Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Schwerbehinderung: Der Steuerfreibetrag 2026 braucht eine zusätzliche Meldung
Der neue GdB-Bescheid liegt auf dem Tisch, die Behinderung ist anerkannt – doch beim steuerlichen Nachweis ist die Sache damit seit 2026 nicht immer erledigt. Bei neuen oder geänderten Feststellungen muss die zuständige Behörde die erforderlichen Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Betroffene sollten deshalb prüfen, ob sie diese Übermittlung beantragt beziehungsweise ihr zugestimmt haben. Die pauschale Warnung, alle Menschen mit Schwerbehinderung müssten jetzt neue Unterlagen beschaffen, geht jedoch zu weit.
Ein anerkannter GdB allein erledigt den steuerlichen Nachweis nichtDer Behinderten-Pauschbetrag soll bestimmte regelmäßig anfallende behinderungsbedingte Aufwendungen steuerlich berücksichtigen, ohne dass dafür einzelne Rechnungen vorgelegt werden müssen. Die Berechtigung muss trotzdem nachgewiesen werden.
Für entsprechende neue Feststellungen und Änderungen ab dem 1. Januar 2026 erfolgt dieser Nachweis elektronisch durch die Feststellungsbehörde. Ein neuer Papierbescheid oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises ersetzt diese Meldung grundsätzlich nicht.
Das betrifft auch Menschen unterhalb der Schwerbehindertengrenze: Der Pauschbetrag steht bereits ab einem festgestellten GdB von 20 zur Verfügung. Eine Übersicht bietet unser Beitrag zu den Behinderten-Pauschbeträgen 2026 ab GdB 20.
Antrag und Zustimmung: Was Betroffene tatsächlich veranlassen müssen§ 65 Absatz 3a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sieht die Übermittlung auf Antrag der betroffenen Person vor. Zuständig ist die Stelle, die die Behinderung feststellt, beispielsweise das Versorgungsamt oder die entsprechende Landesbehörde.
In den Antragsformularen lässt sich die Übermittlung häufig bereits beim Erst- oder Änderungsantrag freigeben. Wer diesen Abschnitt ausgefüllt und die benötigten Angaben gemacht hat, muss nicht allein wegen des später eingehenden Bescheids nochmals denselben Antrag stellen.
Wurde die Erklärung vergessen, sollte die betroffene Person bei ihrer Feststellungsbehörde die Übermittlung nachträglich beantragen und nach dem dafür vorgesehenen Verfahren fragen.
Sachsen-Anhalt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erklärung auch während eines laufenden Verfahrens oder außerhalb davon formlos abgegeben werden kann.
Die Schweigepflichtentbindung ist keine Zustimmung zur SteuermeldungEine leicht zu übersehende Unterscheidung betrifft die Erklärungen im GdB-Antrag: Die Freigabe medizinischer Unterlagen und die Zustimmung zur Datenübermittlung an die Finanzverwaltung erfüllen unterschiedliche Zwecke. Wer seine Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, hat damit nicht automatisch auch die steuerliche Meldung beantragt.
Betroffene sollten daher gezielt nach dem Abschnitt zum Behinderten-Pauschbetrag oder zur Übermittlung an die Finanzverwaltung suchen. Das Landesamt in Sachsen-Anhalt macht ausdrücklich auf die zusätzliche Einwilligung aufmerksam.
Warum die Steuer-ID gebraucht wirdFür die Zuordnung verlangt das Verfahren die persönliche Steuer-Identifikationsnummer. Gemeint ist die elfstellige Steuer-ID, nicht die Steuernummer des Finanzamts.
Wer einen neuen Bescheid erhält und bei der Antragstellung keine Steuer-ID angegeben hat, sollte die Angabe über den vorgesehenen Kontaktweg nachreichen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die konkrete Nachfrage, ob die Erklärung zur Datenübermittlung und die Steuer-ID vollständig vorliegen.
Alte Nachweise werden nicht pauschal ungültigDie Übergangsregelung schützt bereits vorhandene Nachweise: Noch gültige und dem Finanzamt vorliegende Feststellungen werden bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter berücksichtigt. Ändert sich die Feststellung vorher, greift dieser Bestandsschutz für die bisherige Feststellung nicht unverändert weiter.
Wer seit Jahren einen unveränderten GdB hat und dessen gültiger Nachweis beim Finanzamt hinterlegt ist, muss deshalb nicht allein wegen des Jahreswechsels 2026 tätig werden. Ein neuer Antrag auf medizinische Feststellung ist wegen der Digitalisierung ebenfalls nicht erforderlich.
Auch ein älterer Bescheid, der erstmals steuerlich genutzt werden soll, ist nicht automatisch wertlos. Die amtlichen Informationen für Hamburg sehen bei vor 2026 festgestellten Behinderungen die Vorlage eines Nachweises vor, wenn der Pauschbetrag erstmals beantragt wird.
Typische Fälle nach einem GdB-Bescheid Situation Was jetzt zu prüfen ist Erstmals GdB 50 im Jahr 2026 Sind die Übermittlung beantragt und die Steuer-ID bei der Feststellungsbehörde angegeben? GdB wird 2026 von 50 auf 70 erhöht Die geänderte Feststellung muss elektronisch übermittelt werden; bei Unsicherheit den Stand der Meldung erfragen. Gültige, unveränderte Feststellung aus 2024 liegt beim Finanzamt Allein wegen der Umstellung ist kein neuer Nachweis nötig. Bescheid aus 2024 soll erstmals steuerlich genutzt werden Den bisherigen Nachweis beim Finanzamt einreichen; die amtlichen Hinweise für Hamburg bestätigen diesen Weg. Neuer Bescheid aus 2026, Übermittlung bislang nicht freigegeben Die Erklärung gegenüber der Feststellungsbehörde nachholen und die Steuer-ID ergänzen. Sechs Fragen und Antworten zum elektronischen Nachweis Müssen jetzt alle Menschen mit Schwerbehinderung handeln?Nein. Bereits beim Finanzamt vorliegende, weiterhin gültige und unveränderte Feststellungen werden im Rahmen der Übergangsregelung weiter berücksichtigt.
Reicht bei einem neuen Bescheid aus 2026 eine Kopie?Grundsätzlich nicht: Für die betreffenden neuen Feststellungen ist die elektronische Meldung durch die zuständige Feststellungsbehörde vorgesehen. Die Kopie ersetzt diesen Nachweis nicht.
Wo beantrage ich die Datenübermittlung?Bei der Behörde, die den GdB feststellt. Häufig enthält bereits der Feststellungsantrag den entsprechenden Abschnitt; eine fehlende Erklärung lässt sich dort nachholen.
Muss ich die Übermittlung jedes Jahr neu beantragen?Eine jährliche Neubeantragung ist in § 65 Absatz 3a EStDV nicht vorgesehen. Bei einer Änderung sollte geprüft werden, ob die Behörde die neuen Daten übermittelt hat und die bisherige Erklärung dafür vorliegt.
Ersetzt die elektronische Meldung meine Angaben in der Steuererklärung?Nein, der Pauschbetrag muss weiterhin steuerlich geltend gemacht werden. Die Datenübermittlung dient dem Nachweis der festgestellten Behinderung.
Gibt es die Entlastung auch bei einem Bescheid zum Jahresende?Ja, der Pauschbetrag wird grundsätzlich als Jahresbetrag gewährt, auch wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres eintreten. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum die Voraussetzungen festgestellt sind.
Quellen: BMF: § 33b EStG und § 65 EStDV mit Übergangshinweisen; Landesamt Sachsen-Anhalt: Elektronische Übermittlung ab 2026; Bundesportal: Hinweise für Hamburg; BayernPortal: Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Stand: 27. September 2026.
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Krankenkasse verlangt zu hohe Beiträge: Steuerbescheid hilft sogar bei angeblich abgelaufener Frist
„Zu spät eingereicht“: Mit dieser Begründung wollte eine Krankenkasse die Beiträge eines Selbstständigen nicht mehr senken. Doch der Mann setzte sich vor dem Sozialgericht Freiburg durch.
Die Kasse hatte seine Beiträge sofort endgültig festgesetzt, obwohl sie zunächst vorläufig hätte entscheiden müssen. Deshalb durfte sie die Korrektur nicht mit den Nachweisfristen für vorläufig festgesetzte Beiträge verweigern.
Für Betroffene bedeutet es: Prüfen Sie nicht nur, wann Sie den Steuerbescheid eingereicht haben. Entscheidend kann sein, wie die Kasse Ihre Beiträge ursprünglich festgesetzt hat und ob das rechtmäßig war (Az. S 6 KR 3264/25).
Kasse verweist auf Fristende – Gericht verlangt NeuberechnungDer Kläger hatte Ende 2020 online angegeben, dass sein Einkommen eine bestimmte Grenze überschreiten werde. Das Gericht wertete diese Angabe als Schätzung für das kommende Jahr.
Daraus durfte die Kasse in diesem Fall nicht sofort einen endgültigen Beitrag festsetzen.
Den Steuerbescheid für 2021 reichte der Selbstständige am 5. Mai 2025 ein. Die Kasse hielt ihm entgegen, die Nachweisfrist habe bereits am 31. Dezember 2024 geendet. Das Gericht verpflichtete sie trotzdem, den ursprünglichen Bescheid zurückzunehmen und die Beiträge anhand des tatsächlichen Einkommens neu festzusetzen.
Warum der ursprüngliche Beitragsbescheid so wichtig istBei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen läuft die einkommensabhängige Beitragsberechnung in zwei Schritten: Zunächst setzt die Krankenkasse die Beiträge vorläufig fest. Dafür nutzt sie regelmäßig den zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid; bei Aufnahme der Selbstständigkeit zählen die nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen.
Erst später rechnet sie anhand der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen des betreffenden Jahres endgültig ab.
Weisen Versicherte ihre tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Kasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres nach, kann die Kasse die zuvor vorläufigen Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze endgültig festsetzen.
Für eine nachträgliche Neufestsetzung sieht § 240 Absatz 4a SGB V inzwischen außerdem eine zwölfmonatige Antragsfrist nach Bekanntgabe dieser Festsetzung vor.
Die Vorschrift enthält allerdings Ausnahmen vom vorläufigen Verfahren, etwa bei bestimmten Erklärungen über Einnahmen auf Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.
Deshalb ist die Krankenkasse nicht unbedingt auf der sicheren Seite, weil im Bescheid das Wort „endgültig“ steht. Entscheidend ist ob die Kasse im konkreten Fall überhaupt sofort endgültig entscheiden durfte.
Überprüfungsantrag kann einen alten Bescheid wieder öffnen§ 44 SGB X ermöglicht die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids, wenn die Behörde erstens das Recht falsch angewandt oder zweitens einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
Beantragen Sie in einer vergleichbaren Konstellation ausdrücklich die Überprüfung des ursprünglichen Beitragsbescheids nach § 44 SGB X. Benennen Sie das Beitragsjahr und das Datum des Bescheids, legen Sie den Einkommensteuerbescheid bei und erläutern Sie, weshalb die sofortige endgültige Festsetzung aus Ihrer Sicht fehlerhaft war.
Fordern Sie eine nachvollziehbare Entscheidung über die Neuberechnung.
Allerdings: Hat der Versicherte vorsätzlich wesentlich falschenoder unvollständige Angaben gemacht, kann dies die rückwirkende Korrektur ausschließen. Eine ehrlich abgegebene Einkommensprognose, die sich später als zu hoch erweist, ist davon zu unterscheiden.
Bei einer neuen Ablehnung die Widerspruchsfrist beachtenLehnt die Krankenkasse Ihren Antrag mit einem neuen Bescheid ab, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Halten Sie sich dabei an die Rechtsbehelfsbelehrung und sichern Sie einen Nachweis über die rechtzeitige Einreichung. Begründen können Sie den Widerspruch mit dem ursprünglichen Festsetzungsverfahren und dem nachgewiesenen Einkommen.
Beachten Sie dabei: Ein Widerspruch gegen eine Beitragsforderung stoppt nicht die Pflicht zur Zahlung. Wenn die Kasse weiterhin die streitigen Beiträge verlangt, kommt zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Betracht.
§ 86a SGG sieht diese Möglichkeit vor allem bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei einer unbilligen Härte vor.
FAQ: Hohe Krankenkassenbeiträge nachträglich korrigieren Hilft jeder verspätet eingereichte Steuerbescheid?Nein. Entscheidend sind die Art der ursprünglichen Beitragsfestsetzung und die dafür geltenden Vorschriften. Das Freiburger Urteil betrifft eine sofortige endgültige Festsetzung, die nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig war.
Kann ich einen bestandskräftigen Bescheid noch überprüfen lassen?Ja. Dafür kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage. Eine tatsächliche Beitragssenkung setzt jedoch voraus, dass die ursprüngliche Festsetzung fehlerhaft war und zu einer zu hohen Beitragsbelastung geführt hat.
Sollte ich Steuerbescheide trotzdem sofort einreichen?Ja. Reichen Sie den Bescheid möglichst umgehend ein und dokumentieren Sie den Zugang bei der Kasse. So vermeiden Sie zusätzliche Auseinandersetzungen darüber, welche Nachweis- oder Antragsfrist in Ihrem Fall gilt.
Sozialgericht Freiburg: Urteil vom 19.03.2026 – S 6 KR 3264/25
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Witwenrente soll nicht abgeschafft werden – aber es soll Grundlegendes geändert werden
Die Witwenrente steht nicht vor der Abschaffung. Allerdings will die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission prüfen lassen, ob die Hinterbliebenenversorgung noch zu heutigen Erwerbs- und Familienbiografien passt.
Überprüft soll vor allem der vergleichsweise frühe Zugang zur großen Witwenrente, die Anrechnung eigenen Einkommens und die bisherige Behandlung von Kindererziehung und anderer Sorgearbeit werden.
Rentenkommission verlangt Prüfung der WitwenrenteDie Alterssicherungskommission hat ihre 33 Empfehlungen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übergeben. In Empfehlung 11 spricht sie sich dafür aus, Reformmöglichkeiten zu prüfen, die die Hinterbliebenenversorgung an veränderte gesellschaftliche Normen und Rahmenbedingungen anpassen.
Von einer Abschaffung ist im Bericht der Alterssicherungskommission nicht die Rede. Die Fachleute schreiben ausdrücklich, dass eine Reform kompliziert sei und ihre Auswirkungen sorgfältig untersucht werden müssten.
Die Kommission konnte diese Prüfung nach eigener Aussage nicht innerhalb der verfügbaren Zeit vornehmen. Deshalb schlägt sie zunächst einen weiteren Prozess vor, in dem unterschiedliche Modelle untersucht werden sollen.
Noch ist keine Änderung beschlossenDie Empfehlungen der Kommission verändern das geltende Rentenrecht nicht. Witwen und Witwer behalten ihre Ansprüche deshalb weiterhin nach den bisherigen Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches.
Das Bundesarbeitsministerium stellt die Anpassung der Witwen- und Witwerrente an heutige Lebensformen als eine der 33 Empfehlungen dar. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, möglichst viele Vorschläge umsetzen zu wollen, wie aus der Darstellung des Bundesarbeitsministeriums hervorgeht.
Diese politische Absicht ist noch kein Gesetz. Bevor sich für Hinterbliebene etwas ändern kann, müssten ein konkretes Konzept, ein Gesetzentwurf und eine parlamentarische Entscheidung folgen.
Warum die bisherige Witwenrente kritisiert wirdDie Hinterbliebenenversorgung entstand in einer Zeit, in der besonders in Westdeutschland viele Ehen nach dem Alleinverdienermodell geführt wurden. Ein Ehepartner erzielte das Einkommen, während der andere Kinder betreute und den Haushalt führte.
Heute sind häufig beide Ehepartner berufstätig und erwerben eigene Rentenansprüche. Gleichzeitig bleiben Erwerbsunterbrechungen, Teilzeitarbeit, Kindererziehung und die Pflege von Angehörigen weiterhin ungleich verteilt.
Die Kommission bezweifelt deshalb nicht den Schutz nach dem Tod eines Partners. Sie stellt vielmehr die Frage, ob dieser Schutz künftig stärker an den tatsächlichen wirtschaftlichen Verlust und an die familiäre Lebensgeschichte geknüpft werden sollte.
So funktioniert die Witwenrente derzeitGrundsätzlich kann ein Anspruch bestehen, wenn die Ehe bis zum Tod bestanden hat, die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte oder bereits eine Rente bezog. Bei Eheschließungen seit 2002 muss die Ehe normalerweise mindestens ein Jahr bestanden haben, wobei etwa ein Unfalltod eine Ausnahme begründen kann.
Die kleine Witwenrente beträgt nach dem neueren Recht 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners. Sie wird gewöhnlich höchstens 24 Monate gezahlt.
Die große Witwenrente beträgt regelmäßig 55 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Nach älterem Recht können 60 Prozent gelten, wenn die dafür vorgesehenen persönlichen und zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bereich Derzeitige Regel Von der Kommission angesprochene Frage Kleine Witwenrente 25 Prozent, nach neuerem Recht höchstens 24 Monate Reicht die Übergangszeit aus und welche Personengruppen benötigen längeren Schutz? Große Witwenrente Regelmäßig 55 Prozent, nach älterem Recht teilweise 60 Prozent Soll eine dauerhafte Leistung weiterhin allein an Alter, Erwerbsminderung oder Kindererziehung anknüpfen? Altersgrenze Bei einem Todesfall im Jahr 2026 grundsätzlich 46 Jahre und 6 Monate, ab 2029 dann 47 Jahre Ist ein dauerhafter Anspruch in diesem Alter ohne weitere Bedürftigkeitsprüfung noch angemessen? Eigenes Einkommen Freibetrag und Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Betrags Hält die Regel Hinterbliebene davon ab, mehr zu arbeiten? Sorgearbeit Kindererziehung kann den Zugang zur großen Witwenrente eröffnen und einen Zuschlag auslösen Soll stärker berücksichtigt werden, wer wegen Erziehung oder Pflege weniger eigene Rentenansprüche erwerben konnte? Altersgrenze für die große Witwenrente auf dem PrüfstandBesonders auffällig ist aus Sicht der Kommission die Altersgrenze. Bei einem Todesfall im Jahr 2026 reicht grundsätzlich ein Alter von 46 Jahren und 6 Monaten für die große Witwenrente aus, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ab 2029 wird die stufenweise Anhebung abgeschlossen sein und die Grenze bei 47 Jahren liegen. Eine große Witwenrente kann unabhängig vom Alter außerdem beansprucht werden, wenn die hinterbliebene Person erwerbsgemindert ist oder ein berücksichtigungsfähiges Kind erzieht.
Nach Ansicht der Kommission kann ein Mensch mit knapp 47 Jahren häufig noch selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Daraus folgt jedoch noch keine konkrete Empfehlung, die Altersgrenze anzuheben oder die große Witwenrente zeitlich zu begrenzen.
Denkbar wäre eine höhere Altersgrenze, eine längere Übergangsleistung oder eine stärkere Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs. Diese Varianten werden im Bericht jedoch nicht festgelegt und müssten erst auf ihre sozialen Folgen untersucht werden.
Einkommensanrechnung könnte verändert werdenEigenes Einkommen kann die Witwenrente schon heute vermindern. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der Freibetrag 1.122,53 Euro monatlich.
Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro. Vom anrechenbaren Nettoeinkommen oberhalb der persönlichen Grenze werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Die Kommission sieht darin einen möglichen Fehlanreiz. Wer seine Arbeitszeit erhöht oder mehr verdient, muss damit rechnen, dass ein Teil des zusätzlichen Einkommens durch eine niedrigere Hinterbliebenenrente wieder verloren geht.
Eine Reform könnte deshalb den Freibetrag erhöhen, den Anrechnungssatz verändern oder Erwerbseinkommen anders behandeln als Renten- und Vermögenseinkünfte. Auch hierzu enthält die Empfehlung noch keine Zahlen oder verbindlichen Vorgaben.
Die derzeit geltenden Werte hat die Deutsche Rentenversicherung für den Zeitraum ab Juli 2026 veröffentlicht.
Sorgearbeit soll stärker beachtet werdenEin weiterer Kritikpunkt betrifft Kindererziehung und Pflege. Nach dem bestehenden Recht kann die Erziehung eines Kindes den Anspruch auf die große Witwenrente eröffnen, doch für einen späteren dauerhaften Anspruch reicht häufig bereits das Erreichen der Altersgrenze.
Es wird dabei nicht umfassend geprüft, ob die hinterbliebene Person tatsächlich über viele Jahre beruflich zurückgesteckt hat. Ebenso wenig wird für den Grundanspruch untersucht, ob wegen der Pflege des Ehepartners oder anderer Angehöriger nur geringe eigene Rentenansprüche aufgebaut werden konnten.
Die Kommission hält es für schwer erklärbar, dass eine langjährige Einschränkung der Erwerbstätigkeit durch Sorgearbeit für den späteren Anspruch nur begrenzt berücksichtigt wird. Eine neue Regelung könnte den Schutz deshalb stärker an nachgewiesene Erziehungs-, Pflege- oder Teilzeitphasen binden.
Das könnte Menschen besser absichern, die innerhalb der Ehe unbezahlte Arbeit übernommen haben. Es könnte jedoch auch Hinterbliebene schlechterstellen, die keine Kinder erzogen haben, aber wirtschaftlich stark vom verstorbenen Ehepartner abhängig waren.
Kommt statt der Witwenrente ein Rentensplitting?Als Alternative wird oft ein verpflichtendes Rentensplitting genannt, dass die Witwenrente ablösen soll. Hierfür werden die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche zwischen beiden Partnern aufgeteilt.
Ein freiwilliges Rentensplitting ist bereits möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheiden sich Hinterbliebene dafür, erlischt allerdings der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.
Ein solches Modell kann den Partner mit den niedrigeren Rentenansprüchen besserstellen, weil die übertragenen Entgeltpunkte Bestandteil seiner eigenen Rente werden. Der Anspruch bleibt dann auch bei einer späteren Wiederheirat erhalten.
Das Rentensplitting ist aber nicht automatisch günstiger als die Witwenrente. Besonders bei einem großen Einkommensunterschied können die dauerhaften Leistungen aus der Witwenrente deutlich höher ausfallen.
Die Kommission hat ein verpflichtendes Rentensplitting nicht ausdrücklich empfohlen. Es gehört lediglich zu den Modellen, die in einem späteren Prüfverfahren untersucht werden könnten.
Was passiert mit laufenden Witwenrenten?Für bereits bewilligte Witwen- und Witwerrenten ändert sich durch den Kommissionsbericht nichts. Die Rentenversicherung darf eine laufende Leistung nicht allein wegen einer politischen Empfehlung kürzen oder einstellen.
Ob eine spätere Reform ausschließlich neue Todesfälle betrifft oder auch laufende Ansprüche einbezieht, steht noch nicht fest. Der Bericht enthält weder eine Stichtagsregelung noch Aussagen zu einem gesetzlichen Bestandsschutz.
Bei einer weitreichenden Umstellung wären Übergangsfristen und Vertrauensschutzregelungen zu erwarten. Wie diese aussehen könnten, lässt sich jedoch erst beurteilen, wenn ein Gesetzentwurf vorliegt.
Reform kann Gewinner und Verlierer hervorbringenEine stärkere Anerkennung von Sorgearbeit könnte vor allem Menschen mit langen Erziehungs- und Pflegezeiten helfen. Großzügigere Hinzuverdienstregeln könnten es attraktiver machen, die Erwerbstätigkeit nach dem Tod des Partners fortzusetzen oder auszuweiten.
Eine höhere Altersgrenze oder eine kürzere Bezugsdauer könnte dagegen jüngere Witwen und Witwer belasten. Das gilt besonders, wenn der verstorbene Partner den überwiegenden Teil des Haushaltseinkommens erwirtschaftet hat.
Auch ein verpflichtendes Rentensplitting würde nicht für jedes Paar zu einem besseren Ergebnis führen. Deshalb verlangt die Kommission eine ausführliche Untersuchung, bevor sich der Gesetzgeber auf ein Modell festlegt.
