GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp Feed abonnieren GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Hier finden Sie wichtige Informationen und Nachrichten zum Arbeitslosengeld II / Bürgergeld. Ein unabhängiges Redaktionsteam stellt die Nachrichten und Ratgeberseiten zusammen. Wir möchten eine Art Gegenöffentlichkeit schaffen, damit Betroffene unabhängige Informationen kostenlos erhalten können.
Aktualisiert: vor 37 Sekunden

Gericht entscheidet: Entschädigung für Bewerberin mit Schwerbehinderung

29. September 2024 - 10:50
Lesedauer 3 Minuten

Schwerbehinderte Menschen dürfen im Bewerbungsprozess nicht benachteiligt werden. Diese grundlegende Feststellung hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem aktuellen Urteil getroffen.

Eine schwerbehinderte Bewerberin erhielt eine Entschädigung, weil sie von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, obwohl ihre fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlte.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, Jahrgang 1984 und mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50, bewarb sich auf mehrere von einer Verwaltungsbehörde ausgeschriebene Stellen als Bürosachbearbeiterin.

Die Stellen sollten zum 1. November 2020 besetzt werden und boten die Möglichkeit einer Einstellung in ein Beamtenverhältnis des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

Anforderungen der Stellenausschreibung

Die Stellenausschreibung forderte als Bildungsvoraussetzungen einen Realschulabschluss oder einen Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung.

Unter den “Sonstigen Voraussetzungen” wurden entweder die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in bestimmten kaufmännischen Berufen verlangt. Dazu zählten unter anderem:

  • Verwaltungsfachangestellte/r (Bund, Land, Kommune)
  • Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellte/r
  • Steuerfachangestellte/r
  • Justizfachangestellte/r
  • Fachangestellte/r für Arbeitsmarktdienstleistungen
  • Sozialversicherungsfachangestellte/r
  • Kauffrau/Kaufmann (alle Fachrichtungen, mindestens dreijährige Ausbildung)

Zusätzlich wurde der Nachweis einer vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens 18 Monaten gefordert.

Die Bewerbung der Klägerin

Die Klägerin verfügt über die Fachhochschulreife im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung sowie über eine dreijährige Ausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie. In ihrem Lebenslauf wies sie auf ihre Schwerbehinderung hin und führte relevante Berufserfahrungen auf, darunter Tätigkeiten als Service Professional für Gepäckermittlung und als Professional Office bei einer Fluggesellschaft.

Ablehnung durch die Beklagte

Die Verwaltungsbehörde lehnte die Bewerbung der Klägerin ab und teilte ihr mit, dass sie nicht berücksichtigt werden könne, da sie die erforderliche berufliche Qualifikation nicht nachweise. Insbesondere fehle ihr die geforderte Ausbildung als Kauffrau.

Die Beklagte argumentierte, dass die Ausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie keine kaufmännische Ausbildung im Sinne der Stellenausschreibung sei und nicht die relevanten kaufmännischen Inhalte vermittle.

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Die Klägerin fühlte sich aufgrund ihrer Schwerbehinderung benachteiligt und klagte auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie machte geltend, dass ihre Ausbildung sehr wohl als kaufmännische Ausbildung anerkannt sei und sie die fachlichen Voraussetzungen für die Stelle erfülle.

Argumentation der Klägerin
  • Kaufmännische Ausbildung: Die Klägerin wies darauf hin, dass die Ausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie von Industrie- und Handelskammern als kaufmännische Ausbildung angesehen wird.
  • Berufserfahrung: Sie verwies auf ihre einschlägige Berufserfahrung in kaufmännischen und organisatorischen Tätigkeiten.
    Pflicht zur Einladung: Gemäß § 165 Satz 3 SGB IX seien Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehle.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz

Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts der ausgeschriebenen Stelle, also 2.417,74 Euro.

Begründung des Urteils

Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot: Die Beklagte habe gegen § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, indem sie die Klägerin nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe.

  • Fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlend: Die Ausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie sei als kaufmännische Ausbildung anzusehen. Der formale Aspekt der Berufsbezeichnung trete hinter den tatsächlichen Ausbildungsinhalten zurück.
  • Pflicht zur Einladung: Da die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlte, hätte die Beklagte die Klägerin gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen.
  • Vermutung der Benachteiligung: Die unterlassene Einladung begründet die Vermutung, dass die Klägerin wegen ihrer Behinderung benachteiligt wurde (§ 22 AGG). Die Beklagte konnte diese Vermutung nicht widerlegen.
Auswirkungen des Urteils

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber, insbesondere im öffentlichen Dienst. Es betont die Pflicht zur diskriminierungsfreien Behandlung schwerbehinderter Bewerber im Bewerbungsprozess.

Wichtige Punkte für Arbeitgeber
  • Einladungspflicht ernst nehmen: Schwerbehinderte Bewerber müssen eingeladen werden, sofern ihre fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt.
  • Genauere Prüfung der Qualifikationen: Die tatsächlichen Ausbildungsinhalte und Berufserfahrungen sollten berücksichtigt werden, nicht nur die formale Berufsbezeichnung.
  • Beweislast bei Benachteiligung: Kann ein Arbeitgeber die Vermutung der Benachteiligung nicht widerlegen, drohen Entschädigungszahlungen.
Rechtsgrundlagen

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Schützt vor Benachteiligungen aufgrund von Behinderung, Alter, Geschlecht, Religion und anderen Merkmalen.
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX): Regelt die Rechte schwerbehinderter Menschen, speziell im Arbeitsleben.
§ 15 Abs. 2 AGG: Ermöglicht die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Diskriminierung.
§ 165 SGB IX: Verpflichtet Arbeitgeber, schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen.

Empfehlungen für Bewerber
  • Hinweis auf Schwerbehinderung: Offenlegung kann Vorteile bringen, da bestimmte Schutzrechte greifen.
  • Ausführliche Darstellung der Qualifikationen: Betonen Sie relevante Ausbildungsinhalte und Berufserfahrungen.
  • Kenntnis der eigenen Rechte: Wissen um gesetzliche Regelungen kann bei Benachteiligungen hilfreich sein.

Der Beitrag Gericht entscheidet: Entschädigung für Bewerberin mit Schwerbehinderung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Jobcenter muss bei drohender Wohnungslosigkeit nicht alles zahlen

28. September 2024 - 18:36
Lesedauer 2 Minuten

Jobcenter müssen bei drohender Wohnungslosigkeit einer Bürgergeldbezieherin nicht unbegrenzt die Kosten für eine unangemessene und zu teure Wohnung übernehmen.

Hat sich die Bürgergeldbezieherin bis zur Räumung ihrer Wohnung mit der Wohnungssuche 14 Monate Zeit gelassen und nur drei Wohnungsangebote vorgelegt, kann sie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht die Mietkostenübernahme für eine unangemessene Unterkunft verlangen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 16. April 2024, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 7 AS 131/24 B ER).

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine selbstständige Immobilienmaklerin aus dem Raum Frankfurt am Main, die seit Februar 2023 auf Grundsicherungsleistungen angewiesen ist.

Vermieter kündigte die Wohnung wegen Mietschulden

Wegen Mietrückständen kündigte ihr Vermieter die von ihr bewohnte Wohnung fristlos zum 21. Februar 2023. Als sie nicht auszog, wurde ihr am 16. April 2024 die Zwangsräumung angedroht.

Seit Erhalt der Kündigung hatte die Bürgergeldbezieherin dem Jobcenter innerhalb von 14 Monaten drei Wohnungsangebote vorgelegt und die Kostenübernahme beantragt. Die erste Wohnung hielt das Jobcenter für unangemessen.

Erst etwas später befand die Behörde, dass die Kosten doch übernommen werden könnten. Allerdings war die Wohnung zu diesem Zeitpunkt bereits anderweitig vermietet.

Zwei weitere Wohnungen wollte das Jobcenter ebenfalls nicht bezahlen. Sie seien viel zu groß und zu teuer.

Angemessen für eine alleinstehende Person sei eine Wohnung mit bis zu 50 Quadratmetern und einer monatlichen Bruttokaltmiete von 696 Euro. Die von der Bürgergeldbezieherin zuletzt vorgeschlagene Wohnung sei aber 57 Quadratmeter groß, für die eine Bruttokaltmiete von 840 Euro monatlich zu zahlen sei.

LSG Darmstadt: Bürgergeldbezieherin ist Wohnungssuche zuzumuten

Das LSG entschied in seinem Beschluss vom 11. April 2024, dass die Bürgergeldbezieherin die Zusage für die Kostenübernahme nicht per einstweiliger Anordnung verlangen könne. Sie habe sich nicht ausreichend um eine Wohnung bemüht.

Für die angemessene Miete von 696 Euro sei auf dem Wohnungsmarkt genügend Wohnraum zu finden. So hatte das Gericht bei einer entsprechenden ersten Suche auf „Immobilienscout24“ bereits 33 Treffer erhalten.

Die Zwangsräumung der derzeit bewohnten Wohnung „begründet zwar die Eilbedürftigkeit, nicht aber ein Anordnungsanspruch“ gegen das Jobcenter. Auch eine drohende Wohnungslosigkeit könne „keinen unbegrenzten Kostenübernahmeanspruch“ gegen die Behörde begründen. Die Bürgergeldbezieherin sei zwar von Wohnungslosigkeit bedroht.

Anders als bei Obdachlosigkeit könne sie aber noch eine vorübergehende Unterkunft finden.

Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter muss bei drohender Wohnungslosigkeit nicht alles zahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld-Bezieher zwingt Jobcenter in die Knie – erreicht Telefon- und Internetkosten

28. September 2024 - 18:35
Lesedauer 2 Minuten

Das Sozialgericht Dortmund hat in einem Vergleich entschieden, dass die Kosten für die Umstellung von Telefon und Internet im Rahmen von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II anzuerkennen sind. Dieser Fall zeigt deutlich, dass es sich für Bürgergeld-Bezieher lohnen kann, gegen ablehnende Bescheide von Jobcentern vorzugehen.

Jobcenter lehnt Kosten für Umstellung von Telefon und Internet ab

Im Verfahren AZ: S 56 AS 2129/23 hatte ein Kläger die Erstattung von 59,95 Euro für die Umstellung von Telefon- und Internetanschluss beantragt.

Diese Kosten seien im Zusammenhang mit einem durch das Jobcenter genehmigten Umzug entstanden, und der Kläger argumentierte, dass sie gemäß § 22 Abs. 6 SGB II als Umzugskosten zu erstatten seien.

Jobcenter stimmt Vergleich zu und will grundsätzliches Urteil vermeiden

Zunächst lehnte das Jobcenter Bochum die Erstattung der Kosten ab. Nachdem das Sozialgericht Dortmund jedoch seine Rechtsauffassung darlegte, lenkte das Jobcenter ein und stimmte einem Vergleich zu, wie die Sozialberatungsstelle Tacheles e.V. aus Wuppertal berichtet.

Der Kläger erhielt dadurch die beantragte Summe von 59,95 Euro für die Umstellung von Telefon und Internet erstattet.

