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Aktualisiert: vor 38 Minuten 58 Sekunden

Rente mit 63 gibt es nicht mehr – Aber das sind jetzt deine Möglichkeiten

2. Oktober 2025 - 14:05
Lesedauer 4 Minuten

Die Schlagworte sind vertraut: zu wenig Geld in den Rentenkassen, Fachkräftemangel, Forderungen nach der Abschaffung der „abschlagsfreien Rente mit 63“. Wer so argumentiert, übersieht jedoch einen zentralen Punkt:

Eine abschlagsfreie Altersrente mit 63 gibt es für neue Jahrgänge praktisch nicht mehr. Der Begriff stammt aus einer Übergangsphase und führt heute häufig in die Irre. Was derzeit möglich ist, welche Fristen und Voraussetzungen gelten und wie sich vorzeitige Rentenstarts auswirken, zeigt dieser Überblick.

Was aus der „Rente mit 63“ geworden ist

Die sprichwörtliche „Rente mit 63“ bezog sich auf die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte – also Menschen mit sehr langen Versicherungsbiografien. Diese Möglichkeit bestand in der Form „mit 63 und ohne Abschlag“ nur für ältere Jahrgänge und läuft über Stufen aus.

Heute kann niemand mehr neu und generell abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen. Für die Mehrheit ist eine abschlagsfreie Altersrente frühestens mit 65, zunehmend mit 66 bis 67 Jahren erreichbar, abhängig vom Geburtsjahr.

Im Sommer 2025 betrifft die frühere, geringfügig vorgezogene abschlagsfreie Möglichkeit nur noch drei Geburtsjahrgänge. Wer 1961 geboren ist, kann – bei erfüllten Voraussetzungen – ein halbes Jahr vor dem 65. Geburtstag starten.

Jahrgang 1962 schafft es vier Monate davor, Jahrgang 1963 zwei Monate davor. Für alle 1964 und später Geborenen liegt die reguläre abschlagsfreie Altersgrenze bei 67 Jahren.

Wartezeiten: Die stille Stellschraube der Rentenansprüche

Ob, wann und in welcher Rentenart ein abschlagsfreier Start möglich ist, entscheidet sich wesentlich an der Wartezeit. Gemeint ist die Mindestversicherungszeit, die vor Rentenbeginn erfüllt sein muss.

Gezählt werden nicht nur Zeiten mit Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen, sondern auch bestimmte Anrechnungszeiten, etwa Kindererziehungszeiten. Welche Zeiten konkret zählen, hängt von der beantragten Rentenart ab.

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte sind 45 Jahre erforderlich, für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen 35 Jahre.

Stufenweiser Anstieg des regulären Rentenalters

Parallel zur Auslaufphase der „63 ohne Abschläge“ steigt das reguläre Renteneintrittsalter schrittweise an. Zunächst kletterte es jahrgangsweise um einen Monat, inzwischen um zwei Monate pro Jahrgang – bis es für ab 1964 Geborene regulär 67 Jahre beträgt. Wer die Voraussetzungen für eine der vorgezogenen, aber abschlagsfreien Varianten nicht erfüllt, muss bis zu dieser Regelaltersgrenze warten.

Vorzeitige Altersrente mit 63: Was Abschläge bedeuten

Unverändert möglich ist ein Rentenstart mit 63, wenn mindestens 35 Jahre Wartezeit vorliegen – dann aber mit Abschlägen. Diese Kürzung ist dauerhaft und bleibt auch nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze bestehen.

Wichtig: Für jeden Monat, den die Rente früher beginnt, reduziert sie sich um 0,3 Prozent. Wer statt mit 67 schon mit 63 startet, liegt 48 Monate früher und akzeptiert somit 14,4 Prozent Abschlag. Die Berechnungsbasis ist die individuelle Regelaltersgrenze; sie liegt für ab 1964 Geborene bei 67, für ältere Jahrgänge etwas darunter.

Schwerbehinderung: Früher starten, weniger kürzen

Für Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung gelten günstigere Rahmenbedingungen. Bei erfüllter 35-jähriger Wartezeit ist der abschlagsfreie Start – je nach Jahrgang – früher möglich als in der Regelaltersrente.

Zudem kann die Rente bis zu drei Jahre vor dieser abschlagsfreien Schwerbehinderten-Altersgrenze begonnen werden; die Abschläge fallen dabei oft deutlich geringer aus, weil sie ab dem frühestmöglichen abschlagsfreien Zeitpunkt für Schwerbehinderte berechnet werden.

Ein Beispiel zeigt dies: Eine Frau des Jahrgangs 1964 mit anerkannter Schwerbehinderung und erfüllter Wartezeit könnte mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen.

Wählt sie den Start bereits mit 62, beginnt die Rente 36 Monate früher, die dauerhafte Kürzung beträgt 10,8 Prozent.

Wo dieselbe Person ohne Schwerbehinderung mit 63 starten würde, lägen 48 Monate zwischen Rentenbeginn und Regelalter 67 – das ergäbe 14,4 Prozent Abschlag.

Die Anerkennung der Schwerbehinderung führt in dieser Konstellation also zu einer höheren monatlichen Rente.

45 Versicherungsjahre: Früherer Zugang – und doch nicht immer günstiger

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eröffnet bei 45 Jahren Wartezeit einen abschlagsfreien Start bis zu zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze. Wer darüber hinaus noch früher beginnen möchte, kann das zwar tun, muss dann aber Abschläge hinnehmen – und zwar nicht ab der 45-Jahre-Grenze, sondern ab der Regelaltersgrenze.

Für einen 1964 Geborenen mit durchgängigem Versicherungsverlauf seit dem 18. Geburtstag bedeutet ein Start mit 63 daher ebenfalls 48 Monate Vorlauf gegenüber 67 und damit wieder 14,4 Prozent Abschlag. Nur bei anerkannter Schwerbehinderung würde sich diese Kürzung in einem solchen Fall merklich verringern.

Wechsel der Rentenart: Eine Einbahnstraße

Von zentraler Bedeutung ist eine oft unterschätzte Regel: Ist eine Altersrente einmal bewilligt, lässt sich die Rentenart später nicht mehr wechseln.

Wer heute eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beginnt, kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt in eine andere, abschlagsfreie Altersrente umsteigen. Diese Unumkehrbarkeit spricht dafür, den Zeitpunkt des Rentenstarts und die passende Rentenart sorgfältig zu prüfen.

Warum die Rente bei frühem Start doppelt niedriger ausfällt

Die Kürzungsfaktoren sind nur die halbe Wahrheit. Wer früher aufhört zu arbeiten, zahlt auch früher keine Beiträge mehr ein. Das drückt die Rentenhöhe zusätzlich, weil dann weniger Entgeltpunkte gesammelt werden, als es bis zur Regelaltersgrenze der Fall wäre.

Prognosen aus der jährlichen Renteninformation basieren in der Regel darauf, dass bis zum regulären Rentenalter weiter gearbeitet wird. Für echte Vergleichswerte empfiehlt sich daher eine individuelle Berechnung auf Basis eines realistischen Erwerbsverlaufs.

Arbeiten neben der Rente: Entgeltpunkte als Puffer

Ein Vorzug des geltenden Rechts ist die flexible Hinzuverdienstmöglichkeit bei Altersrenten. Zusatzeinkommen führt nicht zu Rentenkürzungen, kann aber die Steuerlast erhöhen. Wer neben einer vorgezogenen Altersrente arbeitet, bleibt bis zur Regelaltersgrenze in der Regel rentenversicherungspflichtig.

Die daraus entstehenden Beiträge – einschließlich des Arbeitgeberanteils – werden in Entgeltpunkte umgerechnet. Diese Punkte erhöhen automatisch die Rentenhöhe, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist. In der Praxis lassen sich damit zumindest Teile der zuvor hingenommenen Abschläge ausgleichen.

Planung in der Praxis: Drei Prüfsteine für die Entscheidung

Vor einer Entscheidung über den vorgezogenen Rentenstart lohnt ein systematisches Vorgehen. Maßgeblich ist zunächst die Klärung des eigenen Versicherungsverlaufs, um festzustellen, ob und wann die Wartezeiten von 35 oder 45 Jahren erfüllt sind.

Ebenso wichtig ist die Prüfung eines möglichen Anspruchs auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen; bei gesundheitlichen Einschränkungen kann die Anerkennung der Schwerbehinderung nachweislich zu besseren Rentenkonditionen führen.

Schließlich gehört eine seriöse Rentenberechnung auf Basis des tatsächlichen, nicht des idealisierten weiteren Erwerbsverlaufs dazu, inklusive der Frage, ob und wie lange eine Beschäftigung neben der Rente in Betracht kommt.

Fazit: Jenseits der Schlagworte zählt der eigene Versicherungsweg

Die politische Debatte über die „Rente mit 63“ verfehlt häufig den aktuellen Rechtsstand. Abschlagsfrei mit 63 ist für neue Fälle vom Tisch; übrig geblieben sind differenzierte, an Jahrgänge und Wartezeiten geknüpfte Wege in die Rente.

Wer vorzeitig starten möchte, muss die dauerhafte Wirkung von Abschlägen ebenso einkalkulieren wie die entfallenden Beitragsjahre – und sollte mögliche Vorteile einer anerkannten Schwerbehinderung prüfen.

Die gute Nachricht: Flexible Zuverdienstregeln und zusätzliche Entgeltpunkte können finanzielle Einbußen abfedern. Am Ende ist die sorgfältige Einzelfallprüfung die verlässlichste Antwort auf die Frage, was heute wirklich geht – und was nicht.

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Rente: Antrag bei falscher Behörde? Einfach Ablehnen darf das Amt nicht

2. Oktober 2025 - 13:48
Lesedauer 4 Minuten

Wer im deutschen Sozialrecht unterwegs ist, kennt die Verwirrung: Eine Erwerbsminderungsrente versehentlich bei der Krankenkasse beantragt, den Schwerbehindertenausweis beim falschen Träger abgegeben oder Reha-Unterlagen an eine Stelle geschickt, die gar nicht zuständig ist.

Solche Fehler passieren schnell. Entscheidend ist dann, was daraus folgt. Der gesetzliche Rahmen ist eindeutig, die Realität oft weniger: Während das Gesetz eine zügige Weiterleitung an die richtige Behörde verlangt, werden Betroffene im Alltag nicht selten weggeschickt.

Das hat mitunter gravierende Folgen, gerade wenn Fristen laufen und jeder Kalendertag zählt.

Der Rechtsrahmen: Weiterleitung statt Wegschicken

Das Sozialrecht enthält eine klare Schutzvorschrift für solche Fälle. Im Sozialgesetzbuch ist festgelegt, dass Anträge, die versehentlich beim falschen Träger, bei einer unzuständigen Gemeinde oder sogar bei einer amtlichen Vertretung im Ausland eingehen, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden müssen.

„Unverzüglich“ bedeutet dabei nicht irgendwann, sondern ohne schuldhaftes Zögern, also in wenigen Tagen.

Aus Sicht der Betroffenen ist wichtig: Nicht die Antragstellerin oder der Antragsteller soll das Zuständigkeits-Puzzle lösen, sondern die Behörde, die den Antrag erhalten hat. Sie muss die richtige Stelle ermitteln und die Unterlagen dorthin geben.

Warum die Theorie oft an der Praxis scheitert

Trotz dieser klaren Vorgaben werden Menschen in der Beratungspraxis häufig an andere Häuser verwiesen. Es gibt zwei Hauptgründe: Zum einen werden Weiterleitungspflichten in Behörden nicht immer gelebt – sei es aus Unkenntnis, aus Überlastung oder weil interne Abläufe für solche Fälle nicht vorgesehen sind.

Zum anderen wissen viele Betroffene gar nicht, dass ihnen diese Weiterleitung zusteht. Wer am Schalter erfährt, man sei hier „falsch“, glaubt häufig, selbst tätig werden zu müssen. Das führt dazu, dass Unterlagen erneut zusammengestellt, Fristen versäumt oder Anträge ganz aufgegeben werden. Genau das soll die gesetzliche Weiterleitung verhindern.

Wenn es auf das Datum ankommt: Bedeutung des Antragseingangs

In vielen sozialrechtlichen Verfahren ist das Eingangsdatum eines Antrags entscheidend. Davon können Leistungsansprüche, Nachzahlungszeiträume oder der Beginn einer Reha abhängen.

Wird der Antrag bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, zählt grundsätzlich der Zeitpunkt des dortigen Eingangs für die Fristwahrung.

Voraussetzung ist, dass der Antrag als solcher erkennbar war. Die sichere Seite wählt, wer sich die Abgabe schriftlich bestätigen lässt. Eine einfache Eingangsbestätigung oder der Nachweis einer E-Mail kann genügen. Das Datum sollte klar ersichtlich sein, damit im Nachgang nicht darüber gestritten wird, wann der Antrag tatsächlich gestellt wurde.

Spezialfall Reha: Zuständigkeiten und die 14-Tage-Frist

Besonders kompliziert wird es, wenn es um Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation geht. Hier kommen im deutschen System mehrere potenzielle Leistungsträger in Betracht.

Gerade weil die Zuständigkeit so vielschichtig sein kann, sieht das Recht ein beschleunigtes Klärungsverfahren vor. Erhält ein Träger einen Reha-Antrag, muss er zunächst prüfen, ob er zuständig ist.

Erkennt er, dass eine andere Stelle verantwortlich ist, muss der Antrag innerhalb kurzer Frist weitergeleitet werden. Erfolgt diese Weiterleitung nicht rechtzeitig, ist der ursprünglich adressierte Träger verpflichtet, den Antrag weiter zu bearbeiten und notfalls auch zu leisten.

Die damit verbundene Verantwortung soll verhindern, dass Anträge zwischen den Behörden liegengelassen werden und Betroffene in der Warteschleife landen.

Krankengeld und Reha-Aufforderung: Ein klassisches Konfliktfeld

In der Praxis häufig ist die Konstellation, dass Versicherte Krankengeld beziehen und die Krankenkasse eine Reha beantragt sehen will. Hier treffen unterschiedliche Interessenlagen und komplexe Fristen aufeinander.

Der Druck, „jetzt sofort“ tätig zu werden, ist hoch. Umso wichtiger ist es, die Zuständigkeitsklärung nicht auf dem Rücken der Versicherten auszutragen. Wird ein Reha-Antrag auf Aufforderung gestellt, gilt auch hier:

Das Eingangsdaten und die zügige Weiterleitung sind entscheidend. Kommt die Weiterleitung nicht fristgerecht zustande, kann der ursprünglich befasste Träger nicht schlicht auf einen anderen verweisen, sondern muss in die inhaltliche Prüfung einsteigen.

Schutz nutzen: Nachweise sichern, Kommunikation dokumentieren

Weil die gelebte Verwaltungspraxis nicht stets dem gesetzlichen Ideal entspricht, sollten Betroffene ihre eigene Spurensicherung betreiben. Wer Unterlagen abgibt, sollte eine Empfangsbestätigung erbitten. Wer digital einreicht, sollte Sendebestätigungen, automatische Eingangsbestätigungen und Zeitstempel aufbewahren.

