«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp


So soll das künftige Bürgergeld sein
Im Zuge der Bildung einer neuen Regierungskoalition zwischen Union und SPD stellt sich mit wachsender Dringlichkeit die Frage, wie das Bürgergeld sozialverträglicher und gerechter gestaltet werden kann.
Zur Zeit wird nur darüber debattiert, welche Kürzungen vorgenommen werden müssen. Doch die Realitäten sehen ganz anders aus, wie auch Harald Thomé von Tacheles e.V. mahnt.
Er stellte Forderungen auf, die die SPD in die künftige Koaliton einbringen soll. Denn seit Jahren weisen Wohlfahrtsverbände, Sozialberatungsstellen und Betroffene auf erhebliche Lücken und Mängel beim Bürgergeld (ehemals Hartz IV) hin.
Angemessene Regelleistung im SGB IIUm Betroffenen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, bedarf es einer realistischen und bedarfsorientierten Regelleistung. Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat errechnet, dass eine Höhe von 813 Euro angemessen wäre.
Darin sind nicht nur Kosten für den täglichen Lebensbedarf berücksichtigt, sondern auch die zunehmenden Mehrbedarfe, die durch steigende Preise entstehen. Die bisherige Praxis, die Existenzsicherung nach rein statistischen Vorgaben zu kalkulieren, wird den tatsächlichen Bedürfnissen nicht mehr gerecht.
Eine Anhebung würde nicht nur die materielle Situation vieler Menschen verbessern, sondern zudem verhindern, dass sie regelmäßig in finanzielle Notlagen geraten und zum Beispiel notwendige Anschaffungen nicht tätigen können.
Weshalb muss bei den Wohnkosten umgedacht werden?Immer häufiger stehen Leistungsberechtigte vor der Situation, dass ihre Miete nicht vollständig vom Jobcenter übernommen wird und sie deshalb einen Teil ihrer Wohnkosten aus dem Regelsatz bestreiten müssen.
Damit wird das eigentlich unverfügbare Existenzminimum weiter abgesenkt, was dem Grundsatz einer verlässlichen Grundsicherung widerspricht.
Fachleute, wie Thomé sprechen sich dafür aus, eine auskömmliche Übernahme der Wohnkosten sicherzustellen, sodass niemand mehr gezwungen ist, Geld für Nahrungsmittel und andere notwendige Ausgaben zur Deckung der Miete zu verwenden.
Zusätzlich erscheint es sinnvoll, die Kosten für Haushaltsenergie nicht länger aus der Regelleistung zu bestreiten, sondern diesen Teil in die Kosten der Unterkunft zu integrieren.
Klar geregelte EinmalhilfenSeit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist bekannt, dass über den monatlichen Regelsatz hinausgehende einmalige Bedarfe zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen etwa dringend benötigte Haushaltsgeräte, Reparaturen oder andere außergewöhnliche Anschaffungen.
Obwohl die Gesetzgebung 2021 entsprechende Regelungen aufgenommen hat, wird ihre Anwendung in der behördlichen Praxis oft untersagt oder stark eingeschränkt.
Eine eindeutige gesetzliche Grundlage, die sowohl einen verlässlichen Anspruch als auch eine einfache Antragsstellung ermöglicht, ist deshalb unerlässlich, um unzumutbare Härten zu vermeiden.
Sanktionen müssen begrenzt werdenDas Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Sanktionen nicht über 30 Prozent hinausgehen dürfen, weil sonst die menschenwürdige Existenz ernsthaft bedroht wäre. In einem weiterentwickelten Bürgergeld müssten daher alle Sanktionen unter dieser Obergrenze bleiben.
Ein Schutz der Kosten für Unterkunft und Krankenversicherung vor Kürzungen sollte ebenfalls gewährleistet sein, damit sich die Betroffenen nicht in Wohnungs- oder Gesundheitsnot wiederfinden.
Jobcenter müssen bürgerfreundlicher gestaltet werdenIn vielen Jobcentern ist die vorläufige Einstellung von Leistungen inzwischen ein gängiges Mittel, wenn es zu Unklarheiten oder Problemen mit der Mitwirkung kommt.
Faktisch handelt es sich dabei um eine vollständige Streichung der Existenzsicherung, was mit den Vorgaben der Rechtsprechung kaum in Einklang zu bringen ist. Gleichzeitig führen selbst geringfügige Versäumnisse oftmals zu einer Versagung oder Entziehung von Leistungen.
Eine klarere und vor allem verhältnismäßige Vorgehensweise, die den Verwaltungsstellen enge Grenzen setzt, wäre ein wesentlicher Schritt, um die Gefahr existenzieller Notlagen zu reduzieren.
Für eine effektive Bürokratieentlastung schlagen Organisationen wie der Verein Tacheles konkrete Verbesserungen vor, die zum Beispiel vereinfachte Antragsverfahren und eine konsistente Digitalisierung vorsehen.
Auch wenn digitale Angebote zeitgemäß sind, dürfen sie nicht dazu führen, dass Menschen ohne ausreichende technische Mittel oder Kenntnisse dauerhaft ausgeschlossen werden.
Eine analoge Kommunikation mit den Behörden ist für viele Betroffene der einzig gangbare Weg. Um das Recht auf Teilhabe nicht zu gefährden, bedarf es klarer Regelungen, die niederschwellige Zugänge per Post, Telefon oder persönlicher Vorsprache erhalten.
Es braucht weiterhin eine unabhängige BeratungDer Gesetzgeber hat die Leistungsträger verpflichtet, Bürgerinnen und Bürger umfassend über ihre Ansprüche zu informieren. In der Realität geschieht dies jedoch häufig nicht.
Für viele Menschen ist es daher schwierig, ihre Rechte durchzusetzen oder zu erkennen, welche Leistungen ihnen zustehen. Eine unabhängige, öffentlich finanzierte Sozialberatung könnte hier Abhilfe schaffen.
Würden entsprechende Beratungsstellen flächendeckend bereitgestellt, wäre eine wertvolle Anlaufstelle geschaffen, die Betroffene ohne Angst vor Nachteilen aufsuchen könnten. Damit ließe sich auch dem Umstand begegnen, dass behördliche Auskünfte gelegentlich widersprüchlich oder unvollständig sind.
Gerechte Zukunft des BürgergeldesAngemessene Regelleistungen, einheitliche und realistische Wohnkostenübernahmen, verbindliche Einmalhilfen, begrenzte Sanktionen, verhältnismäßige Leistungskürzungen und eine konsequent bürgerfreundliche Verwaltung – all diese Schritte würden das Bürgergeld zu einem sozialpolitischen Instrument machen, das nicht mehr vorrangig auf Sanktion und Kosteneinsparung setzt.
Stattdessen könnte es als wirkungsvolle Hilfe zur Selbsthilfe verstanden werden, die den Betroffenen Würde, Sicherheit und die Chance auf gesellschaftliche Teilhabe garantiert.
Eine mögliche neue Bundesregierung sollte den Wandel hin zu einem zukunftsfähigen und solidarischen Bürgergeld einleiten und dabei die im SGB II und SGB XII geltenden Prinzipien weiterentwickeln. Nur so kann der Anspruch auf eine existenzsichernde Unterstützung tatsächlich eingelöst werden.
Auch wenn die künftige Bundesregierung diese Forderungen höchst wahrscheinlich nicht umsetzen wird, ist es wichtig weiterhin dafür einzutreten. “Weil es einfach richtig ist”, wie auch Dr. Utz Anhalt von Gegen-Hartz.de kurz und knapp sagt.
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Das Jobcenter darf nur Sachleistungen statt Bürgergeld ausgeben
Die Leistungen des Bürgergeldes müssen den Zweck der Existenzsicherung und damit der Sicherung des Lebensunterhalts erfüllen. Zusätzlich sollen sie nach dem SGB II eine Wiedereingliederung ermöglichen.
Falls die Leistungen zweckentfremdet werden, kann das Jobcenter allerdings in Sachleistungen auszahlen und/oder Direktzahlungen vornehmen. Dies wurde gerichtlich bestätigt.
Unsachgemäße und zweckentfremdete Verwendung der LeistungenEin Betroffener meldete sich mehrfach beim Jobcenter als bedürftig, obwohl ihm kurz zuvor Vorschüsse oder Grundsicherungsleistungen in bar ausgezahlt worden waren. Die monatlichen Leistungen waren innerhalb kürzester Zeit verschwunden.
Es stellte sich heraus, dass der Betroffene mit den Leistungen eine Reise nach Russland unternommen und dort mehrfach Unterhaltszahlungen geleistet hatte.
Offenbar hatte er zu diesem Zweck kürzlich eine Waschmaschine und einen Kühlschrank verkauft, um kurz darauf den Bedarf für eine Neuanschaffung zu begründen.
Sachleistungen und Direktüberweisungen durch das Jobcenter an Vermieter und StromzuliefererNachdem das Jobcenter festgestellt hat, dass der Betroffene die Leistungen offensichtlich zweckentfremdet hat und daher nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus den Leistungen zu bestreiten, hat es beschlossen, einen erheblichen Teil der Leistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen auszuzahlen.
Außerdem werden die Kosten für Miete und Strom direkt an den Vermieter und den Stromversorger überwiesen, um weitere Mietschulden zu vermeiden.
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Dagegen klagte der Betroffene vor dem Sozialgericht Berlin und verlangte die Berücksichtigung von Lohnzuschlägen bei der Ermittlung des Bedarfsanspruchs, für die keine Nachweise vorlagen. Das Gericht wies die Klage ab.
Unwirtschaftliches Verhalten erlaubt Auszahlung der Bürgergeld-Leistungen in SachmittelnIn der Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 32 AS 1288/15) bezeichnete der Betroffene die Auszahlung der damaligen Hartz-IV-Leistungen in Form von Sachleistungen als ‘Nötigung und Erpressung’, die seine ‘Armut zur Schau stellen’ würde.
Das Landessozialgericht teilte diese Auffassung nicht und stellte fest, dass die Auszahlung als Sachleistung durch § 24 Abs. 2 SGB II gedeckt ist. Gemäß diesem Plan erfolgt die Auszahlung in Sachleistungen, falls der Betroffene aufgrund von Drogen- oder Alkoholabhängigkeit oder unwirtschaftlichem Verhalten nicht in der Lage ist, die Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden.
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Bundesverwaltungsgericht: Mitverschulden bei Bafög-Amt bei Überzahlung
Reicht eine Studentin in ihrem Bafög-Antrag den Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern ein, muss das Bafög-Amt die darin enthaltenen Einkünfte genau zur Kenntnis nehmen.
Gibt die Mutter der Studentin in einem späteren Formblatt zur Einkommenserklärung die Eintragung einer zu berücksichtigende Rentenzahlung nicht an, trifft die Behörde ein Mitverschulden an einer Bafög-Überzahlung, weil ihr die Einkünfte bereits aus dem Einkommensteuerbescheid bekannt waren, urteilte am Donnerstag, 27. März 2025, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 5 C 8.23).
Bafög-Amt darf sich nicht auf Formblatt zum Einkommen verlassenSoll die Mutter Schadenersatz für zu viel gezahltes Bafög leisten, weil sie ihre Einkünfte nicht noch einmal erklärt hat, mindert das Mitverschulden des Bafög-Amtes den Schadenersatzanspruch.
Geklagt hatte die Mutter einer Studentin aus Sachsen. Die Studentin hatte ihrem Bafög-Förderantrag den Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern beigefügt. Darin waren auch steuerfreie Einkünfte der Mutter aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ausgewiesen. Als die Mutter noch ein Formblatt mit einer Einkommenserklärung nachreichte, hatte sie die Leibrente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht angegeben.
Bundesverwaltungsgericht sieht Mitverschulden bei Bafög-ÜberzahlungDie Studentin erhielt Bafög, ohne dass die Rentenzahlungen mindernd berücksichtigt wurden. Als das Bafög-Amt dies nach einem Jahr bemerkte, verlangte es von der Mutter Schadenersatz für die zu viel gezahlten Bafög-Leistungen in Höhe von insgesamt 5.460 Euro.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass die Mutter zwar das verpflichtende Formblatt zur Einkommenserklärung fehlerhaft ausgefüllt habe. Das Bafög-Amt habe sich aber nicht auf die dort gemachten Angaben zu den Einkommensverhältnissen verlassen dürfen.
Das Formblatt habe nicht nur eine Beweisfunktion, sondern in Teilen auch einen Erklärungswert hinsichtlich des ebenfalls eingereichten Einkommensteuerbescheides. Die Behörde hätte daher auch den Steuerbescheid bei der Bafög-Bewilligung berücksichtigen müssen.
Da sie dies unterlassen habe, treffe sie ein Mitverschulden an der Bafög-Überzahlung. Dieses wirke sich so aus, dass die Mutter nur 50 Prozent des geltend gemachten Schadenersatzes zahlen müsse.
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Schwerbehinderung: Eine Rente kann rückwirkend erhöht werden
Wurde bereits eine Altersrente bewilligt und wird nun eine Schwerbehinderung festgestellt, kann sich die Rente erhöhen.
Außerdem kann die gesetzliche Altersrente wegen Schwerbehinderung vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn bei Beginn der Altersrente die Schwerbehinderung anerkannt ist.
Rückwirkend Anspruch auf höhere AltersrenteDas Bundessozialgericht hat entschieden (Az. B 13 R 44/07 R), dass Rentnerinnen und Rentner rückwirkend Anspruch auf eine höhere Altersrente haben, wenn nachträglich festgestellt wird, dass sie seit Rentenbeginn als schwerbehindert gelten.
