Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Bürgergeld: Aktuelle BILD-Schlagzeile “Jobcenter lassen Sozialbetrüger laufen” führt in die Irre
Die Bundesagentur für Arbeit hat erhebliche Fehler bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten festgestellt. BILD macht daraus die Schlagzeile: „Jobcenter lassen Sozialbetrüger laufen“.
Die Überschrift legt ein eindeutiges Bild nahe: Die Täter stehen fest, die Behörden lassen sie gewähren. Doch die verfügbaren Befunde ergeben ein widersprüchlicheres Bild, zu dem auch unberechtigte Bußgelder gehören.
Die Fehler sind belegt – die pauschale Betrugsbezeichnung trägt nichtDer BA-Bericht „Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten“ trägt den Stand Januar 2026 und wurde am 15. September veröffentlicht. Seine abrufbare Zusammenfassung nennt 55 von 240 geprüften Verfahren, in denen die Entscheidung über die Behandlung des Falls fehlerhaft war.
Die Prüfung betraf allerdings vier gemeinsame Einrichtungen, also Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft von Bundesagentur und Kommune.
Aus einer solchen Untersuchung lässt sich keine bundesweite Fehlerquote ableiten. Ebenso wenig sagt sie aus, welcher Anteil der Leistungsbeziehenden betrügt.
Eine verspätete Mitteilung ist nicht automatisch Betrug§ 63 SGB II erfasst auch fahrlässige Verstöße gegen bestimmte Auskunfts- und Mitteilungspflichten. Wer eine erhebliche Änderung nicht rechtzeitig meldet, kann deshalb eine Ordnungswidrigkeit begehen, ohne vorsätzlich Leistungen erschlichen zu haben.
Für Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch gelten andere Voraussetzungen: Er verlangt unter anderem vorsätzliche Täuschung und die Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Diese Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden; eine unvollständige Akte oder ein Verdacht ersetzen den Nachweis nicht.
Das ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern der Unterschied zwischen einem Pflichtverstoß und einer Straftat. Eine Schlagzeile, die diese Grenze verwischt, macht aus einem offenen oder anders gelagerten Vorwurf vorschnell ein öffentliches Schuldurteil.
Hinzu kommt: Die Bußgeldvorschriften betreffen auch Pflichten von Arbeitgebern und anderen Auskunftspflichtigen. Schon deshalb darf nicht jedes Verfahren in diesem Bereich automatisch einem betrügenden Leistungsbezieher zugerechnet werden.
25 beanstandete Abschlüsse sind nicht 25 überführte BetrügerNach der veröffentlichten FOCUS-Auswertung beanstandete die Revision 25 von 60 Verfahren, die ohne weitere Folgen abgeschlossen worden waren. Die Aufschlüsselung zeigt jedoch, wie unterschiedlich diese Fälle lagen.
In 13 Fällen wäre eine Verwarnung mit Geld, in sechs weiteren eine Verwarnung ohne Geld angebracht gewesen. Vier Vorgänge hätten wegen Straftatverdachts an das Hauptzollamt abgegeben werden müssen, bei zwei anderen waren zunächst zusätzliche Ermittlungen erforderlich.
Diese Versäumnisse sind zu kritisieren. Aber selbst ein Straftatverdacht ist noch kein bewiesener Betrug, und eine erforderliche weitere Ermittlung lässt das Ergebnis gerade offen.
Die andere Seite des Berichts: Bußgelder ohne ausreichende GrundlageBereits die Gegen-Hartz-Auswertung vom 24. September beschrieb Fehler, die Betroffene belasteten. Bei 16 von 60 untersuchten Bußgeldverfahren lagen demnach die Voraussetzungen für die gewählte Entscheidung nicht vor.
Zehn dieser Verfahren hätten ohne Folgen enden müssen, in drei weiteren wäre lediglich eine Verwarnung ohne Geld richtig gewesen. Die übrigen drei hätten wegen Straftatverdachts an das Hauptzollamt abgegeben werden müssen und belegen deshalb einen falschen Verfahrensweg, keinen unbegründeten Verdacht.
Wer nur nach zu milder Ahndung fragt, übersieht Menschen, die sich gegen eine unberechtigte Geldforderung wehren müssen. Gerade bei existenzsichernden Leistungen verdient auch dieser Behördenfehler öffentliche Aufmerksamkeit.
Zu niedrige Bußgelder bleiben ein ProblemEine faire Kritik an BILD darf die Befunde zugunsten einer schärferen Verfolgung nicht ausblenden. Laut FOCUS waren 57 Prozent der geprüften Bußgelder zu niedrig und drei Prozent zu hoch; zudem wurden Verdachtsfälle vielfach verspätet im IT-System erfasst.
Genannt werden durchschnittlich 33 Arbeitstage bis zur Erfassung, im Extremfall 376. Das beschreibt ein erhebliches Bearbeitungsproblem, beweist für sich genommen aber noch keine dauerhafte Straffreiheit eines überführten Täters.
Die angemessene Forderung lautet deshalb: Vorwürfe zügig aufklären und rechtlich korrekt entscheiden. Möglichst hohe Geldbußen sind für sich genommen kein Qualitätsnachweis einer Behörde.
Was die Begriffe tatsächlich bedeuten Sachverhalt Rechtliche Einordnung Eine erhebliche Änderung wird fahrlässig verspätet mitgeteilt. Eine Ordnungswidrigkeit kann vorliegen; vorsätzlicher Betrug ist damit nicht bewiesen. Es bestehen Anhaltspunkte für eine Straftat. Der Verdacht muss im zuständigen Verfahren untersucht werden. Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wird eingestellt. Das kann rechtmäßig sein und bedeutet nicht automatisch ein Behördenversagen. Das Jobcenter verlangt überzahlte Leistungen zurück. Die Rückforderung ist von einem Bußgeld und einer strafrechtlichen Verurteilung zu unterscheiden. Der Rechtsstaat verlangt auch begründete EinstellungenNach § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten liegt die Verfolgung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Eine Einstellung kann damit eine gesetzlich vorgesehene Entscheidung sein.
Die Behörde muss ihr Ermessen korrekt ausüben und darf Fälle nicht beliebig liegen lassen. Umgekehrt ist sie auch nicht dazu da, jeden Verdacht mit einer Geldforderung abzuschließen.
Wer ordnungsgemäße Verwaltung verlangt, muss beide Seiten ernst nehmen: die Verfolgung nachweisbarer Verstöße und den Schutz vor unbegründeten Vorwürfen. Eine politische Debatte, die nur nach härteren Strafen ruft, beantwortet die Frage nach sorgfältigen Ermittlungen noch nicht.
Die BILD-Überschrift behauptet mehr Eindeutigkeit, als die Befunde hergebenDie frei zugängliche BILD-Ankündigung hebt unterbliebene Ahndungen, zu geringe Geldforderungen und Verzögerungen hervor. Die Kritik hier richtet sich auf diese Ankündigung und die Überschrift; der kostenpflichtige Volltext lag zur Prüfung nicht vor.
Ein Vorwurf, BILD habe bestimmte Befunde im gesamten Artikel verschwiegen, wäre deshalb nicht abgesichert. Die Überschrift lässt sich dennoch beurteilen: Ihre pauschale Täterbezeichnung wird der Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit, Verdacht und nachgewiesenem Betrug nicht gerecht.
Quellenhinweis: Grundlage sind die abrufbare Zusammenfassung des BA-Revisionsberichts, die Veröffentlichungsübersicht der BA, die verlinkten Auswertungen von Gegen-Hartz und FOCUS sowie die genannten Gesetzesvorschriften.
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Das letzte Jahr vor der Rente entscheidet über die Höhe im Ruhestand
Das letzte Arbeitsjahr kann darüber entscheiden, wie viel Geld für den Ruhestand bleibt. Wer eine Finanzierung, eine Renovierung oder einen Umzug plant, sollte deshalb schon vor dem Abschied aus dem Beruf rechnen und offene Ansprüche beim Arbeitgeber prüfen.
Allerdings schließt sich mit der letzten Gehaltsabrechnung nicht automatisch jede Tür. Teuer wird der Übergang vor allem dann, wenn langfristige Verpflichtungen auf das bisherige Gehalt zugeschnitten sind oder steuerliche Vergünstigungen mangels Einkommensteuer verpuffen.
Finanzierungen vor dem Ruhestand durchrechnenSteht eine Anschlussfinanzierung an oder muss das Haus instand gesetzt werden, lohnt sich ein frühzeitiges Bankgespräch. Dabei gehört die voraussichtliche Rente von Anfang an in die Berechnung, denn die Kreditrate läuft nach dem letzten Arbeitstag weiter.
Bei Immobilien-Verbraucherdarlehen müssen Banken ein voraussichtlich sinkendes Einkommen im Ruhestand bereits bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigen. Das schreibt § 4 der Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung ausdrücklich vor.
Ein Antrag während des Berufslebens garantiert deshalb weder die Kreditzusage noch bessere Konditionen. Ebenso gibt es keine allgemeine gesetzliche Vorgabe, wonach jeder Kredit bis zum statistisch erwarteten Lebensende vollständig getilgt sein muss.
Wie stark die Tilgung das Monatsbudget verändert, zeigt eine einfache Rechnung: Bei 60.000 Euro Darlehen, 3,8 Prozent Jahreszins und zwei Prozent anfänglicher Tilgung beträgt die anfängliche Monatsrate 290 Euro. Bei fünf Prozent Tilgung sind es 440 Euro, also 150 Euro monatlich und 1.800 Euro jährlich mehr.
Diese zusätzlichen Zahlungen sind allerdings nicht vollständig zusätzliche Kreditkosten, denn die höhere Tilgung baut die Schulden schneller ab. Trotzdem muss die höhere Rate jeden Monat bezahlbar sein.
Die Empfehlung lautet daher: Angebote früh vergleichen und den Ruhestand offen in die Planung einbeziehen. Ein noch bestehender Arbeitsvertrag ersetzt keine ehrlichen Angaben zur absehbaren Einkommensentwicklung.
Für eine erste Einschätzung hilft der Rentenrechner von Gegen-Hartz.de, der auch Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Eine mögliche Einkommensteuer muss zusätzlich eingeplant werden.
Renovierungen: Der Steuerbonus braucht eine passende SteuerbelastungWer das Bad erneuern oder die Wohnung streichen lassen möchte, sollte vor der Beauftragung die Steuerbelastung im Arbeitsjahr und im Ruhestand vergleichen. Nach § 35a Einkommensteuergesetz können begünstigte Handwerkerleistungen die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten senken, höchstens um 1.200 Euro jährlich.
Materialkosten zählen dabei nicht mit; begünstigte Fahrt- und Maschinenkosten können dagegen berücksichtigt werden. Erforderlich sind eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers, eine Barzahlung genügt nicht.
Für andere haushaltsnahe Dienstleistungen, etwa eine Reinigungskraft oder laufende Gartenpflege, beträgt die Ermäßigung grundsätzlich ebenfalls 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Dieselbe Ausgabe darf jedoch nicht doppelt angesetzt werden.
Der entscheidende Punkt: Diese Vergünstigungen können die Einkommensteuer bis auf null senken, aber keinen darüber hinausgehenden Auszahlungsanspruch schaffen. Ein ungenutzter Teil lässt sich auch nicht für spätere Jahre aufheben.
Wer vor dem Handwerkerbonus nur 300 Euro Einkommensteuer schuldet, kann damit höchstens 300 Euro sparen. Ob zuvor bereits Lohnsteuer einbehalten wurde und deshalb eine Erstattung entsteht, ist eine andere Frage.
Für selbst beauftragte Handwerkerarbeiten zählt grundsätzlich das Zahlungsjahr, nicht allein das Datum auf der Rechnung. Eine ordnungsgemäße Zahlung noch im einkommensstärkeren Jahr kann deshalb vorteilhaft sein.
Umgekehrt können auch Rentner den Bonus vollständig nutzen, wenn ihre Einkommensteuer hoch genug ist. Welche weiteren Ausgaben infrage kommen, erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag über steuerlich absetzbare Kosten im Ruhestand.
Beim Arbeitgeber offene Ansprüche und Übernahmen klärenVor dem Ausscheiden sollte feststehen, wie viel Urlaub noch besteht und wann er genommen werden kann. Kann bestehender Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, muss der Arbeitgeber ihn nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz abgelten.
Bei einem gleichbleibenden Monatsgehalt von 3.500 Euro brutto und einer Fünftagewoche ergeben sich im vereinfachten Rechenbeispiel rund 161,54 Euro brutto je Urlaubstag. Zehn abzugeltende Tage entsprechen damit rund 1.615,38 Euro brutto, wobei besondere Entgeltbestandteile oder tarifliche Regeln die Berechnung verändern können.
Gerade nach längerer Krankheit sollten Beschäftigte ihre Ansprüche nicht vorschnell abschreiben. Ein entsprechender Fall ist im Beitrag „Erwerbsminderung: Urlaubsanspruch trotz Rente auch rückwirkend“ beschrieben.
Eine notwendige Bildschirmbrille ist ebenfalls ein Thema für das bestehende Arbeitsverhältnis. Ergibt die arbeitsmedizinische Vorsorge, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit erforderlich ist und eine normale Brille nicht ausreicht, muss der Arbeitgeber die erforderliche Versorgung nach dem Anhang der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung ermöglichen.
Das ist kein allgemeiner Anspruch auf eine neue private Wunschbrille kurz vor der Rente. Die Anschaffung sollte vorab mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.
Bei Dienstrad, Laptop oder Diensthandy lohnt sich eine konkrete Nachfrage nach einer möglichen Übernahme. Ob und zu welchem Preis sie angeboten wird, hängt jedoch vom Vertrag und vom Arbeitgeber beziehungsweise Anbieter ab.
So nennt JobRad für ein Kaufangebot zum regulären Leasingende derzeit einen kalkulierten Übernahmepreis von 18 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung, sagt diesen aber ausdrücklich nicht verbindlich zu. Wer vorher ausscheidet, muss die Regelungen für diesen Fall gesondert prüfen.
Auch bei Jobticket und Mitarbeiterrabatten sollten Beschäftigte klären, wann Zuschüsse und Zugänge enden. Ein vermeintlich günstiger Abschluss hilft wenig, wenn anschließend eine lange Vertragslaufzeit das Rentenbudget belastet.
Wohnungssuche früh beginnen und mit der späteren Rente rechnenEine kleinere Wohnung oder ein Umzug in die Nähe der Familie lässt sich leichter vorbereiten, wenn bis zum Rentenbeginn noch Zeit bleibt. Das bisherige Gehalt kann bei einer Bewerbung hilfreich sein, garantiert aber keinen Mietvertrag.
Ebenso wenig ist ein Rentenbescheid automatisch ein schlechter Einkommensnachweis. Für die eigene Entscheidung kommt es darauf an, ob Warmmiete, Lebenshaltung und Rücklagen auch mit dem späteren Einkommen zusammenpassen.
Eine gesetzliche Pflicht, stets drei Gehaltsabrechnungen vorzulegen, gibt es nicht. Die Datenschutzkonferenz nennt für den Einkommensnachweis unmittelbar vor dem Vertragsschluss beispielsweise Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder Einkommensteuerbescheide und erlaubt das Schwärzen nicht erforderlicher Angaben.
Wer einen Umzug ohnehin plant, sollte daher früh nach einer dauerhaft bezahlbaren Wohnung suchen. Kaution, Umzugskosten und eine mögliche doppelte Mietzahlung gehören ebenso in die Rechnung wie die neue Monatsmiete.
Energetische Sanierung: Das letzte Arbeitsjahr allein reicht oft nichtBei einer energetischen Sanierung kann der Zeitpunkt besonders viel Geld ausmachen. Nach § 35c Einkommensteuergesetz sind für begünstigte Maßnahmen grundsätzlich 20 Prozent der Aufwendungen über drei Jahre abziehbar, insgesamt höchstens 40.000 Euro je begünstigtem Objekt.
Die Förderung setzt unter anderem selbst genutztes Wohneigentum voraus, das bei der Durchführung älter als zehn Jahre ist. Außerdem müssen die technischen Anforderungen erfüllt sein und die erforderliche Bescheinigung vorliegen.
Die Aufteilung ist fest vorgegeben: Im Abschlussjahr und im folgenden Kalenderjahr sind jeweils sieben Prozent vorgesehen, im dritten Jahr sechs Prozent. Wer nur im letzten Arbeitsjahr ausreichend Einkommensteuer schuldet, kann deshalb trotzdem einen erheblichen Teil der möglichen Entlastung verlieren.
Bei 60.000 Euro vollständig begünstigten Sanierungskosten ergibt sich folgende Modellrechnung. Unterstellt wird, dass nach anderen Steuerermäßigungen im Abschlussjahr noch 6.000 Euro Einkommensteuer verbleiben und in den beiden Rentenjahren danach jeweils 500 Euro.
Förderjahr Rechnerischer Steuerbonus Verbleibende Einkommensteuer vor diesem Bonus Tatsächliche Entlastung Abschlussjahr 4.200 Euro (7 Prozent) 6.000 Euro 4.200 Euro Folgejahr 4.200 Euro (7 Prozent) 500 Euro 500 Euro Zweites Folgejahr 3.600 Euro (6 Prozent) 500 Euro 500 Euro Insgesamt 12.000 Euro 7.000 Euro 5.200 EuroIn diesem Beispiel bleiben 6.800 Euro des rechnerischen Bonus ungenutzt. Der nicht anrechenbare Betrag kann weder zwischen den drei Förderjahren verschoben noch in spätere Jahre übertragen werden.
Auch der Abschlusszeitpunkt verlangt Aufmerksamkeit: Für § 35c müssen die Arbeiten vollständig durchgeführt und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt sein. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13. August 2024, IX R 31/23, bestätigt.
Vor einer Beauftragung sollten Eigentümer deshalb die voraussichtliche Steuer für alle drei Jahre berechnen lassen und passende Zuschussprogramme vergleichen. Für dieselbe energetische Maßnahme lassen sich § 35c, der Handwerkerbonus und eine öffentliche Förderung durch steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen nicht beliebig miteinander kombinieren.
Die Rentenhöhe allein verrät nicht die SteuerEine Monatsrente von 1.700 Euro führt nicht bei allen Menschen zu derselben jährlichen Einkommensteuer. Rentenbeginn, weitere Einkünfte, abziehbare Aufwendungen und eine mögliche Zusammenveranlagung beeinflussen das Ergebnis.
Deshalb sollte niemand größere Ausgaben allein wegen einer pauschalen Steuerrechnung vorziehen. Ein Steuerbonus macht eine unnötige Anschaffung nicht wirtschaftlich, und eine bewilligte Finanzierung macht eine zu hohe Rate nicht tragbar.
Beispiel aus der Praxis: Die Badrenovierung passend bezahlenEine Arbeitnehmerin möchte zum Jahresende in Rente gehen und ihr ohnehin renovierungsbedürftiges Bad erneuern lassen. Im vereinfachten Beispiel nach geltendem Recht entfallen 6.000 Euro der Rechnung auf begünstigte Arbeitskosten, sodass ein Handwerkerbonus von 1.200 Euro möglich ist.
Im letzten Arbeitsjahr verbleiben ihr vor diesem Bonus noch 4.000 Euro Einkommensteuer, im ersten vollständigen Rentenjahr voraussichtlich nur 300 Euro. Werden die Arbeiten noch im Arbeitsjahr ausgeführt und ordnungsgemäß bezahlt, kann sie unter diesen Annahmen 1.200 statt 300 Euro Steuer sparen.
Der Vorteil beträgt damit 900 Euro, sofern alle Voraussetzungen erfüllt und die Jahreshöchstbeträge noch verfügbar sind. Entscheidend ist ihre konkrete Steuerberechnung, nicht allein der bevorstehende Rentenantrag.
Sechs Fragen und Antworten zur Vorbereitung auf die Rente Muss ich einen Kredit unbedingt vor dem Rentenantrag beantragen?Nein, eine solche allgemeine Regel gibt es nicht. Ein frühzeitiger Vergleich ist sinnvoll, aber bei Immobilien-Verbraucherdarlehen muss die Bank einen absehbaren Einkommensrückgang im Ruhestand bereits berücksichtigen.
Können Rentner den Handwerkerbonus weiterhin nutzen?Ja, die Steuerermäßigung hängt nicht vom Arbeitnehmerstatus ab. Sie wirkt sich allerdings nur aus, soweit ausreichend Einkommensteuer vorhanden ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zählt bei einer Handwerkerrechnung das Rechnungsdatum?Für selbst beauftragte Leistungen nach § 35a zählt grundsätzlich das Kalenderjahr der Zahlung. Die Rechnung muss vorliegen und der Betrag unbar auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden.
Muss der Arbeitgeber vor der Rente den Resturlaub auszahlen?Bestehender Urlaub soll grundsätzlich genommen werden. Kann er wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Warum kann eine Sanierung im letzten Arbeitsjahr steuerlich ungünstig sein?Der Bonus nach § 35c verteilt sich zwingend auf drei Jahre. Sinkt die Einkommensteuer in den beiden Folgejahren stark, können Teile der möglichen Entlastung ungenutzt bleiben.
Welche Rechnung sollte vor größeren Verpflichtungen stehen?Entscheidend ist das dauerhaft verfügbare Einkommen im Ruhestand nach Versicherungsbeiträgen und möglichen Steuern. Davon müssen auch Kreditraten, Wohnkosten, laufende Ausgaben und Rücklagen bezahlt werden können.
Weitere Quellen: BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a EStG, BMF-Anwendungsschreiben zu § 35c EStG vom 21. August 2025, § 11 Bundesurlaubsgesetz, Datenschutzkonferenz: Selbstauskünfte bei Mietinteressenten, JobRad: Informationen zum Leasingende.
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Deutschlandticket wird teurer: Wer die Erhöhung dann selbst tragen muss
Gegen-Hartz hatte bereits über die mögliche Erhöhung des Deutschlandtickets auf 66,80 Euro berichtet. Jetzt haben die zuständigen Stellen den Betrag und den Starttermin offiziell angekündigt. Für den regulären Ticketpreis besteht damit Klarheit.
Grundlage ist erstmals der Preisindex, den die Verkehrsministerkonferenz im März 2026 beschlossen hat. Er berücksichtigt Personal-, Energie- und allgemeine Kosten. Künftig soll dieser Index jährlich den Preis bestimmen.
So viel kostet das Deutschlandticket zusätzlichDie Erhöhung beträgt rund sechs Prozent. Die Jahresbeträge in der folgenden Tabelle gelten, wenn Sie das reguläre Ticket zwölf Monate ohne Zuschuss beziehen.
Preis und Mehrbelastung Betrag Monatspreis 2026 63,00 Euro Monatspreis ab Januar 2027 66,80 Euro Mehrkosten pro Monat 3,80 Euro Kosten für zwölf Monate 2026 756,00 Euro Kosten für zwölf Monate 2027 801,60 Euro Mehrkosten für zwölf Monate 45,60 Euro Sozialtickets: Der neue Grundpreis entscheidet noch nicht über Ihren EigenanteilWer ein vergünstigtes Deutschlandticket nutzt, muss auf die Regelung am Wohnort schauen. Ein Zuschuss kann als fester Eurobetrag ausgestaltet sein. Bleibt dieser unverändert, tragen Fahrgäste die Erhöhung selbst.
Stockt die zuständige Stelle den Zuschuss auf, kann sie die Mehrbelastung teilweise oder vollständig auffangen.
Die regionalen Vergünstigungen beim Deutschlandticket unterscheiden sich erheblich. Zudem ist nicht jedes Sozialticket bundesweit gültig. Vergleichen Sie deshalb neben dem Preis auch den Geltungsbereich, bevor Sie Ihr bisheriges Abo wechseln.
Hamburg: Bisher 27,50 Euro mit SozialrabattDer Hamburger Verkehrsverbund nennt aktuell einen Sozialrabatt von 35,50 Euro monatlich. Beim bisherigen Deutschlandticketpreis von 63 Euro ergibt sich daraus ein Eigenanteil von 27,50 Euro. Voraussetzung sind unter anderem ein Wohnsitz in Hamburg und der Bezug einer der aufgeführten Sozialleistungen.
Dieser veröffentlichte Preis ist keine Bestätigung für 2027. Würde der Zuschuss unverändert bleiben, ergäbe sich rechnerisch ein Eigenanteil von 31,30 Euro. Das ist eine bedingte Berechnung, kein angekündigter neuer Sozialtarif. Die geprüfte hvv-Informationsseite nennt dazu noch keine gesonderte Regelung für Januar 2027.