Beispiel: So wird Einkommen derzeit angerechnetFrau Keller ist 50 Jahre alt und erhält nach dem Sterbevierteljahr eine große Witwenrente. Ihr verstorbener Ehemann hatte einen Rentenanspruch von 1.200 Euro, sodass sich nach dem neueren Recht zunächst 660 Euro Witwenrente ergeben, wenn Abschläge, Zuschläge sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung außer Betracht bleiben.
Das von der Rentenversicherung ermittelte Nettoeinkommen von Frau Keller beträgt 1.500 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro verbleiben 377,47 Euro, von denen 40 Prozent und damit 150,99 Euro angerechnet werden.
Die Witwenrente sinkt in dieser vereinfachten Berechnung auf 509,01 Euro. Genau solche Fälle meint die Kommission, wenn sie darauf hinweist, dass die Einkommensanrechnung die Ausweitung einer Beschäftigung weniger attraktiv machen kann.
Nach geltendem Recht bleibt diese Berechnung unverändert. Wie Frau Keller nach einer möglichen Reform behandelt würde, lässt sich erst sagen, wenn konkrete Vorschriften vorliegen.
Häufige Fragen zur geplanten Reform der Witwenrente 1. Wird die Witwenrente abgeschafft?Nein. Die Alterssicherungskommission verlangt lediglich eine Prüfung unterschiedlicher Reformmöglichkeiten und hat keine Abschaffung empfohlen.
2. Werden laufende Witwenrenten jetzt gekürzt?Nein. Der Kommissionsbericht verändert keine Rentenbescheide und schafft keine neue Rechtsgrundlage für Kürzungen.
3. Welche Regeln könnten sich künftig ändern?Im Blick stehen vor allem die Altersgrenze für die große Witwenrente, die Anrechnung eigenen Einkommens und eine stärkere Berücksichtigung von Kindererziehung sowie Pflege. Ein konkretes Modell wurde noch nicht ausgewählt.
4. Könnte die große Witwenrente erst ab einem höheren Alter gezahlt werden?Das wäre eine mögliche Reformvariante, ist aber nicht beschlossen. Die Kommission kritisiert den dauerhaften Zugang bereits mit knapp 47 Jahren, nennt jedoch keine neue Altersgrenze.
5. Wird das Rentensplitting verpflichtend?Derzeit ist das Rentensplitting freiwillig und an Voraussetzungen gebunden. Eine Verpflichtung wurde von der Kommission nicht ausdrücklich vorgeschlagen.
Der Beitrag Witwenrente soll nicht abgeschafft werden – aber es soll Grundlegendes geändert werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente erst nach 47: Neuer Kompromiss bahnt sich an: “Aber es wird teuer für Arbeitnehmer”
Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren könnte erhalten bleiben – allerdings mit deutlich höheren Hürden.
Union und SPD beraten Medienberichten zufolge über Modelle, nach denen künftig 46 oder 47 Jahre erforderlich wären oder nur noch bestimmte Beschäftigte vorzeitig ohne Abschläge in Rente gehen könnten.
Für Versicherte wäre das richtig teuer: Wer die neuen Voraussetzungen verfehlt, müsste möglicherweise länger bis zur abschlagsfreien Rente warten oder dauerhafte Kürzungen hinnehmen.
Was hinter dem möglichen Rentenkompromiss stecktNach einem Bericht der „Bild“-Zeitung wird derzeit in den Koalitionsfraktionen über eine Verlängerung der erforderlichen Versicherungszeit beraten. Damit könnte die vollständige Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte abgewendet werden.
Daneben soll es Ausnahmen für körperlich besonders belastende Berufe und Änderungen bei der Anrechnung von Erziehungszeiten geben.
Aus der Union kommen zugleich Forderungen, einen früheren abschlagsfreien Ruhestand auf individuelle Härtefälle zu begrenzen.
Eine höhere Jahreshürde könnte man als Erhalt der bisherigen Rentenart darstellen. Aber für Beschäftigte, die daran scheitern, wäre die Änderung verheerend: Ein bislang erreichbarer Rentenzugang wäre dann verschlossen.
Was heute gilt: 45 Versicherungsjahre und die passende AltersgrenzeDerzeit gelten für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Zusätzlich muss die für den jeweiligen Geburtsjahrgang vorgeschriebene Altersgrenze erreicht sein.
Für 1964 und später Geborene liegt diese Grenze bei 65 Jahren. Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt deshalb den abschlagsfreien Rentenzugang jüngerer Jahrgänge nicht mehr zutreffend.
45 Versicherungsjahre allein erlauben keinen sofortigen Rentenbeginn. Wer diese Zeit bereits mit 61 oder 62 Jahren erfüllt, muss trotzdem bis zur entsprechenden Altersgrenze warten.
47 Jahre würden nicht für jeden zwei zusätzliche Arbeitsjahre bedeutenEine höhere Versicherungszeit und eine höhere Altersgrenze sind zwei unterschiedliche Eingriffe. Würde ausschließlich die Wartezeit von 45 auf 47 Jahre steigen, müssten deshalb nicht automatisch alle Beschäftigten zwei Jahre später in Rente gehen.
Wer mit 16 Jahren eine versicherungspflichtige Ausbildung begonnen und seitdem durchgehend anrechenbare Zeiten gesammelt hat, erreicht rechnerisch bereits mit 63 Jahren die 47 Jahre. Bei einer unveränderten Altersgrenze von 65 Jahren könnte diese Person weiterhin mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen.
Anders sähe es bei einem durchgehenden Versicherungsbeginn mit 20 Jahren aus: Dann wären mit 65 zwar 45 Jahre erreicht, 47 Jahre aber erst mit 67. Für diese Person könnte der bisherige Zeitvorteil gegenüber der Regelaltersrente vollständig verschwinden.
Welche Modelle diskutiert werden – und was sie bedeuten könnten Regelung oder Vorschlag Mögliche Folge für Versicherte Stand 45 anrechenbare Versicherungsjahre und jahrgangsabhängige Altersgrenze Abschlagsfreier Ruhestand vor der Regelaltersgrenze bleibt bei erfüllten Voraussetzungen möglich. Geltendes Recht Anhebung auf 46 oder 47 Jahre Beschäftigte mit späterem Versicherungsbeginn oder Lücken könnten den bisherigen Rententermin verfehlen. Medienberichte über Beratungen Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen Der Zugang könnte von einer gesetzlichen Zuordnung besonders belastender Tätigkeiten abhängen. Diskutiertes Modell ohne festgelegte Berufsliste Individuelle gesundheitliche Härtefallprüfung Ein früherer Rentenzugang würde stärker vom Nachweis persönlicher gesundheitlicher Einschränkungen abhängen. Reformvorschläge, keine allgemeine geltende ZugangsvoraussetzungWelche Jahrgänge betroffen wären, wann eine Änderung beginnen würde und welchen Vertrauensschutz es gäbe, ist mit diesen Kompromissüberlegungen noch nicht geklärt. Aus der Diskussion lässt sich daher kein verbindlicher neuer persönlicher Rententermin ableiten.
Für die bisherige 45-jährige Wartezeit zählen nicht ausschließlich Jahre mit Beiträgen aus einer Beschäftigung. Auch Kindererziehung, versicherte Pflege und bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen können berücksichtigt werden.
Bei der Kindererziehung können insbesondere Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag des Kindes für die Wartezeit zählen. Das bedeutet allerdings weder zehn zusätzliche Jahre neben einer gleichzeitigen Beschäftigung noch automatisch zehn zusätzliche Rentenpunkte.
Eine mögliche Verkürzung solcher Zeiten wäre deshalb ein eigenständiger Einschnitt. Würden zugleich mehr Versicherungsjahre verlangt und weniger Monate anerkannt, könnten Menschen mit Familienarbeit an zwei Stellen schlechtergestellt werden.
Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente bleibt eine FalleSchon heute werden Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet. Ausnahmen bestehen insbesondere, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.
Wer fehlende Versicherungsmonate durch eine Arbeitslosigkeitsphase überbrücken will, sollte deshalb genau nachrechnen lassen. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag „45 Jahre Wartezeit fast erfüllt: Diese Zeiten in den letzten zwei Jahren zählen nicht“.
Ausnahmen lösen die Abgrenzungsfrage nichtEin erleichterter Rentenzugang für körperlich stark belastete Beschäftigte klingt zunächst nachvollziehbar. Doch eine Regelung nach Berufsbezeichnungen müsste erklären, wie sie unterschiedliche Tätigkeiten innerhalb eines Berufs, Berufswechsel und jahrzehntelange Mischbelastungen behandelt.
Auch Pflegekräfte, Reinigungskräfte oder Beschäftigte in Lager und Produktion können erheblichen Belastungen ausgesetzt sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen sie erfasst würden, ist bislang offen.
Eine individuelle Gesundheitsprüfung würde diese Abgrenzung auf die einzelne Person verlagern. Versicherte müssten dann möglicherweise medizinische Nachweise erbringen und über die Bewertung ihrer Einschränkungen streiten.
Wenn nur die Rente mit Abschlägen bleibtWer die Voraussetzungen der abschlagsfreien Altersrente verfehlt, kann nach geltendem Recht unter Umständen die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren nutzen. Dabei beträgt der dauerhafte Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs.
Für Jahrgänge ab 1964 bedeutet ein Beginn dieser Rentenart mit 65 statt mit 67 Jahren einen Abschlag von 7,2 Prozent. Bei einem rechnerischen Bruttorentenbetrag von 1.800 Euro vor diesem Abschlag wären das 129,60 Euro weniger im Monat.
Diese Rechnung zeigt die Wirkung der heutigen Abschlagsregel und ist keine Prognose für ein künftiges Gesetz. Außerdem können bei einem früheren Ausstieg weitere Beiträge fehlen, weshalb die tatsächliche Rentenhöhe gesondert berechnet werden muss.
Warum „abschlagsfrei“ trotzdem nicht automatisch den Betrag aus der jährlichen Renteninformation bedeutet, erklärt unser Beitrag „Renteninformation verspricht mehr, als die Rente nach 45 Jahren tatsächlich bringt“.
Sechs Fragen und Antworten zur möglichen Rente nach 47 Jahren Ist die Rente nach 47 Versicherungsjahren bereits beschlossen?Nein, die Anhebung gehört nach dem öffentlich dokumentierten Stand vom 27. September 2026 zu den diskutierten Kompromissmodellen. Für die bestehende Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten weiterhin 45 anrechenbare Versicherungsjahre und die vorgeschriebene Altersgrenze.
Müsste jeder zwei Jahre länger arbeiten?Nein, das folgt aus einer längeren Wartezeit allein nicht. Wer 47 anrechenbare Jahre bereits vor der geltenden Altersgrenze erreicht, könnte bei ansonsten unveränderten Regeln weiterhin zum bisherigen Zeitpunkt in Rente gehen.
Kann ich heute nach 45 Jahren mit 63 abschlagsfrei in Rente?Für jüngere Jahrgänge ist das bei dieser Rentenart nicht möglich. Für alle ab 1964 Geborenen liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren.
Zählen Kindererziehung und Pflege weiterhin mit?Nach geltendem Recht können entsprechende Zeiten auf die 45 Jahre angerechnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob eine Reform die Anrechnung verändert, ist noch nicht abschließend geklärt.
Gibt es schon eine Liste geschützter Berufsgruppen?Aus den berichteten Beratungen ergibt sich keine verbindlich festgelegte Berufsliste. Die Nennung von Dachdeckern als Beispiel begründet keinen besonderen Anspruch.
Sind Menschen kurz vor der Rente automatisch geschützt?Ein pauschaler Schutz vor jeder künftigen Änderung lässt sich aus den diskutierten Modellen nicht ableiten. Dafür müsste ein Gesetz konkrete Übergangs- und Vertrauensschutzregeln enthalten.
Beispiel aus der Praxis: 45 Jahre geschafft, die neue Hürde trotzdem verfehltDie Arbeitnehmerin Sabine, Jahrgang 1966, hat mit 20 Jahren ihre versicherungspflichtige Beschäftigung begonnen und seitdem ohne Lücken anrechenbare Zeiten gesammelt. Nach heutigem Recht könnte sie mit 65 Jahren und 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente gehen.
Würde die Wartezeit für sie ohne Übergangsschutz auf 47 Jahre steigen, wäre diese Voraussetzung erst mit 67 erfüllt. Dann hätte der vermeintliche Erhalt der abschlagsfreien Frührente für Sabine keinen praktischen Nutzen mehr: Ihr bisher geplanter Ruhestand mit 65 wäre darüber nicht mehr möglich.
Der Beitrag Rente erst nach 47: Neuer Kompromiss bahnt sich an: “Aber es wird teuer für Arbeitnehmer” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Deutschlandticket für 27,50 Euro: Hier zahlen Grundsicherungsbezieher 426 Euro weniger im Jahr
Für Menschen mit wenig Geld kann schon die Fahrt zum Arzt oder zur Familie zur Kostenfrage werden. In Hamburg zahlen berechtigte Grundsicherungsempfänger für das Deutschlandticket nur 27,50 Euro im Monat statt der regulären 63 Euro.
Das bedeutet eine Entlastung von 35,50 Euro monatlich und rechnerisch 426 Euro bei zwölf Monaten Nutzung. Allerdings handelt es sich um eine Hamburger Förderung – aus dem Bezug von Grundsicherung allein folgt kein bundesweiter Anspruch auf diesen Preis.
Hamburg senkt den Preis, nicht die ReichweiteDie Stadt übernimmt mit ihrem Sozialrabatt einen Teil der Ticketkosten. Das vergünstigte Deutschlandticket bleibt bundesweit im öffentlichen Nah- und Regionalverkehr in der zweiten Klasse nutzbar.
Damit sind beispielsweise Fahrten mit Bussen, U-Bahnen, S-Bahnen und Regionalzügen möglich. ICE, IC und EC sind grundsätzlich nicht eingeschlossen; für einzelne ausdrücklich freigegebene Verbindungen können Ausnahmen gelten.
Deutschlandticket 2026 Pro Monat Bei zwölf Monaten Regulärer Preis 63,00 Euro 756,00 Euro Eigenanteil mit Hamburger Sozialrabatt 27,50 Euro 330,00 Euro Ersparnis gegenüber dem regulären Preis 35,50 Euro 426,00 EuroDie Jahreswerte sind eine Vergleichsrechnung bei unveränderten Preisen und durchgehender Berechtigung. Sie bedeuten nicht, dass das Ticket für ein ganzes Jahr abgeschlossen werden muss.
Wer den Hamburger Sozialrabatt erhalten kannNach den Angaben der Hamburger Sozialbehörde müssen Antragsteller in Hamburg gemeldet sein und bestimmte existenzsichernde Leistungen von einem Hamburger Leistungsträger erhalten. Dazu gehören Leistungen nach dem SGB II, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Auch Menschen, deren Rente durch Grundsicherung ergänzt wird, können damit zum begünstigten Personenkreis gehören. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen bietet unser Ratgeber zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Eine kleine Rente oder ein niedriges Einkommen allein genügt für diesen Sozialrabatt nicht. Wohngeld ist in der Hamburger Aufstellung der berechtigenden Leistungen ebenfalls nicht enthalten.
Warum der Wohnort über die Ersparnis entscheidetWer außerhalb Hamburgs lebt, kann die Förderung nicht allein dadurch nutzen, dass er sein Deutschlandticket beim Hamburger Verkehrsverbund kauft. Der bundesweite Geltungsbereich des Tickets hebt die örtlichen Voraussetzungen für den Zuschuss nicht auf.
Das ist die soziale Schieflage hinter dem günstigen Angebot: Für Menschen mit knappen finanziellen Mitteln kann dieselbe Mobilität je nach Wohnort unterschiedlich teuer sein. Ein Zuschuss erleichtert den Alltag erheblich, erreicht aber nur diejenigen, die unter die jeweiligen Förderbedingungen fallen.
Betroffene außerhalb Hamburgs sollten deshalb beim örtlichen Verkehrsverbund nach einem Sozialtarif oder kommunalen Zuschuss fragen. Die Hamburger 27,50 Euro lassen sich nicht auf andere Regionen übertragen.
Der Rabatt kommt nicht automatisch mit dem LeistungsbescheidFür den vergünstigten Preis ist ein eigener Antrag erforderlich. Der hvv sieht dafür beim Deutschlandticket das persönliche meinhvv-Kundenkonto und ein Ticket auf Chipkarte vor.
Wer noch kein entsprechendes Ticket hat, bestellt es zunächst und wartet auf die Bestätigung, dass der Vertrag angelegt wurde. Anschließend lässt sich der Sozialrabatt im Kundenkonto beantragen; dafür sollte der aktuelle Leistungsbescheid bereitliegen.
Im Antrag werden unter anderem die Leistungsart sowie je nach Bescheid das Aktenzeichen oder die Kundennummer abgefragt. Die Einzelheiten erläutert die offizielle Anleitung des hvv zum Sozialrabatt.
Der Verkehrsverbund hat das Verfahren 2026 digital vereinfacht. Auch wer bereits den Rabatt nutzt und einen neuen Leistungsbescheid erhält, kann den Folgeantrag über das Kundenkonto erledigen.
App-Ticket und Chipkarte: Auf die richtige Variante achtenBeim Hamburger Sozialrabatt ist die Ticketform wichtig: Er wird für das Deutschlandticket auf der hvv-Chipkarte angeboten. Auf ein reguläres Ticket in der hvv switch App lässt sich dieser Sozialrabatt nicht anwenden.
Wer schon ein App-Ticket oder ein Deutschlandticket eines anderen Anbieters besitzt, sollte deshalb vor einer Neubestellung den erforderlichen Wechsel klären. Zwei parallel laufende Abonnements können die erhoffte Ersparnis schnell aufzehren.
Bewilligungszeitraum und Kündigungsfrist im Blick behaltenDer Sozialrabatt gilt nur für volle Monate und nur bei fortbestehender Berechtigung. Die Stadt nennt außerdem eine mögliche rückwirkende Berücksichtigung von höchstens drei Monaten aus Kulanz; daraus sollte niemand eine unbegrenzte Erstattung ableiten.
Endet der berechtigende Leistungsbezug, muss der hvv umgehend informiert werden. Ohne Sozialrabatt ist grundsätzlich wieder der reguläre Ticketpreis zu zahlen.
Das Deutschlandticket ist ein Abonnement und endet nicht nach einer einzelnen Fahrt oder einem ungenutzten Monat. Beim hvv kann es bis zum zehnten Tag eines Monats zum Monatsende gekündigt werden.
Für Rentner lohnt der genaue VergleichHamburg bietet Menschen ab 67 Jahren daneben ein Deutschlandticket für 49 Euro monatlich an. Wer die Voraussetzungen für den Sozialrabatt erfüllt, fährt mit 27,50 Euro günstiger.
Altersermäßigung und Sozialrabatt sind unterschiedliche Angebote mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Warum der Sozialleistungsnachweis entscheidend sein kann, erläutert auch unser Beitrag „Dort bekommen Rentner das Deutschlandticket für 27,50 Euro“.
Sechs Fragen und Antworten zum Deutschlandticket mit Sozialrabatt Bekommen alle Grundsicherungsempfänger das Ticket für 27,50 Euro?Nein, der hier beschriebene Preis beruht auf der Hamburger Förderung. Voraussetzung sind grundsätzlich eine Hamburger Meldeadresse und eine berechtigende Sozialleistung eines Hamburger Leistungsträgers.
Reicht eine niedrige Rente als Nachweis?Nein, eine geringe Rente allein begründet keinen Anspruch auf diesen Sozialrabatt. Wer ergänzende Grundsicherung im Alter erhält, kann bei erfüllten weiteren Voraussetzungen berechtigt sein.
Gilt das vergünstigte Ticket nur in Hamburg?Nein, es bleibt ein bundesweit gültiges Deutschlandticket für den Nah- und Regionalverkehr. Die Förderung ist örtlich begrenzt, die Nutzung des Tickets nicht.
Muss ich den Rabatt extra beantragen?Ja, die Bewilligung der Sozialleistung allein aktiviert den günstigeren Ticketpreis nicht. Der Antrag für das hvv Deutschlandticket erfolgt über das meinhvv-Kundenkonto.
Funktioniert der Sozialrabatt auch in der hvv switch App?Nein, für diesen Sozialrabatt ist beim Deutschlandticket die hvv-Chipkarte vorgesehen. Wer bisher ein App-Ticket nutzt, sollte den Wechsel vorab mit dem Anbieter klären.
Was passiert, wenn ich keine berechtigende Sozialleistung mehr bekomme?Dann entfällt auch die Berechtigung für den Sozialrabatt, und Sie müssen den hvv informieren. Prüfen Sie zugleich, ob Sie das Abonnement zum regulären Preis weiterführen oder fristgerecht kündigen möchten.
Beispiel aus der Praxis: 35,50 Euro mehr für den AlltagEine Hamburger Rentnerin erhält ergänzende Grundsicherung im Alter und bezahlt bislang 63 Euro monatlich für ihr Deutschlandticket. Nachdem sie den Sozialrabatt für ihr hvv-Ticket auf Chipkarte erfolgreich beantragt hat, sinkt ihr Eigenanteil auf 27,50 Euro.
Im fiktiven Beispiel bleiben ihr jeden Monat 35,50 Euro zusätzlich für andere Ausgaben. Bei zwölf Monaten durchgehender Berechtigung und unverändertem Preis spart sie 426 Euro, ohne auf ihre gewohnten Fahrten im Nahverkehr verzichten zu müssen.
Stand: 26. September 2026. Quellen: Hamburger Sozialbehörde und Hamburger Verkehrsverbund; Jahresbeträge selbst berechnet.
Der Beitrag Deutschlandticket für 27,50 Euro: Hier zahlen Grundsicherungsbezieher 426 Euro weniger im Jahr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitslosengeld nur noch ein Jahr: Forderung trifft vor allem Ältere Arbeitnehmer
Wer nach jahrzehntelanger Arbeit seinen Arbeitsplatz verliert, soll spätestens nach zwölf Monaten ohne Arbeitslosengeld auskommen müssen: Das fordert Gesamtmetall-Präsident Udo Dinglreiter. Für ältere Versicherte könnte damit bis zu ein Jahr Absicherung wegfallen – obwohl sie zuvor Beiträge gezahlt haben.
Derzeit besteht ein Anspruch auf bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld, wenn Alter und Versicherungszeiten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Doch genau das soll nicht mehr sein.
Drei Milliarden Euro weniger für ArbeitslosengeldDinglreiter begründet seinen Vorstoß gegenüber der „Welt am Sonntag“ mit dem Ziel, die Sozialversicherungsbeiträge zu senken. Nach dem Bericht der Nachrichtenagentur dts vom 5. September 2026 beziffert er das Einsparpotenzial einer Begrenzung auf zwölf Monate auf drei Milliarden Euro.
Die Aussage steht in einer größeren Forderung nach Einsparungen von 40 bis 50 Milliarden Euro im Sozialsystem. Die genannte Drei-Milliarden-Summe ist jedoch zunächst die Angabe des Arbeitgebervertreters; der Bericht liefert dazu keine nachvollziehbare Berechnung der Auswirkungen auf andere Sozialleistungen.
Es geht um eine VersicherungsleistungAuch wenn die Debatte unter dem Stichwort Bürgergeld geführt wird: Der Vorschlag betrifft das Arbeitslosengeld I, das die Agentur für Arbeit zahlt. Es handelt sich um eine Versicherungsleistung, deren Anspruch unter anderem durch vorherige versicherungspflichtige Zeiten entsteht.
Davon zu unterscheiden ist die bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Jobcenter. Die Bundesagentur für Arbeit bezeichnet die Nachfolgeleistung des Bürgergeldes inzwischen als Grundsicherungsgeld.
Diese Unterscheidung entscheidet darüber, was eine Kürzung für Betroffene bedeutet. Wer seinen Versicherungsanspruch früher verliert, erhält nicht automatisch eine gleich hohe Zahlung vom Jobcenter.
