«Politisch wirksam ist Dummheit nur, wenn sie epidemische Maße annimmt. Wenn der Irrsinn so allgegenwärtig ist, daß er als solcher nicht mehr zu erkennen ist. Der ehene Zusammenhang von Macht und Dummheit ist aber erhalten geblieben. Der eigentliche Grund für die globale Misere liegt nicht in der gestiegenen Biomasse des Menschen, sondern in der zuwenig genutzten Hirnmasse» (-Michael Schmidt-Salomon)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Geringere Abschläge auf EM-Rente mit einer Schwerbehinderung?
Wer eine anerkannte Schwerbehinderung hat, bezieht häufig auch eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Oft führt diese zu Abschlägen bei der Altersrente. Sorgt eine Schwerbehinderung jetzt dafür, dass diese Abzüge entfallen? Darüber wollen wir in diesem Artikel aufklären.
Altersrente mit SchwerbehinderungRentenversicherte mit Schwerbehinderung können generell zwei Jahre früher in Rente gehen als Rentenversicherte ohne Schwerbehinderung. Wenn sie Abschläge in Kauf nehmen sogar noch eher.
Für wen gilt die Altersrente für Schwerbehinderte?Mit einer Schwerbehinderung können Sie in die dafür vorgesehene Altersrente gehen, wenn Sie erstens die Regelalterszeit bei Schwerbehinderung erreicht haben, zweitens einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr vorweisen und drittens 35 Versicherungsjahre gesammelt haben.
Abschläge bei ErwerbsminderungsrenteWer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss höchstwahrscheinlich später Abschläge bei der Altersrente in Kauf nehmen, auch wenn er sich die Erwerbsminderung “nicht ausgesucht” hat.
Erwerbsgeminderte können bis zu 10,8 Prozent ihrer Bruttoaltersrente wegen ihrer Erwerbsminderung verlieren. Wer vor dem 65. Geburtstag eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss pro Jahr 3,6 Prozent Minus im Ruhestand hinnehmen, allerdings ist bei 10,8 Prozent die Grenze gezogen, auch wenn sie schon mit Ende 20 erwerbsgemindert werden.
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Der Paragraph 77 SGB 6 besagt, dass der bisherige Abschlag aus der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente übernommen wird. Das gilt allerdings mit Einschränkungen.
Ein Sonderfall ist es, wenn sich sich bei der Altersrente mehr Entgeltpunkte als bei der Erwerbsminderungsrente ergeben.
Dann werden die neuen zusätzlichen Entgeltpunkte mit einem Abschlag von 2,7 Prozent (Januar 2024) oder ohne Abschlag (Oktober 2024) berücksichtigt.
Was gilt bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente?Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird nur für die Hälfte der Entgeltpunkte ein Abschlag in der Altersrente vorgenommen. Neue oder bisher nicht berücksichtigte Entgeltpunkte werden wiederum mit 2,7 Prozent (Januar 2024) oder gar keinem Abschlag (Oktober 2024) berechnet.
Der Bestandsschutz ist wichtigDie persönlichen Entgeltpunkte aus der Erwersbminderungsrente werden mit denen aus der neu brechneten Altersrente verglichen. Sind nämlich die Punkte aus der Erwerbsminderungsrente höher, dann bleibt die Altersrente auf diesem Niveau.
40jährige WartezeitWer mit einer vollen Erwerbsminderungsrente eine 40jährige Wartezeit erfüllt, kann bereits mit 63 in eine Altersrente ohne Abschlag gehen. Für jeden Monat davor sind nach wie vor 0.3 Prozent Abschlag fällig.
Schwerbehinderung und ErwerbsminderungWer 35 Jahre in der Deutschen Rentenversicherung anerkannt hat und eine Schwerbehinderung, der oder die muss tatsächlich weniger oder keine Abschläge zahlen im Vergleich zur Altersrente für Menschen ohne Schwerbehinderungen.
Das hat allerdings nichts mit der Erwerbsminderungsrente zu tun. Weder bedeutet Schwerbehinderung automatisch Erwerbsminderung oder Erwerbsminderung Schwerbehinderung, noch hilft Ihnen der Status als schwerbehindert bei den Abschlägen einer Erwerbsminderungsrente.
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Schwerbehinderung: Keine rückwirkende GdB Anerkennung ohne präzise Beweisführung
Der verhandelte Fall, der vor dem Bundessozialgericht verhandelt wurde, behandelt die Klage eines Schwerbehinderten, der die rückwirkende Feststellung eines Grades des Behinderung (GdB ) von 50 ab dem Jahr 1991 verlangt,
Welche Anforderungen bestehen an die rückwirkende Feststellung eines GdB?Der Kläger beantragte die rückwirkende Feststellung eines GdB von 50 ab dem 18. September 1991 bis zur Zuerkennung desselben ab dem 1. August 2006.
Das Landessozialgericht (LSG) lehnte diesen Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Rückwirkung auf Zeiträume vor dem 14. April 1992 nicht möglich sei, da es an einer entsprechenden Verwaltungsentscheidung fehlte. Im deutschen Sozialrecht kann ein Anspruch auf Anerkennung eines GdB nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn hierfür eine behördliche Grundlage existiert.
Zudem stellte das LSG fest, dass der Kläger im relevanten Prüfungszeitraum lediglich Anspruch auf einen GdB von 40 hatte, da die bestehenden Gesundheitsstörungen (u.a. Taubheit auf einem Ohr und Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas) nicht ausreichend schwerwiegend waren, um einen höheren GdB zu rechtfertigen.
Warum wurde der Antrag abgelehnt?Wichtig im Verfahren war der Antrag des Klägers auf zusätzliche Beweiserhebung, um seinen Gesundheitszustand rückwirkend als schwerwiegender darzustellen.
Doch das LSG lehnte diesen Antrag ab, da er als “unsubstantiiert” bewertet wurde. Um in einem solchen Verfahren einen Beweisantrag erfolgreich zu stellen, müssen Tatsachen klar formuliert und Beweismittel präzise bezeichnet werden.
Da der Kläger es versäumte, diese Anforderungen zu erfüllen und keine spezifischen Anknüpfungspunkte für die Beweisführung nannte, sah das Gericht keinen Anlass, weitere Ermittlungen durchzuführen.
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Nichtzulassungsbeschwerde war erfolglosNach der Entscheidung des LSG legte der Kläger eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht (BSG) ein.
Er argumentierte, dass Verfahrensfehler vorliegen und dass das Urteil des LSG von anderen Entscheidungen abweicht. Doch auch diese Beschwerde wurde als unzulässig abgewiesen.
Das BSG betonte, dass die vorgebrachten Gründe des Klägers “weder konkret noch ausreichend substantiiert” waren. Beispielsweise war der Beweisantrag des Klägers nicht ausreichend detailliert, und die beanstandeten Verfahrensmängel waren nicht schlüssig dargelegt.
Deshalb sind präzise Beweisanträge im Sozialgerichtsverfahren so wichtigIn sozialgerichtlichen Verfahren wie diesem spielt die Genauigkeit bei der Antragstellung eine sehr wichtige Rolle.
Laut § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG (Sozialgerichtsgesetz) muss ein Beweisantrag präzise formuliert sein, damit das Gericht die Entscheidungserheblichkeit prüfen kann.
Der Kläger hätte konkret darlegen müssen, welche Tatsachen bewiesen werden sollten und wie die Beweiserhebung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
Der allgemeine Verweis auf vorhandene medizinische Gutachten reichte dem Gericht nicht aus. Dies zeigt, dass im Sozialrecht jede Tatsachenbehauptung gut begründet sein muss, um eine Chance auf Erfolg zu haben.
Welche Hürden bestehen bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln und Divergenz?Der Kläger machte zudem geltend, dass Verfahrensmängel vorlägen und dass das Urteil des LSG in seiner Rechtsauslegung von anderen Entscheidungen abweiche. Das BSG führte jedoch aus, dass es nicht genügt, Verfahrensfehler allgemein zu behaupten.
Es müssen vielmehr konkrete Tatsachen angegeben werden, auf deren Grundlage das Gericht den behaupteten Mangel erkennen kann.
Im Hinblick auf die behauptete Divergenz erklärte das BSG, dass für “eine erfolgreiche Rüge klar dargelegt werden muss, welcher abstrakte Rechtssatz im Widerspruch zu einer höchstrichterlichen Entscheidung steht.”
Der Kläger konnte diese Anforderungen nicht erfüllen, was zur Abweisung der Beschwerde führte.
Bedeutung formaler Anforderungen bei der Anerkennung von GdB-AnsprüchenDer Fall zeigt, dass das deutsche Sozialgerichtssystem strenge Anforderungen an die Form und Substantiierung von Anträgen stellt. Besonders in Fällen, die eine rückwirkende Anerkennung eines Grades der Behinderung betreffen, ist eine präzise Beweisführung unerlässlich.
Der Kläger scheiterte letztlich an der ungenügenden Substantiierung seiner Anträge sowie an der formalen Darlegung seiner Beschwerdepunkte. (Az: B 9 SB 31/20 B)
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Schwerbehinderung: Pauschbeträge wurden verdoppelt – alle GdB in der Übersicht
20Pauschbeträge sind Freibeträge (hier für Menschen mit Behinderung), die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Sie gelten ab 2021 für Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 20 und wurden verdoppelt.
Was ist ein PauschbetragPauschbetrag, hier der Pauschbetrag bei Schwerbehinderung, ist die Abkürzung für Pauschalbetrag. Es handelt sich um einen Mindestbetrag, der angerechnet wird, ohne Einzelbeträge nachweisen zu müssen und auszurechnen.
Was hat sich 2024 geändert? Wozu dienen Pauschbeträge?Pauschalbeträge entlasten in erster Linie die Verwaltung. Die zuständigen Finanzbehörden ersparen sich so die Mühe, eine Menge an Einzelbelegen zu prüfen und jeweils für sich zu berechnen.
Wie wird der Freibetrag registriert?Den Freibetrag können Betroffene als Lohnsteuerabzugsmerkmal beim Finanzamt melden. Dieses teilt ihn elektronisch dem Arbeitgeber mit, und der berücksichtigt ihn bei der Lohnabrechnung. Oder aber der Freibetrag wird rückwirkend im Jahresausgleich geltend gemacht.
Wie hoch ist der Freibetrag?Dieser Freibetrag hängt vom Grad der Behinderung ab. Seit Januar gilt bei einem
- GdB 20 ein Pauschbetrag von 384 Euro,
- GdB 30 gelten 620 Euro,
- bei 40 860 Euro,
- bei einem GdB 50 sind es 1.140 Euro.
- Bei einem GdB von 60 vermehrt sich der Freibetrag auf 1.440,
- und bei GdB 70 auf 1.780 Euro.
- Mit einem GdB von 80 beläuft sich die Summe auf 2.120 Euro,
- bei einem GdB von 90 auf 2.460 Euro,
- und bei GdB 100 sind es 2.840 Euro.
Bei Behinderungen mit Merkzeichen H, BI oder TBl gibt es einen Freibetrag von 7.400 Euro, unabhängig vom Grad der Behinderung.
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Der Pauschbetrag gilt immer in voller Höhe für das ganze Jahr, auch dann, wenn die Voraussetzungen nicht in der gesamten Zeit vorhanden waren. Ändert sich im Lauf des Jahres der GdB, dann gilt immer der höchste Grad der Behinderung.
Werden die einzelnen Aufwendungen berechnet?Der Pauschbetrag wird ausgezahlt, ohne dass einzelne Kosten nachgewiesen werden müssen. Das ist nicht immer günstig für die Betroffenen. Wenn nämlich die tatsächlichen Aufwendungen den Pauschbetrag übersteigen, dann kann es besser sein, statt des Pauschbetrages die realen Aufwendungen mit Belegen nachzuweisen.
Pauschbetrag bei KindernBei Kindern können Eltern, die Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhalten, den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen. In der Regel wird dieser zwischen beiden Elternteilen dividiert, es sei denn, die Eltern wollen eine andere Regelung.
Erhält nur ein Elternteil den Kinderfreibetrag, dann bekommt dieses auch den Pauschbetrag.
Verdoppelte Pauschalbeträge bei BehinderungenAb 2021 wurden die Pauschbeiträge für Menschen mit Behinderungen verdoppelt. Jeder Mensch mit einem Grad der Behinderung ab 20 hat Anspruch auf einen Pauschbetrag.
Statt Fahrtkosten individuell nachzuweisen, bekommen alle mit einem GdB 80 eine Pauschale von 900 Euro, und dies gilt auch bei einem Grad von 70 mit Merkzeichen G. Mit Merkzeichen aG, Bl oder H gibt es sogar einen Pauschbetrag von 4.500 Euro.
Wie wird der Pauschbetrag berücksichtigt?Wer angestellt ist, bei dem fließt der pauschale Freibetrag in die monatliche Lohnabrechnung ein. Er muss dazu allerdings dem Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal vorliegen.
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Diese Jahrgänge dürfen noch vor 67 Jahren in die Rente gehen
Wer kann eigentlich noch vor dem 67. Lebensjahr in die Rente gehen? Welche Möglichkeiten bestehen, vorzeitig die Altersrente zu beziehen? In diesem Artikel erfahrt ihr, wer vor dem 67. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen kann. Denn diese Möglichkeit wird es bald nicht mehr geben.
Gesetzliche RegelungenDer Eintritt in die Altersrente ist gesetzlich geregelt. Es gibt Regelungen für zwei Gruppen von Rentenversicherten: für langjährig Versicherte und für besonders langjährig Versicherte.
Altersrente nach 35 VersicherungsjahrenDie Altersrente für langjährig Versicherte richtet sich an Rentenversicherte, die mindestens 35 Jahre anrechenbare Versicherungszeiten nachweisen können.
Die Regelung sieht vor, dass alle zwischen 1949 und 1963 Geborenen vor Vollendung des 67. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente gehen können.