In Gesprächen mit Behörden empfiehlt es sich, den Inhalt und das Ergebnis kurz schriftlich festzuhalten und per E-Mail zu bestätigen.

Diese Dokumentation schafft Verlässlichkeit und macht es einfacher, später auf Fristen und Absprachen zu verweisen.

Wichtig ist zudem, bereits im ersten Schreiben deutlich zu machen, dass ein Antrag gestellt wird. Je klarer der Antragswille, desto besser greift der Schutz.

Warum Weiterleitungspflichten im Interesse aller liegen

Die Pflicht zur Weiterleitung ist nicht bloß ein „Service“ für Antragstellende, sondern ein Baustein effizienter Verwaltung. Sie verhindert Doppelarbeit, reduziert Fehlleitungen und schützt vor Rechtsschutzverfahren, die nur entstehen, weil Zuständigkeiten hin und her geschoben werden.

Behörden, die Weiterleitungspflichten ernst nehmen, entlasten damit letztlich auch ihr eigenes System: Ein zügig weitergereichter Antrag führt schneller zur Sachprüfung, vermeidet späte Eskalationen und stärkt das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit des Sozialstaats.

Beratung in kritischen Phasen: Wann Unterstützung nötig ist

Sobald Fristen laufen, finanzielle Existenzen berührt sind oder gesundheitliche Maßnahmen drängen, ist fachkundige Unterstützung sinnvoll. Beratungseinrichtungen und fachkundige Rechtsberatung können dabei helfen, Anträge korrekt zu adressieren, Fristen zu sichern und die Kommunikation mit Leistungsträgern zu strukturieren.

Das gilt besonders in Reha-Fällen, bei beantragter Erwerbsminderungsrente oder rund um das Krankengeld. Wer frühzeitig Rat einholt, vermeidet Fehler, die später nur noch mit großem Aufwand korrigierbar sind.

Fazit: Rechte kennen, Nachweise sichern, auf Weiterleitung bestehen

Die Richtung ist klar: Wer versehentlich bei der falschen Stelle anklopft, hat keine Bringschuld, das System zu sortieren. Das Sozialrecht verpflichtet die Verwaltung, Anträge unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzugeben. Gerade bei Reha-Leistungen greift eine verschärfte Fristenlogik, die verhindern soll, dass Anträge im Zuständigkeitsdickicht verloren gehen.

In der Praxis bleibt dennoch Wachsamkeit gefragt. Wer Nachweise sichert, auf einer Weiterleitung besteht und im Zweifel Beratung in Anspruch nimmt, schützt seine Ansprüche wirksam – und sorgt dafür, dass das, was das Gesetz verspricht, auch tatsächlich bei den Menschen ankommt.

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Bürgergeld: Jobcenter darf Miete nicht senken, wenn man krank ist

2. Oktober 2025 - 13:18
Lesedauer 2 Minuten

Wenn eine Miete über der Grenze liegt, die das Jobcenter als angemessen betrachtet, kann das Jobcenter den Leistungsberechtigten zu einer Kostensenkung auffordern. Unterlässt er es, sich darum zu kümmern, kann die Behörde die Mietkosten nur noch bis zur Grenze der Angemessenheit zahlen.

Dies gilt aber nicht, wenn der Betroffene wegen einer Krankheit nicht in der Lage war, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. So entschied das Landessozialgericht Nordrehin-Westfalen. (L 9 SO 281/21)

Die Betroffene ist psychisch krank

Die Betroffene lebte zusammen mit ihrer Tochter in einer Mietwohnung, die gravierende Mängel aufwies. Sie leidet unter einer austherapierten und chronischen Zwangsneurose mit depressiven Phasen und Halluzinationen.

Antrag auf Umzug

Beim zuständigen Sozialamt stellte sie einen Antrag auf Umzug in eine andere Wohnung. Sie hatte bereits eine Wohnung gefunden. Die Behörde bestätigte zwar, dass ein Umzug erforderlich sei, lehnte es aber ab, die nach Ansicht der Behörde unangemessen hohen Kosten üfpr die neue Wohnung zu übernehmen.

Betroffene zieht trotz Ablehnung des Jobcenters in die neue Wohnung

Trotzdem zog die Betroffene mit ihrer Tochter in die neue Wohnung. Das Jobcenter übernahm für die neue Wohnung die Mietkosten nur in der Höhe, die die Behörde als angemessen setzte.

Ein Widerspruch blieb erfolglos, und deshalb klagte die Frau vor dem Sozialgericht, um ihren Anspruch auf Übernahme der vollen Mietkosten durchzusetzen.

Sozialgericht bestätigt Sozialamt

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Richter erklärten, die Betroffene habe nur Anspruch auf Mietzahlung in Höhe der Angemessenheit, denn die Behörde habe dem Umzug nicht zugestimmt. Außerdem gebe es renovierte Wohnungen in ausreichender Anzahl auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Auch bei einer unrenovierten Wohnung würde die Behörde die Kosten der Einzugsrenovierung tragen. Dies sei der Betroffenen zumutbar, wie sie selbst gezeigt habe.

Erfolg vor dem Landessozialgericht

Die Betroffene legte vor dem Landessozialgericht Berufung ein, um ihren Anspruch zu erreichen. Hier hatte sie Erfolg, denn die Richter sahen die Berufung als ebenso zulässig wie begründet an. Sie habe ein Recht auf die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten.

Wie argumentierten die Richter?

Denn laut dem Sozialgesetzbuch XII müssten die tatsächlichen Unterkunftskosten getragen werden, wenn Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht in Lage seien, eine andere Wohnung anzumieten. Aufgrund der Erkrankung sei die Leistungsberechtigte nicht fähig, Wohnungsbesichtigungen durchzuführen.

Keine Unterstützung vom Sozialamt

Das persönliche Erscheinen sei zwingende Voraussetzung zur Wohnungssuche, damit Vermieter sich ein Bild von den jeweiligen Interessenten machen könnten. Die gesundheitliche Situation der Frau sei der Behörde auch bewusst gewesen, und dennoch hätte diese vom Sozialamt keine Unterstützung bei der Wohnungssuche erhalten.

Betroffene kann Unterkunftskosten nicht senken

Die Betroffene könne also die Unterkunftskosten nicht senken, denn krankheitsbedingt fehle ihr dazu die Fähigkeit. Die unangemessenen Unterkunftskosten müsse die Behörde als Mehrbedarf übernehmen.

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Bürgergeld Gerichtshammer: Heizkostenguthaben gehört nicht dem Jobcenter

2. Oktober 2025 - 13:17
Lesedauer 2 Minuten

Betriebskostenguthaben bei nicht vollständig anerkannter Miete mindern nicht die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Leistungsempfängern von Bürgergeld

Heizkostenguthaben, die nicht die Kosten für Haushaltsenergie betreffen, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur dann nicht, wenn und soweit sie auf Zahlungen des Leistungsempfängers beruhen, die dieser während des Leistungsbezugs aus eigenen Mitteln erbracht hat.

Weil das Jobcenter statt der tatsächlichen nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt hat ( SG Berlin, Urteil vom 25.08.2022 – S 116 AS 4758/20 – rechtskräftig).

Gesetz klar geregelt

Die Grundkonstellation ist im Gesetz klar geregelt: § 22 Abs. 3 SGB 2. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

Es kam eine Betriebskostenabrechnung, die unter anderem ein Guthaben für die Heizkosten auswies. “Nach dem Gesetz wäre der Fall klar: Da das JobCenter die Miete nicht in voller Höhe übernimmt, wäre dieses Guthaben anrechnungsfrei”, so der Rechtsanwalt Kay Füßlein.

Dieser Meinung wollte sich das Jobcenter aber nicht anschließen und sagte: Wir haben ja die Heizkosten in tatsächlicher Höhe gezahlt, also gehört das Guthaben uns und rechnete dieses an.

Das Jobcenter hatte aber die Rechnung ohne das Sozialgericht Berlin gemacht: Der Gesetzgeber hat § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB I mit Wirkung zum 1. August 2016 dahingehend geändert, dass auch Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, außer Betracht bleiben.

Daraus schlussfolgert die Kammer des SG Berlin:
1. Das Guthaben für die Kosten der Unterkunft und Heizung – ohne Rücksicht darauf, ob es nun für die nicht anerkannte Grundmiete, die Betriebskosten oder für Heizkosten erfolgte – kann keine Berücksichtigung finden.

2. Unerheblich ist, dass das Jobcenter die tatsächlichen Heizkosten monatlich anerkannt hat und es sich hier (nur) um ein Heizkostenguthaben handelte, denn auch in diesem Fall ist ein Teil der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung aus Eigenmitteln finanziert worden.

3. Dies dürfte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entsprechen (Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 7/20 R – ).

Lesen Sie auch:

– Bürgergeld: Jobcenter dürfen Heizkostennachzahlung nicht mit Stromguthaben verrechnen

Anmerkung vom Experten für Sozialrecht

Dazu gab es in der Rechtsprechung schon dutzende Meinungen und Entscheidungen, doch das SG Berlin trifft den Nagel auf den Kopf. Übernehmen die Jobcenter nicht die volle Miete, gehört das Guthaben immer dem Leistungsbezieher ( § 22 Abs. 3 HS. 2 SGB II ).

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Pflegegeld: Wegen Schulden wird Rentnerin im Pflegeheim geräumt

2. Oktober 2025 - 12:47
Lesedauer 2 Minuten

Wenn jemand im Heim wohnt, und der rechtliche Betreuer das Pflegegeld nicht abliefert, dann droht eine Kündigung. Das Landgericht Lübeck entschied, dass es auch beim Heimbewohnern rechtlich möglich ist, ein Zimmer wegen Zahlungsverzugs räumen zu lassen. (5 O 197/23)

Mehrere zehntausend Euro Schulden

Die Betroffene stand unter rechtlicher Betreuung und lebte in einem Pflegeheim. Sie zahlte über Jahre hinweg nicht das volle Pflegegeld – trotz mehrfacher Mahnungen. Insgesamt fehlte ein Betrag von rund 35.000 Euro. Das Pflegeheim kündigte den Heimvertrag wegen der Schulden.

Betreuer hält die Kündigung für rechtswidrig

Der Betreuer hielt die Kündigung für rechtswidrig und erklärte, wenn die Betroffene tatsächlich ausziehen müsse, sei zumindest eine Räumungsfrist zu gewähren. Das Pflegeheim hielt jedoch an der Kündigung fest und so ging die Angelegenheit vor das Landgericht Lübeck.

Das Gericht gibt dem Pflegeheim Recht

Die Richter entschieden zugunsten des Pflegeheims und hielten es für rechtens, dass die Betroffene das Zimmer räumen müsste. Die Kündigung sei wegen Zahlungsrückstandes wirksam, und die ausstehende 35.000 Euro bedeuteten für die Einrichtung eine erhebliche wirtschaftliche Belastung.

Kein Anspruch auf eine Räumungsfrist

Nach Abwägen der unterschiedlichen Interessen gebe es auch keinen Anspruch auf eine Räumungsfrist. Der Betreuer der Betroffenen habe sich über Jahre hinweg nicht ausreichend um eine vollständige Auszahlung des Pflegegeldes an das Heim gekümmert. Er hätte sich in diesen Jahren auch nicht bemüht, einen alternativen Wohnraum für die Frau zu finden.

Keine Schuld der Frau, aber Verantwortung für den Betreuer

Zwar treffe die Betroffene selbst keine Schuld. Trotzdem sei die Kündigung wirksam, denn sie müsse die Verantwortung für das Fehlverhalten des gesetzlichen Betreuers übernehmen.

Gesundheitszustand spielt erst bei der Vollstreckung eine Rolle

Die Richter bestätigten, dass ein Umzug der Frau wegen ihres Alters sehr schwierig sei. Dies stelle aber nicht die Wirksamkeit der Kündigung in Frage und rechtfertige auch keine Räumungsfrist.

Denn die Frage, ob die Räumung der Betroffenen gesundheitlich zumutbar sei, stelle sich erst an dem Punkt, an dem es darum ginge, ob und wie die Räumung vollstreckt würde.

Der Vollstreckungsschutz

Die Richter verweisen damit auf den sogenannten Vollstreckungsschutz. Dieser bedeutet, dass eine Räumung ausgesetzt werden kann, wenn die Räumung eine gegen die guten Sitten verstoßende unzumutbare Härte bedeuten würde. Dieser Vollstreckungsschutz ändert aber an dem Punkt des Verfahrens, über den das Gericht zu entscheiden hatten, noch nichts an der Rechtmäßigkeit der Kündigung.

Schadensersatz ist möglich

Das Urteil bedeutet für die Betroffene eine enorme Belastung, und das ohne dass sie selbst die Schuld dafür trifft. Sie hat allerdings die Möglichkeit, eine Klage gegen den rechtlicher Betreuer zu erheben, weil dieser seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllte. Wenn das Gericht dies bestätigt sieht, dann hat die Frau einen Anspruch auf Schadensersatz.

Über diese Frage hatte das Landgericht Lübeck allerdings nicht zu entscheiden, sondern die Betroffene müsste daüfr ein eigenes Gerichtsverfahren anstreben.

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P-Konto: Diese Änderungen stehen beim Pfändungsschutzkonto an

2. Oktober 2025 - 11:58
Lesedauer 3 Minuten

Das Pfändungschutzkonto kurz auch “P-Konto” genannt, schützt ein monatliches Guthaben auf dem Girokonto automatisch vor dem Zugriff von Gläubigern.

Neu sind vor allem die turnusmäßigen Anpassungen der Freibeträge zum 1. Juli 2026 – sie folgen einem gesetzlich festgelegten Mechanismus und wirken sich unmittelbar auf den Schutzumfang eines P-Kontos aus.

Weil die konkreten Zahlen für 2026 vom Bundesjustizministerium erst kurz vor dem Stichtag im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden, lässt sich heute vor allem sagen, wie sich die Beträge ändern, woraus sich diese Änderungen ergeben und was Kontoinhaber jetzt vorbereitend wissen sollten.

2026er Änderungen

Die Pfändungsfreigrenzen werden seit der Reform 2021 jährlich zum 1. Juli angepasst. Maßstab ist die prozentuale Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags; die neuen Beträge veröffentlicht das Bundesjustizministerium jeweils rechtzeitig im Bundesgesetzblatt.
Diese Systematik gilt selbstverständlich auch für 2026.

Für P-Konten bedeutet das: Steigen die Freigrenzen, steigt automatisch der pfändungsfreie Sockelbetrag auf dem Konto mit – rechtlich leitet er sich direkt aus § 850c ZPO ab und wird auf dem P-Konto nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen Zehner aufgerundet. Die Anpassung ist damit keine Ermessensfrage der Bank, sondern folgt aus dem Gesetz und der jährlichen Bekanntmachung.

Was bis zum 30. Juni 2026 gilt

Aktuell gelten die im April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Werte für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026. Der unpfändbare Grundbetrag für Arbeitseinkommen beträgt in dieser Periode 1.555,00 Euro im Monat; erst ab einem Nettoeinkommen oberhalb dieser Schwelle entstehen pfändbare Anteile.

