GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 14 Stunden 32 Minuten

Jobcenter machte Fehler, Bürgergeld-Bezieher ist trotzdem Schuld

18. Oktober 2025 - 17:58

Leistungsberechtigte kennen es vom Jobcenter/Sozialamt: Das Amt hat Fehler gemacht – Schuld ist der Leistungsempfänger. Aber ohne Falschangaben oder Verschweigen liegt der Fehler beim Jobcenter!

Sachverhalte klären – Aufgabe des Amts

Die Ämter haben die Aufgabe, dafür zu sorgen, alles Wichtige zu wissen, die Berechtigten über alles sozialrechtlich Relevante zu informieren und zügig zu arbeiten. Hier spielen einige Verfahrensvorschriften zusammen, die aber auf den Ämtern (leider) selten gelebt werden:

1. Amtsermittlung

Nach §20 Abs1 SGB X sind Sozialbehörden wie das Jobcenter dafür zuständig, in jedem Fall alle wichtigen Sachverhalte zu ermitteln und zu untersuchen. Nur um dies dem Amt zu ermöglichen gibt es die Mitwirkungspflichten.

2. Meistbegünstigungsgrundsatz

Nach §20 Abs2 SGB X müssen die für den Beteiligten günstigsten Umstände ermittelt werden. Daher muss zum Beispiel bei Hinweisen auf Mehrbedarfe auf diese hin nachgefragt werden.

Beispiel für 1+2:

Leistungsberechtigter erwähnt Kind mit seiner Ex.
Der Jobcenter-Mitarbeiter muss nun zum Mehrbedarf für die Umgangsfahrtkosten und auf anteilige Regelbedarfe fürs Kind über die temporäre Bedarfsgemeinschaft beraten und notwendige Infos anzufordern.

3. Beratungspflicht zu möglichen Anträgen und geschicktem Verhalten

Nach §2 Abs1 SGB I müssen die Ämter darauf hinwirken, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
So muss zB auf andere Sozialleistungen und günstige Fallgestaltungen hingewiesen werden.

Beispiel:

Alleinerziehende mit Problemen Mietobergrenze haben, müssen auf die Möglichkeit hingewiesen werden, mit Kinderwohngeld eine höher Miete zu finanzieren.

4. Verfahrensbeschleunigung

Nach §17 Abs 1 Nr1 SGB ist das Verfahren so zu organisieren, dass Berechtigte die Leistungen umfassend und schnell erhalten.

Beispiel:

Nach Klärung der grundsätzlichen Fragen im Erstkontakt wird Bürgergeld nach §41a SGB II vorläufig bewilligt. Fehlende Nachweise werden nachgefordert und nicht zur Voraussetzung einer ersten Zahlung gemacht.

Fazit

Würden diese gesetzlichen Vorgaben so genau befolgt, wie Einkommen geprüft wird, wären Ämtern Behörden zur sozialen, zukunftsgerichteten Unterstützung Bedürftiger und nicht Ämter zur Verwaltung von Armut.

Titelbild:
Bild von wayhomestudio auf Freepik

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Arbeitnehmer sollten niemals diese 3 Sätze am Arbeitsplatz sagen

18. Oktober 2025 - 15:05

Wer im Berufsalltag unter Druck gerät, greift schnell zu kurzen, klaren Formulierungen. Manche davon klingen entschlossen, sind aber heikel – juristisch und strategisch. Drei besonders riskante Sätze tauchen immer wieder auf: „Ich mache das nicht“, „Können wir vertraulich sprechen?“ und „Ich habe einen neuen Job in Aussicht.“ Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange sagt, warum diese Aussagen nach hinten losgehen können – und wie man die gleiche Botschaft klüger vermittelt.

„Ich mache das nicht“

Hinter der kategorischen Weigerung steht oft ein berechtigtes Gefühl: Die angeordnete Aufgabe passt nicht zum Profil, wirkt unterwertig oder schlicht willkürlich. Im deutschen Arbeitsrecht hat der Arbeitgeber jedoch ein Direktionsrecht. Innerhalb des Rahmens von Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung und „billigem Ermessen“ darf er Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit näher bestimmen.

Wo diese Grenze verläuft, ist im konkreten Fall häufig schwer zu beurteilen. Genau hier liegt das Risiko einer vorschnellen Absage.

“Wer eine Anweisung pauschal verweigert, setzt sich dem Vorwurf der Arbeitsverweigerung aus”, warnt Anwalt Lange, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist. “Stellt ein Gericht später fest, die Weisung sei rechtmäßig gewesen, drohen Abmahnung bis hin zur (außerordentlichen) Kündigung.”

Das eigentliche Problem ist also nicht, dass jede Ablehnung verboten wäre, sondern dass Beschäftigte die Rechtmäßigkeit in der Situation meist nicht zuverlässig einschätzen können. Zwischen „offensichtlich unzulässig“ und „gerade noch gedeckt“ verläuft eine juristisch feine Linie.

Geringwertige Tätigkeiten und die Würdefrage

Besonders heikel sind Anweisungen, die ersichtlich entwürdigend oder deutlich unterhalb des Qualifikationsniveaus liegen. Wenn eine Bürokraft die Toiletten reinigen soll, liegt die Unangemessenheit auf der Hand. Hier geht es nicht nur um die Frage der Eingruppierung, sondern auch um den Schutz des Persönlichkeitsrechts.

Solche Konstellationen sind in der Praxis selten, denn die meisten Führungskräfte wissen, dass sie damit Grenzen überschreiten würden. Dennoch bleibt der Maßstab der Verhältnismäßigkeit entscheidend: Je weiter eine Tätigkeit von der vertraglich geschuldeten Arbeit entfernt ist, desto genauer müssen Gründe, Dauer und Kontext passen.

Kluges Vorgehen: annehmen – aber unter Vorbehalt

Zwischen blinder Gefolgschaft und starrer Verweigerung gibt es einen Weg, der rechtlich wie praktisch überzeugt. Wer eine zweifelhafte Aufgabe zunächst ausführt, dies aber ausdrücklich unter den Vorbehalt der rechtlichen Klärung stellt, wahrt seine Rechte ohne Eskalationsspirale.

Die Arbeit wird erledigt, die Frage der Zulässigkeit kann parallel – intern oder notfalls gerichtlich – überprüft werden. “Diese Vorgehensweise entschärft den Vorwurf der Arbeitsverweigerung und verhindert zugleich, dass fragwürdige Weisungen stillschweigend zur neuen Normalität werden”, sagt Lange.

Hilfreich ist eine ruhige, dokumentierende Kommunikation. “Ein kurzer schriftlicher Hinweis an die Führungskraft, man werde die Aufgabe vorerst erledigen, bitte aber um Prüfung und Klärung im Hinblick auf Stellenprofil und bisherige Aufgaben, schafft Transparenz.” Wer Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung oder Compliance-Stellen im Unternehmen hat, kann diese – je nach Fall – einbeziehen.

„Können wir vertraulich sprechen?“ – der heikle Mythos der Verschwiegenheit

Der Wunsch nach einem Vier-Augen-Gespräch wirkt vernünftig, besonders bei sensiblen Themen. In der Unternehmensrealität gibt es jedoch nur selten echte Vertraulichkeit im engeren Sinn.

Führungskräfte sind oft verpflichtet, relevante Informationen mit der Personalabteilung zu teilen, die Personalabteilung wiederum muss Sachverhalte dokumentieren und an anderer Stelle besprechen. Was im kleinen Kreis beginnt, kann legitimerweise größere Kreise ziehen – nicht aus Indiskretion, sondern aus Organisationslogik.

Dieses Risiko trifft insbesondere Mitarbeitende, die Missstände, Konflikte oder persönliche Situationen ansprechen. Wichtige Anliegen gehören auf den Tisch; zugleich sollte man nie davon ausgehen, dass ein Gespräch „unter uns“ garantiert unter Verschluss bleibt.

Wer sensible Informationen teilt, sollte vorab überlegen, wer diese Informationen später kennen darf, welche Unterlagen die eigene Darstellung stützen und welche Konsequenzen aus einer Eskalation folgen könnten. Transparenz über den Umgang mit den Daten ist ebenso wichtig wie die sachliche Darstellung des Anliegens.

Bessere Schutzräume: formale Kanäle und klare Erwartungen

Wenn Vertraulichkeit wesentlich ist, lohnt der Blick auf institutionelle Ansprechpartner. In mitbestimmten Betrieben kann der Betriebsrat ein geeigneter Adressat sein. In manchen Unternehmen existieren Ombudsstellen, Compliance-Hotlines oder Vertrauensanwältinnen und -anwälte.

Auch hier gilt: “Vertraulichkeit ist kein Freifahrtschein, aber die Verfahren sind strukturierter, Rechte und Pflichten klarer, und der Umgang mit sensiblen Informationen ist definierter” berichtet Lange.

Wer ein Gespräch mit der Führung sucht, sollte realistische Erwartungen formulieren, zum Beispiel: „Ich möchte dieses Thema ansprechen. Mir ist bewusst, dass Sie es verantwortungsgemäß weitergeben müssen. Mir ist wichtig, dass…“ So wird die Illusion absoluter Verschwiegenheit durch eine professionelle Rahmung ersetzt.

„Ich habe einen neuen Job in Aussicht“ – wenn gute Nachrichten den Verhandlungsspielraum schmälern

Das Bekenntnis zu externen Optionen wirkt selbstbewusst und soll häufig die eigene Marktwertwahrnehmung schärfen. In der Praxis entfaltet es oft den gegenteiligen Effekt. Wer hörbar „auf dem Absprung“ ist, signalisiert, dass Bindung und Motivation begrenzt sind.

Für Arbeitgeber mindert das den Anreiz, in Bindung oder Kompensation zu investieren. Statt „Wir müssen diese Person halten“ entsteht leicht das Narrativ „Die Entscheidung ist wohl gefallen“.

Auch rechtlich und taktisch kann diese Offenheit nachteilig sein. In Trennungssituationen spielt der Kündigungsschutz, verbunden mit Prozessrisiken und Verhandlungsmacht, eine zentrale Rolle.

Wer deutlich macht, ohnehin zu gehen, schwächt die eigene Position – auch mit Blick auf mögliche Abfindungen. Verhandlungspsychologisch gilt: Je knapper und begehrter eine Ressource erscheint, desto höher ist der Preis. Wer hingegen den Eindruck erweckt, bereits versorgt zu sein, nimmt der Gegenseite den Druck zu handeln.

Ultimaten und der Beigeschmack der Erpressung

Besonders riskant sind offene Ultimaten nach dem Motto „Zahle Summe X, sonst gehe ich“. Solche Manöver können als unzulässiger Druck wahrgenommen werden und verbauen Brücken, wenn die Gegenreaktion negativ ausfällt. Lehnt die Führung ab, bleibt entweder der konsequente Abgang – mit allen Folgen – oder der Gesichtsverlust bei einem Verbleib. Beides schwächt die eigene Verhandlungsposition langfristig.

Zudem ändert ein Ultimatum selten die strukturellen Gründe, aus denen eine Organisation bei Gehältern, Funktionen oder Ressourcen zurückhaltend ist.

Konstruktive Alternativen

Es gibt wirkungsvollere Wege, den eigenen Wert sichtbar zu machen. Wer konkrete Beiträge zu Umsatz, Qualität, Effizienz oder Risikoabsicherung belegt, schafft eine Basis für eine sachliche Kompensationsdiskussion.

“Statt externer Drohkulisse überzeugt interne Zukunftsorientierung: Welche zusätzlichen Verantwortungen kann man übernehmen, welche Ziele lassen sich in den nächsten zwölf Monaten realisieren, welche Engpässe könnte man auflösen?”

Markttransparenz darf eine Rolle spielen, aber als Kontext, nicht als Keule. Eine Formulierung wie „Ich würde gern über meine Rolle und Perspektive sprechen. Aus Marktvergleichen und meiner aktuellen Wirkung halte ich X für angemessen“ öffnet Türen, ohne sie zuzuschlagen.

Kommunikation, die schützt – ohne Konflikte zu vermeiden

Die drei problematischen Sätze haben eine Gemeinsamkeit: Sie sind Endpunkte. „Ich mache das nicht“ beendet den Dialog über Zumutbarkeit. „Können wir vertraulich sprechen?“ lädt zur Enttäuschung ein, wenn die Realität der Organisation greift. „Ich habe einen neuen Job in Aussicht“ schließt die Tür zur Bindung, bevor sie geprüft wurde. Erfolgreiche Kommunikation hält Optionen offen, dokumentiert professionell und verankert Sachargumente.

In der Praxis bedeutet das, zweifelhafte Anweisungen temporär auszuführen und parallel Klärung einzufordern. Es bedeutet, sensible Themen über formal saubere Kanäle und mit klaren Erwartungen zu adressieren. Und es bedeutet, die eigene Marktstärke nicht als Druckmittel, sondern als Hintergrundrauschen einer zukunftsgerichteten Entwicklungs- und Vergütungsgespräche zu nutzen.

Fazit: Souveränität heißt, die Wahl zu behalten

Wer seine Rechte kennt und strategisch kommuniziert, schützt nicht nur den Arbeitsplatz, sondern auch die eigene Handlungsfähigkeit. Selbstbewusstsein zeigt sich weniger in apodiktischen Sätzen als in kontrollierten Schritten: prüfen, dokumentieren, adressieren, nachhalten. So bleibt die Entscheidungshoheit bei der Person, um die es eigentlich geht – bei Ihnen.

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Bürgergeld: Jobcenter Vermittlungen müssen nicht immer angenommen werden

18. Oktober 2025 - 14:47

Jobcenter verschicken “auf Teufel komm raus” Vermittlungsvorschläge, die Leistungsberechtigte zur Bewerbung auffordern. In der Praxis sind diese Vorschläge nicht immer passgenau, die Fristen oft knapp und die Anzahl kann sich innerhalb kurzer Zeit summieren.

Wer dann nicht auf jeden Vorschlag reagiert, riskiert Leistungskürzungen wegen angeblicher „Weigerung“. Genau an dieser Stelle setzt ein Urteil des Sozialgerichts Speyer an: Nicht jedes Unterlassen einer Bewerbung rechtfertigt eine Sanktion. Entscheidend ist die Gesamtschau der Umstände und das tatsächliche Verhalten der betroffenen Person.

Der konkrete Fall: Bewerbungen geschrieben – und trotzdem 30 Prozent weniger Regelsatz

Im entschiedenen Verfahren hatte ein Bürgergeld-Bezieher innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrere Vermittlungsvorschläge erhalten. Bereits zuvor waren Sanktionen verhängt worden, weil nicht auf alle Vorschläge reagiert worden war. Als der Mann erneut nicht jede einzelne Stelle bediente, folgte die nächste Kürzung um 30 Prozent.

Nach Darstellung des DGB Rechtsschutzbüros Ludwigshafen ging es um fünf nicht bediente Vorschläge von insgesamt vierzehn. Auf neun Vorschläge hatte sich der Kläger nachweislich beworben. Das Jobcenter wertete den Vorgang dennoch als „vierte Weigerung“ und griff erneut zu einer Kürzung.

Starre Norm – positive Rechtsprechung

Das Sozialrecht arbeitet an vielen Stellen mit klaren Pflichtbegriffen. Im Kontext von Vermittlungsvorschlägen ist die Linie vermeintlich eindeutig: Geht eine Bewerbung nicht raus, steht eine Pflichtverletzung im Raum. Genau diese Starrheit ist der Grund, weshalb Gerichte korrigierend eingreifen.

Das Sozialgericht Speyer hat in der Sache (Az. S 3 AS 113/20) ausdrücklich gefordert, die gesetzlichen Vorgaben restriktiv auszulegen.

Das bedeutet, dass sich die Bewertung nicht in einem simplen Entweder-oder erschöpfen darf. Stattdessen ist zu prüfen, was real passiert ist, wie viele Vorschläge in welchem Zeitraum kamen, wie intensiv sich die betroffene Person bemüht hat und ob eine ablehnende Grundhaltung erkennbar war.

Begründung des Gerichts: Bemühen statt Blockade

Die Richterinnen und Richter stellten darauf ab, dass sich der Bürgergeld-Bezieher auf den Großteil der Stellen beworben hatte. Eine pauschale Weigerungshaltung war nicht zu erkennen.

Wer neun von vierzehn Vorschlägen bedient, verhindert die Anbahnung von Arbeit nicht, sondern bleibt hinter dem theoretisch Möglichen zurück. Der Unterschied ist juristisch zentral. Die Sanktion soll auf Verweigerung reagieren, nicht auf Unvollkommenheit.