Wen die Zwölf-Monats-Grenze treffen würdeFür Arbeitslose unter 50 Jahren liegt die reguläre Höchstdauer bereits bei zwölf Monaten. Der Einschnitt würde deshalb vor allem Versicherte ab 50 treffen, die nach geltendem Recht einen längeren Anspruch erwerben können.
Entscheidend sind das Alter bei Entstehung des Anspruchs und die berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten. Die folgende Tabelle zeigt die regulären Höchstdauern nach § 147 SGB III und die rechnerischen Folgen einer starren Begrenzung.
Alter bei Anspruchsentstehung Erforderliche Versicherungszeit* Heutige Bezugsdauer Möglicher Verlust bei Begrenzung auf zwölf Monate Unter 50 Jahren 24 Monate 12 Monate Keine Verkürzung dieser Höchstdauer Ab 50 Jahren 30 Monate 15 Monate 3 Monate Ab 55 Jahren 36 Monate 18 Monate 6 Monate Ab 58 Jahren 48 Monate 24 Monate 12 Monate*Grundsätzlich innerhalb des für die Anspruchsdauer betrachteten Fünfjahreszeitraums; dargestellt sind die regulären Anspruchsdauern ohne individuelle Besonderheiten wie Sperrzeiten oder Restansprüche.
Ein höheres Lebensalter allein reicht nicht für einen längeren Bezug. Umgekehrt bedeutet eine Höchstgrenze von zwölf Monaten auch nicht, dass jeder Arbeitslose ein volles Jahr Geld erhält: Bei kürzeren Versicherungszeiten fällt der Anspruch schon heute geringer aus.
Wer keinen neuen Job findet, muss früher zum JobcenterArbeitslosengeld sichert einen Teil des vorherigen Erwerbseinkommens ab. Seine Höhe beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, bei Vorliegen der gesetzlichen Kindervoraussetzungen 67 Prozent.
Nach dem Ende dieses Anspruchs wird bei Leistungen des Jobcenters dagegen geprüft, ob Hilfebedürftigkeit besteht. Dabei können insbesondere anrechenbares Partnereinkommen und verwertbares Vermögen oberhalb der geltenden Freibeträge einen Anspruch verringern oder ausschließen.
Für Betroffene kann der Wechsel deshalb einen deutlichen Einkommensverlust oder das Ende eigener laufender Geldleistungen bedeuten. Welche Schritte beim Übergang erforderlich sind, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Arbeitslosengeld endet: Was Betroffene jetzt tun sollten“.
Weniger Versicherungsausgaben sind nicht automatisch staatliche EinsparungenWird Arbeitslosengeld kürzer gezahlt, sinken zunächst die Ausgaben der Arbeitslosenversicherung. Soweit Betroffene anschließend zusätzliche steuerfinanzierte Leistungen benötigen, entstehen jedoch an anderer Stelle höhere Ausgaben.
Die tatsächliche Entlastung der öffentlichen Haushalte lässt sich deshalb nicht allein aus wegfallenden Arbeitslosengeldzahlungen ableiten. Eine belastbare Rechnung müsste unter anderem berücksichtigen, wie viele Menschen schneller Arbeit finden und wie viele früher Unterstützung vom Jobcenter benötigen.
Wer keine Anschlussleistung erhält, trägt die finanzielle Lücke selbst oder muss sie innerhalb der Familie auffangen. Was im Versicherungshaushalt als Einsparung erscheint, kann für einen Haushalt somit den Verbrauch seiner Rücklagen bedeuten.
Auch die spätere Rente kann betroffen seinWährend des Arbeitslosengeldbezugs zahlt die Arbeitsagentur in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Grundlage sind grundsätzlich 80 Prozent des Arbeitsentgelts, das der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt.
Endet die Leistung früher und folgt keine andere rentenversicherungspflichtige Tätigkeit oder Leistung, können zusätzliche Rentenanwartschaften fehlen. Eine Kürzung hätte dann nicht nur Folgen für den laufenden Lebensunterhalt, sondern möglicherweise auch für das Alterseinkommen.
Wie sich solche Zeiten auswirken können, erklärt gegen-hartz.de im Beitrag „So wirken sich zwei Jahre Arbeitslosigkeit auf die spätere Rente aus“. Ob und für welche Wartezeit eine Phase der Arbeitslosigkeit zählt, muss davon getrennt geprüft werden.
Eine kürzere Leistung schafft noch keinen ArbeitsplatzDie politische Frage lautet nicht nur, wie viel eine kürzere Bezugsdauer spart, sondern auch, wer das Risiko einer erfolglosen Arbeitssuche tragen soll. Gerade nach einem Arbeitsplatzverlust in höherem Alter kann die Zeit bis zur nächsten passenden Beschäftigung über die finanzielle Stabilität eines Haushalts entscheiden.
Eine gesetzlich verkürzte Zahlung beseitigt weder gesundheitliche Einschränkungen noch fehlende geeignete Stellen. Wer längere Versicherungsansprüche streichen will, muss deshalb erklären, wie Betroffene tatsächlich wieder in Beschäftigung kommen sollen.
Was jetzt für Arbeitslose giltAus der Forderung des Verbandspräsidenten entsteht keine neue Befugnis, laufende Ansprüche pauschal nach zwölf Monaten zu beenden. Dafür wäre eine gesetzliche Änderung erforderlich; mögliche Übergangsregeln lassen sich aus dem Vorstoß nicht ableiten.
Betroffene sollten ihre finanzielle Planung deshalb an der geltenden Rechtslage und ihrem individuellen Bewilligungsbescheid ausrichten. Reicht das Arbeitslosengeld bereits heute nicht zum Leben, können ergänzende Leistungen zum Arbeitslosengeld infrage kommen.
Sechs Fragen und Antworten zur geforderten Kürzung Ist Arbeitslosengeld bereits auf ein Jahr begrenzt?Nein, eine allgemeine Begrenzung auf zwölf Monate gilt nicht. Abhängig von Alter und Versicherungszeiten sind regulär weiterhin bis zu 24 Monate möglich.
Wer wäre besonders betroffen?Betroffen wären vor allem Arbeitslose ab 50 Jahren mit ausreichend langen Versicherungszeiten. Wer ab 58 einen Anspruch auf 24 Monate hat, könnte bei einer entsprechenden Gesetzesänderung bis zu zwölf Monate verlieren.
Würde jeder künftig zwölf Monate Arbeitslosengeld erhalten?Nein, eine Höchstgrenze garantiert keine Mindestbezugsdauer. Wer beispielsweise regulär zwölf Monate Versicherungszeit nachweist, kann grundsätzlich sechs Monate Arbeitslosengeld erhalten, sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Zahlt das Jobcenter anschließend automatisch weiter?Nein, Leistungen des Jobcenters setzen einen Antrag und die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Einkommen und Vermögen können dazu führen, dass weniger oder gar keine Unterstützung gezahlt wird.
Sind die drei Milliarden Euro Einsparung gesichert?Die Summe nennt Gesamtmetall-Präsident Dinglreiter als Einsparpotenzial. Ohne eine Rechnung zu möglichen zusätzlichen Ausgaben bei anderen Leistungen lässt sich daraus keine gleich hohe Entlastung der gesamten öffentlichen Haushalte ableiten.
Könnte eine kürzere Bezugsdauer auch die Rente verringern?Ja, wenn dadurch Monate mit Rentenbeiträgen der Arbeitsagentur entfallen und keine entsprechenden anderen Beitragszeiten entstehen. Die konkrete Wirkung hängt vom weiteren Versicherungsverlauf ab.
Praxisbeispiel: Ein Jahr Absicherung im Wert von 18.000 EuroEin fiktiver 59-jähriger Arbeitnehmer verliert betriebsbedingt seine Stelle, hat in den vergangenen fünf Jahren durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet und erfüllt alle weiteren Voraussetzungen. Ohne Sperrzeit kann er nach geltendem Recht 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten; im Beispiel beträgt die monatliche Zahlung 1.500 Euro.
Würde sein Anspruch durch eine neue gesetzliche Regelung auf zwölf Monate begrenzt und bliebe er danach ein weiteres Jahr arbeitslos, entfielen 18.000 Euro Arbeitslosengeld. Ob und in welcher Höhe das Jobcenter die Lücke teilweise schließt, hinge von seinem Bedarf sowie dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen seiner Bedarfsgemeinschaft ab.
Stand: 26. September 2026. Quellen: dts-Bericht zur Gesamtmetall-Forderung, § 147 SGB III, Bundesagentur für Arbeit zu Anspruch, Höhe und Dauer, Bundesagentur für Arbeit zum Grundsicherungsgeld und Deutsche Rentenversicherung zu Arbeitslosigkeit und Rentenbeiträgen.
Der Beitrag Arbeitslosengeld nur noch ein Jahr: Forderung trifft vor allem Ältere Arbeitnehmer erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad 1: Die 131 Euro im Monat stehen auf dem Spiel stehen
Wer mit Pflegegrad 1 zu Hause lebt, kann derzeit bis zu 131 Euro monatlich für geeignete Unterstützung nutzen. Doch ausgerechnet diese Hilfe soll nach dem vorliegenden Reformplan gestrichen werden. Für Betroffene geht es um bis zu 1.572 Euro im Jahr – und darum, wer künftig beim Einkaufen, Putzen oder bei der Körperpflege hilft.
Was der Reformplan tatsächlich vorsiehtDer Sozialverband VdK beschreibt in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ausdrücklich den Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1. Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll dagegen ein neues Sozialraumbudget an die Stelle der bisherigen Leistung treten. Menschen mit Pflegegrad 1 wären nach diesem Konzept davon ausgeschlossen.
Der VdK lehnt die Streichung ab und kritisiert, dass bereits heute fehlende Angebote und unterschiedliche Anerkennungsregeln den Zugang erschweren. Er fordert leichter nutzbare Hilfen statt ihres Wegfalls.
Die 131 Euro sind kein PflegegeldNach der geltenden Regelung erhalten häuslich versorgte Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Das bestätigt das Bundesgesundheitsministerium in seinen Informationen zum Entlastungsbetrag. Das Geld wird nicht automatisch zur freien Verfügung überwiesen.
Die Pflegekasse erstattet geeignete, tatsächlich entstandene Kosten gegen entsprechende Belege. Bei einer vereinbarten Abtretung kann ein Anbieter unmittelbar mit der Kasse abrechnen. Eine Auszahlung ungenutzter Beträge ohne entsprechende Leistungen ist nicht vorgesehen.
Ein reguläres Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1 nicht; dieser Anspruch beginnt erst bei Pflegegrad 2. Deshalb lässt sich der drohende Verlust auch nicht einfach durch Pflegegeld auffangen. Weitere Informationen bietet unser Beitrag Pflegegrad 1 ohne Pflegegeld: Trotzdem 131 Euro jeden Monat.
Welche Alltagshilfen betroffen wärenÜber den Entlastungsbetrag können beispielsweise anerkannte Hilfen beim Reinigen der Wohnung, bei der Wäsche oder beim Einkaufen finanziert werden. Auch Begleitung zu Terminen und geeignete Betreuungsangebote kommen infrage. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist die Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlich.
Eine Besonderheit gilt für Pflegegrad 1: Hier kann der Betrag auch für körperbezogene Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden, etwa Hilfe beim Duschen. Zudem kommt er für geeignete Aufwendungen im Zusammenhang mit Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege infrage. Die Verwendungsmöglichkeiten erläutert das Gesundheitsportal des Bundes.
Unterstützung Heute bei Pflegegrad 1 Bei Umsetzung der Streichung Anerkannte Haushaltshilfe Erstattung aus dem verfügbaren Entlastungsbetrag möglich Diese Finanzierung entfiele Anerkannte Alltagsbegleitung und Betreuung Erstattung geeigneter Leistungen möglich Diese Finanzierung entfiele Körperpflege durch einen zugelassenen Pflegedienst Entlastungsbetrag dafür einsetzbar Diese Finanzierung entfiele Reguläres Pflegegeld Kein Anspruch bei Pflegegrad 1 Kein Ersatz für die wegfallenden 131 Euro aus dem beschriebenen Plan ableitbar Beratung bezahlt keine HaushaltshilfeDer Reformansatz sieht zugleich eine neue Pflegebegleitung vor, die bei der Organisation der Versorgung unterstützen soll. Der VdK begrüßt fachliche Unterstützung grundsätzlich, hält sie aber nicht für einen ausreichenden Ersatz und verweist darauf, dass Pflegebegleitung selbst keine Rehabilitations- oder Präventionsleistungen erbringt.
Für den Alltag bleibt eine einfache Frage: Wer bezahlt die Hilfe, wenn das bisherige Budget verschwindet? Eine Beratung kann passende Angebote vermitteln, übernimmt aber weder die Reinigung der Wohnung noch deren Rechnung. Wer keine finanziellen Reserven und keine verfügbaren Angehörigen hat, könnte notwendige Unterstützung reduzieren müssen.
Pflegegrad 1 wird damit nicht automatisch abgeschafftDie geplante Streichung einer Leistung bedeutet nicht, dass Pflegegrad 1 als Einstufung entfällt. Nach geltendem Recht gehören unter anderem Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für geeignete Wohnraumanpassungen zum möglichen Leistungsumfang. Die gesetzliche Übersicht findet sich in § 28a SGB XI.
Ebenso wenig belegt die VdK-Stellungnahme allein, dass die Streichung bereits beschlossen ist oder unverändert kommen wird. Sie bewertet einen bestimmten Entwurfsstand. Ein verbindliches Ende der Zahlung lässt sich daraus für einzelne Versicherte nicht ableiten.
Den bestehenden Anspruch weiter nutzenBetroffene sollten geeignete Hilfen nicht allein wegen der Reformdebatte absagen. Sinnvoll ist, bei der Pflegekasse das verfügbare Budget und die Abrechenbarkeit des gewünschten Angebots zu klären. Rechnungen sollten die tatsächlich erbrachten Leistungen nachvollziehbar ausweisen.
Ungenutzte Beträge lassen sich nach geltendem Recht ansparen und bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres nutzen. Für Restbeträge aus 2026 ist das grundsätzlich der 30. Juni 2027; ob ein späteres Reformgesetz dazu Übergangsregeln enthält, wäre gesondert zu prüfen. Zum bisherigen Fristenprinzip lesen Sie auch unseren Beitrag über ungenutzte Entlastungsbeträge und die Frist zum 30. Juni.
Praxisbeispiel: Drei Stunden Hilfe können fehlenEin fiktives Beispiel: Frau Berger hat Pflegegrad 1 und lebt allein. Ein nach Landesrecht anerkannter Dienst hilft ihr monatlich drei Stunden beim Haushalt und berechnet einschließlich aller Kosten 120 Euro. Diese Ausgaben können unter den geltenden Voraussetzungen vollständig aus dem monatlichen Entlastungsbetrag erstattet werden.
Würde die geplante Streichung ohne entsprechenden Ersatz umgesetzt, müsste Frau Berger die 120 Euro selbst aufbringen oder eine andere Unterstützung finden. Das wären in diesem Beispiel 1.440 Euro zusätzliche Ausgaben im Jahr. Ihr Hilfebedarf würde durch die Gesetzesänderung nicht kleiner.
Vier Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag Sind die 131 Euro bei Pflegegrad 1 schon gestrichen?Nach der hier geprüften geltenden Leistungsregelung besteht der Anspruch weiterhin. Die beschriebene Streichung stammt aus einem Reformplan und darf nicht als bereits wirksame Kürzung dargestellt werden.
Bekomme ich die 131 Euro einfach überwiesen?Nein, der Entlastungsbetrag dient der Erstattung geeigneter Leistungen. Ohne entsprechende Aufwendungen gibt es keine freie Auszahlung.
Darf auch eine private Haushaltshilfe darüber abrechnen?Das ist nicht automatisch möglich. Bei Alltagshilfen müssen die Voraussetzungen der landesrechtlichen Anerkennung erfüllt sein; für Nachbarschaftshilfe unterscheiden sich die Regeln zwischen den Bundesländern.
Was würde eine Streichung finanziell bedeuten?Bei einem ganzjährigen Anspruch stünden bis zu 1.572 Euro weniger für geeignete Hilfen zur Verfügung. Wie stark ein Haushalt tatsächlich belastet wäre, hinge von seiner bisherigen Nutzung, möglichen Ersatzleistungen und den endgültigen gesetzlichen Regeln ab.
Der Beitrag Pflegegrad 1: Die 131 Euro im Monat stehen auf dem Spiel stehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
43 Jahre gearbeitet: Trotzdem reicht die Rente nicht
Nach Jahrzehnten im Beruf hatte er auf mehr Freiheit gehofft. Heute berichtet ein Rentner aus dem südfranzösischen Département Gard, dass er seine Ausgaben genau abwägen muss. Von monatlich 2.232 Euro netto bleibt ihm nach eigenen Angaben häufig weniger als 300 Euro, nachdem laufende Verpflichtungen, Lebensmittel und weitere Alltagskosten bezahlt sind. Reisen und Restaurantbesuche sind damit in den Hintergrund gerückt.
Der Beruf hatte ihn erschöpftWie FOCUS online unter Berufung auf eine Leserzuschrift an Ouest-France berichtet, ging der Mann nach 43 Arbeitsjahren im Juli 2024 vorzeitig in den Ruhestand. Er war über Jahrzehnte in der Luftfahrt beschäftigt, zunächst als Techniker und später in einer Leitungsfunktion bei der Sicherstellung der Lufttüchtigkeit einer Flotte. Nachtarbeit, Wochenenddienste und hoher Druck hätten ihn über Jahre stark belastet. Mit 60 Jahren sei er nach eigener Darstellung ausgelaugt gewesen.
Im Ruhestand traten für ihn finanzielle Sorgen in den Vordergrund. Statt den Ruhestand für die geplanten Unternehmungen zu nutzen, achtet er heute darauf, Geld für unerwartete Rechnungen zurückzuhalten. „Ich bereue, im Ruhestand zu sein, denn jeden Tag zähle ich mein Geld“, wird er in dem Bericht zitiert.
Ob der frühe Rentenbeginn seine Bezüge durch Abschläge verringert hat, geht aus den Angaben nicht hervor. Auch sein früheres Einkommen ist unbekannt. Wie stark seine Einnahmen beim Übergang in den Ruhestand gesunken sind, lässt sich deshalb nicht beziffern.
Knapp 60 Prozent der Rente sind fest verplantDer Rentner beziffert seine regelmäßigen Verpflichtungen auf 1.330 Euro im Monat. Dazu zählt er Versicherungen, Grundsteuer, Strom, Wasser, Telefon, Bankgebühren und die Rate für einen noch laufenden Immobilienkredit. Diese Zahlungen beanspruchen knapp 60 Prozent seiner genannten Nettorente. Rechnerisch bleiben zunächst 902 Euro.
Davon muss er unter anderem Lebensmittel und Kraftstoff bezahlen. Hinzu kommen regelmäßige Fahrten zu seiner 95-jährigen Mutter in Burgund, deren Betreuung er sich mit seinem Bruder teilt. Nach diesen und weiteren Ausgaben blieben häufig weniger als 300 Euro übrig.
Bestandteil der Monatsrechnung Betrag beziehungsweise Einordnung Genannte monatliche Nettorente 2.232 Euro Regelmäßige Verpflichtungen laut eigener Darstellung 1.330 Euro Rechnerischer Rest nach diesen Zahlungen 902 Euro Lebensmittel, Kraftstoff und weitere Alltagsausgaben Nicht vollständig einzeln beziffert Häufig verbleibender Betrag laut Bericht Weniger als 300 Euro, auch für Rücklagen vorgesehenDie weniger als 300 Euro sind somit nicht der gesamte Betrag, von dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten muss. Lebensmittel und andere Alltagsausgaben sind dabei bereits bezahlt. Der Rest steht allerdings auch nicht vollständig für Freizeit zur Verfügung, wenn daraus Reparaturen und größere Anschaffungen finanziert werden sollen.
Auf Urlaub habe er deshalb verzichtet. Das Geld wolle er für unerwartete Ausgaben, einen späteren Autowechsel und mögliche Pflegekosten zurückhalten. Seine Sorge betrifft damit nicht nur die nächste Monatsrechnung, sondern auch die Frage, wie er künftig größere Belastungen auffangen kann.
Das Eigenheim verursacht weiterhin KostenEin eigenes Haus kann im Alter Sicherheit geben, entlastet das monatliche Budget aber nicht automatisch. Solange ein Immobilienkredit läuft, muss die Rate auch aus dem Ruhestandseinkommen bezahlt werden. Abgaben, Versicherungen und Instandhaltung kommen hinzu. Wie stark ein Eigenheim das Budget entlastet, hängt deshalb auch davon ab, ob es bereits abbezahlt ist.
Außerdem ist der Wert eines Hauses nicht mit verfügbarem Geld auf dem Konto gleichzusetzen. Die Tilgung verringert zwar die Schulden, lässt aber zunächst weniger Geld für andere Ausgaben übrig. Beim Mann aus Gard sind weder der Immobilienwert noch die Restschuld oder die Höhe vorhandener Ersparnisse bekannt.
Wann Geldsorgen als Einkommensarmut geltenDie französische Statistikbehörde Insee rechnet das verfügbare Haushaltseinkommen auf die Haushaltsmitglieder um und gewichtet sie dabei nach ihrem Alter. So lassen sich die Einkommen unterschiedlich großer Haushalte vergleichen. Aus diesen Werten wird der Median ermittelt: die Mitte der Einkommensverteilung, mit einer Hälfte der Bevölkerung darunter und der anderen darüber. Wer weniger als 60 Prozent dieses Betrags erreicht, gilt nach der Insee-Definition als einkommensarm.
Entscheidend ist damit nicht, welcher Betrag nach den persönlichen Ausgaben auf dem Konto bleibt. Auch die einzelne Rentenzahlung genügt nicht zur Beurteilung: Weitere Einkünfte im Haushalt und die Zahl der Menschen, die davon leben, müssen berücksichtigt werden. Diese Angaben fehlen im vorliegenden Fall. Der Bericht beschreibt finanzielle Sorgen und wenig Spielraum für zusätzliche Rücklagen; statistische Altersarmut lässt sich daraus nicht nachweisen.
2023 verloren Renten im Durchschnitt an KaufkraftDass Rentenerhöhungen nicht immer die Teuerung ausgleichen, zeigt die Entwicklung im Jahr 2023. Nach Angaben der französischen Statistikstelle Drees stieg die durchschnittliche Bruttorente aus eigenen Ansprüchen für in Frankreich lebende Rentner zwischen Ende 2022 und Ende 2023 nominal um 2,4 Prozent. Preisbereinigt sank dieser Durchschnittsbetrag jedoch um 1,2 Prozent. Die Zahlen dokumentiert der Drees-Bericht über Renten und Rentner, Ausgabe 2025.
Die Armutsquote unter Rentnern sank 2024Nach den im Juli 2026 veröffentlichten Insee-Ergebnissen sank die Armutsquote unter Rentnern von 11,1 Prozent im Jahr 2023 auf 10,4 Prozent im Jahr 2024. In der Gesamtbevölkerung lag sie 2024 bei 15,4 Prozent. Erfasst wurden Menschen in Privathaushalten im französischen Mutterland; Bewohner von Pflegeeinrichtungen gehören nicht zu dieser Auswertung. Die Werte stammen aus der Insee-Statistik für 2024.
Der preisbereinigte Median des Lebensstandards der Rentner stieg 2024 um 3,5 Prozent, unterstützt durch Rentenanpassungen. Die Daten zeigen für dieses Jahr somit eine Verbesserung, die jedoch nicht jeden Haushalt gleichermaßen erreicht. Über die persönliche Situation des Mannes aus Gard oder die weitere Entwicklung bis September 2026 sagen sie allein nichts aus.
Warum frühere Preissteigerungen weiter belasten könnenEine später niedrigere Inflationsrate bedeutet nicht, dass die zuvor gestiegenen Preise wieder zurückgehen. Zudem geben Haushalte ihr Geld für unterschiedliche Dinge aus. Wer viel für Wohnen, Mobilität oder Versicherungen aufwenden muss, kann eine andere Kostenentwicklung erleben, als der allgemeine Preisindex erkennen lässt.
