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Aktualisiert: vor 1 Stunde 5 Minuten

GEZ: Übermorgen könnte der Rundfunkbeitrag kippen

29. September 2025 - 11:16
Lesedauer 4 Minuten

Kippt die Beitragspflicht? Der Rechtsstreit um den ÖRR vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Am 1. Oktober 2025 verhandelt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig einen Fall, der weit über den Einzelfall hinausweist: Eine Beitragszahlerin klagt gegen die Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Prozessführer ist der Münchener Rechtsanwalt Dr. Harald von Herget. Seine zentrale These: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) verfehle „strukturell“ seinen gesetzlichen Auftrag zur Vielfaltssicherung – mit möglichen Folgen für das gesamte Beitragssystem. Beklagter ist der Bayerische Rundfunk (BR).

Was wird konkret verhandelt?

Das Revisionsverfahren soll klären, ob Bürgerinnen und Bürger selbst dann zur Zahlung verpflichtet sind, wenn der ÖRR seinem Auftrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht hinreichend nachkommt.

Das BVerwG hat am 23. Mai 2024 die Revision zugelassen – wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Entschieden werden soll damit nicht nur, wie der konkrete Sender seinen Auftrag erfüllt, sondern ob ein etwaiger struktureller Auftragsschwund überhaupt beitragsrechtliche Konsequenzen auslösen kann. Das Aktenzeichen lautet BVerwG 6 C 5.24.

Von Herget führt das Verfahren und verweist auf die Unterstützung renommierter Juristen. Beraterisch eingebunden sind unter anderem der Düsseldorfer Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer sowie der Leipziger Staats-, Medien- und Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Hubertus Gersdorf.

Diese  Aufstellung soll den Anspruch der Klägerseite zeigen, dass die Debatte nicht nur prozessual, sondern auch grundsätzlicher verfassungs- und medienrechtlicher Natur geführt werden soll.

Drei denkbare Entscheidungspfade

Von Herget skizziert drei Szenarien, die das Gericht einschlagen könnte. Erstens könnte der BR obsiegen. In diesem Fall sieht der Anwalt den Weg nach Karlsruhe, um vor dem Bundesverfassungsgericht effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einzufordern.

Zweitens könnte die Klägerin gewinnen. Dann müsste das BVerwG voraussichtlich auch die Frage klären, ob dem Beitragszahler ein subjektives Klagerecht zusteht und welche verfassungsrechtlichen Argumente einem solchen Anspruch entgegenstehen könnten.

Drittens wäre eine Zurückverweisung denkbar: Wenn das Gericht weiteren Klärungsbedarf auf der Tatsachenebene sieht, könnte der BayVGH beauftragt werden, nachvollziehbare Kriterien für den Nachweis der Erfüllung des Vielfaltsauftrags zu entwickeln.

Bemerkenswert: Von Herget wertet auch eine solche Zurückverweisung als Erfolg, weil sie den Prüfmaßstab für die Zukunft schärfen würde.

Das mögliche Erdbeben für das Beitragssystem

Sollten die Richter in Leipzig zu der Überzeugung gelangen, dass der ÖRR seine Pflicht zur Vielfaltssicherung „strukturell“ verfehlt, stünde – so die Lesart der Klägerseite – das gesamte Beitragssystem zur Disposition.

Denn die verfassungsrechtliche Legitimation des besonderen Finanzierungsmodells speist sich auch aus dem besonderen Funktionsauftrag.

Wenn dieser Auftrag nicht erfüllt wird, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die Grundlage für eine allgemeine Beitragspflicht weiterhin trägt – und, falls nicht, in welcher anteiligen Höhe der Beitrag möglicherweise nicht geschuldet wäre.

Empirie als Hebel: Die „Media-Tenor“-Analysen

Zur Untermauerung verweist die Klägerseite auf Langzeitanalysen des Schweizer Medienbeobachters „Media Tenor“. Dessen Forscher hätten seit drei Jahrzehnten zentrale Nachrichtenformate wie „Tagesschau“, „Tagesthemen“, „heute“ und „heute journal“ sowie Wirtschafts- und Sportsendungen „tagtäglich erfasst und ausgewertet“.

Aus Sicht von Hergets soll diese Datenbasis belegen, dass der ÖRR den gesetzlichen Auftrag zur Vielfaltssicherung nicht erfüllt.

Für die Leipziger Richter stellt sich damit auch die methodische Frage: Inwieweit taugen solche Inhaltsanalysen als Beleg für strukturelle Defizite, und wo verläuft die Schwelle zwischen programmlicher Schwerpunktsetzung und rechtserheblicher Pflichtverletzung?

Die Debatte berührt auch einen heiklen Punkt der Rundfunkverfassung: Der Funktionsauftrag des ÖRR ist traditionell objektiv-rechtlich verankert.

Ob und in welchem Umfang einzelne Beitragszahler subjektiv-rechtliche Ansprüche aus einer möglichen Pflichtverletzung herleiten können, ist umstritten.

Genau hier könnte das BVerwG Leitplanken setzen – entweder, indem es ein Klagerecht bejaht und ausdifferenziert, oder indem es die Hürden hoch ansetzt und auf die politische beziehungsweise medienaufsichtsrechtliche Ebene verweist.

Die Klägerseite argumentiert, dass die Beitragspflicht mit einem individuellen, grundrechtlich geschützten Vorteil – der freien politischen Willensbildung – begründet werde; aus dieser Begründung folge dann auch die Möglichkeit, einen Anspruch auf Vielfaltssicherung geltend zu machen.

Reformdruck und die Frage nach der Wirksamkeit

Politisch stehen Reformen des ÖRR seit Längerem auf der Agenda. Von Herget zeigt sich dennoch skeptisch, ob gesetzliche Nachjustierungen allein rasch „Besserung in Sachen Vielfalt und Objektivität“ bewirken.

Der Medienstaatsvertrag enthalte die einschlägigen Anforderungen bereits; entscheidend seien „die Köpfe“, die diese Anforderungen in den Redaktionen tatsächlich leben.

Diese Perspektive verschiebt den Blick von abstrakten Strukturdebatten hin zur redaktionellen Praxis – und damit zu Kriterien, an denen sich Vielfalt im Programm konkret festmachen lassen muss.

Die Klägerin verfügt nach Darstellung der Prozessvertreter nicht über ausreichende Mittel; die Arbeit werde durch Spenden getragen, die über den Bund der Rundfunkbeitragszahler gesammelt werden.

Die Position des BR

Der Beklagte, der Bayerische Rundfunk, hält sich – wie in laufenden Verfahren üblich – mit Stellungnahmen zurück. Der Sender beantwortete auch auf Nachfrage unserer Redaktion keine Fragen zur eigenen Verhandlungsstrategie oder zu möglichen Konsequenzen eines Unterliegens.

Für die Prozessbeobachtung heißt das: Die Argumente des BR werden sich erst in der mündlichen Verhandlung und in den Schriftsätzen entfalten

Was in Leipzig auf dem Spiel steht

Die Verhandlung vor dem BVerwG ist in mehrfacher Hinsicht ein Lackmustest. Zum einen prüft sie die Tragfähigkeit eines Finanzierungsmodells, das seinen verfassungsrechtlichen Sinn aus dem besonderen Informationsauftrag bezieht.

Zum anderen zwingt sie zu einer methodisch belastbaren Bestimmung dessen, was „Vielfaltssicherung“ im täglichen Programm tatsächlich heißt und wie sich Abweichungen von diesem Anspruch rechtlich greifen lassen. Je nachdem, welchen Pfad das Gericht wählt – Bestätigung der bisherigen Linie, Korrektur mit justiziablen Individualansprüchen oder Remittierung zur Tatsachenaufklärung – dürfte das Urteil entweder Ruhe in eine hitzig geführte Debatte bringen oder sie auf eine neue, präzisere Grundlage stellen.

Ausblick

Am 1. Oktober 2025 wird Leipzig zum Forum einer Grundsatzentscheidung über das Verhältnis von Beitrag, Auftrag und Rechtsschutz im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Ob das Verfahren am Ende die Beitragspflicht ins Wanken bringt, den Prüfmaßstab für journalistische Vielfalt schärft oder „nur“ prozessuale Weichen stellt – es wird die Rundfunkordnung in Deutschland nachhaltig prägen.

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Orangener Parkausweis bei Schwerbehinderung bietet bessere Vorteile

29. September 2025 - 10:44
Lesedauer 3 Minuten

Für behinderte Menschen, die kein Anrecht auf den bekannten blauen Parkausweis haben und deswegen oft Nachteile im Alltag haben, gibt es seit einiger Zeit gute Nachrichten. Der eingeführte Gleichstellungs-Parkausweis ermöglicht eine Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter.

Die orange Parkerleichterung gibt dem Inhaber Sonderrechte, mit denen er in bestimmten Zonen eine Parkerlaubnis erhält, die ohne den Ausweis zu teilweise erheblichen Strafen führen würde.

Wir geben euch einen Überblick, ob Ihr für den Ausweis berechtigt seid, wie ihr ihn beantragen könnt und welche Sonderrechte für euch gelten.

Wie kann man den Ausweis beantragen

Um den orangefarbenen Ausweis zu beantragen, müsst ihr euch direkt an die für euch zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden.

Vorher solltet ihr jedoch die Anforderungen für einen erfolgreichen Antrag prüfen. Für einen erfolgreichen Antrag müsst ihr mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Erkrankung an Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa mit mindestens GdB 60
  • Ihr habt das Merkzeichen G und B und einen GdB von mindestens 80 wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen
  • Doppeltes Stoma mit einem GdB von mindestens 70 und Auswirkungen auf die Gehfähigkeit
  • Merkzeichen G und B und einen GdB von mindestens 70 wegen der
  • Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen und einen GdB von mindestens 50 wegen Funktionsstörung des Herzens und der Atmungsorgane
Feststellung des Bedarfs

Wenn bei euch eine Erst- oder Neufeststellung nach dem 1. Oktober 2001 vom Versorgungsamt erfolgt ist, dann solltet ihr bereits im Besitz einer Zusatzbescheinigung sein, die ihr der Straßenverkehrsbehörde vorlegen könnt.

Wenn ihr nicht im Besitz dieser Bescheinigung seid, stellte die Behörde ein Amtshilfeersuchen beim Versorgungsamt, um eure Angaben zu bestätigen.

Wichtig zu wissen: Es wird dabei keine Prüfung durch das Versorgungsamt ausgelöst.

Sonderrechte für Behinderte mit Gleichstellungs-Parkausweis

Der Ausweis soll Menschen helfen, die eine starke Bewegungseinschränkung und dabei keinen Anspruch auf den blauen Parkausweis haben. Wichtig zu beachten ist, dass dieser Ausweis euch grundsätzlich nicht berechtigt auf ausgewiesenen Schwerbehinderten-Parkplätzen zu parken. Der Ausweis ermöglicht euch jedoch in vielen Bereichen ein umfangreiches Sonderparkrecht.

Ausnahmen mit Parkscheibe

Für einige Ausnahmen wird eine Parkscheibe benötigt, falls ihr keine besitzt, solltet ihr sie unbedingt anschaffen.

  • Für folgende Ausnahmen müsst ihr eine Parkscheibe besitzen:
  • Parken bis zu drei Stunden bei eingeschränktem Halteverbot
  • Bewohnerparkplätze bis zu 3 Stunden nutzen
  • Verlängerte Parkzeit für bestimmte Halteverbotszonen
Ohne Ankunftshinweis Anspruch auf folgende Ausnahmen:
  • An Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb von gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr behindern
  • An Orten, wo das Parken durch die Schilder 314 (Beginn eines Parkplatzes) und 315 (Ende eines Parkplatzes) der StVO erlaubt ist und zusätzlich ein Schild die Parkzeit begrenzt, ist es verboten, länger als die angegebene Parkdauer zu parken.
  • In Fußgängerzonen während der zum Be- und Entladen ausgewiesenen Zeiten zu parken
Allgemeine Regelungen zum Gleichstellungsausweis

Für die Nutzung des Ausweises gelten einige Regelungen, die zwingend eingehalten werden müssen. Bei Nichtbeachtung können für euch erhebliche Konsequenzen drohen.

Es ist insbesondere wichtig, den Parkausweis immer im Original im Fahrzeug zu haben. Eine Kopie könnte als Urkundenfälschung betrachtet und mit einer hohen Strafe geahndet werden. Außerdem ist der Ausweis immer personen- und nicht fahrzeuggebunden.

Es ist legitim, den Ausweis zu benutzen, um den Inhaber von einem Ort abzuholen, oder ihn dort abzusetzen.

Wenn man jedoch den Ausweis nutzt, ohne den Inhaber zu befördern, kann das bei wiederholten Fehlverhalten zu Entzug des Ausweises führen.

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Schwerbehinderung: Wenn der Schwerbehindertenausweis befristet ist

Unterschiede im Ausland und pro Bundesland

Der Hinweis, dass Schwerbehinderten-Parkplätze nicht genutzt werden dürfen, gilt nicht für jedes Bundesland, in Berlin und Brandenburg dürfen Inhaber des Ausweises auch auf diesen Flächen parken.

Im Ausland gilt der Ausweis generell nicht, ebenso wenig könnt ihr einen reservierten Parkplatz am Wohnort oder dem Arbeitsplatz mit ihm beantragen.

Wenn in zumutbarer Entfernung eine Parkmöglichkeit vorhanden ist, dürfen die Ausnahmen nicht in Anspruch genommen werden.

Es gilt eine Maximalparkdauer von 24 Stunden für alle Bereiche, in denen keine grundsätzliche zeitliche Einschränkung besteht.

Wenn ihr euch an diese Regelungen haltet und der Ausweis immer gut sichtbar im Windschutzscheibenbereich ausliegt, habt ihr eine echte Erleichterung im Alltag und eine gute Alternative zum blauen Parkausweis.

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Welcher Pflegegrad entsteht bei wie viel Punkten? Tabelle 2025

29. September 2025 - 10:34
Lesedauer 3 Minuten

Seit der großen Pflegereform misst die Pflegeversicherung Pflegebedürftigkeit nicht mehr am Zeitaufwand, sondern an der Selbstständigkeit in zentralen Lebensbereichen.

Aus den erhobenen Punkten wird ein Gesamtwert gebildet, der direkt einem Pflegegrad zugeordnet wird – von 1 (geringe Beeinträchtigung) bis 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen). Damit sollte das System gerechter werden, insbesondere für Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen.

Ab welcher Punktzahl welcher Pflegegrad gilt

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 erreicht.

Die Zuordnung ist bundesweit einheitlich geregelt: Von 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten liegt Pflegegrad 1 vor; 27 bis unter 47,5 führen zu Pflegegrad 2; 47,5 bis unter 70 zu Pflegegrad 3; 70 bis unter 90 zu Pflegegrad 4; ab 90 bis 100 Punkten zu Pflegegrad 5.

In medizinisch besonders belastenden Konstellationen kann Pflegegrad 5 ausnahmsweise auch bei weniger als 90 Punkten vergeben werden. Werte unter 12,5 bedeuten: kein Pflegegrad.

