zudem treten bei ihr dissoziative Zustände auf, in denen die Klägerin kaum noch in der Lage ist, zu handeln und mit ihrer Umwelt zu interagieren. Zwar kann ein PTBS-Assistenzhund diese Erkrankungen nicht heilen.

Er kann aber dazu beitragen, die sozialen Folgen der Behinderung zu reduzieren:

1. Ein ausgebildeter Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen ist u.a. in der Lage, dem Menschen durch seine Nähe oder Berührung an verschiedenen Orten Sicherheit zu geben; auf Signal stellt er sich zwischen seinen und einen anderen Menschen, um Distanz zu schaffen.

2. Der Hund kann in Notsituationen Hilfe leisten, z.B. dadurch, dass er bei erlernten Anzeichen Dissoziationen durch taktile Stimulation unterbricht und den Menschen anschließend bei Bedarf beruhigt .

3. Außerdem ist der Hund auch in der Lage, den Menschen auf Signal durch eine Menschenmenge zu führen, etwa eine Menge in der Innenstadt.

Hilfestellungen bieten für die Empfängerin von Sozialleistungen nur Vorteile z. Bsp. Teilnahme am Leben

Alle diese Hilfestellungen haben nur Vorteile für die Bürgergeld- Bezieherin, denn es ermöglicht es der Klägerin am öffentlichen Leben teilzunehmen, insbesondere in persönlichen Kontakt mit Menschen zu treten

Bei Begleitung durch einen PTBS-Assistenzhund hätte die Klägerin wohl weniger Angst, angegriffen oder belästigt zu werden. Sie könnte daher auch Orte aufsuchen, die sie derzeit wegen der Anwesenheit vieler fremder Menschen meidet, etwa öffentliche Verkehrsmittel.

Außerdem könnte der Hund sie bei einer Panikattacke oder Dissoziation beruhigen. Die Gewissheit, dass im Notfall Hilfe bereitsteht, würde die Klägerin mental in die Lage versetzen, sich in einem weiteren sozialen Umfeld zu bewegen, als sie dies aktuell tun kann.

Hierfür ist ein PTBS-Assistenzhund nicht nur geeignet, sondern auch notwendig.
Ein Hund ohne spezielle Ausbildung reicht hierfür nicht – entgegen der Ansicht der Beklagten.

Auch Kosten für den laufenden Unterhalt für den Hund sind zu übernehmen, aber nicht als feste Pauschale

Die Antragstellerin hat einen Anspruch nicht nur auf einen PTBS-Assistenzhund selbst, sondern zusätzlich auf Übernahme der Kosten für dessen laufenden Unterhalt – allerdings nicht in Form einer festen Pauschale, wie von ihr beantragt.

Denn der Anspruch auf ein Hilfsmittel umfasst auch dessen notwendige Instandhaltung (§ 84 Abs. 2 SGB IX). Dazu gehören sämtliche Maßnahmen, die das Hilfsmittel in einem funktionsfähigen Zustand halten. Das sind in vor allem die Betriebskosten, aber z.B. auch die Kosten für eine vorgeschriebene Versicherung .

Diese Grundsätze gelten nicht nur für technische Geräte, sondern auch für Hunde als Hilfsmittel.

Fazit

1. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann ein Mensch mit einer seelischen Behinderung einen Anspruch auf Versorgung mit einem PTBS-Assistenzhund haben.

2. Besteht ein Anspruch auf einen PTBS-Assistenzhund als Leistung zur sozialen Teilhabe, umfasst der Anspruch auch die Kosten für den laufenden Unterhalt des Hundes.

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Schwerbehinderung: Widerspruch gegen Grad der Behinderung GdB so erfolgreich machen

21. April 2025 - 7:38
Lesedauer 3 Minuten

Wenn der Ihnen anerkannte Grad der Behinderung fälschlich zu niedrig angesetzt ist, können Sie sich wehren. Sie können Widerspruch einlegen und in weiteren Schritten vor das Sozialgericht ziehen.

Wann und wie das sinnvoll ist, erklären wir in diesem Beitrag. Außerdem findet ihr einen Musterwiderspruch.

Wozu dient ein Widerspruch?

