Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
EM-Rente: Rente zu spät gemeldet – Rentnerin muss 4.621 Euro zurückzahlen
Ein bewilligter Rentenantrag und eine hohe Nachzahlung bedeuten noch keine finanzielle Sicherheit. Das zeigt der Fall einer Frau, die ihre Unfallrente erst nach rund elf Monaten der Deutschen Rentenversicherung mitteilte und anschließend 4.621,52 Euro zurückzahlen sollte.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Rückforderung mit Urteil vom 18. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen L 8 R 2676/24. Für Versicherte enthält der Fall eine deutliche Warnung: Auch während eines laufenden Rentenverfahrens müssen leistungsrelevante Änderungen gemeldet werden.
Die Unfallrente kam vor dem RentenbescheidNach einem Wegeunfall im Juli 2018 beantragte die Frau im Februar 2020 eine Erwerbsminderungsrente. Im Dezember 2020 bewilligte ihr die Unfallkasse rückwirkend ab dem 20. März 2020 eine vorläufige Verletztenrente von monatlich 879,27 Euro.
Die Rentenversicherung bewilligte erst im November 2021 eine teilweise Erwerbsminderungsrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 749,39 Euro. Hinzu kam eine Nachzahlung von 16.366,51 Euro, bei deren Berechnung die Unfallrente nicht berücksichtigt worden war.
Am 25. November 2021 übersandte die Frau den Unfallrentenbescheid per E-Mail an die Rentenversicherung. Diese berechnete die Leistung neu und verlangte für den Zeitraum vom 20. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 insgesamt 4.621,52 Euro zurück.
Warum zwei Renten nicht immer vollständig ausgezahlt werdenEine gesetzliche Unfallrente und eine Erwerbsminderungsrente können gleichzeitig bestehen, werden aber nicht zwangsläufig beide ungekürzt ausgezahlt. Nach § 93 SGB VI wird die gesetzliche Rente vermindert, soweit die zu berücksichtigenden Rentenbeträge zusammen einen individuellen Grenzbetrag überschreiten.
Dabei bleibt ein Teil der Verletztenrente außer Ansatz. Der Grenzbetrag richtet sich grundsätzlich nach dem Jahresarbeitsverdienst, den die Unfallversicherung ihrer Berechnung zugrunde legt, und dem jeweiligen Rentenartfaktor.
Die Unfallrente wird deshalb nicht einfach Euro für Euro von der EM-Rente abgezogen. Außerdem enthält das Gesetz Ausnahmen, weshalb die Berechnung immer anhand des konkreten Versicherungsverlaufs geprüft werden muss.
Auch bei einer Altersrente kann diese Vorschrift die Auszahlung begrenzen, wie Gegen-Hartz im Beitrag „Diese Rente kann Altersrente kürzen – vorheriges Einkommen entscheidet“ erläutert.
Den Unfall angeben reicht nicht ausDie Klägerin wandte ein, dass die Rentenversicherung bereits von einem Verfahren bei der Unfallkasse gewusst habe. Das Gericht unterschied jedoch zwischen der Kenntnis eines laufenden Verfahrens und der Kenntnis einer tatsächlich bewilligten Verletztenrente.
Diese Unterscheidung ist für Betroffene entscheidend: Ein Hinweis auf den Arbeitsunfall sagt noch nichts darüber aus, ob eine Unfallrente gezahlt wird, wann sie beginnt und wie hoch sie ausfällt. Gerade diese Angaben werden für die Rentenberechnung benötigt.
Die Mitteilungspflicht beginnt zudem nicht erst mit der ersten Rentenzahlung. § 60 SGB I verpflichtet bereits Antragsteller, erhebliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Fehlende Täuschungsabsicht schützt nicht automatischWer nichts absichtlich verschweigen wollte, ist damit nicht automatisch vor einer Rückforderung geschützt. Nach § 45 SGB X kann schutzwürdiges Vertrauen auch dann entfallen, wenn ein Bescheid auf grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht.
Grobe Fahrlässigkeit verlangt allerdings mehr als ein beliebiges Versehen. Zu prüfen ist, ob die erforderliche Sorgfalt besonders schwer verletzt wurde, wobei auch die persönlichen Fähigkeiten und das Verständnis der betroffenen Person zu berücksichtigen sind.
Das Gericht ließ den Einwand der Klägerin im vorliegenden Fall nicht durchgreifen. Die spätere Übersendung des Unfallrentenbescheids beseitigte die zuvor entstandene Überzahlung nicht.
Warum auch ein bewilligter Bescheid korrigiert werden kannDie Unfallrente war bereits bewilligt, als die Rentenversicherung über die EM-Rente entschied. Der Rentenbescheid war deshalb hinsichtlich der Auszahlung von Anfang an fehlerhaft; seine teilweise Rücknahme richtete sich nach § 45 SGB X.
Das unterscheidet den Fall von einer erst später eintretenden Änderung, für die grundsätzlich § 48 SGB X einschlägig sein kann. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse beim Erlass des ursprünglichen Bescheids.
Eine bereits erfolgte Überweisung ist daher keine Garantie, dass das Geld dauerhaft behalten werden darf. Auch der Verbrauch einer Nachzahlung schützt nicht in jedem Fall, insbesondere wenn ein gesetzlicher Ausschluss des Vertrauensschutzes vorliegt.
Was Betroffene bei einer Rückforderung prüfen solltenEine Rückforderung sollte weder ignoriert noch allein wegen dieses Urteils ungeprüft akzeptiert werden. Entscheidend sind die konkrete Rentenberechnung, der Zeitpunkt der eigenen Mitteilungen und die Voraussetzungen für die rückwirkende Korrektur.
Prüfpunkt Darauf kommt es an Zusammentreffen der Renten Für welche Zeiträume bestanden beide Ansprüche gleichzeitig? Berechnung Wurden Grenzbetrag, anrechnungsfreie Beträge und mögliche Ausnahmen berücksichtigt? Mitteilung Wann erhielt die Rentenversicherung welche Informationen, und lässt sich der Zugang belegen? Vertrauensschutz Welche konkreten Tatsachen sollen eine grobe Fahrlässigkeit begründen? Widerspruch Welche Frist nennt die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids?Bei einer Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat. Wer die Forderung überprüfen lassen möchte, sollte deshalb frühzeitig eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Anwaltskanzlei einschalten.
Wie hoch solche Forderungen ausfallen können, zeigt auch der von Gegen-Hartz geschilderte Fall eines Rentners mit einer Rückforderung von rund 84.000 Euro. Umso wichtiger ist es, Bescheide anderer Leistungsträger zeitnah weiterzugeben und einen Nachweis darüber aufzubewahren.
Sechs Fragen und Antworten zur Unfallrente und EM-Rente Darf ich Unfallrente und Erwerbsminderungsrente gleichzeitig beziehen?Ja, beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Allerdings kann die gesetzliche Unfallrente dazu führen, dass die Erwerbsminderungsrente nur teilweise ausgezahlt wird.
Wird die gesamte Unfallrente abgezogen?Nein, die Berechnung erfolgt nach § 93 SGB VI unter Berücksichtigung anrechnungsfreier Beträge und eines individuellen Grenzbetrags. Eine pauschale vollständige Anrechnung wäre deshalb falsch.
Muss ich die Unfallrente schon während des Antragsverfahrens melden?Ja, erhebliche Änderungen müssen auch während eines laufenden Rentenantrags unverzüglich mitgeteilt werden. Auf die Bewilligung der EM-Rente zu warten, kann zu spät sein.
Reicht es, wenn die Rentenversicherung meinen Unfall kennt?Nein, die Information über einen Unfall ersetzt nicht die Mitteilung über eine später bewilligte Unfallrente. Auch deren Beginn und Höhe müssen der Rentenversicherung bekannt sein.
Kann die Rentenversicherung ohne nachgewiesenen Betrug Geld zurückfordern?Ja, eine Rückforderung setzt nicht zwingend eine absichtliche Täuschung voraus. Auch grobe Fahrlässigkeit kann den Vertrauensschutz ausschließen, muss aber anhand der individuellen Umstände geprüft werden.
Wie lange habe ich für einen Widerspruch Zeit?Bei einer Bekanntgabe in Deutschland gilt regelmäßig eine Frist von einem Monat. Betroffene sollten die Rechtsbehelfsbelehrung ihres Bescheids beachten und die Frist nicht durch längeres Abwarten verstreichen lassen.
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Grundsicherung für EU-Bürger: Bulgare bekommt Bürgergeld trotz Arbeitsunfähigkeit
Wer nach einem schweren Unfall seinen bisherigen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben kann, verliert als EU-Bürger nicht automatisch den Zugang zur Grundsicherung.
Ein Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt, dass bereits ein vorheriger zweijähriger Aufenthalt zusammen mit weiteren Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht begründen kann.
Das kann einen Leistungsausschluss beim Jobcenter verhindern, selbst wenn nicht feststeht, dass die betroffene Person auf dem gesamten Arbeitsmarkt dauerhaft arbeitsunfähig ist. Einen allgemeinen Grundsicherungsanspruch nach zwei Jahren Aufenthalt hat das Gericht jedoch nicht geschaffen.
Nach dem Verlust seines Arms verweigerte das Jobcenter die LeistungenDer Fall betrifft einen bulgarischen Arbeitnehmer, der zuletzt als Maler und zuvor bei Bau- und Abbrucharbeiten beschäftigt war.
Nach einem schweren privaten Unfall verlor er seinen rechten Oberarm und konnte diese Tätigkeiten ohne entsprechende Hilfsmittel nicht mehr ausüben.
Als er später erneut existenzsichernde Leistungen beantragte, lehnte der Grundsicherungsträger ab und verwies auf ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verpflichtete ihn dagegen mit Beschluss vom 30. Juli 2026, Aktenzeichen L 9 AS 2184/26 ER-B, zur vorläufigen Zahlung des Regelbedarfs.
Daueraufenthaltsrecht verhindert den LeistungsausschlussNach § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II können ausländische Staatsangehörige unter anderem ausgeschlossen sein, wenn sie kein Aufenthaltsrecht besitzen oder ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf der Arbeitsuche beruht. Ein bestehendes Daueraufenthaltsrecht ist dagegen ein eigenständiger Aufenthaltsgrund, der diesen Ausschluss verhindert.
Die Aussage „Sie arbeiten nicht mehr“ beantwortet deshalb noch nicht die Frage, ob Leistungen zustehen.
Das Jobcenter muss prüfen, welche Aufenthaltsrechte tatsächlich bestehen und ob die übrigen Voraussetzungen für die Grundsicherung erfüllt sind.
Dass auch andere Aufenthaltsgründe einen Ausschluss überwinden können, zeigt ein weiterer Beitrag über den Leistungsanspruch von EU-Bürgern aufgrund einer besonderen familiären Konstellation. Dort geht es allerdings um einen anderen rechtlichen Zugang als im jetzt entschiedenen Fall.
Der bisherige Beruf zählt – nicht zwingend der gesamte ArbeitsmarktDie entscheidende Vorschrift ist § 4a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b FreizügG/EU, die ihrem Wortlaut nach eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge voller Erwerbsminderung voraussetzt. Diesen Begriff legt das LSG im Einklang mit dem europäischen Freizügigkeitsrecht aus.
Danach kann eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeit ausreichen. Betroffene müssen für diesen aufenthaltsrechtlichen Zugang also nicht zwingend nachweisen, dass ihnen jede denkbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Das ist für Menschen mit körperlich belastenden Berufen eine erhebliche Unterscheidung: Eine gesundheitliche Einschränkung kann die bisherige Arbeit unmöglich machen, obwohl andere Tätigkeiten noch infrage kommen. Die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und der Erwerbsfähigkeit für andere Arbeiten dürfen hier nicht gleichgesetzt werden.
Zwei Jahre Aufenthalt reichen nur zusammen mit weiteren VoraussetzungenDie Vorschrift ermöglicht ein Daueraufenthaltsrecht vor Ablauf der sonst grundsätzlich erforderlichen fünf Jahre. Dafür muss die Erwerbstätigkeit wegen der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit aufgegeben worden sein und zuvor ein mindestens zweijähriger ständiger Aufenthalt in Deutschland vorgelegen haben.
Nach dem LSG muss dieser vorherige Aufenthalt zudem rechtmäßig gewesen sein. Wer lediglich seit zwei Jahren in Deutschland lebt und anschließend erkrankt, erfüllt damit noch nicht automatisch die Voraussetzungen.
Auch sind zwei Jahre Aufenthalt nicht gleichbedeutend mit zwei Jahren lückenloser Beschäftigung. Zeiten zwischen Arbeitsverhältnissen müssen jedoch hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthalts und des jeweils bestehenden Aufenthaltsrechts geprüft werden.
Voraussetzung oder Frage Worauf es ankommt Vorherige Erwerbstätigkeit Die betroffene Person muss eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und diese wegen der gesundheitlichen Einschränkung aufgegeben haben. Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit Nach der Auslegung des LSG kann die dauerhafte Unfähigkeit genügen, die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit fortzusetzen. Vorheriger Aufenthalt Für die hier behandelte Variante müssen mindestens zwei Jahre ständiger und rechtmäßiger Aufenthalt vorgelegen haben. Anspruch auf Grundsicherung Das Daueraufenthaltsrecht beseitigt den beschriebenen ausländerrechtlichen Ausschluss; die übrigen Leistungsvoraussetzungen bleiben zu prüfen. Eine Krankschreibung allein beantwortet die entscheidende Frage nichtVorübergehende Arbeitsunfähigkeit und dauerhafte Unfähigkeit zur bisherigen Tätigkeit sind unterschiedliche Sachverhalte. Eine Bescheinigung für einen begrenzten Zeitraum sagt für sich genommen noch nicht, ob die Rückkehr in diesen Beruf auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist.
Für die Beratungspraxis folgt daraus: Medizinische Unterlagen sollten die gesundheitlichen Einschränkungen möglichst mit den tatsächlichen Anforderungen der früheren Arbeit verbinden. Hilfreich ist eine nachvollziehbare ärztliche Einschätzung dazu, welche Aufgaben dauerhaft nicht mehr möglich sind und wie die weitere Entwicklung beurteilt wird.
Meldelücken bedeuten nicht automatisch, dass jemand ausgereist istDer zweite wichtige Teil des Beschlusses betrifft den Nachweis des Aufenthalts. Das LSG berücksichtigt dabei nicht nur Melderegisterdaten, sondern auch Beschäftigungen in Deutschland, regelmäßige Kartenzahlungen und Bargeldabhebungen sowie Arzt-, Behörden- und Bankschreiben mit deutschen Anschriften.
Eine Anmeldung belegt nicht automatisch, dass jemand anschließend durchgehend an diesem Ort gelebt hat. Umgekehrt lässt eine Lücke im Melderegister für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass der Aufenthalt in Deutschland beendet wurde.
Auch eine glaubhafte eidesstattliche Versicherung kann im Eilverfahren helfen, wenn sie widerspruchsfrei ist und sich auf nachvollziehbare eigene Wahrnehmungen stützt. Wer als Zeuge Angaben macht, sollte deshalb konkret beschreiben, wann und unter welchen Umständen Kontakt bestand.
Für Betroffene ergibt sich daraus ein praktischer Ansatz: Aufenthaltszeiten lassen sich häufig durch mehrere zusammenpassende Unterlagen belegen, auch wenn ein einzelnes Dokument fehlt. Zur gesonderten Frage des gewöhnlichen Aufenthalts erläutert Gegen-Hartz, warum beim Leistungsanspruch von EU-Bürgern auch eine Prognose zum Aufenthalt erforderlich sein kann.
Ungeklärte Erwerbsfähigkeit rechtfertigt nicht jede ZahlungsverweigerungFür die Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II kommt es grundsätzlich darauf an, ob jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Das ist eine andere Prüfung als die Frage, ob die bisherige Tätigkeit dauerhaft unmöglich geworden ist.
Im entschiedenen Fall ließ das LSG die allgemeine Erwerbsfähigkeit offen und verwies auf die vorläufige Leistungspflicht nach § 44a SGB II. Der Grundsicherungsträger musste zunächst leisten und gegebenenfalls das gesetzlich vorgesehene Klärungsverfahren durchführen.
Diese Vorschrift soll verhindern, dass Betroffene bei einem Streit über ihre Erwerbsfähigkeit zwischen den zuständigen Leistungsträgern ohne Absicherung bleiben. Sie bedeutet allerdings keine Befreiung von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen, etwa der Hilfebedürftigkeit.
Was das Gericht tatsächlich zugesprochen hatDer Mann erhielt vorläufig den Regelbedarf eines Alleinstehenden von 563 Euro monatlich für den Zeitraum vom 12. Februar bis zum 11. August 2026. Unterkunftskosten sprach das Gericht im Eilverfahren nicht zu, weil der Verlust seines Platzes in der Notunterkunft auch bei ausbleibenden Gebührenzahlungen nicht drohte.
Die endgültige Prüfung blieb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Beschluss ist damit ein wichtiges Argument in vergleichbaren Fällen, aber keine pauschale Leistungszusage für alle erkrankten EU-Bürger.
Was Betroffene gegen eine Ablehnung unternehmen könnenLehnt das Jobcenter wegen eines angeblich ausschließlich der Arbeitsuche dienenden Aufenthaltsrechts ab, sollte ein mögliches Daueraufenthaltsrecht ausdrücklich vorgetragen und mit Unterlagen belegt werden.
Dazu gehören insbesondere Nachweise zur früheren Tätigkeit, zum gesundheitlich bedingten Ausscheiden und zum vorherigen Aufenthalt.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber zum Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid.
Fehlt das Geld für den notwendigen Lebensunterhalt, kommt zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht. Dabei müssen sowohl der geltend gemachte Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden.
Quellen: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2026 – L 9 AS 2184/26 ER-B, Tacheles-Rechtsprechungsticker KW 39/2026, § 4a FreizügG/EU sowie § 7 SGB II und § 44a SGB II.
Der Beitrag Grundsicherung für EU-Bürger: Bulgare bekommt Bürgergeld trotz Arbeitsunfähigkeit erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mieter: Die versteckten Mietaufschläge muss man nicht akzeptieren
Die Wohnung kostet 700 Euro kalt – doch mit Verwaltungspauschale, Möbelzuschlag und zusätzlichen Servicekosten wird daraus schnell eine deutlich höhere Monatsbelastung. Nicht jede Forderung wird rechtmäßig, nur weil sie im Mietvertrag steht oder seit Jahren bezahlt wird.
Allerdings ist auch nicht jeder Zuschlag verboten: Entscheidend sind die vereinbarte Leistung, die Vertragsgestaltung und die gesetzlichen Grenzen. Wer Geld zurückholen will, muss deshalb unterscheiden, ob es um eine unzulässige Nebenkostenposition oder eine überhöhte Miete geht.
Verwaltungskosten: Die Arbeit des Vermieters ist keine NebenkostenpositionHausverwaltung, Buchhaltung und die Erstellung der Betriebskostenabrechnung verursachen Aufwand, gehören bei Wohnraummiete aber nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. § 1 Absatz 2 der Betriebskostenverordnung schließt Verwaltungskosten ausdrücklich aus.
Auch eine zusätzliche monatliche „Verwaltungskostenpauschale“ ist nicht automatisch wirksam. Der Bundesgerichtshof beanstandete eine entsprechende Klausel in einem Formularmietvertrag mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Aktenzeichen VIII ZR 254/17.
Die Grenze ist jedoch wichtig: Vermieter dürfen Verwaltungskosten in die Grundmiete einkalkulieren und deren Zusammensetzung offenlegen. Ein eindeutig als Grundmietbestandteil vereinbarter Betrag ist anders zu beurteilen als eine gesonderte Verwaltungskostenumlage; für die Miethöhenprüfung zählt dann die gesamte Grundmiete.
Reparaturen werden auch unter anderem Namen nicht zu BetriebskostenEine defekte Haustür, ein kaputtes Rohr oder eine reparierte Heizungsanlage dürfen nicht einfach über die jährliche Betriebskostenabrechnung finanziert werden. Instandhaltung und Instandsetzung sind nach der Betriebskostenverordnung keine Betriebskosten.
Besonders genau sollten Mieter hinschauen, wenn Rechnungen nur „Hausmeisterservice“ oder „Gebäudebetreuung“ ausweisen. Erledigt der Dienstleister neben umlagefähigen Arbeiten auch Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben, müssen diese Anteile herausgerechnet werden.
Eine wirksame Kleinreparaturklausel kann unter engen Voraussetzungen eine gesonderte Kostenbeteiligung begründen. Sie erlaubt aber nicht, beliebige Reparaturen als laufende Nebenkosten abzurechnen.
Kabelanschluss: Die alte Pflichtzahlung ist vorbeiSeit dem 1. Juli 2024 dürfen die früher über das sogenannte Nebenkostenprivileg umgelegten laufenden Kabel-TV-Grundgebühren nicht mehr über die Betriebskostenabrechnung verlangt werden. Ein alter Sammelvertrag des Vermieters setzt diese Grenze nicht außer Kraft.
Davon zu unterscheiden sind bestimmte weiterhin umlagefähige Betriebskosten einer Gemeinschaftsanlage und ein gesetzlich geregeltes Glasfaserbereitstellungsentgelt. Auch ein gesondert abgeschlossener Fernsehvertrag kann Zahlungspflichten auslösen.
Die Bezeichnung „Kabel“ allein reicht deshalb noch nicht für die Beurteilung einer Rechnung. Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag zu Kosten, die Vermieter nicht einfach über die Nebenkosten abrechnen dürfen.
Möbelzuschlag: Ein Sofa setzt die Mietpreisbremse nicht außer KraftEine möblierte Wohnung darf teurer sein als eine vergleichbare unmöblierte Wohnung. Die Möblierung allein befreit Vermieter jedoch nicht von der Mietpreisbremse, wenn diese am betreffenden Ort gilt und keine gesetzliche Ausnahme greift.
Ein beliebig hoher Aufpreis lässt sich deshalb nicht allein mit Bett, Tisch und Schrank rechtfertigen. Für die Prüfung sind die Ausstattung, ihr Alter und ihr Wert sowie die zulässige Miete für die Wohnung von Bedeutung.
