«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Rente und Arbeit: So können Rentner das Anschlussverbot aushebeln
Für viele Beschäftigte endet mit der Rente nicht automatisch das Arbeitsleben. Wer Jahrzehnte im Betrieb war, möchte oft weitermachen – aus Geldnot, aus Pflichtgefühl gegenüber dem Team oder schlicht, weil der Alltag ohne Arbeit kaum finanzierbar ist.
Gleichzeitig suchen Unternehmen händeringend Personal. Trotzdem standen Rentner, die weiterarbeiten wollten, bisher oft vor einer Mauer aus Befristungsregeln und starren Vertragsklauseln.
Mit der schon heute möglichen Hinausschiebensvereinbarung und der geplanten Lockerung des sogenannten Anschlussverbots sollen Übergänge in die „Aktivrente“ leichter werden. Doch was davon ist tatsächlich in Kraft, was ist noch politisches Versprechen – und wo sollten Betroffene aufpassen?
Bisherige Realität: Arbeitsvertrag endet – und der Betrieb ist „offiziell“ fertig mit einemIn vielen Arbeits- und Tarifverträgen steht eine klare Altersgrenze: Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Ohne zusätzliche Vereinbarung ist dann Schluss – selbst wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmerin eigentlich zufrieden sind und weitermachen wollen.
Für Betroffene bedeutet das: Im Zweifel gibt es keine Weiterbeschäftigung, sondern nur noch eine Verabschiedung mit Blumenstrauß. Wer wiederkommen möchte, muss einen neuen Vertrag unterschreiben – und landet sofort im komplizierten Befristungsrecht.
Sachgrundlose Befristung ist nach bisheriger Rechtslage tabu, wenn beim selben Arbeitgeber früher schon ein Arbeitsverhältnis bestand. Genau das ist das berüchtigte Anschlussverbot.
Gerade ältere Beschäftigte werden so in eine paradoxe Lage gedrängt: Der Betrieb braucht sie, sie benötigen den Job – aber das Gesetz baut Hürden ein, statt Lösungen zu ermöglichen.
Schon heute möglich: Weiterarbeiten per HinausschiebensvereinbarungWichtig ist: Das System ist nicht vollkommen starr. Bereits heute gibt es eine Tür, die viele nicht kennen – die Hinausschiebensvereinbarung. Sie erlaubt es, eine im Vertrag vereinbarte Altersgrenze einvernehmlich nach hinten zu verschieben.
In der Praxis sieht das so aus:
Ein Arbeitsvertrag sieht vor, dass das Beschäftigungsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Noch bevor dieses Datum erreicht ist, setzen sich Arbeitgeber und Beschäftigter zusammen und vereinbaren schriftlich: Das Arbeitsverhältnis läuft weiter, zum Beispiel für ein weiteres Jahr oder bis zu einem festen Datum. Gleichzeitig können Arbeitszeit und Lohn angepasst werden.
Diese Vereinbarung kann mehrfach geschlossen werden. So lassen sich Übergänge in kleineren Schritten organisieren – etwa erst ein Jahr länger mit reduzierter Stundenzahl, später noch einmal eine Verlängerung. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Vereinbarung muss unterschrieben sein, solange der ursprüngliche Vertrag noch läuft. Wer wartet, bis der Vertrag bereits beendet ist, steht vor geschlossener Tür.
Anschlussverbot soll für Rentner fallenDie Politik hat erkannt, dass das bisherige Anschlussverbot viele sinnvolle Weiterbeschäftigungen blockiert. Deshalb soll das Vorbeschäftigungsverbot für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, gelockert werden.
Konkret: Bisher gilt – eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn beim gleichen Arbeitgeber schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Künftig sollen Arbeitgeber und bereits verrentete Beschäftigte wieder befristete Verträge ohne Sachgrund schließen können, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist.
Für Betroffene ist das mehr als juristische Feinarbeit. Es eröffnet die Möglichkeit, nach einer kurzen Pause oder einem echten Renteneintritt noch einmal befristet zurückzukehren. Ein klar begrenzter Vertrag über ein Jahr oder zwei, ohne komplizierte Sachgrund-Konstruktionen, wird damit wieder möglich.
Wichtig ist allerdings: Diese Neuregelung ist politisch beschlossen, aber noch nicht dauerhaft gelebte Praxis. Bis sie tatsächlich gilt, bleibt nur der Weg über Hinausschiebensvereinbarung oder befristete Verträge mit Sachgrund.
Wer aktuell einen genauen Plan hat, wann und wie lange er oder sie weiterarbeiten möchte, sollte sich die konkreten Daten und Regelungen schriftlich bestätigen lassen – statt auf eine gesetzliche Änderung „irgendwann im nächsten Jahr“ zu vertrauen.
Hinzuverdienst seit 2023: Grenzen gefallen – aber nicht jede Rente ist gleichEine zentrale Änderung ist bereits Realität und wirkt unmittelbar im Geldbeutel: Seit 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten weggefallen. Das bedeutet für alle, die eine reguläre oder vorgezogene Altersrente beziehen: Es kann grundsätzlich beliebig hinzuverdient werden, ohne dass die Rente deshalb gekürzt wird.
Für viele Betroffene ist genau das die Grundlage dafür, überhaupt über Weiterarbeit nachzudenken. Wer eine niedrige Rente erhält, kann den Lohn aus der Beschäftigung komplett behalten und die Rente zusätzlich beziehen.
Die Grenze verläuft nur noch dort, wo andere Rentenarten betroffen sind – etwa Erwerbsminderungsrenten, bei denen weiterhin strenge Anrechnungsregeln gelten.
Konkretes Beispiel: Wie eine „Aktivrente“ im Betrieb aussehen kannEin Beispiel zeigt, wie die rechtlichen Spielräume genutzt werden können:
Herr M., 66 Jahre, erreicht die Regelaltersgrenze. Sein Vertrag endet laut Klausel mit Ablauf des Monats. Er arbeitet als Techniker, kennt die Anlagen in- und auswendig, sein Chef möchte ihn gerne halten – aber mit reduzierten Stunden.
Beide schließen noch vor dem Rentenstichtag eine Hinausschiebensvereinbarung. Darin steht: Das Arbeitsverhältnis wird um zwei Jahre verlängert, die Wochenarbeitszeit wird von 38 auf 20 Stunden reduziert, das Gehalt entsprechend angepasst. Herr M. bezieht ab diesem Zeitpunkt seine volle Altersrente und erhält zusätzlich seinen Teilzeitlohn. Eine Hinzuverdienstgrenze muss er bei der Altersrente nicht mehr beachten.
Kommt die Lockerung des Anschlussverbots wie geplant, hätte der Betrieb später zusätzlich die Option, nach Ablauf dieser zwei Jahre noch einmal einen klar befristeten Anschlussvertrag ohne Sachgrund zu schließen. Herr M. könnte dann selbst entscheiden, ob er für ein weiteres Jahr bleibt – ohne sich auf Dauer zu binden.
Sozialversicherung und Steuern: Mehr Geld, aber auch mehr AbzügeWeiterarbeiten nach der Rente klingt nach einfachem Plus im Portemonnaie – tatsächlich wird ein Teil der zusätzlichen Einnahmen durch Beiträge und Steuern aufgezehrt.
Auf das Arbeitsentgelt fallen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen, wenn eine Vollrente wegen Alters gezahlt wird. In der Rentenversicherung werden aus der Beschäftigung weiter Beiträge abgeführt. Sie können auf Wunsch in zusätzliche Entgeltpunkte umgewandelt werden, was zu einem spürbaren, wenn auch meist eher kleinen Aufschlag auf die Rente führt.
Steuerlich zählt der Lohn aus der Beschäftigung als ganz normales Einkommen. Zusammen mit der Rente kann das dazu führen, dass Betroffene erstmals überhaupt Einkommensteuer zahlen müssen oder in eine höhere Progression rutschen.
Wer knapp kalkuliert, sollte wenigstens überschlägig prüfen lassen, wie sich Lohn, Rente und Grundfreibetrag zueinander verhalten, damit die böse Überraschung nicht mit dem ersten Steuerbescheid kommt.
Vertragsgestaltung: Ohne klare Vereinbarung drohen MissverständnisseFür Betroffene ist entscheidend, nicht nur „weiterzuarbeiten“, sondern die Bedingungen schriftlich zu fixieren. Ein sauber formulierter Vertrag oder eine Hinausschiebensvereinbarung sollte mindestens regeln, ab wann die Rente läuft, wie viele Stunden gearbeitet wird, welches Entgelt gezahlt wird und ob – bzw. bis wann – die Beschäftigung befristet ist.
Fehlt diese Klarheit, drohen Konflikte: Der Arbeitgeber geht von einer automatischen Beendigung aus, die Beschäftigte glaubt, „es laufe einfach weiter“. Oder es herrscht Unklarheit, ob der neue Status eine Teilzeitbeschäftigung im Ruhestand oder ein vollwertiges Arbeitsverhältnis ist – mit allen Rechten, aber auch Pflichten.
Was heißt das alles für Betroffene?Weiterarbeiten nach Rentenbeginn ist schon heute möglich, wenn rechtzeitig eine Hinausschiebensvereinbarung geschlossen oder ein neuer Vertrag mit tragfähigem Sachgrund abgeschlossen wird.
Die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten sind gefallen, was gerade für Menschen mit niedriger Rente eine wichtige Entlastung darstellt.
Die geplante Lockerung des Anschlussverbots soll es künftig leichter machen, nach der Regelaltersgrenze befristet zu arbeiten, auch beim früheren Arbeitgeber.
Für Betroffene bleibt die Lage aber nicht automatisch „rentnerfreundlich“. Wer den Übergang in den Ruhestand flexibel gestalten will, muss aktiv werden: rechtzeitig mit dem Arbeitgeber sprechen, keine Fristen verstreichen lassen und sich die Wirkung auf Rente, Krankenversicherung und Steuerlast genau anschauen.
Wer unsicher ist, sollte fachkundige Beratung nutzen – etwa bei einer unabhängigen Rentenberatung oder einer spezialisierten Beratungsstelle für Sozialrecht.
FAQ: Arbeiten nach dem Renteneintritt und AnschlussverbotWann ist Weiterarbeiten nach Rentenbeginn überhaupt möglich?
Weiterarbeit ist möglich, wenn vor Erreichen der vertraglichen Altersgrenze eine Hinausschiebensvereinbarung geschlossen oder nach Rentenbeginn ein neuer Arbeitsvertrag (mit Sachgrund, später ggf. sachgrundlos) vereinbart wird.
Was ist der Unterschied zwischen Hinausschiebensvereinbarung und neuem Arbeitsvertrag?
Die Hinausschiebensvereinbarung verschiebt nur den Beendigungszeitpunkt des bestehenden Vertrags nach hinten. Ein neuer Arbeitsvertrag setzt voraus, dass das alte Arbeitsverhältnis beendet ist und alle Konditionen neu geregelt werden.
Gilt das Anschlussverbot aktuell noch?
Ja. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine sachgrundlose Befristung beim früheren Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen. Die geplante Lockerung für Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll diesen Punkt gezielt aufheben.
Sind Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten noch relevant?
Bei Altersrenten (regulär und vorgezogen) bestehen seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Der Arbeitslohn wird nicht mehr auf die Altersrente angerechnet, wohl aber steuerlich berücksichtigt.
Welche Sozialversicherungsbeiträge fallen beim Weiterarbeiten an?
Auf den Lohn aus der Beschäftigung werden weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig, Rentenversicherungsbeiträge können zu zusätzlichen Rentenpunkten führen, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen bei Vollrente.
Kann eine Verlängerung auch nach Erreichen der Altersgrenze vereinbart werden?
Nein. Eine Hinausschiebensvereinbarung muss vor dem vertraglich festgelegten Beendigungszeitpunkt geschlossen werden. Nach Ablauf des Vertrags ist nur noch ein neuer Arbeitsvertrag möglich.
Worauf sollten Betroffene vor einer Weiterbeschäftigung besonders achten?
Wesentlich sind ein klarer schriftlicher Vertrag (Dauer, Stunden, Lohn), die Prüfung der Wirkung auf Steuerlast und Krankenversicherung sowie die Frage, ob die geplante gesetzliche Lockerung des Anschlussverbots bereits konkret gilt oder noch im Gesetzgebungsverfahren steckt.
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Bürgergeld oder Elternunterhalt: Kinder haften für ihre Eltern
Bei vielen Antragstellern über 50 stellt das Jobcenter regelmäßig die Frage, ob erwachsene Kinder statt des Staates für den Lebensunterhalt der Eltern einstehen müssen.
Die Unsicherheit ist groß, denn Unterhaltspflichten existieren im deutschen Zivilrecht – doch gelten diese beim Bürgergeld überhaupt?
Kein Bürgergeld-Ausschluss wegen theoretischem ElternunterhaltJobcenter dürfen nur tatsächliche Zuflüsse anrechnen. Das bedeutet:
Ein bloßer Anspruch der Eltern auf Unterhalt reicht nicht aus, um Bürgergeld zu verweigern oder zu kürzen. Erst wenn die Zahlung wirklich erfolgt, wirkt sie sich auf den Bürgergeld-Anspruch aus.
Beispiel:
Eine 62-jährige Bürgergeld-Bezieherin hätte aus Sicht des BGB möglicherweise einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Sohn. Der Sohn zahlt aber nicht. Das Jobcenter darf deshalb keine „fiktiven“ Unterhaltszahlungen anrechnen. Bürgergeld steht ungekürzt zu.
Unterhaltspflichten ergeben sich aus §§ 1601–1615n BGB. Entscheidend sind drei Voraussetzungen, die alle gleichzeitig vorliegen müssen:
Ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie besteht nur zwischen leiblichen und adoptierten Kindern und ihren Eltern. Stiefkinder sind von der Unterhaltspflicht ausgenommen. Die Eltern müssen bedürftig sein, also ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können.
Und das Kind muss leistungsfähig sein, also genügend Mittel haben, um den eigenen Bedarf und den der Eltern zu finanzieren.
Die tatsächliche Leistungsfähigkeit wird durch eine starre Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro brutto definiert. Erst ab diesem Einkommen besteht überhaupt eine Pflicht, Elternunterhalt zu leisten. Berücksichtigt werden neben Löhnen auch Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Boni und Sonderzahlungen.
Beispiel:
Eine Tochter verdient 88.000 Euro brutto jährlich und erhält zusätzlich 5.000 Euro Vermietungseinnahmen. Zusammen ergibt das 93.000 Euro. Sie liegt unter 100.000 Euro und ist nicht unterhaltspflichtig.
Leben Kinder mit ihren hilfebedürftigen Eltern zusammen, kann das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft annehmen. Dann geht es nicht mehr um zivilrechtlichen Elternunterhalt, sondern um die Frage, wie Einkommen im gemeinsamen Haushalt verteilt wird.
In einer Bedarfsgemeinschaft darf das Jobcenter Einkommen des Kindes teilweise auf den Bedarf der Eltern anrechnen, auch wenn das Jahreseinkommen deutlich unter 100.000 Euro liegt.
Beispiel:
Ein Sohn lebt mit seiner Mutter zusammen und verdient 1.800 Euro netto. Die Mutter beantragt Bürgergeld. Das Jobcenter prüft die Bedarfsgemeinschaft und rechnet einen Teil des Einkommens des Sohnes auf den Bedarf der Mutter an. Das ist kein Elternunterhalt, sondern eine Folge der speziellen Regeln für die Bedarfsgemeinschaft.
Das SGB II kennt keinen Unterhaltsrückgriff gegen leistungsfähige Kinder. Selbst wenn ein Kind 200.000 Euro im Jahr verdient, darf das Jobcenter kein Geld bei ihm einfordern, nur weil die Eltern Bürgergeld beziehen.
Entscheidend ist ausschließlich, ob die Eltern die Voraussetzungen für Bürgergeld erfüllen. Ob theoretisch ein Anspruch auf Elternunterhalt gegen erwachsene Kinder bestünde, ist für das Jobcenter unerheblich, solange keine tatsächlichen Zahlungen fließen.
Sozialhilfe im Alter: Hier kann es teuer werdenSobald die Eltern die Regelaltersgrenze erreichen und statt Bürgergeld Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen, verschiebt sich das Risiko. Die Grundsicherung im Alter erlaubt einen Rückgriff auf Kinder mit hohem Einkommen.
Das Sozialamt darf Kinder zur Zahlung heranziehen, wenn deren Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. In solchen Fällen kann die Behörde Auskunft über Einkommen verlangen und auf dieser Grundlage Elternunterhalt festsetzen.
Beispiel:
Der Vater erhält ab 67 Jahren Grundsicherung im Alter. Die Tochter verdient 120.000 Euro brutto im Jahr. Das Sozialamt darf von ihr Auskunft über die Einkommensverhältnisse verlangen und sie grundsätzlich zu Unterhaltszahlungen heranziehen.
Eltern, die noch unterhalb der Regelaltersgrenze sind und Bürgergeld beziehen, belasten ihre Kinder nicht finanziell. Ihre Kinder müssen keinen Unterhalt zahlen, werden vom Jobcenter nicht in Anspruch genommen und müssen ihr Einkommen grundsätzlich nicht offenlegen.
Relevanz bekommt das Einkommen erst bei Sozialhilfe im Alter und nur dann, wenn die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird.
FAQ zum ElternunterhaltMüssen Kinder zahlen, wenn die Eltern Bürgergeld beziehen?
Nein. Beim Bürgergeld gibt es keinen Unterhaltsrückgriff auf Kinder.
Darf das Jobcenter Unterhalt anrechnen, der nur auf dem Papier besteht?
Nein. Anrechenbar sind nur tatsächlich gezahlte Unterhaltsbeträge.
Wann gilt die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt?
Sie spielt praktisch nur bei Sozialhilfe im Alter nach SGB XII eine Rolle, nicht beim Bürgergeld.
Was ändert sich, wenn Eltern statt Bürgergeld Grundsicherung im Alter erhalten?
Dann kann das Sozialamt Kinder mit mehr als 100.000 Euro Jahresbrutto zu Elternunterhalt heranziehen.
Welche Rolle spielt das Zusammenwohnen mit den Eltern?
Beim gemeinsamen Haushalt kann eine Bedarfsgemeinschaft vorliegen; dann wird Einkommen innerhalb des Haushalts verteilt, ohne dass es sich um klassischen Elternunterhalt handelt.
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Häufiger Krankenkassenfehler bei Witwenrente: Kasse muss 33.000 Euro zurück erstatten
Als im Oktober 2025 im Zuge einer Rentenberatung und der Vorbereitung eines Antrags auf Altersrente die Unterlagen einer seit 2019 verwitweten Mandantin in einer Rechtsanwaltskanzlei geprüft wurden, wirkte zunächst alles wie Routine: Die Krankenkasse hatte erneut eine Beitragsforderung für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung geschickt.
Der geforderte Monatsbetrag lag zuletzt bei 629 Euro, eine Größenordnung, die die Betroffene nach eigener Aussage bereits seit Jahren kannte und zähneknirschend trug.
Erst die genaue Prüfung machte sichtbar, was in vielen Haushalten als „ist halt so“ hingenommen wird: Die Frau zahlte nicht nur viel, sie zahlte über Jahre hinweg deutlich zu viel.
Im Durchschnitt lag die Überzahlung bei rund 550 Euro pro Monat. Über fünf Jahre addierte sich das zu einer Fehlbelastung von exakt 33.000 Euro. Die Ursache war kein Rechenfehler im engeren Sinne, sondern eine falsche Einordnung ihres Versicherungsstatus – mit unmittelbaren Folgen für die Beitragshöhe.
Was hätte passieren müssenDer Beginn lag im Frühjahr 2019. Ab dem 01.04.2019 bezog die Frau eine große Witwenrente. Genau an dieser Stelle wäre eine statusrechtliche Prüfung durch die Krankenkasse erforderlich gewesen: Führt der neue Hinterbliebenenrentenanspruch dazu, dass die Frau als pflichtversichertes Mitglied in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gehört?
Diese Frage ist für Betroffene nicht bloß Formalie. Ob jemand in der KVdR pflichtversichert ist oder als freiwilliges Mitglied geführt wird, entscheidet darüber, nach welchen Regeln Beiträge berechnet werden, welche Einnahmen herangezogen werden und wie sich die Last zwischen Rentnerin und Rentenversicherungsträger verteilt.
Im vorliegenden Fall unterblieb jedoch die Prüfung des neuen Rentenstatus. Stattdessen betrachtete die Krankenkasse ausschließlich die eigene Vorversicherungszeit der Witwe, die aus der Historie ihrer früheren Erwerbsminderungsrente bekannt war.
Diese Vorversicherungszeiten waren dadurch geprägt, dass die Frau in früheren Jahren zeitweise privat krankenversichert gewesen war, später aber wieder regulär in die gesetzliche Krankenversicherung zurückgekehrt ist.
Dass sie bei dieser Rückkehr noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte, war wichtig, half ihr aber nicht über das eigentliche Problem hinweg: Nach der auf ihre Person bezogenen Betrachtung reichte die Vorversicherungszeit für die günstige Pflichtversicherung in der KVdR nicht aus. Damit blieb sie aus Sicht der Kasse in der teureren Konstellation der freiwilligen Krankenversicherung.
Genau hier lag der entscheidende Denkfehler – denn mit der Witwenrente galt eine andere Bewertungsgrundlage.
Warum Hinterbliebene die Vorversicherungszeit „mit erben“ könnenFür Witwen und Witwer existiert im Gesetz eine besondere Regel, die im Alltag erstaunlich häufig übersehen wird. “Sie betrifft Fälle, in denen der Rentenanspruch nicht aus der eigenen Versicherungsbiografie entsteht, sondern aus der Versicherung einer anderen Person abgeleitet wird – typischerweise aus der des verstorbenen Ehegatten”, bestätigt der Sozialrechtexperte Dr. Utz Anhalt.
In solchen Konstellationen verlangt das Recht nicht zwingend, dass die Hinterbliebene die Vorversicherungszeit vollständig aus eigener Mitgliedschaft erfüllt.
Vielmehr gilt: “Wenn der verstorbene Ehepartner die Voraussetzungen erfüllte, werden sie der Hinterbliebenen zugerechnet. Im konkreten Fall erfüllte der verstorbene Ehemann die Vorversicherungszeit vollständig”, so Anhalt weiter.
Damit stand rechtlich fest, dass die Mandantin mit Beginn der Witwenrente ab dem 01.04.2019 grundsätzlich als pflichtversichertes Mitglied der KVdR hätte geführt werden müssen.
Dass dies nicht geschah, hatte gravierende Folgen. Die Beitragsberechnung lief jahrelang so, als wäre die Frau „Selbstzahlerin“ im Sinne der freiwilligen Versicherung.
Das führte dazu, dass gesetzliche Renten in einer für sie ungünstigen Systematik verbeitragt wurden und zusätzlich auch die Betriebsrente vollständig in die Berechnung einfloss, obwohl bei Pflichtversicherten in der KVdR ein Freibetrag in der Krankenversicherung greifen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie aus einem Statusfehler ein Schaden von 33.000 Euro wirdDer Effekt ergibt sich aus den unterschiedlichen Beitragsregeln. Bei freiwillig Versicherten orientiert sich die Beitragsbemessung an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Das klingt kompliziert, bedeutet praktisch aber, dass Krankenkassen bei der Beitragsberechnung deutlich breiter auf Einnahmen schauen dürfen und häufig auch müssen. Bei pflichtversicherten Rentnerinnen in der KVdR ist die Systematik anders: Beiträge aus der gesetzlichen Rente werden typischerweise zwischen Rentnerin und Rentenversicherungsträger geteilt, während bei Versorgungsbezügen wie Betriebsrenten besondere Regelungen und Freibeträge in der Krankenversicherung eine Rolle spielen können.