Tabelle: Welche Punkte führen zu welchem Pflegegrad Punktebereiche für die Zuordnung der Pflegegrade Pflegegrad Punkte (Gesamtpunktzahl) Pflegegrad 1 12,5 – unter 27 Pflegegrad 2 27 – unter 47,5 Pflegegrad 3 47,5 – unter 70 Pflegegrad 4 70 – unter 90 Pflegegrad 5 90 – 100

Hinweis: In besonderen Bedarfskonstellationen kann Pflegegrad 5 auch unterhalb von 90 Punkten vergeben werden.

So entstehen die Punkte

Die Punkte werden in einem strukturierten Verfahren über sechs Module ermittelt: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Jedes Modul fließt gewichtet in die Gesamtwertung ein. Mobilität zählt mit 10 Prozent, die Module „Kognition/Kommunikation“ und „Verhaltensweisen“ werden zusammen betrachtet – es zählt jeweils nur der höhere der beiden Werte – und gehen gemeinsam mit 15 Prozent ein.

Die Selbstversorgung hat mit 40 Prozent den größten Einfluss, krankheits- und therapiebedingte Anforderungen mit 20 Prozent, Alltagsgestaltung und soziale Kontakte mit 15 Prozent.

Begutachtung in der Praxis: Wer prüft und wie läuft das ab?

Bei gesetzlich Versicherten beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst. Privat Versicherte werden von Medicproof begutachtet. Die Einschätzung erfolgt in der Regel im persönlichen Gespräch als Hausbesuch; möglich ist – je nach Fallkonstellation – auch ein strukturiertes Telefoninterview. Ziel ist festzustellen, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann und wobei Hilfe nötig ist.

Für die Entscheidung der Pflegekasse gelten klare Fristen: Spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang muss der Bescheid vorliegen; in akuten Situationen – etwa im Krankenhaus, in Reha, im Hospiz oder bei angekündigter Pflegezeit – gelten verkürzte Begutachtungsfristen von fünf bzw. zehn Arbeitstagen. Wird die 25-Tage-Frist oder eine verkürzte Frist überschritten, ist eine Verzögerungspauschale von 70 Euro pro begonnener Woche fällig.

Sonderregeln: Härtefall-Pflegegrad 5 und Kinder unter 18 Monaten

Neben den regulären Punktschwellen sieht das Verfahren eine besondere Bedarfskonstellation vor, bei der wegen außergewöhnlich hohen Unterstützungsbedarfs auch unterhalb von 90 Punkten direkt Pflegegrad 5 vergeben werden kann.

Für Kinder bis 18 Monate gelten abweichende Zuordnungen, weil Entwicklungsstufen die Bewertung beeinflussen; auch hier ist eine Einstufung in hohe Pflegegrade möglich, wenn der Gesamtpunktwert sehr hoch ist oder eine besondere Bedarfslage vorliegt.

Vom Punktwert zum Leistungsanspruch: Was die Einstufung auslöst

Mit dem Pflegegrad eröffnet sich der Zugang zu einem abgestuften Leistungskatalog – von Pflegegeld und Pflegesachleistungen über Entlastungsbetrag, Hilfsmittel, teilstationäre Angebote bis hin zur vollstationären Versorgung.

Die Beträge werden regelmäßig angepasst; zum 1. Januar 2025 sind sie um 4,5 Prozent gestiegen. Seit 1. Juli 2025 gibt es zudem einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, der die Inanspruchnahme flexibler machen soll. Welche Summen genau im Einzelfall greifen, hängt vom Pflegegrad und der Leistungsart ab.

So wird die Einschätzung treffsicher

Für eine realistische Punktebewertung ist die Alltagssituation entscheidend. Sinnvoll ist es, typische Tage über einige Zeit zu protokollieren, auf Hilfebedarfe hinzuweisen und relevante Unterlagen bereitzulegen – etwa ärztliche Befunde, Medikamentenpläne oder Reha-Berichte. Wer den Hausbesuch bevorzugt, kann ihn regelmäßig verlangen; das ermöglicht dem Gutachter, Barrieren, Hilfsmittel und Abläufe unmittelbar zu sehen.

Wenn das Ergebnis nicht passt: Rechte, Fristen, Widerspruch

Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Monatsfrist ist gesetzlich festgelegt; fehlt im Bescheid eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sie sich. Parallel kann die Übersendung des vollständigen Gutachtens angefordert und fachlich geprüft werden; bei anhaltender Uneinigkeit ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Fazit

Das Punktesystem ordnet Pflegebedürftigkeit transparent und bundesweit einheitlich zu. Entscheidend sind nicht einzelne Diagnosen, sondern die tatsächliche Einschränkung der Selbstständigkeit im Alltag.

Wer die Logik der Module und Gewichte kennt, versteht, warum eine Einstufung so ausfällt – und kann Vorbereitung, Antrag und mögliche Rechtsmittel fundiert angehen. Für Betroffene und Angehörige bedeutet das: sorgfältig dokumentieren, Fristen kennen und die Einstufung nicht als Schicksal, sondern als überprüfbare Entscheidung verstehen.

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Bürgergeld-Bezieher sollen kein Auto fahren

29. September 2025 - 9:41
Lesedauer 3 Minuten

Das Bürgergeld soll das soziokulturelle Existenzminimum sichern – nicht mehr, nicht weniger. Kaum ein Thema zeigt diese Grenzziehung so deutlich wie das Auto. Während Befürworter einer strikten Auslegung argumentieren, ein Pkw sei nicht lebensnotwendig, verweisen Kritiker auf reale Mobilitätszwänge, insbesondere außerhalb der Städte.

Der Konflikt reicht von der Frage, was der Regelsatz überhaupt abdeckt, bis hin zur umstrittenen Finanzierung von Reparaturen oder sogar Autokäufen im Einzelfall.

Pkw gehört nicht zum Existenzminimum

Der Gesetzgeber ordnet Ausgaben für Pkw und Motorräder seit Jahren als nicht regelbedarfsrelevant ein. Begründung: Diese Positionen dienten nicht der Existenzsicherung im engeren Sinne. Diese Linie findet sich in den Begründungen zum Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz wieder und wurde über mehrere Reformzyklen hinweg fortgeschrieben. Damit steht fest: Der Regelsatz enthält keinen Anteil für Anschaffung, Unterhalt oder Nutzung eines privaten Autos.

Verkehrsanteil im Regelsatz: Bus, Bahn und Fahrrad – aber kein Auto

Im aktuellen Regelsatz ist für die Abteilung „Verkehr“ ein Betrag von rund 50,50 Euro monatlich vorgesehen. Davon entfällt der überwiegende Teil auf öffentliche Verkehrsmittel; ein kleinerer Anteil ist für Anschaffung, Wartung und Pflege von Fahrrädern gedacht.

Pkw-Kosten sind ausdrücklich ausgenommen. Diese Aufteilung spiegelt die gesetzliche Grundentscheidung wider, Mobilität im Existenzminimum primär über ÖPNV und Fahrrad zu denken.

Auto nur wenn man Aufstocker ist: Abzug über Werbungskosten

Wer Bürgergeld bezieht und erwerbstätig ist, kann Pkw-bezogene Aufwendungen nicht als Zuschuss verlangen, wohl aber als Werbungskosten vom Einkommen absetzen.

Das reduziert die Anrechnung des Erwerbseinkommens und erhöht indirekt den Freibetrag. Geltend gemacht werden können etwa Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; hierfür gilt als pauschal anerkannter Ansatz regelmäßig 0,20 Euro je Entfernungskilometer. Darüber hinaus sind etwa Pflichtversicherungen absetzbar – stets im Rahmen des § 11b SGB II und der Bürgergeld-Verordnung.

Praxisprobleme: Nachweise, Fahrtenbuch und die 400-Euro-Schwelle

Der Grundabsetzbetrag von 100 Euro pro Monat deckt pauschal Werbungskosten und bestimmte Versicherungen ab. Erst wenn das monatliche Bruttoeinkommen über 400 Euro liegt, können nachgewiesene tatsächliche Kosten, die über 100 Euro hinausgehen, berücksichtigt werden.

In der Praxis setzt das oft detaillierte Belege oder ein Fahrtenbuch voraus, um beruflich veranlasste von privaten Fahrten abzugrenzen – ein Aufwand, der nicht jedem gelingt und die Geltendmachung erschwert.

Ungleichheit in der Mobilität: Stadt-Land-Gefälle als Gerechtigkeitsfrage

Die Regelung benachteiligt jene, die ohne Auto kaum zur Arbeit gelangen. Wer in einer Großstadt die Arbeitsstätte zu Fuß, mit dem Rad oder dem ÖPNV erreicht, profitiert de facto stärker vom Grundfreibetrag als Pendlerinnen und Pendler, die im ländlichen Raum auf den Pkw angewiesen sind.

So entsteht eine Belastung: identisches Einkommen, aber unterschiedlich hohe, nur begrenzt absetzbare Mobilitätskosten – mit spürbaren Effekten auf das verfügbare Budget des Regelbedarfs.

„Jobcenter darf Übernahme der Autoreparatur nicht ablehnen“ – was dahinter steckt

Die Überschrift taucht immer wieder in Berichten auf – und sie verweist auf Einzelfallentscheidungen der Sozialgerichte, nicht auf einen generellen Rechtsanspruch.

So hat das Sozialgericht Mainz in einem konkreten Fall entschieden, dass das Jobcenter die Kosten einer TÜV-relevanten Reparatur übernehmen muss, weil ohne fahrbereites Auto die bestehende Erwerbstätigkeit gefährdet gewesen wäre.

Das Urteil gilt formal nur für den Einzelfall, hat aber Signalwirkung: Jobcenter dürfen eine Kostenübernahme nicht schematisch ablehnen, sondern müssen den Arbeitsbezug und die Eingliederungswirkung der Maßnahme prüfen.

Zuschüsse für den Autokauf: Ausnahme, nicht Regel

Über die klassische Einkommensanrechnung hinaus existieren Ermessensleistungen zur Eingliederung, mit denen Jobcenter Mobilität fördern können. Dazu zählen in seltenen Konstellationen Zuschüsse für den Autokauf, etwa wenn ohne eigenes Fahrzeug die Aufnahme einer Beschäftigung nicht möglich ist.

Öffentlich diskutiert wurde 2025 ein Dortmunder Modell, das bis zu 5.000 Euro für Auto, E-Bike oder Führerschein in Aussicht stellte – an enge Bedingungen und bestimmte Jobangebote geknüpft.

Solche Programme sind örtlich begrenzt, atypisch und keineswegs ein bundesweiter Standard. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; die Entscheidung liegt im Ermessen des Jobcenters und muss begründet werden.

Vermögensschutz: Das Auto im Schonvermögen

Beim Vermögen gilt außerhalb der Karenzzeit grundsätzlich ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person der Bedarfsgemeinschaft. Ein Pkw in „angemessenem“ Wert fällt hierunter und ist unschädlich, solange der Fahrzeugwert den individuellen Freibetrag nicht übersteigt.

Überschreitet der Wagen den Freibetrag, wird die Differenz als verwertbares Vermögen berücksichtigt und kann den Leistungsanspruch mindern. Diese Systematik gilt pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft; zwei Personen können also jeweils einen Wagen im angemessenen Wert besitzen.

Was die Regeln praktisch bedeuten

Nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte müssen den Pkw grundsätzlich mit sämtlichen Kosten aus dem Regelsatz bestreiten. Für Erwerbstätige wird das Auto zum Arbeitsmittel, dessen Kosten nur mittelbar über Freibeträge und Werbungskosten wirken.

Die Rechtsprechung zeigt, dass arbeitsplatzsichernde Mobilität in begründeten Fällen förderfähig sein kann, sofern der Arbeitsbezug stichhaltig dargelegt wird und öffentliche Alternativen real nicht zur Verfügung stehen.

Zuschuss nur, wer das Auto für die Arbeit benötigt

Kein Pkw im Regelsatz, Mobilität über ÖPNV und Fahrrad. Wer arbeitet, kann Auto-Kosten nur über Absetzungen geltend machen – oft mühsam und mit Nachweispflichten verbunden.

Zugleich zeigen Gerichtsentscheidungen und kommunale Programme, dass starre Regeln dort aufweichen können, wo Mobilität Voraussetzung für Erwerbstätigkeit ist.

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Abschaffung Pflegegrad 1: Rentner würden 131 Euro im Monat verlieren

29. September 2025 - 9:20
Lesedauer 3 Minuten

Rund 860.000 Menschen in Deutschland könnten demnächst eine wichtige Hilfe verlieren: Die Bundesregierung erwägt nach übereinstimmenden Medienberichten, den seit 2017 bestehenden Pflegegrad 1 abzuschaffen. In dieser niedrigsten Stufe erhalten Betroffene kein Pflegegeld, aber wichtige Unterstützungen – vor allem den monatlichen Entlastungsbetrag, der seit 2025 bei 131 Euro liegt, sowie Zuschüsse für kleinere, barrierefreie Umbauten.

Offiziell bestätigt ist eine Streichung nicht; die Bundesregierung prüft zunächst Optionen. Ein Beschluss könnte nach dem nächsten Reformtermin im Herbst fallen.

Was Pflegegrad 1 heute leistet

Pflegegrad 1 richtet sich an Menschen mit leichten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit – häufig infolge von Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen, beginnenden kognitiven Einschränkungen oder chronischen Leiden.

Die wichtigste Hilfe ist der Entlastungsbetrag, der seit 1. Januar 2025 nach gesetzlicher Anpassung 131 Euro pro Monat beträgt.

Er kann für anerkannte Angebote im Alltag, für niedrigschwellige Betreuungsleistungen, haushaltsnahe Hilfen oder – unter bestimmten Voraussetzungen – für Leistungen ambulanter Dienste eingesetzt werden. Das Bundesgesundheitsministerium führt den Betrag als Regelleistung ab Pflegegrad 1 auf.

Die Zahlen hinter der Debatte

Am Stichtag 31. Dezember 2024 waren laut offizieller Geschäftsstatistik der Pflegekassen 863.672 Personen in Pflegegrad 1 eingestuft. Der allergrößte Teil der Pflege findet in Deutschland zu Hause statt; 2023 lag der Anteil der häuslichen Versorgung bei rund 86 Prozent. Damit ist Pflegegrad 1 für viele Familien das einzige Ventil, um Alltagsaufgaben zu organisieren und pflegende Angehörige zu entlasten.

Warum jetzt über eine Streichung gesprochen wird

Hintergrund der Diskussion ist die angespannte Finanzlage der Pflegeversicherung. Für 2026 wird eine Lücke von rund zwei Milliarden Euro befürchtet; bis 2029 warnt der Bundesrechnungshof vor einem strukturellen Milliarden­defizit.

In diesem Zusammenhang kursiert eine Modellrechnung, wonach die Abschaffung von Pflegegrad 1 Einsparungen von etwa 1,8 Milliarden Euro pro Jahr bringen könnte. Die Zahl geht auf eine RWI-Abschätzung zurück, die in mehreren überregionalen Berichten aufgegriffen wurde.

Was als Nächstes ansteht

Bund und Länder verhandeln 2025 im Rahmen des „Zukunftspakt Pflege“ über Eckpunkte einer großen Pflegereform. Für Oktober und Dezember sind weitere Beratungs- und Beschlusstermine vorgesehen.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) lässt eine Abschaffung von Pflegegrad 1 grundsätzlich offen, betont aber, den Menschen werde „nicht über Nacht etwas weggenommen“. Eine endgültige Entscheidung steht aus.

