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Aktualisiert: vor 8 Stunden 24 Minuten

Schwerbehinderung: GdB 70, trotzdem kein „aG“: Gericht lehnt Merkzeichen ab

1. Dezember 2025 - 18:29
Lesedauer 4 Minuten

Schwerer Unfall, hohe Einschränkungen – und trotzdem kein Merkzeichen „aG“. Eine Rentnerin aus Baden-Württemberg wollte nach einem Verkehrsunfall eine höher eingestufte Schwerbehinderung und das Merkzeichen „außergewöhnliche Gehbehinderung“ durchsetzen. Das Landessozialgericht lehnte ab.

Für viele Leserinnen und Leser mit Schwerbehinderung ist dieser Fall ein Wecksignal: Entscheidend ist nicht, wie dramatisch der Unfall war, sondern wie stark Ihre Gehfähigkeit heute im Alltag eingeschränkt ist.

Merkzeichen „aG“ abgelehnt: Was im konkreten Fall passiert ist

Die Klägerin erlitt 2012 einen schweren Verkehrsunfall. Sie zog sich mehrere Verletzungen zu: Schädel- und Wirbelsäulenschäden, Brüche im Beckenbereich und an den Gliedmaßen. Außerdem traten eine Gesichtsnervenlähmung und Hörstörungen auf.

Nach dem Unfall war sie fast ein Jahr arbeitsunfähig. Die gesetzliche Unfallversicherung stellte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 Prozent fest und zahlte eine Verletztenrente.

Später beantragte die Frau beim zuständigen Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von mindestens 90 sowie das Merkzeichen „aG“. Die Behörde erkannte einen GdB von 70 an, lehnte aber das Merkzeichen ab. Gegen diese Entscheidung legte sie Widerspruch ein. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Anschließend klagte sie vor dem Sozialgericht. Auch dort erhielt sie kein Merkzeichen. Die Frau erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Ihr Anwalt nahm ebenfalls nicht teil. Das Gericht entschied deshalb in Abwesenheit. Die Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg blieb ebenfalls erfolglos. Das Gericht bestätigte den GdB von 70 und die Ablehnung des Merkzeichens „aG“.

Wie das Gericht die Gehfähigkeit der Rentnerin bewertet hat

Nach den medizinischen Gutachten konnte die Klägerin noch etwa 50 Meter ohne Hilfe zurücklegen. Die Gutachter beschrieben zwar eine deutliche Gangunsicherheit.

Sie stellten aber keine Situation fest, in der sie sich dauerhaft nur mit fremder Unterstützung oder nur unter größter Anstrengung bewegen konnte. Genau diese Schwelle ist für das Merkzeichen „aG“ entscheidend.

Die Richter sahen daher eine schwere, aber keine außergewöhnliche Gehbehinderung. Weitere gesundheitliche Probleme wie Atemwegserkrankungen oder Sehschwächen vergrößerten zwar die Gesamtbelastung, änderten aber nichts daran, dass die mobilitätsbezogene Einschränkung unterhalb der gesetzlichen Schwelle blieb. Der Gesamt-GdB von 70 reichte nicht aus, um das Merkzeichen „aG“ zu begründen.

Wichtig ist: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus der Unfallversicherung ist für diese Frage nur ein Baustein. Sie zeigt, wie stark der Unfall die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Für das Merkzeichen kommt es aber auf die konkrete Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr an.

Rechtslage: Wann das Merkzeichen „aG“ überhaupt in Betracht kommt

Das Merkzeichen „aG“ ist im Schwerbehindertenrecht verankert. Es steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Seit einigen Jahren knüpft das Recht stärker an den Begriff der „mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung“ an. Gemeint ist: Die Gehfähigkeit muss so stark gemindert sein, dass allein dieser Bereich einen Grad der Behinderung von 80 erreichen würde. Erst dann kann „aG“ festgesetzt werden.

Typische Fälle sind Menschen mit Querschnittlähmung, Doppelamputationen an den Beinen oder vergleichbar schweren orthopädischen Beeinträchtigungen. Häufig sind sie auf einen Rollstuhl angewiesen – auch auf kurzen Strecken außerhalb der Wohnung.

Gleichgestellt sind Personen mit sehr schweren Herz- oder Lungenerkrankungen, die nur wenige Schritte gehen können, bevor die Belastung unzumutbar wird.

Die Rechtsprechung hat diese Kriterien in den vergangenen Jahren präzisiert. Maßstab ist, wie sich der Mensch im öffentlichen Verkehrsraum bewegt. Entscheidend ist also nicht der Weg innerhalb der Wohnung, sondern die tatsächliche Fortbewegung auf Straßen, Wegen und Plätzen.

Auch eine erhöhte Sturzgefahr führt nur dann zum Merkzeichen, wenn sie aus objektiver medizinischer Sicht jederzeit droht und das Gehen damit praktisch unmöglich macht.

Unterschied zu Merkzeichen „G“: Nicht jede Gehbehinderung ist „außergewöhnlich“

Viele Betroffene verwechseln die beiden Merkzeichen. „G“ steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Es reicht, wenn längere Wegstrecken – typischerweise zwei Kilometer – nur unter erheblichen Mühen oder mit Pausen geschafft werden. Dann kommen Vergünstigungen bei Fahrpreisen im öffentlichen Nahverkehr in Betracht.

Für „aG“ gelten deutlich strengere Maßstäbe. Hier geht es um Menschen, die sich außerhalb des eigenen Fahrzeugs kaum noch bewegen können. Oft gelingt nur ein sehr kurzer Weg vom Auto zur Wohnung oder zur Arztpraxis. Häufig ist ein Rollstuhl unverzichtbar.

Nur diese Gruppe erhält in der Regel auch den blauen Parkausweis mit besonderen Parkerleichterungen sowie zusätzliche Vorteile etwa bei der Kfz-Steuer.

Im Fall der Rentnerin sah das Gericht diese Schwelle als nicht erreicht an. Ihre Gehfähigkeit war deutlich eingeschränkt, aber nicht so stark, dass sie praktisch nur noch mit fremder Hilfe oder unter extremem Kraftaufwand vorankam.

Warum ein GdB von 70 noch kein Merkzeichen „aG“ garantiert

Viele Leser gehen davon aus, dass ein hoher Gesamt-GdB automatisch zu Merkzeichen führt. Das Urteil zeigt, dass das ein Irrtum ist. Entscheidend ist nicht allein die Zahl im Bescheid, sondern die Zusammensetzung.

Für „aG“ zählt, welchen Anteil die Gehbehinderung am Gesamt-GdB hat. Nur wenn die mobilitätsbezogenen Beeinträchtigungen für sich genommen die Schwelle von 80 Punkten erreichen oder erreichen würden, kommt das Merkzeichen überhaupt in den Blick. Mehrere verschiedene Erkrankungen können zwar zusammen einen GdB von 70 oder mehr ergeben.

Wenn aber nur ein Teil davon die Gehfähigkeit betrifft, verfehlt die mobilitätsbezogene Behinderung oft diese Grenze.

Im entschiedenen Fall werteten die Richter die Schäden an Wirbelsäule, Beinen und Gleichgewicht zwar hoch. Sie sahen den mobilitätsbezogenen Anteil aber unterhalb der Möglichkeit, allein dadurch einen GdB von 80 zu begründen. Daher blieb es beim GdB 70 ohne Merkzeichen „aG“.

Was Betroffene aus dem Urteil konkret mitnehmen können

Wenn Sie selbst einen Schwerbehindertenausweis haben oder beantragen möchten, hilft der Fall bei der Einordnung. Eine schwere Verletzung, ein Polytrauma oder eine lange Arbeitsunfähigkeit reichen nicht automatisch für das Merkzeichen „aG“. Entscheidend ist, wie weit Sie heute noch gehen können, wie groß die Anstrengung ist und ob Sie dabei ständig fremde Hilfe brauchen.

Für einen Antrag sollten Sie Ihre Mobilität sehr genau dokumentieren. Wichtig sind Angaben zu typischen Wegstrecken: vom Hauseingang zum Auto, von der Haltestelle in die Praxis, durch den Supermarkt.

Ärztliche Berichte sollten erläutern, ob Sie Hilfsmittel wie Rollator oder Rollstuhl benötigen, wie lange Sie stehen können und ob jederzeit eine Sturzgefahr besteht. Je konkreter diese Informationen sind, desto besser können Versorgungsämter und Gerichte die Lage einschätzen.

Sind Sie bereits schwerbehindert und erhalten „nur“ das Merkzeichen „G“, kann ein genauer Blick auf Ihre aktuelle Gehfähigkeit sinnvoll sein. Verschlechtert sich Ihr Zustand deutlich, kommt ein Überprüfungs- oder Neufeststellungsantrag in Betracht.

Dabei sollten Sie frühzeitig fachkundige Beratung nutzen, etwa bei Sozialverbänden, unabhängigen Beratungsstellen oder spezialisierten Anwälten.

Wie Sie bei einer Ablehnung des Merkzeichens reagieren können

Lehnt die Behörde das Merkzeichen „aG“ ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Im Widerspruch sollten Sie konkret begründen, warum Ihre Gehfähigkeit stärker eingeschränkt ist, als das Amt annimmt. Neue ärztliche Befunde, Reha-Berichte oder eine genaue Schilderung Ihres Alltags sind besonders hilfreich.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht der Klageweg zum Sozialgericht offen. Dort stützen sich die Richter meist auf unabhängige medizinische Gutachten. Der Fall der Rentnerin zeigt, wie wichtig es ist, die eigene Position in der Verhandlung zu vertreten oder sich vertreten zu lassen.

Wer nicht erscheint und keine Rückfragen beantwortet, überlässt die Entscheidung allein den vorliegenden Akten.

Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie also früh klären, ob die strengen Kriterien für „aG“ überhaupt erreichbar sind. Ist das nicht der Fall, kann es sinnvoller sein, andere Nachteilsausgleiche konsequent auszuschöpfen – zum Beispiel das Merkzeichen „G“ oder steuerliche Vergünstigungen bei einem anerkannten GdB.

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Bürgergeld: Geld von den Kindern, Kürzung vom Amt – Jobcenter darf Tilgungshilfe als Einkommen werten

1. Dezember 2025 - 18:04
Lesedauer 5 Minuten

Darf das Jobcenter Geld, das Kinder ihrer Mutter ausdrücklich für die Tilgung von Bauspardarlehen geben, als Einkommen anrechnen, wenn die Mutter Bürgergeld bezieht und ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung hat?

Oder handelt es sich um Zuwendungen, deren Anrechnung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als „grob unbillig“ gelten würde (§ 11a Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 1 SGB II)?

Das Landessozialgericht hat hierzu klar entschieden:

Zweckgebundene finanzielle Zuwendungen der Kinder zur Tilgung von Bauspardarlehen sind bei der Bürgergeld beziehenden Mutter als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist nach Auffassung des Gerichts nicht grob unbillig im Sinne von § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II.

Stellen die Kinder ihrer Mutter, die Bürgergeld bezieht, monatlich Geld zur Verfügung, damit sie ihre Hypothekendarlehen (Tilgungsraten) bedienen kann, sind diese Gelder als Einkommen der Mutter anzurechnen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich nicht um Zahlungen, die mit einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung verbunden sind.

Das Jobcenter durfte daher die ALG-II-Bescheide teilweise aufheben. Die Mutter konnte sich nicht wirksam auf Vertrauensschutz berufen. Im Gegenteil: Sie war verpflichtet, die regelmäßigen Zuwendungen ihrer Kinder dem Jobcenter mitzuteilen.

Auch die Einordnung als „Zweckschenkung“ durch die Kinder – also Geld mit der Zweckbindung „Tilgung der Darlehen“ – steht der Berücksichtigung dieser Zuwendungen als Einkommen nicht entgegen.

Sachverhalt und Begründung des Landessozialgerichts

§ 11a Abs. 3 SGB II – zweckgerichtete Einnahmen

§ 11a Abs. 3 SGB II zeigt, dass zweckgerichtete Einnahmen – unter bestimmten Voraussetzungen – generell nur dann von der Anrechnung ausgenommen werden sollen, wenn die Zweckbestimmung auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruht.

Das bedeutet: Nur wenn eine Leistung aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder anderer öffentlich-rechtlicher Regeln mit einer bestimmten Zweckbindung gewährt wird, kann sie unter § 11a Abs. 3 SGB II fallen.

Der Unterschied zwischen gesetzlicher Zweckbindung und privater Zweckbestimmung

Leistungen Dritter, die nicht auf solchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen – also insbesondere Zahlungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen – können nur nach § 11a Abs. 4 oder 5 SGB II von der Anrechnung als Einkommen ausgenommen sein (BSG, Urteil vom 17.7.2024 – B 7 AS 10/23 R).

Warum § 11a Abs. 5 SGB II hier nicht hilft

Der Fall betrifft außerdem § 11a Abs. 5 SGB II in der Fassung bis zum 31.07.2016.

Nach dieser Regelung sind Zuwendungen, die ein anderer ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbringt, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn

1. ihre Anrechnung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre (Nr. 1) oder
2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass Leistungen nach dem SGB II daneben nicht mehr gerechtfertigt wären (Nr. 2).

Eine rechtliche oder sittliche Pflicht der Kinder, ihrer Mutter diese Zuwendungen zu gewähren, hat das Gericht nicht angenommen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.7.2024 – B 7 AS 10/23 R).

Allerdings fehlen die weiteren Voraussetzungen des § 11a Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 1 SGB II.

Weshalb Tilgungsraten im Bürgergeld nicht als Unterkunftskosten gelten

Der Gesetzgeber hatte bei § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II typische Situationen vor Augen, in denen gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen Anderer üblich und gesellschaftlich akzeptiert sind und deshalb nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden sollen – etwa ein monatliches Taschengeld der Großeltern (BT-Drs. 17/3404, S. 95).

Trotzdem ist es nach Wortlaut und Zweck der Norm nicht ausgeschlossen, eine Einnahme nach § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II unberücksichtigt zu lassen, wenn ihr – rein gedanklich – ein durch Leistungen nach dem SGB II abdeckbarer Bedarf in derselben Höhe gegenübergestanden hätte.

Im konkreten Fall scheidet diese Ausnahme aber aus:

Die Zuwendungen der Kinder können bereits deshalb nicht unter § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II fallen, weil sie der Tilgung von Baudarlehen dienten. Damit sollten Kosten gedeckt werden, die nach dem SGB II als Teil des Wohnkostenbedarfs gerade nicht anerkannt sind. Tilgungsraten gehören im Regelfall nicht zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II.

Würde man hier eine Ausnahme anerkennen, liefe das auf eine – vom Gesetz nicht gewollte – Anerkennung privater Zweckschenkungen für nicht anerkannte Wohnkosten hinaus.

Wann eine Überkompensation vorliegt – und warum sie entscheidend ist

Wären die Zuwendungen der Kinder hingegen nicht zweckgebunden, sondern allgemein zur finanziellen Unterstützung der Mutter gedacht, käme es zu einer Überkompensation: Die Zuwendungen und die Leistungen nach dem SGB II würden sich so überlagern, dass ein Teil der Grundsicherungsleistungen objektiv nicht mehr benötigt würde.

Warum § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II keine grobe Unbilligkeit erkennt

Auch die Ausnahme nach § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II greift nach Auffassung des Gerichts nicht.

Diese Vorschrift soll nur solche Fälle erfassen, in denen die Verwendung der Einnahmen für den Lebensunterhalt anders als im Regelfall aufgrund besonderer Umstände als übermäßig hart, also unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheint.

Keine unbillige Härte liegt zum Beispiel vor, wenn eine Zuwendung nur mit dem Ziel gewährt wird, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts „aufzustocken“ oder wenn die Zuwendung unter der Bedingung gegeben wird, dass sie vom Jobcenter nicht angerechnet werden soll.

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Ausnahme nicht erreichen, dass Leistungsberechtigte durch private Zuwendungen dauerhaft einen Lebensstandard oberhalb der gesetzlich festgelegten Grundsicherung sichern können.

Warum die Anrechnung nicht grob unbillig ist

Die Anrechnung der von den Kindern gezahlten Gelder auf das Bürgergeld der Mutter ist nach Auffassung des Landessozialgerichts nicht grob unbillig.

Zwar wird der Zweck der Zuwendungen – nämlich die Tilgung der Baudarlehen – durch die Anrechnung faktisch unterlaufen, wenn man unterstellt, dass die Zahlungen genau für diesen Zweck gedacht waren. Das ist jedoch die zwangsläufige Folge der gesetzlichen Regelung, nach der private Zweckschenkungen mit solchen Zwecken gerade nicht mehr anerkannt werden.

Typische Sozialrechts-Situation: Eigentum im Bürgergeld und laufende Darlehen

Das Gericht sieht keine besonderen, vom Regelfall abweichenden Umstände. Die Mutter befand sich in der typischen Situation einer Bürgergeld-Bezieherin, die eine selbst bewohnte, noch nicht abbezahlte Immobilie besitzt. In solchen Konstellationen werden die Tilgungsraten auf das Darlehen regelmäßig nicht als Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt.

Warum hypothetische Verläufe rechtlich unerheblich sind

Auch das Argument, die Kinder hätten bei Kenntnis der Anrechnung kein Geld gezahlt, ließ das Gericht nicht gelten. Für die rechtliche Bewertung kommt es darauf an, was tatsächlich passiert ist: Die Mutter hat die Beträge erhalten, und sie standen ihr zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Hypothetische alternative Verläufe („dann hätten die Kinder nicht gezahlt“) ändern nichts daran.

Grundkonzept des SGB II: Zuwendungen sind kein Extra-Plus zur Grundsicherung

Die Konzeption des SGB II sieht nicht vor, dass private Zuwendungen dauerhaft zusätzlich zur Grundsicherung erbracht werden und damit gewissermaßen einen höheren Lebensstandard sichern. Sind Zuwendungen vorhanden und verbessern sie die Lage der Leistungsberechtigten, sind sie grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen – es sei denn, es greift ausnahmsweise eine gesetzliche Freistellungsvorschrift.

Im vorliegenden Fall war dies nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall.

Anmerkung von Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Warum Leistungsbeziehende alle Zuwendungen melden müssen

1. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters war in dieser Konstellation berechtigt. Geldzuwendungen der Kinder in Form von Geldgeschenken oder regelmäßigen Zahlungen sind dem Jobcenter zu melden. Die Mutter konnte sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Wann Zuwendungen so günstig sind, dass Bürgergeld-Leistungen gekürzt werden dürfen

2. § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II knüpft für die Frage der Anrechnung maßgeblich an die Höhe der Zuwendung an. Je stärker die Zuwendung die wirtschaftliche Situation verbessert, desto eher spricht dies für eine Anrechnung als Einkommen.

3. Eine Zuwendung beeinflusst die Lage der Leistungsberechtigten so günstig, dass Leistungen nach dem SGB II daneben nicht mehr gerechtfertigt sind, wenn sich Zuwendung und Grundsicherungsleistungen so überlagern, dass objektiv ein Teil der Leistungen nicht mehr benötigt wird. Dann liegt eine Art Überkompensation der Notlage vor und ein Teil der SGB-II-Leistungen ist „nicht gerechtfertigt“.

So hat es das Bundessozialgericht im Urteil vom 17.7.2024 – B 7 AS 10/23 R – näher erläutert. Dort ging es um die Nichtanrechnung eines während des Leistungsbezugs gewährten Geldbetrags auf Grundlage grober Unbilligkeit nach § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II, wenn die Zuwendung Aufwendungen für Unterkunft abdeckt, die das Jobcenter nach § 22 Abs. 2 SGB II als Bedarf berücksichtigen kann.

Wann Jobcenter trotz Zuwendung nicht anrechnen dürfen – der Vergleichsfall des BSG

4. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall durfte das Jobcenter die Geldzuwendung nicht anrechnen. Das zeigt, wie stark die Bewertung davon abhängt, welche Art von Kosten mit der Zuwendung gedeckt werden sollen und ob diese Kosten nach dem SGB II grundsätzlich als Bedarf anerkannt werden können.

Wann sind Geldzuwendungen Dritter nicht als Einkommen zu berücksichtigen?
Ein Beitrag von Detlef Brock

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Kündigung im Minijob: Welche Rechte Sie wirklich haben

1. Dezember 2025 - 16:29
Lesedauer 4 Minuten

Viele Minijobber denken, dass sie im Job schneller austauschbar oder weniger geschützt sind. In Wirklichkeit haben Sie dieselben grundlegenden Rechte wie andere Beschäftigte, besonders wenn es um Kündigungen geht.

Der Gesetzgeber sorgt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen dafür, dass der volle Kündigungsschutz greift. Trotzdem darf man Sie auch im Minijob nicht beliebig vor die Tür setzen.

Allgemeiner Kündigungsschutz: Das gilt in Betrieben und Geschäften

Arbeiten Sie in einem Betrieb, etwa in einem Laden, Café oder Büro, kann das Kündigungsschutzgesetz greifen – sobald Sie mindestens sechs Monate beschäftigt sind und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Mitarbeitende arbeiten.

Ihr Arbeitgeber muss dann nachvollziehbare, gesetzlich anerkannte Gründe für eine Kündigung vorlegen, etwa betriebliche Gründe, persönliche Eignungsprobleme oder schweres Fehlverhalten. Fehlt ein solcher Grund, können Sie mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich gegen die Kündigung vorgehen.

In kleineren Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten gilt dieses Gesetz dagegen nicht. Dort besteht „nur“ der allgemeine Schutz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Auch hier darf der Arbeitgeber nicht willkürlich kündigen, er darf Sie insbesondere nicht aus sachfremden oder diskriminierenden Gründen loswerden.

Kündigungsschutz im Privathaushalt: Auch Haushaltshilfen bleiben nicht schutzlos

Vielleicht fragen Sie sich, ob Sie im Privathaushalt überhaupt Kündigungsschutz haben. Ja, den haben Sie – aber in anderer Form als im größeren Betrieb. Im Privathaushalt gelten das Bürgerliche Gesetzbuch und die Diskriminierungsverbote.

Das bedeutet: Eine Kündigung darf nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, nicht willkürlich sein und Sie dürfen nicht aus Gründen benachteiligt werden, die etwa nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verboten sind (zum Beispiel Herkunft, Religion oder Geschlecht).

Eine Pflicht des Arbeitgebers, wie im Kündigungsschutzgesetz einen betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Grund ausführlich darzulegen, gibt es im Privathaushalt in der Regel nicht. Dennoch können Sie sich wehren, wenn die Kündigung erkennbar rechtsmissbräuchlich oder diskriminierend ist.

Besonderer Kündigungsschutz: Wenn Sie zusätzlichen Schutz benötigen

Wenn Sie schwanger sind, sich in Elternzeit befinden oder eine (Schwer-)Behinderung haben, genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. In vielen Fällen dürfen Arbeitgeber Ihnen dann nur mit Zustimmung einer Behörde kündigen – etwa der Aufsichtsbehörde im Mutterschutz oder dem Integrationsamt bei Schwerbehinderung.