Im Bericht aus Gard werden beispielsweise höhere Versicherungsbeiträge als zusätzliche Belastung genannt. Schon kleinere Aufschläge können spürbar sein, wenn nach den laufenden Zahlungen wenig übrig bleibt. Aus der Höhe einer Rentenanpassung allein lässt sich deshalb nicht ablesen, ob ein bestimmter Haushalt anschließend mehr Geld zur freien Verfügung hat.
Was Rentner in Deutschland daraus ableiten könnenDie französischen Beträge lassen sich nicht unmittelbar auf deutsche Renten- und Sozialleistungen übertragen. Für die eigene Planung ist jedoch dieselbe Frage hilfreich: Was bleibt nach regelmäßigen Zahlungen und absehbaren Sonderausgaben tatsächlich übrig? Eine Jahresrechnung macht auch Versicherungsbeiträge oder Ersatzanschaffungen sichtbar, die in einer einzelnen Monatsbetrachtung leicht fehlen.
Reichen Einkommen und Vermögen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, kann in Deutschland unter den jeweiligen Voraussetzungen Grundsicherung im Alter in Betracht kommen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen dieser Unterstützung. Unterschiede zu einem Zuschuss zu den Wohnkosten erklärt unser Beitrag „Zu wenig Rente: Grundsicherung oder besser Wohngeld beantragen?“.
Bei der Wohngeldprüfung können außerdem Freibeträge für Menschen mit entsprechenden Grundrentenzeiten von Bedeutung sein. Weitere Erläuterungen enthält unser Beitrag über Wohngeld für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Ob ein Anspruch besteht, hängt von den Verhältnissen des jeweiligen Haushalts ab.
Fragen und Antworten zu Geldsorgen im Ruhestand Ist eine Rente von 2.232 Euro ein Beleg für oder gegen Altersarmut?Für sich genommen weder noch. Für die statistische Einordnung zählen das verfügbare Einkommen des gesamten Haushalts und die Zahl seiner Mitglieder.
Bleiben dem Rentner nur 300 Euro für Lebensmittel?Nein, so beschreibt es der Bericht nicht. Der Betrag bleibt laut seiner Schilderung erst nach weiteren Ausgaben übrig, zu denen auch Lebensmittel und Mobilität gehören.
Haben Rentenabschläge seine Geldsorgen verursacht?Das ist nicht bekannt. Der Bericht nennt weder mögliche Abschläge noch eine vollständige Rentenberechnung oder das frühere Einkommen.
Warum kann das Geld trotz Eigenheim knapp werden?Kreditraten, laufende Abgaben und Reparaturen belasten das Budget weiterhin. Der Immobilienwert steht außerdem nicht ohne Weiteres für alltägliche Zahlungen zur Verfügung.
Welche Ausgaben sollte eine Haushaltsrechnung zusätzlich erfassen?Neben den monatlichen Zahlungen sollten auch jährlich fällige Rechnungen und absehbare Ersatzanschaffungen berücksichtigt werden. Auf den Monat umgerechnet zeigen sie, wie viel Geld tatsächlich für andere Zwecke bleibt.
Der Beitrag 43 Jahre gearbeitet: Trotzdem reicht die Rente nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: An diesen Hürden scheitern die meisten schwerbehinderten Menschen bei Behörden
Wer wegen einer Behinderung einen Antrag nicht versteht, ein Onlineformular nicht bedienen kann oder ohne notwendige Unterstützung vor einer Behörde steht, kann Leistungen verlieren oder Fristen versäumen. Genau solche Barrieren sind offenbar weit verbreitet.
57 Prozent der Menschen mit Beeinträchtigung berichten laut einer neuen Aktion-Mensch-Studie von Diskriminierung oder Barrieren bei staatlichen Stellen, Behörden oder im Gesundheitssystem.
44 Prozent meiden nach solchen Erfahrungen vergleichbare Situationen. 37 Prozent wissen nicht, an wen sie sich bei Diskriminierung wenden können.
Die Folge kann sein, dass Menschen notwendige Behördengänge hinauszögern, Anträge nicht stellen oder ihre Rechte nicht wahrnehmen. Dabei müssen Betroffene fehlende Barrierefreiheit nicht hinnehmen.
Mehr als jeder Zweite berichtet von Problemen bei staatlichen StellenDie Studie „Diskriminierung als Alltagserfahrung 2026“ zeigt, wie verbreitet die Schwierigkeiten sind. 57 Prozent der befragten Menschen mit Beeinträchtigung berichten von Diskriminierung im Bereich staatlicher Stellen, Behörden und des Gesundheitssystems. 68 Prozent erleben entsprechende Probleme im privaten oder öffentlichen Raum.
24 Prozent nennen sehr lange Bearbeitungszeiten. Ebenfalls 24 Prozent berichten von Missverständnissen aufgrund schlechter Kommunikation. 21 Prozent hatten Schwierigkeiten, Anträge zu verstehen oder auszufüllen. 18 Prozent nennen ausdrücklich fehlende Barrierefreiheit.
Barrieren können den Zugang zu Leistungen erschwerenBei Barrierefreiheit denken Nicht-Betroffene zuerst an Stufen, fehlende Rampen oder nicht erreichbare Schalter. Hürden sind jedoch ebenso ein unzugängliches Onlineformular, ein nicht lesbares PDF, fehlende Kommunikationshilfen oder ein Bescheid, dessen Inhalt Betroffene nicht erfassen können.
Gerade beim Jobcenter, Sozialamt, bei Krankenkassen und bei weiteren Trägern von Sozialleistungen ist das ausgesprochen heikel. Dort geht es nämlich um finanzielle oder soziale Leistungen, auf die Betroffene angewiesen sind.
Kann jemand einen Antrag aufgrund einer Barriere nicht vollständig bearbeiten oder eine Frist nicht einhalten, kann das unmittelbare Folgen haben. Fehlende Barrierefreiheit ist dann kein bloßes Ärgernis mehr, sondern wird schnell existentiell.
44 Prozent meiden danach ähnliche SituationenDie Auswirkungen enden nicht mit einem schlechten Behördentermin. 44 Prozent der Betroffenen, die Diskriminierung erlebt haben, vermeiden anschließend vergleichbare Situationen.
Eine schlechte Erfahrung kann also dazu führen, notwendige Behördengänge hinauszuzögern oder Unterstützung nicht mehr zu nutzen.
Gleichzeitig wissen 37 Prozent nicht, an wen sie sich bei Diskriminierung wenden können. Wer seine Rechte und Beschwerdewege nicht kennt, nimmt dann eine Barriere hin, obwohl die Behörde handeln müsste.
So wehren Sie sich gegen fehlende BarrierefreiheitBeschreiben Sie gegenüber der Behörde genau, welche Barriere besteht. Nennen Sie konkret, was Sie nicht nutzen können und welche Unterstützung Sie benötigen.
Das kann ein stufenlos erreichbarer Raum sein, aber auch eine Kommunikationshilfe, ein zugängliches Dokument oder eine barrierefreie digitale Alternative.
Fordern Sie die Behörde schriftlich auf, eine geeignete Lösung bereitzustellen. Bewahren Sie die Antwort auf und dokumentieren Sie die Barriere. Bei digitalen Problemen helfen Bildschirmfotos. Bei persönlichen Terminen sollten Sie Datum, Ansprechpartner und Ablauf notieren.
Jobcenter und Sozialamt müssen Barrieren berücksichtigenFür Sozialleistungsträger enthält § 17 SGB I wichtige Vorgaben. Die Träger sollen sicherstellen, dass Berechtigte Sozialleistungen möglichst einfach erhalten können. Verwaltungs- und Dienstgebäude sollen frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sein.
Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen haben zudem bei der Sozialleistungen Anspruch auf entsprechende Kommunikationshilfen. Die notwendigen Kosten trägt grundsätzlich der zuständige Träger.
Wer beim Jobcenter, Sozialamt oder einer Krankenkasse ohne notwendige Kommunikationshilfe bleibt, sollte ausdrücklich darauf hinweisen, dass Unterstützung erforderlich ist.
Auch unverständliche Bescheide können eine Barriere seinDas Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes in bestimmten Fällen zu verständlicher Kommunikation.
Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen können verlangen, dass Behörden Formulare, Bescheide und Vordrucke verständlich erläutern. Reicht eine einfache Erklärung nicht aus, kommt auch Leichte Sprache infrage.
Nicht zugängliche Behörden-Webseite? Melden Sie die BarriereAuch Webseiten und Apps öffentlicher Stellen müssen Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen. Bei Bundesstellen finden Sie auf der Webseite regelmäßig eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“. Dort muss eine Möglichkeit bestehen, Barrieren zu melden.
Nennen Sie konkret die jeweilige Seite oder Funktion. Schreiben Sie zum Beispiel, dass ein Formular mit einem Screenreader nicht nutzbar ist oder wichtige Inhalte nicht zugänglich sind.
Reagiert eine Bundesstelle nicht angemessen, kann ein Schlichtungsverfahren folgen.
Muster für Ihre Beschwerde„Aufgrund meiner Behinderung kann ich Ihr Angebot in der derzeitigen Form nicht gleichberechtigt nutzen. Konkret besteht folgende Barriere: […]. Ich benötige daher folgende barrierefreie Alternative beziehungsweise angemessene Vorkehrung: […]. Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie den barrierefreien Zugang sicherstellen.“
Je genauer Sie das Problem und die benötigte Lösung benennen, desto gezielter muss sich die Behörde damit auseinandersetzen.
Bundesbehörde reagiert nicht: Schlichtungsstelle einschaltenWer sich durch eine öffentliche Stelle des Bundes in seinen Rechten aus dem Behindertengleichstellungsgesetz verletzt sieht, kann die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG einschalten.
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos und soll eine außergerichtliche Lösung ermöglichen.
Bei Landes- und Kommunalbehörden gelten dagegen die jeweiligen Landesregelungen. Deshalb müssen Sie zunächst klären, welche Ebene für die Behörde zuständig ist.
Wichtig: Beschwerde ersetzt keinen WiderspruchEine Beschwerde über fehlende Barrierefreiheit ist nicht dasselbe wie ein Widerspruch gegen einen Bescheid. Haben Sie einen ablehnenden Bescheid vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten, müssen Sie die Rechtsbehelfsfrist unabhängig von der Barriere prüfen.
Mit der Beschwerde greifen Sie die fehlende Barrierefreiheit an. Mit dem Widerspruch wenden Sie sich gegen die Entscheidung selbst.
FAQ: Fehlende Barrierefreiheit bei Behörden Muss jede Behörde vollständig barrierefrei sein?Welche Pflichten gelten, hängt von der jeweiligen Behörde und der konkreten Barriere ab. Für Bundesstellen gelten insbesondere Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes. Bei Sozialleistungsträgern kommt § 17 SGB I hinzu.
Kann ich einen Gebärdensprachdolmetscher verlangen?Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen haben in bestimmten Verwaltungsverfahren Anspruch auf geeignete Kommunikationshilfen. Im Sozialleistungsbereich enthält § 17 SGB I besondere Vorgaben zur Kostenübernahme.
Wo kann ich mich über eine Bundesbehörde beschweren?Bei möglichen Verletzungen von Rechten aus dem Behindertengleichstellungsgesetz kommt die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG infrage. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos.
QuellenAktion Mensch: Diskriminierung als Alltagserfahrung – Erlebte Diskriminierung und ihre Konsequenzen für Menschen mit Beeinträchtigung, 2. Jahrgang 2026
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), insbesondere §§ 7, 9, 11, 12a, 12b und 16
Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz: Informationen zum Schlichtungsverfahren
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), § 17
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Wohngeld für Rentner: Freibetrag soll mehr als halbiert werden
Für Rentnerinnen und Rentner könnte ein Freibetrag bei der Wohngeldberechnung deutlich sinken. Der Bundesrat will den bisherigen Abzug für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder anerkannten vergleichbaren Zeiten durch eine Pauschale ersetzen. Statt bis zu 281,50 Euro monatlich im Jahr 2026 sollen nur noch 100 Euro im Monat beziehungsweise 1.200 Euro jährlich berücksichtigt werden.
Zusätzlich soll der Zugang enger werden: Nur wer tatsächlich einen Grundrentenzuschlag erhält, würde den neuen Freibetrag bekommen. Wer bisher den Freibetrag erhält, aber keinen Grundrentenzuschlag bezieht, könnte den Abzug vollständig verlieren.
Was der Bundesrat ändern willDie Forderung steht in der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes vom 25. September 2026. Nach Ziffer 3 soll § 17a WoGG gestrichen und die Pauschale in § 17 Nummer 5 aufgenommen werden. Die Wohngeldstelle würde sie für jedes berechtigte Haushaltsmitglied einzeln berücksichtigen. Das ergibt sich aus der Bundesratsdrucksache 474/26(B), Seiten 3 und 4.
Wie der Freibetrag heute berechnet wirdNach dem geltenden § 17a Wohngeldgesetz bleiben von der gesetzlichen Rente zunächst bis zu 1.200 Euro jährlich unberücksichtigt. Hinzu kommen 30 Prozent des darüberliegenden jährlichen Renteneinkommens. Allerdings begrenzt das Gesetz den Freibetrag auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1, hochgerechnet auf zwölf Monate.
Für 2026 beträgt diese Regelbedarfsstufe weiterhin 563 Euro monatlich, wie die Bundesregierung zu den Regelbedarfen 2026 erläutert. Daraus ergibt sich eine Obergrenze von 281,50 Euro im Monat beziehungsweise 3.378 Euro im Jahr. Wie hoch der Freibetrag ausfällt, hängt somit auch von der Rentenhöhe ab.
Bei einer gleichbleibenden gesetzlichen Bruttorente von 500 Euro monatlich ergibt die vereinfachte Monatsrechnung beispielsweise 100 Euro plus 30 Prozent von 400 Euro. Das sind 220 Euro Freibetrag. Bei 705 Euro Bruttorente werden bereits 281,50 Euro erreicht; höhere Renten lassen diesen Abzug 2026 nicht weiter wachsen.
33 Jahre Grundrentenzeiten genügen bisher auch ohne ZuschlagFür den heutigen Freibetrag kommt es auf die anerkannten Zeiten an, nicht auf einen ausgezahlten Grundrentenzuschlag. Das bestätigt auch das Bundesarbeitsministerium in seinen Informationen zu Grundrente und Freibeträgen.
Allerdings sind 33 Versicherungsjahre nicht automatisch 33 Grundrentenjahre. Zu den anrechenbaren Zeiten gehören unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung sowie bestimmte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Freiwillige Beiträge und Zeiten mit Arbeitslosengeld zählen dagegen nicht zu den Grundrentenzeiten. Die Abgrenzung erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag.
Das geltende Wohngeldrecht berücksichtigt unter bestimmten Voraussetzungen außerdem vergleichbare Zeiten aus anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen. Dazu gehören etwa die landwirtschaftliche Alterssicherung und berufsständische Versorgungseinrichtungen. Weitere Hinweise zur bisherigen Rechtslage enthält unser Beitrag über Wohngeld für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten.
Ohne Grundrentenzuschlag könnte der Abzug vollständig entfallenDer Grundrentenzuschlag hat zusätzliche Voraussetzungen, die über den Nachweis von 33 Jahren Grundrentenzeiten hinausgehen. Die Rentenversicherung prüft beispielsweise die früheren versicherten Verdienste; außerdem kann eine Einkommensanrechnung dazu führen, dass kein Zuschlag ausgezahlt wird. Deshalb können Menschen die Voraussetzungen für den heutigen Wohngeldfreibetrag erfüllen, ohne einen Grundrentenzuschlag zu erhalten.
Wer bisher einen Freibetrag von mehr als 100 Euro monatlich erhält und einen Grundrentenzuschlag bezieht, würde einen Teil des bisherigen Abzugs verlieren. Beim bisherigen Höchstbetrag wären das 181,50 Euro monatlich beziehungsweise 2.178 Euro jährlich. Ohne Grundrentenzuschlag könnte der gesamte bisherige Abzug entfallen. Andere gesetzliche Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten würden durch die Streichung des § 17a nicht automatisch beseitigt.
Geltendes Recht und Vorschlag im Vergleich Geltendes Recht 2026 Vorschlag des Bundesrates Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten; kein ausgezahlter Zuschlag erforderlich. Tatsächlicher Bezug eines Grundrentenzuschlags als Voraussetzung. Bis zu 1.200 Euro der Jahresrente zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Renteneinkommens, begrenzt durch eine Obergrenze. Fester Freibetrag von 1.200 Euro jährlich. Höchstens 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich. 100 Euro monatlich beziehungsweise 1.200 Euro jährlich. Obergrenze verändert sich mit der Regelbedarfsstufe 1. Keine Kopplung an den Regelbedarf. Wie sich ein kleinerer Freibetrag auf das Wohngeld auswirktDer Freibetrag verringert das Einkommen, mit dem die Wohngeldstelle rechnet. Er ist keine zusätzliche Zahlung. Ein geringerer Abzug kann deshalb zu weniger Wohngeld führen, obwohl sich die ausgezahlte Rente nicht verändert.
Aus einer Verringerung des Freibetrags um 181,50 Euro folgt aber keine pauschale Wohngeldkürzung um 181,50 Euro. Wie sich das höhere anrechenbare Einkommen auswirkt, hängt unter anderem von der Haushaltsgröße, den berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und dem übrigen Einkommen ab. Diese Berechnungsgrößen nennt § 4 WoGG. Bei Haushalten mit einem bisher kleinen Anspruch könnte das Wohngeld auch vollständig entfallen.
Welche weiteren Abzüge die Berechnung beeinflussen, erläutert unser Beitrag dazu, wie hoch die Rente 2026 für einen Wohngeldanspruch sein darf.
Warum der Bundesrat die Pauschale fordertDer Bundesrat begründet seinen Vorschlag mit dem Aufwand in den Wohngeldstellen. Aus jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen gehe nicht hervor, ob jemand die erforderlichen 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht habe. Deshalb seien vielfach individuelle Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung erforderlich.
Die Ländervertretung erwartet, dass die Pauschale und der Verzicht auf die gesonderte Ermittlung der Grundrentenzeiten die Bearbeitung erleichtern. Wie viele Haushalte durch diese Änderung schlechtergestellt würden, beziffert der Bundesrat in der Begründung zu Ziffer 3 nicht. Auch einen durchschnittlichen Verlust beim ausgezahlten Wohngeld nennt er dort nicht.
Die Stellungnahme ändert noch keinen WohngeldbescheidDer Bundestag ist an den Änderungsvorschlag nicht gebunden und kann ihn übernehmen, verändern oder verwerfen. Ob und ab wann die neue Freibetragsregelung gelten würde, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. Das gilt auch für mögliche Übergangsregelungen bei bereits bewilligtem Wohngeld. Bis zu einer wirksamen Änderung müssen die Behörden weiterhin das geltende Recht anwenden.
Wer bereits Wohngeld erhält, sollte im Berechnungsbogen nachsehen, ob der Freibetrag für Grundrentenzeiten berücksichtigt wurde. Fehlt er trotz erfüllter Voraussetzungen, sollten Betroffene die Wohngeldstelle schriftlich um Prüfung bitten und auf ihre nachgewiesenen Grundrentenzeiten hinweisen. Bei einem aktuellen Bescheid sind außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung und die darin genannten Fristen zu beachten. Eine formlose Prüfbitte ersetzt nicht ohne Weiteres den erforderlichen Rechtsbehelf.
Fragen und Antworten zum geplanten Wohngeldfreibetrag Ist die Senkung beschlossen und steht ein Beginn fest?Nein. Stand 26. September 2026 liegt ein Änderungsvorschlag des Bundesrates vor. Die Stellungnahme ändert das geltende Recht noch nicht und legt keinen verbindlichen Beginn der Kürzung fest.
Reichen 33 Jahre Grundrentenzeiten weiterhin für den Freibetrag?Nach geltendem Recht ist kein ausgezahlter Grundrentenzuschlag erforderlich, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten vorliegen. Würde der Vorschlag umgesetzt, käme es dagegen auf den tatsächlichen Zuschlagsbezug an. Eine allgemeine Pauschale für alle Rentner ist nicht vorgesehen.
Würde mein Wohngeld automatisch um 181,50 Euro sinken?Nein. Die 181,50 Euro beschreiben den Unterschied zwischen dem bisherigen maximalen Einkommensabzug und der vorgeschlagenen Pauschale. Die Veränderung des ausgezahlten Wohngeldes muss für den jeweiligen Haushalt gesondert berechnet werden.
Kann der Freibetrag bei beiden Ehepartnern berücksichtigt werden?Ja, wenn beide zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind und jeweils die Voraussetzungen erfüllen. Nach dem Vorschlag müsste jeder Partner selbst einen Grundrentenzuschlag erhalten, damit für beide ein Freibetrag angesetzt werden kann.
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GdB 50 ohne Merkzeichen: Diese 10 Vorteile hat man jedoch trotzdem
Ein Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen wirkt auf den ersten Blick oft weniger wertvoll als ein Ausweis mit den Einträgen G, aG, H, Bl, Gl oder RF. Dieser Eindruck täuscht aber, denn bereits ein festgestellter Grad der Behinderung von 50 begründet die Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch IX.
Viele Schutzrechte im Arbeitsleben, der steuerliche Behinderten-Pauschbetrag und der Zugang zu einer besonderen Altersrente setzen kein Merkzeichen voraus. Allerdings gelten nicht alle Vergünstigungen automatisch, und einige Ansprüche müssen ausdrücklich beantragt oder gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
GdB 50 und Merkzeichen erfüllen unterschiedliche AufgabenDer GdB beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insgesamt beeinflussen. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert, sofern er seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland hat.
Merkzeichen dokumentieren dagegen bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen. Sie können etwa eine erhebliche Gehbehinderung, Hilflosigkeit, Blindheit, Gehörlosigkeit oder die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags bescheinigen.
Fehlt ein Merkzeichen, entfallen deshalb nicht sämtliche Nachteilsausgleiche. Entscheidend ist vielmehr, ob der jeweilige Vorteil allein an die Schwerbehinderteneigenschaft oder zusätzlich an eine bestimmte gesundheitliche Einschränkung anknüpft.
Die 10 Vorteile im Überblick Vorteil Was ein GdB 50 ohne Merkzeichen bewirken kann Wichtige Voraussetzung Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr können steuerlich berücksichtigt werden Festgestellter GdB 50 Besondere Altersrente Früherer Rentenbeginn kann möglich sein GdB 50 bei Rentenbeginn und 35 Versicherungsjahre Zusatzurlaub Eine zusätzliche Urlaubswoche pro Jahr Bestehendes Arbeitsverhältnis Besonderer Kündigungsschutz Arbeitgeber benötigen grundsätzlich vorher die Zustimmung des Integrationsamts Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate Freistellung von Mehrarbeit Arbeit über acht Stunden werktäglich kann auf Verlangen abgelehnt werden Anspruch muss geltend gemacht werden Angepasster Arbeitsplatz Arbeitsorganisation, Arbeitszeit und Ausstattung können angepasst werden Konkreter behinderungsbedingter Bedarf Behinderungsbedingte Teilzeit Eine Verringerung der Arbeitszeit kann verlangt werden Teilzeit ist wegen der Behinderung notwendig Betriebliche Prävention Bei einer Gefährdung des Arbeitsplatzes müssen frühzeitig Lösungen gesucht werden Schwierigkeiten bedrohen das Beschäftigungsverhältnis Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung Beratung, Begleitung und Beteiligung bei betrieblichen Entscheidungen Im Betrieb oder in der Dienststelle besteht eine Vertretung Bessere Chance bei öffentlichen Arbeitgebern Einladung zum Vorstellungsgespräch ist grundsätzlich vorgeschrieben Schwerbehinderung wird mitgeteilt und Eignung fehlt nicht offensichtlich 1. Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 EuroMenschen mit einem GdB von 50 können einen Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro im Jahr geltend machen. Das ergibt sich aus § 33b Einkommensteuergesetz in der amtlichen Fassung für 2026.