Wer besonders betroffen wäre

Die Streichung träfe vor allem Rentnerinnen und Rentner, die noch weitgehend selbstständig leben, aber punktuell Unterstützung brauchen – vom Fahrdienst über Hilfe beim Einkauf bis zu stundenweiser Betreuung. Für viele ist der Entlastungsbetrag eine Unterstützung, um länger zu Hause bleiben zu können.

Auch pflegende Angehörige würden spürbar verlieren, wenn die Refinanzierung der Entlastungsangebote wegfiele. Dass es um eine große Gruppe geht, zeigen die amtlichen Zahlen: Allein in der sozialen Pflegeversicherung waren Ende 2024 mehr als 860.000 Personen in Pflegegrad 1 eingestuft.

Zustimmung, Widerstand und Alternativen

Aus der Koalition kommen unterschiedliche Töne: Während im Regierungsumfeld gerechnet und geprüft wird, weisen Stimmen – unter anderem aus der SPD – eine Streichung zurück.

Sozial- und Pflegeverbände warnen vor einem „fatalen Signal“ und fordern tragfähige Gegenfinanzierungen statt Leistungskürzungen.

In den Berichten wird der Paritätische Wohlfahrtsverband mit deutlicher Kritik zitiert; die öffentliche Debatte spiegelt die Sorge, dass ausgerechnet jene mit geringerem Hilfebedarf zuerst sparen müssten – mit möglichen Folgekosten an anderer Stelle.

Was eine Abschaffung praktisch bedeuten würde

Rechtlich wäre zu klären, ob es Übergangs- oder Bestandsschutzregelungen für bereits Eingestufte gäbe und wie laufende Umbau- oder Hilfsleistungen abgewickelt würden. Unabhängig davon bliebe der Zugang zu höheren Pflegegraden unangetastet; jedoch entfiele für Menschen mit leichten Einschränkungen die niedrigschwellige, unbürokratische Unterstützung.

Fachleute verweisen darauf, dass der Entlastungsbetrag – so klein er wirken mag – oft den Unterschied macht, ob Angehörige Entlastung einkaufen können oder nicht, und ob drohende stationäre Aufenthalte vermieden werden. Offiziell existieren hierzu noch keine Beschlüsse; der weitere Weg hängt von den im Herbst vorgelegten Reformvorschlägen ab.

Einordnung

Die Diskussion über Pflegegrad 1 ist ein Lackmustest, wie die Politik Lasten zwischen Beitragszahlenden, Staat und Betroffenen verteilt. Die Finanzprobleme sind real, doch Einsparungen bei niedrigschwelligen Hilfen könnten sich sozial- wie gesundheitspolitisch rächen, wenn dadurch Pflege später, teurer und belastender wird.

Aus rein fiskalischer Sicht mag eine Streichung den Haushalt kurzfristig entlasten. Aus Versorgungssicht ist sie ein Risiko: Sie träfe genau jene, die mit vergleichsweise wenig Hilfe ihren Alltag bewältigen – und damit das System an anderer Stelle entlasten.

Die Entscheidung, die nach den Bund-Länder-Runden im Herbst fallen könnte, wird deshalb weit über Zahlen hinausreichen. Sie wird zeigen, welchen Wert Politik und Gesellschaft der häuslichen Pflege beimessen.

Transparenzhinweis: Die Zahl der Betroffenen und die Einsparschätzung stammen aus offiziellen Statistiken und der aktuellen Berichterstattung. Die amtliche Geschäftsstatistik der Pflegekassen weist für den 31.12.2024 insgesamt 863.672 Personen in Pflegegrad 1 aus.

Der Entlastungsbetrag beträgt seit 2025 nach BMG-Übersicht 131 Euro pro Monat. Medienberichte von u. a. Tagesspiegel und Zeit Online dokumentieren die politische Prüfung einer Streichung sowie die genannte RWI-Abschätzung von rund 1,8 Milliarden Euro jährlich.

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Wegweisendes Urteil: Schwerbehinderte dürfen nicht in die Rolle eines Bittstellers gedrängt sein

29. September 2025 - 9:18
Lesedauer 2 Minuten

Eingliederungshilfe: Kosten für ein Erwachsenendreirad als Leistung zur sozialen Teilhabe

Behinderten Menschen sollen nicht in die Rolle eines Bittstellers gedrängt werden, die UN-BRK Artikel 19 (Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft ) ist als Auslegungshilfe im nationalen Recht heranzuziehen (BVerfG vom 30. Januar 2020 – 2 BvR 1005/18 – ).

Was wurde verhandelt?

Eine Schwerbehinderte, an Übergewicht leidende Antragstellerin mit Angststörungen und Panickattacken und Rollator-Fahrerin, hat einen Anspruch auf ein Erwachsenendreirad, wenn hierdurch das Teilhabeziel der Sozialen Teilhabe verwirklicht wird.

Ein Erwachsenendreirad deckt nicht nur allein die Mobilität ab, sondern kann auch der eigenständigen und selbstbestimmten Lebensführung im Rahmen des Teilhabeziels Soziale Teilhabe dienen, so die Auffassung des SG Lüneburg, Urteil vom 10.06.2025 – S 38 SO 96/23 – .

Die Klägerin zählt angesichts ihrer Angsterkrankung mit Panikattacken und dem anerkannten Grad der Behinderung von 50 zum leistungsberechtigten Personenkreis. Damit ist es Aufgabe der Behörde, die Klägerin durch die Gewährung von Leistungen zur sozialen Teilhabe zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen, § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, denn auch Hilfsmittel gehören – zur sozialen Teilhabe.

Das Erwachsenendreirad stellt ein solches Hilfsmittel dar

Nach Auffassung der Kammer wird die Schwerbehinderte mit diesem Erwachsenendreirad befähigt, sich selbstständig außerhalb ihres Wohnraums in ihren Sozialraum zu begeben, Selbsthilfegruppen zu besuchen, das offene Café der Arbeiterwohlfahrt, den Frühstückstreff des sozialpsychiatrischen Dienstes und auch ihren Sohn, der an Krebs erkrankt ist und im gleichen Ort wohnt.

Auch hat eine Probefahrt hat gezeigt, dass die Klägerin sowohl in der Lage ist, dass Dreirad zu beherrschen als auch, es alleine zu nutzen. Gerade im Vergleich zu Taxifahrten bietet es den Vorteil, dass das Erwachsenendreirad vor der Tür abgestellt werden kann und damit jederzeit zur Verfügung steht, sollte die Klägerin von Angst ergriffen werden und den Wunsch verspüren, den aktuellen Aufenthaltsort zu verlassen.

Kosten sind zur Überzeugung der Kammer auch erforderlich

1. Weil Fahrdienste oder Taxiunternehmen der Klägerin nicht die gleiche Sicherheit gäben, da diese in der Regel nicht auf unbestimmte Zeit vor Ort während des Aufenthalts der Klägerin bei einem Frühstückstreff oder Café warteten.

2. Zum anderen kann für die hier vielseitig angesprochene Freizeitgestaltung – Selbsthilfegruppen, Frühstückstreffs, offenes Café, Besuchsfahrten – auch nicht vollständig auf die Hilfe durch Familie, Freunde und Verwandte verwiesen werden. Denn bereits im Hinblick auf die Tageszeiten der angebotenen Treffs möchte die Klägerin flexibel sowohl vormittags als auch nachmittags das Haus verlassen können, sodass berufstätige Verwandtschaft oder Bekannte kaum in gleicher Weise flexibel zur Verfügung stehen können.

Fazit

Selbstbestimmtheit und Eigenständigkeit ist – vordergründiges Ziel – der Eingliederungshilfe

Der behinderte Mensch soll nicht in die Rolle eines Bittstellers gedrängt werden, vgl. auch Art 19 UN-BRK, denn die UN-BRK ist als Auslegungshilfe im nationalen Recht heranzuziehen (BVerfG vom 30. Januar 2020 – 2 BvR 1005/18 – ). Nach Art 19 UN-BRK ermöglichen die Vertragsstaaten behinderten Menschen eine unabhängige Lebensführung.

Auch in diesem Licht betrachtet sind die personenzentrierten Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 104 Abs. 1 SGB IX an der Besonderheit des Einzelfalls zu messen und nach Abs. 2 ist Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen, soweit diese angemessen sind.

Die Angemessenheit liegt hier bereits darin begründet, dass ein gleich geeignetes Mittel zur Deckung des Bedarfs nicht vorhanden ist. Von einer Unangemessenheit kann darüber hinaus angesichts des vorgelegten Kostenvoranschlags auch – nicht die Rede sein.

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Rente: So viel mehr soll es 2026 für Rentner geben

28. September 2025 - 16:38
Lesedauer 3 Minuten

Die Bundesregierung plant zum 1. Januar 2026 die Einführung einer „Aktivrente“. Kern der Idee: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, soll bis zu 2.000 Euro im Monat – also 24.000 Euro im Jahr – steuerfrei hinzuverdienen können.

Nach aktuellem Stand gilt die Begünstigung nur für Beschäftigte, die ihr Regelrentenalter erreicht haben; der steuerfreie Zuverdienst ergänzt die laufende Altersrente und soll Erwerbstätigkeit im Ruhestand attraktiver machen. Politisch wird das Vorhaben von Bundeskanzler Friedrich Merz als freiwilliges Angebot gerahmt – nicht als Pflicht zum längeren Arbeiten.

Wie die Steuerfreiheit wirkt – und wo Grenzen bleiben

Die geplante Steuerbefreiung greift ausschließlich für den Hinzuverdienst aus Erwerbsarbeit. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fallen auf dieses Einkommen weiterhin an; Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung sollen für reguläre Altersrentner entfallen. Damit erhöht sich das Netto aus dem Nebenverdienst spürbar, allerdings nicht eins zu eins um den Bruttobetrag.

Die Ausgestaltung im Detail – etwa ob bestimmte Beschäftigungsformen bevorzugt werden – ist noch in Klärung.

Der Reiz des Modells in Zahlen

In der Praxis kann die Aktivrente erhebliche Entlastungen bringen. Ein häufig diskutiertes Beispiel: Ein 66-Jähriger, der zuvor 3.000 Euro brutto monatlich verdient hat, muss – kombiniert mit seiner Rente – künftig nur noch rund 950 Euro brutto im Monat zuverdienen, um auf sein früheres Netto zu kommen.

Möglich wird das, weil auf diesen Zusatzverdienst keine Einkommensteuer erhoben wird; abgehen dürften weiterhin die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Für Frührentner sieht die Rechnung schlechter aus: Wer bereits mit 63 Jahren in Rente ist, müsste – mangels Aktivrenten-Bonus und bei dann regulärer Besteuerung – etwa 1.690 Euro brutto monatlich hinzuverdienen, um eine ähnliche Nettogröße zu erreichen.

Frührente bleibt ein Sonderfall – mit dauerhaften Abschlägen

Die Aktivrente privilegiert das Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer vorher in Rente geht, profitiert von der Steuerbefreiung nicht und muss zusätzlich mit dauerhaften Rentenabschlägen rechnen. Pro Monat, den der Ruhestand vorgezogen wird, mindert sich die Rente regulär um 0,3 Prozent – bis zu maximal 14,4 Prozent bei vier Jahren Vorziehen, also bei einem Ruhestand mit 63 statt 67 Jahren. Diese Abschläge wirken lebenslang.

„36.000 Euro steuerfrei“? Was an der Schlagzeile dran ist

Mehrere Medien berichten, dass die Aktivrente zusammen mit dem allgemeinen Grundfreibetrag zu einem effektiv steuerfreien Gesamteinkommen von rund 36.000 Euro im Jahr führen könne.

Rentenrechtlich korrekt ist: Der neue Aktivrenten-Freibetrag (bis 24.000 Euro) würde zusätzlich zum allgemeinen Grundfreibetrag gewährt, dessen konkrete Wirkung allerdings von der individuellen Gesamteinkommenssituation abhängt – insbesondere, weil die gesetzliche Rente selbst weitgehend steuerpflichtig ist. Die „36.000 Euro“-Zahl ist somit ein grober Orientierungswert, keine universelle Garantie.

Was an der Rente weiterhin zu versteuern ist

Entscheidend bleibt die Rentenbesteuerung: Für Neurentnerinnen und Neurentner des Jahres 2025 beträgt der Besteuerungsanteil nach offizieller Übersicht des Bundesfinanzministeriums 83,5 Prozent; 16,5 Prozent der erstmaligen Jahresbruttorente werden als individueller Rentenfreibetrag dauerhaft festgeschrieben.

Der allgemeine Grundfreibetrag 2025 liegt bei 12.096 Euro für Alleinstehende. Dadurch kann ein erheblicher Teil der Rente steuerpflichtig bleiben – unabhängig von der Aktivrente.

Fiskalische Folgen: Entlastung für Ältere, Mindereinnahmen für den Staat

Haushaltswirksam ist die Aktivrente allemal. Für 2026 kalkuliert die Regierung – laut Berichten aus dem Finanzressort – mit Mindereinnahmen von rund 900 Millionen Euro, ab 2027 mit rund einer Milliarde Euro pro Jahr.

Ökonomische Institute gehen teils von deutlich höheren Steuerausfällen aus: Das Institut der deutschen Wirtschaft beziffert mögliche Mitnahmeeffekte und Mindereinnahmen auf bis zu 2,8 Milliarden Euro jährlich. Diese Spannbreite unterstreicht, dass die tatsächliche Inanspruchnahme und arbeitsmarktpolitische Wirkung schwer prognostizierbar sind.

Arbeitsmarkt, Fairness, Generationengerechtigkeit

Befürworter sehen in der Aktivrente ein pragmatisches Instrument gegen den Fachkräftemangel: Erfahrung bleibt im Betrieb, Wissenstransfer gelingt, Übergänge in den Ruhestand werden flexibler.

Kritiker fragen, ob das Modell nicht vor allem diejenigen begünstigt, die ohnehin arbeiten können und wollen, während gesundheitlich eingeschränkte oder auf Grundsicherung angewiesene Rentnerinnen und Rentner kaum profitieren.

Auch die geplante Beschränkung auf reguläre Altersrentner sowie die diskutierte Nicht-Einbeziehung Selbstständiger wird als Ungleichbehandlung kritisiert. Die politische Rahmensetzung – Kanzler Merz betont die Freiwilligkeit – hält die Debatte offen zwischen Anerkennung lebenslanger Leistung und dem Risiko, längeres Arbeiten zur finanziellen Notwendigkeit werden zu lassen.

Zwei Lebenslagen im Vergleich – und was sie bedeuten

Für Neurentner im Regelalter kann die Aktivrente tatsächlich das Versprechen „weniger arbeiten, ähnliches Netto“ einlösen, wie die obige Beispielrechnung zeigt.

Der zeitliche Einsatz sinkt in vielen Fällen auf ein bis zwei Arbeitstage pro Woche, wenn der Hinzuverdienst klug auf den Freibetrag zugeschnitten ist. Frühere Ruheständler hingegen müssen spürbar mehr arbeiten, tragen dauerhaft Rentenabschläge und zahlen auf den Zusatzverdienst weiterhin Lohnsteuer.

