GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 32 Minuten 40 Sekunden

Bürgergeld: Gericht stoppt “Erledigt”-Trick der Jobcenter

27. September 2025 - 10:45
Lesedauer 3 Minuten

Wenn Betroffene monatelang auf einen Bürgergeld-Bescheid warten, bleibt oft nur die Untätigkeitsklage. Manche Jobcenter versuchen dann, das Verfahren elegant zu beenden: Sie schicken dem Sozialgericht eine Bescheidkopie und behaupten, damit sei „alles erledigt“.

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat diesen Praxisversuch nun klar zurückgewiesen (Urteil vom 03.07.2025, L 35 AS 779/23): Die bloße Weiterleitung einer Bescheidkopie durch das Gericht ist keine wirksame Bekanntgabe.

Ohne ordnungsgemäße Zustellung an die betroffene Person bleibt die Untätigkeitsklage zulässig – und die Behörde muss entscheiden.

Worum ging es?

Eine 1958 geborene Frau hatte die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II beantragt. Es passierte: nichts. Erst viele Monate später legte das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid aus Januar 2023 vor – aber nicht der Antragstellerin, sondern dem Sozialgericht.

Das SG erklärte die Untätigkeitsklage daraufhin für unzulässig: Es gebe ja nun einen Bescheid. Das LSG hob diese Entscheidung auf. Solange der Bescheid nicht wirksam bekanntgegeben ist, liegt keine Erledigung vor. Punkt.

Rechtlicher Kern: Bekanntgabe ist mehr als „Kenntnis“

Wichtig sind zwei Grundsätze des Verwaltungsrechts:

§ 37 SGB X: Ein Verwaltungsakt wird nur wirksam, wenn er dem Adressaten bekanntgegeben wird.
§ 39 SGB X: Wirksamkeit und Fristen knüpfen an diese Bekanntgabe an – nicht an bloße Kenntnis „irgendwie, irgendwo“.

Das LSG betont: Kenntnis durch Gerichtsweiterleitung genügt nicht. Erst wenn die Behörde den Bescheid willentlich an die betroffene Person übermittelt – etwa per Post – beginnt die Wirksamkeit. Eine Ausnahme: Das Gericht kann ausnahmsweise als Bote der Behörde tätig werden, wenn die Behörde das ausdrücklich so bestimmt.

Das war hier erst im Termin der Fall; davor gab es keine wirksame Bekanntgabe. Die Untätigkeitsklage blieb also zulässig, und das Jobcenter wurde per Anerkenntnisurteil zur Bescheidung verpflichtet.

Warum das Urteil wichtig ist

Viele Leserinnen und Leser kennen das Problem: Das Jobcenter vertröstet, hakt nach Unterlagen, die Akte wandert – und irgendwann taucht irgendwo ein Bescheid auf, den man selbst nie gesehen hat. Dann heißt es plötzlich: „Erledigt. Fristen laufen.“ Das LSG zieht hier eine klare Linie: Ohne ordnungsgemäße Bekanntgabe keine Fristen, keine Erledigung, kein Hinausdrängen aus dem Rechtsschutz.

Das stärkt den effektiven Rechtsschutz bei Bürgergeld-Verfahren – gerade in Konstellationen, in denen es auf Tage und Wochen ankommt (z. B. bei Krankenversicherungslücken oder Mietrückständen). Wer eine Untätigkeitsklage erhoben hat, kann sich künftig mit Verweis auf diese Entscheidung gelassener gegen das „Gerichtskopie-Argument“ wehren.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

Wer auf einen Bescheid wartet, sollte die Zugangsfrage im Blick behalten: Wann und wie ist ein Bescheid tatsächlich zugegangen? Erst ab Zugang laufen Widerspruchs- und Klagefristen. Der Unterschied zwischen „Kenntnis“ und „Bekanntgabe“ ist dabei entscheidend. Die folgende Übersicht hilft bei der Einordnung:

Situation Rechtsfolge/Fristbeginn Bescheid wird per Post an die betroffene Person zugestellt Bekanntgabe erfolgt → Fristen laufen ab Zugang (regelmäßig Datum des Posteingangs) Nur Kopie des Bescheids beim Sozialgericht, keine Zustellung an Betroffene Keine Bekanntgabe → keine Fristen, keine Erledigung der Untätigkeitsklage Gericht leitet Bescheid ausdrücklich als Bote der Behörde weiter Bekanntgabe mit Weiterleitung → Fristen laufen ab Zustellung durch das Gericht Mündliche Information „Es gibt einen Bescheid“ ohne Dokument Keine wirksame Bekanntgabe

Praktisch heißt das: Hebt Briefe auf, notiert das Zugangsdatum (z. B. handschriftlich auf dem Umschlag), und reagiert erst, wenn euch ein Bescheid wirklich zugegangen ist. Erhaltet ihr nur über das Gericht eine Kopie, könnt ihr euch auf fehlende Bekanntgabe berufen und die Untätigkeitsklage fortführen.

Untätigkeitsklage – kurz erklärt

Die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist das Mittel der Wahl, wenn ein Jobcenter einen Antrag „ohne zureichenden Grund“ in angemessener Frist nicht bescheidet (regulär nach sechs Monaten).

Sie zwingt die Behörde nicht zu einer bestimmten Entscheidung (Bewilligung oder Ablehnung), sondern überhaupt zu einer Entscheidung. Erst danach beginnt das normale Rechtsbehelfsverfahren mit Widerspruch und ggf. Klage zur inhaltlichen Überprüfung.

Einordnung und Signalwirkung

Das Urteil stammt von einem Landessozialgericht – es wirkt nicht automatisch bundesweit, ist aber überzeugend und gut auf andere Fälle übertragbar, weil es Grundregeln der Bekanntgabe im SGB X präzisiert.

Jobcenter sollten ihre Praxis anpassen: Bescheide müssen an die Betroffenen. Für Leistungsberechtigte schafft die Entscheidung Rechtssicherheit in einer heiklen Phase zwischen Warten, Existenzsorge und formalem Fristenlauf.

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Rente: Das ist neu im Oktober 2025 – Rentner müssen das jetzt wissen

27. September 2025 - 10:27
Lesedauer 3 Minuten

Der Oktober bringt gleich mehrere Neuerungen rund um die Rente – von schnellerem Geld auf dem Konto über einen vorgezogenen Zahltag in einigen Bundesländern bis hin zu wichtigen Startpunkten für den Renteneintritt bestimmter Jahrgänge.

Echtzeitüberweisung: Rentenzahlungen in Sekunden – ohne Aufpreis

Ab 9. Oktober 2025 ist die Echtzeitüberweisung im gesamten Euroraum für Banken verpflichtend verfügbar. Überweisungen müssen dann innerhalb von 10 Sekunden beim Empfänger ankommen – rund um die Uhr, auch am Wochenende. Wichtig: Die Gebühren dürfen nicht höher sein als bei einer normalen SEPA-Überweisung.

Für Rentnerinnen und Rentner ist das mehr als Komfort. Wer etwa Miete, Abschläge oder Apothekenrechnungen kurzfristig begleichen muss, kann Zahlungsziele sicher erreichen und Mahnkosten vermeiden. Auch bei engem Dispo hilft der Sekunden-Transfer, weil Geldeingänge (z. B. Unterstützung von Angehörigen) sofort wertgestellt werden.

Tipp: Prüfen Sie in Ihrer Banking-App, ob „Instant“ oder „Echtzeit“ bereits aktiv ist – viele Institute haben umgestellt.

Zahltag im Oktober: In neun Ländern einen Tag früher

Der reguläre Rentenzahltag ist der letzte Bankarbeitstag des Monats. Im Oktober 2025 fällt dieser auf Freitag, 31.10.2025. Aber: In neun Bundesländern ist der 31. Oktober (Reformationstag) gesetzlicher Feiertag. Dort wird die Rente bereits am Donnerstag, 30.10.2025, gutgeschrieben.

Das betrifft Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In allen anderen Ländern bleibt es beim 31. Oktober. Üblich ist die Wertstellung bis spätestens 23:59 Uhr des Zahltags. Wer ein knappes Budget managt, sollte Daueraufträge und Lastschriften entsprechend im Blick behalten.

ePA wird Pflicht in Praxen & Kliniken – Opt-out bleibt möglich

Zum 1. Oktober 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) für Leistungserbringer (Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken) verbindlich. Befunde, Diagnosen und Verordnungen können damit digital ausgetauscht werden. Das spart Papier, Wege und vor allem Zeit – etwa bei Verlegungen ins Krankenhaus oder bei Facharztterminen.

Für gesetzlich Versicherte gilt weiterhin: Widerspruch (Opt-out) ist möglich. Wer die ePA nutzt, kann die eigene Akte bequem über die App der Krankenkasse einsehen und Zugriffe steuern.

Gerade für Ältere mit mehreren Behandlern bringt die ePA Vorteile: Doppeluntersuchungen werden seltener, Medikationspläne bleiben abrufbar, und relevante Vorbefunde liegen rechtzeitig vor.

Wer unsicher ist, sollte sich von der Kasse die Datenschutz- und Zugriffsregeln erklären lassen – und dann bewusst entscheiden.

Oktober-Start in den Ruhestand: Diese Jahrgänge sind jetzt dran

Im Oktober 2025 erreichen bestimmte Geburtsmonate die maßgeblichen Altersgrenzen. Entscheidend sind Geburtsdatum, Wartezeit (Beitragsjahre) und die Frage, ob Abschläge in Kauf genommen werden. Ein Rentenantrag sollte rechtzeitig gestellt werden – ideal einige Monate vorher, damit Unterlagen geprüft und Zeiten geklärt sind.

Rentenart Wer kann ab Oktober 2025 starten? Regelaltersrente (ohne Abschlag) Geboren im August 1959 (Regelalter: 66 Jahre + 2 Monate). Mindestwartezeit: 5 Jahre. Altersrente für langjährig Versicherte Geboren im Oktober 1962 mit mind. 35 Jahren Wartezeit. Frühstart mit 63 ist möglich, aber mit 13,2 % Abschlag (0,3 % pro Monat bis zur Regelaltersgrenze). Altersrente für schwerbehinderte Menschen Wer 1963 geboren ist, kann – bei GdB ab 50 und 35 Jahren Wartezeit – frühestens mit 61 Jahren + 10 Monaten beginnen. Der frühestmögliche Start im Oktober 2025 betrifft entsprechend späte 1963er Geburtsmonate. Abschlag: bis zu 10,8 %. Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) Geboren im April 1961 (Regelalter: 66 J + 6 M). Start mit 64 J + 6 M abschlagsfrei, wenn 45 Jahre Wartezeit erfüllt sind. Hinweis: Die Rentenhöhe kann trotzdem niedriger ausfallen als bei späterem Start, weil Beitragsjahre fehlen.

Wichtig zur „Rente mit 63“: Der umgangssprachliche Begriff führt oft in die Irre. Maßgeblich ist Ihre persönliche Regelaltersgrenze. Je weiter Sie vor dieser Grenze in Rente gehen, desto höher der dauerhafte Abschlag – gedeckelt bei max. 14,4 %.

Höhere Zurechnungszeiten: Mehr „fiktive“ Beiträge bei EM- und Hinterbliebenenrenten

Beginnt im Jahr 2025 eine Erwerbsminderungsrente (EM), werden Zurechnungszeiten bis zum Alter 66 Jahre + 2 Monate berücksichtigt. Gleiches gilt für Renten wegen Todes (Witwen-/Witwerrente), wenn der Todesfall 2025 eintritt.

Übersetzt heißt das: Bei der Rentenberechnung wird so getan, als wären bis zu dieser Altersgrenze weiter Beiträge gezahlt worden – das erhöht die Rente spürbar. Gerade wer früh erwerbsgemindert wird oder Hinterbliebenenleistungen beantragt, profitiert von der Anhebung.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Prüfen Sie in Ihrer Banking-App, ob Echtzeitüberweisung aktiviert ist – das erleichtert das Haushalts- und Fristenmanagement. Kontrollieren Sie Ihren Zahltag (30. oder 31.10.) und passen Sie Daueraufträge an. Wenn der Rentenstart ansteht, sichern Sie sich frühzeitig einen Beratungstermin und stellen Sie den Antrag mit vollständigen Nachweisen.

Bei EM- oder Hinterbliebenenrenten lohnt der Blick in den Bescheid: Zurechnungszeiten sollten korrekt ausgewiesen sein. Und zur ePA gilt: Informieren, abwägen, Opt-out nur, wenn triftige Gründe dagegensprechen.

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So hoch ist das Arbeitslosengeld nach dem Krankengeld – Tabelle

26. September 2025 - 17:28
Lesedauer 4 Minuten

Wer wegen derselben Erkrankung länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, erhält zunächst Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Spätestens nach 78 Wochen – das entspricht einem Jahr und sechs Monaten ab Beginn der Erkrankung einschließlich der sechswöchigen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers – endet dieser Anspruch.

Mit der sogenannten „Aussteuerung“ ist die Krankenkasse aus der Leistungspflicht heraus; zuständig wird nun die Bundesagentur für Arbeit. Sie prüft, ob Arbeitslosengeld I (ALG I) gezahlt werden kann und ob dafür die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III greift, wenn die Erwerbsfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft gemindert ist.

Tabelle: Arbeitslosengeld nach dem Krankengeld Was Wie (inkl. Rechtsgrundlage) Zuständigkeit nach Ende des Krankengeldes Nach der 78-wöchigen Krankengeld­dauer prüft die Bundesagentur für Arbeit den Anspruch auf ALG I; greift bei eingeschränkter Erwerbs­fähigkeit die Nahtlosigkeits­regelung (§ 145 SGB III). Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung Empfehlenswert ist die Meldung spätestens drei Monate vor Aussteuerung, um Unterbrechungen zu vermeiden; eine spätere Meldung mindert die Höhe des ALG I nicht, kann aber die erste Zahlung verzögern. Anwartschaftszeit Anspruch besteht bei mindestens zwölf Monaten Pflicht­versicherung in den letzten 30 Monaten (verkürzt auf sechs Monate für Kurz­zeit­beschäftigte) nach §§ 142 f. SGB III. Bemessungsentgelt & Leistungssatz Grundlage ist das durchschnittliche beitrags­pflichtige Bruttoarbeitsentgelt vor der Erkrankung; Leistung beträgt 60 % des Netto­betrags, 67 % bei Kind (§ 151 SGB III). Verlängerter Bemessungszeitraum Liegen im letzten Jahr weniger als 150 Tage mit Arbeits­entgelt, wird der Bemessungszeitraum auf bis zu 24 Monate erweitert (§ 150 Abs. 3 SGB III); Krankengeld­zeiten bleiben außen vor. Nahtlosigkeitsregelung ALG I wird auch ohne aktuelle Arbeitsfähigkeit gezahlt, solange über eine mögliche Erwerbsminderungsrente noch nicht entschieden ist (§ 145 SGB III). Anspruchsdauer ALG I Je nach Alter und Beitrags­zeiten sechs bis 24 Monate; 24 Monate nur ab 58 Jahren + 48 Monate Beiträge in den letzten fünf Jahren (§ 147 SGB III). Kranken- & Pflegeversicherung Während des ALG-I-Bezugs bleibt die gesetzliche Versicherung bestehen, Beiträge zahlt die Agentur; für PKV-Versicherte gibt es einen Zuschuss bis zum Höchst­beitrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Übergang nach Auslaufen ALG I Nach Ende des Anspruchs ist Bürgergeld zu beantragen; ein automatischer Übergang erfolgt nicht (§ 7 ff. SGB II). Welche Fristen sollten Betroffene unbedingt einhalten?

Rechtlich existiert keine starre Frist, doch Fachleute raten, sich spätestens drei Monate vor dem Auslaufen des Krankengeldes arbeitsuchend zu melden.

Dieser zeitliche Puffer ermöglicht der Agentur, Unterlagen anzufordern, den Versicherungsverlauf zu prüfen und gegebenenfalls die Nahtlosigkeitsregelung festzustellen, ohne dass es zu einer Zahlungsunterbrechung kommt. Melden sich Betroffene zu spät, riskieren sie zwar kein geringeres ALG I, wohl aber eine „verspätete“ erste Zahlung.

Wird das Arbeitslosengeld niedriger, wenn zuvor nur Krankengeld floss?

Nein laut Sozialrecht. Das Krankengeld zählt ausdrücklich nicht als Bemessungsentgelt für ALG I. Grundlage ist vielmehr das durchschnittliche beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das in der Vergangenheit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde.

Stehen im unmittelbaren Zwölfmonatszeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt, wird der Bemessungszeitraum auf bis zu 24 Monate ausgedehnt (§ 150 Abs. 3 SGB III). Somit kann die Agentur auf Monate zurückgreifen, in denen regulärer Lohn bezogen wurde.

Wie funktioniert der verlängerte Bemessungszeitraum in der Praxis?