Der Betrag wird nicht vom Finanzamt ausgezahlt und auch nicht vollständig von der Steuer abgezogen. Er mindert das zu versteuernde Einkommen, sodass die tatsächliche Ersparnis vom persönlichen Steuersatz und von der übrigen steuerlichen Situation abhängt.
Ein Merkzeichen ist für den Pauschbetrag bei GdB 50 nicht erforderlich. Die besonders hohe Pauschale von 7.400 Euro ist dagegen Menschen vorbehalten, die blind, taubblind oder im steuerrechtlichen Sinne hilflos sind.
Der Pauschbetrag kann in der Einkommensteuererklärung eingetragen oder bereits beim Lohnsteuerabzug als Freibetrag berücksichtigt werden. Wer keine oder nur sehr geringe Einkommensteuer zahlt, hat davon allerdings möglicherweise keinen unmittelbaren finanziellen Nutzen.
2. Altersrente für schwerbehinderte MenschenEin GdB von mindestens 50 kann den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen eröffnen. Ein Merkzeichen verlangt die Deutsche Rentenversicherung dafür nicht.
Zusätzlich müssen mindestens 35 Jahre mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten erfüllt sein. Die Schwerbehinderung muss beim Beginn der Rente vorliegen; fällt sie später weg, bleibt der bereits entstandene Rentenanspruch bestehen.
Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 oder jünger ist diese Altersrente ab 65 Jahren ohne Abschläge möglich. Ein Beginn ab 62 Jahren ist ebenfalls möglich, führt aber zu einem dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent für jeden vorgezogenen Monat und damit zu höchstens 10,8 Prozent.
Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 gelten stufenweise niedrigere Altersgrenzen. Die aktuellen Voraussetzungen und die anrechenbaren Zeiten erläutert die Deutsche Rentenversicherung.
Die Schwerbehinderteneigenschaft führt nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Dafür prüft die Rentenversicherung gesondert, wie viele Stunden eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch arbeiten kann.
3. Eine zusätzliche UrlaubswocheSchwerbehinderte Beschäftigte erhalten nach § 208 SGB IX einen bezahlten Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche pro Kalenderjahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das fünf zusätzliche Urlaubstage, bei einer Vier-Tage-Woche vier und bei einer Sechs-Tage-Woche sechs Tage.
Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nur während eines Teils des Jahres, wird der Zusatzurlaub grundsätzlich für jeden vollen Monat anteilig berechnet. Bruchteile von mindestens einem halben Urlaubstag werden aufgerundet.
Der Anspruch hängt weder von einem Merkzeichen noch von der Art der Erkrankung ab. Der Arbeitgeber darf deshalb nicht verlangen, dass beispielsweise zusätzlich eine Gehbehinderung nachgewiesen wird.
In der Praxis sollte die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber nachgewiesen und der Zusatzurlaub rechtzeitig verlangt werden. Bei einer rückwirkenden Anerkennung können besondere Fristen wichtig werden, wie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter erläutert.
4. Besonderer KündigungsschutzVor der Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich die Zustimmung des zuständigen Integrations- oder Inklusionsamts. Die Behörde prüft dabei unter anderem, ob die Kündigungsgründe mit der Behinderung zusammenhängen und ob Hilfen den Arbeitsplatz erhalten können.
Dieser Schutz ist kein vollständiges Kündigungsverbot. Liegen tragfähige Kündigungsgründe vor und stimmt das Amt zu, kann die Kündigung wirksam ausgesprochen werden.
In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses ist die Zustimmung des Integrationsamts nicht erforderlich. Auch das vereinbarte Ende eines befristeten Vertrags, ein eigener Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung durch den Beschäftigten werden durch diesen Schutz nicht verhindert.
Der Arbeitgeber muss außerdem eine vorhandene Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung beteiligen. Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte wegen der regelmäßig nur dreiwöchigen Frist für eine Kündigungsschutzklage sofort fachkundigen Rat einholen.
Die Bundesagentur für Arbeit fasst die Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes zusammen. Ein Merkzeichen wird auch hierfür nicht verlangt.
5. Freistellung von MehrarbeitSchwerbehinderte Beschäftigte können nach § 207 SGB IX verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Es handelt sich um ein individuelles Recht, das am besten nachweisbar und schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wird.
Mehrarbeit bedeutet in diesem Zusammenhang nicht jede Überstunde. Erfasst ist grundsätzlich die Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht.
Wer laut Vertrag sechs Stunden arbeitet und ausnahmsweise sieben Stunden leisten soll, kann dies daher nicht allein unter Hinweis auf § 207 SGB IX ablehnen. Ist die kürzere Arbeitszeit jedoch wegen der Behinderung notwendig, können sich weitere Ansprüche auf eine angepasste Arbeitszeit ergeben.
Die Vorschrift enthält auch kein automatisches Verbot von Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit. Die genaue Abgrenzung zwischen Überstunden und Mehrarbeit beschreibt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter.
6. Anspruch auf einen behinderungsgerechten ArbeitsplatzSchwerbehinderte Beschäftigte können verlangen, dass sie entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt werden. Der Arbeitgeber muss außerdem prüfen, wie Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit behinderungsgerecht gestaltet werden können.
Das kann beispielsweise eine spezielle Software, eine ergonomische Ausstattung, eine veränderte Aufgabenverteilung, ein reizärmerer Arbeitsplatz oder eine andere Lage der Arbeitszeit betreffen. Welche Maßnahme notwendig ist, hängt nicht vom Merkzeichen, sondern von den tatsächlichen Einschränkungen bei der Arbeit ab.
Auch technische Arbeitshilfen oder eine persönliche Arbeitsassistenz kommen in Betracht. Je nach Situation können Rehabilitationsträger, die Agentur für Arbeit oder das Integrationsamt Kosten übernehmen.
Nicht jede gewünschte Veränderung muss umgesetzt werden. Der Anspruch kann begrenzt sein, wenn eine Maßnahme für den Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre und eine Förderung die Belastung nicht ausreichend auffängt.
Das Bundesarbeitsministerium nennt die angepasste Beschäftigung und technische Arbeitshilfen ausdrücklich als Bestandteile des Schwerbehindertenrechts. Weitere Hinweise zu Ausstattung und Assistenz enthält der Überblick der Bundesagentur für Arbeit.
7. Teilzeit aus behinderungsbedingten GründenKann ein schwerbehinderter Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung nur in Teilzeit arbeiten, kann sich aus § 164 Absatz 5 SGB IX ein Anspruch auf eine kürzere Arbeitszeit ergeben. Dieser Anspruch steht neben den allgemeinen Teilzeitregeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
Für die besondere Regelung des SGB IX muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen Behinderung und notwendiger Arbeitszeitverkürzung bestehen. Eine ärztliche Einschätzung kann helfen, den Bedarf zu belegen, ohne dem Arbeitgeber die gesamte Krankengeschichte offenzulegen.
Auch dieser Anspruch ist nicht völlig uneingeschränkt. Unzumutbarkeit oder unverhältnismäßige Belastungen können dem Verlangen im Einzelfall entgegenstehen.
Eine Arbeitszeitreduzierung senkt in der Regel das Arbeitsentgelt und kann sich auf spätere Rentenansprüche auswirken. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter weist darauf hin, dass die besondere Teilzeitmöglichkeit gerade dann greift, wenn eine Vollzeitbeschäftigung behinderungsbedingt nicht möglich ist.
8. Frühzeitige Hilfe, wenn der Arbeitsplatz gefährdet istTreten personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebliche Schwierigkeiten auf, die das Arbeitsverhältnis gefährden können, muss der Arbeitgeber möglichst früh tätig werden. § 167 Absatz 1 SGB IX sieht dafür ein besonderes Präventionsverfahren vor.
Einbezogen werden sollen die betroffene Person, die Schwerbehindertenvertretung, die betriebliche Interessenvertretung und das Integrationsamt. Gemeinsam können etwa eine andere Arbeitsorganisation, technische Hilfen, eine Qualifizierung, ein Jobcoaching oder eine Umsetzung geprüft werden.
Das Präventionsverfahren ist nicht mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement gleichzusetzen. Ein BEM ist grundsätzlich nach mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres anzubieten, während das Präventionsverfahren an eine drohende Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen anknüpft.
Die Informationen der Integrationsämter zum Präventionsverfahren zeigen, dass nicht erst eine beabsichtigte Kündigung abgewartet werden soll. Ein bestimmtes Merkzeichen ist dafür nicht erforderlich.
9. Beratung und Beteiligung durch die SchwerbehindertenvertretungSind in einem Betrieb oder einer Dienststelle mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt, wird grundsätzlich eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Sie berät Beschäftigte, nimmt Beschwerden entgegen und achtet auf die Einhaltung der Vorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen.
Der Arbeitgeber muss die Vertretung in Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Beschäftigten betreffen, rechtzeitig informieren und vor einer Entscheidung anhören. Das kann unter anderem Versetzungen, Veränderungen des Arbeitsplatzes, Eingruppierungen, Weiterbildung oder Kündigungen betreffen.
Beschäftigte dürfen die Schwerbehindertenvertretung außerdem zur Einsicht in ihre Personalakte hinzuziehen. Die Vertrauensperson unterliegt einer gesetzlichen Schweigepflicht.
Eine ohne die erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochene Kündigung kann unwirksam sein. Die Aufgaben und Beteiligungsrechte erläutert die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter.
10. Einladungspflicht bei öffentlichen ArbeitgebernBewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch bei einem öffentlichen Arbeitgeber, muss er grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine Ausnahme besteht, wenn ihm die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fehlt.
Dieses Recht gilt auch bei einem GdB von 50 ohne Merkzeichen. Damit es im Auswahlverfahren beachtet werden kann, muss die Schwerbehinderung in der Bewerbung klar und für die Personalstelle erkennbar mitgeteilt werden.
Die Einladungspflicht garantiert weder eine Einstellung noch eine bevorzugte Auswahl gegenüber besser geeigneten Bewerbern. Sie soll aber verhindern, dass schwerbehinderte Menschen vorschnell aus dem Verfahren aussortiert werden.
Private Arbeitgeber unterliegen dieser besonderen Einladungspflicht nicht. Sie müssen Bewerbungen dennoch diskriminierungsfrei behandeln und bei freien Stellen prüfen, ob schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden können, wie die Bundesagentur für Arbeit erläutert.
Welche Vergünstigungen fehlen ohne Merkzeichen?Ein GdB von 50 allein berechtigt normalerweise nicht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Auch Parkerleichterungen, die Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags verlangen zusätzliche Voraussetzungen.
Je nach Leistung kommt es etwa auf die Merkzeichen G, aG, H, Bl, Gl oder RF an. Auch die Mitnahme einer Begleitperson setzt in der Regel das Merkzeichen B voraus.
Daneben bieten Kommunen, Schwimmbäder, Museen, Kinos oder andere Veranstalter freiwillige Ermäßigungen an. Ob dafür der bloße Schwerbehindertenausweis genügt, bestimmt der jeweilige Anbieter; einen bundesweit einheitlichen Anspruch auf solche Rabatte gibt es nicht.
Ein GdB 50 führt außerdem nicht automatisch zu Pflegegeld, einer Erwerbsminderungsrente, einem höheren Arbeitslosengeld oder einem Mehrbedarf in der Grundsicherung. Für diese Leistungen müssen jeweils eigene gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Kurzes Beispiel aus der PraxisSabine ist 56 Jahre alt und arbeitet an fünf Tagen pro Woche in der Verwaltung. Wegen mehrerer chronischer Erkrankungen wird bei ihr ein GdB von 50 festgestellt, Merkzeichen erhält sie nicht.
Sie legt dem Arbeitgeber den Nachweis vor und erhält künftig fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr. Weil lange Arbeitstage ihre Beschwerden verstärken, verlangt sie schriftlich, nicht über acht Stunden täglich eingesetzt zu werden, und vereinbart nach einer arbeitsmedizinischen Beratung weitere Anpassungen ihres Arbeitsplatzes.
In ihrer Steuererklärung nutzt Sabine den Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro. Vor dem geplanten Ruhestand lässt sie von der Rentenversicherung prüfen, ob sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt und wann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für sie beginnen kann.
FazitEin GdB von 50 ohne Merkzeichen ist keineswegs ein Ausweis ohne Nutzen. Besonders im Arbeitsleben bestehen weitreichende Schutz-, Beteiligungs- und Anpassungsrechte, hinzu kommen der Behinderten-Pauschbetrag und unter weiteren Voraussetzungen eine frühere Altersrente.
Betroffene sollten dennoch jeden Vorteil gesondert prüfen. Manche Ansprüche entstehen unmittelbar, andere müssen beantragt, nachgewiesen oder ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Häufige Fragen und Antworten Gilt man mit GdB 50 ohne Merkzeichen als schwerbehindert?Ja. Ein festgestellter GdB von mindestens 50 begründet die Schwerbehinderteneigenschaft, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zum Wohnsitz, Aufenthalt oder Arbeitsplatz erfüllt sind. Ein Merkzeichen ist dafür nicht notwendig.
Gibt es bei GdB 50 immer fünf zusätzliche Urlaubstage?Bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche besteht grundsätzlich Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub pro Kalenderjahr. Bei mehr oder weniger Arbeitstagen pro Woche wird die Zahl entsprechend angepasst; bei einer nur zeitweise bestehenden Schwerbehinderung kann der Anspruch anteilig entstehen.
Besteht der besondere Kündigungsschutz sofort ab dem ersten Arbeitstag?Nein. Innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses benötigt der Arbeitgeber für eine Kündigung grundsätzlich keine Zustimmung des Integrationsamts. Danach greift der besondere Schutz unter den gesetzlichen Voraussetzungen, verhindert eine Kündigung aber nicht in jedem Fall.
Kann man ohne Merkzeichen kostenlos Bus und Bahn fahren?Nein, ein GdB von 50 allein reicht für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr normalerweise nicht aus. Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die regelmäßig durch bestimmte Merkzeichen sowie ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke nachgewiesen werden.
Bedeutet der Pauschbetrag eine Steuererstattung von 1.140 Euro?Nein. Der Pauschbetrag von 1.140 Euro mindert das zu versteuernde Einkommen und nicht unmittelbar die festgesetzte Steuer. Wie hoch die Ersparnis ausfällt, hängt vom Einkommen, Steuersatz und den übrigen steuerlichen Verhältnissen ab.
Kann jeder Mensch mit GdB 50 früher in Altersrente gehen?Nein. Zusätzlich zum GdB von mindestens 50 müssen die jeweilige Altersgrenze und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Die Schwerbehinderung muss beim Rentenbeginn vorliegen, ein Merkzeichen ist nicht erforderlich.
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Grundsicherung: Dieser Abzug beim Heizkostenguthaben ist laut Gericht rechtswidrig
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat bereits 2018 entschieden, dass sogenanntes Kinderwohngeld grundsicherungsrechtlich als Einkommen des jeweiligen Kindes und nicht des antragstellenden Elternteils zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 R).
Nach Angaben des Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt Niklas Sander aus Moormerland, hat sich die 25. Kammer des Sozialgerichts Aurich dieser Einordnung in einem unveröffentlichten Urteil angeschlossen (Urteil vom 18.08.2026 – S 25 AS 208/24).
In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Kinderwohngeld den Bedarf für Unterkunft und Heizung mindert und welche Auswirkungen dies auf die Verrechnung eines Heizkostenguthabens hat.
Rechtsanwalt Sander erläutert dazu:
Kinderwohngeld ist Einkommen des KindesNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist Kinderwohngeld dem Kind als Einkommen zuzurechnen. Nach Sanders Darstellung handelt das Jobcenter daher rechtswidrig, wenn es bei der Guthabenverrechnung den zugrunde gelegten Bedarf für Unterkunft und Heizung vorab um das Kinderwohngeld mindert.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen der Ermittlung des Bedarfs und der anschließenden Berücksichtigung des Einkommens, das diesen Bedarf deckt.
Heizkostenguthaben müssen richtig verrechnet werdenIm vorliegenden Fall ging es um ein Gasguthaben. Ausgangspunkt der Verrechnung sind die maßgeblichen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Ein berücksichtigungsfähiges Heiz- oder Betriebskostenguthaben mindert diese Aufwendungen nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. Guthabenanteile, die auf Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entfallen, bleiben außer Betracht (§ 22 Abs. 3 SGB II).
Nach dem von Sander mitgeteilten Urteil darf das Jobcenter die für diese Verrechnung maßgeblichen Aufwendungen nicht vorab um das Kinderwohngeld kürzen. Ein solcher Vorabzug kann dazu führen, dass das Guthaben über einen längeren Zeitraum bedarfsmindernd berücksichtigt wird.
Eine doppelte Anrechnung des Guthabens ist unzulässigEin Guthabenbetrag, der bereits vollständig durch eine rechtmäßige Verrechnung berücksichtigt wurde, darf nicht erneut bedarfsmindernd angesetzt werden. Entscheidend ist deshalb, welche Beträge das Jobcenter bereits verrechnet hat und welcher Restbetrag noch berücksichtigt werden darf.
FazitKinderwohngeld darf nach dem mitgeteilten Urteil bei der Verrechnung eines Guthabens nach § 22 Abs. 3 SGB II nicht vorab von den maßgeblichen anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten abgezogen werden.
Es ist als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Diese Einkommensanrechnung ist von der Ermittlung des Unterkunfts- und Heizbedarfs zu unterscheiden.
Davon zu trennen ist das Kindergeld: Soweit das Kind dieses nicht zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt, wird es grundsätzlich als Einkommen des Elternteils berücksichtigt. Die unterhaltsrechtlich vorgesehene Verwendung des Kindergeldes zur Deckung des Barbedarfs steht dem nicht entgegen (BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 R).
Ergänzender Hinweis: Heizkostennachforderung nach unterbrochenem SGB-II-BezugWar ein Kind wegen des Bezugs vorrangigen Wohngeldes zeitweise nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen, schließt dies die Anerkennung einer später fälligen Heizkostennachforderung nicht ohne Weiteres aus.
Das Bundessozialgericht hat dies auch für eine bereits aufgegebene Wohnung klargestellt: In der entschiedenen Fallkonstellation durfte die Übernahme nicht allein daran scheitern, dass der SGB-II-Bezug durch Kinderwohngeld unterbrochen war (BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 57/19 R).
Die Begründung: Die mit dem vorrangigen Wohngeld beabsichtigte Besserstellung der Kinder würde sich in ihr Gegenteil verkehren, wenn eine anteilig auf sie entfallende Heizkostennachforderung allein wegen fehlender durchgängiger Hilfebedürftigkeit unberücksichtigt bliebe. Die weiteren Voraussetzungen für eine Übernahme müssen dennoch erfüllt sein.
Der Beitrag Grundsicherung: Dieser Abzug beim Heizkostenguthaben ist laut Gericht rechtswidrig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld: So viele Quadratmeter darf jetzt eine zwei Personen-Wohnung haben
Viele Paare und Zwei-Personen-Haushalte gehen davon aus, dass ihre Wohnung beim Wohngeld höchstens 60 Quadratmeter groß sein darf. Diese häufig genannte Grenze gilt beim Wohngeld jedoch nicht.
Das Wohngeldgesetz schreibt für zwei Personen keine feste Obergrenze bei der Wohnfläche vor. Auch eine Wohnung mit 70, 80 oder mehr Quadratmetern kann daher grundsätzlich mit Wohngeld gefördert werden.
Beim Wohngeld gibt es keine QuadratmetergrenzeDie Größe der Wohnung gehört nicht zu den unmittelbaren Berechnungsgrößen des Wohngeldes. Nach § 4 Wohngeldgesetz kommt es auf die Zahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder, die anrechenbare Miete oder Belastung und das Gesamteinkommen an.
Für einen Zwei-Personen-Haushalt ist deshalb nicht entscheidend, ob die Wohnung 60, 70 oder 90 Quadratmeter hat. Die Wohngeldstelle prüft vielmehr, welcher Teil der tatsächlichen Wohnkosten in die Berechnung einfließen darf.
Eine größere Wohnung führt somit nicht automatisch zur Ablehnung des Antrags. Allerdings kann ein Teil der Miete unberücksichtigt bleiben, wenn die Wohnkosten über dem gesetzlichen Höchstbetrag liegen.
Warum häufig von 60 Quadratmetern gesprochen wirdDer Richtwert von ungefähr 60 Quadratmetern für zwei Personen stammt vor allem aus anderen Sozialleistungsbereichen. Beim Bürgergeld und bei der Sozialhilfe werden für die vollständige Übernahme der Unterkunftskosten häufig örtliche Flächen- und Mietrichtwerte verwendet.
Für zwei Personen werden dabei oftmals etwa 60 Quadratmeter und zwei Wohnräume als Orientierung genannt. Welche Werte gelten, hängt allerdings von den Vorgaben der jeweiligen Kommune oder des Bundeslandes ab.
Diese Regeln dürfen nicht ohne Weiteres auf das Wohngeld übertragen werden. Das Wohngeld ist lediglich ein Zuschuss zu den Wohnkosten und keine vollständige Übernahme der Miete durch den Staat.
Weitere Informationen zu den Unterschieden bietet der Beitrag Wohngeld oder Grundsicherungsgeld beantragen?.
Für zwei Personen ist die Mietenstufe entscheidendDie berücksichtigungsfähigen Wohnkosten richten sich nach der Zahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe des Wohnortes. Deutschland ist hierfür in die Mietenstufen I bis VII eingeteilt.
Mietenstufe I gilt für Regionen mit vergleichsweise niedrigen Mieten. Mietenstufe VII betrifft besonders teure Städte und Gemeinden.
Nach § 12 Wohngeldgesetz werden für jede Haushaltsgröße und Mietenstufe Höchstbeträge festgelegt. Liegt die tatsächliche Miete darüber, wird der Antrag nicht allein deshalb abgelehnt, doch der übersteigende Betrag erhöht das Wohngeld nicht.
Diese Wohnkosten werden 2026 bei zwei Personen höchstens angesetztFür einen Zwei-Personen-Haushalt liegt der Grundhöchstbetrag der berücksichtigungsfähigen Miete 2026 zwischen 437 Euro in Mietenstufe I und 820 Euro in Mietenstufe VII. Hinzu kommen eine pauschale Heizkostenkomponente von 142,60 Euro und eine Klimakomponente von 24,80 Euro.
Damit ergibt sich für die Wohngeldberechnung ein Gesamtbetrag zwischen 604,40 Euro und 987,40 Euro. Diese Beträge sind keine garantierte Wohngeldzahlung, sondern lediglich die höchstmögliche Berechnungsgrundlage für die Wohnkosten.
Mietenstufe Höchster Wohnkostenbetrag 2026 einschließlich Pauschalen Mietenstufe I 604,40 Euro Mietenstufe II 660,40 Euro Mietenstufe III 718,40 Euro Mietenstufe IV 786,40 Euro Mietenstufe V 847,40 Euro Mietenstufe VI 912,40 Euro Mietenstufe VII 987,40 EuroDie tatsächliche Bruttokaltmiete wird zunächst auf den jeweiligen Grundhöchstbetrag begrenzt. Erst anschließend werden die pauschale Heizkosten- und Klimakomponente für zwei Haushaltsmitglieder hinzugerechnet.
Das Bundesbauministerium weist darauf hin, dass die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten nicht einzeln übernommen werden. Stattdessen fließt eine nach der Haushaltsgröße gestaffelte Pauschale in die Berechnung ein.
Eine größere Wohnung kann trotzdem vollständig berücksichtigt werdenEine Wohnung mit mehr als 60 Quadratmetern ist nicht automatisch zu teuer. Entscheidend ist, wie hoch die Bruttokaltmiete ausfällt und welcher Mietenstufe der Wohnort zugeordnet ist.
Ein Paar kann beispielsweise in einer 80 Quadratmeter großen Wohnung wohnen und dennoch Wohngeld erhalten. Liegt die Bruttokaltmiete innerhalb des für den Wohnort geltenden Grundhöchstbetrags, kann sie vollständig in die Berechnung einfließen.