Bei einem Widerspruch wird Ihr Antrag neu geprüft. Sie können auch weitere Nachweise liefern, die einen höheren Grad der Behinderung rechtfertigen.

Wie teuer sind die Rechtskosten?

Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt und Sie Klage beim Sozialgericht bleiben, müssen Sie gewöhnlich keine Gerichtskosten zahlen, denn diese trägt das Sozialgericht. Anders sieht es aus, wenn Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen.

Anwalt und Prozesskostenhilfe

Bei einem Anwalt entstehen für Sie nur dann keine Kosten, wenn Ihre Klage erfolgreich ist. Ansonsten müssen Sie die Rechtsvertretung selbst bezahlen. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, haben Sie das Recht auf Prozesskostenhilfe. Diese müssen Sie beantragen.

Halten Sie die Frist ein

Ganz wichtig! Sowohl beim Widerspruch wie später bei einer Klage, müssen Sie unbedingt die gesetzliche Frist einhalten.

Beim Widerspruch ebenso wie beim Sozialgericht jeweils beträgt diese einen Monat (beim Widerspruch ab Erhalt des negativen Bescheids, bei der Klage ab der Ablehnung des Widerspruchs), also rechtlich ab dem dritten Tag nach Aufgabe bei der Post.

Erst einmal keine Begründung

Der sofortige Widerspruch braucht noch keine Begründung. Diese können Sie bis spätestens nach einem weiteren Monat nachreichen.

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Schwerbehindertenausweis läuft aus – Was passiert mit der Rente bei Schwerbehinderung?

Welche Formalien müssen Sie beachten?

Es reicht ein normaler Brief. Diesen sollten Sie auf jeden Fall als Einschreiben mit Rückschein versenden. Denn Sie müssen nachweisen, dass die Behörde den Widerspruch erhalten hat. Ein einfaches Einschreiben belegt lediglich, dass Sie das Schreiben eingeschickt haben.

Wo finden Sie Musterformulare?

Sozialverbände bieten Ihnen Musterformulare für einen solchen Widerspruch an und weitere Muster zur Akteneinsicht beim Versorgungsamt, der Klageeinreichung beim Sozialgericht, dem Erstantrag zur Anerkennung von Schwerbehinderung und der Änderungsantrag zum GdB.

Was muss der Widerspruch enthalten?

Der Widerspruch muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift, Adresse des Versorgungsamtes, das Aktenzeichen des Feststellungsbescheids, die Bitte um Akteneinsicht und das Zusenden aller nötigen Unterlagen, sowie den Hinweis darauf, dass die Begründung für den Widerspruch nachgereicht wird.

Vergessen Sie am Ende nicht Ihre Unterschrift, sonst ist der Widerspruch wertlos.

Akteneinsicht beim Versorgungsamt

Sie selbst oder ein von Ihnen Bevollmächtigter, Anwalt oder Behindertenverband haben das Recht auf Akteneinsicht beim zuständigen Versorgungsamt sowie dem Amt für Grundsicherung oder dem Sozialamt. Dieses sollten Sie für die Begründung des Widerspruches wahrnehmen. Nach dem Antrag schickt das Amt Ihnen die Unterlagen zu. Die Versandkosten müssen Sie selbst tragen.

Musterwiderspruch gegen den zu niedrigen Grad der Behinderung

Hier ist ein Musterwiderspruch, basierend auf allgemeinen Empfehlungen und Informationen aus Artikeln zu diesem Thema:

Absender: [Vollständiger Name] [Adresse] [Postleitzahl, Ort] [Telefonnummer] [E-Mail-Adresse]

Empfänger:
[Name und Adresse der zuständigen Behörde]

Datum:

Betreff: Widerspruch gegen die Festsetzung des Grads der Behinderung (GdB) – Aktenzeichen: [Nummer einfügen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum des Bescheids] ein, in dem mir ein Grad der Behinderung von [GdB-Wert] zuerkannt wurde. Dieser Wert berücksichtigt meiner Ansicht nach nicht die tatsächliche Schwere und die Auswirkungen meiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Begründung: Die festgelegte GdB-Einstufung entspricht nicht der Gesamtheit meiner gesundheitlichen Einschränkungen, die sich folgendermaßen auswirken:

  • [Kurze Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf den Alltag]
  • [Zusätzliche medizinische Unterlagen und Nachweise, falls vorhanden]

Ich beantrage eine Neubewertung meines Gesundheitszustands unter Berücksichtigung der beigefügten medizinischen Gutachten und Berichte.

