Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Erwerbsgeminderter streitet 16 Jahre um die EM-Rente und soll nur 300 Euro Entschädigung bekommen
2006 klagte ein Mann auf Erwerbsminderungsrente, erst 2022 kam es zum Urteil im Berufungsverfahren. Der Betroffene sah das als überang an und verlangte für die verstrichene Zeit 10.400 Euro Entschädigung. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sprach ihm jedoch nur 300 Euro zu.
Dagegen zieht er jetzt vor das Bundessozialgericht. Die Verhandlung ist für den 29. September 2026 angekündigt, Aktenzeichen B 10 ÜG 4/25 R. Eine Entscheidung des BSG liegt in diesem Revisionsverfahren noch nicht vor, es bleibt also spannend.
Der Fall zeigt indessen bereits jetzt, dass die für Betroffene als unerträglich angesehene Dauer eines Rentenstreits und ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verzögerung auseinanderklaffen können.
Der Rentenstreit führte mehrfach durch die InstanzenDie Klage begann im Juni 2006. Nach Niederlagen vor Sozialgericht und Landessozialgericht hob das BSG das erste Berufungsurteil auf und verwies den Fall zurück. Im Mai 2022 wies das Landessozialgericht die Berufung erneut zurück. Das Urteil ging den Beteiligten im Juni zu.
Im anschließenden Entschädigungsprozess verurteilte das Landessozialgericht das Land Nordrhein-Westfalen am 31. Juli 2024 zur Zahlung von 300 Euro, Aktenzeichen L 11 SF 17/24 EK R.
Der Kläger greift diese Entscheidung an. Er rügt unter anderem die Gerichtsbesetzung, die Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und die Anwendung des Entschädigungsrechts. Ob diese Einwände juristisch standhalten, ist offen.
Warum nicht jedes Jahr Wartezeit Geld bringtNach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz erhalten Beteiligte eine angemessene Entschädigung, wenn ihnen durch eine unangemessene Verfahrensdauer ein Nachteil entsteht.
Entscheidend ist also nicht nur, wie viele Jahre zwischen Klage und Urteil liegen. Das Gericht muss auch den Ablauf und die konkreten Umstände prüfen.
Dazu gehören die Schwierigkeit des Falls, seine Bedeutung für den Betroffenen und das Verhalten der Beteiligten sowie Dritter. Bei einer Erwerbsminderungsrente können medizinische Ermittlungen notwendig sein.
Eine solche medizinische Beweisführung kann zum Beispiel lange dauern, weil verschiedene Fachärzte unterschiedliche Erkrankungen beurteilen, und / oder im Ergebnis eine jeweils andere Leistungsfähigkeit diagnostizieren.
Nicht selten holen Richter dann zusätzliche Gutachten ein, und / oder lassen strittige Fragen erneut klären. Wenn diese medizinischen Untersuchungen sich in die Länge ziehen, aber korrekt ablaufen, ist das keine rechtswidrige Verzögerung.
Anders sieht es aus, wenn es keine ausreichenden Grund für eine Verzögerung gibt.
Wie Gerichte solche Wartezeiten bewerten, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über Entschädigung für ein langes Verfahren beim Sozialgericht. Für einen eigenen Anspruch hilft deshalb eine zeitliche Übersicht: Wann ging welcher Schriftsatz ein, wann forderte das Gericht Unterlagen an und in welchen Phasen geschah erkennbar nichts?
1.200 Euro pro Verzögerungsjahr sind der gesetzliche RichtwertFür Nachteile, die keine Vermögensschäden sind, sieht das Gesetz grundsätzlich 1.200 Euro je Jahr der Verzögerung vor. Das entspricht rechnerisch 100 Euro pro Monat.
Betroffene verwechseln bisweilen zwei Daten: Gemeint ist nämlich die festgestellte unangemessene Verzögerung, und nicht jeder Monat seit Einreichen der Klage.
Das Gericht kann einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Regelbetrag im Einzelfall unbillig wäre. Eine lange Verfahrensdauer führt also weder zu einer festgelegten Geldsumme noch in jedem Fall überhaupt zu einer Zahlung.
Deutlich höhere Beträge sind möglich sind. Das zeigt ein Fall, den Gegen-Hartz im Beitrag Rente und Arbeitslosengeld: Entschädigung wegen überlanger Verfahren behandelt. Dort sprach das Gericht 5.200 Euro zu. Dieser Betrag lässt sich indessen ebenso wenig auf andere Verfahren übertragen wie die hier zugesprochenen 300 Euro.
Ohne Verzögerungsrüge steht der Geldanspruch infrageFür eine Geldentschädigung verlangt § 198 Absatz 3 GVG eine Verzögerungsrüge bei dem Gericht, das den Fall gerade bearbeitet. Diese Rüge sollten Sie ins Auge nehmen, sobald Sie sich begründet sorgen, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit endet.
Benennen Sie das Aktenzeichen und erklären Sie ausdrücklich, dass Sie die Verfahrensdauer rügen. Beschreiben Sie die aus Ihrer Sicht problematischen Stillstandszeiten und die Bedeutung des Verfahrens für Sie.
Sind wichtige Umstände (bislang) nicht aktenkundig, etwa besondere Folgen des Wartens, sollten Sie diese mitteilen und belegen.
Verzögert sich das Verfahren später bei einem anderen Gericht weiter, verlangt das Gesetz dort eine erneute Rüge. Beim selben Gericht können Sie die Rüge grundsätzlich frühestens nach sechs Monaten wiederholen, sofern nicht in Ausnahmen eine kürzere Frist geboten ist.
Für die Entschädigungsklage gelten eigene FristenDie Entschädigungsklage können Sie frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge einreichen. Spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung oder einer anderen Erledigung des Verfahrens muss die Klage erhoben sein.
Entscheidend ist deshalb, das Datum des Abschlusses genau zu prüfen.
Die Rüge selbst führt noch nicht zu einer Auszahlung und ersetzt keine Entschädigungsklage. Auch eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung dürfen Sie nicht mit der gesetzlichen Klagefrist verwechseln. Wenn Sie einen Anspruch durchsetzen wollen, sollten Sie Rüge, Verfahrensende und Klagefrist gemeinsam prüfen lassen.
Eine mögliche Entschädigung bezahlt nicht die MieteFür Menschen, die auf Erwerbsminderungsrente warten, bleibt die aktuelle Existenzsicherung ein eigenes Problem. Eine Verzögerungsrüge verschafft noch keine vorläufige Rente.
Bei dringendem Bedarf kann allerdings gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen. Der kommt indessen nur dann infrage, wenn erstens ein Leistungsanspruch im Grundsatz wahrscheinlich ist, und wenn zweitens eine besondere Dringlichkeit besteht.
Welche Hürden ein Eilantrag erfüllen muss, erklärt der Gegen-Hartz-Beitrag Nach Krankengeld: Arbeitsunfähigkeit allein reicht für die EM-Rente nicht. Die finanzielle Notlage und die medizinischen Voraussetzungen müssen Sie jeweils nachvollziehbar darlegen.
FAQ: Entschädigung bei langen Rentenverfahren Bekomme ich für jedes Jahr vor Gericht 1.200 Euro?Nein. Der gesetzliche Richtwert bezieht sich auf die unangemessene Verzögerung. Welche Zeit dafür zählt, hängt vom Ablauf und den Umständen des konkreten Verfahrens ab.
Muss ich den Rentenprozess gewinnen, um Entschädigung zu erhalten?Nein. Der Rentenanspruch und der Anspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Auch ein erfolgloser Kläger kann die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllen.
Reicht es, nach dem Urteil über die lange Dauer zu klagen?Für eine Geldentschädigung müssen Sie schon im laufenden Verfahren eine Verzögerungsrüge erheben. Anschließend gelten eigene Fristen für die Entschädigungsklage; Abwarten kann den Anspruch gefährden.
QuellenBundessozialgericht: Terminvorschau Nr. 29/2026, B 10 ÜG 4/25 R, Verhandlung am 29. September 2026; Vorinstanz LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024, L 11 SF 17/24 EK R
Gesetze im Internet: § 198 GVG – Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer
Gesetze im Internet: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz
Gesetze im Internet: § 202 SGG – Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Der Beitrag Erwerbsgeminderter streitet 16 Jahre um die EM-Rente und soll nur 300 Euro Entschädigung bekommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentenversicherung will Witwenrente zurück: doch der Rentenantrag ist verschwunden
Die Rentenversicherung fordert gezahlte Witwenrente zurück und wirft einer Witwe falsche Angaben vor – kann aber den damaligen Antrag nicht mehr vorlegen.
Der Vorwurf braucht einen BeweisIm Verfahren ging es um die Rückforderung und Herabsetzung einer Witwenrente wegen der Anrechnung von Einkommen. Die Rentenversicherung wollte der Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben bei der Antragstellung entgegenhalten.
Doch der ursprüngliche Rentenantrag war nicht mehr vorhanden.
