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Aktualisiert: vor 1 Stunde 58 Minuten

3.539 Euro Verhinderungspflege? Bei Angehörigen gilt eine versteckte Obergrenze

27. September 2026 - 16:03

3.539 Euro stehen 2026 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam zur Verfügung. Wer daraus schließt, dass die Pflegekasse auch einem nahen Angehörigen diese Summe für die Ersatzpflege erstattet, kann jedoch eine böse Überraschung erleben.

Pflegt ein naher Angehöriger oder ein Haushaltsmitglied nicht erwerbsmäßig, begrenzt das Gesetz die eigentliche Pflegevergütung regelmäßig auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes.

Bei Pflegegrad 4 bedeutet das: Statt 3.539 Euro sind zunächst nur 1.600 Euro drin. Erst zusätzliche Kosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können die Erstattung erhöhen. Genau diese Regel wird schnell übersehen.

3.539 Euro sind kein automatischer Anspruch für die Ersatzpflegeperson

Seit Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. 2026 liegt dieser Topf bei höchstens 3.539 Euro für das gesamte Kalenderjahr. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können ihn grundsätzlich flexibel für beide Leistungen einsetzen.

Entscheidend ist jedoch, wer die Verhinderungspflege übernimmt. Springt ein Pflegedienst oder jemand ein, der mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, dann sind Erstattungen bis zum vollen Jahresbetrag möglich.

Bei nahen Angehörigen und Haushaltsmitgliedern sieht § 39 SGB XI eine Sonderregel vor.

Bei Pflegegrad 4 liegt die Grenze zunächst bei 1.600 Euro

Übernimmt ein naher Angehöriger oder ein Haushaltsmitglied die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, darf die Pflegekasse für die eigentliche Ersatzpflege regelmäßig höchstens das Pflegegeld für zwei Monate erstatten.

Die Rechnung für 2026 lautet:

Pflegegrad 2: 347 Euro × 2 = 694 Euro
Pflegegrad 3: 599 Euro × 2 = 1.198 Euro
Pflegegrad 4: 800 Euro × 2 = 1.600 Euro
Pflegegrad 5: 990 Euro × 2 = 1.980 Euro

Das Bundesgesundheitsministerium weist diese Beträge ausdrücklich für die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder aus.

Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro hebt diese Sondergrenze also nicht einfach auf.

Beispiel Adam und Mirjam: Aus 3.539 Euro werden zunächst 1.600 Euro

Adam ist 61 Jahre alt und pflegt seine 56-jährige Frau Mirjam zu Hause. Mirjam hat Multiple Sklerose mit starken Spasmen und Pflegegrad 4. Sie erhält monatlich 800 Euro Pflegegeld.

Adam übernimmt einen großen Teil der Unterstützung. Als er für zwei Wochen ausfällt, übernimmt Mirjams Schwester die Pflege. Sie lebt zwar nicht im Haushalt des Ehepaars, gehört aber zu den nahen Angehörigen. Sie betreibt die Pflege nicht erwerbsmäßig.

Adam und Mirjam sehen den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro und gehen davon aus, dass sie diesen Betrag vollständig für die Ersatzpflege einsetzen könnten.

So einfach funktioniert die Rechnung aber nicht. Für Mirjams Pflegegrad 4 beträgt die reguläre Obergrenze bei einer nicht erwerbsmäßig pflegenden nahen Angehörigen zunächst:

800 Euro Pflegegeld × 2 = 1.600 Euro.

Würde die Schwester allein für ihre Pflegetätigkeit zum Beispiel 2.500 Euro berechnen, müsste die Pflegekasse deshalb nicht 2.500 Euro erstatten. Ohne weitere anrechenbare Aufwendungen liegt die gesetzliche Regelgrenze bei 1.600 Euro.

Mit Fahrtkosten oder Verdienstausfall kann es deutlich mehr werden

Die 1.600 Euro bilden allerdings keine absolute Obergrenze. § 39 SGB XI erlaubt zusätzlich die Erstattung notwendiger Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson durch die Pflege entstanden sind. Dazu können Fahrtkosten oder ein nachgewiesener Verdienstausfall gehören.

Angenommen, Mirjams Schwester kann zusätzlich 600 Euro Verdienstausfall und 180 Euro notwendige Fahrtkosten nachweisen. Dann könnte sich die Rechnung so entwickeln:

1.600 Euro reguläre Ersatzpflege

  • 600 Euro Verdienstausfall
  • 180 Euro Fahrtkosten
    = 2.380 Euro mögliche Erstattung.

Damit liegt der Betrag zwar über der Angehörigengrenze von 1.600 Euro, aber weiterhin unter dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro.

Auch mit zusätzlichen Aufwendungen ist jedoch Schluss, sobald man den noch verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag ausgeschöpft  hat. Wurden im selben Kalenderjahr bereits Leistungen der Kurzzeitpflege aus diesem Topf bezahlt, steht entsprechend weniger für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Wann sogar bei Angehörigen bis zu 3.539 Euro möglich sind

Eine weitere Ausnahme betrifft nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder, die die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausüben. Für sie gilt die Begrenzung auf das Zweifache des Pflegegeldes nicht in gleicher Weise. Die Pflegekasse kann dann grundsätzlich Kosten bis zum noch verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag übernehmen.

Entscheidend ist deshalb nicht allein die Verwandtschaft. Die Pflegekasse muss auch berücksichtigen, ob die Ersatzpflege erwerbsmäßig erfolgt und welche zusätzlichen Kosten tatsächlich entstanden sind.

Wer übernimmt die Ersatzpflege? Welche Grenze gilt grundsätzlich? Pflegedienst oder andere nicht nahe stehende Person Bis zum noch verfügbaren Jahresbetrag von 3.539 Euro Naher Angehöriger oder Haushaltsmitglied, nicht erwerbsmäßig Regelmäßig höchstens zweifaches monatliches Pflegegeld Naher Angehöriger mit zusätzlichen notwendigen Aufwendungen Pflegevergütung plus nachgewiesene Aufwendungen, insgesamt höchstens bis zum verfügbaren Jahresbetrag Naher Angehöriger oder Haushaltsmitglied, erwerbsmäßige Ersatzpflege Grundsätzlich bis zum noch verfügbaren Jahresbetrag Das Pflegegeld fällt nicht vollständig weg

Für Adam und Mirjam gibt es noch einen zweiten wichtigen Punkt. Während der Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse das bisher bezogene Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr grundsätzlich zur Hälfte weiter.

Für den ersten und letzten Tag einer zusammenhängenden Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nach der Berechnung des Bundesgesundheitsministeriums sogar ungekürzt berücksichtigt.

Bei Mirjams Pflegegrad 4 beträgt das volle monatliche Pflegegeld 800 Euro. Die Hälfte sind 400 Euro monatlich.

Fällt Adam zum Beispiel 14 Tage aus, rechnet die Pflegekasse bei einer durchgehenden Verhinderungspflege den ersten und letzten Tag mit dem vollen Tagessatz. Für die zwölf dazwischenliegenden Tage läuft das Pflegegeld zur Hälfte weiter.

Bei der üblichen Berechnung mit 30 Tagen ergibt das für diese 14 Tage rund 213,33 Euro Pflegegeld. Die Verhinderungspflege und die Fortzahlung des Pflegegeldes sind also zwei unterschiedliche Leistungen.

Acht Wochen Verhinderungspflege sind möglich

Seit Juli 2025 kann Verhinderungspflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr beansprucht werden. Die frühere sechs-wöchige Höchstdauer gilt nicht mehr. Auch die hälftige Pflegegeldzahlung kann inzwischen bis zu acht Wochen weiterlaufen.

Die acht Wochen bedeuten allerdings ebenfalls nicht, dass automatisch 3.539 Euro ausgezahlt werden. Zeitliche Höchstdauer, gemeinsamer Jahresbetrag und die besondere Angehörigengrenze sind drei verschiedene Grenzen.

Rechnungen und Verdienstausfall unbedingt nachweisen

Wenn ein naher Angehöriger die Pflege übernimmt, sollten Sie zusätzliche Kosten nicht nur pauschal angeben. Bewahren Sie Nachweise über Fahrten, Tickets oder einen tatsächlichen Verdienstausfall auf.

Seit 2026 gilt außerdem eine feste Frist: Die Erstattung der Verhinderungspflege muss spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt.

Für eine Verhinderungspflege im Jahr 2026 läuft die Frist damit grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2027. Ein Antrag vor Beginn der Ersatzpflege ist dagegen nicht erforderlich.

FAQ zur Verhinderungspflege durch Angehörige Kann meine Schwester für die Verhinderungspflege 3.539 Euro bekommen?

Nicht automatisch. Pflegt sie Sie als nahe Angehörige nicht erwerbsmäßig, gilt regelmäßig die Grenze des zweifachen monatlichen Pflegegeldes. Nachgewiesene zusätzliche Aufwendungen können den Erstattungsbetrag erhöhen.

Wie hoch ist die Angehörigengrenze bei Pflegegrad 4?

2026 beträgt das Pflegegeld bei Pflegegrad 4 monatlich 800 Euro. Die reguläre Grenze für nicht erwerbsmäßige Ersatzpflege durch nahe Angehörige liegt deshalb bei 1.600 Euro.

Bekomme ich während der Verhinderungspflege weiter Pflegegeld?

Ja. Das bisher bezogene Pflegegeld läuft während der Verhinderungspflege grundsätzlich für bis zu acht Wochen zur Hälfte weiter. Für den ersten und letzten Tag einer zusammenhängenden Ersatzpflege gelten Besonderheiten.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium: Häusliche Pflege und Pflegegeld (BMG)
Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (BMG), Bundesgesundheitsministerium: Verhinderungspflege, Stand 12. Januar 2026 (BMG)

 

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Heizkosten 2026: Bei Ölheizungen droht eine deutlich höhere Rechnung

27. September 2026 - 15:49

Wer mit Öl heizt, muss sich auf einen empfindlichen Kostensprung einstellen: Für eine durchschnittliche 70-Quadratmeter-Wohnung im Mehrfamilienhaus werden 2026 rund 1.275 Euro Heizkosten erwartet. Gegenüber dem Vergleichswert für 2025 sind das 245 Euro mehr – ein Anstieg um rund 24 Prozent.

Das geht aus dem am 22. September veröffentlichten Heizspiegel 2026 hervor, den co2online gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund und dem Bauherren-Schutzbund vorgelegt hat. Für Haushalte mit knappem Einkommen ist die Prognose ein Warnsignal, sich frühzeitig mit der nächsten Abrechnung zu beschäftigen.

Öl wird deutlich teurer, Gas könnte vorerst günstiger werden

Die Entwicklung fällt je nach Heizsystem unterschiedlich aus: Während für Heizöl ein kräftiger Anstieg prognostiziert wird, könnten die Gaskosten zunächst leicht sinken. Dazu trägt nach Einschätzung der Herausgeber der Wegfall der Gasspeicherumlage bei.

Heizsystem Heizkosten 2025 Prognose 2026 Veränderung Heizöl 1.030 Euro 1.275 Euro +24 Prozent Erdgas 1.170 Euro 1.120 Euro −4 Prozent Fernwärme 1.295 Euro 1.310 Euro +1 Prozent Wärmepumpe 715 Euro 735 Euro +3 Prozent Holzpellets 735 Euro 860 Euro +17 Prozent

Vergleichswerte für eine durchschnittliche 70-Quadratmeter-Wohnung im Mehrfamilienhaus; Prozentangaben gerundet, Werte für 2026 sind Prognosen des Heizspiegels.

Der Heizspiegel ist keine Rechnung für die eigene Wohnung

Die Vergleichswerte des Heizspiegels beruhen auf dem vergangenen Abrechnungsjahr; davon zu unterscheiden ist der Ausblick auf 2026. Wer jetzt eine Abrechnung erhält, sollte deshalb zuerst auf den dort genannten Zeitraum schauen.

Auch eine Wohnung mit genau 70 Quadratmetern muss nicht auf den genannten Betrag kommen. Gebäudezustand, Verbrauch und Brennstoffkosten können die tatsächliche Belastung erheblich verändern.

Ein hoher Betrag allein beweist deshalb weder verschwenderisches Heizen noch eine fehlerhafte Abrechnung. Er ist aber ein guter Anlass, Verbrauch und Kosten getrennt zu betrachten: Ist mehr Energie verbraucht worden oder wurde vor allem der Einkauf teurer?

Bei Heizöl entscheidet auch, was noch im Tank liegt

Gerade bei Ölheizungen lohnt sich der Blick auf Anfangsbestand, Lieferungen und Restbestand des Tanks. Eine neue Lieferung ist nicht automatisch vollständig im selben Abrechnungsjahr verbraucht worden.

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Anfangs- und Endbestände nachvollziehbar sein müssen und eingekaufte Ölmengen grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Lieferung abgerechnet werden. Ein günstiger Altbestand kann den Kostenanstieg deshalb verzögern; teurer eingekauftes Öl kann sich teilweise erst später bemerkbar machen.

Wer lediglich den aktuellen Heizölpreis mit seiner Jahresrechnung vergleicht, übersieht diesen Zusammenhang. Besonders erklärungsbedürftig sind Abrechnungen, in denen der Tank sowohl zu Jahresbeginn als auch zum Jahresende angeblich vollständig leer war.

Steigende Preise sind kein Freibrief für falsche Abrechnungen

Die Nachricht vom teureren Heizen ersetzt keine nachvollziehbare Kostenaufstellung. Nach § 556 Absatz 4 BGB können Mieter Einsicht in die Belege verlangen, auf denen die Betriebskostenabrechnung beruht; der Vermieter darf diese auch elektronisch bereitstellen.

Bei einer Ölheizung sind insbesondere Lieferrechnungen und die Angaben zu den Brennstoffbeständen hilfreich. Ebenso sollten Mieter kontrollieren, ob ihre tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen vollständig angerechnet wurden.

Einwendungen gegen die Abrechnung müssen dem Vermieter grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Zugang mitgeteilt werden. Diese Frist bedeutet allerdings nicht, dass eine fällige Nachzahlung ohne Weiteres zwölf Monate lang zurückgehalten werden darf.

Den Vermieteranteil an den CO₂-Kosten prüfen

Bei erfassten Wohngebäuden müssen die CO₂-Kosten nach den gesetzlichen Vorgaben zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden. Ein geschuldeter Vermieteranteil darf nicht über die Heizkostenabrechnung wieder bei den Mietern landen.

Wie die Verteilung funktioniert, erläutert unser Beitrag zu den CO₂-Kosten, die Vermieter nicht vollständig auf Mieter abwälzen dürfen. Die Beteiligung betrifft diesen Kostenbestandteil und ist kein pauschaler Rabatt auf sämtliche Heizkosten.

Bestimmt der Vermieter den persönlichen CO₂-Kostenanteil nicht oder fehlen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, sieht § 7 Absatz 4 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz ein Kürzungsrecht von drei Prozent des abgerechneten Heizkostenanteils vor. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, steht im Beitrag „Heizkostenabrechnung: Fehlt diese Angabe, können Mieter drei Prozent kürzen“.

Eine Rücklage hilft – sie senkt aber nicht die Kosten

Wer finanziellen Spielraum hat, kann einen zusätzlichen Puffer für die nächste Abrechnung bilden. Als Orientierung eignet sich die eigene letzte Jahresabrechnung besser als ein bundesweiter Durchschnittswert.

Für Menschen, deren Einkommen schon heute kaum bis zum Monatsende reicht, ist dieser Rat allerdings schnell erschöpft. Geld zurückzulegen verteilt eine Belastung lediglich über mehrere Monate; günstiger wird das Heizen dadurch nicht.

Deshalb greift es zu kurz, steigende Rechnungen ausschließlich mit Sparappellen an die Bewohner zu beantworten. Über Dämmung und Heiztechnik entscheiden in Mietwohnungen gewöhnlich die Eigentümer, während die laufenden Kosten im Haushaltsbudget der Mieter ankommen.

Praxisbeispiel: Aus einer kleinen Reserve wird eine Nachzahlung

Die fiktive Rentnerin Monika lebt in einer ölbeheizten Wohnung und zahlt monatlich 90 Euro für Heizung voraus, insgesamt also 1.080 Euro im Jahr. Würden ihre abgerechneten Kosten im folgenden Jahr bei 1.320 Euro liegen, müsste sie trotz der laufenden Zahlungen 240 Euro nachzahlen.

Eine zusätzliche Rücklage von monatlich 20 Euro über zwölf Monate würde diese Lücke schließen. Bevor Monika die Forderung akzeptiert, prüft sie dennoch die angerechneten Vorauszahlungen, die Ölbestände und die CO₂-Kostenaufteilung – denn auch eine erwartbare Verteuerung muss korrekt abgerechnet sein.

Sechs Fragen und Antworten zu den Heizkosten 2026 Steigen die Kosten jeder Ölheizung um 24 Prozent?

Nein, die Prognose beschreibt einen durchschnittlichen Modellhaushalt. Die persönliche Rechnung kann deutlich anders ausfallen.

Sind die 1.275 Euro eine zusätzliche Nachzahlung?

Nein, gemeint sind die prognostizierten jährlichen Heizkosten der Beispielwohnung. Eine Nachzahlung ergibt sich erst, wenn die tatsächlichen Kosten die bereits geleisteten Vorauszahlungen übersteigen.

Kann ich aus einer hohen Rechnung auf einen hohen Verbrauch schließen?

Nein, auch höhere Einkaufspreise können die Rechnung steigen lassen. Deshalb sollten Verbrauchsmengen und Kostenentwicklung getrennt geprüft werden.

Warum sind die Ölbestände für die Abrechnung wichtig?

Sie helfen festzustellen, welche Brennstoffmenge im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbraucht wurde. Noch vorhandenes Heizöl darf nicht einfach wie bereits verbrauchter Brennstoff behandelt werden.

Darf ich die zugrunde liegenden Rechnungen sehen?

Ja, Mieter können Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen. Dazu gehören bei einer Ölheizung insbesondere die berücksichtigten Brennstoffrechnungen.

Reicht eine Überschreitung des Heizspiegels aus, um weniger zu zahlen?

Nein, der Vergleichswert allein begründet kein Kürzungsrecht. Dafür braucht es einen konkreten rechtlichen Grund, etwa einen Abrechnungsfehler oder einen gesetzlich geregelten Pflichtverstoß.

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Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung: Das müssen Mieter nicht aber mehr hinnehmen

27. September 2026 - 15:46

Viele Mieter erhalten 2026 erstmals eine Betriebskostenabrechnung, in der sich die Grundsteuerreform vollständig auswirkt. Teilweise steigt die abgerechnete Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr um mehrere Hundert Euro.

Eine hohe Steigerung ist allerdings nicht automatisch unzulässig. Mieter dürfen prüfen, ob die Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde, der Grundsteuerbescheid zum Gebäude gehört und der Vermieter den richtigen Verteilerschlüssel verwendet hat.

Warum die Grundsteuer gerade jetzt zu höheren Nachzahlungen führt

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach den neuen Bewertungsregeln und den angepassten Hebesätzen der Gemeinden erhoben. Bei einem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 erscheinen diese Beträge erstmals in den Betriebskostenabrechnungen, die Mieter im Laufe des Jahres 2026 erhalten.

Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sollte die Reform das gesamte Grundsteueraufkommen nicht wesentlich erhöhen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Grundstück gleich belastet bleibt.

Durch die Neubewertung kommt es zu Verschiebungen zwischen einzelnen Gebäuden, Grundstücken und Stadtteilen. Während manche Eigentümer weniger bezahlen, können sich die Beträge bei anderen Immobilien vervielfachen.

Weitere Informationen zu den finanziellen Folgen für Haushalte finden sich im Beitrag „Wohngeld-Bezieherin muss 380 Euro nachzahlen – weil Grundsteuer und CO₂-Abgabe gleichzeitig kommen“.

Grundsteuer darf grundsätzlich auf Mieter umgelegt werden

Die Grundsteuer gehört nach § 2 Nummer 1 der Betriebskostenverordnung zu den laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstücks. Sie kann deshalb grundsätzlich als Betriebskostenposition auf Mieter verteilt werden.

Voraussetzung ist eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es bei Wohnraummietverträgen regelmäßig aus, wenn der Vertrag allgemein bestimmt, dass der Mieter die „Betriebskosten“ trägt.

Der Begriff Grundsteuer muss daher nicht zwingend einzeln genannt sein. Dies hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil VIII ZR 137/15 bestätigt.

Enthält der Mietvertrag dagegen keine Vereinbarung zur Übernahme von Betriebskosten, darf der Vermieter die Grundsteuer nicht nachträglich durch eine Jahresabrechnung einführen. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde den Eigentümer deutlich stärker als bisher belastet.

Bei einer Pauschale gelten andere Regeln

Haben die Parteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart, gibt es normalerweise keine jährliche Abrechnung über die tatsächlich angefallenen Kosten. Eine Erhöhung der Pauschale ist nach § 560 BGB nur möglich, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Anpassung erlaubt.

Der Vermieter muss die Erhöhung in Textform erklären und nachvollziehbar begründen. Er kann nicht einfach eine normale Betriebskostenabrechnung erstellen, wenn nach dem Vertrag sämtliche Kosten mit einer unveränderlichen Pauschale oder einer Inklusivmiete abgegolten sind.

Auch eine Verdoppelung kann rechtmäßig sein

Für die Weitergabe einer wirksam festgesetzten Grundsteuer gibt es keine allgemeine prozentuale Obergrenze. Eine Steigerung um 50, 100 oder sogar mehr Prozent ist deshalb nicht allein wegen ihrer Höhe unwirksam.

Entscheidend ist, ob der Vermieter tatsächlich mit diesem Betrag belastet wurde und ob die Kosten nach den vertraglichen sowie gesetzlichen Vorgaben verteilt wurden. Ein Vergleich mit dem Vorjahr liefert nur einen Anlass für eine genauere Prüfung.

Mieter sollten den Vermieter daher nicht lediglich um eine Erklärung für die prozentuale Steigerung bitten. Sie sollten Einsicht in den neuen Grundsteuerbescheid verlangen und den dort festgesetzten Jahresbetrag mit der Betriebskostenabrechnung vergleichen.

Diese Fehler können die Grundsteuerabrechnung angreifbar machen Prüfpunkt Was Mieter beachten sollten Mietvertrag Fehlt eine Vereinbarung über die Übernahme von Betriebskosten, kann die Grundsteuer nicht gesondert verlangt werden. Grundsteuerbescheid Der abgerechnete Gesamtbetrag darf den für das Grundstück festgesetzten Betrag nicht überschreiten. Grundstück und Zeitraum Der Bescheid muss zum abgerechneten Gebäude und zum betreffenden Abrechnungsjahr gehören. Verteilerschlüssel Der Vermieter muss den vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Abrechnungsmaßstab verwenden. Gesamtfläche Eine zu niedrig angesetzte Gesamtfläche erhöht den Kostenanteil der einzelnen Wohnung. Leerstand Flächen leer stehender Wohnungen dürfen bei einer Verteilung nach Wohnfläche nicht einfach aus der Gesamtfläche entfernt werden. Vorauszahlungen Sämtliche geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen müssen vom Abrechnungsergebnis abgezogen werden. Zusatzkosten Verwaltungsgebühren, Mahnkosten oder durch den Vermieter verursachte Säumniszuschläge sind nicht automatisch als Grundsteuer umlagefähig. Abrechnungsfrist Nachforderungen müssen grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums geltend gemacht werden. Mieter dürfen den Grundsteuerbescheid einsehen

Eine bloße Zahl in der Betriebskostenabrechnung reicht für eine gründliche Prüfung nicht aus. Mieter dürfen Einsicht in die Abrechnungsunterlagen und damit auch in den Grundsteuerbescheid verlangen.

Nach dem BGH-Urteil VIII ZR 66/20 können Mieter grundsätzlich die Originale der Abrechnungsbelege einsehen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Bei digital geführten Unterlagen kann die Einsicht in die entsprechenden Dokumente ermöglicht werden.

Aus dem Bescheid sollten das Grundstück, das Jahr, der Messbetrag, der Hebesatz und der festgesetzte Jahresbetrag hervorgehen. Stimmen diese Angaben nicht mit dem vermieteten Gebäude überein, sollte der Fehler schriftlich beanstandet werden.