VRR: 53 Euro sind der bisher veröffentlichte SozialpreisDer Verkehrsverbund Rhein-Ruhr bietet das DeutschlandTicket Sozial derzeit für 53 Euro monatlich an. Berechtigte benötigen einen entsprechenden Nachweis. Das Angebot gilt bundesweit im Nahverkehr und unterscheidet sich damit vom örtlich begrenzten SozialTicket des Verbundes.
Auch hier lässt sich aus der Erhöhung des regulären Deutschlandtickets allein kein verbindlicher Sozialpreis für 2027 ableiten. Die geprüfte Produktseite nennt weiterhin 53 Euro.
Ob und wie sich dieser Betrag zum Jahreswechsel verändert, muss der VRR beziehungsweise das zuständige Verkehrsunternehmen gesondert mitteilen.
Hessen: Neun Euro Landeszuschuss sind für 2027 vorgesehenFür Hessen enthält die amtliche Mitteilung bereits einen zusätzlichen Hinweis: Im Haushaltsentwurf 2027 ist für das Deutschlandticket mit Hessenpass mobil ein Landeszuschuss von neun Euro monatlich vorgesehen. Weitere kommunale Vergünstigungen können hinzukommen. Deren Ausgestaltung steht nach Angaben des Landes noch nicht überall fest.
Bei einem Ticketpreis von 66,80 Euro und neun Euro Landeszuschuss ergäben sich rechnerisch 57,80 Euro vor zusätzlichen kommunalen Ermäßigungen. Diese Rechnung steht unter dem Vorbehalt, dass der vorgesehene Zuschuss so umgesetzt wird.
Sie ist kein bereits abschließend bestätigter Preis für alle Berechtigten in Hessen.
Zum Vergleich: 2026 kostet das Deutschlandticket mit Hessenpass mobil grundsätzlich 44 Euro. Gegen-Hartz hat erläutert, wie Wohngeldbeziehende das vergünstigte Ticket nutzen können. Die dort genannten Ersparnisse beziehen sich auf die bisherigen Konditionen.
Schwerbehinderung: Anspruch auf Beförderung mit Wertmarke prüfenWenn Sie eine Schwerbehinderung haben, kann ein anderer Anspruch entscheidend sein: die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr mit entsprechendem Schwerbehindertenausweis, Beiblatt und gültiger Wertmarke. Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht dafür nicht aus.
Gegen-Hartz erklärt die Voraussetzungen für vergünstigte oder kostenfreie Nahverkehrsfahrten bei Schwerbehinderung.
Die zuständige Landesbehörde nennt derzeit 104 Euro für eine Jahreswertmarke und 53 Euro für ein halbes Jahr. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Eigenbeteiligung, etwa bei den Merkzeichen H oder Bl oder beim Bezug bestimmter Sozialleistungen.
Prüfen Sie deshalb auch, wer die Wertmarke kostenlos erhalten kann. Aus der Deutschlandticket-Erhöhung folgt keine automatische Erhöhung dieser Eigenbeteiligung.
Was Sie vor dem Jahreswechsel prüfen solltenFragen Sie bei Ihrem Verkehrsunternehmen nach dem konkreten Preis Ihres vergünstigten Abos ab Januar 2027. Entscheidend ist der Betrag nach Abzug aller Landes- und kommunalen Zuschüsse. Prüfen Sie außerdem, wie lange Ihr Berechtigungsnachweis gilt und wann Sie einen neuen Leistungsbescheid einreichen müssen.
Achten Sie auf Mitteilungen Ihres Abo-Anbieters zu Preisänderungen, möglichen Zustimmungsschritten und Kündigungsfristen. Die bestätigte Erhöhung des regulären Deutschlandtickets ersetzt keine individuelle Information zu einem örtlichen Sozialtarif.
FAQ: Deutschlandticket ab Januar 2027 Stehen die 66,80 Euro bereits fest?Ja. Die amtliche Mitteilung vom 30. September 2026 bestätigt den regulären Monatspreis ab dem 1. Januar 2027.
Steigt jedes Sozialticket ebenfalls um 3,80 Euro?Das lässt sich nicht pauschal sagen. Entscheidend sind die örtlichen Tarifentscheidungen und Zuschüsse. Für vergünstigte Tickets muss der neue Eigenanteil gesondert geprüft werden.
Sind 57,80 Euro für den Hessenpass mobil bereits verbindlich?Die Summe ergibt sich rechnerisch aus dem neuen Grundpreis und dem im Haushaltsentwurf vorgesehenen Landeszuschuss. Die Umsetzung des Zuschusses und mögliche weitere kommunale Ermäßigungen müssen berücksichtigt werden.
QuellenBayerisches Landesportal: Preisanpassung beim Deutschlandticket, 30. September 2026.
Hamburger Verkehrsverbund: Sozialrabatt – Ermäßigung auf Abos und Monatstickets.
Hessische Landesregierung: Ab 2027 kostet das Deutschlandticket 66,80 Euro. 30. September 2026.
Hessisches Wirtschaftsministerium: Hessenpass mobil – bisherige Konditionen.
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr: Das Deutschlandticket Sozial.
Stand: 2. Oktober 2026.
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Rückwirkend Grundsicherung bewilligt: Geplante Vereinfachung bei Wohngeld-Rückforderungen steht vor dem Aus
Wer zunächst Wohngeld erhält und später für dieselben Monate Grundsicherung bewilligt bekommt, muss klären, ob das Wohngeld zurückzuzahlen ist. Die Bundesregierung wollte die Abrechnung solcher Fälle vereinfachen.
Doch der Bundesrat verlangt die Streichung der vorgesehenen Vorschrift, und die Bundesregierung stimmt zu. Schon heute können Erstattungsansprüche zwischen den Behörden eine persönliche Rückforderung ausschließen.
Bundesregierung unterstützt die Streichung von § 28aDie Bundestagsdrucksache 21/8284 vom 30. September 2026 dokumentiert die veränderte Position. Der Bundesrat fordert darin, Artikel 1 Nummer 19 und damit den geplanten § 28a Wohngeldgesetz zu streichen. Die Bundesregierung erklärt ausdrücklich ihr Einverständnis. Das ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung.
Die Vorschrift ist zwar weiterhin im ursprünglichen Entwurf abgedruckt, ihre Streichung wird aber von beiden Seiten unterstützt. Der Bundestag hat die erste Beratung für den 8. Oktober 2026 angekündigt. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet; der vorgesehene Reformbeginn zum 1. Januar 2027 bedeutet deshalb nicht, dass dann ein neuer allgemeiner Schutz vor Wohngeld-Rückforderungen gilt.
Was ursprünglich einfacher werden sollteDer geplante § 28a richtete sich an die Wohngeldbehörden. Sie sollten Erstattungsansprüche gegen andere Sozialleistungsträger nicht mehr geltend machen. Die Vorschrift betraf damit unmittelbar die Abrechnung zwischen Behörden.
Wenn Wohngeld und eine ausschließende Sozialleistung für denselben Zeitraum zusammentrafen, sollte die Wohngeldstelle dem anderen Träger die ausgezahlten Beträge und die betreffenden Monate mitteilen. Dieser sollte das Wohngeld bei seiner Leistung als Einkommen berücksichtigen.
Wurde der Wohngeldbescheid wegen der anderen Leistung unwirksam, sollte die persönliche Rückforderung dabei ausgeschlossen bleiben. So steht es in der Begründung zum ursprünglichen Regierungsentwurf.
Dabei verwies die Bundesregierung auf die bestehende Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X. Der Entwurf enthielt also keinen pauschalen Erlass sämtlicher Wohngeldschulden. Er sollte Verwaltungsarbeit sparen und den bestehenden Schutz in den erläuterten Überschneidungsfällen erhalten.
Wie die Zahl von 50.000 Verfahren zustande kommtNach der Aufwandsschätzung zum ursprünglichen Vorschlag sollten jährlich rund 50.000 Erstattungsanträge zwischen Behörden entfallen. Bei angesetzten 27,81 Euro Verwaltungsaufwand je Fall ergab das rund 1,4 Millionen Euro erwartete Entlastung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates bestätigt diese Zahlen. Sie stehen weder für bereits abgeschaffte Verfahren noch für 50.000 Menschen, denen sicher eine persönliche Rückforderung erspart würde.
Warum die Länder Einwände habenDer Bundesrat hält einfachere Verfahren grundsätzlich für notwendig. Er bezweifelt jedoch, dass der einseitige Erstattungsverzicht alle Fallgestaltungen ausreichend berücksichtigt. Insbesondere befürchtet er, dass bei anderen Überzahlungen doch Forderungen gegen Bürger entstehen könnten, weil die Wohngeldstelle keinen Ausgleich mehr beim anderen Träger verlangen dürfte.
Aus Sicht der Länder könnten dadurch zusätzliche Rückforderungs- und Vollstreckungsverfahren entstehen. Außerdem halten sie die finanziellen Folgen für unzureichend geklärt und warnen vor Nachteilen für die Zusammenarbeit der Behörden. Das sind Einwände gegen die Ausgestaltung des Vorschlags, keine Feststellung, dass Betroffene bereits aufgrund der Reform mehr zurückzahlen müssten. Die Argumentation findet sich in der Begründung des Bundesrates.
Wie es zu Überschneidungen kommtWer existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhält, bei deren Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt werden, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Einzelheiten und Ausnahmen regelt § 7 Wohngeldgesetz. Wird die andere Leistung erst nach längerer Bearbeitung rückwirkend bewilligt, kann für dieselben Monate bereits Wohngeld ausgezahlt worden sein.
Das betrifft etwa Leistungen des Jobcenters, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder die Hilfe zum Lebensunterhalt. Dann müssen die Behörden klären, wie die bereits gezahlten Beträge und der nachträglich festgestellte Anspruch zusammenpassen. Unser Beitrag über Grundsicherung oder Wohngeld bei niedriger Rente erklärt die Unterschiede zwischen den Leistungen.
Warum nicht automatisch der Empfänger zurückzahlen mussSchon heute darf die Wohngeldstelle eine rückwirkende Grundsicherungsbewilligung nicht ohne Weiteres zum Anlass nehmen, das gesamte Wohngeld beim Empfänger einzufordern. Die Wohngeldstelle muss prüfen, ob ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Leistungsträger besteht. Eine wichtige Grundlage dafür ist § 104 SGB X.
Soweit ein solcher Anspruch besteht, gilt der Anspruch auf die andere Sozialleistung bereits als erfüllt. Diese Rechtsfolge bestimmt § 107 Absatz 1 SGB X. Der finanzielle Ausgleich erfolgt dann zwischen den Behörden; eine zusätzliche persönliche Rückforderung desselben Betrags scheidet insoweit aus. Die Erfüllung eines Anspruchs ist dabei rechtlich von einer Anrechnung als Einkommen zu unterscheiden.
Ob der Erstattungsweg greift, hängt unter anderem von den betroffenen Monaten, den Leistungshöhen und den bereits erfolgten Zahlungen ab. Nach § 104 SGB X kommt es auch darauf an, ob der andere Träger schon gezahlt hatte, bevor er vom Wohngeld erfuhr. Welche Grenzen persönliche Forderungen haben, behandelt unser Beitrag zur Wohngeld-Rückforderung bei rückwirkender Grundsicherung.
Begriff Bedeutung für Betroffene Erstattung zwischen Behörden Ein Leistungsträger gleicht die Zahlung eines anderen aus. Die Forderung richtet sich gegen die andere Behörde. Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch auf die andere Leistung bereits als erfüllt. In diesem Umfang besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Auszahlung. Anrechnung als Einkommen Eine Einnahme wird bei der Berechnung der Leistung berücksichtigt und kann deren Höhe mindern. Das ist ein anderer rechtlicher Mechanismus als die Erfüllungswirkung. Persönliche Rückforderung Die Behörde verlangt Geld vom Leistungsempfänger. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; ein bestehender Erstattungsanspruch zwischen Behörden ist zu berücksichtigen. Worauf es bei einem Rückforderungsbescheid ankommtBetroffene sollten die verlangten Beträge für jeden Monat mit dem Wohngeldbescheid und der Grundsicherungsabrechnung vergleichen. Dabei muss nachvollziehbar sein, ob die Behörden einen Erstattungsanspruch untereinander berücksichtigt haben. Klärungsbedarf besteht insbesondere, wenn das Sozialamt oder Jobcenter die Nachzahlung bereits wegen des Wohngeldes gekürzt hat und die Wohngeldstelle denselben Betrag zusätzlich verlangt.
Auch die Mitteilungspflichten bestehen weiter: Nach § 28 Absatz 4 WoGG muss die Wohngeldstelle unverzüglich erfahren, wenn ein entsprechendes Verfahren zur Bewilligung einer ausschließenden Leistung beginnt. Wer gegen einen Rückforderungsbescheid vorgehen möchte, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannte Frist beachten. Das laufende Gesetzgebungsverfahren setzt diese Frist nicht außer Kraft.
Fragen und Antworten Gilt der geplante § 28a Wohngeldgesetz bereits?Nein. Der Bundesrat fordert seine Streichung, und die Bundesregierung unterstützt diesen Vorschlag; das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Bedeutet die Streichung, dass Betroffene immer selbst zurückzahlen müssen?Nein. Die bestehenden Vorschriften über Erstattungsansprüche zwischen Behörden und die Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X bleiben davon unberührt.
Dürfen Wohngeld und Grundsicherung ungekürzt nebeneinander bezogen werden?Wenn die Grundsicherung für die betreffende Person und den Zeitraum Wohngeld ausschließt, ist eine ungekürzte doppelte Leistung nicht vorgesehen. Die Zahlungen müssen nach den geltenden Vorschriften aufeinander abgestimmt werden.
Was tun, wenn beide Behörden denselben Betrag berücksichtigen?Betroffene sollten eine nachvollziehbare Abrechnung verlangen und klären lassen, ob neben einer bereits verminderten Nachzahlung überhaupt noch eine persönliche Forderung besteht. Die Frist für einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid läuft während einer bloßen Nachfrage grundsätzlich weiter.
Muss schon der Grundsicherungsantrag gemeldet werden?Ja, die Mitteilungspflicht gegenüber der Wohngeldstelle setzt bereits ein, wenn das entsprechende Verwaltungsverfahren beginnt. Erst den Bewilligungsbescheid abzuwarten, genügt nicht.
Der Beitrag Rückwirkend Grundsicherung bewilligt: Geplante Vereinfachung bei Wohngeld-Rückforderungen steht vor dem Aus erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Studium fertig und trotzdem arbeitslos: “Ich habe 100 Bewerbungen geschrieben”
Jahrelang lernen, Prüfungen bestehen, nebenbei Berufserfahrung sammeln – und nach dem Abschluss trotzdem Absagen kassieren: Für manche Hochschulabsolventen endet das Studium zunächst in der Arbeitslosigkeit. Selbst Wirtschaftsinformatik bietet keine Garantie mehr für einen schnellen Einstieg.
Die schwache Wirtschaft trifft auf einen technischen Umbruch, der ausgerechnet typische Einstiegsaufgaben verändern kann. Wer jetzt keinen Job findet, braucht deshalb mehr als den gut gemeinten Rat, einfach noch eine Bewerbung zu schreiben.
Sebastian: Ein duales Studium sollte Sicherheit bringenSebastian aus Berlin hat sich bewusst für ein duales Studium der Wirtschaftsinformatik entschieden. Hochschule und praktische Arbeit in einer Bank sollten ihm eine berufliche Perspektive eröffnen.
Die Verbindung aus Betriebswirtschaft und Informatik erscheint ihm nach dem Abitur zukunftssicher, das duale Modell bietet zudem einen direkten Bezug zum Arbeitsalltag. Was er an der Hochschule lernt, kann er in der Bank anwenden.
Umso enttäuschender ist nun für ihn, dass er nach dem Abschluss nicht übernommen wird. Anschließend bestimmen Bewerbungen seinen Alltag, über Monate hinweg bleibt der erhoffte Einstieg aus.
„Bewerbung schreiben, Bewerbung schreiben, Bewerbung schreiben“: So beschreibt Sebastian diese Zeit. Besonders belastet ihn, dass “niemand sagen kann, wann die Suche endlich endet und eine Zusage kommt”.
“Das frustet mich, von Unternehmen überhaupt keine Rückmeldung mehr zu bekommen”. Damit fehlt nicht nur ein Arbeitsvertrag, sondern häufig sogar eine Erklärung, woran die Bewerbung gescheitert ist.
Seine Geschichte widerspricht einer bequemen Erklärung: Berufseinsteiger scheitern nicht zwangsläufig daran, dass sie zu wenig praktische Erfahrung mitbringen. Sebastian hat bereits während seines Studiums gearbeitet und steht trotzdem ohne Anschlussstelle da.
Laura: Mehr als 100 Bewerbungen trotz Master in Data ScienceDass Sebastians Unsicherheit kein Einzelfall ist, zeigen weitere Rückmeldungen. Laura findet trotz eines Masters in Data Science nach mehr als 100 Bewerbungen auch keine Stelle.
Sie hat sich mit einem Fachgebiet beschäftigt, das eng mit Datenanalyse und KI verbunden ist. Dennoch öffnet ihr diese Spezialisierung bislang nicht die erhoffte Tür in den Beruf.
Desire und Max: Wenn der geplante Berufsweg nicht mehr trägtBei Desire beeinflusst die Angst vor KI bereits die Studienentscheidung: Eigentlich wollte sie Geschichte studieren, nun versucht sie, einen Studienplatz in Medizin zu bekommen. Sie fürchtet, mit ihrem ursprünglichen Berufswunsch später durch KI ersetzbar zu sein.
Max hat seinen Weg dagegen bereits geändert und arbeitet ungeplant als Lehrer, nachdem er in der Industrie und an Universitäten keine Stelle gefunden hat.
Mehr arbeitslose Akademiker – aber das Studium ist nicht wertlosNach Angaben der Bundesagentur für Arbeit stieg die Arbeitslosenquote von Menschen mit Hochschulabschluss von 2,9 Prozent im Jahr 2024 auf 3,3 Prozent im Jahr 2025.
Informatik: Weniger Stellenangebote bei weiter wachsender BeschäftigungFür IT-Berufe ergibt sich ein widersprüchliches Bild: Die Beschäftigung wächst, während weniger Stellen neu gemeldet werden. Der BA-Bericht zur Informatik vom August 2026 weist für 2025 folgende Entwicklung aus.
Kennzahl für IKT-Berufe Entwicklung 2025 gegenüber 2024 Einordnung Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Rund 1,15 Millionen, plus 2 Prozent Die Beschäftigung ist insgesamt weiter gestiegen. Neu bei der BA gemeldete Stellen Rund 39.000, minus 11 Prozent Es kamen weniger gemeldete Jobangebote hinzu. Gemeldete offene Stellen im Jahresdurchschnitt Rund 13.000, minus 22 Prozent Der durchschnittliche Stellenbestand sank deutlich.Gemeldete Stellen zeigen nur einen Teil des gesamten Stellenmarktes und sagen nicht unmittelbar, wie viele Menschen eingestellt wurden.
Wenn die Aufgaben verschwinden, an denen Anfänger lernenDie Sorge über KI, die immer mehr Jobs von Menschen übernimmt, greift um sich. Übernimmt Software mehr einfache Programmierarbeiten, könnte der Bedarf an entsprechenden Einstiegsaufgaben sinken. Für Nachwuchskräfte würde damit zugleich eine Möglichkeit schwinden, Erfahrungen in ihrem Berufszweig zu sammeln.
Daraus entsteht ein mögliches Problem für Unternehmen selbst: Wer heute nur erfahrene Fachkräfte einstellen möchte und beim Nachwuchs spart, muss erklären, woher die erfahrenen Beschäftigten von morgen kommen sollen. Berufserfahrung entsteht schließlich durch Arbeit, zu der jemand erstmals Zugang bekommen muss.
Lena setzt auf KI – und auf Fähigkeiten jenseits des ProgrammierensDie 27-jährige Softwareentwicklerin Lena aus Trier hat ihren Einstieg bereits geschafft: Sie schließt Wirtschaftsinformatik mit Auszeichnung ab und findet eine Stelle. Ihr Unternehmen entwickelt IT für Versorgungsunternehmen, unter anderem für die Energie- und Wasserversorgung.
Computer haben sie schon lange begeistert, im Studium investiert sie viel Zeit in ihre Programmierkenntnisse. Nun erlebt sie, wie ihr Arbeitgeber verstärkt KI einsetzt und sich damit gerade die Arbeit verändert, für die sie sich ausgebildet hat.
Lena beschreibt das Gefühl, dass der Wert ihrer bisherigen Arbeit deutlich sinke. Besonders bei Aufgaben, die sonst Berufseinsteiger übernehmen, sieht sie die Möglichkeit, dass KI diese erledigt.
Gleichzeitig berichtet sie nicht von einer bevorstehenden Kündigung und macht sich nach eigener Aussage keine großen Sorgen. Sie versucht, KI als Arbeitskollegen zu betrachten und ihre Kenntnisse mit der Technik weiterzuentwickeln.
Dafür arbeitet sie bewusst nur selten im Homeoffice und sucht im Büro den Austausch, auch mit anderen Abteilungen. Sie möchte Zusammenhänge verstehen und lernen, komplexe Themen verständlich zu erklären.
Anders als Sebastian würde Lena sich erneut für ein Informatikstudium entscheiden.
Sebastians Neustart: Zweieinhalb Jahre Ausbildung für zunächst 970 Euro bruttoSebastian zieht aus seiner erfolglosen Suche eine andere Konsequenz und entscheidet sich für eine Ausbildung zum Elektroniker. Während andere nach dem ersten Hochschulabschluss einen Master anschließen, will er einen praktischen Beruf erlernen.
Die Ausbildung soll zweieinhalb Jahre dauern, zu Beginn erhält er rund 970 Euro brutto im Monat.
Dass ein Elektroniker vor Ort Leitungen verlegt, erscheint ihm vorerst weniger leicht durch KI ersetzbar als manche Arbeit am Computer. Das ist seine Einschätzung der eigenen Zukunft und keine Garantie, dass handwerkliche Berufe dauerhaft unverändert bleiben.
800.000 wegfallende Jobs sind keine feststehende ZukunftEine Szenarioanalyse des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und seiner Forschungspartner berechnet nach 15 Jahren rund 790.000 wegfallende und etwa ebenso viele zusätzliche Arbeitsplätze gegenüber einem Vergleichsszenario. Im fünften Jahr liegt die Beschäftigung im KI-Szenario dagegen um fast 100.000 Personen niedriger.
Diese Modellrechnung hängt von Annahmen über Technik, Produktivität und neue Geschäftsmodelle ab und ist keine sichere Vorhersage. Ein rechnerischer Ausgleich bedeutet zudem nicht, dass Betroffene ohne Unterbrechung und am selben Wohnort eine passende neue Stelle finden.
Für jemanden, der heute seine Miete bezahlen muss, ist ein möglicherweise ausgeglichener Arbeitsmarkt in 15 Jahren deshalb nur begrenzt tröstlich. Der Übergang braucht konkrete Unterstützung und Arbeitgeber, die weiterhin bereit sind, Nachwuchs einzuarbeiten.
Nach dem Studium zuerst den Anspruch auf Arbeitslosengeld prüfenWer nach dem Abschluss keine Stelle findet, gehört nicht automatisch zum Jobcenter: Zunächst sollte die Agentur für Arbeit einen möglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld prüfen. Dafür sind im Regelfall mindestens zwölf Monate Arbeitslosenversicherung innerhalb der letzten 30 Monate sowie Arbeitslosmeldung und Verfügbarkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung erforderlich.
Gerade nach einem dualen Studium ist diese Prüfung wichtig, weil dual Studierende grundsätzlich auch arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Ein gewöhnlicher Werkstudentenjob ist dagegen in der Arbeitslosenversicherung regelmäßig versicherungsfrei und schafft dann keine entsprechenden Beitragszeiten.
Der Abschluss allein begründet keinen Zahlungsanspruch, fehlende Berufsjahre nach dem Studium schließen ihn aber ebenso wenig automatisch aus. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag über Arbeitslosengeld im Zusammenhang mit einem Studium.
Wenn das Geld nicht reicht, ist der Antrag beim Jobcenter wichtigBesteht kein ausreichender Anspruch auf Arbeitslosengeld, können nach dem Studienende Leistungen nach dem SGB II infrage kommen. Ob ein Anspruch besteht, hängt insbesondere von Erwerbsfähigkeit, Einkommen, verwertbarem Vermögen und der Bedarfsgemeinschaft ab.
Die Leistung heißt seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld und hat das Bürgergeld abgelöst. Was Betroffene beachten müssen, erklärt der Ratgeber zu Anspruch, Antrag und Höhe des Grundsicherungsgeldes.