Das Thüringer Landessozialgericht wies die Berufung der Rentenversicherung gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg zurück. Die Entscheidung erging am 18. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen L 3 R 366/22; die Revision wurde nicht zugelassen. Nach dem veröffentlichten Entscheidungsauszug trägt die Rentenversicherung auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Eine Überzahlung ist noch keine RückzahlungspflichtEine nachträglich festgestellte Überzahlung beantwortet noch nicht die Frage, ob die Rentenversicherung das Geld zurückverlangen darf. Wurde die Rente durch einen Bescheid bewilligt, setzt die Erstattung nach § 50 Absatz 1 SGB X grundsätzlich voraus, dass diese Bewilligung für den betroffenen Zeitraum wirksam aufgehoben wurde. Eine neue Berechnung allein ersetzt diesen rechtlichen Schritt nicht.
Für die Rücknahme einer schon bei Erlass rechtswidrigen Bewilligung gelten die Grenzen des § 45 SGB X. Die Vorschrift schützt unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen auf einen erteilten Bescheid. Wer die Leistungen für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat, kann sich deshalb grundsätzlich auf Vertrauensschutz berufen.
Dieser Schutz entfällt allerdings unter anderem, wenn die Bewilligung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen oder unvollständigen Angaben beruht.
Auch die Kenntnis der Rechtswidrigkeit oder eine besonders schwere Verletzung der erforderlichen Sorgfalt kann ihn ausschließen. Die Behörde muss daher mehr prüfen als die rechnerische Differenz zwischen ausgezahlter und tatsächlich zustehender Rente.
Der fehlende Antrag lässt sich nicht durch Vermutungen ersetzenNach den veröffentlichten Leitsätzen des Urteils muss die Rentenversicherung die Voraussetzungen der von ihr verlangten Aufhebung und Erstattung beweisen. Dazu gehört auch der Vorwurf, die Antragstellerin habe vorsätzlich oder grob fahrlässig erhebliche Angaben falsch oder unvollständig gemacht.
Die Rentnerin muss diesen Vorwurf nicht allein deshalb widerlegen, weil die Behörde ihn erhebt.
Fehlt der Antrag und lassen sich seine Inhalte auch aus anderen Beweismitteln nicht zuverlässig rekonstruieren, scheitert dieser Nachweis. Einen Anscheinsbeweis aufgrund eines vermeintlich typischen Ablaufs ließ das Gericht hierfür nicht zu.
Aus der bloßen Annahme, wie ein Antrag gewöhnlich ausgefüllt oder bearbeitet worden wäre, wird kein Beleg für das Verhalten dieser Antragstellerin.
Kein Freibrief bei verlorenen AktenDas Urteil bedeutet nicht, dass ein verschwundener Papierantrag jede Rückforderung verhindert. Der Leitsatz nennt ausdrücklich eine weitere Voraussetzung: Auch sonst dürfen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die damaligen Angaben möglich sein. Eine erhaltene Kopie oder andere belastbare Unterlagen können die Beweislage deshalb verändern.
Ebenso wenig lässt sich aus dem Urteil ein Anspruch ableiten, künftig unabhängig vom eigenen Einkommen die bisherige Rentenhöhe zu behalten. Wie die Einkommensanrechnung grundsätzlich funktioniert, erläutert der Beitrag zur Anrechnung eigener Rente auf die Witwenrente. Die Berechnung des laufenden Anspruchs und die rechtlichen Voraussetzungen einer Rückforderung müssen jeweils geprüft werden.
Akteneinsicht macht den Vorwurf überprüfbarWer einen entsprechenden Bescheid erhält, sollte klären, welche konkrete Angabe falsch gewesen sein soll und worauf die Rentenversicherung diese Behauptung stützt.
Dafür besteht nach § 25 SGB X grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies zur Verteidigung der eigenen rechtlichen Interessen erforderlich ist. Auch Kopien können verlangt werden.
Gerade bei alten Bewilligungen lohnt sich die Frage, ob der damalige Antrag einschließlich der Einkommensanlagen noch vorliegt. Fehlen diese Unterlagen, sollte die Behörde benennen, mit welchen anderen Beweismitteln sie den Vorwurf begründet. Eine heutige Berechnung zeigt für sich genommen nicht, was vor vielen Jahren tatsächlich im Antrag stand.
Für einen Widerspruch gilt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich eine Frist von einem Monat; darauf verweist § 84 SGG. Betroffene sollten deshalb nicht erst auf die Akteneinsicht warten, bevor sie fristwahrend Widerspruch einlegen. Die ausführliche Begründung kann nach Prüfung der Unterlagen folgen.
Vier Fragen und Antworten zum Urteil Wer muss falsche Angaben im Rentenantrag beweisen?Die Rentenversicherung, wenn sie die Rücknahme der Bewilligung darauf stützt. Sie muss auch nachweisen, dass die erheblichen Falschangaben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht wurden.
Ist eine Rückforderung automatisch erledigt, wenn der Antrag fehlt?Nein. Entscheidend ist zusätzlich, ob andere Beweismittel zuverlässige Rückschlüsse auf die damaligen Angaben erlauben und ob weitere Rücknahmegründe vorliegen.
Schützt schon der Verbrauch des Geldes vor einer Rückforderung?Nicht ausnahmslos. Der Verbrauch kann für schutzwürdiges Vertrauen sprechen, hilft aber beispielsweise nicht bei nachgewiesenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben, auf denen die Bewilligung beruht.
Was ist nach einem Rückforderungsbescheid besonders wichtig?Die Widerspruchsfrist beachten und Akteneinsicht beantragen. Anschließend lässt sich prüfen, ob die Rentenversicherung ihren Vorwurf tatsächlich belegen kann.
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Jobcenter kürzt Bürgergeld weil Familie Vater auf der Flucht aufnimmt
Eine Frau nimmt ihren hochbetagten Vater auf, der vor dem Krieg aus der Ukraine flieht. Das Jobcenter verlangt später einen Teil ihrer Unterkunftsleistungen zurück: Durch den zusätzlichen Bewohner stehe ihr weniger Geld für die Wohnung zu. Doch das Sozialgericht Duisburg hebt die angegriffene Rückforderung von 411,97 Euro auf.
Das Urteil zeigt, warum Betroffene einen Erstattungsbescheid nicht allein deshalb akzeptieren müssen, weil die Rechnung des Jobcenters auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheint. Selbst eine zu hohe Bewilligung erlaubt der Behörde nicht automatisch, bereits ausgezahlte Leistungen zurückzuholen. Dafür müssen weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Aus familiärer Nothilfe wird ein jahrelanger RechtsstreitDie Klägerin lebte mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung und erhielt Leistungen nach dem SGB II. Am 8. April 2022 nahm sie ihren 1933 geborenen Vater auf, der aus der Ukraine nach Deutschland gekommen war. Im Weiterbewilligungsantrag vom 26. August 2022 informierte sie das Jobcenter über seinen Einzug und legte eine Meldebescheinigung vor.
Die Behörde berücksichtigte bei der Tochter daraufhin ab Oktober nur noch ein Drittel statt der bisherigen Hälfte der Unterkunfts- und Heizkosten.
Zusätzlich verlangte sie mit Bescheid vom 2. Januar 2023 insgesamt 498,40 Euro für April bis September 2022 zurück. Der Streit betrifft damit Leistungen aus der Zeit vor Einführung des Bürgergeldes.
Die Frau wehrte sich gegen die Rückforderung für April bis August in Höhe von 411,97 Euro. Den September nahm sie ausdrücklich aus, weil ihr Vater für diesen Monat erstmals eigene Unterkunftsleistungen ausgezahlt bekommen hatte. Das Sozialgericht Duisburg gab ihrer Klage mit Urteil vom 28. August 2026 statt, Aktenzeichen S 49 AS 1339/23.
Ein zusätzlicher Bewohner kann den Mietanteil verändernBewohnen mehrere Menschen gemeinsam eine Wohnung, werden die Unterkunfts- und Heizkosten im Regelfall gleichmäßig auf sie verteilt. Bei zwei Bewohnern entfällt dann auf jeden die Hälfte, bei drei Bewohnern jeweils ein Drittel. Diese Berechnung wird als Kopfteilprinzip bezeichnet.
Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob alle Bewohner derselben Bedarfsgemeinschaft angehören oder selbst Leistungen vom Jobcenter erhalten. Auch dass nur eine Person den Mietvertrag unterschrieben hat, verhindert eine solche Aufteilung nicht automatisch. Wie sich das auswirken kann, erläutert auch der Beitrag über die Aufteilung der Mietkosten bei gemeinsamem Wohnen.
Nothilfe ist nicht automatisch ein dauerhafter EinzugAllerdings wird nicht jeder aufgenommene Mensch sofort zum zusätzlichen Bewohner im sozialrechtlichen Sinne. Ein Besuch oder eine kurzfristige Unterbringung in einer Notlage kann anders zu beurteilen sein. Entscheidend sind die tatsächlichen Wohnverhältnisse und die Frage, ob sich die gemeinsame Nutzung bereits verfestigt hat oder von Anfang an auf Dauer angelegt war.