Dies gilt selbst auch dann, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenantragstellung noch nicht festgestellt oder beantragt war. Wichtig ist, dass das Versorgungsamt die Schwerbehinderung nachträglich anerkennt und diese Anerkennung rückwirkend ab Beginn der ersten bewilligten Rente gilt.
Rentnerinnen und Rentner, bei denen dies der Fall ist, können dadurch eine höhere Rente ohne die sonst üblichen Abschläge oder mit geringeren Abschlägen gegenüber der ursprünglich bewilligten Altersrente erhalten.
Entscheidend ist die Behinderung, nicht das Datum ihrer FeststellungFür die Anerkennung einer Schwerbehinderung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung an. Für die Rente genügt der Nachweis, dass die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn objektiv vorlag.
Muss der Antrag auf Schwerbehinderung entschieden sein?Anträge auf Schwerbehinderung nehmen oft viel Zeit in Anspruch. Sie erfordern ärztliche Gutachten, oft von mehreren Ärzten, und manchmal kommt es zu Auseinandersetzungen mit den Versorgungsämtern und der Rentenkasse über die Anerkennung und den Grad der Behinderung.
Da eine Schwerbehinderung erst ab einem Grad der Behinderung von 50 vorliegt, geht es bei der Feststellung auch um Rentenvergünstigungen.
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Nicht selten landen solche Konflikte zwischen Betroffenen und Behörden bei den Sozialgerichten.
Dafür müssen die Kläger zuvor aber in der gesetzten Frist Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid eingelegt haben und diesen muss die Behörde wiederum zurückgewiesen haben.
Im nächsten Schritt kann dann ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht angestrengt werden. Endet dieses zugunsten des Klägers und kommt es jetzt zur Anerkennung der Schwerbehinderung, dann kann dies nachträglich auf die Rente bezogen werden.
Rückwirkende AnpassungWird eine Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt, dann muss die Höhe der Rente entsprechend angepasst werden. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Anerkennung per Bescheid nicht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorlag.
Auch wenn der Bescheid des Versorgungsamtes erst nach Bewilligung der Altersrente erfolgt, gilt er – und dann rückwirkend.
Es kommt nicht auf das Datum anDas Bundessozialgericht stellte in einem Urteil klar, dass es nicht auf das Datum des Bescheides vom Versorgungsamt ankommt, sondern eine spätere Anerkennung auch rückwirkend gültig ist. (B 13 R 44/07 R)
Ausdrücklich gilt dies laut dem Urteil auch, wenn erst ein Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 SGB IX die rückwirkende Anerkennung durchsetzte.
Keine Benachteiligung wegen falschen EntscheidungenDas Gericht begründete dies damit, dass sonst Menschen benachteiligt würden, die ihren Anspruch nur deshalb nicht “im ersten Anlauf durchsetzen” konnten, weil Verwaltungen falsch entschieden.
Nur bei Rente, nicht bei PensionDie rückwirkende Anerkennung und die damit verbundenen Vorteile bei der Altersversorgung gelten nur bei der gesetzlichen Rente, nicht aber bei Pensionen für Beamte mit Schwerbehinderung.
Im Beamtenrecht wird eine “Zurruhesetzungsverfügung” nicht im Nachhinein verändert, weil nach Eintritt in die Pension eine Schwerbehinderung anerkannt wird.
Praktische Tipps für BetroffeneErstens: Ein nach Rentenbeginn erfolgter Antrag auf rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderung kann einen bestehenden Bescheid eines Grades der Behinderung unter 50 anfechten, was für die Betroffenen Vorteile und bares Geld bedeuten kann.
Zweitens: Wenn vor Antritt der Rente ein Grad der Behinderung von 50 (oder mehr) und will das Versorgungsamt diesen entziehen, dann helfen Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage. Sogar wenn diese am Ende erfolglos sein sollten, muss die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderungen bis zum letztlichen Gerichtsbeschluss gezahlt werden – und bei Erfolg auch weiterhin.
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EM-Rente: Voll erwerbsgemindert dennoch keine Erwerbsminderungsrente
Wer voll erwerbsgemindert ist, bekommt eine Erwerbsminderungsrente – aber nur, wenn sämtliche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind
In Deutschland sind die Regelungen zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente klar und strikt geregelt. Voll erwerbsgemindert bedeutet, dass Betroffene aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Diese Lebenssituation trifft auf eine Frau aus Bremen zu, der jedoch trotz nachgewiesener Erwerbsminderung die Rente verweigert wurde.
Der Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, zeigt die harten gesetzlichen Voraussetzungen, die für den Erhalt der Rente erfüllt sein müssen.
Pflichtbeitragszeiten fehltenDie Rentenversicherung lehnte den Antrag der Frau ab, weil ihr Versicherungskonto nicht die erforderliche Anzahl von Pflichtbeiträgen aufwies.
Konkret bedeutet das, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mindestens drei Jahre (36 Monate) an Pflichtbeitragszeiten vorhanden waren.
Die Pflichtbeiträge sind jedoch notwendig, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, wie es im Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgelegt ist.
Die Wartezeit vor 1984 war nicht erfülltEine Ausnahme von der erforderlichen Mindestzahl an Pflichtbeiträgen besteht, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde oder innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eintritt.
Zudem können Zeiten vor dem 1. Januar 1984 berücksichtigt werden, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und seitdem ununterbrochen Beiträge gezahlt wurden.
Die Klägerin, die 1964 geboren wurde, konnte jedoch keine dieser Voraussetzungen nachweisen. Sie hatte die Wartezeit vor 1984 nicht erfüllt und somit auch diese Ausnahme nicht genutzt.
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Nachdem ihr Widerspruch abgelehnt wurde, klagte die Frau vor dem Sozialgericht Bremen. Sie argumentierte, dass ihre freiwilligen Beiträge von Mai 2014 bis Mai 2019 berücksichtigt werden sollten, um eine Lücke im Versicherungsverlauf zu schließen. Diese Argumentation fand jedoch keine Anerkennung vor Gericht.
§ 43 SGB VI regelt die Voraussetzungen für die ErwerbsminderungsrenteDas Sozialgericht Bremen wies die Klage ab und verwies auf § 43 SGB VI, der die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente regelt. Diese beinhalten:
- Teilweise oder volle Erwerbsminderung,
- Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung,
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Die Klägerin konnte diese Voraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere fehlten die erforderlichen Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren.
Die Klägerin war voll erwerbsgemindertUnstreitig war die Klägerin aufgrund von Krankheit oder Behinderung voll erwerbsgemindert. Dies bestätigten ärztliche Gutachten und Befunde.
Dennoch konnte die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nachweisen.
Das Gesetz lässt eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums zuEine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums ist nach § 43 Abs. 4 SGB VI möglich, wenn bestimmte Anrechnungszeiten vorliegen, wie zum Beispiel Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Arbeitslosengeld,
Zeiten einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Zeiten der Kindererziehung oder schulischer Ausbildung.
Die Verlängerung greift jedoch nur, wenn in den letzten sechs Monaten vor Beginn dieser Zeiten mindestens ein Pflichtbeitrag geleistet wurde.
Für die Klägerin verlängert sich der Zeitraum nichtIm Fall der Klägerin lagen weder Pflichtbeitragszeiten noch eine der anderen im Gesetz aufgeführten Zeiten vor, die zu einer Verlängerung des Fünfjahreszeitraums geführt hätten.
Seit Januar 2005 hatte die Klägerin lediglich freiwillige Beiträge gezahlt, die jedoch nicht zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente zählen.
Die Rechtslage und die KonsequenzenDas Sozialgericht Bremen bestätigte, dass freiwillige Beiträge nicht zur Erfüllung der Pflichtbeitragszeiten herangezogen werden können.
Auch der Ausnahmetatbestand des § 43 Abs. 5 SGB VI, der eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren bei Erwerbsminderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entfallen lässt, war nicht gegeben. Somit hatte die Rentenversicherung zu Recht den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt. (Az. S 14 R 36/20)
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Bürgergeld: Muss man den Gesundheitsfragebogen vom Jobcenter ausfüllen?
Der Gesundheitsfragebogen des Jobcenters dient dazu, die Erwerbsfähigkeit eines Leistungsbeziehers auf ihre gesundheitliche Eignung hin zu überprüfen. In der Regel wird er vom Jobcenter verschickt, wenn Zweifel bestehen, ob jemand in dem vorgesehenen Umfang arbeiten kann.
Mit seinen persönlichen Angaben im Gesundheitsfragebogen kann man dem Ärztlichen Dienst relevante Informationen zu bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Diagnosen geben. Theoretisch können diesen Fragebogen auch Betroffene selbst anfordern, wenn sie eine erneute Überprüfung ihrer Erwerbsfähigkeit wünschen.
Wir werden allerdings immer wieder gefragt, ob eine Pflicht besteht, diesen Fragebogen auszufüllen und ob Sanktionen folgen, wenn man quasi seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Warum herrscht Verwirrung bei der Freiwilligkeit der Angaben?Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit wird der Gesundheitsfragebogen ausdrücklich als freiwilliges Instrument bezeichnet. Es wird betont, dass alle persönlichen Angaben, die auf dem Fragebogen gemacht werden, dem Datenschutz unterliegen und in einem verschlossenen Umschlag direkt an den Ärztlichen Dienst gehen.
Das Jobcenter, also die jeweilige Fachkraft oder Sachbearbeitung, erfährt nur das Ergebnis in Form einer sozialmedizinischen Stellungnahme.
Dort wird angegeben, in welchem Umfang und auf welche Weise jemand in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein könnte, aber nicht warum.
Auf den offiziellen Dokumenten, die den Betroffenen zugeschickt werden, ist jedoch ebenfalls vermerkt, dass eine Weigerung, den Gesundheitsfragebogen auszufüllen, unter bestimmten Umständen zu einer Versagung oder Kürzung der Leistungen führen kann. Das wirft die Frage auf, wie freiwillig die Abgabe der Angaben tatsächlich ist.
Ist die Schweigepflichtentbindung wirklich verpflichtend?Im Gesundheitsfragebogen wird häufig nahegelegt, man solle die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Damit soll der Ärztliche Dienst detaillierte Informationen einholen können, ohne den Betroffenen erneut untersuchen zu müssen.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung und den Aussagen von Datenschutzbeauftragten besteht jedoch keine Pflicht, diese Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben.
Wer seine Ärzte dennoch entbinden möchte, tut dies aus eigenem Entschluss und kann sich davon Vorteile erhoffen, weil bereits vorliegende ärztliche Unterlagen berücksichtigt werden.
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Können Bürgergeld-Leistungen eingestellt werden, wenn man den Fragebogen nicht ausfüllt?In den Unterlagen zum Gesundheitsfragebogen finden sich Hinweise, dass eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht ohne wichtigen Grund zu Leistungskürzungen führen kann.
Gleichzeitig wird in anderen Dokumenten und auf der Website der Bundesagentur für Arbeit klargestellt, dass das Ausfüllen der medizinischen Angaben eine freiwillige Entscheidung ist.
Hier liegt der Kern des Widerspruchs: Die rechtliche Grundlage (§ 62 SGB I) erfordert eine Mitwirkung im Sinne einer ärztlichen Untersuchung, verpflichtet aber nicht zum Einreichen eines ausgefüllten Fragebogens.
Wer nicht kooperiert, kann unter Umständen Leistungen gefährden. Wer allerdings nur die Teilnahme an einer Untersuchung verweigert, verstößt klar gegen die Mitwirkungspflicht. Das bloße Nicht-Ausfüllen des Fragebogens ist juristisch umstritten und wird von einigen Experten nicht als Verstoß angesehen.
Wie begründet sich der Widerspruch zwischen Praxis und rechtlicher Auslegung?Für viele Menschen ist es widersprüchlich, dass ein Instrument zugleich als freiwillig bezeichnet wird und bei Ablehnung Konsequenzen in Form von Leistungsentzug haben könnte.
Einige Juristinnen und Juristen gehen davon aus, dass die Behörden diesen Fragebogen als Teil der Mitwirkungspflicht behandeln, obwohl das SGB I lediglich zur ärztlichen Untersuchung verpflichtet, nicht aber zur Preisgabe sämtlicher Gesundheitsdetails.
Das führt dazu, dass in offiziellen Dokumenten zwei voneinander abweichende Darstellungen zu finden sind: Einerseits die Freiwilligkeit, andererseits die Androhung von Sanktionen.
Was sagen Experten zu dieser Unsicherheit?Dr. Utz Anhalt, der sich intensiver mit Sozialrecht befasst, berichtet von zahlreichen Fällen, in denen Jobcenter auf die Rückgabe des Gesundheitsfragebogens bestehen und gleichzeitig mit Leistungssperren drohen.
Andere Fachleute verweisen jedoch auf den eigentlichen Wortlaut des Gesetzes. Danach besteht Mitwirkungspflicht primär in der Pflicht zur Untersuchung oder Vorstellung beim Ärztlichen Dienst, nicht jedoch zur detaillierten Offenlegung aller Befunde.
Wer sich auf sein Recht berufen möchte, nur das Nötigste preiszugeben, kann dabei rechtliche Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls Widerspruch gegen Bescheide einlegen, die eine Kürzung der Leistung vorsehen.
