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Aktualisiert: vor 40 Minuten 28 Sekunden

Bürgergeld-Lücke explodiert: So viel zahlen Familien zur Miete drauf

3. Oktober 2025 - 17:43
Lesedauer 3 Minuten

Viele Bürgergeld-Haushalte müssen einen Teil der Miete aus dem Regelsatz bestreiten. Das untergräbt das Existenzminimum – besonders für Familien und Alleinerziehende. Ein aktueller Regierungsbericht beziffert erstmals detailliert, wie groß die Wohnkostenlücke wirklich ist und wo die Schwachstellen liegen.

Wohnkostenlücke: Was genau dahinter steckt

Die Wohnkostenlücke ist die Differenz zwischen Ihrer tatsächlichen Miete inklusive Heizkosten und dem Betrag, den das Jobcenter als „angemessen“ anerkennt. Diese Lücke müssen Leistungsberechtigte selbst tragen – aus dem Regelsatz oder aus Ersparnissen.

Der Rechtsrahmen in § 22 SGB II sieht zwar die Übernahme angemessener Kosten vor, doch die Angemessenheit wird kommunal mit eigenen Richtwerten festgelegt. In umkämpften Wohnungsmärkten liegen diese Grenzen oft unter den realen Mieten. Folge: Das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum wird faktisch unterschritten.

Neue Zahlen 2024: Umfang und Verteilung der Lücke

Die Bundesregierung hat für 2024 eine Gesamtlücke von rund 494 Millionen Euro ermittelt. Etwa 334.000 Bedarfsgemeinschaften waren betroffen. Das entspricht 12,6 Prozent aller Bürgergeld-Haushalte mit anerkannten Unterkunftskosten.

Im Schnitt beträgt die Differenz 15 Euro pro Monat über alle Haushalte – bei Betroffenen liegt sie bei 116 Euro monatlich. Diese Beträge werden nicht erstattet und fehlen beim täglichen Bedarf.

Schnellüberblick als Tabelle Kennzahl Wert (2024) Nicht übernommene KdU gesamt 494 Mio. € Betroffene Bedarfsgemeinschaften 334.000 (12,6 %) Monatsdifferenz (alle Haushalte) 15€ Monatsdifferenz (Betroffene) 116€

Quelle: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, Drs. 21/1005.

Familien, Kleinkinder und Alleinerziehende tragen die Hauptlast

Familienhaushalte sind besonders getroffen. Bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern summierte sich die Lücke 2024 auf 216 Millionen Euro; die durchschnittliche Differenz lag bei 18 Euro, bei betroffenen Familien sogar bei 142 Euro monatlich.

In Haushalten mit mindestens einem Kind unter sechs Jahren betrug die mittlere Lücke 18 Euro, bei Betroffenen 146 Euro. Alleinerziehende verzeichneten insgesamt 115 Millionen Euro Lücke; bei Betroffenen lag sie bei 131 Euro im Monat. Diese Zahlen zeigen: Wo Kinder im Haushalt leben, fehlt am Ende des Monats besonders viel.

Ein weiteres Alarmzeichen: 17,1 Prozent der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern wohnten 2024 auf unter 60 m² – deutlich unter den sozialpolitischen Richtwerten für Vier-Personen-Haushalte. Das drückt auf die Wohnqualität und erschwert kindgerechtes Leben.

Heizkosten: die oft übersehene Lücke

Nicht nur die Miete reißt Löcher. Auch bei Heizkosten zeigt der Bericht Defizite: Über alle Haushalte beträgt die durchschnittliche Differenz zwar nur 1,60 Euro im Monat.

Bei Betroffenen sind es jedoch 58 Euro – und das entspricht 35 Prozent der tatsächlichen Heizkosten dieser Haushalte. Steigende Energiepreise verschärfen die Lage, wenn Kommunen ihre Angemessenheitsgrenzen verzögert anpassen.

Warum die Lücke regional so groß ist

Die Richtwerte für „angemessene“ Mieten setzen die Kommunen. In der Praxis stoßen diese Konzepte regelmäßig an Grenzen – Gerichte kippen immer wieder zu niedrige Werte. Eine Auswertung der Wissenschaftlichen Dienste belegt zahlreiche Urteile allein im Jahr 2020, in denen Sozialgerichte kommunale Mietobergrenzen als rechtswidrig einstuften.

Das Problem besteht fort: In vielen Städten findet sich realistischerweise kein Wohnraum zu den angesetzten Werten. Wer nicht umziehen kann, zahlt drauf.

Karenzzeit: Entlastung auf Zeit – und bald eingeschränkt?

Seit der Bürgergeld-Reform gilt für Neuanträge eine Karenzzeit von einem Jahr: Die tatsächliche Miete wird in dieser Zeit unabhängig von der Angemessenheit übernommen. Das verhindert kurzfristig Wohnungsverlust, löst das Problem aber nicht dauerhaft. Juristisch ist die Karenzzeit in § 22 SGB II verankert.

Die aktuelle Koalition hat im Koalitionsvertrag 2025 eine Einschränkung angekündigt: Bei „unverhältnismäßig hohen“ Unterkunftskosten soll die Karenzzeit entfallen; zudem soll die Vermögens-Karenz fallen. Fachverbände kritisieren das, weil Betroffene dadurch schneller in Unterdeckungen rutschen könnten.

Ein Überblick von DIFIS und eine Handreichung des Paritätischen dokumentieren die Pläne. Politisch verantwortet die Linie die Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz.

Politische Bewertung: Ohne Reform bleibt die Lücke

Die Zahlen der Bundesregierung zeigen ein strukturelles Problem. Die Wohnkostenlücke trifft Hunderttausende – und bei Familien besonders hart. Kurzfristige Entlastungen wie die Karenzzeit wirken nur zeitweise. Die geplante Einschränkung riskiert neue Härten.

Notwendig sind realistische Mietobergrenzen, regelmäßige Aktualisierungen der Konzepte und schnellere Anpassungen bei Energiepreisen. Sonst zahlen weiter die, die am wenigsten haben.

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Rente im Ausland: Diese Länder zahlen deutschen Rentnern überraschend viel

3. Oktober 2025 - 17:16
Lesedauer 3 Minuten

Rente im Ausland klingt nach Sonne, günstigen Preisen und mehr Kaufkraft. Tatsächlich zeigen aktuelle Zahlen der Deutschen Rentenversicherung: In einigen Ländern fallen die an deutsche Staatsbürger ausgezahlten Renten deutlich höher aus als anderswo.

Auslandsrente im Check: Wo deutsche Renten am höchsten ausfallen

Immer mehr Ruheständler lassen sich ihre gesetzliche Rente ins Ausland überweisen. Besonders interessant: In einzelnen Staaten landen im Schnitt deutlich höhere Beträge auf dem Konto – allen voran in Thailand und auf den Philippinen.

Gleichzeitig sind die durchschnittlichen Auslandsrenten insgesamt niedriger als in Deutschland. Wer plant, dauerhaft wegzuziehen, sollte die Unterschiede kennen.

Ranking: Länder mit überraschend hohen Durchschnittsrenten

Die folgende Übersicht zeigt ausgewählte Länder und die durchschnittlich ausgezahlte deutsche Altersrente (nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge).

Auffällig: In typischen Niedrigkostenländern reicht die Rente weiter – und die gemeldeten Durchschnittswerte liegen höher als in vielen europäischen Zielländern.

Land Durchschnittliche deutsche Altersrente 2024 Thailand 1.221€ Philippinen 998€ Österreich 516€ Griechenland 500€ Spanien 421€ Italien 300€ Kosovo 232€

Hinweis: Einzelne Kleinstaaten können wegen geringer Fallzahlen (weniger als fünf Bezieher) statistische Ausreißer nach oben aufweisen. Entscheidender für die Lebensrealität vieler Rentner sind jedoch Länder mit nennenswerten Fallzahlen – dort führt Thailand die Liste an, dicht gefolgt von den Philippinen.

Warum zahlen manche Länder „mehr“? Die drei wichtigsten Gründe

Die auffälligen Unterschiede bei den Auslandsrenten lassen sich primär durch drei Faktoren erklären. Erstens prägen die Versicherungsbiografien die Statistik: Wer in Deutschland lange und gut verdient hat, nimmt beim Umzug in ein Land mit niedrigen Lebenshaltungskosten eine überdurchschnittliche Rente mit – und erscheint im Zielland folglich mit hohen Beträgen.

Umgekehrt drücken kurze oder unterbrochene Erwerbszeiten, wie sie in klassischen europäischen Auswanderungsländern häufig vorkommen, die Mittelwerte nach unten. Zweitens wirkt die Kaufkraft: In Ländern wie Thailand oder den Philippinen ist die deutsche Rente schlicht mehr wert.

Das zieht vorwiegend Bezieher mittlerer und höherer Renten an und hebt dort die Durchschnittsbeträge. Drittens spielt Rückkehrmigration eine Rolle: Viele frühere Beschäftigte aus Südeuropa oder vom Balkan kehren im Alter heim, beziehen wegen kürzerer Beitragszeiten kleinere Renten und senken so die Durchschnittswerte in ihren Herkunftsstaaten.

Rente im Ausland beantragen: So läuft es praktisch

Der Rentenantrag wird in dem Land gestellt, in dem Sie wohnen. Häufig reicht ein Antrag für alle Rentenansprüche im In- und Ausland. Zeiten aus mehreren Staaten können (bei bestehenden Abkommen) zusammengerechnet werden.

Jede beteiligte Rentenversicherung zahlt jedoch nur die in ihrem System erworbenen Zeiten aus – am Ende ergibt sich eine Summe aus mehreren Teilrenten.

Wichtige Ausnahme bei Erwerbsminderungsrenten

Zieht jemand mit einer Erwerbsminderungsrente ins Ausland, die nicht nur aus medizinischen Gründen, sondern wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes in Deutschland bewilligt wurde, kann es zu Kürzungen kommen. Das sollte vorab zwingend geklärt werden.

Krankenversicherung für Rentner im Ausland: Was gilt

Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist und in ein EU-/EWR-Land oder die Schweiz umzieht, bleibt in der Regel in Deutschland pflichtversichert. Außerhalb Europas gelten andere Regeln. Freiwillig Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu ihren Beiträgen erhalten.

Klären Sie vor dem Umzug unbedingt, wie Kranken- und Pflegeversicherung im Zielland funktionieren – und welche Leistungen tatsächlich ankommen.

Steuern auf die Rente im Ausland: Doppelbesteuerung vermeiden

Seit 2005 gilt die nachgelagerte Besteuerung. Ob und wo Ihre Rente besteuert wird, hängt vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab. Je nach Land ist Deutschland ganz, teilweise oder gar nicht zuständig. Ohne Beratung drohen Nachzahlungen – oder im Extremfall eine Doppelbesteuerung. Rechtzeitig mit Finanzamt, Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater sprechen!

Rechenbeispiel Kaufkraft: Was 1.200 Euro bedeuten können

Eine deutsche Nettorente von rund 1.200 Euro entspricht in teuren Regionen Westeuropas oft nur einer Grundabsicherung. In Thailand deckt der gleiche Betrag – je nach Region – Miete, Lebenshaltung und Krankenversicherung deutlich komfortabler.

Wer hingegen nur 300–500 Euro erhält, spürt auch im Ausland enge Grenzen und sollte Zusatzkosten (private Absicherung, Flüge, Visum, Konto- und Wechselgebühren) realistisch einkalkulieren.

Auslandsrente: Schnell-Prüfung für Ihre Entscheidung

Vor dem Schritt ins Ausland sollten Rentner ihre Entscheidung systematisch vorbereiten: Zuerst die eigene Renteninformation prüfen – also Höhe der Ansprüche, Rentenart und mögliche Sonderregelungen, insbesondere bei einer Erwerbsminderungsrente.

Anschließend das Zielland sorgfältig auswählen und klären, welche Vorgaben dort gelten: Aufenthaltsrecht und Visum, ob ein Doppelbesteuerungsabkommenexistiert,t sowie die Regeln für Kranken- und Pflegeversicherung und alle Meldepflichten. Parallel lohnt ein realistischer Kostenvergleich, der nicht nur Miete und Lebensunterhalt, sondern auch Gesundheitsausgaben, notwendige Rücklagen und Währungsrisiken berücksichtigt.

Zuletzt den Zahlungsweg fix machen: Kontoverbindung im In- oder Ausland festlegen, Überweisungs- und Kontoführungsgebühren einpreisen und den Umrechnungskurs im Blick behalten, damit die Rente ohne böse Überraschungen ankommt.

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Schwerbehinderung: Amazon-Prime viel günstiger für Menschen mit Schwerbehinderung

3. Oktober 2025 - 16:47
Lesedauer 3 Minuten

Amazon bietet seine Prime-Mitgliedschaft in Deutschland nicht nur zum Standardpreis an, sondern auch vergünstigt, wenn bestimmte soziale Voraussetzungen vorliegen.

Davon profitieren viele schwerbehinderte Menschen – allerdings nicht über einen pauschalen „Schwerbehindertenrabatt“, sondern indirekt über anerkannte Nachweise wie Rundfunkbeitragsbefreiung oder einen Sozial-/Familienpass der Kommune. Das Ergebnis kann sich sehen lassen: 50 % Rabatt auf Prime, also 4,49 Euro pro Monat statt 8,99 Euro.

Wichtig: Kein Sondertarif allein wegen des GdB

Entscheidend ist: Der Grad der Behinderung (GdB) allein reicht nicht. Amazon knüpft die Ermäßigung nicht an den Schwerbehindertenausweis, sondern an bestimmte Sozialnachweise.

In der Praxis erhalten viele schwerbehinderte Menschen diese Nachweise – etwa, weil sie rundfunkbeitragsbefreit sind oder kommunale Sozial-/Familienpässe führen, die gerade bei hohem GdB oder niedrigem Einkommen vergeben werden. Genau diese Dokumente akzeptiert Amazon für die halbierte Prime-Mitgliedschaft.

Wer profitiert konkret?

Rundfunkbeitragsbefreite Haushalte erhalten mit einem aktuellen Befreiungsbescheid Zugang zu Amazon Prime zum halben Preis. Ebenso können Inhaber eines Sozial- oder Familienpasses profitieren: Viele Städte vergeben solche Karten unter anderem an Empfänger:innen von Bürgergeld oder Sozialhilfe, an Menschen mit hohem Grad der Behinderung (häufig ab 80 %) sowie an Familien mit schwerbehindertem Kind.

Amazon akzeptiert eine Auswahl dieser kommunalen Pässe als Nachweis für den 50-Prozent-Rabatt, wobei Teilnahme und Bezeichnungen je nach Kommune variieren.

Kurz gesagt: Schwerbehinderung kann – je nach Lebenslage und Wohnort – zum erforderlichen Nachweis führen. Wer die Befreiung oder einen anerkannten Sozialpass hat, spart.