Das Ergebnis ist eine stärkere Belastung – selbst dann, wenn zusätzliche Beitragszeiten später kleine Rentenzuwächse bringen.

Planung ist Pflicht: Nettoeffekte realistisch durchrechnen

Wer die Aktivrente nutzen will, sollte den individuellen Mix aus Rente, Zusatzverdienst, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem persönlichen Steuersatz durchrechnen lassen. Dabei sind nicht nur die künftigen Nettoeffekte zu betrachten, sondern auch gesundheitliche Belastbarkeit, Verfügbarkeit geeigneter Teilzeit- oder projektförmiger Jobs und mögliche Wechselwirkungen mit privaten und betrieblichen Vorsorgebausteinen.

Ebenso wichtig ist der Blick auf die Rentenbesteuerung über die Jahre hinweg, denn Rentenanpassungen und Gesetzesänderungen können den steuerpflichtigen Anteil verändern, während der individuelle Rentenfreibetrag in Euro fix bleibt.

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Bürgergeld: Zuschuss statt Darlehen vom Jobcenter bei kurzem Leistungsbezug

28. September 2025 - 16:17
Lesedauer 3 Minuten

Eine absehbar kurze Leistungsdauer kann die Annahme einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 6 Alt 2 SGB 2 a. F. (neu F. – § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II) rechtfertigen.

Zuschuss von ALG 2 statt Darlehen, wenn Leistungsbezug absehbar kurz ist

Mit wegweisender Entscheidung gab 2017 das Bundessozialgericht ( BSG, Urteil B 14 AS 30/16 R – ) bekannt, dass der Berücksichtigung eines selbstbewohnten Hausgrundstücks als Vermögen die ernsthafte Möglichkeit eines nur kurzzeitigen Bezugs existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II als besondere Härte entgegenstehen kann.

Dazu hob das BSG in seiner Entscheidung hervor:

Wiedereingliederung in Arbeit – oder eine stufenweise Wiedereingliederung iS von § 28 SGB IX

1. Bei nur absehbar kurzzeitigen Leistungsbezug sein Haus als Lebensmittelpunkt verwerten zu müssen, wäre für den Kläger eine besondere Härte gewesen, denn er könne voraussichtlich in kurzer Zeit an einen Arbeitsplatz zurückkehren.

2. Bei der Verwertung selbst genutzter Hausgrundstücke können Zeitmomente ihrem Nutzungszweck nach nicht außer Betracht bleiben.

3. Bei einem absehbar kurzen Leistungsbezug ( hier wegen Wiedereingliederung in Arbeit – oder eine stufenweise Wiedereingliederung iS von § 28 SGB IX ) dennoch die Verwertung des selbst bewohnten Hausgrundstücks und somit die endgültige Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunkts an zusinnen, bedeutet eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II.

Fazit:

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 als Zuschuss und nicht (nur) als Darlehen, weil Vermögen nicht zu berücksichtigen ist , wenn seine Verwertung eine besondere Härte darstellen würde. Die Verwertung eines selbst bewohnten Hauses unangemessener Größe ist für sich genommen keine besondere Härte.

Die Dauer des Leistungsbezugs kann im Rahmen der Beurteilung möglicher außergewöhnlicher Umstände bei der Verwertung eines Hauses in Betracht zu ziehen sein.

Denn zum Zeitpunkt der Hartz-IV-Antragstellung bestand die „ernste Möglichkeit”, dass der in ungekündigter Stellung befindliche Kläger zu seiner Firma zurückkehren kann.

Für diese kurze Zeit müsse das Jobcenter mit Hartz IV als Zuschuss einspringen.

Praxistipp vom Experten:

Eine absehbar kurze Leistungsdauer kann die Annahme einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 6 Alt 2 SGB 2 rechtfertigen ( vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2014 (Az.: B 14 AS 10/13 R; Sozialgericht Gießen, Urteil v. 05.05.2017 – S 28 AS 579/16 ).

Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef Brock

1. Bei Bezug von Bürgergeld hatte das LSG Sachsen jüngst geurteilt, dass Bürgergeldempfänger sich nicht auf eine besonderen Härte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II berufen können bei – alleinigem Hinweis des Antragstellers auf die geringfügige Überschreitung der für ihn nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II maßgeblichen Wohnfläche um 7 m² und einen sich daraus ergebenden geldliche(n) Wert von 1.257,62 €, da eine Wohnfläche von 140 m² bei – alleiniger Nutzung – eines Hausgrundstücks sehr großzügig bemessen ist, allein deren geringfügige Überschreitung (hier 5 %) keinen außergewöhnlichen Umstand begründet ( Sächsisches LSG, Beschluss v. 13.11.2024 – L 7 AS 379/24 B ER – ).

Dazu die Fachliche Weisungen § 12 SGB II

Liegt die Wohnfläche oberhalb der Grenzen, sind höhere Wohnflächen anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde. Das Vorliegen einer besonderen Härte ist unter Berücksichtigung der Lebensumstände im Einzelfall zu prüfen; wie z. B.

• Familienplanung,
• voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit
• besondere Verhältnisse im ländlichen Raum, z.B. regionale Besonderheiten des Wohnungsmarktes

Zudem können behinderungsbedingte Gründe für die Anerkennung einer höheren Wohnfläche sprechen

Wann wäre nach der Rechtsprechung des BSG eine besondere Härte gegeben?

Diese wäre gerechtfertigt zum Beispiel beim:

  • Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern
  • bei Ausübung eines Berufs oder Gewerbes im selbstgenutzten Haus

Betroffenen ist dringend anzuraten anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Sache ist sehr komplex und nach meiner Meinung zählt hier immer nur der Einzelfall.

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Ab Dezember 2025: Höhere Rente für viele Bestandsrentner

28. September 2025 - 16:16
Lesedauer 2 Minuten

Der 2024 eingeführte Zuschlag auf Bestandsrenten wegen Erwerbsminderung sollte ursprünglich nur ein Gerechtigkeitslückenschluss sein. Inzwischen hat er sich zu einer komplexen Reform mit Gewinnern und potenziellen Verlierern entwickelt.

Rund drei Millionen Menschen beziehen den Aufschlag, dessen Auszahlungs‑ und Berechnungssystem zum 1. Dezember 2025 grundlegend umgestellt wird.

Vom „vereinfachten Zuschlag“ zur dauerhaften Rentenkomponente

Seit Juli 2024 wird der Zuschlag parallel zur laufenden Monatsrente überwiesen. Dabei richtet sich sein Betrag ganz schlicht nach dem jeweiligen Rentenzahlbetrag: Er steigt um 7,5 Prozent für Renten, die zwischen Januar 2001 und Juni 2014 begonnen haben, beziehungsweise um 4,5 Prozent für Renten mit Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018.

Ab Dezember 2025 entfällt diese Parallel‑Überweisung. Dann fließt der Zuschlag in die normale Monatsrente ein und wird nicht mehr auf Basis des damaligen Zahlbetrags, sondern anhand der persönlichen Entgeltpunkte berechnet.

Damit wächst er künftig automatisch bei jeder regulären Rentenanpassung mit – ein entscheidender Schritt, um ihn dauerhaft und dynamisch zu verankern.

17 Monate Nachberechnung: für einige ein Plus, niemand muss zurückzahlen

Die Deutsche Rentenversicherung setzt zum Stichtag 30. November 2025 alle betroffenen Renten neu fest.

Fällt das neue Gesamtrendite höher aus als die Summe aus alter Rente und bisherigem Zuschlag, erhalten Versicherte eine Einmalzahlung: Die monatliche Differenz wird mit 17 multipliziert, weil die Übergangsphase vom 1. Juli 2024 bis 30. November 2025 exakt 17 Monate umfasst.

Liegt die neue Rente niedriger, wird der bis dahin zu viel gezahlte Betrag nicht zurückgefordert; niemand wird also im Nachhinein belastet.

Mehr Einkommen kann weniger Hinterbliebenenrente bedeuten

Mit der Integration in die Hauptleistung gilt der Zuschlag ab Dezember 2025 als reguläres Einkommen. Für Empfängerinnen und Empfänger einer Witwen‑ oder Witwerrente kann dies spürbare Folgen haben, denn ab dann wird der Zuschlag bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Unter Umständen sinkt die Hinterbliebenenrente entsprechend.

Neue Bescheide, kurze Fristen

Alle Betroffenen bekommen einen neuen Rentenbescheid. Er sollte sorgfältig geprüft werden, denn bei Fehlern bleibt nur ein Monat Zeit für Widerspruch. Die Erfahrung zeigt, dass gerade in Umstellungsphasen Abrechnungs‑ und Datentransferfehler nicht auszuschließen sind. Wer unsicher ist, sollte eine Beratungsstelle der Rentenversicherung oder einen zertifizierten Rentenberater einschalten.

Steuerpflicht rückt näher

Renteneinkünfte bleiben auch nach der Reform steuerpflichtig. Für 2025 steigt der Grundfreibetrag zwar auf 12 084 Euro für Alleinstehende – bei Verheirateten verdoppelt er sich –, doch durch den dynamisierten Zuschlag können viele erstmals oder stärker in die Steuerpflicht hineinwachsen.

Ein Blick in einen aktuellen Online‑Rentensteuerrechner oder eine Probe‑Einkommensteuerberechnung hilft, Überraschungen zu vermeiden.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer den Zuschlag seit Juli 2024 erhält, sollte die Höhe des Überweisungsbetrags dokumentieren, um später die Neuberechnung plausibel nachverfolgen zu können.

Sinnvoll ist es auch, bereits jetzt die eigene Beitrags‑ und Entgeltpunkteliste aus dem Versicherungskonto abzurufen; sie bildet ab 2025 die Grundlage der neuen Berechnung.

Mit der Entgeltpunkte‑Lösung wird der Zuschlag in das allgemeine Leistungs‑ und Dynamisierungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung integriert.

Ob damit alle Ungleichheiten beseitigt sind, wird sich erst nach den ersten Rentenanpassungen 2026 und 2027 zeigen.

Fest steht: Für die meisten Erwerbsgeminderten bedeutet die Reform langfristig ein Plus, für Hinterbliebene kann sie aber Einbußen mit sich bringen. Wer seine persönliche Situation kennt und die Bescheide prüft, ist auf das neue Kapitel der EM‑Rente vorbereitet.

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Bürgergeld: Jobcenter muss 112 Euro mehr zahlen – der Fall

28. September 2025 - 16:13
Lesedauer 2 Minuten

Der Landkreis Göttingen darf nicht willkürlich die Entscheidungen anderer Kommunen ignorieren, entschied das Sozialgericht Hildesheim. Deshalb muss das Jobcenter Göttingen einer jungen Erwachsenen, die aus der gemeinsamen Wohnung mit der Mutter in Northeim auszog und obdachlos wurde, 112 Euro mehr Bürgergeld bezahlen (Aktenzeichen S 26 AS 4060/24 ER).

Betroffene klagt vor Sozialgericht

Die Betroffene ist 21 Jahre alt. Sie lebte im Landkreis Northeim gemeinsam mit ihrer Mutter und zog aus, weil die Situation zu Hause unzumutbar war. Das hatten das Jobcenter Northeim und das dortige Jugendamt 2021 ausdrücklich bestätigt.

Die zuständige Sozialbehörde in Göttingen behauptete jetzt, es gebe keine schwerwiegenden Gründe gegen die Rückkehr ins Elternhaus. Die Betroffene klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht Hildesheim. Dieses entschied, dass die Göttinger Sozialbehörde 112 EUR mehr Bürgergeld an die Frau zahlen müsse, als sie ihr zugestanden hätten.

Wie begründete das Gericht das Urteil?

Laut Gericht hatte eine Prüfung des Jugendamts in Northeim ergeben, dass es für die Betroffene eine unzumutbare Härte darstellte, mit der geschiedenen Mutter unter einem Dach zu leben.

Das Jobcenter Northeim hatte deshalb 2021 entschieden, dass die Betroffene eine eigene Wohnung anmieten dürfe, da ein Verweis auf die Wohnung der Mutter nicht möglich sei.

Laut dem Sozialgericht Hildesheim hätte der Landkreis Göttingen, und damit die zuständige Göttinger Sozialbehörde, keine Befugnis, die Entscheidungen der Northeimer Behörden (oder die anderer Kommunen) zu übergehen. Vielmehr sei das Jobcenter in Göttingen an die vorherige Zusicherung des Jobcenters Northeim gebunden.

Die eigene Wohnung darf bezogen werden

Wörtlich heißt es: “Die einmal erteilte Zusicherung ist aus Sicht der Kammer dergestalt zu verstehen, dass der Antragstellerin bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres im Sinne einer Grundentscheidung (ohne Verpflichtung zur tatsächlichen Wohnungsanmietung) gestattet ist, eine eigene Wohnung außerhalb des Haushalts der Eltern zu beziehen, ohne im Falle der Hilfebedürftigkeit den Leistungsanspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Absatz 1 SGB II zu verlieren.”

Auf welche Rechtslage bezieht sich das Sozialgericht?

Das Gericht argumentiert folgendermaßen: “Im vorliegenden Einzelfall hat die Antragstellerin anlässlich des Auszuges aus dem Haushalt der Mutter eine fortwirkende und nicht unwirksam gewordene Zusicherung gemäß § 22 Absatz 5 SGB II am 08. September 2021 von dem zum damaligen Zeitpunkt örtlich zuständigen Jobcenter Northeim erhalten, wobei die Entscheidung nach eingehender Prüfung unter Hinzuziehung des Jugendamts getroffen wurde.”

Hier gelten, so das Gericht, die Regelungen eines Verwaltungsaktes. Es führt aus: “Diese Zusicherung stellt einen Verwaltungsakt gemäß §§ 34, 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) dar, welche – anders als nach § 22 Absatz 4 SGB II – nicht an eine bestimmte Unterkunft gebunden ist.”

Einmal erteilte Zusicherung bindend

Eine einmal erteilte Zusicherung sei in diesem Fall für den Leistungsträger dauerhaft bindend, nach Art einer Grundentscheidung. In der Rechtsfolge seien unter 25-jährigen Leistungsberechtigten Unterkunftskosten zu gewähren, und dies gelte auch für den später zuständig werdenden Träger der Grundsicherung, also in diesem Fall das Jobcenter Göttingen.

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Schwerbehinderung: Das ändert sich 2026 für schwerbehinderte Menschen

28. September 2025 - 16:08
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Das Jahr 2026 wird in Deutschland und der EU den Alltag vieler schwerbehinderter Menschen spürbar betreffen.

In der Rentenversicherung endet eine lange Übergangsphase, im Arbeitsmarkt greifen erstmals höhere finanzielle Anreize für Arbeitgeber, und bei der Barrierefreiheit wirken neue EU- und Bundesvorgaben zunehmend in Produkte und Dienste hinein.

Parallel dazu startet europaweit die digitale Identitäts-Brieftasche, die perspektivisch auch Nachweise wie Behindertenkarten komfortabler machen soll.

Diese Entwicklungen laufen nicht allein, sondern verstärken sich gegenseitig: Rechtsänderungen setzen Rahmen, Marktregeln schaffen Druck zur Umsetzung, und digitale Infrastrukturen erleichtern die Anwendung im Alltag.