Das Gericht machte zudem deutlich, dass die Quantität der Vorschläge und der zeitliche Druck in die Bewertung einzubeziehen sind. In einer hypothetischen Gegenüberstellung wird das anschaulich: Eine fehlende Bewerbung unter hundert Vorschlägen ist etwas anderes als nur eine Bewerbung bei hundert Vorschlägen. Sanktionen müssen verhältnismäßig bleiben und dürfen nicht zum Automatismus werden.

Signalwirkung für die Praxis

Das Urteil entfaltet eine wichtige Leitwirkung für den Alltag in Jobcentern und für Leistungsberechtigte. Es macht deutlich, dass die Risikogrenze nicht schon bei der ersten Lücke überschritten ist. Entscheidend ist, ob aktive Mitwirkung belegt werden kann. Für Betroffene bedeutet das, dass eine saubere Dokumentation von Bewerbungen, Fristen und Rückmeldungen unerlässlich ist.

Ebenso relevant ist die Frage der Zumutbarkeit: Nicht jedes Angebot ist sachlich geeignet oder individuell realistisch. Auch das gehört zur Gesamtschau, die Behörden und Gerichte vornehmen müssen. Das Sozialgericht Speyer mahnt die Verwaltungspraxis dabei zu Augenmaß und stellt klar, dass starre Lesarten der Norm am Sinn der Sanktion vorbeiführen.

Vermittlungsvorrang wird eingeführt

Parallel zur Rechtsprechung verändert sich der politische Rahmen. Unter dem Schlagwort einer „Neuen Grundsicherung“ wird der Kurs gegenüber Leistungsberechtigten erkennbar verschärft.

Der Vermittlungsvorrang – also die Priorität schneller Arbeitsaufnahme vor Qualifizierung – soll wieder stärker ins Zentrum rücken. In den politischen Entwürfen zeichnet sich ab, dass wiederholte, grundlose Ablehnungen zumutbarer Angebote zu deutlich härteren Konsequenzen führen sollen, bis hin zum vollständigen Leistungsentzug.

Gleichzeitig ist absehbar, dass Mitwirkungspflichten enger gefasst und Sanktionen konsequenter durchgesetzt werden. Dieser Kurswechsel erhöht die Bedeutung sorgfältiger Einzelfallprüfung noch einmal: Wo schärfere Regeln drohen, wiegt die Pflicht zu Verhältnismäßigkeit und zu einer fairen Bewertung des tatsächlichen Bemühens umso schwerer.

Was Bürgergeld-Betroffene aus dem Urteil lernen können

Leistungsberechtigte sollten Bewerbungsaktivitäten nachvollziehbar festhalten, Reaktionsfristen prüfen und Unzumutbarkeiten begründen. Wer die Mehrzahl der Vorschläge bearbeitet und Kommunikationsnachweise sichert, mindert das Risiko pauschaler Weigerungsvorwürfe erheblich. Kommt es dennoch zu einer Kürzung, ist Widerspruch kein formales Ritual, sondern der richtige Ort, um die Gesamtschau einzufordern. Das Urteil zeigt, dass Gerichte bereit sind, starre Verwaltungspraxis zu korrigieren, wenn das tatsächliche Engagement erkennbar ist.

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Schadensersatz bei Schwerbehinderung, wenn der Chef benachteiligt

18. Oktober 2025 - 12:42

Laut dem Bundesarbeitsgericht kann die Vermutung begründet sein, dass ein Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung wegen seiner Schwerbehinderung erfolgt, wenn ein Arbeitgeber Vorschriften missachtet, die dafür da sind, Menschen mit Schwerbehinderungen am Arbeitsplatz zu schützen und zu fördern.

Trifft dieser Fall zu, dann hat der Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung Anpruch auf Schadensersatz. (Bundesarbeitsgericht, Urteil, Az. 8 AZR 191/21)

Der Tatbestand

Es ging in letzter Instanz darum, ob ein Arbeitgeber Entschädigung an einen Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung zahlen musste. Rechtsvorschrift dabei ist § 15 Abs. 2 AGG. War der Betroffene wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden?

Der Betroffene hatte bei dem Arbeitgeber als Hausmeister gearbeitet, an einer Grundschule. Seit Februar 2018 war er wegen eines Schlaganfalls halbseitig gelähmt und arbeitsunfähig erkrankt. Dies wurde dem Arbeitgeber unmittelbar zeitnah mitgeteilt, durch die vorläufigfe Betreuerin des Betroffenen.

Der Arbeitgeber kündigte dem Betroffenen im März mit dem Hinweis darauf, dass der Vertrag mit der Stadt, aufgrund dessen der Betroffene als Hausmeister arbeitete, ebenfalls geendet hätte. Eine Kündigungsklage des Betroffenen endete mit einem Vergleich.

Klage auf Entschädigung

Der Betroffene klagte aber außerdem auf Zahlung einer Entschädigung und verwies darauf, dass der Arbeitgeber ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt habe. Er hätte ihn ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt und damit gegen Vorschriften verstoßen, gegen Verfahrenspflichten, die vorgeschrieben seien.

Zum Zeitpunkt seiner Kündigung sei seine Schwerbehinderung offenkundig gewesen. Er habe mit halbseitiger Lähmung auf der Intensivstation gelegen, und dies habe sein Arbeitgeber gewusst.

“Vermutliche Benachteiligung kann begründet sein”

Das Bundesarbeitsgericht urteilte jetzt: Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften zu Verfahren und Förderpflichten zugunsten von Menschen mit Schwerbehinderungen könne die Vermutung einer Benachteiligung begründen, die wegen der Schwerbehinderung erfolgte.

Dadurch gehöre auch die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes bei Kündigung eines schwerbehinderten Menschens.

Trotz möglicher Benachteiligung kein Erfolg

Dennoch gestand das Gericht dem Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung zu. Er sei zwar unmittelbar benachteiligt gewesen, hätte aber nicht darlegen können, dass diese Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung erfolgt sei.

Die fehlende Absprache mit dem Integrationsamt könne zwar eine Vermutung begründen, dass die Schwerbehinderung eine Mitursache für die Benachteiligung war. Eine schlüssige Darlegung dieser Vermutung durch den Betroffenen fehle aber.

Wie begründete das Gericht das Urteil

Insbesondere folgte das Gericht nicht der Auffassung, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von einer offenkundigen Schwerbehinderung hätte ausgehen müssen.

Auch wenn der Arbeitnehmer im Februar wegen eines Schlaganfalls mit halbseitiger Lähmung intensivmedizinisch behandelt worden sei, gebe es keine nachweisliche Kenntnis des Arbeitgebers von einer Schwerbehinderung.

Die nicht eingeholte Zustimmung des Integrationsamtes sei insofern nicht als schadensersatzpflichtige Diskriminierung zu werten.

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Rente: Dieses Urteil trifft rund 3 Millionen EM-Rentner hart

18. Oktober 2025 - 12:29

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte entschieden, dass alle Erwerbsminderungs-Bestandsrentner, deren Leistung vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, keinen Anspruch auf eine Neuberechnung nach den seit 2019 verlängerten Zurechnungszeiten haben. Damit bleiben rund drei Millionen Menschen auf deutlich niedrigeren Renten sitzen – ein Urteil, das sozialpolitisch hohe Wellen schlägt.

Um was es ging

Zurechnungszeiten sind fiktive Versicherungsjahre, die der Rentenversicherung so angerechnet werden, als hätten Betroffene bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet.

Seit 2019 wird bei neuen Erwerbsminderungsrenten so gerechnet, als reichte die Erwerbsbiografie bis über das 65. Lebensjahr hinaus; zuvor endete sie früher. Für Bestandsrentner blieb es dagegen bei der alten, kürzeren Zeitspanne – ein Unterschied, der im Schnitt gut 70 Euro im Monat ausmacht und im konkreten Musterfall sogar 185 Euro brutto.

Der Weg durch die Instanzen

Der Kläger, seit 2004 voll erwerbsgemindert, wollte genau diese längere Zurechnungszeit auch für seine laufende Rente durchsetzen.

Nachdem das Sozialgericht Duisburg und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen seine Klage abgewiesen hatten, landete das Verfahren in Kassel. Unter dem Aktenzeichen B 5 R 29/21 R wies der 5. Senat die Revision schließlich zurück – ebenso ein Parallelverfahren mit identischer Fragestellung.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts

Die Kasseler Richter sahen in der Ungleichbehandlung von Neu- und Bestandsrentnern keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

Sie verwiesen erstens auf das Rentenbeginnprinzip, wonach Reformen grundsätzlich nur für Neurentner gelten; zweitens auf den Gesetzeszweck, künftige, nicht vergangene Erwerbsbiografien abzusichern; drittens auf den Grundsatz der Finanzierbarkeit; und viertens darauf, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die Haushaltslage gestaffelt reformieren durfte.

Rentengerechtigkeit?

Würde man alle vor 2019 bewilligten Renten rückwirkend anheben, entstünden laut Berechnungen der Rentenversicherung jährliche Mehrkosten von weit über vier Milliarden Euro – Geld, das im Umlagesystem sofort aufgebracht werden müsste.

Die Richter stuften diese Summe als „erheblich“ und die Entscheidung des Gesetzgebers, sie zu vermeiden, als legitim ein. Sozialverbände kontern, dass das gesamtgesellschaftliche Armutsrisiko erwerbsgeminderter Menschen durch das Urteil vergrößert werde.

Der pauschale Rentenzuschlag

Um die Kluft zumindest zu verkleinern, hat der Gesetzgeber einen pauschalen Zuschlag eingeführt. Seit dem 1. Juli 2024 erhöhen sich Renten, die zwischen 2001 und Juni 2014 begonnen haben, um 7,5 Prozent; für Renten mit Beginn zwischen Juli 2014 und Ende 2018 gibt es 4,5 Prozent. Der Zuschlag wirkt automatisch auf die persönlichen Entgeltpunkte – ein Antrag ist nicht nötig.

Warum die Lücke bleibt

Trotz dieses Zuschlags erreicht die Monatsrente eines Bestandsrentners je nach Einzelfall oft nur zwei Drittel des Niveaus eines gleich gelagerten Neurentners. Im oben genannten Musterfall steigt sie um knapp 128 Euro, während eine Neuberechnung nach neuem Recht gut 185 Euro gebracht hätte. Verbände kritisieren deshalb einen dauerhaften Nachteil von bis zu 20 Prozent.

Reaktionen von Betroffenen und Verbänden

Der Sozialverband VdK sprach unmittelbar nach dem Urteil von einer „bitteren Entscheidung“ und kündigte an, Karlsruhe anzurufen. Auch der Sozialverband Deutschland (SoVD) wertete das Ergebnis als schwere Hypothek für die soziale Teilhabe Erwerbsgeminderter. Beide Verbände stützen sich auf rund 1,8 Millionen Ratsuchende, die sich von der Reform ausgeschlossen fühlen.

Karlsruhe bestätigt die Linie des BSG

Im Juni 2023 griff das Bundesverfassungsgericht den Fall unter dem Aktenzeichen 1 BvR 847/23 auf – und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Karlsruher Richter erklärten, der Gesetzgeber dürfe aus administrativen und finanziellen Gründen Stichtage setzen, solange diese sachlich nachvollziehbar seien. Damit ist der Rechtsweg praktisch ausgeschöpft.

Während das Urteil die Konsistenz der gesetzlichen Rentenformel bewahrt und das Risiko weiterer Milliardenlasten vermeidet, festigt es strukturelle Ungleichheiten im unteren Einkommenssegment.

Gut jeder siebte Erwerbsgeminderte bezieht neben der Rente Leistungen aus der Grundsicherung – eine Quote, die mit Blick auf die Nachholeffekte eher steigen dürfte.

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Rente: Rentenexperte warnt: Dieses Urteil trifft viele angehende Rentner

18. Oktober 2025 - 12:28

Mit Beschluss (Az. 1 BvR 2076/23) hat das Bundesverfassungsgericht eine Weichenstellung bestätigt, die viele Arbeitnehmer kurz vor dem Ruhestand unmittelbar betrifft.

Karlsruhe nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und stärkte damit die Linie der Sozialgerichtsbarkeit: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn zählen nicht zur 45-jährigen Wartezeit für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

§ 51 Abs. 3a SGB VI ist demnach verfassungsgemäß, die Deutsche Rentenversicherung handelt auf rechtssicherer Grundlage.

Hinter dieser rechtlichen Formel steckt eine klare Botschaft: Wer die „Rente mit 63“ (korrekt: die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte) erreichen will, darf die letzten beiden Jahre vor dem Rentenstart nicht durch ALG-I-Zeiten „auffüllen“.

Der Fall: Ein langer Versicherungsverlauf – und doch ein Dämpfer

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Rentenantrag eines 1951 geborenen Arbeitnehmers, der nach Vollendung des 63. Lebensjahres die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte beantragte.

Er hatte über vier Jahrzehnte Versicherungszeiten gesammelt, bezog jedoch im Vorfeld rund ein Jahr Arbeitslosengeld I. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag ab: Die 45-Jahres-Wartezeit sei wegen des gesetzlich geregelten Ausschlusses nicht erfüllt.

Stattdessen bewilligte sie lediglich die Altersrente für langjährig Versicherte – mit einem Abschlag von 8,7 Prozent. Der Versicherte klagte sich durch die Instanzen und scheiterte schließlich mit seiner Verfassungsbeschwerde.

Prozessgeschichte: Vom Sozialgericht nach Karlsruhe

Die Beschwerde richtete sich gegen die ablehnenden Entscheidungen der Sozialgerichte – vom Sozialgericht über das Landessozialgericht bis zum Bundessozialgericht – sowie mittelbar gegen die einschlägige Norm des § 51 Abs. 3a SGB VI.

Der Beschwerdeführer sah den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Eigentumsschutz seiner Rentenanwartschaften (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Karlsruhe nahm die Beschwerde nicht an.

Teilweise fehlte es an einer hinreichend verfassungsrechtlichen Begründung, im Übrigen verwiesen die Richter auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Sozialrecht.

Diese Konstellation ist sozialrechtlich bedeutsam: Auch ohne inhaltliche Hauptsacheentscheidung entfaltet ein Nichtannahmebeschluss normative Signalwirkung, weil er die bisherige Rechtsanwendung bestätigt.

Was § 51 Abs. 3a SGB VI regelt

Die Vorschrift bestimmt, dass Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand gezielt in die Arbeitslosigkeit „geschickt“ werden, um fehlende Monate zu überbrücken.

Dieses Missbrauchsverhinderungsziel trägt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Ungleichbehandlung. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Liegen ALG-I-Zeiten außerhalb des zweijährigen Korridors, können sie zur 45-Jahres-Wartezeit beitragen; innerhalb des Korridors eben nicht.

Eng umrissene Ausnahmen: Insolvenz oder Geschäftsaufgabe

Das Recht kennt zwei Rückausnahmen, die die Härte des Grundsatzes abfedern sollen. Anzurechnen sind ALG-I-Zeiten in den letzten zwei Jahren dann, wenn der Arbeitgeber insolvent wird oder seine Geschäftstätigkeit vollständig aufgibt.

Beide Tatbestände lassen sich klar abgrenzen und verwaltungspraktisch prüfen. Genau diese Überprüfbarkeit war für Karlsruhe ein zentrales Argument: Der Ausschluss schützt die Solidargemeinschaft vor strategischen Frühverrentungen, ohne diejenigen zu benachteiligen, die unverschuldet ihren Arbeitsplatz verlieren.

Warum die Verfassungsrügen scheiterten

Der Gleichheitssatz verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Nach Lesart des Gerichts sind Personen, die wegen betrieblicher Entwicklungen zwangsweise arbeitslos werden, nicht mit jenen vergleichbar, bei denen Arbeitslosigkeit in zeitlicher Nähe zum Rentenbeginn planbar oder beeinflussbar war.

Der Eigentumsschutz greift ebenfalls nicht durch: Rentenansprüche und Anwartschaften sind gesetzlich ausgestaltet. Der Gesetzgeber darf im Rahmen legitimer sozialpolitischer Ziele Bedingungen definieren, unter denen Anwartschaften entstehen oder entfallen. Dass solche Regeln in Einzelfällen zu harten Ergebnissen führen, macht sie verfassungsrechtlich nicht per se unzulässig.

Konsequenzen für die Praxis: Planung wird zur Pflicht

Für Versicherte ergibt sich aus dem Beschluss eine klare Handlungsmaxime. Wer die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte anstrebt, muss die letzten zwei Jahre vor dem gewünschten Rentenbeginn besonders im Blick behalten. Arbeitslosengeld I in diesem Zeitraum schließt die Anrechnung für die 45-Jahres-Wartezeit grundsätzlich aus.

