«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
 
   
  4 Mythen zur Rente die schädlich sein können
Viele Leser hören täglich neue Gerüchte zur gesetzlichen Rente. Vieles davon verunsichert – oft zu Unrecht. Dieser Faktencheck räumt vier verbreitete Mythen auf. Sie erfahren, was tatsächlich gilt, welche Fristen jetzt zählen und wo Sie handeln sollten.
Mythos 1: „Die Rente ist pleite – nur Zuschüsse retten sie“Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich stabil. Der Bund zahlt Zuschüsse zwischen 22 und 24 Prozent. Dieser Anteil ist seit Jahren weitgehend konstant. 2023 lag er bei „gut 22 Prozent“ der Einnahmen. 1957 lag der Anteil bei rund 24 Prozent.
Wichtig: Diese Mittel gleichen keine „Löcher“ in der Kasse aus. Sie bezahlen Aufgaben, für die keine Beiträge fließen. Dazu zählen Reha-Leistungen, Kindererziehungszeiten und weitere gesamtgesellschaftliche Leistungen. Genau dafür ist der Bundeszuschuss gedacht.
Was heißt das für Sie? Die laufenden Renten hängen nicht am Tropf. Der Zuschuss ist Teil des Systems – keine Notoperation.
Mythos 2: „Ohne Lebensnachweis wird die Rente gestoppt“Für Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in Deutschland gilt: Es ist kein Lebensnachweis erforderlich. Die Rentenversicherung prüft den Status hier automatisch über die Meldebehörden.
Ein Nachweis ist in der Regel nur nötig, wenn Sie im Ausland leben. Die DRV versendet dafür jedes Jahr Formulare. In vielen Staaten läuft der Abgleich inzwischen digital oder automatisiert. Von rund 1,7 Millionen Auslandsrenten werden für etwa 1,2 Millionen die Daten automatisch geprüft. Das betrifft aktuell 21 Länder, darunter Spanien, Italien oder die Schweiz.
Sonderfall: Sie wohnen in Deutschland, nutzen aber ein ausländisches Konto. Dann kann die DRV im Einzelfall einen Nachweis verlangen.
Ihr To-do, wenn Sie im Ausland leben: Prüfen Sie die Frist auf dem Formular. Bei Fragen helfen die deutschen Auslandsvertretungen. Sie stellen Lebensbescheinigungen gebührenfrei für gesetzliche Renten aus.
Mythos 3: „Schwerbehinderte verlieren 2026 plötzlich Rentenvorteile“Nein. Es gibt keine überraschenden Kürzungen. Die Altersgrenzen steigen seit Jahren stufenweise. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt ab dem Jahrgang 1964: abschlagsfrei mit 65 Jahren.
Ein früherer Rentenstart ist ab 62 Jahren möglich, dann mit Abschlägen. Diese Regeln gelten ab 2026 endgültig für alle nach dem 31.12.1963 Geborenen. Zusätzliche Vertrauensschutzregeln enden dann.
Was bedeutet das konkret? Wer 1964 geboren ist, kann die Rente für Schwerbehinderte ohne Abschläge mit 65 nutzen (Rentenbeginn 2029). Mit 62 ist sie ab 2026 möglich, dann mit dauerhaften Abzügen.
Mythos 4: „Renten sind steuerfrei – das gilt für alle“Falsch. Renten aus der Basisversorgung unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Maßgeblich ist der Besteuerungsanteil Ihres Rentenbeginnjahres.
Seit 2023 steigt dieser Anteil jährlich nur noch um 0,5 Punkte. Die vollständige nachgelagerte Besteuerung greift erstmals für Neurentner des Jahres 2058.
Wichtige Eckwerte:
Start der Rente Besteuerungsanteil 2025 83,5 % 2026 84,0 % 2058 100 %Die Absenkung des Steigerungspfads hat der Gesetzgeber 2024 beschlossen. Sie entlastet neue Rentenjahrgänge geringfügig. Gleichzeitig sind Beiträge zur gesetzlichen Rente seit 2023 zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar – begrenzt durch den Höchstbetrag. Dieser liegt 2025 bei 29.344 Euro für Ledige (doppelt für Verheiratete).
Was heißt das für Sie? Wer 2025 neu in Rente geht, versteuert 83,5 Prozent seiner Rente. Freibeträge, Werbungskosten-Pauschale und Grundfreibetrag können die tatsächliche Steuer mindern. Lassen Sie Ihre persönliche Situation prüfen.
So erkennen Sie verlässliche InformationenFalschmeldungen wirken oft alarmistisch. Prüfen Sie immer die Quelle. Verlassen Sie sich auf die DRV, das BMF oder seriöse Sozial- und Steuerportale. Dort finden Sie Fristen, Formulare und Rechenbeispiele in aktualisierter Form.
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Kündigung: Betriebszugehörigkeit ist für die Abfindung oft nicht wichtig
Die verbreitete Annahme, die Höhe einer Abfindung bemesse sich schematisch nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, hält einer näheren Prüfung selten stand. Ein aktueller Fall zeigt, dass selbst bei nur zwei Jahren im Unternehmen deutlich höhere Abfindungen möglich sind, wenn die rechtlichen und prozesstaktischen Hebel richtig eingesetzt werden.
Entscheidend ist nicht die magische Zahl „ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“, sondern die Frage, ob die Kündigung wirksam ist – und welches Risiko der Arbeitgeber im Prozess trägt.
Zwei Jahre im Betrieb, 3.000 Euro als vermeintliche ObergrenzeDer betroffene Arbeitnehmer war erst zwei Jahre im Unternehmen. Legt man die populäre Rechnung von „0,5 Monatsgehältern pro Jahr“ zugrunde und unterstellt ein Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro, ergäbe sich eine Abfindung von lediglich 3.000 Euro.
Der Arbeitgeber bot „großzügig“ 4.000 Euro an. Eine solche Sicht blendet jedoch das Kernthema aus: Nicht die Formel entscheidet, sondern die Durchsetzbarkeit der Kündigung vor Gericht.
Betriebsbedingte Kündigung – und doch nur eine einzige TrennungIm Verfahren begründete der Arbeitgeber die Kündigung mit betrieblichen Erfordernissen. Auffällig war, dass ausschließlich dieser eine Mitarbeiter entlassen wurde, obwohl der Betrieb über hundert Beschäftigte zählte.
Das ist nicht zwingend rechtswidrig, weckt aber Zweifel. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine belastbare unternehmerische Entscheidung und deren „dringende“ Erforderlichkeit darlegen.
Zugleich hat er die Sozialauswahl zu beachten, also zu begründen, warum gerade dieser Arbeitnehmer – und nicht sozial weniger schutzwürdige Vergleichspersonen – gekündigt wird. Wenn in einem größeren Betrieb nur eine einzelne Person „aus Gründen der Auftragslage“ gehen soll, verlangt das eine besonders sorgfältige Begründungslage. Fehlt sie, kippt die Kündigung.
Die „Faustformel“ ist kein Gesetz – und häufig unpassendDie bekannte Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr ist kein Rechtsanspruch und kein verbindlicher Maßstab. Sie spiegelt eher Durchschnittswerte aus gütlichen Einigungen wider, oftmals in Konstellationen, in denen die Kündigung rechtlich solide erscheint oder die Parteien rasch Frieden schließen wollen.
In vielen arbeitsgerichtlichen Vergleichen spielt die Formel überhaupt keine Rolle. Maßgeblich sind dann Prozessrisiken, Beweisbarkeit, Verfahrensdynamik und die wirtschaftlichen Interessen beider Seiten. Daraus können Ergebnisse entstehen, die weit ober- oder unterhalb der „Formel“ liegen.
Prozessrisiko als Verhandlungsmotor: Annahmeverzugslohn und RückkehrgefahrIm geschilderten Fall sprach einiges dafür, dass die Kündigung einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde. Bis zu einem Kammertermin und damit bis zu einem Urteil vergehen in der Praxis häufig mehrere Monate.
Verliert der Arbeitgeber, droht nicht nur die Rückkehr des Arbeitnehmers, sondern auch die Pflicht zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit seit Ablauf der Kündigungsfrist – also Gehälter, die der Arbeitnehmer trotz Nichtbeschäftigung verlangen kann.
Bei vier bis fünf Monaten Verfahrensdauer und einem Monatsverdienst von 3.000 Euro summiert sich dieses Risiko schnell auf 12.000 bis 15.000 Euro brutto, zuzüglich Nebenkosten und Unwägbarkeiten. Genau dieses Risiko prägt die Vergleichsverhandlungen erheblich.
Vom Scheinangebot zur tragfähigen Einigung: 10.000 Euro statt 4.000 EuroMit dieser Risikoperspektive im Rücken ist ein Angebot von 4.000 Euro nicht mehr überzeugend. Es trägt dem möglichen Annahmeverzug, der ungewissen Prozesslage und der Option der Weiterbeschäftigung nicht Rechnung.
Die Gegenseite wird sich fragen lassen müssen, weshalb sie ein gerichtliches Niederlagenrisiko in fünfstelliger Größenordnung eingeht, wenn eine verlässliche einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses für 10.000 Euro den Rechtsfrieden sofort herstellt. Im Ergebnis einigten sich die Parteien auf genau diesen Betrag – mehr als das Dreifache der anfänglichen „Formel“.
Rechtlicher Rahmen: Was bei betriebsbedingten Kündigungen zähltFür die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen genügt es nicht, pauschal auf Auftragsrückgänge zu verweisen. Erforderlich ist eine nachvollziehbare, auf die Zukunft bezogene unternehmerische Entscheidung, die den dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für die konkrete Stelle plausibel macht.
Hinzu treten die Anforderungen der Sozialauswahl. Verglichen werden müssen Arbeitnehmer, die auf derselben Hierarchie- und Tätigkeitsebene austauschbar sind. Kriterien wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung sind einzubeziehen.
Wird diese Auswahl nicht sauber durchgeführt oder nur formal behauptet, entstehen erhebliche Angriffspunkte. Gerade in größeren Betrieben greifen zudem weitere Schutzmechanismen, etwa Beteiligungsrechte des Betriebsrats. All das erhöht die Prüfmaßstäbe – und damit das Risiko des Arbeitgebers.
Warum individuelle Strategie wichtiger ist als RechenschemataDer Fall illustriert, dass starre Rechenwege der Realität des Kündigungsschutzrechts nicht gerecht werden. Entscheidend ist eine frühe, gründliche Prüfung der Kündigungsgründe, der Sozialauswahl, der betrieblichen Organisation und der Prozesschancen.
Daraus leitet sich die richtige Verhandlungstaktik ab: Wo die Erfolgsaussichten gut sind, sollte nicht mit der „Formel“ begonnen werden, sondern mit dem realen Risiko, das der Arbeitgeber trägt. Wo die Lage schwächer ist, kann eine Formel als Orientierungswert dienen, ersetzt aber nie die Einzelfallanalyse.
Zeit ist ein Schlüsselfaktor: Die Drei-Wochen-Frist und das MomentumWer eine Kündigung erhält, muss die gesetzlichen Fristen im Blick behalten. Die Kündigungsschutzklage ist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist ist strikt.
Wer sie versäumt, riskiert, dass selbst eine eigentlich fehlerhafte Kündigung bestandskräftig wird. Gleichzeitig schafft ein zügig eingeleitetes Verfahren Verhandlungsmomentum: Der Arbeitgeber merkt früh, dass er seine Gründe belegen muss und dass die Uhr im Hinblick auf Annahmeverzugsrisiken tickt.
Was Arbeitnehmer aus dem Fall mitnehmen solltenDie Dauer der Betriebszugehörigkeit ist nur ein Baustein in einem komplexen Gefüge. Eine kurze Zugehörigkeit bedeutet nicht automatisch eine niedrige Abfindung.
Wichtig sind die Aussichten der Klage, die Qualität der arbeitgeberseitigen Begründungen und die Prozessführung. Wer seine Karten kennt, kann deutlich bessere Ergebnisse erzielen.
Dazu gehört eine fundierte Ersteinschätzung, die Prüfung der Unterlagen – vom Kündigungsschreiben über etwaige Auswahlrichtlinien bis zu Stellenbeschreibungen – sowie eine klare Verhandlungsstrategie, die die echten Risiken adressiert.
Fazit: Nicht die Formel verhandelt, sondern die ErfolgsaussichtAbfindungen entstehen in Deutschland in der Regel durch Verhandlung, nicht durch Automatismen. Die richtige Frage lautet daher nicht: „Wie viele Jahre war ich dabei?“, sondern: „Wie angreifbar ist die Kündigung – und welches Risiko steht auf Arbeitgeberseite?“
Wo diese Analyse sorgfältig erfolgt, verschiebt sich der Maßstab. Dann können aus vermeintlichen 3.000 Euro sehr schnell 10.000 Euro werden.
Wer eine Kündigung erhält, sollte sich deshalb umgehend fachkundig beraten lassen, die Fristen wahren und die Verhandlung am tatsächlichen Prozessrisiko ausrichten – nicht an einer simplen Rechenformel.
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Das ändert sich beim Pflegegeld ab 2026
Beim Pflegegeld selbst sind für das Jahr 2026 keine automatischen Erhöhungen vorgesehen. Nach der gesetzlichen Dynamisierung durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden die Leistungen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben; die nächste planmäßige Anpassung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Das gilt auch für das Pflegegeld in der häuslichen Pflege: 2025 liegen die monatlichen Beträge bei 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (PG 3), 800 Euro (PG 4) und 990 Euro (PG 5). Pflegegrad 1 erhält weiterhin kein Pflegegeld.
Entlastungsbetrag und neues Budget für Verhinderungs-/KurzzeitpflegeFür alle Pflegegrade gilt seit 2025 ein monatlicher Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro; davon profitieren ausdrücklich auch Personen mit Pflegegrad 1. Zudem wurde zum 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag („Entlastungsbudget“) von bis zu 3.539 Euro eingeführt, der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammenfasst und flexibler nutzbar macht. Beides bleibt auch 2026 bestehen, sofern der Gesetzgeber nichts Gegenteiliges beschließt.
Neue Koalition, neue BaustellenDeutschland hat seit 2025 eine schwarz-rote Bundesregierung; Gesundheitsministerin ist Nina Warken (CDU). Der Koalitionsvertrag formuliert für „Gesundheit und Pflege“ das Ziel, Beiträge zu stabilisieren und eine Pflegereform mit Blick auf Qualität, Zugänge und Finanzierung aufzusetzen.
Dazu wurde eine Bund-Länder-Kommission beauftragt. Festgehalten ist auch, dass die pflegebedingten Eigenanteile begrenzt werden sollen – Details, etwa konkrete Betragsgrenzen, stehen noch aus.
Familienpflegegeld als Lohnersatz: Absichtserklärung statt fertiges GesetzBesonders aufmerksam verfolgt wird die Ankündigung eines elterngeldähnlichen Familienpflegegeldes für pflegende Angehörige. Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) hat einen Einstieg in eine Lohnersatz-Leistung ausdrücklich befürwortet; über Höhe, Dauer und soziale Staffelung wird beraten.
In der öffentlichen Debatte kursieren Modelle, die sich an 65 Prozent des Nettoeinkommens orientieren, mit Mindest- und Höchstbeträgen. Verbindliche Eckpunkte und ein Gesetzgebungsverfahren liegen jedoch noch nicht vor; realistisch diskutiert wird ein Start frühestens im Laufe des Jahres 2026.
Droht die Abschaffung von Pflegegrad 1?In die laufenden Finanzverhandlungen hinein ist ein besonders sensibler Vorschlag geraten: Medienberichte und Verbandsreaktionen zeichnen das Bild, dass die Bundesregierung die Streichung von Pflegegrad 1 prüft, um die Sozialpflegeversicherung kurzfristig zu entlasten.
Betroffen wären etwa 860.000 Menschen; der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich sowie Zuschüsse, etwa für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, stünden dann zur Disposition.
Das Leibniz-Institut RWI beziffert das Einsparpotenzial auf rund 1,8 Milliarden Euro jährlich. Die SPD-Fraktion und Sozialverbände signalisieren Widerstand; das BMG verweist auf die laufende Reform-Kommission. Beschlossen ist nichts.
Was davon 2026 wirklich beim Pflegegeld ankommtFür Pflegegeld-Empfängerinnen und -Empfänger bedeuten die derzeitigen Eckpunkte: Die 2025 erhöhten Geldleistungen laufen 2026 unverändert weiter; eine weitere gesetzliche Dynamisierung ist erst 2028 vorgesehen.
Unmittelbar spürbar bleiben das Entlastungsbudget für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege sowie der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat. Änderungen könnten sich 2026 aus zwei Richtungen ergeben: Erstens, wenn die Koalition den Eigenanteil in der stationären Pflege tatsächlich per Gesetz deckelt, was die Gesamtbelastung vieler Haushalte senken würde.
Zweitens, wenn die Streichung von Pflegegrad 1 tatsächlich beschlossen würde – dann entfiele in der häuslichen Pflege insbesondere der Anspruch auf den 131-Euro-Entlastungsbetrag sowie diverse Zuschüsse für diese Gruppe. Solange es hierzu keinen Kabinetts- oder Parlamentsbeschluss gibt, bleibt es aber beim Status quo.
Beitragsstabilität als Ziel, Lücken in der KasseDie Koalition hat sich politisch darauf verständigt, die Beiträge in Kranken- und Pflegeversicherung zum 1. Januar 2026 möglichst stabil zu halten. Zugleich weist das BMG auf eine Finanzierungslücke von mindestens zwei Milliarden Euro in der Pflegeversicherung im Jahr 2026 hin.
Der GKV-Spitzenverband kritisiert, bloße Überbrückung per Darlehen sei keine nachhaltige Lösung. Wie die Lücke geschlossen wird – durch Bundesmittel, Einsparungen oder Strukturreformen – entscheidet sich in den anstehenden Haushalts- und Reformverhandlungen.
FazitStand heute deutet wenig darauf hin, dass das Pflegegeld selbst 2026 steigt. Relevant werden vielmehr zwei Weichenstellungen: Kommt ein Familienpflegegeld als neue Lohnersatz-Leistung für pflegende Angehörige – und wird Pflegegrad 1 tatsächlich gestrichen oder bleibt er erhalten?