Das bedeutet, dass Versicherte, die in diesem Zeitraum geboren sind und die Voraussetzungen erfüllen, früher in Rente gehen können.
Was zählt zu den 35 Jahren Versicherungszeit?Für die Berechnung der 35 Jahre Versicherungszeit werden verschiedene Zeiten berücksichtigt. Dazu gehören unter anderem:
- Beitragszeiten aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit
- Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld
- Freiwillige Beiträge
- Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege
- Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
- Beiträge für Minijobs
- Anrechnungszeiten, wie Schulausbildungszeiten
Wichtig: Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist mit einem Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Beginns verbunden.
Altersrente nach 45 VersicherungsjahrenDie Altersrente für besonders langjährig Versicherte, oft auch als „Rente mit 63“ bezeichnet, ermöglicht Versicherten mit einer Wartezeit von 45 Jahren einen früheren Renteneintritt.
Für die Geburtsjahrgänge vor 1953 war es möglich, mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 gibt es angepasste Regelungen und ab dem Jahrgang 1964 liegt das Renteneintrittsalter bei 65 Jahren.
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Berücksichtigte Zeiten für die 45 Jahre WartezeitFür die Berechnung der 45 Jahre Wartezeit werden folgende Zeiten einbezogen:
- Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit
Beiträge für Minijobs - Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- und Zivildienst
- Beiträge wegen des Bezugs von Sozialleistungen unter bestimmten Bedingungen
- Ersatzzeiten, z.B. für politische Verfolgung in der DDR
- Freiwillige Beiträge, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden
Wichtig ist, dass Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur unter speziellen Voraussetzungen (wie Insolvenz des Arbeitgebers) mitzählen.
Beispiel 1: Altersrente nach 35 VersicherungsjahrenAngenommen, eine Versicherter wurde im Jahr 1958 geboren und hat am Ende des Jahres 2023 genau 35 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht. Für Geburtsjahrgänge zwischen 1949 und 1963 wird das Renteneintrittsalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. F
Für den Jahrgang 1958 liegt das reguläre Renteneintrittsalter bei etwa 66 Jahren.
Möchte der Betreffende jedoch bereits mit 63 Jahren in Rente gehen, so müsste sie Abschläge in Kauf nehmen. Da das reguläre Renteneintrittsalter 66 Jahre und 2 Monate beträgt und die Person 3 Jahre und 2 Monate früher in Rente gehen möchte, ergibt sich folgende Rechnung für die Abschläge:
- 38 Monate vorzeitiger Rentenbeginn
- 0,3% Abschlag pro Monat
Gesamtabschlag: 38 Monate * 0,3% = 11,4%
Das bedeutet, die Rente dieser Person würde dauerhaft um 11,4% gekürzt.
Angenommen, eine weitere Person ist im Jahr 1955 geboren und erreicht im Jahr 2021 und 6 Monaten insgesamt 45 anrechenbare Versicherungsjahre.
Für den Jahrgang 1955 ist es noch möglich, mit 63 Jahren und 6 Monaten abschlagsfrei in Rente zu gehen, wenn die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt sind.
Da diese Person alle Voraussetzungen erfüllt, kann sie mit 63 Jahren und 9 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen.
Wichtig: Diese Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung der Regelungen und der Berechnung von Abschlägen. Das tatsächliche Renteneintrittsalter und die Höhe der Rente können je nach individueller Situation, Anzahl der Versicherungsjahre und anderen Faktoren variieren.
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So bekommen Sie den Schwerbehindertenausweis deutlich schneller
Die Bearbeitungszeit für Anträge auf einen Schwerbehindertenausweis ist momentan sehr lang und kann bis zu sechs Monate betragen. Diese Verzögerungen stellen Menschen, die den Schwerbehindertenstatus dringend benötigen, vor erhebliche Probleme – etwa um von der vorgezogenen Altersrente zu profitieren.
In diesem Artikel wird erläutert, welche Schritte unternommen werden können, um die Bearbeitungszeit des Antrags zu verkürzen und welche Faktoren dabei eine entscheidende Rolle spielen.
Optimierung des Antrags durch Fokussierung auf wesentliche ErkrankungenEine der effizientesten Möglichkeiten, den Bearbeitungsprozess für einen Schwerbehindertenausweis zu beschleunigen, besteht darin, den Antrag auf die wesentlichen Erkrankungen zu konzentrieren. In vielen Bundesländern hat sich gezeigt, dass diese Strategie insbesondere bei Krebserkrankungen effektiv ist. Bei Vorliegen einer Krebserkrankung wird in der Regel ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 anerkannt, was zur Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises berechtigt.
Im Antrag sollte lediglich die Krebserkrankung als hauptsächliche gesundheitliche Einschränkung genannt werden. Andere gesundheitliche Probleme sollten zunächst nicht angegeben werden, um den Bearbeitungsprozess nicht unnötig zu verzögern. Das mag paradox erscheinen, da es naheliegend ist, jede Beeinträchtigung aufzuführen, um möglicherweise einen höheren GdB zu erhalten.
Allerdings führt die Prüfung jeder angegebenen Erkrankung durch das Landesamt für soziale Dienste zu erheblichen Verzögerungen, da die behandelnden Ärzte kontaktiert werden müssen, um die Angaben zu bestätigen. Dies kann zu einer massiven Verzögerung des gesamten Prozesses führen, wenn die Dokumentation unvollständig ist oder Rückfragen entstehen.
Vorteile des strategischen Weglassens weiterer ErkrankungenDie Entscheidung, sich im Antrag auf eine Hauptbeeinträchtigung zu beschränken, ist besonders ratsam, wenn eine schnelle Bearbeitung des Antrags von hoher Bedeutung ist. Jeder angegebene gesundheitliche Zustand erfordert eine ausführliche Überprüfung, wodurch die zuständigen Behörden Zeit in die Anforderung und Analyse von ärztlichen Berichten investieren müssen. Wenn nur die Krebserkrankung angegeben wird, kann die Bearbeitungszeit drastisch von mehreren Monaten auf wenige Wochen reduziert werden.
Eine schnelle Anerkennung des Schwerbehindertenstatus bringt nicht nur eine Zeitersparnis, sondern auch direkte finanzielle und soziale Vorteile. Dazu gehören ein verbesserter Kündigungsschutz am Arbeitsplatz sowie die Möglichkeit, früher in den Ruhestand zu treten. Gerade für Menschen mit einer schweren Krebserkrankung ist es entscheidend, möglichst schnell von diesen Rechten und Unterstützungen Gebrauch machen zu können.
Ein früherer Renteneintritt kann dazu beitragen, die gesundheitliche Belastung zu verringern und die Lebensqualität in einer kritischen Lebensphase zu verbessern.
Viele Erleichterungen durch den SchwerbehindertenausweisZusätzlich ermöglicht der Schwerbehindertenausweis eine ganze Reihe von weiteren Erleichterungen. So erhalten Schwerbehinderte in der Regel steuerliche Vergünstigungen, die insbesondere bei hohen Behandlungskosten relevant werden können. Auch der erhöhte Urlaubsanspruch ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein wesentlicher Vorteil, der zu einer besseren Work-Life-Balance beiträgt. Diese Vorteile sollten nicht unterschätzt werden, wenn die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Erkrankung eingeschränkt ist.
Auswirkungen des Schwerbehindertenausweises auf die AltersrentePersonen mit Schwerbehindertenstatus haben die Möglichkeit, vorzeitig in Rente zu gehen, ohne dabei hohe Rentenabschläge hinnehmen zu müssen. Dies ist speziell für Menschen von Bedeutung, deren gesundheitliche Situation die weitere Berufstätigkeit erschwert. Die Anerkennung der Schwerbehinderung schafft dabei nicht nur eine finanzielle Entlastung, sondern ermöglicht es den Betroffenen auch, mehr Zeit zur Regeneration und für die eigene Gesundheit aufzuwenden.
Durch die Anerkennung der Schwerbehinderung wird zudem ein verbesserter Kündigungsschutz gewährleistet, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Entlassungen schützt. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber erfordert die Zustimmung des Integrationsamtes, was eine zusätzliche Sicherheit darstellt.
Diese Regelung ist besonders für Betroffene wichtig, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine höhere Schutzbedürftigkeit haben. Ein stabiler Arbeitsplatz bietet die notwendige Sicherheit, um sich auf die Genesung zu konzentrieren und gibt den Betroffenen den Rücken frei, um sich mit voller Kraft der gesundheitlichen Erholung zu widmen.
Grad der Behinderung (GdB) bei KrebserkrankungenBei Krebserkrankungen wird in der Regel ein GdB von mindestens 50 anerkannt, was den Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis begründet. Der GdB wird anhand der Einschränkungen der körperlichen Funktionen, der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie des Umfangs und der Art der medizinischen Behandlungen bemessen.
Krebserkrankungen, die intensive Behandlungsmaßnahmen wie Chemotherapie oder Bestrahlung erfordern, führen häufig zur Anerkennung eines GdB von 50 oder mehr.
Für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie Zugang zu zahlreichen Erleichterungen im Alltag und im Berufsleben erhalten. Zu den wichtigsten Nachteilsausgleichen gehören steuerliche Vergünstigungen, ein erhöhter Urlaubsanspruch sowie Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr.
Auch spezielle Parkausweise oder erleichterte Zugänge zu bestimmten Dienstleistungen gehören zu den Nachteilsausgleichen, die den Alltag der Betroffenen erleichtern können. Insgesamt tragen diese Maßnahmen dazu bei, die Lebensqualität der Betroffenen signifikant zu verbessern und ihnen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Empfehlungen für die AntragstellungDamit der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis effizient und erfolgreich gestellt werden kann, sind einige Vorbereitungen sinnvoll. Nachfolgend einige Empfehlungen, die den Prozess erleichtern können:
- Fokussierung auf die Hauptbeeinträchtigung: Bei der Beantragung sollte zunächst die Hauptbeeinträchtigung, etwa eine Krebserkrankung, im Vordergrund stehen. Zusätzliche gesundheitliche Einschränkungen können nachträglich im Antrag ergänzt werden, wenn sie für die Einschätzung des GdB relevant sind. Diese Vorgehensweise beschleunigt den Prozess und reduziert die Anzahl der erforderlichen ärztlichen Bestätigungen.
- Sorgfältige Vorbereitung der medizinischen Unterlagen: Um den Antrag zu beschleunigen, sollten alle relevanten ärztlichen Gutachten und medizinischen Berichte vorbereitet werden. Eine vollständige und sorgfältige Dokumentation kann Nachfragen seitens der Behörden minimieren und so die Bearbeitung beschleunigen. Wichtig ist, dass die Unterlagen klar und strukturiert eingereicht werden, sodass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden alle notwendigen Informationen auf einen Blick erkennen können.
- Beratung durch Fachstellen in Anspruch nehmen: Es ist ratsam, professionelle Beratung durch Organisationen wie den Sozialverband Deutschland (SoVD) oder andere Beratungsstellen für Schwerbehinderte in Anspruch zu nehmen. Diese können helfen, den Antrag korrekt zu stellen und Fehler zu vermeiden, die zu Verzögerungen führen könnten. Auch juristische Beratung kann hilfreich sein, insbesondere wenn es zu Streitigkeiten mit den Behörden über die Anerkennung des GdB kommt.
- Zeitliche Planung und Geduld: Die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises ist selten ein schneller Prozess. Antragstellende sollten darauf vorbereitet sein, dass die Bearbeitung mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, und entsprechend Geduld aufbringen. Eine gute Vorbereitung und ein strategisches Vorgehen können jedoch dazu beitragen, die Dauer zu verkürzen. Wichtig ist, frühzeitig zu beginnen und gegebenenfalls auch Zwischenbescheide anzufordern, um den aktuellen Bearbeitungsstatus zu erfahren.
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Wie hoch ist die deutsche Rente im Europa-Vergleich
Die europäischen Rentensysteme haben wesentliche Unterschiede und Herausforderungen bei Beiträgen, staatlichen Zuschüssen und Renteneintrittsaltern. In diesem Beitrag betrachten wir die unterschiedlichen Rentensysteme und zeigen, wie Deutschland im europäischen Vergleich abschneidet.
Rentenniveau im europäischen VergleichDas Nettorentenniveau ist ein wichtiger Indikator zur Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Rentensystems. Das Nettorentenniveau beschreibt den Anteil des letzten Nettoeinkommens, den ein Rentner nach dem Eintritt in den Ruhestand als monatliche Rente erhält.
In Deutschland liegt dieses Nettorentenniveau derzeit bei 55,3 %. Dies ist deutlich niedriger als der EU-Durchschnitt, der bei 68,1 % liegt, was zeigt, dass das deutsche Rentensystem im Vergleich zu anderen europäischen Ländern eher niedrige Rentenleistungen bietet.
Dänemark hat ein Nettorentenniveau von 77,3 %, während Rentner in Italien und Österreich über 80 % ihres letzten Nettoeinkommens als Rente erhalten. Besonders herausragend sind Länder wie die Niederlande, Griechenland und Portugal, wo die Rentner mehr als 90 % ihres letzten Einkommens beziehen.
Portugal erreicht sogar ein Nettorentenniveau von 98,8 %, was den höchsten Wert unter den betrachteten Ländern darstellt.
Tabellarischer Vergleich der Rentenparameter in Europa Land Nettorentenniveau (% des letzten Nettoeinkommens) Beitragssatz zur Rente (% des Einkommens) Staatliche Zuschüsse (% des BIP) Renteneintrittsalter (Jahre) Deutschland 55,3 18,6 10,4 65,8 Dänemark 77,3 <18,6 Niedrig 74 Italien >80 33 15,9 67 Griechenland >90 >20 Hoch 67 Portugal 98,8 >20 Hoch 68 Niederlande >90 18,6 Niedrig 70 Rentenhöhe und Vertrauen in die finanzielle Sicherheit im RuhestandEine Analyse von Euronews Business zeigt, dass es eine starke positive Korrelation zwischen der Höhe der monatlichen Renten und dem finanziellen Vertrauen in den Ruhestand gibt. In Ländern mit höheren Renten ist auch das Vertrauen in die finanzielle Sicherheit im Ruhestand deutlich größer.