Rente: Der Jahrgang 1964 schließt die Übergangsphase ab

Zum 1. Januar 2026 ist die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ praktisch abgeschlossen. Für den ersten vollen Jahrgang 1964 gilt: eine vorgezogene Rente ist ab 62 Jahren möglich, allerdings mit dem maximalen Abschlag von 10,8 Prozent; abschlagsfrei ist die Rente ab 65 Jahren erreichbar.

Damit entfällt für nach dem 31. Dezember 1963 Geborene die bisherige Vertrauensschutz-Regelung des § 236a SGB VI. Hintergrund ist die seit 2012 laufende Anpassung aller Altersgrenzen an die Regelaltersrente bis 67. Wer betroffen ist, sollte die Alternativen – etwa eine Erwerbsminderungsrente – individuell prüfen lassen.

Arbeitsmarkt: Höhere Ausgleichsabgaben wirken erstmals in der Praxis

Ebenfalls relevant ist 2026 der Stichtag 31. März: Bis dahin zahlen Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 – und damit erstmals in den erhöhten Sätzen, die seit 1. Januar 2025 gelten.

Je nach Erfüllung der Beschäftigungsquote für schwerbehinderte Menschen reichen die monatlichen Beträge je unbesetztem Pflichtplatz nun bis zu 815 Euro in der höchsten Stufe für Betriebe, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Ziel des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts ist es, Beschäftigungschancen zu erhöhen und Unterlassungen spürbar zu verteuern.

Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber verbessert das den Hebel, mit dem Inklusion in Betrieben eingefordert werden kann.

Barrierefreiheit im Alltag: Neue Pflichten für Unternehmen entfalten Wirkung

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das: Produkte wie Smartphones, E-Book-Reader oder Router sowie Dienstleistungen wie E-Commerce, Banking-Apps, Telefondienste und bestimmte Mobilitätsangebote müssen barrierefrei gestaltet werden.

2026 ist das erste volle Jahr, in dem diese Anforderungen greifen und die Marktüberwachung Fahrt aufnimmt. Übergangsfristen gibt es zwar, etwa bis zu fünf Jahre für bestimmte Dienste und bis zu 15 Jahre für Selbstbedienungsterminals, doch schon jetzt sollten spürbar mehr barrierefreie Angebote verfügbar sein.

Europaweite Nachweise: EU-Behindertenkarte und EU-Parkaussweis kommen in den Blick

Die EU hat 2024 zwei Richtlinien für eine europaweit anerkannte Behindertenkarte und eine einheitliche Parkkarte beschlossen. Die Mitgliedstaaten – also auch Deutschland – müssen die Vorgaben bis zum 5. Juni 2027 in nationales Recht übertragen und sie ab dem 5. Juni 2028 anwenden.

Für Menschen mit Behinderungen bedeutet das auf Reisen künftig einen unkomplizierten Nachweis von Status und Ansprüchen, etwa bei Ermäßigungen oder Parkerleichterungen. 2026 ist damit das Jahr, in dem die nationale Umsetzung konkret wird, auch wenn die Karten erst 2028 flächendeckend nutzbar sein müssen.

Digitaler Rückenwind: Die europäische Identitäts-Wallet startet

Parallel treibt die EU die „European Digital Identity Wallet“ voran. Ab 2026 sollen Bürgerinnen und Bürger in allen Mitgliedstaaten eine staatlich herausgegebene digitale Brieftasche nutzen können.

Perspektivisch lassen sich darin auch behördliche Nachweise hinterlegen. Zusammen mit der EU-Behindertenkarte schafft das die Grundlage, Behindertenausweise künftig sicher digital nachzuweisen – eine Erleichterung insbesondere bei spontanen Kontrollen oder Online-Vorgängen.

Mobilität und öffentlicher Raum: Druck auf mehr Barrierefreiheit

Die Bundesregierung hat sich in ihrer Bundesinitiative „Deutschland wird barrierefrei“ und in Fachplänen der Ressorts ambitionierte Ziele gesetzt, etwa beim barrierefreien ÖPNV und in der Gesundheitsversorgung.

2026 bildet dabei in mehreren Programmen einen Ziel- und Prüfpunkt, an dem Ausnahmen reduziert und Fortschritte sichtbar werden sollen.

Auch wenns regional Unterschiede gibt, steigt der Erwartungsdruck auf Verkehrsunternehmen, Kommunen und Einrichtungen, Barrieren abzubauen und Informationen in Leichter Sprache sowie Gebärdensprache bereitzustellen.

Was bedeutet das konkret für Betroffene – und wo lohnt jetzt der Blick ins Detail?

Wer 1964 geboren ist und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 erreicht, sollte die Rentenplanung frühzeitig auf die ab 2026 geltenden Altersgrenzen ausrichten und berechnen lassen, ob eine Erwerbsminderungsrente oder der Aufschub des Rentenbeginns finanziell vorteilhafter ist.

Gleichzeitig lohnt 2026 ein kritischer Blick auf Arbeitgeber: Die höheren Ausgleichsabgaben sind ein Argument, die Erfüllung der Beschäftigungsquote offensiv einzufordern und bei Bedarf betriebliche Inklusionsvereinbarungen zu stärken. Im Verbrauchsalltag empfiehlt es sich, bei digitalen Angeboten und Geräten konsequent Barrierefreiheit einzufordern; das BFSG schafft dafür eine klare Rechtsgrundlage, die Anbieter und Marktaufsicht adressiert.

Für Reisen innerhalb der EU sollte man die Entwicklungen zur EU-Behindertenkarte verfolgen und perspektivisch digitale Nachweise einplanen, sobald Wallet-Lösungen verfügbar sind.

Fazit

Ab 2026 greifen gleichmehrere Zahnräder ineinander: die finalisierten Rentenregeln für Schwerbehinderte, erstmals wirksame höhere Ausgleichsabgaben zur Stärkung des inklusiven Arbeitsmarkts, der beginnende Praxis-Impact des BFSG sowie die EU-Weichenstellungen für europaweit anerkannte Behinderten- und Parkkarten und eine digitale Identitäts-Wallet.

Das Zusammenspiel aus klareren Ansprüchen, stärkerem Vollzug und neuen technischen Möglichkeiten verspricht mehr Teilhabe – vorausgesetzt, Politik, Verwaltung und Wirtschaft liefern bei der Umsetzung.

Für Betroffene ist 2026 deshalb ein Jahr, in dem sich rechtzeitige Information und aktive Anspruchsdurchsetzung besonders lohnen.

Quellenhinweise: VdK zur Rentenlage ab 2026; Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum BFSG und seinen Fristen; IHK-Information zur Ausgleichsabgabe 2025/26; EU-Rat/EUR-Lex zur EU-Behindertenkarte; Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland zur EUDI-Wallet.

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Schwerbehinderung: Hohe Bußgelder drohen nun

28. September 2025 - 16:05
Lesedauer 2 Minuten

Unternehmen müssen über einer bestimmten Zahl an Arbeitsplätzen als Mitarbeiter schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Tun sie das nicht, dann müssen sie einen Ausgleich zahlen.

Wie hoch sind Ausgleichsabgaben, und wann müssen sie gezahlt werden? Das klären wir in diesem Beitrag.

Was ist die Ausgleichsabgabe?

Die Ausgleichsabgabe bedeutet, laut Paragraf 160 des Sozialgesetzbuches IX, dass Arbeitgeber zahlen müssen, wenn sie weniger Menschen mit Schwerbehinderungen beschäftigen, als sie dies gesetzlich müssten.

Wozu dient die Ausgleichsabgabe?

Die Ausgleichsabgabe soll ebenso wie die gesetzliche Pflicht, Menschen mit Schwerbehinderung einzustellen, dazu dienen, dass Menschen mit Schwerbehinderung in Beschäftigung kommen und auf dem Arbeitsmarkt nicht benachteiligt werden.

Die Ausgleichsabgabe hält Unternehmen dazu an, ihre Pflicht zu erfüllen und die Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu verbessern. Ein Ausgleich ist es, weil Unternehmen, die ihrer Pflicht nachkommen und Menschen mit Schwerbehinderung in Beschäftigung bringen, Mehrkosten haben im Vergleich zu denen, die dies nicht tun.

Welche höheren Kosten fallen an?

Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung haben einen Anspruch auf mehr Urlaubstage, und sie haben das Recht auf einen entsprechend ihren Bedürfnissen angepassten Arbeitsplatz. Diesen entsprechend zu gestalten, kostet.

Wie viele Stellen müssen mit schwerbehinderten Menschen besetzt sein?

Laut dem Paragrafen 154 des Sozialgesetzbuches IX müssen fünf Prozent der Arbeitsplätze in Unternehmen von Menschen mit Schwerbehinderung besetzt sein. Das gilt unabhängig davon, ob es in dem jeweiligen Unternehmen gerade freie Stellen gibt oder nicht.

Bruchteile von 0,5 oder mehr werden aufgerundet.

Wie sieht es bei kleineren Betrieben aus?

Bei Betrieben, die unter 60 Mitarbeitern beschäftigen, gibt es keine Prozentquoten, sondern eigenen Rechnungen. Betrieben mit weniger als 20 Mitarbeitern haben keine Auflage, sie müssen also keine Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen.

Unternehmen mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen müssen zumindest einen Menschen mit Schwerbehinderung einstellen, und Betriebe mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen mindestens zwei.

Was gilt in der Ausbildung?

Wer Menschen mit Schwerbehinderung ausbildet, wird doppelt gezählt. Wenn Sie also ein Unternehmen mit 45 Mitarbeitern leite, und darunter müssten zwei Stellen von Menschen mit Behinderung besetzt sein, dann haben Sie Ihre Pflicht erfüllt, wenn ein Azubi eine Schwerbehinderung aufweist.

Wieviel müssen Unternehmen pro Monat zahlen?

Seit Januar 2024 gelten folgende Ausgleichsabgaben: Unternehmen mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen müssen 140,00 Euro zahlen, wenn der Betrieb zwar Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigt, aber auf keinen vollen Pflichtarbeitsplatz kommt (wegen Teilzeit oder Honorarbasis) 210,00 Euro sind es, wenn überhaupt keine Arbeit für Menschen mit Schwerbehinderung angeboten wird.

Für Unternehmen mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen beträgt die Ausgleichsabgabe bei 140 Euro, wenn das Unternehmen auf mehr als einen, nicht aber auf zwei voll besetzte Pflichtarbeitsplätze kommt, und 245 Euro, wenn das Unternehmen nur einen Schwerbehinderten beschäftigt. Gibt es überhaupt keine Stelle für Menschen mit Schwerbehinderung, dann werden 410 Euro fällig.

Wie sind die Regelungen bei mehr als 60 Beschäftigten?

Wie sieht es bei Unternehmen mit mehr als 60 Arbeitsplätzen aus, die die Quote von mindestens fünf Prozent schwerbehinderten Menschen als Beschäftigten nicht erfüllen??

Hier gilt: 245,00 Euro Bußgeld, wenn die Beschäftigungsquote bei mindestens zwei und weniger als drei Prozent lieg, und 360,00 Euro, wenn die Beschäftigungsquote bei weniger als zwei Prozent liegt. Stellt das Unternehmen überhaupt keine Menschen mit Schwerbehinderung an, dann kostet das 720,00 Euro, wenn das Unternehmen keine Schwerbehinderten beschäftigt.

Ein konkretes Beispiel

Ein Logistikunternehmen hat 72 Arbeitsplätze und keinen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung eingestellt. Für das gesamte Jahr 2025 werden also zwölfmal 720,00 Euro fällig.

Insgesamt zahlt der Betrieb also 8.640 Euro dafür, dass er seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachkommt.

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Schwerbehinderung: Der gelbe Parkausweis – Das gilt jetzt

28. September 2025 - 12:46
Lesedauer 4 Minuten

Der „gelbe Parkausweis“ ist eine besondere Form der Parkerleichterung für Menschen mit einer Schwerbehinderung – aber er ist kein bundesweit einheitlicher Ausweis.

Hinter dem umgangssprachlichen Begriff stecken in Deutschland regionale Modelle, die jeweils den Zugang zu Parkerleichterungen eröffnen, ohne dabei zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu berechtigen.

Wer seinen individuellen Anspruch prüfen, die Reichweite der Rechte verstehen und den Antrag korrekt stellen möchte, sollte die Unterschiede genau kennen.

Einordnung im System der Behinderten-Parkausweise

In Deutschland ist zunächst der blaue EU-Parkausweis der zentrale Nachweis. Er erlaubt – europaweit anerkannt – das Parken auf speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol und gewährt weitere Ausnahmen.

Daneben existiert der orangefarbene, bundeseinheitliche Parkausweis, der zwar keine Nutzung der Behindertenparkplätze zulässt, dafür aber eine Reihe von Erleichterungen im allgemeinen Parkraum ermöglicht.

Der gelbe Parkausweis ordnet sich als regionale Ergänzung ein: Er gewährt – abhängig vom Bundesland – ähnlich gelagerte Erleichterungen wie der orangefarbene Ausweis, teils für einen erweiterten berechtigten Personenkreis, gilt aber nur in bestimmten Ländern. Das Parken auf Behindertenparkplätzen bleibt auch mit gelbem Ausweis ausgeschlossen.

Wo der gelbe Parkausweis gilt – und wo nicht

Aktuell gibt es zwei relevante Varianten. In Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern ist der gelbe Parkausweis landesrechtlich verankert; er eröffnet dort Parkerleichterungen ähnlich den Regelungen des orangen Ausweises.

Zudem kennt der Freistaat Sachsen einen eigenen gelben Parkausweis, der ausschließlich innerhalb Sachsens gilt und ebenfalls Erleichterungen im allgemeinen Parkraum ermöglicht. In anderen Bundesländern – etwa in Niedersachsen – gibt es keinen gelben Parkausweis; dort greift ausschließlich das System aus blauem EU- und orangefarbenem bundeseinheitlichem Ausweis.

Wichtig: Wer außerhalb der jeweiligen Geltungsbereiche mit einem gelben Ausweis parkt, kann sich nicht auf die Sonderregeln berufen.

Wer Anspruch hat

Die Anspruchsvoraussetzungen sind länderspezifisch geregelt. In Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern richtet sich der gelbe Ausweis insbesondere an schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G, die die strengen Kriterien für die außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) knapp verfehlen und deren Gehstrecke etwa 100 Meter beträgt.

Sachsen stellt den gelben Parkausweis einem erweiterten Personenkreis zur Verfügung. Je nach Einzelfall kommen Personen mit Merkzeichen G in Betracht, außerdem können – nach versorgungsärztlicher Prüfung – weitere gesundheitliche Konstellationen wie ein doppeltes Stoma relevant sein.

Auch vorübergehende, aber gravierende Funktionsstörungen, etwa nach Operationen oder Unfällen, können befristete gelbe Ausweise rechtfertigen. Maßgeblich ist stets die Prüfung durch die zuständige Verkehrsbehörde in Verbindung mit den sozialmedizinischen Stellen.

Welche Parkerleichterungen der gelbe Ausweis eröffnet

Die mit dem gelben Parkausweis verbundenen Rechte orientieren sich inhaltlich an den „sonstigen Parkerleichterungen“ nach § 46 StVO und der VwV-StVO.