Lesen Sie auch:
Bürgergeld: Jobcenter dürfen Mitwirkungspflicht bei Gutachten nicht überspannen

Bedeutung des Vergleichs

Der Vergleich zeigt, dass es sich für Leistungsberechtigte lohnen kann, gegen ablehnende Entscheidungen der Jobcenter vorzugehen. Das Jobcenter Bochum wollte jedoch durch den Vergleich ein Urteil vermeiden, das den Anspruch auf Erstattung solcher Kosten in der Zukunft verbindlich festgelegt hätte.

Dann nämlich hätten sich andere Bürgergeld-Beziehende auf das Urteil beziehen können und ebenfalls die Kostenerstattung für Telefon und Internet verlangen können.

Erfolgreiche Rechtsdurchsetzung

Dieser Fall verdeutlicht, dass die Anerkennung von Umzugskosten im Rahmen des SGB II auch Kosten für die Umstellung von Telekommunikationsdiensten umfassen kann.

Dieser Fall ist ein Beispiel dafür, dass es sich lohnt, rechtliche Schritte gegen ablehnende Bescheide der Jobcenter zu prüfen und durchzuführen.

Der Sozialrechtsexperte und Berater Harald Thomé von Tacheles e.V. hat die Kopie des Vergleichs hier veröffentlicht.

Der Beitrag Bürgergeld-Bezieher zwingt Jobcenter in die Knie – erreicht Telefon- und Internetkosten erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Arbeiten mit Schwerbehinderung: Diese Pflicht haben Arbeitgeber

28. September 2024 - 18:30
Lesedauer 2 Minuten

Arbeitgeber, deren beschäftigte Personen eine gewisse Anzahl überschreiten, müssen mindestens zu fünf Prozent Menschen mit Schwerbehinderungen einstellen. Wenn Sie das nicht tun, dann müssen Sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Ab 20 Arbeitsplätzen gilt die Regelung

Diese Regelung betrifft Arbeitgeber mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen. Diese müssen zumindest fünf Prozent der Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzen und dies bis zum 31.3.2024 melden.

Die Ausgleichsabgabe?

Wenn Betriebe diese Quote nicht erfüllen, dann müssen sie stattdessen einen Ausgleich zahlen. Dieser ist als Ausgleichsabgabe definiert.

Wozu dient die Abgabe?

Diese Ausgleichabgabe soll zum einen Arbeitgeber motivieren, Menschen mit Schwerbehinderungen einzustellen (Antriebsfunktion). Zum anderen soll sie ungerechtfertigte Kostenvorteile bremsen für Unternehmen, die ihrer Pflicht nicht nachkommen (Ausgleichsfunktion).

Die Ausgleichsabgabe dient, laut Bundesverfassungsgericht, nicht unbedingt dazu, Einnahmen zu erzielen.

Ausbildung als Pflichtarbeitsplatz

Ausbildungsplätze werden zwar generell nicht als Arbeitsplätze gezählt. Bei der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderungen zählen sie jedoch – und sogar doppelt.

Lesen Sie auch:
Schwerbehinderung: Wenn der GdB unbefristet ist – Oft Risiken beim Verschlimmerungsantrag

Ein Arbeitgeber, der Menschen mit Schwerbehinderungen ausbildet, bekommt jede dieser Ausbildungsstellen als zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

Wie hoch ist die Abgabe?

Die Höhe des gezahlten Ausgleichs hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen pro Monat 140 Euro, wenn sie dies nicht tun.

Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen sind zu zwei Plätzen für Menschen mit Schwerbehinderungen verpflichtet. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als zwei Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro bei weniger als einem.

Wofür wird die Ausgleichsabgabe genutzt?

Die Gelder, die durch die Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen, werden eingesetzt, um die Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderungen zu verbesern.

Mit dem Ausgleich behindertengerechte Arbeitsplätze schaffen

Dazu gehört das Einrichten von Arbeitsplätzen für Betroffene, die aufgrund ihrer Einschränkungen besondere Ausstattung am Arbeitsplatz brauchen, und auch die Finanzierung von Eingliederungszuschüssen für Menschen mit Behinderungen.

Wieviel Einnahmen gibt es für die Ausgleichsabgabe?

Die Einnahmen der Ausgleichsabgabe liegen bei rund 695 Millionen Euro pro Jahr. 80 Prozent davon erhalten die Integrationsämter der Länder und 16 Prozent die Bundesagentur für Arbeit. Die Behörden dürfen über dieses Geld nicht frei verfügen, sondern müssen damit Leistungen für Menschen mit Schwerbehinderungen bezahlen.

Ausgleichsabgabe soll Teilhabe finanzieren

Jeweils zwei Prozent fließen an die Integrationsämter der Länder, um die Ansprechstellen für Arbeitgeber bezüglich der Einstellung SSchwerbehinderter zu finanzieren und an den Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dieser organisiert damit Projekte zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.

Der Beitrag Arbeiten mit Schwerbehinderung: Diese Pflicht haben Arbeitgeber erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: Die Witwenrente erhöht sich und die Freibeträge steigen

28. September 2024 - 18:28
Lesedauer 2 Minuten

Für Rentenbezieher erhöht sich ab dem 1. Juli 2024 die Rente. Die Bezüge sollen laut dem Bundesarbeitsministeriums um 4,57 % angehoben werden, was bedeutet, dass der aktuelle Rentenwert von 37,60 Euro auf 39,32 Euro steigt. Das hat auch Auswirkungen auf die Witwenrente.

Erhöhung der Witwenrente und höhere Freibeträge

Erfreulich sind die Erhöhungen der Rentenbezüge und die Anpassungen der Freibeträge für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten.

Diese Anpassung betrifft nicht nur den allgemeinen Rentenwert, sondern wirkt sich auch auf die Einkommensgrenzen aus, die im § 97 des Sechsten Sozialgesetzbuches festgelegt sind, sagt Rentenberater und Rechtsanwalt Peter Knöppel.

Konkret erhöht sich der Freibetrag für Einkommen von Witwen oder Witwern auf 1.038,05 Euro und für Kinder, die Waisenrente erhalten, auf 220,19 Euro.

Dadurch verbessert sich die finanzielle Situation von Hinterbliebenen, da sie neben ihrer Rente ein höheres Nettoeinkommen ohne Anrechnung beziehen können.

Lesen Sie auch:
EM-Rente: 5 wichtige Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente für 2024

Rentenwerte steigen

Ab dem 1. Juli 2024 wird es eine Erhöhung der Rentenwerte geben. Konkret bedeutet dies, dass jeder persönliche Entgeltpunkt mit 39,32 Cent bewertet wird, was einer Steigerung von 4,57 % entspricht. Diese Anpassung stellt eine erfreuliche Entwicklung dar und führt zu einer merklichen Erhöhung der Rentenbezüge, von der alle Rentenempfänger profitieren werden.

Höhere Freibeträge für Witwen- und Witwerrenten

Neben der allgemeinen Rentenerhöhung gibt es eine weitere wesentliche Neuerung: Die Anhebung der Freibeträge für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten. Diese Anpassung ermöglicht es den Betroffenen, ein höheres Nettoeinkommen zu erzielen, ohne dass dies zu einer Kürzung ihrer Rentenbezüge führt.

Die höheren Freibeträge

Zum 1. Juli 2024 werden die Freibeträge wie folgt angepasst:

  1. Allgemeiner Freibetrag: Dieser wird auf das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes festgelegt. Für Witwen, Witwer oder Erziehungsrentenbezieher bedeutet dies konkret, dass sie bis zum 30. Juni 2024 einen Freibetrag von 992,64 Euro geltend machen können. Ab dem 1. Juli 2024 steigt dieser Betrag auf 1038,50 Euro.
  2. Freibetrag für Kindererziehung: Für Berechtigte, die zusätzlich zur Witwen- oder Witwerrente einen Freibetrag für die Erziehung von Kindern erhalten, erhöht sich dieser von 210,56 Euro (bis zum 30. Juni 2024) auf 220,90 Euro ab dem 1. Juli 2024.
Einheitliche Freibeträge bundesweit

Eine weitere wichtige Neuerung im Rahmen der Rentenanpassung 2024 ist die Vereinheitlichung der Freibeträge für Ost und West. Dies bedeutet, dass unabhängig vom Wohnort dieselben Freibeträge gelten, was zu einer Gleichbehandlung aller Rentenempfänger in Deutschland führt.

Neue Rententabelle 2024

In der folgenden Übersicht können Rentnerinnen und Rentner sehen, wie sich die Rentenerhöhung ab Juli 2024 ungefähr für sie auswirkt:

Rentenbasis Neue Rente ab Juli 2024 Erhöhung 700 Euro 731,99 Euro +31,99 Euro 800 Euro 836,56 Euro +36,56 Euro 900 Euro 941,13 Euro +41,13 Euro 1000 Euro 1.045,70 Euro +45,70 Euro 1100 Euro 1.150,27 Euro +50,27 Euro 1200 Euro 1.255,84 Euro +55,84 Euro 1300 Euro 1.359,41 Euro +59,41 Euro 1400 Euro 1.463,98 Euro +63,98 Euro 1500 Euro 1.568,55 Euro +68,55 Euro 1600 Euro 1.673,12 Euro +73,12 Euro 1700 Euro 1.777,69 Euro +77,69 Euro 1800 Euro 1.882,26 Euro +82,26 Euro 1900 Euro 1.986,83 Euro +86,83 Euro 2000 Euro 2.091 Euro +91 Euro

Die Tabelle dient nur zu groben Orientierung.

Rentenbescheide prüfen

Die Erhöhung der Rentenwerte und die Anpassung der Freibeträge für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten tragen dazu bei, die Situation vieler Rentner zu verbessern. Es ist aber empfehlenswert, die neuen Bescheide genau zu prüfen, um von den Anpassungen in vollem Umfang profitieren zu können. Hilfe dabei bieten Sozialverbände und auf das Rentenrecht spezialisierte Anwälte.

Der Beitrag Rente: Die Witwenrente erhöht sich und die Freibeträge steigen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Erwerbsminderungsrente verhindert Anspruch auf Grundrente

28. September 2024 - 18:25
Lesedauer 2 Minuten

Gerade für Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, wäre der Grundrentenzuschlag eine Entlastung, denn die Renten wegen Erwerbsminderung fallen häufig sehr niedrig aus und die Betroffenen gehören zu den Menschen in Deutschland mit dem höchsten Armutsrisiko. Leider bekommen gerade Erwerbsgeminderte häufig nicht den Grundrentenzuschlag.

Grundrentenzuschlag ist für gesetzliche Renten

Der Grundrentenzuschlag ist bei allen gesetzlichen Renten möglich. Darunter fallen Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente und Hinterbliebenenrente. Einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente haben Versicherte, die erstens mindestens 33 Jahre lang rentenpflichtig gearbeitet, Kinder erzogen oder Pflegeleistungen für Angehörige erbracht haben.

Zweitens müssen sie dabei weniger verdient haben als durchschnittliche Rentenberechtigte.

Was bedeutet Erwerbsminderung?

Die Erwerbsminderungsrente unterstützt Schwerkranke, die noch nicht im Rentenalter sind. Diese bekommen eine Rente. Als voll erwerbsgemindert gelten Menschen, die nicht mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten können, und als teilweise erwerbsgemindert diejenigen, die zu mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden Arbeit pro Tag fähig sind.