Wie sinnvoll ist das Ausfüllen für Betroffene trotzdem?Einige entscheiden sich aus freien Stücken dafür, den Bogen auszufüllen, wenn sie zum Beispiel eindeutige Diagnosen haben, die eine Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit nachvollziehbar machen.
Wer von einer schnelleren und reibungslosen Bearbeitung profitiert, könnte mit den entsprechenden Angaben die eigenen Interessen stützen. Der Ärztliche Dienst kann dann effizienter prüfen, wo und in welchem Umfang eine Einschränkung vorliegt. Ob dies im Einzelfall ratsam ist, hängt von der jeweiligen persönlichen und gesundheitlichen Situation ab.
Welcher Umgang ist empfehlenswert?Eine klare Rechtslage ist in der Praxis oft schwieriger umzusetzen, als es auf dem Papier den Anschein hat. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich beraten zu lassen und möglicherweise Fachleute hinzuzuziehen, die auf Sozialrecht spezialisiert sind.
Für manche Betroffene ist es beruhigend, den Gesundheitsfragebogen sorgfältig auszufüllen, um ihre gesundheitliche Lage darzulegen. Andere wiederum möchten ihr Recht auf Datenschutz ausüben und geben nur die allernotwendigsten Informationen preis.
FazitDer Gesundheitsfragebogen ist ein Instrument, das auf Freiwilligkeit setzen soll und unter dem ärztlichen Datenschutz steht. Gleichzeitig wird in den Dokumenten immer wieder auf mögliche Leistungskürzungen bei fehlender Mitwirkung hingewiesen.
Es ist rechtlich anerkannt, dass man zwar verpflichtet ist, an einer ärztlichen Untersuchung teilzunehmen, jedoch nicht zwingend alle persönlichen Gesundheitsdaten offenlegen muss.
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Bürgergeld: Dann verjähren Rückforderungen des Jobcenters
Wer Bürgergeld bezieht, ist häufig auch mit Rückforderungen der Jobcenter konfrontiert. Schnell kann es zu sogenannten “Überzahlungen” der Leistungsbehörden kommen. Das passiert, wenn sich beispielsweise die Einkommens- oder Lebensverhältnisse der Leistungsberechtigten geändert haben. Oftmals ändert sich auch die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, so dass das Jobcenter weniger Leistungen bewilligt als zuvor.
Allerdings gibt es Fristen für Rückforderungen sowie eine neue Bagatellgrenze, die im Zuge der Bürgergeldreform eingeführt wurde.
Jahre später fordert das Jobcenter Bürgergeld Leistungen zurückHäufig kommt es vor, dass Betroffene, auch wenn sie längst kein Bürgergeld mehr beziehen, Jahre später vom Jobcenter aufgefordert werden, so genannte Überzahlungen zurückzuzahlen. Dabei stellen sich immer wieder folgende Fragen:
- Ist die Forderung nicht schon verjährt?
- Ist die Rückforderung des Jobcenters überhaupt berechtigt?
Das Sozialgesetzbuch (SGB) kennt zwei unterschiedliche Verjährungsfristen. Zum einen verjähren Ansprüche nach 4 Jahren und zum anderen erst nach 30 Jahren.
In der Regel wird die 4-jährige sogenannte Regelverjährungsfrist nach § 50 Abs. 4 SGB X angewendet. Diese Frist gilt für jeden Erstattungsbescheid des Jobcenters.
Wann beginnt die Verjährungsfrist bei einer Rückforderung?Die 4-Jahres-Frist beginnt für jeden Bürgergeldbescheid, sobald dieser bestandskräftig ist. Bestandskräftig ist ein Bescheid, wenn er nicht mehr mit einem Widerspruch angegriffen werden kann. Die Bestandskraft beginnt in der Regel einen Monat nach Zugang des Bescheides.
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Wenn das Jobcenter innerhalb dieser Frist nach Zustellung des Erstattungsbescheides keine weiteren Schritte unternimmt, um die Überzahlung zurückzufordern, verjährt die Forderung nach vier Jahren. Danach kann das Jobcenter die Überzahlung nicht mehr zurückfordern.
Jobcenter muss Rückforderung begründenDamit das Jobcenter die 30-Jahres-Frist anwenden kann, muss der Leistungsträger, also das Jobcenter, einen so genannten Vollstreckungsverwaltungsakt erlassen.
Das ist ein Bescheid, in dem das Jobcenter die Überzahlung begründet und erklärt, warum es zu einer Überzahlung gekommen ist. In der Regel wird die Überzahlung dann mit dem laufenden Bürgergeld verrechnet.
Im Regelfall besteht der Vorgang der Aufrechnung aus drei Teilentscheidungen:
- Aufhebungsbescheid (Überzahlungen werden korrigiert)
- Rückforderungsbescheid (bestimmt die Geldsumme, die erstattet werden soll)
- Aufrechnungsbescheid (laufende Geldleistung wird um eine monatliche Rückforderung gekürzt).
Die Teilentscheidungen können auch in einem Bescheid zusammengefasst sein.
Wenn das Jobcenter nur einen Rückforderungsbescheid zustelltIn den meisten Fällen wird die Aufrechnungserklärung zusammen mit dem Rückforderungsbescheid vom Jobcenter an den Betroffenen versandt. In einigen Fällen verschickt die Behörde jedoch nur einen Rückforderungsbescheid mit einer Mahnung.
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Achtung neue RechtsprechungDas Bundessozialgericht (AZ: B 11 AL 5/20 R) hatte jedoch geurteilt, dass eine solche Mahnung nicht ausreicht, um eine längere Verjährungsfrist auszulösen. Bei einer Mahnung oder einem Mahngebührenbescheid handele es sich gerade nicht um einen Verwaltungsakt.
Hat das Jobcenter also keine Aufrechnungserklärung beigefügt, bleibt es bei einer Verjährungsfrist von vier Jahren. Eine Verlängerung auf 30 Jahre ist dann nicht möglich.
Was tun, wenn das Jobcenter trotz Verjährung die Leistungen zurück fordert?In solchen Fällen empfiehlt es sich, Feststellungsklage beim zuständigen Sozialgericht zu erheben. Das Sozialgericht prüft dann auf gesetzlicher Grundlage, ob die Forderungen verjährt sind.
Bis zu 50 Euro Üerzahlung wird nicht mehr zurückgefordertIm Bürgergeld wurde im Gegensatz zu den bisherigen Hartz IV-Regelungen eine Bagatellgrenze für Erstattungs- und Rückforderungsansprüche eingeführt.
Beträgt die Rückforderung z.B. bei Überzahlungen weniger als 50 Euro, wird die Forderung nicht mehr eingetrieben.
Diese Regelung wurde eingeführt, da die Eintreibung auch von Kleinstbeträgen teurer war als die eigentliche Forderung.
Zusätzlich gibt es keine “Aufsummierung mit Beträgen unter 50 Euro aus vorherigen Prüfungen”. Unklar ist noch, ob die Neuregelung nur für alle neuen Fälle gilt, oder auch alte Rückforderungen unter 50 Euro nicht mehr weiterverfolgt werden.
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Erwerbsminderung: Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nach dem Urteil nicht mehr sicher
Wenn ein Gerichtsurteil viele Menschen betreffen kann, hört man genau hin. Genau dies ist nun bei einer wegweisenden Entscheidung zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) geschehen. Ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig hat deutlich gemacht, dass Versicherte, die beim Vertragsabschluss bewusst falsche Angaben machen, auch noch lange Zeit später mit gravierenden Konsequenzen rechnen müssen.
Ursprünglich galt die Regelung, dass eine arglistige Täuschung nach zehn Jahren verjährt. In dem aktuellen Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass diese Frist nicht immer einen sicheren Schutzschirm für diejenigen bietet, die absichtlich gelogen haben.
Welche Hintergründe hat das neue Urteil genau?Hintergrund des Falles war ein Polizeibeamter, der bereits seit 2005 psychische Erkrankungen wie ADS und Depressionen kannte und sich deshalb mehrfach in ärztlicher Behandlung befand.
Obwohl diese Vorerkrankungen zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses im August 2008 bereits bestanden, verneinte der Mann sämtliche Angaben zu psychischen Leiden und Behandlungen im Antrag.
Er erhielt daraufhin eine BU-Police. Als er zehn Jahre später, im September 2018, seine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragte, prallte sein Begehren jedoch an der Versicherung ab.
Diese berief sich unter anderem auf den Vorwurf der vorsätzlichen Schädigung und argumentierte, der Versicherungsnehmer habe durch bewusstes Abwarten der Zehnjahresfrist versucht, der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu entgehen.
Sowohl das Landgericht Göttingen als auch das Oberlandesgericht Braunschweig gaben letztlich der Versicherung recht und verwehrten die BU-Rente. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung im Oktober 2024 durch Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Warum ist diese Entscheidung eine Zeitenwende?Bereits im Jahr 2015 hatte der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall über eine ähnliche Fragestellung entschieden, allerdings mit dem Ergebnis, dass nach Ablauf der Zehnjahresfrist keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mehr möglich sei.
Dieses Urteil galt vielen Versicherten bisher als wichtige Orientierung. Die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig verdeutlicht nun, dass die Gerichte im Einzelfall streng darauf schauen, ob dem Versicherer ein besonders hinterlistiges und bewusst irreführendes Verhalten nachgewiesen werden kann.
Der Unterschied liegt in der spezifischen Konstellation: Wer nachweislich die Zehnjahresfrist gezielt „aussitzt“ oder bewusst lügt und die notwendigen Angaben verschweigt, darf nach der jetzigen Sichtweise nicht auf Schutz durch Verjährung hoffen.
Welche Folgen haben die neuen Vorgaben für Verbraucherinnen und Verbraucher?Für Millionen Inhaberinnen und Inhaber von Berufsunfähigkeitsversicherungen bedeutet dieses Urteil mehr Rechtssicherheit – allerdings aus einem anderen Blickwinkel, als viele vielleicht annehmen würden.
Denn neben dem Schutz vor ungerechtfertigter Leistungsverweigerung durch Versicherer betont das Urteil die Verpflichtung der Versicherten zur Aufrichtigkeit.
Wer beim Abschluss der Police in gutem Glauben alle gesundheitlichen Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, braucht keine Nachteile zu fürchten und kann weiterhin fest auf seine BU-Rente vertrauen.
Wer jedoch bei Vertragsbeginn Erkrankungen wissentlich und mit Vorsatz verschweigt, könnte sich selbst nach vielen Jahren noch in einer prekären Lage wiederfinden.
Wie sollten Verbraucher beim Abschluss einer BU-Versicherung vorgehen?Ein häufiger Ratschlag aus der Branche lautet, vor Vertragsabschluss die eigene Krankenakte einzusehen.
So lassen sich Unsicherheiten darüber, welche Erkrankungen angegeben werden müssen, reduzieren. Versicherte können dadurch gewährleisten, dass ihre Angaben zu Krankheiten und Behandlungen lückenlos sind.
Auch wenn die Versuchung besteht, bestimmte Diagnosen nicht offenzulegen, um vielleicht bessere Vertragskonditionen zu erhalten oder überhaupt eine BU-Versicherung abschließen zu können, zeigt das neue Urteil, dass dies ein gefährliches Spiel ist.
Es ist keineswegs sinnvoll, „auf Lücke“ zu setzen und im Ernstfall zu riskieren, dass die Versicherung nicht leisten muss – oder durch die Gerichte am Ende sogar Recht bekommt, die Auszahlung gänzlich zu verweigern.
Prinzip von Treu und GlaubenTreu und Glauben ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und soll verhindern, dass jemand gezielt auf Kosten anderer Personen oder Institutionen Vorteile erlangt.
Im vorliegenden Fall stellten die Gerichte vor allem darauf ab, dass der Polizeibeamte schon bei Vertragsschluss arglistig vorgegangen sei und diese Arglist, gepaart mit dem Ausnutzen der Zehnjahresfrist, die Rechte der Versicherung schutzwürdig erscheinen lasse.
Wer seinen Vertragspartner bewusst im Dunkeln lässt und Krankheiten verschweigt, kann sich nicht später auf die Verjährung berufen, wenn er diese Situation absichtlich herbeigeführt hat. In juristischer Sprache heißt das, niemand darf aus einem Verhalten Nutzen ziehen, das er treuwidrig selbst geschaffen hat.
Was bedeutet das alles für die Zukunft der BU-Versicherung?Versicherungen sind auf das Vertrauen angewiesen, dass die Antragsangaben korrekt sind. Nur so können Policen kalkuliert und Preise fair gestaltet werden. Das Urteil aus Braunschweig, das vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde, setzt ein deutliches Signal: Wer die Wahrheit sagt, hat im Ernstfall nichts zu befürchten.
Wer hingegen schummelt, riskiert nicht nur seinen Versicherungsschutz, sondern läuft auch Gefahr, nach Jahren ohne Leistungen dazustehen und zusätzlich hohe Prozesskosten zu tragen.
Welche Hilfestellung können Verbraucherinnen und Verbraucher in Anspruch nehmen?Bevor jemand eine BU-Police abschließt, ist es ratsam, die Gesundheitsfragen gemeinsam mit einer fachkundigen Beratung durchzugehen. Wer bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung besitzt und unsicher ist, ob der bestehende Schutz ausreichend und korrekt ist, kann in vielen Fällen eine unabhängige Prüfung in Anspruch nehmen.