Wer Unterstützung benötigt, sollte den Antrag nicht wegen einer erhofften baldigen Zusage verschieben: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden grundsätzlich frühestens für den Antragsmonat gewährt. Die Rückwirkung auf dessen Beginn ersetzt allerdings nicht die Prüfung, ab wann tatsächlich alle Voraussetzungen erfüllt waren, wie der Beitrag zur Monatsfrist beim Grundsicherungsantrag erläutert.
Auch Unterstützung für Bewerbungs- oder notwendige Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen kann infrage kommen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget sollte vor Entstehung der Kosten beantragt werden und ist grundsätzlich eine Ermessensleistung.
Quellen: Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarktbericht für Akademiker und Informatik; IAB-Forschungsbericht 23/2025; BA zu Arbeitslosengeld; BA-Weisungen zu § 27 SGB III; BA zu Grundsicherungsgeld; § 37 SGB II; BA zum Vermittlungsbudget.
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Pflegereform: 175 Euro extra ohne vorherigen Antrag – aber nur mit diesen Nachweisen
Bis zu 175 Euro im Monat für anerkannte Alltagshilfe: Das sieht der Regierungsentwurf zur Neuordnung der Pflegeversicherung für zu Hause versorgte Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 ab 25 Jahren vor. Der Anspruch auf das neue Sozialraumbudget soll ohne gesonderten vorherigen Antrag entstehen. Eine automatische Überweisung ist damit jedoch nicht verbunden: Die Erstattung muss angefordert werden, und die entstandenen Kosten müssen belegt sein.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen, das Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Vorerst gilt deshalb weiterhin der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich.
Für wen das neue Sozialraumbudget vorgesehen istDas Sozialraumbudget soll den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen. Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege sollen ab dem 25. Geburtstag monatlich bis zu 175 Euro nutzen können. Für jüngere Pflegebedürftige mit diesen Pflegegraden sind bis zu 300 Euro vorgesehen.
Für Pflegegrad 1 enthält die vorgeschlagene Regelung keinen Anspruch auf das Sozialraumbudget. Nach dem Entwurf soll die Umstellung grundsätzlich zum 1. Januar 2027 erfolgen. Die Einzelheiten stehen im Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, insbesondere im geplanten § 45b SGB XI.
Was „ohne vorherigen Antrag“ tatsächlich bedeutetDer geplante § 45b Absatz 2 unterscheidet zwischen dem Anspruch auf die Leistung und der Erstattung konkreter Kosten. Der Anspruch soll entstehen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein gesonderter vorheriger Antrag auf das Sozialraumbudget wäre dafür nicht erforderlich.
Wer erstmals Pflegeleistungen beanspruchen möchte, muss diese weiterhin beantragen. Auch das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit entfällt nicht. Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen regelt § 33 SGB XI.
Um Kosten über das Sozialraumbudget abzurechnen, muss die Erstattung beantragt und durch Belege nachgewiesen werden. Die Pflegekasse muss nachvollziehen können, welche anerkannte Hilfe genutzt wurde und was sie gekostet hat. Der monatliche Höchstbetrag wäre deshalb weder eine zusätzliche Pflegegeldzahlung noch ein frei verfügbares Guthaben.
Die Erstattung gegen Belege ist schon heute vorgeschriebenDiese Trennung ist keine neue Bedingung der Reform. Bereits beim heutigen Entlastungsbetrag entsteht der Anspruch ohne vorherigen gesonderten Antrag, während die Kostenerstattung angefordert und durch Belege nachgewiesen werden muss. Das bestimmt der geltende § 45b Absatz 2 SGB XI.
Welche Alltagshilfe bezahlt werden sollDas Sozialraumbudget soll ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dazu können Betreuung, Hilfe bei der Haushaltsführung oder Angebote gehören, die pflegende Angehörige entlasten. Entscheidend ist neben der erbrachten Leistung die vorgeschriebene Anerkennung des Angebots.
Eine private Haushaltshilfe wird nicht allein dadurch erstattungsfähig, dass sie eine Rechnung ausstellt. Auch bei Unterstützung durch Nachbarn oder Bekannte muss geklärt sein, ob sie über das Budget abgerechnet werden darf. Vor einer Beauftragung sollten Pflegebedürftige daher beim Anbieter und bei ihrer Pflegekasse nachfragen, ob die konkrete Hilfe die Voraussetzungen erfüllt.
Für Nachbarschaftshilfe sieht der Entwurf künftig eine Anerkennung durch die Pflegekassen vor. Bis die dafür vorgesehenen Richtlinien in Kraft treten, soll die Anerkennung weiterhin durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erfolgen. Diese Übergangsregel steht im geplanten § 45a Absatz 4.
Die Unterschiede zwischen privater Ersatzpflege und anerkannter Alltagshilfe erläutert unsere frühere Berichterstattung über Pflegegeld und zusätzliche Pflegekosten zum Referentenentwurf vom Juni 2026; weitere Reformangaben darin sind teilweise überholt.
Welche Unterlagen für die Abrechnung gebraucht werdenDer Entwurf verlangt Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit den genutzten Leistungen. Eine abschließende Liste einzelner Rechnungsangaben enthält der vorgeschlagene § 45b Absatz 2 nicht. Als praktische Orientierung sollten die Unterlagen erkennen lassen, für wen welche Hilfe erbracht wurde, von wem sie stammt, welchen Zeitraum sie betrifft und welcher Betrag berechnet wird.
Welche Formulare oder ergänzenden Nachweise erforderlich sind, sollten Versicherte mit ihrer Pflegekasse beziehungsweise ihrem privaten Versicherungsunternehmen klären. Rechnungen und Leistungsnachweise sollten bis zum Abschluss der Abrechnung geordnet aufbewahrt werden. Wer beihilfeberechtigt ist, muss außerdem die anteilige Erstattung durch die zuständige Beihilfestelle berücksichtigen.
Auch eine Direktabrechnung durch den Anbieter kommt infrageEine Direktabrechnung kann den eigenen Aufwand verringern: Wird der Erstattungsanspruch wirksam an den Anbieter abgetreten, kann dieser die Zahlung von der Pflegekasse erhalten. Ob er diesen Abrechnungsweg anbietet, sollte vorab geklärt werden.
Nach dem Entwurf soll die Abtretung erst wirksam werden, wenn die pflegebedürftige Person sie der Pflegekasse schriftlich oder elektronisch anzeigt. Die Anzeige muss Angaben zu den Beteiligten sowie zur Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs enthalten. Das regelt der geplante § 35b zur Abtretung bei Kostenerstattung.
Auch bei einer Direktabrechnung müssen die Leistungen erstattungsfähig und die Kosten belegt sein.
Was sich gegenüber dem heutigen Entlastungsbetrag ändern sollDer höhere Monatsbetrag geht nach dem Entwurf mit Einschränkungen einher. Während der heutige Entlastungsbetrag auch bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder ambulanten Pflegediensten abdecken kann, soll das Sozialraumbudget auf anerkannte Alltagshilfe begrenzt sein. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die Unterschiede nach geltendem Recht und dem Regierungsentwurf.
Heute: Entlastungsbetrag Geplant: Sozialraumbudget Bis zu 131 Euro monatlich. Bis zu 175 Euro monatlich ab 25 Jahren, bis zu 300 Euro unter 25 Jahren. Gilt bei häuslicher Pflege für Pflegegrad 1 bis 5. Bei häuslicher Pflege für Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen. Für anerkannte Alltagshilfe sowie gesetzlich bestimmte Aufwendungen bei weiteren Pflegeangeboten nutzbar. Ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen. Nicht verbrauchte Beträge können angespart und grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Eine entsprechende Ansparmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Anspruch ohne vorherigen gesonderten Antrag; Kostenerstattung gegen Belege. Dieses Erstattungsprinzip soll fortgelten.Die früheren Reformpläne beschreibt unser Archivbeitrag zu den vier geplanten Pflegebudgets auf Grundlage des Referentenentwurfs vom Juni 2026; einzelne Angaben sind inzwischen überholt.
Ansparen und spätere Rechnungsstellung sind unterschiedliche FragenDas Sozialraumbudget soll eine regelmäßige Unterstützung ermöglichen; die bisherige Ansparmöglichkeit soll deshalb entfallen. Ein Monat ohne genutzte Hilfe würde kein zusätzliches Budget für einen späteren Monat schaffen. Die Bundesregierung erläutert dies in der Begründung zum geplanten § 45b Absatz 1.
Davon zu unterscheiden ist die Abrechnung einer Hilfe, die bereits erbracht wurde. Der vorgeschlagene § 45b Absatz 2 enthält keine allgemeine Vorgabe, nach der sämtliche Rechnungen noch bis zum Ende des jeweiligen Leistungsmonats eingereicht werden müssten. Aus dem Wegfall der Ansparmöglichkeit lässt sich eine solche Frist daher nicht ableiten.
Wer heute Unterstützung benötigt, sollte bestehende Ansprüche weiterhin nach geltendem Recht nutzen und abrechnen. Rechnungen wegen der angekündigten Reform zurückzuhalten, bringt keinen Vorteil.
Beispiel aus der Praxis: 140 Euro Kosten statt 175 Euro PauschaleEin fiktives Beispiel verdeutlicht die geplante Abrechnung: Die 72-jährige Frau Berger hat Pflegegrad 3 und wird zu Hause versorgt. Nach einer Einführung des Sozialraumbudgets in der vorgesehenen Form nutzt sie in einem Monat eine anerkannte Alltagshilfe für 140 Euro. Sie beantragt die Erstattung und legt die entsprechenden Belege vor.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, könnten die 140 Euro erstattet werden. Die übrigen 35 Euro würden weder zusätzlich ausgezahlt noch für eine spätere Hilfe angespart.
Fragen und Antworten zum geplanten Sozialraumbudget Kann ich die 175 Euro schon jetzt erhalten?Nein. Stand 2. Oktober 2026 handelt es sich um einen Regierungsentwurf. Vorerst gilt weiterhin der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich.
Entfällt mit der Reform jeder Antrag?Nein. Ohne gesonderten vorherigen Antrag soll lediglich der Anspruch auf das Sozialraumbudget entstehen. Pflegeleistungen müssen beim ersten Bezug weiterhin beantragt werden; auch die Erstattung konkreter Kosten erfolgt nicht automatisch.
Kann der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen?Das kann auf Grundlage einer vereinbarten, wirksamen Abtretung möglich sein. Nach dem Entwurf müsste die pflegebedürftige Person die Abtretung der Pflegekasse anzeigen. Der Anbieter benötigt weiterhin Nachweise über erstattungsfähige Leistungen.
Reicht eine Rechnung meiner Haushaltshilfe?Allein die Rechnung genügt nicht. Das Angebot muss auch die vorgeschriebenen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Deshalb sollte die Erstattungsfähigkeit vor der Beauftragung geklärt werden.
Wird ein nicht verbrauchter Rest ausgezahlt?Nein. Das Sozialraumbudget soll tatsächlich entstandene, erstattungsfähige Kosten abdecken. Eine Auszahlung ungenutzter Beträge zur freien Verfügung ist nicht vorgesehen.
Der Beitrag Pflegereform: 175 Euro extra ohne vorherigen Antrag – aber nur mit diesen Nachweisen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erwerbsminderungsrente: Dieser Eintrag im Rentenkonto muss dringend geprüft werden
Ihre Krankheitszeiten stehen im Versicherungsverlauf – trotzdem kann der Schutz für eine Erwerbsminderungsrente fehlen. Entscheidend ist, welche rentenrechtliche Zeit die Rentenversicherung tatsächlich anerkannt hat.
Ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt, warum Sie bei unklaren Einträgen auch den zugrunde liegenden Feststellungsbescheid prüfen sollten.
Gericht beanstandet unklare EintragungIm Verfahren ging es um eine Frau, die eine Erwerbsminderungsrente verlangte. Ein neuerer Versicherungsverlauf bezeichnete einen zuvor weitgehend als Lücke ausgewiesenen Zeitraum zwischen 2005 und 2011 als „Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung“.
Das klang zwar nach einer nachträglichen Anerkennung. Das Gericht sah jedoch nicht hinreichend bestimmt, welchen rentenrechtlichen Tatbestand die Rentenversicherung damit feststellen wollte.
Die Formulierung ließ offen, ob eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt war. Eine bindende Anerkennung konnte die Klägerin daraus nicht herleiten.
Das LSG wies die Berufung zurück. Die Voraussetzungen für die begehrte Rente waren nicht erfüllt. Die Revision ließ es nicht zu; eine bestätigte Rechtskraft liegt dieser Auswertung nicht zugrunde (Urteil vom 4. Februar 2026, L 2 R 150/25). Daraus folgt keine pauschale Unwirksamkeit aller ähnlich bezeichneten Einträge.
Warum Krankheitszeiten für die EM-Rente wichtig sindFür eine Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich mehrere Voraussetzungen zusammentreffen: eine entsprechend eingeschränkte Erwerbsfähigkeit, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich.
Dieser Fünfjahreszeitraum kann sich nach § 43 Absatz 4 SGB VI verlängern, etwa durch bestimmte Anrechnungszeiten ohne gleichzeitige Pflichtbeiträge. Dann können weiter zurückliegende Pflichtbeitragsmonate noch mitzählen.
Die Anrechnungszeit ersetzt dabei keine fehlenden Pflichtbeiträge, sondern erweitert den Zeitraum, in dem die Rentenversicherung danach sucht. Welche Ausnahmen zusätzlich infrage kommen, erläutert der Beitrag zur Erwerbsminderungsrente trotz fehlender Pflichtbeiträge.
Krank sein und eine Anrechnungszeit haben sind zwei verschiedene DingeEine Diagnose allein macht einen Zeitraum nicht zur Anrechnungszeit. § 58 SGB VI erfasst unter anderem Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig waren oder bestimmte Rehabilitationsleistungen erhielten.
Grundsätzlich muss dadurch eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden sein. Für Zeiten zwischen dem vollendeten 17. und dem vollendeten 25. Lebensjahr gelten Besonderheiten.
Auch nach dem Ende einer Krankengeldzahlung können Zeiten fortbestehender Arbeitsunfähigkeit rentenrechtlich relevant sein. Das setzt aber voraus, dass die gesetzlichen Bedingungen im jeweiligen Fall erfüllt sind.
Lassen Sie deshalb Beginn, Ende und rechtliche Einordnung der Zeit klären. Eine bloße Sammlung von Diagnosen beantwortet diese Fragen nicht.
Die Kontenklärung kann fehlende Daten ergänzen und fehlerhafte Einordnungen berichtigen. Sie schafft jedoch keinen Anspruch für Zeiträume, die keinen gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Näheres dazu lesen Sie im Beitrag Bei diesen Lücken hilft keine Kontenklärung mehr.
Versicherungsverlauf und Feststellungsbescheid gemeinsam prüfenDer Versicherungsverlauf zeigt die gespeicherten Zeiten. Ein Feststellungsbescheid nach § 149 Absatz 5 SGB VI regelt verbindlich, welche darin erfassten Daten die Rentenversicherung feststellt. Der Verlauf kann als Anlage dazugehören.
Deshalb reicht es nicht, eine einzelne Zeile herauszugreifen: Entscheidend sind Bescheid, Anlagen und der erkennbare Inhalt der Entscheidung.
Ein solcher Bescheid dient der Sicherung rentenrechtlich wichtiger Tatsachen und ihrer rechtlichen Einordnung. Er bewilligt noch keine spätere Erwerbsminderungsrente. Über die Anrechnung und Bewertung der Daten entscheidet die Rentenversicherung grundsätzlich erst bei der Entscheidung über eine Leistung.
Fordern Sie deshalb neben einem aktuellen Versicherungsverlauf auch die zugehörigen Feststellungsbescheide an. Vergleichen Sie ältere und neuere Fassungen.
Wie Sie Ihr Konto systematisch prüfen, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über Lücken im Rentenkonto und ihre Folgen.
Diese Angaben sollten Sie klären lassen Angabe im Rentenkonto Was Sie dazu prüfen sollten Krankheit ohne Beitragszahlung Hat die Rentenversicherung eine konkrete Anrechnungszeit festgestellt oder lediglich einen Sachverhalt vermerkt? Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit Welcher Zeitraum ist verbindlich erfasst, und berücksichtigt die Rentenversicherung ihn bei der Prüfung des EM-Schutzes? Pflichtbeitragszeit Sind alle Monate und die zugrunde liegenden Beschäftigungs- oder Leistungszeiten vollständig gespeichert? Abweichung zwischen zwei Versicherungsverläufen Welcher Bescheid erklärt die Änderung, und was hat die Rentenversicherung damit entschieden?Bitten Sie schriftlich um Auskunft, welche Rechtsgrundlage für den fraglichen Zeitraum gilt und ob er den Fünfjahreszeitraum nach § 43 Absatz 4 SGB VI verlängert. Nennen Sie konkrete Anfangs- und Enddaten.
Für die Zusammenstellung Ihrer Unterlagen hilft der Beitrag Diese Lücken müssen vor der Rente geklärt sein.
Die medizinische Prüfung bleibt notwendigSelbst eine eindeutig anerkannte Anrechnungszeit beweist noch keine Erwerbsminderung. Dafür zählt, wie lange Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich arbeiten können. Grundsätzlich bedeutet ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden teilweise Erwerbsminderung; unter drei Stunden kommt volle Erwerbsminderung in Betracht.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen zum maßgeblichen Eintritt der Erwerbsminderung vorliegen.
Prüfen Sie deshalb bei einer Ablehnung, ob die Rentenversicherung die Versicherungszeiten, das gesundheitliche Leistungsvermögen oder beides beanstandet. Weitere typische Probleme behandelt der Beitrag Fünf Gründe, warum der Antrag auf Erwerbsminderungsrente scheitert.
Verwechseln Sie Anrechnungszeiten außerdem nicht mit der Zurechnungszeit. Diese spielt bei der Berechnung der Rentenhöhe eine andere Rolle. Die Unterschiede bei der Berechnung erläutert der Beitrag zu den Zurechnungszeiten zur Erwerbsminderungsrente.
Bei einem Bescheid die Widerspruchsfrist beachtenEine Nachfrage bei der Rentenversicherung ersetzt keinen Widerspruch. Wenn Sie einen fehlerhaften Feststellungs- oder Ablehnungsbescheid angreifen wollen, beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Grundsätzlich beträgt die Widerspruchsfrist bei Bekanntgabe im Inland einen Monat.
Benennen Sie den angegriffenen Bescheid eindeutig und reichen Sie fehlende Begründungen gegebenenfalls nach.
Wie Sie gegen eine Rentenablehnung vorgehen, beschreibt der Beitrag Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Was Sie jetzt tun sollten. Erklären Sie bei einem Streit um Versicherungszeiten konkret, welche Monate fehlen oder falsch eingeordnet sind und weshalb deren Berücksichtigung Ihren Anspruch beeinflusst.
Ein festgestellter Fehler führt nicht automatisch zur gewünschten Rente. Die Korrektur muss für den Anspruch tatsächlich etwas ändern. Diesen Unterschied verdeutlicht auch der Beitrag Frau findet Fehler im Rentenbescheid und verliert trotzdem vor Gericht.
FAQ: Krankheitszeiten und Erwerbsminderungsrente Reicht der Eintrag „Krankheit ohne Beitragszahlung“?Allein die Bezeichnung gibt keine sichere Auskunft über Ihren EM-Schutz. Prüfen Sie, welche Zeit der zugehörige Bescheid tatsächlich feststellt und welche Wirkung sie für Ihren Anspruch hat.
Können Zeiten ohne Beiträge den Schutz trotzdem erhalten?Ja. Bestimmte Zeiten können den maßgeblichen Prüfungszeitraum verlängern. Sie werden dadurch aber nicht selbst zu Pflichtbeitragsmonaten.
Garantiert ein Feststellungsbescheid eine spätere EM-Rente?Nein. Er kann rentenrechtliche Daten verbindlich feststellen. Ob daraus ein Rentenanspruch entsteht, hängt zusätzlich von den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Einfach, schnell und sicher: Kontenklärung online, 6. Juli 2026
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI
Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung; § 58 SGB VI – Anrechnungszeiten; § 149 SGB VI – Versicherungskonto; § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 4. Februar 2026, L 2 R 150/25
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Grundsicherung: Mehrbedarf wegen Krankheit – 112,60 Euro mehr vom Jobcenter
112,60 Euro zusätzlich im Monat: Diesen ernährungsbedingten Mehrbedarf können Erwachsene mit ärztlich bestätigter Zöliakie 2026 regelmäßig erhalten. Wer wegen Diabetes seine Ernährung umstellen muss, bekommt dagegen nicht immer mehr Geld.
Was sind die Kriterien, um einen Mehrbedarf wegen Ernährung beim Jobcenter durchzusetzen? Entscheidend ist, ob die Krankheit eine medizinisch notwendige Kost verlangt, die mehr kostet als eine übliche ausgewogene Ernährung.
Wann das Jobcenter zusätzlich zahlen muss§ 21 Absatz 5 SGB II verpflichtet das Jobcenter, einen angemessenen Mehrbedarf anzuerkennen, wenn Leistungsberechtigte aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigen. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, haben Sie einen Anspruch.
Eine Diagnose allein genügt allerdings nur selten (zum Beispiel bei Zöliakie). Aus der Erkrankung muss sich ein besonderer Ernährungsbedarf ergeben, der zusätzliche Kosten verursacht.
Beispiele für Erkrankungen, die eine kostenaufwändige Ernährung zur Folge haben sind Niereninsuffizienz, Krebs, Mukoviszidose, HIV/AIDS oder schwere chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen (wie Morbus Crohn). Bei diesen kommt es zu einer Mangelernährung und einen erhöhten Kalorienbedarf.
Adipositas, Bluthochdruck (Hypertonie) oder Gicht rechtfertigen für sich genommen noch keinen Mehrbedarf, denn hier reicht nach heutigem Wissen eine ausgewogene Vollwertkost, die keine zusätzlichen Kosten verursacht.
Der allgemeine Wunsch, gesünder zu essen oder teurere Lebensmittel zu kaufen, begründet diesen Anspruch nicht.
Warum vegane Ernährung allein keinen Mehrbedarf begründetWenn Sie aus ethischen Gründen vegan leben, begründet das allein keinen Ernährungsmehrbedarf. § 21 Absatz 5 SGB II knüpft den Zuschlag an eine medizinisch notwendige, kostenaufwendige Ernährung. Ethische Entscheidungen erfüllen diese Voraussetzung nicht – auch dann nicht, wenn Sie für pflanzliche Ersatzprodukte oder Bio-Lebensmittel mehr ausgeben.
Eine vegane Lebensweise schließt einen Anspruch aber ebenso wenig aus. Leiden Sie zusätzlich an einer Erkrankung, die eine medizinisch notwendige und teurere Kost erfordert, muss das Jobcenter diesen Bedarf prüfen. Ausschlaggebend sind dann die krankheitsbedingten Ernährungsanforderungen und die daraus entstehenden Mehrkosten.
Maximilian erhält 112,60 Euro mehr im MonatFiktives Praxisbeispiel: Maximilian, 52 Jahre, aus Berlin lebt allein und bezieht Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter. Nach anhaltenden Beschwerden stellt seine Fachärztin Zöliakie fest. Sie erklärt ihm, dass er dauerhaft streng glutenfrei essen muss, und bestätigt die Erkrankung für das Jobcenter.
Maximilian reicht die ärztliche Bescheinigung ein. Das Jobcenter erkennt den Ernährungsmehrbedarf an. Bei Erwachsenen mit Zöliakie sehen die fachlichen Vorgaben regelmäßig 20 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 vor. Diese beträgt 2026 weiterhin 563 Euro. Daraus ergeben sich 112,60 Euro zusätzlich pro Monat.
Maximilians Regelbedarf und Ernährungsmehrbedarf ergeben zusammen 675,60 Euro monatlich. Seine anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten kommen gesondert hinzu. Die Rechnung unterstellt, dass er kein anrechenbares Einkommen hat und keine weiteren Besonderheiten vorliegen.
Ibrahim erhält trotz Diabetes keinen MehrbedarfFiktives Praxisbeispiel: Ibrahim, 43 Jahre, aus Düsseldorf bezieht ebenfalls Grundsicherungsleistungen. Sein Arzt diagnostiziert Diabetes Typ 2 und empfiehlt ihm eine ausgewogene, an seine Erkrankung angepasste Ernährung. Ibrahim kauft daraufhin teure Spezialprodukte und verlangt vom Jobcenter zusätzliches Geld.
Das Jobcenter lehnt den Ernährungsmehrbedarf in diesem Beispiel zu Recht ab: Ibrahim benötigt nach der ärztlichen Einschätzung keine besondere Kost, die zusätzliche Kosten verursacht. Bei Diabetes Typ 2 gehen die Empfehlungen regelmäßig davon aus, dass eine geeignete Vollkost aus dem Regelbedarf zu finanzieren ist.