Das Gericht bezweifelte deshalb, dass der Vater schon ab seinem ersten Aufenthaltstag ohne Weiteres bei der Kostenaufteilung berücksichtigt werden durfte. Bei seiner Ankunft dürfte zunächst seine Sicherheit im Vordergrund gestanden haben. Für ein später verfestigtes Zusammenwohnen sprachen dagegen unter anderem der fast sechsmonatige Aufenthalt und sein hohes Alter, das Unterstützung durch die Tochter nahelegte.
Ab welchem Zeitpunkt die Wohnung als gemeinsame Unterkunft anzusehen war, entschied das Gericht jedoch nicht abschließend. Für den Erfolg der Klage war diese Frage nicht ausschlaggebend. Denn auch bei einer zulässigen Neuverteilung der Mietkosten hätte das Jobcenter die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nachweisen müssen.
Die Frau musste keinen Fehler erkennen, den selbst Behörden nicht eindeutig behandeltenDas Jobcenter hatte seine Entscheidung darauf gestützt, die Klägerin habe vom geringeren Anspruch gewusst oder ihn grob fahrlässig nicht erkannt. Eine solche grobe Fahrlässigkeit setzt mehr voraus als einen Irrtum über schwierige Rechtsfragen. Der Fehler muss der betroffenen Person nach ihren individuellen Erkenntnismöglichkeiten deutlich auffallen können.
Genau daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts. Bis einschließlich August 2022 hatte der Vater keine eigenen Unterkunftsleistungen ausgezahlt bekommen. Die Tochter durfte deshalb davon ausgehen, dass die Wohnkosten weiterhin über die bisherige Leistungsgewährung abgedeckt würden; eine erkennbare doppelte Finanzierung lag nicht vor.
Hinzu kam die damalige Verwaltungspraxis: Das zuständige nordrhein-westfälische Ministerium ging bei der Aufnahme ukrainischer Kriegsflüchtlinge in Privathaushalten regelmäßig davon aus, dass keine eigenen Mietkosten zu übernehmen seien.
Der Frau konnte deshalb nicht als grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden, dass sie die Folgen der Aufnahme rechtlich nicht anders beurteilte. Wer Schutz organisiert, muss widersprüchliche sozialrechtliche Zuordnungen nicht besser durchschauen als die zuständigen Stellen.
Für jeden Monat musste die Rückforderung tragenFür April scheiterte der Vorwurf bereits an der zeitlichen Abfolge: Als das Geld Ende März ausgezahlt wurde, war der Vater noch gar nicht eingezogen. Auch für Mai bis Juli stellte das Gericht keine entsprechende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis fest.
Beim August war zusätzlich eine andere Rechtsgrundlage zu beachten. Weil der dafür relevante Änderungsbescheid erst nach der Aufnahme des Vaters erlassen worden war, musste eine Rücknahme nach § 45 SGB X geprüft werden, nicht eine Aufhebung wegen später veränderter Verhältnisse nach § 48 SGB X. Auch diese Prüfung ergab keinen tragfähigen Vorwurf gegen die Klägerin.
Neuer Vorwurf erst in der Verhandlung: Das Gericht lässt ihn nicht zuErst in der mündlichen Verhandlung wollte das Jobcenter zusätzlich eine mögliche Verletzung von Mitteilungspflichten heranziehen. Zu diesem Zeitpunkt lief das Klageverfahren bereits seit mehr als drei Jahren. Nun sollte also geprüft werden, ob die Frau den Einzug ihres Vaters schuldhaft zu spät gemeldet hatte.
Diesen Wechsel ließ das Gericht in der konkreten Verfahrenssituation nicht zu. Er hätte einen anderen Vorwurf zum Gegenstand gemacht, neue Ermittlungen verlangt und die Rechtsverteidigung der Klägerin erheblich erschwert. Ob tatsächlich eine schuldhafte Verletzung von Mitteilungspflichten vorlag, blieb deshalb offen.
Warum Betroffene die Begründung genau prüfen solltenDas Urteil bedeutet weder, dass die Aufnahme von Angehörigen stets ohne Folgen für die Unterkunftsleistungen bleibt, noch dass Veränderungen nicht mitgeteilt werden müssen.
Es zeigt aber: Die Berechnung eines geringeren Anspruchs und die Rückforderung bereits ausgezahlten Geldes sind getrennt zu prüfen. Eine Behörde muss beides rechtlich begründen können.
Wer einen vergleichbaren Bescheid erhält, sollte deshalb neben dem Betrag auch die betroffenen Monate und den konkreten Vorwurf prüfen. Gegen einen Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Hinweise zum Vorgehen bietet der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.
Der Beitrag Jobcenter kürzt Bürgergeld weil Familie Vater auf der Flucht aufnimmt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld und Heizkosten: Diese Unterstützungen sollen 2027 wegfallen
Wenn im Herbst die Heizungen wieder anlaufen, wird für viele Haushalte jeder Euro Unterstützung wichtig. Ausgerechnet bei der Entlastung für Heizkosten will die Bundesregierung jedoch kürzen: Die dauerhafte Heizkostenkomponente beim Wohngeld soll ab 2027 nur noch halb so hoch sein. Für Menschen mit kleiner Rente oder niedrigem Arbeitseinkommen droht damit eine zusätzliche Lücke im Monatsbudget.
Was die Bundesregierung für 2027 plantDie Bundesregierung hat eine Absenkung des Wohngeldes zum 1. Januar 2027 angekündigt. Neben der Halbierung der Heizkostenkomponente sollen die für 2027 vorgesehene Fortschreibung ausgesetzt und die Berechnungsformel verändert werden. Das geht aus der Mitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 hervor.
Damit geht es um mehr als eine technische Umstellung. Wenn weniger Wohngeld ausgezahlt wird, muss ein größerer Teil der Wohnkosten aus dem übrigen Einkommen bezahlt werden. Die Miete und die Forderung des Energieversorgers werden durch eine geänderte Berechnungsformel schließlich nicht kleiner.
Wohngeld erstattet keine individuelle HeizrechnungBeim Wohngeld werden die tatsächlich gezahlten Heizkosten nicht einfach übernommen. Für Mieter ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete entscheidend, also die Kaltmiete einschließlich der berücksichtigungsfähigen kalten Betriebskosten. Heizung und Warmwasser bleiben nach § 9 Wohngeldgesetz bei dieser Mietermittlung außen vor.
Stattdessen fließt ein gesetzlich festgelegter Heizkostenbetrag in die Berechnung ein. Er richtet sich nach der Haushaltsgröße und wird zur berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung hinzugerechnet. Diese Systematik ergibt sich aus § 11 Wohngeldgesetz.
Eine hohe Heizkostennachzahlung führt deshalb für sich genommen nicht zu entsprechend mehr Wohngeld. Auch eine Erhöhung des Heizkostenabschlags wird nicht automatisch durch eine höhere Wohngeldzahlung ausgeglichen. Gerade für Haushalte in schlecht gedämmten Wohnungen kann die pauschale Berechnung deshalb eine erhebliche Finanzierungslücke lassen.
Diese dauerhaften Heizkostenbeträge sollen halbiert werdenDie folgende Tabelle zeigt ausschließlich die dauerhafte Heizkostenkomponente. Die derzeitigen Beträge stehen in § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz, die vorgesehenen Werte im Regierungsentwurf. Es handelt sich jeweils um monatliche Rechenbeträge, nicht um gesonderte Überweisungen.
Berücksichtigte Haushaltsmitglieder Dauerhafte Komponente bisher Geplant ab 2027 1 Person 96 Euro 48 Euro 2 Personen 124 Euro 62 Euro 3 Personen 148 Euro 74 Euro 4 Personen 172 Euro 86 Euro 5 Personen 196 Euro 98 Euro Je weitere Person Zusätzlich 24 Euro Zusätzlich 12 EuroDie Werte gelten für Haushalte, deren Mitglieder vollständig beim Wohngeld berücksichtigt werden. Leben auch vom Wohngeld ausgeschlossene Personen im Haushalt, sind die gesetzlichen Regeln zur anteiligen Berechnung zu beachten.
Der zusätzliche CO₂-Betrag soll erhalten bleibenDie Heizkostenentlastung setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: der dauerhaften Heizkostenkomponente und einem zusätzlichen Betrag wegen der CO₂-Bepreisung. Dieser zweite Bestandteil soll nach dem Entwurf unverändert bleiben. Bei einer alleinlebenden Person sind das monatlich 14,40 Euro.
Dadurch würde der gesamte Heizkostenbetrag für einen Einpersonenhaushalt von 110,40 Euro auf 62,40 Euro sinken. Bei zwei berücksichtigten Personen wären es künftig 80,60 Euro statt bisher 142,60 Euro. Die Unterschiede zwischen den Bestandteilen erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden“.