Mit einem solchen „BU-Check“ lassen sich mögliche Lücken oder Fehler im Vertrag frühzeitig aufdecken. Wichtig ist, dabei stets die Wahrheit zu sagen und ehrlich offenzulegen, welche Erkrankungen oder Beschwerden möglicherweise vorliegen. Der zentrale Appell lautet: Erst verstehen, dann versichern – in Kenntnis aller relevanten Fakten, damit später keine bösen Überraschungen drohen.
Urteile: BGH, Urteil vom 25.11.2015 – IV ZR 277/14 OLG Braunschweig, Beschluss Aktenzeichen 11 U 316/21 LG Göttingen, Urteil vom 12.10.2021, Az. 5 O 25/20 BGH, Beschluss IV ZR 229/23
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Kündigung: Fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats erhöhte Abfindung
Vor allem bei Kündigungen muss der Betriebsrat angehört werden. Aufgrund von Unkenntnis auf Seiten des Arbeitgebers, aber auch auf Seiten des Betriebsrates, werden Kündigungen häufig nicht rechtskonform ausgesprochen. Dies kann eine Abfindung für den Betroffenen deutlich erhöhen.
Betriebsrat muss angehört werdenIn größeren Betrieben gibt es häufig einen Betriebsrat. Dieser muss bei der Kündigung eines Arbeitnehmers angehört werden. Eine solche Anhörung findet jedoch nur selten gesetzeskonform statt. Dies erhöht jedoch die Höhe der Abfindung.
Ein Großteil der Kündigungen verstößt gegen das Kündigungsschutzgesetz. Es ist daher ratsam, frühzeitig Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhebenDenn wer nicht innerhalb von 3 Wochen nach der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt, kann trotz fehlerhafter Kündigung nur noch in besonderen Fällen nachträglich Klage erheben. Entweder kann eine Wiedereinstellung erreicht werden oder man einigt sich auf eine Abfindung.
“Meistens wird bereits im Rahmen einer Vorverhandlung eine Abfindung vereinbart”, sagt Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover. Denn auch die Gegenseite kann sehr genau abschätzen, wie hoch das Risiko einer Klage ist.
Vor einer Klage sollte jedoch ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. Nur dieser kennt die Tricks der Arbeitgeber und kann Fehler in der Kündigung finden. Eine Klage muss inhaltlich vorbereitet werden, um die Chancen auf eine Abfindung deutlich zu erhöhen.
Wann eine Abfindung gezahlt wirdEine Abfindung wird immer dann gezahlt, wenn eine Kündigungsschutzklage erfolgreich sein könnte oder ist. Allerdings verschenken Gekündigte oft viel Geld, wenn sie sich mit Pauschalformeln wie “ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr” abspeisen lassen.
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Denn eine Abfindung ist immer Verhandlungssache und hängt von den Aussichten einer Kündigungsschutzklage ab. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle. Entscheidend ist auch das Verhandlungsgeschick des Anwalts.
Anhörung des Betriebsrats oft unzureichendBei einer Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden. Aus Unkenntnis des Betriebsrats und/oder des Arbeitgebers werden diese Anhörungen jedoch häufig nicht in arbeitsrechtlich ausreichender Weise durchgeführt.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat sehr genau darlegen, warum die Kündigung notwendig ist. Diese Darlegung nennt man “Anhörung”.
“Das geschieht aber nur selten”, sagt der Anwalt. Dabei spielt es keine Rolle, ob und wie sich der Betriebsrat zur Kündigung äußert.
Da aber genau diese Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, sind die Kündigungen unwirksam. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann dann eine Kündigungsschutzklage einreichen. Dies muss der Gekündigte innerhalb von 3 Wochen nach der Kündigung tun.
Im Vorfeld der Klage kann der Anwalt bereits versuchen, eine Abfindung auszuhandeln. Lässt sich der Arbeitgeber weder auf eine Abfindung noch auf eine Wiedereinstellung ein, kommt es zum Gerichtsverfahren. Aber auch hier wird regelmäßig eine Abfindung ausgehandelt.
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Bürgergeld: Post vom Jobcenter – Absender muss Zugang beweisen
Ob eine Information des Jobcenters Bürgergeld-Bezieher erreicht oder nicht, kann für die Betroffenen existenzielle Folgen haben. Wenn die Leistungsberechtigten eine entsprechende Nachricht der Behörde, die sie zur Mitwirkung verpflichtet, nicht erhalten, dann verletzen sie nicht ihre Mitwirkung.
Deshalb kann das Jobcenter Ihnen auch nicht wegen fehlender Mitwirkung die Leistungen kürzen, wenn Sie etwa ein Stellenangebot nicht bekommen haben. Umso wichtiger ist es also, zu wissen, wann der Zugang einer Postsendung als belegt gilt. Das Bundesarbeitsgericht hat im Januar 2025 für Klarheit gesorgt. (2 AZR 68/24)
Der Anscheinsbeweis für den ZugangRechtlich gilt beim Zugang einer Postsendung der sogenannte Anscheinbeweis. Wenn jemand behauptet, er hätte eine Sendung nicht erhalten, die der Sender ihm zugeschickt hat, dann kann das stimmen oder auch nicht.
Sendungen gehen auf dem Postweg verloren, vielleicht hat der Postbote das Schreiben in den falschen Briefkasten geschickt oder jemand hat es aus dem Briefkasten entwendet. Das alles ist möglich, und ebenso ist es möglich, dass ein Empfänger leugnet, ein Schreiben bekommen zu haben. Darum gilt es als Beweis, wenn es den Anschein hat, dass eine Sendung zugegangen ist.
Was gilt nicht als Anscheinsbeweis?Einfache Briefe gelten per se nicht als Anscheinsbeweis für den Zugang einer Sendung. Auch der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens belegt nicht, dass eine Sendung bei einem konkreten und gewollten Empfänger angekommen ist.
Der Ausdruck des online abgerufenen Sendungsstatus mit Sendungsnummer und Zustellungsdatum ist noch kein Nachweis für einen Zugang.
Worum ging es im konkreten Fall?Der Fall, den letztlich das Bundesarbeitsgericht entschied, handelte von einer Kündigung. Eine Arbeitgeberin hatte einer Arbeitnehmerin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Arbeitnehmerin hatte daraufhin mit Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben, mit Bezug auf ihre bestehende Schwangerschaft.
Das Arbeitsgericht entschied, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Das Regierungspräsidium erteilte hingegen der Arbeitgeberin die Zustimmung zur Kündigung. Im Kündigungsschutzverfahren berief sich die Arbeitgeberin darauf, dass sie das Arbeitsverhältnis ein weiteres Mal außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt hätte. Die Arbeitnehmerin bestritt, dass dieses Kündigungsschreiben ihr zugegangen war.
Das Bundesarbeitsgericht sieht die Kündigungsschutzklage als berechtigt anDas Arbeitsgericht wies die Klage der Arbeitgeberin ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr jedoch in der Berufung statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung aufgelöst worden sei. Dem stimmte das Bundesarbeitsgericht zu.
Beweis für den Zugang der Kündigung fehltEine Kündigung sei erst wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Einen Beweis für diesen Zugang hätte die Arbeitgeberin nicht erbracht, und sie sei in der Beweispflicht. Das haben Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht entschieden.
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Es gebe weder einen Zeugenbeweis noch einen Anscheinsbeweis. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die Arbeitgeberin einen Fensterbriefumschlag benutzt hätte, der dieselbe Adresse wie das vermeintlich zugestellte Kündigungsschreiben erkennen ließe, oder ob sie einen fensterlosen Umschlag mit der zutreffenden Anschrift der Arbeitnehmerin versehen hätte.
Der im vorliegenden Verfahren vorgelegte Einlieferungsbeleg genügte nicht. Dabei handelte es sich um ein Einwurf-Einschreiben, aus dem neben dem Datum und der Uhrzeit der Einlieferung die jeweilige Postfiliale und die Sendungsnummer ersichtlich waren. Hinzu kam ein von der Arbeitgeberin im Internet abgefragter Sendungsstatus („Die Sendung wurde am 28.07.2022 zugestellt.“).
Das reicht nicht für einen Beweis des ersten Anscheins, dass das Schreiben der Arbeitnehmerin tatsächlich zugegangen sei. Die Arbeitgeberin hätte den Auslieferungsbeleg für die von ihr am 26.07.2022 eingelieferte Postsendung nicht vorgelegt und sei hierzu wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Fristablaufs auch nicht mehr in der Lage.
Wörtlich heißt es: „Die Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung seines Sendungsverlaufs begründeten ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger.“
Außerdem gebe es keine Angaben für den zuständigen Postbediensteten und weitere Einzelheiten der Zustellung.
Ein Einlieferungsbeleg weist nicht den Zugang nachEin Einlieferungsbeleg begründet keine signifikant höhere Wahrscheinlichkeit, dass ein Schreiben eingegangen sei, denn die Absendung eines Schreibens sei kein Nachweis für dessen Zugang. Das gelte ebenso für den Ausdruck des Sendungsstatus.
In diesem Fall zeige dieser weder, wer die Sendung zugestellt haben soll, noch sei er ein Ersatz für einen Auslieferungsbeleg, und er rechtfertige auch nicht den Schluss, dass das Schreiben in den Briefkasten der Arbeitnehmerin gelangt sei.
Kein konkreter EmpfängerDer Sendungsstatus lässt auch nicht erkennen, an wen die Zustellung erfolgt sein soll (direkt an den Empfänger, an eine andere Person in dessen Haushalt oder Einwurf in den Hausbriefkasten), noch zu welcher Uhrzeit, unter welcher Adresse oder zumindest in welchem Bezirk.
Das Gericht betonte, dass ein solcher Sendungsstatus als Anscheinsbeweis, also ohne Kenntnis des Zustellers, keine Möglichkeit gebe, einen Gegenbeweis anzutreten oder ihn auch nur zu erschüttern.
Die Arbeitgeberin hätte hingegen einen Auslieferungsbeleg anfordern können, und dazu hätte sie 15 Monate Zeit gehabt, in der die Deutsche Post AG Kopien speichert.
Was bedeutet das Urteil für Bürgergeld-Berechtigte?Das Bundesarbeitsgericht hat Punkte klargestellt, die immer wieder für Konflikte mit dem Jobcenter sorgen.
Erstens: Der Absender trägt die Beweispflicht dafür, ob eine Sendung zugegangen ist, entweder durch einen Zeugenbeweis oder durch einen Anscheinsbeweis.
Zweitens: Wenn derjenige nicht bekannt ist, der eine Sendung einwirft (eingeworfen haben soll), dann fehlt ein Anscheinsbeweis. Auch der Empfänger muss konkret benannt werden.
Auf all diese Punkte können Sie sich berufen, wenn Sie ein Schreiben des Jobcenters nicht erhalten haben, aber das Jobcenter behauptete, es sei Ihnen zugegangen. Im Ernstfall schützt Sie das vor Sanktionen.
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Neue Freiheit: Die besten Hilfsmittel bei Schwerbehinderung
Menschen mit Schwerbehinderung profitieren zunehmend von digitalen Technologien, die ihre Selbstständigkeit stärken. Die Lösungen reichen von Kommunikationssystemen bis zu spezialisierten Eingabegeräten, die gezielt auf individuelle Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über aktuelle Trends, zeigt praxisnahe Beispiele und erklärt, wie Interessierte passende Produkte beantragen oder am Arbeitsplatz einsetzen können.
Mehr Handlungsspielraum durch TechnikFortschritte in Elektronik und Software ebnen den Weg für barrierefreie Anwendungen. Sprachsynthesizer ermöglichen Kommunikation, digitale Exoskelette schaffen neue Mobilität, und spezialisierte Joysticks erlauben eine präzisere Steuerung von Computern oder Rollstühlen.
Diese Entwicklungen bringen nicht nur Komfort, sondern auch echte Chancen auf Teilhabe in allen Lebensbereichen. Betroffene können dadurch eigene Fähigkeiten nutzen, ohne ständig auf persönliche Assistenz angewiesen zu sein.
Von Kommunikations-Apps bis MobilitätshilfenForschende und Unternehmen konzentrieren sich seit Jahren auf die Bedürfnisse von Menschen mit Schwerbehinderung. So entstanden Apps, die Texte laut vorlesen oder per Augensteuerung bedienbar sind. Andere Programme unterstützen bei der Organisation des Alltags und erinnern an wichtige Termine.
Rollstühle mit elektronischer Steuerung oder Navigationshilfen in Großstädten sind längst keine Seltenheit mehr. Im Kern geht es darum, Barrieren abzubauen: Wer zuverlässige digitale Hilfsmittel verwendet, bleibt flexibel und gewinnt Sicherheit.
Kommunikationshilfen: Sprechen, Schreiben und InteragierenEine der größten Herausforderungen für Menschen mit Sprach- oder Motorikbeeinträchtigungen ist der Austausch mit der Umgebung. Digitale Kommunikationshilfen schließen diese Lücke:
- Sprachsynthesizer wandeln Texte in gesprochene Wörter um.
- Augensteuerung übernimmt die Mausbewegung für Menschen, die keine oder nur eingeschränkte Kontrolle über Arme und Hände haben.
- Headset-Maus erkennt Kopfbewegungen und lenkt den Cursor in die gewünschte Richtung. Wer seine Arme nicht bewegen kann, aber den Kopf gut kontrolliert, erzielt damit eine präzise Steuerung.
Auch bei kognitiven Beeinträchtigungen helfen übersichtliche Apps, Abläufe in einzelne Schritte zu zerlegen. So bleiben Nutzerinnen und Nutzer aktiv am sozialen Leben beteiligt, ohne auf ständige Begleitung angewiesen zu sein.