So läuft die Ermäßigung ab
  1. Amazon-Konto und Wohnsitz in Deutschland oder Österreich.
  2. Nachweis hochladen: Befreiungsbescheid Rundfunkbeitrag oder akzeptierten Sozial-/Familienpass digital einreichen.
  3. Rabatt gilt 12 Monate und muss danach mit aktuellem Nachweis erneuert werden.
  4. Preis: 4,49 €/Monat (statt 8,99 €). Jahreszahlung entsprechend reduziert (derzeit 44,90 € statt 89,90 €).
Was ist mit Prime Video und Werbung?

Prime umfasst u. a. Versandvorteile, Music, Reading, Gaming und Prime Video. Seit 2024/2025 zeigt Prime Video standardmäßig Werbung; wer werbefrei streamen will, zahlt 2,99 € zusätzlich – auch beim ermäßigten Prime. Das sollte bei der Gesamtrechnung mitgedacht werden.

Neu & wichtig: Was Schwerbehinderung beim Rundfunkbeitrag wirklich bringt

Der Befreiungsbescheid ist der Schlüssel zum halben Prime-Preis. Bei Schwerbehinderung gibt es hier zwei Ebenen:

Status Folge für Rundfunkbeitrag/Relevanz für Prime Merkzeichen „RF“ (z. B. GdB ≥ 80 und aus gesundheitlichen Gründen ständige Teilnahmeeinschränkung) Nur Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags (6,12 €/Monat). Keine Befreiung allein dadurch – der Prime-Rabatt setzt aber eine Befreiung oder einen Sozialpass voraus. Taubblind (Merkzeichen „TBl“) oder Bezug bestimmter Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld/Sozialhilfe/Grundsicherung, ab Okt. 2025 auch BAföG außerhalb des Elternhauses) Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich → qualifiziert in der Regel für den Prime-Nachweis.

Wichtig: Der Rundfunkbeitrag folgt dem Haushaltsprinzip – die Befreiung gilt für die Wohnung. Für den Prime-Rabatt verlangt Amazon aber deinen persönlichen Nachweis (Name muss zum Konto passen). Ablauf und Upload erklärt Amazon in der Hilfe.

Schritt für Schritt: So prüfen Schwerbehinderte ihren Anspruch

1) Befreiung prüfen:
Erfülle ich (oder mein Haushalt) die Voraussetzungen für eine Rundfunkbeitragsbefreiung? Das gilt u. a. bei Bürgergeld, Sozialhilfe/Grundsicherung, AsylbLG – und ab Oktober 2025 für Studierende mit BAföG außerhalb des Elternhauses. Den Antrag stellt man online beim Beitragsservice.

2) Sozial-/Familienpass prüfen:
Viele Kommunen vergeben Pässe an Haushalte mit geringem Einkommen – teils ausdrücklich auch an Schwerbehinderte (GdB ≥ 80) oder Familien mit schwerbehindertem Kind. Ob dein Pass akzeptiert wird, steht bei Amazon; die Liste wächst, Namen und Kriterien unterscheiden sich je nach Stadt.

3) Nachweis hochladen & 12-Monats-Frist merken:
Der Rabatt läuft jeweils 12 Monate und muss rechtzeitig neu verifiziert werden, sonst rutscht das Konto automatisch zum Normaltarif. Kalendereintrag lohnt sich.

Praxisnah: Häufige Stolperfallen – und wie man sie vermeidet

Abgelaufene Dokumente können den Rabatt kosten: Befreiungsbescheide und Stadtpässe sind nur für bestimmte Zeiträume gültig; läuft der Zeitraum ab, endet auch die Ermäßigung – daher den Bescheid am besten frühzeitig verlängern.

Wichtig ist außerdem: Das Merkzeichen „RF“ allein genügt nicht, denn es führt beim Rundfunkbeitrag lediglich zu einer Ermäßigung, nicht zu einer Befreiung; für den Amazon-Rabatt braucht es entweder eine vollständige Befreiung oder einen anerkannten Sozialpass.

Zu beachten ist auch der Unterschied zwischen Haushalt und Person: Während die Rundfunkbefreiung haushaltsbezogen gilt, prüft Amazon personenbezogen, weshalb der Name auf dem Nachweis mit dem Amazon-Konto übereinstimmen muss. Reizvoll ist der ermäßigte Jahrespreis von 44,90 Euro, wer jedoch viel streamt und Werbefreiheit wünscht, sollte die zusätzlichen 2,99 Euro für Prime Video in die Gesamtkalkulation einbeziehen.

Schließlich gibt es kommunale Unterschiede: Sozialpässe heißen je nach Stadt etwa BonusCard, Stadtpass oder AktivPass; ob die eigene Kommune teilnimmt, lässt sich in der Regel auf der Website der Stadt oder über lokale Medien und Verbraucherportale nachvollziehen.

Zwei Wege zum Rabatt – so ordnen Sie sich ein Wer ist begünstigt? Was gilt / Wie nachweisen? Rundfunkbeitragsbefreite (GEZ-Befreiung) Befreiungsbescheid hochladen → Prime –50 % für 12 Monate, danach neue Vorlage nötig. Inhaber:innen kommunaler Sozial-/Familienpässe Foto/Scan des akzeptierten Passes hochladen → Prime –50 %. Teilnahme variiert je nach Stadt/Pass.

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Schwerbehinderung: 200 Euro Anspruch pro Monat für zusätzlichen Mehrbedarf

3. Oktober 2025 - 16:45
Lesedauer 4 Minuten

Menschen mit Schwerbehinderung erhalten nicht automatisch eine höhere Bürgergeldleistung. Auch für sie gilt der normale Eckregelsatz von 563 Euro pro Monat.

Aber: Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen tatsächlich gewährt werden. In diesem Fall kann ein Mehrbedarf gewährt werden, der knapp 200 Euro beträgt.

Eines vorab: Eine unseriöse Seite verbreitet gerade Falschinformationen, weshalb wir hier einiges richtig stellen.

Wann besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf?

Erwerbsfähige Bürgergeld-Bezieher mit Behinderung können einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelsatzes erhalten. Das bedeutet, dass bei einem Regelsatz von 563 Euro ein zusätzlicher Betrag von 197,05 Euro gewährt wird, was zu einer monatlichen Gesamtleistung von 760,05 Euro führt.

Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Der Mehrbedarf wird jedoch nur dann gewährt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen tatsächlich gewährt werden.

Beispielsweise erhalten Menschen mit Behinderung, die sich in einer Ausbildung befinden, in der Regel keinen Mehrbedarf, da hier andere Unterstützungssysteme wie BAföG vorrangig sind.

Voraussetzungen für den Erhalt des Mehrbedarfs

Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht nicht automatisch. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX.
  • Bezug sonstiger Hilfen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

Nur wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist, wird der Mehrbedarf gewährt. Wichtig ist, dass der Mehrbedarf nur zusätzlich zur Regelleistung gewährt wird.

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Kein Mehrbedarf ohne Bewilligungsbescheid

Um den Mehrbedarf zu erhalten, muss ein aktueller Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers beim Jobcenter vorgelegt werden.

Ohne diesen Bescheid wird kein Mehrbedarf gewährt. Es reicht nicht aus, lediglich die Voraussetzungen zu erfüllen oder nur Beratung und Vermittlung nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX erhalten zu haben.

Höhe des Mehrbedarfs bei Schwerbehinderung

Die Höhe des Mehrbedarfs variiert je nach Lebenssituation:

  • Alleinlebende erwerbsfähige Menschen mit Behinderung: 35 Prozent des maßgebenden Regelsatzes, was 197,05 Euro entspricht.
  • Volljährige erwerbsfähige behinderte Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft: 35 Prozent der 90-prozentigen Regelleistung.
  • Sonstige erwerbsfähige behinderte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft: 35 Prozent der 80-prozentigen Regelleistung.
Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung

Für Schwerbehinderte, die aufgrund einer Behinderung voll erwerbsgemindert sind (weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können) und einer Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft angehören, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent gewährt, sofern im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ aufgeführt ist.

Wohnraumanpassung für Menschen mit Behinderung

Bürgergeld-Empfänger haben Anspruch auf die Übernahme der Mietkosten, sofern die Wohnung angemessen groß ist. Für Alleinstehende gelten etwa 45 m² als angemessen. Für jede weitere Person im Haushalt kann die Wohnung um ca. 15 m² größer sein.

Für Personen mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen “G” oder “aG”, die auf einen Rollstuhl oder eine Gehhilfe angewiesen sind, gilt ein zusätzlicher Wohnraum von bis zu 15 Quadratmetern als angemessen.

Mehrbedarf in Härtefällen

In bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen für regelmäßig wiederkehrende und unabweisbare Ausgaben.

Dies hängt von der individuellen Situation ab. Beispielsweise könnten Menschen mit einer Gehbehinderung einen Mehrbedarf für eine Haushaltshilfe oder spezielle Pflegeprodukte geltend machen.

Mehrbedarf während der Ausbildung

Für Auszubildende, deren Ausbildung nach BAföG oder den Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung (§§ 60 bis 62 SGB III) förderfähig ist, bestehen besondere Regelungen. Sie haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 7 Abs. 5 SGB II.

Schüler und Studenten, die Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 1 SGB II beziehen, können den Mehrbedarf auch für eine schulische oder Hochschulausbildung erhalten, sofern sie Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 und 2 SGB XII erhalten.

Auch nach Beendigung der Maßnahme kann der Mehrbedarf weiter gewährt werden, wenn sich die Person in einer Übergangszeit, wie etwa der Einarbeitungszeit, befindet.

Mehrbedarf für Schwerbehinderte mit Merkzeichen G

Nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren mit dem Merkzeichen G oder aG im Schwerbehindertenausweis erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent ihres Regelbedarfs. Dieser Mehrbedarf wird jedoch nicht gewährt, wenn bereits ein anderer Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen besteht.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock:
Unerheblich für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II ist, dass die fragliche Leistungsgewährung nicht auf einer Bewilligung des Jobcenters beruht. Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals „erbracht werden“ ist vielmehr, dass eine in der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird, unabhängig davon, wer Träger der Teilhabeleistung ist (BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 -B 14 AS 27/16 R – ).

Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung begründen als sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben einen Mehrbedarf bei Behinderung ( BSG, Urteil vom 05.07.2017 – B 14 AS 27/16 R – ).

Ein Beispiel aus der Praxis

Frau Müller ist 45 Jahre alt, alleinstehend und bezieht Bürgergeld. Sie hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 60 und nimmt an einer vom Jobcenter anerkannten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil.

Regelbedarf: Als Alleinstehende erhält Frau Müller einen monatlichen Regelbedarf von 563 Euro.
Mehrbedarf: Aufgrund ihrer Teilnahme an der Maßnahme steht ihr ein Mehrbedarf von 35 % des Regelbedarfs zu, was 197,05 Euro entspricht.

Insgesamt erhält Frau Müller somit monatlich 760,05 Euro (563 Euro Regelbedarf + 197,05 Euro Mehrbedarf).

Voraussetzungen für den Mehrbedarf

Erwerbsfähigkeit: Die Person muss erwerbsfähig sein, d.h., sie kann mindestens drei Stunden täglich arbeiten.
Teilnahme an Maßnahmen: Es muss eine Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder an sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erfolgen.

Hinweis: Der Mehrbedarf muss nicht gesondert beantragt werden. Es ist jedoch erforderlich, dem Jobcenter die Schwerbehinderung und die Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen nachzuweisen, beispielsweise durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises und einer Teilnahmebescheinigung.

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Bügergeld: Klare Ansage vom Gericht – SCHUFA-Auskunft – kein Extra-Geld vom Jobcenter

3. Oktober 2025 - 13:31
Lesedauer 2 Minuten

Das Jobcenter übernimmt keine Kosten für eine SCHUFA-Auskunft, wenn Bürgergeld-Beziehende eine neue Wohnung anmieten möchten. Diese Ausgaben sind aus dem Regelbedarf zu tragen.

Zudem können Hilfebedürftige einmal pro Jahr eine kostenlose SCHUFA-Selbstauskunft anfordern.
So entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg mit Urteil vom 26.06.2025 – L 4 AS 135/20.

Hintergrund: Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter

Die Klägerin hatte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für eine SCHUFA-Auskunft beantragt, um sie Vermietern im Rahmen einer Wohnungsanmietung vorlegen zu können.
Das Jobcenter lehnte ab – mit Hinweis darauf, dass der Regelbedarf nach dem SGB II solche Ausgaben abdeckt. Außerdem sei die SCHUFA verpflichtet, einmal jährlich eine kostenlose Selbstauskunft zu erteilen.

Eilverfahren: Sozialgericht und LSG weisen Beschwerde ab

Ein Eilantrag beim Sozialgericht blieb ohne Erfolg, mangels konkreter Notwendigkeit einer aktuellen Auskunft.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde scheiterte vor dem Landessozialgericht:
LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2015 – L 4 AS 323/15 B ER.

Kernaussage des aktuellen Urteils (LSG Hamburg, L 4 AS 135/20)

Das LSG Hamburg schloss sich der Rechtsauffassung aus dem Beschluss von 2015 an. Offen ließ das Gericht dabei zwei Punkte:

  1. Ob die Vorlage einer aktuellen SCHUFA-Auskunft bereits zur Besichtigung einer Wohnung überhaupt erforderlich ist.
  2. Ob nicht zunächst die Klärung der Angemessenheit der Unterkunftskosten durch das Jobcenter abzuwarten gewesen wäre.

Nach Meinung des 4. Senats hätte die Klägerin problemlos die kostenlose Jahresauskunft der SCHUFA nutzen können, die ihr einmal jährlich zusteht.

Datenschutz-Aspekt: Schwärzen ist möglich

Aus Sicht des Senats ist nicht ersichtlich, dass etwaige sensible Informationen in der Auskunft, die die Klägerin nicht an den Vermieter weitergeben wollte, nicht hätten geschwärzt werden können. Damit sieht das Gericht kein zwingendes Erfordernis, dass das Jobcenter zusätzliche Kosten übernehmen müsste.

Einordnung des Autors

Nach Kenntnis des Verfassers gibt es keine Entscheidung und keine Rechtsgrundlage, wonach das Jobcenter derartige Kosten übernehmen müsste.

Praxis-Tipp für Bürgergeld-Beziehende

Eine negative SCHUFA-Auskunft kann im Einzelfall die Wohnungssuche erheblich erschweren. In solchen Konstellationen kann es dazu kommen, dass das Jobcenter weiterhin die tatsächlichen Mietkosten übernimmt, weil eine Kostensenkung nicht möglich ist.
Hinweis: SG Düsseldorf, Az. S 35 AS 59/07.