Beispielsweise sind in Luxemburg 61 %, in den Niederlanden 59 % und in Dänemark 58 % der Menschen zuversichtlich, dass sie im Ruhestand ausreichend Geld haben werden, während in Lettland (23 %), Slowenien (27 %) und Polen (28 %) die Zuversicht sehr gering ist.
Einkommensbezogene Renten stellen für Europäer ab 65 Jahren die Haupteinkommensquelle dar. Dennoch ist weniger als die Hälfte der Verbraucher in der EU zuversichtlich, dass sie im Alter finanziell abgesichert sind.
In mehreren Ländern sinkt diese Zuversicht sogar auf unter 30 %, was Anlass zur Sorge über die Angemessenheit der Renten gibt.
Unterschiedliche Rentenbeiträge als EinflussfaktorEin maßgeblicher Faktor, der zur Erklärung der unterschiedlichen Rentenniveaus dient, sind die Beiträge, die Arbeitnehmer während ihrer Erwerbstätigkeit in die Rentenkassen einzahlen. In Deutschland liegt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung derzeit bei 18,6 % des Bruttoeinkommens, wobei sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge enthalten sind.
Dieser Beitrag umfasst zudem alle verpflichtenden Rentenzahlungen, einschließlich etwaiger quasi-verpflichtender privater Rentenversicherungen.
In Italien ist der Beitragssatz hingegen deutlich höher: Arbeitnehmer müssen 33 % ihres Einkommens für die Altersvorsorge aufwenden. Auch in anderen Ländern mit hohen Rentenniveaus, wie Griechenland und Portugal, liegt der Beitragssatz über 20 %.
Im Vergleich dazu haben Länder wie Litauen und Dänemark niedrigere Beitragssätze, was sich ebenfalls auf die letztendliche Rentenhöhe auswirkt.
Staatliche Zuschüsse und deren Bedeutung für die RentenfinanzierungNeben den Beiträgen der Arbeitnehmer sind auch staatliche Zuschüsse wichtig bei der Finanzierung der Rentensysteme. Diese Zuschüsse sind wesentlich für die Stabilität und Leistungsfähigkeit des Rentensystems und variieren stark zwischen den Ländern.
In Deutschland machen die staatlichen Zuschüsse etwa 10,4 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, um die Finanzierung der Renten zu sichern.
In Italien beläuft sich der staatliche Zuschuss zur Rentenfinanzierung auf 15,9 % des BIP. Auch Griechenland und Portugal nutzen erhebliche staatliche Zuschüsse, um das hohe Rentenniveau zu gewährleisten.
Ein Sonderfall sind die Niederlande, die trotz eines hohen Nettorentenniveaus mit vergleichsweise geringen staatlichen Zuschüssen auskommen. Hohe staatliche Zuschüsse in Ländern wie Italien und Griechenland stützen die Rentensysteme, indem sie den Anteil der Finanzierung, die aus Steuermitteln kommt, deutlich erhöhen und so eine höhere Rentenzahlung an die Bürger ermöglichen.
Rente als Schutz älterer MenschenDer Schutz älterer Menschen vor Altersarmut ist einer der wichtigsten Funktionen der Rentensysteme. Staatliche Rentenzahlungen sollen das Einkommen im Ruhestand aufrechterhalten und sicherstellen, dass ältere Menschen ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung haben, um nicht in Armut zu geraten.
Das Renteneintrittsalter und seine Rolle in der RentenstabilitätDas Renteneintrittsalter bestimmt die Funktionsweise und die langfristige Stabilität der Rentensysteme. In Deutschland liegt das durchschnittliche Renteneintrittsalter derzeit bei etwa 65,8 Jahren für Arbeitnehmer, die mit 22 Jahren in den Arbeitsmarkt eingetreten sind und bis zum Rentenalter durchgehend beschäftigt waren.
Andere europäische Länder haben in den vergangenen Jahren höhere Renteneintrittsalter eingeführt oder planen solche Maßnahmen. In Portugal wird das Renteneintrittsalter schrittweise auf 68 Jahre angehoben, in den Niederlanden sind 70 Jahre vorgesehen und in Dänemark wird sogar ein Renteneintrittsalter von 74 Jahren angestrebt.
Diese Entwicklungen sind eine Reaktion auf den demografischen Wandel in Europa, der zu einer höheren Belastung der Rentensysteme führt. Die Alterung der Bevölkerung und eine höhere Lebenserwartung erfordern Anpassungen, um die finanzielle Stabilität der Rentensysteme langfristig zu sichern.
Nominale und reale Rentenunterschiede in EuropaLaut Eurostat unterscheiden sich die Altersrenten in Europa sowohl nominal als auch in Kaufkraftstandards (KKS) erheblich. Die durchschnittlichen monatlichen Bruttorentenausgaben pro Leistungsempfänger variierten 2021 stark: von 2.575 € in Luxemburg bis zu 226 € in Bulgarien, wobei der EU-Durchschnitt bei 1.224 € lag.
Die nominalen Unterschiede spiegeln sich teilweise in den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten wider, die ebenfalls innerhalb Europas stark variieren.
Wenn die Renten in Kaufkraftstandards (KKS) gemessen werden, verringern sich diese Disparitäten. So liegt die durchschnittliche Altersrente in Bulgarien bei 437 KKS und in Luxemburg bei 1.681 KKS.
Das bedeutet, dass ein Rentner in Luxemburg nominal fast viermal so viel Rente erhält wie in Bulgarien, real aber aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten nur etwa das Vierfache in Bezug auf die Kaufkraft.
Der demografische Wandel als Herausforderung für die RentenstabilitätIn Deutschland zeigt sich im europäischen Vergleich eine relativ stabile Rentensituation, was nicht zuletzt durch eine schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre erreicht werden soll. Diese Maßnahme dient dazu, die Belastungen durch eine alternde Bevölkerung abzufedern.
In Ländern wie Portugal, den Niederlanden und Dänemark ist die demografische Herausforderung noch gravierender, weshalb dort eine noch deutlichere Anhebung des Renteneintrittsalters geplant ist. In Dänemark beispielsweise soll das Renteneintrittsalter auf 74 Jahre steigen.
Dieser Anstieg zeigt den Druck auf das Rentensystem, der durch eine steigende Lebenserwartung und eine wachsende Rentnerpopulation verursacht wird. Die demografischen Veränderungen führen zu einer längeren durchschnittlichen Rentenbezugsdauer, was die Finanzierung des Rentensystems erheblich belastet und langfristige Anpassungen erforderlich macht, sei es durch höhere Beiträge oder längere Erwerbszeiten.
Faktoren für die Unterschiede in den RentensystemenDie Rentensysteme in Europa unterscheiden sich aufgrund verschiedener Faktoren erheblich. Zu den wichtigsten Faktoren gehören:
- Höhe der Rentenbeiträge: In Ländern wie Italien und Portugal sind die Beitragssätze zur Rentenversicherung vergleichsweise hoch, was sich in höheren Rentenleistungen niederschlägt. Deutschland liegt mit einem Beitragssatz von 18,6 % im mittleren Bereich.
- Staatliche Zuschüsse: Länder wie Italien und Griechenland nutzen hohe staatliche Zuschüsse zur Unterstützung der Renten. Diese sind notwendig, um das Rentensystem stabil zu halten und ein hohes Rentenniveau zu gewährleisten. In Deutschland ist der staatliche Zuschuss im Vergleich niedriger, was zu einem geringeren Rentenniveau führt.
- Renteneintrittsalter: Die Anhebung des Renteneintrittsalters ist in vielen Ländern eine direkte Reaktion auf den demografischen Wandel. Dänemark plant mit 74 Jahren das höchste Renteneintrittsalter, um die finanzielle Stabilität des Systems zu gewährleisten.
- Nettorentenniveau: Das Rentenniveau variiert stark zwischen den Ländern. Während deutsche Rentner durchschnittlich etwa 55 % ihres letzten Einkommens erhalten, erreichen die Rentenleistungen in Portugal, Griechenland und den Niederlanden über 90 %, in Portugal sogar fast 99 %.
Jedes Land in Europa verfolgt eigene Strategien zur Finanzierung der Altersvorsorge, sei es durch die Höhe der Beiträge, staatliche Unterstützung oder die Festlegung des Renteneintrittsalters. Deutschland schneidet in Bezug auf die Rentenhöhe eher bescheiden ab, was durch geringere staatliche Zuschüsse und eine moderatere Beitragshöhe bedingt ist. Der demografische Wandel stellt alle Rentensysteme vor große Herausforderungen, die nur durch langfristige strukturelle Anpassungen in der Altersvorsorge bewältigt werden können.
Der Beitrag Wie hoch ist die deutsche Rente im Europa-Vergleich erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Jobcenter verletzt Grundrechte – Erst Sozialgericht sorgt für Klärung – Urteil
Ein blinder Mann im Alter von 64 Jahren hat das Jobcenter erfolgreich verklagt, nachdem dieses seine Bitte verweigert hatte, die Kommunikation per E-Mail durchzuführen.
Hintergrund und Entwicklung des RechtsstreitsDer Kläger, der von Geburt an blind ist und einen Grad der Behinderung von 100 aufweist, stellte im Jahr 2019 beim Jobcenter Hamburg den Antrag, seine amtliche Korrespondenz in Form von E-Mails zu erhalten. Da er spezielle Software nutzt, die es ihm ermöglicht, die Nachrichten in Blindenschrift zu übersetzen, wäre dies die effizienteste Möglichkeit gewesen, die Inhalte selbstständig und rechtzeitig zu verstehen.
Ablehnung des Antrags durch das JobcenterDas Jobcenter lehnte den Antrag jedoch ab und argumentierte, dass die Übermittlung von Daten per E-Mail gegen die geltenden Datenschutzbestimmungen verstoße und unkalkulierbare Haftungsrisiken mit sich bringe, insbesondere bei einer unverschlüsselten Übertragung. Als Alternative wurde dem Kläger vorgeschlagen, sich kostenpflichtig eine DE-Mail-Adresse zuzulegen, um die Korrespondenz in verschlüsselter Form zu erhalten.
Diese Antwort wurde dem Kläger in einem klassischen Brief mit einer beigelegten Broschüre zugestellt, die Informationen über sichere E-Mail-Dienste enthielt. Diese Broschüre war für den Kläger aufgrund seiner Blindheit jedoch nicht selbstständig zugänglich, was die Ironie der Situation verdeutlichte.
Der gerichtliche Weg und die Argumentation des SozialgerichtsUnzufrieden mit der Ablehnung des Jobcenters reichte der Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg ein, mit der Begründung, dass ihm das Recht auf barrierefreie Kommunikation verwehrt werde. Das Gericht setzte sich ausführlich mit der Argumentation des Jobcenters auseinander, speziell hinsichtlich der Datenschutzbedenken.
Das Sozialgericht Hamburg stellte fest, dass die datenschutzrechtlichen Bedenken unberechtigt waren, da der Kläger ausdrücklich und wissentlich in die unverschlüsselte Übertragung eingewilligt hatte. Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist dies ausreichend, um eine datenschutzkonforme Übertragung zu ermöglichen.
Das Urteil: Informationelle Selbstbestimmung und BarrierefreiheitDie Richter kamen zu dem Schluss, dass die Weigerung des Jobcenters, die Kommunikation per E-Mail zu ermöglichen, das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dieses Grundrecht gibt jedem Menschen das Recht, darüber zu entscheiden, in welcher Form er Informationen erhalten möchte.
Für den Kläger bedeutet dies, dass er Anspruch auf eine Form der Bereitstellung hat, die ihm die Nutzung der Informationen ermöglicht.
Das Gericht befand außerdem, dass das Verhalten des Jobcenters gegen das Benachteiligungsverbot gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes verstoße, da die Ablehnung der E-Mail-Zustellung den Kläger aufgrund seiner Behinderung unzulässig benachteilige. Die Richter verpflichteten das Jobcenter daher, dem Kläger sämtliche Bescheide und Schreiben seit dem 11. Dezember 2019 rückwirkend unverschlüsselt per E-Mail zuzustellen.
Auswirkungen auf die Arbeit von Behörden: Barrierefreiheit als PflichtDas Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit von Jobcentern und anderen öffentlichen Einrichtungen in Deutschland. Es macht deutlich, dass Behörden zur Sicherstellung der Barrierefreiheit verpflichtet sind, insbesondere wenn die betroffene Person ausdrücklich eine bestimmte Kommunikationsform einfordert.
Menschen mit Behinderungen müssen in der Lage sein, administrative Prozesse ohne zusätzliche Hürden zu bewältigen.
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger de facto von wichtigen Verwaltungsprozessen ausgeschlossen, da er ohne die E-Mail-Kommunikation die gesetzten Fristen für Bescheide und Rechtsmittel nicht eigenständig einhalten konnte. Für blinde Menschen ist eine barrierefreie Kommunikation essenziell, um ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können.
Kritik an der langen VerfahrensdauerEin weiterer wesentlicher Kritikpunkt war die lange Verfahrensdauer. Solche Verzögerungen sind bei ähnlichen Fällen im Sozial- und Verwaltungsrecht keine Seltenheit, was die Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen oftmals unnötig erschwert. Zwischen der ersten Anfrage des Klägers im Dezember 2019 und der finalen Entscheidung des Gerichts im Juni 2023 vergingen fast vier Jahre.
Diese Verzögerung ist problematisch, hauptsächlich da der Kläger in dieser Zeit auf externe Unterstützung angewiesen war, um seine Post zu verstehen.