Mobilitätshilfen: Elektronische Rollstühle und intelligente RoutenModerne Rollstühle mit sensibler Steuerung bieten individuell justierbare Armlehnen, verschiedene Fahrmodi und Schnittstellen für externe Schalter. Einige Modelle verfügen über programmierbare Joysticks, die sich an feinste Hand- oder Fingerbewegungen anpassen lassen. Zusätzlich unterstützen Navigations-Apps, die barrierefreie Wege aufzeigen oder Informationen zu öffentlichen Verkehrsmitteln bereitstellen. Menschen mit Sehbehinderungen erhalten oft akustische Hinweise, um Kreuzungen sicherer zu überqueren.
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Neben Standardlösungen existieren Joysticks für sehr spezifische Ansprüche. Manche Modelle setzen auf sogenannte Nullweg-Joysticks, die minimalste Handbewegungen in Mausbefehle umwandeln. Sie sind besonders hilfreich bei Muskeldystrophie oder fortgeschrittenen Lähmungen. Andere Joysticks ähneln klassischen Gaming-Geräten, allerdings befinden sich die Tasten am Fuß des Controllers. Diese Knöpfe ersetzen gängige Funktionen wie Rechtsklick, Doppelklick oder das Ziehen von Dateien.
Praxisbeispiel: Wer seine Hand nur um Millimeter bewegen kann, aktiviert dank eines Nullweg-Joysticks trotzdem komplexe Computerbefehle. So bleibt die Bedienung eines PCs, Tablets oder eines elektronisch gesteuerten Rollstuhls möglich.
Spezielle Tastaturen: Angepasste SchreibwerkzeugeVerschiedene Behinderungen erfordern unterschiedliche Tastaturlösungen. Manche Menschen profitieren von Tastaturen mit Schutzschablone. Dabei verhindert eine aufliegende Platte, dass die Finger unkontrolliert von einer auf die nächste Taste rutschen.
Nutzer mit Spastiken oder zittrigen Bewegungen profitieren besonders davon. Andere Personen benötigen Kleinfeldtastaturen. Deren Tasten sind sehr klein und eng beieinander, was auch bei geringem Bewegungsspielraum eine zielsichere Eingabe ermöglicht.
Weitere Eingabegeräte: Kopf- und Augensteuerung, MundmausKopfsteuerung und Augensteuerung arbeiten mit einer Kamera. Diese erfasst Kopf- oder Blickbewegungen und konvertiert sie in Mausbewegungen. Wer seinen Kopf zur Seite neigt, bewegt den Cursor dorthin. Bei einer reinen Augensteuerung registriert eine Kamera den Blick auf den Monitor. Sobald Sie den Blick fokussieren, bewegt sich der Mauszeiger.
Eine Mundmaus empfiehlt sich, wenn keine zuverlässige Kopfbewegung möglich ist, aber eine gute Mundkontrolle besteht. Diese Vorrichtung besitzt einen kleinen Joystick, den Sie mit Lippen oder Zunge steuern. Dadurch wird ein Cursor ebenfalls punktgenau navigiert.
Externe Schalter und Gaming Controller: Bedienung leicht gemachtViele Eingabegeräte unterstützen externe Schalter. Diese extra Buttons platzieren Sie dort, wo noch eine funktionierende Bewegungsoption vorhanden ist: etwa an der Kopfstütze, am Rollstuhlrahmen oder auf dem Boden. Manche Menschen drücken den Schalter mit dem Kopf, andere mit dem Fuß. So lassen sich Mausklicks, Scrollbewegungen und andere Befehle ausführen.
Auch in der Spielewelt gibt es maßgeschneiderte Lösungen. Spezielle Gaming-Controller wurden für Konsolen wie Xbox oder Nintendo entwickelt, um Menschen mit verschiedenen Behinderungen teilhaben zu lassen. Individuell platzierbare Tasten und Joysticks stellen sicher, dass möglichst viele Nutzerinnen und Nutzer passende Einstellungen finden.
Barrierefreiheit im Web: Gleichberechtigter Zugang zu Online-DienstenWer im Internet surft, begegnet immer noch Websites mit fehlenden Untertiteln oder unzugänglichen Navigationsmenüs. Dabei schreiben Richtlinien wie die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) eine barrierearme Gestaltung digitaler Inhalte vor.
Unternehmen, die sich an diese Standards halten, erleichtern die Bedienung für alle. Screenreader lesen Webseiteninhalte vor, Bildunterschriften helfen sehbeeinträchtigten Personen und eine übersichtliche Struktur vereinfacht den Umgang mit Online-Formularen.
Finanzierung und Antragstellung: So klappt die BewilligungAnders als einfache Computermäuse finden sich viele dieser spezialisierten Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis. Ärztinnen und Ärzte können solche Produkte verordnen, wenn ein medizinischer Bedarf vorliegt.
Krankenkassen übernehmen dann häufig die Kosten, sofern eine Hilfsmittelnummer existiert. Allerdings ist eine fundierte Begründung entscheidend. Therapieberichte von Ergotherapie oder Physiotherapie helfen, den konkreten Nutzen zu verdeutlichen.
Fällt eine Krankenkasse den Bescheid negativ aus, lohnt sich ein Widerspruch. Viele Anträge werden erst im zweiten Anlauf genehmigt. Wer trotz allem scheitert, kann den Rechtsweg beschreiten. Hartnäckigkeit zahlt sich oft aus.
Hilfsmittel am Arbeitsplatz: Arbeitgeber und IntegrationsfachdienstBenötigen Sie Hilfsmittel beruflich, ist nicht die Krankenkasse zuständig. Der Arbeitgeber finanziert entsprechende Anpassungen, bekommt jedoch Unterstützung vom Integrationsfachdienst oder von speziellen Programmen der Arbeitsagentur. Dies entlastet das Unternehmen finanziell und schafft gleichzeitig einen barrierearmen Arbeitsplatz. So sind auch Personen mit schweren körperlichen Einschränkungen in der Lage, Tätigkeiten an Computern zu übernehmen oder komplexe Maschinen zu steuern.
Ausblick: Mehr Inklusion durch ständige WeiterentwicklungKünftig dürften Sensoren, Robotik und künstliche Intelligenz noch präzisere Steuerungen ermöglichen. Dank solcher Techniken passen sich Hilfsmittel immer besser an individuelle Bedürfnisse an. Spracherkennungssysteme erkennen Dialekte und flüssige Sprechweisen, Roboterarme lernen feinere Bewegungen, und Exoskelette werden leichter und bezahlbarer. Mit jedem technologischen Sprung wächst die Wahrscheinlichkeit, dass Menschen mit Schwerbehinderung eigenständig lernen, arbeiten und soziale Kontakte pflegen.
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Bald kann diese Rente nicht mehr beantragt werden
Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bietet Menschen finanzielle Unterstützung, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können. Allerdings gibt es eine Variante dieser Rente, die in Kürze nicht mehr beantragt werden kann.
Dieser Beitrag zeigt, welche EM-Rente ausläuft, wer davon betroffen ist und welche Alternativen es gibt. Auf diese Weise erfahren Sie, wie Sie Ihre Ansprüche optimal sichern und welche Schritte Sie jetzt unternehmen sollten.
Die Auslaufmodelle im RentenrechtIm Laufe der Zeit wurden bestimmte Rentenarten für neue Jahrgänge abgeschafft. Die Politik wollte damit den veränderten Rahmenbedingungen Rechnung tragen und das Rentensystem vereinheitlichen. Beispiele sind die frühere Altersrente für Frauen oder die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Diese Modelle wurden nur bis zu einem klar definierten Geburtsjahr gewährt. Danach liefen sie aus.
Ähnliches gilt für eine bestimmte Ausprägung der Erwerbsminderungsrente: die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Nur Versicherte, die spätestens am 1. Januar 1961 geboren wurden, können sie noch beantragen.
Diese Regelung hängt historisch mit dem alten Berufsunfähigkeitsbegriff zusammen, der vor 2001 galt. Seit der Rentenreform 2001 führt ein eingeschränktes Leistungsvermögen nicht mehr automatisch zu dieser speziellen Rente, sofern Sie nach dem Stichtag geboren wurden.
Warum diese EM-Rente bald nicht mehr beantragt werden kannDie rechtliche Grundlage für die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ (vgl. § 240 SGB VI) knüpft strikt an das Geburtsdatum an. Wer nach dem 1. Januar 1961 zur Welt kam, kann diesen Anspruch nicht mehr geltend machen. Dadurch wird dieses Rentenmodell schrittweise aus dem System entfernt.
Konkretes Beispiel:
Eine Person, die am 2. Januar 1961 geboren ist, erfüllt die Voraussetzung nicht mehr. Sie könnte folglich nicht die spezielle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten. Bis zur Regelaltersgrenze greift stattdessen nur noch die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, sofern alle weiteren Bedingungen erfüllt sind.
Wer gesundheitliche Einschränkungen hat und zu den letzten Jahrgängen gehört, die den Berufsschutz noch nutzen können, sollte die Situation zeitnah prüfen lassen. Zumindest besteht die Chance, eine höhere Teilrente zu erhalten, falls die gesundheitliche Einschränkung so gravierend ist, dass der angestammte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Doch selbst, wenn Sie die alte Form der „Berufsunfähigkeitsrente“ nicht mehr in Anspruch nehmen können, bleiben andere Leistungsvarianten bestehen. Bei gravierenden Beeinträchtigungen könnte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung greifen. Wer noch eingeschränkt arbeiten kann, prüft die teilweise Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI.
Die Bedeutung der EM-Rente im RentensystemDie gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland definiert verschiedene Formen der Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Die EM-Rente ist eine wesentliche Säule, um Menschen zu unterstützen, die krankheitsbedingt eingeschränkt erwerbsfähig sind. Dabei zahlt der Versicherungsträger eine monatliche Leistung, solange die gesundheitliche Einschränkung anhält und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für viele Versicherte wird die EM-Rente zu einer wichtigen Einkommensquelle, wenn Voll- oder Teilzeiterwerbstätigkeit nicht mehr möglich ist.
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Nach geltendem Recht (vgl. § 43 SGB VI) erhalten Betroffene eine Rente, wenn sie weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen zwei Hauptformen:
- Rente wegen voller Erwerbsminderung: Diese bekommen Versicherte, deren tägliche Arbeitsfähigkeit unter drei Stunden liegt.
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Diese umfasst Personen mit einem Leistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden.
Zusätzlich gibt es eine besondere Teilrente, die an einen Berufsschutz geknüpft ist. Sie kommt zum Tragen, wenn das verbleibende Leistungsvermögen im zuletzt ausgeübten Beruf zwar noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich liegt, jedoch durch bestimmte Regelungen ein Anspruch auf berufsspezifische Absicherung entsteht (vgl. § 240 SGB VI).
Praxisbeispiel:
Wenn Sie bisher eine körperlich anspruchsvolle Vollzeittätigkeit ausgeübt haben und nur noch vier Stunden am Tag arbeiten können, greift unter Umständen eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Durch den Berufsschutz kann Ihr Beruf genauer betrachtet werden, um einen höheren Rentenanspruch zu prüfen.
Häufige Fragen zur Beantragung1. Wie läuft der Antrag ab?
Zunächst müssen Sie ein Formular bei der Deutschen Rentenversicherung ausfüllen. Gleichzeitig sollten Sie umfassende medizinische Nachweise beibringen.
2. Was ist beim Widerspruchsverfahren zu beachten?
Wird Ihr Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Hier ist es ratsam, ärztliche Atteste nachzureichen oder Ihren Gesundheitszustand weiter zu erläutern.
3. Wann endet die Rente?
Eine bewilligte EM-Rente läuft in der Regel bis zur Regelaltersgrenze. Danach wird sie, sofern keine andere Entscheidung gefällt wird, in eine Altersrente umgewandelt.
Vor der Rentenreform 2001 wurden vollständige Erwerbsminderungsrenten oft als „Erwerbsunfähigkeitsrenten“ bezeichnet, während teilweise Erwerbsgeminderte eine „Berufsunfähigkeitsrente“ erhielten. Diese Unterscheidung hing stark von der jeweiligen beruflichen Tätigkeit ab. Nach der Reform rückte man von diesem differenzierten Ansatz ab.
Der Gesetzgeber führte ein einheitliches System ein, bei dem primär die Stunden pro Tag entscheidend sind. Der Sonderfall nach § 240 SGB VI blieb allerdings als Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1. Januar 1961 bestehen.
Tipps zur optimalen AbsicherungFür viele Menschen ist unklar, wie sie ihre berufliche Situation beim Rentenversicherungsträger darstellen können. Deshalb helfen spezialisierte Fachleute (z. B. unabhängige Rentenberater oder Fachanwälte für Sozialrecht). Sie wissen, wie Anträge korrekt ausgefüllt werden und wie man medizinische Unterlagen einreicht, um den maximal möglichen Anspruch geltend zu machen.
Drei wichtige Schritte für die Beantragung einer EM-Rente1. Dokumentation Ihres Krankheitsverlaufs: Sammeln Sie Atteste, Arztberichte und Diagnosen.
2. Verständliche Darlegung Ihres Berufsbildes: Erläutern Sie konkret, welche Arbeiten Sie noch ausführen können und welche nicht.
