«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Kann ich mit 63 und 50 Prozent Schwerbehinderung in Rente gehen?
Wer mit 63 Jahren und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 über den Ruhestand nachdenkt, hat in Deutschland eine eigene Altersrenten-Option: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Ob und wie das klappt, hängt vor allem von zwei Dingen ab: der anerkannten Schwerbehinderung zum Rentenbeginn und einer Mindestversicherungszeit von 35 Jahren.
Außerdem spielt Ihr Geburtsjahr eine Rolle, weil die Altersgrenzen stufenweise angehoben wurden.
Was „schwerbehindert“ rechtlich bedeutetAls schwerbehindert gilt, wessen GdB mindestens 50 beträgt; feststellt wird das durch die zuständige Versorgungsbehörde. Als Nachweis dient in der Praxis z. B. der Schwerbehindertenausweis.
Wichtig ist der Zeitpunkt: Die Schwerbehinderung muss am Tag des Rentenbeginns vorliegen; fällt sie später weg, bleibt der Anspruch auf diese Altersrente bestehen. Eine bloße Gleichstellung (typisch bei GdB 30/40) reicht nicht für diese Rentenart.
Die VoraussetzungenVorausgesetzt werden drei Punkte: Sie haben die maßgebende Altersgrenze erreicht (siehe unten), Ihr GdB beträgt mindestens 50, und Sie erfüllen die Wartezeit von 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zur Wartezeit zählen nicht nur klassische Beschäftigungszeiten, sondern u. a. auch Zeiten mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und (unter Bedingungen) freiwillige Beiträge. Was im Detail angerechnet wird, erläutert die Rentenversicherung ausführlich.
Welche Altersgrenzen gelten – und was das für „mit 63“ heißtFür Versicherte der Jahrgänge 1964 und jünger gilt: abschlagsfrei ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65, vorzeitig mit 62 bis 64 Jahren – dann mit prozentualen Abschlägen. Wer also 1964 oder später geboren ist und mit 63 in diese Rente gehen möchte, kann das grundsätzlich tun, muss aber dauerhafte Abschläge tragen.
Für ältere Jahrgänge liegen die Grenzen etwas niedriger und steigen je nach Geburtsjahr in kleinen Schritten an; als Beispiel nennt die DRV für 1962 Geborene eine abschlagsfreie Grenze von 64 Jahren und 10 Monaten.
So werden die Abschläge berechnetGehen Sie vor der maßgeblichen Altersgrenze in Rente, kostet jeder Monat 0,3 Prozent der späteren Monatsrente, dauerhaft. In der Schwerbehinderten-Rente sind maximal 36 Monate Vorverlegung möglich – das entspricht einem Höchstabschlag von 10,8 Prozent.
Beispiel: Jahrgang 1964+ wählt den Rentenstart mit 63 statt mit 65. Das sind 24 Monate vorzeitig – die Rente wird um 7,2 Prozent gemindert (24 × 0,3 %).
Abschläge ganz oder teilweise ausgleichenSeit einigen Jahren können künftige Rentnerinnen und Rentner ab 50 durch Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung alle oder Teile der erwarteten Abschläge ausgleichen. Grundlage ist § 187a SGB VI; die DRV erstellt auf Antrag eine Auskunft über die maximal sinnvolle Zahlung. Wer diesen Weg erwägt, sollte sich frühzeitig beraten lassen und eine schriftliche Berechnung anfordern.
„Rente mit 63“ ist etwas anderes – die AbgrenzungDie populäre Formel „Rente mit 63“ meint nicht die Schwerbehinderten-Rente, sondern die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (mindestens 45 Jahre). Diese ist abschlagsfrei, aber die Altersgrenze steigt je nach Jahrgang; für 1964+ gilt 65.
Die Altersrente für langjährig Versicherte (mindestens 35 Jahre) ist zwar bereits ab 63 möglich, aber mit Abschlägen bis zu 14,4 %, weil sie sich an der Regelaltersgrenze orientiert. Wer einen GdB ≥ 50 hat, fährt oft besser mit der speziellen Schwerbehinderten-Rente – genaues Rechnen lohnt dennoch.
Arbeiten trotz vorgezogener Rente: HinzuverdienstSeit 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr: Einkommen neben der Rente mindert den Zahlbetrag nicht mehr. Das erleichtert gleitende Übergänge – ob in Teilzeit, Minijob oder als Selbstständiger.
Antrag, Nachweise, TimingDie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird nicht automatisch gezahlt, sie muss beantragt werden. Die DRV empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen.
Als Nachweis der Schwerbehinderung dient in der Praxis der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid des Versorgungsamts; maßgeblich ist, dass der GdB ≥ 50 zum Rentenstart vorliegt.
Wenn die 35 Jahre fehlen oder die Erwerbsfähigkeit stärker eingeschränkt istErfüllen Sie die 35 Jahre noch nicht, kommt diese Altersrente zunächst nicht in Betracht. Wer aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erwerbstätig sein kann, sollte prüfen lassen, ob die Erwerbsminderungsrente in Frage kommt – sie folgt anderen medizinischen und versicherungsrechtlichen Kriterien und ist von der Schwerbehinderten-Rente zu unterscheiden.
Für alle anderen kann der Weg über zusätzliche freiwillige Beiträge oder längeres Arbeiten helfen, die Wartezeit zu erfüllen. Eine individuelle Rentenauskunft der DRV zeigt den Stand Ihrer Zeiten.
Konkrete Einordnung der AusgangsfrageDie kurze Antwort lautet: Ja, mit 63 und 50 % Schwerbehinderung können Sie grundsätzlich in Rente gehen, sofern die 35-Jahres-Wartezeit erfüllt ist und der GdB ≥ 50 am Rentenbeginn besteht. Für 1964 und später Geborene bedeutet der Start mit 63 jedoch Abschläge von in der Regel 7,2 %; abschlagsfrei wäre erst 65.
Ältere Jahrgänge haben leicht andere Grenzen, die übergangsweise noch darunter liegen. Ob die Schwerbehinderten-Rente gegenüber den Alternativen (langjährig/besonders langjährig Versicherte) am besten passt, zeigt der Blick auf Geburtsjahr, Zeitenkonto und geplanten Zuverdienst.
Praktischer TippLassen Sie sich von der DRV eine Rentenbeginn- und Rentenhöhen-Berechnung sowie – falls gewünscht – eine Auskunft zu möglichen Ausgleichszahlungen erstellen. Damit sehen Sie schwarz auf weiß, wie sich ein Start mit 63, 64 oder 65 auf den Monatsbetrag auswirkt und ob sich ein „Abschlags-Ausgleich“ für Sie rechnet.
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Bürgergeld: Jobcenter muss doppelte Miete zahlen – Urteil
Jobcenter dürfen Bürgergeld-Bezieher bei angefallenen Doppelmieten infolge eines Umzugs nicht im Regen stehenlassen. Ist die doppelte Mietzahlung „unvermeidbar und konkret angemessen”, muss die Behörde die Unterkunftskosten übernehmen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 2/19 R). Das Jobcenter dürfe nicht pauschal darauf verweisen, dass hierfür immer ihre vorherige Zustimmung erforderlich sei.
Vor Gericht war eine Mutter von zwei Kindern aus Bonn gezogen. Die Familie wohnte zunächst in einer nur 54 Quadratmeter großen Wohnung.
Das Jobcenter genehmigte ihr daher den Umzug in eine größere, nun rund 82 Quadratmeter große Unterkunft. Auch die Umzugskosten wurden finanziert.
Da die zum 1. Juli angemietete neue Wohnung noch renoviert werden musste, verzögerte sich der Umzug. Die Familie bezog erst ab den 19. Juli die neue Unterkunft und renovierte anschließend die alte Wohnung. Deren Mietvertrag dort lief am 31. Juli aus.
Jobcenter weigert sich 550 Euro für Doppelmiete zu zahlenDas Jobcenter Bonn übernahm zwar von Anfang an die höheren Unterkunftskosten für die neue Wohnung, wollte aber die im Umzugsmonat zusätzlich angefallene Miete für die alte Wohnung in Höhe von rund 550 Euro nicht übernehmen.
Bei einer solchen Doppelmiete handele es sich um „Wohnungsbeschaffungskosten”.
Diese könnten grundsätzlich nur nach vorheriger Zusicherung durch das Jobcenter übernommen werden. Im vorliegenden Fall habe die Bürgergeld-Bezieherin dies aber vor ihrem Umzug nicht beantragt.
Die Bürgergeldbezieherin argumentierte, dass es sich bei der Doppelmiete nicht um „Wohnungsbeschaffungskosten”, sondern um tatsächlich angefallene Unterkunftskosten handele.
In einem solchen Fall müssten laut Gesetz die angemessenen Kosten übernommen werden. Eine vorherige Zustimmung des Jobcenters zur Übernahme der Doppelmiete sei nicht erforderlich.
Unvermeidbar und konkret angemessenDas BSG urteilte, dass auch ohne vorherige Zustimmung eine Doppelmiete vom Jobcenter übernommen werden könne. Voraussetzung sei, dass sie „unvermeidbar und konkret angemessen” sei.
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Bei der EM-Rente kann dein Schwerbehindertenausweis richtig Gold wert sein
Auf den ersten Blick wirken das Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und das Rentenverfahren nach § 43 SGB VI wie streng getrennte Dinge. Das eine untersucht den Grad der Behinderung (GdB), das andere die quantitative Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Doch spätestens seit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und mehrerer Landessozialgerichte im Jahr 2025 steht fest: Wer den Schwerbehindertenausweis in einem Verfahren um die Erwerbsminderungsrente ignoriert, riskiert nicht nur Aufklärungsmängel, sondern womöglich den Verlust des gesamten Anspruchs.
Gesetzlicher Rahmen: § 43 SGB VI verknüpft Krankheit und BehinderungDer entscheidende Brückenschlag steckt im Gesetz selbst. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI benennt ausdrücklich „Krankheit oder Behinderung“ als Ursache einer rentenbegründenden Erwerbsminderung.
Damit gehört die funktionsbezogene Bewertung des Versorgungsamts zwingend zum rentenrechtlichen Prüfprogramm, auch wenn der GdB-Wert als solcher die Stunden-Grenze von drei beziehungsweise sechs Stunden nicht ersetzt.
Feststellung der Schwerbehinderung: SGB IX als Informationsquelle für das RentenrechtÜber die Brücke führt § 152 SGB IX. Die Vorschrift verpflichtet die Versorgungsbehörden, Art und Umfang der Funktionsbeeinträchtigung festzuhalten.
Diese Akte ist reich an fachärztlichen Gutachten, Reha-Berichten und Testbefunden – Material, das im Rentenverfahren häufig fehlt, weil Haus- und Fachärzte ihre Stellungnahmen verkürzen oder auf Nachfrage der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gar nicht erst antworten.
Wer die Schwerbehindertenakte beizieht, erweitert somit das medizinische Fundament des EM-Verfahrens erheblich.
Aktuelle Rechtsprechung 2024/25: Gerichte erhöhen die MesslatteDas BSG hat am 6. Juli 2025 klargestellt, dass rückwirkende Feststellungen der vollen Erwerbsminderung sozialhilferechtlichen Mehrbedarf ebenfalls rückwirkend auslösen; der Anspruch knüpft an den realen Eintritt der Erwerbsminderung an – nicht an den Bescheidzeitpunkt der DRV. Die Entscheidung zeigt, wie eng Rente, Behinderung und Existenzsicherung heute verzahnt sind.
Bereits am 12. Dezember 2024 hatte der 9. Senat des BSG (B 9 SB 2/24 R) die Latte für die Beweislast im Schwerbehindertenrecht höher gelegt und die Versorgungsmedizin-Verordnung als verbindlichen Maßstab betont.
GdB-Herabsetzung gestoppt: LSG Berlin-Brandenburg stärkt Bestandsschutz
Am 10. Juni 2025 entschied das LSG Berlin-Brandenburg (L 11 SB 24/23), dass eine Behörde den GdB nicht einseitig herabsetzen darf, solange sie keine eindeutige medizinische Verbesserung nachweist.
Die Beweislast bleibt vollständig beim Amt. Für Rentenverfahren bedeutet das: Eine einmal anerkannte Schwerbehinderung darf nicht stillschweigend relativiert werden, um die Erwerbsminderung in Frage zu stellen.
Lesen Sie auch:
– EM-Rente: Eine Erwerbsminderungsrente kann so aufgestockt werden
Neue Hürden bei psychischen Erkrankungen: LSG Baden-Württemberg rückt die Alltagsbewältigung in den MittelpunktNoch kontroverser wird das Bild durch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. März 2025 (L 13 R 276/22).
Danach genügt bei psychischen Leiden nicht mehr der Nachweis einer reduzierten Arbeitsfähigkeit; die Erkrankung müsse „die gesamte Lebensführung übernommen haben“.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt sieht darin “eine faktische Verschärfung des § 43 SGB VI, die psychisch Erkrankte doppelt trifft: Sie müssen ihre Behinderung umfassender beweisen und gleichzeitig darlegen, dass kein Restarbeitsvermögen von sechs Stunden mehr besteht.”
Konsequenzen: Amtsermittlungspflicht und AktenbeiziehungGerichte sind von Amts wegen zur vollständigen Sachaufklärung verpflichtet (§ 103 SGG). Wird die Schwerbehindertenakte nicht beigezogen, obwohl eine Behinderung naheliegt, liegt ein Verstoß gegen diese Pflicht vor.
In der Praxis veranlasst das häufig eine Zurückverweisung an die DRV oder das Sozialgericht, was das Verfahren um Jahre verzögern kann.
Strategische Bedeutung für Versicherte und BeraterDie aktuelle Rechtsprechung macht den Schwerbehindertenausweis zum juristischen Hebel. Er liefert objektivierte Befunde, belegt Chronizität und Umfang der Funktionsstörungen und zwingt die DRV, ihre Einschätzung der Leistungsfähigkeit an konsistente medizinische Daten anzupassen.
Anwälte und Rentenberater nutzen die Akte, um Lücken in rentenärztlichen Gutachten zu schließen, abweichende Diagnosen aufzudecken und die Prognosefrage schlüssiger zu beantworten. Ohne diese Unterlagen droht, dass psychische oder internistische Dauerschäden im Begutachtungs-Raster der Rentenversicherung untergehen.
Wo der Gesetzgeber nachjustieren könnteDer Gesetzgeber hat 2024 die Versorgungsmedizin-Verordnung überarbeitet und eine Aktualisierung bis Ende 2025 angekündigt. Verbände fordern, dass die neuen Kriterien stärker an den Teilhabebegriff des Bundesteilhabegesetzes anknüpfen, damit gerade psychische und kombinierte Leistungseinschränkungen eindeutiger bewertet werden können.
Ob der Bundestag zudem eine Klarstellung im Wortlaut des § 43 SGB VI vornimmt, um die jüngsten LSG-Entscheidungen einzufangen, bleibt abzuwarten.