Im Fall der Betroffenen führte die falsche Einstufung dazu, dass die monatliche Belastung über Jahre hinweg auf einem Niveau blieb, das nicht zu ihrer tatsächlichen Rechtsposition passte. Dass dies lange unbemerkt blieb, ist kein Einzelfall.
Viele Betroffene erhalten Beitragsbescheide, die formal korrekt aussehen, und gehen davon aus, dass die Einstufung schon stimmen werde – zumal die Materie selbst für gut informierte Rentnerinnen schwer verständlich ist.
Widerspruch und ÜberprüfungsantragAls die Frau im Oktober 2025 erneut eine hohe Beitragsrechnung erhielt, wurde fristgerecht reagiert. Es ging dabei um zwei Ebenen, die in der Praxis häufig verwechselt werden: Zum einen um den Widerspruch gegen die aktuelle Einstufung und Beitragsfestsetzung. Zum anderen um die Korrektur zurückliegender Zeiträume, in denen die falsche Statusentscheidung bereits wirkte.
Für die Rückabwicklung vergangener Fehler sieht das Sozialrecht den Überprüfungsantrag vor. Damit kann auch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt erneut geprüft und bei Rechtswidrigkeit zurückgenommen werden. Zugleich gilt eine zeitliche Begrenzung für Nachzahlungen und Erstattungen, die in der Praxis darüber entscheidet, wie viel Geld tatsächlich zurückfließt. Genau diese Grenze wurde im vorliegenden Verfahren relevant.
Krankenkasse korrigiert den StatusMit Statusbescheid vom 13.11.2025 musste die Krankenkasse ihren Fehler einräumen. Die Mandantin wurde rückwirkend als pflichtversichertes Mitglied in der KVdR geführt.
Die Korrektur setzte in diesem Fall ab dem 01.12.2020 ein. Eine weiter zurückreichende Erstattung war nach den maßgeblichen sozialrechtlichen Regeln nicht mehr vollständig durchsetzbar, obwohl die falsche Einstufung tatsächlich bereits ab dem 01.04.2019 wirkte.
Mit der Statuskorrektur mussten nicht nur die Krankenkassenbeiträge neu berechnet werden. Auch beteiligte Stellen wie Rentenversicherungsträger und Zahlstellen, die Beiträge einbehalten und abführen, mussten ihre Verfahren anpassen. Solche Folgekaskaden sind typisch: Ein korrigierter Versicherungsstatus verändert die Berechnungslogik, die wiederum Einfluss auf laufende Einzüge und auf die Abrechnung der Vergangenheit hat.
Warum die Entlastung künftig dauerhaft spürbar bleibtFür die Rentenversicherte bedeutete die Entscheidung zweierlei. Einerseits stand eine Rückerstattung im Raum, die sich aus der Differenz zwischen den über Jahre gezahlten freiwilligen Beiträgen und den eigentlich geschuldeten Beiträgen als KVdR-Pflichtversicherte ergab.
In der Summe belief sich das in diesem Fall auf rund 33.000 Euro, wobei in der praktischen Abwicklung Gegenbuchungen auftreten können, etwa wenn zuvor Zuschüsse oder Beitragsanteile in einer falschen Höhe geflossen sind und rechnerisch wieder glattgezogen werden müssen.
Andererseits ging es um die Zukunft. Der Bescheid beendete die teure Zahlung der freiwilligen Versicherung und führte zu einer deutlich niedrigeren monatlichen Belastung. Nach den Berechnungen im Mandat liegt die künftige Entlastung in einer Größenordnung von etwa 300 bis 400 Euro pro Monat.
Bei der Betriebsrente kommt hinzu, dass die Krankenversicherung für pflichtversicherte Rentnerinnen in vielen Fällen nur den Teil oberhalb eines Freibetrags heranzieht, während freiwillig Versicherte von diesem Freibetrag regelmäßig nicht profitieren. Genau diese Differenz kann bei Betroffenen den Unterschied zwischen einer moderaten Zusatzbelastung und einer spürbaren monatlichen Abgabe ausmachen.
Warum dieser Fall ein Warnsignal ist – und worauf Hinterbliebene achten solltenDer Vorgang zeigt, wie stark der Versicherungsstatus über die reale Lebensqualität im Ruhestand entscheidet. Ein falsch bewerteter Status kann über Jahre unbemerkt bleiben, weil die Bescheide nachvollziehbar wirken und die Beiträge „schon immer so hoch“ waren.
Bei Hinterbliebenen kommt erschwerend hinzu, dass der Übergang nach einem Todesfall von organisatorischem Druck geprägt ist: Rentenanträge, Zahlstellen, Konten, Versicherungen.
In dieser Situation werden rechtliche Automatismen, die eigentlich schützen sollen, am ehesten übersehen.
Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und gleichzeitig hohe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt, sollte deshalb nicht nur auf die Beitragshöhe schauen, sondern auf die Frage, ob die Krankenkasse den Status korrekt als KVdR-Pflichtversicherung bewertet hat.
Eine falsche Einordnung lässt sich nicht immer vollständig bis zum Beginn korrigieren, weil das Recht zeitliche Grenzen setzt. Gerade deshalb lohnt es sich, früh zu prüfen, ob die Einstufung stimmt.
QuellenRechtsgrundlage zur Ableitung der Vorversicherungszeit bei Hinterbliebenenrenten nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB V sowie Wortlaut der Norm.
Der Beitrag Häufiger Krankenkassenfehler bei Witwenrente: Kasse muss 33.000 Euro zurück erstatten erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Jobcenter darf bei hoher Erbschaft zu viel gezahltes Bürgergeld zurück fordern
Erbschaften, die nach § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II in der ab 1. Juli 2023 geltenden Fassung kein Einkommen sind, stellen ab dem Folgemonat Vermögen dar. Eine alleinige Erbschaft kann beim Bürgergeld Bezug zum Problem werden.
Denn erbt ein Bürgergeld Bezieher mit SGB 2 Bezug rund 50.000 €, verfügt er über ein zu hohes Vermögen, welches seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 ausschließt, so die 13. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen (Urteil v. 06.11.2025 – S 13 AS 809/24 -).
Hohe Erbschaft lässt Bürgergeld Anspruch entfallenDer Anspruch auf Bürgergeld entfiel im Monat September 2023 wegen den Freibetrag (40.000 € während der Karenzzeit, § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 und § 65 Abs. 3 SGB II) übersteigenden Vermögens des Klägers.
Er verfügte in diesem Monat bis zuletzt (zur taggenauen Gegenüberstellung von Bedarfen und Bedarfsdeckungsmöglichkeiten BSG, Urteil vom 20. Februar 2020, B 14 AS 52/18 R; dem folgend die Kammer im Urteil vom 6. November 2023, Aktenzeichen S 13 AS 627/22, unveröffentlicht) u.a. über Bankeinlagen i.H.v. mindestens noch 13.957,12 € und über die landwirtschaftliche Fläche, deren Wert die Kammer mit dem Verkaufserlös i.H.v. 35.500 € ansetzt, mithin mindestens über 49.457,12 €.
Unter dem Begriff des Vermögens fällt der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder GeldeswertDenn unter dem Begriff des Vermögens fällt der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten. Hierzu rechnen auch subjektive Rechte, absolute, wie das Eigentum, und relative, wie Forderungen gegen Dritte.
Dass der Kläger über den Verkaufserlös im September 2023 noch nicht verfügen konnte, ist unerheblich.
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden könnenIst der Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen.
Für Beschränkungen ist hier aber nichts ersichtlich, insbesondere nachdem der Kläger Alleinerbe war.
Der Begriff der Verwertbarkeit enthält auch eine tatsächliche Komponente – PrognoseEine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II liegt vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt.
Die nach § 12 Abs 1 SGB II zu treffende Prognoseentscheidung, ob ein Vermögensgegenstand (hier: Erbschaftsanteil) innerhalb des Bewilligungszeitraums verwertbar ist, bemisst sich nach den Umständen im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
FazitDas verwertbare ererbte Vermögen i.H.v. mindestens 49.457,12 € ist bereits im hier streitigen Zeitraum zu berücksichtigen.
Mit der Bestimmung in § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II n.F., dass es sich bei Zuflüssen aus einer Erbschaft nicht um Einkommen handelt, folgt zwingend die Einordnung als Vermögen, weil zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzbare Mittel unter dem SGB II entweder Einkommen oder Vermögen darstellen.
Somit war der Kläger zur Erstattung gegenüber dem Jobcenter verpflichtet.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockBürgergeld-Regeln verschärft: Erbschaften gelten jetzt als Vermögen. Ein Beitrag vom Kollegen Sebastian Dorn
Bürgergeld-Regeln verschärft: Erbschaften gelten jetzt als Vermögen – Urteil
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Integrationsamt stoppt fristlose Kündigung bei Schwerbehinderung
Menschen mit Schwerbehinderung stehen im Job oft unter besonderem Druck, wenn sie krankheitsbedingt ausfallen. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts München (M 15 K 19.4028) zeigt, dass das Integrationsamt Ihren Arbeitsplatz auch dann schützen kann, wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche, also fristlose Kündigung mit Auslauffrist plant.
Das Integrationsamt hat in solchen Entscheidungen einen Ermessensspielraum. Für schwerbehinderte Beschäftigte stärkt diese Entscheidung den Kündigungsschutz und die Rolle vorsorgender Maßnahmen wie Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement.
Außerordentliche Kündigung ohne Zustimmung – warum das Integrationsamt „Nein“ sagteIn dem entschiedenen Fall wollte eine Bank einem schwerbehinderten Mitarbeiter mit Epilepsie außerordentlich kündigen. Der Mann arbeitete seit vielen Jahren im Unternehmen, fiel aber über mehrere Jahre hinweg wegen verschiedener Erkrankungen häufig aus. Der Arbeitgeber sah keine Perspektive für ein stabiles Vollzeitarbeitsverhältnis mehr und beantragte deshalb beim Integrationsamt die Zustimmung zur fristlosen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
Das Inklusionsamt (in Bayern der Begriff für das Integrationsamt) prüfte den Fall genau und lehnte die Zustimmung ab. Es stellte fest, dass ein Teil der Fehlzeiten im Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung stand und der Beschäftigte deshalb ein besonders hohes Schutzniveau genießt. Außerdem sah die Behörde keine hinreichend sichere negative Gesundheitsprognose und bemängelte, dass der Arbeitgeber nicht alle Möglichkeiten zur Prävention und Unterstützung ausgeschöpft hatte.
Der Fall: Langjährige Beschäftigung, Epilepsie und viele FehlzeitenDer betroffene Arbeitnehmer war seit 2002 als Bankkaufmann beschäftigt und hatte einen anerkannten Grad der Behinderung von 50 wegen eines Anfallsleidens. In den letzten Jahren vor der Kündigungsabsicht häuften sich seine Fehlzeiten, teils wegen Infekten, teils wegen Operationen und Folgen von Sportunfällen, teils wegen Medikamentenumstellungen.
Der Arbeitgeber verlegte ihn auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz und führte mehrere Gespräche und Versuche zur Wiedereingliederung durch. Trotzdem blieben die Fehlzeiten hoch, und der Betriebsarzt sprach nach einem kurzen Kontakt von einer ungünstigen Prognose.
Der Arbeitnehmer legte dagegen mehrere Atteste seiner behandelnden Fachärzte vor, die ihm eine Vollzeittätigkeit und eine positive Gesundheitsprognose bescheinigten. Er betonte, dass viele Langzeitausfälle auf einmalige Ereignisse wie eine schwere Infektion oder einen Radunfall zurückgingen, die inzwischen ausgeheilt seien.
Integrationsamt stärkt Schwerbehindertenschutz: Interessenabwägung mit hohem MaßstabDas Integrationsamt / Inklusionamt stellte bei seiner Entscheidung die Frage in den Mittelpunkt, wie stark die beabsichtigte Kündigung mit der Schwerbehinderung zusammenhängt.
Weil zumindest ein Teil der Fehlzeiten auf die Epilepsie und deren Behandlung zurückzuführen war, nahm die Behörde einen deutlichen Zusammenhang an. Das erhöht das Schutzniveau und zwingt zu einer besonders sorgfältigen Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und Ihrem Interesse an einem sicheren Arbeitsplatz.
Die Behörde erkannte zwar die wirtschaftliche Belastung und die betrieblichen Schwierigkeiten der Bank an. Sie stellte aber ebenso fest, dass der Beschäftigte seit über 17 Jahren im Unternehmen tätig war, ein fortgeschrittenes Alter hatte und wegen seiner Behinderung schwerer einen neuen, passenden Arbeitsplatz finden würde. Diese Sozialdaten wogen nach Auffassung des Integrationsamts schwerer als das Lösungsinteresse des Arbeitgebers.
Gericht bestätigt Ermessensspielraum: Integrationsamt entscheidet nicht willkürlichDer Arbeitgeber akzeptierte die Ablehnung nicht und klagte. Er verlangte, dass das Integrationsamt / Inklusionsamt erneut über die Zustimmung zur Kündigung entscheidet, scheiterte damit aber vor dem Verwaltungsgericht München.
Das Gericht prüfte ausdrücklich nicht, ob es selbst die Kündigung für richtig oder falsch gefunden hätte, sondern nur, ob das Integrationsamt sein Ermessen korrekt ausgeübt hatte.
Nach der Verwaltungsgerichtsordnung darf das Gericht die Ermessensentscheidung der Behörde nicht einfach durch eine eigene ersetzen. Es kontrolliert nur, ob die Behörde den Sachverhalt ausreichend aufklärt, alle wesentlichen Gesichtspunkte in die Abwägung einbezieht und keine sachfremden Kriterien berücksichtigt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Integrationsamt sorgfältig gearbeitet, die widerstreitenden Interessen erkannt und vertretbar gewichtet hatte.
Kein „zweites Arbeitsgericht“: Integrationsamt prüft SchwerbehindertenfürsorgeDas Gericht stellte klar, dass das Zustimmungsverfahren nach §§ 168 ff. SGB IX keinen „zweiten Kündigungsschutzprozess“ schafft. Das Integrationsamt kontrolliert nicht umfassend, ob eine Kündigung arbeitsrechtlich wirksam ist. Dafür bleiben weiter die Arbeitsgerichte zuständig, wenn Sie gegen eine Kündigung klagen.
Das Integrationsamt / Inklusionsamt konzentriert sich auf Fragen der Schwerbehindertenfürsorge. Es prüft, ob Ihre Behinderung die Kündigung mitverursacht, ob Arbeitgeber und Behörden alle zumutbaren Hilfen und Förderungen ausgeschöpft haben und ob die Kündigung aus Sicht des besonderen Schutzes schwerbehinderter Menschen wirklich notwendig erscheint. Nur wenn schwerbehindertenrechtliche Gründe einer Kündigung nicht entgegenstehen, darf es die Zustimmung erteilen.
Prävention und BEM: Versäumte Chancen fallen dem Arbeitgeber auf die FüßeIm Verfahren fiel besonders ins Gewicht, dass der Arbeitgeber kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX eingeleitet hatte. Ein solches Verfahren soll frühzeitig eingreifen, wenn sich Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis abzeichnen, und gemeinsam mit allen Beteiligten Lösungen erarbeiten. Nach Auffassung des Integrationsamts hätte eine rechtzeitige Prävention möglicherweise geholfen, die Kündigung zu vermeiden.
Auch das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) spielte eine wichtige Rolle. Zwar führte der Arbeitgeber BEM-Gespräche, zog aber weder das Inklusionsamt noch den Integrationsfachdienst hinzu, obwohl dies sinnvoll gewesen wäre. Das Gericht bestätigte, dass Prävention und BEM zwar keine formalen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Zustimmungsentscheidung darstellen, ihr Fehlen aber zulasten des Arbeitgebers in die Interessenabwägung einfließen darf, wenn sie bei ordentlicher Durchführung eine Kündigung hätten verhindern können.
Bedeutung für Betroffene: Stärkerer Kündigungsschutz bei behinderungsbedingten FehlzeitenDas Urteil stärkt Ihre Position, wenn Ihr Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung plant und sich dabei auf krankheitsbedingte Fehlzeiten stützt. Je enger Ihre Fehlzeiten mit der anerkannten Behinderung zusammenhängen, desto höher fällt Ihr Schutzniveau aus. Das Integrationsamt muss dann sehr genau hinsehen, ob die Kündigung wirklich das letzte Mittel darstellt.
Wichtig ist auch, dass einmalige Ereignisse wie Unfälle, größere Operationen oder eine schwere Infektion nicht automatisch eine dauerhaft negative Gesundheitsprognose beweisen. In dem Fall überzeugten die Facharztatteste, die eine positive Entwicklung bescheinigten, mehr als eine sehr knappe mündliche Einschätzung des Betriebsarztes.
Für Sie bedeutet das: Klare medizinische Stellungnahmen Ihrer behandelnden Ärzte haben Gewicht und können Ihren Arbeitsplatz schützen.
Drei Beispiele aus der Praxis: Wie das Urteil Ihnen indirekt helfen kannStellen Sie sich vor, Sie haben eine psychische Erkrankung und fallen über längere Zeiträume immer wieder aus, zum Beispiel wegen Klinikaufenthalten und Reha-Maßnahmen. Ihr Arbeitgeber möchte außerordentlich kündigen, ohne zuvor ernsthaft ein BEM oder ein Präventionsverfahren durchzuführen oder externe Hilfen wie den Integrationsfachdienst einzubeziehen. In einer solchen Konstellation kann das Integrationsamt die Zustimmung verweigern, weil der Arbeitgeber nicht alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten.
In einem zweiten Beispiel arbeiten Sie als Rollstuhlnutzerin in der Sachbearbeitung, Ihr Unternehmen baut um und begründet eine Kündigung mit angeblich nicht mehr passender Tätigkeit.
Das Integrationsamt kann verlangen, dass der Arbeitgeber zunächst prüft, ob er einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten oder den bisherigen Arbeitsplatz barrierefrei anpassen kann, etwa durch technische Hilfen oder Umorganisation. Erst wenn diese Optionen ernsthaft geprüft und als unzumutbar verworfen wurden, rückt eine Zustimmung zur Kündigung überhaupt näher.
Im dritten Beispiel sind Sie hörbehindert und machen wegen schlechter Akustik im Großraumbüro und fehlender Technik gehäuft Fehler, die der Arbeitgeber als Kündigungsgrund anführt.
Das Integrationsamt kann hier deutlich machen, dass zunächst Hilfsmittel wie geeignete Headsets, akustische Verbesserungen, technische Verstärker oder ein ruhigerer Arbeitsplatz nötig sind, bevor eine Kündigung überhaupt in Betracht kommt. Das Urteil unterstreicht, dass das Integrationsamt gerade solche behinderungsbedingten Aspekte in den Mittelpunkt stellt und nicht vorschnell die Seite des Arbeitgebers einnimmt.
FAQ: Häufige Fragen zum Kündigungsschutz schwerbehinderter MenschenWann braucht mein Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung?
Die Zustimmung ist immer erforderlich, wenn Ihr Arbeitgeber einem schwerbehinderten Menschen oder einem Gleichgestellten kündigen will und Sie zum Zeitpunkt der Kündigung den besonderen Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX genießen. Das gilt sowohl für ordentliche Kündigungen als auch für außerordentliche Kündigungen, also fristlose Kündigungen mit oder ohne Auslauffrist.
Prüft das Integrationsamt, ob die Kündigung arbeitsrechtlich wirksam ist?
Das Integrationsamt ersetzt kein Arbeitsgericht und entscheidet nicht abschließend darüber, ob die Kündigung arbeitsrechtlich zulässig ist. Es prüft speziell, ob schwerbehindertenrechtliche Gründe der Kündigung entgegenstehen und ob der Schutz schwerbehinderter Menschen Vorrang vor dem Beendigungswunsch des Arbeitgebers haben soll.
Welche Rolle spielen BEM und Prävention bei der Entscheidung?
Das Gericht hat bestätigt, dass weder das BEM noch das Präventionsverfahren strenge Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Entscheidung des Integrationsamts darstellen. Trotzdem kann das Integrationsamt dem Arbeitgeber anlasten, wenn er diese Instrumente nicht oder nur halbherzig nutzt, obwohl sie mit hoher Wahrscheinlichkeit geholfen hätten, eine Kündigung zu vermeiden.
Wie kann ich mich schützen, wenn mein Arbeitgeber meine Kündigung beim Integrationsamt beantragt?
Sie sollten möglichst früh Ihre Schwerbehindertenvertretung, den Personalrat oder Betriebsrat und bei Bedarf Rechtsberatung einschalten und Ihre Sicht der Dinge schriftlich gegenüber dem Integrationsamt schildern. Zusätzlich stärken aussagekräftige ärztliche Atteste Ihrer behandelnden Fachärzte Ihre Position, insbesondere wenn sie eine realistische und positive Gesundheitsprognose enthalten.
Gilt diese Rechtsprechung nur für Epilepsie oder auch für andere Behinderungen?
Die Grundsätze des Urteils mit dem Aktenzeichen M 15 K 19.4028 gelten unabhängig von der konkreten Behinderung, solange ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und Ihrer Schwerbehinderung besteht. Entscheidend ist, dass das Integrationsamt Ihre behinderungsbedingten Nachteile ausgleicht und prüft, ob der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten.
Die Entscheidung zeigt, dass Integrationsämter und Gerichte den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen ernst nehmen und Arbeitgeber nicht leichtfertig aus der Verantwortung entlassen. Wer frühzeitig Präventionsangebote nutzt, das BEM aktiv mitgestaltet und klare medizinische Stellungnahmen einholt, verbessert seine Chancen, den eigenen Arbeitsplatz zu sichern.
Für Sie bedeutet das Urteil: Sie dürfen vom Integrationsamt erwarten, dass es genau hinschaut, nach Lösungen sucht und eine Kündigung nur dann mitträgt, wenn wirklich alle anderen Wege ausgeschöpft sind.
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Bürgergeld: Jobcenter schickt Einladung für Meldetermin am selben Tag
Der Fall wirkt wie ein schlechter Witz: Ein Leistungsberechtigter öffnet am Vormittag seine Post und findet die Einladung des Jobcenters für genau denselben Tag. Pünktliches Erscheinen ist damit faktisch ausgeschlossen. Solche Situationen häufen sich, seit die Deutsche Post Brieflaufzeiten verlängert hat und der Gesetzgeber reagierte: Seit 1. Januar 2025 gilt eine neue „Vier‑Tages‑Fiktion“.
Ein per einfachem Brief verschickter Verwaltungsakt – dazu zählt auch eine Terminladung – gilt jetzt erst am vierten Werktag nach Aufgabe als zugestellt.
Die Annahme, die Behörde könne schon drei Tage nach dem Absendedatum auf den Zugang vertrauen, ist damit passé
Für Empfänger bedeutet das: Kommt der Brief tatsächlich später an, kann die Vermutung widerlegt und eine Sanktion abgewehrt werden.