3. Prüfung durch unabhängige Experten: Ein neutraler Blick von außen hilft, Fehler im Antrag zu vermeiden.
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Schulden und Kontopfändung: Wenn die Bank trotz Guthaben nicht auszahlen will
Wenn die Gläubiger eine Pfändung des Kontos veranlassen, sperrt die Bank das Konto. Das passiert auch dann, wenn auf dem Konto ein Guthaben besteht. Im Alltag bedeutet das für Schuldner oft eine Verschärfung der Lage.
Ein Betroffener berichtete, dass er auf seinem Konto mehrere berechtigte Pfändungen erhalten habe. Trotz eines ausreichenden Guthabens auf dem Konto hat die Bank weder die gepfändeten Beträge überwiesen noch das Konto wieder zugänglich gemacht, obwohl der Kunde die Bank schriftlich dazu angewiesen hat.
Hoher Schaden durch Blockade der BankIn diesem Fall hatte der Schuldner alle üblichen Kommunikationswege ausgeschöpft: Er hatte die Bank telefonisch, schriftlich, per E-Mail und sogar per Fax kontaktiert, um die Situation zu klären. Trotzdem blieb die Bank untätig, was nicht nur die Überweisung der gepfändeten Beträge verhinderte, sondern auch das gesamte Konto blockierte.
Diese Blockade beeinträchtigte den Schuldner erheblich, da er auch andere Zahlungsverpflichtungen nicht mehr bedienen konnte, was zusätzliche finanzielle Belastungen und das Risiko weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit sich brachte.
Die Bank ist verpflichtet zu handelnLaut Gesetz ist die Bank als Drittschuldner verpflichtet, auf eine Pfändung ordnungsgemäß zu reagieren. Dies bedeutet, dass sie die gepfändeten Beträge zeitnah an den Gläubiger überweisen und das Konto des Schuldners nach Erfüllung der Forderungen wieder freigeben muss.
In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden, um mit rechtlichem Mitteln Druck auf die Bank auszuüben.
Wie sollte man sich verhalten, wenn das Konto gepfändet wird?Dieser Fall ist kein Einzelfall und kann auf viele ähnliche Situationen übertragen werden. Viele Menschen, ob Unternehmer oder Privatpersonen, können von einer Kontopfändung betroffen sein. Es ist daher wichtig, zu wissen, wie man in einer solchen Situation vorgehen sollte:
- Schriftliche Anweisungen und Dokumentation: Immer alle Kommunikation mit der Bank dokumentieren und schriftliche Anweisungen geben. Dies schafft eine klare Nachvollziehbarkeit und kann im Falle rechtlicher Schritte als Beweis dienen.
- Rechtlichen Beistand suchen: Sollte die Bank auf Anweisungen nicht reagieren, ist es ratsam, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Ein Anwalt, der auf Bankrecht und Forderungsmanagement spezialisiert ist, kann dabei helfen, die Bank zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen.
- Schnelles Handeln: Zeit ist ein kritischer Faktor. Je länger ein Konto blockiert bleibt, desto größer wird das Risiko für den Schuldner, weitere finanzielle Probleme zu bekommen. Daher ist es wichtig, schnell zu handeln und nicht auf eine eigenständige Lösung der Bank zu hoffen.
- Informationen und Rechte kennen: Betroffene sollten sich über ihre Rechte und die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Kontopfändung informieren. Das Wissen über die eigene Rechtsposition kann helfen, effektiver zu agieren und unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
Wer eine Überschuldung fürchtet, sollte das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.
Beim Pfändungsschutzkonto, oft kurz als „P-Konto“ bezeichnet, handelt es sich um ein pfändungssicheres Konto, bei dem Inhaberinnen und Inhaber des Kontos selbst dann auf einen festgelegten unpfändbaren Kontobetrag zugreifen können, wenn das Konto aufgrund von ausstehenden Schulden gepfändet wurde.
Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Schuldnerinnen und Schuldner in nicht zumutbare Situationen geraten, in denen sie beispielsweise kein Essen mehr kaufen oder ihre Miete nicht mehr bezahlen können. Derzeit liegt der Pfändungsfreibetrag (seit 1. Juli 2024) bei 1500 Euro.
Dieser Betrag kann beispielsweise durch Unterhaltsverpflichtungen mit Freibeträgen erhöht werden.
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Zwang zur vorzeitigen Rente bei Schwerbehinderung
Immer mehr ältere Menschen mit Schwerbehinderung geraten nach Krankengeld und Arbeitslosigkeit in den Bezug von Bürgergeld. Dabei stellt sich oft die Frage: Kann das Jobcenter Betroffene ab dem 62. Lebensjahr dazu zwingen, eine vorgezogene Altersrente zu beantragen?
Droht ein Zwang in die Altersrente?Betroffene, besonders ab dem Geburtsjahrgang 1964, können bereits mit 62 Jahren eine Altersrente für Schwerbehinderte beantragen. Das Jobcenter könnte deshalb versucht sein, Leistungsbezieher in die vorzeitige Rente zu drängen, um eigene Kosten zu reduzieren. Der Haken bei der frühzeitigen Rente: Dabei müssen sie Abschläge von bis zu 10,8 % hinnehmen. Dies bedeutet langfristig eine deutliche Verringerung der finanziellen Versorgung.
Schutz durch das Rentenmoratorium bis Ende 2026Doch aktuell profitieren Betroffene von einem wichtigen Schutzmechanismus, dem sogenannten Rentenmoratorium. Diese Regelung, gültig bis zum 31. Dezember 2026, untersagt Jobcentern, Bürgergeldempfänger zum vorzeitigen Renteneintritt mit Abschlägen zu verpflichten.
Wichtig: Diese Regelung gilt ausschließlich für Renten, die mit Abschlägen verbunden wären.
Betroffene, die bereits ohne Abschläge in Altersrente gehen könnten – beispielsweise weil sie die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht haben –, sind von diesem Schutz nicht betroffen. In solchen Fällen darf das Jobcenter darauf bestehen, dass Sie die reguläre Altersrente beantragen.
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Trotz dieses Schutzes versuchen Jobcenter oft, indirekten Druck auf Betroffene auszuüben. So kann das Jobcenter die medizinische Überprüfung Ihrer Arbeitsfähigkeit veranlassen. Amtsärztliche Gutachten und Berichte behandelnder Ärzte entscheiden dann darüber, ob Sie weiterhin arbeitsfähig sind.
Wird festgestellt, dass Ihre gesundheitliche Situation keine ausreichende Erwerbsfähigkeit mehr erlaubt, können Sie zur Stellung eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente oder zur Einleitung einer medizinischen Reha-Maßnahme verpflichtet werden.
Folgen einer erzwungenen PrüfungVerweigern Sie diese Anträge, droht der Verlust Ihres Anspruchs auf Bürgergeld. Damit steigt der Druck, entweder eine Erwerbsminderungsrente oder doch eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Vorteilhaft kann dabei sein, dass während der Bearbeitung Ihres Antrags durch die Deutsche Rentenversicherung das Bürgergeld weiterhin gezahlt wird. Somit gewinnen Sie zusätzliche Zeit, um eventuell spätere Abschläge zu reduzieren.
Erwerbsminderungsrente statt vorgezogener AltersrenteSollte die Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderung feststellen, profitieren Sie möglicherweise sogar finanziell. Erwerbsminderungsrenten liegen oft deutlich höher als die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen.
Das bedeutet konkret: Ein zunächst unerwünschter Antrag auf Erwerbsminderungsrente könnte letztlich finanziell vorteilhafter sein.
Probleme der Jobvermittlung trotz SchwerbehinderungDie theoretische Vermittlungsfähigkeit trotz Schwerbehinderung stellt viele Betroffene vor erhebliche Probleme. Zwar gilt eine Schwerbehinderung offiziell nicht als Hindernis für die Arbeitsvermittlung. In der Praxis sieht dies jedoch anders aus:
Arbeitgeber scheuen sich oft, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen einzustellen, um mögliche Risiken oder Verpflichtungen zu umgehen. Dies führt regelmäßig dazu, dass Vermittlungsbemühungen ergebnislos bleiben.
Was kann man als Betroffener tun?Um dem Druck durch das Jobcenter wirksam zu begegnen, empfiehlt es sich, aktiv und rechtzeitig die eigenen Rechte sowie wichtige Schutzbestimmungen, etwa das bis Ende 2026 geltende Rentenmoratorium, zu kennen. Sollte das Jobcenter ärztliche Untersuchungen zu Ihrer Erwerbsfähigkeit anordnen, ist eine kooperative Haltung ratsam, um den weiteren Bezug von Bürgergeld nicht zu riskieren.
Zusätzlich kann es sinnvoll sein, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu prüfen, da diese oft finanziell vorteilhafter ist als eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen.
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Rente: Die Renteninformation der Rentenversicherung stimmt so nicht
Wer sich seine Renteninformation durchliest, wird vielleicht überrascht sein, wie hoch der dort prognostizierte Monatsbetrag ausfällt. Doch diese Schätzung basiert auf mehreren Annahmen, die sich in der Zukunft verändern können.
Steigende Lebenshaltungskosten, eine mögliche Erhöhung der Sozialabgaben und Steuern oder auch Änderungen im Rentensystem an sich sorgen dafür, dass der tatsächlich ausbezahlte Rentenbetrag von der Summe abweichen kann, die in der Renteninformation aufgeführt wird.
Außerdem werden Kaufkraftverluste häufig nur in Szenarien berechnet – und selbst diese Annahmen sind nicht immer realistisch.
Ab wann erhält man überhaupt eine Renteninformation?Die erste Renteninformation flattert in der Regel automatisch ins Haus, wenn man das 27. Lebensjahr erreicht hat und zu diesem Zeitpunkt bereits fünf Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen kann.
Wer noch nicht auf fünf Beitragsjahre kommt oder aus anderen Gründen vor dem 27. Geburtstag an seine Renteninformation gelangen möchte, kann diese auch aktiv bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern – sowohl telefonisch als auch über deren Webseite.
Mit diesem Schritt erhält man einen ersten Überblick über die bereits erworbenen Anwartschaften, also das Geld, das theoretisch bereits für die künftige Altersrente angespart ist.
Was besagt die Rente bei voller Erwerbsminderung auf der ersten Seite?Bevor die reguläre Altersrente zur Sprache kommt, informiert die Renteninformation über die sogenannte Rente bei voller Erwerbsminderung. Diese greift, wenn jemand gesundheitlich so weit eingeschränkt ist, dass er oder sie keine drei Stunden pro Tag mehr arbeiten kann.
Doch hier entsteht häufig ein falsches Sicherheitsgefühl: “In der Praxis prüft die Rentenversicherung genau, ob nicht doch irgendein anderer Beruf – rein theoretisch – mindestens teilweise auszuüben wäre.
Selbst wenn dieser auf der anderen Seite Deutschlands liegt, kann das die Auszahlung einer Erwerbsminderungsrente verhindern oder reduzieren”, erläutert der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Welche Zahlen gibt es zur künftigen Regelaltersrente und wie werden sie hochgerechnet?Neben der Erwerbsminderungsrente findet sich in der Renteninformation meistens eine zweite wichtige Kennziffer: die künftige Regelaltersrente.
“Dabei unterscheidet das Dokument zwei Beträge. Der erste wird als bislang erreichte Anwartschaft ausgewiesen, also was man bis zum Zeitpunkt der Information an Rentenansprüchen aufgebaut hat. Der zweite, größere Wert basiert auf der Annahme, dass die Beiträge weiterhin in derselben Höhe gezahlt werden wie in den vergangenen fünf Jahren”, so der Experte.
“Auch das angegebene Alter, ab dem man abschlagsfrei in Rente gehen kann, spielt eine Rolle. Für die meisten liegt die reguläre Altersgrenze inzwischen beim 67. Lebensjahr – Ausnahmen, etwa durch 45 Beitragsjahre, werden in der Standardinformation oft gar nicht erst aufgeführt”, so Anhalt
Wie funktioniert die Berechnung der gesetzlichen Regelaltersrente?Im Kern ist die Rentenformel der Deutschen Rentenversicherung kein Geheimnis: Multipliziert werden die im Laufe des Erwerbslebens gesammelten Entgeltpunkte mit dem jeweils gültigen Rentenwert.
Wer Jahr für Jahr das durchschnittliche versicherungspflichtige Einkommen aller Versicherten verdient, erzielt pro Jahr exakt einen Entgeltpunkt. Bei höheren Verdiensten – jedoch gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze – werden anteilig mehr Punkte gutgeschrieben. Der Rentenwert gibt an, wie viel ein gesammelter Entgeltpunkt bei Rentenbeginn wert ist.
Er wird regelmäßig angepasst und kann zudem regional (Ost und West) noch leicht variieren. Diese Berechnung führt dazu, dass Menschen mit langem und höherem Einkommen automatisch eine höhere Rente beziehen, während Studierende, Auszubildende oder Arbeitnehmer mit geringem Verdienst im späteren Alter oftmals geringere Auszahlungen zu erwarten haben.
Warum können die ausgewiesenen Zahlen täuschen?Auf den ersten Blick wirken die Angaben der Renteninformation verlockend, da die Beträge relativ hoch erscheinen. “Doch man muss sich bewusst machen, dass darin keine Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge enthalten sind”, mahnt Anhalt.
Erst wenn diese Kosten herausgerechnet werden, ergibt sich ein realistischeres Bild davon, was netto tatsächlich übrig bleibt.