Die Behauptung des Vermieters, die Gemeinde habe die Steuer erhöht, ersetzt die Belegeinsicht nicht. Weitere typische Abrechnungsfehler beschreibt der Beitrag „Nebenkostenabrechnung: Diese 5 häufigen Fehler kosten Mieter hunderte Euro“.

Was passiert bei einem fehlerhaften Grundsteuerbescheid?

Ein Mieter kann gegen den Grundsteuerbescheid nicht selbst beim Finanzamt Einspruch einlegen, weil der Bescheid an den Eigentümer gerichtet ist. Er kann den Vermieter aber auf erkennbare Fehler hinweisen und eine Prüfung verlangen.

Auffällig können beispielsweise eine falsche Grundstücksfläche, eine unzutreffende Nutzungsart, doppelt berücksichtigte Flächen oder ein Bescheid für ein anderes Grundstück sein. Auch ein Rechenfehler bei der Übertragung in die Betriebskostenabrechnung muss berichtigt werden.

Ein Fachbeitrag von KPMG Law weist darauf hin, dass Vermieter die Besteuerungsgrundlagen prüfen müssen, bevor sie die Belastung weitergeben. Stellt sich der Bescheid als fehlerhaft und die abgerechnete Steuer als zu hoch heraus, kann eine neue Abrechnung erforderlich werden.

Der Verteilerschlüssel entscheidet über den persönlichen Anteil

Der Grundsteuerbescheid enthält zunächst den Betrag für das gesamte Grundstück oder für eine bestimmte Eigentumswohnung. Bei einem Mietshaus muss der Vermieter daraus den Anteil der einzelnen Mietwohnung berechnen.

Vorrangig gilt der im Mietvertrag vereinbarte Verteilerschlüssel. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, werden Betriebskosten nach § 556a BGB grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt.

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs normalerweise die tatsächliche Fläche der Wohnung und die tatsächliche Gesamtfläche der Abrechnungseinheit zugrunde zu legen. Eine zu groß angesetzte Mietfläche oder eine zu klein gerechnete Gesamtfläche führt zu einem überhöhten Mieteranteil.

Bei Eigentumswohnungen kann eine direkte Zuordnung zulässig sein

Für vermietete Eigentumswohnungen gelten Besonderheiten. Wird die Grundsteuer von der Gemeinde bereits gesondert für eine bestimmte Eigentumswohnung festgesetzt, darf dieser Betrag grundsätzlich direkt an den Mieter dieser Wohnung weitergegeben werden.

Der Bundesgerichtshof hat dies im Urteil VIII ZR 252/12 zugelassen. In einem solchen Fall muss der wohnungsbezogen festgesetzte Betrag nicht nochmals auf sämtliche Wohnungen der Eigentümergemeinschaft verteilt werden.

Gewerbeflächen führen nicht automatisch zu einem Vorwegabzug

Befinden sich in einem Gebäude Wohnungen und Gewerberäume, vermuten Mieter häufig, dass die gewerblichen Flächen vorab stärker belastet werden müssten. Bei der Grundsteuer ist ein solcher Vorwegabzug jedoch nicht automatisch vorgeschrieben.

Nach dem BGH-Urteil VIII ZR 79/16 muss die Grundsteuer bei einem gemischt genutzten Grundstück nicht allein wegen der vorhandenen Gewerbeeinheiten vorab getrennt werden. Eine Betriebskostenabrechnung wird deshalb nicht schon durch den fehlenden Vorwegabzug falsch.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn der Mietvertrag einen besonderen Schlüssel vorsieht oder für einzelne Einheiten getrennte Grundsteuerbeträge festgesetzt wurden. Dann ist die konkrete Vertrags- und Bescheidslage zu prüfen.

Leerstand darf nicht auf die verbliebenen Mieter abgewälzt werden

Stehen einzelne Wohnungen leer, muss der Vermieter deren Kostenanteile grundsätzlich selbst tragen. Er darf die Grundsteuer bei einer Abrechnung nach Wohnfläche nicht nur auf die vermieteten Wohnungen verteilen.

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil VIII ZR 159/05 bestätigt, dass der Eigentümer die auf leer stehende Wohnungen entfallenden Anteile der flächenabhängigen Betriebskosten tragen muss. Die leer stehenden Flächen bleiben deshalb Bestandteil der Gesamtfläche.

Besonders bei Häusern mit mehreren unvermieteten Wohnungen kann eine fehlerhafte Verteilung erhebliche Auswirkungen haben. Mieter sollten daher prüfen, ob die in der Abrechnung genannte Gesamtfläche gegenüber dem Vorjahr plötzlich gesunken ist.

Verspätete Nachforderungen sind nicht immer ausgeschlossen

Nach § 556 Absatz 3 BGB muss die Betriebskostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Für das Kalenderjahr 2025 endet diese Frist grundsätzlich am 31. Dezember 2026.

Geht die Abrechnung später ein, kann der Vermieter normalerweise keine Nachzahlung mehr verlangen. Ein Guthaben des Mieters bleibt dagegen auch bei einer verspäteten Abrechnung bestehen.

Eine Ausnahme gilt, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein erforderlicher Grundsteuerbescheid trotz rechtzeitiger Mitwirkung des Eigentümers erst später ergeht.

Neues BGH-Urteil erlaubt unter Umständen eine spätere Grundsteuerabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat am 20. Mai 2026 im Verfahren VIII ZR 6/24 über eine nachträgliche Grundsteuerforderung entschieden. In dem Fall hatte die Vermieterin zunächst nur Bescheide für ein zuvor unbebautes Grundstück erhalten und sich eine Nachberechnung vorbehalten.

Später ergingen geänderte Bescheide für das bebaute Grundstück, gegen deren Grundlagen die Vermieterin Rechtsbehelfe einlegte. Der BGH stellte klar, dass ein solches Verfahren bei der Frage zu berücksichtigen ist, ob der Vermieter eine verspätete Nachforderung verschuldet hat.

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebig späte Nachberechnung zulässig wäre. Der Vermieter muss das unverschuldete Abrechnungshindernis darlegen und die Forderung nach dessen Wegfall im Regelfall innerhalb von etwa drei Monaten nachholen.

Mieter müssen ihre Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten erheben

Auch Mieter unterliegen einer Frist. Einwendungen gegen die Abrechnung müssen grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach deren Zugang gegenüber dem Vermieter mitgeteilt werden.

Das aktuelle BGH-Urteil VIII ZR 6/24 bestätigt, dass diese Frist auch für den Einwand gilt, der Vermieter habe das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt. Wer zu lange wartet, kann selbst berechtigte Einwände verlieren.

Eine Beanstandung sollte schriftlich erfolgen und möglichst genau benennen, welcher Punkt geprüft wird. Eine Formulierung wie „Die Abrechnung ist zu hoch“ ist weniger hilfreich als der Hinweis auf eine falsche Fläche, einen abweichenden Bescheidbetrag oder einen nicht nachvollziehbaren Schlüssel.

Belegeinsicht kann vorübergehend ein Leistungsverweigerungsrecht begründen

Verweigert der Vermieter eine berechtigt verlangte Belegeinsicht, kann dem Mieter vorübergehend ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Schutz unter anderem im Verfahren VIII ZR 150/20 anerkannt.

Mieter sollten dennoch nicht ohne weitere Prüfung die gesamte Miete, sämtliche Vorauszahlungen oder jede Nachforderung einbehalten. Ein zu hoher Einbehalt kann Zahlungsrückstände verursachen und sollte deshalb zuvor mit einem Mieterverein oder einer fachkundigen Rechtsberatung abgestimmt werden.

Eine mögliche Vorgehensweise besteht darin, den unstreitigen Betrag zu zahlen und den streitigen Teil ausdrücklich unter Vorbehalt zu stellen. Gleichzeitig sollte eine Frist für die Einsicht in den Grundsteuerbescheid gesetzt werden.

Auch höhere Vorauszahlungen müssen angemessen sein

Nach einer Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anpassen. Grundlage ist regelmäßig das tatsächliche Jahresergebnis.

Eine dauerhaft erhöhte Grundsteuer kann daher zu höheren monatlichen Abschlägen führen. Der Vermieter darf jedoch keinen willkürlichen Sicherheitszuschlag verlangen oder die Jahressteigerung mehrfach berücksichtigen.

Wurde die Abrechnung später berichtigt, kann auch die darauf beruhende Vorauszahlung anzupassen sein. § 560 Absatz 4 BGB gibt beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, nach einer Abrechnung eine angemessene Änderung in Textform zu erklären.

Praxisbeispiel: Leerstand verteuert die Abrechnung unzulässig

In einem Mietshaus befinden sich acht gleich große Wohnungen mit jeweils 80 Quadratmetern. Die neue Grundsteuer beträgt 4.800 Euro im Jahr, zwei Wohnungen stehen jedoch leer.

Der Vermieter verteilt die Steuer nur auf die sechs vermieteten Wohnungen und verlangt deshalb von jedem Mieter 800 Euro. Richtig wäre bei einer Verteilung nach Wohnfläche ein Anteil von 600 Euro je Wohnung, weil die leer stehenden Flächen nicht aus der Gesamtfläche herausgerechnet werden dürfen.

Eine Mieterin beanstandet die Abrechnung rechtzeitig und verlangt eine Neuberechnung. Ihr Anteil sinkt um 200 Euro, obwohl die Erhöhung der Grundsteuer selbst wirksam bleibt.

Fragen und Antworten zur Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung 1. Müssen Mieter die Grundsteuer immer bezahlen?

Nein. Eine Umlage setzt voraus, dass der Mietvertrag die Übernahme der Betriebskosten wirksam vorsieht oder bei einer Pauschale eine zulässige Anpassungsvereinbarung besteht.

2. Ist eine Steigerung um mehr als 100 Prozent automatisch unwirksam?

Nein. Es gibt keine allgemeine prozentuale Obergrenze für die Grundsteuerumlage, wenn der neue Betrag wirksam festgesetzt und richtig verteilt wurde.

3. Dürfen Mieter den Grundsteuerbescheid verlangen?

Mieter haben einen Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsbelege. Dazu gehört bei der Position Grundsteuer insbesondere der Bescheid, auf dem der abgerechnete Betrag beruht.

4. Wie lange können Mieter Fehler beanstanden?

Einwendungen müssen grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Betriebskostenabrechnung erhoben werden. Die Beanstandung sollte schriftlich und möglichst konkret erfolgen.

5. Darf der Vermieter Grundsteuer nach Ablauf der Abrechnungsfrist nachfordern?

Das ist nur ausnahmsweise möglich, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Nach dem Wegfall des Hindernisses muss er die Nachforderung zeitnah geltend machen.

6. Müssen Mieter für leer stehende Wohnungen mitbezahlen?

Nein. Wird nach Wohnfläche abgerechnet, muss der Vermieter den auf leer stehende Wohnungen entfallenden Anteil grundsätzlich selbst tragen.

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Altersteilzeit abgelehnt? BAG zieht Grenzen des Anspruchs für Arbeitnehmer

27. September 2026 - 15:24

Wer die Voraussetzungen für Altersteilzeit erfüllt, bekommt sie nicht automatisch. Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. August 2026 mehrere Klagen von Beschäftigten abgewiesen, die einen Altersteilzeitvertrag durchsetzen wollten. Besonders wichtig: Selbst ein Tarifvertrag mit einem ausdrücklichen Anspruch kann Grenzen enthalten, an denen der Antrag scheitert.

In den Verfahren 9 AZR 164/25 und 9 AZR 66/26 blieben die Revisionen der Beschäftigten erfolglos. So enttäuschend das für die Kläger ist, klären die Richter doch eine wichtige Grenze, um sich zu orientieren, wenn Sie eine Altersteilzeit planen.

Sie sollten demnach nicht nur prüfen, ob ein Tarifvertrag grundsätzlich Altersteilzeit vorsieht. Entscheidend sind ebenso Ausschlussklauseln, Quoten, Antragsfristen und die genaue Berechnung.

Kein allgemeiner Anspruch auf Altersteilzeit

Das Altersteilzeitgesetz schafft nämlich gerade keinen allgemeinen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen Altersteilzeit vielmehr vereinbaren.

Das Gesetz regelt zwar Voraussetzungen und Folgen. Es zwingt einen Arbeitgeber aber nicht zum Vertragsabschluss, weil ein Arbeitnehmer das erforderliche Alter erreicht hat.

Ein durchsetzbarer Anspruch kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer individuellen arbeitsvertraglichen Regelung ergeben. Ein Tarifvertrag kann zunächst einen Anspruch versprechen und ihn anschließend durch weitere Voraussetzungen oder Ausschlussregeln begrenzen.

Der Satz „Bei uns gibt es Altersteilzeit“ ist juristisch kaum erfolgreich, wenn er für sich allein steht.

Tarifvertrag versprach Altersteilzeit – trotzdem durfte der Arbeitgeber ablehnen

Besonders deutlich zeigt dies das Verfahren 9 AZR 164/25. Eine Arbeitnehmerin verlangte den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell. Für ihren Betrieb galt ein Haustarifvertrag zur Altersteilzeit.

Dieser Tarifvertrag gab Beschäftigten grundsätzlich einen Anspruch, unter definierten Bedingungen. Zu diesen gehörten ein bestimmtes Lebensalter, eine Mindestbetriebszugehörigkeit und Vorversicherungszeiten.

Der Tarifvertrag enthielt zugleich einen Überforderungsschutz. Sobald eine bestimmte Zahl von Beschäftigten bereits Altersteilzeit nutzte, entfiel der Anspruch auf weitere Verträge.

Die Arbeitnehmerin erfüllte damit zwar die persönlichen Voraussetzungen. Sie scheiterte trotzdem an der zusätzlichen Begrenzung.

Das BAG wies ihre Revision am 25. August 2026 zurück (9 AZR 164/25).

Schon 2,5 Prozent konnten den Anspruch stoppen

Der zugrunde liegende Haustarifvertrag zog die Grenze besonders niedrig. Der Anspruch entfiel, wenn 2,5 Prozent oder mehr Arbeitnehmer des betreffenden Betriebs bereits von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machten.

Der Arbeitgeber durfte oberhalb dieser Grenze weiterhin freiwillig Altersteilzeitverträge abschließen. Arbeitnehmer konnten einen solchen Vertrag dann aber nicht mehr aufgrund des Tarifvertrags verlangen.

Eine Überforderungsklausel verbietet dem Arbeitgeber nicht unbedingt weitere Altersteilzeit. Sie kann aber den einklagbaren Anspruch des einzelnen Beschäftigten beseitigen.

Auch Beschäftigte ohne eigenen Tarifanspruch können bei der Quote mitzählen

Für Arbeitnehmer besonders wichtig ist die Berechnung einer solchen Quote. Der Arbeitgeber durfte auch Arbeitnehmer berücksichtigen, die außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Haustarifvertrags Altersteilzeit nutzten. Ebenso zählten Altersteilzeitverträge mit, die nicht auf Grundlage dieses Haustarifvertrags zustande gekommen waren.

Der betreffende Tarifvertrag sprach allgemein von Arbeitnehmern des Betriebs, die von „einer Altersteilzeitregelung“ Gebrauch machten. Daraus leitete das BAG keine Beschränkung auf Gewerkschaftsmitglieder oder ausschließlich tariflich begründete Altersteilzeitverträge ab.

Gewerkschaftsmitgliedschaft schützt nicht vor der Überlastquote

Für tarifgebundene Beschäftigte kann das einen Überraschung sein. Ein Tarifvertrag kann den eigentlichen Anspruch nur Mitgliedern der abschließenden Gewerkschaft geben. Bei der Berechnung einer Belastungsgrenze können trotzdem weitere Arbeitnehmer zählen.

Beschäftigte ohne eigenen tariflichen Anspruch können also indirekt dazu führen, dass ein Gewerkschaftsmitglied seinen Anspruch nicht durchsetzen kann.

Das BAG hat keine allgemeine Regel geschaffen, nach der bei jeder Altersteilzeitquote sämtliche Beschäftigten mitzählen müssen. Die Richter legten die konkrete tarifliche Regelung aus. Arbeitnehmer sollten prüfen, wie der Tarifvertrag die Bezugsgröße definiert.

Arbeitgeber darf freiwillige Altersteilzeit nicht automatisch herausrechnen

Auch der Einwand, bestimmte Kollegen hätten ihren Vertrag nur freiwillig erhalten und dürften deshalb nicht mitzählen, hilft nicht unbedingt. Der Haustarifvertrag unterschied bei der Überlastquote gerade nicht danach, auf welcher Rechtsgrundlage der einzelne Altersteilzeitvertrag zustande gekommen war. Auch freiwillig geschlossene Verträge erhöhten die Quote.

Anders könnte der Fall liegen, wenn ein Arbeitgeber Verträge gezielt vergibt, um bestimmte Arbeitnehmer den tariflichen Anspruch zu nehmen. Dafür müssten Betroffene aber konkrete Anhaltspunkte vortragen können. Dass andere Beschäftigte freiwillig in Altersteilzeit erhalten gehen, reicht nicht. aus

Auch ein Antrag auf das Blockmodell lässt sich nicht automatisch durchsetzen

Am selben Tag entschied das BAG außerdem über das Verfahren 9 AZR 66/26. Dort verlangte ein Arbeitnehmer ebenfalls den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell. Das BAG wies auch seine Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2026 zurück.

Damit blieb auch dieser Versuch erfolglos, einen Altersteilzeitvertrag gerichtlich durchzusetzen. Das BAG hat zu diesem Verfahren bislang allerdings nur das Sitzungsergebnis veröffentlicht. Ausführliche Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.

Aus dem bloßen Ausgang des Verfahrens sollte deshalb bislang keine allgemeine Regel speziell zum Blockmodell abgeleitet werden.

Was bedeutet das für Ihren Altersteilzeitantrag?

Wenn Ihr Arbeitgeber Altersteilzeit ablehnt, sollten Sie zunächst klären, worauf Ihr möglicher Anspruch beruht. Prüfen Sie den Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung und Ihren Arbeitsvertrag.

Enthält die Regelung eine Quote oder Überforderungsklausel, kommt es auf deren exakten Wortlaut an. Lassen Sie sich erklären, wie der Arbeitgeber die Quote berechnet hat, welche Beschäftigten einbezogen sind und welcher Stichtag gilt.

Achten Sie auf Antragsfristen und Auswahlregeln. Manche Tarifverträge geben älteren Arbeitnehmern Vorrang, andere berücksichtigen Betriebszugehörigkeit oder den Zeitpunkt des Antrags.

Das BAG bestätigt lediglich, dass tarifliche Begrenzungen grundsätzlich wirksam greifen können, wenn der konkrete Tarifvertrag sie entsprechend vorsieht.

Besonders wichtig: Anspruch und freiwillige Bewilligung auseinanderhalten

Ist die tarifliche Grenze erreicht, bedeutet das nicht zwingend, dass Ihr Arbeitgeber gar keine Altersteilzeit mehr vereinbaren darf. Im entschiedenen Haustarifvertrag durfte das Unternehmen weitere Verträge freiwillig abschließen.

Sie können diese freiwillige Entscheidung aber nicht aufgrund des Altersteilzeittarifvertrags erzwingen. Wer einen Antrag stellt, sollte deshalb zunächst feststellen, ob noch ein Rechtsanspruch besteht oder ob er bereits auf eine freiwillige Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen ist.

Drei Fragen zur neuen BAG-Rechtsprechung Habe ich ab 55 automatisch Anspruch auf Altersteilzeit?

Nein. Das Altersteilzeitgesetz gibt Ihnen keinen allgemeinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer individuellen Vereinbarung ergeben.

Darf der Arbeitgeber Altersteilzeit wegen einer Quote ablehnen?

Ja, wenn die für Sie geltende Regelung einen solchen Überforderungsschutz vorsieht und die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Im BAG-Fall genügte nach dem Haustarifvertrag eine Quote von 2,5 Prozent.

Zählen bei einer solchen Quote auch Arbeitnehmer ohne Tarifanspruch mit?

Das kann der Tarifvertrag vorsehen. Das BAG entschied für den untersuchten Haustarifvertrag, dass auch Beschäftigte außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs sowie Altersteilzeitverträge auf anderer Grundlage mitzählen konnten. Entscheidend bleibt die Formulierung Ihres Tarifvertrags.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 28/26 vom 25. August 2026, Berechnung einer tariflichen Überlastquote, 9 AZR 162/25 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesarbeitsgericht, Sitzungsergebnis vom 25. August 2026, 9 AZR 66/26 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesarbeitsgericht, Sitzungsergebnis vom 25. August 2026, 9 AZR 164/25 (Dejure)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Fragen und Antworten zur Altersteilzeit (BMAS Webseite)
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2025, 2 Sa 245/23 (nu:legal Deutsches Recht)

Der Beitrag Altersteilzeit abgelehnt? BAG zieht Grenzen des Anspruchs für Arbeitnehmer erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Reha: Die Rentenversicherung hat jetzt die Klinikauswahl geändert

27. September 2026 - 15:23

Wer eine medizinische Reha beantragt, kann bei der Wahl der Klinik mitentscheiden. Seit dem 5. Mai 2026 berechnet die Deutsche Rentenversicherung jedoch einen wichtigen Faktor bei der Klinikauswahl anders: die voraussichtliche Wartezeit.

Bisher stützte sich die Rentenversicherung auf die Kapazitäten, welche die Reha-Einrichtungen selbst meldeten. Jetzt wertet die Kasse selbst die tatsächliche Belegung aus, und das während der vergangenen zwölf Monate.

Die DRV verspricht sich davon realistischere Wartezeiten. Für Versicherte ist die Änderung wichtig. Die Wartezeit hat nämlich einen erheblichen Einfluss auf die Auswahl einer Reha-Einrichtung.

Rentenversicherung räumt ungenaue Wartezeitschätzungen ein

Die Deutsche Rentenversicherung erklärt in ihrem Rundschreiben vom 30. April 2026: Die bisher gemeldeten Kapazitäten stimmten teilweise nicht mit den Plätzen überein, die der Rentenversicherung zur Verfügung standen. Dadurch zeigte das System in manchen Fällen keine ausreichend realistische Wartezeit an.

Seit der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2026 verwendet der Algorithmus deshalb die tatsächliche Belegung der jeweiligen Fachabteilung während der vergangenen zwölf Monate. Betten mit unbekannter Belegung und Plätze, die andere Kostenträger belegen, verfälschen die Berechnung nicht mehr.

Wartezeit zählt bei der Klinikauswahl stark

Die Rentenversicherung gewichtet drei zentrale Faktoren. Die Qualität fließt mit 50 Prozent ein, die Wartezeit mit 40 Prozent und die Entfernung zum Wohnort mit 10 Prozent.

Damit kann eine veränderte Wartezeitschätzung die Reihenfolge deutlich verschieben. Eine Einrichtung, die nach dem alten Verfahren vermeintlich eine lange Wartezeit hatte, kann durch die neue Berechnung besser abschneiden. Umgekehrt kann der neue Algorithmus bei einer anderen Klinik eine längere realistische Wartezeit anzeigen.

Das Wunsch- und Wahlrecht bleibt bestehen

Versicherte müssen die automatisch ermittelte Klinik nicht kommentarlos akzeptieren. § 15 SGB VI räumt ihnen ausdrücklich die Möglichkeit ein, eigene Reha-Einrichtungen vorzuschlagen. Zusätzlich schützt § 8 SGB IX berechtigte Wünsche bei Leistungen zur Teilhabe.

Versicherte können bereits im Reha-Antrag Wünsche zur Klinik, zum Ort und zur Form der Behandlung nennen. Nach Angaben der DRV können Antragsteller bis zu drei Einrichtungen vorschlagen.

Das Wunschrecht bedeutet allerdings nicht, dass die Rentenversicherung jede Klinik akzeptieren muss. Die Einrichtung muss zur Erkrankung passen und die medizinischen Voraussetzungen erfüllen. Auch Qualität, Entfernung und Wartezeit spielen bei der Prüfung eine Rolle.

Eine längere Wartezeit kann gegen die Wunschklinik sprechen

Gerade hier bekommt die neue Berechnung praktische Bedeutung. Die DRV nennt nämlich ausdrücklich auch die Wartezeit bis zur Aufnahme als objektives Auswahlkriterium.