Meldepflicht und BekanntgabeRechtsgrundlage für Terminladungen ist § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III. Die Einladung ist ein Verwaltungsakt und muss eine korrekte Rechtsfolgenbelehrung enthalten.
In derselben Norm steht aber auch eine Art „Schonfrist“: Meldet sich die betroffene Person am selben Tag noch persönlich – auch wenn sie erst nach der eigentlichen Uhrzeit erscheint – und wird der Zweck des Termins erreicht, liegt kein Meldeversäumnis vor.
Parallel dazu regelt § 37 Abs. 2 SGB X die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Die neue Vier‑Tages‑Fiktion entlastet Betroffene, entbindet sie aber nicht von der Pflicht, das Jobcenter zeitnah zu informieren, sobald die verspätete Einladung entdeckt wird.
Wann drohen Leistungsminderungen – und wann nicht?Die Bürgergeld‑Reform hat die Sanktionslogik zwar abgemildert, doch Meldeversäumnisse bleiben der häufigste Kürzungsgrund. Beim ersten Verstoß kann das Jobcenter den Regelsatz für einen Monat um zehn Prozent mindern; wiederholte Verstöße steigern die Kürzung bis auf maximal dreißig Prozent.
2024 verzeichnete die Bundesagentur für Arbeit 369 000 Leistungsminderungen – ein Plus von über 60 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Fast neun von zehn Fällen hingen mit nicht wahrgenommenen Terminen zusammen.
Gerichte haben der Behörde jedoch Grenzen gesetzt. Fehlt in der Rechtsfolgenbelehrung der Hinweis, dass eine nachträgliche Meldung am selben Tag die Sanktion verhindert, ist die Kürzung rechtswidrig, urteilten etwa das Sozialgericht Berlin (Az. S 37 AS 13932/16) und das Sozialgericht Leipzig (Az. S 22 AS 2098/16).
Später erscheinen, krankmelden oder widersprechen?Wer eine Einladung zu spät erhält, hat mehrere Handlungsoptionen. Die sicherste ist der unverzügliche Kontakt zum Jobcenter – telefonisch, per E‑Mail oder über das Upload‑Portal – um den Sachverhalt zu schildern und um Terminverlegung zu bitten.
Liegt zeitgleich eine Erkrankung vor, sollte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgereicht werden; die Fachlichen Weisungen erkennen das in der Regel als wichtigen Grund an.
Erscheint man trotz Verspätung noch am selben Tag, erfüllt man die Meldepflicht formell. Weigert sich die Integrationsfachkraft, den Vorgang zu bearbeiten, lohnt es sich, die Vorsprache an der Infotheke bestätigt zu bekommen oder einen begleitenden Zeugen mitzunehmen.
Kommt dennoch eine Anhörung wegen eines angeblichen Versäumnisses, empfiehlt sich ein schriftlicher Widerspruch, der auf die verspätete Zustellung verweist und Belege beifügt (Briefumschlag mit Poststempel, Zeugenbestätigung, Bildschirmfoto aus der DHL‑Sendungsverfolgung).
Ursache Überlastung oder bewusste Provokation?Insider aus mehreren Jobcentern räumen ein, dass Personalmangel und eine wachsende Zahl digitaler Anfragen Terminpläne immer enger machen. Die Zahl der Sachbearbeitenden ist seit 2021 nur leicht gestiegen, die Zahl der Leistungsberechtigten aber um mehr als zehn Prozent.
Kurzfristige Ladungen entstehen oft, weil Sachbearbeitende frei gewordene Zeitfenster füllen, sobald eine Maßnahme ausfällt.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt verweist gleichwohl auf Fälle, in denen Einladungen bewusst spät verschickt wurden, um „Druck aufzubauen“. Ein solches Vorgehen untergräbt das „Vertrauenszeitfenster“, das der Bürgergeld‑Gesetzgeber eigentlich stärken wollte.
Digitale Zustellung: Chance und RisikoSeit 2023 kann das Jobcenter Einladungen auch elektronisch ins Online‑Postfach zustellen. Dort greift dieselbe Vier‑Tages‑Fiktion – sie beginnt jedoch mit der Bereitstellung im System, nicht mit dem tatsächlichen Abruf.
Wer das Portal nutzt, sollte daher Push‑Benachrichtigungen aktivieren, um keinen Fristlauf zu verpassen. Zugleich dokumentiert das Portal minutengenau, wann eine Nachricht aufschlug – ein Vorteil, wenn es später um den Nachweis verspäteter Zustellung geht.
Was Jobcenter-Sachbearbeiter daraus lernen könnenVerlässliche Kommunikation ist kein weiches Nice‑to‑have, sondern eine Rechtspflicht. Wer Termine ohne ausreichenden Vorlauf ansetzt, riskiert nicht nur Frust und Misstrauen, sondern auch Überlastung der eigenen Widerspruchsstelle und verlorene Gerichtsverfahren.
Die Fachlichen Weisungen empfehlen deshalb mindestens eine Woche Vorlauf, sofern keine dringenden Vermittlungsgründe entgegenstehen.
FazitWer eine Einladung erst am Tag des Termins erhält, muss nicht in Panik verfallen. Die Rechtslage schützt Leistungsberechtigte besser, als viele glauben: Eine Meldung noch am selben Tag kann die Sanktion verhindern; die neue Vier‑Tages‑Fiktion erleichtert den Nachweis verspäteter Zustellung.
Entscheidend ist, den Kontakt mit dem Jobcenter zu suchen, alle Belege aufzubewahren und Widerspruch einzulegen, falls dennoch gekürzt wird.
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45 Jahre und sofort in Rente? Der neue Rentenplan
Die gesetzliche Rente wird in Deutschland seit Jahren entlang derselben Konfliktlinie diskutiert: Viele Menschen erleben den Ruhestand als verdiente Altersrente, andere erreichen ihn nur mit gesundheitlichen Einschränkungen, und wieder andere fürchten vor allem die Tragfähigkeit des Rentensystems.
Aufgrund dessen gibt es nun einen neuen Reformplan: Der Zeitpunkt des Rentenstarts soll nicht mehr primär vom Geburtsjahr und einer festen Altersgrenze abhängen, sondern stärker oder sogar ausschließlich von der Zahl der Jahre, in denen Beiträge in die Rentenversicherung geflossen sind.
Das klingt zunächst nach einer einfachen und intuitiven Logik. Wer früh in Ausbildung und Beruf geht und lange einzahlt, soll früher aufhören dürfen. Wer später startet, weil er oder sie lange studiert oder aus anderen Gründen erst spät beitragspflichtig beschäftigt ist, müsste entsprechend länger arbeiten.
Genau an dieser Stelle beginnt allerdings die eigentliche Auseinandersetzung: Lebensläufe sind selten so geradlinig, wie es eine reine “45 Beitragsjahre-Rechnung” nahelegt.
Was heute gilt: Altersgrenzen, Geburtsjahrgänge und WartezeitenDer heutige Rentenzugang setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen. Auf der einen Seite steht eine Altersgrenze, die je nach Rentenart und Geburtsjahrgang unterschiedlich ausfallen kann.
Auf der anderen Seite stehen sogenannte Wartezeiten, also Mindestversicherungszeiten, die erfüllt sein müssen. Die Rentenversicherung arbeitet dabei nicht mit groben „Jahren“, sondern mit Kalendermonaten, in denen rentenrechtliche Zeiten vorliegen.
Im Grundsatz ist die Wartezeit eine Eintrittskarte: Ohne eine erfüllte Mindestversicherungszeit entsteht kein Anspruch auf die jeweilige Altersrente.
Für die Regelaltersrente genügt eine vergleichsweise kurze Mindestzeit. Für bestimmte Altersrenten sind deutlich längere Wartezeiten erforderlich, etwa 35 Jahre bei der Altersrente für langjährig Versicherte und bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie 45 Jahre bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Damit ist das Prinzip „Beitrags- und Versicherungsjahre zählen“ keineswegs neu; neu wäre, dass die Wartezeit die Altersgrenze weitgehend verdrängen würde.
Gerade die 45 Jahre sind seit langem politisch aufgeladen. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren wurde in der öffentlichen Debatte häufig unter dem Schlagwort „Rente mit 63“ verhandelt, obwohl die Altersgrenzen für diese Rentenart je nach Jahrgang schrittweise angehoben wurden und die Bezeichnung nur auf eine Übergangsphase passte.
Der Vorschlag: Rente nach Beitragsjahren statt nach LebensjahrenDie im Script beschriebene Reformidee dreht die Logik um. Nicht mehr „Du darfst ab einem bestimmten Alter, wenn Du außerdem lange genug versichert warst“, sondern „Du darfst, sobald Du lange genug versichert warst“. In der zugespitzten Variante könnte das bedeuten, dass jemand mit 45 Beitrags- oder Versicherungsjahren sofort in den Ruhestand wechseln kann, ohne zusätzlich ein Mindestalter erreichen zu müssen.
Befürworter argumentieren mit einem Fairness-Gefühl, das viele Beschäftigte teilen: Wer sehr früh mit körperlich anstrengender Arbeit begonnen hat, erlebt das letzte Drittel des Berufslebens häufig als besonders belastend.
Der Gedanke, dass eine Person nach Jahrzehnten im Schichtdienst, auf dem Bau, in der Pflege oder in anderen fordernden Tätigkeiten dennoch bis zu einer starren Altersgrenze durchhalten muss, wird als lebensfremd empfunden. Die Wartezeit würde in diesem Modell zur maßgeblichen Richtschnur, und die Berufsbiografie bekäme mehr Gewicht als das Geburtsdatum.
In der aktuellen Debatte wird diese Idee unter anderem mit dem Hinweis verbunden, dass die tatsächlichen Erwerbsverläufe sehr unterschiedlich sind und dass eine starre Altersgrenze diese Unterschiede nur unzureichend abbildet. Gleichzeitig steht bereits im Raum, dass eine solche Umstellung im Rahmen einer Rentenkommission diskutiert werden soll, die Reformvorschläge erarbeiten soll.
Wer profitieren würde – und wer unter Druck gerieteGewinner wären vor allem Menschen, die sehr früh beitragspflichtig gearbeitet haben und deren Erwerbsbiografie lange, kontinuierliche Phasen der Pflichtversicherung enthält. Das betrifft häufig klassische Ausbildungswege mit frühem Einstieg in Vollzeit, oft in Berufen, die körperlich fordern.
Wer mit 16 oder 17 in Ausbildung startet, anschließend durchgehend arbeitet und kaum längere Unterbrechungen hat, erreicht 45 Versicherungsjahre deutlich früher als jemand, der erst nach einem langen Studium in den Arbeitsmarkt eintritt. Unter einem strikt beitragsjahreorientierten Zugang könnte der Ruhestand dann mehrere Jahre früher beginnen als heute.
Unter Druck gerieten dagegen nicht nur „Akademiker“, sondern generell Menschen mit späterem Einstieg in beitragspflichtige Beschäftigung. Dazu zählen viele Menschen, die lange Qualifizierungsphasen haben, etwa in regulären Studiengängen, in Referendariaten oder in Ausbildungen, die nicht oder nur teilweise beitragspflichtig sind.
Betroffen wären auch Personen mit Phasen der Selbstständigkeit außerhalb der Pflichtversicherung, Menschen mit längeren Auslandsaufenthalten, ebenso wie viele mit Unterbrechungen durch Pflege- und Familienarbeit.
Hinzu kommt ein zweiter, oft unterschätzter Punkt: Ein früherer Rentenzugang bedeutet nicht automatisch eine ausreichende Rente. Wer zwar früh aussteigen darf, aber über Jahre hinweg geringe Beiträge gezahlt hat, etwa durch lange Teilzeitphasen oder niedrige Einkommen, kann sich im Ergebnis früher in einem finanziell engen Ruhestand wiederfinden. Das würde die sozialpolitische Debatte verschieben: Weg von der Frage „Wann darf ich?“ hin zur Frage „Kann ich mir das leisten?“.
Die soziale Frage: Krankheit, Belastung und SchutzregelnDie Sozialverbände schildern in der Beratungspraxis häufig dieses Problem: Viele Menschen erreichen ihre späten Fünfziger oder frühen Sechziger nicht in einem Zustand, der eine nahtlose Weiterarbeit bis zur nächsten Altersgrenze realistisch macht.
Längere Krankheitsphasen, der Wechsel ins Krankengeld, der Verlust des Arbeitsplatzes oder der Übergang in andere Sicherungssysteme sind für Betroffene nicht nur finanziell riskant, sondern auch biografisch belastend.
Das heutige Recht kennt hierfür eigene Zugänge, etwa über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die unter bestimmten Voraussetzungen einen früheren Rentenbeginn ermöglicht, oder über Erwerbsminderungsrenten. In einem System, das fast ausschließlich auf Beitragsjahre abstellt, stellt sich zwingend die Frage, ob und wie solche Schutzmechanismen fortgeführt werden.
Ohne zusätzliche Regeln würde die Umstellung Menschen mit Brüchen im Erwerbsleben, gerade aufgrund von Krankheit oder Pflege, eher benachteiligen, obwohl sie die Belastungen oft nicht selbst verursacht haben.
Ein weiterer Konfliktpunkt wäre die Definition dessen, was als „Beitragsjahr“ zählt.
Schon heute unterscheiden sich die Anrechnungsregeln je nach Wartezeit. Während bei 35 Jahren viele rentenrechtliche Zeiten einbezogen werden können, sind die Regeln bei 45 Jahren restriktiver; bestimmte Zeiten wie langandauernde Arbeitslosigkeit werden nicht in jeder Konstellation berücksichtigt.
Eine Reform, die den Rentenzugang an Beitragsjahren festmacht, müsste diese Definitionsfrage politisch beantworten – und damit zwangsläufig Verteilungsfragen auslösen.
Gleichbehandlung und mögliche Konflikte vor GerichtIm Script wird der Einwand angesprochen, dass sich benachteiligte Gruppen juristisch wehren könnten. Das ist nicht bloß ein theoretischer Reflex. Sobald ein System klar erkennbare Gruppenunterschiede erzeugt, entsteht politischer und rechtlicher Druck, diese Unterschiede zu begründen oder auszugleichen.
Eine reine Kopplung an Beitragsjahre würde beispielsweise Menschen mit langen Ausbildungswegen im Ergebnis später in Rente schicken, selbst wenn sie in der Erwerbsphase überdurchschnittlich hohe Beiträge zahlen und damit das System stark mitfinanzieren.
Das führt zu einer heiklen Abwägung: Soll die Rente stärker die Dauer der Belastung honorieren oder stärker die Höhe der Finanzierung? Die gesetzliche Rentenversicherung ist zwar kein privates Sparprodukt, sie folgt aber auch nicht nur einem Gerechtigkeitsideal, sondern ist ein rechtlich eng gefasstes Sozialversicherungssystem.
Jede neue Differenzierung, etwa nach Berufsgruppen, nach Vollzeit und Teilzeit oder nach Bildungswegen, würde den Gesetzgeber dazu zwingen, Kriterien sauber zu definieren und Ausnahmen rechtssicher zu gestalten. Je komplizierter das wird, desto größer wird die Gefahr, dass aus einer vermeintlich einfachen Reform am Ende ein Regelwerk entsteht, das neue Ungerechtigkeiten produziert.
Was diese Idee an der Finanzfrage ändert – und was nichtSo plausibel die Fairness-Argumente klingen: An der großen Finanzfrage der gesetzlichen Rente ändert ein rentenjahrebasiertes Eintrittsmodell allein wenig. Die gesetzliche Rentenversicherung ist umlagefinanziert. Wenn mehr Menschen früher in Rente gehen, steigen tendenziell die Ausgaben früher an, während Beitragseinnahmen früher enden.
Umgekehrt könnten spätere Renteneintritte bestimmter Gruppen die Einnahmeseite stärken. Welche Wirkung überwiegt, hängt von der Ausgestaltung ab, vom Anteil der Betroffenen und von Übergangsregeln.
Die aktuelle Gesetzgebung zeigt zugleich, dass die Politik parallel an anderen Stellschrauben arbeitet. Mit dem Rentenpaket 2025 wurden Maßnahmen beschlossen, die das Rentenniveau absichern und die Kindererziehungszeiten weiter angleichen sollen; außerdem wird in diesem Paket eine Grundlage für die Aktivrente beschrieben.
Diese Beschlüsse verändern die Rentenzugänge nicht automatisch, verschieben aber den finanzpolitischen Rahmen und verstärken damit den Druck, die langfristige Architektur der Rente neu zu ordnen.
Was das für Menschen bedeutet, die bald in Rente gehenEin praktischer Punkt aus dem Script ist wichtig: Selbst wenn eine Idee medial schnell Fahrt aufnimmt, folgt daraus nicht, dass sich für die nächsten ein oder zwei Rentenjahrgänge sofort alles verändert. Rentenrecht wird in Deutschland in der Regel mit Übergangsfristen, Stichtagen und Vertrauensschutzregelungen reformiert, weil Millionen Biografien betroffen sind und Planbarkeit gewährleistet werden muss.
Wer in absehbarer Zeit einen Rentenbeginn plant, sollte sich deshalb weniger von Schlagzeilen als von konkreten Gesetzesänderungen leiten lassen.
Gleichzeitig lohnt sich bereits jetzt ein nüchterner Blick auf die eigenen Versicherungszeiten. In einem Rentensystem, das Beitragszeiten stärker gewichtet, steigt die Bedeutung eines geklärten Versicherungskontos, in dem Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und sonstige rentenrechtliche Zeiten korrekt erfasst sind. Genau an dieser Stelle entscheidet sich später oft, ob Voraussetzungen knapp erfüllt werden oder nicht.
Wie es weitergehen könnteIn der Debatte wird derzeit deutlich, dass die Idee nicht isoliert betrachtet werden soll, sondern als ein möglicher Baustein einer größeren Reform. Dabei stehen mehrere Linien gegeneinander: Auf der einen Seite der Wunsch nach flexibleren Übergängen und einer stärkeren Orientierung an der Lebensarbeitszeit, auf der anderen Seite die Sorge vor neuen Ungleichheiten und vor steigenden Kosten, wenn viele früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden.
Sollte eine Rentenkommission tatsächlich in den kommenden Monaten Reformoptionen bündeln, wird die Kopplung an Beitragsjahre vermutlich nicht als „Alles-oder-nichts“-Modell enden, sondern in Mischformen diskutiert werden.
Denkbar wären Mindestalter, die trotz erfüllter Beitragsjahre gelten, ebenso denkbar wären differenzierte Anrechnungsregeln, die Bildungs- und Familienzeiten stärker berücksichtigen, oder Varianten, die besonders belastende Tätigkeiten anders behandeln.
Jede dieser Varianten hätte weitreichende Folgen, und jede würde neue Abgrenzungsfragen erzeugen. Genau deshalb ist der politische Reiz der Idee groß: Sie verspricht Gerechtigkeit, zwingt aber zur Klärung vieler Details, an denen sich gesellschaftliche Konflikte bündeln.
QuellenBundesregierung: Zusammenfassung zum Rentenpaket 2025
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Statt Reha sofort Erwerbsminderungsrente verlangen
Viele Menschen, die gesundheitlich am Limit sind und Erwerbsminderungsrente beantragen, erleben dieselbe Hürde: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ordnet eine Reha an – häufig ohne Rücksicht darauf, ob diese Maßnahme im individuellen Fall überhaupt geeignet, zumutbar oder medizinisch vertretbar ist.
Reha ist nicht immer PflichtFür Betroffene bedeutet das oft verzögerte Entscheidungen, Leistungsunsicherheiten und gesundheitliche Risiken. Was viele nicht wissen: Reha ist nicht immer Pflicht. Die Regel „Reha vor Rente“ hat klare gesetzliche Ausnahmen, die den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente deutlich beschleunigen können.
Warum Reha oft mehr schadet als hilftReha soll helfen, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Doch in der Realität werden viele Menschen in Maßnahmen gedrängt, die ihrem Zustand widersprechen oder ihn sogar verschlechtern.
Die DRV verschweigt dabei häufig, dass Reha nur dann verpflichtend ist, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Genau diese Ausnahmen entscheiden oft darüber, ob Betroffene monatelang warten müssen – oder sofort Anspruch auf EM-Rente haben.
Reha medizinisch aussichtslos: Wann keine Verbesserung zu erwarten istEine Reha darf nur angeordnet werden, wenn sie eine realistische Chance bietet, die Gesundheit zu stabilisieren oder zu verbessern. Bei schweren chronischen Erkrankungen, irreversiblen Schäden oder stabil schlechten Verläufen fehlt diese Aussicht häufig. Ein fachärztliches Attest, das die medizinische Aussichtslosigkeit bestätigt, reicht oft aus, um die DRV zur sofortigen Rentenprüfung zu verpflichten.
Warum das für Betroffene entscheidend ist: Eine unnötige Reha verlängert den Rentenprozess oft um Monate – Zeit, die viele gesundheitlich und finanziell nicht haben.
Erfolglose frühere Reha: Wiederholungen sind nur in Ausnahmefällen erlaubtViele Betroffene haben bereits eine Reha hinter sich, die keine Verbesserung gebracht hat oder sogar zu Verschlechterungen führte. Eine zweite Reha darf die DRV nur dann verlangen, wenn es neue medizinische Erkenntnisse oder deutliche Veränderungen im Gesundheitszustand gibt.
Fehlen solche Nachweise, ist die Wiederholung rechtswidrig. Eine erfolglose Reha darf nicht zum „Pflichtprogramm“ werden. Im Gegenteil: Sie ist ein starkes Argument für eine direkte Rentenprüfung.
Psychische Erkrankungen: Wenn Reha retraumatisiert oder überfordertFür Menschen mit Traumafolgestörungen, schweren Depressionen oder ausgeprägten Angststörungen können stationäre Reha-Programme hoch belastend sein. Gruppensettings, feste Tagesstrukturen und eine fremde Umgebung können die psychische Stabilität massiv gefährden. Ein fachärztliches Gutachten zur Unzumutbarkeit reicht aus, um die Reha-Anordnung der DRV zu stoppen.
Rechtlich bedeutet das: Eine Maßnahme, die der Gesundheit schadet, darf nicht angeordnet werden. Die DRV muss die psychische Belastbarkeit realistisch einschätzen.
Unzumutbarkeit: Wenn Reha im Alltag nicht machbar istNicht nur medizinische Gründe zählen. Auch praktische Faktoren können Reha unzumutbar machen: fehlende Barrierefreiheit, sehr lange Anfahrtswege, Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen oder eine Wohnsituation, die eine Abwesenheit unmöglich macht. Diese Gründe werden selten erwähnt, sind aber vollständig anerkannt.
Die Alltagsrealität entscheidet mit: Reha darf nicht angeordnet werden, wenn die Teilnahme organisatorisch oder sozial nicht möglich ist.
Belastbarkeit unter drei Stunden: Der stärkste Hebel gegen die Reha-PflichtWer dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt die zentrale Voraussetzung der vollen Erwerbsminderungsrente. Da Reha eine gewisse Mindestbelastbarkeit voraussetzt, ist sie in solchen Fällen schlicht nicht durchführbar. Die DRV muss in solchen Fällen unmittelbar die Rentenprüfung einleiten – ohne Umweg über Reha.
Wenn Reha ohne Risiko gar nicht möglich istViele Erkrankungen verhindern Reha allein deshalb, weil die Maßnahme nicht sicher durchgeführt werden kann. Dazu gehören instabile kardiologische Befunde, neurologische Schwankungen, massive Kreislaufprobleme oder komplizierte Medikamentenumstellungen.