Mit freundlichen Grüßen,

[Unterschrift] [Name]

Bei einem Widerspruch gegen einen zu niedrig bewerteten Grad der Behinderung ist es wirklich wichtig, folgende Punkte zu beachten:

  1. Fristen: Der Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids eingereicht werden.
  2. Begründung: Führen Sie detailliert aus, warum der festgesetzte GdB Ihrer Meinung nach zu niedrig ist.
  3. Dokumentation: Fügen Sie alle relevanten ärztlichen Berichte, Gutachten und Nachweise bei, die Ihre Einschränkungen belegen.
  4. Vollständigkeit: Der Widerspruch sollte formgerecht sein und alle persönlichen Daten sowie das Aktenzeichen enthalten.
  5. Hilfe: Holen Sie sich Hilfe bei einem Sozialverband oder spezialisierten Anwalt!
Widerspruch erfolgreich? Was passiert dann?

Wenn die erneute Prüfung nach dem Widerspruch in Ihrem Sinne verläuft, dann bekommen Sie den angestrebten Grad der Schwerbehinderung. Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Sozialgericht einreichen.

Sie können die Klage auch direkt beim Gericht mündlich vortragen.

Was gehört in die Klageschrift

Die Klageschrift muss enthalten: Persönliche Daten des Klägers und die Angaben des zuständigen Sozialgerichts, Ausgangsbescheid und abgelehnter Widerspruchsbescheid, ärztliche Befunde und Unterlegen, die einen Einspruch gegen den Grad der Behinderung stützen sowie eine detalierte Begründung der Klage und Ihre Unterschrift mit Datum.

Zusätzliche Gutachten

Sind Sie mit dem gerichtlichen Gutachten nicht einverstanden, dann können Sie ein zweites Gutachten beantragen, um den Grad der Behinderung zu bestimmen.

Das Sozialgericht muss dem zustimmen, es sei denn, der Antrag dient lediglich dazu, das Verfahren bewusst zu verzögern.

Dieses weitere Gutachten müssen Sie jedoch erst einmal selbst zahlen und auch selbst einen geeigneten Gutachter finden, den das Sozialgericht dann beauftragt.

Urteil erfolglos? Was tun?

Sind Sie mit dem Urteil nicht einvertanden, sind immer Berufung möglich, zumindest in der ersten Instanz.

Nur in Ausnahmen wird eine Berufung verwehrt. Das Landessozialgericht prüft den gesamten Sachverhalt noch einmal. Auch hier gilt eine Frist von einem Monat nach dem Urteil, um die Berufung einzulegen.

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Bürgergeld: Jobcenter muss auch für die Ferienwohnung zahlen

21. April 2025 - 7:29
Lesedauer 2 Minuten

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass auch eine Ferienwohnung vom Jobcenter als Unterkunft im Sinne SGB II (Bürgergeld) akzeptiert werden muss.

Betroffene lebten bereits vor Bürgergeld-Antrag in einer Ferienwohnung

Im konkreten Fall leben die Kläger in einer Ferienwohnung, die als Unterkunft genutzt wird.

Die Bedarfsgemeinschaft musste aufgrund von Hilfebedürftigkeit Bürgergeld beantragen. Das Jobcenter und das Sozialgericht Freiburg (Az.: S 12 AS 631/23 ER) lehnten den Antrag der Betroffenen auf vollständige Übernahme der Unterkunftskosten für die Ferienwohnung ab, woraufhin diese im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Beschwerde beim Landessozialgericht einlegten.

Mit ihrer Beschwerde begehrten die Antragsteller die Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe von 1.790 Euro einschließlich der darin enthaltenen Stromkosten durch das Jobcenter.

Der monatliche Gesamtbedarf der Kläger wurde auf 2.692 Euro festgesetzt. Dem stand anrechenbares Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Bedarfsgemeinschaft gegenüber.