Das gilt auch dann, wenn daneben freiwillige Beiträge gezahlt werden: Sie helfen in dieser Konstellation nicht weiter, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. In der Folge kann es dazu kommen, dass trotz insgesamt langer Erwerbsbiografie nur die Altersrente für langjährig Versicherte mit spürbaren Abschlägen in Betracht kommt.

Wie die 45 Jahre dennoch gelingen können

Die wichtigste Stellschraube ist Beschäftigung mit Versicherungspflicht in den kritischen 24 Monaten vor Rentenbeginn. Ein versicherungspflichtiger Minijob kann fehlende Monate liefern, wenn er rechtzeitig und durchgängig ausgeübt wird. Freiwillige Beiträge sind ein weiteres Instrument, entfalten ihre Wirkung in Bezug auf die 45-Jahres-Wartezeit jedoch vor allem außerhalb von Zeiträumen, die zeitgleich von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit geprägt sind. S

innvoll ist außerdem der Blick auf andere beitragsrechtlich relevante Zeiten, die häufig übersehen werden. Kindererziehungszeiten, sofern als Pflichtbeitragszeiten bewertet, sowie Zeiten häuslicher Pflege mit Beitragszahlung durch die Pflegekasse können die Wartezeit ebenfalls voranbringen. Maßgeblich ist stets die konkrete Einordnung als Pflichtbeitragszeit und die zeitliche Lage im Verhältnis zum geplanten Rentenstart.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Betroffene sollten ihre Versicherungsverläufe frühzeitig und kleinteilig prüfen lassen. Entscheidend sind nicht nur die Summen, sondern die Zuordnung der Monate zu den richtigen Rechtskategorien.

Ein Beratungsgespräch – etwa bei der Deutschen Rentenversicherung oder einer zugelassenen Rentenberatungsstelle – hilft, Lücken oder Fehlklassifikationen zu erkennen.

Ebenso wichtig ist ein realistischer Zeitplan: Wer heute noch einige Jahre entfernt ist, kann durch vorausschauende Beschäftigung, Pflegeengagement oder rechtzeitig platzierte freiwillige Beiträge die Weichen stellen.

Wer sich bereits im zweijährigen Korridor befindet, muss wissen, dass ALG-I-Bezug die Anrechnung sperrt und alternative, versicherungspflichtige Beschäftigung den sichersten Weg zur Zielmarke darstellt.

Einordnung: Missbrauchsschutz versus Einzelfallgerechtigkeit

Die Entscheidung bestätigt ein Spannungsfeld, das das Rentenrecht traditionell kennt. Missbrauchsschutz erfordert klare, pauschalierende Regeln; Einzelfallgerechtigkeit verlangt flexible Korrekturen. § 51 Abs. 3a SGB VI versucht den Ausgleich über eng gefasste Ausnahmen.

Dass dabei Härten verbleiben, ist verfassungsrechtlich hinzunehmen, sozialpolitisch aber erklärungsbedürftig. Für die Betroffenen bedeutet das: Recht bekommen ist hier vor allem eine Frage rechtzeitiger Information und Planung, weniger eine Frage gerichtlicher Korrekturen in letzter Minute.

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Krankengeld nach Kündigung und Arbeitslosigkeit

18. Oktober 2025 - 12:09

Viele Betroffene sind überrascht: Eine Kündigung ist auch während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich zulässig. Eine „Kündigungssperre“ wegen Krankheit gibt es nicht.

Ob eine Kündigung wirksam ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln – etwa dem Kündigungsschutzgesetz, Fristen und der Schriftform. Die bloße Tatsache der Krankschreibung macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam.

Erst die Entgeltfortzahlung, dann Krankengeld

Zu Beginn einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – in der Regel bis zu sechs Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Maßgeblich ist das Entgeltfortzahlungsgesetz. Endet das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit, endet grundsätzlich auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung, sofern nicht besondere Ausnahmen nach § 8 EntgFG greifen.

Schließt sich an die Entgeltfortzahlung ein fortdauernder Krankheitszeitraum an, zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld. Die Höhe liegt typischerweise bei 70 Prozent des regelmäßigen Brutto- (maximal 90 Prozent des Netto-)entgelts; insgesamt ist der Bezug – einschließlich der Zeit der Entgeltfortzahlung – auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren je Krankheit begrenzt („Blockfrist“).

Kündigung mitten in der Krankheit: Anspruch auf Krankengeld bleibt bestehen – bei rechtzeitiger Feststellung

Entscheidend ist, wann die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde. Wird die Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses ärztlich bescheinigt, besteht der Anspruch auf Krankengeld über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fort. Das folgt aus § 46 SGB V und ist durch die Rechtsprechung bestätigt.

Praktisch bedeutet das: Wer am letzten Beschäftigungstag noch krankgeschrieben wird, kann ab dem Folgetag Krankengeld erhalten – auch wenn das Beschäftigungsverhältnis dann bereits beendet ist.

In der Praxis ist außerdem die lückenlose ärztliche Feststellung wichtig: Folge-Bescheinigungen müssen nahtlos anschließen. Kommt es zu Lücken, kann der Krankengeldanspruch entfallen. Die Rechtsprechung verlangt einen rechtzeitigen Arztkontakt und in der Regel eine nahtlose Folgebescheinigung.

Krankschreibung erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses: erst ALG-Fortzahlung, dann Krankengeld in ALG-Höhe

Wird die Arbeitsunfähigkeit erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt und beziehen Betroffene bereits Arbeitslosengeld I, greift eine andere Abfolge: Die Agentur für Arbeit zahlt das Arbeitslosengeld bis zu sechs Wochen weiter, obwohl man arbeitsunfähig ist (§ 146 SGB III). Ab der siebten Woche zahlt die Krankenkasse Krankengeld – allerdings in der Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes (§ 47b SGB V).

Finanziell ist das ein Unterschied: Klassisches Krankengeld aus Beschäftigung bemisst sich – wie oben beschrieben – an 70 Prozent des Bruttos (maximal 90 Prozent des Nettos) und liegt damit häufig über dem Arbeitslosengeld I, das in der Regel 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts beträgt (67 Prozent mit Kind).

Höhe und Dauer im Überblick – und warum „Blockfristen“ zählen

Die Kasse zahlt Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren je Krankheit; die Blockfrist startet mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Zeiten, in denen anderes Einkommen (z. B. Entgeltfortzahlung) fließt, führen zum Ruhen des Krankengeldanspruchs.

Sie verlängern die Blockfrist nicht, sondern werden bei der Höchstdauer berücksichtigt. Für Betroffene ist deshalb die saubere Dokumentation der Diagnose, die ärztliche Feststellung am richtigen Tag und die lückenlose Folgekrankschreibung zentral.

Aufhebungsvertrag, Abfindung, Resturlaub: Was das für Krankengeld und Arbeitslosengeld bedeutet

Viele Arbeitgeber und Beschäftigte einigen sich bei längerer Krankheit auf einen Aufhebungsvertrag. Sozialrechtlich heikel ist in diesem Zusammenhang die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I: Wer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet oder an der Beendigung mitwirkt, riskiert eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen; in dieser Zeit ruht der ALG-Anspruch.

Das folgt aus § 159 SGB III. Für das Krankengeld ist eine Sperrzeit beim ALG I nicht maßgeblich, wohl aber relevant für Betroffene, die nach Beschäftigungsende zunächst ALG I beziehen.

Eine Abfindung selbst mindert den Krankengeldanspruch grundsätzlich nicht, sofern es sich um eine „echte Abfindung“ als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes handelt.

Dagegen lösen laufende Entgeltbestandteile oder nachträgliche Lohnzahlungen ein Ruhen des Krankengeldes aus. Urlaubsabgeltungen sind hier eine Besonderheit: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führen sie nicht zum Ruhen des Krankengeldes, weil es sich um eine einmalige Zahlung handelt.

Praktische Konsequenzen für Betroffene

Wer während einer bestehenden Krankschreibung eine Kündigung erhält, sollte darauf achten, dass die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Beschäftigungstag vorliegt und nahtlos fortgeschrieben wird. So bleibt der Krankengeldanspruch auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten.

Wer erst nach dem Ende des Jobs krankgeschrieben wird, erhält zunächst Arbeitslosengeld weitergezahlt und anschließend Krankengeld in Höhe des ALG – finanziell oft ungünstiger als klassisches Krankengeld aus Beschäftigung. In allen Konstellationen gilt: Krankengeldbezug verbraucht keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, solange tatsächlich kein ALG I gezahlt wird; der ALG-Anspruch wird erst im Zeitpunkt des ALG-Bezugs „angezapft“.

Fazit

Die Weichenstellung erfolgt an zwei Stellen: Zeitpunkt der Krankschreibung und lückenlose Folgebescheinigung. Wird die Arbeitsunfähigkeit fristgerecht am letzten Arbeitstag festgestellt, läuft der Krankengeldanspruch über das Beschäftigungsende hinweg weiter – häufig günstiger als der Weg über Arbeitslosengeld und anschließendes Krankengeld in ALG-Höhe.

Bei Aufhebungsverträgen droht zwar eine ALG-Sperrzeit, das eigentliche Krankengeld bleibt davon aber unberührt; einmalige Zahlungen wie Urlaubsabgeltungen lassen den Krankengeldanspruch nicht ruhen.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. In konkreten Fällen lohnt der Blick in die genannten Normen (§§ 46, 47, 47b, 48, 49 SGB V; §§ 146, 159 SGB III; EntgFG).

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Jobrad kürzt Rente, Krankengeld und Arbeitslosengeld 1

18. Oktober 2025 - 12:05

Fahrradleasing, das auch als “Jobrad” bezeichnet wird, läuft in der Regel so ab: Der Arbeitgeber least ein Dienstrad und überlässt es dem jeweiligen Arbeitnehmer. Wenn die Arbeitnehmer das Rad auch privat nutzen, dann beteiligen sie sich an den Kosten. Das bedeutet: Ein Teil des Bruttogehalts fließt in die Leasingrate und die Versicherungsprämie. So weit so gut.

Was sind die Vorteile des Jobrads?

Wer sich heute sein Fahrrad nicht gebraucht zusammen flicken will, sondern ein leistungsfähiges Neurad oder gar ein ein E-Bike anstrebt, zahlt schnell mehrere tausend Euro.

Leasing über den Arbeitgeber plus Beteiligung bei Privatgebrauch kann dabei eine günstigere Alternative zum Eigenkauf sein. Zudem gehört zu Leasingverträgen ein Versicherungsschutz.

Gewerkschaften warnen vor dem Leasing durch den Arbeitgeber

Die Gewerkschaft verdi sieht bei dieser Art von Fahrradleasing “nur einen, der ganz sicher spart: Dein Arbeitgeber.” Das geleaste Fahrrad gehört dem Arbeitnehmer nicht, sondern er darf es nur nutzen. Zahlen muss der Beschäftigte bei Privatnutzung aber trotzdem, und es bei Auslaufen des Vertrags zurückgeben.

Nach der Rückgabe fallen möglicherweise Instandsetzungskosten an, die der Arbeitnehmer tragen muss.

Verdi erklärt: “Du zahlst für ein Rad, das dir nicht gehört”.

Hinzu kämen, laut Verdi, Kosten für Versicherung, Zubehör, Inspektionen, Reparaturen sowie Steuern für die private Nutzung. Zudem sei der Arbeitgeber nicht einmal verpflichtet, sich an den Zusatzkosten zu beteiligen.

Entgeltumwandlung ist keine Förderung

Vielen Arbeitnehmern ist der Unterschied eines solchen Firmenleasing zu eigenen Käufen (und auch privaten Ratenzahlungen) nicht bewusst. Wenn ich von dem Geld, das ich auf dem Konto habe, Dinge kaufe oder lease, dann hat das keinen Einfluss auf meine Sozialversicherungsleistungen.

Ganz anders sieht das bei Fahrradleasing der Firma durch Entgeltumwandlung aus. Die Gewerkschaft warnt davor, dass die Entgeltumwandlung keine Förderung ist. Die monatlichen Leasingraten würden ein kleineres Nettogehalt bedeuten, und dieses wiederum führe zu geringeren Ansprüchen auf Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld.

Verdi warnt, dass den Sozialkassen wichtige Beitragszahlungen entzogen würden, und dies schwäche unsere Sozialversicherung. Geschwächt würde auch die solidarisch finanzierte Rente, Arbeitslosen- und Krankenversicherung.

Der Arbeitgeber sparten hingegen ihren Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen ein, und hätten keine Nachteile.

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Fahrradleasing senkt die Rente

Auch die Altersrente wird durch das monatliche Leasing geringer, denn die Rentenbeiträge richten sich nach dem Einkommen. Sinkt das Einkommen, dann sinken die Beiträge, und damit sinkt die Rente.

Verdi zufolge ist das Fahrradleasing durch Entgeltumwandlung über den Tarifvertrag möglich. Die Vertretungen der Arbeitnehmer sollten sich auf solche Vereinbarungen nur einlassen, wenn “der Arbeitgeber seine Ersparnisse weitergibt und sich auf Zuschüsse einlässt”.

Das Angebot des Arbeitgebers müsse mit den möglichen Kürzungen verglichen werden, und dazu müüssten Arbeitnehmer eine Auskunft von der gesetzlichen Rentenversicherung einholen, außerdem Informationen von Arbeitslosenversicherung, Krankenkasse zum Krankengeld, Lohnsteuerberatung und Zusatzversorgungskasse.

Härtefälle müssen möglich sein

Dazu müsste es Regelungen für individuelle Härtefälle geben. Möglich sein müsste auf Wunsch der Beschäftigten eine hundertprozentige Vor-Ort-Rücknahme des Fahrrads in Fällen längerer Krankheit, bei Kurzarbeit und Privatinsolvenz, bei Tod oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Schwerbehinderung: Pflegekasse muss Wickeltisch für große Kinder zahlen

18. Oktober 2025 - 11:39

Die Pflegekasse muss einem 6-jährigen, über 20 kg wiegender, gesundheitlich stark beeinträchtigter Kläger, beidem Pflegegrad 4 bestand, einen besonderen Wickeltisch zahlen. Das entschied das Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 27. Mai 2025 – S 16 P 151/24 –, rechtskräftig – nicht veröffentlicht -.

Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes empfiehlt als Hilfsmittel ein Wickeltisch für große Kinder

Die Pflegekasse begründete ihre Ablehnung des Antrags damit, ein Wickeltisch sei ein handelsüblicher Gebrauchsgegenstand, daher bestehe keine Leistungspflicht, auch bestünden keine Verträge mit entsprechenden Leistungserbringern.

Klage vor dem Sozialgericht erfolgreich

Die 16. Kammer des Sozialgericht Mannheim verurteilte die Pflegekasse dazu, den Kläger mit einem elektrisch höhenverstellbaren Wickeltisch mit großer Auflage und Außenumrandung zu versorgen. Der begehrte höhenverstellbare große Wickeltisch mit Außenumrandung sei als Pflegehilfsmittel anzusehen und auch kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

Geräte für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen sind keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens

Denn Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden seien und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt würden, seien nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen, selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet seien.

Das gelte auch für den vom Kläger begehrten Wickeltisch, der angesichts seiner Größe speziell für kranke und behinderte Menschen konzipiert sei.

Dass die Pflegekasse keine Verträge mit Leistungserbringern über spezielle Wickeltische abgeschlossen habe, sei nicht relevant, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch sei.

Anmerkung vom Verfasser

1. Völlig richtige Entscheidung der 16. Kammer, denn es handelt sich hier um ein Hilfsmittel für Kranke und Behinderte.

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Bürgergeld: Jobcenter-Totalsanktionen durch die Hintertür

18. Oktober 2025 - 10:48

Jobcenter können nicht nur wegen klassischer Meldeversäumnisse Bürgergeld-Leistungen mindern, sondern faktisch komplett aussetzen – und zwar mit dem Etikett „Nichterreichbarkeit“ oder „Ortsabwesenheit“. Unabhängige Beratungsstellen kritisieren diese Vorgehensweise als „Totalsanktionen durch die Hintertür“.

Was das Gesetz tatsächlich vorsieht

Für verpasste Meldetermine ist die Lage klarer, als es die Debatte vermuten lässt. Die Meldepflicht im Bürgergeld folgt aus § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III.

Ein Meldeversäumnis führt – vorbehaltlich eines wichtigen Grundes – zu einer Minderung des Regelbedarfs um jeweils zehn Prozent für einen Monat.