Wer entscheidet darüber?

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt die Erwerbsminderungsrente und prüft, ob ein Anspruch darauf besteht, also eine Erwerbsminderung vorliegt.

Erwerbsminderungsrente nur für Einzahler

Wie bei der gesetzlichen Altersrente gibt es eine Rente wegen Erwerbsminderung nur für Menschen, die in die Rentenkasse einzahlten. Diese dürfen das Alter für eine Altersgrenze noch nicht erreicht haben.

Um eine Erwerbsminderungsrente zu beziehen, müssen die Betroffenen mindestens drei Jahre ihre Pflichtbeiträge für die Rentenkasse bezahlt haben.

Erwerbsminderung und Grundrente

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, ist also grundsätzlich berechtigt, bei entsprechend niedrigem Einkommen, einen Grundrentenzuschlag zu erhalten. In der Praxis kann aber ein böses Erwachen folgen, denn der Anspruch gilt nur, wenn die bestehende Rente dauerhaft wegen einer vollen Erwerbsminderung gezahlt wird.

Zurechnungszeiten zur Altersrente

Erwerbsminderungsrenten werden der Altersrente zugerechnet. Das bedeutet, die Betroffenen werden so behandelt, als hätten sie in der Zeit ihrer Erwerbsminderung rentenpflichtig weiterhin im Durchschnitt gearbeitet hätten.

So erhalten Erwerbsgeminderte zusätzliche Entgeltpuznkte, und dies kann die Altersrente erhöhen.

Zurechnungszeiten und Grundrente

Das Problem ist aber, dass folgende Zeiten bei der Grundrente keine Berücksichtigung finden:
Freiwillige Beiträge, Zeiten von Arbeitslosigkeit, Zeiten der Schulausbildung, Zeiten der geringfügigen Beschäftigungen wie Minijobs, generell nicht rentenpflichtige Arbeit und auch
die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente.

Das Problem sind die Grundrentenjahre

Da die Zurechnungszeit der Erwerbsminderung nicht in den Grundrentenzuschlag fällt, kommen Bezieher einer Erwerbsminderung nur schwer auf die 33 Grundrentenjahre, die nötig sind, um den Zuschlag überhaupt bekommen zu können.

Was können Sie tun?

Erwerbsgeminderte können das im gegebenen Fall noch versuchen auszugleichen, indem sie neben der Erwerbsminderungsrente im möglichen Rahmen jobben und in die Rentenversicherung einzahlen. Dabei sollten Sie genau rechnen, ob Sie die 33 Jahre so erreichen können.

Der Beitrag Erwerbsminderungsrente verhindert Anspruch auf Grundrente erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Kündigung: 5 Tipps für eine hohe Abfindung die kaum einer kennt

28. September 2024 - 10:03
Lesedauer 3 Minuten

Die meisten Arbeitnehmer merken, dass irgendetwas nicht stimmt und eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ansteht. Diese 5 Tipps helfen, um eine Abfindung zu erzielen.

Achten Sie auf die Stimmung in ihrem Betrieb

Irgend etwas stimmt in der Firma nicht mehr. Das spüren Arbeitnehmer. Wenn die ersten Entlassungen inm Betrieb folgen, ist es ratsam, sich vorzubereiten.

Denn während die meisten Arbeitnehmer sich eher wenig mit dem Arbeitsrecht auskennen, nutzen viele Arbeitgeber genau diese Ahnungslosigkeit aus.

Daher ist es wichtig, sich vorzubreiten und nicht gleich “klein beizugeben”. Denn “unter Umständen verlieren Arbeitnehmer damit hohe Abfindungssummen”, wie Rechtsanwalt Christian Lange  aus Hannover bestätigt.

Diese Tipps sind dafür gedacht, nicht gleich den Kopf in den Sand zu stecken, sondern sich vorzubereiten.

1. Zeitnah Kündigungsschutzklage erheben

Ein Großteil der Kündigungen verstoßen gegen das Kündigungsschutzgesetz. Daher ist es ratsam, zügig eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

Wer innerhalb von 3 Wochen nach Kündigung keine Kündigungsschutzklage einreicht, kann trotz fehlerhafter Kündigung nur in besonderen Fällen auch im Nachhinein eine Klage einreichen.

Entweder kann eine Wiedereinstellung erreicht werden oder man einigt sich auf eine Abfindung. “Meistens wird im Rahmen einer Vorverhandlung bereits eine Abfindung vereinbart”, so der Anwalt.

Auch die Gegenseite kann sehr genau einschätzen, wie hoch das Risiko bei einem Klageverfahren ist.

Um allerdings eine Klage einzureichen, sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden. Nur dieser kennt die Tricks der Arbeitgeber und kann den Fehler in der Kündigung finden.

Eine Klage muss inhaltlich vorbereiten sein, damit sich die Chancen auf eine Abfindung deutlich erhöhen.

Viele Gekündigte denken, sie könnten gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber nichts erreichen. Das Gegenteil ist der Fall.

Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer und der Kündigungsschutz ist in Deutschland sehr weit gefasst.

Das Kündigungsschutzgesetz ist stark auf die Rechte der Arbeitnehmer ausgerichtet, so dass viele Arbeitgeber vor Kündigungen regelrecht Angst haben.

Deshalb werden oft auch Aufhebungsverträge dem Betroffenen vorgelegt. Ein solcher Aufhebungsvertrag sollte allerdings nicht leichtsinnig unterschrieben werden. Die Aussicht auf eine hohe Abfindung ist im Rahmen einer Kündigungsschutzklage meistens viel höher.

2. Eine Abfindung muss ausgehandelt werden

Manche denken, es gäbe einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, wenn man gekündigt wird. Das stimmt allerdings nicht. Vielmehr wird eine Abfindung in der Höhe als Ausgleich ausgehandelt.

Die Chancen steigen, wenn die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sind, dass die Kündigung vor einem Arbeitsgericht zu Fall gebracht wird. Je größer das Risiko des Arbeitgebers ist, vor Gericht zu verlieren, um so höher fällt auch die ausgehandelte Abfindungssumme aus.

Entweder wird sich vor Gericht auf eine Abfindung geeinigt oder es wird vorgerichtlich bereits ein Abwicklungsvertrag mit Abfindung geschlossen.

Im Gegenzug lässt dann der Gekündigte die Klage fallen und akzeptiert gegen Zahlung einer Abfindung die Kündigung. In den meisten Fällen ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer “vergiftet”, so dass eine Abfindung für beide Seiten der bessere Weg ist.

Merke: In den Sozialplänen größerer Firmen sind Abfindungsbeträge meistens vorgesehen.

In vielen Fällen ist diese Summe allerdings deutlich geringer, als die, die im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ausgehandelt werden könnte.

Daher ist es auch hier ratsam, diese Summe von einem Anwalt überprüfen zu lassen und gegebenenfalls eine Klage bei dem Arbeitsgericht einzureichen.

Lesen Sie auch:
Drei-Wochen-Frist nach Kündigung verpasst: Dennoch eine Abfindung?
Kündigung: Abfindung nach ungenauer Sozialauswahl

3. Umgehend Arbeitslos melden

Konnte eine Abfindungssumme verhandelt werden und die Kündigung wird rechtswirksam, sollten sich Betroffene zeitnah Arbeitssuchend melden.

Denn dann kann Arbeitslosengeld 1 bezogen werden. Ist das Arbeitslosengeld 1 geringer, als das Existenzminimum, kann auch zusätzlich Bürgergeld beantragt werden.

In jedem Fall ist eine rechtzeitige Meldung bei der Arbeitsagentur sinnvoll, um nahtlos Arbeitslosengeld beziehen zu können. Am besten ist, sich gleich nach Erhalt der Kündigung Arbeitslos zu melden.

Wird die Meldung zu spät abgegeben, droht eine Sperrzeit. Das bedeutet, das Arbeitslosengeld wird dann eine Woche später erst ausgezahlt. Der eigentliche Betrag wird auch nicht später aufgerechnet.

4. Kündigung zurückweisen

Häufig wird in großen Betrieben eine Kündigung von einer Person unterschrieben, die oftmals nicht dazu berechtigt ist. Häufig sind dies Personalleiter oder Abteilungs- bzw. Teamleiter. “Wenn dem so ist, sollte schnell ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktiert werden”, so Rechtsanwalt Christian Lange.

Klare Indizien sind:
– Die Kündigung wurde nicht vom Geschäftsführer oder Prokuristen unterschrieben
– Es wurde keine Vollmacht für den Unterzeichner der Kündigung schriftlich vorgelegt

Ein Anwalt kann dann zwar die Kündigung im Ergebnis nicht verhindern, allerdings kann so auf eine ordentliche Kündigung bestanden werden. Für den Betroffenen kann so unter Umständen noch ein Monat mehr Beschäftigungszeit/Gehalt erreicht werden. Zudem hat der Anwalt mehr Zeit sich auf die Klage vorzubereiten.

5. Nichts unterschreiben

Das Wichtigste zum Schluss: Unterschreiben Sie grundsätzlich nichts! Viele Chefs versuchen, dass das Kündigungsschreiben bzw. der Erhalt der Kündigung unterschrieben wird.

Hierzu ist niemand verpflichtet! Auch ein Auflösungsvertrag sollte nie ohne vorige rechtliche Prüfung unterschrieben werden.

Manche Arbeitgeber werden versuchen Sie unter Druck zu setzen. “Sonst bekommen Sie nichts”, heißt es häufig von Seiten des Arbeitgebers. Davon sollte man sich aber nicht einschüchtern lassen!

Oft gehen durch unbedachte Unterschriften Ansprüche verloren, da nicht selten Arbeitgeber sogenannte Abtretungsklauseln in die Kündigung mit einfügen.

Diese bedeuten, dass der Gekündigte zum Beispiel auf offene Urlaubstage, Überstunden oder Zuschläge mit Unterzeichnung verzichtet. Das wirkt sich negativ auf Sie aus, da dann diese geldwerten Ansprüche verloren gehen.

Der Beitrag Kündigung: 5 Tipps für eine hohe Abfindung die kaum einer kennt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Jobcenter darf Geldgeschenk zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nicht anrechnen

28. September 2024 - 9:35
Lesedauer 3 Minuten

Eine zweckgebundene Geldschenkung der Mutter und der Schwester der Bürgergeldempfängerin in Höhe von ca. 3.274,00 € zur Begleichung rückständiger Nebenkosten der Eigentumswohnung der Leistungsempfängerin ist vom Jobcenter nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Schuldentilgung diente der Vermeidung von Wohnungslosigkeit.

Hätte die Hilfeempfängerin nämlich ihr Wohneigentum verloren, hätte das Jobcenter ihr eine Mietwohnung finanzieren müssen.

Angemessener Wohnraum steht jedem Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu. Damit liegt ein Fall des § 11 a Abs. 5 Nr. 2 SGB II vor. Verhandelt und entschieden vom SG Chemnitz, Urt. v. 14.02.2019 – S 10 AS 531/18 –

Abwendung von Wohnungslosigkeit – sittliche Pflicht zum Unterhalt – § 11 a Abs. 5 Nr. 2 SGB II –

Tilgung von Wohnungsschulden

Nach Auffassung der Kammer war der Betrag in Höhe von 3.274,13 Euro zur Tilgung der Schulden für die Wohnung bestimmt, da der Betrag nicht für den Verbrauch zum Lebensunterhalt vorgesehen war.