Parallel will die Koalition die Eigenanteile in der stationären Pflege begrenzen. Bis konkrete Gesetzentwürfe vorliegen, gilt: Die 2025 erhöhten Pflegegeld-Sätze laufen weiter; Entlastungsbetrag und gemeinsames Jahresbudget bleiben nutzbar. Wer von Pflegegrad 1 betroffen ist, sollte die politische Entwicklung besonders aufmerksam verfolgen.
Quellenhinweise (Auswahl): BMG-Informationen zu Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget; Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ (Abschnitt „Gesundheit und Pflege“); Berichte von ZDFheute, DIE ZEIT und FOCUS zur Prüfung einer Streichung von Pflegegrad 1 sowie zur RWI-Schätzung; Meldungen zur Beitragsstabilität und zur Finanzierungslücke 2026.
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Diese Schulden werden trotz Privatinsolvenz nicht mehr erlassen
Die Privatinsolvenz soll redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern einen echten Neuanfang ermöglichen. Mit der „Restschuldbefreiung“ werden nach Abschluss des Verfahrens sämtliche vor Verfahrenseröffnung bestehenden Forderungen gegenüber den Insolvenzgläubigern rechtlich nicht mehr durchsetzbar.
Rechtlich bleiben sie zwar als sogenannte unvollkommene Verbindlichkeiten bestehen, doch können Gläubiger daraus keine Zwangsvollstreckung mehr betreiben. Das gilt grundsätzlich sogar für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Reichweite dieses Grundsatzes ist in § 301 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.
Gleichzeitig kennt das Gesetz eng begrenzte Ausnahmen. Sie sind in § 302 InsO abschließend aufgeführt und betreffen Konstellationen, in denen der Gesetzgeber die Entschuldung aus Gründen der Gerechtigkeit oder des Sanktionszwecks beschränkt.
Vorsätzliche unerlaubte HandlungNicht erfasst von der Restschuldbefreiung sind Forderungen, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Gemeint sind etwa Schadensersatzansprüche, wenn der Schuldner den Schaden absichtlich herbeigeführt hat.
Eine hohe Hürde besteht darin, dass der Gläubiger diesen besonderen Rechtsgrund während des Verfahrens ausdrücklich und mit Tatsachenangaben anmelden muss; unterbleibt diese qualifizierte Anmeldung, fällt die Forderung in die Restschuldbefreiung.
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass ein fehlender Hinweis auf den Deliktscharakter bis spätestens zum Schlusstermin nicht mehr nachholbar ist.
Unterhaltsrückstände bei vorsätzlicher PflichtverletzungRückstände aus gesetzlichem Unterhalt bleiben bestehen, wenn der Schuldner seine Unterhaltspflicht vorsätzlich pflichtwidrig nicht erfüllt hat.
Damit will das Gesetz schutzbedürftige Angehörige vor bewusster Pflichtverletzung bewahren. Auch hier gilt: Der Unterhaltsgläubiger muss den entsprechenden Rechtsgrund so anmelden, dass der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird.
Steuerschulden aus SteuerstraftatenSteuerforderungen sind im Regelfall restschuldbefreiungsfähig. Sie werden jedoch nicht erlassen, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit diesen Steuern rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 Abgabenordnung verurteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst die Ausnahme regelmäßig auch steuerliche Nebenleistungen wie Zinsen.
Geldstrafen und gleichgestellte SanktionenGeldstrafen sind dem Sanktionscharakter nach nicht entschuldbar. § 302 InsO nimmt deshalb Geldstrafen sowie die in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Zahlungsverpflichtungen von der Restschuldbefreiung aus.
Praktisch geht es um straf- und ordnungsrechtliche Zahlungen mit Buß- oder Strafcharakter, die gerade nicht durch Insolvenz neutralisiert werden sollen.
Zinslose Darlehen zur Deckung der VerfahrenskostenEbenfalls unberührt bleiben Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die ausschließlich dazu gewährt wurden, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Wer solche Kosten über einen Vorschusskredit finanziert, kann sich nach dem Gesetz ihrer Rückzahlung trotz Restschuldbefreiung nicht entziehen.
Weichenstellung: Richtig anmelden, sonst erlassenOb eine Forderung tatsächlich „durchrutscht“, entscheidet oft die formale Seite. Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, aus vorsätzlich vorenthaltenem Unterhalt oder aus Steuerstraftaten bleiben nur dann bestehen, wenn der Gläubiger sie unter Angabe dieses besonderen Rechtsgrundes anmeldet und die behaupteten Tatsachen benennt.
Die Pflicht zur qualifizierten Anmeldung ergibt sich aus § 174 Abs. 2 InsO; wird sie versäumt, greift die Restschuldbefreiung trotz Deliktshintergrund.
Was die Restschuldbefreiung ebenfalls nicht löst: Zeitpunkt und SicherheitenDie Restschuldbefreiung wirkt nur gegenüber Insolvenzgläubigern, deren Forderungen bereits vor der Verfahrenseröffnung entstanden sind. Neuverbindlichkeiten und Masseverbindlichkeiten, also Schulden, die während oder nach der Eröffnung entstehen, werden durch die Entschuldung nicht erfasst und bleiben voll durchsetzbar.
Unabhängig davon gilt: Dingliche Sicherheiten von Gläubigern, etwa Hypotheken oder Sicherungseigentum, bestehen an den belasteten Gegenständen fort; die Restschuldbefreiung betrifft nur die persönliche Haftung des Schuldners. Die grundlegende Abgrenzung ergibt sich aus dem Wirkungsregime des § 301 InsO.
Praxisrelevante FolgewirkungenFür all jene Forderungen, die von der Restschuldbefreiung umfasst sind, entfällt die Zwangsdurchsetzbarkeit dauerhaft; es handelt sich juristisch um Naturalobligationen.
Freiwillige Zahlungen sind zwar möglich, aber weder einklag- noch vollstreckbar, und auch eine spätere Aufrechnung ist grundsätzlich versperrt. Das schafft endgültige Entlastung – mit den genannten, eng begrenzten Ausnahmen.
FazitDie Privatinsolvenz eröffnet einen breiten Entschuldungsweg, doch nicht jede Verbindlichkeit verschwindet. Vorsätzlich verursachte Schäden, bewusst vorenthaltener Unterhalt und Steuerschulden nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerstraftaten bleiben – ebenso wie Geldstrafen und bestimmte verfahrensbezogene Darlehen. Wichtig ist zudem, dass Gläubiger diese Ausnahmetatbestände im Verfahren korrekt kennzeichnen.
Wer eine Privatinsolvenz erwägt oder betroffen ist, sollte diese Stellschrauben kennen, denn sie bestimmen, welche Schulden am Ende tatsächlich fortbestehen.
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Bürgergeld: Kein Strom aber das Jobcenter streicht sofort alle Ansprüche
Die Erwerbsloseninitiative ruft zu einer Demonstration ein, unter dem Motto “Leben ohne Strom – Jobcenter stellt Leistungen ein”.
Konkreter Anlass ist ein 59 Jahre alter Mann aus Wuppertal. Dieser lebte ohne Strom und ohne Heizung in seinen vier Wändern. Das Jobcenter unterstellte ihm deshalb, er würde gar nicht in der Wohnung wohnen und strich ihm die Leistungen.
Jobcenter drückt in die ObdachlosigekitDie entwürdigenden Umstände, in Deutschland in der eigenen Wohnung in der Kälte und Dunkelheit zu sitzen, waren schlimm genug, aber immerhin blieb ein Dach über dem Kopf.
Jetzt droht dem Betroffenen auch noch Obdachlosigkeit. Seit März versucht er, wieder Geld vom Jobcenter zu bekommen, doch dies blieb bisher ohne Erfolg. Seit acht Monaten erhält er vom Jobcenter keine Leistungen für seinen Lebensunterhalt, er hat keine Krankenversicherung und kann keine Miete zahlen. Sein Vermieter kündigte ihm, und die Räumungsklage steht bevor.
Kein Strom wegen SchuldenDer Mann bezieht seit Jahren keinen Strom in seiner Wohnung, da dieser wegen Stromschulden unterbrochen wurde. Laut Tacheles e.V. kannte das Jobcenter Wuppertal diese Tatsache.
Ohne Strom keine Wohnung, so das JobcenterObwohl das Jobcenter Kenntnis über den fehlenden Strom gehabt hätte, sei es dem erst während eines Neuantrags des Mannes im März 2024 nachgegangen.
Tacheles schreibt: “Allerdings nicht in Form von Hilfsangeboten, wie es eigentlich für einen Sozialleistungsträger geboten gewesen wäre, sondern mit Misstrauen und Unterstellungen: Weil er keinen Strom verbraucht habe, wohne er nicht mehr in Wuppertal und habe hier auch keinen Anspruch auf Lebensunterhalt und Miete.”
Jobcenter ignoriert NachweiseDer Betroffene macht glaubhaft, so Tacheles, dass er in der Wohnung lebe, brachte dafür Nachweise und erhielt Unterstützung von Tacheles. Doch das Jobcenter blieb weiterhin auf dem Standpunkt, er würde ohne Strom nicht in der Wohnung leben, folglich auch nicht in Wuppertal und hätte deshalb keinen Anspruch auf Leistungen vor Ort.
Geschäftsführung hat keine AhnungTacheles schließt, dass die Geschäftsführung des Jobcenters entweder nicht ausreichend über den Fall informiert war oder sich nicht hinreichend mit dem Sachverhalt beschäftigte.
Manipulierte AktenDie Initiative stellte bei der Akteneinsicht fest, dass jemand die entscheidenden Stellen mutmaßlich geschwärzt oder entnommen hatte. So fehlten gerade Protokolle zu angeblichen Hausbesuchen, eine Anfrage an einen Arbeitgeber, und einzelne Seiten hatte jemand herausgetrennt. Dabei ging es genau um die Stellen, die entscheidend waren, um die Leistungen abzulehnen.
Versäumnis des Jobcenters wird nicht erwähntZudem wurde, so Tacheles, dem Mann die Abwesenheit bei Hausbesuchen zur Last gelegt, die ihm nicht bekannt waren. Ignoriert wurde hingegen der dritte Versuch eines Hausbesuchs, bei dem das Jobcenter nicht erschien, während der Betroffene vergeblich wartete.
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Ignoranz, Voreingenommenheit und falsche DarstellungenTacheles sieht “Ignoranz der Verantwortlichen im Jobcenter, Voreingenommenheit,Aktenmanipulation, falsche Sachverhaltsdarstellung und vieles mehr”.
So hätten Mitarbeiter des Jobcenters den Sachverhalt offensichtlich gezielt falsch dargestellt. Die Leistungsakte des Mannes sei manipuliert worden, die Mitarbeiter des Jobcenters hätten ihm gegenüber eine voreingenommene Haltung gezeigt und Antworten auf Fragen von Tacheles e.V. konsequent verweigert.
Verletzung des KooperationsgebotsDas Jobcenter hätte das Kooperationsgebot verletzt, das gegenüber gemeinnützigen und freien Einrichtungen gelte. Die Sachbearbeitung hätte nicht sogrfältig gearbeitet. Rechtsstelle und Geschäftsführung hätten nicht sämtliche Informationen einbezogen, die nötig seien, um den Sachverhalt aufzuklären.
Das Jobcenter sagt die UnwahrheitTacheles zufolge behauptete das Jobcenter nachweislich die Unwahrheit. So schrieb die Geschäftsführung der Behörde an Tacheles, de Mann wäre mehrfach bei Hausbesuchen nicht vor Ort gewesen, hätte einen Termin für einen erneuten Hausbesuch erst Tage später vorgeschlagen und damit wäre belegt, dass er sich nicht in Wuppertal aufhalte.
Laut Tacheles hätte der Betroffene jedoch ein großes Interesse an der Aufklärung und hätte sich zum vorgeschlagenen Termin mit einem Zeugen in der Wohnung aufgehalten. Nicht gekommen sei hingegen das Jobcenter.
Klage vor dem Sozialgericht und Demonstration vor dem JobcenterTacheles führt aus: “Da alle Klärungsversuche mit der Behörde gescheitert sind, wurde nun Klage beim Sozialgericht eingereicht und wir müssen den Fall nun wegen des Fehl- und Nichtverhaltens der Behörde an die Öffentlichkeit bringen.”
Die Demonstration ist vor der Jobcenterzentrale, Bachstraße 2 in Wuppertal, am Freitag 29.11.2024, ab 11 Uhr
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Bürgergeld: Jobcenter kann Schuldentilgung als sozialwidriges Verhalten werten
Wenn Bürgergeld-Leistungsberechtigte nach dem SGB II eine größere Einmalzahlung erhalten – etwa eine Abfindung, eine Versicherungsleistung oder eine Bonuszahlung –, stellt sich unmittelbar die Frage, ob und wie diese Mittel zur Begleichung bestehender Schulden eingesetzt werden dürfen.
Die Antwort ist differenziert. Sie hängt davon ab, auf welchem Weg die Zahlung erfolgt, ob sie dem Leistungsberechtigten tatsächlich zufließt und ob durch ihr Verhalten die Hilfebedürftigkeit verringert oder aufrechterhalten wird.
Einkommen, Zuflussprinzip und HilfebedürftigkeitIm Leistungsrecht des SGB II gilt das Zuflussprinzip. Maßgeblich ist, ob und wann dem Leistungsberechtigten „bereite Mittel“ zufließen, über die er verfügen kann. Solche Zuflüsse sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen und mindern den Leistungsanspruch, weil sie zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen sind.
Nicht erfasst ist „fiktives“ Einkommen, also Geld, das real nicht zur Verfügung steht.
Parallel dazu kennt das Gesetz mit § 34 SGB II einen Ersatzanspruch gegen Leistungsberechtigte, wenn diese ihre Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeiführen, nicht verringern oder aufrechterhalten. Entscheidend ist somit nicht nur die einkommensrechtliche Behandlung der Zahlung, sondern auch, ob das Verhalten im Einzelfall als sozialwidrig zu bewerten ist.
Wenn die Einmalzahlung an die leistungsberechtigte Person fließt und anschließend Schulden getilgt werdenErhält der Bürgergeldbeziehende die Einmalzahlung selbst – etwa durch Gutschrift auf dem eigenen Konto –, handelt es sich zunächst um anrechenbares Einkommen.
Diese Mittel sind grundsätzlich zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts einzusetzen, selbst wenn dem Leistungsberechtigten dadurch die Erfüllung zivilrechtlicher Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern erschwert oder unmöglich wird.
Begleicht er gleichwohl seine Schulden, steht dieses Geld für den Lebensunterhalt nicht mehr zur Verfügung. Da im Leistungsrecht nur tatsächliche, nicht aber fiktive Verfügbarkeit zählt, führt der Schuldenabtrag in diesem Moment zwar nicht zu einer Minderung des Leistungsanspruchs; im Ergebnis besteht der Bürgergeldanspruch formal in voller Höhe fort, weil das Geld faktisch nicht mehr vorhanden ist.
Diese Konstellation bleibt jedoch nicht folgenlos. Die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wertet den Einsatz einer solchen Einmalzahlung zur Schuldentilgung als sozialwidriges Verhalten.
Wer die Mittel nicht zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit nutzt, sondern sie den Gläubigern zuwendet und damit die eigene Bedürftigkeit aufrechterhält, muss mit der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II rechnen.
Praktisch bedeutet dies: Die unmittelbare Anrechnung als Einkommen mag im Einzelfall entfallen, der Leistungsträger kann die sodann erbrachten Leistungen aber nachträglich – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – von der leistungsberechtigten Person zurückfordern.
Wenn die Einmalzahlung direkt an die Gläubiger fließtAnders liegt der Fall, wenn die Zahlung ohne Zwischenschritt unmittelbar an die Gläubiger geleistet wird und dem Leistungsberechtigten keine „baren Mittel“ zufließen.
Mangels Zuflusses liegt dann kein zu berücksichtigendes Einkommen vor. Die Hilfebedürftigkeit bleibt zunächst unvermindert bestehen, wodurch der Anspruch auf Bürgergeld dem Grunde nach unberührt ist.
Gleichwohl ist auch diese Gestaltung rechtlich heikel. Denn wer durch eine direkte Tilgung der Verbindlichkeiten die eigene Bedürftigkeit nicht verringert, verhält sich ebenfalls sozialwidrig.
Auch hier kommt ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II in Betracht, weil die vorhandene Möglichkeit, die Hilfebedürftigkeit zu reduzieren, nicht genutzt wurde. Das Ergebnis ähnelt somit der erstgenannten Fallgruppe: Es erfolgt keine Anrechnung als Einkommen, aber es droht eine spätere Inanspruchnahme auf Ersatz.
Schuldentilgung mit Hilfe Dritter ohne RechtsverpflichtungEine deutlich günstigere Bewertung erfährt die Schuldentilgung, wenn Dritte – etwa Angehörige, Freundinnen oder Freunde – ohne rechtliche Verpflichtung für den Leistungsberechtigten zahlen.
Die Befreiung von Verbindlichkeiten durch einen Dritten stellt kein Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar, weil der Leistungsberechtigte selbst keine bereiten Geldmittel erhält. Zugleich fehlt es an der Sozialwidrigkeit: Wer auf Hilfe angewiesen ist und eine freiwillige Leistung Dritter entgegennimmt, verzichtet nicht auf eigenes Geld, das er ansonsten für den Lebensunterhalt hätte verwenden müssen.
Da kein Anspruch gegenüber dem Dritten bestand, wird durch die Entlastung keine zumutbare Möglichkeit ungenutzt gelassen, die Hilfebedürftigkeit zu verringern. Derartige Unterstützungen können Schulden wirksam reduzieren, ohne den Leistungsanspruch zu gefährden oder Ersatzansprüche auszulösen.