In der Praxis umfasst das typischerweise die Möglichkeit, an Stellen mit eingeschränktem Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken, die zulässige Parkdauer in Zonenhaltverboten und in bewirtschafteten Parkzonen zu überschreiten, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Zeitlimit zu stehen, in Fußgängerzonen während freigegebener Ladezeiten zu parken sowie in verkehrsberuhigten Bereichen ausnahmsweise außerhalb markierter Flächen zu halten, sofern niemand behindert wird.

Diese Erleichterungen gelten allerdings nur, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit vorhanden ist; die höchstzulässige Parkdauer ist grundsätzlich auf 24 Stunden begrenzt. Das Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen bleibt den Inhaberinnen und Inhabern des blauen EU-Ausweises vorbehalten.

Rechtlicher Rahmen: Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO

Rechtsgrundlage für die Parkerleichterungen ist § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur StVO.

Die Behörden erteilen eine Ausnahmegenehmigung; der sichtbare Nachweis ist der farbige Parkausweis, der regelmäßig zusammen mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung geführt werden muss.

Beide Dokumente sind personenbezogen, binden also an die anwesende berechtigte Person – sie dürfen in jedem Fahrzeug genutzt werden, in dem die betroffene Person fährt oder mitfährt.

Antragstellung: Zuständigkeiten, Unterlagen, Gebühren

Zuständig ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde beziehungsweise das Ordnungs- oder Tiefbauamt am Wohnort. Für die gelben Landesausweise prüfen die Länder die medizinischen Voraussetzungen regelmäßig über ihre Versorgungsämter; die Kommune leitet den Antrag entsprechend weiter.

Benötigt werden in der Regel der Schwerbehindertenausweis und – je nach Fall – aktuelle ärztliche Unterlagen beziehungsweise Feststellungen der Versorgungsverwaltung. Gebühren fallen für die Erteilung üblicherweise nicht an. Die Gültigkeit orientiert sich zumeist an der Laufzeit des Schwerbehindertenausweises und beträgt maximal mehrere Jahre; befristete Genehmigungen sind möglich.

So wird der gelbe Parkausweis korrekt genutzt

Wer Parkerleichterungen in Anspruch nimmt, muss den Ausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auslegen. Wo eine zeitliche Begrenzung – etwa drei Stunden – vorgesehen ist, ist zusätzlich eine Parkscheibe einzustellen, sodass die Ankunftszeit erkennbar ist. Die schriftliche Ausnahmegenehmigung sollte mitgeführt werden.

Die Einhaltung der Bedingungen ist wesentlich: Die Erleichterungen greifen nur, wenn eine zumutbare reguläre Parkmöglichkeit fehlt, und sie enden spätestens nach 24 Stunden. Missbräuchliche Nutzung oder die Inanspruchnahme von Behindertenparkplätzen ohne blauen Ausweis kann zu Verwarn- oder Bußgeldern führen.

Abgrenzung und typische Missverständnisse

Häufig wird angenommen, der gelbe Ausweis sei eine „Light-Version“ des blauen EU-Ausweises – das ist juristisch falsch. Der blaue Ausweis ist der einzige, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt, und gilt über Deutschland hinaus in der EU.

Der gelbe Ausweis ist eine regionale Ausnahmegenehmigung für den allgemeinen Parkraum, deren Geltung räumlich beschränkt ist. Wer regelmäßig länderübergreifend unterwegs ist, sollte prüfen, ob der bundeseinheitliche orangefarbene Ausweis beantragt werden kann, weil dieser im gesamten Bundesgebiet anerkannt wird. In Ländern mit gelbem Ausweis schließen sich die Systeme nicht aus, vielmehr sind sie komplementär aufgestellt und richten sich an unterschiedliche Personenkreise.

Fazit: Sinnvolle Entlastung mit regionalem Zuschnitt

Der gelbe Parkausweis ist ein gezieltes Instrument, um Menschen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen den Alltag im Straßenverkehr zu erleichtern, wenn die Hürden für den blauen EU-Ausweis nicht erreicht werden. Seine Stärke liegt in der passgenauen, regionalen Ausgestaltung – seine Grenze in der fehlenden bundesweiten beziehungsweise europaweiten Geltung.

Wer von den Erleichterungen profitieren möchte, sollte frühzeitig die zuständige Verkehrsbehörde ansprechen, die medizinischen Nachweise bereithalten und die Anwendungsregeln – insbesondere die Sichtbarkeit des Ausweises, die Nutzung der Parkscheibe und die 24-Stunden-Grenze – konsequent beachten. Damit wird der gelbe Parkausweis zu einer spürbaren, rechtssicheren Hilfe im Alltag.

Quellenhinweise: Verwaltungsvorschriften und Länderrichtlinien zu Parkerleichterungen (u. a. Übersicht des Landes Rheinland-Pfalz), Hinweise kommunaler Behörden (etwa Stadt Koblenz) sowie behördliche Merkblätter und Informationsseiten zu Antragsweg, Geltung und Nutzung.

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Schulden können für Schuldner verjähren – mit kurzer und langer Frist

28. September 2025 - 12:43
Lesedauer 3 Minuten

Falsche Entscheidungen, schwere Krankheiten oder Arbeitslosigkeit können schnell zu Schulden führen, die sich im Laufe der Zeit immer weiter anhäufen. Die Betroffenen suchen dann nach Möglichkeiten, die Schulden wieder loszuwerden. Grundsätzlich können Schulden auch verjähren. “Die Verjährungsfristen sind je nach Art der Schuld unterschiedlich”, betont Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover.

Grundsätzlich können Schulden auch verjähren

Schulden können grundsätzlich verjähren. Die Verjährungsfristen sind je nach Art der Schuld sehr unterschiedlich. Es kommt auf die Schuld an:

Für allgemeine Inkassoschulden gelten andere Verjährungsfristen als beispielsweise für Steuerschulden. “Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass Schulden tatsächlich einfach verjähren, eher gering”, betont Lange.

Das liegt unter anderem daran, dass alle Vorgänge wie Stundungen, Ratenzahlungen und Ähnliches zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führen. Außerdem gebe es kaum Gläubiger, die offene Posten einfach vergessen. Das komme zwar vor, sei aber sehr selten, so Lange.

Wann beginnt die Verjährung von Schulden?

Um die Verjährungsfrist zu berechnen, muss man wissen, wann die ursprüngliche Forderung entstanden ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob der Anspruch tituliert ist. Ein solcher Titel entsteht beispielsweise durch einen Vollstreckungsbescheid.

Wird gegen den Vollstreckungsbescheid nicht fristgerecht Einspruch eingelegt, wird er rechtskräftig. Als Vollstreckungstitel stellt er amtlich fest, dass dem Gläubiger der im Bescheid festgestellte Anspruch zusteht. Die Forderung kann dann praktisch nicht mehr angefochten werden.

Nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Forderungen nach 3 Jahren verjähren. Liegt also eine titulierte Forderung vor, tritt die Verjährung erst nach 30 Jahren ein (§ 197 BGB)!

Die allgemeine Verjährungsfrist endet nach drei Jahren in der Regel am 31. Dezember des Jahres, in dem die Schuld beglichen werden sollte.

Lesen Sie auch:

Unterschiedliche Fristen Verjährung

Wie erwähnt, existieren unterschiedlich Fristen bei der Verjährung. Es kommt immer auf die Schuldenarten und die Umstände an.

Inkasso-Schulden

Für Inkassoschulden gelten im Allgemeinen keine Besonderheiten. Wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist und der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist eine Mahnung oder Zahlungserinnerung erhält, kann der Schuldner schriftlich auf die abgelaufene Verjährungsfrist hinweisen. Die Schuld muss dann nicht mehr bezahlt werden.

Schulden bei der Krankenkasse

Auch bei den Krankenkassen können Schulden auflaufen, wenn Beiträge nicht gezahlt wurden. Hier verjähren die Forderungen nach vier Jahren. Wer jedoch nachweislich zahlungsfähig war, muss mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren rechnen.

Komplizierte Steuerschulden

Bei Steuerschulden sind sehr viele unterschiedliche Faktoren zu beachten. Die Zahlungsverjährung im Steuerrecht beträgt grundsätzlich fünf Jahre (§ 228 AO). Diese Regelung gilt für beide Seiten, also für das Finanzamt und den Steuerschuldner. Von der Zahlungsverjährung ist jedoch die Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Bei Steuerschulden sollte immer ein Fachanwalt für Steuerrecht hinzugezogen werden, rät Lange. Denn es kommt auf jedes Detail an, um die richtige Strategie zu entwickeln.

Gläubiger erhalten fast immer einen Titel

Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Gläubiger werden daher immer versuchen, einen Titel zu erwirken.

Außerdem beginnt die Verjährungsfrist immer wieder neu, wenn innerhalb dieser 30 Jahre z.B. Teilzahlungen geleistet werden. Die Frist verlängert sich auch, wenn der Gerichtsvollzieher eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt und versucht, die offenen Forderungen einzutreiben.

Fazit: Ist es die richtige Strategie, auf die Verjährung der Forderung zu setzen?

Sollten Schulden verjähren? Es ist sehr selten, dass Schulden einfach verjähren. Außerdem ist es ein “riskantes Spiel”, innerhalb der Verjährungsfristen darauf zu hoffen, dass der Gläubiger die ausstehenden Forderungen nicht eintreibt. Zudem sind die Verjährungsfristen mit 3 bis 30 Jahren sehr lang.

Um Schulden loszuwerden, sind die Verjährungsfristen also eher ungeeignet, auch wenn es immer wieder vorkommt, dass Schulden “einfach verjähren”. Betroffene sollten sich stattdessen an eine Schuldnerberatungsstelle wenden.

Die Experten können beispielsweise außergerichtliche Einigungen mit den Gläubigern treffen und so die Schuldenlast senken.

Ist die Schuldenlast zu hoch, kann eine Privatinsolenz dabei helfen, sich nach drei Jahren von den Schulden zu befreien.

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Bürgergeld: Anspruch auf Miete auch ohne Jobcenter-Umzugsgenehmigung

28. September 2025 - 12:23
Lesedauer 3 Minuten

Müssen Leistungsberechtigte sich einen Wohnungswechsel vorab vom Jobcenter genehmigen lassen? Der Streitfall einer jungen Frau zeigt: Nein, eine starre Genehmigungspflicht gibt es nicht.

Wer aus plausiblen, nachvollziehbaren Gründen umzieht – etwa wegen gesundheitsgefährdenden Schimmels oder einer deutlichen Verkürzung täglicher Wege – kann Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten haben, selbst wenn der Umzug ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters erfolgt ist.

Das bestätigte das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg und wies die Berufung eines Jobcenters zurück. Grundlage war ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Frankfurt (Oder), das der Klägerin bereits Recht gegeben hatte.

Schimmel, Pendelzeit und Angemessenheit

Die Klägerin hatte ihre alte Wohnung verlassen, nachdem massiver Schimmel die Gesundheit beeinträchtigte und Hausrat beschädigte. Eine tragfähige Lösung durch Vermieter oder Jobcenter zeichnete sich nicht ab. Die neue Wohnung war nur geringfügig teurer, blieb aber innerhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenzen.

Zusätzlich verkürzte die Nähe zum Bahnhof die tägliche Fahrzeit zur Volkshochschule um rund eine Stunde – ein gewichtiger Vorteil auf dem Weg zum Schulabschluss.

Das Jobcenter verweigerte dennoch die Übernahme der höheren Miete und lehnte zudem eine Nebenkostennachzahlung für die frühere Wohnung ab, weil der Umzug angeblich „nicht erforderlich“ und ohne Genehmigung erfolgt sei.

Das SG Frankfurt (Oder) sah das anders und verurteilte den Leistungsträger zur Kostenübernahme; das LSG bestätigte diese Entscheidung.

§ 22 SGB II und die „Zusicherung“

Rechtsgrundlage für Unterkunfts- und Heizkosten ist § 22 SGB II. Danach sollen Leistungsberechtigte vor Abschluss eines Mietvertrages grundsätzlich eine „Zusicherung“ des zuständigen kommunalen Trägers einholen. Diese Zusicherung ist zu erteilen, wenn die Aufwendungen der neuen Wohnung angemessen sind.

Für unter 25-Jährige gilt zudem eine strengere Sonderregel: Ohne vorherige Zusicherung werden Unterkunftskosten nach Umzug grundsätzlich nicht anerkannt – es sei denn, es liegen die gesetzlich benannten wichtigen Gründe vor. Diese Systematik beschreibt die Genehmigung als Regelinstrument, nicht als absolute Vorbedingung für jede Kostenanerkennung.

Was die Gerichte entschieden haben: Plausible Gründe statt faktischer Umzugssperre

Kern der obergerichtlichen Bestätigung: Ein Umzug kann auch dann „erforderlich“ sein, wenn er nicht zwingend unausweichlich war. Entscheidend ist, ob ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorlag, der auch einen Nichthilfebedürftigen zu diesem Schritt veranlasst hätte.

Das LSG stellte klar, dass die vom Jobcenter vertretene Sicht auf eine faktische Umzugssperre hinausliefe – und damit den Schutzzielen des SGB II und der verfassungsrechtlich garantierten Freizügigkeit zuwiderlaufen könnte. Diese Linie entspricht der sozialgerichtlichen Orientierungsliteratur zur Entscheidung L 19 AS 2352/19.

Nebenkosten nach dem Auszug: Bedarf im Fälligkeitsmonat

Besondere Bedeutung hat der zweite Aspekt des Rechtsstreits: die Erstattung einer Betriebskostennachforderung für die frühere Wohnung. Die Gerichte ordneten sie dem „tatsächlichen, aktuellen Bedarf“ im Monat der Fälligkeit zu – und zwar auch dann, wenn die Wohnung zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben wurde, solange ein sachlicher Zusammenhang zum Leistungsbezug besteht.

Andernfalls drohte die von den Gerichten ausdrücklich kritisierte „Umzugssperre durch die Hintertür“. Verwaltungshinweise auf Landesebene verarbeiten diese Rechtsprechung und warnen vor einer Benachteiligung von Leistungsberechtigten beim Wohnungswechsel.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Für Leistungsberechtigte stärkt die Entscheidung die Handlungsfreiheit in angespannten Wohnsituationen. Wer aus gesundheitlichen, familiären oder integrationsbezogenen Gründen – etwa wegen Ausbildung, Schule oder Arbeit – einen Wechsel vornimmt und im Rahmen der örtlichen Angemessenheit bleibt, kann sich nicht pauschal auf eine fehlende Zusicherung verweisen lassen.

Grenzen und offene Punkte

Die Entscheidung hebt die Bedeutung nachvollziehbarer Gründe hervor, ersetzt aber nicht die Prüfung im Einzelfall. Bei Umzügen mit deutlich höheren oder unangemessenen Kosten kann der Leistungsanspruch eingeschränkt sein.

Für unter 25-Jährige bleibt die ausdrückliche Zusicherung weiterhin im Regelfall Voraussetzung. Wer Nebenkostenforderungen geltend macht, sollte zudem die Fälligkeit beachten und rechtzeitig einen Antrag stellen, damit der Bedarf im Fälligkeitsmonat berücksichtigt werden kann.