Auf dem P-Konto wird dieser Grundbetrag aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Aufrundung auf 10-Euro-Stufen auf 1.560 Euro angehoben. Zusätzlich wurden zum 1. Juli 2025 die Zuschläge für Unterhaltspflichten sowie die Vollpfändungsgrenze angehoben; die entsprechenden Tabellen gelten bis zum 30. Juni 2026 fort.

Ab 1. Juli 2026: Wie sich der Schutzbetrag voraussichtlich verändert

Zum 1. Juli 2026 werden die Pfändungsfreigrenzen erneut angepasst. Die konkrete Höhe steht erst fest, wenn die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 im Bundesgesetzblatt erscheint; erfahrungsgemäß erfolgt dies im Frühjahr.

Für Kontoinhaber ist entscheidend: Mit der Bekanntmachung steigen – oder theoretisch auch sinken – der gesetzliche Grundfreibetrag und damit automatisch der pfändungsfreie Sockel auf dem P-Konto.

Eine gesonderte Antragstellung bei der Bank ist für die reine Sockelanpassung nicht erforderlich, weil sie sich aus § 850c i. V. m. § 899 ZPO ergibt.

Erhöhungen über den Sockel hinaus: Unterhalt, Kindergeld, Sozialleistungen

Über den Sockelbetrag hinaus kann der Schutzbetrag auf dem P-Konto erhöht werden, wenn etwa gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen oder Kindergeld sowie bestimmte Sozialleistungen eingehen. Voraussetzung ist eine Bescheinigung durch eine anerkannte Stelle (z. B. Schuldnerberatung, Rechtsanwalt, Sozialleistungsträger), die der Bank vorgelegt wird.

Auch diese erhöhten Beträge orientieren sich an der jeweils gültigen Pfändungstabelle; mit der 2026er Anpassung ändern sich damit nicht nur die Sockelwerte, sondern auch die rechnerischen Zuschläge für Unterhalt.

Ansparen von Guthaben: Drei-Monats-Regel ist wichtig

Wer den geschützten Betrag in einem Kalendermonat nicht vollständig benötigt, profitiert weiterhin von der gesetzlichen Übertragungsregel: Nicht verbrauchtes, geschütztes Guthaben bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich unpfändbar und kann so angespart bzw. für größere Ausgaben genutzt werden. Diese wichtige Entlastung ist in § 899 Absatz 2 ZPO verankert und gilt unabhängig von der jährlichen Tabellenerhöhung.

Gebühren, Leistungen und Kontoführung

In 2026 dürfen Kreditinstitute für ein P-Konto keine höheren Kontoführungsentgelte verlangen als für ein vergleichbares Girokonto ohne Pfändungsschutz, und bestehende Leistungen dürfen nicht allein wegen der Umwandlung in ein P-Konto abgewertet werden.

Das hat die Verbraucherzentrale wiederholt klargestellt und überwacht entsprechende Fälle. Kontoinhaber sollten Abrechnungen prüfen und unzulässigen Entgelten widersprechen.

Ein P-Konto pro Person – und Besonderheiten bei Gemeinschaftskonten

Jede Person darf nur ein Girokonto als P-Konto führen; mehrere P-Konten sind unzulässig. Beim Kontowechsel ist es wichtig, die P-Konto-Eigenschaft des bisherigen Kontos aufheben zu lassen, bevor das neue Konto umgestellt wird.

Für Gemeinschaftskonten gelten eigenständige Schutzregeln; im Zweifel empfiehlt sich die frühzeitige Beratung, insbesondere wenn beide Kontoinhaber von Pfändungen betroffen sind.

Was Verbraucher jetzt konkret tun sollten

Bis zur Veröffentlichung der 2026er Freigrenzen empfiehlt es sich, die eigene Situation zu prüfen: Wer Unterhalt zahlt oder Kindergeld erhält, sollte sicherstellen, dass eine aktuelle Bescheinigung vorliegt, damit die erhöhten Beträge nahtlos berücksichtigt werden.

Zudem lohnt ein Blick auf wiederkehrende Zahlungen rund um den Stichtag 1. Juli: Weil die Pfändungsfreigrenzen monatlich gedacht sind, kann die terminliche Verteilung von Gehaltseingängen, Sozialleistungen oder Nachzahlungen darüber entscheiden, ob Beträge unter den Schutz fallen oder nicht. Wer größere Anschaffungen plant, kann die Drei-Monats-Regel gezielt nutzen und geschütztes Guthaben ansparen.

Die Bank passt den Sockelbetrag mit Wirksamwerden der neuen Tabelle an; bei Unklarheiten hilft der Blick in die amtliche Bekanntmachung oder eine qualifizierte Schuldnerberatung.

Fazit

Ab 2026 ändert sich beim P-Konto vor allem die Höhe der geschützten Beträge – nicht das Prinzip. Der Gesetzgeber koppelt die Freigrenzen an die steuerliche Entwicklung und veröffentlicht die neuen Zahlen jährlich, sodass der pfändungsfreie Sockel auf dem Konto automatisch folgt.

Wer seine Bescheinigungen aktuell hält, die Drei-Monats-Regel nutzt und die Entgeltpraxis seiner Bank im Blick behält, startet gut gerüstet in das neue Tabellenjahr ab 1. Juli 2026.

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Schulden: Inkasso-Dienste: Das dürfen die nicht, tun es aber trotzdem immer

2. Oktober 2025 - 11:57
Lesedauer 4 Minuten

Post eines Inkassobüros beunruhigt – und das ist oft genau so gewollt. Schließlich geht es darum, Geld einzutreiben. Immer wieder überschreiten Inkassofirmen dabei die Grenze der Seriosität oder handeln sogar rechtswidrig.

Wir zeigen Ihnen, was Inkassounternehmen rechtlich dürfen, wie Sie sich gegen unseriöse Forderungen wehren können, und wie sie diese erkennen.

Woran erkennen Sie unseriöse Inkassoforderungen?

Ein Anzeichen unseriöser Schreiben ist das Fehlen wesentlicher Informationen. Sie sollten skeptisch werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte fehlen: Name und Anschrift des Gläubigers, Forderungsgrund und eine konkrete Aufschlüsselung der Kosten deuten auf unseriöse Forderungen hin.

Auch überhöhte Inkassogebühren deuten auf unberechtigte Forderungen hin. Überhöht sind Forderungen dann, wenn sie deutlich die gesetzlichen Grenzen überschreiten.

Fehlt die Registrierung?

Jede Inkassofirma muss bei einer Aufsichtsbehörde registriert sein. Fehlt eine solche Registrierung, dann können Sie fast sicher sein, dass es sich um ein unseriöses Unternehmen und um eine unberechtigte Forderung handelt.

Prüfen Sie die Forderung

In jedem Fall sollten Sie die Forderung selbst prüfen statt sie gleich zu bezahlen. Sie sollten als erstes überprüfen, ob es überhaupt einen Vertrag gibt, der die Forderung rechtfertigen könnte. Wenn ein solcher Vertrag vorhanden ist, dann prüfen Sie, was darin steht.

Gab es überhaupt eine Leistung, für die die Firma Geld fordert? Ist die Forderung von einem Unternehmen, das Ihnen unbekannt ist?

Viele Forderungen beziehen sich auf vermeintliche Online-Abonnements oder auf telefonisch abgeschlossene Verträge. Bisweilen handelt es sich um echten Betrug.

Doch auch, wenn Sie unwissentlich einen solchen „Vertrag“ abgeschlossen haben, ist er nicht unbedingt wirksam. In diesen Fällen sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Zum Beispiel sind ungewöhnliche oder überraschende Klauseln unwirksam, und kostenpflichtige Abonnements müssen klar erkennbar sein.

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Was dürfen Inkasso-Unternehmen und was nicht? Was Inkassounternehmen dürfen Was Inkassounternehmen nicht dürfen Schriftliche Zahlungsaufforderungen mit Angabe von Gläubiger, Forderungsgrund, Betrag und Zahlungsfrist übersenden Unbegründete oder sachlich falsche Forderungen stellen Nur die gesetzlich zulässigen Inkassokosten nach dem RVG verlangen (seit 1. Juni 2025 um 6–9 % angepasst) Überhöhte oder frei erfundene Zusatzgebühren (z. B. „Recherche-“ oder „Kontoführungsgebühr“) aufschlagen Telefonisch zu üblichen Geschäftszeiten (ca. 8–20 Uhr, Mo–Fr) kontaktieren Mit ständigen oder spät-/frühmorgendlichen Anrufen, Droh-SMS oder Social-Media-Nachrichten belästigen Einen SCHUFA-Eintrag ankündigen, wenn die Forderung berechtigt und unbestritten ist Mit SCHUFA-Eintrag drohen, obwohl die Forderung bestritten, unklar oder bereits bezahlt ist Nach Terminvereinbarung einen freiwilligen Hausbesuch anbieten Unangekündigte oder pauschal angedrohte Hausbesuche („Außendienst kommt morgen“) androhen Forderungsdaten an Auskunfteien übermitteln, wenn DSGVO-Voraussetzungen vorliegen Persönliche Daten an Arbeitgeber, Verwandte oder Nachbarn weitergeben, um Druck aufzubauen Als registrierter Dienstleister beim Bundesamt für Justiz auftreten und die Registernummer nennen Sich amtlich geben („Inkasso-Amt“, „Gerichtsvollzieher“) oder ohne Registrierung/Erlaubnis agieren Bei Nichtzahlung ein gerichtliches Mahnverfahren oder Klage einleiten Mit Haftbefehl oder strafrechtlicher Verfolgung drohen, obwohl kein vollstreckbarer Titel vorliegt Raten- oder Vergleichsangebote unterbreiten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden Teilzahlungen ablehnen, nur um weitere Kosten zu produzieren Die Bearbeitung aussetzen, wenn der Schuldner fristgerecht substantiiert widerspricht und Belege verlangt Trotz fristgerechtem Widerspruch ohne Nachweise weiter Druck ausüben

(Stand: Juli 2025; maßgeblich sind u. a. Rechtsdienstleistungsgesetz, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht sowie die Inkasso- und RVG-Reformen 2021 & 2025.)

Fordern Sie detaillierte Informationen

Sie haben das Recht, vom Inkassounternehmen genaue Information über die Forderung zu erhalten. Dazu zählen der konkrete Grund der Forderung, das Datum des angeblichen Vertragsabschlusses, sowie eine genaue Berechnung der Gesamtforderung.

Prüfen Sie die Höhe der Kosten

Wenn sich herausstellt, dass es tatsächlich offene Kosten gibt, dann sollten Sie die Höhe der geforderten Inkassokosten prüfen. Diese müssen nämlich in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptforderung stehen und dürfen nur notwendige Kosten beinhalten, die tatsächlich entstanden sind.

Die Gebührensätze bei Forderungen sind festgelegt und umfassen 0,5 bis 1,3 der Rechtsanwaltsgebühr. Höhere Gebühren für das Inkassounternehmen sind rechtswidrig.

Inkassokosten gelten nur bei Verzug

Inkassokosten dürfen nur dann erhoben werden, wenn Sie sich als Schuldner bei einer berechtigten Forderung im Vollzug befinden. Wenn die Forderung unberechtigt war, oder wenn Sie eine berechtigte Forderung bereits beglichen haben, dürfen keine Inkassoforderungen gestellt werden.

Denken Sie an die Verjährung

Solche Forderungen verjähren gewöhnlich nach einer Frist von drei Jahren. Prüfen Sie, ob diese Zeit verstrichen ist. Auch dann dürfen Sie die Forderung allerdings nicht ignorieren. Vielmehr müssen Sie aktiv mitteilen, dass die Verjährung eingesetzt hat, und dass Sie deswegen die Zahlung verweigern.

Sie müssen folgendes prüfen: Wann entstand die Forderung? Gab es Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen? Gab es einen gerichtlichen Mahnbescheid, der die Verjährung verlängerte?

Legen Sie Widerspruch ein

Dafür müssen Sie einen schriftlichen Widerspruch einlegen, und das sollten sie auch in allen anderen Fällen tun, in denen die Forderung Ihnen unberechtigt oder unangemessen erscheint. Diesen Widerspruch sollten Sie klar begründen und außerdem alle wichtigen Unterlagen und den Schriftverkehr aufbewahren und zur Verfügung haben.

Was müssen Sie beim Widerspruch beachten?

Der Widerspruch muss sich an das Inkassounternehmen richten, und nicht an den ursprünglichen Gläubiger. Datum und Forderungsnummer sollten Sie zu Beginn des Schreibens nennen.

Ihr Widerspruch muss durch eine klare Formulierung als solcher erkennbar sein, zum Beispiel mit den Worten „Hiermit widerspreche ich der Forderung…“.

Sie müssen den Widerspruch nicht begründen, das ist aber sehr sinnvoll. Die Begründung sollte kurz sein und sich auf das Wesentliche konzentrieren.
Sie sollten im Widerspruch das Inkassounternehmen auffordern, weitere Maßnahmen einzustellen und eine Stellungnahme in einer gesetzten Frist verlangen. Zwei Wochen sind eine gute Faustregel dafür.

Die Beweislast liegt beim Gläubiger

Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Gläubiger. Auf der sicheren Seite sind Sie vor Gericht allerdings erst, wenn Sie sämtliche wichtigen Unterlagen dokumentieren.

Damit behalten Sie außerdem den Überblick. Bewahren Sie also die Schreiben des Inkassounternehmens, ihre Widerspruchsschreiben, eventuelle Verträge und Rechnungen sowie Zahlungsbelege und Protokolle von Telefongesprächen.

Was dürfen Inkassofirmen nicht?

Wir wissen von nicht wenigen Fällen, in denen Inkassofirmen mit Zwangsvollstreckung drohen. Inkassounternehmen dürfen aber keine solchen Maßnahmen durchführen, wenn es keinen vollstreckbaren Titel gibt.
Inkassofirmen haben keine besonderen Vollstreckungsrechte, auch wenn sie dies oft zumindest unterschwellig suggerieren.

Kündigt das Inkassounternehmen an, den Arbeitgeber oder Familienangehörige zu informieren, dann ist das rechtswidrig. Sie können das Unternehmen dann sogar strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen.

Beschwerde und Schadensersatz

Wenn die Firma gegen geltendes Recht verstoßen hat, dann müssen Sie es nicht bei einer Klärung belassen. Sie können Beschwerde bei der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen.

Wenn die Inkassofirma Ihnen nachweisbar Schaden zugefügt hat, dann können Sie sogar vor Gericht einen Schadensersatz einfordern.

Wer kann Ihnen helfen?

Verbraucherschutzorganisationen sind mit den Praktiken unseriöser Inkassofirmen vertraut, und dir dort tätigen Experten beraten Sie in rechtlichen Fragen. Schuldnerberatungsstellen beraten Sie ebenfalls und kennen sich mit den Schritten aus, die nötig sind.