Für den Zeitraum vom 9. März 2023 bis zum 31. März 2023 bestand ein Anspruch auf Bürgergeld in Höhe von 1.148,06 EUR und für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 31. August 2023 in Höhe von 536,22 EUR pro Monat. Die Betroffenen konnte den Bedarf im April 2023 aus eigenem Einkommen decken.

Drohende Wohnungslosigkeit durch ausbleibende Mietzahlungen

Das Gericht stellte fest, dass die Antragsteller auch einen dringenden Grund für die sofortige Anordnung glaubhaft gemacht hatten, da der Vermieter für den Fall der Nichtzahlung der Miete die Kündigung des Mietverhältnisses angekündigt hatte. Damit drohte den Betroffenen die Obdachlosigkeit.

Keine Anzeichen für Missbrauch oder Unangemessenheit

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder eine Unangemessenheit der Kosten gab. Die Kläger hatten die Wohnung angemietet und zunächst aus eigenem Einkommen finanziert. Zu diesem Zeitpunkt war der Bezug von Bürgergeld bzw. eine Hilfebedürftigkeit noch nicht absehbar.

Das Gericht betonte in seiner Begründung (AZ: L 7 AS 880/23 ER-B), dass es für die Anerkennung einer Unterkunft nicht relevant ist, ob die Nutzung voraussichtlich nur vorübergehend geplant sei oder ob andere Leistungsberechtigte nach dem SGB II eine ähnliche Nutzung praktizieren oder nicht.

Vielmehr komme es darauf an, dass die Unterkunft geeignet sei, Schutz vor Witterungseinflüssen zu bieten und eine gewisse Privatsphäre zu gewährleisten.

Auch Ferienwohnung Unterkunft im Sinne des SGB II

Das Landessozialgericht stellte auch fest, dass die Ferienwohnung des Klägers als “Unterkunft” im Sinne des SGB II angesehen werden kann. Nach dem Gesetz werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind.

Innerhalb von 12 Monaten, ab Beginn des Bürgergeld-Leistungsbezugs, werden die tatsächlichen Kosten vollständig anerkannt (Siehe Bürgergeld-Karenzzeit). Diese Regelung wurde durch das Bürgergeld-Gesetz zu Beginn des Jahres eingeführt.

Übernahme des Stromanteils in den Unterkunftskosten

Eine wichtige Feststellung des Gerichts betrifft auch die in den Mietkosten enthaltenen Kosten für Strom. Diese dürfen nicht um einen Anteil gekürzt werden, der in der Regelleistung des SGB II für Stromkosten vorgesehen ist, so das Gericht. (siehe Bundessozialgericht, Urteil AZ: B 14 AS 151/10 R)

Das Leistungssystem des SGB II erlaubt nämlich grundsätzlich keine individuelle Bedarfsermittlung bei den Stromkosten, die in der Regelleistung enthalten sind.

Jobcenter muss Unterkunftskosten auch für eine Ferienwohnung zahlen

Das Jobcenter wurde demnach mit Beschluss und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes dazu verpflichtet, den Betroffenen vorläufig Bürgergeld nach dem SGB II für die Zeit vom 9. März 2023 bis zum 31. März 2023 in Höhe von insgesamt 1.148,06 EUR sowie für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis zum 31. August 2023, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bürgergeld-Bescheides vom 7. März 2023, in Höhe von insgesamt 536,22 EUR monatlich zu gewähren. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Schulden: Neue Zentrale hilft jetzt gegen Inkasso-Schikanen

20. April 2025 - 20:33
Lesedauer 2 Minuten

Im neuen Jahr verbessern sich die Möglichkeiten für Schuldner, gegen Übergriffe von Inkasso-Unternehmen vorzugehen. Denn seit dem ersten Januar 2025 gibt es eine zentrale Aufsichtsbehörde, um rechtswidrige Handlungen von Inkasso-Firmen zu verfolgen.

Wie ist die Rechtsgrundlage?

