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Aktualisiert: vor 34 Minuten 4 Sekunden

7 überraschende Ausgleiche bei Schwerbehinderung die Bares wert sind

24. September 2025 - 14:52
Lesedauer 5 Minuten

Wer eine Behinderung hat, hat Anspruch auf Vorteile aus Nachteilsausgleiche. Wir haben einmal 7 “Vorteile” zusammen gestellt, die in Rechnung sehr viel Bares wert sind.

Wer hat Anspruch?

Zunächst einmal: In Deutschland gilt eine Person als schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wird. Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis und erschließt zahlreiche Nachteilsausgleiche – von Steuerentlastungen bis zu Mobilitäts- und Arbeitsrechtsvorteilen.

Wer einen GdB von 30 oder 40 hat, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen gleichstellen lassen und erhält dann teilweise vergleichbare Rechte. Für die praktische Nutzung ist entscheidend, welche Merkzeichen im Ausweis stehen, weil sie den Zugang zu konkreten Leistungen steuern.

1. Mehr Netto dank steuerlicher Pauschbeträge

Der Behinderten-Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen ohne Einzelnachweis. Die Wirkung hängt von zwei Faktoren ab: Höhe des GdB (damit der Pauschbetrag) und Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz. Praktisch bedeutet das: Sinkt die Bemessungsgrundlage, fällt auf diesen Betrag keine Einkommensteuer an.

So rechnet es sich in der Praxis: Die Steuerersparnis lässt sich als Produkt aus Pauschbetrag und Grenzsteuersatz abschätzen.

Wer etwa mit GdB 50 einen Pauschbetrag von 1.140 Euro geltend macht, reduziert bei einem Grenzsteuersatz von rund 30 Prozent seine Jahressteuer um etwa 342 Euro; bei 42 Prozent wären es ungefähr 478,80 Euro. Bei GdB 100 mit 2.840 Euro Pauschbetrag läge die Entlastung bei etwa 852 Euro (30 Prozent) bzw. 1.192,80 Euro (42 Prozent).

Für blinde, taubblinde oder hilflose Menschen mit erhöhtem Pauschbetrag von 7.400 Euro ergeben sich rund 2.220 Euro (30 Prozent) bis 3.108 Euro (42 Prozent) Entlastung. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag verändern die Endbeträge leicht, das Rechenprinzip bleibt jedoch gleich.

2. Zusatzurlaub: Fünf Tage Erholung on top

Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung haben Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub; bei einer Fünf-Tage-Woche sind es fünf Arbeitstage pro Jahr. Bei anderen Arbeitszeitmodellen wird anteilig umgerechnet. Der Anspruch kommt zum gesetzlichen oder tariflichen Grundurlaub hinzu.

So hat der Zusatzurlaub einen Geldwert: Der monetäre Gegenwert entspricht dem durchschnittlichen Tagesentgelt multipliziert mit den zusätzlichen Urlaubstagen. Wer beispielsweise 3.500 Euro brutto bei durchschnittlich 21 Arbeitstagen im Monat verdient, hat einen rechnerischen Tageswert von rund 166,67 Euro.

Fünf zusätzliche Tage entsprechen damit einem Bruttowert von etwa 833,35 Euro pro Jahr. Auf Nettobasis (z. B. 2.300 Euro monatlich) läge der Wert der fünf Tage bei rund 547,62 Euro.

Dieser Wert „materialisiert“ sich als bezahlte Freizeit und – je nach Branche – als spürbare Erholungs- und Gesundheitsdividende.

3. Besonderer Kündigungsschutz und stärkere Beteiligungsrechte

Bevor einer schwerbehinderten Person gekündigt werden darf, muss das Integrations- bzw. Inklusionsamt zustimmen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Außerdem sind Schwerbehindertenvertretung und – sofern vorhanden – der Betriebsrat einzubinden. Das verschafft Betroffenen reales Verhandlungsmomentum und Zeit.

So wirkt sich das finanziell aus: Der Schutz senkt das Risiko plötzlicher Einkommensausfälle und verbessert Vergleichsergebnisse. Eine Modellrechnung verdeutlicht die Größenordnung: Fiele ohne besonderen Schutz die Beschäftigung abrupt weg, könnten drei Monatsgehälter à 4.000 Euro brutto – also 12.000 Euro – fehlen.

Mit Zustimmungserfordernis verlängert sich regelmäßig die Beschäftigungsdauer; zugleich steigen die Chancen auf eine Einigung. Häufige Vergleichsgrößen in der Praxis orientieren sich an etwa einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Bei zehn Jahren Betriebszugehörigkeit und 4.000 Euro Monatsentgelt entspräche das rund 20.000 Euro. Garantien gibt es nicht, doch der erwartete Geldwert der eigenen Position steigt messbar.

4. Früher in Rente – mit und ohne Abschläge

Die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ ermöglicht einen früheren Rentenbeginn – je nach Jahrgang und Wartezeit teilweise abschlagsfrei oder mit begrenzten Abschlägen. Das ist nicht nur rechtlich interessant, sondern auch finanziell.

So lässt sich der Vorteil beziffern: Wer statt mit 67 bereits mit 65 abschlagsfrei in Rente geht und 1.800 Euro Monatsrente bekäme, erhält 24 zusätzliche Rentenmonate – nominal 43.200 Euro vor dem 67. Geburtstag. Wird noch früher begonnen, greifen Abschläge von 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat.

Ein Start 36 Monate vor der maßgeblichen Altersgrenze reduziert 1.800 Euro um 10,8 Prozent auf 1.605,60 Euro. Bis zur regulären Grenze fließen 36 Monate × 1.605,60 Euro = 57.801,60 Euro. Der spätere „Aufholpunkt“ läge – abhängig von Steuer, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen – rechnerisch erst nach vielen Jahren.

Wer die frühere Rente primär als Absicherung gegen Erwerbsrisiken nutzt oder gesundheitliche Gründe hat, profitiert häufig unmittelbar von früheren Zahlungsströmen trotz Abschlag.

5. Mobilität: Freifahrt im Nahverkehr und kostenfreie Begleitperson

Mit den passenden Merkzeichen (z. B. G, aG, H, Bl, Gl) ist die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr möglich; hierfür ist in der Regel ein Beiblatt mit Wertmarke erforderlich. Das Merkzeichen B erlaubt zudem, dass eine notwendige Begleitperson kostenfrei mitfährt.

So ergeben sich Jahreswerte in Euro: Der Vorteil entspricht den ersparten Ticketkosten minus der Kosten der Wertmarke. Wer sonst ein bundesweites ÖPNV-Abo wie das Deutschlandticket zu 58 Euro pro Monat nutzt, spart 12 × 58 Euro = 696 Euro im Jahr.

Zieht man die Eigenbeteiligung für die Wertmarke von 104 Euro jährlich ab (bzw. 53 Euro pro Halbjahr), ergibt sich ein Nettojahresvorteil von rund 592 Euro. Ist man von der Eigenbeteiligung befreit, steigt der Vorteil entsprechend. Fährt regelmäßig eine Begleitperson mit, kommt pro gemeinsamer Fahrt zusätzlich der ersparte Ticketpreis dieser Person hinzu – bei täglicher Nutzung kann das den Jahresnutzen spürbar erhöhen.

6. Parkerleichterungen: Nähere Wege, weniger Hürden

Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) oder Blindheit (Bl) erhalten in der Regel den blauen EU-Parkausweis für ausgewiesene Behindertenparkplätze. Für weitere Personengruppen bestehen mit dem orangefarbenen Parkausweis je nach Kommune Erleichterungen wie längeres Parken im eingeschränkten Halteverbot oder Gebührenbefreiungen.

So misst man den finanziellen Effekt: Entscheidend sind die lokalen Parkgebühren und die eigene Nutzung. Wenn ein Parkhaus 2,50 Euro pro Stunde kostet, die Straße vor Ort 1,00 Euro oder mit Parkerleichterung kostenfrei nutzbar ist und Sie im Monat 20 Stunden parken, sparen Sie monatlich zwischen 30 und 50 Euro – je nach konkreter Regelung.

Hinzu kommt der Zeitwert kürzerer Wege: Wer pro Termin 15 Minuten spart und einen Netto-Stundenlohn von 20 Euro ansetzt, realisiert bei 20 Terminen monatlich einen zusätzlichen Zeitwert von rund 100 Euro. Die Formel bleibt gleich, egal wo Sie wohnen: (Parkgebühren alt minus neu) × genutzte Stunden plus Zeitwert der Wegverkürzung.

7. Starke Hilfen im Job: Arbeitsassistenz, Technik und passende Arbeitszeit

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsplätze behinderungsgerecht auszugestalten; Integrationsämter, Rentenversicherung und Arbeitsagentur fördern in vielen Fällen technische Arbeitshilfen, Assistenzleistungen und organisatorische Anpassungen.

So wird daraus ein klarer Cashflow: Werden Hilfsmittel vollständig gefördert, entspricht der Zuschuss dem vollen Anschaffungspreis. Ein höhenverstellbarer Schreibtisch (1.500 Euro), ein ergonomischer Stuhl (800 Euro) und eine Spracherkennungssoftware (700 Euro) summieren sich zu 3.000 Euro – eine Förderung reduziert Investitions- und Abschreibungslasten unmittelbar um diesen Betrag.

Arbeitsassistenz ist als laufender Nutzen greifbar: 20 Assistenzstunden im Monat zu 20 Euro pro Stunde sind 400 Euro, aufs Jahr gerechnet 4.800 Euro. Anpassungen der Arbeitszeit oder Aufgabenverteilung lassen sich als vermiedene Ausfallkosten fassen. Führen bessere Rahmenbedingungen dazu, dass zwei Krankheitstage pro Quartal entfallen, entspricht das – bei einem Tagesentgelt von 160 Euro – einem rechnerischen Jahresvorteil von etwa 1.280 Euro.

Was Sie außerdem im Blick behalten sollten

Viele Vergünstigungen hängen von Merkzeichen ab, die im Ausweis eingetragen sind. Das gilt für Mobilitätsvorteile ebenso wie für Ermäßigungen beim Rundfunkbeitrag. Rechnen lässt sich hier stets mit derselben Logik: Ersparnis pro Monat multipliziert mit zwölf, abzüglich etwaiger Eigenanteile.

Wichtig ist, Nachweise aktuell zu halten und bei Veränderungen (etwa einer Verschlimmerung) einen Neufeststellungs- oder Änderungsantrag zu stellen. Für Kinder mit Behinderung können Pauschbeträge unter Voraussetzungen auf die Eltern übertragen werden; auch das folgt dem gleichen Rechenprinzip über den Grenzsteuersatz.

Fazit: Rechte kennen, Chancen nutzen – und den persönlichen Effekt ausrechnen

Eine anerkannte Schwerbehinderung ist kein Etikett, sondern ein Schutzschirm mit konkreten finanziellen und praktischen Auswirkungen. Ob Steuerentlastung, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz, Frührente, Mobilitäts- und Parkvorteile oder geförderte Assistenz und Technik – jeder Vorteil lässt sich in Euro übersetzen.

Wer seine eigenen Werte einsetzt – Einkommen, Steuersatz, Ticketkosten, Parktarife, Assistenzumfang – erhält in wenigen Minuten eine belastbare, persönliche Rechnung. So werden Rechte zu spürbaren Ergebnissen.

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Auszahlung der Riester-Rente: Diese Abzüge werden fällig

24. September 2025 - 13:07
Lesedauer 4 Minuten

Wer eine Riester-Rente bezieht, trifft in der Auszahlphase vor allem auf steuerliche Abzüge. Anders als bei der gesetzlichen Altersrente gibt es bei Riester keine pauschalen Rentenfreibeträge; die Leistungen werden grundsätzlich voll nachgelagert besteuert.

Sozialabgaben spielen – je nach Krankenversicherungsstatus – nur eine Nebenrolle. Produktkosten mindern in der Regel nicht erst „an der Kasse“, sondern sind bereits in der Höhe der zugesagten Rente eingepreist.

Die entscheidenden Nettoeffekte entstehen damit durch Einkommensteuer sowie – in besonderen Konstellationen – durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Einkommensteuer: Nachgelagerte Besteuerung

Laufende Riester-Renten zählen steuerlich zu den „sonstigen Einkünften“ und sind – soweit sie auf geförderten Beiträgen beruhen – in voller Höhe zu versteuern. Rechtsgrundlage ist § 22 Nr. 5 EStG.

Das unterscheidet Riester von klassischen privaten Leibrenten, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Stammen Teile Ihrer Auszahlung aus nicht geförderten Einzahlungen, unterliegen nur diese Teile dem Ertragsanteil, der Rest bleibt voll steuerpflichtig.

Die Versteuerung erfolgt über die Einkommensteuererklärung; Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fallen – soweit Einkommensteuer entsteht – zusätzlich an.

Einmalige Teilkapitalauszahlung zu Rentenbeginn

Bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlphase vorhandenen Kapitals dürfen Sie sich einmalig auszahlen lassen. Diese Teilauszahlung erhöht in genau diesem Jahr Ihr zu versteuerndes Einkommen und ist – anders als viele annehmen – nicht begünstigt, sondern regulär voll zu versteuern.

Wer die Progressionswirkung abmildern will, wählt den Auszahlzeitpunkt sinnvoll, etwa in ein Jahr ohne zusätzliches Erwerbseinkommen.

Abfindung einer Kleinbetragsrente

Fällt die voraussichtliche Riester-Rente so niedrig aus, dass sie als Kleinbetragsrente gilt, darf der Anbieter sie zu Beginn der Auszahlphase vollständig in einer Summe abfinden – ohne dass dies als „schädliche Verwendung“ gilt. Seit 2018 kann diese Einmalzahlung unter den Voraussetzungen des § 34 EStG mit der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, was die Progression glättet.

Die konkrete Kleinbetrags-Grenze ist dynamisch; die Finanzverwaltung nennt als Beispiel für 2024 einen Monatsbetrag von bis zu 35,35 Euro.

Wohn-Riester: Besonderheiten des Wohnförderkontos

Bei der Eigenheimrente („Wohn-Riester“) werden alle geförderten Beträge in einem fiktiven Wohnförderkonto gesammelt und jährlich fortgeschrieben. Ab dem Rentenbeginn versteuern Sie entweder jedes Jahr einen rechnerischen Teilbetrag bis spätestens zum 85. Lebensjahr oder Sie wählen eine Einmalbesteuerung.

Bei dieser Einmalbesteuerung wird ein 30-prozentiger Nachlass auf die Steuer-Bemessungsgrundlage gewährt; steuerpflichtig sind dann nur 70 Prozent des Standes des Wohnförderkontos.

Welche Variante günstiger ist, hängt von Einkommen, Grenzsteuersatz und Lebensplanung ab.

Kranken- und Pflegeversicherung: Beitragsfreiheit in der KVdR, Sonderfälle bei freiwilliger GKV

Für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind Leistungen aus Riester-Verträgen grundsätzlich nicht beitragspflichtig.

Das gilt seit einer Rechtsklarstellung 2018 ausdrücklich auch für Riester-geförderte Anteile innerhalb betrieblicher Durchführungswege. Der Unterschied zur „normalen“ Betriebsrente ist bedeutsam, denn diese unterliegt grundsätzlich der Beitragspflicht.

Wer im Alter dagegen freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, muss damit rechnen, dass Riester-Leistungen als Einnahmen zum Lebensunterhalt in die Beitragsbemessung einbezogen werden.

Hintergrund ist, dass bei freiwilliger Versicherung die Kassen nahezu alle regelmäßigen und einmaligen Einkünfte berücksichtigen dürfen. Im Zweifel entscheidet die zuständige Krankenkasse über die Beitragspflicht.

Vorzeitige oder „schädliche“ Auszahlungen: Rückforderung von Förderung und zusätzliche Steuer

Wer sich die Riester-Rente vollständig in einer Summe auszahlen lässt, weicht vom Leitbild der lebenslangen Leibrente ab; die Gesamtauszahlung gilt – abgesehen von der förderunschädlichen Abfindung einer Kleinbetragsrente oder einem Übertrag in einen anderen zertifizierten Vertrag – in der Regel als „schädliche Verwendung“.

Die unmittelbare Folge sind erhebliche Abzüge: Der Anbieter muss auf Anweisung der Zentralen Zulagenstelle (ZfA) sämtliche gewährten Zulagen sowie die in der Ansparphase beanspruchten Steuerermäßigungen direkt vom Auszahlungsbetrag einbehalten und zurückführen; zusätzlich ist der verbleibende Betrag insoweit steuerpflichtig, als er Erträge und Wertsteigerungen enthält, die dann mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind.

In Summe kann die Nettoauszahlung dadurch deutlich unter dem Vertragsguthaben liegen; nur bei Kleinbetragsrenten ist eine Einmalabfindung ohne Verlust der Förderung möglich, die dann regulär (ggf. ermäßigt) besteuert wird.

Praxisbeispiel: Komplettauszahlung und ihre Netto-Wirkung

Angenommen, eine Sparerin kündigt ihren Riester-Vertrag im Alter von 62 Jahren vollständig. Das Vertragsguthaben beträgt 40.000 Euro. Eingezahlt hat sie über die Jahre 18.000 Euro aus eigenen Mitteln.