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Arbeitslosengeld: Arbeitsagenturen dürfen nicht ausnahmslos auf die postalische Erreichbarkeit pochen

2. Oktober 2025 - 11:48
Lesedauer 3 Minuten

Aufhebungsbescheid rechtswidrig, wenn der Arbeitslose trotz Umzug erreichbar war – Urteil mit SignalwirkungA
Bei einem Umzug ist für die Frage der Verfügbarkeit nicht mehr – ausnahmslos auf die briefpostalische Erreichbarkeit abzustellen, denn angesichts der Entwicklung digitaler Kommunikationswege zwischen der Agentur für Arbeit und der Versicherten erachtet es das Gericht als nicht zeitgemäß, wenn alleinig und ausnahmslos auf die briefpostalische Erreichbarkeit abgestellt wird ( Sozialgericht Hildesheim,Urteil vom 16.09.2025 – S 3 AL 26/23 – Berufung zugelassen ).

SG Hildesheim: Erreichbarkeit eines Arbeitslosen trotz Umzug während des ALG-Bezugs in Zeiten zunehmender Digitalisierung

Die Arbeitslose verlor aufgrund der verspäteten Meldung der neuen Postanschrift nicht den Status als Arbeitslose im Sinne von §138 SGB III. Die Klägerin war verfügbar.

Erreichbarkeit trotz Umzug – keine wesentliche Änderung der Verfügbarkeit, denn angesichts der Entwicklung digitaler Kommunikationswege zwischen der Agentur für Arbeit und der Versicherten erachtet es das Gericht als nicht zeitgemäß, wenn alleinig und ausnahmslos auf die briefpostalische Erreichbarkeit abgestellt wird ( ebenso SG Berlin, Urteil vom 13. März 2024 – S 185 AL 1208/21 – unveröffentlicht ).

In Fällen wie dem vorliegenden kann die Regelung in § 7b SGB II als Vorbild herangezogen werden

Denn gemäß § 7b Abs. 1 Satz 2 SGB II sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte erreichbar, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können.

Die werktägliche Kenntnisnahme von Mitteilungen und Aufforderungen des zuständigen Jobcenters schließt nicht nur die Möglichkeit ein, Dritte zu beauftragen, sondern auch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel unter Beachtung des Datenschutzes. Das bedeutet, dass die leistungsberechtigte Person nicht täglich unter der angegebenen Anschrift persönlich oder durch Briefpost erreichbar sein muss.

Verfügbarkeit gem. § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III – Besonderheiten des Einzelfalles sind zu berücksichtigen

Bei der Beurteilung der Frage, ob die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen der Verfügbarkeit gem. § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III vorliegen, sind sämtliche Besonderheiten des Einzelfalles zur berücksichtigen.

Zu berücksichtigen sind dabei die Vermittlungsaktivität der Arbeitsverwaltung, die Entfernung des neuen vom alten Wohnsitz, das Bestehen einer durchgehend gegebenen faktischen Erreichbarkeit, die schriftliche Kommunikation durch eService nebst E-Mail-Weiterleitung, die Einrichtung eines Postnachsendeauftrag und eine aufgrund Eigeninitiative des Versicherten gelungene zügige Beendigung des Leistungsbezugs durch Arbeitsaufnahme.

Fazit:

Die Bewilligung von ALG 1 war nach Ansicht der Kammer – nicht aufzuheben, denn

Durch den eService der Agentur für Arbeit war eine Kommunikation vorhanden

1. Im Falle der Klägerin war durch den eService der Agentur für Arbeit eine Kommunikation vorhanden, so z.B., um der Klägerin Vermittlungsangebote oder Bescheide zukommen zu lassen.

Wohnsitzwechsel nicht mit großer Distanz

2. Auch erfolgte ein Wohnsitzwechsel nicht mit großer Distanz, beispielsweise in ein anderes Bundesland. Die Klägerin trug in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, dass sie in der Zeit nach dem Umzug regelmäßig zu ihrer alten Wohnanschrift gefahren sei, um dort eingegangene Post abzuholen.

Postnachsendeauftrag

3. Des Weiteren sorgte die Klägerin bzw. ihr Ehemann für einen Postnachsendeauftrag.

Für das Gericht war ebenfalls ausschlaggebend

Dass sich die Klägerin offensichtlich ernsthaft um eine künftige Arbeitsaufnahme bemüht hatte. Eine mangelnde Verfügbarkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum war für das Gericht daher nicht nachvollziehbar. Die Klägerin war arbeitslos und der Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld daher nicht aufzuheben.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

SG Berlin: Erreichbarkeit eines Arbeitslosen trotz Umzug während des ALG-Bezugs in Zeiten zunehmender Digitalisierung

Die 185. Kammer des Sozialgerichts Berlin hatte im Frühjahr 2024 schon bekannt gegeben, dass ein Aufhebungsbescheid rechtswidrig ist, wenn der Arbeitslose trotz Umzug erreichbar war.

Weil im konkreten Fall durch Nutzung des eService der Agentur für Arbeit ( AA ), Schaltung eines Postnachsende – Auftrags und Verbleib im Nahbereich nach § 2 EAO durch den Arbeitslosen keinerlei Beeinträchtigung der Verfügbarkeit gemäß § 138 Abs. 5 SGB III festzustellen war.

Und damit hat die fehlende Meldung des Umzugs zu keiner wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geführt, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben.

Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel sind Arbeitslose in der Lage, auch ohne tägliches Erscheinen in der Wohnung umgehend auf Mitteilungen der Agenturen für Arbeit oder auf Angebote anderer Stellen zu reagieren, zumal auch die Bundesagentur für Arbeit selbst mit ihren Online-Angeboten („eServices“) wirbt.

So entschieden vom SG Berlin, 13.03.2024 – S 185 AL 1208/21 – veröffentlicht in der info also 2024,110 (m. Anm. Körtek) – in Berufung beim LSG Berlin-Brandenburg – L 14 AL 21/24 -.

Rechtstipp vom Experten:

Einzelne Regelungen der EAO wie auch die von den Agenturen im konkreten Einzelfall vorgenommene Anwendung der EAO müssen sich unter anderem an dem in Art. 20, 28 I GG normierten Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (im Sinne eines Übermaßverbots) messen lassen (so bereits SG Berlin, Urteil vom 9.11.2023 – S 185 AL 725/20 – , bislang unveröffentlicht).

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Krankengeld läuft aus: Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten

2. Oktober 2025 - 11:23
Lesedauer 4 Minuten

Das Auslaufen des Krankengeldes gehört zu den kompliziertesten Situationen im deutschen Sozialrecht. Wer nach langer Krankheit an den Rand der sogenannten Aussteuerung gerät, steht vor einem Bündel aus Fristen, Anträgen und Zuständigkeiten.

Wir zeigen die 5 wichtigsten Punkte, erklären typische Probleme mit den Krankenkassen, der Agentur für Arbeit und Rentenversicherung und zeigen, wo typische Fallstricke liegen .

Der rechtliche Rahmen: 78 Wochen, Blockfrist und Lohnfortzahlung

Der Anspruch auf Krankengeld ist gesetzlich gedeckelt. Für dieselbe Erkrankung besteht er grundsätzlich für höchstens 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren. In der Praxis sind davon in der Regel sechs Wochen abzuziehen, denn zu Beginn einer Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber in diesem Zeitraum die Lohnfortzahlung. Übrig bleiben damit typischerweise 72 Wochen Krankengeld.

Die dreijährige Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der festgestellten Arbeitsunfähigkeit wegen der maßgeblichen Erkrankung. Innerhalb dieser Frist werden alle Krankengeldzeiten zusammengerechnet.

Kommt eine völlig neue, unabhängige Erkrankung hinzu, kann ein neuer Anspruch entstehen. Selbst für dieselbe Grunderkrankung ist eine erneute Bewilligung unter engen Voraussetzungen denkbar.

Diese Konstellationen sind selten und juristisch anspruchsvoll, sie erfordern eine genaue Prüfung.

Das Ankündigungsschreiben: Signal und Startpunkt

Mehrere Wochen bis wenige Monate vor dem Ende des Krankengeldes erhalten Betroffene in der Regel Post von ihrer Krankenkasse. Darin steht, dass die Aussteuerung bevorsteht, verbunden mit der Aufforderung, sich bei der Agentur für Arbeit zu melden.

Dieses Schreiben ist nicht nur Information, sondern Weckruf: Es markiert den Zeitpunkt, an dem die nächsten Schritte vorbereitet werden müssen. Wer jetzt untätig bleibt, riskiert vermeidbare Lücken in der Existenzsicherung.

Der Weg zur Agentur für Arbeit: Arbeitslosengeld trotz bestehendem Arbeitsverhältnis

Auch wenn noch ein Arbeitsvertrag besteht und eine Rückkehr in den Job perspektivisch denkbar wäre: Nach Auslaufen des Krankengeldes führt der erste Weg regelmäßig zur Agentur für Arbeit.

Dort kann Arbeitslosengeld I in Betracht kommen. Zentral ist die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit. Diese erfolgt häufig „nach Aktenlage“, also auf Basis vorhandener Befunde, Reha-Berichte und ärztlicher Unterlagen.

Entscheidend ist die Prognose für die nächsten sechs Monate. Ergibt die Prüfung, dass die Leistungsfähigkeit voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr lang erheblich eingeschränkt bleibt, greift die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III.

Dann wird Arbeitslosengeld gezahlt, obwohl die regulären Voraussetzungen (insbesondere die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt) eigentlich nicht vorliegen. In dieser Konstellation fordert die Agentur für Arbeit regelmäßig dazu auf, eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen, um die Erwerbsfähigkeit einschätzen zu lassen.

Fällt die Prognose des Ärztlichen Dienstes hingegen so aus, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine wesentliche Besserung zu erwarten ist, bleibt es beim „normalen“ Arbeitslosengeld.

Das kann irritierend sein, weil man sich trotz fortbestehender Erkrankung theoretisch für Vermittlungsbemühungen bereithalten muss. Wichtig ist in beiden Fällen: Wer aus dem Krankengeld kommt, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Prüfung und darf nicht vorschnell an das Jobcenter verwiesen werden.

Reha zur Weichenstellung: Medizinisch oder beruflich – und mit Wirkung

Rehabilitationsmaßnahmen haben in diesem Prozess doppeltes Gewicht. Zum einen können sie die gesundheitliche Stabilisierung fördern. Zum anderen enthalten Entlassungsberichte medizinisch fundierte Leistungsbeurteilungen, die für Agentur für Arbeit und Rentenversicherung richtungsweisend sind.

Es gibt zwei Schienen: medizinische Reha zur Wiederherstellung bzw. Stabilisierung der Gesundheit und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha), wenn zwar nicht mehr der alte Beruf, aber andere Tätigkeiten realistisch erscheinen.

Häufig drängt bereits die Krankenkasse während des Krankengeldbezugs zu einem Reha-Antrag – auch mit Blick auf die sogenannte Umdeutung in einen Rentenantrag, wenn sich die Erwerbsfähigkeit als dauerhaft erheblich eingeschränkt erweist.

Das ist legitim und in vielen Fällen sinnvoll, weil es Klarheit über die weitere Perspektive schafft. Wer beruflich umsteuern muss, kann über die Rentenversicherung Qualifizierungen, Eignungsabklärungen oder stufenweise Wiedereingliederungen erhalten.

Erwerbsminderungsrente: Wenn Arbeit dauerhaft kaum noch möglich ist

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente greift, wenn gesundheitliche Einschränkungen so gravierend sind, dass auf absehbare Zeit keine reguläre Erwerbstätigkeit möglich ist.

Maßstab ist die tägliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht nur im bisherigen Beruf. Wer aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf weniger als drei Stunden täglich über mindestens sechs Monate begrenzt ist, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente.

Bei einer Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Rente in Betracht. Die versicherungsrechtlichen Bedingungen – insbesondere ausreichende Beitragszeiten – müssen ebenfalls erfüllt sein.

Im Zusammenspiel mit der Agentur für Arbeit ist wichtig: Liegt bereits eine bestandskräftige Ablehnung der Erwerbsminderungsrente vor, kann das die Nahtlosigkeitsregelung ausschließen. Deshalb sollte die Rentenfrage strategisch und gut beraten angegangen werden. Bei unklarer Prognose ist die medizinische Reha häufig der sinnvollste Zwischenschritt.

Bürgergeld als letztes Netz: Wenn alle anderen Ansprüche entfallen

Sollten weder Arbeitslosengeld noch Rente greifen – etwa weil die Anwartschaften fehlen, Fristen versäumt wurden oder die gesundheitliche Lage anders bewertet wird –, bleibt als letztes sozialrechtliches Sicherungsnetz das Bürgergeld beim Jobcenter. Es sichert den Lebensunterhalt bedarfsabhängig.

Der Gang dorthin ist sinnvoll, wenn absehbar ist, dass andere Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig fließen. Auch hier gilt: Frühzeitig informieren, Unterlagen vollständig beibringen und Bescheide prüfen.

Fristen, Form und Nachweise: Wie man Lücken vermeidet

Zeit ist in dieser Phase der zentrale Faktor. Wer das Ankündigungsschreiben der Krankenkasse erhält, sollte umgehend Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Die Bearbeitung von Anträgen dauert, und nach dem Ende des Krankengeldes klaffen ohne nahtlose Anschlussleistung schnell Finanzierungslücken.

Ebenso wichtig ist der formale Nachweis: Unterlagen möglichst per Einschreiben versenden oder bei persönlicher Abgabe den Eingang schriftlich bestätigen lassen. So lassen sich Missverständnisse und Verzögerungen reduzieren, die andernfalls bares Geld kosten können.

Typische Konflikte: Zuständigkeits-Pingpong und wie man es durchbricht

In der Praxis kommt es vor, dass Leistungsträger unterschiedliche Einschätzungen treffen: Die Agentur für Arbeit hält jemanden für nicht krank genug, die Rentenversicherung sieht noch Erwerbsfähigkeit, und die Krankenkasse ist bereits ausgestiegen.

Dieses Pingpong ist zermürbend. Wer in eine solche Zwickmühle gerät, sollte konsequent auf schriftlichen Entscheidungen bestehen, Widerspruchsfristen wahren und qualifizierte Beratung in Anspruch nehmen. Sozialverbände, unabhängige Beratungsstellen und Fachanwältinnen und -anwälte für Sozialrecht können helfen, die medizinischen und rechtlichen Fäden zusammenzuführen und die richtige Rechtsposition zu sichern.

Private Absicherung: Berufsunfähigkeitsversicherung als Ergänzung

Vor allem für jüngere Erwerbstätige kann eine private Berufsunfähigkeitsversicherung eine sinnvolle Ergänzung sein. Sie zahlt unabhängig von Entscheidungen der Sozialleistungsträger, sofern die vertraglichen Bedingungen erfüllt sind.

Im höheren Alter oder bei Vorerkrankungen wird der Abschluss schwieriger und teils finanziell unattraktiv. Wer die Möglichkeit hat, sollte die private Absicherung professionell prüfen lassen – idealerweise, bevor gesundheitliche Einschränkungen auftreten.

Fazit: Strukturen nutzen, Beratung suchen, Dokumentation sichern

Das Ende des Krankengeldes ist kein Randthema, sondern eine Phase, in der sich medizinische Realität, Arbeitsmarktregeln und Rentenrecht überlagern. Wer informiert handelt, erhöht die Chance auf eine lückenlose Absicherung erheblich.