Umgekehrt kann eine Wohnung mit nur 55 Quadratmetern so teuer sein, dass ein Teil der Miete nicht mehr berücksichtigt wird. Die Quadratmeterzahl allein sagt deshalb wenig über den Wohngeldanspruch aus.
Was passiert bei einer Miete oberhalb des Höchstbetrags?Überschreitet die Bruttokaltmiete den Grundhöchstbetrag, rechnet die Wohngeldstelle nur mit dem gesetzlichen Höchstwert. Den darüberliegenden Teil müssen die Bewohner vollständig aus ihrem eigenen Einkommen bezahlen.
Der Wohngeldanspruch fällt dadurch nicht automatisch weg. Ein Zuschuss kann weiterhin gezahlt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ob tatsächlich Wohngeld gezahlt wird, hängt außerdem vom wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen ab. Eine für alle Haushalte geltende Einkommensgrenze gibt es nicht, wie der Beitrag Bis zu welchem Einkommen bekommt man Wohngeld? erläutert.
Auch die Zusammensetzung des Haushalts wird geprüftBei zwei Bewohnern handelt es sich nicht in jedem Fall automatisch um einen Zwei-Personen-Wohngeldhaushalt. Die Behörde prüft, ob beide Personen als Haushaltsmitglieder im Sinne des Wohngeldgesetzes gelten.
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder und Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gehören regelmäßig zum Haushalt, wenn sie gemeinsam in der Wohnung leben. Bei einer reinen Wohngemeinschaft kann die Bewertung anders ausfallen.
Bezieht eine der beiden Personen bereits eine Sozialleistung, in der Unterkunftskosten enthalten sind, kann sie vom Wohngeld ausgeschlossen sein. In diesem Fall wird möglicherweise nur der anteilige Mietbetrag für die wohngeldberechtigte Person berücksichtigt.
Ein Umzug ist wegen der Wohnfläche nicht erforderlichEine Wohngeldstelle kann einen Zwei-Personen-Haushalt nicht allein deshalb zum Umzug auffordern, weil die Wohnung größer als 60 Quadratmeter ist. Ein solches Kostensenkungsverfahren, wie es aus der Grundsicherung bekannt ist, sieht das Wohngeldrecht nicht vor.
Der finanzielle Nachteil einer besonders teuren Wohnung besteht darin, dass nur die gedeckelten Wohnkosten in die Berechnung eingehen. Der darüberliegende Mietanteil bleibt beim Zuschuss außen vor.
Wer bereits in einer größeren Wohnung lebt, sollte daher nicht vorschnell auf einen Antrag verzichten. Auch bei 70, 80 oder 90 Quadratmetern kann ein Wohngeldanspruch bestehen.
Eine ähnliche Einordnung für alleinlebende Personen enthält der Beitrag Wohngeld: So viele Quadratmeter darf die Wohnung für eine Person haben.
Beispiel aus der PraxisEin Ehepaar lebt in einer 78 Quadratmeter großen Mietwohnung in einer Gemeinde der Mietenstufe IV. Die monatliche Bruttokaltmiete beträgt 700 Euro.
Für zwei Personen gilt in Mietenstufe IV 2026 ein Grundhöchstbetrag von 619 Euro. Von der tatsächlichen Bruttokaltmiete bleiben deshalb 81 Euro bei der Berechnung unberücksichtigt.
Zur gedeckelten Miete werden die Heizkostenkomponente von 142,60 Euro und die Klimakomponente von 24,80 Euro hinzugerechnet. Die Wohngeldstelle kann somit mit einem Gesamtbetrag von höchstens 786,40 Euro rechnen.
Die 78 Quadratmeter große Wohnung verhindert den Anspruch nicht. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird, hängt anschließend vor allem vom bereinigten Einkommen des Ehepaars ab.
Fazit: Auch mehr als 60 Quadratmeter sind erlaubtFür zwei Personen gibt es beim Wohngeld keine festgeschriebene maximale Wohnfläche. Die oft genannten 60 Quadratmeter sind eine Orientierung aus anderen Sozialleistungsbereichen und keine Ausschlussgrenze beim Wohngeld.
Entscheidend sind die Mietenstufe, die anrechenbare Bruttokaltmiete, die Haushaltsgröße und das wohngeldrechtliche Einkommen. Eine größere Wohnung kann den Zuschuss begrenzen, schließt ihn aber nicht automatisch aus.
Häufige Fragen und Antworten 1. Darf eine Wohnung für zwei Personen beim Wohngeld größer als 60 Quadratmeter sein?Ja. Das Wohngeldgesetz enthält keine feste Quadratmetergrenze, sodass auch Wohnungen mit 70, 80 oder mehr Quadratmetern berücksichtigt werden können.
2. Wird Wohngeld bei einer zu großen Wohnung abgelehnt?Nein. Die Wohnfläche allein ist kein Ablehnungsgrund. Liegt die Miete über dem gesetzlichen Höchstbetrag, wird lediglich ein Teil der tatsächlichen Kosten nicht berücksichtigt.
3. Wie hoch darf die Miete für zwei Personen 2026 sein?Der Grundhöchstbetrag liegt je nach Mietenstufe zwischen 437 Euro und 820 Euro. Zusammen mit der Heizkosten- und Klimakomponente ergibt sich eine Berechnungsgrundlage zwischen 604,40 Euro und 987,40 Euro.
4. Welche Miete wird beim Wohngeld berücksichtigt?Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete. Dazu gehören die Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten, nicht jedoch die tatsächlichen Heiz-, Warmwasser- und Stromkosten.
5. Muss ein Paar wegen einer großen Wohnung umziehen?Nein. Eine Aufforderung zur Kostensenkung oder zum Umzug allein wegen der Quadratmeterzahl ist im Wohngeldrecht nicht vorgesehen.
6. Wo erfährt man die Mietenstufe des eigenen Wohnortes?Die Mietenstufe kann bei der örtlichen Wohngeldbehörde oder über den amtlichen Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums geprüft werden. Der Rechner liefert jedoch nur eine Orientierung, während die Wohngeldstelle verbindlich über den Antrag entscheidet.
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Kinderkrankengeld 2027: Familien drohen bis zu 20 Tage weniger
Berufstätigen Eltern drohen ab Januar 2027 deutlich weniger Kinderkrankentage. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann hat sich am 23. September 2026 im Bundestag gegen eine erneute Verlängerung der erhöhten Ansprüche ausgesprochen. Besonders betroffen wären Alleinerziehende mit mehreren Kindern: Ihr Anspruch würde um bis zu 20 Arbeitstage im Jahr sinken.
Ein neuer Kürzungsbeschluss ist dafür nicht erforderlich. Die höheren Ansprüche gelten nur bis Ende 2026; ohne Gesetzesänderung greifen anschließend wieder die niedrigeren Grenzen. Eine Verlängerung bleibt rechtlich möglich, wird vom Minister aber abgelehnt.
Linnemann will zurück zu den früheren GrenzenIn der Regierungsbefragung fragte der Grünen-Abgeordnete Johannes Wagner, ob sich Linnemann für den Erhalt der zusätzlichen Kinderkrankentage einsetzen werde. Der Minister verwies auf die Sonderregelungen während der Coronapandemie und sprach sich dafür aus, diese zurückzunehmen. Auf eine spätere Nachfrage erklärte er: „Es werden 10 Tage sein, mal zwei sind das 20 Tage im Jahr.“ Der Austausch ist in der Dokumentation des Bundesgesundheitsministeriums vom 23. September 2026 nachzulesen.
Gegen-Hartz hatte bereits am 25. Juni über die drohende Rückkehr zu zehn Kinderkrankentagen berichtet.
Diese Ansprüche gelten 2026 und ohne Verlängerung ab 2027Die regulären Ansprüche regelt § 45 Absatz 2 SGB V. Absatz 2a erhöht sowohl die Tage je Kind als auch die Gesamtgrenzen für das Kalenderjahr 2026. Daraus ergibt sich folgender Vergleich für Eltern und Kinder, die die Voraussetzungen für Kinderkrankengeld erfüllen:
Familiensituation Anspruch 2026 → Anspruch 2027 ohne Verlängerung Ein Kind, je Elternteil 15 → 10 Arbeitstage; fünf Tage weniger Zwei Kinder, je Elternteil insgesamt 30 → 20 Arbeitstage; zehn Tage weniger Drei oder mehr Kinder, je Elternteil insgesamt Höchstens 35 → 25 Arbeitstage; zehn Tage weniger Alleinerziehend mit einem Kind 30 → 20 Arbeitstage; zehn Tage weniger Alleinerziehend mit zwei Kindern insgesamt 60 → 40 Arbeitstage; 20 Tage weniger Alleinerziehend mit drei oder mehr Kindern insgesamt Höchstens 70 → 50 Arbeitstage; 20 Tage wenigerDie Gesamtgrenze hebt die Begrenzung je Kind nicht auf. Eltern können deshalb nicht sämtliche verfügbaren Tage für die Erkrankung eines einzigen Kindes verwenden. Gezählt werden Arbeitstage, an denen sie wegen der notwendigen Betreuung nicht arbeiten können.
Alleinerziehenden fehlt besonders viel abgesicherte BetreuungszeitFür Alleinerziehende mit mindestens zwei Kindern entsprechen 20 entfallende Arbeitstage bei einer Fünftagewoche rechnerisch vier Wochen. Bei Elternpaaren mit mehreren Kindern kann sich der Verlust beider Ansprüche ebenfalls auf 20 Tage summieren. Dafür müssen beide Eltern selbst anspruchsberechtigt sein; die Tage lassen sich jedoch nicht beliebig zwischen ihnen aufteilen.
Wie stark sich die Kürzung im Alltag auswirkt, hängt davon ab, wie häufig und wie lange die Kinder erkranken. Wer die bisherigen Grenzen ausschöpft, müsste zusätzliche Betreuungstage früher anders organisieren.
Wer Kinderkrankengeld erhalten kannElternteil und Kind müssen grundsätzlich gesetzlich krankenversichert sein; der betreuende Elternteil benötigt außerdem einen eigenen Krankengeldanspruch. Das Kind muss jünger als zwölf Jahre sein; bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze. Eine ärztliche Bescheinigung muss bestätigen, dass die Betreuung erforderlich ist. Voraussetzung ist außerdem, dass keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann.
Eine geschlossene Kita bei einem gesunden Kind genügt für diesen Anspruch nicht. Auch wer im Homeoffice arbeitet, kann Kinderkrankengeld erhalten, wenn die notwendige Betreuung die Arbeit verhindert.
Als alleinerziehend können auch Eltern gelten, die trotz gemeinsamen Sorgerechts tatsächlich alleinstehend erziehen. Die Krankenkasse prüft die Verhältnisse und gegebenenfalls erforderliche Nachweise, wie das Familienportal des Bundes erläutert. Mehr dazu steht in unserem Beitrag zum Kinderkrankengeld für Alleinerziehende bis Ende 2026.
Die Kürzung betrifft die Bezugsdauer, nicht den TagessatzFür Beschäftigte ersetzt Kinderkrankengeld grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld in den vorherigen zwölf Kalendermonaten beträgt der Satz 100 Prozent. Eine gesetzliche Höchstgrenze begrenzt die Leistung jedoch auch dann.
Vom errechneten Betrag können Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgehen. Die tatsächliche Auszahlung liegt deshalb gegebenenfalls niedriger. Einzelheiten erklärt die AOK zur Berechnung des Kinderkrankengeldes.
Bezahlte Freistellung muss von Anfang an geprüft werdenBevor Kinderkrankengeld gezahlt wird, ist zu klären, ob der Arbeitgeber das Entgelt während der Betreuung weiterzahlen muss. Ein solcher Anspruch kann sich bei kurzfristiger persönlicher Verhinderung aus § 616 BGB oder aus vertraglichen Regelungen ergeben. Die gesetzliche Vorschrift kann allerdings arbeitsvertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, wie die AOK in ihren Informationen für Arbeitgeber erläutert.
Solange der Arbeitgeber wegen der Betreuung bezahlt freistellt, ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Diese Tage werden auf die Anspruchsdauer angerechnet und stehen nicht zusätzlich zur Verfügung. Das Bundesportal zur Beantragung von Kinderkrankengeld verdeutlicht dies an einem Beispiel: Nach fünf angerechneten Tagen mit Entgeltfortzahlung verbleiben 2026 bei einem Anspruch von 15 Tagen noch zehn Tage Kinderkrankengeld.
Was Eltern nach Verbrauch der Kinderkrankentage tun könnenSolange der gesetzliche Freistellungsanspruch besteht, müssen Eltern weder Erholungsurlaub einsetzen noch zunächst Überstunden abbauen. Sind die Tage für die gewöhnliche häusliche Betreuung verbraucht, folgt aus dieser Vorschrift kein Anspruch auf weitere freie Tage. Dann müssen andere Ansprüche oder eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geprüft werden.
Möglich sind etwa genehmigter Urlaub, vereinbarter Freizeitausgleich oder eine zusätzliche unbezahlte Freistellung. Bei unbezahlter Freistellung fehlt für diese weiteren Tage neben dem Gehalt auch das Kinderkrankengeld. Urlaub vermeidet den unmittelbaren Verdienstausfall, verringert aber die verbleibende Erholungszeit.
Hat der andere Elternteil noch Anspruchstage übrig, kommt eine Übertragung infrage. Darauf besteht kein gesetzlicher Anspruch; insbesondere muss der Arbeitgeber des Elternteils zustimmen, der zusätzliche Tage übernehmen soll. Das Verfahren sollten Eltern vorab mit Arbeitgeber und Krankenkasse abstimmen. Die BMG-Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld erläutern diese Möglichkeit.
Krankenhausbegleitung verbraucht das gewöhnliche Kontingent nichtWird ein Elternteil aus medizinischen Gründen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen, besteht unter den Voraussetzungen von § 45 Absatz 1a SGB V ein gesonderter Anspruch für die notwendige Dauer. Auch hier muss das Kind grundsätzlich unter zwölf Jahre alt sein oder eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sein. Diese Begleitung wird nicht auf die gewöhnlichen Kinderkrankentage für die häusliche Betreuung angerechnet.
Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld 2027 Ist die Kürzung für 2027 bereits neu beschlossen worden?Die niedrigeren Grenzen greifen nach geltendem Recht, weil die erhöhten Ansprüche Ende 2026 auslaufen. Ein neuer Kürzungsbeschluss ist nicht nötig; eine gesetzliche Verlängerung wäre weiterhin möglich.
Verlieren alle Eltern 20 Kinderkrankentage?Bei einem Kind entfallen fünf Tage je Elternteil beziehungsweise zehn Tage für Alleinerziehende. Bis zu 20 Tage weniger betreffen Alleinerziehende mit mehreren Kindern oder zusammengerechnet zwei anspruchsberechtigte Elternteile mit mehreren Kindern.
Gibt es Kinderkrankengeld auch im Minijob?Aus einem ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis entsteht regelmäßig kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung kann trotzdem bestehen, wie die BMG-Übersicht zu Kinderkrankentagen erläutert.
Was gilt beim Bezug von Arbeitslosengeld I?Bei notwendiger Betreuung eines erkrankten Kindes kann die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld zeitlich begrenzt weiterzahlen. Dabei handelt es sich um eine eigene Regelung, nicht um Kinderkrankengeld der Krankenkasse. Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur Fortzahlung von Arbeitslosengeld bei einem kranken Kind im Jahr 2026.
Lassen sich ungenutzte Tage aus 2026 für 2027 aufheben?Nein, die Anspruchsgrenzen gelten jeweils für ein Kalenderjahr. Nicht verbrauchte Tage erhöhen den Anspruch des folgenden Jahres nicht.
Wo wird Kinderkrankengeld beantragt?Der betreuende Elternteil beantragt die Leistung bei seiner eigenen gesetzlichen Krankenkasse und reicht die ärztliche Bescheinigung ein. Bei Beschäftigten übermittelt der Arbeitgeber der Kasse die erforderlichen Angaben zum Verdienstausfall.
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KI ersetzt Arbeitsplätze: „Es gibt nur eine Art von Arbeitnehmer, die KI nicht ersetzen kann“
Künstliche Intelligenz setzt Beschäftigte unter Druck: Wenn Programme Texte schreiben, Anfragen beantworten und Daten auswerten, stellt sich die Frage, welche menschliche Arbeit künftig noch gebraucht wird.
Amazon-Gründer Jeff Bezos hat eine unberuhigende Botschaft: “Menschen mit Erfindergeist sollen auch im KI-Zeitalter unersetzlich bleiben”.
Was Bezos über die Zukunft der Arbeit gesagt haben sollBezos: „Es gibt nur eine Art von Arbeitnehmer, die KI niemals ersetzen kann.“ Gemeint sind Menschen, die neue Ideen entwickeln, Zusammenhänge erkennen und Probleme erfinderisch lösen.
Bezos richtet sich damit nicht ausschließlich an Ingenieure, Entwickler oder Beschäftigte in Forschungsabteilungen. Erfindergeist werden auch bei Arbeitsweisen gebraucht: Schwierigkeiten erkennen, bestehende Verfahren hinterfragen und Verbesserungen ausprobieren. Auch im Büro, im Kundendienst oder im Handwerk kann diese Fähigkeit gefragt sein.
Erfindergeist beginnt oft bei einem alltäglichen ProblemWer bei Erfindungen ausschließlich an Patente und technische Durchbrüche denkt, übersieht die vielen kleinen Verbesserungen im Arbeitsalltag.
Eine Beschäftigte kann erkennen, warum Kunden regelmäßig dieselbe Rückfrage stellen, oder feststellen, weshalb ein bestimmter Arbeitsschritt unnötige Verzögerungen verursacht. Daraus kann eine Lösung entstehen, die Zeit spart und die Qualität verbessert.
Der Unterschied liegt im Blick auf die Aufgabe. Wer eine Reklamation bearbeitet, kann den einzelnen Fall abschließen oder zusätzlich untersuchen, weshalb vergleichbare Beschwerden immer wieder auftreten. Im zweiten Fall wird aus der laufenden Arbeit ein Vorschlag, wie sich das Problem künftig vermeiden lässt.
Solche Verbesserungen müssen weder spektakulär noch teuer sein. Manchmal genügt ein verständlicheres Formular, eine andere Reihenfolge im Arbeitsablauf oder eine bessere Abstimmung zwischen zwei Abteilungen. Gerade Beschäftigte, die täglich mit den Schwierigkeiten eines Verfahrens umgehen, können dafür wertvolle Hinweise liefern.
Erfahrung wird durch neue Technik nicht automatisch wertlosDaraus lässt sich deshalb nicht ableiten, dass Berufserfahrung künftig weniger zählt. Wer einen Betrieb, seine Kunden und seine Abläufe kennt, kann beurteilen, an welchen Stellen Veränderungen tatsächlich helfen würden. Dieses Wissen lässt sich mit neuen Werkzeugen verbinden.
Für langjährig Beschäftigte wäre es daher die falsche Schlussfolgerung, ihre bisherigen Kenntnisse vorschnell abzuwerten. Die entscheidende Frage lautet vielmehr, wie sie ihre Erfahrung unter veränderten Bedingungen einsetzen können. Ein technischer Vorschlag ist schließlich erst dann eine Verbesserung, wenn er im Arbeitsalltag funktioniert.
Umgekehrt schützt Erfahrung allein nicht vor Veränderungen. Auch eingespielte Abläufe können überholt sein, und eine langjährige Tätigkeit macht Weiterbildung nicht überflüssig. Berufliche Sicherheit lässt sich deshalb weder allein aus der Betriebszugehörigkeit noch aus der Begeisterung für neue Software ableiten.
Bezos verlangt auch etwas von der UnternehmensleitungBemerkenswert ist, dass Bezos im Gespräch nicht nur über die Eigenschaften einzelner Beschäftigter spricht. Große Unternehmen bräuchten Menschen, die neue Perspektiven einbringen und Veränderungen anstoßen, erklärt er sinngemäß. Führungskräfte müssten solche Mitarbeiter unterstützen, obwohl deren Ideen Unbehagen auslösen könnten.
Darin steckt eine Forderung, die in der Diskussion über die Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern leicht untergeht. Wer Eigeninitiative erwartet, muss Beschäftigten die Möglichkeit geben, von bestehenden Verfahren abzuweichen und Vorschläge zu erproben. Ein Unternehmen kann schlecht Erfindergeist verlangen und zugleich jede Abweichung vom gewohnten Ablauf bestrafen.
Das betrifft auch die Arbeitsbelastung. Wer den gesamten Arbeitstag unter Zeitdruck einzelne Vorgänge erledigen muss, hat kaum Gelegenheit, deren Ursachen zu untersuchen. Ideen entstehen nicht zuverlässig dadurch, dass die Unternehmensleitung zusätzlich zum bisherigen Pensum noch mehr Kreativität verlangt.
Ausprobieren braucht Zeit – und kann scheiternBezos beschreibt das Erkunden neuer Wege als einen Vorgang, der vorübergehend ineffizient erscheinen kann. Wenn noch nicht feststeht, wie ein Ziel erreicht werden soll, gehören Umwege zur Suche nach einer Lösung. Er verbindet Erfindungsgeist damit ausdrücklich mit der Bereitschaft, Unsicherheit auszuhalten.
Für den Arbeitsalltag bedeutet das: Ein Verbesserungsvorschlag kann sich als unpraktisch erweisen, obwohl er zunächst plausibel klingt. Werden Beschäftigte dafür sofort verantwortlich gemacht, dürfte die Bereitschaft zum nächsten Versuch sinken. Eine glaubwürdige Einladung zur Eigeninitiative braucht deshalb nachvollziehbare Spielräume.
Die Verantwortung lässt sich nicht vollständig auf die einzelne Person verlagern. Arbeitgeber entscheiden darüber, welche Vorschläge geprüft werden, welche Mittel zur Verfügung stehen und welche Veränderungen tatsächlich umgesetzt werden. Auch daran muss sich messen lassen, wie ernst ein Unternehmen seine Forderung nach Innovation nimmt.
Amazon rechnet selbst mit weniger Beschäftigten durch KIWie wenig aus solchen Aussagen eine Beschäftigungsgarantie folgt, zeigt eine Mitteilung von Amazon-Chef Andy Jassy. Er erklärte, der verstärkte Einsatz generativer KI werde voraussichtlich dazu führen, dass Amazon in den folgenden Jahren insgesamt weniger Beschäftigte im Unternehmens- und Verwaltungsbereich benötige. Manche Tätigkeiten würden weniger Personal erfordern, andere mehr.
Gleichzeitig rief Jassy die Beschäftigten dazu auf, sich mit KI vertraut zu machen, Schulungen zu besuchen und Anwendungsmöglichkeiten auszuprobieren. Weiterbildung und erwarteter Personalabbau stehen in dieser Mitteilung unmittelbar nebeneinander. Die Aufforderung, neue Technik zu nutzen, war somit keine Zusicherung, dass alle bisherigen Stellen erhalten bleiben.
Für Arbeitnehmer ist dieser Unterschied entscheidend. Eine zusätzliche Fähigkeit kann die Chancen auf andere Aufgaben verbessern, während ein Unternehmen trotzdem Personal reduziert. Wer seinen Arbeitsplatz verliert, war deshalb nicht automatisch zu wenig lernbereit oder erfinderisch.
Welche Arbeit sich durch KI besonders verändern könnteDie Internationale Arbeitsorganisation ILO und das Forschungsinstitut NASK haben im Mai 2025 untersucht, welche beruflichen Aufgaben von generativer KI betroffen sein könnten. Demnach arbeitet weltweit etwa jeder vierte Beschäftigte in einem Beruf mit zumindest teilweiser Berührung zu den Fähigkeiten dieser Technik. Die Zahl beschreibt ein Veränderungspotenzial und keine bereits eingetretenen Arbeitsplatzverluste.
Besonders hoch ist dieses Potenzial bei Büro- und Verwaltungstätigkeiten. Zunehmend betrifft es aber auch stark digitalisierte Aufgaben in Medien, Softwareentwicklung und Finanzberufen. Anspruchsvolle oder als kreativ geltende Tätigkeiten stehen damit nicht pauschal außerhalb des technischen Wandels.