Wünscht sich also ein Versicherter eine Klinik, deren Fachabteilung nach der neuen Berechnung eine besonders lange Wartezeit aufweist, kann dieser Wert bei der Entscheidung eine Rolle spielen. Eine längere Wartezeit macht den Wunsch indessen nicht zwangsläufig unwirksam.

Versicherte sollten deshalb zusätzliche Gründe nennen, die gerade für diese Klinik sprechen: ein Behandlungsschwerpunkt, Angebote für Begleiterkrankungen oder persönliche und familiäre Umstände.

Denkbeispiel: Annika aus Neustadt an der Weinstraße

Das folgende Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah. Annika aus Neustadt an der Weinstraße ist 49 Jahre alt und beantragt wegen einer chronischen orthopädischen Erkrankung eine medizinische Reha. Ihr Orthopäde empfiehlt eine bestimmte Reha-Klinik, weil diese auf ihr Krankheitsbild spezialisiert ist und zusätzlich eine für Annika wichtige Schmerztherapie anbietet.

Annika nennt diese Klinik bereits als Wunschklinik, als sie ihre Reha beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt jedoch bei einer anderen Einrichtung eine kürzere Wartezeit.

Annika sollte konkret begründen, warum gerade diese Einrichtung für ihre Behandlung vorrangig ist. Lehnt die Rentenversicherung die gewünschte Klinik ab, muss Annika die Entscheidung nicht einfach hinnehmen.

Sie kann prüfen, welche Gründe die DRV für eine andere Einrichtung nennt, und ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 15 SGB VI und § 8 SGB IX erneut geltend machen. Medizinische Gründe sollte sie möglichst durch eine Stellungnahme ihres behandelnden Arztes untermauern.

Medizinische Gründe für die Wunschklinik genau benennen

Je genauer der Antrag erklärt, warum diese Einrichtung zur persönlichen Situation passt, desto besser kann die Rentenversicherung den Wunsch prüfen.

Überzeugend wirken Gründe, die direkt mit der Behandlung zusammenhängen. Behandelt eine Klinik zum Beispiel neben der orthopädischen Haupterkrankung auch eine wichtige psychische oder internistische Begleiterkrankung, sollten Sie genau darauf hinweisen. Barrierefreiheit oder Therapien können ebenfalls eine Rolle spielen.

§ 8 SGB IX verlangt außerdem, dass der Reha-Träger bei berechtigten Wünschen Lebenssituation, Alter, Familie sowie religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse berücksichtigt.

Lehnt der Träger einen berechtigten Wunsch ab, muss er seine Entscheidung begründen.

Ohne eigenen Wunsch entscheidet der Algorithmus stärker mit

Wer keine Klinik vorschlägt oder ausschließlich ungeeigente Einrichtungen nennt, erhält Vorschläge von der Rentenversicherung. § 15 SGB VI verlangt, dass der Träger die objektiven Kriterien darlegt.

Anschließend können Versicherte innerhalb von 14 Tagen unter den vorgeschlagenen Einrichtungen auswählen. Reagiert ein Versicherter innerhalb dieser Frist nicht, nimmt die DRV die erste Klinik auf der Vorschlagsliste.

Gefällt keine der vorgeschlagenen Kliniken, bleibt trotzdem Spielraum. Die Rentenversicherung erklärt ausdrücklich, dass Versicherte ihr Wunsch- und Wahlrecht bis zum Beginn der Reha geltend machen können.

Neue Berechnung hat auch Schwächen

Die Rentenversicherung weist selbst auf einen Nachteil ihres neuen Verfahrens hin. Ein Durchschnitt aus zwölf Monaten reagiert nur langsam auf kurzfristige Veränderungen. Schafft eine Klinik plötzlich viele zusätzliche Plätze, bildet der Durchschnitt dies zunächst nicht ab.

Deshalb nutzt die DRV bei neu eröffneten Fachabteilungen und bei Fachabteilungen mit kurzfristigen Kapazitätsanstieg zunächst weiterhin die kapazitätsorientierte Berechnung. Nach zwölf Monaten sollen diese Abteilungen grundsätzlich zum neuen Verfahren wechseln.

Eine angezeigte Wartezeit bleibt damit auch nach der Umstellung eine Schätzung. Sie garantiert keinen bestimmten Aufnahmetermin.

Wer eine bestimmte Klinik möchte, sollte früh handeln

Die Änderung verändert einen wichtigen Wert, mit dem die Rentenversicherung geeignete Einrichtungen vergleicht. Versicherte sollten ihren Klinikwunsch schon mit dem Reha-Antrag nennen.

Wer mehrere geeignete Einrichtungen akzeptieren würde, kann bis zu drei Wunschkliniken angeben. Dadurch steigt die Chance, dass die Rentenversicherung besser auf den persönlichen Wunsch eingehen kann, weil es mehr medizinisch geeignete Optionen zur Auswahl gibt, die verfügbar sind.

FAQ zur neuen Reha-Klinikauswahl Kann die Rentenversicherung meine Wunschklinik wegen langer Wartezeit ablehnen?

Die Wartezeit spielt eine wichtige Rolle, entscheidet aber nicht allein. Auch medizinische Eignung, Qualität und persönliche Gründe zählen.

Wie viele Wunschkliniken kann ich angeben?

Die Deutsche Rentenversicherung ermöglicht die Angabe von bis zu drei konkreten Reha-Einrichtungen.

Muss ich eine von der DRV vorgeschlagene Klinik nehmen?

Nein. Versicherte können zwischen vorgeschlagenen Kliniken wählen und ihr Wunsch- und Wahlrecht grundsätzlich bis zum Beginn der Reha geltend machen.

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Schwerbehinderung bei Inkontinenz: Dann gilt sogar ein GdB von 50, 60 oder 70

27. September 2026 - 14:11

Harninkontinenz kann allein einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr rechtfertigen. Dann führt eine Erkrankung, über die viele Betroffene aus Scham schweigen, zur Anerkennung einer Schwerbehinderung, und zu den damit verbundenen Nachteilsausgleichen.

Entscheidend ist, wie stark die Inkontinenz ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Häufige Toilettengänge oder gelegentlicher Urinverlust reichen dafür nicht  aus.

Die Behörde muss erkennen können, wie stark die Kontrolle über die Blase eingeschränkt ist und welche dauerhaften Folgen daraus entstehen. Ein genauer urologischer Befund kann hier entscheidend sein.

Nicht jede Blasenschwäche führt zu GdB 50

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze unterscheiden mehrere Schweregrade. Sie sehen für völlige Harninkontinenz einen Wert von 50 vor. Ist die Versorgung zusätzlich ungünstig liegt der Rahmen sogar bei 60 bis 70. Diese Bewertung setzt die entsprechende medizinische Ausprägung voraus; die bloße Verwendung von Einlagen genügt nicht.

Ausprägung der Harninkontinenz Vorgesehener Bewertungsrahmen Leichter Harnabgang bei Belastung, etwa beim Husten 0 bis 10 Harnabgang tags und nachts 20 bis 40 Völlige Harninkontinenz 50 Völlige Harninkontinenz bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit 60 bis 70 Eingesetzter künstlicher Blasenschließmuskel mit guter Funktion 20 Praxisbeispiel: Marina, 72 Jahre, aus Leipzig

Marina ist 72 Jahre alt und lebt in Leipzig. In diesem fiktiven Beispiel hat sie die Kontrolle über den Harnabgang dauerhaft vollständig verloren. Sie benötigt tagsüber und nachts aufsaugende Hilfsmittel und muss diese regelmäßig wechseln.

Aus Angst vor durchnässter Kleidung sagt sie Besuche ab und verlässt ihre Wohnung nur noch für kurze Wege.

Zunächst beschreibt Marina ihre Beschwerden beim Arzt nur als „Blasenschwäche“. Für ihren GdB-Antrag lässt sie den Verlauf genauer dokumentieren. Der urologische Bericht bestätigt eine seit mehr als sechs Monaten bestehende völlige Harninkontinenz und beschreibt die bisherigen Behandlungen sowie die verbleibenden Einschränkungen.

Die Beschwerden entsprechen dem Grad der Behinderung von 50. Entscheidend ist der Nachweis völliger Inkontinenz. Auch wenn Marina ihren Alltag plastisch schildert, reicht das allein nicht aus. Auch ein objektiver medizinischer Befund (wie hier vom Urologen) muss die Einschränkungen belegen.

Welche Angaben im Antrag helfen

Beantragen Sie die Feststellung des GdB bei der zuständigen Behörde und benennen Sie Ihre behandelnden Praxen. Der Bericht sollte Art, Schwere, Dauer und Verlauf der Inkontinenz erläutern. Dazu gehören die Ergebnisse relevanter Untersuchungen, bisherige Behandlungsversuche und die Frage, welche Beschwerden trotz Behandlung fortbestehen.

Sie können diese Belege durch eigene Aufzeichnungen ergänzen: Details über Harnverlust, notwendige Wechsel und konkrete Probleme unterwegs  veranschaulichen die ärztlichen Angaben durch den tatsächlichen Alltag.

Sie sollten in ihren Schilderungen weder verharmlosen noch übertreiben. Ein Protokoll unterstützt zwar die medizinische Beurteilung, ersetzt sie aber nicht.

Die Behörde kann auch selbst Befundberichte anfordern und weitere Untersuchungen veranlassen. Welche Unterlagen das Verfahren erleichtern, erläutert Gegen-Hartz im Ratgeber zum Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis.

Schlechte Hilfsmittel nicht einfach hinnehmen

Undichte oder unpassende Inkontinenzhilfen können den Alltag zusätzlich einschränken. Für einen höheren GdB ist unzureichende Versorgung allerdings kein Argument, sondern Ansprechpartner sind in diesem Fall Krankenkasse und Lieferanten.

Gegen-Hartz erläutert im Beitrag „Krankenkasse muss teurere Hilfsmittel zahlen“, warum unzureichende Produkte den Anspruch nicht erfüllen.

Weitere Erkrankungen gehören ebenfalls in den Antrag

Leiden Sie zusätzlich an anderen dauerhaften Gesundheitsstörungen, sollten Sie diese ebenfalls angeben. Die Behörde beurteilt die Auswirkungen insgesamt und berücksichtigt dabei, wie die Einschränkungen zusammenwirken. Einzelne Werte werden nicht einfach addiert.

GdB 50 eröffnet den Schwerbehindertenstatus unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Besondere Merkzeichen ergeben sich daraus erst einmal nicht: Die Behörde prüft deren jeweilige Voraussetzungen nämlich gesondert.

GdB und Pflegegrad prüfen unterschiedliche Folgen

Für einen Pflegegrad zählt, wie stark Ihre Selbstständigkeit eingeschränkt ist und welche Hilfe Sie benötigen. Bei Inkontinenz kann etwa wichtig sein, ob Sie Hilfsmittel selbst wechseln, sich reinigen und Ihre Kleidung wechseln können oder dabei Unterstützung brauchen. Eine Diagnose führt nicht zu einem  Pflegegrad.

Auch Marina erhält deshalb im fiktiven Beispiel kein Pflegegeld, weil sie einen GdB 50 hat. Benötigt sie regelmäßig Hilfe, kommt eine gesonderte Prüfung durch die Pflegekasse infrage.

Wie diese Einstufung funktioniert, erklärt der Gegen-Hartz-Ratgeber zu Pflegegrad, Leistungen und Antrag.

Bei zu niedrigem GdB rechtzeitig widersprechen

Stuft die Behörde Ihre Einschränkungen aus Ihrer Sicht zu niedrig ein, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung.

Für die Begründung sollten Sie den Bescheid mit Ihren medizinischen Unterlagen vergleichen.

Nennt der Befund eine völlige Harninkontinenz, während die Bewertung lediglich von leichtem Harnverlust bei Belastung ausgeht, muss dieser Widerspruch aufgeklärt werden. Benennen Sie fehlende Befunde und bitten Sie Ihre behandelnde Praxis gegebenenfalls um eine präzise Stellungnahme.

FAQ: GdB bei Harninkontinenz Reicht es für GdB 50, wenn ich täglich Einlagen brauche?

Nein. Die Nutzung von Einlagen beweist noch keine völlige Harninkontinenz. Entscheidend sind die medizinisch festgestellte Funktionsstörung und deren Schwere.

Kann ich auch mit 72 Jahren einen GdB beantragen?

Ja. Für einen GdB-Antrag gibt es keine allgemeine Altersobergrenze. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die dauerhaften Auswirkungen der Erkrankung.

Muss ich bereits einen Pflegegrad haben?

Nein. GdB und Pflegegrad betreffen unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahren. Sie können einen GdB unabhängig davon beantragen, ob die Pflegekasse bereits Leistungen bewilligt hat.

Quellen

Gesetze im Internet: § 2 SGB IX – Behinderung und Schwerbehinderung
Gesetze im Internet: § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
Gesetze im Internet: § 15 SGB XI – Ermittlung des Pflegegrades
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Gesetze im Internet: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung und Ausweise
Gesetze im Internet: Versorgungsmedizinische Grundsätze – vor allem Teil B Nr. 12.2.4

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Schwerbehinderung: Anspruch auf Taxi auf Rezept – auch ohne vorherige Genehmigung der Kasse

27. September 2026 - 14:03

Wer wegen einer schweren Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht selbstständig zu einer ambulanten Behandlung gelangen kann, darf unter bestimmten Voraussetzungen ein Taxi oder einen Mietwagen auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse nutzen. Eine vorherige Bestätigung der Krankenkasse ist bei bestimmten Merkzeichen und Pflegegraden nicht erforderlich.

Die Fahrt muss jedoch ärztlich verordnet und aus medizinischen Gründen notwendig sein. Ein Schwerbehindertenausweis oder Pflegegrad allein führt deshalb noch nicht dazu, dass jede Taxifahrt übernommen wird.

Bei diesen Merkzeichen gilt die Fahrt als genehmigt

Versicherte mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ können eine ärztlich verordnete Taxi- oder Mietwagenfahrt zur ambulanten Behandlung ohne vorherigen Antrag bei der Krankenkasse nutzen. Nach § 60 Absatz 1 SGB V gilt die notwendige Genehmigung in diesen Fällen als erteilt.

Das Merkzeichen „aG“ steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. „Bl“ wird bei Blindheit und „H“ bei Hilflosigkeit in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Die Regelung gilt nicht nur für Facharzttermine oder Untersuchungen. Nach der aktuellen Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses können auch Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen erfasst sein.

Pflegegrad 4 oder 5 reicht für die Genehmigungsfreistellung

Auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 müssen eine verordnete Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen nicht vorab von ihrer Krankenkasse bestätigen lassen. Der Einstufungsbescheid der Pflegekasse dient als Nachweis.

Ärztinnen und Ärzte müssen dennoch prüfen, ob die Fahrt tatsächlich notwendig ist. Entscheidend ist unter anderem, ob die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustands kein öffentliches Verkehrsmittel und kein privates Auto benutzen kann.

Das bedeutet: Pflegegrad 4 oder 5 eröffnet die Möglichkeit einer Verordnung, ersetzt aber nicht die medizinische Prüfung. Eine Taxifahrt allein aus Gründen der Bequemlichkeit muss die Krankenkasse nicht bezahlen.

Bei Pflegegrad 3 kommt es auf die Mobilität an

Bei Pflegegrad 3 gelten strengere Voraussetzungen. Zusätzlich muss eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität bestehen, aufgrund derer die versicherte Person für den Weg zur ambulanten Behandlung auf eine Beförderung angewiesen ist.

Diese Einschränkung muss ärztlich festgestellt und auf der Verordnung nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine kurzfristige Gehbehinderung nach einer vorübergehenden Erkrankung genügt für diese Sonderregelung normalerweise nicht.

Eine Übergangsregelung gilt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 in Pflegestufe 2 eingestuft waren, bereits Anspruch auf eine Fahrkostenübernahme hatten und seit dem 1. Januar 2017 mindestens Pflegegrad 3 besitzen. Bei ihnen ist nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu den Fahrkosten keine gesonderte Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich.

Wer ohne Vorabgenehmigung fahren kann Persönliche Voraussetzung Zusätzliche Bedingung Vorherige Genehmigung für Taxi oder Mietwagen Merkzeichen „aG“ Fahrt muss medizinisch notwendig und verordnet sein Nein Merkzeichen „Bl“ Fahrt muss medizinisch notwendig und verordnet sein Nein Merkzeichen „H“ Fahrt muss medizinisch notwendig und verordnet sein Nein Pflegegrad 4 Fahrt muss medizinisch notwendig und verordnet sein Nein Pflegegrad 5 Fahrt muss medizinisch notwendig und verordnet sein Nein Pflegegrad 3 Dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung und Beförderungsbedarf Nein Vergleichbar schwere Mobilitätseinschränkung ohne entsprechendes Merkzeichen oder Pflegegrad Längerfristiger Behandlungsbedarf und Einzelfallprüfung Ja Fahrt mit einem Krankentransportwagen zur ambulanten Behandlung Medizinische Betreuung oder besondere Ausstattung während der Fahrt erforderlich Ja

Die fehlende Pflicht zur Vorabgenehmigung bezieht sich auf Krankenfahrten mit einem Taxi oder Mietwagen. Sie darf nicht mit einem qualifizierten Krankentransport verwechselt werden.

Ohne ärztliche Verordnung gibt es keine Taxifahrt auf Kassenkosten

Obwohl keine vorherige Genehmigung eingeholt werden muss, benötigen Versicherte eine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung. Dafür wird das sogenannte Muster 4 verwendet.

Die Verordnung soll grundsätzlich vor Antritt der Fahrt ausgestellt werden. Eine nachträgliche Ausstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere bei einem medizinischen Notfall.

Auf dem Formular werden unter anderem der Grund der Beförderung, das erforderliche Fahrzeug, das Behandlungsziel sowie Hin- und Rückfahrt eingetragen. Bei wiederkehrenden Behandlungen muss auch die Behandlungsfrequenz angegeben werden.

Eine Verordnung kann unter engen Bedingungen nach einer Videosprechstunde oder einem Telefonkontakt erfolgen. Dafür müssen die versicherte Person, ihr Gesundheitszustand und ihre Mobilitätseinschränkung der Praxis bereits aus einer persönlichen Behandlung oder Videosprechstunde bekannt sein.

Nicht jeder Arzttermin rechtfertigt eine Krankenfahrt

Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten nur, wenn die Beförderung im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zwingend medizinisch notwendig ist. Eine Fahrt zum bloßen Abholen eines Rezepts, zum Erfragen eines Befunds oder zur Vereinbarung eines Termins ist nicht verordnungsfähig.

Die Fahrt soll auf direktem Weg zur nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit führen. Wird ohne medizinischen Grund eine weiter entfernte Praxis gewählt, kann es bei der Abrechnung zu Problemen kommen.

Ärztinnen und Ärzte müssen außerdem prüfen, ob Bus, Bahn oder ein privates Fahrzeug genutzt werden können. Erst wenn dies aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder nicht möglich ist, darf ein Taxi oder Mietwagen verordnet werden.

Mietwagen bedeutet nicht gewöhnlicher Leihwagen

Mit einem Mietwagen ist in diesem Zusammenhang kein selbst angemietetes Auto gemeint. Gemeint sind gewerbliche Beförderungsfahrzeuge, die Krankenfahrten ohne medizinische Betreuung durchführen.

Hierzu können auch Fahrzeuge mit Rampe oder Hebevorrichtung für Rollstuhlnutzer sowie Liegendtaxen gehören. Benötigt die Person dagegen während der Fahrt eine medizinisch-fachliche Betreuung, besondere Überwachung oder eine fachgerechte Lagerung, kommt ein Krankentransportwagen in Betracht.

Ein solcher Krankentransport zur ambulanten Behandlung bleibt grundsätzlich genehmigungspflichtig. Das gilt auch dann, wenn die versicherte Person Pflegegrad 4 oder 5 oder eines der genannten Merkzeichen besitzt.

Dialyse und Krebstherapie bleiben häufig genehmigungspflichtig

Auch außerhalb der genannten Personen können Krankenfahrten bei Behandlungen mit hoher Frequenz über einen längeren Zeitraum verordnet werden. Als typische Fälle nennt die Richtlinie Dialysebehandlungen, onkologische Strahlentherapien und parenterale Chemotherapien.

Für diese Fahrten muss normalerweise vor Beginn der Fahrten eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden. Wer zugleich die Voraussetzungen aufgrund eines Merkzeichens oder Pflegegrades erfüllt, kann dagegen unter die Genehmigungsfreistellung fallen.

Auch andere Erkrankungen können berücksichtigt werden, wenn die Behandlung oder der Krankheitsverlauf die versicherte Person so stark beeinträchtigt, dass die Beförderung zum Schutz von Gesundheit und Leben unerlässlich ist. Solche Einzelfälle prüft die Krankenkasse vorab.

Auch ohne Merkzeichen ist eine Kostenübernahme möglich

Menschen ohne Pflegegrad 3, 4 oder 5 und ohne die Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sind nicht automatisch von Krankenfahrten ausgeschlossen. Bei einer vergleichbar schweren, dauerhaften Mobilitätseinschränkung kann ebenfalls eine ärztliche Verordnung ausgestellt werden.

In diesen Fällen gilt die Fahrt jedoch nicht automatisch als genehmigt. Die Verordnung muss vor der ersten Fahrt bei der Krankenkasse eingereicht und deren Entscheidung abgewartet werden.

Das betrifft beispielsweise Versicherte mit einer schweren Erkrankung, deren Mobilität ähnlich stark eingeschränkt ist wie bei den ausdrücklich genannten Personengruppen. Die Behandlung muss über einen längeren Zeitraum erforderlich sein.

Zuzahlung fällt für Hin- und Rückfahrt an

Die Übernahme durch die Krankenkasse bedeutet nicht, dass die Fahrt immer vollständig kostenlos ist. Versicherte zahlen grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro je Fahrt.

Hin- und Rückfahrt gelten als zwei einzelne Fahrten. Dadurch kann für einen Arzttermin eine Zuzahlung von insgesamt bis zu 20 Euro entstehen.

Die Zuzahlung darf allerdings niemals höher sein als der tatsächliche Fahrpreis. Kinder und Jugendliche sind bei Fahrkosten ebenfalls nicht von der gesetzlichen Zuzahlung ausgenommen.

Wer seine persönliche Belastungsgrenze erreicht hat und eine Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse besitzt, muss für den Rest des Kalenderjahres keine weiteren Zuzahlungen leisten. Die Bescheinigung sollte bei der Beförderung vorgelegt werden.

Verordnung und Nachweise sollten zur Fahrt mitgenommen werden

Versicherte sollten dem behandelnden Arzt ihren Schwerbehindertenausweis oder den Bescheid über den Pflegegrad vorlegen. Bei Pflegegrad 3 muss die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung aus der Verordnung hervorgehen.

Vor der ersten Fahrt empfiehlt sich außerdem die Nachfrage beim Taxi- oder Fahrdienst, ob dieser unmittelbar mit der jeweiligen Krankenkasse abrechnet. Die Abrechnungsverfahren können sich je nach Krankenkasse und regionalem Vertrag unterscheiden.

Eine freiwillige Nachfrage bei der Krankenkasse ist ebenfalls möglich, wenn Unsicherheit über den Fahrdienst oder die Abrechnung besteht. Eine förmliche Vorabgenehmigung darf bei erfüllten Voraussetzungen für die Taxi- oder Mietwagenfahrt aber nicht verlangt werden.

Praxisbeispiel: Mit Pflegegrad 4 zum Orthopäden

Die 79-jährige Frau Schneider hat Pflegegrad 4 und kann wegen einer fortgeschrittenen Gelenkerkrankung weder Bus noch Bahn benutzen. Ihr Orthopäde hält eine Kontrolluntersuchung für notwendig und stellt vor dem Termin eine Verordnung für die Hin- und Rückfahrt mit einem Taxi aus.

Frau Schneider muss diese Verordnung nicht erst an ihre Krankenkasse schicken. Sie legt dem Fahrdienst das Formular vor und zahlt für jede Strecke die gesetzliche Zuzahlung, sofern sie noch keine Befreiungsbescheinigung besitzt.

Häufige Fragen und Antworten zu Krankenfahrten 1. Reicht ein Schwerbehindertenausweis für eine Taxifahrt auf Rezept?

Erforderlich ist eines der Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“. Zusätzlich muss die konkrete Fahrt medizinisch notwendig und ärztlich verordnet sein.