Der Reha-Alltag überfordert das System dieser Betroffenen. Wenn Reha nicht sicher durchführbar ist, entfällt die Pflicht zu ihr vollständig.
Die wichtigsten Reha-Ausnahmen im ÜberblickDiese Übersicht zeigt, dass das Prinzip „Reha vor Rente“ keine starre Regel ist.
Reha-Pflicht (Regelfall) Ausnahmefälle (Keine oder eingeschränkte Reha-Pflicht) Die DRV hält eine Reha für erfolgversprechend: Die Erwerbsfähigkeit könnte verbessert oder erhalten werden. Es gibt keine Aussicht auf Erfolg, etwa bei schweren chronischen Erkrankungen, mehrfach gescheiterten Behandlungen oder palliativen Situationen. Es liegt eine ärztlich bestätigte Reha-Unfähigkeit vor – z. B. schwere akute Erkrankungen, psychische Instabilität, Demenz oder fehlende Belastbarkeit. Es besteht eine klare medizinische Indikation, etwa zur Stabilisierung der Gesundheit. Die Reha ist unzumutbar, z. B. bei hohem Alter, gravierenden familiären Belastungen (Pflege Angehöriger), erheblichen gesundheitlichen Risiken oder wiederholten erfolglosen Reha-Versuchen. Die DRV ist für Reha zuständig und sieht eine Chance auf Rückkehr in den Arbeitsmarkt. Ein anderer Leistungsträger ist zuständig (Unfallversicherung, soziales Entschädigungsrecht) – die DRV kann keine Reha verlangen. Reha vor Rente wird angewandt, wenn ein Übergang in die EM-Rente noch offen ist. Der Betroffene steht kurz vor der Altersrente, und eine Reha könnte realistisch keinen Rückweg in Beschäftigung mehr erreichen. Arbeitsmarktliche Reha-Maßnahmen erscheinen sinnvoll zur Reintegration. Die Maßnahme würde nur noch auf dem Papier stattfinden, etwa bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit, Multimorbidität oder massiven Belastungsgrenzen.Schon ein einziger der Ausnahmefälle reicht aus, um eine Reha-Anordnung zu stoppen.
Wenn die DRV trotzdem Reha verlangtViele Betroffene erleben Druck oder pauschale Aussagen wie: „Ohne Reha keine Rente.“ Diese Aussage ist jedoch nur dann korrekt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein ärztliches Attest, das Unzumutbarkeit oder Aussichtslosigkeit begründet, kann die Anordnung aufheben.
Widerspruch lohnt sich oftIm Widerspruchsverfahren werden viele Reha-Anordnungen aufgehoben — häufig, weil die DRV die gesetzliche Lage falsch angewendet hat. Wenn es hart auf hart kommt, und die Rentenversicherung trotz Ihrer Gegenargumente auf der Reha besteht, bleibt Ihnen als nächster Schritt der Gang zum Sozialgericht.
Drei Beispiele aus der PraxisSabine, 49 – „Ich war zu krank für Reha, aber niemand sagte mir das“
Sabine leidet an einer schweren Autoimmunerkrankung. Die DRV ordnet trotzdem Reha an. Ein fachärztliches Attest zeigt, dass Reha medizinisch unzulässig ist. Die Maßnahme wird zurückgezogen, die Rente bewilligt.
Mehmet, 53 – „Die erste Reha hat meine Gesundheit verschlechtert – eine zweite wäre gefährlich“
Nach einer erfolglosen Reha fordert die DRV eine Wiederholung. Mehmet widerspricht mit Hinweis auf die verschlechterte gesundheitliche Lage. Die DRV gibt nach und prüft seine Rente direkt.
Laura, 38 – „Mit meiner Traumafolgestörung wäre Reha gefährlich gewesen“
Eine stationäre Reha würde Lauras psychische Stabilität gefährden. Ein psychiatrisches Gutachten bestätigt dies. Die DRV verzichtet auf Reha und bewilligt die EM-Rente.
Muss ich immer zuerst Reha machen, bevor ich EM-Rente bekomme?
Nein. Reha ist nur verpflichtend, wenn sie geeignet, erfolgversprechend und zumutbar ist.
Was, wenn eine frühere Reha nichts gebracht hat?
Dann ist eine Wiederholung nur bei neuen Fakten erlaubt. Fehlen diese, entfällt die Pflicht.
Kann ich Reha wegen psychischer Erkrankung ablehnen?
Ja. Wenn Reha retraumatisierend oder überfordernd wäre, gilt sie als unzumutbar.
Was geschieht, wenn sich eine Reha nicht durchführen lässt?
Auch organisatorische Unzumutbarkeit befreit von der Reha-Pflicht.
Wie wehre ich mich gegen eine falsche Reha-Anordnung?
Mit einem ärztlich fundierten Attest und einem schriftlichen Widerspruch.
Reha kann eine Chance sein – aber nur, wenn sie zur gesundheitlichen und sozialen Realität der Betroffenen passt. Die wenig bekannten gesetzlichen Ausnahmen schützen genau jene, die gesundheitlich oder organisatorisch nicht in der Lage sind, eine Reha durchzuführen. Wer diese Rechte kennt, erspart sich monatelange Verzögerungen und gesundheitliche Risiken – und erhält die Erwerbsminderungsrente oft deutlich schneller.
Der Beitrag Statt Reha sofort Erwerbsminderungsrente verlangen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
EM-Rente: Volle Erwerbsminderung aber trotzdem keine Erwerbsminderungsrente – Urteil
Wer voll erwerbsgemindert ist, bekommt eine Erwerbsminderungsrente – aber nur, wenn sämtliche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind
In Deutschland sind die Regelungen zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente klar und strikt geregelt. Voll erwerbsgemindert bedeutet, dass Betroffene aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Diese Lebenssituation trifft auf eine Frau aus Bremen zu, der jedoch trotz nachgewiesener Erwerbsminderung die Rente verweigert wurde.
Der Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, zeigt die harten gesetzlichen Voraussetzungen, die für den Erhalt der Rente erfüllt sein müssen.
Pflichtbeitragszeiten fehltenDie Rentenversicherung lehnte den Antrag der Frau ab, weil ihr Versicherungskonto nicht die erforderliche Anzahl von Pflichtbeiträgen aufwies.
Konkret bedeutet das, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mindestens drei Jahre (36 Monate) an Pflichtbeitragszeiten vorhanden waren.
Die Pflichtbeiträge sind jedoch notwendig, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, wie es im Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgelegt ist.
Die Wartezeit vor 1984 war nicht erfülltEine Ausnahme von der erforderlichen Mindestzahl an Pflichtbeiträgen besteht, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde oder innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eintritt.
Zudem können Zeiten vor dem 1. Januar 1984 berücksichtigt werden, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und seitdem ununterbrochen Beiträge gezahlt wurden.
Die Klägerin, die 1964 geboren wurde, konnte jedoch keine dieser Voraussetzungen nachweisen. Sie hatte die Wartezeit vor 1984 nicht erfüllt und somit auch diese Ausnahme nicht genutzt.
Betroffene beschritt den RechtswegNachdem ihr Widerspruch abgelehnt wurde, klagte die Frau vor dem Sozialgericht Bremen. Sie argumentierte, dass ihre freiwilligen Beiträge von Mai 2014 bis Mai 2019 berücksichtigt werden sollten, um eine Lücke im Versicherungsverlauf zu schließen. Diese Argumentation fand jedoch keine Anerkennung vor Gericht.
§ 43 SGB VI regelt die Voraussetzungen für die ErwerbsminderungsrenteDas Sozialgericht Bremen wies die Klage ab und verwies auf § 43 SGB VI, der die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente regelt. Diese beinhalten:
- Teilweise oder volle Erwerbsminderung,
- Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung,
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Die Klägerin konnte diese Voraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere fehlten die erforderlichen Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren.
Die Klägerin war voll erwerbsgemindertUnstreitig war die Klägerin aufgrund von Krankheit oder Behinderung voll erwerbsgemindert. Dies bestätigten ärztliche Gutachten und Befunde.
Dennoch konnte die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nachweisen.
Das Gesetz lässt eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums zuEine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums ist nach § 43 Abs. 4 SGB VI möglich, wenn bestimmte Anrechnungszeiten vorliegen, wie zum Beispiel Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Arbeitslosengeld,
Zeiten einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Zeiten der Kindererziehung oder schulischer Ausbildung.
Die Verlängerung greift jedoch nur, wenn in den letzten sechs Monaten vor Beginn dieser Zeiten mindestens ein Pflichtbeitrag geleistet wurde.
Für die Klägerin verlängert sich der Zeitraum nichtIm Fall der Klägerin lagen weder Pflichtbeitragszeiten noch eine der anderen im Gesetz aufgeführten Zeiten vor, die zu einer Verlängerung des Fünfjahreszeitraums geführt hätten.
Seit Januar 2005 hatte die Klägerin lediglich freiwillige Beiträge gezahlt, die jedoch nicht zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente zählen.
Die Rechtslage und die KonsequenzenDas Sozialgericht Bremen bestätigte, dass freiwillige Beiträge nicht zur Erfüllung der Pflichtbeitragszeiten herangezogen werden können.
Auch der Ausnahmetatbestand des § 43 Abs. 5 SGB VI, der eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren bei Erwerbsminderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entfallen lässt, war nicht gegeben. Somit hatte die Rentenversicherung zu Recht den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt. (Az. S 14 R 36/20)
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Vom Krankengeld direkt in die Rente
Der Wechsel „vom Krankengeld in die Rente“ ist selten eine Entscheidung aus freien Stücken. Meist steht am Anfang eine Krankheit, die nicht nur den Alltag, sondern auch die Arbeitsfähigkeit über Monate beeinträchtigt.
Irgendwann rückt dann eine Frage in den Vordergrund, die viele zunächst wegschieben: Was passiert, wenn das Krankengeld ausläuft, die Rückkehr in den Beruf aber weiterhin nicht realistisch ist?
In dieser Situation treffen drei Systeme aufeinander, die jeweils eigene Regeln, Gutachten und Fristen haben: die gesetzliche Krankenversicherung, die Rentenversicherung und – als „Brücke“ in vielen Fällen – die Arbeitsförderung. Wer die Spielregeln kennt, kann finanzielle Lücken vermeiden, besser planen und typische Missverständnisse ausräumen.
Krankengeld: Ersatz für Lohn – aber mit AblaufdatumFür Beschäftigte beginnt die lange Strecke häufig mit sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Die Leistung soll den Verdienstausfall abfedern, solange eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Krankengeld ist zeitlich begrenzt. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist es – gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit – auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt.
Weil die ersten sechs Wochen in dieser Spanne mitlaufen, wird Krankengeld in der Praxis oft höchstens rund 72 Wochen tatsächlich ausgezahlt, wenn es eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit gibt. Diese Grenze wird im Alltag häufig unterschätzt, weil „78 Wochen“ nach viel klingt, aber im Kalender schneller erreicht ist, als man erwartet.
Hinzu kommt die Logik der sogenannten Blockfrist: Die Drei-Jahres-Spanne bezieht sich auf die jeweilige Krankheit und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wer zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig wird, kann in bestimmten Konstellationen später erneut Anspruch bekommen; wann ein neuer Anspruch entsteht und wann nicht, hängt jedoch stark vom Verlauf und den Unterbrechungen ab. Genau an dieser Stelle entstehen viele falsche Hoffnungen – und später harte Überraschungen.
„Aussteuerung“: Wenn das Ende absehbar wirdLäuft der Anspruch aus, sprechen Krankenkassen und Beratungsstellen von „Aussteuerung“. Das bedeutet nicht, dass das Arbeitsverhältnis endet. Es heißt vor allem: Die Krankenkasse zahlt nach Erreichen der Höchstdauer kein Krankengeld mehr, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
In der Praxis kommt das Ende selten völlig aus heiterem Himmel. Häufig gibt es Schreiben, die auf das voraussichtliche Ende hinweisen und auf nächste Schritte verweisen.
Trotzdem geraten Betroffene unter Druck, weil die wirtschaftliche Frage sofort im Raum steht: Wovon leben, wenn das Krankengeld wegfällt – und die Gesundheit weiter keine Rückkehr erlaubt?
Genau hier beginnt der Übergang zur Rente oft nicht als „Wunsch“, sondern als Prüfung: Ist die Erwerbsfähigkeit dauerhaft so eingeschränkt, dass eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt? Oder gibt es realistische Chancen, über medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder in Arbeit zu kommen?
Die Krankenkasse darf auffordern: Reha- oder Rentenantrag mit FristEin Punkt, der viele überrascht: Die Krankenkasse kann Versicherte auffordern, einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert erscheint.
Diese Aufforderung ist nicht bloß ein gut gemeinter Hinweis. Sie kann mit einer Frist verbunden sein – und wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird, kann der Anspruch auf Krankengeld enden.
Praktisch läuft das so: Die Krankenkasse stützt sich auf medizinische Einschätzungen, häufig unter Einbindung des Medizinischen Dienstes. Ziel ist, die Perspektive zu klären: Rückkehr in Arbeit durch Reha und Teilhabe – oder, wenn das nicht realistisch ist, der Weg in eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Für Betroffene fühlt es sich manchmal an wie ein Schubser in Richtung Rentenantrag. Tatsächlich ist es zunächst eine Weichenstellung hin zur Klärung der Erwerbsfähigkeit.
Wichtig ist dabei das Timing. Wer sich zu lange Zeit lässt, riskiert, dass das Krankengeld (vorübergehend oder dauerhaft) nicht weitergezahlt wird. Gleichzeitig sollte niemand vorschnell etwas unterschreiben oder beantragen, ohne zu verstehen, was der Antrag auslöst. Denn im Hintergrund gibt es eine zweite Regel, die enorme Bedeutung hat.
„Reha vor Rente“ – und warum ein Reha-Antrag zur Rentenfrage werden kannIn der Rentenversicherung gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“: Bevor eine dauerhafte Rente gezahlt wird, soll geprüft werden, ob Leistungen zur Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen oder verbessern können. Das ist im System angelegt und erklärt, warum die Rentenversicherung bei einem Rentenantrag häufig zuerst prüft, ob eine Reha sinnvoll ist – und umgekehrt.
Besonders folgenreich ist die Antragslogik: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Reha-Antrag als Rentenantrag gelten. Das ist kein Detail, sondern kann den Startpunkt des Rentenverfahrens bestimmen – und damit Fragen von Beginn, Rückwirkung und Zuständigkeit beeinflussen. Wer also „nur“ Reha beantragt, kann – wenn die Voraussetzungen vorliegen – plötzlich in einem Rentenprüfverfahren landen.
Das ist nicht automatisch schlecht. Im Gegenteil: Es kann verhindern, dass Zeit verloren geht. Aber es bedeutet auch, dass Betroffene gut beraten sind, das Verfahren bewusst zu führen: Welche medizinischen Unterlagen liegen vor? Welche Tätigkeiten waren zuletzt prägend? Gibt es bereits Entlassungsberichte aus Klinik oder Reha? Und wie ist die Prognose?
Die Erwerbsminderungsrente: Maßstab ist der allgemeine ArbeitsmarktViele denken bei Erwerbsminderung zuerst an den erlernten Beruf. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente funktioniert jedoch anders: Maßstab ist grundsätzlich, ob eine Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten kann – also nicht nur im bisherigen Job, sondern in allen Tätigkeiten, die in Betracht kommen.
Die Rentenversicherung unterscheidet grob zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden tägliche Arbeit möglich sind. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden tägliche Arbeit möglich sind. Diese Einschätzung basiert auf ärztlichen Unterlagen und häufig auf zusätzlichen Gutachten.
Hinzu kommen versicherungsrechtliche Hürden: In vielen Fällen müssen mindestens fünf Jahre Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen typischerweise mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Es gibt Ausnahmen, etwa bei bestimmten Sachverhalten oder für besondere Personengruppen, aber für die Mehrheit sind diese Bedingungen die Eintrittskarte ins Verfahren.
Ein weiterer Punkt, der oft erst spät verstanden wird: Selbst bei „teilweiser“ Erwerbsminderung kann es in der Praxis zu einer Rente in Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente kommen, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist. Umgangssprachlich wird dann häufig von einer „Arbeitsmarktrente“ gesprochen. Das ist ein Punkt, der für Menschen relevant wird, die medizinisch noch drei bis unter sechs Stunden leistungsfähig sind, aber faktisch keinen passenden Arbeitsplatz finden.
Wenn es hakt: Ablehnung, Widerspruch, neue GutachtenNicht jeder Antrag führt zur Rente. Ablehnungen sind häufig – nicht zwingend, weil Betroffene „nicht krank genug“ wären, sondern weil die Rentenversicherung eine andere Prognose oder ein anderes Leistungsbild sieht, weil Unterlagen fehlen oder weil sie Reha für aussichtsreich hält.
Dann beginnt für viele ein zweiter, belastender Abschnitt: der Streit um die Einschätzung. Sozialrechtliche Verfahren sind formal, aber sie folgen Regeln. Gegen Bescheide gibt es Fristen, und medizinische Fragen werden über Gutachten und Befundberichte entschieden.
Wer in dieser Lage ist, merkt schnell, dass die Qualität der Dokumentation entscheidend sein kann: Der Unterschied zwischen einer Diagnose und einer nachvollziehbaren Aussage zur Leistungsfähigkeit im Alltag ist groß.
Die Brücke nach dem Krankengeld: Arbeitslosengeld trotz KrankheitWenn das Krankengeld endet und die Rentenentscheidung noch aussteht, droht ein Loch. Genau dafür existiert im Arbeitslosengeld eine besondere Regelung: die Nahtlosigkeitsregelung. Sie ermöglicht Arbeitslosengeld auch dann, wenn jemand dem Arbeitsmarkt wegen gesundheitlicher Einschränkungen eigentlich nicht „normal“ zur Verfügung steht – solange die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung noch nicht festgestellt hat.
In der Praxis verlangt die Agentur für Arbeit dann meist eine zügige Mitwirkung: Betroffene können aufgefordert werden, innerhalb kurzer Frist einen Reha- oder Teilhabeantrag zu stellen; bei Nichtmitwirkung kann der Anspruch ruhen. Das wirkt wie ein weiteres System aus Fristen und Schreiben – ist aber für viele der entscheidende Schutz davor, nach der Aussteuerung ohne laufende Leistung dazustehen.
Wann Krankengeld endet, wenn Rente beginnt – und warum Rückwirkung wichtig istEin verbreitetes Missverständnis lautet: „Wenn ich Rente bekomme, muss ich das Krankengeld zurückzahlen.“ In vielen Fällen stimmt das so nicht. Häufig läuft der finanzielle Ausgleich zwischen den Leistungsträgern.
Denn: Für bestimmte Rentenarten ist Krankengeld ausgeschlossen, sobald die Rente beginnt, insbesondere bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Vollrente wegen Alters. Wird eine Rente rückwirkend bewilligt, überschneiden sich auf dem Papier Krankengeldzeiten und Rentenzeiten.
Dann greift häufig eine Erstattungsregel zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung: Die Rentenversicherung zahlt rückwirkend, die Krankenkasse macht Erstattungsansprüche geltend, und Betroffene erhalten – vereinfacht gesagt – nicht „doppelt“, müssen aber oft auch nicht aus eigener Tasche an die Krankenkasse überweisen. Im Ergebnis ist es oft eine Verrechnung im Hintergrund, die in Bescheiden und Abrechnungen sichtbar wird.
Genau deshalb lohnt sich ein nüchterner Blick auf Daten: Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Beginn und Ende des Krankengeldes, Datum der Antragstellung, festgestellter Eintritt der Erwerbsminderung, Rentenbeginn. Kleine Unterschiede im Datum können große Unterschiede im Geldfluss machen.
Abschläge, Zurechnungszeit, Steuern und BeiträgeAuch wenn es unangenehm ist: Der Schritt in die Erwerbsminderungsrente bedeutet meist ein geringeres laufendes Einkommen als zuvor im Job – oft auch weniger als im Krankengeld, je nach individueller Situation. Dazu kommen rentenrechtliche Rechenfaktoren, die man kennen sollte.
Ein wichtiger Punkt ist die Zurechnungszeit. Vereinfacht steckt dahinter die Idee, dass so gerechnet wird, als hätte die betroffene Person bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet.
Diese Zeit ist in den letzten Jahren schrittweise verlängert worden, was neu beginnende Erwerbsminderungsrenten in vielen Fällen verbessert. Gleichzeitig bleiben Abschläge ein Thema: Je nach Konstellation können Rentenabschläge anfallen, die die Monatsrente dauerhaft mindern.
Steuerlich treffen Betroffene ebenfalls oft auf Überraschungen. Krankengeld ist zwar grundsätzlich steuerfrei, kann aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für andere Einkünfte erhöhen.
Bei rückwirkend bewilligter Rente und Erstattungen zwischen den Trägern kann es zudem steuerlich komplizierter werden, weil Zahlungen unterschiedlich eingeordnet werden können.
Die Erwerbsminderungsrente selbst unterliegt – wie andere Renten auch – der nachgelagerten Besteuerung: Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und bleibt für den individuellen Rentenfall grundsätzlich festgeschrieben.
Dazu kommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rentnerinnen und Rentner sind häufig in der Krankenversicherung der Rentner versichert, wenn die Vorversicherungszeiten erfüllt sind; Beiträge werden dann aus der Rente abgeführt.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben, was finanziell anders aussehen kann. In jedem Fall ist es sinnvoll, diese Frage früh mitzudenken – nicht erst, wenn der Rentenbescheid im Briefkasten liegt.
Altersrente statt Erwerbsminderungsrente: Wenn der Ruhestand näher ist als gedachtNicht jede „Rente nach Krankengeld“ ist eine Erwerbsminderungsrente. Wer bereits in der Nähe des Rentenalters ist, prüft oft eine Altersrente – manchmal regulär, manchmal vorzeitig.
Der Reiz liegt auf der Hand: Eine Altersrente hängt nicht von der medizinischen Leistungsfähigkeit im Sinne der Erwerbsminderung ab. Die Kehrseite: Mit Beginn einer Vollrente wegen Alters ist Krankengeld grundsätzlich ausgeschlossen. Wer also vorschnell in eine Altersvollrente wechselt, beendet damit in vielen Fällen die Krankengeld-Option – selbst wenn die Krankheit weiter andauert.
Gleichzeitig ist der Übergang im Rentensystem selbst geregelt: Eine Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich nur bis zur Regelaltersgrenze gezahlt und dann durch eine Altersrente ersetzt; dabei soll sichergestellt werden, dass die Altersrente nicht niedriger ausfällt als die vorherige Erwerbsminderungsrente. Für Betroffene kann das beruhigend sein, weil es die Angst vor einem „Absturz“ beim Wechsel in die Altersrente reduziert.
Rückkehr in Arbeit bleibt möglich: Wiedereingliederung und betriebliches EingliederungsmanagementZwischen Krankengeld und Rente gibt es noch eine dritte Realität: den Versuch, doch wieder ins Arbeitsleben zurückzukehren – nicht sofort voll, sondern schrittweise. Die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) ist dafür ein häufig genutzter Weg. Sie kann helfen, Belastbarkeit im Alltag zu testen, ohne dass sofort das volle Risiko einer Überforderung entsteht. In dieser Phase können je nach Konstellation weiter Entgeltersatzleistungen laufen, während die Arbeitszeit langsam aufgebaut wird.
