GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 7 Stunden 53 Minuten

Altersunterschied führt zur Kürzung der Witwenrente – Wegweisendes Urteil

4. Dezember 2025 - 17:11
Lesedauer 2 Minuten

Ein großer Altersunterschied zwischen Ehepartnern kann dazu führen, dass die betriebliche Witwenrente schrumpft. Pensionsordnungen dürfen bei einem Altersunterschied von über 15 Jahren jedes Jahr darüber die Rente im fünf Prozent kürzen. So urteilte das Arbeitsgericht Köln (Az.: 7 Ca 6880/15).

Die Witwe ist 30 Jahre jünger als der Ehemann

Der Ehemann starb im Alter von 70 Jahren. Die Witwe war fast 30 Jahre jünger und nahm die betriebliche Witwenrente des Gatten in Anspruch. Dabei bekam sie eine Überraschung, denn der Arbeitgeber zahlte lediglich 30 Prozent der vollen Witwenrente aus.

Arbeitgeber kürzt Witwenrente um 70 Prozent

Er bezog sich auf eine geltende Pensionsordnung. Dieser zufolge kürzte der Betrieb die Witwenrente bei einem Unterschied von mehr als 15 Jahren für jedes Jahr um fünf Prozent, und bei der Witwe waren das ganze 70 Prozent weniger Bezüge.

Benachteiligung wegen des Alters

Die Witwe klagte vor dem Arbeitsgericht Köln und sah eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen ihres Alters. Das Arbeitsgericht entschied, dass zwar eine Benachteiligung wegen des Alters vorliege, doch diese sei ebenso sachlich begründet wie zulässig.

Der Grund liege darin, dass der Arbeitgeber die Betriebsrenten kalkullieren müsse, auch in Hinblick auf andere Arbeitnehmer und zukünftige Betriebsrentner.

Wie sieht es bei der gesetzlichen Witwenrente aus?

Bei der gesetzlichen Witwenrente werden Hinterbliebene zwar nicht benachteiligt, wenn ein großer Altersunterschied zum verstorbenen Partner vorliegt. Es gibt aber eine andere Benachteiligung aufgrund des Alters, und das ist das Lebensalter der Hinterbliebenen, unabhängig vom Alter des verstorbenen Partners.

Wer jünger als 47 Jahre ist, keine Erwerbsminderung hat und auch keine Kinder großzieht, erhält nur eine kleine Witwenrente in Höhe von 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Kinderlose Hinterbliebene ohne Erwerbsminderung erhalten eine große Witwenrente in Höhe von 55 Prozent der Rente des Partners erst, wenn sie 47 Jahre oder älter sind.

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Rentenkürzung auch bei elf Jahren Altersunterschied

Das Bundesarbeitsgericht stellte später klar, dass bereits ein Altersabstand von elf Jahren ausreicht, um eine Kürzung der betrieblichen Witwenrente zu rechtfertigen. Die Voraussetzung sei lediglich, dass die Hinterbliebenenrente nicht völlig ausgeschlossen würde. (3 AZR 400/17)

Womit lässt sich die Kürzung rechtfertigen?

Wenn eine Witwe / ein Witwer im gleichen Alter plus / minus einige Jahre ist wie der verstorbene Partner, dann deckt sich die Dauer des Rentenbeginns grob mit der Zeit, in der der Arbeitgeber auch dem Verstorbenen die Rente gezahlt hätte.

Je jünger die Hinterbliebene oder der Witwer ist, desto länger ist jedoch die Zeitspanne, in der der Arbeitgeber die Rente auszahlt, und dies kann bis zum Doppelten oder Dreifachen dessen liegen, was der Verstorbene an Jahren gehabt hätte.

Lebensabschnitt ohne Partner ist absehbar

Bei einem derart großen Altersunterschied sei von vorneherein klar, so das Bundesarbeitsgericht, dass der jüngere Partner einen Teil seines Lebens ohne den älteren Betriebsrenter verbringen müsste.

Die damit verbundenen finanziellen Risiken sollte der jüngere Partner selbst absichern, und es sei nicht Aufgabe des Arbeitgebers, dieses Risiko zu übernehmen.

Was lernen wir aus dem Urteil?

Die betroffene Witwe traf die Rentenkürzung völlig unerwartet. Wenn ihre Ehepartner oder ihre Ehepartnerin ebenfalls in eine Betriebsrente einzahlt und Sie im Todesfall eine Witwenrente erwarten, sollten Sie bereits jetzt klären, wie die genauen Kondiitionen sind, damit Sie nicht negativ überrascht werden.

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Neue End-of-Life-Verordnung trifft vor allem Bürgergeld-Empfänger und Rentner

4. Dezember 2025 - 17:09
Lesedauer 3 Minuten

Die EU‐Umweltminister haben am 17. Juni 2025 ihre gemeinsame Position zur neuen Verordnung über das Lebensende von Fahrzeugen (End-of-Life-Vehicles-Regulation, ELV) verabschiedet. Vor allem Rentnerinnen und Rentner sowie Sozialleistungsbeziehende sind davon betroffen, da ältere gebrauchte PKW´s künftig nicht ohne Mehrkosten verkauft werden können.

Es rückt also eine Regelung näher, die den Verkauf gebrauchter Pkw, Transporter und Motorräder an strengere Nachweispflichten knüpft. Die Maßnahme ist Teil des europäischen Green Deal und soll Rohstoffe im Kreislauf halten sowie den Export von Schrottfahrzeugen in Drittstaaten eindämmen.

Um was geht es genau?

Im Kern ersetzt der Vorschlag zwei bisherige Richtlinien – die Altfahrzeug-Richtlinie von 2000 und die 3R-Typgenehmigungsrichtlinie von 2005 – durch ein einheitliches Regelwerk. Die Kommission verweist darauf, dass jedes Jahr rund 6,5 Millionen Fahrzeuge ihr Lebensende erreichen, aber große Mengen an Kunststoffen, Metallen und Elektronik unzureichend recycelt werden.

Künftig entscheidet ein mehrstufiger Kriterienkatalog, ob ein Wagen als „irreparabel“ – und damit als Abfall – gilt. Diese Einstufung bleibt zwar in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, muss aber unionsweit identisch angewandt werden.

Nachweispflicht vor jedem Besitzerwechsel

Im Kern ist es eine neue Pflicht, bei der in jeder Eigentumsübertragung nachzuweisen ist, dass das Fahrzeug kein “End-of-Life-Vehicle” ist. Akzeptiert wird entweder ein aktueller TÜV-Bericht oder ein kostenintensives Gutachten eines anerkannten Sachverständigen.

Die Vorgabe betrifft Privatpersonen ebenso wie Händler – ausdrücklich auch dann, wenn sie den Wagen auf digitalen Plattformen anbieten. Verkäufe, die ausschließlich offline und ohne Internetanzeige zwischen Privatleuten abgewickelt werden, sind davon ausgenommen, gelten in der Praxis aber nur noch als Nischenfall.

Offline-Geschäfte sind keine Schonzone

Selbst wenn ein Gebrauchtwagen klassisch über den Zettel hinter der Windschutzscheibe einen neuen Besitzer findet, verlangen die Brüsseler Regeln, dass das Auto verkehrssicher ist.

Ohne bestandene Hauptuntersuchung oder ein Fachgutachten kann das Fahrzeug offiziell als irreparabel eingestuft werden. Spätestens dann greifen die strengsten Passagen der Verordnung.

Irreparabilität führt zur Sofortverwertung

Artikel 26 des Entwurfs verpflichtet Halter, ein als irreparabel bewertetes Fahrzeug „ohne unangemessene Verzögerung“ in eine zugelassene Verwertungsanlage zu bringen und der Zulassungsbehörde anschließend die Verschrottungsbescheinigung vorzulegen.

Die EU will damit verhindern, dass funktionsuntüchtige Autos über Jahre auf Privatgrundstücken oder in Garagen lagern oder in Länder außerhalb der Union exportiert werden, wo eine umweltgerechte Entsorgung nicht gewährleistet ist.

Folgen für Gebrauchtwagenhandel

Für Verkäufer steigen die Kosten, weil neben dem Gutachten mögliche Reparaturen anfallen, um den Wagen überhaupt als „nicht ELV“ deklarieren zu können. Wer exportieren möchte, braucht zusätzlich eine Bestätigung der Straßentauglichkeit aus dem letzten Zulassungsstaat. Fahrzeuge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen den Zoll nicht passieren.

Kritik von ADAC und Bundesländern

Der ADAC spricht von einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht und warnt vor einer Entwertung älterer Fahrzeuge, sollten Halter den Beweis ihrer Verkehrstauglichkeit nicht erbringen können. Auch Bayerns Verkehrsminister Christian Bernreiter hält die Nachweispflicht für unzumutbar, da sie Bürokratie aufbaut, aber „keinen Mehrwert schaffe“.

Die Argumente der Kommission

Kommission und Rat halten dagegen, dass jährlich Tausende Schrottfahrzeuge mit manipulierten Papieren außer Landes gehen. Die Verordnung verknüpfe künftig Zulassungs‐, Recycling‐ und Zollsysteme digital und schaffe so einen geschlossenen Datenstrom vom Hersteller bis zur Verschrottung.

Die Pflicht zur Vorlage eines „Circularity Vehicle Passport“ soll außerdem sicherstellen, dass Materialien wie Kunststoffe oder seltene Erden wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen.

Der weitere Zeitplan

Nachdem der Rat seine Position beschlossen hat, stehen nun Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament an. Die federführenden Ausschüsse ENVI und IMCO haben ihren Bericht Anfang Juli gebilligt; eine Plenarabstimmung ist für die Sitzungswoche vom 8. bis 11. September 2025 eingeplant.

Kommen Parlament und Rat bis Jahresende zusammen, könnte die Verordnung Anfang 2026 in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten müssten sie dann binnen zwölf Monaten anwenden – und Millionen Halter stünden vor neuen Pflichten beim nächsten Autoverkauf.

Ausblick

Ob die End-of-Life-Verordnung am Ende eher Umwelt- oder Eigentumsinteressen dient, entscheidet sich an ihrer praktischen Umsetzung.

Klar ist schon jetzt: Wer künftig einen Gebrauchtwagen verkaufen will, muss sich weit mehr als bisher mit technischen Nachweisen, digitalen Papieren und möglichen Entsorgungsauflagen befassen. Für Liebhaber von Youngtimern und Restauratoren bleiben noch offene Fragen, doch die politische Mehrheit in Brüssel scheint fest entschlossen, den Autokreislauf strenger zu schließen.

Betroffen sind vor allem diejenigen, deren Einkommen niedrig ist und ein älteres Auto verkaufen wollen.

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Bürgergeld: Muss das Jobcenter einen Fernseher als Teilhabe zahlen?

4. Dezember 2025 - 16:58
Lesedauer 4 Minuten

Derzeit erhalten wir Anfragen, ob das Jobcenter die Kosten für einen Fernseher im Rahmen der Erstausstattung zahlen muss. Ein Portal, dass sich “Bürger & Geld” nennt und von einem “Verein” betrieben wird, hatte darüber berichtet.

Fakt ist: Ein Fernsehgerät kann gesellschaftliche Teilhabe unterstützen, daraus folgt im Bürgergeld aber nicht automatisch ein Anspruch auf Kostenübernahme als „Erstausstattung“. Die Rechtsprechung hat sich hier über die Jahre sichtbar verschoben – und diese Entwicklung ist für Betroffene entscheidend.

Was „soziokulturelles Existenzminimum“ im Recht bedeutet

Das deutsche Sozialrecht unterscheidet zwischen dem physischen Existenzminimum und dem, was Menschen braucht, um nicht vom gesellschaftlichen Leben abgeschnitten zu werden. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die staatliche Pflicht, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, ausdrücklich in einer Weise, die auch soziale und kulturelle Teilhabe einschließt. Das ist der verfassungsrechtliche Rahmen, in dem Regelbedarfe, Mehrbedarfe und Sonderleistungen überhaupt erst bewertet werden.

Aus diesem Rahmen ergibt sich selten ein Anspruch auf ein konkretes Produkt. Die Jobcenter arbeiten überwiegend mit Geldpauschalen. Teilhabe wird also meist nicht über die Finanzierung bestimmter Geräte „garantiert“, sondern über den monatlichen Regelbedarf, der unterschiedliche Bedarfsbereiche abdecken soll – darunter auch Kommunikation sowie Freizeit, Unterhaltung und Kultur.

Ob ein Fernseher daraus bezahlt werden muss oder ausnahmsweise zusätzlich übernommen wird, entscheidet sich deshalb weniger an der gesellschaftlichen Bedeutung des Mediums, sondern an der sozialrechtlichen Einordnung.

Bürgergeld: Regelbedarf und einmalige Leistungen passen nicht in dieselbe Schublade

Beim Bürgergeld nach dem SGB II ist der Regelbedarf als monatliche Pauschale angelegt. Er soll auch unregelmäßige Ausgaben ermöglichen, die nicht jeden Monat anfallen. Daneben gibt es ausdrücklich benannte „einmalige Bedarfe“, die gesondert erbracht werden können.

Dazu zählt die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten. Genau an dieser Stelle entzündet sich der Streit um den Fernseher: Ist er Teil dieser Erstausstattung oder fällt er in den Bereich der allgemeinen Lebensführung, der aus der Pauschale zu bestreiten ist?

Die Abgrenzung hat praktische Folgen. Erstausstattung bedeutet nicht „Ersatz“, nicht „Upgrade“ und in der Regel auch nicht „weil etwas alt ist“, sondern eine Ausgangssituation, in der wesentliche Gegenstände für das Wohnen ganz fehlen – etwa nach Wohnungslosigkeit, nach Trennung oder nach einem außergewöhnlichen Verlust.

Dann wird geprüft, was für ein an den üblichen Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen notwendig ist. Ob ein Fernseher darunter fällt, wurde von Gerichten unterschiedlich beantwortet.

Richtig ist, wie das Portal “Bürger & Geld” berichtet, dass das Sozialgericht Frankfurt am Main Leistungsberechtigten im Grundsatz zugesprach, dass ein Fernsehgerät im Rahmen der Wohnungserstausstattung zu berücksichtigen sein kann.

Die Überlegung war dabei sinngemäß: Wenn ein Gegenstand in einem sehr großen Teil der Haushalte vorhanden ist und gesellschaftlich zum Standard gehört, kann er zur Erstausstattung zählen – jedenfalls dann, wenn nur ein einfaches, kostengünstiges Gerät beansprucht wird, typischerweise gebraucht.

Diese Linie wurde in der Öffentlichkeit häufig als „Jobcenter muss Fernseher zahlen“ verkürzt. Schon damals war die Aussage enger: Es ging nicht um ein neues Gerät, nicht um beliebige Preisklassen und nicht um laufende Ersatzbeschaffungen, sondern um die erstmalige Grundausstattung in einer besonderen Bedarfslage.

Bundessozialgericht: Kein Anspruch auf TV als Erstausstattung

Spätestens mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Februar 2011 (Az. B 14 AS 75/10 R) hat sich die Richtung jedoch deutlich verändert. Das höchste deutsche Fachgericht für die Sozialgerichtsbarkeit hat entschieden, dass ein Fernsehgerät nicht zur Erstausstattung der Wohnung im Sinne des SGB II gehört.

Die Begründung: Zur Erstausstattung zählen „wohnraumbezogene“ Gegenstände, die eine geordnete Haushaltsführung und das Wohnen ermöglichen. Ein Fernseher diene zwar Information und Unterhaltung, sei aber weder klassischer Einrichtungsgegenstand noch Haushaltsgerät in diesem rechtlichen Sinn und gehöre daher nicht in die Sonderleistung „Erstausstattung“.

Damit wurde nicht bestritten, dass Fernsehen gesellschaftlich relevant sein kann. Sozialrechtlich wurde es nur einem anderen Bereich zugeordnet: nicht dem „Wohnen“, sondern dem Teil der Lebensführung, der über die Pauschalen des Regelbedarfs abgedeckt werden soll.

Wer also heute beim Jobcenter einen Fernseher als Teil der Erstausstattung beantragt, wird eine Abfuhr erteilt bekommen, weil die höchstrichterliche Linie gegen einen Anspruch spricht. Der Begriff „Anspruch“ ist hier das entscheidende Wort – freiwillige Lösungen vor Ort, etwa über gebrauchte Sachleistungen in Einzelfällen, sind davon zu trennen, aber rechtlich nicht erzwingbar wie eine gebundene Leistung.

Wenn der Fernseher kaputtgeht: Warum Ersatz nicht übernommen wird

Geht ein vorhandenes Gerät später defekt, wird das Jobcenter regelmäßig auf den Regelbedarf verweisen. Reparatur oder Ersatzbeschaffung gelten grundsätzlich als Teil der laufenden Lebensführung. Eine Sonderleistung ist für Ausnahmesituationen gedacht, nicht für den Verschleiß normaler Haushalts- und Gebrauchsgegenstände.

Es gibt im SGB II zwar Instrumente für atypische Bedarfslagen, etwa darlehensweise Leistungen bei einem unabweisbaren Bedarf. In der Praxis ist die Hürde aber hoch, und gerade beim Fernseher wird häufig argumentiert, dass andere Informationswege zur Verfügung stehen oder dass der Bedarf nicht existenziell sei.

Wer betroffen ist, sollte sich deshalb darauf einstellen, dass ein „Neukauf auf Kosten des Jobcenters“ abgelehnt wird und eher über Gebrauchtkauf, Reparatur oder Unterstützung durch soziale Träger gelöst werden muss.

Anspruchserzählung und Rechtslage passen nicht mehr zusammen

Die Meldung von dem Portal “Bürger & Geld” ist also eine “Ente”. Zwar lässt sich aus älteren sozialgerichtlichen Entscheidungen eine Erzählung bauen: Der Fernseher sei verbreitet, er ermögliche Zugang zu Informationen, daher müsse er als Erstausstattung übernommen werden – zumindest gebraucht und günstig. Diese Erzählung ist heute rechtlich nicht haltbar und führt Bürgergeld-Bezieher in die Irre, um Klicks zu generieren.

Das Bundessozialgericht hat nämlich einen Anspruch auf ein Fernsehgerät als Teil der Wohnungserstausstattung im SGB II verneint. Damit ist die Linie „Jobcenter muss Fernseher zahlen“ in dieser Allgemeinheit nicht mehr korrekt und vermittelt falsche Eindrücke.

Quellen: Rechtsrahmen zum menschenwürdigen Existenzminimum und zur soziokulturellen Dimension: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a.) sowie Beschluss vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12). Gesetzliche Grundlage der einmaligen Bedarfe im Bürgergeld: § 24 SGB II. Höchstrichterliche Entscheidung zur Frage des Fernsehers als Erstausstattung im SGB II: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2011 (B 14 AS 75/10 R). Ältere, abweichende instanzgerichtliche Entscheidungen: Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 28.05.2009 (S 17 AS 388/06 und S 17 AS 87/08).

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Pflegegrad zu niedrig trotz Schwerbehinderung: So findet man die Fehler im Gutachten

4. Dezember 2025 - 16:40
Lesedauer 5 Minuten

Wer einen Schwerbehindertenausweis hat und zusätzlich Pflege braucht, erlebt es oft täglich: Es sind zwei verschiedene Bescheide, zwei verschiedene Gutachten – aber nur ein Körper, ein Alltag, eine Familie.

Viele Betroffene merken erst beim Blick in die Post vom Versorgungsamt oder der Pflegekasse, wie groß die Lücke zwischen Papier und Wirklichkeit sein kann. Genau an diesen Schnittstellen entscheiden Bürokratie und Gutachten darüber, ob Hilfen ausreichen oder nicht.

Grad der Behinderung: Teilhabe statt Pflege

Der Grad der Behinderung bewertet, wie stark Krankheit oder Behinderung die Teilhabe am Leben einschränkt. Es geht um Wegefähigkeit, Arbeit, Konzentration, soziale Kontakte, aber auch darum, ob jemand auf Hilfsmittel, Begleitung oder besondere Schutzrechte angewiesen ist.

Zuständig ist das Versorgungsamt, entschieden wird überwiegend nach Aktenlage. Ärztliche Berichte, Klinikbefunde und Diagnosen werden nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen in einen GdB „übersetzt“.

Mit einem GdB von mindestens 50 gilt man als schwerbehindert. Das eröffnet Nachteilsausgleiche, etwa Zusatzurlaub, besonderen Kündigungsschutz, steuerliche Pauschbeträge, teilweise auch frühere Rentenoptionen und Merkzeichen wie G, aG, H oder Bl.

Auf dem Papier wirkt das oft umfangreich, im Alltag ist es aber nur dann etwas wert, wenn die Einstufung die wirklichen Einschränkungen abbildet. Ein GdB von 30 bei massiven Mobilitätsproblemen hilft kaum, wenn Fahrten nicht organisiert werden können und der Arbeitsplatz nicht gesichert ist.

