Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Jobcenter-Förderung: Die 5.000-Euro-Grenze gilt für Zuschüsse – nicht für Darlehen
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten. Voraussetzung ist, dass diese für die Ausübung der Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen (§ 16c Abs. 1 SGB II).
Eine Förderung setzt außerdem voraus, dass die selbstständige Tätigkeit voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwindet oder verringert. Dafür müssen belastbare Unterlagen vorliegen.
Leistungen nach § 16c SGB II sind ErmessensleistungenDen Jobcentern steht sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen zu. Sie entscheiden also darüber, ob und in welcher Form sie eine Förderung gewähren. Voraussetzung für die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch, dass die gesetzlichen Förderbedingungen erfüllt sind.
LSG Baden-Württemberg: Kein Zuschuss im Eilverfahren bei fehlenden Nachweisen zur TragfähigkeitIm vorliegenden Fall beantragte ein Leistungsbezieher eine Förderung von insgesamt 13.703 Euro. Davon sollten allein 10.999 Euro auf einen Firmenwagen entfallen. Soweit ersichtlich, begehrte er die Förderung ausschließlich als Zuschuss.
Nach Ansicht des Gerichts hatte er einen Anspruch auf Leistungen nach § 16c SGB II im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere konnte anhand der vorgelegten Unterlagen keine positive Prognose zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit seiner Tätigkeit gestellt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 14.06.2021 – B 14 AS 113/20 BH).
§ 16c Abs. 3 SGB II setzt eine positive Prognose vorausEs muss zu erwarten sein, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwindet oder verringert.
Die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Verringerung der Hilfebedürftigkeit können dabei nicht getrennt voneinander beurteilt werden. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BSG, Beschluss vom 14.06.2021 – B 14 AS 113/20 BH).
Die Prognose erfordert ein schlüssiges KonzeptGrundlage der Prognose ist eine Plausibilitätsprüfung. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob das Konzept der selbstständigen Tätigkeit schlüssig ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2013 – L 19 AS 2152/12 B).
Die gesetzlichen Prognosevoraussetzungen unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Als maßgeblichen Bezugspunkt nennt das Gericht die letzte Verwaltungsentscheidung – hier den Bescheid des Jobcenters vom 20.11.2025, da ein Widerspruchsbescheid bislang nicht ergangen war (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2015 – B 4 AS 46/14 R).
Erforderliche Unterlagen lagen nicht vorEine positive Prognose konnte bereits deshalb nicht getroffen werden, weil der Antragsteller die dafür erforderlichen belastbaren Unterlagen nicht eingereicht hatte. Dazu gehörten eine Rentabilitätsberechnung, ein Businessplan und ein Kapitalbedarfsplan.
Zwar hatte er eigene Einnahmen- und Ausgabenschätzungen für die Zeit nach Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt. Entscheidend war jedoch, dass sich deren Grundlagen und Belastbarkeit nicht hinreichend nachvollziehen ließen. Eine objektive Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit war daher derzeit nicht ausreichend möglich.
Damit war die Tragfähigkeit des Vorhabens nicht hinreichend belegt. Daraus folgt noch nicht, dass seine Unwirtschaftlichkeit bereits feststand.
Nicht nachvollziehbar belegte Gewinnerwartungen reichen nicht ausGewinnerwartungen, die lediglich auf erhofften Einnahmen, geschätzten Ausgaben, Umsatzmengen und Gewinnmargen beruhen, genügen ohne nachvollziehbare Grundlagen nicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2022 – L 19 AS 193/22).
Die weitere Klärung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vorhabens bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dabei sind auch die beruflichen Vorkenntnisse des Antragstellers und seine fehlende Erfahrung mit einer selbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen.
Eine entsprechende Prüfung war im Verwaltungsverfahren nach Darstellung des Gerichts bislang auch deshalb unterblieben, weil der Antragsteller kurz nach seinem Antrag vom 14.11.2025 bereits am 19.11.2025 den Handelsvertretervertrag unterschrieben und zugleich auf eine sofortige Entscheidung über seinen Förderantrag gedrängt hatte.
Zuschüsse sind auf 5.000 Euro begrenzt – für Darlehen gilt diese Grenze nichtUnabhängig von der fehlenden Tragfähigkeitsprognose begrenzt § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II die Zuschussgewährung auf höchstens 5.000 Euro. Der beantragte Betrag von 13.703 Euro überschreitet diese Grenze deutlich.
Für Darlehen gilt diese Begrenzung nicht. Sie dürfen daher auch einen Betrag von 5.000 Euro übersteigen. Der Antragsteller hatte die Förderung jedoch, soweit ersichtlich, ausschließlich als Zuschuss beantragt.
Eine einstweilige Anordnung zur Bewilligung des beantragten Zuschusses in voller Höhe scheidet daher bereits wegen der gesetzlichen Höchstgrenze aus. Für eine Förderung fehlte darüber hinaus eine belastbare Grundlage für die erforderliche positive Prognose.
Daran änderte auch das Vorbringen des Antragstellers nichts, er sei auf eine umgehende Bewilligung angewiesen, um seine Tätigkeit aufnehmen zu können. Nach Ansicht des Gerichts konnte er eine Förderung unter diesen Umständen nicht erwarten, solange die wirtschaftliche Tragfähigkeit seines Vorhabens nicht objektiv belegt war – etwa durch eine Prüfung der Industrie- und Handelskammer, einer anderen fachkundigen Stelle oder des Jobcenters selbst.
FazitEine vorläufige Verpflichtung des Jobcenters zur beantragten Förderung kam im Eilverfahren nicht in Betracht. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens war anhand der eingereichten Unterlagen nicht hinreichend belegt. Zudem konnte der beantragte Betrag wegen der gesetzlichen Höchstgrenze nicht vollständig als Zuschuss gewährt werden.
Quelle:
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2025 – L 2 AS 3860/25 ER-B
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Interne BA-Prüfung: Fast jedes vierte Jobcenter-Verfahren war bereits im Ansatz fehlerhaft
Wer vom Jobcenter ein Bußgeld erhält, darf erwarten, dass die Behörde den Vorwurf gründlich geprüft hat. Ein Revisionsbericht der Bundesagentur für Arbeit zeigt jedoch erhebliche Fehler: Bei 16 von 60 untersuchten Bußgeldverfahren lagen nach Einschätzung der Prüfer die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Bußgeldes nicht vor. Das sind rund 27 Prozent – und damit mehr als jeder vierte geprüfte Bußgeldfall.
Der veröffentlichte Bericht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten trägt den Stand Januar 2026. Untersucht wurden insgesamt 240 Verfahren in vier gemeinsamen Einrichtungen, also Jobcentern, die von Bundesagentur und kommunalem Träger gemeinsam betrieben werden. Eine repräsentative Fehlerquote für alle Jobcenter in Deutschland lässt sich daraus nicht ableiten.
Zehn Bußgeldverfahren hätten ohne Folgen enden müssenBesonders schwer wiegt, dass zehn der 60 untersuchten Bußgeldverfahren nach Auffassung der Revision ohne Folgen hätten beendet werden müssen. In drei weiteren Fällen wäre lediglich eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld richtig gewesen. Für Betroffene macht das einen erheblichen Unterschied: Ein behördlicher Fehler kann eine Geldforderung auslösen, die bei korrekter Bearbeitung überhaupt nicht entstanden wäre.
Bei den übrigen drei beanstandeten Bußgeldverfahren lag die Sache anders: Wegen eines Straftatverdachts hätten sie an das Hauptzollamt abgegeben werden müssen. Diese Fälle sind deshalb kein Beleg dafür, dass die Betroffenen zu Unrecht überhaupt verfolgt wurden. Beanstandet wurde hier, dass das Jobcenter den falschen Verfahrensweg gewählt hatte.
Fast jedes vierte Verfahren schon dem Grunde nach fehlerhaftÜber sämtliche untersuchten Verfahrensarten hinweg stellte die Revision in 55 von 240 Fällen eine fehlerhafte Entscheidung dem Grunde nach fest. Die Quote von 23 Prozent betrifft also nicht ausschließlich verhängte Bußgelder. Sie beschreibt Fehler bei der Entscheidung darüber, wie ein Verdachtsfall überhaupt zu behandeln war.
Die Untersuchung zeigt damit mehr als einzelne Rechenfehler. Wenn eine Behörde falsch entscheidet, ob sie ein Verfahren beendet, eine Verwarnung ausspricht, ein Bußgeld festsetzt oder eine andere Stelle einschalten muss, geht es um die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens. Gerade eine Behörde, die Pflichtverletzungen verfolgt, muss die eigenen rechtlichen Grenzen zuverlässig beachten.
Was die geprüften Zahlen tatsächlich aussagen Prüfpunkt Ergebnis Einordnung Entscheidung dem Grunde nach 55 von 240 Verfahren, rund 23 Prozent Fehler bei der gewählten Behandlung des Verfahrens Voraussetzungen für ein Bußgeld In 16 von 60 Fällen nicht gegeben, rund 27 Prozent Zehn folgenlose Erledigungen, drei Verwarnungen ohne Geld, drei Abgaben an das Hauptzollamt wären richtig gewesen Bearbeitung oder Datenqualität Mängel in allen 240 Verfahren Nicht jeder Bearbeitungsfehler macht die Entscheidung automatisch unwirksam Aufklärung des Sachverhalts In 37 Prozent unzureichend Die Tatsachengrundlage wurde nicht ausreichend ermittelt Höhe der geprüften Bußgelder 57 Prozent zu niedrig, drei Prozent zu hoch Die Fehler gingen nicht ausschließlich zulasten der BetroffenenDie Zahlen stammen aus derselben BA-Prüfung und dürfen nicht einfach zusammengerechnet werden. Ein Verfahren kann mehrere Mängel aufweisen. Ebenso wenig bedeutet eine fehlerhafte Datenerfassung für sich genommen, dass der zugrunde liegende Vorwurf unberechtigt war.
Unzureichende Ermittlungen sind keine NebensacheIn 37 Prozent der geprüften Verfahren war der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Das ist bei einem Verfahren, das mit einer Geldbuße enden kann, besonders bedenklich. Ein Verdacht darf nicht allein deshalb als bewiesen gelten, weil er in einer Behördenakte steht.
Für die Betroffenen kommt es darauf an, welche konkrete Pflicht verletzt worden sein soll und ob der Vorwurf tatsächlich nachweisbar ist. § 63 SGB IIbenennt die bußgeldbewehrten Verstöße und erfasst dabei vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Eine bloße Unstimmigkeit in Unterlagen ersetzt diese Prüfung nicht.
Bußgeld ist keine LeistungskürzungDer Bericht behandelt Ordnungswidrigkeitsverfahren, etwa wegen Verstößen gegen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten. Er untersucht keine Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen wie der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Die festgestellten Fehlerquoten lassen sich deshalb nicht auf solche Kürzungen übertragen.
Auch eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen ist rechtlich von einem Bußgeld zu unterscheiden. Dass das Jobcenter Geld zurückverlangt, beweist noch keine bußgeldbewehrte Pflichtverletzung. Welche Grenzen bei Erstattungsforderungen bestehen können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum Vertrauensschutz bei Rückforderungen des Jobcenters.
Der Bericht belegt auch zu niedrige BußgelderZur vollständigen Einordnung gehört, dass die Revision keineswegs nur überzogene Geldforderungen beanstandet. Bei 57 Prozent der geprüften Bußgelder war der Betrag nach ihrer Bewertung zu niedrig, bei drei Prozent zu hoch. Eine pauschale Aussage, Jobcenter würden in dieser Stichprobe durchgehend zu streng handeln, wäre deshalb falsch.
Der Befund ist dennoch gravierend: Die Entscheidungen waren in erheblichem Umfang fehleranfällig. Betroffene brauchen eine verlässliche Rechtsanwendung, keine zufällig mildere oder härtere Behandlung. Zu niedrige Bußgelder in anderen Fällen rechtfertigen keine unberechtigte Forderung im eigenen Verfahren.
Bei einem Bußgeldbescheid bleiben nur zwei WochenWer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte vor allem das Zustellungsdatum beachten. Nach § 67 OWiG kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Eine ausführliche Begründung ist für den Einspruch zunächst nicht erforderlich.
Um den Vorwurf prüfen zu können, kommt Akteneinsicht nach § 49 OWiG in Betracht. Der Revisionsbericht allein hebt allerdings keinen individuellen Bescheid auf und ersetzt keinen fristgerechten Einspruch. Weitere Hinweise bietet der Gegen-Hartz-Beitrag zum Umgang mit einem Bußgeldverfahren des Jobcenters.
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Klagewelle: 79 Krankenkassen wollen nicht mehr Grundsicherungs-Empfängern alles bezahlen
Die gesetzlichen Krankenkassen wehren sich gegen die Finanzierung der Gesundheitsversorgung von Menschen, die Bürgergeld beziehungsweise seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld beziehen. Insgesamt 79 Krankenkassen haben die Bundesrepublik Deutschland verklagt, weil die Zahlungen des Bundes nach ihrer Auffassung nicht ausreichen.
Der Streit richtet sich ausdrücklich nicht gegen die Leistungsbeziehenden und auch nicht gegen deren Anspruch auf medizinische Versorgung. Es geht allein um die Frage, ob die fehlenden Milliarden weiterhin aus den Beiträgen der gesetzlich Versicherten und ihrer Arbeitgeber ausgeglichen werden dürfen.
79 Krankenkassen ziehen vor GerichtDer GKV-Spitzenverband reichte bereits Anfang Dezember 2025 im Namen von 79 Krankenkassen Klagen beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Beklagt wird die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Soziale Sicherung, das den Gesundheitsfonds verwaltet.
Inzwischen wurden die ausführlichen Klagebegründungen beim Gericht eingereicht. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes steht als nächster Verfahrensschritt die Erwiderung des Bundesamtes für Soziale Sicherung aus.
Jede Krankenkasse hat einen eigenen Bescheid über ihre Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für das Jahr 2026 erhalten. Deshalb handelt es sich nicht um eine einzige Sammelklage, sondern um zahlreiche einzelne Verfahren, die inhaltlich dieselbe Finanzierungsfrage betreffen.
Die Klagen richten sich nicht gegen LeistungsbeziehendeMenschen im Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld sind grundsätzlich gesetzlich krankenversichert. Das Jobcenter meldet die Betroffenen bei ihrer bisherigen oder gewählten Krankenkasse an und übernimmt die dafür vorgesehenen Beiträge.
Die Krankenkassen bestreiten diesen Versicherungsschutz nicht. Sie verlangen auch keine höheren Zahlungen von den Leistungsbeziehenden und wollen deren medizinische Ansprüche nicht beschränken.
Die Kritik richtet sich an den Bund, der für jedes versicherte Mitglied lediglich eine gesetzlich berechnete Pauschale an den Gesundheitsfonds zahlt. Nach Ansicht der Kassen deckt diese Pauschale nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Ausgaben.
Der Bund zahlt 2026 monatlich 144,04 EuroIm Jahr 2026 beläuft sich die staatliche Krankenversicherungspauschale auf 144,04 Euro pro Monat und gesetzlich versichertem Leistungsbeziehenden. Grundlage ist eine gesetzlich bestimmte Rechengröße, nicht der tatsächliche Behandlungsbedarf der jeweiligen Person.
Bereits für das Jahr 2022 ermittelte das IGES-Institut eine erhebliche Differenz. Damals zahlte der Bund monatlich 108,48 Euro, während nach der Berechnung des Instituts 311,45 Euro erforderlich gewesen wären, um die durchschnittlichen Ausgaben zu decken.
Damit wurden 2022 nur etwa 39 Prozent der Gesundheitsausgaben dieser Versichertengruppe durch die staatliche Pauschale finanziert. Die übrigen Kosten verblieben im System der gesetzlichen Krankenversicherung.
Vergleichswert Betrag beziehungsweise Anteil Bundespauschale je versicherter Person im Jahr 2022 108,48 Euro monatlich Rechnerisch kostendeckender Beitrag im Jahr 2022 311,45 Euro monatlich Deckungsquote im Jahr 2022 39 Prozent Bundespauschale im Jahr 2026 144,04 Euro monatlich Geschätzte Finanzierungslücke für 2027 rund 12 Milliarden Euro jährlichDie Zahlen stammen aus einem Hintergrundpapier des GKV-Spitzenverbandes. Bei der Summe von zwölf Milliarden Euro handelt es sich um eine Schätzung der FinanzKommission Gesundheit für das Jahr 2027 und nicht um einen bereits gerichtlich festgestellten Anspruch.
Aus zehn Milliarden könnten zwölf Milliarden Euro werdenBei der Einreichung der Klagen im Dezember 2025 bezifferte der GKV-Spitzenverband die jährliche Unterfinanzierung auf rund zehn Milliarden Euro. Die FinanzKommission Gesundheit geht für 2027 bereits von einer Lücke von ungefähr zwölf Milliarden Euro aus.
Der Unterschied erklärt sich unter anderem durch steigende Preise, höhere Vergütungen und wachsende Leistungsausgaben. Nach den Berechnungen der Kommission müsste ein kostendeckender Monatsbeitrag inzwischen bei mehr als 400 Euro liegen.
Die gesamte gesetzliche Krankenversicherung steht zugleich vor erheblichen finanziellen Belastungen. Die vom Bundesgesundheitsministerium eingesetzte FinanzKommission Gesundheit prognostiziert ohne Gegenmaßnahmen für 2027 eine Finanzierungslücke der GKV von rund 15 Milliarden Euro.
Wie die fehlenden Milliarden bei Versicherten ankommenDie Gelder der gesetzlichen Krankenversicherung werden gemeinsam über Beiträge, Zusatzbeiträge, Arbeitgeberzahlungen, Bundesmittel und den Gesundheitsfonds finanziert. Daher lässt sich nicht behaupten, dass eine bestimmte versicherte Person unmittelbar die Behandlung einer bestimmten leistungsberechtigten Person bezahlt.
Eine dauerhafte Unterdeckung erhöht jedoch den allgemeinen Finanzierungsdruck. Reichen die Einnahmen einer Krankenkasse nicht aus, kann sie ihren Zusatzbeitrag anheben, Rücklagen auflösen oder bei freiwilligen Angeboten sparen.
Der Zusatzbeitrag wird bei Beschäftigten grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Rentner teilen ihn mit der gesetzlichen Rentenversicherung, während freiwillig Versicherte je nach Einkommensart teilweise stärker belastet werden können.
Die Forderung der Krankenkassen lautet deshalb, dass eine staatliche Fürsorgeleistung auch aus Steuermitteln finanziert werden müsse. Eine Verlagerung auf Sozialversicherungsbeiträge treffe nur gesetzlich Versicherte und deren Arbeitgeber, während Steuerfinanzierung auf einer breiteren Grundlage beruhe.
Solidarversicherung und staatliche Fürsorge müssen unterschieden werdenIn der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen die Beiträge grundsätzlich nicht dem persönlichen Krankheitsrisiko. Gesunde Versicherte finanzieren Erkrankte mit, jüngere Menschen unterstützen ältere und Versicherte mit höherem Einkommen zahlen mehr als Menschen mit niedrigem Einkommen.
Diese Solidarität wird durch die Klagen nicht infrage gestellt. Umstritten ist vielmehr, ob der Bund eine von ihm veranlasste Absicherung hilfebedürftiger Menschen dauerhaft nur teilweise bezahlen und die Differenz den Beitragszahlenden überlassen darf.
Die Krankenkassen betrachten die Gesundheitsversorgung von Grundsicherungsbeziehenden als gesamtstaatliche Aufgabe. Der Bund hat die Beitragshöhe dagegen gesetzlich festgelegt, sodass das Bundesamt für Soziale Sicherung seine Zuweisungsbescheide zunächst auf geltendes Recht stützen kann.
Warum die Krankenkassen einen Verfassungsverstoß sehenNach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes greift die Unterfinanzierung in die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Sozialversicherungsträger ein. Der Verband beruft sich dabei unter anderem auf Artikel 87 Absatz 2 des Grundgesetzes und auf die Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Beitragsgelder dürften demnach nicht beliebig zur Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben verwendet werden. Ob die beanstandeten Vorschriften tatsächlich gegen das Grundgesetz verstoßen, ist allerdings noch nicht entschieden.
Das Landessozialgericht kann ein formelles Gesetz nicht selbst für nichtig erklären. Hält es die gesetzlichen Finanzierungsvorschriften für verfassungswidrig und sind diese für seine Entscheidung entscheidend, kann es das Verfahren aussetzen und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.
Genau dieses Vorgehen strebt der GKV-Spitzenverband an. Sollte es nicht zu einer solchen Vorlage kommen oder sollten die Klagen scheitern, haben die Krankenkassen angekündigt, den weiteren Rechtsweg bis zum Bundessozialgericht auszuschöpfen.
Zehn Milliarden Euro sind nicht automatisch die KlagesummeDie Bezeichnung als Zehn-Milliarden-Euro-Klage kann den Eindruck erwecken, die Krankenkassen hätten bereits einen unmittelbar bezifferten Zahlungsanspruch in dieser Höhe. Tatsächlich beschreibt die Summe vor allem die vom GKV-Spitzenverband errechnete jährliche Finanzierungslücke.
Gegenstand der Verfahren sind die Zuweisungsbescheide für 2026. Das Gericht muss deshalb zunächst klären, ob die Kassen ihre Einwände gegen die gesetzlich festgelegte Finanzierung auf diesem Weg geltend machen können.
Auch bei einem Erfolg wäre noch zu klären, welche finanziellen Folgen sich für vergangene und zukünftige Jahre ergeben. Eine sofortige Auszahlung von zehn oder zwölf Milliarden Euro ist daher keineswegs sicher.
Grundsicherungsgeld ändert den Streit nichtSeit dem 1. Juli 2026 wird die bisher als Bürgergeld bezeichnete Leistung als Grundsicherungsgeld fortgeführt. An der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge hat der Namenswechsel zunächst nichts geändert.
Die Bundespauschale wird weiterhin anhand einer gesetzlich bestimmten beitragspflichtigen Einnahme berechnet. Deshalb laufen die bereits eingereichten Klagen unabhängig von der neuen Bezeichnung weiter.