Bedeutung des Urteils für die digitale BarrierefreiheitDas Urteil des Sozialgerichts Hamburg ist ein wichtiges Signal für die Digitalisierung und Barrierefreiheit in Deutschland. Es unterstreicht das Recht von Menschen mit Behinderungen, am digitalen Fortschritt teilzuhaben, und stellt klar, dass Datenschutzbedenken nicht als Vorwand dienen dürfen, um Barrierefreiheit zu verweigern, wenn die betroffene Person ihre Zustimmung zur Datenübertragung gegeben hat.
Behörden müssen ihre internen Abläufe an die Bedürfnisse der Bürger anpassen. Das betrifft nicht nur die technischen Gegebenheiten, sondern auch die Organisation und Schulung der Mitarbeiter. Im vorliegenden Fall zeigte sich, dass es beim Jobcenter Hamburg bereits ein internes Rundschreiben gab, das den unverschlüsselten E-Mail-Versand unter bestimmten Bedingungen ermöglichte.
Dass dieses Rundschreiben von den Mitarbeitern nicht beachtet wurde, weist auf erhebliche organisatorische Defizite hin.
Barrierefreiheit muss in der Praxis umgesetzt werdenDas Urteil sollte Behörden als Anstoß dienen, ihre Kommunikations- und Verwaltungsprozesse kritisch zu überprüfen. Es besteht ein klarer Handlungsbedarf, um sicherzustellen, dass alle Bürger gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen haben. Die Digitalisierung der Verwaltungsprozesse muss nicht nur technisch, sondern auch organisatorisch vorangetrieben werden, um eine inklusive und barrierefreie Gesellschaft zu gewährleisten.
Die Forderung des Klägers nach einer unverschlüsselten E-Mail-Zustellung war keineswegs überzogen, sondern eine pragmatische Lösung, die ihm die Wahrnehmung seiner Rechte ermöglicht hätte. Der Fall macht deutlich, dass die Barrierefreiheit oft keine Frage der technischen Umsetzbarkeit ist, sondern eine Frage des Willens und der organisatorischen Strukturen.
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Bürgergeld: Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlängert Frist zum Widerspruch
Die Fristen zum Einlegen eines Widerspruchs beim Bürgergeld oder Sozialhilfe sind eng definiert.
Hat ein Jobcenter nicht ausreichend darüber informiert, dass ein Widerspruch auch auf elektronische Weise eingereicht werden kann, kann hierdurch die Frist verlängern. Das urteilte das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (AZ: L 6 AS202/18 B ER).
Die Antragsteller wohnten zunächst im Zuständigkeitsbereich des beklagten Jobcenters. Dieses gewährten ihnen von Februar 2018 bis Januar 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Kosten der Unterkunft.
Im Juni 2018 zeigten die Antragsteller ihre Umzugsbereitschaft an und erhielten hierzu eine Zusicherung des Jobcenters, bezüglich des zum 1. Juli 2018 geplanten Umzuges.
Jobcenter sieht nach Umzug keine Zuständigkeit mehrMit einem Änderungsbescheid vom 26. Juni 2018 gewährte das Jobcenter den Antragstellern von Juli 2018 bis Januar 2019 weiterhin die Übernahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Regelbedarfes sowie die Kosten der Unterkunft.
Mit einem weiteren Bescheid, ebenfalls vom 26. Juni 2018, hob das Jobcenter die Bescheide vom Januar 2018 sowie vom Juni 2018 allerdings vollständig auf.
Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass nun ein anderes Jobcenter, aufgrund des Umzuges für die Antragsteller zuständig sei. Die dabeistehende Rechtsbehelfsbelehrung wies darauf hin, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann. Dieser Widerspruch sei schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.
Klage mit ErfolgDie Antragsteller erhoben am 30. August 2018 Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 26. Juni 2018 und leiteten am selbigen Tag ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ein. Sie beantragten die aufschiebende Wirkung, des von ihnen eingereichten Widerspruchs.
Der Antragsgegner, also das Jobcenter, beantragte diesen Antrag abzulehnen. Die Antragsteller hatten Erfolg.
Zwar sei, nach Angaben des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, die Monatsfrist am 30. August bereits abgelaufen gewesen, aber die Monatsfrist beginne erst dann zu laufen, wenn der Beteiligte ausreichend über den Rechtsbehelf belehrt worden ist.
Ist diese Belehrung hingegen unterblieben oder nicht richtig erteilt worden, ist die mögliche Einlegung des Widerspruchs auf ein Jahr verlängert.
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Vorliegend gelte diese Jahresfrist, weil die vom Jobcenter, in dem Aufhebungsbescheid verwendetet Rechtsbehelfsbelehrung, unrichtig sei. Demnach habe das Jobcenter die Antragsteller nicht über die Möglichkeit der elektronischen Einreichungsform belehrt.
Folglich war die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid falsch. Seit dem 1. Januar 2018 ist ausdrücklich bestimmt, dass der Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden kann und daher in die Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich aufzunehmen ist.
Der Aufhebungsbescheid vom Jobcenter ist demnach rechtswidrig und daher gelte die aufschiebende Wirkung. Aufgrund diverser Fehlverhalten
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Wenig Rente: Wohngeld oder Grundsicherung beantragen?
Wer mit einer geringen Rente leben muss, hat oft einen Anspruch auf Sozialleistungen wie Wohngeld oder Grundsicherung. Doch was lohnt sich mehr?
Der Sozialstaat bietet Unterstützung in Form von Wohngeld oder Grundsicherung im Alter. Aber welche dieser Sozialleistungen ist die bessere Wahl? Im Folgenden wird ein detaillierter Überblick gegeben.
Das Wichtigste im Überblick- Grundsicherung und Wohngeld sind zwei verschiedene Sozialleistungen für Rentner mit geringem Einkommen.
- Die Grundsicherung richtet sich nach dem individuellen Bedarf und berücksichtigt auch Vermögen und das Einkommen des Ehepartners.
- Wohngeld ist abhängig von der Höhe der Miete, der Mietstufe und der Anzahl der Haushaltsmitglieder.
- Beide Leistungen können nicht gleichzeitig bezogen werden.
Um Grundsicherung zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Altersgrenze: Rentner müssen die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sein und mindestens 18 Jahre alt.
- Einkommensgrenze: Das gesamte Einkommen, einschließlich Renten und Hinzuverdienste, darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Laut der Deutschen Rentenversicherung sollten Rentner mit einem Einkommen unter 924 Euro prüfen, ob sie Anspruch auf Grundsicherung haben.
- Vermögensgrenze: Vermögen, das über dem Schonvermögen von 10.000 Euro (20.000 Euro für Paare) liegt, muss zunächst aufgebraucht werden.
Die Höhe der Grundsicherung ist individuell und wird vom Sozialamt festgelegt. Faktoren sind:
- Regelsatz: Zum 1. Januar 2024 ist der Regelsatz auf 563 Euro gestiegen, der einen Teil der Lebenshaltungskosten abdeckt.
- Zusatzleistungen: Kosten für Wohnen und Heizung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, und besondere Bedarfe wie bei Schwerbehinderten werden ebenfalls übernommen.
- Einkommen und Vermögen: Einkommen und Vermögen, einschließlich das des Ehepartners, werden berücksichtigt. Bestimmte Einkünfte, wie der Grundrentenzuschlag und Pflegegeld, bleiben unberücksichtigt.
Wohngeld können Rentner erhalten, wenn ihr monatliches Nettoeinkommen über dem Existenzminimum liegt, aber unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen:
- Einkommensgrenze: Diese variiert je nach Höhe der Miete, Mietstufe und Anzahl der Haushaltsmitglieder. Im Durchschnitt können seit der Wohngeldreform 2023 etwa 370 Euro monatlich bezogen werden.
- Berechnung: Vom Bruttoeinkommen werden pauschal 10 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen, um das Nettoeinkommen zu ermitteln. Einkommenssteuerpflichtige Rentner dürfen 20 Prozent abziehen.
Die Entscheidung, ob Grundsicherung oder Wohngeld vorteilhafter ist, hängt von mehreren Faktoren ab:
- Höhe der Leistungen: In der Regel ist die Grundsicherung höher, da sie neben dem Regelsatz auch die tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung übernimmt.
- Anspruchsvoraussetzungen: Grundsicherung hat strengere Anspruchsvoraussetzungen als Wohngeld. Rentner ohne Anspruch auf Grundsicherung können oft dennoch Wohngeld erhalten.
- Kombination der Leistungen: Es ist nicht möglich, beide Leistungen gleichzeitig zu beziehen. Das Sozialamt und die Wohngeldstelle prüfen individuell, welche Leistung finanziell vorteilhafter ist.
Vergleicht man die absoluten Beträge, die bei Grundsicherung und Wohngeld vom Staat gezahlt werden, stellt sich häufig heraus, dass die Grundsicherung finanziell vorteilhafter ist. Der Regelsatz der Grundsicherung liegt bereits über dem durchschnittlich gezahlten Wohngeld. Zudem werden bei der Grundsicherung Miete und Heizung extra bezahlt.
Allerdings gelten für den Erhalt von Grundsicherung auch strengere Voraussetzungen. Wer keinen Anspruch auf Grundsicherung hat, aber nur über eine geringe Rente verfügt, kann dennoch Wohngeld erhalten.
Es ist nicht möglich, Grundsicherung und Wohngeld gleichzeitig zu beziehen. Ob Grundsicherung oder Wohngeld finanziell günstiger ist, prüfen das zuständige Sozialamt und die Wohngeldstelle.
Wohngeld-Tabelle für alleinlebende Rentner Mietenstufe Rente (+Einkommen aus Arbeitstätigkeiten) Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente I 1.372 476,60 II 1.405 521,60 III 1.435 567,20 VI 1.466 620,60 V 1.492 669,60 VI 1.516 720,60 VII 1.542 780,60 Wohngeld für Rentner-Ehepaare Mietenstufe Höchsteinkommen (Rente und Einkommen) Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente I 1.854 587,40 II 1.896 641,40 III 1.936 697,40 VI 1.976 762,40 V 2.009 821,40 VI 2.041 883,40 VII 2.074 955,40 Wohngeld-Tabelle für 3 Pers. im Haushalt Mietenstufe Höchsteinkommen (Rente und Einkommen) Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente I 2.316 700,80 II 2.365 763,80 III 2.411 830,80 VI 2.458 907,80 V 2.497 977,80 VI 2.534 1.052,80 VII 2.572 1.136,80 Wohngeld für vier 4 Mitglieder im Haushalt: Mietenstufe Höchsteinkommen (Rente und Einkommen) Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente I 3.132 816,20 II 3.197 891,20 III 3.256 969,20 VI 3.318 1.057,20 V 3.370 1.141,20 VI 3.419 1.227,20 VII 3.470 1.327,20 Ergebnis: Grundsicherung oder WohngeldWährend die Grundsicherung oft höhere Gesamtbeträge abdeckt und zusätzliche Kosten für Wohnen und Heizung übernimmt, ist sie auch an strengere Voraussetzungen geknüpft.
Wohngeld kann hingegen eine wertvolle Unterstützung für diejenigen sein, die knapp über den Einkommensgrenzen für die Grundsicherung liegen. Eine individuelle Prüfung durch das Sozialamt oder die Wohngeldstelle ist allerdings unerlässlich1
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So kannst du das Krankengeld verlängern
Was passiert, wenn das Krankengeld nach 78 Wochen ausläuft? Dieser Beitrag zeigt die Regelungen, Fristen und Ansprüche für Krankengeld, erklärt die sogenannte Blockfrist und gibt Ratschläge, wie Betroffene vorgehen können, wenn sie erneut Krankengeld beziehen müssen.
Wie lange hat man Anspruch auf Krankengeld?Grundsätzlich zahlt die gesetzliche Krankenversicherung für dieselbe Erkrankung maximal 78 Wochen Krankengeld innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren.
Diese 78 Wochen umfassen bereits die sechs Wochen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Somit bleiben in der Regel 72 Wochen, die als Krankengeld gezahlt werden. Dabei beginnt die Zahlung erst, wenn die Lohnfortzahlung beendet ist.
Was ist die Blockfrist und wann beginnt sie?Die sogenannte Blockfrist ist ein Zeitraum von drei Jahren, in dem die 78 Wochen Krankengeld aufgebraucht werden können. Sie beginnt mit dem ersten Arztbesuch, bei dem die Krankheit diagnostiziert wird und eine Krankmeldung erfolgt.
Ab diesem Zeitpunkt läuft die Blockfrist unabhängig davon, ob der Betroffene während der gesamten Zeit krankgeschrieben ist oder nicht. Die Blockfrist ist daher eine Art unsichtbare Grenze für den Anspruch auf Krankengeld innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens.
Wann endet der Anspruch auf Krankengeld innerhalb der Blockfrist?Wenn die 78 Wochen Krankengeld innerhalb der dreijährigen Blockfrist aufgebraucht sind, endet der Anspruch auf Krankengeld für diese Erkrankung. Ein neuer Anspruch kann jedoch unter bestimmten Bedingungen entstehen. Wichtig ist dabei: Die Blockfrist endet automatisch nach drei Jahren und eine neue Blockfrist kann unmittelbar darauf beginnen, unabhängig davon, ob der Betroffene aktuell krankgeschrieben ist oder nicht.
Was sind die Voraussetzungen für einen erneuten Krankengeldanspruch?Damit nach Ablauf der ersten Blockfrist ein erneuter Anspruch auf Krankengeld für dieselbe Erkrankung besteht, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Der Versicherte muss mindestens sechs Monate lang sozialversicherungspflichtige Beiträge gezahlt haben.
- Er darf in diesem Zeitraum nicht wegen derselben Erkrankung krankgeschrieben gewesen sein.