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Rente: Bezugsgröße 2026 – Mehr Netto für Rentner – aber die Pflegekasse kassiert weiter

3. Oktober 2025 - 13:12
Lesedauer 3 Minuten

Ab dem 1. Januar 2026 wird in der Sozialversicherung eine neue Bezugsgröße gelten: 3.955 Euro im Monat (vorher 3.745 Euro). Klingt nach trockener Statistik – hat aber sehr handfeste Folgen für Rentnerinnen und Rentner. Denn aus diesem Basiswert leiten sich Freibeträge, Grenzen und Mindestbemessungen ab, die über echte Euro-Beträge im Portemonnaie entscheiden.

Die gute Nachricht vorneweg: Für pflichtversicherte Betriebsrentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVdR) steigt der monatliche Freibetrag bei Versorgungsbezügen auf 197,75 Euro.

Wer also eine Betriebsrente unterhalb dieses Werts bekommt, zahlt darauf keine Krankenkassenbeiträge. Nur der Teil oberhalb des Freibetrags wird verbeitragt. Das ist eine reale Entlastung – gerade bei kleineren Betriebsrenten.

Aber: In der Pflegeversicherung bleibt alles beim Alten – kein Freibetrag. Wird dort die (gleich hohe) Freigrenze überschritten, fällt der Beitrag auf die gesamte Betriebsrente an.

Und freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner gehen ebenfalls leer aus: Sie profitieren nicht vom Freibetrag. Das sind die bekannten Bruchstellen, die auch 2026 nicht geschlossen werden.

Familienversicherung & Mindestbemessung: zwei Stellschrauben mit Wirkung

Die Bezugsgröße entscheidet auch darüber, ob Angehörige beitragsfrei familienversichert sein können. 2026 gilt: 1/7 der Bezugsgröße = 565 Euro im Monat (bzw. 6.780 Euro im Jahr). Wichtig ist die saubere Trennung zur Minijob-Schwelle, die 2026 auf 603 Euro steigt: Familienversicherung und Minijob-Grenze sind nicht dasselbe. Wer die 565-Euro-Marke regelmäßig übersteigt, riskiert rückwirkende Beiträge.

Für freiwillig gesetzlich Versicherte – darunter fallen auch manche Rentner mit zusätzlichen Einkünften aus Miete, Kapital oder selbstständiger Tätigkeit – steigt die Mindestbemessungsgrundlage der GKV auf 1.318,33 Euro im Monat (1/3 der Bezugsgröße).

Das kann Beiträge nach oben ziehen, selbst wenn real weniger Einkommen fließt. Ein klassischer Stolperstein, der in der Beratung oft erst auffällt, wenn der Bescheid im Briefkasten liegt.

Was bedeutet das in Euro? Regelungsbereich Wert 2025 → 2026 Bezugsgröße (monatlich) 3.745 € → 3.955 € KV-Freibetrag Betriebsrente (1/20) 187,25 € → 197,75 € Familienversicherung Einkommen (1/7) 535,00 € → 565,00 € GKV-Mindestbemessung (1/3) 1.248,33 € → 1.318,33 € Beispiel 1 – kleine Betriebsrente:

Betriebsrente 190 €/Monat.
2025: Unter 187,25 €? Nein – 190 € liegen darüber, Beiträge fallen auf 2,75 € an.
2026: Unter 197,75 €? Ja – keine KV-Beiträge. Pflegebeitrag? Fällig, weil die Freigrenze überschritten ist – auf die vollen 190 €.

Beispiel 2 – freiwillig Versicherte:

Freiwillig GKV-versichert, Einnahmen schwanken um 1.000 €.
2026 rechnet die Kasse mindestens mit 1.318,33 € – Beiträge steigen, obwohl real oft weniger Geld reinkommt. Hier lohnt die Einkommensprognose und zeitnahe Belegführung, um zu hohe Vorauszahlungen zu vermeiden.

Beispiel 3 – Familienversicherung des Ehepartners:

Nebeneinkommen 560 €/Monat 2026. Das liegt unter 565 € – Familienversicherung bleibt bestehen. Bei 603 € Minijob wäre zwar der Job geringfügig, die Familienversicherung aber nicht mehr möglich. Das sorgt oft für teure Nachzahlungen.

Erwerbsminderungsrente: Mehr Hinzuverdienst drin

Auch bei der Erwerbsminderungsrente wirkt die höhere Bezugsgröße. Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser EM-Rente steigt rechnerisch auf 41.527,50 Euro im Jahr. Je nach individuellem Versicherungsverlauf kann sogar mehr drin sein.

Für Betroffene ist das ein echter Spielraum – aber Vorsicht: Wer Grenzen reißt, riskiert Kürzungen oder Rückforderungen. Deshalb unbedingt vorab prüfen (und im Zweifel schriftlich bestätigen lassen).

Gute Korrekturen – aber mit zu vielen Wenn und Aber

Die jährliche Fortschreibung der Bezugsgröße bringt 2026 spürbare Entlastungen – vor allem für pflichtversicherte Betriebsrentner mit kleinen und mittleren Bezügen. Gleichzeitig bleiben die Systembrüche: kein Freibetrag in der Pflegeversicherung, keine Entlastung für freiwillig Versicherte.

Das ist schwer zu vermitteln – zumal Rentnerinnen und Rentner selten „freiwillig“ sind, sondern durch Lebensläufe und Misch-Einkommen in diese Lücken hineinfallen.

Politisch wäre es endlich Zeit, die uneinheitliche Verbeitragung von Betriebsrenten zu beenden: Ein einheitlicher Freibetrag auch in der Pflegeversicherung und eine faire Lösung für freiwillig Versicherte würden das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken – und bürokratische Streitfälle vermeiden.

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So viel Rabatt gibt es bei Neuwagen mit Schwerbehindertenausweis – Neue Tabelle

3. Oktober 2025 - 12:32
Lesedauer 4 Minuten

Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann beim Neuwagenkauf in Deutschland häufig spürbar sparen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Nachlass gibt es zwar nicht, doch viele Hersteller und Händler gewähren Sonderkonditionen für Menschen mit Behinderung.

Auswirkend ist dabei immer die aktuelle Modell- und Quartalspolitik des Herstellers sowie die letztliche Entscheidung des jeweiligen Autohauses. Das bestätigen auch die Juristinnen und Juristen des ADAC und betonen zugleich: Verhandeln lohnt sich weiterhin.

Übliche Nachlassspanne und konkrete Beispiele (Stand: Oktober 2025)

Im Markt haben sich, je nach Marke und Modell, Nachlässe im niedrigen bis mittleren zweistelligen Prozentbereich etabliert. Offiziell kommuniziert Volkswagen für die Sonderzielgruppe „Menschen mit Handicap“ derzeit einen Sondernachlass von „bis zu 15 Prozent“, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 nachgewiesen wird. Zusätzliche Aktionsprämien sind möglich, werden aber vom Händler vor Ort erläutert.

Auch bei Premiumherstellern bewegen sich die Konditionen häufig in dieser Größenordnung: Branchenberichte nennen für Marken wie Mercedes-Benz oder BMW/Mini regelmäßig bis zu etwa 15 Prozent, abhängig vom Modell und der Händlerentscheidung. Die Details variieren regional und zeitlich; maßgeblich ist die Auskunft des jeweiligen Vertragspartners.

Noch höhere Prozentsätze sind in Einzelfällen über spezielle Programme oder Verbandsabkommen möglich.

Der Bund behinderter Auto-Besitzer (BbAB) kooperiert etwa mit Renault; die dort hinterlegten Listen nennen quartalsbezogen modellabhängige Nachlässe, die deutlich über dem Marktdurchschnitt liegen können. Maßgeblich sind die jeweils gültigen „Abrufscheine“ und Bedingungen wie etwa eine mögliche Einschränkung bei Sondermodellen.

Tabelle: Rabatte für schwerbehinderte Menschen bei Neuwagen Hersteller mit Sonderkonditionen für Menschen mit Schwerbehindertenausweis (Stand: 03.10.2025) Hersteller Programm / Kurzinfo Volkswagen (VW) Sondernachlass-Programm für Menschen mit Handicap; Nachweis GdB ≥ 50 erforderlich; Details & Höhe beim Händler. Audi Empfohlener Sondernachlass für Menschen mit Behinderung bei Neuwagen; Abwicklung über Audi-Partner. Škoda Sonderkonditionen für Menschen mit Behinderung; GdB ≥ 50; teils auch Betreuer/Erziehungsberechtigte einbezogen. SEAT / CUPRA Zusätzlicher Nachlass für Käufer mit Schwerbehindertenausweis; Konditionen modell- und händlerabhängig. BMW / MINI Sondernachlässe und Fahrhilfen-Programm; teils auch Angehörige einbezogen; genaue Bedingungen beim Händler. Mercedes-Benz Programm für Fahr- und Bedienhilfen ab Werk; Sonderkonditionen auf Anfrage beim Vertragspartner. Renault Behindertenprogramm über BbAB-Abrufschein; modellabhängige Konditionen; Abwicklung durch Händler. Ford Sonderkonditionen für Menschen mit Behinderung; GdB-Nachweis erforderlich; Höhe und Modelle beim Händler erfragen. Opel Behindertenrabatt über Händler; Voraussetzungen i.d.R. GdB ≥ 50 und Neuwagen; Details modellabhängig. Toyota Modellabhängige Nachlässe; GdB ≥ 50; häufig Mindesthaltefrist; genaue Beträge je Modell. Hyundai Behindertenrabatt über Händler; Umfang je Modell/Händler; Neuwagen erforderlich. Kia Sonderkonditionen für Schwerbehinderte; Höhe händler- und modellabhängig. Peugeot Behindertenrabatt über Händler; GdB ≥ 50; Konditionen variieren je Modell. Citroën Behindertenrabatt über Händler; Konditionen modellabhängig. Volvo Händlerempfehlung für Nachlassprogramm für Menschen mit Behinderung; Details beim Vertragspartner. Nissan Händlerindividuelle Konditionen; teils erhöhte Nachlässe über BbAB-Abrufschein möglich. Suzuki Modellabhängige Sonderkonditionen für Menschen mit Behinderung; Voraussetzungen beim Händler erfragen. Fiat Behindertenprogramm über Händler; zusätzlich werksseitige Umbau-/Mobilitätslösungen. Voraussetzungen: Wer hat Anspruch – und wofür gilt der Rabatt?

Grundvoraussetzung ist fast immer ein Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Häufig wird gefordert, dass der Neuwagen auf die Inhaberin oder den Inhaber des Ausweises zugelassen und mindestens sechs Monate gehalten wird.

Einige Marken akzeptieren alternativ auch den Nachweis einer Conterganschädigung oder eine im Führerschein eingetragene Fahrhilfe. Diese Eckpunkte finden sich konsistent in Hersteller- und Marktinformationen.

Ob Angehörige die Konditionen ebenfalls nutzen können, hängt von der Marke ab. Für mehrere Hersteller ist dokumentiert, dass die Zulassung in bestimmten Konstellationen auch auf einen nahen Angehörigen oder Betreuer möglich ist; zwingend ist dies nicht, und die Bedingungen sind je nach Marke unterschiedlich. Vor einer Bestellung sollte man diese Frage daher ausdrücklich mit dem Händler klären.

Wichtig ist zudem die Produktegrenze: Die Sondernachlässe richten sich an Käuferinnen und Käufer von fabrikneuen Fahrzeugen. Für Gebrauchtwagen, Vorführwagen oder Tageszulassungen gelten die Behindertenrabatte in der Regel nicht.

So läuft die Praxis im Autohaus

In der Beratung genügt als Nachweis üblicherweise der Schwerbehindertenausweis; bei speziellen Programmen – etwa über den BbAB – ist ein formaler Prozess mit „Abrufschein“ vorgesehen, den der Händler anstößt. Händler weisen außerdem darauf hin, dass die Einstufung in die Kundengruppe „Menschen mit Behinderung“ im Konfigurator bzw. im Angebot hinterlegt werden muss, damit der Sondernachlass automatisiert berücksichtigt wird.

Die Frage, ob Aktionsprämien zusätzlich kombinierbar sind, beantwortet der jeweilige Betrieb; in der Praxis ist das oft möglich.

Umbauten und Fahrhilfen: Was ab Werk möglich ist

Viele Hersteller bieten ab Werk umfangreiche Fahr- und Bedienhilfen – von Lenkhilfen über Handbediengeräte bis zu Sitz- und Pedalanpassungen. Diese Lösungen kommen mit vollem Garantieumfang und zum Festpreis; teils werden sie im Rahmen der Sonderkonditionen mitberücksichtigt.

Mercedes-Benz verweist etwa auf eine breite Palette ab-Werk-Fahrhilfen, und einzelne VW-Händler betonen, dass Rabatt und Konditionen auch für entsprechende Ausstattungen gelten können. Die konkrete Anrechnung bespricht man am besten mit dem ausliefernden Autohaus.

Leasing, Finanzierung und Mindesthaltefristen

Behindertenrabatte werden nicht nur beim Barkauf gewährt, sondern häufig auch bei Finanzierung und Leasing. Die Kernvoraussetzungen – GdB ≥ 50, Neuwagen, Zulassung auf die berechtigte Person – bleiben dabei regelmäßig bestehen. Hersteller oder Händler schreiben oft eine Mindesthaltefrist, typisch sechs Monate, vor; im Leasing können zusätzlich Mindestlaufleistungen gelten.

Neben dem Rabatt: Steuer, Versicherung, Förderung

Finanziell relevant sind neben dem Kaufnachlass weitere Erleichterungen. Je nach Merkzeichen sind eine Befreiung oder Ermäßigung von der Kfz-Steuer sowie Parkerleichterungen möglich.

Für die Kfz-Versicherung existiert kein Rechtsanspruch auf Sonderkonditionen; dennoch bieten manche Versicherer vergünstigte Tarife, wenn das Fahrzeug auf die berechtigte Person zugelassen ist. Unbedingt wichtig ist, behinderungsbedingte Umbauten der Kaskoversicherung zu melden, damit diese mitversichert sind.

Wer das Auto aus beruflichen Gründen benötigt, kann außerdem Leistungen der Kraftfahrzeughilfe in Anspruch nehmen. Diese Zuschüsse
decken – abhängig von der persönlichen Situation – den Fahrzeugkauf, notwendige Umbauten und gegebenenfalls auch den Führerscheinerwerb. Zuständig sind je nach Fall etwa die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherung oder Unfallkassen. Eine Beratung durch Sozialverbände liefert hier einen strukturierten Einstieg.

Typische Fallstricke und wie man sie vermeidet

Weil die Programme freiwillig sind, schwanken Prozentsätze und Bedingungen über das Jahr. Manche Sondermodelle oder Editionsfahrzeuge sind ausgenommen; in anderen Fällen reduzieren sich Nachlässe bei Finanzierung/Leasing gegenüber dem Barpreis.

Spezielle Programme – etwa über den BbAB – verlangen teils zusätzliche Formalitäten wie den erwähnten Abrufschein und können zeitlich befristet sein. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, lässt sich die Konditionen schriftlich ins Angebot aufnehmen, inklusive Mindesthaltefrist, Kombinierbarkeit mit Aktionen und Anrechnung von Umbauten.