Ein Beispiel: Maler- und Lackierermeister Harry ist seit April 2023 wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben und erhält nach sechs Wochen Lohnfortzahlung Krankengeld.

Im Herbst 2024, nach 78 Wochen, wird er ausgesteuert. Im letzten Jahr hat Harry keinen Cent Lohn erhalten. Weil die 150-Tage-Grenze unterschritten ist, zieht die Agentur die davor liegenden Monate heran, also das Kalenderjahr 2022. Sein damaliges Durchschnittsnetto bildet das Bemessungsentgelt; davon erhält Harry 60 Prozent ALG I beziehungsweise 67 Prozent, falls Kinder mit im Haushalt leben (§ 151 SGB III).

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– Krankengeld erhöht sich so auch – Wichtig zu wissen

Bedeutet die Nahtlosigkeitsregelung, dass auch nicht arbeitsfähige Personen ALG I bekommen?

Ja. Normalerweise ist ALG I an die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt geknüpft, mindestens 15 Stunden pro Woche.

Die Nahtlosigkeitsregelung durchbricht dieses Prinzip, wenn ärztliche Unterlagen eine voraussichtliche Erwerbsminderung belegen, der Rentenversicherungsträger aber noch nicht entschieden hat. Betroffene erhalten trotz fehlender Arbeitsfähigkeit ALG I, bis geklärt ist, ob eine Erwerbsminderungsrente zusteht oder die Genesung wieder Erwerbsfähigkeit erwarten lässt.

Entstehen durch die Aussteuerung Versorgungslücken bei der Krankenversicherung?

Während des ALG-I-Bezugs bleibt man gesetzlich kranken- und pflege­versichert; die Beiträge trägt die Arbeitsagentur.

Wer allerdings beim Auslaufen des Krankengeldes weder ALG I noch Bürgergeld erhält – etwa wegen fehlender Anwartschaftszeiten – muss sich freiwillig versichern. In solchen Übergangsphasen lohnt es sich, frühzeitig mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, um nahtlosen Versicherungsschutz sicherzustellen.

SGB-III-Reformen von 2024 für Ausgesteuerte

Zum 1. Januar 2024 wurden mehrere Paragraphen des SGB III redaktionell angepasst, unter anderem zur digitalen Antragstellung. An den Kernvorschriften zur Bemessung des ALG I (§§ 150 bis 152) und zur Nahtlosigkeit (§ 145) änderte sich jedoch nichts, sodass die dargestellten Regeln unverändert gelten.

Was geschieht, wenn die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes endet?

Die Dauer von ALG I hängt von Alter und Versicherungszeiten ab und liegt zwischen sechs und 24 Monaten. Läuft der Anspruch aus und besteht weiterhin Erwerbsunfähigkeit, folgt regelmäßig Bürgergeld nach dem SGB II, sofern keine Rentenleistung bewilligt ist.

Spätestens dann prüft die Agentur erneut, ob ein Rentenantrag zu stellen ist oder Reha-Maßnahmen Aussicht auf berufliche Wiedereingliederung bieten.

Fazit: Droht wirklich kein Nachteil?

Wer nach langer Krankheit ausgesteuert wird, hat keinen geringeren ALG-I-Anspruch als Beschäftigte, die direkt aus einem Job arbeitslos werden. Entscheidend ist, rechtzeitig Kontakt zur Arbeitsagentur aufzunehmen, den Versicherungsverlauf bereitzuhalten und ärztliche Atteste über die aktuelle Leistungsfähigkeit vorzulegen.

Das deutsche Sozialrecht sichert so einen lückenlosen Übergang von der Krankengeld- in die Arbeitslosen- oder Rentenleistung – ohne Abstriche beim Lebensstandard in der heiklen Phase zwischen Krankheit und möglicher Rückkehr ins Erwerbsleben.

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Kleine Rente kostete Rentnerin den Krankenkassenschutz

26. September 2025 - 14:51
Lesedauer 3 Minuten

Eine in Brandenburg lebende Rentnerin verlor ihre kostenfreie Familienversicherung, weil ihre Altersrente aus Polen die zulässige Einkommensgrenze überschritt – obwohl nach Steuern weniger auf ihrem Konto ankam.

Der Fall landete vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, das am 27. März 2025 ein Grundsatzurteil fällte: Für die Prüfung der Familienversicherung zählt bei Renten der Bruttobetrag, nicht der ausgezahlte Netto-Zahlbetrag. Damit bestätigte das Gericht die Auffassung der Krankenkasse und wies die Klage endgültig ab.

Der konkrete Streitfall – und warum er viele betrifft

Die Klägerin, Jahrgang 1957, lebt seit 2008 in Deutschland und ist seit 2011 mit einem gesetzlich versicherten Ehemann verheiratet. Über ihn war sie familienversichert. Berufstätig war sie nicht, bezog jedoch eine Altersrente aus Polen.

Im Rahmen einer Überprüfung im Jahr 2020 stellte die Krankenkasse fest, dass die regelmäßige Bruttorente – nach Abzug des Anteils für Kindererziehungszeiten – die maßgebliche Grenze überstieg.

Die Familienversicherung wurde rückwirkend beendet; die Frau gilt seit März 2019 als freiwilliges Mitglied, Beiträge wurden nacherhoben. Das Sozialgericht Cottbus hatte zunächst der Klägerin Recht gegeben, das LSG hob dieses Urteil jedoch auf.

Der rechtliche Rahmen: Familienversicherung und Einkommensgrenzen

Die beitragsfreie Familienversicherung ist in § 10 SGB V geregelt. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder können mitversichert sein, sofern unter anderem das regelmäßige Gesamteinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.

Diese allgemeine Einkommensgrenze entspricht ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV; 2025 liegt sie bei 535 Euro pro Monat. Für Minijobs gilt eine gesonderte Grenze von 556 Euro. Diese Werte werden jährlich angepasst.

Brutto oder Netto? Das LSG stellt auf den Bruttobetrag ab

Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob für die Grenze der Netto-Zahlbetrag (also nach Abzug von Steuern) oder der Bruttorentenbetrag maßgeblich ist.

Das LSG entschied eindeutig: Maßgeblich ist der Bruttobetrag der Rente ohne den Anteil für Kindererziehungszeiten. Steuerabzüge oder Sozialbeiträge bleiben unberücksichtigt.

Diese Auslegung folgt dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 SGB V, der bei Renten ausdrücklich auf den „Zahlbetrag … ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil“ abstellt.

Auslandsrenten zählen voll – Umrechnung nach EZB-Referenzkurs

Dass es sich um eine ausländische Rente handelt, ändert nichts: Auch Auslandsrenten sind beim Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Für die Umrechnung in Euro ist nach § 17a SGB IV der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank maßgeblich. Sonderzahlungen, wie die in Polen bekannten 13. oder 14. Renten, waren im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich, weil bereits die reguläre Rente die Grenze überschritt.

Konsequenz: Ende der Familienversicherung und automatische Anschlussversicherung

Überschreitet das Gesamteinkommen die Grenze dauerhaft, endet die Familienversicherung kraft Gesetzes. Ohne anderweitige Absicherung setzt sich die Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung bei der bisherigen Kasse fort – die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V.

Die Kasse darf Beiträge rückwirkend festsetzen, sofern die Voraussetzungen vorlagen und keine Austrittserklärung in der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgte.

Einordnung: Warum das Urteil über den Einzelfall hinausweist

Die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg schafft Klarheit in einer Frage, die in der Praxis häufig zu Missverständnissen führt. Viele Betroffene orientieren sich am Netto-Zahlbetrag auf dem Konto.

Das Urteil betont hingegen, dass bei Renten der Bruttowert entscheidend ist und Auslandsrenten den gleichen Regeln unterliegen wie inländische. Für Familien mit Auslandsbezug ist das besonders relevant, da Wechselkurse schwanken und Sonderzahlungen auftreten können. Krankenkassen und Fachportale weisen seit Jahresbeginn 2025 ausdrücklich auf die Grenzwerte von 535 Euro bzw. 556 Euro bei Minijobs hin.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

Wer über die Familienversicherung mitversichert ist und eine eigene Rente bezieht – ob aus dem In- oder Ausland –, sollte das regelmäßige Gesamteinkommen sorgfältig prüfen.

Maßgeblich ist der Bruttorentenbetrag ohne Kindererziehungsanteile, umgerechnet nach dem EZB-Referenzkurs. Überschreitungen sollten der Krankenkasse unverzüglich mitgeteilt werden, um Rückforderungen und nahtlose Einstufungen in die freiwillige Versicherung rechtssicher zu klären. Auch bei geringfügigen Überschreitungen ist Vorsicht geboten, da bereits wenige Euro den Ausschlag geben können.

Fazit

Das LSG-Urteil vom 27. März 2025 (Az. L 14 KR 189/23) stellt klar: Bei Renten ist für die Familienversicherung der Brutto-Zahlbetrag ausschlaggebend; Nettoauszahlungen helfen nicht über die Grenze hinweg. Auslandsrenten werden nach einheitlichen Regeln behandelt und in Euro nach dem EZB-Referenzkurs umgerechnet.

Wer die Einkommensgrenze von 535 Euro (2025) überschreitet, verliert den Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung; die Mitgliedschaft setzt sich dann als freiwillige Versicherung fort – mit entsprechenden Beiträgen

Der Beitrag Kleine Rente kostete Rentnerin den Krankenkassenschutz erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Krankenkassen zahlen bis zu 600 Euro – bei Rente, Wohngeld und auch beim Bürgergeld-Bezug

26. September 2025 - 14:47
Lesedauer 4 Minuten

Für gesetzlich Versicherte gibt es den Wahltarif mit Beitragsrückerstattung. Einige Krankenkassen ermöglichen es ihren Mitgliedern, bei einem Jahr ohne Leistungsanspruch, einen Teil ihrer gezahlten Beiträge in Höhe von maximal 600 Euro zurückzuerhalten. Allerdings bieten dies nicht alle Kassen an.

Dieser Tarif schließt Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen nicht aus, welche weiterhin beansprucht werden können. Profitieren können davon alle gesetzlich Versicherten – auch Bürgergeld und Renten-Bezieher.

Werden diese Bonus- und Prämienzahlungen auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet? Wir geben Antworten.

Was ist ein Bonus und was sind Rückerstattungen der Krankenkassen?

Die Kassen wollen sparen. Wer ein Jahr lang nicht zum Arzt geht, weil er oder sie nicht krank ist, bekommt bei einigen Krankenkassen sogenannte Rückersattungen der Beiträge.

Andere Kassen haben ein so genanntes Bonussystem eingeführt. Dabei geht es um die Einhaltung bestimmter Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen, die entsprechend nachgewiesen werden müssen. Auch hier kann der Versicherte einen Betrag von seiner Krankenkasse erhalten.

Einjährige Bindung mit Option auf Erstattung

Die Mitgliedschaft in diesem Tarif erfordert jedoch eine Bindung von mindestens einem Jahr.

Wichtig: Einige Krankenkassen fordern auch für familienversicherte Angehörige über 18 Jahre eine Leistungsfreiheit, um die Rückerstattung zu erhalten.

Höhe der Rückerstattung: Bis zu 600 Euro pro Jahr

Die Höhe der Rückerstattung variiert je nach Krankenkasse, kann jedoch bis zu einem Monatsbeitrag betragen, mit einer gesetzlichen Obergrenze von 600 Euro. Die Auszahlung erfolgt meist im darauf folgenden Jahr.

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Kein Risiko im Krankheitsfall

Der Vorteil dieser Tarife liegt darin, dass im Gegensatz zu Wahltarifen mit Selbstbehalt, kein finanzielles Risiko besteht.

Bei Bedarf an ärztlicher oder stationärer Behandlung werden diese ohne zusätzliche Kosten gewährt. Lediglich die Rückerstattung entfällt. Im Gegensatz dazu steht der Tarif mit Selbstbehalt, der zwar höhere Prämien verspricht, jedoch im Krankheitsfall mit einem Eigenrisiko verbunden ist.

Teilnahme an Bonusprogrammen

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können von Bonusprogrammen profitieren. Wer an einem Sportkurs teilnimmt oder regelmäßig zum Gesundheits-Check-up geht, kann finanzielle Vorteile erhalten. Manche Krankenversicherungen honorieren solche Maßnahmen sogar mit der Kostenübernahme für Fitness-Gadgets oder Studio-Mitgliedschaften.

Unterschiedliche Höhen der Bonus-Zahlungen

Die Höhe der Rückerstattung variiert von Kasse zu Kasse. Manche nutzen Bonushefte, andere setzen auf digitale Lösungen. Es sind Beträge bis zu 400 Euro möglich, wenn alle Bedingungen erfüllt werden.

Krankenkassen, die einen Bonus anbieten

Hier eine Liste von einigen Krankenkassen, die einen solche Rückerstattung als Bonus anbieten:

Krankenkasse: Höchster Bonus für Gesundheitsleistungen: BKK Herkules 600 Euro IKK – Die Innovationskasse 500 Euro DAK Gesundheit 500 Euro Continentale BKK 380 Euro Techniker Krankenkasse (TK) 320 Euro BKK Gildemeister Seidensticker 300 Euro Bonus der Krankenkassen wird nicht an das Bürgergeld angerechnet

Einige Krankenkassen bieten daneben auch einen Bonus für postives Gesundheitsverhalten an. Dafür zahlen die Kassen einen sogenannten jährlichen Bonus.

Bürgergeld-Bezieher, die von ihrer Krankenkasse einen Gesundheitsbonus erhalten, dürfen diesen behalten, ohne dass dieser an das Bürgergeld angerechnet wird.

Dieser Bonus wird nach § 65a SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt, vorausgesetzt, der Versicherte kann nachweisen, dass er bestimmte gesundheitsfördernde Maßnahmen ergreift.

Beispielsweise zählt dazu der regelmäßige Besuch eines Fitnessstudios oder die Teilnahme an Vorsorgemaßnahmen. Dabei variiert die Höhe des Bonus je nach Krankenkasse und den individuellen Nachweisen des Versicherten. Es handelt sich hierbei um eine zweckbestimmte Einnahme, die nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet wird.

Beitragsrückerstattungen als zweckbestimmte Einnahmen

Beitragsrückerstattungen, die sowohl von gesetzlichen als auch privaten Krankenversicherungen gewährt werden, werden ebenfalls nicht an das Bürgergeld als Einkommen angerechnet.

Die Bedingung für diese Rückerstattungen ist, dass der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine Leistungen in Anspruch nimmt, die nicht der Vorsorge dienen, wie zum Beispiel Arztbesuche aus anderen Gründen.

Die Prämienzahlungen von privaten Versicherungsunternehmen und gesetzlichen Krankenkassen, die auf diesem Prinzip beruhen, haben das Ziel, gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten zu fördern. Damit fallen sie ebenfalls unter die Kategorie zweckbestimmter Einnahmen gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1.

Prämien und Bonuszahlungen nach § 53 Absatz 2 SGB V

Die gesetzlichen Grundlagen für diese zweckbestimmten Einnahmen sind im § 53 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) festgelegt. Dieser Paragraph behandelt Prämienzahlungen von privaten Versicherungsunternehmen und gesetzlichen Krankenkassen in Form von Beitragsrückerstattungen.

Ebenso relevant sind Bonuszahlungen nach § 65a SGB V, die von den Krankenkassen gewährt werden, wenn Versicherte sich gesundheitsbewusst verhalten, beispielsweise durch regelmäßige Teilnahme an Früherkennungsmaßnahmen. Auch diese Bonuszahlungen sind zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11a Absatz 3 Satz 1.

Anrechnung beim Bürgergeld von Prämien der Krankenkassen

Aber: Prämien, die aufgrund einer guten Wirtschaftslage der Krankenkasse (siehe § 242 Absatz 2 SGB V) an die Mitglieder gezahlt werden, sind als einmalige Einnahme vom Jobcenter zu berücksichtigen, da mit dieser Zahlung die Versicherten ohne weitere Zweckverfolgung an den Überschüssen der Krankenkasse beteiligt werden.

Das bedeutet, diese Art von Prämien werden beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet.

Ein praktisches Beispiel für die Beitragsrückerstattung bei Krankenkassen

Herr Müller ist gesetzlich krankenversichert und bezieht Bürgergeld. Er entscheidet sich für einen Wahltarif mit Beitragsrückerstattung bei seiner Krankenkasse. Im Kalenderjahr 2024 nimmt er keine medizinischen Leistungen in Anspruch, ausgenommen Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen, die weiterhin erlaubt sind.

Ergebnis:

Da Herr Müller ein Jahr lang keine erstattungsfähigen Leistungen beansprucht hat, erhält er von seiner Krankenkasse eine Beitragsrückerstattung. Die genaue Höhe variiert je nach Krankenkasse, kann jedoch bis zu einem Monatsbeitrag betragen, mit einer gesetzlichen Obergrenze von 600 Euro pro Jahr. In diesem Fall bekommt Herr Müller eine Rückerstattung von 500 Euro.