Das Zusammenspiel aus § 22 SGB II und der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg schafft Klarheit: Eine starre „Genehmigungspflicht“ für Umzüge gibt es nicht.

Ausschlaggebend ist, ob der Wohnungswechsel aus Gründen erfolgt, die auch außerhalb des Leistungsbezugs einleuchten, und ob die Kosten der neuen Unterkunft angemessen bleiben.

Ebenso gehören berechtigte Nebenkostenforderungen für die alte Wohnung zum existenzsichernden Bedarf – auch nach einem Umzug. Für Betroffene ist das ein wichtiges Signal: Wer gute Gründe hat, darf sich bewegen, ohne seine Ansprüche zu verlieren.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel sollte individuelle Beratung eingeholt werden.

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Bürgergeld: Das Jobcenter muss Miete zahlen – trotz unentgeltlichem Wohnrecht

28. September 2025 - 12:20
Lesedauer 3 Minuten

Mietkosten für eine Unterkunft muss das Jobcenter in bestimmten Fällen als Bürgergeld-Bedarf anzuerkennen, obwohl ein unentgeltliches dingliches Wohnrecht besteht. Nach diesem Leitsatz urteilte das Sächsische Landessozialgericht in einem Streit, in dem es um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Festsetzungen für zu erstattende Bürgergeld-Leistungen ging.

Streitpunkt war die Anerkennnung der Miete für eine Unterkunft, die an einen Verwandten veräußert worden war, der den Betroffenen ein unentgeltliches dingliches Wohnrecht eingeräumt hatte.

Im konkreten Fall kaufte die Klägerin einen Berggasthof in Sachsen für 181.000 Euro. Der Kläger ist ihr Ehemann. Der Kläger arbeitet für die Klägerin als Koch mit einem Vertrag zur geringfügigen Beschäftigung. Seit dem 5. Juli 2019 bezieht er eine Regelaltersrente.

In der Schuldenfalle

Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks von 290 qm mit einem Zweifamilienhaus mit 136,82 qm Wohnfläche. Kläger und Klägerin nutzten selbst 81,3 qm davon und vermieteten bis 2008 den Rest.

Kläger und Klägerin erhielten von der Sächsischen Aufbaubank (SAB) Darlehen über 40.903,35 Euro und 140.605,27 Euro. Am 1.1.2009 betrug deren Saldo jeweils 30.191, 44 Euro und 117.532,53 Euro. Vereinbart wurde schließlich außergerichtlich eine Zahlung von 97.000 Euro. Ab Januar 2014 akzeptierte die Sparkasse monatliche Ratenzahlungen von 500 Euro.

Der Sohn kauft das Haus

Die Klägerin verkaufte ihrem Sohn das von ihr selbst genutzte Grundstück zum Preis von 163.000 Euro, um so aus der Schuldenfalle herauszukommen. Den Verkaufspreis des Grundstücks hielt das Jobcenter als Eigentumsübertragung für angemessen.

Der Sohn billigte vertraglich Kläger und Klägerin ein lebenslanges Wohnrecht zu – bis auf die Tragung der Unterhaltskosten unentgeltlich. Zuerst betrug die Monatsmiete dann 492, 50 Euro, ab Januar 2015 belief sich die Vorauszahlung für die Betriebskosten nur noch 137,79 Euro und die Gesamtmiete 467,50 Euro pro Monat. Mietzahlungen erfolgten vom Konto des Klägers. Eine Betriebskostenabrechung ergab ein Guthaben von 340,64 Euro, das Kläger und Klägerin ausbezahlt wurde.

Grundmiete wurde vom Jobcenter nicht gewährt

Nachdem das Jobcenter den notariellen Vertrag und Mietvertrag gelesen hatte, weigerte es sich, die Grundmiete auszuzahlen, da im Vertrag ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht enthalten ist. Für 2014 und 2015 sollten Kläger und Klägerin dem Jobcenter die Beträge für die Grundmiete erstatten. Der Beklagte minderte die Zahlungen für März bis Mai 2016 auf insgesamt 387,60 Euro, da Kläger und Klägerin im notariellen Vertrag nicht zur Zahlung einer Grundmiete verpflichtet seien. Auch dagegen erhoben Klägerin und Kläger Widerspruch. Der Beklagte verwarf diese Widerspruche, und am 13.7.2016 klagten die Betroffenen beim Sozialgericht Chemnitz.

Landessozialgericht urteilt: Mietzahlung steht Wohnrecht nicht entgegen

Nachdem Kläger und Klägerin beim Sozialgericht Chemnitz Recht erhalten hatten, ging das Jobcenter in Berufung, und der Fall wurde vor dem Landessozialgericht Sachsen entschieden. Dieses entschied, dass Kläger und Klägerin für März bis Mai 2016 vom Beklagten insgesamt 114,63 pro Monat ausgezahlt werden müssten.

Begründungen lauteten wie folgt: Der Mietvertrag stehe dem notariell vereinbarten unentgeltlichen Wohnrecht nicht entgegen. Die Unentgeltlichkeit beziehe sich lediglich auf die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung des dinglichen Wohnrechts. Dies bleibe unberührt davon, ob zusätzlich ein Mietvertrag abgeschlossen würde (oder gekündigt).

Zudem sei der Mietvertrag adäquat, da der Sohn einen Kaufpreis in Höhe des von ihm übernommenen Kredits bezahlte. Für den Beklagten seien dadurch keine Nachteile entstanden, denn weder die tatsächlichen noch angemessenen Aufwendungen der Kläger als Mieter seien höher gewesen als vor dem Eigentumswechsel.

Eigentumsübertragung schützt vor Existenzminimum

Der Mietvertrag sei zudem im Gesamtzusammenhang zu sehen. Kläger und Klägerin hätten vor dem Grundstücksverkauf an den Sohn keine wirkliche Chance gehabt, ihre Zahlungsverpflichtungen zu leisten und ihre Schulden auszugleichen. Durch den Verkauf des Grundstücks erst hätten sie schuldenfrei werden können, ohne Gewinn zu erzielen.

Das gemeinsame Vorgehen von Kläger, Klägerin und Sohn hätte also dazu gedient, Kläger und Klägerin vor dem Verlust der Unterkunft zu schützen und zum Schutz ihres Existenzminimums. Der Beklagte sei hingegen nicht benachteiligt worden, da er nur zur Anerkennung der als angemessen angenommenen Aufwendungen für Unterkunft verurteilt worden sei und Kläger wie Klägerin auch nichts anderes erwarteten. (AZ: L 7 AS 573/19)

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Rente im Oktober 2025: Für wen der Zahltag vorgezogen wird

28. September 2025 - 12:14
Lesedauer 2 Minuten

Der Oktober steht vor der Tür, und mit ihm für Millionen Seniorinnen und Senioren die Frage, wann genau die Altersrente auf dem Konto eingeht. Für den Monat Oktober 2025 ist der reguläre Zahltag der Freitag, 31. Oktober 2025.

Eine kleine, aber folgenreiche Besonderheit betrifft jedoch jene Bundesländer, in denen der Reformationstag gesetzlicher Feiertag ist: Dort wird die Überweisung auf den Donnerstag, 30. Oktober 2025 vorgezogen. Was das rechtlich bedeutet, wen es betrifft und wie sich die Unterscheidung zwischen nachschüssiger und vorschüssiger Zahlung auswirkt, erläutert dieser Beitrag ausführlich.

Zahltag Ende Oktober – mit regionaler Besonderheit

Der 31. Oktober 2025 ist ein regulärer Bankarbeitstag auf Bundesebene. In neun Bundesländern ist er allerdings ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag).

Da dort Banken und viele Zahlungsverkehrsstellen nicht regulär arbeiten, wird die Rentenzahlung für die Betroffenen einen Tag früher veranlasst. Praktisch bedeutet das: In den Reformationsbundesländern wird die Rente zum 30. Oktober 2025 gutgeschrieben, in allen übrigen Ländern zum 31. Oktober 2025.

Wer vom vorgezogenen Termin profitiert

Vom vorgezogenen Zahltag sind Rentnerinnen und Rentner betroffen, die ihren Wohnsitz in einem der folgenden Länder haben: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

In diesen Ländern ist der Reformationstag gesetzlicher Feiertag, weshalb die Wertstellung auf den Vortag fällt. Wer in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland oder in anderen Ländern ohne Reformationsfeiertag lebt, erhält die Rente regulär am 31. Oktober.

Nachschüssig oder vorschüssig – was für Ihren Kontoeingang gilt

Neben dem Datum ist die Zahlungsweise entscheidend. Maßgeblich ist, wann die eigene Rente begonnen hat. Für Renten, die ab dem 1. April 2004 neu bewilligt wurden, gilt die nachschüssige Zahlung: Es wird der laufende Monat Oktober am Monatsende abgerechnet.

Die Gutschrift am 30. oder 31. Oktober deckt also den Oktober ab. Wer seine Rente vor dem 1. April 2004 begonnen hat, erhält sie vorschüssig. In diesen Fällen steht mit der Gutschrift am 30. oder 31. Oktober bereits die November-Rente zur Verfügung. Beide Modelle sind gesetzlich vorgesehen; sie laufen seit Jahren stabil und parallel, abhängig vom individuellen Rentenbeginn.

So wirkt sich der Termin auf Ihren Alltag aus

Die präzise Wertstellung am Monatsende ist für viele Rentnerinnen und Rentner wichtig. Mieten, Darlehensraten, Energiekosten und weitere regelmäßige Ausgaben orientieren sich häufig an Monatsgrenzen.

Erfahrungsgemäß sorgen Deutsche Rentenversicherung und Rentenservice dafür, dass Überweisungen taggenau gutgeschrieben werden – in der Praxis bis in die späten Abendstunden des Zahltags.

Wer in einem Reformationsbundesland lebt, kann daher schon am 30. Oktober, andernorts am 31. Oktober mit dem Geldeingang rechnen und entsprechende Zahlungen verlässlich disponieren.

Wenn ausnahmsweise etwas hakt

Störungen im Massenzahlungsverkehr sind selten, lassen sich aber nie völlig ausschließen. Sollte die Überweisung am jeweiligen Termin nicht sichtbar sein, lohnt zunächst ein Blick auf die tagesaktuellen Buchungszeiten der eigenen Bank, denn einzelne Institute buchen abends oder in der Nacht.

Bleibt die Gutschrift auch am Folgetag aus, ist der direkte Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung beziehungsweise zum Rentenservice der Deutschen Post der richtige Schritt. Häufig klären sich Verzögerungen auf organisatorische Details wie eine geänderte IBAN oder Bankfusionen zurück.

Der rechtliche Rahmen

Die gesetzliche Grundlage für die Rentenauszahlung findet sich in § 118 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Danach erfolgt die Rentenzahlung grundsätzlich zum Monatsende. Dieses Prinzip sorgt für Planbarkeit: Die Rentenversicherung und der Rentenservice steuern die Überweisungen so, dass die Beträge taggenau zum vereinbarten Termin wertgestellt werden. Für Oktober 2025 ist das der Monatsletzte – und damit, aus bundesweiter Perspektive, der 31. Oktober.

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Nebenjob und Rente: Mit dieser falschen Steuerklasse zahlt man drauf

28. September 2025 - 12:10
Lesedauer 2 Minuten

Viele  möchten ihren Lebensstandard während der Rente mit einem Nebenjob absichern – oder sie suchen schlicht Abwechslung vom Alltag.

Nach Erhebungen der Minijob-Zentrale dürfen Senioren seit 1. Januar 2025 durchschnittlich 556 Euro pro Monat verdienen, ohne dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Die Grenze steigt parallel zum Mindestlohn und lag noch 2024 bei 538 Euro.

Die magische Schwelle von 556 Euro

Solange der Monatsverdienst diese Marke nicht überschreitet, gilt das Arbeitsverhältnis als Minijob. Dann führt der Arbeitgeber lediglich pauschale Abgaben ab; auf der Lohnabrechnung erscheinen weder Lohnsteuer noch Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung.

Steuerklasse VI – wenn das Zubrot zum Hauptverdienst wird

Wird die Verdienstgrenze auch nur in einem Monat überschritten, stuft das Finanzamt den Nebenjob automatisch als „weiteres sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis“ ein.

Damit greift Lohnsteuerklasse VI – die ungünstigste Klasse des deutschen Steuersystems. Alle Freibeträge – Grundfreibetrag, Kinderfreibeträge, Sonderausgaben- und Werbungskosten-Pauschalen – fallen weg. In der Praxis zieht der Arbeitgeber rund 50 bis 60 Prozent des Bruttolohns ein.

Warum trifft es gerade Rentnerinnen und Rentner?

Für das Finanzamt zählt die gesetzliche Altersrente als „Ersteinkommen“. Kommt eine zweite versicherungspflichtige Tätigkeit hinzu – oder auch eine Betriebsrente –, gilt sie als Nebenverdienst und wird in Klasse VI versteuert. Schon wenige Stunden pro Woche können so die Steuerlast drastisch erhöhen, während die eigentliche Rente in der ursprünglichen Lohnsteuerklasse verbleibt.

Vom Brutto kaum etwas übrig – ein Rechenbeispiel

Verdient ein Ruheständler 700 Euro monatlich in einem Bürojob, verbleibt nach Abzug von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer sowie Arbeitnehmeranteilen zur Kranken- und Pflegeversicherung häufig weniger als 350 Euro netto.

Die effektive Belastung ist höher als bei aktiven Arbeitnehmern, weil sämtliche Freibeträge fehlen. Ein Lohnsteuer-Rechner des Bundesfinanzministeriums macht die Dimension sichtbar.

Pflicht zur Steuererklärung – Pflicht mit Chancen

Wer in Steuerklasse VI rutscht, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Abgabefrist endet regulär am 31. Juli des Folgejahres; bei steuerlicher Beratung verlängert sie sich bis Ende Februar des übernächsten Jahres.

Zwar erscheinen die Abzüge auf der Lohnabrechnung happig, doch lassen sich Fahrt- und Arbeitsmittelkosten, Versicherungsbeiträge oder Spenden nachträglich geltend machen. Häufig winkt eine satte Erstattung.

Strategien zur Schadensbegrenzung

Die einfachste Option ist, den Nebenjob konsequent unter der Minijob-Grenze zu halten. Wer bereits mehrere Tätigkeiten ausübt, kann den Job mit dem geringsten Einkommen dem Finanzamt als Klasse-VI-Beschäftigung melden; damit fallen die hohen Abzüge zumindest auf den kleineren Betrag an.

Rentnerinnen und Rentner mit Betriebsrente sollten zudem klären, ob deren Auszahlungsmodalitäten angepasst werden können, um ein Überschreiten der 556-Euro-Marke zu verhindern.

Komplizierte Konstellationen: Rente, Minijob und Betriebsrente

Besonders heikel wird es, wenn zur gesetzlichen Rente sowohl ein Minijob als auch eine Betriebsrente hinzukommen. In diesem Fall unterliegt die Betriebsrente stets der Steuerklasse VI; die Minijob-Verdienstgrenze darf dennoch nicht überschritten werden.

Selbst wenn nur ein oder zwei Monate im Jahr zu hohe Zahlungen erfolgen, stellt der Arbeitgeber rückwirkend auf die ungünstige Steuerklasse um. Nachzahlungen sind dann unvermeidlich.