Fazit: Realistisch kalkulieren, gezielt verhandeln

Als grobe Orientierung lässt sich festhalten: Ein Schwerbehindertenausweis mit GdB ≥ 50 eröffnet beim Neuwagenkauf häufig einen zweistelligen Sondernachlass. Marken wie Volkswagen nennen offiziell „bis zu 15 Prozent“, Premiumanbieter liegen oft in ähnlicher Größenordnung.

Über Verbandsprogramme können – je nach Modell und Zeitraum – auch höhere Nachlässe erreichbar sein. Da weder Prozentsätze noch Bedingungen gesetzlich garantiert sind, bleibt das Gespräch mit dem Händler der entscheidende Schritt. Wer zusätzlich Umbauten, Steuern, Versicherung und mögliche Förderungen frühzeitig klärt, verschafft sich eine verlässliche Gesamtkalkulation – und nutzt die Spielräume bestmöglich aus.

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Gleichstellung bei GdB 30 so wie bei Schwerbehinderung – Wichtiges Urteil

3. Oktober 2025 - 12:29
Lesedauer 2 Minuten

Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30, aber weniger als 50, können einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

Die Gleichstellung ist dann vor allem wichtig, wenn die Behinderung die wesentliche Ursache dafür ist, dass ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann.

Doch wie verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer bereits einen geeigneten Arbeitsplatz hat, aber aufgrund eines Unternehmensverkaufs eine Kündigung befürchtet?

Der Fall vor dem Sozialgericht Berlin

Der DGB Rechtsschutz in Berlin vertrat vor dem Sozialgericht Berlin einen Maschinenbediener, der bei der Bosch AG angestellt war und  einen Antrag auf Gleichstellung wegen Gefährdung des Arbeitsplatzes stellte.

Der betroffene Mann stellte Ende 2018 einen Antrag bei der Agentur für Arbeit, um gleichgestellt zu werden. Ein GdB von 30 war bei ihm festgestellt worden.

Der Antrag wurde vor dem Hintergrund eines Angebots des Arbeitgebers gestellt, das eine Abfindung für das Ausscheiden aus dem Unternehmen vorsah.

Dies weckte bei ihm die Sorge, dass sein aktueller Arbeitsplatz gefährdet und damit auch seine Beschäftigungssituation unsicher sei.

Die Arbeitsagentur, wie es üblich ist, befragte den Arbeitgeber, den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung und lehnte den Antrag ab.

Unterstützung durch den Sozialberater des Arbeitgebers

Im Widerspruchsverfahren holte die Arbeitsagentur eine Stellungnahme des Sozialberaters der Firma Bosch ein.

Der Sozialberater verwies auf geplante Anpassungen des Unternehmens an den technischen Wandel, die schlechtere Chancen für Mitarbeiter mit Einschränkungen und vielen Fehlzeiten bedeuteten.

Trotz dieser Einschätzung blieb die Arbeitsagentur bei ihrer Ablehnung. Sie argumentierte, dass der Mann bereits einen behindertengerechten Arbeitsplatz habe und die Gleichstellung nicht dazu dienen solle, behinderte Menschen bei betriebswirtschaftlichen Veränderungen zu begünstigen.

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Klage beim Sozialgericht Berlin

Der Maschinenbediener legte Klage beim Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen S 58 AL 1336/19) ein.

Er argumentierte, dass der anstehende Verkauf des Unternehmens und die damit verbundenen Veränderungen seinen Arbeitsplatz gefährden könnten.

Trotz seines aktuellen, geeigneten Arbeitsplatzes war ungewiss, wie die Veränderungsprozesse seine Beschäftigungssituation beeinflussen würden.

Entscheidung des Sozialgerichts: Schutz der Gleichstellung

Das Sozialgericht Berlin entschied zugunsten des Klägers. Der Richter und die beiden ehrenamtlichen Richterinnen stellten fest, dass dem Kläger der Schutz der Gleichstellung zusteht, um seinen bestehenden, leidensgerechten Arbeitsplatz zu behalten.

Die Richter stimmten der Einschätzung des Sozialberaters zu, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung schlechtere Chancen habe, seinen Arbeitsplatz zu behalten, wenn das Unternehmen an den technischen Wandel angepasst und möglicherweise verkauft würde.

Nachteile durch den technischen Wandel

Das Gericht berief sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das auch in einem Fall, in dem der Antragsteller als Beamter unkündbar war, einen Anspruch auf Gleichstellung anerkannte. Entscheidend war die mangelnde Konkurrenzfähigkeit des Antragstellers.

Ähnlich sei die Situation des Klägers, der durch die anstehenden Veränderungen im Unternehmen benachteiligt werde. Insbesondere bei Tätigkeiten, die schnelle Auffassungsgabe und Anpassungsfähigkeit an sich schnell wandelnde Arbeitsbedingungen erfordern, sei der Kläger im Nachteil.

Häufige Ablehnung von Gleichstellungsanträgen

Oft werden Anträge auf Gleichstellung abgelehnt, wenn der Arbeitgeber angibt, dass der Arbeitsplatz nicht gefährdet sei.

Solche Angaben sind jedoch häufig nicht aussagekräftig. Arbeitgeber geben selten offen zu, dass sie einen Mitarbeiter loswerden möchten.

In diesem Fall hatte die Arbeitsagentur die Stellungnahme des Sozialberaters der Firma Bosch eingeholt, dessen unterstützende Worte jedoch als Bestätigung für die Ablehnung des Antrags gewertet.

Die Entscheidung der Sozialrichter, diese Einschätzung als maßgeblich anzusehen, war daher von besonderer Bedeutung.

Vorteile einer Gleichstellung

Mit der Gleichstellung erlangt der Kläger nicht nur den besonderen Kündigungsschutz.

Weitere Vorteile sind Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung und die Betreuung durch spezielle Fachdienste. Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen zählt allerdings nicht zu den Vorteilen einer Gleichstellung.

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Bei welchem Einkommen wird die Witwenrente gekürzt?

3. Oktober 2025 - 8:10
Lesedauer 2 Minuten

Bei der Witwenrente gilt: Eigenes Nettoeinkommen bleibt bis zu einem gesetzlich festgelegten Freibetrag anrechnungsfrei. Nur der Teil des Nettoeinkommens, der über diesem Freibetrag liegt, wird berücksichtigt – und zwar zu 40 Prozent.

Um diesen Anrechnungsbetrag wird die Hinterbliebenenrente gekürzt. Im sogenannten Sterbevierteljahr, also in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesfall, findet keine Einkommensanrechnung statt. Waisenrenten sind von der Einkommensanrechnung ausgenommen; hier ist ein Hinzuverdienst unbegrenzt möglich.

Die Freibeträge 2025 – Stichtage und Beträge

Der Freibetrag ist dynamisch und knüpft an den aktuellen Rentenwert an. Entscheidend sind daher die Zeiträume innerhalb des Jahres 2025:
Für den Abschnitt 1. Januar bis 30. Juni 2025 lag der monatliche Freibetrag bei 1.038,05 Euro netto.

Zum 1. Juli 2025 ist der Rentenwert bundeseinheitlich auf 40,79 Euro gestiegen; damit erhöhte sich der Freibetrag für 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 auf 1.076,86 Euro netto pro Monat. Der Betrag gilt bundesweit einheitlich. Pro waisenrentenberechtigtem Kind steigt der Freibetrag zusätzlich um 228,42 Euro.

So wird das Nettoeinkommen für die Anrechnung ermittelt

Für die Einkommensanrechnung wird Ihr Einkommen pauschal in ein Nettoeinkommen umgerechnet. Bei Arbeitsentgelt werden pauschal 40 Prozent vom Brutto abgezogen; bei Renten werden in der Regel 14 Prozent (bei Rentenbeginn vor 1. Januar 2011: 13 Prozent) abgezogen, um das anzusetzende Netto zu bestimmen.

Außerdem legt die Rentenversicherung normalerweise Durchschnittswerte des Vorjahres zugrunde, inklusive Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Nahezu alle Einkommensarten können angerechnet werden; ausgenommen sind insbesondere bedarfsorientierte Sozialleistungen sowie staatlich geförderte Riester-Auszahlungen.

Ab wann wird konkret gekürzt? Rechenbeispiele

Nehmen wir den Zeitraum ab Juli 2025 mit einem Freibetrag von 1.076,86 Euro an: Erzielen Sie ein anzurechnendes Nettoeinkommen von 1.500 Euro und haben kein waisenrentenberechtigtes Kind, übersteigt Ihr Einkommen den Freibetrag um 423,14 Euro.

Davon werden 40 Prozent angerechnet – das sind 169,26 Euro. Um genau diesen Betrag reduziert sich Ihre Witwen- oder Witwerrente. Mit einem waisenrentenberechtigten Kind erhöht sich der Freibetrag auf 1.305,28 Euro; der übersteigende Teil beträgt dann 194,72 Euro, die Kürzung folglich 77,89 Euro. Diese Systematik entspricht den offiziellen DRV-Beispielen.

Ein weiteres Praxisbeispiel: Erhalten Sie Arbeitsentgelt von 1.700 Euro brutto, setzt die Rentenversicherung dafür pauschal 1.020 Euro als Nettoeinkommen an. Dieser Betrag liegt unter dem Freibetrag von 1.076,86 Euro; eine Kürzung erfolgt nicht. Ändern sich Ihre Einkünfte deutlich, prüft die Rentenversicherung die Anrechnung erneut auf Basis der gesetzlichen Vorgaben.

Tabelle: Ab diesem Einkommen wird die Witwenrente gekürzt – 2025/2026 Einkommensbeispiele: Ab wann die Witwen-/Witwerrente gekürzt wird (gültig 01.07.2025–30.06.2026, ohne Kind) Monatliches anrechenbares Nettoeinkommen Kürzung der Witwen-/Witwerrente (monatlich) 900,00 € keine Kürzung 1.000,00 € keine Kürzung 1.076,86 € keine Kürzung 1.100,00 € 9,26 € 1.200,00 € 49,26 € 1.300,00 € 89,26 € 1.500,00 € 169,26 € 1.800,00 € 289,26 € 2.000,00 € 369,26 € 2.500,00 € 569,26 € 3.000,00 € 769,26 €

Hinweis: Pro waisenrentenberechtigtem Kind steigt der Freibetrag um 228,42 €. Die Kürzungsbeträge verringern sich dann entsprechend.

Übergangs- und Vertrauensschutz: Wenn alte Regeln gelten

Für bestimmte Altfälle greifen Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen. Wer etwa vor 2002 verheiratet war und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt, kann unter Umständen von günstigeren alten Anrechnungsregeln profitieren, bei denen einzelne Einkunftsarten – etwa bestimmte Betriebs- oder Versorgungsrenten – nicht berücksichtigt werden. Ob dies zutrifft, ergibt sich aus Ihrem Rentenbescheid.

Fazit: Die entscheidende Schwelle im Jahr 2025

Zusammengefasst wird die Witwen- oder Witwerrente 2025 gekürzt, sobald das maßgebliche Nettoeinkommen den jeweiligen Freibetrag überschreitet. Für Januar bis Juni 2025 betrug dieser 1.038,05 Euro, für Juli 2025 bis Juni 2026 1.076,86 Euro, jeweils zuzüglich 228,42 Euro pro waisenrentenberechtigtem Kind.

40 Prozent des Einkommens oberhalb dieser Grenze mindern die Rente. Maßgeblich sind die DRV-Regeln zur pauschalen Nettoermittlung und – in Altfällen – besondere Schutzvorschriften. Für die eigene Situation lohnt der Blick in den aktuellen Bescheid oder eine individuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung.

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Jobcenter flucht: Anwälte dürfen weiter Bürgergeld-Widersprüche kostenlos einreichen

3. Oktober 2025 - 7:37
Lesedauer 3 Minuten

Die Auseinandersetzung zwischen der Kanzlei Rightmart und dem Jobcenter Bochum über die Erstattung von Anwaltskosten hat eine grundsätzliche Frage aufgeworfen: Dürfen Kanzleien sich den Kostenerstattungsanspruch ihrer Mandantinnen und Mandanten gegen das Jobcenter abtreten lassen – und ist eine solche Klausel in der Vollmacht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB?

Nachdem das Sozialgericht Bremen und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Praxis als unzulässig bewertet hatten, hob das Bundessozialgericht (BSG) diese Entscheidungen auf.

Zwar erfolgte die Aufhebung aus verfahrensrechtlichen Gründen; inhaltlich machten die Richterinnen und Richter jedoch deutlich, dass sie die Abtretungsklausel weder für ungewöhnlich noch für überraschend halten. Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.

Wie die Kanzlei arbeitet – und warum die Kostenerstattung sehr wichtig ist

Bevor die Kanzlei tätig wird, erteilen Mandantinnen und Mandanten eine Vollmacht. Darin ist eine Klausel enthalten, mit der der Anspruch gegen das Jobcenter auf Erstattung der Anwaltskosten an die Kanzlei abgetreten wird.

Das Modell verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll der Zugang zum Recht für Bürgergeld-Beziehende gesichert werden, ohne dass ihnen Kosten entstehen. Zum anderen vereinfacht die Abtretung die Abwicklung, weil die Kanzlei die Kostenerstattung direkt gegenüber dem Jobcenter geltend machen kann.

Im Erfolgsfall zahlt das Jobcenter die entstandenen Gebühren; im Misserfolg greift die staatliche Kostentragung. Für die Bürgergeld-Bezieher entfällt damit die Notwendigkeit, nach einem erfolgreichen Widerspruch oder Verfahren noch einmal selbst mit der Behörde über die Begleichung der Anwaltskosten zu verhandeln.

Einwand des Jobcenters Bochum

Das Jobcenter Bochum sah in der Abtretungsklausel eine „überraschende Klausel“ im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Nach dieser Norm werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Die Behörde argumentierte, die Abtretung gehe über das Erwartbare hinaus und sei deshalb unwirksam.

In der Konsequenz verweigerte das Jobcenter die direkte Begleichung der Anwaltskosten gegenüber der Kanzlei.

Erste Instanzen auf Seiten der Behörde

Sowohl das Sozialgericht Bremen als auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgten der Sichtweise des Jobcenters. Sie bewerteten die Klausel als unzulässig und gelangten so zu einer Ablehnung der unmittelbaren Kostenerstattung an die Kanzlei.

Für die Praxis hätte diese Linie erhebliche Folgen: Kanzleien müssten ihre Vergütung trotz erfolgreicher Vertretung zunächst bei den Mandantinnen und Mandanten geltend machen, die wiederum gegenüber den Behörden die Erstattung einfordern müssten – ein zusätzlicher bürokratischer Schritt mit realem Risiko von Verzögerungen.