Sie erhielt Basiszulagen von insgesamt 2.625 Euro sowie steuerliche Entlastungen aus dem Sonderausgabenabzug von in Summe 8.400 Euro.

Mit der schädlichen Verwendung muss der Anbieter zunächst Zulagen und Steuervergünstigungen an Zulagenstelle und Finanzverwaltung zurückführen; vom Auszahlungsbetrag werden daher 11.025 Euro einbehalten. Auf ihrem Konto landen damit vor Steuern 28.975 Euro.

Steuerlich gilt nun der gesamte Ertrag als Bemessungsgrundlage, verstanden als Auszahlungsbetrag abzüglich eigener Einzahlungen; Zulagen zählen nicht zu den eigenen Einzahlungen. Der Ertrag beläuft sich hier auf 22.000 Euro (40.000 minus 18.000).

Unterstellt man einen persönlichen Grenzsteuersatz von 28 Prozent, ergibt das eine Einkommensteuer von 6.160 Euro; vereinfacht gerechnet kämen zusätzlich 338,80 Euro Solidaritätszuschlag in voller Höhe hinzu und – sofern kirchensteuerpflichtig – 554,40 Euro Kirchensteuer.

Ohne Kirchensteuer blieben der Sparerin nach der Steuerfestsetzung rund 22.476 Euro übrig; mit Kirchensteuer etwa 21.922 Euro.

Bezogen auf das ursprüngliche Vertragsguthaben entspricht das einem Netto von knapp 44 Prozent weniger – allein ausgelöst durch die Rückforderung der Förderung und die Besteuerung des Ertrags.

Das Beispiel zeigt, wie stark eine Komplettauszahlung belasten kann und warum es sich lohnt, Alternativen wie die reguläre Leibrente oder höchstens die zulässige Teilkapitalauszahlung zu prüfen.

Todesfall und Hinterbliebene: Förderung sichern oder verlieren

Verstirbt die Riester-Sparerin oder der Riester-Sparer, kann der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner das vorhandene Kapital förderunschädlich auf einen eigenen zertifizierten Vertrag übertragen. Erfolgt stattdessen eine Auszahlung an andere Erben, werden staatliche Zulagen und Steuervergünstigungen zuvor einbehalten beziehungsweise zurückgefordert; die Auszahlung selbst unterliegt der Besteuerung. Vertragliche Gestaltungen wie Rentengarantiezeiten können den Abfluss an Hinterbliebene regeln, ändern aber nichts an der grundsätzlichen Logik der Förderung.

Produktkosten: Keine „Abzüge“ an der Kasse, aber Einfluss auf die Rentenhöhe

Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten werden bei zertifizierten Riester-Produkten in der Regel über die gesamte Vertragslaufzeit einkalkuliert.

In der Auszahlphase erscheinen sie deshalb meist nicht als gesonderte „Abzüge“, sondern schlagen sich bereits in der Höhe der zugesagten Monatsrente nieder. Wer die Nettoauswirkung verstehen möchte, sollte die Renteninformation und die vertraglichen Kostenaufstellungen seines Anbieters prüfen.

Fazit: Netto entscheidet – und das ist planbar

Bei der Riester-Rente liegt der zentrale Abzug in der Auszahlphase in der Einkommensteuer.

Die 30-Prozent-Teilauszahlung zu Rentenbeginn ist voll steuerpflichtig; die Abfindung einer Kleinbetragsrente kann – anders als früher – steuerlich begünstigt sein. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fallen bei Riester-Leistungen in der KVdR nicht an, wohl aber häufig bei freiwillig gesetzlich Versicherten.

Bei „schädlicher Verwendung“ werden Zulagen und Steuerersparnisse zurückgefordert und Steuern auf Erträge fällig. Wer Auszahlform, Zeitpunkt und – bei Wohn-Riester – das Besteuerungsmodell klug wählt, kann die Netto-Rente spürbar verbessern.

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Bürgergeld: Lebensmittelgutscheine statt Bargeld?

24. September 2025 - 11:38
Lesedauer 2 Minuten

Lebensmittelgutscheine sind Sachleistungen, die in bestimmten Fällen von Sozialbehörden ausgegeben werden. Auch Jobcenter stellen bisweilen solche Gutscheine aus, anstelle des Regelsatzes für Ernährung.

Wir zeigen in diesem Beitrag, in welchen Fällen die Jobcenter diese Notlösung durchführen dürfen, warum die Behörden hier immer wieder rechtswidrig handeln, und worauf Sie achten müssen, wenn das Jobcenter Ihnen Essensmarken ausgeben will, statt Geld zu überweisen.

Wie ist die Rechtsgrundlage?

Der Paragraf 24 des Sozialgesetzbuches II klärt im zweiten Absatz, unter welchen Bedingungen Jobcenter das Recht haben, diese Sachleistungen anstelle des Regelsatzes auszugeben oder dies sogar müssen.

Wo liegt das Problem?

Solche Gutscheine schränken massiv die Freiheitsrechte ein, in diesem Fall die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit. Mit den Essensmarken können Sie nämlich nicht mehr selbst bestimmen, welchen Teil des Regelsatzes Sie in welchem Geschäft für welche Dinge ausgeben.

Nur bei den teilnehmenden Shops können Sie elementare Lebensmittel wie Gemüse, Obst oder Brot eintauschen, zu einem festen Betrag. Sie können die Gutscheine nicht in Bargeld umtauschen und bekommen auch kein Wechselgeld. Ausgeschlossen ist der Bezug von allem, was außerhalb dieser Grundnahrungsmittel liegt, also zum Beispiel von Zigaretten oder Alkohol.

Weil mit diesen Gutscheinen die Grundrechte eingeschränkt werden, sind die Hürden für Behörden hoch, diese Maßnahmen einsetzen zu dürfen oder dies sogar zu müssen.

Wann sind Lebensmittelgutscheine zulässig?

Der Paragraf 24 regelt klar, dass diese Gutscheine nur dann ausgeteilt werden dürfen, wenn Leistungsbezieher nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt mit dem Regelsatz zu decken. Das gilt hauptsächlich für suchtkranke Menschen, die abhängig sind von Alkohol oder anderen Substanzen.

Bei schwer drogenkranken Menschen sind die Jobcenter in manchen Fällen sogar in der Pflicht, Lebensmittelgutscheine auszustellen, um zu verhindern, dass die Betroffenen den für die Ernährung vorgesehenen Teil des Regelsatzes für die Suchtmittel ausgeben. Mangel- und Unterernährung wäre die Folge.

Auch bei Spielsucht oder schwer unwirtschaftlichem Verhalten dürfen Jobcenter zu dieser Maßnahme greifen.

Grundlage der Gutscheine und die Berechtigung, Freiheitsrechte einzuschränken, ist es sicherzustellen, dass Leistungsbezieher die Leistungen auch nutzen, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Jeder Einzelfall muss geprüft werden

Eine so gravierende Maßnahme dürfen die Jobcenter nicht leichtfertig durchführen, sondern müssen immer im Einzelfall prüfen, ob eine solche Ausnahme vorliegt. Das Jobcenter muss nachweisen, dass Geldleistungen systematisch für andere Aufgaben zweckentfremdet wurden. Nur dann darf es Gutscheine anstelle des Regelsatzes ausgeben.

Das Jobcenter darf nicht den gesamten Regelsatz als Gutscheine umwandeln, sondern dies bezieht sich ausschließlich auf den Teil des Regelsatzes, der für die Ernährung vorgesehen ist.

Praktische Schwierigkeiten

Im Alltag gibt es zahlreiche Hürden beim Einlösen der Gutscheine. Da nicht alle Geschäfte die Marken akzeptieren, müssen die Betroffenen erst einmal einen passenden Laden finden, der sich oft weit entfernt vom Wohnort befindet.

Außerdem gelten die Gutscheine als Stigma, und Betroffene empfinden die Vergabe als Entmündigung.

Was können Sie tun, wenn Sie keine Gutscheine haben wollen?

Jobcenter legen die strikten rechtlichen Bedingungen für die Vergabe von Gutscheinen oft in eigenem Interesse aus. Auch sind die Einschätzungen in vielen Fällen strittig, ob Leistungsbezieher „Geldleistungen systematisch für andere Aufgaben zweckentfremden“.

Sozialgerichte kommen hier oft zu anderen Bewertungen als die Jobcenter, und Fehler der Behörden geschehen immer wieder. Sie haben also gute Chancen, wenn Sie beim Jobcenter Widerspruch einlegen oder, falls das Jobcenter diesen ablehnt, vor dem Sozialgericht klagen.

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Anspruch auf Bürgergeld erfordert bei EU-Bürgern eine Prognose zum Aufenthalt

24. September 2025 - 11:33
Lesedauer 2 Minuten

Beim Anspruch auf Bürgergeld für EU-Bürger muss vom Jobcenter der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers geprüft werden. Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, 4. Senat, eine Prognose.

Gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II erfordert eine Prognose zum Aufenthalt

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ( Urt. v. 11.01.2024 – L 19 AS 1849/21 -) hatte festgestellt, dass eine dreimonatige Inhaftierung im Heimatland für einen bulgarischen Staatsangehörigen eine wesentliche Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet darstellt mit der Folge, dass die Fünfjahresfrist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II nach der Haftentlassung wieder neu beginnt.

Mit heutigem Tage gibt das Bundessozialgericht ( BSG ) in Kassel bekannt ( BSG, Urteil vom 23.09.2025 – B 4 AS 8/24 R – ), dass die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache begründet ist.

Der Kläger war als Unionsbürger – nicht aufgrund eines (fortwirkenden) Arbeitnehmerstatus leistungsberechtigt nach dem SGB 2.

Denn er hat sich nicht bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt.

Offen lässt das BSG

Ob der Leistungsausschluss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II auf ihn als (vormals) selbständig Erwerbstätigen keine Anwendung finde.

Das Bundessozialgericht konnte hier keine abschließende Entscheidung dazu treffen, ob ein eventuell bestehender Leistungsausschluss im Fall des Klägers deshalb nicht greift, weil er sich vor dem Streitzeitraum für mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet gewöhnlich aufgehalten hat.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts erfordert der gewöhnliche Aufenthalt eine Prognose

Das Bundessozialgericht betont aber, dass die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts eine Prognose erfordert, an der es bislang fehlt.

Die dreimonatige Inhaftierung des Klägers in Bulgarien

Die Vorinstanz des LSG NRW hatte entschieden, dass die dreimonatige Inhaftierung des Klägers in Bulgarien den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet unterbrochen habe. Nach Auffassung der Richter in Kassel kann dies – aber die erforderliche vorausschauende Betrachtung im Zeitpunkt der Auslieferung – nicht ersetzen.

Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef Brock

Gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II erfordert keinen rechtmäßigen Aufenthalt.

1. Nach meiner Meinung eine völlig richtige Entscheidung, denn der gewöhnliche Aufenthalt eines Menschen erfordert eine Prognose ( dazu BSG, 4. Senat, Urteil vom 11.09.2024 – B 4 AS 12/23 R – )

2. Das BSG hat in dem Urteil vom 11.09.2024 – B 4 AS 12/23 R – klar gestsellt, dass es für einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht ausschlaggebend auf einen rechtmäßigen Aufenthalt ankommt.

Vielmehr habe die insoweit erforderliche Prognose unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu erfolgen.

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Pflegegeld: Kaum bekannt: 42 Euro im Monat zusätzlich für Pflege

24. September 2025 - 11:07
Lesedauer 4 Minuten

Viele Pflegehaushalte stemmen die täglichen Anforderungen mit großem Einsatz, doch nicht alle wissen, dass die Pflegekasse jeden Monat 42 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bereitstellt. Diese Unterstützung reduziert laufende Ausgaben und schafft Sicherheit im Pflegealltag.

Wer Anspruch hat – Regeln aber unkomplizierte Hürden

Der Anspruch gilt für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1. Entscheidend ist allein der anerkannte Pflegegrad, nicht der Ort der Versorgung. Damit profitieren Menschen, die zu Hause von Angehörigen oder ambulanten Diensten unterstützt werden, ebenso wie Pflegebedürftige in einer Einrichtung.

Der monatliche Betrag steht fortlaufend zu; er verfällt nicht rückwirkend, wenn er in einem Monat nicht genutzt wurde, sondern muss aktiv im jeweiligen Zeitraum geltend gemacht werden.

Welche Hilfsmittel bezahlt werden

Erstattet werden zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, also Produkte, die regelmäßig benötigt und verbraucht werden. Dazu zählen Schutzhandschuhe, die die tägliche Hygiene erleichtern und Infektionsrisiken senken, ebenso wie Desinfektionsmittel zur Keimreduzierung auf Händen und Oberflächen. Inkontinenzartikel wie Vorlagen oder Windeln sind ebenso umfasst wie Schutzschürzen, die Kleidung und Haut während der Pflege schützen.

Auch spezielle Ernährungshilfen können berücksichtigt werden, sofern sie dem pflegerischen Bedarf dienen. Entscheidend ist, dass die Produkte unmittelbar im Pflegekontext eingesetzt werden und dem Schutz, der Hygiene oder der sicheren Durchführung der Pflege dienen.

Option 1: Direkterstattung – flexibel einkaufen, Belege einreichen

Wer Wert auf maximale Auswahl legt, wählt den Weg der Direkterstattung. In der Praxis bedeutet das, die benötigten Hilfsmittel im Handel, in der Apotheke oder bei Fachanbietern zu kaufen und anschließend die Erstattung bei der Pflegekasse zu beantragen.

Grundlage ist ein formloser Antrag, dem der aktuelle Pflegegradbescheid beigefügt wird. Nach dem Einkauf werden die Quittungen gesammelt und mit einem kurzen Erstattungsantrag eingereicht. Die Pflegekasse erstattet daraufhin bis zu 42 Euro pro Monat.

Dieser Weg bietet die größte Freiheit, setzt aber voraus, dass Belege lückenlos aufbewahrt und fristgerecht eingereicht werden. Wer seinen Bedarf regelmäßig prüft und Einkäufe bündelt, hält den Aufwand gering und nutzt den Rahmen zielgerichtet aus.

Option 2: Pflegebox – automatisiert versorgt, ohne Mehraufwand

Noch bequemer ist die Versorgung über eine sogenannte Pflegebox. Hier schließen Pflegebedürftige oder Angehörige mit einem Anbieter eine Versorgungspauschale ab.

Nach einmaligem Ausfüllen eines Formulars stellt der Anbieter eine individuell passende Box zusammen und liefert die Hilfsmittel monatlich nach Hause. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse, sodass keine Vorfinanzierung und kein Belegmanagement nötig sind.

Der größte Vorteil liegt in der Planbarkeit und der Zeitersparnis. Im Gegenzug ist die Produktauswahl häufig standardisiert, was individuelle Präferenzen einschränken kann. Für viele Haushalte überwiegen dennoch die praktischen Aspekte, insbesondere wenn die Pflege von Angehörigen neben Beruf und anderen Verpflichtungen organisiert werden muss.

Beispiel aus der Praxis: Wenn Routine entlastet

Die Familie Meer hat sich für die Pflegebox entschieden. Nach der einmaligen Antragstellung liefert der Anbieter jeden Monat die vereinbarten Pflegehilfsmittel direkt an die Haustür. Handschuhe, Desinfektionsmittel, Inkontinenzprodukte und Schutzschürzen stehen damit verlässlich bereit.

Die Familie profitiert davon, dass keine Einzelbelege gesammelt und eingereicht werden müssen und dass der Vorrat planbar ist. Gerade in Phasen, in denen die Pflege intensiver wird, schafft diese Routine spürbare Entlastung.

Was die Pflegekasse prüft – und wie Sie sich absichern

Pflegekassen sind verpflichtet zu prüfen, ob bereitgestellte Mittel zweckentsprechend verwendet werden. Das bedeutet in der Praxis, dass Ausgaben plausibel zum Pflegebedarf passen und die Produkte im häuslichen oder institutionellen Pflegekontext eingesetzt werden.

Wer die Direkterstattung nutzt, sollte Quittungen geordnet ablegen und im Zweifel kurz vermerken, wofür die Artikel genutzt werden. Bei der Pflegebox liegt die Abrechnung direkt beim Anbieter; hier übernimmt dieser in der Regel die Dokumentation gegenüber der Kasse. In beiden Fällen gilt: Je nachvollziehbarer der Bedarf, desto reibungsloser die Kostenerstattung.

Ärztliche Verordnung: Wann sie erforderlich ist

Für die meisten zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel ist keine ärztliche Verordnung notwendig. Eine Ausnahme können spezielle Ernährungsprodukte sein, insbesondere wenn sie über das Übliche hinausgehen oder medizinisch begründet sind. In solchen Fällen empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Hausarztpraxis zu sprechen und gegebenenfalls eine Verordnung beizufügen. So wird der pflegerische Nutzen deutlich und die Erstattung transparent.

Schritt für Schritt: So gelingt die Antragstellung

Am Anfang steht die formale Feststellung des Pflegegrads. Liegt der Bescheid vor, reicht ein formloser Antrag an die Pflegekasse, in dem der monatliche Anspruch auf Pflegehilfsmittel geltend gemacht wird. Bei der Direkterstattung werden anschließend die laufenden Belege gesammelt und regelmäßig eingereicht.

