Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
BU-Rente: 80 Prozent vom Lohn sind oft zu wenig
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung soll verhindern, dass auf eine schwere Erkrankung der Absturz folgt. Doch ein Vertrag allein genügt nicht: Ist die vereinbarte Rente zu niedrig, bleibt trotz Versicherung eine monatliche Lücke.
Die verbreitete Empfehlung, 80 Prozent des bisherigen Nettogehalts abzusichern, ersetzt deshalb keine persönliche Bedarfsrechnung.
Wie knapp viele Menschen kalkulieren, zeigt eine im September 2026 veröffentlichte Auswertung auf Anfrage von Finanztip beim Analysehaus Franke und Bornberg: Danach beträgt die durchschnittlich versicherte BU-Rente lediglich 1.337 Euro monatlich. Für Menschen, die daraus ihren gesamten Lebensunterhalt finanzieren müssen, kann das deutlich zu wenig sein.
Die Versicherung zahlt – und trotzdem reicht das Geld nichtAuch die tatsächlich gezahlten Leistungen fallen häufig niedrig aus. In der BU-Leistungspraxisstudie 2026 von Franke und Bornberg lag die durchschnittliche monatliche Rente für die untersuchten Leistungsfälle des Jahres 2024 bei Frauen bei 845 Euro und bei Männern bei 1.034 Euro. Die teilnehmenden Versicherer decken nach Angaben des Analysehauses mehr als 60 Prozent des deutschen BU-Marktes ab.
Diese Zahlen sind von der durchschnittlich versicherten Rentenhöhe zu unterscheiden und erlauben keine Aussage darüber, welche weiteren Einkünfte die Betroffenen haben. Sie machen aber deutlich, wie problematisch eine BU-Rente sein kann, wenn sie den wegfallenden Arbeitsverdienst weitgehend allein ersetzen soll. Eine niedrige Monatsprämie hilft wenig, wenn die spätere Leistung nicht einmal die laufenden Rechnungen deckt.
Was die 80-Prozent-Regel aussagtBei 3.000 Euro Nettogehalt ergeben 80 Prozent eine BU-Rente von 2.400 Euro. Die Verbraucherzentrale nennt diese Quote als häufig brauchbaren Richtwert, verlangt aber zugleich, dass die weiterlaufenden Ausgaben einschließlich der Altersvorsorge abgesichert werden. Die Prozentzahl ist somit eine erste Orientierung, keine Zusage, dass der Betrag im Einzelfall genügt.
Eine hohe Miete, Unterhaltszahlungen oder Kreditraten verschwinden nicht mit dem Gehalt. Zwar können berufliche Fahrtkosten sinken, gleichzeitig können zusätzliche Ausgaben für Unterstützung im Alltag entstehen. Ob tatsächlich ein Fünftel des bisherigen Nettoeinkommens entbehrlich ist, lässt sich deshalb nur anhand der eigenen Kosten beantworten.
Der Bedarf beginnt beim HaushaltsbudgetFür eine belastbare Rechnung sollten Versicherte ihre Kontoauszüge mehrerer Monate auswerten und jährliche Rechnungen auf zwölf Monate verteilen. Erfasst werden die Ausgaben, die bei Berufsunfähigkeit voraussichtlich bleiben, sowie realistische Rücklagen für größere Anschaffungen und die Altersvorsorge. Bei gemeinsamen Haushaltskosten ist der Anteil anzusetzen, den die versicherte Person weiterhin finanzieren muss.
Die folgende Modellrechnung zeigt einen möglichen monatlichen Bedarf einer alleinlebenden Person. Die Beträge sind frei gewählte Annahmen und keine Durchschnittswerte; mögliche Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kommen noch hinzu.
Ausgabenposten Monatlicher Beispielbetrag Warmmiete 1.100 Euro Lebensmittel und Haushaltsbedarf 450 Euro Strom, Telefon und Internet 140 Euro Mobilität 160 Euro Weitere Versicherungen 100 Euro Kleidung und Freizeit 150 Euro Rücklage für Reparaturen und Ersatzanschaffungen 150 Euro Vorsorge für den Ruhestand 300 Euro Benötigter Betrag nach möglichen Abgaben 2.550 EuroBei zuvor 3.000 Euro netto würde die 80-Prozent-Regel hier bereits um 150 Euro monatlich hinter dem errechneten Bedarf zurückbleiben. Sobald aus den 2.400 Euro BU-Rente zusätzlich Versicherungsbeiträge oder Steuern bezahlt werden müssen, wächst die Lücke. Der Vergleich muss deshalb zwischen dem benötigten Geld und der tatsächlich verfügbaren Leistung erfolgen.
Eine private BU-Rente ist nicht automatisch steuerfreiBei einer eigenständigen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird grundsätzlich der sogenannte Ertragsanteil besteuert. Er richtet sich bei einer zeitlich begrenzten BU-Rente nach der voraussichtlichen Laufzeit; die Berechnung regelt § 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Steuerpflichtiger Anteil und tatsächliche Steuerbelastung sind dabei zwei verschiedene Dinge.
Bei einer Laufzeit von 20 Jahren beträgt der Ertragsanteil beispielsweise 21 Prozent. Von monatlich 2.400 Euro wären damit 504 Euro steuerlich anzusetzen, nicht etwa 504 Euro Steuern zu zahlen. Ob überhaupt Einkommensteuer entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen und den persönlichen Verhältnissen ab.
Für BU-Leistungen aus einer Basisrente oder einer betrieblichen Versorgung gelten andere Besteuerungsregeln. Bei einer betrieblichen Absicherung kann die Leistung vollständig steuerpflichtig sein, wenn sie auf entsprechend steuerfrei finanzierten Beiträgen beruht. Die Unterschiede nach Vertragsart sollten deshalb vor der Festlegung der Rentenhöhe geklärt werden.
Krankenversicherung kann die verfügbare Rente deutlich schmälernAuch bei der Kranken- und Pflegeversicherung kommt es auf die persönliche Situation an. Bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung werden grundsätzlich die Einnahmen berücksichtigt, die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, wie die Techniker Krankenkasse erläutert. Dazu kann auch eine private BU-Rente gehören.
Bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung wird eine rein private BU-Rente grundsätzlich anders behandelt als bei einer freiwilligen Mitgliedschaft; für betriebliche Leistungen gelten wiederum eigene Regeln. Wer privat krankenversichert bleibt, muss die vertraglichen Beiträge weiterhin finanzieren und einen möglicherweise wegfallenden Arbeitgeberzuschuss berücksichtigen. Ein pauschaler Abzug für alle BU-Versicherten wäre daher ebenso irreführend wie die Annahme, die Auszahlung stehe vollständig für Miete und Lebensmittel bereit.
Zum Zusammenhang zwischen BU-Rente und Krankenversicherungsstatus hat gegen-hartz.de bereits berichtet. Für die eigene Rechnung sollte die Krankenkasse die voraussichtliche Einstufung und Beitragsbelastung klären; eine Arbeitslosmeldung allein begründet noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Erwerbsminderungsrente ist keine sichere ErgänzungWer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält deshalb nicht automatisch eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung prüft grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Für eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen muss die tägliche Arbeitsfähigkeit regelmäßig unter drei Stunden liegen.
Eine private BU-Versicherung prüft dagegen nach ihren Vertragsbedingungen die Einschränkungen im versicherten Beruf. Deshalb sollte eine lediglich erhoffte gesetzliche Rente bei der Planung nicht einfach von den notwendigen Ausgaben abgezogen werden. Die Unterschiede zwischen Erwerbsminderungsrente und BU-Rente können darüber entscheiden, ob tatsächlich zwei Leistungen fließen.
Die Rechnung muss über den nächsten Monat hinausreichenEin längerer Verdienstausfall kann auch den Aufbau der Altersvorsorge beeinträchtigen. Ob weiterhin gesetzliche Rentenbeiträge gezahlt oder andere rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden, hängt unter anderem von einer verbleibenden Beschäftigung und dem Bezug weiterer Leistungen ab. Die pauschale Aussage, bei Berufsunfähigkeit würden immer sämtliche Rentenbeiträge wegfallen, greift deshalb zu kurz.
Für die private Finanzplanung bleibt dennoch eine klare Frage: Wovon soll der Lebensunterhalt nach dem Ende der BU-Zahlungen bezahlt werden? Wer die bisherige Sparrate ersatzlos streicht, kann eine heutige Finanzierungslücke in den Ruhestand verschieben. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, Altersvorsorgekosten einzuplanen und den Vertrag möglichst bis zum vorgesehenen Ruhestand laufen zu lassen.
Rente erhöhen: Dynamik und Nachversicherung sind verschiedenEine Beitragsdynamik ermöglicht vor dem Leistungsfall regelmäßige Erhöhungen von Beitrag und versicherter Rente nach den Vertragsbedingungen. Eine vereinbarte Leistungsdynamik sorgt dagegen dafür, dass die ausgezahlte Rente auch während einer anerkannten Berufsunfähigkeit weiter steigt. Die Unterscheidung erläutert Finanztip in seinem Ratgeber zur Nachversicherung.
Über eine Nachversicherungsgarantie lässt sich die Absicherung häufig ohne neue Gesundheitsprüfung anheben, etwa nach einer Gehaltserhöhung oder der Geburt eines Kindes. Dabei gelten je nach Vertrag Fristen, Altersgrenzen und Höchstbeträge. Wer seinen Bedarf erst nach einer schweren Erkrankung überprüft, kann eine zu geringe Rente unter Umständen nicht mehr ausreichend korrigieren.
Allerdings lässt sich nicht jede errechnete Wunschsumme versichern: Anbieter begrenzen die Leistung häufig in Abhängigkeit vom Einkommen und berücksichtigen vorhandenen Schutz. Höhere Renten verursachen zudem höhere Beiträge, die dauerhaft bezahlbar bleiben müssen. Ergibt die persönliche Rechnung mehr Bedarf als finanzierbare Absicherung, sollte diese Lücke ausdrücklich benannt werden, statt sie hinter einer Prozentregel zu verstecken.
Praxisbeispiel: 2.400 Euro versichert, mindestens 150 Euro fehlenDie fiktive Angestellte Anna verdient 3.000 Euro netto und hat nach der 80-Prozent-Regel eine BU-Rente von 2.400 Euro vereinbart. Ihre weiterlaufenden Ausgaben entsprechen der Modellrechnung und betragen einschließlich Altersvorsorge 2.550 Euro. Damit fehlen ihr bereits 150 Euro monatlich beziehungsweise 1.800 Euro im Jahr, selbst wenn auf die BU-Rente keine Abgaben anfielen.
Muss Anna zusätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Leistung bezahlen, fällt der Fehlbetrag größer aus. Sie sollte deshalb frühzeitig prüfen, welche Erhöhung ihr Vertrag erlaubt und welche Ausgaben oder anderen verlässlichen Einnahmen die Rechnung verändern. Allein die Feststellung, dass 80 Prozent ihres Nettoeinkommens versichert sind, beantwortet diese Fragen nicht.
Drei Fragen und Antworten zur passenden BU-Rente Sind 80 Prozent des Nettogehalts grundsätzlich zu wenig?Nein, für manche Haushalte reicht dieser Betrag aus. Entscheidend sind die weiterlaufenden Ausgaben einschließlich Altersvorsorge und der Betrag, der nach möglichen Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verfügbar bleibt. Die Quote ersetzt diese Rechnung nicht.
Kann ich meine BU-Rente später ohne neue Gesundheitsprüfung erhöhen?Das kann über eine vereinbarte Dynamik oder Nachversicherungsgarantie möglich sein. Welche Anlässe, Fristen und Grenzen gelten, steht im Vertrag. Ein allgemeiner Anspruch auf eine beliebige Erhöhung besteht nicht.
Darf ich eine erwartete Erwerbsminderungsrente vom BU-Bedarf abziehen?Eine nur mögliche Erwerbsminderungsrente sollte nicht als sichere Einnahme eingeplant werden. Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen Voraussetzungen geprüft. Erst bei einem belastbar geklärten Anspruch lässt sich beurteilen, welcher Betrag die eigene Versorgung tatsächlich ergänzt.
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Rentnerin mit Rollator von Kind bestohlen: Nach Umarmung war die Kette weg
Eine unvermittelte Umarmung, ein Kuss – und später fehlt ein Schmuckstück mit besonderem Erinnerungswert: In Duisburg soll ein kleines Mädchen eine 87-jährige Frau bestohlen haben. Der Fall zeigt, wie überraschende Nähe für einen Diebstahl ausgenutzt werden kann.
Ein Geschenk des verstorbenen Ehemanns verschwindetNach der veröffentlichten Mitteilung der Polizei Duisburg ereignete sich der Vorfall am 18. September 2026 gegen 11.25 Uhr auf dem Kometenplatz in Aldenrade. Die Seniorin war mit ihrem Rollator unterwegs, als ein etwa vier bis fünf Jahre altes Mädchen auf sie zukam, sie umarmte und küsste.
Anschließend kehrte das Kind zu zwei Frauen zurück, mit denen es offenbar unterwegs war. Erst an ihrem Ziel bemerkte die 87-Jährige den Verlust ihrer Goldhalskette. Ihr inzwischen verstorbener Ehemann hatte sie ihr rund 30 Jahre zuvor geschenkt.
Die Ermittlungen sind offenDie Frau meldete den Vorfall noch am selben Mittag bei der Polizei. Wie die Kette genau entwendet wurde und welche Beteiligung den erwachsenen Begleiterinnen nachgewiesen werden kann, lässt sich aus der Mitteilung nicht abschließend entnehmen.
Das Kriminalkommissariat 32 sucht Zeugen; beschrieben werden zwei dunkel gekleidete Frauen zwischen etwa 20 und 40 Jahren. Hinweise nimmt die Polizei Duisburg unter 0203 2800 entgegen.
Wenn freundliche Nähe zur Ablenkung wirdEine scheinbar herzliche Begegnung kann die Aufmerksamkeit für einen kurzen Moment binden. Die Polizeiliche Kriminalprävention beschreibt vergleichbare Tricks, bei denen Fremde ihre Opfer begrüßen oder umarmen und dabei Wertsachen verschwinden. Der Duisburger Fall erinnert an dieses Vorgehen, ohne dass damit bereits alle Einzelheiten der Tat geklärt wären.
Gerade darin liegt die Niedertracht solcher Übergriffe: Eine alltägliche menschliche Reaktion wird ausgenutzt. Wer zunächst überrascht ist und nicht sofort an einen Diebstahl denkt, hat deshalb nichts falsch gemacht. Die Verantwortung liegt bei denjenigen, die diese Situation zum Stehlen nutzen.
Der Verlust lässt sich nicht nur in Euro messenEin Erinnerungsstück ist kein beliebig austauschbarer Gegenstand. Ein Ersatz kann ähnlich aussehen und doch nicht das zurückgeben, was mit dem ursprünglichen Geschenk verbunden war. Deshalb greift eine Betrachtung allein nach dem Verkaufswert des Schmucks zu kurz.
Auch Angehörige sollten das berücksichtigen: Vorwürfe wie „Warum hast du nicht besser aufgepasst?“ helfen Betroffenen nicht. Sinnvoller ist Unterstützung beim Schildern des Vorfalls und bei den nächsten Schritten. Sicherheit darf nicht bedeuten, dass ältere Menschen sich aus Angst aus dem öffentlichen Leben zurückziehen sollen.
Wertsachen am Rollator sind leicht erreichbarDie Polizei warnt unabhängig von diesem Fall auch vor Diebstählen aus Taschen, die am Rollator befestigt sind. Bei solchen Taten kann eine Person durch ein Gespräch ablenken, während eine andere zugreift. Das beschreibt die Polizeiliche Kriminalprävention in ihren Hinweisen zum Schutz von Wertsachen beim Einkaufen.
Geldbörsen sollten deshalb möglichst körpernah und nicht offen oben im Einkaufskorb liegen. Zum Einkaufen empfiehlt die Polizei, nur das notwendige Bargeld und die benötigten Zahlungskarten mitzunehmen. Diese Vorsorge erschwert den Zugriff, bietet aber keinen vollständigen Schutz.
Ungewollte Berührungen müssen auch aus Höflichkeit nicht hingenommen werden. Ein deutliches „Bitte Abstand halten“ ist angemessen. Bei einer Gehhilfe sollte dabei die eigene Standfestigkeit Vorrang vor einer hektischen Ausweichbewegung haben.
Nach einem Diebstahl zählt schnelles HandelnDie Polizei empfiehlt, einen Diebstahl umgehend anzuzeigen. Fehlen auch Zahlungskarten, sollten Betroffene diese sofort bei ihrer Bank oder über den Sperr-Notruf 116 116 sperren lassen, soweit der Anbieter daran teilnimmt. Die Verlustmeldung bei der Polizei ist außerdem für eine mögliche KUNO-Sperrung gegen missbräuchliches Bezahlen mit Unterschrift wichtig.
Über andere Formen gezielter Täuschung informiert gegen-hartz.de im Beitrag über Trickbetrüger, die sich als Mitarbeiter der Rentenversicherung ausgeben. Auch die Warnung vor gefälschten Renten-Mails zeigt, wie ein vertrauenswürdig wirkender Kontakt als Vorwand dienen kann. Diese Betrugsformen sind vom Duisburger Diebstahlsverdacht zu unterscheiden.
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Pflegegrad 2 beantragt: Pflegekasse streicht Frau daraufhin sogar Pflegegrad 1
Eine Frau wollte mehr Unterstützung von der Pflegeversicherung – zunächst verlor sie jedoch sogar ihre bisherigen Leistungen. Nach ihrem Antrag auf Pflegegrad 2 entzog die Pflegekasse auch Pflegegrad 1.
Im Gerichtsverfahren konnte die Versicherte diese Entscheidung rückgängig machen. Die Höherstufung scheiterte dagegen vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Der Beschluss vom 20. Januar 2026 zeigt, warum Betroffene beide Entscheidungen im Blick behalten müssen: Den bestehenden Pflegegrad zu verteidigen und einen höheren durchzusetzen sind unterschiedliche Ziele (Az. L 5 P 135/25).
Medizinischer Dienst sah kaum PflegebedarfDie Frau erhielt seit September 2021 Leistungen nach Pflegegrad 1. Nach Teilamputationen am Fuß beantragte sie im Juli 2022 eine Höherstufung. Zu ihren gesundheitlichen Einschränkungen gehörten auch chronische Schmerzen und psychische Erkrankungen.
Der Medizinische Dienst ermittelte jedoch nur 3,75 gewichtete Punkte. Die Pflegekasse lehnte Pflegegrad 2 ab und entzog anschließend die bisherigen Leistungen zum April 2023.
Gutachten brachte Pflegegrad 1 zurückEin gerichtlicher Sachverständiger kam dagegen auf 23,75 Punkte. Daraufhin nahm die Pflegekasse die Entziehung zurück. Die Leistungen nach Pflegegrad 1 liefen weiter.
Für Pflegegrad 2 genügte das Ergebnis nicht. Das LSG bewertete einzelne Einschränkungen sogar niedriger als der Sachverständige und errechnete insgesamt 13,75 Punkte. Die Berufung blieb erfolglos.
Schwere Erkrankungen allein ergeben noch keinen höheren PflegegradPflegegrad 2 beginnt grundsätzlich bei 27 gewichteten Gesamtpunkten. Maßgeblich sind die Einschränkungen der Selbstständigkeit in den gesetzlich festgelegten Lebensbereichen. Dabei zählt die Selbstversorgung mit 40 Prozent deutlich stärker als die Mobilität mit zehn Prozent.
Für die Begutachtung sollten Sie deshalb möglichst genau beschreiben, wobei Sie Unterstützung benötigen. Eine Diagnose erklärt zwar die Erkrankung; sie zeigt aber noch nicht, welche Hilfe im Alltag erforderlich ist.
Wie Sie den tatsächlichen Unterstützungsbedarf darstellen und eine irreführende Momentaufnahme vermeiden, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über sechs Fehler bei der MD-Begutachtung.
Eine niedrigere Bewertung rechtfertigt nicht automatisch die EntziehungWill die Pflegekasse bereits bewilligte Leistungen wegen veränderter Verhältnisse aufheben, verlangt § 48 SGB X eine wesentliche Änderung. Sie muss deshalb prüfen, was sich gegenüber der bisherigen Bewilligung tatsächlich verändert hat. Ein neues Gutachten mit weniger Punkten ersetzt diese Prüfung nicht.
Vergleichen Sie bei einer angekündigten Herabstufung die alten und neuen Feststellungen: Können Sie Tätigkeiten inzwischen selbstständiger erledigen, oder bewertet der Gutachter denselben Hilfebedarf lediglich anders?
Welche Bedeutung dieser Vergleich für Ihre Gegenwehr hat, beschreibt der Gegen-Hartz-Beitrag zur Rückstufung eines Pflegegrades.
Höherstufung durchsetzen Bestehenden Pflegegrad verteidigen Zusätzliche oder bisher übersehene Einschränkungen darlegen Die Gründe für die geplante Entziehung prüfen Konkret beschreiben, wobei personelle Hilfe erforderlich ist Frühere und aktuelle Feststellungen gegenüberstellen Die Punkteschwelle für den höheren Pflegegrad erreichen Prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung vorliegen Den ablehnenden Bescheid angreifen Einen zusätzlichen Aufhebungsbescheid ausdrücklich einbeziehen Gutachten prüfen und Widerspruchsfrist sichernFordern Sie das vollständige Gutachten an, falls es Ihnen nicht vorliegt. Über die Akteneinsicht nach § 25 SGB X können Sie grundsätzlich auch weitere entscheidungserhebliche Unterlagen einsehen.
Gehen Sie die einzelnen Bewertungen durch und halten Sie fest, welche Hilfen fehlen oder zu niedrig angesetzt erscheinen.
Achten Sie dabei auf konkrete Widersprüche zwischen Gutachten und Alltag. Benötigen Sie etwa beim Duschen körperliche Unterstützung, sollte die Bewertung dies zutreffend erfassen. Weitere Ansatzpunkte erläutert Gegen-Hartz anhand von typischen Fehlern im Pflegegutachten, darunter eine unvollständige Erfassung von Einschränkungen und Fehler bei der Punkteberechnung.
Für den Widerspruch gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Warten Sie deshalb nicht, bis alle Unterlagen vorliegen: Sie können zunächst fristgerecht widersprechen und die Begründung nachreichen.
Erhalten Sie getrennte Bescheide über die abgelehnte Höherstufung und die Entziehung bisheriger Leistungen, benennen Sie beide ausdrücklich. So stellen Sie klar, dass Sie sowohl die höhere Einstufung verlangen als auch den Verlust Ihres bisherigen Anspruchs angreifen.
FAQ: Höherstufung und Entziehung des Pflegegrades Kann die Pflegekasse nach einem Höherstufungsantrag Leistungen kürzen?Eine erneute Begutachtung kann einen niedrigeren Hilfebedarf ergeben. Für die Kürzung bereits bewilligter Leistungen muss die Pflegekasse jedoch zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Garantiert ein günstigeres gerichtliches Gutachten die Höherstufung?Nein. Entscheidend bleibt, ob die anerkannten Einschränkungen die erforderliche Punkteschwelle erreichen. Zudem prüft das Gericht die Einschätzung des Sachverständigen eigenständig.