Eine rechtliche Pflicht der Mutter und der Schwester der Leistungsbezieherin für die erwähnten Zuwendungen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere besteht auch keine gesetzliche Unterhaltspflicht.

Geschwister sind untereinander nicht zum Unterhalt verpflichtet.

Die 1962 geborene Klägerin hat auch keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche mehr gegenüber ihrer Mutter.

Zur sittlichen Verpflichtung zu einer Leistung meint Geiger im Kommentar von Münder, 6. Auflage 2017, Rdnr.: 17 zu § 11 a SGB II, dass von einer allgemein verbreiteten sittlichen Überzeugung, dass nicht unterhaltsberechtigte Verwandte zu unterstützen sind, nicht die Rede sein kann.
Eher gelte, dass bei Fehlen einer rechtlichen Unterhaltspflicht auch sittlich kein Unterhalt gewährt werden müsse.

Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanbindung schließt sich das Gericht dieser Ansicht an.

Eine sittliche Unterhaltspflicht besteht nur dann, wenn auch eine rechtliche Unterhaltspflicht vorliegt.

3.274,13 Euro wurden an die Hausverwaltung zur Tilgung bestehender Nebenkosten überwiesen. Der Betrag sei ausschließlich zu diesem Zweck an die Beschwerdeführerin überwiesen worden.

Der Betrag war nicht für die allgemeine Lebensführung bestimmt und wurde auch tatsächlich nicht so verwendet.

Die Schuldentilgung diente daher nach Auffassung der Kammer der Vermeidung von Obdachlosigkeit.

Angemessener Wohnraum steht jedem SGB II-Leistungsberechtigten zu

Eine Besserstellung der Klägerin gegenüber anderen Leistungsberechtigten ist insoweit nicht ersichtlich.

Bei Nichtzahlung der Nebenkosten hätte die Klägerin ihre Wohnung verloren, das Jobcenter hätte ihr aber eine Mietwohnung finanzieren müssen.

Der tatsächliche Ablauf war nach Ansicht des Gerichts eher günstig für das Jobcenter, da bei einem erzwungenen Auszug aus dem selbstgenutzten Wohneigentum das Jobcenter eine angemessene Mietwohnung hätte finanzieren müssen.

Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Fall des § 11 a Abs. 5 Nr. 2 SGB II vor. Offen bleiben konnte, ob auch ein Fall des § 11 a Abs. 5 Nr. 1 SGB II vorliegt.

Das Gericht neigt hier zu einer Bejahung, da die Zuwendungen nicht zum Verbrauch für den Lebensunterhalt bestimmt waren und auch tatsächlich nicht so verwendet wurden.

Praxishinweis: Geldgeschenk darf Regelleistung nicht mindern – BSG-Urteil

BSG, Urt. v. 17.07.2024 – B 7 AS 10/23 R –

Jobcenter darf Geldgeschenk der Mutter für dringende Dachreparatur nicht anrechnen

1. Eine Zuwendung der Mutter für eine Dachreparatur stellt kein anrechenbares Einkommen der hilfebedürftigen Tochter dar.

2. Es liegt eine grobe Unbilligkeit i.S.d. § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II vor, wenn die Mutter einer SGB II-Leistungsempfängerin ihrer Tochter, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag von 7.000 € in bar für die Dachreparatur des im Eigentum der Tochter stehenden Hauses zuwendet.

3. Der von der Mutter der Klägerin zur Verfügung gestellte Geldbetrag war Einkommen und nicht Vermögen im Sinne des SGB II, weil er im Leistungszeitraum/nach Antragstellung zugeflossen ist. Er führte jedoch nicht zum Wegfall des Anspruchs nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.

4. Die Berücksichtigung des von der Mutter – ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung – zur Begleichung der Dachdeckerrechnung zugewendeten Geldbetrages als Einkommen wäre für die Klägerin grob unbillig im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II.

5. Da die Geldschenkung nicht zu einer Verbesserung der finanziellen Situation des Leistungsberechtigten geführt hat und das Jobcenter die Reparaturkosten ohnehin hätte übernehmen müssen, handelt es sich somit nicht um zu berücksichtigendes Einkommen.

Wann liegt eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II nicht vor – wäre also anrechenbares Einkommen?

Beispiel:

Schenkung von 5.000,00 € in bar zur Anschaffung eines Kfz während des SGB II-Leistungsbezugs

Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor, wenn die Mutter eines SGB II-Leistungsempfängers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5.000 € in bar für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs schenkt ( LSG Mecklenburg – Vorpommern L 8 AS 9/13 B ER ).

Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter darf Geldgeschenk zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nicht anrechnen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: Zuschlag zur EM-Rente eingestellt

28. September 2024 - 9:26
Lesedauer 2 Minuten

Besonders Bezieher einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente, die aufgrund von Einschränkungen nicht mehr im vollen Umfang arbeiten können, sind auf den Rentenzuschlag angewiesen.

Doch aktuell erreichen immer mehr Rentnerinnen und Rentner Nachrichten, die Besorgnis auslösen: Der Rentenzuschlag, der seit Juli und August diesen Jahres ausgezahlt wurde, bleibt im September plötzlich aus. Wie kann das sein? Und was können Betroffene tun?

Warum wird der Rentenzuschlag oft nicht mehr gezahlt?

Die Frage, warum der Rentenzuschlag in Höhe von bis zu 7,5 % auf einmal nicht mehr gezahlt wird, beschäftigt derzeit viele Menschen. Betroffen sind hiervon insbesondere Rentnerinnen und Rentner, die eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) erhalten haben und nun in die Altersrente übergehen.

Peter Knöppel, Rechtsanwalt und Rentenberater aus Halle, hat zahlreiche Anfragen zu diesem Thema erhalten. Laut dem Anwalt klagen viele seiner Mandanten darüber, dass sie die Zuschläge in den vorhergehenden Monaten noch erhalten haben, doch nun auf einmal keine Zahlungen mehr getätigt werden.

Besonders ärgerlich sei die Situation, weil auch Anfragen bei der Rentenversicherung oft ohne konkrete Antwort bleiben. Die Auskunft lautet laut dem Rentenberater häufig: “Wir wissen nicht, warum der Zuschlag nicht mehr gezahlt wird.”

Was sollten betroffene EM-Rentner jetzt tun?

Der Rechtsanwalt betont, dass der Rentenzuschlag nicht einfach so eingestellt werden darf.

“So lange der Bewilligungsbescheid für den Zuschlag besteht und nicht offiziell aufgehoben wurde, haben die Betroffenen einen rechtlichen Anspruch auf die Fortzahlung.”

Laut Sozialrecht sei es erforderlich, dass die Rentenversicherung eine Anhörung durchführt, bevor eine Leistung wie der Rentenzuschlag eingestellt wird. Nach dieser Anhörung müsste dann der Bewilligungsbescheid offiziell aufgehoben werden.

Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Rentenversicherung nicht einfach die Zahlung einstellen, ohne den Betroffenen eine Erklärung oder eine rechtliche Grundlage dafür zu liefern.

Lesen Sie auch:

Wie können Betroffene vorgehen?

Wer von der Einstellung des Rentenzuschlags betroffen ist, sollte nicht untätig bleiben. Knöppel empfiehlt, sich schriftlich an die Rentenversicherung zu wenden.

In diesem Schreiben sollten die Betroffenen klarstellen, dass sie eine Erklärung für die Einstellung der Zahlungen verlangen und eine Frist von maximal drei Wochen setzen, innerhalb derer die Rentenversicherung den Zuschlag wieder zahlen soll.

Sollte diese Frist ohne Rückmeldung oder erneute Zahlung verstreichen, rät der Experte den Betroffenen, sich an eine Verbraucherzentrale, einen Sozialverein oder einen Rentenberater zu wenden, um weitere Schritte zu besprechen.

In einigen Fällen könnte es notwendig werden, die Angelegenheit vor Gericht zu bringen, um das Recht auf den Rentenzuschlag durchzusetzen.

Der Bewilligungsbescheid ist wichtig

Der Bewilligungsbescheid, der den Rentenzuschlag gewährt, ist eine rechtsverbindliche Grundlage. Solange dieser Bescheid besteht, haben die Betroffenen einen Anspruch auf die Zahlung.

Wird dieser Bescheid ohne Anhörung oder Begründung aufgehoben, handelt die Rentenversicherung unrechtmäßig. Betroffene sollten daher stets darauf achten, dass sie einen solchen Bescheid vorliegen haben und ihn bei der Kommunikation mit der Rentenversicherung erwähnen.

Falls die Rentenversicherung den Zuschlag mit der Begründung einstellt, dass es technische Probleme gibt, ist dies ebenfalls kein gültiger Grund, die Zahlung zu stoppen.

Die Rentenversicherung ist verpflichtet, solche Probleme zu beheben und die Zahlung fortzuführen, solange der rechtliche Anspruch besteht.

Was ist jetzt zu tun?

Für Betroffene, die den Rentenzuschlag nicht mehr erhalten, gilt es also, aktiv zu werden. Die Einstellung der Zahlung darf nicht ohne offizielle Aufhebung des Bewilligungsbescheids erfolgen.

Betroffene sollten schriftlich Einspruch erheben und die Rentenversicherung dazu auffordern, die Zahlungen wieder aufzunehmen. Falls dies nicht zum Erfolg führt, stehen Verbraucherzentralen, Sozialvereine und Fachanwälte zur Verfügung, um bei weiteren Schritten zu helfen.

Der Beitrag Rente: Zuschlag zur EM-Rente eingestellt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Das Deutschlandticket wird viel zu teuer

28. September 2024 - 7:50
Lesedauer 2 Minuten

2024 betrug der Anteil für Verkehr im Regelsatz für Bürgergeld-Bezieher 8,97 Prozent und damit 50,49 Euro. Die Kosten eines Deutschlandtickets für 49 Euro wären damit gedeckt.

Das Deutschlandticket kostet bald 58 Euro

2025 soll das Bürgerticket neun Euro mehr kosten. Beim Bürgergeld ist hingegen eine Nullrunde angekündigt. Wenn Leistungsberechtigte also nächstes Jahr wieder 50,49 Euro für Verkehr zur Verfügung haben, dann beträgt die Differenz zum Deutschlandticket 7,51 Euro.

Auch sieben Euro sind wichtig

Wer gut verdient, denkt vermutlich, sieben Euro mehr oder weniger wären unerheblich. Das Bürgergeld ist aber am Existenzminimum berechnet, und für arme Menschen sind sieben oder acht Euro möglicherweise notwendig.

Am Existenzminimum gibt es keine Puffer

Die Bundesregierung behauptet in solchen konkreten Fällen, der Regelsatz sei nicht auf bestimmte Ausgaben fixiert, und die Betroffenen könnten auf andere Posten dieser Mittel für den Lebensunterhalt zurückgreifen.

Für Betroffene hört sich das an wie ein makabrer Witz. Es gibt nämlich keine Puffer innerhalb des Regelsatzes, durch die Mehrkosten durch Abzweigen aus einem anderen Bereich ausgeglichen werden könnten.