Die Berliner Verwaltung nennt in ihren unverbindlichen Leitlinien als örtliches Berechnungsmodell monatlich zwei Prozent des Zeitwerts der Möbel bei Überlassung. Das ist keine bundesweit geltende gesetzliche Pauschale; über streitige Zuschläge entscheiden letztlich die Gerichte.
Wer einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse prüfen will, kann nach § 556g BGB Auskunft über die dafür erforderlichen, nicht allgemein zugänglichen Tatsachen verlangen. Wie solche Zuschläge sozialrechtlich behandelt werden, erläutert der Beitrag zum Möblierungszuschlag beim Wohngeld.
Untermiete: Eine Erlaubnis ist kein Freibrief für AufschlägeWer nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung entwickelt, kann unter den Voraussetzungen des § 553 BGB eine Erlaubnis verlangen. Daraus entsteht für den Vermieter kein automatischer Anspruch auf einen beliebigen Untermietzuschlag.
Eine angemessene Erhöhung darf zur Bedingung werden, wenn dem Vermieter die Überlassung sonst nicht zuzumuten wäre. Eine pauschale Forderung nach mehr Geld muss sich an dieser Voraussetzung messen lassen und lässt sich nicht allein mit dem Wort „Untermiete“ begründen.
Diese Unterschiede entscheiden über die Zahlungspflicht Forderung Rechtliche Einordnung bei Wohnraummiete Verwaltungskosten in der Betriebskostenabrechnung Nicht umlagefähig; ein klar vereinbarter Bestandteil der Grundmiete ist davon zu unterscheiden. Reparaturen innerhalb der Hausmeisterkosten Der Reparaturanteil muss aus den Betriebskosten herausgerechnet werden. Laufende Kabel-TV-Grundgebühren Seit Juli 2024 keine Umlage über das frühere Nebenkostenprivileg. Möblierungszuschlag Grundsätzlich möglich, aber kein Freibrief zur Umgehung der Mietpreisbremse. Untermietzuschlag Kein Automatismus; die Voraussetzungen des § 553 Absatz 2 BGB müssen vorliegen. Geld zurückfordern: Die richtige Beanstandung zähltBei einer auffälligen Betriebskostenabrechnung sollten Mieter die konkrete Position beanstanden und Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen. Einwendungen müssen dem Vermieter grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden.
Diese Einwendungsfrist bedeutet nicht, dass eine berechtigte Nachzahlung erst nach zwölf Monaten fällig wird. Hinweise dazu enthält der Beitrag Nebenkostenabrechnung prüfen und Fristen einhalten.
Bei der Mietpreisbremse ist dagegen eine Rüge nach § 556g BGB erforderlich, um überzahlte Miete zurückzuverlangen. Bei seit dem 1. April 2020 begründeten Mietverhältnissen kann eine innerhalb von 30 Monaten und während des laufenden Mietverhältnisses zugegangene Rüge grundsätzlich auch eine Rückforderung ab Mietbeginn ermöglichen.
Geht die Rüge später oder erst nach dem Ende des Mietverhältnisses zu, beschränkt das Gesetz die Rückforderung auf nach Zugang der Rüge fällig gewordene Mieten. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt auch von Ausnahmen und den Verjährungsregeln ab.
Die gesamte Monatsmiete eigenmächtig zu kürzen, ist deshalb keine gute Antwort auf eine verdächtige Zusatzposition. Bei ungeklärter Rechtslage kann eine ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt geleistete Zahlung mit anschließender Prüfung durch Mieterverein oder Fachanwalt helfen, Zahlungsrückstände zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis: 300 Euro zu viel in einer AbrechnungRentnerin Martina entdeckt in ihrer Betriebskostenabrechnung für 2025 einen auf sie entfallenden Verwaltungskostenanteil von 180 Euro und weitere 120 Euro für die Reparatur der Haustür. Beide Beträge wurden zusätzlich zur vereinbarten Grundmiete als Betriebskosten angesetzt.
Sie beanstandet die Positionen rechtzeitig und verlangt die Rechnungen. Bestätigen die Belege diese Zuordnung, muss die Abrechnung um 300 Euro zu ihren Gunsten korrigiert werden; hat sie bereits gezahlt, kann daraus ein Erstattungsanspruch entstehen.
Sechs Fragen und Antworten zu versteckten Mietaufschlägen Muss ich jeden Zuschlag zahlen, den ich unterschrieben habe?Nein, zwingende gesetzliche Grenzen gelten auch bei einem unterschriebenen Mietvertrag. Ob eine konkrete Klausel unwirksam ist, hängt von ihrem Inhalt und ihrer Einordnung ab.
Sind Verwaltungspauschalen immer verboten?Als gesondert umgelegte Betriebskosten sind Verwaltungskosten bei Wohnraummiete unzulässig. Ein eindeutig vereinbarter Bestandteil der Grundmiete kann dagegen zulässig sein und zählt dann bei der Prüfung der Miethöhe mit.
Darf der Vermieter für Möbel zusätzlich Geld verlangen?Grundsätzlich ja, doch ein Möbelzuschlag ist nicht grenzenlos zulässig. Eine bestehende Mietpreisbremse wird durch die Möblierung allein nicht ausgeschaltet.
Muss ich Reparaturen des Hausmeisters bezahlen?Reparaturkosten gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung, auch wenn der Hausmeister die Arbeiten erledigt. Laufende, vertraglich umgelegte Hausmeisterleistungen sind davon zu unterscheiden.
Wie lange kann ich einer Nebenkostenabrechnung widersprechen?Grundsätzlich müssen Einwendungen spätestens zwölf Monate nach Zugang beim Vermieter sein. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.
Bekomme ich überzahlte Miete automatisch zurück?Nein, eine Rückforderung muss geltend gemacht und rechtlich begründet werden. Bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse gelten besondere Anforderungen an die Rüge und den Zeitraum der Erstattung.
Rechtsgrundlagen und Quellen: § 1 BetrKV, § 2 BetrKV, § 553 BGB, § 556 BGB, § 556g BGB, BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, VIII ZR 254/17, sowie Berliner Leitlinien für Möblierungszuschläge.
Der Beitrag Mieter: Die versteckten Mietaufschläge muss man nicht akzeptieren erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Immer mehr Rentner leben das Erbe ihrer Kinder
Jahrzehntelang sparen, im Rentenalter weiter verzichten und möglichst viel hinterlassen: Dieses Lebensmodell ist keine Verpflichtung. Wer Geld zurückgelegt hat, darf damit auch die eigenen Wünsche erfüllen – selbst wenn für die Kinder später weniger übrig bleibt.
Neuer Trend „SKI“Die Abkürzung SKI steht für „Spending the Kids’ Inheritance“, sinngemäß: das erwartete Erbe der Kinder ausgeben. Gemeint sind Menschen, die ihr Erspartes im Ruhestand bewusst für sich nutzen, statt möglichst viel davon zu bewahren.
Reisen, persönliche Interessen und ein angenehmer Alltag bekommen dabei Vorrang vor einem möglichst hohen Nachlass.
Das ist zunächst eine Entscheidung über Lebensqualität: Eine lange aufgeschobene Reise lässt sich mit 68 möglicherweise noch verwirklichen, mit 88 vielleicht nicht mehr. Geld kann erhalten bleiben, während die Gelegenheit, es nach eigenen Vorstellungen zu nutzen, verstreicht.
Ein Viertel der Rentner will Vermögen selbst ausgebenFür Deutschland liefert eine im März 2026 veröffentlichte Studie der Allianz Baufinanzierung diese Ergebnisse: Rund ein Viertel der befragten Immobilieneigentümer möchte das eigene Vermögen selbst aufbrauchen. Gut 60 Prozent wollen dagegen einen Teil ihrer Ersparnisse an ihre Nachkommen weitergeben.
Befragt wurden mehr als 1.100 Immobilieneigentümer über 60 Jahre.
Die Debatte übersieht arme RentnerWer darüber entscheiden kann, ob Ersparnisse für Reisen oder für die Kinder vorgesehen sind, hat überhaupt etwas zu verteilen. Für Menschen, deren Einkommen bereits durch Wohnen, Lebensmittel und laufende Rechnungen gebunden ist, stellt sich diese Frage kaum.
Kinder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ein vorzeitiges ErbeNach § 1922 BGB geht das Vermögen eines Menschen erst mit dessen Tod auf die Erben über. Allein die Aussicht, später zu erben, gibt Kindern grundsätzlich kein Recht, den Eltern Ausgaben für ihren eigenen Lebensunterhalt oder Urlaub zu untersagen.
Auch der Pflichtteil verpflichtet Eltern nicht dazu, einen bestimmten Kontostand für ihre Kinder zu erhalten. Er ist bei einer Enterbung grundsätzlich ein Geldanspruch gegen die Erben, dessen Höhe sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem beim Erbfall vorhandenen Nachlass richtet.
Anders zu beurteilen können Schenkungen sein: Sie können unter den Voraussetzungen des § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Geld selbst zu verbrauchen und Vermögen an andere Personen zu verschenken, ist rechtlich deshalb nicht dasselbe.
Wer selbst Leistungen vom Jobcenter erhält, muss außerdem die sozialrechtlichen Folgen einer späteren Erbschaft beachten. Dazu erläutert Gegen-Hartz die Zusammenhänge zwischen Bürgergeld, Erbe und Pflichtteil.
Pflegekosten können das Erbe auch ohne Luxus aufzehrenEin kleinerer Nachlass muss keineswegs bedeuten, dass Eltern großzügig konsumiert haben. In der Allianz-Befragung stimmten 41 Prozent der Aussage zu, dass wegen hoher Gesundheits- und Pflegekosten vermutlich kein Vermögen mehr zu vererben sein werde.
Diese Sorge ist von der bewussten Entscheidung für Reisen oder andere Wünsche zu unterscheiden. Wer Ersparnisse zur Finanzierung notwendiger Unterstützung einsetzen muss, wählt keinen neuen Lebensstil, sondern bezahlt seinen Bedarf.
Reichen Einkommen und Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, kann Hilfe zur Pflege in Betracht kommen; dabei wird grundsätzlich auch verwertbares Vermögen geprüft. Welche Ausnahmen bestehen, erklärt unser Beitrag über geschütztes Vermögen im Pflegefall.
Genießen braucht einen Plan für die späteren JahreAus dem berechtigten Wunsch nach einem angenehmen Ruhestand folgt nicht, dass jede Rücklage sofort ausgegeben werden sollte. Sinnvoll ist, zunächst die laufenden Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen und zusätzlich Geld für absehbare größere Belastungen einzuplanen.
Dazu gehören etwa Reparaturen, Unterstützung im Haushalt oder ein notwendiger Wohnungswechsel. Bei Paaren sollte die Rechnung außerdem berücksichtigen, wie sich die finanzielle Lage verändert, wenn einer der beiden stirbt.
Ein pauschaler Betrag, den alle Rentner bedenkenlos ausgeben könnten, wäre deshalb unseriös. Entscheidend ist, ob nach einer Ausgabe noch ausreichend Spielraum für den eigenen weiteren Lebensweg besteht.
Offene Gespräche verhindern falsche ErwartungenEltern müssen ihren Kindern nicht jede Anschaffung rechtfertigen. Sie sollten aber deutlich werden, wenn diese bereits mit einem späteren Erbe für den Hauskauf oder die eigene Altersvorsorge rechnen.
Umgekehrt dürfen Kinder ansprechen, wenn frühere Zusagen ihre Planung beeinflusst haben. Ein Gespräch über Erwartungen ist hilfreicher als ein Familienkonflikt, der erst entsteht, wenn das Geld längst ausgegeben wurde.
Die faire Frage lautet deshalb nicht, ob Eltern ihren Kindern etwas wegnehmen. Sie lautet, wie die eigene Absicherung, persönliche Wünsche und freiwillige Unterstützung der Familie zusammenpassen.
Sechs Fragen und Antworten zum Vermögensverbrauch im Ruhestand Was bedeutet SKI bei Rentnern?SKI bezeichnet die Haltung, Vermögen im Ruhestand bewusst selbst zu nutzen, statt es möglichst vollständig zu vererben. Der englische Ausdruck lautet „Spending the Kids’ Inheritance“.
Dürfen Eltern ihr Erspartes selbst ausgeben?Grundsätzlich ja: Die bloße Aussicht der Kinder auf eine Erbschaft begründet keine Pflicht, Vermögen für sie aufzubewahren. Bestehende vertragliche Verpflichtungen und gesetzliche Unterhaltspflichten bleiben davon unberührt.
Sichert der Pflichtteil einen bestimmten Geldbetrag?Nein, er garantiert keinen Betrag aus dem früher einmal vorhandenen Vermögen. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; für bestimmte Schenkungen gelten ergänzende Regeln.
Wollen die meisten älteren Menschen in Deutschland nichts mehr vererben?Das lässt sich aus der genannten Studie nicht ableiten. Unter den befragten Immobilieneigentümern über 60 wollte die Mehrheit weiterhin einen Teil der Ersparnisse weitergeben.
Ist ein kleineres Erbe immer die Folge hoher Konsumausgaben?Nein, auch notwendige Pflege, Unterstützung im Alltag und andere Ausgaben können Vermögen verringern. Der verbleibende Nachlass sagt deshalb allein wenig darüber aus, wie jemand gelebt hat.
Der Beitrag Immer mehr Rentner leben das Erbe ihrer Kinder erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Umzug ins Pflegeheim: So viel Geld dürfen Rentner behalten
Ein Pflegeheimplatz kann Ersparnisse aufzehren, die über Jahrzehnte zusammengetragen wurden. Doch niemand muss erst sein letztes Geld ausgeben, bevor Unterstützung vom Sozialamt möglich wird.
Für Alleinstehende bleiben grundsätzlich 10.000 Euro an Geldvermögen geschützt, für ein berücksichtigtes Ehepaar zusammen 20.000 Euro. Weitere Vermögenswerte können hinzukommen – und wer seine Heimkosten selbst finanzieren kann, unterliegt überhaupt keiner Vermögensobergrenze.
Die Vermögensgrenze gilt für Sozialhilfe, nicht für den EinzugRentner dürfen auch mit 50.000 Euro auf dem Konto oder einer eigenen Immobilie ins Pflegeheim ziehen. Ebenso werden die gesetzlichen Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Frage nach dem Schonvermögen stellt sich, wenn Pflegekasse und anrechenbares Einkommen die notwendigen Heimkosten nicht decken. Dann prüft das Sozialamt, ob eigenes verwertbares Vermögen eingesetzt werden muss oder ergänzende Sozialhilfe einschließlich der Hilfe zur Pflege infrage kommt.
Dabei reicht ein niedriger Kontostand allein nicht aus: Für stationäre Hilfe zur Pflege müssen auch die pflegerischen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere mindestens Pflegegrad 2 und die Notwendigkeit der stationären Versorgung. Was Betroffene bei einer Finanzierungslücke tun können, erläutert auch unser Beitrag zum Pflegeheim-Eigenanteil, wenn die Rente nicht mehr reicht.
10.000 Euro bleiben geschützt – aber nicht auf jedem KontoDer allgemeine Geldfreibetrag ergibt sich aus der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Sie schützt grundsätzlich 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person.
Der Betrag gilt insgesamt und weder je Bankkonto noch je Sparvertrag. Wer 6.000 Euro auf dem Girokonto und 9.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto besitzt, hat deshalb bei Alleinstehenden grundsätzlich 5.000 Euro oberhalb dieses Freibetrags.
Für ein nicht getrennt lebendes Ehepaar werden regelmäßig zusammen 20.000 Euro berücksichtigt. Hinzukommen können jeweils 500 Euro für Personen, die von den betreffenden Erwachsenen überwiegend unterhalten werden.
Situation oder Vermögenswert Was grundsätzlich geschützt sein kann Alleinstehende Person 10.000 Euro an kleineren Barbeträgen und sonstigen Geldwerten Nicht getrennt lebendes, gemeinsam berücksichtigtes Ehepaar Zusammen 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten Überwiegend unterhaltene weitere Person Zusätzlich 500 Euro unter den gesetzlichen Voraussetzungen Angemessenes, weiterhin geschütztes selbst genutztes Wohneigentum Zusätzlicher Schutz möglich; kein pauschaler Eurobetrag Angemessene, verbindlich zweckgebundene Bestattungsvorsorge Zusätzlicher Schutz nach Prüfung des Einzelfalls möglichDiese Übersicht betrifft die Vermögensprüfung bei Sozialhilfe und beschreibt keine monatlichen Freibeträge. Sie bedeutet auch nicht, dass jeder Vermögenswert oberhalb von 10.000 oder 20.000 Euro automatisch verkauft werden muss.
Das Sozialamt darf nicht nur auf den Kontostand schauenZum prüfbaren Vermögen gehören neben Bankguthaben beispielsweise Wertpapiere, verwertbare Lebensversicherungen und Immobilien. Entscheidend sind die tatsächliche Verwertbarkeit und die gesetzlichen Ausnahmen.
Nach § 90 SGB XII sind unter anderem angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug geschützt. Auch Familien- und Erbstücke können ausgenommen sein, wenn ihre Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde.
Ein gewöhnliches Sparkonto wird dagegen nicht allein dadurch zusätzlich geschützt, dass sein Guthaben gedanklich für die Enkel oder spätere Ausgaben vorgesehen ist. Das Sozialhilferecht schützt bestimmte Rücklagen und Gegenstände, aber nicht jeden privaten Verwendungswunsch.
Der Ehepartner zu Hause darf nicht übergangen werdenNach § 19 Absatz 3 SGB XII bezieht das Sozialamt auch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners ein. Der pflegebedingte Umzug in ein Heim macht aus einer bestehenden Ehe nicht automatisch eine getrennte Lebensgemeinschaft.
Getrennte Bankkonten verhindern diese Prüfung deshalb nicht. Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, was der zu Hause lebende Partner weiterhin für seinen Lebensunterhalt benötigt.
Bei einem längeren Heimaufenthalt verlangt § 92 Absatz 2 SGB XII, auch dessen bisherige Lebenssituation in die Einkommensprüfung einzubeziehen. Warum es dafür keinen einheitlichen Restbetrag für sämtliche Ehepaare gibt, erklärt unser Beitrag „Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld muss dem anderen bleiben?“.
Ein Eigenheim ist nicht automatisch verlorenBleibt der Ehepartner im gemeinsamen Haus oder in der Eigentumswohnung wohnen, kann die Immobilie zusätzlich zum Geldfreibetrag geschützt sein. Dafür müssen insbesondere die Angemessenheit und die weiteren Voraussetzungen des § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII erfüllt sein.
Bei der Prüfung zählen unter anderem die Zahl der Bewohner, ihr Wohnbedarf sowie Größe, Ausstattung und Wert der Immobilie. Ein Haus ist deshalb weder allein wegen seines Eigentumsstatus geschützt noch allein wegen des Heimeinzugs zu verkaufen.
Zieht dagegen eine alleinstehende Person dauerhaft ins Heim und bleibt die Immobilie unbewohnt zurück, kann der Schutz entfallen. Ist eine erforderliche Verwertung nicht sofort möglich, kommt nach § 91 SGB XII Sozialhilfe als Darlehen in Betracht.
Die Unterschiede zwischen geschütztem Wohneigentum und verwertbarem Immobilienvermögen erläutert auch unser Beitrag über die Schutzregeln für das Eigenheim beim Umzug ins Pflegeheim.
Für die eigene Bestattung kann zusätzlich Geld geschützt seinEine angemessene Bestattungsvorsorge kann über den allgemeinen Geldfreibetrag hinaus geschützt sein. Dafür braucht es eine nachweisbare, verbindliche Zweckbindung, etwa durch einen entsprechend ausgestalteten Bestattungsvorsorgevertrag.
Ein frei verfügbares Sparkonto mit dem Hinweis „für meine Beerdigung“ reicht dafür nicht ohne Weiteres. Ebenso gibt es keinen bundesweit einheitlichen Zusatzbetrag, den jeder Heimbewohner pauschal beanspruchen könnte.
Ob die Vorsorge angemessen ist, hängt von den vereinbarten Leistungen und den Umständen vor Ort ab. Vor einer Kündigung sollte deshalb geprüft werden, ob das Sozialamt dieses Vermögen überhaupt verlangen darf.
Die Rente ist Einkommen – und kein zusätzliches SchonvermögenDie laufende Rente wird bei der Finanzierung grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Der Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro bedeutet nicht, dass Rentner zusätzlich ihre vollständige Monatsrente behalten dürfen.
Wer im Heim Sozialhilfe für den Lebensunterhalt erhält, hat aber grundsätzlich Anspruch auf einen persönlichen Barbetrag für Bedürfnisse, die die Einrichtung nicht abdeckt. Für Erwachsene beträgt dieser nach § 27b SGB XII regelmäßig mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und damit 2026 monatlich 152,01 Euro.
Hinzu kommt die gesonderte Versorgung mit Bekleidung und Schuhen nach den geltenden Vorgaben. Dieser monatliche Bedarf ist vom geschützten Ersparten zu unterscheiden und muss bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden.
Kinder sind anders geschützt als EhepartnerBeim Unterhaltsrückgriff des Sozialamts gegenüber erwachsenen Kindern gilt nach § 94 Absatz 1a SGB XII grundsätzlich eine Grenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen je Kind. Erst oberhalb dieser Grenze kommt eine Heranziehung in Betracht, deren Höhe zusätzlich von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit abhängt.
Die Grenze bezieht sich auf das gesetzlich definierte Gesamteinkommen und nicht auf das Vermögen der Eltern. Sie schützt auch nicht den Ehepartner vor der Prüfung seiner eigenen finanziellen Verhältnisse.
Geld schnell zu verschenken kann die Familie teuer zu stehen kommenWer Erspartes an Kinder oder Enkel überträgt, schafft damit nicht zuverlässig geschütztes Vermögen. Bei späterer Bedürftigkeit können Rückforderungsansprüche wegen Verarmung des Schenkers entstehen, die das Sozialamt auf sich überleiten kann.
Dabei können Schenkungen innerhalb der zehn Jahre vor Eintritt der Bedürftigkeit betroffen sein; Voraussetzungen und Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden. Die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt verhindert einen solchen Rückforderungsanspruch nicht.
Das Sozialamt informieren, bevor das Geld knapp wirdSobald absehbar ist, dass die verfügbaren Mittel nicht mehr reichen, sollten Betroffene den Hilfebedarf nachweisbar beim Sozialamt anzeigen. Nach § 18 SGB XII setzt Hilfe zur Pflege grundsätzlich ein, sobald der zuständige Träger von den Leistungsvoraussetzungen weiß.