Wiederholte Pflichtverletzungen werden nach § 31a SGB II schrittweise strenger sanktioniert; die Minderung wegen reiner Meldeversäumnisse bleibt dabei systematisch eine eigene Kategorie und ist keine vollständige Leistungseinstellung. Das ist die rechtliche Folie, vor der alle weiteren Maßnahmen zu messen sind.

Vorläufige Zahlungseinstellung

Neben der Minderung kennt das Sozialrecht ein scharfe Strafe: die vorläufige Zahlungseinstellung. § 331 SGB III erlaubt den Leistungsträgern, laufende Zahlungen „ohne Erteilung eines Bescheides“ vorläufig auszusetzen, wenn Tatsachen bekannt werden, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder Wegfall des Anspruchs führen würden.

Über § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist diese Vorschrift ausdrücklich auch im Bürgergeld anwendbar. In der Praxis nutzen Jobcenter sie, wenn sie aus konkreten Anhaltspunkten auf fehlende Anspruchsvoraussetzungen schließen – etwa, weil jemand mutmaßlich nicht im orts- und zeitnahen Bereich verfügbar war.

Rechtlich gilt dabei: Die Einstellung ist mitzuteilen, die Gründe sind darzulegen, und Betroffene müssen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Bürgergeld eingestellt: Folgen fehlender Mitwirkung

Daneben erlaubt § 66 SGB I eine Versagung oder Entziehung von Leistungen, wenn notwendige Mitwirkung ausbleibt und dadurch die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert wird.

Das setzt voraus, dass die Mitwirkung zuvor konkret angefordert wurde, der Hinweis auf mögliche Folgen schriftlich erfolgt ist und eine angemessene Frist verstrichen ist.

Es handelt sich um eine Sanktion für „Ungehorsam“,  um die sogenannten Mitwirkungspflichten aus §§ 60 ff. SGB I durchsetzen. Jobcenter sind zwar laut Sozialgesetzgebung zur Verhältnismäßigkeit angehalten, allerdings fehlt diese häufig, weshalb es oft Eilverfahren zur Durchsetzung der Leistungen vor Gericht kommt.

Drei verwandte, aber unterschiedliche Begriffe

Ein Meldeversäumnis ist das Nichtbefolgen einer rechtmäßigen Meldeaufforderung zu einem gesetzlich zulässigen Zweck. „Nichterreichbarkeit“ beschreibt demgegenüber, dass die Behörde eine Person für Klärungen nicht erreicht – etwa weil Schreiben unbeantwortet bleiben oder Termine wiederholt verstreichen. „Ortsabwesenheit“ meint schließlich das Verlassen des zeit- und ortsnahen Bereichs ohne Genehmigung.

Für letzteres verweisen Jobcenter in der Verwaltungspraxis regelmäßig auf § 7 Abs. 4a SGB II und die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO).

Wer unerlaubt verreist oder längere Zeit nicht erreichbar ist, kann seinen Anspruch vorübergehend verlieren; das ist rechtlich ein anderer Mechanismus als die 10-Prozent-Minderung wegen eines Meldeversäumnisses.

Wo die Linien verwischen – und Konflikte entstehen

Strittig wird es, wenn die Wiederaufnahme von Zahlungen davon abhängig gemacht wird, kurzfristig einen persönlichen Termin bei der Fachkraft wahrzunehmen, obwohl es eigentlich nur um die Prüfung der Erreichbarkeit oder um eine nachholbare Mitwirkung geht.

Ein persönliches Erscheinen kann rechtmäßig verlangt werden, wenn der Meldezweck im Sinne von § 309 Abs. 2 SGB III vorliegt, etwa zur Vorbereitung einer Entscheidung im Leistungsfall oder zur Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen.

Es darf aber nicht zu einem Automatismus werden, der jeden Vorgang zur Präsenzpflicht erklärt und alternative, zumutbare Nachweise der Erreichbarkeit oder Mitwirkung ignoriert. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis jene Fälle, die Betroffene als „Totalsanktion durch die Hintertür“ erleben.

Verwaltungspraxis im Spiegel interner Hinweise

Dass Jobcenter die vorläufige Zahlungseinstellung als Instrument nutzen, zeigen einschlägige Verfahrenshinweise. Sie operationalisieren § 40 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III und skizzieren Prüfpfade, wann ein Ruhen oder Wegfall naheliegt und wie nach einer Klärung weiter vorzugehen ist.

Solche Hinweise sind keine Gesetze, sie dokumentieren jedoch, wie die Verwaltung das Recht in standardisierten Fällen anwendet – und wo im Alltag Fehler passieren können, etwa wenn Anhörungen zu kurz kommen oder Meldezwecke zu weit gefasst werden.

Schriftlich erreichbar – reicht das?

Viele Betroffene fragen, ob eine zeitnahe schriftliche Reaktion per Brief, Fax mit Sendeprotokoll oder über digitale Kanäle genügt, um Erreichbarkeit zu belegen. Juristisch ist entscheidend, ob die Behörde den Sachverhalt ohne persönliches Erscheinen ausreichend klären kann und ob der konkrete Meldezweck persönliche Vorsprache tatsächlich erfordert.

Die Bundesagentur führt als zulässige Meldezwecke auch die Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen auf – Zwecke, die grundsätzlich auch schriftlich unterstützt werden können, wenn die Mitwirkung präzise und nachweislich erfolgt.

In vielen Fällen wird eine belegbare schriftliche Antwort deshalb ein starkes Indiz gegen „Nichterreichbarkeit“ sein; sie entbindet jedoch nicht automatisch von einer rechtmäßigen persönlichen Meldeaufforderung, wenn diese erforderlich und verhältnismäßig ist.

Nachweis und Dokumentation im Alltag

Der Alltag in Eingangsbereichen ist rau. Nicht jede Geschäftsstelle quittiert jede abgegebene Unterlage, und Hausbriefkästen sind – je nach Ort und Zeit – kein perfekter Nachweis.

Wer kritische Schreiben einreicht, sollte deshalb auf belastbare Dokumentation achten. Einschlägig sind etwa Einwurf-Einschreiben, Fax mit Sendeprotokoll oder digitale Einreichung über behördlich vorgesehene Kanäle.

Das Ziel ist nicht Förmelei, sondern Beweissicherung: Wer später zeigen kann, dass Unterlagen fristgerecht eingegangen sind und inhaltlich passten, steht im Streit um Erreichbarkeit oder Mitwirkung deutlich besser da. Dass diese Sorgfalt nötig ist, ist unschön – sie ist aber eine wirksame Versicherung gegen Missverständnisse und Fehleinschätzungen.

Rechtschutz, wenn das Geld stoppt

Kommt es zur vorläufigen Zahlungseinstellung oder zur Versagung wegen fehlender Mitwirkung, ist der Rechtsweg eröffnet. Gegen belastende Entscheidungen kann Widerspruch eingelegt werden. Droht akute Mittellosigkeit, steht zusätzlich der einstweilige Rechtsschutz beim Sozialgericht offen. Maßgeblich sind dann die Erfolgsaussichten in der Hauptsache und die Dringlichkeit.

Viele Beratungsstellen und Verbände haben dafür erprobte Muster und verweisen auf die Notwendigkeit, Fristen strikt einzuhalten und Nachweise zusammenzustellen. Der Rechtsweg korrigiert Überdehnungen – gerade dort, wo formelle Mindeststandards wie Anhörung, Fristsetzung oder Begründung verfehlt wurden.

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Jobcenter laden massenhaft Bürgergeld-Bezieher zu Sammelveranstaltungen ein

18. Oktober 2025 - 10:44

Immer mehr Bürgergeld-Leistungsberechtigte erhalten zurzeit Post vom Jobcenter, in der sie nicht zu einem Einzelgespräch, sondern zu einer „Sammelinformationsveranstaltung“ mit mehreren Zeitarbeitsfirmen geladen werden.

Wer schon vor der Umstellung von Hartz IV auf Bürgergeld im Januar 2023 in der Grundsicherung war, fühlt sich an frühere Massentermine erinnert, bei denen Betroffene Schlange standen, kurz beraten wurden und anschließend direkt Lebensläufe an Personaldienstleister abgeben sollten.

Die Terminform hat sich verändert, der Vermittlungsdruck ist geblieben: 2024 verhängten die Jobcenter laut Bundesagentur für Arbeit so viele Kürzungen wegen Pflichtverstößen wie seit Jahren nicht mehr, auch wenn insgesamt nur eine kleine Minderheit der Bürgergeldbeziehenden betroffen war.

Jobmesse oder Meldezweck? Ein schmaler Grat

Ob eine Einladung verbindlich ist, hängt entscheidend davon ab, ob sie einen Meldezweck nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III erfüllt. In den entsprechenden Fachlichen Weisungen der Bundesagentur heißt es ausdrücklich, dass eine Meldung nicht zwingend in den Diensträumen des Jobcenters stattfinden muss.

Auch Gruppenveranstaltungen an externen Orten gelten als zulässig, sofern dort „ein gesetzlicher Meldezweck“ verfolgt wird und Jobcenter‐Beschäftigte federführend auftreten.

Jobmessen, bei denen Arbeitssuchende lediglich „durchmarschieren“ und Arbeitgeber­ständen einen kurzen Besuch abstatten, erfüllen nach mehreren Urteilen der Sozialgerichte diesen Meldezweck nicht.

Ein Beispiel ist das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts von 2016: Dort bestätigten die Richter zwar eine Meldepflicht für den Besuch einer von der Agentur organisierten Messe, betonten aber, entscheidend sei die persönliche Kontaktaufnahme am Stand des Jobcenters, nicht der Rundgang über das übrige Messegelände.

Wie Jobcenter gerichtliche Hürden umschiffen

Rechtlich bewegen sich die Behörden also auf einer schmalen Linie. Um die Rechtsprechung zu umgehen, werden reine Jobmessen seit einigen Jahren als „Sammelinformationsveranstaltungen“ deklariert.

Sie finden oft in externen Sälen statt, doch in der Einladung ist das Jobcenter als Veranstalter aufgeführt, und mindestens eine Vermittlungsfachkraft steht sichtbar bereit.

In der Praxis reichen diese formalen Anpassungen, um Meldezweck und Rechtsfolgenbelehrung auf das Schreiben zu setzen – auch wenn der Ablauf sich kaum von klassischen Jobmessen unterscheidet.

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– Bürgergeld: Gericht stoppt Rückforderung – Jobcenter muss eigenen Fehler zahlen

Wenn die Einladung fehlt: Beweislast beim Amt

Seit April 2025 liegt zudem ein Urteil des Landessozialgerichts Sachsen vor, das die Beweislast bei angeblich nicht zugestellten Einladungen klärt. Bestreitet eine leistungsberechtigte Person den Zugang, muss das Jobcenter den fristgerechten Zugang nach­weisen, andernfalls ist eine Leistungsminderung unzulässig.

Damit wächst der Druck, Einladungen per nachverfolgbarem Verfahren zuzustellen – ein Aufwand, den nicht alle Häuser betreiben.

Sanktionsrisiken und Statistik

Wer einer rechtmäßig zugestellten Einladung ohne wichtigen Grund fernbleibt, riskiert eine Kürzung von zunächst zehn Prozent des Regelsatzes.

Mit Einführung schärferer Sanktionsoptionen im Frühjahr 2024 können Kürzungen bei wiederholten Pflichtverletzungen bis zur vollständigen Streichung des Regelbedarfs für zwei Monate reichen; Unterkunfts­kosten bleiben dabei unangetastet.

Obwohl die Zahl der Leistungsminderungen 2024 spürbar stieg, blieb die Sanktionsquote mit unter einem Prozent weit von den Spitzenwerten der Hartz-IV-Jahre entfernt.

Erfahrungsberichte

In Foren schildern Betroffene sehr unterschiedliche Erfahrungen. Manche ignorieren Einladungen bewusst und berichten, dass keine Sanktion folgte – möglicherweise, weil die Veranstaltung juristisch angreifbar war oder das Jobcenter den Zugang nicht belegen konnte.

Andere gehen hin, lassen ihre Anwesenheit abstempeln und verlassen den Saal, sobald die Formalie erledigt ist.

Wieder andere nutzen das Zusammentreffen, um Mitsuchenden Flyer mit Rechtstipps zu verteilen. Solche Aktionen sind grundsätzlich nicht sanktionierbar, solange sie friedlich bleiben und keine Hausordnung verletzen.

Recht auf Beistand und andere Schutzmechanismen

Jede und jeder Eingeladene darf nach § 13 Abs. 4 SGB X eine Begleitperson („Beistand“) mitbringen. Es empfiehlt sich außerdem, sich die Teilnahme schriftlich bestätigen zu lassen – etwa durch Stempel auf der Einladung oder eine Besuchs­bescheinigung.

Wer erkrankt ist, meldet sich mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab; die Fachlichen Weisungen erkennen dies in der Regel als wichtigen Grund an.

Kritik an Zeitarbeit

Zeitarbeit bleibt das dominierende Thema solcher Veranstaltungen. 2023 arbeiteten laut Bundes­agentur im Jahresdurchschnitt 796 000 Menschen in der Arbeitnehmerüberlassung – ein Rückgang von vier Prozent gegenüber dem Vorjahr, aber weiterhin die größte Einzelbranche unter den Vermittlungsangeboten der Jobcenter.

Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Gewerkschaften und Sozialverbände kritisieren seit Jahren, dass Temp-Jobs seltener aus der Bedürftigkeit herausführen, weil Entgelte häufig unter Tarif liegen und Beschäftigungsverhältnisse kurz sind.

Das Bundes­arbeitsministerium verweist dagegen auf die Brückenfunktion von Leiharbeit in reguläre Stellen.

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Stichtag abgelaufen: Rente wird jetzt gestoppt wenn Nachweis fehlt

18. Oktober 2025 - 10:16

Der Countdown läuft: Der Rentenservice der Deutschen Post erinnert alle Rentenbeziehenden daran, dass der Lebensnachweis für das Jahr 2025 spätestens bis zum 17. Oktober 2025 vorliegen muss. Die Frist gilt unabhängig vom Übermittlungsweg, also sowohl für digitale Einreichungen als auch für Dokumente, die per Post eingehen.

Wer die Mitwirkung versäumt hat, muss damit rechnen, dass die Rentenzahlung Ende November 2025 rechtmäßig angehalten wird. Der Hinweis ist unmissverständlich und soll verhindern, dass unberechtigte Zahlungen fortgeführt werden.

Zugleich ist er eine klare Handlungsaufforderung: Prüfen Sie, ob Ihr Nachweis bereits erfasst wurde, und reichen Sie ihn, falls nötig, unverzüglich nach.

Wozu der Renten-Lebensnachweis dient

Der Lebensnachweis – häufig auch Lebensbescheinigung genannt – bestätigt offiziell, dass eine rentenberechtigte Person noch lebt. Diese Feststellung ist Grundlage für die fortlaufende, rechtmäßige Auszahlung einer Rente. Besonders bedeutsam ist sie, wenn die Rente im Ausland ausgezahlt wird oder ein ausländisches Bankkonto genutzt wird.

Die Bescheinigung kann digital übermittelt oder schriftlich per Post an den Rentenservice gesendet werden. Ihre rechtliche Verankerung findet sich unter anderem in § 119 Sozialgesetzbuch und in den Mitwirkungspflichten nach §§ 60 Absatz 1 und 65 SGB I.

Auf dieser Basis verlangen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rentenservice der Deutschen Post in bestimmten Fällen eine Lebensmeldung.

Rechtliche Grundlage und Pflicht zur Zahlungseinstellung

Dass die Rentenzahlung ohne gültige Lebensbescheinigung gestoppt werden kann, ist keine Ermessensfrage, sondern ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften. Nach § 15 Absatz 3 der Rentenservice-Verordnung (RentenSV) ist der Rentenservice verpflichtet, Rentenzahlungen einzustellen, wenn ein geforderter Lebensnachweis nicht vorliegt.

Der Hintergrund ist plausibel und dient dem Schutz der Solidargemeinschaft: Liegt kein fristgerechter Nachweis vor, muss der Rentenservice davon ausgehen, dass die Zahlungsvoraussetzungen entfallen sind. Es geht somit nicht um Willkür, sondern um die gesetzlich gebotene Vermeidung unberechtigter Auszahlungen.

Stichtag war 17. Oktober 2025: Was die Frist praktisch bedeutet

Der Stichtag war der 17. Oktober 2025. Geht der Lebensnachweis bis zu diesem Datum nicht beim Rentenservice ein, werden die Rentenzahlungen Ende November 2025 automatisch angehalten.

Damit schafft der Rentenservice eine klare zeitliche Zäsur: Bis Mitte Oktober besteht die Möglichkeit, die Lebensmeldung problemlos zu erbringen; ab Ende November greift die gesetzlich vorgesehene Konsequenz.