Parallel dazu gibt es im Betrieb das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), das Arbeitgeber Beschäftigten anbieten müssen, wenn innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Ein BEM ist keine Therapie, aber es kann – wenn es ernsthaft betrieben wird – Lösungen ermöglichen, etwa Anpassungen am Arbeitsplatz oder organisatorische Veränderungen. Das kann den Rentenweg vermeiden oder zumindest hinauszögern. Manchmal bestätigt ein sorgfältiges BEM-Verfahren aber auch, dass es realistisch keine tragfähige Rückkehr gibt. Auch das ist eine Erkenntnis, die in Verfahren indirekt Gewicht bekommen kann.
Praxisbeispiel: Aus Krankengeld wird Erwerbsminderungsrente – ohne ZahlungslückeHerr M., 57, arbeitet als Lagerist. Am 15. Januar 2025 wird er wegen eines schweren Bandscheibenvorfalls mit ausstrahlenden Schmerzen arbeitsunfähig, später kommen depressive Erschöpfungssymptome hinzu. Sein Arbeitgeber zahlt zunächst sechs Wochen Entgeltfortzahlung, ab Ende Februar 2025 erhält er Krankengeld von der Krankenkasse.
Im Frühjahr 2026 bekommt er ein Schreiben, dass sein Krankengeld voraussichtlich zum 30. Juni 2026 endet, weil die Höchstdauer erreicht wird. Gleichzeitig wird er aufgefordert, zeitnah einen Reha-Antrag zu stellen. Herr M. reicht den Antrag fristgerecht ein; die Deutsche Rentenversicherung bewilligt eine medizinische Rehabilitation.
Die Reha endet im Juli 2026 mit einem Entlassungsbericht, der bescheinigt, dass Herr M. auf absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Die Rentenversicherung prüft daraufhin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Weil das Krankengeld am 30. Juni 2026 ausgelaufen ist, meldet sich Herr M. direkt zum 1. Juli 2026 bei der Agentur für Arbeit und erhält Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung, obwohl er weiterhin krankgeschrieben ist.
Ende Oktober 2026 kommt der Rentenbescheid: Die volle Erwerbsminderungsrente wird bewilligt, der Rentenbeginn wird rückwirkend auf den 1. Juli 2026 festgelegt.
Die Nachzahlung wird im Hintergrund mit der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit verrechnet, sodass Herr M. nicht „doppelt“ bekommt, aber auch nicht plötzlich selbst große Beträge zurücküberweisen muss.
Ab November 2026 läuft die Rentenzahlung regelmäßig, inklusive Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, und die Übergangsphase ist ohne finanzielle Lücke abgeschlossen.
Frage 1: Wie lange wird Krankengeld gezahlt – und wann endet es typischerweise?Das Krankengeld ist bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zeitlich begrenzt und endet spätestens nach 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Da die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung in diese Zeit eingerechnet werden, erhalten viele Betroffene in der Praxis meist weniger als 78 Wochen tatsächlich Krankengeld.
Frage 2: Was bedeutet „Aussteuerung“ konkret?„Aussteuerung“ bedeutet, dass die Krankenkasse nach Erreichen der Höchstdauer kein Krankengeld mehr zahlt, auch wenn weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht. Das Arbeitsverhältnis endet dadurch nicht automatisch, aber es entsteht Handlungsdruck, weil eine Anschlussleistung benötigt wird, etwa Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung oder eine Rente.
Frage 3: Kann die Krankenkasse mich zum Reha- oder Rentenantrag verpflichten?Die Krankenkasse kann auffordern, einen Reha- oder Teilhabeantrag zu stellen, wenn der Eindruck besteht, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Diese Aufforderung kann eine Frist enthalten; wird sie versäumt, kann das Krankengeld enden. Häufig führt ein Reha-Antrag anschließend dazu, dass auch die Rentenfrage geprüft wird.
Frage 4: Wovon lebe ich, wenn das Krankengeld endet, die Rente aber noch nicht entschieden ist?In vielen Fällen kommt dann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung in Betracht. Damit kann die Zeit überbrückt werden, bis geklärt ist, ob eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Wichtig ist, sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit zu melden, damit keine Zahlungslücke entsteht.
Frage 5: Muss ich Krankengeld zurückzahlen, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird?Meistens müssen Betroffene nicht selbst „zurückzahlen“. Wenn sich Krankengeld und rückwirkende Rentenzeiten überschneiden, werden die Zahlungen häufig zwischen den Leistungsträgern verrechnet. Für Betroffene wirkt das dann so, dass keine Doppelzahlung entsteht, aber auch keine direkte Rückforderung aus eigener Tasche kommt.
Warum der Übergang so oft als unfair erlebt wirdViele Betroffene empfinden den Weg vom Krankengeld zur Rente als zermürbend, weil er nicht wie ein einziger, klarer Prozess wirkt. Es sind mehrere Verfahren, die zeitlich ineinandergreifen: Krankenkasse mit Leistungsprüfung und Fristen, Rentenversicherung mit medizinischer Begutachtung und Reha-Prüfung, Arbeitsagentur als Absicherung gegen Lücken. Dazu kommen die persönlichen Belastungen einer langen Krankheit, häufig verbunden mit finanziellen Sorgen und dem Gefühl, sich rechtfertigen zu müssen.
Gerade deshalb lohnt sich ein Perspektivwechsel: Der Übergang ist weniger eine „Entscheidung“, sondern oft eine Kette von Prüfungen, in denen der Gesundheitszustand, die Prognose und die Möglichkeiten der Teilhabe bewertet werden. Wer das akzeptiert, kann die nächsten Schritte planbarer machen – und sich Unterstützung holen, bevor Fristen überrollen.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: Informationen zum Krankengeld (Dauer, Höhe, Einordnung).
Sozialgesetzbuch V: § 48 SGB V (Dauer des Krankengeldes) und § 49 SGB V (Ruhenstatbestände).
Sozialgesetzbuch V: § 50 SGB V (Ausschluss/Kürzung des Krankengeldes bei bestimmten Renten) und
§ 224 SGB V (Beitragsfreiheit während des Krankengeldanspruchs)
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Abfindung bei Kündigung mit simplen Verhandlungstrick verdoppeln
Eine Abfindung ist in den meisten Fällen kein fester Anspruch, der allein deshalb entsteht, weil der Arbeitgeber kündigt oder sich trennen möchte. Abfindungen sind häufig das Ergebnis eines Interessenausgleichs: Der Arbeitgeber will Ruhe, die betroffene Person will Zeit, Geld, ein sauberes Zeugnis und einen geordneten Übergang.
Dazwischen steht oft das Risiko, dass eine Kündigung vor Gericht scheitert oder sich ein Konflikt über Monate zieht. “In vielen Fällen wird die Abfindung deshalb als Zahlung für Rechtssicherheit verstanden, nicht als „Belohnung“ für das Gehen”, sagt Fachanwalt Chrisian Lange aus Hannover.
Es gibt allerdings besondere Fälle, in denen das Gesetz eine Abfindung ausdrücklich an ein bestimmtes Vorgehen knüpft, etwa bei einer betriebsbedingten Kündigung mit einem Abfindungsangebot nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Auch dieses Modell ist an Voraussetzungen gebunden und ersetzt nicht die grundsätzliche Wahrheit, dass die meisten Abfindungen verhandelt oder im Rahmen einer Einigung festgelegt werden.
Die Verhandlungsidee: Keine Zahl nennen, nicht sofort zusagen, keine empörte AblehnungWer zu früh eine Abfindungssume nennt, setzt einen Anker, der es später schwer macht, eine möglichst hohe Abfindung zu bekommen. “Wer stattdessen den Arbeitgeber ein Angebot formulieren lässt, zwingt die Gegenseite, sich festzulegen. Und wer auf ein erstes Angebot nicht reflexhaft mit „Ja“ oder „Nein“ reagiert, vermeidet das Signal, dass die Sache bereits entschieden ist”, sagt Lange.
“Das ist keine Zauberei, sondern klassische Verhandlungspsychologie”. Arbeitgeber kalkulieren, wie teuer eine Trennung werden könnte, und sie testen oft aus, wie schnell jemand bereit ist zu unterschreiben. Mit diesem Vorgehen konnten oft Abfindungssumme deutlich erhöht werden, berichtet Lange aus der Praxis.
Ein sichtbares Zögern kann dazu führen, dass intern nachgebessert wird, weil der Arbeitgeber das Thema zügig abschließen will oder weil man einen drohenden Streit vermeiden möchte.
Warum daraus keine Garantie folgtOb ein Arbeitgeber nachlegt, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab, die nicht durch Körpersprache ersetzt werden können. Entscheidend ist vor allem, wie stark die arbeitsrechtliche Position tatsächlich ist:
Greift das Kündigungsschutzgesetz? Welche Gründe stehen im Raum? Wie gut ist der Arbeitgeber vorbereitet? Gibt es dokumentierte Pflichtverletzungen, Umstrukturierungen, eine belastbare Sozialauswahl oder bereits eine klare Strategie, notfalls zu kündigen? Auch die betriebliche Situation spielt hinein, etwa ob schnell Personal abgebaut werden soll oder ob das Unternehmen eher auf leise Einigungen setzt.
In manchen Fällen wird ein Arbeitgeber nach einem Zögern nicht „teurer“, sondern konsequenter. Das kann bedeuten, dass ein Angebot zurückgezogen wird oder dass statt weiterer Gespräche eine Kündigung ausgesprochen wird. Das ist nicht automatisch schlecht, verändert aber sofort die Lage: Dann laufen Fristen, und das Thema wird rechtlich und organisatorisch dringlich.
Aufhebungsvertrag: Der schnelle Weg kann Nebenwirkungen habenViele Abfindungen werden im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag angeboten. Der Vorteil liegt auf der Hand: Beide Seiten regeln Beendigungstermin, Freistellung, Zeugnis, Abfindung und oft auch offene Ansprüche in einem Dokument.
Der Nachteil wird häufig erst später sichtbar. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, beteiligt sich an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und das kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit auslösen, wenn kein anerkannter wichtiger Grund vorliegt. In der Praxis wird genau geprüft, ob eine Kündigung ohnehin konkret drohte, ob Kündigungsfristen eingehalten wurden und ob die Gestaltung insgesamt nachvollziehbar ist.
Hinzu kommt ein Punkt, der oft zu kurz kommt: Ein Aufhebungsvertrag lässt sich nicht einfach widerrufen, nur weil man es sich anders überlegt oder sich nachträglich unter Druck gesetzt fühlt.
Die Rechtsprechung erkennt zwar Grenzen an, wenn Verhandlungen unfair geführt wurden, aber das ist eine anspruchsvolle juristische Prüfung und kein verlässlicher Rettungsanker. Wer unterschreibt, sollte deshalb vorher verstehen, welche Folgen der Vertrag bei Arbeitslosengeld, Krankenversicherung, Zeugnisformulierung, Freistellung und Restansprüchen auslösen kann.
Warum professionelle Vertretung die Dynamik verändern kannDer Hinweis, dass Arbeitgeber anders reagieren, wenn eine anwaltliche Vertretung eingeschaltet ist, ist in der Praxis oft zutreffend.
Das liegt weniger an „Tricks“, sondern an Risikoabschätzung. Sobald eine fachkundige Seite erkennbar ist, steigt aus Arbeitgeberperspektive die Wahrscheinlichkeit, dass formale Fehler, Schwächen in der Begründung oder Unstimmigkeiten im Ablauf thematisiert werden. Das kann die Bereitschaft erhöhen, eine Lösung zu wählen, die zwar teurer ist, aber schnell und rechtssicher abgeschlossen werden kann.
Trotzdem sollte man den wirtschaftlichen Rahmen kennen. Vor den Arbeitsgerichten trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten in der Regel selbst, unabhängig davon, wer gewinnt. Das macht eine Rechtsschutzversicherung häufig relevant, aber es bedeutet auch, dass „Klage“ nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine finanzielle Entscheidung ist.
Fristen und Meldepflichten: Der Teil, der mit Verhandlung wenig zu tun hat, aber viel Geld kosten kannSobald eine Kündigung ausgesprochen ist, wird die Zeit zu einem eigenen Faktor. Für eine Kündigungsschutzklage gilt eine kurze Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Wer diese Frist versäumt, verliert regelmäßig die Möglichkeit, die Kündigung wirksam anzugreifen, selbst wenn sie inhaltlich fehlerhaft war. Parallel dazu bestehen Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit, sich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden, um Nachteile zu vermeiden. Diese Schritte entscheiden oft darüber, ob Handlungsspielraum erhalten bleibt oder ob man von Beginn an in einer defensiven Position landet.
Steuern: Warum eine höhere Bruttosumme nicht automatisch mehr Netto bedeutetAbfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, und die tatsächliche Belastung hängt stark vom Auszahlungsjahr, vom übrigen Einkommen und von der konkreten Gestaltung ab. Häufig wird in diesem Zusammenhang die Tarifermäßigung nach der sogenannten Fünftelregelung diskutiert.
Dabei ist seit dem 1. Januar 2025 besonders wichtig, dass die Entlastung im Regelfall nicht mehr durch den Arbeitgeber schon bei der Lohnabrechnung berücksichtigt wird. Die steuerliche Entlastung ist weiterhin möglich, wird aber typischerweise erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wirksam.
Das kann zu einem spürbaren Liquiditätseffekt führen, weil zunächst mehr Lohnsteuer einbehalten wird und die Entlastung erst später greift.
Wer also nur auf die Überschrift „mehr Abfindung“ schaut, übersieht leicht, dass das zeitliche und steuerliche Ergebnis im Alltag entscheidend ist: Wann kommt welches Geld tatsächlich an, und wie lange muss es bis zur möglichen Rückerstattung reichen?
Bei der Sozialversicherung gilt in der Praxis häufig die Faustregel, dass Abfindungen beitragsfrei sind, wenn sie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden.
Genau diese Abgrenzung ist jedoch wichtig. Sobald Zahlungen tatsächlich die Abgeltung bereits erarbeiteter Ansprüche darstellen, kann die beitragsrechtliche Einordnung anders ausfallen. Wer eine Trennung verhandelt, sollte deshalb nicht nur die Abfindungssumme sehen, sondern auch die juristische Qualität der Formulierung und den Zahlungsgrund, der im Vertrag festgehalten wird.
Fazit: Eine sinnvolle Haltung ersetzt keine saubere PrüfungRuhig bleiben, keine überstürzten Zahlen nennen und ein erstes Angebot nicht reflexhaft akzeptieren kann eine kluge Ausgangshaltung sein. Sie hilft, Druck aus der Situation zu nehmen und verhindert, dass man sich unter Wert verkauft, weil man schnell „vom Tisch“ haben will, was emotional belastet. Daraus folgt jedoch keine Garantie für eine Verdopplung, und schon gar nicht ohne Risiko.
Wer in eine Trennungssituation gerät, braucht weniger einen einfachen Spruch als eine klare Reihenfolge: nichts unterschreiben, ohne Folgen verstanden zu haben; Fristen und Meldepflichten im Blick behalten; und die eigene Rechtsposition realistisch einschätzen. Erst dann wird aus Verhandlungstaktik ein belastbarer Plan.
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Krankengeld bei mehreren Jobs: Diese Tätigkeit entscheidend ist
Viele Beschäftigte arbeiten nicht nur in einem Hauptjob, sondern zusätzlich in einer Nebenbeschäftigung. Sobald eine Krankheit eintritt, stellt sich die Frage, für welche Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit gilt und ob ein Nebenjob den Krankengeldanspruch gefährden kann.
Entscheidend ist jedoch nicht die Gesamtzahl der Jobs, sondern ausschließlich die Tätigkeit, die zuletzt tatsächlich ausgeübt wurde. Das Sozialgesetzbuch und die Rechtsprechung legen eindeutig fest, dass Arbeitsunfähigkeit immer tätigkeitsbezogen ist – nicht personenbezogen. Genau dieser Punkt wird in der Praxis häufig verkannt, was zu fehlerhaften Entscheidungen von Krankenkassen führt.
Arbeitsunfähigkeit bezieht sich immer auf die zuletzt ausgeübte TätigkeitDie Grundregel lautet: Arbeitsunfähig ist nur, wer die konkrete zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. Wer mehrere Jobs hat, kann deshalb für eine Beschäftigung arbeitsunfähig sein und gleichzeitig in einer anderen Tätigkeit weiterarbeiten.
Diese Konstellation ist rechtlich völlig unproblematisch, solange die Belastungen der Nebenbeschäftigung sich deutlich von denen der hauptberuflichen Tätigkeit unterscheiden. Maßgeblich ist nicht die gesundheitliche Gesamtsituation, sondern die konkrete Tätigkeit, aus der die Arbeitsunfähigkeit gemeldet wurde.
Dadurch steht auch fest, aus welchem Job der Anspruch auf Krankengeld entsteht.
Warum der Nebenjob den Krankengeldanspruch nicht gefährdetKrankenkassen versuchen oft zu argumentieren, dass jemand, der einen Nebenjob ausübt, nicht wirklich arbeitsunfähig sein könne. Diese Argumentation ist jedoch rechtswidrig, denn eine Nebentätigkeit hebt die Arbeitsunfähigkeit nicht auf, solange sie andere körperliche oder geistige Anforderungen stellt. Maßgeblich ist allein, ob die arbeitsunfähige Haupttätigkeit ausgeübt werden kann.
Weiterarbeit im Nebenjob kann nur dann problematisch werden, wenn die Nebentätigkeit denselben Belastungen unterliegt wie der Hauptjob oder die Genesung behindert. Erst dann darf die Krankenkasse den Medizinischen Dienst einschalten und prüfen lassen, ob ein Widerspruch vorliegt.
Hauptjob, Nebenjob oder mehrere Teilzeitstellen: Was zählt wirklich?Wer einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob und einen Minijob hat, verliert seinen Krankengeldanspruch durch den Nebenjob nicht. Minijobs erzeugen keinen eigenen Anspruch und spielen für die Frage der Arbeitsunfähigkeit keine Rolle. Bei zwei sozialversicherungspflichtigen Teilzeitstellen entscheidet die Tätigkeit, aus der die Arbeitsunfähigkeit stammt.
Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung ist dabei maßgeblich. Für diese Tätigkeit entsteht der Anspruch auf Krankengeld – unabhängig davon, ob eine weitere Teilzeitstelle weiter ausgeübt werden kann.
Wie sich weiteres Einkommen auf die Höhe des Krankengeldes auswirktFür die Berechnung der Krankengeldhöhe zählt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt der vergangenen zwölf Monate. Sozialversicherungspflichtige Nebenjobs können die Höhe des Krankengeldes daher erhöhen, weil ihr Einkommen zum Bemessungsentgelt beiträgt. Minijobs bleiben dagegen unberücksichtigt.
Die Frage, welche Tätigkeit entscheidend ist, beeinflusst also nur den Anspruch selbst – nicht unbedingt die Höhe, die aus allen beitragspflichtigen Einnahmen berechnet wird.
Was passiert, wenn der Hauptjob während der Arbeitsunfähigkeit endetAuch wenn der Hauptjob während der Erkrankung endet, bleibt der Anspruch bestehen. Eine Kündigung oder das Auslaufen eines befristeten Vertrags ändert nichts daran, dass die Arbeitsunfähigkeit aus dieser Tätigkeit entstanden ist. Der Anspruch läuft weiter, solange Arbeitsunfähigkeit besteht. Der Nebenjob spielt dafür keine Rolle.
Praxisbeispiel: Arbeitsunfähig im Hauptjob, arbeitsfähig im NebenjobEine Verkäuferin arbeitet in einem körperlich belastenden Hauptjob und zusätzlich einige Stunden als Kellnerin in einer kleinen Bar. Nach einer Sehnenscheidenentzündung kann sie die schweren Tätigkeiten im Supermarkt nicht mehr ausführen, der Nebenjob hingegen bleibt möglich.
Die Weiterarbeit im Nebenjob ändert nichts am Krankengeldanspruch. Maßgeblich bleibt die Tätigkeit, die aufgrund der Erkrankung nicht mehr ausgeübt werden kann.
Praxisbeispiel: Zwei Teilzeitjobs mit unterschiedlichen AnforderungenEin Grafikdesigner arbeitet 20 Stunden in Agentur A und zwölf Stunden in Agentur B. Die Arbeitsunfähigkeit wird aus der Tätigkeit in Agentur A gemeldet und ist medizinisch nachvollziehbar. Solange die Belastungen in Agentur B geringer sind, kann diese Tätigkeit weiter ausgeführt werden, ohne dass der Anspruch auf Krankengeld entfällt. Entscheidend ist weiterhin der Job in Agentur A.
Praxisbeispiel: Arbeitsunfähigkeit nur im NebenjobEin Büroangestellter arbeitet 40 Stunden pro Woche im Innendienst und fünf Stunden als Fitnesstrainer. Nach einem Bänderriss ist die sportliche Tätigkeit nicht mehr möglich, die Schreibtischarbeit jedoch schon. Hier entsteht kein Krankengeldanspruch, da die Arbeitsunfähigkeit nur eine nicht maßgebliche Tätigkeit betrifft, die keinen eigenen Anspruch erzeugt.
Wo Krankenkassen oft falsch liegenFehler entstehen regelmäßig dann, wenn Krankenkassen nicht konsequent zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsfähigkeit unterscheiden. Während bei der Rente geprüft wird, ob eine Person noch andere Tätigkeiten theoretisch ausüben könnte, gilt bei Krankengeld ausschließlich die Frage, ob die konkrete Tätigkeit noch möglich ist.
Ein Nebenjob darf deshalb nicht als Begründung genutzt werden, um Krankengeld zu versagen. Die Krankenkasse muss zwingend den Medizinischen Dienst einschalten, wenn sie Zweifel hat – sie darf nicht selbst beurteilen, dass eine andere Tätigkeit die AU infrage stellt.
FAQ – kurz und konkretWelche Tätigkeit ist bei mehreren Jobs entscheidend für das Krankengeld?
Immer die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit, aus der die Arbeitsunfähigkeit stammt.
Kann ein Nebenjob während der Arbeitsunfähigkeit weiterlaufen?
Ja, solange er andere Belastungen aufweist und der Heilung nicht widerspricht.
Entfällt der Anspruch, wenn der Nebenjob weiter ausgeübt wird?
Nein. Der Anspruch entfällt nur, wenn die Nebenbeschäftigung denselben Belastungen entspricht wie der arbeitsunfähige Hauptjob.
Wann entsteht kein Krankengeldanspruch?
Wenn die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Minijob oder eine nicht versicherungspflichtige Nebentätigkeit betrifft.
Kann der Anspruch trotz Kündigung weiterlaufen?
Ja, solange Arbeitsunfähigkeit besteht und der Anspruch ursprünglich aus der Tätigkeit entstanden ist.
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Rente: So verschenken Millionen Riester-Sparer jedes Jahr Hunderte Euro
Millionen Riester-Verträge laufen noch, aber die staatliche Förderung kommt bei vielen Sparern nur zur Hälfte an. Eine neue Sonderauswertung der Deutschen Rentenversicherung zeigt: Nur ein Teil der Riester-Sparer erfüllt die Bedingungen für die volle Zulage, der Rest verzichtet – oft unbemerkt – auf bares Geld.