Auch die betroffenen Leistungsbeziehenden müssen wegen der Verfahren nichts beantragen. Ihr Krankenversicherungsschutz bleibt bestehen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Mitgliedschaft ordnungsgemäß gemeldet wurde.
Bundestag beschließt schrittweise höhere ZahlungenDer Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Danach soll die Rechengrundlage für die Beiträge von Grundsicherungsbeziehenden ab 2027 in mehreren Schritten steigen.
Der gesetzliche Faktor soll 2027 auf das 0,2472-Fache der monatlichen Bezugsgröße angehoben werden. Für 2028 ist das 0,2546-Fache, für 2029 das 0,2697-Fache, für 2030 das 0,2849-Fache und ab 2031 das 0,2995-Fache vorgesehen.
Eine vollständige Kostendeckung ist damit nach den bisherigen Berechnungen der Krankenkassen nicht erreicht. Wie hoch die monatliche Pauschale in den einzelnen Jahren genau ausfällt, hängt zusätzlich von der jeweiligen Bezugsgröße und den geltenden Beitragssätzen ab.
Gleichzeitig sieht der Gesetzesbeschluss vor, den allgemeinen Bundeszuschuss von regulär 14,5 Milliarden Euro auf 13,15 Milliarden Euro im Jahr 2027 und auf 12,95 Milliarden Euro ab 2028 zu senken. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem dem Bundesrat zugeleiteten Gesetzesbeschluss vom 10. Juli 2026.
Das Gesetzgebungsverfahren war am 28. Juli 2026 noch nicht vollständig abgeschlossen. In der Bundesratsdrucksache ist der 31. Juli 2026 als Frist für den weiteren Durchgang der Länderkammer genannt.
Die Reform beendet die Klagen nicht automatischDie beschlossenen Erhöhungen betreffen zukünftige Beitragsjahre. Die bereits laufenden Verfahren richten sich dagegen gegen die Zuweisungsbescheide für 2026 und gegen die aus Sicht der Kassen grundsätzlich unzureichende Ausgestaltung der Finanzierung.
Eine politische Nachbesserung lässt die Klagen daher nicht automatisch entfallen. Der GKV-Spitzenverband dürfte besonders darauf verweisen, dass auch die neuen Faktoren nach seinen Berechnungen noch weit von einer vollständigen Finanzierung entfernt sind.
Die Gerichte könnten allerdings berücksichtigen, dass der Gesetzgeber inzwischen auf das Problem reagiert hat. Ob und wie sich die Neuregelung auf das Rechtsschutzinteresse oder auf die verfassungsrechtliche Beurteilung auswirkt, bleibt abzuwarten.
Was ein Klageerfolg für Versicherte bedeuten könnteSollten die Krankenkassen erfolgreich sein und höhere Bundeszahlungen erhalten, würde dies den Gesundheitsfonds und die Kassenfinanzen entlasten. Der Druck zu weiteren Erhöhungen der Zusatzbeiträge könnte dadurch sinken.
Ein Klageerfolg führt jedoch nicht automatisch zu einer Beitragssenkung oder zu einer Rückzahlung an einzelne Versicherte. Die Finanzlage unterscheidet sich von Kasse zu Kasse, zudem steigen die Ausgaben für Krankenhäuser, Arzneimittel, ärztliche Behandlungen und Pflegepersonal weiter.
Auch vorhandene Finanzierungslücken oder zu geringe Rücklagen könnten zunächst ausgeglichen werden. Versicherte sollten daher keine kurzfristige Erstattung erwarten.
Steuerzahler würden stärker herangezogenEine vollständige Finanzierung aus dem Bundeshaushalt bedeutet nicht, dass die Kosten verschwinden. Sie würden dann über Steuern anstatt über die Beiträge der gesetzlich Krankenversicherten und ihrer Arbeitgeber getragen.
Der Kreis der Finanzierenden wäre dadurch größer. Auch privat Versicherte, Beamte und andere Steuerzahlende würden sich über ihre Steuerzahlungen an der Absicherung hilfebedürftiger Menschen beteiligen.
Politisch geht es deshalb um die Verteilung einer ohnehin bestehenden Ausgabe. Die Krankenkassen fordern keine schlechtere Versorgung, sondern eine andere Zuordnung der Finanzierung.
Fragen und Antworten zur Klagewelle der Krankenkassen Richten sich die Klagen gegen Bürgergeld- oder Grundsicherungsgeldbeziehende?Nein. Der Anspruch der Betroffenen auf Krankenversicherung und medizinische Versorgung wird nicht angegriffen. Die Verfahren richten sich gegen den Bund und die aus Sicht der Krankenkassen zu niedrigen Zahlungen.
Können Leistungsbeziehende wegen der Klagen ihren Krankenversicherungsschutz verlieren?Nein. Die Mitgliedschaft und der Leistungsanspruch bestehen nach den gesetzlichen Vorschriften weiter. Die Klagen betreffen ausschließlich die Abrechnung zwischen dem Bund, dem Gesundheitsfonds und den Krankenkassen.
Sinkt der Zusatzbeitrag bei einem Erfolg der Krankenkassen?Das ist möglich, aber nicht garantiert. Höhere Bundeszahlungen würden die Kassen entlasten, doch Beitragssätze hängen auch von Ausgaben, Rücklagen und der individuellen Finanzlage der jeweiligen Krankenkasse ab.
Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?Ein Termin steht bislang nicht fest. Die Klagebegründungen wurden eingereicht, anschließend soll das Bundesamt für Soziale Sicherung erwidern. Da möglicherweise das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet wird, können die Verfahren mehrere Jahre dauern.
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Schwerbehinderung erst zum Jahresende anerkannt: Pauschbetrag gilt trotzdem für das ganze Jahr
Wer erst im Dezember einen Grad der Behinderung (GdB) anerkannt bekommt, muss den Behinderten-Pauschbetrag nicht auf einen Monat herunterrechnen. Gilt die Feststellung noch für dieses Kalenderjahr, kann grundsätzlich der volle Jahresbetrag angesetzt werden.
Das kann die Einkommensteuer auch dann senken, wenn die Behinderung erst kurz vor dem Jahreswechsel eingetreten ist. Allerdings bedeutet ein Pauschbetrag von beispielsweise 1.140 Euro nicht, dass das Finanzamt 1.140 Euro auszahlt.
Keine Kürzung auf die verbleibenden MonateDie Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellt ausdrücklich klar, dass die Pauschbeträge Jahresbeträge sind. Sie werden auch dann vollständig gewährt, wenn die Behinderung nicht während des gesamten Jahres bestanden hat.
Wird beispielsweise ein GdB von 50 mit Wirkung ab dem 1. Dezember festgestellt, sind für dieses Jahr 1.140 Euro anzusetzen. Eine Kürzung auf ein Zwölftel, also 95 Euro, ist deshalb nicht vorgesehen.
Bei einer Änderung zählt der höhere BetragÄndert sich der GdB innerhalb des Kalenderjahres, wird für dieses Jahr der höhere Pauschbetrag berücksichtigt. Das bestätigen auch die Einkommensteuer-Richtlinien im amtlichen Einkommensteuer-Handbuch des Bundesfinanzministeriums.
Steigt der GdB etwa im November von 30 auf 60, beträgt der Pauschbetrag für das gesamte Jahr 1.440 Euro. Die Beträge für die beiden GdB-Stufen werden weder monatsweise aufgeteilt noch zusammengerechnet.
Schon ab GdB 20 besteht ein AnspruchDer steuerliche Pauschbetrag setzt keine Schwerbehinderung voraus: Bereits ein festgestellter GdB von 20 reicht aus. Die Staffelung ergibt sich aus § 33b Einkommensteuergesetz.
Grad der Behinderung Jährlicher Behinderten-Pauschbetrag 20 384 Euro 30 620 Euro 40 860 Euro 50 1.140 Euro 60 1.440 Euro 70 1.780 Euro 80 2.120 Euro 90 2.460 Euro 100 2.840 EuroFür hilflose, blinde und taubblinde Menschen sieht das Gesetz einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro vor. Dieser ersetzt den nach dem GdB gestaffelten Betrag und wird nicht zusätzlich gewährt.
Weitere Erläuterungen bietet unser Beitrag zum Behinderten-Pauschbetrag ab GdB 20.
Das Datum im Bescheid entscheidet über das SteuerjahrZu unterscheiden sind das Ausstellungsdatum des Bescheids und der Zeitpunkt, ab dem die Behinderung festgestellt ist. Kommt der Bescheid erst im Januar, gilt der GdB aber bereits seit Dezember des Vorjahres, kann der Jahresbetrag auch für das Vorjahr berücksichtigt werden.
Eine Anerkennung erst ab Januar eröffnet dagegen allein keinen Anspruch für das vorherige Jahr. Die Jahresregel ersetzt keine rückwirkende Feststellung der Behinderung.
Der Pauschbetrag ist keine direkte GeldleistungDer Behinderten-Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen, nicht unmittelbar die Steuer um denselben Betrag. Wie viel dadurch gespart wird, hängt von der persönlichen Besteuerung ab.
Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von ungefähr 30 Prozent können 1.140 Euro Pauschbetrag überschlägig rund 342 Euro Einkommensteuer sparen. Fällt ohnehin keine Einkommensteuer an, entsteht durch den Pauschbetrag allein keine Auszahlung.
Ab 2026 auf die elektronische Übermittlung achtenFür neue oder geänderte Feststellungen ab 2026 verweist die Finanzverwaltung NRW auf den elektronischen Nachweis. Betroffene müssen der zuständigen Feststellungsbehörde ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilen und die Datenübermittlung veranlassen; die rechtliche Grundlage enthält § 65 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Der Pauschbetrag muss zusätzlich jährlich in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Für Feststellungen vor 2026 bleibt nach den Hinweisen der Finanzverwaltung der bisherige Nachweis, etwa durch eine Ausweiskopie, relevant.
Auch ältere Steuerbescheide können sich noch ändernWird ein GdB rückwirkend festgestellt, kann das auch bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide betreffen. Der Feststellungsbescheid ist insoweit ein Grundlagenbescheid, an den das Finanzamt nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabenordnung gebunden ist.
Eine unbegrenzte Erstattung für sämtliche zurückliegenden Jahre folgt daraus allerdings nicht. Zu beachten sind die Festsetzungsfristen und die besonderen Regeln zur Ablaufhemmung nach § 171 Absatz 10 Abgabenordnung, bei denen auch der Zeitpunkt des Antrags auf Feststellung der Behinderung wichtig sein kann.
Betroffene sollten dem Finanzamt deshalb konkret mitteilen, für welche Jahre sie eine Änderung beantragen. Was dabei zu beachten ist, erläutert unser Beitrag über rückwirkende Steuererstattungen bei Schwerbehinderung.
Kurzes Beispiel aus der PraxisSabine erhält im Dezember einen Bescheid, der ihr einen GdB von 60 ab dem 1. November desselben Jahres bescheinigt. Sie beantragt in ihrer Steuererklärung den vollständigen Behinderten-Pauschbetrag von 1.440 Euro.
Eine Beschränkung auf zwei Monate und damit auf 240 Euro wäre falsch. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von ungefähr 25 Prozent beträgt ihre Einkommensteuerersparnis überschlägig 360 Euro statt 60 Euro.
Sieben Fragen und Antworten zum Behinderten-Pauschbetrag Gibt es den vollen Pauschbetrag auch bei Anerkennung im Dezember?Ja, wenn die Feststellung der Behinderung noch für dieses Kalenderjahr gilt. Der Jahresbetrag wird grundsätzlich nicht nach Monaten gekürzt.
Muss dafür ein GdB von mindestens 50 vorliegen?Nein, der Behinderten-Pauschbetrag beginnt bereits bei einem festgestellten GdB von 20. Dafür sind jährlich 384 Euro vorgesehen.
Welcher Betrag gilt, wenn der GdB während des Jahres steigt?Für das betreffende Kalenderjahr wird der höhere Pauschbetrag angesetzt. Eine Addition der beiden Jahresbeträge ist nicht möglich.
Was gilt, wenn der Bescheid erst im Folgejahr eintrifft?Entscheidend ist der darin festgestellte Geltungsbeginn. Reicht dieser ins Vorjahr zurück, kommt auch für das Vorjahr der volle Jahresbetrag in Betracht.
Wird der Pauschbetrag vollständig ausgezahlt?Nein, er vermindert das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von den persönlichen Einkommens- und Steuerverhältnissen ab.
Sind für den Pauschbetrag einzelne Ausgabenbelege erforderlich?Für die vom Pauschbetrag erfassten Aufwendungen müssen keine einzelnen Kosten nachgewiesen werden. Die Behinderung und die Voraussetzungen des beanspruchten Pauschbetrags müssen dagegen ordnungsgemäß nachgewiesen sein.
Kann ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid noch geändert werden?Ja, eine rückwirkende Feststellung kann eine Änderung ermöglichen, auch wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Ob das im Einzelfall noch zulässig ist, hängt insbesondere von den steuerlichen Festsetzungsfristen ab.
Der Beitrag Schwerbehinderung erst zum Jahresende anerkannt: Pauschbetrag gilt trotzdem für das ganze Jahr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
43 Jahre lang gearbeitet: Rentner bereut heute Rente trotz 2.232 Euro netto
43 Arbeitsjahre, 2.232 Euro Nettorente und trotzdem die tägliche Sorge ums Geld: Ein Rentner aus dem südfranzösischen Département Gard schildert einen enttäuschenden Ruhestand. Nach einem Bericht der Zeitung Ouest-France, bezieht der frühere Luftfahrtbeschäftigte seit Juli 2024 vorzeitig Rente. Als Grund nennt er die berufliche Erschöpfung.
Von der Rente bleibt wenig SicherheitNach seiner Darstellung gehen monatlich 1.330 Euro für feste Verpflichtungen ab, darunter Versicherungen, Energie, Abgaben und ein Immobilienkredit. Lebensmittel und Fahrtkosten kommen hinzu, auch für die Unterstützung seiner 95-jährigen Mutter. Häufig bleiben ihm dem Bericht zufolge weniger als 300 Euro für weitere Ausgaben und Rücklagen.
Monatlicher Posten Betrag Einordnung Nettorente laut Bericht 2.232 Euro Ausgangspunkt seiner Rechnung Genannte feste Ausgaben 1.330 Euro Rund 60 Prozent der Rente Rest nach diesen Ausgaben 902 Euro Noch vor Lebensmitteln und Fahrten Häufig verbleibender Betrag Unter 300 Euro Nach seiner Schilderung; auch für UnvorhergesehenesDie Angaben sind eine persönliche Haushaltsrechnung, keine unabhängig geprüfte Vermögensbilanz. Seine Enttäuschung fasst der Mann laut FOCUS so zusammen: „Ich bereue, im Ruhestand zu sein, denn jeden Tag zähle ich mein Geld.“
Ein knappes Budget ist nicht automatisch statistische ArmutFür die statistische Armutsgefährdung zählt das verfügbare Haushaltseinkommen unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße. Als gefährdet gilt, wer weniger als 60 Prozent des mittleren bedarfsgewichteten Einkommens zur Verfügung hat; die Berechnung setzt also nicht einfach beim Rest nach sämtlichen persönlichen Ausgaben an. Diese Abgrenzung erläutert auch die Berichterstattung über die Armutsdaten des Statistischen Bundesamts.
Bei einem Immobilienkredit kommt eine weitere Unterscheidung hinzu: Die Tilgung belastet das monatliche Budget, baut zugleich aber Schulden ab und erhöht den unbelasteten Anteil am Eigentum. Das unterscheidet diese Ausgabe von einer Mietzahlung. Eine Immobilie kann Vermögen darstellen, während auf dem Girokonto trotzdem kaum Spielraum bleibt.
Ruhestand braucht mehr als bezahlte MonatsrechnungenEine Rente muss auch Ausgaben verkraften, die nicht jeden Monat anfallen. Eine größere Reparatur lässt sich nicht dauerhaft dadurch finanzieren, dass man beim nächsten Einkauf etwas weniger ausgibt. Wer sämtliche Einnahmen für laufende Verpflichtungen benötigt, hat rechnerisch ausgeglichene Finanzen, aber noch keine finanzielle Sicherheit.
Auch soziale Teilhabe gehört zu einem würdigen Lebensabend. Ein Familienbesuch, eine Einladung oder ein kleiner Ausflug sollten nach Jahrzehnten im Beruf nicht regelmäßig an wenigen Euro scheitern. Die Frage nach einer ausreichenden Altersversorgung reicht deshalb über das bloße Bezahlen von Rechnungen hinaus.
43 Arbeitsjahre garantieren auch in Deutschland keine feste RentenhöheDer französische Fall lässt sich nicht unmittelbar auf deutsche Rentenansprüche übertragen. In Deutschland hängt die gesetzliche Rente unter anderem davon ab, wie hoch der versicherte Verdienst im Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsverdienst war. Daraus entstehen die Entgeltpunkte, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.
Ein Jahr mit Durchschnittsverdienst bringt grundsätzlich einen Entgeltpunkt, ein Jahr mit halbem Durchschnittsverdienst entsprechend einen halben. Deshalb können zwei Menschen gleich lange gearbeitet und trotzdem sehr unterschiedliche Rentenansprüche erworben haben. Viele Arbeitsjahre gleichen einen dauerhaft niedrigen versicherten Verdienst nicht automatisch aus.
Gerade deshalb greift der pauschale Rat zu kurz, Betroffene hätten eben mehr sparen müssen. Rücklagen setzen voraus, dass nach notwendigen Ausgaben überhaupt Geld übrig bleibt. Private Vorsorge kann ergänzen, aber sie lässt sich nicht aus einem bereits ausgeschöpften Haushalt finanzieren.
Welche Unterstützung Rentner in Deutschland prüfen könnenWenn das Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht reicht, kommt nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Grundsicherung im Alter in Betracht. Geprüft werden unter anderem Einkommen, verwertbares Vermögen und gegebenenfalls das Einkommen des Partners; berücksichtigt werden der Lebensunterhalt, Unterkunft und Heizung sowie mögliche weitere Bedarfe.
Ein vorgezogener Rentenbeginn allein eröffnet noch keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Dafür muss die persönliche Regelaltersgrenze erreicht sein; bei dauerhafter voller Erwerbsminderung gelten andere Voraussetzungen. Wer früher Altersrente bezieht und bedürftig ist, sollte sich zu den dann möglichen Leistungen beraten lassen.
Bei belastenden Wohnkosten kann außerdem Wohngeld infrage kommen, für selbst genutztes Wohneigentum als Lastenzuschuss. Die Höhe hängt unter anderem vom Haushaltseinkommen, der Haushaltsgröße und den berücksichtigungsfähigen Wohnkosten ab; Einzelheiten erläutert das Bundesportal zum Lastenzuschuss. Passend dazu erklärt Gegen-Hartz, warum auch bei einer Rente von 1.500 Euro eine Wohngeldprüfung sinnvoll sein kann.
Wer Grundsicherung erhält und dabei bereits Unterkunftskosten berücksichtigt bekommt, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Beide Leistungen lassen sich daher nicht beliebig addieren. Aus hohen persönlichen Ausgaben allein folgt zudem noch kein Leistungsanspruch.
Nach langem Arbeitsleben den Rentenfreibetrag beachtenBei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten kann ein Teil der gesetzlichen Rente bei der Grundsicherung anrechnungsfrei bleiben. Von der monatlichen Bruttorente sind zunächst 100 Euro und zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrags geschützt, insgesamt höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.
Bei der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro im Jahr 2026 sind damit bis zu 281,50 Euro monatlich geschützt. Der Freibetrag erhöht nicht die Rente selbst, sondern kann die ergänzende Sozialleistung erhöhen oder einen Anspruch erst entstehen lassen. Welche Unterschiede zwischen Arbeitsjahren, Grundrentenzeiten und Grundrentenzuschlag zu beachten sind, erläutert unser Beitrag zum Rentenfreibetrag nach § 82a SGB XII.
Vier Fragen und Antworten zum Thema Garantiert ein langes Arbeitsleben eine auskömmliche Rente?Nein, die Zahl der Arbeitsjahre allein bestimmt die Rentenhöhe nicht. In Deutschland kommt es unter anderem auf den versicherten Verdienst und die daraus erworbenen Entgeltpunkte an. Ob die Rente im Alltag reicht, hängt zusätzlich von Wohnkosten, Haushaltsgröße und weiteren finanziellen Verpflichtungen ab.
Ist jemand mit mehr als 2.000 Euro Rente automatisch vor Geldsorgen geschützt?Nein, auch ein solcher Betrag kann bei hohen laufenden Belastungen wenig Spielraum lassen. Daraus folgt aber nicht automatisch eine statistische Armutsgefährdung oder ein Anspruch auf Sozialleistungen. Dafür müssen die jeweils relevanten Haushalts- und Einkommensverhältnisse geprüft werden.
Können auch Rentner im eigenen Haus Wohngeld bekommen?Ja, bei selbst genutztem Wohneigentum kann ein Lastenzuschuss infrage kommen. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von Einkommen, Haushaltsgröße und berücksichtigungsfähiger Belastung ab. Zuständig ist die örtliche Wohngeldbehörde.
Werden bis zu 281,50 Euro Rentenfreibetrag automatisch zur Rente überwiesen?Nein, der Freibetrag ist keine zusätzliche Rentenzahlung. Bei erfüllten Voraussetzungen bleibt ein Teil der Rente bei der Berechnung der Grundsicherung unberücksichtigt. Dadurch kann die ergänzende Leistung höher ausfallen.
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Pflegegrad 1: Die 131 Euro im Monat stehen auf dem Spiel stehen
Wer mit Pflegegrad 1 zu Hause lebt, kann derzeit bis zu 131 Euro monatlich für geeignete Unterstützung nutzen. Doch ausgerechnet diese Hilfe soll nach dem vorliegenden Reformplan gestrichen werden. Für Betroffene geht es um bis zu 1.572 Euro im Jahr – und darum, wer künftig beim Einkaufen, Putzen oder bei der Körperpflege hilft.