Darlehen zur EntschuldungEbenfalls grundsätzlich möglich ist die Entschuldung mittels Darlehen. Darlehensmittel sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II kein zu berücksichtigendes Einkommen, weil ihnen eine Rückzahlungsverpflichtung gegenübersteht. Das gilt unabhängig davon, ob die Darlehensgeber Privatpersonen oder andere Stellen sind. Wer ein Darlehen aufnimmt, um Schulden abzulösen, erhält damit keine anrechenbare Einnahme zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sondern verschiebt Verbindlichkeiten.
In der Praxis ist es ratsam, die Darlehenskonditionen klar zu dokumentieren, einen Rückzahlungsplan zu vereinbaren und nachzuweisen, dass es sich nicht um eine verdeckte Schenkung handelt. So bleibt die Abgrenzung gegenüber einkommensrelevanten Zuwendungen eindeutig.
Praktische Konsequenzen und AbwägungenLeistungsberechtigte stehen bei Einmalzahlungen vor einer anspruchsvollen Abwägung. Wer eigenes Geld zur Schuldentilgung einsetzt oder eine direkte Gläubigerzahlung veranlasst, vermeidet zwar kurzfristig eine Anrechnung als Einkommen, läuft aber in die Falle eines späteren Ersatzanspruchs wegen sozialwidrigen Verhaltens.
Wer dagegen eine freiwillige Drittunterstützung nutzt oder ein Darlehen aufnimmt, kann bestehende Verbindlichkeiten reduzieren, ohne den Leistungsanspruch zu gefährden. Für die Praxis empfiehlt sich eine vorausschauende Planung. Beabsichtigte Tilgungen sollten rechtlich eingeordnet, Zahlungswege sorgfältig gewählt und alle Vorgänge dokumentiert werden.
Die frühzeitige Kommunikation mit der Behörde kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden und Gestaltungsspielräume rechtskonform zu nutzen. Dabei ist stets zu bedenken, dass das Ziel des Leistungsrechts die Sicherung des Existenzminimums ist; wer verfügbare Mittel an Gläubiger leitet, statt den Lebensunterhalt zu sichern, setzt sich dem Vorwurf aus, die Hilfebedürftigkeit willentlich aufrechtzuerhalten.
Und was sagt die Rechtsprechung?Die Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist klar: Maßgeblich bleibt die tatsächliche Verfügbarkeit von Mitteln für die Existenzsicherung.
Wo bereite Mittel vorhanden sind, sind sie zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Wo sie fehlen, weil sie an anderer Stelle eingesetzt wurden oder niemals zugeflossen sind, kann eine unmittelbare Einkommensanrechnung scheitern, ohne dass damit die sozialrechtliche Bewertung positiv ausfällt.
§ 34 SGB II ist das Korrektiv, das sozialwidriges Verhalten sanktioniert und den Leistungsträger in die Lage versetzt, zu Unrecht fortgezahlte Leistungen zurückzufordern. Dieses Zusammenspiel aus Zuflussprinzip und Ersatzanspruch erklärt, weshalb formale Anrechnungsfragen und materielle Verantwortlichkeit auseinanderfallen können.
FazitEinmalzahlungen zur Schuldentilgung sind im Bürgergeldbezug rechtlich möglich, aber risikobehaftet. Fließen Mittel an den Leistungsberechtigten oder direkt an die Gläubiger, droht trotz fehlender Anrechnung als Einkommen ein Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens.
Unproblematischer sind Tilgungen durch freiwillige Drittleistungen ohne Rechtsverpflichtung sowie die Entschuldung über Darlehen, die nicht als Einkommen gelten.
Wer eine Einmalzahlung erhält, sollte den Zahlungsweg und den Verwendungszweck mit Blick auf die Hilfebedürftigkeit sorgfältig gestalten, die Kommunikation mit dem Jobcenter suchen und die Vorgänge nachvollziehbar dokumentieren.
Der rechtssichere Umgang mit Einmalzahlungen erfordert nüchterne Planung: Vorrang hat stets die Sicherung des Lebensunterhalts; alles, was dieses Ziel gefährdet, kann im Ergebnis teurer werden als eine durchdachte, rechtlich tragfähige Lösung.
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Rente 63 aber vorher arbeitslos
Was passiert, wenn man kurz vor der Rente Arbeitslos wird? Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erläutert, welche Wege nun Betroffene einschlagen und welche Fallstricke entstehen können.
Rente mit 63?Zunächst: „Rente mit 63“ ist kein eigener Rententyp, sondern ein Begriff für zwei unterschiedliche Wege in den Ruhestand: die Altersrente für langjährig Versicherte (mindestens 35 Versicherungsjahre, vorzeitiger Bezug nur mit Abschlägen) und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (mindestens 45 Jahre, abschlagsfrei – aber nicht vorzeitig mit Abschlägen möglich).
Für die besonders langjährig Versicherten wurde die frühere Altersgrenze von 63 Jahren schrittweise angehoben; für Geburtsjahrgänge 1964 und jünger liegt sie nun bei 65.
Der zweite Weg: Mit 63 in die „35-Jahre-Rente“ – und die KonsequenzenWer 35 Versicherungsjahre erreicht, kann eine Altersrente ab 63 in Anspruch nehmen, muss jedoch lebenslange Abschläge von 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat hinnehmen – also 3,6 Prozent pro Jahr und maximal 14,4 Prozent bei vier Jahren Vorziehung.
Diese Regeln gelten unverändert; die DRV bestätigt zudem, dass seit 2023 der Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten nicht mehr begrenzt ist. Damit lässt sich ein früher Rentenstart gegebenenfalls durch Arbeitseinkommen flankieren, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit für die 45-Jahre-Regel?Zeiten mit Arbeitslosengeld I sind grundsätzlich Wartezeit und können für die 45 Jahre mitgerechnet werden. Eine scharfe Grenze gilt jedoch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn: ALG-I-Monate in diesem Zeitraum zählen nicht, es sei denn, die Arbeitslosigkeit beruht auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Diese Ausnahme hat das Bundessozialgericht bestätigt. Unabhängig davon zählen neben Beschäftigungszeiten u. a. Kindererziehungs-pflichtbeiträge, Pflegezeiten, bestimmte Berücksichtigungszeiten sowie – unter Voraussetzungen – freiwillige Beiträge zu den 45 Jahren.
Arbeitslos mit Anfang 60: ALG I als Brücke – Dauer, Beiträge, WirkungÄltere Arbeitslose können bis zu 24 Monate ALG I beziehen, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Während des ALG-I-Bezugs zahlt die Agentur für Arbeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung – bemessen auf 80 Prozent des letzten Bruttoentgelts.
Das erhöht die spätere Rente, allerdings weniger stark als eine fortgesetzte Beschäftigung mit vollem Lohn. Für Bürgergeld gilt etwas anderes: Seit 2011 werden hierfür keine Rentenbeiträge mehr gezahlt; Bürgergeld-Zeiten können Wartezeiten füllen (insbesondere die 35 Jahre), verbessern die Rentenhöhe aber nicht.
Aufhebungsvertrag, Abfindung, Sperrzeit: die heiklen StellenWer die Beschäftigung selbst beendet oder per Aufhebungsvertrag mitwirkt, riskiert beim ALG I eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Zusätzlich kann der Anspruch ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und eine Abfindung fließt; der ALG-I-Beginn verschiebt sich dann nach hinten.
Unbedingt zu beachten ist außerdem die gesetzliche Pflicht, sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden; bei Versäumnis droht mindestens eine Woche Sperrzeit.
Wichtig: Wer den Brückenzeitraum zur Rente sorgfältig plant, vermeidet dadurch teure Lücken.
Krankenversicherung im Übergang und nach RentenbeginnMit Rentenbeginn prüft die Krankenkasse die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Pflichtversichert ist, wer die sogenannte 9/10-Regel erfüllt, also in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens überwiegend gesetzlich versichert war – unabhängig davon, ob pflichtig, freiwillig oder familienversichert. ALG-I-Phasen gelten dabei als gesetzliche Mitgliedschaft.
Beiträge werden in der Rente automatisch einbehalten; wichtig ist, den Rentenantrag rechtzeitig – etwa drei Monate vor dem maßgeblichen Geburtstag – zu stellen, damit der Versicherungsschutz lückenlos übergeht.
Typische Entscheidungswege – und ihre FallstrickeWer abschlagsfrei über die 45 Jahre gehen möchte, sollte in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn kein reguläres ALG I beziehen, sofern nicht die Insolvenz-Ausnahme greift. In der Praxis bedeutet das: entweder weiterarbeiten, eine beitragspflichtige Teilzeit vereinbaren oder – wenn vorhanden – auf anrechenbare Zeiten wie Pflege oder Kindererziehung zurückgreifen.
Freiwillige Beiträge können helfen, zählen aber in den letzten zwei Jahren nicht, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Wer dagegen bewusst die 35-Jahre-Rente ab 63 nutzt, muss die lebenslangen Abschläge einkalkulieren, kann diese aber teilweise durch Sonderzahlungen an die DRV ausgleichen und seit 2023 uneingeschränkt hinzuverdienen. Eine individuelle Kontenklärung bei der DRV schafft belastbare Zahlen.
Beispielhafte Einordnung nach JahrgängenFür 1962 Geborene, die 2025 mit 63 in Rente gehen, ergibt sich bei einer Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 8 Monaten ein Abschlag von 13,2 Prozent.
Für 1963er steigt der Abschlag auf 13,8 Prozent, für 1964 und jünger liegt er bei 14,4 Prozent (48 Monate Vorziehung zur Regelaltersgrenze 67). Das illustriert, wie stark der Zeitpunkt des Rentenstarts die lebenslange Rentenhöhe prägt.
Arbeitsunfähig kurz vor der Rente: die „Nahtlosigkeitsregelung“Wer erkrankt und nach Aussteuerung kein Krankengeld mehr erhält, kann unter den Voraussetzungen des § 145 SGB III Arbeitslosengeld beziehen, obwohl er oder sie dem Arbeitsmarkt faktisch nicht zur Verfügung steht. Diese Nahtlosigkeitsregelung überbrückt die Zeit bis zur Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente oder den Ruhestand und verhindert Versorgungslücken – bei maximal gleicher Anspruchsdauer wie beim „normalen“ ALG I.
Fazit: Früh planen, sauber dokumentieren, rechtzeitig entscheidenEin Rentenstart mit 63 nach einer Phase der Arbeitslosigkeit ist möglich – aber die Spielregeln sind streng und die Folgen finanziell dauerhaft. Wer die abschlagsfreie 45-Jahre-Rente anstrebt, muss das Zwei-Jahres-Fenster vor Rentenbeginn beachten und Alternativen zum ALG I prüfen.
Wer bewusst die 35-Jahre-Rente nutzt, sollte die Abschläge beziffern, Sonderzahlungen abwägen und die Chance auf Hinzuverdienst ohne Grenze bewerten.
Unabhängig vom Pfad sind rechtzeitige Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldungen, eine lückenlose Krankenversicherung und eine frühe DRV-Kontenklärung entscheidend, um Sperrzeiten, Beitragslücken und böse Überraschungen zu vermeiden.
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Arbeitsunfähigkeit: Verhalten kann Beweiswert erschüttern
Arbeitsunfähigkeit: Verhalten des Krankgeschriebenen kann Beweiswert erschüttern
Wenn ein Arbeitnehmer selbst Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Arbeitsunfähigkeit liefert, dann erschüttert das Beweiswert seiner Krankmeldung. So entschieden das Landesarbeitsgericht Köln (7 Sla 54/25) und das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (2 Sa 203/22) in unterschiedlichen Fällen. 
Im Fall, der in Köln verhandelt wurde, hatte ein Busfahrer seine Ablehnung gegenüber einem neuen Arbeitsplan geäußert und ohne Aufforderung seines Arbeitgebers seine Arbeitsausrüstung abgegeben.
Am gleichen Tag reichte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, und zwar bis zum Ende der Befristung seiner Arbeitsstelle. Der Arbeitgeber weigerte sich, dem Betroffenen Entfgelt im Krankheitsfall auszuzahlen und machte Zweifel an einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit geltend. 
Er verwies auf die geäußerte Ablehnung neuer Fahrdienste und die Rückgabe der Arbeitsausrüstung. Außerdem hatte er den Krankgeschriebenen mit seiner Familie während der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit in einem Eiscafe gesehen.
Busfahrer scheitert vor GerichtDer Fall ging bis vor das Landesarbeitsgericht Köln, und dort blieb der Busfahrer mit seiner Klage erfolglos. Die Richter sahen den hohen Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch das eigene Verhalten des Arbeitnehmers erschüttert.
Kündigung und KrankschreibungIn Schleswig-Holstein ging es um eine Pflegeassistentin, die kündigte und sich zugleich krankschreiben ließ. Sie bat im Mai 2022 schriftlich um ihre Kündigung zum 15. Juni 2022. Sie bat den Arbeitgeber um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift und bedankte sich für die bisherige Zusammenarbeit.
Arbeitgeber weigert sich, Entgelt zu zahlenAb dem 5. Mai erschien sie nicht mehr zur Arbeit. Sie reichte durchgehend bis zum 15. Juni 2022, genau für sechs Wochen, Krankschreibungen ein. DerArbeitgeber weigerte sich, Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, da er vermutete, dass die Krankschreibungen nur dazu dienten, die Zeit bis zur Kündigung aufzufüllen.
Kein Erfolg vor GerichtDie Betroffene klagte zuerst vor dem Arbeitsgericht und dann vor dem Landesarbeitsgericht, um den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung zu verpflichten. Vor dem Arbeitsgericht war sie erfolgreich. Der Arbeitgeber legte Berufung ein, und die Richter beim Landesarbeitsgericht entschieden anders als die erste Instanz.
Beweiswert ist erschüttertDie Richter räumten ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert habe. Deshalb könne ein Arbeitgeber diesen nur erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände erläutere, die Zweifel an einer Erkrankung ergeben. In diesem Fall sei dies dem Arbeitgeber gelungen, denn die Zeit der Krankschreibung seien passgenau mit der Dauer der Kündigungsfrist erfolgt.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verwies auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der Beweiswert erschüttert sei, wenn die Krankschreibung im Zusammenhang mit der Kündigung erfolge und sich genau auf den Zeitraum der Kündigungsfrist beziehe. (5 AZR 149/21) 
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5 Dinge, über die du nicht mit deinen Kollegen reden solltest
Offenheit gilt als Grundvoraussetzung moderner Zusammenarbeit. Doch zwischen Transparenz und Taktgefühl verläuft im Büroalltag eine feine Linie. Wer sie überschreitet, riskiert Missverständnisse, beschädigte Beziehungen oder sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover ordnet fünf heikle Themen ein, die unter Kollegen für Reibung sorgen – und zeigt, wie Sie sich respektvoll und klug positionieren können, ohne Ihr Selbst zu verraten.
1. Wenn Kritik zur Klatsche wird: Über Vorgesetzte nur konstruktiv sprechenUnzufriedenheit mit Entscheidungen, Führungsstil oder Prioritäten entsteht in jeder Organisation. Problematisch wird es, wenn aus sachlicher Kritik persönliche Abwertung wird – vor allem gegenüber Personen, die dem Arbeitgeberlager zugerechnet werden, wie Teamleitungen, Bereichsverantwortliche oder Geschäftsführung.
In vielen Betrieben zirkuliert Information rasch: “Ein vermeintlich vertrauliches Gespräch unter Kolleginnen und Kollegen erreicht schneller als erwartet die Leitungsebene”, warnt Rechtsanwalt Lange. Die Motive dafür sind nicht immer boshaft, oft geht es um Profilierung, Loyalitätsbeweise oder bloß um den Wunsch, „auf Nummer sicher“ zu gehen.
Wer seinem Ärger freien Lauf lässt, gerät leicht in die Defensive: “Das Gesagte lässt sich selten vollständig einfangen, der Kontext geht verloren, und am Ende stehen Sie als illoyal da – mit allen Folgen von Vertrauensverlust bis hin zu formalen Gesprächen”, so Lange.
Besser ist es, berechtigte Einwände strukturiert zu adressieren: Wählen Sie einen ruhigen Zeitpunkt, formulieren Sie beobachtbares Verhalten statt Zuschreibungen, schlagen Sie Alternativen vor und verabreden Sie ein Follow-up.
Falls es um systemische Missstände geht, helfen institutionalisierte Wege – etwa Mitarbeitergespräche, anonyme Feedbackkanäle oder der Betriebsrat. So bleibt Kritik wirksam, ohne zur privaten Ventilübung zu werden.
2. Politik am Arbeitsplatz: Polarisierung vermeiden, Arbeitsfrieden schützenSpätestens seit der Pandemie haben gesellschaftliche Debatten an Schärfe gewonnen. Themen wie Impfpolitik oder Parteipolitik sind emotional aufgeladen und führen oft zur Lagerbildung.
Im Arbeitskontext droht dann rasch eine Zuschreibung: Wer nicht meiner Meinung ist, gehört zur „falschen Seite“. “Der Preis dafür sind verhärtete Fronten, gestörte Zusammenarbeit und eine Atmosphäre, in der inhaltliche Differenzen persönliche Dimensionen annehmen”, sagt Lange. Er selbst habe schon von Mandanten gehört, wie solche Diskussionen vollkommen aus dem Ruder laufen.
Meinungsfreiheit endet nicht an der Bürotür, doch der professionelle Rahmen verlangt Abwägung. Wer bewusst auf politische Positionskämpfe im Büro verzichtet, schützt die gemeinsame Arbeitsbasis.
Besonders heikel wird es, wenn Vorgesetzte, deren Haltung bekannt ist, in Diskussionen hineingezogen werden. Das kann Loyalitätsfragen triggern oder einen Leistungsdiskurs politisieren.
Sinnvoll ist eine Haltung der Zurückhaltung: Wenn Diskussionen unvermeidbar sind, bleiben Sie faktisch, respektieren Grenzen, und lenken Sie den Fokus auf das, was verbindet – die gemeinsame Aufgabe.
3. Komplimente mit Fallhöhe: Wertschätzung zeigen, ohne Grenzen zu überschreitenAnerkennung motiviert – doch Komplimente im Arbeitsumfeld sind ein Minenfeld, wenn sie sich auf Äußerlichkeiten beziehen oder missverständlich formuliert sind. Was freundlich gemeint ist, kann als unprofessionell, grenzüberschreitend oder als Anbahnung empfunden werden.