Schon ein zu niedrig eingestellter Monatsbeitrag oder ein nicht aktualisierter Dauerzulagenantrag reicht, damit aus „staatlich gefördert“ ein schlecht genutztes Sparprodukt wird.
DRV-Auswertung: Nur jeder zweite Vertrag nutzt die volle GrundzulageFür das Beitragsjahr 2022 wurden knapp 9,8 Millionen Personen mit gefördertem Riester-Vertrag erfasst. Die Vertragslandschaft ist insgesamt deutlich geschrumpft: Offiziell existieren zwar noch knapp 15 Millionen Verträge, doch ein erheblicher Teil davon ruht ohne laufende Beiträge. Gefördert wird nur, wo auch tatsächlich eingezahlt wird.
Von diesen 9,8 Millionen Zulagenempfängern erhielt lediglich gut die Hälfte die volle Grundzulage von 175 Euro. Rund 4,8 Millionen Sparende bekamen weniger, häufig deutlich weniger.
Im Durchschnitt lag die ausgezahlte Grundzulage bei nur rund 131 Euro. Pro Vertrag bleiben damit knapp 44 Euro pro Jahr an Grundzulage ungenutzt – unabhängig von zusätzlichen Kinderzulagen.
Die aktuelle Statistik bestätigt einen Trend, der sich bereits vor Jahren abzeichnete. Schon zu Beginn der 2010er-Jahre zeigte sich, dass nur gut die Hälfte der Riester-Sparer die volle Grundzulage ausschöpft. Heute ist die Situation eher schlechter als besser: Die Zahl der Verträge sinkt, und der Anteil derer, die die Förderung vollständig abrufen, nimmt zusätzlich ab.
Was hinter dem Mindesteigenbeitrag stecktDer Kern des Problems liegt in einer einzigen Regel, an der die komplette Förderung hängt. Wer die volle Riester-Zulage erhalten will, muss jedes Jahr einen bestimmten Mindesteigenbeitrag leisten. Die Formel lautet: vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens 2.100 Euro pro Jahr, abzüglich der zustehenden Zulagen.
Die Grundzulage von 175 Euro ist dabei nur ein Teil der Förderung. Hinzu kommen Kinderzulagen, die den eigenen Beitrag deutlich senken können. Genau diese Mischung aus Prozentrechnung, Einkommensgrenze, Kinderzahl und Zulagen macht das System für viele unübersichtlich. Die Folge: Beiträge werden irgendwann einmal festgelegt, danach selten oder gar nicht mehr angepasst – obwohl sich Einkommen, Kinderzahl oder Erwerbssituation längst verändert haben.
Besonders tückisch ist der Dauerzulagenantrag. Er soll eigentlich entlasten, indem die Zulagen automatisch Jahr für Jahr beantragt werden. Er ändert aber nichts daran, dass der Sparbeitrag immer wieder an neue Lebensumstände angepasst werden muss. Wer das vergisst, erfüllt die Fördervoraussetzungen nicht mehr vollständig und verliert einen Teil der Zulagen, ohne dass dies sofort auffällt.
Rechenbeispiel: Wie schnell dreistellige Beträge verloren gehenEin einfaches Beispiel zeigt, wie viel Geld in einem einzelnen Vertrag liegenbleiben kann.
Eine Angestellte hatte im Vorjahr ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von 35.000 Euro brutto. Vier Prozent davon ergeben 1.400 Euro. Für die volle Förderung müssen diese 1.400 Euro in den Vertrag fließen – bestehend aus eigener Einzahlung plus Grundzulage.
Die Grundzulage beträgt 175 Euro. Der notwendige Mindesteigenbeitrag liegt damit bei 1.225 Euro pro Jahr. Umgerechnet sind das rund 102 Euro im Monat. Zahlt die Angestellte tatsächlich 102 Euro pro Monat ein, wird die volle Grundzulage gutgeschrieben.
Stellt sie den Beitrag aber beispielsweise nur auf 60 Euro im Monat ein, summiert sich ihr Eigenbeitrag im Jahr auf 720 Euro. Das sind rund 59 Prozent des erforderlichen Mindesteigenbeitrags von 1.225 Euro. Genau in diesem Verhältnis wird die Grundzulage gekürzt. Statt 175 Euro landen nur etwa 103 Euro auf dem Riester-Konto.
Jedes Jahr gehen rund 72 Euro Grundzulage verloren – zusätzlich zur geringeren eigenen Sparleistung. Über zehn Jahre hinweg sind das bereits über 700 Euro allein an nicht genutzten staatlichen Zuschüssen, ohne Zins- und Zinseszinseffekte mitzuberechnen.
Kinderzulage: Besonders bitter, wenn der Eigenbeitrag nicht stimmt
Noch gravierender werden die Verluste, sobald Kinderzulagen hinzukommen. Für Kinder, die vor 2008 geboren sind, beträgt die Zulage 185 Euro pro Jahr. Für Kinder ab Geburtsjahr 2008 sind es 300 Euro pro Jahr. Diese Beträge zählen mit zur Riester-Förderung und reduzieren den notwendigen Eigenbeitrag.
Ein Beispiel: Ein Versicherter hat 28.000 Euro Vorjahreseinkommen und zwei Kinder, die nach 2008 geboren sind. Vier Prozent von 28.000 Euro ergeben 1.120 Euro. Ihm stehen 175 Euro Grundzulage und zweimal 300 Euro Kinderzulage zu, also zusammen 775 Euro.
Damit bleibt ein Mindesteigenbeitrag von 345 Euro pro Jahr, umgerechnet rund 29 Euro im Monat. Zahlt er diese knapp 29 Euro, erhält er die vollen Zulagen: 175 Euro Grundzulage plus insgesamt 600 Euro Kinderzulage. Der Staat überweist damit mehr als doppelt so viel wie der eigene Beitrag.
Setzt derselbe Sparer den Beitrag allerdings nur auf 15 Euro im Monat fest, kommt er im Jahr auf 180 Euro. Das sind gut 52 Prozent der erforderlichen 345 Euro. Die Folge: Sowohl Grund- als auch Kinderzulagen werden proportional gekürzt. Statt 175 Euro Grundzulage landen nur gut 90 Euro auf dem Vertrag, jede Kinderzulage sinkt von 300 auf knapp über 150 Euro. Pro Jahr gehen damit rund 370 Euro an Förderung verloren. Über mehrere Jahre summieren sich solche Lücken schnell zu vierstelligen Beträgen, die im Alter in der Auszahlphase schlicht fehlen.
Ruhende Verträge und Mini-Beiträge: Wenn aus Förderung ein Sparbuch ohne Zinsen wird
Ein weiteres Problem sind ruhende Verträge oder symbolische Mini-Beiträge. Das Bundesarbeitsministerium geht davon aus, dass gut ein Fünftel bis knapp ein Viertel aller Riester-Verträge ohne laufende Beitragszahlung geführt werden. Die Verträge existieren formal weiter, es wird aber nichts mehr eingezahlt. Zulagen fließen in dieser Zeit nicht.
Hier verschenken die Betroffenen die komplette Förderlogik des Produkts. Statt einer staatlich subventionierten Altersvorsorge halten sie de facto ein altes Sparbuch, dessen Restguthaben nur noch verwaltet wird. Oft wird der Vertrag nicht bewusst „abgeschaltet“, sondern schlicht ignoriert, weil das Einkommen gesunken ist, ein Jobwechsel ansteht oder sich die persönliche Lebenssituation geändert hat.
Auch bei sehr niedrigen Einzahlungen entsteht dieses Problem. Wer monatlich nur kleine Beträge auf den Riester-Vertrag überweist und damit deutlich unter dem Mindesteigenbeitrag bleibt, erfüllt zwar die Form, nutzt aber den Fördermechanismus nicht wirklich. Die staatlichen Zuschüsse werden auf ein Niveau gekürzt, das den Aufwand kaum rechtfertigt.
Typische Fehler, die Riester-Sparer teuer bezahlen
In vielen Fällen lassen sich die Förderverluste auf immer wiederkehrende Fehlerkonstellationen zurückführen. Häufig wird der Beitrag einmal beim Vertragsabschluss festgelegt und dann jahrelang nicht mehr überprüft. Steigt das Einkommen, müssten auch die vier Prozent angepasst werden, damit die Förderung vollständig bleibt. Geschieht das nicht, rutscht der Sparbeitrag unbemerkt unter die Grenze für die volle Zulage.
Ein zweiter Klassiker sind Veränderungen in der Familie. Wenn ein Kind dazukommt, sinkt der notwendige Eigenbeitrag, weil zusätzliche Kinderzulagen fließen. Wird ein Kind älter und die Kinderzulage endet, müsste der eigene Beitrag steigen. Wer diese Übergänge nicht im Blick hat, verliert Geld – oft, ohne es zu merken, weil die jährliche Zulagenmitteilung nicht im Detail geprüft wird.
Ein dritter Fehlerbereich sind Phasen ohne Pflichtbeiträge: Wechsel in die Selbstständigkeit ohne gesetzliche Rentenversicherung, längere Auslandsaufenthalte oder Zeiten ohne Beschäftigung. Je nachdem, wie der Riester-Vertrag konstruiert ist, verändert sich in solchen Phasen auch die Förderfähigkeit. Wer hier nicht nachfragt oder die Situation mit der Rentenversicherung und dem Anbieter klärt, riskiert Lücken bei Zulagen und späteren Rentenansprüchen.
Schließlich spielen auch ganz banale Fristversäumnisse eine Rolle. Der Zulagenantrag kann zwei Jahre rückwirkend gestellt werden, danach ist die Förderung für das betreffende Jahr verloren. Fehler im Dauerzulagenantrag oder verspätet mitgeteilte Änderungen bleiben dann oft endgültig ohne Korrekturmöglichkeit.
Warum das Problem politisch brisant ist
Die Zahlen der Rentenversicherung zeigen, dass Riester nicht nur unter hohen Kosten und teils intransparenten Produkten leidet, sondern auch an seiner komplizierten Förderarchitektur. Ein System, in dem nur rund die Hälfte der Sparer die volle Zulage erhält, kann seinen Zweck, breite Bevölkerungsschichten verlässlich bei der Altersvorsorge zu unterstützen, kaum erfüllen.
Gleichzeitig wird über neue staatlich geförderte Vorsorgeprodukte diskutiert, die Riester teilweise ersetzen oder ablösen sollen. Geplant sind standardisierte, kostengünstigere Angebote, die stärker auf Aktienfonds setzen und weniger starre Garantien enthalten. Solche Reformen lösen allerdings keine einzige der praktischen Fragen, wenn erneut ein Fördermechanismus geschaffen wird, den viele Menschen im Alltag nicht verstehen.
Für die Betroffenen ist entscheidend, dass die Regeln einfach genug sind, um ohne Steuerberater, Versicherungsberater oder ständige Online-Rechner bedient zu werden. Solange das nicht der Fall ist, werden Zulagen und Steuervorteile weiterhin an denen vorbeilaufen, die sie am dringendsten benötigen.
Was Betroffene jetzt konkret tun könnenWer einen Riester-Vertrag besitzt, sollte nicht warten, bis eine mögliche Reform kommt, sondern die eigene Förderung jetzt prüfen. Ausgangspunkt ist der Blick auf die letzte Zulagenmitteilung und die Höhe der tatsächlich gezahlten Zulagen. Fällt die Grundzulage niedriger aus als 175 Euro oder sind Kinderzulagen nicht in voller Höhe erkennbar, ist das ein Warnsignal.
Im nächsten Schritt lohnt es sich, das eigene Vorjahreseinkommen und die aktuelle Beitragshöhe nebeneinanderzulegen. Mit dem Riester-Rechner der Deutschen Rentenversicherung lässt sich der notwendige Mindesteigenbeitrag relativ schnell ermitteln.
Wichtig ist, diese Rechnung jedes Jahr neu vorzunehmen und bei Einkommenserhöhungen, Teilzeitphasen oder Elternzeit nicht einfach den alten Beitrag fortzuführen.
Ruhende Verträge sollten bewusst überprüft werden. Wer dauerhaft nichts mehr einzahlt und keine Aussicht auf nennenswerte Zulagen hat, muss prüfen, ob der Vertrag noch sinnvoll ist oder ob eine andere Form der Altersvorsorge besser passt. Entscheidend ist, dass solche Entscheidungen aktiv getroffen werden – und nicht aus Bequemlichkeit oder Unwissenheit.
Am Ende entscheidet nicht die Existenz eines Riester-Vertrags darüber, ob sich die staatliche Förderung lohnt, sondern die Frage, ob der Mindesteigenbeitrag tatsächlich erreicht wird. Wer diese eine Stellschraube ignoriert, spart schnell am falschen Ende – und verschenkt Jahr für Jahr Geld, das eigentlich für die eigene Rente gedacht war.
FAQ zur Riester-FörderungWarum erhalte ich nicht die volle Riester-Zulage?
Meist liegt der Monatsbeitrag unter dem Mindesteigenbeitrag. Dieser muss vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens erreichen, abzüglich der zustehenden Zulagen.
Wie erkenne ich, ob meine Zulage gekürzt wurde?
Die jährliche Zulagenmitteilung zeigt die tatsächlich überwiesenen Beträge. Liegt die Grundzulage unter 175 Euro, wurde sie anteilig gekürzt.
Was passiert, wenn sich mein Einkommen ändert?
Bei Gehaltssteigerungen steigt auch der Mindesteigenbeitrag. Wer den Beitrag nicht anpasst, verliert automatisch einen Teil der Zulage.
Welche Rolle spielen Kinderzulagen?
Kinderzulagen senken den eigenen Mindestbeitrag. Endet eine Kinderzulage, muss der Beitrag steigen – sonst wird die Förderung gekürzt.
Kann ich Zulagen nachträglich beantragen?
Ja, aber nur innerhalb von zwei Jahren. Danach verfällt die Zulage endgültig.
Was bedeuten ruhende Verträge?
Bei fehlenden Einzahlungen gibt es keine Zulagen mehr. Der Vertrag verliert seinen Fördervorteil und spart kaum noch wirksam fürs Alter.
Wie kann ich meinen Mindesteigenbeitrag prüfen?
Mit dem Riester-Rechner der Deutschen Rentenversicherung lässt sich der Jahresbeitrag schnell berechnen.
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Rente: Versicherung darf Riester-Rente nicht nur kürzen – Neues Urteil
Die Allianz Lebensversicherungs AG durfte die Renten in ihren fondsgebundenen Riester-Verträgen bei sinkenden Renditen nicht einfach kürzen. Eine Vertragsklausel, die dies vorsieht, ohne zugleich eine Wiederanhebung der Renten bei besseren Renditen vorzusehen, benachteiligt Verbraucher unangemessen, urteilte am Donnerstag, 30. Januar 2025, das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Az.: 2 U 143/23).
Die Stuttgarter Richter ließen allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.
Allianz durfte in Vertragsklausel Riester-Renten nicht nur kürzenAnlass des Rechtsstreits war ein im Jahr 2006 zwischen einem Verbraucher und der Allianz Lebensversicherungs AG geschlossener Vertrag über eine fondsgebundene Riester-Rente. Der Verbraucher sollte ab dem Jahr 2041 von der Riester-Rente als zusätzliche Altersvorsorge profitieren.
Laut Vertrag wurde ihm ein Rechnungszins von 2,75 Prozent zugesagt, was einer monatlichen Rente von 38,74 Euro pro 10.000 Euro Policenwert entspricht.
Doch dann berief sich die Allianz auf eine Vertragsklausel, die sie in den Monaten Juni bis November 2006 angewandt hatte. Danach reduzierte sie die Rente wegen nachhaltig gesunkener Kapitalerträge. Der Verbraucher sollte nun einen Rechnungszins von 1,25 Prozent und eine monatliche Rente von 30,84 Euro hinnehmen.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung.
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OLG Stuttgart sieht unangemessene Benachteiligung der VerbraucherDas OLG urteilte, dass die von der Allianz angewandte Klausel unwirksam sei und die Verbraucher unangemessen benachteilige. Denn die Klausel verfolge allein das Interesse des Versicherers, bei unzureichenden Erträgen die Rentenhöhe zu senken.
Eine Rückanpassung der Rente, wenn sich die Verhältnisse wieder gebessert haben, sei nicht vorgesehen. Zwar habe die Allianz freiwillig in späteren Schreiben mitgeteilt, dass sie die Rente wieder anheben werde, wenn die Renditen dies zulassen. Diese freiwillige Zusage ändere aber nichts an der Unwirksamkeit der Klausel.
Eine unangemessene Benachteiligung liege auch darin, dass dem Verbraucher nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, auf die Rentenkürzung durch Einzahlung höherer Prämien zu reagieren.
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Drohende Kündigung trotz Schwerbehinderung – Diese Hilfe kennen viele nicht
Für viele Menschen mit Schwerbehinderung ist nicht der gute Wille im Betrieb das Problem, sondern der Alltag: steigender Leistungsdruck, gesundheitliche Grenzen, Konflikte im Team, drohende Kündigung oder die Angst, aus der Werkstatt nicht herauszukommen.
Integrationsfachdienste (IFD) setzen genau hier an. Sie werden von Integrations- und Inklusionsämtern sowie Rehabilitationsträgern beauftragt und haben den Auftrag, die berufliche Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen zu sichern oder überhaupt erst möglich zu machen.
Rechtliche Grundlage und AuftraggeberDie Arbeit der Integrationsfachdienste ist im SGB IX geregelt. Dort sind Aufgaben, Finanzierung und Zusammenarbeit mit Integrationsämtern, Agenturen für Arbeit und anderen Rehabilitationsträgern beschrieben. In der Praxis bedeutet das: Integrationsämter beauftragen die Dienste überwiegend aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.
Hinzu kommen Aufträge der Agentur für Arbeit, der Renten- oder Unfallversicherung. Betroffene müssen sich um diese Finanzierung in der Regel nicht selbst kümmern – entscheidend ist, dass ein zuständiger Leistungsträger den IFD einschaltet, wenn die berufliche Teilhabe gefährdet oder ohne Unterstützung kaum erreichbar ist.
Wer gilt als Zielgruppe – und wer hat realistische Chancen auf Unterstützung?Kernzielgruppe der Integrationsfachdienste sind schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen im Arbeitsleben oder beim Einstieg in Arbeit. Typische Konstellationen sind Beschäftigte, bei denen sich die gesundheitliche Situation verschlechtert, ein Arbeitsplatz zu scheitern droht oder ein Wechsel in eine andere Tätigkeit notwendig wird.
Daneben begleiten Integrationsfachdienste Beschäftigte aus Werkstätten für behinderte Menschen, die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen. Für viele gelingt dieser Schritt nur, wenn ein Dienst gezielt Betriebe anspricht, Praktika organisiert und den Übergang im Alltag begleitet.
Unterstützung ist außerdem möglich, wenn behinderte, aber nicht schwerbehinderte Menschen Leistungen eines Rehabilitationsträgers erhalten und dieser den IFD konkret mit ins Boot holt. Das betrifft etwa Reha-Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit oder der Rentenversicherung. Entscheidend ist nicht nur die Diagnose, sondern die Frage, ob ohne intensive Begleitung die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gefährdet wäre.
Voraussetzungen: Wann ist der Integrationsfachdienst zuständig?Ob ein Integrationsfachdienst tatsächlich tätig wird, hängt weniger von einzelnen medizinischen Begriffen im Gutachten ab, sondern von der Gesamtbewertung durch den Leistungsträger. Die Chancen sind groß, wenn eine anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt und klar erkennbar ist, dass der bestehende oder angestrebte Arbeitsplatz ohne Unterstützung gefährdet ist.
Typisch ist etwa die Situation, dass Leistung, Tempo oder Wegezeiten nicht mehr zu schaffen sind, sich Fehlzeiten häufen oder es zu Konflikten mit Vorgesetzten kommt. Auch beim Übergang von der Schule in eine Ausbildung oder von der Werkstatt in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis kann ein IFD beauftragt werden, wenn deutlich ist, dass ohne enge Begleitung ein Abbruch droht.
In Reha-Fällen ohne Schwerbehinderung kann ein Integrationsfachdienst hinzukommen, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder ein anderer Rehabilitationsträger dies für notwendig hält, um eine Maßnahme oder Vermittlung zu stabilisieren.
Ein eigener Rechtsanspruch „auf den IFD“ im Sinne einer frei wählbaren Hilfe besteht jedoch nicht; zuständig bleibt immer der jeweilige Kostenträger.
Wo und wie wird Unterstützung konkret angestoßen?Für viele Betroffene ist die Agentur für Arbeit im Team „Berufliche Rehabilitation und Teilhabe“ der erste Anlaufpunkt. Dort wird geprüft, ob eine schwerbehinderte oder gleichgestellte Person besondere Hilfen benötigt und ob der Integrationsfachdienst beauftragt werden soll.
Beschäftigte können sich außerdem an das Integrations- oder Inklusionsamt wenden, wenn der Arbeitsplatz ernsthaft wackelt und bereits eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt.
In der Praxis lohnt es sich, zusätzlich selbst die regionalen Integrationsfachdienste zu recherchieren und Kontakt aufzunehmen. Träger wie etwa die AWO, Caritas, Diakonie oder spezialisierte Vereine betreiben in vielen Regionen die Dienste und können erklären, welche Schritte nötig sind und welcher Kostenträger zunächst anzusprechen ist.
Eine Orientierung bieten etwa die Internetangebote der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen oder Reha-Informationsportale, auf denen die zuständigen Stellen nach Region aufgeführt sind.
Auch Jobcenter, Rentenversicherung oder Unfallversicherung können den Integrationsfachdienst einschalten, wenn im Verlauf einer Maßnahme oder bei drohender Erwerbsminderung klar wird, dass ohne intensive Begleitung ein Arbeitsplatz nicht gehalten oder gefunden werden kann.
Was Integrationsfachdienste im Alltag tatsächlich tunIntegrationsfachdienste beginnen in der Regel mit einem ausführlichen Gespräch. Dabei wird nicht abstrakt über „Potenziale“ gesprochen, sondern konkret geklärt, welche Tätigkeiten gesundheitlich noch machbar sind, in welchem Umfang Arbeit möglich ist, welche Hilfsmittel gebraucht werden und welche Situationen im Betrieb aktuell Probleme machen.
Daraus entsteht ein realistisches Profil, das sowohl die Grenzen als auch die vorhandene Leistungsfähigkeit abbildet.
Auf dieser Grundlage suchen und akquirieren die Dienste geeignete Arbeits- oder Ausbildungsplätze in der Region, bereiten Bewerbungsgespräche vor und begleiten Betroffene bei Bedarf zu Gesprächen im Betrieb. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis besteht, unterstützen sie direkt am Arbeitsplatz:
Sie moderieren Gespräche mit Vorgesetzten und Kolleginnen, schlagen Anpassungen von Aufgaben, Arbeitszeiten oder Arbeitsplatzgestaltung vor und stimmen sich mit dem Betriebsarzt, Schwerbehindertenvertretung oder Betriebsrat ab.
In kritischen Phasen – etwa bei drohender Kündigung, Konflikten im Team oder nach einem Rückfall in der Krankheit – bleiben die Integrationsfachdienste ansprechbar. Sie helfen, Missverständnisse zu klären, Anpassungen umzusetzen oder neue Arbeitsfelder im Betrieb zu finden, bevor eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses als „alternativlos“ dargestellt wird.