Diese Regelungen stellen sicher, dass nur dann erneut Krankengeld gewährt wird, wenn der Betroffene zwischenzeitlich eine gewisse Stabilität in Bezug auf seine Gesundheit und seine Versicherungsbeiträge erreicht hat.
Wie beginnt eine neue Blockfrist?Nach Ablauf der ersten Blockfrist startet eine neue Blockfrist von drei Jahren. Diese beginnt direkt am Tag nach dem Ende der vorherigen Blockfrist. Das bedeutet, dass es für Betroffene keinen „Puffer“ zwischen den Blockfristen gibt. Innerhalb dieser neuen Blockfrist kann der Betroffene erneut Krankengeld für dieselbe Erkrankung beziehen, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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Wie wird Krankengeld bei einer neuen Erkrankung berechnet?Anders verhält es sich, wenn während oder nach der ersten Erkrankung eine neue, unabhängige Krankheit auftritt. Ein typisches Beispiel wäre ein Arbeitnehmer, der nach einer Krebserkrankung wieder arbeitsfähig ist, aber später durch einen Unfall erneut erkrankt. In solchen Fällen entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld, da die Erkrankungen als unabhängig voneinander betrachtet werden.
Die Krankenkasse prüft in solchen Fällen, ob zum Zeitpunkt der neuen Erkrankung keine Krankmeldung für die ursprüngliche Erkrankung vorlag. Ist dies der Fall, wird für die neue Krankheit eine separate Blockfrist und ein neuer Krankengeldanspruch gewährt.
Was tun, wenn das Krankengeld ausläuft?Viele Versicherte sind besorgt, wenn das Ende des Krankengeldes naht. Nach der sogenannten „Aussteuerung“, also dem Ende des Krankengeldanspruchs, ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit der nächste Ansprechpartner. In den meisten Fällen können Betroffene Arbeitslosengeld beantragen, auch wenn sie eigentlich noch krankgeschrieben sind. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird dabei auf Grundlage des Einkommens berechnet, das der Betroffene vor der Krankheit hatte.
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Rente bei Schwerbehinderung: Anpassung der Altersrente trotz der Rechtswidrigkeit
Eine schwerbehinderte Rentnerin forderte eine gerechte Anpassung ihrer Altersrente rückwirkend ab Juli 2018. Der Fall behandelte die Frage auf, wie eine Rente zu berechnen sei, wenn die ursprüngliche Rentengewährung rechtswidrig war.
Was war passiert?Die Klägerin bezog seit Mai 2001 eine Rente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 315,57 Euro.
Diese Rente wurde ihr von der beklagten Rentenversicherung aufgrund einer Zusicherung gewährt, obwohl die Wartezeit von 35 Jahren zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt war.
Die Rentenversicherung sparte die Rente nach § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) Nummer 10 aus. Dadurch erhielt die Klägerin seit 2001 keine Rentenanpassungen oder Zuschläge für Kindererziehung.
Im Jahr 2006 erreichte die Klägerin ihre Regelaltersgrenze und erfüllte ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine reguläre Altersrente.
Dennoch blieb der Zahlbetrag ihrer Rente auch nach einer Neuberechnung im Mai 2018 unverändert.
Die Klägerin legte Widerspruch gegen diesen Rentenbescheid ein, welcher jedoch erfolglos blieb.
Auch die Klage vor dem Sozialgericht wurde abgewiesen. Das Landessozialgericht hingegen hob das Urteil des Sozialgerichts auf und verurteilte die Rentenversicherung dazu, ab dem 1. Juli 2018 eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Kindererziehung und des aktuellen Rentenwerts zu gewähren.
Die ursprüngliche Rentengewährung sei zwar rechtswidrig gewesen, doch die Klägerin erfülle mittlerweile die Voraussetzungen für eine reguläre Altersrente.
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Die Entscheidung des Landessozialgerichts stützte sich auf die gesetzlichen Vorgaben zur Rentenanpassung und den Zuschlägen, wie der Mütterrente.
Nach dem Urteil des Landessozialgerichts müsse die Rentenversicherung die Rente der Klägerin ab dem 1. Juli 2018 neu berechnen und dabei auch alle Rentenanpassungen und den Zuschlag für die Kindererziehung berücksichtigen.
Die Rentenversicherung legte gegen diese Entscheidung Revision vor dem 5. Senat des Bundessozialgerichts ein und argumentierte, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts gegen § 48 Absatz 3 SGB X und § 34 Absatz 4 SGB VI verstoße.
Diese Paragraphen regeln die Voraussetzungen für die Anpassung von Renten und das Wechselverbot zwischen verschiedenen Altersrenten.
Anspruch auf RentenerhöhungVor dem Bundesozialgericht hatte die Revision der Rentenversicherung keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landessozialgerichts, dass die Klägerin ab dem 1. Juli 2018 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten soll.
Diese Entscheidung basiert auf dem Prinzip, dass die Rentenversicherung Erhöhungen aufgrund der früheren rechtswidrigen Rentenzusicherung grundsätzlich ausnehmen durfte, ab dem Zeitpunkt der Anspruchserfüllung jedoch die fiktive Regelaltersrente als Vergleichsmaßstab dienen muss.
Das Bundesozialgericht stellte klar, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Voraussetzungen für eine reguläre Altersrente erfüllte, nicht weiter benachteiligt werden darf.
Die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI in der alten Fassung, welche den Wechsel zwischen verschiedenen Altersrenten verhindern sollte, wurde in diesem Fall nicht angewendet, um den korrekten Rentenzahlbetrag herzustellen.
Dieser Betrag hätte bei einem rechtlich einwandfreien Verhalten der Rentenversicherung bestanden.
Fazit: Bedeutung des Urteils für zukünftige FälleDas Urteil des Bundesozialgerichts vom 27. Juni 2024 hat Folgen für die Berechnung und Anpassung von Altersrenten. Es stellt sicher, dass Rentnerinnen und Rentner, die ursprünglich eine rechtswidrig gewährte Rente erhielten, ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der regulären Anspruchsvoraussetzungen nicht benachteiligt werden.
Rentenanpassungen und gesetzliche Zuschläge müssen in diesen Fällen gewährt werden, um einen gerechten Ausgleich sicherzustellen.
Diese Entscheidung betont die Wichtigkeit der Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben und der Schutzbedürftigkeit der Rentenempfänger.
Sie stellt klar, dass der Rentenbezieher, auch wenn die ursprüngliche Rentengewährung rechtswidrig war, Anspruch auf Rentenanpassungen und Zuschläge hat, sobald die regulären Voraussetzungen erfüllt sind. Dies schützt die Rentenempfänger vor ungerechtfertigten Nachteilen und sichert ihre Ansprüche auf eine angemessene Altersvorsorge.
(Bundessozialgericht / Aktenzeichen B 5 R 14/22 , Rechtsstreit zur Höhe einer Altersrente)
Der Beitrag Rente bei Schwerbehinderung: Anpassung der Altersrente trotz der Rechtswidrigkeit erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Nachhaltige Folgen bei Arbeitszeitverkürzung kurz vor der Altersrente
Eine Reduzierung der Arbeitszeit vor der Rente hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der gesetzlichen Rente. Die Rentenhöhe wird primär durch die Anzahl der erworbenen Entgeltpunkte bestimmt, die sich aus dem beitragspflichtigen Einkommen ergeben.
Eine Reduktion der Arbeitszeit und damit des Einkommens führt zwangsläufig zu weniger Beiträgen in die Rentenkasse und somit zu einer niedrigeren Rente.
Beispielrechnung bei Halbierung der ArbeitszeitEin Arbeitnehmer, geboren 1963, hat bis zu seinem 60. Geburtstag 40 Entgeltpunkte erworben. Würde er bis zum regulären Renteneintritt mit 66 Jahren und vier Monaten voll weiterarbeiten, käme er auf insgesamt 46,33 Entgeltpunkte.
Bei einer Halbierung der Arbeitszeit und des Einkommens während dieser Zeit würde er hingegen nur auf 43,17 Entgeltpunkte kommen, was zu einer Rentenminderung von 3,17 Entgeltpunkten führt.
In Euro ausgedrückt bedeutet dies eine Rente von etwa 1623 EUR statt 1742 EUR monatlich, also 119 EUR weniger.
Ausgleich des Rentenverlusts durch SonderzahlungenEin spezieller Mechanismus zum Ausgleich der Rentenminderung durch Arbeitszeitverkürzung existiert nicht.
Es kann jedoch die Regelung zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitigem Renteneintritt genutzt werden. Empfehlenswert ist, einen Termin bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren, um den genauen Betrag für eine Ausgleichszahlung zu ermitteln.
Betriebsrente bei TeilzeitDie Betriebsrente kann bei einer Arbeitszeitverkürzung in den letzten Jahren vor der Rente deutlich stärker beeinträchtigt werden. Die Höhe der Betriebsrente richtet sich oft nach dem Gehalt der letzten Arbeitsjahre. Ein Wechsel in Teilzeit kann somit zu einer signifikanten Reduzierung der Betriebsrente führen.
Wichtige Urteile:– Das Bundesarbeitsgericht entschied am 20. Juni 2023 (AZ: 3 AZR 221/22), dass die Betriebsrente einer Arbeitnehmerin, die lange in Vollzeit und dann in Teilzeit gearbeitet hatte, rechtmäßig auf Basis der letzten zehn Arbeitsjahre berechnet wurde. Dies führte zu einer geringeren Rente als bei Berücksichtigung der gesamten Beschäftigungszeit.
– Ein weiteres Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2015 (AZ: 3 Sa 249/15) betraf einen Arbeitnehmer, der in den letzten Jahren vor der Rente in Teilzeit gewechselt war und dessen Betriebsrente ebenfalls stark reduziert wurde.
Gesetzlich geregelte Altersteilzeit mit geringeren AuswirkungenBei einer gesetzlich geregelten Altersteilzeit sind die Auswirkungen auf die Rente geringer. Hier gehen bei einem Durchschnittsverdiener bei sechsjähriger Altersteilzeit lediglich 0,6 Rentenpunkte verloren, was einem monatlichen Rentenminus von etwa 22 Euro entspricht.
Wie wird das Krankengeld berechnet?Eine Arbeitszeitverkürzung führt zu geringeren Krankenkassenbeiträgen und damit auch zu niedrigerem Krankengeld im Krankheitsfall. Das Krankengeld wird auf Basis des letzten vor der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums berechnet.
Bei einer Halbierung der Arbeitszeit kann das Krankengeld um rund 40 Prozent niedriger ausfallen.
Teilweise EM-Rente als AlternativeArbeitnehmer mit gesundheitlichen Problemen sollten genau abwägen, ob eine Teilzeitbeschäftigung sinnvoll ist. Unter Umständen kann eine Kombination aus Teilzeitbeschäftigung und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Lösung sein.
Diese Rente fällt halb so hoch aus wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung und wird selten durch Arbeitseinkommen gekürzt.
Auswirkungen auf die ArbeitslosenversicherungBei Arbeitszeitverkürzung bleibt der Berechnungszeitraum für das Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von drei Jahren unverändert günstig. Innerhalb von 19 Monaten nach der Arbeitszeitverkürzung wird das frühere Vollzeitgehalt zur Berechnung herangezogen.
Danach erfolgt eine fiktive Berechnung basierend auf der Qualifikation, sofern die Arbeitszeitverkürzung mindestens fünf Wochenarbeitsstunden und mehr als 20 Prozent beträgt.
Diese Regelung besitzt einen “Teilzeit-Bonus” und schützt vor einer sofortigen Reduzierung des Arbeitslosengeldes nach einer Arbeitszeitverkürzung.
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Busfahrer haftet nicht ohne Kenntnis einer Gehbehinderung
Ein Busfahrer und dessen Verkehrsbetrieb haften nicht für den Sturz einer Gehbehinderten, wenn die Gehbehinderung nicht offen ersichtlich ist, und der Fahrer darüber nicht informiert wurde. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm. (11 U 57/17)
“Betroffene müssen den Fahrer ansprechen”Laut dem Gericht darf ein Busfahrer anfahren, bevor ein -laut Schwerbehindertenausweis- gehbehinderter Fahrgast seinen Sitzplatz eingenommen hat. Allein die Vorlage des Ausweises mit dem Merkzeichen G würde den Fahrer nicht zu einer besonderen Rücksichtnahme verpflichten.
Vielmehr müsse der oder die Betroffene auf seine oder ihre Gehbehinderung ansprechen und den Fahrer darum bitten, mit dem Anfahren zu warten, bis er oder sie den Platz eingenommen hätte.
Schwerbehinderung ohne GehhilfenDie Klägerin ist 60 Jahre alt, hat aufgrund eines Hüftschadens einen Grad der Behinderung von 100 und zudem das Merkzeichen G im Ausweis, das eine Gehbehinderung kennzeichnet. Sie stieg in Herne im April 2016 in einen Linienbus ein.
Sie benutzte an diesem Tag keine Gehhilfen, die ihre Einschränkung offen sichtbar gemacht hätten und bestieg den Bus ohne fremde Hilfe. Sie zeigte ihren Schwerbehindertenausweis vor, erwähnte allerdings nicht ihre Gehbehinderung und bat den Fahrer auch nicht, wegen dieser Enschränkung besondere Rücksicht zu nehmen.
Sturz beim AnfahrenSie setzte sich nicht auf einen Platz direkt hinter dem Fahrer, der explizit für Schwerbehinderte ausgewiesen war, sondern wollte einen Sitzplatz in der Nähe des Ausstiegs einnehmen.
Bevor die Betroffene sich dort jedoch gesetzt hatte, fuhr der Bus an. Die Betroffene stürzte und brach sich dabei den Oberschenkel.
Die Betroffene fordert SchmerzensgeldSie forderte von dem Verkehrsbetrieb sowie dem Busfahrer Schadensersatz. Dazu gehörten erstens ein Schmerzensgeld von 11.500 Euro, und zweitens der Ausgleich eines Hausführungsschadens von 4.500 Euro.