Auf vollständig ausgefüllte Formulare zu warten, kann deshalb wertvolle Zeit kosten; fehlende Nachweise lassen sich nachreichen. Eine frühe Meldung ersetzt allerdings nicht die Prüfung, ab wann tatsächlich ein Anspruch besteht.
Für die Berechnung werden insbesondere Heimkostenaufstellung, Pflegekassenbescheid, Rentennachweise und Belege über das Vermögen benötigt. Wer zusätzlich geschützte Werte besitzt, sollte auch Bestattungsvorsorgeverträge oder Unterlagen zur weiter bewohnten Immobilie vorlegen.
Sechs Fragen und Antworten zum Vermögen im Pflegeheim Darf ich mit mehr als 10.000 Euro ins Pflegeheim ziehen?Ja, für den Einzug gibt es keine Vermögensobergrenze. Die 10.000 Euro betreffen den allgemeinen Geldfreibetrag bei der Sozialhilfeprüfung.
Wie viel Erspartes darf ein Ehepaar behalten?Bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern, die gemeinsam berücksichtigt werden, bleiben regelmäßig insgesamt 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten geschützt. Weitere geschützte Vermögenswerte können hinzukommen.
Muss der Ehepartner aus dem eigenen Haus ausziehen?Nein, der Heimeinzug des anderen Partners löst das nicht automatisch aus. Ein angemessenes, weiterhin selbst bewohntes Eigenheim kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt bleiben.
Wie viel Geld bleibt im Heim für persönliche Ausgaben?Erwachsene mit entsprechendem Sozialhilfeanspruch erhalten 2026 regelmäßig mindestens 152,01 Euro monatlich als persönlichen Barbetrag. Bekleidung und Schuhe werden gesondert berücksichtigt.
Ist Geld für die eigene Beerdigung zusätzlich geschützt?Das ist bei einer angemessenen und verbindlich zweckgebundenen Bestattungsvorsorge möglich. Eine bloße private Zweckvorstellung für frei verfügbares Geld genügt nicht automatisch.
Muss das Konto leer sein, bevor ich Hilfe beantrage?Nein, geschütztes Vermögen muss grundsätzlich nicht aufgebraucht werden. Der Hilfebedarf sollte dem Sozialamt frühzeitig mitgeteilt werden, damit die Finanzierung rechtzeitig geprüft werden kann.
Der Beitrag Umzug ins Pflegeheim: So viel Geld dürfen Rentner behalten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Sozialhilfe: Keine Übernahme von Mietkosten bei Wohngemeinschaft unter Verwandten
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat sich im Eilverfahren mit der Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bei einer Wohngemeinschaft zwischen Mutter und Sohn befasst. Der Sohn bezieht keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII.
Die wesentliche Aussage des Beschlusses: Ob § 42a Abs. 4 SGB XII in dieser Konstellation anzuwenden ist, muss abschließend im Hauptsacheverfahren geprüft werden (LSG NRW, Beschluss vom 07.09.2026 – L 9 SO 226/26 B ER).
Die Antragstellerin ist nach dem Vierten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigt und hat somit gemäß § 42 Nr. 4 SGB XII Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Deren Höhe richtet sich gemäß § 42a Abs. 1 SGB XII nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels.
Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII bleibt im Hauptsacheverfahren zu prüfenMit der Einführung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber beispielsweise verhindern, dass bei einer Wohngemeinschaft aus drei Personen für jede Person die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines Einpersonenhaushalts als Bedarf berücksichtigt werden (BT-Drs. 18/9984, S. 94).
Nach der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift verhindern, dass mehrere Personen im Leistungsbezug zusammenziehen und dadurch einen unangemessen hohen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten erhalten.
Der Sohn der Antragstellerin bezieht nach deren Auskunft jedoch keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder dem SGB XII. Ob § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII auch in dieser Konstellation anzuwenden ist, muss abschließend im Hauptsacheverfahren entschieden werden.
Unterschiedliche Regelungen werfen Fragen zur Gleichbehandlung aufAuch die rechtliche Bewertung der unterschiedlichen Regelungen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten: Aufgrund ihrer systematischen Stellung gilt die Regelung in § 42a Abs. 4 SGB XII nur für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und bei der Grundsicherung nach dem SGB II gibt es keine entsprechende Vorschrift, sodass dort weiterhin die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt gilt.
Ob diese unterschiedlichen Regelungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu beantworten.
Möglicher Bestandsschutz als weitere offene FrageSchließlich stellt sich die Frage, ob die Bestandsschutzregelung in § 133b Satz 1 Nr. 2 SGB XII der Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift finden § 42a Abs. 3 und 4 SGB XII keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen bereits vor dem 01.07.2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII anerkannt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Bedarfe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Leistungen nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.
Hier stellt sich die Frage, ob auch eine möglicherweise im betreffenden Zeitraum erfolgte Anerkennung von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst wäre.
Fazit: Keine besondere Eilbedürftigkeit im vorliegenden FallAngesichts dieser offenen Fragen ist eine Folgenabwägung durchzuführen. Auch unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes der Antragstellerin fällt diese nicht zu ihren Gunsten aus, da keine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt.
Der Antragstellerin ist es zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Zwar ist die Bewilligung von Unterkunftskosten nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eilbedürftig, da diese ebenso wie der Regelsatz zum Existenzminimum gehören.
Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Verlust der Unterkunft nicht zu befürchten ist, etwa weil ein Mietverhältnis unter Verwandten oder eine sonstige Nähebeziehung zwischen dem Vermieter und dem Anspruchsteller besteht (Beschluss des Senats vom 27.01.2023 – L 9 SO 350/22 B ER).
Eine entsprechende Konstellation liegt hier vor: Der Sohn der Antragstellerin ist vorläufig in der Lage, den ungedeckten Anteil ihrer Unterkunftskosten für die Wohnung zu übernehmen, in der er auch selbst lebt. Trotz einer entsprechenden Aufforderung durch den Senat wurde nichts Gegenteiliges glaubhaft gemacht.
Ob der Sohn gegenüber der Antragstellerin zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, ist dabei verfassungsrechtlich ohne Belang.
Dies ist für die Frage unerheblich, ob die Antragstellerin vorübergehend darauf verwiesen werden kann, dass ihr Sohn ihren Bedarf deckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11).
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Zwei Gutachten für GdB 50 und trotzdem keine Schwerbehinderung anerkannt
Zwei medizinische Sachverständige empfehlen einen Grad der Behinderung von 50, das Sozialgericht gibt der Klägerin recht – und am Ende bleibt es trotzdem bei GdB 40. Eine Frau mit Diabetes und Insulinpumpe musste vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen erfahren, dass selbst übereinstimmende Gutachten die Anerkennung einer Schwerbehinderung nicht garantieren.
Der Fall zeigt eine für Betroffene schmerzhafte Grenze: Die medizinische Einschätzung und die rechtliche Bewertung des GdB können auseinanderfallen. Entscheidend ist deshalb nicht allein, welche Zahl unter einem Gutachten steht, sondern wie nachvollziehbar die tatsächlichen Einschränkungen belegt sind.
Erst gewinnt die Frau, dann hebt das Landessozialgericht das Urteil aufDie Klägerin wollte ihren bereits festgestellten GdB von 40 auf 50 erhöhen lassen und damit die Schwelle zur Schwerbehinderung erreichen. Das Sozialgericht hatte ihr zunächst recht gegeben, doch das beklagte Land legte Berufung ein.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 27. November 2025 auf und wies die Klage ab; das Aktenzeichen lautet L 10 SB 28/23. Die Berichterstattung im September 2026 betrifft damit ein bereits 2025 ergangenes Urteil.
Nach der Darstellung im späteren BSG-Beschluss vom 8. Juni 2026 sah das LSG bei der mit einer Insulinpumpe versorgten Frau weder einen besonderen Therapieaufwand noch einen unzureichenden Therapieerfolg, der die höhere Einstufung getragen hätte. Obwohl zwei Gutachten für GdB 50 sprachen, blieb es bei GdB 40.
Warum zwei Gutachten das Gericht nicht bindenMedizinische Sachverständige sollen Erkrankungen, Behandlungsaufwand und funktionelle Einschränkungen fachlich beurteilen. Welche rechtliche Bewertung daraus nach den versorgungsmedizinischen Vorgaben folgt, entscheidet im Prozess jedoch das Gericht.
Nach § 128 Sozialgerichtsgesetz würdigt es das gesamte Verfahren und die erhobenen Beweise in eigener Verantwortung. Auch zwei übereinstimmende Empfehlungen ersetzen diese Prüfung nicht.
Das ist allerdings kein Freibrief, medizinische Befunde zu übergehen oder eine Ablehnung ohne nachvollziehbare Gründe auszusprechen. Das Gericht muss seine Überzeugung begründen; die fehlende Bindung an die vorgeschlagene GdB-Zahl macht die zugrunde liegenden Befunde nicht bedeutungslos.
Bei Diabetes reicht die Insulinpumpe allein nicht ausFür die Bewertung eines Diabetes mellitus gelten die Vorgaben in Teil B Nummer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Sie unterscheiden nach Therapie, Behandlungsaufwand und den daraus entstehenden Beeinträchtigungen der Lebensführung.
Die Stufe 50 beschreibt eine intensive Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen und einer selbstständigen Anpassung der Dosis an Blutzucker, Mahlzeit und körperliche Belastung. Insulingaben über eine Pumpe sind ausdrücklich in die Dokumentationsvorgaben einbezogen.
Zusätzlich müssen erhebliche Einschnitte vorliegen, die das Leben gravierend beeinträchtigen. Die bloße Nutzung einer Pumpe, regelmäßige Messungen und Dosisanpassungen führen daher nicht automatisch zu GdB 50.
Die Rechtsprechung verlangt eine Betrachtung der gesamten Belastung und ihrer Folgen. Ein besonders hoher Therapieaufwand, ein unzureichender Therapieerfolg oder andere erhebliche krankheitsbedingte Einschnitte können die höhere Bewertung begründen; diese Gesichtspunkte müssen nicht ausnahmslos alle zugleich vorliegen.
Gute Blutzuckerwerte erzählen nicht die ganze GeschichteFür Betroffene liegt darin ein schwieriges Spannungsfeld: Eine aufwendige Behandlung kann gute Werte ermöglichen, obwohl der Alltag stark eingeschränkt bleibt. Gute Messergebnisse allein beantworten deshalb nicht, wie viel Aufwand und welche Belastungen hinter ihnen stehen.
Umgekehrt belegt der verständliche Wunsch nach einer höheren Anerkennung noch keine gravierende Teilhabebeeinträchtigung. Die Unterlagen sollten erkennen lassen, welche Einschränkungen tatsächlich auftreten, wie häufig sie vorkommen und wie lange sie anhalten.
Auch aus fehlenden Krankenhausaufenthalten lässt sich kein pauschaler Ausschluss von GdB 50 ableiten. Die versorgungsmedizinische Regelung verlangt keinen Klinikaufenthalt als eigenständige Pflichtvoraussetzung.
Das BSG hat GdB 40 nicht inhaltlich bestätigtDie Klägerin wollte die Sache anschließend vor das Bundessozialgericht bringen und legte eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das BSG verwarf diese am 8. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen B 9 SB 1/26 B als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte.
Das bedeutet: Die Entscheidung des LSG blieb bestehen, aber das BSG überprüfte die konkrete Einstufung nicht in einem Revisionsverfahren auf ihre inhaltliche Richtigkeit. Wer daraus eine höchstrichterliche Bestätigung ableitet, dass die Frau medizinisch und rechtlich zutreffend mit GdB 40 bewertet worden sei, geht über den Beschluss hinaus.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss einen gesetzlichen Grund für die Zulassung der Revision hinreichend darlegen. Der Hinweis, das LSG habe trotz zweier günstiger Gutachten falsch entschieden, genügt dafür nicht.
Die Klägerin griff damit aus Sicht des BSG die Beweiswürdigung an. Eine solche Kritik kann nach den einschlägigen Vorschriften gerade nicht als Verfahrensmangel die Zulassung der Revision begründen.
Welche Nachweise den tatsächlichen Alltag sichtbar machenAus dem Fall lässt sich für die Antragspraxis ableiten, dass eine ausführliche Beschreibung der Einschränkungen mehr erklärt als eine isolierte Empfehlung für GdB 50. Sinnvoll ist es, medizinische Befunde und Behandlungsdaten mit konkreten Alltagssituationen zu verbinden.
Bereich Was nachvollziehbar dokumentiert werden sollte Therapieaufwand Notwendige Messungen, Insulingaben, zusätzliche Korrekturen und deren tatsächlicher Zeitbedarf. Nächtliche Belastungen Häufigkeit notwendiger Eingriffe, Dauer der Schlafunterbrechungen und Auswirkungen am folgenden Tag. Unterzuckerungen Häufigkeit, Schwere, Beschwerden und gegebenenfalls erforderliche Hilfe durch andere Personen. Einschränkungen im Alltag Konkrete Aktivitäten, die krankheitsbedingt ausfallen, abgebrochen werden oder nur mit Unterstützung möglich sind. Weitere Erkrankungen Ärztlich belegte Funktionsbeeinträchtigungen und ihr Zusammenwirken mit den Folgen des Diabetes.Ein solches Protokoll sollte den tatsächlichen Verlauf wiedergeben und nicht ausschließlich besonders schlechte Tage herausgreifen. Hinweise zu geeigneten Befunden enthält auch der Gegen-Hartz-Ratgeber zu den Unterlagen für einen Antrag auf Schwerbehinderung.
Bei zusätzlichen Erkrankungen werden einzelne GdB-Werte nicht einfach zusammengerechnet. Bewertet wird, wie sich die verschiedenen Beeinträchtigungen insgesamt auf die Teilhabe auswirken.
GdB 40 und GdB 50: Zehn Punkte mit spürbaren FolgenAb einem GdB von 50 ist die gesetzliche Schwelle zur Schwerbehinderung erreicht. Die damit verbundenen Rechte erklären, warum Betroffene um diese zehn Punkte streiten.
Bei einem GdB von 30 oder 40 kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit infrage kommen, wenn sie wegen der Behinderung zum Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes benötigt wird. Welche Möglichkeiten bestehen, erläutert der Beitrag zu den Vorteilen einer Gleichstellung bei GdB 30 oder 40.
Eine Gleichstellung ersetzt die Schwerbehinderteneigenschaft jedoch nicht vollständig. Sie verschafft insbesondere keinen gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte und keinen Zugang zur besonderen Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Beispiel aus der Praxis: Die Zahl allein erklärt die Belastung nichtEin fiktives Beispiel: Eine Frau mit Diabetes und GdB 40 beantragt eine höhere Einstufung und legt einen Arztbericht vor, der lediglich die Insulinpumpe erwähnt und GdB 50 empfiehlt. Wie sehr die Erkrankung ihren Alltag einschränkt, bleibt darin offen.
Ergänzend dokumentiert sie nun über mehrere Wochen medizinisch notwendige nächtliche Eingriffe, deren Dauer und die daraus folgenden Einschränkungen am Tag; ihre diabetologische Praxis ordnet diese Angaben fachlich ein. Das garantiert weiterhin keinen GdB 50, schafft aber eine wesentlich aussagekräftigere Grundlage für die Entscheidung.
Häufige Fragen zu Diabetes, Gutachten und GdB 50 Muss ein Gericht zwei übereinstimmenden Gutachten folgen?Nein, die empfohlene GdB-Zahl bindet das Gericht nicht. Es muss die medizinischen Feststellungen und das übrige Verfahren würdigen und seine Entscheidung nachvollziehbar begründen.
Führt eine Insulinpumpe automatisch zur Schwerbehinderung?Nein, eine Insulinpumpe allein begründet keinen Anspruch auf GdB 50. Zusätzlich zu den Anforderungen an die Insulintherapie müssen die erforderlichen gravierenden Einschränkungen der Lebensführung vorliegen.
Hat das Bundessozialgericht die Einstufung mit GdB 40 bestätigt?Nein, das BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer unzureichenden Begründung als unzulässig verworfen. Die konkrete GdB-Einstufung wurde deshalb nicht in einem Revisionsverfahren inhaltlich überprüft.
Sind schwere Unterzuckerungen mit Krankenhausbehandlung zwingend erforderlich?Nein, die Versorgungsmedizinischen Grundsätze schreiben Krankenhausbehandlungen nicht als zwingende Voraussetzung für GdB 50 vor. Solche Ereignisse können jedoch zusammen mit anderen Befunden die Schwere der Einschränkungen belegen.
Welche Unterlagen helfen bei der Bewertung?Aussagekräftig sind aktuelle ärztliche Berichte, dokumentierte Blutzuckerwerte und Insulingaben sowie konkrete Angaben zu den Auswirkungen auf den Alltag. Die Unterlagen sollten Häufigkeit, Dauer und Schwere der Belastungen erkennen lassen.
Kann man mit GdB 40 trotzdem besonderen Schutz im Beruf erhalten?Ja, unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit infrage. Sie kann insbesondere den Schutz im Arbeitsleben verbessern, verschafft aber weder den Schwerbehindertenausweis noch sämtliche Rechte einer Schwerbehinderung.
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Gutachten sprach für die EM-Rente – trotzdem verlor der Kläger
Ein günstiges Gutachten sichert noch keine Erwerbsminderungsrente. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen: Ein Kläger konnte nicht nachweisen, dass sein Leistungsvermögen rechtzeitig auf unter sechs Stunden täglich gesunken war.
Entscheidend war sein Gesundheitszustand spätestens im Oktober 2015. Eine spätere ärztliche Einschätzung schloss diese Beweislücke nicht.
Das LSG wies die Berufung mit Urteil vom 8. Mai 2026 zurück (Az. L 4 R 553/22). Für Betroffene zeigt der Fall, wie eng medizinische Nachweise und Versicherungszeiten zusammenhängen: Sie müssen nicht nur belegen, wie stark eine Krankheit Sie einschränkt, sondern auch, seit wann die Einschränkung eine Erwerbsminderung belegt.
Warum der 31. Oktober 2015 über die Rente entschiedDer Kläger hatte als Altenpflegehelfer gearbeitet und litt unter chronischen Schmerzen und Wirbelsäulenbeschwerden. Im Berufungsverfahren verlangte er eine volle, hilfsweise teilweise Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab dem 13. Juli 2007.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllte er nach den Feststellungen des Gerichts zuletzt am 31. Oktober 2015. Bis dahin lagen im Fünfjahreszeitraum noch 36 Monate mit Pflichtbeiträgen. Ab November 2015 reichten die Pflichtbeitragszeiten nicht mehr aus.
Auch spätere Beiträge aus einer Pflegetätigkeit änderten das Ergebnis im nicht.
Grundsätzlich verlangt die EM-Rente neben der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Einzelne Zeiten können diesen Prüfungszeitraum verlängern; außerdem bestehen gesetzliche Ausnahmen.
Die Zusammenhänge erläutert der Beitrag zur 5-5-3-Regel bei Erwerbsminderungsrenten.
Es ging um den Zeitpunkt, bis zu dem beim Kläger eine anspruchsbegründende Erwerbsminderung eingetreten sein musste. Lassen Sie deshalb Ihren Versicherungsverlauf prüfen, bevor Sie einen vermeintlich endgültigen Verlust des Rentenschutzes hinnehmen. Welche Ausnahmen eine Rolle spielen können, behandelt Gegen-Hartz unter Erwerbsminderungsrente trotz fehlender Pflichtbeiträge.
Was für den Kläger sprach – und warum es nicht genügteEin internistisch-rheumatologischer Gutachter hielt 2019 nur noch leichte Tätigkeiten für drei bis unter sechs Stunden täglich für möglich. Für den Kläger war das eine wichtige Stütze seines Rentenbegehrens. Das Gericht sah jedoch erhebliche Schwächen in der Begründung.
Aus Sicht seines eigenen Fachgebiets hatte der Gutachter keine zeitliche Leistungsminderung festgestellt. Seine dennoch günstigere Gesamtbewertung stützte er auf Gesichtspunkte des psychiatrischen und psychotherapeutischen Fachgebiets.
Die entsprechende fachärztliche Begutachtung bestätigte eine zeitliche Einschränkung aber gerade nicht.
Hinzu kam die fehlende medizinische Grundlage für den Rückblick: Nach seinen eigenen ergänzenden Angaben hatte der Gutachter sich auf die Schilderungen des Klägers gestützt. Medizinische Unterlagen aus der Zeit von 2004 bis zu seiner Untersuchung lagen ihm nicht vor.
Deshalb setzte er sich auch nicht mit den früheren gerichtlichen Beurteilungen auseinander.
Es fehlten nicht alle alten Befunde – manche sprachen gegen die RenteAus früheren Verfahren lagen mehrere Gutachten vor. Diese bescheinigten dem Kläger überwiegend, dass er angepasste Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben konnte. Auch frühere abweichende Einschätzungen überzeugten das Gericht nicht.
Wer Jahre später zu einem anderen Ergebnis kommt, muss diese Widersprüche medizinisch erklären: Welche damaligen Einschränkungen wurden übersehen? Welche Befunde sprechen für eine frühere Leistungsminderung? Warum ist die frühere Einschätzung nicht tragfähig? Ein für Sie günstiges Ergebnis allein beantwortet diese Fragen nicht.
Hinweise zur Prüfung medizinischer Bewertungen finden Sie im Beitrag Falsches Gutachten kann Erwerbsminderungsrente verhindern.
Eine spätere Diagnose beweist keinen früheren RentenanspruchEin Arzt beschrieb 2025 stärkere Bewegungseinschränkungen. Das Gericht hielt eine zwischenzeitliche Verschlechterung für möglich. Daraus folgte jedoch kein Nachweis, dass bereits bis Oktober 2015 eine Erwerbsminderung bestanden hatte.
Auch der später vorgetragene Verdacht auf ME/CFS schloss diese Lücke nicht. Selbst eine spätere Bestätigung hätte für sich genommen weder das damalige Ausmaß der Leistungsminderung noch deren rechtzeitigen Eintritt bewiesen.