Auswirkung auf das Bürgergeld:

Diese Rückerstattung wird nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet, da es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handelt, die das gesundheitsbewusste Verhalten fördern soll. Somit kann Herr Müller den Betrag von 500 Euro behalten, ohne dass sein Bürgergeld gekürzt wird.

Wichtig: Nicht alle Krankenkassen bieten solche Wahltarife an und die Bedingungen können variieren.

Rechtstipp vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock zum SGB XII:

Beitragsrückerstattungen einer privaten Krankenversicherung fallen nicht unter die Regelung des § 82 Abs 1 S 3 SGB 12 aF bzw des § 82 Abs 1 S 5 SGB 12 nF und sind als Einkommen zu berücksichtigen ( SG Landshut, Urteil vom 14.03.2025 – S 10 SO 58/23 – Berufung zugelassen ).

Praxistipp zum Bürgergeld

Anrechnung beim Bürgergeld von Prämien der Krankenkassen: Prämien, die aufgrund einer guten Wirtschaftslage der Krankenkasse (siehe § 242 Absatz 2 SGB V) an die Versicherten gezahlt werden, sind als Einnahme zu berücksichtigen, da mit dieser Zahlung die Versicherten ohne weitere Zweckverfolgung an den Überschüssen der Krankenkasse beteiligt werden.

Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( Urteil vom 20.02.2020 – B 14 AS 52/18 R – ) gilt, dass es sich bei einer Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung um eine anrechenbare einmalige Einnahme handelt, vergleichbar mit einer Steuererstattung.

Für Bezieher von Bürgergeld heißt das: Gemäß § 11 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gilt für die Berücksichtigung von Einkommen das sogenannte Zuflussprinzip.

Eine Einnahme wird danach in dem Monat zugerechnet, in dem sie zufließt. Eine Zweckbestimmung und der Rechtsgrund bleiben bei der Anwendung des Zuflussprinzips unbeachtlich.

Werden Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenkasse ausgezahlt, sind diese nach dem Zuflussprinzip wie andere zufließende Einnahmen als leistungsminderndes Einkommen zu berücksichtigen.

Der Beitrag Krankenkassen zahlen bis zu 600 Euro – bei Rente, Wohngeld und auch beim Bürgergeld-Bezug erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Ist der Rundfunkbeitrag eine verkappte Steuer? GEZ vor dem Bundesverwaltungsgericht

26. September 2025 - 14:33
Lesedauer 3 Minuten

Der Rundfunkbeitrag ist seit Jahren Gegenstand von zahlreichen Klagen. Verfassungsrechtlich war die Sache zunächst klarer geworden: Im Juli 2018 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Rundfunkbeitrag im Grundsatz rechtmäßig ist und die frühere gerätebezogene Rundfunkgebühr verfassungskonform abgelöst hat.

Das Gericht ordnete den Beitrag als zulässige Vorzugslast ein, die an das Innehaben einer Wohnung anknüpft.

Maßgeblich war die Überlegung, dass jede Wohnung die Möglichkeit eröffnet, öffentlich-rechtliche Angebote zu empfangen—unabhängig davon, ob diese tatsächlich genutzt werden. Nur in eng umgrenzten Konstellationen, etwa bei Mehrfachbelastungen, sah das Gericht Korrekturbedarf. Der Grundtenor lautete: Das Gesamtmodell trägt.

Der neue Streitfall: Verfahrensgang bis nach Leipzig

Aktuell liegt ein neuer Fall auf dem Tisch, der nicht die Struktur des Rundfunkbeitrags als solche, sondern die Rechtmäßigkeit einer konkreten Beitragsfestsetzung betrifft. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die Revision nicht zu. Dagegen erhob die Klägerseite Nichtzulassungsbeschwerde—mit Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde per Beschluss statt (Az. 6 B 70/23). Damit wird das höchste Fachgericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Rechtsfragen im Revisionsverfahren prüfen.

Wichtig für die Einordnung ist der prozessuale Rahmen. In der Revision überprüft das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Tatsachen, sondern klärt Rechtsfragen.

Es geht also nicht um die individuelle Mediennutzung im Einzelfall, sondern um die rechtliche Bewertung der Festsetzung, der Normgrundlagen und möglicherweise ihrer Anwendung durch die Vorinstanzen. Dass die Revision zugelassen wurde, bedeutet nicht, dass sie Erfolg haben wird; es signalisiert lediglich, dass das Gericht die aufgeworfenen Rechtsfragen für grundsätzlich oder klärungsbedürftig hält.

Die Argumente der Klägerseite: Beitrag oder verkappte Steuer?

Zentraler Angriffspunkt ist die Einordnung der Abgabe. Die Klägerseite hält den Rundfunkbeitrag der Sache nach für eine Steuer. Beiträge—so das Argument—setzten eine konkrete Gegenleistung voraus, die mit dem individuellen Vorteil korrespondiert.

Weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht individualisierbar „geliefert“ werde und viele Beitragszahler die Angebote gar nicht nutzen, liege keine echte Gegenleistung vor.

Wenn aber in Wahrheit eine Steuer erhoben werde, fehle den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, da die Steuerkompetenzen verfassungsrechtlich anders verteilt sind. Konsequenz dieser Sichtweise wäre ein Kompetenzausfall und damit die Unwirksamkeit der Rechtsgrundlagen.

Über die abgabenrechtliche Einordnung hinaus wird die inhaltliche Legitimation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kritisiert. Die Klägerseite behauptet, es fehle an Meinungsvielfalt; stattdessen herrsche ein „öffentlich-rechtliches Meinungsdiktat“. Aus dieser Diagnose wird abgeleitet, eine Finanzierung über Zwangsabgaben sei unzulässig.

Was das Bundesverwaltungsgericht nun zu klären hat

In Leipzig wird es voraussichtlich um drei Ebenen gehen. Erstens um Abgabenrecht: Ist der Rundfunkbeitrag ein Beitrag im klassischen Sinne, bei dem die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme genügt, oder wird hier—wie behauptet—eine Steuer erhoben?

Zweitens um Kompetenzrecht: Selbst wenn es ein Beitrag ist, trägt die Länderkompetenz für den Rundfunk und seine Finanzierung die konkrete Ausgestaltung der Festsetzung?

Drittens um Anwendungsfehler: Wurden die maßgeblichen Normen im konkreten Fall korrekt angewendet und die Festsetzung ordnungsgemäß begründet?

Erfolgsaussichten: Warum ein Paukenschlag unwahrscheinlich ist

Wer erwartet, das Bundesverwaltungsgericht werde den Rundfunkbeitrag kippen, sollte die Vorgeschichte nüchtern betrachten. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die Systemfrage beantwortet und die Konstruktion als Beitrag bestätigt.

Die Verwaltungsgerichte sind an diese verfassungsgerichtliche Linie gebunden. Das lässt Spielraum für Korrekturen im Detail—etwa bei atypischen Fallgruppen oder Verfahrensfragen—aber wenig Raum für eine komplette Abkehr.

Realistisch ist daher, dass das Gericht die Rechtslage präzisiert, mögliche Auslegungsstreitigkeiten bereinigt und die Maßstäbe für die Festsetzung weiter schärft. Ein Grundsatzurteil, das das Modell als solches verwirft, ist demgegenüber kaum zu erwarten.

Gebühr, Beitrag, Steuer—ein notwendiger Dreiklang

Für die Debatte ist eine klare Begrifflichkeit entscheidend. Eine Gebühr ist die unmittelbare Gegenleistung für eine individuell nachgefragte, staatliche Einzelleistung—beispielsweise eine beantragte Amtshandlung.

Ein Beitrag ist keine Bezahlung „pro Leistung“, sondern knüpft an die Möglichkeit an, eine öffentliche Einrichtung oder Leistung zu nutzen; er verteilt die Kosten auf diejenigen, die einen potenziellen Vorteil haben. Eine Steuer ist demgegenüber eine Geldleistung ohne individuelle Gegenleistung zur Erzielung von Einnahmen, die der Allgemeinfinanzierung dient.

Der Rundfunkbeitrag ist an das Innehaben einer Wohnung gekoppelt. Damit wird typisierend unterstellt, dass in jeder Wohnung die Nutzungsmöglichkeit besteht.

Diese Typisierung löst das Nutzungsparadox moderner Medienwelten: Wer verlangt, nur tatsächliche Nutzung zu belasten, produziert Vollzugslücken und Umgehungsanreize.

Der Beitrag vermeidet das, indem er den Zugang als Kriterium nimmt. Das mag für Einzelne unbefriedigend sein, die Angebote nicht nutzen wollen; abgabenrechtlich ist es aber gerade die Logik des Beitrags, an die Möglichkeit anzuknüpfen.

Meinungsvielfalt und Staatsferne: Verfassungsrechtliche Leitplanken statt Programmkontrolle

Die Kritik an der Meinungsvielfalt berührt das Herzstück des öffentlich-rechtlichen Auftrags: Vielfalt der Themen, Perspektiven und Meinungen, abgesichert durch staatsferne Strukturen, plural besetzte Gremien und rechtliche Vorgaben.

Ob diese Leitplanken im Alltag perfekt funktionieren, ist eine Frage der Medienpolitik und der Aufsicht. Die Finanzierung über den Beitrag wird jedoch nicht daran gemessen, ob jede Debatte im gewünschten Ton verläuft, sondern ob die Strukturen Vielfalt ermöglichen.

An diesem Punkt hat die Rechtsprechung stets betont, dass der Rundfunk als Institution funktionsfähig gehalten werden muss, um seinen verfassungsrechtlichen Auftrag erfüllen zu können. Die Finanzierung ist Mittel zum Zweck, nicht inhaltliches Steuerungsinstrument.

Praktische Konsequenzen: Was für Beitragszahler gilt

Bis zu einer Entscheidung in der Revision bleibt die Rechtslage unverändert. Festsetzungsbescheide sind grundsätzlich wirksam, Rechtsbehelfe richten sich nach den bekannten Fristen und Formen. Wer besondere Konstellationen geltend macht—beispielsweise Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände—muss diese im Verwaltungsverfahren substantiiert vortragen. Eine mögliche präzisierende Entscheidung aus Leipzig könnte Abläufe und Begründungsanforderungen schärfen, an der grundsätzlichen Beitragspflicht ändert das aber voraussichtlich nichts.

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GEZ: Rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich

26. September 2025 - 14:30
Lesedauer 2 Minuten

Der Runkfunkbeitrag von 18,36 Euro pro Monat ist für viele Haushalte in Deutschland eine zusätzliche Belastung. Besonders betroffen sind dabei Haushalte mit geringem Einkommen. Doch es gibt Entlastungsmöglichkeiten: Bezieher von Sozialleistungen können sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen – und dies sogar rückwirkend.

Was ist der Rundfunkbeitrag und wer muss ihn zahlen?

Der Rundfunkbeitrag, umgangssprachlich oft noch als GEZ-Beitrag bezeichnet, dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland.

Er wird pro Haushalt erhoben und ist unabhängig von der Anzahl der im Haushalt genutzten Geräte oder davon, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk überhaupt genutzt wird.

Laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag muss jeder Haushalt diesen Beitrag zahlen, es sei denn, es liegt ein Befreiungsgrund vor.

Wer kann sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen?

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Folgende Personengruppen können einen Antrag auf Befreiung stellen:

    • Bezieher von Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist.
    • BAföG oder einen vergleichbaren Bedarfssatz erhält, zum Beispiel als Stipendiat oder als Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag.
    • Schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 ist.
    • Bei Flüchtlingen oder Asylbewerbern, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, werden die Rundfunkbeiträge direkt von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt übernommen.
    • wenn die Härtefallregelung greift, weil das Einkommen zu niedrig ist

Die Befreiung gilt dabei ab dem Monat, in dem der Bescheid über die entsprechende Sozialleistung gültig wird.

Bei länger zurückliegenden Bescheiden ist eine rückwirkende Befreiung von bis zu drei Jahren möglich.

Wie beantragt man eine rückwirkende GEZ-Befreiung?

Auch rückwirkend ist eine Befreiung für die letzten 3 Jahre möglich, wenn die Voraussetzungen vorlagen und somit Rückstände/Schulden ausgeglichen werden.

Diese kann man mit diesemSchreiben beantragen. Hat man Beiträge gezahlt, obwohl man das Recht auf eine Befreiung hatte, werden diese erstattet.

Was ist bei einer Zweitwohnung zu beachten?

Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag pro Haushalt und nicht mehr pro Gerät erhoben.

Dies bedeutet, dass für jede Wohnung ein separater Beitrag fällig wird. Wer jedoch mit Haupt- und Nebenwohnsitz offiziell beim Einwohnermeldeamt eingetragen ist, kann für die Zweitwohnung eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.

Dazu muss ein entsprechender Antrag mit einem Nachweis des Wohnsitzes beim Beitragsservice eingereicht werden.

Welche Nachweise sind für den Befreiungsantrag notwendig?

Der Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag muss durch entsprechende Nachweise ergänzt werden, die die Anspruchsvoraussetzungen belegen.

Diese Anträge und Nachweise können bei Kommunen, leistungsgewährenden Behörden oder direkt beim Beitragsservice des öffentlichen Rundfunks eingereicht werden.

Wichtig: Anträgen immer nur als Kopien der Nachweise beifügen – Originale sollten sicher zu Hause aufbewahrt werden. Zudem ist darauf zu achten, dass die Kopien gut lesbar sind, um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden.

Welche weiteren Informationen sollten Sozialleistungsempfänger beachten?
  • Grundsicherung oder Wohngeld: Bei unzureichender Rente sollten Betroffene prüfen, ob sie Anspruch auf Grundsicherung oder Wohngeld haben, da dies auch Einfluss auf die Befreiung vom Rundfunkbeitrag haben kann.
  • Änderungen mitteilen: Bei einem Umzug oder einer Namensänderung ist es wichtig, den Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks rechtzeitig zu informieren, um eine korrekte Zuordnung und Abwicklung der Befreiung zu gewährleisten.
  • Beitragsnummer: Wer seine Beitragsnummer sucht, kann diese auf dem Beitragsbescheid finden oder beim Beitragsservice erfragen, um sicherzustellen, dass alle Anträge und Nachweise korrekt zugeordnet werden können.
Weiterer Ablauf

Nach einiger Zeit erhält der Antragssteller dann einen Bescheid über die Freistellung. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine erneute Antragstellung möglich, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

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Bürgergeld: Das Recht auf Kontoauszüge für das Jobcenter zu schwärzen

26. September 2025 - 14:14
Lesedauer 2 Minuten

Die Jobcenter verlangen regelmäßig Kontoauszüge von Bürgergeld-Beziehern. Immer wieder wird über die Frage dabei gestritten, ob bestimmte Posten auch geschwärzt werden dürfen.

Zudem erhalten wir immer wieder die Frage, wie lange das Jobcenter die Auszüge speichern darf. Wie beantworten diese und weitere Fragen in diesem Artikel.

Kontoauszüge dürfen an bestimmten Stellen geschwärzt sein

Die Kurzversion ist: Wer Bürgergeld bezieht, muss dem Jobcenter seine Kontoauszüge vorlegen. Das Jobcenter darf die Informationen aber nicht einfach so speichern.

Unter bestimmten Voraussetzungen – das hat die Rechtsprechung bereits entschieden – dürfen Bürgergeld-Bezieher bestimmte Passagen schwärzen und so vor den neugierigen Augen des Jobcenters schützen.

Auch Bürgergeld Bezieher haben Rechte – allerdings eingeschränkt

Mit Urteil B 14 AS 45/07 R hat das Bundessozialgericht in Kassel deutlich gemacht, dass die Forderung der Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate sowohl bei Erst- als auch bei Weiterbewilligungsanträgen zulässig ist.

Ein konkreter Verdacht des Leistungsmissbrauchs gegen den Antragsteller oder sonstige Gründe für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen oder die Berechnung der Leistungshöhe sind nicht erforderlich.

So weit, so schlecht. Generell sollten Leistungsempfänger dem Amt Einsicht in ihre Einnahmen und Ausgaben gewähren.

Für welchen Zeitraum darf das Jobcenter Kontoauszüge von Bürgergeld-Beziehern verlangen? Personengruppe        Zeitraum Alle Antragsteller 3 Monate Aufstocker 6 Monate Selbstständige 6 Monate Betroffene, die verdächtigt werden sich sozialwidrig verhalten zu haben bis zu 3 Jahre

Die juristische Begründung ist, dass das Jobcenter prüfen muss, ob Sie hilfebedürftig sind, so steht es in § 7 SGB II und § 9 SGB II. Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit muss das Jobcenter relevantes Einkommen und Vermögen berücksichtigen und um das tun zu können, darf es verlangen, es Ihre Kontoauszüge zu sehen.