2. Brauchen Menschen mit Pflegegrad 3 eine Genehmigung?

Eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung besteht und deshalb eine Beförderung benötigt wird. Diese Voraussetzung muss ärztlich festgestellt werden.

3. Gilt die Befreiung auch für einen Krankentransportwagen?

Nein. Ein Krankentransportwagen zur ambulanten Behandlung muss grundsätzlich vorab von der Krankenkasse genehmigt werden, weil während der Fahrt eine medizinische Betreuung oder besondere Ausstattung benötigt wird.

4. Kann die Verordnung nach der Fahrt ausgestellt werden?

Die Verordnung soll vor der Beförderung vorliegen. Eine nachträgliche Ausstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, insbesondere bei einem Notfall.

5. Müssen Versicherte trotz Verordnung etwas bezahlen?

Grundsätzlich werden zehn Prozent der Kosten fällig, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je einfacher Fahrt. Bei einer gültigen Zuzahlungsbefreiung entfällt dieser Eigenanteil.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Anspruch auf Taxi auf Rezept – auch ohne vorherige Genehmigung der Kasse erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Insolvenz: 35.000 Euro Abfindung bleiben beim Schuldner – aber Termin entscheidet

27. September 2026 - 13:59

Ein Arbeitnehmer verliert seinen Arbeitsplatz, während er noch pfändbares Einkommen an seine Treuhänderin abtreten muss. Trotzdem darf sie seine später vereinbarte Abfindung von 35.000 Euro nicht für die Gläubiger einziehen.

Der Bundesgerichtshof stellt klar: Entscheidend war, wann der Anspruch auf die Abfindung entstand. Die Kündigung und das frühere Ende des Arbeitsverhältnisses reichten dafür nicht aus.

Der Mann schloss den gerichtlichen Vergleich erst nach Ablauf seiner Abtretungsfrist. Damit erfasste seine Abtretungserklärung diesen Anspruch nicht mehr. Die Treuhänderin scheiterte mit ihrem Antrag auf nachträgliche Verteilung des Geldes an die Gläubiger (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2026 – IX ZB 45/25).

Der Arbeitsplatz war weg, die Abtretungsfrist lief noch

Der Schuldner trat seine pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis für drei Jahre nach der Eröffnung an den Treuhänder ab. Im Oktober 2023 hob das Gericht das Insolvenzverfahren auf; die bisherige Insolvenzverwalterin arbeitete anschließend als Treuhänderin weiter.

Die Arbeitgeberin kündigte am 26. März 2025 zum 30. Juni 2025. Damit lag das Ende des Arbeitsverhältnisses noch innerhalb der Abtretungsfrist. Diese endete erst am 11. Juli 2025. Genau auf diesen zeitlichen Zusammenhang stützte die Treuhänderin später ihren Zugriff auf die Abfindung.

Der Vergleich kam erst nach dem entscheidenden Stichtag

Am 5. August 2025 schlossen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Darin bestätigten sie das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni und vereinbarten eine Abfindung von 35.000 Euro brutto für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Arbeitgeberin sollte den Betrag mit dem Abrechnungs- und Gehaltslauf für Juli abrechnen und auszahlen.

Am 28. August 2025 erteilte das Insolvenzgericht dem Mann die Restschuldbefreiung. Wenige Tage später beantragte die Treuhänderin, die Abfindung nachträglich an die Gläubiger zu verteilen.

Sie argumentierte, der Anspruch sei bereits mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni und damit vor Ablauf der Abtretungsfrist fällig geworden.

BGH: Erst der Vergleich begründete den Anspruch

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Eine Abfindung kann zwar grundsätzlich unter die Abtretung pfändbarer Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis fallen. Die Abtretung erfasst aber nur Forderungen, die während ihrer Laufzeit entstehen.

In diesem Fall entstand der Anspruch erst durch den Vergleich vom 5. August 2025. Mit dieser Einigung regelten Arbeitnehmer und Arbeitgeberin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung. Weder die Kündigung im März noch das vereinbarte Beschäftigungsende im Juni begründeten diesen Zahlungsanspruch.

Damit blieb die Abfindung außerhalb der Abtretung. Der BGH entschied die Sache abschließend und wies die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Treuhänderin zurück. Der Arbeitnehmer muss die Abfindung aufgrund dieser Abtretung nicht an sie herausgeben.

Kündigung, Anspruch und Auszahlung sind drei verschiedene Dinge

Wenn Sie während einer Verbraucherinsolvenz Ihren Arbeitsplatz verlieren, müssen Sie diese Zeitpunkte auseinanderhalten. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin. Sie schafft aber keinen Anspruch auf eine Abfindung.

Dieser kann erst durch eine spätere Vereinbarung entstehen. Die Auszahlung erfüllt anschließend den bereits bestehenden Anspruch.

Zeitpunkt im BGH-Fall Bedeutung für die Abfindung Kündigung am 26. März 2025 Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis; der spätere Vergleichsanspruch entstand dadurch noch nicht. Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2025 Auch dieser Termin begründete hier noch keinen Anspruch auf die 35.000 Euro. Ende der Abtretungsfrist am 11. Juli 2025 Zu diesem Stichtag bestand der später vereinbarte Abfindungsanspruch noch nicht. Vergleich am 5. August 2025 Erst jetzt entstand der Anspruch – außerhalb der Abtretungsfrist. Fälligkeit und Auszahlung Sie ersetzen für die Reichweite der Abtretung nicht die Prüfung, wann der Anspruch entstand. Eine spätere Auszahlung allein rettet die Abfindung nicht

Aus dem Beschluss folgt kein allgemeiner Schutz für Geld, das erst nach Ablauf der Abtretungsfrist auf Ihrem Konto eingeht. Entsteht ein pfändbarer Anspruch bereits während dieser Frist, kann die Abtretung ihn weiterhin erfassen.

Eine spätere Fälligkeit, eine verzögerte Überweisung oder die anschließende Restschuldbefreiung beseitigen diesen Übergang nicht per se.

Beruht Ihr Anspruch bereits auf einer früheren Vereinbarung oder einer anderen Rechtsgrundlage, muss die rechtliche Prüfung dort ansetzen. Ein späterer Vergleichstermin allein beweist noch nicht, dass auch der Anspruch erst an diesem Tag entstand.

Die Treuhänderin darf auch nach Fristende noch tätig werden

Der Arbeitnehmer gewann nicht deshalb, weil die Treuhänderin nichts mehr hätte einziehen dürfen. Der BGH betont: Ihre Rechtsstellung endet erst, wenn sie ihre gesetzlichen Aufgaben erledigt hat. Dazu kann gehören, bereits wirksam abgetretene Forderungen später durchzusetzen und die Erlöse an die Gläubiger zu verteilen.

Hier fehlte es aber gerade an einer solchen abgetretenen Forderung. Die Abfindung entstand zu spät. Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte deshalb nicht nur auf das Ende der Insolvenz oder die Restschuldbefreiung verweisen. Dringend nötig ist zu prüfen, wann und ob konkrete Ansprüche entstanden.

Wann ein Antrag auf Pfändungsschutz helfen kann

Greift die Abtretung oder eine Pfändung tatsächlich auf Ihre Abfindung zu, kommt ein anderer Schutzweg in Betracht: § 850i ZPO ermöglicht auf Antrag einen individuellen Schutz für einen angemessenen Zeitraum.

Das Gericht berücksichtigt dabei Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belange der Gläubiger. Ein pauschaler Anspruch darauf, die Abfindung zu behalten, folgt daraus nicht.

Welche Unterlagen für einen solchen Antrag wichtig sind, erläutert unser Beitrag darüber, wie Sie eine Abfindung vor Pfändung schützen können. Wie stark die Ergebnisse vom Einzelfall abhängen, zeigt außerdem ein Verfahren zur Abfindung während der Privatinsolvenz: Dort ging es um die teilweise Freigabe für den Lebensunterhalt.

Diese Unterlagen entscheiden über Ihren Fall

Legen Sie Ihrer Schuldnerberatung oder anwaltlichen Vertretung folgende Unterlagen vor: den Eröffnungsbeschluss, die Abtretungserklärung, das Kündigungsschreiben und den vollständigen Vergleich. Hinzu kommen frühere Vereinbarungen über eine Abfindung sowie die Abrechnung.

Erst daraus lässt sich erkennen, ob der Anspruch schon vor dem Vergleich bestand und ob er innerhalb der Abtretungsfrist entstand.

Bei einer zusätzlichen Kontopfändung müssen Sie außerdem den Schutz des Zahlungseingangs gesondert klären. Ein P-Konto schützt eine hohe Einmalzahlung in der Regel nicht n voller Höhe.

Der Erfolg gegen den Zugriff der Treuhänderin ersetzt daher keine Prüfung anderer Pfändungen, falls diese weiterhin wirksam sind.

FAQ: Abfindung nach der Verbraucherinsolvenz Sind Abfindungen nach diesem Beschluss grundsätzlich unpfändbar?

Nein. Der BGH entschied über die Reichweite einer konkreten Abtretungserklärung. Der Anspruch entstand hier erst nach Ablauf der Abtretungsfrist und ging deshalb nicht auf die Treuhänderin über.

Reicht es, wenn der Arbeitgeber erst nach Fristende zahlt?

Nein. Entscheidend ist grundsätzlich die Entstehung des Anspruchs innerhalb oder außerhalb der Abtretungsfrist. Eine spätere Auszahlung schützt einen bereits erfassten Anspruch nicht automatisch.

Musste der Vergleich erst nach der Restschuldbefreiung stattfinden?

Im entschiedenen Fall nicht. Der Vergleich vom 5. August 2025 lag vor der Restschuldbefreiung am 28. August. Entscheidend war das frühere Ende der Abtretungsfrist am 11. Juli 2025.

Quellen

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21. Mai 2026 – IX ZB 45/25, Volltext
Gesetze im Internet: § 287 InsO – Antrag des Schuldners
Gesetze im Internet: § 850i ZPO – Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

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Renovieren während der Krankschreibung: Fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach 17 Jahren

27. September 2026 - 13:57

Wer während einer Krankschreibung stundenlang körperlich anstrengende Renovierungsarbeiten ausführt, riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt besonders dann, wenn die Tätigkeiten kaum mit den Beschwerden vereinbar sind, wegen derer der Arbeitnehmer angeblich nicht arbeiten kann.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die fristlose Kündigung eines Masseurs, weil dessen Tätigkeiten kaum mit den Beschwerden vereinbar waren, wegen derer der Arbeitnehmer angeblich nicht arbeiten konnte. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013, Az. 10 Sa 100/13).

Masseur war seit 17 Jahren beschäftigt

Der 1953 geborene Arbeitnehmer war seit April 1995 in einem Kurbetrieb als Masseur beschäftigt. Seit Januar 2011 befand er sich in Altersteilzeit im Blockmodell.

Seine Arbeitsphase sollte im September 2013 enden. Danach war eine Freistellungsphase bis Juni 2016 vorgesehen. Der Arbeitnehmer erhielt eine monatliche Altersteilzeitvergütung von 1.936,89 Euro brutto.

Arzt schrieb Beschäftigten wegen Atemnot krank

Am 20. Juni 2012 suchte der Arbeitnehmer seine Hausarztpraxis auf. Eine Ärztin schrieb ihn bis einschließlich 29. Juni 2012 arbeitsunfähig.

Als Diagnose nannte sie eine Belastungsdyspnoe und den Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung. Der Arbeitnehmer erklärte später, er habe unter Herzrasen, Atemnot und starken Wassereinlagerungen in den Beinen gelitten.

Schon normales Gehen habe ihm erhebliche Probleme bereitet. Nach dem Treppensteigen sei sein Puls auf etwa 120 Schläge pro Minute angestiegen. Er sei schnell erschöpft gewesen und habe sich häufig ausruhen müssen.

Durch eine höhere Dosierung eines Medikaments habe sich sein Zustand allerdings deutlich gebessert. Deshalb habe er sich gegen Ende der Krankschreibung wieder zu leichten Tätigkeiten in der Lage gesehen.

Arbeitgeber ließ Beschäftigten observieren

Aus der Belegschaft erhielt der Arbeitgeber den Hinweis, dass der krankgeschriebene Masseur im Haus seiner Tochter Renovierungsarbeiten durchführe.

Daraufhin beauftragte der Kurbetrieb eine Detektei. Die Detektive beobachteten den Arbeitnehmer vom 26. bis zum 28. Juni 2012.

Nach dem Bericht hielt er sich am ersten Tag mehr als achteinhalb Stunden auf der Baustelle auf. Auch am zweiten und dritten Tag war er jeweils etwa achteinhalb bis neun Stunden vor Ort.

Der Beschäftigte wurde unter anderem beim Schleifen, Bohren, Reinigen und Tragen von Gegenständen beobachtet. Er arbeitete teilweise auf einer Leiter, über Kopf und in gebückter Haltung.

Arbeitnehmer sprach von leichten Hilfsarbeiten

Der Masseur bestritt nicht, im Haus seiner Tochter geholfen zu haben. Er stellte die Tätigkeiten jedoch als leichte Hilfsarbeiten dar. Schwere Arbeiten hätten andere Familienmitglieder übernommen. Der Arbeitnehmer meinte deshalb, die Renovierung habe weder seiner Genesung geschadet noch bewiesen, dass er wieder als Masseur arbeiten konnte.

Erstes Gericht erklärte Kündigung für unwirksam

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen gab dem Arbeitnehmer zunächst recht. Es hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Die Tätigkeiten im Haus der Tochter hätten nicht zwingend bewiesen, dass der Arbeitnehmer von Anfang an nur eine Krankheit vorgetäuscht habe. Ebenso wenig sei ausreichend belegt gewesen, dass er seine Genesung gefährdet habe.

Das Arbeitsgericht warf dem Arbeitgeber außerdem vor, den Beschäftigten bewusst „ins offene Messer“ laufen gelassen zu haben. Als milderes Mittel hätte der Betrieb zunächst die Entgeltfortzahlung verweigern können.

Landesarbeitsgericht sah dringenden Verdacht

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Seine tatsächlichen Aktivitäten hätten nicht zu dem von ihm geschilderten Krankheitsbild gepasst.

Wer angeblich schon beim Gehen unter erheblicher Atemnot, Herzrasen und Erschöpfung leide, könne normalerweise nicht über mehrere Stunden hinweg Schleif-, Bohr-, Trage- und Reinigungsarbeiten verrichten.

Krankenschein verbietet nicht jede Aktivität

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet nicht, dass Beschäftigte während der gesamten Krankschreibung im Bett bleiben müssen. Bei bestimmten Erkrankungen sind körperliche Aktivitäten sogar notwendig, um die Heilung voranzutreiben.

Erlaubt sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die der Genesung nicht entgegenstehen. Welche Aktivitäten zulässig sind, hängt von der Erkrankung und von der ausgeübten beruflichen Tätigkeit ab.

Bei einer Depression zum Beispiel können Waldspaziergänge wichtig sein, um die Beschwerden zu lindern. Problematisch wird es jedoch, wenn die Freizeitaktivität offensichtlich nicht zu den bescheinigten Beschwerden passt oder den Heilungsverlauf gefährden kann.

Im entschiedenen Fall sah das Gericht aber einen deutlichen Widerspruch zwischen der angeblichen schweren körperlichen Beeinträchtigung und den mehrstündigen Bauarbeiten.

Arbeitnehmer muss seine Genesung unterstützen

Arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte dürfen nichts tun, was die Genesung verzögern oder den Gesundheitszustand verschlechtern kann. Diese Pflicht folgt aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht.

Ein schwerwiegendes genesungswidriges Verhalten kann eine Kündigung rechtfertigen. Maßgeblich sind immer die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen.

Bei Genesung endet die Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer argumentierte, er sei nicht verpflichtet gewesen, vor dem auf der Bescheinigung genannten Enddatum wieder zur Arbeit zu erscheinen.

Das Landesarbeitsgericht sah dies anders: Hat sich der Gesundheitszustand so weit verbessert, dass der Arbeitnehmer seine vertragliche Tätigkeit wieder ausführen kann, besteht keine Arbeitsunfähigkeit mehr.

Das Gericht ging davon aus, dass der Masseur seine Arbeitskraft hätte anbieten müssen, falls er tatsächlich wieder zu längeren körperlichen Tätigkeiten in der Lage war.

Alternativ hätte er zumindest auf körperlich belastende Renovierungsarbeiten verzichten müssen, wenn diese seine Genesung gefährden konnten.

Verdachtskündigung verlangt starke Anhaltspunkte

Die Kündigung stützte sich auf den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. Eine solche Verdachtskündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.

Der Verdacht muss sich auf konkrete und objektive Tatsachen stützen. Bloße Gerüchte oder Vermutungen reichen nicht aus. Zudem muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Beschäftigte die Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat.

Der Arbeitgeber muss außerdem alle zumutbaren Schritte zur Aufklärung unternehmen und den Arbeitnehmer vor der Kündigung zu den Vorwürfen anhören.

Diese Voraussetzungen sah das Landesarbeitsgericht als erfüllt an. Der Detektivbericht belegte die langen Aufenthaltszeiten und mehrere körperlich belastende Tätigkeiten. Der Arbeitgeber hatte den Masseur nach Erhalt des Berichts mit den Beobachtungen konfrontiert.

Lange Betriebszugehörigkeit schützte nicht vor Kündigung

Bei der Interessenabwägung berücksichtigte das Gericht zugunsten des Arbeitnehmers, dass er bereits seit 17 Jahren im Betrieb beschäftigt war. Das Arbeitsverhältnis war bis dahin offenbar störungsfrei verlaufen.

Auch das Alter von 59 Jahren und die wahrscheinlich schwierige Suche nach einem neuen Arbeitsplatz sprachen für den Beschäftigten. Zudem stand der Beginn seiner Freistellungsphase in der Altersteilzeit bereits im folgenden Jahr bevor.

Trotzdem überwogen nach Ansicht der Richter die Interessen des Arbeitgebers. Der Masseur hatte an drei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils nahezu einen vollständigen Arbeitstag auf der Baustelle verbracht.

Das Gericht sah darin einen massiven Vertrauensverlust. Auch die Kollegen mussten während der Krankschreibung die ausfallende Arbeit übernehmen.

Kündigung war ohne vorherige Abmahnung möglich

Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber vor einer verhaltensbedingten Kündigung häufig zunächst eine Abmahnung aussprechen.

Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung jedoch entbehrlich sein. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer ernsthaft damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber sein Verhalten tolerieren würde.

Dem Beschäftigten habe klar sein müssen, so die Richter, dass sein Arbeitgeber eine mehrtägige Tätigkeit auf einer Baustelle während der bezahlten Krankschreibung nicht hinnehmen würde.

Eine Abmahnung war deshalb nach Ansicht der Gerichts nicht erforderlich. Dem Arbeitgeber sei auch eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen.

Detektivbeobachtung ist nicht immer zulässig

Eine Observation greift erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten ein. Dafür müssen grundsätzlich konkrete Verdachtsmomente bestehen. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber aus der Belegschaft einen konkreten Hinweis auf Renovierungsarbeiten erhalten. Erst danach beauftragte er die Detektei.

In einem anderen Fall wurde eine fristlose Kündigung ungültig, bei der ein Detektiv einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer durch ein Loch in dessen Gartenhecke gefilmt hatte. Hier fehlten die konkreten Verdachtsmomente, die einen derart intensiven Eingriff in die Privatsphäre gerechtfertigt hätten, und deshalb durfte das von der Detektei gesammelte Material nicht verwertet werden.

So sollten sich Beschäftigte während einer Krankschreibung verhalten

Eine Tätigkeit kann zulässig sein, obwohl der Arbeitnehmer seinen Beruf nicht ausüben kann. Sie sollte aber nicht den Eindruck erwecken, dass die bescheinigten Beschwerden gar nicht bestehen.

Wer sich deutlich früher erholt als erwartet, sollte mit dem behandelnden Arzt klären, ob die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist. Beschäftigte benötigen keine ärztliche „Gesundschreibung“, dürfen aber nicht sehenden Auges Entgeltfortzahlung beanspruchen, obwohl sie wieder arbeitsfähig sind.

Bei einem Kündigungsvorwurf sollten Betroffene unverzüglich rechtlichen Rat einholen. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.

FAQ zu Renovierungsarbeiten während der Krankschreibung Darf ich während einer Krankschreibung renovieren?

Das hängt von der Erkrankung und der Art der Arbeiten ab. Leichte Tätigkeiten können zulässig sein, wenn sie die Genesung nicht gefährden. Mehrstündige körperlich anstrengende Arbeiten können dagegen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.

Ist jede genesungswidrige Tätigkeit ein Kündigungsgrund?

Nein. Entscheidend sind Schwere, Dauer und Folgen des Verhaltens. Eine fristlose Kündigung setzt eine erhebliche Pflichtverletzung und eine umfassende Interessenabwägung voraus.

Muss ich wieder arbeiten, wenn es mir vor Ablauf der Krankschreibung besser geht?

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine Prognose. Ist die Arbeitsfähigkeit tatsächlich früher wiederhergestellt, besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, allein wegen des eingetragenen Enddatums weiter zu Hause zu bleiben.

Quellen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 11. Juli 2013, Az. 10 Sa 100/13, openJur 2014, 27526.

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Witwenrente: Ab rund 1.871 Euro brutto wird gekürzt – aber nicht bei jedem

27. September 2026 - 13:14

Wer neben der Witwenrente arbeitet, kann einen Teil der Hinterbliebenenrente verlieren, obwohl das eigene Gehalt keineswegs üppig ist. Die häufig genannte Grenze von 1.871 Euro brutto beschreibt allerdings nur einen bestimmten Fall und kann gerade bei Rentnerinnen und Rentnern in die Irre führen.

Entscheidend sind die Einkommensart, das rentenrechtlich berechnete Nettoeinkommen und der persönliche Freibetrag. Wer lediglich auf den Bruttobetrag schaut, kann deshalb sowohl eine drohende Kürzung übersehen als auch unnötig auf Arbeitslohn verzichten.

Was seit Juli 2026 tatsächlich anrechnungsfrei bleibt

Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag bei der Einkommensanrechnung 1.122,53 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 238,11 Euro.

Diese Beträge beziehen sich auf das für die Rentenversicherung berechnete Nettoeinkommen, nicht auf eine einheitliche Bruttogrenze. Die Einzelheiten erläutert auch unser Beitrag zum neuen Freibetrag bei der Witwenrente ab Juli 2026.

Wie die Grenze von rund 1.871 Euro entsteht

Bei gewöhnlichem sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn zieht die Rentenversicherung pauschal 40 Prozent vom Bruttoverdienst ab. Die verbleibenden 60 Prozent werden mit dem Freibetrag verglichen, auch wenn auf der tatsächlichen Gehaltsabrechnung ein anderer Nettobetrag steht.

Teilt man 1.122,53 Euro durch 0,6, ergibt sich ein Bruttoverdienst von rund 1.870,88 Euro. Die oft genannten 1.871 Euro sind damit ein gerundeter Orientierungswert für Beschäftigte ohne weitere anrechenbare Einkünfte und ohne zusätzlichen Kinderfreibetrag.

Für Minijobs, Selbstständige oder andere Einkommensarten lässt sich diese Umrechnung nicht einfach übernehmen. Auch Sonderzahlungen können dazu führen, dass das berücksichtigte durchschnittliche Einkommen höher ausfällt als das übliche Monatsgehalt.

Die Rente wird nicht schlagartig gestrichen

Übersteigt das berechnete Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet. Eine geringfügige Überschreitung führt deshalb lediglich zu einer entsprechend kleinen Kürzung.

Die zweimal auftauchenden 40 Prozent dürfen nicht verwechselt werden: Zunächst wird der Arbeitslohn pauschal um 40 Prozent vermindert, anschließend werden 40 Prozent des verbleibenden Überschusses angerechnet. Erst bei entsprechend hohem Einkommen kann die Auszahlung der Witwenrente vollständig entfallen.

Tabelle: So viel Witwenrente kostet der eigene Arbeitslohn

Die folgenden Modellrechnungen gelten für normalen Arbeitslohn mit 40 Prozent Pauschalabzug, ohne weitere anrechenbare Einkünfte und ohne Kinderfreibetrag. Voraussetzung ist außerdem, dass das Sterbevierteljahr bereits beendet ist und die Witwenrente mindestens so hoch wie der errechnete Kürzungsbetrag ausfällt.