Was der Reformplan tatsächlich vorsiehtDer Sozialverband VdK beschreibt in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ausdrücklich den Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1. Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll dagegen ein neues Sozialraumbudget an die Stelle der bisherigen Leistung treten. Menschen mit Pflegegrad 1 wären nach diesem Konzept davon ausgeschlossen.
Der VdK lehnt die Streichung ab und kritisiert, dass bereits heute fehlende Angebote und unterschiedliche Anerkennungsregeln den Zugang erschweren. Er fordert leichter nutzbare Hilfen statt ihres Wegfalls.
Die 131 Euro sind kein PflegegeldNach der geltenden Regelung erhalten häuslich versorgte Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Das bestätigt das Bundesgesundheitsministerium in seinen Informationen zum Entlastungsbetrag. Das Geld wird nicht automatisch zur freien Verfügung überwiesen.
Die Pflegekasse erstattet geeignete, tatsächlich entstandene Kosten gegen entsprechende Belege. Bei einer vereinbarten Abtretung kann ein Anbieter unmittelbar mit der Kasse abrechnen. Eine Auszahlung ungenutzter Beträge ohne entsprechende Leistungen ist nicht vorgesehen.
Ein reguläres Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1 nicht; dieser Anspruch beginnt erst bei Pflegegrad 2. Deshalb lässt sich der drohende Verlust auch nicht einfach durch Pflegegeld auffangen. Weitere Informationen bietet unser Beitrag Pflegegrad 1 ohne Pflegegeld: Trotzdem 131 Euro jeden Monat.
Welche Alltagshilfen betroffen wärenÜber den Entlastungsbetrag können beispielsweise anerkannte Hilfen beim Reinigen der Wohnung, bei der Wäsche oder beim Einkaufen finanziert werden. Auch Begleitung zu Terminen und geeignete Betreuungsangebote kommen infrage. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist die Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlich.
Eine Besonderheit gilt für Pflegegrad 1: Hier kann der Betrag auch für körperbezogene Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden, etwa Hilfe beim Duschen. Zudem kommt er für geeignete Aufwendungen im Zusammenhang mit Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege infrage. Die Verwendungsmöglichkeiten erläutert das Gesundheitsportal des Bundes.
Unterstützung Heute bei Pflegegrad 1 Bei Umsetzung der Streichung Anerkannte Haushaltshilfe Erstattung aus dem verfügbaren Entlastungsbetrag möglich Diese Finanzierung entfiele Anerkannte Alltagsbegleitung und Betreuung Erstattung geeigneter Leistungen möglich Diese Finanzierung entfiele Körperpflege durch einen zugelassenen Pflegedienst Entlastungsbetrag dafür einsetzbar Diese Finanzierung entfiele Reguläres Pflegegeld Kein Anspruch bei Pflegegrad 1 Kein Ersatz für die wegfallenden 131 Euro aus dem beschriebenen Plan ableitbar Beratung bezahlt keine HaushaltshilfeDer Reformansatz sieht zugleich eine neue Pflegebegleitung vor, die bei der Organisation der Versorgung unterstützen soll. Der VdK begrüßt fachliche Unterstützung grundsätzlich, hält sie aber nicht für einen ausreichenden Ersatz und verweist darauf, dass Pflegebegleitung selbst keine Rehabilitations- oder Präventionsleistungen erbringt.
Für den Alltag bleibt eine einfache Frage: Wer bezahlt die Hilfe, wenn das bisherige Budget verschwindet? Eine Beratung kann passende Angebote vermitteln, übernimmt aber weder die Reinigung der Wohnung noch deren Rechnung. Wer keine finanziellen Reserven und keine verfügbaren Angehörigen hat, könnte notwendige Unterstützung reduzieren müssen.
Pflegegrad 1 wird damit nicht automatisch abgeschafftDie geplante Streichung einer Leistung bedeutet nicht, dass Pflegegrad 1 als Einstufung entfällt. Nach geltendem Recht gehören unter anderem Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für geeignete Wohnraumanpassungen zum möglichen Leistungsumfang. Die gesetzliche Übersicht findet sich in § 28a SGB XI.
Ebenso wenig belegt die VdK-Stellungnahme allein, dass die Streichung bereits beschlossen ist oder unverändert kommen wird. Sie bewertet einen bestimmten Entwurfsstand. Ein verbindliches Ende der Zahlung lässt sich daraus für einzelne Versicherte nicht ableiten.
Den bestehenden Anspruch weiter nutzenBetroffene sollten geeignete Hilfen nicht allein wegen der Reformdebatte absagen. Sinnvoll ist, bei der Pflegekasse das verfügbare Budget und die Abrechenbarkeit des gewünschten Angebots zu klären. Rechnungen sollten die tatsächlich erbrachten Leistungen nachvollziehbar ausweisen.
Ungenutzte Beträge lassen sich nach geltendem Recht ansparen und bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres nutzen. Für Restbeträge aus 2026 ist das grundsätzlich der 30. Juni 2027; ob ein späteres Reformgesetz dazu Übergangsregeln enthält, wäre gesondert zu prüfen. Zum bisherigen Fristenprinzip lesen Sie auch unseren Beitrag über ungenutzte Entlastungsbeträge und die Frist zum 30. Juni.
Praxisbeispiel: Drei Stunden Hilfe können fehlenEin fiktives Beispiel: Frau Berger hat Pflegegrad 1 und lebt allein. Ein nach Landesrecht anerkannter Dienst hilft ihr monatlich drei Stunden beim Haushalt und berechnet einschließlich aller Kosten 120 Euro. Diese Ausgaben können unter den geltenden Voraussetzungen vollständig aus dem monatlichen Entlastungsbetrag erstattet werden.
Würde die geplante Streichung ohne entsprechenden Ersatz umgesetzt, müsste Frau Berger die 120 Euro selbst aufbringen oder eine andere Unterstützung finden. Das wären in diesem Beispiel 1.440 Euro zusätzliche Ausgaben im Jahr. Ihr Hilfebedarf würde durch die Gesetzesänderung nicht kleiner.
Vier Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag Sind die 131 Euro bei Pflegegrad 1 schon gestrichen?Nach der hier geprüften geltenden Leistungsregelung besteht der Anspruch weiterhin. Die beschriebene Streichung stammt aus einem Reformplan und darf nicht als bereits wirksame Kürzung dargestellt werden.
Bekomme ich die 131 Euro einfach überwiesen?Nein, der Entlastungsbetrag dient der Erstattung geeigneter Leistungen. Ohne entsprechende Aufwendungen gibt es keine freie Auszahlung.
Darf auch eine private Haushaltshilfe darüber abrechnen?Das ist nicht automatisch möglich. Bei Alltagshilfen müssen die Voraussetzungen der landesrechtlichen Anerkennung erfüllt sein; für Nachbarschaftshilfe unterscheiden sich die Regeln zwischen den Bundesländern.
Was würde eine Streichung finanziell bedeuten?Bei einem ganzjährigen Anspruch stünden bis zu 1.572 Euro weniger für geeignete Hilfen zur Verfügung. Wie stark ein Haushalt tatsächlich belastet wäre, hinge von seiner bisherigen Nutzung, möglichen Ersatzleistungen und den endgültigen gesetzlichen Regeln ab.
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Wohngeld trotz Pflegegrad: Auch im betreuten Wohnen ist ein Zuschuss möglich
Auch im betreuten Wohnen können Sie Wohngeld erhalten. Ein Betreuungsvertrag, ein Pflegegrad oder eine Behinderung schließen den Mietzuschuss nicht aus. Entscheidend sind Ihre Wohnsituation, das anrechenbare Einkommen und die Frage, ob bereits andere Sozialleistungen Ihre Unterkunftskosten berücksichtigen.
Wer wegen der Bezeichnung „betreutes Wohnen“ auf einen Antrag verzichtet, kann deshalb Geld verschenken. Allerdings gilt das Wohngeld nicht für die gesamte Rechnung: Miete, Betreuung und Pflege müssen Sie unterscheiden.
Axel aus Esslingen: Unterstützung im Alltag verhindert keinen AntragEin fiktives Beispiel: Axel ist 43 Jahre alt und lebt in Esslingen am Neckar in einer eigenen Mietwohnung mit Betreuung. Wegen einer chronischen Erkrankung benötigt er Unterstützung im Alltag. Er bezieht eine Erwerbsminderungsrente, aber keine ergänzende Grundsicherung und keine Hilfe zum Lebensunterhalt. Erhebliches Vermögen besitzt er nicht.
Axel zahlt monatlich 620 Euro Kaltmiete, 100 Euro kalte Betriebskosten, 90 Euro für Heizung und Warmwasser sowie 120 Euro für allgemeine Betreuung und einen Notrufdienst. Insgesamt überweist er 930 Euro. Für die Prüfung der wohngeldfähigen Miete sind zunächst 720 Euro maßgeblich.
Die tatsächlichen Heizkosten und die Betreuungspauschale zählen nicht zu dieser Miete.
Die Wohngeldstelle prüft anschließend die gesetzlichen Höchstbeträge, die vorgesehenen Punkte der Berechnung und Axels anrechenbares Einkommen.
Auch jüngere Menschen können Wohngeld im betreuten Wohnen erhalten§ 3 Wohngeldgesetz knüpft den Mietzuschuss grundsätzlich daran, dass jemand Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt. Dazu kann auch eine Wohnung gehören, deren Bewohner zusätzlich Betreuung buchen oder vertraglich vereinbaren müssen.
Eine Altersgrenze für betreutes Wohnen enthält diese Regelung nicht.
Axel muss weder das Rentenalter erreicht haben noch in einer Wohnung ohne Unterstützung leben. Auch eine Erwerbsminderungsrente schließt Wohngeld nicht von sich aus aus.
Die Behörde prüft die Rente als Einkommen und die weiteren Ansprüche.
Betreutes Wohnen ist nicht automatisch ein PflegeheimHinter der Bezeichnung stehen unterschiedliche Angebote: eine eigene Wohnung mit Servicevertrag, ambulant unterstütztes Wohnen oder andere Wohnformen mit umfassender Betreuung.
Für die Wohngeldstelle zählt die tatsächliche Ausgestaltung. Legen Sie deshalb sowohl den Wohnvertrag als auch die Vereinbarungen über zusätzliche Leistungen vor.
Selbst ein Heimaufenthalt schließt Wohngeld nicht pauschal aus. § 3 WoGG erfasst ausdrücklich auch Menschen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim leben. Für diese Fälle gelten besondere Berechnungsregeln.
Axels Beispiel betrifft dagegen eine eigene Mietwohnung mit gesondert ausgewiesenen Zusatzleistungen.
Welche Kosten die Wohngeldstelle berücksichtigtBei einer Mietwohnung bildet die Bruttokaltmiete die Ausgangsbasis: die Kaltmiete zuzüglich bestimmter kalter Betriebskosten. Kosten für allgemeine Unterstützungsleistungen, hauswirtschaftliche Versorgung oder Notrufdienste bleiben jedoch außen vor.
Das gilt auch dann, wenn Sie die Betreuung zusammen mit der Wohnung buchen müssen.
Heizkosten berücksichtigt das Wohngeld über eine gesetzliche Pauschale. Wie viel Miete in die Berechnung eingeht, liegt unter anderem an Ihrer Haushaltsgröße und der örtlicher Mietstufe. Eine hohe Monatsrechnung führt deshalb nicht immer zu einem hohen Zuschuss.
Betreuungspauschalen: Sozialhilfe und Wohngeld folgen unterschiedlichen RegelnBei der Sozialhilfe können Betreuungspauschalen zu den Unterkunftskosten gehören. Gegen-Hartz erläutert dies im Beitrag „Sozialhilfe: Betreuungspauschalen sind Kosten der Unterkunft“. Er behandelt unter anderem das BSG-Urteil vom 14. April 2011, B 8 SO 19/09 R.
Beim Wohngeld gelten eigene Kriterien. Dort bestimmt das Wohngeldgesetz, welche Zusatzleistungen nicht als Miete berücksichtigt werden. Die Anerkennung bei der Sozialhilfe heißt nicht, dass dieselbe Pauschale auch das Wohngeld erhöht.
Wann andere Sozialleistungen Wohngeld ausschließenWer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II erhält, ist vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn diese Leistungen bereits die Unterkunft tragen.
§ 7 WoGG enthält dazu Ausnahmen, etwa bei Darlehendarlehen. Bei gemischten Haushalten ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.
Eine Erwerbsminderungsrente ist jedoch keine Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Auch Eingliederungshilfe für Assistenz bedeutet keinen Ausschluss vom Wohngeld.
Prüfen Sie deshalb die genaue Bezeichnung und den Inhalt Ihrer Leistungsbescheide. Verzichten Sie nicht ungeprüft auf existenzsichernde Leistungen, nur um Wohngeld zu beantragen.
Pflegegeld schließt Wohngeld nicht ausPflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zählt nicht als Einkommen für das Wohngeld. § 13 Absatz 5 SGB XI schützt diese Pflegeleistungen. Eine Pflegebedürftigkeit schließt also Wohngeld nicht aus.
Davon unterscheiden müssen Sie Zahlungen an eine Pflegeperson, für die eigene Anrechnungen gelten. Diese Regeln erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Wird das Pflegegeld an das Wohngeld angerechnet?“. Legen Sie Pflegebescheide vor, damit die Behörde die Leistungen richtig zuordnet.
Bei Schwerbehinderung kann ein Freibetrag helfen§ 17 WoGG sieht einen jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro für berücksichtigte Haushaltsmitglieder mit einem GdB von 100 vor. Bei einer Schwerbehinderung mit einem GdB unter 100 müssen zusätzlich Pflegebedürftigkeit und häusliche oder teilstationäre Pflege beziehungsweise Kurzzeitpflege vorliegen.
Der Freibetrag senkt das für Wohngeld maßgebliche Einkommen.
Antrag früh stellen und Kosten getrennt nachweisenReichen Sie den Miet- oder Nutzungsvertrag, die Aufstellung der Wohn- und Betreuungskosten sowie Ihre Einkommensnachweise ein. Dazu gehören bei Axel der Rentenbescheid und die getrennte Abrechnung des Anbieters.
Weitere Leistungsbescheide helfen der Wohngeldstelle, mögliche Ausschlüsse und Freibeträge zu prüfen.
Wohngeld beginnt mit dem Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Erklären Sie eindeutig, dass Sie Wohngeld beantragen, sichern Sie den Eingang und reichen Sie fehlende Nachweise zeitnah nach.
Warum die bloße Bitte um ein Formular nicht genügt, erläutert der Beitrag „Wohngeld: Dieser kleine Antragsfehler kostet schnell mehrere Monate“.
FAQ: Wohngeld im betreuten Wohnen Kann ich trotz Betreuungsvertrag Wohngeld bekommen?Ja. Entscheidend sind die allgemeinen Voraussetzungen des Wohngeldes. Der Betreuungsvertrag schließt den Anspruch nicht aus.
Zählt die Betreuungspauschale zur wohngeldfähigen Miete?Allgemeine Betreuung, hauswirtschaftliche Versorgung und Notrufdienste zählen nicht dazu. Lassen Sie die einzelnen Kosten vom Anbieter nachvollziehbar ausweisen.
Bekomme ich Wohngeld zusätzlich zur Grundsicherung?Nein, wenn die Grundsicherung Unterkunftskosten deckt.
QuellenSozialgesetzbuch XI: § 13 Absatz 5 – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
Wohngeldgesetz: § 3 – Wohngeldberechtigung
Wohngeldgesetz: § 4 – Berechnungsgrößen des Wohngeldes
Wohngeldgesetz: § 7 – Ausschluss vom Wohngeld
Der Beitrag Wohngeld trotz Pflegegrad: Auch im betreuten Wohnen ist ein Zuschuss möglich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: Jobcenter verlangt Attest zur Krankschreibung – rechtens ist das nicht
Wer krank ist, braucht nicht noch zusätzlichen Druck durch das Jobcenter. Trotzdem können Einladungsschreiben den Eindruck erwecken, eine gewöhnliche Krankschreibung sei wertlos und nur ein weiteres Attest schütze vor einer Leistungskürzung. Eine solche pauschale Hürde müssen Leistungsberechtigte nicht einfach hinnehmen.
Gericht kassierte Kürzung wegen irreführender BelehrungDas Sozialgericht Hildesheim hob mit Urteil vom 14. Juli 2020 eine Kürzung um zehn Prozent auf (S 38 AS 1417/17). Es ging um Arbeitslosengeld II für August bis Oktober 2017, nicht um einen neuen Bürgergeld-Fall. Die Klägerin hatte ein Eingangsgespräch bei der Jobakademie Hann. Münden abgesagt, weil sie die Teilnahme für unnötig hielt.
Die Einladung verlangte bei Erkrankung eine Bettlägerigkeitsbescheinigung. Das Gericht beanstandete den Eindruck, nur dieses Attest könne eine gesundheitliche Verhinderung beweisen: Auch andere Beweismittel, etwa Zeugen, kamen infrage. Einen begründeten Ausnahmefall für die zusätzliche Anforderung erkannte es nicht.
Ergänzend bezweifelte das Gericht die Anwendung von § 32 SGB II: Das Gespräch gehörte nach seiner Bewertung bereits zu einer Maßnahme, deren verweigerte Teilnahme unter § 31 SGB II zu prüfen gewesen wäre. Auch eine rechtzeitige Zuteilung fehlte. Diese Einzelheiten ergeben sich aus dem veröffentlichten Urteil.
Ein Schreiben darf Rechte nicht verschleiernEine Rechtsfolgenbelehrung soll verständlich erklären, welches Verhalten welche Konsequenzen haben kann. Sie verfehlt diesen Zweck, wenn Betroffene daraus schließen müssen, ihre tatsächliche Erkrankung zähle ohne ein bestimmtes Zusatzpapier nicht. Gegen-Hartz erläutert den Fall auch im Beitrag über Sanktionen bei irreführenden und falschen Informationen.
Gerade bei existenzsichernden Leistungen ist ein solcher Fehler keine belanglose Formalität. Wer eine Kürzung befürchten muss, braucht verlässliche Informationen über seine Rechte und Pflichten. Die Behörde darf diese Unsicherheit nicht durch missverständliche Anforderungen selbst erzeugen.
Warum eine Krankschreibung trotzdem nicht immer genügtAus der Entscheidung folgt allerdings kein generelles Verbot zusätzlicher ärztlicher Nachweise. Arbeitsunfähigkeit und die gesundheitliche Unfähigkeit, einen bestimmten Termin wahrzunehmen, sind nicht automatisch dasselbe. Das Bundessozialgericht hat diese Unterscheidung bereits mit Urteil vom 9. November 2010 betont (B 4 AS 27/10 R).
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit in der veröffentlichten Fassung vom März 2024 nennen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich als ausreichenden Nachweis eines wichtigen Grundes. Zugleich beschreiben sie die Möglichkeit, nach vorheriger Aufforderung ein ergänzendes Attest zur Unmöglichkeit der Terminwahrnehmung zu verlangen. Eine Zusatzanforderung sollte deshalb geprüft und nicht einfach ignoriert werden.
Die zehn Prozent gehören zum damaligen FallDie im Urteil genannten zehn Prozent dürfen nicht pauschal als heutige Rechtsfolge dargestellt werden. Die Bundesagentur hat ihre Weisungen zu § 32 SGB II zum 1. Juli 2026 an geänderte gesetzliche Regeln angepasst. Ihre Weisung vom 18. Juni 2026 nennt unter anderem 30 Prozent bei wiederholten Meldeversäumnissen.
Für einen aktuellen Bescheid müssen deshalb die geltende Rechtslage und der konkrete Ablauf geprüft werden. Ein älteres Urteil kann Argumente gegen eine fehlerhafte Belehrung liefern. Es ersetzt jedoch keine Prüfung der heutigen Voraussetzungen einer Kürzung.
Zusatzattest verlangt: Begründung und Kosten klärenBetroffene sollten dem Jobcenter eine Erkrankung unverzüglich mitteilen und die vorhandenen Nachweise nachweisbar einreichen. Fordert die Behörde darüber hinaus ein Attest, empfiehlt sich eine schriftliche Nachfrage, weshalb dieses im konkreten Fall erforderlich ist und welche gesundheitliche Einschränkung bestätigt werden soll. Zugleich sollte die Kostenübernahme geklärt werden.
Die genannten BA-Weisungen von 2024 sehen eine mögliche Übernahme angemessener Attestkosten vor. Daraus folgt jedoch keine Zusage für jede beliebig hohe Privatrechnung. Eine schriftliche Klärung vor der Ausstellung hilft, einen weiteren Streit über die Rechnung zu vermeiden.
Die Bitte um eine Begründung ersetzt weder erforderliche Nachweise noch einen fristgerechten Rechtsbehelf. Sie verschiebt auch nicht automatisch die Pflicht, eine krankheitsbedingte Verhinderung nachvollziehbar darzulegen. Einladung, Atteste und Übermittlungsnachweise sollten deshalb aufbewahrt werden.
Widerspruch: Ein Monat, nicht vier WochenGegen einen Kürzungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein Monat ist rechtlich etwas anderes als vier Wochen. Die Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz.
Der Widerspruch allein stoppt die Auszahlungskürzung grundsätzlich nicht. Dafür kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein; erst eine entsprechende gerichtliche Entscheidung verschafft vorläufigen Schutz. Weitere Informationen bietet der Beitrag zum Eilantrag gegen Jobcenter-Sanktionen.
Praxisbeispiel: Krankmeldung eingereicht, Zusatzpapier fehltEin fiktives Beispiel: Sabine hat hohes Fieber, sagt ihren Jobcenter-Termin sofort ab und reicht die ärztliche Krankschreibung ein. In der anschließenden Anhörung verweist das Jobcenter darauf, dass eine zusätzliche Bescheinigung fehle. Sabine legt den Übermittlungsnachweis vor und bittet um die konkrete Begründung der Zusatzanforderung.