Wer die Pflegebox bevorzugt, erteilt dem Anbieter eine Abtretungserklärung für die direkte Abrechnung mit der Kasse. In beiden Varianten ist es ratsam, den eigenen Bedarf realistisch zu planen. Wer beispielsweise höhere Inkontinenzbedarfe hat, sollte sicherstellen, dass die gewählten Produkte ausreichend dimensioniert sind, und bei Bedarf die Zusammenstellung der Box oder die Einkaufsroutine anpassen.

Typische Stolpersteine vermeiden – mit Planung und Transparenz

In der Praxis scheitert die Nutzung des Budgets selten an der Anspruchsberechtigung, sondern an Alltagsdetails. Fehlende Quittungen, unregelmäßige Einreichungen oder unklare Produktzuordnungen führen zu Verzögerungen.

Wer von Anfang an auf eine übersichtliche Ablage achtet, Rechnungen zeitnah sammelt und im Zweifel kurze Notizen zum Einsatzzweck ergänzt, vermeidet Rückfragen. Bei der Pflegebox lohnt es sich, die erste Zusammenstellung kritisch zu prüfen und nach einigen Wochen anzupassen, falls Produkte zu knapp bemessen sind oder regelmäßig ungenutzt bleiben.

Fazit: Kleine Pauschale, große Wirkung

Die monatlichen 42 Euro für Pflegehilfsmittel sind mehr als eine symbolische Unterstützung. Sie federn wiederkehrende Kosten ab, erhöhen die Versorgungssicherheit und verschaffen pflegenden Angehörigen und Pflegebedürftigen organisatorische Luft.

Ob man den flexiblen Weg der Direkterstattung wählt oder die komfortable Pflegebox bevorzugt, hängt von individuellen Vorlieben und vom Pflegealltag ab. Entscheidend ist, den Anspruch konsequent zu nutzen, die eigenen Abläufe schlank zu halten und bei Bedarf ärztliche Verordnungen beizufügen. So wird aus einer oft übersehenen Leistung ein verlässlicher Baustein guter Pflege.

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Schwerbehinderung: Anspruch auf kostenfreie Beförderung mit Merkzeichen G durchgesetzt

24. September 2025 - 11:06
Lesedauer 2 Minuten

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Schwerbehinderte mit einem Merkzeichen “G” und einer entsprechenden Wertmarke Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Fährverkehr haben, auch auf der Strecke zwischen Emden und Borkum.

Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Mobilität von Menschen mit Behinderungen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2018 – BVerwG 5 C 7.17

Kostenfreie Nutzung zunächst verweigert

Ein anerkannter Schwerbehinderter, dessen Gehvermögen erheblich eingeschränkt ist, beantragte die kostenfreie Nutzung der Fähren zwischen Emden und Borkum. Die Fähren verkehren mehrmals täglich in beide Richtungen. Nachdem ihm die kostenfreie Nutzung verweigert wurde, klagte er auf Feststellung seines Anspruchs.

Erstinstanzliche Entscheidung und Berufung

Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg wies die Klage zunächst ab. Die Richter argumentierten, dass der Nahverkehr mit Wasserfahrzeugen nur dann gegeben sei, wenn es um alltägliche Wege wie zur Arbeit, Schule oder zum Einkaufen ginge. Eine über zweistündige Fährfahrt falle nicht darunter.

Oberverwaltungsgericht widerspricht

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) sah dies anders und gab der Klage des Schwerbehinderten statt. Es erkannte die Fährverbindung als Teil des Nahverkehrs an, da sie zur wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Verbindung benachbarter Gemeinden beiträgt.

Revision vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen

Die Revision der Fährgesellschaft gegen die Entscheidung des OVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass der Begriff des Nahverkehrs auch den öffentlichen Personenverkehr mit Wasserfahrzeugen umfasst, wenn dieser der Beförderung im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient. Dies ist unabhängig davon, ob die Fahrten alltägliche Erledigungen betreffen.

Erweiterung des Nachteilsausgleichs

Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass der gesetzliche Nachteilsausgleich für behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt sind, nicht auf den Alltagsverkehr beschränkt ist. Der Fährverkehr zwischen Emden und Borkum erfüllt die Kriterien des Nahverkehrs, da er regelmäßig und mehrmals täglich durchgeführt wird und somit die wirtschaftliche Verbindung benachbarter Gemeinden unterstützt.

Bedeutung des Urteils für Schwerbehinderte

Dieses Urteil ist bedeutend für die Mobilität von Schwerbehinderten, da es die Definition des Nahverkehrs im Kontext des Schwerbehindertenrechts erweitert. Es stellt sicher, dass behinderte Menschen ihre Rechte auf unentgeltliche Beförderung auch auf längeren Fährverbindungen geltend machen können.

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Rente Jahrgang 1962: Mit diesen legalen Rententricks bis zu 420 Euro sparen

24. September 2025 - 10:02
Lesedauer 3 Minuten

Sie gehören zum Geburtsjahr 1962 und nähern sich zügig der Rente? Dann gilt für Sie eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und acht Monaten. Wer im Januar Geburtstag hat, erreicht den Zieltermin am 1. September 2028; ein Dezember-Geburtstag verschiebt ihn bis 1. August 2029.

Jeder vorgezogene Monat senkt die spätere Monatsrente um 0,3 Prozent. Zwei Jahre früher kosten so 7,2 Prozent – bei 40 Entgeltpunkten heute rund 118 Euro brutto monatlich weniger.

Regelaltersgrenze 66 + 8: Ihr neues Ziel stets im Blick

Die Politik koppelte das Rentenalter an die höhere Lebenserwartung. Das betrifft alle Jahrgänge ab 1964 voll, für 1962 startet die Verlängerung bereits. Wer den offiziellen Termin abwartet, erhält die volle Rente ohne Abzüge.

Drei Pfade in den Ruhestand: 35, 45 oder Schwerbehinderung

1. Langjährig Versicherte (≥ 35 Beitragsjahre)
Frühster Start: 63. Für den 1962er-Jahrgang bedeutet das 44 Abschlagsmonate und 13,2 Prozent weniger Rente. Fehlende Monate lassen sich mit freiwilligen Beiträgen auffüllen.

2. Besonders langjährig Versicherte (≥ 45 Beitragsjahre)
Abschlagsfrei ab 64 Jahren und acht Monaten. Kindererziehung, häusliche Pflege, Wehr und Zivildienst zählen mit.

3. Rente bei Schwerbehinderung (GdB ≥ 50)
Rentenstart mit 62 Jahren und acht Monaten möglich; maximal 10,8 Prozent Abschlag. Warten Sie bis 64 Jahre + 8 Monate, entfällt der Abzug ganz.

Abschläge clever kompensieren: So arbeitet § 187a SGB VI

Ab dem 50. Geburtstag dürfen Sie Einmalbeiträge leisten, um geplante Abschläge zu neutralisieren. Die Deutsche Rentenversicherung kalkuliert den exakten Betrag. Faustformel: 1 000 Euro Einmalzahlung bringt etwa 5,80 Euro Monatsrente – lebenslang.

Flexirente: Teilzeit plus Punkte sammeln

Die Flexirente erlaubt Teilrenten zwischen zehn und 99 Prozent. Sie können stundenreduziert weiterarbeiten und gleichzeitig Rente beziehen. Jede Beschäftigungsstunde baut zusätzliche Entgeltpunkte auf. Arbeiten Sie über den offiziellen Termin hinaus, steigt Ihre Rente um 0,5 Prozent pro Aufschubmonat – plus die neu erworbenen Punkte. Ein Jahr länger schafft so gut sechs Prozent mehr Rente.

Lesen Sie auch:

Steuern und Sozialabgaben: Was bleibt netto?

Seit 2025 müssen Neurentner 82 Prozent ihrer Bruttorente versteuern. Zudem zieht die Rentenkasse 14,6 Prozent für die Kranken und 3,4 Prozent für die Pflegeversicherung ab (Kinderlose: 4 Prozent). Planen Sie diese Abzüge frühzeitig ein, damit es später kein böses Erwachen gibt.

Grundrente richtig anrechnen lassen: Zuschlag ohne Antrag

Die Deutsche Rentenversicherung prüft seit 2021 automatisch, ob Sie Anspruch auf den Zuschlag haben. Ab 33 Grundrentenjahren erhalten Sie einen gestaffelten Aufschlag, ab 35 Jahren den vollen Betrag. Der Durchschnitt liegt aktuell bei 86 Euro, maximal sind 420 Euro möglich. Die Einkommensgrenze beträgt für Alleinstehende 1 438 Euro netto im Monat.

Kinder und Pflegezeiten: Wertvolle Punkte, die oft fehlen

Bis zu zehn Erziehungsjahre pro Kind zählen für die 45-Jahre-Regel. Pflege zahlt sich ebenfalls stärker aus: Seit Juli 2024 bringt Pflegegrad 3 bei 20 Stunden häuslicher Betreuung rund 0,4 Entgeltpunkte jährlich. Prüfen Sie Ihre Versicherungs­verläufe auf Lücken und lassen Sie fehlende Zeiten nachtragen.

Minijob, Midijob und Co.: Rendite-Booster nebenbei

Minijobs bis 520 Euro liefern nur dann Rentenpunkte, wenn Sie der Versicherungsfreiheit widersprechen und den Eigenanteil von 3,6 Prozent tragen. Midijobs bis 2 000 Euro sind oft profitabler: Sie zahlen weniger Beitrag, erwerben aber volle Punkte – ein klarer Hebel für späteinsteigende Sparer.

Private Vorsorge: ETF, Riester, Betriebsrente im Vergleich
  • Ein ETF-Sparplan mit 150 Euro monatlich ab 52 und fünf Prozent Nettorendite ergibt bis 67 ein Kapital von etwa 40 000 Euro. Teilen Sie es über 20 Jahre, entspricht das ungefähr 170 Euro Zusatzrente.
  • Riester bleibt dank der einheitlichen 300-Euro-Grundzulage für Familien interessant.
  • Eine Betriebsrente via Entgelt­umwandlung spart Steuern und Sozialabgaben, seit 2022 fließt mindestens 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss in jeden neu vereinbarten Vertrag.
Renten­eintritt beantragen: Drei Schritte zum Termin
  1. Versicherungsverlauf prüfen. Fordern Sie Auskunft und klären Sie Lücken.
  2. Belege sammeln. Halten Sie Ausweis, Versicherungs­nachweise, Kinder und Pflege­zeiten bereit.
  3. Antrag stellen. Reichen Sie ihn spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn online oder schriftlich ein. Fehlende Unterlagen stoppen die Auszahlung.
Digitaler Rentenüberblick: Alle Ansprüche in einem Portal

Seit 2024 zeigt das kostenfreie Online-Dashboard der Bundesregierung gesetzliche, betriebliche und private Bausteine gebündelt. So simulieren Sie künftige Zahlungsströme realistisch und erkennen Versorgungslücken sofort.

Quick-Check: Ihr persönlicher Maßnahmenplan

Behalten Sie die Regelaltersgrenze von 66 Jahren und acht Monaten fest im Blick, denn wer 45 Beitragsjahre erreicht, kann zwei Jahre früher ganz ohne Abzug in Rente gehen. Planen Sie bei einem vorgezogenen Ausstieg mögliche Abschläge ein und neutralisieren Sie diese rechtzeitig mit einer gezielten Einmalzahlung.

Nutzen Sie die Flexirente, um Teilzeitbeschäftigung und das Sammeln zusätzlicher Entgeltpunkte geschickt zu kombinieren, und kalkulieren Sie dabei stets Ihre Steuer- sowie Beitragspflichten für Kranken- und Pflegeversicherung ein. Prüfen Sie außerdem, ob ein Anspruch auf Grundrente besteht, und lassen Sie Kinder- sowie Pflegezeiten vollständig erfassen, damit keine Punkte verloren gehen.

Setzen Sie Minijobs oder Midijobs als Rendite-Booster ein, indem Sie auf Versicherungsfreiheit verzichten oder die Gleitzone optimal ausschöpfen, und bauen Sie parallel Ihre private Vorsorge – etwa via ETF-Sparplan, Riester- oder Betriebsrente – systematisch aus. Reichen Sie Ihren Rentenantrag schließlich frühzeitig mit allen Unterlagen ein; so sichern Sie sich letztlich die höchste mögliche Nettoauszahlung im Ruhestand.

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Pflegegeld: 3.539 Euro Verhinderungspflege ab 2025 abrechnen

24. September 2025 - 9:59
Lesedauer 4 Minuten

Hunderttausende pflegende Familien in Deutschland betrifft das Thema ganz konkret: die Verhinderungspflege. Seit dem 1. Juli 2025 gelten hierfür neue Regeln. Was sich verbessert hat und worauf allerdings geachtet werden sollte, erklären wir in diesem Beitrag.

Das gemeinsame Jahresbudget

Neu ist das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Seit 1. Juli 2025 stehen 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung – ein Topf für beide Leistungen.

Die bisher komplizierten Transfer- und Anrechnungsregeln sind damit faktisch abgeschafft: Es ist nicht mehr nur eine anteilige „Umbuchung“ aus der Kurzzeitpflege möglich, sondern eine freie Verwendung im Rahmen des Gesamtbetrags.

Rechtstechnisch ist die Verhinderungspflege weiterhin im § 39 SGB XI verankert; dort wird der Grundsatz festgelegt, dass die Pflegekasse die „nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege“ übernimmt. Die neue Budgetlogik ändert daran nichts – sie bündelt und flexibilisiert lediglich die Finanzierungsgrenzen.

Was bleibt: Anspruch, Kostennachweis und das Pflegegeld an „ganzen Tagen“

Die Anspruchsvoraussetzung ist unverändert: Fällt die reguläre Pflegeperson „aus anderen Gründen“ aus, trägt die Kasse die nachgewiesenen Kosten der Ersatzpflege.

Der Gesetzestext nennt weder Formularzwang noch bestimmte Zahlungswege – entscheidend ist ein belastbarer Kostennachweis (z. B. Quittung, detaillierter Leistungsnachweis, Honorar- oder Aufwandsbeleg).

Dass Bargeldzahlungen als solche nicht ausgeschlossen sind, ergibt sich aus Kommentierung und Praxisleitfäden; wichtig ist die prüffähige Dokumentation der erbrachten Stunden/Leistungen und der Zahlung.

Wichtig bleibt auch die Pflegegeld-Regel: Wird Verhinderungspflege tagesweise (mindestens acht Stunden) in Anspruch genommen, ruht das Pflegegeld zur Hälfte für diesen Tag; bei stundenweiser Inanspruchnahme unter acht Stunden bleibt es unberührt. Das gilt in den gesetzlichen Grenzen fort.

Antragspraxis: so wenig Daten wie nötig – aber so viel, wie prüfbar

Immer wieder wird diskutiert, wie viele personenbezogene Angaben die Kasse verlangen darf. Grundlage ist das Sozialdatenschutzrecht: Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit sie für Leistungsprüfung oder -erbringung erforderlich sind (u. a. § 67a SGB X; für die Pflegeversicherung konkretisiert § 94 SGB XI).

In der Praxis fragen Kassen dennoch häufig sehr umfangreiche Details ab. Hier gilt: Recht haben und Recht bekommen sind manchmal zwei Wege. Wer Daten minimieren möchte, kann sich auf die Normen berufen und begründen, weshalb bestimmte Angaben für den reinen Kostenersatz nicht erforderlich sind. Gleichzeitig sollte der Kostennachweis lückenlos sein (Leistungszeitraum, Stunden, vereinbarter Satz, Gesamtsumme, eigenhändige Bestätigung der Ersatzpflegeperson).

Zur Form: Eigene Muster oder frei formulierte Anträge sind zulässig; Kassenformulare sind nicht verpflichtend. Entscheidend ist, dass die Unterlagen die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ermöglichen.

Viele Versicherer akzeptieren eine quittierte Leistungsaufstellung als ausreichenden Nachweis – teils verlangen sie zusätzlich Überweisungsbelege. Ein rechtlicher Zwang zur unbaren Zahlung ergibt sich daraus nicht, solange die Kosten inhaltlich nachgewiesen sind.

Übergang 2025, Fristen und Nachreichen

Leistungen, die vor dem 1. Juli 2025 erbracht wurden, fallen in das alte Budget; ab 1. Juli gilt das neue gemeinsame Budget. In der Abrechnungspraxis empfiehlt sich eine saubere zeitliche Trennung der Nachweise.

Unabhängig davon gilt: Ansprüche können grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden – eine allgemeine Frist aus dem Sozialrecht, die auch für Pflegeleistungen herangezogen wird. Maßgeblich ist § 45 SGB I sowie die etablierte Verwaltungspraxis.

Angehörige, Freunde, Nachbarn: wer wie viel abrechnen darf

Ein wichtiger Punkt ist die Vergütungshöhe bei nahen Angehörigen. Für Angehörige bis zum zweiten Grad (z. B. Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel), die nicht erwerbsmäßig pflegen, ist die Aufwandsentschädigung gedeckelt – seit der Reform regelmäßig bis zur Höhe des Zweifachen des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades. Zusätzliche Kosten wie Verdienstausfall, Fahrt- oder Übernachtungskosten können über diesen Deckel hinaus aus dem Jahresbudget erstattet werden, wenn sie nachgewiesen sind. Bei weiteren Angehörigen oder Nicht-Angehörigen gelten diese Begrenzungen nicht; hier kann das volle Budget beansprucht werden.