Der Regelsatz ist zu niedrig

Die Posten für alle Bereiche des Regelsatzes sind am Limit kalkulliert, und nach einer Studie des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes viel zu niedrig.

Die für Lebensmittel vorgesehenen Mittel reichen nicht aus, um eine vollwertige Ernährung zu ermöglichen, und die Stromkosten liegen nachgewiesen weit über den dafür veranschlagten Summen im Regelsatz.

Es gibt keine bundesweit gültige Ermäßigung des Deutschlandtickets für Bedürftige. 58 Euro sind für Hilfebedürftige am Existenzminimum schlicht zu viel.

Bayern fordert sogar 64 Euro für das Ticket

Die Steigerung zum 01. Januar 2025 auf 58 Euro ist ein Kompromiss. Bayern forderte einen Preis von 64 Euro, um die Kosten zu decken. Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg wollten hingegen eine geringere Preissteigerung.

Oliver Krischer, Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, sagte: “Mit diesem Preis schaffen wir es, das Ticket weiter attraktiv zu halten und die Finanzierung auf solidere Füße zu stellen.”

Wie leider viel zu häufig in solchen Konzepten spielt die Lage von Hilfebedürftigen keine Rolle. Für sie ist nämlich ein neun Euro teureres Ticket nicht “attraktiv”, und auch kaum “finanzierbar”.

Vom Sozial- zum Normaltarif

Das günstige Ticket für ganz Deutschland in Bussen und Bahnen, im Nah- und Regionalverkehr war im Juni, Juli und August 2022 als Neun-Euro-Ticket getestet worden.

Ein solches Neun-Euro-Ticket wäre tatsächlich auch für Hilfebedürftige in Bürgergeld oder Sozialhilfe eine feine Sache gewesen.

Nicht zuletzt hätte es die Kriminalisierung der Ärmsten beendet, die bestraft werden, weil sie aus purer Not schwarz fahren. Aus dem Neun-Euro-Ticket wurde ein 49-Euro-Ticket, und nächstes Jahr kommt dann das 58-Euro-Ticket.

Weiter keine bundesweite Ermäßigung

Die Vereinbarung zwischen den Verkehrministerien der einzelnen Bundesländer hätte auch eine bundesweite Ermäßigung des Deutschlandtickets für finanziell Schwache beschließen können.

Bezieher von Bürgergeld und Sozialhilfe, oder auch Geringverdiener und Menschen, die von kleinen Renten leben, gehen jedoch mal wieder leer aus.

Der Beitrag Bürgergeld: Das Deutschlandticket wird viel zu teuer erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Muss man die Schwerbehinderung beim Vorstellungsgespräch angeben?

28. September 2024 - 7:46
Lesedauer 2 Minuten

Wenn Sie sich als Mensch mit Schwerbehinderung auf eine Stelle bewerben, müssen Sie ihre Einschränkung nicht angeben – weder im Bewerbungsschreiben, noch im Vorstellungsgespräch.

Warum müssen Sie eine Behinderung nicht erwähnen?

Behinderungen gehören zu den besonders geschützten Daten. Datenschutz bedeutet hier, dass Sie über ihre Einschränkungen nichts beim Vorstellungsgespräch sagen müssen – außer in speziellen Situationen.

Darf der Arbeitgeber nach einer Behinderung fragen?

Ein Arbeitgeber hat kein Fragerecht nach einer Behinderung. Eine Ausnahme besteht, wenn sich eine konkrete Einschränkung unmittelbar auf den Arbeitsplatz auswirkt.

Was darf der Arbeitgeber fragen?

Auch in diesem Fall darf der Arbeitgeber aber nur Fragen stellen, die sich direkt auf den ausgeübten Job beziehen. Nachfragen zu der Einschränkung außerhalb des Arbeitsumfeldes sind tabu – es sei denn, diese sind von Ihnen ausdrücklich erwünscht.

Wirkt sich die Einschränkung auf die Arbeit aus?

Ist eine Tätigkeit mit bestimmten körperlichen Tätigkeiten verbunden, dann ist es legitim, danach zu fragen, ob und in welchem Ausmaß Sie diese ausüben können.

Benötigen Sie in einer Arbeit eine hohe psychische Belastbarkeit, dann darf ein Arbeitgeber danach fragen, ob und wie sich eine Behinderung aufgrund bestimmter psychiatrischer Diagnosen darauf auswirkt.

Das könnte zum Beispiel der Fall sein bei einer Angststörung, einer Bipolarität, einem Posttraumatischen Belastungssydrom oder einer Borderlineerkrankung.

Müssen Sie bei einem speziellen Arbeitsplatz die Behinderung angeben?

Juristisch müssen Sie eine Behinderung selbst dann nicht im Bewerbungsgespräch und bei der Vorstellung angeben, wenn Sie dafür einen speziell eingerichteten Arbeitsplatz benötigen.

Ihre Einschränkung zu verschweigen wäre dann allerdings kontraproduktiv. Nehmen wir zum Beispiel an, Sie benötigen einen besonderen Lärmschutz, geben dies nicht an, bekommen die Stelle und stellen dann fest, dass dieser Lärmschutz nicht vorhanden ist.

Darf der Arbeitgeber weiter fragen, wenn Sie ihre Behinderung angeben?<7h2>

Wenn Sie in ihrer Bewerbung klar angeben, welche Einschränkung Sie haben, dann darf der Arbeitgeber im Gespräch daran anknüpfen und weitere Fragen stellen. Dies allerdings nur im Rahmen der beruflichen Tätigkeit.

Ist es sinnvoll, eine Behinderung anzugeben?

Sie müssen also die Behinderung nicht angeben. Ist es allerdings sinnvoll, die Einschränkung zu verschweigen?

Es kommt darauf an. Bei leichteren Behinderungen, die nicht offen erkennbar sind, und besonders bei psychischen Leiden, ist es oft besser, sie nicht anzugeben.

Auch wenn Sie selbst zum Beispiel wissen, dass ein überstandener Aufenthalt in der Psychiatrie ihre Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt, bestehen oft Ressentiments – bewusst oder unbewusst.

Diese können ihre Erfolgschancen schmälern, besonders, weil das Wissen darum, wie sich psychische Besonderheiten tatsächlich äußern, ebenso gering ist wie mit falschen Vorstellungen besetzt.

Wann sollten Sie eine Behinderung angeben?

Umgekehrt gibt es gute Gründe, eine Behinderung bereits im Anschreiben anzugeben – besonders eine Schwerbehinderung.

Erstens sollten Sie dies tun, wenn der Arbeitgeber in der Stellenazeige angibt, bevorzugt Menschen mit Behinderungen einzustellen.

Zweitens ist es wichtig, wenn die Behinderung sich auf die Arbeit auswirkt, und / oder eine besondere Gestaltung des Arbeitsplatzes notwendig ist.

Drittens gelten für Schwerbehinderte im Arbeitsrecht besondere Nachteilsausgleiche. Die können Sie aber nur in Anspruch nehmen, wenn dem Arbeitgeber ihre Schwerbehinderung bekannt ist.

Wenn Sie im Bewerbungsschreiben eine Schwerbehinderung verschweigen, verzichten Sie damit auch auf das Recht für Menschen mit Schwerbehinderungen, zum Vorstellungsgespräch geladen zu werden.

Wenn Sie die Schwerbehinderung nicht angeben, nachdem Sie die Stelle bereits angetreten haben, verzichten Sie auf zusätzliche Urlaubstage, besonderen Kündigungsschutz und eine behindertengerechte Gestaltung ihres Arbeitsplatzes.

Die Behinderung im Lebenslauf erwähnen

Eine Behinderung im Lebenslauf zu erwähnen kann ebenfalls sinnvoll sein. Wenn Sie zum Beispiel eine Rehabilitationsmaßnahme aufgrund ihrer Einschränkung nicht erwähnen, dann entsteht eine Lücke.

Behinderung im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst sollten Sie bereits eine Behinderung mit einem Grad von 30 angeben. Denn hier müssen Menschen mit Behinderung bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt werden.

Der Beitrag Muss man die Schwerbehinderung beim Vorstellungsgespräch angeben? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: Experte sieht “massive Rentenkürzung” ab 2025

27. September 2024 - 17:16
Lesedauer 2 Minuten

Die Betriebskrankenkassen schlagen Alarm: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung könnte 2025 von 1,7 Prozent auf 2,45 Prozent und mehr steigen. Das hat für viele Rentnerinnen und Rentner zur Folge, dass die Rente wieder sinkt.

Bei den jeweiligen Kassen steigt der Zusatz in unterschiedlicher Höhe

Der Rentenexperte und Rechtsanwalt Peter Knöppel informiert: “Da dies nur der bundeseinheitliche Anstieg ist, der erwartet wird, können Kassen individuell höhere oder niedrigere Anstiege zu erwarten sein.”

Die Renten sinken

Knöppel betont, dass diese zusätzlichen Kosten auch die Renten drücken: “Das Ausmaß des neuen KV-Zusatzbeitrages, wenn er denn wirklich erhöht wird, werden Rentner ab dem 01.04.2025 bemerken, wenn die Netto-Renten sinken (Auszahlbeträge).”

Wie berechnet sich der Zusatzbeitrag?

Der Zusatzbeitrag wird prozentual vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet. Er wird damit begründet, dass der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent die Kosten der Krankenkassen nicht deckt.

Diese Lücke soll der Zusatzbeitrag füllen, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufteilen.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag ist ein Richtwert

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den durchschnittlichen Zusatzbeitrag als Richtwert. In der Praxis bestimmen die jeweiligen Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge selbst und begründen dies mit ihrer speziellen finanziellen Situation.

Eine vermutliche Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf 2,45 Prozent im nächsten Jahr kann bei der jeweiligen Krankenkasse niedriger ausfallen – oder höher. Derzeit liegt das Spektrum der Zusatzbeiträge zwischen 0,9 und 2,7 Prozent.

Für alle Krankenkassen gilt, dass ihre Kosten seit Jahren nicht gedeckt werden, während die Ausgaben steigen.

Lesen Sie auch:
Rente: Verfällt bei Heirat die Witwenrente? Das muss dann nicht sein

Wie viel Geld müssen Sie mehr bezahlen?

Der Zusatzbeitrag richtet sich prozentual nach Ihrem Gehalt. Das Durchschnittsgehalt in Deutschland beträgt 2024 rund 50.250 Euro brutto pro Jahr.

Eine Erhöhung des Zusatzbeitrags um circa 0,75 Prozent würde Sie rund 120 Euro pro Jahr kosten.

Was können Sie tun?

In jedem Fall sollten Sie bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags im nächsten Jahr vergleichen, wie hoch diese Steigerung bei den einzelnen Krankenkassen ausfällt. Liegt er bei Ihrer Versicherung besonders hoch, ohne dass die Leistungen bei anderen Kassen mit günstigeren Beiträgen schlechter wären?

Dann können Sie Geld sparen, indem Sie die Kasse wechseln.

Es gilt ein Sonderkündigungsrecht

Achtung: Wenn Krankenkassen den Zusatzbeitrag erhöhen, dann tritt ein Sonderkündigungsrecht in Kraft. Sie können deshalb innerhalb von zwei Monaten kündigen.