Sie beschreibt außerdem, weshalb ihr die Anreise an diesem Tag gesundheitlich nicht möglich war, und klärt ein gegebenenfalls benötigtes ergänzendes Attest mit ihrer Arztpraxis. Erlässt das Jobcenter dennoch einen Kürzungsbescheid, lässt sie Einladung und Bescheid bei einer Sozialberatungsstelle prüfen und wahrt die Widerspruchsfrist. Damit schafft sie eine nachvollziehbare Grundlage für die Prüfung ihres Falls.
Vier Fragen und Antworten Reicht eine Krankschreibung für die Absage eines Jobcenter-Termins?Grundsätzlich kann sie eine krankheitsbedingte Verhinderung belegen. In einem begründeten Einzelfall kann jedoch ein ergänzender Nachweis erforderlich sein.
Sind Wegeunfähigkeitsbescheinigungen generell unzulässig?Nein. Angreifbar ist insbesondere eine pauschale Forderung, die ohne ausreichende Begründung den Eindruck erweckt, ausschließlich dieses Dokument werde akzeptiert.
Wer bezahlt ein zusätzlich verlangtes Attest?Eine Kostenübernahme durch das Jobcenter kommt in Betracht. Betroffene sollten die Übernahme und die erstattungsfähige Höhe möglichst vor der Ausstellung schriftlich klären.
Was ist nach einem Kürzungsbescheid besonders wichtig?Die grundsätzlich einmonatige Widerspruchsfrist darf nicht verstreichen. Wenn die Kürzung bereits umgesetzt wird oder unmittelbar bevorsteht, sollte zusätzlich die Möglichkeit eines Eilantrags beim Sozialgericht geprüft werden.
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter verlangt Attest zur Krankschreibung – rechtens ist das nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
GdB 50 vor Altersrente bedeutet dann 72 Euro mehr Rente pro Monat
Ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 kann die Altersrente spürbar erhöhen. Der GdB bringt zwar keine zusätzlichen Entgeltpunkte, eröffnet aber den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Deren günstigere Altersgrenzen führen bei einem vorgezogenen Rentenbeginn häufig zu einem deutlich niedrigeren Abschlag.
Bei einer ungekürzten Bruttorente von 1.000 Euro kann der Unterschied rund 72 Euro im Monat betragen. Auf ein Jahr gerechnet sind das 864 Euro mehr Rente. Der Vorteil bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen.
GdB 50 erhöht nicht automatisch die RentenansprücheDie Höhe einer gesetzlichen Rente richtet sich weiterhin nach den erworbenen Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Der GdB selbst fügt dem Versicherungskonto keine Entgeltpunkte hinzu.
Der finanzielle Vorteil entsteht durch die Wahl einer günstigeren Rentenart. Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung können eine Altersrente beanspruchen, bei der die abschlagsfreie Altersgrenze zwei Jahre unter der Grenze der Altersrente für langjährig Versicherte liegt.
Wer beide Rentenarten zum gleichen Zeitpunkt beginnen könnte, sollte deshalb die Abschläge vergleichen. Schon ein Unterschied von wenigen Prozentpunkten wirkt sich über viele Jahre aus.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt seinFür die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss bei Rentenbeginn ein GdB von mindestens 50 bestehen. Außerdem verlangt das Gesetz eine Wartezeit von 35 Jahren.
Auf diese 35 Jahre können neben Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung auch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, bestimmte Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten sowie Schul- und Studienzeiten angerechnet werden. Eine detaillierte Aufstellung enthält die persönliche Rentenauskunft.
Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 37 SGB VI. Für Versicherte der älteren Übergangsjahrgänge gelten ergänzend die abgestuften Altersgrenzen aus § 236a SGB VI.
Diese Altersgrenzen gelten ab dem Jahrgang 1964Für Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 65 Jahren ohne Abschläge beginnen. Ein vorgezogener Beginn ist bereits ab 62 Jahren möglich.
Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt ebenfalls 35 Versicherungsjahre voraus. Sie wird für diese Jahrgänge jedoch erst mit 67 Jahren abschlagsfrei gezahlt und kann frühestens ab 63 Jahren begonnen werden.
Rentenbeginn Abschlag bei Schwerbehindertenrente Abschlag bei Altersrente für langjährig Versicherte Mit 62 Jahren 10,8 Prozent Noch nicht möglich Mit 63 Jahren 7,2 Prozent 14,4 Prozent Mit 64 Jahren 3,6 Prozent 10,8 Prozent Mit 65 Jahren Kein Abschlag 7,2 ProzentFür jeden Monat des vorgezogenen Rentenbezugs werden 0,3 Prozent abgezogen. Der Höchstabschlag bei der Schwerbehindertenrente beträgt daher 10,8 Prozent, während bei der Altersrente für langjährig Versicherte bis zu 14,4 Prozent möglich sind. Darauf weist auch die Deutsche Rentenversicherung hin.
Auch der Jahrgang 1963 profitiert von dem UnterschiedFür den Jahrgang 1963 liegt die abschlagsfreie Grenze der Schwerbehindertenrente bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ein vorzeitiger Bezug ist ab 61 Jahren und zehn Monaten möglich.
Die Altersrente für langjährig Versicherte wird für diesen Jahrgang erst mit 66 Jahren und zehn Monaten abschlagsfrei gezahlt. Sie kann zwar ab 63 Jahren beginnen, dann werden jedoch 46 Monate als vorzeitiger Bezug berücksichtigt.
Beginnt ein 1963 geborener Versicherter seine Rente mit 63 Jahren, beträgt der Abschlag bei der Schwerbehindertenrente 6,6 Prozent. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte sind es dagegen 13,8 Prozent.
So entstehen rund 70 Euro mehr MonatsrenteAngenommen wird eine ungekürzte Bruttorente von 1.000 Euro. Die angesammelten Entgeltpunkte und der Rentenbeginn sind in beiden Varianten identisch.
Berechnung bei Rentenbeginn mit 63 Jahren Schwerbehindertenrente Altersrente für langjährig Versicherte Ungekürzte Ausgangsrente 1.000 Euro 1.000 Euro Abschlag beim Jahrgang 1963 6,6 Prozent 13,8 Prozent Dauerhafter Abzug 66 Euro 138 Euro Verbleibende Bruttorente 934 Euro 862 Euro Unterschied pro Monat 72 Euro mehr –Der GdB 50 führt in diesem Beispiel zu einer um 72 Euro höheren Bruttorente. Der Unterschied liegt bei 7,2 Prozentpunkten, weil die abschlagsfreie Grenze der Schwerbehindertenrente zwei Jahre früher erreicht wird.
Über zehn Jahre summiert sich der Unterschied rechnerisch auf 8.640 Euro. Über 20 Jahre wären es 17.280 Euro, wobei spätere Rentenanpassungen und individuelle Abzüge noch nicht berücksichtigt sind.
Bei höheren Renten fällt der Vorteil größer ausDie genannten 72 Euro gelten nur bei einer ungekürzten Ausgangsrente von 1.000 Euro. Bei einer Ausgangsrente von 1.500 Euro ergibt ein Unterschied von 7,2 Prozentpunkten bereits 108 Euro im Monat.
Bei 2.000 Euro ungekürzter Bruttorente sind es 144 Euro. Von der ausgezahlten Rente gehen anschließend noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern ab.
Der Nettovorteil liegt deshalb etwas unter dem Bruttounterschied. Trotzdem bleibt die günstigere Rentenberechnung dauerhaft erhalten und wird bei späteren Rentenanpassungen berücksichtigt.
Der Abschlag verschwindet später nichtEin Rentenabschlag gilt nicht nur bis zur Regelaltersgrenze. Wer eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beantragt, muss die Kürzung grundsätzlich lebenslang hinnehmen.
Das betrifft sowohl die Altersrente für langjährig Versicherte als auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Eine spätere Umwandlung in eine ungekürzte Regelaltersrente beseitigt den Abschlag nicht.
Umso wichtiger ist es, vor dem Antrag alle verfügbaren Altersrenten vergleichen zu lassen. Die Rentenversicherung geht grundsätzlich davon aus, dass ein Antrag auf die für den Versicherten günstigste verfügbare Altersrente gerichtet ist.
Der GdB muss am Tag des Rentenbeginns bestehenDie Schwerbehinderteneigenschaft muss bei Beginn der Altersrente vorliegen. Ein GdB von 50, der erst für eine spätere Zeit festgestellt wird, reicht für den gewünschten früheren Rentenbeginn nicht aus.
Der endgültige Bescheid muss allerdings nicht zwingend schon vor dem Rentenbeginn ausgestellt worden sein. Wird später festgestellt, dass der GdB 50 bereits am Tag des Rentenbeginns bestand, kann dies nach den rechtlichen Hinweisen der Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Ein laufendes Feststellungs-, Widerspruchs- oder Klageverfahren sollte der Rentenversicherung mitgeteilt werden. Im Rentenantrag sollte ausdrücklich angegeben werden, dass eine Entscheidung über die Schwerbehinderung noch aussteht.
Eine rückwirkende Feststellung kann die Rente korrigierenWurde zunächst eine Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt und später rückwirkend ein GdB 50 zum damaligen Rentenbeginn festgestellt, ist eine Überprüfung möglich. Das wird nicht zwingend als unzulässiger Wechsel in eine andere Altersrente behandelt.
Nach den aktuellen Verwaltungsanweisungen kann der frühere Rentenbescheid überprüft und die günstigere Schwerbehindertenrente für denselben Rentenbeginn bewilligt werden. Voraussetzung bleibt, dass alle Bedingungen bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.
Betroffene sollten den neuen GdB-Bescheid deshalb unverzüglich beim Rentenversicherungsträger einreichen. Bei längeren rückwirkenden Zeiträumen können zusätzliche Fristfragen auftreten.
GdB 40 mit Gleichstellung reicht nicht ausEine arbeitsrechtliche Gleichstellung ersetzt für diese Altersrente keinen GdB 50. Wer einen GdB von 30 oder 40 besitzt und von der Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde, erfüllt die rentenrechtliche Voraussetzung nicht.
Die Gleichstellung kann beispielsweise beim Kündigungsschutz und bei Hilfen am Arbeitsplatz Vorteile bringen. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt das Gesetz jedoch die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von wenigstens 50.
Auch eine schwere Erkrankung allein genügt nicht. Der GdB muss durch die zuständige Behörde festgestellt oder für den betreffenden Rentenbeginn anderweitig offiziell nachgewiesen werden.
Ein späterer Wegfall des GdB schadet nichtFällt der GdB nach dem Beginn der Schwerbehindertenrente unter 50, bleibt der einmal entstandene Rentenanspruch bestehen. Die Rente wird deshalb nicht nachträglich in eine andere Altersrente umgewandelt.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar, dass ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung für den Rentenanspruch ohne Bedeutung ist. Entscheidend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Rentenbezugs.
Anders sieht es aus, wenn der GdB bereits vor dem geplanten Rentenbeginn abgesenkt wurde. Dann muss geprüft werden, ob noch eine gesetzliche Schutzfrist läuft oder die Herabsetzung bereits wirksam geworden ist.
Die Rente nach 45 Jahren muss ebenfalls geprüft werdenWer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann unter Umständen die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Diese Rentenart wird ohne Abschläge gezahlt, kann aber nicht vorzeitig mit einem Abschlag begonnen werden.
Für den Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze ebenfalls bei 65 Jahren. Wer wegen des GdB 50 schon mit 62, 63 oder 64 Jahren aufhören möchte, kann die Schwerbehindertenrente früher beziehen, muss dann aber Abschläge akzeptieren.
Ob ein früherer Rentenbeginn günstiger ist als das Warten auf eine abschlagsfreie Rente, hängt von Einkommen, Gesundheit, Rücklagen und der erwarteten Rentenhöhe ab. Die verschiedenen Varianten sollten in einer Rentenberatung mit konkreten Zahlen gegenübergestellt werden.
Rechtzeitige Vorbereitung schützt vor finanziellen NachteilenEin Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des GdB sollte nicht erst wenige Wochen vor dem geplanten Rentenbeginn gestellt werden. Die Bearbeitung kann mehrere Monate dauern und sich durch medizinische Rückfragen, Widerspruch oder Klage weiter verlängern.
Auch das Rentenkonto sollte frühzeitig geklärt werden. Fehlende Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Ausbildungszeiten oder andere Versicherungszeiten können darüber entscheiden, ob die verlangten 35 Jahre erreicht werden.
Die Rentenversicherung empfiehlt, den eigentlichen Rentenantrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn einzureichen. Bei einem noch laufenden GdB-Verfahren kann eine frühere Beratung sinnvoll sein.
Beispiel aus der Praxis: 72 Euro mehr BruttorenteEine 1963 geborene Versicherte möchte 2026 unmittelbar nach ihrem 63. Geburtstag in Rente gehen. Sie hat mehr als 35 Versicherungsjahre und laut Rentenauskunft eine ungekürzte Bruttorente von 1.000 Euro erworben.
Ohne Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung würde die Altersrente für langjährig Versicherte wegen des um 46 Monate vorgezogenen Beginns um 13,8 Prozent gekürzt. Es verblieben 862 Euro brutto.
Da bei Rentenbeginn ein GdB 50 besteht, kann sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wählen. Hier beträgt der Abschlag nur 6,6 Prozent, sodass 934 Euro und damit 72 Euro mehr Bruttorente im Monat verbleiben.
Der Beitrag GdB 50 vor Altersrente bedeutet dann 72 Euro mehr Rente pro Monat erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Auto für Studium unvermeidlich – aber wer muss zahlen?
Wer wegen einer Behinderung ohne Auto nicht zur Hochschule kommt, benötigt eine verlässliche Finanzierung. Doch bei der Kraftfahrzeughilfe ist umstritten, welche Behörde die Unterstützung beim Hochschulstudium übernimmt. Das Bundessozialgericht führt dazu das Verfahren B 8 SO 4/26 R.
Der Streit betrifft die praktische Frage: Gehört das benötigte Auto zur Teilhabe an Bildung oder zur Teilhabe am Arbeitsleben? In seiner Übersicht vom 9. September 2026 führt das BSG die Rechtsfrage als anhängig und nennt keinen Verhandlungstermin.
Ein Auto kann den Zugang zur Hochschule erst ermöglichenEine Zulassung zum Studium hilft wenig, wenn Studierende die Uni wegen ihrer Behinderung nicht erreichen können. Lange Wege zur Haltestelle, nicht nutzbare Umstiege oder gesundheitlich unzumutbare Fahrten machen eine theoretische Busverbindung nutzlos .
Im Antrag kommt es auf die tatsächlichen Einschränkungen und den konkreten Studienalltag an.
Ein hoher Grad der Behinderung ersetzt diese Prüfung nicht. Für die berufliche Kraftfahrzeughilfe verlangt § 3 KfzHV, dass Betroffene wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind. Dies gilt für den Weg zum Arbeits- wie Ausbildungsort oder einer anderen Maßnahme der Berufsbildung.
Sie müssen außerdem selbst fahren können oder eine gesicherte Fahrmöglichkeit durch einen Dritten haben.
Was das Bundessozialgericht entscheiden sollAls Vorinstanz nennt das BSG das Sozialgericht Nürnberg mit einer Entscheidung vom 13. Februar 2026, Aktenzeichen S 11 SO 7/25. Es geht um die Zuordnung der Kraftfahrzeughilfe bei einem Hochschulstudium.
Bildung oder berufliche Reha: Was ist der Unterschied?§ 112 SGB IX sieht im Rahmen der Eingliederungshilfe Hilfen zur hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf vor. Dazu können auch behinderungsbedingt erforderliche Gegenstände und Hilfsmittel gehören – wie ein Auto.
§ 49 SGB IX nennt hingegen Kraftfahrzeughilfe als mögliche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Für Antragsteller ist jetzt entscheidend, nach welcher Rechtsgrundlage der Träger ihren Bedarf prüft und welche persönlichen sowie finanziellen Voraussetzungen daraus folgen.
Beim dualen Studium musste die Arbeitsagentur erstattenEinen verwandten Fall hat Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Arbeitsagentur muss Auto für den Weg zum dualen Studium zahlen“ behandelt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 13. September 2023 unter dem Aktenzeichen L 8 AL 3484/21 über die Finanzierung eines Fahrzeugs für ein praxisintegriertes duales Studium.
Der Betroffene konnte wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. Das Landratsamt hatte die Förderung zunächst bewilligt und verlangte anschließend eine Erstattung von der Bundesagentur für Arbeit.
Das LSG ordnete die Hilfe in diesem Fall der Teilhabe am Arbeitsleben zu und verpflichtete die Arbeitsagentur zur Erstattung.
Der Unterschied ist wichtig: Im damaligen Verfahren stritten Behörden über bereits finanzierte Leistungen für ein praxisintegriertes duales Studium. Der Fall begründet also keine pauschale Zahlungspflicht der Arbeitsagentur für jedes Hochschulstudium.
Gerade die Einordnung der Kfz-Hilfe beim Hochschulstudium steht nun beim BSG zur Klärung an.
Was Sie für einen Antrag konkret belegen solltenBeschreiben Sie, welche Studienorte Sie wie häufig erreichen müssen. Dazu gehören neben Vorlesungen gegebenenfalls verpflichtende Praktika oder Lehrveranstaltungen an verschiedenen Standorten.
Studienbescheinigung, Stundenplan und Angaben zu Präsenzpflichten machen den Bedarf nachvollziehbar.
Ärztliche Unterlagen sollten erklären, warum Sie die vorhandenen Verkehrsmittel nicht oder nicht zumutbar nutzen können. Hilfreich sind konkrete Aussagen zu Gehstrecken, Stehen, Umsteigen und Belastungsgrenzen.
Ergänzen Sie unverbindliche Angebote, aus denen Fahrzeugkosten und notwendige Anpassungen getrennt hervorgehen.
Unterschiede zwischen Fahrzeugbeschaffung, Zusatzausstattung und Führerscheinförderung, erläutert der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Finanzierung eines Autos oder behinderungsbedingten Umbaus.
Die dort beschriebenen Förderwege ersetzen indessen nicht die Prüfung, welche Rechtsgrundlage für Ihren Studienbedarf gilt.
Zuständigkeitsstreit darf nicht einfach bei Ihnen landenBei einem Antrag auf Teilhabeleistungen muss der zuerst angegangene Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit prüfen. Hält er sich für unzuständig, sieht § 14 SGB IX eine Weiterleitung an den (vermutlich) zuständigen Rehabilitationsträger vor.
Eine mündliche Aufforderung, es woanders zu versuchen, ersetzt kein solches Verfahren.
Bitten Sie um eine Eingangsbestätigung und um die Mitteilung, wann und an wen der Antrag weitergeleitet wurde. Die Zweiwochenfrist betrifft die Zuständigkeitsprüfung. Sie bedeutet keine Bewilligung.
Erst beantragen, dann verbindlich bestellenUnterschreiben Sie nicht vorschnell einen Kaufvertrag, zum Beispiel, weil bald das Semester beginnt. Ein unverbindliches Angebot können Sie vorher einholen; eine verbindliche Bestellung kann dagegen bereits den Kaufvertrag begründen.
Wie teuer die falsche Reihenfolge werden kann, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Auto zu früh bestellt – Zuschuss trotz GdB 80 und Merkzeichen G abgelehnt“. Vor dem LSG Baden-Württemberg scheiterte der Anspruch im Verfahren L 10 R 2059/25 am verspäteten Antrag. Ob inhaltlich die Kriterien erfüllt waren, spielte dann keine Rolle mehr.
Klären Sie vor einer verbindlichen Beschaffung die Bewilligung und das weitere Vorgehen mit dem Träger.
Prüfen Sie den AblehnungsbescheidWenn Ihr Antrag scheitert, prüfen Sie die konkrete Begründung. Bestreitet die Behörde den behinderungsbedingten Bedarf, die Notwendigkeit eines eigenen Fahrzeugs oder ihre Zuständigkeit?
Diese Punkte verlangen unterschiedliche Nachweise und Einwände. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Das Verfahren B 8 SO 4/26 R können Sie anführen, wenn Ihr Streit ebenfalls die Zuordnung der Kfz-Hilfe für ein Hochschulstudium betrifft. Ein anhängiges Verfahren beim BSG hält die Widerspruchsfrist gegen Ihren eigenen Bescheid jedoch nicht offen.
Warten Sie deshalb nicht auf ein künftiges Urteil, wenn Ihre Frist bereits läuft.
FAQ: Kfz-Hilfe fürs Studium Hat das BSG bereits einen Auto-Zuschuss zugesprochen?Nein. Die ausgewertete BSG-Übersicht führt B 8 SO 4/26 R als anhängiges Verfahren. Sie nennt eine offene Rechtsfrage und noch keine Entscheidung über einen Zahlungsanspruch.
Muss wegen des Urteils zum dualen Studium immer die Arbeitsagentur zahlen?Nein. Der frühere Fall betraf ein praxisintegriertes duales Studium und eine Erstattung zwischen Leistungsträgern. Daraus folgt keine allgemeine Zuständigkeit für sämtliche Studierenden mit Behinderung.
Reicht ein Schwerbehindertenausweis für die Finanzierung?Nein. Sie müssen den konkreten behinderungsbedingten Mobilitätsbedarf darlegen. Zusätzlich gelten die Voraussetzungen des jeweiligen Förderwegs; der Ausweis allein ersetzt diese Prüfung nicht.
QuellenBundessozialgericht: Anhängige Rechtsfragen des 8. Senats, Stand 9. September 2026, B 8 SO 4/26 R; Vorinstanz SG Nürnberg, 13. Februar 2026 – S 11 SO 7/25
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung: § 3 – Persönliche Voraussetzungen
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung: § 10 – Antragstellung
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 13. September 2023 – L 8 AL 3484/21, Entscheidungsnachweis und Leitsatz
Sozialgerichtsgesetz: § 84 – Widerspruchsfrist
Sozialgesetzbuch IX: § 14 – Leistender Rehabilitationsträger
Sozialgesetzbuch IX: § 49 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Sozialgesetzbuch IX: § 112 – Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Der Beitrag Schwerbehinderung: Auto für Studium unvermeidlich – aber wer muss zahlen? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegeheim zu teuer: Immer mehr Rentner brauchen Sozialhilfe
Die Rente reicht für den Alltag, aber nicht für das Pflegeheim: Diese Kostenfalle trifft immer mehr Menschen. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel erhielten 2025 insgesamt 109.325 Menschen Hilfe zur Pflege – fünf Prozent mehr als im Vorjahr.