“Zudem berücksichtigt die Renteninformation auf ihrer Vorderseite nicht den Kaufkraftverlust durch Inflation. Im Kleingedruckten auf der Rückseite wird zwar auf einen angenommenen Kaufkraftverlust hingewiesen, doch realistische Werte sind hier oft anders, als in den Beispielen angegeben. ”
Ob 1,5 Prozent Inflation pro Jahr dem tatsächlichen Preisniveau in der Zukunft gerecht werden, ist fraglich – vor allem angesichts der jüngsten Inflationsentwicklungen.
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Wie hoch ist der Kaufkraftverlust und wieso ist er so entscheidend?Die Deutsche Rentenversicherung erwähnt, dass jährlich mit einem Kaufkraftverlust von 1,5 Prozent gerechnet wird. Das bedeutet, dass man sich pro Jahr real weniger für einen Euro leisten kann. Läuft das Einkommen in der Renteninformation dem Kaufkraftschwund nicht genügend hinterher, schmälert sich der tatsächliche Wert der Rente im Portemonnaie immer weiter.
Wer also lediglich auf die ausgewiesenen Bruttobeträge vertraut, könnte später vor einer bösen Überraschung stehen. Tatsächlich ist es möglich, dass sich über Jahrzehnte angespart geglaubte Rentenanwartschaften deutlich weniger wert sind, als man beim Blick auf die Renteninformation zunächst vermutet.
Was bleibt nach Abzügen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wirklich übrig?“Die gesetzliche Rente wird in voller Höhe besteuert, wenn man ab 2040 oder später in Rente geht. Gleichzeitig fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Gerade Letztere können je nach persönlicher Situation – etwa Kinderlosigkeit oder Veränderungen bei den Beitragssätzen – spürbar ins Gewicht fallen”, sagt der Sozialrechtsexperte.
Wenn etwa eine Bruttorente von 2.500 Euro prognostiziert ist, kann allein durch Sozialversicherungsbeiträge, Kirchensteuer (falls zutreffend) und Einkommensteuer schnell ein erheblicher Betrag vom scheinbar komfortablen Monatsbudget wegfallen.
Ein reales Beispiel kann verdeutlichen, dass der Netto-Betrag damit schnell unter 2.000 Euro sinkt – was angesichts steigender Lebenshaltungskosten nur bedingt ein sicheres Polster darstellt.
Wie gehts weiter mit der Rente?Die Frage nach der Zukunft der deutschen Rentenversicherung ist so alt wie die Rente selbst. Fakt ist, dass die Gesellschaft altert und weniger junge Menschen die künftigen Rentengenerationen finanzieren. Welche Reformen in den kommenden Jahren nötig sein werden, ist unter Experten heiß diskutiert.
Denkbar sind unter anderem höhere Beitragssätze, längere Lebensarbeitszeiten oder staatliche Zuschüsse – vielleicht auch eine Erweiterung der Pflichtversicherung auf mehr Personengruppen.
Ob das bestehende System langfristig Bestand hat oder ob ein kompletter Neuanfang nötig wird, lässt sich kaum mit Bestimmtheit vorhersagen. Doch eines scheint sicher: Wer sich nicht ausschließlich auf die gesetzliche Rente verlässt, sondern selber aktiv vorsorgt, wird am Ende deutlich beruhigter in den Ruhestand blicken können.
Alles falsch oder doch wichtig?Die Renteninformation liefert zweifelsohne erste wichtige Hinweise auf das, was man von der gesetzlichen Rente erwarten kann. Sie ist ein sinnvolles Instrument, um einen groben Anhaltspunkt dafür zu bekommen, wie viel sich bislang an Rentenansprüchen angesammelt hat.
Aber sie ist mit Vorsicht zu genießen: Der Teufel steckt im Detail, insbesondere wenn es um Kaufkraftverluste, Steuerabzüge und Sozialversicherungsbeiträge geht.
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Bürgergeld-Mehrbedarf nur mit teurem Nachweis auf eigene Kosten
Bürgergeld-Bezieher müssen selbst zahlen, um Mehrbedarf bei den Stromkosten zu belegen? Wie kann das sein? Wir zeigen Ihnen eine Gerichtsentscheidung, die sich für Leistungsberechtigte mit dezentraler Warmwasserversorgung und ohne eigenen Stromzähler negativ auswirkt.
Stromkosten gehören zum RegelbedarfStromkosten sind beim Bürgergeld im Regelbedarf enthalten und deshalb für Betroffene oft ein enormes Problem. Denn der Regelsatz deckt die tatsächlichen Stromkosten häufig nicht. Das gilt besonders, Wasser dezentral über Boiler oder Durchlauferhitzer erwärmt wird.
Die Pauschale für MehrbedarfDie Jobcenter gewähren bei dezentraler Warmwasseraufbereitung eine monatliche Pauschale als Mehrbedarf für den Stromverbrauch. Die liegt bei alleinstehenden Leistungsbeziehern 2025 bei 12,95 Euro, und bei Ehepaaren bei 23,28 Euro – pro Monat.
Höhere Kosten werden nur per Nachweis erstattetLiegen die realen Kosten über dieser Pauschale, dann können Leistungsberechtigte die höheren Aufwendungen nur dann beim Jobcenter einfordern, wenn sie diese nachweisen. Das geht über einen separaten Stromzähler.
Die Katze beißt sich in den SchwanzHier beißt sich die Katze in den Schwanz. Ist nämlich ein separater Stromzähler nicht vorhanden, dann müssen die Bürgergeld-Bezieher dessen Einbau aus eigener Tasche bezahlen. Die höhere Kosten werden also nur erstattet, wenn diejenigen, die diesen Anspruch haben, erst einmal zusätzliche Kosten auf sich nehmen.
Das sehen nicht nur Jobcenter so, sondern das entschieden auch Gerichte.
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Ein konkreter FallDieses Dilemma beschäftigte Sozialgerichte. Ein Betroffener beantragte beim Jobcenter Hamburg die Kostenübernahme für den Einbau eines Drehstromzählers. Er hatte ein günstiges Angebot gefunden: 695,00 Euro statt einem vom Vermieter eingeholten Elektriker, der 2.500 Euro verlangte. Er begründete dies damit, dass die Warmwasserpauschale seinen tatsächlichen Bedarf nicht abdecke.
Das Jobcenter lehnt abDas Jobcenter wies den Antrag jedoch ab, und behauptete, es gebe kein Rechtsgrundlage für die Übernahme der Einbaukosten. Diese seien weder notwendig, um den Lebensunterhalt zu sichern, noch gebe es einen unabweisbaren Mehrbedarf.
Sozialgerichte stimmen dem Jobcenter zuNach eingelegtem und abgewiesenem Widerspruch ging es vor das Sozialgericht Lüneburg, und dieses stimmte dem Jobcenter zu. (S 50 AS 56/22 ER). Auch vor der nächsten Instanz, dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, blieb er erfolglos. (L 11 AS 415/22 B ER).
Wie begründet das Landessozialgericht die Entscheidung?Erst einmal, so das Landessozialgericht, halte der Gesetzgeber die Warmwasserpauschalen grundsätzlich für ausreichend. Es gebe keinen Anspruch auf Zuschüsse dafür, eine gesonderte Messeinrichtung zu installieren.
Keine Regelung durch den GesetzgeberDer Gesetzgeber hätten keine Regelung über Stromzähler geschlossen. Das sei hingegen anzunehmen, wenn eine Kostenübernahme durch die Leistungsträger gewollt gewesen wäre. Außerdem könnten Bedarfe geschätzt werden, wenn eine separate Messeinrichtung fehle.
Kein unabweisbarer BedarfAuch nach dem Paragrafen 21, Absatz 6 im Sozialgesetzbuch ergebe sich in diesem Fall kein Anspruch, denn dort stünde: „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“
Kein HärtefallEs gebe weiterhin keine atypische Bedarfslage, wegen der dem Betoffenen ein gesonderter Mehrbedarf gewährt werden könne, weil er als Härtefall gelte. Einsparmöglichkeiten hätte er zum Beispiel nicht ausgeschöpft.
Einen Anstieg der Energiepreise hätte es tatsächlich gegeben, darauf hätte jedoch der Gesetzgeber mit einer Einmalzahlung im Juli 2022 von 200,00 Euro reagiert.
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Bürgergeld: Jobcenter muss auch ohne mietvertragliche Vereinbarung Renovierung zahlen
BSG-Urteil: Trotz fehlender mietvertraglicher Vereinbarung muss das Jobcenter Renovierungskosten zahlen
Das Jobcenter muss auch dann – Renovierungskosten zahlen, wenn eine Einzugsrenovierung – mietvertraglich nicht vereinbart wurde (höchstrichterliche Rechtsprechung zu den KdU bei Bürgergeld-Beziehern ).
Angemessene Kosten für die Einzugsrenovierung sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Teil der Kosten der Unterkunft, wenn die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist.
Die aus Anlass des Einzugs in eine neue Wohnung anfallenden Renovierungskosten sind als Bestandteil der Kosten für die Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom Jobcenter zu übernehmen, soweit diese angemessen sind.
Dies gilt auch dann, wenn – mietvertraglich eine Einzugsrenovierung nicht vereinbart wurde, so die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Kosten der Unterkunft für Grundsicherungsempfänger nach dem SGB II/ Bürgergeld.
Denn auch wenn mietvertragliche Vereinbarungen nicht vorliegen, können im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich auch weitere einmalige Beihilfen erbracht werden (vgl zu Heizkosten BSG, Urteil vom 16.5.2007, Az.: B 7b AS 40/06 R).
Bei den Kosten für die Einzugsrenovierung ist das der Fall, soweit sie zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sind.
Die Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in drei Schritten zu prüfen.
Zunächst ist festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten Fall erforderlich war, um die “Bewohnbarkeit” der Unterkunft herzustellen, eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen und die Renovierungskosten zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich waren. (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R).
Ob die Einzugsrenovierung zur Herstellung der – Bewohnbarkeit- der Wohnung erforderlich ist, richtet sich einerseits nach objektiven Kriterien, andererseits aber auch danach, ob die Kosten aus der vertretbaren Sicht des Hilfebedürftigen zu übernehmen waren.
Insoweit hat eine Orientierung am “Ausstattungsstandard” im unteren Wohnungssegment zu erfolgen. Es ist mithin von einem lediglich einfachen “Ausstattungsgrad” auszugehen.
Hierzu gehört auch im unteren Wohnungssegment eine Ausstattung der Wohnung mit einem einfachen Wand- und Fußbodenoberbelag.
Wird eine Wohnung ohne derartige Ausstattungsmerkmale übergeben, ist die Einzugsrenovierung im Regelfall als zur Herstellung dieser Ausstattung objektiv erforderlich anzusehen.
Aufwendungen unter anderem für Teppichboden, Tapeten und Farbe im Rahmen einer erforderlichen Einzugsrenovierung sind nicht mit der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II abgegolten, so aber immer noch einige Jobcenter.
Jobcenter dürfen für die Kosten der Einzugsrenovierung auch kein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II vergeben, da die Kosten der Einzugsrenovierung keinen von der Regelleistung umfassten Bedarf darstellen, ist dieser in der Regel auch nicht durch ein Darlehen zu decken.
Entgegen der Auffassung des Sozialhilfeträgers bzw. Jobcenters ist auch keine schriftliche Zusicherung erforderlich
Denn eine vorherige Zusage der Kostenübernahme ist nur für Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten notwendig ( BSG Rechtsprechung ).
Es kommt lediglich darauf an, ob sie angemessen sind.
ZusammenfassungAuch wenn eine Einzugsrenovierung nicht mietvertraglich vereinbart wurde, sind Aufwendungen einer Einzugsrenovierung als KdU anzuerkennen, wenn dies erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen (Orientierung am “Ausstattungsstandard” im unteren Wohnungssegment), die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil kein renovierter Wohnraum im unteren Wohnsegment in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht, und soweit die Kosten angemessen sind, um die Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment zu gewährleisten.
Kosten für einen Fachbetrieb bei Krankheit und Behinderung
Können Renovierungsarbeiten nicht selbst durchgeführt werden (z.B. aus gesundheitlichen Gründen, wobei das Kreisgesundheitsamt in Zweifelsfällen einzuschalten ist; in der Sozialhilfe ist ab Vollendung des 70. Lebensjahres kein Amtsarzt zur Überprüfung der körperlichen Konstitution einzuschalten, wenn der Hilfebedürftige glaubhaft vorträgt, er könne wegen seines Alters die Renovierung nicht selbst durchführen) und wenn auf keine Verwandten/Bekannten zurückgegriffen werden kann, können Kosten eines Fachbetriebs für eine einfache Renovierung, die sich bei Arbeitnehmern unterer Einkommensschichten ergeben würde, anerkannt werden.
Nur das günstigste Angebot aus mindestens 3 Kostenvoranschlägen verschiedener Unternehmen ist zu berücksichtigen.
PraxistippBezieher von Bürgergeld – Leistungen nach dem SGB II können die Kosten der Einzugsrenovierung beim Jobcenter geltend machen als Kosten der Unterkunft – § 22 Abs. 1 SGB 2.
Bezieher von Sozialhilfe können diese Kosten ebenfalls als Unterkunftskosten geltend machen beim Sozialhilfeträger – § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
Hinweis vom Experten für Sozialrecht Detlef BrockKosten der – Endrenovierung der Wohnung können Leistungsempfänger nach dem SGB II/ SGB XII als – Schönheitsreparaturen – bei den Kosten der Unterkunft geltend machen, vorausgesetzt, diese sind angemessen.