Steuern: wann Zahlungen steuerfrei bleiben – und was wirklich zählt

Immer wieder wird die Frage aufgeworfen, ob Einnahmen aus Verhinderungspflege steuerfrei sind. Maßgeblich ist § 3 Nr. 36 EStG: Einnahmen einer Pflegeperson für die Pflegehilfen eines Pflegebedürftigen können steuerfrei sein, bis zur Höhe des Pflegegeldes, wenn die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt und insbesondere eine familiäre Bindung oder eine sittliche Verpflichtung besteht.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs konkretisiert, was als „sittliche Pflicht“ gilt: Es muss ein sozial anerkannter, objektiver Erwartungsdruck bestehen, unter dem die Hilfe vernünftigerweise nicht abgelehnt werden kann. In typischen Einzelfällen wird das bei der Pflege einer Person häufig angenommen; bei mehreren parallel Gepflegten kommt es auf die Umstände und deren Dokumentation an.

Wird Geld unmittelbar wieder zurückgegeben, handelt es sich rechtlich um eine Schenkung; dafür gelten Schenkungssteuer-Freibeträge, bei nicht nah verwandten Personen regelmäßig 20.000 Euro je zehn Jahre (§ 16 ErbStG). Das ist steuerrechtlich ein anderer Tatbestand als die oben genannte Steuerbefreiung für Pflegeeinnahmen. Eine sorgfältige Dokumentation und ggf. steuerliche Beratung sind hier sinnvoll.

Begutachtungen des Medizinischen Dienstes: Transparenz, Datenschutz, Dokumentation

Immer wieder berichten Betroffene von Hausbegutachtungen: Der Medizinische Dienst (MD) arbeitet nach gesetzlichen Richtlinien; Transparenz über beteiligte Personen und die Nachvollziehbarkeit der Feststellungen sind zentrale Qualitätsanforderungen. Persönliche medizinische Daten unterliegen dem strengen Sozialdatenschutz; sie dürfen nur von den mit dem Fall betrauten Personen verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist.

Zur Beweissicherung im eigenen Zuhause gilt: Ton- oder Videoaufnahmen ohne Einwilligung der Beteiligten sind in Deutschland regelmäßig strafbar (§ 201 StGB). Viele Begutachtende stimmen einer offenen Aufnahme jedoch zu, wenn man dies vorab erklärt.

Alternativ helfen ausführliche Notizen, Zeugen im Raum und eine umfassende Akteneinsicht im Nachgang. Wer gravierende Mängel vermutet, hat die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und notfalls den Rechtsweg zu beschreiten.

Wenn Versorgung stockt: vom Widerspruch bis zur einstweiligen Anordnung
Immer wieder berichten auch über Hilfsmittel-Streitfälle – etwa unzumutbare Zwischenlösungen bei Elektrorollstühlen. Solche Konflikte sind leider verbreitet.

Versicherte haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte, funktionsfähige Versorgung. Bei akuten Härten kann vor dem Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragt werden (§ 86b SGG), um eine vorläufige Versorgung zu erzwingen.

Gerichte haben in Hilfsmittelfällen mehrfach im Eilverfahren zugunsten von Versicherten entschieden, wenn ein erheblicher Nachteil drohte und die Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwogen. Entscheidend sind saubere Dokumentation, Ärzt:innenbefunde, Fotobelege und ein klarer Antrag.

Fazit: mehr Flexibilität – aber Sorgfalt bleibt Pflicht

Mit dem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 Euro hat die Verhinderungspflege seit Juli 2025 spürbar an Flexibilität gewonnen. Für Familien bedeutet das weniger Rechentricksereien zwischen Töpfen und mehr Praxisnähe. Zugleich gilt weiterhin: Ohne belastbaren Kostennachweis keine Erstattung.

Wer die Datenminimierung ernst nimmt, sollte solide Belege führen – und sich auf die einschlägigen Datenschutznormen berufen, wenn unnötige Details verlangt werden.

Bei nahen Angehörigen beachten Betroffene die Deckelung der Aufwandsentschädigung; bei Steuerfragen ist § 3 Nr. 36 EStG der Kompass, flankiert von der BFH-Linie zur sittlichen Pflicht.

Kommt es zu Konflikten – ob bei Begutachtungen oder Hilfsmitteln –, hilft strukturiertes Vorgehen: freundlich, schriftlich, fundiert. Und wenn es schnell gehen muss, steht mit der einstweiligen Anordnung ein wirksames Instrument bereit.

Die Reform nimmt Hürden; sie ersetzt nicht die Sorgfalt im Detail. Wer diese Balance hält, holt aus der Verhinderungspflege 2025 genau das heraus, wofür sie gedacht ist: spürbare Entlastung im Pflegealltag.

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Neue Überweisungsregeln der EU – Ist die Rente betroffen?

24. September 2025 - 9:58
Lesedauer 2 Minuten

Meldungen zu neuen EU-Überweisungsregeln verunsichern viele Rentnerinnen und Rentner. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellt jedoch klar: Die Renten gehen weiter pünktlich ein. Die neuen Überweisungsregeln der EU greifen bei den Rentenzahlungen nicht.

Neue EU-Vorgaben: Was ändert sich bei Überweisungen?

Ab 9. Oktober 2025 müssen Banken prüfen, ob IBAN und Empfängername zusammenpassen. Ziel ist mehr Sicherheit gegen Fehlüberweisungen und Betrug. Die Prüfung erfolgt vor der Freigabe einer Überweisung. Bei Unstimmigkeiten warnt das System. Sie können den Namen dann korrigieren oder den Auftrag abbrechen.

Sammelüberweisungen: Warum die Rente nicht betroffen ist

Die DRV nutzt Sammelüberweisungen. Dabei werden sehr viele Zahlungen in einem Lauf angewiesen. Für solche Sammelläufe ist eine Namensprüfung nicht vorgeschrieben. Behörden dürfen darauf verzichten. Die DRV hat sich für dieses zulässige Verfahren entschieden. So kommen die Renten auch bei leichten Namensabweichungen an.

Falschmeldungen im Netz: Was wirklich stimmt

In sozialen Medien kursieren Behauptungen über drohende Ausfälle. Diese Aussagen treffen nicht zu. Die DRV bestätigt, dass die Rentenzahlungen wie bisher erfolgen. Eine Pflicht zur Namensprüfung besteht bei den DRV-Sammelüberweisungen nicht. Einzelne Abweichungen im Namen führen dort zu keinem Stopp.

IBAN-Namensprüfung: Für wen sie greift

Die Prüfung gilt primär bei Einzelüberweisungen von Privatpersonen und Unternehmen. Dort gleichen Banken Name und IBAN ab. Passt etwas nicht, erscheint ein Hinweis. Eine fehlerhafte Buchung wird so unwahrscheinlicher. Für die DRV-Rentenläufe gilt die Prüfung nicht. Ihre Rente kommt deshalb regulär.

Kleine Namensabweichungen: Was unproblematisch ist

Umlaute, Bindestriche oder Doppelnamen führen oft zu leichten Differenzen. Verschiedene Schreibweisen sind im Alltag üblich. Bei den DRV-Sammelläufen ist das kein Problem. Die Zahlung erreicht Ihr Konto trotzdem. Sie müssen deshalb nicht vorsorglich den Kontonamen ändern.

Wann Sie aktiv werden sollten

Handeln Sie, wenn Ihre Bankverbindung nicht mehr stimmt. Das gilt bei einem Kontowechsel, einer Kontoschließung oder einer neuen IBAN. Melden Sie Änderungen der DRV zeitnah. Nutzen Sie dafür die bekannten Meldewege. So verhindern Sie Rückläufer und Verzögerungen.

Praxisbeispiele: So vermeiden Sie Ärger

Ein Beispiel: Sie haben geheiratet und den Namen geändert. Die DRV überweist per Sammellauf. Die Rente kommt trotzdem an. Problematisch wäre nur eine falsche IBAN. Zweites Beispiel: Sie überweisen privat an eine neue Praxis. Die App meldet einen Namenskonflikt. Prüfen Sie dann Schreibweise und IBAN sorgfältig.

Hintergrund: Welche EU-Regel greift tatsächlich?

Die EU stärkt den IBAN-Namensabgleich im Rahmen neuer Vorgaben für Echtzeit- und Standardüberweisungen. Für Banken im Euro-Raum gilt ab Oktober 2025 eine Bereitstellungspflicht für diesen Abgleich. Ziel ist einheitliche Sicherheit bei Überweisungen. Für große Behörden-Sammelläufe sind Ausnahmen vorgesehen. Diese Ausnahmen nutzt die DRV.

Sicherheit und Planbarkeit: Was Sie erwarten können

Die Rentenzahlung bleibt planbar. Sie geht weiterhin fristgerecht ein. Die DRV hat ihre Prozesse auf die neuen Regeln abgestimmt. Für Rentnerinnen und Rentner entsteht kein zusätzlicher Aufwand. Bei persönlichen Überweisungen profitieren Sie zugleich von mehr Schutz vor Fehlbuchungen.

Entspannt bleiben, Daten aktuell halten

Die EU-Regeln erhöhen die Sicherheit bei Überweisungen. Rentenzahlungen sind davon nicht negativ betroffen. Halten Sie Ihre Bankdaten aktuell. Achten Sie bei eigenen Überweisungen auf Hinweise der App. Ihre Rente läuft wie gewohnt – auch nach dem Start der neuen Vorgaben.

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Bürgergeld: Jobcenter dürfen Mieten nicht unendlich nach unten deckeln

24. September 2025 - 8:20
Lesedauer 2 Minuten

Das Sozialgericht Cottbus urteilte: Jobcenter dürfen die Kosten für Unterkunft nicht unendlich deckeln. Sie müssen die Miete auch nach einem nicht erforderlichen Umzug dynamisieren. (AZ S 10 AS 600/21).

Worum ging es?

Die betroffene Familie lebte mit zwei Kindern in einer 57 Quadratmeter großen 3-Zimmerwohnung. Das Jobcenter bezahlte die 452,04 Euro Unterkunftskosten voll. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Zusicherung eines Umzugs in eine 68 Quadratmeter große 4-Zimmer Wohnung und wurde darin von der Familienhilfe unterstützt.

Sie begründete dies damit, dass der alte Wohnraum zu klein für zwei Kinder sei, und eine geschlechtsspezifische Trennung notwendig.

Neue Wohnung zwar angemessen, die alte aber ausreichend

Das Jobcenter lehnte den Antrag der Bürgergeld Bezieherin ab. Die Miete der neuen Wohnung sei zwar angemessen, die alte Wohnung aber ausreichend. Gegen den Ablehnungsbescheid folgten ein Überprüfungs-, ein Widerspruchs- und ein Klageverfahren.

Umzug trotz Ablehnung

Trotz der Ablehnung des Antrags zogen die Betroffenen in die neue Wohnung und klagten gegen das Jobcenter auf Übernahme der veränderten tatsächlichen Unterkunftskosten. Sie begründeten die Klage damit, dass der Umzug erforderlich gewesen sei.

Jobcenter: “Umzug war nicht erforderlich”

Das Sozialgericht Cottbus stufte den Umzug in eine 4-Zimmer Wohnung nicht als erforderlich ein. Die eingeschaltete Familienhilfe sei wegen Problemen in der Beziehung der Eltern tätig geworden, nicht wegen den Kindern. Es gebe keine generelle Erforderlichkeit, dass zwei Kinder kein gemeinsames Zimmer bewohnen könnten, sondern der Einzelfall müsse geprüft werden.

Jobcenter muss dynamische Mieten auch bei nicht erforderlichem Umzug berücksichtigen

Zwar sah das Gericht den Umzug nicht als erforderlich an und sah es als gerechtfertigt an, dass bei einem nicht erforderlichen Umzug das Jobcenter nur die bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung übernähme.

Es gab der Klage dennoch teilweise statt. Denn die ledigliche Übernahme der bisherigen Kosten gelte nur für einen eingeschränkten Zeitraum und nicht auf unbestimmte Zeit. Vielmehr müsse die Dynamik der Miet- und Heizpreise auch nach einem nicht erforderlichen Umzug einberechnet werden.

Angemessenheitsgrenzen sind anzupassen

“Mietzinsen unterlägen tatsächlichen Marktveränderungen und Angemessenheitsgrenzen seien turnusmäßig anzupassen.”

Das Gericht schrieb: “Im Falle der Kläger hat die Beklagte aufgrund genau dieses Dynamisierungsgebots eine Teilanerkennung (…) gegeben. Gründe, die dagegen sprechen, diese Dynamik auch in den folgenden Bewilligungszeiträumen fortzuführen, sind nicht ersichtlich.”

Der Zeitpunkt des Umzugs ist eintscheidend

Im vorliegenden Fall gelte dies auch dann, wenn sich die Aufwendungen nach dem Umzug erhöhten – jedenfalls solange sie im Rahmen des Angemessenen blieben. Außerdem sei der Zeitpunkt des Umzugs entscheidend. Dabei seien die Gesamtmieten der alten und der neuen Wohnung zu diesem Zeitpunkt zu vergleichen.

Das Gericht verurteilte das Jobcenter dazu, die Kosten der Unterkunft der Kläger zwischen März 2021 und Februar 2022 zu zahlen.

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Bürgergeld-Bescheid von Anfang an rechtswidrig

24. September 2025 - 8:16
Lesedauer 3 Minuten

Viele Menschen arbeiten, und doch reicht ihr Einkommen nicht bis zum Monatsende. Für rund ein Drittel der Leistungsbeziehenden ist Bürgergeld deshalb eine ergänzende Hilfe zum Lohn.

Dieses Bild widerspricht dem verbreiteten Vorurteil, alle Leistungsbeziehenden seien grundsätzlich arbeitsunwillig. Zugleich macht es deutlich, wie sensibel die Schnittstelle zwischen schwankendem Erwerbseinkommen und bedarfsgerechter staatlicher Unterstützung ist.

Genau hier entscheidet die Qualität der Verwaltungsarbeit darüber, ob Alltagssorgen nicht noch durch Rechtsstreitigkeiten verschärft werden.

Der rechtliche Rahmen: Vorläufigkeit nach § 41a SGB II

Schwankt das Einkommen – etwa bei Schichtarbeit, Kurzfrist- oder Abrufarbeit – darf das Jobcenter Leistungen zunächst nur „vorläufig“ bewilligen. Diese Vorläufigkeit ist kein formaler Zierrat, sondern der rechtliche Schlüssel dafür, später korrekt „endgültig“ abzurechnen, sobald verlässliche Lohnnachweise vorliegen.

Damit ein Bescheid vorläufig ist, muss das Jobcenter das ausdrücklich kenntlich machen. Fehlt dieser Hinweis, handelt es sich rechtlich um eine endgültige Bewilligung mit allen Bindungswirkungen. Wer arbeitet, schwankend verdient und aufstockt, darf also erwarten, dass das Amt die richtigen Instrumente benutzt – und sie auch klar benennt.

Der Ausgangsfall: Aufstocken bei Arbeit auf Abruf

Im nun entschiedenen Fall arbeitete eine Leistungsbeziehende auf Abruf und erhielt ergänzendes Bürgergeld. Das Jobcenter berechnete den Anspruch anhand vorliegender Verdienstbescheinigungen, versäumte aber, den Bescheid als vorläufig zu kennzeichnen. Monate später forderte die Behörde 761,81 Euro zurück, weil das tatsächliche Einkommen höher ausgefallen sei als ursprünglich zugrunde gelegt.

Die Betroffene legte Widerspruch ein, scheiterte zunächst und klagte. Erst durch die letzte Instanz bekam sie Recht.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts: Endgültig heißt endgültig

Das Bundessozialgericht (Az. B 4 AS 10/20 R) stellte klar: Ohne ausdrücklichen Vorläufigkeitsvermerk ist eine Bewilligung endgültig. Aus den Formulierungen des Bescheids müsse sich die Vorläufigkeit entweder eindeutig ergeben – oder sie fehlt. Mehr noch: Wenn eine Behörde bei erkennbar unsicheren Einkommensverhältnissen eine vorausschauende Schätzung zugrunde legt, dann ist ein endgültiger Bescheid von Anfang an rechtswidrig.

Das Gericht setzt damit eine klare Zäsur: Wer vorläufig schätzen will, muss auch vorläufig bewilligen. Tut die Behörde das nicht, trägt sie die Verantwortung für die eigene Formentscheidung.

Konsequenzen für Rückforderungen: Grenzen der nachträglichen Korrektur

Der Fall zeigt, dass nachträgliche Rückforderungen nicht auf bloß nachgereichten Lohnabrechnungen fußen dürfen, wenn die Bewilligung endgültig war. Endgültige Bescheide entfalten Bindungswirkung und können nicht wie vorläufige Abrechnungen „glattgezogen“ werden.