Schwärzung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Eine Schwärzung sei nur bei Buchungstexten mit sehr intimen Inhalten wie “rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben” zulässig, die Beträge müssten aber sichtbar bleiben.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht alle Sozialleistungsbeziehenden unter den Generalverdacht des Leistungsmissbrauchs gestellt und allen Ämtern einen Freibrief für Einblicke in den höchstpersönlichen Lebensbereich dieser Menschen ausgestellt.

Der von vielen Datenschützern befürchtete “gläserne Bürger” wurde damit zumindest für die Bezieher von Bürgergeld Realität.

Jobcenter darf Kontoauszüge nicht einfach speichern

Vorlegen heißt vorlegen – und wieder mitnehmen. Die Auszüge dürfen in der Regel weder kopiert noch ausgehändigt werden. Eine Datenspeicherung liegt aber nur dann vor, wenn die Kontoauszüge selbst oder Kopien davon zu den Akten genommen und damit aufbewahrt werden.

Das Kopieren der Auszüge zu dem Zweck, dass eine dazu befugte Stelle Einsicht nimmt und die Kopien danach vernichtet werden, stellt keine Datenspeicherung i.S.d. § 67c Abs. 1 S. 1 SGB X dar.

Allerdings muss der Leistungsberechtigte bereits in der Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge wirksam darauf hingewiesen werden, dass die Kontoauszüge nur zu Prüfungszwecken kopiert und nach der Prüfung vernichtet werden. Nur dann kann er davon ausgehen, dass mit den Kopien keine unzulässige Datenspeicherung erfolgt.

Speicherung ist nur unter Bedingungen erlaubt

Nur wenn Daten nicht anders erhoben werden können, darf als Nachweis der Kontoauszug kopiert und zu den Akten genommen werden. Damit erfolgt nämlich eine Datenspeicherung i.S.d. § 67c Abs. 1 S. 1 SGB X.

Dies ist z.B. der Fall, wenn der genaue Zeitpunkt des Zuflusses oder die Höhe eines zu berücksichtigenden Einkommens nachgewiesen werden soll. Alle anderen Buchungstexte und Beträge, die für den Nachweis nicht erforderlich sind, dürfen jedoch geschwärzt werden.

Das Recht auf Nichtaufbewahrung dieser Daten ist aber auch dann gewahrt, wenn der Leistungsträger Kopien anfertigt und Ihnen schriftlich zusichert, dass diese Kopien nach Einsichtnahme und Prüfung vernichtet werden.

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Schwerbehinderung: Simpler 40 Prozent-Trick kann monatlich Bares sparen

26. September 2025 - 14:08
Lesedauer 4 Minuten

Wer zu Hause pflegt, jongliert oft mit drei Bausteinen aus der Pflegeversicherung: Pflegegeld, Pflegesachleistungen (Pflegedienst) und Entlastungsbetrag. Richtig kombiniert, senken Sie Ihre Eigenanteile spürbar und gewinnen Planungssicherheit – Monat für Monat.

Entscheidend sind ein realistischer Monatsplan, saubere Nachweise und – falls etwas schiefgeht – die nachträgliche Korrektur bei der Pflegekasse.

Das Prinzip „Kombinationsleistung“: anteiliges Pflegegeld sichern

Nach § 38 SGB XI können Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 2) Pflegesachleistungen mit Pflegegeld kombinieren. Die Regel ist einfach: Je mehr Sachleistung genutzt wird, desto stärker sinkt das Pflegegeld – prozentual im selben Verhältnis.

Wer beispielsweise 60 Prozent des Sachleistungsbudgets verbraucht, erhält 40 Prozent seines Pflegegeldes. Die Kasse rechnet monatsbezogen ab; das anteilige Pflegegeld wird nach den Rechnungen des Pflegedienstes ausgezahlt.

Wichtig ist außerdem: Die gewählte Kombination bindet grundsätzlich sechs Monate. In der Praxis sind Umstellungen aber möglich, wenn vollständig auf Geld- oder vollständig auf Sachleistung gewechselt wird oder sich die Pflegesituation gravierend ändert.

Ab 2025: höhere Budgets, gleicher Entlastungsbetrag-Mechanismus

Seit dem 01.01.2025 wurden die Leistungen erneut angehoben. Der Entlastungsbetrag liegt nun bei 131 Euro pro Monat (zuvor 125 Euro). Pflegegeld und Sachleistungen wurden ebenfalls erhöht. Ein Überblick für die häusliche Pflege (monatlich):

Pflegegrad Leistungen 2025 (Pflegegeld / Sachleistung) 2 347 € / 796 € 3 599 € / 1.497 € 4 800 € / 1.859 € 5 990 € / 2.299 €

Zusätzlich gibt es die 131 Euro Entlastungsbetrag (Pflegegrad 1–5), die zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, für Betreuung oder Entlastungen im Haushalt eingesetzt werden können. Nicht verbrauchte Beträge lassen sich bis zum 30.06. des Folgejahres nachholen; danach verfallen sie.

Extra-Trick: bis zu 40 Prozent Sachleistung in Entlastung umwandeln

Wer den Umwandlungsanspruch nutzt, kann bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbudgets – auf Antrag bei der Pflegekasse – in Angebote zur Unterstützung im Alltag umlenken. Das erhöht das monatliche Entlastungsbudget deutlich.

Der umgewandelte Anteil gilt zugleich als in Anspruch genommene Sachleistung und mindert deshalb den Pflegegeld-Prozentsatz. Richtig geplant bleibt dennoch ein Plus, weil Entlastungsangebote häufig günstiger sind als Pflegedienst-Minutenpflege und weil der reguläre Entlastungsbetrag von 131 Euro zusätzlich zur Verfügung steht.

Beispiel (Pflegegrad 3):

Sachleistungsbudget 1.497 Euro. Werden 40 Prozent (598,80 Euro) in Entlastungsleistungen umgewandelt und zusätzlich Pflegedienstleistungen für 30 Prozent (449,10 Euro) in Anspruch genommen, sind insgesamt 70 Prozent Sachleistung genutzt.

Das Ergebnis lautet dann: 30 Prozent Pflegegeld (30 Prozent von 599 Euro = 179,70 Euro) plus Entlastungsleistungen im Wert von 598,80 Euro plus 131 Euro Entlastungsbetrag.

Unterm Strich steigt die monatliche Entlastung deutlich und die Eigenanteile sinken, weil teure Pflegedienst-Zeiten gezielt durch günstigere Entlastungsangebote ersetzt werden.

Der Monatsplan: So steuern Sie die Finanzwirkung

Damit die Kombination wirklich Geld spart, braucht es eine klare Monatsplanung mit Aufgabenpaketen, Uhrzeiten und Budgets. Sinnvoll ist eine Einteilung in feste Blöcke: Der Pflegedienst übernimmt körpernahe Pflege und medizinisch-pflegerische Hilfen zu fest vereinbarten Einsätzen.

Als Deckel dient ein zuvor definierter Prozentsatz des Monatsbudgets, damit ein gewünschter Rest-Prozentsatz für das Pflegegeld erhalten bleibt. Angehörige verantworten die Alltagsbegleitung und wesentliche Teile der Grundpflege. Ziel ist ein möglichst hoher Pflegegeld-Anteil ohne Überlastung.

Entlastungsbetrag und umgewandelte Sachleistung werden gezielt für Haushalt, Betreuung und Alltagsunterstützung verplant. In der Praxis hat es sich bewährt, zunächst die umgewandelten Sachleistungsanteile zu terminieren, anschließend den 131-Euro-Topf zu verplanen und alles lückenlos zu dokumentieren.

Wer einen Puffer von zehn bis fünfzehn Prozent im Sachleistungsbudget lässt, verhindert, dass ungeplante Zusatzbesuche des Pflegedienstes das Pflegegeld ungewollt auffressen.

Baustein Ziel & Budgetsteuerung Pflegedienst (Sachleistung) Körpernahe Pflege und medizinisch-pflegerische Hilfen zu fest vereinbarten Einsätzen. Deckel: nur bis zu X % des Monatsbudgets, damit ein Rest für das Pflegegeld bleibt. Angehörigenpflege (Pflegegeld) Tägliche Grundpflege und Organisation. Ziel: hoher Pflegegeld-Prozentsatz ohne Überlastung der Angehörigen. Entlastungsbetrag & Umwandlung Haushalt, Betreuung, Alltagsunterstützung. Reihenfolge: erst umgewandelte Sachleistung, dann die 131 Euro fest verplanen und durchgängig dokumentieren. Nachweise: Was die Kasse wirklich sehen will

Ohne Papier läuft nichts. Erforderlich sind in der Regel die Leistungsnachweise und Rechnungen des Pflegedienstes inklusive Leistungsziffern und Zeiten, die Verträge beziehungsweise Bescheinigungen anerkannter Entlastungsanbieter, die Quittungen für Leistungen aus dem Entlastungsbetrag mit Leistungsdatum, Art der Leistung und Stundennachweis sowie die Belege über etwaige Eigenanteile, beispielsweise Wegepauschalen oder Mehrleistungen außerhalb des SGB XI.

Parallel dazu hilft ein schlichtes Pflegetagebuch mit stichwortartigen Einträgen, um den tatsächlichen Pflegebedarf zu belegen und Diskussionen mit der Kasse zu entschärfen.

Nachträgliche Korrektur: So retten Sie Ihr Pflegegeld

Kommt eine Pflegedienst-Rechnung verspätet oder wird eine Position storniert, kann die Kasse das anteilige Pflegegeld rückwirkend korrigieren. Maßgeblich ist ein strukturiertes Vorgehen: Zunächst wird die Unstimmigkeit schriftlich angezeigt – mit Aktenzeichen, Monatsangabe und einer kurzen Begründung.

Danach werden die passenden Belege nachgereicht, also die korrigierte Rechnung, Leistungsnachweise und gegebenenfalls eine Bestätigung des Pflegedienstes. Anschließend gilt es, Fristen im Blick zu behalten: Der Entlastungsbetrag lässt sich bis zum 30.06. des Folgejahres ausschöpfen; für reine Leistungsabrechnungen greifen darüber hinaus die allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsfristen, auch wenn es sich empfiehlt, nicht bis zum Fristende zu warten.

Bleibt die Korrektur aus, folgt als letzter Schritt der Widerspruch – mit Verweis auf die monatsbezogene Abrechnung der Kombinationsleistung und die tatsächlich erbrachten Leistungen.

So reduzieren Sie Eigenanteile systematisch

Wer systematisch sparen will, identifiziert zunächst die typischen „Minutenfresser“ beim Pflegedienst: Tätigkeiten, die im Haushalt oder in der Alltagsbegleitung anfallen, sind über Entlastungsangebote oft günstiger zu organisieren. Der Umwandlungsanspruch bis zu 40 Prozent sollte ausgeschöpft werden, wodurch das Entlastungsbudget steigt, während der Pflegegeld-Prozentsatz gezielt im Blick bleibt.

Um das Pflegegeld zu sichern, werden nur so viele Sachleistungen gebucht, wie für die Versorgung zwingend nötig sind. Ein kurzer Zwischencheck zur Monatsmitte mit dem Pflegedienst hilft, Einsätze anzupassen und den Budgetpfad zu halten.

Offene Entlastungsbeträge lassen sich schließlich bis zum 30.06. des Folgejahres durch gezielte Planungen, etwa haushaltsintensive Wochen, sinnvoll aufbrauchen.

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Schwerbehinderung: Das Merkzeichen G nach schlechtem Trainingszustand

26. September 2025 - 11:43
Lesedauer 2 Minuten

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein mangelnder Trainingszustand nicht als Grundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens G bei einer Schwerbehinderung dient. AZ: L 13 SB 89/16

Die Klägerin, die seit Januar 2013 die Anerkennung der Merkzeichen G und B begehrt, konnte ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht als hinreichend eingeschränkt nachweisen. Der Klägerin wurde bereits 2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 zuerkannt, jedoch lehnte das Gericht eine weitere Erhöhung und die Zuerkennung der begehrten Merkzeichen ab.

Ausgangslage und medizinische Bewertung

Die Klägerin, Jahrgang 1960, hatte bereits 2010 einen GdB von 60 aufgrund mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen erhalten, darunter psychische Störungen und orthopädische Probleme. 2013 stellte sie einen Antrag auf Neufeststellung des GdB und die Zuerkennung der Merkzeichen G und B, da sie eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend machte.

Sie klagte über anhaltende Schmerzen in Rücken, Hüfte und Knien, sowie über psychische Beeinträchtigungen wie Angst und Panikattacken, die ihre Mobilität einschränken würden.

Keine Veränderung durch Widerspruchsverfahren

Der Beklagte, die zuständige Behörde, wertete ärztliche Atteste aus und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Auch das Widerspruchsverfahren brachte keine Änderung, sodass die Klägerin 2014 Klage beim Sozialgericht einreichte.

Im Laufe des Verfahrens erkannte der Beklagte aufgrund einer Verschlechterung der Hörfähigkeit der Klägerin einen GdB von 80 an, lehnte jedoch weiterhin die Zuerkennung der Merkzeichen G und B ab.

Gutachterliche Einschätzungen

Das Sozialgericht beauftragte einen Facharzt für Allgemeinmedizin mit einem Gutachten, der die Klägerin eingehend untersuchte. Der Gutachter stellte fest, dass die Klägerin trotz der von ihr geschilderten Beschwerden in der Lage sei, eine Strecke von 2000 Metern innerhalb von 30 Minuten zu bewältigen und dabei auch Treppen ohne Probleme steigen könne. Der Sachverständige betonte, dass das Gangbild der Klägerin stabil und ohne Hilfsmittel möglich sei.

Einschränkungen aufgrund fehlendem Trainings

Im Berufungsverfahren wurde ein weiterer Gutachter hinzugezogen, der Facharzt für Innere Medizin und Psychosomatik ist. Dieser bestätigte weitgehend die Einschätzungen des ersten Gutachters, stellte jedoch fest, dass die Klägerin für die Bewältigung der 2000 Meter mehr als 30 Minuten benötigen könnte.

Dies sei jedoch auf eine psychomotorische Verlangsamung und mangelnde Kondition zurückzuführen, die wiederum durch Training verbessert werden könnten. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Klägerin ebenfalls ohne fremde Hilfe möglich, wenngleich sie sich aus Gewohnheit oft begleiten lasse.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg folgte den Einschätzungen der Sachverständigen und wies die Berufung der Klägerin ab. Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 229 Abs. 1 SGB IX ist für die Zuerkennung des Merkzeichens G entscheidend, dass die Einschränkung des Gehvermögens auf eine Behinderung zurückzuführen ist, die die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt.

Das Gericht stellte klar, dass der mangelnde Trainingszustand und die dadurch bedingte Verlangsamung der Klägerin nicht auf eine solche Behinderung zurückzuführen seien, sondern auf persönliche Faktoren, die durch Training überwunden werden könnten.

Merkzeichen B ebenfalls abgelehnt

Auch das Merkzeichen B, das die Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglicht, wurde der Klägerin verweigert. Das Gericht führte aus, dass die Klägerin nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sei, sondern sich lediglich aus Gewohnheit begleiten lasse. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens B seien somit ebenfalls nicht erfüllt.

Zusammenfassung

Das Urteil verdeutlicht, dass für die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen wie den Merkzeichen G und B nach dem SGB IX die gesundheitlichen Beeinträchtigungen klar auf eine Behinderung zurückzuführen sein müssen. Ein schlechter Trainingszustand oder eine mangelnde Kondition sind keine ausreichenden Gründe für die Anerkennung.

Betroffene müssen in der Lage sein, ihre gesundheitlichen Einschränkungen durch geeignete Maßnahmen, wie Training, zu verbessern, um einen Anspruch auf diese Merkzeichen geltend machen zu können.

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Alle Änderungen bei der Sozialhilfe ab 2026

26. September 2025 - 11:13
Lesedauer 3 Minuten

Im engeren Sinn meint Sozialhilfe die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII): die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

In der Praxis greifen diese Leistungen häufig mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende (derzeit noch „Bürgergeld“ nach SGB II) ineinander – etwa bei Bedarfsgemeinschaften oder beim Übergang in Erwerbsminderung. Wo Änderungen im SGB II den Alltag von Sozialhilfe-Haushalten spürbar berühren, wird dies mit betrachtet.

Regelbedarfe: 2026 gilt eine Nullrunde – Beträge bleiben unverändert

Zum 1. Januar 2026 werden die Regelbedarfe in der Sozialhilfe nicht erhöht. Der Alleinstehenden-Satz bleibt bei 563 Euro monatlich; Paare erhalten weiterhin 506 Euro je Partner, Jugendliche 471 Euro, Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro und Kinder bis 5 Jahre 357 Euro.

Das Bundeskabinett hat am 10. September 2025 die entsprechende Fortschreibungsverordnung beschlossen; der Bundesrat muss abschließend zustimmen. Hintergrund ist die gesetzliche „Besitzschutzregel“, die Senkungen verhindert, obwohl die rechnerische Fortschreibung für 2026 geringere Werte ergeben hätte.