Maßgeblich sind drei Leitlinien: frühzeitig handeln und Fristen beachten, die medizinische Einschätzung durch Reha und aussagekräftige Befunde untermauern, sowie Entscheidungen stets schriftlich festhalten und bei Bedarf anfechten. Zwischen Krankenkasse, Agentur für Arbeit und Rentenversicherung gibt es klare Schnittstellen – sie zu kennen und aktiv zu nutzen, macht den Unterschied zwischen Unsicherheit und Stabilität.

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Krankengeld-Anspruch: In der Blockfrist ist das nur noch einmal möglich

2. Oktober 2025 - 11:20
Lesedauer 2 Minuten

An dem Tag, an dem du krankgeschrieben wirst, beginnt eine Blockfrist von drei Jahren. In diesen drei Jahren werden alle Tage addiert, an denen du wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig wirst.

Innerhalb der Blockfrist gibt es nur einmal Krankengeld

Du kannst wegen derselben Erkrankung in dieser Zeit nur einmal das Krankengeld in voller Länge beziehen, also die Dauer nicht verlängern und es auch kein zweites Mal beantragen. Neues Krankengeld für dieselbe Erkrankung ist nur möglich, wenn die Blockfrist vorbei ist.

Ab wann gilt das Krankengeld?

Krankengeld kannst du generell ab dem ersten Tag deiner Erkrankung beziehen. In der Regel bezahlt dein Arbeitgeber die ersten 42 Tage deinen Lohn weiter. Das Krankengeld würde maximal 78 Wochen bezahlt, und nach der Lohnfortzahlung bleiben davon noch 72 Wochen über.

Bei Neueinstieg gibt es Krankengeld vom ersten Tag an

Wenn du neu in deinem Job bist und wegen Erkrankung arbeitsunfähig wirst, zahlt der Arbeitgeber für vier Wochen den Lohn nicht weiter. Jetzt kannst du also von Anfang an Krankengeld beziehen.

Kein Geld trotz Erkrankung

Das gilt auch, wenn du weiterhin krankgeschrieben bist. Sind die 78 Wochen vorüber, und du befindest dich nach wie vor in der Blockfrist, gibt es kein Krankengeld mehr. Du kannst, wenn möglich, Arbeitslosengeld beantragen – oder Bürgergeld.

Das Ende der Blockfrist

Die Blockfrist beträgt drei Jahre. Eine Blockfrist und ein Krankengeld gelten immer nur für eine Erkrankung. Was passiert jetzt, wenn du wegen einer Krankheit Krankengeld beziehst und bekommst eine neue Krankheit? Tatsächlich wird diese separat bewertet und erhält so auch eine weitere Blockfrist. Beide Fristen laufen dann parallel.

Bekomme ich jetzt länger Krankengeld?

Leider wirkt sich die neue Blockfrist nicht auf die Dauer deines Krankengeldes aus. Wenn sich die alte Krankheit mit der neuen überschneidet, dann gilt die alte Frist für das Auszahlen des Krankengeldes.

Krankengeld, Urlaub, Krankengeld

Es gibt theoretisch eine Ausnahme, die aber praktisch kaum vorkommt. Nehmen wir an, du beziehst Krankengeld und nimmst jetzt beim Arbeitgeber Urlaub. Dadurch erlischt das Krankengeld.

Wenn du dir jetzt während des Urlaubs eine neue Erkrankung zuziehst, dann hast du tatsächlich einen Anspruch auf ein neues Krankengeld mit einer neuen Blockfrist. Die Voraussetzung dafür ist, dass die neue Krankheit nicht in Verbindung zur alten steht.

Erleidest du hingegen einen Rückfall und bist wieder (oder immer noch) wegen der alten Erkrankung arbeitsunfähig, dann hast du keinen neuen Anspruch auf Krankengeld.

Was mache ich, wenn die Blockfrist vorbei ist, ich aber immer noch krank bin?

Wenn du chronisch krank bist und das alte Leiden über die Blockfrist hinaus weiterbesteht, dann hast du einen neuen Anspruch auf Krankengeld.

Hier kann es allerdings sein, dass die Krankenversicherung Druck ausübt, dich untersuchen zu lassen, ob eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt. Der Kasse geht es dabei vor allem um Kosten. Denn als voll oder teilweiser Erwerbsgeminderter ist für dich die Rentenversicherung zuständig, und die Krankenkasse hat keine Verantwortung mehr.

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Rente: Rentner darf nicht arbeiten – trotz Schwerbehinderung Stelle abgelehnt

2. Oktober 2025 - 10:54
Lesedauer 2 Minuten

Wenn ein öf­fent­li­che Ar­beit­ge­ber nach tariflichen Bindungen einer Ren­ten­al­ter­sklau­sel entscheidet, darf er Be­wer­ber ab­leh­nen, die das ta­rif­li­che Ren­ten­al­ter über­schrit­ten ha­ben. So urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm und wies damit die Klage eines Lehrers ab. (11 Sa 948/22).

Lehrer im Ruhestand

Der Betroffene ist Lehrer mit anerkannter Schwerbehinderung. Seit er in den Ruhestand ging, arbeitete er beim Land Nordrhein-Westfalen mehrfach mit befristeten Arbeitsverträgen weiter als Lehrer.

Fachlich gut aufgestellt

Bei einer Stellenbewerbung stellte die Bezirksregierung jedoch einen jüngeren Bewerber ein, obwohl der Betroffene besser qualifiziert war. Zu seinen Abschlüssen zählte das erste Staatsexamen für das Lehramt Sekundarstufe I mit Deutsch und Musik mit einer Erweiterung für praktische Philosophie sowie für Lehramt Sekundarstufe II für Musik und Philosophie. Für die Sekundarstufe II hatte er zudem die zweite Staatsprüfung für Philosophie und Musik vorzuweisen.

Bewerbung auf Vertretungsstelle

Er bewarb sich auf eine befristete Vertretungsstelle an einem Gymnasium für Deutsch und Philosophie / Praktische Philosophie. Auch ein weiterer Lehrer bewarb sich auf diese Stelle. Dieser war jünger und verfügte ebenfalls über beide Staatsexamen für das Lehramt. Beide wurden zum Vorstellungsgespräch geladen.

Schule schlägt Betroffenen für die Stelle vor

Nach Abschluss des Auswahlverfahrens schlug die Schulleitung den Betroffenen gegeünber der Bezirksregierung Arnsberg für die Stelle vor, da sie ihn gegenüber dem Mitbewerber für besser qualifiziert und geeigneter hielt.

Weitere Anhaben wegen des Alters

Die Bezirksregierung bemängelte, dass der Betroffene die gesetzliche Altersgrenze überschritten hätte. Deshalb seien weitere Angaben zu den Mitbewerbern erforderlich.

Dabei verwiesen sie auf einen Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen. Diesem zufolge kommt eine Einstellung einer Person, die bereits die Altersgrenze überschritten hat, nur in Frage, wenn eine Ausschreibung ohne Ergebnis geblieben ist.

Mitbewerber bekommt die Stelle

Dieser Einwand der Bezirksregierung führte dazu, dass der Mitbewerber die Stelle bekam. Dieser genügte zwar den formalen Kriterien, doch die Schulleitung hielt den älteren Bewerber nach wie vor für besser qualifiziert.

Betroffener sieht doppelte Diskriminierung

Der Betroffene klagte vor dem Arbeitsgericht. Er forderte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz in Höhe von 30.000 Euro wegen Altersdiskriminierung. Die Höhe der Entschädigung orientierte sich an sechs Monatsbezügen der Entgeltstufe 13, Stufe 6.
Zudem sah er sich nicht nur wegen seines Alters, sondern auch als schwerbehinderter Mensch diskriminiert.

Das beklagte Land hielt dem entgegen, es sei an den Tarifvertrag gebunden. Laut diesem ende das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit dem gesetzlich festgelegten Rentenalter. Dadurch würde jüngeren Bewerbern der Einstieg in den Beruf ermöglicht und eine ausgewogene Altersstruktur erreicht.

Landesarbeitsgericht sieht keine Diskriminierung

Es ging bis vor die zweite Instanz, zum Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen. Dieses wies die Klage ab und konnte keine unzulässige Diskriminierung erkennen.

Eine Ablehnung sei dann berechtigt, wenn entweder für die Einstellung des die Regelaltersgrenze überschreitenden Bewerbers kein entsprechender Bedarf bestehe, weil für die zu besetzende Stelle ein geeigneter Bewerber zur Verfügung stehe, der die Regelaltersgrenze noch nicht überschritten hat, oder es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine dauerhaft zu besetzende Stelle handele.

Bei einer Benachteiligung wegen des Alters sei zu prüfen, ob die Mittel angemessen und erforderlich seien. Dies sei in diesem Fall gegeben.

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Schwerbehinderung: Nur vier Wochen Pflegegeld im Krankenhaus

2. Oktober 2025 - 10:13
Lesedauer 2 Minuten

Wenn sich Kinder mit Schwerbehinderung länger im Krankenhaus aufhalten, besteht nur in den ersten vier Wochen ein Anspruch auf Pflegegeld. Das gilt auch dann, wenn die Eltern sich dauerhaft in der Klinik aufhalten. So entschied das Sozialgericht Osnabrück. (S 14 16/19).

Pflegegrad 4 und Pflegegeld

Das betroffene Kind war 2008 zur Welt gekommen. Es hatte einen Pflegegrad 4 wegen Trisomie 21, verbunden mit einer Darmerkrankung und einem angeborenen Herzfehler. Die Eltern bekamen das entsprechende Pflegegeld von der Pflegekasse für die häusliche Pflege.

Häusliche Pflege und Krankenhaus

Das Kind musste sich einer Spenderherz-Operation unterziehen und war deshalb längerfristig stationär in einem Herzzentrum untergebracht. Die Pflegekasse zahlte nach 28 Tagen Aufenthalt in der Klinik kein Pflegegeld mehr aus. Sie berief sich dabei auf die Gesetzeslage, nach der bei einem stationären Aufenthalt die Auszahlung des Pflegegeldes ruhe, da sich dieses auf die häusliche Pflege beziehe.

Eltern pflegen Kind auch in der Klinik

Die Eltern akzeptierten diese Begründung der Pflegekasse nicht. Denn real hätten sie die Pflege ihrer Tochter auch in der Klinik geleistet. Denn im Hinblick auf die anstehende Herzoperation hätten sie sich rund um die Uhr im Herzzentrum aufhalten müssen.

Gericht entscheidet zugunsten der Pflegekasse

Die Pflegekasse lehnte es weiterhin ab, in der Zeit des Krankenhausaufenthalts das Pflegegeld auszuzahlen. Die Eltern klagten vor dem Sozialgericht, um ihren Anspruch durchzusetzen. Doch die Klage war erfolglos. Die Richter in Osnabrück entschieden zugunsten der Pflegekasse.

Wie begründeten die Richter ihre Entscheidung

Die Richter sahen es als richtig an, dass die Pflegekasse sich auf die Gesetzeslage bezogen hatte. Sie führten aus, dass die gesetzlichen Regelungen eine Weiterzahlung des Pflegegeldes während des Krankenhausaufenthaltes tatsächlich nur für 28 Tage vorsehen.

Worauf beruht die gesetzliche Regelung?

Die gesetzliche Regelung solle, so die Richter, eine Doppelzahlung vermeiden. Denn während eines Krankenhausaufenthaltes sei der objektive Pflegebedarf gedeckt.

Die häusliche Pflege sei dann nicht erforderlich. Eine gleichzeitige Übernahme der Kosten für das Krankenhaus und das häusliche Pflegegeld sei gerade eine rechtlich unzulässige Doppelzahlung.

Individuelle Umstände werden nicht berücksichtigt

Die Richter erkannten zwar an, dass in diesem Einzelfall die ständige Anwesenheit der Eltern im Krankenhaus verständlich sei. Doch die gesetzliche Regelung würde solche individuellen Umsätnde nicht berücksichtigen. Es handel sich vielmehr um Pauschalleistungen.

Auch Nachteile für die Pflegegeldberechtigten spielen keine Rolle

Nach dem Willen des Gesetzgebers sei es weder relevant, ob zum Beispiel die Pflegesituation im Krankenhaus schlecht sei noch könnten Alter oder Behinderung von Pflegebedürftigen berücksichtigt werden. Gesetzlich spiele darüber hinaus keine Rolle, wie lange der Aufenthalt im Krankenhaus dauere.

Dies gelte auch dann, wenn die Dauer, in der das Pflegegeld ruhe, im konkreten Fall ungünstig für die Empfänger dieser Leistung sei.

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Bürgergeld-Bezieherin muss 11.400 Euro nicht ans das Jobcenter zurückzahlen

2. Oktober 2025 - 10:04
Lesedauer 3 Minuten

Eine Bürgergeld-Bezieherin muss über 11.000 Euro nicht an das Jobcenter zurückzahlen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte sich aktuell mit der Frage zu beschäftigen, ob die fruchtlose Pfändung einen Durchsetzungsverwaltungsakt im Sinne des § 52 SGB X darstellt.

Das Gericht hat hierzu aktuell geurteilt, dass die Forderungen aus den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden des Jobcenters, die in der Zahlungserinnerung der Bundesagentur für Arbeit aufgelistet sind, verjährt sind ( LSG NRW, Urt. v. 20.03.2024 – L 12 AS 400/23 – Revision zugelassen).

Statt 30 Jahre, gilt die vierjährige Verjährungsfrist

Die Feststellungsklage ist aufgrund der Verjährung der Forderungen aus den Erstattungsbescheiden begründet, denn nach Auffassung der Richter des 12. Senats des LSG NRW greife mangels Vorliegens eines von den Erstattungsbescheiden unabhängigen Verwaltungsaktes vorliegend nicht die in § 52 Abs. 2 SGB X normierte dreißigjährige, sondern die in § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X geregelte vierjährige Verjährungsfrist.

Sodass die Erstattungsforderungen verjährt seien.

Die Niederschrift über die fruchtlose Pfändung stelle keinen zusätzlichen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X dar. Es fehle an der Regelungswirkung der Niederschrift.

Anderweitige Maßnahmen als die Niederschrift zur fruchtlosen Pfändung, die einen zusätzlichen Verwaltungsakt i.S.v. §§ 52/31 SGB X verkörpern und damit die dreißigjährige Verjährungsfrist auslösen könnten, seien weder ersichtlich noch vom Jobcenter benannt worden.

Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen – Verjährung des Erstattungsanspruchs – Vierjahresfrist – Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt – Vorliegen eines Durchsetzungsverwaltungsaktes iS des § 52 Abs 1 SGB 10

1. § 52 SGB X findet auf die Konstellation eines Erstattungsbescheides, der den Anspruch eines Leistungsträgers auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen erstmals nach § 50 Abs. 3 SGB X festsetzt und damit den Lauf einer Verjährung beginnen lässt, nach dem Wortlaut und der Regelungssystematik beider Vorschriften keine Anwendung (dazu ausführlich BSG Urteil vom 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R – ).