Die Kündigung muss allerdings unter diesen Sonderbedingungen spätestens in dem Monat erfolgen, in dem der erhöhte Beitrag erstmals berechnet wurde.

Prüfen lohnt sich

Die Leistungen der Krankenkasse zu prüfen, lohnt sich allerdings auch ohne erhöhten Zusatzbeitrag. Krankenkassen haben jeweils eigene Zusatzleistungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.

Diese können bei einer anderen Kasse für Ihre spezifische Situation besser sein als bei der bisherigen.

Der Beitrag Rente: Experte sieht “massive Rentenkürzung” ab 2025 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Meldepflicht im Bürgergeld: Es droht sogar ein Strafverfahren

27. September 2024 - 16:53
Lesedauer 2 Minuten

Wer Bürgergeld bezieht, muss dem Jobcenter jede leistungsrelevante Änderung mitteilen. Wird der Behörde zum Beispiel ein Arbeitseinkommen verschwiegen, müssen die Betroffenen nicht nur die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzahlen, sondern auch mit einem Strafverfahren rechnen. Aber: Betrug kann nur vorgeworfen werden, wenn etwas bewusst verschwiegen wurde!

Meldepflicht ist eine Bringschuld

Das SGB II sieht eine Meldepflicht vor. Das Jobcenter muss grundsätzlich immer informiert werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten geändert haben.

Eine Meldepflicht besteht nicht nur bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung, sondern beispielsweise auch bei einer Erbschaft. Wer Sozialleistungen wie das Bürgergeld bezieht, unterliegt einer sogenannten Bringschuld. Das heißt, die Meldung muss ohne Aufforderung durch das Jobcenter erfolgen.

Jobaufnahme vergessen zu melden

Es kommt aber immer wieder vor, dass die neue Beschäftigung nicht sofort der Behörde gemeldet wird. Dahinter muss keine Betrugsabsicht stecken. Manche haben einfach Angst, dass das Einkommen nicht ausreicht, andere wollen erst einmal sehen, ob die ersten Wochen oder Monate im neuen Job gut laufen.

Diese “Strategien” haben jedoch zur Folge, dass das Jobcenter einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid schickt. Damit fordert die Behörde die zu viel gezahlten Bürgergeld-Leistungen zurück. Ist der Bescheid zu hoch oder gar falsch, sollte er hier überprüft werden. Ein Widerspruch kann Abhilfe schaffen.

Lesen Sie auch:
Bürgergeld: Jobcenter darf bei Mietschulden Darlehen verweigern
Bürgergeld und Sozialhilfe: Beratungsschein bei Rechtsfragen beantragen

Strafverfahren werden Sozialleistungsbetrug

Oft aber müssen Betroffene mit einem Strafverfahren rechnen. Wichtig: Sozialleistungsbetrug gemäß § 263 Absatz 1 StGB ist nur dann erfüllt, wenn Leistungsbezieher bewusst Tatsachen verschwiegen haben, um für sich einen finanziellen Vorteil zu erreichen.

Das Vorliegen von Vorsatz muss nachgewiesen werden. Ein Betrug muss immer vorsätzlich und nicht fahrlässig begangen werden. Häufig “vergessen” die Betroffenen, dem Jobcenter die Aufnahme einer neuen Arbeit zu melden.

“Vergessen” erfüllt dabei nicht den Tatbestand des Sozialleistungsbetrugs. Dann ist eher von einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 63 Absatz 1 SGB II auszugehen.

Wurde ein Strafverfahren eingeleitet, haben die Betroffenen die Möglichkeit, sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu äußern.

Im Strafverfahren nie ohne Anwalt

In diesem Stadium ist es jedoch ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser wird mit dem Betroffenen das weitere Vorgehen besprechen. Keinesfalls sollte eine Aussage ohne Beistand gemacht werden. Denn es kommt auf jedes Detail an, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt!

In den meisten Fällen wird ein Rechtsbeistand dazu raten, zunächst keine Angaben zu machen. Als Beschuldigter ist man in Deutschland nicht verpflichtet, eine Aussage zu machen.

Ein Anwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu sehen, was bereits gegen den Beschuldigten ermittelt wurde. Daraus ergibt sich dann die weitere Strategie.

Wenn das Jobcenter noch nicht über die Arbeitsaufnahme informiert wurde: Wer nur vergessen hat, die Arbeitsaufnahme dem Jobcenter zu melden, sollte dies sehr schnell nachholen, um ein Strafverfahren zu vermeiden.

Der Beitrag Meldepflicht im Bürgergeld: Es droht sogar ein Strafverfahren erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Staat übernimmt auch unangemessene Wohnkosten

27. September 2024 - 16:47
Lesedauer 2 Minuten

Wer eine niedrige Rente bezieht und zudem noch eine Schwerbehinderung hat, ist oft froh, eine Wohnung zu haben, in der er oder sie in Rollator oder Rollstuhl zurechtkommt.

Die Betroffenen können in eine schwierige Lage geraten, wenn die Behörde, von der sie Sozialleistungen beziehen, jetzt fordert, in eine andere Wohnung umzuziehen.

Mit eingeschränkter Mobilität können die Betroffenen nur erschwert eine Wohnung suchen, und eine Unterkunft in einer Preisklasse, die die zuständige Behörde als “angemessen” betrachtet, ist fast wie ein Sechser im Lotto.

Gericht stellt sich hinter Rentnerin mit Schwerbehinderung

Das Sozialgericht Mannheim stärkte die Rechte von Rentnern und Rentnerinnen mit Schwerbehinderung: Wenn eine Kostensenkung unmöglich ist, kann die Grundsicherung auch Unterkunftskosten übernehmen, die objektiv unangemessen sind. So entschied das Gericht. (S 2 SO 184/18).

Verfügbarkeit günstigerer Wohnung zweifelhaft

Es begründete diese Entscheidung unter anderem damit, dass es zweifelhaft sei, ob die Betroffenen eine angemessene, günstigere Wohnung finden können.

Altersrente, Grundsicherung und Gehbehinderung

Ein Ehepaar, das 75 Jahre alt war, bezog eine niedrige Altersrente und erhielt ergänzend vom zuständigen Kreis Grundsicherung im Alter.

Die Frau ist gehbehindert, hat einen Grad der Behinderung von 100 mit dem Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit). Außerdem hat sie das Merkzeichen B (Berechtigung für ständige Begleitung). In der Wohnung benötigt sie einen Gehstock und einen Rollator, um sich zu bewegen. Während das Verfahren lief, bekam sie einen Rollstuhl verordnet.

Beide lebten in einer 62 Quadratmeter großen Wohnung und zahlten eine Kaltmiete von 580 Euro.

Ehepaar wurde aufgefordert günstigere Wohnung zu suchen

Das wirkt bei steigenden Mietpreisen nicht teuer, doch der Kreis behauptete, eine statistische Erhebung im Umfeld der Wohnung hätte ergeben, dass eine Bruttokaltmiete von 461 Euro angemessen sei. Das Ehepaar wurde aufgefordert, sich eine günstigere Wohnung zu suchen.

Allerdings übernahm der Kreis trotzdem erst einmal die tatsächlichen Kosten, ohne dass die Betroffenen umziehen mussten – für mehrere Jahre. Dann aber zahlte die Kommune nur noch den Betrag, den sie für angemessen hielt.

Die Begründung dafür lautete, das Ehepaar hätte keine ausreichenden Bemühungen nachgewiesen, die Kosten zu senken.

Keine behindertengerechte Wohnung verfügbar

Es ging vor Gericht, und die Eheleute argumentierten, dass sie sogar gerne in eine behindertengerechte Wohnung umziehen würden. Eine solche gebe es aber in ihrer Wohnung nicht zu dem von dem Kreis geforderten Mietpreis.

Aus ihrem Gebiet wegziehen könnten sie nicht, denn ihre Tochter sei bewusst zugezogen, um sich pflegerisch um ihre Eltern zu kümmern.

Das Sozialgericht gibt dem Ehepaar Recht

Das Sozialgericht Mannheim stimmte dem Rentnerpaar zu. Es verurteilte den Kreis, die Unterkunftskosten der bestehenden Wohnung weiterhin voll zu übernehmen.

Das Gericht stimmte zwar zu, dass die Wohnung laut der statistischen Erhebung zu teuer sei. Doch es sei für die Eheleute nicht möglich, ohne Hilfe eine passende Wohnung zu finden.

Der Beklagte (der Kreis) hätte aber keine solche Hilfe angeboten – zum Beispiel durch Übernahme von Maklerkosten.

Verfügbarkeit passender Wohnung zweifelhaft

Außerdem, so das Gericht, sei es zweifelhaft, ob eine entsprechende Wohnung überhaupt verfügbar sei. Das Sozialgericht verwies dabei auf die Gehbehinderung der Rentnerin und darauf, dass die Wohnung diesen speziellen Erfordernissen entsprechen müsse.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Staat übernimmt auch unangemessene Wohnkosten erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Besteht Anspruch auf Bürgergeld trotz Erwerbsminderung?

27. September 2024 - 16:39
Lesedauer 2 Minuten

Haben Sie bei Erwerbsminderung einen Anspruch auf Bürgergeld? Das ist kompliziert. Bei bestimmten Formen der Erwerbsminderung besteht dieser Anspruch, bei anderen müssen sie auf alternative Sozialleistungen ausweichen.

Wir haben von Gegen Hartz eine Übersicht zusammengestellt, die die wichtigsten Punkte erklärt.

Wer hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?

Als erwerbsgemindert gelten Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine volle Arbeitsleistung mehr bringen können.

Wer mindestens fünf Jahre Wartezeit bei der Rentenversicherung nachweisen kann und erwerbsgemindert wird, hat Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Volle oder teilweise Erwerbsminderung

Beträgt die noch mögliche tägliche Arbeitszeit weniger als drei Stunden, dann berechtigt dies zu einer vollen, bei weniger als sechs Stunden pro Tag zu einer teilweisen (halben) Erwerbsminderungsrente.

Das Bürgergeld gilt für Erwerbsfähige

Das Bürgergeld gilt als Sozialleistung grundsätzlich für Menschen, die erwerbsfähig sind, aber ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Sind Erwerbsgeminderte also, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, berechtigt, Bürgergeld zu beziehen?

Kein Bürgergeld bei voller Erwerbsminderung

Wer voll erwerbsgemindert ist, also nur weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, gilt in der Definition des Jobcenters als nicht erwerbsfähig.

Wer auf Dauer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht (beziehungsweise eine volle Erwerbsminderung diagnostiziert hat, ohne Rente zu bekommen) hat keinen Anspruch auf Bürgergeld, sondern muss stattdessen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII beantragen.

Bei teilweiser Erwerbsminderung gibt es Bürgergeld

Anders sieht es bei teilweiser Erwerbsminderung aus. Wer noch länger als drei Stunden arbeiten kann, gilt beim Jobcenter als erwerbsfähig und hat deshalb einen Anspruch auf Bürgergeld.

Für die Betroffenen gilt dann, wie für andere erwerbsfähige Bezieher dieser Sozialleistung, die Pflicht, sich Arbeit zu suchen und zumutbare Stellen anzunehmen.

Bei teilweise Erwerbsgeminderten bedeutet das eine Vermittlung in mögliche Teilzeitstellen.