Für Betroffene bedeutet das: Der formale Charakter des ursprünglichen Bescheids ist oft entscheidend. Für Jobcenter heißt es: Sorgfalt im Verwaltungsverfahren ist kein Schönwetterprinzip, sondern Voraussetzung rechtskonformen Handelns – erst recht in Massenverfahren mit wechselnden Einkommenslagen.

Bedeutung für erwerbstätige Leistungsbeziehende: Rechtssicherheit statt Ungewissheit

Wer trotz Arbeit auf Bürgergeld angewiesen ist, lebt häufig mit Unsicherheiten, die sich aus der Dynamik von Schichten, Zuschlägen und Stundenkontingenten ergeben. Die Entscheidung bringt an dieser Stelle Rechtssicherheit.

Sie bestätigt: Die Verwaltung muss die Rechtsinstrumente so einsetzen, wie sie gedacht sind. Vorläufigkeit ist zu kennzeichnen, Endgültigkeit bedeutet Verlässlichkeit. Diese Klarheit schützt nicht nur vor ungerechtfertigten Rückforderungen, sondern stärkt das Vertrauen in den Rechtsstaat – gerade dort, wo Menschen am Monatsende jeden Euro umdrehen müssen.

Praktische Hinweise für Betroffene: Bescheide lesen, Fristen wahren, Unterlagen sichern

Wer eine Rückforderung erhält, sollte zuerst den ursprünglichen Bewilligungsbescheid zur Hand nehmen und prüfen, ob dieser ausdrücklich als „vorläufig“ bezeichnet ist. Steht dort nichts von Vorläufigkeit, spricht viel dafür, dass der Bescheid endgültig war. In einem solchen Fall lohnt sich rechtlicher Rat ebenso wie eine fristgerechte Reaktion.

Wichtig sind vollständige Lohnunterlagen und eine klare Dokumentation der Einkommensentwicklung. Wer frühzeitig kommuniziert und Nachweise bereitstellt, verbessert die eigene Position – und zwingt die Behörde, ihre Begründung an den rechtlichen Maßstäben zu messen.

Einordnung im größeren Kontext: Respekt vor Erwerbsarbeit und Rechtsfrieden

Aufstockerinnen und Aufstocker tragen mit ihrer Arbeit zum Gemeinwesen bei. Sie haben Anspruch darauf, dass staatliche Leistungen verlässlich und transparent gewährt werden.

Das Bundessozialgericht stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte dieser Gruppe und mahnt zugleich die Jobcenter zu rechtsstaatlicher Disziplin. Weniger Streit, klarere Verfahren und nachvollziehbare Bescheide dienen am Ende allen: den Betroffenen, der Verwaltung und dem öffentlichen Vertrauen.

Fazit: Klare Kennzeichnung ist Pflicht – und schützt vor teuren Fehlern

Die Linie ist gezogen: Wo die Einkommenslage unsicher ist, muss das Jobcenter vorläufig bewilligen und dies eindeutig benennen. Fehlt dieser Hinweis, liegt ein endgültiger Bescheid vor – mit der Folge, dass pauschale Nachforderungen regelmäßig ausscheiden. Für Leistungsbeziehende bedeutet das ein Stück dringend benötigte Verlässlichkeit. Für die Verwaltung ist es ein Auftrag zur Sorgfalt.

Recht setzt Form voraus – und genau diese Form schafft Gerechtigkeit im Alltag derer, die trotz Arbeit Unterstützung benötigen.

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Bürgergeld: Vollmacht per Fax für Widerspruch an Jobcenter reicht nicht

23. September 2025 - 17:59
Lesedauer 2 Minuten

Beauftragen Bürgergeldbeziehende für einen Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft, muss die Original-Vollmacht vorgelegt werden. Ein an die Behörde gesandtes Telefax reicht nicht als Nachweis für die Bevollmächtigung aus, urteilte am Dienstag, 23. September 2025, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 10/24 R).
Eine Fernkopie könne zwar bei der Übermittlung prozessualer Schriftsätze ausreichend sein und anerkannt werden. Eine Vollmacht sei aber eine Urkunde, die im Widerspruchsverfahren im Original vorgelegt werden muss.

Geld für Weihnachtsgeschenk vom Jobcenter angerechnet

Geklagt hatte ein Grundsicherungsempfänger aus Kassel, der zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Im November und Dezember 2018 erhielt die Lebensgefährtin jeweils 50 Euro als „Geburtstagsmäuse“ und „Weihnachtsmäuse“ geschenkt. Das Jobcenter rechnete die Hälfte davon beim Kläger einkommensmindernd an.

Der Mann wollte dagegen Widerspruch einlegen und beauftragte für das außergerichtliche Verfahren die Bremer rightmart-Rechtsanwaltsgesellschaft. Im Streitfall übersandte das Unternehmen den Widerspruch des Klägers mitsamt der Vollmacht per Fax an das Jobcenter Kassel. Da noch vier weitere Verfahren anhängig waren, sollte die Vollmacht in „sämtlichen Widerspruchsverfahren“ gelten.

Das Jobcenter erkannte das Fax nicht als Bevollmächtigung an. Es müsse die Original-Vollmacht vorgelegt werden. Als die Rechtsanwaltsgesellschaft dem nicht nachkam, wurde nach Aktenlage entschieden und der Widerspruch abgelehnt.

BSG: Bei Urkunde muss Original vorgelegt werden

Vor Gericht wandte die Rechtsanwaltsgesellschaft ein, dass die per Fax zugesandte Vollmacht gültig sei. Nur bei erheblichen Zweifeln an der Vollmacht könne das Original verlangt werden. Grundsätzlich müsse die Behörde Rechtsanwälten als Organ der Rechtspflege hier auch einen Vertrauensvorschuss geben.

Außerdem könnten die Widerspruchsverfahren mit Übersendung der Vollmacht per Fax beschleunigt werden. Denn bei Vorlage der Original-Vollmacht müssten Betroffene diese erst einmal korrekt unterschreiben und zur Post bringen. Dann müsse die Vollmacht innerhalb des Unternehmens weitergeleitet werden, damit das Original an das Jobcenter verschickt werden kann. Ein beschleunigtes Verfahren sei angesichts des Jobcenter-Mitarbeitermangels auch im Interesse der Behörde.

Das BSG urteilte, dass das Jobcenter rechtmäßig von einer nicht nachgewiesenen Vollmacht ausgegangen war.

Bei einer Vollmacht handele es sich um eine Urkunde, die im Widerspruchsverfahren als Original vorgelegt werden muss. Die Rechtsanwaltsgesellschaft habe diese aber noch nicht einmal verspätet, sondern gar nicht vorgelegt.

Vollmachten in der Vergangenheit waren nicht unterschrieben

Unabhängig von dieser formalen Voraussetzung habe das Jobcenter auch berechtigte Zweifel an der per Fax zugesandten Kopie gehabt. So seien etwa per Fax übermittelte Widersprüche in der Vergangenheit gar nicht unterschrieben worden. fle

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Bürgergeld: Jobcenter muss 12.000 Euro Schulden wegen Missachtung zahlen

23. September 2025 - 17:49
Lesedauer 4 Minuten

Das Gericht verurteilt ein Jobcenter zu 12.000 € Mietschuldenübernahme wegen Missachtung des Grundrechts auf Wohnen als verfassungsrechtlich geschütztes Existenzrecht. Denn das Jobcenter irrte: Eine Begrenzung der Höhe von zu übernehmenden Mietschulden ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Jobcenter muss Mietschulden für eine Alleinerziehende übernehmen

Das Sächsische Landessozialgericht sorgt entgegen der Auffassung des Jobcenters dafür, dass eine alleinerziehende Mutter mit ihren 3 Kindern ( 13, 5 und 6 Monate alter Säugling ) in der von ihr bewohnten Wohnung bleiben kann.

Denn es gibt keine betragsmäßige Begrenzung des Darlehensanspruchs bei Mietschulden.

Der § 22 Abs. 8 SGB II sieht keine Begrenzung der zu übernehmenden Mietschulden der Höhe nach vor

Nur bei einem atypischen Missbrauchsfall, der hier aber in diesem Einzelfall nicht vorliegt, wären die enormen Schulden der hilfebedürftigen Mutter vom Jobcenter nicht zu übernehmen.

Jobcenter müssen das Grundrecht auf Wohnen als verfassungsrechtlich geschütztes Existenzrecht beachten, so ausdrücklich die Richter des Sächsischen LSG.

So hat das Sächsische Landessozialgericht geurteilt, dass das Jobcenter Mietschulden in Höhe von fast 12.000 Euro einer alleinstehenden Mutter mit 3 minderjährigen Kindern im einstweiligem Rechtsschutz übernehmen muss.

Auch wirtschaftlich unvernünftiges (vorwerfbares) Handeln des Hilfebedürftigen, das die drohende Wohnungslosigkeit (mit) verursacht haben mag, stehe einer Übernahme der Mietschulden als Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht entgegen.

Anordnungsgrund ergibt sich hier aus Artikel 13 Grundgesetz

Allein der Umstand, dass die von der hilfebedürftigen Mutter mit ihren 3 Kindern ( 13, 5 und 6 Monate alter Säugling ) bewohnte Wohnung zwangsgeräumt werden soll, begründet hier den Anordnungsgrund, vgl. Artikel 13 Grundgesetz.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Ortspolizei verpflichtet wäre aufgrund polizeirechtlicher Vorschriften eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen ( LSG Chemnitz, – L 8 AS 235/15 B ER – )

Sachverhalt

Selbst die Tatsache, dass die Polizei verpflichtet ist, der Antragstellerin und ihren 3 minderjährigen Kindern in eine Notunterkunft unterzubringen, ändert nichts an der Tatsache, dass die Antragstellerin obdachlos wird.

Diese letzte als polizeirechtlich behördliche Maßnahme hindert nicht die Annahme drohender Wohnungslosigkeit i. S. d. § 22 Abs. 8 SGB II, da dies immer das letzte Mittel ist und andernfalls nie die Gefahr der Obdachlosigkeit i. S. d. § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II drohen würde.

§ 22 Abs. 8 SGB II sieht keine Begrenzung der zu übernehmenden Mietschulden der Höhe nach vor.

Atypischer Missbrauchsfall wird vom Gericht verneint

Weiterhin handelt sich hier auch nicht um einen denkbaren atypischen Missbrauchsfall, welcher dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II ausnahmsweise entgegen stehen könnte.

Wirtschaftlich unvernünftiges Handeln ändert an der Schuldenübernahme als Regelfall insbesondere bei Obdachlosigkeit nichts

Die Mietschulden waren in einer Zeit entstanden, als ihr gemeinsamer Partner aus der Wohnung ausgezogen war, aufgrund der familiären Umstände war die Mutter nicht mehr in der Lage und überfordert damit, ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln.

Sie bezog in der Zeit auch keine SGB II – Leistungen, weil nicht beantragt. Wirtschaftlich unvernünftiges Handeln ändert aber an der Schuldenübernahme als Regelfall insbesondere bei Obdachlosigkeit nichts.

Vielfachmutter war seit der Trennung vom Partner überfordert – Sie spekulierte aber nicht auf die Übernahme ihrer Schulden durch das Jobcenter

Umstände im Verhalten der Antragstellerin, wie ein Spekulieren oder Vertrauen der Übernahme von Schulden durch das Jobcenter ( vgl. hierzu LSG Baden- Württemberg, Beschluss v. 13.03.2013 – L 2 AS 842/13 ER-B ) sind nicht zu erkennen.

Grundrecht auf Wohnen als verfassungsrechtlich geschütztes Existenzrecht

Bei drohender Obdachlosigkeit und der daraus folgenden eingeschränkten Ermessensausübung durch den Grundsicherungsträger sind die Grundrechte der Antragstellerin, insbesondere das Grundrecht auf Wohnen als verfassungsrechtlich geschütztes Existenzrecht, zu beachten.

Die Regelung des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II soll insoweit über die Deckung laufender Bedarfe hinaus ausnahmsweise weitergehenden Schutz bieten.

Der Beschluss des SG Chemnitz vom 17.02.2015 zum Az. S 2 AS 357/15 ER wurde durch das Sächsische Landessozialgericht mit Beschluss vom 22.04.2015 zum Az. L 8 AS 235/15 B ER bestätigt.

Praxistipp

LSG NRW vom 17.09.2013 – L 19 AS 1501/13 B –

Eine betragsmäßige Begrenzung des Darlehensanspruchs nach § 22 Abs. 8 SGB II ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.

Hinweis von Rechtsanwalt Knut Christian Hanke, Lünen zu dieser Entscheidung

1. Eine betragsmäßige Begrenzung des Darlehensanspruchs nach § 22 Abs. 8 SGB II ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.

Entgegen den verwaltungsinternen Vorgaben einiger Jobcenter (vgl. hierzu beispielsweise: Richtlinien des Kreises Unna zur Gewährung angemessener Unterkunftskosten nach dem SGB II, Stand Oktober 2010, Seiten 28/29) ist im Rahmen des auszuübenden Ermessens nach § 22 Abs. 8 SGB II kein wie auch immer zu bestimmender Höchstbetrag allein maßgeblich, wenn es um die Entscheidung über einen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden geht.

Örtliche Richtlinien zur Gewährung angemessener Unterkunftskosten nach dem SGB II, deren Anwendung auch in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall dazu führte, dass das beantragte Darlehen abgelehnt wurde, weil die Höhe der Mietschulden hier über dem in den Richtlinien vorgegebenen Höchstbetrag lagen, was im Ergebnis zu einer kategorischen betragsmäßigen Begrenzung der Darlehensansprüche nach § 22 Abs. 8 SGB II führt, müssen nun als rechtswidrig angesehen werden.

In der Entscheidung des LSG NRW heißt es hierzu nur sehr knapp:

„Die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag können durch ein Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II vollständig gedeckt werden, das Darlehen ist betragsmäßig nicht begrenzt.”

Insgesamt ist die insoweit kommentierte Entscheidung des LSG NRW aus den genannten Gründen zu begrüßen, zeigt sich an dem hier entschiedenen Fall doch, dass die Leistungsträger nach dem SGB II oft zu voreilig Darlehensanträge nach § 22 Abs. 8 SGB II ablehnen, weil die im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung zu beachtenden Kriterien nicht richtig gewichtet und gegeneinander abgewogen werden.“

Fazit

1. Wenn Jobcenter in ihren internen Fachanweisungen zur Übernahme von Mietrückständen eine – Betragsmäßige Begrenzung der Darlehensansprüche nach § 22 Abs. 8 SGB II – für Mietschulden – enthalten, ist das rechtswidrig.

Die internen Weisungen der Jobcenter sind nur für Behördenmitarbeiter bindend, aber nicht für das Gericht.

Eine Begrenzung der Höhe von zu übernehmenden Mietschulden ist gesetzlich nicht vorgesehen ( so auch SG Landshut, Beschluss v. 05.01.2021 – S 5 AS 541/20 ER – bestätigt durch Bay LSG ).

2. In einem normalen Widerspruchsverfahren wird der Leistungsbezieher dies nicht klären können, hier ist eine Klage mit einem Anwalt für Sozialrecht zu empfehlen.

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Schwerbehinderung: Haushaltshilfe auf Kassenrezept – So zahlt GKV auch ohne Pflegegrad

23. September 2025 - 15:57
Lesedauer 2 Minuten

Nach einer Operation, einem Krankenhausaufenthalt oder einer akuten Verschlimmerung der Krankheit fällt der Haushalt oft aus. Die gesetzliche Krankenkasse kann dann eine Haushaltshilfe finanzieren, auch ohne Pflegegrad.

Voraussetzung: Im Haushalt lebt niemand, der die Arbeiten übernehmen kann. In der Grundkonstellation bewilligen die Kassen die Hilfe für bis zu vier Wochen. Leben Kinder unter zwölf Jahren oder ein behindertes und hilfebedürftiges Kind im Haushalt, verlängert sich der Zeitraum auf bis zu 26 Wochen.

Schwangerschaft und Entbindung: Komplett ohne Zuzahlung

Rund um Schwangerschaft und Entbindung besteht ein eigener Anspruch auf Haushaltshilfe. Eltern benötigen dafür keine Kinder-Voraussetzung und zahlen keine gesetzliche Zuzahlung. Entscheidend bleibt, dass die Haushaltsführung wegen Schwangerschaft oder Entbindung tatsächlich nicht möglich ist und keine Ersatzperson im Haushalt lebt.

Zuzahlung und Eigenanteile: Was anfällt – und wann nichts anfällt

Im Regelfall zahlen Versicherte pro Kalendertag zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Diese Zuzahlung rechnet auf die persönliche Belastungsgrenze an. Bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt die Zuzahlung vollständig.

Wer seine Haushaltshilfe selbst organisiert, sollte den Stundensatz und die tägliche Stundenzahl vorab mit der Kasse klären, damit die Erstattung gesichert ist.