Muss ich meinen Widerspruch sofort vollständig begründen?Nein. Sie können zunächst fristgerecht Widerspruch einlegen und die Begründung ergänzen, nachdem Sie das Gutachten und die weiteren Unterlagen geprüft haben.
QuellenGesetze im Internet: § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
Gesetze im Internet: § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte
Gesetze im Internet: § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 20. Januar 2026 – L 5 P 135/25
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Grundsicherung: Vater nimmt Sohn auf – Das Jobcenter verweigert sofort die Mietzahlung
Die Ehe des Sohnes scheitert, der 56-Jährige zieht zurück in die Wohnung seines 84-jährigen Vaters. Einen Mietvertrag schließen die beiden nicht, auch keine mündliche Abrede. Trotzdem drückt der Sohn dem Vater Monat für Monat 250 bis 300 Euro bar in die Hand – aus eigenem Antrieb, wie sich später vor Gericht herausstellt.
Vom Jobcenter verlangt er die Übernahme dieser Zahlungen als Kosten der Unterkunft. Die Behörde lehnt ab, und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gibt ihr recht: Wer Miete zahlt, ohne sie zu schulden, hat keinen Anspruch auf Übernahme durch das Jobcenter (Urteil vom 23.04.2026, Az. L 35 AS 238/24).
Der 35. Senat bestätigt damit eine Linie, die das Bundessozialgericht seit Jahren zieht. Die Grundsicherung nach dem SGB II erbringt Leistungen für Unterkunft und Heizung nur, wenn ein Bedarf besteht, der sich aus ernstlichen rechtlichen Verpflichtungen ergibt. Freiwillige Zahlungen an Verwandte begründen keinen solchen Bedarf – ganz gleich, wie regelmäßig das Geld fließt und wie lange schon.
Differenzmethode statt Mietvertrag?Die Klage stützte sich auf ein Argument aus dem Sozialhilferecht. Liege kein schriftlicher Miet- oder Untermietvertrag vor, müsse der Träger die Kosten der Unterkunft und Heizung nach der sogenannten Differenzmethode übernehmen – so hatte es das Bundessozialgericht für die Grundsicherung nach dem SGB XII entschieden (BSG, Urteil vom 23.03.2021, B 8 SO 14/19 R).
Nach dieser Methode wird der Unterkunftsbedarf pauschal aus abstrakten Angemessenheitswerten errechnet, ohne dass eine tatsächliche Mietverpflichtung nachgewiesen sein muss.
Der Senat folgte dem nicht. Leistungen nach dem SGB II werden für die Unterkunft nur erbracht, wenn der Bedarf auf ernstlichen rechtlichen Verpflichtungen beruht. Sofern im Recht der Sozialhilfe andere Maßstäbe gelten, ist das für den SGB-II-Fall unerheblich.
Das ist die entscheidende Weiche der Entscheidung: Was im SGB XII über die Differenzmethode möglich sein mag, lässt sich nicht auf das Bürgergeld übertragen. Beim Jobcenter zählt allein die echte Mietschuld – kein Rechenmodell ersetzt sie.
Die Aussagen des Vaters: ehrlich – und für die Klage vernichtendAusschlaggebend war die Beweisaufnahme. Der Vater wurde zweimal als Zeuge vernommen. Seine Aussagen deckten sich, das Gericht stufte beide als glaubhaft ein – und genau deshalb ließen sie für eine Mietverpflichtung keinen Raum.
Vor der 123. Kammer des Sozialgerichts Berlin erklärte er am 16. Dezember 2022: „Als seine Ehe kaputt ging, ist er zu uns in die Wohnung zurückgekommen. Ich bin ja der Vater und lasse ihn nicht auf der Straße. Es gab keine Absprachen, aber er wollte mir etwas zur Miete dazugeben. Er hat mir monatlich 250 – 300 Euro gegeben.
Die Summe genau kann ich im Jahr 2021 nicht mehr sagen, es war aber immer dieser Betrag. Kost und Logis hat er frei gehabt. Er hat mir den Betrag immer in bar gegeben. Ich verstehe das Verfahren nicht, er hat ja nicht gelogen oder betrogen. Ich war der Meinung, dass er das Geld vom Arbeitsamt bekommt, da er es mir ja gezahlt hat. Schriftlich haben wir nie etwas festgehalten.“
Vor der 43. Kammer sagte er aus: „Er hat mir monatlich 250 Euro gegeben. Ich wollte das erst gar nicht haben. Manchmal hat er mir auch nur 200 Euro gegeben. Ich konnte den Jungen doch nicht auf der Straße lassen.“ Auf Nachfrage ergänzte er: „Einen schriftlichen Mietvertrag haben wir nicht geschlossen. Ich dachte, mein Sohn zieht bald wieder aus.“
Der Senat wertete die Angaben als erkennbar nicht darauf angelegt, die Prozesssituation des Sohnes zu verbessern, sondern als ehrliche Mitteilung dessen, was der Vater wusste.
Diese Ehrlichkeit besiegelte die Niederlage. Aus den Worten „Es gab keine Absprachen“ und „Kost und Logis hat er frei gehabt“ folgt, dass keine – auch keine formlose – Vereinbarung über eine Mietzahlungspflicht bestand.
Der Vater hat einen Beitrag zu Miete und Verpflegung weder erwartet noch verlangt. Für ihn war selbstverständlich, dass der Sohn bei ihm wohnen kann, solange er keine andere Unterkunft hat. Väterliche Selbstverständlichkeit kennt das SGB II allerdings nicht als Anspruchsgrundlage.
Zahlungen allein schaffen keine RechtspflichtDen Kernsatz der Entscheidung formuliert der Senat unmissverständlich: Allein aus dem Umstand, dass Zahlungen geflossen sind, kann für das Entstehen einer rechtlichen Verpflichtung nichts geschlossen werden. Die behaupteten Zahlungen erfolgten freiwillig, nur auf Initiative des Sohnes und ohne schuldrechtliche Grundlage.
Auch wenn der Sohn sich selbst verpflichtet gesehen haben sollte, die Unterkunft durch Zahlungen auszugleichen, lag dem jedenfalls keine rechtlich bindende Verpflichtung zugrunde.
Ob das Geld tatsächlich in jedem Monat floss, ließ das Gericht am Ende offen – darauf kam es nicht mehr an. Die Berufung blieb erfolglos, das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts wurde in vollem Umfang bestätigt.
Was Betroffene jetzt beachten müssenIn der Beratungspraxis begegnet diese Konstellation ständig: Eltern nehmen erwachsene Kinder nach Trennung oder Jobverlust wieder auf, Geld wechselt bar den Besitzer, nichts steht auf Papier. Vor Gericht endet das fast immer gleich – ohne nachweisbare Mietverpflichtung keine Kostenübernahme.
Aufschlussreich ist, wonach das Gericht gesucht hat: Es prüfte ausdrücklich, ob wenigstens eine formlose Vereinbarung über eine Mietzahlungspflicht bestand. Eine mündliche Abrede kann demnach genügen – sie muss aber ernst gemeint sein, die Miete muss tatsächlich gefordert werden, und beides muss sich im Streitfall belegen lassen.
Am sichersten gelingt das mit einem schriftlichen Miet- oder Untermietvertrag, der vor dem Leistungsantrag geschlossen wird und tatsächlich gelebt wird.
Wer dagegen ohne jede Abrede zahlt, zahlt aus Sicht des SGB II ins Leere. Und der Versuch, aus jahrelangen Barzahlungen nachträglich eine Mietpflicht zu konstruieren, scheitert regelmäßig an der Beweisaufnahme – spätestens dann, wenn ehrliche Angehörige als Zeugen aussagen.
Die Entscheidung ist hart, aber konsequent. Das SGB II deckt Bedarfe, keine Gefälligkeiten. Familien, die einander helfen, verdienen Respekt – einen Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter erzeugen sie damit nicht. Wer einem erwachsenen Kind oder einem Elternteil Wohnraum überlässt und dafür Geld erwartet, sollte das vorher festhalten und die Miete konsequent einfordern. Alles andere verschenkt den Anspruch.
Anmerkung des VerfassersNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R – und vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R –) gilt, dass bloße freiwillige Zahlungen von Mietkosten bei Grundsicherungsbeziehern keinen Mietvertrag begründen, so dass das Jobcenter keine Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II erbringen muss.
Das Jobcenter zahlt keine Miete bei bloßen freiwilligen Mietzahlungen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.12.2024 – L 9 AS 83/23 –; BSG, Beschluss vom 3. Juni 2025, Az. B 7 AS 1/25 B).
Wichtiger RechtstippEin dem Hilfebedürftigen von dem Verwandten als Folge der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger „unfreiwillig“ gewährter Zahlungsaufschub stellt keine dauerhafte Stundung des Mietzinses dar, die einem Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II entgegenstehen würde (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 10.09.2021 – L 4 AS 156/20 – mit Verweis auf BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R –).
QuellenLandessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2026 – L 35 AS 238/24
Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2021 – B 8 SO 14/19 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.12.2024 – L 9 AS 83/23
Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.06.2025 – B 7 AS 1/25 B
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 10.09.2021 – L 4 AS 156/20
Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R
Der Beitrag Grundsicherung: Vater nimmt Sohn auf – Das Jobcenter verweigert sofort die Mietzahlung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente wegen Schwerbehinderung: Jobcenter darf jetzt beim Partner anrechnen
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann dazu führen, dass der Partner weniger Geld vom Jobcenter erhält. Das Bundessozialgericht hat am 8. September 2026 bestätigt, dass diese Rentenart nicht allein wegen der Schwerbehinderung vor einer Anrechnung geschützt ist.
Das Jobcenter darf allerdings nur den Überschuss berücksichtigen, der nach Deckung des eigenen rechnerischen Bedarfs des Rentners verbleibt.
Das Urteil mit dem Aktenzeichen B 4 AS 2/26 R betrifft eine sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaft. Für betroffene Paare kommt es deshalb auf zwei unterschiedliche Fragen an: Darf die Rente überhaupt berücksichtigt werden, und stimmt der Betrag, den das Jobcenter tatsächlich anrechnet?
Eine Ehefrau klagt gegen die Anrechnung der RenteGeklagt hatte eine Frau, die für Juli bis Dezember 2022 höheres Arbeitslosengeld II verlangte. Ihr Ehemann bezog eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und erhielt selbst weder Leistungen vom Jobcenter noch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Das Jobcenter berücksichtigte seine Rente nur insoweit, wie sie nach Abzügen seinen eigenen Bedarf überstieg.
Bei diesem Bedarf setzte die Behörde den Regelbedarf für Partner, Unterkunftskosten und einen Mehrbedarf wegen einer erheblichen Gehbehinderung an. Die Klägerin wollte erreichen, dass die Rente darüber hinaus teilweise geschützt bleibt und ein zusätzlicher Bedarf berücksichtigt wird. Ihre Revision blieb erfolglos, wie auch der Urteilsbericht auf gegen-hartz.de erläutert.
Keine Jobcenter-Leistung, aber weiterhin Partner in der BedarfsgemeinschaftWer eine Altersrente bezieht, ist nach § 7 Absatz 4 SGB II grundsätzlich vom eigenen Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgeschlossen. Dieser persönliche Ausschluss beseitigt jedoch nicht automatisch die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft mit dem leistungsberechtigten Partner. Deshalb kann die Rente dessen Anspruch beeinflussen.
Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 9 Absatz 2 SGB II: Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft wird auch das Einkommen des Partners berücksichtigt. Das bedeutet keine Kürzung des Rentenanspruchs durch die Rentenversicherung. Vielmehr fällt die ergänzende Zahlung des Jobcenters an den anderen Partner geringer aus.
Warum die Schwerbehinderung die Altersrente nicht anrechnungsfrei machtEine Altersrente für schwerbehinderte Menschen dient der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter. Dass eine anerkannte Schwerbehinderung den Zugang zu dieser Rentenart ermöglicht, macht die monatliche Zahlung nicht automatisch zu einer Entschädigung für gesundheitliche Beeinträchtigungen.
§ 11a SGB II schützt bestimmte Einnahmen, etwa Schmerzensgeld oder unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zweckgebundene Leistungen. Eine allgemeine Ausnahme für die gesetzliche Altersrente schwerbehinderter Menschen enthält die Vorschrift nicht. Allein der Hinweis auf den Schwerbehindertenausweis reicht deshalb nicht aus, um die Anrechnung abzuwehren.
Der eigene Bedarf des Rentners muss zuerst gedeckt seinBei der hier behandelten gemischten Bedarfsgemeinschaft wird der bereinigten Rente zunächst der eigene rechnerische Bedarf des Rentners gegenübergestellt. Dazu gehören regelmäßig der Regelbedarf für Partner, sein berücksichtigungsfähiger Anteil an Unterkunft und Heizung sowie anerkannte Mehrbedarfe. Erst ein positiver Restbetrag kann den Anspruch des anderen Partners mindern.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II, Randziffer 9.50, sehen dabei grundsätzlich eine Bedarfsermittlung nach dem SGB II vor. Soweit nach dem SGB XII abweichend höhere Bedarfe bestehen, sind diese zusätzlich einzubeziehen. Ein zu niedrig angesetzter Eigenbedarf kann deshalb unmittelbar zu einer zu hohen Einkommensanrechnung führen.
Auch die Abzüge von der Rente müssen stimmenAusgangspunkt darf nicht ungeprüft die Bruttorente sein. Die nach § 11b SGB II zulässigen Absetzungen müssen berücksichtigt werden, beispielsweise Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie berücksichtigungsfähige Versicherungsbeiträge. Bereits im Auszahlungsbetrag enthaltene Abzüge dürfen dabei nicht ein zweites Mal abgezogen werden.
Der Berechnungsbogen sollte erkennen lassen, welcher Rentenbetrag angesetzt wurde und wie daraus das bereinigte Einkommen entsteht. Ebenso muss nachvollziehbar sein, welchen eigenen Bedarf das Jobcenter dem Rentner zugesteht. Die bloße Angabe eines anzurechnenden Rentenbetrags ersetzt diese Prüfung nicht.
Ein Mehrbedarf kann den anrechenbaren Überschuss senkenDie Behinderung kann sich durchaus auf die Berechnung auswirken, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Mehrbedarf erfüllt sind. Nach § 30 Absatz 1 SGB XII kommt bei nachgewiesenem Merkzeichen G grundsätzlich ein Mehrbedarf von 17 Prozent der einschlägigen Regelbedarfsstufe in Betracht. Zusätzlich muss die gesetzliche Altersgrenze erreicht sein oder volle Erwerbsminderung vorliegen.
Der vorzeitige Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen beweist für sich genommen keine volle Erwerbsminderung. Auch das Merkzeichen G allein genügt nicht für diesen Zuschlag. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag zum Mehrbedarf bei Behinderung mit Merkzeichen G.
Warum die zusätzlichen 200 Euro vor Gericht scheitertenDie Klägerin verlangte außerdem, den rechnerischen Bedarf ihres Mannes um die damalige pandemiebedingte Einmalzahlung von 200 Euro zu erhöhen. Das BSG lehnte dies ab, weil diese Sonderzahlung außerhalb der regulären Bedarfsermittlung gewährt wurde und beim ausgeschlossenen Partner keinen zusätzlichen fiktiven Bedarf begründete. Dieser Streit betraf die Zahlung für Juli 2022 und schafft keinen heutigen Freibetrag, wie der Bericht zur Entscheidung zeigt.
Ein zulässiger Zugriff macht nicht jede Berechnung richtigFür betroffene Paare ist die Prüfung des konkreten Bescheids deshalb wichtiger als der pauschale Einwand, eine Schwerbehindertenrente dürfe überhaupt nicht angerechnet werden. Fehlen zulässige Absetzungen, der Unterkunftsanteil oder ein anzuerkennender Mehrbedarf, kann die Leistung des Partners zu niedrig ausfallen. Das Urteil bestätigt die Anrechnung unter bestimmten Voraussetzungen, nicht jede Berechnung eines Jobcenters.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; die Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Betroffene sollten die beanstandeten Rechenpositionen benennen und vorhandene Nachweise beifügen. Die Entscheidung betrifft die Einkommensanrechnung nach dem SGB II und lässt sich nicht ungeprüft auf die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII übertragen.
Vier Fragen und Antworten zur Anrechnung beim Partner Darf das Jobcenter die gesamte Altersrente des Partners anrechnen?In der beschriebenen gemischten Bedarfsgemeinschaft darf grundsätzlich nur der Teil der bereinigten Rente berücksichtigt werden, der den eigenen rechnerischen Bedarf des Rentners übersteigt.
Schützt eine Schwerbehinderung die Rente vor der Anrechnung?Nein, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nicht allein wegen der Behinderung anrechnungsfrei. Ein gesetzlich anzuerkennender Mehrbedarf kann jedoch den eigenen Bedarf erhöhen und dadurch den anzurechnenden Überschuss verringern.
Wird durch das Urteil die Rente selbst gekürzt?Nein, die Entscheidung betrifft die Berechnung der Jobcenter-Leistung des Partners. Der Rentenanspruch gegenüber der Rentenversicherung wird dadurch nicht herabgesetzt.
Lohnt sich ein Widerspruch trotz des BSG-Urteils?Ja, wenn die konkrete Berechnung fehlerhaft ist. Erfolgversprechende Ansatzpunkte können fehlende Absetzungen oder ein zu niedrig angesetzter eigener Bedarf des Rentners sein; allein die Rentenart verhindert die Anrechnung dagegen nicht.
Der Beitrag Rente wegen Schwerbehinderung: Jobcenter darf jetzt beim Partner anrechnen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neuer Heizspiegel: Mietern drohen deutlich höhere Heizkosten
Wer mit Öl heizt, muss sich auf einen empfindlichen Kostensprung einstellen: Für eine beispielhafte 70-Quadratmeter-Wohnung werden 2026 rund 24 Prozent höhere Heizkosten erwartet. Bei Gas zeichnet sich dagegen im Jahresdurchschnitt eine leichte Entlastung ab.
Für Mieter bedeutet das: Die Heizungsart verdient beim Blick auf die nächste Abrechnung besondere Aufmerksamkeit.
Öl und Pellets mit deutlichem Plus, Gas vorerst günstigerDen Heizspiegel 2026 haben co2online, der Deutsche Mieterbund und der Bauherren-Schutzbund am 22. September 2026 veröffentlicht. Die folgende Modellrechnung betrifft eine durchschnittliche 70-Quadratmeter-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus.
Heizungsart Jahreskosten 2025 Prognose 2026 gegenüber 2025 Heizöl 1.030 Euro 1.275 Euro; rund 24 Prozent mehr Holzpellets 735 Euro 860 Euro; rund 17 Prozent mehr Erdgas 1.170 Euro 1.120 Euro; rund 4 Prozent weniger Fernwärme 1.295 Euro 1.310 Euro; rund 1 Prozent mehr Wärmepumpe 715 Euro 735 Euro; rund 3 Prozent mehrQuelle: co2online, Heizspiegel 2026; Prozentangaben gerundet. Sämtliche Werte für 2026 sind Prognosen.
Rechnerisch ergibt das bei Öl 245 Euro Mehrkosten im Jahr, bei Pellets 125 Euro. Gas würde die Beispielwohnung um 50 Euro entlasten, während Fernwärme trotz des kleinen Anstiegs das höchste Kostenniveau im Vergleich behält.
Warum die Entlastung bei Gas trügerisch sein kannDen erwarteten Anstieg bei Öl bringt co2online mit den Folgen des Iran-Kriegs in Verbindung, bei Pellets mit knapperen Rohstoffen infolge der schwachen Baukonjunktur. Beim Gas wirken dagegen günstigere Beschaffungskosten zu Jahresbeginn und der Wegfall der Gasspeicherumlage entlastend, berichtet ZDFheute.
Ein günstigerer Jahresdurchschnitt bedeutet allerdings nicht, dass Gas auch zum Jahresende billiger wird. Nach Einschätzung von co2online können gestiegene Großhandelspreise verzögert bei den Haushalten ankommen und die Kosten Ende 2026 oder 2027 wieder erhöhen.
Eine teure Rechnung beweist noch keinen hohen VerbrauchDer Heizspiegel dient zur Einordnung, ersetzt aber keine Prüfung der eigenen Wohnung. Seine Vergleichswerte berücksichtigen unter anderem Energieträger und Gebäudegröße sowie den Aufwand für Raumwärme und Warmwasser, wie die Erläuterungen zur Methodik zeigen.
Deshalb sollten Mieter Kosten und Verbrauch getrennt betrachten: Steigt der Eurobetrag bei ähnlichem Energieverbrauch, spricht das zunächst für höhere Preise oder andere Kostenbestandteile. Wer nur auf die Nachzahlung schaut, kann zudem übersehen, dass zu niedrige Vorauszahlungen die Forderung vergrößert haben.
Auch der Abstand zwischen Wärmepumpe und Ölheizung ist keine garantierte Ersparnis durch einen Heizungstausch im eigenen Haus. Verglichen werden durchschnittliche Kosten unterschiedlicher Heizsysteme, keine zwei verbindlichen Angebote für dasselbe Gebäude.
Die Abrechnung im Briefkasten kann noch das Vorjahr betreffenWer jetzt eine Heizkostenabrechnung erhält, sollte zuerst den abgerechneten Zeitraum lesen: Eine 2026 zugestellte Rechnung kann den Verbrauch des Jahres 2025 betreffen. Die aktuelle Prognose für 2026 erklärt dann nicht automatisch die darin verlangte Nachzahlung.
Bei kalenderjährlicher Abrechnung muss die Betriebskostenabrechnung für 2025 grundsätzlich spätestens am 31. Dezember 2026 zugehen. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist sind Nachforderungen regelmäßig ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat; das ergibt sich aus § 556 Absatz 3 BGB.
Höhere Energiepreise rechtfertigen keine falsche AbrechnungMieter sollten die angesetzte Wohnfläche, den Verteilerschlüssel und die vollständig abgezogenen Vorauszahlungen kontrollieren. Gerade bei hohen Nachforderungen lohnt sich dieser Vergleich, wie unser Beitrag zu häufigen Fehlern in der Nebenkostenabrechnung erläutert.
Nach § 556 BGB können Mieter Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen und grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang Einwendungen erheben. Diese Einwendungsfrist verschiebt jedoch nicht automatisch die Fälligkeit einer Nachzahlung.
Bei den CO₂-Kosten muss der Vermieter gegebenenfalls mitzahlenBei Öl- und Gasheizungen sollte zusätzlich die Aufteilung der CO₂-Kosten geprüft werden. In Wohngebäuden richtet sich die Beteiligung grundsätzlich nach dem jährlichen CO₂-Ausstoß je Quadratmeter; gesetzliche Ausnahmen können sie verändern.
Ein geschuldeter Vermieteranteil darf nicht bei den Mietern landen, betrifft aber nur die CO₂-Kosten und nicht die gesamte Heizrechnung. Wie sich dieser Posten nachvollziehen lässt, erklärt unser Beitrag zur Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Mietern und Vermietern.
Wer die Nachzahlung nicht stemmen kann, sollte früh handelnFür Leistungsberechtigte können angemessene Heizkostennachforderungen zu den Bedarfen nach § 22 SGB II gehören. Betroffene sollten die vollständige Abrechnung mit der erkennbaren Fälligkeit zeitnah beim Jobcenter einreichen.
Auch ohne laufenden Leistungsbezug kann eine hohe Nachforderung unter Umständen erst im Fälligkeitsmonat Hilfebedürftigkeit auslösen. Wer dafür einen Anspruch nach dem SGB II prüfen lassen möchte, sollte den Antrag noch in diesem Monat stellen; Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Übernahme von Heizkostennachzahlungen durch das Jobcenter.
Praxisbeispiel: Aus 1.000 Euro werden rechnerisch 1.240 EuroDie fiktive Mieterin Sabine hatte zuletzt 1.000 Euro Heizkosten und zahlt weiterhin monatlich 85 Euro voraus, insgesamt also 1.020 Euro im Jahr. Würden ihre persönlichen Jahreskosten ebenfalls um 24 Prozent steigen, ergäben sich 1.240 Euro und damit 220 Euro Nachzahlung.
Das ist eine vereinfachte Beispielrechnung, keine Vorhersage für Sabines Wohnung. Sie fragt bei der Hausverwaltung nach der tatsächlichen Kostenentwicklung und prüft vor einer Anpassung ihrer Vorauszahlungen, welche Beträge für ihr Haus zu erwarten sind.
Acht Fragen und Antworten zum Heizspiegel 2026 Welche Heizungsart weist den stärksten prognostizierten Anstieg auf?In der Modellrechnung für die 70-Quadratmeter-Wohnung ist es Heizöl mit rund 24 Prozent. Das ist keine pauschale Erhöhung für sämtliche Wohnungen mit Ölheizung.
Werden Gasheizungen 2026 tatsächlich günstiger?Erwartet wird eine leichte Entlastung im Jahresdurchschnitt. Ob sie im einzelnen Haushalt ankommt, hängt unter anderem vom Liefervertrag und dem Verbrauch ab.
Sind die genannten Beträge monatliche Kosten?Nein, die Tabelle zeigt Jahreskosten für eine beispielhafte Wohnung. Die persönlichen Vorauszahlungen können davon abweichen.
Ist Warmwasser in den Vergleichswerten enthalten?Die Heizspiegel-Vergleichswerte umfassen Raumwärme und Warmwasserbereitung. Wird Warmwasser in der Wohnung separat erzeugt, muss das beim Vergleich mit der eigenen Abrechnung berücksichtigt werden.
Kann ich mit der Prognose meine Abrechnung für 2025 prüfen?Für eine Abrechnung aus 2025 sind die Vergleichsdaten dieses Abrechnungsjahres heranzuziehen. Die Prognose für 2026 beschreibt einen anderen Zeitraum.
Ist eine Rechnung über dem Durchschnitt automatisch falsch?Nein, ein höherer Betrag ist zunächst ein Anlass zur Prüfung. Gebäude, Verbrauch, Preise und Abrechnung müssen im konkreten Fall betrachtet werden.
Darf der Vermieter sämtliche CO₂-Kosten weiterreichen?Nur soweit sie rechtlich auf den Mieter entfallen. Einen nach dem gesetzlichen Modell geschuldeten Vermieteranteil muss der Eigentümer selbst tragen.
Übernimmt das Jobcenter jede hohe Heizkostennachzahlung?Nein, es kommt auf die Leistungsvoraussetzungen und den konkreten Heizkostenbedarf an. Die Höhe einer Nachforderung allein rechtfertigt allerdings auch keine pauschale Ablehnung.
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Rente gekürzt: Neue Urteile eröffnen jetzt Chancen auf Nachzahlungen
Jahrelang privat vorsorgen und später weniger Monatsrente bekommen, weil der Versicherer eine Rechengröße nachträglich senkt: Gegen solche Eingriffe können sich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen wehren.
Nach dem Bundesgerichtshof hat nun auch das Oberlandesgericht Köln eine Klausel zur Kürzung des Rentenfaktors beanstandet. Für Betroffene kann es um eine höhere Rente und die Nachzahlung bereits entgangener Beträge gehen.
BGH kippt einseitige Kürzungsklausel der AllianzDer Bundesgerichtshof erklärte am 10. Dezember 2025 eine Klausel in fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen der Allianz für unwirksam, Aktenzeichen IV ZR 34/25.
Sie erlaubte eine Absenkung des Rentenfaktors bei bestimmten Verschlechterungen der Berechnungsgrundlagen. Eine entsprechende Verpflichtung, ihn bei günstigeren Umständen wieder anzuheben, fehlte.
Diese einseitige Verteilung benachteiligt Versicherte unangemessen: Der Anbieter sicherte sich eine Möglichkeit zur Kürzung, ohne eine entsprechende Verbesserung verbindlich vorzusehen. Das Urteil erklärt deshalb die geprüfte Klausel für unwirksam, verbietet aber nicht pauschal jede vertragliche Anpassung. Die Folgen erläutert auch unser Beitrag zu den Rentenansprüchen nach dem BGH-Urteil zur Riester-Rente.
Neue Entscheidung gegen Zurich: Noch nicht rechtskräftigDas Oberlandesgericht Köln erklärte mit Urteil vom 28. August 2026 auch eine Rentenfaktor-Klausel der Zurich Deutscher Herold für unwirksam, Aktenzeichen 20 UKl 2/24. Nach Angaben der klagenden Verbraucherzentrale NRW hatte das Unternehmen 2017 den Rentenfaktor in Tausenden Verträgen gesenkt. Betroffen sind fondsgebundene Riester- und Rentenversicherungen.
Zurich hatte sich darauf berufen, dass die eigenen Vertragsregelungen anders zu beurteilen seien als die Allianz-Klausel. Damit überzeugte das Unternehmen das Gericht nicht. Die Entscheidung zeigt, dass abweichende Formulierungen eine einseitige Kürzungsregelung nicht zwangsläufig retten.
Das Zurich-Urteil ist nach dem veröffentlichten Stand noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde zugelassen. Die Verbraucherzentrale NRW empfehlen Betroffenen dennoch, mögliche Ansprüche bereits vorsorglich beim Versicherer anzumelden. Das ergibt sich aus ihrer Mitteilung zum Verfahren gegen Zurich.
Eine kleine Zahl entscheidetDer Rentenfaktor gibt an, wie viel monatliche Rente der Versicherer je 10.000 Euro des für die Verrentung angesetzten Kapitals zahlt. Ein Faktor von 30 bedeutet bei 100.000 Euro Kapital beispielsweise 300 Euro Monatsrente. Sinkt er auf 25, bleiben bei gleichem Kapital nur 250 Euro.
Der Unterschied beträgt 50 Euro im Monat und 600 Euro im Jahr. Die Kürzung kann deshalb dauerhaft spürbar sein, selbst wenn das angesparte Kapital unverändert bleibt. Wie diese Umrechnung funktioniert, beschreibt gegen-hartz.de auch im Beitrag „Rente: BGH stoppt Rentenfaktor-Trick“.
Diese Unterlagen sollten Versicherte jetzt vergleichenFür eine Prüfung gehören der ursprüngliche Versicherungsschein, die dazugehörigen Versicherungsbedingungen und spätere Änderungsmitteilungen zusammen. Wer bereits Leistungen erhält, benötigt zusätzlich die Berechnung zum Rentenbeginn und die bisherigen Zahlungsmitteilungen. Erst dieser Vergleich zeigt, welcher Faktor vereinbart wurde, ob er sank und welche Auszahlung daraus entstand.
Unterlage Darauf achten Was sich daraus klären lässt Versicherungsschein Rentenfaktor beziehungsweise Monatsrente je 10.000 Euro Kapital Welcher Ausgangswert wurde vereinbart? Versicherungsbedingungen Regelungen zur Senkung und zur späteren Anhebung Ist das Anpassungsrecht einseitig ausgestaltet? Nachträge und Informationsschreiben Neuer Faktor, Änderungsdatum und Begründung Wann und auf welcher Grundlage wurde gekürzt? Berechnung zum Rentenbeginn Verwendetes Kapital und tatsächlich angesetzter Faktor Wirkt sich die Absenkung auf die gezahlte Rente aus?Eine niedrigere unverbindliche Rentenprognose beweist für sich genommen noch keine unzulässige Kürzung des Rentenfaktors. Auch weniger Fondsguthaben oder veränderte Überschusserwartungen können die ausgewiesene Rentenerwartung senken. Verglichen werden müssen deshalb die konkreten Faktoren und ihre vertragliche Bedeutung.
Welche Vertragsklauseln besonders verdächtig sindAufmerksam werden sollten Versicherte, wenn der Anbieter wegen gestiegener Lebenserwartung oder gesunkener Kapitalerträge den Rentenfaktor herabsetzen darf. Zu prüfen ist dann, ob das Vertragswerk auch eine verbindliche Anpassung zugunsten der Versicherten vorsieht. Einzelne Schlagwörter reichen für die rechtliche Bewertung nicht aus.
In der vom OLG Köln beanstandeten Zurich-Regelung waren unter anderem eine Untergrenze und die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders vorgesehen. Dennoch hielt das Gericht die Klausel für unwirksam. Solche Sicherungen machen eine Regelung also nicht automatisch ausgewogen, wie das veröffentlichte Urteil des OLG Köln zeigt.
Wann eine Nachzahlung möglich istWer bereits eine private Rente erhält, kann bei einer unwirksamen Absenkung grundsätzlich eine Korrektur der Berechnung und die Zahlung fehlender Beträge verlangen. Dafür muss die beanstandete Kürzung tatsächlich zu einer niedrigeren Leistung geführt haben. Ob und in welcher Höhe ein durchsetzbarer Anspruch besteht, hängt vom jeweiligen Vertrag und möglichen Einwendungen ab.
Während der Ansparphase geht es dagegen zunächst darum, den richtigen Faktor für die spätere Verrentung zu sichern. Eine Nachzahlung für Rentenmonate, die noch gar nicht begonnen haben, ergibt sich daraus nicht. Ähnliche Klauseln finden sich nach Angaben der Verbraucherzentralen auch in manchen Basisrenten und Verträgen der betrieblichen Altersversorgung.
Den Versicherer konkret zur Korrektur auffordernEin Schreiben sollte die Vertragsnummer, den früheren und den abgesenkten Faktor sowie das Datum der Änderungsmitteilung nennen. Betroffene können die Rücknahme der Absenkung, eine nachvollziehbare Neuberechnung und bei laufendem Rentenbezug die Nachzahlung der Differenz verlangen.
Dafür bieten die Verbraucherzentralen einen Musterbrief zur Rentenfaktor-Kürzung an, der an den eigenen Vertrag angepasst werden sollte.
Bei einer Ablehnung hilft eine konkrete Begründung mehr als der pauschale Hinweis, das Urteil betreffe einen anderen Tarif. Der Versicherer sollte erläutern, welche Vertragsregelung er anwendet und weshalb er die Kürzung weiterhin für zulässig hält. Für eine anschließende Beratung sollten auch diese Antwort und der Nachweis der eigenen Forderung aufbewahrt werden.
Verjährung kann Nachforderungen begrenzenFür Zahlungsansprüche gilt regelmäßig die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die weiteren Kenntnisvoraussetzungen des § 199 BGB erfüllt sind. Welche Frist für welche Rentenzahlung läuft und ob sie gehemmt wurde, muss im Einzelfall geprüft werden.
Wer auf den endgültigen Ausgang eines anderen Verfahrens wartet, sollte deshalb vorher die eigenen Fristen klären lassen. Kommt eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann in Betracht, kann dessen Verfahren zur außergerichtlichen Klärung beitragen. Die Verfahrensordnung sieht während des Verfahrens eine Hemmung der Verjährung der streitigen Ansprüche gegenüber dem Versicherer vor.
Praxisbeispiel: 1.800 Euro Unterschied in drei JahrenEin Beispiel: Petra erhält seit drei Jahren eine private Rente aus einem bei Rentenbeginn angesetzten Kapital von 100.000 Euro. Der Versicherer verwendet einen Faktor von 25, obwohl zuvor 30 vereinbart waren. In dieser vereinfachten Rechnung bekommt sie monatlich 250 statt 300 Euro.
Für 36 Monate ergibt das eine Differenz von 1.800 Euro; künftig wären es monatlich 50 Euro mehr. Kann Petra die Rücknahme der Kürzung durchsetzen, kommen eine entsprechend höhere Rente und eine Nachzahlung in Betracht. Ob die gesamten 1.800 Euro verlangt werden können, hängt insbesondere von der Vertragsprüfung und der Verjährung ab.
Vier Fragen und Antworten zur gekürzten privaten Rente Bekommen jetzt alle privat Rentenversicherten Geld zurück?Nein. Eine Nachzahlung setzt voraus, dass eine angreifbare Absenkung im konkreten Vertrag zu zu niedrigen Rentenzahlungen geführt hat. Ein Urteil gegen einen Versicherer begründet keine pauschale Zahlungspflicht für sämtliche Tarife.
Kann ich auch vor dem Rentenbeginn etwas unternehmen?Ja, auch während der Ansparphase kann eine bereits vorgenommene Senkung überprüft werden. Dann geht es um die Berechnungsgrundlage für die spätere Rente und noch nicht um ausgebliebene Monatszahlungen.
Ist das Urteil gegen Zurich bereits endgültig?Nein, nach dem am 21. September 2026 veröffentlichten Informationsstand ist das Urteil des OLG Köln noch nicht rechtskräftig. Eine vorsorgliche Anmeldung möglicher Ansprüche empfehlen die beteiligten Verbraucherschützer dennoch.
Was ist der erste sinnvolle Schritt?Vergleichen Sie den ursprünglichen Versicherungsschein mit den Änderungsmitteilungen und den aktuellen Berechnungen. Bei einer Absenkung sollten Sie die zugrunde gelegte Klausel prüfen und den Versicherer schriftlich zur Korrektur auffordern. Bei laufenden Rentenzahlungen sollten zugleich mögliche Verjährungsfristen geklärt werden.
Der Beitrag Rente gekürzt: Neue Urteile eröffnen jetzt Chancen auf Nachzahlungen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: Kontoauszüge richtig schwärzen fürs Jobcenter – so gehts
Wer Leistungen beim Jobcenter beantragt, muss seine finanziellen Verhältnisse offenlegen – aber nicht jede Einzelheit seines Privatlebens. Kontoauszüge dürfen deshalb an bestimmten Stellen geschwärzt werden. Wer allerdings ganze Buchungszeilen verdeckt oder pauschal sämtliche Ausgabentexte unlesbar macht, kann die Prüfung seines Anspruchs erschweren.
Entscheidend ist, welche Informationen das Jobcenter tatsächlich benötigt. Eine Parteizugehörigkeit kann geschützt bleiben, eine Gutschrift darf dagegen nicht einfach verschwinden. Auch bei privaten Ausgaben muss der Zahlungsvorgang ausreichend nachvollziehbar sein.
Das Jobcenter darf Kontoauszüge verlangen – aber nicht grenzenlos Daten sammelnBei Anträgen und Weiterbewilligungen darf das Jobcenter grundsätzlich Kontoauszüge der vergangenen drei Monate anfordern. Ein längerer Zeitraum kann in begründeten Einzelfällen zulässig sein, etwa bei einer selbstständigen Tätigkeit. Das erläutert auch der Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsen in seinen Hinweisen zur Grundsicherung.
Die Mitwirkungspflicht ist jedoch kein Freibrief für beliebige Einblicke. Nach § 67a Absatz 1 SGB X dürfen Sozialdaten erhoben werden, wenn ihre Kenntnis für die gesetzliche Aufgabe erforderlich ist. Die Behörde muss also prüfen können, ob ein Leistungsanspruch besteht, darf aber keine private Lebensführung nach persönlichem Geschmack bewerten.
Diese Angaben müssen auf dem Kontoauszug sichtbar bleibenGeldeingänge dürfen nicht geschwärzt werden: Betrag, Herkunft und Buchungstext müssen für die Prüfung erkennbar bleiben. Das gilt auch dann, wenn Betroffene überzeugt sind, dass eine Zahlung nicht angerechnet werden darf. Offenlegen und Anrechnen sind zwei unterschiedliche Fragen.
Auch bei Ausgaben bleiben Betrag und Vorzeichen sichtbar. Buchungs- und Wertstellungsdatum, Anfangs- und Endbestand sowie die Angaben zur Zuordnung des Kontos, insbesondere Name und eigene IBAN, sollten vollständig lesbar bleiben. Ganze Zeilen oder Seiten zu entfernen ist keine zulässige Schwärzung einzelner privater Angaben.
Religion, Gesundheit und Parteizugehörigkeit gehen die Behörde nicht automatisch etwas anBesonders geschützt sind Angaben, die etwa Gesundheit, religiöse Überzeugungen, politische Ansichten, Gewerkschaftszugehörigkeit oder das Sexualleben erkennen lassen. Bei entsprechenden Ausgaben dürfen nicht erforderliche Details zum Empfänger und im Buchungstext unkenntlich gemacht werden. Eine Zahlung an eine bestimmte Partei muss deshalb nicht deren Namen offenbaren.
Die Art der Ausgabe soll dabei erkennbar bleiben: Der Begriff „Mitgliedsbeitrag“ kann lesbar bleiben, während der konkrete Organisationsname geschwärzt wird. So beschreiben es die Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis 19. Der Datenschutz schützt die sensible Information, ohne den Zahlungsvorgang zu verbergen.
Auch der Supermarktname darf geschwärzt werdenDas Schwärzungsrecht beschränkt sich nicht auf besonders sensible Daten. Die Bundesagentur nennt ausdrücklich den Namen eines Supermarkts als Beispiel für eine eindeutig nicht erforderliche Information, die geschwärzt werden darf. Die Ausgabe muss allerdings weiterhin als Einkauf erkennbar sein.
Die pauschale Empfehlung, bei fast allen Abbuchungen Empfänger und Verwendungszweck vollständig zu überdecken, geht deshalb zu weit. Entscheidend ist nicht allein das Minuszeichen vor dem Betrag. Entscheidend ist, ob durch die Schwärzung Informationen fehlen, die zur Prüfung von Einkommen, Vermögen oder Bedarf gebraucht werden.
Welche Schwärzungen möglich sindDie folgende Übersicht unterscheidet zwischen geschützten Einzelangaben und Informationen, die für die Leistungsprüfung benötigt werden. Auch ein Merkblatt des Hanse-Jobcenters Rostock betont, dass Beträge und Kontostände sichtbar bleiben müssen.
Angabe oder Buchung Was geschwärzt werden darf Was lesbar bleiben muss Gutschrift oder Überweisungseingang Keine Schwärzung der Einnahmenbuchung Betrag, Herkunft, Datum und Buchungstext Mitgliedsbeitrag an Partei oder Gewerkschaft Konkreter Organisationsname und nicht erforderliche sensible Details Betrag, Datum und erkennbarer Zahlungscharakter, etwa „Mitgliedsbeitrag“ Gewöhnlicher Einkauf Eindeutig nicht erforderliche Angaben, etwa der Supermarktname Betrag, Datum und Erkennbarkeit als Einkauf Miete oder Heizkosten Nur Angaben, die für den konkreten Nachweis nicht benötigt werden Die zur Prüfung der Unterkunfts- und Heizkosten notwendigen Zahlungsdaten Überweisung auf ein eigenes Spar- oder Zahlungskonto Keine Angaben verdecken, die zur Vermögensprüfung erforderlich sind Nachvollziehbarkeit des Geldflusses und Zuordnung zum eigenen Konto Kontostände und Buchungsbeträge Nicht schwärzen Salden, Beträge und Vorzeichen Bei Miete, Sparüberweisungen und PayPal kommt es auf den Zweck anMiet- und Heizkostenzahlungen können den anerkannten Bedarf belegen. Auch nachgewiesene Unterhaltszahlungen, bestimmte Versicherungsbeiträge oder betriebliche Ausgaben können die Leistungsberechnung beeinflussen. Wer solche Ausgaben geltend macht, darf die dafür erforderlichen Nachweise nicht durch Schwärzungen unbrauchbar machen.
Eine Überweisung auf das eigene Sparkonto ist ebenfalls kein beliebiger privater Einkauf. Das Geld bleibt grundsätzlich eigenes Vermögen, dessen Verbleib nachvollziehbar sein muss. Die Faustregel „Ausgaben sind Privatsache“ reicht hier nicht.
Auch „PayPal“ ist keine automatische Erlaubnis zum Schwärzen. Hinter einer Buchung können ein Einkauf, ein Geldtransfer oder eine Bewegung von Guthaben stehen; deshalb ist der tatsächliche Vorgang entscheidend. Wann das Jobcenter zusätzliche Nachweise verlangen kann, erläutert unser Beitrag zu PayPal-Kontoauszügen beim Jobcenter.
Das Jobcenter muss auf das Schwärzungsrecht hinweisenDas Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 23. Dezember 2024, Aktenzeichen L 7 AS 535/21, die Grenzen der Mitwirkungsanforderungen hervorgehoben. Im entschiedenen Fall war die Versagung rechtswidrig, weil bei der Anforderung der Kontoauszüge der erforderliche Hinweis auf die Schwärzungsmöglichkeiten fehlte.
Gegen-Hartz hat die Entscheidung zur Hinweispflicht des Jobcenters ausführlich dargestellt.
Daraus folgt allerdings kein Recht, sämtliche Unterlagen zurückzuhalten. Die erforderlichen Nachweise zur Hilfebedürftigkeit bleiben geschuldet. Ein Behördenfehler ersetzt den Nachweis des Leistungsanspruchs nicht.
So werden Kontoauszüge richtig geschwärztBearbeiten Sie eine Kopie und bewahren Sie das Original unverändert auf. Prüfen Sie jede Ausgabenbuchung darauf, welche Einzelangaben geschützt werden können, und verdecken Sie nur diese Stellen. Der angeforderte Zeitraum muss vollständig dokumentiert bleiben.
Auf Papier sollten die verdeckten Angaben auch nach dem Kopieren oder Einscannen unlesbar sein. Bei PDF-Dateien genügt ein darübergelegtes schwarzes Rechteck nicht zuverlässig, weil der ursprüngliche Text darunter erhalten bleiben kann. Nutzen Sie eine echte Schwärzungsfunktion, wenden Sie die Schwärzungen endgültig an und kontrollieren Sie die gespeicherte Kopie.
Was tun, wenn das Jobcenter trotzdem alles ungeschwärzt verlangt?Bitten Sie schriftlich um eine Begründung, welche verdeckte Angabe für welche Prüfung benötigt wird. Reichen Sie die übrigen erforderlichen Nachweise fristgerecht ein und erläutern Sie die vorgenommenen Schwärzungen. So bleibt nachvollziehbar, dass Sie mitwirken und zugleich Ihre Datenschutzrechte wahrnehmen.
Eine reine Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen ist regelmäßig nicht selbstständig mit Widerspruch anfechtbar; dafür ist die Abgrenzung nach § 56a SGG zu beachten. Gegen einen Versagungs- oder Entziehungsbescheid kommt dagegen Widerspruch in Betracht, grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
Wenn dadurch das Existenzminimum ungedeckt bleibt, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein.
Eine Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung setzt nach § 66 SGB I unter anderem voraus, dass die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert wird und Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Hinzukommen müssen eine schriftliche Belehrung über die Folgen und eine angemessene Frist. Eine zulässige Schwärzung allein rechtfertigt keinen Leistungsentzug.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin fiktives Beispiel: Martina reicht ihre Kontoauszüge beim Jobcenter ein, auf denen eine Leistungszahlung, 650 Euro Miete und ein Parteimitgliedsbeitrag von 15 Euro stehen. Bei dem Mitgliedsbeitrag schwärzt sie den Parteinamen, lässt aber den Begriff „Mitgliedsbeitrag“, das Datum und die 15 Euro lesbar. Den Geldeingang und die für den Mietnachweis erforderlichen Angaben verdeckt sie nicht.
Zusätzlich hat Martina 100 Euro auf ihr eigenes Sparkonto überwiesen. Diese Buchung macht sie nicht als angeblich bedeutungslose Privatausgabe unkenntlich, sondern hält die Kontoverbindung und den Geldfluss nachvollziehbar. Damit schützt sie ihre politische Privatsphäre, ohne ihre Vermögensverhältnisse zu verschleiern.
Drei Fragen und Antworten zum Schwärzen von Kontoauszügen Darf ich eine Einnahme schwärzen, wenn sie nicht auf meine Leistungen angerechnet werden darf?Nein, die Einnahmenbuchung muss grundsätzlich nachvollziehbar bleiben. Ob tatsächlich anrechenbares Einkommen vorliegt, wird anschließend geprüft und lässt sich gegebenenfalls mit zusätzlichen Belegen erklären.
Darf ich bei einem Einkauf den Namen des Geschäfts verdecken?Ja, eindeutig nicht erforderliche Angaben wie der Supermarktname dürfen geschwärzt werden. Der Einkauf als solcher sowie Betrag und Datum müssen erkennbar bleiben.
Darf das Jobcenter wegen geschwärzter Kontoauszüge die Zahlung stoppen?Nicht allein wegen zulässiger Schwärzungen. Werden dagegen erforderliche Angaben verdeckt und kann der Anspruch deshalb nicht ausreichend geprüft werden, kommt eine Versagung oder Entziehung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.
Der Beitrag Bürgergeld: Kontoauszüge richtig schwärzen fürs Jobcenter – so gehts erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Fehlt dieser Zuschlag, verlieren Alleinerziehende über 2.400 Euro im Jahr
Wer Kinder allein erzieht und Grundsicherung nach dem SGB II bezieht, hat häufig Anspruch auf einen erheblichen Zuschlag. Für eine Mutter mit zwei Kindern unter 16 Jahren beträgt der Mehrbedarf 2026 monatlich 202,68 Euro. Fehlt dieser Betrag im Bescheid, fehlen bei unveränderten Voraussetzungen über zwölf Monate 2.432,16 Euro.
Francesca, 32 Jahre, lebt mit ihrem Sohn Luigi, 8 Jahre, und ihrer Tochter Luna, 6 Jahre, in Schaffhausen, einem Ortsteil von Wadgassen im Saarland. In unserem fiktiven Praxisbeispiel übernimmt sie die Pflege und Erziehung allein. Damit steht ihr der Mehrbedarf zu – zusätzlich zu ihrem Regelbedarf und den weiteren anerkannten Bedarfen der Familie.
Entscheidend ist, wer die Kinder tatsächlich erzieht§ 21 Absatz 3 SGB II knüpft den Anspruch an das Zusammenleben mit minderjährigen Kindern und die alleinige Verantwortung für deren Pflege und Erziehung. Alleinstehend zu sein genügt deshalb für sich genommen nicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Familienalltag.
Prüfen Sie deshalb nicht nur die Angaben zum Familienstand, sondern auch die Darstellung der Betreuung. Wer übernimmt die tägliche Versorgung, kümmert sich bei Krankheit und organisiert den Alltag? Diese Angaben helfen dem Jobcenter, die Erziehungssituation zutreffend einzuordnen.
So viel Mehrbedarf steht Alleinerziehenden zuDie Berechnung richtet sich nach Zahl und Alter der minderjährigen Kinder. Grundlage ist 2026 der Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende von 563 Euro. Das Jobcenter berechnet den Zuschlag aus diesem Erwachsenenbetrag, nicht aus den Regelbedarfen der Kinder.
Bei einem Kind unter sieben Jahren sowie bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren gelten 36 Prozent. Alternativ berücksichtigt das Gesetz 12 Prozent je minderjährigem Kind, wenn sich damit ein höherer Betrag ergibt, höchstens jedoch 60 Prozent.
Die Übersicht zum Mehrbedarf bei Bürgergeld und Sozialhilfe erläutert die Beträge für unterschiedliche Familienkonstellationen und die Abgrenzung zu Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.
Mehrbedarf oder kein Mehrbedarf?Die folgende Gegenüberstellung betrifft den Zuschlag für Alleinerziehende nach § 21 Absatz 3 SGB II. Sie setzt voraus, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch besteht; andere Mehrbedarfe können unabhängig davon infrage kommen.
Mehrbedarf Kein Mehrbedarf Sie leben mit minderjährigen Kindern zusammen und tragen allein die Verantwortung für deren Pflege und Erziehung. Beide Eltern leben mit den Kindern zusammen und übernehmen gemeinsam Pflege und Erziehung. Mindestens eines Ihrer Kinder ist minderjährig und Sie erziehen es allein. Alle im Haushalt lebenden Kinder sind bereits volljährig. Das Kind lebt überwiegend bei Ihnen; Sie tragen die Hauptverantwortung trotz Umgangskontakten beim anderen Elternteil. Sie betreuen das Kind lediglich bei üblichen Umgangsbesuchen; die Hauptverantwortung trägt der andere Elternteil. Als hauptsächlich betreuender Elternteil behalten Sie den Zuschlag grundsätzlich auch während eines Ferienaufenthalts beim anderen Elternteil. Allein die vorübergehende Aufnahme des Kindes in den Ferien begründet für den besuchten Elternteil keinen Zuschlag. Francesca erhält 202,68 Euro zusätzlichFiktives Praxisbeispiel: Francesca aus Schaffhausen bezieht mit Luigi und Luna Leistungen vom Jobcenter. Die Kinder leben dauerhaft bei ihr; sie trägt die Verantwortung für ihre tägliche Pflege und Erziehung. Weil beide unter 16 Jahre alt sind, beträgt ihr Mehrbedarf 36 Prozent von 563 Euro, also 202,68 Euro im Monat.
Zusammen mit ihrem eigenen Regelbedarf ergibt das 765,68 Euro. Dieser Betrag ist weder der Gesamtbedarf der Familie noch automatisch die Auszahlung: Die Bedarfe der Kinder und die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten kommen hinzu. Anrechenbares Einkommen kann den tatsächlichen Leistungsanspruch mindern.
Lunas siebter Geburtstag senkt den Zuschlag nichtFrancesca muss keine Kürzung befürchten, nur weil Luna sieben Jahre alt wird. Luigi und Luna sind dann weiterhin beide unter 16. Deshalb bleibt der maßgebliche Satz bei unveränderter Betreuung bei 36 Prozent.
Anders liegt der Fall bei einem einzigen Kind: Dort sinkt der Satz grundsätzlich mit dem siebten Geburtstag von 36 auf 12 Prozent. Übertragen Sie diese Regel deshalb nicht vorschnell auf Familien mit mehreren Kindern.
Umgang beim Vater bedeutet nicht automatisch weniger GeldLebt ein Kind überwiegend bei einem Elternteil, steht diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf zu. Die Bundesagentur für Arbeit stellt auf die Hauptverantwortung für Pflege und Erziehung ab. Selbst ein längerer Ferienaufenthalt beim anderen Elternteil beseitigt den Anspruch nicht automatisch.
Anders kann es bei einem echten Wechselmodell aussehen. Betreuen beide Eltern die Kinder ungefähr hälftig im wochenweisen Wechsel, kommt für jeden leistungsberechtigten Elternteil grundsätzlich der halbe Mehrbedarf in Betracht. Bloße Umgangskontakte rechtfertigen daher keine schematische Halbierung.
Wie sich das Wechselmodell und weitere Erwachsene im Haushalt auf den Zuschlag auswirken, beschreibt auch der Beitrag zum Mehrbedarf für Alleinerziehende in der neuen Grundsicherung.
Fehlt der Mehrbedarf, prüfen Sie den BescheidEin gesonderter Antrag ist grundsätzlich nicht nötig: Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst auch diesen Mehrbedarf. Teilen Sie dem Jobcenter trotzdem mit, seit wann Sie die Kinder allein erziehen, wie alt sie sind und wie die Betreuung tatsächlich abläuft.
Kontrollieren Sie anschließend den Berechnungsbogen. Fehlt der Zuschlag oder stimmt seine Höhe nicht, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Benennen Sie den Bescheid und erklären Sie konkret, welche Betreuungssituation das Jobcenter falsch oder gar nicht berücksichtigt hat. Bewahren Sie einen Nachweis über den fristgerechten Eingang auf.
Worauf Sie bei Frist, Form und Begründung achten sollten, erläutert der Beitrag zum Widerspruch gegen den Grundsicherungsgeld-Bescheid.
FAQ: Mehrbedarf für Alleinerziehende Muss ich zusätzliche Ausgaben mit Quittungen belegen?Der Mehrbedarf ist eine Pauschale. Sie müssen die Voraussetzungen der Alleinerziehung darlegen, aber nicht jeden zusätzlichen Einkauf einzeln nachweisen.
Bekomme ich für jedes Kind 36 Prozent?Nein. Die 36 Prozent beziehen sich auf die entsprechende Familienkonstellation insgesamt. Für Francesca mit Luigi und Luna ergeben sich deshalb 202,68 Euro und nicht zweimal dieser Betrag.
Halbiert das Jobcenter den Zuschlag bei Ferienbesuchen?Nicht automatisch. Tragen Sie weiterhin die Hauptverantwortung, bleibt grundsätzlich der volle Mehrbedarf erhalten; ein Ferienaufenthalt ist nicht mit einem dauerhaften hälftigen Wechselmodell gleichzusetzen.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II, Abschnitte 1 und 3, Stand 25. November 2024
Bundesregierung: Regelbedarfe bleiben 2026 unverändert
Gesetze im Internet: § 21 SGB II – Mehrbedarfe
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
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Bargeld einzahlen: Schon ein geringerer Betrag macht verdächtig und löst eine Überprüfung aus
Das Auto verkauft, Bargeld geerbt oder über Jahre Scheine zurückgelegt: Wer größere Summen auf sein Konto einzahlt, muss mit Fragen zur Herkunft rechnen. Bei der eigenen Bank greift die allgemeine Nachweisvorgabe bei mehr als 10.000 Euro, bei einer Bank ohne bestehende Geschäftsbeziehung bereits bei mehr als 2.500 Euro.
Doch auch kleinere Einzahlungen sind nicht automatisch von Prüfungen ausgenommen. Wer allein auf die Höhe des Betrags schaut, kann am Schalter eine unangenehme Überraschung erleben.
Über 10.000 Euro: Bei der Hausbank werden Belege verlangtBei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung müssen Banken grundsätzlich einen aussagekräftigen Herkunftsnachweis einholen. Die Vorgabe der Finanzaufsicht BaFin gilt bereits seit einigen Jahren, wie auch die Informationen der Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling zeigen.
Ohne bestehende Bankverbindung gilt eine niedrigere SchwelleWer eine Bareinzahlung bei einem Institut ohne bestehende Geschäftsbeziehung vornehmen möchte, muss früher mit einer Nachweispflicht rechnen. Für solche Bartransaktionen nennt die Sparkassen-Finanzgruppe eine Schwelle von mehr als 2.500 Euro.
Gemeint ist also nicht einfach eine andere Filiale derselben Bank. Entscheidend ist, ob die Geschäftsbeziehung mit dem Institut bereits besteht; außerdem sollte vorab geklärt werden, ob es Einzahlungen für Nichtkunden überhaupt anbietet.
Welche Beträge eine Herkunftsprüfung auslösen können Situation Betrag Was Kunden beachten müssen Bareinzahlung bei bestehender Geschäftsbeziehung Mehr als 10.000 Euro Grundsätzlich ist ein aussagekräftiger Herkunftsnachweis erforderlich. Bartransaktion ohne bestehende Geschäftsbeziehung Mehr als 2.500 Euro Es gilt eine niedrigere Nachweisschwelle. Auffällige Einzahlung bei der eigenen Bank Auch bis einschließlich 10.000 Euro Die Bank kann abhängig vom Risiko weitere Angaben und Belege verlangen. Mehrere zusammenhängende Einzahlungen Auch kleinere Einzelbeträge Die Bank kann die Vorgänge gemeinsam betrachten.Die Schwellen betreffen den Herkunftsnachweis und sind keine steuerlichen Freibeträge. Sie garantieren auch keinen Bereich, in dem Banken auf eine Prüfung verzichten müssen.
Warum auch kleinere Einzahlungen Fragen auslösenBanken müssen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen fortlaufend überwachen. Nach § 10 des Geldwäschegesetzes prüfen sie dabei, ob die Vorgänge zu den vorhandenen Informationen über den Kunden und dessen finanziellen Aktivitäten passen.
Gehen auf einem Konto gewöhnlich nur eine Rente oder ein Gehalt ein, können plötzlich häufige größere Bareinzahlungen zusätzlichen Erklärungsbedarf auslösen. Daraus folgt noch kein Vorwurf, das Geld sei illegal erworben worden.
Auch das Aufteilen eines größeren Bargeldbestands schafft keine verlässliche Ausnahme. Zusammenhängende Einzahlungen können gemeinsam geprüft werden; eine auffällige Stückelung kann zusätzliche Nachfragen auslösen.
Welche Unterlagen die Herkunft belegen könnenEin Herkunftsnachweis soll erklären, aus welchem Vorgang das Bargeld stammt. Bei einer vorherigen Abhebung helfen Kontoauszüge oder Auszahlungsquittungen, bei einem Verkauf der Kaufvertrag und ein Beleg über die Zahlung.
Für geerbtes oder geschenktes Bargeld kommen etwa Nachlassunterlagen, ein Erbschein oder ein Schenkungsvertrag infrage. Solche Dokumente nennt die Sparkassen-Finanzgruppe als mögliche Herkunftsnachweise; ob sie im konkreten Fall ausreichen, prüft das Institut.
Schwieriger wird es bei Bargeld, das lange zu Hause lag und für das kaum noch Unterlagen existieren. Die pauschale Erklärung „Das habe ich gespart“ beantwortet noch nicht, wann und aus welchen Mitteln der Bestand entstanden ist.
Praktisch hilft dann eine nachvollziehbare zeitliche Darstellung mit den noch verfügbaren Belegen. Eine eigene Erklärung kann Dokumentationslücken erläutern, ersetzt aber nicht automatisch die von der Bank verlangten Nachweise.
Auch der Einzahlungsautomat schützt nicht vor RückfragenDie Herkunftsprüfung hängt nicht davon ab, ob ein Mitarbeiter die Scheine entgegennimmt. Auch nach einer Einzahlung am Automaten kann das Institut Unterlagen anfordern.
Die Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling beschreibt ausdrücklich das Nachreichen von Belegen bei Automateneinzahlungen. Kunden sollten deshalb vorab erfragen, auf welchem Weg ihre Bank den Herkunftsnachweis erhalten möchte.
Fehlende Belege können die Einzahlung verzögern oder verhindernKann die Bank die Herkunft nicht ausreichend nachvollziehen, kann sie weitere Unterlagen verlangen oder die Einzahlung ablehnen. Gerade bei alten Bargeldbeständen lohnt es sich daher, die verfügbaren Nachweise vor dem Bankbesuch abzustimmen.
Die auf Herkunftsnachweise spezialisierte Kanzlei Wehrmann weist darauf hin, dass oft noch ergänzende Unterlagen vorhanden sind, obwohl ein unmittelbarer Beleg fehlt. Bei Geld aus mehreren Quellen sollte erkennbar sein, welcher Teilbetrag aus welchem Vorgang stammt.
Eine Nachfrage ist noch keine VerdachtsmeldungDie Bitte um einen Herkunftsnachweis bedeutet nicht automatisch, dass die Bank eine Geldwäscheverdachtsmeldung abgibt. Nach § 43 des Geldwäschegesetzes kommt es dafür auf Tatsachen an, die einen gesetzlich beschriebenen Verdacht begründen.
Liegen solche Anhaltspunkte vor, besteht die Meldepflicht unabhängig von der Höhe des Betrags. Umgekehrt löst das bloße Überschreiten der 10.000-Euro-Schwelle für sich genommen keine solche Verdachtsmeldung aus.
Beim Jobcenter können schon deutlich kleinere Beträge Erklärungen erfordernWer Leistungen vom Jobcenter bezieht, sollte die Bankvorgaben nicht mit den Regeln zur Einkommens- und Vermögensprüfung verwechseln. Eine Einzahlung unterhalb der genannten Schwellen kann trotzdem für die Prüfung des Leistungsanspruchs relevant sein.
Bereits vorhandenes eigenes Bargeld wird durch die Wiedereinzahlung nicht automatisch zu neuem Einkommen. Warum die Herkunft dennoch nachvollziehbar sein sollte, erklärt unser Beitrag Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären.
Wer Kontoauszüge einreichen muss, sollte außerdem wissen, welche Angaben gegenüber dem Jobcenter geschwärzt werden dürfen. Die Prüfung durch das Jobcenter verfolgt einen anderen Zweck als die Geldwäscheprüfung der Bank.
Praxisbeispiel: 12.400 Euro aus einem AutoverkaufRentnerin Karin verkauft ihr Auto für 12.400 Euro und erhält den Kaufpreis bar. Bevor sie das Geld auf ihr Girokonto einzahlt, fragt sie ihre Bank nach den erforderlichen Unterlagen und legt den Kaufvertrag mit einer Bestätigung der Barzahlung bereit.
Damit kann sie den Ursprung der Summe nachvollziehbar erklären, auch wenn die Bank ergänzende Fragen stellen darf. Würde Karin denselben Verkaufserlös in mehrere kleinere Einzahlungen aufteilen, entfiele die mögliche Herkunftsprüfung dadurch nicht.
Vier Fragen und Antworten zur Bargeldeinzahlung Ab welcher Summe brauche ich einen Herkunftsnachweis?Bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung gilt die allgemeine Vorgabe für Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro, ohne bestehende Geschäftsbeziehung bereits für Bartransaktionen von mehr als 2.500 Euro. Auch darunter kann die Bank abhängig vom Risiko Nachweise verlangen.
Darf ich mehr als 10.000 Euro auf mein Konto einzahlen?Ja, diese Schwelle ist kein allgemeines Einzahlungsverbot. Sie müssen aber die Herkunft des Geldes nachvollziehbar belegen und die Bedingungen Ihrer Bank beachten.
Reicht es, das Geld als Ersparnisse zu bezeichnen?Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Hilfreich sind konkrete Angaben zur Entstehung des Bargeldbestands und passende Unterlagen, etwa frühere Auszahlungsbelege.
Wird eine größere Einzahlung automatisch wegen Geldwäsche gemeldet?Nein, allein die Höhe begründet noch keine Geldwäscheverdachtsmeldung. Liegen jedoch entsprechende Verdachtsmomente vor, muss die Bank unabhängig von der Summe melden.
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Neue Altersrente ab 2032: Lange gearbeitet und trotzdem drohen hohe Hürden für die Rente
Wer jahrzehntelang gearbeitet hat und gesundheitlich nicht mehr kann, braucht einen verlässlichen Weg in den Ruhestand.
Eine neue Altersrente könnte dafür ab 2032 eine zusätzliche Möglichkeit eröffnen. Doch die bislang beschriebenen Zugangsvoraussetzungen würden längst nicht jeden langjährig Versicherten auffangen.
Nach einem Bericht von “rentenbescheid24.de” soll eine „Altersrente bei langjähriger Beitragszahlung und verminderter Berufsfähigkeit“ entstehen. Als Start wird der 1. Januar 2032 genannt. Es handelt sich um ein berichtetes Entwurfsmodell, nicht um einen bereits bestehenden Rentenanspruch.
Vier Voraussetzungen sollen zusammenkommenDer Bericht beschreibt vier Zugangshürden, die gleichzeitig erfüllt sein müssten. Eine lange Versicherungsdauer allein würde deshalb nicht genügen.
Voraussetzung Beschriebene Regelung Mögliche Folge Lebensalter Abschlagsfrei zwei Jahre, vorzeitig fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze Bei Regelalter 67: ab 65 ohne Abschlag, ab 62 mit Abschlag Versicherungsdauer Besondere Wartezeit von 35 Jahren Anrechnungszeiten und freiwillige Beiträge sollen nicht mitzählen Gesundheit Verminderte Berufsfähigkeit mit besonderen Anforderungen an die Arbeitsunfähigkeit Krankheit allein genügt nicht Beruflicher Verlauf Grundsätzlich sieben Jahre im selben Berufsfeld Berufswechsel könnten den Zugang erschweren 35 Jahre sind nicht automatisch 35 anerkannte JahreBei der heute bestehenden Altersrente für langjährig Versicherte zählen nach § 51 Absatz 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten für die 35-jährige Wartezeit. Die gesetzliche Prüfung beschränkt sich also nicht auf Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis. Wer die heutige Wartezeit erfüllt, hätte damit noch keinen Nachweis für eine künftig enger gefasste Zugangsvoraussetzung.
Für Betroffene wäre diese Unterscheidung folgenreich: Eine Rentenauskunft müsste darauf geprüft werden, für welche Rentenart die gespeicherten Monate tatsächlich zählen. Die bloße Angabe „35 Versicherungsjahre erreicht“ könnte falsche Sicherheit erzeugen.
Ausgerechnet der Beginn der Erkrankung könnte entscheidenDie Rentenberatung Schilbach beschreibt die gesundheitliche Voraussetzung so: Beim Rentenbeginn müsste seit mindestens zwölf Monaten ohne Unterbrechung Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Diagnose bestehen. Zugleich dürfte diese Arbeitsunfähigkeit frühestens 24 Monate vor Rentenbeginn begonnen haben. Damit ergäbe sich ein enges Zeitfenster.
Wer erst elf Monate krankgeschrieben wäre, würde die Mindestdauer verfehlen.
Bei einem Beginn bereits 25 Monate vor dem gewünschten Rententermin entstünde nach diesem beschriebenen Wortlaut ebenfalls ein Problem. Ob und wie solche Fälle aufgefangen würden, lässt sich daraus nicht verlässlich ableiten.
Sozialpolitisch wäre das erklärungsbedürftig: Eine länger andauernde Erkrankung bedeutet schließlich nicht, dass jemand weniger Unterstützung benötigt. Eine Härtefallregelung müsste sich daran messen lassen, ob sie gesundheitlich belastete Menschen tatsächlich erreicht.
Ein Arbeitgeberwechsel wäre nicht automatisch schädlichNach der Darstellung der Rentenberatung soll für das Berufsfeld die Berufshauptgruppe nach dem Verzeichnis der Bundesagentur für Arbeit entscheidend sein. Ein Wechsel des Arbeitgebers wäre damit nicht automatisch ein Wechsel des Berufsfeldes. Arbeitsunfähigkeit und insgesamt bis zu ein Jahr Arbeitslosigkeit sollen die geforderte Kontinuität nicht unterbrechen.
Besonders aufmerksam müssten Menschen die weitere Ausgestaltung verfolgen, die wegen gesundheitlicher Beschwerden bereits eine andere Tätigkeit übernommen haben. Eine berufliche Neuorientierung darf bei einer solchen Regelung nicht unbemerkt zur Zugangshürde werden.
Warum das keine gewöhnliche Erwerbsminderungsrente wäreDie geltende Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI prüft grundsätzlich die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Volle Erwerbsminderung liegt bei einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich vor, teilweise Erwerbsminderung bei drei bis unter sechs Stunden. Hinzu kommen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben zu können, reicht deshalb für sich genommen häufig nicht für eine Erwerbsminderungsrente. Genau hier liegt ein Problem für ältere Beschäftigte: Eine theoretisch noch mögliche andere Arbeit muss im Alltag erst einmal gefunden werden.
Die Reform könnte Entlastung und Verschärfung verbindenDie beim Bundesarbeitsministerium veröffentlichten Empfehlungen der Rentenkommission sehen einen erleichterten Rentenzugang für Menschen vor, die kurz vor dem Ruhestand ihren langjährig ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr schaffen. Gleichzeitig empfiehlt die Kommission, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Der früheste Zugang zur Altersrente für langjährig Versicherte soll nach ihrer Empfehlung von 63 auf 64 Jahre steigen.
Über diesen Vorschlag berichtet Gegen-Hartz im Beitrag „Frührente nach 35 Jahren soll erst ab 64 möglich sein“.
Eine gesundheitlich begründete Sonderregelung wäre kein gleichwertiger Ersatz für alle, die bislang auf einen früheren Ruhestand setzen. Wer ihre zusätzlichen Anforderungen verfehlt, hätte von ihr nichts.
Auch die weiteren Reformvorschläge für Rentenzugänge ab 2032 zeigen, wie wichtig die Übergangsregeln wären. Empfehlungen einer Kommission, Berichte über Entwürfe und geltende Gesetze müssen dabei auseinandergehalten werden. Eine amtliche Veröffentlichung des hier beschriebenen konkreten Entwurfstextes ließ sich für diesen Beitrag nicht verifizieren.
Praxisbeispiel: Was ein früherer Beginn kosten könnteEin fiktiver Versicherter erfüllt sämtliche beschriebenen Voraussetzungen und könnte bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren mit 65 abschlagsfrei starten.
Nach dem berichteten Modell wären bei einem Beginn mit 62 Jahren 10,8 Prozent Abschlag vorgesehen. Bei rechnerisch 1.600 Euro Bruttorente vor Abschlag blieben dadurch 1.427,20 Euro – monatlich 172,80 Euro weniger, noch vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Drei Fragen und Antworten zur neuen Altersrente Ist die neue Altersrente ab 2032 bereits sicher?Nein, die beschriebenen Einzelheiten beruhen auf Berichten über einen Entwurf. Daraus ergibt sich noch kein gesetzlicher Anspruch.
Gelten die heutigen Möglichkeiten für einen früheren Rentenbeginn noch?Die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte stehen weiterhin im Gesetz. Welche davon beansprucht werden kann, hängt unter anderem von Geburtsjahr, Alter und anrechenbaren Versicherungszeiten ab.
Sollten Erkrankte mit einem Rentenantrag bis 2032 warten?Ein ungesicherter Reformvorschlag ist kein verlässlicher Grund, bestehende Ansprüche ungeprüft zu lassen. Wer heute gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, sollte seine Möglichkeiten nach geltendem Recht bei der Rentenversicherung prüfen lassen.
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Krank nach eigener Kündigung: Gericht spricht Mitarbeiterin ausstehenden Lohn zu
Der Arbeitgeber glaubte seiner erkrankten Mitarbeiterin nicht und veranlasste eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Doch gerade diese Prüfung stützte ihren Anspruch: Das Arbeitsgericht Köln sprach der Frau für ihren letzten Beschäftigungsmonat 3.575 Euro brutto abzüglich einer bereits gezahlten Summe von 187,46 Euro netto zu. Hinzu kommen Zinsen.
Die Entscheidung zeigt, weshalb Zweifel an einer Krankschreibung noch nicht das Ende der Lohnfortzahlung bedeuten (Urteil vom 16. Juli 2026, Az. 10 Ca 8176/25).
Nach der Kündigung krank – der Arbeitgeber verweigert die ZahlungDie medizinische Fachangestellte arbeitete seit Dezember 2020 in der Praxis. Ende August 2025 kündigte sie zum 30. September. Am 1. und 2. September arbeitete sie noch, ab dem 3. September war sie wegen Anpassungsstörungen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben.
Ihr bisheriger Arbeitgeber hielt die Arbeitsunfähigkeit für zweifelhaft. Die Bescheinigungen stammten von ihrem künftigen Arbeitgeber. Außerdem behauptete er, die Frau habe bereits am 2. September angekündigt, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank zu sein.
Aus seiner Sicht sprachen diese Umstände gegen die Verlässlichkeit der Atteste.
Die veranlasste Kontrolle stützt die ArbeitnehmerinAm 23. September 2025 begutachtete der Medizinische Dienst die Beschäftigte. Er stellte anhand der Unterlagen und erhobenen Befunde deutliche psychische Beeinträchtigungen fest, die vor allem ihre Durchhaltefähigkeit betrafen. Die Befunde sprachen für eine Anpassungsstörung.
Auch belastende Bedingungen am bisherigen Arbeitsplatz flossen in die Beurteilung ein. Aus sozialmedizinischer Sicht standen die gesundheitlichen Einschränkungen einer Wiederaufnahme der vollschichtigen Tätigkeit in dieser Praxis entgegen.
Der Medizinische Dienst sah keinen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.
Das Gericht musste den Streit um das Attest nicht entscheidenDas Arbeitsgericht ließ offen, ob die Einwände des Arbeitgebers den Beweiswert der Krankschreibungen tatsächlich erschüttert hatten. Selbst wenn das zuträfe, konnte es seine Überzeugung auf die Begutachtung stützen. Gegen diese Feststellungen hatte der Arbeitgeber keine Einwände erhoben.
Der Streit über die Verlässlichkeit einer Bescheinigung beantwortet also noch nicht die Frage, ob die Beschäftigte tatsächlich krankheitsbedingt ausfiel. Hier überzeugte ein zusätzlicher medizinischer Nachweis. Die Frau behielt deshalb ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Was die zugesprochenen 3.575 Euro umfassenDer Arbeitsvertrag sah monatlich 3.300 Euro brutto vor. Hinzu kam ein dreizehntes Monatsgehalt, das die Parteien auf zwölf Monate verteilten. Dieser monatliche Anteil von 275 Euro erhöhte die vertragliche Vergütung auf insgesamt 3.575 Euro brutto.
Die zugesprochene Summe betrifft den gesamten September: den Lohn für die beiden tatsächlich gearbeiteten Tage und die Entgeltfortzahlung während der anschließenden Erkrankung. Sie ist weder eine Abfindung noch eine zusätzliche Entschädigung.
Die bereits gezahlten 187,46 Euro netto muss der Arbeitgeber anrechnen; Bruttoanspruch und Nettozahlung dürfen dabei nicht einfach zu einem neuen Bruttobetrag verrechnet werden.
Eine Kündigung beseitigt den Anspruch nichtWenn Sie kündigen und während der Kündigungsfrist erkranken, verlieren Sie dadurch nicht automatisch die Entgeltfortzahlung. Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz zahlt der Arbeitgeber bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter.
Die gesetzliche Wartezeit von vier Wochen muss erfüllt sein; außerdem können frühere Ausfallzeiten wegen derselben Krankheit eine Rolle spielen.
Allerdings kann die zeitliche Nähe zur Kündigung im Streit um den Nachweis wichtig werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine auffällige Übereinstimmung zwischen bescheinigter Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsfrist zusammen mit weiteren Umständen den Beweiswert erschüttern kann.
Dann müssen Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit näher darlegen und beweisen. Eine Erkrankung während der Kündigungsfrist ist für sich genommen aber kein Beleg für eine Täuschung.
Wie genau Gerichte die Begleitumstände prüfen, zeigt auch der bei gegen-hartz.de geschilderte Fall „Krankmeldung nach Kündigung: Arbeitgeber muss trotz Zweifel an AU zahlen“. Dort deckten die Atteste nicht die gesamte Kündigungsfrist ab; zudem hatte der Arbeitgeber selbst Hinweise auf eine psychische Erkrankung gegeben. Seine Zweifel überzeugten das Gericht nicht.
Was Sie bei verweigerter Lohnfortzahlung sichern solltenBewahren Sie Ihre medizinischen Unterlagen, die Abrechnungen und den Schriftwechsel über die verweigerte Zahlung auf. Wenn bereits eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes vorliegt, kann deren Ergebnis für die Durchsetzung Ihres Anspruchs entscheidend sein.
Auch die Aussage behandelnder Ärzte kann zum Nachweis beitragen. Dafür müssen Sie diese von der Schweigepflicht entbinden.
Eine Diagnose allein erklärt allerdings noch nicht, weshalb Sie Ihre konkrete Arbeit nicht ausüben konnten. Welche Angaben zu Beschwerden und Einschränkungen fehlen können, erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag über einen Omnibusfahrer, der seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht ausreichend belegte.
Entscheidend sind nachvollziehbare Angaben zu den Auswirkungen der Erkrankung auf die geschuldete Tätigkeit.
Der Arbeitgeber kann bei gesetzlich Versicherten von der Krankenkasse verlangen, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Die Krankenkasse kann darauf verzichten, wenn ihre ärztlichen Unterlagen die medizinischen Voraussetzungen bereits eindeutig belegen.
Das Verfahren läuft über die Krankenkasse; ein Gutachten entscheidet einen späteren Rechtsstreit nicht automatisch.
Wenn während des Streits das Geld fehltVerweigert der Arbeitgeber die Zahlung, sollten Sie zugleich Ihre Krankenkasse informieren. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann Krankengeld bereits vor der siebten Krankheitswoche fließen. Die Kasse prüft den Anspruch selbst; der bloße Zahlungsstopp des Arbeitgebers löst noch keine automatische Überweisung aus.
Zahlt die Krankenkasse, geht ein bestehender Entgeltanspruch bis zur Höhe ihrer Leistung auf sie über. Den verbleibenden Teil können Sie weiterhin geltend machen. Deshalb müssen Krankengeldzahlungen bei einer späteren Lohnklage berücksichtigt werden.
FAQ: Krankschreibung nach der Kündigung Reicht Misstrauen des Arbeitgebers aus, um den Anspruch zu verlieren?Nein. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Erschüttern konkrete Umstände diesen Beweiswert, können Sie die Arbeitsunfähigkeit mit weiteren Beweismitteln nachweisen.
Muss der Medizinische Dienst jede angezweifelte Krankschreibung prüfen?Nein. Eine Begutachtung folgt nicht automatisch auf jeden Streit. Die gesetzlichen Voraussetzungen und die bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen bestimmen, ob die Krankenkasse eine Prüfung veranlasst.
Erhielt die Arbeitnehmerin 3.575 Euro zusätzlich zu ihrem Gehalt?Nein. Das Gericht sprach ihr die vertragliche Septembervergütung einschließlich der Entgeltfortzahlung zu. Davon geht die bereits geleistete Nettozahlung ab; hinzu kommen die zugesprochenen Zinsen.
QuellenArbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.07.2026 – 10 Ca 8176/25, Urteilswiedergabe bei Rechtsanwälte Kotz
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Gesetze im Internet, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Gesetze im Internet, § 275 SGB V – Begutachtung und Beratung
Der Beitrag Krank nach eigener Kündigung: Gericht spricht Mitarbeiterin ausstehenden Lohn zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad: Merz-Regierung hält an neuen Hürden fest
Wer im Alltag auf Hilfe angewiesen ist, könnte künftig schwerer einen Pflegegrad erhalten. Gesundheitsminister Carsten Linnemann hält an Änderungen der Zugangsschwellen fest und verteidigt damit einen besonders umstrittenen Teil der Pflegereform.
Linnemann verteidigt den Eingriff in die PflegegradeIn einem vom Bundesgesundheitsministerium auf den 10. September 2026 datierten FAZ-Interview erklärt Linnemann: „Der aktuelle Gesetzentwurf traut sich an die Schwellenwerte der Pflegegrade und an den Entlastungsbetrag zu Recht heran.“ Pflegegrad 1 will er stärker auf Prävention, Begleitung und Beratung ausrichten. Nachzulesen ist die Aussage im veröffentlichten Interview des BMG.
Der Minister begründet den Reformdruck mit steigenden Pflegekosten und einem drohenden Finanzloch von rund acht Milliarden Euro im Jahr 2027. Allgemeine Beitragserhöhungen will er verhindern.
Für Menschen mit Unterstützungsbedarf bedeutet die angekündigte Verschärfung allerdings: Die Versicherung könnte später helfen, obwohl die Schwierigkeiten im Alltag bereits bestehen.
Was heute für einen Pflegegrad zähltEin Pflegegrad hängt davon ab, wie stark gesundheitliche Einschränkungen die Selbstständigkeit oder bestimmte Fähigkeiten beeinträchtigen. Eine Diagnose allein entscheidet ebenso wenig wie das Alter oder die Zahl der Medikamente. Berücksichtigt werden körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen, durch die Hilfe anderer Menschen notwendig wird.
Die Pflegebedürftigkeit muss nach geltendem Recht voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Das ist eine Prognose und keine Wartefrist: Niemand muss erst ein halbes Jahr ohne Unterstützung verstreichen lassen, bevor ein Antrag sinnvoll ist. Die Voraussetzungen stehen in § 14 SGB XI.
Die Begutachtung betrachtet den AlltagGeprüft werden sechs Lebensbereiche, deren Ergebnisse unterschiedlich stark in die Gesamtbewertung eingehen. Die Selbstversorgung, etwa beim Waschen, Anziehen und Essen, zählt mit 40 Prozent, der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen mit 20 Prozent.
Mobilität wird mit zehn Prozent und die Gestaltung des Alltags sowie sozialer Kontakte mit 15 Prozent gewichtet.
Weitere 15 Prozent entfallen gemeinsam auf geistige und kommunikative Fähigkeiten beziehungsweise Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. Dabei wird nur das höhere gewichtete Ergebnis dieser beiden Bereiche berücksichtigt, nicht deren Summe. Diese Berechnung regelt § 15 SGB XI.
Wer noch gehen kann, kann deshalb trotzdem einen Pflegegrad erhalten, etwa wenn wegen einer Demenz regelmäßig Anleitung erforderlich ist. Umgekehrt führt eine schwere Diagnose nicht automatisch zu einer bestimmten Einstufung. Einen ergänzenden Überblick bietet unser Ratgeber zu Pflegegraden, Leistungen und Antragstellung.
Welche Punkteschwellen die Regierung anheben willDer veröffentlichte Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht höhere Grenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 vor. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die geltenden Werte und den vorgesehenen Stand; für Kinder bis 18 Monate gelten besondere Einstufungsregeln. Grundlage sind das geltende Gesetz und der PNOG-Referentenentwurf vom 5. Juni 2026.
Pflegegrad Heute geltende Gesamtpunkte Gesamtpunkte laut Entwurf Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27 15 bis unter 30 Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 30 bis unter 50 Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 50 bis unter 70 Pflegegrad 4 70 bis unter 90 Unverändert Pflegegrad 5 90 bis 100 UnverändertFür Pflegegrad 5 bestehen bei besonderen Bedarfskonstellationen Ausnahmen von der regulären Mindestpunktzahl. Der Entwurf sieht den Start der neuen Schwellen zum 1. Januar 2027 vor. Das ist ein geplanter Termin, keine bereits geltende Verschärfung.
Es geht um mehr als wenige zusätzliche PunkteDie geplanten Änderungen beschränken sich nicht auf die Grenzen zwischen den Pflegegraden. Nach der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes Bund soll auch die Umrechnung der Einzelpunkte in gewichtete Punkte bei Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung verändert werden. Damit könnten dieselben Einschränkungen zu einer ungünstigeren Gesamtbewertung führen.
Der Medizinische Dienst erwartet dadurch erschwerte Erst- und Höherstufungen. Besonders betroffen wären nach seiner Einschätzung Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen sowie ältere und alleinlebende Antragsteller auf ambulante Leistungen. Die Verschärfung ließe sich deshalb nicht vollständig abbilden, indem man lediglich eine bisherige Gesamtpunktzahl mit den neuen Grenzen vergleicht.
Sozialpolitisch bleibt die Frage, wer die fehlende Unterstützung auffangen soll. Eine höhere Zugangsschwelle macht einen Menschen weder beweglicher noch selbstständiger. Bleibt notwendige Hilfe aus, müssen Betroffene und Angehörige sie zusätzlich organisieren, selbst bezahlen oder auf sie verzichten.
Was mit bereits anerkannten Pflegegraden passieren sollDer Entwurf sieht vor, dass bestehende Pflegegrade bei einer Neubegutachtung nicht allein wegen der geänderten Schwellen und Bewertungssystematik verloren gehen. Eine tatsächliche Verbesserung der Selbstständigkeit kann weiterhin eine niedrigere Einstufung rechtfertigen. Auch diese Abgrenzung erläutert der Medizinische Dienst in seiner Stellungnahme.
Für Anträge soll nach dem vorgesehenen § 142b SGB XI das bei Antragstellung geltende Recht entscheidend sein; bei Wiederholungsbegutachtungen soll es auf den Zeitpunkt der Feststellung ankommen. Diese Übergangsregelung ist bislang ebenfalls ein Vorschlag. Ein vorzeitig gestellter Antrag garantiert weder einen Pflegegrad noch unveränderte Leistungen auf Dauer.
Wer heute Hilfe benötigt, kann heute einen Antrag stellenDie Reformdebatte ist kein Grund, einen notwendigen Antrag aufzuschieben. Gesetzlich Versicherte beantragen Pflegeleistungen bei ihrer Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist; das geht auch telefonisch. Privat Versicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen, wie das BMG im Überblick zum Antragsverfahren erklärt.
Für die Begutachtung hilft eine konkrete Beschreibung des Alltags: Was gelingt allein, wobei braucht die Person Anleitung und welche Tätigkeiten muss jemand übernehmen?
Ärztliche Unterlagen, ein Medikamentenplan und Aufzeichnungen über wiederkehrende Schwierigkeiten können diese Darstellung stützen. Eine vertraute Pflegeperson sollte nach Möglichkeit teilnehmen und auch Schwankungen zwischen guten und schlechten Tagen schildern.
Bei einer Ablehnung oder zu niedrigen Einstufung sollte das Gutachten mit dem tatsächlichen Hilfebedarf verglichen werden. Gegen den Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; die Frist regelt § 84 SGG. Warum sich die Überprüfung lohnen kann, zeigt auch unser Beitrag über einen zu Unrecht gestrichenen Pflegegrad.
Praxisbeispiel: Kleine Punktedifferenz, große FolgenDie 78-jährige Helga benötigt regelmäßig Unterstützung und erreicht bei ihrer ersten Begutachtung 28,75 gewichtete Punkte. Nach geltendem Recht entspricht das Pflegegrad 2. Wird die häusliche Pflege sichergestellt und ausschließlich Pflegegeld gewählt, sind damit derzeit 347 Euro monatlich möglich, wie die BMG-Leistungsübersicht für 2026 ausweist.
Bei einer künftig geltenden Schwelle von 30 Punkten würde dieselbe Gesamtpunktzahl für einen Neuantrag nur noch Pflegegrad 1 ergeben. Das Beispiel isoliert bewusst die geplante Schwellenänderung, denn die vorgesehene neue Punkteberechnung könnte das Ergebnis zusätzlich verändern. Helgas Hilfebedarf wäre durch die andere Einstufung nicht verschwunden.
Der Beitrag Pflegegrad: Merz-Regierung hält an neuen Hürden fest erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
P-Konto: Geld ist da, doch die Bank zahlt nicht mehr aus – Verbraucherschützer warnen
Das Geld liegt auf dem Konto, aber die Miete lässt sich nicht überweisen und am Automaten gibt es kein Bargeld. Wenn eine Bank geschütztes Guthaben blockiert, kann aus einem Bearbeitungsfehler eine Existenzfrage werden. Ein Pfändungsschutzkonto soll verhindern, dass Menschen wegen einer Kontopfändung ohne Geld für ihren Lebensunterhalt dastehen.
354 Beschwerden zeigen, wo der Schutz versagtDer Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat in seinem Bericht Beschwerden aus den Jahren 2024 und 2025 untersucht. Die statistische Auswertung umfasst 354 Beschwerden; 83 Prozent betrafen den laufenden Vertrag. Die Untersuchung ist nicht repräsentativ und zeigt nicht, welcher Anteil aller P-Konten von solchen Problemen betroffen ist.
Eine Betroffene schilderte 1.123 Euro Guthaben und erst 937 Euro Ausgaben, konnte aber weder Geld abheben noch die Miete überweisen. Ihr Vermieter drohte nach ihrer Schilderung mit Kündigung. In einem anderen Fall wurden laut Beschwerde 1.950 Euro nachgezahltes Bürgergeld gepfändet, obwohl der Betroffene den Bescheid eingereicht hatte.
Weitere Fälle betreffen ignorierte Nachweise für höhere Freibeträge und die Verrechnung eingehender Zahlungen mit einem gekündigten Dispokredit. Die Banknamen wurden anonymisiert. Der vzbv-Bericht dokumentiert Schilderungen aus der Beratung, nicht in jedem Einzelfall gerichtlich festgestellte Rechtsverstöße.
Seit Juli 2026 sind grundsätzlich 1.590 Euro geschütztDer automatische Grundfreibetrag auf dem P-Konto beträgt seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich 1.590 Euro je Kalendermonat. Der im Juni-Bericht noch genannte Betrag von 1.560 Euro ist inzwischen überholt. Die Bank muss die gesetzliche Erhöhung automatisch berücksichtigen, wie die Verbraucherzentrale erläutert.
Auch gesetzliche Zusatzbeträge für bereits nachgewiesene Unterhaltspflichten werden grundsätzlich automatisch angepasst; allein wegen der jährlichen Erhöhung ist keine neue Bescheinigung erforderlich. Bei individuell bezifferten gerichtlichen oder behördlichen Freibeträgen kann dagegen ein Änderungsantrag nötig sein. Eine besondere gerichtliche Festsetzung muss deshalb bei der Prüfung mitberücksichtigt werden.
Eine Bescheinigung darf nicht wochenlang liegen bleibenWer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt oder bestimmte geschützte Leistungen erhält, kann Anspruch auf zusätzlichen Kontoschutz haben. Dazu zählen beispielsweise Kindergeld und Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die möglichen Erhöhungen regelt § 902 ZPO.
Den zusätzlichen Schutz können etwa eine geeignete Schuldnerberatungsstelle, die Familienkasse, der Sozialleistungsträger oder der Arbeitgeber bescheinigen. Die Bank muss die Angaben ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag beachten. Das steht ausdrücklich in § 903 Absatz 4 ZPO; eine pauschale Vertröstung auf wochenlange Bearbeitung genügt nicht.
Entscheidend ist deshalb ein belegbarer Eingang der Unterlagen. Wer eine Bescheinigung abgibt, sollte sich den Empfang bestätigen lassen oder eine elektronische Eingangsbestätigung sichern. Die vollständige Kopie des eingereichten Dokuments gehört ebenfalls in die eigenen Unterlagen.
Kontostand und verfügbares Guthaben sind nicht dasselbeEin positiver Kontostand beweist für sich genommen noch keinen Fehler der Bank. Bei einer laufenden Pfändung hängt die Verfügbarkeit unter anderem davon ab, welcher Schutzbetrag gilt und wie viel davon bereits verbraucht wurde. Hintergründe erklärt auch unser Beitrag P-Konto: Keine Auszahlung trotz Guthaben?
Die Bank muss über das noch verfügbare pfändungsfreie Guthaben und über Beträge informieren, deren Schutz am Monatsende ausläuft. Außerdem ist sie verpflichtet, Leistungen aus dem nicht gepfändeten Guthaben im vertraglich vereinbarten Umfang zu ermöglichen. Betroffene sollten daher eine nachvollziehbare Berechnung verlangen und sich auf § 908 ZPO beziehen.
Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt grundsätzlich auch in den drei folgenden Kalendermonaten geschützt, wobei Ausgaben zuerst mit dem ältesten Guthaben verrechnet werden. Übertragen wird tatsächlich vorhandenes Geld, kein bloß ungenutzter Freibetrag. Diese Regelung enthält § 899 Absatz 2 ZPO.
Die Bank darf sich geschütztes Geld nicht für den Dispo nehmenEin überzogenes Konto schließt die Umwandlung in ein P-Konto nicht aus; anschließend wird es auf Guthabenbasis geführt. Das ergibt sich aus § 850k ZPO. Die bisherigen Schulden verschwinden dadurch allerdings nicht.
Ab dem Umwandlungsverlangen darf die Bank eingehende Gutschriften nicht mit ihren eigenen Forderungen verrechnen, soweit diese Beträge auf einem P-Konto pfändungsgeschützt wären. Dafür sorgt das Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot nach § 901 ZPO. Die Kündigung eines Dispokredits erlaubt es der Bank daher nicht, den geschützten Lebensunterhalt einzubehalten.
Nachzahlungen brauchen den passenden NachweisEine Nachzahlung ist nicht automatisch pfändbar, nur weil durch sie der Monatsfreibetrag überschritten wird. Für bestimmte Sozialleistungen, darunter Nachzahlungen nach dem SGB II, sieht § 904 ZPO einen Schutz vor, der durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden kann. Ein gewöhnlicher Bewilligungsbescheid sollte nicht ungeprüft als ausreichender Ersatz behandelt werden.
Bei nachgezahltem Arbeitseinkommen und anderen laufenden Sozialleistungen gilt der vereinfachte Nachweisweg grundsätzlich bis einschließlich 500 Euro; darüber ist eine gerichtliche Festsetzung erforderlich. Dabei wird geprüft, welcher Betrag in den Monaten, für die nachgezahlt wurde, unpfändbar geblieben wäre. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag Nachzahlungen auf dem P-Konto schützen.
Welche Unterlagen bei einer blockierten Auszahlung helfenFür eine wirksame Beanstandung muss deutlich werden, welcher Betrag aus welchem Grund freigegeben werden soll. Je nach Problem helfen unterschiedliche Nachweise.
Problem Hilfreiche Unterlagen Nächster Schritt Der Freibetrag wurde zu niedrig angesetzt. Kontoauszüge, Berechnung der Bank und gegebenenfalls Schutzbeschluss. Berechnung prüfen lassen und Korrektur schriftlich verlangen. Eine Bescheinigung bleibt unberücksichtigt. Vollständige Bescheinigung und Nachweis ihres Eingangs. Umsetzung und Freigabe des geschützten Guthabens fordern. Eine Nachzahlung wird blockiert. Bescheid mit Leistungsart, Betrag und zugehörigen Monaten. Passende Bescheinigung beschaffen oder gerichtliche Festsetzung beantragen. Ein vorliegender Beschluss wird nicht umgesetzt. Vollständiger Beschluss, Zustellnachweis und aktuelle Kontoumsätze. Bei fortdauernder Sperre rechtliche Hilfe einschalten. Wenn das Geld für Miete oder Lebensmittel fehlt, zählt schnelle HilfeBetroffene sollten die Bank schriftlich zur Freigabe auffordern, den blockierten Betrag benennen und die Schutzunterlagen beifügen. Fehlt Geld für Lebensmittel, Medikamente oder eine fällige Miete, sollte diese Notlage konkret belegt und eine entsprechend kurze Frist gesetzt werden. Telefonate können ergänzen, ersetzen aber keinen nachvollziehbaren Schriftwechsel.
Bleibt die Sperre bestehen, sollten eine anerkannte Schuldnerberatung oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt unverzüglich eingeschaltet werden. Missachtet die Bank einen bereits bestehenden Auszahlungsanspruch, kommt bei nachgewiesener Dringlichkeit gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen sie in Betracht. Die Verbraucherzentrale NRW stellt für entsprechende Postbank-Fälle eine Formulierungshilfe bereit.
Muss dagegen zunächst zusätzlicher Pfändungsschutz festgesetzt werden, ist der passende Antrag beim Vollstreckungsgericht oder gegebenenfalls bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde erforderlich. Bei Verwaltungsvollstreckungen nach Bundesrecht gelten dafür die Zuständigkeitsregeln des § 910 ZPO. Eine gerichtliche Entscheidung über Nachzahlungen nach § 904 Absatz 5 bleibt auch dann Sache des Vollstreckungsgerichts.
Eine Beschwerde ersetzt keine AuszahlungZusätzlich können sich Betroffene an die zuständige Schlichtungsstelle oder an die Bankenaufsicht wenden. Die BaFin weist jedoch darauf hin, dass sie individuelle Zahlungsansprüche nicht durchsetzt und eine Beschwerde laufende Fristen nicht anhält. Wer akut kein Geld zum Leben hat, sollte deshalb parallel schnelle rechtliche Hilfe suchen.
Sind durch einen nachweisbaren Bankfehler zusätzliche Kosten entstanden, sollten auch diese dokumentiert und mögliche Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche geprüft werden. Das betrifft etwa berechtigte Rücklastschriftkosten. Ein Anspruch folgt nicht schon aus jedem Ärger mit der Bank, sondern hängt von Pflichtverletzung, Schaden und den weiteren rechtlichen Voraussetzungen ab.
Praxisbeispiel: 600 Euro Guthaben, aber die Überweisung scheitertDas folgende Beispiel ist fiktiv: Frau Berger erhält im September 2026 insgesamt 1.500 Euro auf ihr gepfändetes P-Konto und hat davon 900 Euro ausgegeben. Weitere Buchungen, Vormerkungen, ältere Guthaben oder abweichende gerichtliche Schutzgrenzen gibt es nicht. Trotzdem verweigert die Bank eine Überweisung von 400 Euro aus den verbliebenen 600 Euro.
Ihre gesamten Monatseingänge liegen unter dem Grundfreibetrag von 1.590 Euro; die Kontopfändung erklärt die Sperre unter diesen Voraussetzungen nicht. Frau Berger verlangt schriftlich die Freigabe und legt die Kontoauszüge vor. Weil sie das Geld für die fällige Miete benötigt, lässt sie bei ausbleibender Abhilfe unverzüglich gerichtlichen Eilrechtsschutz prüfen.
Vier Fragen und Antworten zum blockierten P-Konto Darf die Bank wegen einer Pfändung das gesamte P-Konto blockieren?Die Pfändung allein rechtfertigt keine vollständige Sperre des verfügbaren geschützten Guthabens. Die Bank muss Leistungen aus diesem Guthaben im vertraglich vereinbarten Rahmen ermöglichen. Andere mögliche Sperrgründe sind gesondert zu prüfen.
Wie schnell muss die Bank eine P-Konto-Bescheinigung berücksichtigen?Ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag muss sie die Angaben beachten. Deshalb ist ein Nachweis über den Eingang so wichtig. Eine längere interne Bearbeitungszeit hebt die gesetzliche Vorgabe nicht auf.
Sind Nachzahlungen über 500 Euro immer pfändbar?Nein, die 500-Euro-Grenze gilt nicht pauschal für sämtliche Nachzahlungen. Je nach Leistungsart genügt eine Bescheinigung oder es ist eine gerichtliche Festsetzung des geschützten Betrags erforderlich. Besonders bei Lohn- und Rentennachzahlungen sollte der richtige Nachweisweg frühzeitig geklärt werden.
Was ist zu tun, wenn wegen der Sperre die Miete ausfällt?Die Bank sollte sofort schriftlich zur Freigabe aufgefordert werden, mit Schutzunterlagen und einem Nachweis der Dringlichkeit. Bleibt geschütztes Geld blockiert, sollten Schuldnerberatung oder anwaltliche Hilfe den passenden Eilantrag prüfen. Eine Beschwerde bei der Aufsicht allein sichert keine rechtzeitige Auszahlung.
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Heizkostenabrechnung: Fehlt diese Angabe, können Mieter drei Prozent kürzen
Eine Heizkostenabrechnung kann vollständig aussehen und trotzdem eine Lücke enthalten, die Mietern bares Geld bringt: die fehlende Aufschlüsselung der CO₂-Kosten. Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nicht ausgewiesen, dürfen Betroffene ihren abgerechneten Heizkostenanteil um drei Prozent kürzen.
Bei 2.000 Euro Heizkosten sind das 60 Euro – selbst wenn die eigentliche Nachzahlung deutlich niedriger ausfällt. Entscheidend ist allerdings, ob tatsächlich eine Pflichtangabe zur CO₂-Aufteilung fehlt und die Abrechnung unter das Gesetz fällt.
Was der Vermieter offenlegen mussNach § 7 Absatz 3 des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes muss die Heizkostenabrechnung den persönlichen CO₂-Kostenanteil des Mieters, die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Eine einzelne Zeile „CO₂-Kosten“ mit einem Eurobetrag erklärt deshalb noch nicht ausreichend, wie die Belastung zustande kommt.
Erkennbar sein muss, welche Daten zur Einstufung führen und wie daraus der Mieteranteil berechnet wird. Dazu gehören insbesondere der berücksichtigte CO₂-Ausstoß, die zugrunde gelegte Wohnfläche, der Abrechnungszeitraum und die angewandte Kostenverteilung.
Bestimmt der Vermieter den persönlichen CO₂-Kostenanteil nicht oder fehlen die vorgeschriebenen Informationen, sieht Absatz 4 ein Kürzungsrecht von drei Prozent vor. Auch die Verbraucherberatung zum Prüfen von Heizkostenabrechnungen weist ausdrücklich auf diesen Anspruch hin.
Drei Prozent vom Heizkostenanteil – vor Abzug der VorauszahlungenBerechnungsgrundlage ist der Betrag, den die Heizkostenabrechnung dem einzelnen Mieter als Heizkosten zuordnet, bevor seine Vorauszahlungen abgezogen werden. Die Kürzung beschränkt sich weder auf den ausgewiesenen CO₂-Betrag noch auf die am Ende verlangte Nachzahlung.
Weist die Abrechnung beispielsweise 2.000 Euro Heizkosten und 1.700 Euro Vorauszahlungen aus, beträgt die Nachforderung zunächst 300 Euro. Bei bestehendem Kürzungsrecht werden 60 Euro abgezogen, sodass noch 240 Euro zu zahlen sind.
Andere Betriebskosten wie Müllabfuhr oder Hausreinigung gehören nicht in diese Rechnung. Ebenso wenig berechtigt die Vorschrift dazu, pauschal drei Prozent der gesamten Miete einzubehalten.
Die Regel gilt bereits für Abrechnungszeiträume ab 2023Die CO₂-Kostenaufteilung gilt für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen; das ergibt sich aus § 11 CO₂KostAufG. Eine 2026 zugestellte Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 kann deshalb bereits unter das Kürzungsrecht fallen.
Betroffen sind insbesondere Heizungen mit Gas oder Heizöl sowie erfasste Wärmelieferungen. Bei einer ausschließlich mit Strom betriebenen Wärmepumpe entsteht dagegen nicht allein deshalb ein Kürzungsanspruch, weil die Abrechnung keine CO₂-Kostenaufteilung enthält; entscheidend ist der gesetzliche Anwendungsbereich.
Wo Mieter die Angaben finden solltenEine bestimmte Seitenzahl oder ein einheitliches Formular schreibt das Gesetz nicht vor. Die Angaben müssen Bestandteil der Heizkostenabrechnung sein und können auch in einer zugehörigen Anlage stehen.
Mieter sollten deshalb sämtliche Abrechnungsseiten nach Begriffen wie „Kohlendioxidkosten“, „CO₂-Kostenaufteilung“ oder „Vermieteranteil“ durchsuchen. Dass auf dem Deckblatt nur Verbrauch, Kosten und Nachzahlung stehen, beweist noch keinen Verstoß.
Umgekehrt ersetzt eine allgemeine Erklärung zum CO₂-Preis nicht die konkreten Daten des abgerechneten Gebäudes und der eigenen Wohnung. Auch ein Hinweis auf den Energieausweis liefert für sich genommen nicht die vorgeschriebene Berechnung.
Musterabrechnung: So wird die CO₂-Aufteilung nachvollziehbarDer folgende fiktive Ausschnitt zeigt eine vereinfachte Abrechnung für ein gasbeheiztes Wohngebäude im Jahr 2025, ohne gesetzliche Sonderfälle. Für die Beispielwohnung wird ein nach dem geltenden Heizkostenschlüssel ermittelter Kostenanteil von zehn Prozent angenommen.
Angabe in der Abrechnung Beispielwert Was sich daraus ergibt Abrechnungszeitraum 01.01.–31.12.2025 Die Berechnung umfasst ein vollständiges Jahr. Wohnfläche des Gebäudes 400 m² Bezugsfläche für die Einstufung. CO₂-Ausstoß des Gebäudes 12.000 kg Emissionen des abgerechneten Verbrauchs. Ausstoß je Quadratmeter und Jahr 30,0 kg CO₂/m² 12.000 kg geteilt durch 400 m². Einstufung und Aufteilung Stufe 5: Mieter 60 %, Vermieter 40 % Einordnung in die gesetzliche Tabelle. CO₂-Kosten des Gebäudes 785,40 Euro brutto Ausgangsbetrag für die Aufteilung. Abzug des Vermieteranteils 314,16 Euro 40 Prozent von 785,40 Euro. Verbleibender Anteil aller Mieter 471,24 Euro Dieser Betrag wird auf die Wohnungen verteilt. CO₂-Kosten der Beispielwohnung 47,12 Euro Zehn Prozent von 471,24 Euro, gerundet.Die Einstufung folgt der gesetzlichen Aufteilungstabelle, die Berechnung des spezifischen Ausstoßes richtet sich nach § 5 CO₂KostAufG. Der persönliche Kostenanteil ergibt sich anschließend aus dem anzuwendenden Heizkostenschlüssel und lässt sich nicht automatisch allein aus dem Wohnflächenanteil ableiten.
Die ausgewiesenen CO₂-Kosten stecken bereits in den Brennstoffkosten und dürfen nicht nochmals zusätzlich aufgeschlagen werden. Ausführlicher erläutert Gegen-Hartz, wann Vermieter einen Teil der CO₂-Kosten selbst tragen müssen.
Fehlende Angaben und falsche Berechnungen unterscheidenFehlen im Beispiel die Einstufung oder die Berechnungsgrundlagen, betrifft das unmittelbar die gesetzliche Informationspflicht. Sind dagegen alle erforderlichen Angaben vorhanden, wurde aber mit einer falschen Wohnfläche gerechnet, muss die Abrechnung berichtigt werden; nicht jeder Rechenfehler begründet automatisch die Drei-Prozent-Kürzung.
Ein unzulässig auf den Mieter abgewälzter Vermieteranteil wird durch das Kürzungsrecht auch nicht nachträglich zulässig. Der Anspruch auf eine korrekte Kostenverteilung ist von der Kürzung wegen fehlender Pflichtangaben zu unterscheiden.
Bei besonders niedrigen Emissionen kann der Vermieteranteil nach der gesetzlichen Tabelle null Prozent betragen, ohne dass deshalb die vorgeschriebenen Angaben entfallen. Beruft sich der Vermieter auf Einschränkungen etwa durch Denkmalschutz, muss er die Voraussetzungen einer geringeren Beteiligung nach § 9 CO₂KostAufG nachweisen.
So machen Mieter den Fehler geltendEine Beanstandung sollte den Abrechnungszeitraum, die konkret fehlenden Angaben und den berechneten Kürzungsbetrag nennen. Sinnvoll ist eine nachweisbare schriftliche Mitteilung an den Vermieter oder die zuständige Hausverwaltung, verbunden mit der Aufforderung, die Abrechnung zu vervollständigen.
Wer die Zahlen überprüfen möchte, kann Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen. Besonders hilfreich sind die Rechnungen der Brennstoff- oder Wärmelieferanten, mit denen sich die ausgewiesenen Emissionen und CO₂-Kosten abgleichen lassen.
Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen dem Vermieter grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang mitgeteilt werden. Welche Bedeutung diese Frist hat, erläutert unser Beitrag über rechtzeitige Einwendungen gegen überhöhte Betriebskosten.
Diese Einwendungsfrist verschiebt eine fällige Nachzahlung nicht automatisch. Ist die Berechtigung der Kürzung noch ungeklärt, kommt eine Zahlung unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt in Betracht; die konkrete Beanstandung sollte trotzdem rechtzeitig erfolgen.
Praxisbeispiel: 60 Euro weniger NachzahlungDie fiktive Mieterin Petra erhält für ihre gasbeheizte Wohnung eine Abrechnung mit 2.000 Euro Heizkosten und einer Nachforderung von 300 Euro. Weder die Abrechnung noch ihre Anlagen enthalten die vorgeschriebene CO₂-Aufteilung.
Petra benennt die fehlenden Angaben und macht unter Hinweis auf § 7 Absatz 4 CO₂KostAufG eine Kürzung von 60 Euro geltend. Im Beispiel erkennt die Hausverwaltung den Abzug an und verlangt nur noch 240 Euro.
Sechs Fragen und Antworten zur Drei-Prozent-Kürzung Reicht es, wenn irgendwo ein CO₂-Betrag steht?Nein, zusätzlich müssen die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausgewiesen sein. Außerdem muss der persönliche CO₂-Kostenanteil des Mieters erkennbar werden.
Wovon werden die drei Prozent berechnet?Vom persönlichen Heizkostenanteil laut Abrechnung vor Abzug der Vorauszahlungen. Bei 2.000 Euro beträgt die Kürzung 60 Euro, unabhängig davon, ob die Nachzahlung beispielsweise nur 300 Euro ausmacht.
Gibt es für jede fehlende CO₂-Angabe weitere drei Prozent?Nein, § 7 Absatz 4 sieht für die dort genannten Verstöße eine Kürzung um drei Prozent vor. Aus drei fehlenden Angaben werden deshalb nicht automatisch neun Prozent.
Kann ich die Kürzung auch nach einer Zahlung noch verlangen?Eine bereits geleistete Zahlung schließt eine rechtzeitige Beanstandung und einen möglichen Rückforderungsanspruch grundsätzlich nicht aus. Ob Geld zurückverlangt werden kann, hängt unter anderem von den Voraussetzungen des Kürzungsrechts, eingehaltenen Fristen und möglichen Vereinbarungen ab.
Was gilt bei einem eigenen Gasvertrag?Wer selbst Gas für die Wohnungsheizung bezieht, muss einen geschuldeten Vermieteranteil nach § 6 Absatz 2 CO₂KostAufG innerhalb von zwölf Monaten nach der Lieferantenabrechnung in Textform geltend machen. Die Drei-Prozent-Kürzung einer Vermieter-Heizkostenabrechnung lässt sich nicht einfach auf die Rechnung des eigenen Gasversorgers übertragen.
Darf ich wegen fehlender Angaben die gesamte Nachzahlung verweigern?Das Drei-Prozent-Kürzungsrecht allein erlaubt keinen pauschalen Einbehalt der gesamten Nachforderung. Weitere Abzüge oder Zurückbehaltungsrechte benötigen eine eigene rechtliche Grundlage.
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Mietrecht-Urteil: Das ist laut dem BGH für alle Mieter jetzt verboten
Eine günstige Mietwohnung vorübergehend deutlich teurer weiterzuvermieten, kann den Hauptmieter am Ende die Wohnung kosten. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der gesetzliche Anspruch auf eine Untervermietungserlaubnis nicht dazu dient, mit fremdem Wohneigentum einen Gewinn durch Untervermietung zu erzielen.
Wer mehr verlangt, als zur Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen nötig ist, kann sich deshalb nicht auf das berechtigte Interesse nach § 553 BGB berufen, so der BGH.
“Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Untervermietung generell untersagt ist”, warnt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von Gegen-Hartz.de. “Weiterhin geschützt ist der Wunsch, die eigenen Wohnkosten während einer Abwesenheit oder nach einer persönlichen Veränderung zu senken. Gefährlich wird es aber nun, wenn aus der Untervermietung ein Geschäft wird und der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters handelt.”
BGH bestätigt Räumung nach gewinnbringender UntervermietungAber um was ging es konkret in diesem Urteil? Der Bundesgerichtshof entschied am 28. Januar 2026 über einen Streit aus Berlin. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen VIII ZR 228/23. Der beklagte Mann hatte seit Anfang 2009 eine Zweizimmerwohnung gemietet und zahlte zunächst eine monatliche Nettokaltmiete von 460 Euro, später waren es 497,35 Euro.
Wegen eines zeitweisen Auslandsaufenthalts hatte die Vermieterin die Untervermietung zunächst bis Ende Januar 2020 gestattet. Als der Aufenthalt länger dauerte, schloss der Mieter für die Zeit ab Februar 2020 einen neuen Untermietvertrag mit zwei Personen. Vereinbart waren 962 Euro Nettokaltmiete zuzüglich Betriebs- und Heizkosten, insgesamt 1.100 Euro monatlich.
Damit verlangte der Hauptmieter mehr als das Doppelte seiner damaligen Nettokaltmiete. Seine erneute Bitte um Erlaubnis blieb unbeantwortet, dennoch setzte er die Überlassung fort. Nach einer Besichtigung und einer Abmahnung verlangte die Vermieterin, das Untermietverhältnis zu beenden.
Der Mann lehnte dies ab und verwies darauf, seine laufenden Kosten ausgleichen zu müssen. Daraufhin kündigte die Vermieterin im Februar 2022 fristlos und zusätzlich ordentlich. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Räumungsklage zunächst ab, das Landgericht Berlin gab ihr in der Berufung jedoch statt.
Der BGH bestätigte die ordentliche Kündigung und wies die Revision des Mieters zurück. Ausschlaggebend war die unerlaubte, gewinnbringende Untervermietung, an der der Mann auch nach der Abmahnung festgehalten hatte. Die Wohnung musste deshalb geräumt und an die Vermieterin herausgegeben werden.
Kosten senken bleibt ein berechtigtes InteresseNach § 553 Absatz 1 BGB kann ein Wohnungsmieter unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen.
Das setzt voraus, dass nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entstanden ist. Ein solches Interesse kann etwa vorliegen, wenn sich die finanzielle oder persönliche Lebenssituation geändert hat.
Der Wunsch, die eigene Mietbelastung zu verringern, genügt grundsätzlich. Nach der Rechtsprechung muss der Mieter nicht erst nachweisen, dass er ohne die Einnahmen in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine beruflich bedingte Abwesenheit, eine Trennung oder der Wunsch nach einer Wohngemeinschaft können eine Untervermietung daher weiterhin rechtfertigen.
Der gesetzliche Schutz reicht nach dem neuen BGH-Urteil aber nur bis zur Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen. Einnahmen oberhalb dieser Kosten sind nicht mehr von dem berechtigten Interesse umfasst. Ein Hauptmieter hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass der Eigentümer eine solche gewinnbringende Weitervermietung genehmigt.
Das Urteil ist kein vollständiges Verbot jeder höheren UntermieteDie Formulierung, ein Gewinn mit der Untermiete sei für alle Mieter ausnahmslos verboten, wäre zu weitgehend. Der BGH hat vor allem entschieden, wann ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung fehlt. Treffen Mieter und Vermieter ausdrücklich eine weitergehende Vereinbarung, ist deren Inhalt gesondert zu prüfen.
Auch ein Bußgeld oder eine Straftat folgt nicht allein daraus, dass die Untermiete höher als die Hauptmiete ist. Mietrechtlich kann der Unterschied jedoch schwer wiegen, weil eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung eine Vertragsverletzung darstellt. Bei einer deutlichen Gewinnerzielung kann der Mieter nicht einwenden, der Vermieter hätte ohnehin zustimmen müssen.
Hinzu kommen mögliche Ansprüche der Untermieter, wenn die verlangte Miete gegen Vorschriften zur Miethöhe verstößt. Im Berliner Ausgangsfall hielt bereits das Landgericht die vereinbarte Nettokaltmiete auch nach den Regeln der Mietpreisbremse für zu hoch. Der BGH musste diese Frage nicht mehr abschließend entscheiden, weil bereits die Gewinnerzielung und die fehlende Erlaubnis für die Räumungsentscheidung ausreichten.
Wann eine Untermiete als gewinnbringend giltEine feste Eurogrenze oder einen allgemein zulässigen prozentualen Aufschlag hat der BGH nicht genannt. Verglichen werden die Einnahmen aus der Untervermietung mit den wohnungsbezogenen Aufwendungen des Hauptmieters. Dazu gehören insbesondere die eigene Miete sowie die tatsächlich getragenen Betriebs- und Heizkosten.
Wird nur ein Zimmer überlassen, dürfen nicht ohne Weiteres die gesamten Kosten der Wohnung an den Untermieter weitergereicht werden. Die Größe des Zimmers, die Mitbenutzung von Küche, Bad und Flur sowie der beim Hauptmieter verbleibende Wohnanteil müssen nachvollziehbar einbezogen werden. Eine Berechnung sollte deshalb offenlegen, wie der verlangte Betrag entstanden ist.
Bei einer möblierten Untervermietung können zusätzliche Leistungen den Betrag erhöhen. Der BGH ließ allerdings offen, ob und in welchem Umfang solche Leistungen bei der Gewinnberechnung zu berücksichtigen sind. Im entschiedenen Fall konnte der Mieter keine Leistungen belegen, die den sehr hohen Abstand zwischen Haupt- und Untermiete erklärt hätten.
Ein bloßer Hinweis auf Möbel, Hausrat, Haushaltsgeräte oder Fahrräder genügt daher nicht. Wer einen Möblierungsanteil verlangt, sollte Inventar, Alter, Zeitwert und monatlichen Kostenansatz dokumentieren. Ein frei geschätzter Pauschalbetrag kann den Verdacht einer verdeckten Gewinnerzielung sogar verstärken.
Situation Mögliche rechtliche Folge Die Untermiete deckt einen nachvollziehbaren Anteil der eigenen Wohnkosten Bei einem später entstandenen berechtigten Interesse kann ein Anspruch auf Zustimmung nach § 553 BGB bestehen. Die Untermiete liegt deutlich über den eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen Ein gesetzlich geschütztes Interesse an der Gewinnerzielung besteht nach dem BGH-Urteil nicht. Die Untervermietung beginnt, obwohl der Vermieter nicht zugestimmt hat Die Gebrauchsüberlassung verletzt grundsätzlich den Mietvertrag. Der Mieter setzt die unerlaubte Untervermietung trotz Abmahnung fort Eine ordentliche Kündigung und anschließend eine Räumungsklage können gerechtfertigt sein. Für Möbel oder weitere Leistungen wird ein belegbarer Betrag berechnet Eine Berücksichtigung kann in Betracht kommen; der BGH hat die genaue Berechnung noch nicht festgelegt. Schweigen des Vermieters ist keine ZustimmungDer Berliner Mieter hatte die Hausverwaltung per E-Mail um eine weitere Erlaubnis gebeten, erhielt darauf aber keine Antwort. Das berechtigte ihn nicht dazu, die Wohnung eigenmächtig zu überlassen. Nach § 540 BGB benötigt der Mieter grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters, bevor er den Gebrauch der Wohnung einem Dritten überlässt.
Eine Anfrage und ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung sind zudem nicht dasselbe wie eine bereits erteilte Genehmigung. Verweigert der Vermieter eine Erlaubnis zu Unrecht, kann der Mieter seinen Anspruch gerichtlich verfolgen. Die Untervermietung vor einer Zustimmung bleibt dennoch riskant.
Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden und den Namen des Untermieters, den Zeitraum, die betroffenen Räume und die geplante Miethöhe nennen. Ebenso sinnvoll ist eine verständliche Kostenberechnung. So lässt sich später belegen, dass keine kommerzielle Weitervermietung beabsichtigt war.
Die Überlassung der ganzen Wohnung ist noch schwieriger§ 553 BGB gewährt unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erlaubnis zur Überlassung eines Teils des Wohnraums. Wer die Wohnung vollständig aus der Hand gibt, kann sich nicht ohne Weiteres auf diese Vorschrift stützen. Bei längerer Abwesenheit ist deshalb wichtig, ob der Hauptmieter noch einen eigenen Teil der Wohnung für sich behält.
Ein zurückbehaltener Schlüssel allein löst das Problem nicht automatisch. Auch einzelne persönliche Gegenstände in der Wohnung führen nicht in jedem Fall dazu, dass rechtlich nur ein Teil überlassen wird. Vor einer vollständigen Weitergabe sollte daher eine ausdrückliche Genehmigung für den konkreten Zeitraum eingeholt werden.
Eine Abmahnung ist ein ernstes WarnsignalIm entschiedenen Fall hatte die Vermieterin den Hauptmieter zunächst abgemahnt und die Beendigung der unerlaubten Untervermietung verlangt. Er hielt trotzdem an dem Untermietverhältnis fest. Dieses Verhalten erhöhte das Gewicht der Pflichtverletzung und führte schließlich zur wirksamen ordentlichen Kündigung.
Nach § 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB kann ein Vermieter ordentlich kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich verletzt. Ob diese Schwelle erreicht ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine unerlaubte Untervermietung führt daher nicht in jeder Konstellation automatisch zum Wohnungsverlust.
Entscheidend können die Höhe des Gewinns, die Dauer der Weitervermietung, die vorherige Kommunikation und die Reaktion auf eine Abmahnung sein. Ein kleiner und nachvollziehbar korrigierter Rechenfehler ist anders zu bewerten als eine über Jahre fortgesetzte kommerzielle Vermietung. Wer eine Abmahnung erhält, sollte sie deshalb nicht ignorieren und die verlangte Untermiete sofort rechtlich prüfen lassen.
Auch Untermieter tragen ein erhebliches RisikoDas Urteil betrifft nicht nur Hauptmieter und Eigentümer. Endet das Hauptmietverhältnis nach einer wirksamen Kündigung, kann der Eigentümer die Herausgabe der Wohnung grundsätzlich auch von den Untermietern verlangen. Der Untermietvertrag verschafft ihnen keinen dauerhaften Schutz gegenüber dem Eigentümer.
Untermieter sollten sich deshalb vor Vertragsabschluss die schriftliche Untervermietungserlaubnis zeigen lassen. Außerdem sollten sie prüfen, wie sich ein auffällig hoher Möblierungs- oder Servicezuschlag zusammensetzt. Bei einer überhöhten Miete können je nach Wohnort und Vertragsgestaltung die Vorschriften der Mietpreisbremse sowie Rückzahlungsansprüche zu prüfen sein.
Was Mieter aus dem Urteil mitnehmen solltenDie Untervermietung bleibt ein wichtiges Mittel, um eine Wohnung trotz Auslandsaufenthalt, Trennung oder gestiegener Wohnkosten zu behalten. Sie darf nach der Entscheidung aber nicht dazu genutzt werden, eine günstige Hauptmiete in regelmäßige Zusatzeinnahmen umzuwandeln.
Der Schutz des § 553 BGB endet dort, wo die Einnahmen die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigen.
Vor Abschluss des Untermietvertrags sollten Mieter ihre Kosten belegen, den Anteil des überlassenen Wohnraums berechnen und mögliche Zusatzleistungen getrennt ausweisen. Erst danach sollte die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Wer bereits ohne Erlaubnis untervermietet, sollte besonders nach einer Abmahnung schnell reagieren.
Eine Übersicht weiterer mietrechtlicher Entwicklungen bietet der Beitrag „Mietrecht: BGH schränkt Untervermietung für Mieter ein“. Die neue Entscheidung schafft zwar mehr Klarheit zur Gewinnerzielung, lässt aber Fragen zur Berechnung von Möblierungsanteilen und zusätzlichen Leistungen offen. Gerade bei hohen Beträgen bleibt deshalb eine Prüfung des konkreten Vertrags sinnvoll.
Praxisbeispiel: zum BGH Urteil Ein möbliertes Zimmer wird zu teuer weitervermietetEine Hauptmieterin zahlt für eine 80 Quadratmeter große Wohnung monatlich 1.000 Euro Nettokaltmiete und 250 Euro Betriebs- und Heizkosten. Nach einem Arbeitsplatzwechsel möchte sie ein 20 Quadratmeter großes Zimmer untervermieten und verlangt dafür einschließlich Mitbenutzung von Küche und Bad 850 Euro. Den Betrag begründet sie pauschal mit der Möblierung, obwohl Bett, Schrank und Schreibtisch bereits mehrere Jahre alt sind.
Die Hauptmieterin darf zwar einen nachvollziehbaren Anteil ihrer Wohnkosten und gegebenenfalls einen belegbaren Betrag für die Möbel ansetzen. Sie kann jedoch nicht ohne Berechnung einen Großteil ihrer gesamten Wohnungskosten auf den Bewohner eines einzelnen Zimmers abwälzen. Liegt die Untermiete deutlich über dem zugeordneten Kostenanteil, kann der Vermieter die Erlaubnis verweigern.
Zieht der Untermieter trotzdem ein und setzt die Hauptmieterin das Vertragsverhältnis nach einer Abmahnung fort, riskiert sie die ordentliche Kündigung. Sicherer wäre eine transparente Kalkulation, ein moderater und belegter Möblierungsanteil sowie die schriftliche Genehmigung vor der Schlüsselübergabe.
Der Beitrag Mietrecht-Urteil: Das ist laut dem BGH für alle Mieter jetzt verboten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schrott-Wohnungen für Bürgergeld-Bezieher: Jetzt sollen Jobcenter auch Vermieter enteignen dürfen
Heruntergekommene Häuser, schlechte Wohnbedingungen und trotzdem laufende Mieteinnahmen aus Sozialleistungen: Gegen dieses Geschäftsmodell will die Bundesregierung den Kommunen mehr Befugnisse geben.
Eigentümer, die verbindliche Instandsetzungsanordnungen beharrlich ignorieren, sollen im äußersten Fall ihre Immobilie durch Enteignung verlieren können. Die am 21. September 2026 veröffentlichte Bundestagsmeldung erläutert dies.
Warum Schrottimmobilien auch ein Jobcenter-Thema sindIm Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung verbindet die Bundesregierung den Umgang mit Schrottimmobilien ausdrücklich mit missbräuchlichen Vermietungen. Genannt werden unter anderem überbelegte und nicht bewohnbare Unterkünfte.
Zugleich sollen Jobcenter stärker darauf achten, unangemessene Mieten für solche Unterkünfte nicht zu übernehmen.
Damit geraten die Einnahmen derjenigen in den Blick, die aus schlechten Wohnverhältnissen ein Geschäft machen wollen. Menschen im Leistungsbezug können dabei selbst Opfer von Ausbeutung sein, wie auch der Aktionsplan anerkennt. Wer Missbrauch bekämpfen will, muss deshalb die Verantwortlichen treffen und zugleich die Bewohner schützen.
Enteignung soll erst am Ende stehenDer Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts sieht einen zusätzlichen Enteignungszweck im Baugesetzbuch vor.
Er betrifft Problemimmobilien mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ihr soziales oder städtebauliches Umfeld. Voraussetzung soll sein, dass der Eigentümer einem bestandskräftigen Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nicht nachkommt.
Eine einzelne unterlassene Reparatur würde dafür ebenso wenig genügen wie allein die Tatsache, dass ein Jobcenter die Miete finanziert.
Auch bliebe eine Enteignung an die verfassungsrechtlichen Anforderungen gebunden: Nach Artikel 14 des Grundgesetzes muss sie dem Allgemeinwohl dienen und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die eine Entschädigung regelt.
Diese Befugnisse sollen Kommunen bekommenDie geplanten Änderungen sollen es Städten und Gemeinden erleichtern, den Gebäudezustand festzustellen und notwendige Maßnahmen durchzusetzen. Die Bundestagsmeldung beschreibt dafür mehrere Instrumente.
Instrument Geplante Änderung Praktische Bedeutung Kommunales Vorkaufsrecht Die Möglichkeiten bei Problemimmobilien sollen erweitert werden. Kommunen sollen beim Verkauf leichter selbst zum Zug kommen können. Betretungsrechte Zusätzliche Befugnisse zur Ermittlung des Gebäudezustands sind vorgesehen. Bauliche Missstände sollen sich besser nachweisen lassen. Instandsetzungs- und Rückbaugebote Widerspruch und Anfechtungsklage sollen bei Problemimmobilien den Vollzug nicht automatisch aufschieben. Angeordnete Maßnahmen sollen schneller durchgesetzt werden können. Enteignung als letztes Mittel Beharrliche Missachtung eines verbindlichen Instandsetzungsgebots soll einen zusätzlichen Zugriff ermöglichen. Eigentümer sollen notwendige Verbesserungen nicht dauerhaft blockieren können. Das Vorkaufsrecht soll auch bei Eigentumswohnungen greifenDie Regierungsantwort nennt beim Vorkaufsrecht konkrete Erweiterungen. Bei Problemimmobilien sollen auch Verkäufe einzelner Eigentumswohnungen erfasst werden können. Außerdem soll die Gemeinde beim Zugriff noch keinen konkreten späteren Verwendungszweck angeben müssen.
Besichtigungen werden erleichtert, Rechtsschutz bleibt möglichDie vorgesehenen Betretungsrechte können auch bewohnte Räume betreffen und damit Mieter unmittelbar berühren. Nach der Entwurfsbegründung geht es um die Besichtigung des baulichen Zustands zur Vorbereitung bestimmter Maßnahmen. Eine Durchsuchung persönlicher Gegenstände erlaubt diese Regelung ausdrücklich nicht.
Auch der geplante Wegfall der automatischen Vollzugspause beseitigt den Rechtsschutz nicht. Eigentümer sollen weiterhin gerichtlich gegen die Gebote vorgehen und einen vorläufigen Stopp beantragen können, erläutert die Bundesregierung. Eine Klage allein würde dafür künftig jedoch nicht mehr ausreichen.
Mehr Befugnisse, aber kein zusätzliches FörderprogrammFür Erwerb und Sanierung plant der Bund derzeit keine zusätzliche Unterstützung außerhalb der Städtebauförderung. Die Antwort nennt zudem keine erwarteten Fallzahlen für zusätzliche Enteignungen und keine erhobenen Daten zum zusätzlichen Personal- und Kostenaufwand der Kommunen.
Das wirft eine praktische Frage auf: Wer setzt die neuen Möglichkeiten tatsächlich um? Ein heruntergekommenes Haus wird durch einen Eigentümerwechsel noch nicht bewohnbar. Aus redaktioneller Sicht wird sich der Erfolg daran messen lassen müssen, ob Kommunen Reparaturen durchsetzen, gefährliche Zustände beenden und für Bewohner tragfähige Lösungen erreichen.
Was Leistungsberechtigte jetzt beachten solltenFür die Übernahme der Unterkunftskosten bleibt § 22 SGB II die rechtliche Grundlage. Aus der angekündigten Baugesetzänderung folgt für sich genommen keine Kürzung der persönlichen Leistungen. Welche Miete anerkannt wird, muss das Jobcenter anhand der geltenden Vorschriften und des konkreten Falls beurteilen.
Wer unter erheblichen Wohnungsmängeln leidet, sollte den Zustand dokumentieren und den Vermieter nachweisbar informieren; die Pflicht zur Mängelanzeige ergibt sich aus § 536c BGB. Bei einer Mietminderung müssen Leistungsberechtigte auch die Auswirkungen auf ihre Unterkunftskosten beachten. Dazu erläutert Gegen-Hartz, wie Betroffene eine Mietminderung dem Jobcenter richtig mitteilen.
Drohen Mietschulden oder der Verlust der Wohnung, ist frühzeitige Unterstützung durch eine Sozial- oder Mieterberatung sinnvoll. Welche Schwierigkeiten bei maroden Unterkünften entstehen können, beschreibt der Beitrag über Mietschulden in einer Schrottimmobilie und die Prüfung durch das Jobcenter.
Anhörung am 23. September: Die Entscheidung steht noch ausDer Bundestagsausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat für den 23. September 2026 von 16.30 bis 18.30 Uhr eine öffentliche Anhörung zum sogenannten BauGB-Upgrade angesetzt. Gegenstand ist der Gesetzentwurf mit der Drucksachennummer 21/6588. Eine Anhörung ist ein Beratungsschritt und ersetzt keinen abschließenden Gesetzesbeschluss.
Kurzes Praxisbeispiel: Miete fließt, Reparaturen bleiben ausEin Fall zeigt die beabsichtigte Wirkung: Eine Familie erhält Leistungen vom Jobcenter und lebt in einem Mehrfamilienhaus mit undichtem Dach, stark feuchten Wänden und beschädigten Sanitäranlagen.
Der Eigentümer nimmt weiter Miete ein, lässt die Schäden aber trotz wiederholter Aufforderungen nicht beheben. Die Familie dokumentiert die Zustände und wendet sich an die zuständige kommunale Behörde.
Unter den geplanten Vorschriften könnte die Kommune den Zustand leichter untersuchen und ein erforderliches Instandsetzungsgebot wirksamer verfolgen. Missachtet der Eigentümer auch eine bestandskräftige Anordnung und liegen sämtliche weiteren Voraussetzungen vor, käme als letzter Schritt eine Enteignung in Betracht. Für die Familie zählt am Ende, ob sie tatsächlich sicher und menschenwürdig wohnen kann.
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Schwerbehinderung: 14 Jährige erstreitet trotz Gehfähigkeit ein Merkzeichen aG
Das Sozialgericht Berlin hat im Verfahren S 178 SB 1263/20 entschieden, dass ein schwerbehindertes Kind mit Autismus und schwerer geistiger Beeinträchtigung das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) erhalten kann. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht den Anspruch ab Januar 2024 an. Für den früheren Zeitraum blieb die Klage erfolglos, weil der erforderliche Schweregrad der Beeinträchtigungen nicht hinreichend nachgewiesen war.
Der Fall: Sichere Begleitung im Straßenverkehr nicht mehr möglichDie Klägerin war ein 14-jähriges Mädchen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80, einer schweren geistigen Beeinträchtigung und einer autistischen Störung.
Die Eltern des Mädchens machten vor Gericht geltend, dass sich ihre Tochter im Straßenverkehr unberechenbar verhalte: Sie flüchte unorientiert, werfe sich bei Überforderung auf den Boden oder verweigere das Weitergehen. Öffentliche Verkehrsmittel seien oft nicht nutzbar.
Mit zunehmender Größe und Kraft des Mädchens wurde es für die Eltern immer schwieriger, sie sicher im öffentlichen Raum zu begleiten.
Merkzeichen aG: Entscheidend sind die Auswirkungen auf die FortbewegungDas Gericht wertete die Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die Mobilität der Klägerin als vergleichbar mit denen bei Personen mit schweren körperlichen Gehbehinderungen. Entscheidend war dabei nicht allein die Diagnose Autismus, sondern die Schwere der Einschränkungen beim sicheren Fortbewegen außerhalb eines Fahrzeugs.
Eine entsprechende Bewertung hatte auch das Sozialgericht Gießen vorgenommen (Az. S 16 SB 110/17).
Warum das Gericht das Merkzeichen ab Januar 2024 zuerkannteDie ärztliche Verordnung des Reha-Buggys war für das Gericht in diesem Fall ein wesentlicher Nachweis für den erforderlichen Schweregrad. Hinzu kamen der Ausschluss von Schulausflügen und die Schilderung des Vaters, dass die Mutter ihre Tochter inzwischen nicht mehr sicher in der Öffentlichkeit führen könne.
Das Gericht führt aus:
Den die Anerkennung des Merkzeichens aG rechtfertigenden Schweregrad der Ausprägung der dargestellten, sich auf die Mobilität der Klägerin auswirkenden Beeinträchtigungen sieht das Gericht objektiv ab dem Zeitpunkt der ärztlichen Verordnung des Rehabuggys im Monat Januar 2024 belegt.
Dieser Zeitpunkt ist schlüssig zu dem von der Schule seit Dezember 2023 ausgesprochenen Ausschluss der Klägerin von Ausflügen und zum Vorbringen des Vaters der Klägerin, dass diese inzwischen so stark geworden ist, dass ihre Mutter sie nicht mehr sicher beim Bewegen in der Öffentlichkeit führen kann.