2. Weder die Niederschrift über die fruchtlose Pfändung noch die fruchtlose Pfändung als solche stellen einen Durchsetzungsverwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs 1 SGB 10 dar.

3. In den Fallgestaltungen des § 50 SGB X kann jedoch erst ein weiterer Bescheid die erstmals durch den Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 3 SGB X in Gang gesetzte Verjährung hemmen und erst ein (weiterer) Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X löst nach dessen Unanfechtbarkeit den Übergang in eine längere Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 52 Abs. 2 SGB X aus (BSG Urteil vom 04.03.2021, B 11 AL 5/20 R -).

4. Auch die vorliegend erfolgten Mahnungen und Zahlungserinnerungen stellen keine Verwaltungsakte dar. Es handelt sich lediglich um Mahnungen im Sinne des § 3 Abs 3 VwVG, die als unselbständige Vorbereitungshandlungen zur Vollstreckungsanordnung nicht anfechtbar sind und keine eigene Verwaltungsaktqualität haben.

5. Auch weitere Bescheide, die einen Durchsetzungsbescheid im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X darstellen könnten, wie ein Aufrechnungsbescheid (LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 09.11.2022 – L 5 AS 252,19 – ein Stundungsbescheid (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.04.2022, L 8 AS 18/22 B ER -) oder ein Pfändungsbeschluss mit eindeutiger Bekanntgabe der beizutreibenden Forderung, in dem auch ein so genannter Leistungsbescheid enthalten wäre (BSG Urteil vom 07.10.2004 – B 11 AL 43/03 R – liegen nicht vor.

Anmerkung Detlef Brock

Kann ein fruchtloser Pfändungsversuch einen Durchsetzungsverwaltungsakt im Sinne des § 52 Absatz 1 SGB X darstellen und die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 52 Absatz 2 SGB X auslösen?

Diese Frage wird nun das Bundessozialgericht beantworten und auch klären müssen, ob der die Forderungen aus den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden des Jobcenters verjährt waren.

LSG NRW, Urt. v. 20.03.2024 – L 12 AS 400/23 – Revision anhängig beim Bundessozialgericht unter dem Az. : B 7 AS 17/24 R

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Jobcenter dürfen Bürgergeld-Bezieher nicht im Stich lassen – Urteil

2. Oktober 2025 - 10:02
Lesedauer 2 Minuten

Wenn ein Jobcenter einem arbeitssuchenden Bürgergeld-Bezieher keine Hilfen für den Umzug in eine andere Stadt gibt, darf es sich nicht wundern, wenn er eine neue Stelle dort nicht antritt.

Kein Sozialwidriges Verhalten, wenn Jobcenter nicht hilft

„Sozialwidriges Verhalten“ liegt nicht vor, wenn das Jobcenter den Betroffenen ‚allein lässt‘ und nicht die nötige Hilfe leistet“, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 13. März 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: L 11 AS 336/21).

Der heute 60-jährige Kläger aus Osnabrück ist ausgebildeter Industriekaufmann und einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Bis 2003 hatte er als Buchhalter gearbeitet. Danach fand er nur noch Hilfsjobs, etwa in einem Lager, Supermarkt oder als Reinigungskraft.

Jobcenter strich Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen

Dennoch gab er nicht auf und bewarb sich immer wieder als Buchhalter. Wegen seiner Schwerbehinderung wurde er von öffentlichen Arbeitgebern auch häufig zu Vorstellungsgesprächen eingeladen.

Dem Jobcenter wurde das zu teuer. Es erklärte, die Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen würden nicht mehr übernommen.

Behörde verweigerte Mietkaution für Umzug zum Job

Dennoch bewarb sich der Mann 2019 bei einer Behörde in Düsseldorf und erhielt eine Zusage. Er fand auch eine Wohnung, konnte hierfür allerdings die Mietkaution nicht aufbringen.

Das Jobcenter Osnabrück lehnte die Kostenübernahme ab, so dass der Mann den Mietvertrag nicht unterschreiben konnte. Ohne Wohnung trat er dann auch die Stelle nicht an.

Das Jobcenter wertete dies nun als „unsoziales Verhalten” und forderte es die seit dem möglichen Stellenbeginn erhaltenen Grundsicherungsleistungen zurück, insgesamt 6.800 Euro. Dagegen klagte der Bürgergeld-Bezieher Bezieher.

Jobcenter förderte nicht

Mit Erfolg. Beim „Fordern und Fördern“ fehlte dem LSG hier eindeutig das Fördern. Das Jobcenter habe den Arbeitslosen „alleine gelassen“ und ihm die notwendigen Hilfen verweigert. Zum Pendeln sei die Entfernung von 190 Kilometern zwischen Osnabrück und Düsseldorf zu weit gewesen.

Ohne Mietkaution habe er aber keine Wohnung mieten und ohne Wohnung daher auch die Stelle nicht antreten können, betonten die Celler Richter in ihrem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 26. Januar 2023. „Sozialwidriges Verhalten“ sei dies nicht. mwo/fle

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Rente: So ist Amazon Prime für Rentner viel günstiger

1. Oktober 2025 - 17:12
Lesedauer 2 Minuten

Seit der jüngsten Anpassung im Frühjahr 2025 kostet eine Standard-Prime-Mitgliedschaft in Deutschland 8,99 Euro pro Monat oder 89,90 Euro bei jährlicher Zahlung. Wer Filme und Serien weiterhin ohne Werbung sehen möchte, muss zusätzlich 2,99 Euro monatlich einkalkulieren.

Kein klassischer Seniorentarif

Anders als bei einigen Verkehrsverbünden oder Kulturinstitutionen bietet Amazon keinen pauschalen Rabatt, der allein ans Lebensalter anknüpft. Weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch die öffentlich kommunizierten Preislisten nennen einen „Rentner-Tarif“. Darauf weisen sowohl deutsche Verbraucher-Portale als auch internationale Vergleichsseiten ausdrücklich hin.

Sozialrabatt: Die halbe Gebühr bei nachgewiesener Bedürftigkeit

Eine Preishalbierung ist dennoch möglich. Wer in Deutschland einen aktuellen Bescheid über die Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder einen kommunalen Sozial- beziehungsweise Familienpass vorlegt, zahlt nur 4,49 Euro im Monat; eine vergünstigte Jahresvariante gibt es nicht.

Nach zwölf Monaten verlangt Amazon einen neuen Nachweis, um Missbrauch auszuschließen.

Rentnerinnen und Rentner beikommen Rabatte

Diese Regelung betrifft viele Ruheständlerinnen und Ruheständler, denn niedrige Altersrenten oder ergänzende Grundsicherungsleistungen führen häufig zur Rundfunkbeitragsbefreiung. Altersbedingt wird also nicht der Preis, wohl aber die Eintrittskarte zur Ermäßigung bestimmt: Wer seine Bedürftigkeit belegt, profitiert unabhängig vom Geburtsjahr.

Blick über die Grenze: Prime Access in den USA und seine Grenzen

In den Vereinigten Staaten heißt das Pendant „Prime Access“ und richtet sich an Medicaid-, SNAP- oder SSI-Empfänger.

Die Gebühr liegt dort bei 6,99 US-Dollar, inhaltlich entspricht das Angebot einer Vollmitgliedschaft. Das Programm ist jedoch nur für US-Amerikaner zugänglich und lässt sich nicht auf deutsche Konten übertragen.

Indirekt sparen: Jahresabo, Testphase und das Teilen der Versandvorteile

Wer den vollen Preis bezahlt, kann die Kosten durch das Jahresabo effektiv senken oder den 30-tägigen Gratis-Test regelmäßig erst kurz vor dem Prime Day aktivieren, um in der wichtigen Angebotsphase zahllose Produkte ohne Aufpreis liefern zu lassen. Für Haushalte mit zwei Erwachsenen lohnt zudem die Funktion „Prime Household“:

Die Versandvorteile lassen sich mit einer zweiten Person an derselben Adresse teilen, sodass sich zumindest dieser Teil der Gebühr faktisch halbiert – alle Streaming-Dienste bleiben allerdings accountgebunden.

Rechtliche Entwicklungen rund um Preissteigerungen

Nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW erklärte das Landgericht Düsseldorf die Preisanpassungsklausel von 2022 für unwirksam. Ob Kundinnen und Kunden Rückerstattungen erhalten, wird derzeit noch verhandelt.

Das Urteil zeigt jedoch, dass Preisänderungen juristisch überprüfbar bleiben und eröffnet gerade einkommensschwachen Seniorinnen und Senioren die Aussicht auf Nachzahlungen.

Kosten-Nutzen-Abwägung im Alter

Für viele Rentnerinnen und Rentner liegt der Mehrwert von Prime weniger im Streaming als in der Logistik: kostenfreier Premiumversand, Same-Day-Lieferung bei Medikamentenzubehör oder große, schwere Haushaltsartikel, die nicht selbst getragen werden müssen.

Wer regelmäßig bestellt, kann die Ausgaben binnen weniger Monate amortisieren; bei sporadischem Bedarf genügt oft der Mindestbestellwert für versandkostenfreie Lieferungen – ganz ohne Mitgliedschaft.

Ausblick

Amazon hat sein Preisgefüge in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst und erweitert ständig sein Leistungspaket. Ein echter Seniorentarif ist bislang nicht in Sicht. Entscheidend bleibt daher der individuelle Status: Wer sozialrechtlich als bedürftig gilt, erhält den halben Preis; wer nur das reguläre Altersruhegeld bezieht, muss die Vollgebühr zahlen oder auf indirekte Spartricks zurückgreifen.

Fazit

Amazon Prime wird durch das Erreichen des Rentenalters allein nicht billiger. Erst Nachweise über geringe Einkünfte öffnen die Tür zum Sozialrabatt. Damit koppelt Amazon den Preis nicht an die Zahl der Lebensjahre, sondern an die finanzielle Situation – ein Modell, das durchaus Vorteile bietet, aber nur einen Teil der Seniorinnen und Senioren erreicht.

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So viel Prozent Schwerbehinderung gibt es bei Hashimoto

1. Oktober 2025 - 17:04
Lesedauer 3 Minuten

Eine Hashimoto-Thyreoiditis führt nicht automatisch zu einer Schwerbehinderung. In Deutschland gilt eine Person erst ab Grad der Behinderung (GdB) 50 als schwerbehindert.

Bei Hashimoto wird der GdB individuell nach den funktionellen Auswirkungen bewertet – also danach, wie stark die Erkrankung trotz Behandlung Ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze betonen, dass Schilddrüsenfunktionsstörungen in der Regel gut behandelbar sind; anhaltende Beeinträchtigungen sind daher meist nicht zu erwarten.

Entsprechend wird Hashimoto – wenn gut eingestellt – häufig gar nicht oder nur mit geringen Einzel-GdB berücksichtigt. Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) kommt bei Hashimoto nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei schweren Komplikationen oder bedeutsamen zusätzlichen Erkrankungen.

Was sozialrechtlich zählt: GdB, Schwerbehinderung und die Bewertungsgrundlage

Rechtliche Maßstäbe liefert die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Sie legt fest, wie Begutachtende die gesundheitlichen Einschränkungen bewerten; maßgeblich ist nicht die Diagnose „Hashimoto“, sondern deren Auswirkungen auf die Teilhabe. „Schwerbehindert“ ist, wer einen GdB von mindestens 50 hat; darunter liegt formal „Behinderung“, aber nicht „Schwerbehinderung“.

Was die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zur Schilddrüse sagen

Für Schilddrüsenerkrankungen – und damit auch für Hashimoto – enthält Teil B, Nummer 15.6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze klare Leitlinien: „Schilddrüsenfunktionsstörungen sind gut behandelbar, so dass in der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind.“

Selten auftretende Organkomplikationen (z. B. Trachealstenose, ausgeprägte Augenbeteiligung bei anderen Schilddrüsenerkrankungen) sind gesondert zu beurteilen. Für Schilddrüsenkrebs gelten eigene Regeln der Heilungsbewährung mit fest vorgegebenen GdS-/GdB-Werten; diese betreffen jedoch nicht die Hashimoto-Thyreoiditis ohne Malignom.

Was in der Praxis anerkannt wird

Die Bewertung von Hashimoto spiegelt den Alltag der Betroffenen nur dann im GdB wider, wenn trotz leitliniengerechter Therapie relevante, objektivierbare Einschränkungen bestehen. Sozialgerichtliche Entscheidungen zeigen, dass eine medikamentös gut eingestellte Schilddrüsenunterfunktion häufig keinen eigenständigen Einzel-GdB oder allenfalls niedrige Werte begründet.

In mehreren Verfahren wurde ausdrücklich festgestellt, dass eine Hashimoto-Thyreoiditis keinen Einzel-GdB ≥ 10 rechtfertigte, wenn keine Funktionsbeeinträchtigungen nachweisbar waren. Umgekehrt wurden in Einzelfällen niedrige Einzel-GdB (z. B. 10) dokumentiert, wenn anhaltende Beschwerden bzw. Befunde unter Therapie vorlagen.

Eine isolierte Schwerbehinderung allein wegen Hashimoto ist nach der veröffentlichten Entscheidungspraxis selten.

Wenn 50 Prozent und mehr erreicht werden – die Ausnahme

Ein GdB von 50 oder höher kommt bei Hashimoto meist nur indirekt zustande: etwa wenn schwere Begleiterkrankungen hinzukommen (z. B. relevante psychische Störungen, ausgeprägte muskuloskelettale oder kardiometabolische Folgen) oder wenn mehrere Gesundheitsstörungen zusammen einen Gesamt-GdB von mindestens 50 ergeben. Dabei werden Einzel-GdB nicht addiert; maßgeblich ist eine Gesamtschau der Auswirkungen. Dafür gilt – wieder – die VersMedV als Richtschnur.

Wichtig für den Antrag: Was Begutachtende sehen wollen

Entscheidend ist eine stringente Dokumentation: fachärztliche Berichte der Endokrinologie, Verlauf der Laborwerte (TSH, fT4, fT3), Nachweise anhaltender Symptome unter Therapie, dokumentierte Therapietreue und Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit, Belastbarkeit und Alltag.

Nur wenn sich aus den Unterlagen nachhaltige Teilhabeeinschränkungen ergeben, entsteht daraus ein GdB-Anspruch. Fehlt es daran, wird Hashimoto häufig ohne oder mit geringem Einzel-GdB bewertet – in Einklang mit Teil B 15.6, wonach bleibende Beeinträchtigungen „in der Regel“ nicht zu erwarten sind.

Gleichstellung: Relevante Option schon ab GdB 30

Auch wenn die Schwelle zur Schwerbehinderung nicht erreicht wird, kann für Beschäftigte eine Gleichstellung helfen.

Mit GdB 30 oder 40 lässt sich bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen, die im Arbeitsleben einen ähnlichen Schutz wie eine Schwerbehinderung vermittelt – etwa beim Kündigungsschutz. Das ist insbesondere bei leistungslimitierenden Verlaufsformen von Hashimoto interessant, in denen GdB 50 zwar nicht erreicht wird, die Erwerbstätigkeit aber gefährdet ist.