Diagnose, Krankheitsbeginn und Eintritt der Erwerbsminderung können zeitlich auseinanderliegen. Entscheidend ist, ab wann Sie wegen Ihrer Erkrankungen nicht mehr ausreichend arbeiten konnten. Auch der beim Kläger anerkannte GdB von 50 ersetzte diese Prüfung nicht.
Den Unterschied erklärt der Beitrag Grad der Behinderung und trotzdem kein Anspruch auf EM-Rente.
Welche Unterlagen den früheren Zustand belegen könnenFür eine rückblickende Beurteilung helfen Unterlagen, die Ihre Einschränkungen im streitigen Zeitraum konkret beschreiben. Die folgende Übersicht ist eine praktische Orientierung. Entscheidend bleibt die medizinische Gesamtbewertung.
Hilfreicher Nachweis Worauf es ankommt Zeitnahe ärztliche Befunde Sie beschreiben konkrete Funktionsausfälle, deren Schwere und den damaligen Verlauf. Klinik- und Reha-Berichte Sie dokumentieren Belastbarkeit, notwendigen Pausenbedarf und das eingeschätzte tägliche Leistungsvermögen. Dokumentierte Arbeitsabbrüche Datum, Tätigkeit, Belastungsdauer und gesundheitlicher Abbruchgrund machen Probleme nachvollziehbar. Sie ersetzen nicht die Prüfung anderer Tätigkeiten. Nachweise über Fehlzeiten Sie belegen Krankheitsphasen. Arbeitsunfähigkeit allein beweist jedoch noch keine Erwerbsminderung. Aufzeichnungen zu Beschwerden und Belastung Sie können Dauer, Schwankungen und Erholungsbedarf veranschaulichen, ersetzen aber keine medizinischen Befunde. Spätere ärztliche Rückschau Sie benennt die ausgewerteten alten Unterlagen und erklärt, warum die Leistungsminderung schon damals bestand.Beschreiben Sie in Untersuchungen möglichst genau, wie lange Sie sitzen, stehen, gehen oder sich konzentrieren können und welche Folgen eine Belastung auslöst. Dazu gehören auch zusätzliche Pausen und längere Erholungszeiten.
Weitere Hinweise bietet der Beitrag zur Begutachtung für die EM-Rente.
Was Sie tun können, wenn alte Unterlagen fehlenFragen Sie frühere Haus- und Facharztpraxen, Kliniken und Reha-Einrichtungen gezielt nach Unterlagen aus dem entscheidenden Zeitraum. Benennen Sie möglichst genaue Behandlungsdaten. Prüfen Sie außerdem, welche Berichte bereits in früheren Renten- oder Gerichtsverfahren vorlagen.
Gerade dort können sich Unterlagen finden, die einem späteren Gutachter fehlten.
Fordern Sie Akteneinsicht an und vergleichen Sie die vorhandenen Berichte mit den Unterlagen, die das Gutachten tatsächlich berücksichtigt. Fehlt ein entscheidender Befund, benennen Sie ihn konkret.
Wie Sie solche Lücken aufspüren, erläutert Gegen-Hartz unter EM-Rente abgelehnt: Die Akte zeigt entscheidende Lücken.
Bitten Sie behandelnde Ärzte bei einer rückblickenden Stellungnahme darum, zwischen dokumentierten damaligen Feststellungen und Ihren heutigen Erinnerungen zu unterscheiden. Eine überzeugende Begründung erklärt den Zusammenhang zwischen Krankheit, konkreten Funktionsausfällen, täglicher Belastbarkeit und zeitlichem Verlauf.
Wer trägt das Risiko, wenn der Zeitpunkt ungeklärt bleibt?Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen aufklären. Bleibt der rechtzeitige Eintritt der Erwerbsminderung nach der Beweisaufnahme dennoch unbewiesen, trägt der Versicherte das Risiko. Im entschiedenen Fall hielt das LSG eine frühere zeitliche Leistungsminderung allenfalls für möglich. Das genügte nicht.
Der erforderliche Vollbeweis verlangt keine absolute Gewissheit. Das Gericht muss sich aber mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit überzeugen können.
Welche weiteren Hürden häufig übersehen werden, zeigt der Beitrag Fünf Gründe, warum der Antrag auf Erwerbsminderungsrente scheitert.
FAQ: Alte Befunde und rückwirkende Erwerbsminderung Kann ein späteres Gutachten eine frühere Erwerbsminderung nachweisen?Ja. Es muss den Rückschluss auf den früheren Zeitraum aber medizinisch nachvollziehbar begründen und vorhandene abweichende Befunde berücksichtigen. Eine bloße Übernahme heutiger Angaben reicht nicht automatisch.
Beweist eine lange Krankschreibung den Rentenanspruch?Nein. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung folgen unterschiedlichen Maßstäben. Für die EM-Rente zählt grundsätzlich die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht nur im bisherigen Beruf.
Sind fehlende alte Befunde immer das Ende des Antrags?Nein. Maßgeblich ist die gesamte Beweislage. Alte Berichte aus anderen Akten und nachvollziehbare ärztliche Rückschlüsse können helfen. Bleibt der erforderliche frühere Eintritt unbewiesen, kann der Anspruch jedoch scheitern.
QuellenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 8. Mai 2026, L 4 R 553/22, insbesondere Randnummern 34–45; veröffentlichter Entscheidungsvolltext bei Rechtsanwalt Mathias Klose.
Der Beitrag Gutachten sprach für die EM-Rente – trotzdem verlor der Kläger erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kündigung nach 38 Jahren weil ein Techniker seiner 83-jährigen Nachbarin half
38 Jahre im Unternehmen, dann die Kündigung nach einem Streit im Shop: Der Schweizer Techniker Sébastien Perriard wollte einer 83-jährigen Nachbarin bei Problemen mit ihren Verträgen helfen.
Sein Arbeitgeber Swisscom wirft ihm unangemessenes Verhalten bei diesem Besuch vor.
Der 54-Jährige bestreitet das und wehrt sich vor Gericht. Ein Urteil liegt nach den vorliegenden Berichten noch nicht vor.
Der Fall wirft eine Frage auf, die auch Beschäftigte in Deutschland betrifft: Wann darf ein Arbeitgeber einen privaten Konflikt zum Anlass für eine Kündigung nehmen?
Hilfe bei Verträgen endet im Streit mit dem ArbeitgeberWie FOCUS online berichtet, begleitete Perriard die Seniorin als Privatperson in einen Swisscom-Shop in Bulle. Sie wollte Verträge und Geräte rückgängig machen, die sie aus ihrer Sicht nicht benötigte. Der Filialleiter soll zunächst keine Lösung angeboten haben; über eine Telefonnummer ließ sich das Problem später klären.
Danach erreichte der Vorfall die Führungsebene. Nach der berichteten Arbeitgeberdarstellung hatte sich Perriard im Ton vergriffen. Swisscom kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2026.
Der Techniker hält dagegen: Er habe sich nicht falsch verhalten, seine Partnerin und die Nachbarin könnten das bestätigen.
Vorwürfe sind umstritten – die Kündigung ist noch nicht gerichtlich bewertetNau.ch berichtet ergänzend, dass den Aussagen der beiden Begleiterinnen die Darstellung des Shop-Leiters und zweier Mitarbeiterinnen gegenübersteht. Swisscom wollte sich dem Bericht zufolge wegen des laufenden Verfahrens nicht näher äußern.
Perriard verweist auf 38 Berufsjahre ohne Verwarnung oder Disziplinarmaßnahme. Die Gewerkschaft Syndicom unterstützt ihn. Nach dem Bericht von Nau.ch verlangte sie zunächst seine Wiedereinstellung und fordert inzwischen eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht des Saanebezirks sei für den 3. November 2026 angesetzt.
Schweizer Recht: Missbräuchliche Kündigung beendet den Job grundsätzlich trotzdemIm Schweizer Arbeitsrecht gilt grundsätzlich Kündigungsfreiheit. Sie hat Grenzen, etwa bei missbräuchlichen Kündigungsmotiven oder bestimmten Verstößen gegen die Fürsorgepflicht.
Eine missbräuchliche ordentliche Kündigung führt zu einem Entschädigungsanspruch. Nach Artikel 336a des Obligationenrechts kann die Entschädigung bis zu sechs Monatslöhne betragen.
Die Gerichte des Kantons Zürich weisen außerdem auf zwei Fristen hin: Die schriftliche Einsprache muss dem Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zugehen. Die Klage muss innerhalb von 180 Tagen nach dessen Ende erhoben werden.
Deutschland: Privates Verhalten braucht einen Bezug zum ArbeitsverhältnisAuch in Deutschland ist ein privater Anlass kein vollständiger Schutz vor arbeitsrechtlichen Folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann rechtswidriges Verhalten außerhalb der Arbeit Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber verletzen, wenn es sich negativ auf den Betrieb auswirkt oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat.
Was wurde tatsächlich gesagt oder getan? Welche arbeitsvertragliche Pflicht soll dadurch verletzt worden sein? Welche betrieblichen Folgen entstanden?
Dass die rechtliche Bewertung privater Vorgänge von den Einzelheiten abhängt, zeigt auch der Gegen-Hartz-Beitrag über einen Arbeitgeber, der private WhatsApp-Nachrichten las und anschließend kündigte.
38 Jahre Betriebszugehörigkeit müssen in die Abwägung einfließenEine lange Beschäftigung macht Sie nicht automatisch unkündbar. Sie kann bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit aber erhebliches Gewicht haben. Das Bundesarbeitsgericht verlangt, neben der Schwere eines Vorwurfs auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen bisherigen Verlauf zu berücksichtigen.
Warum eine fehlende Abmahnung wichtig sein kannBei steuerbarem Fehlverhalten verlangt das deutsche Arbeitsrecht regelmäßig zunächst eine Abmahnung. Sie soll Beschäftigten die Möglichkeit geben, ihr Verhalten zu ändern. Eine Kündigung ohne vorherige Warnung kommt etwa bei besonders schweren Pflichtverletzungen oder dann infrage, wenn auch nach einer Abmahnung keine Verhaltensänderung zu erwarten wäre.
Die Behauptung, jemand habe in einem Gespräch einen scharfen Ton angeschlagen, beantwortet diese Fragen noch nicht. Entscheidend bleiben Inhalt, Schwere und Umstände.
Wie Sie auf konkrete Vorwürfe reagieren können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Wenn Abmahnungen eine Kündigung vorbereiten – so können sich Betroffene wehren“.
Bei einer Kündigung in Deutschland bleiben grundsätzlich drei WochenErhalten Sie selbst eine schriftliche Kündigung, müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
Ein Gespräch mit der Personalabteilung oder die Bitte um erneute Prüfung ersetzt keine Klage.
Wie teuer eine versäumte Frist werden kann, zeigt der Fall einer Arbeitnehmerin, die nach ihrer Kündigung 8.000 Euro verlangte und an der fehlenden rechtzeitigen Klage scheiterte. Sichern Sie deshalb das Kündigungsschreiben, notieren Sie das Zugangsdatum und halten Sie den streitigen Vorgang schriftlich fest, am besten mit Zeugen.
Die Kündigungsschutzklage richtet sich auf die Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Eine Abfindung ergibt sich daraus nicht automatisch.
Welche Möglichkeiten eine Verhandlung eröffnet, erklärt das Gegen-Hartz-Interview zur Kündigung und zu möglichen Abfindungen.
FAQ: Kündigung nach privater Hilfe Hat das Gericht die Kündigung des Swisscom-Technikers bereits aufgehoben?Nein. Die vorliegenden Berichte schildern einen offenen Rechtsstreit. Ein gerichtliches Ergebnis lässt sich daraus nicht ableiten.
Schützen jahrzehntelange Beschäftigung und eine saubere Personalakte vor jeder Kündigung?Nein. In Deutschland können sie bei der Interessenabwägung deutlich zugunsten des Beschäftigten sprechen. Eine automatische Unkündbarkeit entsteht dadurch aber nicht.
Gelten die genannten sechs Monatslöhne auch in Deutschland?Nein. Die genannte Entschädigungsgrenze betrifft die missbräuchliche Kündigung nach Schweizer Recht. In Deutschland gelten andere Anspruchsgrundlagen und Voraussetzungen.
QuellenBundesarbeitsgericht: Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09, Interessenabwägung und Abmahnung
Bundesarbeitsgericht: Entscheidung 2 AZR 611/17, außerdienstliches Verhalten und Rücksichtnahmepflicht
FOCUS online: Nach 38 Jahren: Techniker gefeuert, weil er seiner 83-jährigen Nachbarin half, Stand 29. September 2026
Gerichte des Kantons Zürich: Missbräuchliche Kündigung
Gesetze im Internet: Kündigungsschutzgesetz, insbesondere §§ 4 und 7
Nau.ch: Techniker hilft Seniorin – dann entlässt Swisscom ihn nach 38 Jahren, 23. September 2026
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: FAQ zu Kündigung
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Kündigung: Betriebszugehörigkeit für Abfindung oft nicht wirklich wichtig
Die verbreitete Annahme, die Höhe einer Abfindung bemesse sich schematisch nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, hält einer näheren Prüfung selten stand. Ein aktueller Fall zeigt, dass selbst bei nur zwei Jahren im Unternehmen deutlich höhere Abfindungen möglich sind, wenn die rechtlichen und prozesstaktischen Hebel richtig eingesetzt werden.
Entscheidend ist nicht die magische Zahl „ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“, sondern die Frage, ob die Kündigung wirksam ist – und welches Risiko der Arbeitgeber im Prozess trägt.
Zwei Jahre im Betrieb, 3.000 Euro als vermeintliche ObergrenzeDer betroffene Arbeitnehmer war erst zwei Jahre im Unternehmen. Legt man die populäre Rechnung von „0,5 Monatsgehältern pro Jahr“ zugrunde und unterstellt ein Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro, ergäbe sich eine Abfindung von lediglich 3.000 Euro.
Der Arbeitgeber bot „großzügig“ 4.000 Euro an. Eine solche Sicht blendet jedoch das Kernthema aus: Nicht die Formel entscheidet, sondern die Durchsetzbarkeit der Kündigung vor Gericht.
Betriebsbedingte Kündigung – und doch nur eine einzige TrennungIm Verfahren begründete der Arbeitgeber die Kündigung mit betrieblichen Erfordernissen. Auffällig war, dass ausschließlich dieser eine Mitarbeiter entlassen wurde, obwohl der Betrieb über hundert Beschäftigte zählte.
Das ist nicht zwingend rechtswidrig, weckt aber Zweifel. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine belastbare unternehmerische Entscheidung und deren „dringende“ Erforderlichkeit darlegen.
Zugleich hat er die Sozialauswahl zu beachten, also zu begründen, warum gerade dieser Arbeitnehmer – und nicht sozial weniger schutzwürdige Vergleichspersonen – gekündigt wird. Wenn in einem größeren Betrieb nur eine einzelne Person „aus Gründen der Auftragslage“ gehen soll, verlangt das eine besonders sorgfältige Begründungslage. Fehlt sie, kippt die Kündigung.
Die „Faustformel“ ist kein Gesetz – und häufig unpassendDie bekannte Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr ist kein Rechtsanspruch und kein verbindlicher Maßstab. Sie spiegelt eher Durchschnittswerte aus gütlichen Einigungen wider, oftmals in Konstellationen, in denen die Kündigung rechtlich solide erscheint oder die Parteien rasch Frieden schließen wollen.
In vielen arbeitsgerichtlichen Vergleichen spielt die Formel überhaupt keine Rolle. Maßgeblich sind dann Prozessrisiken, Beweisbarkeit, Verfahrensdynamik und die wirtschaftlichen Interessen beider Seiten. Daraus können Ergebnisse entstehen, die weit ober- oder unterhalb der „Formel“ liegen.
Prozessrisiko als Verhandlungsmotor: Annahmeverzugslohn und RückkehrgefahrIm geschilderten Fall sprach einiges dafür, dass die Kündigung einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde. Bis zu einem Kammertermin und damit bis zu einem Urteil vergehen in der Praxis häufig mehrere Monate.
Verliert der Arbeitgeber, droht nicht nur die Rückkehr des Arbeitnehmers, sondern auch die Pflicht zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit seit Ablauf der Kündigungsfrist – also Gehälter, die der Arbeitnehmer trotz Nichtbeschäftigung verlangen kann.
Bei vier bis fünf Monaten Verfahrensdauer und einem Monatsverdienst von 3.000 Euro summiert sich dieses Risiko schnell auf 12.000 bis 15.000 Euro brutto, zuzüglich Nebenkosten und Unwägbarkeiten. Genau dieses Risiko prägt die Vergleichsverhandlungen erheblich.
Vom Scheinangebot zur tragfähigen Einigung: 10.000 Euro statt 4.000 EuroMit dieser Risikoperspektive im Rücken ist ein Angebot von 4.000 Euro nicht mehr überzeugend. Es trägt dem möglichen Annahmeverzug, der ungewissen Prozesslage und der Option der Weiterbeschäftigung nicht Rechnung.
Die Gegenseite wird sich fragen lassen müssen, weshalb sie ein gerichtliches Niederlagenrisiko in fünfstelliger Größenordnung eingeht, wenn eine verlässliche einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses für 10.000 Euro den Rechtsfrieden sofort herstellt. Im Ergebnis einigten sich die Parteien auf genau diesen Betrag – mehr als das Dreifache der anfänglichen „Formel“.
Rechtlicher Rahmen: Was bei betriebsbedingten Kündigungen zähltFür die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen genügt es nicht, pauschal auf Auftragsrückgänge zu verweisen. Erforderlich ist eine nachvollziehbare, auf die Zukunft bezogene unternehmerische Entscheidung, die den dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für die konkrete Stelle plausibel macht.
Hinzu treten die Anforderungen der Sozialauswahl. Verglichen werden müssen Arbeitnehmer, die auf derselben Hierarchie- und Tätigkeitsebene austauschbar sind. Kriterien wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung sind einzubeziehen.
Wird diese Auswahl nicht sauber durchgeführt oder nur formal behauptet, entstehen erhebliche Angriffspunkte. Gerade in größeren Betrieben greifen zudem weitere Schutzmechanismen, etwa Beteiligungsrechte des Betriebsrats. All das erhöht die Prüfmaßstäbe – und damit das Risiko des Arbeitgebers.
Warum individuelle Strategie wichtiger ist als RechenschemataDer Fall illustriert, dass starre Rechenwege der Realität des Kündigungsschutzrechts nicht gerecht werden. Entscheidend ist eine frühe, gründliche Prüfung der Kündigungsgründe, der Sozialauswahl, der betrieblichen Organisation und der Prozesschancen.
Daraus leitet sich die richtige Verhandlungstaktik ab: Wo die Erfolgsaussichten gut sind, sollte nicht mit der „Formel“ begonnen werden, sondern mit dem realen Risiko, das der Arbeitgeber trägt. Wo die Lage schwächer ist, kann eine Formel als Orientierungswert dienen, ersetzt aber nie die Einzelfallanalyse.
Zeit ist ein Schlüsselfaktor: Die Drei-Wochen-Frist und das MomentumWer eine Kündigung erhält, muss die gesetzlichen Fristen im Blick behalten. Die Kündigungsschutzklage ist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist ist strikt.
Wer sie versäumt, riskiert, dass selbst eine eigentlich fehlerhafte Kündigung bestandskräftig wird. Gleichzeitig schafft ein zügig eingeleitetes Verfahren Verhandlungsmomentum: Der Arbeitgeber merkt früh, dass er seine Gründe belegen muss und dass die Uhr im Hinblick auf Annahmeverzugsrisiken tickt.
Was Arbeitnehmer aus dem Fall mitnehmen solltenDie Dauer der Betriebszugehörigkeit ist nur ein Baustein in einem komplexen Gefüge. Eine kurze Zugehörigkeit bedeutet nicht automatisch eine niedrige Abfindung.
Wichtig sind die Aussichten der Klage, die Qualität der arbeitgeberseitigen Begründungen und die Prozessführung. Wer seine Karten kennt, kann deutlich bessere Ergebnisse erzielen.
Dazu gehört eine fundierte Ersteinschätzung, die Prüfung der Unterlagen – vom Kündigungsschreiben über etwaige Auswahlrichtlinien bis zu Stellenbeschreibungen – sowie eine klare Verhandlungsstrategie, die die echten Risiken adressiert.
Fazit: Nicht die Formel verhandelt, sondern die ErfolgsaussichtAbfindungen entstehen in Deutschland in der Regel durch Verhandlung, nicht durch Automatismen. Die richtige Frage lautet daher nicht: „Wie viele Jahre war ich dabei?“, sondern: „Wie angreifbar ist die Kündigung – und welches Risiko steht auf Arbeitgeberseite?“
Wo diese Analyse sorgfältig erfolgt, verschiebt sich der Maßstab. Dann können aus vermeintlichen 3.000 Euro sehr schnell 10.000 Euro werden.
Wer eine Kündigung erhält, sollte sich deshalb umgehend fachkundig beraten lassen, die Fristen wahren und die Verhandlung am tatsächlichen Prozessrisiko ausrichten – nicht an einer simplen Rechenformel.
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Mieter müssen beim Auszug nicht streichen – auch wenn es im Vertrag steht
Der Umzug ist teuer genug, doch kurz vor der Schlüsselübergabe verlangt der Vermieter auch noch frisch gestrichene Wände. Viele Mieter greifen dann zum Pinsel, obwohl die Klausel im Mietvertrag sie dazu möglicherweise gar nicht verpflichtet.
Wer eine unrenovierte Wohnung ohne angemessenen Ausgleich übernommen hat, muss aufgrund einer vorformulierten Schönheitsreparaturklausel grundsätzlich nicht renovieren. Eine Unterschrift macht eine unwirksame Vertragsbestimmung nicht wirksam.
Der Auszug allein löst keine Pflicht zum Streichen ausNach der gesetzlichen Aufgabenverteilung gehört die Erhaltung der Wohnung grundsätzlich zu den Pflichten des Vermieters. Schönheitsreparaturen können zwar vertraglich auf Mieter übertragen werden, doch dafür braucht es eine wirksame Vereinbarung.
Selbst dann bedeutet das Ende des Mietverhältnisses nicht automatisch, dass sämtliche Räume frisch gestrichen werden müssen. Entscheidend ist auch, ob die geschuldeten Arbeiten nach dem tatsächlichen Zustand überhaupt fällig sind.