Das ist auch die Linie der offiziellen Kommunikation: „Die bestätigte Lebensbescheinigung ist Voraussetzung für den weiteren Bezug Ihrer deutschen Rente. Wir werden die Zahlung anhalten, falls uns das Formular nicht rechtzeitig bis zum 17.10.2025 zugeht.“

Wer den Nachweis erbringen muss – und wer nicht

Nicht alle Rentnerinnen und Rentner sind jährlich zur Abgabe eines Lebensnachweises verpflichtet. Keine Vorlage ist in der Regel erforderlich, wenn keine entsprechende Aufforderung ergangen ist, also wenn mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2025 keine Formblätter zur Lebendmeldung übersandt wurden.

Ebenfalls häufig entbehrlich ist die Bescheinigung für Personen, die in Deutschland leben und ein deutsches Konto nutzen.

Zudem verzichtet der Rentenservice in vielen Fällen auf den papiergebundenen Nachweis, wenn der Wohnsitz in einem Land liegt, das technisch mit dem Rentenservice vernetzt ist – dazu zählen etwa Österreich, die Schweiz, Frankreich, Spanien oder Italien.

Diese Erleichterungen gelten jedoch nicht schrankenlos. Auch in vernetzten Staaten kann ein Lebensnachweis verlangt werden, wenn ein technischer Datenabgleich scheitert, Unklarheiten entstehen oder besondere Prüfanforderungen bestehen.

Für sehr hohe Altersgruppen – etwa ab 100 Jahren – wird der Nachweis grundsätzlich regelmäßig eingefordert, und zwar aus Gründen der rechtlichen Absicherung und der Prävention von Missbrauch. Wer eine Aufforderung erhalten hat, sollte die Frist in jedem Fall ernst nehmen, unabhängig davon, ob der Wohnsitz im In- oder Ausland liegt.

Wie die Übermittlung jetzt noch funktioniert

Der Lebensnachweis kann digital oder postalisch übermittelt werden. In beiden Fällen ist entscheidend, dass die Identität eindeutig feststeht und die Bescheinigung vollständig und gut lesbar ist. Wer den Postweg wählt, sollte auf ausreichende Laufzeiten achten, die Vollständigkeit der Angaben prüfen und, wenn möglich, eine Versandart wählen, die einen Nachweis über den Eingang ermöglicht.

Bei der digitalen Übermittlung kommt es darauf an, die vorgegebenen Kanäle und Formate zu nutzen, damit der Nachweis automatisiert zugeordnet werden kann. In jedem Fall empfiehlt es sich, eine Kopie der eingereichten Unterlagen aufzubewahren und die Absendung zu dokumentieren.

Was bei Fristversäumnis geschieht

Wird der Lebensnachweis bis zum 17. Oktober 2025 nicht eingereicht, sind die Folgen klar umrissen: Die Rentenzahlungen werden Ende November 2025 angehalten. Diese Unterbrechung ist rechtmäßig und dient der Sicherung des Systems.

Sie ist jedoch nicht endgültig. Sobald der Nachweis nachgereicht und bestätigt ist, wird die Zahlung wieder aufgenommen. Rückstände werden nachgezahlt, sodass durch die Unterbrechung keine dauerhaften Einbußen entstehen – vorausgesetzt, die Anspruchsvoraussetzungen liegen tatsächlich vor und der Nachweis wird erbracht.

Nachreichen nach dem Stichtag: Handlungsoptionen

Auch nach Ablauf der Frist ist es wichtig, schnell aktiv zu werden. Geht die Bescheinigung kurz nach dem 17. Oktober 2025 ein, lässt sich ein Zahlungsstopp häufig noch vermeiden. Hilfreich ist es, zusätzlich die eigene Rentenversicherung – also den zuständigen Rententräger – einzuschalten und um Unterstützung zu bitten.

Die Rentenstelle kann darauf hinwirken, dass der Rentenservice einen eingehenden Nachweis umgehend verarbeitet, damit es nicht zur Unterbrechung kommt. Ist die Zahlung bereits angehalten, wird sie nach Bestätigung des Nachweises wieder aufgenommen und rückwirkend ausgezahlt. Das setzt eine zügige, vollständige und zweifelsfreie Nachreichung voraus.

So prüfen Sie, ob Ihr Nachweis angekommen ist

Wer den Lebensnachweis versendet hat, sollte nicht auf Vermutungen vertrauen, sondern den Eingang prüfen. Je nach Übermittlungsweg kann dies über Bestätigungen im digitalen Kanal, über Nachverfolgungsinformationen beim postalischen Versand oder über eine kurze Nachfrage beim Rentenservice erfolgen. Entscheidend ist, dass die Bestätigung nicht nur den Versand, sondern den tatsächlichen Eingang dokumentiert.

Eine frühzeitige Kontrolle verschafft Sicherheit und verhindert böse Überraschungen zum Monatsende.

Typische Fehlerquellen

Problematisch wird es, wenn Namen, Geburtsdaten oder Versicherungsnummern fehlerhaft angegeben sind, wenn Dokumente unvollständig übermittelt werden oder wenn die Bescheinigung in einer Form eingeht, die nicht den Anforderungen entspricht. Auch Verzögerungen auf dem Postweg können kritische Fristen unterschreiten.

Wer im Ausland lebt oder ein ausländisches Konto nutzt, sollte zudem beachten, dass Feiertage und regionale Besonderheiten die Laufzeiten verlängern können. In vernetzten Staaten ist es ratsam, sich nicht blind auf den Datenaustausch zu verlassen, wenn bereits eine ausdrückliche Aufforderung zur Lebensmeldung vorliegt. In solchen Fällen hat die konkrete Mitwirkung stets Vorrang.

Fazit: Jetzt handeln und Anspruch sichern

Der Lebensnachweis 2025 ist kein Formalismus, sondern wichtig für die rechtmäßige Fortzahlung der Rente. Der Stichtag 17. Oktober 2025 setzt einen klaren Rahmen, an dem sich alle Beteiligten orientieren müssen. Wer aufgefordert wurde, sollte den Nachweis umgehend und sorgfältig erbringen und den Eingang kontrollieren.

Kam es dennoch zu Verzögerungen, ist schnelles Nachreichen der beste Weg, um einen Zahlungsstopp abzuwenden oder rasch zu beenden. Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig, die Verfahren eingespielt und die Konsequenzen transparent. Wer jetzt handelt, sichert seinen Anspruch – und vermeidet unnötige Unterbrechungen.

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Schwerbehinderung: Unter 3 Stunden arbeitsfähig – Gericht setzt Grenze für Ansprüche

18. Oktober 2025 - 9:48

Die Rentenversicherung erklärte einen Menschen mit Schwerbehinderung zwar für voll erwerbsgemindert, meinte aber, diese Erwerbsminderung könne sich bessern. Der zuständige Sozialhilfeträger verweigerte dem Betroffenen daraufhin Leistungen, da er nicht auf Dauer erwerbsgemindert sei.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg verurteilte die Sozialbehörde, dem Mann Sozialhilfe zu zahlen – und betonte: Gerichte sind nicht an die Feststellungen der Rentenversicherung gebunden. Maßgeblich ist § 45 SGB XII. Az:(L 2 SO 1981/24)

Grad der Behinderung von 100

Der Betroffene hat einen Grad der Behinderung von 100, dazu die Nachteilsausgleiche G, aG, H und B. Bereits als Säugling wurde ihm ein Herz transplantiert; bis heute erhält er eine Immunsuppression.

Seit dem Kleinkindalter litt er an epileptischen Anfällen, seine Sprachentwicklung ist gestört, zudem bestehen eine Lese- und Rechtschreibschwäche und weitere gesundheitliche Probleme.

Keine Rente trotz Erwerbsminderung

Er beantragte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erkannte zwar eine volle Erwerbsminderung an, bewertete diese jedoch als befristet, weil eine Besserung nicht unwahrscheinlich sei.

Den Rentenantrag lehnte sie gleichwohl ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Wartezeit) nicht erfüllt waren. Wichtig: Der fehlende Rentenanspruch steht Leistungen der Grundsicherung nicht entgegen.

Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt

Daraufhin stellte der Mann einen Antrag auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Das Sozialamt lehnte ab: Er sei nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert – das sei aber Voraussetzung. Man sei an die Einschätzung der DRV gebunden.

Es geht vor das Sozialgericht

Der Betroffene klagte vor dem Sozialgericht Reutlingen. Sein Bevollmächtigter machte geltend: Entgegen der Annahme der DRV liegt eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vor. Daher bestehe Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

Sozialamt sieht sich an Rentenversicherung gebunden

Der Vertreter des zuständigen Sozialamtes entgegnete, man habe keinen Einfluss auf die Feststellung der DRV und sei daran gebunden. Weil das Sozialamt über die dauerhafte volle Erwerbsminderung nicht selbst entscheiden könne, sei die Klage ungeeignet.

Richter prüfen Gutachten – und widersprechen der DRV

Das Gericht prüfte die vorliegenden Gutachten und folgte der DRV-Bewertung nicht. Der Betroffene habe erhebliche kognitive Defizite, die dauerhaft seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die DRV eine relevante Besserung für nicht unwahrscheinlich hielt.

Das Sozialgericht verurteilte das Sozialamt, dem Betroffenen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlen.

Sozialamt scheitert in der Berufung

Das Sozialamt legte Berufung zum LSG Baden-Württemberg ein – ohne Erfolg. Die Richter stellten klar: Die Bindungswirkung des § 45 SGB XII betrifft den Sozialhilfeträger, nicht die Gerichte. Diese prüfen die dauerhafte volle Erwerbsminderung eigenständig.

Das LSG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz: Das Leistungsvermögen des Mannes sei seit Geburt deutlich vermindert, es betrage unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und lasse sich nach dem medizinischen Gesamtbild nicht verbessern.

Langjährige medizinische und therapeutische Behandlungen sowie sonderschulische Förderung hätten daran nichts geändert; allenfalls lasse sich die Selbstständigkeit im Alltag in Teilbereichen fördern. Die volle Erwerbsminderung ist dauerhaft. Folglich muss das Sozialamt Grundsicherung leisten.

Rechtsgrundlagen im Überblick Rechtsgrundlage Inhalt / Bedeutung §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Anspruch besteht bei dauerhafter voller Erwerbsminderung und Hilfebedürftigkeit; tatsächlicher Rentenbezug ist nicht erforderlich. § 45 SGB XII Bindungswirkung: Feststellungen der DRV zur Erwerbsminderung binden den Sozialhilfeträger, nicht die Sozialgerichte. Gerichte prüfen selbst. § 43 Abs. 2 SGB VI Begriff der vollen Erwerbsminderung: Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Stunden täglich. § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII Vorrang der Grundsicherung vor Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn die Voraussetzungen des 4. Kapitels vorliegen. Warum der fehlende Rentenanspruch nicht schadet

Dass die DRV eine Rente mangels Vorversicherungszeiten versagte, spielt für die Grundsicherung keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vorliegt und ob Hilfebedürftigkeit besteht. Genau das haben die Gerichte bejaht.

Einordnung für Betroffene

Das Urteil schafft Klarheit: Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, kann Grundsicherung nach dem SGB XII beanspruchen – selbst wenn die DRV keine Rente zahlt. Sozialämter dürfen Anträge nicht pauschal mit Verweis auf eine befristete DRV-Einschätzung ablehnen. Kommt es zum Streit, prüfen die Gerichte eigenständig.

Für Betroffene lohnt es sich, fachärztliche Gutachten, schulische und therapeutische Entwicklungsberichte sowie aktuelle Befunde beizubringen, um die Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung zu belegen.

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Bürgergeld 2026: Diese 3 Weiterbildungen sollen wirklich in Arbeit bringen

17. Oktober 2025 - 16:53

Die wirtschaftliche Erholung kommt – aber längst nicht überall an. Das zeigt die neue IAB-Prognose sehr deutlich: In vielen industriell geprägten Regionen bleibt der Arbeitsmarkt 2026 unter Spannung.

Während einige Städte zusätzliche Jobs schaffen, kämpfen andere Gegenden mit einer Mischung aus nachlassender Beschäftigung und steigender Arbeitslosigkeit. Genau dort entscheidet Weiterbildung über die persönliche Perspektive. .

Strukturwandel trifft Industrie – und damit ganze Regionen

Besonders hart erwischt es Kreise, in denen das Verarbeitende Gewerbe dominiert: Autozulieferer, Maschinenbau, Metall, Chemie. Digitalisierung, Automatisierung und neue Wertschöpfungsketten verschieben Qualifikationsprofile – teils schneller, als Betriebe hinterherkommen.

Hinzu kommen Energiepreise, internationale Konkurrenz und Investitionszurückhaltung. Das Ergebnis: In den „Problemquadranten“ der IAB-Matrix (Arbeitslosigkeit rauf, Beschäftigung runter) wächst der Druck auf Arbeitsuchende ebenso wie auf Beschäftigte in gefährdeten Abteilungen.

Wer hier abwartet, verliert Zeit. Wer jetzt gezielt Kompetenzlücken schließt, verschafft sich echte Chancen – oft sogar beim aktuellen Arbeitgeber.

Weiterbildung als Hebel: Was jetzt wirklich trägt

Weiterbildung ist kein Selbstzweck, sondern ein Sprungbrett in Engpassberufe und wachsende Tätigkeiten. Drei Felder stechen 2026 heraus:

1. Digitalisierung & Automatisierung (Industrie + Büro):
Gesucht werden Menschen, die Maschinen bedienen, Prozesse datengetrieben steuern und IT-Schnittstellen verstehen. Das muss kein Informatikstudium sein. Gefragt sind modulare Profile: „Industrie 4.0“-Grundlagen, SPS-Bedienung, einfache Programmierung, Datenanalyse für Produktion, ERP-Anwenderwissen, 3D-Druck-Basics, IT-Support.

Auch kaufmännische Teams digitalisieren: E-Rechnung, Prozessautomatisierung (RPA), Datenschutz, MS-Power-Plattform, KI-gestützte Recherche und Dokumentation. Gute Nachricht: Viele dieser Inhalte lassen sich in Teilqualifikationen oder zertifizierten Kompaktkursen abbilden.

2. Pflege, Gesundheit, Soziales:
Demografie schlägt Konjunktur. Pflegehelfer:innen, Pflegefachkräfte, Alltagsbegleiter:innen, medizinische Fachangestellte und therapeutische Assistenzrollen sind vielerorts knapp. Wer aus der Industrie kommt, bringt oft genau das mit, was Teams auf den Stationen und in der ambulanten Versorgung brauchen:

Zuverlässigkeit, Schichttauglichkeit, technisches Verständnis (z. B. für Hilfsmittel). Der Einstieg gelingt über niedrigschwellige Basiskurse (z. B. Pflegebasis-Qualifikationen) bis hin zur vollwertigen Umschulung mit Abschluss.

3. Logistik, Verkehr, Energie-nahes Handwerk:
Versandhandel, Ersatzteilnetzwerke, Batteriewertschöpfung, Wärmewende – hier entstehen Jobcluster. Staplerschein plus digitale Lagerverwaltung, Tourenplanung, Zoll-Basics, Gefahrgut, Telematik-Anwendungen oder der (Teil-)Erwerb von Fahrerlaubnisklassen sind realistische „Sofort-Hebel“.

Im Handwerk führen gezielte Module (Elektro-Grundschein, Gebäudetechnik, Dämmung, Photovoltaik-Montage) in Teams, die händeringend zupacken müssen.

Wo welche Qualifizierung Sinn ergibt

Die folgenden Zuordnungen helfen beim ersten Sortieren – sie ersetzen nicht die individuelle Beratung, zeigen aber, wo der Markt besonders aufnahmefähig ist:

Regionstyp/Problem Passende Weiterbildung/Qualifizierung Industriestarke Bezirke mit Jobabbau („oben links“) Industrie 4.0-Bedienkompetenz, SPS-Grundlagen, Qualitätsprüfung, 3D-Druck-Basics, Instandhaltung light, Logistik-Upgrades (LVS, Scanner, Stapler), Transfer in energie-nahes Handwerk Stadtstaaten/urbane Zentren mit hoher Fluktuation IT-Support, Office-Automation, E-Rechnung, Datenschutz/DSGVO, Pflege-Basisqualifikation, medizinische Assistenz, Social Care Periphere Regionen mit kleinteiliger Struktur Allround-Logistik (Kommissionierung → Disposition), Fahrerlaubnisklassen/Module, Gebäude- und Energietechnik-Bausteine, mobile Pflege Dienstleistungsregionen mit gemischter Lage Kaufmännische Software (ERP/CRM), KI-gestützte Büroarbeit, Kundenservice-Spezialisierungen, Personal­sachbearbeitung, Lohn/Buchhaltung (digital)

Merke: Erst prüfen, dann wählen. Eine gute Weiterbildung fokussiert auf die Lücke zwischen vorhandenem Können und konkreten Vakanzen im Umkreis – nicht auf „nice to have“-Zettel im Lebenslauf.