Kurswechsel beim Bundessozialgericht

Das BSG hob die vorinstanzlichen Urteile auf. Maßgeblich war zwar ein Verfahrensfehler: Der ursprüngliche Mandant, dessen Widerspruchsverfahren den Streit ausgelöst hatte, war vor dem LSG nicht beigeladen worden. Diese unterlassene Beiladung verhinderte eine abschließende Entscheidung in der Sache und zwang zur Zurückverweisung.

Gleichwohl ist die Begründung des BSG bemerkenswert. Nach Auffassung des Gerichts spricht vieles dafür, die Abtretungsklausel als wirksame und nicht überraschende Regelung zu verstehen.

Sie steht in engem Zusammenhang mit dem Mandat und dem Interesse der Mandantschaft, eine reibungslose Kostenerstattung zu gewährleisten. Das deutliche Signal: Was im Kern die Durchsetzung berechtigter Ansprüche erleichtert, ist nicht ohne Weiteres als „Überrumpelung“ in AGB zu qualifizieren.

Zurück an das LSG mit klarer Ansage

Mit der Zurückverweisung liegt der Ball nun wieder beim Landessozialgericht. Es muss den formellen Fehler heilen und den Mandanten ordnungsgemäß beiziehen. Inhaltlich sind die Leitplanken durch die Ausführungen des BSG abgesteckt.

Das LSG wird sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum eine im Mandatskontext klar formulierte Abtretungsklausel überraschend sein sollte, wenn sie doch dem erkennbaren Zweck dient, die Kostenerstattung unmittelbar und sachgerecht zu organisieren. Die Chancen stehen gut, dass die bisherige Linie korrigiert wird.

Bedeutung für Bürgergeld-Beziehende und die Rechtsschutzpraxis

Für Bürgergeld-Beziehende ist die Entscheidung ein wichtiges Signal. Sie zeigt, dass niedrigschwelliger Zugang zum Recht nicht an formalen Hürden scheitern muss. Wer einen rechtswidrigen Bescheid erhält, soll sachkundig widersprechen können, ohne Kostenrisiken und ohne weitere Belastungen in der Nachbearbeitung.

Für die Rechtsschutzpraxis ist das BSG-Votum ein Plädoyer für pragmatische, transparente Vertragsgestaltung. Eine ordentliche Aufklärung, eine klar formulierte Vollmacht und eine verständlich erläuterte Abtretung sind keine versteckten Fallstricke, sondern Instrumente, um berechtigte Ansprüche durchzusetzen.

Was Betroffene jetzt wissen sollten

Betroffene, die Widerspruch gegen Jobcenter-Bescheide einlegen, können sich weiterhin darauf verlassen, dass anwaltliche Unterstützung ohne eigenes Kostenrisiko möglich ist.

Entscheidend bleibt, dass die Vollmacht verständlich ist und die Abtretung offen kommuniziert wird.

Kanzleien, die die Erstattung unmittelbar gegenüber dem Jobcenter geltend machen, handeln nicht zum Nachteil, sondern gerade im Interesse ihrer Mandantschaft. Dass das BSG diesen Zusammenhang ausdrücklich betont, stärkt die Position derjenigen, die rechtliche Barrieren abbauen wollen.

Ausblick

Die endgültige Entscheidung liegt nach der Zurückverweisung beim LSG. Doch die Richtung ist gesetzt: Das Bundessozialgericht hat die vorinstanzlichen Urteile nicht nur aus formellen Gründen aufgehoben, sondern zugleich inhaltliche Maßstäbe formuliert. Sollte das LSG diese Linie aufgreifen, dürften die Fronten bei der Kostenerstattung bald geklärt sein.

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Vollzeitstudentin hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag

3. Oktober 2025 - 7:36
Lesedauer 3 Minuten

Keine Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 bei Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs 5 SGB 2

Studierende, die nach § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, können auch keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG haben.

Mit wegweisendem Urteil gibt die 67. Kammer des Sozialgerichts Hamburg am heutigem Tage bekannt, inwieweit bei einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft Mitglieder, die von Leistungen des SGB II ausgeschlossen sind, für die Berechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag zu berücksichtigen sind.

Eine gemischte Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Mutter, die als Vollzeit-Studentin von der Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausgeschlossen ist, Lebensgefährten und Kind, ist bei der Berechnung des Bedarfs und der Bedarfsdeckung durch das Einkommen der Bedarf der Mutter, die gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen des SGB II ausgeschlossen ist, – nicht zu berücksichtigen.

Kurzbegründung Gericht

Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 bei Bezug des Kinderzuschlags – gemischte Bedarfsgemeinschaft

Die Klägerin hat für ihr Kind, das in ihrem Haushalt lebt, unverheiratet und unverpartnert ist und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld. Auch verfügt sie über das erforderliche Mindesteinkommen. Der Kinderzuschlag würde auch die Hilfebedürftigkeit des Kindes und des Lebensgefährten der Klägerin nach § 9 SGB II vermeiden, § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG.

Der Anspruch scheitert jedoch daran

Dass das anzurechnende Einkommen den Gesamtkinderzuschlag übersteigt und sich daher kein Zahlbetrag für den Kinderzuschlag ergibt, § 6a Abs. 6 BKGG.

Die Klägerin, ihr Lebensgefährte und das Kind leben in einer sogenannten – gemischten Bedarfsgemeinschaft. Der Lebensgefährte und damit auch das Kind sind grundsätzlich Leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II.

Die Klägerin war jedoch als Vollzeit-Studentin von der Leistungsberechtigung nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen

Denn gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Studium der Klägerin ist dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG. Zwar wurde ihr Antrag auf Ausbildungsförderung abgelehnt, da die Ausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wurde. Dies hindert jedoch nicht den Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 SGB II.

§ 7 Abs. 5 SGB II ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2014 – BvR 886/11).

Der Bedarf der Mutter und Vollzeitstudentin, welche vom Bürgergeld ausgeschlossen ist, ist bei der Bedarfsrechnung – nicht zu berücksichtigen

Hierbei schließt sich die Kammer den Ausführungen des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 07.08.2023 – L 12 BK 775/22 -) an:

Randnummer 30 – Zitat

„Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen der grundsätzlichen Bezugsberechtigung nach dem SGB XII oder wie hier nach dem AsylbLG nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II deshalb einschränkend dahingehend auszulegen, dass als Gesamtbedarf nur der Bedarf der leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist (BSG, Urteil 06.10.2011, B 14 AS 171/10 R, juris, auch zum Nachfolgenden).

Diesem Gesamtbedarf ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen, das sich nach Abzug des eigenen Bedarfs des nicht hilfebedürftigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ergibt. Der Kern dieser Berechnungsweise lässt sich wie folgt darlegen (Silbermann in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 9 Rn. 66):

Ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, nimmt nicht an der Bedarfsermittlung teil. Dennoch ist sein Einkommen einzusetzen, wobei hiervon jedoch ein Freibetrag in Höhe seines fiktiven SGB II-Bedarfs abzusetzen ist.“

Die Kammer überträgt diese höchstrichterliche Rechtsprechung auch auf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften, die nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind

Denn dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der klaren Abgrenzung der Systeme Ausbildungsförderung und Grundsicherung. Nur auf diese Weise kann der vom Gesetzgeber gewollte vollständige Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II umgesetzt werden.

Der mittelbare Ausschluss von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für Personen, die nach dem SGB II nicht leistungsberechtigt wären, ist auch verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2022 – B 7/14 KG 1/2 – ).

Anmerkung vom Sozialrecht Experten Detlef Brock

1. Für die Familie traurig, aber trotzdem die richtige Vorgehensweise in diesem Fall, denn keine Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 bei Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs 5 SGB 2.

2. Es gibt bereits Rechtsprechung von Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht. Die Rechtsfrage ist daher nicht mehr als grundsätzlich bedeutsam anzusehen.

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Rente: Rentenpunkte im Ruhestand kaufen – So erhöhen Sie jetzt noch Ihre Rente

2. Oktober 2025 - 18:11
Lesedauer 3 Minuten

Viele Ruheständler fragen, ob sie nach dem Rentenstart noch Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Die Antwort ist: Ja, unter klaren Voraussetzungen. Sie können freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und damit Ihre Monatsrente steigern.

Wer überhaupt noch freiwillige Beiträge zahlen darf

Entscheidend ist, ob Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Beziehen Sie vorzeitig eine Altersrente mit Abschlägen und haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, dürfen Sie freiwillig einzahlen.

Diese Zahlungen erhöhen die Rente jedoch nicht sofort. Sie wirken ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen. Damit schließen Sie Lücken und bauen zusätzliche Entgeltpunkte auf.

Haben Sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht und beziehen eine Vollrente, sind freiwillige Beiträge grundsätzlich nicht zulässig. Der Gesetzgeber schließt die freiwillige Versicherung bei einer bindend bewilligten Vollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus. Dieser Punkt ist für viele die Hürde.

Schlauer Ausweg: Vollrente in Teilrente umwandeln

Es gibt eine praxistaugliche Lösung. Sie können die Vollrente in eine Teilrente umwandeln. Der Teilrenten-Anteil ist frei wählbar, er kann sogar 99,99 Prozent betragen. Mit einer Teilrente bleiben freiwillige Beiträge auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich.

So kombinieren Sie ein nahezu unverändertes Rentenniveau mit der Option, weiter Entgeltpunkte zu kaufen. Die Umstellung auf eine Teilrente ist auf Antrag möglich. Der Schritt lohnt sich vor allem, wenn Sie gezielt einen kleinen, aber stetigen Zuschlag aufbauen wollen.

Beträge 2025: Von Mindest- bis Höchstbeitrag

Für 2025 gilt ein monatlicher Mindestbeitrag von 103,42 Euro. Der Höchstbeitrag liegt bei 1.497,30 Euro pro Monat. Zwischen diesen Werten wählen Sie frei. Zahlen Sie durchgehend den Mindestbeitrag, entsteht ein kleiner, dauerhafter Zuschlag.

Mit höheren Beiträgen wächst der Zuschlag entsprechend. Wer im Jahr 2025 noch Beiträge für 2024 nachholen möchte, kann dies bis zum 31. März 2025 tun. Für Nachzahlungen 2024 gilt ein gesonderter Höchstbetrag.

Die Höhe Ihrer individuellen Rentensteigerung hängt von den eingezahlten Beiträgen und vom aktuellen Rentenwert ab. Je mehr Sie einzahlen, desto größer fällt der spätere Monatszuschlag aus. Beiträge bleiben Ihnen lebenslang erhalten. Hinterbliebene profitieren je nach Rentenart anteilig.

Ab wann das Geld sichtbar wird

Neue Entgeltpunkte aus freiwilligen Beiträgen wirken nicht taggenau. Die Rentenversicherung berücksichtigt Zuschläge regelmäßig zur Rentenanpassung am 1. Juli des Folgejahres. Zahlen Sie also 2025 als Teilrentner Beiträge, steigt die Rente durch diese Zahlungen zum 1. Juli 2026.

Das erleichtert Ihre Planung: Sie wissen, wann der Effekt einsetzt, und können Einzahlungen entsprechend zeitlich aufeinander abstimmen.

So gehen Sie konkret vor

Prüfen Sie zuerst Ihren Status. Haben Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, dürfen Sie direkt freiwillig einzahlen. Haben Sie die Grenze erreicht und beziehen eine Vollrente, beantragen Sie die Umwandlung in eine Teilrente. Danach können Sie wieder zahlen.

Legen Sie dann die Beitragshöhe fest. Sie dürfen monatlich einzahlen oder für das Vorjahr bis zum 31. März nachzahlen. Vermerken Sie bei Überweisungen den Versicherungsnummern-Bezug und das Beitragsjahr, damit die Zahlung korrekt zugeordnet wird.

Planen Sie frühzeitig. Wer 2025 zahlt, sieht den Zuschlag ab Juli 2026. Das ist vor allem wichtig, wenn Sie Abschläge aus einem vorgezogenen Rentenstart etwas abfedern möchten. Freiwillige Beiträge ersetzen keine Pflichtbeiträge, sie erhöhen aber Ihre Entgeltpunkte zuverlässig.

Steuerliche Wirkung richtig nutzen

Freiwillige Beiträge gelten als Altersvorsorgeaufwendungen. Sie können sie im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als Sonderausgaben ansetzen. Seit 2023 erkennt das Finanzamt den anrechenbaren Betrag zu 100 Prozent an. Für 2025 ist der Höchstbetrag erneut gestiegen.

Wer die Steuerersparnis optimal nutzt, senkt die Nettokosten der Einzahlung deutlich. Für viele lohnt sich deshalb eine gestaffelte Zahlung über mehrere Monate oder über den Jahreswechsel hinweg.

Für wen sich das besonders lohnt

Teilrentner, die nahe an der Regelaltersgrenze stehen, erhöhen gezielt ihren späteren Zahlbetrag. Ruheständler mit geringem Abschlag können die Lücke langfristig etwas verkleinern. Auch Personen mit unregelmäßigem Erwerbsverlauf gewinnen:

Zusätzliche Entgeltpunkte stabilisieren die Rente, ohne dass ein Erwerbseinkommen nötig ist. Wer bereits eine Vollrente bezieht und die Regelaltersgrenze hinter sich hat, erreicht den Effekt nur über die bewusste Teilrenten-Option.

Typische Fehler vermeiden

Zahlen Sie nicht „ins Blaue“. Prüfen Sie erst, ob Sie tatsächlich berechtigt sind. Achten Sie auf die Frist 31. März für Nachzahlungen des Vorjahres. Verwechseln Sie freiwillige mit Pflichtbeiträgen nicht. Und erwarten Sie keine sofortige Erhöhung im laufenden Jahr.

Die Gutschrift kommt zur nächsten Rentenanpassung. Lassen Sie sich bei Sonderfällen beraten, etwa wenn parallel Beschäftigung, Hinzuverdienst oder Hinterbliebenenrenten eine Rolle spielen.

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Schwerbehinderung: Merkzeichen G und B entzogen, GdB gesenkt – Gericht zeigt, was jetzt wirklich zählt

2. Oktober 2025 - 16:34
Lesedauer 3 Minuten

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 02.02.2023 (Az.: L 3 SB 51/22) die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 60 auf 50 sowie den Entzug der Merkzeichen „G“ und „B“ bestätigt. Maßgeblich war, dass sich der Gesundheitszustand nach einem schweren Schädel-Hirn-Trauma und weiteren Folgen erkennbar gebessert hatte und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche nicht mehr vorlagen.

Das Verfahren zeigt, worauf es bei GdB-Absenkungen und bei G/B-Prüfungen tatsächlich ankommt – und welche Fehler Betroffene vermeiden sollten.

Der Fall in Kürze: Besserung der Gesundheitslage – neue Bewertung

Die Klägerin erlitt 2015 auf dem Arbeitsweg ein Polytrauma mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma. Anfangs wurde ein GdB 60 sowie die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (ständige Begleitung) anerkannt. Nach mehreren Jahren medizinischer Behandlung nahm die Behörde 2019 – gestützt auf aktuelle Befunde – eine Abänderung vor: GdB 50, Merkzeichen weg.