Besonders in asymmetrischen Beziehungen – etwa zwischen Senior und Junior, zwischen befristet Beschäftigten und Festangestellten oder entlang geschlechtsspezifischer Erwartungsmuster – steigt das Risiko, dass die Botschaft anders ankommt als intendiert.
Sicher bewegen Sie sich, wenn Sie Leistung und Zusammenarbeit würdigen: „Die Präsentation war klar strukturiert und hat den Kunden überzeugt“, „Danke, dass du die Deadline gerettet hast“ oder „Deine Analyse hat uns einen echten Schritt weitergebracht.“ Solche Sätze sind präzise, überprüfbar und respektvoll.
“Verzichten Sie besser auf Kommentare zu Aussehen, Stimme, Kleidung oder privaten Eigenschaften – auch wenn sie positiv klingen”, rät der Anwalt. Halten Sie zudem schriftliche Kanäle nüchtern: In E-Mails, Chats und Tickets bleiben Formulierungen dauerhaft, werden weitergeleitet oder aus dem Kontext gerissen. Professionelle Wertschätzung ist konkret, sachbezogen und geschlechterunabhängig.
4. Wechselpläne diskret halten: Verhandlungsspielräume sichernDie Aussicht auf einen neuen Job ist motivierend – und zugleich sensibel. Werden Wechselabsichten im Team breitgetreten, entstehen schnell Effekte, die Sie nicht steuern: Aufgabenzuschnitte verändern sich, Projekte werden an anderen ausgerichtet, und die Leitung könnte Ihre Rolle als „auslaufend“ betrachten.
Vor allem in Verhandlungen, etwa zu Aufhebungsbedingungen oder Fristen, schwächt es die Position, wenn bereits klar ist, dass Sie fest anderweitig verplant sind.
Diskretion ist daher mehr als Vorsicht; sie ist Teil Ihrer beruflichen Souveränität.
Führen Sie Bewerbungsprozesse außerhalb der Arbeitszeit, achten Sie auf neutrale Kalender- und Kommunikationsspuren, und öffnen Sie die Karten erst, wenn es zwingend erforderlich ist – etwa bei vertraglichen Freistellungen, Übergaben oder der offiziellen Kündigung.
“Besprechen Sie Referenzen und Nachweise mit Personen, die wirklich helfen können, und vermeiden Sie Plaudereien „unter vier Augen“ mit Unbeteiligten. So behalten Sie die Kontrolle über Zeitpunkt, Ton und Folgen Ihrer Entscheidung, so der Rat des Arbeitsrechtlers.
5. Gehalt ist privat – und sozial hochexplosivTransparenz über Vergütung ist in vielen Organisationen im Wandel. Dennoch bleibt der soziale Sprengstoff hoch, wenn einzelne Mitarbeitende ihr Gehalt im Kollegenkreis offenlegen – erst recht, wenn spürbare Unterschiede zu Tage treten. Neid, Rechtfertigungsdruck und Vergleichsdynamiken können das Klima dauerhaft belasten.
Nicht selten kippt die Debatte von der Sachebene („Wie kommen Gehälter zustande?“) zur Personalisierung („Warum verdient gerade dieser Mensch mehr?“). Führungskräfte geraten dadurch in eine Moderationsrolle, die Konflikte eher verstärkt, und die betroffene Person wird unbeabsichtigt zum Blitzableiter.
Gleichzeitig ist es legitim, faire Strukturen einzufordern. Der richtige Adressat sind dafür jedoch die formal zuständigen Stellen: HR, Vergütungsgremien oder der Betriebsrat.
Dort lässt sich klären, welche Kriterien für Einstufungen gelten, wie interne Bandbreiten aussehen und welche Entwicklungsschritte Gehaltserhöhungen begründen.
Im persönlichen Umgang schützt Sie Zurückhaltung: “Wenn Kolleginnen oder Kollegen direkt nach Zahlen fragen, können Sie höflich auf Prinzipien verweisen („Ich spreche ungern über private Finanzen“) und das Gespräch auf Qualifikationen, Rollenprofile oder interne Karrierepfade lenken.”
Drei Fragen, die vor dem Reden schützenIm Zweifel hilft eine kurze innere Prüfung. Erstens: Ist die Information wahr, nötig und dem Gegenüber dienlich – oder geht es um Entlastung eines eigenen Gefühls?
Zweitens: Welche möglichen Wege nimmt diese Information, wenn sie den Raum verlässt – und kann ich mit jeder dieser Varianten leben? Drittens: Gibt es einen professionelleren Kanal, über den mein Anliegen wirksamer und für alle fairer wäre? Wer diese Fragen ehrlich beantwortet, reduziert Risiken und erhöht die Qualität der eigenen Kommunikation spürbar.
Führung, HR und Betriebsrat: Verantwortung für Rahmen und KulturIndividuelle Vorsicht entbindet Organisationen nicht von ihrer Pflicht, gute Rahmenbedingungen zu schaffen. Klare Richtlinien zu respektvollem Verhalten, belastbare Feedbackprozesse, eine ernsthafte Fehlerkultur und transparente Vergütungssysteme reduzieren den Druck, heikle Themen in informelle Räume zu verlagern.
Schulungen zu Kommunikation, Antidiskriminierung und Compliance sensibilisieren für Grenzbereiche, ohne Misstrauen zu säen. Wo es bereits kriselt, helfen moderierte Formate, in denen Anliegen strukturiert, vertraulich und lösungsorientiert besprochen werden können.
Fazit: Diskretion ist kein SchweigenNicht alles, was wir denken oder fühlen, gehört in den Kollegenkreis. Kritik an Vorgesetzten entfaltet nur auf offiziellen Wegen konstruktive Kraft. Politische Debatten verlieren im Arbeitskontext schnell ihre produktive Schärfe. Komplimente sind sicher, wenn sie Leistung würdigen, nicht Personmerkmale. Wechselpläne verdienen Diskretion – auch im eigenen Interesse.
“Und Gehaltsfragen gehören in geregelte Bahnen, nicht in den Flurfunk”, sagt Lange. Wer so handelt, schützt Beziehungen, bleibt verhandlungsfähig und stärkt die eigene Glaubwürdigkeit. Das Ergebnis ist kein Klima des Schweigens, sondern eine Kultur, in der Menschen sich auf das Wesentliche konzentrieren können.
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Bürgergeld: Jobcenter muss für behindertengerechte Wohnung zahlen – auch wenn sie teurer ist
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Jobcenter im Einzelfall auch solche Unterkunftskosten übernehmen müssen, die über den üblichen Angemessenheitsgrenzen liegen, wenn besondere behinderungsbedingte Bedarfe vorliegen.
Die Entscheidung stärkt die Rechte von Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfängern und betont, dass starre Mietobergrenzen nicht losgelöst von der konkreten Lebenslage angewendet werden dürfen.
Um was es genau gingGeklagt hatte eine alleinerziehende Mutter mit fünf Kindern. Der älteste Sohn ist schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Familie lebt derzeit in einer 83-Quadratmeter-Wohnung mit vier Zimmern im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses ohne Aufzug.
Der Zugang zur Wohnung ist für den Sohn nur mit erheblichen Hürden möglich, weil er die Treppen nicht selbst bewältigen kann und regelmäßig getragen werden muss. Die Teilnahme am sozialen Leben, Arztbesuche, Schule und alltägliche Erledigungen sind dadurch massiv erschwert.
Nach längerer Suche fand die Mutter eine behindertengerechte Wohnung, die den Bedürfnissen des Sohnes Rechnung trägt. Für diese Wohnung beantragte sie beim Jobcenter die Übernahme der Kosten.
Das Amt lehnte ab und verwies auf die für die Bedarfsgemeinschaft maßgebliche Mietobergrenze. Die „Kosten der Unterkunft“ (KdU) seien mit 1.353 Euro kalt gedeckelt, die neue Wohnung koste jedoch 1.425,60 Euro kalt und sei daher „unangemessen“ teuer.
Die Argumente des JobcentersNeben der formalen Bezugnahme auf die Mietobergrenze verwies das Jobcenter auf die vermeintliche Verfügbarkeit geeigneter Alternativwohnungen. Die Klägerin habe früher bereits zwei Wohnungen benannt, die im Rahmen der Vorgaben gelegen hätten.
Dass diese Wohnungen letztlich nicht angemietet wurden, wertete die Behörde als selbstverschuldete Unterlassung. Die Mutter hielt dem entgegen, eine der Wohnungen sei inzwischen vergeben gewesen, die andere mit lediglich drei Zimmern für eine sechsköpfige Familie objektiv ungeeignet und allenfalls eine Notlösung.
Die Entscheidung des LSGDas LSG gab der Mutter Recht und verpflichtete das Jobcenter, die Miet- und Unterkunftskosten für die behindertengerechte Wohnung zu übernehmen. Nach Auffassung des Gerichts kann eine Miete trotz Überschreitung der kommunalen Richtwerte angemessen sein, wenn die individuelle Bedarfslage dies erfordert. Maßgeblich ist nicht allein die Zahl auf dem Papier, sondern die konkrete Lebenssituation der Leistungsberechtigten.
Das Gericht stellte heraus, dass der angespannten Wohnungsmarktsituation und den erschwerten Vermittlungschancen behinderter Menschen besonderes Gewicht zukommt. Hinzu tritt die Größe des Haushalts, der sich aus einer alleinerziehenden Mutter und fünf Kindern zusammensetzt.
Unter diesen Umständen sei die Suche nach geeignetem und bezahlbarem Wohnraum ohnehin stark eingeschränkt. Entscheidend war zudem, dass die aktuelle Wohnsituation den Sohn faktisch vom öffentlichen Leben abschneidet, weil die Wohnung ohne Aufzug im ersten Stock liegt.
Die nur moderate Überschreitung der Verwaltungsvorgaben bestärkte die gerichtliche Bewertung, dass die neue Miete insgesamt als angemessen zu werten ist.
Rechtlicher Hintergrund: Angemessenheit nach § 22 SGB IINach § 22 SGB II übernehmen Jobcenter die „angemessenen“ Kosten für Unterkunft und Heizung. Was als angemessen gilt, legen Kommunen und Landkreise über Richtwerte fest, die sich an Mietspiegeln, Vergleichsräumen und Markterhebungen orientieren.
Diese Werte sind jedoch keine starren Obergrenzen, sondern bedürfen einer Prüfung im Einzelfall. Gerichte verlangen, dass die Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, insbesondere wenn behinderungsbedingte Erfordernisse vorliegen, die nur in barrierefreiem oder barrierearmem Wohnraum angemessen erfüllt werden können.
Die Angemessenheitsprüfung umfasst daher mehr als nur Quadratmeter und Kaltmiete. Sie bezieht die Verfügbarkeit geeigneter Wohnungen, die Dringlichkeit eines Umzugs, die tatsächlichen Teilhabebarrieren sowie familiäre Konstellationen ein. Überschreitungen der Richtwerte können zulässig sein, wenn anderenfalls eine unzumutbare Härte eintreten würde oder die behinderungsbedingte Bedarfslage anders nicht gedeckt werden kann.
Bedeutung für die PraxisDas Urteil zeigt, dass Leistungsberechtigte mit besonderen Bedarfen nicht an pauschalen Mietobergrenzen scheitern dürfen. Behindertengerechte Wohnungen sind rar, oft teurer und in vielen Regionen schnell vergeben.
Wer auf Barrierefreiheit angewiesen ist, kann nicht ohne Weiteres auf standardisierte Alternativen verwiesen werden. Eine nur geringfügige Überschreitung der Richtwerte ist in solchen Konstellationen regelmäßig hinzunehmen, wenn sie die Teilhabe ermöglicht und gravierende Einschränkungen der Lebensführung beseitigt.
Für Jobcenter folgt daraus die Pflicht, Anträge differenziert zu prüfen und nicht schematisch mit Verweis auf Tabellenwerte zu entscheiden.
Die bloße Möglichkeit, dass es irgendwo eine billigere Wohnung geben könnte, genügt nicht. Es kommt darauf an, ob eine tatsächlich verfügbare, den Bedürfnissen entsprechende und für die Bedarfsgemeinschaft passende Wohnung in zumutbarer Zeit beschafft werden kann.
Konsequenzen für BetroffeneLeistungsberechtigte, die aufgrund einer Behinderung auf barrierearmen oder barrierefreien Wohnraum angewiesen sind, sollten ihre besondere Bedarfslage sorgfältig dokumentieren.
Ärztliche Bescheinigungen, Reha- und Pflegegutachten, Nachweise über erfolglose Wohnungssuchen und die Beschreibung konkreter Barrieren in der bisherigen Wohnung sind wichtige Bausteine.
Ebenso hilfreich ist eine nachvollziehbare Begründung, warum bestimmte Alternativangebote nicht in Betracht kommen, etwa wegen unzureichender Zimmerzahl, fehlender Aufzugslösung oder nicht überwindbarer Zugangshindernisse.
Kommt es trotz dieser Darlegung zu einer Ablehnung, lohnt sich eine rechtliche Überprüfung. Besonders bei den KdU zeigt die Praxis, dass die Rechtslage häufig komplexer ist, als es pauschale Bescheide vermuten lassen. Widerspruch und gegebenenfalls Klage bieten die Möglichkeit, die individuelle Situation zu Gehör zu bringen und eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen.
FazitDas LSG Niedersachsen-Bremen stellt klar: Angemessenheit der Unterkunftskosten ist kein Rechenexempel, sondern erfordert eine sorgfältige Würdigung der individuellen Lebensumstände. Wo eine schwerwiegende Behinderung, eine große Bedarfsgemeinschaft und eine unzumutbare Wohnsituation zusammentreffen, kann eine Miete oberhalb der Richtwerte dennoch angemessen sein.
Für Betroffene bedeutet das gestärkte Rechte und bessere Chancen auf bedarfsgerechten Wohnraum. Für Jobcenter ergibt sich die Pflicht, die Grenzen der Angemessenheit nicht formalistisch, sondern menschen- und teilhabeorientiert auszulegen.
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter muss für behindertengerechte Wohnung zahlen – auch wenn sie teurer ist erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Alle Gelder die behinderten Menschen zustehen – Tabelle
Menschen mit Behinderungen haben in Deutschland keine „eine“ Leistung, die alles abdeckt, sondern ein Geflecht aus Versicherungs-, Fürsorge- und Steuerleistungen.
Wer welche Gelder bekommt, hängt davon ab, wo der Bedarf entsteht: beim Lebensunterhalt, bei Pflege und Assistenz, bei Gesundheit und Mobilität, im Berufsleben oder als Ausgleich für besondere Mehraufwendungen.
Wichtig ist zudem, ob es sich um versicherungsrechtliche Ansprüche (etwa aus Renten-, Pflege- oder Unfallversicherung) oder um bedarfsgeprüfte Leistungen (Sozialhilfe/Grundsicherung, Eingliederungshilfe) handelt. Das System folgt der UN-Behindertenrechtskonvention: Ziel ist gleichberechtigte Teilhabe statt bloßer Versorgung.