Bildungsgutschein, Teilqualifikation & Co.: So kommt die Förderung an

Jobcenter und Arbeitsagentur können Weiterbildungen fördern – häufig inklusive Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kinderbetreuung sowie finanzieller Unterstützung während der Teilnahme.

Wichtig ist die Zulassung des Trägers und der Maßnahme (AZAV-Zertifizierung) und die Notwendigkeit für Integration oder Sicherung des Arbeitsplatzes. Wer Bürgergeld bezieht oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist, hat grundsätzlich Chancen auf Förderung.

Teilqualifikationen (TQ):
Statt direkt eine komplette, mehrjährige Ausbildung nachzuholen, werden Berufsbilder in einzelne Bausteine zerlegt, die jeweils zertifiziert abschließen.

Beispiel: In der Metall- oder Elektrobranche lassen sich TQs kombinieren – wer mehrere Module erfolgreich absolviert, kann sich später zur Externen­prüfung anmelden. Vorteil: schnellere Erfolge, bessere Vermittlungschancen schon nach dem ersten Baustein, flexible Anpassung an regionale Bedarfe.

Umschulung/Abschlussbezogene Weiterbildung:
Wer auf einen anerkannten Berufsabschluss zielt, profitiert von stabilen Einstiegschancen – insbesondere in Mangelberufen (Pflege, Elektro, Sanitär/Heizung/Klima, Kaufleute im E-Commerce, Fachinformatik-nah).

Hier gelten besondere Fördermöglichkeiten, inklusive geldlicher Anreize. Details variieren regional – sprechen Sie das gezielt in der Beratung an.

Kurzformel für den Antrag:
  1. Arbeitsmarktcheck: Welche Jobs werden in Ihrem Umkreis nachweislich gesucht?
  2. Profilabgleich: Was können Sie bereits – welche Lücke verhindert aktuell die Einstellung?
  3. Kursauswahl: Zertifizierter Träger, eindeutiger Bezug zur Lücke, klarer Abschluss.
  4. Nachweise sammeln: Stellenanzeigen, Gesprächsnotizen mit Arbeitgebern, Kursangebot inkl. Kosten.
  5. Beratung & Antrag: Termin beim Jobcenter/Agentur, Förderziel klar begründen, Alternativen bereithalten.
Praxisnah: Drei Wege, die 2026 Türen öffnen

Der Produktionsprofi macht sich digital fit:
Sie kommen aus Schichtarbeit, kennen Maschinen und Taktzeiten. Mit einer Kombination aus Qualitäts-Modul, Grundkurs SPS/Bedienoberflächen und Datenverständnis (OEE, einfache Auswertungen) werden Sie zum Bindeglied zwischen Anlage und Leitung. Das verschiebt Sie von austauschbaren Helfertätigkeiten Richtung Fachkraft light – häufig mit Zulagen.

Der Branchenwechsel in die Pflege:
Start über eine Pflegebasis-Qualifikation (mit Praxisanteilen), anschließend modulare Vertiefung oder Umschulung. Wer Verantwortung übernehmen will, plant die Externenprüfung ein. Gute Deutsch- und Dokumentationsskills sind hier echte Karrierebooster – entsprechende Kurse sind förderfähig.

Logistik als Beschleuniger:
Gabelstaplerschein plus Lagerverwaltungssystem, anschließend Zusatzmodule (Zoll, Gefahrgut, Telematik). Wer flexibel ist, ergänzt eine Fahrerlaubnisklasse oder wechselt in die Disposition. Die Wege sind kurz, die Nachfrage stabil, die Aufstiegspfade real.

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Ein häufiger Stolperstein ist die Zertifizierung: Ohne AZAV-Zulassung der Maßnahme und des Trägers gibt es keine Förderung – deshalb immer vorab prüfen, ob alle Nachweise vorliegen. Ebenso wichtig ist die Passgenauigkeit der Inhalte. Eine Weiterbildung „irgendwas mit EDV“ überzeugt weder Jobcenter noch Arbeitgeber; zählen tun klar benannte Programme, Systeme und Prozesse, die direkt zum Zielberuf passen.

Damit der Antrag überhaupt Substanz hat, gehört ein belastbarer Arbeitsmarktbezug dazu: Sammeln Sie vor dem Beratungstermin fünf bis zehn aktuelle Stellenanzeigen, die exakt Ihr angestrebtes Profil abbilden – das zeigt Bedarf und begründet den Kurs.

Planen Sie außerdem die Rahmenbedingungen realistisch: Kinderbetreuung, Fahrzeiten und mögliche Schichtwechsel sollten von Anfang an mitgedacht werden, denn genau hier setzen viele Förderbausteine an und verhindern Abbrüche. Und versuchen Sie nicht, alles alleine zu stemmen:

Nutzen Sie die Beratung im Jobcenter, sprechen Sie mit den Betriebsakquisiteuren der Bildungsträger und knüpfen Sie Kontakte zu Arbeitgebern – diese Netzwerke erhöhen die Chance auf eine passgenaue, finanzierte Qualifizierung und eine anschließende Einstellung.

Warum sich der Blick auf die „oben-links“-Regionen doppelt lohnt

Gerade dort, wo Beschäftigung sinkt und Arbeitslosigkeit steigt, ziehen Unternehmen in wachsenden Bereichen aktiv Quereinsteiger an – weil sie schlicht niemanden finden.

Wer mit einem klaren Kursprofil und einem förderfähigen Plan kommt, hat in Vorstellungsgesprächen plötzlich den „Unfair Advantage“: Lernnachweis + Praxisnähe + Förderkulisse. Das überzeugt Personalabteilungen deutlich mehr als unverbindliche Absichtserklärungen.

Zusammenfassung

2026 entscheidet Qualifizierung darüber, ob Transformation zur Abstiegsspirale oder zur Aufstiegschance wird. Wer in industriell geprägten Problemregionen lebt, sollte nicht auf den „großen Aufschwung“ warten, sondern jetzt die Weichen stellen: bedarfsgerechte, zertifizierte Weiterbildung mit klarem Jobziel – unterstützt durch Bildungsgutschein, Teilqualifikationen und praxistaugliche Module. So werden aus schlechten Trends persönliche Erfolgsgeschichten.

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Bürgergeld: 7.800-Euro-Forderung scheitert am Verdacht des Rechtsmissbrauchs – Urteil

17. Oktober 2025 - 16:51

Ein Geschäftsmodell, um Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz durchzusetzen und damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, ist Rechtsmissbrauch. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 05.12.2023, 6 Sa 896/23).

Mann bewirbt sich als „Sekretärin“ und klagt wegen Benachteiligung

Der Betroffene hat Abitur, eine Ausbildung als Industriekaufmann, ist derzeit offiziell erwerbslos und bezieht Bürgergeld. Er bewarb sich mehrfach auf Stellenausschreibungen als „Sekretärin“ bei diversen Unternehmen. Nach der Ablehnung der Bewerbung zog er dann wegen einer etwaigen Benachteiligung seines (männlichen) Geschlechts vor Gericht.

Stellenanzeige bei eBay Kleinanzeigen

2021 schrieb ein Kfz-Händler in Schleswig-Holstein eine Stelle für eine „Sekretärin“ bei eBay Kleinanzeigen aus. Über die Chat-Funktion postete der Bürgergeld-Bezieher:

„Hallo,
ich habe gerade auf Ebay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen.
Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die sie fordern.
Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle.
Suchen Sie nur ausschließlich eine Sekretärin, also eine Frau?
In ihrer Stellenanzeige haben Sie dies so angegeben. Ich habe eine kaufmännische abgeschlossene Ausbildung als Industriekaufmann.
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Ich wäre ab sofort verfügbar.
Mit freundlichen Grüßen, (…)”

Ausschließlich Frau gesucht

Er erhielt eine Absage mit der Begründung, dass ausschließlich eine Frau gesucht werde. Der Betroffene forderte daraufhin vom Unternehmen Entschädigung in Höhe von 7.800,00 Euro aufgrund einer Benachteiligung seines Geschlechts mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Elmshorn (4 Ca 592a/21). Das Unternehmen argumentierte, er habe sich nur auf die Stelle beworben, um eine Entschädigung einzustreichen.

In Schleswig-Holstein bekommt er Entschädigung

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und begründete dies mit Mängeln in der Bewerbung. Er habe nicht einmal ein Mindestmaß an Informationen über seine Person und Qualifikation angegeben, die eine Prüfung ermöglicht hätten. Es handle sich nur um eine Kontaktaufnahme, nicht um eine Bewerbung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Doch im Berufungsverfahren bekam der Bürgergeld-Bezieher Recht. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sprach ihm eine Entschädigung von 7.800,00 Euro zu (2 Sa 21/22).

Arbeitsgericht Berlin sieht Rechtsmissbrauch

Nach dergleichen Methode ging der arbeitslose Industriekaufmann immer wieder vor. Hierzu kam es auch vor dem Arbeitsgericht Berlin. Er hatte sich bei einem Umzugsunternehmen in Berlin auf eine Stelle als „Sekretärin“ beworben und anschließend Entschädigung wegen Benachteiligung als Mann verlangt. Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab (42 Ca 10434/21). Zwar lägen grundsätzlich Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vor.

Das Entschädigungsverlangen des Klägers sei aber rechtsmissbräuchlich. So lagen allein vor dem Arbeitsgericht Berlin binnen 15 Monaten elf Klagen aufgrund der Benachteiligung wegen des Geschlechts vor. Die dagegen gerichtete Berufung blieb vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos (3 Sa 898/22).

Jedes Mal habe er sich auf ausgeschriebene Stellen als Sekretärin beworben und danach Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend gemacht. Dies spreche für ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen.

„Er habe insbesondere in seiner E-Mail vom 29.08.2021 ausdrücklich gefragt, ob ausschließlich eine Frau gesucht werde und gleichzeitig festgestellt, dass das Unternehmen dies so angegeben habe. Dies sei unnötig gewesen und habe lediglich darauf hinweisen sollen, dass es sich bei dem Kläger gerade um einen Mann handele.

Entsprechend habe er die E-Mail auch mit ‚Herr …‘ unterzeichnet. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Fragen zu Stellenanzeigen im Rahmen eines Anschreibens äußerst unüblich seien.“

Bewerbungen absichtlich auf niedrigem Niveau gehalten

Das Arbeitsgericht Berlin sagte, es sei überzeugt, dass der Kläger sich nur über Entschädigungen eine Einnahmequelle verschaffen wollte und an der jeweiligen Stelle kein Interesse gehabt hätte.

Dieses Geschäftsmodell zeige sich auch darin, dass er nach verlorenen Entschädigungsprozessen gezielt darauf geachtet habe, Rechtsmissbrauchsmerkmale in den Bewerbungen anzupassen und zugleich die Bewerbung auf konstant niedrigem Niveau zu halten – um die Stelle auf keinen Fall zu bekommen.

Gerichte in Nordrhein-Westfalen urteilen ähnlich wie in Berlin

Auch in Nordrhein-Westfalen kam der Betroffene mit seinem Anspruch auf Entschädigung nach dem gleichen Muster nicht durch. Das Arbeitsgericht Hagen erkannte Rechtsmissbrauch (2 Ca 1421/21), und das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Berufung zurück (9 Sa 538/22).

Das Landesarbeitsgericht Hamm musste außerdem in einem weiteren Verfahren entscheiden, in dem der Betroffene mit seiner Methode 5.400,00 Euro Entschädigung beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen durchgesetzt hatte (2 Ca 547/22). Auf die Berufung der Arbeitgeberin scheiterte der Betroffene vor dem LAG Hamm (18 Sa 888/22).

Systematisch geplanter Rechtsmissbrauch

Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte ausführlich, warum es sich um Rechtsmissbrauch handelt. Die objektiven Umstände zeigten, dass kein echtes Interesse an der Stelle bestanden habe: Entfernung zum Arbeitsplatz, Unvereinbarkeit von Vollzeitstelle und Vollzeitstudium, Art und Weise der Bewerbung sowie die Entwicklung des Geschäftsmodells.

Das umfassende Zitieren der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Rechtsmissbrauch durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers zeige vollumfängliche Kenntnisse der einzelnen Rechtsmissbrauchsmerkmale und damit eine systematische Vorbereitung. Sein Bewerbungsverhalten diente folglich allein dazu, Entschädigungszahlungen zu erlangen. Der Kläger verfolgte die Absicht, sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.

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Rente 2026: Weniger Entgeltpunkte – so schrumpfen die Rentenansprüche 2026

17. Oktober 2025 - 16:48

Wer 2026 weiterarbeitet, sammelt für das gleiche Gehalt etwas weniger Rentenansprüche. Grund sind neue Rechengrößen in der Sozialversicherung: Steigt das maßgebliche Durchschnittsentgelt, sinken pro Jahr die Entgeltpunkte – und damit langfristig die Rentenhöhe.

Rechengrößen 2026: Was konkret beschlossen ist

Das Bundesarbeitsministerium hat am 9. September 2025 den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 vorgelegt; das Bundeskabinett fasste am 8. Oktober 2025 den Beschluss. Damit werden die jährlichen Orientierungswerte – etwa Beitragsbemessungsgrenzen und das vorläufige Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung – entsprechend der Lohnentwicklung fortgeschrieben. Ermessen besteht dabei nicht.

Für die Rente entscheidend ist das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026: Es liegt bei 51.944 Euro (2025: 50.493 Euro). Dieses Maß bestimmt, wie viele Entgeltpunkte Sie aus Ihrem Jahreseinkommen erwerben. Je höher das Durchschnittsentgelt, desto mehr Einkommen braucht es für einen vollen Punkt.

Weitere Eckwerte 2026 (Auszug): Größe 2025 2026 Vorläufiges Durchschnittsentgelt GRV (jährlich) 50.493€ 51.944€ BBG allgemeine Rentenversicherung (monatlich/jährlich) 8.050 € / 96.600 € 8.450 € / 101.400 € BBG knappschaftliche RV (monatlich/jährlich) 9.950 € / 119.400 € 10.400 € / 124.800 € BBG gesetzliche Krankenversicherung (monatlich) 5.512,50€ 5.812,50€ Jahresarbeitsentgeltgrenze (GKV-Pflichtgrenze, monatlich) 6.150€ 6.450€

(Quelle der Werte: BMAS, Bundesregierung, DRV.)

So wirken die neuen Werte auf Ihre Entgeltpunkte

Entgeltpunkte (EP) berechnen sich aus Ihrem Jahresbrutto geteilt durch das maßgebliche Durchschnittsentgelt. Beispiel mit konstant 45.000 Euro Jahreslohn:

  • 2025: 45.000 € ÷ 50.493 € = 0,891 EP
  • 2026: 45.000 € ÷ 51.944 € = 0,866 EP

Die Differenz beträgt 0,025 EP pro Jahr. Ein Entgeltpunkt ist seit 1. Juli 2025 40,79 Euro brutto im Monat wert. Damit „fehlen“ aus diesem einen Arbeitsjahr rechnerisch rund 1 Euro Monatsrente – auf heutiger Wertbasis.

Über 30 oder 40 Erwerbsjahre summiert sich das spürbar. Wichtig: Die Rentenwerte ändern sich jährlich, das Beispiel zeigt den Mechanismus vereinfacht.

Gilt das auch für alle, die 2026 in Rente gehen?

Wer 2026 in den Ruhestand wechselt, nimmt alle bisher gesammelten Entgeltpunkte mit. Betroffen ist nur der Teil, der 2026 noch erarbeitet wird. Wer 2026 nicht mehr einzahlt, spürt den Effekt kaum; wer weiterarbeitet, sammelt für dieses Jahr etwas weniger Punkte.

Maßgeblich bleibt außerdem der aktuelle Rentenwert, der jeweils zum 1. Juli angepasst wird. 2025 stieg er auf 40,79 Euro je Entgeltpunkt. Wie der Wert 2026 ausfällt, entscheidet sich erst im Frühjahr 2026.

Warum gleiche Arbeit weniger Punkte bringt

Die Kopplung an die Lohnentwicklung sorgt für den Effekt: Steigt das Durchschnittsentgelt, dann sinken die Entgeltpunkte aus einem gleichbleibenden Gehalt. Das System vergleicht Ihr Einkommen immer mit dem gesamtdeutschen Durchschnitt.