Die Verordnung wurde damit im Zusammenhang mit den weiteren Umständen des Einzelfalls bewertet. Aus dieser Begründung lässt sich keine allgemeine Pflicht ableiten, für die Anerkennung des Merkzeichens aG stets eine Rollstuhlverordnung vorzulegen.
Für den früheren Zeitraum fehlte ein ausreichender NachweisFür die Zeit vor Januar 2024 sah das Gericht den erforderlichen Schweregrad nicht hinreichend belegt. Ein Video zeigte nach seiner Einschätzung, dass das Mädchen in jüngerem Alter noch ausreichend sicher von einer Begleitperson geführt werden konnte:
Für die Zeit zuvor ist dies im Schweregrad und letztlich auch aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Versorgung mittels ärztlicher Verordnung des Rollstuhls bzw. Reha-Buggys nicht hinreichend nachgewiesen und war die Klage daher insoweit hinsichtlich der zeitlichen Reichweite der Zuerkennung des Merkzeichens aG teilweise abzuweisen.
Insbesondere ergab sich für das Gericht aus dem zum Verfahren eingereichten Video, welches die Klägerin in noch jüngerem Alter und mit kleinerer Körpergröße beim Laufen auf der Straße und an einer Ampel am Arm ihrer Mutter zeigt, dass die Kraft einer Begleitperson damals noch ausgereicht hat, die Klägerin mit kräftigem Festhalten am Arm noch hinlänglich sicher überwachend zu begleiten.
Zeitweise Ablehnung des Rollstuhls stand der Anerkennung nicht entgegenDas Mädchen akzeptierte die Beförderung im Rollstuhl nicht in jeder Situation. Daraus folgte für das Gericht jedoch nicht, dass der Rollstuhl für sie medizinisch ungeeignet war. Es berücksichtigte insbesondere, dass sie die Beförderung auf Wegen zu von ihr akzeptierten Zielen tolerierte:
Schließlich steht nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen, dass sich im Alltag die Nutzung des Reha-Buggys bzw. des Aktivrollstuhls nicht problemfrei gestaltet und sich die Klägerin mitunter auch dem Rollstuhl verweigert oder sich aus den Gurten zu lösen versucht.
So wird in der Rechtsprechung vertreten, dass, sofern die Nutzung eines Rollstuhls aufgrund eines gesteigerten Bewegungsdrangs der behinderten Person kontraproduktiv wäre, die Voraussetzungen des Merkzeichens aG nicht belegt sein können (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 14. Mai 2019, L 3 SB 22/17).
Zumindest sieht die Kammer auf der Grundlage der Schilderungen des Vaters zu den bestehenden Problemen bei der noch recht neu in den Alltag getretenen Rollstuhlbenutzung, dass eine medizinische Kontraproduktivität oder gar Untauglichkeit der Rollstuhlbenutzung im Falle der Klägerin nicht gegeben ist.
Die Klägerin lehnt keinesfalls die Rollstuhlnutzung als solche oder dem Grunde nach oder immer ab. Sie toleriert ihre Beförderung bzw. Bewegung im Rollstuhl auf Wegen zu Zielen, mit denen sie einverstanden ist.
Vergleichbare Entscheidung des Sozialgerichts GießenDas Sozialgericht Gießen hat mit Urteil vom 30.01.2020 (Az. S 16 SB 110/17) festgestellt, dass die Zuerkennung des Merkzeichens aG auch dann möglich ist, wenn keine wesentlichen physischen Beeinträchtigungen vorliegen.
Im dort entschiedenen Fall konnte die betroffene Person aufgrund eines schwerstgradig ausgeprägten Autismus-Syndroms selbst mit Unterstützung einer Begleitperson keine auch nur geringfügige Strecke selbstständig und zielgerichtet zurücklegen. (Entscheidung des SG Gießen)
Fazit: Die Schwere der Mobilitätseinschränkungen gab den AusschlagDas 14-jährige Mädchen erstritt die Zuerkennung des Merkzeichens aG wegen der schweren Auswirkungen ihres Autismus auf die Mobilität. Ausschlaggebend war, dass eine sichere Begleitung im öffentlichen Raum nicht mehr ausreichend möglich war. Den dafür erforderlichen Schweregrad sah das Gericht ab Januar 2024 als nachgewiesen an.
Quelle: Sozialgericht Berlin, Az. S 178 SB 1263/20.
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Konto im Minus: Bank darf Bürgergeld oder Rente nicht mit dem Dispo verrechnen
Das Bürgergeld ist überwiesen, die Rente eingegangen – und trotzdem fehlt das Geld für die Miete: Auf einem überzogenen Girokonto können Zahlungseingänge zunächst im Minus verschwinden. Wer sein Konto rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lässt, kann dieser Verrechnung einen gesetzlichen Riegel vorschieben. Entscheidend sind der Zeitpunkt des Umwandlungsverlangens und die Höhe des geschützten Betrags.
Der Schutz beginnt unter den Voraussetzungen des § 901 Zivilprozessordnung (ZPO) bereits mit dem Verlangen gegenüber der Bank, das überzogene Konto als P-Konto zu führen. Geschützte neue Gutschriften dürfen dann nicht zur Tilgung des alten Minus verwendet werden. Eine bereits laufende Kontopfändung ist dafür nicht erforderlich.
Ein Minus auf dem Konto ist kein AblehnungsgrundDie Bank darf die Umwandlung eines bestehenden Einzelkontos nicht davon abhängig machen, dass der Dispo zunächst ausgeglichen wird. § 850k Absatz 1 ZPO erlaubt die Umwandlung ausdrücklich auch bei einem negativen Kontostand. Pro Person ist allerdings nur ein P-Konto zulässig.
Für Menschen mit geringem Einkommen wäre die Forderung nach einem vorherigen Ausgleich eine Sackgasse: Gerade weil das Geld nicht reicht, benötigen sie den Schutz. Weitere Hintergründe erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag zum P-Konto trotz negativem Kontostand.
Warum der Antrag vor dem nächsten Geldeingang wichtig istWer die Umwandlung erst nach der nächsten Renten- oder Bürgergeldzahlung verlangt, riskiert, dass die Gutschrift bereits mit dem Minus verrechnet wurde. Ohne den Sonderfall einer schon bekannten Pfändung wirkt der Schutz nach § 901 Absatz 1 ZPO grundsätzlich ab dem Umwandlungsverlangen. Er macht frühere Verrechnungen nicht automatisch rückgängig.
Deshalb sollte die Erklärung möglichst vor dem nächsten Zahlungseingang nachweisbar bei der Bank vorliegen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sich den Zeitpunkt bestätigen zu lassen, etwa auf einer Kopie des Antrags. Die spätere technische Umstellung verschiebt den Beginn des gesetzlichen Verrechnungsverbots nicht.
Bei einer Pfändung kann der Schutz schon früher beginnenErfährt die Bank von einer Pfändung des überzogenen Kontos, greift das Verrechnungsverbot nach § 901 Absatz 2 ZPO bereits ab dieser Kenntnis. Der Schutz bleibt jedoch nur erhalten, wenn die Umwandlung nach den gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig verlangt wird. Geschützte Gutschriften sind anschließend als Guthaben auf das P-Konto zu übertragen.
Für den rückwirkenden Kontopfändungsschutz verlangt § 899 Absatz 1 Satz 2 ZPO die Umwandlung vor Ablauf eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank. Die Frist beginnt also nicht erst, wenn der Kontoinhaber davon erfährt. Wer eine Pfändung bemerkt, sollte sofort handeln und den Zustellungstag bei der Bank erfragen.
Ist Kontoguthaben bereits gepfändet, kann die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf das Umwandlungsverlangen folgenden Geschäftstages verlangt werden. Diese Frist steht in § 850k Absatz 2 ZPO. Bis zum letzten Tag der Monatsfrist zu warten, ist deshalb riskant.
Welcher Zeitpunkt welchen Unterschied macht Situation Beginn des Schutzes Praktische Folge Überzogenes Konto, noch keine Pfändung Ab dem Umwandlungsverlangen gegenüber der Bank Danach eingehende geschützte Beträge dürfen nicht das alte Minus tilgen. Bank kennt bereits eine Pfändung des überzogenen Kontos Schon ab Kenntnis der Bank, vorbehaltlich rechtzeitiger Umwandlung Die Monatsfrist ab Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank beachten. Geldeingang wurde vor dem Umwandlungsverlangen verrechnet, ohne vorher bekannte Pfändung Keine automatische Rückwirkung nach § 901 Absatz 1 ZPO Ein späterer Antrag allein holt die frühere Gutschrift nicht zurück. Gutschriften übersteigen den geschützten Betrag Schutz nur im gesetzlich geschützten Umfang Erhöhungsbeträge nachweisen oder eine individuelle Freigabe prüfen lassen. 1.590 Euro Basisschutz – bei Bürgergeld kann mehr geschützt seinSeit dem 1. Juli 2026 beträgt der automatische Grundfreibetrag auf dem P-Konto 1.590 Euro je Kalendermonat. Das bestätigt die Verbraucherzentrale in ihren Informationen zum P-Konto. Der Betrag gilt für das geschützte Kontoguthaben insgesamt, nicht für jede einzelne Überweisung.
Beim Bürgergeld kann der notwendige Schutz höher ausfallen, etwa wenn hohe Unterkunftskosten enthalten sind oder Leistungen für weitere Personen eingehen. § 902 ZPO sieht unter anderem zusätzlichen Schutz für eigene SGB-II-Leistungen vor, soweit sie den Grundfreibetrag übersteigen. Auch gesetzliche Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte Leistungen für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können den geschützten Betrag erhöhen.
Solche Erhöhungen sollten mit einer P-Konto-Bescheinigung nachgewiesen werden. Das Jobcenter ist für die von ihm erbrachten, gesetzlich erfassten Leistungen auf Antrag zur Ausstellung verpflichtet; die Bank muss die Angaben ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag berücksichtigen, wie § 903 ZPO bestimmt. Gegen-Hartz.de erklärt, worauf es bei der P-Konto-Bescheinigung und den Freibeträgen seit Juli 2026 ankommt.
Rente ist auf dem Konto nicht unbegrenzt geschütztBei einer Rentenzahlung greift zunächst ebenfalls der allgemeine Kontoschutz. Allein der Verwendungszweck „Rente“ führt nicht dazu, dass beliebig hohe Eingänge vollständig verfügbar bleiben. Auch hier müssen zusätzliche Schutzansprüche gegebenenfalls nachgewiesen oder gesondert festgestellt werden.
Liegt der nach den Pfändungsregeln unpfändbare Teil der Rente über dem auf dem P-Konto berücksichtigten Betrag, kann bei einer Kontopfändung ein Antrag auf individuelle Festsetzung erforderlich sein. Dafür sieht § 906 ZPO eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vor. Bei einer Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger kann stattdessen die zuständige Vollstreckungsbehörde zuständig sein.
Der alte Dispo bleibt eine SchuldDie Umwandlung erlässt keine Schulden. Der bisherige Sollsaldo wird vom geschützten Guthaben getrennt behandelt, und das P-Konto darf anschließend ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Ein weiter nutzbarer Dispokredit gehört damit nicht zum P-Konto.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen bereits vereinbarte Kreditraten: Nach den Hinweisen der Verbraucherzentrale fallen vertraglich vereinbarte Abbuchungen häufig nicht unter das Aufrechnungsverbot. Die Umwandlung stoppt solche Zahlungen daher nicht zuverlässig. Eine anerkannte Schuldnerberatung kann prüfen, welche Zahlungsvereinbarungen geändert oder beendet werden müssen, damit Geld für den Lebensunterhalt bleibt.
Wenn die Bank trotzdem auf das Geld zugreiftBetroffene sollten eine unzulässige Verrechnung unverzüglich schriftlich beanstanden und die Bereitstellung der geschützten Gutschrift verlangen. Dabei helfen das Datum des Umwandlungsverlangens, dessen Eingangsbestätigung und der Kontoauszug mit der betroffenen Buchung. Bei erhöhten Schutzbeträgen gehört auch die entsprechende Bescheinigung dazu.
Eine bloße Auskunft, das Konto sei noch im Minus, beantwortet den Anspruch auf Verrechnungsschutz nicht. Fehlt akut Geld für Miete oder Lebensmittel, sollten eine Schuldnerberatungsstelle oder anwaltliche Hilfe eingeschaltet werden. Bleibt die Bank bei ihrer Ablehnung, kann eine gerichtliche Durchsetzung erforderlich sein.
Vier Fragen und Antworten zu Dispo und P-Konto Darf die Bank ein P-Konto wegen eines Minusstands ablehnen?Nein, ein negativer Kontostand schließt die Umwandlung eines bestehenden Einzelkontos nicht aus. Die Bank darf keinen vorherigen Ausgleich des Dispos verlangen. Der Kontoinhaber darf allerdings kein weiteres P-Konto führen.
Muss bereits eine Kontopfändung vorliegen?Nein, der Schutz nach § 901 Absatz 1 ZPO setzt keine bestehende Pfändung voraus. Bei einem überzogenen Konto beginnt er mit dem Umwandlungsverlangen gegenüber der Bank. Er erfasst Gutschriften im gesetzlich geschützten Umfang.
Sind Bürgergeld und Rente immer vollständig geschützt?Nein, allein die Herkunft einer Überweisung sichert keinen unbegrenzten Kontoschutz. Zunächst gilt der monatliche Grundfreibetrag von 1.590 Euro. Je nach Leistung und persönlicher Situation kommen höhere Schutzbeträge durch Bescheinigung oder individuelle Festsetzung hinzu.
Verschwinden die Disposchulden durch die Umwandlung?Nein, die Forderung der Bank bleibt bestehen. Geschützte neue Gutschriften dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht einfach zum Ausgleich dieser Altschuld verwendet werden. Das P-Konto sichert verfügbares Geld für den Lebensunterhalt, ohne den Kredit zu erlassen.
Der Beitrag Konto im Minus: Bank darf Bürgergeld oder Rente nicht mit dem Dispo verrechnen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner: Neue Regionalklassen senken KFZ-Versicherung für Senioren ab 2027
Jahrelang unfallfrei gefahren, seit dem Rentenbeginn seltener unterwegs – und trotzdem wird die Autoversicherung teurer: Für ältere Menschen kann genau das passieren. Die neuen Regionalklassen für 2027 liefern jetzt einen Anlass, den Vertrag gründlich zu prüfen. Wer nur auf die Einstufung seines Wohnortes schaut, übersieht allerdings andere mögliche Kostentreiber.
4,8 Millionen Autofahrende werden höher eingestuftDer Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat am 9. September 2026 die neuen Regionalklassen für 2027 veröffentlicht. In der Kfz-Haftpflicht verschlechtert sich die Einstufung für rund 4,8 Millionen Autofahrende in 46 Zulassungsbezirken. Für etwa 5,2 Millionen in 63 Bezirken fällt sie günstiger aus.
In 304 Bezirken mit mehr als 32 Millionen Autofahrenden bleibt die Haftpflicht-Regionalklasse unverändert. Die GDV-Statistik ist für Versicherer unverbindlich und kann für Neuverträge bereits jetzt, für bestehende Verträge ab dem nächsten Versicherungsjahr verwendet werden. Eine gesetzlich vorgeschriebene Beitragserhöhung zum 1. Januar 2027 ist damit nicht verbunden.
Eine bessere Regionalklasse garantiert keinen niedrigeren BeitragDie Regionalklasse bildet die Schadenbilanz eines Zulassungsbezirks ab, nicht die persönliche Fahrweise eines einzelnen Versicherten. Deshalb kann sich die Einstufung verschlechtern, obwohl der eigene Wagen seit Jahren ohne Schaden unterwegs ist. Für Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko gibt es jeweils eigene Einstufungen.
Welche Veränderung den eigenen Wohnort betrifft, lässt sich über die Regionalklassen-Abfrage des GDV prüfen. Für die persönliche Rechnung reicht diese Information jedoch nicht: Auch Fahrzeugtyp, Schadenfreiheitsklasse, Alter und Vertragsgestaltung beeinflussen den Preis. Eine günstigere regionale Einstufung kann deshalb durch andere Verteuerungen aufgezehrt werden.
Alterszuschläge können den Vorteil unfallfreier Jahre überlagernDie Verbraucherzentrale weist auf steigende Kfz-Beiträge im höheren Lebensalter hin. Ab welchem Alter und in welcher Höhe Versicherer Zuschläge berechnen, hängt vom jeweiligen Tarif ab. Einen einheitlichen Aufschlag für alle Rentner gibt es nicht.
Eine gute Schadenfreiheitsklasse bleibt wertvoll, schützt aber nicht vor sämtlichen Beitragserhöhungen. Für Versicherte ist deshalb der konkrete Jahresbeitrag bei vergleichbaren Leistungen entscheidend. Hintergründe erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über Alterszuschläge bei der Autoversicherung und mögliche Vertragsänderungen.
Nach dem Rentenbeginn stehen oft noch zu viele Kilometer im VertragWer nicht mehr täglich zur Arbeit fährt, sollte die vereinbarte Jahresfahrleistung mit der heutigen Nutzung vergleichen. Stehen weiterhin 18.000 Kilometer im Vertrag, obwohl voraussichtlich nur noch 8.000 Kilometer zusammenkommen, lohnt sich eine neue Berechnung durch den Versicherer. Auch der ADAC nennt eine realistische Kilometerangabe als Möglichkeit, Beiträge zu senken.
Die Schätzung muss zum Alltag passen und auch Urlaubsfahrten oder regelmäßige Familienbesuche berücksichtigen. Rentner sollten sich bestätigen lassen, welchen Beitrag der Versicherer mit der korrigierten Fahrleistung berechnet und ab wann die Änderung gilt. Weniger Kilometer bedeuten dabei nicht automatisch eine entsprechend große prozentuale Ersparnis.
Diese Angaben sollten Rentner für 2027 vergleichen Vertragsangabe Was zu prüfen ist Worauf es ankommt Regionalklassen Vorjahreswerte und neue Einstufungen Haftpflicht und Kasko getrennt betrachten Jahresfahrleistung Passt die Kilometerzahl noch? Tatsächliche Nutzung realistisch ansetzen Fahrerkreis Wer nutzt das Auto? Alle tatsächlichen Fahrer korrekt berücksichtigen Schadenfreiheitsklasse Welche Einstufung gilt beim neuen Anbieter? Sonderrabatte nicht ungeprüft voraussetzen Selbstbeteiligung Wie verändert sie den Beitrag? Eigenanteil im Schadenfall muss bezahlbar bleiben Vertragsende Wann endet das Versicherungsjahr? Die eigene Kündigungsfrist prüfen Günstiger darf nicht heißen: im Schadenfall überfordertEin kleinerer Fahrerkreis oder eine höhere Selbstbeteiligung können den Beitrag reduzieren. Wer beispielsweise den Eigenanteil erhöht, sollte den zusätzlichen Betrag im Schadenfall aus eigenen Mitteln aufbringen können. Auch eine jährliche statt monatliche Zahlung kommt nur infrage, wenn die Haushaltskasse den Einmalbetrag verkraftet.
Bei einem älteren Auto lohnt sich außerdem ein Vergleich von Vollkasko und Teilkasko, ohne vorschnell auf benötigten Schutz zu verzichten. Entscheidend ist auch, ob ein größerer selbst verschuldeter Schaden finanziell tragbar wäre. Weitere Hintergründe bietet Gegen-Hartz zum Sparpotenzial bei der Autoversicherung für Rentner; die dort beschriebenen Beträge sind keine Zusage für jeden Vertrag.
Ein Wechsel über die Familie ist kein sicherer SpartippDas Auto über ein jüngeres Familienmitglied zu versichern, kann je nach Konstellation günstiger sein, muss es aber nicht. Angaben zu Fahrern und Nutzung müssen stimmen, und eine Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten kann dauerhaft eigene Ansprüche kosten. Vor einer solchen Änderung sollten deshalb konkrete Angebote für beide Varianten vorliegen.
Für viele Verträge zählt der 30. November 2026Endet das Versicherungsjahr am 31. Dezember und gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat, muss die ordentliche Kündigung spätestens am 30. November 2026 beim Versicherer eingehen. Bei einem anderen Vertragsablauf verschiebt sich der Termin. Der ADAC empfiehlt, erst nach Annahme durch den neuen Versicherer zu kündigen, weil insbesondere der Kaskoschutz nicht selbstverständlich zugesagt wird.
Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel den Beitrag ohne entsprechende Erweiterung des Schutzes, eröffnet § 40 Versicherungsvertragsgesetz ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang der Mitteilung; die Kündigung wirkt frühestens zum Zeitpunkt der Erhöhung. Die Veröffentlichung der GDV-Statistik allein setzt diese Frist nicht in Gang.
Praxisbeispiel: Der alte Arbeitsweg steckt noch im TarifEin fiktives Beispiel: Die 72-jährige Karin erhält für 2027 eine höhere Beitragsrechnung und vermutet zunächst die neue Regionalklasse als Ursache. Bei der Durchsicht fällt ihr auf, dass im Vertrag noch 18.000 Jahreskilometer stehen, obwohl sie seit dem Rentenbeginn voraussichtlich nur 8.000 Kilometer fährt. Sie lässt ihren bisherigen Tarif mit den aktuellen Angaben neu berechnen und holt ein Vergleichsangebot mit demselben Schutz ein.
In dieser rein beispielhaften Rechnung sinkt das zunächst verlangte Angebot von 780 Euro auf 690 Euro jährlich. Ein anderer Versicherer bietet vergleichbaren Schutz für 640 Euro an. Gegenüber den zunächst geforderten 780 Euro wären das 140 Euro weniger – die tatsächliche Ersparnis hängt immer vom individuellen Angebot ab.
Vier Fragen und Antworten zur Autoversicherung 2027 Wird die Autoversicherung durch eine höhere Regionalklasse automatisch teurer?Eine höhere Einstufung kann den Beitrag verteuern, bestimmt ihn aber nicht allein. Entscheidend sind der verwendete Tarif und die übrigen Vertragsmerkmale. Die GDV-Einstufungen sind für Versicherer unverbindlich.
Kann mein Beitrag trotz einer besseren Regionalklasse steigen?Ja, beispielsweise wenn andere Preisbestandteile stärker steigen, als die regionale Verbesserung entlastet. Auch eine gute Schadenfreiheitsklasse verhindert nicht jede Erhöhung. Verglichen werden sollte deshalb der Gesamtpreis bei gleichem Schutz.
Was sollten Rentner bei geringerer Fahrleistung tun?Sie sollten dem Versicherer die realistisch erwarteten Jahreskilometer mitteilen und eine Neuberechnung verlangen. Ob und ab wann sich der Beitrag reduziert, sollte schriftlich bestätigt werden.
Beginnt die Sonderkündigungsfrist schon mit der GDV-Mitteilung?Nein, entscheidend ist die Mitteilung des eigenen Versicherers über eine Erhöhung, die ein Sonderkündigungsrecht auslöst. Unter den Voraussetzungen des § 40 VVG bleibt ab deren Zugang ein Monat Zeit. Das Datum der GDV-Veröffentlichung ist dafür ohne Bedeutung.
Der Beitrag Rentner: Neue Regionalklassen senken KFZ-Versicherung für Senioren ab 2027 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.