Wenn auch Sie Ihre notwendige Pflege nicht mehr bezahlen können, sollten Sie das Sozialamt frühzeitig informieren. Sie müssen weder völlig mittellos werden noch (generell) Ihre Kinder zur Kasse bitten lassen.
Wie eine solche Notlage entsteht, zeigt das fiktive Beispiel von Gustav, 73 Jahre, aus Lübeck: Nach den Leistungen seiner Pflegekasse bleiben monatlich 3.300 Euro Heimkosten übrig.
Seine Nettorente beträgt 1.800 Euro. Selbst wenn er sie vollständig einsetzen würde, fehlten jeden Monat 1.500 Euro – und für persönliche Ausgaben bliebe nichts.
Mehr als 109.000 Menschen brauchen allein in NRW Hilfe zur PflegeDer WDR berichtet am 21. September 2026 über den erneuten Anstieg. Die zugrunde liegenden Zahlen des Statistischen Landesamtes IT.NRW zeigen: Nach einem Rückgang im Jahr 2022 stieg die Zahl der Leistungsbeziehenden drei Jahre hintereinander.
Auf 94.030 Betroffene im Jahr 2022 folgten 99.395 im Jahr 2023, 104.305 im Jahr 2024 und schließlich 109.325 im Jahr 2025.
Die meisten Betroffenen leben in Einrichtungen. 91.125 Menschen erhielten dort 2025 Hilfe zur Pflege, rund 83 Prozent aller Leistungsbezieher. Außerhalb von Einrichtungen waren es 18.300.
Beide Gruppen lassen sich allerdings nicht einfach addieren, weil Menschen im selben Berichtsjahr Leistungen an unterschiedlichen Orten erhalten können. Die Statistik zählt sie insgesamt nur einmal.
Mehr als 3.300 Euro Eigenbeteiligung trotz PflegeversicherungDie Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten. Nach einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen mussten Pflegeheimbewohner im ersten Aufenthaltsjahr zum 1. Juli 2026 bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst tragen. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor. Der WDR nennt für Nordrhein-Westfalen sogar 3.671 Euro.
Diese Beträge sind keine vollständigen Heimkosten, sondern die verbleibende Eigenbeteiligung. Dazu gehören der pflegebedingte Eigenanteil einschließlich Ausbildungskosten sowie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Wer allein auf die Zahlung der Pflegekasse schaut, unterschätzt deshalb leicht die tatsächliche Belastung.
Die gesetzlichen Zuschläge bei vollstationärer Pflege begrenzen das Problem nur teilweise. Bei Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse im ersten Aufenthaltsjahr 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent.
Diese Entlastung gilt nicht für die gesamte Heimrechnung: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben außerhalb dieses Zuschlags.
Sozialhilfe auch ohne vorherige GrundsicherungSie müssen nicht schon vor dem Heimeinzug Grundsicherung im Alter bezogen haben, um Hilfe zur Pflege zu erhalten. Entscheidend ist, ob Sie die notwendigen, anderweitig nicht gedeckten Pflegekosten aus dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bezahlen können.
Das Sozialamt berücksichtigt dabei gegebenenfalls auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners.
Für die stationäre Hilfe zur Pflege verlangt § 65 SGB XII Pflegegrad 2 bis 5 und eine Situation, in der häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.
Pflegegrad 1 eröffnet nur eingeschränkte Leistungen der Hilfe zur Pflege, keine reguläre Übernahme stationärer Pflege nach dieser Vorschrift.
Bei der Heimfinanzierung können mehrere Sozialhilfeleistungen zusammenwirken. Hilfe zur Pflege deckt den anerkannten ungedeckten Pflegebedarf; für den Lebensunterhalt kommen je nach Voraussetzungen weitere Leistungen nach dem SGB XII hinzu.
Das Amt muss daher die gesamte Bedarfslage prüfen. Die Differenz zwischen Rente und Heimrechnung ist nicht automatisch identisch mit dem Betrag, den es rechtlich als „Hilfe zur Pflege“ bewilligt.
Gustav aus Lübeck muss seine letzten 8.000 Euro nicht verbrauchenFiktives Praxisbeispiel: Gustav ist 73 Jahre alt, verwitwet und lebt in Lübeck. Nach einem Schlaganfall hat er Pflegegrad 3. Eine ausreichende Versorgung zu Hause lässt sich nicht sicherstellen. Für das Beispiel nehmen wir an, dass das Sozialamt die stationäre Versorgung und die vereinbarten Heimkosten als notwendig anerkennt.
Nach Abzug der Pflegekassenleistungen einschließlich des Leistungszuschlags bleiben Gustav monatlich 3.300 Euro zu zahlen. Dem stehen 1.800 Euro Nettorente und 8.000 Euro Ersparnisse gegenüber. Weitere Einkünfte, Immobilien oder sonstiges Vermögen hat er nicht. Die rechnerische Lücke von 1.500 Euro zeigt bereits, dass seine laufenden Mittel nicht ausreichen.
Seine Ersparnisse liegen unter dem allgemeinen geschützten Geldbetrag von 10.000 Euro für eine alleinstehende volljährige Person.
Gustav meldet den Bedarf vor dem Einzug beim Bereich Soziale Sicherung der Hansestadt Lübeck. Unter diesen Annahmen kommt ergänzende Sozialhilfe in Betracht. Er muss die 8.000 Euro nicht zunächst aufbrauchen.
Das Amt berechnet außerdem seinen persönlichen Bedarf und den tatsächlich einzusetzenden Rentenanteil. Die endgültige Leistung ergibt sich deshalb nicht durch bloßes Abziehen der gesamten Rente von der Heimrechnung.
Für persönliche Bedürfnisse steht erwachsenen Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen grundsätzlich ein Barbetrag von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 zu. Hinzu kommt eine Bekleidungspauschale nach den jeweiligen Vorgaben.
Gustav darf daher nicht mit der Begründung, das Heim koste mehr als seine Rente, ohne Geld für seinen weiteren notwendigen Lebensunterhalt bleiben.
Sozialhilfe / keine SozialhilfeDie Tabelle bezieht sich auf die Finanzierung notwendiger Pflege. Ob andere Sozialhilfeleistungen zustehen, muss das Amt gesondert prüfen. Auch die Anerkennung der konkreten Kosten und vorhandene Ansprüche gegen andere Leistungsträger spielen eine Rolle.
Sozialhilfe keine Sozialhilfe Trotz Pflegekassenleistungen reichen das einzusetzende Einkommen und Vermögen für die anerkannten notwendigen Kosten nicht aus. Pflegekassenleistungen und eigene einzusetzende Mittel decken den anerkannten Bedarf vollständig. Es bleibt nur geschütztes Vermögen, etwa bei einem Alleinstehenden ein Geldbetrag von bis zu 10.000 Euro; zugleich besteht eine laufende Finanzierungslücke. Ausreichendes sofort verwertbares, nicht geschütztes Vermögen deckt den Bedarf zunächst; allein eine niedrige Rente begründet dann noch keinen Zuschuss. Bei Pflegegrad 2 bis 5 liegen die Voraussetzungen für notwendige stationäre Pflege vor und die Finanzierung reicht nicht. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf reguläre stationäre Hilfe zur Pflege nach § 65 SGB XII; eingeschränkte andere Hilfen bleiben möglich. Notwendige ambulante Pflege übersteigt die vorrangigen Leistungen und die zumutbar einzusetzenden eigenen Mittel. Die notwendige ambulante Versorgung ist bereits vollständig finanziert; für dieselben Kosten gibt es keine zusätzliche Zahlung. Das Sozialamt kennt den ungedeckten Bedarf rechtzeitig und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Für Zeiträume vor Kenntnis des Sozialhilfeträgers erfolgt grundsätzlich keine nachträgliche Übernahme im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Was vom Vermögen geschützt bleibtDie Sozialhilfe verlangt grundsätzlich den Einsatz verwertbaren Vermögens, schützt aber bestimmte Werte. Der allgemeine Geldfreibetrag beträgt 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person.
Bei einem berücksichtigten Ehepaar können damit regelmäßig insgesamt 20.000 Euro geschützt sein. Weitere gesetzliche Schutzvorschriften und Härtefälle muss das Amt zusätzlich prüfen.
Auch ein angemessenes Hausgrundstück kann geschützt bleiben, wenn etwa der berücksichtigte Ehepartner weiter darin wohnt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt jedoch kein pauschaler Schutz jeder Immobilie nach einem dauerhaften Heimeinzug.
Umgekehrt rechtfertigt vorhandenes Wohneigentum nicht automatisch eine Ablehnung. Entscheidend sind Nutzung, Angemessenheit, Verwertbarkeit und die konkrete familiäre Situation.
Kinder haften nicht automatisch für die HeimkostenDie Sorge um die Kinder hält viele Betroffene davon ab, Hilfe zu suchen. Für den Unterhaltsrückgriff des Sozialamts gilt jedoch grundsätzlich die Grenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen pro Kind. Maßgeblich ist der Einkommensbegriff des Gesetzes; die Grenze bezieht sich nicht auf das zusammengerechnete Einkommen aller Geschwister.
Bis zu dieser Grenze berücksichtigt das Sozialamt keine Unterhaltsansprüche gegen Kinder. Liegt ein Kind darüber, muss zusätzlich ein tatsächlich durchsetzbarer Unterhaltsanspruch bestehen; es schuldet nicht automatisch die gesamte Heimrechnung.
Für Ehepartner gilt keine 100.000-Euro-Grenze. Deren Einkommen und Vermögen spielen vielmehr bereits eine Rolle beim Anspruch auf Sozialhilfe.
Nicht warten, bis Heimschulden entstehenHilfe zur Pflege setzt nach § 18 SGB XII grundsätzlich ein, sobald der zuständige Sozialhilfeträger vom Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen erfährt. Entscheidend ist daher nicht erst, wann Sie das letzte Formular oder den letzten Kontoauszug abgeben.
Melden Sie den konkreten Bedarf nachweisbar, sobald sich die Finanzierungslücke abzeichnet, möglichst vor dem Heimeinzug oder dem Beginn kostenpflichtiger Pflegeleistungen.
Teilen Sie mit, welche Pflege Sie benötigen, ab wann Kosten entstehen und weshalb Ihre Mittel nicht ausreichen. Reichen Sie vor allem den Bescheid über den Pflegegrad, die Kostenaufstellung des Heims oder Pflegedienstes sowie Einkommens- und Vermögensnachweise ein.
Eine Mitteilung nur an die Pflegekasse ersetzt nicht die Information des Sozialhilfeträgers.
Lehnt das Amt ab, prüfen Sie die Begründung: Hat es geschütztes Vermögen angerechnet, den Bedarf falsch ermittelt oder Leistungen anderer Stellen zu hoch angesetzt?
Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Kommunale Finanznot beseitigt den Anspruch nichtNach dem WDR-Bericht gaben die Kommunen in Nordrhein-Westfalen 2025 rund 1,3 Milliarden Euro für Hilfe zur Pflege aus. Der Städte- und Gemeindebund fordert eine Begrenzung der Eigenanteile. Die steigende Belastung trifft zugleich Pflegebedürftige und öffentliche Haushalte.
Für Ihren Antrag entscheidet die geltende Rechtslage, nicht der Stand einer politischen Reformdebatte. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Leistungsanspruch.
Eine angekündigte Kommission oder die Finanznot einer Kommune ersetzt keine rechtmäßige Prüfung Ihres Einzelfalls.
FAQ: Sozialhilfe bei Pflegekosten Muss ich erst meine gesamten Ersparnisse verbrauchen?Nein. Für alleinstehende Erwachsene sind grundsätzlich 10.000 Euro als allgemeiner Geldbetrag geschützt. Darüber hinaus können weitere Vermögenswerte unter gesetzliche Schutz- oder Härteregelungen fallen.
Gibt es Hilfe zur Pflege auch zu Hause?Ja. Bei ungedecktem notwendigem Pflegebedarf und erfüllten wirtschaftlichen Voraussetzungen kommt sie auch für häusliche Pflege in Betracht. Der Leistungsumfang hängt unter anderem vom Pflegegrad und der konkreten Versorgung ab.
Zahlt das Sozialamt alte Heimrechnungen nach?Für Zeiten vor seiner Kenntnis des Bedarfs grundsätzlich nicht. Hat es den Bedarf bereits rechtzeitig gekannt und lagen die Voraussetzungen vor, darf eine spätere Bearbeitung den Leistungsbeginn dagegen nicht einfach nach hinten verschieben.
QuellenGesetze im Internet: § 27b SGB XII – Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
Gesetze im Internet: § 43c SGB XI – Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
Hansestadt Lübeck: Hilfe zur Pflege beantrage
IT.NRW: Zahl der Pflegebedürftigen mit Bezug von Hilfe zur Pflege stieg 2025 das dritte Jahr in Folge, 21. September 2026
Verband der Ersatzkassen: Pflegebedürftige zahlen im ersten Jahr durchschnittlich 3.364 Euro im Monat aus eigener Tasche, 14. Juli 2026
WDR: Immer mehr Pflegebedürftige brauchen Sozialhilfe, 21. September 2026
Der Beitrag Pflegeheim zu teuer: Immer mehr Rentner brauchen Sozialhilfe erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: “Wer jeden Euro für später spart, kann die besten Jahre verpassen”
Jahrzehntelang sparen, im Ruhestand weiter verzichten und die ersehnte Reise immer wieder verschieben: Auch übertriebene Vorsicht kann einen Preis haben. Denn Geld lässt sich zurücklegen, Gesundheit und gemeinsame Lebenszeit dagegen nicht.
Wer Rücklagen besitzt, sollte deshalb nicht nur fragen, wie lange sie reichen, sondern auch, wann sie das eigene Leben verbessern können. Daraus folgt allerdings kein Freibrief, das Ersparte in den ersten Rentenjahren aufzubrauchen.
Der Ruhestand ist kein gleichförmiger LebensabschnittZu Beginn der Rente stehen für manche Menschen Reisen, Ausflüge oder größere Vorhaben an, für die während des Berufslebens Zeit fehlte. Später können sich Wünsche und Möglichkeiten verändern, etwa durch gesundheitliche Einschränkungen oder den Verlust des Partners.
Deshalb muss ein Ausgabenplan nicht für jedes Rentenjahr denselben Betrag vorsehen. Wer einen lange gehegten Wunsch erfüllen kann, muss ihn nicht allein deshalb verschieben, weil das Sparkonto sonst kleiner würde.
Das gilt jedoch nur, soweit die Rücklagen tatsächlich Spielraum bieten. Wer Ersparnisse bereits für Miete, Lebensmittel und Strom benötigt, kann daraus nicht beliebig ein Reisebudget machen.
100.000 Euro Rücklagen: Was die Rechnung tatsächlich zeigtWie stark der Zeitpunkt der Entnahmen das verfügbare Geld verändert, zeigt ein vereinfachtes Beispiel mit 100.000 Euro Ersparnissen. Zinsen, Anlageverluste, Steuern auf Erträge und Preissteigerungen bleiben in dieser Modellrechnung unberücksichtigt.
Aufteilung des Vermögens Monatliche Entnahme zu Beginn Verbleibender Betrag nach neun Jahren 100.000 Euro gleichmäßig über 18 Jahre 462,96 Euro 50.000 Euro 100.000 Euro vollständig über neun Jahre 925,93 Euro 0 Euro 60.000 Euro über neun Jahre, 40.000 Euro zurückbehalten 555,56 Euro 40.000 EuroDie Beträge sind auf Cent gerundet; gerechnet wird mit gleichmäßigen Entnahmen und gegebenenfalls einer angepassten letzten Auszahlung. Beim vollständigen Verbrauch innerhalb von neun Jahren steht anfangs doppelt so viel zusätzliches Geld bereit wie beim 18-Jahre-Modell.
Es entsteht dadurch aber kein zusätzlicher Wohlstand: Das vorhandene Vermögen wird lediglich früher ausgegeben. Die 50.000 Euro, die beim längeren Plan nach neun Jahren übrig bleiben, sind kein Verlust, sondern weiterhin verfügbares Geld.
Der übersehene Einschnitt kommt mit 74Wer mit 65 beginnt und seine gesamten Rücklagen innerhalb von neun Jahren verbraucht, hat ab 74 daraus keine zusätzlichen Einnahmen mehr. Bei angenommenen 1.700 Euro monatlich verfügbarer Rente sinkt das Gesamtbudget dann rechnerisch von rund 2.626 Euro auf 1.700 Euro.
Dieser Einschnitt tritt unabhängig davon ein, ob jemand zu diesem Zeitpunkt weniger Geld benötigt. Wer weiterhin reisen möchte, eine höhere Miete zahlen muss oder Unterstützung im Alltag braucht, kann das ausgegebene Vermögen nicht zurückholen.
Auch 18 Jahre sind keine garantierte Restlebensdauer und kein sicherer Planungshorizont. Warum zeitlich begrenzte Auszahlungen im hohen Alter problematisch werden können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über das Armutsrisiko durch befristete Auszahlpläne.
Weniger Ausgaben bedeuten nicht automatisch weniger BedarfAusgabenvergleiche zwischen Altersgruppen müssen vorsichtig gelesen werden: Sie begleiten nicht zwangsläufig dieselben Menschen über Jahrzehnte. Unterschiedliche Einkommen, Haushaltsgrößen und Lebensumstände können die Ergebnisse ebenfalls beeinflussen.
Eine Untersuchung des Instituts der deutschen Wirtschaft zur Inflationsbetroffenheit von Rentnerhaushalten nennt gesundheitliche Einschränkungen und abnehmende Mobilität als mögliche Erklärung für Veränderungen im Konsum. Daraus folgt jedoch nicht, dass sinkende Ausgaben ausschließlich auf die Gesundheit zurückgehen.
Wer weniger für Urlaube ausgibt, kann zugleich mehr für Fahrdienste, Haushaltshilfe oder eine geeignete Wohnung benötigen. Gesundheitliche Einschränkungen machen Geld deshalb nicht nutzlos: Es kann gerade dann Selbstständigkeit und Teilhabe erleichtern.
Eine Reserve ist sinnvoll, aber keine GarantieEin getrenntes Budget für persönliche Wünsche und für spätere Belastungen kann helfen, Ausgaben bewusster zu planen. Die Aufteilung von 60.000 Euro für neun Jahre und 40.000 Euro als Reserve ist allerdings nur ein Rechenbeispiel, keine allgemein passende Empfehlung.
Gegenüber der gleichmäßigen Verteilung über 18 Jahre erhöht dieses Beispiel das anfängliche Monatsbudget um rund 92,59 Euro. Dafür endet die regelmäßige Entnahme aus dem ersten Teil bereits nach neun Jahren.
Wer die Reserve erst ab 80 einsetzen möchte, muss also auch die sechs Jahre zwischen dem 74. und dem 80. Geburtstag finanzieren können. Eine selbst gesetzte Altersgrenze sollte notwendige Ausgaben zudem nicht verhindern.
Wie lange 40.000 Euro reichen, hängt von der tatsächlichen Finanzierungslücke ab: Bei monatlich 1.000 Euro fehlen sie nach 40 Monaten, sofern Zinsen und Preissteigerungen unberücksichtigt bleiben. Welche Belastungen entstehen können, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag zu den gestiegenen Eigenanteilen im Pflegeheim.
Entscheidend ist das Geld nach allen AbzügenFür die Haushaltsplanung zählt, was nach Versicherungsbeiträgen und einer gegebenenfalls anfallenden Einkommensteuer tatsächlich verfügbar bleibt. Eine Bruttorente von 1.700 Euro darf deshalb nicht ungeprüft als frei verfügbares Monatsbudget angesetzt werden.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beträgt der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026 insgesamt 84 Prozent. Das ist kein Steuersatz von 84 Prozent; ob und wie viel Einkommensteuer entsteht, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.
Auch Preissteigerungen gehören in die Rechnung: Bei beispielhaft zwei Prozent Inflation jährlich hätten feste 500 Euro nach 18 Jahren nur noch rund 350 Euro heutige Kaufkraft. Diese Modellannahme spricht für eine regelmäßige Überprüfung des Budgets, beweist aber nicht, dass möglichst frühes Ausgeben immer vorteilhaft ist.
Sparen darf das Leben nicht auf unbestimmte Zeit vertagenEin tragfähiger Plan beginnt mit den laufenden Kosten und den verlässlich verfügbaren Einnahmen. Erst danach lässt sich beurteilen, welcher Teil der Rücklagen für zusätzliche Wünsche eingesetzt werden kann, ohne die spätere Versorgung zu gefährden.
Wer finanziellen Spielraum hat, darf ihn nutzen, solange Gesundheit und Lebensumstände es erlauben. Doch weder eine statistische Lebenserwartung noch eine runde Neun-Jahre-Frist ersetzt die persönliche Rechnung.
Beispiel aus der Praxis: Eine Reise ermöglichen und Reserven behaltenEin Beispiel: Thomas ist 65, verfügt nach allen Abzügen und Steuern über 1.700 Euro monatliche Rente und hat 100.000 Euro gespart. Seine laufenden Lebenshaltungskosten betragen 1.550 Euro, sodass monatlich 150 Euro übrig bleiben.
Für eine lange gewünschte Reise verwendet er einmalig 5.000 Euro und behält 95.000 Euro als Rücklage. Jährlich prüft er neu, wie sich seine Ausgaben entwickeln und welche weiteren Wünsche bezahlbar sind.
Damit verschiebt er die Reise nicht auf einen ungewissen späteren Zeitpunkt, verpflichtet sich aber auch nicht zu einem hohen dauerhaften Vermögensverbrauch. Ob dieses Vorgehen passt, hängt von seinen weiteren Verpflichtungen und absehbaren größeren Ausgaben ab.