Warum daraus nicht automatisch halb so viel Wohngeld wirdDer Heizkostenbetrag ist eine Eingangsgröße der Wohngeldberechnung. Die Behörde berücksichtigt außerdem das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen, die Haushaltsgröße und die anrechenbaren Wohnkosten. Wie diese Faktoren zusammenwirken, erklärt der Gegen-Hartz-Ratgeber „5 Dinge, die dein Wohngeld erhöhen“.
Wer bisher 300 Euro Wohngeld erhält, kann daraus deshalb keine künftige Zahlung von 150 Euro ableiten. Ebenso wenig bedeutet die Verringerung der dauerhaften Komponente bei Alleinlebenden um 48 Euro, dass die Überweisung pauschal um genau 48 Euro sinkt. Dafür muss der gesamte Anspruch neu berechnet werden.
Hinzu kommt die geplante Änderung der Wohngeldformel. Eine Rechnung, die lediglich den Heizkostenbetrag austauscht, bildet deshalb nicht sämtliche Reformfolgen ab. Die Bundesregierung kündigt ausdrücklich an, dass durch die Neuregelung auch Haushalte vollständig aus dem Wohngeldbezug herausfallen werden.
Laufende Bescheide sollen zunächst weitergeltenEin bestehender Wohngeldbescheid soll nicht allein wegen des Jahreswechsels automatisch gekürzt werden. Bereits bewilligtes Wohngeld soll grundsätzlich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Was dieser Schutz bedeutet, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Laufender Wohngeld-Bescheid schützt vor Kürzung“.
Der geplante Schutz ist allerdings keine Garantie für unveränderte Zahlungen bei jeder Veränderung der persönlichen Verhältnisse. Der im Entwurf vorgesehene § 42e lässt bestehende Änderungsregeln bestehen; bei einer Neuberechnung nach § 27 können für die Zeit ab Januar 2027 bereits die neuen Vorschriften greifen. Änderungen von Einkommen, Haushaltsgröße oder berücksichtigungsfähigen Wohnkosten sollten deshalb mit der Wohngeldstelle geklärt werden.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenEin Blick auf das Ende des Bewilligungszeitraums zeigt, wann voraussichtlich die nächste reguläre Berechnung ansteht. Für die eigene Haushaltsplanung ist dieser Termin hilfreicher als die pauschale Annahme, im Januar verliere jeder sofort die Hälfte seines Wohngeldes. Der Weiterleistungsantrag sollte rechtzeitig gestellt werden, damit keine vermeidbare Zahlungslücke entsteht.
Ebenso sollten die Angaben zu Einkommen und Haushaltsmitgliedern sowie mögliche Freibeträge vollständig sein. Eine aktuelle Heizkostenabrechnung bleibt für die finanzielle Planung wichtig, ersetzt aber keine Wohngeldberechnung. Wie viel Unterstützung 2027 tatsächlich bleibt, lässt sich erst anhand des dann geltenden Rechts und der persönlichen Daten verlässlich bestimmen.
Praxis: Weniger Rechenbetrag, aber keine automatische HalbierungDie alleinlebende Rentnerin Hanna ist ein Beispiel: Bei ihr werden nach Anwendung der Mietobergrenze 500 Euro monatliche Miete berücksichtigt. Zusammen mit dem bisherigen Heizkostenbetrag von 110,40 Euro gehen damit 610,40 Euro als Wohnkostenbetrag in die weitere Berechnung ein.
Mit dem geplanten Heizkostenbetrag von 62,40 Euro wären es bei ansonsten unveränderten Mietwerten 562,40 Euro.
Die Differenz beträgt 48 Euro bei der Berechnungsgrundlage. Wie stark Hannas ausgezahltes Wohngeld sinkt, hängt zusätzlich von ihrem anrechenbaren Einkommen und der dann geltenden Formel ab. Die Beispielrechnung zeigt damit den einzelnen Heizkosteneffekt, nicht Hannas vollständigen Wohngeldanspruch für 2027.
Vier Fragen und Antworten zu Wohngeld und Heizkosten Wird das gesamte Wohngeld 2027 halbiert?Nein, eine pauschale Halbierung der Wohngeldzahlung ist nicht vorgesehen. Halbiert werden soll die dauerhafte Heizkostenkomponente als Bestandteil der Berechnung. Die persönliche Auszahlung muss unter Einbeziehung aller Berechnungswerte ermittelt werden.
Fällt die Unterstützung für Heizkosten vollständig weg?Nach dem Entwurf bleibt die Hälfte der dauerhaften Heizkostenkomponente erhalten. Zusätzlich soll der Betrag für die CO₂-Bepreisung weiter berücksichtigt werden. Für einen vollständig berücksichtigten Einpersonenhaushalt ergäbe sich insgesamt ein Heizkosten-Rechenbetrag von 62,40 Euro monatlich.
Bekomme ich bei einer hohen Heizkostennachzahlung mehr Wohngeld?Die Nachzahlung allein erhöht das Wohngeld nicht automatisch. Die tatsächlichen Heizkosten werden nicht individuell erstattet; die Berechnung arbeitet mit gesetzlich festgelegten Pauschalen.
Wird ein laufender Bescheid zum 1. Januar 2027 automatisch gekürzt?Nach der vorgesehenen Übergangsregelung grundsätzlich nicht. Bereits bewilligte Leistungen sollen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Gesetzliche Gründe für eine Änderung oder Aufhebung des Bescheids bleiben jedoch bestehen.
Der Beitrag Wohngeld und Heizkosten: Diese Unterstützungen sollen 2027 wegfallen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld: Kasse verlangt höhere Beiträge, zahlt aber nicht mehr – Frau klagt vor dem BSG
Die Krankenkasse berechnet ihre Beiträge nach neuerem Einkommen, doch beim Krankengeld soll die alte Grundlage gelten: Eine Selbstständige wehrt sich gegen diese unterschiedliche Behandlung und fordert vor dem Bundessozialgericht mehr Geld.
Ihr Fall zeigt, wie stark ältere Steuerdaten die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall beeinflussen können.
Am 1. Oktober 2026 verhandelt das Bundessozialgericht ihren Fall unter dem Aktenzeichen B 3 KR 6/25 R. Für selbstständige Versicherte geht es um eine wichtige Frage: Wann müssen aktuellere Einkommensnachweise auch zu höherem Krankengeld führen? Eine Entscheidung des BSG liegt dazu in diesem Verfahren bis jetzt nicht vor.
Drei Steuerjahre entscheiden über die HöheDie Klägerin erhielt ab April 2020 zunächst 36,06 Euro täglich, berechnet nach dem Steuerbescheid für 2018. Mit dem Bescheid für 2019 verlangte sie 60,53 Euro. Die Kasse lehnte ab.
Im Gerichtsverfahren forderte sie auf Grundlage des Steuerbescheids für 2020 mindestens 98,77 Euro täglich. Die Kasse setzte damit die Beiträge endgültig fest, erhöhte jedoch nicht entsprechend das Krankengeld.
Höhere Beiträge bedeuten nicht automatisch mehr KrankengeldBeiträge und Krankengeld folgen unterschiedlichen Berechnungen. Nach § 240 Absatz 4a SGB V setzt die Krankenkasse Beiträge aus selbstständiger Tätigkeit zunächst vorläufig fest. Sobald der Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt, berechnet sie die Beiträge anhand der nachgewiesenen Einnahmen endgültig. Das kann Nachforderungen oder Erstattungen auslösen.
Beim Krankengeld knüpft § 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V dagegen an das Arbeitseinkommen an, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgeblich war. Eine spätere Beitragskorrektur lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf die Leistung übertragen. Das gesetzliche Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitseinkommens, begrenzt durch die gesetzliche Höchstgrenze.
Für Selbstständige kann das finanziell hart sein: Sie müssen höhere Beiträge für vergangene Zeiten aufbringen, während die laufende Ersatzleistung auf einer niedrigeren Grundlage beruht.
Gegen-Hartz erläutert diese unterschiedliche Behandlung bereits im Beitrag über Beitragsnachzahlungen ohne automatische Erhöhung des Krankengeldes.
Auch der Klageantrag steht im StreitDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sprach der Klägerin am 21. November 2024 unter dem Aktenzeichen L 4 KR 392/22 die Erhöhung auf 60,53 Euro zu. Die weitergehende Forderung hielt es für unzulässig: Die Klägerin habe ihren Anspruch zuvor wirksam auf diesen Betrag beschränkt. Außerdem hielt es das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Arbeitsunfähigkeit für maßgeblich.
Die Klägerin greift beide Punkte an. Das BSG muss sich also auch mit der Reichweite ihres Anspruchs befassen. Wer bereits um höheres Krankengeld streitet, sollte deshalb prüfen lassen, ob seine Anträge den gesamten beanspruchten Betrag und Zeitraum erfassen.
Entscheidend sind nachvollziehbare EinkommensnachweiseEin höherer Umsatz belegt noch keinen höheren Gewinn. Wenn Sie prüfen, wie Ihr Krankengeld berechnet wurde, sollten Sie deshalb die Steuerbescheide und die dazugehörigen Beitragsbescheide nebeneinanderlegen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, welche Einkommensgrundlage die Kasse jeweils verwendet und welches Kalenderjahr sie zugrunde legt.
Ebenso wichtig ist der Zeitpunkt, zu dem Sie neuere Unterlagen eingereicht haben. Dass Einkommensnachweise und ihr Eingang bei der Kasse den Ausgang beeinflussen können, zeigen die von Gegen-Hartz dargestellten Verfahren zur nachträglichen Erhöhung des Krankengeldes für Selbstständige.
Mit dem Widerspruch nicht auf das BSG wartenWenn Sie Ihren Krankengeldbescheid für falsch halten, sollten Sie die Rechtsbehelfsfrist sichern. Bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat.
Bezeichnen Sie den angegriffenen Bescheid genau und erklären Sie, dass Sie der festgesetzten Krankengeldhöhe widersprechen. Eine ausführliche Begründung und ergänzende Nachweise können Sie nachreichen.
Fordern Sie zugleich die Berechnung an, wenn sich die verwendete Einkommensgrundlage aus dem Bescheid nicht nachvollziehen lässt.
Greifen Sie ausdrücklich die Krankengeldentscheidung an. Ein Streit über einen Beitragsbescheid ersetzt nicht automatisch den Widerspruch gegen die Höhe Ihrer Leistung.
Die beiden Entscheidungen können unterschiedliche Zeiträume und Berechnungsgrundlagen betreffen.
FAQ: Krankengeld bei Selbstständigen Hat das Bundessozialgericht bereits höheres Krankengeld zugesprochen?Nein. Das Revisionsverfahren läuft noch. Aus der angekündigten Verhandlung lässt sich weder ein Erfolg der Klägerin noch ein allgemeiner Anspruch anderer Versicherter ableiten.
Reicht ein neuer Steuerbescheid für eine Nachzahlung?Nicht automatisch. Entscheidend ist, welche Einkommensverhältnisse er nachweist und ob diese für die Krankengeldberechnung maßgeblich sind. Genau über die Bedeutung späterer Erkenntnisse streiten Versicherte und Krankenkassen.
Soll ich mit meinem Widerspruch bis zur Verhandlung warten?Nein, wenn dadurch Ihre Frist abläuft. Legen Sie rechtzeitig Widerspruch gegen Ihren Bescheid ein; das Verfahren einer anderen versicherten Person hält Ihre Entscheidung nicht offen.
QuellenBundessozialgericht: Terminvorschau Nr. 30/2026, Verhandlung am 1. Oktober 2026, B 3 KR 6/25 R; mit Darstellung des Urteils des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. November 2024, L 4 KR 392/22
Gesetze im Internet: § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Gesetze im Internet: § 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
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Der Beitrag Krankengeld: Kasse verlangt höhere Beiträge, zahlt aber nicht mehr – Frau klagt vor dem BSG erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: Kläger mit 57.500-Euro-Vermögen wird das Wohngeld verweigert – Gericht fällt dazu ein deutliches Urteil
Ein Vermögen von 57.500 Euro schließt den Bezug von Wohngeld nicht automatisch aus. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg widersprach der Auffassung, die frühere Vermögensgrenze des Bürgergeldes dürfe ohne Weiteres auf das Wohngeld übertragen werden. Die vorausgegangene Ablehnung hatte deshalb keinen Bestand.
Wohngeldstelle lehnt den Antrag wegen des Vermögens abDer Kläger hatte im Jahr 2023 beim Land Berlin Wohngeld beantragt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über ein Vermögen von rund 57.500 Euro, weshalb die Behörde seinen Antrag ablehnte.
Auch seine anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieb zunächst erfolglos. Das Gericht ging davon aus, dass bereits ein Vermögen von mehr als 40.000 Euro erheblich sei und einem Wohngeldanspruch entgegenstehe.
Diese Grenze hatte das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar dem Wohngeldgesetz entnommen. Es übertrug vielmehr die damalige Wertung des Bürgergeld-Gesetzes auf das Wohngeldrecht.
Verwaltungsgericht übernimmt die frühere Bürgergeld-GrenzeMit dem Bürgergeld-Gesetz war für die Karenzzeit eine Grenze von 40.000 Euro für die erste Person einer Bedarfsgemeinschaft eingeführt worden. Das Verwaltungsgericht meinte, der Gesetzgeber habe damit zugleich seine Bewertung eines erheblichen Vermögens verändert.
Nach dieser Auslegung hätte der bisher im Wohngeldrecht verwendete Orientierungsbetrag von ungefähr 61.000 Euro nicht mehr gegolten. Das Vermögen des Klägers hätte die angenommene Grenze um 17.500 Euro überschritten.
Der Mann legte gegen das Urteil Berufung ein. Darüber entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen OVG 6 B 3/25.
Oberverwaltungsgericht hebt die Ablehnung aufDer 6. Senat gab dem Kläger recht und verpflichtete das Land zur Bewilligung des beantragten Wohngeldes. Nach Auffassung des Gerichts dürfen die Vorschriften über das Vermögen im SGB II nicht schematisch auf das Wohngeldgesetz übertragen werden.
§ 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz schließt Wohngeld aus, wenn die Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre. Das Gesetz nennt an dieser Stelle jedoch keinen festen Eurobetrag.
Nach der Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kommt es darauf an, ob der betroffenen Person der Einsatz ihres Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs zugemutet werden kann. Dafür müssen die Umstände des jeweiligen Haushalts geprüft werden.
Warum die 40.000-Euro-Grenze nicht auf das Wohngeld übertragbar istDas Gericht fand weder im Wortlaut noch im Aufbau der Gesetze eine Grundlage für die Übernahme der damaligen Bürgergeld-Grenze. Auch die Begründung des Bürgergeld-Gesetzes enthielt keinen Hinweis darauf, dass die neue Summe zugleich für Wohngeld gelten sollte.
Hinzu kam, dass der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz mehrfach geändert hatte, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu bestimmen. Das sprach nach Ansicht des Gerichts dagegen, die SGB-II-Grenze stillschweigend in das Wohngeldrecht zu übernehmen.
Bürgergeld beziehungsweise das heutige Grundsicherungsgeld und Wohngeld beruhen auf unterschiedlichen Leistungssystemen. Vorschriften aus dem SGB II gelten daher nicht automatisch auch für Wohngeldempfänger.
61.000 Euro sind keine feste Wohngeld-FreigrenzeDas Oberverwaltungsgericht hielt einen Orientierungsbetrag von ungefähr 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person weiterhin für verwendbar. Bei weiteren Haushaltsmitgliedern kann sich der Betrag entsprechend erhöhen.
Der Betrag ist jedoch kein gesetzlich garantierter Freibetrag. Die Wohngeldbehörde darf daher nicht allein anhand einer Rechenoperation über den Antrag entscheiden.
Auch ein Vermögen von mehr als 61.000 Euro kann im Einzelfall unschädlich sein. Umgekehrt kann ein geringeres Vermögen unter besonderen Umständen als erheblich bewertet werden.
Prüfungspunkt Wohngeldrecht Frühere Bürgergeld-Regelung, auf die sich die Vorinstanz bezog Gesetzliche Grundlage § 21 Nummer 3 WoGG Damals § 12 Absatz 4 SGB II Genannter Betrag Keine feste Summe im Gesetz 40.000 Euro für die erste Person während der Karenzzeit Orientierung Ungefähr 61.000 Euro für die erste Person Gesetzlich geregelte Grenze innerhalb des SGB II Art der Prüfung Individuelle Zumutbarkeitsprüfung Prüfung nach den besonderen Vorschriften des SGB II Aussage des OVG Der Einzelfall entscheidet Keine schematische Übertragung auf das Wohngeld Weshalb der Mann trotz 57.500 Euro Wohngeld bekamDas Vermögen des Klägers lag unterhalb des vom Gericht anerkannten Orientierungsbetrags. Zugleich waren keine besonderen Umstände erkennbar, die im Fall des Mannes eine niedrigere Grenze gerechtfertigt hätten.
Der Kläger erfüllte nach den Feststellungen des Gerichts auch die übrigen Voraussetzungen für Wohngeld. Deshalb genügte es nicht, seinen Antrag allein mit dem Hinweis auf die überschrittene 40.000-Euro-Grenze abzulehnen.
Das Urteil bedeutet nicht, dass der Mann sein Vermögen überhaupt nicht offenlegen musste. Antragsteller müssen gegenüber der Wohngeldbehörde weiterhin vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machen.
Vermögen und Einkommen müssen getrennt betrachtet werdenBei der Wohngeldberechnung steht grundsätzlich das voraussichtliche Einkommen des Haushalts im Bewilligungszeitraum im Vordergrund. Vermögen wird dagegen vor allem über den Ausschlussgrund des § 21 Nummer 3 WoGG geprüft.
Erträge aus dem Vermögen können dennoch als Einkommen berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Zinsen, Dividenden oder andere laufende Einnahmen aus Kapitalanlagen.
Das vorhandene Sparguthaben ist deshalb von den daraus erzielten Erträgen zu unterscheiden. Ein hoher Kontostand führt nicht automatisch zu einer höheren Wohngeldberechnung, kann aber die Prüfung eines erheblichen Vermögens auslösen.
Die aktuelle SGB-II-Rechtslage ändert die Aussage des Urteils nichtDas Verfahren betraf einen Wohngeldantrag aus dem Jahr 2023 und damit die damalige Bürgergeld-Regelung. Seit dem 1. Juli 2026 enthält § 12 SGB II andere, unter anderem vom Lebensalter abhängige Vermögensfreibeträge.
Für die Aussage des Urteils ist diese spätere Änderung nicht ausschlaggebend. Vorschriften des SGB II dürfen auch künftig nicht allein deshalb auf das Wohngeld übertragen werden, weil beide Leistungen Menschen mit niedrigem Einkommen unterstützen.
Was Betroffene nach einer Ablehnung tun könnenWird ein Wohngeldantrag allein wegen einer vermeintlich festen Vermögensgrenze abgelehnt, sollte die Begründung des Bescheids genau geprüft werden. Besonders wichtig ist die Frage, ob die Behörde die persönlichen Verhältnisse tatsächlich gewürdigt hat.
Betroffene können auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2025 mit dem Aktenzeichen OVG 6 B 3/25 hinweisen. Sie sollten zugleich erklären und belegen, weshalb ihnen ein vollständiger Verbrauch des Vermögens für ihre Wohnkosten nicht zugemutet werden kann.
Welche rechtlichen Schritte möglich sind, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Je nach Bundesland und Verfahrensstand kann ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage erforderlich sein.
Das Urteil ist kein Freibrief für unbegrenztes VermögenAus der Entscheidung folgt nicht, dass Wohngeld unabhängig von der Höhe des Vermögens gezahlt werden muss. Das Gericht verlangt lediglich eine sachgerechte Prüfung statt einer automatisch angewandten Grenze.
Bei sehr hohen, kurzfristig verfügbaren Rücklagen kann es weiterhin zumutbar sein, die Wohnkosten zunächst selbst zu finanzieren. Ebenso können die Zusammensetzung des Haushalts, bestehende Verpflichtungen und der nachvollziehbare Zweck der Rücklagen berücksichtigt werden.
Der Orientierungsbetrag von ungefähr 61.000 Euro gibt Behörden und Antragstellern lediglich einen ersten Anhaltspunkt. Die endgültige Entscheidung muss auf den Umständen des einzelnen Antrags beruhen.
Urteil entfaltet über Berlin hinaus BedeutungDie Entscheidung stammt von einem Oberverwaltungsgericht und ist für andere Wohngeldbehörden oder Gerichte nicht automatisch verbindlich. Ihre ausführliche Abgrenzung zwischen SGB II und Wohngeldrecht kann dennoch in vergleichbaren Verfahren als gewichtiges Argument verwendet werden.
In seiner Pressemitteilung wies das Gericht darauf hin, dass gegen das Urteil die Zulassung der Revision beantragt werden konnte. Allein aus dieser Mitteilung lässt sich nicht entnehmen, ob die Entscheidung später rechtskräftig geworden ist.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinlebende Rentnerin verfügt über 55.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto und erhält nur eine niedrige monatliche Rente. Die Wohngeldstelle lehnt ihren Antrag mit der pauschalen Begründung ab, Vermögen oberhalb von 40.000 Euro sei immer schädlich.
Die Rentnerin verweist innerhalb der Rechtsbehelfsfrist auf das Urteil OVG 6 B 3/25 und verlangt eine individuelle Prüfung. Kann die Behörde keine besonderen Umstände darlegen, die den Einsatz der gesamten Rücklage rechtfertigen, darf sie die Ablehnung nicht allein auf die 40.000-Euro-Grenze stützen.
Sechs Fragen und Antworten zum Wohngeld bei Vermögen 1. Bekommt man mit 57.500 Euro Vermögen immer Wohngeld?Nein. Das Gericht hat nur entschieden, dass ein Vermögen in dieser Höhe den Anspruch nicht automatisch ausschließt. Einkommen, Miete, Haushaltsgröße und die persönlichen Vermögensverhältnisse müssen ebenfalls geprüft werden.
2. Gilt beim Wohngeld eine feste Vermögensgrenze von 61.000 Euro?Nein. Die Summe ist lediglich ein Orientierungsbetrag für die erste zu berücksichtigende Person. Auch oberhalb oder unterhalb dieses Betrags kann das Ergebnis wegen der persönlichen Umstände anders ausfallen.
3. Darf die Wohngeldstelle die frühere 40.000-Euro-Grenze des Bürgergeldes anwenden?Nach dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg darf diese Grenze nicht schematisch auf das Wohngeld übertragen werden. Das Wohngeldgesetz verlangt eine eigenständige Prüfung.
4. Muss Vermögen im Wohngeldantrag angegeben werden?Ja. Antragsteller müssen die verlangten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen. Verschwiegenes Vermögen kann zur Aufhebung der Bewilligung, zu Rückforderungen und unter Umständen zu weiteren rechtlichen Folgen führen.
5. Was kann man gegen eine Ablehnung wegen zu hohen Vermögens tun?Betroffene sollten die Rechtsbehelfsbelehrung beachten und die dort genannte Frist einhalten. Im Widerspruch oder in der Klage kann auf das Urteil OVG 6 B 3/25 sowie auf die fehlende Einzelfallprüfung hingewiesen werden.
6. Gilt das Urteil automatisch in ganz Deutschland?Nein, andere Behörden und Gerichte sind daran nicht allgemein gebunden. Die Begründung kann jedoch auch außerhalb von Berlin und Brandenburg für vergleichbare Wohngeldfälle herangezogen werden.
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Mieter: BGH erleichtert Eigenbedarfskündigung für Vermieter
Der Vermieter hat bereits eine Wohnung, will sie umbauen und anschließend verkaufen – und verlangt deshalb die Wohnung seiner Mieterin. Was wie ein selbst geschaffenes Problem des Eigentümers klingt, kann eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein solcher Nutzungswunsch nicht allein wegen der Verkaufsabsicht als missbräuchlich abgetan werden darf.
Das Urteil vom 24. September 2025 betrifft einen Berliner Rechtsstreit und trägt das Aktenzeichen VIII ZR 289/23. Es stärkt die Entscheidungsfreiheit von Vermietern, lässt die Prüfung des tatsächlichen Eigenbedarfs aber ausdrücklich bestehen.
Vermieter wollte umbauen, verkaufen und eine Etage tiefer einziehenDie Mieterin bewohnte seit 2006 eine Zweizimmerwohnung im dritten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Ihr Vermieter lebte unmittelbar darüber in einer ähnlich großen und ähnlich geschnittenen Wohnung. Ihm gehörte außerdem das noch nicht ausgebaute Dachgeschoss.
Sein Plan: Die eigene Wohnung sollte mit dem Dachgeschoss verbunden und die neu entstandene Einheit anschließend verkauft werden. Weil seine bisherige Wohnung während der mehrmonatigen Bauarbeiten nicht nutzbar wäre, wollte er in die Wohnung der Mieterin ziehen. Eine Rückkehr in die bisherige Wohnung plante er auch nach Abschluss der Arbeiten nicht.
Mit Schreiben vom 1. November 2021 kündigte er deshalb wegen Eigenbedarfs zum 31. Juli 2022. Das Amtsgericht gab seiner Räumungsklage nach einer Beweisaufnahme zunächst statt. Das Landgericht Berlin wies die Klage hingegen ab.
Warum das Landgericht die Mieterin zunächst schützteDas Landgericht sah hinter dem Umzug vor allem ein wirtschaftliches Vorhaben: Der Eigentümer wollte seine bisherige Wohnung zusammen mit dem ausgebauten Dachgeschoss verkaufen. Seine Wohnverhältnisse würden sich durch den Wechsel in die Mietwohnung nach Größe und Zuschnitt kaum verändern. Aus Sicht des Gerichts durfte er diesen Verkaufswunsch nicht über eine Eigenbedarfskündigung zulasten der Mieterin durchsetzen.
Deshalb prüfte das Landgericht den Fall nach den strengeren Voraussetzungen einer Verwertungskündigung. Diese verlangt, dass das Mietverhältnis eine angemessene wirtschaftliche Verwertung verhindert und dem Eigentümer dadurch erhebliche Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen lagen nach der damaligen Beurteilung nicht vor.
BGH: Selbst verursachter Eigenbedarf ist nicht automatisch unzulässigDer Bundesgerichtshof beanstandete diese Begründung. Ein Eigentümer muss nicht erst in eine unfreiwillige Wohnungsnot geraten, bevor er Eigenbedarf geltend machen kann. Auch eine bewusst getroffene Entscheidung über die bisherige Wohnung kann den Bedarf an der vermieteten Wohnung auslösen.
Entscheidend bleibt, ob der Einzugswunsch ernsthaft verfolgt wird und auf vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen beruht. Gerichte müssen dafür die konkrete Lebensplanung und die Umstände des Einzelfalls prüfen. Sie dürfen die Kündigung nicht schon deshalb verwerfen, weil der Vermieter seinen Wohnbedarf selbst hervorgerufen hat.
Auch eine Verbesserung der Wohnverhältnisse ist keine zwingende Voraussetzung. Dass die bisherige und die künftig gewünschte Wohnung ähnlich groß sind, schließt Eigenbedarf daher nicht aus. Diese Erwägungen ergeben sich aus dem veröffentlichten Urteilstext des BGH.
Verkauft werden sollte eine andere WohnungFür die rechtliche Einordnung ist ein Unterschied besonders wichtig: Der Vermieter wollte nicht die bewohnte Mietwohnung räumen lassen, um genau diese anschließend zu verkaufen. Verkauft werden sollte seine bisher selbst genutzte Wohnung nach dem Umbau. Die Wohnung der Mieterin wollte er dagegen selbst bewohnen.
Deshalb musste die Kündigung nach Auffassung des BGH anhand der Regeln zum Eigenbedarf beurteilt werden. Die Voraussetzungen einer Verwertungskündigung waren in dieser Konstellation nicht der richtige Prüfungsmaßstab. Die gesetzlichen Unterschiede regelt § 573 BGB.
Was das Urteil verändert – und welche Grenzen bleiben Konstellation Bedeutung für die Kündigung Der Vermieter schafft den Wohnbedarf durch eigene Entscheidungen. Das allein macht eine Eigenbedarfskündigung nicht missbräuchlich. Die gewünschte Wohnung ist ähnlich groß wie die bisherige. Eine Verbesserung der Wohnverhältnisse ist nicht zwingend erforderlich. Die bisher selbst genutzte Wohnung soll verkauft werden. Das schließt Eigenbedarf an einer anderen, vermieteten Wohnung nicht automatisch aus. Der Einzug ist nur vorgeschoben oder der Nutzungswunsch missbräuchlich. Eine darauf gestützte Eigenbedarfskündigung bleibt angreifbar. Der Auszug würde für den Mieter eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach den Härtevorschriften kommt weiterhin in Betracht. Für Mieter wird ein naheliegender Einwand schwächerDie Entscheidung hat eine spürbare soziale Konsequenz: Der Hinweis, der Vermieter habe doch bereits eine passende Wohnung, reicht in solchen Fällen nicht aus. Auch das Argument, sein Problem entstehe erst durch einen freiwilligen Verkauf, stoppt die Kündigung nicht automatisch. Damit kann eine wirtschaftlich motivierte Neuordnung des Eigentums den Verlust einer langjährig gemieteten Wohnung nach sich ziehen.
Für Menschen mit kleiner Rente oder geringem Einkommen ist das besonders belastend, weil eine Ersatzwohnung häufig deutlich teurer ist. Der BGH gewichtet die Freiheit des Eigentümers, seine Wohn- und Verkaufspläne zu gestalten, in dieser Konstellation stärker als das Landgericht. Eine weitere Einordnung bietet der Beitrag über erleichterte Eigenbedarfskündigungen.
Kein Freibrief für vorgeschobene EinzugspläneDer BGH hat nicht festgestellt, dass jede Kombination aus Umbau, Verkauf und angekündigtem Einzug eine Kündigung trägt. Die Gerichte dürfen weiterhin prüfen, ob die Selbstnutzung tatsächlich beabsichtigt ist und ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Relevant kann beispielsweise sein, ob eine andere freie Wohnung des Vermieters den geltend gemachten Bedarf ohne wesentliche Abstriche decken könnte.
Im Berliner Verfahren fehlten dem BGH ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts zum tatsächlichen Eigenbedarf. Er hob deshalb dessen Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der Vermieter gewann damit die Revision, aber noch keinen abschließend entschiedenen Räumungsanspruch.
Härtefallwiderspruch bleibt möglichSelbst bei einer wirksamen Eigenbedarfskündigung können Mieter nach § 574 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn der Auszug eine auch unter Berücksichtigung der Vermieterinteressen nicht zu rechtfertigende Härte wäre. Dazu können erhebliche gesundheitliche Gefahren gehören. Auch fehlender angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen ist ausdrücklich im Gesetz genannt.
Eine Erkrankung führt allerdings nicht automatisch zu einem dauerhaften Bleiberecht. Betroffene sollten die konkreten Folgen eines Umzugs medizinisch dokumentieren und erfolglose Wohnungssuchen mit Anfragen und Absagen belegen. Wie bedeutsam aussagekräftige ärztliche Unterlagen sein können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über ärztliche Atteste bei Eigenbedarfsklagen.
Für den Härtefallwiderspruch gilt nach § 574b BGB die Textform; er sollte dem Vermieter spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ende des Mietverhältnisses zugehen.
Fehlt ein rechtzeitiger Hinweis des Vermieters auf Widerspruchsmöglichkeit, Form und Frist, kann der Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklärt werden. Die Prüfung des Kündigungsgrundes und ein Härtefallwiderspruch sollten deshalb frühzeitig mit einem Mieterverein oder einer anwaltlichen Beratung besprochen werden.
Vier Fragen und Antworten zur Eigenbedarfskündigung Darf ein Vermieter kündigen, obwohl er bereits eine eigene Wohnung hat?Ja, das ist grundsätzlich möglich. Eine vorhandene Wohnung schließt Eigenbedarf nicht automatisch aus, wenn der gewünschte Wechsel ernsthaft und nachvollziehbar begründet ist. Die Umstände des konkreten Falls müssen geprüft werden.
Reicht der Wunsch nach einem höheren Verkaufspreis als Eigenbedarf?Nein, ein Verkaufswunsch allein ist kein eigener Wohnbedarf. Im entschiedenen Fall sollte die bisherige Wohnung des Vermieters verkauft und die Wohnung der Mieterin tatsächlich selbst genutzt werden. Diese Unterscheidung ist für die Bewertung entscheidend.
Hat der BGH die Mieterin endgültig zum Auszug verpflichtet?Nein. Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies den Fall zurück. Über den tatsächlichen Eigenbedarf musste das Berufungsgericht erneut verhandeln und entscheiden.
Können Krankheit oder fehlende Ersatzwohnungen die Kündigungsfolgen abwenden?Ja, solche Umstände können einen Härtefall begründen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ermöglichen. Voraussetzung ist eine Prüfung der konkreten Belastungen und eine Abwägung mit den berechtigten Interessen des Vermieters. Ein automatisches Bleiberecht entsteht dadurch nicht.
Der Beitrag Mieter: BGH erleichtert Eigenbedarfskündigung für Vermieter erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente bei Schwerbehinderung: Ab Jahrgang 1970 soll sich der Anspruch ändern
Wer mit einer Schwerbehinderung seine Rente plant, braucht einen verlässlichen Termin. Doch nach einem Bericht über einen frühen Arbeitsstand zur Rentenreform könnten die Altersgrenzen künftig steigen – betroffen wären demnach grundsätzlich Versicherte ab Jahrgang 1970.
Beschlossen ist diese Änderung noch nicht: Nach geltendem Recht bleibt zunächst für die Jahrgänge ab 1964 der Einstieg mit 62 Jahren und Abschlägen oder mit 65 Jahren ohne Abschläge möglich. Doch das soll sich ändern.
Keine Abschaffung, aber ein späterer ZugangRechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel berichtet zur möglichen Änderung der Schwerbehindertenrente einen Arbeitsentwurf, den er dem Bundesarbeitsministerium zuordnet. Danach soll diese Rentenart erhalten bleiben, ihr Beginn aber an die jeweilige Regelaltersgrenze gekoppelt werden.
Für Betroffene wäre eine solche Änderung ein erheblicher Einschnitt. Wer gesundheitlich ohnehin nur schwer bis zum geplanten Rentenbeginn durchhält, müsste zusätzliche Monate finanziell überbrücken. Dass eine Rentenart formal erhalten bleibt, schützt noch nicht vor einem späteren Zugang.
Was heute gilt: Mit 62 früher raus, mit 65 ohne AbschlagDie geltenden Voraussetzungen stehen in § 37 SGB VI: Erforderlich sind die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bei Rentenbeginn, eine Wartezeit von 35 Jahren und das entsprechende Lebensalter.
Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren, der frühestmögliche Beginn bei 62 Jahren. Für ältere Jahrgänge gelten teilweise niedrigere Grenzen nach den Übergangsvorschriften.
Schwerbehinderung bedeutet grundsätzlich einen Grad der Behinderung von mindestens 50. Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 reicht für diese Altersrente nicht aus. Die 35-jährige Wartezeit verlangt dagegen nicht ausschließlich Berufsjahre:
Auch andere anrechenbare rentenrechtliche Zeiten können mitzählen, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.