Läuft der Arbeitsmarkt gut und die Löhne steigen, „rutschen“ Verdienste, die nicht mithalten, relativ nach unten – mit Folgen für die Punkte. Das ist gesetzlich so vorgesehen und wird jährlich per Verordnung nachvollzogen.

Wer spürt die Veränderungen am stärksten?

Menschen mit mittleren Einkommen merken den Rückgang pro Arbeitsjahr am ehesten. Wer knapp über Mindest- oder unterhalb der Bemessungsgrenze verdient, hat wenig Spielraum, zusätzliche Punkte zu schaffen.

Gutverdiener zahlen 2026 wegen höherer Grenzen etwas mehr Beiträge, erwerben aber – relativ zu ihrem hohen Einkommen – ebenfalls weniger Punkte, wenn ihr Lohn nicht im gleichen Maß wächst. Für die Rentenkasse bedeutet das langfristig geringere Ansprüche aus gleichbleibenden Löhnen.

Beispiel: Monatsrente pro Beitragsjahr

Zur groben Einordnung (vereinfachte Rechnung auf Basis des Rentenwerts ab 1. Juli 2025):

  • 2025: 0,891 EP × 40,79 € ≈ 36,34 € Monatsrente je Beitragsjahr
  • 2026: 0,866 EP × 40,79 € ≈ 35,35 € Monatsrente je Beitragsjahr

Die Differenz liegt bei rund 0,99 € im Monat pro Beitragsjahr. Über Jahrzehnte entsteht so ein dauerhafter Abstand. (Individuelle Faktoren wie Kinderzeiten, Teilzeit, Zu-/Abschläge bleiben unberücksichtigt.)

Häufige Missverständnisse – kurz erklärt

„Die Verordnung senkt die Renten.“
Nein. Die Verordnung ändert Rechengrößen. Ihre laufende Rente steigt oder fällt dadurch nicht. Anpassungen der Rentenhöhe regelt die jährliche Rentenanpassung zum 1. Juli. 2025 stiegen die Renten um 3,74 %.

„Ost und West haben unterschiedliche Werte.“
Seit 2025 gelten einheitliche Rentenwerte. Unterschiede bei Rechengrößen bestehen nicht mehr.

„Ein Rentenpunkt bleibt immer gleich viel wert.“
Der aktuelle Rentenwert verändert sich jährlich. Der Gegenwert eines Punktes ist nicht fix, sondern wird per Rentenanpassung neu festgelegt.

Was Sie jetzt konkret tun können

Prüfen Sie jährlich Ihre Renteninformation: Kontrollieren Sie die Zahl der Entgeltpunkte und die Hochrechnung. Weicht Ihr Einkommen vom Branchentrend ab, sollten Sie finanzielle Reserven einplanen; Orientierung bietet die DRV-Renteninformation. Stärken Sie zusätzlich Ihre betriebliche oder private Vorsorge.

Prüfen Sie Möglichkeiten der Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschüsse und flexible Zusatzsparpläne. Wer 50 plus ist, kann mit Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI mögliche Abschläge mindern – lassen Sie sich dazu beraten; eine individuelle Beratung übernehmen die Deutsche Rentenversicherung oder unabhängige Rentenberater.

Schließen Sie nach Möglichkeit Zeiten: Freiwillige Beiträge oder Nachzahlungen für Schul- und Ausbildungsphasen können Lücken verkleinern.

Behalten Sie außerdem Ihre Einkommensentwicklung im Blick. Wer Gehaltssteigerungen verhandelt, kann den Effekt steigender Durchschnittslöhne besser ausgleichen.

Politische Einordnung: Reformdruck bleibt

Die Verordnung zeigt ein strukturelles Dilemma: Die Rentenversicherung misst Ansprüche relativ zum Durchschnittslohn. Wer nicht im Takt der Löhne steigt, sammelt weniger Punkte. Das ist systemlogisch – und politisch umstritten, weil es Kaufkraftverluste schwerer abfedert.

Parallel steigen Beitragsgrenzen in RV und GKV 2026 spürbar. Die Debatte über langfristige Stabilisierung – von Zuschüssen bis Kapitalstock – wird daher an Fahrt gewinnen.

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Pflegegeld 2026: Nullrunde bei Pflegegrad 3 – Diese Rechte hat man trotzdem

17. Oktober 2025 - 16:45

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, die zu Hause versorgt werden, müssen 2026 mit unveränderten Leistungen rechnen. Weder das Pflegegeld noch die ambulanten Sachleistungen steigen zum Jahreswechsel.

Für Sie heißt das: Beträge bleiben stabil, Gestaltungsspielraum bleibt – vor allem über die Kombinationsleistung und ergänzende Budgets.

Pflegegeld 2026: Betrag bleibt bei 599 Euro

Das Pflegegeld wurde zuletzt zum 1. Januar 2025 angehoben. 2026 folgt keine weitere Erhöhung. Bei Pflegegrad 3 bleiben 599 Euro pro Monat bestehen. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, wenn die häusliche Pflege gesichert ist – etwa durch Angehörige. Rechtsgrundlage: § 37 SGB XI. Die Auszahlung erfolgt wie gewohnt im Voraus.

Pflegesachleistungen 2026: 1.497 Euro für den Pflegedienst

Wer einen ambulanten Pflegedienst einbindet, nutzt die Sachleistungen. Auch hier gilt die Nullrunde: Das Monatsbudget für Pflegegrad 3 bleibt 1.497 Euro. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Kasse ab. Eigenanteile fallen nur an, wenn das Budget überschritten wird.

Warum keine Erhöhung? Blick ins Gesetz

Die Pflegereform (PUEG) regelt zwei Anpassungen: 2024 und 2025. Die nächste automatische Dynamisierung ist erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Dazwischen gibt es keine gesetzlich festgeschriebene Steigerung – also auch nicht in 2026. Maßstab 2028 ist die Kerninflation der drei Vorjahre, begrenzt durch die Lohnentwicklung.

Kombinationsleistung 2026: Pflegegeld und Sachleistung klug mischen

Viele Familien kombinieren Angehörigenpflege mit dem Pflegedienst. Dann greift § 38 SGB XI: Das Pflegegeld wird prozentgenau in dem Verhältnis gekürzt, in dem Sachleistungen im Monat verbraucht werden. An die gewählte Quote sind Sie sechs Monate gebunden.

Bei deutlicher Veränderung der Pflegesituation ist eine frühere Anpassung möglich. Tipp: Stimmen Sie die Quote auf den tatsächlichen Bedarf ab und prüfen Sie sie zum Bindungszeitpunkt neu.

Schnellübersicht Kombinationsleistung 2026 (Pflegegrad 3)

Pflegeverhältnis (Angehörige : Pflegedienst) Pflegegeld Sachleistung Gesamtsumme 100 : 0 599€ 0€ 599€ 70 : 30 418,30€ 449,10€ 867,40€ 50 : 50 299,50€ 748,50€ 1.048,00€ 30 : 70 179,70€ 1.047,90€ 1.227,60€ 0 : 100 0€ 1.497€ 1.497€

Die Werte basieren auf den unveränderten Höchstbeträgen 2026. Sie können jeden Prozentwert wählen; die Kasse rechnet tag- und eurogenau.

Auszahlung: Warum Kombi-Zahlungen oft später kommen

Reines Pflegegeld überweist die Pflegekasse zu Monatsbeginn im Voraus. Bei Kombinationsleistungen erfolgt die Zahlung später, weil der Pflegedienst zuerst abrechnet und die Kasse danach den Pflegegeldanteil ermittelt. Planen Sie diese Verzögerung ein, damit es in der Haushaltskasse nicht klemmt.

Pflicht-Beratung sichern: Sonst droht Kürzung

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss nach § 37 Abs. 3 SGB XI regelmäßig Beratungsbesuche abrufen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich. Versäumte Termine können zu Kürzungen oder Aussetzungen des Pflegegelds führen. Vereinbaren Sie die Beratung frühzeitig.

Entlastungsbetrag 2026: 131 Euro bleiben bestehen

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt seit 2025 131 Euro monatlich und bleibt 2026 unverändert. Das Geld ist zweckgebunden, etwa für anerkannte Alltagsunterstützung oder zur anteiligen Finanzierung von Tages-/Nachtpflege. Achten Sie auf landesrechtlich anerkannte Anbieter, damit die Kasse erstattet.

Neues Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 2026 weiter nutzbar

Seit Juli 2025 gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (vormals getrennte Töpfe). 3.539 Euro pro Jahr können flexibel eingesetzt werden – je nach Bedarf für Ersatz- oder Kurzzeitpflege. Diese Systematik gilt 2026 fort. Klären Sie mit der Kasse, wie Restbeträge aus dem Vorjahr angerechnet werden.

So holen Sie 2026 mehr heraus – drei konkrete Schritte
  1. Bedarf ehrlich bilanzieren. Wer übernimmt was, wie oft und wie verlässlich? Planen Sie Dienste dort ein, wo Entlastung am meisten wirkt.
  2. Kombiquote berechnen. Nutzen Sie die Prozent-Formel: Pflegegeld-Anspruch = 100 % – (Sachleistungs-Verbrauch ÷ Budget) × 100. Halten Sie die Quote sechs Monate durch und justieren Sie dann.
  3. Zusatzbudgets verplanen. Entlastungsbetrag monatlich nutzen, Jahresbetrag für Verhinderung/Kurzzeitpflege rechtzeitig buchen. So verhindern Sie, dass Geld verfällt.
Ausblick: Nächste Erhöhung erst 2028

Nach aktueller Rechtslage steigen Geld- und Sachleistungen wieder zum 1. Januar 2028 – automatisch und preisgebunden. Für 2026 ist keine Erhöhung vorgesehen. Wer Pflege zu Hause organisiert, sollte daher 2026 vor allem Spielräume im System ausschöpfen: Kombinationsleistung passgenau wählen, Beratung einhalten und Zusatzbudgets konsequent nutzen.

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Heizkosten zu hoch: So bekommt man Unterstützung – auch ohne laufende Sozialleistungen

17. Oktober 2025 - 16:43

Explodierende Nachzahlungen oder steigende Abschläge bringen selbst Berufstätige schnell in Schieflage. Wichtig zu wissen: Auch wer sonst keine Sozialleistungen bezieht, kann für den Fälligkeitsmonat der Heizkosten Unterstützung erhalten.

Entscheidend sind Zeitpunkt, Zuständigkeit und die „Angemessenheit“ der Kosten.

Der Kern in einem Satz

Wer im Fälligkeitsmonat einer Heizkosten-Nachzahlung oder bei stark erhöhten Abschlägen hilfebedürftig wird, kann aufstockende Leistungen (Bürgergeld/KdU) oder Sozialhilfe/Grundsicherung erhalten – ab Antragstellung und nur für angemessene Kosten.

Wo stelle ich den Antrag?

Erwerbsfähig (i. d. R. 15–67 Jahre): Zuständig ist das Jobcenter (Bürgergeld, „Kosten der Unterkunft und Heizung“ – KdU).
Nicht erwerbsfähig / Rentner / dauerhaft erwerbsgemindert: Zuständig ist das Sozialamt (Grundsicherung/Sozialhilfe).

Ein formloser Antrag reicht zunächst („Hiermit beantrage ich Leistungen zur Übernahme meiner Heizkosten/Nachzahlung, fällig am …“). Wichtig: Der Antrag muss spätestens im Fälligkeitsmonat beim richtigen Träger eingehen, sonst bleibt die Nachzahlung häufig unberücksichtigt. Unterlagen können Sie nachreichen.

Was wird überhaupt übernommen?

Die Ämter übernehmen Heizkosten, nicht aber Haushaltsstrom. Heizstrom (z. B. Nachtspeicher, Wärmepumpe) zählt als Heizkosten. Auch bei selbstbewohntem Eigentum sind angemessene Heizmittel (Öl, Pellets), Wartung oder Schornsteinfeger berücksichtigungsfähig.

Maßstab sind kommunale Richtwerte zur Angemessenheit; bei Extremverbräuchen wird geprüft.

Überblick: Was zählt – was nicht? Wird übernommen Wird nicht übernommen Angemessene Heizkosten (Gas, Fernwärme, Öl, Pellets, Heizstrom) Haushaltsstrom (im Regelsatz enthalten) Nachzahlungen und angemessene Abschläge (aktualisiert nach Abrechnung) Überhöhte, unangemessene Verbräuche ohne nachvollziehbaren Grund Beschaffung von Brennstoffen (Öl/Pellets) bei Eigentum/Mietobjekt Luxus- oder Komfortmehrverbrauch Notwendige Nebenkosten (z. B. Schornsteinfeger, Wartung) Kosten außerhalb des Fälligkeits- oder Antragszeitraums Zuschuss, Darlehen – was bekomme ich?

Laufende Heizkosten und Nachzahlungen werden – soweit angemessen – in der Regel als Zuschuss innerhalb der Kosten der Unterkunft ab dem Zeitpunkt der Antragstellung übernommen.

Bei Energie­schulden aufgrund einer drohenden oder bereits vollzogenen Strom- bzw. Gassperre erfolgt die Hilfe hingegen normalerweise als Darlehen, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliegt; ein Zuschuss kommt nur in begründeten Härtefällen in Betracht.

Das gewährte Darlehen wird anschließend mit den laufenden Leistungen verrechnet.

Einkommen, Haushaltsgröße, Vermögen: So rechnen die Ämter

Ob Hilfebedarf vorliegt, richtet sich nicht nur nach Ihrer Einkommenshöhe. Relevante Faktoren sind:

  • Haushaltsgröße und Anerkennung der Miete/Heizkosten,
  • Mehrbedarfe (z. B. Alleinerziehende, Schwangerschaft, Behinderung),
  • einzusetzendes Vermögen (Schonvermögen/Freibeträge beachten).

Faustregel: Selbst mit „normalem“ Arbeitseinkommen oder einer durchschnittlichen Rente kann bei hoher Nachzahlung und passenden Richtwerten ein Anspruch bestehen – zumindest für den Fälligkeitsmonat.

Wohngeld oder Kinderzuschlag – und jetzt eine hohe Nachzahlung?

Auch Haushalte mit Wohngeld oder Kinderzuschlag können durch eine heftige Heizkostenforderung temporär hilfebedürftig werden. Dann ist für den Fälligkeitsmonat ein Übergang ins SGB II (Jobcenter) oder SGB XII (Sozialamt) möglich. Gleichzeitiger Doppelbezug (Wohngeld + Bürgergeld) ist ausgeschlossen – stimmen Sie sich mit der Wohngeldstelle ab.

Praktisch wichtig: Abschläge anpassen lassen

Nach einer Nachzahlung erhöht der Versorger oft die monatlichen Abschläge. Diese höheren Abschläge können als laufender Bedarf anerkannt werden, wenn sie angemessen sind. Reichen Sie die neue Abschlagsmitteilung ein.

Diese Unterlagen helfen (erst Antrag, dann nachreichen)

Für den Start genügt ein formloser Antrag. Im Anschluss fordert die Behörde in der Regel Unterlagen nach, etwa den Mietvertrag (ggf. mit aktuellem Nachtrag), die Betriebs- bzw. Heizkostenabrechnung oder Brennstoffrechnung mit Fälligkeitsdatum, die neue Abschlagsmitteilung sowie Zahlungsbelege oder eine Sperrandrohung.

Hinzukommen Einkommensnachweise (Lohn, Arbeitslosengeld, Rente) und Kontoauszüge – üblicherweise der letzten drei bis sechs Monate – sowie gegebenenfalls Nachweise zum Vermögen und bei selbstbewohntem Eigentum Objektunterlagen wie Wartungs- oder Schornsteinfegerrechnungen.

Wahren Sie die Frist, geben Sie den Antrag rechtzeitig ab und reichen Sie weitere Unterlagen auf Aufforderung nach – so vermeiden Sie Leistungslücken.

Zusammenfassung

Wer rechtzeitig handelt, hat gute Chancen, nicht auf einer überhöhten Heizkostenrechnung sitzen zu bleiben. Stellen Sie im Fälligkeitsmonat einen formlosen Antrag, legen Sie die Abrechnung vor und weisen Sie nach, dass die Kosten angemessen sind.

Ob Arbeitnehmer:in, Rentner:in oder Eigentümer:in – die Heizkostenhilfe greift, wenn der Bedarf im Monat der Fälligkeit entsteht.

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Schwerbehinderung: Mehrere Merkzeichen – das sind die wichtigsten Kombinationen

17. Oktober 2025 - 16:38

Viele Betroffene haben nicht nur ein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, sondern mehrere. Genau hier liegen oft ungenutzte Chancen – aber auch Missverständnisse. Denn: Merkzeichen wirken wie Bausteine.