Die ILO-Untersuchung zu generativer KI und Beschäftigung erwartet häufiger eine Veränderung von Arbeitsplätzen als deren vollständige Automatisierung. Viele Berufe umfassen unterschiedliche Aufgaben, von denen sich nur ein Teil technisch übernehmen lässt. Aus der Automatisierbarkeit einzelner Arbeitsschritte folgt deshalb nicht unmittelbar, dass der gesamte Beruf verschwindet.
Warum die Behauptung vom unersetzlichen Arbeitnehmer zu weit gehtDie Vorstellung einer dauerhaft geschützten Gruppe ist verlockend. Sie verspricht eine klare Antwort auf eine Entwicklung, deren Folgen für den eigenen Arbeitsplatz schwer abzuschätzen sind. Doch eine persönliche Eigenschaft kann nicht sämtliche unternehmerischen Entscheidungen ausgleichen.
Auch ein Mitarbeiter mit guten Ideen kann von einer Standortschließung oder der Zusammenlegung von Abteilungen betroffen sein. Ebenso kann eine erfolgreiche Verbesserung dazu führen, dass ein Betrieb weniger Arbeitsstunden für dieselbe Leistung benötigt. Wem dieser Gewinn zugutekommt, ist eine Frage der betrieblichen Entscheidungen.
Deshalb greift es zu kurz, Arbeitnehmer ausschließlich zur Selbstoptimierung aufzufordern. Eine faire Debatte muss auch danach fragen, ob frei werdende Zeit für bessere Arbeitsbedingungen, Weiterbildung oder zusätzliche Aufgaben genutzt wird. Der technische Fortschritt allein entscheidet darüber nicht.
Was Beschäftigte im eigenen Betrieb konkret klären solltenFür Arbeitnehmer ist eine genaue Betrachtung der eigenen Tätigkeit hilfreicher als die allgemeine Frage, ob ihr Beruf irgendwann verschwinden könnte. Welche Aufgaben sollen sich verändern, welche bleiben bestehen und welche neuen Anforderungen entstehen? Darauf sollten Arbeitgeber möglichst konkrete Antworten geben.
Dasselbe gilt für Weiterbildung. Ein allgemeiner KI-Kurs kann wenig bringen, wenn anschließend unklar bleibt, wofür die Kenntnisse gebraucht werden. Sinnvoller erscheint eine Qualifizierung, die mit den tatsächlichen Aufgaben, vorhandenen Erfahrungen und erreichbaren Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb verbunden ist.
Dabei sollte auch geklärt werden, wann gelernt werden kann und wer die Kosten trägt. Die Forderung nach Anpassungsfähigkeit bleibt für Beschäftigte wenig greifbar, wenn Schulungen ausschließlich zusätzlich zur ohnehin vollen Arbeitswoche stattfinden sollen. Ein nachvollziehbarer Plan schafft mehr Orientierung als die Aufforderung, sich irgendwie mit KI zu beschäftigen.
Weiterbildung und Arbeitsplatzverlust haben auch finanzielle FolgenWer eine größere berufliche Neuorientierung erwägt, muss neben den fachlichen Chancen die eigene Absicherung im Blick behalten. Gegen-Hartz erläutert anhand eines Gerichtsfalls, wann eine Eigenkündigung wegen Weiterbildung ohne Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bleiben kann. Eine allgemeine Freistellung von Sperrzeiten lässt sich daraus nicht ableiten; entscheidend sind die jeweiligen Umstände.
Wenn ein Arbeitgeber bereits Stellenstreichungen ankündigt, verschiebt sich die Diskussion nochmals. Dann geht es um konkrete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, angebotene Veränderungen und die Prüfung einer möglichen Kündigung. Diese Fragen behandelt Gegen-Hartz im Beitrag „Kündigung wegen KI: Erst kürzen, dann Arbeitslosigkeit“.
Beschäftigte brauchen in dieser Situation verlässliche Informationen über ihre Perspektiven. Ein Verweis auf die angeblich grenzenlosen Möglichkeiten neuer Technik ersetzt keine Antwort darauf, wie es mit ihrem Einkommen und ihrer Beschäftigung weitergeht.
Der Beitrag KI ersetzt Arbeitsplätze: „Es gibt nur eine Art von Arbeitnehmer, die KI nicht ersetzen kann“ erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Jobcenter-Termin verpasst: In diesen Fällen reicht eine Krankschreibung nicht
Sie sind krank und können einen Jobcenter-Termin nicht wahrnehmen? Dann reicht eine normale Krankschreibung grundsätzlich aus. Doch es gibt eine Falle: In bestimmten Situationen darf das Jobcenter zusätzlich ein ärztliches Attest verlangen, das bestätigt, dass Sie den Termin tatsächlich nicht wahrnehmen konnten.
Wer diese zusätzliche Bescheinigung trotz vorheriger Aufforderung nicht vorlegt, riskiert, dass das Jobcenter den Termin als unentschuldigtes Meldeversäumnis wertet. Deshalb kommt es darauf an, welchen Nachweis das Jobcenter konkret verlangt hat.
Krank? Melden Sie sich sofortWenn Sie einen Meldetermin wegen Krankheit nicht wahrnehmen können, sollten Sie das Jobcenter unverzüglich informieren. Warten Sie nicht erst auf eine Anhörung.
Nach § 56 SGB II müssen Sie eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzeigen. Die Bescheinigung muss grundsätzlich spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Das Jobcenter darf sie auch früher verlangen.
Dauert die Erkrankung länger, brauchen Sie eine Folgebescheinigung.
Die entscheidende Falle: Arbeitsunfähig heißt nicht automatisch terminunfähigEine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt zunächst nur, dass Sie arbeitsunfähig sind. Sie sagt nicht zwingend aus, dass Sie gesundheitlich auch keinen Termin beim Jobcenter wahrnehmen können.
Das Bundessozialgericht stellte bereits mit Urteil vom 9. November 2010, Az. B 4 AS 27/10 R, klar: Arbeitsunfähigkeit und die Unfähigkeit, einen Meldetermin wahrzunehmen, sind nicht immer identisch.
Trotzdem darf das Jobcenter nicht automatisch bei jeder Erkrankung eine sogenannte Wegeunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Die normale AU reicht grundsätzlich als Nachweis.
Erst wenn konkrete Zweifel bestehen und das Jobcenter vorher ausdrücklich einen weitergehenden Nachweis verlangt hat, kann ein zusätzliches Attest erforderlich werden.
Beispiel Swetlana: Krankschreibung schützt vor MeldeversäumnisSwetlana ist 46 Jahre alt und lebt in Frankfurt an der Oder. Für Dienstagmorgen hat sie einen Termin beim Jobcenter. In der Nacht bekommt sie Fieber, starke Gliederschmerzen und Kreislaufprobleme.
Sie meldet sich morgens beim Jobcenter ab und geht zum Arzt. Dieser schreibt sie für mehrere Tage arbeitsunfähig. Swetlana reicht die Bescheinigung beim Jobcenter ein.
Damit hat sie grundsätzlich einen wichtigen Grund nachgewiesen. Das Jobcenter darf den Termin nicht einfach als unentschuldigtes Meldeversäumnis behandeln.
Anders könnte es aussehen, wenn Swetlana bereits mehrfach genau an Meldeterminen krankgeschrieben war und das Jobcenter ihr vorher ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass künftig ein zusätzliches Attest über ihre Unfähigkeit zur Terminwahrnehmung erforderlich ist.
Wann reicht die Krankschreibung – und wann nicht? Situation Erforderlicher Nachweis Einmalige Erkrankung am Meldetermin AU reicht grundsätzlich Jobcenter verlangt vorher ausdrücklich Zusatzattest Zusätzliches ärztliches Attest Krankheit dauert länger Folgebescheinigung Jobcenter fragt nach Diagnose Diagnose müssen Sie grundsätzlich nicht mitteilen Sie haben nur einen Arzttermin Entschuldigt den Jobcenter-Termin nicht automatisch Diagnose geht das Jobcenter grundsätzlich nichts anSie müssen Ihrer Integrationsfachkraft grundsätzlich nicht mitteilen, woran Sie erkrankt sind. Entscheidend sind die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer.
Auch bei einem zusätzlichen Attest muss der Arzt nicht Ihre gesamte Krankengeschichte offenlegen. Es genügt grundsätzlich die Aussage, dass Sie den Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnten.
Achtung bei normalen ArztterminenEin Arzttermin ist nicht automatisch ein wichtiger Grund für das Fernbleiben beim Jobcenter. Wenn Sie nicht arbeitsunfähig sind, sollten Sie prüfen, ob sich der Arzttermin verschieben lässt.
Geht das nicht, etwa wegen einer dringenden Behandlung oder Untersuchung, sollten Sie das Jobcenter vorher informieren und den Termin nachweisen.
Was tun, wenn das Jobcenter trotzdem ein Meldeversäumnis behauptet?Schickt Ihnen das Jobcenter eine Anhörung, sollten Sie unbedingt reagieren. Teilen Sie mit, wann Sie erkrankt sind, wann Sie sich abgemeldet und welchen Nachweis Sie eingereicht haben.
Liegt ein wichtiger Grund vor, darf das Jobcenter den Termin nicht als Meldeversäumnis werten. Bewahren Sie deshalb die AU, Nachrichten an das Jobcenter und Übermittlungsnachweise auf.
Das sollten Sie bei Krankheit sofort tunMelden Sie sich so früh wie möglich beim Jobcenter ab. Reichen Sie die AU fristgerecht ein und achten Sie darauf, ob das Jobcenter ausdrücklich einen weitergehenden Nachweis verlangt.
Hat das Jobcenter zuvor ein zusätzliches ärztliches Attest gefordert, sollten Sie dieses ebenfalls besorgen. Nur eine normale Krankschreibung einzureichen, kann dann zu wenig sein.
FAQ: Krankheit und Meldeversäumnis beim JobcenterReicht eine Krankschreibung für einen Jobcenter-Termin?
Grundsätzlich ja. Nur in begründeten Fällen kann das Jobcenter nach vorheriger Aufforderung einen zusätzlichen ärztlichen Nachweis verlangen.
Muss ich meine Diagnose nennen?
Nein. Sie müssen dem Jobcenter grundsätzlich nicht mitteilen, woran Sie erkrankt sind.
Darf das Jobcenter einen krankheitsbedingt verpassten Termin als Meldeversäumnis werten?
Nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund ausreichend nachweisen. Entscheidend ist, dass Sie die Erkrankung rechtzeitig melden und den verlangten Nachweis einreichen.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 32 SGB II, Stand Juli 2026
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 56 SGB II, Stand Juli 2026
Bundessozialgericht: Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 27/10 R
Sozialgesetzbuch II: §§ 32 und 56
Der Beitrag Grundsicherung: Jobcenter-Termin verpasst: In diesen Fällen reicht eine Krankschreibung nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
So hoch ist die Rente nach 45 Arbeitsjahren – Altersrententabelle zeigt es
Wer 45 Jahre durchgängig gearbeitet und stets ein Durchschnittseinkommen erzielt hat, kann mit einer monatlichen Bruttorente von rund 1.835 Euro rechnen. Doch diese sogenannte „Standardrente“ ist für viele Rentnerinnen und Rentner weit entfernt von der Realität.
Was ist die Standardrente – und wer erhält sie überhaupt?Die Deutsche Rentenversicherung spricht von einer „Standardrente“, wenn jemand 45 Jahre lang ununterbrochen sozialversicherungspflichtig gearbeitet und in jedem dieser Jahre genau das Durchschnittsentgelt verdient hat. Für jedes dieser Jahre gibt es einen sogenannten Entgeltpunkt. Wer 45 Entgeltpunkte sammelt, erhält – multipliziert mit dem Rentenwert – die Standardrente.
Seit dem 1. Juli 2025 liegt der Rentenwert bundesweit bei 40,79 Euro pro Entgeltpunkt. Damit ergibt sich bei 45 Punkten eine Bruttorente von 1.835,55 Euro. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund 215 Euro) bleibt ein monatlicher Nettobetrag von etwa 1.621 Euro – vor Steuern.
Wert ab 1. Juli des Jahres Wert eines Rentenpunkts im Westen Durchschnittsrente nach 45 Jahren im Westen Wert eines Rentenpunkts im Osten Durchschnittsrente nach 45 Jahren im Osten 2025 40,79 € 1.835,55 € 40,79 € 1.835,55 € 2024 39,32 € 1.769,40 € 39,32 € 1.769,40 € 2023 37,60 € 1.692,00 € 37,60 € 1.692,00 € 2022 36,02 € 1.620,90 € 35,52 € 1.598,40 € 2021 34,19 € 1.538,55 € 33,47 € 1.506,15 € 2020 34,19 € 1.538,55 € 33,23 € 1.495,35 € 2019 33,05 € 1.487,25 € 31,89 € 1.435,05 € 2018 32,03 € 1.441,35 € 30,69 € 1.381,05 € 2017 31,03 € 1.396,35 € 29,69 € 1.336,05 € 2016 30,45 € 1.370,25 € 28,66 € 1.289,70 € 2015 29,21 € 1.314,45 € 27,05 € 1.217,25 €Doch nur wenige Rentnerinnen und Rentner erreichen diese Idealbedingungen. Im Schnitt liegt die Rentenleistung deutlich darunter.
Realität statt Theorie: Durchschnittsrenten liegen meist deutlich niedrigerTatsächlich erhielten laut Deutscher Rentenversicherung Ende 2023 Männer im Schnitt 1.348 Euro und Frauen 908 Euro an Altersrente. Wer 2023 erstmals in Rente ging, bekam im Westen durchschnittlich 1.091 Euro, im Osten sogar leicht mehr: 1.200 Euro. Das zeigt, dass die Standardrente für viele mehr Hoffnung als Realität ist.
Warum die Abweichung? Die Gründe sind vielfältig:
- Viele Erwerbsbiografien sind von Brüchen, Teilzeit oder Niedriglohn geprägt.
- Nicht jeder schafft 45 Versicherungsjahre.
- Weniger als 5 % der Rentenzugänge im Jahr 2023 wiesen gleichzeitig 45 Entgeltpunkte und 45 Versicherungsjahre auf.
Die durchschnittliche Entgeltpunktdichte lag 2023 laut Rentenstatistik bei lediglich 0,869 Punkten pro Beitragsjahr – weit entfernt vom Idealwert.
Durchschnittsentgelt West Umrechnungsfaktor Durchschnittsentgelt Ost 2025 50.493 € 1 50.493 € 2024 45.358 € 1,014 44.732 € 2023 44.732 € 1,028 43.514 € 2022 42.053 € 1,042 40.358 € 2021 40.463 € 1,056 38.317 € 2020 39.167 € 1,07 36,604 € 2019 39.301 € 1,084 36.255 € 2018 38.212 € 1,1339 33.699 € 2017 37.077 € 1,1374 32.598 € 2016 36,187 € 1,1415 31.700 € 2015 35.363 € 1,1502 30.744 € Besonders langjährig Versicherte: Wer profitiert von der „Rente mit 63“?Menschen mit mindestens 45 Beitragsjahren können unter bestimmten Voraussetzungen abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen. Dieses Modell, umgangssprachlich als „Rente mit 63“ bekannt, wird seit 2014 schrittweise an das Regelrentenalter angepasst. Wer die Voraussetzungen erfüllt, spart Abschläge von bis zu 14,4 % – ein erheblicher Vorteil.
Netto oder brutto? Was wirklich ankommtBruttorente ist nicht gleich Netto-Rente. Von der gesetzlichen Rente gehen Sozialabgaben ab:
- Krankenversicherung: ca. 7,3 % plus Zusatzbeitrag
- Pflegeversicherung: 3,4 % (Kinderlose: 4,0 %)
Beispiel: Die Standardrente von 1.835,55 Euro (brutto) ergibt nach Abzügen etwa 1.621 Euro netto. Auch Steuern können noch fällig werden – je nach Höhe der Gesamteinkünfte.
Steuerpflicht im Ruhestand: Was bleibt nach dem Finanzamt?Ab 2025 beträgt der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente 85 %. Das bedeutet: Nur 15 % der Rentenzahlung bleiben dauerhaft steuerfrei. Ob und wie viel Rente versteuert werden muss, hängt vom Gesamteinkommen und dem Grundfreibetrag ab – dieser liegt 2025 bei 11.604 Euro pro Jahr (bei Ehepaaren: 23.208 Euro).
Wer zusätzlich zur gesetzlichen Rente Einnahmen hat (z. B. Miete, Betriebsrente oder Kapitalerträge), überschreitet schnell den Freibetrag und muss Einkommensteuer zahlen.
Die Grundrente: Zusatzleistung für langjährig GeringverdienendeSeit 2021 gibt es die Grundrente. Sie soll Menschen mit niedrigen Rentenansprüchen entlasten, wenn sie trotz geringem Einkommen mindestens 33 Versicherungsjahre vorweisen können. Ab 35 Jahren steigt der Anspruch auf die volle Aufstockung.
Wer profitiert?- Wer über Jahrzehnte in Teilzeit oder im Niedriglohnsektor gearbeitet hat
- Wer Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat
- Wer keine zusätzliche Grundsicherung beantragen möchte
Keine Antragstellung nötig: Die Grundrente wird automatisch geprüft und mit der Rente ausgezahlt. Allerdings erfolgt die Berechnung in vielen Fällen mit Verzögerung, weshalb Nachzahlungen möglich sind.
Renten im europäischen Vergleich: Deutschland im MittelfeldDeutschland liegt mit durchschnittlich 1.440 Euro brutto leicht über dem EU-Durchschnitt von 1.294 Euro (Eurostat, 2021). Doch dieser Vergleich ist mit Vorsicht zu genießen. Denn er basiert auf nominalen Beträgen – nicht auf der Kaufkraft.
Berücksichtigt man die Lebenshaltungskosten, verschiebt sich das Bild:
- Länder wie Österreich (1.962 Euro) oder Niederlande (1.931 Euro) zahlen nominal höhere Renten.
- In Luxemburg erhalten Rentner sogar durchschnittlich 2.575 Euro.
- Dennoch ist in Deutschland die private Vorsorge weitverbreitet – viele Menschen haben eine Betriebsrente, Riester-Rente oder setzen auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge.
Nur rund 52 % der Haushalte verlassen sich ausschließlich auf die gesetzliche Rente. Weitere Einnahmequellen:
- Betriebsrenten: Immer mehr Tarifverträge beinhalten arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenmodelle.
- Private Rentenversicherungen: Zahlreiche Menschen nutzen Sofortrenten aus Lebensversicherungen.
- Immobilienverrentung: Wer Eigentum besitzt, kann über Rückmietmodelle oder Leibrente zusätzliche Einnahmen erzielen.
- Kapitalerträge: Zinsen, Dividenden und Kursgewinne ergänzen das Budget.
- Erwerbstätigkeit im Alter: Über 1,5 Millionen Ruheständler in Deutschland arbeiten weiter – teils aus finanziellen Gründen, teils aus sozialen.
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Rentenreform: Diese drei Jahrgänge könnten von der höheren Altersgrenze verschont bleiben
Ein Arbeitsentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium sah nach veröffentlichten Berichten vor, die Regelaltersgrenze erst ab Jahrgang 1968 weiter anzuheben. Für die Jahrgänge 1965, 1966 und 1967 wäre es damit beim regulären Rentenbeginn mit 67 Jahren geblieben. Nach der in den Berichten wiedergegebenen Auskunft des Ministeriums war das Papier keine gebilligte Regierungsposition.
Für die persönliche Planung zählt deshalb zunächst die geltende Rechtslage: Die Regelaltersgrenze liegt für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren. Ob und ab welchem Jahrgang sie darüber hinaus steigen wird, ist gesetzlich noch nicht entschieden.
Was über das Papier aus dem Arbeitsministerium bekannt istDer bekannt gewordene Arbeitsentwurf trägt nach der Berichterstattung über das BMAS-Papier den Bearbeitungsstand 21. August 2026. Die Veröffentlichung verweist auf einen Bericht der ZEIT und gibt die Reaktion des Ministeriums wieder. Demnach stammte das Dokument aus einem Fachreferat; die Hausleitung sei damit nicht befasst gewesen.
In diesem Arbeitsstand war offenbar vorgesehen, die Regelaltersgrenze erstmals für die Jahrgänge ab 1968 an die Lebenserwartung zu koppeln. Laut der wiedergegebenen Ministeriumsauskunft wurde an einem Referentenentwurf noch gearbeitet. Die Angaben beschreiben damit einen früheren internen Vorschlag, keinen von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf.
Warum es um die Jahrgänge 1965 bis 1967 gehtDie bisherige Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre erreicht mit dem Geburtsjahrgang 1964 ihre letzte Stufe. Dieser Jahrgang wird 2031 67 Jahre alt. Die Jahrgänge 1965, 1966 und 1967 folgen in den Jahren 2032, 2033 und 2034.
Bei einer unmittelbar anschließenden Erhöhung wären diese Versicherten besonders früh betroffen. Begänne die zusätzliche Anhebung erst mit Jahrgang 1968, wären sie davon ausgenommen. Die veröffentlichte Auswertung des Entwurfs durch die FTB-Rentenberatung beschreibt entsprechend eine unveränderte Regelaltersgrenze für die Jahrgänge 1964 bis 1967.
Für sämtliche nachfolgend aufgeführten Jahrgänge gilt heute die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Die Tabelle zeigt ausschließlich, welche Unterschiede sich aus dem beschriebenen Arbeitsentwurf ergeben hätten.
Geburtsjahrgang Bedeutung des internen Arbeitsentwurfs 1964 Weiterhin 67 Jahre; dieser Jahrgang erreicht das Alter 2031. 1965 Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2032. 1966 Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2033. 1967 Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2034. Ab 1968 Beginn der vorgesehenen Kopplung an die Lebenserwartung. Eine konkrete neue Altersgrenze für den Jahrgang 1968 wurde in der Auswertung nicht beziffert.Die Kalenderjahre bezeichnen das Jahr des Geburtstags, nicht automatisch den Beginn der Rentenzahlung. Dieser hängt zusätzlich vom genauen Geburtsdatum, den erfüllten Voraussetzungen und der Antragstellung ab.
Was 67 Jahre und sechs Monate tatsächlich bedeutenDie Rentenkommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 bei weiter steigender Lebenserwartung schrittweise anzuheben. Nach den veröffentlichten Empfehlungen des Gremiums ergäbe sich unter den zugrunde gelegten Annahmen über etwa zehn Jahre ein Anstieg um sechs Monate. Die Regelaltersgrenze läge dann voraussichtlich bei 67 Jahren und sechs Monaten.
Zusätzliche Lebenserwartung soll dabei im Verhältnis zwei zu eins auf die Zeit vor und nach dem regulären Rentenbeginn verteilt werden. Ein zusätzliches Jahr würde rechnerisch eine um acht Monate höhere Altersgrenze und vier zusätzliche Monate Rentenbezug bedeuten. Die Annahmen sollen regelmäßig überprüft werden.
Für den Jahrgang 1968 folgt daraus keine sofortige Anhebung um sechs Monate. Wie groß die ersten Schritte ausfallen und welche Übergangsregeln gelten würden, müsste ein späteres Gesetz festlegen. Der Kommissionsvorschlag und die im internen Entwurf beschriebene Jahrgangsgrenze sind deshalb auseinanderzuhalten.
Warum ein späterer Rentenbeginn diskutiert wirdDas Arbeitsministerium verweist auf den Finanzierungsdruck in der gesetzlichen Rentenversicherung. Geburtenstarke Jahrgänge wechseln in den Ruhestand, während weniger junge Erwerbstätige nachrücken. Eine längere Lebenserwartung verlängert zudem den Rentenbezug, erläutert das BMAS in seinen Fragen und Antworten zur Rentenkommission.
Für Beschäftigte stellt sich daneben die Frage, ob sie ihren Beruf bis zur vorgesehenen Altersgrenze ausüben können. Gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen kommt es deshalb auch auf frühere Rentenzugänge und deren Voraussetzungen an. Eine höhere Regelaltersgrenze bedeutet keine allgemeine Verpflichtung, bis zu diesem Alter beschäftigt zu bleiben.