Berücksichtigter Monatslohn brutto Pauschaliertes Netto Über dem Freibetrag Monatliche Kürzung 1.800 Euro 1.080 Euro 0 Euro 0 Euro 1.900 Euro 1.140 Euro 17,47 Euro 6,99 Euro 2.000 Euro 1.200 Euro 77,47 Euro 30,99 Euro 2.500 Euro 1.500 Euro 377,47 Euro 150,99 Euro 3.000 Euro 1.800 Euro 677,47 Euro 270,99 Euro

Die Tabelle zeigt: Eine Gehaltserhöhung wird durch die Einkommensanrechnung nicht vollständig aufgezehrt. Oberhalb des Freibetrags vermindern zusätzliche 100 Euro Bruttolohn die Witwenrente in diesem Modell um 24 Euro; Steuern und Sozialabgaben auf den Arbeitslohn sind davon getrennt zu betrachten.

Bei einer eigenen Altersrente greift die Kürzung früher

Für eine gesetzliche Altersrente mit Rentenbeginn ab 2011 beträgt der pauschale Abzug grundsätzlich 14 Prozent. Von 1.400 Euro eigener Bruttorente bleiben für die Einkommensanrechnung deshalb 1.204 Euro übrig.

Ohne Kinderfreibetrag und weitere Einkünfte liegt dieser Betrag 81,47 Euro über der Grenze, sodass die Witwenrente um 32,59 Euro sinkt. Wer die 1.871 Euro irrtümlich als allgemeine Bruttogrenze versteht, würde diese Kürzung nicht erwarten.

Mehrere Einkünfte teilen sich einen Freibetrag

Arbeitslohn und eigene Rente werden nicht jeweils durch einen vollständigen Freibetrag geschützt. Die nach den jeweiligen Regeln ermittelten Einkommensbeträge werden zusammengerechnet und anschließend mit dem persönlichen Freibetrag verglichen.

Nach neuerem Hinterbliebenenrecht können auch Betriebsrenten sowie Miet- und Kapitaleinkünfte berücksichtigt werden. Bei geschützten Altfällen gelten engere Regeln, etwa wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Kinder und Sterbevierteljahr verändern die Rechnung

Mit einem waisenrentenberechtigten Kind steigt der monatliche Freibetrag auf 1.360,64 Euro. Bei ausschließlich normalem Arbeitslohn mit 40 Prozent Pauschalabzug entspricht das einer Bruttogrenze von ungefähr 2.267,73 Euro.

Im Sterbevierteljahr findet dagegen überhaupt keine Einkommensanrechnung auf die Witwen- oder Witwerrente statt. Gemeint sind die drei Kalendermonate nach dem Monat, in dem der versicherte Ehepartner gestorben ist.

Warum nicht allein der aktuelle Lohnzettel entscheidet

Bei Arbeitslohn wird grundsätzlich auf das Einkommen des vorherigen Kalenderjahres zurückgegriffen. Für die Überprüfung zum 1. Juli 2026 ist deshalb regelmäßig der Verdienst aus 2025 relevant.

Sinkt das laufende Einkommen gegenüber dem berücksichtigten Einkommen um wenigstens zehn Prozent, kann die Minderung bereits ab ihrem Eintritt berücksichtigt werden. Betroffene sollten den Rückgang deshalb zeitnah nachweisen und eine Neuberechnung verlangen.

Wer mehr arbeitet oder in die eigene Altersrente wechselt, sollte sich die Auswirkungen auf die Hinterbliebenenrente konkret ausrechnen lassen. Einen ergänzenden Überblick bietet unser Beitrag über Witwenrente, Freibeträge und Einkommensgrenzen ab Juli 2026.

Sechs Fragen und Antworten zur Kürzung der Witwenrente Gilt die Grenze von 1.871 Euro brutto für alle?

Nein, sie ist ein gerundeter Wert für normalen Arbeitslohn mit 40 Prozent Pauschalabzug, ohne weitere anrechenbare Einkünfte und ohne Kinderfreibetrag. Für eigene Renten und andere Einkommensarten gelten andere Berechnungen.

Wird das Netto vom Gehaltszettel verwendet?

Bei gewöhnlichem Arbeitslohn wird ein pauschaliertes Netto aus dem Bruttoverdienst berechnet. Dieses kann vom tatsächlich ausgezahlten Gehalt abweichen.

Wie viel wird oberhalb des Freibetrags abgezogen?

Die Witwenrente wird um 40 Prozent des anrechenbaren Einkommens oberhalb des persönlichen Freibetrags vermindert. Der geschützte Teil des Einkommens bleibt dabei unberücksichtigt.

Gibt es für Arbeitslohn und eigene Rente zwei Freibeträge?

Nein, beide Einkommensarten werden nach den jeweils geltenden Regeln berechnet und dann zusammen berücksichtigt. Der persönliche Freibetrag steht insgesamt nur einmal zur Verfügung.

Was passiert, wenn das eigene Einkommen deutlich sinkt?

Bei einer Minderung um wenigstens zehn Prozent kann das niedrigere laufende Einkommen bereits ab dem Zeitpunkt des Rückgangs berücksichtigt werden. Dafür sollte die Rentenversicherung entsprechende Nachweise erhalten.

Gelten diese Regeln auch für Witwer?

Ja, die Einkommensanrechnung betrifft Witwen- und Witwerrenten gleichermaßen. Auch der Freibetrag und die Ausnahme während des Sterbevierteljahres gelten für beide.

Praxisbeispiel: 2.200 Euro Lohn und trotzdem weiter Witwenrente

Sabine hat einen Anspruch auf 750 Euro monatliche Witwenrente vor Einkommensanrechnung und erzielt einen berücksichtigten durchschnittlichen Bruttolohn von 2.200 Euro. Weitere anrechenbare Einkünfte oder ein Kinderfreibetrag bestehen nicht, das Sterbevierteljahr ist beendet.

Nach dem pauschalen Abzug bleiben 1.320 Euro, also 197,47 Euro mehr als der Freibetrag. Davon werden 40 Prozent angerechnet: Sabines Witwenrente sinkt um 78,99 Euro auf 671,01 Euro vor etwaigen eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Stand: September 2026. Quellen: Deutsche Rentenversicherung: Freibeträge ab Juli 2026, DRV: Einkommensanrechnung, § 97 SGB VI und § 18d SGB IV.

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Grundsicherung-Bezieher hat Anspruch auf Sommer- und Winterbekleidung

27. September 2026 - 13:03
LSG Niedersachsen-Bremen: Ein Bademantel gehört nicht zur notwendigen Grundausstattung eines Beziehers von Grundsicherungsleistungen

Obdachlose Bürgergeld-Bezieher haben bei nachgewiesenem Bedarf Anspruch auf eine einmalige Beihilfe für Sommer- und Winterbekleidung als Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II.

Bei vollständiger Mittellosigkeit oder nach dem Verlust der bisherigen Kleidung, etwa bei akuter Obdachlosigkeit oder nach einer Haftentlassung, kann ein besonderer Bedarf für eine grundlegende Bekleidungsausstattung bestehen.

Das Jobcenter darf auf günstige Angebote im unteren Preissegment, gebrauchte Kleidung oder öffentliche Kleiderkammern verweisen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 25.04.2025 (Az. L 7 AS 450/24 ZVW) entschieden, dass ein Antragsteller, der längere Zeit obdachlos war, Anspruch auf Sommerbekleidung hat.

Einen Anspruch auf Winterbekleidung hatte der Kläger bereits in einem anderen Verfahren durchgesetzt.

Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II

Das Jobcenter hatte dem Kläger bereits 376 Euro für die Erstausstattung mit Sommerbekleidung bewilligt. Das Sozialgericht Hildesheim hatte ihm in einem weiteren Verfahren (Az. S 24 AS 1320/18) zusätzlich 100 Euro zugesprochen.

Über diese Beträge hinaus hatte der Kläger keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die Erstausstattung mit Sommerbekleidung.

Der Anspruch auf die zusätzlichen 100 Euro ergebe sich aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in entsprechender Anwendung sowie aus Satz 2, Satz 5 und Satz 6 SGB II.

Längere Obdachlosigkeit kann eine Erstausstattung mit Bekleidung rechtfertigen

Die Voraussetzungen für einmalige Leistungen zur Beschaffung von Bekleidung lägen vor, weil der Kläger vor der Antragstellung beim Jobcenter obdachlos gewesen sei.

Die Höhe der Leistung hänge zum einen davon ab, welche Kleidungsstücke zur Erstausstattung benötigt würden. Zum anderen müssten bei einer pauschalen Bewilligung die zugrunde gelegten Beträge nachvollziehbar sein.

LSG Niedersachsen-Bremen: Kein Anspruch auf den darüber hinaus verlangten Betrag

Der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen begründet seine Entscheidung damit, dass der vom Kläger beantragte Regenschirm kein Kleidungsstück sei. Eine Bewilligung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II komme daher nicht in Betracht.

Das Sozialgericht Hildesheim hatte dem Kläger zudem bereits eine Regenjacke bewilligt. Ein zusätzlicher Bedarf für einen Regenschirm bestehe deshalb nicht.

Auch ein Bademantel gehöre nicht zur notwendigen Grundausstattung eines Beziehers von Grundsicherungsleistungen.

Hinweis von gegen-hartz: Auch fehlende Winterbekleidung kann einen Anspruch begründen

Fehlen wesentliche Kleidungsstücke wie Winterbekleidung oder eine Regenjacke, kann ein Anspruch auf Leistungen für die Bekleidungserstausstattung bestehen.

So musste das Jobcenter einem Deutschen, der von den Philippinen nach Deutschland eingewandert war und nur Sommerbekleidung sowie einige lange Hosen besaß, die Hälfte des Pauschalbetrags für die Bekleidungserstausstattung gewähren (SG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2015, Az. S 24 AS 3741/15 ER).

Angemessener Kleiderwechsel muss möglich sein – im Sommer und im Winter

Die Erstausstattung mit Bekleidung darf nicht so knapp bemessen sein, dass Leistungsberechtigte vor der Wahl stehen, entweder durch ihre Kleidung für jedermann als Bezieher von Arbeitslosengeld II erkennbar zu sein oder nicht mehr vor die Tür zu gehen.

Außergewöhnliche Umstände wie Obdachlosigkeit, langjährige Inhaftierung und gegebenenfalls erhebliche Gewichtsschwankungen können einen besonderen Bedarf begründen, wenn so gut wie keine brauchbaren Kleidungsstücke mehr vorhanden sind.

Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II (BSG, Urteile vom 13.04.2011, Az. B 14 AS 53/10 R, Rn. 26, und vom 23.03.2010, Az. B 14 AS 81/08 R, Rn. 15 f.; BT-Drs. 15/1514, S. 60).

Aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung müssen die Pauschalen für die Bekleidungserstausstattung angepasst werden, da sie häufig nicht mehr den aktuellen Preisen entsprechen. Siehe dazu auch die Entscheidung des LSG Hamburg zur Wohnungserstausstattung (Az. L 4 AS 153/23 D).

Pauschalen für die Erstausstattung müssen an die Inflation angepasst sein

Pauschale Geldbeträge für die Erstausstattung müssen so bemessen sein, dass Hilfebedürftige damit einfache und grundlegende Wohnbedürfnisse vollständig decken beziehungsweise sich in menschenwürdiger Weise kleiden können.

Die Höhe der Pauschalen muss anhand von Bezugsquellen, Preislisten und vergleichbaren Grundlagen nachvollziehbar sein (BSG, Az. B 14 AS 53/10 R).

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EM-Rente: Voll erwerbsgemindert aber keine Rente weil die Krankheit früher begann

27. September 2026 - 12:07

Wer wegen Krankheit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt medizinisch die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung. Das reicht aber nicht immer für eine Erwerbsminderungsrente. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied: Tritt der Leistungsfall zu einem Zeitpunkt ein, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, besteht trotz voller Erwerbsminderung kein Rentenanspruch. (L 21 R 853/22)

Erwerbsminderungsrente: Darum ging es vor Gericht

Die Klägerin hatte eine Ausbildung als Verkäuferin absolviert und später unter anderem als Produktionshelferin gearbeitet. Seit September 2016 war sie arbeitsunfähig erkrankt.

Sie bezog zunächst Krankengeld und später Arbeitslosengeld I. Im Januar 2019 beantragte sie eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Rentenversicherung erkannte volle Erwerbsminderung an

Die Rentenversicherung ging davon aus, dass die Klägerin voll erwerbsgemindert war. Sie lehnte die Rente aber trotzdem ab.

Der Grund lag nicht in der medizinischen Einschätzung, sondern in den Versicherungszeiten. Nach Ansicht der Rentenversicherung war die volle Erwerbsminderung bereits im September 2016 eingetreten, zu diesem Zeitpunkt fehlten aber die erforderlichen Pflichtbeiträge.

Klägerin wollte späteren Leistungsfall anerkannt haben

Die Klägerin argumentierte, sie sei im September 2016 zwar arbeitsunfähig gewesen, aber noch nicht erwerbsgemindert. Erst im Januar 2019 habe sich endgültig gezeigt, dass ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft reduziert sei.

Das war für den Rentenanspruch entscheidend. Denn zu einem späteren Zeitpunkt hätte sie wieder mehr Pflichtbeitragszeiten durch Krankengeld, Arbeitslosengeld und Beschäftigung gesammelt.

Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe

Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass jemand die zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten kann. Erwerbsminderung meint dagegen die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Deshalb führt eine längere Krankschreibung nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente. Umgekehrt kann aber eine zunächst als Arbeitsunfähigkeit behandelte Krankheit rückblickend als Beginn einer Erwerbsminderung bewertet werden.

Volle Erwerbsminderung: Weniger als drei Stunden täglich

Nach Paragraf 43 SGB VI ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.

Teilweise erwerbsgemindert ist, wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Gericht prüfte rückblickend den Beginn der Erwerbsminderung

Das Landessozialgericht stellte klar: Für den Beginn der Erwerbsminderung kommt es auf eine rückschauende Betrachtung an.

Wenn sich später zeigt, dass eine Leistungsminderung länger als sechs Monate angedauert hat und in eine dauerhafte Einschränkung überging, kann der Leistungsfall bereits mit Beginn der Einschränkung eingetreten sein. Das gilt auch dann, wenn zunächst noch Hoffnung auf Besserung bestand.

Reha-Fähigkeit beweist keinen späteren Leistungsfall

Die Klägerin verwies darauf, dass der Medizinische Dienst und Gutachter zunächst von einer Reha-Fähigkeit ausgingen. Daraus folge, dass ihre Erwerbsfähigkeit damals nur gefährdet, aber noch nicht gemindert gewesen sei.

Das Gericht überzeugte dieser Schluss nicht. Reha-Fähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass noch ein rentenrechtlich ausreichendes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht.

Psychische Erkrankung und Suchterkrankung standen im Vordergrund

Bei der Klägerin lagen schwere psychische Erkrankungen und eine Abhängigkeitserkrankung vor. Dokumentiert waren unter anderem depressive Störungen, Angstprobleme, Persönlichkeitsstörung sowie Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit.

Bereits vor und seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit fanden sich nach Auffassung des Gerichts deutliche Hinweise auf eine schwerwiegende und chronifizierte psychische Belastung. Spätere Reha-Berichte bestätigten eine nur noch sehr eingeschränkte Leistungsfähigkeit.

Gericht folgte dem Gutachten zur frühen Erwerbsminderung

Im Verfahren lagen unterschiedliche gutachterliche Einschätzungen vor. Ein Gutachter sah im September 2016 noch ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden, später aber eine deutliche Verschlechterung.

Das Landessozialgericht folgte dem nicht. Es hielt die andere Sachverständige für überzeugender, weil sie die früheren Behandlungsunterlagen, die Medikamentenproblematik, die Suchtentwicklung und die lückenlosen Brückensymptome rückblickend genauer ausgewertet hatte.

Brückensymptome sind bei rückwirkender Prüfung entscheidend

Bei einem rückwirkend zu bestimmenden Leistungsfall sind sogenannte Brückensymptome besonders wichtig. Damit sind medizinische Anknüpfungspunkte gemeint, die zeigen, dass eine schwere Erkrankung nicht erst später begann, sondern bereits früher durchgehend bestand.

Je lückenloser solche Befunde in die Vergangenheit zurückreichen, desto eher kann das Gericht einen frühen Leistungsfall feststellen. Im Fall der Klägerin sah das Gericht diese Kette als ausreichend belegt an.

Warum der Rentenantrag nicht entscheidend war

Die Klägerin hatte den Rentenantrag erst im Januar 2019 gestellt. Das machte den Zeitpunkt des Leistungsfalls aber nicht automatisch später.

Der Rentenantrag ist nicht dasselbe wie der Eintritt der Erwerbsminderung. Die Erwerbsminderung beginnt medizinisch-rechtlich dann, wenn das Leistungsvermögen entsprechend abgesunken ist und die Einschränkung auf nicht absehbare Zeit besteht.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: Darauf kommt es an

Für eine Erwerbsminderungsrente müssen neben der medizinischen Erwerbsminderung auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. In der Regel müssen Versicherte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen.

Zusätzlich müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein. Genau diese Voraussetzung fehlte beim frühen Leistungsfall der Klägerin.

Warum spätere Pflichtbeiträge nicht mehr halfen

Nach dem frühen Leistungsfall sammelte die Klägerin weitere Pflichtbeitragszeiten, etwa durch Sozialleistungen. Diese halfen ihr aber nicht, wenn der Leistungsfall bereits vorher eingetreten war.

Entscheidend ist der Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung. Spätere Beiträge können den früher bereits eingetretenen Leistungsfall nicht nachträglich retten.

Minijob ohne Versicherungspflicht kann zur Lücke werden

Im Versicherungsverlauf der Klägerin gab es längere Zeiten ohne rentenversicherungspflichtige Beiträge. Eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung reichte nicht aus, um die Pflichtbeitragszeiten zu erfüllen.

Das zeigt ein großes Risiko. Wer über Jahre nur versicherungsfrei geringfügig arbeitet oder längere Lücken im Versicherungsverlauf hat, kann trotz schwerer Erkrankung später an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitern.

Warum der Fall für Bürgergeld-Beziehende wichtig ist

Viele Menschen im Bürgergeldbezug haben unterbrochene Erwerbsbiografien. Wenn sie später schwer erkranken, kann es für die Erwerbsminderungsrente auf jeden Monat im Versicherungsverlauf ankommen.

Besonders wichtig ist, ob Zeiten mit Pflichtbeiträgen, Krankengeld, Arbeitslosengeld I, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder rentenversicherungspflichtigem Minijob vorhanden sind. Fehlen diese Zeiten, kann die Rente trotz medizinischer Erwerbsminderung scheitern.

Was Betroffene früh prüfen sollten

Wer länger krank ist und eine Erwerbsminderungsrente erwägt, sollte den Versicherungsverlauf früh prüfen. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Krankheit schwer ist, sondern ob zum möglichen Beginn der Erwerbsminderung genügend Pflichtbeiträge vorhanden waren.

Betroffene sollten bei der Deutschen Rentenversicherung eine aktuelle Rentenauskunft oder Kontenklärung anfordern. Lücken, fehlende Zeiten oder falsch gespeicherte Beschäftigungen sollten so früh wie möglich geklärt werden.

Ärztliche Unterlagen müssen den Verlauf belegen

In Verfahren zur Erwerbsminderungsrente kommt es oft auf den zeitlichen Verlauf an. Ärztliche Unterlagen sollten deshalb nicht nur Diagnosen enthalten, sondern auch beschreiben, seit wann welche Einschränkungen bestehen.

Wichtig sind Befundberichte, Krankenhausberichte, Reha-Berichte, Psychotherapieunterlagen, Medikamentenpläne, Arbeitsunfähigkeitszeiten und Gutachten. Je genauer der Verlauf dokumentiert ist, desto besser lässt sich der Leistungsfall bestimmen.

Widerspruch lohnt sich nur mit klarer Strategie

Wenn die Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Versicherungszeiten ablehnt, reicht es nicht, nur die Schwere der Erkrankung zu betonen. Entscheidend ist dann häufig der Zeitpunkt des Leistungsfalls.

Betroffene müssen prüfen lassen, ob ein späterer Leistungsfall medizinisch vertretbar begründet werden kann. Dafür braucht es belastbare Befunde, die eine zwischenzeitliche Stabilisierung oder einen späteren dauerhaften Einbruch der Leistungsfähigkeit belegen.

FAQ zur Erwerbsminderungsrente und Versicherungszeit Reicht volle Erwerbsminderung allein für eine Rente?

Nein. Neben der medizinischen Erwerbsminderung müssen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Was bedeutet Leistungsfall bei Erwerbsminderung?

Der Leistungsfall ist der Zeitpunkt, zu dem die rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung eingetreten ist. Er entscheidet darüber, welcher Fünfjahreszeitraum für die Pflichtbeiträge geprüft wird.

Kann der Leistungsfall vor dem Rentenantrag liegen?

Ja. Der Leistungsfall kann deutlich vor dem Rentenantrag liegen, wenn die Erwerbsminderung medizinisch bereits früher eingetreten ist.

Ist Arbeitsunfähigkeit dasselbe wie Erwerbsminderung?

Nein. Arbeitsunfähigkeit betrifft die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Erwerbsminderung betrifft die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Was tun bei Lücken im Versicherungsverlauf?

Betroffene sollten eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung beantragen und fehlende Zeiten nachweisen. Wichtig sind Arbeitsverträge, Meldungen zur Sozialversicherung, Bescheide über Krankengeld oder Arbeitslosengeld und Nachweise über Kindererziehungszeiten.

Fazit: Der Zeitpunkt der Erwerbsminderung entscheidet über die Rente

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zeigt, wie hart das Rentenrecht wirken kann. Die Klägerin war medizinisch voll erwerbsgemindert, bekam aber keine Erwerbsminderungsrente, weil der Leistungsfall zu früh lag und damals die Pflichtbeiträge fehlten.

Der Rentenantrag im Januar 2019 half ihr nicht, weil das Gericht die Erwerbsminderung rückblickend bereits ab September 2016 annahm. Spätere Beitragszeiten konnten den früheren Leistungsfall nicht mehr retten.

Für Betroffene heißt das: Versicherungsverlauf früh prüfen, Lücken schließen und den medizinischen Verlauf genau dokumentieren. Bei Erwerbsminderung entscheidet nicht nur, wie krank jemand ist, sondern auch, wann die Erwerbsminderung rechtlich eingetreten ist.

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Weniger Lohn oder Krankengeld: Wohngeld kann im laufenden Bezug steigen

27. September 2026 - 12:03

Das Einkommen sinkt, die Miete bleibt: Wer weniger verdient oder nach längerer Krankheit Krankengeld erhält, muss nicht bis zum nächsten Wohngeldbescheid warten. Schon während einer laufenden Bewilligung kann ein höherer Zuschuss möglich sein – allerdings muss der Haushalt selbst einen Erhöhungsantrag stellen.

Entscheidend ist ein Rückgang des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens um mehr als zehn Prozent. Ein deutlich kleinerer Betrag auf dem Konto ist deshalb ein Anlass zur Prüfung, aber noch kein Beweis für einen höheren Anspruch.

Der laufende Bescheid ist keine Sperre für mehr Wohngeld

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Wohngeldgesetz ist Wohngeld auf Antrag neu zu bewilligen, wenn das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent sinkt und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Neuberechnung keine freiwillige Gefälligkeit der Behörde.

Der bestehende Bescheid bedeutet also nicht, dass Betroffene einen späteren Einkommensverlust bis zum Ende des Bewilligungszeitraums allein auffangen müssen. Wer einfach weiter den bisherigen Zuschuss erhält, sollte prüfen lassen, ob dieser noch zur finanziellen Situation passt.

Zehn Prozent weniger Netto reichen nicht automatisch

Das Wohngeldrecht verwendet einen eigenen Einkommensbegriff: Zum Gesamteinkommen gehören die berechneten Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, vermindert um die vorgesehenen Freibeträge und Unterhaltsabzüge. Für den Monatswert wird das jährliche Gesamteinkommen durch zwölf geteilt.

Deshalb lässt sich die Prüfung nicht auf den Vergleich zweier Kontoauszüge reduzieren. Verdient eine Person weniger, während das anrechenbare Einkommen des Partners steigt, kann der Rückgang für den Haushalt insgesamt unter der erforderlichen Grenze bleiben.