Sozialhilfe: Kosten der Endrenovierung muss das Sozialamt zahlen
Das Sozialamt muss auch – Kosten der Auszugsrenovierung sowie vertragliche Schadensersatzansprüche – der Vermieterin übernehmen.
Denn unter Aufwendungen in diesem Sinne fallen alle (Geld-) Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat.
Damit sind auch Ersatzansprüche als andere unterkunftsbezogene Aufwendungen erfasst, jedenfalls soweit diese bei – ordnungsgemäßer Wohnnutzung – entstanden sind.
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Trotz Abfindung nach Kündigung kürzer auf Arbeitslosengeld warten
Eine zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung muss nicht zu einem langen Ruhen des Arbeitslosengeldes führen. Wenn der Arbeitgeber die reguläre Kündigungsfrist eingehalten hat, darf die Arbeitsagentur allenfalls eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängen, urteilte am Donnerstag, 21. Juni 2018, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 13/17 R).
Es gab damit einer früheren Mitarbeiterin der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hessen recht. Die KV hatte 2009 Umstrukturierungen beschlossen, darunter die Schließung der Bezirksstellen in Limburg und Marburg. Soweit die KV keine andere Stelle anbieten konnte, erhielten die betroffenen Mitarbeiter eine mit dem Gesamtpersonalrat vereinbarte Abfindung.
Im November 2009 vereinbarte die KV mit der Klägerin eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2010. Sie erhielt eine Abfindung von 6.925 Euro.
Laut Gesetz kann die Arbeitsagentur eine sogenannte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn Arbeitnehmer selbst gekündigt haben oder aus anderen Gründen selbst für ihre Arbeitslosigkeit verantwortlich sind. Das wird meist auch angenommen, wenn – wie hier – Arbeitnehmern nicht formell gekündigt, sondern ein Aufhebungsvertrag vereinbart wurde.
BSG unterbindet Sparpraxis der ArbeitsverwaltungDarüber hinaus kann das Arbeitslosengeld weiter ruhen, wenn Arbeitnehmer eine Entlassungsentschädigung erhalten haben. Die Ruhensdauer kann bis zu ein Jahr betragen und hängt im Einzelfall unter anderem vom Alter, Beschäftigungsdauer und Höhe der Abfindung ab. Allerdings schließt das Gesetz ein solches Ruhen aus, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der jeweils gültigen Kündigungsfrist beendet wird.
Im Streitfall war die Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten worden. Dennoch bewilligte die Arbeitsagentur Arbeitslosengeld erst ab dem 24. September 2010, was einer Sperrzeit von zwölf Wochen und einem Ruhen von weiteren drei Monaten entspricht.
Hintergrund sind immer wieder auftretende Versuche der Arbeitsverwaltung, statt der tatsächlichen Kündigungsfrist aus den Umständen des Einzelfalls eine längere, „fiktive Kündigungsfrist“ abzuleiten.
Dem schob das BSG nun einen Riegel vor. Eine solche Einzelfallprüfung mit abweichenden fiktiven Kündigungsfristen ist mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar, urteilten die Kasseler Richter.
Das Gesetz knüpfe grundsätzlich an die rechtlichen Fristen für eine ordentliche Kündigung an. Ob, wie hier von der Arbeitsagentur angenommen, eine ordentliche Kündigung im Einzelfall möglicherweise erschwert gewesen wäre, sei „unerheblich“. mwo
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Kündigung: Arbeitgeber fürchten diese Strategie für hohe Abfindungen
Nicht nur das richtige Vorgehen des Anwalts ist wichtig, um eine möglichst hohe Abfindung zu erwirken, sondern auch die Einstellung und Mitarbeit des Gekündigten. Nur so kann ein Optimum in den Verhandlungen erreicht werden. Es berichtet Rechtsanwalt Christian Lange.
Einige Fehler seitens des Gekündigten können dazu führen, dass die Abfindungssumme deutlich geschmälert wird. “Deshalb ist nicht nur die Suche nach einem versierten Anwalt wichtig, sondern auch die Mitarbeit des Mandanten”, berichtet Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover. Eine gemeinsame Strategie kann die Abfindungssumme deutlich nach oben treiben.
Keine Höchstleistungen abliefernEin Unternehmen gerät ins Straucheln. Viele Arbeitnehmer neigen dann dazu, absolute Höchstleistungen abzuliefern. Gerade auch dann, wenn abzusehen ist, dass Kündigungen anstehen. Selbst wenn man so in die zweite Reihe gelangt und erst später eine Kündigung erfolgt, geht diese Stratgie meistens nicht auf.
Denn warum sollte der Arbeitgeber ausgrechnet demjenigen eine hohe Abfindung zahlen, wenn er weiß, dass der Mitarbeiter auch auf Kosten der eigenen Gesundheit sich für den Betrieb aufopfert. Eine Kündigungsschutzklage würde dann höchstens eine Weiterbeschäftigung bewirken.
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Daher sollte sich Betroffene fragen: “Will ich eine Abfindung oder weiterhin über alle Maßen hinaus aufopferungsvoll arbeiten, um später eventuell doch noch gekündigt zu werden, wenn das Unternehmen später insolvent ist.” Diese Frage sollte unbedingt zuvor beantwortet sein!
Stattdessen lieber “Mittelmaß” arbeiten, so dass die vertraglich vereinbarte Arbeit abgeliefert wird. Bereits zu diesem Zeitpunkt sollte ein Anwalt involviert sein, um die Stratgie schon jetzt abzustimmen. Eine Abfindung wird nämlich immer nur dann gezahlt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch loswerden will.
Geduldig sein, treibt Abfindungssumme nach obenDie allererste Regel lautet Geduld! Die Verhandlungen sollten durchgehalten werden. Der ehemalige Arbeitgeber sollte davon ausgehen, dass man auch nach einer gescheiterten Verhandlung wieder in den Betrieb zurückkehrt und ohne weitere Probleme weiter in dem Betrieb arbeitet.
Erfährt der Arbeitgeber, dass ein neuer Job gefunden wurde oder der Arbeitnehmer aus anderen Gründen nicht mehr zurück möchte, sinken die Chancen auf eine Abfindung enorm.
Daher: Der Arbeitgeber wird auf Schnelligkeit setzen, Betroffene sollten sich von Drohungen und Angeboten nicht beeindrucken lassen.
Keine Angriffsfläche bietenDer Arbeitgeber wird versuchen, alles genau zu dokumentieren, um den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. Selbst Detektive werden nicht selten beauftragt, um mögliches Fehlverhalten aufzudecken. Auch Kollegen, die dem Chef wohlgesonnen sind, werden nicht selten dazu angehalten, mögliches Fehlverhalten aufzudecken und zu dokumentieren.
Daher ist auf folgendes zu achten:
- Immer pünktlich sein
- Zeiterfassung korrekt ausführen
- Fahrtkosten genau abrechnen
- keine groben Fehler bei der Verrichtung der Arbeit
- keine Beschädigungen am Eigentum des Arbeitgebers vornehmen
- nicht schlecht über den Arbeitgeber reden
- Streitigkeiten aus dem Weg gehen
Kurz gesagt: Alles was einen Kündigungsgrund rechtfertigen könnte, unbedingt vermeiden! Denn das “Fehlverhalten” kann bei Verhandlungen die Höhe der Abfindungssumme empfindlich reduzieren!
Nicht krank arbeitenWer krank wird, sollte am besten zuhause bleiben und einen Arzt aufsuchen. Dieser sollte ein Attest zur Arbeitsunfähigkeit (AU Bescheinigung) ausstellen. Auf keinen Fall ohne Attest “krank feiern”.
Wer krank ist, sollte zudem seine Gesundheit schonen und nicht seine Kollegen anstecken, weil er oder sie dennoch zur Arbeit geht. Wer sich krank fühlt, begeht auch Fehler, die dann in den Abfindungsverhandlungen gegen einen verwendet werden können.
Keine falschen VerpflichtungsgefühleDie meisten Angstellten fühlen sich ihrem Arbeitgeber moralisch verpflichtet. Doch die meisten Arbeitgeber haben nur ihre Wirtschaftlichkeit vor Augen. Das Wohl des Arbeitgebers liegt allein in seiner eigenen Verantwortung.
Der Gesetzgeber gibt vor, in welcher Art und Weise ein Mitarbeiter seine Arbeitsleistung abliefern soll – nämlich in “mittlerer Art und Güte”.
Das bedeutet, eine durchschnittliche Arbeitsleistung ist vollkommen ausreichend! Diese sollte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeliefert werden.
Wer keine Pflichtverletzungen begeht, treibt die Abfindungssumme nach oben. Arbeitgeber haben es dann schwer, eine arbeitsrechtlich wirksame Kündigung auszusprechen. Das treibt die Abfindung nach oben.
Keine Informationen preisgebenDer Arbeitgeber und dessen Anwalt werden versuchen, das weitere Vorgehen berechenbar zu machen. “Um so weniger Informationen preisgegeben werden, um schwerer hat es auch die Gegenseite”, so Lange. Das bedeutet auch, dass man auf keinen Fall auf Emails, Briefe oder SMS antworten sollte, bevor das weitere Vorgehen nicht mit dem eigenen Anwalt abgesprochen wurde.
Selbst wenn die Fragen nett geschrieben sind, könnten hier Fallen gelegt sein. Das beste Vorgehen ist: Jegliche Verhandlungen laufen über den eigenen Anwalt oder Anwältin, der oder die alle Tricks kennt.
Den richtigen Anwalt beauftragenAnwälte spezialisieren sich im Laufe des Zeit. Es ist nicht immer das richtige Vorgehen, den Anwalt um die Ecke zu beauftragen oder einen ehemaligen Schulfreund, der zufällig Anwalt ist, aber vor allem im Bereich Strafrecht tätig ist.
So wie man bei Hörproblemen zu einem Hals-Nasen-Ohren Arzt geht, so ist es auch besser einen Anwalt zu suchen, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist.
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Unbekannte aber lohnende Rente: Erziehungsrente für Hinterbliebene
Die Erziehungsrente ist eine “Rente” für Eltern, die nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners allein für die Erziehung der Kinder verantwortlich sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Vorteile und Voraussetzungen der Erziehungsrente ausführlich erläutert.
Voraussetzungen für den Erhalt der Erziehungsrente Geschiedene Ehepartner und frühere LebenspartnerDie Erziehungsrente kann sowohl von geschiedenen Ehepartnern als auch von früheren Lebenspartnern, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde, beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person ein Kind erzieht und der geschiedene bzw. frühere Lebenspartner verstorben ist.
Eigene RenteIm Gegensatz zur Witwen- oder Witwerrente basiert die Erziehungsrente nicht auf der Versicherung des verstorbenen Partners, sondern auf der eigenen Versicherung der antragstellenden Person. Daher muss der Antragsteller die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
Weitere VoraussetzungenEs gibt mehrere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um Anspruch auf die Erziehungsrente zu haben:
- Die Ehe muss nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden sein. Bei Scheidungen vor dem 1. Juli 1977 muss der Unterhaltsanspruch nach dem DDR-Recht geregelt gewesen sein.
- Der geschiedene Ehepartner muss verstorben sein.
- Der Antragsteller muss unverheiratet und ohne eingetragene Lebenspartnerschaft geblieben sein.
- Der Antragsteller erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners, das unter 18 Jahre alt ist. Auch die Erziehung eines behinderten Kindes ist unabhängig vom Alter des Kindes möglich.
Verwitwete Ehepartner und überlebende Lebenspartner, die ein Rentensplitting durchgeführt haben, können unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls eine Erziehungsrente erhalten.
Höhe der Erziehungsrente und Anrechnung von Einkommen Berechnung der RentenhöheDie Höhe der Erziehungsrente entspricht der einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese Rente kann somit erheblich zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen.
Abschläge und EinkommensanrechnungFalls die Rente vor dem 65. Geburtstag in Anspruch genommen wird, erfolgt ein Abschlag auf die Rentenhöhe. Zudem wird das eigene Einkommen der antragstellenden Person auf die Rente angerechnet. Sollte Anspruch auf mehrere Renten gleichzeitig bestehen, wird nur die höchste Rente ausgezahlt.
Beginn und Ende der Rentenzahlung Beginn der RentenzahlungDie Erziehungsrente beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, vorausgesetzt der Antrag wird innerhalb von drei Kalendermonaten gestellt. Bei späterer Antragstellung beginnt die Zahlung erst im Antragsmonat.
Beispiel zur Berechnung und dem AnspruchOlivia B. erfüllte am 26. Mai 2023 alle Voraussetzungen für die Erziehungsrente. Wenn Olivia ihren Antrag bis zum 31. August 2023 stellt, beginnt ihre Rente ab dem 1. Juni 2023. Reicht Olivia den Antrag erst im September ein, erhält sie die Rente ab dem 1. September 2023.
Ende der RentenzahlungDie Erziehungsrente endet, wenn die Voraussetzungen entfallen, zum Beispiel bei erneuter Heirat oder wenn das Kind das 18. Lebensjahr erreicht. Spätestens endet die Erziehungsrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze, die seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben wird. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird, sofern nichts anderes bestimmt wurde, die Regelaltersrente gezahlt.
Keine Rentenabfindung bei neuer HeiratHeiratet der Rentenempfänger während des Bezugs der Erziehungsrente erneut oder geht eine gleichgeschlechtliche Ehe ein, besteht – anders als bei der Witwen- oder Witwerrente – kein Anspruch auf eine Rentenabfindung.
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