Welche Ansprüche nach geltendem Recht bestehenDie Regelaltersrente setzt nach § 35 SGB VI das Erreichen der Altersgrenze und die allgemeine Wartezeit voraus. Diese Mindestversicherungszeit beträgt fünf Jahre, wie § 50 SGB VI festlegt. Auch für 1968 und später Geborene gilt bisher die Altersgrenze von 67 Jahren.
Wer die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann als besonders langjährig Versicherter der hier behandelten Jahrgänge derzeit mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Grundlage ist § 38 SGB VI. Nach 35 Versicherungsjahren ermöglicht dagegen § 36 SGB VI einen vorzeitigen Rentenbeginn ab 63 Jahren mit Abschlägen.
Die jeweiligen Versicherungszeiten werden nach unterschiedlichen Regeln angerechnet. Deshalb genügt die Zahl der Berufsjahre allein nicht, um den möglichen Rentenbeginn zu bestimmen. Näheres erläutert unser Beitrag über den früheren Rentenstart ohne 45 Versicherungsjahre.
Warum der Jahrgang 1967 trotzdem von Änderungen betroffen sein könnteEine unveränderte Regelaltersgrenze würde nicht automatisch sämtliche bisherigen Rentenzugänge sichern. Nach der veröffentlichten Auswertung des überholten Entwurfs sollte die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren für die Jahrgänge 1964 bis 1966 erhalten bleiben. Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 waren dagegen besondere Voraussetzungen für den Fortbestand dieses Zugangs vorgesehen, etwa eine vor dem Kabinettsbeschluss verbindlich vereinbarte Altersteilzeit.
Ein konkretes Datum für diesen Stichtag enthielt der ausgewertete Entwurf allerdings nicht; vorgesehen war lediglich ein Platzhalter für den Kabinettsbeschluss. Aus dem Papier lässt sich deshalb keine verlässliche Empfehlung ableiten, durch einen kurzfristigen Vertragsabschluss bestimmte Rentenbedingungen zu sichern.
Für 1967 Geborene hätten damit zwei unterschiedliche Regeln nebeneinanderstehen können: regulärer Rentenbeginn weiterhin mit 67 Jahren, aber eingeschränkter Zugang zur abschlagsfreien Rente mit 65. Die Aussage, drei Jahrgänge blieben von der höheren Regelaltersgrenze ausgenommen, ist deshalb enger als eine Ausnahme von der gesamten Reform.
Was Versicherte jetzt für ihre Planung tun könnenEine aktuelle Rentenauskunft und ein vollständiger Versicherungsverlauf helfen dabei, die Möglichkeiten nach heutiger Rechtslage zu prüfen. Fehlende Zeiten lassen sich durch eine Kontenklärung prüfen und gegebenenfalls ergänzen. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt das Verfahren in ihren Informationen zum Versicherungsverlauf.
Bei einem früheren Ausstieg sollte die Rentenhöhe für den tatsächlich gewünschten Beginn berechnet werden. Eine Hochrechnung bis 67 kann weitere Beiträge unterstellen, die bei einem früheren Ende der Beschäftigung fehlen. Dies erklärt unser Beitrag darüber, warum die Renteninformation bei einem Rentenstart nach 45 Jahren zu Missverständnissen führen kann.
Ein vorsorglich früher Rentenantrag sichert die bisherigen Regeln nicht für die Zukunft. Darauf weist die Rentenversicherung in ihrer Einordnung der Reformvorschläge hin. Ein besonderer Schutz vor späteren Änderungen müsste sich aus gesetzlichen Übergangsbestimmungen ergeben.
Praxisbeispiel: Regulärer Rentenbeginn im Juli 2033Eine fiktive Angestellte wurde am 15. Juni 1966 geboren und hat die allgemeine Wartezeit erfüllt. Nach geltendem Recht erreicht sie im Juni 2033 die Regelaltersgrenze und könnte bei rechtzeitiger Antragstellung ab Juli 2033 Rente beziehen. Das ergibt sich aus den Vorschriften zum Rentenbeginn in § 99 SGB VI.
Würde eine spätere Reform die zusätzliche Anhebung tatsächlich erst ab Jahrgang 1968 vorsehen, bliebe dieser reguläre Rententermin für sie unverändert.
Fragen und Antworten zum höheren Rentenalter Würde sich der reguläre Rentenbeginn für die Jahrgänge 1965 bis 1967 verschieben?Nach dem beschriebenen internen Entwurf wäre ihre Regelaltersgrenze bei 67 Jahren geblieben. Ob eine spätere gesetzliche Reform diese Ausnahme übernimmt, ist offen.
Ist die Rente mit 67 Jahren und sechs Monaten bereits beschlossen?Nein. Dieser Wert beschreibt eine mögliche Entwicklung aus der Empfehlung der Rentenkommission, keinen beschlossenen gesetzlichen Stufenplan.
Welche Altersgrenze gilt für den Jahrgang 1968?Nach geltendem Recht sind es 67 Jahre. Eine höhere Altersgrenze ist für diesen Jahrgang bislang nicht gesetzlich festgelegt.
Können 1967 Geborene weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen?Nach heutiger Rechtslage ist das bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren möglich. Die im überholten Entwurf beschriebenen Einschränkungen ändern daran nichts, solange keine entsprechende Neuregelung in Kraft tritt.
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Reha-Zuzahlung: Diese Befreiungen können Hunderte Euro sparen
Zehn Euro täglich können bei einer stationären Reha bis zu 420 Euro im Kalenderjahr ausmachen. Doch wer wenig verdient, Übergangsgeld erhält oder bereits Zuzahlungen geleistet hat, muss oft weniger zahlen – oder sogar nichts.
Prüfen Sie deshalb eine Zahlungsforderung: Hat die Rentenversicherung Ihre Befreiung, die richtige Tageszahl und frühere Zahlungen berücksichtigt?
Die Deutsche Rentenversicherung erinnert mit ihrer Meldung vom 23. September 2026 an diese Entlastungen.
420 Euro sind die ObergrenzeBei einer stationären medizinischen Reha zahlen Erwachsene grundsätzlich zehn Euro pro Tag, höchstens für 42 Tage im Kalenderjahr. Dauert die Behandlung drei Wochen, entstehen ohne Befreiung oder Anrechnung 210 Euro.
Für eine Anschlussreha nach dem Krankenhaus gilt eine Grenze von 14 Zuzahlungstagen. Das entspricht höchstens 140 Euro vor der Anrechnung früherer Zuzahlungen.
Eine ambulante oder ganztägig ambulante Reha der Rentenversicherung bleibt zuzahlungsfrei.
Wer vollständig von der Zuzahlung befreit istWaren Sie beim Antrag noch keine 18 Jahre alt, entfällt die Zuzahlung. Auch für Tage mit Übergangsgeld müssen Sie grundsätzlich nichts zahlen. Das DRV-Merkblatt nennt dabei eine Einschränkung: Neben dem Übergangsgeld dürfen Sie kein Erwerbseinkommen beziehen.
Ebenso entfällt die Zuzahlung beim Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Legen Sie Leistungsbescheide vor, damit die Rentenversicherung Ihren Status berücksichtigen kann.
Unter 1.583 Euro netto: Befreiung beantragenLiegt Ihr monatliches Nettoeinkommen 2026 unter 1.583 Euro, können Sie eine Befreiung beantragen. Entscheidend sind Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld.
Grundsätzlich zählt der Monat vor dem Reha-Antrag. Sinkt Ihr Einkommen bis zum Reha-Beginn, können Sie beantragen, stattdessen den Monat vor Beginn der Behandlung als Basis zu nehmen.
Diese ermäßigten Tagessätze gelten 2026Oberhalb der Befreiungsgrenze erhält nicht jeder einen günstigeren Tagessatz. Eine teilweise Befreiung kommt vor allem für Versicherte mit einem minderjährigen Kind infrage; bei einem volljährigen Kind, wenn dies Anspruch auf Kindergeld hat.
Daneben bestehen besondere Möglichkeiten bei Pflege innerhalb einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Bei der Pflege kommt es darauf an, ob der Partner wegen Ihrer Pflege keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Ein Pflegegrad allein garantiert keine Ermäßigung. Lassen Sie die Voraussetzungen anhand des Antrags G0160 prüfen. Die folgenden ermäßigten Beträge gelten nur, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Maßgebliches monatliches Nettoeinkommen 2026 Tägliche Zuzahlung Unter 1.583 Euro 0 Euro auf Antrag; keine zusätzliche Familienvoraussetzung 1.583 bis unter 1.740,20 Euro 5 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 1.740,20 bis unter 1.898,40 Euro 6 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 1.898,40 bis unter 2.056,60 Euro 7 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 2.056,60 bis unter 2.214,80 Euro 8 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 2.214,80 bis unter 2.373 Euro 9 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen Ab 2.373 Euro 10 Euro, sofern kein anderer Befreiungsgrund greift Fiktives Beispiel: Benjamin spart 210 EuroBenjamin ist 52 Jahre alt und lebt in Pankow in Berlin. Er beantragt 2026 eine dreiwöchige stationäre Reha der Rentenversicherung. Sein maßgebliches monatliches Nettoeinkommen beträgt 1.550 Euro. Trotzdem erhält er zunächst eine Forderung über 210 Euro, weil der Rentenversicherung die Unterlagen zur Einkommensbefreiung fehlen.
Benjamin reicht den Befreiungsantrag und den Einkommensnachweis ein und legt fristgerecht Widerspruch gegen den Zuzahlungsbescheid ein. In diesem Beispiel liegen die Voraussetzungen vor: Sein Einkommen bleibt unter 1.583 Euro, die Rentenversicherung hebt die Forderung auf. Er muss die 210 Euro nicht zahlen.
Frühere Krankenhauszahlungen anrechnen lassenVergleichen Sie zunächst Reha-Art und berechnete Tage. Bei einer Anschlussrehabilitation darf die Rentenversicherung nicht einfach die allgemeine 42-Tage-Grenze ansetzen.
Prüfen Sie anschließend, ob frühere Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte im selben Kalenderjahr die verbleibenden Zuzahlungstage verringern.
Reichen Sie dafür Zahlungsbelege und Aufenthaltsnachweise ein. Auch Krankenhaustage können zählen, für die wegen einer erreichten Belastungsgrenze oder einer Zuzahlung an die Krankenkasse keine Zahlung mehr anfiel.
Eine Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse ersetzt jedoch nicht die Befreiung bei der Rentenversicherung.
Fehler korrigieren und Widerspruchsfrist sichernNutzen Sie für die einkommensabhängige Befreiung das Formular G0160, möglichst schon zusammen mit dem Reha-Antrag. Ergänzen Sie die geforderten Einkommensnachweise und gegebenenfalls Unterlagen zu Kindern, Pflege oder früheren Zuzahlungen.
Fehlende Angaben können verhindern, dass die Rentenversicherung eine mögliche Entlastung erkennt.
Liegt bereits ein fehlerhafter Zuzahlungsbescheid vor, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Benennen Sie den konkreten Fehler, etwa eine übersehene Befreiung oder fehlende Anrechnung.
Halten Sie die Formvorgaben der Rechtsbehelfsbelehrung ein; ein Telefonat allein wahrt die Frist nicht.
FAQ: Reha-Zuzahlung Muss ich trotz Übergangsgeld zehn Euro täglich zahlen?Für Tage mit Übergangsgeld grundsätzlich nicht. Beziehen Sie daneben zusätzlich Erwerbseinkommen, muss die Rentenversicherung die Zuzahlung gesondert prüfen.
Reicht meine Zuzahlungsbefreiung von der Krankenkasse?Nein, sie befreit nicht automatisch von der Reha-Zuzahlung der Rentenversicherung. Reichen Sie die Bescheinigung trotzdem ein, damit anrechenbare Krankenhaustage berücksichtigt werden können.
Bekomme ich mit 1.700 Euro netto automatisch den Fünf-Euro-Satz?Nein. Dafür müssen zusätzlich die Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung vorliegen, etwa wegen eines berücksichtigungsfähigen Kindes; andernfalls bleiben grundsätzlich zehn Euro täglich.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung, Formular G0160
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame rechtliche Anweisungen zu § 32 SGB VI
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung, G0162
Deutsche Rentenversicherung: Zuzahlung, Einkommensgrenzen 2026
Deutsche Rentenversicherung: Zuzahlung bei Rehabilitation, Meldung vom 23. September 2026
Gesetze im Internet: § 84 Sozialgerichtsgesetz – Widerspruchsfrist
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Erfolg gegen Vonovia: Mieter müssen Spezial-Rauchmelder nicht dulden
Zwei Mieter haben sich erfolgreich gegen den Einbau des „Multisensor Plus“ gewehrt. Das Amtsgericht Spandau entschied am 4. September 2026, dass sie die von ihrer Vermieterin angekündigten Geräte nicht dulden müssen. Die zusätzlichen Sensoren und Funktionen genügten dem Gericht nicht, um den Einbau als Modernisierung anzuerkennen, die die Mieter dulden müssen.
Das Urteil mit dem Aktenzeichen 5 C 85/26 betrifft eine konkrete Wohnung und bedeutet kein allgemeines Einbauverbot. Die Berufung wurde zugelassen. Eine inzwischen eingetretene Rechtskraft ließ sich zum Recherchestand vom 26. September 2026 öffentlich nicht bestätigen.
Für die neuen Geräte sollte die Miete steigenDie beklagte Vermieterin ist die GAGFAH Erste Grundbesitz GmbH aus dem Vonovia-Konzern, die Verwaltung übernimmt die Vonovia Kundenservice GmbH. In der rund 91 Quadratmeter großen Wohnung waren bereits vier Rauchwarnmelder vorhanden. Diese sollten durch Geräte des Herstellers Techem ersetzt werden; zusätzlich war ein Gerät für die Küche vorgesehen.
Der „Multisensor Plus“ verbindet mehrere Sicherheits- und Raumklimafunktionen. Er kann unter anderem vor Kohlenmonoxid warnen sowie Temperatur und Luftfeuchtigkeit erfassen; für die Küche ist eine Hitzewarnung vorgesehen. Die Hausverwaltung kündigte den Einbau als Modernisierung mit einer Mieterhöhung von 3,63 Euro im Monat an.
Die Mieter widersprachen über ihren Mieterschutzverein und erhoben schließlich Klage. Das Gericht gab ihnen recht und legte der Vermieterin die Prozesskosten auf. Der von einer Mieterinitiative veröffentlichte Urteilstext dokumentiert die Entscheidung und ihre Begründung.
Mehr Funktionen allein begründen keine ModernisierungNach § 555d Absatz 1 BGB müssen Mieter Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich dulden. Welche Veränderungen darunter fallen, bestimmt § 555b BGB. Dazu gehören etwa Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern.
Das Amtsgericht prüfte deshalb, welchen Nutzen die zusätzlichen Funktionen für die Wohnung tatsächlich bieten. Entscheidend ist eine objektive Verbesserung, nicht allein die Vorliebe einzelner Bewohner für bestimmte Technik.
Für Multifunktionsgeräte vertrat das Gericht folgende Auffassung: Grundsätzlich müsse jede Funktion einen gesetzlichen Modernisierungszweck erfüllen. Andernfalls komme eine Duldung nur infrage, wenn das Gerät ganz überwiegend solchen Zwecken dient, die übrigen Funktionen die Mieter nicht zusätzlich finanziell belasten und der Einbau nach Abwägung der Interessen zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sah es hier nicht als erfüllt an.
Ein gleichwertiger Austausch dient der ErhaltungBei der reinen Rauchwarnfunktion erkannte das Gericht keinen zusätzlichen Vorteil, weil entsprechende Melder bereits vorhanden waren. Der bloße Ersatz durch gleichwertige Geräte dient der Erhaltung und rechtfertigt grundsätzlich keine Modernisierungsmieterhöhung. Das entspricht dem BGH-Urteil vom 24. Mai 2023, VIII ZR 213/21. Ein erforderlicher Austausch bleibt dennoch nach § 555a BGB grundsätzlich zu dulden.
Welche Sicherheitsvorteile das Gericht anerkannteEinige Zusatzfunktionen bewertete die Richterin durchaus positiv. Vernetzte Geräte können einen Alarm in mehreren Räumen hörbar machen, und eine Hitzewarnung kann helfen, einen Küchenbrand früher zu erkennen. Bei der Kohlenmonoxidwarnung berücksichtigte das Gericht dagegen, dass die Wohnung keinen Gasanschluss hatte und typische Gefahrenquellen wie Gasherde oder Öfen fehlten.
Funktion des Multisensor Plus Bewertung im Spandauer Verfahren Rauchwarnung als Ersatz vorhandener Melder Keine zusätzliche Verbesserung gegenüber der vorhandenen Ausstattung. Fernwartung Kein zusätzlicher Vorteil gegenüber den im Verfahren herangezogenen fernwartbaren Standardgeräten. Vernetzung innerhalb der Wohnung Sicherheitsgewinn, weil ein Alarm auch bei geschlossenen Türen in anderen Räumen hörbar wird. Kohlenmonoxidwarnung Unter den Bedingungen der betroffenen Wohnung allenfalls geringer zusätzlicher Sicherheitsgewinn. Hitzewarnung in der Küche Verbesserung, weil ein Küchenbrand früher erkannt werden kann; dieser Vorteil betrifft das Küchengerät. Lüftungsempfehlung per LED und Raumklima-App Keine ausreichende Wohnwertverbesserung; der mögliche Nutzen hängt vom Verhalten der Bewohner ab. Optimierter Alarmton, Assistenzlicht und Helligkeitssensor Die Vermieterin hatte eine daraus folgende Verbesserung nicht ausreichend dargelegt.Bei den Raumklimafunktionen verwies das Gericht auf einfache Hygrometer, mit denen Bewohner die Luftfeuchtigkeit selbst überprüfen können. Hinweise einer App verändern das Raumklima zudem nicht unmittelbar, sondern setzen entsprechendes Heiz- und Lüftungsverhalten voraus. Den Einbau des gesamten Geräts mussten die Kläger nach Auffassung des Gerichts trotz einzelner Sicherheitsvorteile nicht hinnehmen.
Hinzu kam die angekündigte Kostenverteilung. Abgesehen von der reinen Rauchwarnfunktion sollten auch die Kosten solcher Zusatzfunktionen auf die Mieter umgelegt werden, denen das Gericht keinen Modernisierungszweck zuerkannte. Auch deshalb verneinte es eine Duldungspflicht nach einer ergänzenden Interessenabwägung.
Warum das Gericht die Datenschutzfragen offenlassen konnteDie Mieter befürchteten, dass die Geräte Rückschlüsse auf ihr Wohnverhalten ermöglichen könnten. Sie äußerten außerdem die Sorge, dass Raumklimadaten später bei Streitigkeiten über Schimmel gegen sie verwendet würden. Eine tatsächliche Verwendung der Daten zu solchen Zwecken stellte das Gericht nicht fest.
Die Richterin berücksichtigte jedoch die Bedenken zur Privatsphäre bei der Abwägung der Interessen. Zusätzliche Sicherheitsfunktionen ließen sich auch mit Geräten ohne Raumklimasensorik erreichen. Ob die konkrete Datenverarbeitung gegen Datenschutzrecht verstößt, musste sie für die Entscheidung nicht abschließend klären.
Vonovia erklärt auf seiner Informationsseite zum Multisensor Plus, die Geräte würden standardmäßig ohne lokale Speicherung und Übertragung von Raumklimadaten installiert. Diese Funktionen würden auf Wunsch und mit Einwilligung aktiviert; die Lüftungs-LED arbeite unabhängig davon. Die Angaben des Unternehmens zur Datenverarbeitung beantworten allerdings nicht automatisch die mietrechtliche Frage, ob der Einbau eine zu duldende Modernisierung ist.
Andere Gerichte können zu einem anderen Ergebnis kommenDas Spandauer Urteil bindet andere Gerichte nicht. Nach einer Mitteilung des Berliner Mietervereins verpflichtete das Amtsgericht Herne am 9. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 34 C 18/26 eine Mietpartei zur Duldung. Eine einheitliche Rechtsprechung zum Multisensor Plus besteht damit bislang nicht.
Die Mieterinitiative bezeichnete die Spandauer Entscheidung in ihrer Einordnung vom 14. September 2026 als noch nicht rechtskräftig. Ob inzwischen Berufung eingelegt wurde oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ließ sich bei der öffentlichen Recherche am 26. September 2026 nicht verlässlich bestätigen. Eine aktuelle Auskunft des Gerichts oder der Prozessvertretung liegt hierzu nicht vor.
Einbau und Mieterhöhung sind getrennt zu prüfenSelbst wenn Mieter eine Modernisierung dulden müssen, ist damit nicht jede verlangte Mieterhöhung gerechtfertigt. Nach § 559 BGB können bei bestimmten Modernisierungen grundsätzlich acht Prozent der anrechenbaren Kosten jährlich auf die Miete umgelegt werden. Aufwendungen für ohnehin erforderliche Erhaltungsmaßnahmen sind nach den gesetzlichen Vorgaben abzuziehen.
Eine Erhöhung muss deshalb anhand der tatsächlich durchgeführten Arbeiten und der Kostenberechnung geprüft werden. Erläuterungen dazu bietet der Beitrag über die Prüfung einer Mieterhöhung und die unterschiedlichen Erhöhungsarten. Auch das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen setzt voraus, dass überhaupt eine entsprechende Modernisierung vorliegt.
Wie Mieter auf eine Ankündigung reagieren könnenBetroffene sollten prüfen lassen, welche Geräte bereits vorhanden sind, welche Funktionen hinzukommen sollen und wie der Vermieter den Nutzen und die Kosten begründet. Dafür werden das Ankündigungsschreiben, Produktinformationen und die angekündigte Berechnung der Mieterhöhung benötigt. Einwände sollten den notwendigen Austausch alter Geräte von der umstrittenen Zusatzausstattung unterscheiden.
Bevor Mieter einen angekündigten Zutritt verweigern oder eine verlangte Mehrzahlung einstellen, sollten sie das Vorgehen mit einem Mieterverein oder einer mietrechtlichen Beratung abstimmen. Funktionierende Rauchwarnmelder sollten wegen des Streits weder entfernt noch außer Betrieb gesetzt werden.
Fragen und Antworten zu den Spezial-Rauchmeldern Gilt das Spandauer Urteil für alle Vonovia-Mieter?Nein, es betrifft die Kläger und die für ihre Wohnung angekündigte Maßnahme. Andere Mieter können die Begründung als Argument heranziehen, erhalten dadurch aber keinen automatischen Anspruch auf dasselbe Ergebnis.
Ist das Urteil rechtskräftig?Die Berufung wurde zugelassen. Eine eingetretene Rechtskraft oder eine tatsächlich eingelegte Berufung ließ sich zum Recherchestand vom 26. September 2026 öffentlich nicht verlässlich bestätigen.
Hat das Gericht eine unzulässige Überwachung festgestellt?Nein. Es berücksichtigte die Bedenken der Mieter zur Privatsphäre, musste die datenschutzrechtlichen Streitfragen aber nicht abschließend entscheiden.
Darf der Vermieter alte Rauchmelder trotzdem austauschen?Ja, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen sind grundsätzlich zu dulden. Ein gleichwertiger Ersatz allein rechtfertigt jedoch keine Modernisierungsmieterhöhung.
Können zusätzliche Sicherheitsfunktionen eine Modernisierung begründen?Ja, wenn sie eine gesetzlich anerkannte Verbesserung bewirken. Das Amtsgericht Spandau erkannte einzelne Sicherheitsvorteile an, verneinte aber die Duldungspflicht für den angekündigten Einbau der Multifunktionsgeräte insgesamt.
Können bereits gezahlte Mietaufschläge zurückverlangt werden?Das Urteil ordnet keine allgemeine Rückzahlung an. Ob ein Anspruch besteht, muss anhand der jeweiligen Mieterhöhung und des Mietverhältnisses geprüft werden.
Der Beitrag Erfolg gegen Vonovia: Mieter müssen Spezial-Rauchmelder nicht dulden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.