Das Sozialgericht Kassel bestätigte diese Entscheidung 2022, das Hessische LSG wies die Berufung 2023 zurück; ein Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen blieb ohne Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Rechtsgrundlage der Abänderung ist § 48 SGB X: Ändern sich wesentliche Verhältnisse – hier: eine dokumentierte gesundheitliche Besserung –, darf die Behörde den Ursprungsbescheid anpassen.

Das LSG stützte sich auf ein orthopädisches und ein neuro-psychiatrisches Gutachten sowie auf aktuelle Behandlungsberichte; entscheidend war, dass objektivierbare Funktionen besser geworden waren und sich im Alltag widerspiegelten.

Wie das Gericht rechnet: Einzel-GdB und Gesamtschau

Die Richter:innen ordneten der Hirnschädigung mit kognitiver Leistungsstörung einen Einzel-GdB 40 zu. Für die Wirbelsäulenbeschwerden (HWS/LWS, inkl. Bandscheibenbefunde) wurde Einzel-GdB 20 angenommen.

Ein Fibromyalgiesyndrom und eine chronische Schmerzstörung wurden berücksichtigt, führten aber nicht zu einer höheren Gesamtbewertung, weil sich Symptome und Funktionsverluste überlappten. In der Gesamtschau blieb es bei GdB 50.

Wichtig für Betroffene: Nicht die Summe aller Einzel-GdB zählt, sondern die Auswirkungen in ihrer Gesamtwirkung. Überlappungen verhindern, dass einzelne Beschwerden „doppelt“ gewertet werden.

Merkzeichen „G“: Alltag zählt mehr als Hilfsmittel

Für „G“ muss die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein. Das LSG hob hervor, dass Alltagsindikatoren großes Gewicht haben: sicheres Gangbild in Befunden, regelmäßige Spaziergänge, Nutzung des ÖPNV, eigenständiges Erreichen von Praxen ohne Hilfe.

Als Orientierungsgröße wurde die häufig verwendete Strecke von rund 2 km in etwa 30 Minuten herangezogen. Danach war die Klägerin ortsübliche Wegstrecken weiterhin zumutbar in der Lage zurückzulegen.

Ein verbreiteter Irrtum: Hilfsmittelgebrauch allein – etwa ein Stock oder Walkingstöcke – begründet das Merkzeichen nicht. Maßgeblich ist, warum und wie stark das Gehvermögen funktionell eingeschränkt ist.

Sind die maßgeblichen Einschränkungen an den unteren Gliedmaßen oder der LWS nur leichter bis mittelgradiger Natur (Einzel-GdB 20–30), bleibt „G“ regelmäßig außer Reichweite.

Merkzeichen „B“: Ohne „G“ fehlt die Basis – Begleitbedarf muss belegt sein

Das Merkzeichen „B“ setzt in der Praxis regelmäßig „G“ und einen ständigen Begleitbedarf voraus, etwa wegen erheblich eingeschränkter Orientierungs- oder Steuerungsfähigkeit. Beides sah das LSG hier nicht:

Die neuropsychologischen Einschränkungen hatten sich gebessert, eine Orientierungsstörung ergab sich nach den Gutachten nicht; die geltend gemachte Vernachlässigung einer Raumseite war nur noch in Restform vorhanden und nicht so ausgeprägt, dass eine ständige Begleitung nötig wäre. Deshalb entfiel das Merkzeichen „B“.

Beweisführung: Objektiv messen, nicht nur schildern

Das Urteil macht klar, dass schlichte Selbsteinschätzungen („2 km in 30 Minuten schaffe ich nicht“) nicht ausreichen, um belastbare medizinische Befunde zu entkräften. Entscheidend sind objektive Messungen: dokumentierte Gangstrecken und Gehzeiten, neurologische Leistungsdiagnostik, standardisierte Funktionstests, aktuelle Bildgebung nur dort, wo sie die Funktionseinschränkung plausibel erklärt.

Tagebücher zu Belastung, Schmerzspitzen, Pausenbedarf und Sturzereignissen können unterstützen – ersetzen aber keine fachärztlichen Feststellungen.

Gutachten und Befangenheit: Substanz schlägt Form

Der Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen blieb erfolglos. Das Gericht prüfte, fand aber keine Anhaltspunkte für Voreingenommenheit. Für die Praxis heißt das: Wer ein Gutachten angreifen will, sollte inhaltlich ansetzen – methodische Lücken, widersprüchliche Befunde, fehlende Auseinandersetzung mit Vorbefunden, nicht berücksichtigte Tests. Reine Formangriffe ohne Substanz helfen selten.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten

Wer eine GdB-Absenkung oder den Entzug von G/B verhindern will, braucht aktuelle, belastbare medizinische Unterlagen, die funktionale Grenzen nachvollziehbar belegen. Gerade bei wechselhaften Verläufen – etwa nach SHT, mit Schmerz- und Erschöpfungssymptomatik – sind neuropsychologische Testungen (Aufmerksamkeit, Verarbeitungsgeschwindigkeit, Exekutivfunktionen) und alltagsnahe Belastungstests (Geh-/Stehtests, 6-Minuten-Gehtest) oft entscheidend.

Wer meint, dass die Behörde „Besserung“ überschätzt, sollte zeitnah Gegenbefunde beibringen, bevor ein einmal verfestigtes Bild die weitere Bewertung prägt.

Prozessual gilt: Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur zulässig, wenn beide Seiten zustimmen. Wer eine mündliche Beweisaufnahme für nötig hält – etwa zur Erläuterung eines Gutachtens –, sollte auf dem Termin bestehen und dies begründet anmelden.

Einordnung: Keine Verschärfung, aber klare Linie

Das LSG setzt keine neuen Hürden, es zeigt jedoch mit seltener Deutlichkeit, wie Gerichte Alltagsfunktion, objektive Befunde und VMG-Systematik gewichten. „G“ bleibt eine funktionale Hürde; „B“ verlangt mehr als Unsicherheit oder gelegentliche Unterstützung.

Wer beides behalten oder durchsetzen will, muss konkret nachweisen, dass selbst ortsübliche Kurzstrecken nur unter außergewöhnlichen Einschränkungen bewältigt werden können – und dass ohne regelmäßige Begleitung erhebliche Gefährdungen oder Orientierungsdefizite bestehen.

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Rente: So viel bleibt von der Betriebsrente netto noch übrig

2. Oktober 2025 - 16:00
Lesedauer 2 Minuten

Seit Jahren bewirbt die Versicherungswirtschaft die betriebliche Altersversorgung als Königsweg, um die Lücken der gesetzlichen Rente zu schließen.

Die Politik schwankt indes zwischen weiterer Förderung und neuer Regulierung. 2025 ist klarer denn je: Wer heute im Arbeitsleben steht, muss sich selbst kümmern – aber wie groß ist der Beitrag einer Betriebsrente tatsächlich?

Heikes Ausgangslage – zwei Renten, ein Ziel

Die fiktive Produktionsleiterin Heike, 67 Jahre alt, geht 2025 in Ruhestand. Sie erhält eine gesetzliche Monatsrente von 1 678 Euro brutto.

Bereits mit 37 begann sie, Teile ihres Gehalts in eine Direktversicherung umzuwandeln. Daraus fließen ihr nun 506 Euro brutto Betriebsrente zu. Zusammen ergibt das 2 184 Euro Bruttoeinkommen, das ihre Existenz im Alter sichern soll.

Die Spiel­regeln 2025: Beiträge, Freibeträge, Steuern

Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein höherer Freibetrag für Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung: Erst ab 187,25 Euro werden Beiträge fällig.

Die allgemeinen Krankenversicherungsbeiträge betragen 14,6 Prozent; hinzu kommt ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent. Für Betriebsrenten müssen Ruheständler den vollen Satz von 17,1 Prozent entrichten, weil der „Arbeitgeberanteil“ entfällt.

In der Pflegeversicherung stieg der Beitrag zum Jahresbeginn um 0,2 Punkte auf 3,6 Prozent; Kinderlose zahlen einen Zuschlag auf 4,2 Prozent.

Steuerlich werden erstmals 85 Prozent einer neu beginnenden gesetzlichen Rente erfasst, während Betriebsrenten traditionell zu 100 Prozent steuerpflichtig sind.

Als Puffer bleibt der Grundfreibetrag der Einkommensteuer, der 2025 auf 12 096 Euro pro Jahr steigt.

Die Nettorechnung – was wirklich übrig bleibt

Unterstellt man für Heike den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, den Basispflegebeitrag (sie hat Kinder) und eine typische Steuerlast nach Grundtarif, ergibt sich folgendes Bild:

Auf die gesetzliche Rente entfallen 8,55 Prozent Krankenkassenbeitrag (halber allgemeiner Satz plus halber Zusatzbeitrag) und 3,6 Prozent Pflegeversicherung. Danach bleiben rund 1 372 Euro.

Auf die Betriebsrente fallen zunächst Beiträge in voller Höhe an, allerdings erst oberhalb des Freibetrags.

Von Heikes 506 Euro sind 318,75 Euro krankenversicherungspflichtig; darauf werden 17,1 Prozent fällig. Für das gesamte Betriebsrentenbrutto gilt zusätzlich die Pflegeversicherung. Nach Steuern resultieren rund 397 Euro Netto bAV.

Zusammen stehen Heike monatlich etwa 1 769 Euro zur Verfügung – spürbar mehr als die 1 544 Euro, die ihr allein aus der gesetzlichen Rente nach Abzügen geblieben wären. Der reine Mehrwert der Betriebsrente liegt bei gut 225 Euro netto.

Lesen Sie auch:

– Rente: Falle Betriebsrente – Rentner zahlen vollen Beitrag allein

Was die Zahlen bedeuten – und was nicht

Die Betriebsrente ist auch 2025 kein Wundermittel. Ein Nettoplus von rund 225 Euro schließt Heikes Rentenlücke nicht vollständig, lindert sie aber deutlich.

Dabei ist zu bedenken, dass Heike über die Laufzeit nur etwa die Hälfte der späteren Bruttobeiträge aus dem eigenen Nettoeinkommen finanziert hat; den Rest übernahmen Staat und Arbeitgeber in Form von Steuer- und Sozialabgabenersparnissen sowie gesetzlicher Zuschüsse.

Lehren für heute Berufstätige

Je früher Beschäftigte mit der Entgeltumwandlung starten, desto größer wirkt der Zinseszins und desto länger laufen staatliche Subventionen. Wer Gehaltserhöhungen konsequent in die bAV nachschießt, nutzt das Potenzial maximal aus.

Dennoch zeigt Heikes Rechnung auch: Selbst eine überdurchschnittliche Betriebs­rente ersetzt die private Eigenvorsorge nicht. Neben der bAV bleiben ergänzende Bausteine – etwa Riester, Rürup oder ETF-Sparpläne – unerlässlich, um das gewohnte Nettoniveau im Alter zu halten.

Fazit: Solider Sockel statt Allheilmittel

Die betriebliche Altersversorgung liefert 2025 nach wie vor den besten Mix aus staatlicher Förderung und Arbeitgeber­beteiligung, sobald eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Sie schützt vor Altersarmut jedoch nicht allein. Wer in Eigen­regie vorsorgt und die Betriebsrente als stabilen Sockel begreift, macht es besser als Heike – und kann der Rente gelassener entgegensehen.

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Bürgergeld: Gericht kritisierte schlampige Aktenführung des Jobcenters: Ortsabwesenheit war rechtens

2. Oktober 2025 - 15:55
Lesedauer 2 Minuten

Begleitet eine leistungsbeziehende Mutter nach dem SGB II (Bürgergeld) nach ärztlicher Anordnung ihren behinderten, minderjährigen Sohn zur stationären Kinderrehabilitation, stellt dies einen wichtigen Grund im Sinne der Ortsabwesenheit dar und das Jobcenter muss in so einem Fall die Zustimmung zur Ortsabwesenheit erteilen.

Rechtswidrige Versagung/Entziehung von Bürgergeld

Eine Alleinerziehende Hilfebedürftige wendet sich im einstweiligem Rechtsschutz gegen die vorläufige Zahlungseinstellung des Jobcenters, denn die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses aufgrund von Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II in Verbindung mit den Regelungen der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) seien vorliegend nicht gegeben.

Mit wegweisendem Beschluus gibt das Landessozialgericht Sachsen – Anhalt ( Az. L 5 AS 378/10 B ER ) der Bezieherin von SGB 2 – Leistungen recht, denn

Wichtiger Grund – Begleitung zur stationären Kinderrehabilitation

Die Begleitung des minderjährigen Sohnes zur stationären Kinderrehabilitation ist ein wichtiger Grund für eine Ortsabwesenheit der Leistungsempfängerin, der die Zumutbarkeit des Aufenthalts im ortsnahen Bereich iS von § 10 Abs 1 Nr 3 und 4 SGB 2 entfallen lässt.

Vielmehr hätte das Jobcenter bei sachgerechter Bearbeitung des Leistungsfalls auf die Anzeige der Antragstellerin seine Zustimmung zur Ortsabwesenheit geben müssen.

Kurzbegründung

Nach Auffassung des Gerichts ist die Begleitung des Sohnes bei der Rehabilitation einer Rehabilitationsmaßnahme der Antragstellerin selbst gleichzusetzen. Sie stellt einen wichtigen Grund für die Ortsabwesenheit dar, durch die die berufliche Integration der Antragstellerin nicht beeinträchtigt wurde.

Damit ist ein Grund gegeben, der die Zumutbarkeit des Aufenthalts im ortsnahen Bereich für die Zeitdauer der Rehabilitation iSv § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB II entfallen ließ.

Mithin war das Jobcenter aus Rechtsgründen die Aufhebung der Leistungsbewilligung unter Berufung auf die Vorschriften der Erreichbarkeitsanordnung nach § 7 Abs. 4a SGB II nicht möglich.

Das Gericht betont weiter- Zitat

“Die Regelungen der EAO im Bereich des SGB II sind auf Ortsabwesenheiten aus wichtigem Grund allenfalls eingeschränkt übertragbar. Je gewichtiger der Grund einer Ortsabwesenheit ist, desto höhere Anforderungen sind an ein der Zustimmung entgegenstehendes Eingliederungserfordernis zu stellen.”

Die Mutter hatte einen wichtigen Grund für ihre Ortsabwesenheit

Vorliegend hatte die Mutter aber einen wichtigen Grund für ihre Ortsabwesenheit. Die Begleitung ihres zum damaligen Zeitpunkt siebenjährigen Sohns zu dessen Kinderrehabilitation war ärztlich angeordnet. Es erfolgte eine Mitaufnahme der Mutter als Begleitperson, weil die aktive Begleitung des Erziehungsberechtigten Therapiebestandteil war, wie sich aus dem von der Antragstellerin nachgereichten Schreiben der Rehabilitationseinrichtung ergibt.