Auch der Unterschied zwischen „zehn Prozent“ und „mehr als zehn Prozent“ ist entscheidend. Die folgende Tabelle zeigt ausschließlich die Einkommensschwelle anhand bereits wohngeldrechtlich berechneter Monatswerte; eine konkrete Wohngeldhöhe lässt sich daraus nicht ablesen.

Bisheriges Gesamteinkommen Neues Gesamteinkommen Rückgang Mehr als zehn Prozent? 1.500 Euro 1.380 Euro 120 Euro / 8 Prozent Nein 1.500 Euro 1.350 Euro 150 Euro / 10 Prozent Nein 1.500 Euro 1.320 Euro 180 Euro / 12 Prozent Ja 1.500 Euro 1.200 Euro 300 Euro / 20 Prozent Ja Beim Wechsel ins Krankengeld lohnt sich eine genaue Rechnung

Krankengeld zählt bei der Wohngeldberechnung grundsätzlich zum Einkommen, obwohl es steuerfrei ist. Es wird deshalb weder vollständig ausgeblendet noch automatisch wie der frühere Arbeitslohn behandelt.

Bei der Einkommensberechnung sieht § 16 WoGG unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Abzüge für Einkommensteuern sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge vor. Welche Abzüge tatsächlich zustehen, muss für die veränderte Situation geprüft werden; die bisherige Berechnung darf nicht ungeprüft übernommen werden.

Der Verlust beim verfügbaren Geld kann daher größer sein als der Rückgang des wohngeldrechtlichen Einkommens. Hinweise zu diesem Problem bietet auch unser Beitrag zur Anrechnung von Krankengeld beim Wohngeld.

Die Behörde muss das künftig erwartete Einkommen betrachten

Nach § 15 WoGG kommt es auf das Einkommen an, das bei Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Frühere Gehaltsabrechnungen können dafür Anhaltspunkte liefern, dürfen eine inzwischen belegte Einkommensänderung aber nicht einfach verdrängen.

Eine einzelne schwache Abrechnung sagt deshalb nicht immer genug aus. Erkennbar sein sollte, seit wann weniger Einkommen anfällt, wie hoch es voraussichtlich ist und ob beispielsweise eine Rückkehr zum bisherigen Verdienst bereits absehbar ist.

Wer wartet, kann Monate mit höherem Anspruch verlieren

Eine Erhöhung wegen gesunkenen Einkommens beginnt grundsätzlich frühestens mit dem Monat, in dem der Erhöhungsantrag gestellt wird. Liegen die Voraussetzungen erst später vor, kommt auch der höhere Zuschuss erst später in Betracht.

Sinkt das Einkommen bereits im Oktober ausreichend, geht der Antrag aber erst im Dezember ein, werden Oktober und November wegen dieses verspäteten Erhöhungsantrags grundsätzlich nicht nachbezahlt. Eine lange Bearbeitung ist etwas anderes: Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag später bewilligt, kann die Differenz für die bereits anspruchsberechtigten Monate nachgezahlt werden.

Welche Unterlagen die Prüfung erleichtern

Der Antrag sollte den Einkommensrückgang ausdrücklich benennen und dem bisherigen Wohngeldvorgang eindeutig zugeordnet werden können. Hilfreich sind das Aktenzeichen, der Beginn der Änderung sowie aktuelle Nachweise über die Einkünfte der betroffenen Haushaltsmitglieder.

Beim Krankengeld sind insbesondere die Mitteilung der Krankenkasse über Beginn und Höhe sowie die letzte Lohnabrechnung beziehungsweise ein Nachweis über das Ende der Entgeltfortzahlung sinnvoll. Bei weniger Arbeitslohn können aktuelle Abrechnungen und eine Arbeitgeberbestätigung zur geänderten Arbeitszeit die neue Situation belegen.

Nutzen Sie den von Ihrer Wohngeldstelle angebotenen Antragsweg und bewahren Sie den Eingangsbeleg auf. Fehlende Unterlagen sollten Sie zügig nachreichen, damit aus dem rechtzeitigen Antrag auch eine belastbare Entscheidung werden kann.

Bei langer Bearbeitung vorläufige Zahlung prüfen lassen

Ist ein Anspruch hinreichend wahrscheinlich und dauert die Feststellung voraussichtlich länger, kann die Wohngeldstelle nach § 26a WoGG vorläufig zahlen. Das ist keine automatische Zusage, kann bei einem finanziellen Engpass aber eine zusätzliche Prüfung wert sein.

Wie Betroffene bei Verzögerungen vorgehen können, erläutert unser Beitrag „Neun Wochen warten auf Wohngeld: Das können Betroffene jetzt tun“. Wer bereits Wohngeld erhält, sollte dabei deutlich machen, dass es um die beantragte Erhöhung geht.

Praxisbeispiel: Nach dem Lohn kommt Krankengeld

Sabine aus Hannover erhält bereits Wohngeld und wechselt zum 1. Oktober nach dem Ende der Entgeltfortzahlung ins Krankengeld. In diesem vereinfachten Beispiel sinkt ihr wohngeldrechtlich berechnetes monatliches Gesamteinkommen von 1.500 auf 1.200 Euro; alle notwendigen Abzüge sind in diesen angenommenen Werten bereits berücksichtigt.

Der Rückgang beträgt 20 Prozent, und Sabine stellt noch im Oktober einen Erhöhungsantrag. Ergibt die vollständige Berechnung einen höheren Zuschuss, kann sie diesen grundsätzlich ab Oktober erhalten – wie viele Euro zusätzlich fließen, hängt auch von ihrer berücksichtigungsfähigen Miete und den weiteren Berechnungsdaten ab.

Fragen und Antworten zum höheren Wohngeld Muss ich bis zum Ende meines Wohngeldbescheids warten?

Nein, ein Erhöhungsantrag ist auch während des laufenden Bewilligungszeitraums möglich. Bei gesunkenem Einkommen müssen die gesetzliche Schwelle überschritten und ein höherer Wohngeldbetrag errechnet werden.

Reichen genau zehn Prozent weniger Einkommen?

Nein, das Gesetz verlangt einen Rückgang um mehr als zehn Prozent. Gemeint ist das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen des berücksichtigten Haushalts.

Wird Krankengeld als Einkommen angerechnet?

Ja, Krankengeld gehört grundsätzlich zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Dass die Leistung steuerfrei ist, ändert daran nichts.

Zählt nur mein eigener Einkommensverlust?

Nein, betrachtet wird das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Andere Einkommensänderungen im Haushalt können Ihren Rückgang teilweise oder vollständig ausgleichen.

Bekomme ich die Erhöhung rückwirkend?

Wegen gesunkenen Einkommens grundsätzlich frühestens ab dem Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen bereits vorliegen. Eine spätere Entscheidung kann zu einer Nachzahlung ab diesem Monat führen.

Was gilt, wenn ich bisher überhaupt kein Wohngeld bekomme?

Dann stellen Sie einen Erstantrag statt eines Erhöhungsantrags. Für einen erstmaligen Anspruch müssen Sie keinen Einkommensrückgang von mehr als zehn Prozent nachweisen; geprüft werden die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen.

Rechtsgrundlagen: § 27 WoGG, § 13 WoGG, § 14 WoGG, § 15 WoGG, § 16 WoGG, § 25 WoGG und § 26a WoGG.

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Krankenkassen zahlen Bonus bis 600 Euro – auch bei Rente, Grundsicherung oder Wohngeld

27. September 2026 - 12:02

Für gesetzlich Versicherte gibt es den Wahltarif mit Beitragsrückerstattung. Einige Krankenkassen ermöglichen es ihren Mitgliedern, bei einem Jahr ohne Leistungsanspruch, einen Teil ihrer gezahlten Beiträge in Höhe von maximal 600 Euro zurückzuerhalten. Allerdings bieten dies nicht alle Kassen an.

Dieser Tarif schließt Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen nicht aus, welche weiterhin beansprucht werden können. Profitieren können davon alle gesetzlich Versicherten – auch Bürgergeld und Renten-Bezieher.

Werden diese Bonus- und Prämienzahlungen auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet? Wir geben Antworten.

Was ist ein Bonus und was sind Rückerstattungen der Krankenkassen?

Die Kassen wollen sparen. Wer ein Jahr lang nicht zum Arzt geht, weil er oder sie nicht krank ist, bekommt bei einigen Krankenkassen sogenannte Rückersattungen der Beiträge.

Andere Kassen haben ein so genanntes Bonussystem eingeführt. Dabei geht es um die Einhaltung bestimmter Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen, die entsprechend nachgewiesen werden müssen. Auch hier kann der Versicherte einen Betrag von seiner Krankenkasse erhalten.

Einjährige Bindung mit Option auf Erstattung

Die Mitgliedschaft in diesem Tarif erfordert jedoch eine Bindung von mindestens einem Jahr.

Wichtig: Einige Krankenkassen fordern auch für familienversicherte Angehörige über 18 Jahre eine Leistungsfreiheit, um die Rückerstattung zu erhalten.

Höhe der Rückerstattung: Bis zu 600 Euro pro Jahr

Die Höhe der Rückerstattung variiert je nach Krankenkasse, kann jedoch bis zu einem Monatsbeitrag betragen, mit einer gesetzlichen Obergrenze von 600 Euro. Die Auszahlung erfolgt meist im darauf folgenden Jahr.

Kein Risiko im Krankheitsfall

Der Vorteil dieser Tarife liegt darin, dass im Gegensatz zu Wahltarifen mit Selbstbehalt, kein finanzielles Risiko besteht.

Bei Bedarf an ärztlicher oder stationärer Behandlung werden diese ohne zusätzliche Kosten gewährt. Lediglich die Rückerstattung entfällt. Im Gegensatz dazu steht der Tarif mit Selbstbehalt, der zwar höhere Prämien verspricht, jedoch im Krankheitsfall mit einem Eigenrisiko verbunden ist.

Teilnahme an Bonusprogrammen

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können von Bonusprogrammen profitieren. Wer an einem Sportkurs teilnimmt oder regelmäßig zum Gesundheits-Check-up geht, kann finanzielle Vorteile erhalten. Manche Krankenversicherungen honorieren solche Maßnahmen sogar mit der Kostenübernahme für Fitness-Gadgets oder Studio-Mitgliedschaften.

Unterschiedliche Höhen der Bonus-Zahlungen

Die Höhe der Rückerstattung variiert von Kasse zu Kasse. Manche nutzen Bonushefte, andere setzen auf digitale Lösungen. Es sind Beträge bis zu 400 Euro möglich, wenn alle Bedingungen erfüllt werden.

Krankenkassen, die einen Bonus anbieten

Hier eine Liste von einigen Krankenkassen, die einen solche Rückerstattung als Bonus anbieten:

Krankenkasse: Höchster Bonus für Gesundheitsleistungen: BKK Herkules 600 Euro IKK – Die Innovationskasse 500 Euro DAK Gesundheit 500 Euro Continentale BKK 380 Euro Techniker Krankenkasse (TK) 320 Euro BKK Gildemeister Seidensticker 300 Euro Bonus der Krankenkassen wird nicht an das Bürgergeld angerechnet

Einige Krankenkassen bieten daneben auch einen Bonus für postives Gesundheitsverhalten an. Dafür zahlen die Kassen einen sogenannten jährlichen Bonus.

Bürgergeld-Bezieher, die von ihrer Krankenkasse einen Gesundheitsbonus erhalten, dürfen diesen behalten, ohne dass dieser an das Bürgergeld angerechnet wird.

Dieser Bonus wird nach § 65a SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt, vorausgesetzt, der Versicherte kann nachweisen, dass er bestimmte gesundheitsfördernde Maßnahmen ergreift.

Beispielsweise zählt dazu der regelmäßige Besuch eines Fitnessstudios oder die Teilnahme an Vorsorgemaßnahmen.

Dabei variiert die Höhe des Bonus je nach Krankenkasse und den individuellen Nachweisen des Versicherten. Es handelt sich hierbei um eine zweckbestimmte Einnahme, die nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet wird.

Beitragsrückerstattungen als zweckbestimmte Einnahmen

Beitragsrückerstattungen, die sowohl von gesetzlichen als auch privaten Krankenversicherungen gewährt werden, werden ebenfalls nicht an das Bürgergeld als Einkommen angerechnet.

Die Bedingung für diese Rückerstattungen ist, dass der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine Leistungen in Anspruch nimmt, die nicht der Vorsorge dienen, wie zum Beispiel Arztbesuche aus anderen Gründen.

Die Prämienzahlungen von privaten Versicherungsunternehmen und gesetzlichen Krankenkassen, die auf diesem Prinzip beruhen, haben das Ziel, gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten zu fördern. Damit fallen sie ebenfalls unter die Kategorie zweckbestimmter Einnahmen gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1.

Prämien und Bonuszahlungen nach § 53 Absatz 2 SGB V

Die gesetzlichen Grundlagen für diese zweckbestimmten Einnahmen sind im § 53 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) festgelegt. Dieser Paragraph behandelt Prämienzahlungen von privaten Versicherungsunternehmen und gesetzlichen Krankenkassen in Form von Beitragsrückerstattungen.

Ebenso relevant sind Bonuszahlungen nach § 65a SGB V, die von den Krankenkassen gewährt werden, wenn Versicherte sich gesundheitsbewusst verhalten, beispielsweise durch regelmäßige Teilnahme an Früherkennungsmaßnahmen. Auch diese Bonuszahlungen sind zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11a Absatz 3 Satz 1.

Anrechnung beim Bürgergeld von Prämien der Krankenkassen

Aber: Prämien, die aufgrund einer guten Wirtschaftslage der Krankenkasse (siehe § 242 Absatz 2 SGB V) an die Mitglieder gezahlt werden, sind als einmalige Einnahme vom Jobcenter zu berücksichtigen, da mit dieser Zahlung die Versicherten ohne weitere Zweckverfolgung an den Überschüssen der Krankenkasse beteiligt werden.

Das bedeutet, diese Art von Prämien werden beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet.

Ein praktisches Beispiel für die Beitragsrückerstattung bei Krankenkassen

Herr Müller ist gesetzlich krankenversichert und bezieht Bürgergeld. Er entscheidet sich für einen Wahltarif mit Beitragsrückerstattung bei seiner Krankenkasse. Im Kalenderjahr 2024 nimmt er keine medizinischen Leistungen in Anspruch, ausgenommen Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen, die weiterhin erlaubt sind.

Ergebnis:

Da Herr Müller ein Jahr lang keine erstattungsfähigen Leistungen beansprucht hat, erhält er von seiner Krankenkasse eine Beitragsrückerstattung. Die genaue Höhe variiert je nach Krankenkasse, kann jedoch bis zu einem Monatsbeitrag betragen, mit einer gesetzlichen Obergrenze von 600 Euro pro Jahr. In diesem Fall bekommt Herr Müller eine Rückerstattung von 500 Euro.

Auswirkung auf das Bürgergeld:

Diese Rückerstattung wird nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet, da es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handelt, die das gesundheitsbewusste Verhalten fördern soll. Somit kann Herr Müller den Betrag von 500 Euro behalten, ohne dass sein Bürgergeld gekürzt wird.

Wichtig: Nicht alle Krankenkassen bieten solche Wahltarife an und die Bedingungen können variieren.

Rechtstipp vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock zum SGB XII:

Beitragsrückerstattungen einer privaten Krankenversicherung fallen nicht unter die Regelung des § 82 Abs 1 S 3 SGB 12 aF bzw des § 82 Abs 1 S 5 SGB 12 nF und sind als Einkommen zu berücksichtigen ( SG Landshut, Urteil vom 14.03.2025 – S 10 SO 58/23 – Berufung zugelassen ).

Praxistipp zum Bürgergeld

Anrechnung beim Bürgergeld von Prämien der Krankenkassen: Prämien, die aufgrund einer guten Wirtschaftslage der Krankenkasse (siehe § 242 Absatz 2 SGB V) an die Versicherten gezahlt werden, sind als Einnahme zu berücksichtigen, da mit dieser Zahlung die Versicherten ohne weitere Zweckverfolgung an den Überschüssen der Krankenkasse beteiligt werden.

Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( Urteil vom 20.02.2020 – B 14 AS 52/18 R – ) gilt, dass es sich bei einer Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung um eine anrechenbare einmalige Einnahme handelt, vergleichbar mit einer Steuererstattung.

Für Bezieher von Bürgergeld heißt das: Gemäß § 11 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gilt für die Berücksichtigung von Einkommen das sogenannte Zuflussprinzip.

Eine Einnahme wird danach in dem Monat zugerechnet, in dem sie zufließt. Eine Zweckbestimmung und der Rechtsgrund bleiben bei der Anwendung des Zuflussprinzips unbeachtlich.

Werden Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenkasse ausgezahlt, sind diese nach dem Zuflussprinzip wie andere zufließende Einnahmen als leistungsminderndes Einkommen zu berücksichtigen.

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Mindestlohn und Minijob 2027: Rentner dürfen 633 Euro verdienen

27. September 2026 - 11:36
Mindestlohn und Minijob 2027: Rentner dürfen 633 Euro verdienen – doch nicht jeder behält das Plus

Ab Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto pro Stunde, die Minijobgrenze wächst auf 633 Euro im Monat. Für Rentner mit Nebenjob bedeutet das mehr Spielraum beim Verdienst. Doch eine höhere Grenze garantiert weder eine höhere Auszahlung noch, dass ergänzende Sozialleistungen unverändert bleiben.

14,60 Euro Mindestlohn: Die Erhöhung steht bereits fest

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Das sind 70 Cent mehr beziehungsweise rund fünf Prozent. Die Bundesregierung bestätigt die bereits beschlossene Erhöhung.

Auch beschäftigte Rentner haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Der Rentenbezug rechtfertigt keinen niedrigeren Stundenlohn. Wer bereits mehr als 14,60 Euro verdient, erhält durch die neue gesetzliche Untergrenze allerdings nicht automatisch eine Lohnerhöhung.

633 statt 603 Euro: Was sich beim Minijob verändert

Die Verdienstgrenze für Minijobs ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt deshalb zum selben Termin von 603 auf 633 Euro monatlich. Bei einer durchgehenden zwölfmonatigen Beschäftigung entspricht das regelmäßig 7.596 Euro im Jahr. Gegenüber 2026 wächst der Spielraum damit um 30 Euro monatlich beziehungsweise 360 Euro jährlich.

Regelung 2026 Ab Januar 2027 Gesetzlicher Mindestlohn brutto je Stunde 13,90 Euro 14,60 Euro Regelmäßige Minijobgrenze im Monat 603 Euro 633 Euro Verdienstgrenze bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro 7.596 Euro Rechnerische Monatsstunden bei Mindestlohn und ausgeschöpfter Grenze Rund 43,38 Stunden Rund 43,36 Stunden

Die Beträge erläutert auch die Minijob-Zentrale zur Mindestlohnerhöhung 2026 und 2027. Die Stundenwerte ergeben sich jeweils aus Monatsgrenze geteilt durch Mindestlohn. Die höhere Grenze ermöglicht bei Mindestlohn daher praktisch dieselbe Arbeitszeit wie bisher.

Mehr Verdienst ist erlaubt – aber nicht automatisch vereinbart

Die neue Minijobgrenze verpflichtet einen Arbeitgeber nicht dazu, jeden bestehenden Minijob auf 633 Euro anzuheben. Entscheidend sind der vereinbarte Stundenlohn, die Arbeitszeit und die gesetzliche Lohnuntergrenze. Wer beispielsweise 30 Stunden monatlich zum Mindestlohn arbeitet, erhält bei unveränderter Stundenzahl künftig 438 statt 417 Euro brutto.

Eine pauschale Zusage von „30 Euro mehr für alle Minijobber“ wäre deshalb falsch. Die 30 Euro beschreiben den Unterschied zwischen den Verdienstgrenzen. Wie viel tatsächlich hinzukommt, ergibt sich aus dem einzelnen Arbeitsverhältnis.

Die Altersrente wird auch oberhalb von 633 Euro nicht gekürzt

Für gesetzliche Altersrenten bestehen seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr, auch nicht bei vorgezogenem Rentenbeginn. Ein höherer Arbeitsverdienst mindert diese Rente daher nicht. Die 633-Euro-Grenze bestimmt den Minijobstatus, nicht den Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente.

Wer regelmäßig mehr verdient, muss die Beschäftigung grundsätzlich anders sozialversicherungsrechtlich beurteilen lassen. Das ist von einer Rentenkürzung zu unterscheiden, wie die Minijob-Zentrale für beschäftigte Rentner erläutert. Hintergründe zum bisherigen Übergang bietet der Beitrag über Minijob-Regeln für Rentner ab 2026.

Warum 633 Euro brutto nicht immer 633 Euro Auszahlung sind

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht im Minijob grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, sofern keine Befreiung vorliegt. Der eigene Beitrag beträgt im gewerblichen Minijob regelmäßig 3,6 Prozent, im Privathaushalt 13,6 Prozent. Bei 633 Euro wären im gewerblichen Minijob damit 22,79 Euro Rentenbeitrag abzuziehen.

Die Beitragssätze beschreibt die Minijob-Zentrale zur Rentenversicherung. Altersvollrentner sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Sie können jedoch auf diese Freiheit verzichten und durch eigene Beiträge ihre Rente erhöhen.

Zusätzlicher Unsicherheitsfaktor: Höhere Pauschalsteuer ist geplant

Neben den feststehenden neuen Verdienstgrenzen gibt es ein gesondertes Steuervorhaben. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf zur Einkommensteuerreform 2027 sieht eine Anhebung der einheitlichen Minijob-Pauschalsteuer von zwei auf fünf Prozent vor. Diese geplante Änderung ist von der bereits beschlossenen Mindestlohnerhöhung zu trennen; ein Kabinettsbeschluss allein ist noch kein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren.

Übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer zusätzlich zum vereinbarten Lohn, verringert sie die Auszahlung nicht. Wird sie dagegen aufgrund der Vergütungsvereinbarung vom Bruttolohn getragen, kann die geplante Erhöhung auch Rentner treffen. Bei 633 Euro wären fünf Prozent 31,65 Euro statt 12,66 Euro bei zwei Prozent, also 18,99 Euro mehr Abzug.

Die Auswirkungen auf unterschiedliche Abrechnungen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur geplanten Steueränderung beim Minijob neben der Rente. Rentner sollten deshalb neben dem Stundenlohn auch die Steuervereinbarung im Arbeitsvertrag prüfen.

Grundsicherung: Von 30 Euro mehr können nur neun Euro bleiben

Wer ergänzend Grundsicherung im Alter erhält, kann den Minijoblohn nicht vollständig zusätzlich behalten. Nach § 82 Absatz 3 SGB XII bleiben grundsätzlich 30 Prozent des Erwerbseinkommens frei, höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Daneben sind gegebenenfalls Steuern, Pflichtbeiträge und notwendige Ausgaben abzusetzen.

In einer vereinfachten Rechnung ohne solche zusätzlichen Abzüge steigt der Erwerbstätigenfreibetrag bei einem Lohnanstieg von 603 auf 633 Euro von 180,90 auf 189,90 Euro. Die Grundsicherung sinkt dann um 21 Euro, während insgesamt nur neun Euro mehr zur Verfügung stehen. Gerade für Rentner mit besonders kleinem Einkommen ist die höhere Minijobgrenze deshalb keine zusätzliche Unterstützung von vollen 30 Euro.

Witwenrente und Erwerbsminderungsrente brauchen eine eigene Prüfung

Bei der Witwen- oder Witwerrente kann ein höherer Minijobverdienst die Einkommensanrechnung verändern. Zu berücksichtigen sind gegebenenfalls auch die eigene Altersrente und weitere Einkünfte; oberhalb des persönlichen Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent des nach den gesetzlichen Regeln ermittelten Überschusses angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Einkommensanrechnung.

Die Aussage „Ein Minijob bleibt immer anrechnungsfrei“ ist deshalb irreführend. Welche Bedeutung eigene Rentenbeiträge haben können, erläutert der Beitrag zu Witwenrente und Minijob.

Bei einer Erwerbsminderungsrente bestehen weiterhin gesonderte Hinzuverdienstgrenzen. Außerdem muss die Beschäftigung zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen, wie die Rentenversicherung zum Hinzuverdienst bei Erwerbsminderung erklärt. Die Einhaltung der Minijobgrenze allein beantwortet daher nicht alle Fragen zum Rentenanspruch.