Bildung und Teilhabe: Schulbedarfspauschalen bleiben 2026 gleich

Auch die Pauschalen für den persönlichen Schulbedarf ändern sich im Kalenderjahr 2026 nicht. Für das erste Schulhalbjahr werden 130 Euro anerkannt, für das zweite 65 Euro. Diese Beträge gelten für leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche in SGB II- und SGB XII-Haushalten; sie sind Teil des Bildung-und-Teilhabe-Pakets.

Auszahlungspraxis: Aus für Scheckzahlungen – Konto wird faktisch Pflicht

Eine handfeste Neuerung im Alltag: Die Postbank stellt zum 1. Januar 2026 die Einlösung von BA-Schecks („Zahlungsanweisung zur Verrechnung“, ZzV) ein. Zahlungen der Jobcenter und Agenturen erfolgen damit künftig grundsätzlich per Überweisung; viele Dienststellen haben die Scheckausgabe bereits zum Herbst 2025 beendet.

Wer Leistungen bislang bar via Postscheck bezogen hat, benötigt ein Girokonto, wofür Basiskonten nach Zahlungskontengesetz zur Verfügung stehen. Entsprechende Hinweise haben u. a. die Bundesagentur für Arbeit sowie zahlreiche Jobcenter veröffentlicht.

Familienleistungen: Kindergeld steigt – mit Auswirkungen auf Ansprüche

Zum 1. Januar 2026 erhöht sich das Kindergeld von 255 auf 259 Euro je Kind und Monat. Das ist in der Steuer-Fortentwicklung gesetzlich hinterlegt. Da Kindergeld als Einkommen angerechnet wird, kann die Anhebung je nach Fallgestaltung den auszuzahlenden Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsbetrag geringfügig mindern, ohne den Gesamtbedarf zu verschlechtern.

Unterkunft und Heizung: Rechte unverändert, Debatte über strengere Grenzen
Die bundesrechtlichen Regeln zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in SGB II/XII ändern sich mit Jahresbeginn 2026 nicht. Die Anerkennung „angemessener“ Wohnkosten bleibt damit weiterhin im Rahmen der kommunalen Angemessenheitsvorgaben zu prüfen; der Bund beteiligt sich wie gehabt an den KdU-Ausgaben der Jobcenter.

Gleichwohl wird derzeit über eine striktere Begrenzung der Wohnkosten im Grundsicherungssystem diskutiert; konkrete Gesetzesänderungen für 2026 liegen hierzu jedoch noch nicht in Kraft.

Reformfahrplan im SGB II: Umbenennung und Verschärfungen im Gespräch

Nach der beschlossenen Nullrunde hat die Bundesregierung eine weitergehende Neuordnung der Grundsicherung für Erwerbsfähige ab 2026 in Aussicht gestellt. Diskutiert werden unter anderem strengere Mitwirkungspflichten, schärfere Sanktionen sowie strukturelle Änderungen am System – einschließlich eines möglichen Namenswechsels von „Bürgergeld“ zu „Neue Grundsicherung“.

Diese Pläne befinden sich im politischen Prozess und sind – Stand Ende September 2025 – noch nicht als Gesetz verkündet. Betroffene sollten daher mit Ankündigungen vorsichtig umgehen und die endgültigen Parlamentsbeschlüsse abwarten.

Folgen für Sozialhilfe-Haushalte: Stabiler Nennbetrag, realer Druck

Die Nullrunde bedeutet real einen anhaltenden Druck, wenn Preise etwa für Energie, Lebensmittel oder Mobilität steigen. Ökonomische Analysen weisen darauf hin, dass die Kaufkraft der Regelbedarfe bei stagnierenden Beträgen tendenziell sinkt; Sozialverbände kritisieren entsprechend die zweite Nullrunde in Folge. Gleichzeitig kündigt die Bundesregierung eine Neuermittlung der Regelbedarfe auf neuer statistischer Basis für das Folgejahr an.

Was Betroffene jetzt konkret beachten sollten

Leistungsbeziehende, die bislang Schecks genutzt haben, sollten umgehend ein Basiskonto eröffnen und die Kontoverbindung beim zuständigen Sozialamt bzw. Jobcenter hinterlegen, damit Zahlungen ab Januar 2026 ohne Verzögerung erfolgen können.

Familien sollten die Kindergelderhöhung in ihre Budgetplanung einbeziehen und prüfen, ob sich dadurch Veränderungen bei der Hilfebedürftigkeit ergeben. Wer Bescheide für 2026 erhält, sollte die unveränderten Regelbedarfe sowie die fortbestehende Anerkennung angemessener Unterkunftskosten gegen die lokalen Richtlinien halten und bei Unklarheiten Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Für alle gilt: Angekündigte SGB-II-Reformen sind für 2026 noch nicht rechtsverbindlich; maßgeblich sind die jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderungen.

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Rentenfalle bei Witwenrente: Mehr Anerkennung und dennoch weniger im Portemonnaie

26. September 2025 - 11:00
Lesedauer 5 Minuten

Am 3. Juli 2025 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den „Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ vorgestellt.

Hinter dem sperrigen Titel steht eine weitreichende sozialpolitische Weichenstellung, im öffentlichen Diskurs verkürzt als „Mütterrente 3“. Für alle Kinder – unabhängig vom Geburtsjahr – sollen künftig 36 Kalendermonate Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zählen. Damit würde die letzte Lücke zwischen vor 1992 geborenen und später geborenen Kindern geschlossen.

Nach offiziellen Angaben profitieren rechnerisch rund zehn Millionen Mütter. In Kraft treten soll die Neuregelung zum 1. Januar 2027; die technische Umsetzung in den Rentenbeständen erfolgt allerdings erst 2028, dann rückwirkend. Genau hier beginnt die Schattenseite der Reform.

Gleichstellung bei den Erziehungszeiten

Kindererziehungszeiten sind ein Herzstück der Anerkennung familiärer Sorgearbeit im Rentenrecht. Über Jahre wurden Mütter – und in Einzelfällen Väter – ungleich behandelt, je nachdem, ob die Kinder vor oder nach 1992 zur Welt kamen. Schrittweise Reformen („Mütterrente I“ 2014, „Mütterrente II“ 2019) verbesserten die Anrechnung für vor 1992 geborene Kinder, ohne die vollständige Gleichstellung herzustellen.

Die „Mütterrente 3“ setzt nun den Schlusspunkt dieser Entwicklung: drei volle Jahre pro Kind, für alle Jahrgänge. Politisch ist das ein starkes Signal für Verteilungs- und Gerechtigkeitsfragen; finanziell bedeutet es zusätzliche Entgeltpunkte, die das persönliche Rentenkonto vieler Frauen sichtbar aufwerten.

Der Zeitplan: Rechtskraft 2027, Geldfluss 2028

Formell sollen die neuen Ansprüche am 1. Januar 2027 entstehen. In der Praxis werden die Rentenversicherungsträger die massenhafte Neuberechnung nicht sofort im Einzelfall erledigen können. Deshalb ist vorgesehen, die Erhöhungen in Bestandsfällen im Jahr 2028 maschinell nachzuziehen und dann rückwirkend auszuzahlen.

Für Neurentnerinnen ab dem Stichtag 1. Januar 2027 sollen die 36 Monate je Kind von Beginn an automatisch berücksichtigt werden, ein Antrag ist nicht erforderlich. Bestandsrentnerinnen mit Rentenbeginn vor diesem Datum erhalten pauschal je Kind einen Zuschlag in Form von Entgeltpunkten; auch dafür ist kein Antrag nötig.

Was als Verwaltungsvereinfachung sinnvoll erscheint, entfaltet bei der Hinterbliebenenversorgung für viele eine überraschende Nebenwirkung.

Wie aus Pluspunkten Minus wird: der Mechanismus der Anrechnung

Die Witwen- oder Witwerrente ist eine abgeleitete Leistung. Sie orientiert sich an der Rente des Verstorbenen, wird aber auf das eigene Einkommen der Hinterbliebenen angerechnet. Rechtlich maßgeblich ist die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.

Vereinfacht gilt: Eigene Renten und bestimmte andere Einkünfte der Hinterbliebenen werden oberhalb eines Freibetrags teilweise angerechnet, wodurch die Witwenrente sinkt. Steigt nun die eigene Rente der Hinterbliebenen – etwa durch zusätzliche Entgeltpunkte aus der „Mütterrente 3“ – erhöht sich das anrechenbare Einkommen. Das Ergebnis ist eine Kürzung der Witwenrente.

Der Effekt kann moderat oder deutlich ausfallen, je nach Höhe der eigenen Rente, der individuellen Freibeträge und der bisherigen Berechnungsgrundlage.

Für viele Betroffene zeigt sich das erst im Bescheid: Aus einem gut gemeinten Plus bei der eigenen Alters- oder Erwerbsminderungsrente wird unterm Strich ein Minus bei der Hinterbliebenenrente.

Was die Anrechnung in der Praxis bedeutet

In der Praxis verläuft die Minderung nicht als „Alles-oder-nichts“-Kürzung, sondern proportional. Überschreitet das eigene Einkommen den jeweils geltenden Freibetrag, wird ein Teil des darüberliegenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet. Wer bereits heute knapp über dem Freibetrag liegt, spürt zusätzliche Entgeltpunkte besonders deutlich.

Ein typischer Verlauf sieht so aus: Mit der Gutschrift der Erziehungszeiten steigt die eigene Monatsrente, zugleich reduziert die Rentenversicherung die Witwenrente. Bei der 2028 vorgesehenen maschinellen Umsetzung kommt hinzu, dass die Veränderung rückwirkend gilt.

Möglich sind Nachzahlungen bei der eigenen Rente, aber auch rückwirkende Verrechnungen mit der Witwenrente. Das sorgt nicht nur für niedrigere laufende Leistungen, sondern kann – je nach Konstellation – auch zu Verrechnungen mit bereits geflossenen Beträgen führen.

Grundsicherung im Alter: Höheres Renteneinkommen, niedrigere Sozialleistung

Ähnlich wirkt die Reform bei der Grundsicherung im Alter. Diese Sozialleistung sichert den notwendigen Lebensunterhalt, wenn Renten und übriges Einkommen nicht ausreichen. Steigt die eigene Rente durch zusätzliche Erziehungszeiten, erhöht sich das anrechenbare Einkommen. In vielen Fällen sinkt die Grundsicherungsleistung entsprechend.

Je nach individueller Lage können zwar Freibeträge oder besondere Regeln – etwa im Umfeld der Grundrente – Teile der Rente von der Anrechnung ausnehmen.

Für zahlreiche Betroffene bleibt der Grundmechanismus jedoch bestehen: Jeder zusätzliche Euro an gesetzlicher Rente drückt die bedarfsgeprüfte Leistung. Für Frauen, die sowohl eine Witwenrente beziehen als auch auf Grundsicherung angewiesen sind, kann so ein doppelter Dämpfer entstehen.

Neurentnerinnen und Bestandsrentnerinnen: Zwei Wege, ein Risiko

Für Neurentnerinnen ab dem 1. Januar 2027 wird die Erhöhung elegant in das reguläre Verfahren eingebettet. Die 36 Monate pro Kind erscheinen unmittelbar in der Rentenberechnung, die Einkommensanrechnung auf eine eventuell bestehende Witwenrente erfolgt nahtlos.

In Bestandsfällen erfolgt 2028 die pauschale Gutschrift von Entgeltpunkten je Kind maschinell. Auch hier greift anschließend automatisch die Einkommensanrechnung.

Die Rentenversicherung muss beide Stränge konsistent abbilden, was aus Sicht der Betroffenen vor allem eines bedeutet: Die Anpassung kommt, selbst wenn kein Antrag gestellt wurde, und sie kommt mit allen Wechselwirkungen.

Beispielhafte Wirkungskette ohne Schönfärberei

Wer bereits heute eine eigene Altersrente und zusätzlich eine Witwenrente bezieht, sieht nach der Gutschrift der Erziehungszeiten zunächst eine höhere eigene Zahlung. Liegt das Gesamteinkommen dadurch weiter oder erstmals über dem Freibetrag, mindert sich die Witwenrente anteilig.

Der zusätzliche Euro ist damit nicht „verloren“, aber er kommt nicht in voller Höhe im Geldbeutel an. Bei gleichzeitiger Grundsicherung fällt der Effekt deutlicher aus: Das Mehr an Rente senkt die Sozialleistung fast in gleicher Richtung, sofern keine begünstigenden Freibeträge greifen. In Summe kann aus dem politisch kommunizierten Fortschritt eine gefühlte Stagnation oder gar ein Minus werden.

Rechtliche Verankerung und technische Umsetzung

Die Reform verankert die Gleichstellung der Kindererziehungszeiten in den einschlägigen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die Verwaltung setzt diese Änderungen stufenweise um und rechnet Bestandsrenten ab 2028 automatisiert neu.

Das Verfahren ist aus Sicht der Träger unausweichlich, weil Millionen Einzelfälle geprüft werden müssen. Für Betroffene ist entscheidend, die Logik der Anrechnung zu verstehen: Zusätzliche Entgeltpunkte erhöhen das eigene, anrechenbare Einkommen.

Dieses höhere Einkommen kann die Hinterbliebenenrente mindern und die Grundsicherung reduzieren. Die Reform ändert also zwei Stellschrauben gleichzeitig – sie hebt das individuelle Rentenniveau an und verschiebt die Balance bei bedarfs- oder einkommensabhängigen Leistungen.

Wer besonders betroffen ist

Besonders ins Risiko geraten Frauen mit niedriger bis mittlerer eigener Altersrente, die auf eine Witwenrente angewiesen sind, sowie Rentnerinnen, deren Budget ohne Grundsicherung nicht ausreicht.

Wer knapp oberhalb der Freibeträge liegt, erlebt die stärkste relative Wirkung. Auch Haushalte, in denen kleine Veränderungen große Auswirkungen auf Wohngeld, Krankenversicherungszuschüsse oder andere flankierende Leistungen haben, sollten aufmerksam prüfen.

Die rückwirkende Umsetzung 2028 erhöht zudem die Komplexität, weil Nachzahlungen und Verrechnungen in beide Richtungen möglich sind.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Betroffene sollten frühzeitig Transparenz herstellen. Sinnvoll ist eine aktuelle Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung und – falls eine Witwenrente bezogen wird – ein Blick in die Berechnungsanlage zur Einkommensanrechnung.

Wer Grundsicherung erhält, sollte mit dem zuständigen Sozialamt klären, wie ein künftiger Rentenzuwachs dort berücksichtigt wird und ob Freibeträge in Betracht kommen. E

ine individuelle Beratung durch Rentenversicherung, Versichertenälteste oder unabhängige Sozialberatungen hilft, Überraschungen zu vermeiden und Rücklagen für mögliche Verrechnungen einzuplanen. Auch lohnt es sich, Verwaltungsakte nach der Umstellung gründlich zu prüfen und bei Unklarheiten Widerspruchsfristen im Blick zu behalten.

Fazit: Mehr Anerkennung – und dennoch weniger im Portemonnaie

Die „Mütterrente 3“ schließt eine Gerechtigkeitslücke und erhöht die eigene Rente vieler Mütter. Für eine große Gruppe von Witwen und Grundsicherungsbezieherinnen kann die Reform zugleich zur Rentenfalle werden, weil die Anrechnungssysteme an anderer Stelle kürzen.

Ab 2028 wird sich das in den Auszahlungen bemerkbar machen, rückwirkend und vielfach ohne Antrag. Wer betroffen sein könnte, sollte seine Unterlagen prüfen, Beratung suchen und die eigene Situation durchrechnen lassen. Die entscheidende Frage, ob die Reform am Ende mehr nützt als schadet, bleibt damit weniger eine Grundsatz- als eine Umsetzungsfrage: Sie entscheidet sich an den Schnittstellen zwischen Anerkennung, Anrechnung und Administration.

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Jobcenter: Bürgergeld-Betroffene sollen teure Atteste zahlen

26. September 2025 - 10:58
Lesedauer 2 Minuten

Helena Steinhaus von Sanktionsfrei e.V. stellt fest, dass Jobcenter immer härter gegen Bürgergeld-Bezieher vorgehen, die sich krankschreiben lassen müssen.

Für Bürgergeld-Bezieher gelten seitens der Ämter Sonderregeln, die weit über das hinausgehen, was Arbeitgeber fordern und erwarten.

Erst Sonderregeln aufstellen, und dann sanktionieren

Die Jobcenter stellen Bedingungen, die den Ärzten selbst fremd sind, und wenn Bürgergeld-Berechtigte diese Extraregeln nicht bedingunglos folgen, folgen Sanktionen oder sogar Leistungseinstellungen.

Ein scharfes Schwert der Behördenmitarbeiter gegenüber Leistungsberechtigten ist die sog. Mitwirkungspflicht. Wer Bürgergeld bezieht, verpflichtet sich nach besten Kräften mitzuwirken und mit dem Jobcenetr zusammenzuarbeiten.