Arbeitgeber erhalten gleichzeitig Informationen zu Fördermöglichkeiten und Unterstützung bei der Umsetzung von Nachteilsausgleichen.
Drei Praxisbeispiele aus der Arbeit der IntegrationsfachdiensteEin junger Mann mit Autismus arbeitet in einem Produktionsbetrieb. Die Geräuschkulisse, wechselnde Anweisungen und spontane Umplanungen führen immer wieder zu Überforderung und Rückzug. Der Integrationsfachdienst analysiert mit ihm konkrete Situationen im Arbeitsalltag, entwickelt mit dem Arbeitgeber klare Arbeitsabläufe mit visualisierten Arbeitsschritten und vereinbart feste Ansprechpersonen.
Regelmäßige Gespräche mit dem Team sorgen dafür, dass Missverständnisse früh aufgefangen werden. Der zuvor gefährdete Arbeitsplatz stabilisiert sich, und der Beschäftigte bleibt dauerhaft im Betrieb.
Eine Schulabgängerin mit Sinnesbehinderung steht vor der Frage, wie sie eine Ausbildung im Bürobereich trotz Hör- und Sehbeeinträchtigung bewältigen kann. Der Integrationsfachdienst unterstützt zunächst bei der Berufsorientierung, organisiert ein Praktikum und klärt gemeinsam mit dem Ausbildungsbetrieb, welche technischen Hilfsmittel notwendig sind.
Während der Ausbildung bleibt der Dienst erreichbar, begleitet Gespräche bei Leistungsproblemen und sorgt dafür, dass Hilfsmittel rechtzeitig beantragt und geliefert werden. Die Auszubildende schließt erfolgreich ab und wird übernommen.
Ein langzeitarbeitsloser Mann mit schwerer körperlicher Behinderung möchte nach mehreren Operationen wieder arbeiten, ist aber mit den üblichen Vermittlungsvorschlägen überfordert. Der Integrationsfachdienst klärt zunächst, welche Tätigkeiten gesundheitlich überhaupt realistisch sind und in welchem Stundenumfang.
Anschließend wird ein Verwaltungsarbeitsplatz mit überwiegend sitzender Tätigkeit akquiriert. Der Dienst begleitet die Einarbeitung, achtet auf Pausenregelungen und ergonomische Anpassungen und bleibt auch dann Ansprechpartner, wenn im Laufe der Zeit neue gesundheitliche Einschränkungen auftreten.
FAQ: Häufige Fragen zu IntegrationsfachdienstenWas leisten Integrationsfachdienste ganz konkret?
Sie klären in Beratungsgesprächen die individuelle Leistungsfähigkeit, helfen bei der Suche nach geeigneten Arbeits- oder Ausbildungsplätzen, begleiten Gespräche im Betrieb, unterstützen bei der Anpassung von Arbeitsbedingungen und bleiben auch in Krisen im Job ansprechbar.
Wer finanziert die Unterstützung durch den Integrationsfachdienst?
Die Finanzierung erfolgt über Integrations- oder Inklusionsämter sowie andere Rehabilitationsträger wie die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung. Betroffene zahlen keine eigenen Gebühren; zuständig ist immer ein Leistungsträger, der den Dienst beauftragt.
Kann man sich selbst beim Integrationsfachdienst melden?
Eine erste Kontaktaufnahme ist möglich und oft sinnvoll, um abzuklären, welche Stelle formal zuständig ist. Ob der Dienst tatsächlich tätig wird, entscheidet aber der jeweilige Kostenträger, der den Auftrag erteilen muss.
Unterstützen Integrationsfachdienste auch Arbeitgeber?
Ja. Sie beraten Betriebe zu Fördermöglichkeiten, Nachteilsausgleichen, technischen Hilfen und sinnvollen Anpassungen des Arbeitsplatzes und begleiten Teams im Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung.
Gibt es überall einen Integrationsfachdienst?
In allen Regionen Deutschlands sind Integrationsfachdienste tätig, oft nach Agenturbezirken oder Landkreisen organisiert. Die zuständige Stelle lässt sich über regionale Integrationsämter, Reha-Teams der Agentur für Arbeit oder zentrale Informationsportale ermitteln.
Der Beitrag Drohende Kündigung trotz Schwerbehinderung – Diese Hilfe kennen viele nicht erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: 1500 Euro – Ein Pflegezuschuss den kaum wer kennt
Dieser Zuschuss wird oft nicht in Anspruch genommen: Wer pflegebedürftig ist und eine anerkannte Pflegestufe hat, hat Anspruch auf 131 Euro monatlich bzw. 1500 Euro pro Jahr.
Aber: Eine Studie des Sozialverbandes VdK zeigte, dass etwa 80 % der Anspruchsberechtigten den Entlastungsbetrag ungenutzt lassen, da viele nicht wissen, wie sie diese Leistung einsetzen können. Der Zuschuss steht aber auch Personen mit Pflegegrad 1 zu, die noch keine weiteren Pflegegeld- oder Pflegesachleistungen erhalten.
Für die Pflegegrade 2 bis 5 wird der Entlastungsbetrag zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen gezahlt. Der Entlastungsbetrag ist jedoch zweckgebunden und kann nicht zur freien Verfügung genutzt werden.
Stattdessen kann er für bestimmte, anerkannte Dienstleistungen eingesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel Dienste von zugelassenen ambulanten Pflegediensten oder Betreuungsdiensten sowie Unterstützungsangebote im Alltag wie Einkaufshilfen oder Putzdienste.
Welche Dienstleistungen können mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden?Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Dienstleistungen verwendet werden, die den Alltag der Pflegebedürftigen erleichtern. Hierzu zählen:
- Anerkannte ambulante Pflegedienste und Betreuungsdienste: Diese bieten Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten oder Betreuungsaufgaben.
- Familienentlastende Dienste: Besonders in größeren Städten gibt es Angebote, die speziell auf die Entlastung von Familien abzielen. Diese Dienste können den Alltag von Pflegebedürftigen maßgeblich erleichtern.
- Nachbarschaftshilfe und ehrenamtliche Unterstützungsangebote: In einigen Bundesländern gibt es die Möglichkeit, dass auch Nachbarn oder Bekannte, die sich entsprechend qualifizieren lassen, als Unterstützung anerkannt werden und so den Entlastungsbetrag abrechnen können.
Der Antrag auf Kostenerstattung erfordert das Vorlegen einer Rechnung bei der Pflegekasse. Alternativ kann eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgen, wenn der Anspruch schriftlich an den Anbieter abgetreten wird. Diese Abtretung ist oft im Vertrag enthalten.
Welche Ziele verfolgt der Entlastungsbetrag?Der Entlastungsbetrag hat zwei Hauptziele:
- Förderung der Selbstständigkeit: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sollen möglichst lange selbstständig und selbstbestimmt leben können. Auch wenn der Betrag von 131 Euro gering erscheint, kann er dennoch eine kleine, regelmäßige Unterstützung ermöglichen.
- Entlastung der pflegenden Angehörigen: Für Pflegepersonen, die sich um Angehörige mit einem höheren Pflegegrad kümmern, bietet der Entlastungsbetrag eine Möglichkeit, Unterstützung in Anspruch zu nehmen und so die Belastung zu reduzieren.
Der Entlastungsbetrag kann nicht für alle Pflegeleistungen genutzt werden. Insbesondere für Aufgaben im Bereich der Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Essen) ist der Einsatz des Entlastungsbetrags nur bei Pflegegrad 1 erlaubt.
Wie finde und organisiere ich geeignete Dienstleistungen?Für die Organisation von Dienstleistungen, die mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden können, stehen verschiedene Wege offen:
- Pflegeversicherungen: Viele Pflegeversicherungen verfügen über Listen zugelassener Angebote und können entsprechende Adressen zur Verfügung stellen.
- Pflegestützpunkte und lokale Pflegedienste: Diese Stellen bieten oft Informationen über verfügbare Angebote.
- Internetportale der Bundesländer: Einige Bundesländer führen eigene Informationsseiten und Suchmaschinen für Entlastungsleistungen. Diese bieten einen schnellen Überblick und erleichtern die Suche nach geeigneten Dienstleistungen.
Falls es vor Ort keine passenden Angebote gibt, besteht die Möglichkeit, privat organisierte Unterstützung durch Anerkennung als „nachbarschaftliche Hilfe“ in Anspruch zu nehmen. Die Anerkennung solcher Unterstützer variiert je nach Bundesland und erfordert häufig einen kurzen Qualifikationskurs.
Kann der Entlastungsbetrag angespart werden?Ja, der Entlastungsbetrag kann angespart werden. Nicht genutzte Beträge verfallen jedoch am 30. Juni des Folgejahres. Das bedeutet, dass Beträge aus dem Kalenderjahr vor dem Stichtag genutzt werden müssen, um nicht verfallen zu lassen. Eine vorzeitige Nutzung des Entlastungsbetrags ist nicht möglich, sodass es nur innerhalb der genannten Fristen verwaltet werden kann.
Was ist der Umwandlungsanspruch und wie kann er genutzt werden?Der Umwandlungsanspruch steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Dieser Anspruch ermöglicht es, bis zu 40 % der Pflegesachleistungen in Kostenerstattungsansprüche für Alltagsunterstützungsleistungen umzuwandeln. So können zusätzliche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn der Entlastungsbetrag allein nicht ausreicht.
Ein Antrag auf Umwandlung ist nicht notwendig, es genügt, die Pflegesachleistungen nicht vollständig zu beanspruchen und stattdessen anerkannte Unterstützungsangebote zu nutzen. Der Antrag auf Kostenerstattung erfolgt anschließend bei der Pflegekasse.
Beispiele für die Nutzung des UmwandlungsanspruchsBeispiel 1: Kombination von Pflegegeld und Umwandlungsanspruch
Herr Yldiz nutzt nur einen Teil der ihm zustehenden Pflegesachleistungen. Zusätzlich finanziert er Unterstützung im Alltag über den Umwandlungsanspruch. Das Pflegegeld wird in diesem Fall anteilig gekürzt, um die zusätzlichen Leistungen abzudecken.
Beispiel 2: Keine Pflegesachleistungen, nur Umwandlungsanspruch
Frau Müller erhält ausschließlich Pflegegeld und nutzt den Entlastungsbetrag zur Finanzierung von Alltagsunterstützung. Um die Belastung ihrer pflegenden Tochter zu reduzieren, beantragt sie eine Erhöhung der Unterstützung. Die Mehrkosten werden durch eine Kürzung des Pflegegelds gedeckt.
Beispiel 3: Vollständige Nutzung der Pflegesachleistungen ohne Pflegegeld
Herr Maier nutzt die gesamten ihm zustehenden Pflegesachleistungen zur Finanzierung von professioneller Pflege und alltagsunterstützenden Hilfen. Da sein Budget für Sachleistungen vollständig ausgeschöpft ist, erhält er kein Pflegegeld mehr.
In besonderen Fällen kann der Entlastungsbetrag auch ohne anerkannten Pflegegrad über die „Hilfe zur Pflege“ in Anspruch genommen werden. Diese Sozialhilfeleistung richtet sich an finanziell bedürftige Personen, die die Vorversicherungszeit der Pflegeversicherung nicht erfüllen oder nur für einen kurzen Zeitraum pflegebedürftig sind. Der Antrag muss beim Sozialamt gestellt werden.
ÜbersichtstabelleHier ist eine Übersichtstabelle zu den wesentlichen Punkten des Entlastungsbetrags und des Umwandlungsanspruchs:
Thema Details Entlastungsbetrag 131 € pro Monat für alle Pflegegrade in häuslicher Pflege. Zweckgebundene Verwendung für anerkannte Dienstleistungen. Ziel des Entlastungsbetrags Unterstützung der Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen und Entlastung der pflegenden Angehörigen. Verwendbare Leistungen – Ambulante Pflegedienste– Betreuungsdienste
– Familienentlastende Dienste
– Nachbarschaftshilfe (je nach Bundesland) Kostenerstattung Nachträgliche Erstattung der Kosten nach Vorlage der Rechnung bei der Pflegekasse oder Direktabrechnung. Ansparregelung Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden. Danach verfallen nicht genutzte Beträge. Umwandlungsanspruch Bis zu 40 % der Pflegesachleistungen können in einen Kostenerstattungsanspruch für Alltagsunterstützung umgewandelt werden. Pflegegrad-Voraussetzung Ab Pflegegrad 2 für Pflegesachleistungen. Verwendung des Umwandlungsanspruchs Finanzierung von anerkannten Alltagsunterstützungsleistungen, parallel oder ergänzend zum Entlastungsbetrag. Antragsverfahren Kein Antrag erforderlich; einfach Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpfen und anerkannte Dienstleistungen nutzen. Beispiele – Kombination von Pflegegeld und Umwandlungsanspruch (anteilige Kürzung des Pflegegelds)
– Volle Nutzung der Pflegesachleistungen ohne Pflegegeld Hilfe zur Pflege Möglichkeit, den Entlastungsbetrag zu erhalten, auch ohne Pflegegrad, über Sozialhilfe vom Sozialamt bei finanzieller Bedürftigkeit.
Diese Tabelle fasst die wichtigsten Informationen übersichtlich zusammen und erleichtert das Verständnis den Möglichkeiten des Entlastungsbetrags und des Umwandlungsanspruchs.
Der Beitrag Schwerbehinderung: 1500 Euro – Ein Pflegezuschuss den kaum wer kennt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Neue Grundsicherung 2026: Bürgergeld-Bezieher bekommen schon im ersten Jahr Mietprobleme
Die Bundesregierung plant ab 2026 einen Wechsel bei der Übernahme der Wohnkosten. Während die Jobcenter bislang in den ersten zwölf Monaten die tatsächliche Miete übernehmen, zahlen sie künftig nur noch bis zum eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Diese neue Obergrenze trifft primär Menschen, die sich nicht aussuchen können, wo sie leben, weil der Wohnungsmarkt in vielen Städten extrem angespannt ist.
Was die Reform im Alltag bedeutetDie Folgen zeigen sich deutlich, wenn man konkrete Mietpreise betrachtet. Liegt der kommunale Richtwert etwa bei 480 Euro, übernimmt das Jobcenter künftig höchstens 720 Euro.
Eine reale Warmmiete von 900 Euro erzeugt damit einen monatlichen Eigenanteil von 180 Euro. Für viele Betroffene ist das nicht tragbar, weil die Regelleistung dafür schlicht keinen Spielraum lässt. Die neue Regelung zwingt damit bereits im ersten Leistungsjahr in einen finanziellen Druck, der bisher durch die Karenzzeit abgefedert wurde.
So hart trifft die Bürgergeld-Reform verschiedene GruppenAlleinerziehende in Großstädten: Eine Mutter mit zwei Kindern in München zahlt 1.450 Euro Warmmiete. Selbst eine großzügig angesetzte Angemessenheitsgrenze von 900 Euro läge mit dem neuen Faktor bei 1.350 Euro. Die fehlenden 100 Euro müsste sie aus dem Regelsatz bezahlen. Sie steht vor der Entscheidung, sich zu verschulden oder die Kinder aus ihrem gewohnten Umfeld herauszureißen.
Jobverlust in der Probezeit: Ein 32-jähriger Mann verliert nach vier Monaten die neue Stelle und muss Bürgergeld beantragen. Seine 780-Euro-Wohnung in Köln liegt deutlich über der voraussichtlichen Übernahmegrenze. Bereits im ersten Monat entsteht eine Deckungslücke, obwohl der Wohnungsverlust nicht selbst verschuldet ist.
Menschen mit chronischen Erkrankungen: Eine schwerbehinderte Frau in Berlin lebt seit Jahren in einer barrierearmen Wohnung, die etwas teurer ist als vergleichbare Altbauten. Nach den neuen Regeln müsste sie dennoch eine Mietsenkung verlangen oder umziehen, obwohl ein Umzug gesundheitlich kaum zumutbar wäre.
Ältere Menschen in langjährigen Mietverhältnissen: Ein 63-Jähriger, der seine Arbeit verliert, wohnt seit 18 Jahren in einer Wohnung, deren Miete aufgrund von Modernisierungen gestiegen ist. Obwohl der Wohnraum für ihn existenziell ist, würde er nach den neuen Vorgaben bereits im ersten Jahr als „unangemessen“ eingestuft und müsste Eigenanteile zahlen, die seine kleine Reserve schnell aufzehren.
Diese Beispiele zeigen, dass die Reform nicht nur theoretische Auswirkungen hat, sondern unmittelbar in stabile Lebensverhältnisse eingreift.
Wie Betroffene reagieren sollten, um Mietschulden und Sanktionen zu vermeidenWird die Miete als unangemessen eingestuft, kommt es fast immer zu einer schriftlichen Aufforderung des Jobcenters, die Kosten zu senken. Betroffene sollten diesen Bescheid unbedingt aufbewahren und schriftlich bestätigen, dass sie nach einer günstigeren Wohnung suchen. Selbst wenn keine passende Wohnung zu finden ist, schützt diese Dokumentation vor dem Vorwurf, nicht mitgewirkt zu haben.
Bei Verdacht auf überhöhte Mieten oder Verstöße gegen die Mietpreisbremse sollten Betroffene die geforderte Mietsenkung schriftlich, nachweisbar und möglichst sachlich an den Vermieter richten. Empfehlenswert ist eine kurze Begründung mit Hinweis auf die Prüfung durch das Jobcenter.
Reagiert der Vermieter nicht, sollten Bürgergeld-Beziehende das Jobcenter sofort informieren, da solange keine Kürzung erfolgen darf. Wichtig ist außerdem, niemals eigenmächtig weniger Miete zu zahlen, da dies zu sofortigen Kündigungen führen kann.
Wer krank, überfordert oder eingeschränkt ist, sollte frühzeitig schriftlich mitteilen, warum bestimmte Schritte nicht selbst erledigt werden können. Jobcenter sind verpflichtet, gesundheitliche Einschränkungen zu berücksichtigen. Ohne diese Mitteilung kann jedoch fälschlicherweise der Eindruck entstehen, Betroffene verweigerten ihre Mitwirkung.
Quadratmeterhöchstmiete: Warum viele Wohnungen künftig automatisch als zu teuer geltenMit der neuen Quadratmeterhöchstmiete will die Regierung Wuchermieten und Schrottimmobilien verhindern. Die Kommunen sollen festlegen, welcher Preis pro Quadratmeter noch zulässig ist. Überschreitet eine Wohnung diesen Wert, gilt sie sofort als „unangemessen“, selbst wenn die Gesamtmiete nur knapp darüber liegt. In teuren Ballungsräumen wird das viele Bürgergeld-Haushalte treffen, weil selbst einfache Wohnungen inzwischen Preise deutlich über diesen Schwellen haben.
Sanktionen mit massiven Folgen für die WohnsicherheitKommen Sanktionen hinzu, verschärft sich die Lage dramatisch. Wenn die Jobcenter nach mehreren verpassten Terminen auch die Wohnkosten streichen dürfen, entstehen Mietrückstände fast automatisch. Vermieter reagieren darauf oft schneller, als Betroffene reagieren können. Eine Kündigung kann schon nach einem Monat erfolgen, sodass Wohnungslosigkeit plötzlich real wird, selbst wenn Betroffene bislang alles bezahlt haben.
Wie teuer Wohnen wirklich ist: Typische Mieten in 20 deutschen StädtenDiese Werte zeigen, dass in vielen Städten selbst einfache Wohnungen weit über den Grenzen liegen, die Jobcenter voraussichtlich akzeptieren werden. Für Bürgergeld-Beziehende bedeutet das, dass die Deckungslücke in zahlreichen Regionen strukturell eingebaut wird.
Stadt Durchschnittliche Warmmiete für kleine Wohnungen (ca. 45–55 m²) München 1.150€ Frankfurt am Main 1.020€ Stuttgart 980€ Freiburg 940€ Köln 910€ Düsseldorf 900€ Hamburg 950€ Berlin 880€ Mainz 900€ Wiesbaden 920€ Bonn 870€ Nürnberg 820€ Hannover 780€ Leipzig 690€ Dresden 700€ Dortmund 720€ Bochum 690€ Essen 710€ Bremen 760€ Duisburg 650€ FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur neuen Wohnkostenregelung1. Muss ich ab 2026 auch im ersten Jahr meiner Bürgergeld-Bedürftigkeit Eigenanteile zahlen?
Ja. Jobcenter übernehmen die Miete nur noch bis zum eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Liegt Ihre tatsächliche Miete darüber, müssen Sie die Differenz selbst tragen – auch im ersten Jahr.
2. Was passiert, wenn ich keine günstigere Wohnung finde?
Sie müssen nachweislich suchen und dies dem Jobcenter mitteilen. Solange keine realistische Alternative verfügbar ist, dürfen die Jobcenter nicht einfach die Zahlung einstellen, auch wenn die Miete formal „unangemessen“ bleibt.
3. Wie fordere ich eine Mietsenkung beim Vermieter korrekt ein?
Die Aufforderung sollte schriftlich und nachweisbar erfolgen, idealerweise per Einwurf-Einschreiben oder persönlicher Abgabe gegen Empfangsbestätigung. Wichtig ist ein kurzer Hinweis, dass das Jobcenter die Prüfung der Mietpreisbremse verlangt hat.
4. Kann das Jobcenter meine Miete streichen, wenn ich krank oder verhindert bin?
Nein, sofern Sie dem Jobcenter schriftlich mitteilen, dass gesundheitliche oder soziale Gründe Sie an der Mitwirkung hindern. Ohne diese Mitteilung kann das Amt aber von „fehlender Mitwirkung“ ausgehen und Leistungen kürzen.
5. Droht wirklich Wohnungslosigkeit durch die neuen Sanktionen?
Ja. Wenn Jobcenter nach mehreren versäumten Terminen auch die Wohnkosten einstellen, entstehen unmittelbar Mietrückstände. Diese können schnell zu Kündigungen führen, insbesondere bei privaten Vermieter*innen.
Die Bundesregierung argumentiert, dass sie Missbrauch bekämpfen und Kosten senken müsse. Fachleute und Sozialverbände halten dagegen, dass der Mangel an bezahlbarem Wohnraum das zentrale Problem ist. Ohne eine massive Ausweitung des sozialen Wohnungsbaus wirken die neuen Regeln wie ein Versuch, die Realität der Mieten den Tabellenwerten anzupassen – und nicht umgekehrt.
Für Bürgergeld-Beziehende entsteht dadurch eine gefährliche Lücke zwischen Recht und Realität. Wer in einer Stadt wohnt, in der die Mieten chronisch über den Angemessenheitsgrenzen liegen, wird ab 2026 schon im ersten Jahr mit finanziellen Belastungen konfrontiert, die schnell existenzbedrohend werden. Die Reform verlagert damit das Risiko steigender Mietpreise vollständig auf die Schwächsten im System.
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Rentner aufgepasst: Neue KfZ Regeln ab 2026
2026 verändern sich die Rahmenbedingungen für ältere Autofahrer spürbar. Rentnerinnen und Rentner müssen Führerscheine fristgerecht umtauschen, mit höheren Spritpreisen kalkulieren und steigende Beiträge in der Kfz-Versicherung im Blick behalten. Wer seine Unterlagen und Verträge jetzt prüft, kann Mehrkosten begrenzen und unangenehme Überraschungen vermeiden.