Tabelle: Alle Gelder, die behinderten Menschen zustehen Leistung / Geld Was es ist, wer zahlt, wichtige Hinweise Bürgergeld (SGB II) Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Personen mit Hilfebedarf; inklusive Kosten der Unterkunft und Mehrbedarfen bei Behinderung/Teilhabemaßnahmen; zuständig: Jobcenter. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) Lebensunterhalt für dauerhaft voll erwerbsgeminderte oder ältere Menschen; umfasst Regelsatz, Unterkunft, Mehrbedarfe; zuständig: Sozialamt. Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) Sozialhilfe für nicht erwerbsfähige Personen ohne dauerhafte Erwerbsminderung; umfasst Regelsatz, Unterkunft und besondere Bedarfe; zuständig: Sozialamt. Mehrbedarf bei Behinderung (SGB II) Zusätzliche Geldleistung z. B. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder bestimmten Situationen; wird prozentual auf den Regelsatz berechnet; zuständig: Jobcenter. Mehrbedarf bei Behinderung (SGB XII) Zusätzliche Mittel bei Teilhabeleistungen oder behinderungsbedingten Mehraufwendungen; Einzelfallprüfung; zuständig: Sozialamt. Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) Übernahme angemessener Wohn- und Heizkosten im Rahmen von Bürgergeld oder Sozialhilfe; angemessenheitsabhängig; Träger: Jobcenter/Sozialamt. Einmalige Bedarfe / Erstausstattungen Geld- oder Sachleistungen für z. B. Wohnungserstausstattung, besondere Bekleidung, Reparaturen von Hilfsmitteln; Träger: Jobcenter/Sozialamt. Hilfsmittel (GKV) Übernahme medizinisch notwendiger Hilfsmittel wie Rollstuhl, Hörgerät, Prothesen, Kommunikationshilfen; Verordnung erforderlich; Kostenträger: Krankenkasse. Heilmittel und häusliche Krankenpflege (GKV) Physio-, Ergo-, Logopädie, Podologie sowie Behandlungspflege zu Hause; ärztliche Verordnung nötig; Zuzahlungen mit Befreiungsmöglichkeit. Fahrkosten im Krankheitsfall Übernahme notwendiger Krankenfahrten unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Dialyse, Chemo, aG/Bl/GdB-abhängig); Antrag bei Krankenkasse. Zuzahlungsbefreiung / Belastungsgrenze Begrenzung der Zuzahlungen zu GKV-Leistungen; für chronisch Kranke niedrigere Belastungsgrenze; Befreiung nach Nachweis der Eigenbelastung. Pflegegeld (SGB XI) Monatliche Geldleistung bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche ab Pflegegrad; Auszahlung durch Pflegekasse. Pflegesachleistungen Finanzierung professioneller ambulanter Pflegedienste; direkte Abrechnung mit der Pflegekasse; kombinierbar mit Pflegegeld. Kombinationsleistung Aufteilung zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen, wenn beides genutzt wird; anteilige Auszahlung je nach Inanspruchnahme. Entlastungsbetrag Monatlicher Betrag für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Betreuungs- und Entlastungsleistungen; Abrechnung über Pflegekasse. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Leistungen für Ersatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson sowie vorübergehende stationäre Entlastung; flexible Kombinationsmöglichkeiten je Kalenderjahr. Tages- und Nachtpflege Teilstationäre Pflegeangebote zur Entlastung der Angehörigen; zusätzlich zu Pflegegeld/-sachleistung möglich; Kostenträger: Pflegekasse. Leistungszuschlag im Pflegeheim Zuschlag zur Eigenbeteiligung an pflegebedingten Heimkosten abhängig von der Aufenthaltsdauer; Auszahlung über die Pflegekasse direkt an die Einrichtung. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Zuschuss für barrierefreie Umbauten wie Bad, Rampen, Türverbreiterungen; je Maßnahme und Person begrenzt; Pflegekasse als Kostenträger. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Monatlicher Zuschuss z. B. für Einmalhandschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen; unbürokratische Abrechnung mit der Pflegekasse. Hausnotruf Finanzierungszuschuss der Pflegekasse für Hausnotrufsysteme bei entsprechender Bedarfslage; Antrag über den Anbieter oder direkt bei der Kasse. Wohngruppenzuschlag Monatliche Pauschale für ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften; zusätzlich Anschubfinanzierung möglich; Kostenträger: Pflegekasse. Pflegeunterstützungsgeld Lohnersatz für kurzfristig berufstätige pflegende Angehörige bei akuter Pflegesituation; Antrag bei der Pflegekasse der gepflegten Person. Eingliederungshilfe – Leistungen zur sozialen Teilhabe Finanzierung von Assistenz im Alltag, Mobilität, Wohnen, Kommunikation, Freizeit; als Sachleistung oder Persönliches Budget; Träger: Sozialamt/Landschaftsverband. Eingliederungshilfe – Teilhabe an Bildung Schul- und Studienassistenz, technische Hilfen, behinderungsbedingte Mehrbedarfe in Kitas, Schulen, Hochschulen; Träger: Eingliederungshilfe. Eingliederungshilfe – Medizinische Rehabilitation Reha-Leistungen, soweit nicht vorrangig durch GKV/DRV zu erbringen; Ziel ist Wiederherstellung und Teilhabe; Träger: Eingliederungshilfe. Persönliches Budget Geldleistung statt Sachleistung zur selbstbestimmten Organisation von Assistenz und Hilfen; umfasst ggf. mehrere Kostenträger; Zielvereinbarung erforderlich. Budget für Arbeit Lohnkostenzuschuss und Anleitung für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb der WfbM; Träger: Eingliederungshilfe/Integrationsamt. Budget für Ausbildung Finanzierung betrieblicher Berufsausbildung statt Werkstattbildung; umfasst Anleitung und begleitende Hilfen; Träger: Eingliederungshilfe. Werkstattlohn und Arbeitsförderungsgeld (WfbM) Arbeitsentgelt in der Werkstatt plus ergänzendes Arbeitsförderungsgeld; Absicherung durch Grundsicherung möglich; Träger: WfbM/Sozialamt. Arbeitsassistenz Dauerhafte personelle Unterstützung am Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen; Finanzierung meist durch Integrationsamt. Technische Arbeitshilfen / Arbeitsplatzanpassung Zuschüsse für Hilfsmittel, Software, Umbauten und ergonomische Anpassungen; Kostenträger je nach Zuständigkeit DRV, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung oder Integrationsamt. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) Umschulungen, Qualifizierungen, Mobilitätshilfen, Vermittlung; Übergangsgeld während Maßnahmen möglich; Träger: DRV, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung. Übergangsgeld Einkommensersatz während medizinischer Reha oder LTA-Maßnahmen; Berechnung nach vorherigem Einkommen; Träger: DRV/UV/BA. Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber Zuschuss zum Arbeitsentgelt bei Einstellung; soll Minderleistungen ausgleichen und Einarbeitung erleichtern; Träger: Agentur für Arbeit/Jobcenter. Ausbildungsgeld / Assistierte Ausbildung Unterstützungsleistungen während berufsvorbereitender Bildung oder Ausbildung, wenn besondere Hilfen nötig sind; Träger: Agentur für Arbeit. Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) Zuschuss zum Fahrzeugkauf, zu Umbauten und zur Fahrerlaubnis, wenn für Teilhabe erforderlich; Kostenträger: DRV/BA/UV/Eingliederungshilfe je nach Zuständigkeit. Mobilitätshilfen Übernahme von Fahrkosten zu Arbeit, Ausbildung oder Reha sowie behinderungsbedingter Mobilitätsmehrkosten; Träger abhängig von Zweck und Zuständigkeit. Arbeitslosengeld I nach Nahtlosigkeitsregelung ALG I trotz zweifelhafter Leistungsfähigkeit bis zur EM-Renten-Entscheidung; Träger: Agentur für Arbeit. Erwerbsminderungsrente Teilweise oder volle Rente bei dauerhaft geminderter Erwerbsfähigkeit; Voraussetzungen zu Versicherungszeiten beachten; Träger: Deutsche Rentenversicherung. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Vorzeitige Altersrente bei GdB ≥ 50 und erfüllten Wartezeiten; ggf. Abschläge; Träger: Deutsche Rentenversicherung. Krankengeld Einkommensersatz bei längerer Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Lohnfortzahlung; Träger: gesetzliche Krankenkasse. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Verletztenrente, Heilbehandlung, Teilhabeleistungen und Pflege bei Arbeits-/Wegeunfall oder Berufskrankheit; Träger: Berufsgenossenschaft/Unfallkasse. Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV) Monatliche Geld- und Teilhabeleistungen bei Gesundheitsschäden durch schädigende Ereignisse (z. B. Gewalttat); Träger: Versorgungsverwaltung. Blindenhilfe (SGB XII) Leistung zur Deckung blindheitsbedingter Mehraufwendungen abhängig von Einkommen/Vermögen; Träger: Sozialamt. Landesblindengeld Einkommensunabhängige pauschale Landesleistung für blinde Menschen; Höhe und Zuständigkeit je Bundesland. Landesgehörlosengeld (sofern vorhanden) Pauschale Landesleistung für gehörlose Menschen in einigen Bundesländern; Höhe und Anspruchsregeln landesrechtlich. Kindergeld über 25 bei Behinderung Weiterzahlung des Kindergelds, wenn die Behinderung vor 25 eingetreten ist und Selbstunterhalt nicht möglich ist; Träger: Familienkasse. Wohngeld Miet- oder Lastenzuschuss bei niedrigem Einkommen außerhalb von Bürgergeld/Sozialhilfe; behinderungsbedingte Mehrkosten können sich auswirken; Träger: Wohngeldstelle. BAföG mit Nachteilsausgleichen Studienförderung mit Verlängerungs- und Freibetragsregeln bei Behinderung/chronischer Krankheit; zusätzliche Hilfen über Eingliederungshilfe möglich. Gebärdensprach- und Kommunikationshilfen Kostenübernahme für Dolmetschleistungen in Ausbildung, Arbeit, Behörden- und Arztkontakten; Kostenträger je Kontext: Eingliederungshilfe, Integrationsamt, GKV, Justiz. Reha-Sport und Funktionstraining Übungsangebote zur Stabilisierung von Gesundheit und Teilhabe; Verordnung und Kostenübernahme durch GKV oder Rentenversicherung je nach Anlass. Assistenzhund als Hilfsmittel Kostenübernahme in begründeten Fällen als Hilfsmittel; Prüfung der medizinischen Notwendigkeit; Kostenträger: GKV. Betreutes Wohnen / besondere Wohnform Finanzierung von Assistenz- und Fachleistungen im Wohnen über Eingliederungshilfe; Lebensunterhalt ggf. über Grundsicherung; Träger: Sozialamt. Rundfunkbeitragsbefreiung / Ermäßigung Befreiung bei Bezug bestimmter Sozialleistungen oder ermäßigter Drittelbeitrag mit Merkzeichen RF; Antrag beim Beitragsservice. Kfz-Steuerbefreiung / -Ermäßigung Steuererleichterung je nach Merkzeichen (z. B. aG, H, Bl); bindet die Nutzung auf die schwerbehinderte Person; zuständig: Hauptzollamt. ÖPNV-Freifahrt/Wertmarke Kostenfreie oder ermäßigte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs bei bestimmten Merkzeichen; Wertmarke über Versorgungsamt/Kommunen. Behinderten-Pauschbetrag (Steuer) Pauschaler steuerlicher Abzug je nach GdB; bei Blindheit/Hilflosigkeit erhöhter Betrag; beantragbar in der Einkommensteuererklärung. Fahrtkostenpauschale (Steuer) Jährlicher Pauschbetrag für stark mobilitätsbeeinträchtigte Menschen oder Abzug tatsächlicher behinderungsbedingter Fahrtkosten; Nachweisregeln beachten. Pflege-Pauschbetrag (Steuer) Steuerlicher Pauschbetrag für unentgeltlich pflegende Angehörige bei Pflegegrad/Hilflosigkeit; zusätzlich zu sonstigen Aufwendungen möglich. Außergewöhnliche Belastungen / haushaltsnahe Dienstleistungen (Steuer) Abzug tatsächlicher behinderungsbedingter Kosten oder Steuerermäßigung für Assistenz- und Pflegeleistungen im Haushalt; Belege erforderlich. Darlehen bei Pflege-/Familienpflegezeit Zinsloses Bundesdarlehen zur Abfederung von Einkommensverlusten während reduzierter Arbeitszeit in der Pflege naher Angehöriger; Antrag beim Bundesamt für Familie. Landes-/Kommunalförderungen Barrierefreiheit Zuschüsse und Programme der Länder/Kommunen für barrierefreie Umbauten, Wohnraumanpassung und Mobilität; Bedingungen, Budgets und Fristen regional unterschiedlich. Stiftungen und Härtefonds Zusätzliche Zuschüsse für Hilfsmittel, Therapien oder Notlagen durch wohltätige Stiftungen; Antragskriterien und Nachweise je Stiftung. Anerkennung der Behinderung: GdB, Schwerbehindertenausweis und NachteilsausgleicheWichtig ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) durch das Versorgungsamt. Ab GdB 50 gilt eine Person als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen (z. B. G, aG, H, Bl, Gl, RF) erhalten.
Damit sind Nachteilsausgleiche verknüpft – etwa Freifahrt/Ermäßigung im ÖPNV (Beiblatt/Wertmarke) oder besondere Rechte im Arbeitsleben. Rechtsgrundlage ist das SGB IX; Verfahren und Rechte erläutert das Bundesarbeitsministerium.
Sicherung des Lebensunterhalts: Bürgergeld oder GrundsicherungReicht das Einkommen nicht, sichern Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe/Grundsicherung (SGB XII) den Lebensunterhalt. Für Menschen mit Behinderungen gibt es Mehrbedarfe:
Wer erwerbsfähig ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder vergleichbare Hilfen erhält, bekommt im Bürgergeld in der Regel einen Mehrbedarf von 35 % des maßgeblichen Regelsatzes (§ 21 Abs. 4 SGB II; Auslegung in den Fachlichen Weisungen der BA).
In der Grundsicherung existieren korrespondierende Mehrbedarfe, u. a. bei Teilhabeleistungen oder gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten (§§ 30, 42b SGB XII).
Für Eltern volljähriger Kinder mit Behinderung kann Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt werden, wenn die Behinderung vor 25 eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Zuständig ist die Familienkasse.
Pflege und Assistenz: Leistungen der Pflegeversicherung und Pflegekassen-ZuschüsseBei Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade 1–5) gewährt die soziale Pflegeversicherung Geld- und Sachleistungen, u. a. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Verhinderungs-/Kurzzeitpflege und Tages-/Nachtpflege.
Zum 1. Januar 2025 wurden zahlreiche Leistungsbeträge erhöht; außerdem wird das jährliche Budget für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege zusammengeführt.
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. Badumbau, Rampen) zahlt die Pflegekasse Zuschüsse – seit 2025 mit angehobenen Höchstbeträgen. Zuständig und rechtskundig informiert hier das Bundesgesundheitsministerium.
Wird regelmäßige Assistenz über die reine Pflege hinaus benötigt – etwa für Schule, Studium, Arbeit oder Freizeit –, fällt das meist unter die Eingliederungshilfe nach SGB IX.
Sie erbringt Leistungen zur sozialen Teilhabe (z. B. Schul-/Studienassistenz, Mobilitätshilfen, Wohnassistenz) und kann als Persönliches Budget ausgezahlt werden. Das Bundesteilhabegesetz hat hierzu Einkommens- und Vermögensregeln verbessert und neue Instrumente wie das Budget für Arbeit und das Budget für Ausbildung eingeführt.
Gesundheit und Hilfsmittel: Kasse statt Kasse machenBenötigte Hilfsmittel – von Rollstühlen bis Hörhilfen – sind Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V; maßgeblich ist die medizinische Erforderlichkeit. Chronisch Kranke können sich bei Zuzahlungen schneller befreien lassen: Die Belastungsgrenze sinkt von 2 % auf 1 % des Bruttojahreseinkommens.
Erwerbsminderungsrente: Wenn Arbeiten (fast) nicht mehr gehtWer krankheits- oder behinderungsbedingt unter sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, hat unter weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.
Erforderlich sind u. a. die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und in der Regel 36 Pflichtbeitragsmonate in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt Verfahren und Zugangsvoraussetzungen detailliert.
Solange über die Rente noch nicht entschieden ist, verhindert die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III eine Versorgungslücke: Es kann Arbeitslosengeld I gezahlt werden, obwohl die Leistungsfähigkeit zweifelhaft ist. Zuständig und auskunftsstark ist hier die Bundesagentur für Arbeit.
Teilhabe am Arbeitsleben: Leistungen, Budgets und LohnzuschüsseZur beruflichen Rehabilitation zählen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) – etwa Qualifizierung, technische Arbeitshilfen, Mobilitätshilfen, Arbeitsassistenz oder Zuschüsse an Arbeitgeber. Je nach Versicherungsbiografie tragen dafür Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder Unfallversicherung die Kosten.
Das BMAS und die DRV stellen die Instrumente und Voraussetzungen strukturiert dar. Ergänzend eröffnen Budget für Arbeit und Budget für Ausbildung Wege in betriebliche Beschäftigung und duale Ausbildung statt Werkstatt.
Mobilität und Alltagskosten: ÖPNV, Rundfunk, Kfz-SteuerMit bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sind Freifahrt/Ermäßigungen im ÖPNV möglich; Details variieren je nach Merkzeichen und Wertmarke. Die Nachteilsausgleiche sind im SGB IX verankert und werden vom BMAS erläutert.
Beim Rundfunkbeitrag gilt: Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann sich befreien lassen; Menschen mit dem Merkzeichen RF zahlen einen ermäßigten Drittelbeitrag. Der Beitragsservice erklärt Voraussetzungen und Nachweise.
Bei der Kfz-Steuer gibt es je nach Merkzeichen Befreiungen (aG, H, Bl) oder eine 50-%-Ermäßigung (z. B. G, Gl). Zuständig ist die Zollverwaltung, die Verfahren und Bedingungen beschreibt – etwa die Bindung an ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug und die Zweckbindung der Nutzung.
Steuern: Pauschbeträge, Fahrtkostenpauschale und Pflege-PauschbetragSteuerlich entlasten Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b EStG je nach GdB; bei Hilflosigkeit oder Blindheit beträgt der Pauschbetrag deutlich mehr. Die amtlichen Lohnsteuerrichtlinien 2025 führen die Staffelung. Zudem gibt es eine Fahrtkostenpauschale für stark mobilitätsbeeinträchtigte Menschen sowie den Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige.
Spezielle Ausgleichssysteme: Unfallversicherung und Soziales EntschädigungsrechtIst die Beeinträchtigung Folge eines Arbeits-/Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, leistet die gesetzliche Unfallversicherung – u. a. in Form der Verletztenrente, deren Höhe sich nach MdE und Jahresarbeitsverdienst bemisst.
Bei gesundheitlichen Schäden durch Gewalttaten oder andere schädigende Ereignisse greift seit 1. Januar 2024 das reformierte Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV) mit Geld- und Teilhabeleistungen; Anträge laufen über die Versorgungsbehörden.
Besonders für blinde Menschen: Blindenhilfe und LandesblindengeldNeben bundesrechtlicher Blindenhilfe nach § 72 SGB XII existiert in allen Ländern Landesblindengeld, das einkommensunabhängig als Ausgleich von Mehraufwendungen gezahlt wird; die Höhe unterscheidet sich je nach Bundesland. Zuständig sind die Landesbehörden; der DBSV bietet einen länderübergreifenden Überblick.
Wege in die Leistung: Wer ist zuständig – und wie geht man vor?Die Praxis beginnt fast immer mit einem Antrag: GdB beim Versorgungsamt, Pflegegrad bei der Pflegekasse (MD-Begutachtung), Reha/LTA bei DRV oder BA, Eingliederungshilfe beim zuständigen Sozialhilfeträger.
Für viele Leistungen gilt das Nachrangprinzip: Erst zahlen vorrangige Versicherungen, dann greift die Hilfe zum Lebensunterhalt. Fristen für Widerspruch und Klage sollte man beachten; unabhängige Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) und Sozialverbände unterstützen.
Fazit: Rechte kennen, Kombinationen nutzen„Welche Gelder stehen behinderten Menschen zu?“ – die präzise Antwort lautet: diejenigen, die ihren individuellen Bedarf decken. In der Praxis fließen häufig mehrere Geldströme nebeneinander: etwa Bürgergeld mit Mehrbedarf plus Eingliederungshilfe-Assistenz als Persönliches Budget, dazu Pflegegeld und Hilfsmittel der Krankenkasse – oder, im Arbeitskontext, LTA-Leistungen samt steuerlichen Pauschbeträgen.
Wer seine Zugänge kennt, Anträge sauber stellt und Widerspruch nicht scheut, verbessert seine Chancen spürbar. Die genannten amtlichen Quellen sind dafür der beste Startpunkt.