Krankmeldung reicht dem Jobcenter nicht

Steinhaus erklärt: “Als “unkooperativ” gilt man übrigens zum Beispiel, wenn man krank ist und zwar eine Krankschreibung hat. aber keine “Wegeunfähigkeitsbescheinigung” für den Tag, an dem der Termin stattfinden soll.” Steinhaus zufolge häufen sich solche Fälle derzeit.

Der Hausarzt kennt das nicht und will das bezahlt haben

Solche “Wegeunfähigkeitsbescheinigungen” sind keine regulären Formulare der ärztlichen Praxis, und viele Ärzte kennen sie nicht einmal. Viele fordern wegen dem Aufwand dann eine Extrazahlung.

Die Bundesärztekammer antwortete auf Anfrage:

“Muster zur Ausstellung von sogenannten Bettlägerigkeitsbescheinigungen sind uns nicht bekannt. Die Abrechnung zur Erstellung solcher Bescheinigungen und ggf. begleitender Leistungen in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgt gemäß den Beratungs-, Untersuchungs- und insbesondere den Berichts-Gebührenpositionen.”

Bürgergeld-Bezieher zu Mehrkosten genötigt

Die Jobcenter zwingen Leistungsberechtigte durch solche Forderungen dazu, Geld von ihrem kargen Regelsatz auszugeben. Das Attest zur Krankschreibung selbst zahlen die Betroffenen nicht.

Dazu heißt es in den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit:

“Die Kosten für die Ausstellung des Attestes können in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies sind die nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehenen Gebühren für eine kurze Bescheinigung, und zwar in Höhe des bei Privatrechnungen üblichen 2,3fachen Satzes, mithin derzeit 5,36 EUR. Höhere Kosten werden nicht übernommen.“

Zusätzliche Atteste wie eine “Wegeunfähigkeitsbeschreibung” kosten Bürgergeld-Berechtigte jedoch weit mehr, und Steinhaus nennt Summen von oft 15 Euro – für Menschen am Existenzminimum eine Menge Geld.

Gebührenforderungen für Extra-Atteste liegen generell zwischen 10,00 Euro und 35,00 Euro.

Jobcenter handeln juristisch fragwürdig

Wenn Jobcenter Leistungsbezieher sanktionieren, obwohl diese ihre Krankmeldung einreichten, und weil die Behörde zusätzliche Bescheinigungen verlangt, dann bewegen sich die Mitarbeiter hart an der Grenze des geltenden Rechts.

Zusätzliche Bescheinigung ist nicht zwingend erforderlich

Eine Frau war nicht zu einem Termin erschienen und hatte dem Jobcenter keine Bescheinigung ihrer “Bettlägerigkeit” abgegeben. Die Behörde strich ihr wegen “fehlender Mitwirkung” zehn Prozent der Leistungen.

Das Sozialgericht verwies auf Zeugenaussagen und sagte, dass eine ärztliche Bescheinigung nicht zwingend erforderlich sei.

Was sagt das Bundessozialgericht?

Das Bundessozialgericht laässt den Jobcenter Spielraum, um zusätzliche Atteste zu fordern. Die Bundesagentur für Arbeit zitiert das entsprechende Urteil ausdrücklich in den Fachlichen Hinweisen auf, nach denen die Jobcenter sich richten:

“Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen.” (Bundessozialgericht, Urteil vom 9.11.2010 – Az. B 4 AS 27/10 R – juris Rn. 32)

Damit haben die Jobcenter die Möglichkeit, zusätzliche Atteste zu verlangen, wie die Bundesagentur ausführt: “Jedenfalls nach vorheriger Aufforderung kann vom Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden.”

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Wichtige Änderungen bei der Witwenrente ab 2026

26. September 2025 - 10:35
Lesedauer 3 Minuten

Ab 2026 treten einige Änderungen bei der Witwenrente ein- Welche das sind und warum Hinterbliebene diese kennen sollten, erläutern wir in diesem Beitrag.

Die Witwen- oder Witwerrente ersetzt einen Teil der Rente, die die verstorbene Person bezog oder hätte beziehen können. Grundsätzlich beträgt die große Witwenrente 55 Prozent dieser Rente; wer nach dem „alten Recht“ fällt – Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren – erhält 60 Prozent.

Neuerung: Die Altersgrenze für die große Witwenrente steigt

Eine konkrete, kalenderjahrbezogene Änderung gibt es bei der großen Witwenrente für Hinterbliebene, die weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen: Die Altersgrenze steigt im Zuge der stufenweisen Anhebung weiter an.

Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und 6 Monaten; 2025 waren es 46 Jahre und 4 Monate. Dieser Stufenplan läuft bis 2029, wenn die Grenze 47 Jahre erreicht.

Hinzuverdienst und Einkommensanrechnung: Was 2026 gilt

Ob und in welcher Höhe eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente mindert, bleibt auch 2026 vom bekannten Mechanismus geprägt. Maßgeblich ist ein Freibetrag, der jedes Jahr zum 1. Juli neu bestimmt wird und direkt an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist.

Der Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts; für jedes Waisenrenten-berechtigte Kind erhöht er sich um das 5,6-Fache.

Nur der Teil des pauschal ermittelten Nettoeinkommens, der über diesem Freibetrag liegt, wird zu 40 Prozent angerechnet und kürzt die Rente. Für die Umrechnung vom Brutto- in das Nettoeinkommen verwendet die Rentenversicherung pauschale Abschläge (bei Arbeitsentgelt in der Regel 40 Prozent; bei Renten pauschal 14 Prozent). Diese Systematik bleibt 2026 unverändert.

Für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 – also bis kurz ins Jahr 2026 hinein – beträgt der monatliche Freibetrag 1.076,86 Euro; er erhöht sich pro waisenrentenberechtigtem Kind um 228,42 Euro.

Zum 1. Juli 2026 werden die Werte regulär neu berechnet; wie hoch sie dann ausfallen, hängt von der Rentenanpassung 2026 ab. Das Prinzip bleibt stets gleich: Steigt der Rentenwert, steigt auch der Freibetrag.

„Sterbevierteljahr“, kleine Witwenrente und Vertrauensschutz

Unverändert bleibt das sogenannte Sterbevierteljahr: In den drei Monaten nach dem Sterbemonat wird die Witwen-/Witwerrente in Höhe der vollen Rente des Verstorbenen gezahlt; eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet.

Auch an der kleinen Witwen-/Witwerrente (25 Prozent, grundsätzlich auf zwei Jahre befristet; unter altem Recht unbefristet) ändert sich 2026 nichts. Für bestimmte Altfälle gelten weiterhin Übergangs- und Vertrauensschutzregeln bei der Anrechnung von Einkommen.

Die geplante „Aktivrente“ ab 2026: Was das für Hinterbliebene bedeutet

Beschlossen ist eine steuerliche Begünstigung für arbeitende Ruheständler („Aktivrente“): Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter arbeitet, soll ab 1. Januar 2026 bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen können. Ziel ist es, zusätzliche Erwerbstätigkeit im Ruhestand attraktiver zu machen; Details werden per Gesetz festgelegt.

Für Hinterbliebene ist wichtig: Die Aktivrente ist eine einkommensteuerliche Regelung. Die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente bleibt sozialrechtlich unverändert und arbeitet mit pauschalen Netto-Ansätzen.

Die steuerliche Begünstigung ändert daher nicht die Berechnungslogik der Rentenversicherung; ob und wie hoch eine Kürzung ausfällt, richtet sich weiterhin nach dem pauschal ermittelten Nettoeinkommen und dem jährlichen Freibetrag.

Indirekte Effekte durch Rentenpolitik 2026/27

Jährliche Rentenanpassungen wirken sich automatisch auf die Höhe der Hinterbliebenenrente aus – sie steigen mit. Parallel treibt die Bundesregierung weitere rentenpolitische Vorhaben voran.

Für 2025/26 ist etwa die Erleichterung der Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorgesehen (Aufhebung des sogenannten Anschlussverbots), was insbesondere für erwerbstätige Hinterbliebene relevant sein kann.

Ab 2027 soll zudem die „Mütterrente III“ die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder vollständig angleichen. Das kann – je nach Biografie der verstorbenen Person – die zugrunde liegende Rente erhöhen und damit mittelbar auch die Witwen-/Witwerrente.

Praxisblick: Was Hinterbliebene 2026 konkret beachten sollten

Wer 2026 eine Witwen- oder Witwerrente erhält, sollte vor allem drei Punkte im Blick behalten: Erstens entscheidet beim Anspruch auf die große Witwenrente – sofern keine Erwerbsminderung oder Kindererziehung vorliegt – die im Todesjahr maßgebliche Altersstufe; sie liegt 2026 bei 46 Jahren und 6 Monaten.

Zweitens bestimmen die Rentenanpassung zum 1. Juli und der daran gekoppelte Freibetrag, ob und in welchem Umfang eigenes Einkommen die Rente mindert. Drittens verändert die geplante Aktivrente zwar die steuerliche Belastung eines Zuverdiensts, nicht aber die sozialrechtliche Anrechnungssystematik der Deutschen Rentenversicherung.

Fazit

Die Witwenrente bleibt auch 2026 ein verlässlicher, aber streng geregelter Bestandteil der Hinterbliebenenabsicherung. Sichtbar neu ist die angehobene Altersgrenze für die große Witwenrente; spürbar werden kann zudem die jährliche Anpassung des Freibetrags ab Juli 2026.

Die Aktivrente setzt steuerliche Anreize für Erwerbstätigkeit im Ruhestand, ändert aber nicht die Grundmechanik der Einkommensanrechnung. Wer Hinterbliebenenrente bezieht und hinzuverdient, sollte seine individuelle Situation – Altersstufe, Einkommensarten, Kinder im Waisenrentenbezug – sorgfältig prüfen oder beraten lassen.

Quellen (Auswahl): Deutsche Rentenversicherung – Regelungen zu Hinterbliebenenrenten und Anrechnung von Einkommen; DRV-Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“, 7/2025; DRV-Pressemitteilung zu Freibeträgen 2025/26; DRV-Informationsseite zur Altersgrenze und Leistungshöhe; Bundesregierung zu Rentenpaket 2025 (Anschlussverbot, Mütterrente III); Medien- und Parlamentsquellen zur Aktivrente.

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Bürgergeld: Sozialgerichte dürfen nicht ins Blaue ermitteln

26. September 2025 - 9:46
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Bei fehlender Mitwirkung der Antragsteller müssen Gerichte auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht ins Blaue hinein ermitteln
Bezieher von Bürgergeld können beim Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellen.

Das Gericht kann in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung).

Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).

Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, in der ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung schlechthin unzumutbaren Folgen für den betreffenden Antragsteller verbunden wäre, gegeben.

Antrag auf Bürgergeld im Eilverfahren hatte in der Sache hier keinen Erfolg

Denn die Antragstellerin hat das Bestehen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Bestehen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die Bewilligung von Regelbedarfsleistungen und Kosten der Unterkunft nach dem SGB II gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.

Das Gericht bat um Vorlage folgender Unterlagen

1. Vollständige Kontoauszüge der vergangenen 4 Monate, vollständige Lohnbescheinigungen der vergangenen 4 Monate, vollständige Nachweise über erfolgte Reisen, Auslandsaufenthalte mit Nachweisen über die Zahlungen der Flüge (Flugtickets), wer hat diese bezahlt, wie viel haben diese gekostet, wie oft;

2. Nachweise über etwaige Zahlungen/Darlehen von Dritten/anderen Personen,

3. Vorhandene Nachweise über etwaige Mietrückstände/Kündigung/Schreiben des Vermieters etc.,

4. Nachweise über weiteres Einkommen z.B. aus Kindergeld oder Unterhalt.

Des weiteren hat das Gericht die Antragstellerin erneut auf das Schreiben des Jobcenters hin um Stellungnahme zu den ausführlichen Ausführungen des Jobcenters gebeten. Eine Stellungnahme liegt nicht vor. Auch liegen die dort genannten Nachweise nicht vor.

Bei fehlender Mitwirkung der Antragsteller müssen Gerichte auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht ins Blaue hinein ermitteln

Zu weiteren Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte (“ins Blaue hinein”) besteht auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.10.2007 – 2 BvR 1268/03 -).

Das gilt grundsätzlich, wenn Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bei einer weiteren Überprüfung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs oder Anordnungsgrunds nicht mitwirken.

Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef Brock

Wer das Gericht um Klärung seines Bürgergeld Anspruchs bittet, ist gut beraten, die geforderten Unterlagen des Gerichts vorzulegen, ansonsten besteht im Eilverfahren kein Anspruch auf die gewünschte Leistung.

Denn ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, in der ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung schlechthin unzumutbaren Folgen für den betreffenden Antragsteller verbunden wäre.

Wenn Antragsteller im gerichtlichem Verfahren – nicht mitwirken, – liegt kein Anordnungsanspruch sowie Anordnungsgrund vor.

Praxistipp

Jobcenter dürfen nicht “ins Blaue ermitteln”, sondern müssen bei ihren Nachfragen einen konkreten Anlass haben und eine Zielsetzung verfolgen. Dies bedeutet, dass das Jobcenter bei Verdachtsmomenten oder unklarer Sachlage ermitteln muss, aber nicht auf Basis reiner Vermutungen eine umfassende Datensuche oder eine Überprüfung ohne Anhaltspunkte durchführen darf.

Rechtsquellen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2024 – L 32 AS 39/24 B ER und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2025 – L 12 AS 422/25 B ER –

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Erwerbsminderung: Grundsätzlich besteht Recht auf Begleitung bei Begutachtung

26. September 2025 - 9:37
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Wer bei einer medizinischen Begutachtung eine Begleitperson dabei hat, darf deswegen nicht – pauschal – benachteiligt werden. Dies gibt das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil L 8 R 3110/22 – bekannt.

Der Kläger, ein junger Mann, hatte eine Erwerbsminderungsrente beantragt, denn er konnte aufgrund des Chronischen Erschöpfungssyndroms (CFS) nach einer Virusinfektion nur noch sehr eingeschränkt arbeiten.

Die Rentenversicherung lehnte ab – unter anderem, weil sie einen Mangel darin sah, dass bei einem medizinischen Gutachten die Partnerin des Mannes dabei war.

Das Landessozialgericht 8. Senat hat aber eindeutig klar gestellt:

Grundsätzlich haben Betroffene das Recht, bei einer ärztlichen Begutachtung eine Vertrauensperson mitzunehmen. Damit das Gutachten in diesen Fällen als verlässlich gilt, muss der Gutachter genau angeben, ob und wie die Anwesenheit der Begleitperson sich auf das Gespräch ausgewirkt hat.

Der 8. Senat sah dahingehend aber keine methodischen Fehler und erkannte das Gutachten als ordnungsgemäß an.

Der Gutachter hatte genau beschrieben, bei welchen Gesprächsabschnitten die Partnerin dabei war und bei welchen nicht. Außerdem hatte er die Aussagen des Mannes und seiner Lebensgefährtin separat dokumentiert.

Fazit: Rentenversicherung muss dem Kläger die Rente zahlen

Die Erwerbsminderungsrente des Klägers war noch aus anderen Gründen abgelehnt worden. Die Rentenversicherung hatte unter anderem Zweifel an den medizinischen Voraussetzungen. Tatsächlich kamen mehrere Gutachter zu unterschiedlichen Einschätzungen, was die Einschränkungen des Mannes anbetrifft.

Am Ende überzeugte die Richter aber ein vom Kläger eingereichtes Gutachten. Das Landessozialgericht stellte fest, dass der Mann nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Damit gilt er sozialrechtlich gesehen als voll erwerbsgemindert und hatte Anspruch auf seine Erwerbsminderungsrente.

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Wie viel Wohngeld bekomme ich bei 1.000 Euro Rente?

26. September 2025 - 9:07
Lesedauer 3 Minuten

Die Höhe des Wohngelds lässt sich ohne Details zur Miete, zur örtlichen Mietstufe und zur Haushaltsgröße nicht pauschal beziffern. Für alleinlebende Rentnerinnen und Rentner mit rund 1.000 € monatlicher Rente ergeben überschlägige Berechnungen nach der gesetzlichen Formel jedoch häufig einen Zuschuss im Bereich von etwa 200 bis über 400 € im Monat – je nach Bruttokaltmiete und Wohnort. Grundlage sind das Wohngeld-Plus sowie die seit 2025 angehobenen Höchstbeträge und Zuschläge.

Wovon die Höhe konkret abhängt

Entscheidend sind drei Größen: die zu berücksichtigende Miete (Bruttokaltmiete ohne Heizung und Warmwasser), das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen und die Mietstufe Ihrer Gemeinde. Die Bruttokaltmiete besteht aus der Nettokaltmiete plus „kalten“ Nebenkosten wie Wasser, Müll oder Grundsteuer; Heiz- und Warmwasserkosten zählen hier nicht mit.