Seine freiwillig gekauften Spezialprodukte ändern daran nichts.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Menschen mit Diabetes per se vom Mehrbedarf ausgeschlossen sind. Kommen weitere Erkrankungen oder eine besondere medizinische Ernährung hinzu, muss das Jobcenter den konkreten Bedarf prüfen. Bei Ibrahim liegen solche Besonderheiten jedoch nicht vor.
Warum auch eine zusätzliche Schwerbehinderung den Ernährungsmehrbedarf nicht automatisch begründet, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag zum Mehrbedarf bei Diabetes und Schwerbehinderung mit Merkzeichen G. Im dort beschriebenen Fall verneinte das LSG Nordrhein-Westfalen einen zusätzlichen Ernährungsbedarf, weil für die festgestellten Erkrankungen eine Vollkost ausreichte.
Mehrbedarf oder kein Mehrbedarf?Die folgende Tabelle zeigt typische Unterschiede. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; vor allem zusätzliche Erkrankungen können das Ergebnis verändern.
Mehrbedarf kommt in Betracht In der Regel kein Mehrbedarf Ärztlich bestätigte Zöliakie erfordert dauerhaft glutenfreie Ernährung. Jemand verzichtet ohne medizinische Notwendigkeit auf Gluten. Eine Erkrankung verlangt eine spezielle Kost, die zusätzliche Kosten verursacht. Eine ausgewogene Vollkost genügt trotz Erkrankung. Besondere medizinische Anforderungen begründen nachweisbar einen zusätzlichen Ernährungsbedarf. Teure Spezialprodukte beruhen allein auf einer persönlichen Kaufentscheidung. Zusätzliche Erkrankungen verändern bei einem Menschen mit Diabetes die notwendigen Ernährungsanforderungen. Diabetes Typ 2 allein erfordert keine kostenaufwendigere Kost. Welche Unterlagen Sie einreichen solltenTeilen Sie dem Jobcenter mit, dass Sie aus medizinischen Gründen eine besondere Ernährung benötigen. Dafür steht die Anlage MEB zur Verfügung. Den medizinischen Teil füllt Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt aus.
Die Bescheinigung sollte die Erkrankung, die notwendige Kost und den Beginn des Bedarfs nachvollziehbar benennen. Gerade bei besonderen Fällen hilft eine genaue medizinische Begründung. Das Formular bietet auch Raum für sonstige Erkrankungen.
Wie entscheidend dieser Nachweis ist, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag darüber, wann das Sozialamt einen Ernährungsmehrbedarf nachzahlen muss. Der dort behandelte Fall betrifft die Sozialhilfe nach dem SGB XII: Die Klägerin scheiterte zwar, weil die behaupteten Unverträglichkeiten und der medizinische Zusammenhang mit ihrer besonderen Kost nicht hinreichend belegt waren.
Das LSG Bayern schloss eine Nachzahlung aber nicht schon deshalb aus, weil das Geld zuvor nicht für die vollständige Bedarfsdeckung gereicht hatte.
Der allgemeine Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst grundsätzlich auch Mehrbedarfe. Sie brauchen deshalb keinen gesonderten leistungsbegründenden Antrag.
Trotzdem sollten Sie den Ernährungsbedarf ausdrücklich anzeigen und die erforderlichen Nachweise vorlegen, damit das Jobcenter ihn berücksichtigen kann.
Ablehnung: Worauf es beim Widerspruch ankommtLehnt das Jobcenter den Mehrbedarf ab, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Wie Sie dabei vorgehen und welche Angaben Ihr Schreiben enthalten sollte, erklärt der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid.
Benennen Sie den angegriffenen Bescheid eindeutig; eine ausführliche Begründung und fehlende medizinische Unterlagen können Sie nachreichen.
Prüfen Sie vor allem die Begründung: Fehlt lediglich eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung, sollten Sie diese nachreichen. Hat das Jobcenter besondere Ernährungsanforderungen übergangen, lassen Sie diese ärztlich konkretisieren.
Die bloße Aussage, Lebensmittel seien allgemein teuer geworden, belegt dagegen keinen krankheitsbedingten Mehrbedarf.
FAQ: Mehrbedarf für Ernährung Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis?Nein. Entscheidend ist die medizinisch notwendige, kostenaufwendige Ernährung. Ein bestimmter Grad der Behinderung gehört nicht zu den Voraussetzungen des § 21 Absatz 5 SGB II.
Muss ich bei Zöliakie jeden Kassenbon vorlegen?Für den regelmäßig anerkannten Mehrbedarf müssen Sie nicht jeden Einkauf einzeln nachweisen. Im Mittelpunkt steht der medizinische Nachweis der Erkrankung und des besonderen Ernährungsbedarfs.
Muss Maximilian seine Zöliakie jedes Jahr erneut nachweisen?Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur ist bei Zöliakie grundsätzlich keine jährliche erneute Überprüfung erforderlich. Konkrete Anhaltspunkte für veränderte Verhältnisse können eine neue Prüfung rechtfertigen.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Anlage MEB einschließlich ärztlicher Bescheinigung
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II, vor allem Abschnitt 5 und Anlage 1, Stand 25. November 2024
Bundesregierung: Regelsätze der Sozialleistungen bleiben unverändert, 1. Januar 2026
Deutscher Verein: Empfehlungen zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung, 16. September 2020, redaktionell geändert am 10. November 2023
Sozialgesetzbuch II: § 21 Absatz 5 – Mehrbedarfe
Sozialgerichtsgesetz: § 84 – Widerspruchsfrist
Der Beitrag Grundsicherung: Mehrbedarf wegen Krankheit – 112,60 Euro mehr vom Jobcenter erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Jahrgänge ab 1964 müssen länger auf die Rente warten
Wer 1964 geboren wurde und eine anerkannte Schwerbehinderung hat, erreicht 2026 den frühestmöglichen Zugang zu dieser Altersrente. Doch der Ausstieg mit 62 hat einen hohen Preis: Ohne finanziellen Ausgleich sinkt die Rente durch den vorzeitigen Beginn dauerhaft um 10,8 Prozent.
Abschlagsfrei ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für diesen Jahrgang erst mit 65 Jahren möglich. Für Betroffene kann das bedeuten, trotz gesundheitlicher Belastungen länger durchhalten zu müssen oder lebenslang mit weniger Geld auszukommen.
Die höhere Altersgrenze ist längst beschlossenDie Grenze von 65 Jahren ist keine kurzfristig beschlossene Verschärfung des Jahres 2026. Sie geht auf das Altersgrenzenanpassungsgesetz von 2007 zurück, wie die Deutsche Rentenversicherung in ihren rechtlichen Erläuterungen dokumentiert.
Seit Jahren steigen die Altersgrenzen abhängig vom Geburtsjahrgang schrittweise an. Mit dem Jahrgang 1964 ist die letzte Stufe erreicht: 65 Jahre ohne Abschlag und frühestens 62 Jahre mit Abschlag.
Dass die Regelung lange bekannt ist, macht ihre Folgen für gesundheitlich belastete Beschäftigte nicht kleiner. Wer seinen Arbeitsalltag nur noch unter Schmerzen bewältigt, kann drei weitere Jahre nicht einfach als Rechengröße betrachten.
Gegenüber Jahrgang 1963 kommen zwei Monate hinzuFür 1963 Geborene liegt die reguläre Grenze dieser Rentenart bei 64 Jahren und zehn Monaten; der vorzeitige Zugang ist ab 61 Jahren und zehn Monaten möglich. Gegenüber diesem unmittelbar älteren Jahrgang verschieben sich beide Grenzen also um zwei Monate, nicht plötzlich um zwei Jahre.
Die Übergangsvorschrift § 236a SGB VI bleibt für die dort erfassten älteren Jahrgänge bestehen. Sie wird nicht für alle Versicherten zum Jahreswechsel gestrichen.
Auch der frühere Rentenzugang wegen Schwerbehinderung bleibt erhalten: Für Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Wer die Voraussetzungen der Schwerbehindertenrente erfüllt, kann somit weiterhin zwei Jahre früher eine Altersrente ohne Abschlag beziehen.
Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht nichtNeben dem passenden Lebensalter müssen bei Rentenbeginn die anerkannte Schwerbehinderung und eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen. Schwerbehindert ist grundsätzlich, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat.
Eine Gleichstellung durch die Arbeitsagentur bei einem GdB von 30 oder 40 eröffnet diesen Rentenanspruch nicht. Auch ein GdB von 80 oder 100 senkt die Altersgrenze dieser Rentenart nicht weiter.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt zudem keine Erwerbsminderung voraus. Ob jemand noch voll arbeiten kann, ist eine andere Frage als der Zugang zu dieser Altersrente.
35 Versicherungsjahre bedeuten nicht 35 Jahre ArbeitBei der Wartezeit zählen neben Beiträgen aus Beschäftigung weitere rentenrechtliche Zeiten. Dazu können Kindererziehung, versicherte Pflege und bestimmte Zeiten von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung gehören.
Die Übersicht im Bundesportal nennt die verschiedenen anrechenbaren Zeiten. Ob die notwendigen 420 Kalendermonate tatsächlich erreicht sind, muss anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs geprüft werden.
Gerade bei unterbrochenen Erwerbsbiografien lohnt sich deshalb eine frühzeitige Kontenklärung. Fehlende Nachweise können darüber entscheiden, ob die Rente zum gewünschten Termin beginnen kann.
So teuer wird der Rentenbeginn vor 65Für jeden Monat vor dem abschlagsfreien Beginn beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Bei drei Jahren Vorziehung sind es 10,8 Prozent, bei zwei Jahren 7,2 Prozent und bei einem Jahr 3,6 Prozent.
Rentenbeginn ab Vorziehung Dauerhafter Abschlag Bei rechnerisch 1.500 Euro Bruttorente vor Abschlag 62 Jahren 36 Monate 10,8 Prozent 1.338 Euro 63 Jahren 24 Monate 7,2 Prozent 1.392 Euro 64 Jahren 12 Monate 3,6 Prozent 1.446 Euro 65 Jahren Keine 0 Prozent 1.500 EuroDie Modellrechnung zeigt ausschließlich die Wirkung des Abschlags bei derselben Ausgangsrente. Zusätzliche Beiträge bei späterem Rentenbeginn, Rentenanpassungen sowie persönliche Abzüge und Steuern sind nicht berücksichtigt.
Beim frühesten Beginn fehlen in diesem Beispiel 162 Euro brutto monatlich, also 1.944 Euro im Jahr. Für einen Haushalt mit wenig finanzieller Reserve ist das eine erhebliche Belastung.
Mit 65 oder 67 verschwindet der Abschlag nichtDie Kürzung endet nicht, sobald das abschlagsfreie Rentenalter erreicht ist. Nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung bleibt der Abschlag auch über die Regelaltersgrenze hinaus bestehen.
Bei einem Vergleich der Möglichkeiten muss allerdings auch der frühere Geldzufluss berücksichtigt werden: Wer mit 62 beginnt, erhält die Rente bis zu drei Jahre länger als bei einem Beginn mit 65. Eine Entscheidung allein anhand des monatlichen Abzugs greift deshalb zu kurz.
Sinkt der GdB später, bleibt die bewilligte Altersrente bestehenDie Schwerbehinderteneigenschaft muss zum Rentenbeginn vorliegen. Fällt sie erst nach dem rechtmäßigen Beginn dieser Altersrente weg, entfällt der Rentenanspruch deshalb nicht.
Gegen-Hartz erläutert diesen Unterschied im Beitrag GdB sinkt nach Rentenbeginn: Was passiert mit der Rente?. Bei einer Herabsetzung vor dem geplanten Start können dagegen Rechtsbehelfe und die Schutzfrist nach dem Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft für den Zugang entscheidend sein.
Vor dem Antrag mehrere Rententermine berechnen lassenBetroffene sollten sich von der Rentenversicherung die Beträge für unterschiedliche Starttermine gegenüberstellen lassen. Dazu gehören der früheste Beginn, ein möglicher späterer Termin und der Beginn ohne Abschlag.
Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich Abschläge durch zusätzliche Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Ob das finanzierbar und sinnvoll ist, lässt sich erst anhand einer individuellen Auskunft beurteilen.
Die Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Worauf dabei zu achten ist, beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag über Fehler beim Antrag auf eine Rente wegen Schwerbehinderung.
Praxisbeispiel: 162 Euro weniger für einen früheren AusstiegSabine ist in diesem Beispiel am 15. November 1964 geboren, hat einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren. Bei rechtzeitigem Antrag kann ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 1. Dezember 2026 beginnen.
Beträgt ihre zu diesem Termin berechnete Bruttorente vor Abschlag 1.500 Euro, bleiben nach 10,8 Prozent Abschlag 1.338 Euro brutto. Ohne Abschlag wäre der Beginn am 1. Dezember 2029 möglich; der dann tatsächlich erreichbare Rentenbetrag müsste gesondert berechnet werden.
Für Sabine lautet die praktische Frage deshalb, ob sie die Zeit bis dahin gesundheitlich und finanziell überbrücken kann. Der frühere Ausstieg entlastet sie sofort, der Abschlag begleitet sie dauerhaft.
Fragen und Antworten zur Schwerbehindertenrente für Jahrgang 1964 Wann kann Jahrgang 1964 ohne Abschlag in Rente gehen?Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ab 65 Jahren abschlagsfrei möglich, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Der genaue Beginn hängt unter anderem vom Geburtstag und dem rechtzeitigen Antrag ab.
Ist ein Rentenbeginn schon mit 62 erlaubt?Ja, bei erfüllter Wartezeit und anerkannter Schwerbehinderung zum Rentenbeginn. Beim frühesten Start beträgt der Abschlag grundsätzlich 10,8 Prozent.
Wie hoch ist der Abschlag bei einem Beginn mit 63?Wer genau zwei Jahre vor dem abschlagsfreien Termin beginnt, muss mit 7,2 Prozent Abschlag rechnen. Bei 1.500 Euro Bruttorente vor Abschlag entspricht das 108 Euro monatlich.
Muss ich 35 Jahre durchgehend gearbeitet haben?Nein, die Wartezeit umfasst auch weitere anrechenbare rentenrechtliche Zeiten. Welche Monate berücksichtigt werden, ergibt sich aus dem geprüften Versicherungsverlauf.
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Rentner: Keine Steuererklärung mehr für Rentner?
Viele Rentner geben Jahr für Jahr eine Einkommensteuererklärung ab, obwohl das Finanzamt anschließend keine Einkommensteuer festsetzt. Daraus entsteht schnell die Frage: Muss die Erklärung dann überhaupt noch jedes Jahr abgegeben werden?
Die überraschende Antwort lautet: Nicht jeder Rentner ist automatisch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer allerdings bisher regelmäßig erklärt hat, sollte die Abgabe keinesfalls einfach einstellen, ohne vorher zu prüfen, ob tatsächlich keine gesetzliche Abgabepflicht mehr besteht.
Rentner müssen nicht allein wegen ihrer Rente eine Steuererklärung abgebenDer Bezug einer gesetzlichen Altersrente führt für sich genommen noch nicht automatisch dazu, dass jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden muss. Entscheidend sind die steuerpflichtigen Einkünfte und die persönliche Einkommenssituation.
Eine gesetzliche Rente gehört zwar grundsätzlich zu den steuerlich erfassten Einkünften. Das bedeutet jedoch weder, dass die gesamte Bruttorente versteuert werden muss, noch dass tatsächlich Einkommensteuer anfällt.
Gerade bei langjährigen Rentnern kann ein erheblicher Teil der Rente aufgrund des persönlichen Rentenfreibetrags steuerfrei bleiben. Hinzu kommen verschiedene Pauschalen und weitere steuerliche Abzugsmöglichkeiten.
2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 EuroDer steuerliche Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern beträgt der entsprechende Betrag 24.696 Euro.
Ein häufiger Fehler besteht darin, diesen Betrag unmittelbar mit der jährlichen Bruttorente zu vergleichen. Wer beispielsweise 20.000 Euro gesetzliche Jahresrente erhält, hat deshalb nicht automatisch ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro.
Wie viel von einer gesetzlichen Rente steuerlich erfasst wird, hängt unter anderem vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer 2026 erstmals in Rente geht, hat beispielsweise einen Besteuerungsanteil von 84 Prozent.
Weitere Informationen zu den aktuellen Freibeträgen finden Rentner auch in unserer Übersicht zu den Steuerfreibeträgen für Rentner im Jahr 2026.
Rentenfreibetrag hängt vom Beginn der Rente abDer steuerfreie Teil einer gesetzlichen Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für Rentner, die 2005 oder früher in den Ruhestand gegangen sind, lag der Besteuerungsanteil beispielsweise bei 50 Prozent.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83,5 Prozent, bei einem Rentenbeginn 2026 sind es 84 Prozent. Daraus wird der persönliche steuerfreie Rentenbetrag ermittelt.
Dieser Freibetrag wird anschließend grundsätzlich als Eurobetrag festgeschrieben. Reguläre Rentenerhöhungen erhöhen den persönlichen Rentenfreibetrag daher normalerweise nicht.
Das ist auch der Grund, warum Rentner nach mehreren Rentenerhöhungen erstmals in einen Bereich gelangen können, in dem eine Steuererklärung oder sogar eine tatsächliche Steuerzahlung erforderlich wird. Wie hoch eine Bruttorente unter bestimmten Voraussetzungen noch steuerfrei bleiben kann, zeigt auch unsere Steuertabelle für Rentner 2026.
0 Euro Einkommensteuer bedeutet nicht automatisch: keine SteuererklärungBesonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und der später festgesetzten Einkommensteuer. Beides wird im Alltag häufig miteinander verwechselt.
Bei Rentnern, die keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerabzug beziehen, entsteht die Abgabepflicht grundsätzlich, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet. Für Alleinstehende liegt diese Grenze 2026 bei 12.348 Euro.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist jedoch nicht dasselbe wie das zu versteuernde Einkommen. Nach der Ermittlung der Einkünfte können unter anderem bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen die spätere Steuerberechnung weiter reduzieren.
Deshalb kann ein Rentner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sein und nach der Berechnung trotzdem einen Steuerbescheid mit 0 Euro Einkommensteuer erhalten.
Warum Kranken- und Pflegeversicherung einen Unterschied machen könnenBeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können steuerlich als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Sie können das zu versteuernde Einkommen deutlich reduzieren.
Hinzu kommen je nach persönlicher Situation beispielsweise außergewöhnliche Belastungen, Behinderten-Pauschbeträge oder andere Sonderausgaben. Dadurch kann das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag fallen, obwohl zuvor bereits eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung entstanden ist.
Genau deshalb sollten Rentner nicht allein auf das Ergebnis ihres letzten Steuerbescheids schauen. Eine festgesetzte Steuer von 0 Euro beweist für sich genommen nicht, dass keine Erklärung eingereicht werden musste.
Diese drei Beträge dürfen Rentner nicht verwechseln Begriff Bedeutung Warum wichtig? Bruttorente Tatsächlich ausgezahlte Rente vor Abzügen Sie entspricht nicht automatisch dem steuerpflichtigen Einkommen. Gesamtbetrag der Einkünfte Steuerlich ermittelte Einkünfte nach den dafür vorgesehenen Regeln Er kann bei reinen Renteneinkünften für die Abgabepflicht entscheidend sein. Zu versteuerndes Einkommen Betrag nach weiteren steuerlichen Abzügen Hierauf wird letztlich die Einkommensteuer berechnet. Wann Rentner tatsächlich keine Steuererklärung mehr abgeben müssenLiegt bei einem alleinstehenden Rentner ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht über dem Grundfreibetrag und besteht auch aus anderen Gründen keine Erklärungspflicht, kann die Pflicht zur jährlichen Einkommensteuererklärung entfallen. Das gilt allerdings immer nur anhand der jeweiligen Verhältnisse des betreffenden Steuerjahres.
Bei zusammenveranlagten Ehepaaren wird entsprechend mit dem doppelten Grundfreibetrag gearbeitet, sofern beide ausschließlich Einkünfte beziehen, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen. Im Jahr 2026 sind das 24.696 Euro.
Eine allgemeine Aussage wie „Wer keine Steuern zahlt, muss keine Erklärung abgeben“ wäre deshalb falsch. Ebenso falsch wäre die Aussage, jeder Rentner müsse automatisch jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen.
Wer vom Finanzamt aufgefordert wird, muss reagierenBesonders eindeutig ist die Situation, wenn das Finanzamt ausdrücklich eine Einkommensteuererklärung verlangt. Nach der Abgabenordnung besteht dann eine Abgabepflicht, auch wenn der Betroffene selbst davon ausgeht, dass keine Einkommensteuer entstehen wird.
Eine solche Aufforderung sollte deshalb niemals einfach ignoriert werden. Das gilt auch dann, wenn in mehreren Vorjahren jeweils ein Steuerbescheid mit 0 Euro festgesetzter Einkommensteuer ergangen ist.
Wer meint, inzwischen nicht mehr erklärungspflichtig zu sein, kann sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen und die Situation klären. Das ist wesentlich sicherer, als die Steuererklärung ohne Rückmeldung einfach nicht mehr einzureichen.
Jahrelange Steuererklärungen verpflichten nicht automatisch für immerUmgekehrt führt die Tatsache, dass jemand seit zehn oder zwanzig Jahren regelmäßig eine Steuererklärung abgegeben hat, nicht automatisch zu einer lebenslangen Erklärungspflicht. Entscheidend bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Steuerjahres.
Wer beispielsweise früher zusätzliche Mieteinnahmen hatte, inzwischen aber nur noch eine geringe gesetzliche Rente erhält, kann heute anders zu beurteilen sein als vor einigen Jahren. Ähnliches gilt nach dem Wegfall einer Betriebsrente oder anderer Einkünfte.
Rentner, die seit mehreren Jahren Steuererklärungen abgeben und regelmäßig keine Steuer zahlen, sollten deshalb prüfen, aus welchem Grund die Erklärung überhaupt eingereicht wird. Unter Umständen besteht inzwischen tatsächlich keine Pflicht mehr.
Rentenerhöhungen können die Situation später wieder verändernSelbst wenn in einem Jahr keine Erklärung erforderlich ist, bedeutet das keine dauerhafte Befreiung für sämtliche kommenden Jahre. Die Einkommenssituation muss grundsätzlich für jedes Steuerjahr neu betrachtet werden.
Ein Grund dafür sind die regelmäßigen Rentenerhöhungen. Weil der persönliche Rentenfreibetrag bei normalen Rentenanpassungen nicht entsprechend wächst, erhöht sich durch die Rentenanpassung regelmäßig der steuerlich erfasste Teil der Rente.
Die Rentenerhöhung kann daher dazu führen, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte irgendwann erstmals über die relevante Grenze steigt. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag darüber, warum Rentenerhöhungen zu höheren Steuerzahlungen führen können.
Zusätzliche Einkünfte können plötzlich eine Erklärung erforderlich machenBesonders aufmerksam sollten Rentner sein, wenn zur gesetzlichen Rente weitere Einkünfte hinzukommen. Dazu können eine Betriebsrente, Mieteinnahmen, bestimmte Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus einer Beschäftigung gehören.
Auch die steuerliche Situation eines Ehepartners kann bei einer gemeinsamen Veranlagung Auswirkungen haben. Deshalb lassen sich allgemeine Rentengrenzen nur als Orientierung verwenden.
Wer beispielsweise eine kleine gesetzliche Rente erhält, aber zusätzlich eine größere Betriebsrente oder Mieteinnahmen bezieht, kann steuerlich deutlich anders behandelt werden als ein Rentner mit derselben gesetzlichen Rente ohne weitere Einkünfte.
Arbeiten im Ruhestand kann neue Steuerfragen auslösenSeit 2026 gibt es zudem neue steuerliche Regeln für bestimmte Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer neben seiner Rente arbeitet, sollte deshalb besonders genau prüfen, wie Arbeitslohn und Rente steuerlich zusammentreffen.
Sobald Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug hinzukommt, gelten für die Pflichtveranlagung andere Regeln als bei einem Rentner, der ausschließlich gesetzliche Renteneinkünfte bezieht. Eine einfache Gegenüberstellung der Renteneinkünfte mit dem Grundfreibetrag reicht dann nicht mehr aus.
Einen Überblick über weitere Neuerungen bietet unser Beitrag zu den Steueränderungen für Rentner im Jahr 2026.
Auch 1.300 Euro Monatsrente sagen noch nicht, ob Steuern fällig werdenImmer wieder wird nach einer festen monatlichen Rentengrenze gefragt, ab der Einkommensteuer anfällt. Eine solche allgemeingültige Grenze gibt es nicht.