Bürgergeld bei voller Erwerbsminderung auf Zeit

Ein Sonderfall sind Menschen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen.

Diese gelten beim Jobcenter zwar ebenfalls nicht als erwerbsfähig. Trotzdem können sie Bürgergeld bekommen.

Damit wird eine Lücke gefüllt. Bei Erwerbsminderung auf Zeit gibt es nämlich keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII.

Laut Paragraf 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II springt deshalb das Jobcenter ein.

Die Rente wird angerechnet

Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, dem wird beim Bürgergeld-Bezug die Rente als Einkommen angerechnet. Bürgergeld bekommen sie nur abzüglich der Rente ausgezahlt.

Erwerbsgeminderte als Aufstocker

Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, kann bei Hilfebedürftigkeit Bürgergeld nicht nur als Erwerbsloser beziehen, sondern auch als Aufstocker.

Aufstocker sind Menschen, die erwerbstätig arbeiten, deren Lohn aber nicht ausreicht, um das Existenzminimum zu decken.

Zum einen gibt es viele teilweise Erwerbsgeminderte, die keine Rente beziehen, weil sie keine oder zu wenig Rentenbeiträge zahlten, und zum anderen solche, die trotz Rente und Erwerbsarbeit ihren Lebensunterhalt nicht decken können.

Diese Menschen können als Aufstocker Bürgergeld beziehen.

Erwerbsminderung in der Bedarfsgemeinschaft

Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft können auch voll Erwerbsgeminderte leistungsberechtigt sein. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit einem oder einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft leben, bekommen Bürgergeld.

Es sei denn, sie haben einen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

Der Beitrag Besteht Anspruch auf Bürgergeld trotz Erwerbsminderung? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Einkommen und Witwenrente: Dann wird die Hinterbliebenenrente nicht gekürzt

27. September 2024 - 12:45
Lesedauer 3 Minuten

In Deutschland beziehen laut “Statista” des Jahres 2023 etwa 5,5 Millionen Menschen eine Hinterbliebenenrente, darunter Witwen- und Witwerrenten sowie Erziehungs- und Waisenrenten. Bis wann bleibt die Witwenrente anrechnungsfrei bei einem Einkommen?

Was ist anrechnungsfrei bei der Witwenrente: Brutto oder Netto?

Eine der häufigsten Fragen ist, ob sich der anrechnungsfreie Betrag auf das Brutto- oder Nettoeinkommen bezieht. Bei der Berechnung des Einkommens, das an eine Witwenrente angerechnet wird, spielt das Nettoeinkommen eine entscheidende Rolle.

Für das Jahr 2024 liegt der anrechnungsfreie Nettobetrag bei genau 1038,50 Euro. Das bedeutet, dass Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente bis zu diesem Betrag an Einkommen haben dürfen, ohne dass es auf die Rente angerechnet wird.

Wird jedoch von einem Bruttoeinkommen gesprochen, so ist der anrechnungsfreie Betrag höher.

Hier liegt die Grenze aktuell bei 1730 Euro brutto. Von diesem Betrag werden pauschal 40 % abgezogen, sodass der Nettowert von 1038,50 Euro entsteht.

Welche Einkommensarten sind anrechenbar?

Die Berechnung des anrechenbaren Einkommens umfasst verschiedene Einkommensarten. Grundsätzlich werden Erwerbseinkommen, wie etwa das Arbeitsentgelt eines Angestellten oder der Gewinn eines Selbstständigen, bei der Anrechnung berücksichtigt. Doch auch andere Einkünfte können relevant sein. Beispiele hierfür sind:

Zu den anrechenbaren Einkommensarten gehören unter anderem:

  • Erwerbseinkommen: Dazu zählen Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
  • Erwerbsersatzeinkommen: Beispielsweise Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
  • Kapitaleinkünfte: Zinsen und Dividenden können unter Umständen angerechnet werden.
  • Betriebliche Hinterbliebenenrenten: Diese können ebenfalls das anrechenbare Einkommen erhöhen.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Mieteinnahmen können berücksichtigt werden.

Es gibt jedoch Einkommensarten, die nicht angerechnet werden, wie etwa Waisenrenten. Hier hat sich in den letzten Jahren eine Änderung ergeben, sodass Waisen heute anrechnungsfrei dazuverdienen dürfen.

Welche Freibeträge gelten?

Neben dem allgemeinen anrechnungsfreien Betrag von 1038,50 Euro gibt es weitere Freibeträge, die für bestimmte Lebenssituationen gelten.

Wenn beispielsweise waisenberechtigte Kinder im Haushalt leben, wird der Freibetrag entsprechend erhöht.

Pro Kind gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von etwa 220 Euro. Diese Beträge müssen bei der Berechnung der Einkommensanrechnung stets berücksichtigt werden.

Beispiel:
  • Bruttoeinkommen: 1.730 €
  • Abzug von 40 %: 692 €
  • Nettoeinkommen: 1.038 €

Somit entspricht der anrechnungsfreie Betrag von 1.038,50 € netto einem Bruttoeinkommen von 1.730 €.

Wie hoch ist der anrechnungsfreie Betrag bei Witwen- oder Witwerrenten?

Der anrechnungsfreie Betrag – auch Freibetrag genannt – beträgt seit dem 1. Juli 2023 monatlich 1.038,50 € netto in den alten Bundesländern. Dieser Betrag wird regelmäßig angepasst und berechnet sich aus dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts. Der aktuelle Rentenwert beträgt 39,93 € (Stand Juli 2023). Somit ergibt sich:

  • Freibetrag = 26,4 × 39,93 € = 1.054,15 €

Allerdings kann es aufgrund von Rundungen zu geringfügigen Abweichungen kommen.

Wichtig: Das Gesamteinkommen zählt. Wenn also neben dem Erwerbseinkommen noch weitere anrechenbare Einkünfte vorliegen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder eine betriebliche Hinterbliebenenrente), werden diese zusammengerechnet und nach Abzug der jeweiligen Freibeträge auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Gibt es Freibeträge für waisenberechtigte Kinder?

Ja, wenn waisenberechtigte Kinder im Haushalt leben, erhöht sich der Freibetrag für jedes Kind um das fünffache des aktuellen Rentenwerts. Das entspricht derzeit etwa 199,65 € pro Kind (5 × 39,93 €). Dieser zusätzliche Freibetrag soll die finanzielle Belastung von Alleinerziehenden mindern.

Wichtig: Vergessen Sie nicht, der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen, wenn waisenberechtigte Kinder in Ihrem Haushalt leben, damit der erhöhte Freibetrag bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden kann.

Was ist mit dem neuen Sockelbetrag?

Viele Betroffene haben auf den geplanten Sockelbetrag gewartet, der eigentlich zum 1. Juli 2025 eingeführt werden sollte. Dieser Sockelbetrag hätte die Einkommensanrechnung zugunsten der Rentenempfänger verändert. Allerdings wurde die Einführung auf den 1. Juli 2027 verschoben.

Das bedeutet, dass Witwen und Witwer noch zwei weitere Jahre warten müssen, bevor sie von dieser Neuerung profitieren können. Es bleibt abzuwarten, wie sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen bis dahin entwickeln und welche Auswirkungen dies auf die individuelle Einkommenssituation haben wird.

Neues Recht bei Anrechnungen

Seit dem 1. Juli 2024 gilt eine neue Regelung, nach der der anrechnungsfreie Betrag angepasst wurde.

Der Freibetrag berechnet sich nun aus dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes, der im Jahr 2024 bei 39,32 Euro liegt. Dies ergibt den anrechnungsfreien Betrag von 1038,50 Euro.

Zukünftig ist eine weitere Änderung geplant: Ab dem 1. Juli 2027 soll ein sogenannter Sockelbetrag eingeführt werden, der die Einkommensanrechnung nochmals verändert. Dieser Sockelbetrag war ursprünglich bereits für 2025 vorgesehen, wurde jedoch auf 2027 verschoben. Damit müssen sich viele Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten noch einige Jahre gedulden, bevor sie von dieser Neuregelung profitieren können.

Der Beitrag Einkommen und Witwenrente: Dann wird die Hinterbliebenenrente nicht gekürzt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Die Ungleichbehandlungen von Pflegepersonen im SGB II ist verfassungswidrig

27. September 2024 - 11:45
Lesedauer 2 Minuten

Der Anspruch auf häusliche Pflege ist ein hohes Gut in unserer Gesellschaft und wurde immer wieder gesetzgeberisch gestärkt, insbesondere durch die große Pflegereform ab 2014 (PSG I, II und III).

Es ist seit vielen Jahren gesellschaftlicher Konsens und gesetzlich verankert, dass der Anspruch auf häusliche Pflege Vorrang hat und die Anerkennung von pflegerischem Einsatz nicht von familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Pflegepersonen und Pflegebedürftigen abhängig sein darf und soll.

Vielmehr soll der private und ehrenamtliche pflegerische Einsatz im Vordergrund stehen, um den Pflegebedürftigen möglichst lange ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben zu ermöglichen und damit auch Pflegeeinrichtungen zu entlasten.

Rechtslage zum Bürgergeld nicht angepasst

Das SGB II ,,Bürgergeld” an diese veränderte Rechtslage anzupassen, wurde dabei jedoch vergessen.

Der seit 2005 unverändert geltende § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II stellt weiter darauf ab, dass beim Bürgergeld ausschließlich die Pflege von Angehörigen (vgl. § 16 Abs. 5 SGB X) anzuerkennen ist und schränkt sogar noch weiter ein, dass die Pflege vorrangig auf andere Weise sicherzustellen ist.

Lesen Sie auch:
Schwerbehinderung: Wenn der GdB unbefristet ist – Oft Risiken beim Verschlimmerungsantrag

Diese Regelung steht im Widerspruch zum Pflegerecht und dem diesbezüglichen Willen des Gesetzgebers, führt zu unzulässigen Einschränkungen der Rechte von Pflegebedürftigen und im Ergebnis zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
Hier wäre die Bundesagentur für Arbeit (BA) in der Pflicht, in ihrer fachlichen Weisung zu § 10 SGB II den Jobcentern eine verfassungskonforme Umsetzung vorzuschreiben.

Stattdessen schreibt die BA darin den weisungsgebundenen Jobcentern seit 2005 unverändert vor, sich buchstabengetreu nach dem Gesetz zu richten (vgl. Weisung 10.20 und 10.21 ebd.) und sich damit im Ergebnis verfassungswidrig zu verhalten.

Lediglich die Bürgergeld-Verordnung wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) an die geltende Rechtslage angepasst und darin die generelle Nichtanrechnung von Pflegegeld bei Pflegepersonen geregelt (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 ebd.).

Es ist absolut inakzeptabel und absolut unvereinbar, dass Pflegebedürftige auf eine Pflegeperson ihres Vertrauens verzichten müssen, weil deren pflegerischer Einsatz mangels familiärer Bindungen von Jobcentern nicht anerkannt wird.

Pflege geht uns alle an

Wir fordern die Bundesagentur für Arbeit (BA) deshalb auf, die fachliche Weisung zu § 10 SGB II unter Berücksichtigung des geltenden Pflegerechts und gesetzgeberischen Willens verfassungskonform auszugestalten und den pflegerischen Einsatz von Pflegepersonen unabhängig von familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen, Religion, Geschlecht oder Ethnie anzuerkennen, bis der Gesetzgeber die § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II inhärente verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Pflegepersonen beseitigt hat.