Tabelle: Typische Konstellationen und Leistungen Konstellation Leistung / Dauer / Zuzahlung Akute Erkrankung oder OP, kein Pflegegrad, keine Ersatzperson Haushaltshilfe bis 4 Wochen, Zuzahlung 5–10 € pro Tag Kind < 12 oder behindertes, hilfebedürftiges Kind im Haushalt Haushaltshilfe bis 26 Wochen, Zuzahlung 5–10 € pro Tag Schwangerschaft / Entbindung Haushaltshilfe im erforderlichen Umfang, ohne Zuzahlung Satzungsleistung der Kasse Je nach Kasse erweiterte Dauer/Altersgrenzen, Bedingungen prüfen Selbst beschaffte Haushaltshilfe Erstattung in angemessener Höhe nach vorheriger Absprache Attest richtig formulieren: Darauf achten Ärztinnen und Ärzte

Die Verordnung steht und fällt mit einem klaren Attest. Ärztinnen oder Ärzte müssen die medizinische Notwendigkeit sowie den Umfang der Hilfe nachvollziehbar dokumentieren.

Die Bescheinigung enthält idealerweise Diagnose und Befund, den konkreten Zeitraum, den täglichen Stundenbedarf, die wöchentliche Anzahl der Einsatztage und den Hinweis, dass niemand im Haushalt die Führung übernehmen kann.

Wichtig ist außerdem der Verweis auf die passende Rechtsgrundlage: „§ 38 SGB V“ für den allgemeinen Krankheitsfall oder „§ 24h SGB V“ bei Schwangerschaft und Entbindung.

Wo Satzungsleistungen mehr hergeben

Viele Kassen weiten den gesetzlichen Anspruch über ihre Satzung aus. Häufig betreffen die Erweiterungen die Altersgrenze des Kindes, die maximale Dauer oder den Anlass (etwa auch ohne direkten Krankenhausbezug). Die Details unterscheiden sich spürbar. Versicherte sollten die Satzung ihrer Kasse prüfen oder sich eine schriftliche Leistungszusage geben lassen.

Wechselwirkungen mit Pflege und Familie

Liegt ein Pflegegrad 2 bis 5 vor, greift der allgemeine Anspruch auf Haushaltshilfe für den eigenen Haushalt regelmäßig nicht mehr. Für die Versorgung eines Kindes kann die Kasse dennoch eine Haushaltshilfe finanzieren.

Doppelfinanzierungen vermeidet die Kasse, indem sie Leistungen aus Pflege- und Krankenversicherung sauber voneinander abgrenzt. Lebt eine geeignete Person im Haushalt, die die Arbeiten realistisch übernehmen kann, entfällt der Kassenanspruch.

Typische Stolpersteine vermeiden

Unklare Atteste führen zu Kürzungen oder Ablehnungen. Fehlen Stundenumfang, Zeitraum oder die Aussage zur fehlenden Ersatzperson, verlangt die Kasse häufig Nachbesserungen.

Auch bei selbst organisierter Hilfe entstehen Probleme, wenn Versicherte ohne vorherige Rücksprache starten oder Sätze verlangen, die die Kasse als unangemessen einstuft. Wer rechtzeitig Kontakt aufnimmt, spart Diskussionen und beschleunigt die Entscheidung.

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Bürgergeld: Psychisch Kranke bekommt 4 Monate keine Leistung vom Jobcenter

23. September 2025 - 15:31
Lesedauer 3 Minuten

Jobcenter müssen bei einer nicht lückenlosen Weiterbeantragung von Bürgergeld die Ursachen dafür nicht erforschen oder Hausbesuche durchführen.

Eine Nachsichtgewährung, der für Fälle besonderer Härte von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum SGB 2 bei Überschreitung von gesetzlichen Antragsfristen ( vgl. BSG, Urt. v. 16.05.2012 – B 4 AS 166/11 ) entwickelt worden ist, kommt hier nicht in Betracht, denn das Jobcenter hat sofort nach Antragstellung erneut Leistungen gewährt und die Klägerin hat durch die fehlende Antragstellung auch der Arbeitsvermittlung des Jobcenters für den streitigen Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden.

Leistungen nach dem SGB II werden gemäß § 37 SGB II nur auf Antrag erbracht. Leistungen werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.

Auch eine psychisch schwer erkrankte Leistungsbezieherin hat ausnahmsweise kein Anspruch auf rückwirkendes Bürgergeld, wenn ihr Weiterbewilligungsantrag zu spät vorlag. Die Leistungsgewährung an die Hilfebedürftige scheitert an dem Fehlen eines Leistungs- bzw. Fortzahlungsantrags nach dem SGB 2.

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann von der Klägerin nicht begründet werden

Es ist nämlich nicht Aufgabe des Jobcenters und kann von diesem auch gar nicht geleistet werden, in jedem Fall die Ursachen bei einer nicht lückenlosen Weiterbeantragung von Leistungen zu ermitteln oder Hausbesuche durchzuführen.

Auch der Gedanke der Nachsichtgewährung, der für Fälle besonderer Härte von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG Az. B 4 AS 166/11 ) zum SGB 2 entwickelt worden ist, kommt hier nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.

So das Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom 25.05.2025 – L 4 AS 56/24 – .

Sachverhalt und Begründung Gericht

Auch die Ermittlung von Amts wegen ist nicht verletzt worden ( § 20 SGB X ).

Nach Auffassung des Gerichts haben überhaupt keine Anhaltspunkte vorgelegen, die zu Ermittlungen hätten Anlass geben können. Zudem habe die Klägerin die regelmäßig versandte Mitteilung zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes mit Antragsvordruck für die Weiterbewilligung erhalten.

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft, verletzt habe. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Schließlich müsse der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch dürfe auch dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.

Im vorliegenden Fall liegt bereits keine Pflichtverletzung des Jobcenters vor, denn der Grundsicherungträger ist seiner Verpflichtung zur Unterrichtung der Klägerin vom Ablauf des Bewilligungszeitraums und des Erfordernisses einer Weiterbeantragung von Leistungen mit dem Hinweisschreiben nachgekommen. Weitere Pflichten des Jobcenters zur Beratung bestanden nicht.

Wiedereinsetzung in den Stand der rechtzeitigen Antragstellung für einen früheren Leistungsbeginn kommt nicht in Betracht

Nach § 27 Abs. 1 SGB X ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Bei der Frist in § 37 SGB II handelt es sich nicht um eine gesetzliche Frist, so dass eine Wiedereinsetzung schon aus diesem Grund ausscheidet. Die Antragstellung selbst ist nicht an eine Frist gebunden und der Ausschluss der Leistungsgewährung vor dem Tag der Antragstellung stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar.

Letzte Möglichkeit – Gewährung einer Nachsichtgewährung bei Überschreitung von gesetzlichen Antragsfristen

Das Bundessozialgericht hat auch zum SGB 2 eine Nachsichtgewährung bei Überschreitung von gesetzlichen Antragsfristen für zulässig und geboten gehalten.

Danach kann in bestimmten Fällen eine Berufung der Verwaltung auf eine Fristversäumung als treuwidrig und damit als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Tragende Überlegung für das richterrechtliche Institut der Nachsichtgewährung ist, dass an einen geringfügigen Verstoß weittragende und offensichtlich unangemessene (unverhältnismäßige) Rechtsfolgen geknüpft werden oder der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt.

Das ist hier aber – nicht der Fall, da das Jobcenter sofort nach Antragstellung erneut Leistungen gewährt hat und die Klägerin durch die fehlende Antragstellung auch der Arbeitsvermittlung des Jobcenters für den streitigen Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden hat.

Anmerkung vom Verfasser zur Nachsichtgewährung, der für Fälle besonderer Härte von der Rechtsprechung entwickelt worden ist

1. Psychisch scher kranke Hilfeempfängerin, welche ihre Wohnung aufgrund Mietschulden verloren hat und erst später unter Betreuung stand, kann hier ihren Anspruch auf Bürgergeld – nicht durchsetzen aufgrund eines fehlenden, rechtzeitigen Weiterbewilligungsantrages.

2. 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II enthält keine Fristenregelung ,daher kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Verhinderung an einer früheren Antragstellung in Betracht (vgl. dazu BSG Urteil vom 16.05.2012- B 4 AS 166/11 – ).

3. Der Gedanke der sogenannten Nachsichtgewährung, der für Fälle besonderer Härte von der Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl. BSG, SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 55; Hünecke in Gagel, SGB II und SGB III, § 37 SGB II Rn. 40), ist in Anbetracht der Geringfügigkeit des Leistungsausschlusses (im vorliegenden Fall für 8 Tage ) hier nicht anzuwenden. ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 63/09 AS vom 17.04.2009 – rechtskräftig , Beschluss ).

Bei der psychisch kranken Antragstellerin sind es ganze 4 Monate ( 120 Tage ) und nach meiner Meinung sprechen wir da nicht mehr von einer – Geringfügigkeit des Leistungsausschlusses.

Man hätte der Antragstellerin trotz fehlendem, rechtzeitigem Weiterbewilligungsantrag das Bürgergeld – ausnahmsweise rückwirkend – zusprechen können und zwar als Nachsichtgewährung, der für Fälle besonderer Härte von der Rechtsprechung entwickelt worden ist, in Anbetracht der Nicht- Geringfügigkeit des Leistungsbezuges (hier ganze 4 Monate).

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Bürgergeld: Jobcenter schickte Inkasso-Firma ins Haus

23. September 2025 - 15:27
Lesedauer 3 Minuten

Jobcenter schalten Inkasso-Unternehmen ein, um zu hohe überwiesene Gelder zurückzuholen. Im Unterschied zum Jobcenter selbst haben solche Inkasso-Dienste aber keine behördlichen Befugnisse. Auch die von Jobcentern beauftragten Inkasso-Firmen stellen immer wieder falsche Forderungen und setzen fragwürdige oder sogar rechtswidrige Mittel ein.

Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen, und wir zeigen in diesem Beitrag, wie Sie sich gegen derlei Schikanen wehren können.

Warum beauftragen Jobcenter Inkasso-Firmen?

Der Behörde erspart das Eintreiben von Forderungen durch externe Inkasso-Dienste Arbeit und Aufwand. Eine zentrale Stelle ist jetzt für diverse Rückzahlungen und Erstattungen zuständig, und die Mitarbeiter beim Jobcenter können sich auf andere Aufgaben konzentrieren.

Dann spielt sicherlich auch die indirekte Drohung eine Rolle. Schreiben eines Inkasso-Unternehmens beeinflussen viele Menschen gegen deren Willen negativ und verbreiten die Stimmung, dass es jetzt „richtig ernst“ wird. Inkasso-Briefe sollen vor allem Angst machen. So bauen die Jobcenter psychischen Druck auf, und das vermutlich gewollt.

Wie sollten Sie reagieren?

Zuerst einmal: Wenn eine Behörde wie das Jobcenter Inkasso-Dienste beauftragt, dann ist das rechtlich zulässig. Zugleich haben die Inkasso-Firmen keine Sonderrechte, und deshalb ist das Wichtigste: Lassen Sie sich keine Angst machen.

Unberechtigten Forderungen widersprechen

Prüfen Sie die Forderung. Wenn diese unberechtigt ist, dann teilen Sie dies dem Inkasso-Dienst schriftlich mit, und zwar mit einem Einwurfschreiben, denn dann können Sie es notfalls vor Gericht belegen.

Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen, und wenn Sie fristgerecht Widerspruch eingelegt haben, dann muss dieser Widerspruch erst einmal geprüft werden. Wenn Sie in dieser Zeit nicht zahlen, kann der Geldeintreiber nichts tun, um an das Geld zu kommen.

Zwar flattern Ihnen womöglich weitere Briefe mit (leeren) Drohungen der Firma ins Haus. Doch Inkasso-Formen können Ihnen keinen Gerichtsvollzieher schicken, keine Pfändungen veranlassen oder gar Erzwingungshaft beantragen.

Wann ist eine Forderung gerechtfertigt?

Forderungen von Inkasso-Unternehmen bestehen in der Regel aus der ursprünglichen Forderung (hier des Jobcenters) und den Mahngebühren, die das Inkasso-Unternehmen verlangt. Für die Ursprungsforderung sollten Sie vorher bereits einen Bescheid des Jobcenters erhalten haben.

Ist bei dem Bescheid die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, dann können Sie noch einen Überprüfungsantrag stellen. Dessen Bearbeitung beim Jobcenter dauert allerdings erfahrungsgemäß mehrere Monate.

Bedenken Sie allerdings, dass ein Überprüfungsantrag im Unterschied zu einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Sie müssen also zahlen bis zur Entscheidung über den Überprüfungsantrag. Fällt dieser zu Ihren Gunsten aus, dann erhalten Sie das Geld zurück. Zahlen Sie in der Zwischenzeit nicht, kann das Jobcenter (und damit der Inkasso-Service) Mahngebühren verlangen.

Oft sind Mahngebühren der Inkasso-Firmen allerdings unberechtigt.

Gute Chancen gegen die Mahngebühren

Grundsätzlich dürfen Inkasso-Firmen keine höheren Rechnungen stellen als Rechtsanwälte, und die Inkassogebühren sind rechtlich stark begrenzt. Bei Forderungen von weniger als 50 Euro liegen normale Inkassogebühren bei 30 Euro.

Ganz wichtig: Wenn Sie vom Jobcenter keinen ersten und eigentlichen Forderungsbescheid erhalten haben, sondern gleich das Schreiben des Inkasso-Unternehmens bekommen, dann darf diese Forma überhaupt keine Mahngebühren festsetzen.

Auch wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, und das Jobcenter über diesen noch nicht entschieden hat, darf ein Inkasso-Service keine Mahngebühren verlangen. Dies gilt auch, wenn ein Widerspruchsverfahren „noch nicht bestandskräftig abgeschlossen“ ist.

Das heißt: In der vier Wochen Frist, die Sie haben, um einen Widerspruch einzureichen, darf ein Inkasso-Service von Ihnen keine Mahngebühren verlangen, wenn es Ihnen ein Schreiben mit der Forderung zuschickt.

Wie läuft ein Rückforderungsverfahren ab?

Wie verläuft ein Rückforderungsverfahren des Jobcenters in der Regel? Erst einmal schickt das Jobcenter Ihnen einen Anhörungsbogen, in dem es mitteilt, dass es Geld von Ihnen zurückbekommen will und warum die Behörde meint, dass Sie zu viel bekommen haben.

Es steht Ihnen frei zu antworten, jedoch ist es oft besser, dies zu vermeiden. Wenn Sie sich mit juristischen Formulierungen nicht sicher auskennen, könnten Sie unbeabsichtigt Aussagen treffen, die von der Behörde später gegen Sie verwendet werden könnten.

Allerdings gibt es eindeutige Situationen, zum Beispiel, wenn das Jobcenter eindeutig Ihr Einkommen zu Ihren Ungunsten berechnet hat, in denen es sinnvoll ist, sie sofort zu klären. Dann können Sie in der vom Jobcenter gesetzten Frist antworten.

Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Jobcenter über die Forderung und teilt Ihnen diese in einem Aufrechnungs- oder Erstattungsbescheid mit. Darin steht, ob die Behörde den Bescheid in einer Summer fordert oder aufrechnet.

Sie können gegen den Bescheid Widerspruch erheben und bei abgelehntem Widerspruch eine Klage beim Sozialgericht einreichen. Wichtig: Den geforderten Betrag müssen Sie so lange nicht bezahlen, wie die Verfahren nicht entschieden sind.

Wann ist ein Mahnbescheid rechtens?

Ist die Zahlungsfrist des Jobcenters abgelaufen? Haben Sie keinen Widerspruch erhoben? Dann kommt höchstwahrscheinlich als Nächstes der Mahnbescheid, und das ist rechtlich auch so vorgesehen.

Sie sollten also an jedem Punkt des Verfahrens zügig reagieren. Wenn Sie nicht reagieren, folgen weitere Mahnungen und damit weitere Mahngebühren. Das Jobcenter kann sogar eine Vollstreckung beantragen, und diese bedeutet enorme Kosten.

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Historische Änderung: Rente mit 62 – Nur noch für diese Jahrgänge

23. September 2025 - 15:26
Lesedauer 4 Minuten

Der besonders frühe Ruhestand war lange ein fester Baustein vieler Lebensläufe. Mit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen und dem Auslaufen alter Sonderregelungen ist er heute zur Ausnahme geworden.

2025 kommt ein Einschnitt: Für einzelne, klar umrissene Gruppen ist ein Rentenbeginn vor dem 62. Geburtstag noch möglich – danach schließt sich dieses Zeitfenster endgültig für neue Jahrgänge. Das bedeutet eine historische Änderung bei der Rente.

2025 als Scharnierjahr: Warum „unter 62“ jetzt zum historischen Ausnahmefall wird

Der Weg in die gesetzliche Altersrente vor 62 Jahren ist 2025 faktisch nur noch für schwerbehinderte Versicherte bestimmter Geburtsmonate möglich. Hintergrund ist die seit Jahren laufende Anhebung der Altersgrenzen in mehreren Rentenarten sowie die Abschaffung früherer Sonderrenten (etwa die „Altersrente für Frauen“ und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit/Altersteilzeit) für ab 1952 Geborene.

Für die klassischen Altersrenten gelten ab 1964 strengere Schwellen; einzig bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen lag der frühestmögliche Beginn je nach Jahrgang noch unter 62 – und endet mit dem Jahrgang 1963.