Das Jahr des Rentenbeginns, der persönliche Rentenfreibetrag, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie zusätzliche Einkünfte verändern das Ergebnis. Zwei Rentner mit derselben Bruttorente können deshalb unterschiedlich hohe steuerpflichtige Einkünfte haben.
Wie stark sich das auswirken kann, zeigt unsere Beispielrechnung zur Frage, welche Steuer bei 1.300 Euro Rente im Jahr 2026 entstehen kann.
Keine Steuererklärung mehr: Rentner sollten nicht einfach aufhörenWer über Jahre keine Einkommensteuer zahlen musste, kann beim zuständigen Finanzamt nachfragen, ob weiterhin eine Erklärung erwartet wird. Das ist vor allem sinnvoll, wenn sich die Einkommensverhältnisse seit Jahren kaum verändert haben.
Eine solche Rückfrage schützt allerdings nicht davor, dass in einem späteren Jahr erneut eine gesetzliche Abgabepflicht entsteht. Steigen die Rente oder andere Einkünfte, muss die Situation erneut geprüft werden.
Auch eine frühere Auskunft des Finanzamts sollte daher nicht als dauerhafte Freistellung für die gesamte Rentenzeit verstanden werden. Steuerliche Veränderungen können jederzeit dazu führen, dass wieder eine Erklärung erforderlich ist.
Praxisbeispiel: Steuererklärung trotz 0 Euro SteuerRentnerin Ingrid erhält eine gesetzliche Altersrente und hat keine weiteren Einkünfte. Nach Berücksichtigung ihres persönlichen Rentenfreibetrags und der Werbungskosten liegt ihr Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro.
Damit kann sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sein. Durch ihre abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie weitere Sonderausgaben sinkt ihr zu versteuerndes Einkommen anschließend jedoch so weit, dass keine Einkommensteuer festgesetzt wird.
Ingrid darf daraus nicht schließen, dass die Steuererklärung überflüssig war. Die Abgabepflicht und die tatsächliche Steuerbelastung werden nach unterschiedlichen Rechenschritten beurteilt.
Fazit: Für manche Rentner kann die jährliche Steuererklärung tatsächlich entfallenRentner müssen nicht allein deshalb jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben, weil sie eine gesetzliche Rente beziehen. Wer dauerhaft geringe steuerpflichtige Einkünfte hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Abgabepflicht verschont bleiben.
Entscheidend ist jedoch nicht allein die Höhe der Bruttorente und auch nicht der Umstand, dass bisher keine Einkommensteuer gezahlt werden musste. Besonders wichtig sind der Gesamtbetrag der Einkünfte, weitere Einnahmen und eine mögliche Aufforderung des Finanzamts.
Wer bislang jedes Jahr eine Erklärung eingereicht hat und regelmäßig einen Steuerbescheid mit 0 Euro erhält, kann daher prüfen lassen, ob eine weitere Abgabe tatsächlich erforderlich ist. Eigenmächtig sollte die Steuererklärung jedoch nicht eingestellt werden.
Häufige Fragen zur Steuererklärung für Rentner Muss jeder Rentner eine Steuererklärung abgeben?Nein. Allein der Bezug einer gesetzlichen Rente löst keine automatische jährliche Abgabepflicht für jeden Rentner aus. Es kommt auf die Höhe und Art der steuerpflichtigen Einkünfte sowie auf weitere persönliche Voraussetzungen an.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag für Rentner 2026?Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern beträgt er 24.696 Euro.
Wenn ich keine Einkommensteuer zahle, muss ich trotzdem eine Erklärung abgeben?Das ist möglich. Die gesetzliche Abgabepflicht kann bereits bestehen, obwohl nach Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen oder anderen Abzügen letztlich keine Einkommensteuer entsteht.
Kann ich einfach aufhören, eine Steuererklärung einzureichen?Das sollten Rentner nicht tun, solange nicht feststeht, dass keine Abgabepflicht mehr besteht. Hat das Finanzamt ausdrücklich zur Abgabe aufgefordert, muss grundsätzlich eine Erklärung eingereicht werden.
Warum können Rentenerhöhungen später zu einer Steuererklärung führen?Der persönliche Rentenfreibetrag steigt bei normalen Rentenanpassungen grundsätzlich nicht mit. Dadurch erhöhen regelmäßige Rentensteigerungen den steuerlich erfassten Anteil der Rente und können eine bisherige Situation verändern.
Was sollten Rentner tun, die seit Jahren 0 Euro Einkommensteuer zahlen?Sie sollten prüfen, ob überhaupt noch eine gesetzliche Abgabepflicht besteht, und bei Unsicherheit das zuständige Finanzamt, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein ansprechen. Eine dauerhafte Abgabepflicht entsteht nicht allein dadurch, dass in den vergangenen Jahren regelmäßig Steuererklärungen eingereicht wurden.
Der Beitrag Rentner: Keine Steuererklärung mehr für Rentner? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung wegen Pfandgeld gekürzt: Der Fall Hans S. aus Hamburg
Ein Rentner sammelt Pfandflaschen, meldet seine Einnahmen ehrlich und bekommt anschließend weniger Grundsicherung. Der Fall des damals 75-jährigen Hans S. aus Hamburg-Altona sorgte Anfang 2026 für Empörung und eine politische Debatte.
Inzwischen ist ein Bescheidauszug veröffentlicht worden, der eine Abhilfe zugunsten des Rentners dokumentiert. Eine bundesweit geltende feste Pfandfreigrenze lässt sich daraus allerdings ebenso wenig ableiten wie aus dem häufig zitierten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf.
Knapp 60 Euro gesammelt – und bei der Unterstützung wieder verlorenHans S. erhält neben seiner kleinen Rente ergänzende Grundsicherung im Alter. Nachdem er Einnahmen von 58,25 Euro aus dem Pfandsammeln angegeben hatte, zog das Bezirksamt Altona diese von seiner Unterstützung ab.
Über den Fall berichtete zunächst das Straßenmagazin Hinz&Kunzt, anschließend griffen taz, NDR und weitere Medien das Thema auf. Das Bezirksamt bestätigte, dass Pfanderlöse bei der Berechnung der Leistungen grundsätzlich berücksichtigt würden.
Für den Betroffenen bedeutete die vollständige Anrechnung: Seine Mühe brachte ihm finanziell nichts zusätzlich. Wer sich durch das Sammeln weggeworfener Flaschen einen kleinen Spielraum verschaffen will, steht nach einem solchen Abzug wieder mit derselben Summe da.
Auch gegen-hartz.de berichtete über die ursprüngliche Kürzung wegen Flaschensammelns. Dieser frühere Stand muss inzwischen um die später veröffentlichten Entwicklungen ergänzt werden.
Politischer Druck und eine zunächst begrenzte AusnahmeIm Januar 2026 forderte der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona stellvertretend für die Bezirksversammlung eine möglichst wohlwollende Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Verwaltung sollte Pfandsammelnden die Grundsicherung möglichst nicht kürzen und frühere Abzüge überprüfen.
Im Mai wurde zunächst bekannt, dass Hans S. künftig bis zu 50 Euro monatlich aus dem Pfandsammeln behalten dürfe. Nach damaliger Berichterstattung sollte er seine Einnahmen dafür mit Pfandbons belegen; die Grenze war eine Entscheidung für seinen Fall und keine allgemeine gesetzliche Freigrenze.
Den damaligen Zwischenstand beschreibt der Beitrag „Rentner (75) sammelt Pfand aus Not – Sozialamt kürzt Grundsicherung“ vom 9. Juni 2026.
Veröffentlichter Septemberbescheid dokumentiert eine AbhilfeAuf dem Blog „Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona“ wurden zwei geschwärzte Seiten eines Leistungsbescheids vom 1. September 2026 veröffentlicht. Darin erklärt das Bezirksamt nach Prüfung durch sein Rechtsamt und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesarbeitsministeriums die vollständige Abhilfe zu den genannten Widersprüchen.
Nach dem Wortlaut des veröffentlichten Auszugs werden die betreffenden Pfanderlöse zwar als Einkommen erfasst, aber nicht angerechnet. Das Schreiben nennt außerdem eine Auszahlung von 105,25 Euro am 6. Juli 2026.
Auch bei den Nachweisen beschreibt der Bescheid eine Änderung: Hans S. soll keine Kassenbons mehr vorlegen, sondern lediglich die monatliche Einnahmensumme mitteilen. Diese Angaben beruhen auf dem veröffentlichten Dokument; eine vollständige Behördenakte liegt damit nicht vor.
Die pauschale Darstellung, die Mai-Regelung sei weiterhin der letzte dokumentierte Stand, wäre deshalb unvollständig. Umgekehrt belegt der Bescheidauszug weder eine bundesweite Freigrenze noch, dass sämtliche denkbaren Streitfragen des Rentners abschließend geklärt sind.
Was das Düsseldorfer Urteil tatsächlich besagtJuristische Argumente gegen die vollständige Anrechnung liefert ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2020, Aktenzeichen S 37 AS 3080/19. Dort ging es um eine Frau, die ihren Lebensunterhalt unter anderem durch Pfandsammeln mit geschätzten Erlösen von 100 Euro monatlich bestritten hatte.
Das Gericht ließ diese Einnahmen im entschiedenen Fall anrechnungsfrei. Es sah durch den geringen Zusatzbetrag keine so weitgehende Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, dass die existenzsichernde Unterstützung daneben ungerechtfertigt gewesen wäre.
Die Kammer erörterte, ob das Bereitstellen von Pfandflaschen als freiwillige Zuwendung nach § 11a Absatz 5 SGB II behandelt werden kann, ließ diese rechtliche Einordnung aber ausdrücklich offen. Alternativ begründete sie die Nichtanrechnung mit einer entsprechenden Anwendung des damaligen Grundfreibetrags von 100 Euro.
Warum daraus kein allgemeiner 100-Euro-Freibetrag für Rentner folgtDas Düsseldorfer Verfahren betraf Leistungen nach dem SGB II, also die damalige Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hans S. erhält dagegen Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII.
Die Regeln beider Leistungssysteme sind nicht identisch. Aus dem erstinstanzlichen Urteil lässt sich deshalb kein bundesweiter Anspruch ableiten, beim Sozialamt monatlich stets 100 Euro Pfanderlös zusätzlich behalten zu dürfen.
Auch der veröffentlichte Erfolg von Hans S. ist als behördliche Abhilfe einzuordnen. Er ist kein neues Hamburger Gerichtsurteil über eine allgemeine Pfandfreigrenze.
Das Sozialamt muss Ausnahmen prüfenNach § 82 SGB XII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen. Damit ist die Prüfung aber nicht abgeschlossen, denn das Sozialhilferecht kennt Absetzbeträge und Ausnahmen.
§ 84 Absatz 2 SGB XII schützt unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Zuwendungen, wenn ihre Berücksichtigung eine besondere Härte bedeuten würde. Ob und wie diese Vorschrift beziehungsweise ihr Rechtsgedanke beim Pfandsammeln greift, erfordert eine Bewertung des konkreten Falls.
Die Hamburger Verwaltung hat in der Mitteilungsdrucksache 22-1869.1 ausdrücklich festgehalten, dass Pfanderlöse anrechnungsfrei bleiben können. Unter Bezug auf die Einschätzung des Bundesarbeitsministeriums kommt es darauf an, ob die Beträge moderat sind und die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht wesentlich beeinflussen.
Eine pauschale Aussage, jeder eingelöste Pfandbon müsse vollständig von der Grundsicherung abgezogen werden, wird dieser Prüfung nicht gerecht. Ebenso wenig folgt daraus, dass Einnahmen aus dem Pfandsammeln unabhängig von ihrer Höhe immer geschützt wären.
Auch ein Freibetrag für eine Tätigkeit kann relevant seinWird das Sammeln im Einzelfall als selbstständige Tätigkeit eingeordnet, ist außerdem der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 82 Absatz 3 SGB XII zu prüfen. Grundsätzlich bleiben dann 30 Prozent des entsprechenden Einkommens frei, begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.
Ob eine solche Tätigkeit vorliegt, lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass jemand gelegentlich eine Flasche aufhebt. Die Hamburger Sozialbehörde hat die Prüfung dieser Einordnung ausdrücklich als Frage des Einzelfalls bezeichnet.
Was Betroffene gegen einen Abzug unternehmen könnenWer einen Bescheid mit angerechneten Pfandeinnahmen erhält, sollte zunächst den Rechenweg und die Begründung prüfen. Gegen einen belastenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.
In die Begründung gehören die monatlichen Beträge, die Häufigkeit des Sammelns und die persönlichen Umstände. Sinnvoll ist die ausdrückliche Bitte, eine Nichtanrechnung unter Berücksichtigung von § 84 Absatz 2 SGB XII beziehungsweise seines Rechtsgedankens und gegebenenfalls weitere Absetzbeträge zu prüfen.
Ein älterer, bereits bestandskräftiger Bescheid kann unter Umständen mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X angegriffen werden. Bei der Sozialhilfe begrenzt § 116a SGB XII allerdings die rückwirkende Auszahlung; bei einem Antrag im Jahr 2026 können grundsätzlich Leistungen ab Januar 2025 erfasst werden.
Einnahmen aus gesammelten Pfandflaschen sollten weiterhin angegeben werden. Welche Nachweise erforderlich sind, sollten Betroffene mit dem zuständigen Amt klären und die eigene Mitteilung nachweisbar einreichen.
Beispiel aus der Praxis: 35 Euro dürfen nicht ungeprüft verschwindenDas folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Rentnerin mit ergänzender Grundsicherung sammelt gelegentlich weggeworfene Pfandflaschen und erhält dafür in einem Monat 35 Euro. Sie meldet den Betrag, das Sozialamt zieht ihn vollständig ab.
Die Frau legt fristgerecht Widerspruch ein und verlangt eine begründete Prüfung, weshalb ihre geringen Einnahmen nicht anrechnungsfrei bleiben können. Sie schildert das gelegentliche Sammeln und ihre persönlichen Belastungen, statt sich lediglich auf einen vermeintlich allgemeinen 100-Euro-Freibetrag zu berufen.
Ob sie die 35 Euro behalten darf, hängt von der rechtlichen Bewertung ihres Falls ab. Die dokumentierte Abhilfe im Fall Hans S. zeigt jedoch, dass Betroffene eine vollständige Anrechnung kleiner Pfanderlöse nicht ungeprüft hinnehmen sollten.
Häufige Fragen zu Pfandgeld und Grundsicherung Ist der Fall Hans S. inzwischen endgültig gelöst?Ein veröffentlichter Bescheidauszug vom 1. September 2026 dokumentiert die vollständige Abhilfe zu den darin genannten Widersprüchen und eine Auszahlung von 105,25 Euro. Ob damit sämtliche Streitpunkte erledigt sind, lässt sich aus dem Auszug allein nicht feststellen.
Gibt es ein Gerichtsurteil zu diesem konkreten Fall?Der hier dokumentierte Erfolg beruht auf einer behördlichen Abhilfe, nicht auf einem veröffentlichten Urteil zum Fall Hans S. Das häufig zitierte Urteil stammt vom Sozialgericht Düsseldorf und betrifft einen anderen, 2020 entschiedenen Fall.
Darf jeder Rentner 100 Euro Pfandgeld behalten?Nein, einen solchen allgemeinen Pfandfreibetrag begründet das Düsseldorfer Urteil nicht. Es betrifft einen konkreten SGB-II-Fall und lässt sich nicht automatisch auf die Grundsicherung im Alter übertragen.
Gilt die 50-Euro-Grenze aus dem Fall Hans S. bundesweit?Nein, diese Grenze wurde im Mai als Entscheidung für Hans S. beschrieben. Eine bundesweit geltende gesetzliche Pfandfreigrenze ergibt sich daraus nicht.
Müssen Einnahmen aus gesammelten Pfandflaschen weiterhin angegeben werden?Ja, Betroffene sollten diese Einnahmen gegenüber dem zuständigen Amt offenlegen. Die Frage, ob sie angerechnet werden dürfen, ist davon zu unterscheiden.
Können bereits abgezogene Beträge zurückgezahlt werden?Ja, wenn die Anrechnung im Einzelfall korrigiert wird und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob Widerspruch oder Überprüfungsantrag der passende Weg ist, hängt insbesondere davon ab, ob der Bescheid bereits bestandskräftig ist.
Quellen und RechtsgrundlagenZum späteren Verfahrensstand: Blog „Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona“ beziehungsweise der dort veröffentlichte geschwärzte Bescheidauszug vom 1. September 2026.
Der Beitrag Grundsicherung wegen Pfandgeld gekürzt: Der Fall Hans S. aus Hamburg erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente im Oktober 2026: 5 neue Änderungen sollten Rentner kennen
Die IKK classic hat ihren Zusatzbeitrag zum 1. August 2026 von 3,4 auf 3,85 Prozent erhöht. Bei Rentnern, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, wirkt sich diese Änderung mit zwei Monaten Verzögerung aus. Deshalb fällt der Zahlbetrag der Oktoberrente niedriger aus.
Den Zusatzbeitrag aus der gesetzlichen Rente tragen Rentner und Rentenversicherung jeweils zur Hälfte. Die Erhöhung um 0,45 Prozentpunkte belastet Sie deshalb mit zusätzlichen 0,225 Prozent Ihrer Bruttorente.
Bei 2.000 Euro Bruttorente bedeutet das: Monatlich werden 4,50 Euro mehr Krankenversicherungsbeitrag einbehalten. Die Bruttorente bleibt gleich, aber auf Ihrem Konto kommen 4,50 Euro weniger an. Bei unveränderten Werten wären das über zwölf Monate 54 Euro.
Diese konkrete Erhöhung betrifft Versicherte der IKK classic. Sie lässt sich nicht auf sämtliche Rentner übertragen. Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag dazu, warum die ausgezahlte Rente im Oktober bei vielen Betroffenen sinkt.
2. Auszahlung: Die nachschüssige Oktoberrente kommt am 30. OktoberFreitag, der 30. Oktober 2026, ist der Auszahlungstermin für die nachschüssige Oktoberrente. Der 31. Oktober fällt auf einen Samstag. Deshalb erfolgt die Zahlung am letzten Bankarbeitstag davor.
Bei vorschüssiger Zahlung liegt der Termin früher: Die Rente für Oktober wird bereits am Mittwoch, dem 30. September 2026, ausgezahlt. Am 30. Oktober erhalten diese Rentner schon ihre Novemberrente.
Zahlungsweise Auszahlung der Rente für Oktober 2026 Nachschüssig: Zahlung am Ende des Rentenmonats Freitag, 30. Oktober 2026 Vorschüssig: Zahlung vor Beginn des Rentenmonats Mittwoch, 30. September 2026Renten mit einem Beginn ab April 2004 werden grundsätzlich nachschüssig gezahlt. Für ältere Renten gilt grundsätzlich die Vorauszahlung; bei unmittelbar anschließenden Folgerenten können Besonderheiten bestehen. Die weiteren Termine finden Sie in unserer Übersicht zur Rentenauszahlung 2026.
Für pflichtversicherte Rentner der IKK classic bedeutet das: Erhalten Sie Ihre Rente vorschüssig, macht sich der höhere Beitrag bereits bei der Überweisung am 30. September bemerkbar. Diese Zahlung gehört zum Rentenmonat Oktober.
3. Rentenstart im Oktober: Diese Altersgrenzen sind wichtigAuch im Oktober erreichen Versicherte die Altersgrenze für ihre jeweilige Rentenart. Entscheidend sind Ihr Geburtsdatum, die anrechenbaren Versicherungszeiten und gegebenenfalls eine anerkannte Schwerbehinderung. Die folgenden Werte gelten für die genannten Jahrgänge.
Rentenart und Jahrgang Altersgrenze und Voraussetzungen Regelaltersrente, Jahrgang 1960 66 Jahre und vier Monate; grundsätzlich mindestens fünf Jahre Wartezeit. Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Jahrgang 1962 64 Jahre und acht Monate; 45 Jahre anrechenbare Zeiten, ohne Abschlag. Altersrente für langjährig Versicherte, Jahrgang 1963 Frühestens mit 63 Jahren und 35 Jahren Wartezeit; beim Beginn mit 63 beträgt der dauerhafte Abschlag 13,8 Prozent. Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Jahrgang 1964 Frühestens mit 62 Jahren und 35 Jahren Wartezeit; anerkannter GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn. Beim frühestmöglichen Beginn beträgt der dauerhafte Abschlag 10,8 Prozent. 13,8 Prozent Abschlag gelten nicht für jeden JahrgangWer 1963 geboren wurde und die Altersrente für langjährig Versicherte genau mit 63 beginnt, zieht sie um 46 Monate vor. Bei 0,3 Prozent Abschlag pro Monat ergeben sich 13,8 Prozent. Diese Kürzung bleibt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen. Bei einem späteren Rentenbeginn fällt der Abschlag geringer aus.
Die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren folgt anderen Regeln. Für den Jahrgang 1962 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten. Diese Rentenart lässt sich nicht gegen Abschläge noch früher beziehen. Außerdem zählt nicht jede Zeit für die erforderlichen 45 Jahre.
Das kann besonders bei Arbeitslosigkeit vor dem Rentenbeginn entscheidend werden.
Schwerbehinderung allein reicht nicht für die vorgezogene AltersrenteFür die Altersrente für schwerbehinderte Menschen benötigen Sie zusätzlich zur Altersgrenze eine Wartezeit von 35 Jahren. Bei Rentenbeginn muss eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen. Eine Gleichstellung bei einem niedrigeren GdB genügt dafür nicht.
Für den Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze dieser Rentenart bei 65 Jahren. Wer bereits mit 62 beginnt, nimmt sie drei Jahre früher in Anspruch und erhält deshalb einen Abschlag von 10,8 Prozent. Warum die Versicherungszeiten dabei entscheidend sind, erläutert unser Beitrag zur Schwerbehindertenrente und der Wartezeit von 35 Jahren.
4. Renten- und Pflegereform: Eine Forderung ändert Ihren Anspruch noch nichtDie Debatte über Rente und Pflege geht weiter. Aus Empfehlungen folgt derzeit noch keine Änderung Ihres Rentenanspruchs.
Das Bundesgesundheitsministerium dokumentiert zum Pflegeneuordnungsgesetz ein Gesetzgebungsverfahren. Ein Entwurf allein verändert heute weder Ihren Pflegegrad noch die Leistungen, die Ihnen zustehen.
Für Ihre Planung zählt, welche Regelung beschlossen und verkündet wurde, wann sie in Kraft tritt und ob Übergangsregeln gelten. Gerade bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren sollten Sie bestehende Ansprüche und Reformvorschläge trennen.
5. Rentenbeginn im Januar 2027: Im Oktober den Antrag angehenWenn Sie zum 1. Januar 2027 in Altersrente gehen möchten, sollten Sie sich im Oktober um Ihren Antrag kümmern. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, ihn ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. So bleibt Zeit, fehlende Angaben nachzureichen und offene Fragen zu klären. Diese drei Monate sind eine Empfehlung für die Vorbereitung und Bearbeitung, keine allgemeine gesetzliche Ausschlussfrist.
Prüfen Sie, ob Ihr Versicherungsverlauf vollständig ist und die Wartezeit für Ihre gewünschte Rentenart erfüllt wird. Bei einer vorgezogenen Altersrente sollten Sie den dauerhaften Abschlag berechnen lassen.
Welche Folgen ein verspäteter Antrag haben kann, lesen Sie im Beitrag zu den Fristen beim Rentenantrag.
FAQ: Häufige Fragen zur Rente im Oktober 2026 Bekommen im Oktober alle Rentner weniger Geld?Nein. Die beschriebene Beitragserhöhung betrifft Versicherte der IKK classic. Bei pflichtversicherten Rentnern sinkt dadurch der Zahlbetrag ihrer gesetzlichen Rente. Die Bruttorente wird durch die Beitragserhöhung nicht gekürzt.
Warum ist der höhere Beitrag schon Ende September auf dem Konto erkennbar?Wer seine Rente im Voraus erhält, bekommt die Oktoberrente bereits am 30. September. Deshalb enthält diese Überweisung schon den höheren Krankenversicherungsabzug für Oktober.
Kann ich mit 35 Versicherungsjahren abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen?Für den hier behandelten Jahrgang 1963 ist das bei der Altersrente für langjährig Versicherte nicht möglich. Beim Beginn mit 63 beträgt der Abschlag 13,8 Prozent. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Jahre anrechenbare Zeiten und die dafür geltende Altersgrenze voraus.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz – Gesetzgebungsverfahren und Stellungnahmen.
Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte.
Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Deutsche Rentenversicherung: Alterssicherungskommission: Einordnung der Reformvorschläge.
Deutsche Rentenversicherung: Auszahlungstermine der Rente 2026.
Deutsche Rentenversicherung: Neue Krankenkassenbeiträge wirken ab März – Erläuterung der zweimonatigen Verzögerung.
Deutsche Rentenversicherung: Wie beantrage ich meine Rente?
Gesetze im Internet: § 235 SGB VI – Regelaltersrente; § 236b SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte; § 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
IKK classic: Beitragssätze und Rechengrößen 2026, Stand 1. August 2026.
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Eigenbedarf: BGH hebt Räumungsurteil gegen ältere Mieterin auf
Wer für später einen Umzug ins betreute Wohnen plant, verliert dadurch nicht den Schutz vor einem gesundheitlich gefährlichen Wohnungswechsel. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs:
Das Landgericht durfte den Härteeinwand einer älteren Mieterin nicht mit dem Hinweis abweisen, sie wolle ohnehin in zwei bis vier Jahren umziehen. Es hätte die drohenden Folgen medizinisch begutachten lassen müssen.
Eigenbedarf für die Enkelin: Mieterin wehrt sich gegen RäumungDie 1938 geborene Frau wohnte seit 1993 in einer rund 100 Quadratmeter großen Wohnung in Kempten. Ihre Vermieter waren ihr Sohn und ihre Schwiegertochter. Diese kündigten im Dezember 2021 wegen Eigenbedarfs: Ihre Tochter benötige die Wohnung für sich, ihren Ehemann und die beiden minderjährigen Kinder.
Die Mieterin widersprach der Kündigung und berief sich auf ihre gesundheitliche Situation. Mehrere ärztliche und fachärztliche Atteste sollten ihren Härteeinwand belegen.
Das Amtsgericht verurteilte sie dennoch zur Räumung; auch vor dem Landgericht blieb sie zunächst erfolglos.
Das Gericht machte die Zukunftsplanung zum GegenargumentDas Landgericht hielt die Angaben der Frau für widersprüchlich. Einerseits berufe sie sich darauf, aus gesundheitlichen Gründen nicht umziehen zu können. Andererseits plane sie, in zwei bis vier Jahren ins betreute Wohnen zu wechseln. Sie wolle deshalb vermeiden, innerhalb weniger Jahre zweimal umzuziehen.
Aus diesem späteren Vorhaben leitete das Gericht eine entsprechende Umzugsfähigkeit ab. Eine medizinische Begutachtung hielt es deshalb nicht für erforderlich. Genau dieses Vorgehen beanstandete der BGH mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 – VIII ZR 17/25.
Ein späterer Umzug beantwortet nicht die aktuelle GesundheitsfrageEin Zukunftsplan ersetzt keine medizinische Einschätzung dazu, welche Folgen ein erzwungener Wohnungswechsel gegenwärtig hätte. Wer eine betreute Wohnform für spätere Jahre in Betracht zieht, erklärt damit nicht, dass jeder frühere Umzug gesundheitlich zumutbar wäre.
Zeitpunkt, Gesundheitszustand und konkrete Bedingungen des Wohnungswechsels müssen in die Prüfung einfließen.
Der BGH stellte außerdem klar: Selbst wenn Angaben einer Prozesspartei widersprüchlich erscheinen, darf ein Gericht deshalb nicht die Beweisaufnahme überspringen. Solche Widersprüche rechtfertigen keine vorweggenommene Entscheidung darüber, was ein Gutachten ergeben würde.
Auch eine drohende Verschlechterung kann vor dem Auszug schützenFür einen Härtegrund nach § 574 BGB müssen Sie nicht zwingend nachweisen, dass ein Umzug medizinisch vollständig unmöglich ist. Auch die ernsthafte Gefahr, dass sich eine schwere Erkrankung durch den Wohnungswechsel erheblich verschlechtert, kann einen Härtegrund bilden.
Ebenso können eine Erkrankung und weitere belastende Umstände zusammen entscheidend sein.
Das Gericht muss die konkreten Belastungen feststellen und anschließend gegen die berechtigten Interessen des Vermieters abwägen. Entscheidend ist nicht in erster Linie, sondern es kommt auf die voraussichtlichen Folgen an.
Die Atteste enthielten konkrete Hinweise auf GesundheitsgefahrenIm Kemptener Verfahren hatte die Mieterin eine depressive Erkrankung vorgetragen. Ein hausärztliches Attest beschrieb zunehmende Depressionen seit dem Tod ihres Ehemanns. Eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie berichtete über einen sehr schlechten und labilen psychischen Zustand sowie eine Verschlechterung des körperlichen Befindens durch eine Herzerkrankung.
Die Fachärztin hielt einen Umzug in nächster Zeit für unzumutbar. Nach Auffassung des BGH hatte die Frau die möglichen gesundheitlichen Nachteile ausreichend konkret dargelegt. Das Landgericht durfte diese Angaben nicht ohne die erforderliche medizinische Sachkunde beiseiteschieben.
Was ein medizinisches Gutachten klären mussDas Gutachten soll die Erkrankungen und ihre Auswirkungen auf den Alltag erfassen. Es muss außerdem klären, welche zusätzlichen Beschwerden ein erzwungener Wohnungswechsel auslösen könnte, wie schwer diese voraussichtlich wären und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie eintreten würden. Auch der Verlust der vertrauten Umgebung gehört zur Prüfung.
Ein ausführliches fachärztliches Attest kann ausreichen, um Ihren Vortrag zu untermauern und die gerichtliche Aufklärung erforderlich zu machen.
BGH verlangt neue PrüfungDer BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Damit muss das Landgericht erneut prüfen, ob und gegebenenfalls wie lange das Mietverhältnis fortzusetzen ist. Die Eigenbedarfskündigung selbst erklärte der BGH nicht für unwirksam.
Auch die Interessen der Vermieter bleiben erheblich: Ihre Tochter lebte mit ihrer Familie übergangsweise auf rund 40 Quadratmetern. Der BGH hielt dennoch für möglich, dass eine ordnungsgemäße medizinische Aufklärung und anschließende Abwägung zu einem anderen Ergebnis führen.
Der Beschluss belegt deshalb einen Erfolg gegen die unzureichende Prüfung, aber keinen abschließend gewonnenen Anspruch auf Verbleib in der Wohnung.
So begründen Sie einen gesundheitlichen HärteeinwandWenn Sie eine Eigenbedarfskündigung erhalten und ein Umzug Ihre Gesundheit gefährden könnte, sollten Sie die konkreten Risiken frühzeitig mit Ihren behandelnden Ärzten besprechen. Hilfreich sind Unterlagen, die neben der Erkrankung auch deren Verlauf, die aktuellen Einschränkungen und die erwarteten Folgen des Wohnungsverlusts beschreiben.
Planen Sie später betreutes Wohnen, erläutern Sie auch den vorgesehenen Zeitraum und die Bedingungen dieses Plans. Für Ihren Härteeinwand kommt es darauf an, welche Belastungen der jetzt verlangte Auszug mit sich bringt.
Widerspruch rechtzeitig erklärenFür den Härtewiderspruch gilt nach § 574b BGB grundsätzlich eine Frist von spätestens zwei Monaten vor der vorgesehenen Beendigung des Mietverhältnisses. Nach geltendem Recht genügt Textform, etwa eine E-Mail; sichern Sie den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs.
Liegt bereits eine Räumungsklage vor, sollten Sie neben den gesundheitlichen Nachweisen auch die gerichtlichen Fristen mit einem Mieterverein oder einer mietrechtlichen Vertretung klären.
FAQ: Eigenbedarf und gesundheitliche Härte Verliere ich meinen Härteeinwand, wenn ich später ins betreute Wohnen möchte?Nein. Ein solcher Plan belegt für sich genommen nicht, dass ein aktuell erzwungener Umzug gesundheitlich zumutbar ist. Das Gericht muss die konkreten Risiken prüfen.
Genügt ein ärztliches Attest, damit ich bleiben darf?Ein aussagekräftiges Attest kann die medizinische Begutachtung erforderlich machen. Ob Sie bleiben dürfen, hängt von den festgestellten Gesundheitsgefahren und der Abwägung mit den Vermieterinteressen ab.
Hat die Mieterin vor dem BGH endgültig gewonnen?Nein. Der BGH beanstandete die fehlende Begutachtung und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Ob und wie lange das Mietverhältnis fortzusetzen ist, blieb offen.
QuellenBundesgerichtshof: Beschluss vom 28.10.2025 – VIII ZR 17/25, Volltext bei anwalt24
Gesetze im Internet: § 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
Gesetze im Internet: § 574a BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
Gesetze im Internet: § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs
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Schwerbehinderung: Auch diese Gelder stehen in 2026 noch zu
Abhängig von Pflegebedarf, Einkommen und persönlichen Voraussetzungen können Menschen mit Schwerbehinderung auch 2026 laufende Zahlungen, Zuschüsse und steuerliche Entlastungen erhalten. Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, ob eine Leistung ausgezahlt wird, bestimmte Kosten erstattet oder lediglich die Steuerlast senkt. Wer diese Unterschiede kennt, kann Ansprüche gezielt prüfen und vermeidet falsche Erwartungen an vermeintliche Tausende-Euro-Prämien.
Der Ausweis ist keine automatische ZahlungszusageAls schwerbehindert gelten grundsätzlich Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50. Welche Hilfen tatsächlich infrage kommen, hängt jedoch von den Voraussetzungen der jeweiligen Leistung ab.
Für Pflegegeld braucht es beispielsweise einen anerkannten Pflegegrad und eine gesicherte häusliche Versorgung. Ein hoher Grad der Behinderung ersetzt diese Prüfung ebenso wenig, wie er automatisch einen Mehrbedarf beim Sozialamt auslöst.
Bis zu 990 Euro Pflegegeld im MonatWer mindestens Pflegegrad 2 hat und seine häusliche Pflege selbst sicherstellt, etwa durch Angehörige, kann Pflegegeld erhalten. Es beträgt 2026 monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.
Das Geld geht an die pflegebedürftige Person und soll die selbst organisierte Versorgung ermöglichen. Werden zusätzlich ambulante Pflegesachleistungen genutzt, kann eine Kombination infrage kommen, bei der das Pflegegeld anteilig geringer ausfällt.
Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit sind deshalb getrennt zu betrachten. Auch Menschen ohne Schwerbehindertenausweis können Pflegegeld bekommen, während ein Ausweis allein keinen Anspruch darauf begründet.
131 Euro für Entlastung: Hilfe ja, freie Auszahlung neinBereits ab Pflegegrad 1 stehen bei häuslicher Pflege bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich zur Verfügung. Bei ganzjährigem Anspruch sind das bis zu 1.572 Euro für erstattungsfähige Unterstützung.
Mit dem Betrag lässt sich beispielsweise Hilfe im Haushalt durch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot finanzieren. Er wird jedoch nicht wie Pflegegeld zur freien Verwendung überwiesen, sondern dient der Erstattung bestimmter nachgewiesener Kosten.
Vor der Beauftragung sollte deshalb geklärt werden, ob das Angebot abrechnungsfähig ist. Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen im Beitrag zum Entlastungsbetrag 2026 und zu typischen Fehlern bei der Abrechnung.
Weitere Pflegeleistungen können hohe Ausgaben abfedernFür Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 im Jahr 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Wer beide Leistungsarten nutzt, greift auf denselben Topf zu und erhält den Höchstbetrag nicht zweimal.
Das Budget ist an entsprechende Pflegekosten gebunden. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder gelten besondere Begrenzungen, weshalb sich der verfügbare Betrag nicht pauschal mit der tatsächlich erstattungsfähigen Summe gleichsetzen lässt.
Auch eine notwendige Anpassung der Wohnung kann bezuschusst werden: Die Pflegekasse kann bei Pflegegrad 1 bis 5 bis zu 4.180 Euro je Maßnahme übernehmen. Voraussetzung ist beispielsweise, dass der Umbau die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert.
Ein pflegegerechter Badumbau oder eine Türverbreiterung kann darunterfallen. Die Finanzierung sollte vor Beginn mit der Pflegekasse geklärt werden, damit Betroffene wissen, welchen Eigenanteil sie tragen müssen.
Beim Sozialamt können 95,71 Euro monatlich hinzukommenWer Leistungen nach dem SGB XII erhält, die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat oder voll erwerbsgemindert ist und das Merkzeichen G nachweist, kann einen Mehrbedarf erhalten. Dieser beträgt grundsätzlich 17 Prozent der persönlichen Regelbedarfsstufe, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
Für Alleinstehende mit einem Regelbedarf von 563 Euro ergibt das 95,71 Euro im Monat. Über zwölf Monate erhöht dieser Mehrbedarf den anerkannten Bedarf um 1.148,52 Euro.
Ein GdB von 50 oder auch 100 genügt dafür allein nicht. Entscheidend sind die zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere das Merkzeichen G und das Alter beziehungsweise die volle Erwerbsminderung.
Beim Jobcenter gelten andere VoraussetzungenFür erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung sieht § 21 Absatz 4 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf von 35 Prozent vor. Dafür müssen bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, geeignete Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder die gesetzlich erfassten Eingliederungshilfen tatsächlich erbracht werden.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das 197,05 Euro monatlich. Auch dieser Zuschlag ist keine allgemeine Zahlung für alle Menschen mit Schwerbehindertenausweis.
Bis zu 7.400 Euro Pauschbetrag sind keine 7.400 Euro AuszahlungDer Behinderten-Pauschbetrag beträgt bei GdB 50 jährlich 1.140 Euro und steigt bis auf 2.840 Euro bei GdB 100. Für Menschen, die im steuerrechtlichen Sinne hilflos, blind oder taubblind sind, beträgt er 7.400 Euro.
Diese Beträge mindern das zu versteuernde Einkommen, sie werden nicht in dieser Höhe ausgezahlt. Wer ohnehin keine Einkommensteuer schuldet, erhält dadurch regelmäßig auch keine zusätzliche finanzielle Entlastung.
Der Unterschied ist erheblich: Ein Pauschbetrag von 1.140 Euro kann bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent überschlägig rund 342 Euro Einkommensteuer sparen. Die tatsächliche Ersparnis hängt von der individuellen Steuerberechnung ab.
Die einzelnen Stufen und Hinweise zur Geltendmachung erklärt Gegen-Hartz im Beitrag zu den Behinderten-Pauschbeträgen 2026.
Wichtige Beträge 2026 im ÜberblickDie folgende Tabelle zeigt ausgewählte Leistungen und Entlastungen. Die Beträge lassen sich nicht einfach addieren, weil unterschiedliche Voraussetzungen und Verwendungszwecke gelten.
Ausgewählte Leistungen und Entlastungen bei Schwerbehinderung im Jahr 2026 Leistung Betrag 2026 Voraussetzung oder Einschränkung Pflegegeld 347 bis 990 Euro monatlich Pflegegrad 2 bis 5 und selbst sichergestellte häusliche Pflege; bei Kombination mit Sachleistungen anteilig Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro monatlich Pflegegrad 1 bis 5, häusliche Pflege und erstattungsfähige Leistungen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Zusammen bis zu 3.539 Euro jährlich Pflegegrad 2 bis 5; Kostenübernahme nach den jeweiligen Regeln Wohnumfeldverbesserung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme Pflegegrad 1 bis 5 und eine förderfähige Anpassung Mehrbedarf nach § 30 Absatz 1 SGB XII Grundsätzlich 17 Prozent; bei 563 Euro Regelbedarf 95,71 Euro monatlich Leistungsberechtigung, Merkzeichen G und Altersgrenze oder volle Erwerbsminderung Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II 35 Prozent; bei 563 Euro Regelbedarf 197,05 Euro monatlich Erwerbsfähigkeit und bestimmte tatsächlich erbrachte Teilhabeleistungen Behinderten-Pauschbetrag ab GdB 50 1.140 bis 2.840 Euro jährlich; in besonderen Fällen 7.400 Euro Steuerlicher Abzug, keine entsprechende AuszahlungGrundlagen sind die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026, die Mehrbedarfsregelungen in § 30 SGB XII und § 21 SGB II sowie § 33b Einkommensteuergesetz.
Das Persönliche Budget ist kein pauschaler ZuschussWer behinderungsbedingt Unterstützung benötigt, kann unter den jeweiligen Voraussetzungen Teilhabeleistungen als Persönliches Budget erhalten. Damit lassen sich bewilligte Hilfen selbst organisieren und bezahlen.
Eine bundesweit feste Monatssumme gibt es dafür nicht, denn die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Bedarf. Das Persönliche Budget verändert die Form einer Leistung und schafft keinen zusätzlichen Geldanspruch neben derselben bereits finanzierten Hilfe.
Weitere Informationen zur Bewilligung und Verwendung bietet das Bundesarbeitsministerium in seinen Fragen und Antworten zum Persönlichen Budget.
Beispiel aus der Praxis: Was tatsächlich auf dem Konto ankommtEin fiktives Beispiel: Eine alleinlebende 69-Jährige erhält Grundsicherung im Alter, hat einen GdB von 80 und das Merkzeichen G. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro ist unter den genannten Voraussetzungen zusätzlich ein Mehrbedarf von 95,71 Euro monatlich anzuerkennen.
Außerdem hat sie Pflegegrad 2 und wird zu Hause von ihrer Tochter versorgt, weshalb sie bei erfüllten Voraussetzungen 347 Euro Pflegegeld erhält. Nutzt sie eine anerkannte Haushaltshilfe, können zusätzlich bis zu 131 Euro monatlich über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
Die 131 Euro sind dabei kein frei verfügbares zusätzliches Haushaltseinkommen. Und der steuerliche Pauschbetrag von 2.120 Euro für ihren GdB 80 bringt ihr keine Ersparnis, wenn sie keine Einkommensteuer schuldet.
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Mütterrente 3: So viel mehr Rente gibt es pro Kind – auch für Väter
Wer ein vor 1992 geborenes Kind erzogen hat, kann durch die Mütterrente III künftig mehr gesetzliche Rente erhalten. Nach dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert entspricht die Verbesserung bei vollständigem Anspruch 21,26 Euro brutto im Monat pro Kind.
Die gesetzliche Verbesserung gilt ab Januar 2027, das Geld wird allerdings erst 2028 ausgezahlt. Auch Väter können profitieren, sofern ihnen die entsprechenden Erziehungszeiten zustehen.
Sechs Monate mehr Anerkennung für dieselbe ErziehungsarbeitBisher können für vor 1992 geborene Kinder bis zu zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt werden, für ab 1992 geborene Kinder dagegen bis zu drei Jahre. Mit der bereits beschlossenen Mütterrente III wird dieser Unterschied beseitigt.
Für ältere Kinder kommen bis zu sechs Monate hinzu, was einem zusätzlichen halben Rentenpunkt entspricht. Die Reform korrigiert damit eine Ungleichbehandlung, die sich allein aus dem Geburtsjahr des Kindes ergibt.
Eine eigene Rentenart entsteht dadurch nicht: Die sogenannte Mütterrente ist Bestandteil der gesetzlichen Rente. Wer noch keine Rente bezieht, erhält deshalb keine sofortige monatliche Überweisung, sondern eine Verbesserung seiner späteren Rentenansprüche.
So viel mehr Rente bringen ein, zwei oder mehrere KinderEin Rentenpunkt ist seit dem 1. Juli 2026 monatlich 42,52 Euro wert. Ein halber zusätzlicher Punkt ergibt somit 21,26 Euro brutto.
Die Tabelle zeigt eine Modellrechnung für eine Altersrente und einen vollständigen zusätzlichen halben Rentenpunkt je Kind. Verwendet wird der aktuelle Rentenwert, nicht ein bereits feststehender Auszahlungsbetrag für 2028.
Kinder mit Geburt vor 1992 Zusätzliche Rentenpunkte insgesamt Monatliches Plus brutto nach aktuellem Rentenwert 1 Kind 0,5 21,26 Euro 2 Kinder 1,0 42,52 Euro 3 Kinder 1,5 63,78 Euro 4 Kinder 2,0 85,04 Euro 5 Kinder 2,5 106,30 EuroBei einem Kind steigt der rechnerische Rentenanteil für die Erziehungszeit damit von 106,30 Euro für zweieinhalb Punkte auf 127,56 Euro für drei Punkte. Die 127,56 Euro sind also der gesamte Rentenanteil aus drei Punkten und nicht die zusätzliche Erhöhung.
Für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, bringt die Mütterrente III keine weiteren sechs Monate. Bei Familien mit unterschiedlichen Geburtsjahrgängen zählt für das zusätzliche Plus nur die Zahl der vor 1992 geborenen Kinder.
Anspruch ab 2027 – auf dem Konto erst 2028Die Verbesserung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, die technische Umsetzung durch die Rentenversicherung folgt erst 2028. Das Bundesarbeitsministerium nennt für bereits laufende Renten Januar 2028 als Zeitpunkt der rückwirkenden Auszahlung für 2027.
Wer schon das gesamte Jahr 2027 eine entsprechende Rente erhält, bekommt die Verbesserung für dieses Jahr nachgezahlt. Beginnt die Rente erst im Laufe des Jahres 2027, entsteht der zusätzliche Zahlungsanspruch erst ab diesem Rentenbeginn.
Bei unverändertem Rentenwert wären das für zwölf Monate 255,12 Euro brutto je Kind. Der tatsächliche Betrag kann durch die Rentenanpassung zum Juli 2027 höher ausfallen, deren Höhe Ende September 2026 noch nicht feststeht.
Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Nachzahlung der Mütterrente III. Für Betroffene mit knappem Budget bleibt trotz Nachzahlung das Problem, dass die zusätzliche Rente 2027 noch nicht für laufende Ausgaben verfügbar ist.
Auch Väter können die Mütterrente erhaltenDer Name ist missverständlich: Kindererziehungszeiten stehen nicht ausschließlich Frauen zu. Hat ein Vater das Kind überwiegend erzogen, können die Zeiten ihm zugeordnet werden und seine Rente erhöhen.
Bei gemeinsamer Erziehung ohne überwiegenden Anteil des Vaters werden die Zeiten grundsätzlich der Mutter angerechnet, sofern keine wirksame gemeinsame Erklärung zugunsten des Vaters vorliegt. Dieselben Erziehungsmonate werden nicht beiden Eltern gleichzeitig gutgeschrieben.
Eine solche Erklärung wirkt nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate zurück. Eltern können deshalb heute nicht einfach Jahrzehnte zurückliegende Zeiten frei zwischen ihren Rentenkonten verschieben.
Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Anerkennung einer tatsächlich überwiegenden Erziehung durch den Vater, die anhand der damaligen Verhältnisse geprüft werden kann. Mehr zur Zuordnung erklärt unser Beitrag darüber, wie Väter von der Mütterrente profitieren.
Meist kein neuer Antrag – das Rentenkonto muss trotzdem stimmenBei bereits laufenden Renten soll die Mütterrente III grundsätzlich automatisch berechnet und ausgezahlt werden. Auch wer noch nicht in Rente ist, aber die Kindererziehungszeiten bereits feststellen ließ, braucht für die zusätzliche Anerkennung normalerweise keinen gesonderten Antrag.
Fehlen Kinder oder Erziehungszeiten im Versicherungsverlauf, sollte die Zuordnung rechtzeitig mit der Rentenversicherung geklärt werden. Die automatische Umsetzung einer Reform ersetzt keine Prüfung, ob die persönlichen Daten vollständig sind.
21,26 Euro brutto sind nicht 21,26 Euro mehr zum AusgebenDie genannten Beträge sind Bruttowerte. Bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern fallen auf die höhere Rente grundsätzlich auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
Zusätzlich kann sich die Einkommensteuer verändern, abhängig von Rentenbeginn, Freibeträgen und den gesamten steuerpflichtigen Einkünften. Ein für alle Eltern gleicher Nettobetrag lässt sich deshalb nicht seriös nennen.
Bei Grundsicherung kann die Entlastung verpuffenBesonders ernüchternd kann die Verbesserung für Menschen sein, die ergänzend Grundsicherung im Alter beziehen. Wird die zusätzliche Nettorente vollständig als Einkommen berücksichtigt, sinkt die Grundsicherung entsprechend und das verfügbare Geld steigt nicht.
Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt, kann jedoch einen Freibetrag auf seine gesetzliche Rente erhalten. Ob dadurch auch vom zusätzlichen Rentenbetrag etwas übrig bleibt, hängt unter anderem davon ab, ob die Obergrenze des Freibetrags bereits erreicht ist.
Wie diese Berechnung funktioniert, erläutert unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung. Auch beim Wohngeld kann die höhere Rente den Leistungsanspruch beeinflussen.
Die bessere Anerkennung von Erziehungsarbeit ist ein berechtigter Schritt. Als pauschales Versprechen von mehr Geld für alle Eltern taugt die Reform trotzdem nicht, wenn ausgerechnet Menschen mit besonders niedrigen Renten kaum etwas davon behalten.
Beispiel aus der Praxis: Ein Vater bekommt für zwei Kinder mehr RenteEin Rentner hat seine beiden 1984 und 1988 geborenen Kinder überwiegend erzogen, die entsprechenden Zeiten sind bereits seinem Rentenkonto zugeordnet. Er bezieht das gesamte Jahr 2027 eine Altersrente und erfüllt für beide Kinder die Voraussetzungen für den vollständigen zusätzlichen halben Rentenpunkt.
Nach dem aktuellen Rentenwert erhöht sich seine Rente dadurch rechnerisch um insgesamt 42,52 Euro brutto monatlich. Ausgezahlt wird die Verbesserung erst 2028 mit der Nachzahlung für 2027; wie viel netto bleibt, hängt unter anderem von seinen Versicherungsbeiträgen und möglichen Steuern ab.
Sechs Fragen und Antworten zur Mütterrente III Wie viel mehr Rente gibt es pro Kind?Bei vollständigem Anspruch kommt ein halber Rentenpunkt hinzu, der nach dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert 21,26 Euro brutto monatlich entspricht. Spätere Rentenanpassungen können diesen Betrag erhöhen.
Für welche Kinder gilt die Verbesserung?Die zusätzlichen sechs Monate betreffen Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden. Für später geborene Kinder sind bereits bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit vorgesehen.
Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?Die Auszahlung beginnt 2028, obwohl die Verbesserung bereits ab Januar 2027 gilt. Wer 2027 schon eine entsprechende Rente bezieht, erhält die zustehenden Beträge rückwirkend.
Können Mutter und Vater für dasselbe Kind beide den vollen Zuschlag erhalten?Nein, dieselben Erziehungszeiten werden nicht doppelt angerechnet. Väter können profitieren, wenn ihnen die betreffenden Zeiten zugeordnet sind.
Muss ich einen besonderen Antrag auf Mütterrente III stellen?In den üblichen Fällen mit bereits erfassten Kindererziehungszeiten erfolgt die Berücksichtigung automatisch. Fehlende oder falsch zugeordnete Zeiten sollten jedoch mit der Rentenversicherung geklärt werden.
Bleibt das Rentenplus bei Grundsicherung vollständig erhalten?Nein, die höhere Rente kann zu einer niedrigeren Grundsicherung führen. Ein Rentenfreibetrag kann die Anrechnung begrenzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und noch Spielraum bis zur Obergrenze besteht.
Stand: 30. September 2026. Fachliche Grundlagen: Deutsche Rentenversicherung zur Mütterrente III, Rentenwert ab Juli 2026, Bundesarbeitsministerium zur Rentenreform, Erziehungszeiten für Väter, Rentenabzüge und Steuern sowie § 82a SGB XII.
Der Beitrag Mütterrente 3: So viel mehr Rente gibt es pro Kind – auch für Väter erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Vizekanzler Klingbeil: Beamte und Selbstständige sollen in die Rente einzahlen
Wer als Arbeitnehmer jeden Monat Rentenbeiträge zahlt, darf fragen, warum andere Berufsgruppen außerhalb dieses Rentensystems stehen.
Vizekanzler Lars Klingbeil greift diese Gerechtigkeitsfrage nun auf und fordert, Selbstständige, neue Beamte und Politiker in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.
„Das wäre ein wirklicher Beitrag zu mehr Gerechtigkeit im System“, sagte der SPD-Chef bei einem Bürgergespräch in Heidelberg. Er sei sich mit Arbeitsministerin Bärbel Bas einig, die entsprechenden Vorschläge umsetzen zu wollen.
Neue Beamte: Klingbeils Forderung geht weiter als die konkrete EmpfehlungDie Alterssicherungskommission nennt eine gemeinsame Versicherung aller Erwerbstätigen als langfristiges Ziel. Ihre konkrete Empfehlung zur Beamtenversorgung sieht jedoch vor, Rentenreformen mit vergleichbaren Auswirkungen auf Pensionen zu übertragen, weniger Menschen zu verbeamten und ausreichende Rücklagen zu bilden.
Das ist etwas anderes als eine pauschale Verpflichtung aller neu eingestellten Beamten, sofort Rentenbeiträge zu zahlen.
Der Kommissionsbericht verweist auf verfassungsrechtliche Hürden und die Zuständigkeit der Länder.
Wer heute bereits verbeamtet ist, muss aus Klingbeils Ankündigung deshalb keinen sofortigen Wechsel der Altersversorgung ableiten. Ein Schutz bestehender Ansprüche bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Regeln der Beamtenversorgung für alle Zukunft unverändert bleiben.
Für Selbstständige soll der Beginn der Tätigkeit entscheidenNach den Empfehlungen der Rentenkommission sollen bislang nicht verpflichtend abgesicherte Selbstständige bei einer Tätigkeitsaufnahme ab einem festzulegenden Stichtag in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Für diese Gruppe ist keine freie Abwahl der Versicherung vorgesehen.
Bereits Selbstständige sollen ebenfalls einbezogen werden, sich aber ohne zusätzliche Voraussetzungen dagegen entscheiden können. Diese Unterscheidung soll bestehende Vorsorgeentscheidungen berücksichtigen.
Eine private Rentenversicherung wäre für neue Selbstständige nach diesem Modell also nicht automatisch ein Ausweg aus der gesetzlichen Versicherung. Wer hingegen bereits verpflichtend über ein berufsständisches Versorgungswerk abgesichert ist, etwa als Arzt oder Rechtsanwalt, fällt nach der Erläuterung des Arbeitsministeriums nicht unter die vorgeschlagene neue Pflicht.
Wer nach den Vorschlägen einzahlen soll Personengruppe Diskutierte Änderung Neue Selbstständige ohne verpflichtende Alterssicherung Versicherungspflicht ab einem festzulegenden Stichtag, ohne Abwahlmöglichkeit. Bereits Selbstständige ohne verpflichtende Alterssicherung Einbeziehung mit der Möglichkeit, sich dagegen zu entscheiden. Neue Beamte Klingbeil fordert ihre Aufnahme; die konkrete Kommissionsempfehlung setzt zunächst auf eine Angleichung der Versorgung und weniger Verbeamtungen. Abgeordnete in Bundestag und Landesparlamenten Die Kommission empfiehlt ihre Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung.Die Tabelle beschreibt politische Forderungen und Empfehlungen, keine bereits allgemein geltenden neuen Zahlungspflichten. Welche Regelungen tatsächlich kommen, entscheidet das Gesetzgebungsverfahren.
Schon heute sind viele Selbstständige rentenversicherungspflichtigDie Debatte kann den falschen Eindruck erwecken, Selbstständige zahlten bislang grundsätzlich keine gesetzlichen Rentenbeiträge. Tatsächlich bestehen nach geltendem Recht bereits Versicherungspflichten, beispielsweise für bestimmte Handwerker, selbstständige Lehrkräfte, Hebammen sowie Künstler und Publizisten.
Ob eine Pflicht besteht, hängt von der Tätigkeit und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die betroffenen Gruppen und bietet auch Informationen zur freiwilligen Versicherung sowie zur Pflichtversicherung auf Antrag.
Für Betroffene ist deshalb zunächst die eigene heutige Rechtslage entscheidend. Wer bereits versicherungspflichtig ist, kann Beitragszahlungen nicht mit dem Hinweis auf die noch laufende Reformdebatte aufschieben.
Mehr Beiträge bringen auch neue RentenansprücheEine breitere Versicherung kann zusätzliche Einnahmen schaffen und den Finanzierungsdruck zunächst verringern. Die neu Versicherten erwerben mit ihren Beiträgen jedoch eigene Ansprüche, aus denen später Ausgaben entstehen.
Bei Beamten kommt ein weiteres Problem hinzu: Bestehende Pensionsverpflichtungen laufen weiter, während der Staat bei einer Einbeziehung neuer Beamter zusätzlich Beiträge finanzieren müsste. Der Übergang muss deshalb bezahlt werden, bevor langfristige Entlastungen überhaupt beurteilt werden können.
Diese Schwierigkeiten sind kein überzeugender Grund, die Gerechtigkeitsfrage abzuräumen. Sie verpflichten die Politik aber dazu, ehrlich über Kosten und Leistungsversprechen zu sprechen, wie auch die Debatte über Beamte in der gesetzlichen Rentenkasse zeigt.
Für heutige Rentner lässt sich aus Klingbeils Forderung keine bestimmte zusätzliche Rentenerhöhung ableiten. Mehr Beitragszahler allein beantworten weder die Frage nach dem künftigen Rentenniveau noch die nach der Verteilung der Reformkosten.
Selbstständige brauchen Schutz – und bezahlbare BeiträgeFür Selbstständige mit unsicheren Einnahmen entscheidet sich die Qualität einer Reform auch an der monatlichen Belastung. Eine Versicherungspflicht muss so gestaltet sein, dass die Altersvorsorge nicht schon während des Erwerbslebens finanziell überfordert.
Der Kommissionsbericht schlägt deshalb neben einem Regelbeitrag eine einkommensbezogene Beitragsberechnung vor. Für Gründungen ist eine dreijährige Entlastung mit halbem Regelbeitrag vorgesehen; auch das ist bislang ein Reformvorschlag.
Auf der anderen Seite steht ein Schutz, der über die Altersrente hinausgeht. Die Deutsche Rentenversicherung unterstützt die Einbeziehung bislang unzureichend abgesicherter Selbstständiger auch deshalb, weil sie damit bei Erwerbsminderung besser geschützt werden können.
Eine solche Absicherung entsteht allerdings nicht unabhängig von den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen. Beitragspflicht und sofortiger Anspruch auf jede Rentenleistung sind zwei unterschiedliche Dinge.
Gerechtigkeit muss sich an der fertigen Reform messen lassenWer Veränderungen von Beschäftigten verlangt, muss auch erklären, welche anderen Gruppen zur Finanzierung beitragen sollen. Eine gemeinsame Versicherung kann das Vertrauen stärken, dass die Lasten nicht dauerhaft bei denselben Menschen landen.
Ob daraus eine gerechtere Alterssicherung wird, entscheidet sich an den Ausnahmen, den Übergangsregeln und den tatsächlichen Leistungen. Auch die Forderung nach einer gemeinsamen Rente zu gleichen Bedingungen muss sich daran messen lassen.
Für Versicherte gilt vorerst das bestehende Recht. Die Deutsche Rentenversicherung betont ausdrücklich, dass Kommissionsempfehlungen noch keine gesetzlichen Ansprüche oder Pflichten schaffen.
Stand: 1. Oktober 2026. Ergänzende Quellen: Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung, Hinweise zum rechtlichen Status der Reformempfehlungen und Fragen und Antworten des Bundesarbeitsministeriums.
Der Beitrag Vizekanzler Klingbeil: Beamte und Selbstständige sollen in die Rente einzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Warmwasser-Zuschlag bringt Paaren 279 Euro im Jahr
Wenn Sie Ihr Warmwasser mit einem Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung erzeugen, steht Ihnen bei der Grundsicherung nach dem SGB II grundsätzlich zusätzliches Geld zu. Ein Paar kann 2026 zusammen 23,28 Euro monatlich erhalten.
Fehlt dieser Mehrbedarf im Bescheid, sollten Sie eine Korrektur verlangen und auch frühere Bewilligungen prüfen lassen.
Warmwasser gehört nicht zum gewöhnlichen HaushaltsstromStrom für Licht, Kühlschrank oder Fernseher bezahlen Sie grundsätzlich aus dem Regelbedarf. Für die Energie zur dezentralen Warmwasserbereitung enthält § 21 Absatz 7 SGB II dagegen eine eigene Regelung: Das Jobcenter muss einen Mehrbedarf berücksichtigen, wenn installierte Geräte in Ihrer Unterkunft das Warmwasser erzeugen und es dafür keine entsprechenden Leistungen für zentral bereitgestelltes Warmwasser gewährt.
Typische Geräte sind elektrische Durchlauferhitzer und Warmwasserboiler. Auch eine dezentrale Warmwasserbereitung mit Gas kann darunterfallen. Entscheidend sind die tatsächliche Versorgung und die Kostenabrechnung.
Die bloße Bezeichnung als „Gastherme“ oder „Zentralheizung“ reicht also nicht aus, um einen Anspruch durchzusetzen.
So viel zusätzliches Geld gibt es 2026Für Erwachsene beträgt der pauschale Warmwasser-Mehrbedarf grundsätzlich 2,3 Prozent ihres jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Alleinstehende mit einem Regelbedarf von 563 Euro erhalten damit 12,95 Euro monatlich.
Für erwachsene Partner mit jeweils 506 Euro Regelbedarf sind es jeweils 11,64 Euro. Das Jobcenter berechnet den Anspruch für jede leistungsberechtigte Person einzeln, nicht nur einmal für die Wohnung.
Für minderjährige Kinder gelten niedrigere Prozentsätze. Bei Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren sind es 1,4 Prozent und damit 6,59 Euro monatlich. Für Kinder von sechs bis 13 Jahren ergeben sich aus 1,2 Prozent monatlich 4,68 Euro; für Kinder bis fünf Jahre aus 0,8 Prozent monatlich 2,86 Euro. Diese Beträge beruhen auf den Regelbedarfen für 2026.
Fiktives Beispiel: Aaron und Yasmeena aus Hamburg-AltonaAaron, 49 Jahre, und seine Lebenspartnerin Yasmeena, 46 Jahre, leben in Hamburg-Altona und beziehen beide als Bedarfsgemeinschaft Grundsicherung nach dem SGB II. In ihrer Wohnung erzeugen elektrische Geräte das gesamte Warmwasser. Den dafür benötigten Strom bezahlen sie über ihren eigenen Stromvertrag.
Die Heizkostenabrechnung enthält keine Kosten für die Warmwasserbereitung.
Das Jobcenter zahlt für beide jeweils 506 Euro Regelbedarf, lässt den Warmwasser-Mehrbedarf aber weg. Aaron entdeckt den Fehler im Berechnungsbogen. Dem Paar stehen bei diesen Voraussetzungen jeweils 11,64 Euro und damit zusammen 23,28 Euro zusätzlich im Monat zu.
Bei zwölf vollen Monaten summiert sich der fehlende Betrag auf 279,36 Euro.
Aaron und Yasmeena reichen eine Bestätigung ihres Vermieters über die dezentrale Warmwasserbereitung ein und verlangen die Korrektur. Für die gesetzliche Pauschale müssen sie nicht nachweisen, wie viele Kilowattstunden allein das Duschen oder Abwaschen verbraucht hat.
Ein separater Verbrauchsnachweis kommt erst ins Spiel, wenn sie höhere tatsächliche Aufwendungen geltend machen.
Mehrbedarf oder kein Mehrbedarf? Mehrbedarf Kein Mehrbedarf Ein elektrischer Durchlauferhitzer erzeugt das Warmwasser in der Wohnung. Die Kosten tragen Sie selbst; das Jobcenter berücksichtigt sie nicht bereits als Warmwasserkosten nach § 22 SGB II. Eine zentrale Anlage versorgt die Wohnung mit Warmwasser, und das Jobcenter berücksichtigt die entsprechenden Kosten bei Unterkunft und Heizung. Ein fest installierter Boiler erwärmt das Wasser dezentral. Für die Pauschale ist kein eigener Stromzähler am Gerät erforderlich. Ihre Stromrechnung fällt allein wegen Beleuchtung, Kochen oder anderer gewöhnlicher Haushaltsgeräte hoch aus. Das begründet keinen Warmwasser-Mehrbedarf. Mehrere leistungsberechtigte Personen nutzen dieselbe dezentrale Warmwasserversorgung. Jede Person hat grundsätzlich einen eigenen Anspruch nach ihrem Regelbedarf. Für dieselben Warmwasserkosten zahlt das Jobcenter bereits Leistungen nach § 22 SGB II. Eine doppelte Übernahme können Sie nicht verlangen. Bad und Küche haben unterschiedliche Versorgungssysteme. Für den dezentral versorgten Teil kann ein anteiliger Mehrbedarf in Betracht kommen. Bei einer gemischten Versorgung besteht kein automatischer Anspruch auf die volle Pauschale zusätzlich zur Übernahme sämtlicher zentraler Warmwasserkosten. Welche Nachweise helfen?Teilen Sie dem Jobcenter mit, welche Geräte das Warmwasser erzeugen und seit wann Sie diese Versorgung nutzen. Als Nachweise kommen Angaben im Mietvertrag, eine Vermieterbestätigung oder Unterlagen über die Geräte infrage.
Eine Heizkostenabrechnung kann zusätzlich zeigen, ob der Vermieter bereits zentrale Warmwasserkosten abrechnet.
Ein gesonderter Antrag ist für diesen Mehrbedarf nicht erforderlich: Der Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst ihn bereits. Trotzdem muss das Jobcenter die tatsächlichen Verhältnisse kennen.
Prüfen Sie deshalb im Berechnungsbogen, ob für alle betroffenen Haushaltsmitglieder ein Mehrbedarf für Warmwasser auftaucht, und melden Sie auch Änderungen nach einem Umzug.
Wenn die Pauschale die Kosten nicht decktHöhere Aufwendungen erkennt das Jobcenter nach § 21 Absatz 7 SGB II nur an, soweit Sie diese durch eine separate Messeinrichtung nachweisen. Eine hohe Gesamtstromrechnung allein genügt dafür nicht, weil sie den Verbrauch für Warmwasser nicht von sonstigem Haushaltsstrom trennt.
Für einen höheren Anspruch brauchen Sie einen nachvollziehbaren Nachweis des gesondert gemessenen Verbrauchs und der zugehörigen Energiekosten. Unterscheiden Sie das klar vom Anspruch auf die Pauschale: Diese darf das Jobcenter nicht verweigern, weil Ihr Durchlauferhitzer keinen eigenen Stromzähler besitzt.
Fehlt der Mehrbedarf, können Sie Geld nachfordernGegen einen fehlerhaften Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Benennen Sie den Bescheid und erklären Sie, dass das Jobcenter die dezentrale Warmwasserbereitung nicht berücksichtigt hat.
Fügen Sie passende Nachweise bei und beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung.
Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage. Im SGB II begrenzt § 40 die rückwirkende Auszahlung grundsätzlich auf ein Jahr, gerechnet vom Beginn des Jahres, in dem Sie den Überprüfungsantrag stellen.
Bei einem Antrag im Jahr 2026 können daher grundsätzlich noch Leistungen ab Januar 2025 nachgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass der Anspruch damals tatsächlich bestand.
FAQ: Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung Muss ich erst eine Stromnachzahlung erhalten?Nein. Der Mehrbedarf betrifft die laufende dezentrale Warmwasserbereitung. Sie müssen weder auf die Jahresabrechnung warten noch zunächst Stromschulden aufbauen, um die Pauschale geltend zu machen.
Erhält bei einem Paar nur eine Person den Zuschlag?Nein. Der Anspruch besteht grundsätzlich für jede leistungsberechtigte Person im Haushalt. Bei zwei erwachsenen Partnern mit jeweils 506 Euro Regelbedarf ergeben sich 2026 zusammen 23,28 Euro monatlich.
Kann ich den Mehrbedarf auch ohne separaten Zähler bekommen?Ja. Für die gesetzliche Pauschale benötigen Sie keinen separaten Verbrauchszähler. Höhere tatsächliche Aufwendungen müssen Sie dagegen nach der gesetzlichen Regelung durch eine separate Messeinrichtung nachweisen.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II, insbesondere Abschnitt 1 und Abschnitt 8, Stand 25. November 2024
Bundesregierung: Regelsätze der Sozialleistungen bleiben unverändert, Regelbedarfe 2026
Sozialgerichtsgesetz: § 84 – Widerspruchsfrist
Sozialgesetzbuch II: § 21 Absatz 7 – Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung
Sozialgesetzbuch II: § 40 – Anwendung von Verfahrensvorschriften
Sozialgesetzbuch X: § 44 – Überprüfung rechtswidriger Bescheide
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Ab 11. Januar 2027 dürfen diese Banken Deutschen kein Konto mehr geben
Wer in Deutschland lebt und ein Konto bei einer Bank in der Schweiz, Großbritannien, der Türkei oder den USA führt, sollte seine Vertragsunterlagen genauer ansehen. Ab dem 11. Januar 2027 greifen neue europäische Vorgaben, die das direkte Geschäft bestimmter Drittstaatenbanken mit Kunden in der EU einschränken.
Was sich am 11. Januar 2027 tatsächlich ändertHinter der Änderung steht die europäische Bankenrichtlinie CRD VI, mit der ein neuer Artikel 21c in die Richtlinie 2013/36/EU eingefügt wurde. Er verlangt grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle im jeweiligen Mitgliedstaat, wenn ein erfasstes Unternehmen aus einem Drittstaat dort bestimmte Bankgeschäfte aufnehmen oder fortsetzen möchte.
Dazu gehören insbesondere das Einlagengeschäft sowie bestimmte Kredit- und Garantiegeschäfte. Damit können auch gewöhnliche Giro-, Spar- oder Festgeldkonten betroffen sein, über die eine solche Bank Kundengelder entgegennimmt.
Deutschland hat die europäischen Vorgaben mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz umgesetzt. Für das neue Aufsichtsregime der Drittstaatenzweigstellen nennt § 64c Absatz 5 Kreditwesengesetz grundsätzlich den 11. Januar 2027 als Anwendungsbeginn.
Welche Banken betroffen sein könnenRelevant sind beispielsweise Banken mit Sitz in der Schweiz, Großbritannien, der Türkei oder den USA, die Kunden in Deutschland unmittelbar aus ihrem Heimatland betreuen. Fehlen die erforderliche zugelassene Zweigstelle und eine einschlägige Ausnahme, dürfen sie die erfassten Geschäfte künftig nicht auf diesem Weg anbieten.
Aus dem Herkunftsland einer Bankmarke lässt sich jedoch noch kein Verbot ableiten. Ein internationaler Konzern kann seine Kunden auch über eine eigenständige, entsprechend zugelassene Bank in Deutschland oder einem anderen EU-Staat bedienen.
Die Deutsche Bundesbank erläutert ausdrücklich die Möglichkeit eines EU-Tochterinstituts. Deshalb ist eine pauschale Liste angeblich künftig verbotener Schweizer, britischer oder türkischer Banken ohne Prüfung des jeweiligen Angebots wenig aussagekräftig.
Der Wohnsitz zählt, nicht die StaatsangehörigkeitDie Regelung betrifft Bankdienstleistungen gegenüber Kunden, die in der EU ansässig sind oder sich dort befinden. Ein türkischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Hannover kann daher ebenso betroffen sein wie eine deutsche Rentnerin in Hamburg.
Umgekehrt fällt ein dauerhaft in der Schweiz lebender Deutscher nicht allein wegen seines Passes unter diese Beschränkung für das Geschäft in die EU hinein. Die Formulierung „kein Konto mehr für Deutsche“ verdeckt diesen Unterschied.
Welche Konstellation was bedeutet Kontoverbindung oder Angebot Einordnung ab 11. Januar 2027 Direktes Angebot einer Drittstaatenbank an Kunden in Deutschland, ohne erforderliche Zweigstelle und ohne Ausnahme Erfasste Bankgeschäfte dürfen auf diesem Weg grundsätzlich nicht mehr angeboten werden. Drittstaatenbank mit entsprechend zugelassener Zweigstelle in Deutschland Geschäfte bleiben im Umfang der Zulassung möglich; die neuen Aufsichtsanforderungen sind zu beachten. Konto bei einer zugelassenen EU-Tochterbank eines internationalen Konzerns Die Herkunft des Mutterkonzerns löst für sich genommen kein Kontoverbot aus. Vor dem 11. Juli 2026 geschlossener Vertrag Artikel 21c Absatz 5 schützt bestehende Vertragsrechte vor der neuen Zweigstellenpflicht. Dienstleistung auf ausschließlich eigene Initiative des Kunden Eine ausdrückliche Ausnahme kann greifen, wenn deren Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Gewöhnliches Konto bei einer deutschen Bank oder Sparkasse Aus dieser Drittstaatenregelung folgt kein allgemeiner Handlungsbedarf. Bestehende Konten werden nicht automatisch geschlossenFür viele Kunden ist ein zweites Datum wichtig: der 11. Juli 2026. Nach Artikel 21c Absatz 5 der geänderten Bankenrichtlinie lässt die neue Zweigstellenpflicht bestehende Verträge unberührt, die vor diesem Tag geschlossen wurden.