Quellenhinweise (Auswahl): Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Schwerbehindertenrecht, BTHG), Bundesministerium für Gesundheit (Pflegeleistungen 2025), Deutsche Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrente), Bundesagentur für Arbeit (Nahtlosigkeit, Mehrbedarfe), Gesetze-im-Internet (SGB-Normen), Beitragsservice (Rundfunk), Zollverwaltung (Kfz-Steuer), DGUV (Unfallrenten), DBSV (Landesblindengeld)
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Rente: Kein Versorgungsausgleich bei Gewalt in der Ehe
Bei einer Scheidung kommt es rentenrechtlich zu einem sogenannten Versorgungsausgleich. Dabei werden die Rentenansprüche beider Partner, die während der Ehe entstanden, gerecht zwischen beiden aufgeteilt. Dies läuft dann darauf hinaus, dass der- oder diejenige mit der eigentlich höheren Rente einen Teil an den Partner mit geringerer Rente abgeben muss.
Das gilt aber nicht, wenn der Ex-Ehemann während der Ehe schwere Gewalt gegenüber der Ehefrau ausübte. Dann hat er keinen Anspruch auf Versorgung. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (11 UF 222/24).
Gewalttätig und drogenkrankDie Ehe war für die Frau eine Tortur. Ihr Ehemann ist drogenkrank, war erwerbslos und misshandelte sie schwer. 2014 schlug er ihr mehrfach derart mit der Faust ins Gesicht, dass sie auf dem rechten Auge erblindete. Seitdem trägt sie ein Glasauge.
Scheidung und VersorgungsausgleichDie Ehefrau reichte die Scheidung ein, und diese wurde vor dem Amtsgericht Ulm durchgeführt. Die Richter führten dabei auch einen Versorgungsausgleich durch. Da nur die Ehefrau einen Rentenanspruch hatte, fiel dieser zu ihren Lasten aus. Sie sollte einen Teil der Rente an den Gewalttäter abgeben.
Beschwerde der EhefrauDagegen legte die Ehefrau Beschwerde ein, und der Fall ging bis vor das Oberlandesgericht Stuttgart. Sie forderte einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs und begründete diesen mit der schweren Gewalt des Ex-Gatten ihr gegenüber sowie mit den lebenslangen Folgen durch die Erblindung.
Gericht erkennt grobe UnbilligkeitDas Oberlandesgericht urteilte im Sinne der Ehefrau. Denn ein Versorgungsausgleich sei auszuschließen, wenn dessen Ausführung zu Lasten der Ehefrau grob unbillig sei. Dies treffe in diesem Fall zu.
Kein Versorgungsausgleich bei schwerer StraftatDenn der Ehemann habe eine schwere Körperverletzung begangen, und dies sei eine schwere Straftat, unter der die Frau bis heute leide und die erhebliche Auswirkungen auf ihr Leben habe. Es scheine unerträglich, wenn der Verantwortliche dennoch vom Versorgungsausgleich der gesetzlichen Rentenversicherung profitiere.
Lange Trennung und unterlassener UnterhaltDie Richter nannten zudem weitere Punkte, die ebenfalls auf eine grobe Unbilligkeit schließen ließen. So habe der Ex-Ehemann nie gearbeitet, sei mehrfach vorbestraft, und die Partner seien bereits lange getrennt.
Der Geschiedene habe es zudem unterlassen, Unterhalt für den gemeinsamen Sohn zu zahlen. Er hätte in den Phasen, in denen er nicht im Gefängnis saß, arbeiten können, um so für den Unterhalt aufzukommen, habe dies aber nicht getan. Er habe deshalb keinen Anspruch, vom Versorgungsanrecht der Frau zu profitieren.
Was folgt aus dem Urteil?Ein Versorgungsausgleich ist eine wertvolle Sicherung des Rentensystems, die Altersarmut entgegen wirken kann. Besonders wichtig ist er für Geschiedene, in deren Ehe es eine traditionelle Rollenverteilung gab, in der der Mann arbeitete, und die Frau als Hausfrau und Mutter den Alltag organisierte.
Um einen Versorgungsausgleich auszuschließen, müssen also verschiedene Rechtsgüter gegeneinander abgewogen werden. Hier zählt als Kriterium die grobe Unbilligkeit. Diese bedeutet, dass die Anwendung eines an sich rechtmäßigen Gesetzes im Einzelfall zu einer nicht hinnehmbaren Härte führte.
Dafür müssen alle Gesamtumstände abgewogen werden. Hier war die Situation eindeutig. Ein dauerhafter Schaden durch schwere Körperverletzung in der Ehe machte es für die Ehefrau unerträglich, den Gewalttäter auch noch mit ihrer Rente auszuzahlen.
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Sozialhilfe: Für Ein-Personen-Haushalt bei Wohneigentum gilt 90 Quadratmeter als angemessen – Urteil
Keine fixe Angemessenheitsgrenze in der Sozialhilfe – Besteht eine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung gegenüber Bürgergeld-Empfängern?
Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Grundsicherung als Zuschuss zu, weil sie ihren Lebensunterhalt ausreichend aus eigenem Vermögen bestreiten kann ( § 41 SGB XII ).
Sie ist zur Hälfte Eigentümerin eines Hausgrundstückes, wobei auch ohne das Vorliegen eines Wertgutachtens und trotz des erheblichen Renovierungsrückstaus und Instandsetzungsbedarfs des Hauses die Kammer aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung der Überzeugung ist, dass das Hausgrundstück ganz erheblich mehr als 20.000 € wert ist.
Mithin ist bei der Antragstellerin, der die Hälfte des Grundstücks gehört, Vermögen vorhanden, das den allgemeinen Vermögensfreibetrag von 10.000 € – deutlich übersteigt.
Auslegung des Angemessenheitsbegriffs abweichend von § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 2 – VerfassungsmäßigkeitDie Kammer legt als Orientierungswert für eine angemessene Wohnfläche bei einer Einzelperson 90 m² zugrunde ( SG Reutlingen Az.- S 4 SO 1049/23 ER – ).
Auch wenn sie nur einen Teil des Hauses bewohnt, bleibt es – unangemessenDieser Wert wird durch die vorliegende Wohnfläche des Erd- und Dachgeschosses des bewohnten Einfamilienhauses von 147,4 m² eklatant überschritten. Dabei spielt keine Rolle, dass die Antragstellerin. nur einen Teil des Hauses wirklich bewohnt, denn es geht hier um die Frage des Vermögenswerts des Hausgrundstücks insgesamt.
Die Kammer stützt sich bei dem Orientierungswert von 90 m² auf die Kommentarliteratur zum SGB XII, in der als Grenzen der Angemessenheit für einen Ein-Personen-Haushalt in einem Haus Wohnflächen von 80 und 90 m² genannt werden. Dies deckt sich mit den Angaben des Sozialamtes. zu den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg.
Keine Korrektur der bisherigen Auslegung des Begriffs der Angemessenheit nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XIIDie im Zusammenhang mit der Einführung des Bürgergelds im Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) erfolgte Neufassung der Parallelvorschrift zu § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII, des § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB II, rechtfertigt keine Korrektur der bisherigen Auslegung des Begriffs der Angemessenheit nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII.
Denn seit dem 01.01.2023 sind im SGB II Hausgrundstücke, die von einer bis zu vier Personen bewohnt werden und Wohnflächen bis 140 m² haben, von der Vermögensberücksichtigung ausgeschlossen.
Für eine Anpassung der Angemessenheitsgrenzen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII an diesen nunmehr erstmalig vom Gesetzgeber im SGB II fix festgelegten Wert spricht, dass bis 2022 das Bestreben der Rechtsprechung bestand, die Angemessenheitsgrenzen für Wohnflächen im SGB II und SGB XII zu harmonisieren.
Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber im Bürgergeld-Gesetz vom 20.12.2022 eine Neufassung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht vornahm, obwohl dieses Gesetz zahlreiche Änderungen des SGB XII einschließlich des § 90 SGB XII enthält.
Daraus schließt das Gericht, dass der Gesetzgeber, bewusst keine fixe Angemessenheitsgrenze in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII einfügte und es bei der bisherigen Auslegung des dortigen Angemessenheitsbegriffs belassen wollte (ebenso, wenn auch kritisierend: Conradis, info also 2023, 9, 13).
Keine verfassungsrechtlich problematische UngleichbehandlungDer Gesetzgeber fügte bewusst keine fixe Angemessenheitsgrenze in § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII ein und wollte es bei der bisherigen Auslegung des dortigen Angemessenheitsbegriffs belassen. Die Kammer sieht darin keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung
Denn während bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II/ Bürgergeld typisierend von vorübergehenden Bedarfslagen ausgegangen werden darf, liegen in der Sozialhilfe, insbesondere der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung typisierend dauerhafte Bedarfslagen vor.
Angesichts dieses erheblichen Systemunterschieds ist es gerechtfertigt, die v.a. für Einzelpersonen sehr großzügig erscheinende Wohnflächengrenze von 140 m² nicht vom SGB II auf das SGB XII zu übertragen. Das bisherige Bestreben der Rechtsprechung auf eine Harmonisierung ist mithin aufzugeben.
PraxistippEin schlechter Gesundheitszustand kann eine Verwertung grundsätzlich ausschließen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Denn Erkrankungen des (Mit-)Eigentümers können der tatsächlichen Verwertbarkeit eines selbst bewohnten Hausgrundstücks entgegenstehen (BSG Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 15/15 R – ).
Anmerkung Detlef Brock – Sozialrechtsexperte von Tacheles e. V.Damit kann ich mich leider ganz und gar nicht anfreunden, denn ich sehe darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Bürgergeld- Empfängern.
Betroffenen ist anzuraten gerichtlich dagegen zu klagen, bis eine höchstrichterliche Entscheidung dazu ergangen ist, denn bis zum heutigem Tage gibt es diese nicht.
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Weniger als 3 Stunden noch belastbar – Jetzt greift das Bürgergeld nicht mehr
Viele Menschen, die Bürgergeld beziehen und vielleicht gehören auch Sie dazu, sind krank, viele weitere sind in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt, und oft fällt beides zusammen. Da Sie nur Bürgergeld beziehen, weil Sie als erwerbsfähig gelten, sind Sie verpflichtet, sich auf Stellenangebote des Jobcenters bewerben, obwohl Sie diese Arbeit gesundheitlich womöglich gar nicht mehr ausüben können.
Wenn Ihre Gesundheit stark eingeschränkt ist, und wenn Sie vor dem Bezug des Bürgergeldes mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, dann sollten Sie einen Antrag auf volle Erwerbsminderung ins Auge fassen.
Bürgergeld bei ErwerbsminderungManche beziehen sogar bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und zusätzlich Bürgergeld, weil die Rente nicht die Lebenshaltungskosten deckt. Mit einer teilweisen Erwerbsminderung können Sie nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten. Im Sinne des Sozialgesetzbuches II gelten Sie damit als erwerbsfähig und haben Anspruch auf Bürgergeld.
Bei einer vollen Erwerbsminderung können Sie nur noch weniger als drei Stunden arbeiten. Sie gelten im Sinne des Bürgergeldes als nicht erwerbsfähig.
Bürgergeld wegen gesundheitlicher EinschränkungenVielen geht es so: Gesundheitliche Probleme waren der Grund dafür, warum sie ihre Erwerbsarbeit verloren und ins Bürgergeld rutschten. Auch während des Leistungsbezugs müssen Sie immer wieder wegen Krankheit Termine absagen oder Maßnahmen abbrechen.
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Früher oder später wird in diesem Fall Ihre Erwerbsfähigkeit den zuständigen Mitarbeiter beschäftigen. Dieser kann den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit einschalten. Ein Amtsarzt prüft dann die Schwere Ihrer Erkrankung und Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und schätzt ein, ob Sie überhaupt noch mehr als drei Stunden pro Tag einer Arbeit nachgehen können. Wenn nicht, dann entfällt der Anspruch auf Bürgergeld.
Darf das Jobcenter das überhaupt?Darf der Jobcenter-Mitarbeiter Sie überhaupt einem Amtsarzt vorstellen, ohne dass Sie dazu Ihr Einverständnis gegeben haben? Sie sind verpflichtet, die Kooperationsvereinbarung (früher Eingliederungsvereinbarung) zu unterschreiben. Selbst, wenn Sie dies verweigern würden, kann der Mitarbeiter einen Termin beim Ärztlichen Dienst ansetzen. Sogar ohne ärztliche Untersuchung kann Ihre Erwerbsfähigkeit entschieden werden, nämlich nach Aktenlage.
Zumutung oder Chance?Ob Sie diese Prüfung der Erwerbsfähigkeit als Zumutung oder als Chance ansehen, hängt von Ihrer individuellen Situation ab und von Ihren Bedürfnissen ab. Wer merkt, dass er nur noch eine geringe Arbeitsleistung erbringen kann und ständig Sanktionen des Jobcenters befürchtet, der ist vermutlich froh, wenn die gesundheitliche Lage der Erwerbsfähigkeit offiziell geklärt wird.
Anders sieht es aus, wenn Sie sich weiterhin zutrauen, einer Erwerbsarbeit nachzugehen und sich fürchten, als erwerbsunfähig / voll erwerbsgemindert eingestuft zu werden. Denn dies würde bedeuten, in Ihrer Arbeitssuche nicht mehr gefördert zu werden und die entsprechende Grundsicherung vom Sozialamt zu beziehen.
Wann sieht es gut für Sie aus?Wenn Sie gut verdienten, bevor Sie in das Bürgergeld rutschten und lange Zeit Beiträge in die Rentenkasse einzahlten, dann kann der Befund der Erwerbsfähigkeit für Sie sogar eine Entlastung bringen.
Sie können jetzt bei Ihrer Rentenversicherung einen Antrag auf eine volle Erwerbsminderungsrente stellen. Diese lässt Ihre Leistungsfähigkeit zwar noch einmal durch Ihren eigenen medizinischen Dienst untersuchen. Es gibt aber kaum sachliche Gründe, warum die ärztlichen Befunde der Rentenversicherung gravierend von denen des Medizinischen Dienstes des Jobcenters abweichen sollten.
Volle Erwerbsminderungsrente kann höher sein als BürgergeldMit einer vollen Erwerbsminderungsrente könnten Sie deutlich über dem vom Jobcenter gezahlten Existenzminimum liegen und könnten dann zusätzlich Wohngeld beantragen. Außerdem würde der Druck des Jobcenters entfallen.
Sie müssten nicht mehr an Maßnahmen teilnehmen, keine Termine gegenüber dem Jobcenter einhalten und auch Ihre finanzielle Situation nicht nachweisen. Wenn Ihre Rente erst einmal bewilligt ist, haben Sie solche Mitwirkungspflichten gegenüber der Rentenversicherung nicht.
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Bürgergeld: Jobcenter muss unangemessene Mietschulden übernehmen
Wer Bürgergeld bezieht, erhält die Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich nur in angemessener Höhe. Für die Übernahme von Mietschulden gilt jedoch ein anderer Prüfmaßstab: Relevanz hat vor allem, ob die Wohnung gesichert werden kann und Wohnungslosigkeit droht.
Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat diesen Grundsatz in einem aktuellen Eilverfahren vom 22. Juli 2025 geschärft. Danach muss das Jobcenter Mietrückstände selbst dann vorläufig übernehmen, wenn die laufende Miete oberhalb der kommunal festgelegten Angemessenheitsgrenzen liegt – jedenfalls während der Karenzzeit des Bürgergeldes. Maßgeblich war § 22 Abs. 8 SGB II, der eine Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft vorsieht.
Der Fall: Rückstände vor dem Bürgergeld, Antrag in der KarenzzeitAuslöser war der Eilantrag einer Leistungsberechtigten, die nach knapp einem Jahr Arbeitslosengeld I im Mai 2025 ins Bürgergeld gerutscht war. In der Zwischenzeit hatten sich Mietrückstände aufgebaut. Das Jobcenter lehnte die Übernahme ab und verwies zum einen auf die Entstehung der Schulden vor Beginn des Bürgergeldbezugs, zum anderen auf die Unangemessenheit der laufenden Unterkunftskosten.
Nachdem der Vermieter fristlos gekündigt und eine Räumungsklage in Aussicht gestellt hatte, wandte sich die Betroffene an das LSG. Die Richterinnen und Richter verpflichteten das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung zur darlehensweisen Übernahme der Mietschulden.
Sie hielten fest, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt und dass die laufenden Leistungen in der Karenzzeit ohne Angemessenheitsprüfung zu erbringen sind; daran kann sich die Behörde im Rahmen der Schuldenübernahme nicht „vorbeiargumentieren“.
Rechtslage: § 22 Abs. 8 SGB II und die Karenzzeit im Bürgergeld§ 22 Abs. 8 SGB II ermöglicht die Übernahme von Schulden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist; bei drohender Wohnungslosigkeit „sollen“ sie übernommen werden.
Die Leistung erfolgt regelmäßig als Darlehen. Parallel gilt seit Einführung des Bürgergeldes eine zwölfmonatige Karenzzeit: In diesem ersten Jahr anerkennt das Jobcenter die tatsächlichen Unterkunftskosten, ohne Angemessenheitsprüfung und ohne Kostensenkungsaufforderung. Dies ändert die Ausgangslage für die Schuldenübernahme spürbar, weil während der Karenzzeit die Unangemessenheit der Miete gerade kein tauglicher Ablehnungsgrund ist.
Und so urteilte das GerichtDas LSG Mecklenburg-Vorpommern betont zunächst die existenzsichernde Funktion der Unterkunft. Droht aufgrund ernsthafter Kündigung und angekündigter Räumung Wohnungslosigkeit, reduziert sich das behördliche Ermessen regelmäßig auf Null; die Schulden sind zur Sicherung der Wohnung zu übernehmen.
Unerheblich ist, dass die Rückstände vor dem Bürgergeldbezug entstanden sind, solange die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung im Leistungsbezug steht. Überdies darf sich das Jobcenter in der laufenden Karenzzeit nicht auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten berufen.