Der Beitrag Bürgergeld: Die Ungleichbehandlungen von Pflegepersonen im SGB II ist verfassungswidrig erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Jobcenter will Pflegegeld anrechnen – darf es aber nicht

27. September 2024 - 11:19
Lesedauer 2 Minuten

Helena Steinhaus von der Initiative Sanktionsfrei klärt auf: “Jobcenter machen ständig Fehler, die für Menschen existenzbedrohend sind.”

In diesem Fall wollte das Jobcenter von einer Leistungsberechtigten 1728 Euro haben. Der Hintergrund war folgender: Die Betroffene pflegt ihre Mutter seit eineinhalb Jahren und erhält dafür 316 Euro Pflegegeld.

Jobcenter dürfen kein Pflegegeld anrechnen

Das Jobcenter wollte ihr also Pflegegeld wegnehmen, das sie nicht nur verwendet, um die Pflege zu ermöglichen, sondern das ihr vom Jobcenter auch nicht angerechnet werden darf.

Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung

Denn Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung, die der Pflege dient und nicht dem Lebensunterhalt. Deshalb wird es nicht als Einkommen bei staatlichen Leistungen bewertet – nicht beim Sozialgeld, und auch nicht beim Bürgergeld.

Wofür ist das Pflegegeld da?

Das Pflegegeld soll die Selbstbstimmung pflegebedürftiger Menschen stärken. Diese sollen selbst entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden.

Lesen Sie auch:

Pflegegeld ist für Pflege durch Angehörige da

Aus diesem Grund unterstützt die Pflegeversicherung es ausdrücklich, wenn Pflegebedürftige sich entscheiden, ncht von einem Pflegedienst betreut zu werden – sondern von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlich Tätigen.

Für diesen Fall ist das Pflegegeld vorgesehen. Vorgeschrieben, um diese Leistung zu erhalten, ist, dass die häusliche Pflege durch die Betroffenen selbst sichergestellt wird. Dies kann zum Beispiel durch Angehörige erfolgen, wie in diesem Fall durch die Tochter.

Der pflegebedürftige Mensch selbst erhält das Pflegegeld und kann frei über dessen Verwendung verfügen. In aller Regel gibt der oder die Betroffene das Geld an die versorgenden Personen weiter – hier ist es die Tochter, die zudem Leistungen des Bürgergeldes bezieht.

Das Jobcenter lenkt schnell ein

Die Betroffene wollte selbst Widerspruch einlegen, und sie tat dies dann mit Hilfe von Sanktionsfrei. Das Jobcenter, das allzu offensichtlich zu Unrecht Geld gefordert hatte, lenkte schnell ein.

Fahrlässigkeit des Jobcenters?

In diesem Fall müssten wegen der Ignoranz, Fahrlässigkeit oder puren Ahnungslosigkeit des Jobcenters sämtliche Alarmglocken klingeln.

Es geht hier keineswegs um juristische Spitzfindigkeiten. Im Gegenteil gehört es zum kleinen Einmaleins des Bürgergeldes, dass Pflegegeld nicht als Einkommen abgerechnet werden darf.

Wenn Mitarbeiter der Behörde bereits bei den einfachsten Regelungen derart schlimme Fehler begehen, wie muss es dann erst bei schwierigeren Sachfragen aussehen?

Willkür der Jobcenter

Helena Steinhaus von Sanktionsfrei e.V. zeigt an diesem Beispiel, wie schnell und wie fahrlässig Jobcenter “Erstattungen” anfordern, Leistungen kürzen oder versuchen, Gelder abzuzocken, obwohl bereits der erste Blick zeigt, dass dies der Behörde nicht zusteht.

Leider, so Steinhaus, wissen Bürgergeld-Bezieher oft nicht um ihre Rechte und fallen so der Willkür der Jobcenter zum Opfer.

Leistungsberechtigte sind nicht allein

Das muss nicht sein, Initiativen wie Sanktionsfrei unterstützen Betroffene dabei, ihre Rechte wahrzunehmen, und in unserem Portal Gegen Hartz machen wir solche Übergriffe der Jobcenter öffentlich.

Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter will Pflegegeld anrechnen – darf es aber nicht erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Das Merkzeichen G auch bei Adipositas – Aber nicht immer

27. September 2024 - 11:06
Lesedauer < 1 Minute

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte über die Frage zu entscheiden, ob Adipositas einen Anspruch auf das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) begründet.

Was sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen G?

Das Merkzeichen G wird nach der Versorgungsmedizinverordnung an Personen vergeben, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist.

Diese Einschränkung kann durch Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule verursacht werden, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 bedingen.

Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen

Neben den genannten können auch andere gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Rolle spielen.

Vor kurzem berichteten wir, dass auch psychische Beeinträchtigungen bei der Vergabe des Merkzeichens G berücksichtigt werden können.

Adipositas und das Merkzeichen G

Adipositas wird in der Versorgungsmedizinverordnung nicht explizit als Kriterium für das Merkzeichen G aufgeführt. Dennoch stellte das Sozialgericht Karlsruhe (Az: S 17 SB 3955/16) fest, dass Adipositas als Faktor bei der Beurteilung der Gehfähigkeit berücksichtigt werden kann.

Lesen Sie auch:

Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Karlsruhe

Das Sozialgericht Karlsruhe argumentierte, dass erhebliches Übergewicht grundsätzlich als Faktor bei der Beurteilung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zu berücksichtigen sei.

Dabei ist zu prüfen, in welchem Ausmaß die Adipositas die Gehfähigkeit beeinträchtigt. Es betonte, dass Adipositas im Zusammenspiel mit Beeinträchtigungen der Beine oder der Wirbelsäule dazu führen muss, dass übliche Wegstrecken nicht bewältigt werden können.

Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe

Im Fall des Klägers entschied das Sozialgericht Karlsruhe, dass die Gehfähigkeit des Klägers nicht im erforderlichen Maß eingeschränkt war, um das Merkzeichen G zu rechtfertigen.

Daher wurde die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass Adipositas generell als unzureichend für die Anerkennung des Merkzeichens G gilt.

Vielmehr zeigt das Urteil, dass Adipositas unter bestimmten Umständen durchaus zur Begründung des Merkzeichens G herangezogen werden kann.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Das Merkzeichen G auch bei Adipositas – Aber nicht immer erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Kein Vorstellungsgespräch ohne Mindestnote

27. September 2024 - 11:05
Lesedauer 2 Minuten

Menschen mit Schwerbehinderung müssen bei einer Stellenbewerbung zum Vorstellungsgespräch geladen werden. Damit soll verhindert werden, dass die Betroffenen wegen ihrer Schwerbehinderung diskriminiert werden.

Ohne Vorstellungsgespräch gibt es Entschädigung

Unterlässt es ein Arbeitgeber, Bewerber mit Schwerbehinderungen zu dem Vorstellungsgespräch zu laden, haben diese nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz einen Anspruch auf Entschädigung.

Sie können darauf verweisen, dass Sie aufgrund ihrer Schwerbehinderteneigenschaft benachteiligt wurden.

“Kein Vorstellungsgespräch ohne Mindestnote”

Das gilt aber nicht immer, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt: Demnach ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen Stellenbewerber mit Schwerbehinderung zum Vorstellungsgespräch zu laden, wenn dieser die im Stellenprofil geforderte Mindestnote nicht erreicht. (8 AZR 279/20)

Worum ging es konkret?

Die Behörde hatte mehrere Stellen beim Bundesamt für Verfassungsschutz ausgeschrieben und als Voraussetzungen angegeben: „Sie verfügen über ein wissenschaftliches Hochschulstudium (…) der Politik-, Geschichts- oder Verwaltungswissenschaften (…) mit mindestens der Note ‚gut‘.”

Befriedigend statt gut

Der Bewerber hatte ein Studium der Politikwissenschaft, Philosophie und Deutsche Philologie absolviert und lediglich mit “befriedigend” abgeschlossen.

Er hatte sich innerhalb der Bewerbungsfrist beworben und dabei seine Schwerbehinderung angegeben.

“Nicht in die engere Auswahl einbezogen”

Er wurde nicht zum Vorstellungsgespräch geladen. Stattdessen bekam er per E-Mail mitgeteilt, dass er nicht in die engere Auswahl gekommen sei.

“Formale Kriterien nicht erfüllt”

Der Betroffene wollte außergerichtlich eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend machen.

Das lehnte die Behörde ab und erklärte, er entspreche nicht den formalen Kriterien der Stellenausschreibung, da er sein Stuidum mit der Note “befriedigend” abgeschlossen habe.

Deshalb hätte er laut Paragraf 165 Absatz 4 SGB IX nicht zum Vorstellungsgespräch geladen werden müssen.

Es geht vor Gericht

Der Bewerber klagte deshalb und argumentierte, er sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden, da er nicht zum Vorstellungsgespräch geladen worden sei.

Sein Standpunkt war: Die zugelassene Ausnahme von der Einladungspflicht sei eng auszulegen. Die Abschlussnote eines Studiums könne keinen solchen Ausschluss rechtfertigen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, doch eine Revision vor dem Bundesgericht war teilweise erfolgreich.

Bundesarbeitsgericht sieht Ausschlusskriterium

Das Bundesarbeitsgericht teilte die Ansicht, dass der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, die Mindestnote “gut” als zwingendes Kriterium zu setzen. Offensichtlich fehlte dem Bewerber demzufolge die fachliche Eignung für die Stelle, so das Gericht.

Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung

Allerdings bemängelte das Bundesarbeitsgericht, dass die vorherige Instanz nicht sauber gearbeitet hätte. So hätte das Landesarbeitsgericht nicht geprüft, ob der Arbeitgeber auch niemand anders eingeladen hätte, der nicht die Mindestnote “gut” vorweisen konnte.

Die Beweislast liege beim Arbeitgeber. Dieser müsse darlegen, ob die Auswahl der zum Vorstellungsgespräch Geladenen konsequent erfolgt sei.

Obwohl das Bundesarbeitsgericht die Kriterien selbst nicht in Frage stellte. verwies es das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Wenn nämlich der Arbeitgeber andere Bewerber, die ebenfalls nur die Note “befriedigend” erreichten, zum Vorstellungsgespräch geladen hätte, dann handelte es sich tatsächlich um eine Benachteiligung. Der Arbeitgeber müsste dann eine Entschädigung zahlen.

Was bedeutet das Urteil für Bewerber mit Schwerbehinderung?

Dieses Urteil zeigt, dass Arbeitgeber bei Bewerbungen von Menschen mit Schwerbehinderungen die vorgeschriebenen Schritte einhalten müssen.

Das Bundesarbeitsgericht hat hier sogar noch einmal geklärt, dass der Arbeitgeber selbst den Verdacht ausräumen muss, dass eine Benachteiligung vorliegt.

Formale Kriterien in der Stellenausschreibung reichen dafür nicht aus, sondern der Stellenausschreiber muss diese auch tatsächlich einhalten.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Kein Vorstellungsgespräch ohne Mindestnote erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker