«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp


Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren Arbeit: Es gibt jedoch einen Nachteil
Wer 45 Rentenversicherungsjahre bei der Deutschen Rentenversicherung nachweisen kann, gilt als besonders langjährig versichert und kann früher ohne Abschläge in Rente gehen. Aber gibt es wirklich keine Nachteile? Diese Frage wollen wir in diesem Artikel beleuchten und beantworten.
Rente mit 63?Diese vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte wurde als “Rente mit 63” bezeichnet. Das ist heute nicht mehr der Fall. Nach wie vor gilt aber: 45 Versicherungsjahre berechtigen dazu, zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente zu gehen.
Wer 1952 geboren wurde, kann also noch mit 63 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Dieses Alter wird dann schrittweise angehoben, bis für den Jahrgang 1964 die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte von 65 Jahren erreicht ist.
Was ist der Nachteil?Zwei Jahre früher ohne Abschläge in Rente zu gehen, klingt erst einmal gut. Das bedeutet aber auch, dass Sie zwei Jahre weniger auf Ihr Rentenkonto einzahlen.
Ihre Rente ist also auch ohne Abschläge niedriger, als wenn Sie zwei Jahre später in Rente gehen würden. Das ist aber auch der einzige Nachteil.
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Als Wartezeit, die bei besonders langjährig Versicherten angerechnet wird, zählt die Rentenversicherung folgendes:
Die Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sowie Zahlungen
für Minijobs, zusammen mit Ihrem Arbeitgeber. Achtung: Zahlt der Arbeitgeber allein die Beiträge für Minijobs, dann wird dies nur anteilig berücksichtigt.
Als Wartezeit berücksichtigt werden auch Zeiten, in denen die Betroffenen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten. Dazu zählen Krankheit, Schwangerschaft, schulische Ausbildung und Studium.
Kindererziehung und Krankheit gelten als WartezeitAngerechnet werden: Pflichtbeiträge und Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, außerdem Wehr- wie Zivildienst. Auch Sozialleistungen wie Krankengekd werden angerechnet.
Arbeitslosengeld zählt in den letzten zwei Jahren vor der Rente nur dann als Wartezeit, wenn der Grund für die Arbeitslosigkeit Insolvenz oder Geschäftsaufgabe war. Ersatzzeiten werden ebenfalls berücksichtigt, zum Beispiel politische Verfolgung in der DDR.
Gelten freiwillige Beiträge für die Wartezeit?Freiwillig geleistete Beiträge für die Rentenversicherung werden bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur berücksichtigt, wenn zumindest 18 Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden.
Was wird nicht angerechnet?Nicht auf die Wartezeit angerechnet werden hingegen Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosengeld II / Bürgergeld / Hartz IV oder zuvor Arbeitslosenhilfe.
Zeiten, die aus einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung entstehen, spielen bei der Wartezeit ebenfalls keine Rolle, und das gilt ebenso für Rentensplitting bei Ehepaaren und in eingetragenen Lebensgemeinschaften.
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Ein Jahr später in Rente gehen kann sich lohnen
Wer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet, ohne in Rente zu gehen, verzichtet auf Rentenzahlungen, erhält allerdings einen Zuschlag auf die spätere Rente. Lohnt sich das? Der Rentenanwalt und Rentenexperte Peter Knöppel zeigt ein konkretes Beispiel.
Ein Jahr weiter arbeiten bei 1.500 Euro RenteNehmen wir an, eine Arbeitnehmerin könnte eine Rente von 1.500 Euro beziehen, will aber ein Jahr lang weiterarbeiten. In dem Jahr in dem sie weiter arbeitet, bekommt sie noch keine Altersrente. Für diese zwölf Monate bekommt sie sechs Prozent zusätzlich zu ihrer späteren monatlichen Rente.
Statt 1.500 Euro Rente pro Monat bekäme sie 1.590 Euro im Monat, jeden Monat 90 Euro mehr, und das für den Rest ihres Lebens.
18.000 Euro VerlustSie hätte zugleich in dem Jahr vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2025, in dem sie weiterarbeitete, aber bereits eine Altersrente hätte beziehen können, 18.000 Euro an Rente nicht bekommen. Wann gleicht sich dieser Verlust wieder durch die höhere Rente aus?
Mehr als 16 Jahre Rente, um den Verlust auszugleichenKnöppel teilt die 18.000 (Euro Verlust) jetzt durch 90,00 (Euro höhere Rente). Das ergibt 200 Kalendermonate, die die Betroffene Altersrente beziehen müsste, um den Rentenverlust auszugleichen. Durch 12 geteilt müsste sie also 16, 67 Jahre Rente beziehen, um die in dem Arbeitsjahr verlorene Rente wieder auszugleichen.
Erst mit über 80 gibt es ein PlusDas Regelalter für die gesetzliche Altersrente liegt 2025 bei 66 Jahren und zwei Monaten. Wenn die Betroffene ein Jahr weiterarbeitet, ohne Rente zu beziehen, wäre sie 67 Jahre, wenn sie in Rente geht.
Erst mit rund 83 Jahren hätte sie den Verlust durch den späteren Rentenbeginn wieder ausgeglichen, und erst in diesem hohen Alter könnte sie überhaupt von der höheren Rente profitieren.
Wirtschaftlich ohne SinnEs gibt also wenig Grund, als gesetzlich Versicherter über die Regelalterszeit hinaus zu arbeiten und die Altersrente mit einem Jahr Verspätung in Anspruch zu nehmen. Die durchschnittliche Lebenserwartung bei Frauen beträgt gegenwärtig 83,00 Jahre.
Die Betroffene hätte also, wenn sie nach dieser durchschnittlichen Lebenserwartung stirbt, gerade einmal den 16 Jahre zuvor gemachten Verlust ausgeglichen, und das ist eine schlechte Idee.
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Bei Männern ist der Verlust noch größerBei Männern in Deutschland liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei 78,2 Jahren, also rund fünf Jahre niedriger als bei Frauen. Wäre Knöppels Beispiel ein Mann, der seine Rente erst ein Jahr nach der Regelaltersgrenze in Anspruch nimmt, dann wären statistisch bei seinem Tod gerade erst rund 12 von 16,67 Jahren vergangen, in denen er seinen Verlust ausgleichen könnte.
Bei seinem Tod bliebe dann ein Minus von 5.043 Euro.
Was ist die Alternative?Wer in die Altersrente geht, darf inzwischen unbegrenzt hinzuverdienen. Dann müssen Sie zwar sowohl Ihren Verdienst aus der Erwerbsarbeit wie Ihre Rente versteuern, doch immerhin bekommen Sie diese Rente, im von Peter Knöppel geschilderten Fall, ein Jahr lang 1.500 Euro pro Monat, und das zusätzlich zu Ihrem Arbeitseinkommen.
Auch Arbeiten plus Rente erhöht die RenteAußerdem bekommen Sie durch die Erwerbsarbeit plus Rente zwar keinen Extra-Rentenzuschlag wie bei der längeren Erwerbsarbeit ohne Rente, doch Sie zahlen weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung, und auch diese erhöhen Ihre Altersrente, die Sie bereits beziehen.
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Bürgergeld: Auch diese Zuschüsse zahlt das Jobcenter
Wer Bürgergeld bezieht, bekommt nicht nur den Regelsatz ausgezahlt, sondern das Jobcenter übernimmt auch andere Leistungen und Zuschüsse. Wir zeigen in einer Kurzübersicht, welche Kosten von der Behörde zusätzlich zum Regelsatz getragen werden.
Die Kosten für Unterkunft und HeizungDas Jobcenter trägt die Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei der Wohnung gibt es hier eine Angemessenheitsgrenze, die die jeweilige Kommune festlegt, und die sich an den Mietkosten im unteren Bereich vor Ort orientieren soll.
Kurz gesagt: Was Jobcenter als angemessene Wohnkosten ansehen ist in München höher als in Hannover, in Hannover höher als im ländlichen Mecklenburg Vorpommern.
Auch die Heizkosten muss das Jobcenter übernehmen, wenn diese in angemessener Höhe sind, und dazu gehören auch Forderungen eines Versorgers im Rahmen der Jahresabrechnung für Wärme. Dies stellte das Bundessozialgericht klar.(B 7 AS 21/22 R)
Kranken- und PflegeversicherungDas Jobcenter übernimmt auch Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und gewährt in bestimmten Fällen Zuschüsse.
Die Arbeitsagentur informiert: “Erhalten Sie Bürgergeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, zahlt Ihr Jobcenter für Sie monatlich einen Betrag an die Pflegekasse. Damit sind die Kosten für Ihre Pflegeversicherung gedeckt.”
Für gesetzlich krankenversicherte Bürgergeld-Bezieher zahlt das Jobcenter den allgemeinen Beitrag vollständig, und ebenso den Zusatzbeitrag, der sich von Kasse zu Kasse unterscheidet. Bei einer privaten Krankenversicherung erhalten Leistungsberechtigte einen Zuschuss.
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Das Jobcenter erstattet die Fahrtkosten von Leistungsberechtigten für berufliche Weiterbildungen. Ganz wichtig, und hier erleben Bürgergeld-Bezieher bisweilen eine böse Überraschung: Diese Kosten trägt die Behörde nur dann, wenn die Weiterbildung vom Jobcenter bewilligt wurde.
Übernahme von außergewöhnlichen Kosten in besonderen LebenslagenEbenfalls übernommen werden zusätzliche Kosten, die Schwangeren und Alleinerziehenden entstehen. Schwangeren wird die Erstausstattung nach der Geburt finanziert wie Babykleidung oder Babybett.
Auch Sachleistungen für notwendige Anschaffungen (wie zum Beispiel Möbel) sind möglich, in Form von Gutscheinen.
Diverse Einzelleistungen werden getragenDas Jobcenter übernimmt zusätzlich zum Regelsatz viele Einzelkosten. Dazu gehören Klassenfahrten des Kinder von Leistungsberechtigten. Hier muss das Jobcenter die tatsächlichen Kosten tragen und darf keine Pauschale auszahlen.
Essen die Kinder in der Schule oder Kita zu Mittag, dann übernimmt dies ebenfalls das Jobcenter.
Zu Beginn eines Schuljahres gibt es einen Zuschuss, um Dinge wie Schulranzen, Hefte oder Stifte kaufen zu können. Dabei handelt es sich um einen festen Betrag, der automatisch zu Beginn des Schuljahres ausgezahlt wird.
In den Kommunen gelten teilweise unterschiedliche RegelungenBei vielen Kosten haben die jeweiligen Kommunen eigene Regelungen, die anderswo nicht gelten. So gibt es in Hannover die Möglichkeit, bei Bürgergeld-Bezug die Kosten für Verhütung gestellt zu bekommen.
In Berlin können Leistungsberechtigte für neun Euro das “Berlin-Ticket-S” im öffentlichen Nahverkehr nutzen.
Fazit: Informieren Sie sich genau!Beim Bürgergeld übernimmt das Jobcenter viele Kosten zusätzlich zum Regelsatz. Die wenigsten davon werden automatisch augezahlt (wie der Betrag zu Beginn des Schuljahres). Viele Leistungen müssen extra beantragt werden.
Oft müssen Leistungsberechtigte einen Mehrbedarf nachweisen oder zumindet gut begründen. Die Übernahme und Nichtübernahme von zusätzlichen Leistungen ist ein ständiges Stretthema zwischen Leistungsberechtigten und Behörde. Immer wieder wird der konkrete Fall erst beim Sozialbericht geteilt.
Deshalb sollten Sie unbedingt genau prüfen, auf welche Leistungen Sie einen Anspruch haben und darüber hinaus, welche Möglichkeiten es gibt, Dinge finanziert und Sachleistungen gestellt zu bekommen.
Diese Vorgaben und Richtlinien zu studieren, ist mühsam, aber notwendig. Gehen Sie immer davon aus, dass das Jobcenter zusätzliche Leistungen nur widerwillig auszahlt und Sie nicht von sich aus darüber informiert, welche Ansprüche Sie konkret haben.
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Bürgergeld: Mach niemals den Fehler bei einer Veränderungsmitteilung an das Jobcenter
Fast jede Änderung muss dem Jobcenter mitgeteilt werden, wenn Bürgergeld bezogen wird. Viele Änderungen haben auch eine Änderung der Leistungshöhe zur Folge. Daher sind einige wichtige Punkte zu beachten.
Das Jobcenter informierenMit einer Veränderungsmitteilung wird das Jobcenter über relevante Änderungen informiert, die die Leistungsgewährung oder persönliche Daten betreffen. Die meisten Veränderungen müssen der Leistungsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden. Einige Änderungen müssen zusätzlich durch Belege nachgewiesen werden.
Eine Änderung der persönlichen Verhältnisse sollte am besten schriftlich erfolgen. Einige Veränderungen können auch persönlich oder telefonisch mitgeteilt werden. Besser ist aber immer der Schriftweg, damit man die Veränderungsmitteilung auch nachweisen kann.
Immer eine schriftliche Bestätigung einfordernIn einigen Fällen verschickt das Jobcenter Formulare, die ausgefüllt werden müssen. Wurde die neue Situation telefonisch oder persönlich mit dem Sachbearbeiter besprochen, sollte immer auf einer schriftlichen Bestätigung bestanden werden, damit die Behörde später nicht behaupten kann, die Änderungsmitteilung sei nicht erfolgt.
Wann muss eine Veränderungsmitteilung erfolgen?In folgenden Fällen muss eine Veränderungsmitteilung an das Jobcenter sehr zeitnah erfolgen:
- Eine Nebenbeschäftigung wird demnächst aufgenommen
- Eine regulärer Job wird angefangen
- Es wird ein Umzug geplant
- Eine andere Sozialleistung wie z.B. Wohngeld und Kinderzuschlag wurden beantragt und soll den Arbeitslosengeld II Bezug ablösen
- Eine Hochzeit oder Scheidung stehen an
- Durch eine Krankheit steht man dem Arbeitsmarkt längere Zeit nicht mehr zur Verfügung
- Bei einer Schwangerschaft
- Ein Urlaub steht an (Antrag auf Ortsabwesenheit)
- Die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ändert sich
- Der Partner oder die Kinder nehmen eine Tätigkeit auf
- Die Höhe der Miete ändert sich
- Vermögen- und Einkommensverhältnisse ändern sich
- Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaft ändert sich
Weiter Mitteilungen wie die Änderung der Kontoverbindung, erhöhte Nebenkosten der Wohnung und höhere Heizkosten sollten dem Jobcenter ebenfalls schnellstens gemeldet werden, um einen Zahlungsausfall zu verhindern.
Wie viel Zeit hat man, um eine Änderung mitzuteilen?Wer sich nicht sicher ist, ob eine Änderung der Verhältnisse dem Jobcenter mitgeteilt werden muss, sollte sich immer fragen, ob die Änderung auch eine Änderung des Leistungsbezugs zur Folge hat.
Achtung: Änderungsmitteilungen müssen “unverzüglich” erfolgen. Rechtlich bedeutet dies, dass die Mitteilung “ohne schuldhaftes Zögern” zu erfolgen hat. Daher ist es wichtig, die Änderungsmitteilung am Tag nach der Kenntnisnahme zu bearbeiten.
Wer also eine neue Arbeitsstelle hat, sollte das Jobcenter so schnell wie möglich über die Arbeitsaufnahme informieren. Spätester Meldetermin ist der erste Arbeitstag.
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Die Veränderungsmitteilungen sind deshalb so wichtig, weil sie bedarfsrelevant sind. Die Leistungen werden von den Leistungsbehörden tagesgenau abgerechnet.
Wer hier nachlässig ist, riskiert Rückzahlungs- und Erstattungsansprüche des Jobcenters. Zudem erstatten die Behörden sehr schnell Strafanzeige wegen Sozialleistungsbetrugs. Diese Verfahren landen nicht selten vor Gericht. Auch dann, wenn eine Meldung aus Unwissenheit unterblieben ist.
Immer eine Bestätigung verlangen
Damit nicht im Nachhinein böswillige Absicht unterstellt werden kann, sollten alle Mitteilungen an das Jobcenter mit schriftlicher Bestätigung erfolgen. So kann auch nachgewiesen werden, dass die Mitteilung rechtzeitig erfolgt ist.
Wichtig: Für jede Person einer Bedarfsgemeinschaft muss eine eigene Änderungsmitteilung erfolgen. Eine Mitteilung für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wird von den Jobcentern häufig nicht akzeptiert. Eine Ausnahme ist die Umzugsmitteilung.
Was passiert, wenn die Veränderungsmitteilung nicht rechtzeitig erfolgte?Erfolgt eine Veränderungsmitteilung nicht rechtzeitig, müssen die Betroffenen mit Rückforderungen oder der Einstellung der Bürgergeld-Leistungen rechnen.
Das Jobcenter stellt die Zahlungen beispielsweise ein, wenn angeforderte Unterlagen nicht eingereicht werden, weil sich das Einkommen geändert hat. Auch wenn eine neue Kontonummer dem Jobcenter nicht mitgeteilt wird, kann es zu Verzögerungen kommen.
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Rente mit Schwerbehinderung: Mache nicht diesen Fehler kurz davor
In Deutschland sind knapp 10% der Bevölkerung als schwerbehindert anerkannt. Viele von ihnen sind bereits im Ruhestand, aber ein erheblicher Anteil steht kurz davor.
Vor dem Eintritt in den Ruhestand kann ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis eine erhebliche Erleichterung darstellen. Er bietet nicht nur Planungssicherheit, sondern auch die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen. Doch es gibt auch Fehler, die Betroffene vermeiden sollten, wie Christian Schultz vom Sozialverband Deutschland (SoVD) betont.
Rentenplanung mit Schwerbehinderung Vorteile eines unbefristeten SchwerbehindertenausweisEin unbefristeter Schwerbehindertenausweis nimmt eine wichtige Rolle in der Rentenplanung ein.
Der Ausweis bietet die notwendige Sicherheit und Beständigkeit, die bei einer befristeten Anerkennung fehlt. Mit einem unbefristeten Schwerbehindertenausweis ist der Anspruch auf die Schwerbehindertenrente gesichert, ohne dass befürchtet werden muss, den Status kurz vor Rentenbeginn zu verlieren.
Risiken einer befristeten Anerkennung der SchwerbehinderungIm Gegensatz dazu birgt ein befristeter Schwerbehindertenausweis Risiken. Läuft die Befristung aus und wird nicht rechtzeitig erneuert, könnte dies den Zugang zur vorgezogenen Altersrente gefährden, warnt der Experte.
Sollte der Ausweis nach Rentenbeginn auslaufen, sind die Konsequenzen zwar geringer, doch das Timing der Befristung bleibt eine wichtige Überlegung.
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Kurz vor der Rente einen Verschlimmerungsantrag zu stellen, kann verlockend sein, besonders wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat.
Dieser Antrag könnte jedoch dazu führen, dass der Grad der Behinderung (GdB) neu bewertet und möglicherweise gesenkt wird, was im schlimmsten Fall zum Verlust des Schwerbehindertenstatus führen kann.
Empfehlungen für Betroffene
Schultz warnt daher davor, kurz vor der Rente keinen Verschlimmerungsantrag zu stellen. Stattdessen sollte dieser Schritt überlegt werden, wenn die Rente bereits läuft. In diesem Fall hat eine mögliche Statusänderung keine direkten Auswirkungen mehr auf die Rente.
Für Menschen mit einer schweren Behinderung, die kurz vor dem Ruhestand stehen, ist die sichere Renten-Planung von entscheidender Bedeutung. Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis erleichtert nicht nur die Zugänglichkeit zur vorgezogenen Rente, sondern minimiert auch die Unsicherheiten, die mit einer Befristung einhergehen können.
Darüber hinaus ist es wichtig, die Risiken eines Verschlimmerungsantrags zu verstehen und strategisch zu handeln, um den Schwerbehindertenstatus und die damit verbundenen Vorteile nicht unnötig zu gefährden. Beratungen bieten auf das Rentenrecht spezialisierte Kanzleien und Sozialverbände wie der SoVD an.
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Bürgergeld-Rückforderungen der Jobcenter: Verjährungsfristen können helfen
Ein aktueller Fall, der sehr häufig vorkommt: Die Familie Müller befindet sich seit 2009 im Bezug von Leistungen des Jobcenters.
Im Laufe der Jahre kam es zu wiederholten Überzahlungen, die durch Aufhebungs- und Änderungsbescheide des Jobcenters reguliert werden sollten.
Überraschenderweise wurden diese Bescheide von Familie Müller nie angegriffen, und die geforderten Erstattungen blieben größtenteils unbezahlt. Im August 2021 erhielt die Familie einen Brief vom Hauptzollamt, in dem eine Zwangsvollstreckung über etwa 4.900 EUR angedroht wurde. Die Frage, die sich nun stellt: Ist der Gang zum Anwalt sinnvoll?
Zwei Verjährungsfristen im SozialrechtIn der Rechtsprechung des Sozialrechts sind Verjährungsfristen wichtig, wenn es um Rückforderungen von Bürgergeld-Leistungen geht.
Es existieren zwei unterschiedliche Fristen: eine 4-jährige und eine 30-jährige Verjährungsfrist. Die Wahl der anwendbaren Frist hängt von der Art des Bescheids ab, und hier beginnen die rechtlichen Feinheiten.
Welche Frist greift?Die Jobcenter neigen dazu, die längere 30-jährige Verjährungsfrist geltend zu machen. Doch, wie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zeigt, ist dies nicht immer der Fall.
Es kommt also darauf an, um welchen Verwaltungsakt es sich handelt – eine juristisch komplexe Fragestellung, die selbst für erfahrene Juristen eine Herausforderung darstellt. Inzwischen haben sich jedoch einige Landessozialgerichte und Sozialgerichte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeschlossen.
Wie sind die Verjährungsfristen geregelt?Der Anspruch auf Rückforderung erlischt jedoch in den meisten Fällen vier Jahre Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung stattgefunden hat. Hier die wichtigsten Fakten in diesem Zusammenhang:
- Die rechtliche Grundlage für die Verjährung von Erstattungen zwischen Behörden untereinander ist im § 113 SGB X geregelt.
- Die Verjährung von Erstattungen, die Behörden gegenüber Bürgern geltend machen, ist im § 50 Abs. 4 SGB X festgelegt.
- Erstattungsansprüche verjähren demnach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung stattfand.
- Der Leistungsträger hat nach § 45 SGB X jedoch nur zwei Jahren Zeit, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nach seiner Bekanntgabe zurückzunehmen.
- Ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung infolge grober Fahrlässigkeit oder arglister Täuschung entstanden, hat der Leistungsträger bis zu 10 Jahre Zeit, diesen zurückzunehmen.
- Auch zu viel gezahlte Wohngeld-, Kindergeld- und Kinderzuschlag-Leistungen können zurückgefordert werden.
- Rückforderungen unter 50 Euro werden aufgrund der Bagatellgrenze vom Leistungsträger nicht eingefordert.
In den meisten Fällen wendet der Leistungsträger bei Rückforderungen im Sozialrecht die 4-jährige Regelverjährungsfrist nach § 50 Abs. 4 SGB X an. Dort ist festgelegt:
„Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.“
Die dreißigjährige Verjährungsfrist greift laut nach § 52 Abs 2 SGB X nur, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.
Die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn entweder alle ordentlichen Rechtsbehelfe erfolglos eingelegt wurden, ein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde oder die Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen verstrichen sind.
In den meisten Fällen macht das Jobcenter von dieser Regelung jedoch nur gebrauch, wenn eine „Bösartigkeit“ oder ein vorsätzlicher Sozialbetrug vermutet wird und ein Rechtsstreit um die zurückgeforderte Leistung besteht.
Es kommt darauf anEs ist entscheidend zu wissen, dass, falls der Zwangsvollstreckung ein Bescheid des Jobcenters zugrunde liegt, der mehr als 4 Jahre zurückliegt und in diesem Zeitraum keine Zahlungen geleistet wurden, Vorsicht geboten ist. In solchen Fällen sollte die Angelegenheit überprüft werden.
Immer individuelle Prüfung erforderlichDie tatsächliche Verjährung hängt vom Einzelfall ab. Wenn in der Vergangenheit kleinere Beträge an die Inkassostelle der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wurden oder bereits eine Zwangsvollstreckung stattgefunden hat, gestaltet sich die Situation eher ungünstig.
Allein die Ankündigung der Zwangsvollstreckung reicht nicht aus, um die Verjährung geltend zu machen.
Verrechnungsersuchen an die Deutsche RentenversicherungDie oben genannten Grundsätze gelten sinngemäß, wenn das Jobcenter oder die Bundesagentur für Arbeit nach Jahren der Inaktivität ein Verrechnungsersuchen an die Deutsche Rentenversicherung stellt.
Hier ist es ratsam, die geltend gemachte Forderung eingehend zu prüfen und anhand von Kontoauszügen sowie früheren Bescheiden zu überprüfen, ob Zahlungen an die Bundesagentur geleistet oder vom Jobcenter verrechnet wurden.
Rechtsrat einholenIm Zweifelsfall ist es ratsam, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die individuelle Situation zu klären und mögliche Schritte zu unternehmen. Es zeigt sich einmal mehr, dass das Verständnis der komplexen Verjährungsfristen im Sozialrecht entscheidend ist, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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3 wirksame Tipps um schneller Pflegegeld zu beziehen
Plötzlich ist es soweit: Das Pflegegeld muss beantragt werden. Die emotionale Belastung und die praktische Organisation der Pflege sind nur die eine Seite der Herausforderung – auf der anderen Seite steht die finanzielle Absicherung.
In diesem Beitrag erfahren Sie drei entscheidende Tricks und Tipps, um schneller und effizienter an das zustehende Pflegegeld zu gelangen.
Was ist Pflegegeld und wie funktioniert es in Deutschland?Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die unterstützend zur Betreuung und Pflege hilfebedürftiger Menschen beitragen soll.
Es dient vor allem zur Finanzierung professioneller oder häuslicher Pflege und wird auf Basis eines Pflegegrads gewährt. Doch um das Pflegegeld zu erhalten, bedarf es eines Antrags. Im Folgenden werden wichtige Schritte und Tipps erläutert, die sicherstellen, dass Sie die Pflegeleistungen bestmöglich nutzen können.
1. Trick: Wie reiche ich den Antrag optimal ein?Das Pflegegeld wird nicht automatisch gewährt; es muss durch einen Antrag bei der Pflegeversicherung – welche zur Krankenversicherung gehört – beantragt werden.
Es ist wichtig, den Antrag so früh wie möglich einzureichen, da die Zahlungen erst ab dem Monat der Antragstellung geleistet werden.
Ein Beispiel: Wenn der Pflegefall am 20. Oktober eintritt, Sie jedoch den Antrag erst im November einreichen, startet die finanzielle Unterstützung erst ab November. Daher ist es wichtig, den sogenannten “Monatsletzten” im Blick zu haben, um keine wertvollen finanziellen Hilfen zu verlieren.
Warum sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden?Die Pflegekosten in Deutschland sind hoch, und jede Verzögerung bei der Antragstellung kann dazu führen, dass finanzielle Unterstützung verspätet oder gar nicht erfolgt.
Selbst wenn die endgültige Pflegegrad-Einstufung noch aussteht, lohnt es sich, den Antrag frühzeitig einzureichen. Die Zahlungen erfolgen auch rückwirkend ab dem Datum der Antragstellung, was die finanzielle Belastung erheblich erleichtern kann.
2. Trick: Was tun, wenn die Zahlung des Pflegegeldes auf sich warten lässt?Haben Sie den Antrag gestellt, aber keine Antwort erhalten? Die Erfahrung zeigt, dass die Pflegeversicherung mitunter verzögert auf Anfragen reagiert.
Hier hilft ein strategischer Schritt: die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises beim Versorgungsamt. Durch diesen Antrag wird das Versorgungsamt involviert, das mit der Prüfung der Pflegebedürftigkeit beginnt und sich dazu an die Pflegeversicherung wendet.
Die Erfahrung zeigt, dass die Pflegeversicherung bei Kontakt durch das Versorgungsamt schneller reagiert als bei direkter Kontaktaufnahme durch Privatpersonen.
Wie hilft der Schwerbehindertenausweis dabei, die Bearbeitung zu beschleunigen?Die Beantragung des Schwerbehindertenausweises ist ein hilfreicher Schritt, denn das Versorgungsamt übernimmt eine wichtige Vermittlerrolle. Durch die Einschaltung dieser Behörde wird die Dringlichkeit der Prüfung und Bewilligung betont, was den Prozess der Einstufung des Pflegegrads und der Auszahlung des Pflegegeldes beschleunigen kann.
Ein Trick, der oft unterschätzt wird, aber sehr wirkungsvoll ist, um schnell finanzielle Unterstützung zu erhalten.
3. Trick: Warum ist regelmäßige Kontrolle der Pflegegeldzahlungen wichtig?Es kann vorkommen, dass Pflegegeldzahlungen unregelmäßig eintreffen. Die Pflegeversicherung führt regelmäßige Kontrollen der Pflegebedürftigkeit durch, was bedeutet, dass es zur vorübergehenden Einstellung der Zahlungen kommen kann, wenn entsprechende Bescheinigungen nicht vorliegen.
Daher ist es wichtig, die Kontoauszüge regelmäßig zu prüfen und bei ausbleibenden Zahlungen sofort nachzufragen. So verhindern Sie, dass Ihnen finanzielle Mittel unberechtigt vorenthalten werden.
Was tun, wenn Zahlungen des Pflegegeldes ausbleiben?Bei ausbleibenden Zahlungen ist es sehr wichtig, direkt bei der Pflegeversicherung nachzufragen und auf eventuelle fehlende Bescheinigungen hinzuweisen.
Externe Organisationen wie die Diakonie oder ein Pflegedienst können die notwendige Pflegebescheinigung für den Pflegegrad erstellen. Durch regelmäßige Kontrolle und schnelles Handeln bei Problemen stellen Sie sicher, dass Ihnen zustehendes Pflegegeld kontinuierlich ausgezahlt wird.
Und zuletzt: Gute Nachrichten: Erhöhung des Pflegegeldes ab 1. Januar 2025Ab dem 1. Januar 2025 wird das Pflegegeld um 4,5 % angehoben. Diese Anpassung entlastet pflegende Angehörige und Pflegebedürftige etwas mehr finanziell. Ein Beispiel: Personen mit Pflegegrad 3 erhalten statt bisher 573 Euro nun 599 Euro pro Monat, während für Pflegegrad 4 von 765 Euro auf 799 Euro erhöht wird.
Tipp: Im Januar sollten Sie die Kontoauszüge genau prüfen, um sicherzustellen, dass die Erhöhung des Pflegegeldes korrekt und pünktlich erfolgte.
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Kein Anspruch auf Parkerleichterungen für Schwerbehinderte durch Klage
Schwerbehinderung: Kein einklagbarer Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung für die Gewährung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Das urteilte aktuell das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Bescheinigung ist kein VerwaltungsaktBei der auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Abteilung 4 – Straßenverkehr – Nr. 5/2022 vom 22. August 2022 über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen erteilten Bescheinigung handelt es sich um keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGBX
Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung für die Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen im Land Brandenburg
Darum haben Antragsteller bereits deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung, weil es insoweit an einem subjektiv öffentlichen Recht fehlt.
Das gibt aktuell das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bekannt ( Az. L 11 SB 81/25 B ER ).
Antrag kann auch ohne diese Bescheinigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werdenDer Antragsteller ist dadurch aber auch nicht rechtlos gestellt, weil er den Antrag auf eine Parkerleichterung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde auch ohne die Bescheinigung stellen kann.
Denn in Fällen, die von dem Erlass nicht erfasst sind, unterliegen die Straßenverkehrsbehörden keiner abschließenden Bindung.
Da Krankheiten äußerst vielfältig und unterschiedlich auftreten können, ist es möglich, dass eine bestimmte Art der Behinderung nicht vom Erlass erfasst, mit den dort geregelten Fällen aber vergleichbar ist.
Bei diesem handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine innerdienstliche Richtlinie, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründet.
Anordnungsanspruch ungeachtet der vorstehenden rechtlichen Begründung wurde auch deshalb nicht glaubhaft gemacht
Weil die Voraussetzungen des Erlasses nicht (mehr) vorliegen.
Denn der insoweit hier allein in Betracht kommende Morbus Crohn dürfte nach Maßgabe der gutachtlichen Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes nur mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten und damit weit von dem nach dem Erlass vorausgesetzten Mindest-GdB von 60 entfernt sein.
Fazit1. Die Schwerbehindertenbehörden haben lediglich eine verwaltungsinterne Zuarbeit zu leisten.
2. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht kein einklagbarer Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung ( so auch LSG München L 3 SB 61/13 ).
Praxistipp zur Rechtsprechungebenso LSG BB, 08.07.2015 – L 13 SB 11/12 –
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Wertmarken im Schwerbehindertenausweis: Alle wichtigen Vorteile in der Übersicht
Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen Freifahrten oder Fahrpreisermäßigungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Anspruch nehmen. Darüber hinaus sind auch Kraftfahrzeugsteuerermäßigungen möglich.
Hierfür ist eine sogenannte Wertmarke erforderlich, die zusammen mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis als Fahrberechtigungsnachweis dient.
In diesem Artikel erläutern wir die relevanten Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und die verschiedenen Arten von Wertmarken, die Menschen mit Behinderung zur Verfügung stehen.
Voraussetzungen für eine Fahrpreisermäßigung bei SchwerbehinderungDer Erhalt einer Wertmarke setzt den Besitz eines Schwerbehindertenausweises voraus, der ab einem Grad der Behinderung von 50 beantragt werden kann.
Wichtig: Dieser Ausweis und die Wertmarke müssen stets zusammen bei einer Fahrscheinkontrolle vorgezeigt werden.
Wichtig ist auch, dass nicht jeder Inhaber eines Schwerbehindertenausweises automatisch Anspruch auf eine Wertmarke hat. Die Berechtigung hängt von speziellen im Ausweis eingetragenen Merkzeichen ab.
Schwerbehindertenausweis berechtigt nicht grundsätzlich zum Erhalt einer WertmarkeNicht alle Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis berechtigen zum Erhalt einer Wertmarke. Beispielsweise ermöglicht das Merkzeichen RF lediglich Ermäßigungen bei Rundfunkbeiträgen und Telefonkosten, nicht jedoch bei den Fahrtkosten.
Merke: Die für die Wertmarke relevanten Merkzeichen sind G, AG, GL für teilweise Kostenübernahme und H, BL für vollständige Kostenübernahme ohne Eigenbeteiligung.
Wertmarken mit und ohne Eigenbeteiligung Vergünstigte Nutzung des ÖPNVMenschen mit den Merkzeichen G, AG und GL erhalten Wertmarken mit einer Eigenbeteiligung und können somit den ÖPNV zu vergünstigten Konditionen nutzen. Diese Regelungen dienen dazu, Menschen mit mobilitätsbezogenen Einschränkungen den Zugang zum öffentlichen Verkehr zu erleichtern.
Kostenlose Nutzung des ÖPNV mit Merkzeichen H und BLMerkzeichen wie H und BL berechtigen zu einer vollständig kostenfreien Nutzung des ÖPNV. Dies gilt bundesweit und umfasst Regionalzüge sowie den städtischen Nahverkehr.
Wie beantrage ich eine Wertmarke?Um eine Wertmarke zu erhalten, muss ein gültiger Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen vorgelegt werden. In manchen Fällen sind zusätzlich Nachweise über den Bezug bestimmter Sozialleistungen erforderlich. Die Anträge werden in der Regel beim zuständigen Versorgungsamt gestellt.
Kosten und Gültigkeit einer WertmarkeDie Kosten für eine Wertmarke mit Eigenbeteiligung belaufen sich auf 46 Euro für ein halbes Jahr oder 91 Euro für ein ganzes Jahr. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Art der Wertmarke zwischen wenigen Tagen bis zu zwei Wochen.
Zusätzliche Unterstützungen und Hinweise BegleitpersonenIn Fällen, in denen das Merkzeichen B (Begleitperson) vorliegt, dürfen Schwerbehinderte eine Begleitperson kostenfrei mitnehmen.
Diese Regelung gilt sowohl im nationalen als auch im internationalen Fernverkehr und trägt dazu bei, die Mobilität und Sicherheit der betroffenen Personen zu erhöhen.
Alternative VergünstigungenFür Personen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht den öffentlichen Verkehr nutzen können, stehen unter Umständen auch Kraftfahrzeug-Steuer-Ermäßigungen zur Verfügung.
Diese hängen ebenfalls von den spezifischen Merkzeichen ab und bieten eine alternative Unterstützung zur Mobilitätsförderung.
Übersicht der vergünstigten Nutzung des ÖPNV durch Wertmarken mit Eigenbeteiligung1. Merkzeichen und ihre Bedeutungen
Merkzeichen G (Gehbehinderung): Dieses Merkzeichen wird an Personen vergeben, die nur unter erheblichen Schwierigkeiten und Gefahren für sich oder andere bis zu zwei Kilometer im Straßenverkehr zurücklegen können.
Merkzeichen AG (Außergewöhnliche Gehbehinderung): Menschen, die sich nur mit fremder Hilfe oder unter größter Anstrengung bewegen können, erhalten dieses Merkzeichen. In der Regel sind dies Personen, die auf den Rollstuhl angewiesen sind.
Merkzeichen GL (Gehörlosigkeit): Dieses Merkzeichen erhalten Menschen, die gehörlos sind oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit haben. Oft sind damit auch erhebliche Sprachstörungen verbunden.
2. Kosten und Gültigkeit der Wertmarken
Eigenbeteiligung: Personen mit den Merkzeichen G, AG oder GL können Wertmarken mit einer Eigenbeteiligung erwerben. Diese kostet 46 Euro für ein halbes Jahr oder 91 Euro für ein ganzes Jahr.
Gültigkeit: Die Wertmarken ermöglichen die Nutzung aller regionalen öffentlichen Verkehrsmittel. Die Gültigkeit ist normalerweise auf ein Jahr beschränkt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung.
Wann ist eine kostenlose Nutzung des ÖPNV durch Wertmarken ohne Eigenbeteiligung möglich? 1. Merkzeichen und BedingungenMerkzeichen H (Hilflosigkeit) und Merkzeichen BL (Blindheit): Personen mit diesen Merkzeichen können den ÖPNV ohne zusätzliche Kosten nutzen.
Weitere Ausnahmen: Auch einkommensschwache Menschen, Versorgungsberechtigte und bestimmte andere Gruppen sind von der Eigenbeteiligung befreit.
2. Antragsverfahren und notwendige UnterlagenBeschaffung: Die Wertmarken können beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden.
Unterlagen: Erforderlich sind ein gültiger Schwerbehindertenausweis und gegebenenfalls Nachweise über den Bezug bestimmter Sozialleistungen.
Zusätzliche Vergünstigungen und Unterstützungen 1. BegleitpersonenMerkzeichen B (Begleitperson): Wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B vermerkt ist, darf eine Begleitperson kostenfrei mitfahren. Dies gilt für alle öffentlichen Verkehrsmittel, einschließlich Fernverkehr.
Internationale Reisen: In vielen europäischen Ländern wird auch die Begleitperson von Schwerbehinderten kostenfrei befördert.
2. Beförderung von Hilfsmitteln
Rollstühle und Führhunde: Diese werden in der Regel kostenlos befördert, solange sie den geltenden Normen entsprechen.
Tipps für die Praxis
Frühzeitige Beantragung: Um Verzögerungen zu vermeiden, sollte die Beantragung der Wertmarke frühzeitig erfolgen, idealerweise bevor der aktuelle Gültigkeitszeitraum der Marke abläuft.
Information und Vorbereitung: Vor Antritt der Reise sollten sich Betroffene über die spezifischen Bedingungen und Möglichkeiten in anderen Ländern informieren.
Wertmarke oder KFZ-Steuerermäßigung?Während viele Menschen mit einer Schwerbehinderung von den vergünstigten oder kostenfreien ÖPNV-Angeboten profitieren, stellt der öffentliche Verkehr nicht für jeden die optimale Mobilitätslösung dar.
Für Betroffene, die aus verschiedenen Gründen den persönlichen Komfort und die Flexibilität des eigenen Fahrzeugs bevorzugen, stehen KFZ- Steuervergünstigungen zur Verfügung. Diese Vergünstigungen hängen von den spezifischen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ab.
Steuerliche Erleichterungen nach MerkzeichenMerkzeichen G und GL: Inhaber dieser Merkzeichen können zwischen einer jährlichen Eigenbeteiligung von 80 Euro für die Wertmarke im ÖPNV oder einer 50%-igen Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer wählen. Diese Flexibilität ermöglicht es, die passendste Option je nach individuellem Bedarf und Lebensumständen auszuwählen.
Merkzeichen AG: Für diese Gruppe besteht die Möglichkeit, sowohl die Wertmarke mit einer jährlichen Eigenbeteiligung von 80 Euro zu erwerben als auch eine vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer zu erhalten. Dies bietet eine erhebliche finanzielle Entlastung und unterstützt die Mobilität außerordentlich.
Merkzeichen H und BL: Schwerbehinderte mit diesen Merkzeichen haben Anspruch auf eine Wertmarke ohne Eigenbeteiligung sowie auf vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.
Kostenloser öffentlicher Nahverkehr oder Zuschuss zur KFZ-Versicherung?Bei der Wahl zwischen einer Wertmarke für den ÖPNV und der Kfz-Steuerermäßigung sollten mehrere Faktoren berücksichtigt werden:
Persönliche Mobilitätsbedürfnisse: Nicht jeder ist in der Lage oder bereit, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Für Menschen, die aufgrund ihrer spezifischen Situation oder Präferenzen auf ein Auto angewiesen sind, kann die Steuerermäßigung eine bedeutende Erleichterung darstellen.
Kosten-Nutzen-Analyse: Je nachdem, wie oft eine Person den ÖPNV nutzt oder wie viel sie mit dem Auto fährt, kann die eine oder andere Option kosteneffektiver sein.
Tabelle Vergünstigungen bei der KFZ-Steuer und oder öffentlicher Nahverkehr bei SchwerbehinderungIn jedem Fall ist es empfehlenswert, die verfügbaren Optionen gründlich zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Berater in einem Sozialverband oder dem zuständigen Versorgungsamt zu besprechen, um die am besten geeignete Unterstützung zu wählen. Diese Tabelle zeigt einen Vergleich:
Merkzeichen Wertmarke Kfz-Steuer G(Gehbehinderung) 80 Euro Eigenbeteiligung ODER 50% Ermäßigung aG
(außergewöhnliche Gehbehinderung) 80 Euro Eigenbeteiligung UND befreit H
(Hilflosigkeit) befreit UND befreit GI
(Gehörlosigkeit) 80 Euro Eigenbeteiligung ODER 50% Ermäßigung BI
(Blindheit) befreit UND befreit Vergünstigungen für schwerbehinderte Menschen im Fernverkehr
Für Menschen mit einem Schwerbehindertengrad von mindestens 70 bietet die Deutsche Bahn spezielle Tarife an, die das Reisen im Fernverkehr erheblich günstiger machen.
Die Verfügbarkeit der BahnCard 25 und BahnCard 50 zu ermäßigten Preisen ermöglicht es schwerbehinderten Personen, die weitreichenden Netzwerke der Deutschen Bahn zu nutzen, während sie gleichzeitig erheblich sparen können.
Ermäßigte BahnCards für schwerbehinderte Menschen- BahnCard 25: Mit dieser Karte erhalten schwerbehinderte Reisende 25 Prozent Rabatt auf alle Standard- und Sparpreise der Deutschen Bahn im Fernverkehr. Diese Option ist ideal für Personen, die gelegentlich reisen, aber dennoch von dauerhaften Rabatten profitieren möchten.
- BahnCard 50: Diese Karte bietet einen Rabatt von 50 Prozent auf den Normalpreis von Bahnfahrkarten. Sie ist besonders vorteilhaft für Menschen, die häufig mit der Bahn reisen und die besten möglichen Ersparnisse erzielen möchten.
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Vor der Rente arbeitslos: Kann man sich von der Bewerbungspflicht befreien lassen?
Arbeitslos zu werden kurz vor dem Eintritt in die Rente betrifft viele ältere Arbeitnehmer. Viele stellen sich dann die Frage: Muss ich mich jetzt noch bewerben, obwohl ich sehr bald schon in die Rente gehen kann?
Obwohl es für einige ein Schock sein kann, sehen es andere als bewusste Entscheidung an, um eine Brücke zwischen ihrem bisherigen Berufsleben und dem Ruhestand zu schlagen.
Ältere Arbeitnehmer häufig von Kündigungen betroffenFür viele Menschen ist der Verlust des Arbeitsplatzes kurz vor dem Erreichen des Rentenalters ein schwerer Schlag.
Diese Phase des Lebens ist oft mit der Planung für einen ruhigeren Lebensabschnitt verbunden, und ein unerwarteter Jobverlust kann bedeutende finanzielle und psychologische Auswirkungen haben.
Während einige diese Situation als einen Schock erleben, nutzen andere sie bewusst als eine Brücke zwischen dem aktiven Arbeitsleben und dem Ruhestand.
Doch unabhängig von der Wahrnehmung stellt sich für die Betroffenen die entscheidende Frage: Muss man sich in dieser Lebensphase noch aktiv um eine neue Stelle bewerben?
Bewerbungspflicht kurz vor der RenteDiese Frage ist besonders relevant, da viele kurz vor der Rente stehende Betroffene sich fragen, ob sie weiterhin den Anforderungen des Arbeitsmarktes nachkommen müssen.
In vielen Fällen verlangen die Arbeitsagenturen, dass Arbeitslose eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung unterzeichnen.
Die Vereinbarung bestimmt, welche Unterstützung die Arbeitsagentur bietet und welche Anforderungen die Arbeitslosen erfüllen müssen, wie beispielsweise die Mindestanzahl von Bewerbungen pro Monat oder die Teilnahme an spezifischen Maßnahmen für ältere Arbeitnehmer.
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Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Passus, der älteren Arbeitslosen erlaubt, eine Vereinbarung mit dem Arbeitsvermittler zu treffen, die sie von der Bewerbungspflicht befreit und stattdessen einen vorzeitigen Renteneintritt mit möglichen Abschlägen vorsieht.
Die Realität der Eingliederungsvereinbarungen und die Durchsetzung von Anforderungen können stark variieren und hängen oft von der Person ab, die bei der Arbeitsagentur zuständig ist. Ein junger Sachbearbeiter mag streng nach den Regeln verfahren, während ein erfahrener Vermittler die Situation eines älteren Arbeitslosen realistischer einschätzen und weniger fordern könnte.
Entscheidung Arbeitslosengeld als ÜberbrückungEinige Betroffene entscheiden sich dann bewusst für eine Phase der Arbeitslosigkeit als Überbrückung zur Rente.
Diese Zeit kann genutzt werden, um sich auf den neuen Lebensabschnitt vorzubereiten, sei es durch Weiterbildung, Hobbys oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Doch auch hier bleibt die Frage, inwiefern man den Anforderungen der Arbeitsagentur nachkommen muss.
Kein gesetzlicher Freibrief für den vorzeitigen RuhestandEs gibt also keine gesetzliche Regelung, die älteren Arbeitslosen automatisch erlaubt, sich dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung und die Anforderungen sind individuell und können nicht pauschalisiert werden.
Wichtig: Auch wenn das Alter berücksichtigt wird und man vielleicht nicht dieselben Anforderungen wie jüngere Arbeitslose erfüllen muss, kann von einem dennoch eine gewisse Mitwirkungspflicht erwartet werden.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Situation für Betroffene kurz vor der Rente komplex ist und individuelle Lösungen erfordert. Es gibt keinen allgemeingültigen „Nichtangriffspakt“ mit dem Arbeitsvermittler, und die gesetzlichen Rahmenbedingungen bieten keinen automatischen Schutz vor den Anforderungen des Arbeitsmarktes.
Früher in Rente könnte helfenDie Möglichkeit, früher in Rente zu gehen, kann attraktiv sein, doch oft ist sie mit finanziellen Einbußen verbunden. Daher ist ist wichtig, alle Optionen sorgfältig abzuwägen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.
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Jahrgang 1964: So früh kann man jetzt in Rente gehen
Wer 1964 geboren wurde, gehört zur ersten Kohorte, für die das gesetzliche Rentenalter ohne Ausnahme bei 67 Jahren liegt. Die 2007 beschlossene „Rente mit 67“ wird seit 2012 stufenweise wirksam; ab Geburtsjahr 1964 greift sie voll.
Damit endet der schrittweise Anstieg, den frühere Jahrgänge noch beobachten konnten. Für alle, die mindestens 35 Beitragsjahre vorweisen, ändert das nichts: Auch sie erreichen die reguläre Altersrente erst mit 67.
Welche Wege ermöglichen eine abschlagsfreie Rente vor 67?Die gefragteste Abkürzung ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Voraussetzung sind 45 anrechenbare Versicherungsjahre – dazu zählen Zeiten der Ausbildung, Kindererziehung, Pflichtdienst, pflichtversicherte Minijobs oder beitragspflichtiges Arbeitslosengeld (ALG I), solange letzteres nicht in den letzten 24 Monaten vor dem Rentenbeginn liegt.
Wer diese Hürde nimmt, kann zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze, also mit 65, vollkommen abschlagsfrei in Rente gehen.
Schwerbehinderte Versicherte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten einen ähnlichen Vorteil.
Bei 35 Versicherungsjahren dürfen sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ebenfalls zwei Jahre früher beziehen, also ebenfalls mit 65 und ohne Kürzung. Ein vorgezogener Start schon mit 62 ist möglich, führt jedoch zu dauerhaften Abschlägen.
Wie wirken sich Abschläge bei der Rente für langjährig Versicherte aus?Wer zwar 35, aber nicht 45 Versicherungsjahre gesammelt hat und keinen Schwerbehindertenstatus besitzt, kann auf die Altersrente für langjährig Versicherte ausweichen.
Hier beginnt jeder vorgezogene Monat mit einem Abschlag von 0,3 Prozent. Im Jahrgang 1964 summiert sich das – je nach gewünschtem Eintritt – auf 3,6 Prozent bei einem Jahr, 7,2 Prozent bei zwei Jahren, 10,8 Prozent bei drei Jahren und maximal 14,4 Prozent beim frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63. Diese Kürzungen bleiben lebenslang bestehen.
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Welche Fallstricke lauern beim Bezug von Arbeitslosengeld?Viele Beschäftigte erwägen, die Monate bis zur Rente mit ALG I zu überbrücken, weil das Nettogeld aus der Arbeitsagentur oft höher als die künftige Rente ist.
Dabei gilt: Wer ALG I bezieht, steht grundsätzlich der Vermittlung zur Verfügung und muss sich auf Stellenangebote oder Qualifizierungsmaßnahmen einlassen.
Vor allem aber zählt ALG I innerhalb der letzten 24 Monate vor Rentenbeginn nicht mehr zur 45‑Jahres‑Wartezeit – es sei denn, die Arbeitslosigkeit beruht auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Wer die 45 Jahre also noch nicht voll hat, muss diese Lücke anderweitig schließen, etwa durch einen versicherungspflichtigen Minijob oder Pflegezeiten.
Krankheit und Krankengeld im Übergang?Längere Erkrankungen lassen sich mithilfe des Krankengeldes finanziell abfedern. Nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung zahlt die Krankenkasse bis zu 72 Wochen rund 80 Prozent des letzten Nettogehalts.
Für Versicherte, die den Arbeitsplatz krankheitsbedingt verlieren, kann sich daran eine Erwerbsminderungsrente anschließen oder – nach Aussteuerung – ein Bezug von ALG I. Wichtig ist, dass diese Zeiträume sorgfältig geplant werden, um keine unfreiwilligen Lücken in der Versicherungsbiografie entstehen zu lassen.
Teilrente als Weg in die frühere Rente?Seit dem 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten im Grundsatz aufgehoben. Wer eine Teilrente bezieht, darf sogar 99,99 Prozent der Vollrente wählen und parallel unbegrenzt hinzuverdienen.
Anders als bei der Vollrente bleibt in dieser Variante der Anspruch auf Krankengeld bestehen, falls eine neue Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Dieser Mix aus fast voller Rente und aktivem Job kann für Fachkräfte interessant sein, die sich einen gleitenden Übergang wünschen oder die finale Rentenhöhe durch weiterlaufende Beiträge noch erhöhen wollen.
Praxisbeispiel — Herr Becker, Jahrgang 1964Herr Becker wird im September 2025 61 Jahre alt.
- Versicherungsverlauf: 45 anrechenbare Jahre sind bereits erfüllt: Lehre (3 Jahre), Wehrdienst (1 Jahr), durchgehende Beschäftigung seit 1985 sowie zwei Kindererziehungszeiten à 3 Jahre.
- Gesundheit Beruf: Der Industriemechaniker ist noch voll einsatzfähig, möchte aber früher kürzertreten.
- Entscheidungspfad:
- Weil die 45 Jahre bereits voll sind, plant er die Rente für besonders langjährig Versicherte – abschlagsfrei ab September 2029, genau an seinem 65. Geburtstag.
- Um die letzten vier Jahre finanziell zu überbrücken, reduziert er ab 2026 mithilfe eines Teilzeit‑Tarifmodellsauf 60 Prozent Arbeitszeit. Den fehlenden Nettolohn fängt er durch das neue (seit 2023 unbegrenzte) Hinzuverdienstrecht ab: Er lässt sich 50 Prozent seiner künftigen Rente bereits als Teilrente auszahlen, zahlt dabei weiter Rentenbeiträge auf den verbliebenen Lohn und erhöht so die endgültige Rentenhöhe.
- Sollte er krank werden, bleibt er durch die Teilrente krankengeldberechtigt – anders als bei einer vollen Altersrente.
Ergebnis: Herr Becker erreicht sein Ziel, zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze auszusteigen, erhält keine dauerhaften Abschläge und steigert seine endgültige Monatsrente sogar leicht, weil er bis 65 weiter Beiträge zahlt.
Warum ist eine individuelle Beratung unverzichtbar?Die gesetzlichen Regeln wirken auf den ersten Blick eindeutig, doch viele Details hängen von persönlichen Faktoren ab: Lücken im Versicherungsverlauf, Zeiten der Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, möglicher Schwerbehinderung, tarifliche Übergangsgelder oder Abfindungen.
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Jobcenter lehnt Bürgergeld wegen Wohngeld ab – Das ist rechtswidrig
Immer wieder lehnen Jobcenter einen Antrag auf Bürgergeld ab und verweisen auf vorrangige Leistungen wie Wohngeld und Kinderzuschlag. Das ist rechtswidrig, wie der Hilfsverein Tacheles e.V. warnt.
Hilfebedürftige Familie stellte Bürgergeld-AntragIm konkreten Fall hatte eine Familie mit zu geringem Einkommen beim Jobcenter Landkreis Kassel einen Antrag auf Bürgergeld (Leistungen nach dem SGB II) gestellt. Das Jobcenter lehnte allerdings den Antrag mit Verweis auf vorrangige Leistungen ab. Das allerdings widerspricht der aktuellen Rechtslage.
Ablehnung mit Hinweis auf vorrangige Leistungen rechtswidrigDie Leistungen des Bürgergeldes (früher Hartz IV) sind sogenannte Rechtsanspruchsleistungen. Sie müssen erbracht werden, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Antragsteller selbst ausdrücklich darauf verzichtet.
So urteilte auch das Bundessozialgericht:
„Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme als “bereites Mittel” geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken“ (AZ: B 14 AS 161/11 R).
Auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in ihrer Weisung zu § 67 die Jobcenter angewiesen, auch bei Bezug von Wohngeld + Kinderzuschlag in Vorleistung zu gehen.
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So wie die Bundesagentur für Arbeit an:
„Sofern ein vorrangiger Anspruch auf Kinderzuschlag festgestellt wird, ist im Sinne einer zeitnahen Sicherstellung des Lebensunterhalts aber regelmäßig in Vorleistung zu gehen, d. h. die Leistungen nach dem SGB II sind zu bewilligen und es ist ein Erstattungsanspruch anzumelden. Dies gilt auch im Hinblick auf andere vorrangige Leistungen” (Weisung zu § 67).
Problematisch ist, dass es oft mehrere Monate dauert, bis Wohngeld bewilligt wird. Während dieser Wartezeit besteht aber Hilfebedürftigkeit, die zunächst durch das Jobcenter ausgeglichen werden muss.
“SGB II-Leistungen dürfen nicht wegen des Ausbleibens einer anderen Sozialleistung verweigert werden. Das heißt, das Verwaltungshandeln in Kassel ist schon aus diesem Grund grob rechtswidrig”, kritisiert daher auch die Beratungsstelle.
Zudem besteht für Bewilligungszeiträume, die bis zum 30. Juni 2023 beginnen, keine Verpflichtung, Wohngeld zu beantragen (§ 85 SGB II). Auch deshalb ist der Ablehnungsbescheid mit Hinweis auf vorrangige Leistungen rechtswidrig.
Jobcenter beachtete Rechtslage nichtDas Jobcenter Landkreis Kassel hat somit die aktuelle Rechtslage nicht beachtet. Weder kommt die Behörde ihrer Beratungspflicht (§ 14 SGB I und § 14 Abs. 2 SGB II) nach, noch kann sie nachvollziehbare Berechnungen über vorrangige Leistungen liefern. “Zusammengefasst: eine glatte Sechs”, so das harte Urteil von Tacheles e.V..
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Abfindung nach Kündigung muss so hoch sein – Neue Abfindungstabelle 2025
Wer gekündigt wird, hat unter Umständen einen Anspruch auf eine Abfindung durch den Arbeitgeber. Das ist nicht selten, da der Kündigungsschutz in Deutschland sehr arbeitnehmerfreundlich ist.
Gekündigte sollten auch bei Vorlage eines Aufhebungsvertrages wissen, wie hoch eine solche Abfindung sein könnte, wenn sie vor einem Arbeitsgericht erstritten wird.
Kündigungsschutzklage der erste Weg zur AbfindungMit einer Kündigungsschutzklage kann der Anwalt erreichen, dass die Gekündigten wieder in ihr altes Arbeitsverhältnis zurückkehren. Da das “Klima” zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt jedoch schlecht ist, wird in den meisten Fällen eine Abfindung vereinbart.
Wie hoch muss eine Abfindung mindestens im Jahr 2025 sein?Die Regelabfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Je nach Einzelfall können auch deutlich höhere Abfindungen ausgehandelt werden.
“Der Faktor 1,0 oder sogar 1,5 pro Beschäftigungsjahr ist keine Seltenheit”, sagt auch Christian Lange, Rechtsanwalt aus Hannover. “Auch ein Faktor von 2,0 konnte schon erreicht werden.”
Der Faktor Betriebszugehörigkeit wird auf volle Jahre auf- oder abgerundet.
Beispiel: Erfolgt die Kündigung nach sechs Monaten zur Jahresmitte, wird die Abfindung auf ein volles Jahr aufgerundet. Erfolgt die Kündigung zu Beginn des Jahres, wird der Anspruch abgerundet.
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit wird auf volle Jahre auf- oder abgerundet. Erfolgt die Kündigung während des Jahres, wird nach sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet.
So hoch muss die Abfindung bei einer rechtswidrigen Kündigung mindestens ausfallen:
In der Firma gearbeitet (Jahre) Monatsgehälter Durchschnittsverdienst* Ost Durchschnittsverdienst* West 1 0,5 1.330 Euro 1.488 Euro 2 1 2.660 Euro 2.975 Euro 3 1,5 3.990 Euro 4.462 Euro 4 2 5.320 Euro 5.950 Euro 5 2,5 6.650 Euro 7.438 Euro 6 3 7.980 Euro 8.925 Euro 7 3,5 9.310 Euro 10.412 Euro 8 4 10.640 Euro 11.900 Euro 9 4,5 11.970 Euro 13.388 Euro 10 5 13.300 Euro 14.875 EuroOhne Druck werden die meisten Arbeitgeber keine Abfindung anbieten. “Viele Chefs gehen davon aus, dass die Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz nicht kennen. Tatsächlich lassen viele Gekündigte ihren Anspruch auf eine Abfindung verfallen,” sagt Lange.
Die Frist ist auch kurz: Innerhalb von 3 Wochen müssen Gekündigte gegen die Kündigung vorgehen. Dazu sollten Betroffene einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei Kündigung“Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen, Prämien und Provisionen, die im laufenden Jahr noch gezahlt würden, werden bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt”, berichtet der Anwalt.
Muss eine Abfindung versteuert werden?Wenn eine Abfindung gezahlt wird, muss der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Allerdings muss die Abfindung dem Finanzamt gemeldet und als Einkommen versteuert werden.
Die gute Nachricht ist jedoch, dass nur ein Fünftel zur Berechnung herangezogen wird – unabhängig von der Steuerklasse. Das bedeutet, dass nur ein Fünftel der gezahlten Abfindung in die Berechnung des Jahreseinkommens einfließt.
Nach § 34 Einkommensteuergesetz (EstG) kann die Abfindung nicht in voller Höhe bei der jährlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Stattdessen wird sie nur zu einem Fünftel angerechnet.
Die Berechnung ist ganz einfach: Die gesamte Abfindung, die der ehemalige Arbeitgeber gezahlt hat, wird durch fünf geteilt.
Nur ein Fünftel wird dem Jahreseinkommen zugerechnet. Dann vergleicht man die anfallende Lohnsteuer mit der Lohnsteuer ohne Abfindung.
Die Differenz wird mit fünf multipliziert. So erhält man den Betrag, der für die Abfertigung an das Finanzamt abgeführt werden muss. Diese Rechenbeispiele vereinfachen die Berechnung:
Fünftelregelung nach Abfindung mit weiterem EinkommenHerr Müller hat 2022 weist ein Jahreseinkommen von 40.000 EUR auf. Er hat eine Abfindung in Höhe von 60.000 EUR erhalten.
1. Einkommensteuer für 40.000 8.246 2. Einkommensteuer für 52.000(40.000 + 1/5 der Abfindung) 12.662 3. Differenz der Steuerbeträge 4.416 4. Steuer für Abfindung
(5 × 4.416) 22.080
Was ist aber, wenn kein weiteres Einkommen erzielt wurde? Dann ändert sich etwas bei der Berechnung.
Fünftelregelung nach Abfindung ohne weiteres EinkommenHerr Meyer hat 2022 keinen Arbeitsplatz mehr und keine Einkünfte. Von seinem ehemaligen Arbeitgeber hat er eine Abfindung in Höhe von 100.000 EUR erhalten:
1. Einkommensteuer für 0 0 2. Einkommensteuer für 20.000(0 + 1/5 der Abfindung) 2.207 3. Differenz der Steuerbeträge
(= Steuer für 1/5 der Abfindung) 2.207 4. Steuer für Abfindung
(5 × 2.207) 11.035
Oft wird jedoch nach der Kündigung das Arbeitslosengeld 1 bezogen. Wie wird dann die Fünftelregelung berechnet?
Fünftelregelung mit Arbeitslosengeld 1 BezugHerr Sommer hat 2022 wies ein Jahreseinkommen von 20.000 EUR auf und bekam eine Abfindung in Höhe von 100.000 Euro. Zusätzlich hat Herr Sommer Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 5.000 Euro erhalten.
1. Einkommensteuer für 20.000 2.207 2. Fiktive Einkommensteuer für 25.000(20.000 + 5.000 Arbeitslosengeld) 3.562 3. Fiktiver Steuersatz (3.562 von 25.000) 14,248% 4. Einkommensteuer von 20.000 zu 14,248% 2.850 5. Fiktive Einkommenst. für 45.000
(20.000 + 5.000 + 1/5 der Abfindung) 10.014 6. Fiktiver Steuersatz (10.014 von 45.000) 22,2533% 7. Einkommensteuer von 40.000 zu 22,2533%
(20.000 + 1/5 der Abfindung) 8.901 8. Differenz der Steuerbeträge (4. Und 7.)
(= Steuer für 1/5 der Abfindung) 6.051 9. Steuer für Abfindung
(5 × 6.051) 30.255 Abfindung: Berechnung als würde die Abfindung über 5 Jahres erzielt
Mit dieser Regelung wird die Abfindung so behandelt, als ob sie über 5 Jahre gleichmäßig verdient worden wäre. Würde diese Regelung nicht angewendet, müsste die Abfindung auf einmal versteuert werden. Von der Abfertigung bliebe dann kaum etwas übrig, weshalb die Fünftelregelung sehr sinnvoll ist.
Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag“Diese Berechnungsgrundlage ist auch wichtig, wenn dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird”, mahnt Lange.
Hier lautet die erste Regel: “Unterschreiben Sie erst einmal nichts! Lassen Sie die Emotionen abklingen und prüfen Sie die Umstände, bevor Sie endgültige Vereinbarungen treffen, die nicht mehr ohne weiteres geändert werden können.
Denken Sie daran, dass ein Aufhebungsvertrag eine zwölfwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich ziehen kann, da Sie juristisch gesehen die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben”.
Betroffene sollten zunächst prüfen, ob die angebotene Abfindung der Bemessungsgrundlage entspricht.
Liegt die Summe deutlich darunter, sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber übernimmt.
Der Anwalt kann den Arbeitsvertrag und die betriebliche Situation genau beurteilen und die Summe entsprechend nach oben verhandeln.
Kündigungsschutzklage ist der erste Weg zur AbfindungWird kein Aufhebungsvertrag mit entsprechender Abfindung angeboten: “Kündigungsschutzklage prüfen!”
Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind oft sehr gut. Viele Arbeitgeber machen beim Ausspruch einer Kündigung Fehler, die dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist”, so der Rechtsanwalt.
Sofort arbeitssuchend meldenSpätestens drei Tage nach der Kündigung müssen Sie sich telefonisch oder online bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um Sperrzeiten beim Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden.
Wenn Ihnen gekündigt wurde, können Sie auch Arbeitslosengeld (ALG I) beantragen, wenn Sie vor der Kündigung zwölf Monate beschäftigt waren. Alternativ sollte ein Antrag auf Bürgergeld gestellt werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu gering ist.
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Schulden können für Schuldner auch so verjähren
Falsche Entscheidungen, schwere Krankheiten oder Arbeitslosigkeit können schnell zu Schulden führen, die sich im Laufe der Zeit immer weiter anhäufen. Die Betroffenen suchen dann nach Möglichkeiten, die Schulden wieder loszuwerden. Grundsätzlich können Schulden auch verjähren. “Die Verjährungsfristen sind je nach Art der Schuld unterschiedlich”, betont Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover.
Grundsätzlich können Schulden auch verjährenSchulden können grundsätzlich verjähren. Die Verjährungsfristen sind je nach Art der Schuld sehr unterschiedlich. Es kommt auf die Schuld an:
Für allgemeine Inkassoschulden gelten andere Verjährungsfristen als beispielsweise für Steuerschulden. “Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass Schulden tatsächlich einfach verjähren, eher gering”, betont Lange.
Das liegt unter anderem daran, dass alle Vorgänge wie Stundungen, Ratenzahlungen und Ähnliches zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führen. Außerdem gebe es kaum Gläubiger, die offene Posten einfach vergessen. Das komme zwar vor, sei aber sehr selten, so Lange.
Wann beginnt die Verjährung von Schulden?Um die Verjährungsfrist zu berechnen, muss man wissen, wann die ursprüngliche Forderung entstanden ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob der Anspruch tituliert ist. Ein solcher Titel entsteht beispielsweise durch einen Vollstreckungsbescheid.
Wird gegen den Vollstreckungsbescheid nicht fristgerecht Einspruch eingelegt, wird er rechtskräftig. Als Vollstreckungstitel stellt er amtlich fest, dass dem Gläubiger der im Bescheid festgestellte Anspruch zusteht. Die Forderung kann dann praktisch nicht mehr angefochten werden.
Nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Forderungen nach 3 Jahren verjähren. Liegt also eine titulierte Forderung vor, tritt die Verjährung erst nach 30 Jahren ein (§ 197 BGB)!
Die allgemeine Verjährungsfrist endet nach drei Jahren in der Regel am 31. Dezember des Jahres, in dem die Schuld beglichen werden sollte.
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Wie erwähnt, existieren unterschiedlich Fristen bei der Verjährung. Es kommt immer auf die Schuldenarten und die Umstände an.
Inkasso-SchuldenFür Inkassoschulden gelten im Allgemeinen keine Besonderheiten. Wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist und der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist eine Mahnung oder Zahlungserinnerung erhält, kann der Schuldner schriftlich auf die abgelaufene Verjährungsfrist hinweisen. Die Schuld muss dann nicht mehr bezahlt werden.
Schulden bei der KrankenkasseAuch bei den Krankenkassen können Schulden auflaufen, wenn Beiträge nicht gezahlt wurden. Hier verjähren die Forderungen nach vier Jahren. Wer jedoch nachweislich zahlungsfähig war, muss mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren rechnen.
Komplizierte SteuerschuldenBei Steuerschulden sind sehr viele unterschiedliche Faktoren zu beachten. Die Zahlungsverjährung im Steuerrecht beträgt grundsätzlich fünf Jahre (§ 228 AO). Diese Regelung gilt für beide Seiten, also für das Finanzamt und den Steuerschuldner. Von der Zahlungsverjährung ist jedoch die Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Bei Steuerschulden sollte immer ein Fachanwalt für Steuerrecht hinzugezogen werden, rät Lange. Denn es kommt auf jedes Detail an, um die richtige Strategie zu entwickeln.
Gläubiger erhalten fast immer einen TitelLiegt ein vollstreckbarer Titel vor, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Gläubiger werden daher immer versuchen, einen Titel zu erwirken.
Außerdem beginnt die Verjährungsfrist immer wieder neu, wenn innerhalb dieser 30 Jahre z.B. Teilzahlungen geleistet werden. Die Frist verlängert sich auch, wenn der Gerichtsvollzieher eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt und versucht, die offenen Forderungen einzutreiben.
Fazit: Ist es die richtige Strategie, auf die Verjährung der Forderung zu setzen?
Sollten Schulden verjähren? Es ist sehr selten, dass Schulden einfach verjähren. Außerdem ist es ein “riskantes Spiel”, innerhalb der Verjährungsfristen darauf zu hoffen, dass der Gläubiger die ausstehenden Forderungen nicht eintreibt. Zudem sind die Verjährungsfristen mit 3 bis 30 Jahren sehr lang.
Um Schulden loszuwerden, sind die Verjährungsfristen also eher ungeeignet, auch wenn es immer wieder vorkommt, dass Schulden “einfach verjähren”. Betroffene sollten sich stattdessen an eine Schuldnerberatungsstelle wenden.
Die Experten können beispielsweise außergerichtliche Einigungen mit den Gläubigern treffen und so die Schuldenlast senken.
Ist die Schuldenlast zu hoch, kann eine Privatinsolenz dabei helfen, sich nach drei Jahren von den Schulden zu befreien.
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So hoch ist die Witwenrente mit der eigenen Rente
Wer selbst eine Rente bezieht, kann dennoch die Witwenrente beanspruchen. Die Witwenrente wird nämlich zusätzlich zur Altersrente gezahlt. Aber wie viel Witwenrente bekommt man eigentlich, wenn man schon Rente bezieht? Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel.
Werden bei der Witwenrente weitere Einkünfte angerechnet?Bei der Regelaltersrente entfällt zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenze, so dass ab diesem Jahr Rentnerinnen und Rentner unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen können.
Dies gilt nicht für die Witwenrente, da ein Hinzuverdienst in der Regel die Witwenrente mindert. Allerdings nur bis zu einem bestimmten Freibetrag.
Dieser liegt nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe bei 992,64 Euro, denn für Millionen Deutsche hat sich bei der Rente einiges geändert. Sind noch minderjährige Kinder oder Kinder in Schule oder Ausbildung vorhanden, erhöht sich der Freibetrag pro Kind um 210,56 Euro.
Allerdings sind diese Freibeträge ab 1. Juli 2024 gestiegen, wie wir weiter unten im Artikel erläutern.
Wenn hinterbliebene Partner noch andere Einkünfte haben, dann werden diese oberhalb des Freibetrags zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.
Lesen Sie auch:
– Witwenrente: Das hat sich bei der Rente für Hinterbliebene verändert
Dabei gibt es allerdings eine Ausnahme, denn direkt nach dem Tod gibt es zunächst das sogenannte Sterbevierteljahr. Dabei handelt es sich um die ersten drei Monate nach dem Tod des Partners.
In dieser Zeit bleibt das Einkommen der noch lebenden Person unberücksichtigt, da diese sich laut der Deutschen Rentenversicherung erst einmal an die neue Situation gewöhnen soll.
Neben der Altersrente wird Folgendes auf das Einkommen angerechnet:
- Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
- Erwerbsersatzeinkommen wie ALG I und Krankengeld
- Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen,
- Mieteinnahmen und Pachteinnahmen
- Betriebsrenten
- Renten aus privaten Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder
- Unfallversicherungen
- Elterngeld
- Vergleichbare ausländische Einkommen
Dabei ist zu beachten: Erwebs- und dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen wird immer angerechnet. Bei den anderen obigen Einkommen muss differenziert werden.
Diese werden nicht beachtet, wenn der Ehepartner vor 2002 oder nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Ehe aber vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Wie viel Witwenrente bekomme ich, wenn ich selbst Rente bekomme?Wie viel Witwenrente Sie konkret bekommen, kann nicht pauschal gesagt werden und ist für jede und jeden Versicherten individuell, da das von der Höhe der Altersrente oder anderen Einkommen abhängt.
Grundsätzlich haben Bezieher einer Witwenrente – wie bereits erwähnt – einen Freibetrag von 992,64 Euro, der ab 1. Juli 2024 steigen wird.
Wenn die Altersrente darunter liegt, dann bekommen Sie die Witwenrente in vollem Umfang. Liegt sie darüber werden 40 Prozent darauf angerechnet. Für jedes Kind, das minderjährig ist, noch zur Schule geht oder eine Ausbildung macht, steigt der Freibetrag um 210,56 Euro.
Beispiel: Sie bekommen eine Rente von 1500 Euro und haben ein Kind, das gerade noch in der Ausbildung steckt. Ihr Freibetrag liegt somit bei 1203,20 Euro (992,64 Euro plus 210,56 Euro).
Die Rente übersteigt den Freibetrag dann um 296,80 Euro (1500 Euro minus 1203,20 Euro). Auf diesen Betrag werden daher 40 Prozent angerechnet (40 Prozent mal 296,80 Euro), sodass ein Betrag von 118,72 Euro rauskommt. Die Witwenrente sinkt also in diesem Fall um 118,72 Euro.
Höherer Freibetrag bei Witwenrenten ab 1. Juli 2024Ab Juli 2024 steigen die gesetzlichen Renten um 4,57 Prozent. Der monatliche Rentenwert je Entgeltpunkt wird auf 39,32 Euro angehoben.
Ab dem 1. Juli 2024 treten zudem Änderungen bei den Einkommensfreibeträgen für Bezieherinnen und Bezieher von Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten in Kraft.
Diese Änderungen betreffen sowohl den allgemeinen Einkommensfreibetrag als auch zusätzliche Freibeträge für waisenrentenberechtigte Kinder.
Erhöhung des allgemeinen EinkommensfreibetragsBis zum 30. Juni 2024 galt ein bundeseinheitlicher Freibetrag in Höhe von 992,64 Euro. Ab dem 1. Juli 2024 wird dieser Freibetrag auf 1.038,05 Euro angehoben.
Das bedeutet, dass ein Nettoeinkommen bis zu dieser Höhe neben der Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente grundsätzlich anrechnungsfrei bleibt. Der Freibetrag entspricht dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts.
Neuregelung des KindererziehungszuschlagsZusätzlich zum erhöhten Entgeltfreibetrag können Witwen oder Witwer, deren Kinder Anspruch auf Waisenrente haben, einen weiteren Freibetrag geltend machen.
Dieser Kindererziehungsfreibetrag wird ebenfalls angepasst und steigt von 210,56 Euro auf 220,19 Euro. Dieser Betrag entspricht dem 5,6-fachen des aktuellen Rentenwerts.
Gesamtfreibetrag bei Zuteilung des KinderfreibetragesDurch die Kombination des neuen Entlastungsbetrags und des Kindererziehungszuschlags kann eine Witwe oder ein Witwer ab dem 1. Juli 2024 ein anrechnungsfreies Nettoeinkommen von insgesamt 1.258,69 Euro monatlich geltend machen.
Ein Beispiel zur Berechnung der Witwenrente bei eigener RenteFrau Müller erhält eine eigene monatliche Bruttorente von 1.500 Euro. Nach dem Tod ihres Ehemannes hat sie Anspruch auf die große Witwenrente, die 55 Prozent der Rente ihres verstorbenen Mannes beträgt. Angenommen, die Rente ihres Mannes betrug 2.000 Euro, so stünde ihr eine Witwenrente von 1.100 Euro zu (55 Prozent von 2.000 Euro).
Berechnung der Anrechnung:
- Ermittlung des Nettoeinkommens aus der eigenen Rente:
- Von der eigenen Bruttorente werden pauschal 14 Prozent für Sozialabgaben abgezogen:
- 1.500 Euro – 14% = 1.290 Euro Nettoeinkommen.
- Von der eigenen Bruttorente werden pauschal 14 Prozent für Sozialabgaben abgezogen:
- Abzug des Freibetrags:
- Der Freibetrag für die Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente liegt seit Juli 2024 bei 1.038,05 Euro.
- 1.290 Euro – 1.038,05 Euro = 251,95 Euro.
- Anrechnung auf die Witwenrente:
- 40 Prozent des über den Freibetrag hinausgehenden Betrags werden auf die Witwenrente angerechnet:
- 40% von 251,95 Euro = 100,78 Euro.
- Die Witwenrente wird somit um 100,78 Euro gekürzt:
- 1.100 Euro – 100,78 Euro = 999,22 Euro.
- 40 Prozent des über den Freibetrag hinausgehenden Betrags werden auf die Witwenrente angerechnet:
Gesamteinkommen:
- Eigene Rente: 1.500 Euro.
- Gekürzte Witwenrente: 999,22 Euro.
- Gesamteinkommen: 2.499,22 Euro.
Das Beispiel zeigt, dass Frau Müller trotz Anrechnung ihrer eigenen Rente auf die Witwenrente insgesamt ein höheres monatliches Einkommen hat als mit ihrer eigenen Rente allein.
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Bürgergeld: Entwurf kann Widerspruchsbescheid des Jobcenters sein
Bescheidung eines Widerspruchs durch elektronischen Verwaltungsakt mit der Aufschrift Entwurf ist ein zulässiger Widerspruchsbescheid des Jobcenters.
Trotz der Aufschrift Entwurf handelt es sich um einen Widerspruch des JobcentersDer Widerspruchsbescheid vom Jobcenter wurde erlassen, denn auch bei einem Schreiben des Jobcenters mit dem Aufdruck – Entwurf – handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X.
Das Jobcenter hat den Widerspruch der Leistungsempfängerin beschieden, denn auch bei einem Schreiben des Jobcenters mit dem Aufdruck – Entwurf – handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X. Damit war die Untätigkeitsklage des Leistungsbeziehers unzulässig.
Das gibt aktuell das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bekannt.
Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermittelnEs gelten für die Auslegung die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB für Willenserklärungen. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat.
Der innere Wille der Behörde ist hingegen nicht maßgeblichZur Bestimmung des objektiven Regelungsgehaltes eines Verwaltungsaktes kommt es mithin darauf an, wie Adressaten und Drittbetroffene ihn nach Treu und Glauben verstehen mussten bzw. durften. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BSG Urteil 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R – ).
Die Frage, ob ein Verwaltungsakt ergangen ist, entscheidet sich im Wege der Auslegung daher danach, ob für den Adressaten erkennbar die Begriffsmerkmale des § 31 S. 1 SGB X vorliegen.
Dabei ist die Bezeichnung durch die Behörde nicht allein entscheidend, sie ist vielmehr wie die übrigen äußeren Merkmale bei der Auslegung heranzuziehen.
Nach Auffassung der Richter lag ein Verwaltungsakt vorEine Auslegung auf Grundlage der äußeren Merkmale des Schreibens sowie seines Inhaltes lässt nach dem objektiven Empfängerhorizont darauf schließen, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt.
Denn zum einen ist das Schreiben als – Widerspruchsbescheid – bezeichnetZum anderen entspricht die Formatierung des Schreibens optisch weitgehend dem durch das JC regelhaft verwandten Aufbau von Widerspruchsbescheiden.
Dies betrifft sowohl das Schriftbild als auch den Kopf des Bescheides mit der Bezeichnung des Widerspruchsführers, seiner Anschrift, des Bevollmächtigten, der bearbeitenden Behörde und des Verfahrensgegenstandes.
Schreiben des Jobcenters enthält RechtsmittelbelehrungWeiterhin enthält das Schreiben einen Verfügungssatz, eine Kostenentscheidung sowie eine Begründung.
Es ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und endet mit der einfachen Signatur der Sachbearbeiterin (Namensnennung).
Auffällig ist der äußeren Form nach allein, dass auf der ersten Seite oben links das Wort Entwurf aufgedruckt wurde, so das Gericht.
Dies steht einer Auslegung als Verwaltungsakt im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen.
Denn bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des weiteren Inhalts des Schreibens wird klar, dass es sich um eine verbindliche Regelung im Sinne des § 31 S. 1 SGB X handelt.
Eine solche verbindliche Regelung würde fehlen, wenn ein interner Entwurf versehentlich in den Rechtsverkehr gelangt wäre oder eine offenbar unbefugte Person ihn herausgegeben hätte.
Es handelt sich nicht um ein VerwaltungsinternumTrotz der Aufschrift Entwurf ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass das Schreiben auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist und es sich mithin nicht um ein Verwaltungsinternum handelt.
Dem Grundsatz nach zeigt eine Bezeichnung als Entwurf, dass die Verwaltungsentscheidung sich in einer Vorbereitungsphase befindet und wesentliche Punkte der geplanten Entscheidung festgehalten werden, ohne dass diese bereits verbindlich im Außenverhältnis kommuniziert wird.
Ein Entwurf unterliegt der weiteren internen Prüfung, wobei Änderungen noch möglich sind. Ein endgültiger Entschluss zum Erlass der verbindlichen Regelung liegt nicht vor.
Dass das JC trotz der Bezeichnung als Entwurf eine endgültige Fassung des Widerspruchsbescheides mit einem entsprechenden Regelungswillen an den Bevollmächtigten der Klägerin versandt hat, ergibt sich für den hier betroffenen Einzelfall objektiv bei Durchsicht des Schreibens.
Diese enthält – anders als es bei einem Entwurf oder einer internen Vorlage zu erwarten wäre – keinerlei erkennbare Lücken, interne Anmerkungen oder Notizen.
Das Schreiben wurde auch nicht versehentlich versandtAnhaltspunkte dafür, dass das Schreiben versehentlich in den Rechtsverkehr gelangt wäre, lassen sich weder nach dem äußeren Erscheinungsbild noch nach dem Inhalt des Schreibens erkennen.
1. So mangelt es insbesondere auch an vorgenommenen Korrekturen, die den Schluss auf die Abfassung eines Entwurfes zuließen.
2. Objektiv für den Regelungswillen des Beklagten spricht weiter, dass das Schreiben das Jobcenter als erlassende Behörde erkennen lässt und die Namenswiedergabe der verantwortenden Person enthält.
Damit wird den Formerfordernissen der Regelung des § 33 Abs. 3 S. 1 SGB X Rechnung getragen.
Fazit1. Ein Verwaltungsakt trifft eine Regelung, wenn er darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen
Er muss ein subjektives Recht begründen oder beseitigen oder eine Pflicht begründen. Der Verwaltungsakt muss erkennen lassen, dass eine endgültige Regelung getroffen wird und welchen Inhalt sie hat. Eine Regelung setzt voraus, dass die Behörde auch den Willen hat, verbindlich festzulegen, was für den Einzelnen rechtens sein soll. Dies kennzeichnet den Verwaltungsakt als verwaltungsrechtliche Willenserklärung.
2. Ob eine Regelung vorliegt, ist in Zweifelsfällen eine Frage der Auslegung
Hierbei ist nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen der Behörde abzustellen, wobei es auf den objektiven Sinngehalt der Erklärung ankommt, d.h. darauf, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste.
Maßgeblich ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann, nicht die Erklärung im buchstäblichen Sinne des Ausdrucks.
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Rente: 12 Dinge die Rentner von ihrer Steuer absetzen können-ab
Viele Rentner glauben, dass ihre Steuerabzüge auf die pauschalen 102 Euro für Werbungskosten sowie ein paar Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt sind.
Tatsächlich gibt es jedoch eine Vielzahl weiterer Kosten, die abgesetzt werden können. Darauf weist die Fachanwältin für Steuerrecht, Patricia Lederer, hin.
So sind Gewerkschaftsbeiträge und Mitgliedsbeiträge, die während der aktiven Berufstätigkeit gezahlt wurden, auch im Ruhestand weiterhin steuerlich absetzbar.
Zudem sind Anwalts- und Gerichtskosten absetzbar, sofern sie in Verbindung mit beruflichen Angelegenheiten stehen, wie zum Beispiel Streitigkeiten mit dem ehemaligen Arbeitgeber oder der Rentenversicherung.
Auch Steuerberaterkosten können anteilig abgesetzt werden, sofern sie auf die Rente bezogen sind.
Ein Tipp: Überprüfen Sie Ihre Kontoauszüge des letzten Jahres, um alle potenziell absetzbaren Kosten zu identifizieren.
Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erläutert 12 Tipps, um Steuern bei der Rente zu sparen Kranken- und Pflegeversicherung: Welche Beiträge sind absetzbar?Neben den obligatorischen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können auch Beiträge zu privaten Kranken- und Zusatzversicherungen steuerlich geltend gemacht werden.
Diese finden Sie in Ihrem Rentenbescheid. Private Krankenversicherungen und Zusatzversicherungen sind ebenfalls absetzbar.
Alle Ihre Versicherungen: Was kann abgesetzt werden?Nicht nur Kranken- und Pflegeversicherungen, sondern auch andere Versicherungen können von der Steuer abgesetzt werden, sagt die Anwältin.
Dazu gehören Sterbegeldversicherungen, Unfallversicherungen und Haftpflichtversicherungen, einschließlich der Tierhaftpflicht und der Kfz-Haftpflicht. Diese fallen unter die sogenannten Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen.
Um sicherzustellen, dass Sie keine absetzbare Versicherung übersehen, sollten Sie Ihre Kontoauszüge und Beitragsrechnungen überprüfen, so Lederer.
In vielen Fällen sind die einzelnen Versicherungsbeiträge in einem Gesamtpaket zusammengefasst, weshalb eine detaillierte Prüfung der Rechnungen notwendig ist.
Kirchensteuer und Spenden: Was können Sie absetzen?Kirchensteuer und Spenden sind ebenfalls steuerlich absetzbar. Bei Spenden bis 300 Euro benötigen Sie keine Spendenquittung; ein Kontoauszug reicht aus. Dies ist besonders relevant seit der Einführung neuer Regelungen im Zuge des Ukraine-Kriegs.
Krankheitskosten: Welche Ausgaben können abgesetzt werden?Krankheitskosten, die von der Krankenversicherung nicht erstattet werden, können unter den außergewöhnlichen Belastungen (agB) abgesetzt werden.
Dazu zählen Arztkosten, Medikamente, Zahnersatz, Hörgeräte, Treppenlifte, Massagen, Krankengymnastik und Selbstbeteiligungen bei Krankenhausaufenthalten und Reha-Maßnahmen.
Wichtig ist, dass Sie stets ein Rezept vom Arzt haben, auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente.
Ein Tipp: Fordern Sie bei Ihrer Apotheke eine Jahresrechnung an, um alle absetzbaren Kosten übersichtlich zusammengefasst zu haben.
Menschen mit Behinderung: Welche Pauschbeträge gibt es?Menschen mit Behinderung können Pauschbeträge anstelle einzelner Nachweise geltend machen. Der Grad der Behinderung (GdB) muss in der Steuererklärung angegeben werden. Je nach GdB können bis zu 7.400 Euro abgesetzt werden.
Handwerkerkosten: Was können Sie absetzen?Handwerkerkosten für Reparaturen und Renovierungen können sowohl von Eigentümern als auch von Mietern abgesetzt werden.
Dabei sind 20 % der Arbeitskosten, jedoch nicht die Materialkosten, bis zu einem Betrag von 1.200 Euro pro Jahr absetzbar.
Wichtig ist, dass die Handwerkerkosten nicht bar, sondern per Überweisung bezahlt werden.
Hilfe im Haushalt: Welche Dienstleistungen sind absetzbar?Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Kochen, Putzen, Gartenarbeit, Waschen und Pflege können ebenfalls zu 20 % bis zu einem Betrag von 4.000 Euro pro Jahr abgesetzt werden.
Kapitalerträge: Was sollten Sie beachten?Kapitalerträge wie Zinsen müssen in der Steuererklärung angegeben werden, obwohl die Bank bereits Steuern einbehält. Durch die Günstigerprüfung kann das Finanzamt ermitteln, ob es für Sie vorteilhafter ist, diese Erträge zu versteuern oder zurückzuerstatten, sagt die Rechtsanwältin.
Was tun, wenn die Zeit knapp wird?Falls Sie nicht alle notwendigen Unterlagen rechtzeitig beisammen haben, sollten Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen, um Strafzahlungen zu vermeiden. Hierfür gibt es Musterbriefe, die Ihnen helfen können, Ihre Situation darzulegen.
Computer und Telefon absetzen: Wie geht das?Obwohl Rentner normalerweise keinen Computer von der Steuer absetzen können, gibt es Ausnahmen. Wenn Sie neben der Rente noch Einkünfte aus Vermietung oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen, können Sie die Kosten für Computer und Telefon anteilig geltend machen.
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Minusrunde bei der Grundsicherung nach § 28a SGB XII rechtswidrig
Seit dem 1. Januar 2025 werden Geflüchteten, die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, spürbar geringere Geldbeträge ausgezahlt als noch 2024.
Die Bundesregierung verweist auf die Regelbedarfsstufen‑ Fortschreibungsverordnung 2025 (RBSFV 2025): Bei der turnusmäßigen Fortschreibung seien diesmal rechnerisch niedrigere Euro‑Beträge herausgekommen. Deshalb – so die amtliche Lesart – müsse das Existenzminimum von Asylsuchenden abgesenkt werden.
Warum wird im Bürgergeld und in der Sozialhilfe nicht gekürzt?Für Empfängerinnen und Empfänger nach dem SGB II und SGB XII greift eine sogenannte Besitzstands‑ oder Bestandsschutzklausel. § 28a Absatz 5 SGB XII verbietet Kürzungen: Liegt die neue Berechnung unter dem Vorjahreswert, bleibt der alte Betrag in Kraft, bis eine spätere Fortschreibung wieder steigt. Deshalb gilt für das Bürgergeld 2025 das Niveau von 2024 unverändert fort.
Gilt der Bestandsschutz nicht auch im AsylbLG?Der Wortlaut von § 3a Absatz 4 AsylbLG verweist ausdrücklich auf „die Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der RBSFV“. In der Gesetzesbegründung hatte der Bundestag bereits 2014 betont, alle „Berechnungsregeln“ des § 28a müssten im AsylbLG „exakt nachvollzogen“ werden. Damit ist – jedenfalls grammatikalisch und systematisch – auch die Besitzstandsklausel des Absatzes 5 erfasst.
Ggua
1. Sozialgericht Marburg (14. 02. 2025, S 16 AY 11/24 ER): stellte fest, dass § 28a Abs. 5 SGB XII unmittelbar anzuwenden ist und die Kürzung daher rechtswidrig sei.
2. Sozialgericht Halle (17. 03. 2025, S 17 AY 3/25 ER): schloss sich dieser Auffassung in einem Eilverfahren an und verpflichtete den Landkreis, die Vorjahressätze weiterzuzahlen.
3. Sozialgericht Stuttgart (25. 03. 2025, S 9 AY 4251/23): bestätigte in einem Hauptsacheurteil, dass die Nichtanwendung des Besitzschutzes gegen das Gesetz verstößt; den Klägern wurden Nachzahlungen zugesprochen.
Die Richterinnen und Richter argumentieren einhellig: § 28a Abs. 5 sei eine „Berechnungsregel“, die durch den Verweis des § 3a Abs. 4 AsylbLG vollumfänglich übernommen werde. Damit sei eine Absenkung der existenzsichernden Leistungen für Asylsuchende gesetzlich ausgeschlossen.
Welche Folgen hat das für Betroffene – und für die Sozialämter?Rechtlich besteht ein Anspruch darauf, dass die Beträge aus 2024 weitergewährt werden, bis eine künftige Fortschreibung wieder steigende Werte liefert. Behörden, die dennoch gekürzt haben, verstoßen gegen Bundesrecht.
Betroffene können deshalb binnen eines Jahres nach Zugang ihres Bescheids Widerspruch einlegen und, falls nötig, Klage vor dem Sozialgericht erheben. Auch schon bestandskräftige Bescheide lassen sich unter Umständen mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X abgeschwächt noch korrigieren.
Die ersten Eilentscheidungen zeigen, dass Gerichte bereit sind, eine vorläufige Auszahlung anzuordnen, sobald eine existenzielle Unterdeckung plausibel gemacht wird.
Für die Kommunen bedeutet dies nicht nur erhebliche Rückstellungen für mögliche Nachzahlungen. Es droht auch ein Flickenteppich divergierender Verwaltungs‑ und Gerichtspraxis, solange keine höchstrichterliche Klärung vorliegt. Einige Behörden haben die Kürzung bereits ausgesetzt, andere warten auf eine Revision durch die Landessozialgerichte.
Könnte der Gesetzgeber die Lücke nachträglich schließen?Technisch wäre eine Klarstellung im AsylbLG möglich, die den Besitzstandsschutz ausdrücklich ausschließt. Ein solcher Schritt hätte jedoch verfassungsrechtliche Fallstricke: Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass das physische und soziokulturelle Existenzminimum „realitätsgerecht“ gedeckt wird. Ob eine pauschale Leistungskürzung bei ohnehin knapp bemessenen AsylbLG‑Sätzen diesem Maßstab genügte, ist zweifelhaft – zumal die Bundesregierung selbst für Bürgergeld‑Beziehende eine Erhöhung als erforderlich ansah.
Ggua
Die betroffenen Sozialgerichte haben den Ball faktisch an die Landes‑ und Bundesbehörden zurückgespielt. Widersprüche und Eilverfahren werden die Instanzen in den kommenden Monaten beschäftigen. Sollte ein Landessozialgericht die Rechtsauffassung der ersten Instanz bestätigen, ist mit einer Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu rechnen.
Experten wie der Rechtsanwalt Sven Adam aus Göttingen gehen davon aus, dass die Bundesregierung spätestens dann politisch reagieren muss – sei es durch eine Anpassung der Verordnung, eine Gesetzesänderung oder die Anerkennung der Besitzstandsklausel.
Bis dahin gilt: Wer ab 1. Januar 2025 gekürzte AsylbLG‑Beträge erhält, sollte die Bescheide genau prüfen lassen. Der Anspruch auf das Existenzminimum endet nicht an der Unterkunftstür – auch nicht in einer „Minusrunde“.
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Falle Betriebsrente – Rentner zahlen vollen Beitrag allein
Wer Jahrzehnte lang Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt hat, erwartet im Rentenalter eigentlich ein gutes Zusatzeinkommen zur Rente.
Doch spätestens mit der ersten Zahlungsmitteilung merken viele Neurentnerinnen und ‑rentner, dass die gesetzliche Kranken‑ und Pflegeversicherung einen erheblichen Teil dieser Leistung kassiert.
Seit 2020 existiert zwar ein gesetzlicher Freibetrag für Betriebsrenten – aktuell 187,25 Euro im Monat – aber er gilt ausschließlich für pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, muss weiterhin jeden Cent seiner Betriebsrente verbeitragen. Die Folge: Von einer nominalen Zusatzrente von 500 Euro bleiben nach Abzug von Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträgen schnell weniger als 400 Euro übrig.
Krankenversicherung im RentenalterDeutschland kennt bekanntermaßen zwei Versicherungssysteme: die private Krankenversicherung und die gesetzliche Kranken‑ und Pflegeversicherung.
In der GKV gibt es drei Wege, wie Menschen im Alter versichert sein können. Erstens als Pflichtmitglied in der KVdR, wenn sie mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens gesetzlich versichert waren.
Zweitens als freiwilliges Mitglied, wenn diese Vorversicherungszeit nicht erreicht wurde oder das Einkommen während des Arbeitslebens häufig oberhalb der Versicherungspflichtgrenze lag.
Drittens über die beitragsfreie Familienversicherung, die allerdings nur eine untergeordnete Rolle spielt, weil sie an strenge Einkommens‑ und Statusvoraussetzungen gebunden ist.
Der Unterschied zwischen Pflicht‑ und freiwilliger Versicherung wirkt sich dramatisch auf die Behandlung von Betriebsrenten aus. Pflichtmitglieder profitieren vom Freibetrag auf Versorgungsbezüge, freiwillige Mitglieder nicht.
Das Bundesministerium für Gesundheit verweist dabei auf § 226 Absatz 2 SGB V, der den Freibetrag ausdrücklich nur den „versicherungspflichtigen Rentnern“ zuschlägt.
Welche Belastungen treffen pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner genau?Bei Pflichtmitgliedern der KVdR werden Betriebsrenten erst oberhalb von 187,25 Euro (Stand 2025) mit Beiträgen belegt.
Auf den übersteigenden Betrag erhebt die Krankenkasse den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent sowie ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Dieser Zusatzbeitrag variiert, der bundesweite Durchschnitt liegt 2025 bei 2,5 Prozent.
Rechnet man Pflegeversicherungsbeiträge hinzu – für Kinderlose seit Juli 2023 regulär 4 Prozent, mit Elterneigenschaft etwas weniger – addiert sich die Gesamtbelastung häufig auf rund 19 Prozent. Ein Beispiel macht die Dimension greifbar:
Wer monatlich 500 Euro Betriebsrente erhält, zahlt zunächst nichts auf die ersten 187,25 Euro.
Die verbleibenden 312,75 Euro werden jedoch mit Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträgen von zusammen ungefähr 59 Euro belastet. So sinkt die Nettorente auf rund 441 Euro.
Für freiwillig Versicherte fallen deutlich höhere Abzüge anFreiwillig Versicherte haben keinen Anspruch auf den Freibetrag. Die Krankenkasse behandelt ihre Betriebsrente daher vom ersten Euro an als beitragspflichtige Einnahme.
Damit werden auf 500 Euro Betriebsrente nicht wie im vorigen Beispiel nur 312,75 Euro, sondern der gesamte Betrag mit aktuell rund 19 Prozent belegt.
Das Bundessozialgericht hat diese Ungleichbehandlung Ende 2024 ausdrücklich bestätigt und sie mit der besonderen Schutzwürdigkeit langjähriger Pflichtversicherter begründet.
In der Praxis bedeutet das: Die Nettobetriebsrente einer freiwillig versicherten Ruheständlerin liegt bei vergleichbaren Parametern nur noch bei knapp über 405 Euro. Wer bei Eintritt in den Ruhestand von einer hohen Zusatzversorgung lebt oder mehrere Betriebsrenten bezieht, kann so binnen weniger Jahre eine fünfstellige Summe an Beiträgen abführen.
Was gilt für privat Krankenversicherte?Alle, die im Alter in der privaten Krankenversicherung bleiben, können in dieser Beziehung aufatmen: Betriebsrenten gelten hier nicht als beitragspflichtige Einnahme.
Privatversicherte zahlen ihren – oftmals nicht gerade niedrigen – Beitrag allein aus Rente, Kapitalerträgen oder sonstigem Einkommen. Eine Kürzung der Betriebsrente findet nicht statt. Das Problem hoher Altersbeiträge verlagert sich somit, ist aber nicht mit der Frage der Betriebsrente verknüpft.
Und der Pflegeversicherungsbeitrag?Der Freibetrag knüpft allein an die Beiträge zur Krankenversicherung an. Die Pflegeversicherung kennt einen solchen Puffer nicht. Damit wird grundsätzlich die gesamte Betriebsrente zum Maßstab.
Lediglich der allgemeine Freibetrag der Kranken‑ und Pflegeversicherung (Mindesteinnahmegrenze), der 2025 bei 1 178,33 Euro liegt, kann eine Rolle spielen, sofern das gesamte beitragspflichtige Einkommen diese Schwelle unterschreitet. In der Praxis betrifft das aber nur Ruheständler mit sehr niedrigen Gesamteinkünften.
Wie lässt sich der Status „pflichtversichert“ erreichen oder sichern?
Viele Versicherte realisieren erst kurz vor dem Rentenantrag, dass sie die sogenannte 9/10‑Regel nicht erfüllen und somit in die freiwillige Versicherung fallen würden.
Hier lohnt ein genauer Blick in die eigene Versicherungsbiografie. Zeiten der Familienversicherung und manche Monate ohne eigenes beitragspflichtiges Einkommen zählen mit, andere – etwa Jahre in der privaten Krankenversicherung – nicht.
Wer feststellt, dass ihm nur wenige Monate fehlen, kann durch eine rechtzeitige Rückkehr in die GKV – beispielsweise über eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung – noch die nötigen Zeiten sammeln. Entscheidend ist, dass der Wechsel spätestens mit Beginn des Vorletzten Jahres vor Renteneintritt erfolgt.
Eine andere Option ist der Wechsel in die private Krankenversicherung im Ruhestand. Diese Lösung ist allerdings nur bei durchgehend hohem Einkommen möglich und birgt erhebliche finanzielle Risiken angesichts steigender PKV‑Beiträge im Alter.
Welche politischen Versprechen stehen im Raum – und warum ist bisher wenig passiert?Bereits 2019 versprach die Große Koalition eine „spürbare Entlastung“ von Betriebsrentenempfängern; sie mündete Anfang 2020 in den einmaligen Freibetrag.
Im Bundestagswahlkampf 2021 kündigte Olaf Scholz an, die völlige Gleichbehandlung von Pflicht‑ und freiwillig Versicherten zu prüfen. Seit seinem Amtsantritt als Bundeskanzler ist das Thema jedoch nicht mehr vorangekommen. Die Ampel‑Koalition verwies zuletzt auf die angespannte Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung und vertagte strukturelle Reformen.
Das Resultat: Zehntausende Seniorinnen und Senioren bleiben weiterhin von hohen Abzügen betroffen, obwohl sich ihre Versicherungssituation keineswegs dadurch unterscheidet, dass sie eine besondere Vorzugsbehandlung erhalten würden.
Vielmehr standen häufig betriebliche Zwänge, die private Krankenversicherung während des Berufslebens oder der Wechsel in eine Beamtenlaufbahn einer Pflichtmitgliedschaft entgegen.
Welche Strategie können Betroffene im Vorfeld verfolgen?Ein erster Schritt ist immer eine transparente Rentenplanung. Wer fünf oder zehn Jahre vor dem voraussichtlichen Ruhestand prüft, wie hoch die betriebliche Rente voraussichtlich ausfällt, kann die künftige Beitragslast ungefähr abschätzen.
Bei größeren Summen empfiehlt sich eine Beratung, ob sich beispielsweise eine einmalige Kapitalauszahlung zum Rentenbeginn lohnt – sie unterliegt zwar der Einkommensteuer, aber nicht der Monat‑für‑Monat‑Beitragspflicht der Kranken‑ und Pflegeversicherung.
Daneben bleibt die Möglichkeit, die 9/10‑Regel rechtzeitig zu erfüllen oder zumindest die verbleibende Lücke zu verkleinern. Geringfügige Beschäftigungen in der Endphase des Erwerbslebens oder – sofern zumutbar – ein vollständiger Wechsel zurück in die GKV können hier das Zünglein an der Waage sein. Verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Krankenkasse; wer unsicher ist, sollte zusätzlich qualifizierten Rechtsrat einholen, denn Fehlentscheidungen lassen sich nach Rentenbeginn kaum noch korrigieren.
Fazit: Worauf sollten künftige Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner jetzt achten?Die betriebliche Altersversorgung bleibt ein wichtiger Baustein für den Einkommensmix im Alter. Gleichzeitig nagen hohe Beiträge zur gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung an der Nettorentabilität.
Ob der Freibetrag von aktuell 187,25 Euro greift oder nicht, hängt allein vom Versicherungsstatus ab – und dieser lässt sich häufig nur mit vorausschauender Planung beeinflussen.
Solange der Gesetzgeber an der Ungleichbehandlung festhält, gilt deshalb der Rat von Fachleuten: Betriebsrenten frühzeitig in die Finanz‑ und Liquiditätsplanung einbeziehen, den eigenen Versicherungsstatus überprüfen und gegebenenfalls aktiv verändern. Nur so lässt sich verhindern, dass am Ende des Monats hunderte Euro weniger auf dem Konto landen als kalkuliert.
Der Beitrag Falle Betriebsrente – Rentner zahlen vollen Beitrag allein erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
5 Vorteile für Menschen mit einer Schwerbehinderung die kaum einer kennt
Oftmals kennen schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht ihre Rechte, die sie ihrem Arbeitgeber gegenüber geltend machen können.
Diese 5 Vorteile können Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung für sich in Anspruch nehmen:
Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte besitzen einen besonderen Kündigungsschutz, der die Zustimmung des Integrationsamtes voraussetzt, bevor eine Kündigung rechtswirksam wird.
Dieser Schutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße und erfordert eine genaue Prüfung durch das Integrationsamt, das die Interessen beider Parteien abwägt und mögliche Unterstützungslösungen wie Arbeitsplatzanpassungen oder finanzielle Hilfen prüft.
In Ausnahmefällen wie einer Eigenkündigung, einem Aufhebungsvertrag oder einem befristeten Arbeitsverhältnis entfällt dieser Schutz. Das Verfahren umfasst auch außerordentliche und Änderungskündigungen, bei denen besondere Regeln gelten.
Vorteil 2: Zusätzliche Urlaubstage und Befreiung von MehrarbeitSchwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine zusätzliche Woche bezahlten Urlaub pro Jahr.
Diese beträgt in der Regel fünf Tage, kann aber je nach Arbeitszeitverteilung variieren. Der Anspruch muss vom Arbeitnehmer unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises rechtzeitig geltend gemacht werden.
Der Zusatzurlaub verfällt, wenn er nicht innerhalb des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums genommen wird, es sei denn, der Arbeitgeber hat seine Hinweispflicht verletzt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der ersten Jahreshälfte wird der Urlaub anteilig gezwölftelt, während in der zweiten Jahreshälfte der volle Anspruch besteht.
Vorteil 3: Leidensgerechte BeschäftigungFür Schwerbehinderte besteht insoweit ein Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz, die Arbeitsorganisation und auch die Arbeitszeit so ausgestalten muss, dass die Arbeitstätigkeit mit der vorhandenen Beeinträchtigung ausgeübt werden kann.
Sofern zumutbar, sind vom Arbeitgeber entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, welche die Ausübung der Tätigkeit erleichtern.
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Vorteil 4: Teilzeitanspruch für schwerbehinderte ArbeitnehmerDer besondere, zusätzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen ist gesetzlich klar geregelt. Die Vorgabe für die Arbeitszeitverkürzung ist dabei recht einfach geregelt. Aufgrund der Art oder Schwere muss die Verkürzung notwendig sein.
Der Arbeitgeber muss nicht zustimmen und es bedarf keiner Vertragsänderung. Der Arbeitnehmer kann vielmehr jederzeit – ohne Bindung an eine Form oder Frist – verlangen, nur noch in einem seiner Behinderung Rechnung tragenden zeitlichen Umfang eingesetzt zu werden.
Er soll die Chance haben, ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin aktiv am beruflichen Leben teilzuhaben. Möglich ist auch eine nur vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit.
Vorteil 5: Früherer Renteneintritt durch SchwerbehindertenrenteDie Schwerbehindertenrente ermöglicht einen vorzeitigen Ruhestand, abhängig vom Geburtsjahr kann man abschlagsfrei zwei Jahre früher in Rente gehen.
Für eine vorzeitige Altersrente müssen bestimmte Altersgrenzen erfüllt sein, die schrittweise erhöht werden. Schwerbehinderte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können ab 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen, während für später Geborene das abschlagsfreie Rentenalter schrittweise auf 65 Jahre angehoben wird.
Ein Abschlag von 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns kann anfallen, maximal jedoch 10,8 %. Neben der Schwerbehinderteneigenschaft ist eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erforderlich. Bei Nichterreichen der allgemeinen Wartezeit kann die Schwerbehindertenrente nicht bezogen werden.
Pflichten der Arbeitgeber zur Beschäftigung von SchwerbehindertenArbeitgeber, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, sind gesetzlich verpflichtet, mindestens 5% dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Diese Regelung gilt sowohl für private als auch für öffentliche Arbeitgeber. Wird die Quote nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden, die zwischen 105 und 290 EUR pro unbesetzten Platz monatlich liegt.
Wichtig: Es gibt jedoch keine Möglichkeit, sich von dieser Verpflichtung freizukaufen; die Pflicht zur Beschäftigung bleibt bestehen.
Gestaltung des Arbeitsplatzes und besondere Rechte am ArbeitsplatzArbeitgeber müssen sicherstellen, dass schwerbehinderte Mitarbeiter ihre Fähigkeiten optimal nutzen können, ohne über- oder unterfordert zu sein.
Dies schließt die Pflicht ein, Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten, was technische Hilfsmittel und angepasste Arbeitszeiten umfassen kann. Arbeitgeber können hierfür staatliche Zuschüsse beantragen.
Welche Rechte und Pflichten bestehen bei der Bewerbung?Schwerbehinderte Bewerber sind nicht verpflichtet, ihre Behinderung im Vorstellungsgespräch zu offenbaren, es sei denn, die Einschränkungen beeinflussen die Arbeitsfähigkeit wesentlich. Arbeitgeber dürfen diese Information erst nach sechs Monaten Beschäftigung abfragen.
Der Beitrag 5 Vorteile für Menschen mit einer Schwerbehinderung die kaum einer kennt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.