Sieben Fragen und Antworten zum Geld im Ruhestand Sollte ich meine Ersparnisse in den ersten Rentenjahren ausgeben?Ein Teil kann für Wünsche vorgesehen werden, wenn die laufenden Kosten und ausreichende Reserven berücksichtigt sind. Ein vollständiger Verbrauch innerhalb weniger Jahre kann dagegen spätere Finanzierungslücken verursachen.
Sind die ersten zehn Rentenjahre immer die besten?Nein, Gesundheit, persönliche Beziehungen und Lebensqualität entwickeln sich individuell. Statistische Durchschnittswerte legen keine persönliche Frist für ein aktives Leben fest.
Wie viel bringen 100.000 Euro zusätzlich im Monat?Ohne Zinsen und weitere Einflüsse sind es bei einer Verteilung über 18 Jahre rund 462,96 Euro, über neun Jahre rund 925,93 Euro. Nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums ist das eingesetzte Vermögen verbraucht.
Sinken die Ausgaben im höheren Alter automatisch?Nein, geringere Ausgaben für Freizeit können durch höhere Kosten für Unterstützung, Wohnen oder Pflege ausgeglichen werden. Durchschnittswerte anderer Haushalte ersetzen deshalb keine eigene Kostenplanung.
Was bedeutet der Besteuerungsanteil von 84 Prozent?Bei Rentenbeginn 2026 gehen grundsätzlich 84 Prozent der gesetzlichen Rente in die steuerliche Berechnung ein. Wie viel Steuer tatsächlich anfällt, ergibt sich erst unter Berücksichtigung der persönlichen Einkünfte, Freibeträge und Abzüge.
Der Beitrag Rente: “Wer jeden Euro für später spart, kann die besten Jahre verpassen” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erbe ausgeschlagen – trotzdem müssen Schulden bezahlt werden
Sie schlagen das überschuldete Erbe Ihres Partners aus und halten damit auch dessen Mietschulden für erledigt? Doch wenn Sie in den Mietvertrag eintreten, verlangt der Vermieter trotzdem alte Rückstände von Ihnen. Wie sieht die Rechtslage aus, und worauf müssen Sie achten?
Ein ausgeschlagenes Erbe schützt nicht bei der MieteHinterbliebene übersehen oft eine zweite Frist: Wer den gesetzlichen Eintritt in den Mietvertrag verhindern will, muss dem Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzt. Die Erklärung beim Nachlassgericht ist dafür kein Ersatz.
Norbert und Käthe: 2.400 Euro Schulden trotz ausgeschlagenem ErbeEin fiktives Beispiel: Norbert, 42, und seine Ehefrau Käthe, 46, leben gemeinsam in Mönchengladbach. Nur Norbert steht im Mietvertrag. Als er stirbt, bestehen bereits 2.400 Euro berechtigte Mietrückstände.
Käthe erfährt außerdem von weiteren Schulden und schlägt deshalb die Erbschaft aus: fristgerecht und wirksam.
Käthe möchte jedoch in der gemeinsamen Wohnung bleiben und setzt das Mietverhältnis fort. Der Vermieter verlangt von ihr die gesamten 2.400 Euro. Käthes Hinweis auf die ausgeschlagene Erbschaft hilft nicht.
Als eingetretene Mieterin haftet sie nach § 563b Absatz 1 BGB auch für die bis zu Norberts Tod entstandenen Mietverbindlichkeiten.
Der Mietvertrag geht auch ohne Erbschaft über§ 563 BGB schützt Menschen, die mit dem verstorbenen Mieter zusammengelebt haben. Ehepartner mit gemeinsamem Haushalt treten kraft Gesetzes in den Mietvertrag ein.
Das gilt in vielen Fällen auch für Kinder, andere Familienangehörige und unverheiratete Partner in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt. Eine bloße Bekanntschaft oder gelegentliche Übernachtungen genügen dafür nicht.
Ein neuer Vertrag ist für diesen gesetzlichen Eintritt nicht erforderlich. Entscheidend bleibt, wer den Vertrag fortsetzt und wann er tatsächlich endet.
Der Vermieter darf die ganze Summe verlangenFür die alten Verbindlichkeiten haften die eingetretene Person und der Erbe als Gesamtschuldner. Nach § 421 BGB darf der Vermieter wählen, von wem er die Zahlung verlangt.
Im Verhältnis zwischen Erben und eingetretenen Mietern trägt grundsätzlich der Erbe die alten Verbindlichkeiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ein Monat beim Vermieter, sechs Wochen beim NachlassgerichtWollen Sie den Eintritt nach § 563 BGB ablehnen, muss Ihre Erklärung den Vermieter innerhalb eines Monats nach Ihrer Kenntnis vom Tod erreichen. Erklären Sie eindeutig, dass Sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, und sichern Sie einen Zugangsnachweis.
Eine rechtzeitige Erklärung bewirkt, dass der Eintritt als nicht erfolgt gilt.
Für das Ausschlagen des Erbes gelten andere Regeln. Die Frist beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft und vom Grund Ihrer Berufung zum Erben.
Bei einer Berufung durch Testament oder Erbvertrag beginnt sie nicht vor der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. In bestimmten Auslandsfällen beträgt sie allerdings sechs Monate.
Die Ausschlagung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form, etwa über einen Notar. Eine gewöhnliche E-Mail oder ein einfacher Brief reichen dafür nicht aus. Umgekehrt bedeutet eine Erklärung an den Vermieter rechtlich nicht, das Erbe auszuschlagen.
Wer bereits Mitmieter war, bleibt vertraglich verpflichtetStanden beide Partner im Mietvertrag, setzt sich dieser nach § 563a BGB mit dem überlebenden Mieter fort. Seine eigene vertragliche Haftung verschwindet nicht, wenn er das Erbe ausschlägt.
Für überlebende Mitmieter sieht § 563a Absatz 2 BGB ein besonderes Kündigungsrecht vor: Innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod können sie außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Das beendet allerdings nicht rückwirkend den Vertrag und beseitigt auch keine bestehenden Zahlungspflichten.
Prüfen Sie die Forderung, bevor Sie Schulden anerkennenVerlangen Sie vom Vermieter eine nachvollziehbare Aufstellung der Rückstände mit Monaten, Sollbeträgen und verbuchten Zahlungen. Vergleichen Sie diese mit Mietvertrag, Kontoauszügen und vorhandenen Abrechnungen.
Eine Zahlungsaufforderung beweist nicht, dass jeder verlangte Betrag offen und rechtlich durchsetzbar ist.
Unterzeichnen Sie ein Schuldanerkenntnis oder eine Ratenvereinbarung erst nach Prüfung. Wer den Eintritt ablehnt, kann sich zudem nicht weiter auf das Eintrittsrecht berufen, um die Wohnung zu behalten.
Umgekehrt beendet ein bloßer Auszug keinen bereits fortgesetzten Mietvertrag.
Bei drohendem Wohnungsverlust frühzeitig Hilfe beantragenKönnen Sie berechtigte Rückstände nicht bezahlen, kommt eine Übernahme von Mietschulden infrage. Entscheidend sind besonders drohende Wohnungslosigkeit, verbunden mit der Möglichkeit, die Unterkunft durch die Zahlung zu sichern.
Im SGB II sollen solche Leistungen als Darlehen erfolgen. Ein Beispiel für gerichtlichen Schutz behandelt Gegen-Hartz im Beitrag zur Übernahme von Mietschulden trotz Einwänden des Jobcenters. Legen Sie dem zuständigen Leistungsträger Rückstandsaufstellung, Zahlungsaufforderungen und eine etwaige Kündigung möglichst früh vor.
Davon zu unterscheiden ist die Finanzierung der laufenden Miete nach dem Todesfall. Dieser Schutz betrifft die Unterkunftskosten; er erlässt keine alten Mietschulden.
FAQ: Erbausschlagung und Mietschulden Müssen Angehörige allein wegen ihrer Verwandtschaft zahlen?Nein. Eine eigene Haftung kann aber etwa aus einem bestehenden Mietvertrag oder dem gesetzlichen Eintritt entstehen. Wer nicht Mieter wird und die Erbschaft wirksam ausschlägt, haftet nicht allein deshalb, weil er Angehöriger ist.
Muss ich für die Wohnung das Erbe annehmen?Nein. Der gesetzliche Eintritt in den Mietvertrag hängt nicht von der Annahme der Erbschaft ab. Ob Sie eintrittsberechtigt sind, richtet sich vor allem nach Ihrer Beziehung zum Verstorbenen und dem gemeinsamen Haushalt.
Beendet die Erbausschlagung den Mietvertrag?Nein. Sie betrifft Ihre Stellung als Erbe. Ein eigener oder kraft Gesetzes übergegangener Mietvertrag verlangt eine gesonderte mietrechtliche Prüfung; die Erklärung beim Nachlassgericht ersetzt keine Kündigung.
QuellenBürgerliches Gesetzbuch: § 421 – Gesamtschuldner
Bürgerliches Gesetzbuch: § 563 – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
Bürgerliches Gesetzbuch: § 563a – Fortsetzung mit überlebenden Mietern
Bürgerliches Gesetzbuch: § 563b – Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
Der Beitrag Erbe ausgeschlagen – trotzdem müssen Schulden bezahlt werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kindergeld soll 2027 steigen – aber welche Familien ausgeschlossen werden, steht schon fest
Acht Euro mehr Kindergeld pro Monat sollen Familien ab 2027 entlasten. Doch bei Eltern, die mit ihren Kindern auf ergänzende Leistungen des Jobcenters angewiesen sind, kommt dieses Plus regelmäßig nicht im Haushaltsbudget an. Wird die Erhöhung vollständig als Einkommen angerechnet, zahlt das Jobcenter acht Euro weniger: Unter dem Strich bleibt nichts zusätzlich.
267 Euro Kindergeld geplant – das Gesetzgebungsverfahren läuftNach dem am 2. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf soll das Kindergeld 2027 von 259 auf 267 Euro je Kind und Monat steigen. Für 2028 sind 272 Euro vorgesehen, wie das Bundesfinanzministerium zur Einkommensteuerreform mitteilt. Die geplanten Beträge sind vom bisherigen gesetzlichen Anspruch zu unterscheiden; ein Kabinettsbeschluss allein schließt das Gesetzgebungsverfahren nicht ab.
Bei einem Kind beträgt das angekündigte Plus für 2027 rechnerisch 96 Euro im Jahr, bei zwei Kindern 192 Euro. Welche weiteren Änderungen vorgesehen sind, erläutert unser Beitrag zum Steuerpaket mit höherem Kindergeld ab 2027. Ob Familien tatsächlich mehr ausgeben können, entscheidet sich jedoch erst nach der Anrechnung auf andere Leistungen.
Was die Familienkasse mehr zahlt, zieht das Jobcenter abFür Familien in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt: Kindergeld wird grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Nach § 11 SGB II wird es einem Kind in der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet, soweit es für dessen Lebensunterhalt benötigt wird; Bedarfe für Bildung und Teilhabe bleiben dabei ausgenommen. Die Überweisung an ein Elternteil macht das Geld deshalb nicht zu einem anrechnungsfreien Zuschuss.
Bleiben der anerkannte Bedarf und alle übrigen Berechnungsfaktoren gleich, sinkt die ergänzende Jobcenter-Leistung um den zusätzlich angerechneten Betrag. Die Familie bekommt mehr von der Familienkasse und weniger vom Jobcenter. Das ist eine Folge der Einkommensanrechnung, keine Sanktion.
So wird aus der Erhöhung ein NullsummenspielDie folgende Rechnung zeigt ausschließlich die Wirkung der geplanten Kindergelderhöhung bei vollständiger zusätzlicher Anrechnung. Vorausgesetzt sind unveränderte Bedarfe, unveränderte Abzüge und ein ausreichend hoher verbleibender Leistungsanspruch.
Kinder mit Kindergeldanspruch Mehr Kindergeld pro Monat 2027 Weniger Jobcenter-Leistung / tatsächliches Plus 1 Kind 8 Euro 8 Euro weniger / 0 Euro mehr 2 Kinder 16 Euro 16 Euro weniger / 0 Euro mehr 3 Kinder 24 Euro 24 Euro weniger / 0 Euro mehrDiese Gegenrechnung ist keine Prognose sämtlicher Leistungen für 2027. Ändern sich etwa anerkannte Unterkunftskosten, Mehrbedarfe oder andere Einnahmen, verändert sich auch der Bescheid. Ein dadurch entstehendes höheres Monatsbudget wäre aber nicht automatisch ein Vorteil aus der Kindergelderhöhung.
Auch arbeitende Eltern können leer ausgehenDie Anrechnung trifft ebenso Familien, deren Arbeitseinkommen nicht für den anerkannten Lebensunterhalt reicht und die deshalb ergänzende Jobcenter-Leistungen erhalten. Kindergeld wird nicht dadurch zu Erwerbseinkommen, dass die Eltern arbeiten. Die besonderen Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b SGB II gelten deshalb nicht einfach auch für die Kindergelderhöhung.
Damit geht das angekündigte Plus auch an einem Teil jener Familien vorbei, die trotz Beschäftigung finanziell kaum Spielraum haben. Acht Euro können im Alltag durchaus helfen. Werden sie an anderer Stelle vollständig abgezogen, bezahlen sie allerdings weder zusätzliche Lebensmittel noch neue Schulmaterialien.
Nicht jeder Kindergeldfall ist gleichDer Beitrag behandelt den typischen Familienhaushalt im laufenden SGB-II-Bezug beim Jobcenter. Eine pauschale Aussage über sämtliche Menschen mit Grundsicherung wäre zu weitgehend, insbesondere bei abweichenden Haushaltsverhältnissen oder Leistungen nach dem SGB XII. Auch wenn der Leistungsanspruch durch zusätzliches Einkommen ganz endet, muss die gesamte Berechnung betrachtet werden.
Deckt ein Kind seinen Lebensunterhalt bereits durch andere Einnahmen, kann nicht benötigtes Kindergeld beim kindergeldberechtigten Elternteil berücksichtigt werden. Bei außerhalb des Haushalts lebenden Kindern und nachweislicher Weiterleitung gelten wiederum Besonderheiten, wie die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Einkommensanrechnung erläutern. Weitere Hinweise enthält unser Ratgeber zur Anrechnung von Kindergeld auf Jobcenter-Leistungen.
Eine höhere Zahlung ist noch keine Hilfe gegen KinderarmutDie Bundesregierung wirbt mit der Entlastung von Familien. Für Haushalte mit vollständiger Anrechnung verändert die höhere Kindergeldzahlung jedoch vor allem die Aufteilung der staatlichen Zahlungen. Mehr finanzieller Spielraum entsteht dadurch nicht.
Soll die Erhöhung auch diese Kinder erreichen, müsste der Gesetzgeber zusätzlich bei der Anrechnung oder bei den Leistungen für ihren Lebensunterhalt ansetzen. Die bloße Anhebung des Kindergeldbetrags reicht dafür nicht. Familienpolitik muss sich daran messen lassen, was nach allen Verrechnungen tatsächlich übrig bleibt.
Vier Fragen und Antworten zur Kindergelderhöhung 2027 Wie hoch soll das Kindergeld 2027 sein?Geplant sind 267 Euro je Kind und Monat statt bisher 259 Euro. Das wären acht Euro mehr; die Planung steht unter dem Vorbehalt des abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens.
Warum bleibt Familien mit Jobcenter-Leistungen häufig nichts davon?Weil Kindergeld grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt wird. Bei vollständiger zusätzlicher Anrechnung und unveränderten Verhältnissen sinkt die Jobcenter-Zahlung genau um den Erhöhungsbetrag.
Gilt das auch, wenn die Eltern arbeiten?Ja, auch bei ergänzendem Leistungsbezug kann die Erhöhung vollständig verrechnet werden. Ein Arbeitsverhältnis schützt das Kindergeld nicht vor der Einkommensanrechnung.
Bedeutet weniger Geld vom Jobcenter automatisch einen Fehler?Nein, eine Verringerung um das zusätzlich angerechnete Kindergeld kann rechtlich korrekt sein. Prüfen sollten Familien dennoch, ob Kindergeld, anerkannte Bedarfe und mögliche Abzüge im Bescheid richtig zugeordnet und berechnet wurden.
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Erwerbsgeminderter streitet 16 Jahre um die EM-Rente und soll nur 300 Euro Entschädigung bekommen
2006 klagte ein Mann auf Erwerbsminderungsrente, erst 2022 kam es zum Urteil im Berufungsverfahren. Der Betroffene sah das als überang an und verlangte für die verstrichene Zeit 10.400 Euro Entschädigung. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sprach ihm jedoch nur 300 Euro zu.
Dagegen zieht er jetzt vor das Bundessozialgericht. Die Verhandlung ist für den 29. September 2026 angekündigt, Aktenzeichen B 10 ÜG 4/25 R. Eine Entscheidung des BSG liegt in diesem Revisionsverfahren noch nicht vor, es bleibt also spannend.
Der Fall zeigt indessen bereits jetzt, dass die für Betroffene als unerträglich angesehene Dauer eines Rentenstreits und ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verzögerung auseinanderklaffen können.
Der Rentenstreit führte mehrfach durch die InstanzenDie Klage begann im Juni 2006. Nach Niederlagen vor Sozialgericht und Landessozialgericht hob das BSG das erste Berufungsurteil auf und verwies den Fall zurück. Im Mai 2022 wies das Landessozialgericht die Berufung erneut zurück. Das Urteil ging den Beteiligten im Juni zu.
Im anschließenden Entschädigungsprozess verurteilte das Landessozialgericht das Land Nordrhein-Westfalen am 31. Juli 2024 zur Zahlung von 300 Euro, Aktenzeichen L 11 SF 17/24 EK R.
Der Kläger greift diese Entscheidung an. Er rügt unter anderem die Gerichtsbesetzung, die Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und die Anwendung des Entschädigungsrechts. Ob diese Einwände juristisch standhalten, ist offen.
Warum nicht jedes Jahr Wartezeit Geld bringtNach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz erhalten Beteiligte eine angemessene Entschädigung, wenn ihnen durch eine unangemessene Verfahrensdauer ein Nachteil entsteht.
Entscheidend ist also nicht nur, wie viele Jahre zwischen Klage und Urteil liegen. Das Gericht muss auch den Ablauf und die konkreten Umstände prüfen.
Dazu gehören die Schwierigkeit des Falls, seine Bedeutung für den Betroffenen und das Verhalten der Beteiligten sowie Dritter. Bei einer Erwerbsminderungsrente können medizinische Ermittlungen notwendig sein.
Eine solche medizinische Beweisführung kann zum Beispiel lange dauern, weil verschiedene Fachärzte unterschiedliche Erkrankungen beurteilen, und / oder im Ergebnis eine jeweils andere Leistungsfähigkeit diagnostizieren.
Nicht selten holen Richter dann zusätzliche Gutachten ein, und / oder lassen strittige Fragen erneut klären. Wenn diese medizinischen Untersuchungen sich in die Länge ziehen, aber korrekt ablaufen, ist das keine rechtswidrige Verzögerung.
Anders sieht es aus, wenn es keine ausreichenden Grund für eine Verzögerung gibt.
Wie Gerichte solche Wartezeiten bewerten, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über Entschädigung für ein langes Verfahren beim Sozialgericht. Für einen eigenen Anspruch hilft deshalb eine zeitliche Übersicht: Wann ging welcher Schriftsatz ein, wann forderte das Gericht Unterlagen an und in welchen Phasen geschah erkennbar nichts?
1.200 Euro pro Verzögerungsjahr sind der gesetzliche RichtwertFür Nachteile, die keine Vermögensschäden sind, sieht das Gesetz grundsätzlich 1.200 Euro je Jahr der Verzögerung vor. Das entspricht rechnerisch 100 Euro pro Monat.
Betroffene verwechseln bisweilen zwei Daten: Gemeint ist nämlich die festgestellte unangemessene Verzögerung, und nicht jeder Monat seit Einreichen der Klage.
Das Gericht kann einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Regelbetrag im Einzelfall unbillig wäre. Eine lange Verfahrensdauer führt also weder zu einer festgelegten Geldsumme noch in jedem Fall überhaupt zu einer Zahlung.
Deutlich höhere Beträge sind möglich sind. Das zeigt ein Fall, den Gegen-Hartz im Beitrag Rente und Arbeitslosengeld: Entschädigung wegen überlanger Verfahren behandelt. Dort sprach das Gericht 5.200 Euro zu. Dieser Betrag lässt sich indessen ebenso wenig auf andere Verfahren übertragen wie die hier zugesprochenen 300 Euro.
Ohne Verzögerungsrüge steht der Geldanspruch infrageFür eine Geldentschädigung verlangt § 198 Absatz 3 GVG eine Verzögerungsrüge bei dem Gericht, das den Fall gerade bearbeitet. Diese Rüge sollten Sie ins Auge nehmen, sobald Sie sich begründet sorgen, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit endet.
Benennen Sie das Aktenzeichen und erklären Sie ausdrücklich, dass Sie die Verfahrensdauer rügen. Beschreiben Sie die aus Ihrer Sicht problematischen Stillstandszeiten und die Bedeutung des Verfahrens für Sie.
Sind wichtige Umstände (bislang) nicht aktenkundig, etwa besondere Folgen des Wartens, sollten Sie diese mitteilen und belegen.
Verzögert sich das Verfahren später bei einem anderen Gericht weiter, verlangt das Gesetz dort eine erneute Rüge. Beim selben Gericht können Sie die Rüge grundsätzlich frühestens nach sechs Monaten wiederholen, sofern nicht in Ausnahmen eine kürzere Frist geboten ist.
Für die Entschädigungsklage gelten eigene FristenDie Entschädigungsklage können Sie frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge einreichen. Spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung oder einer anderen Erledigung des Verfahrens muss die Klage erhoben sein.
Entscheidend ist deshalb, das Datum des Abschlusses genau zu prüfen.
Die Rüge selbst führt noch nicht zu einer Auszahlung und ersetzt keine Entschädigungsklage. Auch eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung dürfen Sie nicht mit der gesetzlichen Klagefrist verwechseln. Wenn Sie einen Anspruch durchsetzen wollen, sollten Sie Rüge, Verfahrensende und Klagefrist gemeinsam prüfen lassen.