Manche Vorteile addieren sich, andere setzen ein bestimmtes Merkzeichen zwingend voraus, wieder andere bringen alleine gar nichts, verbessern aber die Wirkung der übrigen Bausteine.

Grundprinzip: Bausteine statt “alles oder nichts”

Jedes Merkzeichen steht für konkrete Nachteilsausgleiche. Sie greifen in unterschiedlichen Bereichen – Mobilität (ÖPNV, Parken), Steuern, Begleitung/Assistenz, Kommunikation oder Rundfunkbeitrag.

Mehrere Merkzeichen bedeuten nicht automatisch doppelte Leistungen, aber zugeschnittene Pakete, die sich in der Praxis stark unterscheiden. Wichtig: B ist kein “eigenes” Leistungsmerkmal, sondern öffnet Begleitrechte zusätzlich zu anderen Ansprüchen.

RF betrifft ausschließlich den Rundfunkbeitrag. H, Bl, Gl und TBl haben Sonderregeln, die andere Kosten (z. B. Wertmarke im Nahverkehr) beeinflussen.

Vier typische Kombinationen im Alltag

1) G + B – Mobil, aber mit notwendiger Begleitung

Praxisbild: Deutliche Einschränkung der Gehfähigkeit, Treppen/Wege nur langsam und unter Schmerzen; im ÖPNV ist eine Begleitperson notwendig (z. B. wegen Gleichgewichts- oder Orientierungsproblemen).
Was sich addiert:

Freifahrt im Nahverkehr mit Wertmarke (für G möglich).
Begleitperson fährt kostenlos mit, sobald “B” eingetragen ist.
Steuerlich: Grad der Behinderung (GdB) → Behinderten-Pauschbetrag; zusätzlich Fahrtkosten (z. B. außergewöhnliche Belastungen) sind besser begründbar.
Grenzen:
Parken: “G” allein vermittelt keine Behindertenparkplätze (blau). Parkerleichterungen (orange) sind regional möglich, aber an weitere Voraussetzungen geknüpft.
Fernverkehr: Freifahrtregel gilt dort nicht wie im Nahverkehr; die Begleitperson kann je nach Regelung zwar kostenfrei mitfahren, die/der Ausweisinhaber:in braucht ein eigenes Ticket.

2) aG + B – außergewöhnlich gehbehindert mit Begleitung

Praxisbild: Sehr stark eingeschränkte Gehfähigkeit, Wegstrecken sind nur kürzest und mit erheblicher Hilfe machbar.
Was sich addiert:

Blauer EU-Parkausweis und damit Behindertenparkplätze, längeres Halten/Parken im Ausnahmefall, kürzere Wege zum Ziel.
Begleitperson fährt im ÖPNV kostenlos mit; die/der Betroffene nutzt mit Wertmarke die Freifahrt im Nahverkehr.
Steuerliche Entlastung durch Behinderten-Pauschbetrag, teils Kfz-bezogene Vorteile (z. B. Kfz-Steuerermäßigung) bei entsprechender Zweckbindung.
Grenzen:
B verschafft keine zusätzlichen Parkrechte – die kommen über aG.
Auch hier gilt: Fernverkehr ≠ Nahverkehr. Rechte sind zu trennen und korrekt zu beantragen/buchen.

3) H + RF – hilflos und beim Rundfunkbeitrag begünstigt

Praxisbild: Hilflosigkeit im Sinne des Steuerrechts/Versorgungsrechts, d. h. regelmäßige Hilfe in allen Lebensbereichen. Zusätzlich ist RF (Rundfunk) eingetragen.
Was sich addiert:

RF wirkt exklusiv im Rundfunkbeitrag (Ermäßigung/Befreiung gemäß Regelwerk).
H bringt weitreichende steuerliche Vorteile (u. a. erhöhter Behinderten-Pauschbetrag bzw. Pflege-Pauschbetrag in bestimmten Konstellationen).
ÖPNV: Bei H ist die Wertmarke kostenfrei; damit Freifahrt im Nahverkehr ohne Zusatzkosten.
Grenzen:
RF hat keine Wirkung auf Mobilität oder Steuern; es “zieht” nur beim Rundfunkbeitrag.
H allein ersetzt keine Begleitberechtigung – dafür braucht es ggf. B.

4) Bl + B – blind und mit Begleitperson unterwegs

Praxisbild: Blindheit mit erheblichem Orientierungsbedarf; die Unterstützung einer Begleitung ist regelmäßig erforderlich.
Was sich addiert:

Kostenlose Wertmarke (bei Bl), damit Freifahrt im Nahverkehr; Begleitperson fährt unentgeltlich mit.
Steuern: Höchst-Pauschbetrag für Blinde; weitere Hilfsmittel- und Fahrtkosten sind gut belegbar.
Kommunikation & Teilhabe: Anspruch auf Assistenz/Leistungen zur Mobilität kann leichter begründet werden.
Grenzen:
B erweitert nicht automatisch die Parkrechte. Blindheit allein vermittelt keine aG.
Bei Fernreisen gelten eigene Regeln der Verkehrsunternehmen – vorher klären.

Übersicht der Kombinationswirkungen (Kurzvergleich) Kombination Zentrale Vorteile Typische Grenzen G + B Freifahrt im Nahverkehr (mit Wertmarke) + kostenlose Mitnahme der Begleitperson; bessere Begründung für Fahrtkosten/Assistenz Keine blauen Parkplätze; Fernverkehr separat regelt aG + B Blauer EU-Parkausweis; Freifahrt (Wertmarke); Begleitperson kostenlos B bringt keine Extra-Parkrechte; Fernverkehr ≠ Nahverkehr H + RF Steuerlich starke Entlastungen; kostenlose Wertmarke; RF wirkt beim Rundfunkbeitrag RF wirkt nur im Rundfunk; B ggf. zusätzlich nötig Bl + B Kostenlose Wertmarke, Freifahrt; Begleitung kostenfrei; hoher Steuer-Pauschbetrag Keine Parkprivilegien durch B; aG ist gesondert Wo addiert sich was – und wo eben nicht?
  • Mobilität (Nahverkehr): G, aG, H, Bl, Gl, TBl berechtigen grundsätzlich zur Freifahrt mit Wertmarke – bei H/Bl/Gl/TBl ist die Wertmarke kostenlos, bei G/aG meist kostenpflichtig. B schaltet die kostenlose Mitnahme einer notwendigen Begleitperson frei.
  • Parken: aG ist der Schlüssel zum blauen EU-Parkausweis und damit zu Behindertenparkplätzen. G kann – in besonderen Fällen und abhängig von Landeserlassen – Parkerleichterungen (orange) ermöglichen, jedoch nicht die ausgewiesenen Behindertenparkplätze. B spielt beim Parken keine Rolle.
  • Steuern: Entscheidend ist der GdB und bestimmte Merkzeichen (z. B. H, Bl). Mehrere Merkzeichen erhöhen nicht automatisch den Pauschbetrag – der richtet sich nach Art der Behinderung und gesetzlichen Schwellen. Allerdings lassen sich zusätzliche tatsächliche Aufwendungen (Fahrten, Pflege, Hilfsmittel) leichter begründen.
  • Rundfunkbeitrag: Nur RF triggert die ermäßigte/entlastete Beitragspflicht. Andere Merkzeichen wirken hier nicht, können aber die RF-Erteilung sachlich stützen.
Antrag, Nachweise, Widerspruch: So holen Sie das Maximum heraus

In Arztberichten sollten nicht bloße Diagnoselisten mit ICD-Codes im Vordergrund stehen, sondern die tatsächlichen Funktions- und Teilhabe-Einschränkungen: Wie weit sind Wegstrecken realistisch möglich, wie gelingt das Treppensteigen, wie steht es um Orientierung und Kommunikation?

Diese funktionale Beschreibung lässt sich durch kurze Alltagsbelege stützen. Dokumentieren Sie daher Probleme im ÖPNV, die Notwendigkeit einer Begleitung, Sturzereignisse oder die Nutzung von Hilfsmitteln – etwa mit einem einfachen Fahrtenbuch oder einem Pflegeprotokoll.

Wird ein beantragtes Merkzeichen wie „B“ abgelehnt, obwohl Sie im Nahverkehr ohne Begleitung faktisch nicht sicher unterwegs sind, handeln Sie frühzeitig: Legen Sie Widerspruch ein und reichen Sie zielgenaue Nachweise nach, zum Beispiel aktuelle Therapieberichte, standardisierte Funktionstests oder dokumentierte Schul- bzw. Arbeitswegunfälle.

Achten Sie außerdem darauf, Anträge klug zu strukturieren: Stellen Sie gezielt Erweiterungsanträge – etwa von einem bestehenden „G“ auf zusätzlich „B“ – statt den gesamten Fall neu aufzurollen.

Das spart Zeit, fokussiert die Prüfung auf den konkreten Mehrbedarf und senkt das Risiko unnötiger Herabsetzungen an anderer Stelle.

Häufige Irrtümer – kurz korrigiert
  • “Mit B fahre ich kostenlos.” – Falsch. B macht die Begleitperson kostenlos; Ihre Freifahrt hängt von anderen Merkzeichen plus Wertmarke ab.
  • “G reicht für Behindertenparkplätze.” – Falsch. Dafür ist aG maßgeblich (blauer Parkausweis).
  • “RF bringt auch Steuervorteile.” – Falsch. RF wirkt nur beim Rundfunkbeitrag.
  • “Blind = automatisch aG.” – Nein. Bl und aG sind verschiedene Tatbestände.

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Schwerbehinderung: Diese neuen Vorteile gibt es bei GdB 40 im Jahr 2025

17. Oktober 2025 - 16:36

Ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 wurde früher oft als „Zwischenstufe ohne Extras“ belächelt. 2025 hat sich das Bild geändert: Höhere Ausgleichsabgaben zwingen Arbeitgeber zum Umdenken, das Gleichstellungsverfahren wurde vereinfacht und die Politik treibt einen digitalen Behindertenausweis voran.

Wer seinen Bescheid klug nutzt, erhält stärkeren Kündigungsschutz, spart Steuern und profitiert von neuen Förderprogrammen.

Warum ein GdB 40 2025 wichtiger ist denn je

Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitenden müssen jeden unbesetzten Pflichtplatz finanziell ausgleichen. Seit 1. Januar 2025 zahlen sie bis zu 815 Euro pro Monat – gut 13 Prozent mehr als 2024. Eine gleichgestellte Person mit GdB 40 zählt voll auf die Quote.

HR-Abteilungen erkennen den monetären Vorteil sofort: Ein einziger Beschäftigter kann dem Betrieb über 9.000 Euro pro Jahr ersparen. Für Bewerberinnen und Bewerber bedeutet das eine deutlich verbesserte Verhandlungsposition.

Steuerbonus bleibt: 860 Euro Pauschbetrag clever einsetzen

Der verdoppelte Behindertenpauschbetrag von 2021 gilt weiter. Mit GdB 40 reduziert das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen pauschal um 860 Euro. Lassen Sie den Freibetrag per Lohnsteuerermäßigung eintragen; dann steigt das Netto schon im Folgemonat.

Verdienen Sie weniger als etwa 1.000 Euro brutto im Monat, prüfen Sie, ob Einzelnachweise – zum Beispiel Fahrtkosten zu Fachärztinnen oder erhöhte Medikamentenausgaben – steuerlich günstiger wären.

Gleichstellung: Ihr direkter Weg zum vollen Kündigungsschutz

Gefährdet die Behinderung Ihre Stelle oder erschwert sie die Jobsuche, stellt die Agentur für Arbeit auf Antrag die Gleichstellung fest. Eine konkrete Kündigungsandrohung ist nicht mehr nötig; eine realistische Gefahr reicht.

Nach der Bewilligung gelten dieselben Schutzrechte wie bei einer Schwerbehinderung: Der Betrieb benötigt vor jeder Kündigung das Okay des Integrationsamts, und die Schwerbehindertenvertretung muss gehört werden. Gleichzeitig öffnen sich Förderprogramme für Arbeitsassistenz, technische Hilfen und Weiterbildungen.

Ausgleichsabgabe steigt: So wird Ihr Handicap zum Plus im Bewerbungsgespräch

Personalabteilungen rechnen scharf. Eine gleichgestellte Fachkraft spart fünfstellige Summen an Abgaben – ein Argument, das Sie im Anschreiben selbstbewusst ausspielen sollten. Ein passender Satz lautet: „Ich bin gleichgestellt nach § 151 SGB IX und erfülle damit die gesetzliche Beschäftigungspflicht.“ Damit verbinden Sie fachliche Kompetenz mit handfestem betriebswirtschaftlichem Nutzen.

Fördertöpfe und Services 2025

Integrationsämter, die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) und regionale Reha-Dienste verfügen 2025 über größere Budgets. Finanziert werden Arbeitsplatzanpassungen wie höhenverstellbare Tische oder Spezialsoftware, bis zu 40 Stunden Arbeitsassistenz im Monat, Mobilitätshilfen etwa für einen barrierefreien Firmenparkplatz, sowie Umschulungen und Teilqualifikationen, wenn der bisherige Beruf nicht mehr passt. Viele Anträge laufen mittlerweile digital; Bearbeitungszeiten verkürzen sich spürbar.

Digitalisierung: Der Behindertenausweis wandert aufs Smartphone

Bund und Länder entwickeln einen Wallet-basierten Nachweis, der Schwerbehindertenausweis und Rentenbescheide bis 2028 ersetzt. Auch Bescheide unterhalb eines GdB von 50 sollen aufgenommen werden. Ein QR-Code genügt dann, um Behörden oder Verkehrsunternehmen den Status zu zeigen. Kopien, Passfotos und Porto entfallen. Erste Pilotregionen starten 2026. Halten Sie Ihre Dokumente digital bereit, denn die Ersteintragung erfolgt per Scan.

Neufeststellung oder Widerspruch: Den richtigen Hebel wählen

Verschlechtert sich Ihr Gesundheitszustand, können Sie einen Neufeststellungsantrag stellen. Sammeln Sie aktuelle Befunde, damit das Versorgungsamt die höhere Gesamtbeeinträchtigung nachvollziehen kann. Achtung: Das Amt darf den GdB auch senken, wenn es eine Verbesserung erkennt.

Liegt lediglich ein offensichtlicher Rechen- oder Bewertungsfehler vor, ist der kostenlose Widerspruch der schnellere Weg. Er muss binnen eines Monats eingelegt werden; danach steht Ihnen der Klageweg vor dem Sozialgericht offen – ebenfalls kostenfrei.

Praxisbeispiel: Wie Lisa ihren Arbeitsplatz rettete

Lisa, 42, arbeitet als Marketingmanagerin. Nach einer Wirbelsäulenerkrankung erhielt sie 2024 einen GdB von 40. Anfang 2025 beantragte sie mit Unterstützung des Betriebsrats die Gleichstellung. Parallel stellte der Arbeitgeber über das Integrationsamt einen Förderantrag: 5.000 Euro für ein elektrisch höhenverstellbares Pult und eine Spracherkennungssoftware.

Die Bewilligung kam innerhalb von acht Wochen. Das Unternehmen sparte im ersten Jahr 9.780 Euro Ausgleichsabgabe; Lisa behielt ihren Job und konnte die Arbeitszeit dank der neuen Technik sogar erhöhen.

Checkliste: In fünf Schritten zum maximalen Vorteil

Prüfen Sie zunächst, ob der Bescheid korrekt ist. Stellen Sie dann die Gleichstellung, sobald Ihr Arbeitsplatz gefährdet scheint. Tragen Sie den Pauschbetrag als Lohnsteuerermäßigung ein, um monatlich mehr Netto zu erhalten. Beantragen Sie parallel Fördermittel bei EAA und Integrationsamt und speichern Sie sämtliche Unterlagen digital für den künftigen Wallet-Ausweis.

Ausblick und Fazit

Der GdB 40 von heute ist kein „halber Vorteil“ mehr. Steigende Quotenabgaben, digitale Verfahren und ein schlankeres Gleichstellungsrecht machen den Status 2025 ökonomisch attraktiv.

Beschäftigte verschaffen Betrieben handfeste Kostenvorteile und erhalten dafür besseren Kündigungsschutz, mehr Flexibilität und einen dauerhaften Steuerbonus. Wer jetzt handelt, sichert sich Rechte und Fördergelder, bevor Fristen verstreichen oder Budgets ausgeschöpft sind.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Diese neuen Vorteile gibt es bei GdB 40 im Jahr 2025 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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