Dieser besondere Schutz gilt unabhängig davon, ob Sie in einem Privathaushalt oder in einem gewerblichen Betrieb arbeiten und unabhängig davon, wie viele Stunden Sie im Monat arbeiten.

Wann eine Kündigung unwirksam ist – und Sie sich wehren können

Eine Kündigung darf nicht bloß als „Strafaktion“ dienen oder auf verbotenen Motiven beruhen. Kündigt Ihr Arbeitgeber Ihnen etwa aus Rache, weil Sie Ihre Rechte wahrgenommen haben, oder wegen Ihrer Herkunft, Ihres Geschlechts oder einer Behinderung, verstößt er gegen geltendes Recht.

Auch eine sehr langjährige Zusammenarbeit kann bei der rechtlichen Bewertung eine Rolle spielen – etwa, wenn ohne jeden sachlichen Anlass gekündigt wird und der Eindruck von Rechtsmissbrauch entsteht.

Wichtig ist außerdem: Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, mit eigenhändiger Unterschrift im Original. Kündigungen per E-Mail, SMS oder Messenger sind unwirksam. Auf diese Unwirksamkeit können Sie sich in der Regel auch noch nach Ablauf der Klagefrist berufen.

Kündigungsfristen im Minijob: Was für Sie zählt

Grundsätzlich gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende – sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt. Diese Grundfrist ist gesetzlich festgelegt und schützt auch Minijobber.

In Betrieben verlängern sich die Fristen für Arbeitgeber automatisch, wenn Sie länger dort arbeiten. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit müssen Arbeitgeber dann mehr Zeit einhalten. Im Privathaushalt bleibt es dagegen bei der Grundfrist von vier Wochen; die verlängerten Fristen greifen dort nicht.

Eine fristlose Kündigung kommt nur bei schweren Pflichtverstößen in Betracht, etwa bei Diebstahl oder grober Beleidigung – und sollte immer sorgfältig geprüft werden.

Fünf Beispiele aus dem Minijob-Alltag

Ein Minijobber in einer Bäckerei wird wegen angeblich sinkender Nachfrage gekündigt, während zeitgleich neue Kräfte eingestellt werden. Das Gericht erkennt die Widersprüche in der Begründung und erklärt die Kündigung für ungerechtfertigt.

Eine Haushaltshilfe verliert ihren Job nach einem privaten Streit mit der Arbeitgeberin. In einem typischen Privathaushalt ist eine solche Kündigung oft wirksam. Wird jedoch deutlich, dass der Streit lediglich als Vorwand genutzt wird, um die Person aus diskriminierenden Gründen loszuwerden, kann die Kündigung vor Gericht scheitern.

Eine schwangere Minijobberin im Café erhält trotz besonderem Schutz eine Kündigung. Da die nötige Zustimmung der zuständigen Behörde fehlt, muss der Arbeitgeber sie weiterbeschäftigen – die Kündigung hätte gar nicht ausgesprochen werden dürfen.

Ein Minijobber mit (Schwer-)Behinderung wird im Gartenbau entlassen, ohne dass das Integrationsamt zugestimmt hat. Die Kündigung ist dadurch unwirksam, der Arbeitgeber muss den formellen Weg nachholen oder den Arbeitsplatz erhalten.

Eine Reinigungskraft, die seit über zehn Jahren in einem Haushalt arbeitet, erhält ohne nachvollziehbaren Anlass eine Kündigung. Stellt das Gericht fest, dass die Beendigung allein auf bloßer Willkür beruht und die lange Zusammenarbeit völlig unberücksichtigt bleibt, kann es die Kündigung als treuwidrig einstufen.

FAQ: Ihre häufigsten Fragen zum Kündigungsschutz im Minijob

Bin ich trotz weniger Stunden voll geschützt?
Ihre Stundenzahl ändert nichts daran, dass Sie rechtlich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gelten. Sie haben grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Grundlagen wie Vollzeitkräfte, etwa beim besonderen Kündigungsschutz in Schwangerschaft, Elternzeit oder bei Schwerbehinderung. Ob zusätzlich das Kündigungsschutzgesetz greift, hängt aber von der Betriebsgröße und der Dauer Ihrer Beschäftigung ab.

Kann ich im Privathaushalt gegen die Kündigung klagen?
Ja. Auch dort können Sie eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen. Entscheidend ist, dass Sie die Drei-Wochen-Frist beachten, wenn Sie die Wirksamkeit der Kündigung angreifen möchten.

Wie lange habe ich Zeit, um zu reagieren?
Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung Klage einreichen, wenn Sie die Kündigung anfechten wollen. Wird diese Frist verpasst, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – auch wenn sie inhaltliche Schwächen hat. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn die Schriftform fehlt; dann ist die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam.

Gibt es im Privathaushalt verlängerte Kündigungsfristen?
Nein. Im Privathaushalt bleibt es bei der gesetzlichen Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Verlängerte Fristen gelten nur für Arbeitgeber in Betrieben, in denen die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben greifen.

Ist beim Minijob eine Abfindung möglich?
Ja, auch beim Minijob können Sie im Rahmen einer Einigung mit dem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten – etwa im Vergleich vor Gericht oder bei außergerichtlichen Verhandlungen. Einen allgemeinen, festen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es jedoch weder im Minijob noch in der Vollzeitarbeit.

Fazit: Ihr Minijob bedeutet echte Rechte – und echte Sicherheit

Egal, ob Sie in einem Haushalt, einem Café oder einem Büro arbeiten: Sie haben klare, gesetzlich verankerte Rechte, die Sie vor willkürlichen und diskriminierenden Kündigungen schützen. Ob zusätzlich der volle Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt, hängt vor allem von der Größe des Arbeitgebers und der Dauer Ihres Jobs ab.

Wichtig ist, Kündigungen nie einfach hinzunehmen: Prüfen Sie die Schriftform, achten Sie auf die Drei-Wochen-Frist und holen Sie sich rechtzeitig Unterstützung, wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung haben. Ein Minijob mag geringfügig sein – Ihre Rechte sind es nicht.

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Krank machen nach Kündigung auch ohne echte Folgen

1. Dezember 2025 - 16:25
Lesedauer 3 Minuten

Wer kündigt, steht oft vor derselben Frage: Muss ich bis zum letzten Tag weiterarbeiten – oder kann ich mich in der Kündigungsfrist krankschreiben lassen?

Ein aktueller Fall aus Mecklenburg-Vorpommern zeigt, wie Gerichte solche Konstellationen bewerten, wo die arbeitsrechtlichen Leitplanken verlaufen und warum „krank sein“ und „krank machen“ zwei grundverschiedene Dinge sind.

Der Fall: Kündigung, Krankschreibung, verweigerte Lohnzahlung

Ein angestellter Assistenzarzt mit einem Bruttogehalt von 4.500 Euro kündigte am 28. Februar 2022 fristgerecht zum 31. März. Er arbeitete zunächst rund zwei Wochen weiter und legte dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die seine Erkrankung bis einschließlich Donnerstag, 31. März, bescheinigte.

Der Arbeitgeber zweifelte die Echtheit der Erkrankung an und verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 14. bis 31. März.

Begründung: Der Arbeitsplatz sei ungewöhnlich aufgeräumt gewesen, private Gegenstände hätten gefehlt, die Schlüssel seien bereits abgegeben worden – Indizien für eine „geplante“ Krankschreibung. Auffällig sei zudem, dass die Bescheinigung exakt am letzten Tag der Kündigungsfrist endete.

Erste Instanz: Anspruch auf Entgeltfortzahlung bejaht

Das Arbeitsgericht Stralsund gab dem Arzt Recht. Maßgeblich war, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag und die gesetzlichen Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung erfüllt waren.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Die Bescheinigung begründet einen starken Beweiswert für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit. Vage Vermutungen des Arbeitgebers reichen nicht aus, um diesen zu erschüttern.

Berufung vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern: Verdacht ist kein Beweis

In der zweiten Instanz bestätigte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Entscheidung und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Die Richterinnen und Richter befassten sich ausführlich mit den vorgebrachten „Indizien“ und ordneten sie rechtlich ein.

Zum aufgeräumten Arbeitsplatz stellten sie klar, Ordnung sei kein Indiz für Simulation. Viele Beschäftigte hielten ihren Arbeitsplatz bewusst frei von Privatem, zumal der Raum im konkreten Fall von mehreren Personen genutzt wurde.

Auch die Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an einem Donnerstag endete, war unerheblich. Entscheidend ist der Inhalt der Bescheinigung, nicht der Wochentag.

Der sogenannte objektive Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung überwiegt subjektive Eindrücke. Ohne konkrete, substantielle Gegenbeweise bleibt die AU maßgeblich – und der Entgeltanspruch besteht fort.

Der objektive Beweiswert der AU

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat im deutschen Arbeitsrecht eine besondere Stellung. Sie ist kein bloßes Stück Papier, sondern ein Beweismittel mit erheblichem Gewicht.

Dieser Beweiswert kann erschüttert werden, aber nur durch konkrete Tatsachen, die ernsthafte Zweifel am attestierten Krankheitsbild begründen. Allgemeine Mutmaßungen, Sticheleien oder zeitliche Auffälligkeiten genügen nicht. Wer als Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern will, trägt die Darlegungslast für solche Zweifel. Gelingt das nicht, bleibt der Anspruch bestehen.

Krank sein versus „krank machen“: Wo Strafrecht beginnt

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass „krank machen“ ein legitimes Mittel ist, um die Kündigungsfrist zu überbrücken. Wer ohne Krankheit eine AU erschleicht und Entgeltfortzahlung bezieht, erfüllt regelmäßig den Betrugstatbestand.

Der Schaden entsteht zunächst beim Arbeitgeber, der das Gehalt fortzahlt, obwohl keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Häufig kommt ein zweiter Aspekt hinzu: Viele Unternehmen lassen sich im Rahmen der Umlage U1 einen erheblichen Teil der Lohnfortzahlung von der Krankenkasse erstatten.

Wer ohne Erkrankung eine AU nutzt, bewirkt damit mittelbar auch eine zu Unrecht erlangte Auszahlung der Krankenkasse an den Arbeitgeber. Das strafrechtliche Risiko verdoppelt sich gewissermaßen, weil zwei Vermögensverschiebungen ohne Rechtsgrund ausgelöst werden.

Praktische Konsequenzen für Beschäftigte

Beschäftigte dürfen selbstverständlich auch in der Kündigungsfrist krank sein. Wer tatsächlich arbeitsunfähig ist und dies ärztlich bescheinigen lässt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Das gilt unabhängig davon, wie die verbleibende Frist terminiert ist oder an welchem Wochentag die Bescheinigung endet. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Eindruck entsteht, eine AU werde lediglich „taktisch“ genutzt.

Wer nicht krank ist und trotzdem eine Bescheinigung erwirkt, riskiert arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung, Rückzahlungspflichten und strafrechtlicher Verfolgung.

Handlungsspielräume und Sorgfaltspflichten von Arbeitgebern

Arbeitgeber sind nicht wehrlos, wenn ernsthafte Zweifel an einer AU bestehen. Sie dürfen und müssen in solchen Fällen substantiiert vortragen, warum der Beweiswert erschüttert ist.

Der vorliegende Fall zeigt aber, wie hoch die Schwelle liegt: Ordnung am Arbeitsplatz, Schlüsselabgabe oder ein passender Endtermin reichen nicht. Erforderlich sind konkrete, belastbare Umstände, die die ärztliche Feststellung in Frage stellen. Im Übrigen bleibt die Pflicht, bei vorliegender wirksamer AU zu zahlen – solange der Gegenbeweis nicht gelingt.

Einordnung des Urteils: Stärkung der Rechtssicherheit

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern stärkt die Rechtssicherheit. Sie erinnert daran, dass das System der Entgeltfortzahlung auf einem austarierten Vertrauen in ärztliche Bescheinigungen beruht.

Dieses Vertrauen ist nicht blind, aber es lässt sich nur mit substanziellen Einwänden erschüttern. Für Beschäftigte bedeutet das Schutz vor vorschnellen Zahlungsverweigerungen; für Arbeitgeber die klare Aufforderung, Zweifel sauber zu begründen, statt auf Bauchgefühl zu setzen.

Fazit: Klarheit in der Grauzone der Kündigungsfrist

Der Fall des Assistenzarztes zeigt die Linie der Arbeitsgerichte: Die ordnungsgemäße AU hat Vorrang vor bloßen Verdachtsmomenten. Krank sein in der Kündigungsfrist ist erlaubt und rechtlich abgesichert. „Krank machen“ bleibt dagegen eine riskante und unzulässige Abkürzung mit strafrechtlicher Dimension. Wer sich an diese Trennlinie hält, vermeidet Konflikte, schützt sich vor gravierenden Folgen und wahrt die Fairness, auf der das arbeitsrechtliche Gefüge der Entgeltfortzahlung beruht.

Der Beitrag Krank machen nach Kündigung auch ohne echte Folgen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Witwenrente 2025: Was wirklich angerechnet wird – und was viele nicht wissen

1. Dezember 2025 - 15:58
Lesedauer 6 Minuten

Wenn nach einem Todesfall zur Trauer auch noch Papierkram und finanzielle Ungewissheit kommen, ist das eine zusätzliche Belastung. Die Witwen- und Witwerrente soll Hinterbliebene absichern, aber sie ist kein „automatisches Plus“ zum eigenen Einkommen.

Spätestens nach dem sogenannten Sterbevierteljahr prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob und in welcher Höhe eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente mindert. Genau hier entstehen die häufigsten Missverständnisse – vor allem, weil nicht nur Lohn oder eigene Rente eine Rolle spielen, sondern je nach Fall auch weitere Einkünfte, die Betroffene gar nicht auf dem Schirm haben.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erklärt, was 2025 bei der Einkommensanrechnung wichtig ist, welche Einnahmen überraschen, welche Ausnahmen gelten und warum manche Veränderungen erst mit Verzögerung spürbar werden.

Der Mechanismus hinter der Kürzung: erst Freibetrag, dann 40 Prozent

Die Systematik ist im Grundsatz einfach, die Details sind es oft nicht. Nach dem Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen auf Witwen- oder Witwerrenten angerechnet, wenn es einen Freibetrag übersteigt. Vom Teil oberhalb dieses Freibetrags werden 40 Prozent von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Maßgeblich ist dabei nicht „irgendein gefühltes Netto“, sondern ein rechnerisches Nettoeinkommen, das die Rentenversicherung aus Bruttobeträgen mit pauschalen Abzügen ermittelt.

Das führt zu zwei Effekten, die viele erst beim Rentenbescheid bemerken: Zum einen können schon moderate Überschreitungen des Freibetrags zu spürbaren Minderungen führen. Zum anderen weicht das „DRV-Netto“ in manchen Fällen vom tatsächlichen Auszahlungsbetrag ab, weil mit Pauschalen gearbeitet wird.

2025 in Zahlen: Welche Freibeträge gelten – und warum es zwei Zeiträume gibt

Weil die Freibeträge an den aktuellen Rentenwert gekoppelt sind, ändern sie sich regelmäßig zum 1. Juli. 2025 gab es durch die Rentenanpassung zum 1. Juli ebenfalls neue Werte.

Für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 basiert der Freibetrag rechnerisch noch auf dem bis dahin geltenden Rentenwert (39,32 Euro). Daraus ergibt sich ein monatlicher Freibetrag von rund 1.038,05 Euro; pro waisenrentenberechtigtem Kind erhöht er sich rechnerisch um rund 220,19 Euro.

Für die Zeit vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 liegt der monatliche Freibetrag bei 1.076,86 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Freibetrag um 228,42 Euro. Erst der Teil des (rechnerischen) Nettoeinkommens oberhalb dieser Grenze löst die 40-Prozent-Anrechnung aus.

Sterbevierteljahr: Warum in den ersten Monaten oft „nichts passiert“

Ein Punkt, der in Beratungsgesprächen immer wieder auftaucht: In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod wird bei Witwen- und Witwerrenten in der Regel kein Einkommen angerechnet. Diese Phase wird Sterbevierteljahr genannt. Wer in dieser Zeit noch arbeitet oder bereits eine eigene Rente bezieht, erlebt daher häufig zunächst keine Kürzung – und ist dann umso irritierter, wenn später eine Einkommensanrechnung einsetzt.

Was als Einkommen zählt: „Nahezu alles“ – mit wenigen, aber wichtigen Ausnahmen

Die Rentenversicherung geht bei der Einkommensanrechnung weit. Angerechnet werden nahezu alle Einkommensarten. Ausgenommen sind vor allem bedarfsorientierte Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ebenfalls ausgenommen sind Einnahmen aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen, soweit sie gefördert wurden – typisch ist hier die Riester-Rente.

Entscheidend ist: „Einkommen“ meint nicht nur Arbeitseinkommen. Je nach Fall können auch eigene Renten, Versorgungsbezüge und Vermögenseinkünfte einfließen. Welche Einkünfte konkret zählen, hängt außerdem davon ab, ob Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen greifen. Genau dieser Punkt ist einer der häufigsten „Aha-Momente“ – und erklärt, warum zwei Witwen mit scheinbar ähnlicher Situation völlig unterschiedliche Anrechnungen erleben können.

Der Klassiker: Lohn ist nicht gleich Lohn – Sonderzahlungen zählen mit

Viele rechnen mit ihrem Monatsgehalt und wundern sich, warum die Hinterbliebenenrente stärker gekürzt wird als erwartet. Der Grund ist häufig die Art der Berechnung. Bei Erwerbseinkommen wird als monatliches Einkommen grundsätzlich das durchschnittliche Vorjahreseinkommen angesetzt – ausdrücklich einschließlich Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Das bedeutet praktisch: Eine einmalige Sonderzahlung im Vorjahr kann die monatliche Einkommensgrundlage im Folgejahr anheben, obwohl im aktuellen Monat gar kein „Extra“ auf dem Konto landet. Wer etwa 2024 Weihnachtsgeld erhalten hat, kann 2025 bei der Einkommensanrechnung so behandelt werden, als hätte er jeden Monat ein Stück davon.

Minijob, Teilzeit, Nebenjob: Warum „steuerfrei“ nicht automatisch „anrechnungsfrei“ heißt

Ein Missverständnis hält sich hartnäckig: Was pauschal versteuert wird oder für die Lohnsteuer wenig sichtbar ist, werde schon nicht angerechnet. Für die Hinterbliebenenrente zählt aber nicht, ob eine Beschäftigung steuerlich „leicht“ ist, sondern ob sie als Einkommen gilt und wie hoch das rechnerische Nettoeinkommen angesetzt wird. Gerade bei kleinen Beschäftigungen entscheidet oft allein der Freibetrag darüber, ob am Ende tatsächlich etwas gekürzt wird.

Selbstständigkeit: Der Blick aufs Finanzamt entscheidet mit

Bei Selbstständigen wird grundsätzlich ein Zwölftel des steuerpflichtigen Gewinns des Vorjahres als monatliches Einkommen angesetzt. Auch das überrascht viele, weil dabei nicht der aktuelle Monat zählt, sondern die steuerliche Vorjahresgröße. Wer 2024 ein gutes Jahr hatte und 2025 deutlich schwächer läuft, kann trotzdem zunächst mit einer höheren Anrechnung konfrontiert sein.

Vermögenseinkünfte: Miete, Zinsen, Dividenden – und die Sache mit Einmalzahlungen

Hier liegt einer der größten „blinden Flecken“. Regelmäßige Vermögenseinkünfte, etwa aus Vermietung und Verpachtung, werden grundsätzlich als monatliches Einkommen mit einem Zwölftel der im Vorjahr erzielten Vermögenseinkünfte berücksichtigt.

Noch weniger bekannt ist der Umgang mit Einmalzahlungen: Wird Vermögenseinkommen einmalig gezahlt, nennt die Rentenversicherung als Beispiel die Auszahlung einer Kapitallebensversicherung.

In solchen Fällen kann ein Zwölftel des gezahlten Betrags für die zwölf Monate nach der Auszahlung als monatliches Einkommen angesetzt werden. Gleichzeitig gilt: Nicht die eingezahlten oder angelegten Beträge als solche zählen, sondern die daraus erwirtschafteten Erträge. In der Praxis lohnt sich hier genaues Hinsehen, weil sich die Einordnung und die Berechnungsbasis je nach Produkt und Ausgestaltung unterscheiden können.

Eigene Rente und Betriebsrente: Warum der Rentenbeginn oft ein Wendepunkt ist

Sobald eine eigene Altersrente oder Erwerbsminderungsrente hinzukommt, wird sie bei der Einkommensanrechnung in aller Regel berücksichtigt. Bei dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen wie Altersrenten wird nicht auf Vorjahresdurchschnitte abgestellt, sondern auf das laufende Einkommen.

Das ist einer der Gründe, warum der Übergang in die eigene Rente die Witwenrente spürbar verändern kann – auch dann, wenn sich am Lebensstil oder an der Haushaltskasse subjektiv „nicht viel“ ändert.

Bei Betriebsrenten und privaten Versorgungsrenten gilt: Im heutigen Recht werden sie grundsätzlich als Einkommen erfasst, wenn Übergangsregeln nicht greifen. Genau an dieser Stelle trennt sich die Praxis häufig in zwei Gruppen.

Übergangs- und Vertrauensschutz: Wer „alte Regeln“ hat, merkt das oft gar nicht

Ein überraschend großer Teil der Betroffenen fällt noch unter Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen. Diese Regeln entscheiden darüber, ob bei der Einkommensanrechnung „alte“ oder „neue“ Maßstäbe gelten.

Die alten Maßstäbe waren spürbar großzügiger. Vor 2002 wurden bestimmte Einkünfte nicht angerechnet, darunter Betriebsrenten und private Versorgungsrenten, bestimmte Zusatzrenten im öffentlichen Bereich (wie VBL), Höherversicherungsanteile aus einer Versichertenrente, Vermögenseinkommen sowie in bestimmten Konstellationen kurzfristige Ersatzleistungen, wenn sie nicht von einem Sozialleistungsträger gezahlt wurden.

Die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen gelten insbesondere dann, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 verstorben ist. Sie gelten außerdem, wenn der Tod nach 2001 eingetreten ist, die Ehe aber vor 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Person vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Wer in diese Gruppe fällt, hat bei der Frage „Was wird angerechnet?“ oft deutlich bessere Karten – weiß es aber nicht immer, weil darüber selten aktiv gesprochen wird, solange kein neues Einkommen hinzukommt.

Kinder und Freibetrag: Der Zuschlag greift manchmal auch ohne Waisenrentenanspruch

Der Freibetrag erhöht sich pro Kind, wenn es einen Anspruch auf Waisenrente hat. Weniger bekannt ist die zweite Konstellation: Auch wenn das Kind keinen Waisenrentenanspruch hat, weil es nicht das Kind des Verstorbenen ist, kann trotzdem ein erhöhter Freibetrag möglich sein. Diese Feinheit kann im Alltag entscheidend sein, weil sie eine Einkommensanrechnung ganz verhindern oder deutlich verringern kann.

Der Zeitfaktor: Warum Gehaltserhöhungen und neue Mieten oft erst später wirken

Eine der wichtigsten Regeln für 2025 ist zugleich eine der am wenigsten verstandenen. Die Einkommensanrechnung arbeitet bei vielen Einkommensarten mit Vorjahreswerten.

Für die Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 wird grundsätzlich das Einkommen aus dem Kalenderjahr 2024 zugrunde gelegt. Steigt das Einkommen erst im Laufe von 2025, wird das höhere Einkommen typischerweise erst ab 1. Juli 2026 berücksichtigt.

Umgekehrt gilt: Fällt das laufende Einkommen deutlich, kann eine Berücksichtigung des aktuellen Einkommens möglich werden, wenn es mindestens zehn Prozent niedriger ist. Das ist besonders bei Selbstständigen, nach Jobverlust oder bei sinkenden Mieteinnahmen relevant.

Rechenlogik, die hilft: Ein Beispiel, das viele Situationen abdeckt

Wer die Wirkung der Anrechnung überschlagen will, kann sich an einem einfachen Muster orientieren. Liegt das rechnerische Nettoeinkommen beispielsweise 300 Euro über dem Freibetrag, werden 40 Prozent dieser 300 Euro angerechnet.

Das sind 120 Euro, um die sich die Witwenrente mindert. Liegt das Einkommen nur knapp über der Grenze, fallen die Kürzungen entsprechend kleiner aus. Wer hingegen mehrere Einkommensarten hat, muss damit rechnen, dass diese für die Prüfung addiert werden.

Der Zuschlag bei Erwerbsminderungsrenten und die Verzögerung bis 2026

Ende 2025 sorgten Berichte über den Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente für Verunsicherung, weil befürchtet wurde, Witwenrenten würden ab Dezember 2025 „massiv“ gekürzt. Die Rentenversicherung weist darauf hin, dass der Zuschlag ab Dezember 2025 zwar in die eigene Rente integriert und damit grundsätzlich als Einkommen bei Witwen- und Witwerrenten berücksichtigt werden kann, die Auswirkungen aber regelmäßig zeitverzögert zum 1. Juli 2026 eintreten.

Für Dezember 2025 bleibt es nach Darstellung der Rentenversicherung bei der bisherigen Höhe des anzurechnenden Einkommens und damit bei der bisherigen Höhe der Witwenrente. Wer eine eigene Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte die Konstellation dennoch im Blick behalten, weil sie ab Juli 2026 im Einzelfall zu einer zusätzlichen Minderung führen kann.

Was Betroffene praktisch tun können, ohne sich zu verzetteln

Die wichtigste Stellschraube ist selten „Trickserei“, sondern Transparenz. Weil Einkommen in vielen Fällen nachträglich geprüft und anhand von Vorjahreswerten fortgeschrieben wird, können verspätete oder unvollständige Angaben schnell zu Rückforderungen führen.

Ebenso kann es Geld kosten, wenn ein deutlich gesunkenes Einkommen nicht zeitnah geltend gemacht wird, obwohl eine Berücksichtigung möglich wäre. In Zweifelsfällen ist eine kurze Klärung mit der Rentenversicherung oft der schnellste Weg, weil dort auch die konkrete Einstufung einzelner Einkunftsarten nachvollzogen werden kann.

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Rente und Steuer: Diese 7 Tricks bringen Ruheständlern 2025 noch sofort Entlastung

1. Dezember 2025 - 15:54
Lesedauer 3 Minuten

Viele Ruheständler zahlen heute Einkommensteuer – oft wegen der schrittweise steigenden Besteuerung der gesetzlichen Rente, zusätzlicher Betriebsrenten, Kapitalerträge oder Vermietungseinkünfte.

Gerade deshalb lohnt sich im Dezember ein genauer Blick darauf, welche Ausgaben und Entscheidungen noch für steuerliche Entlastung sorgen. Sieben Maßnahmen können jetzt, kurz vor Jahresende, noch bares Geld sparen.

1. Berufliche Restkosten: Auch Rentner können Werbungskosten geltend machen

Wer neben der Rente arbeitet – sei es mit einem Minijob, einer Teilzeitstelle oder selbstständigen Tätigkeiten – kann Werbungskosten absetzen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird automatisch berücksichtigt. Relevant wird es, wenn die tatsächlichen Aufwendungen höher liegen.

Für Weiterarbeitende im Ruhestand zählt alles, was beruflich veranlasst ist: Wege zur Arbeit, Homeoffice-Tage, Fahrtkosten, Computer, Drucker oder Fortbildungsmaterial. Digitale Arbeitsmittel können im Jahr der Anschaffung vollständig berücksichtigt werden, sofern die Nutzung überwiegend beruflich erfolgt.

Gerade Rentner, die ihre Erwerbstätigkeit langsam auslaufen lassen, übersehen häufig, dass sich berufliche Restkosten bündeln lassen. Wer ohnehin knapp über dem Pauschbetrag liegt, kann 2025 geplante Anschaffungen noch vorziehen.

2. Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt: Wichtig für Eigentümer im Ruhestand

Viele Seniorinnen und Senioren investieren regelmäßig in den Erhalt ihrer selbst bewohnten Wohnung oder ihres Hauses. Reparaturen, Wartungen oder Modernisierungen durch Handwerker entlasten die Steuer, wenn sie noch im Dezember abgerechnet und unbar bezahlt werden.

Bis zu 1.200 Euro Steuervorteil sind möglich, weil 20 Prozent der begünstigten Arbeits- und Fahrtkosten gelten. Besonders interessant ist das für ältere Eigentümer, deren Renovierungsbedarf steigt: Wer 2026 ohnehin Arbeiten plant, kann sinnvolle Maßnahmen zeitlich vorziehen.

3. Krankheitskosten bündeln: Ein besonders relevanter Punkt für Rentner

Gesundheitsausgaben treffen ältere Menschen überdurchschnittlich häufig – und können steuerlich wirksam werden, sobald sie die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten. Erst der Betrag oberhalb dieser Schwelle (je nach Einkommen 1–7 %) wirkt steuermindernd.

Rentenbeziehende sollten prüfen, ob bereits hohe Kosten aus Arztbehandlungen, Physiotherapie, Zahnleistungen oder Medikamenten angefallen sind. Wenn ja, kann es sinnvoll sein, notwendige medizinische Anschaffungen noch 2025 zu tätigen. Voraussetzung ist ein Nachweis der Zwangsläufigkeit, etwa durch ein ärztliches Rezept.

4. Spenden absetzen: Besonders interessant für ältere Menschen mit regelmäßigen Zuwendungen

Viele Seniorinnen und Senioren unterstützen gemeinnützige Organisationen – häufig jährlich. Diese Spenden können bis zu 20 % der eigenen Einkünfte steuerlich geltend gemacht werden. Für Beträge bis 300 Euro reicht ein Kontoauszug als Nachweis. Wer höhere Spenden plant, sollte darauf achten, dass die Zuwendungsbestätigung rechtzeitig vorliegt.

Gerade Rentner, deren steuerpflichtige Einkünfte durch Rentensteigerungen oder Betriebsrenten gestiegen sind, können Spenden als gezielte Entlastung nutzen.

5. Sparerpauschbetrag richtig nutzen: Rentner mit Kapitalerträgen profitieren oft am meisten

Viele Ruheständler verfügen über Sparguthaben, Tagesgeldkonten oder Wertpapierdepots. Zinsen und Dividenden sind steuerpflichtig, solange kein Freistellungsauftrag vorliegt. Der Sparerpauschbetrag liegt 2025 bei 1.000 Euro (2.000 Euro bei Ehepaaren).

Gerade ältere Anleger sollten noch vor Jahresende prüfen, ob ihr Freistellungsauftrag sinnvoll auf die Banken verteilt ist. Wer ihn zu niedrig gesetzt hat, zahlt unnötig Abgeltungsteuer – Geld, das erst mit der Steuererklärung zurückgeholt werden müsste.

6. Verlustbescheinigung: Wichtig für Rentner mit mehreren Depots

Wer Kapitalanlagen besitzt, hat oft Depots bei verschiedenen Banken. Gewinne und Verluste dürfen miteinander verrechnet werden – aber nur, wenn rechtzeitig eine Verlustbescheinigung beantragt wurde. Die Frist endet am 15. Dezember.

Das betrifft viele Rentner, die in der Niedrigzinsphase breit gestreut investiert haben und heute unterschiedliche Ergebnisse in ihren Depots sehen. Ohne die Bescheinigung bleiben Verluste bei einem Institut unberücksichtigt, obwohl sie Steuern auf Gewinne an anderer Stelle reduzieren könnten.

7. Freiwillige Altersvorsorge-Zahlungen: Der versteckte Hebel für Renteneinsteiger und Freiberufler

Freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, in berufsständische Versorgungssysteme oder in die Rürup-Rente können 2025 steuerlich vollständig berücksichtigt werden – bis zu 29.344 Euro bzw. 58.688 Euro bei Ehepaaren.

Relevant ist das vor allem für:

Rentnerinnen und Rentner, die Abschläge ausgleichen wollen, etwa beim Übergang in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Menschen in beruflicher Nachversicherung, etwa nach Selbstständigkeit.
Freiberufler im Ruhestand, die ihre Altersvorsorge weiter erhöhen möchten.

Allerdings zählen die Pflichtbeiträge des Jahres in die Höchstgrenze hinein. Wer bereits durch Rentenpflichtbeiträge am Limit liegt, kann keine zusätzlichen Einzahlungen mehr steuerwirksam absetzen.

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Wichtige Änderungen beim Kindergeld ab 2026

1. Dezember 2025 - 13:08
Lesedauer 5 Minuten

Zum Jahreswechsel 2026 wird nicht nur das Kindergeld erhöht, sondern es treten weitere Änderungen ein, die Eltern wissen sollten. Welche wichtigen Änderungen das sind, erklären wir in diesem Beitrag.

Mehr Kindergeld ab Januar 2026

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat. Gegenüber 2025 (255 Euro) ist das ein Plus von vier Euro monatlich je Kind. Aufs Jahr gerechnet sind das 48 Euro zusätzlich pro Kind. Bei zwei Kindern summiert sich die Erhöhung auf 96 Euro jährlich, bei drei Kindern auf 144 Euro.

Das ist kein großer Sprung, aber ein dauerhaftes Plus, das im Haushaltsbudget spürbar sein kann – vor allem dort, wo jeder Betrag eng kalkuliert werden muss.

Wichtig ist: Das Kindergeld wird weiterhin einheitlich pro Kind gezahlt. Die frühere Staffelung nach „erstem“, „zweitem“ oder „drittem“ Kind spielt bei der Höhe schon seit einigen Jahren keine Rolle mehr. Für Familien mit mehreren Kindern bedeutet das Transparenz, aber keine zusätzlichen Staffel-Effekte.

Kinderfreibetrag 2026: Parallel zur Erhöhung wächst auch die steuerliche Entlastung

Zeitgleich mit dem Kindergeld steigt 2026 der Kinderfreibetrag. Für das Jahr 2026 erhöht sich der steuerlich zu berücksichtigende Gesamtbetrag pro Kind auf 9.756 Euro. In dieser Summe steckt einerseits der Kinderfreibetrag für das Existenzminimum des Kindes (6.828 Euro), andererseits der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, oft als BEA-Freibetrag bezeichnet (2.928 Euro). Je Elternteil entspricht das bei hälftiger Aufteilung 4.878 Euro.

Für die Praxis heißt das: Wer in der Einkommensteuerveranlagung von den Freibeträgen stärker profitiert als vom Kindergeld, erhält über die Steuerberechnung eine Entlastung, die den Kindergeldanspruch wirtschaftlich „überholt“. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor. Eltern müssen dafür nichts gesondert beantragen, solange sie eine Steuererklärung abgeben.

Zusammenspiel von Kindergeld und Kinderfreibetrag: Was die „Günstigerprüfung“ bewirkt

Viele Eltern erleben jedes Jahr dasselbe Muster: Das Kindergeld kommt monatlich aufs Konto, und im Steuerbescheid taucht später die Frage auf, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag finanziell vorteilhafter sind. Genau darum geht es bei der sogenannten Günstigerprüfung.

Ganz grob funktioniert das so: Bei höherem Einkommen kann die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag größer sein als das ausgezahlte Kindergeld. Dann berücksichtigt das Finanzamt die Freibeträge, rechnet aber das bereits erhaltene Kindergeld im Ergebnis mit ein.

Kindergeld ist in diesem Fall eher eine laufende Vorauszahlung, die im Jahresausgleich eine Rolle spielt. Für Familien mit niedrigerem oder mittlerem Einkommen bleibt es häufig dabei, dass das Kindergeld die günstigere Förderung ist; der Kinderfreibetrag führt dort nicht zu einem höheren Vorteil als die laufenden Zahlungen.

Weil 2026 sowohl Kindergeld als auch Freibeträge steigen, verschiebt sich das Ergebnis je nach Einkommen und Steuersatz. Wer bislang schon vom Kinderfreibetrag profitierte, bekommt durch die höheren Freibeträge in der Regel ebenfalls einen zusätzlichen Effekt – nur zeigt er sich nicht zwangsläufig als „mehr Geld“ im Monat, sondern häufig im Steuerbescheid.

Kindergeld und Freibeträge sollen künftig gemeinsam steigen

Neben den konkreten Beträgen ist 2026 auch wegen einer Regelung interessant, die auf eine stärkere Kopplung von Kindergeld und Kinderfreibetrag zielt.

Im Einkommensteuerrecht ist vorgesehen, dass die Entwicklung dieser beiden Instrumente künftig enger aufeinander abgestimmt wird, damit sie nicht auseinanderdriften. Politisch ist das ein Versuch, die Familienförderung berechenbarer zu machen und Anpassungen an das Existenzminimum konsequenter zu verzahnen.

Für Eltern ändert diese Koppelung nicht den Alltag der Antragstellung oder Auszahlung. Sie ist eher ein Mechanismus, der zukünftige Anpassungen strukturiert und verhindert, dass sich Kindergeld und Freibeträge über längere Zeit in sehr unterschiedliche Richtungen bewegen.

Auszahlung 2026: Warum die Auszahlung je nach Kindergeldnummer variiert

An der Auszahlung ändert sich 2026 nichts Grundsätzliches: Kindergeld wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt. Der konkrete Überweisungstag hängt weiterhin von der letzten Ziffer der Kindergeldnummer ab. Wer eine Endziffer 0 hat, liegt typischerweise am Monatsanfang; die Endziffer 9 bedeutet in der Regel einen Termin gegen Monatsende.

Zudem gilt: Wochenenden und Feiertage können den tatsächlichen Geldeingang verschieben, ohne dass daraus ein Anspruch auf einen bestimmten Kalendertag entsteht.

Für viele Haushalte ist das vor allem dann wichtig, wenn Miete, Kredite oder größere Lastschriften sehr eng getaktet sind. Wer knapp kalkuliert, sollte die Auszahlungstermine frühzeitig prüfen und nicht von einem „festen“ Monatsdatum ausgehen.

Anspruch bleibt gleich: Wer 2026 Kindergeld bekommt – und wie lange

Die Erhöhung 2026 ändert nichts an den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. Kindergeld gibt es grundsätzlich für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für volljährige Kinder kann der Anspruch weiterlaufen, etwa während Schul- oder Berufsausbildung oder eines Studiums, meist bis zum 25. Geburtstag.

Auch Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten können berücksichtigt werden, ebenso bestimmte Konstellationen, in denen ein Kind als arbeitsuchend gemeldet ist. Für Kinder mit Behinderung gelten Sonderregeln, wenn die Behinderung bereits in jungen Jahren eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst unterhalten kann.

Praktisch relevant bleibt außerdem die Rückwirkung: Kindergeld kann grundsätzlich für bis zu sechs Monate rückwirkend gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen vorlagen, herinner aber keine Auszahlung erfolgt ist. Das ist vor allem dann wichtig, wenn nach Geburt, Umzug, Trennung oder Statuswechsel erst verspätet ein Antrag gestellt wurde.

Kinderzuschlag 2026: Höhe, Verbindung zum Kindergeld und typische Fallstricke

Der Kinderzuschlag ist keine automatische „Aufstockung“ des Kindergeldes, sondern eine eigene Leistung für Familien, deren Einkommen für den Bedarf der Familie nur knapp nicht reicht. Er wird gesondert beantragt und in der Regel für sechs Monate bewilligt.

Wichtig für 2026: Der maximale Kinderzuschlag liegt weiterhin bei bis zu 297 Euro pro Kind und Monat; der Sofortzuschlag ist darin bereits enthalten. Kindergeld und Kinderzuschlag werden am selben Tag ausgezahlt, was die Haushaltsplanung erleichtert.

Ob die Kindergelderhöhung 2026 dazu führt, dass der Kinderzuschlag in Einzelfällen anders ausfällt, lässt sich nicht pauschal beantworten, weil die Berechnung von Einkommen, Wohnkosten, Familiengröße und weiteren Faktoren abhängt.

Wer im Grenzbereich liegt, sollte seinen Anspruch unbedingt neu prüfen – besonders dann, wenn sich neben dem Kindergeld auch andere Rahmenbedingungen geändert haben, etwa Miete, Arbeitszeit oder Unterhaltszahlungen.

Bürgergeld, Wohngeld, weitere Leistungen: Warum die Kindergelderhöhung nicht immer als Plus spürbar ist

Ein Missverständnis taucht regelmäßig auf: „Wenn das Kindergeld steigt, habe ich automatisch mehr Geld.“ Das stimmt nicht für alle Haushalte. Bei Leistungen wie dem Bürgergeld gilt Kindergeld in der Berechnung als Einkommen.

In vielen Fällen führt ein höheres Kindergeld dann zu einer entsprechenden Minderung des Bürgergeldanspruchs, sodass sich der verfügbare Gesamtbetrag kaum verändert. Das ist keine „Wegnahme“, sondern Teil der Systemlogik: Das Existenzminimum soll abgesichert werden, unabhängig davon, aus welcher Quelle das Geld stammt.

Anders kann es bei Haushalten sein, die zwar geringe Einkommen haben, aber nicht im Bürgergeld sind, sondern Wohngeld oder Kinderzuschlag nutzen. Dort kann die Erhöhung im Ergebnis eher im Portemonnaie ankommen, wobei die individuellen Berechnungen entscheidend bleiben.

Trennung, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss: Kindergeld als Rechengröße

Bei getrenntlebenden Eltern spielt Kindergeld nicht nur als Leistung, sondern auch als Rechenfaktor eine Rolle. Im Unterhaltsrecht wird das Kindergeld grundsätzlich zur Deckung des Barbedarfs des Kindes herangezogen. Bei minderjährigen Kindern wird es häufig zur Hälfte angerechnet, bei volljährigen Kindern in der Regel vollständig.

Steigt das Kindergeld, kann sich deshalb der Zahlbetrag beim Kindesunterhalt ändern – nicht weil der Bedarf des Kindes sinkt, sondern weil ein größerer Teil dieses Bedarfs rechnerisch über das Kindergeld gedeckt wird.

Für Betroffene ist das ein Punkt, der oft unterschätzt wird: Die vier Euro mehr pro Monat können – je nach Konstellation – zu kleinen Anpassungen im Unterhalt führen. Wer Unterhalt zahlt oder erhält, sollte neue Beträge deshalb mit Blick auf die jeweils gültigen Leitlinien überprüfen lassen, statt sich auf alte Zahlwerte zu verlassen.

Antrag und Verwaltung: Was Eltern 2026 praktisch wissen sollten

Die Kindergelderhöhung kommt automatisch, wenn bereits ein laufender Anspruch besteht. Niemand muss wegen 2026 einen neuen Antrag stellen. Wer neu beantragt, kann das inzwischen in vielen Fällen vollständig digital erledigen.

Die Familienkassen bieten Online-Anträge an, bei denen mit BundID die Übermittlung ohne Ausdruck und Unterschrift möglich ist. Das schützt nicht vor Rückfragen, kann aber Wege und Bearbeitungszeiten verkürzen.

Unverändert wichtig bleibt die Mitteilungspflicht: Änderungen bei Ausbildung, Studium, Wohnsitz, Familienstand oder Betreuungssituation können den Anspruch beeinflussen.

Wer zu spät informiert, riskiert Rückforderungen. Gerade bei volljährigen Kindern ist die Fallhöhe beträchtlich, weil sich Statuswechsel – etwa Studienabbruch oder Wechsel in eine längere Erwerbstätigkeit – auf den Anspruch auswirken können.

Fazit: 2026 bringt ein kleines Plus – und viele Wechselwirkungen

2026 steigt das Kindergeld auf 259 Euro pro Kind und Monat. Gleichzeitig erhöht sich der Kinderfreibetrag auf 9.756 Euro pro Kind und Jahr. Für viele Familien ist das ein überschaubarer Zuschlag, für andere wirkt sich die Kombination aus Kindergeld, Freibeträgen und Sozialleistungen sehr unterschiedlich aus.

Wer den maximalen Nutzen haben will, sollte das Thema deshalb nicht nur als „Erhöhung um vier Euro“ betrachten, sondern als Bestandteil eines Systems, in dem Steuerrecht, Transferleistungen und Unterhalt ineinandergreifen.

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Schwerbehinderung: Krankenhaus muss Reisekosten übernehmen

1. Dezember 2025 - 12:30
Lesedauer 3 Minuten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wegweisendes Urteil zum Schadensersatz nach ärztlichen Behandlungsfehlern gefällt. Eine Krankenhausbetreiberin muss die behinderungsbedingten Mehrkosten einer Urlaubsreise tragen, wenn sie zuvor vertraglich zugesagt hat, alle medizinisch notwendigen Pflege- und Betreuungskosten zu übernehmen. Das Gericht stellte außerdem klar, dass ein Schmerzensgeld diese zusätzlichen Vermögensschäden nicht abdeckt. (VI ZR 316/19)

Schwere Behinderung nach Behandlungsfehler

Der Fall begann im Jahr 1988. Bei einer Geburt kam es zu erheblichen medizinischen Fehlern, die bei dem Kind eine schwere und dauerhafte Behinderung verursachten. Später einigten sich die Familie und die Klinik auf einen Vergleich, der die Zahlung von Schmerzensgeld sowie Schadensersatz für notwendige Pflege- und Betreuungskosten regelte.

Die Klinik verpflichtete sich darin ausdrücklich, sämtliche medizinisch notwendigen Pflege- und Betreuungsaufwendungen zu übernehmen. Jahrzehnte später wurde genau diese Vereinbarung zum Kern eines neuen Rechtsstreits.

Eine Reise nach Gran Canaria und ihre besonderen Anforderungen

Im Mai 2014 reiste die inzwischen erwachsene Geschädigte eine Woche lang in ein Hotel auf Gran Canaria, das speziell auf die Bedürfnisse schwerbehinderter Menschen ausgerichtet war. Da sie eine Rundumbetreuung benötigte, begleiteten sie ihre Eltern und eine weitere Betreuungsperson.

Durch die Behinderung entstanden erhebliche zusätzliche Kosten, insbesondere für die Unterbringung und Organisation der drei Betreuungspersonen. Diese Mehrkosten wollte die Geschädigte von der Krankenhausbetreiberin ersetzt haben.

Streit zwischen Klägerin und Klinik über die Notwendigkeit

Die Krankenhausbetreiberin verweigerte die Übernahme der Kosten. Sie vertrat die Ansicht, eine Urlaubsreise sei grundsätzlich nicht medizinisch notwendig und falle damit nicht unter die vertraglichen Zusagen. Außerdem behauptete sie, das Schmerzensgeld decke alle Mehrkosten ab, die durch die Beeinträchtigung bedingt seien.

Die Klägerin widersprach und argumentierte, dass nicht die Reise selbst medizinisch notwendig sein müsse, sondern die durch die Behinderung entstehenden zusätzlichen Pflege- und Betreuungskosten. Diese fielen eindeutig unter die Verpflichtung aus dem Vergleich.

Amtsgericht und Landgericht stärken die Position der Geschädigten

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Kassel gaben der Klage statt. Die Gerichte stellten klar, dass allein maßgeblich sei, ob die Mehrkosten aufgrund der Behinderung entstanden sind und ob sie zu den zugesagten Pflege- und Betreuungskosten gehören. Die medizinische Notwendigkeit der Reise spiele dagegen keine Rolle.

Beide Gerichte betonten, dass das Schmerzensgeld lediglich immaterielle Schäden abgilt. Konkret entstandene Vermögensschäden wie behinderungsbedingte Reisekosten seien hiervon nicht umfasst und müssten daher separat erstattet werden.

BGH bestätigt: Behinderungsbedingte Mehrkosten sind zu ersetzen

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Sichtweise vollständig. Die Richter betonten, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Urlaub medizinisch notwendig ist. Entscheidend sei allein, dass die Mehrkosten unmittelbar aus der Behinderung resultieren und damit unter den Begriff der Pflege- und Betreuungskosten fallen, deren Übernahme die Klinik zugesagt hatte.

Der BGH stellte außerdem klar, dass das Schmerzensgeld keinen Ausgleich für konkret entstandene finanzielle Mehrbelastungen leistet. Es diene dem immateriellen Ausgleich, während behinderungsbedingte Reisekosten einen reinen Vermögensschaden darstellen.

FAQ zum BGH-Urteil (VI ZR 316/19)

Warum musste die Krankenhausbetreiberin die Mehrkosten übernehmen?
Die Klinik hatte sich in einem Vergleich verpflichtet, alle medizinisch notwendigen Pflege- und Betreuungskosten zu tragen. Die behinderungsbedingten Zusatzkosten der Reise fielen genau darunter, da sie unmittelbar durch den Betreuungsbedarf der Geschädigten entstanden.

Muss ein Urlaub medizinisch notwendig sein, damit Kosten erstattet werden?
Nach dem BGH genügt es, dass die durch die Behinderung verursachten zusätzlichen Betreuungskosten medizinisch notwendig sind. Die Reise selbst muss keine medizinische Indikation erfüllen.

Reicht das Schmerzensgeld für solche zusätzlichen Belastungen aus?
Nein. Das Schmerzensgeld kompensiert ausschließlich immaterielle Schäden wie Schmerzen und Einschränkungen in der Lebensführung. Vermögensschäden wie behinderungsbedingte Mehrkosten einer Reise gehören nicht dazu und müssen separat ersetzt werden.

Warum galten die Mehrkosten als Pflege- und Betreuungskosten?
Weil die zusätzliche Betreuung während der Reise notwendig war, um den Alltag der Geschädigten zu bewältigen. Die Mehrkosten resultierten damit direkt aus ihrer schweren Behinderung und fielen unter die vertraglich zugesagten Leistungen.

Können auch andere Freizeitaktivitäten betroffen sein?
Grundsätzlich ja. Entscheidend ist immer, ob die Behinderung zusätzliche Betreuung erforderlich macht und ob eine entsprechende Verpflichtung zur Übernahme solcher Kosten besteht.

Fazit: BGH stärkt Rechte schwerbehinderter Menschen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs schafft klare Leitlinien für die Abgrenzung zwischen Schmerzensgeld und erstattungsfähigen Vermögensschäden. Wer aufgrund einer Behinderung auf zusätzliche Betreuung angewiesen ist, darf nicht auf den Kosten sitzen bleiben, wenn ein Schädiger sich zur Übernahme notwendiger Pflegekosten verpflichtet hat.

Die Entscheidung stärkt damit die Position betroffener Menschen und ihrer Familien und verhindert, dass Freizeit und Teilhabe am Leben durch finanzielle Hürden zusätzlich eingeschränkt werden.

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Schwerbehinderung: Neue Einschnitte bei der Schwerbehindertenrente ab 2026

1. Dezember 2025 - 12:28
Lesedauer 3 Minuten

Zum 1. Januar 2026 tritt eine grundlegende Reform der Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Kraft. Mit dem Ende des bisherigen Vertrauensschutzes verschärft der Gesetzgeber die Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Renteneintritt deutlich. Millionen Betroffene müssen ihre bisherige Planung überprüfen, da die Reform sowohl die Rentenhöhe als auch steuerliche Abläufe betrifft.

Abschlagsfreie Rente künftig erst ab 65 Jahren

Bisher konnten schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei früher in Rente gehen – bei entsprechenden Versicherungszeiten und bis zu zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze. Es handelt sich um eine Sonderregelung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Dies gilt zwar auch weiterhin, doch die reguläre Altersgrenze steigt – und mit ihr auch die Altersgrenze bei Schwerbehinderung. Künftig ist der abschlagsfreie Rentenbeginn erst mit 65 Jahren möglich, ohne Ausnahme.

Vorzeitige Rente nur noch ab 62 – und immer mit Abschlägen

Wer früher aus dem Berufsleben ausscheiden möchte oder gesundheitlich muss, kann dies künftig frühestens mit 62 Jahren tun. Allerdings zieht ein vorzeitiger Rentenbeginn dauerhafte finanzielle Abschläge nach sich. Pro Monat des vorgezogenen Rentenbeginns fallen 0,3 Prozent Kürzung an, bei drei Jahren früher also insgesamt 10,8 Prozent – ein Verlust, der sich über Jahrzehnte summiert.

Übergangsregeln laufen aus: Ab 1964 geborene besonders betroffen

Mit dem Jahreswechsel 2026 endet die Übergangsregelung des § 236a SGB VI. Ab dann gilt ausschließlich § 37 SGB VI, der keine Sonderregelungen mehr für schwerbehinderte Versicherte vorsieht. Besonders betroffen sind daher alle Menschen ab dem Geburtsjahrgang 1964, für die ein Rentenbeginn vor 62 Jahren vollständig ausgeschlossen wird.

Finanzielle Folgen: Warum viele jetzt handeln sollten

Für viele Betroffene ist es gesundheitlich kaum realistisch, bis zum 65. Lebensjahr voll erwerbstätig zu bleiben. Ohne rechtzeitige Planung drohen spürbare Einbußen oder sogar Altersarmut.

Ein Beispiel zeigt die Tragweite: Bei einer Rente von 1.750 Euro führen Abschläge von 10,8 Prozent zu einer dauerhaften Kürzung um 189 Euro monatlich – über 20 Jahre summiert sich das zu mehr als 45.000 Euro Verlust.

Rentenstrategie optimieren: Welche Möglichkeiten es gibt

Eine frühzeitige Beratung ist sinnvoll, durch die Deutsche Rentenversicherung oder unabhängige Rentenberater. Viele Betroffene können durch Ausgleichszahlungen ab dem 50. Lebensjahr Abschläge vollständig kompensieren, wobei diese Beiträge steuerlich absetzbar sind.

Auch die Teilrente in Kombination mit einer Weiterbeschäftigung kann helfen, Abschläge zu reduzieren und zusätzliche Rentenpunkte zu sammeln.

Steuerliche Änderungen: Behinderten-Pauschbetrag nur noch mit elektronischer Datenübermittlung

Ab dem 1. Januar 2026 müssen Versorgungsämter den Behindertenstatus elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln, damit der Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt wird. Dafür ist zwingend die Steuer-ID der Betroffenen erforderlich.

Wer bisher keine Steuer-ID hinterlegt hat, sollte diese noch 2025 an das zuständige Versorgungsamt melden, damit die Übermittlung reibungslos funktioniert. Papierausweise bleiben gültig, solange die Feststellung unverändert bleibt, verlieren jedoch ihre steuerliche Funktion ohne digital bestätigte Daten.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Ab welchem Alter können schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge in Rente gehen?
Abschlagsfrei ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erst ab dem vollendeten 65. Lebensjahr möglich.

Kann ich weiterhin als Mensch mit Schwerbehinderung noch früher in Rente gehen?
Ja, aber frühestens ab 62 Jahren – und immer mit dauerhaften Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent bei drei Jahren Vorverlegung.

Wen betrifft die neue Regelung besonders?
Alle Menschen mit Schwerbehinderung ab Jahrgang 1964, da für sie der vorzeitige Rentenbeginn vor 62 Jahren vollständig entfällt.

Wie kann ich Abschläge vermeiden oder reduzieren?
Durch Ausgleichszahlungen ab dem 50. Lebensjahr, durch Weiterarbeit in einer Teilrente oder durch strategische Planung mit einem Rentenberater.

Was ändert sich steuerlich für schwerbehinderte Menschen?
Der Behinderten-Pauschbetrag wird ab 2026 nur noch berücksichtigt, wenn das Versorgungsamt den Grad der Behinderung elektronisch übermittelt. Dafür müssen Betroffene rechtzeitig ihre Steuer-ID hinterlegen.

Dr. Utz Anhalt: Schwerbehinderte trifft es ab 2026 knallhart Fazit: Jetzt aktiv werden, um Nachteile zu vermeiden

Die Reform zum 1. Januar 2026 markiert einen tiefen Einschnitt für schwerbehinderte Versicherte. Abschlagsfreie Renten gibt es künftig erst ab 65, und ein vorzeitiger Rentenbeginn führt zu deutlichen und dauerhaften Kürzungen.

Wer ab 1964 geboren ist, sollte deshalb sofort prüfen, wie sich die Änderungen auf die eigene Lebensplanung auswirken und welche Ausgleichsmöglichkeiten infrage kommen. Eine vorausschauende Strategie kann entscheidende finanzielle Nachteile verhindern und Sicherheit für den Ruhestand schaffen.

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Krankengeld: Entgeltzahlung für die Wartezeit nach 4 Wochen – LSG Urteil

1. Dezember 2025 - 12:03
Lesedauer 4 Minuten

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 21. Januar 2025 ein Urteil verkündet, das weitreichende Bedeutung hat. Im Kern geht es um die Frage, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sofort nach Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben, wenn sie direkt zu Arbeitsbeginn erkranken und ihre Tätigkeit nicht aufnehmen können.

Geklagt hatte ein 36-jähriger Mann aus Cuxhaven, der zwar einen Arbeitsvertrag unterschrieben, seine neue Stelle jedoch aufgrund einer unmittelbar eintretenden Erkrankung nie angetreten hatte.

Der Kläger forderte von seinem vermeintlichen neuen Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Zahlung von Entgeltfortzahlung. Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts entschieden jedoch, dass in einem solchen Fall kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande kommt und damit auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.

Der Betroffene hätte sich vielmehr an seine Krankenkasse halten müssen, um gegebenenfalls Krankengeld zu erhalten.

Was besagt das Urteil im Detail?

Das Landessozialgericht (AZ: L 16 KR 61/24) stellte klar, dass die bloße Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags nicht automatisch zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis führt.

Wichtig sei, dass die vertraglich vereinbarte Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird und dass der oder die Beschäftigte tatsächlich entlohnt wird. Genau dies war im Fall des Klägers nicht geschehen: Er wurde krank, bevor er auch nur einen einzigen Tag im Betrieb gearbeitet hatte.

Zudem erläuterte das Gericht, dass nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz eine Wartezeit von vier Wochen besteht. Beschäftigte haben in einem neuen Arbeitsverhältnis erst dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn sie mindestens vier Wochen tatsächlich gearbeitet haben. Dieses Prinzip wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um zu verhindern, dass Arbeitgeber unmittelbar nach Arbeitsbeginn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufkommen müssen, die gleich am ersten Tag erkranken.

Warum ist die Wartezeit von vier Wochen so entscheidend?

Die gesetzlich verankerte Wartezeit soll zum einen den Arbeitgeber vor unvorhersehbaren Kosten schützen. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beispielsweise bereits vor oder bei Arbeitsantritt wussten, dass sie erkranken könnten, sollte der Arbeitgeber nicht unmittelbar zur Kasse gebeten werden.

Zum anderen dient diese Regelung auch der Praktikabilität: Ein Arbeitsverhältnis kann im Rahmen der Probezeit schnell wieder gekündigt werden, wenn sich herausstellt, dass die Zusammenarbeit nicht funktioniert – sei es aus gesundheitlichen oder anderen Gründen.

Erst nach Ablauf von vier Wochen kontinuierlicher Beschäftigung im neuen Betrieb greift die sogenannte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Wer also gleich zu Beginn eines neuen Jobs krank wird, kann nicht auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber hoffen. In solchen Fällen ist gegebenenfalls die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner, um Fragen zu Krankengeld oder sonstigen Leistungen zu klären.

Welche Auswirkungen hat das Urteil für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass ein schriftlich geschlossener Arbeitsvertrag zwar formell das Arbeitsverhältnis begründet, aber nicht automatisch bei Krankheiten zur sofortigen Entgeltfortzahlung führt.

Das Urteil macht deutlich, dass tatsächliche Arbeitsleistung maßgeblich dafür ist, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht.

Die Konsequenz ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor Antritt ihrer Beschäftigung oder direkt an ihrem ersten Tag erkranken, in der Regel keine Entgeltfortzahlung von ihrem neuen Arbeitgeber erwarten können. Für sie lohnt es sich, bei Fragen zu finanziellen Absicherungen oder Krankengeld schnellstmöglich das Gespräch mit ihrer Krankenkasse zu suchen.

Wie ist die Situation aus Sicht der Arbeitgeber?

Arbeitgeber können sich durch dieses Urteil bestätigt fühlen, dass sie nicht für Krankheitskosten aufkommen müssen, wenn die betreffende Person keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht hat. Ein rein formaler Arbeitsvertrag, der nie durch tatsächliches Arbeiten mit Leben erfüllt wurde, führt also nicht zu einem Entgeltfortzahlungsanspruch.

Trotzdem sollten Arbeitgeber darauf achten, dass sie ihre gesetzlichen Pflichten korrekt erfüllen.

Sobald klar ist, dass ein neues Arbeitsverhältnis mit tatsächlicher Arbeitsaufnahme beginnt, müssen sie die ordnungsgemäße Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern vornehmen. Ein Verzicht oder ein Zögern an dieser Stelle kann für das Unternehmen juristische Konsequenzen nach sich ziehen.

Wie sollten Betroffene vorgehen, wenn sie direkt zum Arbeitsstart erkranken?

Das Urteil verdeutlicht, dass sich Erkrankte, die ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben, in erster Linie an ihre Krankenkasse wenden sollten. Sofern ein Anspruch auf Krankengeld besteht, kann dies die finanzielle Lücke schließen, die durch den Ausfall von Arbeitsentgelt entsteht.

Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa davon, wie lange zuvor die Person gesetzlich krankenversichert war und ob andere Leistungsansprüche (zum Beispiel Arbeitslosengeld) noch gelten.

Vor Gericht scheitern Betroffene mit ihrem Anliegen häufig, wenn sie versuchen, ihren vermeintlich neuen Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung zu verpflichten, ohne dass jemals eine tatsächliche Beschäftigung stattgefunden hat. Dies ist die zentrale Botschaft des Landessozialgerichts: Ohne geleistete Arbeit kann es keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung geben.

Welche Bedeutung hat das Urteil für die Praxis?

Das Urteil hat Signalwirkung für alle, die kurz vor Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses stehen. Es schafft Klarheit für die Frage, was geschieht, wenn jemand direkt bei Arbeitsbeginn oder unmittelbar zuvor krank wird. Insbesondere verdeutlicht es, dass ein neuer Arbeitgeber nicht für Entgeltfortzahlung in Haftung genommen werden kann, bevor die Wartezeit von vier Wochen erfüllt ist.

Zugleich ist das Urteil ein Weckruf dafür, dass Betroffene ihre Rechte gegenüber der Krankenkasse prüfen lassen sollten. Häufig entscheidet sich erst im Einzelfall, ob möglicherweise doch Krankengeld beansprucht werden kann. Wer aber ausschließlich auf den Arbeitgeber setzt, wird sich auf das Risiko einer Ablehnung einstellen müssen.

Wie ist die rechtliche Einordnung?

Grundlage für das Urteil ist das Entgeltfortzahlungsgesetz, das den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall regelt. Dort ist in § 3 Absatz 3 festgelegt, dass die Wartezeit vier Wochen beträgt. Erst nach Ablauf dieser Frist muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall das Gehalt weiterzahlen.

Im konkreten Fall vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stand fest, dass der Kläger die vereinbarte Tätigkeit nie antrat und dementsprechend nie entlohnt wurde. Das Gericht argumentierte, dass in dieser Konstellation kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstehen konnte, weshalb eine Entgeltfortzahlung schon aus Prinzip nicht infrage kam.

Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil in weiteren Verfahren als Orientierungshilfe dienen wird. Nicht selten treten Streitfälle auf, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kurz vor Arbeitsantritt erkranken. Arbeitgeber und Beschäftigte können daher mit mehr Rechtssicherheit planen.

Das Landessozialgericht hat den Rahmen klar abgesteckt: Ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme ist das neue Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich nicht wirksam zustande gekommen. Somit bleibt die Krankenkasse oft der erste und wichtigste Ansprechpartner, um eine finanzielle Absicherung im Krankheitsfall zu gewährleisten.

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Unterschrift reicht nicht für Krankengeld

1. Dezember 2025 - 11:58
Lesedauer 6 Minuten

Als ein arbeitsloser Mann aus dem Landkreis Cuxhaven Anfang Oktober 2023 einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieb, schien der Übergang aus dem Arbeitslosengeld in eine reguläre Beschäftigung nur noch Formsache.

Der Vertrag sah ab dem 1. November 2023 eine Stelle als Lagerist in einem Reinigungsunternehmen vor, vergütet mit 3.000 Euro brutto im Monat. Doch der Neustart scheiterte, bevor er überhaupt begonnen hatte: Der Mann meldete sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig und trat die Arbeit tatsächlich nie an. Nach zwei Wochen kündigte die Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit zum 30. November 2023.

Was wie eine arbeitsrechtliche Episode wirkt, entwickelte sich zu einem sozialversicherungsrechtlichen Streit mit empfindlichen Folgen. Denn der Mann erhielt weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld.

Seine Krankenkasse verweigerte Krankengeld mit der Begründung, es habe in dieser Phase kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld bestanden.

Der Mann zog daraufhin gegen seinen Arbeitgeber vor Gericht und verlangte, für den gesamten Monat November 2023 zur Sozialversicherung angemeldet zu werden. Damit hätte er sich eine Mitgliedschaft als Beschäftigter und mittelbar die Grundlage für Krankengeld sichern wollen.

Doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat diese Klage abgewiesen. Die Richterinnen und Richter legen den Beginn eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in solchen Konstellationen nicht an den Vertragsabschluss oder den vertraglichen Arbeitsbeginn, sondern knüpfen ihn an den Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann.

Für neue Arbeitsverhältnisse bedeutet das: Erst nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit von vier Wochen kann der sozialversicherungsrechtliche Status „Beschäftigter“ in der gesetzlichen Krankenversicherung greifen, wenn die Arbeit wegen Krankheit nicht aufgenommen wird.

Der Streitfall: Arbeitsvertrag, Arbeitsunfähigkeit und eine Versicherungslücke beim Geld

Aus dem Urteil geht hervor, dass der Kläger bis Anfang Oktober 2023 arbeitslos war. Seine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse endete zum 31. Oktober 2023, weil die Agentur für Arbeit ihn abmeldete. Ab dem 1. November 2023 sollte das neue Arbeitsverhältnis beginnen. Weil der Mann jedoch erkrankte, blieb die Arbeitsleistung aus.

Die Arbeitgeberin meldete ihn schließlich nur für zwei Tage, den 29. und 30. November 2023, zur Sozialversicherung an und beendete das Arbeitsverhältnis zum Monatsende.

Der Knackpunkt liegt in der Zeit vom 1. bis zum 28. November 2023. Für diesen Zeitraum wollte der Kläger die Anmeldung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter erreichen. Die Krankenkasse lehnte Krankengeld ab und stellte zudem fest, dass der Kläger ab dem 1. November über seine Ehefrau familienversichert gewesen sei.

Diese Familienversicherung sei vorrangig; sie umfasse allerdings keinen Krankengeldanspruch. Aus Sicht des Klägers führte genau das in eine finanzielle Sackgasse: Kein Lohn, kein Krankengeld.

Warum das Gericht den Arbeitgeber nicht zur Anmeldung verpflichtet hat

Das LSG hat sich der Behauptung des Klägers, ein Beschäftigungsverhältnis entstehe bereits mit dem wirksam geschlossenen Arbeitsvertrag, nicht angeschlossen. Der Senat argumentiert strikt entlang der Systematik der gesetzlichen Krankenversicherung: Versicherungspflicht als Beschäftigter verlangt eine Beschäftigung „gegen Arbeitsentgelt“.

In Fällen, in denen die Arbeitsaufnahme am ersten Tag wegen Krankheit ausbleibt, kommt es nach der Rechtsprechung nicht allein auf das Papier an, sondern darauf, ob ein Anspruch auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt besteht.

Genau hier greift die gesetzliche Wartezeit in der Entgeltfortzahlung. Nach § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Wer in den ersten vier Wochen erkrankt und deshalb nicht arbeiten kann, hat grundsätzlich noch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt. Das LSG folgt der Linie des Bundessozialgerichts, wonach diese Wartezeit die Entgeltfortzahlung bis zum Fristablauf ausschließt und als gesetzliche Anspruchsvoraussetzung zu verstehen ist.

Für den Kläger bedeutete das: Am 1. November 2023 bestand noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Damit fehlte nach Auffassung des Senats die Voraussetzung, die den Beginn der Mitgliedschaft als versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung auslösen könnte, wenn die Arbeit krankheitsbedingt nicht angetreten wird. Die Anmeldung zum 29. November 2023 hielt das Gericht deshalb für korrekt, weil an diesem Tag rechnerisch die Wartezeit abgelaufen war und ein Entgeltfortzahlungsanspruch erstmals entstehen konnte.

Gesetzeszweck: Kosten der Lohnfortzahlung nicht auf Neueinstellungen abwälzen

Das Urteil bleibt nicht bei einer formalen Fristberechnung stehen, sondern verweist ausdrücklich auf den Zweck der Wartezeit. Die Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die unmittelbar nach der Einstellung erkranken.

Der Gesetzgeber habe dieses Ergebnis als unbillig angesehen. Das ist ein arbeitsmarktpolitischer Gedanke: Neueinstellungen sollen nicht durch das Risiko einer sofort einsetzenden Lohnfortzahlung belastet werden.
Bemerkenswert ist, dass ein gesetzgeberischer Begleitgedanke häufig lautet, während der Wartezeit erhalte der erkrankte Arbeitnehmer Krankengeld.

Genau das passierte hier aber nicht. Der Fall zeigt damit, dass die Schutzkette in der Praxis reißen kann, wenn die versicherungsrechtliche Ausgangslage keinen Krankengeldanspruch eröffnet, etwa wegen Familienversicherung.

Der Blick ins Krankenversicherungsrecht: Mitgliedschaft trotz Krankheit nur bei Entgeltanspruch

Für juristische Laien ist besonders irritierend, dass es im Sozialversicherungsrecht nicht zwingend reicht, „Arbeitnehmer zu sein“, weil ein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Das LSG beschreibt hierzu die Entwicklung der Rechtslage: Nach früherem Recht war die tatsächliche Arbeitsaufnahme maßgeblich.

Seit 1998 kommt es auf den Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis an. Diese Änderung sollte ausdrücklich auch Konstellationen erfassen, in denen jemand zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses freigestellt wird oder wegen Krankheit nicht sofort starten kann. Der Gesetzgeber wollte Versicherungs- und Leistungsschutz nicht daran scheitern lassen, dass am ersten Tag nicht gearbeitet wird.

Diese Erweiterung gilt nach der im Urteil zitierten Gesetzesbegründung jedoch nur unter einer Bedingung: Es muss ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen. Der Senat baut darauf eine klare Grenzziehung: Allein das Bestehen eines Arbeitsvertrags genügt nicht.

Das entspricht der Linie höchstrichterlicher Rechtsprechung, auf die sich das LSG ausdrücklich stützt. Damit wird der Entgeltanspruch zum Scharnier zwischen Arbeitsrecht und Sozialversicherung: Wo er zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wegen der Wartezeit fehlt, beginnt auch die Mitgliedschaft als Beschäftigter nicht über den bloßen Vertragsbeginn.

Familienversicherung und Auffangversicherung: Absicherung ja, Krankengeld nein

Das Urteil legt offen, warum der Kläger trotz fehlender Beschäftigtenversicherung nicht vollständig „ohne Krankenversicherung“ war. Die Krankenkasse hatte festgestellt, dass er ab dem 1. November 2023 über seine Ehefrau familienversichert war. Diese Familienversicherung hat Vorrang vor einem sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch. Sie hat aber eine harte Folge: Familienversicherte haben nach dem Gesetz keinen Anspruch auf Krankengeld.

Der Kläger versuchte im Berufungsverfahren außerdem, hilfsweise eine Versicherungspflicht über die Auffangregelung für Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall geltend zu machen. Auch das scheiterte, weil er gerade nicht ohne anderweitige Absicherung war. Die Familienversicherung schloss diese Tür.

So entsteht das Paradox, das den Fall öffentlich so anschlussfähig macht: Der Betroffene war krankenversichert, aber ihm fehlte die einkommensersetzende Leistung in Form von Krankengeld, und zugleich fehlte der Arbeitgeberlohn. Medizinische Versorgung ist das eine, Existenzsicherung das andere.

Warum der Weg über den Arbeitgeber nicht der richtige war

Neben der materiell-rechtlichen Frage enthält das Urteil eine prozessuale Botschaft, die in der Praxis erhebliche Bedeutung hat. Das Sozialgericht Stade hatte die Klage bereits als unzulässig angesehen, weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Der Kläger könne sein Ziel einfacher und verbindlicher erreichen, indem er bei der Einzugsstelle, also regelmäßig der Krankenkasse, einen Antrag nach § 28h Absatz 2 SGB IV stellt. Dort wird die Versicherungspflicht festgestellt und die Beitragshöhe festgesetzt. Diese Entscheidung bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Das LSG bestätigt dieses Verständnis und begründet damit, warum eine direkte Leistungsklage gegen den Arbeitgeber auf „Anmeldung“ regelmäßig nicht der effizienteste Weg ist. Der Senat stellt klar, dass die Sozialgerichtsbarkeit zwar zuständig ist, das Rechtsschutzinteresse aber fehlen kann, wenn ein vorgelagerter, fachlich dafür vorgesehener Verwaltungsweg existiert.

Hinzu kommt ein weiterer prozessualer Punkt: Der Kläger hatte im Laufe des Berufungsverfahrens auch Krankengeld von der Krankenkasse verlangt. Das LSG hat diesen Teil als unzulässig verworfen, weil der Krankengeldanspruch nicht Streitgegenstand des ursprünglichen Verfahrens war und die entsprechenden Bescheide der Krankenkasse nicht automatisch Bestandteil des Gerichtsverfahrens wurden. Wer Krankengeld erstreiten will, muss den sozialrechtlichen Klageweg gegen die Krankenkasse sauber beschreiten.

Tragweite für Betroffene: Übergänge aus Arbeitslosigkeit bleiben heikel

Die Entscheidung ist mehr als eine Fallkorrektur. Sie beleuchtet eine Schwachstelle in Übergangsphasen. Wer aus Arbeitslosigkeit in eine neue Beschäftigung wechselt und genau zu Beginn arbeitsunfähig wird, kann im ungünstigen Fall zwischen Systeme geraten.

Wenn Arbeitslosengeld endet, die Beschäftigtenversicherung wegen fehlender Entgeltfortzahlung noch nicht beginnt und zugleich Familienversicherung greift, kann die Geldleistung im Krankheitsfall ausfallen. Dann bleiben häufig nur andere Sicherungssysteme, insbesondere Leistungen der Grundsicherung, um den Lebensunterhalt zu decken.

Das Urteil signalisiert zugleich, dass Gerichte solche Härten nicht über eine weite Auslegung des Beschäftigungsbegriffs lösen werden, wenn der Gesetzgeber bewusst eine Wartezeit geschaffen hat. Der Senat liest die Regelung als eindeutige Lastenverteilung: In den ersten vier Wochen soll der Arbeitgeber nicht zahlen müssen. Daraus folgt, dass der sozialversicherungsrechtliche Status als Beschäftigter nicht allein durch die Unterschrift „hochgeschaltet“ wird, jedenfalls nicht, wenn keinerlei Entgeltanspruch besteht.

Folgen für Arbeitgeber und Krankenkassen: Meldepflichten, aber zu welchem Zeitpunkt?

Für Arbeitgeber liefert das Urteil eine gewisse Klarheit, wann eine Anmeldung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter in solchen Sonderlagen zu erfolgen hat. Wenn die Beschäftigung wegen Krankheit nicht aufgenommen wird und die Entgeltfortzahlung erst nach vier Wochen entstehen kann, kann die Anmeldung konsequent an diesen Zeitpunkt anknüpfen. Genau das hatte die Arbeitgeberin getan.

Für Krankenkassen stärkt das Urteil die Rolle der Einzugsstelle. Die Entscheidung unterstreicht, dass die verbindliche Feststellung der Versicherungspflicht über das Verfahren nach § 28h SGB IV laufen soll. Wer sich über den Versicherungsstatus streitet, sollte damit rechnen, dass Gerichte zunächst auf diesen Verwaltungsweg verweisen.

Keine Revision zugelassen: Der Rechtsstreit bleibt vorerst landesrechtlich geprägt

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Damit gibt es vorerst keine höchstrichterliche Klärung speziell zu dieser konkreten Konstellation durch das Bundessozialgericht, jedenfalls nicht im normalen Revisionsverfahren. Möglich bleibt eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht, über die dann entschieden würde, ob die Revision ausnahmsweise doch eröffnet wird.

Für die Praxis bedeutet das: Die Entscheidung ist ein starkes Signal aus der zweitinstanzlichen Sozialgerichtsbarkeit, aber sie ist nicht automatisch das letzte Wort der Rechtsprechung.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil AZ: L 16 KR 61/24.

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Sozialhilfe: Sozialamt muss Kosten für Zwangsräumung nicht zahlen

1. Dezember 2025 - 11:42
Lesedauer 4 Minuten

Hat eine Sozialhilfeempfängerin, die in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen wurde, die Kosten der Zwangsräumung selbst verursacht, indem sie dem Räumungsurteil über Jahre hinweg nicht nachgekommen ist und somit die Mietschulden selbst verursacht hat, muss die Behörde die Kosten der Zwangsräumung nicht übernehmen.

Nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 27.06.2025, Az. L 8 SO 244/24) besteht auch kein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67, 68 SGB XII.

Die Kosten der Zwangsräumung sind auch keine Umzugskosten

Die Klägerin ist von ihrer früheren Wohnung in die Obdachlosenunterkunft umgezogen. Die dafür anfallenden Kosten (Transport Hausrat in die Unterkunft, Entsorgung anlässlich Umzug) waren vom Sozialamt übernommen worden. Die sonstigen Kosten der Zwangsräumung sind keine derartigen Kosten.

Eine Zwangsräumung erfolge nicht, um in eine neue Unterkunft zu gelangen, sondern um den zivilrechtlichen Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mietwohnung durchzusetzen.

Kosten der Zwangsräumung sind Kosten, die anlässlich eines Umzugs entstehen könnten, aber nicht unmittelbar dadurch bedingt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.08.2015 – B 14 AS 58/15 R – ).

Es handele sich auch nicht um notwendige und angemessene Kosten

Denn Umzugskosten müssten als Unterfall der laufenden Unterkunftskosten ebenfalls angemessen sein. Die Zwangsräumung sei als solche nicht notwendig, weil durch rechtzeitigen Auszug vermeidbar. Die Klägerin könne auch nicht damit argumentieren, dass auch bei einem freiwilligen Auszug vergleichbare Kosten entstanden wären.

In der Sozialhilfe gilt das Prinzip, dass tatsächliche Bedarfe zu berücksichtigen seien, nicht hypothetische Alternativbedarfe.

Kosten der Zwangsräumung sind keine laufenden Unterkunftskosten

Denn die neue Obdachlosenunterkunft sei eine sogenannte sonstige Unterkunft nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 SGB XII, für die gemäß § 42a Abs. 7 SGB XII nur die laufende Miete zu übernehmen sei. Mit dem Bewohnen der bisherigen Mietwohnung und laufenden Aufwendungen nach § 42 Nr. 4, §§ 42, 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hätten die Kosten der Zwangsräumung nichts zu tun, weil die Zwangsräumung dieses Wohnen beendet habe.

Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Zwangsräumung besteht weiterhin, weil diese auf Mietschulden der Klägerin zurückzuführen sind

Ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 42 Nr. 4, §§ 42, 36 Abs. 1 SGB XII ist ausgeschlossen, weil die Übernahme dieser Kosten nicht zur Sicherung der bisherigen Unterkunft führen konnte und auch nicht zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (Stromsperre, Heizungssperre, etc.).

Auch ein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67, 68 SGB XII scheidet aus wegen Selbsthilfe und Verschulden der Klägerin

Auch wenn der Senat von besonderen Lebensverhältnissen bei der Klägerin aufgrund der Zwangsräumung der Wohnung ausgeht und auch die zweite Voraussetzung, nämlich soziale Schwierigkeiten (§ 1 Abs. 3 DVO, § 69 SGB XII), bei der Klägerin bejaht wird, da sie ihre Wohnung verloren und ihr ein Platz in einer Obdachlosenunterkunft zugewiesen werden musste, besteht nach Überzeugung des Senats als Ausdruck des allgemeinen Subsidaritätsgrundsatzes der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII nicht eine Unfähigkeit der Klägerin zur Selbsthilfe.

§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII umfasst als Rechtsfolge nämlich alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigte, sowie auch Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung der Wohnung.

Aber bei den dann angefallenen Kosten der Zwangsräumung handelt es sich – nicht um Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII – , der auf “Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung” abzielt.

Denn die Kosten der Zwangsräumung sind gerade keine Maßnahmen, die auf die Erhaltung der Wohnung und Beschaffung einer neuen Wohnung gerichtet sind, sondern dienen der Durchsetzung des vom Vermieter erstrittenen Räumungsurteils.

Fazit

Für selbst verschuldete Kosten der Zwangsräumung muss das Sozialamt nicht einspringen

1. Eine Sozialhilfeempfängerin kann nicht die Übernahme der Kosten für ihre ” Zwangsräumung ” vom Sozialamt verlangen, wenn sie diese selbst verschuldet hat , weil die Kosten der Zwangsräumung auf Mietschulden zurückzuführen sind.

2. Kosten der Zwangsräumung einer Sozialhilfeempfängerin, welche über Jahre hinweg dem Räumungsurteil nicht nach gekommen ist, sämtliche Beratung und Unterstützung des Sozialamtes abgelehnt hat, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme ihrer Zwangsräumungskosten im Rahmen der Sozialhilfe.

3. Kosten der Zwangsräumung sind in diesem Einzelfall keine

  • Laufenden Unterkunftskosten
  • Keine Umzugskosten
  • Übernahme der Mietschulden durch Selbstverschuldung scheidet aus
  • Kein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Bei den Kosten der Zwangsräumung handelt es sich insbesondere nicht um Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
  • Kein Anspruch auf Übernahme aufgrund der Selbsthilfe der Antragstellerin ( § 2 SGB 12 ), weil ihre Mutter ihr für diese Kosten ein Darlehen gewährt hat.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Diese Rechtsprechung des 8. Senats des LSG Bayern lässt sich analog auf Bürgergeld Bezieher übertragen.

Das Jobcenter/ Sozialamt zahlt dann Kosten der Räumungsklage als Kosten der Unterkunft für Bezieher von Bürgergeld/ Sozialhilfe nach § 22 Abs. 1 SGB 2 bzw. § 35 SGB 12:

Es ist durchaus möglich, dass die durch eine Räumungsklage entstandenen Kosten Unterkunftskosten nach § 35 Abs. 1 SGB XII bzw. § 22 Abs. 1 SGB 2 darstellen, etwa wenn ein Leistungsträger/ Jobcenter angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höher oder verspätet geleistet hat und es dadurch zur Räumungsklage betreffend die angemessene Unterkunft gekommen ist (vgl. insoweit Bundessozialgericht, Urteile vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R – und BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R, wonach Kosten eines Zivilverfahrens als Annex zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB 2 – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende – gegebenenfalls zu tragen sind.

Dieser Auffassung des Bundessozialgerichts haben sich verschiedene Landessozialgerichte angeschlossen, wie etwa Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2017, L 9 AS 1742/14; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Juni 2021, L 8 SO 50/18; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2022, L 32 AS 139/22 B ER WA) und der 4. Senat des LSG Hessen Az. L 4 SO 38/25 .

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Wie hoch darf die Miete für 1 Person im Bürgergeld aktuell sein? – Tabelle 2025

1. Dezember 2025 - 11:19
Lesedauer 3 Minuten

Steigende Mieten in nahezu allen Regionen der Bundesrepublik haben die Debatte darüber verschärft, wie viel Wohnraum sich Menschen leisten können, die auf Bürgergeld angewiesen sind.

Für Ein-Person-Haushalte entscheidet die Höhe der anerkannten Miete oft darüber, ob die Wohnung gehalten werden kann oder ein Umzug nötig wird.

Tabelle: So hoch darf die Miete für einen 1-Personen-Haushalt beim Bürgergeld in 2025 sein Stadt / Region Maximale Bruttokaltmiete 2025 (1-Person-Haushalt) Aachen 512,00 € Berlin 449,00 € Bochum 431,35 € Bremen 537,00 € Chemnitz 313,44 € Dortmund 570,00 € Dresden 450,50 € Duisburg 425,00 € Düsseldorf 546,00 € Essen 471,50 € Frankfurt (Main) 786,00 € Hamburg 573,00 € Hannover 499,00 € Köln 677,00 € Leipzig 345,79 € München 890,00 € Nürnberg 522,00 € Recklinghausen 402,50 € Stuttgart* k. A. (lediglich Nettokaltmiete 563,00 € veröffentlicht) Wuppertal 466,00 €

*Das Jobcenter Stuttgart gibt nur die Nettokaltmiete an; eine Bruttokaltmiete (inkl. kalter Betriebskosten) wird nicht ausgewiesen.

§ 22 SGB II bestimmt die „Angemessenheit“

Der Gesetzgeber formuliert in § 22 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II), dass die Kosten der Unterkunft und Heizung „in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind“. Damit existiert kein bundesweit einheitlicher Festbetrag; vielmehr müssen Jobcenter die lokale Mietstruktur analysieren und daraus angemessene Höchstwerte ableiten.

Unterschiedliche Mietobergrenzen je nach Stadt und Landkreis

Die daraus resultierenden Obergrenzen variieren erheblich: In Berlin werden derzeit 449 Euro Bruttokaltmiete für eine alleinstehende leistungsberechtigte Person anerkannt, während derselbe Haushalt in Dortmund bis zu 570 Euro geltend machen kann.

In Düsseldorf liegt der Grenzwert bei 546 Euro, in Dresden bei 450,50 Euro. Am oberen Ende der Skala rangiert München, wo Jobcenter ab 1. Januar 2025 bis zu 890 Euro zulassen.

Selbst innerhalb eines Bundeslands können die Grenzen also um mehrere Hundert Euro auseinanderliegen, weil die Jobcenter eigene „schlüssige Konzepte“ zugrunde legen, die den regionalen Mietspiegel abbilden.

Bruttokaltmiete, Warmmiete und Heizkosten: Was das Jobcenter tatsächlich übernimmt

Entscheidend ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete, also Kaltmiete plus kalte Betriebskosten. Heizkosten und Warmwasser werden separat betrachtet und nur in angemessener Höhe erstattet.

In Heilbronn etwa akzeptiert das Jobcenter für eine Einzelperson 153 Euro Heiz- und Warmwasserkosten zusätzlich zu maximal 564 Euro Bruttokaltmiete.

Liegen die tatsächlichen Energiekosten darüber, kann das Amt eine Kürzung vornehmen oder eine Nachweispflicht für sparsames Heizen verlangen.

Die Karenzzeit: Ein Jahr Schonfrist bei Neuantrag auf Bürgergeld

Wichtig beim Bürgergeld ist die Karenzzeit. Wer erstmals oder nach längerer Pause erneut Leistungen bezieht, erhält für die ersten zwölf Monate die tatsächlichen Mietaufwendungen ersetzt, ohne dass das Jobcenter deren Angemessenheit prüft.

Heizkosten bleiben allerdings von Anfang an nur bis zur örtlichen Obergrenze erstattungsfähig.

Die Karenzzeit soll verhindern, dass Leistungsberechtigte in der Startphase zusätzlich durch einen Wohnungswechsel belastet werden.

Nach der Karenzzeit: Wenn die Miete über der Grenze liegt

Nach Ablauf des ersten Bezugsjahres wird die Miete einer Angemessen­heitsprüfung unterzogen. Überschreitet sie die gültige Obergrenze, fordert das Jobcenter, die Kosten binnen eines „angemessenen Zeitraums“ – in der Praxis meist sechs Monate – zu senken.

Das kann durch Verhandlungen mit der Vermietung, Untervermietung oder einen Umzug geschehen. Gelingt dies nicht und befinden sich keine vergleichbaren Wohnungen im örtlichen Markt, kann das Jobcenter ausnahmsweise weiterzahlen; häufig übernimmt es jedoch nur den angemessenen Teil, während die Differenz aus dem Regelbedarf zu tragen ist.

Wohnflächenstandards und ihre Bedeutung für Ein-Person-Haushalte

Neben der Miethöhe spielt die Wohnfläche eine Rolle. Viele Kommunen orientieren sich an 45 bis 50 Quadratmetern als Obergrenze für alleinlebende Leistungsberechtigte. Überschreitet die Wohnung diese Grenze deutlich, kann das Jobcenter ebenfalls zur Kostensenkung auffordern, selbst wenn die Miete insgesamt günstig erscheint.

Die Verbindung von Quadratmeter-Grenze und Mietoberwert soll verhindern, dass großzügiger Wohnraum überproportional hohe Nebenkosten verursacht, die letztlich aus Steuermitteln finanziert würden.

Ausnahmen bei besonderem Bedarf und Härtefällen

Auch nach dem Auslaufen der Karenzzeit können höhere Wohnkosten anerkannt werden, wenn ein besonderer Bedarf vorliegt. Dazu zählen etwa eine Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder eine medizinisch begründete Notwendigkeit zusätzlicher Wohnfläche.

Wichtig ist stets der Nachweis durch ärztliche Atteste oder andere geeignete Unterlagen. In solchen Fällen kann das Jobcenter die Obergrenzen vollständig oder teilweise aufheben, um ein menschenwürdiges Wohnen zu gewährleisten.

Aktuelle Anpassungen

Die Mietobergrenzen werden regelmäßig überprüft und an die Marktentwicklung angepasst. So hebt Essen die Grenze für eine Person zum 1. Mai 2025 auf 476 Euro an, weil dort die durchschnittlichen Angebotsmieten im vergangenen Jahr deutlich gestiegen sind.

In Städten mit extrem angespanntem Wohnungsmarkt wie Frankfurt, Köln oder Stuttgart wird wiederum fast jährlich nachgebessert.

Fachverbände fordern inzwischen, die Konzepte häufiger auf Aktualität zu prüfen und bundesweit Mindeststandards einzuführen, um das Recht auf Wohnen auch in teuren Regionen abzusichern.

Vielfach kommen die Kommunen dem nicht nach, weshalb die Mietobergrenzen immer wieder Gegenstand von Klagen an den Sozialgerichten sind.

Fazit

Wie hoch die Miete für eine alleinstehende Person im Bürgergeld-Bezug sein darf, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind der örtliche Wohnungsmarkt, das schlüssige Konzept des jeweiligen Jobcenters, die Bruttokalt- und Heizkosten sowie persönliche Besonderheiten. Ratsam ist deshalb, vor einem Umzug oder Mietvertragsunterzeichnung stets eine schriftliche Zusicherung des Jobcenters einzuholen. Nur so lässt sich vermeiden, dass Wohnkosten später als unangemessen eingestuft werden und die Differenz aus dem knappen Regelbedarf bestritten werden muss.

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Jetzt kommt die Bezahlkarte für Bürgergeld-Bezieher

1. Dezember 2025 - 11:10
Lesedauer 5 Minuten

Die Bundesregierung und mehrere Länder treiben die Einführung der Bezahlkarte für Bürgergeld-Bezieher voran. Sie behaupten, damit Missbrauch zu verhindern und Verwaltung zu entlasten. Kritiker aus Sozialverbänden, Gewerkschaften und Initiativen Betroffener sehen darin jedoch einen tiefgreifenden Eingriff in die Selbstbestimmung der Menschen, der der Überwachung dient.

Die Debatte zeigt, wie weit Anspruch und Realität auseinanderliegen. Während die Politik Effizienz verspricht, erleben Betroffene neue Einschränkungen, die ihren Alltag unmittelbar und negativ beeinflussen.

Funktionsweise der Bezahlkarte

Mit der Bezahlkarte ersetzen Jobcenter Bargeldauszahlungen durch eine debitähnliche Karte. Die Behörden sperren Ausgaben für Glücksspiel, Auslandsüberweisungen und je nach Bundesland bestimmte Onlinekäufe. Diese Beschränkungen greifen tief in gewachsene Alltagsstrukturen ein und verändern gewohnte Handlungsspielräume.

Da die Länder eigene Regeln anwenden, entsteht ein undurchsichtiges System aus Sonderbestimmungen. Viele Betroffene wissen daher nicht genau, welche Zahlungen erlaubt sind – und welche zu Fehlermeldungen führen.

Ist die Bezahlkarte bereits beschlossen?

Die Einführung der Bezahlkarte läuft bereits in mehreren Bundesländern an, doch ihre genaue Ausgestaltung bleibt regional unterschiedlich. Der Bund hat die rechtlichen Grundlagen geschaffen, die es Ländern erlauben, die Karte einzuführen und Nutzungseinschränkungen festzulegen. Einige Länder testen sie zunächst in Pilotkommunen, während andere sie schrittweise für alle Bürgergeld-Bezieher ausrollen.

Erhebliche Unsicherheiten

Trotz des politischen Rahmens ist die Bezahlkarte also nicht überall vollständig eingeführt und in manchen Regionen noch in Vorbereitung. Der tatsächliche Einsatz hängt vom jeweiligen Bundesland und der Geschwindigkeit der kommunalen Umsetzung ab, was bei vielen Betroffenen zu erheblichen Unsicherheiten führt.

Sozialverbände sehen Generalverdacht

Sozialverbände wie Paritätischer, Diakonie und Caritas argumentieren, dass der Staat Bedürftige unter Generalverdacht stellt. Wenn die Politik vorgibt, wofür Bürgergeld-Bezieher ihr Geld ausgeben dürfen, schränkt sie deren finanzielle Selbstbestimmung massiv ein. Die Verbände warnen, dass die Bezahlkarte soziale Teilhabe nicht stärkt, sondern blockiert.

Kritiker halten den Entzug des Bargelds sogar für verfassungswidrig. Dem hat ein Gericht allerdings klar widersprochen und die Bezahlkarte als verfassungskonform definiert.

Stigmatisierung von Leistungsberechtigten

Viele Betroffene berichten, dass sie sich beim Bezahlen beobachtet fühlen, weil die spezielle Karte ihre Armut sichtbar macht. Solche Momente können Scham verstärken und verstummen lassen, gerade wenn Zahlungen scheitern oder blockiert bleiben.

Technische Hürden und existentielle Konsequenzen

Die Verbände verweisen auf technische Unsicherheiten, die mit der Bezahlkarte einhergehen. Zahlungsstörungen und die unklare Akzeptanz in Geschäften erzeugen zusätzliche Belastungen, die Leistungsbezieher unmittelbar treffen. Ein technischer Fehler kann so schnell existenzielle Konsequenzen haben.

Gleichzeitig kritisieren sie, dass die Karte ursprünglich vor allem als migrationspolitisches Steuerungsinstrument geplant wurde. Nun betrifft sie alle Bürgergeld-Bezieher – auch jene, die keinerlei Bezug zu den früheren politischen Debatten haben.

Gewerkschaften warnen vor zusätzlicher Belastung

Gewerkschaften wie ver.di und der Deutsche Gewerkschaftsbund sehen durch die Bezahlkarte keinen Abbau von Bürokratie, sondern eher neue Hürden. Mitarbeitende müssen zusätzliche Prüfungen leisten, technische Probleme klären und Beschwerden der Betroffenen betreuen. Dadurch verschärfen sich Arbeitsbelastungen in ohnehin angespannten Behörden.

Soziale Trennlinien durch die Bezahlkarte

Zudem beobachten die Gewerkschaften, dass die Karte eine sichtbare soziale Trennlinie erzeugt. Wer an der Supermarktkasse mit der Bezahlkarte zahlen muss, gerät schnell in peinliche Situationen, wenn eine Transaktion fehlschlägt oder blockiert wird.

Konkrete Einschränkungen in der Praxis

Frau P. (49 Jahre alt, alleinerziehende Mutter aus Dortmund) erlebt die Folgen der Bezahlkarte, als ihre Waschmaschine plötzlich ausfällt. Der Reparaturdienst verlangt Barzahlung oder eine klassische Überweisung, doch die Bezahlkarte erlaubt beides nicht. Da sie die Rechnung nicht begleichen kann, verschiebt sich die Reparatur, und sie muss ihre Wäsche mehrere Tage im Waschsalon reinigen – zu zusätzlichen Kosten, die ihr ohnehin knappes Budget weiter belasten.

Herr K. (57 Jahre alt, chronisch krank, aus Mecklenburg-Vorpommern) ist auf private Fahrgemeinschaften angewiesen, da in seinem Dorf kaum Busse fahren. Sein Nachbar fährt ihn seit Jahren zu Arztterminen, erwartet dafür aber einen kleinen Barbetrag. Weil Herr K. mit der Bezahlkarte kein Bargeld abheben kann, sagt der Nachbar die Fahrten ab, und Herr K. verpasst einen wichtigen medizinischen Termin.

Familie R. (Eltern Anfang 30, Tochter 8 Jahre, aus Kassel) erlebt die Einschränkungen unmittelbar im Schulalltag. Für einen Ausflug verlangt die Schule fünf Euro in bar, doch die Eltern können den Betrag mit der Bezahlkarte nicht besorgen. Die Schule bietet keine Alternative an, und die Tochter muss zu Hause bleiben – ein Ausschluss, der sie emotional trifft und die Eltern tief frustriert.

Verlorene Flexibilität im Haushalt

Viele haushaltsnahe Dienstleistungen funktionieren weiterhin ausschließlich bar. Dazu gehören kleine Reparaturen, Babysitting oder spontane Alltagshilfen, die sich nicht in digitale Zahlungswege integrieren lassen. Die Bezahlkarte passt häufig nicht zu diesen informellen Strukturen, die den Alltag vieler Menschen prägen.

Verlust der Übersicht über die Finanzen

Zudem verlieren viele Betroffene die Möglichkeit, ihr Budget sichtbar und greifbar zu organisieren. Wer sein Geld in Umschlägen einteilt, behält leichter den Überblick und verhindert ungewollte Schulden. Die Bezahlkarte nimmt diesen physischen Bezug zum Geld und erschwert damit eine bewährte Form der Budgetkontrolle.

Bargeld ist gerade dort unverzichtbar, wo Menschen am wenigsten haben

Bargeld verschwindet nicht aus Bequemlichkeit, sondern ausgerechnet dort, wo Menschen kaum Geld besitzen, bleibt es das wichtigste Werkzeug zum Überleben. Wer jeden Euro zweimal umdrehen muss, kauft da, wo Preise verhandelbar sind, wo Ware reduziert wird und wo informelle Hilfe den Alltag rettet. Genau diese Orte funktionieren fast ausschließlich mit Bargeld – und genau dort setzt die Bezahlkarte den Betroffenen die schärfsten Grenzen.

Keine Bezahlkarte für Flohmarkt und Secondhand

Für viele Bürgergeld-Bezieher sind gebrauchte Möbel, Kinderkleidung oder Fahrräder keine Wahl, sondern die einzige Möglichkeit, den Alltag bezahlbar zu halten. Diese Käufe finden auf Flohmärkten, über private Kleinanzeigen oder in Nachbarschaftsgruppen statt – und dort herrscht Bargeldpflicht. Wer nur eine Bezahlkarte besitzt, kann selbst die günstigsten Angebote nicht nutzen und zahlt am Ende mehr, weil er gezwungen wird, im regulären Handel einzukaufen.

Kein Zugang zu reduzierter Ware

Auch beim Lebensmittelkauf trifft das Bargeldverbot die Ärmsten mit voller Wucht. Reduzierte Ware kurz vor Ladenschluss, günstige Backwaren vom Bäcker um die Ecke oder spontane Angebote auf Wochenmärkten sind für viele ein zentraler Bestandteil ihrer Überlebensstrategie.

Eine Leipziger Mutter beschreibt, wie sie jeden Freitag Obst und Gemüse zu einem Bruchteil des Preises kauft – aber nur bar. Fällt diese Möglichkeit weg, steigen ihre Ausgaben sofort.

Das soziale Netz zerreißt im Alltag

Besonders hart trifft es jene, die auf informelle Hilfe angewiesen sind: eine Mitfahrt zum Arzt, eine kleine Reparatur am Fahrrad, ein paar Euro für Unterstützung beim Einkauf. Diese Mikrotransaktionen halten den Alltag vieler Menschen zusammen. Mit der Bezahlkarte lassen sie sich nicht durchführen – und damit verliert das soziale Netz an Tragfähigkeit.

Bargeld bedeutet Überlebensfähigkeit

Die Wahrheit lautet: Die Bezahlkarte entzieht den Ärmsten genau die Werkzeuge, die sie brauchen, um ihre Armut nicht noch teurer zu machen. Wer ihnen das Bargeld nimmt, nimmt ihnen nicht nur Flexibilität – sondern ein Stück Überlebensfähigkeit.

Wie sich Bürgergeld-Bezieher auf die Bezahlkarte vorbereiten können

Viele Betroffene müssen ihren Alltag neu organisieren, sobald die Bezahlkarte zum Einsatz kommt. Sie profitieren, wenn sie frühzeitig prüfen, welche Geschäfte und Dienstleister in ihrer Umgebung die Karte akzeptieren. Wer frühzeitig Alternativen sucht, etwa digitale Zahlungswege oder Hilfe im sozialen Umfeld, kann manche Engpässe besser überbrücken.

Sorgfältige Planung kann helfen

Es hilft außerdem, regelmäßige Ausgaben wie Schulmaterial, Monatskarten oder notwendige Anschaffungen sorgfältiger zu planen. Menschen, die bisher mit Bargeld haushalteten, sollten lernen, digitale Kontostände häufiger zu kontrollieren und eigene Budgetgrenzen zu setzen. Beratungsstellen können zusätzliche Unterstützung bieten, da sie regionale Besonderheiten kennen und mögliche Lösungen vermitteln.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Bezahlkarte

Kann ich Bargeld abheben?
Einige Bundesländer erlauben geringe Abhebungen, andere gar keine. Der Zugang zu Bargeld bleibt daher stark eingeschränkt.

Kann ich online einkaufen?
Nur eingeschränkt, da Behörden bestimmte Händler, Kategorien und Zahlungswege sperren. Je nach Bundesland können die Vorgaben stark variieren.

Kann ich Geld überweisen?
Nein, die Bezahlkarte erlaubt weder Überweisungen ins Ausland noch innerhalb Deutschlands. Dies nimmt vielen Betroffenen zentrale finanzielle Möglichkeiten.

Kann ich überall damit bezahlen?
Nein. Märkte, Flohmärkte, Kleinanzeigen-Verkäufer und viele kleine Läden akzeptieren die Bezahlkarte nicht. Dadurch entfallen zahlreiche alltägliche Spar- und Kaufmöglichkeiten.

Wie sicher sind meine Daten?
Die Behörden versichern, keine konkreten Einkaufsdaten zu speichern. Kritiker warnen jedoch vor einer möglichen Ausweitung der Kontrolle über finanzielle Gewohnheiten.

Fazit: Die Bezahlkarte verschärft Probleme, statt sie zu lösen

Die Bezahlkarte präsentiert sich als Modernisierungsprojekt, doch in der Praxis entpuppt sie sich als Instrument der Kontrolle, das Bedürfnisse und Lebensrealitäten der Betroffenen ignoriert. Sie nimmt Menschen Entscheidungsfreiheit, schafft neue Hürden und stigmatisiert jene, die ohnehin am stärksten unter wirtschaftlichem Druck stehen. Statt Behörden zu entlasten, erzeugt sie zusätzliche Bürokratie – und statt Selbstständigkeit zu fördern, zementiert sie Abhängigkeiten.

Die Politik verkauft die Karte als Fortschritt, doch sie steht symptomatisch für ein sozialpolitisches Klima, das Misstrauen über Unterstützung stellt. Wer Armut verwaltet, anstatt Armut zu bekämpfen, produziert am Ende nur weitere Ungleichheit. Die Bezahlkarte schwächt den Sozialstaat an seiner empfindlichsten Stelle: dort, wo Menschen auf ihn angewiesen sind.

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Neues Rentenurteil: Verdi kritisiert scharf Ungleichbehandlung bei der Grundrente

1. Dezember 2025 - 11:09
Lesedauer 5 Minuten

Mit einem Urteil vom 27. November 2025 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die bisherige Einkommensanrechnung bei der Grundrente gegenüber verheirateten Paaren verfassungsgemäß ist. Damit bleibt eine Regelung bestehen, nach der bei verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Rentnerinnen und Rentnern nicht nur das eigene Einkommen, sondern auch das zu versteuernde Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners in die Prüfung einfließt.

Bei Paaren ohne Trauschein wird das Partnereinkommen dagegen nicht in gleicher Weise berücksichtigt. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di reagierte scharf und verlangt eine politische Überarbeitung, die die Lebensleistung von Versicherten unabhängig vom Familienstand anerkennt.

Ein Urteil mit Signalwirkung – und eine Ungleichbehandlung, die bleibt

Das BSG hat in der Sache eine Grundsatzfrage zur Ausgestaltung des Grundrentenzuschlags beantwortet: Darf der Gesetzgeber bei einem Zuschlag, der gerade langjährige Beitragsbiografien mit niedrigen Einkommen aufwerten soll, die wirtschaftliche Lage des Ehepartners heranziehen – und dadurch den Zuschlag vollständig entfallen lassen?

Nach Auffassung des Gerichts ist das zulässig. Die Richterinnen und Richter stellten darauf ab, dass Eheleute rechtlich füreinander einstehen müssen, auch finanziell. Gerade diese Unterhaltspflichten seien ein sachlicher Grund, verheiratete Berechtigte anders zu behandeln als Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die einander keinen gesetzlichen Unterhalt schulden. In diesem sieht das Gericht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

ver.di hält dem entgegen, dass die Grundrente ihrem Anspruch nach die individuelle Lebensleistung würdigen soll.

Wenn der Zahlungsanspruch an die Einkommenssituation des Ehepartners gekoppelt wird, könne dies das Gegenteil bewirken: Wer jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt und dennoch nur geringe Rentenansprüche erworben habe, erhalte im Ergebnis keine eigenständige Anerkennung, sobald der Partner besser verdient oder eine höhere Rente bezieht.

Aus Sicht der Gewerkschaft entsteht so eine Abhängigkeit von der Haushaltskonstellation, die besonders häufig Frauen trifft.

Der konkrete Fall: 43 Jahre Grundrentenbewertungszeiten – aber kein Zuschlag

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines ver.di-Mitglieds, das seit Mai 2022 eine Altersrente bezieht. Die Klägerin hatte 43 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten zurückgelegt.

Rechnerisch hätte sie vom Grundrentenzuschlag profitieren können; nach Darstellung von ver.di hätte sich ihre monatliche Rente mit Zuschlag um rund 1,12 Entgeltpunkte erhöht, was nach aktuellem Rentenwert etwa 45 Euro im Monat entspricht.

Die Rentenversicherung zahlte den Zuschlag jedoch nicht aus, weil nach der gesetzlichen Einkommensprüfung das Einkommen ihres Ehemanns anzurechnen war und den Anspruch auf Auszahlung verdrängte.

Die Klägerin wandte sich gegen die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Paaren ohne Eheschließung. Während bei verheirateten Paaren die Einkommensdaten im Rahmen des steuerlichen Datenabgleichs als gemeinsamer Bezugsrahmen herangezogen werden, fehlt ein entsprechender Mechanismus bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Aus Sicht der Klägerin führte das zu einer Ungleichbehandlung, die sich nicht mit dem Zweck der Grundrente vereinbaren lasse: Die gleiche Lebensarbeitsleistung werde je nach Familienstand unterschiedlich honoriert.

Wie die Einkommensprüfung bei der Grundrente funktioniert

Die Grundrente ist kein einheitlicher Mindestbetrag, sondern ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruchsberechtigt können Rentnerinnen und Rentner sein, die lange versichert waren und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Als Schwelle gelten mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten; zwischen 33 und 35 Jahren wird der Zuschlag nur gestaffelt gezahlt, ab 35 Jahren kann er in voller Höhe zum Tragen kommen.

Grundrentenzeiten umfassen nicht nur Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, sondern auch Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie bestimmte Zeiten mit Entgeltersatzleistungen. Damit wird ein Teil jener Biografien abgebildet, in denen Erwerbs- und Sorgearbeit ineinandergreifen.

Ob ein ermittelter Zuschlag tatsächlich ausgezahlt wird, entscheidet anschließend die Einkommensprüfung. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, ergänzt um weitere Komponenten wie den steuerfrei gestellten Anteil der Rente; die Daten werden weitgehend automatisiert zwischen Finanzverwaltung und Rentenversicherung abgeglichen.

Für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften werden dabei die Einkommen beider Partner in die Prüfung einbezogen, bei Alleinstehenden nur das eigene.

Für 2025 nennt das Bundesarbeitsministerium Freibeträge von 1.438 Euro monatlich für Alleinstehende und 2.243 Euro monatlich für Paare, bis zu denen keine Anrechnung erfolgt. Einkommen oberhalb dieser Schwellen werden zunächst zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Liegt das Einkommen über 1.840 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 2.646 Euro (Paare), wird der darüber liegende Teil zusätzlich vollständig angerechnet.

Das führt dazu, dass der Zuschlag je nach Einkommenslage stufenweise sinkt und in vielen Fällen vollständig entfallen kann, obwohl die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Einkommensanrechnung jährlich zum 1. Januar neu überprüft wird. Grundlage sind in der Regel die Einkommensdaten des vorvergangenen Jahres, die von den Finanzämtern übermittelt werden.

Dadurch kann der Zuschlag im Zeitverlauf steigen, sinken oder wieder entstehen, etwa wenn ein Erwerbseinkommen wegfällt, sich Kapitalerträge verändern oder sich die Einkommenssituation im Haushalt insgesamt verschiebt.

Warum das Bundessozialgericht den Unterschied für zulässig hält

Die sozialrechtliche Linie, die im Urteil deutlich wird, knüpft an das Verständnis des Grundrentenzuschlags als steuerfinanzierte Ausgleichsleistung an. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er Bundesmittel als sozialen Ausgleich verteilt.

Das Gericht ordnet die Grundrente damit weniger als reine Beitragsprämie für Lebensleistung ein, sondern stärker als Leistung, die an wirtschaftlichen Bedarf gekoppelt ist – ohne allerdings eine umfassende Bedürftigkeitsprüfung wie in der Grundsicherung einzuführen.

Das BSG hält die ungleiche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren für sachlich gerechtfertigt, weil Eheleute in einem rechtlich strukturierten Solidarverband leben. Aus dieser rechtlichen Bindung folge typischerweise eine bessere Absicherung desjenigen Partners, der geringere eigene Ansprüche hat.

Dass dieser typische Lebenssachverhalt im Gesetz berücksichtigt wird, sei verfassungsrechtlich vertretbar. Die unterschiedliche Behandlung verletze daher nicht das Gleichbehandlungsgebot. Auch ein Eingriff in Eigentumsrechte wurde verneint, weil es sich beim Anrechnungsmechanismus um eine zulässige Ausgestaltung des Rentenzuschlags handelt.

ver.di: Grundrente als Anerkennung – nicht als Prüfung des Ehehaushalts

Die Kritik der Gewerkschaft richtet sich weniger gegen die Existenz einer Einkommensprüfung an sich als gegen deren Regelungen entlang des Familienstandes. ver.di argumentiert, dass die Grundrente gerade jene Menschen erreichen soll, die trotz jahrzehntelanger Arbeit nur geringe Rentenansprüche erworben haben.

Wenn der Zuschlag bei verheirateten Personen vom Partner abhängt, werde die individuelle Lebensleistung relativiert. Aus gewerkschaftlicher Sicht entsteht ein Wertungswiderspruch: In nichtehelichen Partnerschaften kann die gleiche Einkommenskonstellation im Haushalt dazu führen, dass der Zuschlag ausgezahlt wird, während er bei verheirateten Paaren entfällt.

In der ver.di-Argumentation spielt zudem die Geschlechterdimension eine große Rolle. Die Grundrente ist so gestaltet, dass sie häufig von Frauen beansprucht werden kann, weil Frauen überdurchschnittlich oft Erwerbsbiografien mit Niedriglohn, Teilzeit und Unterbrechungen haben, etwa infolge von Kindererziehung und Pflege.

Trifft die Einkommensanrechnung dann besonders häufig Frauen in Ehen mit Partnern, die mehr verdienen, verstärkt das nach Ansicht der Gewerkschaft strukturelle Abhängigkeiten im Alter – und kann fachpolitisch als Rückschritt im Ziel der eigenständigen Alterssicherung interpretiert werden.

Folgen für Betroffene: Rechtssicherheit, aber weiter Streit in der Sache
Praktisch bringt das Urteil für laufende Verfahren Klarheit: Wer gegen die Anrechnung des Ehepartner-Einkommens klagt, wird sich nach dieser Entscheidung schwerer tun, mit verfassungsrechtlichen Argumenten durchzudringen. Für viele Betroffene bedeutet das, dass der Grundrentenzuschlag zwar rechnerisch ermittelt wird, im Auszahlungsbetrag jedoch bei einer Ehe mit einem einkommensstärkeren Partner ganz oder teilweise verschwindet.

Ein Urteil, das die gesellschaftliche Debatte nicht schließt

Das Urteil des Bundessozialgerichts ordnet die bestehende Anrechnungslogik verfassungsrechtlich ein und stabilisiert damit die heutige Praxis der Rentenversicherung. Es löst jedoch nicht die Frage, wie die Grundrente künftig zwischen Lebensleistungsanerkennung und sozialem Ausgleich balancieren soll. ver.di erhöht den Druck auf den Gesetzgeber, die Konstruktion so zu verändern, dass die Auszahlung nicht vom Einkommen des Ehepartners abhängt.

Ob die Bundesregierung diesen Konflikt aufgreift, wird auch davon abhängen, wie sie die Grundrente künftig versteht: als individuelle Anerkennung oder als steuerfinanzierte Leistung, die vorrangig bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit ankommen soll.

Quellen: Die Angaben zur ver.di-Reaktion, zum beschriebenen Klagefall und zu den genannten Effekten der Einkommensanrechnung beruhen auf der Pressemitteilung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 27. November 2025.

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Bei Offenkundigkeit der Schwerbehinderung ist kein Nachweis der Behinderung notwendig – Urteil

1. Dezember 2025 - 10:50
Lesedauer 2 Minuten

Schwerbehinderte Menschen haben in Deutschland besonderen Schutz vor Kündigung. In bestimmten Fällen müssen sie ihre Schwerbehinderteneigenschaft nicht nachweisen, um diesen Schutz in Anspruch zu nehmen.

Dies ist dann der Fall, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist. Doch was bedeutet “offenkundig” in diesem Zusammenhang?

Der Begriff “offenkundig” impliziert, dass nicht nur das Vorliegen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen offensichtlich sein muss, sondern auch, dass der Grad der Behinderung (GdB) auf mindestens 50 festgesetzt würde.

Dies bedeutet, dass die Beeinträchtigungen so erheblich sein müssen, dass sie für jedermann, auch ohne medizinische Vorbildung, als schwere Behinderung erkennbar sind.

Welche Fristen müssen beachtet werden?

Im Fall eines 72-jährigen Geschäftsführers, der seinen Betrieb im April schloss und allen Mitarbeitern kündigte, wurde die Frage der Schwerbehinderung und des daraus resultierenden Kündigungsschutzes relevant.

Ein Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage mit der Begründung, er sei schwerbehindert und die Kündigung somit ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Kündigung wirksam sei, da der Geschäftsführer nichts von der Schwerbehinderung des Mitarbeiters wusste und die Schwerbehinderung erst im Mai anerkannt wurde, einen Monat nach der Kündigung.

Der Kläger argumentierte, seine Schwerbehinderung sei offenkundig gewesen, doch das Gericht sah dies anders.

Warum war die Schwerbehinderung in diesem Fall nicht offenkundig?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz und führte aus, dass die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung nicht offenkundig war.

Der Kläger konnte nicht darlegen, dass seine Beeinträchtigungen so erheblich waren, dass sie vom Arbeitgeber als schwere Behinderung erkannt werden konnten.

Die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers – darunter Herzerkrankung, Nierenfunktionseinschränkung und andere – waren nicht offensichtlich genug, um ohne sozialmedizinische Vorbildung als schwere Behinderung wahrgenommen zu werden.

Unter welchen Umständen ist die Zustimmung des Integrationsamtes notwendig?

Ein Arbeitgeber muss vor der Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters die Zustimmung des Integrationsamtes einholen, sofern der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte greift.

Dieser Schutz gilt jedoch nur, wenn die Schwerbehinderung bereits anerkannt ist oder der Antrag auf Anerkennung spätestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde.

In dem beschriebenen Fall erfolgte die Kündigung im April, die Anerkennung der Schwerbehinderung jedoch erst im Mai. Somit lag keine Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes vor, da der besondere Kündigungsschutz zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam war. (Az: 5 Sa 361/16)

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Ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte und Gleichgestellte?

Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gilt nur, wenn die Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Kündigung bereits nachgewiesen ist.

Das Bundesarbeitsgericht (u.a. Az: 2 AZR 217/06) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung spätestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt sein muss.

Fehlt dieser Nachweis und liegt keine Mitwirkung des Arbeitnehmers vor, besteht kein besonderer Kündigungsschutz.

Was bedeutet dies für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie rechtzeitig einen Antrag auf Anerkennung ihrer Schwerbehinderung stellen müssen, um den besonderen Kündigungsschutz zu genießen. Arbeitgeber hingegen müssen sich vergewissern, ob eine Schwerbehinderung vorliegt und ob die entsprechenden Fristen eingehalten wurden, bevor sie eine Kündigung aussprechen.

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Rente: 7 wichtige Neuerungen für Rentner im Dezember

1. Dezember 2025 - 10:40
Lesedauer 6 Minuten

Der Dezember ist im Sozial- und Alltagsrecht oft ein Monat, in dem Umstellungen, neue Abläufe und Fristen zusammenkommen. Für viele Rentnerinnen und Rentner geht es dabei weniger um neue Reformen als um Veränderungen, die ganz praktisch im Portemonnaie, bei Zahlungen oder bei der Planung des neuen Jahres ankommen. Im Dezember 2025 gilt das besonders: Bei der Deutschen Rentenversicherung greifen gleich zwei Umstellungen, daneben rücken Krankenversicherungsbeiträge, Reiseverbindungen, Förderung fürs Bauen sowie steuerliche Fristen in den Blick.

Kurzübersicht: Was ändert sich für Rentnerinnen und Rentner im Dezember 2025? Neuerung Kurzform Zuschlag bei Erwerbsminderungsrenten integriert Der bisher teils separat überwiesene Zuschlag wird ab Dezember als Bestandteil der Monatsrente in einer Zahlung ausgezahlt. Ende der Bar-Rentenauszahlung Die Barauszahlung per Zahlungsanweisung entfällt; die Rente muss künftig auf ein Konto überwiesen werden (Basiskonto möglich). Krankenversicherung: Zusatzbeitrag 2026 festgelegt Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 steht fest; Beitragssatzänderungen können sich später auf die Nettorente auswirken. Bahn-Fahrplanwechsel im Dezember Ab Mitte Dezember gelten neue Fahrpläne; Verbindungen, Takte und Anschlüsse können sich ändern. Neue Förderung „Effizienzhaus 55-Plus“ startet Ab Dezember beginnt eine befristete Neubau-/Ersterwerb-Förderung (zinsverbilligter Kredit) für Effizienzhaus 55 mit erneuerbarer Wärme. Steuerfrist zum Jahresende für 2021 (freiwillig) Bis 31. Dezember kann die freiwillige Steuererklärung 2021 letztmalig eingereicht werden, um mögliche Erstattungen zu sichern. Kapitalerträge: Fristen und Optimierung zum Jahresende Dezember ist relevant für Verlustbescheinigung/Freistellungsauftrag, damit Gewinne und Verluste steuerlich sinnvoll verrechnet werden. Zuschlag bei Erwerbsminderungsrenten wird in die Monatsrente integriert

Für Betroffene mit bestimmten Erwerbsminderungsrenten ändert sich ab dem 1. Dezember 2025 nicht nur die Berechnung, sondern auch die Auszahlung des Zuschlags. Bis Ende November lief die Umsetzung in einer Übergangsform: Der Zuschlag wurde getrennt von der eigentlichen Rente überwiesen und landete typischerweise zwischen dem 10. und 20. des Monats zusätzlich auf dem Konto.

Das war für viele verständlich, sorgte aber im Alltag auch für Rückfragen – etwa bei Daueraufträgen, bei der Haushaltsplanung oder bei der Einordnung gegenüber Sozialleistungen.

Mit dem 1. Dezember stellt die Rentenversicherung auf das zweite Umsetzungsstadium um. Der Zuschlag wird dann aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet und als Bestandteil der Rente in einem Betrag ausgezahlt.

Für Berechtigte passiert das automatisch; ein Antrag ist nicht nötig. Besonders wichtig ist der Blick auf die Zeiträume: Entscheidend ist, wann die Erwerbsminderungsrente begonnen hat. Liegt der maßgebende Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014, beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent der persönlichen Entgeltpunkte, bei Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent.

Parallel verschickt die Rentenversicherung Bescheide mit der neuen Rentenhöhe, damit Betroffene die Umstellung nachvollziehen können.

Im Hintergrund steckt mehr als ein technischer Vorgang. Weil der Zuschlag künftig Teil der Rente ist, wird er auch wie Renteneinkommen behandelt. Das ist relevant, wenn etwa Hinterbliebenenrenten eine Einkommensanrechnung haben: Der Zuschlag zählt dann mit, wobei mögliche Auswirkungen je nach Fall erst zu späteren Stichtagen sichtbar werden können. Für die meisten Betroffenen bringt die Integration vor allem Klarheit: eine Zahlung, ein Betrag, ein Buchungsvorgang.

Ende der Bar-Rentenauszahlung: Ohne Konto geht es künftig nicht mehr

Eine zweite Änderung der Deutschen Rentenversicherung trifft eine kleine Gruppe, für die sie aber einschneidend ist: Ab Dezember 2025 entfällt die Barauszahlung der Rente über „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“. Die Deutsche Bank als Nachfolgerin der Postbank bietet diesen Weg dann nicht mehr an – im Inland war es die letzte verbliebene Möglichkeit, sich die Rente tatsächlich bar auszahlen zu lassen.

Für die Betroffenen bedeutet das: Die Rente muss auf ein Konto überwiesen werden. Die Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Rentenzahlung nicht „weg“ ist, wenn jemand die Umstellung versäumt – allerdings kann es zu einer kurzen Unterbrechung kommen, solange keine Kontoverbindung vorliegt; ausgebliebene Zahlungen werden verwahrt und nachgereicht.

Wer bislang ohne Konto gelebt hat, wird damit faktisch zur Kontoeröffnung gedrängt. Als Auffanglösung kommt ein Basiskonto in Betracht, auf das EU-Bürgerinnen und EU-Bürger einen Anspruch haben. Alternativ kann die Rente auch auf das Konto einer Vertrauensperson überwiesen werden, was gerade in Familienkonstellationen oder bei Pflege- und Betreuungssituationen eine pragmatische Brücke sein kann.

Weil solche Umstellungen im Alltag oft an ganz praktischen Punkten scheitern – fehlende Unterlagen, eingeschränkte Mobilität, Unsicherheit im Umgang mit Bankfilialen – ist dies eine Änderung, die Beratung und Unterstützung in der Fläche benötigt. Gerade hier zeigt sich: Verwaltung ist nicht nur Papier, sondern manchmal die Voraussetzung, damit Geld überhaupt ankommt.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung (Meldung zur Einstellung der Barauszahlung, Frist/Übergang und Basiskonto-Hinweis).

Krankenversicherung: Zusatzbeitrag 2026 wird festgelegt – und die Nettorente kann sich ändern

Im Dezember selbst ändert sich der Krankenversicherungsbeitrag für Rentnerinnen und Rentner noch nicht automatisch, aber der Monat ist die Phase, in der die Weichen fürs Beitragsjahr 2026 gestellt werden. Maßgeblich ist dabei der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der als Orientierungswert dient und an mehreren Stellen im System eine Rolle spielt. Für 2026 ist dieser durchschnittliche Zusatzbeitragssatz auf 2,9 Prozent festgelegt und veröffentlicht.

Was heißt das für Rentnerinnen und Rentner konkret? Wer in der Krankenversicherung der Rentner versichert ist, zahlt Beiträge direkt aus der Rente; Änderungen beim Zusatzbeitrag wirken sich damit auf die Nettorente aus, sobald die Krankenkasse ihren Satz anpasst.

Viele Kassen kommunizieren Beitragssatzänderungen zum Jahreswechsel, und im Dezember häufen sich die Schreiben. Für Versicherte lohnt ein genauer Blick: Bei einer Erhöhung besteht in der Regel ein Sonderkündigungsrecht, sodass ein Kassenwechsel möglich ist – für einige Haushalte kann das mittelfristig einen spürbaren Unterschied machen, ohne dass sich Leistungen im Alltag verändern.

Wichtig ist dabei der Ton, der in vielen Debatten mitschwingt: Es geht nicht darum, dass „die Rente gekürzt“ wird. Es geht um Abzüge, die sich durch Beitragssätze verändern. Gerade bei knappen Renten sind kleine Prozentpunkte dennoch schnell als spürbarer Eurobetrag im Monat zu merken – und genau deshalb gehört diese Beitragsfrage zu den Themen, die Rentnerinnen und Rentner im Dezember im Auge behalten sollten.

Fahrplanwechsel am 14. Dezember: Neue Verbindungen, veränderte Takte, andere Preise

Für viele Ältere ist die Bahn mehr als ein Verkehrsmittel: Sie verbindet Familien, Arzttermine, Reha-Aufenthalte und Urlaubspläne. Mit dem Fahrplanwechsel am 14. Dezember 2025 stellt sich der Schienenverkehr auf den Jahresfahrplan 2025/26 um. Auf DB-Seiten werden dazu Neuerungen im Angebot angekündigt; parallel berichten regionale DB-Presseinformationen über zusätzliche Sprinter-Verbindungen, Taktänderungen und Anpassungen, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen.

Ein Beispiel, das bundesweit Aufmerksamkeit bekommt, ist ein neuer ICE-Sprinter auf der Relation Berlin–Stuttgart mit sehr kurzer Fahrzeit. Daneben sind es jedoch oft die kleineren Stellschrauben, die den Alltag bestimmen: Anschlüsse, die „knapper“ werden, neue Umstiege, andere Abfahrtsminuten im Halbstundentakt oder veränderte Direktverbindungen.

Wer regelmäßig fährt – etwa zu den Kindern, zu Fachärzten in größeren Städten oder zu Kur- und Reha-Orten – sollte den Dezember deshalb als Planungsmonat nutzen und sich für Stammstrecken die neuen Zeiten ansehen. Gerade rund um Weihnachten und den Jahreswechsel entscheidet die Kombination aus Angebot und Buchungszeitpunkt darüber, ob man noch günstige Tickets findet und ob Umstiege stressarm bleiben.

Neue Förderung „Effizienzhaus 55-Plus“ startet am 16. Dezember – interessant auch für den Ruhestand

Wohnen im Alter ist längst kein Nischenthema mehr: Viele planen barriereärmer, kleiner, energieeffizienter – oder wollen für Kinder und Enkel vorsorgen. Ab dem 16. Dezember 2025 startet eine zeitlich befristete Förderung für Neubau oder Ersterwerb im Effizienzhausstandard 55, kombiniert mit einer Wärmeerzeugung aus 100 Prozent erneuerbaren Energien.

 

Gefördert werden baureife Vorhaben über zinsverbilligte KfW-Kredite von bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit. Fossile Energieträger wie Gas und Öl sind ausgeschlossen; förderfähig sind etwa Wärmepumpen, Fernwärme, Solarwärme oder Biomasse.

Für Rentnerinnen und Rentner ist das vor allem dann relevant, wenn ein Wohnprojekt ohnehin ansteht: der altersgerechte Neubau auf dem eigenen Grundstück, der Umzug in eine kleinere Eigentumswohnung mit guter Energiebilanz oder der Ersterwerb einer Immobilie, die später Pflege- und Unterstützungsbedarf besser abfedert.

Die Bedingungen sind allerdings streng: Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Baugenehmigung vorliegen, begonnen werden darf noch nicht. Außerdem ist das Programm befristet und endet, wenn die Mittel ausgeschöpft sind. Das erhöht in der Praxis den Druck auf frühe, saubere Planung – und darauf, Finanzierung und Förderantrag zeitlich zusammenzubringen.

Steuerfrist am 31. Dezember: Letzte Chance für die freiwillige Erklärung 2021

Der Jahreswechsel ist für viele nicht nur emotional, sondern auch steuerlich ein Stichtag. Wer für das Jahr 2021 noch eine freiwillige Einkommensteuererklärung abgeben möchte, erreicht am 31. Dezember 2025 das Ende der Frist. Für Rentnerinnen und Rentner kann das bedeuten: Wer damals Lohnersatzleistungen, Kapitalerträge, Rentenbezüge oder besondere Belastungen hatte, kann unter Umständen noch eine Erstattung bekommen – etwa wenn zu viel Steuer einbehalten wurde oder abzugsfähige Kosten nicht berücksichtigt sind.

In der Praxis wird diese Frist leicht unterschätzt, weil sie nicht mit den üblichen Abgabeterminen der Pflichtveranlagung zusammenfällt. Ebenso wichtig ist, dass „abgeben“ im Zweifel heißt, dass die Erklärung fristgerecht beim Finanzamt eingeht – nicht nur vorbereitet ist. Wer über einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung abgeben will, sollte bedenken, dass auch dort zum Jahresende Kapazitäten knapp werden.

Gerade bei Rentnern, deren Steuerfälle auf den ersten Blick „einfach“ wirken, lohnt sich dennoch ein zweiter Blick: Krankheits- und Pflegekosten, Haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastungen sind typische Positionen, die die Steuerlast spürbar senken können.

Kapitalerträge zum Jahresende: Verlustbescheinigung und Gestaltungsspielräume bei der Abgeltungsteuer

Viele Rentnerinnen und Rentner finanzieren sich im Ruhestand nicht nur über die gesetzliche Rente, sondern ergänzend über Zinsen, Dividenden oder Fondsentnahmen.

Genau hier liegt im Dezember ein Handlungsfenster, das häufig übersehen wird – und das ohne großen Aufwand steuerlich relevant sein kann. Ein Punkt ist die Verlustbescheinigung: Wer bei einer Bank Verluste realisiert hat und diese Verluste bankübergreifend mit Gewinnen verrechnen möchte, braucht in bestimmten Konstellationen eine Bescheinigung.

Der Antrag darauf muss spätestens bis zum 15. Dezember bei der jeweiligen Bank gestellt werden; ansonsten bleiben Verluste grundsätzlich im bankinternen Verlusttopf und werden erst in späteren Jahren mit dortigen Gewinnen verrechnet.

Daneben geht es um den Sparer-Pauschbetrag, der über den Freistellungsauftrag genutzt wird. Gerade wenn mehrere Depots oder Tagesgeldkonten existieren, wird der Pauschbetrag nicht automatisch optimal verteilt. Im Ergebnis wird dann unnötig Abgeltungsteuer einbehalten, die man sich später zwar über die Steuererklärung zurückholen kann, die aber im laufenden Jahr Liquidität kostet. Im Ruhestand, wenn das Budget oft enger getaktet ist, kann das durchaus spürbar sein.

Der Dezember ist daher ein sinnvoller Moment, um zu prüfen, ob die Aufteilung noch passt – und ob realisierte Gewinne und Verluste im laufenden Jahr sauber „zusammenfinden“.

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Rentner: Keine physischen Führerscheine und kein Bargeld mehr ab 2026?

1. Dezember 2025 - 10:37
Lesedauer 4 Minuten

Im Netz kursiert ein oft geklicktes Video eines “Experten”, das weitreichende Änderungen ab 2026 ankündigt: Führerschein und Personalausweis würden „langsam abgeschafft“ und seien „bald nur noch digital verfügbar“. Zudem wird das Ende des Bargelds in Aussicht gestellt.

Die These trifft einen Nerv – besonders bei Rentnerinnen und Rentner, die Amtsgänge, Reisen oder den Arztbesuch seit Jahrzehnten mit einem vertrauten Dokumenten-Set erledigen.

Wer sich hinter die Schlagworte klemmt, findet jedoch eine deutlich nuanciertere Realität: Ja, die EU treibt die digitale Identität voran. Nein, physische Ausweise und Bargeld verschwinden 2026 nicht aus dem Alltag. Vielmehr werden Rentnerinnen und Rentner in die Irre geleitet und das von Experten, die für Rentnerinnen und Rentner mal mehr, mal weniger hilfreiche Videos veröffentlichen.

Schauen wir uns daher einfach einmal den genauen Hintergrund an und ordnen die Planungen der EU sachlich ein.

Die Sache selbst: Die European Digital Identity Wallet

Kern der anstehenden Neuerungen ist die „European Digital Identity Wallet“ (EUDI Wallet) – eine staatlich anerkannte, europaweit interoperable App, in der Bürgerinnen und Bürger digitale Nachweise speichern und kontrolliert vorzeigen können.

Die dazugehörige Rechtsgrundlage, die Verordnung (EU) 2024/1183 – häufig „eIDAS 2.0“ genannt –, ist am 20. Mai 2024 in Kraft getreten.

Nachdem die EU Ende November 2024 die technischen Durchführungsrechtsakte verabschiedet hat, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, innerhalb von 24 Monaten mindestens eine Wallet anzubieten. Praktisch bedeutet das: Bis Ende 2026 muss es in jedem EU-Land ein offizielles Wallet-Angebot geben.

Was sich ändert – und was ausdrücklich nicht

Die Wallet ist ein zusätzliches, sicheres Behältnis für Identitäts- und Berechtigungsnachweise. Sie soll das digitale Leben einfacher machen – etwa beim elektronischen Einloggen, bei der qualifizierten elektronischen Signatur oder beim digitalen Nachweis von Führerschein- oder Berufsqualifikationen.

Die EU legt hierfür nicht nur Funktionen fest, sondern auch Zertifizierungs- und Sicherheitsanforderungen. Nirgends steht jedoch, dass klassische Plastikkarten 2026 entfallen müssten.

Vielmehr verpflichtet die EU die Staaten primär dazu, ein Angebot zu schaffen; sie hebt die physische Welt nicht per Federstrich auf.

Der Führerschein: Digital kommt – das Physische bleibt

Parallel zur Wallet modernisiert die EU das Führerscheinrecht. Vorgesehen ist ein vollwertiger digitaler Führerschein, der auf dem Smartphone – perspektivisch in der EUDI Wallet – verfügbar ist.

Aber wichtig ist der rechtliche Hintergrund: Das Europäische Parlament hat festgehalten, dass physische und mobile Führerscheine inhaltlich gleichwertig sein müssen. Die Botschaft lautet also nicht „Abschaffung der Karte“, sondern „zweites, digitales Format mit gleicher Rechtswirkung“.

Der Personalausweis: Harmonisierung statt Abschied

Beim Personalausweis läuft seit Jahren eine andere, oft missverstandene Reform: Die EU hat 2019 Sicherheitsstandards für physische Ausweise vereinheitlicht. Alte, unsichere Dokumente werden stufenweise abgelöst. Für bestimmte, nicht maschinenlesbare Alt-Ausweise endet die Gültigkeit bereits am 3. August 2026; alle übrigen, nicht konformen Karten müssen spätestens bis 3. August 2031 ersetzt sein.

Diese Fristen betreffen die Qualität und Sicherheit physischer Karten – nicht deren Existenz. Der moderne Personalausweis als Plastikkarte bleibt also ein fester Bestandteil der Identitätslandschaft.

Bargeld: Rechtslage gegen Mythen

Selbsternannte Experten sprechen vom Ende des Bargelds. In der Euro-Zone ist das weder politischer Wille noch Rechtslage. Euro-Banknoten und -Münzen sind gesetzliches Zahlungsmittel; EU-Institutionen arbeiten im Gegenteil daran, Akzeptanz und Zugang zu Bargeld zu sichern und klarer zu regeln.

Auch im Zuge der Debatte um einen möglichen „Digitalen Euro“ betonen Kommission und EZB fortlaufend: Ein digitales Angebot würde Bargeld ergänzen, nicht ersetzen. Nationale Behörden unterstreichen ebenfalls die fortgeltende Rolle von Bargeld im Zahlungsverkehr.

Was die Wallet im Alltag leisten soll

Sinn und Zweck der EUDI Wallet ist die vertrauenswürdige, datensparsame Weitergabe genau der Attribute, die im Einzelfall nötig sind – etwa „über 18“ statt kompletter Ausweisdaten.

Für Nutzerinnen und Nutzer kann das vieles vereinfachen: staatliche Online-Dienste, das Unterschreiben rechtsverbindlicher Dokumente, das Nachweisen von Lizenzen oder beruflichen Befugnissen über Grenzen hinweg.

Die technische Basis dazu – von Kernfunktionen bis Zertifizierung – ist in den EU-Rechtsakten definiert, die einen hohen, einheitlichen Sicherheitsstandard im Binnenmarkt sicherstellen sollen.

Chancen und Hürden für ältere Menschen

Gerade für Rentnerinnen und Rentner steckt in der Wallet eine Ambivalenz. Wer mit Smartphone und PIN souverän umgeht, profitiert von weniger Papierkram, weniger Wegezeiten und einem einheitlichen Zugang zu digitalen Behördenleistungen.

Gleichzeitig bleibt die digitale Kluft ein reales Thema: Nicht jeder verfügt über fortgeschrittene Geräte, stabile Netze oder die notwendige Routine. Juristisch verlangt die EU-Architektur Sicherheit und Interoperabilität, politisch wird die Frage der Niedrigschwelligkeit entscheidend.

Damit die Wallet ein Gewinn für alle wird, müssen Staaten Unterstützung, Schulungen und praxistaugliche Offline-Alternativen anbieten – und Behörden ihre Prozesse so gestalten, dass niemand faktisch ausgeschlossen wird.

Zeitplan, Zuständigkeiten und offene Punkte

Der europäische Rahmen steht, doch Tempo und Detailausgestaltung des Roll-outs unterscheiden sich zwischen den Mitgliedstaaten. Maßgeblich ist, dass bis Ende 2026 mindestens ein nationales Wallet verfügbar sein muss und dass dessen Kernfunktionen sowie das Zulassungsverfahren europaweit einheitlich definiert sind.

In Bereichen wie digitalem Fahren, Gesundheits-Dokumenten oder Berufsqualifikationen wird die Integration schrittweise erfolgen. Begleitet wird das von Tests, Zertifizierungen und – unvermeidlich – politischen Debatten um Datenschutz, IT-Sicherheit und die Frage, welche Verfahren künftig bevorzugt werden.

Richtig ist also: 2026 markiert einen Meilenstein, weil die EU-Wallet flächendeckend angeboten werden muss und weil einzelne, alte Ausweis-Modelle auslaufen.

Falsch ist die Schlussfolgerung, die physische Welt ende damit. Für den Führerschein ist ausdrücklich die Gleichwertigkeit digitaler und physischer Formate vorgesehen; beim Personalausweis geht es um Sicherheitsstandards, nicht um die Abschaffung der Karte. Und für Bargeld sprechen Recht, Politik und Praxis weiter eine klare Sprache.

Was Sie konkret mitnehmen sollten

Für Bürgerinnen und Bürger – und ausdrücklich für Bezieher der Rente– ist die hilfreiche Perspektive weniger dramatisch als konstruktiv: Der Staat schafft ein zusätzliches, europaweit anerkanntes digitales Werkzeug. Wer es nutzt, kann viele Dinge schneller und medienbruchfrei erledigen. Wer es nicht nutzt, behält weiterhin seine physischen Dokumente und kann bezahlen wie bisher.

Die kommenden Monate bis Ende 2026 sollten Länder und Kommunen nutzen, um Wallets praxistauglich zu machen, Beratung und Schulungen aufzubauen und verlässlich zu kommunizieren, wo digitale und wo analoge Wege offenstehen. Dann wird aus einem Reizthema ein Fortschritt, der niemanden zurücklässt.

Europa macht mit der EUDI Wallet ernst – und rückt die Souveränität über die eigene Identität ins Zentrum der digitalen Infrastruktur. 2026 ist deshalb ein wichtiges Jahr.

Aber es ist nicht das Ende von Führerschein, Personalausweis und Bargeld. Es ist der Beginn einer Doppelspur, auf der physische und digitale Nachweise nebeneinander funktionieren sollen.

Wer also wie wir nüchtern hinschaut, erkennt: Die Chance überwiegt, wenn Sicherheit, Barrierefreiheit und Wahlfreiheit konsequent mitgedacht werden.

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Schwerbehinderung: Arbeitgeber können verhaltensbedingt kündigen – trotz Behinderung

1. Dezember 2025 - 9:22
Lesedauer 2 Minuten

Das Integrationsamt durfte zustimmen: Gericht stärkt Arbeitgeber bei verhaltensbedingter Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Beschwerde eines gleichgestellten schwerbehinderten Arbeitnehmers zurückgewiesen. (12 CS 23.)

Er wollte erreichen, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vorerst gestoppt wird. Doch das Gericht stellte klar: Wenn kein Zusammenhang zwischen Behinderung und dem Kündigungsvorwurf besteht, überwiegt regelmäßig das Interesse des Arbeitgebers.

Hintergrund: Mehrere Unfälle und ein schwieriges Arbeitsverhältnis

Der Fall dreht sich um einen Mitarbeiter mit einem Grad der Behinderung von 30, der seinem Arbeitgeber zufolge mehrere sicherheitsrelevante Vorfälle mit Gabelstaplern verursacht hatte. Darunter ein Unfall, bei dem eine Energiebrücke beschädigt wurde, sowie das Überfahren eines stark frequentierten Zebrastreifens. Der Mann war bereits mehrfach abgemahnt worden.

Der Arbeitgeber beantragte deshalb beim Integrationsamt die Zustimmung zur verhaltensbedingten Kündigung – eine Pflicht bei schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmern. Das Amt gab grünes Licht.

Gericht: Kein Zusammenhang zwischen Behinderung und Fehlverhalten

Der Arbeitnehmer argumentierte vor Gericht, das Integrationsamt habe den Fall nur unzureichend aufgeklärt. Aus seiner Sicht sei der Unfall vorgeschoben gewesen, um ihn wegen häufiger Erkrankungen „loszuwerden“.

Der BayVGH sieht das anders. Entscheidend sei, so das Gericht, dass kein erkennbarer Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und der Behinderung bestehe. In solchen Fällen muss das Integrationsamt seine Zustimmung grundsätzlich erteilen – es sei denn, die Kündigung wäre „offenkundig unwirksam“. Dafür sah das Gericht keinerlei Anhaltspunkte.

Rechtlicher Maßstab: Wann darf das Integrationsamt die Zustimmung verweigern?

Das Urteil legt den Maßstab klar fest: Besteht ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund, muss das Integrationsamt besonders sorgfältig prüfen und kann auch zugunsten des Arbeitnehmers entscheiden.Fehlt dieser Zusammenhang, überwiegt regelmäßig das Arbeitgeberinteresse an wirtschaftlicher und organisatorischer Freiheit.

Nur wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, darf das Integrationsamt seine Zustimmung verweigern. Im vorliegenden Fall lag eine solche Offenkundigkeit aus Sicht des Gerichts nicht vor.

FAQ: Fünf wichtige Fragen zum Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung

1. Braucht der Arbeitgeber immer die Zustimmung des Integrationsamts?
Ja. Jede Kündigung gegenüber schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten ist ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts unwirksam.

2. Welche Rolle spielt der Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund?
Eine wesentliche. Nur wenn der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht, wie z. B. krankheitsbedingte Ausfälle, greift der besondere Schutz voll durch.

3. Prüft das Integrationsamt auch, ob die Kündigung arbeitsrechtlich wirksam ist?
Nur sehr eingeschränkt. Es darf die Zustimmung nur verweigern, wenn die Kündigung offenkundig unwirksam ist. Die detaillierte Prüfung übernimmt das Arbeitsgericht.

4. Was passiert, wenn der Arbeitgeber Kündigungsgründe nur vorschiebt?
Das Arbeitsgericht prüft im Kündigungsschutzprozess, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Das Integrationsamt muss nur dann ablehnen, wenn der Missbrauch offensichtlich ist.

5. Hat ein schwerbehinderter Arbeitnehmer im Eilverfahren besondere Vorteile?
Nein. Der Gesetzgeber ordnet ausdrücklich an, dass die Zustimmung des Integrationsamts sofort vollziehbar ist. Eine aufschiebende Wirkung gibt es nur in Ausnahmefällen.

Fazit: Klare Grenzen des Schwerbehindertenschutzes

Das Urteil zeigt deutlich: Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Beschäftigte greift nur dort, wo die Behinderung tatsächlich eine Rolle spielt. Wer sich Fehlverhalten vorwerfen lassen muss, kann sich nicht allein auf den Status als Schwerbehinderter berufen.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Verhaltensbedingte Kündigungen bleiben möglich – sofern sie sorgfältig dokumentiert und nicht behinderungsbedingt sind. Für Arbeitnehmer heißt es: Der eigentliche Kampf um die Wirksamkeit der Kündigung findet vor dem Arbeitsgericht statt, nicht im Zustimmungsverfahren des Integrationsamts.

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Erwerbsminderungsrente und Pflegegeld: So lassen sie sich ideal kombinieren

1. Dezember 2025 - 9:18
Lesedauer 5 Minuten

Viele Menschen können aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in vollem Umfang arbeiten. In solchen Fällen stellt sich schnell die Frage, ob Erwerbsminderungsrente und Pflegegeld gleichzeitig infrage kommen.

Die Antwort fällt eindeutig aus: Ja, beide Leistungen lassen sich kombinieren und sorgen gemeinsam für mehr Stabilität in der Haushaltskasse. Sie ergänzen sich sogar sinnvoll: Die Rente sichert die Lebensgrundlage, während das Pflegegeld die häusliche Pflege unterstützt. Beide Leistungen werden voneinander unabhängig geprüft und wirken sich nicht nachteilig aufeinander aus – Sprich, es wird kein Abzug bzw. Anrechnung fällig.

Pflege zu Hause: Erwerbsgeminderte als Pflegende

In Deutschland leben viele pflegebedürftige Menschen weiterhin in ihrem eigenen Zuhause. Häufig hilft ein ambulanter Pflegedienst, doch den größten Teil der Pflege übernehmen meist enge Familienangehörige – darunter auch viele Erwerbsgeminderte. Dafür erhalten sie Pflegegeld von der Pflegekasse.

Dieses richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Geld steht zur Verfügung. Damit können Sie wichtige Hilfs- und Pflegemittel bezahlen und den zeitlichen Aufwand für die Betreuung ausgleichen.

Pflege kann den Rentenanspruch für Erwerbsgeminderte erhöhen

Auch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung dürfen Sie ein Familienmitglied zu Hause pflegen. Das kann Ihre eigenen Rentenansprüche sogar stärken – vor allem, wenn Ihnen noch Wartezeiten fehlen. Sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, schreibt die Pflegekasse Ihres Angehörigen zusätzliche Rentenpunkte auf Ihr Rentenkonto.

Gerade für Menschen mit Erwerbsminderungsrente bietet die Pflege eines Angehörigen eine finanzielle Chance. Da die Erwerbsminderungsrente oft niedriger ausfällt als das vorherige Einkommen, können die zusätzlichen Rentenpunkte helfen, die spätere Altersrente zu erhöhen.

Pflege lässt sich oft gut in den Alltag integrieren

Gleichzeitig bleibt die Pflegetätigkeit flexibel und lässt sich gut in den Alltag integrieren, ohne die gesundheitlichen Belastungsgrenzen zu überschreiten. So gewinnen Sie finanzielle Sicherheit, ohne Ihre Gesundheit weiter zu gefährden.

Pflegegeld wird nicht angerechnet

Es gibt keine Anrechnung des Pflegegeldes auf die Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung wertet das Pflegegeld nämlich nicht als Einkommen. Damit hat das Pflegegeld keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch und auf die Rentenhöhe.

Erwerbsgeminderte als Pflegebedürftige

Viele Erwerbsgeminderte pflegen keine Angehörigen, sondern sind selbst pflegebedürftig mit einem anerkannten Pflegegrad. Ab Pflegegrad 2 besteht dann ein eigener Anspruch auf Pflegegeld, das Sie zielgerecht einsetzen können. Sie können die monatlichen Bezüge der Erwerbsminderungsrente und den Betrag des Pflegegeldes miteinander kombinieren. Beantragen müssen Sie beides aber getrennt.

Erwerbsminderungsrente und Pflegegrad – So beantragen Sie beide Leistungen richtig

Die Erwerbsminderungsrente und der Pflegegrad stammen aus unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen. Deshalb müssen Sie beide Leistungen separat beantragen, auch wenn sich viele Inhalte überschneiden. Das spart Missverständnisse und sorgt für rechtliche Klarheit.

Erwerbsminderungsrente beantragen – Schritt für Schritt

Sie füllen das Formular R0100 bei der Deutschen Rentenversicherung aus und reichen ärztliche Unterlagen ein. Anschließend prüft die Behörde, ob eine Reha-Maßnahme Ihre Erwerbsfähigkeit verbessern kann. Danach untersucht ein Gutachter der Deutschen Rentenversicherung Ihre gesundheitliche Lage und die Behörde entscheidet meist innerhalb von drei bis sechs Monaten.

Pflegegrad beantragen – So funktioniert es

Für den Pflegegrad stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes besucht Sie und bewertet Ihren Unterstützungsbedarf. Pflegt Sie ein Angehöriger zu Hause, überweist die Pflegekasse Pflegegeld.

Was bedeutet Erwerbsminderung? – Die Grundlagen einfach erklärt

Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Entscheidend ist, wie viele Stunden täglich Sie noch arbeiten können. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Beruf Sie zuvor ausgeübt haben.

Volle Erwerbsminderung Teilweise Erwerbsminderung Arbeitsfähigkeit unter 3 Stunden/Tag Arbeitsfähigkeit 3–6 Stunden/Tag Anspruch auf volle Rente Anspruch auf halbe Rente Niedrige Hinzuverdienstgrenze Höhere Hinzuverdienstgrenze Schwerwiegende Einschränkungen Moderate Einschränkungen Pflegegrad und Pflegegeld – Wer hat Anspruch?

Ein Pflegegrad beschreibt, wie stark Ihre Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Er entscheidet darüber, welche Pflegeleistungen Sie von der Pflegekasse erhalten. Pflegegeld fließt nur, wenn Angehörige oder private Pflegepersonen Sie zu Hause unterstützen.

Pflegegrade und Leistungen im Überblick 1 131 € Entlastung, 42 € Hilfsmittel, Wohnanpassung möglich 2 347 € Pflegegeld / 796 € Sachleistung, 131 € Entlastung, Tages-/Nachtpflege 721 €, stationär 805 €, Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege 3.539 €/Jahr 3 599 € Pflegegeld / 1.497 € Sachleistung, 131 € Entlastung, Tages-/Nachtpflege 1.357 €, stationär 1.319 €, Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege 3.539 € 4 800 € Pflegegeld / 1.859 € Sachleistung, 131 € Entlastung, Tages-/Nachtpflege 1.685 €, stationär 1.855 €, Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege 3.539 € 5 990 € Pflegegeld / 2.299 € Sachleistung, 131 € Entlastung, Tages-/Nachtpflege 2.085 €, stationär 2.096 €, Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege 3.539 € Was sind die Voraussetzungen für Pflegegeld? – Einfach erklärt

Pflegegeld erhalten Sie erst ab Pflegegrad 2, denn Pflegegrad 1 bietet nur Entlastungsleistungen. Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden und durch Angehörige oder private Pflegepersonen erfolgen. Zusätzlich benötigen Sie einen langfristigen Pflegebedarf von mindestens sechs Monaten und müssen regelmäßige Beratungseinsätze wahrnehmen.

Praxisbeispiele: Erwerbsminderungsrente mit Pflegegeld

Martina (54) lebt mit Multipler Sklerose und erhält volle EM-Rente sowie Pflegegrad 3. Ihre Tochter pflegt sie täglich, und das Pflegegeld erleichtert der Familie die Betreuung.

Jens (49) hat eine schwere Depression und bekommt eine teilweise EM-Rente. Seine Partnerin unterstützt ihn im Alltag, und das Pflegegeld (PG 2) bietet zusätzliche Entlastung.

Hatice (61) erlitt einen Schlaganfall und erhält volle EM-Rente und Pflegegrad 4. Mit dem Pflegegeld organisiert sie ihre intensive häusliche Pflege.

Leon (33) lebt mit einer Stoffwechselerkrankung und arbeitet nur wenige Stunden am Tag. Seine Mutter pflegt ihn, und Pflegegrad 3 sorgt für finanzielle Unterstützung.

Uwe (58) leidet unter Herzinsuffizienz, erhält volle EM-Rente sowie Pflegegrad 2. Eine Nachbarin übernimmt regelmäßig Aufgaben und erhält dafür das Pflegegeld.

Praxisbeispiele: Erwerbsgeminderte ohne Pflegegeld

Sarah (42) hat ein Chronisches Fatigue-Syndrom und erhält volle EM-Rente. Der Medizinische Dienst erkennt keinen Pflegegrad an, weil sie ihren Alltag noch überwiegend selbst schafft.

Thomas (57) lebt mit starker Arthrose und erhält eine teilweise EM-Rente. Sein Antrag auf Pflegegrad scheiterte, da er in vielen Bereichen noch selbstständig bleibt.

Elena (36) hat eine Posttraumatische Belastungsstörung und erhält volle EM-Rente. Sie organisiert ihren Alltag ohne regelmäßige Unterstützung, daher beantragte sie keinen Pflegegrad.

So zahlt sich Erwerbsminderungsrente plus Pflegegeld in der Praxis finanziell aus

Im ersten Praxisbeispiel erhält Herr M. aufgrund einer schweren chronischen Erkrankung eine volle Erwerbsminderungsrente, da er weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Zusätzlich wurde bei ihm Pflegegrad 2 festgestellt. Dadurch bekommt er ein monatliches Pflegegeld von 332 Euro, das vollständig anrechnungsfrei bleibt. Seine volle Erwerbsminderungsrente beträgt rund 1.050 Euro. Insgesamt stehen ihm damit 1.382 Euro im Monat zur Verfügung.

Im zweiten Beispiel geht es um Frau M., die nur noch etwa vier Stunden am Tag arbeiten kann und deshalb eine teilweise Erwerbsminderungsrente von rund 550 Euro erhält. Gleichzeitig pflegt sie ihre Mutter, die Pflegegrad 3 hat. Dafür bekommt sie ein monatliches Pflegegeld von 573 Euro, das ebenfalls nicht auf ihre Rente angerechnet wird. Zusätzlich arbeitet sie in einem Minijob und verdient 538 Euro im Monat. Insgesamt kommt sie so auf 1.661 Euro monatliche Einnahmen, ohne dass das Pflegegeld oder der Minijob ihre Teilrente schmälern.

Im dritten Beispiel lebt Herr M. mit Pflegegrad 4, wodurch er monatlich 764 Euro Pflegegeld erhält. Seine volle Erwerbsminderungsrente beträgt 980 Euro. Seine Ehefrau übernimmt die Pflege und profitiert gleichzeitig davon, dass sie durch die Pflegetätigkeit Rentenpunkte sammeln kann – bei Pflegegrad 4 etwa einen Rentenpunkt pro Jahr, was ihrer eigenen späteren Altersrente zugutekommt. Der Haushalt verfügt damit monatlich über 1.744 Euro, zusätzlich zu der langfristigen Rentenverbesserung für die Ehefrau.

Erwerbsminderung und Pflegegeld – Das müssen Sie beachten

Achten Sie darauf, das Pflegegeld ausschließlich für die häusliche Pflege zu verwenden, insbesondere wenn Sie ergänzende Grundsicherung beziehen. Vereinbaren Sie fristgerecht die notwendigen Beratungseinsätze, um Leistungskürzungen zu vermeiden. Dokumentieren Sie gesundheitliche Verschlechterungen sorgfältig, denn die Deutsche Rentenversicherung überprüft Ihren Rentenanspruch regelmäßig.

Was können Sie tun, wenn die Deutsche Rentenversicherung eine Erwerbsminderung ablehnt?

Wenn die Deutsche Rentenversicherung Ihren Antrag ablehnt, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Viele Ablehnungen entstehen, weil Unterlagen fehlen oder der medizinische Zustand nicht ausreichend dargestellt ist. Reichen Sie zusätzliche ärztliche Nachweise ein oder gehen Sie im nächsten Schritt vor das Sozialgericht – die Klage ist für Sie kostenfrei.

So können Sie einen höheren Pflegegrad durchsetzen

Wenn Sie Ihren Pflegegrad als zu niedrig empfinden, prüfen Sie das Gutachten des Medizinischen Dienstes genau. Häufig fehlen wichtige Details zum tatsächlichen Pflegebedarf. Mit einem Widerspruch, einem Pflegetagebuch und aktuellen ärztlichen Stellungnahmen erhöhen Sie Ihre Chance auf eine korrekte Einstufung erheblich.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zu Pflegegrad und Erwerbsminderungsrente

1. Kann ich EM-Rente und Pflegegeld gleichzeitig erhalten?
Ja, beide Leistungen lassen sich kombinieren und werden nicht verrechnet.

2. Muss ich der Deutschen Rentenversicherung meinen Pflegegrad melden?
Nein, eine Meldepflicht besteht nicht.

3. Wird Pflegegeld auf die Grundsicherung angerechnet?
Nein, das Pflegegeld bleibt anrechnungsfrei, muss aber zweckgebunden eingesetzt werden.

4. Kann ich trotz Pflegegrad arbeiten?
Ja, Pflegegrad und Erwerbsfähigkeit werden unabhängig voneinander bewertet.

5. Erhöht ein Pflegegrad die Chance auf eine EM-Rente?
Ein Pflegegrad kann Ihre Einschränkungen untermauern, ersetzt aber keine Begutachtung der Deutschen Rentenversicherung.

Fazit: Erwerbsminderung und Pflegegeld – Das lohnt sich

Die Kombination aus Erwerbsminderungsrente und Pflegegeld stärkt Ihre finanzielle Stabilität und erleichtert die Versorgung im Alltag. Beide Leistungen ergänzen sich sinnvoll und schaffen mehr Sicherheit für Sie und Ihre Angehörigen. Nutzen Sie diese Möglichkeiten bewusst, um Ihre Lebensqualität nachhaltig zu verbessern.

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