Sie begründete dies damit, dass der Busfahrer mit dem Anfahren hätte warten müssen, bis sie sich gesetzt hätte. Darauf hätte sie ihn mit dem Vorzeigen des Schwerbehindertenausweises hingewiesen.
Die Klage ist erfolglosZwei Instanzen wiesen die Klage ab, zuerst das Landesgericht Bochum, und dann das Oberlandesgericht Hamm, und beide folgten der gleichen Begründung.
“Betroffene trifft eine Mitschuld”Erstens, so die Gerichte, habe sich ein Fahrgast unmittelbar nach dem Zusteigen in eine Bahn oder einen Bus einen sicheren Stand, einen Sitzplatz sowie einen sicheren Halt zu verschaffen.
Wer dies besonders in der gefahrenträchtigen Phase des Anfahrens versäume, den oder die treffe (im Falle eines Unfalls) eine erhebliche Mitschuld. Diese übersteige regelmäßig und völlig die Betriebsgefahr der Verkehrsmittel.
Die Klägerin habe gegen diese Verantwortung zur Eigensicherung verstoßen. Sie habe weder einen freien Sitzplatz im Einstiegsbereich eingenommen noch sich beim Anfahren hinreichend festgehalten.
Zweitens habe sie den Busfahrer nicht darum gebeten, mit dem Anfahren zu warten, bis sie Platz genommen hatte.
“Keine Mitschuld des Busfahrers”Hingegen sei, so das Gericht, keine Schuld des Busfahrers erkennbar. Ein Busfahrer habe auf andere Verkehrsteilnehmer und äußere Fahrtsignale zu achten. Von ihm sei regelmäßig nicht zu verlangen, dass er einzelne zugestiegene Fahrgäste besonders im Blick behalten.
In Ausnahmen könne dies von ihm jedoch erwartet werden, wenn für den Busfahrer eine schwerwiegende Behinderung eines Fahrgastes sichtbar sei, die diesen dann gefährde, wenn keine besondere Rücksicht genommen würde.
Der Busfahrer hätte eine solche schwerwiegende Behinderung jedoch nicht erkennen können. Die Klägerin sei ohne fremde Hilfe eingestiegen und hätte keinen der naheliegenden Sitzplätze eingenommen.
Durch das Zeigen des Ausweises allein könne ein Busfahrer nicht schließen, dass besondere Rücksicht nötig sei. Im gegebenen Fall hätte sie den Fahrer auf Hilfebedürftigkeit aufmerksam machen müssen.
“Ausweis rechtfertigt keine besondere Rücksicht”Ein Schwerbehindertenausweis, auch ein solcher wie der der Klägerin, der zum kostenlosen Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln berechtige, verpflichte nicht zur besonderen Rücksicht durch Busfahrer.
Zum Beispiel, so das Gericht, bedürfe ein gehörloser Mensch vermutlich keiner besonderen Hilfe, um im Linienbus einen Sitzplatz einzunehmen.
Selbst ein Merkzeichen G im Ausweis berechtige nicht generell dazu, besondere Rücksicht zu fordern. Dieses Merkzeichen erhielten zum Beispiel auch Menschen, die Orientierungsprobleme hätten.
Wenn eine Betroffene wie die Klägerin keine äußeren Anzeichen einer Gehbehinderung zeige, könne erwartet werden, dass sie selbst auf ihre Einschränkung aufmerksam mache und darum bitte, mit dem Anfahren zu warten, bis sie einen Sitzplatz eingenommen hätte.
FazitWas lässt sich aus diesem Urteil lernen? In eine ähnliche Situation wie die Klägerin können Menschen mit Behinderungen schnell geraten.
Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie direkt beim Zeigen ihres Schwerbehindertenausweises darauf aufmerksam machen, dass Sie besonders gefährdet sind und den Busfahrer darum bitten, mit dem Anfahren zu warten, bis Sie fest sitzen und Halt gefunden haben.
So hätten Sie im Falle eines Unfalls eine weit bessere Chance, Schmerzens- und Schadensgeld zu erhalten und würden zudem das Risiko verringern dass es überhaupt zu einem solchen Unfall kommt.
Der Beitrag Busfahrer haftet nicht ohne Kenntnis einer Gehbehinderung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Mehr Rente: Die Grundrente wird deutlich erhöht
Es kommt selten vor, doch bisweilen gibt es für Menschen, die zumndest hart an der Armutsgrenze leben, auch gute Nachrichten. 1,1 Millionen Menschen profitieren: Die Grundrenfe steigt.
Mit der Rente steigt der GrundrentenzuschlagAm 1. Juli diesen Jahres stiegen die gesetzlichen Renten generell um 4,57 Prozent und der Rentenwert liegt bei 39,32 Euro. Damit steigt in Zukunft auch die Grundrente. Warum ist das so?
Dieser Zuschlag wird ausgezahlt, wenn langjährig Versicherte höchstens 80 Prozent der Durchschnittsrente erhalten. Wird die Rente jetzt erhöht, dann erhöht sich auch der Betrag, mit dem die Grundrente aufstockt.
Dieser lag im Januar 2024 bei durchschnittlich 86 Euro, und wird im Januar 2025 deutlich höher werden.
Grundrente ist ein ZuschlagGrundrente ist keine eigene Rente, sondern ein Zuschlag, den Menschen erhalten, die zumindest 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, dabei aber so wenig Einkommen hatten, dass sie trotzdem nur eine geringe Altersrente beziehen.
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Ein Anspruch besteht, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn jemand mindestens 30 Prozent des Brutto-Durchschnitts aller Rentenversicherten bekommt, aber höchstens 80 Prozent.
Die Grundrente ist keine PauschaleEs handelt sich nicht um eine Pauschale. Für jede Rente wird dieser Zuschlag jährlich individuell berechnet. Grundlage sind die Versicherungszeiten und die Entgeltpunkte, welche Erwerbstätige in ihrer Lebensarbeitszeit gesammelt haben.
Nicht nur Erwerbsarbeit zähltUm 33 Jahre bei der Versicherung nachzuweisen, die einen Anspruch auf Grundrente überhaupt erst möglich machen, zählen außer der sozialversicherungspflichtigen Erwerbsarbeit auch noch andere Zeiten.
Diese sind unter anderem Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, Krankengeld, Aufenthalt in der Reha, Wehrdienst, Zivildienst oder Ersatzzeiten, zum Beispiel für politisch Verfolgte in der DDR.
Welche Zeiten ohne Arbeit zählen?Zeiten, in denen du Leistungen bezogen hast, werden nur dann angerechent, wenn diese Leistungen Pflichtbeiträge für die Rentenkasse enthielten. Das gilt für Krankenzeiten und Reha ebenso wie für Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungsgeld und Kurzarbeitergeld.
Musst du einen Antrag stellen?Wenn du die Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag erfüllst, wie geht es dann weiter? Musst du extra einen Antrag stellen, um diesen Bonus zu erhalten?
Nein, das musst du nicht. Die Rentenversicherung stellt bei deiner Einkommensprüfung selbst fest, ob du diesen Anspruch hast oder nicht. Wenn du die sonstigen Voraussetzungen erfüllst, und unter der gesetzten Einkommensgrenze von 80 Prozent der Durchschnittsrente bleibst, dann wird dir der Zuschlag automatisch ausgezahlt.
33 Jahre Wartezeit oder 35 Jahre Wartezeit?Ihr seid vielleicht verwirrt, weil mal in den Medien steht, dass der Grundrentenzuschlag nach 33 Jahren Wartezeit bei der Rentenkasse ausgezahlt wird, und dann schreibt eine andere Zeitung, dass 35 Jahre Wartezeit notwendig sind.
Beides ist richtig. Mit 33 Jahren Wartezeit könnt ihr den Zuschlag beanspruchen, allerdings noch nicht den vollen. Dieser ist gestaffelt, und den gesamten Zuschlag bekommt ihr tatsächlich erst, wenn ihr 35 Jahren Wartezeit nachweisen könnt.
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So berechnest Du die Rente richtig – Oft falsch berechnet mit Nachteilen
Entscheidend für die Höhe der gesetzlichen Altersrente sind die Entgeltpunkte, auch Rentenpunkte genannt. Diese Punkte sammeln Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihr Erwerbsleben hinweg und sie sind die zentrale Messgröße der Rentenberechnung.
Je mehr Rentenpunkte Sie ansammeln, desto höher wird Ihre Rente sein. Doch wie genau funktioniert die Berechnung und was ist dabei zu beachten? In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die Berechnung der Rentenpunkte sowie die Faktoren, die die Höhe Ihrer Altersrente beeinflussen.
Was sind Entgeltpunkte und wie werden sie berechnet?Entgeltpunkte sind eine Art Währung der gesetzlichen Rentenversicherung. Jedes Jahr, in dem Sie berufstätig sind und Rentenbeiträge zahlen, sammeln Sie Entgeltpunkte. Diese Punkte spiegeln wider, wie hoch Ihr Einkommen im Vergleich zum Durchschnittseinkommen in Deutschland ist:
- Verdienen Sie in einem Jahr genau so viel wie der Durchschnitt, erhalten Sie einen Rentenpunkt.
- Liegt Ihr Einkommen unterhalb des Durchschnitts, erhalten Sie entsprechend weniger Punkte. Es gibt etwa bei einem Einkommen, das nur der Hälfte des Durchschnitts entspricht, auch nur einen halben Rentenpunkt.
- Verdienen Sie mehr als der Durchschnitt, erhalten Sie überproportional mehr Rentenpunkte.
Die Beiträge, die Sie über das Durchschnittseinkommen hinaus zahlen, sind allerdings nach oben gedeckelt: Für Einkommen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden keine weiteren Rentenpunkte vergeben.
Zusätzlich werden für Kindererziehungs- und Pflegezeiten sogenannte hypothetische Verdienste angenommen, die sich am Durchschnittsverdienst orientieren und entsprechend Rentenpunkte erbringen.
Durchschnittsentgelt: Die Basis der RentenberechnungUm die Entgeltpunkte zu berechnen, ist das sogenannte Durchschnittsentgelt relevant. Das Durchschnittsentgelt beschreibt das durchschnittliche Jahreseinkommen aller versicherungspflichtigen Erwerbstätigen.
Es unterscheidet sich zwischen den alten Bundesländern (West) und den neuen Bundesländern (Ost). Hier eine Übersicht der letzten Jahre:
Jahr Durchschnittsentgelt West Umrechnungsfaktor Ost Durchschnittsentgelt Ost 2019 39.301 € 1,084 36.252 € 2020 39.167 € 1,07 36.623 € 2021 40.463 € 1,056 38.310 € 2022 38.901 € 1,042 37.333 € 2023 43.142 € 1,028 41.973 € 2024* 45.358 € 1,014 44.730 € Maximal mögliche Anzahl an Rentenpunkten pro JahrDie Anzahl der maximal möglichen Rentenpunkte, die man pro Jahr erreichen kann, wird von der Beitragsbemessungsgrenze bestimmt. Für das Jahr 2023 betrug diese Grenze im Westen Deutschlands 85.200 Euro jährlich (7.100 Euro monatlich).
Das Durchschnittsentgelt für 2023 belief sich auf 43.142 Euro. Dies bedeutet, dass eine Person mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze maximal 1,97 Rentenpunkte pro Jahr sammeln kann.
Wie viele Rentenpunkte benötige ich für eine gute Rente?Die Anzahl der erforderlichen Rentenpunkte für eine angemessene Altersversorgung variiert je nach Lebensstandard und persönlichen Erwartungen. Expertinnen und Experten empfehlen, das eigene Rentenkonto regelmäßig zu überprüfen und sich frühzeitig mit der Rentenberechnung zu befassen, um mögliche Versorgungslücken zu erkennen.
Denn selbst Berufstätige, die 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, erreichen häufig nicht das gewünschte Rentenniveau und müssen mit einer Versorgungslücke rechnen.
Berechnung der Rentenpunkte: Ein BeispielWenn Sie wissen möchten, wie viele Rentenpunkte Sie pro Jahr sammeln, können Sie die folgende Formel anwenden:
Ihr Jahreseinkommen / Durchschnittsentgelt = Rentenpunkte
Ein praktisches Beispiel:
Beträgt Ihr Jahresverdienst im Jahr 2022 32.000 Euro, so ergibt die Berechnung (32.000 Euro / 38.901 Euro) für das Jahr 2022 0,82 Rentenpunkte.
Im Jahr 2023, nach einer Gehaltserhöhung auf 54.500 Euro, würden Sie entsprechend der Formel (54.500 Euro / 43.142 Euro) insgesamt 1,26 Rentenpunkte ansammeln.
Was ist ein Rentenpunkt wert?Der monetäre Wert eines Rentenpunktes wird jährlich neu festgelegt und unterscheidet sich zwischen den alten und den neuen Bundesländern. Die folgende Tabelle zeigt den Wert eines Rentenpunktes in den vergangenen Jahren:
Jahr (ab 1. Juli) Rentenwert West Rentenwert Ost 2018 32,02 € 30,69 € 2019 33,05 € 31,89 € 2020 34,19 € 33,23 € 2021 34,19 € 33,47 € 2022 36,02 € 35,52 € 2023 37,60 € 37,60 € 2024 39,32 € 39,32 € Die Berechnungsformel für die RentenhöheDie Höhe der Altersrente wird nicht nur durch die gesammelten Rentenpunkte bestimmt. Folgende Berechnungsformel wird angewendet:
„Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor = Rentenhöhe“
- Entgeltpunkte: Die Anzahl der Rentenpunkte, die Sie während Ihres Berufslebens erworben haben.
- Zugangsfaktor: Dieser steht für mögliche Zu- oder Abschläge, falls Sie vorzeitig in Rente gehen oder länger arbeiten. Jede Frühverrentung reduziert den Zugangsfaktor um 0,3 % pro Monat. Wer hingegen länger arbeitet, erhält 0,5 % pro Monat zusätzlich.