Pflegegrad: Konkreter Hilfebedarf im Tagesablauf

Der Pflegegrad misst nicht die Behinderung an sich, sondern den tatsächlichen Hilfebedarf bei alltäglichen Tätigkeiten. Entscheidend ist, wie selbstständig jemand sich waschen, anziehen, essen, bewegen, kommunizieren, den Tagesablauf steuern und mit psychischen Belastungen umgehen kann.

Die Pflegekasse beauftragt dafür den Medizinischen Dienst, bei Privatversicherten MEDICPROOF.

Begutachtet wird nach Modulen mit Punktesystem. Am Ende steht ein Pflegegrad zwischen 1 und 5, aus dem sich Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Entlastungsleistungen und weitere Hilfen ergeben.

Wer hier zu niedrig eingestuft wird, hat im Alltag schlicht zu wenig Unterstützung – und Angehörige tragen die Folgen, egal wie die Zahlen im Bescheid aussehen.

Kein Automatismus – aber dieselben Krankheiten

Wichtiger Klartext: Es gibt keinen rechtlichen Automatismus. Ein GdB von 50 führt nicht automatisch zu einem bestimmten Pflegegrad. Und ein Pflegegrad 3 bedeutet nicht automatisch Schwerbehinderung. Beide Verfahren sind rechtlich unabhängig.

In der Praxis beruhen beide Einstufungen aber häufig auf denselben Erkrankungen: chronische Herzschwäche, Parkinson, Long Covid, Multiple Sklerose, schwere Depressionen, Demenz, Rheuma, schwere orthopädische Schäden und viele andere. Der Unterschied liegt in der Brille, mit der geschaut wird.

Die Schwerbehinderung fragt, wie weit die Teilhabe am Leben eingeschränkt ist. Der Pflegegrad konzentriert sich darauf, wie viel praktische Hilfe jemand braucht.

Das Ergebnis: Ein Mensch kann formal einen mittleren GdB und einen niedrigen Pflegegrad haben und trotzdem im Alltag kaum noch auf die Beine kommen. Für Betroffene zählt nicht die juristische Konstruktion, sondern die Summe der Nachteile.

Wo Gutachten gern Lücken lassen

Die erste Lücke entsteht bei der Pflegebegutachtung. Der Termin ist eine Momentaufnahme. Angekündigt, zeitlich begrenzt, oft tagsüber. Viele Betroffene bemühen sich, „tapfer“ zu sein, wollen nicht jammern und reißen sich zusammen.

Was nachts passiert, wenn niemand vom Medizinischen Dienst zugeschaltet ist, bleibt unsichtbar: Stürze auf dem Weg zur Toilette, Verwirrtheit, Panikattacken, Atemnot, schlaflose Nächte der Angehörigen.

Die zweite Lücke liegt bei psychischen und kognitiven Einschränkungen. Wer äußerlich „ganz okay“ wirkt, innerlich aber unter ständiger Angst, Orientierungslosigkeit, Konzentrationsstörungen oder Vergesslichkeit leidet, wird im Gutachten schnell als „noch weitgehend selbstständig“ beschrieben.

Dass Angehörige Medikamente vorbereiten, Termine überwachen, Telefonate führen und Krisen abfangen, fällt nicht unter „Körperpflege“ und taucht häufig nur am Rand auf.

Ähnlich problematisch arbeiten viele GdB-Entscheidungen. Versorgungsämter lesen Diagnosen, aber nicht immer die Funktionsfolgen. Ob jemand nur mit Schmerzmitteln überhaupt aus dem Haus kommt, nach wenigen Schritten stehenbleiben muss oder öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr nutzen kann, ist in Arztbriefen oft nicht klar beschrieben.

Entscheider greifen dann eher auf Standardwerte zurück. Heraus kommt ein GdB, der mit der gelebten Realität wenig zu tun hat.

Wie sich beide Einstufungen trotzdem stützen können

Gerade weil beide Systeme dieselben Krankheiten aus unterschiedlichen Blickwinkeln bewerten, können sie einander stützen – wenn Betroffene das bewusst nutzen.

Ein anerkannter Pflegegrad belegt schriftlich, dass dauerhafte Hilfebedürftigkeit besteht. Im Widerspruch gegen einen zu niedrigen GdB kann genau darauf verwiesen werden. Wenn der Medizinische Dienst festhält, dass regelmäßig Hilfe beim Duschen, Anziehen, beim Gang zur Toilette oder bei der Medikamenteneinnahme nötig ist, spricht das für eine erhebliche Teilhabeeinschränkung. Ignoriert das Versorgungsamt diese Realität, lässt sich der Widerspruch damit begründen.

Umgekehrt kann ein bereits anerkannter hoher GdB mit Merkzeichen ein deutliches Warnsignal sein, wenn der Pflegegrad niedrig angesetzt wurde.

Wer wegen des Merkzeichens G oder aG als erheblich in der Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gilt, aber im Pflegegutachten angeblich weitgehend selbstständig Treppen steigen und sich fortbewegen kann, steht mit zwei widersprüchlichen Bewertungen da. Genau solche Widersprüche eignen sich, um ein Pflegegutachten anzugreifen.

Finanzielle Folgen: Wenn Lücken Geld kosten

Die Doppelrolle von GdB und Pflegegrad ist nicht nur rechtliches Detail, sondern bares Geld. Treffer oder Fehler in den Gutachten entscheiden über Nachteilsausgleiche, Steuer-Pauschbeträge, Pflegepauschbetrag für Angehörige, Pflegegeld, Sachleistungen und Hilfsmittel.

Ein zu niedriger GdB kann den Zugang zu bestimmten Merkzeichen blockieren und damit zum Beispiel Befreiungen bei ÖPNV, Kfz-Steuer, Parkmöglichkeiten oder Steuererleichterungen verhindern. Ein zu niedriger Pflegegrad reduziert das Pflegegeld, lässt notwendige Hilfsmittel oder Entlastungsleistungen entfallen und zwingt Angehörige, mehr unvergütete Pflege zu leisten oder aus eigener Tasche zu zahlen.

Gerade Menschen mit geringen Einkommen, Bürgergeld-Beziehende, Alleinerziehende oder Rentner mit kleinen Renten können diese Lücken nicht „auffangen“. Für sie ist ein einstelliger Prozentwert im Bescheid kein abstrakter Streit, sondern die Frage, ob die Pflegeperson sich ein paar Stunden Entlastung leisten kann oder ob eine notwendige Haushaltshilfe überhaupt finanzierbar ist.

Widerspruch: Wenn Bescheid und Alltag nicht zusammenpassen

Der erste Schritt ist immer dieselbe Frage: Passt das, was im Bescheid steht, zu dem, was an einem durchschnittlichen Tag wirklich passiert? Wer morgens ohne Hilfe nicht aus dem Bett kommt, beim Duschen stürzt, beim Anziehen Hilfe braucht, sich im Haushalt nicht mehr orientieren kann und abends völlig erschöpft ist, sollte sich in einem niedrigen Pflegegrad nicht wiederfinden.

Betroffene und Angehörige brauchen dafür keine juristische Ausbildung. Hilfreich ist ein ehrlicher Blick auf den Tagesablauf: Was gelingt nur noch mit Hilfe? Was wird ganz von Angehörigen übernommen? Welche Tätigkeiten können gar nicht mehr ausgeführt werden?

Wo drohen Gefahren, etwa durch Sturzrisiko oder Vergessen von Medikamenten? Wenn das Leben deutlich schwerer aussieht, als es im Gutachten beschrieben ist, liegt fast immer ein Ansatz für Widerspruch vor.

Dann kommt die zweite Ebene: Dokumentation. Ein Pflegetagebuch über mindestens ein bis zwei Wochen, konkrete Beispiele, wie lange Körperpflege dauert, wie oft Hilfe benötigt wird, wann es zu Krisen oder Überforderungen kommt, hilft enorm.

Ärztliche Stellungnahmen mit klaren Aussagen sind dabei wichtiger als blumige Formulierungen. Der Satz, jemand sei „eingeschränkt belastbar“, nützt wenig. Hilfreich ist eine Formulierung wie: „Der Patient kann maximal 50 Meter gehen, danach sind Pausen und Begleitung nötig.“

Diese Unterlagen sollten für beide Verfahren genutzt werden: für den Widerspruch beim Pflegegrad und die Neufeststellung oder Höherstufung beim GdB. Wer beide Bescheide nebeneinander legt und Widersprüche aufzeigt, macht deutlich, dass hier nicht sorgfältig gearbeitet wurde.

Klage: Wenn die Verwaltung bei der eigenen Sicht bleibt

Nicht jeder Widerspruch führt zu einer Korrektur. Bleibt die Behörde bei ihrer Einstufung, ist die Klage vor dem Sozialgericht der nächste Schritt. Sie kostet keine Gerichtsgebühren, kann aber lang dauern und Nerven kosten.

Sinnvoll ist sie vor allem dann, wenn die tatsächlichen Einschränkungen belegbar sind und Gutachten offensichtlich am Alltag vorbeigehen.

Wer schwer krank ist, allein lebt, einen hohen Medikamentenbedarf hat, an schweren psychischen Erkrankungen leidet oder bereits im Krankenhaus, in Reha oder bei Fachärztinnen umfassend dokumentierte Befunde hat, bringt starke Argumente mit.

Kommt dann noch hinzu, dass GdB und Pflegegrad sich ersichtlich widersprechen, steigt der Druck auf die Verwaltung, nachzubessern oder im Klageverfahren ein neutrales Gerichtsgutachten einzuholen.

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Bürgergeld: Jobcenter schickt 7 Minderungsbescheide und nutzt diese als Strafvorschrift

4. Dezember 2025 - 16:19
Lesedauer 2 Minuten

Das Jobcenter darf bei wiederholten Meldeversäumnissen die Sanktionen nicht als Strafvorschrift benutzen. Das Geriocht urteilt mit wegweisende Entscheidung

7 Minderungsbescheide des Jobcenters wegen Versäumnis des Erscheinens des Leistungsempfängers zum Meldetermin haben den Leistungsempfänger schwer zugesetzt, denn er lebt unter dem Existenzminimum.

Das Jobcenter vertritt die Auffassung, dass ein wichtiger Grund für die Versäumnisse nicht erkennbar sei. Der Verweis auf die Rechtsprechung ändere hieran nichts, denn auch das Bundessozialgericht habe in dem dort entschiedenen Fall die Sanktionierung von mindestens drei Meldeversäumnissen für rechtmäßig erklärt.

Gericht widerspricht Jobcenter

Das Sozialgericht Bremen Az. S 41 AS 130/17 ER konnte sich nicht der Auffassung des Jobcenters anschließen, denn das Ziel von Meldeaufforderungen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II) besteht nicht darin, über eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der meldepflichtigen Personen auf Arbeitslosengeld II zu mindern oder gar zu beseitigen.

Der Zweck der Meldeaufforderungen muss entsprechend dem Grundgedanken des “Förderns und Forderns” im SGB II sein, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen.

Ziel der Sanktionen darf keine Bestrafung sein, denn die §§ 31 bis 32 SGB II sind keine – Strafvorschrift

Es handelt sich bei den §§ 31 bis 32 SGB II auch – nicht um Strafvorschriften – , nach denen aufgrund eines bestimmten schuldhaften Verhaltens bestimmte Strafen verhängt werden, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil von den Jobcentern die Durchsetzung einer Meldeaufforderung nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden darf.

Wenn das Jobcenter bereits beim Erlass eines auf § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II gestützten Minderungsbescheids davon auszugehen hatte, das das Ziel, das mit einem solchen Bescheid erreicht werden sollte – nämlich die Bewirkung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – nicht (mehr) erreicht werden konnte, dann ist von einer Rechtswidrigkeit dieses Minderungsbescheids auszugehen.

Anmerkung vom Bürgergeld Experten zur – Zulässigkeit des gleichzeitigen Erlasses mehrerer Sanktionsbescheide

1. Die Abfolge mehrerer Meldeaufforderungen mit letztlich dem selben Meldezweck verstoße gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien ( BSG Az. B 14 AS 19/14 R) .

Diese Rechtsprechung hat breite Zustimmung gefunden (vgl. SächsLSG, Beschluss v. 22.12.2016 – L 7 AS 1149/16 B ER; LSG Berlin-Bbg., Urt. v. 28.7.2016 – L 25 AS 2819/15 WA ).

2. Nicht immer greift die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, vor allem nicht bei – verschiedenen Meldezwecken bei 8 Meldeaufforderungen

Die als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Meldeaufforderungen notwendige Ermessensausübung ist bei einer Einladungsdichte von acht Einladungen in neun Monaten nicht zwingend zu beanstanden und zwar insbesondere dann nicht, wenn das Jobcenter verschiedene Meldezwecke und ab einer späteren Meldeaufforderung einzelfallbezogene und nachvollziehbare Ermessenserwägungen formuliert hat ( LSG Berlin-Brandenburg Az. L 25 AS 1638/20 ).

3. Zur Frage, ob erst dann weitere Ermessenserwägungen in die Begründung der Meldeaufforderung einzustellen seien, wenn die “qualitative Schwelle” von mehr als 30%, bei der entsprechend § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II ergänzende Sachleistungen zu erbringen seien, erreicht sei. Diese Auffasssung des Jobcenters ist das LSG Hamburg Az. L 4 AS 282/16 – nicht gefolgt, denn dies sei der Rechtsprechung des BSG – nicht zu entnehmen.

Jobcenter muss Ermessen ausüben

Das LSG Hamburg folgt der Auffassung des BSG : Bei rascher Abfolge von Meldeaufforderungen und daraus bei Versäumnissen hergeleitete Sanktionen müssen Jobcenter ein Ermessen ausüben und den Einzelfall und die Umstände wie Erwerbsfähigkeit und Eingliederungsförderlichkeit der neuerlichen Meldeaufforderung überprüfen.

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Falsches Gutachten kann Erwerbsminderungsrente verhindern

4. Dezember 2025 - 16:18
Lesedauer 6 Minuten

„Sie können noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben“ – dieser eine Satz taucht in unzähligen Gutachten der Deutschen Rentenversicherung auf und reicht oft, um eine Erwerbsminderungsrente zu kippen.

Für Betroffene wirkt das wie ein Urteil von oben. Tatsächlich handelt es sich aber um eine angreifbare Standardfloskel. Wer versteht, was dahintersteckt, kann im Widerspruch und vor Gericht gezielt dagegen vorgehen.

Erwerbsminderungsrente und allgemeiner Arbeitsmarkt: Worum es wirklich geht

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente richtet sich nicht danach, ob Sie Ihren erlernten Beruf noch ausüben können, sondern danach, wie viele Stunden Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können.

Maßstab sind drei Stufen: weniger als drei Stunden täglich bedeutet in der Regel volle Erwerbsminderung, drei bis unter sechs Stunden teilweise Erwerbsminderung, mindestens sechs Stunden keine Erwerbsminderung. Der „allgemeine Arbeitsmarkt“ meint dabei alle einfachen, typischen Tätigkeiten, die es grundsätzlich in der Wirtschaft gibt – vom Verpacken über einfache Kontrollarbeiten bis zu leichten Lagertätigkeiten.

Es geht nicht um Traumjobs, sondern um das nackte Restleistungsvermögen. Genau an diesem Punkt wird die Formel von den „leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ gefährlich: Sie suggeriert, dass es irgendwo schon einen Job geben wird, den man noch sechs Stunden am Tag schaffen könnte. Ob das mit den realen gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt vereinbar ist, wird im Gutachten aber oft nur pauschal behauptet.

Was bedeutet „leichte Tätigkeiten“ im Rentenrecht konkret?

In vielen sozialmedizinischen Gutachten liest man, die untersuchte Person könne noch leichte Tätigkeiten im Sitzen, Stehen oder im Wechsel verrichten, ohne schwer zu heben, ohne Akkord, ohne Schichtarbeit und ohne besonderen Stress.

Schlagwortartig klingt das plausibel. Entscheidend wäre aber, dass aus den konkreten Befunden abgeleitet wird, welche Tätigkeiten in welchem Umfang tatsächlich noch möglich sind. Wer zum Beispiel nur jeweils 20 bis 30 Minuten am Stück sitzen kann, regelmäßig Schmerzmittel benötigt, sich kaum konzentrieren kann und zwischendurch zusätzliche Pausen braucht, ist faktisch für viele einfache Tätigkeiten ungeeignet – auch wenn sie formal als „leicht“ gelten.

Gutachten der Rentenversicherung: Wo wichtige Einschränkungen verschwinden

Hinzu kommt, dass die Gutachten häufig nur am Rand auf psychische Belastungen, Erschöpfung, Panikattacken, Konzentrationsstörungen oder Schlafmangel eingehen. Gerade bei Depressionen, Angststörungen, Traumafolgestörungen oder chronischen Schmerzsyndromen reicht ein kurzer Gesprächseindruck nicht aus, um die Leistungsfähigkeit sauber einzuschätzen.

Trotzdem endet das Gutachten dann mit der Formel, es bestünden lediglich leichte Einschränkungen, leichte Tätigkeiten seien vollschichtig möglich. Genau hier können Betroffene ansetzen, denn ein Gutachten, das wesentliche Einschränkungen nur streift oder verharmlost, ist als Entscheidungsgrundlage angreifbar.

Standardfloskel „leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“: Wann sie zweifelhaft ist

Typische Wendungen sind zum Beispiel, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien vollschichtig möglich, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liege nicht vor oder die Wegefähigkeit sei nicht wesentlich eingeschränkt.

Häufig fehlen dann aber die Zwischenschritte: Es wird nicht erklärt, warum trotz dauerhafter Schmerzen, massiver Erschöpfung oder deutlicher psychischer Symptome noch acht Stunden Anwesenheit in einem Betrieb realistisch sein sollen. Es wird nicht geprüft, wie sich mehrere Einschränkungen in der Summe auswirken.

Und es wird nicht sauber beschrieben, ob Sie überhaupt in der Lage wären, einen üblichen Arbeitsweg zuverlässig zu bewältigen.

Wegefähigkeit und Arbeitsweg: Warum der Hinweg zur Arbeit entscheidend ist

Gerade die Wegefähigkeit ist juristisch wichtiger, als viele denken. Wer eine Haltestelle nicht mehr zu Fuß erreicht, Treppen kaum steigen oder aus Angststörungen heraus den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen kann, hat es mit einem praktisch verschlossenen Arbeitsmarkt zu tun – selbst dann, wenn am Arbeitsplatz theoretisch noch drei bis sechs Stunden leichte Tätigkeit möglich wären.

Wenn das Gutachten dazu schweigt oder nur einen Satz verliert, ist das ein klarer Angriffspunkt. Der Arbeitsmarkt ist kein abstrakter Raum, sondern beginnt vor der Haustür mit der Frage, ob der Weg zur Arbeit überhaupt bewältigt werden kann.

Widerspruch gegen die EM-Renten-Ablehnung: Gutachten systematisch prüfen

Sobald Ihnen der Gutachtenbericht vorliegt, sollten Sie ihn nicht einfach schlucken, sondern Zeile für Zeile gegen Ihre eigene Realität halten.

Notieren Sie zunächst Ihre wichtigsten Einschränkungen: Wie lange können Sie am Stück sitzen, stehen oder gehen, wie weit können Sie ohne starke Beschwerden laufen, wie oft brauchen Sie Pausen, wie belastbar sind Sie geistig – zum Beispiel in Bezug auf Konzentration, Erinnerungsvermögen, Stress und Tempo, wie wirken sich Medikamente, Schmerzen oder psychische Symptome auf Ihren Alltag aus.

Danach vergleichen Sie diese Punkte mit dem Gutachten. Tauchen Ihre Beschwerden überhaupt auf oder werden sie nur kurz erwähnt und sofort relativiert, passen die geschilderten Einschränkungen zu der Bewertung, dass noch sechs Stunden „leichte Tätigkeiten“ möglich sein sollen, werden neue oder besonders belastende Befunde komplett ignoriert.

Je größer die Lücke zwischen tatsächlichem Alltag und Gutachten, desto stärker kann argumentiert werden, dass die Schlussfolgerung des Gutachters nicht nachvollziehbar ist.

Widerspruch begründen: Wie man fehlerhafte Gutachten angreift

Im Widerspruch können Sie genau das rügen: dass das Gutachten unvollständig, veraltet oder widersprüchlich ist, dass die abgeleitete Stundenanzahl nicht logisch aus den Befunden folgt und die Wegefähigkeit sowie die Summe Ihrer Einschränkungen nicht ernsthaft geprüft wurden.

Sie können verlangen, dass aktuelle Fachbefunde beigezogen und gegebenenfalls eine weitere Untersuchung bei einem anderen Sachverständigen veranlasst wird.

Wichtig ist eine klare Struktur: Zuerst benennen Sie, welche Passagen des Gutachtens nicht stimmen oder lückenhaft sind, danach stellen Sie dem die tatsächlichen Einschränkungen mit konkreten Beispielen aus dem Alltag gegenüber und im letzten Schritt formulieren Sie die Forderung nach einer erneuten, vollständigen und aktuellen Begutachtung.

Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen: Wann der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist

Ein wichtiger Hebel in der Rechtsprechung ist die Frage, ob mehrere einzelne Einschränkungen zusammen genommen den allgemeinen Arbeitsmarkt faktisch verschließen.

Wenn Sie zum Beispiel nur im Wechsel von Sitzen und Stehen arbeiten können, zwischendurch liegen müssen, keine Überkopfarbeiten ausführen dürfen, nur mit verminderter Geschwindigkeit arbeiten können, regelmäßig zusätzliche Pausen brauchen und gleichzeitig psychisch nur begrenzt belastbar sind, kann das in der Summe dazu führen, dass kaum noch ein realistischer Arbeitsplatz bleibt.

Trotzdem steht in vielen Gutachten pauschal, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liege nicht vor – ohne dass der Gutachter die einzelnen Punkte gegenüberstellt. Im Widerspruch und in der Klage sollten Sie deshalb Ihre Einschränkungen gebündelt darstellen und deutlich machen, dass dies in der Praxis kein normales Anforderungsprofil eines leichten Arbeitsplatzes mehr ist.

Klage vor dem Sozialgericht: Chancen und Risiken für EM-Renten-Betroffene

Bleibt der Widerspruch erfolglos, lohnt sich in vielen Fällen die Klage zum Sozialgericht, weil dort die Beweislage neu bewertet wird. Das Gericht ist nicht an das Gutachten der Rentenversicherung gebunden, sondern kann einen eigenen Sachverständigen beauftragen.

Betroffene können außerdem nach § 109 SGG ein Gutachten bei einem Arzt ihres Vertrauens beantragen. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das bisherige Gutachten offenkundig mit Floskeln arbeitet, wesentliche Befunde ausblendet oder eine komplexe psychische oder neurologische Situation auf ein paar Zeilen reduziert.

Auch im Klageverfahren gilt: Je konkreter Sie Ihre Einschränkungen beschreiben und je klarer Sie die Widersprüche im bisherigen Gutachten benennen, desto schwerer fällt es Gericht und Rentenversicherung, sich auf Standardformeln zurückzuziehen.

Gerichtsgutachten steuern: Die richtigen Fragen an den Sachverständigen

Entscheidend ist, dem Gericht konkrete Fragen vorzuschlagen. Dazu gehört etwa, wie viele Stunden täglich unter üblichen Arbeitsbedingungen realistisch sind, welche Belastungen beim Sitzen, Stehen, Gehen, Heben und Tragen bestehen, wie sich Konzentrationsstörungen, Erschöpfung und psychische Symptome auf einen kompletten Arbeitstag auswirken, welche Tätigkeiten noch in Betracht kommen und ob die Kombination der Einschränkungen dazu führt, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum noch passende Arbeitsplätze existieren.

Wenn das Gerichtsgutachten diese Fragen erneut nur mit Floskeln beantwortet, lässt sich seine Verwertbarkeit angreifen. Fehlen wichtige Unterlagen, widersprechen sich Anamnese und Bewertung oder werden Beschwerden ohne Begründung abgetan, muss das Gericht sich damit auseinandersetzen und gegebenenfalls nachbessern.

Unterstützung holen: Wer bei Widerspruch und Klage zur EM-Rente helfen kann

Wenn die Rentenversicherung eine EM-Rente mit der Begründung ablehnt, es seien noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich, sollten Sie zuerst die Begründung und das zugrunde liegende Gutachten vollständig anfordern, falls es noch nicht beigefügt war.

Danach halten Sie Ihren tatsächlichen Alltag dagegen – am besten schriftlich und tagesscharf, um zu zeigen, wie weit die Einschätzung des Gutachters von der Realität abweicht.

Im nächsten Schritt formulieren Sie den Widerspruch so, dass die Schwachstellen klar erkennbar sind: falsche oder fehlende Angaben, fehlende aktuelle Befunde, fehlende Prüfung der Wegefähigkeit, keine nachvollziehbare Verbindung zwischen Befunden und Leistungsbeurteilung, keine echte Betrachtung der Summierung Ihrer Einschränkungen.

Parallel dazu ist es sinnvoll, sich Unterstützung zu holen, etwa bei Sozialverbänden, Erwerbsloseninitiativen, Fachanwältinnen und Fachanwälten für Sozialrecht oder unabhängigen Beratungsstellen. Dort kennt man die typischen Gutachtenfloskeln und kann helfen, die Argumentation zu schärfen.

FAQ: „Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ und EM-Rente

Was kann ich tun, wenn mein Gutachten voller Standardfloskeln ist?
Fordern Sie den Gutachtenbericht in Kopie an, markieren Sie falsche oder fehlende Angaben und stellen Sie dem Ihren tatsächlichen Alltag gegenüber (Sitz-, Steh-, Geh-Dauer, Pausenbedarf, psychische Belastung). Diese Punkte gehören in den Widerspruch als konkrete Kritik am Gutachten.

Spielt die Wegefähigkeit für die EM-Rente wirklich eine Rolle?
Ja. Wenn Sie eine übliche Arbeitsstelle nicht zuverlässig erreichen können – etwa weil Sie nur kurze Strecken gehen, keine Treppen steigen oder Bus und Bahn wegen Angststörungen nicht nutzen können –, kann der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sein, selbst bei theoretischer Restleistung.

Was heißt „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ konkret?
Das bedeutet, dass mehrere einzelne Einschränkungen zusammengenommen dazu führen, dass kaum noch ein realistischer Arbeitsplatz übrig bleibt, etwa wenn nur ein ständiger Sitz-Steh-Wechsel möglich ist, zusätzliche Pausen nötig sind, nur geringes Tempo machbar ist und gleichzeitig psychische Belastungen bestehen.

Brauche ich für Klage und Widerspruch unbedingt einen Anwalt oder Verband?
Rein formal nicht, praktisch aber fast immer. Sozialverbände, Erwerbsloseninitiativen und Fachanwält:innen für Sozialrecht kennen die typischen Gutachtenfloskeln und können mit Ihnen einen strukturierten Widerspruch oder Klagebegründungen mit gezielten Angriffspunkten gegen das Gutachten ausarbeiten.

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Höheres Krankengeld nur bei Nachweis von Schwarzarbeit – kurioses Urteil

4. Dezember 2025 - 15:17
Lesedauer 3 Minuten

Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit einem aufsehenerregenden Urteil (S 27 KR 290/14) deutlich gemacht, welche gravierenden Folgen Schwarzarbeit im Krankheitsfall haben kann. Wer glaubt, später auf heimlich gezahlte Lohnanteile zurückgreifen zu können, irrt. Ohne belastbare Nachweise besteht kein Anspruch auf höheres Krankengeld.

Das Urteil zeigt eindrücklich, wie riskant inoffizielle Lohnabsprachen sind und wie gnadenlos sie sich rächen können, sobald Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit eintreten. Viele Beschäftigte unterschätzen diese Gefahr, weil Schwarzlohn zunächst wie ein schneller finanzieller Vorteil wirkt.

Krankengeld als Rettungsanker – aber nur bei sauber dokumentiertem Einkommen

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Restaurant-Geschäftsführer aus Düsseldorf, der angab, monatlich zusätzlich 1.000 Euro Schwarzlohn erhalten zu haben. Als er langfristig erkrankte, beantragte er Krankengeld und wollte diesen Betrag berücksichtigt wissen. Doch Krankenkassen orientieren sich strikt am versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.

Nur das offiziell gemeldete Einkommen fließt in die Berechnung ein. Schwarzarbeit bleibt juristisch unsichtbar und somit wirkungslos. Wer auf solche Zahlungen vertraut, steht im Ernstfall ohne rechtliche Grundlage da.

Schwarzgeld als Fallstrick: Kurzfristige Vorteile, langfristige Nachteile

Der Kläger versuchte, seine Angaben durch eine Steuernachzahlung zu untermauern. Er gab die angeblichen Schwarzlohnzahlungen selbst beim Finanzamt an und zahlte entsprechende Beträge nach. Doch eine solche Nachversteuerung ersetzt keinen objektiven Nachweis über tatsächlich geflossene Gelder.

Der Arbeitgeber bestritt jede Schwarzgeldabrede, und eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland blieb ergebnislos. Auch strafrechtlich konnte dem Restaurantinhaber kein Fehlverhalten nachgewiesen werden. Am Ende stand Aussage gegen Aussage – und damit fehlte jede Beweisgrundlage.

Was Gerichte überzeugt: Dokumente statt Vermutungen

Das Sozialgericht Düsseldorf betonte, dass bei Krankengeldansprüchen ausschließlich objektive Tatsachen gelten. Ein höheres Einkommen kann nur berücksichtigt werden, wenn es dokumentiert und überprüfbar ist. Schwarzarbeit hinterlässt jedoch absichtlich keine Spuren.

Gerichte verlangen nachvollziehbare Belege wie Verträge, Quittungen oder Zeugenaussagen. Fehlen solche Dokumente, bleibt der behauptete Schwarzlohn ein rechtlicher Schatten ohne Substanz. Betroffene verlieren dadurch jede Möglichkeit, höhere Ansprüche durchzusetzen.

Schwarzarbeit als verbreitetes, aber hochriskantes Phänomen

In Branchen wie Gastronomie, Bau oder Pflege sind bar gezahlte Lohnanteile häufig üblich. Beschäftigte akzeptieren solche Zahlungen oft, weil sie sich unter Druck gesetzt fühlen oder kurzfristig mehr Geld erhalten. Doch dieser kurzfristige Vorteil verwandelt sich bei Krankheit schnell in einen massiven Nachteil.

Soziale Sicherungssysteme basieren auf offiziell gemeldeten Daten. Wer Schwarzarbeit akzeptiert, verzichtet unbewusst auf elementare Rechte. Spätestens im Krankheitsfall zeigt sich, wie drastisch die Folgen sein können.

Gerichte ziehen klare Grenzen – und setzen auf Transparenz

Das Urteil aus Düsseldorf verdeutlicht, dass nur dokumentiertes Einkommen rechtlich relevant ist. Der Kläger konnte in keiner Instanz überzeugen, weil seine Aussagen ohne belastbare Belege blieben. Sein vermeintlicher Zusatzlohn existierte aus juristischer Sicht nicht.

Die Richter machten klar, dass die Beweislast bei der klagenden Person liegt. Ohne konkrete Nachweise lässt sich kein höheres Krankengeld durchsetzen. Das System schützt sich selbst – und verlangt Transparenz von allen Beteiligten.

Schwarzarbeit zerstört Ansprüche – und Betroffene tragen die Folgen

Schwarzarbeit untergräbt die finanzielle Sicherheit und schwächt die eigene Rechtsposition erheblich. Wer Schwarzlohn akzeptiert, verliert im Krankheitsfall die Möglichkeit, auf den tatsächlichen Lohn zurückzugreifen. Der fehlende Nachweis sorgt dafür, dass Leistungen deutlich geringer ausfallen.

Arbeitgeber können Barabreden später meist problemlos abstreiten. Beschäftigte tragen hingegen das volle Risiko. Dadurch wird Schwarzarbeit zu einem gefährlichen Konstrukt, das im Ernstfall die Existenz bedrohen kann.

Deutliche Botschaft: Sicherheit gibt es nur mit offiziell dokumentiertem Lohn

Das Urteil sendet eine klare Warnung an Beschäftigte aller Branchen. Sicherheit entsteht nur durch offiziell gemeldetes und nachvollziehbares Einkommen. Schwarzlohn mag kurzfristig lukrativ wirken, doch er bietet keinerlei rechtliche Absicherung.

Wer sich schützen will, sollte auf Transparenz bestehen und inoffizielle Zahlungen konsequent ablehnen. Nur dokumentierte Arbeitsverhältnisse sichern ein angemessenes Krankengeld und schützen vor langfristigen Nachteilen.

FAQ – Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

1. Erhöht Schwarzarbeit das Krankengeld?
Nein. Schwarzarbeit beeinflusst die Höhe des Krankengeldes nicht, weil Krankenkassen ausschließlich offiziell gemeldete und versicherungspflichtige Einkommensteile berücksichtigen. Heimliche Barzahlungen bleiben vollständig unberücksichtigt.

2. Welche Beweise müssen vorliegen, damit Schwarzlohn anerkannt wird?
Gerichte akzeptieren nur objektive und nachvollziehbare Belege. Dazu gehören schriftliche Vereinbarungen, quittierte Zahlungen oder belastbare Zeugenaussagen. Fehlen diese Nachweise, bleibt jeder behauptete Schwarzlohn juristisch wirkungslos.

3. Warum reicht eine Steuernachzahlung nicht als Beweis aus?
Eine Steuernachzahlung basiert auf freiwilligen Angaben gegenüber dem Finanzamt. Sie beweist nicht, dass die Zahlungen tatsächlich geflossen sind. Ohne dokumentierten Geldfluss kann ein Gericht solche Angaben nicht berücksichtigen.

4. Welche Rolle spielt es, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abführt?
Maßgeblich ist das Einkommen, das versicherungspflichtig gewesen wäre. Doch auch dieses muss nachweisbar sein. Ohne klare Dokumentation bleibt das offiziell gemeldete Entgelt ausschlaggebend.

5. Welche Risiken trägt ein Arbeitnehmer, der Schwarzlohn akzeptiert?
Schwarzarbeit gefährdet die soziale Absicherung und schwächt die eigene Rechtsposition erheblich. Betroffene riskieren ein niedriges Krankengeld, geringere Rentenansprüche und fehlende Durchsetzbarkeit von Forderungen. Arbeitgeber können Abreden später meist problemlos bestreiten.

Fazit

Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf zeigt eindrücklich, welche gravierenden Nachteile Schwarzarbeit mit sich bringt. Ohne belastbare Beweise bleibt jeder Anspruch auf höheres Krankengeld wirkungslos. Schwarzlohn mag kurzfristig attraktiv erscheinen, doch er zerstört langfristig die Grundlage für soziale Sicherheit und rechtliche Ansprüche.

Nur transparent dokumentierte Arbeitsverhältnisse bieten Schutz im Ernstfall. Wer auf Sicherheit setzt, sollte konsequent auf offiziell gemeldeten Lohn bestehen und Schwarzarbeit strikt ablehnen.

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Erwerbsminderung: Trotz Schwerbehinderung keine EM-Rente

4. Dezember 2025 - 15:06
Lesedauer 6 Minuten

Der Fall eines 1969 geborenen Industrie-Schweißers zeigt drastisch, wie hoch die Hürden für eine Erwerbsminderungsrente liegen. Obwohl der Mann an zahlreichen Erkrankungen leidet, spricht ihm das Bayerische Landessozialgericht die Rente ab. (L 19 R 540/19) Für viele Erwerbsgeminderte wirkt das wie ein Schlag ins Gesicht – und macht deutlich, worauf Gerichte und Rentenversicherung tatsächlich schauen.

Ein Leben voller Arbeit – und plötzlich geht nichts mehr

Der Kläger arbeitet viele Jahre hart körperlich: zuerst als Schiffbauer, später als Blechschlosser, Monteur und schließlich als Industrie-Schweißer. Seit 2016 kann er seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und gilt als arbeitsunfähig. Nach der Aussteuerung bei der Krankenkasse meldet er sich bei der Agentur für Arbeit und erhält Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung.

Seine gesundheitliche Situation verschlechtert sich Schritt für Schritt. Die Behörden erkennen zunächst einen Grad der Behinderung von 30 an, später nach einem Rechtsstreit einen Grad von 50.

Viele Diagnosen – aber aus Sicht des Gerichts noch arbeitsfähig

Mehrere Ärztinnen und Ärzte untersuchen den Mann über Jahre hinweg. Orthopäden, Neurologen, Psychiater und Psychologen dokumentieren Bandscheibenvorfälle, Gelenkverschleiß, Fibromyalgie, chronische Schmerzen, depressive Episoden und kognitive Einschränkungen.

Reha-Kliniken und Tageskliniken behandeln ihn stationär und teilstationär, entlassen ihn aber immer wieder mit der Einschätzung, er könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten noch mehrere Stunden täglich ausüben.

Wesentlich für das Gericht bleibt dabei ein zentraler Punkt: Der Kläger kann zwar seinen früheren schweren Beruf als Schweißer nicht mehr ausüben, soll aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten können. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Betracht kommt.

Was das Gesetz zur Erwerbsminderungsrente verlangt

Das Sozialgesetzbuch VI legt sehr genau fest, wann die Rentenversicherung eine Rente bewilligt. Voll erwerbsgemindert ist eine Person nur dann, wenn sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Kann jemand zwischen drei und unter sechs Stunden arbeiten, liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor.

Die Rentenversicherung lehnt ab – und der Streit beginnt

Der Mann beantragt 2018 eine Rente wegen Erwerbsminderung und betont seine massiven Rückenbeschwerden, Depressionen, Schwindel, Konzentrationsstörungen und den Hörsturz.

Die Prüfärztinnen der Rentenversicherung kommen jedoch nach Aktenlage zu dem Ergebnis, dass er zwar seinen letzten Beruf nicht mehr schafft, aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann.

Mit diesem Argument lehnt die Rentenversicherung den Antrag ab. Der Kläger legt Widerspruch ein, bleibt aber ohne Erfolg. Also klagt er vor dem Sozialgericht Würzburg – und verliert. Er legt Berufung ein und zieht vor das Bayerische Landessozialgericht. Dort kämpft er weiter um die Anerkennung als voll erwerbsgemindert.

Gutachten gegen Gutachten

Im Verlauf des Verfahrens entstehen mehrere umfangreiche Gutachten. Eine Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sieht zwar klare Einschränkungen, aber kein so stark gemindertes Leistungsvermögen, dass weniger als sechs Stunden Arbeit täglich möglich wären.

Auf Antrag des Klägers erstellt ein Orthopäde ein weiteres Gutachten. Aus seiner Sicht kann der Mann nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Er betont, dass schon der übliche Zeitdruck im Arbeitsleben zu einer Überforderung und Erschöpfung des gesamten Organismus führe.

Die Rentenversicherung kritisiert dieses Gutachten scharf. Sie argumentiert, der Orthopäde überschreite sein Fachgebiet, wenn er psychische und psychosomatische Aspekte zur Begründung der zeitlichen Leistungsminderung heranzieht.

Psychische Erkrankungen im Fokus

Das Gericht zieht ein weiteres Gutachten im neurologisch-psychiatrischen Bereich hinzu. Ein Psychiater beschreibt zwar eine mittelgradige depressive Störung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie multiple orthopädische Erkrankungen. Trotzdem hält auch er den Mann für fähig, leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.

Auf Antrag des Klägers folgt schließlich ein besonders ausführliches Gutachten eines Professors für Neurologie und Psychiatrie. Eine Neuropsychologin testet außerdem Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis und mentale Flexibilität und stellt deutliche kognitive Defizite fest.

Der Professor beschreibt eine weitgehend chronifizierte Depression, erhebliche Antriebsstörungen, Schlafstörungen, Insuffizienzgefühle, soziale Isolation und eine sehr negative Weltsicht.

Er betont, der Kläger sei zwar äußerlich im Gespräch relativ stabil, aber die Tests zeigten deutlich, dass seine Ausdauer, Konzentration und geistige Leistungsfähigkeit stark abfallen. Aus seiner Sicht kann der Mann keine Leistung von wirtschaftlichem Wert mehr erbringen und ist quantitativ unter drei Stunden täglich einsatzfähig.

Warum das Gericht der strengeren Einschätzung nicht folgt

Trotz dieser deutlichen Worte überzeugt das letzte Gutachten den Senat nicht vollständig. Die Richterinnen und Richter erkennen zwar an, dass beim Kläger psychische und kognitive Einschränkungen vorliegen. Sie sehen jedoch weiterhin Zweifel, ob diese Einschränkungen tatsächlich so gravierend sind, dass er selbst unter angepassten Bedingungen nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann.

Das Gericht betont, dass neuropsychologische Tests stark von der Mitwirkung abhängen. Wer seine Anstrengungsbereitschaft reduziert, kann das Ergebnis beeinflussen, ohne dass sich dies immer sicher nachweisen lässt. Außerdem verweisen die Richterinnen und Richter darauf, dass die Beschreibungen des Alltags des Klägers zwar Antriebsschwäche, aber dennoch eine grundsätzliche Alltagsbewältigung erkennen lassen.

Beweislast: Wer eine Erwerbsminderungsrente will, muss sie „beweisen“

Das Gericht stellt klar: Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, muss die gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit so nachweisen, dass nur noch eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bleibt. Bleiben nach Auswertung aller Gutachten begründete Zweifel, gehen diese zu Lasten der Versicherten.

Im Fall des Klägers sieht der Senat zwar viele Erkrankungen und eine deutliche Belastung. Er erkennt aber kein zweifelsfrei nachgewiesenes Absinken der Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden täglich bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Deshalb verneint er sowohl die volle als auch die teilweise Erwerbsminderung.

Keine Rente trotz Summierung zahlreicher Leiden

Das Gericht prüft außerdem, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt. Die Rechtsprechung kennt sogenannte „Katalogfälle“, in denen auch ohne eindeutig quantifizierbare Stundenreduzierung eine Rente möglich sein kann, zum Beispiel bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.

Auch hier sieht der Senat aber keine ausreichenden Anhaltspunkte. Aus Sicht des Gerichts lassen sich genügend einfache Tätigkeiten finden, in denen der Betroffene arbeiten könnte.

Konsequenz: Weder volle noch teilweise Erwerbsminderungsrente

Am Ende weist das Bayerische Landessozialgericht die Berufung zurück. Der Kläger erhält keine Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil das Gericht ein Restleistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten annimmt. Auch eine teilweise Erwerbsminderungsrente scheidet aus, weil dafür eine Leistungsfähigkeit von nur drei bis unter sechs Stunden vorliegen müsste.

Was Erwerbsgeminderte aus diesem Fall lernen können

Der Fall zeigt, dass viele Diagnosen und ein anerkannter Grad der Behinderung allein nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente führen. Gerichte prüfen sehr genau, wie viele Stunden täglich noch Arbeit möglich ist und unter welchen Bedingungen. Sie erwarten konsistente medizinische Unterlagen, nachvollziehbare Befunde und gut begründete Gutachten über längere Zeiträume hinweg.

Es reicht nicht, Schmerzen und Erschöpfung zu schildern. Entscheidend ist, ob Ärztinnen und Ärzte und Sachverständige konkret beschreiben, welche Tätigkeiten noch möglich sind und ab wann die Belastung zu groß wird. Bleibt hier ein Restzweifel, entscheidet das Gericht gegen die Betroffenen.

FAQ: Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente

Wann bekomme ich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung?
Eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten Sie grundsätzlich nur, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.

Dabei bewertet die Rentenversicherung nicht nur Ihren bisherigen Beruf, sondern alle Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt theoretisch in Betracht kommen. Entscheidend ist, wie viele Stunden Sie unter üblichen Bedingungen noch arbeiten können.

Reicht eine Schwerbehinderung oder ein hoher GdB für die Erwerbsminderungsrente aus?
Ein anerkannter Grad der Behinderung oder eine Schwerbehinderung verbessert Ihre rechtliche Stellung, ersetzt aber nicht den Nachweis einer geminderten Erwerbsfähigkeit.

Die Rentenversicherung und die Gerichte prüfen getrennt, wie lange Sie täglich noch arbeiten können. Im vorliegenden Fall lag ein GdB von 50 vor, trotzdem verneinte das Gericht eine Erwerbsminderung, weil es noch ein Restleistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich sah.

Wie wichtig sind ärztliche Gutachten und Befundberichte?
Gutachten und Befundberichte bilden das Rückgrat jeder Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente. Die Gerichte stützen sich fast ausschließlich auf diese medizinischen Unterlagen, wenn sie Ihr Leistungsvermögen beurteilen.

Unterschiedliche Einschätzungen – etwa zwischen behandelnden Ärzten und unabhängigen Gutachtern – führen oft dazu, dass Gerichte genau abwägen und sich am Ende denjenigen Gutachten anschließen, die sie für besonders schlüssig und umfassend halten.

Welche Rolle spielen psychische Erkrankungen wie Depression oder Fibromyalgie?
Psychische Erkrankungen, chronische Schmerzstörungen und Fibromyalgie können die Erwerbsfähigkeit erheblich einschränken, werden aber häufig besonders kritisch geprüft. Gerichte schauen genau hin, ob die Beschwerden noch beeinflussbar sind und ob objektive Befunde – etwa neuropsychologische Tests – die geschilderten Einschränkungen stützen.

In diesem Fall erkannte das Gericht zwar eine Depression an, sah aber die funktionellen Einbußen nicht als so gravierend an, dass weniger als sechs Stunden Arbeit am Tag möglich wären.

Was kann ich tun, wenn die Rentenversicherung meinen Antrag ablehnt?
Nach einer Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen und weitere ärztliche Unterlagen beibringen. Lehnt die Rentenversicherung auch den Widerspruch ab, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben und später gegebenenfalls in Berufung gehen.

Wichtig bleibt, dass Sie Ihre Erkrankungen konsequent behandeln lassen, alle Therapien dokumentieren und Ihre Einschränkungen möglichst konkret schildern. Je genauer Gutachten und Befunde Ihr tatsächliches Leistungsvermögen beschreiben, desto besser stehen Ihre Chancen.

Was bedeutet dieses Urteil für Erwerbsgeminderte

Dieses Urteil macht schmerzlich deutlich, wie streng Gerichte die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente auslegen. Entscheidend bleibt, ob sich eindeutig nachweisen lässt, dass Sie unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes weniger als sechs beziehungsweise weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

Für Erwerbsgeminderte bedeutet das: Sie sollten ihre gesundheitlichen Einschränkungen so genau wie möglich dokumentieren und sich nicht allein auf Diagnoselisten oder Behinderungsgrade verlassen. Alltagsschilderungen, Berichte über gescheiterte Arbeitsversuche, detaillierte funktionelle Beschreibungen und langfristige fachärztliche Betreuung können helfen, ein glaubwürdiges Gesamtbild zu zeichnen.

Auch wenn dieses Urteil auf den ersten Blick mutlos macht, zeigt es doch, an welchen Stellen Sie ansetzen können, um Ihre Situation besser zu belegen und Ihre Rechte konsequent zu verfolgen.

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24-Monats-Falle kann deine Rente gefährden

4. Dezember 2025 - 14:55
Lesedauer 4 Minuten

Viele Beschäftigte fiebern Ihrer Altersrente entgegen. Sie haben jahrzehntelang gearbeitet, der Rentenplan liegt griffbereit, der 63. Geburtstag rückt näher. Doch eine Kündigung kurz vor Schluss wirbelt alles durcheinander.

Statt Werkhalle oder Büro heißt der neue Ort nun Arbeitsagentur. Und sofort kreist eine Frage: Zählen die Monate mit Arbeitslosengeld  überhaupt für Ihre spätere Rente? Die Antwort lautet je nach Zeitpunkt ja, manchmal jedoch auch kategorisch nein.

Warum die richtige Entscheidung jetzt bares Geld bedeutet

Gerade in der Phase, in der Sie sich auf den wohlverdienten Ruhestand vorbereiten, kann ein einziges Missverständnis hohe Rentenverluste auslösen. Die gute Nachricht: Wer die Spielregeln versteht, schützt sich vor unnötigen Abschlägen.

Die schlechte Nachricht ist: Die entscheidende Regel versteckt sich tief im Gesetz und trifft besonders Menschen, die überraschend arbeitslos werden. Doch Sie können diese Hürde gezielt entschärfen – und genau das zeigt Ihnen dieser Beitrag.

Rente mit 63 – warum viele früher starten möchten

Wenn Sie mindestens 35 Versicherungsjahre gesammelt haben, dürfen Sie grundsätzlich ab 63 in Rente gehen. Diese Variante bietet Freiheit, fordert aber spürbare finanzielle Zugeständnisse. Für jeden Monat vor Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze sinkt die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent. Wer vier Jahre früher geht, verliert somit 14,4 Prozent. Für einige bedeutet dieser Abschlag gewonnene Lebensqualität, andere benötigen jeden Euro und können keinen Verlust hinnehmen.

Eine Entscheidung zwischen Zeit, Geld und Lebensplanung

Viele Menschen spüren, wie stark diese Wahl mit der eigenen Lebenssituation verknüpft ist. Sie wägen ab, ob mehr freie Jahre den dauerhaften finanziellen Einschnitt rechtfertigen. Klarheit entsteht erst, wenn Sie wissen, ob die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren erreichbar bleibt – und genau dort beginnt das eigentliche Problem, wenn Arbeitslosigkeit ins Spiel kommt.

Die 45-Jahres-Rente – das begehrte Ticket in den abschlagsfreien Ruhestand

Mit 45 Versicherungsjahren dürfen Sie zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, ohne einen Cent zu verlieren. Für den Jahrgang 1964 heißt das: statt mit 67 bereits mit 65. Diese Option nutzten zuletzt fast 270.000 Menschen.

Die Vorteile liegen auf der Hand. Während eine Abschlagsrente über 20 Jahre leicht Einbußen zwischen 36.000 Euro und über 70.000 Euro verursacht, bleibt die 45-Jahres-Rente vollständig erhalten. Wer länger lebt oder eine höhere Rente bezieht, spart sogar Richtung 100.000 Euro und mehr.

Die finanziellen Unterschiede wirken ein Leben lang

Eine Bruttorente von 1.400 Euro schrumpft durch den 14,4-Prozent-Abschlag auf etwa 1.200 Euro. Monat für Monat fehlen rund 200 Euro, was sich über die Rentenzeit zu enormen Summen aufaddiert. Genau deshalb kämpfen viele Beschäftigte um jeden Beitragsmonat – und geraten dabei oft in eine Falle, die kaum jemand auf dem Schirm hat.

Die 24-Monats-Falle – die wenig bekannte Regel mit großer Wirkung

Die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn können gefährlich sein. Die entscheidende Vorschrift lautet: Erhalten Sie in den letzten 24 Monaten vor dem Start Ihrer abschlagsfreien 45-Jahres-Rente Arbeitslosengeld eins, zählen diese Monate nicht für die 45 Versicherungsjahre. Sie verschwinden schlicht aus der Berechnung. Nur wenn Ihr Betrieb insolvent wird oder endgültig schließt, gelten Ausnahmen.

Ein Beispiel aus der Praxis

Sabine, 62, hat 44 Beitragsjahre gesammelt. Sie möchte mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen. Nach Kurzarbeit folgt die Kündigung, und sie bezieht Arbeitslosengeld eins. Sie rechnet fest damit, während der zwei Jahre bis zum Rentenstart die fehlenden Monate zu erfüllen. Doch genau diese Zeit wird nicht anerkannt.

Sabine würde bei 44 Jahren hängenbleiben und müsste entweder weiterarbeiten oder schmerzhafte Abschläge hinnehmen. Erst ein Beratungsgespräch offenbart ihr die 24-Monats-Falle – und die Möglichkeit, sie elegant zu umgehen.

Der Minijob-Trick – kleine Beträge, große Wirkung

Ein Nebenjob kann rentenrechtliches Gold werden. Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, dürfen Sie bis zu 556 Euro im Monat dazuverdienen.

Entscheidend ist, dass Sie im Minijob auf die Versicherungsfreiheit verzichten und freiwillige Rentenbeiträge zahlen. Dann zählt jeder einzelne Monat als vollwertige Pflichtbeitragszeit und füllt die Lücke, die die 24-Monats-Falle reißt.

Was der Minijob konkret bringt

Bei 400 Euro Monatsverdienst zahlen Sie selbst nur rund 14 Euro an Beiträgen. Der Arbeitgeber steuert 15 Prozent bei. Ein Jahr im Minijob bringt etwa 0,4 Rentenpunkte, was ungefähr 15 Euro zusätzliche Monatsrente bedeutet – lebenslang.

Noch wichtiger: Die Monate retten Ihnen oft den gesamten Anspruch auf die abschlagsfreie Rente. Ohne das entscheidende Kreuz auf dem Vertragsformular verpufft dieser Effekt jedoch vollständig.

Konkrete Beispiele – wie Rentenberechtigte die Falle erfolgreich umgehen

Beispiel 1: Sabine verhindert den lebenslangen Abschlag
Sabine unterschreibt drei Wochen nach ihrer Kündigung einen Minijob im Baumarkt. Sie verzichtet schriftlich auf die Versicherungsfreiheit. Die 24 Monate bis zum geplanten Rentenbeginn werden dadurch zu Pflichtbeitragszeiten. Sabine erreicht 45 Versicherungsjahre und geht mit 65 ohne Abschläge in Rente. Ihr finanzielles Plus über die Rentenzeit: weit über 50.000 Euro.

Beispiel 2: Mehmet schließt die Lücke in letzter Minute
Mehmet verliert mit 61 seinen Arbeitsplatz. Ihm fehlen fünf Monate bis zur magischen 45. Nach einem Hinweis seines Arbeitsvermittlers beginnt er sofort einen Minijob bei der Stadtgärtnerei. Die Monate werden anerkannt. Ohne diese Maßnahme hätte er rund 180 Euro weniger Monatsrente erhalten.

Beispiel 3: Gisela korrigiert einen drohenden Fehler rechtzeitig
Gisela erfährt beim Rentenantrag mit 64, dass ihre letzten zwei Jahre ALG I nicht zählen. Ihr fehlen acht Monate. Sie startet kurzfristig einen Minijob im Museum, zahlt zwölf Monate lang freiwillige Beiträge und erreicht doch noch die 45 Jahre. Sie verschiebt den Rentenbeginn um ein Jahr statt lebenslang über 250 Euro im Monat zu verlieren.

Vorbereitung statt Risiko – so bringen Sie Ihre Rentenbiografie auf Kur

Erst wenn Ihr Rentenkonto alle Zeiten korrekt enthält, wissen Sie, wie viele Monate noch fehlen. Ein kurzer Anruf bei der Deutschen Rentenversicherung genügt, um das Verfahren anzustoßen. Dieser Schritt verhindert spätere Überraschungen und zeigt Ihnen, ob ein Minijob notwendig wird.

Wie Sie Ihre Unterlagen zu einem starken Fundament machen

Kündigungsschreiben, ALG-Bescheide und Lohnabrechnungen bilden Ihr wichtigstes Archiv. Sind alle Dokumente vollständig, gleitet Ihr Rentenantrag deutlich schneller durch die Prüfstellen. Wer geordnet vorgeht, spart Zeit, Nerven und im Zweifel viel Geld.

FAQ – Die fünf wichtigsten Fragen zur 24-Monats-Falle

Zählt Arbeitslosengeld eins grundsätzlich als Versicherungszeit?
Ja, aber nicht in den letzten 24 Monaten vor der abschlagsfreien 45-Jahres-Rente. In dieser Phase werden ALG-Zeiten nicht für die 45 Jahre berücksichtigt.

Kann ein Minijob die fehlenden Monate vollständig ersetzen?
Ja. Wenn Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten und Beiträge zahlen, zählt jeder Monat im Minijob als Pflichtbeitragszeit.

Wie viel kostet mich der Minijob als Versicherte oder Versicherter?
Sie zahlen rund 3,6 Prozent Ihres Minijoblohns. Bei 400 Euro sind das etwa 14 Euro.

Ist ein Minijob auch später möglich, wenn ich bereits ALG I beziehe?
Ja, der Minijob funktioniert auch später. Idealer ist jedoch ein Start vor dem ALG-Bezug, da dann weniger Rückfragen entstehen.

Was passiert, wenn das Kreuz zur Rentenversicherungspflicht fehlt?
Dann zählt der Minijob nicht für die 45 Jahre. Der Effekt geht komplett verloren, selbst wenn Sie regelmäßig arbeiten.

Fazit

Die 24-Monats-Falle entscheidet oft über mehrere zehntausend Euro im Ruhestand. Wer unvorbereitet hineintappt, verliert unter Umständen lebenslang Rentenansprüche. Mit dem Minijob-Trick, einer bewussten Zeitplanung und vollständigen Unterlagen verwandeln Sie eine drohende Rentenlücke in einen sicheren Weg zur abschlagsfreien Rente.

Planung stärkt Ihre Position. Wissen schützt Ihre Altersvorsorge. Und jede früh getroffene Entscheidung bringt Sie näher an einen Ruhestand, der finanziell trägt und Ihnen echte Sicherheit schenkt.

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Rentenerhöhungen bis 2030 – So steigt die Rente

4. Dezember 2025 - 14:54
Lesedauer 3 Minuten

Die gesetzliche Rente bleibt das wichtigste Alterseinkommen für Millionen Menschen in Deutschland. Nach der bereits beschlossenen Rentenerhöhung zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent richtet sich der Blick auf die Jahre 2026 bis 2030.

Was gilt rechtlich? Welche Anpassungssätze sind wahrscheinlich? Und was bedeutet das in Euro und Cent – vor allem netto? Dieser Beitrag ordnet die Lage ein und stützt sich auf den aktuellen Rentenversicherungsbericht 2024 sowie auf amtliche Veröffentlichungen.

So wird die Rentenanpassung berechnet

Renten werden in Deutschland jährlich zum 1. Juli angepasst. Grundlage ist die gesetzliche Formel, die maßgeblich die Lohnentwicklung abbildet und Dämpfungselemente enthält.

Die Bundesregierung legt die Höhe der Anpassung jeweils per Verordnung fest; die Werte gelten seit der Angleichung von Ost und West bundesweit einheitlich. Damit partizipieren Renten grundsätzlich an der Lohnentwicklung, während negative Ausschläge durch Sicherungsmechanismen abgefedert werden.

Die aktuelle Rechtslage zum Rentenniveau

Mit dem sogenannten „Rentenpaket II“ ist die Haltelinie für das Sicherungsniveau vor Steuern gesetzlich verlängert worden. Das Rentenniveau soll mindestens 48 Prozent betragen – und zwar bis einschließlich der Rentenanpassung zum 1. Juli 2039; faktisch wirkt die Regelung bis zum 30. Juni 2040. Damit ist ein Absinken des Niveaus unter diese Marke in diesem Zeitraum ausgeschlossen.

Offizielle Projektionen: Wie stark die Rente 2026 bis 2030 steigen dürfte

Der Rentenversicherungsbericht 2024 weist in der mittleren Lohnvariante folgende – ausdrücklich vorläufige – Anpassungssätze aus: Für 2026 3,37 %, für 2027 4,18 %, für 2028 2,35 %, für 2029 2,85 % und für 2030 2,82 %.

Diese Werte sind Modellrechnungen; die tatsächlichen Sätze werden jedes Jahr im Frühjahr auf Basis der dann vorliegenden Daten festgelegt.

Tabelle: Prognose Rentenanpassungen zwischen 2025–2030 Prognostizierte Rentenanpassungen 2025–2030 Jahr Erhöhung (%) 2025 3,74 2026 3,37 2027 4,18 2028 2,35 2029 2,85 2030 2,82 Was das in Euro bedeutet

Ein Beispiel zeigt die Größenordnung. Wer im Jahr 2024 eine Bruttorente von 1.500 Euro bezog, erhält nach der feststehenden Erhöhung 2025 um 3,74 Prozent 1.556,10 Euro brutto.

Werden anschließend die oben genannten Projektionen Realität, läge die Bruttorente im Jahr 2030 bei rund 1.814 Euro. Das entspricht einem Zuwachs von gut 20 Prozent gegenüber 2024.

Wer 2026 mit 1.500 Euro brutto startet, käme allein durch die prognostizierten Erhöhungen 2027 bis 2030 auf rund 1.691 Euro – ein Plus von rund 12,8 Prozent.

Die individuellen Ergebnisse weichen je nach Ausgangsrente ab, da prozentuale Erhöhungen absolute Euro-Beträge unterschiedlich stark verändern.

Brutto ist nicht Netto: Abzüge und Kaufkraft

Entscheidend für den Geldbeutel ist die Nettorente. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Brutto einbehalten; zudem kann ab bestimmten Einkommenshöhen Einkommensteuer anfallen.

Deshalb fällt der monatliche Nettozuwachs regelmäßig geringer aus als der Bruttoanstieg. Maßgeblich sind die individuelle Krankenkasse, der Pflegeversicherungsstatus und die gesamte Einkommenssituation im Jahr.

Die Deutsche Rentenversicherung erläutert, dass die jährliche Anpassung per Verordnung festgelegt wird – die Abzüge werden anschließend automatisch berücksichtigt.

Einflussfaktoren: Löhne, Demografie, Preise – und Politik

Die Lohnentwicklung bleibt der Taktgeber für künftige Anpassungen. Hinzu kommen demografische Trends, die über die Zahl der Beitragszahlerinnen und -zahler und die Relation zu den Rentenbeziehenden auf die Formel wirken. Preisentwicklung und Inflation bestimmen, wie viel reale Kaufkraft von nominalen Erhöhungen übrig bleibt.

Politisch setzt die Haltelinie von 48 Prozent einen verbindlichen Rahmen; weitere Vorhaben – etwa Elemente einer Aktiv- oder Frühstartrente oder eine stärkere Kapitalunterlegung – werden regelmäßig diskutiert und können die langfristige Finanzierung ebenso beeinflussen wie Beitragssatz- und Steuerzuschussentscheidungen.

Was Sie für die eigene Planung ableiten können

Die Jahre 2026 bis 2030 sprechen – nach heutigem Stand – für kontinuierliche, wenn auch moderat schwankende Rentensteigerungen. Wer seine Budgetplanung aufsetzt, sollte mit den amtlichen Projektionen rechnen, aber die endgültige Festlegung im Frühjahr des jeweiligen Jahres abwarten. Sinnvoll ist eine persönliche Netto-Abschätzung auf Basis der letzten Rentenbezugsmitteilung, ergänzt um die Abgabenlage und mögliche Steuerpflicht.

Dass seit 2024 nur noch ein bundeseinheitlicher Rentenwert gilt, vereinfacht die Orientierung – in Euro und Cent wirkt sich die gleiche Prozentzahl jedoch je nach individueller Rentenhöhe sehr unterschiedlich aus.

Häufige Fragen – kurz und präzise

Ab wann gilt die Erhöhung?
Die jeweilige Rentenanpassung tritt zum 1. Juli in Kraft und wird mit der Juli-Zahlung wirksam.

Sind die genannten Sätze fix?
Nein. Die Zahlen aus dem Rentenversicherungsbericht sind Modellwerte; der endgültige Prozentsatz wird jährlich per Verordnung festgelegt, sobald alle Daten vorliegen.

Gilt die Erhöhung in Ost und West gleich?
Ja. Seit 2024 gibt es einen einheitlichen aktuellen Rentenwert; die prozentuale Anpassung gilt bundesweit.

Sackt das Rentenniveau unter 48 Prozent ab?
Nach geltendem Recht nicht im betrachteten Zeitraum: Die Haltelinie sichert mindestens 48 Prozent bis einschließlich der Anpassung 2039.

Fazit: Verlässlicher Rahmen, realistische Erwartungen

Die Prognose ist klarer geworden: Nach 3,74 Prozent in 2025 deuten die amtlichen Modellrechnungen auf 3,37 Prozent für 2026, gefolgt von 4,18 Prozent in 2027 und jeweils moderaten Sätzen bis 2030.

Kumuliert ergibt das – je nach Ausgangsjahr – einen spürbaren nominalen Zuwachs. Ob dieser Zuwachs real ankommt, entscheiden Abzüge und Preisentwicklung.

Der rechtliche Rahmen mit der 48-Prozent-Haltelinie schafft dabei Planungssicherheit. Wer seine Zahlen kennt, die jährlichen Bekanntgaben verfolgt und die eigene Netto-Situation im Blick behält, kann die kommenden Rentenjahre solide einplanen.

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Kindergeld bei Trennung: Wer Bekommt die Kindergeld-Zahlungen im Wechselmodell?

4. Dezember 2025 - 11:57
Lesedauer 6 Minuten

Wenn Eltern sich trennen, zahlt die Familienkasse das Kindergeld trotzdem nur an eine Person. Unterhaltsrechtlich „gehört“ es aber beiden Eltern anteilig. Spätestens wenn beide Unterhalt zahlen oder ein echtes Wechselmodell leben, wird es unübersichtlich.

Kindergeld nur an eine Person – Unterhalt von beiden Eltern

Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die offiziell an einen Berechtigten ausgezahlt wird. Haben beide Eltern Anspruch, muss eine Zuordnung erfolgen. Die Familienkasse interessiert dabei ausschließlich, wer das Geld erhalten soll, nicht aber, wie es unterhaltsrechtlich zwischen den Eltern verteilt wird.

Im Unterhaltsrecht geht es dagegen darum, wer das Kind betreut, wer Barunterhalt zahlt und wie sich der Bedarf des Kindes aus Einkommen, Kindergeld und sonstigen Leistungen zusammensetzt. Kindergeld ist deshalb immer auch eine Rechengröße beim Unterhalt und kein Taschengeld für den Elternteil, auf dessen Konto es zufällig eingeht.

Klassischer Fall: Ein Elternteil betreut, der andere zahlt Unterhalt

Im sogenannten Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil. Dieser Elternteil versorgt das Kind im Alltag kümmert sich um Schule, Kleidung, Essen, Hobbys und Arzttermine. Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.

In dieser Konstellation ist die Lage vergleichsweise klar: Der betreuende Elternteil erhält das Kindergeld vollständig und trägt zugleich die meisten laufenden Kosten. Der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlt den Tabellenunterhalt, darf sich aber die Hälfte des Kindergeldes auf seine Unterhaltspflicht anrechnen lassen.

Praktisch bedeutet das: Aus dem Tabellenbetrag wird das halbe Kindergeld abgezogen, der so geminderte Betrag ist der tatsächlich zu zahlende Unterhalt. Damit wird das Kindergeld bereits bei der Unterhaltsberechnung rechnerisch zwischen den Eltern geteilt, obwohl es formal nur an eine Person ausgezahlt wird.

Im klassischen Residenzmodell stellt sich deshalb nur selten die Frage, wem das Kindergeld „gehört“. Die hälftige Berücksichtigung ist in den Unterhaltsbeträgen eingepreist.

Beide Eltern zahlen Unterhalt: Volljähriges Kind oder Kind mit eigener Wohnung

Komplizierter wird es, wenn beide Eltern Barunterhalt leisten müssen, also nicht nur einer zahlt und der andere betreut. Das ist insbesondere bei volljährigen Kindern oder bei Kindern mit eigener Wohnung der Fall.

Volljähriges Kind mit eigener Wohnung

Zieht ein volljähriges Kind in eine eigene Wohnung, haben beide Eltern grundsätzlich eine Barunterhaltspflicht. Der monatliche Bedarf des Kindes setzt sich aus Miete, Nebenkosten, Essen, Lernmitteln, Krankenversicherung und weiteren Ausgaben zusammen und wird als Gesamtbetrag ermittelt.

Das Kindergeld wird weiterhin an einen Elternteil gezahlt. Unterhaltsrechtlich gilt es jedoch vollständig als Einkommen des Kindes. Zunächst wird also der Bedarf des Kindes berechnet, anschließend wird das Kindergeld vom Bedarf abgezogen.

Nur der verbleibende Restbetrag ist tatsächlich von den Eltern zu tragen. Dieser Rest wird nach den Einkommensanteilen der Eltern quotelt, sodass jeder nur so viel zahlt, wie es seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht. Dadurch profitieren beide Eltern von dem Kindergeld, selbst wenn die Familienkasse es nur an eine Person überweist.

Minderjähriges Kind lebt nicht bei den Eltern

Lebt ein minderjähriges Kind dauerhaft in einem Heim, Internat oder in einer Pflegefamilie, zahlen häufig beide Eltern Barunterhalt. Die Familienkasse ordnet das Kindergeld in solchen Konstellationen demjenigen Elternteil zu, der überwiegend für den Unterhalt aufkommt oder gesetzlich als Berechtigter bestimmt ist.

Auch hier mindert das Kindergeld zuerst den Unterhaltsbedarf des Kindes. Der verbleibende Betrag ist von den Eltern gemeinsam zu tragen. Entscheidend ist somit nicht, wer das Kindergeld technisch entgegennimmt, sondern, dass es in der Unterhaltsberechnung den Bedarf senkt und so beide Eltern entlastet.

Wechselmodell: Betreuung 50:50, Kindergeld nur auf einem Konto

Besonders konfliktträchtig ist das paritätische Wechselmodell. Das Kind lebt zu annähernd gleichen Teilen bei beiden Eltern und hält sich jeweils etwa die Hälfte der Zeit im Haushalt von Mutter und Vater auf. Beide organisieren Schule, Freizeit, medizinische Versorgung und den Alltag. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld dennoch ausschließlich an eine Person.

Rechtlich können im Wechselmodell beide Eltern die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllen.

Weil die Familienkasse aus praktischen Gründen nur an eine Person zahlt, müssen sich die Eltern darauf einigen, wer als Berechtigter gegenüber der Familienkasse auftreten soll. Kommt keine Einigung zustande, kann die Berechtigung zugewiesen werden.

Unterhaltsrechtlich sind im Wechselmodell beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der Bedarf des Kindes wird anhand der zusammengerechneten Einkommen beider Eltern mithilfe der Düsseldorfer Tabelle oder anderer anerkannter Kriterien ermittelt.

Anschließend wird das Kindergeld auf diesen Bedarf angerechnet, und der verbleibende Betrag wird nach den Einkommensanteilen auf beide Eltern verteilt. Damit steht fest: Kindergeld gehört im Wechselmodell nicht allein dem Elternteil, auf dessen Konto es eingeht. Es handelt sich vielmehr um eine gemeinsame Familienleistung, die bei der Unterhaltsberechnung beiden zugutekommen muss.

Wenn ein Elternteil das ganze Kindergeld behält

In der Praxis bleibt das Kindergeld nach Umstellung auf ein Wechselmodell häufig bei dem Elternteil, das es schon während des bisherigen Residenzmodells erhalten hat. Der andere Elternteil betreut nun aber genauso viel, trägt laufende Kosten, zahlt eventuell sogar zusätzlichen Barunterhalt und geht beim Kindergeld trotzdem leer aus.

Hier kommt der sogenannte isolierte Kindergeldausgleich ins Spiel. Dieses Instrument ermöglicht es dem Elternteil, der kein Kindergeld erhält, einen eigenständigen Zahlungsanspruch gegen den anderen geltend zu machen.

Inhalt des Anspruchs ist, dass der Elternteil, an den die Familienkasse zahlt, den ihm zustehenden Anteil am Kindergeld an den anderen Elternteil weitergibt. Dieser Ausgleichsanspruch kann unabhängig von einer kompletten Neubemessung des Unterhalts eingefordert werden.

So wird verhindert, dass ein Elternteil im Wechselmodell sowohl zeitlich als auch finanziell genauso viel oder sogar mehr leistet, während der andere zusätzlich von der vollen Kindergeldzahlung profitiert.

Rechenbeispiel: Kindergeld 250 Euro im Wechselmodell

Ein Zahlenbeispiel macht verständlich, wie sich das Kindergeld im Wechselmodell auswirken kann.

Angenommen, ein Kind lebt in einem echten Wechselmodell. Das monatliche Kindergeld beträgt 250 Euro. Mutter und Vater betreuen das Kind jeweils zur Hälfte und tragen beide in etwa vergleichbare Alltagskosten. Unterhaltsrechtlich lässt sich das Kindergeld gedanklich in zwei Hälften à 125 Euro aufteilen. Eine Hälfte wird für den Barunterhalt berücksichtigt, die andere Hälfte steht für die Betreuungsleistungen der Eltern.

Die 125 Euro, die für den Barunterhalt angesetzt werden, mindern den rechnerischen Barbedarf des Kindes. Von den verbleibenden 125 Euro entfällt bei gleichwertiger Betreuung rechnerisch die Hälfte auf jeden Elternteil, also jeweils 62,50 Euro.

Erhält nun ein Elternteil das gesamte Kindergeld, während beide nahezu gleich betreuen und zahlen, ist es sachgerecht, dass der andere Elternteil seinen rechnerischen Anteil am Kindergeld entweder über eine reduzierte Unterhaltszahlung oder über eine monatliche Ausgleichszahlung in Geld erhält.

Andernfalls zahlt dieser Elternteil praktisch doppelt: einmal durch seine Beteiligung am Barunterhalt und ein weiteres Mal durch seinen Betreuungsanteil, ohne an der staatlichen Leistung angemessen beteiligt zu sein.

Zweispaltige Übersicht mit typischen Zahlen Konstellation Zahlenbeispiel (Monat) Residenzmodell, ein Elternteil betreut, einer zahlt Kindergeld 250 €; Tabellenunterhalt 500 €; anrechenbare Kindergeldhälfte 125 €; zu zahlender Unterhalt 375 €. Volljähriges Kind mit eigener Wohnung Gesamtbedarf 1.000 €; Kindergeld 250 € wird als Einkommen des Kindes abgezogen; verbleibender Bedarf 750 €, den beide Eltern nach Einkommen quoteln. Wechselmodell mit ähnlichem Einkommen Kindergeld 250 €; je 50 % Betreuung; rechnerisch je 62,50 € Kindergeldanteil pro Elternteil; Barbedarf wird zusätzlich um 125 € Kindergeld reduziert. Wechselmodell, ein Elternteil erhält das Kindergeld Kindergeld 250 € nur auf einem Konto; der andere Elternteil kann einen Ausgleich von 62,50 € verlangen, wenn die Betreuung annähernd hälftig erfolgt. Minderjähriges Kind im Heim oder Internat Heimkosten z. B. 2.000 €; Kindergeld 250 € mindert den Bedarf auf 1.750 €; diesen Betrag tragen die Eltern nach ihrer Leistungsfähigkeit gemeinsam. Typischer Konflikt: Beide zahlen Unterhalt, einer kassiert das Kindergeld

Kritisch wird es immer dann, wenn beide Eltern Unterhalt zahlen und nur einer das Kindergeld erhält. Das gilt sowohl bei volljährigen Kindern mit eigener Wohnung als auch im paritätischen Wechselmodell. Ohne klare Regelung entsteht schnell der Eindruck, ein Elternteil trage die Last, während der andere zusätzlich von der staatlichen Leistung profitiert.

Gerade bei knappen Einkommen – etwa, wenn ein Elternteil zusätzlich Bürgergeld bezieht, in Teilzeit arbeitet oder nur einen Minijob hat – kann der gerechte Anteil am Kindergeld entscheidend für die monatliche Haushaltskasse sein.

Wer in einer solchen Situation leer ausgeht, sollte prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Kindergeldausgleich oder eine Anpassung der Unterhaltsregelung in Betracht kommt.

So sichern Eltern ihren Anspruch auf den Kindergeldanteil

Damit das Kindergeld nicht zum dauerhaften Streitpunkt wird, sollten Eltern von Beginn an darauf achten, dass es konsequent in die Unterhaltsberechnung einfließt. Beim volljährigen Kind mit eigener Wohnung gehört dazu, dass der Bedarf des Kindes korrekt ermittelt und das Kindergeld vollständig als Einkommen des Kindes berücksichtigt wird.

Im Wechselmodell sollte der Bedarf des Kindes unter Berücksichtigung beider Einkommen und des Kindergeldes nachvollziehbar durchgerechnet werden.

Sinnvoll ist außerdem eine schriftliche Vereinbarung, in der festgehalten wird, wie das Kindergeld zwischen den Eltern aufgeteilt werden soll. Das kann etwa so aussehen, dass der Elternteil, der das Geld von der Familienkasse erhält, einen festen monatlichen Betrag an den anderen überweist oder sich der Ausgleich direkt in der Höhe der Unterhaltszahlungen widerspiegelt.

Existieren bereits ältere Unterhaltstitel, Jugendamtsurkunden oder gerichtliche Beschlüsse, lohnt es sich, diese im Licht eines gelebten Wechselmodells oder einer veränderten Wohnsituation des Kindes fachkundig überprüfen zu lassen.

Wo keine Einigung möglich ist, kann der betroffene Elternteil seinen Anspruch auf Kindergeldausgleich oder auf Neuberechnung des Unterhalts mit Unterstützung einer anwaltlichen Beratung durchsetzen.

Kurze FAQ zum Kindergeld bei Trennung und Wechselmodell

Wer bekommt das Kindergeld nach einer Trennung grundsätzlich ausgezahlt?
Das Kindergeld wird immer nur an eine Person überwiesen. Im Residenzmodell ist das in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt. Im Wechselmodell können beide Eltern kindergeldberechtigt sein, müssen aber festlegen, wer gegenüber der Familienkasse als Berechtigter auftritt.

Gehört das Kindergeld dem Elternteil, auf dessen Konto es eingeht?
Unterhaltsrechtlich nein. Das Kindergeld ist eine Familienleistung, die bei der Unterhaltsberechnung beiden Eltern zugutekommen soll. Im Residenzmodell geschieht das über die Anrechnung der Kindergeldhälfte beim barunterhaltspflichtigen Elternteil, im Wechselmodell über die Bedarfsermittlung und einen möglichen Ausgleich zwischen den Eltern.

Was passiert mit dem Kindergeld, wenn beide Eltern Unterhalt zahlen?
Zahlen beide Eltern Unterhalt, etwa bei volljährigen Kindern mit eigener Wohnung, wird das Kindergeld zuerst auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Nur der verbleibende Rest wird von den Eltern getragen, meist anteilig nach ihren Einkommen. So profitieren beide, auch wenn nur ein Elternteil das Kindergeld ausgezahlt bekommt.

Kann im Wechselmodell der Elternteil ohne Kindergeld einen Ausgleich verlangen?
Ja. Wenn ein Elternteil das gesamte Kindergeld erhält, obwohl beide in etwa gleich betreuen und Kosten tragen, kann der andere Elternteil einen isolierten Kindergeldausgleich verlangen. Der Anspruch richtet sich darauf, den eigenen Anteil am Kindergeld auszuzahlen oder über den Unterhalt zu verrechnen.

Was sollten getrennte Eltern tun, um Streit um das Kindergeld zu vermeiden?
Sinnvoll ist eine klare schriftliche Vereinbarung, in der festgelegt wird, wer das Kindergeld bekommt und wie es bei Unterhalt und Alltagskosten berücksichtigt wird. Wer unsicher ist, sollte bestehende Unterhaltsregelungen prüfen lassen und rechtzeitig fachkundigen Rat einholen, bevor sich unfaire Lösungen verfestigen.

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Krankengeld: Rentenansprüche und früher in die Rente gehen

4. Dezember 2025 - 11:49
Lesedauer 2 Minuten

Wer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, rutscht automatisch aus der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers in das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse.

Was kaum jemand weiß: Mit dem Krankengeld der Krankenkasse fließen zugleich weiter Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung. Damit bleiben Rentenansprüche gewahrt, und in vielen Fällen rückt sogar eine vorgezogene Altersrente in greifbare Nähe.

Versicherungspflicht während des Krankengeldbezugs

Sobald Krankengeld gezahlt wird, entsteht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI von Gesetzes wegen Rentenversicherungspflicht – aber nur, wenn die oder der Versicherte innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits pflichtversichert war.

Fehlt diese Vorgeschichte – etwa nach längeren Phasen eines nur geringfügigen Minijobs oder freiwilliger Versicherung – greifen die automatischen Beiträge nicht. Dann kann höchstens eine Antragspflichtversicherung helfen, um die Lücke zu schließen.

Wer zahlt was? Beitragshöhe und Berechnungsgrundlage

Die Beitragspflicht trifft Versicherte und Krankenkasse gemeinsam. Beide tragen denselben Anteil an dem aktuell gültigen Beitragssatz von 18,6 Prozent, den die Deutsche Rentenversicherung seit 2023 stabil hält.

Basis für die Berechnung ist nicht mehr das letzte Bruttoentgelt, sondern das Krankengeld selbst. Dieses bewegt sich laut Verbraucherzentrale in einer Spanne zwischen 70 Prozent des Bruttogehalts und höchstens 90 Prozent des Nettolohns; der Tageshöchstbetrag liegt 2025 bei 128,63 Euro.

Weil die Bemessungsgrundlage sinkt, wachsen die Entgeltpunkte in dieser Zeit etwas langsamer als im aktiven Arbeitsleben – sie wachsen aber weiter.

Krankengeldmonate als Wartezeiten für 35 und 45 Jahre

Pflichtbeiträge zählen zur sogenannten Wartezeit. Für die reguläre Regelaltersrente genügen fünf Versicherungsjahre. Besonders wichtig ist der Krankengeldbezug jedoch für längere Wartezeiten:

– 35 Jahre – Voraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte sowie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

– 45 Jahre – Schlüssel zur abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnen kann.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar, dass auch Monate mit Pflichtbeiträgen aus Krankengeld vollständig auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden.

Fallbeispiel: Klaus und der Weg zur abschlagsfreien Rente

Klaus ist 63 Jahre alt, hat 44 Versicherungsjahre und bezieht seit einigen Monaten Krankengeld. Weil sein Krankheitsfall aus einer regulären Beschäftigung heraus begann, überweist die Krankenkasse weiter Beiträge an die Rentenversicherung.

Damit erreicht Klaus voraussichtlich mit 64 Jahren und 10 Monaten seine 45 Beitragsjahre und kann exakt dann ohne Abzüge in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln – selbst wenn er bis dahin nicht wieder arbeiten kann.

Seine Krankheit verzögert den Rententermin also nicht, und seine Rentenanwartschaften wachsen ohne Unterbrechung, wenn auch etwas langsamer als zu Arbeitszeiten.

Risiken von Versicherungslücken und Sonderfälle

Problematisch wird es, wenn vor der Erkrankung keine Pflichtversicherung bestand – etwa nach langer Selbstständigkeit, einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung oder einer Phase ohne Einkommen.

Dann entstehen während des Krankengeldbezugs keine Pflichtbeiträge; wertvolle Monate für die Wartezeiten gehen verloren.

Wer das bemerkt, sollte prüfen, ob eine Antragspflichtversicherung oder freiwillige Beiträge möglich und wirtschaftlich sinnvoll sind. Gleiches gilt für privat Krankenversicherte, denen in der Regel gar kein Krankengeld aus der gesetzlichen Kasse zusteht.

Fazit: Krankheit kostet Geld, aber nicht zwangsläufig Rentenansprüche

Die gesetzliche Krankenversicherung fängt nicht nur den Verdienstausfall im Krankheitsfall auf; sie schützt zugleich den Rentenanspruch. Wer vor der Arbeitsunfähigkeit pflichtversichert war, sammelt mit jedem Krankengeld-Monat weiter Entgeltpunkte und Wartezeiten.

Das kann den Weg in eine vorgezogene Altersrente entscheidend verkürzen. Wichtig ist, mögliche Lücken frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls mit einer Antragspflichtversicherung oder freiwilligen Beiträgen zu schließen. So bleibt auch in einer schwierigen gesundheitlichen Phase die spätere Altersversorgung planbar.

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Kann ich ohne Termin zum Jobcenter gehen? Deine Rechte mit Bürgergeld-Anspruch

4. Dezember 2025 - 11:35
Lesedauer 5 Minuten

Ob Sie ohne Termin ins Jobcenter gehen können, ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Viele Jobcenter lassen in ihren Öffnungszeiten eine Vorsprache in der sogenannten Eingangszone zu, andere arbeiten stärker terminbasiert oder beschränken bestimmte Anliegen auf gebuchte Gesprächstermine.

Selbst dort, wo eine Vorsprache ohne Termin möglich ist, bedeutet das oft nicht, dass Sie sofort bei dem zuständigen Jobcenter-Sachbearbeiter landen. Häufig geht es zunächst um eine erste Klärung am Empfang, um die Abgabe von Unterlagen oder um eine schnelle Einschätzung, ob ein Akutfall vorliegt und wie es weitergeht.

Gerade weil in den letzten Jahren mehr Prozesse digitalisiert und Terminvergaben ausgebaut wurden, lohnt ein Blick darauf, was ohne Termin praktisch funktioniert, welche Rechte Sie unabhängig davon haben und welche Alternativen Ihnen offenstehen, wenn Sie nicht stundenlang warten können oder gar abgewiesen werden.

Jobcenter oder Agentur für Arbeit: Die Begriffe werden oft vermischt

Im Alltag wird „Jobcenter“ häufig als Sammelbegriff benutzt. Rechtlich und organisatorisch ist aber wichtig zu unterscheiden: Das Jobcenter ist typischerweise für Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und die dazugehörige Betreuung zuständig, während die Agentur für Arbeit vor allem Aufgaben rund um Arbeitslosengeld I und Arbeitsvermittlung nach dem SGB III abdeckt.

Beide Einrichtungen haben eigene Besuchersteuerung, teils unterschiedliche Öffnungszeiten und teils unterschiedliche Praxis bei Vorsprachen ohne Termin. Für Ihre Frage zählt daher immer: Welche Stelle ist konkret gemeint, und welches Anliegen bringen Sie mit?

Was „ohne Termin“ in der Praxis meistens bedeutet

Wenn ein Jobcenter eine Vorsprache ohne Termin anbietet, geschieht das oft über eine Eingangszone oder einen Empfangsbereich.

Dort wird Ihr Anliegen aufgenommen, Unterlagen werden entgegengenommen und einfache Fragen werden – soweit möglich – direkt geklärt. Bei komplexeren Themen endet die terminfreie Vorsprache nicht selten damit, dass Ihnen ein späterer Gesprächstermin gegeben wird oder dass Sie einen Rückruf erhalten.

Ein Blick auf reale Beispiele zeigt die Bandbreite: In manchen Jobcentern wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man zu den Öffnungszeiten ohne Termin vorbeikommen kann. In anderen Häusern ist eine Vorsprache ohne Termin möglich, allerdings nur nach Anmeldung am Empfang und mit kurzer Schilderung des Anliegens.

Wieder andere Einrichtungen begrenzen terminfreie Zeiten oder verlangen für bestimmte Zeitfenster eine vorherige Online-Terminbuchung. Die Richtung ist klar: „Ohne Termin“ ist häufig möglich, aber oft in engeren Bahnen als früher.

Der entscheidende Punkt: Für Anträge gilt Formfreiheit – und sie sollen entgegengenommen werden

Wenn es um Bürgergeld geht, ist der wichtigste Schutzmechanismus rechtlich verankert: Anträge auf Sozialleistungen sind nicht an ein bestimmtes Formular oder an einen persönlichen Termin gebunden.

Das Sozialgesetzbuch sieht ausdrücklich vor, dass Anträge grundsätzlich beim zuständigen Leistungsträger zu stellen sind, aber auch von anderen öffentlichen Stellen entgegengenommen werden. Diese Regel ist im Sozialrecht bewusst bürgerfreundlich ausgestaltet.

Für das Bürgergeld kommt hinzu: Der Antrag wirkt grundsätzlich auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung zurück. Das ist im Alltag enorm relevant, weil es finanziell einen großen Unterschied machen kann, ob der Antrag noch im laufenden Monat „ankommt“ oder erst im nächsten.

Wer also keinen Termin bekommt, muss nicht „warten, bis irgendwann etwas frei ist“, um den Leistungsmonat zu sichern. Es reicht, dass ein Antrag fristwahrend gestellt wird, notfalls zunächst formlos. Viele Verwaltungen und fachliche Hinweise gehen dabei ausdrücklich davon aus, dass eine Antragstellung auch mündlich, telefonisch oder schriftlich möglich ist, solange erkennbar ist, dass Leistungen begehrt werden.

Praktisch heißt das: Selbst wenn das Jobcenter für Beratungsgespräche Termine verlangt, sollte die Entgegennahme eines Antrags oder die fristwahrende Dokumentation Ihres Leistungsbegehrens nicht daran scheitern, dass gerade kein Slot frei ist.

Wann es sinnvoll ist, und wann nicht

Eine terminfreie Vorsprache kann sinnvoll sein, wenn Sie etwas abgeben müssen, das nicht warten darf, wenn Unterlagen fehlen und die Frist knapp ist oder wenn sich Ihre Lebensumstände so geändert haben, dass das Auswirkungen auf die Leistung haben kann.

Auch bei einem erstmaligen Leistungsbegehren kann der Gang in die Eingangszone hilfreich sein, weil Sie dort häufig zumindest die Antragstellung anstoßen und die nächsten Schritte verbindlich klären können.

Weniger erfolgversprechend ist „einfach hingehen“ oft dann, wenn es um längere Beratung, um komplizierte Klärungen zur Unterkunft oder um umfangreiche Vermittlungsthemen geht. Solche Gespräche werden vielerorts gezielt terminiert, damit vorher Akten vorliegen, Zuständigkeiten geklärt sind und ausreichend Zeit eingeplant wird. Ohne Termin endet das dann nicht selten mit einem neuen Termin.

Was passiert, wenn Sie ohne Termin kommen: Wartezeit, Steuerung, Priorisierung

Wer ohne Termin vorspricht, muss fast immer mit Wartezeiten rechnen. Das ist nicht nur ein Komfortthema, sondern Teil der Besuchersteuerung: Terminkundschaft wird bevorzugt abgearbeitet, während die Eingangszone parallel versucht, Spontanbesuche zu sortieren. Gerade an Monatsanfängen oder nach Feiertagen können Wartezeiten deutlich steigen.

Einige Jobcenter kommunizieren diese Logik sehr offen und weisen darauf hin, dass man ohne Termin zwar kommen kann, dann aber eben Zeit einplanen muss. Das ist kein böser Wille, sondern Ergebnis von Personalplanung, Sicherheitskonzepten und dem Versuch, die gesetzlich notwendigen Aufgaben abzuarbeiten, ohne dass der Publikumsbereich kollabiert.

Akutfall: Wenn das Bürgergeld sofort fehlt, gibt es rechtliche Mittel

Wenn Sie bereits einen Anspruch dem Grunde nach haben, aber die genaue Höhe (noch) nicht feststeht und die Entscheidung absehbar länger dauert, kann ein Vorschuss in Betracht kommen. Diese Möglichkeit ist im allgemeinen Sozialrecht geregelt. In der Praxis ist das besonders relevant, wenn Menschen in eine echte Notlage geraten, etwa weil keine Mittel für das Nötigste vorhanden sind oder eine existenzielle Situation droht.

Wichtig ist hier weniger die Frage „Termin ja oder nein“, sondern die saubere Kommunikation der Notlage und der Wunsch, eine schnelle Übergangslösung zu bekommen. Jobcenter haben dafür unterschiedliche organisatorische Wege.

Teilweise wird auch mit Verfahren gearbeitet, die eine kurzfristige Barauszahlung über externe Stellen ermöglichen. Entscheidend ist: In akuten Situationen sollte ein Jobcenter nicht lediglich auf „irgendwann einen Termin“ verweisen, sondern muss eine Lösung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten prüfen.

Wenn Sie eingeladen werden: Termine sind nicht nur „Angebote“, sondern oft Pflicht

Ein anderer Fall ist die Einladung des Jobcenters. Wer Bürgergeld bezieht und eine Einladung erhält, unterliegt grundsätzlich einer Meldepflicht. Solche Termine dienen häufig der Klärung von Fragen zum Leistungsanspruch, dem Nachreichen von Unterlagen oder der beruflichen Eingliederung. Werden Termine ohne wichtigen Grund versäumt, kann das leistungsrechtliche Folgen haben.

Wer nicht erscheinen kann, sollte deshalb rechtzeitig Kontakt aufnehmen, Gründe nachvollziehbar mitteilen und Nachweise zeitnah nachreichen, sofern erforderlich.

Das ist auch ein Grund, warum viele Jobcenter Terminstrukturen stärken: Für bestimmte Verfahrensschritte ist die dokumentierte persönliche Mitwirkung vorgesehen, und dafür werden geregelte Zeitfenster genutzt.

Digitale und schriftliche Alternativen, die den Gang ins Gebäude oft überflüssig machen

Der vielleicht größte Wandel der letzten Jahre ist, dass viele Angelegenheiten ohne persönliches Erscheinen erledigt werden können. Über jobcenter.digital lassen sich je nach Jobcenter Anträge stellen, Veränderungen mitteilen, Dokumente hochladen und Nachrichten austauschen.

Das kann nicht nur Wege sparen, sondern ist auch taktisch klug, wenn Sie eine fristwahrende Antragstellung dokumentierbar absenden wollen und gerade keine terminfreie Vorsprache möglich ist.

Daneben bleiben klassische Wege wichtig, weil sie in Streitfällen die Beweisführung erleichtern können. Ein schriftlicher Antrag, der nachweisbar zugeht, sichert den Zeitpunkt.

Auch die Abgabe in den Hausbriefkasten des Jobcenters kann funktionieren, solange Sie den Zugang später plausibel machen können. In der Praxis ist es sinnvoll, auf eine Eingangsbestätigung zu achten, wenn Unterlagen persönlich abgegeben werden.

Rechte bei der Vorsprache: Beistand ist erlaubt

Nicht jeder fühlt sich bei Behördengesprächen sicher. Das Gesetz gibt Ihnen deshalb ausdrücklich die Möglichkeit, zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand zu erscheinen. Viele Jobcenter informieren darüber auch selbst. Ein Beistand kann helfen, den Gesprächsverlauf zu strukturieren, mitzuschreiben und im Zweifel Missverständnisse zu vermeiden. Das ist besonders hilfreich, wenn Sie ohne Termin kommen, weil Gespräche in der Eingangszone oft kurz, dicht und hektisch sind.

Ein realistisches Fazit

Sie können häufig ohne Termin zum Jobcenter gehen, vor allem in den üblichen Öffnungszeiten der Eingangszone. Sie sollten aber damit rechnen, dass Ihr Anliegen zunächst nur vorgeprüft wird, dass Wartezeit anfällt und dass für längere Beratungsgespräche meist ein Termin folgt.

Wenn es um die Sicherung von Ansprüchen geht, sind Sie nicht vom Terminkalender abhängig: Anträge sind formfrei möglich, und beim Bürgergeld zählt der Monat der Antragstellung, weil die Leistung grundsätzlich auf den Monatsersten zurückwirkt. In akuten Notlagen kann zudem ein Vorschuss in Betracht kommen.

Am Ende ist „ohne Termin“ weniger eine juristische Ja-Nein-Frage als eine Frage der klugen Strategie: Wenn Sie eine Frist sichern müssen oder wenn die Existenz akut bedroht ist, sollten Sie handeln und den Zugang Ihrer Erklärung beweissicher machen.

Wenn es um Beratung und längere Klärungen geht, ist ein Termin fast immer der schnellere Weg zum Ergebnis.

Quellen: Bundesagentur für Arbeit: „Informationen zu den Terminen beim Jobcenter“ & Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

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Pflegegeld: Kommt das Familienpflegegeld ab 2026?

4. Dezember 2025 - 10:47
Lesedauer 4 Minuten

Wer einen nahen Menschen pflegt, übernimmt häufig weit mehr als praktische Hilfe. Pflege organisiert den Alltag neu, verschiebt Prioritäten, frisst Zeit, belastet emotional und bringt nicht selten eine Frage mit, über die viele Familien erst sprechen, wenn es schon brennt: Wie lässt sich Pflege leisten, ohne beruflich und finanziell abzustürzen?

Genau an dieser Stelle setzt die Idee eines Familienpflegegeldes an, das die Bundesregierung perspektivisch einführen möchte. Gedacht ist es als Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige, ähnlich dem Elterngeld. Wer die Arbeitszeit reduziert oder vorübergehend aus dem Beruf aussteigt, soll nicht komplett ohne Einkommen dastehen.

Die Debatte ist nicht neu, gewinnt aber spürbar an Tempo. In der aktuellen politischen Vereinbarung ist festgehalten, dass Pflegezeit- und Familienpflegezeitregelungen zusammengeführt, Freistellungen flexibler gestaltet und der Kreis der Angehörigen erweitert werden sollen.

Zudem soll geprüft werden, wie ein Familienpflegegeld eingeführt werden kann. Damit ist die Richtung beschrieben, nicht jedoch der konkrete Weg. Ein Starttermin ist offen, und die politischen wie finanziellen Hürden sind erheblich.

Wann soll das Familienpflegegeld eingeführt werden?

Es gibt derzeit keinen konkreten beschlossenen Beginn für ein Familienpflegegeld. In der jüngsten, sehr klaren Stellungnahme der Bundesregierung auf eine Anfrage der Partei “Die Linke” (Drucksache 21/2702, insbesondere zu den Fragen 15/16 sowie zur Einbindung in den „Zukunftspakt Pflege“) heißt es, der Koalitionsvertrag sehe lediglich eine Prüfung vor, wie ein Familienpflegegeld „perspektivisch“ eingeführt werden könne.

Über Ausgestaltung und zeitliche Umsetzung sei noch nicht entschieden, so die Bundesregierung. Die Frage werde unter anderem in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ beraten.

Solange es weder einen Kabinettsbeschluss noch einen Referentenentwurf oder einen Gesetzentwurf gibt, bleibt das Familienpflegegeld ein Vorhaben „in Arbeit“, aber ohne belastbares Datum. Aussagen wie „frühestens 2026“ sind damit eher eine Einordnung aus Debatten und Planungslogik – kein offiziell festgelegter Start.

Konkreter wird es erst, wenn die Bundesregierung die Ergebnisse des „Zukunftspakt Pflege“ in einen verbindlichen Gesetzgebungsfahrplan überführt, also einen Entwurf vorlegt, der im Bundestag beraten wird und zugleich eine Regelung zum Inkrafttreten enthält. Bis dahin bleibt es bei der Prüfung und den laufenden Beratungen.

Was es aber heute schon gibt

Bereits jetzt existieren Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Sie sind wichtig, wirken in der Praxis aber oft wie ein Werkzeugkasten, in dem ausgerechnet das Teil fehlt, das in der Krise am meisten gebraucht wird: planbare finanzielle Absicherung über mehr als wenige Tage.

Für akute Situationen gibt es die Möglichkeit einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung, die mit dem Pflegeunterstützungsgeld verbunden ist. Diese Leistung soll einen spontanen Lohnausfall abfedern, wenn plötzlich Pflege organisiert oder sichergestellt werden muss. Seit 2024 besteht ein kalenderjährlicher Anspruch von bis zu zehn Arbeitstagen je pflegebedürftiger Person. Das hilft im Akutfall, löst aber nicht das Problem längerer Pflegephasen.

Für längere Zeiträume gibt es die Pflegezeit, die eine vollständige oder teilweise Freistellung bis zu sechs Monaten ermöglicht. Zusätzlich existiert die Familienpflegezeit, die eine teilweise Freistellung über einen längeren Zeitraum erlaubt, allerdings bei einer Mindestarbeitszeit.

Beide sind mit einem zinslosen Darlehen verknüpft, das über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden kann.

Das Darlehen kann den Lebensunterhalt abfedern, ist aber eben ein Kredit, der später zurückgezahlt werden muss. Genau das empfinden viele Betroffene als Hemmschwelle. Wer ohnehin unter Druck steht, will nicht zusätzlich Schulden aufbauen, um eine gesellschaftlich notwendige Aufgabe zu erfüllen.

Hinzu kommen Zugangshürden. Ansprüche hängen unter anderem von der Betriebsgröße ab. In kleineren Betrieben sind viele Lösungen auf freiwillige Vereinbarungen angewiesen. Das kann gut funktionieren, wenn Arbeitgeber mitziehen, es kann aber auch bedeuten, dass ausgerechnet Personen in weniger abgesicherten Beschäftigungsverhältnissen schlechtere Karten haben.

Was das Familienpflegegeld sein soll – und was es nicht ist

Das Familienpflegegeld wäre keine Erhöhung des klassischen Pflegegeldes aus der Pflegeversicherung. Das Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige selbst, wenn sie zu Hause gepflegt werden und die Pflege organisieren. Das Familienpflegegeld wäre demgegenüber eine einkommensbezogene Lohnersatzleistung für die pflegende Person. Es würde also nicht die Pflegeleistung „bezahlen“, sondern den Verdienstausfall dämpfen, der durch Pflege entsteht.

In der öffentlichen Debatte wird dabei häufig eine Orientierung am Elterngeld genannt. Verbände haben als grobe Richtung eine Ersatzrate von 65 Prozent des letzten Nettoeinkommens ins Spiel gebracht, ergänzt um Mindest- und Höchstbeträge. Genannt werden beispielsweise 300 Euro als Untergrenze und 1.800 Euro als Obergrenze.

Das sind Vorschläge aus der Debatte, nicht festgeschriebene Eckwerte. Gerade hier zeigt sich, wie viel politisch noch offen ist: Wer soll anspruchsberechtigt sein, wie lange, in welcher Höhe, finanziert aus welchem Topf, und nach welchen Kriterien wird sozial gestaffelt?

Anspruch, Dauer und Höhe,

Der Anspruchskreis entscheidet darüber, ob das Familienpflegegeld in der Lebensrealität ankommt oder an formalen Definitionen hängen bleibt. Der unabhängige Beirat zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf hat in seinen Empfehlungen bereits darauf hingewiesen, dass moderne Pflegearrangements häufig über klassische Verwandtschaftsgrade hinausgehen.

Pflege wird nicht nur von Kindern für Eltern geleistet, sondern auch von Patchwork-Familien, Lebenspartnern, Freundinnen, Nachbarn oder Wahlverwandtschaften. Wenn ein Familienpflegegeld zu eng definiert wird, entsteht ein Gerechtigkeitsproblem, weil es reale Sorgebeziehungen ausblendet.

Die Dauer ist ebenso heikel. Pflege verläuft selten in klar abgegrenzten zwölf Wochen. Einige Pflegephasen sind kurz und intensiv, andere ziehen sich über Jahre, wieder andere sind wechselhaft, etwa bei Demenz oder chronischen Erkrankungen.

Ein Lohnersatz über wenige Wochen kann Luft verschaffen, könnte aber an den längeren Belastungsstrecken vorbeigehen. Ein sehr langer Bezugszeitraum wiederum macht die Leistung teuer und erhöht Mitnahmeeffekte. Hier prallen sozialpolitische Zielsetzungen und fiskalische Realität aufeinander.

Die Höhe ist besonders sensibel. Eine niedrige Pauschale würde zwar Kosten begrenzen, würde aber gerade für Menschen mit mittleren Einkommen wenig Wirkung entfalten, wenn eine Arbeitszeitreduzierung hohe Einbußen bedeutet. Eine reine Einkommensersatzlogik birgt umgekehrt das Risiko, dass höhere Einkommen deutlich stärker profitieren als niedrigere. Deshalb wird über Mindest- und Höchstgrenzen sowie über soziale Staffelungen gesprochen.

Ob das Familienpflegegeld ab 2026 oder später kommt, ist offen

Ob das Familienpflegegeld ab 2026 oder später kommt, ist offen. Sicher ist nur: Der Druck wächst, weil die Pflegezahlen steigen und der Bedarf an häuslicher Unterstützung weiter zunehmen wird.

Wenn die Reform gelingt, kann sie Familien nicht nur finanziell entlasten, sondern auch Arbeitsleben und Pflege realistischer miteinander vereinbaren helfen. Wenn sie misslingt, bleibt es bei der bekannten Schieflage: Pflege als privates Risiko, getragen von einzelnen, oft mit hohen Folgekosten für Gesundheit, Einkommen und Chancen.

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Wichtige Änderungen bei Schwerbehinderung und Minijob ab 2026

4. Dezember 2025 - 10:05
Lesedauer 5 Minuten

2026 bringt für schwerbehinderte Menschen, die einen Minijob haben, spürbare Veränderungen. Mindestlohn und Minijobgrenze steigen, Rentenregeln verschieben sich, neue Hinzuverdienstmöglichkeiten entstehen und die geplante Grundsicherung kann Minijobs finanziell ausbremsen.

Mindestlohn 13,90 Euro: Minijobgrenze 603 Euro

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro je Stunde. Die Minijobgrenze klettert gleichzeitig auf 603 Euro im Monat. Wer bisher zum Mindestlohn 40 Stunden im Monat gearbeitet hat, kam bei 12,82 Euro auf rund 512 Euro.

Mit 13,90 Euro wären die gleichen 40 Stunden schon bei 556 Euro. Wer 2025 knapp unter der alten Grenze lag, kann 2026 mit denselben Stunden plötzlich darüber liegen. Dann wird aus dem Minijob automatisch ein sozialversicherungspflichtiger Job mit Beiträgen und anderen Meldungen.

Arbeitgeber und Beschäftigte sollten deshalb vor Januar schriftlich festhalten, wie viele Stunden ab 2026 gearbeitet werden und welcher Monatslohn entsteht. So lässt sich gezielt entscheiden, ob der Job unter der Grenze bleiben oder bewusst in den Midijob gehen soll.

Übergangsbereich ab 603,01 Euro: Midijob statt Minijob?

Direkt oberhalb der Minijobgrenze beginnt der Übergangsbereich. Einkommen zwischen 603,01 und 2.000 Euro gelten als Midijob. In diesem Bereich sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung reduziert, die Ansprüche bleiben aber voll erhalten.

Für schwerbehinderte Menschen kann das sinnvoll sein, wenn gesundheitlich ein kleines Plus an Stunden möglich ist. Ein Beispiel: Wer statt eines Minijobs mit 603 Euro einen Midijob mit 900 Euro vereinbart, zahlt zwar eigene Beiträge, hat aber vollen Krankenversicherungsschutz, erwirbt mehr Rentenpunkte und verbessert die Basis für späteres Arbeitslosengeld.

Die Mehrbelastung liegt oft deutlich unter dem Bruttounterschied, das Plus auf dem Konto und bei den Ansprüchen ist spürbar. Wer seinen Minijob bisher künstlich klein hält, sollte 2026 prüfen, ob ein bewusst vereinbarter Midijob mit etwas höherem Verdienst mehr Sicherheit und Netto bringt.

Wichtige Konstellationen für 2026 Situation Konkrete Auswirkung 2026 Minijob mit Schwerbehinderung, Mindestlohn 13,90 € Bis 603 € bleibt es beim Minijob. Stunden müssen ggf. reduziert oder bewusst zum Midijob erhöht werden. Schwerbehinderung + Midijob (z. B. 900 €) Reduzierte Beiträge, volle Sozialversicherungsansprüche, mehr Rentenpunkte und besserer ALG-Anspruch. Volle EM-Rente + Minijob (603 €) Jahresverdienst von 7.236 € bleibt in der Regel unter der Grenze, Minijob meist rentenschonend – Meldung ist Pflicht. Schwerbehinderung + Bürgergeld/Grundsicherung + Minijob Minijob-Lohn kann weitgehend angerechnet werden, netto bleiben oft nur wenige Euro zusätzlich. Midijob kann günstiger sein. Schwerbehinderung + Altersrente + Aktivrente-Regel Hinzuverdienst bis 2.000 € monatlich möglich. Minijob oder kleine Teilzeit lassen sich gut mit der Rente kombinieren. Schwerbehinderung im Minijob, drohende Kündigung Besonderer Kündigungsschutz bleibt bestehen. Integrationsamt muss zustimmen, Beratung frühzeitig einholen. Aktivrente: Mehr Hinzuverdienst ab Regelalter

Mit der geplanten Aktivrente werden Hinzuverdienstregeln im Rentenalter neu geordnet. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, soll bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können. Das gilt auch für schwerbehinderte Menschen, sobald sie die reguläre Altersgrenze erreicht haben. Ein Minijob mit 603 Euro passt problemlos in diesen Rahmen.

Interessant wird es bei höheren Verdiensten. Wer etwa 1.400 Euro Altersrente erhält und zusätzlich eine Teilzeitstelle mit 1.200 Euro vereinbart, kann beide Beträge nebeneinander beziehen, ohne dass der Lohn gleich steuerlich „auffrisst“. Für Betroffene lohnt sich eine konkrete Musterrechnung mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfe:

Wie hoch ist das Gesamt-Netto, wenn neben der Rente ein Minijob, eine kleine Teilzeitstelle oder eine Kombination aus beiden genutzt wird?

Erwerbsminderungsrente: Minijob meist weiterhin möglich

Viele schwerbehinderte Menschen beziehen eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente und nutzen einen Minijob als Zubrot. Die Hinzuverdienstgrenzen steigen 2026 erneut. Ein Minijob mit 603 Euro im Monat macht im Jahr 7.236 Euro und bleibt damit deutlich unter typischen Grenzen der vollen Erwerbsminderungsrente.

In der Praxis bleibt ein Minijob damit in den meisten Fällen unschädlich. Trotzdem gilt: Jede Beschäftigung muss der Rentenversicherung gemeldet werden. Wer neben der vollen Erwerbsminderungsrente zum Beispiel zwei Minijobs mit insgesamt 900 Euro monatlich annimmt, kann die individuelle Grenze bereits reißen.

Ohne schriftliche Bestätigung drohen später Rückforderungen. Sicher ist nur, was die Rentenversicherung schriftlich genehmigt.

Neue Grundsicherung 2026: Minijob droht ausgehöhlt zu werden

Für schwerbehinderte Menschen in Bürgergeld oder Grundsicherung ist die geplante Reform besonders heikel. Diskutiert wird ein Modell, bei dem Einkommen bis zur Minijobgrenze weitgehend vollständig angerechnet wird. Ein Minijob würde dann zwar Arbeitszeit kosten, aber kaum zusätzliches Geld bringen.

Ein Beispiel: Verdient eine schwerbehinderte Person 600 Euro im Minijob und der Lohn wird fast komplett als Einkommen berücksichtigt, bleiben vielleicht 30 bis 60 Euro im Monat real übrig. Erst bei höheren Verdiensten im Midijob soll ein dauerhafter prozentualer Freibetrag greifen. Wer dann zum Beispiel 900 Euro brutto hat und davon 30 Prozent, also 270 Euro, anrechnungsfrei bleiben, hat wesentlich mehr vom Job.

Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen, kann aber ab Mitte 2026 greifen. Betroffene sollten daher vor Vertragsabschluss prüfen lassen, welchen Nettoeffekt ein Minijob oder Midijob im Zusammenspiel mit der Grundsicherung tatsächlich hat.

Steuerlicher Pauschbetrag: Mehr Netto nur mit korrekten Daten

Beim Minijob bleibt der steuerliche Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung auch 2026 in seiner bisherigen Höhe bestehen, der Nachweis wird aber stärker digital abgewickelt. Die Versorgungsämter sollen den Grad der Behinderung künftig direkt an die Finanzverwaltung melden.

Für schwerbehinderte Minijobber, deren Lohn nicht pauschal, sondern nach individuellen Steuermerkmalen versteuert wird, kann der Pauschbetrag das Netto spürbar erhöhen. Wer zum Beispiel einen GdB von 70 hat, erhält einen höheren Pauschbetrag und muss auf einen Teil des Minijob-Einkommens keine Steuern zahlen.

Voraussetzung ist, dass ein aktueller GdB-Bescheid vorliegt und beim Versorgungsamt die richtige Steuer-ID hinterlegt ist. Fehlt diese Zuordnung, kann der Pauschbetrag in der Lohnabrechnung ungenutzt bleiben – obwohl der Anspruch eigentlich besteht.

Arbeitsrechtlicher Schutz: Besonderer Kündigungsschutz bleibt

Der arbeitsrechtliche Schutz für schwerbehinderte Menschen ändert sich 2026 nicht. Der besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Arbeitszeit. Auch ein Minijob darf in der Regel nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden, sobald die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist.

Hinzu kommen Zusatzurlaub, Anspruch auf behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes und Unterstützung durch Integrationsamt und Arbeitsagentur bei technischen Hilfen oder Umbauten. Wer im Minijob Druck erlebt, Stunden zu reduzieren, auf Rechte zu verzichten oder „freiwillig“ zu gehen, sollte frühzeitig Unterstützung holen.

Integrationsfachdienste, Sozialverbände und spezialisierte Anwälte können helfen, die Rechte durchzusetzen, bevor Fakten geschaffen werden.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Schwerbehinderte Menschen mit Minijob sollten noch vor 2026 mit ihrem Arbeitgeber klären, ob der Arbeitsvertrag an den Mindestlohn von 13,90 Euro und die Grenze von 603 Euro angepasst werden muss. Wer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen plant, benötigt eine aktuelle Rentenauskunft und sollte mit konkreten Zahlen prüfen, ob ein früher Rentenbeginn mit Abschlägen tragbar ist.

Beziehende einer Erwerbsminderungsrente sollten ihren Hinzuverdienst der Rentenversicherung melden und sich die Unschädlichkeit eines Minijobs schriftlich bestätigen lassen.

Leistungsbeziehende nach Bürgergeld oder Grundsicherung sollten die Reform genau verfolgen und vor einer Jobaufnahme bei Beratungsstellen oder Sozialverbänden nachrechnen lassen, ob ein Minijob, ein Midijob oder eine andere Kombination aus Arbeit und Leistung wirklich mehr Geld bringt.

So lassen sich Fehlentscheidungen vermeiden, bei denen Arbeit zwar Kraft kostet, aber kaum zusätzliches Einkommen in die Haushaltskasse bringt.

FAQ zu Schwerbehinderung und Minijob 2026

1. Wie hoch ist die Minijobgrenze für schwerbehinderte Menschen ab 2026?
Ab 1. Januar 2026 liegt die Minijobgrenze bei 603 Euro im Monat. Das gilt für alle Minijobber, also auch für schwerbehinderte Beschäftigte.

2. Was bedeutet der höhere Mindestlohn von 13,90 Euro für meinen Minijob?
Steigt der Stundenlohn auf 13,90 Euro und bleiben die Stunden gleich, kann der Monatslohn über 603 Euro rutschen. Dann wird aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiger Job. Stunden und Lohn sollten deshalb neu berechnet werden.

3. Darf ich mit Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente weiterhin im Minijob arbeiten?
Ja, in der Regel bleibt ein Minijob mit 603 Euro monatlich unter den Hinzuverdienstgrenzen. Die Beschäftigung muss aber immer der Rentenversicherung gemeldet und schriftlich abgesichert werden.

4. Lohnt sich ein Minijob noch, wenn ich Bürgergeld oder Grundsicherung bekomme?
Durch die geplante Reform kann ein Minijob finanziell deutlich an Attraktivität verlieren, weil der Lohn weitgehend angerechnet werden soll. In vielen Fällen bringt ein höherer Verdienst im Midijob mit prozentualem Freibetrag mehr als ein klassischer Minijob.

5. Bleibt der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Minijobber bestehen?
Ja. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch im Minijob. Eine Kündigung ist in der Regel nur mit Zustimmung des Integrationsamts zulässig, sobald die sechsmonatige Wartezeit erfüllt ist.

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Bürgergeld: Kein Mehrbedarf für Ernährung bei Haselnussallergie

4. Dezember 2025 - 9:53
Lesedauer 3 Minuten

Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Eine Ernährung ist in Relation zum Regelbedarf kostenaufwändiger im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II, wenn sie von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt wird (vgl. nur BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 65/12 R -).

Voraussetzung für diesen Mehrbedarf ist ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis.

Ein solches liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, sodass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht.

Die Notwendigkeit, bei der Ernährung bestimmte Produkte zu meiden, begründet einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB 2 nur dann, wenn diese durch kostenintensivere Alternativen ersetzt werden müssen. Dies ist bei einer Haselnussallergie nicht gegeben. So das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2025 – L 3 AS 424/22 –

Kurzbegründung des Gerichts

Eine gesunde Vollkost unter Verzicht auf haselnusshaltige Produkte ist ausreichend

Soweit bei der Klägerin eine Haselnussallergie vorliegen sollte, wofür die erhöhten IgE-Werte und der Prick-Test sowie das Gutachten sprechen, ist eine gesunde Vollkost unter Verzicht auf haselnusshaltige Produkte ohne finanziellen Mehraufwand möglich.

Bei einer Haselnussallergie sind Lebensmittel, die Haselnüsse enthalten, zu vermeiden. Diese Ernährungsgestaltung ist für die Klägerin sicherlich umständlicher, begründet jedoch keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II.

Sie muss Haselnüsse meiden und ist deshalb auch darauf angewiesen, bei verarbeiteten Produkten stets die genauen Inhaltsstoffe zu kennen. Dies führt sicherlich zu einem zeitlichen Mehraufwand, der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass damit auch Mehrkosten verbunden sind.

Die Notwendigkeit, bestimmte Produkte bzw. Stoffe zu meiden, kann einen Mehrbedarf nur dann begründen, wenn diese Produkte bzw. Stoffe durch kostenintensivere Alternativen ersetzt werden müssen.

Das ist bei einer Haselnussallergie nicht der Fall.

Dem diesbezüglich gestellten Beweisantrag der Klägerin, einen Sachverständigen für Ernährungswissenschaften mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen , musste der Senat nicht nachgehen. Die Einschätzung, dass sich bei einem Verzicht auf haselnusshaltige Produkte im Rahmen einer gesunden Vollkost kein finanzieller Mehraufwand ergibt, kann der Senat ohne sachverständige Hilfe treffen. Dieser Umstand ist für das Gericht offenkundig und bedarf keines weiteren Beweises (vgl. § 291 ZPO).

Verarbeitete Grundnahrungsmittel wie Brot und Brötchen enthalten bei einfacher Herstellung keine Haselnüsse. Sie sind im allgemeinen Handel – auch in Supermärkten und Discountern – ohne Haselnüsse erhältlich. Haselnüsse unterliegen nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) VO (EU) 1169/2011 – Anlage II der Kennzeichnungspflicht, so dass der Erwerb entsprechender Produkte allein durch Lesen der Inhaltsstoffe vermieden werden kann. Im Übrigen kann auf unverarbeitete Lebensmittel zurückgegriffen werden. Dies ist kostenneutral möglich und entspricht ohnehin einer gesunden Ernährungsweise.

Auch kein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 unter Auslegung unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten

Es soll gewährleistet werden, dass über die typisierten Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II hinaus und jenseits der Möglichkeit, vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs durch ein Darlehen aufzufangen, solche Bedarfe im System des SGB II gedeckt werden, die entweder der Art oder der Höhe nach bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt sind.

Ein solcher Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB 2 – lag objektiv nicht vor

Denn der aus medizinischen Gründen bestehende Mehrbedarf für besondere Formen der Ernährung ist speziell in § 21 Abs. 5 SGB II geregelt und daher nicht geeignet, einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu begründen.

Das gilt auch für den vorliegenden Fall, wenn man der Argumentation der Klägerin folgt und annimmt, dass sie auf Grund des ärztlichen Attestes des Dr. F, der Stellungnahme des medizinischen Dienstes und der vorläufigen Gewährung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II durch das Jobcenter im streitgegenständlichen Zeitraum davon ausgehen durfte, dass sie sich glutenfrei ernähren müsse und ihr der Mehrbedarf zustehe.

Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob die Klägerin tatsächlich gutgläubig war und angenommen hat, sie müsse sich glutenfrei ernähren und die hierfür gewährten Mittel ausgegeben hat.

Fazit

Es bestand kein objektiver Bedarf an einer einen Mehrbedarf verursachenden bestimmten Ernährung. Bei der Klägerin lassen sich physiologische Gründe, die zu einem objektiven Bedarf an einer besonderen, von Vollkost abweichenden Ernährung führen, schon nicht feststellen.

Rechtstipp vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

ebenso Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2021 – L 4 AS 275/20 –

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Mehr Pflegegeld: Pflegegrad rauf mit doppeltem Weg

4. Dezember 2025 - 9:26
Lesedauer 3 Minuten

Pflegekassen sind verpflichtet, jede Einstufung auf Basis eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes zu treffen, doch in der Praxis erweist sich fast jede dritte Entscheidung als fehlerhaft.

Allein im letzten Jahr musste der Medizinische Dienst bundesweit rund 29 Prozent der beanstandeten Bescheide nachträglich korrigieren, wie der Sozialverband VdK berichtet.

Das zeigt zweierlei: Die Begutachtung ist störanfällig – und ein Einspruch lohnt sich in vielen Fällen.

Welche Fristen sind für einen Widerspruch wichtig?

Wer den Bescheid erhält, hat exakt einen Monat Zeit, um formlos Widerspruch einzulegen. Fehlt im Schreiben eine korrekte Rechtsmittel‑Belehrung, dehnt sich die Frist auf ein Jahr aus.

Nach Eingang des Einspruchs hat die Pflegekasse wiederum drei Monate, um zu reagieren; faktisch dauern Verfahren derzeit im Durchschnitt gut fünfeinhalb Monate, weil die Kassen überlastet sind.

Wie lässt sich der Widerspruch inhaltlich untermauern?

Ein fristwahrender Einzeiler genügt zwar formal, führt aber selten zum Erfolg. Entscheidend ist eine schlüssige Begründung, die den tatsächlichen Pflegebedarf transparent macht.

Ärztliche Befunde, Therapieberichte und ein lückenlos geführtes Pflegetagebuch, das Dauer und Intensität jeder Hilfeleistung verzeichnet, bilden den Kern der Argumentation.

Werden diese Unterlagen nachgereicht, muss die Pflegekasse sie in die Neubewertung einbeziehen – eine Pflicht, die Betroffenen Handlungsspielraum verschafft.

Warum kann der Widerspruch allein ins Leere laufen?

Die erste Prüf‑Instanz nach Eingang des Einspruchs ist fast immer eine reine Aktenkontrolle. Der Medizinische Dienst zieht das vorliegende Gutachten heran, ergänzt es um neue Unterlagen und entscheidet dann am Schreibtisch.

Eine zweite Hausbegutachtung ist nicht vorgesehen, sodass unveränderte Befunde häufig zu unveränderten Pflegegraden führen. Bleibt das Ergebnis strittig, wandert die Sache an den Widerspruchsausschuss der Kasse – ein Gremium, das ebenfalls ohne Hausbesuch urteilt und weitere Monate benötigt.

Was bringt ein zusätzlicher Neuantrag während des laufenden Verfahrens?

Ein frischer Antrag zwingt die Pflegekasse, den Medizinischen Dienst erneut ins Haus zu schicken. Rechtlich gibt es keine Sperrfrist; ein Neuantrag ist sogar unmittelbar nach dem ersten Bescheid möglich.

Dadurch entstehen zwei parallele Verfahren: Der Widerspruch wahrt den Anspruch auf rückwirkende Leistungen, der Neuantrag eröffnet die Chance auf eine persönliche Neubegutachtung, bei der der tatsächliche Pflegeaufwand sichtbar wird.

Warum darf der Widerspruch dennoch nicht zurückgenommen werden?

Wer den Einspruch zurückzieht, verliert sämtliche rückwirkenden Ansprüche. Wird dagegen gleichzeitig Widerspruch geführt und ein Neuantrag gestellt, gelten die höheren Leistungen ab dem Datum des Einspruchs, sobald eine Korrektur erfolgt.

Dies kann mehrere Tausend Euro pro Jahr ausmachen, wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt betont.

Welche Erfolgsaussichten und Fallstricke sind realistisch?

Statistisch endet knapp ein Drittel aller Einsprüche mit einer Höherstufung. Doch selbst bei identischem Sachverhalt schwanken die Ergebnisse, weil unterschiedliche Gutachter unterschiedlich bewerten.

Verzögerungen über die gesetzliche Drei‑Monats‑Frist hinaus sind häufig; Betroffene können dann eine Untätigkeitsklage erheben.

Scheitert der Einspruch endgültig, bleibt der Weg vor das Sozialgericht, das gebührenfrei arbeitet und in der Regel ein unabhängiges Gutachten anordnet.

Wie verändert die Pflegereform den Streitwert?

Seit dem 1. Januar 2025 sind Pflegegeld und Pflegesachleistungen um fünf Prozent gestiegen, weitere Erhöhungen folgen 2027.

Ein höherer Pflegegrad wirkt sich damit stärker als früher auf die monatliche Unterstützung aus. Schon der Sprung von Grad 2 auf 3 bedeutet derzeit gut vierzig Euro zusätzliches Pflegegeld; bei Sachleistungen sind es noch deutlich mehr.

Was bedeutet das für Angehörige und Pflegebedürftige konkret?