Eine mögliche Entschädigung bezahlt nicht die MieteFür Menschen, die auf Erwerbsminderungsrente warten, bleibt die aktuelle Existenzsicherung ein eigenes Problem. Eine Verzögerungsrüge verschafft noch keine vorläufige Rente.
Bei dringendem Bedarf kann allerdings gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen. Der kommt indessen nur dann infrage, wenn erstens ein Leistungsanspruch im Grundsatz wahrscheinlich ist, und wenn zweitens eine besondere Dringlichkeit besteht.
Welche Hürden ein Eilantrag erfüllen muss, erklärt der Gegen-Hartz-Beitrag Nach Krankengeld: Arbeitsunfähigkeit allein reicht für die EM-Rente nicht. Die finanzielle Notlage und die medizinischen Voraussetzungen müssen Sie jeweils nachvollziehbar darlegen.
FAQ: Entschädigung bei langen Rentenverfahren Bekomme ich für jedes Jahr vor Gericht 1.200 Euro?Nein. Der gesetzliche Richtwert bezieht sich auf die unangemessene Verzögerung. Welche Zeit dafür zählt, hängt vom Ablauf und den Umständen des konkreten Verfahrens ab.
Muss ich den Rentenprozess gewinnen, um Entschädigung zu erhalten?Nein. Der Rentenanspruch und der Anspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Auch ein erfolgloser Kläger kann die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllen.
Reicht es, nach dem Urteil über die lange Dauer zu klagen?Für eine Geldentschädigung müssen Sie schon im laufenden Verfahren eine Verzögerungsrüge erheben. Anschließend gelten eigene Fristen für die Entschädigungsklage; Abwarten kann den Anspruch gefährden.
QuellenBundessozialgericht: Terminvorschau Nr. 29/2026, B 10 ÜG 4/25 R, Verhandlung am 29. September 2026; Vorinstanz LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024, L 11 SF 17/24 EK R
Gesetze im Internet: § 198 GVG – Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer
Gesetze im Internet: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz
Gesetze im Internet: § 202 SGG – Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Der Beitrag Erwerbsgeminderter streitet 16 Jahre um die EM-Rente und soll nur 300 Euro Entschädigung bekommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentenversicherung will Witwenrente zurück: doch der Rentenantrag ist verschwunden
Die Rentenversicherung fordert gezahlte Witwenrente zurück und wirft einer Witwe falsche Angaben vor – kann aber den damaligen Antrag nicht mehr vorlegen.
Der Vorwurf braucht einen BeweisIm Verfahren ging es um die Rückforderung und Herabsetzung einer Witwenrente wegen der Anrechnung von Einkommen. Die Rentenversicherung wollte der Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben bei der Antragstellung entgegenhalten.
Doch der ursprüngliche Rentenantrag war nicht mehr vorhanden.
Das Thüringer Landessozialgericht wies die Berufung der Rentenversicherung gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg zurück. Die Entscheidung erging am 18. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen L 3 R 366/22; die Revision wurde nicht zugelassen. Nach dem veröffentlichten Entscheidungsauszug trägt die Rentenversicherung auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Eine Überzahlung ist noch keine RückzahlungspflichtEine nachträglich festgestellte Überzahlung beantwortet noch nicht die Frage, ob die Rentenversicherung das Geld zurückverlangen darf. Wurde die Rente durch einen Bescheid bewilligt, setzt die Erstattung nach § 50 Absatz 1 SGB X grundsätzlich voraus, dass diese Bewilligung für den betroffenen Zeitraum wirksam aufgehoben wurde. Eine neue Berechnung allein ersetzt diesen rechtlichen Schritt nicht.
Für die Rücknahme einer schon bei Erlass rechtswidrigen Bewilligung gelten die Grenzen des § 45 SGB X. Die Vorschrift schützt unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen auf einen erteilten Bescheid. Wer die Leistungen für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat, kann sich deshalb grundsätzlich auf Vertrauensschutz berufen.
Dieser Schutz entfällt allerdings unter anderem, wenn die Bewilligung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen oder unvollständigen Angaben beruht.
Auch die Kenntnis der Rechtswidrigkeit oder eine besonders schwere Verletzung der erforderlichen Sorgfalt kann ihn ausschließen. Die Behörde muss daher mehr prüfen als die rechnerische Differenz zwischen ausgezahlter und tatsächlich zustehender Rente.
Der fehlende Antrag lässt sich nicht durch Vermutungen ersetzenNach den veröffentlichten Leitsätzen des Urteils muss die Rentenversicherung die Voraussetzungen der von ihr verlangten Aufhebung und Erstattung beweisen. Dazu gehört auch der Vorwurf, die Antragstellerin habe vorsätzlich oder grob fahrlässig erhebliche Angaben falsch oder unvollständig gemacht.
Die Rentnerin muss diesen Vorwurf nicht allein deshalb widerlegen, weil die Behörde ihn erhebt.
Fehlt der Antrag und lassen sich seine Inhalte auch aus anderen Beweismitteln nicht zuverlässig rekonstruieren, scheitert dieser Nachweis. Einen Anscheinsbeweis aufgrund eines vermeintlich typischen Ablaufs ließ das Gericht hierfür nicht zu.
Aus der bloßen Annahme, wie ein Antrag gewöhnlich ausgefüllt oder bearbeitet worden wäre, wird kein Beleg für das Verhalten dieser Antragstellerin.
Kein Freibrief bei verlorenen AktenDas Urteil bedeutet nicht, dass ein verschwundener Papierantrag jede Rückforderung verhindert. Der Leitsatz nennt ausdrücklich eine weitere Voraussetzung: Auch sonst dürfen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die damaligen Angaben möglich sein. Eine erhaltene Kopie oder andere belastbare Unterlagen können die Beweislage deshalb verändern.
Ebenso wenig lässt sich aus dem Urteil ein Anspruch ableiten, künftig unabhängig vom eigenen Einkommen die bisherige Rentenhöhe zu behalten. Wie die Einkommensanrechnung grundsätzlich funktioniert, erläutert der Beitrag zur Anrechnung eigener Rente auf die Witwenrente. Die Berechnung des laufenden Anspruchs und die rechtlichen Voraussetzungen einer Rückforderung müssen jeweils geprüft werden.
Akteneinsicht macht den Vorwurf überprüfbarWer einen entsprechenden Bescheid erhält, sollte klären, welche konkrete Angabe falsch gewesen sein soll und worauf die Rentenversicherung diese Behauptung stützt.
Dafür besteht nach § 25 SGB X grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies zur Verteidigung der eigenen rechtlichen Interessen erforderlich ist. Auch Kopien können verlangt werden.
Gerade bei alten Bewilligungen lohnt sich die Frage, ob der damalige Antrag einschließlich der Einkommensanlagen noch vorliegt. Fehlen diese Unterlagen, sollte die Behörde benennen, mit welchen anderen Beweismitteln sie den Vorwurf begründet. Eine heutige Berechnung zeigt für sich genommen nicht, was vor vielen Jahren tatsächlich im Antrag stand.
Für einen Widerspruch gilt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich eine Frist von einem Monat; darauf verweist § 84 SGG. Betroffene sollten deshalb nicht erst auf die Akteneinsicht warten, bevor sie fristwahrend Widerspruch einlegen. Die ausführliche Begründung kann nach Prüfung der Unterlagen folgen.
Vier Fragen und Antworten zum Urteil Wer muss falsche Angaben im Rentenantrag beweisen?Die Rentenversicherung, wenn sie die Rücknahme der Bewilligung darauf stützt. Sie muss auch nachweisen, dass die erheblichen Falschangaben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht wurden.
Ist eine Rückforderung automatisch erledigt, wenn der Antrag fehlt?Nein. Entscheidend ist zusätzlich, ob andere Beweismittel zuverlässige Rückschlüsse auf die damaligen Angaben erlauben und ob weitere Rücknahmegründe vorliegen.
Schützt schon der Verbrauch des Geldes vor einer Rückforderung?Nicht ausnahmslos. Der Verbrauch kann für schutzwürdiges Vertrauen sprechen, hilft aber beispielsweise nicht bei nachgewiesenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben, auf denen die Bewilligung beruht.
Was ist nach einem Rückforderungsbescheid besonders wichtig?Die Widerspruchsfrist beachten und Akteneinsicht beantragen. Anschließend lässt sich prüfen, ob die Rentenversicherung ihren Vorwurf tatsächlich belegen kann.
Der Beitrag Rentenversicherung will Witwenrente zurück: doch der Rentenantrag ist verschwunden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jobcenter kürzt Bürgergeld weil Familie Vater auf der Flucht aufnimmt
Eine Frau nimmt ihren hochbetagten Vater auf, der vor dem Krieg aus der Ukraine flieht. Das Jobcenter verlangt später einen Teil ihrer Unterkunftsleistungen zurück: Durch den zusätzlichen Bewohner stehe ihr weniger Geld für die Wohnung zu. Doch das Sozialgericht Duisburg hebt die angegriffene Rückforderung von 411,97 Euro auf.
Das Urteil zeigt, warum Betroffene einen Erstattungsbescheid nicht allein deshalb akzeptieren müssen, weil die Rechnung des Jobcenters auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheint. Selbst eine zu hohe Bewilligung erlaubt der Behörde nicht automatisch, bereits ausgezahlte Leistungen zurückzuholen. Dafür müssen weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Aus familiärer Nothilfe wird ein jahrelanger RechtsstreitDie Klägerin lebte mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung und erhielt Leistungen nach dem SGB II. Am 8. April 2022 nahm sie ihren 1933 geborenen Vater auf, der aus der Ukraine nach Deutschland gekommen war. Im Weiterbewilligungsantrag vom 26. August 2022 informierte sie das Jobcenter über seinen Einzug und legte eine Meldebescheinigung vor.
Die Behörde berücksichtigte bei der Tochter daraufhin ab Oktober nur noch ein Drittel statt der bisherigen Hälfte der Unterkunfts- und Heizkosten.
Zusätzlich verlangte sie mit Bescheid vom 2. Januar 2023 insgesamt 498,40 Euro für April bis September 2022 zurück. Der Streit betrifft damit Leistungen aus der Zeit vor Einführung des Bürgergeldes.
Die Frau wehrte sich gegen die Rückforderung für April bis August in Höhe von 411,97 Euro. Den September nahm sie ausdrücklich aus, weil ihr Vater für diesen Monat erstmals eigene Unterkunftsleistungen ausgezahlt bekommen hatte. Das Sozialgericht Duisburg gab ihrer Klage mit Urteil vom 28. August 2026 statt, Aktenzeichen S 49 AS 1339/23.
Ein zusätzlicher Bewohner kann den Mietanteil verändernBewohnen mehrere Menschen gemeinsam eine Wohnung, werden die Unterkunfts- und Heizkosten im Regelfall gleichmäßig auf sie verteilt. Bei zwei Bewohnern entfällt dann auf jeden die Hälfte, bei drei Bewohnern jeweils ein Drittel. Diese Berechnung wird als Kopfteilprinzip bezeichnet.
Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob alle Bewohner derselben Bedarfsgemeinschaft angehören oder selbst Leistungen vom Jobcenter erhalten. Auch dass nur eine Person den Mietvertrag unterschrieben hat, verhindert eine solche Aufteilung nicht automatisch. Wie sich das auswirken kann, erläutert auch der Beitrag über die Aufteilung der Mietkosten bei gemeinsamem Wohnen.
Nothilfe ist nicht automatisch ein dauerhafter EinzugAllerdings wird nicht jeder aufgenommene Mensch sofort zum zusätzlichen Bewohner im sozialrechtlichen Sinne. Ein Besuch oder eine kurzfristige Unterbringung in einer Notlage kann anders zu beurteilen sein. Entscheidend sind die tatsächlichen Wohnverhältnisse und die Frage, ob sich die gemeinsame Nutzung bereits verfestigt hat oder von Anfang an auf Dauer angelegt war.
Das Gericht bezweifelte deshalb, dass der Vater schon ab seinem ersten Aufenthaltstag ohne Weiteres bei der Kostenaufteilung berücksichtigt werden durfte. Bei seiner Ankunft dürfte zunächst seine Sicherheit im Vordergrund gestanden haben. Für ein später verfestigtes Zusammenwohnen sprachen dagegen unter anderem der fast sechsmonatige Aufenthalt und sein hohes Alter, das Unterstützung durch die Tochter nahelegte.
Ab welchem Zeitpunkt die Wohnung als gemeinsame Unterkunft anzusehen war, entschied das Gericht jedoch nicht abschließend. Für den Erfolg der Klage war diese Frage nicht ausschlaggebend. Denn auch bei einer zulässigen Neuverteilung der Mietkosten hätte das Jobcenter die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nachweisen müssen.
Die Frau musste keinen Fehler erkennen, den selbst Behörden nicht eindeutig behandeltenDas Jobcenter hatte seine Entscheidung darauf gestützt, die Klägerin habe vom geringeren Anspruch gewusst oder ihn grob fahrlässig nicht erkannt. Eine solche grobe Fahrlässigkeit setzt mehr voraus als einen Irrtum über schwierige Rechtsfragen. Der Fehler muss der betroffenen Person nach ihren individuellen Erkenntnismöglichkeiten deutlich auffallen können.
Genau daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts. Bis einschließlich August 2022 hatte der Vater keine eigenen Unterkunftsleistungen ausgezahlt bekommen. Die Tochter durfte deshalb davon ausgehen, dass die Wohnkosten weiterhin über die bisherige Leistungsgewährung abgedeckt würden; eine erkennbare doppelte Finanzierung lag nicht vor.
Hinzu kam die damalige Verwaltungspraxis: Das zuständige nordrhein-westfälische Ministerium ging bei der Aufnahme ukrainischer Kriegsflüchtlinge in Privathaushalten regelmäßig davon aus, dass keine eigenen Mietkosten zu übernehmen seien.
Der Frau konnte deshalb nicht als grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden, dass sie die Folgen der Aufnahme rechtlich nicht anders beurteilte. Wer Schutz organisiert, muss widersprüchliche sozialrechtliche Zuordnungen nicht besser durchschauen als die zuständigen Stellen.
Für jeden Monat musste die Rückforderung tragenFür April scheiterte der Vorwurf bereits an der zeitlichen Abfolge: Als das Geld Ende März ausgezahlt wurde, war der Vater noch gar nicht eingezogen. Auch für Mai bis Juli stellte das Gericht keine entsprechende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis fest.
Beim August war zusätzlich eine andere Rechtsgrundlage zu beachten. Weil der dafür relevante Änderungsbescheid erst nach der Aufnahme des Vaters erlassen worden war, musste eine Rücknahme nach § 45 SGB X geprüft werden, nicht eine Aufhebung wegen später veränderter Verhältnisse nach § 48 SGB X. Auch diese Prüfung ergab keinen tragfähigen Vorwurf gegen die Klägerin.
Neuer Vorwurf erst in der Verhandlung: Das Gericht lässt ihn nicht zuErst in der mündlichen Verhandlung wollte das Jobcenter zusätzlich eine mögliche Verletzung von Mitteilungspflichten heranziehen. Zu diesem Zeitpunkt lief das Klageverfahren bereits seit mehr als drei Jahren. Nun sollte also geprüft werden, ob die Frau den Einzug ihres Vaters schuldhaft zu spät gemeldet hatte.
Diesen Wechsel ließ das Gericht in der konkreten Verfahrenssituation nicht zu. Er hätte einen anderen Vorwurf zum Gegenstand gemacht, neue Ermittlungen verlangt und die Rechtsverteidigung der Klägerin erheblich erschwert. Ob tatsächlich eine schuldhafte Verletzung von Mitteilungspflichten vorlag, blieb deshalb offen.
Warum Betroffene die Begründung genau prüfen solltenDas Urteil bedeutet weder, dass die Aufnahme von Angehörigen stets ohne Folgen für die Unterkunftsleistungen bleibt, noch dass Veränderungen nicht mitgeteilt werden müssen.
Es zeigt aber: Die Berechnung eines geringeren Anspruchs und die Rückforderung bereits ausgezahlten Geldes sind getrennt zu prüfen. Eine Behörde muss beides rechtlich begründen können.
Wer einen vergleichbaren Bescheid erhält, sollte deshalb neben dem Betrag auch die betroffenen Monate und den konkreten Vorwurf prüfen. Gegen einen Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Hinweise zum Vorgehen bietet der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.
Der Beitrag Jobcenter kürzt Bürgergeld weil Familie Vater auf der Flucht aufnimmt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld und Heizkosten: Diese Unterstützungen sollen 2027 wegfallen
Wenn im Herbst die Heizungen wieder anlaufen, wird für viele Haushalte jeder Euro Unterstützung wichtig. Ausgerechnet bei der Entlastung für Heizkosten will die Bundesregierung jedoch kürzen: Die dauerhafte Heizkostenkomponente beim Wohngeld soll ab 2027 nur noch halb so hoch sein. Für Menschen mit kleiner Rente oder niedrigem Arbeitseinkommen droht damit eine zusätzliche Lücke im Monatsbudget.
Was die Bundesregierung für 2027 plantDie Bundesregierung hat eine Absenkung des Wohngeldes zum 1. Januar 2027 angekündigt. Neben der Halbierung der Heizkostenkomponente sollen die für 2027 vorgesehene Fortschreibung ausgesetzt und die Berechnungsformel verändert werden. Das geht aus der Mitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 hervor.
Damit geht es um mehr als eine technische Umstellung. Wenn weniger Wohngeld ausgezahlt wird, muss ein größerer Teil der Wohnkosten aus dem übrigen Einkommen bezahlt werden. Die Miete und die Forderung des Energieversorgers werden durch eine geänderte Berechnungsformel schließlich nicht kleiner.
Wohngeld erstattet keine individuelle HeizrechnungBeim Wohngeld werden die tatsächlich gezahlten Heizkosten nicht einfach übernommen. Für Mieter ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete entscheidend, also die Kaltmiete einschließlich der berücksichtigungsfähigen kalten Betriebskosten. Heizung und Warmwasser bleiben nach § 9 Wohngeldgesetz bei dieser Mietermittlung außen vor.
Stattdessen fließt ein gesetzlich festgelegter Heizkostenbetrag in die Berechnung ein. Er richtet sich nach der Haushaltsgröße und wird zur berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung hinzugerechnet. Diese Systematik ergibt sich aus § 11 Wohngeldgesetz.
Eine hohe Heizkostennachzahlung führt deshalb für sich genommen nicht zu entsprechend mehr Wohngeld. Auch eine Erhöhung des Heizkostenabschlags wird nicht automatisch durch eine höhere Wohngeldzahlung ausgeglichen. Gerade für Haushalte in schlecht gedämmten Wohnungen kann die pauschale Berechnung deshalb eine erhebliche Finanzierungslücke lassen.
Diese dauerhaften Heizkostenbeträge sollen halbiert werdenDie folgende Tabelle zeigt ausschließlich die dauerhafte Heizkostenkomponente. Die derzeitigen Beträge stehen in § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz, die vorgesehenen Werte im Regierungsentwurf. Es handelt sich jeweils um monatliche Rechenbeträge, nicht um gesonderte Überweisungen.
Berücksichtigte Haushaltsmitglieder Dauerhafte Komponente bisher Geplant ab 2027 1 Person 96 Euro 48 Euro 2 Personen 124 Euro 62 Euro 3 Personen 148 Euro 74 Euro 4 Personen 172 Euro 86 Euro 5 Personen 196 Euro 98 Euro Je weitere Person Zusätzlich 24 Euro Zusätzlich 12 EuroDie Werte gelten für Haushalte, deren Mitglieder vollständig beim Wohngeld berücksichtigt werden. Leben auch vom Wohngeld ausgeschlossene Personen im Haushalt, sind die gesetzlichen Regeln zur anteiligen Berechnung zu beachten.
Der zusätzliche CO₂-Betrag soll erhalten bleibenDie Heizkostenentlastung setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: der dauerhaften Heizkostenkomponente und einem zusätzlichen Betrag wegen der CO₂-Bepreisung. Dieser zweite Bestandteil soll nach dem Entwurf unverändert bleiben. Bei einer alleinlebenden Person sind das monatlich 14,40 Euro.
Dadurch würde der gesamte Heizkostenbetrag für einen Einpersonenhaushalt von 110,40 Euro auf 62,40 Euro sinken. Bei zwei berücksichtigten Personen wären es künftig 80,60 Euro statt bisher 142,60 Euro. Die Unterschiede zwischen den Bestandteilen erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden“.
Warum daraus nicht automatisch halb so viel Wohngeld wirdDer Heizkostenbetrag ist eine Eingangsgröße der Wohngeldberechnung. Die Behörde berücksichtigt außerdem das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen, die Haushaltsgröße und die anrechenbaren Wohnkosten. Wie diese Faktoren zusammenwirken, erklärt der Gegen-Hartz-Ratgeber „5 Dinge, die dein Wohngeld erhöhen“.
Wer bisher 300 Euro Wohngeld erhält, kann daraus deshalb keine künftige Zahlung von 150 Euro ableiten. Ebenso wenig bedeutet die Verringerung der dauerhaften Komponente bei Alleinlebenden um 48 Euro, dass die Überweisung pauschal um genau 48 Euro sinkt. Dafür muss der gesamte Anspruch neu berechnet werden.
Hinzu kommt die geplante Änderung der Wohngeldformel. Eine Rechnung, die lediglich den Heizkostenbetrag austauscht, bildet deshalb nicht sämtliche Reformfolgen ab. Die Bundesregierung kündigt ausdrücklich an, dass durch die Neuregelung auch Haushalte vollständig aus dem Wohngeldbezug herausfallen werden.
Laufende Bescheide sollen zunächst weitergeltenEin bestehender Wohngeldbescheid soll nicht allein wegen des Jahreswechsels automatisch gekürzt werden. Bereits bewilligtes Wohngeld soll grundsätzlich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Was dieser Schutz bedeutet, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Laufender Wohngeld-Bescheid schützt vor Kürzung“.