Die Altersgrenzen – was 2025 gilt

Die Regelaltersgrenze liegt für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren. Ein früherer Beginn bleibt möglich, allerdings nur mit Abschlägen – außer bei der Rente für „besonders langjährig Versicherte“, wenn dort die jeweils maßgebliche, an den Jahrgang gekoppelte Altersgrenze erreicht ist.

Für diese abschlagsfreie 45-Jahre-Rente ist die Altersgrenze von ursprünglich 63 schrittweise angehoben worden; ab Jahrgang 1964 liegt sie bei 65. Wer lediglich 35 Versicherungsjahre hat („langjährig Versicherte“), kann weiterhin ab 63 gehen, muss aber – je nach Geburtsjahr und Vorverlegung – deutliche Kürzungen hinnehmen.

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (GdB mindestens 50 und mindestens 35 Versicherungsjahre) steigt die abschlagsfreie Altersgrenze schrittweise von 63 auf 65 Jahre; die Grenze für den frühestmöglichen Rentenbeginn mit maximalem Abschlag wurde parallel von 60 auf 62 Jahre angehoben. Für ab 1964 Geborene gilt: ohne Abschlag mit 65, mit Abschlag frühestens mit 62.

Wer 2025 tatsächlich noch vor 62 in Altersrente gehen kann

Der verbleibende Personenkreis ist eng: Es handelt sich um schwerbehinderte Versicherte aus den letzten betroffenen Jahrgängen, für die der frühestmögliche Beginn weiterhin vor 62 liegt. Für den Jahrgang 1962 ist der früheste Eintritt 61 Jahre und 8 Monate; für den Jahrgang 1963 liegt er bei 61 Jahre und 10 Monate.

Praktisch bedeutet das: 1962 Geborene, die 2025 ihr frühestes Alter erreichen, sowie 1963 Geborene der Monate März bis Dezember können 2025 letztmalig eine Altersrente vor dem 62. Geburtstag beziehen – vorausgesetzt, GdB 50 und die Wartezeit von 35 Jahren sind erfüllt. Der dauerhafte Abschlag am frühestmöglichen Beginn beträgt 10,8 Prozent. Ab Jahrgang 1964 ist ein Beginn unter 62 ausgeschlossen.

Wichtig ist die saubere zeitliche Einordnung: Wer beispielsweise im Dezember 1963 geboren ist, erreicht 61 Jahre 10 Monate im Oktober 2025 – und fällt damit noch in das letzte Kalenderjahr, in dem ein Altersrentenbeginn vor 62 möglich ist.

Für Januar- und Februar-1963-Geborene lag dieses früheste Alter bereits im November bzw. Dezember 2024. Ab 1. Januar 2026 kommt kein neuer Jahrgang mehr vor 62 in eine Altersrente.

Und wer sonst früher Leistungen erhält?

Unabhängig von Altersgrenzen kann bei gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen eine Erwerbsminderungsrente (voll oder teilweise) gezahlt werden. Voll erwerbsgemindert ist, wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann; teilweise erwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und unter sechs Stunden einsetzbar ist.

Diese ist aber keine Altersrente, folgt eigenen Zugangsvoraussetzungen und medizinischer Begutachtung – sie erklärt aber, warum Menschen Ende 50 oder Anfang 60 bereits Rentenleistungen beziehen.

Was von den „alten“ Frühverrentungswegen bleibt – und was nicht

Viele klassische Frühverrentungswege sind Geschichte. Die „Altersrente für Frauen“ sowie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit wurden mit den Rentenreformen für Neurentner ab Jahrgang 1952 abgeschafft. Diese hatten in der Vergangenheit Rentenbeginne vor 62 ermöglicht; neue Zugänge sind seither ausgeschlossen. Für heutige Jahrgänge spielen sie nur noch als Bestandsfälle oder historische Erklärung eine Rolle.

Nicht abgeschafft, aber neu geordnet ist die Teilrente (Stichwort „Flexirente“). Altersrenten können als Voll- oder Teilrente gezahlt werden; die Teilrente ist zwischen 10 Prozent und – je nach Konstellation – bis knapp 100 Prozent der Vollrente wählbar.

Seit 2023 wurden Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten deutlich gelockert. Das ändert nichts an Altersgrenzen, erleichtert aber Übergänge und Kombinationen aus Arbeit und (Teil-)Rente.

Was gilt ab Jahrgang 1964?

Für ab 1964 Geborene steht das System fest: abschlagsfreie Regelaltersrente mit 67; abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte mit 65 nach 45 Versicherungsjahren; vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 mit teils deutlichen, dauerhaften Abschlägen (bei maximaler Vorverlegung bis zu 14,4 Prozent).

Bei Schwerbehinderung gilt: ohne Abschläge mit 65, mit Abschlägen frühestens mit 62. Ein Rentenbeginn vor 62 ist in dieser Kohorte nicht mehr möglich.

Sonderfälle im Familienrecht: Versorgungsausgleich und Rentensplitting

Scheidung (Versorgungsausgleich) und Rentensplitting zwischen Ehepartnern beeinflussen in erster Linie die Höhe der späteren Rentenansprüche und – in bestimmten Konstellationen – die Erfüllung von Wartezeiten. An den gesetzlichen Altersgrenzen ändern sie grundsätzlich nichts.

Wer etwa durch Versorgungsausgleich zusätzliche Entgeltpunkte erhält, kann damit ggf. eine Wartezeit (35 oder 45 Jahre) erreichen und so eine bereits gesetzlich vorgesehene frühere Altersrente nutzen – ein vorverlegter Rentenbeginn unterhalb der dafür vorgesehenen Altersgrenze ist jedoch auch dadurch nicht möglich.

Häufige Fragen – präzise Antworten

Ist „Rente mit 63“ 2025 noch abschlagsfrei möglich?
Ja, aber nur als Rente für besonders langjährig Versicherte und nur, wenn die an den Jahrgang gebundene Altersgrenze noch 63 beträgt. Für jüngere Jahrgänge ist sie schrittweise angehoben worden; ab 1964 ist die abschlagsfreie Grenze 65.

Wie hoch sind die Abschläge bei der vorgezogenen Rente für langjährig Versicherte?

Der Rentenabschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat der Vorverlegung. Wer von 67 auf 63 vorzieht, liegt bei insgesamt 14,4 Prozent. Die genaue Minderung hängt vom Geburtsjahr und vom konkreten Vorziehzeitraum ab.

Welche Nachweise brauchen schwerbehinderte Menschen?

Erforderlich sind ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Je nach Jahrgang gelten unterschiedliche Altersgrenzen für den abschlagsfreien bzw. frühestmöglichen Beginn.

Warum ist 2025 „letztmalig“ ein Altersrentenbeginn vor 62 möglich?

Weil die letzte Kohorte mit einem frühestmöglichen Rentenalter unter 62 – die schwerbehinderten Jahrgänge bis 1963 – ihre maßgeblichen Altersmarken spätestens im Jahr 2025 erreicht. Ab 1964 beginnt die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte frühestens mit 62.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer 2025 zu den wenigen Anspruchsberechtigten gehört, sollte die formalen Voraussetzungen eng prüfen: Stimmen Versicherungsbiografie und Wartezeit? Liegt der GdB-Bescheid rechtzeitig vor? Passt der gewünschte Beginn zum individuell frühestmöglichen Alter in Monaten?

Für alle anderen richtet sich der Blick auf die passenden Alternativen: vorgezogene Altersrente mit Abschlägen ab 63, der spätere abschlagsfreie Zugang nach 45 Jahren oder ein stufenweiser Übergang mit Teilrente. Eine persönliche Auskunft der Deutschen Rentenversicherung hilft, Fehlentscheidungen zu vermeiden und Fristen einzuhalten.

Fazit

2025 ist das letzte Kalenderjahr, in dem einzelne Versicherte überhaupt noch vor dem 62. Geburtstag in eine gesetzliche Altersrente eintreten können – faktisch beschränkt auf schwerbehinderte Menschen bestimmter Geburtsmonate.

Danach heißt es: Vor 62 nur noch in Ausnahmefällen der Erwerbsminderungsrente, ansonsten gelten die regulären, angehobenen Altersgrenzen.

Wer diese Übergangsfenster nutzen will, braucht eine akkurate Monats-Prüfung des maßgeblichen Eintrittsalters, vollständige Nachweise und eine rechtzeitige Antragstellung. Für alle Jüngeren gilt: Der Weg führt – mit oder ohne Abschläge – über die klar definierten Schwellen 63, 65 und 67.

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EM-Rente: Welche Nachteile hat eine Teilerwerbsminderungsrente?

23. September 2025 - 14:51
Lesedauer 4 Minuten

Eine Teilerwerbsminderungsrente erhalten Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen zwar noch arbeiten können, aber nur in deutlich reduziertem Umfang.

Sozialrechtlich klingt das nach einem Ausgleich für eine Lücke. Im Alltag ist es jedoch häufig ein Balanceakt zwischen begrenzter Leistungsfähigkeit, reduzierter Arbeitszeit und einem Rentenbezug, der selten die entstandene Einkommenslücke vollständig schließt. Genau aus diesem Spannungsfeld ergeben sich eine Reihe von Nachteilen, die Betroffene kennen sollten.

Einbußen trotz Rentenanspruch

Die offensichtlichste Schattenseite ist das geringere Gesamteinkommen. Wer vor der Erkrankung in Vollzeit tätig war, erlebt durch die Kombination aus Teilzeitverdienst und anteiliger Rente meist ein deutlich niedrigeres Monatsbudget. Die Rente ersetzt nicht das volle Gehalt, sondern soll einen Teilverlust kompensieren.

Viele Betroffene berichten deshalb von einem dauerhaft engeren finanziellen Spielraum, der sich in allen Lebensbereichen bemerkbar macht – von der Wohnsituation über Mobilität bis hin zu Ersparnissen für unvorhergesehene Ausgaben.

Hinzuverdienst: Anrechnungen, Schwellen und Unsicherheit

Ein weiterer praktischer Nachteil ist die komplizierte Anrechnung von Hinzuverdienst. Zwar ist Erwerbsarbeit ausdrücklich erlaubt und in der Regel erwünscht.

In der Praxis müssen Betroffene jedoch im Blick behalten, dass bestimmte Grenzen und Berechnungsformeln greifen. Steigt das Einkommen aus Arbeit, kann die Rente gekürzt werden; überschreitet es maßgebliche Schwellen, kann der Anspruch zeitweise ruhen.

Das erzeugt Planungsunsicherheit, insbesondere bei schwankenden Arbeitszeiten, Provisionsmodellen oder befristeten Engagements. Viele empfinden die Abhängigkeit von Nachberechnungen und möglichen Rückforderungen als belastend, weil sie die monatliche Planung erschwert.

Auswirkungen auf die spätere Altersrente

Auch langfristig kann eine Teilerwerbsminderungsrente Nachteile haben. Wer weniger arbeitet und geringere Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt, baut zwangsläufig langsamere Entgeltpunkte auf.

Zwar gibt es in der Erwerbsminderungsrente rentenrechtliche Schutzmechanismen, die bestimmte Zeiten berücksichtigen. Dennoch bleibt häufig ein Effekt: Niedrigere laufende Beiträge während der Phase reduzierter Erwerbsfähigkeit können die spätere Altersrente drücken.

Für Betroffene bedeutet das, dass die aktuelle Entlastung mit einem Risiko künftiger Versorgungslücken einhergeht.

Steuer- und Sozialabgaben: Mehr Komplexität, weniger Netto

Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig – in welchem Umfang, hängt vom Jahr des Rentenbeginns und der individuellen Gesamtsituation ab. Hinzu kommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die von der Rente einbehalten werden können.

Wer parallel arbeitet, muss zudem mit der Lohnsteuer und eigenen Sozialbeiträgen rechnen. Das Nebeneinander aus Lohn, anteiliger Rente, möglichen Freibeträgen und Anrechnungslogiken führt nicht selten dazu, dass das erwartete „Netto“ spürbar unter der gefühlten Summe aus „Teilzeitgehalt plus Rente“ liegt.

Der Aufwand für Steuererklärungen und Bescheide steigt, während die tatsächliche Entlastung niedriger ausfallen kann als erhofft.

Befristung und regelmäßige Überprüfung

Erwerbsminderungsrenten sind häufig befristet. Das klingt zunächst flexibel, bedeutet in der Praxis aber wiederkehrende medizinische Begutachtungen und behördliche Verfahren.

Jede Verlängerung bringt Unsicherheit mit sich: Wie wird der aktuelle Gesundheitszustand bewertet? Werden Therapieerfolge als Beleg für eine höhere Belastbarkeit interpretiert?

Diese regelmäßige Überprüfung kann psychisch beanspruchen und die langfristige Lebensplanung erschweren, etwa bei Wohnortentscheidungen, Familienplanung oder Kreditverträgen.

Druck zur Arbeitsmarktintegration – nicht immer realistisch

Offiziell soll die Teilerwerbsminderungsrente die berufliche Integration begleiten und ermöglichen. In der Realität stoßen Betroffene am Arbeitsmarkt oft auf Vorbehalte. Arbeitgeber scheuen teils organisatorischen Mehraufwand, flexible Stundenmodelle oder häufige Ausfallzeiten. Das kann zu einer faktischen Einschränkung der Jobwahl führen.

Wer einmal auf eine Teilerwerbsminderungsrente angewiesen war, sieht sich zudem gelegentlich mit Stigmatisierung konfrontiert: „Verringerte Belastbarkeit“ wird dann pauschalisiert und über die eigene Tätigkeit hinaus verallgemeinert. Karrierepfade mit größerer Verantwortung, Weiterbildung oder Leitungsfunktionen sind dadurch schwerer erreichbar.

Bürokratische Hürden

Die Schnittstellen zwischen Rentenversicherung, Krankenkasse, Arbeitgeber und – je nach Lage – Agentur für Arbeit oder Sozialamt sind komplex. Bescheide, Fristen und Mitwirkungspflichten lassen wenig Fehlertoleranz. Wer gesundheitlich ohnehin belastet ist, erlebt diese Verfahren häufig als zusätzliche Hürde.

Informationsunterschiede verschärfen das Problem: Die Regelwerke sind rechtlich und rechnerisch anspruchsvoll, während Beratungsangebote in der Praxis unterschiedlich gut zugänglich sind. Fehler in Anträgen oder verspätete Meldungen können Nachteile oder Rückforderungen nach sich ziehen.

Wechselwirkungen mit anderen Leistungen

Kommt zur Teilerwerbsminderungsrente nur ein geringes Erwerbseinkommen hinzu, kann ergänzende Grundsicherung im Einzelfall notwendig werden. Diese Abhängigkeit von bedarfsgeprüften Leistungen mindert die finanzielle Eigenständigkeit und bringt weitere Prüfungen, Offenlegungspflichten und regelmäßige Neuberechnungen mit sich.

Für Betroffene bedeutet das zusätzliche Unsicherheit und die ständige Notwendigkeit, Veränderungen – etwa beim Einkommen, der Wohnsituation oder der gesundheitlichen Lage – zeitnah nachzuweisen.

Psychologische Belastungen und soziale Folgen

Die Teilerwerbsminderungsrente ist mehr als ein Verwaltungsakt; sie ist oft ein biografischen Einschnitt. Viele Betroffene erleben den Schritt als Verlust von Normalität, Status und Selbstverständnis. Das kann sich auf soziale Beziehungen, Freizeitgestaltung und Selbstwert auswirken.

Wer die eigene Arbeitsfähigkeit immer wieder begründen muss, fühlt sich nicht selten in einer dauerhaften Rechtfertigungsposition. Auch die Angst vor gesundheitlichen Rückschlägen oder dem Verlust der Rente infolge von Neubewertungen kann die Genesung belasten.

Fehlanreize und Planungsrisiken

Ein weniger sichtbarer Nachteil liegt in möglichen Fehlanreizen. Wenn ein etwas höherer Hinzuverdienst zu überproportionalen Rentenkürzungen führt, entsteht faktisch ein „Grenzsteuersatz“-Effekt: Mehr Einsatz lohnt sich finanziell kaum. Gleichzeitig können gesundheitliche Schwankungen kurzfristige Anpassungen der Arbeitszeit nötig machen, die dann erst zeitverzögert in der Rentenberechnung abgebildet werden.

Für die persönliche Finanzplanung ist das ein Risiko, weil Liquidität und Anspruchshöhe über das Jahr hinweg variieren können.

Vorsorge und Absicherung werden schwieriger

Wer weniger verdient, kann meist auch weniger sparen. Das erschwert ergänzende Altersvorsorge, Rücklagenbildung und Versicherungsschutz. Private Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, soweit vorhanden, greifen nicht immer reibungslos neben der Teilerwerbsminderungsrente.

Auch hier drohen Anrechnungen, Leistungsprüfungen und Überschneidungen, die Zeit, Nerven und rechtliches Know-how verlangen. Fehlende Rücklagen machen wiederum anfälliger für ungeplante Ausgaben, etwa bei defekten Haushaltsgeräten, Umzügen oder notwendigen Hilfsmitteln.

Fazit: Nützliche Brücke – mit echten Stolpersteinen

Die Teilerwerbsminderungsrente kann eine wichtige Brücke sein, wenn volle Erwerbstätigkeit vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich ist. Doch mit ihr gehen Nachteile einher, die über das rein Finanzielle hinausreichen. Reduziertes Gesamteinkommen, komplexe Anrechnungsregeln, potenzielle Einbußen bei der späteren Altersrente, wiederkehrende Überprüfungen und spürbare Planungsunsicherheiten prägen den Alltag vieler Betroffener.