Diese Linie fügt sich in die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung ein, die die Sicherung der Wohnung im Zweifel voranstellt; bereits zuvor hatten andere Landessozialgerichte in vergleichbaren Konstellationen entschieden, dass die drohende Wohnungslosigkeit und die laufende Karenzzeit eine Schuldenübernahme gebieten können.
Der Haken: Es gibt das Geld nur als Darlehen – und es wird aufgerechnetSo empfängerfreundlich die Entscheidung wirkt, sie kommt mit einem spürbaren Haken: Mietschulden werden im SGB II regelmäßig nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen übernommen.
Die Rückzahlung erfolgt durch monatliche Aufrechnung mit dem Regelbedarf. Seit 1. Juli 2023 beträgt die Tilgungsquote nach § 42a SGB II in der Regel fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs; bei mehreren gleichzeitigen Aufrechnungen greift eine gesetzliche Obergrenze. Für Betroffene bedeutet das: Die Unterkunft bleibt gesichert, der verfügbare Regelsatz sinkt jedoch für die Dauer der Tilgung.
Offene FragenDer Beschluss erging im einstweiligen Rechtsschutz und bindet zunächst die Beteiligten in der konkreten Situation. Im Hauptsacheverfahren könnte die Entscheidung theoretisch anders ausfallen; die Hürden hierfür sind allerdings hoch, wenn die Wohnung in der Zwischenzeit durch die Zahlung gesichert wurde.
Mit Ablauf der Karenzzeit verschiebt sich zudem die Rechtslage: Dann kann das Jobcenter eine Kostensenkung verlangen und die laufenden Unterkunftskosten auf das angemessene Maß begrenzen. Für bereits entstandene Mietrückstände bleibt § 22 Abs. 8 SGB II anwendbar, doch gewinnt die Frage der „Sicherung der Unterkunft“ an Gewicht, und Unangemessenheit kann wieder ein Argument sein – es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die im Einzelfall dennoch eine Übernahme rechtfertigen.
Die Entscheidung des LSG Mecklenburg-Vorpommern macht deutlich, dass die Karenzzeit eine Art Schutzschirm bildet, der nicht durch den Verweis auf Unangemessenheit perforiert werden darf.
Praktische Konsequenzen für BetroffeneWer Bürgergeld erhält und mit Mietrückständen konfrontiert ist, sollte unverzüglich das Jobcenter informieren und gegebenenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz in Betracht ziehen, sobald eine Kündigung droht oder bereits ausgesprochen wurde.
Während der Karenzzeit stehen die Chancen gut, dass das Jobcenter die Rückstände darlehensweise ausgleicht – auch bei formal „unangemessener“ Miete. Zugleich ist es wichtig, die finanziellen Folgen der Darlehensaufrechnung realistisch einzuplanen und frühzeitig zu prüfen, ob nach der Karenzzeit eine Anpassung der Wohnkosten erforderlich wird. Das Ziel bleibt die stabile Sicherung der Unterkunft ohne erneute Schuldenfalle.
FazitDas LSG Mecklenburg-Vorpommern stärkt mit seinem Beschluss vom 22. Juli 2025 die Wohnsicherung im Bürgergeld. Die Richterinnen und Richter stellen klar, dass die Karenzzeit nicht nur die laufende Kostenübernahme schützt, sondern auch die darlehensweise Tilgung von Mietschulden begünstigt, wenn Wohnungslosigkeit droht.
Für Jobcenter entfällt damit während der Karenzzeit der Rückzug auf das Argument der Unangemessenheit. Für Leistungsberechtigte bleibt zugleich die Pflicht, das Darlehen zurückzuzahlen und perspektivisch auf tragfähige Wohnkosten hinzuarbeiten.
In der Summe ist es ein deutlicher Akzent zugunsten des Bestandsschutzes der Wohnung – mit realen, aber kalkulierbaren finanziellen Folgen.
Quellenhinweise: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.07.2025 – L 10 AS 77/25 B ER; dazu Berichte und Leitsätze u. a. bei Tacheles. Zur Karenzzeit und Systematik der KdU vgl. amtliche Arbeitshilfen. Zur Darlehensrückzahlung siehe § 42a SGB II und die fachlichen Weisungen der BA.
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Rente: Krankenkasse kassiert doppelt bei Rentner ab
Ein Rentner hatte im Arbeitsleben gut vorgesorgt. So bekam er kurz vor seiner gesetzlichen Rente 27.500 Euro aus einer Direktversicherung ausgezahlt, und im Jahr darauf noch einmal 139.000 Euro aus einem “Deferred-Compensation-Programm” seines früheren Arbeitgebers.
Dann forderte die gesetzliche Krankenkasse einen Anteil der Zahlungen als Versorgungsbezüge, für die er Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsste. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab der Krankenkasse schließlich Recht (L 10 KR 137/24).
Schock für den RentnerFür den betroffenen Rentner muss es ein Schock gewesen sein. Aus seiner Sicht hatte er erfolgreich rein private Altersvorsorge zusätzlich zu seinen gesetzlichen Rentenbeiträgen betrieben. Er hatte die Beiträge zur Direktversicherung aus seinem eigenem Bruttogehalt finanziert, und nur daraus.
Betroffener hat alle Beiträge selbst gezahltEs gab also, im Unterschied zu den gesetzlichen Rentenbeiträgen keinen Arbeitgeberanteil. Folgerichtig ging der Mann davon aus, dass er, was er rein privat gezahlt hatte, auch rein privat behalten würde. Auch das Deferred-Compensation-Programm war eine freiwillig umgewandelte Leistung von ihm selbst.
Verstoß gegen den GleichheitsgrundsatzIn beiden Fällen handle es sich nicht um eine betriebliche Rente, das meinte der Betroffene und klagte gegen die Forderung der Krankenkasse vor dem Sozialgericht. Hier erwähnte er zusätzlich, dass privat Krankenversicherte in ähnlichen Fällen oft keine Beiträge zahlen müssten. Hier liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Sozialgerichte geben der Krankenkasse RechtSowohl das Sozialgericht Münster wie später das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erklärten, dass es rechtlich anders aussehe als der Betroffene meinte. Denn beide Leistungen fielen sehr wohl unter die betriebliche Altersversorgung.
Bezug zum Betrieb und zur Alterssicherung zähltDenn beide ständen in einem Bezug zum früheren Arbeitsverhältnis und hätten das Ziel der Altersabsicherung. Das sei unabhängig davon, ob er die Beiträge selbst gezahlt habe. Es gebe also keine Ungleichbehandlung, sondern eine klare Gesetzeslage.
Beide Auszahlungen sind VersorgungsbezügeDas Landessozialgericht sah beide Auszahlungen als Versorgungsbezüge an. Damit handle es sich um Einnahmen, die mit der Rente vergleichbar seien. Damit unterlägen sie der gesetzlichen Beitragspflicht der Krankenversicherung. Entscheidend sei nicht, ob der Betroffene die Beiträge selbst gezahlt habe. Wesentlich sei, dass sie in Beziehung zu seinem Arbeitgeber und seinem Arbeistverhältnis stünden.
Ärgerlich, aber gesetzlich abgesichertFür den Betroffenen ist es mehr als ärgerlich, dass die Krankenversicherung ihn zur Kasse bittet und er damit einen nicht geringen Teil des Geldes abgeben muss, das er fest eingeplant und für das er auch eingezahlt hatte. Doch rechtlich ist die Krankenkasse mit dieser Forderung auf der sicheren Seite.
Informieren Sie sich frühzeitigSie sollten sich frühzeitig informieren, wie Sie Geld für die private Altersvorsorge vor dem Zugriff der gesetzlichen Krankenkasse schützen können. Wichtig dafür ist, dass ein von Ihnen aufgebautes finanzielles Polster nicht in Bezug zu Ihrem versicherten Arbeitsverhältnis gestellt werden kann.
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Wie viel Rente darf man beziehen, damit sie steuerfrei bleibt?
Die kurze Antwort lautet: Es gibt keine eine feste Euro-Grenze, die für alle Rentnerinnen und Rentner gilt. Ob Ihre Rente am Ende steuerfrei bleibt, hängt von mehreren Stellschrauben ab – vor allem vom Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres, vom individuell festgeschriebenen steuerfreien Rentenanteil (Rentenfreibetrag), vom Jahr Ihres Rentenbeginns, von weiteren Einkünften und von abzugsfähigen Ausgaben wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Im Folgenden ordne ich alles ein und zeige anhand von Rechenbeispielen, ab welchen Größenordnungen eine gesetzliche Rente 2025 typischerweise steuerfrei bleibt.
Der Ausgangspunkt: der Grundfreibetrag 2025Der Schwellenwert ist der Grundfreibetrag. Er stellt sicher, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. 2025 liegt er bei 12.096 Euro für Alleinstehende; bei gemeinsamer Veranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 24.192 Euro. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diese Schwelle übersteigt, fällt Einkommensteuer an.
Wie Renten besteuert werden – und warum das Jahr des Rentenstarts zähltSeit 2005 gilt die nachgelagerte Besteuerung: Renten werden schrittweise stärker besteuert, während Vorsorgeaufwendungen in der Erwerbsphase zunehmend steuerfrei gestellt wurden. Maßgeblich ist das Jahr des erstmaligen Rentenbezugs.
Wer ab 2023 neu in Rente ging, für den steigt der „Besteuerungsanteil“ nur noch in Schritten von 0,5 Prozentpunkten pro Jahr. Volle 100 Prozent gelten erstmals für Rentenbeginne ab 2058. Für alle früheren Jahrgänge bleibt ein individueller Rentenfreibetrag – ein fester Eurobetrag – lebenslang erhalten.
Konkret heißt das: Beginnen Sie 2025 erstmals eine gesetzliche Rente, sind 83,5 Prozent der Bruttorente grundsätzlich steuerpflichtig; 16,5 Prozent bilden – bezogen auf das erste volle Rentenjahr – Ihren dauerhaft festgeschriebenen Rentenfreibetrag. Beginnen Sie deutlich früher, ist Ihr steuerpflichtiger Anteil niedriger und Ihr Freibetrag höher; bei Rentenstart 2015 waren beispielsweise 70 Prozent steuerpflichtig.
Was mindert die Steuerlast zusätzlich?Neben dem Rentenfreibetrag wirken mehrere pauschale oder individuelle Abzüge. Das Finanzamt berücksichtigt bei Renteneinkünften automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich. Daneben gibt es den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (bei Zusammenveranlagung 72 Euro). Beide Pauschalen reduzieren die steuerliche Bemessungsgrundlage – ohne Belegnachweis.
Besonders ins Gewicht fallen die eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge zur „Basisabsicherung“ sind als Sonderausgaben grundsätzlich in voller Höhe abziehbar; das gilt auch im Rentenalter.
Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen oft spürbar. In der Praxis variieren diese Beiträge je nach Krankenkasse, Pflegebeitrag und persönlicher Situation (zum Beispiel Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung).
Wichtig ist außerdem die Unterscheidung nach Einkunftsarten: Der Altersentlastungsbetrag – oft mit Renten verwechselt – gilt nicht für gesetzliche Renten oder Pensionen, sondern nur für bestimmte voll steuerpflichtige Einkünfte wie Arbeitslohn im Alter oder gewerbliche/vermietungsbezogene Einkünfte. Er hilft bei der Frage der Rentensteuerfreiheit daher regelmäßig nicht weiter.
Rechenbeispiele: Ab welcher gesetzlichen Bruttorente bleibt es 2025 typischerweise steuerfrei?Zur Einordnung folgen zwei typische Szenarien für Alleinstehende im Jahr 2025. Es handelt sich um Näherungen, weil individuelle Faktoren – vor allem Ihre tatsächlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – die Grenze verschieben.
Fall A: Rentenbeginn 2025, keine weiteren EinkünfteOhne Berücksichtigung individueller Versicherungsbeiträge, allein mit den Pauschalen, ergibt sich überschlägig eine Steuerfrei-Grenze von rund 14.650 Euro Jahres-Bruttorente (etwa 1.220 Euro pro Monat).
Rechnet man typische eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mit ungefähr elf Prozent des Zahlbetrags ein, steigt die steuerliche Schwelle näher an etwa 16.900 Euro pro Jahr (rund 1.400 Euro pro Monat). Grundlage der Rechnung sind der Besteuerungsanteil 2025 von 83,5 Prozent, der Grundfreibetrag 2025 sowie die Pauschalen.
Fall B: Rentenbeginn 2015, keine weiteren EinkünfteWeil der steuerpflichtige Anteil bei früherem Rentenstart niedriger ist, liegt die steuerliche Schwelle höher. Ohne individuelle Versicherungsbeiträge ergibt sich überschlägig eine Grenze von rund 17.500 Euro Jahres-Bruttorente (etwa 1.455 Euro pro Monat).
Unterstellt man wiederum rund elf Prozent eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sind es näher bei rund 20.700 Euro im Jahr (etwa 1.730 Euro pro Monat). Die Spannbreite zeigt, wie stark das Jahr des Rentenbeginns die Steuerwirkung prägt.
Diese Rechenwege dienen der Orientierung. In Ihrem konkreten Fall können zusätzliche Sonderausgaben (zum Beispiel Spenden oder Kirchensteuer), außergewöhnliche Belastungen, ein Grad der Behinderung, Nebeneinkünfte, Kapitalerträge nach Sparer-Pauschbetrag oder die Zusammenveranlagung mit einer Partnerin oder einem Partner die Latte merklich verschieben.
Maßgeblich ist stets das „zu versteuernde Einkommen“ nach allen Abzügen – nicht die bloße Bruttorente.
Tabelle: Rente steuerfrei in 2025 Rente steuerfrei – Orientierung 2025 (Deutschland) Erläuterung Grundfreibetrag 12.096 € für Alleinstehende; 24.192 € bei Zusammenveranlagung. Erst oberhalb fällt Einkommensteuer an. System Nachgelagerte Besteuerung seit 2005: Rente im Alter zunehmend steuerpflichtig, Vorsorgeaufwendungen in der Erwerbsphase begünstigt. Besteuerungsanteil (gesetzliche Rente) Abhängig vom erstmaligen Rentenbeginn. Start 2025: 83,5 % der Jahresbruttorente steuerpflichtig; 16,5 % bilden den lebenslang festen Rentenfreibetrag. Rentenfreibetrag Ein individueller Eurobetrag, ermittelt aus dem ersten vollen Rentenjahr; bleibt dauerhaft konstant und wächst nicht mit Rentenanpassungen. Automatische Pauschalen Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € jährlich; Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € (72 € bei Zusammenveranlagung). Kranken- & Pflegeversicherung Beiträge zur Basisabsicherung voll als Sonderausgaben abziehbar (inkl. Pflege, ggf. mit Kinderlosenzuschlag); senken das zu versteuernde Einkommen spürbar. Weitere Einkünfte Zusätzliche Einnahmen (z. B. Miete, Arbeit im Alter) erhöhen das zu versteuernde Einkommen. Kapitalerträge i. d. R. mit Abgeltungsteuer; Günstigerprüfung möglich. Altersentlastungsbetrag Gilt nicht für gesetzliche Renten oder Pensionen; betrifft nur bestimmte andere Einkünfte im Alter. Betriebsrenten & Pensionen Werden wie Arbeitslohn besteuert; statt Rentenfreibetrag gilt ein (abschmelzender) Versorgungsfreibetrag. Riester- & Basisrenten Förderbedingt im Alter grundsätzlich steuerpflichtig; Behandlung entspricht der nachgelagerten Besteuerung (wie gesetzliche Rente, abhängig vom Rentenbeginn). Private Leibrenten Nicht geförderte Verträge werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert; Höhe richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn. Orientierungswerte Steuerfreiheit (alleinstehend) Ohne weitere Einkünfte: Rentenbeginn 2025 oft bis ca. 14.650 € p. a. brutto steuerfrei; mit typischen KV/PV-Beiträgen eher bis ca. 16.900 € p. a.Rentenbeginn 2015: ohne KV/PV ca. 17.500 € p. a.; mit typischen KV/PV-Beiträgen ca. 20.700 € p. a. Monatliche Daumenwerte Rentenbeginn 2025: grob ~1.220–1.400 € brutto/Monat; Rentenbeginn 2015: grob ~1.455–1.730 € brutto/Monat (je ohne/mit typischen KV/PV-Beiträgen). Zusammenveranlagung Grundfreibetrag verdoppelt sich; steuerliche Schwellen verschieben sich entsprechend nach oben. Steuererklärung & Meldungen Erklärungspflicht, sobald Steuer anfällt; Daten der gesetzlichen Rente meldet die Deutsche Rentenversicherung elektronisch an die Finanzverwaltung. Wichtiger Hinweis Es zählt stets das zu versteuernde Einkommen nach allen Abzügen. Werte sind Orientierung und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Und wie ist es mit Betriebsrenten, Riester/Rürup und privaten Renten?
Betriebsrenten und Beamtenpensionen werden steuerlich wie Arbeitslohn behandelt; statt eines Rentenfreibetrags greift – je nach Jahr des Pensionsbeginns – ein schrumpfender Versorgungsfreibetrag. Riester-Renten sind im Alter grundsätzlich voll zu versteuern, weil die Beiträge gefördert wurden.
Private Leibrenten aus ungeförderten Verträgen werden hingegen nur mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet.
Welche Mischung Sie beziehen, beeinflusst die Frage, ob am Ende Einkommensteuer entsteht. Die Grundlogik bleibt: Erst wenn das zu versteuernde Einkommen die Grundfreibetrags-Schwelle übersteigt, fällt tatsächlich Steuer an.
Steuererklärungspflicht und praktische HilfenEine Steuererklärung müssen Sie abgeben, sobald voraussichtlich Einkommensteuer anfällt – bei ausschließlich gesetzlicher Rente meldet die Deutsche Rentenversicherung die relevanten Daten elektronisch an die Finanzverwaltung.
Wer es vorab genau wissen will, kann eine Probeberechnung mit dem Alterseinkünfte-Rechner der Finanzverwaltung durchführen oder sich bei Lohnsteuerhilfevereinen beziehungsweise Steuerberaterinnen und Steuerberatern beraten lassen.