Das Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 64) ist am 1.1.2025 in Kraft getreten. Jetzt registriert das Bundesamt für Justiz (BfJ) die in Inkasso-Unternehmen tätigen Personen, und dieses übernimmt auch alle laufenden Verfahren. Zuvor war das Aufgabe der einzelnen Bundesländer.

Widersprüchliche Entscheidungen und lange Verfahren

Die bisherige Praxis hatte zwei Nachteile. Erstens waren 32 Aufsichtsbehörden verantwortlich, meist Gerichte wie die Landgerichte in Karlsruhe oder Stuttgart. Diese entschieden teilweise sehr unterschiedlich, und das führte bei den Betroffenen zu Rechtsunsicherheit.

Außerdem dauerten die Verfahren meist sehr lange, weil zu wenig Personal da war. Die Aufsicht über die Inkasso-Unternehmen hatte den Ruf eines Nebenamts, und kaum ein Verantwortlicher blieb langfristig auf der jeweiligen Stelle.

Seltene Einigkeit

Eine zentrale Aufsichtsbehörde forderten nicht nur Schuldner-Beratungen und Verbraucherschützer, sondern auch die Inkasso-Unternehmen selbst. Sie alle haben ein starkes Interesse an Rechtssicherheit und dementsprechend auch hohe Ansprüche an die neue zentrale Aufsicht, endlich Klarheit zu schaffen und schnelle Verfahren durchzuführen.

Wo können Sie sich beschweren?

Seit dem 1.1.2025 können Sie eine Beschwerde über eine Inkasso-Firma an das BfJ schicken. Dieses stellt dafür ein Kontaktformular bereit. In den Betreff schreiben Sie „Rechtsdienstleistungsregister“. Alternativ können Sie auch eine E-Mail an folgende Adresse schicken: rgd@bfj.bund.de.

Was müssen Sie beachten?

Es handelt sich nicht um eine Beschwerde im strikt juristischen Sinn, sondern um eine Eingabe. Deshalb kann jeder und jede zu jeder Zeit sich beim BfJ beschweren, wenn ein Inkasso-Unternehmen sich übergriffig, unangemessen oder rechtswidrig verhalten hat, wenn Ihnen Inkasso-Mitarbeiter drohen oder sie schikanieren.

Für eine Eingabe brauchen Sie gewöhnlich keine personenbezogenen Unterlagen von Klienten. Sollten diese jedoch nötig sein, dann brauchen Sie eine Einwilligung der Betroffenen, diese weiterzuleiten oder müssen personenbezogene Daten schwärzen.

Kein Ersatz für Zivilgerichte

Eine Beschwerde beim BfJ ersetzt keine Klage vor einem Zivilgericht, denn es darf keine materiell-rechtlichen Urteile fällen, also zum Beispiel über die Rechtmäßigkeit eines Vertrags entscheiden.

Es ist aber auch kein reiner „Papiertiger“, denn das BfJ entscheidet, ob ein Unternehmen gegen das Rechtsdienstleistungsprinzip verstößt.

Das betrifft zum Beispiel die Pflicht zur Information und Darlegung und den korrekten Rahmen der Vergütung, und damit die wichtigsten Übergriffe, mit denen Inkasso-Firmen Schuldner drangsalieren.

Worauf konzentriert sich die zentrale Aufsicht?

Die neue zentrale Aufsicht hat besonders im Blick, ob die jeweiligen Unternehmen nach einem rechtswidrigen Muster vorgehen. Ein typisches unrechtmäßiges Muster ist zum Beispiel der Hinweis, dass sie mehr zahlen müssen, wenn 14 Tage verstrichen sind, ohne zu erwähnen, dass zuvor eine weitere Inkasso-Maßnahme erfolgen muss.

Oder das Unternehmen hält Informationspflichten nicht ein, die im Paragrafen 13 RDG festgeschrieben sind. Oder die Firma verlangt bereits im ersten Schreiben 1,3.

Was können Sie noch tun?

Zusätzlich zur Beschwerde bei der zentralen Aufsicht können Sie ihr Anliegen noch an meldung@inkassowatch.org schicken. Diese Organisation sammelt Übergriffe von Inkassofirmen und plant, regelmäßig Gespräche mit dem BfJ darüber zu führen.

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