Fazit

Die Begleitung des minderjährigen Sohnes zur stationären Kinderrehabilitation, welche ärztlich angeordnet war, ist ein wichtiger Grund für eine Ortsabwesenheit der Leistungsempfängerin, der die Zumutbarkeit des Aufenthalts im ortsnahen Bereich iS von § 10 Abs 1 Nr 3 und 4 SGB 2 entfallen lässt.

Anmerkung Sozialrechtsexperte von Tacheles e. V.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 166/11 R – ausgeführt, die “Erreichbarkeit” sei für den Leistungsanspruch im SGB II nicht leistungsbegründend. Insoweit unterscheide sich die Regelung des SGB II von der des SGB III.

Sie sei eingebettet in die Regelung der Zumutbarkeit des § 10 SGB II. Das Begehren eines Leistungsberechtigten, von der Verpflichtung zur Ortsanwesenheit freigestellt zu werden, diene dazu, dem Eintritt eines Leistungsausschlussgrundes vorzubeugen.

Denn nach den Regelungen der EAO sind grundsätzlich nur bis zu dreiwöchige Aufenthalte außerhalb des Nahbereichs zulässig. Durch die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II solle die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen vermieden werden. Dazu solle eine Ortsabwesenheit ohne wichtigen Grund, der sog. Urlaub, auf drei Wochen begrenzt werden.

Die Regelungen der EAO im Bereich des SGB II sind daher auf Ortsabwesenheiten aus wichtigem Grund allenfalls eingeschränkt übertragbar. Je gewichtiger der Grund einer Ortsabwesenheit ist, desto höhere Anforderungen sind an ein der Zustimmung entgegenstehendes Eingliederungserfordernis zu stellen.

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Bürgergeld: Reparaturen in der Wohnung – Dann muss das Jobcenter zahlen

2. Oktober 2025 - 15:52
Lesedauer 2 Minuten

Im Mietvertrag wird meistens vertraglich vereinbart, dass Mieter für kleinere und größere Reparaturen in der Wohnung selbst zuständig sind. Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, kann kaum Geld aus dem Regelsatz ansparen, um die Reparaturen selbst zu zahlen. Wann also muss das Jobcenter finanziell einspringen?

Im Grundsatz muss der Vermieter die Kosten tragen

Im Grundsatz müssen die Kosten für Reparaturen in der Mietwohnung vom Vermieter übernommen werden. Denn schließlich muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand ist (§535 Abs.1, Bürgerliches Gesetzgebung BGB).

Mietverträge mit Schönheitsreparaturkostenklauseln

Immer mehr Vermieter sind dazu übergegangen, die Instandhaltungskosten mittels des Mietvertrages auf die Mieter abzuwälzen. Vor allem bei kleineren Schönheitsreparaturen im zweistelligen Bereich existieren sog. Klauseln zur Selbstbeteiligung in den Verträgen. Daher werden auch Bürgergeld Beziehende immer wieder zur Kasse gebeten.

Dann muss das Jobcenter zahlen

Ist also der Mietvertrag mit derartigen Klauseln unterschrieben, muss das Jobcenter im Rahmen der “Kosten der Unterkunft (KdU)” die Kosten im Rahmen des §22 SGB II zahlen. Allerdings wird das Jobcenter darauf achten, dass sich die Reparaturkosten im “Angemessenheitsrahmen” bewegen.

Nicht zahlen wird die Leistungsbehörde, wenn die Kosten für Reparaturen eine ganze Jahresmiete übersteigen. In aller Regel werden allerdings Schönheitsreparaturen seitens des Jobcenters gezahlt.

Hierzu muss ein Antrag beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Dazu müssen Antragsteller die Rechnung für die Reparaturen vorlegen. In dem Anschreiben sollte auf die Klauseln im Mietvertrag hingewiesen werden.

Zuschuss kein Darlehen

Das Jobcenter muss dann den Zuschuss gewähren. Ein rückzahlungspflichtiges Darlehen darf das Jobcenter nicht anbieten. Wird dennoch ein Darlehen angeboten, dass dann vom Regelsatz abgestottert werden soll, sollten Betroffene einen Widerspruch einlegen.

Wenn die Reparaturen größer ausfallen und das Jobcenter sich weigert, können Betroffene auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund (S 19 AS 1803/15)  hinweisen. Das Gericht hatte entschieden, dass die Jobcenter auch auch unangemessen hohe Kosten tragen muss, wenn es an einer Kostensenkungsaufforderung fehlt.

Das Urteil sagt aus, dass das Jobcenter bereits im Vorfeld darüber informieren muss, wenn die Übernahme der Kosten den gesetzlichen Rahmen übersteigt. Die Behörde hätte dann zur Reduzierung der Kosten auffordern müssen. Ist das zuvor nicht passiert, muss die Behörden die Reparaturkosten vollumfänglich übernehmen.

Was ist bei Wohneigentum?

Wer im selbstgenutzten Wohneigentum wohnt, also Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist, kann ebenfalls einen Zuschussantrag stellen. Auch dann muss die Behörde die Reparaturkosten im Rahmen der KdU übernehmen.

Keine Klauseln, aber der Vermieter weigert sich

Muss der Vermieter für die Kosten aufkommen, weil keine Klauseln im Mietvertrag vereinbart sind und weigert sich, können Mieter auch das Mittel der Mietminderung wählen, um Druck auszuüben. Dazu mehr hier.

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Witwenrente: Rentenzuschlag wird zur Falle – Weniger Auszahlung für viele ab Dezember

2. Oktober 2025 - 15:44
Lesedauer 3 Minuten

Ab Dezember dieses Jahres müssen rund drei Millionen Rentner mit niedrigeren Bezügen rechnen. Dies betrifft Hinterbliebene, deren Witwenrente gekürzt werden könnte. Rentner, die sowohl Witwenrente als auch den Rentenzuschlag erhalten, müssen Einbußen einplanen, da der Rentenzuschlag in Zukunft als Einkommen angerechnet wird.

Ab 1. Dezember 2025 wird der bisher separat ausgewiesene Rentenzuschlag in Entgeltpunkte umgerechnet und unmittelbar in die eigene Versichertenrente integriert. Weil er dadurch als Einkommen gilt, taucht er künftig in der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI auf und kann die Witwen oder Witwerrente mindern.

Schutzregelung beim Rentenzuschlag

Der Rechtsanwalt Peter Knöppel informiert: „Bis 30. 11. 2025 gilt die Schutzregelung: Der Rentenzuschlag wird nicht an die Witwenrente und Grundrente angerechnet. Er bleibt bis dahin anrechnungsfrei. Der Rentenzuschlag wurde zum 1. Juli 2024 eingeführt, um Rentnerinnen und Rentner mit einer Erwerbsminderungsrente vor 2019 finanziell besserzustellen.

Die Zahlung erfolgt zusätzlich zur bestehenden Rente.“ Zum 1. Juli 2025 steigt der aktuelle Rentenwert voraussichtlich auf 40,79 Euro. Damit erhöhen sich sowohl der laufende Rentenzuschlag als auch die Freibeträge, die bei der Einkommensanrechnung gelten.

Für welche Hinterbliebenen gilt der Rentenzuschlag?

Der Rentenzuschlag zur Hinterbliebenenrente kann 4,5 bis 7,5 Prozent betragen. Er betrifft vorrangig die Witwer- und Witwenrenten, die zwischen 2001 und 2018 begonnen haben. Dieser Zuschlag wird als pauschale Erhöhung der Rente gewährt.

Die maßgeblichen Freibeträge liegen vom 1. Juli 2025 an bei monatlich 1 076,86 Euro für Witwen oder Witwer ohne Kind, 1 305,28 Euro mit einem Kind und 1 533,71 Euro mit zwei Kindern; für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um das 5,6Fache des Rentenwerts. Nur 40 Prozent des Nettoeinkommens, das den Freibetrag übersteigt, werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Bei der Witwenrente entscheiden die Versichertenjahre des Verstorbenen

Mit der Grundrente können alle Renten der Deutschen Rentenversicherung erhöht werden, also auch die Witwen- und Witwerrenten. Dabei gelten für Hinterbliebenenrenten die gleichen Voraussetzungen wie bei anderen Renten. Allerdings ist nicht Ihr Versicherungsverlauf entscheidend, sondern der des verstorbenen Partners.

Wenn dieser mindestens 33 Jahre in der Rentenkasse gezählt bekam und zugleich unterdurchschnittlich verdiente, und wenn außerdem Ihr Einkommen eine gesetzte Grenze nicht überschreitet, dann besteht ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.

Den vollen Zuschlag gibt es bei 35 Jahren in der Versicherung, zwischen 33 und 35 Jahren wird er gestaffelt ausgezahlt. Fällt die Schutzfrist Ende November 2025 weg, wird der Rentenzuschlag auch auf den Grundrentenzuschlag angerechnet; für die Grundsicherung nach SGB XII gilt diese Anrechnung bereits seit Juli 2024.

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Die Schutzregelung läuft aus

Die Schutzregel läuft aus, und danach wird der Rentenzuschlag als Einkommen angerechnet – an die Grundrente ebenso wie an die Witwenrente. Ab dem 1. Dezember müssen Rentner mit geringem Einkommen ebenso wie Hinterbliebene mit einer niedrigeren Rente rechnen. Knöppel erklärt: „Ein bisher ungekürzter Anspruch kann durch den Wegfall der Schonfrist sinken oder ganz entfallen, obwohl sich an der Lebensrealität nichts geändert hat.“

Die Integration des Zuschlags in die eigene Rente erhöht den steuerpflichtigen Rentenanteil sowie die Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung; dadurch kann ein höherer Bruttobetrag netto kleiner ausfallen, wenn die Beitragssätze steigen.

Wie ist die Rechtsgrundlage?

Einkommen wird bei der Witwenrente berücksichtigt. So steht im Paragrafen 97 des Sozialgesetzbuches VI zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes: „Einkommen (…) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet.“ Maßgeblich sind außerdem § 307 i und § 307 j SGB VI, die die Umrechnung des Zuschlags regeln, sowie § 76 g SGB VI zur Grundrente.

Was können Sie tun?

Wenn Sie eine Hinterbliebenenrente beziehen oder den Grundrentenzuschlag erhalten, sollten Sie die Rentenbescheide ab Dezember 2025 prüfen lassen, um zu sehen, welchen Einfluss der Zuschlag auf die Höhe Ihrer Witwenrente hat. Für einen Widerspruch gilt eine Frist von einem Monat nach Zustellung des neuen Bescheids gemäß § 84 SGB X.

Notieren Sie deshalb das Eingangsdatum des Schreibens und reagieren Sie rechtzeitig. Bedenken Sie auch, dass sich durch die Integration des Zuschlags Steuerlast und Sozialversicherungsbeiträge verändern können; lassen Sie gegebenenfalls Vorauszahlungen anpassen.

Achten Sie auf Änderungen in den letzten Monaten des Jahres

Die Deutsche Rentenversicherung schickt Ihnen vermutlich in den letzten beiden Monaten des Jahres neue Rentenbescheide, in denen der Zuschlag verrechnet ist. Um Widerspruch einzulegen, müssen Sie eine Frist von vier Wochen beachten, ansonsten wird der Bescheid bestandskräftig. Achten Sie darauf, bereits den Bescheid zur Rentenanpassung im Juli 2025 zu kontrollieren, weil dort der erhöhte Zuschlag und die neuen Freibeträge ausgewiesen sind.

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Große Witwenrente bei Entschluss zur Heirat bereits vor schwerer Erkrankung

2. Oktober 2025 - 15:40
Lesedauer 3 Minuten

Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe kann in Fällen der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung ausnahmsweise dann widerlegt werden, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden (konkreten und bestimmten) Heiratsentschlusses erweist ( so aktuell das LSG NRW Az. L 21 R 940/24 ).

Ein Antragsteller hat Anspruch auf Gewährung einer großen Witwenrente, wenn die Ehe zwischen ihm und der Versicherten zwar weniger als ein Jahr gedauert habe. Denn die daraus kraft Gesetzes folgende (widerlegbare) Vermutung, es sei alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, sei aber widerlegt.

Zur Überzeugung der Gerichts seien besondere Umstände erwiesen, die mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf ein weiteres für die Eheschließung mindestens gleichwertiges Motiv schließen ließen und mindestens (negativ abgrenzend) eine Versorgungsabsicht als (Haupt-)Ursache für die Heirat ausschlössen.

Dazu das Gericht:

„Als besondere Umstände sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Macht der Hinterbliebene von sich aus oder auf Befragen entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese persönlichen Gründe in die (abschließende) Gesamtbetrachtung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu würdigen.

Eine gewichtige Bedeutung kommt dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt.

Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde.

Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war. Der Ausnahmetatbestand ist nur erfüllt, wenn insoweit der volle Beweis erbracht ist (…).

Dazu die sozialgerichtliche Rechtsprechung

Die sozialgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe in Fällen der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung ausnahmsweise dann widerlegt werden kann, wenn der Entschluss zur Hochzeit bereits zuvor gefasst worden war und sich die Eheschließung damit als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden – konkreten und bestimmten – Heiratsentschlusses erweist (vgl. zuletzt LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2023 – L 4 R 160/19 – ).

Nicht ausreichend sind hingegen vage Vorstellungen und/oder Ankündigungen bezüglich einer späteren Eheschließung, ohne dass sich ein konkreter Entschluss und eine zumindest ungefähre zeitliche Planung feststellen lassen. Zudem ist es erforderlich, dass der vorbestehende Hochzeitsentschluss als der zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung führende Umstand im Vollbeweis gesichert ist.

Zur Überzeugung der Kammer ist die gesetzliche Vermutung diesen Anforderungen entsprechend widerlegt

Die Entscheidung des Klägers und der Versicherten, am 00.00.0000 die Ehe zu schließen, stellt sich zur Überzeugung der Kammer als konsequente Umsetzung eines bereits vor Bekanntwerden der Diagnose Bauchspeicheldrüsenkrebs gefassten Entschlusses dar.

Nicht hingegen gab es nur vage Vorstellungen und/oder Ankündigungen bezüglich einer späteren Eheschließung. Ausgangspunkt dieses Entschlusses war der Wunsch der Versicherten, im Alter von 60 Jahren noch einmal zu heiraten. Dies hat auch die Zeugin L., die Tochter der Versicherten, bestätigt.

Anmerkung des Gerichts

Schließlich ist aus Sicht der Kammer nicht zu ignorieren, dass sich die gesamte Bundesrepublik in den hier maßgeblichen Jahren 2020 und 2021 Beschränkungen des öffentlichen Lebens aufgrund der Corona-Pandemie zu unterwerfen hatte und dies auch das Planen großer Feiern beeinflusste.