Medizinischer Hintergrund – warum das rechtlich eine Rolle spielt

Hashimoto ist eine Autoimmunentzündung der Schilddrüse und die häufigste Ursache der Hypothyreose im Erwachsenenalter. Standard ist die Hormonsubstitution, mit der sich der Hormonhaushalt meist stabil einstellen lässt – genau diese gute Behandelbarkeit erklärt die zurückhaltende GdB-Praxis.

Fazit und Einordnung

Die Frage „Wie viel Prozent Schwerbehinderung gibt es bei Hashimoto?“ hat keine pauschale Zahl als Antwort. Rechtlich maßgeblich ist, wie stark Hashimoto trotz leitliniengerechter Therapie Ihre Teilhabe beeinträchtigt.

Die Regel sind keine oder niedrige Einzel-GdB-Werte; Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) bleibt bei Hashimoto die Ausnahme und setzt erhebliche, nachweisbare Einschränkungen oder gewichtige Begleiterkrankungen voraus. Wer einen Antrag stellt, sollte den Verlauf, die Therapie, die objektivierbaren Beschwerden und deren Alltagsrelevanz sauber belegen – das erhöht die Chance auf eine angemessene Einstufung.

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Mit Frührente vor Bürgergeld und Jobcenter retten

1. Oktober 2025 - 16:52
Lesedauer 5 Minuten

Wer Bürgergeld bezieht und bald 63 wird, steht häufig vor einer heiklen Entscheidung: Lohnt sich der Schritt in die vorgezogene Altersrente – finanziell und persönlich? Der folgende Beitrag ordnet die wichtigsten Punkte ein, erklärt die Voraussetzungen und Abschläge, zeigt Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe und in welchen Konstellationen der Wechsel sinnvoll sein kann.

Zugleich schauen wir uns Alternativen an, wie ergänzende Leistungen und die Frage, was das Jobcenter verlangen darf.

Voraussetzungen für einen früheren Rentenbeginn

Ein vorgezogener Rentenstart setzt grundsätzlich Wartezeiten voraus. Wer mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten nachweisen kann, darf ab 63 in Rente gehen, nimmt aber Kürzungen in Kauf.

Zur Wartezeit zählen nicht nur Zeiten mit Beitragszahlung, sondern auch bestimmte Anrechnungszeiten, etwa Phasen mit Bürgergeld, früher Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder davor Arbeitslosenhilfe. Wer zusätzlich eine anerkannte Schwerbehinderung hat, kann sogar bis zu fünf Jahre vor dem regulären Rentenalter in den Ruhestand wechseln.

Für besonders langjährig Versicherte mit 45 Jahren Wartezeit gibt es eine weitere Sonderregel, die unter Umständen einen früheren, teilweise abschlagsfreien Zugang ermöglicht.

Preis der frühen Freiheit: dauerhafte Abschläge

Der Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung sind die Abschläge. Für jeden Monat, den die Rente vor dem regulären Rentenalter beginnt, werden 0,3 Prozent dauerhaft abgezogen. Der maximale Abschlag beträgt gewöhnlich 14,4 Prozent. Diese Kürzung wirkt lebenslang, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen. Wer eine anerkannte Schwerbehinderung hat oder 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente gehen.

Bei Schwerbehinderung sind darüber hinaus bis zu drei weitere vorgezogene Jahre möglich; die Abschläge berechnen sich dann nur bis zum frühestmöglichen abschlagsfreien Zeitpunkt und sind deshalb auf 10,8 Prozent gedeckelt.

Beginnt die Rente „erst“ mit 63, fällt der maximale Abschlag in dieser Konstellation sogar auf 7,2 Prozent. Anders sieht es bei den 45 Versicherungsjahren aus, wenn der Vorlauf mehr als zwei Jahre beträgt: Dann werden die Abschläge bis zur regulären Altersgrenze berechnet und können trotz der 45 Jahre auf bis zu 14,4 Prozent steigen.

Der Vorteil der 45 Jahre greift also nur, wenn höchstens zwei Jahre früher begonnen wird.

Warum jeder Beitrag zählt: Auswirkungen geringerer Einzahlungen

Ein früher Rentenbeginn bedeutet auch, dass zukünftige Beitragszahlungen entfallen. Wer derzeit neben dem Bürgergeld arbeitet, zahlt gemeinsam mit dem Arbeitgeber Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung und erwirbt damit zusätzliche Entgeltpunkte. Mit dem Wechsel in die Rente und einem gleichzeitigen Ausstieg aus der Erwerbsarbeit bleibt dieser Zuwachs aus.

Das gilt ebenso, wenn statt Arbeit Krankengeld oder Arbeitslosengeld fließt: Krankenkassen und Bundesagentur für Arbeit zahlen während des Leistungsbezugs Beiträge für Versicherte; mit dem Rentenbeginn endet dieser Anspruch und damit auch der Beitragseinzug.

In der Praxis kann es deshalb sinnvoll sein, den Rentenstart so zu timen, dass zunächst vorhandene Ansprüche auf Krankengeld und Arbeitslosengeld ausgeschöpft werden, damit die Rente durch zusätzliche Beiträge noch etwas steigt.

Wann der Wechsel trotz Abschlägen Sinn ergibt

Die finanzielle Rechnung fällt nicht immer negativ aus. Zwei Konstellationen stechen hervor. Erstens kann ein vorgezogener Rentenbezug attraktiv sein, wenn weiterhin gearbeitet wird.

Anders als beim Bürgergeld werden Erwerbseinkünfte neben einer Altersrente nicht auf die Rente angerechnet. Zusätzliche Verdienste mindern die Rentenzahlung also nicht, wodurch das Gesamteinkommen aus Rente und Arbeit oft deutlich über der Kombination aus Bürgergeld und Arbeit liegt.

Zudem sind Beschäftigte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in aller Regel rentenversicherungspflichtig, was die spätere Rentenhöhe weiter erhöht.

Zweitens kann es Fälle geben, in denen die berechnete Rente selbst unter Berücksichtigung der Abschläge deutlich über dem Bürgergeld liegt und die Mehreinnahmen bis zur Regelaltersgrenze das Minus durch die lebenslangen Abschläge überkompensieren.

Das betrifft vor allem Menschen mit langjährig hohen Einkommen, die erst spät in den Bürgergeldbezug geraten sind. Eine verbindliche Auskunft liefert hier die Deutsche Rentenversicherung: Sie berechnet, wie hoch die Rente bei einem früheren Beginn inklusive Abschlägen und bei einem späteren, abschlagsfreien Start wäre.

Die monatliche Differenz ist gut sichtbar; was niemand exakt wissen kann, ist die Lebensdauer nach Erreichen der Regelaltersgrenze und die künftige Rentenentwicklung. Weil die meisten Renten eher niedrig ausfallen und die Lebenserwartung hoch ist, lohnt sich eine vorgezogene Rente mit Abschlägen in der Breite dennoch selten ausschließlich aus finanziellen Motiven.

Mehr als Geld: Entlastung im Alltag

Die Entscheidung berührt nicht nur das Portemonnaie. Viele Betroffene empfinden den Wechsel in die Altersrente als spürbare Entlastung. Die Erfahrung geringerer Stigmatisierung spielt dabei ebenso eine Rolle wie der Wegfall von Weiterbewilligungsanträgen, Melde- und Beratungsterminen oder Sanktionsandrohungen.

Wer neben der Rente arbeiten möchte, kann dies ohne den Druck tun, dass Einkommen auf eine Grundsicherungsleistung angerechnet wird. Steuerpflicht kann zwar entstehen oder sich erhöhen, sie fällt im Verhältnis zur strikten Anrechnungssystematik des Bürgergelds in der Regel weniger ins Gewicht.

Wenn die Rente nicht reicht: Wohngeld und Hilfe zum Lebensunterhalt

Ein kritischer Punkt ist die Absicherung, wenn die vorgezogene Rente unter dem Existenzminimum liegt. Bürgergeld entfällt mit Beginn einer Altersrente, und Grundsicherung im Alter gibt es erst ab dem regulären Renteneintritt. Die Lücke lässt sich dennoch schließen.

Möglich ist eine Kombination aus Rente und Wohngeld, sofern das Mindesteinkommen erreicht wird, also das Gesamteinkommen einschließlich Wohngeld den Lebensunterhalt decken kann.

Wird die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht, kommt statt des Wohngelds die Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht. Bürokratie und Prüfungen bleiben in beiden Systemen spürbar, dennoch empfinden viele den Druck als geringer als im Bürgergeld.

Nach derzeitiger Praxis ist nicht bekannt, dass Wohngeldempfängerinnen und -empfänger mit Altersrente zu einer Arbeitsaufnahme gedrängt wurden, auch wenn die Rechtslage einen solchen Druck nicht ausdrücklich ausschließt.

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es seit den Bürgergeldreformen keine Kürzung wegen mangelnder Arbeitsbemühungen, wohl aber, wenn eine vorhandene Arbeit aufgegeben wird.

Was das Jobcenter verlangen darf: Antragspflichten und Zwangswege

Das Jobcenter spielt in der Übergangsphase eine wichtige Rolle. Wer zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze steht und entweder eine anerkannte Schwerbehinderung oder 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann eine abschlagsfreie Rente erhalten. In dieser Konstellation darf das Jobcenter zur Antragstellung auffordern und den Antrag notfalls selbst stellen, wenn die betroffene Person untätig bleibt.

Möglich ist außerdem, in eine Erwerbsminderungsrente zu drängen. Diese kann mit Abschlägen bis zu 10,8 Prozent beginnen; die Abschläge wandern später automatisch in die Altersrente mit und wirken dort weiter. Eine direkte Zwangsverrentung in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen ist bis Ende 2026 ausgesetzt.

Ab 2027 wird sie voraussichtlich wieder möglich, dann allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Politisch wird zudem immer wieder diskutiert, wie ältere Menschen zu längerer Erwerbstätigkeit motiviert werden können. Konkrete Pläne, Menschen mit niedriger Rente zur Arbeitsaufnahme zu verpflichten, liegen gegenwärtig nicht vor.

Praxisnahe Entscheidungshilfen

Wer ernsthaft über den Wechsel nachdenkt, sollte die eigene Situation strukturiert prüfen. Zunächst ist eine Rentenauskunft mit Vergleichsberechnung unerlässlich.

Sie zeigt, wie sich ein früher Beginn inklusive Abschlägen gegenüber einem späteren, abschlagsfreien Start auswirkt. Im zweiten Schritt lohnt eine realistische Planung des möglichen Hinzuverdiensts.

Anders als im Bürgergeld bleibt jeder zusätzlich verdiente Euro neben der Rente unangetastet; in Verbindung mit Sozialabgaben und Steuern ergibt sich trotzdem ein deutlich transparenteres Bild des verfügbaren Einkommens.

Drittens gehört die Frage dazu, ob noch Ansprüche auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld bestehen, die die spätere Rente durch weitere Beitragszeiten erhöhen würden. Viertens sollte frühzeitig geklärt werden, ob Wohngeld in Betracht kommt oder ob die Hilfe zum Lebensunterhalt die passendere Brücke ist.

Schließlich empfiehlt sich ein Blick auf Kranken- und Pflegeversicherung sowie auf mögliche Steuerfolgen, damit es nach dem Wechsel keine bösen Überraschungen gibt.

Fazit: Nüchtern rechnen, persönliche Prioritäten klären

Die vorgezogene Altersrente kann für Bürgergeld-Beziehende eine echte Option sein, wenn der Hinzuverdienst langfristig geplant ist oder die berechnete Rente deutlich über dem Bürgergeld liegt. In vielen Fällen überwiegen jedoch die dauerhaften finanziellen Nachteile durch Abschläge und fehlende künftige Beitragszeiten.

Dem stehen erhebliche nicht-monetäre Vorteile gegenüber, von geringerer Stigmatisierung bis zu einem spürbaren Rückgang des Verwaltungsaufwands. Am Ende ist es eine persönliche Abwägung zwischen Sicherheit, Lebensqualität und finanzieller Vernunft.

Wer die individuelle Rechnung mit einer Rentenauskunft untermauert, die Übergangsleistungen sorgfältig prüft und die eigenen Prioritäten klar benennt, trifft in der Regel eine Entscheidung, die auch in einigen Jahren noch trägt.

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Schwerbehinderung: Kein Pflegegeld bei Leben in besonderer Wohnform

1. Oktober 2025 - 16:44
Lesedauer 2 Minuten

Viele Menschen mit Behinderung leben in einer sogenannten besonderen Wohnform. Dabei handelt es sich nicht um eine vollstationäre Pflegeeinrichtung laut der Definition der Pflegeversicherung, allerdings auch nicht um eigenständiges Wohnen. In dieser besonderen Wohnform werden sie im Alltag unterstützt, und bei Bedarf auch gepflegt und betreut.

Pflegekasse zahlt Pauschale an die Einrichtung

Die Pflegekasse zahlt an den Träger der besonderen Wohnform eine Pauschale für die jeweiligen Pflegebedürftigen aus. Das Bundessozialgericht entschied 2024 darüber, ob Betroffene anstelle der Pauschale auch das reguläre Pflegegeld beanspruchen können.

Ein Mann, der seit seiner Geburt geistig behindert ist, hatte sich mit seinem Prozessbevollmächtigten durch die Instanzen des Sozialgerichts geklagt. Er hat einen Pflegerad von 3, ein Einzelzimmer bei der Lebensgemeinschaft gemietet und erhält dort Pflege und Betreuung. Die Kosten muss er selbst tragen, da er eigenes Vermögen hatte.

Pflegegeld beantragt

Er beantragte bei der Pflegekasse Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 statt der zuvor gezahlten Pauschale, die nur die Hälfte betrug. Er begründete dies damit, dass die Lebensgemeinschaft für ihn die Häuslichkeit darstelle.

Besondere Wohnform ist keine Häuslichkeit

Die Kasse lehnte den Antrag ab und argumentierte, eine besondere Wohnform sei keine Häuslichkeit, sondern im Sozialgesetzbuch XI klar definiert. Deshalb liege keine häusliche Pflege vor und deshalb entfalle der Anspruch auf Pflegegeld.

Ein Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie seine Klage vor dem Sozialgericht und seine Berufung vor dem Landessozialgericht. Schließlich legte er beim Bundessozialgericht Revision ein. Auch diese wurde abgewiesen, mit einer ausführlichen Begründung.

Pflegegeld nicht bei besonderer Wohnform

So könne zwar Pflegegeld auch bezogen werden, wenn Betroffene nicht im eigenen Haushalt gepflegt würden. Dies gelte aber ausdrücklich nicht bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in Räumlichkeiten nach dem Paragrafen 71 Absatz IV des Sozialgesetzbuches XI, also in einer besonderen Wohnform.

Der Paragraf 36 Ansatz 4 des Sozialgesetzbuches VI sehe das eindeutig so vor.

Zweck der besonderen Wohnform ist die Eingliederungshilfe

Eine besondere Wohnform habe gerade den Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und hier würden Leistungen zur Eingliederungshilfe erbracht. Der Umfang der Gesamtversorgung entsreche regelmäßig dem einer stationären Einrichtung.