Für Betroffene heißt das: Unterlagen sichten, Akten beiziehen und jede Feststellung im Schwerbehindertenverfahren strategisch für das Rentenverfahren nutzbar machen – denn im Jahr 2025 trennt das Recht Äpfel und Birnen längst nicht mehr so strikt wie einst gedacht.
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Neue Krankheit, neue Blockfrist und dann wieder Krankengeld
Krankengeld wirft immer wieder Fragen auf – besonders dann, wenn der Krankheitsverlauf nicht geradlinig ist. Viele Versicherte erleben, dass zu einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Diagnose tritt.
Spontan liegt die Hoffnung nahe, der Anspruch auf Krankengeld könne sich dadurch verlängern. Die Realität ist komplexer. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Begriffe, erklärt die Systematik der Blockfrist und zeigt, in welchen Konstellationen eine zweite Erkrankung den Anspruch tatsächlich verändern kann – und in welchen nicht.
Die Blockfrist als TaktgeberWer arbeitsunfähig geschrieben wird, startet damit im Hintergrund eine dreijährige Blockfrist. Versicherte merken davon nichts unmittelbar; sie ist ein interner Referenzzeitraum der Krankenkasse.
Innerhalb dieser drei Jahre ist das Krankengeld für dieselbe Erkrankung auf maximal 78 Wochen begrenzt. Mehr als diese eineinhalb Jahre gibt es für dieselbe Diagnose innerhalb derselben Blockfrist nicht.
Die Dreijahresfrist läuft unabhängig davon, ob durchgehend Krankengeld bezogen wird. In der Praxis bedeutet das oft: Endet der Krankengeldanspruch nach 78 Wochen, bleibt von der Blockfrist noch eine beachtliche Restzeit übrig.
Für genau diese Erkrankung entsteht innerhalb dieser laufenden Blockfrist jedoch kein neuer Anspruch mehr. Erst wenn die drei Jahre vollständig abgelaufen sind und eine erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Diagnose eintritt, kann wieder Krankengeld fließen.
Parallel verlaufende Blockfristen bei MehrfacherkrankungenKomplizierter wird es, wenn zu einer ersten Erkrankung eine zweite hinzukommt. Tritt während einer bestehenden Krankschreibung eine neue, medizinisch eigenständige Diagnose auf, beginnt für diese zweite Erkrankung eine eigene Blockfrist. Es laufen dann – bildlich gesprochen – zwei Dreijahreszeiträume nebeneinander: einer für Krankheit A, ein weiterer für Krankheit B.
Dieser Parallelismus ist wichtig für die zeitliche Zuordnung und spätere Bewertung von Ansprüchen. Er bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sich die Gesamtdauer des Krankengeldbezugs verlängert. Der laufende Anspruch bleibt in der Regel an die Erkrankung geknüpft, wegen der das Krankengeld ausgelöst wurde.
Warum sich der Anspruch meist nicht verlängertDie zentrale Ernüchterung vorweg: Allein die Tatsache, dass eine zweite, eigenständige Krankheit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit dazukommt, führt in der Regel nicht zu zusätzlichen Krankengeldwochen. Der bereits bewilligte Anspruch wegen Krankheit A läuft weiter und endet mit Erreichen der 78-Wochen-Grenze. Die Überschneidung mit Krankheit B eröffnet normalerweise keinen neuen, separat zählenden Zahlungszeitraum.
Hinter dieser Logik steht das System des „einheitlichen Versicherungsfalls“ innerhalb der konkreten Leistungsphase. Solange die Krankengeldzahlung ununterbrochen wegen Krankheit A läuft, begründet eine hinzugetretene Krankheit B typischerweise keinen separaten Leistungsfall, der die Auszahlung verlängern würde.
Die parallele Blockfrist von B existiert zwar, kommt aber in dieser Konstellation zunächst nicht „zum Tragen“.
Die Ausnahme: Neuer Anspruch durch Unterbrechung und UnabhängigkeitEs gibt eine Konstellation, in der Krankheit B sehr wohl einen neuen Krankengeldanspruch eröffnen kann. Entscheidend ist dabei eine Unterbrechung des laufenden Krankengeldbezugs. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend endet und der oder die Versicherte in dieser Phase beispielsweise Urlaub nimmt – also eine Zeit ohne Krankengeldbezug liegt.
Kommt es genau in dieser unterbrechungsbedingten „krankengeldfreien“ Zeit zu einer neuen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit B, startet hierfür eine eigenständige Blockfrist – und es kann ein eigener Krankengeldanspruch entstehen, der nicht an den vorangegangenen Bezug wegen Krankheit A gekoppelt ist. Diese neue Leistungsphase zählt dann nicht als bloße Fortsetzung der alten.
Voraussetzung ist, dass Krankheit B in keinem kausalen Zusammenhang mit Krankheit A steht. Medizinisch muss es sich um voneinander unabhängige Diagnosen handeln.
Besteht hingegen eine ursächliche Verknüpfung – etwa wenn die zweite Erkrankung eine Folge oder unmittelbare Begleiterscheinung der ersten ist –, droht die Einordnung als einheitlicher Versicherungsfall. In diesem Fall würde die Ausnahme mit neuem Anspruch leerlaufen.
Heikle Grenzfälle und die Bedeutung einzelner TageDie Praxis zeigt, dass es oft auf Details ankommt. Bereits die Frage, an welchem Tag eine Arbeitsunfähigkeit formal endete oder neu begann, kann die Weiche stellen.
Ebenso relevant ist die ärztliche Einschätzung, ob zwei Diagnosen voneinander unabhängig sind oder medizinisch zusammengehören. Diese Abgrenzung ist nicht nur semantisch, sondern leistungsrechtlich hoch relevant: Sie entscheidet darüber, ob eine zweite Krankheit einen eigenständigen Anspruch auslöst oder im Schatten der ersten verbleibt.
Gerade bei lückenlosen Verläufen – wenn also eine Krankschreibung nahtlos an die nächste anschließt – wird eine Unterbrechung des Krankengeldes regelmäßig verneint.
Ohne diese Unterbrechung fehlt der Ausnahmefall, der für Krankheit B einen eigenen Zahlungszeitraum eröffnen würde. Umgekehrt kann eine dokumentierte, auch kurze Phase ohne Anspruch die rechtliche Lage spürbar verändern.
Ein Beispiel zur VeranschaulichungAngenommen, eine Versicherte ist wegen einer orthopädischen Erkrankung arbeitsunfähig und erhält Krankengeld. Nach mehreren Monaten bessert sich der Zustand, die Arbeitsunfähigkeit endet, und es wird Urlaub genommen. Während dieses Urlaubs tritt eine akute, zuvor nicht bestehende internistische Erkrankung auf, die zu einer neuen Krankschreibung führt.
In dieser Konstellation kann für die internistische Diagnose eine eigenständige Blockfrist beginnen und ein neuer Krankengeldanspruch entstehen – vorausgesetzt, es gibt keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden Krankheitsbildern.
Hätte die Versicherte hingegen ohne Unterbrechung Krankengeld bezogen und wäre die internistische Erkrankung erst währenddessen aufgetreten, würde sich der laufende Anspruch in aller Regel nicht verlängern.
Was Betroffene jetzt beachten solltenWer sich in einer vergleichbaren Situation befindet, sollte die Abfolge von Diagnosen, Krankschreibungen und eventuellen Unterbrechungen genau dokumentieren. Ärztliche Bescheinigungen, die Unabhängigkeit oder Zusammenhang der Diagnosen klar benennen, können im Zweifel entscheidend sein.
Ebenso bedeutsam ist die exakte Tageschronologie: Wann endete eine Arbeitsunfähigkeit? Wann begann eine neue? Wurde zwischendurch gearbeitet oder Urlaub genommen? Aus solchen Details ergibt sich, ob eine zweite Erkrankung einen eigenständigen Leistungsfall darstellt.
Fazit: Parallele Blockfristen ja – längeres Krankengeld nur im AusnahmefallDie Systematik ist nüchtern: Mit jeder neuen, eigenständigen Diagnose kann eine eigene Blockfrist anlaufen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch mehr Krankengeld. Solange der laufende Anspruch wegen der ersten Erkrankung ohne Unterbrechung besteht, verlängert eine hinzugetretene Krankheit den Zahlungszeitraum in der Regel nicht.
Erst wenn das Krankengeld unterbrochen wird und in dieser „Leistungsruhe“ eine zweite, kausal unabhängige Erkrankung zu einer neuen Arbeitsunfähigkeit führt, kann ein separater Anspruch entstehen.
Weil es häufig auf Tage, Formulierungen und medizinische Zusammenhänge ankommt, ist fachkundige Beratung dringend zu empfehlen. Sie schützt davor, formale Fallstricke zu übersehen und Ansprüche ungewollt zu verlieren – und sie hilft, die eigene Chronologie so zu belegen, dass berechtigte Leistungen auch tatsächlich ankommen.
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Bürgergeld: Wenn das Jobcenter sagt: “Nein das geht nicht!”
Ein häufiges Problem in der Beratung von Bürgergeldbeziehern ist die rein mündliche Ablehnung von zustehenden Leistungen. Betroffene berichten, dass Sachbearbeiter im Jobcenter Fragen, wie z.B. ob auch ein Mehrbedarf beantragt werden kann oder ob Zuschüsse für einen Kleiderschrank gewährt werden können, mündlich kategorisch ablehnen.
Diese Aussagen sind jedoch häufig falsch und können auch rechtlich nicht durch einen Widerspruch angefochten werden. Es sollte daher immer auf einem schriftlichen Bescheid bestanden werden.
Sachbearbeiter schickt Email mit Aussage: “Nein das geht nicht”Karin B. aus Hannover, die Bürgergeld bezieht, schrieb eine E-Mail an ihren Sachbearbeiter und fragte, ob sie die Kosten für ein größeres Bett für ihren Sohn beantragen könne. “In der Mail schrieb der Sachbearbeiter, nein, das geht nicht, ich muss die Kosten aus den Regelleistungen bezahlen”. Die Empfehlung der Erwerbslosenberatungsstelle in Hannover lautete jedoch:
“Stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder verlangen Sie einen Ablehnungsbescheid. Denn gegen diesen können Sie dann auch im Widerspruchsverfahren vorgehen.”
Oft ist es aber auch so, dass ein schriftlicher Antrag oder die Forderung nach einem schriftlichen Ablehnungsbescheid das Jobcenter zum Einlenken bewegt.
Denn in diesem Fall besteht nämlich sehr wohl ein Recht auf ein größeres Bett, wie wir auch in diesem Artikel beschrieben haben. Denn das Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil Az: B 4 AS 79/12 R sehr wohl einen Anspruch als Erstausstattung bejaht, wenn das Kinderbett zu klein geworden ist.
Nach schriftlicher Antragstellung erging ein Bewilligungsbescheid. Eine Anfechtung durch Widerspruch war nicht mehr notwendig.
Gegen-Hartz.de TV Immer auf einen schriftlichen Bescheid pochenDieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, immer auf einem schriftlichen Bescheid zu bestehen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Jobcenter dazu verpflichtet. Der/die zuständige Sachbearbeiter/in sollte darauf hingewiesen werden.
Meist wird das Jobcenter dann von sich aus tätig. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis, dass man den schriftlichen Bescheid benötigt, um ein Widerspruchsverfahren einleiten zu können. Das bedeutet für den Sachbearbeiter mehr Arbeit, so dass er bei einem Leistungsanspruch tatsächlich schon vorher einlenkt.
Wichtig: Auch bei mündlichen Zusagen sollte ein schriftlicher Bewilligungsbescheid gefodert werden. Nur bei einem Bescheid besteht auch ein Rechtsanspruch, auf den man sich berufen kann.
Musterschreiben, wenn ein Antrag mündlich oder lapidar per Mail abgelehnt wird:BG Nummer
Name, Anschrift
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihre Aussage am…. / auf Ihre Email vom…..Sie haben mir münmdlich (oder per Email) eine Absage zu meinem Antrag auf….. mitgeteilt. Ich muss allerdings nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X auf einen schriftlichen Bescheid ihrerseits pochen, da ich einen Widerspruch einlegen möchte. Bitte senden Sie mir innerhalb von 14 Tagen einen entsprechenden Bescheid zu meinem Antrag zu.
Mit freundlichen Grüßen
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Das Ende vom Krankengeld naht – 12 wichtige Fragen und Antworten
Wenn eine schwere Erkrankung den Arbeitsalltag unterbricht, greift in Deutschland zunächst ein ausdifferenziertes Sicherungssystem. Doch nach anderthalb Jahren endet das Krankengeld – die sogenannte Aussteuerung. Was danach passiert, ist für viele Betroffene überraschend, oft widersprüchlich und im Detail kompliziert.
Krankengeld: Dauer, Anrechnung und die heikle Frage der LückenDer Anspruch auf Krankengeld beträgt gesetzlich höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung. In der Praxis wird die vorangegangene Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers angerechnet. Da die Lohnfortzahlung regelmäßig bis zu sechs Wochen läuft, reduziert sich der faktische Krankengeldbezug für die meisten Versicherten auf rund 72 Wochen.
Zentral ist die lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Krankengeld fließt nur, wenn die Krankschreibung ohne Unterbrechung vorliegt. Kommt es aus irgendeinem Grund zu einer zeitlichen Lücke, besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch – auch nicht rückwirkend.
Wer gesundheitlich nicht kurzfristig zum Arzt gehen kann, sollte frühzeitig klären, wie die Bescheinigung rechtzeitig verlängert wird, um Unterbrechungen zu vermeiden.
Der Brief der Krankenkasse: Der Startpunkt für die nächste PhaseEtwa zwei Monate bevor die 78-Wochen-Frist ausläuft, verschicken Krankenkassen ein Hinweisschreiben. Darin steht, dass sich Betroffene bei der Agentur für Arbeit melden sollen.
Das wirkt irritierend, denn viele haben weiterhin einen bestehenden Arbeitsvertrag und sind weiterhin arbeitsunfähig. Dennoch ist dieser Schritt zwingend: Mit dem Ende des Krankengeldes setzt die Zuständigkeit für die finanzielle Absicherung übergangsweise bei der Arbeitsagentur an.
Arbeitsvertrag bleibt bestehen – ruht aber faktischDie Aussteuerung beendet nicht das Arbeitsverhältnis. Der Vertrag bleibt bestehen, ruht jedoch faktisch, solange die Arbeitsunfähigkeit anhält. Ohne eine Meldung bei der Arbeitsagentur entfällt jedoch die Anschlussleistung. Entscheidend ist daher, sich rechtzeitig arbeitsuchend zu melden – idealerweise etwa in Woche 70 des Krankengeldbezugs. So wird die finanzielle Lücke nach Ende des Krankengeldes vermieden.
Nahtlosigkeitsregelung: Wenn Krankheit länger als sechs Monate andauertNach der Meldung prüft der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit die gesundheitliche Situation. In der Regel erfolgt dies nach Aktenlage anhand ärztlicher Unterlagen, ohne persönliche Untersuchung.
Kommt die Einschätzung zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate andauert, greift die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Sie soll sicherstellen, dass der Leistungsbezug zwischen dem Ende des Krankengeldes und einer möglichen Rente – etwa wegen Erwerbsminderung – lückenlos weiterläuft.
Erfolgt die Bewilligung nach Nahtlosigkeit, wird Arbeitslosengeld I gezahlt, obwohl weiterhin ein Arbeitsverhältnis besteht und eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert ist. In dieser Konstellation sollten Betroffene ihre Krankschreibung durchgehend fortführen.
Parallel wird die Agentur für Arbeit in der Regel dazu auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen, um die Erwerbsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls wiederherzustellen.
Wenn die Nahtlosigkeit abgelehnt wird: Verfügbarkeit statt KrankschreibungKommt der Ärztliche Dienst hingegen zu dem Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht so lange andauern wird oder nicht (mehr) besteht, wird die Nahtlosigkeit abgelehnt. Dann muss man sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, um Arbeitslosengeld I zu erhalten – und zwar trotz bestehenden Arbeitsvertrags und der jüngst überstandenen Krankheitsphase.
In dieser Konstellation ist es meist erforderlich, die Krankschreibung nicht fortzuführen, weil eine fortbestehende „Arbeitsunfähigkeit“ der notwendigen Verfügbarkeit widerspricht.
Das erscheint lebensfremd und ist für viele Betroffene der schwierigste Spagat. Umso wichtiger ist eine klare Absprache mit der Agentur für Arbeit und – wo nötig – fachkundige Beratung.
Reha, Wiedereingliederung oder Rente: Die Weichenstellungen nach der AussteuerungMit Aussteuerung und Wechsel zur Agentur für Arbeit rückt die Frage in den Vordergrund, wie es beruflich weitergehen kann. In vielen Fällen wird ein Reha-Antrag ausgelöst – entweder bereits während des Krankengeldes durch die Krankenkasse oder später durch die Agentur für Arbeit.
Reha-Leistungen zielen auf Wiederherstellung oder wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Daneben bietet sich häufig eine stufenweise Wiedereingliederung an, die jedoch in der Praxis oft spät – manchmal erst nach Aussteuerung – angegangen wird. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Gesundheitszustand, vom Arbeitsplatz und vom Zeitfenster ab.
Steht absehbar keine Rückkehr in den Job an, kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente angezeigt sein. Ob und wann dieser Schritt sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Er sollte sorgfältig abgewogen werden, auch mit Blick auf Reha-Ergebnisse, Prognosen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und mögliche gesundheitliche Entwicklungen.
Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldes I nach AussteuerungDie maximale Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld I richtet sich nach Lebensalter und Vorversicherungszeiten. In der Regel beträgt sie bis zu zwölf Monate. Ab einem Alter von 58 Jahren kann sie auf bis zu 24 Monate anwachsen, sofern die erforderlichen Anwartschaften erfüllt sind.
Für die konkrete Berechnung ist entscheidend, welche Entgelte in der maßgeblichen Bemessungszeit zugrunde gelegt werden. Wie genau sich das frühere Einkommen und Phasen des Krankengeldbezugs auf die ALG-Berechnung auswirken, ist ein eigenes Thema, das im Zweifel individuell geprüft werden sollte.
Wenn weder Wiedereinstieg noch Rente gelingt: Bürgergeld als AuffangnetzSollte nach Krankengeld und Arbeitslosengeld I weiterhin keine Arbeitsaufnahme möglich sein und zugleich kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen, bleibt als Auffangnetz das Bürgergeld. Dabei handelt es sich um eine bedarfsgeprüfte Leistung.
Vermögen und Einkommen – einschließlich das des Partners oder der Partnerin – werden berücksichtigt. In seltenen Sonderfällen kann unter engen Voraussetzungen erneut Krankengeld in Betracht kommen, in der Praxis ist das allerdings die Ausnahme.
Wer in Kürze regulär eine Altersrente beziehen kann, hat je nach persönlicher Situation zusätzliche Optionen, deren Vor- und Nachteile genau gegeneinander abgewogen werden sollten.
Typische Fehler vermeiden: Fristen wahren, Nachweise sichern, Kommunikation steuernDie meisten Probleme entstehen durch versäumte Fristen oder widersprüchliche Konstellationen. Besonders häufig sind Lücken in der Krankschreibung, die ungewollt den Krankengeldanspruch unterbrechen. Ebenso kritisch ist eine zu späte Meldung bei der Agentur für Arbeit, die zu Zahlpausen führt. Wer auf die Nahtlosigkeit angewiesen ist, sollte die Attestlage vollständig und nachvollziehbar halten.
Wer hingegen Verfügbarkeit signalisieren muss, sollte die formalen Voraussetzungen konsequent erfüllen und die eigene gesundheitliche Leistungsfähigkeit so beschreiben, wie es die Vermittlung erfordert. In allen Phasen gilt: Arztberichte, Bescheide und Schriftverkehr systematisch sammeln.
Beratung und Unterstützung: Warum professionelle Hilfe sich lohntDie Aussteuerung ist für Betroffene nicht nur finanziell, sondern auch psychisch eine schwere Phase. Unklare Zuständigkeiten, widersprüchliche Anforderungen und formaljuristische Hürden sorgen schnell für Überforderung.
Eine gute Beratung kann hier viel bewirken – von der optimalen Taktung der Anträge über die medizinische Dokumentation bis zur strategischen Entscheidung zwischen Reha, Wiedereingliederung und Rentenantrag. Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht, Sozialverbände mit Beratungsangeboten sowie unabhängige Renten- und Reha-Beratungen sind geeignete Anlaufstellen.
Gekonnt durch die Aussteuerung – mit Plan, Fristenkontrolle und klarer StrategieWer sich frühzeitig auf das Ende des Krankengeldes vorbereitet, verhindert vermeidbare Lücken und schafft die Grundlage für eine tragfähige Anschlussleistung. Maßgeblich sind die lückenlose Krankschreibung, die rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit, eine schlüssige ärztliche Dokumentation und die richtige Einordnung in Nahtlosigkeit oder Verfügbarkeit. Parallel sollten Reha-Möglichkeiten, eine stufenweise Wiedereingliederung und – wo nötig – die Erwerbsminderungsrente sorgfältig geprüft werden.
Mit guter Vorbereitung und verlässlicher Beratung lässt sich die anspruchsvolle Übergangsphase strukturiert bewältigen.
Der Beitrag Das Ende vom Krankengeld naht – 12 wichtige Fragen und Antworten erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Grundsatzurteil: Auswahl von Hörgeräten nicht nur mit dem Freiburger Einsilbertest
Bei Kostenanträgen für Hörgeräte über dem Festpreis müssen die Krankenkassen Vorteile bei sämtlichen Aspekten des Hörens berücksichtigen. Daher dürfen sie sich nicht auf die Ergebnisse des sogenannten Freiburger Einsilbertests beschränken, wie das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 30. Januar 2025 entschied (Az.: L 4 KR 4/22).
Danach ist zudem nicht automatisch von einer Vorfestlegung des Versicherten auszugehen, wenn sie die Testung verschiedener Geräte mit einem zuzahlungspflichtigen Hörgerät beginnen. Hörgeräteakustiker müssen dann allerdings mit Regressforderungen der Krankenkasse rechnen.
Der konkrete FallDie Klägerin im Streitfall leidet unter anderem an einer beidseitigen Schallempfindungsschwerhörigkeit vor allem bei hohen Tönen, sowie einem beidseitigen chronischen Tinnitus, was ohne Hörgeräte zu einem Erschöpfungssyndrom führt.
Weil sie zuvor mit Hörgeräten einer bestimmten Marke gute Erfahrungen gemacht hatte, bat sie ihren Hörgeräteakustiker, beim Ausprobieren mit Geräten einer bestimmten Marke zu beginnen. Danach testete sie noch verschiedene weitere Geräte, darunter auch zwei zuzahlungsfreie. Doch die ersten zuzahlungspflichtigen Geräte blieben ihre Favoriten.
Der „Freiburger Einsilbertest“ war allerdings bei allen Geräten gleich ausgefallen. Mit diesem in Deutschland üblichen Verfahren wird getestet, wie viele einsilbige Wörter die Patienten in welscher Lautstärke verstehen. Seit Ende 2016 erfolgt dies auch mit „Störschall“.
LSG Potsdam: Kassen müssen alle Aspekte des Hörens berücksichtigenMit Verweis auf die Ergebnisse dieser Tests hatte hier die Krankenkasse eine Übernahme der den Festbetrag übersteigenden Kosten abgelehnt. Das Sozialgericht Berlin war dem noch gefolgt. Das LSG Potsdam gab der Klage der Frau nun jedoch statt und sprach ihr weitere 2.630 Euro zu.
Zur Begründung betonte das LSG, dass eine deutliche Hörminderung eine Behinderung ist. Den sich daraus ergebenden Versorgungsanspruch könnten die Krankenkassen zwar grundsätzlich mit der Zahlung des Festbetrags erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) begrenze dieser „die Leistungspflicht der Krankenkasse aber dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht“.
Um dies zu überprüfen, dürften sich die Krankenkassen nicht allein auf den Freiburger Einsilbertest stützen. Denn zu verschiedenen Aspekten des Hörens erlaube dieser keine Aussagen, etwa zum Richtungshören oder zum Hören und Verstehen in großen Räumen oder in Gruppen. Wenn sich in diesen Bereichen Gebrauchsvorteilen „im Einzelfall objektivieren lassen“, könne daher ein Anspruch auf Hörgeräte über dem Festbetrag bestehen.
Im Streitfall habe die Klägerin glaubhaft beschrieben, dass sie mit zuzahlungsfreien Geräten stärkeren Tinnitus und stärkere Kopfschmerzen gehabt habe und auch erschöpfter gewesen sei. Zudem sei es häufiger zu Rückkopplungsproblemen gekommen. Dies alles habe „erheblichen Einfluss auf das Alltagsleben“. Daher könne die Krankenkasse dies nicht als reine Komfortfragen abtun.
Dass die Frau ihre Testungen mit zuzahlungspflichtigen Geräten begonnen habe, stehe ihrem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Das sei zwar ungewöhnlich, und Hörgeräteakustiker müssten gegebenenfalls mit Regressforderungen rechnen. Aus der hier maßgeblichen Perspektive der Versicherten bestehe eine Vorfestlegung aber nur dann, wenn sie die Testung eines zuzahlungsfreien Geräts ablehnen. Das sei hier nicht der Fall gewesen. mwo
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Diese Änderungen im Oktober treffen uns alle – Neue Gesetze und Umstellungen
Der Oktober 2025 ist ein Monat vieler Umstellungen. Sie reichen von Banküberweisungen über Nebenkostenabrechnungen und die elektronische Patientenakte bis hin zur Zeitumstellung und dem Ende des kostenlosen Supports für Windows 10.
Zahlungen in Echtzeit – mit verbindlicher EmpfängerprüfungAb Oktober werden Überweisungen in der EU grundsätzlich schneller und sollen zugleich sicherer werden. Banken müssen rund um die Uhr Echtzeitüberweisungen ohne Zusatzkosten und ohne Betragsgrenze anbieten. Damit erreichen Zahlungen den Empfänger in der Regel binnen weniger Sekunden, unabhängig von Wochentag oder Uhrzeit.
Parallel wird eine neue Sicherheitsstufe verpflichtend: die Empfängerprüfung. Künftig wird automatisiert abgeglichen, ob der eingegebene Empfängernamen zur IBAN passt. Stimmen Name und IBAN überein, erhalten Zahlende ein grünes Signal. Bei kleineren Abweichungen, etwa Tippfehlern, erscheint ein gelber Hinweis.
Weichen Name und IBAN deutlich voneinander ab, folgt eine rote Warnung. Wer eine Überweisung trotz roter Warnung ausführt, trägt nach derzeitigem Stand das Risiko und haftet im Zweifel selbst für den Fehler.
Die Regel betrifft nicht nur ausgehende Zahlungen. Auch beim Geldeingang kann es relevant werden, etwa bei Lohn, Gehalts- und Rentenzahlungen. Stimmen die beim Absender hinterlegten Namensangaben nicht exakt mit den beim Empfänger geführten Daten überein, können sich Überweisungen verzögern oder fehlschlagen.
Es empfiehlt sich, bereits vor Oktober die eigenen Stammdaten bei Bank und Arbeitgeber zu prüfen und auf identische Schreibweisen zu achten. In den ersten Wochen ist mit erhöhtem Korrekturbedarf zu rechnen, gerade bei automatisierten Zahlungsprozessen in größeren Organisationen.
Heizkostenabrechnung: Schluss mit Pauschalen bei zentralen WärmepumpenFür Mieterinnen und Mieter in Mehrfamilienhäusern mit zentralen Wärmepumpen endet im Oktober das bisherige „Wärmepumpenprivileg“. Pauschale oder flächenbasierte Umlagen des Stromverbrauchs sind dann nicht mehr zulässig. Künftig muss der tatsächliche Verbrauch jeder Wohneinheit erfasst und abgerechnet werden – einschließlich der Stromkosten für den Betrieb der Wärmepumpe.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das eine präzisere, verbrauchsabhängige Abrechnung und damit mehr Transparenz. Wer energieeffizient heizt, profitiert durch niedrigere Kosten. Vermieter sollten bis spätestens 1. Oktober 2025 die technische Erfassung sicherstellen; danach sind pauschale Modelle nicht mehr erlaubt.
Unverändert bleiben dezentrale Anlagen in einzelnen Wohnungen oder Einfamilienhäusern, die von der Neuregelung nicht erfasst sind.
Elektronische Patientenakte: Nutzung wird RegelversorgungDie Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) schreitet voran und erreicht im Gesundheitswesen einen verbindlichen Meilenstein. Mit Ablauf der Übergangsfrist am 30. September 2025 sind ab dem 1. Oktober alle Praxen, Kliniken und weiteren Leistungserbringer verpflichtet, die ePA zu nutzen.
Für Patientinnen und Patienten bedeutet das, dass medizinische Informationen digital verfügbar und behandelnden Stellen zugänglich gemacht werden können, was Behandlungen vereinfachen und Doppeluntersuchungen vermeiden soll.
Wichtig bleibt das Widerspruchsrecht: Versicherte, die keine ePA wünschen, müssen aktiv widersprechen. Ohne Widerspruch wird die Akte automatisch eingerichtet. In der Praxis wird die Umstellung weiterhin anspruchsvoll bleiben, weil Abläufe, Schnittstellen und Datenschutzprozesse in Einrichtungen und Apotheken reibungslos zusammenspielen müssen.
Für Patientinnen und Patienten lohnt es sich, frühzeitig eine eigene Zugangsstrategie festzulegen – ob mit Einwilligung und aktiver Nutzung oder mit bewusstem Opt-out.
Zeitumstellung: Eine Stunde zurückIn der Nacht von Samstag auf Sonntag, dem 26. Oktober 2025, werden die Uhren von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Formal bedeutet das eine zusätzliche Stunde.
Erfahrungsgemäß benötigen viele Menschen dennoch einige Tage, um sich an den geänderten Tagesrhythmus zu gewöhnen. Wer empfindlich auf Taktverschiebungen reagiert, kann die Umstellung durch feste Schlafenszeiten und angepasste Routinen abfedern.
Windows 10: Ende des kostenlosen SupportsAm 14. Oktober 2025 endet der reguläre Support für Windows 10. Sicherheitsupdates werden danach nicht mehr kostenfrei bereitgestellt. Nutzerinnen und Nutzer, die bislang nicht auf Windows 11 gewechselt sind, sollten den Umstieg prüfen, um Risiken durch Sicherheitslücken zu vermeiden.
Für Übergangsphasen ist eine befristete Verlängerung vorgesehen. Der Support kann zunächst um ein Jahr verlängert werden, etwa über Funktionen im Microsoft-Konto oder durch das Einlösen von Microsoft-Rewards-Punkten.
Im Anschluss werden erweiterte Sicherheitsupdates kostenpflichtig – auch für Privatnutzer. Wer aus technischen Gründen nicht sofort wechseln kann, sollte zumindest die erweiterten Schutzoptionen bewerten, gleichzeitig jedoch mittel- bis langfristig die Migration planen, insbesondere wenn das Gerät regelmäßig mit dem Internet verbunden ist oder sensible Daten verarbeitet.
Was jetzt zu tun istDer Oktober 2025 bündelt Änderungen mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Alltag. Bei Bankgeschäften ist Präzision bei Namens- und Kontodaten entscheidend, um Fehlüberweisungen und Verzögerungen zu vermeiden. In Mietverhältnissen lohnt der Blick in die nächste Nebenkostenabrechnung, um Verbrauchsverteilung und Messpraxis nachzuvollziehen.
Im Gesundheitswesen sollten Versicherte die Entscheidung zur ePA bewusst treffen und gegebenenfalls ihren Status dokumentieren. Beim Betriebssystem gilt: Sicherheit hat Priorität – ein geplanter Wechsel oder zumindest ein klar geregelter Übergang schützt vor vermeidbaren Risiken.
So unterschiedlich diese Themen sind, sie eint, dass sie jeweils kleine Nachlässigkeiten sichtbar und mitunter teuer machen können. Wer die eigenen Daten, Geräte und Abläufe rechtzeitig prüft, nimmt den Oktober nicht als Hürde, sondern als Chance, Prozesse zu aktualisieren und sich resilienter aufzustellen.
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Schwerbehinderung: GdB unbefristet – Begehe nicht diesen Fehler beim Verschlimmerungsantrag
In Deutschland leben viele Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung, die ihnen bestimmte Rechte und Vergünstigungen einräumt. Ein Schwerbehindertenausweis dient als amtliche Anerkennung.
Was passiert aber, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert? Der sogenannte Verschlimmerungsantrag bietet die Möglichkeit, eine Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) zu beantragen, um einen höheren Grad der Behinderung (GdB) zu erhalten. Aber ist dieser Schritt immer sinnvoll?
Kritisch kann ein solcher Antrag werden, wenn eine Rente ansteht.
Was ist der Verschlimmerungsantrag?Mit dem Verschlimmerungsantrag, auch Neufeststellungsantrag genannt, können schwerbehinderte Menschen bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eine höhere Einstufung des GdB erreichen.
In einigen Fällen kann dies auch zur Zuerkennung zusätzlicher Merkzeichen führen, die weitere Vergünstigungen, wie z.B. einen neuen Parkausweis für Schwerbehinderte, mit sich bringen.
Ziel des Antrages ist es, eine Anpassung des GdB an die aktuelle gesundheitliche Situation zu erreichen, um dadurch bessere Hilfen und Vergünstigungen zu erhalten.
Einige Risiken beim VerschlimmerungsantragsTrotz der möglichen Vorteile ist die Beantragung einer Verschlimmerung mit Risiken verbunden. Die Neubewertung erfolgt nach den aktuellen Versorgungsmedizinischen Richtlinien, die regelmäßig angepasst werden.
Diese Anpassungen sind nicht immer zum Vorteil der Antragstellenden, insbesondere wenn ältere Behinderungen nach neuen Richtlinien bewertet werden.
Es besteht die Gefahr, dass der GdB nach der Neufeststellung niedriger ausfällt oder im schlimmsten Fall die Schwerbehinderteneigenschaft ganz aberkannt wird. Dies kann besonders problematisch sein, wenn der Antrag kurz vor dem Renteneintritt gestellt wird.
Lesen Sie auch:
– Schwerbehinderung: Den Schwerbehindertenausweis in die Rente retten
– Schwerbehinderung: Alle Änderungen 2024 für Menschen mit Behinderungen
Denn für schwerbehinderte Menschen gibt es bestimmte rentenrechtliche Erleichterungen, wie z.B. die Möglichkeit, früher ohne die sonst üblichen Abschläge in Rente zu gehen.
Ein höherer GdB kann unter Umständen den Zugang zur abschlagsfreien Rente erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Dies macht einen Verschlimmerungsantrag vor Rentenbeginn erwägenswert.
“Allerdings birgt die Stellung eines Verschlimmerungsantrags kurz vor Rentenbeginn auch Risiken”, warnt der Sozialverband SoVD.
Sollte der Antrag zu einer Herabstufung des GdB oder im schlimmsten Fall zum Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft führen, könnten “die damit verbundenen rentenrechtlichen Vorteile gefährdet sein”.
Immer sich zuerst beraten lassenEin Verschlimmerungsantrag sollte daher sorgfältig überlegt sein. Grundsätzlich ist es möglich, einen solchen Antrag zu stellen, allerdings sollte seit dem letzten Antrag mindestens ein halbes Jahr vergangen sein, rät der SoVD.
Betroffene sollten die eigenen Beweggründe genau zu auswerten und den Nutzen gegen die mögliche Risiken abwägen. Der Antrag kann sinnvoll sein, wenn durch die Verschlechterung der gesundheitlichen Lebenssituation Nachteile entstanden sind, die durch eine höhere Einstufung des GdB oder durch zusätzliche Merkzeichen abgemildert werden können.
Bevor ein Verschlimmerungsantrag gestellt wird, ist eine sozialrechtliche Beratung wichtig.
Expertinnen und Experten können eine Einschätzung geben, wie die aktuellen Regelungen der versorgungsmedizinischen Verordnung auf den individuellen Fall angewandt werden und welche Chancen und Risiken mit dem Antrag verbunden sind.
Sozialverbände wie der SoVD oder auch der Paritätische bieten hierzu bundesweit Sozialberatungen an, die bei der Entscheidungsfindung unterstützen können.
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Studie: Sanktionen im Bürgergeld sinnlos
Die Auseinandersetzung darüber, wie viele Bürgergeldbeziehende sich beharrlich weigern, eine vom Jobcenter vermittelte Beschäftigung aufzunehmen, wird seit Monaten mit großer Vehemenz geführt.
Eine neue Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt: Totale Verweigerung ist demnach ein absolutes Randphänomen.
Aus den Zahlen der Bundesagentur für Arbeit leiten die Forschenden ab, dass zwischen April 2024 und Juni 2025 deutlich weniger als 100 Personen von den härtesten Sanktionen der Jobcenter betroffen waren.
Ins Verhältnis gesetzt mit den mehr als fünf Millionen Menschen, die im Laufe des Jahres 2024 zumindest zeitweise zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zählten, ist das verschwindend gering. Die Debatte entzündet sich damit offenkundig an einem Ausnahmefall, nicht am Regelfall.
Gesetzliche Verschärfung ohne verhaltenslenkende WirkungIm Fokus der IAB-Analyse steht eine Gesetzesänderung, die auf den damaligen Arbeitsminister Hubertus Heil zurückgeht. Sie erlaubt Jobcentern, den Regelsatz für zwei Monate vollständig zu streichen, wenn Leistungsberechtigte die Aufnahme einer Arbeit, Ausbildung oder eines geförderten Beschäftigungsverhältnisses verweigern und bereits im Vorjahr deshalb sanktioniert wurden.
Die Erwartung dahinter war eine “verhaltenslenkende Wirkung”: Strengere Sanktionen sollten zu mehr Arbeitsaufnahmen führen. Diese These bestätigt sich laut IAB nicht.
Die Regelung „dürfte kaum eine verhaltenslenkende Wirkung haben, die zu deutlich mehr Arbeitsaufnahmen führt“, heißt es in der Bewertung. Härte allein ist demnach kein wirksames Steuerungsinstrument – zumal es sich, gemessen am Gesamtbestand, um extrem wenige Fälle handelt.
Populismus statt HilfeTrotz der Evidenz zielt die aktuelle Regierungsagenda laut Koalitionsvertrag weiterhin auf härtere „Mitwirkungspflichten und Sanktionen“. Geplant ist auch die Möglichkeit eines vollständigen Leistungsentzugs.
Die IAB-Fachleute raten davon ab. Ihr Befund ist nüchtern: Wo die schärfste Sanktion kaum angewandt wird und nachweislich keinen messbaren Effekt auf Arbeitsaufnahmen hat, droht Symbolpolitik. Wer dennoch anzieht, riskiert Nebenwirkungen – von Verschuldung bis Wohnungsverlust –, ohne das erklärte Ziel schnellerer Integration in Arbeit zuverlässig zu erreichen.
Strukturelle Baustellen: Leistungen erreichen zu oft nicht die RichtigenWährend die Sanktionsfrage die Schlagzeilen dominiert, verweist die Diakonie Deutschland auf ein tiefer liegendes Problem: Viele anspruchsberechtigte Menschen erhalten nicht alle Leistungen, die ihnen zustehen. Besonders Familien verlieren im Dschungel aus Kinderzuschlag, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Kindergeld und Bürgergeld den Überblick.
Nicht genutzte Ansprüche und formale Fehler führen zu Rückforderungen, verfestigen Unsicherheit und tragen zu einer anhaltend hohen Kinderarmut bei. Der Verweis markiert einen Perspektivwechsel: Nicht Missbrauch ist der Regelfall, sondern Nichtinanspruchnahme.
Helena Steinhaus vom Verein „Sanktionsfrei“ spricht von einer Debatte, in der Armut immer wieder stigmatisiert werde. Der Blick auf vermeintliche Großzügigkeit des Sozialstaats verstelle den Blick auf die Probleme von Erwerbsarmut, Qualifikationsdefiziten, gesundheitlichen Belastungen und fehlender Kinderbetreuung.
Dass das Bürgergeld vielfach als zu niedrig kritisiert wird, gehört zu den weiteren Wahrheiten. Wer Verhaltensänderungen will, muss Voraussetzungen schaffen: verlässliche Beratung, erreichbare Qualifizierung, flexible Betreuung und eine Arbeitsnachfrage, die zu Profilen und Lebenslagen passt.
Evidenz vor PopulismusDas Ergebnis der IAB-Analyse ist entwaffnend simpel: Totalsanktionen treffen extrem wenige Menschen und entfalten keine nachweisbare Lenkungswirkung. Politisch bleibt die Versuchung groß, Härte zu zeigen, weil sie kommunikativ einfach ist.
Erfolg in der Arbeitsmarktintegration entsteht im mühsamen Detail: beim Abbau bürokratischer Hürden, bei passgenauer Förderung, in verlässlicher Begleitung und durch eine Verwaltung, die Komplexität nicht an die Betroffenen auslagert.
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Bürgergeld: Jobcenter muss Brille für neuen Job zahlen
Das Jobcenter muss einem Bürgergeld-Bezieher die Kosten einer Arbeitsbrille bezahlen. Rechtsgrundlage ist dafür das Vermittlungsbudget.
Wer nicht richtig gucken kann, kann auch nicht arbeiten, und schon gar nicht als Bürokraft. So das Sozialgericht Berlin zur Kostenübernahme für eine Arbeitsbrille für einen Grundsicherungsempfänger nach dem SGB II.
Das Sozialgericht Berlin hat das Jobcenter Berlin zur Übernahme von Kosten zur Anschaffung einer Brille in Höhe von 602 EUR verurteilt. Als Anspruchsgrundlage wurde das Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III genannt
Denn nur mit ausreichender Sehhilfenversorgung kann eine Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden ( SG Berlin, Gerichtsbescheid S 114 AS 1147/17 ).
Das Jobcenter war der Meinung, dass diese Kosten mit dem Regelsatz abgegolten sein – Irrtum
Das Gericht argumentierte wie folgtGrundsätzlich ist einem Leistungsbezieher jede Arbeit zumutbar
Nach § 2 SGB ll ist der Antragsteller verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, insbesondere durch Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung.
Nach § 10 Abs. 1 SGB II sei dem Bezieher von Sozialleistungen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar.
Die Anschaffung der Brille war nach Auffassung der Kammer auch notwendigDenn Angesichts der mehr als geringfügigen Einschränkung der Sehfähigkeit für die Ferne, die eine Versorgung mit Brillengläsern der in der augenäztlichen Verordnung genannten erfordert, kann eine ausreichende Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur durch eine entsprechende Sehhilfenversorgung erreicht werden.
Leistungen aus dem Vermittlungsbudget stehen im Ermessen des JobcentersVorliegend war dieses Ermessen aber – auf Null reduziert, weil es nicht dem Zweck der Ermächtigung zur Ermessensausübung entspräche, wenn das Jobcenter die für eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben notwendige Sehhilfenversorgung ablehnen würde.
Auch der Höhe nach ist die Klageforderung angemessen, denn der Kläger hat eine preiswerte Versorgung vorgenommen.
Hinweis vom Experten für Sozialrecht Detlef BrockDas Jobcenter muss auch die Kosten übernehmen für eine Fernbrille im Rahmen des Vermittlungsbudgets, wenn der Erwerbslose eine Arbeitsaufnahme im Bürobereich beabsichtigt ( SG Frankfurt am Main, vom 22.03.2016 – S 19 AS 1417/13 – ).
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Rentner muss wegen Job über 6.000 Euro Rente zurückzahlen
Viele Rentner möchten im Ruhestand weiterhin in gewissem Umfang arbeiten. Doch hierbei gilt es, bei der Erwerbsminderungsrente die gesetzlich festgelegten Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 5 R 423/07) zeigt, welche Folgen es haben kann, wenn die Grenzen überschritten und Mitteilungspflichten vernachlässigt werden.
Worum ging es im Urteil?Ein Rentner beantragte Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr. Im Bewilligungsbescheid wurde er klar auf die Hinzuverdienstgrenze hingewiesen:
Diese betrug im Jahr 2005 345,00 EUR monatlich. Zusätzlich wurde er verpflichtet, der Rentenversicherung die Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich mitzuteilen.
Der Rentner nahm dennoch eine geringfügige Beschäftigung auf und verdiente 400,00 EUR monatlich. Er meldete dies der Rentenversicherung nicht und berief sich später auf die Auskünfte seines Steuerberaters und des Arbeitgebers.
Die Rentenversicherung erfuhr hiervon erst durch eine interne Meldung und forderte die zu viel gezahlte Rente in Höhe von 6.188,34 EUR zurück.
Das Gericht entschied, dass der Rentner grob fahrlässig handelte, da er die eindeutigen Hinweise im Bescheid ignorierte und sich nicht ausreichend vergewissert hatte.
Was sind die Hinzuverdienstgrenzen?Die Hinzuverdienstgrenze legt fest, wie viel Sie neben Ihrer Altersrente verdienen dürfen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Im genannten Fall betrug diese Grenze 345,00 EUR monatlich. Wer mehr verdient, erhält nur eine Teilrente, je nach Höhe des zusätzlichen Einkommens.
Seit 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner entfallen. Wer eine Altersrente bezieht, kann seitdem unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das reguläre Renteneintrittsalter bereits erreicht wurde oder nicht.
Bis Ende 2022 hingegen galten noch klare Grenzen: Wer vor Erreichen des regulären Rentenalters in Rente ging, konnte nur begrenzt hinzuverdienen. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze lag bis Dezember 2022 bei 46.060 Euro. Erst nach Erreichen der regulären Altersgrenze war ein unbegrenzter Hinzuverdienst möglich.
Hinzuverdienstgrenzen bei ErwerbsminderungsrentenAnders als bei der Altersrente gelten für Erwerbsminderungsrentner weiterhin Hinzuverdienstgrenzen, die regelmäßig angepasst werden. Dabei unterscheidet man zwischen der teilweisen und der vollen Erwerbsminderungsrente:
- Volle Erwerbsminderung: Wer eine volle EM-Rente erhält, darf bis zu 19.661,25 Euro jährlich hinzuverdienen.
- Teilweise Erwerbsminderung: Hier liegt die Mindesthinzuverdienstgrenze bei 39.322,50 Euro jährlich.
2024 gelten folgende Grenzen:
- Teilweise Erwerbsminderungsrente: 37.117,50 Euro pro Jahr
- Volle Erwerbsminderungsrente: 18.558,75 Euro pro Jahr
2023 galten folgende Grenzen:
- Teilweise Erwerbsminderungsrente: 35.647,50 Euro pro Jahr
- Volle Erwerbsminderungsrente: 17.823,75 Euro pro Jahr
Wichtig ist: Die Beschäftigung darf nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden. Andernfalls kann der Anspruch auf die Rente entfallen – selbst wenn die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.
Warum es zu Rückforderungen kommen kannVerstoßen Sie gegen die Hinzuverdienstgrenzen oder Ihre Mitteilungspflichten, kann die Rentenversicherung die bereits ausgezahlte Rente nachträglich kürzen. Zu viel gezahlte Beträge müssen zurückerstattet werden. Im genannten Urteil führte die dauerhafte Überschreitung um 55 EUR monatlich zu einer Rückforderung von über 6.000 EUR.
Rückforderungen können verhindert werden, wenn Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen rechtzeitig und korrekt vornehmen. Sollten Sie unsicher sein, empfiehlt es sich, bereits vor Aufnahme einer Beschäftigung mit der Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen.
Vertrauen auf Dritte schützt nicht vor RückforderungenIm Urteil hatte sich der Betroffene auf die Aussagen seines Steuerberaters und Arbeitgebers verlassen, die fälschlicherweise die 400-EUR-Grenze als maßgeblich ansahen. Das Gericht betonte jedoch:
„Der Rentenbescheid enthielt die Informationen klar und verständlich. Ein Rentner ist verpflichtet, solche Bescheide genau zu lesen und bei Unklarheiten nachzufragen.“
Verlassen Sie sich also nicht allein auf Dritte. Klären Sie Unstimmigkeiten immer direkt mit Ihrer Rentenversicherung.
Was passiert, wenn die Grenze nur kurz überschritten wird?Gelegentliche Überschreitungen der Hinzuverdienstgrenzen sind in einigen Fällen unproblematisch. Die Regelung sieht vor, dass die Grenze innerhalb eines Kalenderjahres zweimal um einen bestimmten Betrag überschritten werden darf.
Dies dient dem Ausgleich von einmaligen Zahlungen, etwa durch Weihnachtsgeld oder Sondervergütungen.
Beachten Sie jedoch: Bei dauerhaft gleichbleibendem Einkommen, das über der Hinzuverdienstgrenze liegt, greift diese Ausnahme nicht. Das Gericht im genannten Fall betonte, dass eine ständige Überschreitung nicht von dieser Sonderregel gedeckt ist.
Zusammenfassung: Ihre wichtigsten To-Dos- Hinzuverdienstgrenze prüfen: Achten Sie darauf, dass Sie die für Ihre Rente gültige Grenze nicht überschreiten.
- Beschäftigung melden: Informieren Sie Ihre Rentenversicherung sofort über jede Arbeitsaufnahme oder Einkommensänderung.
- Informationen aus dem Rentenbescheid beachten: Lesen Sie den Rentenbescheid sorgfältig durch – er enthält alle relevanten Details.
- Dokumentation sicherstellen: Halten Sie alle Mitteilungen und Rückfragen schriftlich fest.
- Regelungen für Erwerbsminderungsrenten beachten: Hinzuverdienstgrenzen gelten hier weiterhin.
- Bei Unsicherheit nachfragen: Wenden Sie sich bei Fragen oder Zweifeln direkt an die Rentenversicherung.
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Kann ich als Rentner im Sozialkaufhaus einkaufen? – Rente
Steigende Lebenshaltungskosten, eine oft knappe Altersrente und der Wunsch nach guter Qualität zu niedrigen Preisen führen viele Rentner in Deutschland zu der Frage, ob Sozialkaufhäuser für sie offenstehen. Die kurze Antwort lautet: In sehr vielen Fällen ja.
Was ein Sozialkaufhaus ausmachtSozialkaufhäuser sind in der Regel von Wohlfahrtsverbänden, gemeinnützigen Vereinen oder Kommunen betriebene Läden. Sie verkaufen gespendete oder aufbereitete Waren des täglichen Bedarfs zu deutlich reduzierten Preisen.
Das Sortiment reicht von Kleidung, Haushaltswaren und Büchern bis zu Möbeln und funktionstüchtigen Elektrogeräten. Neben dem günstigen Angebot verfolgen sie einen doppelten Zweck: Ressourcen werden geschont, weil Waren weiterverwendet werden, und Menschen erhalten Beschäftigungs- und Qualifizierungsangebote, etwa im Rahmen von Arbeitsfördermaßnahmen.
Berechtigung: Wann Rentnerinnen und Rentner Zugang habenOb Sie als Rentnerin oder Rentner einkaufen können, hängt vom Konzept des jeweiligen Hauses ab. Viele Sozialkaufhäuser richten sich an Personen mit geringem Einkommen.
Dazu zählen ausdrücklich ältere Menschen mit niedriger Rente, Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Wohngeld, aber auch Menschen mit ergänzenden Sozialleistungen. Manche Einrichtungen sind grundsätzlich für alle Kundinnen und Kunden geöffnet und arbeiten mit zwei Preisniveaus: Berechtigte erhalten zusätzliche Rabatte, andere zahlen einen immer noch moderaten, jedoch höheren Preis. Es gibt auch Häuser, die den Zugang ausschließlich auf einen berechtigten Personenkreis beschränken. Entscheidend ist daher die lokale Regelung.
Nachweise und ZugangskartenIn vielen Städten genügt ein aktueller Rentenbescheid, ein Bescheid über Grundsicherung im Alter oder ein Wohngeldbescheid, um die Einkommenslage nachzuweisen.
Häufig akzeptiert werden kommunale Ermäßigungs- oder Sozialpässe, die ohnehin Vergünstigungen für Kultur, Verkehr oder Freizeit bündeln. Manche Träger stellen eigene Kundenausweise aus, die nach Vorlage der Unterlagen ein Jahr gültig sind und regelmäßig verlängert werden.
Wo keine formale Prüfung vorgesehen ist, reicht es, an der Kasse den jeweiligen Pass vorzuzeigen oder bei der Erstaufnahme die Nachweise einmalig vorzulegen.
So läuft der Einkauf abDer Einkauf gleicht dem in einem klassischen Secondhand-Kaufhaus. Sie wählen Waren aus, probieren Kleidung in Umkleiden an und können Elektrogeräte häufig vor Ort testen. Bezahlt wird bar oder, je nach Ausstattung, auch mit Karte. Große Möbelstücke lassen sich in vielen Fällen gegen Gebühr liefern; manche Häuser bieten Montage- oder Trageservices an, die zu ermäßigten Preisen abgerechnet werden. Reservierungen sind je nach Laden möglich, aber meist zeitlich begrenzt.
Qualität, Sicherheit und HygieneSozialkaufhäuser prüfen Spenden vor dem Verkauf. Kleidung wird sortiert und gereinigt, Geschirr auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrolliert, Elektrogeräte auf Funktion getestet. Bei größeren Trägern werden elektrische Artikel häufig mit Sicherheitsprüfungen versehen; Kennzeichnungen oder Prüfaufkleber weisen darauf hin, wann und durch wen getestet wurde. Gleichwohl handelt es sich um gebrauchte Ware, deren Zustand variieren kann. Wer auf bestimmte Funktionen angewiesen ist, sollte Geräte im Laden demonstrieren lassen und Möbel genau inspizieren.
Preise und PreisgestaltungDie Preisniveaus liegen in der Regel deutlich unter dem Neuwarenmarkt. Abweichungen ergeben sich aus Qualität, Marke und Nachfrage. Einige Häuser kalkulieren bewusst knapp, um möglichst vielen Menschen den Zugang zu ermöglichen, während andere einen Teil der Erlöse zur Finanzierung von Qualifizierungsprojekten einsetzen.
Für Berechtigte gelten oftmals zusätzliche Abschläge. Besonders bei sperrigen Gütern wie Schränken oder Sofas lohnt der Vergleich zwischen verschiedenen Häusern innerhalb einer Region.
Rechte beim Kauf: Gewährleistung und UmtauschAuch Sozialkaufhäuser sind Händler. Für gebrauchte Waren können sie die gesetzliche Gewährleistungsfrist gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf ein Jahr begrristen, wenn sie das beim Kauf deutlich vereinbaren.
Ein generelles Umtausch- oder Rückgaberecht gibt es im stationären Handel nicht, es sei denn, der Laden räumt dieses freiwillig ein. Viele Träger zeigen sich bei klaren Mängeln kulant, besonders bei Elektrogeräten, die kurz nach dem Kauf ausfallen. Wichtig ist, den Kassenbon aufzubewahren und eventuelle Funktionsgarantien beim Kauf zu klären.
Alternativen und ErgänzungenNeben klassischen Sozialkaufhäusern existieren städtische Re-Use-Kaufhäuser, kirchliche Kleiderkammern, gemeinnützige Secondhand-Shops oder Läden internationaler Hilfsorganisationen, die oft allen offenstehen. Für sehr kleine Budgets kommen ergänzend Tafelläden für Lebensmittel, Nachbarschaftsbörsen oder Verschenkemärkte infrage.
Gerade in größeren Städten sind die Übergänge fließend: Manche Geschäfte nennen sich „fairkauf“ oder „Re-Use Store“ und verbinden soziale Zwecke mit einem breiteren Publikum.
Praxisnahe Tipps für Rentnerinnen und RentnerWer den ersten Besuch plant, sollte die wichtigsten Unterlagen griffbereit haben und vorab telefonisch oder online klären, welche Nachweise akzeptiert werden.
Sinnvoll ist, Maße von Räumen und Türen zu kennen, wenn Möbel angeschafft werden sollen, und vor Ort nach Lieferkosten und möglichen Zusatzleistungen zu fragen. Bei Elektrogeräten empfiehlt es sich, sich die Funktionsfähigkeit zeigen zu lassen und sich bestätigen zu lassen, ob eine verkürzte Gewährleistung gilt. Wenn die Auswahl an einem Tag nicht passt, lohnt ein späterer Besuch: Das Sortiment ändert sich laufend, weil täglich neue Spenden eintreffen.
Regionale Unterschiede beachtenTräger wie Caritas, Diakonie, AWO, DRK, kommunale Betriebe oder lokale Vereine setzen jeweils eigene Zugangskriterien und Prozesse um. In einigen Kommunen ist der Einkauf allen Menschen offen, in anderen gilt eine strikte Berechtigungsprüfung.
Öffnungszeiten, Bezahlmöglichkeiten und Services wie Lieferung oder die Abholung eigener Spenden unterscheiden sich ebenfalls. Ein kurzer Blick auf die Website oder ein Anruf spart Wege und verhindert Missverständnisse.
FazitJa, als Rentnerin oder Rentner können Sie in vielen Sozialkaufhäusern einkaufen, insbesondere wenn Ihre Rente gering ist oder Sie ergänzende Leistungen beziehen.
Der Einkauf bietet die Chance, gute Qualität günstig zu erwerben, und leistet zugleich einen Beitrag zu Umweltschutz und sozialer Teilhabe. Weil die Regeln je nach Träger variieren, empfiehlt es sich, vorab die lokalen Bedingungen zu prüfen und die erforderlichen Nachweise mitzubringen. So wird der Besuch im Sozialkaufhaus zu einer verlässlichen Unterstützung im Alltag.
Der Beitrag Kann ich als Rentner im Sozialkaufhaus einkaufen? – Rente erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Behindertenpauschbetrag 2025 – Das ist neu
Menschen mit einer Schwerbehinderung stehen im Alltag oft vor zusätzlichen Herausforderungen, die mit erheblichen Kosten verbunden sein können. Der deutsche Gesetzgeber hat daher mit dem Behindertenpauschbetrag eine Entlastung geschaffen, um diese finanziellen Belastungen zu mindern. Doch wer hat Anspruch auf diese Entlastung, wie hoch ist der Pauschbetrag, und wie wird er beantragt?
Was ist der Behindertenpauschbetrag?Der Behindertenpauschbetrag dient dazu, die mit einer Behinderung verbundenen Mehrkosten steuerlich auszugleichen.
Dazu gehören zum Beispiel Ausgaben für Medikamente, einen erhöhten Pflegeaufwand oder spezielle Hilfsmittel. Statt diese Kosten einzeln nachzuweisen, können Menschen mit Behinderung einen Pauschbetrag geltend machen. Das entlastet nicht nur finanziell, sondern vereinfacht auch die steuerliche Handhabung.
Der Pauschbetrag hängt von der Höhe des Grades der Behinderung (GdB) ab, der von den zuständigen Behörden festgestellt wird. Bereits ab einem GdB von 20 steht eine Steuererleichterung zu, die mit zunehmendem GdB ansteigt.
Wer hat Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag?Um den Behindertenpauschbetrag zu beantragen, müssen Steuerpflichtige die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Nachweis der Behinderung: Ein ärztliches Gutachten oder ein gültiger Behindertenausweis dienen als Nachweis.
- Mindest-GdB: Seit der Gesetzesänderung 2021 ist ein GdB von mindestens 20 ausreichend. In der Vergangenheit galten strengere Kriterien, insbesondere für Behinderungen unter einem GdB von 50.
Eltern können auch den Behindertenpauschbetrag ihrer Kinder in Anspruch nehmen, sofern das Kind selbst keinen eigenen steuerpflichtigen Verdienst hat. Die Höhe des Pauschbetrags orientiert sich dabei ebenfalls am GdB des Kindes. Wichtig ist, dass die Angaben zur Behinderung bei der Steuererklärung des Elternteils gemacht werden.
Wie hoch ist der Behindertenpauschbetrag 2025?Die Höhe des Pauschbetrags wurde zuletzt angehoben, nachdem die Beträge zuvor jahrzehntelang unverändert geblieben waren. Hier ein Überblick:
Grad der Behinderung (GdB) Höhe des Pauschbetrags 20 384 € 30 620 € 40 860 € 50 1.140 € 60 1.440 € 70 1.780 € 80 2.120 € 90 2.460 € 100 2.840 € Hilflos/Blind/Taubblind 7.400 €Für Personen mit einem GdB von 70 und dem Merkzeichen „G“ oder einem GdB von 80 besteht zudem Anspruch auf eine zusätzliche Fahrtkostenpauschale von 900 €. Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ können sogar 4.500 € für behinderungsbedingte Fahrten geltend machen.
Welche Kosten deckt der Behindertenpauschbetrag ab?Der Behindertenpauschbetrag soll typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen abdecken, wie:
- Kosten für Medikamente
- Spezielle Pflegebedarfe
- Zusätzlicher Wäschebedarf
- Notwendige Betreuungsleistungen
Sollten die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag übersteigen, können sie zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich diese nur dann steuermindernd auswirken, wenn die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.
Wie beantrage ich den Behindertenpauschbetrag? Schritt 1: Nachweis der BehinderungZunächst ist es wichtig, dass ein ärztliches Gutachten oder ein Behindertenausweis vorliegt, der den GdB und eventuelle Merkzeichen (z. B. „aG“, „H“, „Bl“) ausweist.
Schritt 2: Eintrag in der SteuererklärungDer Behindertenpauschbetrag wird im entsprechenden Abschnitt der Steuererklärung angegeben. Digitale Steuerhelfer, wie die Steuerbot-App, fragen die relevanten Informationen bereits während der Eingabe ab und berechnen den Pauschbetrag automatisch.
Schritt 3: Einreichung der UnterlagenUm Verzögerungen zu vermeiden, sollte dem Finanzamt eine Kopie des Behindertenausweises oder des ärztlichen Gutachtens vorgelegt werden.
Was passiert bei einer Änderung des GdB im laufenden Jahr?Ändert sich der GdB im Laufe eines Jahres, gilt der höhere GdB rückwirkend für das gesamte Steuerjahr. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einer Neufeststellung von GdB 50 auf GdB 60 gegen Jahresende der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr genutzt werden kann.
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Beispiel aus der Praxis: Wie der Behindertenpauschbetrag hilft AusgangssituationFrau Müller, 45 Jahre alt, arbeitet als Verwaltungsangestellte und hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 60, der durch ihren Behindertenausweis bestätigt ist. Aufgrund ihrer Behinderung entstehen ihr im Alltag verschiedene Zusatzkosten, darunter:
- Monatliche Ausgaben für spezielle Schmerzmedikamente: ca. 40 €
- Höhere Wäschekosten durch häufigeren Wechsel der Kleidung: ca. 20 € pro Monat
- Fahrtkosten zu regelmäßigen Arztterminen: ca. 15 € pro Monat
Zusätzlich benötigt Frau Müller gelegentlich Unterstützung im Haushalt, für die sie in einem Jahr ca. 400 € ausgibt.
Berechnung ohne BehindertenpauschbetragOhne den Pauschbetrag müsste Frau Müller all diese Ausgaben einzeln nachweisen und als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung angeben. Bei einem Jahreseinkommen von 35.000 € liegt die zumutbare Eigenbelastung bei etwa 1.400 € (abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl). Da ihre gesamten behinderungsbedingten Kosten mit 1.140 € (480 € für Medikamente und Wäsche + 660 € für Haushaltshilfen) unterhalb dieser Schwelle liegen, könnte sie steuerlich keinen Vorteil geltend machen.
Berechnung mit BehindertenpauschbetragDank des Behindertenpauschbetrags von 1.440 € für einen GdB von 60 kann Frau Müller die steuerliche Entlastung sofort nutzen – unabhängig davon, ob ihre tatsächlichen Kosten niedriger sind.
Sie muss keine Belege für die einzelnen Ausgaben einreichen, sondern kann den Pauschbetrag direkt in ihrer Steuererklärung eintragen. Dadurch reduziert sich ihr zu versteuerndes Einkommen um 1.440 €, was bei einem Steuersatz von 30 % zu einer Steuerersparnis von 432 € führt.
Zusatzvorteil: FahrtkostenpauschaleDa Frau Müller zwar einen GdB von 60 hat, aber keine weiteren Merkzeichen wie „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder „H“ (hilflos) in ihrem Behindertenausweis eingetragen sind, hat sie keinen Anspruch auf die Fahrtkostenpauschale. Hätte sie jedoch einen GdB von 70 mit Merkzeichen „G“ (gehbehindert), könnte sie zusätzlich 900 € als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
ErgebnisDurch den Behindertenpauschbetrag spart Frau Müller 432 € an Steuern. Zudem erspart sie sich den Aufwand, alle Kosten zu sammeln und zu dokumentieren, was die Steuererklärung erheblich erleichtert. Für Frau Müller bedeutet das eine echte finanzielle und organisatorische Entlastung.
Dieses Beispiel zeigt, wie der Behindertenpauschbetrag nicht nur für direkte finanzielle Vorteile sorgt, sondern auch administrative Hürden senkt.
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Schwerbehinderung: Steuern 2025/26 – Pauschbeträge optimal kombinieren
Wer einen Grad der Behinderung (GdB) hat, kann die Steuerlast spürbar drücken. Entscheidend ist die kluge Kombination aus Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag, Fahrtkosten und außergewöhnlichen Belastungen. Dieser Leitfaden zeigt, was 2025/26 zusammenpasst, was sich ausschließt und wie sich das mit Zahlen rechnet.
Das bringt der Behinderten-Pauschbetrag 2025/26Der Pauschbetrag mindert direkt den Gesamtbetrag der Einkünfte. Ein Eigenanteil fällt nicht an. Die Höhe richtet sich ausschließlich nach dem GdB.
GdB Pauschbetrag/Jahr 20 384€ 30 620€ 40 860€ 50 1.140€ 60 1.440€ 70 1.780€ 80 2.120€ 90 2.460€ 100 2.840€ Merkzeichen H/Bl/TBl 7.400€Wichtig: Der Pauschbetrag deckt die typischen, laufenden behinderungsbedingten Aufwendungen ab. Wer ihn nutzt, kann diese Standardkosten nicht zusätzlich als Einzelnachweis ansetzen. Atypische oder einmalige Kosten bleiben daneben möglich (siehe unten).
Pflege-Pauschbetrag: wann er zusätzlich wirktPflegende können zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag abziehen, wenn sie eine Person unentgeltlich und persönlich pflegen. Der Ort darf die eigene oder die Wohnung der gepflegten Person sein, auch im EU/EWR-Ausland.
- Pflegegrad 2: 600 €
- Pflegegrad 3: 1.100 €
- Pflegegrad 4 oder 5 bzw. hilflos: 1.800 €
Pflegen mehrere Angehörige dieselbe Person, teilen sie sich den jeweiligen Betrag. Der Pflege-Pauschbetrag lässt sich mit einem eigenen Behinderten-Pauschbetrag kombinieren. Beispiel: Eine Tochter hat GdB 30 (620 €) und pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 4 (1.800 €). Sie setzt beides an.
Fahrtkosten: Pauschale vs. TherapiefahrtenHier trennen Sie zwei Welten:
- Behinderungsbedingte Alltagsfahrten (z. B. Arztbesuche des täglichen Lebens, Besorgungen wegen der Behinderung): Dafür gilt die Fahrtkosten-Pauschale nach § 33 Abs. 2a EStG.
– 900 € bei GdB ≥ 80 oder GdB ≥ 70 mit Merkzeichen G.
– 4.500 € bei aG, Bl, TBl, H oder bei Pflegegrad 4/5.Diese Pauschale ist abgeltend. Zusätzliche behinderungsbedingte Fahrten daneben sind nicht mehr drin. Die Pauschale zählt als außergewöhnliche Belastung und unterliegt damit der zumutbaren Belastung.
- Medizinisch veranlasste Fahrten zu Behandlungen und Therapien: Diese sind außergewöhnliche Belastungen nach Einzelnachweis. Bahn/ÖPNV mit Ticket, Pkw mit 0,30 €/km. Auch hier greift die zumutbare Belastung.
Sie dürfen diese Fahrten neben dem Behinderten-Pauschbetrag geltend machen, weil sie nicht zu den typischen, pauschal abgegoltenen Aufwendungen zählen. Sie dürfen sie aber nicht neben der oben genannten Fahrtkosten-Pauschale ansetzen, wenn es sich um dieselbe Art behinderungsbedingter Alltagsfahrten handelt.
Nicht pauschal abgedeckte, behinderungsbedingte Kosten sind weiterhin abzugsfähig, etwa: Operationen, Heil- und Hilfsmittel, behindertengerechte Umbauten (Bad, Rampe, Treppenlift), Zuzahlungen, Kurmaßnahmen mit Attest.
Diese Aufwendungen mindern die Steuer erst oberhalb der zumutbaren Belastung. Deren Höhe hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab (Richtwert grob 1–7 %).
Was sich kombinieren lässt – und was nichtFür die typischen Alltagsaufwendungen gilt pro Veranlagungsjahr das Entweder-Oder zwischen Pauschbetrag und Einzelnachweis. Atypische oder einmalige Kosten – etwa für Umbauten oder Hilfsmittel – können zusätzlich neben dem Pauschbetrag abgesetzt werden.
Ein eigener Behinderten-Pauschbetrag lässt sich außerdem mit dem Pflege-Pauschbetrag kombinieren, sofern die steuerpflichtige Person eine andere Person unentgeltlich und persönlich pflegt. Die Fahrtkosten-Pauschale für behinderungsbedingte Alltagsfahrten wirkt abgeltend; weitere behinderungsbedingte Fahrten dürfen daneben nicht geltend gemacht werden.
Medizinisch veranlasste Therapie- und Arztfahrten werden hingegen separat mit Belegen bzw. pauschal mit 0,30 €/km berücksichtigt, zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG und unterliegen der zumutbaren Belastung.
Rechenbeispiele für verschiedene GdB-StufenHinweis zur Wirkung: Grobe Steuerersparnis ≈ abzugsfähiger Betrag × persönlicher Grenzsteuersatz. Bei § 33 zählt nur der Anteil über der zumutbaren Belastung.
Beispiel 1: GdB 50, keine Pflege, Therapiefahrten per Auto
Single, Gesamtbetrag der Einkünfte 40.000 €. Übliche zumutbare Belastung in dieser Größenordnung: ca. 6 % = 2.400 €.
Behinderten-Pauschbetrag: 1.140 € → wirkt voll ohne Eigenanteil.
Therapiefahrten: 800 km × 0,30 € = 240 € → bleibt unter 2.400 € und läuft deshalb ins Leere.
Faustformel: Bei mittleren Einkommen lohnt der Pauschbetrag immer; kleine Therapie-Fahrten allein reißen die Hürde oft nicht.
Beispiel 2: Eigener GdB 30 + Pflege der Mutter (PG 4)
Verheiratet mit zwei Kindern, Gesamtbetrag der Einkünfte 70.000 € (Splitting). Die zumutbare Belastung liegt je nach Stufe deutlich niedriger als bei Singles, spielt hier aber nur für § 33 eine Rolle.
Eigener Behinderten-Pauschbetrag: 620 €.
Pflege-Pauschbetrag für PG 4: 1.800 €.
Direkte Entlastung ohne Eigenanteil: 2.420 €.
Beispiel 3: Merkzeichen H und Fahrtkosten-Pauschale
Single, 30.000 € Einkünfte, zumutbare Belastung grob 6 % = 1.800 €.
Behinderten-Pauschbetrag bei H: 7.400 € → wirkt vollständig.
Fahrtkosten-Pauschale: 4.500 € → als außergewöhnliche Belastung ansetzbar, aber erst über 1.800 €.
Steuerlich wirksam: 2.700 € aus der Pauschale (4.500 € − 1.800 €).
Beispiel 4: Zwei Geschwister pflegen den Vater (PG 3)
Beide pflegen unentgeltlich und persönlich. Der Pflege-Pauschbetrag 1.100 € wird geteilt.
Ergebnis: je 550 € direkter Abzug.
Vermeiden Sie das Doppeln. Wer den Behinderten-Pauschbetrag nutzt, darf die standardmäßigen Alltagsaufwendungen nicht zusätzlich nach Belegen abrechnen. Trennen Sie konsequent zwischen behinderungsbedingten Alltagsfahrten (Pauschale 900/4.500 €) und medizinisch veranlassten Fahrten (Belege bzw. 0,30 €/km).
Prüfen Sie bei jedem § 33-Posten, ob er die zumutbare Belastung überhaupt übersteigt. Stimmen mehrere Angehörige die Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags sauber ab, damit der Gesamtbetrag pro Pflegefall nicht überschritten wird.
Praktischer Ablauf für die SteuererklärungTragen Sie den Behinderten-Pauschbetrag und einen möglichen Pflege-Pauschbetrag direkt in der Erklärung ein. Fügen Sie für Therapie- und Arztfahrten eine einfache Übersicht mit Datum, Anlass, Strecke und Kilometerzahl bzw. Ticketkosten bei.
Hinterlegen Sie für Umbauten, Hilfsmittel und Zuzahlungen die Rechnungen und – falls nötig – die medizinische Notwendigkeit durch Attest oder Verordnung. Bewahren Sie den Schwerbehindertenausweis bzw. den Feststellungsbescheid und die Pflegegrad-Nachweise griffbereit auf.
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Bürgergeld: Jobcenter-Darlehen – Erlass nur bei unzumutbarer Härte
Die 25. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart hat mit einer bedeutsamen Entscheidung (Gerichtsbescheid vom 22.01.2024 – S 25 AS 413/21 – rechtskräftig, nicht veröffentlicht) klargestellt: Bloße Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners oder ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse begründen keine sachliche Unbilligkeit der Beitreibung einer Forderung im Sinne des § 44 SGB II.
COVID-19-Pandemie: massive UmsatzausfälleDie Kammer führte weiter aus, dass der Hinweis des Klägers auf massive Umsatzausfälle infolge der COVID-19-Pandemie im Regelfall nicht geeignet ist, eine persönliche Härte zu begründen.
Forderungserlass aus BilligkeitsgründenEin Erlass setzt voraus, dass er sich konkret positiv auf die wirtschaftliche Situation des Schuldners auswirkt. Leben Betroffene in Verhältnissen, die eine Durchsetzung der Ansprüche ohnehin ausschließen, ändert ein Erlass daran nichts und verschafft keinen wirtschaftlichen Vorteil.
Stundung ist im Einzelfall zu prüfenZu prüfen ist jeweils, ob eine Stundung in Betracht kommt, wenn ein vorübergehender Zahlungsaufschub ausreicht, um den Interessen des Leistungsempfängers Rechnung zu tragen.
SachverhaltDer Kläger und das Jobcenter stritten über den Erlass einer Darlehensrückforderung. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II forderte das Jobcenter die Rückzahlung zuvor bestandskräftig darlehensweise gewährter Leistungen.
Den Antrag auf Erlass lehnte das Jobcenter ab: Ein Erlass komme nur bei Unbilligkeit in Betracht; ein sachlicher Grund hierfür sei nicht erkennbar.
Der Kläger hielt die Beitreibung wegen massiver Umsatzausfälle während der Pandemie für unbillig.
Er wandte sich an das Sozialgericht und machte geltend, die Einziehung bedeute für ihn eine unzumutbare Härte. Er sei Inhaber einer Café-Bar und habe seit Beginn der Corona-Krise erhebliche Umsatzeinbußen erlitten.
Entscheidung des GerichtsDas Sozialgericht wies die Klage ab. Die Kammer stellte weder eine Unbilligkeit der Forderungseinziehung noch das Vorliegen einer unzumutbaren Härte fest.
Anmerkung von Sozialrechtsexperte Detlef Brock- Unbilligkeit prüfen: Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners sowie Art und Höhe des Anspruchs. Diese Belange sind gegen das öffentliche Interesse an der Einziehung von Forderungen abzuwägen.
- Haushaltsrechtliche Vorgaben: Zu Lasten eines Erlasses ist stets zu berücksichtigen, dass Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind. Eine zu großzügige Erlasspraxis würde die Finanzierbarkeit berechtigter Ansprüche anderer Leistungsempfänger erschweren.
- Ausnahmecharakter des Erlasses: Der Erlass ist der endgültige Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung und stellt nach § 44 SGB II einen Ausnahmefall dar. Es ist stets auf die Lage des einzelnen Falles abzustellen; allgemeine Unbilligkeiten, die Leistungsberechtigte insgesamt treffen, bleiben unberücksichtigt.
- Sachliche Unbilligkeit: Eine Billigkeitsmaßnahme kann angezeigt sein, wenn der Sachverhalt zwar den Tatbestand der Anspruchsnorm erfüllt, die Einziehung aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderliefe, ohne die Geltung des Gesetzes zu unterlaufen (Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 – L 3 AS 2551/22).
- Persönliche Unbilligkeit: Diese liegt vor, wenn sich der Schuldner in einer Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs existenzgefährdend wirkt. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ohne Erlass der notwendige Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung, Ausbildung, sonstige Gegenstände des täglichen Lebens) vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr gedeckt wäre.
Auch ohne akute Existenzgefährdung kann bei nicht nur kurzfristiger Notlage eine unbillige Härte vorliegen. Erforderlich sind Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit im Einzelfall. Rechtstipp zum BürgergeldGrobe Fahrlässigkeit schließt Erlass nicht aus (LSG Sachsen, Urteil vom 04.11.2024 – L 7 AS 942/19).
Auch bei grob fahrlässig herbeigeführter Rückforderung des ALG II wegen freibetragsüberschreitenden Vermögens kann ein Erlass nach § 44 SGB II bei atypischen Härtefällen in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 25.04.2018 – B 14 AS 15/17 R).
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Bürgergeld: Was passiert, wenn man bei einem Termin beim Jobcenter nichts sagt?
Ein Gedankenexperiment: Könnte man als Bürgergeld-Bezieher bei einem Jobcenter-Termin einfach stumm bleiben – quasi erscheinen, den Ausweis vorzeigen, aber jegliche Kommunikation verweigern – und damit das Gespräch in wenigen Minuten beenden?
Hinter der Frage steht die Annahme, Schweigen müsse genügen, um der gesetzlichen Meldepflicht Genüge zu tun, alles Weitere sei „Nötigung“. Eine solche „Nichtsagen-Technik“ wirkt auf den ersten Blick verlockend, zumal sie vermeintlich Zeit spart und unangenehme Diskussionen vermeidet. Doch juristisch und praktisch ist die Idee heikler, als viele glauben.
Die Meldepflicht: Erscheinen allein reicht seltenSowohl im Rechtskreis des Bürgergelds (SGB II) als auch beim Arbeitslosengeld I (SGB III) gibt es eine ausdrückliche allgemeine Meldepflicht. In § 59 SGB II wird dafür direkt auf § 309 SGB III verwiesen.
Dort heißt es, Leistungsberechtigte müssen persönlich vorsprechen, wenn die Behörde sie dazu auffordert, etwa zur Berufsberatung, Vermittlung oder Leistungsprüfung.
Entscheidend ist jedoch der Zweck der Meldung: Die Behörde soll arbeitsmarktpolitische oder leistungsrechtliche Fragen klären können. Wer zwar physisch erscheint, aber jedes Gespräch blockiert, vereitelt diesen Zweck – und riskiert, dass sein bloßes „Dasein“ von Gerichten als Nichterscheinen qualifiziert wird.
Schweigen vor Gericht: Präzedenzfälle sprechen eine klare SpracheDas Sozialgericht Konstanz hat 2013 entschieden, dass ein Leistungsbezieher, der zwar in der Tür steht, jede Kommunikation ablehnt und wieder geht, seine Meldepflicht nicht erfüllt. Eine 10-Prozent-Sanktion wurde bestätigt.
Gleichlautende Beschlüsse gibt es vom Bayerischen Landessozialgericht. Die Richter argumentieren, dass „kurzzeitige physische Präsenz ohne jegliche Mitwirkung“ das Gesprächsziel vereitelt und damit wie ein unentschuldigtes Fernbleiben zu werten ist.
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Melde- und Mitwirkungspflichten: Zwei Ebenen, ein RisikoNeben der reinen Meldepflicht greift die allgemeine Mitwirkungspflicht des Sozialrechts (§§ 60 ff. SGB I). Werden für die Leistungsgewährung erforderliche Auskünfte verweigert, kann die Behörde Leistungen ganz oder teilweise versagen (§ 66 SGB I) – eine Maßnahme, die deutlich drastischer ausfällt als die prozentualen Kürzungen bei klassischen Bürgergeld-Sanktionen.
Schweigen kann also nicht nur als Meldeversäumnis, sondern auch als fehlende Mitwirkung ausgelegt werden.
Sanktionspraxis seit der Bürgergeld-ReformDas Bürgergeld kennt seit Juli 2023 ein abgestuftes Sanktionssystem: Zehn Prozent Kürzung bei einem Meldeversäumnis, gestaffelt 10 / 20 / 30 Prozent bei Pflichtverletzungen wie Maßnahme- oder Arbeitsverweigerung.
Erst bei „beharrlicher Arbeitsverweigerung“ sind für maximal zwei Monate vollständige Streichungen des Regelbedarfs möglich; Miete und Krankenversicherung bleiben unangetastet.
Parallel existiert aber ein „härteres Schwert“: Versagungs- oder Entziehungsbescheide nach § 66 SGB I, wenn Betroffene die Mitwirkung rundweg verweigern. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat 2025 bestätigt, dass bei völliger Verweigerung notwendiger Unterlagen sogar eine unbefristete Totalversagung zulässig sein kann – eine erhebliche Drohkulisse für sogenannte „Totalverweigerer“.
Recht auf Beistand statt Mauer des SchweigensWer Befürchtungen vor Konfrontation hat, muss nicht verstummen. § 13 SGB X erlaubt jederzeit, einen Beistand zum Gespräch mitzunehmen – das kann eine Vertrauensperson, ein Anwalt oder eine Helferin aus einer Erwerbslosen-Initiative sein.
Ein Beistand schafft Transparenz, beugt Eskalationen vor und kann das Protokoll führen. Er ist damit die rechtssichere Alternative zur Verweigerungshaltung.
In der Praxis führt nämlich hartnäckiges Schweigen häufig zu erhöhter Eskalationsbereitschaft beim Fallmanagement: engmaschigere Einladungen, eine „Zuweisungsflut“ zu Maßnahmen und detaillierte Nachweisforderungen. Juristisch droht zunächst die 10-Prozent-Sanktion wegen Meldeversäumnisses.
Spätestens wenn Nachweise oder Mitwirkung verweigert werden, steht ein Versagungs- oder Entziehungsbescheid im Raum. Die Belastung verlagert sich dann aus dem Gesprächsraum in langwierige Widerspruchs- und Klageverfahren – mit der Gefahr finanzieller Engpässe in der Zwischenzeit.
Fazit: Distanz und Dokumentation statt lautloser BoykottDas Recht verlangt Präsenz und angemessene Mitwirkung. Wer bewusst schweigt, läuft Gefahr, dass sein Termin als nicht wahrgenommen oder als Pflichtverletzung gewertet wird – mit Sanktionen oder sogar Leistungsversagung als Folge.
Ein souveräner Umgang mit dem Jobcenter heißt nicht, jedes Wort preiszugeben, sondern die eigenen Interessen sachlich zu vertreten, gegebenenfalls mit Unterstützung. Die „Nichtsagen-Technik“ mag eine rebellische Pointe sein; als Strategie zur Sicherung des Lebensunterhalts taugt sie kaum.
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Aktivrente 2026: Diese Fallstricke werden richtig Geld kosten
Ab 1. Januar 2026 soll ein neuer Steuerfreibetrag für erwerbstätige Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze kommen. Bis zu 2.000 Euro monatlich (24.000 Euro jährlich) bleiben dann steuerfrei. Das klingt nach einem klaren Vorteil.
In der Praxis lauern jedoch zahlreiche Hürden bei Anspruch, Abrechnung, Sozialabgaben, Anrechnungstatbeständen und Vertragsgestaltung. Hier erfahren Sie kompakt, wo Fehler entstehen, was noch offen ist und wie Sie sich vorbereiten.
Anspruch nur nach RegelaltersgrenzeDie Aktivrente knüpft an die Regelaltersgrenze an. Wer vorzeitig in Altersrente ging und die Grenze noch nicht erreicht hat, gehört nicht zur Zielgruppe. Das ist wichtig für alle, die mit 63 oder 64 bereits Rente beziehen und weiterarbeiten.
Erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze kann die Begünstigung greifen. Dieser Stichtag entscheidet damit über volle Vorteile oder kompletten Ausschluss.
Beschäftigung ja, Selbstständigkeit neinDer Freibetrag ist für abhängig Beschäftigte gedacht. Selbstständige sollen nicht begünstigt werden. Häufig betrifft das Personen, die im Ruhestand freiberuflich weiterarbeiten oder Rechnungen schreiben. Wer überwiegend selbstständig tätig bleibt, muss damit rechnen, dass die Aktivrente nicht greift.
Mischkonstellationen erzeugen zusätzliche Prüfpflichten: Wird echte Beschäftigung ausgeübt oder doch eine selbstständige Tätigkeit?
Steuerfrei heißt nicht automatisch beitragsfreiViele gehen davon aus, dass steuerfrei automatisch auch sozialversicherungsfrei bedeutet. Das stimmt nicht in jedem Fall. Steuer- und Beitragsrecht folgen eigenen Regeln. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfallen bestimmte Beiträge, doch Kranken- und Pflegeversicherung können weiterhin anfallen.
Ob der neue Freibetrag auch dort beitragsfrei bleibt, entscheidet am Ende der genaue Gesetzes- und Verordnungstext. Wer vorschnell mit vollständiger Abgabenfreiheit plant, riskiert Nachzahlungen.
Lohnabrechnung: Fehlerquelle Nummer einsDer Freibetrag muss korrekt in der Lohnabrechnung umgesetzt werden. Das betrifft die laufende Versteuerung, die Lohnsteuerbescheinigung und den späteren Einkommensteuerbescheid. Typische Fehlerquellen sind falsche Zeiträume, unklare Zuordnung bei Einmalzahlungen, vermischte Vergütungsbestandteile oder eine Überschreitung des Begünstigungsvolumens.
Arbeitgeber sollten die Lohnarten sauber trennen und die interne Dokumentation anpassen. Beschäftigte prüfen die Abrechnung besser monatlich, um Korrekturen zeitnah zu veranlassen.
Jahresgrenze versus MonatslogikKommuniziert werden 2.000 Euro pro Monat und 24.000 Euro pro Jahr. In der Praxis kommt es darauf an, wie die Begünstigung zeitlich wirkt. Wechsel im Laufe des Jahres, Ruhen von Beschäftigung, Nachzahlungen oder Sonderzahlungen können den Rahmen sprengen. #
Bei schwankenden Monaten droht eine Übernutzung des Freibetrags und damit eine Nachversteuerung im Jahresausgleich. Planen Sie Zahlungen und Arbeitszeit gleichmäßig und sprechen Sie Bonus-Termine frühzeitig mit dem Arbeitgeber ab.
Kombination mit Rente, Teilzeit und MinijobDie Aktivrente lässt sich mit laufender Altersrente kombinieren. Auch Teilzeit ist möglich. Besonderes Augenmerk braucht die Kollision mit Minijob-Grenzen. Der steuerliche Freibetrag hebt die rechtlichen Minijob-Schwellen nicht auf.
Wer die Minijob-Grenze überschreitet, rutscht in eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Dadurch ändern sich Abzüge und Pflichten. Prüfen Sie deshalb Vertragsart, Stundenzahl und Vergütung im Paket, nicht nur den Steuerfreibetrag.
Vorsicht bei Mischvergütungen und ZuschlägenZulagen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Sachbezüge, Dienstwagen, Abfindungen oder einmalige Prämien folgen eigenen Regeln. Nicht jeder Bestandteil lässt sich problemlos in die Aktivrente einordnen.
Ohne klare Abgrenzung steigt das Risiko, dass eigentlich regulär zu versteuernde Teile versehentlich unter den Freibetrag fallen. Betriebsprüfungen ahnden solche Fehler. Besser ist eine klare Textierung im Arbeitsvertrag und sauber getrennte Lohnarten.
Wechsel vom Selbstständigen- in ein AngestelltenmodellEin beliebter Gedanke lautet: Im Ruhestand von der Rechnungsstellung in eine Teilzeit-Anstellung wechseln und den Freibetrag nutzen. Das ist legitim, verlangt aber Substanz. Scheinbeschäftigungen oder unklare Weisungsabhängigkeit führen zu Statusprüfungen.
Stellt sich später heraus, dass tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorlag, kippt die Begünstigung. Stimmen Sie Rollenbild, Arbeitsort, Arbeitsmittel, Urlaubsregelung, Vertretung und Berichtslinien mit der Personalabteilung ab.
Betriebspension, Direktversicherung und bAV-EffekteWer eine betriebliche Altersversorgung bezieht oder aufgeschobene Leistungen erwartet, sollte Wechselwirkungen beachten. Steuerfrei gestellter Lohn verändert mitunter Bemessungsgrundlagen für Aufstockungen, Einmalbeiträge oder arbeitgeberfinanzierte bAV-Zahlungen.
Auch Randthemen wie Entgeltumwandlung in späten Berufsjahren oder Abfindungen zum Ruhestand verlangen eine integrierte Betrachtung. Ein isolierter Blick auf den Freibetrag greift hier zu kurz.
Anrechnungstatbestände außerhalb von EinkommensteuerBei bestimmten Transferleistungen und Bedarfsprüfungen zählt nicht nur die steuerliche Behandlung. Je nach Leistung kann Einkommen umdefiniert sein als im Steuerrecht. Wer ergänzende Leistungen erhält, sollte deshalb prüfen, ob der aktivrentenbegünstigte Lohn dort angerechnet wird.
Maßgeblich sind jeweils die speziellen Vorschriften und Verwaltungshinweise. Fehlannahmen führen sonst zu Rückforderungen oder Sperrfristen.
Übergang 2025/2026: Timing ist entscheidendEntscheidend ist, wann die Regelaltersgrenze erreicht wird und ab wann Beschäftigung begünstigt ist. Läuft eine Beschäftigung schon 2025, greift die Aktivrente erst ab 2026. Ein unsauberer Jahreswechsel mit Bonus-Zahlungen im Januar oder rückwirkenden Anpassungen erschwert die Abrechnung.
Wer seinen Vertrag noch in diesem Jahr anpasst, sollte Starttermine und Fälligkeitszeitpunkte im Blick behalten.
Dokumentation und NachweiseOhne Dokumentation wird jeder Grenzfall riskant. Vereinbaren Sie im Arbeitsvertrag, dass eine Beschäftigung nach Regelaltersgrenze ausgeübt wird. Halten Sie Eintritts- und Stichtage fest. Notieren Sie Arbeitszeitmodelle, variable Vergütungen und Stufenpläne.
Sammeln Sie Lohnabrechnungen und Nebenrechnungen geordnet. So sinkt das Risiko bei Rückfragen, Verprobungen und späteren Steuer- oder SV-Prüfungen.
Was noch offen istZum Redaktionsstand liegt kein endgültiger Gesetzestext vor. Unklar bleiben deshalb Details zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung, zur technischen Umsetzung in Lohnprogrammen und zu Sonderfällen wie Langzeitkrankheit, Wiedereinstieg nach Unterbrechungen oder parallelen Beschäftigungen.
Rechnen Sie damit, dass Verwaltungshinweise und FAQ nachgereicht werden. Bis dahin lohnt ein zurückhaltender, gut dokumentierter Einstieg.
So bereiten Sie sich jetzt vorErmitteln Sie Ihren Regelaltersgrenzen-Termin. Prüfen Sie, welche Beschäftigungsform ab 2026 infrage kommt. Stimmen Sie mit dem Arbeitgeber ein stabiles Vergütungsmodell ab, das den Freibetrag planbar nutzt, ohne Minijob-Fallen oder Mischvergütungsfehler zu erzeugen.
Klären Sie mögliche Wechselwirkungen mit Kranken- und Pflegeversicherung. Lassen Sie die Lohnarten vorab durch Lohnbüro oder Steuerberatung prüfen. Halten Sie Verträge und Nachweise schriftlich fest. So sichern Sie die Vorteile und vermeiden teure Korrekturen.
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Preisschock 2026: Deutschlandticket sprengt das Bürgergeld-Budget
Ab Januar 2026 steigt der Preis des Deutschlandtickets auf 63 Euro. Gleichzeitig bleiben die Regelsätze im Bürgergeld und in der Grundsicherung 2026 unverändert. Für Alleinstehende sind weiterhin 563 Euro vorgesehen.
Der im Regelbedarf eingeplante Anteil für „Verkehr“ deckt damit den Ticketpreis nicht ab. Betroffene müssen die Differenz aus anderen Bedarfen finanzieren.
Deutschlandticket: Preisanhebung auf 63 Euro ab 2026Die Verkehrsministerinnen und -minister der Länder haben sich in einer Sondersitzung in München auf eine Preisanpassung des Deutschlandtickets verständigt. Das Abo soll ab 1. Januar 2026 63 Euro pro Monat kosten. Nach Angaben aus Länderkreisen erfolgte die Einigung einstimmig.
Ab 2027 soll ein Kostenindex den Preis automatisch fortschreiben, um politische Ad-hoc-Runden zu vermeiden.
Bürgergeld 2026: Zweite Nullrunde in FolgeDas Bundeskabinett hat am 10. September 2025 die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfe beschlossen: 2026 bleibt es bei den bisherigen Sätzen. Für Alleinstehende gelten damit weiter 563 Euro monatlich. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Medienberichte sprechen von der zweiten Nullrunde in Folge.
Rechenwirklichkeit: Regelbedarfsanteil Verkehr vs. TicketpreisIm Regelbedarf eines alleinstehenden Erwachsenen sind für den Ausgabenbereich „Verkehr“ 50,49 Euro veranschlagt. Bereits die Erhöhung auf 58 Euro zu Jahresbeginn 2025 führte zu einer Lücke. Mit 63 Euro wächst die Differenz auf 12,51 Euro monatlich.
Diese Summe muss aus anderen Bedarfsanteilen (z. B. für Nahrung, Wohnen, Kommunikation) aufgefangen werden.
Sozialrabatte: Wo es Vergünstigungen gibt – und wo nichtEin bundesweit einheitliches „Deutschlandticket Sozial“ existiert nicht. Einige Länder und Kommunen bieten jedoch vergünstigte Varianten an. Verbandsangaben zufolge gibt es Sozial-D-Tickets u. a. in Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie zahlreiche kommunale Modelle.
Die Preisnachlässe und Zugangsvoraussetzungen unterscheiden sich deutlich nach Ort. Wer Anspruch haben könnte, sollte lokale Websites von Verkehrsverbünden prüfen oder sich bei Sozialberatungen informieren.
Stimmen aus der Praxis: Belastungen für Haushalte mit wenig GeldVerbraucherschützer bewerten die Erhöhung kritisch. Der Verbraucherzentrale Bundesverband warnt, die Verteuerung treffe Menschen mit geringem Einkommen besonders hart.
Auch ÖPNV-Aufgabenträger betonen zwar die Sicherung des Angebots, verweisen jedoch auf fortbestehende Finanzierungslücken und die Notwendigkeit eines tragfähigen, transparenten Systems ab 2027.
Hintergrund: Preisentwicklung seit EinführungZum Start 2023 kostete das Deutschlandticket 49 Euro. Zum 1. Januar 2025 wurde auf 58 Euro erhöht. Mit 63 Euro ab 2026 folgt die zweite Anhebung. Ziel ist u. a., Mehrausgaben der Verkehrsunternehmen aufzufangen; Bund und Länder beteiligen sich weiterhin jeweils mit 1,5 Milliarden Euro jährlich an der Finanzierung.
Was bedeutet das konkret für Betroffene?Für Beziehende von Bürgergeld oder Grundsicherung reicht der veranschlagte Verkehrsanteil nicht für das Deutschlandticket aus. Wer auf Bus und Bahn angewiesen ist, sollte prüfen, ob vor Ort Sozial-D-Tickets oder kommunale Rabatte verfügbar sind.
In vielen Regionen existieren zudem ermäßigte Varianten für Auszubildende, Schüler oder bestimmte Einkommensgruppen. Ohne lokale Vergünstigung bleibt die Deckungslücke bestehen – sie kann nur durch Einsparungen in anderen Regelbedarfspositionen geschlossen werden.
Ausblick 2027: Index statt politischer PreisrundenAb 2027 soll ein einheitlicher Mechanismus den Ticketpreis bestimmen. Maßgeblich werden Kostenfaktoren wie Löhne und Energiepreise. Das soll Planungssicherheit für Nutzer und Unternehmen schaffen – und zugleich transparente Preisschritte ermöglichen. Wie stark das Ticket dadurch künftig steigt oder stabil bleibt, hängt von der tatsächlichen Kostenentwicklung ab.
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Bürgergeld: Das lösen 100-Prozent-Sanktionen aus
Eine Vollsanktion trifft den Regelbedarf für zwei Monate und setzt beim Nötigsten an: Essen, Stromabschläge, Fahrkarten, Hygiene, Mobilfunk, Medikamente mit Zuzahlung. Wer eine zumutbare, konkret verfügbare Arbeit willentlich nicht annimmt und in den letzten zwölf Monaten bereits gemindert wurde, kann den Regelbedarf vollständig verlieren.
Unterkunft und Heizung bleiben ungekürzt. Genau hier entscheidet sich, ob die Existenz gesichert bleibt: Betroffene brauchen rasch Eilrechtsschutz, damit Geld- oder ersatzweise Sachleistungen fließen.
100 Prozent heißt: Null beim Regelbedarf, nicht bei Miete und HeizungDie Vollsanktion setzt ausschließlich beim Regelbedarf an. Das Jobcenter zahlt die Kosten der Unterkunft und Heizung weiter. In der Lebensrealität bleibt dennoch ein Loch: Ohne Regelbedarf fehlen Lebensmittel, Stromabschläge, Monatskarten, Datenvolumen, Praxisgebühren sowie kleine, aber tägliche Ausgaben.
Wer bereits am Limit wirtschaftet, rutscht binnen weniger Tage in Zahlungsrückstände. Mahnungen und Kontosperren sind die Folge. Diese Dynamik ist der Kern des Problems – nicht die Miete, sondern die Alltagskosten.
Enge Voraussetzungen – in der Praxis oft strittigDie Verwaltung muss ein individuelles Angebot vorlegen, das sofort angetreten werden kann. Es reicht kein allgemeiner Vermittlungsvorschlag. Die Ablehnung muss willentlich sein. Besteht ein wichtiger Grund, entfällt die Grundlage der Vollsanktion. Gesundheitliche Einschränkungen, Kinderbetreuung, unzumutbare Arbeitsbedingungen oder fehlende Erreichbarkeit kommen in Betracht.
Fehlerhafte oder pauschale Rechtsfolgenbelehrungen kippen die Minderung regelmäßig. Darüber hinaus wirkt die Vollsanktion nur, wenn zuvor bereits innerhalb von zwölf Monaten eine Minderung festgestellt wurde. Jede dieser Hürden ist im Eilverfahren angreifbar.
Befristete Ausnahme – und sofortiges Ende bei neuer LageDie Vollsanktion gilt als befristete Ausnahmeregel. Sie greift maximal zwei Monate. Fällt das Jobangebot weg oder wird die Arbeit aufgenommen, endet die Minderung sofort. In der Praxis bedeutet das:
Wer sich zur Aufnahme bereiterklärt oder wer nachweisen kann, dass die Stelle nicht länger verfügbar ist, erzwingt eine Aufhebung. Diese Dynamik ist zentral, weil sie eine schnelle Rückkehr zu Geldleistungen erlaubt.
Mehrbedarfe und Bildung-und-Teilhabe: Was weiterläuft – und wo Lücken klaffenMehrbedarfe können prinzipiell betroffen sein, die Härtefallklausel fängt jedoch besonders belastende Konstellationen ab. Leistungen für Bildung und Teilhabe laufen weiter. Dennoch bleibt die Liquiditätskrise spürbar.
Familien geraten in Zielkonflikte: Geld für Schulmaterial ist da, der Kühlschrank bleibt trotzdem leer. Genau hier helfen gerichtliche Anordnungen, die vorläufige Geldleistungen oder ersatzweise Sachleistungen zusprechen.
Versicherungen und Nebeneffekte: Nicht alles bricht wegDie Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn der Regelbedarf vorübergehend auf null gesetzt wird und nur KdU fließen. Dennoch müssen Zuzahlungen und Praxisfahrten aus dem Regelbedarf finanziert werden – der bei Vollsanktion fehlt.
Wer chronisch krank ist oder regelmäßig Medikamente braucht, spürt die Sanktion daher besonders hart. Auch digitale Teilhabe leidet: Ohne Datenvolumen bricht die Kommunikation mit Arbeitgebern, Ärzten und Behörden ab.
Meldeversäumnisse, Kappungsgrenze und ÜberschneidungenMeldeversäumnisse mindern den Regelbedarf jeweils um zehn Prozent für einen Monat. Treffen mehrere Minderungen zusammen, greift eine Deckelung bei 30 Prozent – sie schützt aber nicht vor der Vollsanktion, die als Sonderfall neben dem gestuften System steht.
Entscheidend ist die korrekte zeitliche Abfolge und Begründung jeder einzelnen Minderung. Unsaubere Bescheide mit addierten Pauschalkürzungen sind angreifbar.
Eilverfahren: So sichern Sie in der Not den LebensunterhaltBetroffene müssen zweigleisig vorgehen. Der Widerspruch stoppt die Vollsanktion nicht automatisch. Deshalb ist der Eilantrag beim Sozialgericht nötig. Das Gericht prüft zwei Punkte: Besteht ein Anspruch auf Leistungen und liegt eine besondere Eilbedürftigkeit vor.
Beides lässt sich belegen. Aktuelle Kontoauszüge, Mahnungen, Kündigungsandrohungen, Nachweise zu gesundheitlichen Belastungen und eine eidesstattliche Versicherung zur Mittellosigkeit reichen in der Regel aus. Gerichte ordnen dann vorläufige Geldleistungen oder ersatzweise Sachleistungen an.
Bleiben Unterkunftskosten ausnahmsweise faktisch stehen, lässt sich die Weiterzahlung im Eilverfahren regelmäßig schnell durchsetzen. Wer die Arbeit kurzfristig antritt oder eine konkrete Bereitschaftserklärung abgibt, kann zusätzlich die sofortige Verkürzung der Vollsanktion erreichen.
Typische Fehler der Behörden – Ihre Ansatzpunkte im VerfahrenHäufig fehlt es an einem ausreichend konkreten Jobangebot. Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsort, Beginn und Entgelt müssen klar benannt sein. Unklare oder veraltete Vorschläge genügen nicht. Auch fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrungen sind verbreitet.
Die Anhörung fällt zu pauschal oder unterbleibt. Schließlich werden Minderungen zu oft schematisch addiert, ohne die Kappungsgrenze oder die zeitliche Reihenfolge einzuhalten. All das sind Einfallstore, die im Eilverfahren greifen.
Härtefall prüfen – existenzielle Lücken schließenDie Härtefallregel schützt besonders verletzliche Gruppen. Schwangerschaft, Alleinerziehung, chronische Erkrankung, psychische Krisen oder drohende Wohnungslosigkeit rechtfertigen eine Reduktion oder das Unterlassen der Kürzung.
In der Praxis lohnt es sich, konkrete Folgen darzustellen: ausfallende Stromabschläge, wegbrechende Kinderbetreuung, absehbare Therapieabbrüche. Je dichter die Darstellung, desto größer die Chance auf vorläufige Leistungen.
Kritischer BefundDie Vollsanktion trifft nicht die „Kosten der Unterkunft“, sondern die tägliche Lebensführung. Sie zwingt Betroffene in eine Liquiditätsfalle und verschärft gesundheitliche Risiken. Die formalen Hürden sind hoch und sollen Missbrauch verhindern.
In der Praxis führen sie jedoch oft zu Streit um Details, während die Betroffenen bereits ohne Geld sind. Effektiver Grundrechtsschutz entsteht erst im Eilverfahren. Wer seine Lage belegt und die rechtlichen Hürden angreift, kann die existenzielle Lücke schließen – doch ohne schnelle, informierte Gegenwehr wirkt die Vollsanktion sofort.
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