Führerschein-Umtausch: Frist 19. Januar 2026 und typische FallstrickeDer 19. Januar 2026 ist für alle wichtig, deren Kartenführerschein in den Jahren 1999 bis 2001 ausgestellt wurde. Entscheidend ist der Eintrag im Feld 4a auf dem Führerschein. Wer beispielsweise 74 Jahre alt ist und 2000 einen neuen Kartenführerschein erhalten hat, muss diesen bis zum Stichtag umtauschen.
Versäumt die betroffene Person den Termin, bleibt die Fahrerlaubnis zwar bestehen, das Dokument gilt aber als abgelaufen. Bei einer Kontrolle kann ein Verwarnungsgeld fällig werden, im Ausland drohen Probleme mit Polizei oder Mietwagenfirmen.
Der Umtausch kostet in der Regel rund 25 Euro zuzüglich Foto und erfolgt über die Führerscheinstelle. Praktisch relevant wird das Thema vor allem dort, wo Behörden überlastet sind. In manchen Kreisen erhalten Bürger erst nach mehreren Wochen einen Termin. Wer auf das Auto angewiesen ist oder Auslandsfahrten plant, sollte den Antrag deshalb nicht auf den letzten Moment verschieben.
Spritpreise 2026: Wie viel teurer wird jede Fahrt tatsächlich?Der nationale CO₂-Preis steigt 2026 in einen Korridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne. Je nach Zertifikatspreis verteuert sich damit jeder Liter Benzin oder Diesel um grob 16 bis 20 Cent. Für viele Rentnerinnen und Rentner, die auf das Auto angewiesen sind, ist das keine abstrakte Größe, sondern eine messbare Mehrbelastung im Monat.
Bei einem typischen Benziner mit einem Verbrauch von sieben Litern pro hundert Kilometer und einer Jahresfahrleistung von 8000 Kilometern ergibt sich folgende Rechnung: 8000 Kilometer multipliziert mit 7 Litern geteilt durch 100 ergeben 560 Liter im Jahr. Steigt der Literpreis durch den CO₂-Aufschlag um 18 Cent, zahlt der Fahrer rund 100 Euro zusätzlich. Umgerechnet auf den Monat sind das etwa 8,40 Euro.
Rentner auf dem Land weiter auf das Auto angewiesenNoch deutlicher wird der Effekt bei Rentnern auf dem Land, die weite Strecken zu Ärzten, Einkaufsmöglichkeiten oder Angehörigen zurücklegen. Fährt ein Rentner 12.000 Kilometer im Jahr mit demselben Verbrauch, ergeben sich 840 Liter.
Bei einem Aufschlag von 18 Cent pro Liter wächst die jährliche Mehrbelastung auf gut 151 Euro, also rund 12,60 Euro im Monat. Wer 15.000 Kilometer im Jahr mit einem Diesel und sechs Litern Verbrauch fährt, landet bei ungefähr 900 Litern und rund 162 Euro Mehrkosten pro Jahr.
Solche Summen wirken zunächst überschaubar, können aber in Kombination mit steigenden Versicherungsprämien und allgemeinen Lebenshaltungskosten dazu führen, dass Rentnerinnen und Rentner ihre Fahrten reduzieren oder das Auto ganz infrage stellen müssen. Der konkrete Blick auf die eigenen Fahrkilometer ist deshalb wichtiger als pauschale Aussagen wie „Tanken wird deutlich teurer“.
Kfz-Versicherung: Beitragssprünge bei alten VerträgenDie Kfz-Prämien werden 2026 voraussichtlich weiter steigen. Gründe sind unter anderem höhere Lohnkosten in Werkstätten, teure Ersatzteile und komplexere Fahrzeuge. Parallel dazu werden Millionen Versicherte durch neue Typklassen und Regionalklassen anders eingestuft. Viele Rentnerinnen und Rentner mit alten Verträgen bemerken Beitragserhöhungen erst, wenn die Jahresrechnung im Briefkasten liegt.
Ein konkreter Fall: Herr B., 76 Jahre alt, fährt seit zwölf Jahren denselben Kleinwagen. Er hat nie den Versicherer gewechselt und vertraut darauf, dass seine Schadenfreiheitsklasse ausreicht, um den Beitrag niedrig zu halten. 2025 zahlte er für Haftpflicht und Teilkasko 520 Euro im Jahr.
Nach der Anpassung der Typklasse, einer höheren Regionalklasse und einer allgemeinen Beitragserhöhung verlangt seine Versicherung 610 Euro. Erst als sein Sohn den Vertrag prüft und einen Vergleich durchführt, stellt sich heraus, dass ein anderer Versicherer für denselben Schutz rund 430 Euro verlangen würde.
In solchen Fällen geht es nicht um theoretische Einsparungen, sondern um Beträge, die im Alltag fehlen. Die Differenz von 180 Euro im Jahr entspricht mehr als einer zusätzlichen Monatsabschlagszahlung für Strom oder einem guten Teil der Jahresfahrkosten im ÖPNV.
Wer Leistungen, Selbstbeteiligung, Fahrerkreis und jährliche Fahrleistung prüft und nicht aus Gewohnheit beim bisherigen Versicherer bleibt, kann einen Teil der allgemeinen Kostensteigerungen abfedern.
Wichtige Kfz-Änderungen für Rentner Änderung ab 2026 Konkrete Auswirkung für Rentner Führerschein-Umtausch für Ausstellungsjahre 1999–2001 bis 19.01.2026 Termin bei der Führerscheinstelle rechtzeitig sichern, sonst Verwarnungsgeld und mögliche Probleme im Ausland CO₂-Preis 55–65 €/t und Aufschlag von rund 16–20 Cent je Liter Bei 8000 km/Jahr mit 7 l/100 km etwa 100 Euro Mehrkosten, bei 12.000 km/Jahr rund 150 Euro zusätzlich „Next Generation eCall“ in neuen Modellen ab 2026 Automatischer Notruf bei schweren Unfällen, dafür höhere Neuwagenpreise und komplexere Technik Zusätzliche Assistenzsysteme ab Mitte 2026 verpflichtend Mehr Sicherheit, aber teurere Reparaturen und steigende Versicherungsprämien bei modernen Fahrzeugen Beitragserhöhungen in der Kfz-Versicherung Alte Verträge oft besonders teuer, ein Wechselcheck kann dreistellige Beträge pro Jahr einsparen Mobilität im Alter: Entscheidungen lassen sich in Zahlen fassenOb sich das Auto für eine Rentnerin oder einen Rentner weiterhin lohnt, entscheidet sich nicht an Schlagworten, sondern an wenigen Kennzahlen.
Wer weiß, wie viele Kilometer im Jahr tatsächlich gefahren werden, welchen Verbrauch das Fahrzeug hat, wie hoch die Kfz-Prämie ist und welche Alternativen es vor Ort gibt, kann sprunghafte Entwicklungen bei Sprit- und Versicherungskosten gezielt abfedern.
2026 bringt keine plötzlichen Fahrverbote für ältere Menschen, aber mehrere Regeländerungen und Preisschritte, die nur dann beherrschbar bleiben, wenn sie bewusst in die eigene Finanzplanung einbezogen werden.
FAQ: KfZ-Änderungen 2026 für RentnerWer muss seinen Führerschein bis zum 19. Januar 2026 umtauschen?
Betroffen sind Inhaber von Kartenführerscheinen, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden. Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum im Feld 4a. Wer in diese Gruppe fällt und weiterhin Auto fahren will, sollte den Umtausch rechtzeitig bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragen.
Was passiert, wenn die Umtauschfrist versäumt wird?
Die Fahrerlaubnis als solche bleibt bestehen, das Dokument gilt aber als abgelaufen. Bei einer Kontrolle kann ein Verwarnungsgeld fällig werden. Im Ausland kann es zu deutlicheren Problemen kommen, etwa bei Mietwagen oder Polizeikontrollen, weil der alte Führerschein dort möglicherweise nicht mehr akzeptiert wird.
Wie stark steigen die Spritkosten 2026 tatsächlich?
Die Mehrbelastung hängt vom CO₂-Preis, dem Verbrauch und der Jahresfahrleistung ab.
Bei 8000 Kilometern pro Jahr und sieben Litern Verbrauch pro hundert Kilometer verursacht ein Aufschlag von 18 Cent pro Liter rund 100 Euro zusätzlicher Kosten jährlich. Bei 12.000 Kilometern steigt der Betrag auf etwa 150 Euro.
Muss ein älteres Auto wegen eCall oder neuer Assistenzsysteme nachgerüstet werden?
Für bereits zugelassene Fahrzeuge gibt es keine Pflicht zur Nachrüstung. Die neuen Vorgaben gelten für neu entwickelte Modelle und Neuwagenzulassungen.
Wer sein vorhandenes Auto weiter nutzt, kann es grundsätzlich ohne technische Nachrüstung weiterfahren, solange es die gesetzlichen Anforderungen an Sicherheit und Abgas erfüllt.
Was tun, wenn die Kfz-Versicherung 2026 stark teurer wird?
Betroffene sollten ihre Police prüfen und die Prämie mit Angeboten anderer Versicherer vergleichen. Entscheidend sind dabei unter anderem Schadenfreiheitsklasse, Fahrleistung, Fahrerkreis, gewählte Selbstbeteiligungen und der tatsächliche Fahrzeugwert.
Oft lässt sich mit einem Tarifwechsel ein Teil des Beitragsanstiegs kompensieren oder sogar eine deutliche Ersparnis erzielen.
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Rente: 38 Euro Zuschuss pro Monat – Sehr viele Rentner wissen das nicht
Viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland leben in bitterer Armut. Oft liegt die Rente sogar unter dem im Grundgesetz garantierten Existenzminimum. Der Verein “Ein Herz für Rentner e.V.” setzt sich dafür ein, die Lebenssituation bedürftiger Senioren zu verbessern und hilft mit finanziellen Zuschüssen.
Dr. Utz Anhalt zum Rentenzuschuss Altersarmut in DeutschlandDie aktuelle Situation zeigt, dass viele Rentner in Deutschland mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben.
Die Ursachen reichen von unzureichenden Renten bis hin zu ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt. Insbesondere Rentnerinnen, von denen 70 Prozent betroffen sind, sehen sich mit einer Rente von unter 900 Euro konfrontiert.
Hilfe in der NotDer Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Rentnerinnen und Rentner ab 58 Jahren in finanziellen Notlagen zu unterstützen. Der Verein unterstützt nicht nur finanziell, sondern bietet auch soziale Veranstaltungen an, um die Betroffenen aus der Einsamkeit zu holen.
Welche Hilfen können beantragt werden?Diese finanziellen Zuschüsse kann der Verein für Rentnerinnen und Rentner anbieten:
- Zuzahlungen zu Medikamenten, die von den Krankenkassen nicht übernommen werden,
- Brillen,
- Fahrkarten,
- Nebenkosten- und Stromnachzahlungen,
- Waschmaschinen,
- Kühlschränke,
- Betten,
- Matratzen,
- Möbel,
- Schuhe,
- Kleidung,
- Fernseher,
- Essen auf Rädern
- Hausnotrufe
- Kleidung
- eine monatliche Unterstützung in Höhe von 38 Euro
- eine Obst- und Gemüsebox alle zwei Wochen, direkt an die Haustür geliefert
- weitere Soforthilfen nach Bedarf
- Veranstaltungsangebote gegen zermürbende Einsamkeit
Ein besonderes Angebot von “Ein Herz für Rentner e.V.” ist die regelmäßige Lieferung von frischem Obst und Gemüse direkt nach Hause. Dieser Service zielt darauf ab, den Senioren den Gang zur Tafel zu ersparen und ihnen eine respektvolle Versorgung zu ermöglichen.
Patenschaften für soziale TeilhabeDurch Patenschaften in Höhe von 38 Euro pro Monat ermöglicht die Organisation den Senioren die Teilnahme am sozialen Leben. Dies kann den Besuch im Zoo, im Café oder den Kauf einer Tageszeitung beinhalten – Aktivitäten, die das Wohlbefinden und die Lebensqualität steigern.
Wer kann einen Antrag stellen?Die finanzielle Unterstützung von richtet sich an Senioren ab 58 Jahren mit Renten zwischen 500 und ca. 960 Euro. Auch Frauen ab 70 Jahren, die mindestens zwei Kinder großgezogen haben, werden unterstützt, selbst wenn ihre Rente unterhalb des Mindestbetrags liegt.
Wichtig: Die einzige Voraussetzung ist, dass staatliche Sozialleistungen wie Grundsicherung im Alter oder Wohngeld beantragt wurden.
Kontakt und UnterstützungRentnerinnen und Rentner, die eine Unterstützung von “Ein Herz für Rentner e.V.” beantragen möchten, sollten Kontakt aufnehmen. Der Verein benötigt Unterlagen wie den aktuellen Rentenbescheid, Grundsicherungs- oder Wohngeldbescheid, die mit einem ausgefüllten Antragsformular eingereicht werden können, damit auch nur diejenigen einen Rentenzuschuss erhalten, die ihn benötigen.
Wo und wie kann ein Antrag gestellt werden?Einen Antrag können bedürftige Rentnerinnen und Rentner direkt online stellen. Das Antragsformular befindet sich hier. Das Formular kann am Computer ausgefüllt, ausgedruckt und dann per Post an die im Formular angegebene Adresse geschickt werden.
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Pflegegeld und Rente: Gericht macht Rentenanspruch zunichte
Viele Menschen, die einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, erleben die Belastung doppelt: Die Pflege kostet Zeit, Kraft und oft auch Erwerbseinkommen. Gleichzeitig wächst die Sorge, ob sich diese Auszeit später in der eigenen Rente bemerkbar macht. In der Praxis führt das immer wieder zu der Erwartung, dass der Staat oder die zuständige Stelle automatisch Beiträge für die Altersvorsorge der Pflegeperson übernimmt.
Ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt jedoch, wie eng die Voraussetzungen sind und an welchen Punkten Pflegepersonen rechtlich an Grenzen stoßen.
Im entschiedenen Fall ging es um eine pflegebedürftige Frau, die Pflegegeld bei Pflegegrad 4 erhielt. Sie beantragte zusätzlich, dass für ihre Pflegeperson Altersvorsorgebeiträge übernommen werden. Die Behörde lehnte ab. Der Streit landete schließlich vor Gericht.
Die Berufung war zwar zulässig, hatte in der Sache aber keinen Erfolg. Entscheidend waren dabei nicht nur materielle Voraussetzungen, sondern auch verfahrensrechtliche Hürden, die viele Betroffene im Alltag nicht auf dem Schirm haben.
Der Fall: Pflegegeld ja, Altersvorsorgebeiträge neinAusgangspunkt war die Konstellation, dass die pflegebedürftige Person Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe erhielt, also Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Sie wollte erreichen, dass die öffentliche Hand Beiträge zur Alterssicherung der Pflegeperson trägt. Die Behörde blieb bei ihrer Ablehnung, und das Gericht bestätigte diese Linie.
Das Urteil zeigt, dass Pflegegeld und Rentenbeiträge zwar häufig gedanklich zusammengehören, rechtlich aber aus unterschiedlichen Systemen stammen und jeweils eigene Zugangsvoraussetzungen haben.
Wer sich allein auf die Vorstellung verlässt, Pflege müsse automatisch zu einer abgesicherten Rente führen, kann in ein schmerzhaftes Loch zwischen Anspruch und Wirklichkeit geraten.
Warum die Pflegeperson nicht einfach selbst klagen kannEin Punkt, der auf den ersten Blick formal wirkt, für Betroffene aber ganz konkrete Folgen hat, betrifft die Klagebefugnis. Das Gericht stellte klar, dass der Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für Altersvorsorgebeiträge im Sozialhilferecht grundsätzlich bei der gepflegten Person liegt.
Der Bescheid richtet sich also an sie, nicht an die Pflegeperson. Die Pflegeperson kann zwar faktisch profitieren, weil Beiträge am Ende ihr Rentenkonto stärken würden. Rechtlich reicht dieser Vorteil jedoch nicht aus, um aus eigenem Recht gegen die Ablehnung vorzugehen.
Damit entsteht eine Konstellation, die viele Familien als paradox empfinden: Ausgerechnet die Person, deren Alterssicherung es betrifft, kann nicht ohne Weiteres als „eigene Anspruchsinhaberin“ auftreten, wenn die Verwaltung den Antrag ablehnt.
Praktisch bedeutet das, dass Verfahren und Antragstellung über die pflegebedürftige Person laufen müssen. Ist diese dazu nicht mehr in der Lage, wird die Frage schnell auch zu einer der rechtlichen Vertretung.
Rentenbeiträge aus der Pflegeversicherung: Das greift nur im System des SGB XIIn der öffentlichen Wahrnehmung ist die Rentenabsicherung pflegender Angehöriger vor allem mit der Pflegeversicherung verbunden. Tatsächlich zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Bedingungen Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.
Dafür müssen unter anderem bestimmte Mindestpflegezeiten erfüllt sein und es darf nur eine begrenzte Erwerbstätigkeit neben der Pflege bestehen. Entscheidend ist aber noch etwas anderes: Die pflegebedürftige Person muss Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, also aus dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.
Genau hier lag im Fall der juristische Bruch. Wenn die Pflege nicht über die Pflegeversicherung, sondern über Sozialhilfeleistungen organisiert wird, entsteht nicht automatisch dieselbe rentenrechtliche Pflichtversicherung.
Das Gericht stellte heraus, dass die Pflichtversicherung als Pflegeperson nach dem Rentenrecht an den Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung gekoppelt ist. Fehlt diese Grundlage, trägt auch nicht die Pflegekasse die Beiträge, und eine Klage, die auf die Zahlung von Pflichtbeiträgen zielt, läuft ins Leere.
§ 64f SGB XII: Erstattung von Beiträgen zur „angemessenen Alterssicherung“Damit ist allerdings nicht gesagt, dass es im Sozialhilfesystem überhaupt keine Möglichkeit gäbe, Altersvorsorgebeiträge zu berücksichtigen. Das Sozialhilferecht kennt mit § 64f SGB XII eine Regelung, nach der zusätzlich zum Pflegegeld Aufwendungen für Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung erstattet werden können, soweit diese Absicherung nicht anderweitig gewährleistet ist.
Der Wortlaut klingt für viele zunächst wie eine Auffangvorschrift, die den Systemwechsel von der Pflegeversicherung zur Sozialhilfe abfedern soll.
Das Urteil zeigt jedoch, dass diese Erstattung nicht als pauschale Anerkennung von Pflegeleistung funktioniert, sondern als eng begrenztes Instrument. Sie ist an Voraussetzungen gebunden, die sich am Zweck der Regelung orientieren. Und dieser Zweck ist nicht, Pflegepersonen einen höheren Lebensstandard zu ermöglichen oder eine „normale“ Erwerbsbiografie zu ersetzen. Gemeint ist vielmehr Schutz vor Altersarmut, verstanden als Schutz davor, im Alter selbst auf Sozialhilfe angewiesen zu sein.
Die entscheidende Hürde: Was als „angemessen“ giltIm Mittelpunkt der materiellen Prüfung stand deshalb die Frage, ob durch die begehrten Beiträge voraussichtlich eine Alterssicherung erreichbar wäre, die späteren Sozialhilfebezug vermeidet.
Das Gericht verlangte eine Prognose, die nicht nur abstrakt auf Beitragshöhen schaut, sondern die bisherige Versicherungsbiografie und die realistische weitere Lebensplanung einbezieht. Wer bislang keine oder kaum rentenrechtliche Zeiten aufgebaut hat, kann selbst mit nachträglichen Beiträgen häufig keine Absicherung erreichen, die über dem existenzsichernden Niveau liegt. Genau das war nach den Feststellungen im Fall maßgeblich.
Wichtig ist dabei der zeitliche Blickpunkt. Die Angemessenheit wird nicht losgelöst beurteilt, sondern anhand des Zeitpunkts der letzten behördlichen Entscheidung.
Wer also erst spät im Verfahren neue Umstände vorträgt oder seine Lebensplanung verändert, kann damit an eine Stelle stoßen, an der das Verfahren rechtlich bereits „eingefroren“ ist. Das ist für Betroffene schwer nachvollziehbar, folgt aber der Logik des Verwaltungsrechts, das gerichtliche Kontrolle an den damaligen Entscheidungsstand anbindet.
Freiwillige Beiträge als Ausweg – aber nicht automatisch auf Kosten der SozialhilfeTheoretisch kann eine Pflegeperson, die nicht pflichtversichert ist, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Auch Nachzahlungen können in bestimmten Konstellationen möglich sein.
Die Existenz solcher Möglichkeiten bedeutet aber nicht, dass die Sozialhilfe sie finanzieren muss. Das Gericht machte deutlich, dass die Erstattung nach dem Sozialhilferecht gerade an der erwartbaren Wirkung gemessen wird. Wenn die erwartete Rentenleistung trotz Beiträgen voraussichtlich nicht ausreicht, um später ohne Sozialhilfe auszukommen, scheidet eine Erstattung aus.
Damit rückt ein unangenehmer Gedanke in den Vordergrund: Wer in einer ohnehin prekären Lebenslage pflegt und gleichzeitig keine stabile Rentenbiografie aufbauen konnte, ist ausgerechnet in jener Lage, in der die Erstattungsregel besonders häufig versagt.
Die Vorschrift zielt auf Vermeidung künftiger Hilfebedürftigkeit, nicht auf Anerkennung von Pflegearbeit als solcher. Das kann man sozialpolitisch kritisieren, rechtlich ist es die Linie, die das Gericht hier konsequent fortschreibt.
Was das Urteil für Pflegepersonen in der Praxis bedeutetFür Pflegepersonen ist das Urteil vor allem eine Warnung vor falschen Erwartungen. Rentenbeiträge aus der Pflege sind in Deutschland möglich, aber sie hängen stark davon ab, aus welchem Leistungssystem die pflegebedürftige Person unterstützt wird.
Wer über die Pflegeversicherung versorgt wird, kann unter den dortigen Voraussetzungen rentenrechtlich abgesichert werden. Wer hingegen im Rahmen der Sozialhilfe gepflegt wird, muss sich darauf einstellen, dass es keinen Automatismus gibt und dass Erstattungsansprüche eng geprüft werden.
Ebenso wichtig ist die prozessuale Seite: Wenn eine Pflegeperson selbst gegen eine Ablehnung vorgehen will, stößt sie schnell an das Problem, dass der Anspruch rechtlich bei der gepflegten Person liegt.
Das zwingt Familien dazu, Anträge und gegebenenfalls Rechtsmittel sauber über die richtige Anspruchsinhaberin zu führen. In der Realität heißt das oft, frühzeitig zu klären, wer rechtsverbindlich handeln kann und welche Unterlagen erforderlich sind, damit ein Antrag nicht schon an formalen Punkten scheitert.
Ein nüchternes Signal: Pflege schützt nicht automatisch vor RentenlückenDas Urteil ist kein Angriff auf pflegende Angehörige. Es ist aber ein nüchternes Signal, dass das Recht Pflegearbeit nicht in jedem Fall so behandelt, wie es sich viele Betroffene wünschen würden. Wer pflegt, leistet gesellschaftlich enorm viel. Juristisch entsteht daraus jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf staatlich finanzierte Altersvorsorge.
QuellenLandessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil AZ: L 7 SO 3983/20 (Zusammenfassung/Leitsätze). § 64f SGB XII (Gesetzestext).
§ 3 SGB VI (Gesetzestext, Versicherungspflicht u. a. für Pflegepersonen)
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