Eine längere Mietdauer ersetzt diese Prüfung ebenso wenig wie die pauschale Forderung der Hausverwaltung. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Renovierung beim Auszug und den verbleibenden Pflichten von Mietern.
Unrenoviert eingezogen: Warum die Vertragsklausel scheitern kannDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. März 2015 entschieden, dass eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebener Wohnung ohne angemessenen Ausgleich unwirksam ist. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen VIII ZR 185/14.
Andernfalls müssten Mieter unter Umständen auch die Gebrauchsspuren ihrer Vorgänger beseitigen und die Wohnung besser zurückgeben, als sie sie erhalten haben. Genau diese zusätzliche Belastung lässt sich ihnen nicht durch eine entsprechende Standardklausel auferlegen.
Dabei geht es um vorformulierte Vertragsbedingungen, wie sie in vielen Mietverträgen stehen. Bei tatsächlich individuell ausgehandelten Vereinbarungen ist eine gesonderte rechtliche Prüfung erforderlich.
Nicht jeder kleine Fleck macht die Wohnung unrenoviertEine Wohnung muss nicht völlig abgewohnt sein, um rechtlich als unrenoviert zu gelten. Nach dem BGH kommt es darauf an, ob sie insgesamt den Eindruck einer renovierten Wohnung vermittelt; ganz unerhebliche Gebrauchsspuren bleiben dabei außer Betracht.
Deutlich verschmutzte Wandflächen, alte Anstriche mit sichtbaren Abnutzungen oder beschädigte Tapeten können gegen einen renovierten Übergabezustand sprechen. Ein einzelner kaum sichtbarer Kratzer genügt dagegen nicht automatisch, um die Schönheitsreparaturpflicht abzuwehren.
Ein kleiner Mietnachlass reicht nicht automatischEin angemessener Ausgleich kann die Übertragung der Schönheitsreparaturen trotz unrenovierter Übergabe ermöglichen. Er muss den Mieter wirtschaftlich so stellen, als hätte er eine renovierte Wohnung erhalten; denkbar ist etwa eine ausreichend bemessene mietfreie Zeit.
Im Verfahren VIII ZR 185/14 genügte eine halbe Monatsmiete als Ausgleich nicht, weil in drei von vier Zimmern Streicharbeiten erforderlich waren. Daraus folgt keine feste Mindestzahl mietfreier Monate, sondern die Notwendigkeit, Vergünstigung und Renovierungsaufwand im konkreten Fall zu vergleichen.
Auch ein ausreichender Ausgleich heilt nicht jeden anderen Fehler im Vertrag. Enthält die Vereinbarung zusätzlich unzulässige starre Renovierungsfristen, bleibt dieser Einwand gesondert zu prüfen.
Welche Vertragsbestimmungen beim Auszug problematisch sindDer Mieterbund Bonn erläutert mehrere unwirksame Schönheitsreparaturklauseln. Dazu gehören starre Fristen und eine Endrenovierung, die unabhängig vom Zustand der Wohnung und von vorherigen Renovierungen verlangt wird.
Vereinbarung oder Situation Was daraus folgt Unrenovierte Übergabe ohne angemessenen Ausgleich Eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen ist unwirksam. Streichen zwingend nach festen Jahresabständen Eine starre Fristenregelung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Bedarf ist unwirksam. Vollständige Renovierung bei jedem Auszug Eine formularmäßige Endrenovierung unabhängig vom Renovierungsbedarf ist unwirksam. Verpflichtung zur Beauftragung einer Fachfirma Eine Formularklausel darf fachgerechte Eigenleistungen nicht ausschließen. Renovierte Übergabe und wirksame Übertragung Mieter können zu tatsächlich fälligen Schönheitsreparaturen verpflichtet sein.Flexible Zeitangaben können dagegen eine Orientierung geben, wenn der tatsächliche Renovierungsbedarf berücksichtigt wird. Ob die gesamte Regelung wirksam ist, lässt sich deshalb nicht zuverlässig an einem einzelnen Wort entscheiden.
Diese Grenzen beruhen auf der gesetzlichen Aufgabenverteilung und der Rechtsprechung. Die verbreitete Behauptung eines neuen Gesetzes, das Mieter pauschal vom Streichen befreie, ordnet unser Beitrag „Bei Auszug Wände streichen – gibt es ein neues Gesetz?“ ein.
Fotos und Übergabeprotokoll können viel Geld sparenWer sich auf den unrenovierten Einzugszustand beruft, muss diesen im Streitfall darlegen und beweisen. Den Nachweis eines angemessenen Ausgleichs muss dagegen der Vermieter führen.
Hilfreich sind aussagekräftige Fotos vom Einzug, ein detailliertes Übergabeprotokoll und Personen, die den damaligen Zustand gesehen haben. Auch Rechnungen über unmittelbar nach dem Einzug ausgeführte Arbeiten können die Darstellung stützen.
Fehlt ein Protokoll, ist der Einwand deshalb nicht automatisch verloren. Eine bloße Erinnerung an „ziemlich alte Wände“ ist allerdings weniger überzeugend als konkrete Angaben zu den betroffenen Räumen und Flächen.
Eine Absprache mit dem Vormieter ändert nicht automatisch den MietvertragManche Mieter übernehmen Einrichtungsgegenstände und versprechen dem Vormieter im Gegenzug, selbst zu renovieren. Eine solche Absprache macht eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel im Vertrag mit dem Vermieter nicht wirksam.
Das bestätigte der BGH am 22. August 2018 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 277/16. Etwaige Verpflichtungen aus der Vereinbarung mit dem Vormieter sind davon getrennt zu beurteilen.
Für selbst verursachte Schäden können Mieter trotzdem haftenKeine Renovierungspflicht bedeutet keine Befreiung von der Haftung für Schäden. Normale Gebrauchsspuren sind nach § 538 BGB grundsätzlich hinzunehmen, schuldhaft verursachte Beschädigungen dagegen gesondert zu beurteilen.
Auch ungewöhnliche Wandfarben können beim Auszug teuer werden. Wer eine neutral gestaltete Wohnung übernimmt und sie in einem ausgefallenen Farbzustand zurückgibt, den viele Mietinteressenten nicht akzeptieren, kann schadensersatzpflichtig sein.
Der BGH hat dies am 6. November 2013 im Verfahren VIII ZR 416/12 entschieden. Daraus folgt allerdings keine allgemeine Vorschrift, jede Wohnung bei Rückgabe weiß zu streichen.
Was tun, wenn der Vermieter mit der Kaution droht?Eine unbegründete Renovierungsforderung wird nicht dadurch berechtigt, dass der Vermieter die Kaution einbehalten möchte. Mieter sollten sich schriftlich erläutern lassen, welche Arbeiten aus welcher Vertragsbestimmung oder wegen welcher konkreten Schäden verlangt werden.
Vor der Rückgabe empfiehlt es sich, den Zustand aller Räume zu fotografieren und strittige Punkte im Protokoll festzuhalten. Eine zusätzliche Verpflichtung zum Streichen oder zur Kostenübernahme sollte niemand ungeprüft unterschreiben.
Wenn keine Renovierung geschuldet ist, bleiben die sonstigen Rückgabepflichten bestehen. Ist eine besenreine Übergabe vereinbart, bedeutet das die Beseitigung grober Verschmutzungen und keine frisch renovierte Wohnung.
Schon unnötig renoviert? Ansprüche zeitnah prüfenWer im Irrtum über eine wirksame Renovierungspflicht bereits gearbeitet oder bezahlt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz verlangen. Die Höhe hängt davon ab, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden und rechtlich erstattungsfähig sind.
Hier kann die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses greifen, wie der BGH im Urteil vom 4. Mai 2011, VIII ZR 195/10, klargestellt hat. Betroffene sollten deshalb frühzeitig prüfen lassen, ob ein Anspruch besteht und wie seine Verjährung verhindert werden kann.
Praxisbeispiel: Die geforderte Renovierung entfälltThomas übernimmt eine Zweizimmerwohnung mit deutlich fleckigen Wänden und abgenutzten Tapeten, was Fotos und Übergabeprotokoll dokumentieren. Einen Ausgleich erhält er nicht, der Formularmietvertrag überträgt ihm dennoch die Schönheitsreparaturen.
Vier Jahre später verlangt der Vermieter beim Auszug einen vollständigen Neuanstrich, obwohl außer gewöhnlicher Abnutzung keine Schäden vorliegen. Unter diesen Voraussetzungen kann Thomas die Forderung aus der unwirksamen Klausel zurückweisen und die Wohnung ohne die verlangten Malerarbeiten zurückgeben.
Der Beitrag Mieter müssen beim Auszug nicht streichen – auch wenn es im Vertrag steht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: Jobcenter stoppen Weiterbewilligungsanträge mit Papier
Wer auf den Weiterbewilligungsantrag im Briefkasten wartet, kann bei einigen Jobcentern inzwischen vergeblich warten. Bremen und Kaiserslautern verweisen Leistungsbeziehende auf digitale Anträge und kündigen an, die Formulare nicht mehr automatisch per Post zu verschicken.
Für Menschen ohne verlässlichen Internetzugang kann diese Umstellung eine erhebliche Hürde sein. Das Recht, die Weiterbewilligung auf Papier zu beantragen, besteht jedoch weiterhin.
Was Bremen und Kaiserslautern tatsächlich mitteilenDer Erwerbslosenverein Tacheles hat auf die Praxis aufmerksam gemacht. Das dort veröffentlichte Bremer Informationsschreiben erklärt, der Weiterbewilligungsantrag werde künftig nicht mehr per Post zugeschickt, und empfiehlt eine Antragstellung sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Bewilligung.
Das Schreiben weist zugleich auf das bevorstehende Leistungsende hin und erwähnt einen bereits versandten Brief. Ein vollständiger Verzicht auf Erinnerungen lässt sich daraus deshalb nicht ableiten.
Das Jobcenter Stadt Kaiserslautern kündigt den Versandstopp auf seiner Internetseite bereits seit dem 16. März 2026 an. Es empfiehlt einen Antrag möglichst vier Wochen vor Ablauf und verweist für Unterstützung auf einen DigiScout im Wartebereich.
Beide Mitteilungen stellen die Vorteile des Onlineverfahrens heraus. Einen ebenso deutlichen Hinweis darauf, dass ein Antrag weiterhin ohne Onlinekonto möglich ist, enthalten die veröffentlichten Informationen nicht.
Kein Formular im Briefkasten bedeutet kein PapierverbotNach § 37 SGB II werden Leistungen auf Antrag erbracht, eine ausschließliche Onlineantragstellung schreibt die Vorschrift jedoch nicht vor. Ergänzend bestimmt § 9 SGB X, dass das Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht an bestimmte Formen gebunden ist.
Auch die Bundesagentur für Arbeit bestätigt auf ihrer Informationsseite, dass Anträge online, persönlich, telefonisch oder schriftlich gestellt werden können. Für die Weiterbewilligung nennt sie ausdrücklich die Übermittlung per Post oder die persönliche Abgabe.
Ein Jobcenter darf einen Antrag daher nicht allein deshalb zurückweisen, weil er auf Papier statt über jobcenter.digital eingereicht wurde. Wer kein Nutzerkonto besitzt, verliert dadurch nicht seinen Zugang zur Grundsicherung.
Die BA verlangt selbst die Ausgabe von PapierformularenDie veröffentlichten Fachlichen Weisungen der BA zu § 37 SGB II enthalten dazu klare Vorgaben. Unter Randziffer 37.1 ist festgehalten, dass Antragsformulare auf Verlangen auszuhändigen sind, unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit.
Unter Randziffer 37.9 wird zudem erläutert, dass auch Nutzer des Onlineportals Papierunterlagen verlangen können. Die Portalnutzung wird dort ausdrücklich als freiwillig beschrieben.
Eine pauschale Behauptung, Papieranträge gebe es nicht mehr, würde damit sogar den veröffentlichten Vorgaben der eigenen Behörde widersprechen. Betroffene können die Aushändigung eines Formulars ausdrücklich verlangen.
Die Formulare sind weiterhin abrufbarTacheles kritisiert außerdem, dass Papierformulare auf Behördenwebseiten zunehmend verschwänden. Bei der Recherche für diesen Beitrag waren jedoch weiterhin ein Weiterbewilligungsantrag als PDF bei der BA und der Hinweis auf das Downloadangebot erreichbar.
Zusätzlich bietet Tacheles Antragsformulare und Anlagen zum Herunterladen an. Für Menschen ohne Drucker oder Internet bleibt allerdings entscheidend, dass sie die Unterlagen auch unmittelbar beim Jobcenter erhalten können.
Formularversand und Beratungspflicht sind zwei verschiedene FragenAus der Formfreiheit allein folgt keine allgemeine Pflicht, vor jedem Bewilligungsende automatisch einen vollständigen Formularsatz zu verschicken. Der Versandstopp ist deshalb für sich genommen noch kein ausreichender Beleg für einen Rechtsverstoß.
Die Pflicht zur Beratung besteht trotzdem fort: § 14 SGB I gibt Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Nach § 16 Absatz 3 SGB Imüssen Leistungsträger außerdem darauf hinwirken, dass klare Anträge gestellt und fehlende Angaben ergänzt werden.
Das ist besonders bedeutsam, wenn erkennbar wird, dass jemand das Verfahren nicht versteht oder am digitalen Zugang scheitert. Ein bloßer Verweis auf die Internetseite kann die erforderliche Unterstützung dann nicht ersetzen.
Gerichte verlangen mehr als die Beantwortung fertiger FragenDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. August 2018 die besonderen Beratungspflichten im Sozialrecht hervorgehoben, Aktenzeichen III ZR 466/16. Bei erkennbarem Beratungsbedarf kann eine Behörde verpflichtet sein, von sich aus auf drohende Nachteile oder mögliche Ansprüche hinzuweisen.
Diese sogenannte Spontanberatung setzt keine juristisch präzise Frage des Betroffenen voraus. Das damalige Verfahren betraf allerdings einen unterlassenen Hinweis auf mögliche Rentenansprüche und entschied nicht über den heutigen Versand von Weiterbewilligungsformularen.
Unmittelbar zur Weiterbewilligung äußerte sich das Bundessozialgericht am 18. Januar 2011, Aktenzeichen B 4 AS 29/10 R. Es beanstandete einen fehlenden hinreichenden Hinweis auf den erforderlichen Folgeantrag, nachdem die Behörde zuvor ohne einen solchen Antrag weitergezahlt hatte.
Das zeigt: Besonders wenn die bisherige Verwaltungspraxis falsche Erwartungen weckt, kann ein rechtzeitiger Hinweis erforderlich sein. Weitere Beispiele behandelt Gegen-Hartz im Beitrag über verletzte Aufklärungs- und Beratungspflichten des Jobcenters.
Einfacher Zugang muss auch ohne Smartphone funktionieren§ 17 Absatz 1 SGB I verpflichtet die Leistungsträger, auf einen möglichst einfachen Zugang zu Sozialleistungen hinzuwirken. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich allgemein verständliche Antragsvordrucke.
Ein Onlineangebot kann Wege sparen und die Bearbeitung erleichtern. Für Menschen ohne geeignetes Gerät, mit Schwierigkeiten beim Lesen oder mit gesundheitlichen Einschränkungen kann derselbe Vorgang jedoch kaum zu bewältigen sein.
Deshalb braucht es erreichbare Ansprechpartner und tatsächlich nutzbare Möglichkeiten zur Antragstellung vor Ort oder auf Papier. Unterstützung beim Onlineverfahren ist hilfreich, ersetzt aber nicht die weiterhin zulässigen anderen Antragswege.
Was sich ändern darf – und welche Rechte bleiben Situation Einordnung Das Formular kommt nicht mehr automatisch per Post. Das beendet nicht die Möglichkeit, auf Papier zu beantragen. Das Jobcenter wirbt für jobcenter.digital. Die Empfehlung macht die Nutzung nicht verpflichtend. Ein Papierformular wird ausdrücklich verlangt. Die veröffentlichten BA-Weisungen sehen dessen Aushändigung vor. Das vollständige Formular fehlt noch. Ein eindeutiger formloser Antrag ist möglich; erforderliche Angaben und Nachweise müssen folgen. Ein notwendiger Hinweis unterbleibt. Ein Beratungsfehler und dessen Folgen müssen im Einzelfall geprüft werden. Ein kurzer Antrag kann zunächst genügenWer kein Formular erhält, sollte die Antragstellung nicht davon abhängig machen. Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit beantrage ich die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. November 2026 für mich und meine Bedarfsgemeinschaft.“
Name, Anschrift und die vorhandene Bedarfsgemeinschaftsnummer erleichtern die Zuordnung; das Datum muss zum eigenen Bewilligungsende passen. Bei persönlicher Abgabe empfiehlt es sich, den Eingang auf einer Kopie bestätigen zu lassen.
Der kurze Antrag ersetzt nicht die Prüfung von Einkommen, Vermögen und Wohnkosten. Erforderliche Nachweise sollten deshalb zügig nachgereicht werden.
Warum Warten einen ganzen Monat kosten kannFür Leistungen nach Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums ist grundsätzlich ein neuer Antrag erforderlich. Nach § 37 Absatz 2 SGB II wirkt dieser bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.
Wer erst im übernächsten Monat nach dem Bewilligungsende tätig wird, riskiert deshalb eine Lücke für den dazwischenliegenden Monat. Gegen-Hartz erläutert die Folgen im Beitrag Weiterbewilligung zu spät beantragt: Wann Leistungen verloren gehen.
Empfehlungen, den Antrag vier oder sechs bis acht Wochen vorher einzureichen, sollen Bearbeitungszeit ermöglichen. Es handelt sich dabei nicht um gesetzliche Ausschlussfristen.
Hat ein nachweisbarer Beratungsfehler des Jobcenters den verspäteten Antrag verursacht, kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht kommen. Eine Nachzahlung ist aber nicht automatisch garantiert: Pflichtverletzung, ursächlicher Zusammenhang und die weiteren Leistungsvoraussetzungen müssen vorliegen.
Digitalisierung darf den Zugang zur Existenzsicherung nicht erschwerenDie Kritik am einseitigen Drängen zum Onlineantrag ist berechtigt, wenn der weiterhin offene Papierweg unerwähnt bleibt. Gerade bei existenzsichernden Leistungen müssen Behörden verständlich erklären, welche Möglichkeiten bestehen und wo Menschen Unterstützung bekommen.
Die weitergehende Vermutung, Jobcenter wollten Leistungsberechtigte absichtlich ihre Anträge vergessen lassen, ist durch die vorliegenden Mitteilungen nicht belegt. Für die berechtigte Forderung nach verständlichen Hinweisen, erreichbarer Beratung und Papierformularen braucht es diesen Vorwurf auch nicht.
Sechs Fragen und Antworten zur Weiterbewilligung Darf ich den Weiterbewilligungsantrag weiterhin auf Papier stellen?Ja, die schriftliche Antragstellung bleibt möglich. Die Einstellung des automatischen Formularversands ändert daran nichts.
Muss ich ein Konto bei jobcenter.digital einrichten?Nein, ein Onlinekonto ist keine allgemeine Voraussetzung für die Weiterbewilligung. Auch schriftliche, persönliche oder telefonische Anträge sind grundsätzlich möglich.
Muss das Jobcenter mir Papierformulare geben?Nach den veröffentlichten BA-Weisungen sind Antragsformulare auf Verlangen auszuhändigen. Das gilt auch für Menschen, die bisher das Onlineportal genutzt haben.
Reicht zunächst ein formloser Antrag?Ja, wenn daraus eindeutig hervorgeht, wer die Weiterbewilligung beantragt. Die für die Entscheidung erforderlichen Angaben und Nachweise müssen anschließend ergänzt werden.
Bekomme ich ohne Erinnerung automatisch rückwirkend Geld?Nein, eine ausgebliebene Erinnerung allein garantiert keine Nachzahlung. Bei einem ursächlichen Beratungsfehler des Jobcenters kann jedoch ein Anspruch auf Korrektur bestehen.
Wann sollte ich die Weiterbewilligung beantragen?Möglichst mehrere Wochen vor dem Ende der aktuellen Bewilligung, damit Zeit für die Bearbeitung bleibt. Warten Sie dafür nicht auf ein zugeschicktes Formular.
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter stoppen Weiterbewilligungsanträge mit Papier erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
87-Jährige Rentnerin soll aus nach 70 Jahren aus der Wohnung zwangsgeräumt werden
70 Jahre lebte Maricarmen Abascal in ihrer Wohnung in Madrid. Mit 87 Jahren musste sie ihr Zuhause nach einer Zwangsräumung verlassen.
Ihr Schicksal trieb Zehntausende auf die Straße – und wirft eine Frage auf, die auch in Deutschland viele Menschen umtreibt: Wer schützt Mieter, wenn ihr vertrautes Zuhause für sie unbezahlbar wird?
Hohe Mieten und Wohnungsnot sind auch hierzulande brennende Themen und prägten in Berlin den Wahlkampf zur Abgeordnetenhauswahl 2026. Dabei geht es um weit mehr als Quadratmeterpreise: Wer seine Wohnung verliert, riskiert auch den Verlust von Nachbarschaft, Unterstützung und Selbstständigkeit.
Nach 70 Jahren verliert Maricarmen ihr Zuhause1956 zog Maricarmen mit ihren Eltern in die Wohnung im Madrider Stadtteil Retiro. Später übernahm sie den Mietvertrag. Nach dem Verkauf des Gebäudes an ein Immobilienunternehmen entstand ein Streit über dessen Fortbestand. Die neuen Eigentümer setzten sich vor Gericht durch.
Am 23. September 2026 endete der Konflikt nach mehreren gescheiterten Räumungsversuchen mit der Räumung. Nach einem Bericht der Nachrichtenagentur dpa brachten Einsatzkräfte die in ihrer Mobilität eingeschränkte Rentnerin aus der Wohnung; anschließend kam sie in ein Krankenhaus.
Die Bilder machten sichtbar, was hinter dem nüchternen Begriff Zwangsräumung steht: Ein Mensch verliert den Ort, an dem er fast sein ganzes Leben verbracht hat.
Zehntausende protestieren gegen VerdrängungAm folgenden Samstag demonstrierten in Madrid Zehntausende für bezahlbare Wohnungen und stärkere Mieterrechte. Wie viele Menschen teilnahmen, bleibt umstritten: Die Behörden nannten rund 25.000, die Veranstalter 300.000.
Unter dem Motto „Keine weitere Maricarmen“ richtete sich der Protest gegen eine Wohnungsordnung, in der selbst ein jahrzehntelanges Mietverhältnis keine Sicherheit mehr verspricht.
Die Protestierenden forderten besseren Schutz vor Räumungen, ein Einfrieren der Mieten und strengere Regeln für Zeitmietverträge. Ihr Ärger richtete sich sowohl gegen die linke Zentralregierung als auch gegen konservativ geführte Regionalregierungen.
Die Verantwortung für bezahlbares Wohnen lässt sich aus Sicht der Demonstranten nicht zwischen politischen Ebenen hin- und herschieben.
Berlin: Die Mietfrage bestimmte den WahlkampfAuch in Berlin stand die Wohnungsfrage im Zentrum des Wahlkampfs. ZDFheute bezeichnete den Wohnungsmarkt in seiner Wahlanalyse vom 21. September 2026 als Topthema. Schon der Vergleich der Wahlprogramme des rbb hatte Wohnen als wichtigstes Thema für die Berlinerinnen und Berliner herausgestellt.
Die Linke warb für ein öffentliches Bauprogramm, eine Behörde gegen illegale Mieten und die Vergesellschaftung großer Wohnungskonzerne. Die SPD setzte auf eine „Mietenpolizei“ gegen Mietwucher. Die CDU stellte schnelleren Wohnungsbau und Mieterschutz heraus.
Für Menschen mit kleinen Renten oder niedrigen Löhnen entscheidet sich der Nutzen solcher Programme an einer konkreten Frage: Können sie eine Wohnung bezahlen, und können sie darin bleiben, wenn sich ihre Lebensumstände ändern?
Mietexplosion: Der Preissprung wirkt weiterDie Berliner Zahlen zeigen, warum die Wohnungsfrage so drängt. Laut Investitionsbank Berlin lag die mittlere Angebotsmiete 2025 bei 15,78 Euro netto kalt je Quadratmeter. In vielen Innenstadtlagen erreichten die Angebote 20 Euro und mehr.
Zwischen 2022 und 2024 war die mittlere Angebotsmiete bereits um 4,20 Euro je Quadratmeter gestiegen.
2025 stieg dieser Wert gegenüber dem Vorjahr zwar nur noch um 0,3 Prozent. Die Angebotsmieten stagnierten damit auf einem Niveau, das viele Wohnungssuchende finanziell überfordert.
Wenn selbst die kleinere Wohnung zu teuer wirdDer Abstand zwischen älteren Verträgen und teuren Wohnungsangeboten entsteht führt zusätzlich dazu, dass vorhandener Wohnraum nicht effizient genutzt wird: Ein Umzug kann in Berlin die monatlichen Ausgaben stark erhöhen, obwohl die neue Wohnung kleiner ist.
Für ältere Menschen kommt hinzu, dass eine günstigere Wohnung wenig hilft, wenn Treppen, fehlende Aufzüge oder große Entfernungen zu Angehörigen den Alltag erschweren.
Betroffene, die mit weniger Risiken in eine kleinere Wohnung ziehen würden, bleiben in der alten, weil es sicherer ist.
Deutschland: Auch die Nebenkosten erhöhen den DruckNach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zahlten Mieter in Deutschland im Abrechnungsjahr 2024 durchschnittlich 2,67 Euro je Quadratmeter und Monat an Betriebskosten. Das waren mehr als sechs Prozent mehr als im Vorjahr.
Selbst eine unveränderte Kaltmiete schafft keine Sicherheit, wenn Heizung und andere Betriebskosten steigen. Die deutsche Debatte über bezahlbares Wohnen muss beide Teile der Rechnung berücksichtigen.
Welche Rechte Mieter in Deutschland habenDer spanische Fall lässt sich rechtlich nicht einfach auf Deutschland übertragen. Hier gilt grundsätzlich: „Kauf bricht nicht Miete“. Nach § 566 BGB übernimmt der Käufer die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis.
Ein Verkauf allein beendet nicht Ihren Mietvertrag nicht.
Gegen eine ordentliche Kündigung kann ein Härtewiderspruch nach § 574 BGB helfen. Das Gesetz nennt ausdrücklich den Fall, dass sich angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen lässt. Liegt ein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung vor, greift dieser Schutz nicht.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie diese frühzeitig beim Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen. Dokumentieren Sie zugleich Ihre Wohnungssuche und konkrete Hindernisse, etwa gesundheitlich bedingte Anforderungen an eine Ersatzwohnung.
Ein Härtewiderspruch garantiert keinen Verbleib, kann aber entscheidend dafür sein, dass Ihre persönliche Situation rechtlich berücksichtigt wird.
FAQ: Wohnungsnot und Mieterschutz Warum löste Maricarmens Räumung so große Proteste aus?Die 87-Jährige verlor nach rund 70 Jahren ihr Zuhause. Ihr Fall bündelt die Angst vieler Menschen, dass hohe Wohnkosten und Verdrängung auch vor besonders verletzlichen Mietern nicht haltmachen.
Sind die Berliner Mieten zuletzt weiter explodiert?Die mittlere Angebotsmiete stieg 2025 nur um 0,3 Prozent. Sie blieb nach starken Anstiegen der Vorjahre jedoch auf hohem Niveau; Angebotsmieten sind außerdem von Bestandsmieten zu unterscheiden.
Müssen Sie ausziehen, wenn Ihr Vermieter das Haus verkauft?Ein Verkauf allein beendet das Mietverhältnis in Deutschland nicht. Kommt eine Kündigung hinzu, sollten Sie deren Wirksamkeit und mögliche Härtegründe individuell prüfen lassen.
QuellenBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 566 BGB und § 574 BGB
Deutscher Mieterbund: Betriebskostenspiegel für Deutschland, 18.12.2025
dpa / Südkurier: Von Mieten bis Müll: Was man zur Berlin-Wahl wissen muss
dpa / t-online: Ärger über Wohnungsnot setzt Spaniens Regierung unter Druck, 27.09.2026
Investitionsbank Berlin: IBB Wohnungsmarktbericht 2025
rbb: Wahlprogramm-Check: Mieten und Wohnen, 03.08.2026
Tagesschau: Großdemonstration nach Zwangsräumung bei 87-Jähriger, 27.09.2026
ZDFheute: Miete Topthema in Berlin, 21.09.2026
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Der Beitrag 87-Jährige Rentnerin soll aus nach 70 Jahren aus der Wohnung zwangsgeräumt werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente ab 2027: Diese Jahrgänge können in die Altersrente gehen – doch bis zu 14,4 Prozent fehlen dauerhaft
2027 in Rente gehen, endlich mehr Zeit haben und den Arbeitsalltag hinter sich lassen: Für viele Versicherte ist das möglich. Doch zwischen dem frühesten Rentenbeginn und einem finanziell tragbaren Ausstieg können erhebliche Unterschiede liegen.
Entscheidend sind das genaue Geburtsdatum, die anerkannten Versicherungszeiten und die passende Rentenart. Wer diese Voraussetzungen verwechselt, riskiert eine falsche Planung – oder Abschläge, die lebenslang bleiben.
Rentenreform: Für die Planung zählt das geltende RechtDie Alterssicherungskommission empfiehlt unter anderem, den frühesten Zugang zur Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Eine Empfehlung ändert jedoch noch keinen Rentenanspruch: Die folgende Übersicht beschreibt die geltenden gesetzlichen Altersgrenzen, Stand 29. September 2026.
Vorsicht ist auch bei der Behauptung geboten, alle Menschen mit einem möglichen Rentenbeginn 2027 seien durch eine allgemeine Fünfjahresfrist automatisch vor Änderungen geschützt.
Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigte in seinem Beschluss, Aktenzeichen 1 BvR 2491/97, eine mindestens fünfjährige Anpassungszeit im damaligen Einzelfall; daraus lässt sich keine starre Mindestfrist für jede künftige Rentenreform ableiten.
Wer 2027 erstmals die Altersgrenze erreichtDie Tabelle zeigt vier häufige Wege in die Altersrente und die Geburtszeiträume, für die sich der jeweils erste altersbedingt mögliche Rentenbeginn im Jahr 2027 ergibt. Die erforderliche Wartezeit und gegebenenfalls die Schwerbehinderung müssen zusätzlich vorliegen.
Rentenart Geburtszeitraum für den ersten möglichen Beginn 2027 Erforderliches Alter Wartezeit Abschlag Regelaltersrente 2. August 1960 bis 1. Juni 1961 Jahrgang 1960: 66 Jahre und 4 Monate; Jahrgang 1961: 66 Jahre und 6 Monate 5 Jahre Kein Abschlag Altersrente für langjährig Versicherte 2. Dezember 1963 bis 1. Dezember 1964 63 Jahre 35 Jahre Bei frühestem Beginn: 13,8 Prozent für Jahrgang 1963; 14,4 Prozent für Jahrgang 1964 Altersrente für besonders langjährig Versicherte 2. April 1962 bis 1. Februar 1963 Jahrgang 1962: 64 Jahre und 8 Monate; Jahrgang 1963: 64 Jahre und 10 Monate 45 Jahre Kein Abschlag Altersrente für schwerbehinderte Menschen, frühestmöglicher Beginn 2. Dezember 1964 bis 1. Dezember 1965 62 Jahre 35 Jahre, zusätzlich Schwerbehinderung bei Rentenbeginn 10,8 ProzentDie Zeiträume sind aus den gesetzlichen Altersgrenzen und den Regeln zum Rentenbeginn berechnet. Auch ältere Versicherte können 2027 erstmals Rente beziehen, etwa wenn sie ihren Antrag bewusst aufschieben oder die erforderlichen Versicherungszeiten erst dann erreichen.
Regelaltersrente: Fünf Versicherungsjahre reichen – das Alter muss stimmenFür die Regelaltersrente ist grundsätzlich eine Wartezeit von fünf Jahren erforderlich. Das bedeutet nicht zwingend fünf Jahre Erwerbsarbeit: Beispielsweise können auch anerkannte Kindererziehungszeiten und freiwillige Beiträge berücksichtigt werden.
Für den Jahrgang 1960 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und vier Monaten, für den Jahrgang 1961 bei 66 Jahren und sechs Monaten. Diese Rentenart lässt sich nicht durch die Bereitschaft zu Abschlägen vorziehen; dafür muss ein Anspruch auf eine andere Altersrente bestehen.
Ein einziger Geburtstag kann den Rentenbeginn verschiebenWer am ersten Tag eines Monats geboren wurde, vollendet das erforderliche Lebensalter rechtlich bereits mit Ablauf des Vormonats. Deshalb kann die Rente bei erfüllten übrigen Voraussetzungen schon im Monat beginnen, in dem die entsprechende Altersgrenze erreicht wird.
Das zeigt der Vergleich zweier fast gleicher Geburtsdaten: Wer am 1. August 1960 geboren wurde, kann die Regelaltersrente bereits ab Dezember 2026 erhalten. Bei einer Geburt am 2. August 1960 beginnt sie dagegen frühestens im Januar 2027.
Mit 63 in Rente: Der Jahrgang 1964 zahlt den höchsten AbschlagDie Altersrente für langjährig Versicherte ermöglicht nach geltendem Recht einen Beginn ab 63 Jahren, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre anerkannt sind. Für diese Wartezeit können neben Beitragszeiten auch andere rentenrechtliche Zeiten zählen, beispielsweise bestimmte Schul-, Studien- oder Arbeitslosigkeitszeiten.
Der Preis des frühen Ausstiegs beträgt 0,3 Prozent Abschlag je Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze. Wer 1963 geboren wurde und zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit 63 startet, muss 13,8 Prozent hinnehmen; beim Jahrgang 1964 sind es 14,4 Prozent.
Dieser Abschlag verschwindet nicht, wenn später das reguläre Rentenalter erreicht wird. Wer den Beginn um zwölf Monate verschiebt, verringert den Abschlag um 3,6 Prozentpunkte; zusätzliche Beiträge können die spätere Rente außerdem erhöhen.
45 Versicherungsjahre: Abschlagsfrei bedeutet 2027 nicht mit 63Die häufig noch verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ führt bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte inzwischen in die Irre. Für den Jahrgang 1962 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten, für den Jahrgang 1963 bei 64 Jahren und zehn Monaten.
Diese Rentenart kann auch gegen Abschläge nicht vorgezogen werden. Wer früher gehen möchte, muss prüfen, ob eine andere Altersrente infrage kommt – etwa die nach 35 Versicherungsjahren mit dauerhafter Kürzung.
Für die 45-jährige Wartezeit gelten strengere Anrechnungsregeln als für die 35 Jahre. Arbeitslosengeld zählt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht mit; gesetzliche Ausnahmen bestehen bei einer durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingten Arbeitslosigkeit.
Wer den Übergang aus dem Beruf mit Arbeitslosengeld überbrücken will, sollte deshalb die anerkannten Monate vorher prüfen lassen. Ausführlich erläutert wird das im Beitrag Rente: Welche Zeiten in den letzten zwei Jahren für die 45 Jahre nicht zählen.
Schwerbehinderung: Rente ab 62, aber nicht automatisch ohne KürzungMenschen mit anerkannter Schwerbehinderung können unter besonderen Voraussetzungen früher Altersrente erhalten. Dafür müssen bei Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen.
Für die Jahrgänge ab 1964 ist der früheste Beginn mit 62 Jahren möglich, dann mit 10,8 Prozent dauerhaftem Abschlag. Abschlagsfrei beginnt diese Rentenart für diese Jahrgänge erst mit 65 Jahren.
Wer den Rentenbeginn um einen Monat verschiebt, reduziert den Abschlag um 0,3 Prozentpunkte. Ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung beseitigt den bereits entstandenen Rentenanspruch grundsätzlich nicht.
Abschlagsfrei heißt nicht: genauso viel Rente wie bei längerer ArbeitEine Rente ohne Abschlag kann trotzdem niedriger ausfallen als die Rente nach mehreren zusätzlichen Berufsjahren. Wer früher aufhört, sammelt aus dieser Beschäftigung keine weiteren Rentenpunkte mehr.
Deshalb darf die für das reguläre Rentenalter hochgerechnete Summe aus der Renteninformation nicht ungeprüft als erwartete Frührente übernommen werden. Diesen Unterschied erklärt auch der Beitrag Warum die Renteninformation mehr ausweisen kann als die tatsächliche Rente nach 45 Jahren.
Wer 2027 gehen möchte, sollte jetzt das Versicherungskonto prüfenDer passende Jahrgang allein sichert noch keine Rentenzahlung. Fehlende Versicherungszeiten sollten rechtzeitig geklärt werden; für den Antrag empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung einen Vorlauf von ungefähr drei Monaten.
Eine erste Orientierung bietet der Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutschen Rentenversicherung. Vor einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag sollten der konkrete Beginn und die voraussichtliche Rentenhöhe anhand des eigenen Versicherungsverlaufs geklärt sein.
Praxisbeispiel: 259,20 Euro weniger – jeden MonatSabine wurde am 15. Juni 1964 geboren und hat die erforderlichen 35 Versicherungsjahre erfüllt. Sie kann nach geltendem Recht ab 1. Juli 2027 die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen; wegen des um 48 Monate vorgezogenen Beginns beträgt ihr Abschlag 14,4 Prozent.
Angenommen, ihre bis dahin erworbenen Ansprüche ergeben vor Anwendung des Abschlags eine monatliche Bruttorente von 1.800 Euro: Dann bleiben 1.540,80 Euro brutto. Allein der Abschlag kostet sie zunächst 259,20 Euro monatlich beziehungsweise 3.110,40 Euro jährlich; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern sind dabei noch nicht berücksichtigt.
Vier Fragen und Antworten zur Rente 2027 Kann ich als Jahrgang 1964 schon 2027 in Rente gehen?Ja, mit mindestens 35 Versicherungsjahren ist die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 möglich. Bei frühestem Beginn beträgt der Abschlag 14,4 Prozent; wer nach dem 1. Dezember 1964 geboren wurde, erreicht den ersten möglichen Rentenbeginn allerdings erst 2028.
Kann ich mit 45 Versicherungsjahren sofort aufhören?Die 45 Jahre allein reichen nicht: Zusätzlich muss die gesetzliche Altersgrenze erreicht sein. Für den Jahrgang 1962 beträgt sie 64 Jahre und acht Monate, für den Jahrgang 1963 64 Jahre und zehn Monate.
Verschwinden die Abschläge später wieder?Nein, der Abschlag wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Das Erreichen der Regelaltersgrenze hebt ihn nicht auf.
Zahlt die Rentenversicherung automatisch, sobald ich alt genug bin?Nein, eine Altersrente muss grundsätzlich beantragt werden. Wer 2027 starten möchte, sollte den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn stellen und offene Fragen zu Versicherungszeiten möglichst vorher klären.
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Neue Härte beim Wohngeld soll kommen: “Das führt sehr oft zur Streichung”
Wer eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt oder seine Beschäftigung nicht ausweitet, könnte künftig den Anspruch auf Wohngeld verlieren. Das würde für sehr viele Haushalte zur Streichung führen, warnt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Was der Bundesrat ändern willIn seiner Stellungnahme zur Wohngeldreform verlangt der Bundesrat einen verschärften Ausschluss wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme. Die Forderung steht unter Ziffer 4 der Drucksache 474/26 (Beschluss).
Sie soll greifen, wenn einem Haushaltsmitglied zugemutet werden kann, durch eine Arbeitsaufnahme oder mehr Arbeit das Gesamteinkommen zu erhöhen.
Damit richtet sich der Vorschlag nicht nur an diejenigen, die einen Antrag stellen. Auch das Verhalten eines anderen zu Haushaltsmitglieds könnte den gemeinsamen Wohngeldanspruch gefährden.
Eine bloß geringe Stundenzahl allein würde den Ausschluss nicht rechtfertigen: Die zumutbare Möglichkeit, mehr Einkommen zu erzielen, müsste im konkreten Fall vorliegen.
Ein Wort entscheidet über die Härte: „wenn“ statt „soweit“Nach dem geltenden § 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz besteht kein Anspruch, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Der Bundesrat will aus diesem „soweit“ ein „wenn“ machen. In seiner Begründung nennt er ausdrücklich den Verzicht auf die Anrechnung fiktiven Einkommens.
Die Behörden sollen dadurch weniger prüfen und rechnen müssen.
Fiktives Einkommen ist Geld, das nicht zufließt, bei der Prüfung aber als erzielbar angesetzt wird. Statt den Anspruch auf dieser Grundlage zu berechnen, soll bei Missbrauch der gesamte Antrag scheitern. Für Betroffene könnte damit ein Zuschuss entfallen, der bei Anrechnung eines angenommenen Verdienstes noch übrig bliebe.
Schon heute kann Missbrauch zur Ablehnung führen. Neu wären die Aufnahme dieser Fallgruppe ins Gesetz und die vom Bundesrat verlangte Rechtsfolge.
Teilzeit und Minijob sind für sich genommen kein MissbrauchWohngeld unterstützt auch Menschen, deren Erwerbseinkommen für die Wohnkosten nicht ausreicht. Aus einem Minijob oder einer Teilzeitstelle allein folgt daher kein Missbrauch.
Entscheidend wären die tatsächlichen Möglichkeiten. Gesundheitliche Einschränkungen, notwendige Betreuung oder Pflege und fehlende Perspektiven zur Beschäftigung können gegen die Annahme sprechen, Mehrarbeit sei zumutbar.
Die Forderung des Bundesrates enthält weder eine Mindestwochenarbeitszeit noch eine Zahl monatlicher Bewerbungen.
Dass es bereits heute auf die Umstände ankommt, zeigt der Beitrag „Kein Wohngeld mit Minijob? Gericht warnt vor künstlich hergestelltem Anspruch“. Ein geringes Einkommen und ein künstlich geschaffener Leistungsanspruch sind rechtlich nicht dasselbe.
Fiktives Praxisbeispiel: Karim aus Berlin-NeuköllnKarim ist 52 Jahre alt und lebt in Berlin-Neukölln. Er arbeitet 20 Stunden wöchentlich in einem Lager und erhält ergänzend Wohngeld. Sein Arbeitgeber bietet ihm an, dauerhaft auf 30 Stunden aufzustocken. Karim lehnt ab.
Allein diese Angaben reichen für eine belastbare Entscheidung nicht. Leidet Karim beispielsweise an einer ärztlich belegten Erkrankung, die längere körperliche Belastung verhindert, muss die Behörde diese Einschränkung berücksichtigen. Für Karim wäre deshalb ein Nachweis hilfreich, der seine Belastungsgrenzen beschreibt.
Ist Karim dagegen gesundheitlich in der Lage, die zusätzlichen Stunden zu leisten, stehen keine anderen tragfähigen Hindernisse entgegen und ist das Angebot tatsächlich umsetzbar, könnte die Ablehnung einen Missbrauchsvorwurf begründen.
Würde die Forderung unverändert Gesetz, könnte dann sein gesamtes Wohngeld entfallen. Das Beispiel beschreibt eine mögliche künftige Prüfung, keinen bereits entschiedenen Fall.
Was sich gegenüber dem geltenden Recht ändern würde Geltendes Recht Forderung des Bundesrates § 21 Nummer 3 WoGG schließt Wohngeld aus, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Der Ausschluss soll greifen, wenn Wohngeld missbräuchlich in Anspruch genommen würde. Verwaltungsvorschriften und Rechtsprechung konkretisieren Fälle unterlassener Erwerbstätigkeit. Offensichtlich zumutbare Arbeitsaufnahme oder Ausweitung einer Beschäftigung soll ausdrücklich im Gesetz stehen. Die Formulierung lässt eine Prüfung mit fiktivem Einkommen zu; auch vollständige Ablehnungen sind möglich. Bei festgestelltem Missbrauch soll die fiktive Einkommensanrechnung entfallen und der Anspruch vollständig ausgeschlossen sein. Schon heute können fehlende ernsthafte Bewerbungen Folgen habenDas Verwaltungsgericht Berlin bestätigte mit Urteil vom 18. Januar 2022 die Ablehnung eines Wohngeldantrags eines Informatikers. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VG 21 K 170/20 beanstandete das Gericht unter anderem fehlende ernsthafte Bemühungen um eine Beschäftigung.