Wer eine Teilerwerbsminderungsrente in Betracht zieht oder bereits bezieht, sollte diese Risiken nüchtern einpreisen, die eigene Erwerbsfähigkeit realistisch einschätzen und frühzeitig unabhängige Beratung in Anspruch nehmen. Nur so lässt sich aus einer notwendigen Absicherung eine tragfähige, möglichst selbstbestimmte Lebensplanung entwickeln.

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EM-Rente: So bekommt man eine unbefristete Erwerbsminderungsrente

23. September 2025 - 14:47
Lesedauer 3 Minuten

Der rechtliche Rahmen für die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist manchmal undurchschaubar, und viele Betroffene stellen sich die Frage, wann sie Anspruch auf eine unbefristete Rente haben. Diese Frage wollen wir einmal beantworten.

Dr. Utz Anhalt: So erreichst Du eine unbefristete Erwerbsminderungsrente Was ist eine Erwerbsminderungsrente?

Eine Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Im Regelfall erfolgt die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente zunächst befristet, um den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Wie lange dauert die Befristung einer Erwerbsminderungsrente?

Die Dauer der Befristung kann variieren. Meist wird die erste Bewilligung der Rente für zwei bis drei Jahre ausgesprochen.

Laut der Deutschen Rentenversicherung ist eine Befristung von bis zu drei Jahren üblich, doch die tatsächliche Dauer hängt von der Einschätzung des medizinischen Dienstes und der individuellen Situation des Betroffenen ab. Diese erste Befristung dient dazu, den Heilungsprozess und eine eventuelle Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu überprüfen.

Ab wann wird eine Erwerbsminderungsrente unbefristet gewährt?

Der gesetzliche Rahmen ist im Sozialgesetzbuch (§ 102 Absatz 2 SGB VI) festgelegt. Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente wird nach der dritten befristeten Bewilligung gewährt.

Das bedeutet, nach insgesamt neun Jahren (drei befristete Bewilligungen à drei Jahre) muss die Rente unbefristet gewährt werden.

Der Grund hierfür liegt in der Prognose des Gesundheitszustandes: Wenn nach dieser Zeit keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist, wird davon ausgegangen, dass sich der Zustand des Rentenempfängers dauerhaft nicht mehr verbessert.

Diese Regelung stellt sicher, dass Betroffene, deren Gesundheitszustand sich nicht mehr stabilisiert oder verbessert, eine verlässliche Perspektive erhalten und nicht weiterhin von kurzfristigen Verlängerungen abhängig sind.

Was sind Ausnahmen und Sonderfälle?

Wichtig zu beachten ist, dass diese Regelung nicht auf sogenannte Arbeitsmarktrenten zutrifft.

Eine Arbeitsmarktrente wird gezahlt, wenn man zwar theoretisch noch arbeiten könnte, aber aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt keine geeignete Teilzeitarbeit findet. In solchen Fällen kann die Rentenversicherung weiterhin befristete Leistungen gewähren, da die Beurteilung hier von der aktuellen Arbeitsmarktlage abhängt und sich diese ändern kann.

Achtung bei Gutachter und Vertrauensärzte der Rentenversicherung

Wichtig bei der Gewährung sowohl befristeter als auch unbefristeter Renten ist die medizinische Begutachtung. Die Deutsche Rentenversicherung beruft sich hierbei auf Einschätzungen von Vertrauensärzten und Sozialmedizinern.

Diese beurteilen die gesundheitliche Prognose und bewerten, ob eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit realistisch ist.

In manchen Fällen kann schon nach der ersten oder zweiten Befristung eine unbefristete Erwerbsminderungsrente gewährt werden, wenn der Arzt eine klare Prognose abgibt, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen ist.

Wie kann ich eine unbefristete Erwerbsminderungsrente erreichen?

Der Übergang von einer befristeten zu einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente ist für viele Betroffene ein wichtiger Schritt, um finanzielle und persönliche Sicherheit zu erlangen. Doch wie kann dieser Übergang effektiv erreicht werden? Hier sind die wichtigsten Schritte und Tipps, die zu beachten sind:

1. Regelmäßige ärztliche Betreuung und Dokumentation

Eine kontinuierliche medizinische Betreuung ist sehr wichtig. Betroffene sollten sicherstellen, dass alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gut dokumentiert sind.

Regelmäßige Arztbesuche und die sorgfältige Aufbewahrung von ärztlichen Gutachten, Diagnosen und Attesten helfen, den Verlauf der Erkrankung nachzuweisen und zu belegen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert.

2. Gutachten und medizinische Stellungnahmen einholen

Die Deutsche Rentenversicherung stützt sich bei der Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente häufig auf Gutachten von Vertrauensärzten oder externen medizinischen Sachverständigen.

Es kann hilfreich sein, zusätzliche unabhängige Gutachten einzuholen, die eine dauerhafte bzw. unbefristete Erwerbsminderung bestätigen.

3. Antrag auf Weitergewährung sorgfältig vorbereiten

Betroffene sollten sich gut auf den Antrag zur Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente vorbereiten. Dazu gehört, alle relevanten Unterlagen bereitzustellen und den Antrag so umfassend wie möglich zu gestalten.

Eine detaillierte Beschreibung der aktuellen Situation, der Einschränkungen im Alltag und der gesundheitlichen Entwicklungen seit der letzten Antragstellung kann dabei helfen, die Notwendigkeit einer unbefristeten Rente zu verdeutlichen.

4. Rechtliche Beratung und Unterstützung

Eine rechtliche Beratung durch spezialisierte Rentenberater, Sozialverbände oder Anwälte kann eine wertvolle Hilfe sein. Diese Experten kennen die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen und wissen, wie man Anträge optimal formuliert und welche Argumente und Beweise notwendig sind, um eine unbefristete Rente zu erreichen.

Ein erfahrener Rentenberater kann zudem im Widerspruchsverfahren oder bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung unterstützen, falls ein Antrag auf unbefristete Rente zunächst abgelehnt wird.

5. Fokus auf die prognostische Einschätzung der Erwerbsfähigkeit

Der wichtigste Punkt für die unbefristete Bewilligung ist die prognostische Einschätzung der Erwerbsfähigkeit. Die Rentenversicherung entscheidet, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes in der Zukunft noch zu erwarten ist.

Daher ist es wichtig, in ärztlichen Berichten eine eindeutige Formulierung zu haben, die besagt, dass die Erwerbsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist und keine Besserung zu erwarten ist. Eine klare Prognose unterstützt den Anspruch auf eine unbefristete Rente maßgeblich.

6. Kenntnis über gesetzliche Regelungen und Fristen

Betroffene sollten sich über die relevanten gesetzlichen Regelungen und Fristen informieren. § 102 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches VI regelt die Bedingungen, unter denen eine befristete Rente in eine unbefristete umgewandelt wird.

Wer diese Bestimmungen kennt, kann besser einschätzen, wann und unter welchen Umständen ein Anspruch auf eine unbefristete Rente besteht und wann ein entsprechender Antrag sinnvoll ist.

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Vorgezogene Rente statt Bürgergeld und weg vom Jobcenter

23. September 2025 - 14:14
Lesedauer 4 Minuten

Wer Bürgergeld bezieht, auf die 63 zugeht und überlegt, mit einer vorgezogenen Altersrente das Jobcenter hinter sich zu lassen, steht vor einer weitreichenden Entscheidung. Sie betrifft nicht nur die nächsten Monate, sondern wirkt durch dauerhafte Abschläge und veränderte Leistungsansprüche ein Leben lang nach.

Was „vorzeitige Altersrente“ bedeutet – und wer sie beanspruchen kann

Eine vorgezogene Altersrente ist der Rentenbezug vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer mindestens 35 Jahre Wartezeit zusammenbekommt, kann bereits mit 63 Jahren in Rente gehen.

Zur Wartezeit zählen nicht nur Pflichtbeitragszeiten, sondern je nach Konstellation auch Zeiten ohne Beitragszahlung, etwa Phasen mit Leistungen wie Bürgergeld beziehungsweise den Vorgängerleistungen.

Liegt zusätzlich eine anerkannte Schwerbehinderung vor, ist – abhängig vom Jahrgang – ein Rentenbeginn bis zu fünf Jahre vor dem regulären Rentenalter möglich.

Wer 45 Jahre Wartezeit erfüllt, kann zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen; alles, was darüber hinaus früher wäre, fällt unter die regulären Regeln der vorzeitigen Rente mit Abschlägen.

Dauerhafte Abschläge: der Preis für den frühen Ausstieg

Kernstück jeder vorzeitigen Rente sind die Abschläge. Für jeden Monat, den die Rente vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnt, sinkt der Rentenanspruch dauerhaft um 0,3 Prozent. Der maximale Abschlag beträgt 14,4 Prozent.

Bei anerkannter Schwerbehinderung lässt sich die Rente zwei Jahre früher abschlagsfrei beziehen; für bis zu drei weitere vorgezogene Jahre fallen dann Abschläge nur auf die Monate bis zur abschlagsfreien Grenze an, maximal 10,8 Prozent. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht hat, kommt zwar zwei Jahre früher ohne Abschlag in Rente; wählt er einen noch früheren Start, werden Abschläge bis zur Regelaltersgrenze berechnet, sodass trotz 45 Jahren Wartezeit insgesamt bis zu 14,4 Prozent möglich sind.

Wichtig: Einmal berechnete Abschläge begleiten die Rente lebenslang, auch über die Regelaltersgrenze hinaus.

Weniger Beitragsjahre, weniger Rente: der zweite Effekt des Vorziehens

Abschläge sind nicht der einzige dämpfende Faktor. Wer die Erwerbstätigkeit mit dem Rentenbeginn beendet, zahlt keine Beiträge mehr in die Rentenversicherung ein – ebenso entfallen Beitragszeiten aus Krankengeld oder Arbeitslosengeld, weil diese Leistungen mit dem Rentenbeginn automatisch enden. Jede fehlende Beitragszeit schlägt sich in einer niedrigeren Rentenhöhe nieder.

Es kann daher sinnvoll sein, den Rentenbeginn so zu legen, dass zunächst Krankengeld– und anschließend Arbeitslosengeldansprüche ausgeschöpft werden. In dieser Zeit fließen weiter Beiträge, was die spätere Rente stabilisiert.

Wann der Wechsel vom Bürgergeld in die Rente finanziell Vorteile bringen kann

Trotz Abschlägen gibt es Konstellationen, in denen die vorgezogene Altersrente unterm Strich mehr Geld im Monat bedeutet als der Verbleib im Bürgergeld. Besonders relevant ist dies, wenn Arbeit neben der Leistung bezogen wird und auch künftig geplant ist.

Beim Bürgergeld wird Erwerbseinkommen weitgehend angerechnet, was die Leistung mindert. Bei einer Altersrente ist das anders: Der Hinzuverdienst ist nicht rentenmindernd begrenzt.

Das Gesamteinkommen aus Rente und Arbeit kann deutlich höher ausfallen als die Kombination aus Bürgergeld und Arbeitseinkommen. Zugleich besteht bei Beschäftigung vor der Regelaltersgrenze in aller Regel Rentenversicherungspflicht, sodass weitere Beiträge die Rente ab der Regelaltersgrenze erhöhen.

Die zweite typische Gewinnsituation betrifft Menschen mit ausgeprägter Erwerbsbiografie und lange Zeit hohen Einkommen, die später dennoch ins Bürgergeld gerutscht sind.

Fällt die berechnete vorgezogene Rente trotz Abschlägen deutlich über dem Bürgergeld aus, kann sich der frühere Bezug selbst unter Berücksichtigung der lebenslangen Minderung lohnen.

Die Deutsche Rentenversicherung erstellt auf Anfrage Vergleichsberechnungen für einen vorgezogenen und einen späteren, abschlagsfreien Rentenbeginn.

Diese Gegenüberstellung ist die zentrale Datengrundlage für eine informierte Entscheidung, auch wenn die individuelle Lebensdauer und die zukünftige Rentenentwicklung naturgemäß ungewiss bleiben.

Weniger Druck und weg vom Jobcenter

Der Übergang von einer bedarfsgeprüften Leistung in eine eigenständige Altersrente verändert mehr als die finanzielle Bilanz. Viele Betroffene erleben weniger Stigmatisierung, weniger Behördentermine, keine Weiterbewilligungsanträge und keine Sanktionsandrohungen aus dem Jobcenter.

Wer neben der Rente arbeiten möchte, kann dies ohne Anrechnungsverluste tun und behält das erzielte Einkommen. Zwar kann es bei höheren Gesamteinkommen zur Einkommensteuerpflicht kommen oder sich die steuerliche Belastung erhöhen; im Vergleich zur Einkommensanrechnung im Bürgergeld wiegt dieser Effekt jedoch häufig deutlich weniger.

Wenn die vorgezogene Rente nicht zum Leben reicht: Wohngeld und Hilfe zum Lebensunterhalt

Mit einer vorgezogenen Altersrente entfällt der Anspruch auf Bürgergeld. Ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze.

Für die Zwischenzeit kommen zwei Instrumente in Betracht. Zum einen kann Wohngeld die Wohnkosten abfedern, setzt aber ein Mindesteinkommen voraus, weil die Leistung nur bewilligt wird, wenn der Lebensunterhalt mit Wohngeld als gedeckt gilt.

Wird dieses Mindesteinkommen nicht erreicht, bleibt als zweite Option die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Sie ist ebenfalls bedarfsgeprüft, folgt aber anderen Mitwirkungs- und Kürzungsregeln als das Bürgergeld.

Seit den Bürgergeldreformen gibt es bei der Hilfe zum Lebensunterhalt keine Kürzungsmöglichkeit mehr wegen unterlassener Arbeitsbemühungen; eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn eine bestehende Arbeit aufgegeben wird.

In der Praxis berichten Beratungsstellen, dass Wohngeld bei vorgezogenen Altersrentnerinnen und -rentnern nicht aufgrund fehlender Arbeitsaufnahme versagt wurde, auch wenn die Gesetzeslage dazu keine völlig eindeutige Schutzgarantie formuliert.

Was das Jobcenter verlangen darf – und wo die Grenzen liegen

Nicht immer ist die Entscheidung völlig frei. Steht eine abschlagsfreie Rente im Raum, weil entweder eine Schwerbehinderung einen abschlagsfreien Vorzug von zwei Jahren ermöglicht oder die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist, kann das Jobcenter zur Antragstellung auffordern und den Rentenantrag nötigenfalls auch selbst stellen.

Zudem kann das Jobcenter eine Erwerbsminderungsrente anstoßen; deren Abschläge von bis zu 10,8 Prozent gehen später automatisch in die Altersrente über, sodass auf diesem Umweg eine Altersrente mit Abschlägen entsteht.

Eine direkte Zwangsverrentung in eine Altersrente mit Abschlägen ist nach derzeitigem Stand bis Ende 2026 ausgeschlossen. Ab 2027 wird eine Rückkehr zu entsprechenden Möglichkeiten zwar diskutiert, allerdings nur unter Voraussetzungen und ohne abschließende Ausgestaltung. Maßgeblich bleibt daher der Stand der Gesetzgebung im Zeitpunkt der Entscheidung.

So treffen Sie die richtige Entscheidung

Die Frage „Rente jetzt oder später?“ lässt sich nicht pauschal beantworten. Wer neben der Rente weiterarbeitet und dadurch die Anrechnungslogik des Bürgergelds hinter sich lässt, erzielt häufig ein spürbares Plus.

Wer dagegen ohne Hinzuverdienst knapp kalkuliert, sollte die lebenslangen Abschläge und die fehlende Grundsicherung im Alter vor der Regelaltersgrenze sorgfältig einpreisen und Alternativen wie Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt konkret prüfen.

Unabdingbar ist eine individuelle Rentenauskunft mit Variantenrechnung zum gewünschten Starttermin und zum abschlagsfreien Beginn. Ebenso sinnvoll ist eine Klärung offener Versicherungszeiten, damit die Wartezeiten korrekt gezählt werden und keine vermeidbaren Lücken bleiben.

Fazit: Vorziehen nur mit Blick aufs Ganze

Eine vorgezogene Altersrente kann den Ausstieg aus dem Bürgergeld erleichtern, den bürokratischen Druck mindern und in bestimmten Konstellationen sogar finanziell attraktiver sein. Sie hat aber strukturelle Nachteile durch lebenslange Abschläge und wegfallende Beitragszeiten.

Wer die Entscheidung fundiert treffen will, braucht belastbare Zahlen aus der Rentenversicherung, einen realistischen Blick auf die Lebenshaltung bis zur Regelaltersgrenze und Klarheit darüber, welche flankierenden Leistungen in Frage kommen.

Rechnet der Wechsel unter diesen Prämissen, kann er eine neue Freiheit eröffnen. Rechnet er nicht, ist Warten oft die vernünftigere Wahl – zumal jede zusätzliche Beitragszeit die spätere Rente stärkt und der Abschlag mit jedem aufgeschobenen Monat schrumpft.

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