Zur zu berücksichtigenden Miete kommen zwei Bausteine des Wohngeld-Plus: eine pauschale Entlastung bei den Heizkosten sowie eine Klimakomponente. Für einen Einpersonenhaushalt betragen diese 2025 monatlich 110,40 € (Heizkostenentlastung) und 19,20 € (Klimakomponente).

Die Klimakomponente erhöht den maximal anrechenbaren Mietbetrag, die Heizkostenentlastung wird zur Miete hinzugerechnet.

Die Mietstufe bestimmt, bis zu welcher Bruttokaltmiete Ihre Kommune berücksichtigt. Für einen Einpersonenhaushalt reichen die Miethöchstbeträge 2025 – je nach Mietstufe I bis VII – von 361 € bis 677 € pro Monat; der Grenzwert erhöht sich zusätzlich um die Klimakomponente.

Was „1.000 € Rente“ im Wohngeldrecht bedeutet

Das Wohngeldrecht rechnet nicht mit Ihrer „Rente netto“, sondern mit einem wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen. Von der Bruttorente werden pauschal anerkannte Abzüge berücksichtigt, darunter 10 % für Steuern und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; bei Renten wird zudem ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 8,50 € pro Monat angesetzt.

Dadurch liegt das maßgebliche Monatseinkommen bei 1.000 € Rente typischerweise grob bei rund 890 € – individuelle Abweichungen sind möglich. Weitere Freibeträge kommen z. B. bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder bei bestimmten Schwerbehinderungen in Betracht.

So wird das Wohngeld rechnerisch ermittelt

Rechtlich maßgeblich ist die Formel des § 19 WoGG. Vereinfacht gesagt ergibt sich das Wohngeld aus der anrechenbaren Miete abzüglich einer einkommensabhängigen Eigenbelastung; das Ergebnis wird mit einem Faktor multipliziert.

Welche Parameter gelten, ist in Gesetz und Anlagen festgelegt und wird regelmäßig fortgeschrieben. Für die Praxis bedeutet das: Je höher Ihre Bruttokaltmiete innerhalb der zulässigen Grenzen und je niedriger Ihr wohngeldrechtliches Einkommen, desto höher fällt der Zuschuss aus.

Rechenbeispiele für 1.000 € Rente

Ein Beispiel des Bundes zeigt die Systematik: Eine alleinstehende Rentnerin mit 1.300 € Bruttorente, 335 € Bruttokaltmiete und Mietstufe I erhält – nach Abzügen auf das Einkommen sowie unter Berücksichtigung der Heizkostenentlastung – 110 € Wohngeld monatlich.

Das Beispiel zeigt auch, dass die Klimakomponente den Miethöchstbetrag anhebt, während die Heizkostenentlastung direkt zur berücksichtigten Miete hinzugerechnet wird.

Übertragen auf 1.000 € Rente (nach wohngeldrechtlichen Abzügen rund 890 € Einkommen) ergeben überschlägige Berechnungen Folgendes: Bei einer Bruttokaltmiete von 350 € in einer mittleren Mietstufe liegt der Zuschuss etwa im Bereich von 220 € pro Monat.

Steigt die Bruttokaltmiete auf 480 €, sind es grob 310 €; bei 600 € – wenn der Miethöchstbetrag der Stufe überschritten wird – rund 340 €. In einer sehr hohen Mietstufe und 650 € Bruttokaltmiete ergeben sich überschlägig etwa 420 €.

Diese Werte zeigen die Spannbreite und beruhen auf den 2025 geltenden Höchstbeträgen, der Heizkostenentlastung und der gesetzlichen Rechenvorschrift; die genaue Festsetzung trifft stets die Wohngeldbehörde.

Mietstufen, Höchstbeträge und örtliche Unterschiede

Welche Mietstufe für Ihre Gemeinde gilt, beeinflusst den maximal anrechenbaren Mietbetrag deutlich. Während in günstigen Regionen der Miethöchstbetrag für Alleinstehende bei 361 € liegt, dürfen in sehr teuren Regionen bis zu 677 € Bruttokaltmiete berücksichtigt werden; hinzu kommt jeweils die Klimakomponente von 19,20 € für Einpersonenhaushalte.

Liegt Ihre tatsächliche Bruttokaltmiete darunter, wird nur der niedrigere Wert angesetzt; liegt sie darüber, begrenzt der Höchstbetrag die Anrechnung.

Wer Wohngeld bekommt – und wer nicht

Wohngeld richtet sich an Haushalte oberhalb der Grundsicherung. Wer Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter bezieht, erhält in der Regel kein zusätzliches Wohngeld, weil die Unterkunftskosten dort bereits berücksichtigt sind. Außerdem prüfen die Behörden, ob „erhebliches Vermögen“ vorliegt; in der Praxis dienen als Richtschnur etwa 60.000 € beim ersten Haushaltsmitglied und 30.000 € je weiterem.

So kommen Sie zu Ihrer individuellen Zahl

Für eine belastbare Einschätzung empfiehlt sich zuerst der offizielle Wohngeld-Plus-Rechner des Bundes. Er führt Schritt für Schritt durch Einkommen, Miethöchstbeträge und Zuschläge und gibt eine erste, realistische Orientierung für 2025.

Rechtsverbindlich entscheidet anschließend die örtliche Wohngeldstelle; dort stellen Sie auch den Antrag – inzwischen häufig digital. Halten Sie dafür typischerweise Ihren aktuellen Rentenbescheid, Angaben zur Bruttokaltmiete und die Nebenkostenabrechnung bereit.

Fazit

Mit 1.000 € Monatsrente bestehen – je nach Miete und Wohnort – gute Chancen auf einen spürbaren Zuschuss. Die 2025 geltenden Höchstbeträge, die Heizkostenentlastung und die Klimakomponente sorgen dafür, dass sich das Wohngeld in vielen Fällen im Bereich mehrerer hundert Euro bewegt. Verlässliche Klarheit bringt eine Berechnung nach den gesetzlichen Parametern und ein Antrag bei der Wohngeldstelle Ihrer Kommune.

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EM-Rente: Dieser Fehler kostet die Erwerbsminderungsrente – Urteil

26. September 2025 - 8:51
Lesedauer 3 Minuten

Viele Versicherte setzen auf die Erwerbsminderungsrente, wenn chronische Schmerzen, Erschöpfung oder psychische Erkrankungen den Arbeitsalltag unmöglich machen. Doch selbst schwer Erkrankte scheitern immer wieder – nicht nur an der Medizin, sondern auch an harten Formalien.

Ein aktueller Fall aus Gelsenkirchen zeigt exemplarisch, warum Anträge und Klagen scheitern können und welche Stellschrauben Betroffene ab dem ersten Arzttermin im Blick haben müssen.

EM-Rente im Fokus: Was das Sozialgericht Gelsenkirchen entschied

Der Kläger war über Jahre in einem körperlich fordernden Beruf tätig, später in leitender Funktion. Nach einer Gürtelrose traten anhaltende Schmerzen, Depressionen und massive Erschöpfung auf. Der erste Rentenantrag wurde abgelehnt, die anschließenden Klagen blieben erfolglos.

Jahre später suchte der Mann den Ausweg über ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Die Hoffnung: frühere Fehlentscheidungen korrigieren und rückwirkend Leistungen erhalten. Das Sozialgericht Gelsenkirchen verwarf diese Hoffnung. (az: S 52 R 124/23).

Ausschlaggebend war, dass die Rentenversicherung sich auf medizinische Gutachten stützte, nach denen der Versicherte weiterhin mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einsetzbar sei. Das reicht, um eine volle Erwerbsminderungsrente auszuschließen.

Zwar lagen auch Stellungnahmen vor, die eine deutliche Leistungsminderung annahmen. Die Richter hielten diese Einschätzungen jedoch nicht für tragfähig, weil sie an entscheidenden Punkten unschlüssig blieben und den damaligen Befundstand nicht ausreichend unterlegten.

Medizinische Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente: Leistungsbild statt Diagnoseetikett

Die Entscheidung macht die medizinische Hürde unübersehbar. Für eine EM-Rente muss stichhaltig belegt sein, dass unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann, wenn es um die volle Erwerbsminderung geht, oder lediglich zwischen drei und sechs Stunden bei der teilweisen EM.

Maßgeblich ist die aktuelle und lückenlose Befundlage. Subjektive Belastungsschilderungen oder rückblickende Einschätzungen überzeugen nur dann, wenn sie sich eng an zeitnahe Untersuchungen, standardisierte Tests und nachvollziehbare Funktionsbeschreibungen anlehnen.

Vier-Jahres-Grenze im Überprüfungsverfahren: Warum § 44 SGB X so oft unterschätzt wird

Neben der medizinischen Ebene griff im Fall auch die formale Bremse: Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X entfaltet in Geldleistungsfällen nur eine begrenzte Rückwirkung. Wer Jahre nach einem bestandskräftigen Bescheid die Uhr zurückdrehen will, stößt auf die Vier-Jahres-Grenze.

Für weiter zurückliegende Zeiträume sind selbst bei günstiger Beweislage keine Nachzahlungen mehr möglich. In dem hier besprochenen Verfahren waren deshalb mehrere Jahre bereits aus formalen Gründen nicht mehr zugänglich – unabhängig davon, wie schwer die gesundheitlichen Einschränkungen waren.

Bestätigung in der zweiten Instanz: LSG NRW zieht klare Linie

Auch die Berufungsinstanz änderte daran nichts. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte mit Beschluss vom 18. Juli 2025 (Az. L 8 R 10/25) die Kernaussagen: Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren nur bis zu einem bestimmten Stichtag erfüllt, und medizinisch ließ sich weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung im rechtlichen Sinne belegen.

Späte Gutachten mit dem Befund „volle EM“ überzeugten nicht, weil sie vor allem aus der Distanz Rückschlüsse in die Vergangenheit zogen. Bereits zuvor war die Berufung gegen eine frühere Entscheidung erfolglos geblieben (LSG NRW, Urteil vom 13. März 2020, Az. L 14 R 150/19); auch die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht hatte keinen Erfolg (BSG, Az. B 13 R 125/20 B).

Kein Anspruch auf Obergutachten: Wann Gerichte weiter aufklären müssen

Wichtig für Betroffene ist zudem, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, ein „Obergutachten“ einzuholen, nur weil mehrere Expertisen vorliegen. Sie dürfen sich dem Gutachten anschließen, das am schlüssigsten ist. Erst wenn vorhandene Gutachten grobe Mängel aufweisen, unlösbare Widersprüche enthalten, von falschen Tatsachen ausgehen oder ernsthafte Zweifel an der Sachkunde bestehen, ist eine weitere Beweiserhebung geboten.

Wer mehr Aufklärung will, muss präzise aufzeigen, wo genau ein Gutachten fachlich versagt.

Häufige Stolpersteine bei der EM-Rente: So vermeiden Betroffene folgenschwere Fehler

Der Fall zeigt, wie schnell Fristen zum Bumerang werden. Wer Bescheide ungeprüft liegen lässt, verspielt im Zweifel unwiederbringlich Monate oder Jahre. Ebenso fatal ist eine Akte, die Behandlungslücken, unvollständige Befunde oder pauschale Diagnosen enthält.

Entscheidend ist nicht das Etikett der Krankheit, sondern was sie funktional bedeutet: Welche Tätigkeiten sind in welchem Umfang möglich, wie lang sind Pausen nötig, welche Gewichte dürfen bewegt werden, welche Taktzeiten sind unzumutbar. Ohne diese Übersetzung von Diagnose in Leistungsbild bleibt die Argumentation blass.

Ein weiterer Fehler ist der Blick zurück in den erlernten Beruf. Die EM-Rente knüpft grundsätzlich an den allgemeinen Arbeitsmarkt an. Wer im früheren Job nicht mehr bestehen kann, muss zusätzlich erklären, warum auch vermeintlich leichte Tätigkeiten ausscheiden.

Das gelingt nur, wenn belastende Rahmenbedingungen konkret benannt und medizinisch unterfüttert werden, etwa Schichtarbeit, Kälte- und Nässeexposition, Zwangshaltungen oder hoher Publikumsdruck. Ohne diesen Arbeitsmarktbezug bleibt selbst eine lange Krankengeschichte oft wirkungslos.

Praxisnahe Orientierung: Welche Punkte in die Akte gehören

Wer seine Chancen erhöhen will, muss strukturiert vorgehen. Am Anfang steht die saubere Dokumentation des Behandlungsverlaufs mit zeitnahen Befunden, nachvollziehbaren Leistungsbeschreibungen und einer konsistenten Bewertung der Alltags- und Arbeitsfähigkeiten.

Im nächsten Schritt braucht es den Brückenschlag zum Arbeitsmarkt: Wenn selbst leichte Tätigkeiten nicht zumutbar sind, muss das konkret begründet werden – nicht abstrakt, sondern mit Blick auf reale Arbeitsbedingungen. Nach jedem Bescheid sollte schließlich geprüft werden, was innerhalb der Rückwirkungsgrenze noch erreichbar ist und wo nur eine zeitnahe Neubewertung hilft.

Alternativen wie teilweise oder befristete EM, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder ein anerkannter Schwerbehindertenstatus sollten parallel geprüft werden, um die eigene Rechtsposition zu stärken.

Kurz erklärt: Medizinische vs. rechtliche Hürden bei der EM-Rente Punkt Kernaussage Medizinische Voraussetzung Entscheidend ist ein lückenloses, zeitnahes Leistungsbild, das die Arbeitsfähigkeit unter drei Stunden (volle EM) oder zwischen drei und sechs Stunden (teilweise EM) belegt. Rechtliche Voraussetzung Über § 44 SGB X sind Nachzahlungen nur bis zu vier Jahren rückwirkend erreichbar; weiter zurückliegende Zeiträume bleiben verschlossen.

 

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Schulden: Kontopfändung: Jetzt schnell das Richtige tun

25. September 2025 - 17:38
Lesedauer 6 Minuten

Wer Schulden hat, muss mit einer Kontopfändung seitens der Gläubiger rechnen. Selbst wer keinen Lohn sondern Bürgergeld oder Sozialhilfe Leistungen bezieht, muss mit einer Pfändung des Kontos rechnen.

Wird das Konto gepfändet, sollten Schuldner schnell erste Schritte einleiten. Dieser Ratgeber gibt eine Übersicht zur rechtlichen Lage und welche Gegenwehr möglich ist.

Schnelles Handeln bei Kontopfändung notwendig!

Sie haben ein Girokonto bei der Bank/Sparkasse und Schulden. Die Bank erhält nun einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz „Pfüb”) eines Ihrer Gläubiger.

Sie wird dadurch verpflichtet, Guthaben auf Ihrem Konto bis zur Forderungshöhe an den Gläubiger zu überweisen.

Meistens informiert Sie Ihre Bank darüber sofort. Das ist sehr wichtig, da mit dem Eingang des „Pfüb” bei der Bank eine 14-tägige Schutzfrist beginnt. Innerhalb dieser Frist darf die Bank an den Gläubiger nicht auszahlen.

An Sie als Kontoinhaber erfolgt nur dann eine Auszahlung, wenn Sie den unten näher beschriebenen Pfändungsschutz beantragen. Wenn Sozialleistungen wie Hartz IV auf dem Konto eingehen, gelten Besonderheiten.

Sofortiges Handeln notwendig

Achtung: Sofortiges Handeln ist gefragt! Es gibt bei Kontopfändungen keinen automatischen Schutz Ihres unpfändbaren Einkommens!

Sie haben nur während der gesetzlich vorgegebenen Frist rechtliche Möglichkeiten, eine zumindest teilweise Auszahlung des Kontoguthabens zu erreichen.

Wenn Sie diese Frist versäumen, wird das Guthaben unwiderruflich an die Gläubiger abgeführt und Sie können nur noch für zukünftige Geldeingänge Pfändungsschutz beantragen.

Um zumindest die lebensnotwendigen Ausgaben bis zum nächsten Geldeingang bestreiten zu können, hilft dann nur noch der Gang zum JobCenter.

Achtung: Der „Pfüb” „wartet” auf Ihrem Konto, d.h. für jeden weiteren Geldeingang müssen Sie den entsprechenden Pfändungsschutz in Anspruch nehmen, wie auf den nächsten Seiten beschrieben.

Wichtiger Hinweis: Pfändungsschutz gibt es nur für Ihr Konto! Für das Konto eines Bekannten, das Sie mit nutzen, gibt es keinen Pfändungsschutz. Geld, das auf einem Sparbuch oder dem Konto eines Bekannten gepfändet wird, geht immer unwiderruflich an die Gläubiger.

Ausnahme: Sie nutzen ein Sparbuch wie ein Girokonto mit regelmäßigen Zahlungseingängen – dann sollten Sie versuchen, in derselben Weise, wie hier für das Girokonto beschrieben, Pfändungsschutz zu erhalten (Vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, Rdnr. 2 zu § 850 k).