Der geplante Schutz ist allerdings keine Garantie für unveränderte Zahlungen bei jeder Veränderung der persönlichen Verhältnisse. Der im Entwurf vorgesehene § 42e lässt bestehende Änderungsregeln bestehen; bei einer Neuberechnung nach § 27 können für die Zeit ab Januar 2027 bereits die neuen Vorschriften greifen. Änderungen von Einkommen, Haushaltsgröße oder berücksichtigungsfähigen Wohnkosten sollten deshalb mit der Wohngeldstelle geklärt werden.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenEin Blick auf das Ende des Bewilligungszeitraums zeigt, wann voraussichtlich die nächste reguläre Berechnung ansteht. Für die eigene Haushaltsplanung ist dieser Termin hilfreicher als die pauschale Annahme, im Januar verliere jeder sofort die Hälfte seines Wohngeldes. Der Weiterleistungsantrag sollte rechtzeitig gestellt werden, damit keine vermeidbare Zahlungslücke entsteht.
Ebenso sollten die Angaben zu Einkommen und Haushaltsmitgliedern sowie mögliche Freibeträge vollständig sein. Eine aktuelle Heizkostenabrechnung bleibt für die finanzielle Planung wichtig, ersetzt aber keine Wohngeldberechnung. Wie viel Unterstützung 2027 tatsächlich bleibt, lässt sich erst anhand des dann geltenden Rechts und der persönlichen Daten verlässlich bestimmen.
Praxis: Weniger Rechenbetrag, aber keine automatische HalbierungDie alleinlebende Rentnerin Hanna ist ein Beispiel: Bei ihr werden nach Anwendung der Mietobergrenze 500 Euro monatliche Miete berücksichtigt. Zusammen mit dem bisherigen Heizkostenbetrag von 110,40 Euro gehen damit 610,40 Euro als Wohnkostenbetrag in die weitere Berechnung ein.
Mit dem geplanten Heizkostenbetrag von 62,40 Euro wären es bei ansonsten unveränderten Mietwerten 562,40 Euro.
Die Differenz beträgt 48 Euro bei der Berechnungsgrundlage. Wie stark Hannas ausgezahltes Wohngeld sinkt, hängt zusätzlich von ihrem anrechenbaren Einkommen und der dann geltenden Formel ab. Die Beispielrechnung zeigt damit den einzelnen Heizkosteneffekt, nicht Hannas vollständigen Wohngeldanspruch für 2027.
Vier Fragen und Antworten zu Wohngeld und Heizkosten Wird das gesamte Wohngeld 2027 halbiert?Nein, eine pauschale Halbierung der Wohngeldzahlung ist nicht vorgesehen. Halbiert werden soll die dauerhafte Heizkostenkomponente als Bestandteil der Berechnung. Die persönliche Auszahlung muss unter Einbeziehung aller Berechnungswerte ermittelt werden.
Fällt die Unterstützung für Heizkosten vollständig weg?Nach dem Entwurf bleibt die Hälfte der dauerhaften Heizkostenkomponente erhalten. Zusätzlich soll der Betrag für die CO₂-Bepreisung weiter berücksichtigt werden. Für einen vollständig berücksichtigten Einpersonenhaushalt ergäbe sich insgesamt ein Heizkosten-Rechenbetrag von 62,40 Euro monatlich.
Bekomme ich bei einer hohen Heizkostennachzahlung mehr Wohngeld?Die Nachzahlung allein erhöht das Wohngeld nicht automatisch. Die tatsächlichen Heizkosten werden nicht individuell erstattet; die Berechnung arbeitet mit gesetzlich festgelegten Pauschalen.
Wird ein laufender Bescheid zum 1. Januar 2027 automatisch gekürzt?Nach der vorgesehenen Übergangsregelung grundsätzlich nicht. Bereits bewilligte Leistungen sollen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Gesetzliche Gründe für eine Änderung oder Aufhebung des Bescheids bleiben jedoch bestehen.
Der Beitrag Wohngeld und Heizkosten: Diese Unterstützungen sollen 2027 wegfallen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld: Kasse verlangt höhere Beiträge, zahlt aber nicht mehr – Frau klagt vor dem BSG
Die Krankenkasse berechnet ihre Beiträge nach neuerem Einkommen, doch beim Krankengeld soll die alte Grundlage gelten: Eine Selbstständige wehrt sich gegen diese unterschiedliche Behandlung und fordert vor dem Bundessozialgericht mehr Geld.
Ihr Fall zeigt, wie stark ältere Steuerdaten die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall beeinflussen können.
Am 1. Oktober 2026 verhandelt das Bundessozialgericht ihren Fall unter dem Aktenzeichen B 3 KR 6/25 R. Für selbstständige Versicherte geht es um eine wichtige Frage: Wann müssen aktuellere Einkommensnachweise auch zu höherem Krankengeld führen? Eine Entscheidung des BSG liegt dazu in diesem Verfahren bis jetzt nicht vor.
Drei Steuerjahre entscheiden über die HöheDie Klägerin erhielt ab April 2020 zunächst 36,06 Euro täglich, berechnet nach dem Steuerbescheid für 2018. Mit dem Bescheid für 2019 verlangte sie 60,53 Euro. Die Kasse lehnte ab.
Im Gerichtsverfahren forderte sie auf Grundlage des Steuerbescheids für 2020 mindestens 98,77 Euro täglich. Die Kasse setzte damit die Beiträge endgültig fest, erhöhte jedoch nicht entsprechend das Krankengeld.
Höhere Beiträge bedeuten nicht automatisch mehr KrankengeldBeiträge und Krankengeld folgen unterschiedlichen Berechnungen. Nach § 240 Absatz 4a SGB V setzt die Krankenkasse Beiträge aus selbstständiger Tätigkeit zunächst vorläufig fest. Sobald der Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt, berechnet sie die Beiträge anhand der nachgewiesenen Einnahmen endgültig. Das kann Nachforderungen oder Erstattungen auslösen.
Beim Krankengeld knüpft § 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V dagegen an das Arbeitseinkommen an, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgeblich war. Eine spätere Beitragskorrektur lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf die Leistung übertragen. Das gesetzliche Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitseinkommens, begrenzt durch die gesetzliche Höchstgrenze.
Für Selbstständige kann das finanziell hart sein: Sie müssen höhere Beiträge für vergangene Zeiten aufbringen, während die laufende Ersatzleistung auf einer niedrigeren Grundlage beruht.
Gegen-Hartz erläutert diese unterschiedliche Behandlung bereits im Beitrag über Beitragsnachzahlungen ohne automatische Erhöhung des Krankengeldes.
Auch der Klageantrag steht im StreitDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sprach der Klägerin am 21. November 2024 unter dem Aktenzeichen L 4 KR 392/22 die Erhöhung auf 60,53 Euro zu. Die weitergehende Forderung hielt es für unzulässig: Die Klägerin habe ihren Anspruch zuvor wirksam auf diesen Betrag beschränkt. Außerdem hielt es das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Arbeitsunfähigkeit für maßgeblich.
Die Klägerin greift beide Punkte an. Das BSG muss sich also auch mit der Reichweite ihres Anspruchs befassen. Wer bereits um höheres Krankengeld streitet, sollte deshalb prüfen lassen, ob seine Anträge den gesamten beanspruchten Betrag und Zeitraum erfassen.
Entscheidend sind nachvollziehbare EinkommensnachweiseEin höherer Umsatz belegt noch keinen höheren Gewinn. Wenn Sie prüfen, wie Ihr Krankengeld berechnet wurde, sollten Sie deshalb die Steuerbescheide und die dazugehörigen Beitragsbescheide nebeneinanderlegen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, welche Einkommensgrundlage die Kasse jeweils verwendet und welches Kalenderjahr sie zugrunde legt.
Ebenso wichtig ist der Zeitpunkt, zu dem Sie neuere Unterlagen eingereicht haben. Dass Einkommensnachweise und ihr Eingang bei der Kasse den Ausgang beeinflussen können, zeigen die von Gegen-Hartz dargestellten Verfahren zur nachträglichen Erhöhung des Krankengeldes für Selbstständige.
Mit dem Widerspruch nicht auf das BSG wartenWenn Sie Ihren Krankengeldbescheid für falsch halten, sollten Sie die Rechtsbehelfsfrist sichern. Bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat.
Bezeichnen Sie den angegriffenen Bescheid genau und erklären Sie, dass Sie der festgesetzten Krankengeldhöhe widersprechen. Eine ausführliche Begründung und ergänzende Nachweise können Sie nachreichen.
Fordern Sie zugleich die Berechnung an, wenn sich die verwendete Einkommensgrundlage aus dem Bescheid nicht nachvollziehen lässt.
Greifen Sie ausdrücklich die Krankengeldentscheidung an. Ein Streit über einen Beitragsbescheid ersetzt nicht automatisch den Widerspruch gegen die Höhe Ihrer Leistung.
Die beiden Entscheidungen können unterschiedliche Zeiträume und Berechnungsgrundlagen betreffen.
FAQ: Krankengeld bei Selbstständigen Hat das Bundessozialgericht bereits höheres Krankengeld zugesprochen?Nein. Das Revisionsverfahren läuft noch. Aus der angekündigten Verhandlung lässt sich weder ein Erfolg der Klägerin noch ein allgemeiner Anspruch anderer Versicherter ableiten.
Reicht ein neuer Steuerbescheid für eine Nachzahlung?Nicht automatisch. Entscheidend ist, welche Einkommensverhältnisse er nachweist und ob diese für die Krankengeldberechnung maßgeblich sind. Genau über die Bedeutung späterer Erkenntnisse streiten Versicherte und Krankenkassen.
Soll ich mit meinem Widerspruch bis zur Verhandlung warten?Nein, wenn dadurch Ihre Frist abläuft. Legen Sie rechtzeitig Widerspruch gegen Ihren Bescheid ein; das Verfahren einer anderen versicherten Person hält Ihre Entscheidung nicht offen.
QuellenBundessozialgericht: Terminvorschau Nr. 30/2026, Verhandlung am 1. Oktober 2026, B 3 KR 6/25 R; mit Darstellung des Urteils des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. November 2024, L 4 KR 392/22
Gesetze im Internet: § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Gesetze im Internet: § 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
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Der Beitrag Krankengeld: Kasse verlangt höhere Beiträge, zahlt aber nicht mehr – Frau klagt vor dem BSG erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: Kläger mit 57.500-Euro-Vermögen wird das Wohngeld verweigert – Gericht fällt dazu ein deutliches Urteil
Ein Vermögen von 57.500 Euro schließt den Bezug von Wohngeld nicht automatisch aus. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg widersprach der Auffassung, die frühere Vermögensgrenze des Bürgergeldes dürfe ohne Weiteres auf das Wohngeld übertragen werden. Die vorausgegangene Ablehnung hatte deshalb keinen Bestand.
Wohngeldstelle lehnt den Antrag wegen des Vermögens abDer Kläger hatte im Jahr 2023 beim Land Berlin Wohngeld beantragt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über ein Vermögen von rund 57.500 Euro, weshalb die Behörde seinen Antrag ablehnte.
Auch seine anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieb zunächst erfolglos. Das Gericht ging davon aus, dass bereits ein Vermögen von mehr als 40.000 Euro erheblich sei und einem Wohngeldanspruch entgegenstehe.
Diese Grenze hatte das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar dem Wohngeldgesetz entnommen. Es übertrug vielmehr die damalige Wertung des Bürgergeld-Gesetzes auf das Wohngeldrecht.
Verwaltungsgericht übernimmt die frühere Bürgergeld-GrenzeMit dem Bürgergeld-Gesetz war für die Karenzzeit eine Grenze von 40.000 Euro für die erste Person einer Bedarfsgemeinschaft eingeführt worden. Das Verwaltungsgericht meinte, der Gesetzgeber habe damit zugleich seine Bewertung eines erheblichen Vermögens verändert.
Nach dieser Auslegung hätte der bisher im Wohngeldrecht verwendete Orientierungsbetrag von ungefähr 61.000 Euro nicht mehr gegolten. Das Vermögen des Klägers hätte die angenommene Grenze um 17.500 Euro überschritten.
Der Mann legte gegen das Urteil Berufung ein. Darüber entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen OVG 6 B 3/25.
Oberverwaltungsgericht hebt die Ablehnung aufDer 6. Senat gab dem Kläger recht und verpflichtete das Land zur Bewilligung des beantragten Wohngeldes. Nach Auffassung des Gerichts dürfen die Vorschriften über das Vermögen im SGB II nicht schematisch auf das Wohngeldgesetz übertragen werden.
§ 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz schließt Wohngeld aus, wenn die Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre. Das Gesetz nennt an dieser Stelle jedoch keinen festen Eurobetrag.
Nach der Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kommt es darauf an, ob der betroffenen Person der Einsatz ihres Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs zugemutet werden kann. Dafür müssen die Umstände des jeweiligen Haushalts geprüft werden.
Warum die 40.000-Euro-Grenze nicht auf das Wohngeld übertragbar istDas Gericht fand weder im Wortlaut noch im Aufbau der Gesetze eine Grundlage für die Übernahme der damaligen Bürgergeld-Grenze. Auch die Begründung des Bürgergeld-Gesetzes enthielt keinen Hinweis darauf, dass die neue Summe zugleich für Wohngeld gelten sollte.
Hinzu kam, dass der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz mehrfach geändert hatte, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu bestimmen. Das sprach nach Ansicht des Gerichts dagegen, die SGB-II-Grenze stillschweigend in das Wohngeldrecht zu übernehmen.
Bürgergeld beziehungsweise das heutige Grundsicherungsgeld und Wohngeld beruhen auf unterschiedlichen Leistungssystemen. Vorschriften aus dem SGB II gelten daher nicht automatisch auch für Wohngeldempfänger.
61.000 Euro sind keine feste Wohngeld-FreigrenzeDas Oberverwaltungsgericht hielt einen Orientierungsbetrag von ungefähr 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person weiterhin für verwendbar. Bei weiteren Haushaltsmitgliedern kann sich der Betrag entsprechend erhöhen.
Der Betrag ist jedoch kein gesetzlich garantierter Freibetrag. Die Wohngeldbehörde darf daher nicht allein anhand einer Rechenoperation über den Antrag entscheiden.
Auch ein Vermögen von mehr als 61.000 Euro kann im Einzelfall unschädlich sein. Umgekehrt kann ein geringeres Vermögen unter besonderen Umständen als erheblich bewertet werden.
Prüfungspunkt Wohngeldrecht Frühere Bürgergeld-Regelung, auf die sich die Vorinstanz bezog Gesetzliche Grundlage § 21 Nummer 3 WoGG Damals § 12 Absatz 4 SGB II Genannter Betrag Keine feste Summe im Gesetz 40.000 Euro für die erste Person während der Karenzzeit Orientierung Ungefähr 61.000 Euro für die erste Person Gesetzlich geregelte Grenze innerhalb des SGB II Art der Prüfung Individuelle Zumutbarkeitsprüfung Prüfung nach den besonderen Vorschriften des SGB II Aussage des OVG Der Einzelfall entscheidet Keine schematische Übertragung auf das Wohngeld Weshalb der Mann trotz 57.500 Euro Wohngeld bekamDas Vermögen des Klägers lag unterhalb des vom Gericht anerkannten Orientierungsbetrags. Zugleich waren keine besonderen Umstände erkennbar, die im Fall des Mannes eine niedrigere Grenze gerechtfertigt hätten.
Der Kläger erfüllte nach den Feststellungen des Gerichts auch die übrigen Voraussetzungen für Wohngeld. Deshalb genügte es nicht, seinen Antrag allein mit dem Hinweis auf die überschrittene 40.000-Euro-Grenze abzulehnen.
Das Urteil bedeutet nicht, dass der Mann sein Vermögen überhaupt nicht offenlegen musste. Antragsteller müssen gegenüber der Wohngeldbehörde weiterhin vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machen.
Vermögen und Einkommen müssen getrennt betrachtet werdenBei der Wohngeldberechnung steht grundsätzlich das voraussichtliche Einkommen des Haushalts im Bewilligungszeitraum im Vordergrund. Vermögen wird dagegen vor allem über den Ausschlussgrund des § 21 Nummer 3 WoGG geprüft.
Erträge aus dem Vermögen können dennoch als Einkommen berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Zinsen, Dividenden oder andere laufende Einnahmen aus Kapitalanlagen.
Das vorhandene Sparguthaben ist deshalb von den daraus erzielten Erträgen zu unterscheiden. Ein hoher Kontostand führt nicht automatisch zu einer höheren Wohngeldberechnung, kann aber die Prüfung eines erheblichen Vermögens auslösen.
Die aktuelle SGB-II-Rechtslage ändert die Aussage des Urteils nichtDas Verfahren betraf einen Wohngeldantrag aus dem Jahr 2023 und damit die damalige Bürgergeld-Regelung. Seit dem 1. Juli 2026 enthält § 12 SGB II andere, unter anderem vom Lebensalter abhängige Vermögensfreibeträge.
Für die Aussage des Urteils ist diese spätere Änderung nicht ausschlaggebend. Vorschriften des SGB II dürfen auch künftig nicht allein deshalb auf das Wohngeld übertragen werden, weil beide Leistungen Menschen mit niedrigem Einkommen unterstützen.
Was Betroffene nach einer Ablehnung tun könnenWird ein Wohngeldantrag allein wegen einer vermeintlich festen Vermögensgrenze abgelehnt, sollte die Begründung des Bescheids genau geprüft werden. Besonders wichtig ist die Frage, ob die Behörde die persönlichen Verhältnisse tatsächlich gewürdigt hat.
Betroffene können auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2025 mit dem Aktenzeichen OVG 6 B 3/25 hinweisen. Sie sollten zugleich erklären und belegen, weshalb ihnen ein vollständiger Verbrauch des Vermögens für ihre Wohnkosten nicht zugemutet werden kann.
Welche rechtlichen Schritte möglich sind, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Je nach Bundesland und Verfahrensstand kann ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage erforderlich sein.
Das Urteil ist kein Freibrief für unbegrenztes VermögenAus der Entscheidung folgt nicht, dass Wohngeld unabhängig von der Höhe des Vermögens gezahlt werden muss. Das Gericht verlangt lediglich eine sachgerechte Prüfung statt einer automatisch angewandten Grenze.
Bei sehr hohen, kurzfristig verfügbaren Rücklagen kann es weiterhin zumutbar sein, die Wohnkosten zunächst selbst zu finanzieren. Ebenso können die Zusammensetzung des Haushalts, bestehende Verpflichtungen und der nachvollziehbare Zweck der Rücklagen berücksichtigt werden.
Der Orientierungsbetrag von ungefähr 61.000 Euro gibt Behörden und Antragstellern lediglich einen ersten Anhaltspunkt. Die endgültige Entscheidung muss auf den Umständen des einzelnen Antrags beruhen.
Urteil entfaltet über Berlin hinaus BedeutungDie Entscheidung stammt von einem Oberverwaltungsgericht und ist für andere Wohngeldbehörden oder Gerichte nicht automatisch verbindlich. Ihre ausführliche Abgrenzung zwischen SGB II und Wohngeldrecht kann dennoch in vergleichbaren Verfahren als gewichtiges Argument verwendet werden.
In seiner Pressemitteilung wies das Gericht darauf hin, dass gegen das Urteil die Zulassung der Revision beantragt werden konnte. Allein aus dieser Mitteilung lässt sich nicht entnehmen, ob die Entscheidung später rechtskräftig geworden ist.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinlebende Rentnerin verfügt über 55.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto und erhält nur eine niedrige monatliche Rente. Die Wohngeldstelle lehnt ihren Antrag mit der pauschalen Begründung ab, Vermögen oberhalb von 40.000 Euro sei immer schädlich.
Die Rentnerin verweist innerhalb der Rechtsbehelfsfrist auf das Urteil OVG 6 B 3/25 und verlangt eine individuelle Prüfung. Kann die Behörde keine besonderen Umstände darlegen, die den Einsatz der gesamten Rücklage rechtfertigen, darf sie die Ablehnung nicht allein auf die 40.000-Euro-Grenze stützen.
Sechs Fragen und Antworten zum Wohngeld bei Vermögen 1. Bekommt man mit 57.500 Euro Vermögen immer Wohngeld?Nein. Das Gericht hat nur entschieden, dass ein Vermögen in dieser Höhe den Anspruch nicht automatisch ausschließt. Einkommen, Miete, Haushaltsgröße und die persönlichen Vermögensverhältnisse müssen ebenfalls geprüft werden.
2. Gilt beim Wohngeld eine feste Vermögensgrenze von 61.000 Euro?Nein. Die Summe ist lediglich ein Orientierungsbetrag für die erste zu berücksichtigende Person. Auch oberhalb oder unterhalb dieses Betrags kann das Ergebnis wegen der persönlichen Umstände anders ausfallen.
3. Darf die Wohngeldstelle die frühere 40.000-Euro-Grenze des Bürgergeldes anwenden?Nach dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg darf diese Grenze nicht schematisch auf das Wohngeld übertragen werden. Das Wohngeldgesetz verlangt eine eigenständige Prüfung.
4. Muss Vermögen im Wohngeldantrag angegeben werden?Ja. Antragsteller müssen die verlangten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen. Verschwiegenes Vermögen kann zur Aufhebung der Bewilligung, zu Rückforderungen und unter Umständen zu weiteren rechtlichen Folgen führen.
5. Was kann man gegen eine Ablehnung wegen zu hohen Vermögens tun?Betroffene sollten die Rechtsbehelfsbelehrung beachten und die dort genannte Frist einhalten. Im Widerspruch oder in der Klage kann auf das Urteil OVG 6 B 3/25 sowie auf die fehlende Einzelfallprüfung hingewiesen werden.
6. Gilt das Urteil automatisch in ganz Deutschland?Nein, andere Behörden und Gerichte sind daran nicht allgemein gebunden. Die Begründung kann jedoch auch außerhalb von Berlin und Brandenburg für vergleichbare Wohngeldfälle herangezogen werden.
Der Beitrag Bürgergeld: Kläger mit 57.500-Euro-Vermögen wird das Wohngeld verweigert – Gericht fällt dazu ein deutliches Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.