Die Kombination aus Einspruch und parallel gestelltem Neuantrag verschafft nicht nur eine zweite Chance, sondern auch Zeit.

Während der Widerspruchsausschuss tagt, läuft das Neubegutachtungsverfahren an; kommt der Gutachter ins Haus, können aktuelle Einschränkungen aufgezeigt werden. Entscheidend ist die Vorbereitung: sämtliche Befunde bereitlegen, ein Pflegetagebuch führen und die pflegebedürftige Person am Tag der Begutachtung realitätsnah, nicht übermäßig leistungsfähig, darstellen.

Fachkundige Beratung – etwa bei Sozialverbänden oder spezialisierten Rechtsanwälten – erhöht die Aussicht, typische Bewertungsfehler früh zu identifizieren.

Fazit: Doppelter Weg, doppelter Nutzen

Wer sich mit der Einstufung nicht abfinden will, sollte den Einspruch innenpolitisch stark halten und zugleich einen neuen Antrag stellen. So bleibt die rückwirkende Zahlung in Reichweite, während der Medizinische Dienst vor Ort erneut hinschauen muss.

Geduld ist nötig, denn Verfahren dauern länger als die gesetzlich vorgesehenen Fristen. Dennoch belegen die Zahlen: Der beharrliche Weg führt in jedem dritten Fall zum Erfolg – und seit den Leistungssteigerungen 2024 lohnt sich das Durchhalten mehr denn je.

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Bürgergeld: Für einen Tag muss das Essen ausfallen: Höhere Preise für das Stadtticket

4. Dezember 2025 - 9:19
Lesedauer 4 Minuten

Der Bremer Senat plant eine deutliche Erhöhung des Stadttickets – und trifft damit ausgerechnet die Menschen, die ohnehin jeden Euro zweimal umdrehen müssen.

Rund 58.000 Bremerinnen und Bremer beziehen Bürgergeld oder andere Grundsicherungsleistungen und sind in ihrem Alltag stark auf Bus und Bahn angewiesen. Wer nicht über ein Auto verfügt und keine Rücklagen hat, erlebt den ÖPNV nicht als freiwillige Option, sondern als unverzichtbare Lebensader.

Scharfe Kritik vom Erwerbslosenverband

Die nun angekündigte Preiserhöhung löst in der Stadt heftige Diskussionen aus. Besonders Erwerbsloseninitiativen warnen davor, dass der rot-grün-rote Senat mit diesem Schritt jene belastet, für die der ÖPNV eigentlich ein Mittel sozialer Teilhabe sein soll. Der Bremer Erwerbslosenverband formuliert seine Kritik ungewöhnlich scharf – und spricht von einer Politik, die die Lebensrealität von Menschen in Armut ausblendet.

Warum das Stadtticket für viele Menschen unverzichtbar ist

Das Stadtticket gilt in Bremen seit Jahren als eines der wichtigsten sozialpolitischen Angebote im Nahverkehr. Bürgergeld-Beziehende sowie Menschen im Wohngeld- oder Kinderzuschlagsbezug können es deutlich günstiger erwerben als ein reguläres Monatsticket. Mit bisher 35,20 Euro im Monat blieb die Fahrkarte für viele gerade noch bezahlbar und sicherte ihnen Mobilität im Alltag.

Viele Bremerinnen und Bremer nutzen das Ticket, um Arzttermine wahrzunehmen, Kinder in Schule oder Kita zu bringen oder Jobcenter- und Bewerbungsgespräche zu erreichen.

Ohne das Ticket droht ihnen soziale Isolation oder der Zwang, Wege zu Fuß zurückzulegen, die körperlich nicht zu bewältigen sind. Gerade in einer Stadt wie Bremen, in der Entfernungen im Alltag selten fußläufig zu meistern sind, entscheidet Mobilität darüber, ob Menschen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

Was die geplante Preiserhöhung bedeutet

Nach Informationen des “Weser-Kuriers” hat sich der Koalitionsausschuss aus SPD, Grünen und Linken auf eine deutliche Preissteigerung geeinigt. Ab dem 1. Januar soll das Stadtticket nicht mehr 35,20 Euro, sondern 39,90 Euro kosten. Die Erhöhung um 4,70 Euro mag im ersten Moment gering erscheinen, trifft aber Menschen im Bürgergeldbezug mit voller Wucht.

Der Grund dafür liegt in der Höhe der Regelsätze. Für Essen und Getränke stehen pro Tag lediglich 6,42 Euro zur Verfügung. Wer 4,70 Euro zusätzlich für Mobilität ausgeben muss, verzichtet fast auf einen gesamten Tag Essen – oder muss bei anderen lebensnotwendigen Ausgaben kürzen.

Steigende Preise verschärfen den Druck

Die Lebenshaltungskosten steigen weiter, und viele Bürgergeld-Beziehende kämpfen bereits darum, am Monatsende nicht mit leeren Kühlschränken dazustehen. Jede neue Belastung führt zu einer Kettenreaktion im ohnehin knappen Haushaltsbudget. Viele Betroffene berichten, dass sie schon heute häufig Mahlzeiten ausfallen lassen, um Geld für Tickets, Medikamente oder Kinderbedarf zu sparen.

Hilfebedürftige unter Druck

In einer solchen Situation wirkt die Preiserhöhung wie ein Signal, das Betroffene hart trifft: Mobilität soll nicht mehr selbstverständlich sein, sondern wird zur finanziellen Hürde. Die Entscheidung des Senats reiht sich nach Ansicht vieler Kritikerinnen und Kritiker in eine bundespolitische Stimmung ein, die Bürgergeld-Beziehende zunehmend unter Druck setzt.

Erwerbslosenverband warnt vor sozialer Spaltung

Der Bremer Erwerbslosenverband schildert, wie sehr der Preisanstieg die Menschen verunsichert.

Viele hätten Angst, sich künftig entscheiden zu müssen, “ob sie einen Arzttermin wahrnehmen oder genug Essen kaufen. Betroffene sprechen von einem Eingriff in das Existenzminimum und fordern die Landesregierung auf, die Erhöhung zurückzunehmen.”

Der Verband betont, dass Mobilität kein Luxus sei, sondern eine Grundvoraussetzung für ein menschenwürdiges Leben. Ohne bezahlbaren ÖPNV schrumpfen berufliche Chancen, soziale Kontakte brechen weg und notwendige Wege können kaum noch bewältigt werden. Die geplante Erhöhung verschärfe daher Armut, anstatt sie zu bekämpfen.

Was der Senat jetzt tun müsste

Viele Sozialverbände und Initiativen erwarten vom Bremer Senat, soziale Leistungen nicht nur zu sichern, sondern auszubauen. Die Preiserhöhung wirkt jedoch wie ein Schritt in die gegenteilige Richtung. Kritiker werfen der Landesregierung vor, sich dem bundespolitischen Trend zu beugen, der stärker auf Einsparungen als auf soziale Gerechtigkeit setzt.

Mobilität fördern statt Armut vertiefen

Eine sozial ausgerichtete Verkehrspolitik müsste dagegen Mobilität fördern und Armut nicht weiter vertiefen. Sie könnte etwa durch gezielte Zuschüsse, eine Rücknahme der Erhöhung oder ein komplett kostenfreies Mobilitätsangebot für Menschen mit geringem Einkommen entstehen. Gerade Bremen, das sich gern als soziale und solidarische Stadt präsentiert, zeigt aktuell einen Widerspruch zwischen Anspruch und Wirklichkeit.

Was die Entscheidung für den Alltag bedeutet

Für viele Bürgergeld-Beziehende wirkt sich die Erhöhung unmittelbar auf den Alltag aus. Wer bereits jeden Cent plant, kann Mehrkosten kaum abfedern. Das Risiko liegt darin, dass Menschen das Ticket künftig nicht mehr kaufen und dadurch wichtige Wege nicht mehr bewältigen können.

Ein Beispiel aus der Praxis: Bürgergeld-Bezieherin riskiert Sanktionen, weil sie sich das Ticket nicht mehr leisten kann

Mira, 27 Jahre alt, ist seit einigen Monaten im Bürgergeld-Bezug und muss regelmäßig zu Beratungsterminen im Jobcenter erscheinen. Ohne Ticket wäre es ihr nicht möglich, pünktlich dort zu sein, da sie drei Kilometer entfernt wohnt und gesundheitlich nicht gut zu Fuß ist.

Durch die Preissteigerung fehlt ihr das Geld für das Monatsende, und sie überlegt, das Ticket nicht zu verlängern. Dadurch droht sie Termine zu verpassen – und riskiert Sanktionen, die ihre Existenz weiter gefährden

Ein Problem folgt auf das andere

Verzicht auf Mobilität führt häufig zu noch größeren Problemen: Versäumte Jobcenter-Termine können Sanktionen nach sich ziehen, ausgefallene Arztbesuche gefährden die Gesundheit. Auch Kinder leiden darunter, wenn Eltern ihre Wege nicht mehr zuverlässig organisieren können. Mobilität entscheidet damit über Chancen – und über sozialen Zusammenhalt.

Soziale Verantwortung oder Ausgrenzung der Ärmsten?

Bremen steht nun vor der Entscheidung, ob es den Weg sozialer Verantwortung geht oder Menschen mit geringem Einkommen weiter an den Rand drängt. Der Streit um das Stadtticket ist deshalb mehr als eine Tarifdiskussion: Er ist ein Prüfstein für den Anspruch einer solidarischen Stadt.

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Ehepartner von Pflegebedürftigen dürfen nicht auf das Bürgergeld-Niveau gedrückt werden

4. Dezember 2025 - 9:18
Lesedauer 2 Minuten

Rechtsanwalt Markus Karpinski klärt über die Rechtslage bei Pflegebedürftigkeit und Sozialhilfe auf. Demzufolge dürfe ein Ehegatte nicht auf Bürgergeld Niveau gesetzt werden. Denn dieses würde einen Anreiz zur Trennung schaffen und damit gegen den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz verstoßen.

Sozialämter handeln oft falsch

Laut Karpinski würden Sozialämter häufig falsch handeln und Einkommen wie Vermögen des Ehegatten heranziehen. Dies täten sie, weil sie den Paragrafen 19 Abs. 2 des SGB XII falsch interpretierten.

In diesem würde vermutet, dass sich Ehegatten gegenseitig unterstützten, nicht aber vorausgesetzt, und diese Vermutung könne wiederlegt werden, wie Bundessozialgericht und der Bundesgerichtshof bestätigt hätten.

So hätte die Rechtsprechung bestätigt, dass vom Ehegatten nicht mehr Unterstsützung gefordert werden dürfte, als die zu der er unterhaltsrechtlich verpflichtet sei, führt Karpinski aus.

Das Sozialamt müsse dem Ehegatten mehr belassen als den Sozialhilfesatz, wenn ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe erhalte. Der Ehepartner müsse regelmäßig die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens behalten dürfen.

In der Praxis, so Karpinski, würden sich Sozialämter jedoch daran nicht halten und dem Ehepartner kaum mehr lassen als einem Leistungsberechtigten beim SGB II.

Verstoß gegen den besonderen Schutz der Ehe und Familie

Dies dürfe, so Karpinski, jedoch nicht geschehen, Es würde nämlich einen Anreiz zur Trennung schaffen und somit gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 des Grundgesetzes verstoßen.

Warum handeln die Sozialämter falsch?

Laut Karpinski handeln die Sozialämter nach der Devise des Paragrafen 19, Abs. 2 Sozialgesetzbuch XII und sehen sich berechtigt, vom Einkommen des Ehepartners so viel zu berechnen, dass diesem nur das Exsistenzminimum übrig bleibe.

Das Bundessozialgericht hätte jedoch klargestellt, dass besagter Absatz lediglich die Vermutung äußere, dass Ehegatten bereit seien, Einkommen und Vermögen bis an die Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit füreinander einzusetzen. Eine gesetzliche Vermutung könne jedoch widerlegt werden.

Was können Betroffene tun?

Um zu verhindern, selbst in die Sozilahilfebedürftigkeit gepresst zu werden, reiche es für Ehepartner aus, so Karpinski, bereits beim Antrag klarzustellen, dass er nur soviel von seinem Einkommen zahlt, wie er auch bei einer Trennung zahlen müsste.

Damit sei die gesetzliche Vermutung, auf die die Sozialämter sich beziehen, widerlegt.

Wie ist die Rechtsgrundlage?

Karpinski zitiert Urteile, auf die er seine Rechtsansicht stützt. So entschied das
Bundessozialgericht 2012 (Az. B 8 SO 13/11 R). Das Bundessozialgericht hätte darin formuliert, der Gesetzgeber gehe “typisierend davon aus”, dass Ehegatten sich bis zur Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit unterstützten. Dies entspräche, so Karpinski, einer Vermutung.

2010 hätte das BSG unterstrichen, dass es (lediglich) eine Vermutung geäußert würde (Az. B 14 AS 51/09 R). Es handle sich, so das das BSG damals ausdrücklich, nicht um eine Rechtspflicht.

Der Bundesgerichtshof hätte 2016 entschieden, dass der Ehepartner nur Unterhalt in Höhe des Trennungsunterhaltes zu zahlen habe. (Az. XII ZB 485/14) Dies sei, laut BGH, auch sozial- wie verfassungsrechtlich begründet.

Wäre es nämlich umgehehrt, dann würde dies ein Privileg für die Ehepartner darstellen, die sich bei Heimaufnahme des Pflegebedürftigen vom Partner trennten. Ein solches Privileg würde aber dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz widersprechen.

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Rente: Neue Minijob-Regeln für Rentner ab 2026

4. Dezember 2025 - 7:56
Lesedauer 4 Minuten

Der Minijob bleibt für viele Rentnerinnen und Rentner wichtig, um aktiv zu bleiben und die Haushaltskasse aufzubessern.

Ab dem 1. Januar 2026 treten wesentliche Änderungen in Kraft, die vor allem mit der nächsten Stufe des gesetzlichen Mindestlohns zusammenhängen.

Wir erklären die Folgen für Verdienst, Arbeitszeit und Absicherung – und zeigen, worauf Rentner achten sollten. Grundlage sind die jüngsten Beschlüsse zur Mindestlohnentwicklung sowie die geltenden Regeln der Minijob-Zentrale und der Deutschen Rentenversicherung.

Mindestlohn steigt in zwei Schritten – und zieht die Minijob-Grenze mit

Die Mindestlohnkommission hat beschlossen: Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto je Stunde und zum 1. Januar 2027 weiter auf 14,60 Euro.

Die Bundesregierung hat diese Linie kommuniziert; formal setzt das Bundesarbeitsministerium die Stufen per Verordnung um. Für Minijobber ist das deshalb relevant, weil die Minijob-Grenze seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist.

Neue Verdienstgrenzen: 603 Euro pro Monat in 2026, 633 Euro in 2027

Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze folgt einer festen Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, kaufmännisch auf den vollen Euro aufgerundet. Bei 13,90 Euro führt das ab 2026 zu 603 Euro pro Monat; bei 14,60 Euro steigen Minijobs 2027 auf 633 Euro.

Die Koppelung stellt sicher, dass der typische Stundenumfang in Minijobs trotz steigender Löhne weitgehend konstant bleibt.

Wie viele Stunden sind damit möglich?

Aus der Verdienstgrenze lässt sich der monatliche Stundenrahmen ableiten. 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro entsprechen rechnerisch rund 43,38 Stunden im Monat.

Im Jahr 2027 ergeben 633 Euro bei 14,60 Euro etwa 43,36 Stunden. Das passt zur Systematik der dynamischen Grenze, die im Kern eine Wochenarbeitszeit von ungefähr zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn unterstellt.

Minijob-Grenzen ab 2026 Jahr Minijob-Grenze & mögliche Stunden/Monat (bei Mindestlohn) 2025 556 € — ca. 43,37 Std. (bei 12,82 €/h) 2026 603 € — ca. 43,38 Std. (bei 13,90 €/h) 2027 633 € — ca. 43,36 Std. (bei 14,60 €/h)

Hinweis: Die Stunden ergeben sich aus „Monatsgrenze ÷ Mindestlohn“ und sind gerundet.

Schwankungen erlaubt – aber nur im Rahmen

Schwankende Monatslöhne sind unproblematisch, solange die maßgebliche Jahresverdienstgrenze eingehalten wird (2025 lag sie bei 6.672 Euro; für 2026/2027 ergibt sich rechnerisch die Multiplikation der jeweiligen Monatsgrenze mit zwölf).

Zusätzlich kennt das Recht eine Entlastung für Ausnahmesituationen: Bei „gelegentlichem und unvorhersehbarem“ Mehrverdienst darf die monatliche Grenze in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres bis zum Doppelten überschritten werden.

2025 waren so in Ausnahmemonaten bis zu 1.112 Euro möglich; aus derselben Regel folgt für 2026 ein Höchstwert von 1.206 Euro in den beiden Ausnahme­monaten. Arbeitgeber müssen solche Abweichungen sauber dokumentieren, damit der Minijob-Status nicht gefährdet wird.

Rechte wie in „normalen“ Arbeitsverhältnissen

Auch im Minijob gilt Arbeitsrecht – ohne Abstriche. Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei erfüllter Wartezeit sowie Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, wenn der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt.

Kündigungsschutzvorschriften gelten in gleicher Weise wie bei anderen Arbeitsverhältnissen; ob das Kündigungsschutzgesetz greift, hängt insbesondere von der Betriebsgröße und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Die Minijob-Zentrale und ihre Materialien weisen ausdrücklich auf diese Gleichbehandlung hin.

Rentenversicherungspflicht: Befreiung möglich – und was sie bedeutet

Grundsätzlich sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Wer den Eigenbeitrag nicht zahlen möchte, kann sich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber befreien lassen; die Befreiung wirkt ab dem Monat des Antragseingangs (frühestens ab Beschäftigungsbeginn) und ist für die Dauer des konkreten Beschäftigungsverhältnisses bindend.

Für Rentnerinnen und Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt die Versicherungspflicht ebenfalls; Altersvollrentner können ebenfalls einzahlen, um die eigene Rente zu erhöhen.

Zählt der Minijob für Wartezeiten – und wie stark erhöht er die Rente?

Zeiten in einem versicherungspflichtigen Minijob werden auf die Wartezeiten der gesetzlichen Rente angerechnet, darunter auch die 45 Jahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Wer die Versicherungspflicht nicht abwählt, erwirbt zudem kleine, aber reale Rentensteigerungen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erhöht ein Jahr Minijob bei einem Monatsverdienst von 556 Euro die künftige Rente um ungefähr fünf Euro pro Monat; mit weiter steigenden Verdiensten und Beitragssätzen verschiebt sich der Wert leicht.

Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, profitiert deutlich weniger, weil dann nur der Arbeitgeber-Pauschalbeitrag wirkt. Ob sich das eigene Mitzahlen lohnt, ist eine individuelle Rechenfrage – abhängig von Alter, bereits vorhandenen Beitragszeiten und den persönlichen Zielen.

Hinzuverdienst neben der Altersrente: Keine Grenzen mehr

Für Altersrenten – auch vorgezogene – gibt es seit 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das heißt: Renten-Bezieher dürfen unabhängig vom Umfang des Nebenjobs hinzuverdienen, ohne dass die laufende Altersrente gekürzt wird. Anders bleiben die Regeln bei Renten wegen Erwerbsminderung; hier existieren weiterhin Grenzwerte.

Was Arbeitgeber jetzt konkret beachten sollten

Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 müssen Lohnabrechnungssysteme auf den Mindestlohn von 13,90 Euro und die Minijob-Grenze von 603 Euro je Monat eingestellt werden. Wichtig ist, vereinbarte Stundenumfänge zu prüfen, damit Beschäftigte mit Mindestlohn nicht ungewollt aus der Geringfügigkeit herausfallen.

Kommt es zu Ausnahmemonaten mit Mehrverdienst, sind Anlass, Höhe und Seltenheit zu dokumentieren – und das Jahresbudget im Blick zu behalten. Für Befreiungen von der Rentenversicherungspflicht ist ein unterschriebener Antrag der Beschäftigten nötig, den der Arbeitgeber zur Sozialversicherung meldet und zu den Entgeltunterlagen nimmt.

Mehr Spielraum, aber weiter genau hinschauen

Die Jahre 2026 und 2027 bringen spürbare Entlastung für Minijobberinnen und Minijobber – auch für Rentner: Höhere Mindestlöhne gehen mit höheren Verdienstgrenzen einher, der typische Stundenumfang bleibt konstant, und Ausnahmen für unvorhersehbares Mehrarbeiten sind weiterhin möglich.

Wer im Minijob rentenversicherungspflichtig bleibt, kann Wartezeiten schließen und die spätere Rente geringfügig erhöhen.

Ob die eigenen Beiträge sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab. Arbeitgeber wie Beschäftigte fahren am besten, wenn sie Arbeitszeit, Verdienst und Meldungen sorgfältig planen und dokumentieren – dann bleibt der Minijob auch 2026 und 2027 rechtssicher und flexibel.

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