Gegen-Hartz hat diesen Einzelfall im Beitrag „Ohne Bewerbungen wird das Wohngeld eingestellt – Urteil“ erläutert.
Welche Nachweise Sie bei Rückfragen vorlegen solltenFragt die Wohngeldstelle nach Ihren Arbeitsmöglichkeiten, antworten Sie so konkret wie möglich. Bewahren Sie Bewerbungen und Absagen auf.
Kann Ihr Arbeitgeber keine zusätzlichen Stunden anbieten, kann eine schriftliche Bestätigung helfen. Bei gesundheitlichen Grenzen sollten Nachweise erklären, welche Tätigkeiten oder Arbeitszeiten nicht möglich sind.
Bei Betreuungs- oder Pflegeaufgaben kommt es darauf an, weshalb diese eine zusätzliche Beschäftigung verhindern.
Lehnt die Behörde Ihren Antrag wegen Missbrauchs ab, prüfen Sie, auf welche Tatsachen sie sich stützt und ob sie Ihre Nachweise berücksichtigt hat. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Die politische Forderung allein ersetzt keine geltende Rechtsgrundlage für eine Ablehnung.
Der Beschluss ändert laufende Zahlungen noch nichtDer Bundesrat hat eine Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren beschlossen. Ob die verlangte Verschärfung Gesetz wird und ab wann sie gelten würde, steht damit noch nicht fest. Die weiteren geplanten Änderungen ordnet unser Beitrag „Wohngeld: Geplante Kürzungen bleiben – das sind die Folgen“ ein. Stellen Sie notwendige Erst- oder Weiterleistungsanträge weiterhin rechtzeitig.
FAQ: Arbeitszeit und Wohngeld Muss ich jetzt meine Arbeitszeit erhöhen, um Wohngeld zu behalten?Der Bundesratsbeschluss schafft keine neue Pflicht. Schon nach geltendem Recht kann allerdings eine missbräuchliche Inanspruchnahme den Anspruch ausschließen. Teilzeit allein beweist keinen Missbrauch.
Kann auch das Verhalten meines Partners den Antrag gefährden?Der Vorschlag erfasst zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder. Er beschränkt sich damit nicht auf die antragstellende Person.
Reicht die Behauptung der Behörde, ich könne mehr arbeiten?Eine pauschale Behauptung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Entscheidend wären konkrete Arbeitsmöglichkeiten und Ihre persönlichen Grenzen.
QuellenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 21 Wohngeldgesetz – Sonstige Gründe.
Bundesrat: Drucksache 474/26 (Beschluss) vom 25. September 2026, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Ziffer 4, Seiten 4–5.
Der Beitrag Neue Härte beim Wohngeld soll kommen: “Das führt sehr oft zur Streichung” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld 2027: Höchstbetrag soll auf mehr 148 Euro pro Tag steigen
Bis zu 393,60 Euro mehr Krankengeld für einen vollständigen Monat: Diesen Unterschied könnte die geplante höhere Grenze der Beiträge 2027 beim ausmachen. Rechnerisch wären dann maximal 148,75 Euro brutto pro Kalendertag möglich.
Entscheidend bleiben jedoch Ihr bisheriger Verdienst und die gesetzliche Nettoobergrenze. Außerdem zieht die Krankenkasse vom Bruttokrankengeld Beiträge für die Sozialversicherung ab.
Was das BMAS für 2027 plantDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Danach soll die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf 6.375 Euro monatlich beziehungsweise 76.500 Euro jährlich steigen.
Diese Grenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge berücksichtigt werden. Zugleich begrenzt sie das für die Krankengeldberechnung maßgebliche Regelentgelt. Steigt die Grenze, kann deshalb auch das maximale Krankengeld steigen.
Beim Stand 29. September 2026 handelt es sich um einen Entwurf. Zunächst muss die Bundesregierung die Verordnung beschließen; anschließend ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.
So entstehen die möglichen 148,75 Euro täglichDie Rechnung lautet: 6.375 Euro geteilt durch 30 ergeben eine tägliche Bemessungsgrenze von 212,50 Euro. Davon 70 Prozent ergeben 148,75 Euro. Diese Zahl ist eine redaktionelle Berechnung auf Grundlage des Entwurfs und der Berechnungsregel in § 47 SGB V.
2026 liegt das maximale Bruttokrankengeld bei 135,63 Euro täglich. Die Differenz beträgt damit 13,12 Euro pro Tag. Für einen vollständigen Bezugsmonat, den die Krankenkasse mit 30 Tagen ansetzt, ergeben sich rechnerisch bis zu 393,60 Euro mehr.
Die bisherige Berechnung erläutert auch unser Beitrag zum maximalen Krankengeld 2026.
Berechnungsgröße 2026 und möglicher Wert 2027 Monatliche Beitragsbemessungsgrenze 2026: 5.812,50 Euro; Entwurf 2027: 6.375 Euro Tägliche Bemessungsgrenze 2026: 193,75 Euro; rechnerisch 2027: 212,50 Euro Maximales Bruttokrankengeld täglich 2026: 135,63 Euro; rechnerisch 2027: 148,75 Euro Maximales Bruttokrankengeld für 30 Tage 2026: 4.068,90 Euro; rechnerisch 2027: 4.462,50 Euro Unterschied der Höchstbeträge 13,12 Euro täglich beziehungsweise 393,60 Euro für 30 Tage Warum viele Versicherte trotzdem keinen Euro mehr erhalten würdenBei Beschäftigten beträgt das Krankengeld 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts. Der niedrigere Wert entscheidet.
Liegt Ihr berücksichtigter Verdienst schon unterhalb der bisherigen Höchstgrenze, bringt deren Anhebung keine Verbesserung. Auch bei höheren Einkommen kann die Nettoobergrenze verhindern, dass Sie von der Änderung profitieren.
Ohne Besonderheiten durch Einmalzahlungen müsste das monatliche Nettoentgelt rund 4.958,33 Euro erreichen, damit 90 Prozent davon den Monatshöchstbetrag von 4.462,50 Euro abdecken.
Ein Bruttogehalt von 6.375 Euro allein reicht also nicht zwangsläufig, um das höchste Krankengeld zu erhalten.
Fiktives Beispiel: Lothar aus SalzgitterLothar ist 42 Jahre alt und arbeitet als Ingenieur mit mehr als fünfzehn Jahren Berufserfahrung in einem Stahlunternehmen in Salzgitter. Nach einer schweren Erkrankung fällt er länger aus. Für das vereinfachte Beispiel nehmen wir ein Monatsbrutto von 6.500 Euro und ein Monatsnetto von 4.000 Euro an.
Unter der geplanten Grenze für 2027 ergäbe die Bruttoberechnung zunächst 4.462,50 Euro Krankengeld für 30 Tage. Doch 90 Prozent von Lothars Nettoverdienst ergeben nur 3.600 Euro. Dieser niedrigere Betrag begrenzt sein Bruttokrankengeld auf 120 Euro täglich.
Auch unter der Höchstgrenze von 2026 würde bei denselben Entgeltdaten die Nettoobergrenze von 3.600 Euro greifen. Lothar hätte deshalb keinen Vorteil durch die höhere Bemessungsgrenze der Beiträge. Von den 3.600 Euro gingen anschließend noch seine Sozialversicherungsanteile ab.
Bruttokrankengeld ist nicht der Betrag auf Ihrem KontoBei versicherungspflichtigen Beschäftigten behält die Krankenkasse Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ein. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden vom Krankengeld nicht abgezogen.
Die genannten 393,60 Euro sind der Unterschied zwischen zwei Bruttohöchstbeträgen für 30 Tage. Daraus lässt sich kein ebenso hoher zusätzlicher Kontoeingang ableiten.
Was Sie bei Ihrer Berechnung prüfen solltenLassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse erklären, welches Brutto- und Nettoentgelt sie berücksichtigt und welche Grenze Ihren Anspruch begrenzt. Auch Einmalzahlungen können eine Rolle spielen.
Reicht das Krankengeld nicht, sollten Sie prüfen, ob Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag einen Arbeitgeberzuschuss vorsieht. Je nach Haushalt kommen weitere Hilfen infrage. Einen Überblick bietet unser Beitrag über sechs mögliche Zuschüsse und Entlastungen zusätzlich zum Krankengeld.
FAQ: Krankengeld 2027 Sind 148,75 Euro Krankengeld täglich schon beschlossen?Nein. Der Betrag ergibt sich rechnerisch aus der Beitragsbemessungsgrenze im Referentenentwurf. Das Verordnungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Bekomme ich automatisch 393,60 Euro mehr im Monat?Nein. Die Zahl vergleicht die maximalen Bruttobeträge für 30 Tage. Ihr Verdienst und die Nettoobergrenze können den Anspruch niedriger halten.
Überweist die Krankenkasse den Höchstbetrag vollständig?Regelmäßig nicht. Vom Bruttokrankengeld gehen bei versicherungspflichtigen Beschäftigten noch Anteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 – Referentenentwurf und vorgesehene Rechengrößen.
Der Beitrag Krankengeld 2027: Höchstbetrag soll auf mehr 148 Euro pro Tag steigen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wann wird die Rente jetzt überwiesen? Mit dieser Besonderheit bei der Rentenzahlung
Die nächste reguläre Rentenzahlung steht am Mittwoch, dem 30. September 2026, an. Doch obwohl das Geld am selben Tag auf die Konten kommt, ist es für unterschiedliche Monate bestimmt: Manche erhalten ihre September-Rente, andere bereits die Rente für Oktober.
Für Menschen, die Miete, Strom und Einkäufe genau einteilen müssen, ist diese Unterscheidung wichtig. Denn das Datum auf dem Kontoauszug allein verrät noch nicht, für welchen Monat die Rentenversicherung zahlt.
Wann die Rente jetzt auf dem Konto sein sollDie Terminübersicht der Deutschen Rentenversicherung nennt den 30. September 2026 als nächsten Auszahlungstag. Der Monatsletzte fällt auf einen Mittwoch und ist ein regulärer Bankarbeitstag.
Eine Vorverlegung wegen eines Wochenendes oder Feiertags gibt es diesmal nicht. Wer am Dienstag, dem 29. September, noch keinen Zahlungseingang sieht, wartet deshalb nicht auf eine bereits überfällige Monatsrente.
Die Besonderheit: Ein Zahltag, zwei unterschiedliche RentenmonateBei einer nachschüssigen Zahlung wird die Rente am Ende des Monats ausgezahlt, für den sie zusteht. Die Überweisung am 30. September gehört damit zum September 2026.
Bei einer vorschüssigen Zahlung kommt das Geld dagegen am Ende des Vormonats. Wer zu dieser Gruppe gehört, erhält am 30. September bereits seine Oktober-Rente; die September-Rente wurde regulär schon am 31. August ausgezahlt.
Diese Besonderheit besteht seit vielen Jahren und ergibt sich aus den unterschiedlichen gesetzlichen Zahlungsregeln. Aus ihr entsteht weder ein zusätzlicher Rentenanspruch noch eine doppelte Monatszahlung.
Zahlungsweise September-Rente 2026 Oktober-Rente 2026 Vorschüssig Montag, 31. August 2026 Mittwoch, 30. September 2026 Nachschüssig Mittwoch, 30. September 2026 Freitag, 30. Oktober 2026 Warum der Rentenbeginn vor oder ab April 2004 entscheidetFür Renten, die am 1. April 2004 oder später begonnen haben, gilt grundsätzlich die nachschüssige Auszahlung. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 118 SGB VI, der die Auszahlung laufender Renten am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats vorsieht.
Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 bleibt grundsätzlich die vorschüssige Zahlung erhalten. Diese Übergangsregelung steht in § 272a SGB VI.
Entscheidend ist damit der rechtliche Rentenbeginn und nicht einfach das Ausstellungsdatum des Bescheids. Weitere Erläuterungen bietet unser Beitrag zu den unterschiedlichen Auszahlungsterminen der September-Rente.
Auch eine später begonnene Witwenrente kann im Voraus kommenDer Blick auf den Beginn der aktuell bezogenen Rentenart reicht allerdings nicht immer aus. Bei bestimmten unmittelbar anschließenden Renten bleibt die frühere Zahlungsweise erhalten, wenn der erstmalige Rentenbeginn aus demselben Versicherungskonto vor April 2004 lag und die Rentenansprüche ununterbrochen anerkannt waren.
Das kann etwa eine Witwenrente betreffen, die auf eine zuvor vorschüssig gezahlte Rente des verstorbenen Ehepartners folgt. Auch der Übergang von einer Erwerbsminderungsrente in die Regelaltersrente kann unter diese Regelung fallen.
Eine solche monatliche Vorauszahlung ist von einem Vorschuss für Hinterbliebene zu unterscheiden. Dazu informiert unser Beitrag „Witwenrente: Für den Rentenvorschuss bleiben nur 30 Tage“.
Warum eine fehlende Buchung am Morgen noch keinen Zahlungsverzug bedeutetDer Renten Service der Deutschen Post erklärt, dass die Gutschrift bis zum Ende des Auszahlungstages, also bis 23.59 Uhr, erfolgen muss. Eine für alle Banken verbindliche Uhrzeit am Vormittag gibt es damit nicht.
Für die eigene Planung heißt das: Eine frühe Kontoprüfung am 30. September liefert noch keine Gewissheit, dass etwas schiefgelaufen ist. Wer Überweisungen oder andere Abbuchungen veranlasst, sollte auf das tatsächlich verfügbare Guthaben achten.
Was Betroffene tun können, wenn die Rente ausbleibtFehlt die Gutschrift auch nach Ablauf des Zahlungstages, sollten Betroffene die Kontobewegungen prüfen und bei ihrer Bank nachfragen. Der Renten Service bittet außerdem um eine schriftliche Mitteilung mit Postrentennummer und genauer Angabe des fehlenden Rentenmonats.
Für dringende Fälle nennt er für Rentner mit Wohnsitz in Deutschland die Telefonnummer 0221 5692-444. Bei Fragen zur Bewilligung oder Berechnung der Rente ist dagegen der zuständige Rentenversicherungsträger der richtige Ansprechpartner.
Ein Beispiel: Gleicher Zahlungstag, unterschiedlicher VerwendungsmonatDas fiktive Beispiel zeigt den Unterschied: Ingrid bezieht seit 2003 eine vorschüssig gezahlte Altersrente und erhält am 30. September 2026 ihr Geld für Oktober. Thomas bekommt seit 2022 eine nachschüssig gezahlte Altersrente und erhält am selben Tag die Zahlung für September.
Beide sehen also Ende September eine reguläre Monatsrente auf ihrem Konto. Ingrid muss die Zahlung bereits dem Oktober zuordnen, während bei Thomas damit der Rentenanspruch für September erfüllt wird.
Stand: 29. September 2026. Quellen: Deutsche Rentenversicherung: Auszahlungstermine 2026, § 118 SGB VI, § 272a SGB VI und Renten Service: Fragen zur Rentenzahlung.
Der Beitrag Wann wird die Rente jetzt überwiesen? Mit dieser Besonderheit bei der Rentenzahlung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner aufgepasst: Wann kommt der Tankrabatt, wie hoch ist er und wie lange gibt es hin?
Der neue Tankrabatt startet am 1. Oktober 2026 und gilt bis zum 31. Dezember: Für Benzin und Diesel sinkt die Steuerbelastung rechnerisch um rund 16,7 Cent je Liter. Auch Rentner profitieren, wenn die Entlastung an der Zapfsäule ankommt – eine zusätzliche Rentenzahlung oder einen besonderen Seniorenbonus gibt es jedoch nicht.
Für Menschen mit kleiner Rente kann jeder Euro beim Tanken helfen, besonders wenn Arztpraxis und Supermarkt ohne Auto kaum erreichbar sind. Aus den angekündigten „rund 17 Cent“ sollte aber niemand eine garantierte Preissenkung an jeder Tankstelle ableiten.
Der Tankrabatt ist beschlossen: Diese Termine geltenDer Bundestag hat die befristete Steuersenkung am 25. September 2026 beschlossen; auch der Bundesrat hat zugestimmt. Nach einer Mitteilung des Bundespräsidialamtes an die Deutsche Presse-Agentur hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz ebenfalls unterzeichnet.
Damit ist der Rabatt über die bloße Ankündigung hinaus: Vorgesehen ist die Entlastung für Oktober, November und Dezember 2026. Der Bundestag nennt ausdrücklich den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.
Unser früherer Beitrag zum geplanten Tankrabatt für Rentner beschrieb noch den Stand vor Abschluss des parlamentarischen Verfahrens. Inzwischen liegen die Zustimmungen vor.
Wie aus 14,04 Cent rund 17 Cent werdenDie Energiesteuer auf Benzin und Diesel wird um jeweils 14,04 Cent je Liter gesenkt. Weil die Umsatzsteuer auch auf diesen Preisbestandteil anfällt, ergibt sich bei vollständiger Weitergabe ein Bruttoeffekt von 16,7076 Cent, gerundet etwa 16,7 Cent je Liter.
Die häufig genannten 17 Cent sind also ein gerundeter Betrag. Der Umsatzsteuersatz selbst wird dabei nicht herabgesetzt; geringer wird der Umsatzsteuerbetrag, wenn der Nettopreis entsprechend sinkt.
Was eine Tankfüllung rechnerisch günstiger wirdBei einer Tankfüllung mit 50 Litern beträgt die mögliche Entlastung rund 8,35 Euro. Die folgende Tabelle rechnet mit 16,7 Cent je Liter und setzt voraus, dass die Steuersenkung vollständig im Verkaufspreis ankommt.
Getankte Menge Rechnerische Ersparnis 20 Liter 3,34 Euro 30 Liter 5,01 Euro 40 Liter 6,68 Euro 50 Liter 8,35 Euro 60 Liter 10,02 EuroDas sind eigene Modellrechnungen, keine zugesicherten Erstattungsbeträge. Wer wenig fährt, spart entsprechend weniger; wer viel Kraftstoff verbraucht, erhält in Euro die größere Entlastung.
Warum der Preis am 1. Oktober nicht überall sofort fälltDer steuerliche Starttermin bedeutet nicht, dass jede Tankstelle ihre Anzeige um Mitternacht um 16,7 Cent zurücksetzt. Bereits vorhandene Kraftstoffbestände und die weitere Preisgestaltung können beeinflussen, wann und in welchem Umfang die Entlastung sichtbar wird.
Auch die Bundesregierung weist darauf hin, dass Steuern nur einen Teil des Kraftstoffpreises ausmachen. Rohölpreise, Transportkosten und die Entscheidungen der Anbieter beeinflussen weiterhin, was Autofahrer tatsächlich bezahlen.
Ein Vergleich zwischen dem Preis vom 30. September und dem Preis vom 1. Oktober zeigt deshalb nicht automatisch, ob der Rabatt vollständig weitergegeben wurde. Steigen gleichzeitig andere Kosten, kann die Steuerentlastung eine Verteuerung abmildern, ohne dass der Endpreis entsprechend stark fällt.
Rentner brauchen weder Antrag noch RentenausweisDie Entlastung ist an Benzin und Diesel gekoppelt, nicht an Alter oder Rentenhöhe. Rentner müssen dafür weder einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen noch ihren Rentenausweis an der Tankstelle vorlegen.
Eine gesonderte Überweisung auf das Rentenkonto gehört nicht zu dieser Maßnahme. Wer kein Auto nutzt oder ausschließlich elektrisch fährt, erhält aus dieser Steuersenkung keine unmittelbare Entlastung beim eigenen Tanken beziehungsweise Laden.
Die Schwäche des Rabatts: Er richtet sich nach Litern, nicht nach BedürftigkeitEine Rentnerin, die jede Fahrt abwägen muss, bekommt pro Liter dieselbe steuerliche Entlastung wie ein vermögender Vielfahrer. Der Rabatt hilft damit beim Kraftstoffkauf, gleicht aber geringe Einkommen nicht gezielt aus.
Für ältere Autofahrer bleibt außerdem die Gesamtrechnung entscheidend: Eine Ersparnis beim Sprit kann durch höhere laufende Autokosten aufgezehrt werden. Welche Besonderheiten bei Versicherungsbeiträgen bestehen, erläutert unser Beitrag zu Alterszuschlägen in der Kfz-Versicherung und möglichen Einsparungen.
Was nach Dezember kommt, ist eine andere FrageDer beschlossene Tankrabatt endet mit dem Jahr 2026. Die Bundesregierung will Gespräche mit der Mineralölwirtschaft führen, um spätestens zum 1. Januar 2027 einen vorübergehenden Spritpreisdeckel nach dem Vorbild Luxemburgs oder Belgiens einzuführen.
Das ist ein anderes Instrument als die befristete Steuersenkung und sollte nicht als bereits garantierter Anschlussrabatt verstanden werden. Die Angaben der Bundesregierung zum Entlastungspaket enthalten keinen verbindlichen Literpreis, mit dem Rentner für Januar kalkulieren könnten.
Beispiel aus der Praxis: Was bei einer kleinen Rente ankommtEin fiktives Rentnerpaar benötigt für Einkäufe, Arzttermine und Besuche bei Angehörigen monatlich 60 Liter Benzin. Wird die Steuerentlastung vollständig weitergegeben, spart es rechnerisch 10,02 Euro im Monat und damit 30,06 Euro von Oktober bis Dezember.
Das verschafft etwas Luft im Haushaltsbudget, ersetzt aber keine dauerhafte Entlastung bei hohen Lebenshaltungskosten. Eine zusätzliche Auszahlung können die beiden aus dem Tankrabatt nicht verlangen.
Sechs Fragen und Antworten zum Tankrabatt Wann beginnt der neue Tankrabatt?Die befristete Steuersenkung gilt ab dem 1. Oktober 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026. Bundestag und Bundesrat haben zugestimmt, der Bundespräsident hat das Gesetz unterzeichnet.
Wie hoch ist die Entlastung je Liter?Die Energiesteuer sinkt bei Benzin und Diesel um 14,04 Cent je Liter. Zusammen mit dem Umsatzsteuereffekt ergibt das rechnerisch rund 16,7 Cent, sofern die Entlastung vollständig weitergegeben wird.
Erhalten Rentner einen zusätzlichen Zuschuss?Nein, der Tankrabatt enthält keinen gesonderten Rentnerbonus. Die Entlastung wirkt über den Kraftstoffpreis und ist unabhängig vom Rentenbezug.