Sozialversicherung nicht vergessen

Neben der steuerlichen Belastung wirken sich höhere Nebeneinkünfte auch auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus. Während Minijobs beitragsfrei bleiben, werden reguläre Beschäftigungen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz belegt. Nur die Renten- und Arbeitslosenversicherung sieht Erleichterungen für Altersrentner vor.

Fazit – Planung ist der beste Schutz

Wer im Ruhestand arbeitet, sollte seine Einnahmen sorgfältig planen und die 556-Euro-Schwelle im Blick behalten. Schon ein geringfügiges Überschreiten kann wegen Steuerklasse VI spürbare Nettoverluste verursachen. Eine jährliche Einkommensteuererklärung bringt oft Geld zurück, ersetzt aber nicht eine kluge Gestaltung der Beschäftigung. Professioneller Rat – etwa bei Lohnsteuerhilfevereinen oder Rentenberatern – ist sinnvoll, bevor das Finanzamt den Großteil des Zuverdienstes einbehält.

Insoweit gilt: Je früher die Weichen gestellt werden, desto rentenstärker bleibt der Nebenerwerb.

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Arbeitslosengeld-Anspruch trotz einer Arbeitsunfähigkeit

28. September 2025 - 9:05
Lesedauer 4 Minuten

Wer aufgrund einer Erkrankung nicht mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten kann, erhält normalerweise kein Arbeitslosengeld (ALG). Es gibt jedoch zwei wesentliche Ausnahmen.

Keine volle Erwerbsminderung – ALG wird weiter gezahlt

Wenn die Rentenversicherung noch keine volle Erwerbsminderung festgestellt hat, kann ALG weiterhin gezahlt werden, auch wenn der Anspruch auf Krankengeld bereits erschöpft ist. Diese Regelung schützt Versicherte, die nach Ablauf des Krankengeldes weiterhin nicht arbeitsfähig sind.

Bürgergeld, wird ohne zeitliche Begrenzung an arbeitsunfähige Personen gezahlt, solange keine volle Erwerbsminderung festgestellt wurde.

Bedingungen für Arbeitslosengeld bei Krankschreibung

Krankgeschriebene können unter diesen Voraussetzungen weiterhin Arbeitslosengeld (ALG) beziehen:

  • ALG wird bis zu sechs Wochen gezahlt, wenn die Krankschreibung erst während des ALG-Bezugs erfolgt.
  • Ist das Krankengeld erschöpft und liegt noch keine Entscheidung der Rentenversicherung über eine volle Erwerbsminderung vor, besteht weiterhin Anspruch auf ALG.
Krankschreibung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses

Wenn Sie krankgeschrieben sind, aber noch eine andere Tätigkeit ausüben können, können Sie Anspruch auf ALG haben.

Sind Sie jedoch krankgeschrieben und nicht mehr in der Lage, eine andere Tätigkeit auszuführen, besteht weiterhin Anspruch auf ALG, wenn die Rentenversicherung noch keine volle Erwerbsminderung festgestellt hat.

Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung

Bei teilweise festgestellter Erwerbsminderung besteht weiterhin Anspruch auf ALG.

Auch bei voller Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung kann ALG gezahlt werden, wenn die Agentur für Arbeit die Erwerbsfähigkeit anders einschätzt.

Krankschreibung während des ALG-Bezugs

Normalerweise müssen ALG-Empfänger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn jedoch eine Krankschreibung während des ALG-Bezugs erfolgt, wird das ALG für bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

Anschließend können Sie bis zu 72 Wochen Krankengeld erhalten, bis der Anspruch endet (sogenannte Aussteuerung). In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ALG. Sobald die Arbeitsunfähigkeit endet und der Bezug von Krankengeld aufhört, muss eine neue Arbeitslosmeldung erfolgen, um wieder ALG zu erhalten.

Definition der Arbeitsunfähigkeit bei ALG-Bezug

Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Krankheit keine leichten Arbeiten im Umfang der bei der Arbeitsagentur angegebenen Arbeitszeit ausführen kann. Viele können trotz gesundheitlicher Einschränkungen für leichte Tätigkeiten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und gelten deshalb nicht als arbeitsunfähig im Sinne des ALG.

Beispiel: Arbeitsunfähigkeit bei ALG-Bezug

Herr Schmidt ist Dachdecker und kann wegen Rückenproblemen seinen Beruf nicht mehr ausüben, könnte aber als Bürohilfe arbeiten und erhält daher ALG. Wenn er eine schwere Grippe bekommt und keine leichte Tätigkeit mehr ausführen kann, wird er auch nach der Definition der Arbeitsagentur als arbeitsunfähig eingestuft und erhält eine Krankschreibung.

Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

ALG-Empfänger müssen eine Arbeitsunfähigkeit umgehend melden und spätestens am dritten Tag eine Krankschreibung einreichen. Seit dem 1. Januar 2024 können Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch übermittelt werden, wobei es Ausnahmen gibt.

Arbeitslosengeld für krankgeschriebene Beschäftigte

Krankgeschriebene, die noch eine andere Tätigkeit ausüben könnten, haben Anspruch auf ALG. Zum Beispiel, wenn ein Dachdecker aufgrund von Rückenproblemen nicht mehr schwer heben kann, aber als Bürohilfe arbeiten kann.

Wenn die Rentenversicherung noch keine volle Erwerbsminderung festgestellt hat und Sie keine 15 Stunden pro Woche arbeiten können, können Sie im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung ALG erhalten.

Wichtige Hinweise

Krankgeschriebene Arbeitnehmer erhalten zunächst bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung und danach bis zu 72 Wochen Krankengeld. ALG sollte erst nach Ablauf des Krankengeldes beantragt werden, da dieses in der Regel höher ist.

Kündigen Sie nicht selbst, um eine Sperrzeit für das ALG zu vermeiden. Nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit können Sie eventuell durch eine stufenweise Wiedereingliederung an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Arbeitslosengeld nach Erwerbsminderungsfeststellung

Wenn die Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderung festgestellt hat, können Sie eine volle Erwerbsminderungsrente oder Sozialhilfe erhalten. ALG kann in Ausnahmefällen gezahlt werden, wenn die Arbeitsagentur Sie für arbeitsfähig hält.

Auch bei einer teilweisen Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung haben Sie Anspruch auf ALG, sofern Sie mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten können.

Bürgergeld und Arbeitsunfähigkeit

Wer Bürgergeld erhält und aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, erhält das Bürgergeld unbegrenzt weiter, solange keine volle Erwerbsminderung vorliegt. Niedriges Krankengeld kann mit Bürgergeld aufgestockt werden. Bei partieller Erwerbsminderung kann Bürgergeld zusätzlich zur Rente bezogen werden.

Praxistipps bei Krankschreibung im Arbeitsverhältnis

Entgeltfortzahlung und Krankengeld:
Falls Sie in einem Arbeitsverhältnis sind und krankgeschrieben werden, erhalten Sie zunächst bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung. Danach haben Sie in der Regel Anspruch auf bis zu 72 Wochen Krankengeld von der Krankenkasse.

Antrag auf ALG:
Beantragen Sie erst nach Auslaufen des Krankengeldes ALG bei der Arbeitsagentur. Das Krankengeld ist in der Regel höher als das ALG. Manche Krankenkassen raten bereits vorher zur Antragstellung auf ALG, was sie jedoch vermieden werden sollten, da dies zu einem niedrigeren Einkommen führt. Die Krankenkasse darf Ihnen das Krankengeld nicht verwehren, nur weil Sie Anspruch auf ALG haben.

Anspruch auf ALG bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis:
Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis noch besteht, haben Sie in den genannten Fällen Anspruch auf ALG. Es ist ratsam, nicht selbst zu kündigen, da auch nach langer Zeit eine Rückkehr an den Arbeitsplatz möglich sein kann. Eine Eigenkündigung ohne neue Arbeitsstelle kann zu einer Sperrzeit beim ALG führen, besonders wenn dies nicht mit der Arbeitsagentur abgesprochen wurde.

Rückkehr an den Arbeitsplatz:
Sollte Ihre Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von ALG enden, können Sie an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. Eine stufenweise Wiedereingliederung kann Ihnen dabei helfen, während dieser Zeit weiter ALG zu beziehen.

Praxistipp für Erwerbsminderungsrente als Arbeitsmarktrente

Aufstockung mit Bürgergeld:
Wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente als sogenannte Arbeitsmarktrente erhalten, bedeutet dies, dass keine geeigneten Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbar sind. Sollte diese Rente für Ihren Lebensunterhalt nicht ausreichen, können Sie Bürgergeld als Zusatzleistung beantragen, nicht jedoch die Grundsicherung bei Erwerbsminderung.

Praktische Tipps für ALG und Bürgergeld

Stufenweise Wiedereingliederung:
Sollten Sie versuchen, sich an Ihren alten Arbeitsplatz schrittweise wieder einzugliedern und das Krankengeld bereits ausgelaufen sein, können Sie dennoch ALG beziehen. Dies ist Teil der Nahtlosigkeitsregelung.

Widerspruch und Klage bei Ablehnung:
Wird Ihnen ALG oder Bürgergeld mit der Begründung verweigert, dass Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, obwohl keine volle Erwerbsminderung festgestellt wurde, lohnt sich oft ein Widerspruch oder sogar eine Klage.

Solche Verfahren können zeitaufwendig sein, daher ist ein gerichtliches Eilverfahren oft notwendig, um Ihre Ansprüche rechtzeitig durchzusetzen und Ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Anwaltskosten und Rechtshilfe:
Falls Sie anwaltliche Unterstützung für einen Widerspruch oder eine Klage benötigen, diese jedoch nicht bezahlen können, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Vor dem Sozialgericht in der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang, aber es ist ratsam, einen Anwalt einzuschalten, um gleiche Bedingungen gegenüber der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zu gewährleisten.

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Bis zu 6 Monate Sperre beim Arbeitslosengeld möglich

28. September 2025 - 9:04
Lesedauer 3 Minuten

Wer Arbeitslosengeld beantragt, muss unter Umständen eine Sperre von drei Monaten oder sogar sechs Monaten in Kauf nehmen. In dieser Zeit wird das Arbeitslosengeld nicht ausgezahlt. Wann aber wird eine Sperre von sechs langen Monaten ausgesprochen? Und was können Betroffene tun?

Selbstverschuldet erwerbslos

Die Sperrfrist wird gesetzt, wenn Arbeitnehmer die Erwerbslosigkeit selbst herbeiführten. Das gilt für eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund ebenso wie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen nachgewiesenem Fehlverhalten.

Zwölf Wochen Sperre

Regulär sieht der Gesetzgeber in diesen Fällen eine Sperre des Arbeitslosengeldes von zwölf Wochen vor. Diese Monate werden nicht als Wartezeit auf die Altersrente anerkannt. Die Krankenversicherung gilt allerdings weiterhin.

Wer wird bis zu sechs Monate gesperrt?

Auch eine Sperre von bis zu sechs Monaten ist laut Paragraf 148 SGB III möglich, da sich die Sperre auf mindestens ein Viertel der Zeit bezieht, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Diese Zeit umfasst gewöhnlich höchstens ein Jahr Arbeitslosengeld. Im zweiten Jahr müssen Betroffene, die keine Arbeit gefunden haben, Bürgergeld beantragen. Deshalb wird die Sperrfrist eines Viertels der Zeit auf drei Monate begrenzt.

Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ausreichend Beiträge einzahlten, können jedoch länger ALG I erhalten – ab dem 58. Lebensjahr sogar 24 Monate lang. Ein Viertel von 24 Monaten sind sechs Monate.

Sechs Monate sind eine lange Zeit

Es gibt viele nachvollziehbare Gründe, warum ein Mensch mit Ende 50 seinen Job schmeißen will. Bei manchen macht die Gesundheit nicht mehr so mit wie mit 30, man ist schneller erschöpft und braucht länger, um sich zu regenerieren.

Oder jemand sieht die Zeit davonlaufen, endlich doch noch ein Herzensprojekt zu verwirklichen, eine Weiterbildung zu starten und sein Potenzial auszuschöpfen.

Das alles ist verständlich, gilt aber nicht als wichtiger Grund, mit dem sich eine Sperrfrist vermeiden lässt. Eine Eigenkündigung sollte also sehr gut überlegt und begründet sein. Drei oder gar sechs Monate ohne Geld auf dem Konto können verdammt hart sein.

Wann gibt es bei Eigenkündigung keine Sperre?

Keine Sperre bei einer Eigenkündigung gibt es, wenn Sie einen wichtigen Grund dafür nachweisen können.

Aber Vorsicht: Einen wichtigen Grund anzugeben, ohne ihn belegen zu können, bringt sie nicht auf die sichere Seite.

Was gilt als wichtiger Grund?

Ein wichtiger Grund ist eine nachweislich unzumutbare Schädigung ihrer Gesundheit durch die konkrete Arbeit. Dazu müssen Sie ärztliche Atteste für einen wichtigen Zeitraum vor der Kündigung vorweisen und auch nachweisen, dass Ihnen keine Alternative geboten wurde, mit der sich diese Schäden an der Gesundheit vermeiden ließen.

Lassen Sie sich in diesem Fall rechtlich durch einen Fachanwalt beraten, bevor Sie kündigen.

Neuer Job in Aussicht

Keine Sperrzeit gibt es auch, wenn sie nachweislich eine Zusage für einen neuen Arbeitsplatz haben.

Nachweisliches Fehlverhalten des Arbeitgebers

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entfällt auch, wenn sich ein heftiges Fehlverhalten des Arbeitgebers, besonders Verstöße gegen Arbeitsrecht oder juristisch relevante Übergriffe, nachweisen lassen.

Dazu zählen wiederholte verspätete, unzureichende oder fehlende Lohnzahlungen. Dazu zählen auch belegte sexuelle Übergriffe, Beleidigungen und Diskriminierungen durch den Arbeitgeber. Auch der Nachweis von Mobbing durch Kollegen, gegen das der Arbeitgeber nicht einschritt, rechtfertigt eine Eigenkündigung.

Auch wer seine Arbeit kündigt, um einen Angehörigen zu pflegen, erhält beim ALG I keine Sperrzeit.

Von was aber leben, wenn eine Arbeitslosengeld-Sperre verhängt wurde?

Wer bereits weiß, dass er im Arbeitslosengeld (SGB III) eine Sperrzeit erhält, sollte (wenn der Partner nicht sehr gut verdient oder zu hohes Vermögen da ist) vorsorglich immer einen Bürgergeld-Antrag stellen. Auch wer nicht weiß, ob das Arbeitslosengeld zu niedrig ausreicht, sollte zusätzlich immer einen Bürgergeld-Antrag stellen.

Weniger Folgen der Sperrzeit im Bürgergeld

Im Bürgergeld kommt es bei einer Sperrzeit von 3 Monaten (z.B. wegen eigener Kündigung) nur zu einer Leistungsminderung von 10% für 1 Monat. Das sind je nach Regelbedarfsstufe maximal 56,30€.

Durch den Antrag steht man dann nicht komplett ohne Geld da. Weiteres dazu hat mein Kollege Sozi Simon in einem weiteren Artikel erläutert: Sperrzeit im Arbeitslosengeld 1: Vorsorglich Bürgergeld-Antrag stellen

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