Das schützt erworbene Vertragsrechte, bedeutet aber keine Garantie für jede spätere Erweiterung der Geschäftsbeziehung. Wer ein zusätzliches Konto eröffnet, eine neue Anlage vereinbart oder einen Vertrag verändert, sollte klären lassen, ob dies noch vom bisherigen Vertrag erfasst wird.
Auch ein nach dem Stichtag eröffnetes Konto muss nicht zwangsläufig verschwinden. Hier muss die Bank erklären können, auf welcher Zulassung oder Ausnahme die weitere Betreuung beruht.
Wenn der Kunde selbst auf die Bank zugehtEine ausdrücklich vorgesehene Ausnahme betrifft Dienstleistungen, die ein Kunde ausschließlich aus eigener Initiative bei einer Drittstaatenbank anfragt. Diese sogenannte „Reverse Solicitation“ ist nach Artikel 21c Absatz 2 auch für Privatkunden vorgesehen.
Die Ausnahme ist jedoch kein Freibrief für eine als Kundeninitiative verkleidete Werbekampagne. Hat die Bank den Kunden selbst oder über für sie tätige Vermittler angeworben, kann sie sich nicht einfach auf dessen angeblich alleinige Initiative berufen.
Ebenso wenig erlaubt eine einzelne Kundenanfrage der Bank automatisch, weitere Produktkategorien zu vermarkten. Ein vorformulierter Satz im Antrag ersetzt deshalb keine Prüfung, wie der Kontakt tatsächlich zustande gekommen ist.
Weniger Angebote sind möglich, höhere Gebühren nicht vorgeschriebenZusätzliche Anforderungen können dazu führen, dass einzelne Institute ihr grenzüberschreitendes Angebot verkleinern oder Kunden eine andere Vertragsgesellschaft anbieten. Das ist eine mögliche geschäftliche Folge der Regulierung, keine bereits feststehende Kündigungswelle.
Ebenso wenig schreibt die Richtlinie eine bestimmte Gebührenerhöhung für Privatkunden vor. Wer neue Konditionen erhält, sollte deshalb konkret nachrechnen, statt einen Verweis auf „EU-Vorgaben“ als ausreichende Preisbegründung hinzunehmen.
Wie stark Grundpreis und tatsächliche Jahreskosten auseinanderliegen können, zeigt auch der Gegen-Hartz-Beitrag über zusätzliche Kosten durch neue Kontomodelle. Dieser Gebührenvergleich ist unabhängig von der Drittstaatenregelung sinnvoll.
Was Kontoinhaber jetzt klären solltenDer erste Blick gehört dem vollständigen Namen der Bankgesellschaft im Vertrag und auf den Kontoauszügen. Danach sollte das Institut schriftlich bestätigen, ob das Konto nach dem 11. Januar 2027 unverändert weitergeführt wird oder eine Umstellung vorgesehen ist.
Bei einer angekündigten Änderung sollten Kunden nach neuen Gebühren, der zuständigen Aufsicht, der Einlagensicherung und einer möglichen neuen Kontonummer fragen. Wer Rente, Lohn oder Sozialleistungen auf das betroffene Konto erhält, muss bei einem tatsächlichen Wechsel auch die Zahlstelle rechtzeitig informieren.
Für Menschen, die in Deutschland kein nutzbares Zahlungskonto haben, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf ein Basiskonto bestehen. Wie sich dieser Anspruch geltend machen lässt, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Wenn die Bank ein Bankkonto verweigert“.
Bankkunden brauchen eine klare Auskunft zu ihrem konkreten Vertrag. Eine alarmierende Überschrift ist dafür ebenso wenig ein Ersatz wie eine pauschale Beschwichtigung durch das Institut.
Sechs Fragen und Antworten zu den neuen Bankenregeln Sind Auslandskonten ab dem 11. Januar 2027 verboten?Nein, die Regelung enthält kein allgemeines Verbot für Privatpersonen, ein Auslandskonto zu besitzen. Sie begrenzt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Drittstaatenbanken Bankgeschäfte mit Kunden in der EU erbringen dürfen.
Welche Banken müssen ihr Angebot überprüfen?Insbesondere erfasste Institute aus Drittstaaten, die Kunden in Deutschland direkt aus dem Ausland bedienen, müssen ihre rechtliche Grundlage prüfen. Eine zugelassene Zweigstelle, die Betreuung durch ein zugelassenes EU-Tochterinstitut oder eine einschlägige Ausnahme können das Geschäft weiterhin ermöglichen.
Gilt die Änderung nur für deutsche Staatsbürger?Nein, der deutsche Pass ist nicht ausschlaggebend. Die Vorschrift knüpft an das Geschäft in einem EU-Mitgliedstaat und die dortige Ansässigkeit beziehungsweise den Aufenthalt des Kunden an.
Muss ich mein Konto vorsorglich kündigen?Aus dem Stichtag allein ergibt sich dafür kein Anlass. Lassen Sie sich zunächst von Ihrer Bank bestätigen, welche Folgen die Änderung für Ihren Vertrag hat, und organisieren Sie bei einem erforderlichen Wechsel rechtzeitig die laufenden Zahlungen.
Der Beitrag Ab 11. Januar 2027 dürfen diese Banken Deutschen kein Konto mehr geben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Frühere Täuschung beim Jobcenter wird zum Verhängnis
Ein Mann kann nach einem Hirninfarkt dauerhaft keine drei Stunden täglich mehr arbeiten, bekommt aber trotzdem keine Erwerbsminderungsrente.
Ausschlaggebend sind fehlende Versicherungszeiten – und frühere Angaben gegenüber dem Jobcenter, die das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen als Täuschung bewertete.
Die Krankheit war anerkannt, die Rente blieb trotzdem ausDer Kläger hatte unter anderem als Schlosser und Instandhaltungsmechaniker gearbeitet und war später selbstständig im Baubereich tätig. Am 30. November 2019 erlitt er einen Hirninfarkt, nach dem sein Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden täglich sank.
Die Rentenversicherung erkannte die volle Erwerbsminderung an und wertete seinen Reha-Antrag als Rentenantrag. Sie lehnte die Zahlung dennoch ab, weil sie im bereits verlängerten Prüfungszeitraum nur 32 statt der grundsätzlich erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate ermittelte.
Damit scheiterte der Antrag an einer Hürde, die neben der medizinischen Begutachtung häufig unterschätzt wird: Auch ein schwer kranker Mensch muss die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine bestätigte Erwerbsminderung allein garantiert noch keine Rentenzahlung.
Warum frühere Jobcenter-Zeiten über eine Rente entscheiden könnenNach § 43 SGB VI müssen Versicherte grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Zusätzlich benötigen sie normalerweise drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Dieser Fünfjahreszeitraum kann sich allerdings durch bestimmte gesetzlich anerkannte Zeiten verlängern. Dadurch lassen sich auch weiter zurückliegende Pflichtbeiträge berücksichtigen, die sonst außerhalb des Prüfungszeitraums lägen.
Genau hier können Anrechnungszeiten aus dem Bezug von Jobcenter-Leistungen helfen. Sie ersetzen keine fehlenden Pflichtbeiträge, können aber dafür sorgen, dass frühere Beitragsmonate weiterhin für den Anspruch zählen.
Beim damaligen Arbeitslosengeld II muss zudem zeitlich unterschieden werden: Bis Ende 2010 wurden dafür grundsätzlich Rentenbeiträge gezahlt, seit Januar 2011 entstehen aus diesem Leistungsbezug keine neuen Pflichtbeitragszeiten mehr. Für spätere Bezugszeiten kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Anerkennung als Anrechnungszeit infrage.
Wie solche Zeiten den Zugang zur Rente beeinflussen können, erläutert auch der Beitrag Vom Bürgergeld in die Erwerbsminderungsrente: Diese vier Punkte erleichtern den Zugang. Ein längerer Jobcenter-Bezug schließt eine Erwerbsminderungsrente also keineswegs automatisch aus.
Vorläufig bewilligt, später auf null Euro festgesetztDer Mann und seine Familie hatten von November 2010 bis Oktober 2011 zunächst Arbeitslosengeld II erhalten. Das Jobcenter bewilligte die Leistungen vorläufig, weil die tatsächlichen Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit noch geklärt werden mussten.
Für einen Teil des Bewilligungszeitraums hatte er angegeben, aus seinem Hausmeisterservice keine Einnahmen zu erwarten. Als die Behörde später Nachweise über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben verlangte, blieben diese nach den gerichtlichen Feststellungen trotz wiederholter Aufforderungen aus.
Im Juli 2012 setzte das Jobcenter die Ansprüche für die vorläufig bewilligten Monate endgültig auf null Euro fest und verlangte die Leistungen zurück. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Ein Reha-Bericht widersprach den früheren AngabenFür die Bewertung des Gerichts war ein Reha-Bericht aus dem Jahr 2014 besonders aufschlussreich. Danach hatte der Kläger selbst erklärt, von 2009 bis März 2013 als Selbstständiger im Ausbaubereich etwa 50 Stunden pro Woche gearbeitet zu haben.
Das LSG betrachtete diese Angaben zusammen mit den unbeantworteten Nachfragen zu seinen Einkünften und nahm eine Täuschung bei der vorläufigen Leistungsbewilligung an. Die tatsächliche Auszahlung des Geldes genügte dem Senat unter diesen Umständen nicht, um eine rentenrechtlich schützende Anrechnungszeit anzuerkennen.
Der Kläger verwies dagegen auf Depressionen, die ihn daran gehindert hätten, seine Angelegenheiten angemessen zu erledigen. Das Gericht hielt diesen Vortrag im konkreten Fall für nicht ausreichend belegt.
Das Sozialgericht sprach die Rente zunächst zuDas Sozialgericht Lüneburg hatte den Fall zunächst anders beurteilt und die Rentenversicherung mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2025 zur Rentenzahlung ab Dezember 2019 verpflichtet. Es wollte zumindest die Monate Januar bis Oktober 2011 als Anrechnungszeit berücksichtigen, obwohl die Leistungsbewilligung später geändert worden war.
Auf die Berufung der Rentenversicherung hob das LSG diese Entscheidung jedoch auf. Mit seinem Urteil vom 23. Juni 2025, Aktenzeichen L 2 R 35/25, verneinte es den Rentenanspruch.
Im Versicherungsverlauf blieb eine Lücke von November 2010 bis März 2013, insgesamt 29 Monate. Auch über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit ließ sich diese Lücke nach den Feststellungen des Gerichts nicht schließen.
Streitpunkt Ergebnis im konkreten Fall Gesundheitliches Leistungsvermögen Weniger als drei Stunden täglich; volle Erwerbsminderung war anerkannt. Pflichtbeitragsmonate Die Rentenversicherung ermittelte zunächst 32 statt der erforderlichen 36 Monate. Frühere Jobcenter-Zahlungen Vorläufig bewilligt, anschließend endgültig auf null Euro festgesetzt. Anrechnungszeiten aus diesen Zahlungen Vom LSG wegen der angenommenen Täuschung nicht anerkannt. Folge für den Rentenantrag Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Nicht jede Rückforderung beseitigt den RentenschutzAus dem Urteil lässt sich keine pauschale Regel ableiten, nach der jede Rückforderung des Jobcenters eine spätere Erwerbsminderungsrente verhindert. Das LSG stützte seine Entscheidung ausdrücklich auf die besondere Verbindung aus vorläufiger Bewilligung, abschließender Nullfestsetzung und der von ihm angenommenen Täuschung.
Ob vorläufig ausgezahlte Leistungen auch ohne eine solche Täuschung ihre Wirkung als Anrechnungszeit verlieren, entschied der Senat nicht abschließend. Wer wegen schwankender Einnahmen später Geld zurückzahlen muss, befindet sich deshalb nicht automatisch in derselben rechtlichen Situation.
Die Ablehnung war auch keine allgemeine Rentensperre als Strafe für Fehlverhalten. Der Anspruch scheiterte daran, dass ohne die umstrittenen Zeiten die gesetzlich verlangte Versicherungsdauer nicht erreicht wurde.
Auch ein früherer Krankheitsbeginn half dem Kläger nichtDer Mann versuchte außerdem, einen früheren Eintritt der Erwerbsminderung wegen Herz- und Nierenbeschwerden nachzuweisen. Damit hätte sich die Prüfung seiner Versicherungszeiten auf einen anderen Zeitpunkt beziehen können.
Dem stand jedoch der Reha-Bericht von 2014 entgegen, der ihm damals noch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigte. Einen früheren Eintritt der rentenrechtlichen Erwerbsminderung sah das LSG deshalb nicht als bewiesen an.
Das Bundessozialgericht prüfte die Streitfrage nicht inhaltlichDer Kläger wandte sich anschließend gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Bundessozialgericht verwarf seine Beschwerde mit Beschluss vom 5. November 2025, Aktenzeichen B 5 R 101/25 B, als unzulässig, weil die Begründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte.
Für ihn blieb es damit bei der Ablehnung seiner Erwerbsminderungsrente. Die Auslegung des LSG zu den umstrittenen Anrechnungszeiten wurde dadurch aber nicht in einem Revisionsurteil inhaltlich bestätigt.
Warum Betroffene ihren Versicherungsverlauf früh prüfen solltenDer Fall macht deutlich, dass alte Jobcenter-Bescheide auch für spätere Rentenfragen Bedeutung haben können. Gerade bei einer Selbstständigkeit sollten vorläufige Bewilligungen, abschließende Entscheidungen und eingereichte Einkommensnachweise nachvollziehbar aufbewahrt werden.
Vor einem Rentenantrag lohnt sich ein Blick in den vollständigen Versicherungsverlauf: Fehlen Zeiten, sollte geklärt werden, ob lediglich eine Meldung fehlt oder tatsächlich kein anerkennbarer Zeitraum vorliegt. Weitere Hinweise bietet der Beitrag Erwerbsminderungsrente trotz fehlender Pflichtbeiträge.
Gegen einen ablehnenden Rentenbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Eine noch laufende Kontenklärung verlängert diese Frist nicht; wer widersprechen will, sollte deshalb nicht erst deren Ergebnis abwarten.
Sechs Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente und zu Jobcenter-Zeiten Reicht eine anerkannte volle Erwerbsminderung für die Rente?Nein, zusätzlich müssen grundsätzlich die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.
Wie viele Pflichtbeitragsmonate werden normalerweise verlangt?Grundsätzlich sind 36 Pflichtbeitragsmonate innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich. Bestimmte anerkannte Zeiten können diesen Prüfungszeitraum verlängern.
Ersetzen Jobcenter-Zeiten fehlende Pflichtbeiträge?Anrechnungszeiten ersetzen die erforderlichen Pflichtbeitragsmonate nicht. Sie können aber ermöglichen, ältere Beiträge in die Prüfung einzubeziehen; beim Arbeitslosengeld II sind außerdem die unterschiedlichen Regeln vor und ab Januar 2011 zu beachten.
Verliert man wegen jeder Jobcenter-Rückforderung den Rentenanspruch?Nein, das lässt sich aus dieser Entscheidung nicht ableiten. Das LSG beurteilte einen Fall, in dem es von einer Täuschung bei der vorläufigen Bewilligung ausging und die Leistungen anschließend endgültig auf null Euro festgesetzt worden waren.
Hat das Bundessozialgericht die Rechtsauffassung des LSG bestätigt?Es hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht ausreichend begründet war. Eine inhaltliche Entscheidung über die umstrittene Auslegung der Anrechnungszeiten traf es dabei nicht.
Was sollten Betroffene bei fehlenden Versicherungszeiten tun?Sie sollten den vollständigen Versicherungsverlauf anfordern, Lücken anhand ihrer Unterlagen klären lassen und eine nachvollziehbare Berechnung des Prüfungszeitraums verlangen. Liegt bereits ein Ablehnungsbescheid vor, muss daneben die Widerspruchsfrist beachtet werden.
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Frühere Täuschung beim Jobcenter wird zum Verhängnis erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Keine Grundsicherung? Diese 5 Zuschüsse können trotzdem zustehen
Bis zu 297 Euro Kinderzuschlag im Monat, Unterstützung für das Eigenheim oder bis zu 4.180 Euro für einen pflegegerechten Umbau: Finanzielle Hilfen setzen nicht immer den Bezug von Grundsicherung voraus.
Auch wenn Sie arbeiten, eine Rente beziehen oder Ihre laufenden Ausgaben selbst tragen, können zusätzliche Leistungen infrage kommen. Entscheidend sind die jeweiligen Voraussetzungen und der passende Antrag.
Praxisbeispiel Michelle aus LimburgMichelle, 32 Jahre, aus Limburg an der Lahn arbeitet in Teilzeit und lebt mit ihrer achtjährigen Tochter in einer Mietwohnung. Ihr Gehalt und das Kindergeld reichen nur knapp für den Alltag. Sie bezieht keine Grundsicherung und bezahlt deshalb auch das Schulessen und den Sportverein ihrer Tochter selbst.
Dabei könnte sie mit Kinderzuschlag oder Wohngeld zugleich den Zugang zum Bildungspaket erhalten. Ob und wie viel ihr zusteht, müssen die zuständigen Stellen anhand ihres Einkommens, ihrer Wohnkosten und ihrer familiären Situation prüfen.
Zuschuss 1: Wohngeld gibt es auch für das eigene HausWohngeld richtet sich nicht nur an Mieter. Wenn Sie eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus selbst bewohnen, können Sie einen Lastenzuschuss beantragen. Das kommt zum Beispiel für Rentner mit kleiner Rente oder Familien infrage, deren Einkommen nach einer Arbeitszeitreduzierung sinkt.
Selbst genutztes Wohneigentum schließt Wohngeld nicht aus.
Bei der Berechnung können neben Bewirtschaftungskosten auch Zinsen und Tilgungsleistungen für Kredite zählen, die dem Erwerb, Bau oder der Verbesserung des Wohneigentums dienen. Die Behörde übernimmt jedoch nicht immer Ihre gesamte Kreditrate.
Haushaltsgröße, anrechenbares Einkommen, Belastung und die gesetzlichen Höchstbeträge bestimmen die Leistung.
Stellen Sie den Antrag bei Ihrer örtlichen Wohngeldbehörde. Wer bereits Grundsicherung mit berücksichtigten Unterkunftskosten erhält, ist vom Wohngeld ausgeschlossen.
Der Lastenzuschuss ist für Haushalte interessant, die ihren Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen und diesem Zuschuss sichern können.
Zuschuss 2: Kinderzuschlag: Bis zu 297 Euro monatlich je KindDer Kinderzuschlag unterstützt Eltern, deren Einkommen für den eigenen Bedarf reicht, aber nicht für den gesamten Bedarf der Familie. Er beträgt bis zu 297 Euro monatlich je Kind zusätzlich zum Kindergeld.
Das Kind muss in Ihrem Haushalt leben, unter 25 Jahre alt und unverheiratet beziehungsweise nicht verpartnert sein. Außerdem müssen Sie für das Kind Kindergeld beziehen.
Alleinerziehende müssen mindestens 600 Euro brutto im Monat erreichen, Elternpaare zusammen mindestens 900 Euro. Kindergeld und Wohngeld zählen für diese Mindesteinkommensgrenze nicht mit. Die Familienkasse prüft, ob Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld den Familienbedarf decken.
Michelle sollte deshalb ihren möglichen Anspruch mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen und einen Antrag stellen. Der Zuschlag fließt frühestens ab dem Antragsmonat und üblicherweise für sechs Monate.
Die 297 Euro sind ein Höchstbetrag; Einkommen kann den Anspruch verringern.
3. Bildungspaket: Hilfe für Schulessen, Klassenfahrt und SportWenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, können Ihre Kinder grundsätzlich auch Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen. Dafür müssen Sie keine laufende Grundsicherung beziehen. Das Bildungspaket umfasst die Übernahme der Kosten für gemeinschaftliches Mittagessen und schulische Klassenfahrten sowie Lernförderung und Schülerbeförderung.
Für persönlichen Schulbedarf gelten 2026 insgesamt 195 Euro: 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Für die Teilnahme an Sport, Kultur oder vergleichbaren gemeinschaftlichen Aktivitäten stehen anspruchsberechtigten Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren pauschal 15 Euro monatlich zur Verfügung. Sie müssen eine entsprechende Teilnahme nachweisen.
Erhält Michelle Kinderzuschlag oder Wohngeld, sollte sie beim Landkreis Limburg-Weilburg auch die Leistungen für ihre Tochter beantragen. Bewilligungsbescheid, Angaben zum Schulessen und der Nachweis über den Sportverein helfen bei der Prüfung.
Das Bildungspaket ist kein Extra für die Eltern; die einzelnen Leistungen decken Bedarfe des Kindes.
Zuschuss 4: Pflegegerechter UmbauWenn Ihre Wohnung die häusliche Pflege erschwert, kann die Pflegekasse einen Umbau mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme unterstützen. Dafür genügt bereits Pflegegrad 1. Ein Bezug von Grundsicherung ist keine Voraussetzung.
Der Umbau muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen.
Infrage kommen zum Beispiel ein pflegegerechter Badumbau, breitere Türen oder fest eingebaute Rampen. Anpassungen aufgrund derselben Pflegesituation können eine gemeinsame Maßnahme bilden.
Verändert sich die Pflegesituation später und erfordert neue Anpassungen, kann ein weiterer Zuschuss möglich sein.
Beantragen Sie die Förderung vor dem Umbau und reichen Sie einen Kostenvoranschlag sowie eine Beschreibung der konkreten Pflegeprobleme ein. Warten Sie möglichst die Entscheidung ab, bevor Sie Aufträge verbindlich vergeben.
Die 4.180 Euro sind eine Obergrenze; geringere tatsächliche Kosten begrenzen auch den Zuschuss.
Zuschuss 5: Arbeitnehmer-SparzulageAuch Arbeitnehmer oberhalb der Grundsicherungsgrenze können eine staatliche Zulage erhalten. Voraussetzung sind förderfähige vermögenswirksame Leistungen und ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von höchstens 40.000 Euro bei Einzelveranlagung (80.000 Euro bei Zusammenveranlagung).
Für Beteiligungsanlagen gibt es 20 Prozent auf höchstens 400 Euro Sparleistung, also bis zu 80 Euro jährlich. Bei begünstigten Bausparanlagen oder wohnungswirtschaftlichen Verwendungen beträgt die Förderung neun Prozent von höchstens 470 Euro.
Durch die gesetzliche Aufrundung sind das bis zu 43 Euro. Wer beide Förderwege mit entsprechenden Einzahlungen nutzt, kann insgesamt bis zu 123 Euro im Jahr erhalten.
Beantragen Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage beim Finanzamt, üblicherweise mit der Einkommensteuererklärung. Auch Teile Ihres eigenen Arbeitslohns können als vermögenswirksame Leistungen über den Arbeitgeber angelegt werden.
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist oder bei einer vorzeitigen Verfügung.
Welche Stelle ist für welchen Zuschuss zuständig? Leistung Zuständige Stelle Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum Örtliche Wohngeldbehörde Kinderzuschlag Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Bildung und Teilhabe bei Wohngeld oder Kinderzuschlag Zuständige Stelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Zuschuss zum pflegegerechten Wohnungsumbau Pflegekasse Arbeitnehmer-Sparzulage Zuständiges Finanzamt FAQ: Zuschüsse ohne Grundsicherung Kann ich mehrere dieser Leistungen gleichzeitig bekommen?Ja, soweit Sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Kinderzuschlag und Wohngeld lassen sich beispielsweise kombinieren und können zusätzlich den Zugang zum Bildungspaket eröffnen. Die Höchstbeträge sind aber keine pauschale Gesamtsumme, die jeder Haushalt beanspruchen kann.
Erhalte ich die Zuschüsse automatisch?Verlassen Sie sich darauf nicht. Für die genannten Leistungen sind Anträge beziehungsweise zusätzliche Angaben und Nachweise nötig. Ein Kindergeldbezug allein löst beispielsweise noch keine Zahlung von Kinderzuschlag aus.
Sind die Zuschüsse später zurückzuzahlen?Bei rechtmäßiger Bewilligung und Einhaltung der jeweiligen Bedingungen grundsätzlich nicht. Überzahlungen oder eine zweckwidrige Verwendung können jedoch eine Rückforderung auslösen; bei der Sparzulage müssen Sie außerdem die Bindungsregeln des Vertrags beachten.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer
Bundesministerium der Finanzen: Arbeitnehmer-Sparzulage
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen des Bildungspakets
Bundesministerium für Gesundheit: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Lastenzuschuss
Familienportal des Bundes: Wer kann Kinderzuschlag bekommen?
Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: Arbeitnehmer-Sparzulage
Der Beitrag Keine Grundsicherung? Diese 5 Zuschüsse können trotzdem zustehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.