Die Aktivrente macht aus dem Minijob keinen 2.000-Euro-Job

Die seit 2026 geltende Aktivrente ist eine gesonderte Steuervergünstigung für bestimmte Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Minijobs sind davon ausdrücklich ausgeschlossen, wie das Bundesfinanzministerium in seinen Fragen und Antworten zur Aktivrente erklärt. Wer mehr arbeiten möchte, muss deshalb einen Wechsel in eine reguläre Beschäftigung mit ihren Steuer- und Beitragsfolgen prüfen.

Praxisbeispiel: 28 Euro mehr bei gleicher Arbeitszeit

Ein fiktives Beispiel: Monika ist 69, bezieht eine gesetzliche Altersvollrente und arbeitet monatlich 40 Stunden in einem Geschäft zum Mindestlohn. Ihr Bruttolohn steigt im Januar 2027 von 556 auf 584 Euro. Sie bleibt damit unter der neuen Minijobgrenze, ihre Altersrente wird nicht gekürzt.

Monika zahlt keine eigenen Rentenbeiträge, ihr Arbeitgeber übernimmt die Pauschalsteuer zusätzlich zum Lohn. Unter diesen Annahmen erhält sie die gesamten 28 Euro Mehrverdienst ausgezahlt. Würde sie ergänzend Grundsicherung beziehen, blieben ihr ohne weitere Abzüge rechnerisch nur 8,40 Euro zusätzlich.

Vier Fragen und Antworten zu Mindestlohn und Minijob 2027 Wie hoch sind Mindestlohn und Minijobgrenze ab Januar 2027?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 14,60 Euro brutto je Stunde. Die regelmäßige Minijobgrenze liegt bei 633 Euro monatlich.

Bekommen alle Rentner im Minijob automatisch 30 Euro mehr?

Nein, die Verdienstgrenze steigt um 30 Euro. Der tatsächliche Lohnzuwachs hängt von Stundenlohn und Arbeitszeit ab.

Wird meine Altersrente gekürzt, wenn ich mehr als 633 Euro verdiene?

Nein, für gesetzliche Altersrenten besteht keine Hinzuverdienstgrenze. Oberhalb der Minijobgrenze kann sich aber die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Jobs ändern.

Bleibt der zusätzliche Verdienst bei Grundsicherung vollständig erhalten?

Nein, Erwerbseinkommen wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen und zulässigen Abzügen angerechnet. Bei 30 Euro zusätzlichem Lohn können in einer vereinfachten Rechnung deshalb lediglich neun Euro zusätzlich verfügbar bleiben.

Der Beitrag Mindestlohn und Minijob 2027: Rentner dürfen 633 Euro verdienen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Verbesserung für Arbeitnehmer: Neue Gehaltsregeln ab 2027 geplant

27. September 2026 - 11:03

Gleiche Arbeit, weniger Geld – und niemand spricht darüber: Diese Praxis soll durch neue Transparenzpflichten schwerer werden. Beschäftigte sollen bessere Auskunftsrechte erhalten, Bewerber früher erfahren, welche Bezahlung vorgesehen ist.

Die Grundlage dafür ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie, deren Umsetzung in Deutschland für Anfang 2027 angekündigt wurde. Eine automatische Gehaltserhöhung für alle Arbeitnehmer folgt daraus allerdings nicht.

2027 ist angekündigt – ein verbindlicher Start für alle Rechte steht nicht fest

Deutschland hätte die EU-Vorgaben bereits bis zum 7. Juni 2026 umsetzen müssen. Nach dem recherchierten Stand vom 25. September 2026 ist die Reform weiterhin nicht als vollständig geltendes deutsches Recht zu behandeln.

Wie BR24 unter Berufung auf das Bundesfamilienministerium berichtet, soll die Umsetzung bis Anfang 2027 erfolgen; zugleich wurden spätere Anwendungstermine für einzelne Pflichten angekündigt. Die Aussage, ab dem 1. Januar 2027 könnten sämtliche Beschäftigten sämtliche neuen Ansprüche nutzen, wäre deshalb voreilig.

Was Arbeitnehmer über die Bezahlung erfahren sollen

Nach den EU-Vorgaben sollen Beschäftigte schriftlich Auskunft über ihre eigene Entgelthöhe und die durchschnittliche Bezahlung vergleichbarer Beschäftigtengruppen erhalten können, aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Entscheidend ist, ob gleiche oder gleichwertige Arbeit geleistet wird.

Das bedeutet keinen freien Zugriff auf die Gehaltsabrechnung eines bestimmten Kollegen. Die Auskunft soll Benachteiligungen sichtbar machen, ohne personenbezogene Gehaltsdaten beliebig offenzulegen.

Der neue Auskunftsanspruch soll grundsätzlich unabhängig von der Betriebsgröße bestehen. Nach den Richtlinienvorgaben müssen Arbeitgeber spätestens innerhalb von zwei Monaten antworten und jährlich über das Auskunftsrecht informieren.

Was beim Gehalt bereits heute gilt

Schon das bisherige Entgelttransparenzgesetz verbietet eine schlechtere Bezahlung wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Der besondere individuelle Auskunftsanspruch ist bislang allerdings grundsätzlich auf Betriebe mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten beschränkt.

Das Vergleichsentgelt wird nach bisherigem Recht grundsätzlich als Median angegeben; für seine Mitteilung müssen mindestens sechs Beschäftigte des anderen Geschlechts die Vergleichstätigkeit ausüben. Gerade in kleineren Betrieben bleibt dieser gesetzliche Informationsweg damit häufig versperrt.

Das Verbot geschlechtsbezogener Entgeltbenachteiligung gilt trotzdem auch dort. Beschäftigte müssen also nicht auf die Reform warten, wenn bereits konkrete Hinweise auf eine diskriminierende Bezahlung vorliegen.

Bewerber sollen nicht länger beim Gehalt im Dunkeln tappen

Die EU-Regelung sieht vor, dass Bewerber Informationen über das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne erhalten. Diese Angaben sollen eine informierte Verhandlung ermöglichen, etwa durch die Stellenanzeige oder eine Information vor dem Vorstellungsgespräch.

Eine ausnahmslose Pflicht, jede Stellenanzeige mit einer Gehaltszahl zu versehen, lässt sich daraus nicht ableiten. Die Frage nach dem bisherigen Einkommen soll Arbeitgebern dagegen untersagt werden.

Das kann besonders Menschen helfen, die bislang unterbezahlt waren: Ein niedriges altes Gehalt soll nicht automatisch die nächste Gehaltsverhandlung bestimmen. Der Rat der Europäischen Union erläutert diese Vorgaben zur Entgelttransparenz.

Die vorgesehenen Änderungen im Überblick Bereich EU-Vorgabe Bedeutung für Beschäftigte Bewerbung Information über Einstiegsgehalt oder Gehaltsspanne Bessere Grundlage für Verhandlungen Bisheriger Verdienst Keine Fragen zur bisherigen Entgeltentwicklung Schutz davor, alte Unterbezahlung fortzuschreiben Auskunft Vergleichswerte nach Geschlecht für gleiche oder gleichwertige Arbeit Benachteiligungen leichter erkennen Gehaltsgespräche Eigene Bezahlung zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit offenlegen dürfen Ungleichbehandlung gemeinsam überprüfen Unternehmensberichte Gestaffelte Berichtspflichten nach Beschäftigtenzahl Gehaltsunterschiede systematischer sichtbar machen

Die Tabelle beschreibt die europäischen Vorgaben. Wann die einzelnen neuen Pflichten in Deutschland praktisch greifen, muss anhand der endgültigen Umsetzung geprüft werden.

Mehr Offenheit bedeutet nicht automatisch mehr Geld

Die Reform soll geschlechtsbezogene Benachteiligung bekämpfen, nicht sämtliche Gehaltsunterschiede beseitigen. Unterschiede können beispielsweise durch relevante Berufserfahrung oder unterschiedliche Verantwortung gerechtfertigt sein.

Ein pauschaler Hinweis auf besseres Verhandlungsgeschick reicht dagegen nicht ohne Weiteres aus. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 16. Februar 2023, dass ein besser ausgehandeltes Gehalt eines männlichen Kollegen die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung im entschiedenen Fall nicht widerlegte (8 AZR 450/21).

Genau hier kann Transparenz finanziell etwas verändern: Sie liefert Anhaltspunkte, mit denen Betroffene eine ungerechtfertigte Differenz angreifen können. Gegen-Hartz.de behandelt mögliche Ansprüche auch im Beitrag über Lohnnachzahlungen bei ungleicher Bezahlung.

Was Beschäftigte jetzt tun können

Wer eine Benachteiligung vermutet, sollte eigene Aufgaben, Verantwortung, Arbeitszeit und Vergütungsbestandteile dokumentieren. Erst ein belastbarer Vergleich zeigt, ob tatsächlich vergleichbare Arbeit unterschiedlich bezahlt wird.

Ein Betriebsrat, die Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung können helfen, Auskunfts- und Zahlungsansprüche zu prüfen. Mit möglichen Nachforderungen sollte man nicht allein wegen der angekündigten Reform warten, denn je nach Anspruch können Fristen entscheidend sein.

Weitere Hintergründe zur geplanten Reform beschreibt Gegen-Hartz.de im Beitrag über neue Transparenzpflichten für Arbeitgeber. Für die zeitliche Einordnung bleibt entscheidend, zwischen EU-Vorgaben und bereits anwendbarem deutschem Recht zu unterscheiden.

Praxisbeispiel: 300 Euro Unterschied im Monat

Sabine erhält bei gleicher Arbeitszeit 3.200 Euro brutto, ihr männlicher Kollege für dieselbe Tätigkeit 3.500 Euro. Beide haben vergleichbare Berufserfahrung und Verantwortung; auf zwölf Monate gerechnet fehlen Sabine 3.600 Euro brutto.

Eine Auskunft kann helfen, den Verdacht einer Benachteiligung zu überprüfen. Ob Sabine eine Gehaltsanpassung und Nachzahlungen verlangen kann, hängt von den nachweisbaren Umständen und möglichen sachlichen Gründen für den Unterschied ab.

Sechs Fragen und Antworten zu den neuen Gehaltsregeln Bekommen Arbeitnehmer ab 2027 automatisch mehr Gehalt?

Nein, die Transparenzreform enthält keine allgemeine Lohnerhöhung. Sie soll helfen, geschlechtsbezogene Unterbezahlung zu erkennen und dagegen vorzugehen.

Ist der Start am 1. Januar 2027 bereits verbindlich?

Ein verbindlicher Beginn sämtlicher neuer Rechte zu diesem Datum ist nicht belegt. Angekündigt wurde eine Umsetzung bis Anfang 2027, wobei einzelne Anwendungstermine gesondert zu beachten sind.

Erfahre ich das genaue Gehalt meines Kollegen?

Der vorgesehene Auskunftsanspruch betrifft grundsätzlich Vergleichswerte für Beschäftigtengruppen. Er eröffnet keinen allgemeinen Zugang zu den persönlichen Gehaltsabrechnungen anderer.

Sollen auch Beschäftigte kleiner Betriebe Auskunft erhalten?

Ja, das individuelle Auskunftsrecht der Richtlinie ist grundsätzlich nicht an eine Mindestbeschäftigtenzahl gebunden. Davon zu unterscheiden sind die nach Unternehmensgröße gestaffelten Berichtspflichten.

Muss künftig jede Stellenanzeige eine Gehaltsspanne enthalten?

Die EU-Vorgabe schreibt diesen Veröffentlichungsweg nicht ausnahmslos vor. Die Information kann auch auf anderem geeigneten Weg rechtzeitig für eine informierte Gehaltsverhandlung bereitgestellt werden.

Kann ich schon heute gegen diskriminierende Bezahlung vorgehen?

Ja, das Verbot geschlechtsbezogener Entgeltbenachteiligung besteht bereits. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden.

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Schwerbehinderung: Der Steuerfreibetrag 2026 braucht eine zusätzliche Meldung

27. September 2026 - 11:00

Der neue GdB-Bescheid liegt auf dem Tisch, die Behinderung ist anerkannt – doch beim steuerlichen Nachweis ist die Sache damit seit 2026 nicht immer erledigt. Bei neuen oder geänderten Feststellungen muss die zuständige Behörde die erforderlichen Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

Betroffene sollten deshalb prüfen, ob sie diese Übermittlung beantragt beziehungsweise ihr zugestimmt haben. Die pauschale Warnung, alle Menschen mit Schwerbehinderung müssten jetzt neue Unterlagen beschaffen, geht jedoch zu weit.

Ein anerkannter GdB allein erledigt den steuerlichen Nachweis nicht

Der Behinderten-Pauschbetrag soll bestimmte regelmäßig anfallende behinderungsbedingte Aufwendungen steuerlich berücksichtigen, ohne dass dafür einzelne Rechnungen vorgelegt werden müssen. Die Berechtigung muss trotzdem nachgewiesen werden.

Für entsprechende neue Feststellungen und Änderungen ab dem 1. Januar 2026 erfolgt dieser Nachweis elektronisch durch die Feststellungsbehörde. Ein neuer Papierbescheid oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises ersetzt diese Meldung grundsätzlich nicht.

Das betrifft auch Menschen unterhalb der Schwerbehindertengrenze: Der Pauschbetrag steht bereits ab einem festgestellten GdB von 20 zur Verfügung. Eine Übersicht bietet unser Beitrag zu den Behinderten-Pauschbeträgen 2026 ab GdB 20.

Antrag und Zustimmung: Was Betroffene tatsächlich veranlassen müssen

§ 65 Absatz 3a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sieht die Übermittlung auf Antrag der betroffenen Person vor. Zuständig ist die Stelle, die die Behinderung feststellt, beispielsweise das Versorgungsamt oder die entsprechende Landesbehörde.

In den Antragsformularen lässt sich die Übermittlung häufig bereits beim Erst- oder Änderungsantrag freigeben. Wer diesen Abschnitt ausgefüllt und die benötigten Angaben gemacht hat, muss nicht allein wegen des später eingehenden Bescheids nochmals denselben Antrag stellen.

Wurde die Erklärung vergessen, sollte die betroffene Person bei ihrer Feststellungsbehörde die Übermittlung nachträglich beantragen und nach dem dafür vorgesehenen Verfahren fragen.

Sachsen-Anhalt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erklärung auch während eines laufenden Verfahrens oder außerhalb davon formlos abgegeben werden kann.

Die Schweigepflichtentbindung ist keine Zustimmung zur Steuermeldung

Eine leicht zu übersehende Unterscheidung betrifft die Erklärungen im GdB-Antrag: Die Freigabe medizinischer Unterlagen und die Zustimmung zur Datenübermittlung an die Finanzverwaltung erfüllen unterschiedliche Zwecke. Wer seine Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, hat damit nicht automatisch auch die steuerliche Meldung beantragt.

Betroffene sollten daher gezielt nach dem Abschnitt zum Behinderten-Pauschbetrag oder zur Übermittlung an die Finanzverwaltung suchen. Das Landesamt in Sachsen-Anhalt macht ausdrücklich auf die zusätzliche Einwilligung aufmerksam.

Warum die Steuer-ID gebraucht wird

Für die Zuordnung verlangt das Verfahren die persönliche Steuer-Identifikationsnummer. Gemeint ist die elfstellige Steuer-ID, nicht die Steuernummer des Finanzamts.

Wer einen neuen Bescheid erhält und bei der Antragstellung keine Steuer-ID angegeben hat, sollte die Angabe über den vorgesehenen Kontaktweg nachreichen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die konkrete Nachfrage, ob die Erklärung zur Datenübermittlung und die Steuer-ID vollständig vorliegen.

Alte Nachweise werden nicht pauschal ungültig

Die Übergangsregelung schützt bereits vorhandene Nachweise: Noch gültige und dem Finanzamt vorliegende Feststellungen werden bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter berücksichtigt. Ändert sich die Feststellung vorher, greift dieser Bestandsschutz für die bisherige Feststellung nicht unverändert weiter.

Wer seit Jahren einen unveränderten GdB hat und dessen gültiger Nachweis beim Finanzamt hinterlegt ist, muss deshalb nicht allein wegen des Jahreswechsels 2026 tätig werden. Ein neuer Antrag auf medizinische Feststellung ist wegen der Digitalisierung ebenfalls nicht erforderlich.

Auch ein älterer Bescheid, der erstmals steuerlich genutzt werden soll, ist nicht automatisch wertlos. Die amtlichen Informationen für Hamburg sehen bei vor 2026 festgestellten Behinderungen die Vorlage eines Nachweises vor, wenn der Pauschbetrag erstmals beantragt wird.

Typische Fälle nach einem GdB-Bescheid Situation Was jetzt zu prüfen ist Erstmals GdB 50 im Jahr 2026 Sind die Übermittlung beantragt und die Steuer-ID bei der Feststellungsbehörde angegeben? GdB wird 2026 von 50 auf 70 erhöht Die geänderte Feststellung muss elektronisch übermittelt werden; bei Unsicherheit den Stand der Meldung erfragen. Gültige, unveränderte Feststellung aus 2024 liegt beim Finanzamt Allein wegen der Umstellung ist kein neuer Nachweis nötig. Bescheid aus 2024 soll erstmals steuerlich genutzt werden Den bisherigen Nachweis beim Finanzamt einreichen; die amtlichen Hinweise für Hamburg bestätigen diesen Weg. Neuer Bescheid aus 2026, Übermittlung bislang nicht freigegeben Die Erklärung gegenüber der Feststellungsbehörde nachholen und die Steuer-ID ergänzen. Sechs Fragen und Antworten zum elektronischen Nachweis Müssen jetzt alle Menschen mit Schwerbehinderung handeln?

Nein. Bereits beim Finanzamt vorliegende, weiterhin gültige und unveränderte Feststellungen werden im Rahmen der Übergangsregelung weiter berücksichtigt.

Reicht bei einem neuen Bescheid aus 2026 eine Kopie?

Grundsätzlich nicht: Für die betreffenden neuen Feststellungen ist die elektronische Meldung durch die zuständige Feststellungsbehörde vorgesehen. Die Kopie ersetzt diesen Nachweis nicht.

Wo beantrage ich die Datenübermittlung?

Bei der Behörde, die den GdB feststellt. Häufig enthält bereits der Feststellungsantrag den entsprechenden Abschnitt; eine fehlende Erklärung lässt sich dort nachholen.

Muss ich die Übermittlung jedes Jahr neu beantragen?

Eine jährliche Neubeantragung ist in § 65 Absatz 3a EStDV nicht vorgesehen. Bei einer Änderung sollte geprüft werden, ob die Behörde die neuen Daten übermittelt hat und die bisherige Erklärung dafür vorliegt.

Ersetzt die elektronische Meldung meine Angaben in der Steuererklärung?

Nein, der Pauschbetrag muss weiterhin steuerlich geltend gemacht werden. Die Datenübermittlung dient dem Nachweis der festgestellten Behinderung.

Gibt es die Entlastung auch bei einem Bescheid zum Jahresende?

Ja, der Pauschbetrag wird grundsätzlich als Jahresbetrag gewährt, auch wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres eintreten. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum die Voraussetzungen festgestellt sind.

Quellen: BMF: § 33b EStG und § 65 EStDV mit Übergangshinweisen; Landesamt Sachsen-Anhalt: Elektronische Übermittlung ab 2026; Bundesportal: Hinweise für Hamburg; BayernPortal: Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Stand: 27. September 2026.

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Krankenkasse verlangt zu hohe Beiträge: Steuerbescheid hilft sogar bei angeblich abgelaufener Frist

27. September 2026 - 10:16

„Zu spät eingereicht“: Mit dieser Begründung wollte eine Krankenkasse die Beiträge eines Selbstständigen nicht mehr senken. Doch der Mann setzte sich vor dem Sozialgericht Freiburg durch.

Die Kasse hatte seine Beiträge sofort endgültig festgesetzt, obwohl sie zunächst vorläufig hätte entscheiden müssen. Deshalb durfte sie die Korrektur nicht mit den Nachweisfristen für vorläufig festgesetzte Beiträge verweigern.

Für Betroffene bedeutet es: Prüfen Sie nicht nur, wann Sie den Steuerbescheid eingereicht haben. Entscheidend kann sein, wie die Kasse Ihre Beiträge ursprünglich festgesetzt hat und ob das rechtmäßig war (Az. S 6 KR 3264/25).

Kasse verweist auf Fristende – Gericht verlangt Neuberechnung

Der Kläger hatte Ende 2020 online angegeben, dass sein Einkommen eine bestimmte Grenze überschreiten werde. Das Gericht wertete diese Angabe als Schätzung für das kommende Jahr.

Daraus durfte die Kasse in diesem Fall nicht sofort einen endgültigen Beitrag festsetzen.

Den Steuerbescheid für 2021 reichte der Selbstständige am 5. Mai 2025 ein. Die Kasse hielt ihm entgegen, die Nachweisfrist habe bereits am 31. Dezember 2024 geendet. Das Gericht verpflichtete sie trotzdem, den ursprünglichen Bescheid zurückzunehmen und die Beiträge anhand des tatsächlichen Einkommens neu festzusetzen.

Warum der ursprüngliche Beitragsbescheid so wichtig ist

Bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen läuft die einkommensabhängige Beitragsberechnung in zwei Schritten: Zunächst setzt die Krankenkasse die Beiträge vorläufig fest. Dafür nutzt sie regelmäßig den zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid; bei Aufnahme der Selbstständigkeit zählen die nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen.

Erst später rechnet sie anhand der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen des betreffenden Jahres endgültig ab.

Weisen Versicherte ihre tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Kasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres nach, kann die Kasse die zuvor vorläufigen Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze endgültig festsetzen.

Für eine nachträgliche Neufestsetzung sieht § 240 Absatz 4a SGB V inzwischen außerdem eine zwölfmonatige Antragsfrist nach Bekanntgabe dieser Festsetzung vor.

Die Vorschrift enthält allerdings Ausnahmen vom vorläufigen Verfahren, etwa bei bestimmten Erklärungen über Einnahmen auf Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.

Deshalb ist die Krankenkasse nicht unbedingt auf der sicheren Seite, weil im Bescheid das Wort „endgültig“ steht. Entscheidend ist ob die Kasse im konkreten Fall überhaupt sofort endgültig entscheiden durfte.

Überprüfungsantrag kann einen alten Bescheid wieder öffnen

§ 44 SGB X ermöglicht die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids, wenn die Behörde erstens das Recht falsch angewandt oder zweitens einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

Beantragen Sie in einer vergleichbaren Konstellation ausdrücklich die Überprüfung des ursprünglichen Beitragsbescheids nach § 44 SGB X. Benennen Sie das Beitragsjahr und das Datum des Bescheids, legen Sie den Einkommensteuerbescheid bei und erläutern Sie, weshalb die sofortige endgültige Festsetzung aus Ihrer Sicht fehlerhaft war.

Fordern Sie eine nachvollziehbare Entscheidung über die Neuberechnung.

Allerdings: Hat der Versicherte vorsätzlich wesentlich falschenoder unvollständige Angaben gemacht, kann dies die rückwirkende Korrektur ausschließen. Eine ehrlich abgegebene Einkommensprognose, die sich später als zu hoch erweist, ist davon zu unterscheiden.

Bei einer neuen Ablehnung die Widerspruchsfrist beachten

Lehnt die Krankenkasse Ihren Antrag mit einem neuen Bescheid ab, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Halten Sie sich dabei an die Rechtsbehelfsbelehrung und sichern Sie einen Nachweis über die rechtzeitige Einreichung. Begründen können Sie den Widerspruch mit dem ursprünglichen Festsetzungsverfahren und dem nachgewiesenen Einkommen.

Beachten Sie dabei: Ein Widerspruch gegen eine Beitragsforderung stoppt nicht die Pflicht zur Zahlung. Wenn die Kasse weiterhin die streitigen Beiträge verlangt, kommt zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Betracht.

§ 86a SGG sieht diese Möglichkeit vor allem bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei einer unbilligen Härte vor.

FAQ: Hohe Krankenkassenbeiträge nachträglich korrigieren Hilft jeder verspätet eingereichte Steuerbescheid?

Nein. Entscheidend sind die Art der ursprünglichen Beitragsfestsetzung und die dafür geltenden Vorschriften. Das Freiburger Urteil betrifft eine sofortige endgültige Festsetzung, die nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig war.

Kann ich einen bestandskräftigen Bescheid noch überprüfen lassen?

Ja. Dafür kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage. Eine tatsächliche Beitragssenkung setzt jedoch voraus, dass die ursprüngliche Festsetzung fehlerhaft war und zu einer zu hohen Beitragsbelastung geführt hat.

Sollte ich Steuerbescheide trotzdem sofort einreichen?

Ja. Reichen Sie den Bescheid möglichst umgehend ein und dokumentieren Sie den Zugang bei der Kasse. So vermeiden Sie zusätzliche Auseinandersetzungen darüber, welche Nachweis- oder Antragsfrist in Ihrem Fall gilt.

Sozialgericht Freiburg: Urteil vom 19.03.2026 – S 6 KR 3264/25

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Witwenrente soll nicht abgeschafft werden – aber es soll Grundlegendes geändert werden

27. September 2026 - 9:03

Die Witwenrente steht nicht vor der Abschaffung. Allerdings will die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission prüfen lassen, ob die Hinterbliebenenversorgung noch zu heutigen Erwerbs- und Familienbiografien passt.

Überprüft soll vor allem der vergleichsweise frühe Zugang zur großen Witwenrente, die Anrechnung eigenen Einkommens und die bisherige Behandlung von Kindererziehung und anderer Sorgearbeit werden.

Rentenkommission verlangt Prüfung der Witwenrente

Die Alterssicherungskommission hat ihre 33 Empfehlungen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übergeben. In Empfehlung 11 spricht sie sich dafür aus, Reformmöglichkeiten zu prüfen, die die Hinterbliebenenversorgung an veränderte gesellschaftliche Normen und Rahmenbedingungen anpassen.

Von einer Abschaffung ist im Bericht der Alterssicherungskommission nicht die Rede. Die Fachleute schreiben ausdrücklich, dass eine Reform kompliziert sei und ihre Auswirkungen sorgfältig untersucht werden müssten.

Die Kommission konnte diese Prüfung nach eigener Aussage nicht innerhalb der verfügbaren Zeit vornehmen. Deshalb schlägt sie zunächst einen weiteren Prozess vor, in dem unterschiedliche Modelle untersucht werden sollen.

Noch ist keine Änderung beschlossen

Die Empfehlungen der Kommission verändern das geltende Rentenrecht nicht. Witwen und Witwer behalten ihre Ansprüche deshalb weiterhin nach den bisherigen Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches.

Das Bundesarbeitsministerium stellt die Anpassung der Witwen- und Witwerrente an heutige Lebensformen als eine der 33 Empfehlungen dar. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, möglichst viele Vorschläge umsetzen zu wollen, wie aus der Darstellung des Bundesarbeitsministeriums hervorgeht.

Diese politische Absicht ist noch kein Gesetz. Bevor sich für Hinterbliebene etwas ändern kann, müssten ein konkretes Konzept, ein Gesetzentwurf und eine parlamentarische Entscheidung folgen.

Warum die bisherige Witwenrente kritisiert wird

Die Hinterbliebenenversorgung entstand in einer Zeit, in der besonders in Westdeutschland viele Ehen nach dem Alleinverdienermodell geführt wurden. Ein Ehepartner erzielte das Einkommen, während der andere Kinder betreute und den Haushalt führte.

Heute sind häufig beide Ehepartner berufstätig und erwerben eigene Rentenansprüche. Gleichzeitig bleiben Erwerbsunterbrechungen, Teilzeitarbeit, Kindererziehung und die Pflege von Angehörigen weiterhin ungleich verteilt.

Die Kommission bezweifelt deshalb nicht den Schutz nach dem Tod eines Partners. Sie stellt vielmehr die Frage, ob dieser Schutz künftig stärker an den tatsächlichen wirtschaftlichen Verlust und an die familiäre Lebensgeschichte geknüpft werden sollte.

So funktioniert die Witwenrente derzeit

Grundsätzlich kann ein Anspruch bestehen, wenn die Ehe bis zum Tod bestanden hat, die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte oder bereits eine Rente bezog. Bei Eheschließungen seit 2002 muss die Ehe normalerweise mindestens ein Jahr bestanden haben, wobei etwa ein Unfalltod eine Ausnahme begründen kann.

Die kleine Witwenrente beträgt nach dem neueren Recht 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners. Sie wird gewöhnlich höchstens 24 Monate gezahlt.

Die große Witwenrente beträgt regelmäßig 55 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Nach älterem Recht können 60 Prozent gelten, wenn die dafür vorgesehenen persönlichen und zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bereich Derzeitige Regel Von der Kommission angesprochene Frage Kleine Witwenrente 25 Prozent, nach neuerem Recht höchstens 24 Monate Reicht die Übergangszeit aus und welche Personengruppen benötigen längeren Schutz? Große Witwenrente Regelmäßig 55 Prozent, nach älterem Recht teilweise 60 Prozent Soll eine dauerhafte Leistung weiterhin allein an Alter, Erwerbsminderung oder Kindererziehung anknüpfen? Altersgrenze Bei einem Todesfall im Jahr 2026 grundsätzlich 46 Jahre und 6 Monate, ab 2029 dann 47 Jahre Ist ein dauerhafter Anspruch in diesem Alter ohne weitere Bedürftigkeitsprüfung noch angemessen? Eigenes Einkommen Freibetrag und Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Betrags Hält die Regel Hinterbliebene davon ab, mehr zu arbeiten? Sorgearbeit Kindererziehung kann den Zugang zur großen Witwenrente eröffnen und einen Zuschlag auslösen Soll stärker berücksichtigt werden, wer wegen Erziehung oder Pflege weniger eigene Rentenansprüche erwerben konnte? Altersgrenze für die große Witwenrente auf dem Prüfstand

Besonders auffällig ist aus Sicht der Kommission die Altersgrenze. Bei einem Todesfall im Jahr 2026 reicht grundsätzlich ein Alter von 46 Jahren und 6 Monaten für die große Witwenrente aus, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ab 2029 wird die stufenweise Anhebung abgeschlossen sein und die Grenze bei 47 Jahren liegen. Eine große Witwenrente kann unabhängig vom Alter außerdem beansprucht werden, wenn die hinterbliebene Person erwerbsgemindert ist oder ein berücksichtigungsfähiges Kind erzieht.

Nach Ansicht der Kommission kann ein Mensch mit knapp 47 Jahren häufig noch selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Daraus folgt jedoch noch keine konkrete Empfehlung, die Altersgrenze anzuheben oder die große Witwenrente zeitlich zu begrenzen.

Denkbar wäre eine höhere Altersgrenze, eine längere Übergangsleistung oder eine stärkere Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs. Diese Varianten werden im Bericht jedoch nicht festgelegt und müssten erst auf ihre sozialen Folgen untersucht werden.

Einkommensanrechnung könnte verändert werden

Eigenes Einkommen kann die Witwenrente schon heute vermindern. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der Freibetrag 1.122,53 Euro monatlich.

Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro. Vom anrechenbaren Nettoeinkommen oberhalb der persönlichen Grenze werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Die Kommission sieht darin einen möglichen Fehlanreiz. Wer seine Arbeitszeit erhöht oder mehr verdient, muss damit rechnen, dass ein Teil des zusätzlichen Einkommens durch eine niedrigere Hinterbliebenenrente wieder verloren geht.

Eine Reform könnte deshalb den Freibetrag erhöhen, den Anrechnungssatz verändern oder Erwerbseinkommen anders behandeln als Renten- und Vermögenseinkünfte. Auch hierzu enthält die Empfehlung noch keine Zahlen oder verbindlichen Vorgaben.

Die derzeit geltenden Werte hat die Deutsche Rentenversicherung für den Zeitraum ab Juli 2026 veröffentlicht.

Sorgearbeit soll stärker beachtet werden

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft Kindererziehung und Pflege. Nach dem bestehenden Recht kann die Erziehung eines Kindes den Anspruch auf die große Witwenrente eröffnen, doch für einen späteren dauerhaften Anspruch reicht häufig bereits das Erreichen der Altersgrenze.

Es wird dabei nicht umfassend geprüft, ob die hinterbliebene Person tatsächlich über viele Jahre beruflich zurückgesteckt hat. Ebenso wenig wird für den Grundanspruch untersucht, ob wegen der Pflege des Ehepartners oder anderer Angehöriger nur geringe eigene Rentenansprüche aufgebaut werden konnten.

Die Kommission hält es für schwer erklärbar, dass eine langjährige Einschränkung der Erwerbstätigkeit durch Sorgearbeit für den späteren Anspruch nur begrenzt berücksichtigt wird. Eine neue Regelung könnte den Schutz deshalb stärker an nachgewiesene Erziehungs-, Pflege- oder Teilzeitphasen binden.

Das könnte Menschen besser absichern, die innerhalb der Ehe unbezahlte Arbeit übernommen haben. Es könnte jedoch auch Hinterbliebene schlechterstellen, die keine Kinder erzogen haben, aber wirtschaftlich stark vom verstorbenen Ehepartner abhängig waren.

Kommt statt der Witwenrente ein Rentensplitting?

Als Alternative wird oft ein verpflichtendes Rentensplitting genannt, dass die Witwenrente ablösen soll. Hierfür werden die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche zwischen beiden Partnern aufgeteilt.

Ein freiwilliges Rentensplitting ist bereits möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheiden sich Hinterbliebene dafür, erlischt allerdings der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Ein solches Modell kann den Partner mit den niedrigeren Rentenansprüchen besserstellen, weil die übertragenen Entgeltpunkte Bestandteil seiner eigenen Rente werden. Der Anspruch bleibt dann auch bei einer späteren Wiederheirat erhalten.

Das Rentensplitting ist aber nicht automatisch günstiger als die Witwenrente. Besonders bei einem großen Einkommensunterschied können die dauerhaften Leistungen aus der Witwenrente deutlich höher ausfallen.

Die Kommission hat ein verpflichtendes Rentensplitting nicht ausdrücklich empfohlen. Es gehört lediglich zu den Modellen, die in einem späteren Prüfverfahren untersucht werden könnten.

Was passiert mit laufenden Witwenrenten?

Für bereits bewilligte Witwen- und Witwerrenten ändert sich durch den Kommissionsbericht nichts. Die Rentenversicherung darf eine laufende Leistung nicht allein wegen einer politischen Empfehlung kürzen oder einstellen.

Ob eine spätere Reform ausschließlich neue Todesfälle betrifft oder auch laufende Ansprüche einbezieht, steht noch nicht fest. Der Bericht enthält weder eine Stichtagsregelung noch Aussagen zu einem gesetzlichen Bestandsschutz.

Bei einer weitreichenden Umstellung wären Übergangsfristen und Vertrauensschutzregelungen zu erwarten. Wie diese aussehen könnten, lässt sich jedoch erst beurteilen, wenn ein Gesetzentwurf vorliegt.

Reform kann Gewinner und Verlierer hervorbringen

Eine stärkere Anerkennung von Sorgearbeit könnte vor allem Menschen mit langen Erziehungs- und Pflegezeiten helfen. Großzügigere Hinzuverdienstregeln könnten es attraktiver machen, die Erwerbstätigkeit nach dem Tod des Partners fortzusetzen oder auszuweiten.

Eine höhere Altersgrenze oder eine kürzere Bezugsdauer könnte dagegen jüngere Witwen und Witwer belasten. Das gilt besonders, wenn der verstorbene Partner den überwiegenden Teil des Haushaltseinkommens erwirtschaftet hat.

Auch ein verpflichtendes Rentensplitting würde nicht für jedes Paar zu einem besseren Ergebnis führen. Deshalb verlangt die Kommission eine ausführliche Untersuchung, bevor sich der Gesetzgeber auf ein Modell festlegt.

Beispiel: So wird Einkommen derzeit angerechnet

Frau Keller ist 50 Jahre alt und erhält nach dem Sterbevierteljahr eine große Witwenrente. Ihr verstorbener Ehemann hatte einen Rentenanspruch von 1.200 Euro, sodass sich nach dem neueren Recht zunächst 660 Euro Witwenrente ergeben, wenn Abschläge, Zuschläge sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung außer Betracht bleiben.

Das von der Rentenversicherung ermittelte Nettoeinkommen von Frau Keller beträgt 1.500 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro verbleiben 377,47 Euro, von denen 40 Prozent und damit 150,99 Euro angerechnet werden.

Die Witwenrente sinkt in dieser vereinfachten Berechnung auf 509,01 Euro. Genau solche Fälle meint die Kommission, wenn sie darauf hinweist, dass die Einkommensanrechnung die Ausweitung einer Beschäftigung weniger attraktiv machen kann.

Nach geltendem Recht bleibt diese Berechnung unverändert. Wie Frau Keller nach einer möglichen Reform behandelt würde, lässt sich erst sagen, wenn konkrete Vorschriften vorliegen.

Häufige Fragen zur geplanten Reform der Witwenrente 1. Wird die Witwenrente abgeschafft?

Nein. Die Alterssicherungskommission verlangt lediglich eine Prüfung unterschiedlicher Reformmöglichkeiten und hat keine Abschaffung empfohlen.

2. Werden laufende Witwenrenten jetzt gekürzt?

Nein. Der Kommissionsbericht verändert keine Rentenbescheide und schafft keine neue Rechtsgrundlage für Kürzungen.

3. Welche Regeln könnten sich künftig ändern?

Im Blick stehen vor allem die Altersgrenze für die große Witwenrente, die Anrechnung eigenen Einkommens und eine stärkere Berücksichtigung von Kindererziehung sowie Pflege. Ein konkretes Modell wurde noch nicht ausgewählt.

4. Könnte die große Witwenrente erst ab einem höheren Alter gezahlt werden?

Das wäre eine mögliche Reformvariante, ist aber nicht beschlossen. Die Kommission kritisiert den dauerhaften Zugang bereits mit knapp 47 Jahren, nennt jedoch keine neue Altersgrenze.

5. Wird das Rentensplitting verpflichtend?

Derzeit ist das Rentensplitting freiwillig und an Voraussetzungen gebunden. Eine Verpflichtung wurde von der Kommission nicht ausdrücklich vorgeschlagen.

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Rente erst nach 47: Neuer Kompromiss bahnt sich an: “Aber es wird teuer für Arbeitnehmer”

27. September 2026 - 9:02

Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren könnte erhalten bleiben – allerdings mit deutlich höheren Hürden.

Union und SPD beraten Medienberichten zufolge über Modelle, nach denen künftig 46 oder 47 Jahre erforderlich wären oder nur noch bestimmte Beschäftigte vorzeitig ohne Abschläge in Rente gehen könnten.

Für Versicherte wäre das richtig teuer: Wer die neuen Voraussetzungen verfehlt, müsste möglicherweise länger bis zur abschlagsfreien Rente warten oder dauerhafte Kürzungen hinnehmen.

Was hinter dem möglichen Rentenkompromiss steckt

Nach einem Bericht der „Bild“-Zeitung wird derzeit in den Koalitionsfraktionen über eine Verlängerung der erforderlichen Versicherungszeit beraten. Damit könnte die vollständige Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte abgewendet werden.

Daneben soll es  Ausnahmen für körperlich besonders belastende Berufe und Änderungen bei der Anrechnung von Erziehungszeiten geben.

Aus der Union kommen zugleich Forderungen, einen früheren abschlagsfreien Ruhestand auf individuelle Härtefälle zu begrenzen.

Eine höhere Jahreshürde könnte man als Erhalt der bisherigen Rentenart darstellen. Aber für Beschäftigte, die daran scheitern, wäre die Änderung verheerend: Ein bislang erreichbarer Rentenzugang wäre dann verschlossen.

Was heute gilt: 45 Versicherungsjahre und die passende Altersgrenze

Derzeit gelten für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Zusätzlich muss die für den jeweiligen Geburtsjahrgang vorgeschriebene Altersgrenze erreicht sein.

Für 1964 und später Geborene liegt diese Grenze bei 65 Jahren. Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt deshalb den abschlagsfreien Rentenzugang jüngerer Jahrgänge nicht mehr zutreffend.

45 Versicherungsjahre allein erlauben keinen sofortigen Rentenbeginn. Wer diese Zeit bereits mit 61 oder 62 Jahren erfüllt, muss trotzdem bis zur entsprechenden Altersgrenze warten.

47 Jahre würden nicht für jeden zwei zusätzliche Arbeitsjahre bedeuten

Eine höhere Versicherungszeit und eine höhere Altersgrenze sind zwei unterschiedliche Eingriffe. Würde ausschließlich die Wartezeit von 45 auf 47 Jahre steigen, müssten deshalb nicht automatisch alle Beschäftigten zwei Jahre später in Rente gehen.

Wer mit 16 Jahren eine versicherungspflichtige Ausbildung begonnen und seitdem durchgehend anrechenbare Zeiten gesammelt hat, erreicht rechnerisch bereits mit 63 Jahren die 47 Jahre. Bei einer unveränderten Altersgrenze von 65 Jahren könnte diese Person weiterhin mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen.

Anders sähe es bei einem durchgehenden Versicherungsbeginn mit 20 Jahren aus: Dann wären mit 65 zwar 45 Jahre erreicht, 47 Jahre aber erst mit 67. Für diese Person könnte der bisherige Zeitvorteil gegenüber der Regelaltersrente vollständig verschwinden.

Welche Modelle diskutiert werden – und was sie bedeuten könnten Regelung oder Vorschlag Mögliche Folge für Versicherte Stand 45 anrechenbare Versicherungsjahre und jahrgangsabhängige Altersgrenze Abschlagsfreier Ruhestand vor der Regelaltersgrenze bleibt bei erfüllten Voraussetzungen möglich. Geltendes Recht Anhebung auf 46 oder 47 Jahre Beschäftigte mit späterem Versicherungsbeginn oder Lücken könnten den bisherigen Rententermin verfehlen. Medienberichte über Beratungen Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen Der Zugang könnte von einer gesetzlichen Zuordnung besonders belastender Tätigkeiten abhängen. Diskutiertes Modell ohne festgelegte Berufsliste Individuelle gesundheitliche Härtefallprüfung Ein früherer Rentenzugang würde stärker vom Nachweis persönlicher gesundheitlicher Einschränkungen abhängen. Reformvorschläge, keine allgemeine geltende Zugangsvoraussetzung

Welche Jahrgänge betroffen wären, wann eine Änderung beginnen würde und welchen Vertrauensschutz es gäbe, ist mit diesen Kompromissüberlegungen noch nicht geklärt. Aus der Diskussion lässt sich daher kein verbindlicher neuer persönlicher Rententermin ableiten.

Für die bisherige 45-jährige Wartezeit zählen nicht ausschließlich Jahre mit Beiträgen aus einer Beschäftigung. Auch Kindererziehung, versicherte Pflege und bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen können berücksichtigt werden.

Bei der Kindererziehung können insbesondere Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag des Kindes für die Wartezeit zählen. Das bedeutet allerdings weder zehn zusätzliche Jahre neben einer gleichzeitigen Beschäftigung noch automatisch zehn zusätzliche Rentenpunkte.

Eine mögliche Verkürzung solcher Zeiten wäre deshalb ein eigenständiger Einschnitt. Würden zugleich mehr Versicherungsjahre verlangt und weniger Monate anerkannt, könnten Menschen mit Familienarbeit an zwei Stellen schlechtergestellt werden.

Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente bleibt eine Falle

Schon heute werden Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet. Ausnahmen bestehen insbesondere, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.

Wer fehlende Versicherungsmonate durch eine Arbeitslosigkeitsphase überbrücken will, sollte deshalb genau nachrechnen lassen. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag „45 Jahre Wartezeit fast erfüllt: Diese Zeiten in den letzten zwei Jahren zählen nicht“.

Ausnahmen lösen die Abgrenzungsfrage nicht

Ein erleichterter Rentenzugang für körperlich stark belastete Beschäftigte klingt zunächst nachvollziehbar. Doch eine Regelung nach Berufsbezeichnungen müsste erklären, wie sie unterschiedliche Tätigkeiten innerhalb eines Berufs, Berufswechsel und jahrzehntelange Mischbelastungen behandelt.

Auch Pflegekräfte, Reinigungskräfte oder Beschäftigte in Lager und Produktion können erheblichen Belastungen ausgesetzt sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen sie erfasst würden, ist bislang offen.

Eine individuelle Gesundheitsprüfung würde diese Abgrenzung auf die einzelne Person verlagern. Versicherte müssten dann möglicherweise medizinische Nachweise erbringen und über die Bewertung ihrer Einschränkungen streiten.

Wenn nur die Rente mit Abschlägen bleibt

Wer die Voraussetzungen der abschlagsfreien Altersrente verfehlt, kann nach geltendem Recht unter Umständen die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren nutzen. Dabei beträgt der dauerhafte Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs.

Für Jahrgänge ab 1964 bedeutet ein Beginn dieser Rentenart mit 65 statt mit 67 Jahren einen Abschlag von 7,2 Prozent. Bei einem rechnerischen Bruttorentenbetrag von 1.800 Euro vor diesem Abschlag wären das 129,60 Euro weniger im Monat.

Diese Rechnung zeigt die Wirkung der heutigen Abschlagsregel und ist keine Prognose für ein künftiges Gesetz. Außerdem können bei einem früheren Ausstieg weitere Beiträge fehlen, weshalb die tatsächliche Rentenhöhe gesondert berechnet werden muss.

Warum „abschlagsfrei“ trotzdem nicht automatisch den Betrag aus der jährlichen Renteninformation bedeutet, erklärt unser Beitrag „Renteninformation verspricht mehr, als die Rente nach 45 Jahren tatsächlich bringt“.

Sechs Fragen und Antworten zur möglichen Rente nach 47 Jahren Ist die Rente nach 47 Versicherungsjahren bereits beschlossen?

Nein, die Anhebung gehört nach dem öffentlich dokumentierten Stand vom 27. September 2026 zu den diskutierten Kompromissmodellen. Für die bestehende Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten weiterhin 45 anrechenbare Versicherungsjahre und die vorgeschriebene Altersgrenze.

Müsste jeder zwei Jahre länger arbeiten?

Nein, das folgt aus einer längeren Wartezeit allein nicht. Wer 47 anrechenbare Jahre bereits vor der geltenden Altersgrenze erreicht, könnte bei ansonsten unveränderten Regeln weiterhin zum bisherigen Zeitpunkt in Rente gehen.

Kann ich heute nach 45 Jahren mit 63 abschlagsfrei in Rente?

Für jüngere Jahrgänge ist das bei dieser Rentenart nicht möglich. Für alle ab 1964 Geborenen liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren.

Zählen Kindererziehung und Pflege weiterhin mit?

Nach geltendem Recht können entsprechende Zeiten auf die 45 Jahre angerechnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob eine Reform die Anrechnung verändert, ist noch nicht abschließend geklärt.

Gibt es schon eine Liste geschützter Berufsgruppen?

Aus den berichteten Beratungen ergibt sich keine verbindlich festgelegte Berufsliste. Die Nennung von Dachdeckern als Beispiel begründet keinen besonderen Anspruch.

Sind Menschen kurz vor der Rente automatisch geschützt?

Ein pauschaler Schutz vor jeder künftigen Änderung lässt sich aus den diskutierten Modellen nicht ableiten. Dafür müsste ein Gesetz konkrete Übergangs- und Vertrauensschutzregeln enthalten.

Beispiel aus der Praxis: 45 Jahre geschafft, die neue Hürde trotzdem verfehlt

Die Arbeitnehmerin Sabine, Jahrgang 1966, hat mit 20 Jahren ihre versicherungspflichtige Beschäftigung begonnen und seitdem ohne Lücken anrechenbare Zeiten gesammelt. Nach heutigem Recht könnte sie mit 65 Jahren und 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente gehen.

Würde die Wartezeit für sie ohne Übergangsschutz auf 47 Jahre steigen, wäre diese Voraussetzung erst mit 67 erfüllt. Dann hätte der vermeintliche Erhalt der abschlagsfreien Frührente für Sabine keinen praktischen Nutzen mehr: Ihr bisher geplanter Ruhestand mit 65 wäre darüber nicht mehr möglich.

Der Beitrag Rente erst nach 47: Neuer Kompromiss bahnt sich an: “Aber es wird teuer für Arbeitnehmer” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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