Muss ich den Tankrabatt beantragen?Nein, ein Antrag ist nicht erforderlich. Auch ein Einkommensnachweis oder Rentenausweis ist dafür nicht nötig.
Ist Benzin am 1. Oktober überall sofort 17 Cent billiger?Nein, eine solche Preissenkung ist nicht garantiert. Lagerbestände, andere Kosten und die Preisgestaltung der Anbieter beeinflussen den tatsächlichen Preisverlauf.
Bleibt der Tankrabatt 2027 bestehen?Die beschlossene Steuersenkung ist bis Ende 2026 befristet. Der für spätestens Januar 2027 angestrebte Spritpreisdeckel ist ein gesondertes Vorhaben und keine automatische Verlängerung.
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Schwerbehinderung: Späterer Rentenstart – diese Jahrgänge sollen betroffen sein
Mit 62 Jahren in Rente gehen oder mit 65 ohne Abschläge aufhören: Auf diese Altersgrenzen verlassen sich viele Beschäftigte mit Schwerbehinderung. Doch nach Berichten über einen frühen Arbeitsentwurf zur Rentenreform könnten die Grenzen für jüngere Versicherte künftig steigen.
Betroffen wären grundsätzlich Menschen ab Geburtsjahrgang 1970. Beschlossen ist diese Änderung bislang nicht; für die persönliche Rentenplanung gilt weiterhin das bestehende Recht.
Was hinter den Plänen stecktDie Alterssicherungskommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 an eine weiter steigende Lebenserwartung anzupassen. Nach der Darstellung des Bundesarbeitsministeriums könnte sie unter den zugrunde gelegten Annahmen bis 2041 von 67 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate steigen.
Eine solche Empfehlung verändert noch keinen Rentenanspruch. Für Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen stellt sich aber schon jetzt die Frage, wie verlässlich ihr geplanter Ausstieg aus dem Berufsleben bleibt.
Welche Altersgrenzen heute geltenFür Versicherte ab Jahrgang 1964 ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach geltendem Recht mit 65 Jahren ohne Abschläge möglich. Wer früher gehen möchte, kann diese Rente frühestens mit 62 Jahren beziehen und muss dann dauerhafte Abschläge hinnehmen.
Voraussetzung sind eine anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn und mindestens 35 Versicherungsjahre. Als schwerbehindert gilt grundsätzlich, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat.
Für vor 1964 Geborene gelten teilweise niedrigere Altersgrenzen nach den bisherigen Übergangsvorschriften. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die geltenden Voraussetzungen und Altersgrenzen.
Warum aus 62 und 65 künftig höhere Altersgrenzen werden könntenNach der veröffentlichten Beschreibung des Arbeitsentwurfs soll die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente künftig zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze beginnen können. Der früheste Zugang mit Abschlägen soll fünf Jahre davor liegen.
Damit würden beide Grenzen bei einer höheren Regelaltersgrenze mitsteigen. Wie das rechnerisch aussehen könnte, zeigt die folgende Tabelle.
Heutige Altersgrenzen und hypothetische Folgen der beschriebenen Kopplung Regelaltersgrenze Schwerbehindertenrente ohne Abschlag Frühester Beginn mit Abschlag 67 Jahre: geltendes Recht ab Jahrgang 1964 65 Jahre 62 Jahre 67 Jahre und 3 Monate: Rechenbeispiel 65 Jahre und 3 Monate 62 Jahre und 3 Monate 67 Jahre und 6 Monate: Rechenbeispiel 65 Jahre und 6 Monate 62 Jahre und 6 MonateDie beiden letzten Zeilen sind keine festgelegten Altersgrenzen für bestimmte Geburtsjahrgänge. Sie veranschaulichen lediglich die mögliche Verschiebung.
Ab Jahrgang 1970 könnte die neue Berechnung greifenNach dem beschriebenen Arbeitsstand sollen die Jahrgänge 1964 bis 1969 grundsätzlich bei den Grenzen von 62 und 65 Jahren bleiben. Ab Jahrgang 1970 wäre die Kopplung vorgesehen, vorbehaltlich möglicher Schutzregelungen.
Welches konkrete Rentenalter daraus für einen einzelnen Jahrgang entstünde, steht damit noch nicht fest. Einen bereits verbindlichen neuen Rententermin lässt die Veröffentlichung nicht erkennen.
Gleicher Abschlag, aber späterer ZugangNach geltendem Recht kostet jeder Monat vor dem abschlagsfreien Beginn dieser Rentenart 0,3 Prozent Rente. Bei drei Jahren Vorziehung sind das höchstens 10,8 Prozent, die grundsätzlich auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen bleiben.
Berechnet wird der Abschlag dabei anhand der abschlagsfreien Altersgrenze der Schwerbehindertenrente. Dass der früheste Zugang für Jahrgänge ab 1964 fünf Jahre vor der Regelaltersrente liegt, bedeutet deshalb keinen Abschlag für fünf Jahre.
Bleibt das Zeitfenster zwischen frühestem und abschlagsfreiem Zugang bei drei Jahren, ergäben sich bei unverändertem Abschlagssatz weiterhin höchstens 10,8 Prozent. Ein unveränderter Prozentsatz würde einen späteren Rentenzugang allerdings nicht ausgleichen.
Wer gesundheitlich bereits an seine Grenzen kommt, muss zusätzliche Monate finanziell überbrücken können. Ein höherer Abschlag allein verschafft keinen Zugang zu einer Altersrente, deren Mindestalter noch nicht erreicht ist.
Altersteilzeit könnte Schutz bieten – eine Zusage gibt es noch nichtLaut Knöppels Darstellung sind Schutzregelungen für bestimmte rechtzeitig verbindlich vereinbarte Altersteilzeitverhältnisse sowie für bestimmte Fälle mit Anpassungsgeld beim Kohleausstieg vorgesehen. Der für die Altersteilzeit genannte Stichtag sei im Arbeitsstand noch als Platzhalter für einen Kabinettsbeschluss enthalten.
Aus einer bestehenden Vereinbarung lässt sich deshalb noch kein gesicherter Schutz vor einer künftigen Anhebung ableiten. Betroffene sollten Vertrag und Abschlussdatum aufbewahren und die endgültigen gesetzlichen Voraussetzungen prüfen lassen, sobald diese feststehen.
GdB 50 und 35 Versicherungsjahre bleiben für die Planung entscheidendUnabhängig von der Reformdebatte lohnt ein Blick in den eigenen Versicherungsverlauf: Die erforderlichen 35 Jahre sind nicht mit 35 Jahren durchgehender Beschäftigung gleichzusetzen. Neben Beitragszeiten können beispielsweise anerkannte Anrechnungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zählen.
Welche Monate tatsächlich angerechnet werden, sollte anhand des Versicherungskontos geklärt werden. Weitere Hinweise bietet der Beitrag Schwerbehinderung: Ohne 35 Jahre Wartezeit in die Altersrente?.
Auch beim Behindertenstatus drohen Missverständnisse: Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 eröffnet diesen Rentenzugang nicht. Warum der arbeitsrechtliche Schutz hierfür nicht ausreicht, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur Gleichstellung und vorgezogenen Rente.
Ein späteres Rentenalter braucht eine Antwort auf gesundheitliche GrenzenWer das Rentenalter an die durchschnittliche Lebenserwartung koppeln will, muss erklären, wie Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen die zusätzliche Zeit bewältigen sollen. Ein statistischer Zugewinn an Lebensjahren sagt wenig darüber aus, ob eine einzelne Pflegekraft, Verkäuferin oder Produktionskraft länger arbeiten kann.
Für Betroffene hängen an wenigen Monaten konkrete Ausgaben für Miete, Lebensmittel und laufende Verträge. Die Debatte über die Folgen der Rentenreform für Menschen mit Schwerbehinderung muss deshalb auch die Absicherung des Übergangs behandeln.
Beispiel aus der Praxis: Drei Monate können eine Lücke öffnenEin fiktives Beispiel: Sabine, Jahrgang 1970, hat einen GdB von 50 und erfüllt die 35-jährige Wartezeit. Nach heutigem Recht könnte sie mit 62 Jahren in die Schwerbehindertenrente gehen.
Bei einer angenommenen Monatsrente von 1.800 Euro brutto vor Abschlag blieben nach einer Kürzung um 10,8 Prozent noch 1.605,60 Euro brutto. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern sind dabei noch nicht berücksichtigt.
Würde ihre früheste Altersgrenze durch eine spätere Reform beispielsweise um drei Monate steigen, müsste sie diese Zeit zusätzlich finanzieren. Ob eine solche Verschiebung für Sabine tatsächlich kommt, ist offen; sie sollte ihre Ausstiegsplanung daher anhand bestätigter Rentendaten überprüfen lassen.
Sechs Fragen und Antworten zur Schwerbehindertenrente Ist der spätere Rentenstart bereits beschlossen?Nein, die beschriebenen Änderungen beruhen auf Berichten über einen frühen Arbeitsentwurf. Dieser ändert das geltende Rentenrecht nicht.
Welche Jahrgänge könnten betroffen sein?Nach dem veröffentlichten Arbeitsstand grundsätzlich die Jahrgänge ab 1970. Die endgültigen Übergangsregeln stehen noch nicht fest.
Kann ich derzeit noch mit 62 Jahren in die Schwerbehindertenrente?Für Jahrgänge ab 1964 ist das nach geltendem Recht möglich, wenn bei Rentenbeginn die Schwerbehinderung vorliegt und 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. Beim frühesten Beginn beträgt der Abschlag grundsätzlich 10,8 Prozent.
Reicht ein GdB von 40 mit Gleichstellung?Nein, die Gleichstellung ersetzt die erforderliche Schwerbehinderteneigenschaft nicht. Dafür ist grundsätzlich ein GdB von mindestens 50 erforderlich.
Müssen die 35 Versicherungsjahre ausschließlich Arbeitsjahre sein?Nein, auch andere rentenrechtliche Zeiten können zählen. Ob die Wartezeit erfüllt ist, ergibt sich aus den anrechenbaren Monaten im Versicherungskonto.
Verschwindet der Abschlag später wieder?Nein, der Abschlag wegen eines vorzeitigen Beginns bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Das Erreichen der Regelaltersgrenze beseitigt ihn nicht.
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Wie wird jetzt die eigene Rente auf die Witwenrente 2026 angerechnet?
Wer eine eigene Altersrente erhält, muss deshalb nicht auf die Witwenrente verzichten. Allerdings kann die Rentenversicherung die Hinterbliebenenrente kürzen, sobald das anrechenbare eigene Einkommen den gesetzlichen Freibetrag überschreitet.
Die häufige Sorge, die eigene Rente werde vollständig von der Witwenrente abgezogen, ist unbegründet. Entscheidend sind ein pauschaler Abzug, der passende Freibetrag und die anschließende Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Betrags.
Die Kürzung trifft die WitwenrenteDie eigene gesetzliche Altersrente zählt bei der Witwenrente grundsätzlich als Einkommen. Übersteigt dieses Einkommen nach der gesetzlichen Berechnung den Freibetrag, vermindert sich die Witwenrente; die eigene Altersrente wird durch diese Anrechnung nicht gekürzt.
Das gilt grundsätzlich auch für eine eigene gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Für Witwer gelten dieselben Anrechnungsregeln wie für Witwen.
2026 gelten zwei unterschiedliche FreibeträgeVon Januar bis Juni 2026 beträgt der allgemeine Freibetrag monatlich 1.076,86 Euro. Seit dem 1. Juli 2026 sind es 1.122,53 Euro, wie die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bestätigt.
Diese Beträge beziehen sich auf das von der Rentenversicherung berechnete Nettoeinkommen. Sie sind weder eine allgemeine Bruttorentengrenze noch mit dem tatsächlichen Zahlungseingang auf dem Konto gleichzusetzen.
Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Freibetrag seit Juli 2026 um 238,11 Euro. Mit einem solchen Kind sind damit 1.360,64 Euro anrechnungsfrei.
Voraussetzung ist grundsätzlich ein Anspruch des Kindes auf Waisenrente; berücksichtigt werden auch eigene Kinder, denen dieser Anspruch allein deshalb fehlt, weil sie keine Kinder des Verstorbenen sind. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag zum Freibetrag bei der Witwenrente seit Juli 2026.
Warum von der eigenen Bruttorente meist 14 Prozent abgezogen werdenBei einer eigenen gesetzlichen Altersrente mit Rentenbeginn ab 2011 zieht die Rentenversicherung für die Einkommensanrechnung grundsätzlich pauschal 14 Prozent vom Bruttobetrag ab. Bei einem Rentenbeginn vor 2011 beträgt dieser Abzug regelmäßig 13 Prozent.
Aus 1.500 Euro eigener Bruttorente werden bei einem Abzug von 14 Prozent somit 1.290 Euro rechnerisches Nettoeinkommen. Nur dieser bereinigte Betrag wird anschließend mit dem Freibetrag verglichen.
Der Pauschalabzug verändert die Auszahlung der eigenen Rente nicht, sondern dient ausschließlich der Berechnung. Die tatsächlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder die persönliche Steuerbelastung werden dafür nicht einzeln nachgerechnet.
Die unterschiedlichen Abzüge erläutert die Deutsche Rentenversicherung zur Einkommensanrechnung. Wer nur die Beträge auf seinen Kontoauszügen vergleicht, kann deshalb zu einem falschen Ergebnis kommen.
Nur 40 Prozent des Überschusses mindern die WitwenrenteVom rechnerischen Nettoeinkommen wird zunächst der Freibetrag abgezogen. Nur wenn danach ein positiver Betrag verbleibt, werden davon 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
Bei 1.500 Euro eigener Bruttorente und einem Pauschalabzug von 14 Prozent liegen seit Juli 2026 genau 167,47 Euro über dem allgemeinen Freibetrag. Daraus ergibt sich eine monatliche Kürzung der Witwenrente um 66,99 Euro.
Die vereinfachte Rechnung lautet: 1.500 Euro × 0,86 = 1.290 Euro; 1.290 Euro − 1.122,53 Euro = 167,47 Euro; 167,47 Euro × 0,40 = 66,99 Euro. Sie setzt voraus, dass keine weiteren anrechenbaren Einkünfte und kein zusätzlicher Freibetrag für Kinder vorliegen.
Tabelle: Wie stark die eigene Rente die Witwenrente mindertDie folgenden Beispiele gelten seit Juli 2026 für eine eigene gesetzliche Altersrente mit 14 Prozent Pauschalabzug. Unterstellt werden ausschließlich diese eigene Rente als anrechenbares Einkommen und der allgemeine Freibetrag von 1.122,53 Euro.
Eigene Monatsrente brutto Rechnerisches Netto Monatlicher Anrechnungsbetrag 1.200 Euro 1.032 Euro 0 Euro 1.300 Euro 1.118 Euro 0 Euro 1.500 Euro 1.290 Euro 66,99 Euro 1.800 Euro 1.548 Euro 170,19 Euro 2.000 Euro 1.720 Euro 238,99 Euro 2.500 Euro 2.150 Euro 410,99 EuroUnter diesen Voraussetzungen bleibt eine eigene Bruttorente von rund 1.305 Euro im Monat ohne Kürzung der Witwenrente. Bei 13 Prozent Pauschalabzug liegt die entsprechende Grenze niedriger, zusätzliche Freibeträge für Kinder können sie erhöhen.
Der errechnete Anrechnungsbetrag kann die Witwenrente höchstens auf null reduzieren. Wie viel nach der Einkommensanrechnung verbleibt, hängt deshalb zusätzlich von der ursprünglichen Höhe der Hinterbliebenenrente ab.
55 oder 60 Prozent sind noch keine AuszahlungsgarantieDie große Witwenrente beträgt nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent des Rentenanspruchs des verstorbenen Partners, nach altem Recht grundsätzlich 60 Prozent. Diese Prozentsätze beschreiben die Berechnung der Hinterbliebenenrente vor einer möglichen Anrechnung eigenen Einkommens.
Ergeben sich beispielsweise zunächst 800 Euro Witwenrente, kann dieser Betrag durch die eigene Altersrente sinken. Vom verbleibenden Rentenbetrag können zudem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen; auch eine mögliche Einkommensteuer ist damit noch nicht berücksichtigt.
Auch nach altem Recht kann die eigene Rente angerechnet werdenDie günstigeren Regeln des alten Hinterbliebenenrechts greifen insbesondere, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Auch ein Tod des versicherten Ehepartners vor 2002 kann zur Anwendung des alten Rechts führen.
Dann bleiben bestimmte weitere Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Kapitalvermögen, bei der Anrechnung regelmäßig außer Betracht. Die eigene gesetzliche Altersrente gehört jedoch grundsätzlich auch nach altem Recht zum anrechenbaren Einkommen.
Eine lange Ehe schützt daher nicht automatisch vor dieser Kürzung. Welche Einnahmen berücksichtigt werden können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Witwenrente: Das wird wirklich angerechnet“.
Weitere Einnahmen können die Rechnung verändernWer neben der eigenen Rente arbeitet oder weitere anrechenbare Einkünfte erhält, muss diese in die Betrachtung einbeziehen. Die Rentenversicherung bereinigt die jeweiligen Einkommensarten nach den dafür geltenden Vorschriften und rechnet die Ergebnisse zusammen.
Der Freibetrag steht insgesamt einmal zur Verfügung. Eine eigene Rente unterhalb der rechnerischen Grenze schützt deshalb nicht vor einer Kürzung, wenn zusätzliche Einnahmen hinzukommen.
Bei einem Nebenjob kann unter anderem dessen rentenversicherungsrechtliche Behandlung die Anrechnung beeinflussen. Dazu passt der Gegen-Hartz-Beitrag über Witwenrente und Minijob.
Im Sterbevierteljahr bleibt das eigene Einkommen außen vorIn den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwenrente angerechnet. In diesem sogenannten Sterbevierteljahr wird die Hinterbliebenenrente grundsätzlich in Höhe des Rentenanspruchs des Verstorbenen berechnet.
Stirbt der Ehepartner beispielsweise im Mai 2026, umfasst das Sterbevierteljahr Juni, Juli und August. Ab September greifen die reguläre Berechnung und die Einkommensanrechnung.
Was im Rentenbescheid geprüft werden sollteDer Bescheid sollte erkennen lassen, mit welcher eigenen Bruttorente gerechnet wurde und welcher Pauschalabzug angesetzt ist. Ebenso wichtig sind der zum Berechnungszeitraum passende Freibetrag und die Frage, ob zusätzliche Freibeträge für Kinder berücksichtigt wurden.
Bei einer laufenden eigenen Altersrente wird grundsätzlich die laufende Rentenhöhe zugrunde gelegt. Wer neu in Rente geht oder weitere Einkünfte erhält, sollte die für die Hinterbliebenenrente relevanten Änderungen rechtzeitig mitteilen.
Der höhere Freibetrag seit Juli bedeutet außerdem nicht automatisch eine geringere Kürzung in jedem einzelnen Fall. Steigt zugleich die eigene Rente, muss die gesamte Rechnung mit den neuen Beträgen betrachtet werden.
Beispiel aus der Praxis: Was von 800 Euro Witwenrente bleibtMarianne erhält seit 2018 eine eigene Altersrente, die im September 2026 monatlich 1.800 Euro brutto beträgt. Ihre große Witwenrente liegt vor der Einkommensanrechnung bei 800 Euro, das Sterbevierteljahr ist bereits beendet.
Weitere anrechenbare Einkünfte und zusätzliche Freibeträge für Kinder gibt es nicht. Nach dem Pauschalabzug von 14 Prozent bleiben von Mariannes eigener Rente rechnerisch 1.548 Euro.
Dieser Betrag übersteigt den Freibetrag von 1.122,53 Euro um 425,47 Euro, wovon 40 Prozent angerechnet werden. Ihre Witwenrente sinkt dadurch um 170,19 Euro auf 629,81 Euro vor möglichen weiteren Abzügen.
Die eigene Altersrente bleibt aufgrund dieser Anrechnung unverändert bei 1.800 Euro brutto. Für Mariannes Haushaltsplanung sind anschließend die tatsächlichen Auszahlungsbeträge beider Renten entscheidend.
Sechs Fragen und Antworten zur Anrechnung der eigenen Rente Wird die eigene Rente vollständig von der Witwenrente abgezogen?Nein, zunächst wird aus der eigenen Bruttorente ein pauschales Nettoeinkommen ermittelt. Nur 40 Prozent des Betrags, der anschließend über dem Freibetrag liegt, mindern die Witwenrente.
Wie hoch ist der Freibetrag im Jahr 2026?Von Januar bis Juni sind es monatlich 1.076,86 Euro, seit Juli 1.122,53 Euro. Für berücksichtigungsfähige Kinder kommt ein zusätzlicher Freibetrag hinzu.
Wie viel eigene Bruttorente bleibt seit Juli 2026 ohne Anrechnung?Bei 14 Prozent Pauschalabzug sind es rund 1.305 Euro monatlich, sofern keine weiteren anrechenbaren Einkünfte vorhanden sind und der allgemeine Freibetrag gilt. Bei einem anderen Pauschalabzug oder zusätzlichen Freibeträgen verändert sich diese Grenze.
Zählt der Betrag, den die Rentenversicherung auf mein Konto überweist?Für die Einkommensanrechnung wird grundsätzlich von der eigenen Bruttorente ausgegangen und der gesetzliche Pauschalabzug vorgenommen. Der tatsächliche Überweisungsbetrag kann deshalb vom verwendeten rechnerischen Netto abweichen.
Kann wegen meiner eigenen Rente die gesamte Witwenrente entfallen?Ja, der Zahlbetrag kann auf null sinken, wenn der Anrechnungsbetrag die ansonsten zustehende Witwenrente erreicht oder übersteigt. Dafür gibt es keine für alle Hinterbliebenen identische Bruttorentengrenze, weil auch die Höhe der Witwenrente und mögliche weitere Einkünfte eine Bedeutung haben.
Gilt die Anrechnung schon unmittelbar nach dem Tod des Partners?Im Sterbevierteljahr, also den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat, wird eigenes Einkommen nicht angerechnet. Danach wird geprüft, ob das anrechenbare Einkommen den Freibetrag übersteigt.
Der Beitrag Wie wird jetzt die eigene Rente auf die Witwenrente 2026 angerechnet? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.