Tipp für Ehepaare: Falls nur bei einem der Ehepartner Zahlungsprobleme drohen, sollten getrennte Konten geführt werden. Bei einem gemeinsamen Konto kann es nämlich zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, sobald gegen einen der Eheleute eine Kontopfändung vorliegt.

Was ist Pfändungsschutz?

Um an Ihr Geld zu kommen, müssen Sie einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen. (Hinweis: Bei Sozialleistungen z.B. AlG II ist dies anders, vergleichen Sie hierzu auf S. 5 unter 3 b).

Zuständig ist die Stelle, die den „Pfüb” ausgestellt hat. Wenden Sie sich z.B. an das Amtsgericht (Rechtsantragsstelle), Finanzamt (Pfändungsstelle), Hauptzollamt oder die Krankenkasse.

Achtung: Für jeden „Pfüb” muss ein eigener Antrag auf Pfändungsschutz gestellt werden.

Sie benötigen hierfür folgende Unterlagen:
– Ausweis,
– Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
– vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate (falls Kontoauszüge fehlen sollten, bitten Sie Ihre Bank um einen tagesaktuellen Umsatznachweis),
– Nachweis über alle Ihre Einkünfte (z.B. Lohnabrechnung, Bescheid über Arbeitslosengeld)
– Belege über etwaige Unterhaltsverpflichtungen,
– aktuelle Mietunterlagen (Mietvertrag mit letzter Mieterhöhung).

Achtung: Ein Pfändungsschutz wird nur auf Ihren Antrag gewährt und kann nur für wiederkehrende, von dritter Seite auf Ihr Konto überwiesene Einkünfte/Gehalt, gewährt werden. Dagegen kann für einmalig eingehende Geldzuwendungen, z.B. Geldgeschenke, Steuererstattungsansprüche oder auch Einzahlungen, die Sie selbst aus Ihrem – wenn auch unpfändbaren – Einkommen vornehmen, kein Pfändungsschutz eingreifen.

Wenn Sie also bspw. Arbeitslosengeld II auf das Konto einzahlen, um Ihre Miete zu überweisen, geht das Geld stattdessen an die Gläubiger, die das Konto gepfändet haben!

Beachte: Wenn Sie erst nach Ablauf der 14-tägigen Schonfrist tätig werden, ist das bisherige Guthaben bereits an den Gläubiger ausgezahlt worden!

3) Was ist zu tun, wenn Geld auf dem Konto eingeht?

3a) Pfändung von Lohn/Gehalt auf Ihrem Girokonto

Beispiel: Auf dem Konto von “Herrn Müller” geht der gesamte Lohn ein. Beim nächsten Bankbesuch stellt er fest, dass er mit seiner Karte trotzdem kein Geld abheben kann. Auf Nachfrage wird er am Schalter über eine Kontopfändung informiert, alle Überweisungen wurden gestoppt, auch die Mietüberweisung!

Was ist zu tun?

“Herr Müller” fragt nach dem Gläubiger und lässt sich eine Kopie des „Pfüb” (Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) geben.

Der „Pfüb” kommt vom Amtsgericht seines Wohnbezirkes. Die einmalige 14-tägige Schutzfrist hat begonnen, als die Bank den „Pfüb” erhielt. Wenn kein Pfändungsschutz beantragt wird, geht das Geld danach an die Gläubiger.

Wird auch vor dem nächsten Geldeingang kein Pfändungsschutz beantragt, geht dann diese zweite Zahlung von Gehalt sofort ohne Schutzfrist an die Gläubiger. Um dies zu vermeiden, muss für die Freigabe vor dem nächsten Lohneingang der Antrag gestellt sein.

“Herr Müller” geht daher sofort zur Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht und beantragt dort den Beschluss auf Freigabe des nicht pfändbaren Anteils seines Einkommens nach § 850 K Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch für alle zukünftigen Lohneingänge.

Dabei leistet ihm der Rechtspfleger beim Amtsgericht (Rechtsantragsstelle) Hilfestellung.

Herr Müller geht mit dem auf seinen Antrag hin erlassenen Beschluss zu seiner Bank und erhält dort den unpfändbaren Anteil seines Lohnes ausgezahlt.

Eine Freigabe des Kontos mit Wirkung auch für zukünftige Lohneingänge ist allerdings leider nur dann möglich, wenn der Lohn jeden Monat genau gleich hoch ist.

Schwankt er dagegen von Monat zu Monat auch nur um wenige Euro, so muss jedes Mal vor Eingang des Lohnes ein neuer Antrag auf Freigabe gestellt werden.

Hinweis: Für den ersten Monat kann es passieren, dass Ihnen weniger, als der pfändungsfreie Anteil des Einkommens verbleibt.

Dabei gilt die Faustregel: Je mehr Zeit vergeht zwischen dem Eingang des Lohns auf dem Konto und der Stellung des Antrags auf Pfändungsschutz, um so weniger Geld wird an Sie freigegeben (nämlich nur der Anteil an der Zahlung, der rechnerisch auf den verbleibenden Zeitraum bis zur nächsten Zahlung entfällt)! Verlieren Sie daher keine Zeit, jeder Tag zählt!

Tipp: Holen Sie nach Möglichkeit immer sofort nach Eingang das Geld vom Konto ab. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie auch gleichzeitig mit einer Pfändung Ihres Lohnes beim Arbeitgeber rechnen. Wenn die Schutzfrist von 14 Tagen beginnt, gehen Sie wenn möglich schon am l. Tag zum Gericht.

Eingang von Sozialleistungen / Bürgergeld auf dem Girokonto

Das “Ehepaar Schulz” ist arbeitslos und erhält mit ihren beiden Kindern Arbeitslosengeld II, zusätzlich Kindergeld. Alle Leistungen werden auf das gemeinsame Konto überwiesen. Auch hier verweigert die Bank die Auszahlung, da eine Kontopfändung vorliegt.

Was ist zu tun?

Sozialleistungen sind nach § 55 Sozialgesetzbuch (SGB) I nach Eingang des Geldes 7 Tage (also auch das ALG II) lang „geschützt”. Dies bedeutet: Innerhalb dieser Frist muss die Bank die Sozialleistungen in voller Höhe auszahlen.

In unserem Beispiel legt Frau Schulz der Bank die Bescheide der einzelnen Ämter innerhalb der 7-tägigen Schutzfrist vor und erhält die eingegangenen Gelder daraufhin sofort ausgezahlt.

Hinweis: Nach Ablauf der 7-tägigen Frist haben Sie für laufende Sozialleistungen noch einmalig direkt nach Eingang des Pfüb´s weitere 7 Tage Zeit, zumindest den bereits beschriebenen Pfändungsschutz zu beantragen (siehe dazu 3a).

Allerdings kann sich dann der noch an Sie auszuzahlende Betrag in gleicher Weise anteilig auf den noch für den Zeitraum bis zum Eingang der nächsten Sozialleistung entfallenden Betrag reduzieren (vgl. 3a).

Tipp: Sprechen Sie in jedem Fall mit ihrer Bank, evtl. kann das Geld dennoch für Sie zurückgehalten werden. Falls die Bank sich weigern sollte, wenden Sie sich sofort an die Schuldnerberatungsstelle.

Sonderfall – wenn das Girokonto im Minus ist

Trifft ein „Pfüb” (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) auf ein überzogenes Konto, darf die Bank nicht an den Gläubiger überweisen. Denn nach herrschender Rechtsprechung darf nur ein Kontoguthaben, nicht aber ein Dispositionskredit, gepfändet werden.

Allerdings bedeutet das leider nicht, dass Sie als Kontoinhaber Ihr Geld auch in jedem Fall problemlos ausgezahlt bekommen: Vielmehr wird die Bank im Falle einer Pfändung oft den Dispositionskredit streichen und Geldein-gänge mit dem Minus des Kontos, das nun nicht mehr geduldet wird, verrechnen.

In diesem Fall kann es geschehen, dass auf diese Weise auch die Auszahlung eigent-lich unpfändbarer Geldeingänge verweigert wird.

Was ist zu tun?

Mittlerweile hat der BGH trotz guter Gegenargumente diese Praxis für rechtmäßig erklärt. Daher bestehen in diesem Fall mittlerweile nur noch sehr schlechte Aussichten, sich zur Wehr zu setzen. Sie sollten daher alle Geldeingänge auf dem gepfändeten Konto stoppen. Nehmen Sie Kontakt auf mit einer Schuldnerberatungsstelle.

Was ist zu tun, wenn die Bank das Konto kündigt?

Oft kündigen Banken bei Eingang einer Kontopfändung das Girokonto. Es besteht leider in aller Regel keine Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen. Allerdings sollten Sie Ihre Bank auf die freiwillige Selbstverpflichtung aller Banken hinweisen, wonach ein Konto erst dann gekündigt werden soll, wenn es durch Pfändungsmaßnahmen regelrecht blockiert ist (ZKA-Empfehlung: Girokonto für Jedermann).

Zudem haben die Banken mittlerweile sogenannte Ombudsverfahren eingerichtet. Vereinfacht gesprochen handelt es sich dabei um eine Beschwerdestelle.

Fragen Sie nach der Adresse des sogenannten Ombudsmannes und kündigen Sie an, dass Sie ihm Ihren Fall vorlegen werden. Reichen Sie eine Beschwerde ein und berichten Sie Ihrer Schuldnerberatungsstelle über das Ergebnis.

Sollte das Gespräch mit Ihrer Bank und der Hinweis auf das Ombudsverfahren nicht helfen, wenden Sie sich bitte an eine nächst gelegene Schuldnerberatungsstelle, die sich um eine angemessene Lösung für Sie bemühen wird.

Fristen beachten!

Handeln Sie sofort! Es gibt bei Kontopfändungen keinen automatischen Schutz Ihres unpfändbaren Einkommens! Mit jedem Tag, den Sie verstreichen lassen, droht der teilweise oder völlige Verlust des Einkommens!

Gebühren

Zum Teil berechnen Banken immer noch Gebühren für die Bearbeitung von Kontopfändungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dies jedoch unzulässig, da Banken Kontopfändungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bearbeiten müssen. Somit handelt es sich also nicht um eine Dienstleistung für den Kontoinhaber (Urteil Az: 11 ZR 219/98 sowie Urteil vom 19.10.99, Az: 11 ZR 8/99).

Wichtig zum Schluss

Hier soll nur ein kleiner Überblick über ein schwieriges Gebiet geben. Es gibt viele Ausnahmen, Besonderheiten und in manchen Bereichen auch keine einheitliche Rechtsprechung. Für ein gemeinsames Konto von Eheleuten ergeben sich beispielsweise Sonderprobleme, die hier nicht behandelt werden können.

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Erwerbsminderungsrente: Weitreichende Änderungen bei der EM-Rente ab 2026

25. September 2025 - 15:34
Lesedauer 3 Minuten

Für Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bringt das Jahr 2026 spürbare Anpassungen – vor allem beim erlaubten Hinzuverdienst und bei der sogenannten Zurechnungszeit, die die Rentenhöhe mitbestimmt.

Zudem greifen Regelungen, die Ende 2025 in Kraft treten, dauerhaft in den Rentenbestand ein. Die wichtigsten Punkte im Überblick und mit rechtlicher Einordnung.

Höherer Hinzuverdienst ohne Rentenkürzung

Seit der Reform der Hinzuverdienstregeln gilt bei EM-Renten eine kalenderjährliche Grenze; maßgeblich ist also die Jahressumme, nicht einzelne Monate. Die Berechnungslogik steht direkt im Gesetz: Für eine volle EM-Rente liegt die anrechnungsfreie Grenze bei drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.

Bei einer teilweisen EM-Rente gilt mindestens sechs Achtel dieser 14-fachen Bezugsgröße; zusätzlich kann es – abhängig vom früheren Einkommen – eine individuell höhere Grenze geben. Rechtsgrundlage ist § 96a SGB VI.

Für 2026 rechnet der Bund die maßgeblichen Sozialversicherungsgrößen neu fest. Nach dem vorgelegten Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 beträgt die Bezugsgröße 3.955 Euro monatlich bzw. 47.460 Euro jährlich.

Daraus ergibt sich rechnerisch eine anrechnungsfreie Jahressumme von 20.763,75 Euro bei voller EM-Rente (3/8 von 55.370 Euro) und ein Mindest-Hinzuverdienst von 41.527,50 Euro bei teilweiser EM-Rente (6/8 von 55.370 Euro).

Die Verordnung befindet sich regulär im Kabinetts- und Bundesratsverfahren; die Bezugsgröße ist jedoch die verbindliche Rechengrundlage, auf die § 96a SGB VI verweist.

Praktisch heißt das: Wer eine volle EM-Rente erhält, kann 2026 – gleichmäßig oder ungleichmäßig über das Jahr verteilt – in dieser Größenordnung hinzuverdienen, ohne dass die Rente allein deshalb vermindert wird.

Bei Überschreitungen reduziert sich die Rente nach der gesetzlichen Formel anteilig; bei teilweiser EM-Rente sind über der Mindestgrenze häufig höhere individuelle Grenzen möglich, weil sie sich an den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung orientieren.

Längere Zurechnungszeit sorgt für leicht höhere Neurenten

Die Zurechnungszeit ist eine fiktive Zeit, die so bewertet wird, als hätte die betroffene Person weitergearbeitet. Sie erhöht damit regelmäßig die Rentenhöhe. Gesetzlich wird der Endpunkt dieser Zeit bis 2031 schrittweise an die Regelaltersgrenze herangeführt.

Für EM-Renten mit Rentenbeginn 2026 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und 3 Monaten – ein Monat mehr als bei Rentenbeginn 2025. Das ist in § 253a SGB VI tabellarisch festgelegt und gilt gleichermaßen für Renten wegen Todes.

Der Zuschlag für Bestandsrentner wird in die Rente integriert

Wer zwischen 2001 und 2018 erstmals eine EM-Rente bezogen hat, erhält seit Juli 2024 einen gesetzlichen Zuschlag. Diese Übergangsleistung lief bis November 2025 separat und wird ab Dezember 2025 als Bestandteil der regulären Monatsrente weitergeführt.

Wichtig für den Übergang: Ist die Rente im Dezember 2025 inklusive Zuschlag höher als im November 2025, wird die Differenz für 17 Monate nachgezahlt. Ab 2026 ist der Zuschlag somit vollständig in der laufenden Rentenzahlung „verbaut“; ein eigener Überweisungsposten entfällt.

Übergang in die Altersrente: Automatismus bleibt erhalten

Erwerbsminderungsrenten laufen längstens bis zur jeweils geltenden Regelaltersgrenze. Mit deren Erreichen wird die EM-Rente automatisch in eine Altersrente umgewandelt; ein separater Rentenantrag ist dafür nicht erforderlich.

Der Gesetzgeber stellt dabei sicher, dass der Leistungsumfang der anschließenden Altersrente nicht unter das Niveau der vorherigen EM-Rente sinkt. Für Betroffene, die 2026 die Regelaltersgrenze erreichen, ändert sich an diesem Automatismus nichts.

Stabiler Beitragssatz, Fortführung der Haltelinie

Für das Umfeld der gesetzlichen Rentenversicherung – und damit mittelbar auch für EM-Renten – ist relevant, dass die Bundesregierung 2025 Eckpunkte zur Stabilisierung beschlossen hat. Der Beitragssatz soll 2026 bei 18,6 Prozent bleiben, während die Haltelinie beim Rentenniveau auf 48 Prozent bis 2031 verlängert werden soll.

Das ändert die individuellen EM-Ansprüche nicht unmittelbar, liefert aber den finanzpolitischen Rahmen, in dem die oben beschriebenen Leistungsregeln wirken.

Was Betroffene jetzt konkret beachten sollten

Wer 2026 mit einer EM-Rente neu startet oder bereits eine bezieht, sollte die Jahreslogik beim Hinzuverdienst im Blick behalten und Beschäftigungen möglichst so planen, dass die maßgebliche Grenze nicht überschritten wird.

Für teilweise Erwerbsgeminderte lohnt sich ein Blick in den Rentenbescheid, weil dort häufig eine individuelle, höhere Hinzuverdienstgrenze ausgewiesen ist.

Neurentnerinnen und -rentner profitieren bei Rentenbeginn 2026 zudem von der längeren Zurechnungszeit, die sich in vielen Fällen – wenn auch moderat – rentensteigernd auswirkt.

Wer den EM-Zuschlag seit 2024 erhält, hat ihn ab Dezember 2025 dauerhaft in der Rente integriert und muss nichts weiter veranlassen; eventuelle Nachzahlungen erfolgen automatisch.

Quellen: Gesetzestexte und amtliche Informationen, u. a. § 96a SGB VI zur Hinzuverdienstgrenze und Berechnungsformel; Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 mit der Bezugsgröße 2026; § 253a SGB VI zur Zurechnungszeit; Deutsche Rentenversicherung zu Zuschlag und Integration ab Dezember 2025; Bundesregierung-FAQ zum automatischen Übergang in die Altersrente.

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