Es handle sich also nicht um häusliche Pflege, und damit gebe es auch keinen Anspruch auf das entsprechende Pflegegeld. Dass der Betroffene die Leistungen der Eingliederungshilfe selbst zahle, stehe dem nicht entgegen. Denn es ginge allein um den Ort, an dem er gepflegt würde, nicht aber darum, wer die Kosten der Eingliederung zahle.

Kein Pflegegeld, da keine häusliche Pflege stattfindet

Daher sei mangels häuslicher Pflege ein Anspruch auf Pflegegeld ausgeschlossen. Dem stünde nicht entgegen, dass der Betroffene die Leistungen der Eingliederungshilfe selbst zahle. Denn der Begriff der Räumlichkeiten knüpfe allein an den Ort an, an dem gepflegt werde, nicht aber daran, wer die Kosten der Eingliederung zahle.

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Bei der EM-Rente fällt der Berufsschutz: Das erwartet Rentner ab Jahrgang 1961

1. Oktober 2025 - 16:29
Lesedauer 4 Minuten

Die Frage kommt häufig in der Beratungspraxis: Was passiert, wenn die eigene Gesundheit nicht mehr mitspielt, der erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann und die Existenz auf dem Spiel steht? Viele Versicherte hoffen dann auf eine gesetzliche Rente – etwa eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Doch für Millionen Menschen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, gilt eine entscheidende Änderung: Der frühere Berufsschutz ist entfallen. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein, erklärt die Folgen für Anträge und Verfahren und zeigt auf, worauf Betroffene heute achten müssen.

Der frühere Berufsschutz und seine historische Grenze

Bis zu den Geburtsjahrgängen vor dem 2. Januar 1961 – also bis einschließlich 1. Januar 1961 – gab es eine Sonderregelung des § 240 SGB VI: die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

In diesem  spielte der zuletzt ausgeübte oder erlernte Beruf eine maßgebliche Rolle. Die Rentenversicherung prüfte, ob dieser Beruf aufgrund von Krankheit oder Behinderung noch zumutbar war. War er es nicht, konnten bereits hier Ansprüche entstehen.

Diese Sonderregel greift für nach dem 1. Januar 1961 Geborene nicht mehr. Für diese Versichertengruppe ist der klassische Berufsschutz „gesetzlich durch“ – er findet schlicht keine Anwendung mehr.

Praktisch bedeutet das: Die Rentenversicherung betrachtet nicht mehr den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf, sondern richtet den Blick auf etwas anderes.

Der heutige Maßstab: § 43 SGB VI und die „abstrakte Leistungsfähigkeit“

Für alle nach dem 1. Januar 1961 Geborenen gilt ausschließlich § 43 SGB VI. Dreh- und Angelpunkt ist dabei nicht die Berufsgeschichte, sondern die abstrakte Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Entscheidend ist, wie viele Stunden täglich – unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens – noch gearbeitet werden kann.

Voll erwerbsgemindert ist, wer unter drei Stunden pro Werktag arbeiten kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeitsfähig ist.

Als Werktag wird hierbei die Fünf-Tage-Woche zugrunde gelegt. Dieser Stundenmaßstab abstrahiert bewusst von konkreten Arbeitsplätzen, Arbeitgebern oder Qualifikationsprofilen; er fragt nach dem leistungsmedizinischen Restvermögen in einem normativen, allgemeinen Arbeitsmarkt.

Diese Verschiebung des Fokus ist tiefgreifend. Qualifikation, bisherige Tätigkeit und bisheriges Lohnniveau spielen für den Anspruch dem Grunde nach keine Rolle mehr.

Wer etwa als spezialisierte Fachkraft gesundheitlich nicht mehr in seinen Beruf zurückkehren kann, erhält nicht automatisch eine Rente, wenn er anderen, leichteren Tätigkeiten in ausreichendem Umfang noch nachgehen könnte.

Der Sonderfall „Arbeitsmarktrente“: Voller Zahlbetrag trotz teilweiser Erwerbsminderung

Ein besonderer, in der Praxis bedeutsamer Ausnahmefall ist die sogenannte Arbeitsmarktrente. Sie greift, wenn eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt – das heißt ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden –, aber kein geeigneter Teilzeit-Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Dann wird eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt, obwohl die medizinische Seite nur eine teilweise Erwerbsminderung ergibt.

Hinter dieser Konstellation steht die Anerkenntnis, dass der allgemeine Arbeitsmarkt faktisch weitgehend auf Vollzeit ausgerichtet ist und sich geeignete Teilzeitbeschäftigungen für gesundheitlich eingeschränkte Versicherte häufig nicht real zugänglich darstellen.

Die volle Leistung wird hier befristet gewährt. Eine Entfristung sieht das Gesetz für diesen Typus nicht vor. Kommt zu einem späteren Zeitpunkt doch ein geeigneter Teilzeitplatz in Betracht – etwa weil der Arbeitgeber eine entsprechende Stelle schafft oder die Arbeitsverwaltung eine passende Beschäftigung vermittelt –, endet die Arbeitsmarktrente und es bleibt bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, sofern deren Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Medizinische Voraussetzungen: Krankheit, Behinderung und belastbares Leistungsbild

Am Anfang jeder Prüfung steht der medizinische Befund. Maßgeblich ist, ob Krankheit oder Behinderung die stundenmäßige Leistungsfähigkeit unter die genannten Schwellen drücken.

Nicht einzelne Diagnosen sind entscheidend, sondern deren funktionale Folgen für Belastbarkeit, Konzentration, Belastungswechsel, Wegefähigkeit und Durchhaltevermögen im üblichen Arbeitsrhythmus.

Ein schlüssiges, konsistentes Leistungsbild entsteht in der Regel durch aktuelle Arztberichte, Befund- und Entlassungsberichte aus Kliniken, Reha-Einrichtungen sowie durch die nachvollziehbare Beschreibung des Alltags durch die Betroffenen selbst. Eine frühzeitige, offene Kommunikation mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten ist dafür essenziell.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: Wartezeit und „3/5-Belegung“

Neben der medizinischen Seite müssen die versicherungsrechtlichen Hürden genommen werden. Zentral sind zwei Kriterien. Erstens die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, also 60 Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten. Zweitens die sogenannte „3/5-Belegung“:

In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen.

Diese Voraussetzungen werden im Rahmen der Kontenklärung von der Rentenversicherung geprüft; Lücken, strittige Zeiten oder unklare Tatbestände sollten vor Antragstellung bereinigt werden, um Verzögerungen zu vermeiden.

Reha vor Rente: Der Vorrang des Rehabilitationserfolgs

Im gesetzlichen Rentenrecht gilt unverändert der Grundsatz „Reha vor Rente“. Erst wenn medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich keine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit bringen, wird der Rentenanspruch dem Grunde nach eröffnet.

In der Praxis bedeutet das, dass die Rentenversicherung häufig zunächst eine medizinische Reha veranlasst, um die aktuelle Leistungsfähigkeit objektiv feststellen zu lassen und Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

Erst auf dieser Basis fällt dann die Entscheidung über eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder – im Sonderfall – über die Arbeitsmarktrente.

Antragspraxis: Gründliche Vorbereitung ist die halbe Miete

Wer nach dem 1. Januar 1961 geboren ist und einen EM-Rentenantrag stellen will, sollte besonders sorgfältig vorgehen. Im Zentrum steht ein klares, plausibles Leistungsbild: Welche Tätigkeiten gelingen noch, wie lange, mit welchen Pausen, unter welchen Rahmenbedingungen?

Welche Tätigkeiten sind nicht mehr möglich und aus welchen konkreten gesundheitlichen Gründen? Ein chronologisch geordneter Befundspiegel mit aktuellen Arztbriefen erleichtert die Prüfung erheblich.

Gespräche mit Haus- und Fachärzten helfen einzuschätzen, ob realistisch sechs Stunden und mehr, drei bis unter sechs oder unter drei Stunden täglich möglich sind.

Parallel dazu gehört die Klärung des Versicherungskontos auf die Agenda. Fehlende Zeiten, strittige Meldezeiträume oder unklare Statusfragen sollten dokumentiert und, wenn nötig, mit Belegen hinterlegt werden.

Dringlich wird es, wenn Fristen im Raum stehen – etwa bei der Aussteuerung aus dem Krankengeld oder beim nahenden Ende des Arbeitslosengeldes.

In solchen Konstellationen spielt zudem die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung der Arbeitsförderung eine Rolle, die unter bestimmten Voraussetzungen den Leistungsbezug absichert, solange die Erwerbsfähigkeit unklar ist. Eine frühzeitige, geordnete Antragstellung verhindert Lücken und unnötige Rückfragen.

Psychische Erkrankungen: Besondere Sorgfalt bei der Darlegung

Gerade bei psychischen Erkrankungen ist die Darstellung der funktionalen Einschränkungen anspruchsvoll. Schwankende Tagesformen, Belastungsspitzen, Konzentrations- und Anpassungsstörungen lassen sich nicht so leicht „messen“ wie körperliche Einschränkungen.

Umso wichtiger sind konsistente ärztliche Einschätzungen, strukturierte Tagesprotokolle und eine Beschreibung der tatsächlichen Alltagsbewältigung. Wer hier unsicher ist, sollte frühzeitig fachkundigen Rat suchen, um das eigene Leistungsbild lebensnah und prüffest abzubilden.

Fazit: Neue Spielregeln, klare Maßstäbe – und viel hängt an der Vorbereitung

Der Wegfall des Berufsschutzes für nach dem 1. Januar 1961 Geborene hat das System der Erwerbsminderungsrenten nachhaltig verändert. Statt des bisherigen, berufszentrierten Blicks steht heute die abstrakte Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Mittelpunkt. Wer unter drei Stunden täglich arbeiten kann, ist voll erwerbsgemindert.

Wer drei bis unter sechs Stunden schafft, ist teilweise erwerbsgemindert – mit der wichtigen Ausnahme, dass bei fehlender Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit die Arbeitsmarktrente als volle Rente auf Zeit gezahlt werden kann. Unverändert gilt: Reha vor Rente. Und ohne die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – fünf Jahre Wartezeit und 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren – geht es nicht.

Für Betroffene heißt das vor allem: gründlich vorbereiten, medizinische Unterlagen systematisch sammeln, das eigene Leistungsbild realistisch beschreiben, das Versicherungskonto klären und Fristen im Blick behalten. Wer zweifelt, sollte fachkundigen Rat einholen.

Denn am Ende entscheidet nicht ein wohlklingender Titel im Lebenslauf, sondern die belastbare Darstellung dessen, was gesundheitlich noch geht – und was nicht mehr.

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Bürgergeld: Jobcenter darf Obdachlosen nicht zwingen, eine Wohnung zu suchen

1. Oktober 2025 - 16:16
Lesedauer 2 Minuten

Ein Jobcenter darf Bezieher der Grundsicherung (derzeit Bürgergeld, seinerzeit Hartz-IV) nicht per Bescheid verpflichten, sich eine Wohnung zu suchen. Wenn der Betroffene sich weigert, eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung zu unterschrieben, und das Jobcenter verpflichtet ihn trotzdem zur Wohnungsssuche, dann handelt es sich um einen Bruch mit dem Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 9 AS 4164/15).

Leistungsberechtigter schläft in Pritschenwagen

Der Betroffene war damals 60 Jahre alt und schlief seit Jahren in einem offenen Pritschenwagen. Das Jobcenter drängte darauf, dass der Betroffenen mitwirken müsse, um sich in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können.

Wohnsituation ändern, um Jobchancen zu verbessern

Der zuständige Mitarbeiter des Jobcenters verlangte, dass er sich um eine Wohnung kümmerte, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Der Mann lehnte das ab und verweigerte seine Unterschrift unter eine vom Jobcenter diesbezüglich verfasste Eingliederungsvereinbarung. Er erklärte, weiterhin in seinem Pritschenwagen leben zu wollen.

Jobcenter erlässt einen Verwaltungsakt

Das Jobcenter erließ jetzt einen Eingliederungsverwaltungsakt. In diesem verpflichtete es den Wagenbewohner dazu, seine Wohnsituation zu klären. Er sollte Kontakt zur Stadt Radolfzell aufnehmen, eine Notunterkunft aufsuchen und sich aktiv um eine Wohnung bemühen.

Klage vor dem Sozialgericht

Der Wagenbewohner klagte vor dem Sozialgericht Konstanz, und das blieb erfolglos. Die dortigen Richter hielten den Verwaltungsakt des Jobcenters für legitim und erkannten keinen rechtlichen Probleme dabei, den Betroffenen zur Wohnungssuche zu verpflichten.

Landessozialgericht erkennt Rechtsbruch des Jobcenters

Der Leistungsberechtigte ging in Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart. Die Richter dieser zweiten Instanz klopften dem Jobcenter auf die Finger. Sie betonten, dass einen Eingliederungsvereinbarung sich laut Gesetz ausschließlich auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt beziehe.

Kein unmittelbarer Bezug zum Arbeitsmarkt vorhanden

Um einen Leistungsberechtigten zu verpflichten, müsse ein solcher Bezug zum Arbeitsmarkt unmittelbar sein. Zwar würden sich mit einer Wohnung die Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhen, ein unmittelbar arbeitsmarktbezogenes Moment sei aber nicht gegeben.

Mahnung an das Jobcenter

Die weiteren Ausführungen der Stuttgarter Richter klingen nicht nur wie eine rechtliche, sondern auch wie eine ethisch-moralische Mahnung (und Warnung) an die zuständigen Mitarbeiter des Jobcenters, ihre Grenzen einzuhalten.

Selbstbestimmungsrecht spielt eine große Rolle

Denn, so die Richter, je weiter sich das Jobcenter von Kern der Eingliederung in Arbeit entferne, desto mehr müsse es das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten beachten. Dieses sei vom Grundgesetz geschützt.

Ein wichtiges Urteil

Für Bürgergeld-Bezieher ist dies Urteil wichtig. Mitarbeiter der Jobcenter fallen immer wieder durch Übergriffe auf, greifen also unerlaubt und störend in die persönlichen Grenze von Leistungsberechtigten ein, und dies auch gegen deren ausdrücklichen Willen.

Die Stuttgarter Richter haben dem einen klaren Riegel vorgeschoben, und das Jobcenter in seinen Bereich verwiesen, nämlich die Vermittlung in Arbeit.

Abwägung von Interessen und Rechtsgütern

Die Richter entschieden klar, dass das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten Vorrang hat. Wer Bürgergeld bezieht, verpflichtet sich, sein bestes zu tun, um in eine Erwerbsbeschäftigung zu kommen, also den Zustand der Hilfebedürftigkeit zu beenden.

Die Stuttgarter Richter klärten, dass sich diese Mitwirkung auf den unmittelbaren Bezug zum Arbeitsmarkt bezieht (das umfasst zum Beispiel das Schreiben von Bewerbungen, und die aktive Suche nach einer Beschäftigung), aber mittelbare Verbesserungen der Chancen, eine Arbeit zu finden nicht auf Kosten der Selbstbestimmung der Betroffenen gehen dürfen.

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