- Aktueller Rentenwert: Dies ist der Wert eines Rentenpunktes, der regelmäßig angepasst wird (siehe Tabelle oben).
- Rentenartfaktor: Dieser variiert je nach Rentenart. Für die Altersrente beträgt er 1, für die teilweise Erwerbsminderungsrente liegt er beispielsweise bei 0,5.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Angenommen, Sie haben 40 Rentenpunkte gesammelt und beantragen 2022 Ihre Altersrente.
Die Berechnung lautet dann: 40 x 1 x 36,02 € x 1 = 1.440,80 € monatliche Altersrente.
Welche Zeiten werden bei der Rentenberechnung berücksichtigt?Rentenpunkte sammeln Sie für Zeiträume, in denen Sie pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung waren – sei es als Arbeitnehmer:in oder als Selbstständige:r. Neben den pflichtversicherten Zeiten gibt es jedoch auch weitere Zeiträume, die angerechnet werden können:
- Kindererziehungszeiten: Bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes wird ein hypothetischer Verdienst angerechnet.
- Pflegezeiten: Zeiten, in denen Sie nicht berufsmäßig einen nahen Angehörigen gepflegt haben.
- Wehr- und Zivildienstzeiten: Diese Zeiten fließen ebenfalls in die Rentenberechnung ein.
- Zeiten mit Sozialleistungsbezug: Zeiten, in denen Sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld 1 bezogen haben, werden auch berücksichtigt.
Es ist ratsam, diese Beitragszeiten genau zu dokumentieren und gegebenenfalls ergänzende freiwillige Beiträge zu leisten, um das Rentenniveau zu verbessern.
Rentenauskunft anfordernAb dem 55. Lebensjahr erhalten Versicherte alle drei Jahre eine detaillierte Rentenauskunft statt der jährlichen Renteninformation. Diese Rentenauskunft gibt einen umfassenden Überblick über den Versicherungsverlauf sowie die gesammelten Rentenpunkte.
Falls Sie bereits vorher eine solche Auskunft benötigen, können Sie diese jederzeit bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragen. Ebenso bietet die DRV mit dem Rentenschätzer ein digitales Werkzeug zur unverbindlichen Berechnung der zukünftigen Rente.
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Bürgergeld: Besser nicht sich vom Jobcenter beraten lassen
Die Sozialleistungsträger, also auch die Jobcenter, müssen umfassend über alle Leistungsansprüche beraten. Denn das Sozialrecht schreibt den Sozialleistungsträgern besondere Beratungs- und Betreuungspflichten vor. In der Realität funktioniert das aber oft nicht.
Wird in den Jobcentern umfänglich beraten?Viele Antragsteller gehen davon aus, dass sie in den Jobcentern umfassend und vollständig über ihre Rechte informiert und beraten werden. Idealerweise sollte dies auch der Fall sein.
Viele Betroffene berichten jedoch, dass die Beratung in den Jobcentern oft unvollständig oder von der persönlichen Meinung des Sachbearbeiters geprägt ist.
Manchmal sind die Sachbearbeiter nicht umfassend geschult. Die Rechtslage ändert sich oft schneller als die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Sicherlich gibt es auch sehr engagierte Sachbearbeiter in den Behörden.
Aber wie kann ein Antragsteller genau beurteilen, ob die Auskunft richtig oder falsch war? Allein an der Freundlichkeit des Sachbearbeiters lässt sich das nicht festmachen.
Kein Verlass auf eine umfängliche RechtsberatungDie Berliner Rechtsanwaltskanzlei Imanuel Schulz warnt deshalb auch davor, sich auf die Beratung im Jobcenter zu verlassen. “Lassen Sie sich nicht vom Jobcenter in Rechtsfragen beraten”, so der Rat.
“Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass in Jobcentern bei Widersprüchen keine unabhängige Beratung erfolgt”. (Siehe Urteil: AZ: 1 BvR 1517/08).
Oftmals Formfehler der JobcenterIn den meisten Fällen werden die Leistungsempfänger nicht von Juristen beraten, so die Kanzlei. Häufig werden Formfehler gemacht und die Beweislast nicht beachtet. Ein Beispiel: Den Zugang eines Bescheides muss immer die Behörde beweisen. Dieser Beweis kann nur erbracht werden, wenn das Jobcenter ein Einwurfeinschreiben verschickt. Das sind die gelben Behördenbriefe, die jeder kennt.
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Allerdings nutzen die Jobcenter diese Art der Zustellung eher selten. Der Grund ist, dass oftmals Kosten gespart werden.
“Ist ein Brief also bei Ihnen nicht angekommen, dann kann aus diesem Bescheid auch keine Pflicht für Sie entstehen und es kann keine Frist zu laufen beginnen”, so Rechtswanlt Schulz. Häufig seien Jobcentermitarbeiter nicht ausreichend in Beweisrecht geschult.
Beratungs- und ProzesskostenhilfeUm eine Rechtsberatung bei einem Anwalt für Sozialrecht in Anspruch nehmen zu können, kann ein Beratungsschein bei einem Amtsgericht beantragt werden, damit die Kosten für die Rechtsberatung übernommen werden. Kommt es zur Verhandlung, weil der Widerspruch abgelehnt wurde, kann für eine Klage auch Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Meistens helfen die Anwälte bei der Beantragung.
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Schwerbehinderung: Gericht legt neue Berechtigung für Merkzeichen aG fest
Das Merkzeichen „aG“ ermöglicht Menschen mit Mobilitätseinschränkungen nicht nur den Zugang zu Behindertenparkplätzen, sondern ermöglicht auch zahlreiche weitere Ausgleiche zur Behinderung im Straßenverkehr.
Dazu gehören spezielle Parkerleichterungen und Befreiungen von bestimmten Verkehrsbeschränkungen, die den Alltag der Betroffenen erheblich erleichtern können.
Doch wer genau hat Anspruch auf dieses Merkzeichen? Zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom 9. März 2023 stärkten die Rechte von schwerbehinderten Menschen.
Hintergrund des Merkzeichens „aG“Das Merkzeichen „aG“ wird an schwerbehinderte Menschen vergeben, die sich im öffentlichen Raum nur mit großer Anstrengung oder fremder Hilfe fortbewegen können.
Die Entscheidung über die Zuerkennung ist eng an die Frage gekoppelt, ob Schwerbehinderte Menschen in der Lage versetzt sein müssen, sich im öffentlichen Verkehrsraum selbstständig zu bewegen.
Dies bezieht sich insbesondere auf Umgebungen, die nicht barrierefrei gestaltet sind, wie Gehwege mit Bordsteinkanten oder unebenen Oberflächen. Entscheidend ist also nicht nur die allgemeine Gehfähigkeit der betroffenen Person, sondern auch die Fähigkeit, sich in verschiedenen, oft herausfordernden öffentlichen Umgebungen fortzubewegen.
Urteil 1: Muskeldystrophie und Mobilitätsverlust im AlltagIm ersten Fall (Az. B 9 SB 1/22 R) ging es um einen 1972 geborenen Mann, der an Muskeldystrophie vom Typ Becker-Kiener litt. Diese degenerative Erkrankung verursacht eine fortschreitende Schwäche der Muskulatur, was mit erheblichem Mobilitätsverlust einhergeht.
Zusätzlich litt der Kläger an einer Herzmuskelschwäche, die seit 2016 mit einem Kardioverter-Defibrillator behandelt wurde. Aufgrund seiner sich verschlechternden gesundheitlichen Situation beantragte der Kläger eine Erhöhung seines Grades der Behinderung (GdB) von 60 auf 80 und die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“.
Behörde lehnt Merkzeichen aG abDie zuständige Behörde erhöhte den Grad der Behinderung GdB zwar auf 80, lehnte jedoch die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ ab. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger unter idealen Bedingungen, etwa in einem ebenen Krankenhausflur, in der Lage sei, sich selbstständig zu bewegen.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, der ebenfalls abgelehnt wurde, weshalb der Fall vor das Bundessozialgericht ging.
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Entscheidung des BundessozialgerichtsDas Bundessozialgericht stellte klar, dass es für die Entscheidung über das Merkzeichen „aG“ nicht auf die Bewegungsfähigkeit unter optimalen Bedingungen ankommt, sondern vielmehr auf die Mobilität im realen öffentlichen Raum.
Dieser ist durch alltägliche Hindernisse geprägt, wie unebene Wege, Bordsteinkanten oder Treppen. Der Kläger war im öffentlichen Raum nur mithilfe einer fremden Person in der Lage, sich fortzubewegen, was die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ erfüllte.
Das Gericht betonte, dass auch Menschen, die noch eine Restfähigkeit zur Fortbewegung haben, Anspruch auf das Merkzeichen haben können, wenn sie für die Bewältigung des öffentlichen Raums auf Unterstützung angewiesen sind.
Urteil aus den VorinstanzenDas Sozialgericht Chemnitz und das Landessozialgericht Sachsen hatten die Klage zunächst abgelehnt, da die Restfähigkeit des Klägers, sich in geschützten Umgebungen zu bewegen, als ausreichend bewertet wurde.
Erst das Bundessozialgericht hob diese Urteile auf und entschied zugunsten des Klägers, wobei es betonte, dass der Bezug auf eine ideale Umgebung unzureichend sei. Entscheidend sei die Gehfähigkeit unter typischen öffentlichen Bedingungen, die durch Unebenheiten, Hindernisse und unvorhersehbare Gegebenheiten geprägt sind.
Betroffenen muss Mobilität im Alltag erleichtert werdenDas Bundessozialgericht erklärte weiter, dass der Sinn und Zweck des Merkzeichens darin liegt, Betroffenen die Mobilität im Alltag zu erleichtern, unabhängig davon, ob sie sich in einer Umgebung mit idealen Bedingungen bewegen können.
Es ist entscheidend, dass Menschen mit Mobilitätseinschränkungen in der Lage sein sollen, alltägliche Aktivitäten wie den Einkauf oder den Besuch öffentlicher Einrichtungen ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten zu bewältigen.
Urteil 2: Einschränkungen durch einen angeborenen GendefektIm zweiten Verfahren (Az. B 9 SB 8/21 R) ging es um einen 2009 geborenen Jungen, der an einem angeborenen Gendefekt (22q11.2 Mikrodeletionssyndrom) litt, was zu einer motorischen Entwicklungsstörung führte. Der Junge war nur in der Lage, sich in einer ihm vertrauten Umgebung selbstständig zu bewegen.
In fremden Umgebungen war er hingegen stark auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen, die ihn entweder stützte oder ihn im Rollstuhl transportierte.
Auch hier wurde der Antrag auf das Merkzeichen „aG“ vom Versorgungsamt abgelehnt. Sowohl das Sozialgericht Ulm als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg gaben der Klage des Jungen jedoch statt, was schließlich vor dem Bundessozialgericht bestätigt wurde.
Gerichtliche Entscheidung zum zweiten UrteilDas Bundessozialgericht stellte klar, dass das Merkzeichen „aG“ gerade für Situationen vorgesehen ist, in denen eine Person in fremden, ungeschützten Umgebungen nicht ohne fremde Hilfe mobil sein kann. Der Junge war aufgrund seiner Einschränkung in solchen Situationen stark beeinträchtigt und benötigte stets eine Begleitperson.
Das Gericht entschied, dass das Vorhandensein von Mobilität in einer vertrauten Umgebung keine Rolle spielt, wenn die betroffene Person in unbekannter Umgebung nicht ausreichend mobil ist.
Diese Entscheidung betont, dass das Merkzeichen „aG“ nicht nur in Bezug auf körperliche Fähigkeiten vergeben wird, sondern dass auch psychische und geistige Faktoren eine Rolle spielen können, wenn diese zu einer Einschränkung der Mobilität im öffentlichen Raum führen.
Wichtige Feststellungen im zweiten UrteilDas Bundessozialgericht hob auch in diesem Urteil hervor, dass die Fähigkeit, sich in einer geschützten Umgebung wie dem eigenen Zuhause oder der Schule zu bewegen, nicht ausschlaggebend ist. Entscheidend sei vielmehr die Situation im öffentlichen Verkehrsraum, der durch unterschiedliche Widrigkeiten wie unebene Gehwege oder Bordsteinkanten geprägt ist.
Das Gericht unterstrich zudem, dass der Zweck des Merkzeichens „aG“ darin besteht, behinderten Menschen die gesellschaftliche Teilhabe zu erleichtern. Es sei entscheidend, dass die Betroffenen in der Lage sind, an den unterschiedlichen Facetten des gesellschaftlichen Lebens teilzunehmen, und das Merkzeichen hilft dabei, Mobilitätsbarrieren zu überwinden.
Individuelle Situation des Betroffenen ist entscheidendDas Urteil stellte klar, dass die individuelle Situation jedes Betroffenen genau zu prüfen ist. Es sei nicht relevant, ob die betroffene Person eine bestimmte Strecke unter idealen Bedingungen bewältigen könne, sondern wie diese Person im Alltag, in unvorhersehbaren Situationen und bei wechselnden Umgebungsbedingungen zurechtkommt.
Die Tatsache, dass jemand auf eine Begleitperson angewiesen ist, verdeutlicht den Bedarf an Unterstützung, der durch das Merkzeichen anerkannt werden muss.
Mobilität im öffentlichen Raum als MaßstabDie beiden Urteile des Bundessozialgerichts zeigen, dass das Merkzeichen „aG“ auf die Mobilität im öffentlichen Raum ausgerichtet ist. Es geht nicht darum, ob eine Person in einer geschützten Umgebung wie dem eigenen Zuhause oder einem Krankenhausflur gehen kann, sondern ob sie in der Lage ist, sich im öffentlichen Verkehrsraum selbstständig fortzubewegen.
Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung auf fremde Hilfe angewiesen sind, um sich im öffentlichen Raum zu bewegen, haben Anspruch auf das Merkzeichen „aG“.
Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts stärkten das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Es ging den Richtern nicht nur um die reine Gehfähigkeit, sondern um die Möglichkeit,” alltägliche Aufgaben selbstbestimmt und eigenständig zu bewältigen”.
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Ehepartner von Pflegebedürftigen dürfen nicht aufs Bürgergeld-Niveau herab gedrückt werden
Rechtsanwalt Markus Karpinski klärt über die Rechtslage bei Pflegebedürftigkeit und Sozialhilfe auf. Demzufolge dürfe ein Ehegatte nicht auf Bürgergeld Niveau gesetzt werden. Denn dieses würde einen Anreiz zur Trennung schaffen und damit gegen den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz verstoßen.
Sozialämter handeln oft falschLaut Karpinski würden Sozialämter häufig falsch handeln und Einkommen wie Vermögen des Ehegatten heranziehen. Dies täten sie, weil sie den Paragrafen 19 Abs. 2 des SGB XII falsch interpretierten.
In diesem würde vermutet, dass sich Ehegatten gegenseitig unterstützten, nicht aber vorausgesetzt, und diese Vermutung könne wiederlegt werden, wie Bundessozialgericht und der Bundesgerichtshof bestätigt hätten.
So hätte die Rechtsprechung bestätigt, dass vom Ehegatten nicht mehr Unterstsützung gefordert werden dürfte, als die zu der er unterhaltsrechtlich verpflichtet sei, führt Karpinski aus.
Das Sozialamt müsse dem Ehegatten mehr belassen als den Sozialhilfesatz, wenn ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe erhalte. Der Ehepartner müsse regelmäßig die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens behalten dürfen.
In der Praxis, so Karpinski, würden sich Sozialämter jedoch daran nicht halten und dem Ehepartner kaum mehr lassen als einem Leistungsberechtigten beim SGB II.
Verstoß gegen den besonderen Schutz der Ehe und FamilieDies dürfe, so Karpinski, jedoch nicht geschehen, Es würde nämlich einen Anreiz zur Trennung schaffen und somit gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 des Grundgesetzes verstoßen.
Warum handeln die Sozialämter falsch?Laut Karpinski handeln die Sozialämter nach der Devise des Paragrafen 19, Abs. 2 Sozialgesetzbuch XII und sehen sich berechtigt, vom Einkommen des Ehepartners so viel zu berechnen, dass diesem nur das Exsistenzminimum übrig bleibe.
Das Bundessozialgericht hätte jedoch klargestellt, dass besagter Absatz lediglich die Vermutung äußere, dass Ehegatten bereit seien, Einkommen und Vermögen bis an die Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit füreinander einzusetzen. Eine gesetzliche Vermutung könne jedoch widerlegt werden.
Was können Betroffene tun?Um zu verhindern, selbst in die Sozilahilfebedürftigkeit gepresst zu werden, reiche es für Ehepartner aus, so Karpinski, bereits beim Antrag klarzustellen, dass er nur soviel von seinem Einkommen zahlt, wie er auch bei einer Trennung zahlen müsste.
Damit sei die gesetzliche Vermutung, auf die die Sozialämter sich beziehen, widerlegt.
Wie ist die Rechtsgrundlage?Karpinski zitiert Urteile, auf die er seine Rechtsansicht stützt. So entschied das
Bundessozialgericht 2012 (Az. B 8 SO 13/11 R). Das Bundessozialgericht hätte darin formuliert, der Gesetzgeber gehe “typisierend davon aus”, dass Ehegatten sich bis zur Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit unterstützten. Dies entspräche, so Karpinski, einer Vermutung.
2010 hätte das BSG unterstrichen, dass es (lediglich) eine Vermutung geäußert würde (Az. B 14 AS 51/09 R). Es handle sich, so das das BSG damals ausdrücklich, nicht um eine Rechtspflicht.
Der Bundesgerichtshof hätte 2016 entschieden, dass der Ehepartner nur Unterhalt in Höhe des Trennungsunterhaltes zu zahlen habe. (Az. XII ZB 485/14) Dies sei, laut BGH, auch sozial- wie verfassungsrechtlich begründet.
Wäre es nämlich umgehehrt, dann würde dies ein Privileg für die Ehepartner darstellen, die sich bei Heimaufnahme des Pflegebedürftigen vom Partner trennten. Ein solches Privileg würde aber dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz widersprechen.
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Verfassungswidrige Kürzungen beim Bürgergeld: Die Bundesregierung weiß von nichts
Die Bundesregierung hat zwei wesentliche Kürzungen eingeführt, die konkret das Existenzminimum unterschreiten und somit mindestens fraglich auf die Verfassungskonformität sind. Doch die Bundesregierung erklärte auf eine Anfrage der Linken, man habe keine Ahnung.
Pauschale Kürzungen für Bürgergeld-Bezieher in UnterkünftenSo wurde Bürgergeldbeziehern, die in Gemeinschaftsunterkünften leben und Gemeinschaftsverpflegung in Anspruch nehmen, der monatliche Regelsatz pauschal gekürzt.
Bereits Ende 2023 beschloss der Bundestag eine Kürzung um 186 Euro für Alleinstehende und 98 Euro für Kinder unter fünf Jahren. Dies entspricht dem Regelbedarfsanteil für Lebensmittel und Strom.
Dies betrifft vor allem geflüchtete Migrantinnen und Migranten, aber auch Bewohnerinnen und Bewohner von Obdachlosenunterkünften und Frauenhäusern.
Die Bundestagsabgeordnete Heidi Reichinnek (Die Linke) wollte im Juni dieses Jahres von der Bundesregierung wissen, wie oft diese Kürzungen seit ihrer Einführung tatsächlich angewandt wurden.
“Keine Daten verfügbar”Die Bundesregierung antwortete auf die Frage von Heidi Reichinnek mit einem schlichten „Wissen wir nicht.“ Diese Aussage wirft unweigerlich viele Fragen auf: Wie kann eine solche Regelung beschlossen werden, ohne dass eine begleitende Evaluation oder Überwachung durchgeführt wird? Fehlt es an strukturierten Datenerhebungen, um die Auswirkungen und die Umfänge der Kürzungen nachvollziehen zu können?
Die pauschale Bürgergeld-Kürzung, die vor allem sozial benachteiligte Menschen betrifft, bleibt damit in der Praxis unkontrolliert und bietet keine klaren Daten zur Einordnung.
Reichinnek kritisiert daher zurecht diesen Mangel an Transparenz und wirft der Ampelkoalition vor, “auf Kosten vulnerabler Gruppen Entscheidungen zu treffen, ohne die tatsächlichen Auswirkungen zu erfassen.”
Totalsanktionen im Bürgergeld: Auch hier keine ZahlenZusätzlich beschloss der Bundestag im März 2024 die Einführung sogenannter Totalsanktionen im Bürgergeld. Diese ermöglichen es den Jobcentern, bei wiederholter Verweigerung einer Arbeitsaufnahme den Regelsatz für maximal zwei Monate vollständig zu streichen. Die Totalstreichung sind somit eine Gefahr der gesamten Existenzgrundlage.
Heidi Reichinnek erkundigte sich im Oktober, wie häufig diese Sanktionen seit Einführung der Regelung am 1. April 2024 verhängt wurden. Doch auch hier lautete die Antwort der Bundesregierung schlicht: „Wissen wir nicht.“
Heidi Reichinnek kommentiert die fehlende Datenerfassung und kritisiert die Regierung für ihren Umgang mit den Bürgergeldempfängern. Laut ihrer Einschätzung schürt die aktuelle Politik Vorurteile gegen Bürgergeldempfänger, indem diese als „Sündenböcke“ in gesellschaftlichen Debatten genutzt werden.
Die Ampelkoalition selbst hatte ein Haushaltsfinanzierungsgesetz beschlossen, das durch die Anwendung der Totalsanktionen angeblich Einsparungen in Höhe von 150 Millionen Euro generieren sollte.
Allerdings zeigt sich, dass keine belastbaren Daten erhoben werden, um zu prüfen, wie viele Menschen tatsächlich von den Sanktionen betroffen sind. Damit entbehrt die Einsparungsprognose einer faktenbasierten Grundlage.
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Was könnte das Bundesverfassungsgericht entscheiden?Die Kritik an den beschlossenen Totalsanktionen und der Kürzung der Regelsätze für Gemeinschaftsverpflegung könnte schließlich auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Sollte die Bundesregierung nicht nachweisen können, dass diese Maßnahmen fair und zielgerichtet angewandt werden, könnte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Grundrechte der Betroffenen verletzt werden.
Denn bereits im Jahre 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass Sanktionen nicht über 30 Prozent seitens der Jobcenter ausgesprochen werden dürften. Die Totalsanktionen, also die Streichung der Regelsätze um 100 Prozent sind somit höchst wahrscheinlich verfassungswidrig, wie auch der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt bestätigt.
Dies könnte zur Folge haben, dass die Regelungen erneut überarbeitet oder sogar ganz aufgehoben werden müssen.
Der Umgang der Bundesregierung mit dem Bürgergeld bleibt höchst fraglichDie Antworten der Bundesregierung auf die Anfragen von Heidi Reichinnek werfen ein schlechtes Licht auf die aktuelle Bürgergeldpolitik der Ampel. “Es werden Kürzungen beschlossen, die nicht im Ansatz evaluiert und damit überprüft werden. Dabei geht es um existenzielle und tief eingreifende Kürzungen, die vielen Menschen den Boden unter den Füßen wegreißt”, so Sebastian Bertram von “Gegen-Hartz”.
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Schwerbehinderung: Auch die privaten Fahrten können abgesetzt werden
Menschen mit Schwerbehinderung haben die Möglichkeit, Fahrtkosten für Privatfahrten steuerlich abzusetzen. Seit dem Steuerjahr 2021 gibt es Pauschbeträge, die die Steuererklärung erheblich vereinfachen.
Dies ist eine Erleichterung für viele Menschen mit einer Behinderung, da in der Regel private Fahrtkosten, wie zum Beispiel der Weg zum Supermarkt, nicht absetzbar sind.
Diese Regelung betrifft behinderungsbedingte Fahrten, also Fahrten zu Behörden oder zum Einkaufen, die zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag abgesetzt werden können.
Was hat sich seit 2021 geändert?Seit dem Steuerjahr 2021 sind zwei Fahrtkostenpauschalen für Menschen mit Behinderung gesetzlich verankert.
Diese Pauschalen berücksichtigen unterschiedliche Grade und Schwere der Behinderung, wie sie im amtlichen Schwerbehindertenausweis eingetragen sind. Diese Änderungen ermöglichen es, Fahrtkosten ohne detaillierten Nachweis der entstandenen Kosten geltend zu machen.
Welche Pauschbeträge gibt es?Es gibt zwei Hauptpauschalen:
- 900 Euro Pauschale: Für Menschen mit einer Geh- und Stehbehinderung, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 vorliegt oder einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen “G” (erheblich gehbehindert) im Behindertenausweis. Diese Pauschale deckt Fahrtkosten von bis zu 3.000 Kilometern pro Jahr ab.
- 4.500 Euro Pauschale: Für Menschen mit den Merkzeichen “aG” (außergewöhnlich gehbehindert), “Bl” (blind), “TBl” (taubblind) oder “H” (hilflos) im Behindertenausweis. Diese höhere Pauschale deckt Fahrtkosten von bis zu 15.000 Kilometern pro Jahr ab.
Diese Pauschalen ermöglichen es, Fahrtkosten ohne spezifischen Nachweis in der Steuererklärung geltend zu machen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?Für die 900 Euro Pauschale muss der Grad der Behinderung im Schwerbehindertenausweis entsprechend eingetragen sein:
- GdB von 80: Geh- und Stehbehinderung
- GdB von 70 mit Merkzeichen “G”: Erheblich gehbehindert
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das Finanzamt nicht, ob tatsächlich Fahrtkosten in Höhe von 900 Euro entstanden sind. Der Pauschbetrag wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten gewährt.
Für die 4.500 Euro Pauschale müssen eines der Merkzeichen “aG”, “Bl”, “TBl” oder “H” im Schwerbehindertenausweis vermerkt sein.
Diese Pauschale ermöglicht es ebenfalls, ohne Nachweis der tatsächlichen Fahrtkosten, diese steuerlich geltend zu machen.
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Können Eltern die Pauschale für ihre Kinder nutzen?Ja, die Fahrtkostenpauschale kann auch auf die Eltern eines Kindes mit Behinderung übertragen werden, sofern das Kind an den Fahrten teilgenommen hat.
Dies erleichtert es Familien, die häufig für ihre Kinder mit Behinderung fahren müssen.
Was galt bis 2020?Bis einschließlich des Steuerjahres 2020 konnten Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen “G” Privatfahrten mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eintragen.
Diese Regelung galt jedoch nur für einen angemessenen Rahmen von 3.000 Kilometern pro Jahr und für unvermeidbare Privatfahrten.
Für Menschen mit den Merkzeichen “aG”, “Bl”, “TBl” oder “H” galt ein Rahmen von 15.000 Kilometern pro Jahr.
Damals mussten Steuerzahler dem Finanzamt glaubhaft machen, dass sie tatsächlich diese Fahrleistungen hatten.
Was ist mit krankheitsbedingten Fahrten?Krankheitsbedingte Fahrten, wie zum Beispiel zu Ärzten, Massagen oder zur Krankengymnastik, können unabhängig von einer Behinderung von der Steuer abgesetzt werden.
Diese Kosten sind zusätzlich zu den behinderungsbedingten Fahrtkosten absetzbar.
Welche Verkehrsmittel dürfen genutzt werden?Es spielt keine Rolle, ob das eigene Auto, ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt wurden. Allerdings kürzte das Finanzamt die entsprechenden Kilometerpauschalen um die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
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