Rechtstipp

Gewährung einer großen Witwenrente bei stabilem Zustand einer Krebserkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung ( LSG Baden-Württemberg Az. L 2 R 3931/18 ).

Auch bei lebensbedrohlicher Erkrankung muss Witwenrente gezahlt werden

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Arbeitslosengeld I: Alle wichtigen Änderungen ab 2026

2. Oktober 2025 - 15:35
Lesedauer 2 Minuten

Zum Jahreswechsel 2025/2026 treten beim Arbeitslosengeld I (ALG I) als Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) einige Änderungen ein.

Vorweg: Das große „SGB-III-Modernisierungsgesetz“, das eine Reihe prozeduraler Anpassungen vorsah, ist in der letzten Legislatur nicht mehr zum Abschluss gekommen, allerdings treten dennoch Veränderungen ein, die Arbeitslosengeld 1 Bezieher wissen sollten.

Beitragssatz stabil, Bemessungsgrenzen steigen

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt 2026 beim gesetzlich normierten Wert von 2,6 Prozent. An dieser Stelle gibt es also keine Änderung. Relevant ist jedoch, dass die sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen – insbesondere die Beitragsbemessungsgrenze – für 2026 angehoben werden.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt sie nach den BMAS-Vorgaben und gängigen Übersichten für 2026 auf 101.400 Euro pro Jahr beziehungsweise 8.450 Euro im Monat.

Das verteuert die Beiträge für höhere Einkommen, setzt aber zugleich eine höhere Kappungsgrenze für Berechnungen, die an diese Werte anknüpfen.

Leistungshöhe: mögliche Effekte am oberen Ende

An der Berechnungslogik des ALG I ändert sich 2026 nichts: Maßgeblich ist weiterhin das pauschalierte Netto des durchschnittlichen Bruttoentgelts aus dem Bemessungszeitraum; ausgezahlt werden 60 Prozent (ohne Kind) beziehungsweise 67 Prozent (mit Kind) dieses Leistungsentgelts.

Die Bundesagentur für Arbeit verweist hierfür auf die bekannten Leistungstabellen und den ALG-Rechner.

Weil die Rechengrößen der Sozialversicherung steigen, können sich die Höchstbeträge für sehr hohe Voreinkommen tendenziell leicht nach oben verschieben; an der Grundformel selbst ändert das aber nichts.

Auszahlung und Verfahren: Scheckzahlung läuft aus – Konto wird Pflicht

Spürbar ist eine organisatorische Änderung: Die Bundesagentur für Arbeit beendet zum 31. Dezember 2025 das Scheckverfahren („Zahlungsanweisung zur Verrechnung“).

Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Auszahlung von Leistungen – dazu gehört auch das ALG I – grundsätzlich per Überweisung; Leistungsbeziehende benötigen daher zwingend ein Girokonto. Hintergrund ist die Einstellung des Scheckservices durch die Postbank.

Digitaler Alltag: eAU ist etabliert, Meldepflicht bleibt

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist bereits seit 2024 für die Agenturen für Arbeit produktiv; ALG-I-Beziehende müssen Krankmeldungen weiterhin anzeigen, müssen aber in der Regel keinen Papierausdruck mehr einreichen. Das ist keine neue 2026er-Regel, gehört aber zum verfestigten digitalen Standard im Leistungsbezug.

Kurzarbeitergeld: Rückkehr zur regulären Bezugsdauer

Nicht direkt ALG I, aber für denselben Versicherungszweig wichtig: Die pandemie- und krisenbedingte verlängerte Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld läuft Ende 2025 aus.

Ab dem 1. Januar 2026 gilt wieder die reguläre maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten. Für Betriebe und Beschäftigte, die 2025 noch in verlängerte Bezugszeiträume fielen, ist das ein relevanter Einschnitt – am ALG I selbst ändert das indes nichts.

SGB II: Nullrunde bei Regelsätzen

Für alle, die nach Auslaufen des ALG I in die Grundsicherung wechseln, ist der Blick ins SGB II relevant: Das Bundeskabinett hat eine Nullrunde bei den Regelbedarfen für 2026 beschlossen; die Sätze bleiben damit auf Vorjahresniveau, vorbehaltlich der abschließenden Zustimmung im Bundesrat.

Parallel läuft eine politische Debatte um eine Reform des Bürgergelds beziehungsweise eine „Neue Grundsicherung“ mit möglichen Regelverschärfungen und neuem Zuschnitt – Rechtsänderungen hierfür waren zum Stichtag dieses Beitrags jedoch noch nicht in Kraft.

Praktische Folgen für Betroffene: Was Sie 2026 einplanen sollten

Für die meisten ALG-I-Empfängerinnen und -Empfänger bleibt der Leistungsbezug 2026 vertraut. Wer sehr hohe Voreinkommen hatte, kann durch die angehobenen Rechengrößen am oberen Rand leicht höhere Zahlbeträge sehen.

Wichtig ist, rechtzeitig ein eigenes Konto bereitzuhalten, weil Scheckauszahlungen nicht mehr möglich sind. Und wer aus einer Kurzarbeitsphase in Arbeitslosigkeit zu rutschen droht, sollte beachten, dass Begleitinstrumente wie das Kurzarbeitergeld wieder kürzer laufen, während die ALG-I-Regeln gleich bleiben.

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Pflegegrad 2: Bis zu 25.000 Euro Pflegegeld pro Jahr

2. Oktober 2025 - 14:26
Lesedauer 4 Minuten

Pflegegrad 2 wird vergeben, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Betroffene benötigen regelmäßig Unterstützung im Alltag, können viele Tätigkeiten aber mit Hilfe weiter bewältigen.

Mit der Einstufung in Pflegegrad 2 öffnet sich erstmals das vollständige Leistungsspektrum der sozialen Pflegeversicherung – von Geldleistungen über ambulante und teilstationäre Angebote bis hin zu Zuschüssen bei vollstationärer Versorgung. Seit 2025 gelten dabei teils höhere Beträge und neue Regeln, die die Inanspruchnahme flexibler machen.

Pflegegeld 2025: bar, zweckgebunden – und gestiegen

Das Pflegegeld ist die zentrale Geldleistung für Menschen, die zu Hause – meist von Angehörigen oder Freunden – gepflegt werden und ihre Versorgung weitgehend selbst organisieren.

Seit 1. Januar 2025 beträgt das Pflegegeld in Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro. Es wird ohne Einzelnachweise ausgezahlt, soll aber der Sicherung der häuslichen Pflege dienen. Bei Kombination mit professionellen Pflegesachleistungen reduziert sich das Pflegegeld anteilig.

Pflegesachleistungen 2025: professionelle Hilfe zu Hause

Wer einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst einbindet, nutzt die Pflegesachleistungen. In Pflegegrad 2 stehen dafür seit 2025 monatlich bis zu 796 Euro zur Verfügung.

Das Budget darf flexibel für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsleistungen sowie Hilfen im Haushalt verwendet werden. Wird nur ein Teil des Budgets beansprucht, kann das Pflegegeld anteilig weiterfließen (sogenannte Kombinationsleistung).

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 2025 mit gemeinsamem Jahresbetrag

Für Entlastungsphasen der Pflegeperson gibt es Verhinderungspflege (Ersatzpflege zu Hause oder ambulant) sowie Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Versorgung).

Seit 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag für beide Leistungsarten in Höhe von bis zu 3.539 Euro, der je nach Bedarf flexibel auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verteilt werden kann.

Bereits in der ersten Jahreshälfte 2025 galten noch getrennte Budgets von bis zu 1.685 Euro (Verhinderungspflege) und bis zu 1.854 Euro (Kurzzeitpflege); seit Juli werden diese auf den neuen gemeinsamen Topf angerechnet.

Zugleich wurde die Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes während der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten abgeschafft.

Tages- und Nachtpflege (teilstationär): mehr Spielraum im Monat

Als Ergänzung zur häuslichen Pflege können Betroffene tagsüber oder nachts zeitweise in einer Einrichtung betreut werden. In Pflegegrad 2 stehen hierfür seit 2025 monatlich bis zu 721 Euro bereit. Diese Beträge sind eigenständige Sachleistungen und werden nicht auf das Pflegegeld angerechnet; sie lassen sich also zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen nutzen.

Vollstationäre Pflege: Zuschüsse und gestaffelte Entlastungen

Ist Pflege zu Hause nicht mehr möglich, beteiligt sich die Pflegeversicherung an den pflegebedingten Aufwendungen im Heim. Für Pflegegrad 2 beträgt der monatliche Leistungsbetrag seit 2025 pauschal 805 Euro.

Zusätzlich mindert ein gesetzlicher Leistungszuschlag den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil abhängig von der Aufenthaltsdauer: ab dem ersten Monat um 15 Prozent, nach zwölf Monaten um 30 Prozent, nach 24 Monaten um 50 Prozent und ab 36 Monaten um 75 Prozent.

Diese Zuschläge senken aber ausschließlich den Pflege-Eigenanteil; Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben selbst zu tragen.

Entlastungsbetrag 2025: kleiner Baustein mit großer Wirkung

Unverändert im Prinzip, aber erhöht im Betrag: Der Entlastungsbetrag unterstützt niedrigschwellige Angebote im Alltag – etwa Betreuungsangebote, haushaltsnahe Dienste oder anerkannte Unterstützungsleistungen. Seit 2025 beläuft er sich auf 131 Euro monatlich.

Nicht verwendete Beträge können innerhalb des Kalenderjahres angespart und – nach den gesetzlichen Fristen – begrenzt ins Folgejahr übertragen werden. Der Entlastungsbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich auch zur Aufstockung einzelner Sachleistungen eingesetzt werden.

Hilfsmittel, Wohnraumanpassung und digitale Anwendungen
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden seit 2025 mit bis zu 42 Euro monatlich erstattet, typischerweise für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen.

Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds – etwa Türschwellen entfernen, Haltegriffe, barrierearme Dusche – sind je Maßnahme bis zu 4.180 Euro möglich; leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Betrag insgesamt bis zu 16.720 Euro betragen.

Ergänzend fördert die Pflegeversicherung Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und zugehörige Unterstützungsleistungen mit bis zu 53 Euro monatlich.

Was die Kombinationsleistung in der Praxis bedeutet

Viele Familien mischen Eigenpflege und professionelle Dienste. Maßgeblich ist dann der Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistungen. Wird beispielsweise rund die Hälfte des Sachleistungsbudgets genutzt, wird auch etwa die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.

Diese prozentuale Verrechnung erfolgt monatlich und sorgt dafür, dass das System flexibel auf den tatsächlichen Unterstützungsbedarf reagieren kann. Die Berechnungslogik bleibt 2025 unverändert, profitiert aber von den erhöhten Beträgen.

Übergangsbesonderheiten 2025

Wer in der ersten Jahreshälfte 2025 Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege genutzt hat, muss wissen, dass die bis 30. Juni beanspruchten Summen im Kalenderjahr auf den neuen gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet werden.

Seit Juli 2025 entfällt zudem die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege vollständig; das verschafft pflegenden Angehörigen schneller Entlastung. Auch die hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes während der Verhinderungspflege ist auf bis zu acht Wochen pro Jahr verlängert.

Wie viel Pflegegeld gibt es insgesamt pro Jahr?

Kurz gesagt: Einen einzigen „Gesamtbetrag“ gibt es nur theoretisch, denn einige Leistungen schließen sich in der Praxis aus (vollstationär vs. häuslich; volles Pflegegeld vs. volle Pflegesachleistungen). Nimmt man aber alle im häuslichen Umfeld kombinierbaren Töpfe zusammen, ergeben sich zwei sinnvolle Jahres-Szenarien für Pflegegrad 2 (Stand 2025):

A) Angehörigenpflege als Basis (volles Pflegegeld)

Wenn die Pflege zu Hause hauptsächlich durch Angehörige erfolgt und Sie zusätzlich alle ergänzenden Budgets ausschöpfen, summiert sich das Jahr wie folgt:

  • Pflegegeld 4.164 € (347 €/Monat),
  • Tages-/Nachtpflege 8.652 € (721 €/Monat),
  • Entlastungsbetrag 1.572 € (131 €/Monat),
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 504 € (42 €/Monat),
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) 636 € (53 €/Monat)
  • sowie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege 3.539 €. Das ergibt 19.067 € pro Jahr.
B) Ambulante Profiversorgung als Basis (volle Pflegesachleistungen)

Wer statt Pflegegeld die Pflegesachleistungen voll nutzt und die übrigen Budgets ebenfalls ausschöpft, kommt auf:

  • Pflegesachleistungen 9.552 € (796 €/Monat),
  • Tages-/Nachtpflege 8.652 €,
  • Entlastungsbetrag 1.572 €,
  • Pflegehilfsmittel 504 €,
  • DiPA 636 €, Verhinderungs-/Kurzzeitpflege 3.539 €. In Summe sind das 24.455 € pro Jahr.
Wichtige Hinweise

Vollstationäre Pflege ist eine Alternative zur Häuslichkeit und nicht addierbar mit den obigen Budgets.

In Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse hier pauschal 805 €/Monat (9.660 € pro Jahr) für die pflegebedingten Aufwendungen; weitere Eigenanteile (Unterkunft/Verpflegung/Investitionen) bleiben selbst zu tragen, werden aber durch gesetzliche Zuschläge auf den Pflege-Eigenanteil nach Aufenthaltsdauer reduziert.

Die 3.539 € für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege sind seit 01.07.2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag, der flexibel auf beide Formen verteilt werden kann.

Fazit: Pflegegrad 2 bietet 2025 spürbar mehr – wenn man die Stellschrauben nutzt

Gegenüber den Vorjahren sind die Budgets deutlich angepasst worden: Pflegegeld und Pflegesachleistungen wurden zum 1. Januar 2025 erhöht, Tages-/Nachtpflege und die pauschalen Leistungen im Heim sind gestiegen, der Entlastungsbetrag liegt nun bei 131 Euro.

Zum 1. Juli 2025 wurden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem flexibleren Jahresbudget zusammengeführt; die hälftige Pflegegeld-Fortzahlung gilt dort jetzt bis zu acht Wochen, und formale Hürden wie die Vorpflegezeit entfallen.

Wer Pflegegrad 2 hat, sollte die Angebote gezielt kombinieren: das feste Pflegegeld als Basis, ambulante Dienste nach Bedarf, ergänzende Tagespflege zur Entlastung und – wenn nötig – vorübergehende oder dauerhafte stationäre Versorgung. So lässt sich die individuelle Pflegesituation finanziell tragfähig und alltagsnah gestalten.

Quellenhinweise: Maßgeblich für Beträge und Regeln 2025 sind die amtlichen Übersichten des Bundesgesundheitsministeriums sowie aktualisierte Hinweise großer Kassen und Verbraucherorganisationen. Die wichtigsten Eckwerte (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, teilstationäre und stationäre Beträge, einheitliches Jahresbudget) sind hier nachzulesen.

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