Fazit„Wie viel Rente bleibt steuerfrei?“ ist keine starre Zahl, sondern das Ergebnis aus Grundfreibetrag, dem vom Rentenstart abhängigen Rentenfreibetrag, Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und Ihrer gesamten Einkommenssituation.
Für 2025 geben die Beispiele eine Richtung: Wer erst 2025 startet, bleibt – ohne weitere Einkünfte – oft bis grob 1.200 bis 1.400 Euro monatlicher Bruttorente steuerfrei; wer schon länger Rente bezieht, hat wegen des höheren Rentenfreibetrags meist etwas mehr Luft.
Verbindlich wird es erst, wenn Sie Ihre persönlichen Daten durchrechnen. Das schützt vor Überraschungen – und nutzt alle legalen Abzugsmöglichkeiten.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Zahlen beziehen sich auf den Veranlagungszeitraum 2025.
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Sozialhilfe: Müssen 416.250 Euro aus der Unfallversicherung als Vermögen eingesetzt werden?
Mit wegweisender Entscheidung vom 16.12.2024 gibt das Sozialgericht Koblenz (Urteil S 10 SO 35/24 ) bekannt, dass ein infolge eines Unfalls mehrfach behinderte Kläger keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII hat.
Er war der Ansicht, dass die Zahlung aus der privaten Unfallversicherung in Höhe von 416.250 Euro nicht als Vermögen eingesetzt werden müsse.
Keine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XIINach Auffassung der Kammer liegt keine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII vor. Insbesondere sind Leistungen aus privater Unfallversicherung weder Schmerzensgeld noch damit vergleichbar.
Kurzbegründung des GerichtsNach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, d.h. das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (BSG, Urteil vom 30.04.2020 – B 8 SO 12/18 – ).
Für die Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII die Herkunft des Vermögens grundsätzlich unerheblichIn der Rechtsprechung sind hiervon allerdings Ausnahmen für diejenigen Konstellationen anerkannt, in denen der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen (vgl. § 82 ff. SGB XII) auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 20/06 R – ).
Vor diesem Hintergrund bleibt auch ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen grundsätzlich nach § 90 Abs. 3 SGB XII einsatzfrei. Denn gemäß § 83 Abs. 2 SGB XII ist eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geleistet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen ist angesichts der gleichen Zweckbestimmung daher ebenfalls zu privilegieren (vgl. BSG, Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 6/07 R – ).
Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung sind keine Schmerzensgeldzahlungen i.S.d. § 253 Abs. 2 BGB und sind diesen auch nicht gleichzustellenDenn die vom Kläger erhaltene Versicherungsleistung ist bereits deshalb kein Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB, weil das private Unfallversicherungsunternehmen, – nicht Schädiger des Klägers ist (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2018 – S 15 AS 2690/18 – ).
Die privaten Unfallversicherungsleistungen sind auch nicht mit Schmerzensgeldzahlungen vergleichbar
Den Versicherungsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung liegt auch – kein mit der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes vergleichbarer (immaterieller) Zweck zugrunde.
Invaliditätsleistungen einer privaten Unfallversicherung und Schmerzensgeldzahlungen i.S.d. § 253 Abs. 2 BGB können zwar denselben Anlass haben, nämlich eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit.
Die Leistungen der Unfallversicherung dienen aber gerade nicht speziell der Entschädigung immaterieller Unfallfolgen; sie sollen vielmehr vor allem die wirtschaftlichen, d.h. die materiellen Einbußen kompensieren, die der Versicherte infolge seiner Invalidität erleidet (vgl. so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2010 – L 19 AS 2075/10 B ER; LSG Sachsen, Urteil vom 13.03.2008 – L 2 AS 143/07 – ).
Praxistipp zum Bürgergeld vom Experten für Sozialrecht Detlef BrockRenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden aufgrund eines Unfallereignisses (Versicherungsfall im Sinne des SGB VII) zur Abmilderung der Folgen einer längerfristigen vollen oder teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit verbundenen Lohneinbußen erbracht.
Die Renten nach den §§ 56 ff. SGB VII sind zwar Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, jedoch dienen sie demselben Zweck wie das Bürgergeld, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts.
Für die – hinsichtlich der Zweckrichtung vergleichbare – Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist bereits höchstrichterlich anerkannt, dass entsprechendes Einkommen und Vermögen keiner Privilegierung unterliegt, auch nicht anteilig (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007 – B 11b AS 15/06 R und Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 20/07 R; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2011 – 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08).
Die dort geführte Argumentation ist nach meiner Auffassung auf die Anrechnung von Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung übertragbar.
Die gewährte Verletztenrente wird somit als Einkommen unter Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt. Ein ggf. vorhandener Grad der Behinderung ist für diese Betrachtung nicht relevant.
Etwas anderes gilt in Fallgestaltungen, in denen die Verletztenrente einen gleichzeitig bestehenden Anspruch auf eine Grundrente nach dem BVG gemäß § 65 Absatz 1 BVG zum Ruhen bringt.
Denn mit Urteil vom 17.10.2013 – B 14 AS 58/12 R – hat das BSG entschieden, dass in diesen Fällen der Teil der Verletztenrente nicht als Einkommen nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, der der Grundrente nach dem BVG entspricht.
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Krankengeld: 3 häufige Irrtümer die Schaden anrichten können
Wer länger krank ist, landet schnell in einem Geflecht aus Regeln, Zuständigkeiten und Fristen. Gerade dann liegt es nahe, die eigene Krankenkasse als erste Anlaufstelle für alle Fragen zu nutzen.
In manchen Fällen funktioniert das gut, in anderen sind Betroffene jedoch besser beraten, wenn sie zusätzlich unabhängige Expertise einholen. Viele Halbwahrheiten und Irrtümer ranken sich nämlich um das Krankengeld und können sogar dazu führen, Falschentscheidungen zu treffen.
Warum allgemeine Hinweise Grenzen habenViele Anfragen zum Krankengeld sind hoch individuell, weil sie vom konkreten Krankheitsverlauf, den Beschäftigungszeiten, Vorleistungen und sogar einzelnen Arztbescheinigungen abhängen. Seriöse Auskünfte setzen deshalb Aktenkenntnis voraus. Beratungsstellen – etwa Sozialberatungszentren von Verbänden – dürfen und können die Unterlagen prüfen, Fristen überwachen und mit Ihnen eine Strategie entwickeln.
Allgemeine Informationen bleiben wichtig, sie müssen jedoch durch persönliche Beratung ergänzt werden, sobald es um Ansprüche, Bescheide oder drohende Lücken bei der Existenzsicherung geht.
Was Krankengeld ist – und was nichtKrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte, die arbeitsunfähig krankgeschrieben sind oder stationär behandelt werden und deren Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ausgelaufen ist.
Von der Entgeltfortzahlung unterscheidet sich das Krankengeld in zwei zentralen Punkten: Es wird nicht vom Betrieb, sondern von der Kasse gezahlt, und es fällt in der Regel niedriger aus als das bisherige Nettoeinkommen. Maßgeblich ist der gesetzliche Rahmen mit der Deckelung auf 70 Prozent des Bruttoeinkommens, jedoch höchstens 90 Prozent des Netto. Daraus resultiert in der Praxis häufig ein spürbarer Einkommensrückgang.
Irrtum 1: „Nach sechs Wochen merke ich keinen Unterschied“Viele Beschäftigte erleben mit Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung die erste finanzielle Delle. Nur wenn der Arbeitgeber tariflich oder freiwillig aufstockt, bleibt das Netto nahezu stabil. Die Regel ist das nicht.
Wer keine Aufstockung erhält, sollte mit einer Einbuße von grob einem Fünftel rechnen, weil das Krankengeld die genannten Obergrenzen berücksichtigt und beispielsweise Zuschläge nicht immer vollständig abbildet.
Eine Ausnahme betrifft Personen, die zunächst Arbeitslosengeld I bezogen haben und währenddessen längerfristig erkranken: In dieser Konstellation orientiert sich das Krankengeld an der Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes.
Das ändert nichts daran, dass die Leistung ihren Charakter als Lohnersatz hat – es relativiert aber den typischen Sprung nach unten in genau dieser Situation.
Irrtum 2: „Nach eineinhalb Jahren führt der Weg automatisch in die Rente“Die Maximaldauer des Krankengeldbezugs ist begrenzt und endet im Regelfall nach 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist für dieselbe Erkrankung. Das „Wie geht es weiter?“ hat keine Einheitsantwort.
Manche Betroffene stellen aus dem Krankengeld heraus einen Reha-Antrag oder – wenn die gesundheitliche Lage es nahelegt – einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Nicht selten regt auch die Krankenkasse eine Reha an. Beides kann sinnvoll sein, ist aber keineswegs zwingend.
Häufig führt der Weg nach der sogenannten Aussteuerung zunächst zur Agentur für Arbeit. Dort kann ein Anspruch auf Leistungen bestehen, selbst wenn eine Rückkehr in den Job aktuell nicht realistisch ist.
Hintergrund ist, vereinfacht gesagt, der Gedanke, dass die Erwerbsfähigkeit noch ungeklärt ist und Übergangsschutz besteht, bis die Rentenversicherung entschieden oder eine Wiedereingliederung geklärt ist.
Für Betroffene heißt das, die nächsten Schritte frühzeitig vorzubereiten. Wer absehen kann, dass das Ende der Krankengeldzahlung naht, sollte die eigene Haus- und Fachärzteschaft einbinden, medizinische Unterlagen sammeln und sich zeitig zur persönlichen Lage beraten lassen.
Ob Reha, Stufenweise Wiedereingliederung, Arbeitsvermittlung unter gesundheitlichen Einschränkungen oder die Klärung möglicher Rentenansprüche – der richtige Pfad hängt von Befunden, Leistungsbild und den Anforderungen des bisherigen oder eines möglichen neuen Arbeitsplatzes ab.
Entscheidend ist, die Anschlussleistung ohne Lücke zu sichern und die eigene Mitwirkung so zu gestalten, dass sie medizinisch stimmig und sozialrechtlich belastbar ist.
Irrtum 3: „Die beste Beratung gibt es immer bei der Krankenkasse“Krankenkassen sind leistungsgewährende Stellen – sie entscheiden über Zahlungen und prüfen Anspruchsvoraussetzungen. Das kann zu Rollenkonflikten führen, wenn es um Optionen geht, die nicht im unmittelbaren Verantwortungsbereich der Kassen liegen, etwa arbeitsrechtliche Fragen oder die strategische Wahl zwischen Reha, Arbeitsplatzanpassung und anderen Trägerleistungen.
In der Praxis berichten Betroffene von Fällen, in denen Versicherte sogar zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gedrängt worden sein sollen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, und eine vorschnelle Eigenkündigung kann gravierende Nachteile nach sich ziehen, etwa Sperrzeiten oder den Verlust von Kündigungsschutz.
Wer das Gefühl hat, nicht im eigenen Interesse informiert zu werden, sollte zügig unabhängige Unterstützung suchen. Dazu zählen sozialrechtliche Beratungsstellen, Gewerkschaften, anerkannte Behindertenbeauftragte oder spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Unabhängige Beratung sorgt dafür, dass Optionen vollständig abgewogen, Fristen eingehalten und Rechte gegenüber allen beteiligten Trägern gewahrt werden.
Der kritische Übergang: Vom Krankengeld zur nächsten LeistungBesonders störanfällig ist der Moment, in dem das Krankengeld endet und die nächste Leistung beginnen muss. Kommt es hier zu Verzögerungen, entstehen schnell finanzielle Lücken.
Deshalb ist es sinnvoll, den eigenen Kalender gegen die absehbare Aussteuerung zu legen, das weitere Vorgehen mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten zu besprechen und rechtzeitig Termine bei Beratungsstellen oder der Agentur für Arbeit zu vereinbaren.
In vielen Fällen ist es hilfreich, die medizinische Situation schriftlich zu konsolidieren, Befundberichte beizufügen und auf klare, konsistente Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu achten, damit keine unnötigen Zweifel an der Leistungsberechtigung entstehen.
Wer eine Reha in Betracht zieht, sollte wissen, dass deren Ergebnis maßgeblich für den weiteren Verlauf sein kann, weil es Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit enthält.
Das gilt auch dann, wenn Reha-Maßnahmen nicht unmittelbar zur Rückkehr in den bisherigen Job führen, sondern zunächst der Stabilisierung dienen. Umgekehrt ist die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente erst dann sinnvoll, wenn die medizinische Lage hinreichend gesichert ist und realistische Alternativen geprüft wurden.
Eine gut begründete Antragstellung vermeidet langwierige Nachforderungen und verbessert die Chancen auf eine zügige Entscheidung.
Wenn das Verhalten der Krankenkasse „spanisch“ wirktIn belastenden Situationen fällt es schwer, gegenüber Institutionen selbstbewusst aufzutreten. Gleichwohl ist es wichtig, fragwürdige Hinweise oder mündliche Aufforderungen kritisch zu hinterfragen. Seriöse Stellen dokumentieren ihre Position schriftlich, begründen Entscheidungen und verweisen auf Rechtsgrundlagen.
Wer mit Aussagen konfrontiert wird, die wie Druck wirken oder in eine bestimmte Richtung drängen sollen, sollte um schriftliche Bestätigung bitten und mit dieser Unterlage eine unabhängige Stelle aufsuchen. Je früher das geschieht, desto größer die Chance, Weichen rechtzeitig zu korrigieren.
Ein letztes Wort zur zweiten Krankengeld-RundeDas Thema „zweites Mal Krankengeld“ sorgt regelmäßig für Hoffnung und Unsicherheit zugleich. Grundsätzlich gibt es Konstellationen, in denen nach Ablauf der Blockfrist oder bei neuen, unabhängigen Erkrankungen erneut ein Anspruch entstehen kann.
In der Praxis ist das komplex und hängt an engen Voraussetzungen. Wer diese Möglichkeit für sich prüfen möchte, kommt um eine detaillierte Einzelfallprüfung nicht herum. Entscheidend ist, die zeitlichen und medizinischen Zusammenhänge sauber zu dokumentieren und sich beraten zu lassen, bevor Erwartungen an einen erneuten Anspruch aufgebaut werden.
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Zwangsrente mit 70: BVerfG stoppt starre Regeln
Viele Juristen möchten länger arbeiten, andere früher in den Ruhestand gehen. Im Mittelpunkt der aktuellen Entscheidung stand ein 71-jähriger Anwaltsnotar aus NRW, der sich gegen seine zwangsweise Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen des 70. Lebensjahres wehrte – und vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg hatte.
Was ein Anwaltsnotar ist – und wo die Altersgrenze geregelt warAnwaltsnotar:innen sind Rechtsanwält:innen mit zusätzlicher notarieller Qualifikation. Sie üben die notarielle Tätigkeit neben ihrer Anwaltskanzlei aus. Die Bundesnotarordnung sah hierfür bislang eine starre Altersgrenze von 70 Jahren vor.
Mit Erreichen dieser Grenze wurden Anwaltsnotar:innen unabhängig von ihrer individuellen Leistungsfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Der Weg durch die Instanzen: OLG Köln und BGH wiesen die Klage abNachdem der Betroffene 70 wurde, ordnete die Aufsicht die Versetzung in den Ruhestand an. Die berufsgerichtliche Klage gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf blieb zunächst ohne Erfolg: Der Notarsenat des OLG Köln wies die Klage ab, auch vor dem Bundesgerichtshof scheiterte der Kläger. Erst die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe brachte die Wende.
Kern der verfassungsrechtlichen Prüfung: Berufsfreiheit und VerhältnismäßigkeitDas Bundesverfassungsgericht stellte die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG in den Mittelpunkt. Zwar sind die mit der Altersgrenze verfolgten Ziele – Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege, Generationengerechtigkeit und ein möglicher Schutz vor altersbedingten Leistungseinbußen – grundsätzlich legitim.
Für das Anwaltsnotariat tragen sie heute aber nicht mehr hinreichend: Seit Jahren besteht dort ein nachhaltiger Bewerbermangel, und ein pauschaler Zusammenhang zwischen höherem Lebensalter und nachlassender beruflicher Leistungsfähigkeit ist wissenschaftlich nicht allgemein belegbar.
Eine starre Altersgrenze greift deshalb unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Anwaltsnotar:innen ein.
Geltungsbereich klar begrenzt: Nur Anwaltsnotar:innen, nicht Nur-Notar:innenDie Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf das Anwaltsnotariat. Für hauptberufliche Nur-Notar:innen gelten die bisherigen Altersgrenzen fort. Der Grund: Dort liegt die Lage am Bewerbermarkt anders, sodass die verfolgten Ziele die Grenze weiterhin tragen können.
Rechtsfolge: Unvereinbarkeit mit Fortgeltung – Gesetzgeber muss bis 30.06.2026 nachbessernKarlsruhe hat die einschlägigen Regelungen zur 70-Jahre-Grenze im Anwaltsnotariat als mit der Verfassung unvereinbar erklärt, ihre Anwendung jedoch befristet fortgelten lassen. Der Gesetzgeber muss bis zum 30. Juni 2026 eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen.
Bis dahin bleibt die Altersgrenze formal in Kraft, allerdings mit wichtigen Konsequenzen für die Praxis.
Praxis jetzt: Kein automatischer „Rückkehr-Anspruch“, aber erneute Bewerbung möglichFür bereits ausgeschiedene Anwaltsnotar:innen bedeutet das Urteil keinen unmittelbaren Automatismus zurück ins Amt. In der Übergangszeit können sie sich jedoch auf neu ausgeschriebene Stellen erneut bewerben. Damit schafft das Gericht einen fairen Ausgleich zwischen Bestandsschutz, geordneten Verfahren und der individuellen Berufsfreiheit.
Mehr individuelle Leistungsprüfung statt starre AlterslinieDie Entscheidung korrigiert eine pauschale Altersvorgabe, die unter heutigen Markt- und Erkenntnisbedingungen das Ziel verfehlt. Für das Anwaltsnotariat rückt die individuelle Eignung wieder in den Vordergrund.
Wie der Gesetzgeber die Balance zwischen Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, Zugangschancen für den Nachwuchs und Berufsfreiheit künftig ausformt, muss bis Ende Juni 2026 geklärt werden.
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