Für jeden Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze werden 0,3 Prozent abgezogen, bei drei Jahren also höchstens 10,8 Prozent. Wer ab Jahrgang 1964 mit 63 statt mit 65 beginnt, muss grundsätzlich 7,2 Prozent Abschlag einplanen. Diese Minderung entfällt nicht später mit dem 65. Geburtstag; weitere Erläuterungen bietet unser Beitrag zur Altersrente bei Schwerbehinderung für die Jahrgänge ab 1964.
Die geplante Kopplung könnte beide Altersgrenzen verschiebenNach der im vorliegenden Videotranskript beschriebenen Konstruktion wäre eine abschlagsfreie Schwerbehindertenrente zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze möglich. Der frühestmögliche Beginn mit Abschlägen läge fünf Jahre davor. Bliebe die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, ergäben sich weiterhin 65 und 62 Jahre.
Erst eine höhere Regelaltersgrenze würde bei dieser Konstruktion auch den Zugang zur Schwerbehindertenrente nach hinten verschieben. Der Abstand zwischen frühestem und abschlagsfreiem Beginn bliebe zwar drei Jahre lang. Die Betroffenen müssten aber länger auf den ersten möglichen Rentenmonat warten.
Regelaltersgrenze Schwerbehindertenrente ohne Abschlag Frühester Beginn mit Abschlag 67 Jahre: geltendes Recht ab Jahrgang 1964 65 Jahre 62 Jahre 67 Jahre und 2 Monate: nur Rechenbeispiel 65 Jahre und 2 Monate 62 Jahre und 2 Monate 67 Jahre und 4 Monate: nur Rechenbeispiel 65 Jahre und 4 Monate 62 Jahre und 4 MonateDie höheren Werte in der Tabelle sind keine beschlossenen Altersgrenzen und keinem Geburtsjahrgang verbindlich zugeordnet. Sie zeigen ausschließlich, wie die beschriebene Kopplung rechnerisch funktionieren würde.
Warum der Jahrgang 1970?Nach Knöppels Darstellung soll eine Übergangsregelung Versicherte schützen, die vor dem 1. Januar 1970 geboren wurden. Für die Jahrgänge 1964 bis 1969 bliebe es danach grundsätzlich bei 62 Jahren mit Abschlägen und 65 Jahren ohne Abschläge. Erst ab Jahrgang 1970 soll die neue Kopplung greifen.
Damit könnte zwischen zwei benachbarten Geburtsjahrgängen künftig eine unterschiedliche Rechtslage entstehen. Aus dem Geburtsjahr 1970 allein lässt sich aber heute weder eine bestimmte Verlängerung noch ein neuer Rententermin ableiten. Auch für diese Versicherten gelten bislang die bestehenden gesetzlichen Altersgrenzen.
Altersteilzeit: Möglicher Schutz ist noch keine ZusageFür Versicherte ab Jahrgang 1970 beschreibt Knöppel außerdem einen möglichen Vertrauensschutz bei bereits verbindlich vereinbarter Altersteilzeit. Der dafür vorgesehene Stichtag sei im frühen Arbeitsstand noch als Platzhalter enthalten.
Zusätzlich werde ein Schutz für bestimmte Beschäftigte im Zusammenhang mit dem Kohleausstieg und Anpassungsgeld erwogen.
Eine bestehende Altersteilzeitvereinbarung ist deshalb ein wichtiges Dokument, aber noch kein Beleg für eine künftige Ausnahme. Aus dem Bericht lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass ein heute neu abgeschlossener Vertrag sicher vor höheren Altersgrenzen schützen würde. Ob ein Schutz entsteht und welche Vereinbarungen er erfasst, müsste erst gesetzlich festgelegt werden.
Rentenplanung braucht überprüfte Daten statt vorschneller EntscheidungenWer seinen Ausstieg vorbereitet, sollte den Versicherungsverlauf und die persönliche Rentenauskunft prüfen lassen. Offene Zeiten im Rentenkonto, der gewünschte Beginn und das Ende einer Altersteilzeit müssen zusammenpassen. Eine mögliche Reform macht diese Abstimmung wichtiger, ersetzt aber keine geltende Vorschrift.
Auch die Anerkennung der Schwerbehinderung zum Rentenbeginn verdient Aufmerksamkeit. Was bei einer späteren Herabsetzung geschieht, erläutert unser Beitrag „Grad der Behinderung sinkt nach Rentenbeginn: Was passiert mit der Rente?“. Die Frage des GdB und die Debatte um höhere Altersgrenzen sind dabei getrennt zu prüfen.
Beispiel aus der Praxis: Zwei Monate können eine Finanzierungslücke öffnenEin Beispiel: Sabine, Jahrgang 1970, hat einen GdB von 50 und wird bis zum geplanten Rentenbeginn die 35-jährige Wartezeit erfüllen. Nach heutigem Recht plant sie den frühestmöglichen Einstieg mit 62 Jahren. Bei einer für diesen Beginn errechneten Bruttorente von 1.600 Euro vor Abschlag blieben nach 10,8 Prozent Minderung 1.427,20 Euro vor weiteren Abzügen.
Würde ihre früheste Altersgrenze durch eine spätere Gesetzesänderung beispielsweise auf 62 Jahre und zwei Monate steigen, könnte sie diese Altersrente erst entsprechend später beziehen. Endete ihr Arbeitsverhältnis trotzdem zum bisher geplanten Termin, müsste sie die Zwischenzeit anderweitig finanzieren. Genau darin liegt das Planungsproblem – die zwei zusätzlichen Monate sind hier ausdrücklich nur eine Annahme.
Fragen und Antworten zur möglichen Reform Ist die Schwerbehindertenrente mit 62 bereits gestrichen?Nein. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 ist sie nach geltendem Recht weiterhin frühestens mit 62 Jahren möglich, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei fallen grundsätzlich bis zu 10,8 Prozent dauerhafte Abschläge an.
Müssen alle ab Jahrgang 1970 künftig länger arbeiten?Das steht nicht fest. Der berichtete Arbeitsstand sieht für diese Jahrgänge eine Kopplung der Rentengrenzen vor, aber noch keine hier verbindlich benennbare neue Altersgrenze. Ein späterer Rentenzugang wäre zudem nicht automatisch eine Pflicht, bis dahin im bisherigen Arbeitsverhältnis zu bleiben.
Sollen GdB 50 und die 35-jährige Wartezeit entfallen?Nach der vorliegenden Darstellung sollen diese Voraussetzungen bestehen bleiben. Die beschriebene Änderung betrifft vor allem das Alter, ab dem die Rente beansprucht werden kann.
Der Beitrag Rente bei Schwerbehinderung: Ab Jahrgang 1970 soll sich der Anspruch ändern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
197 Euro: Dieser Mehrbedarf steht Menschen mit einer Schwerbehinderung im Monat zu
Menschen mit Behinderung können zusätzlich zum Grundsicherungsgeld einen Mehrbedarf von 35 Prozent ihres persönlichen Regelbedarfs zusätzlich erhalten.
Bei Alleinstehenden sind das 2026 monatlich 197,05 Euro. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein Grad der Behinderung von 50 genügt für diesen Anspruch jedoch nicht.
Der Zuschlag setzt voraus, dass tatsächlich eine gesetzlich erfasste Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, eine entsprechende Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder eine bestimmte Leistung zur Teilhabe an Bildung erbracht wird. Fehlt diese Verbindung, entsteht der Anspruch auch bei einem GdB von 100 nicht.
Dr. Utz Anhalt: 197 Euro Mehrbedarf für Schwerbehinderte vom Jobcenter Die 197 Euro sind keine neue Leistung seit Juli 2026Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisherige Bürgergeldleistung im SGB II Grundsicherungsgeld. Die Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat die Bezeichnung und zahlreiche Vorgaben verändert.
Der Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung wurde dadurch aber nicht neu eingeführt. Der Anspruch bestand bereits im Bürgergeld und davor im Arbeitslosengeld II. Er wird nach der Reform weiterhin in § 21 Absatz 4 SGB II geregelt.
Die Bezeichnung „197-Euro-Zuschlag für Schwerbehinderte“ kann deshalb in die Irre führen. Weder handelt es sich um einen festen Betrag noch um eine Leistung, die allein an den Schwerbehindertenausweis geknüpft ist.
Das Gesetz gewährt 35 Prozent des persönlichen RegelbedarfsDas Jobcenter erkennt bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderung einen Mehrbedarf von 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs an, wenn gleichzeitig eine erfasste Teilhabeleistung erbracht wird. Individuelle Ausgaben müssen dann nicht einzeln mit Rechnungen belegt werden.
Die häufig genannten 197,05 Euro ergeben sich aus dem Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende. Dieser beträgt 2026 weiterhin 563 Euro. Die Reform zum 1. Juli hat die Höhe der Regelbedarfe für 2026 nicht verändert.
Bei Partnern, jungen Erwachsenen im Elternhaushalt und Jugendlichen fällt der Mehrbedarf niedriger aus. Ausschlaggebend ist der Regelbedarf, der der betreffenden Person im Grundsicherungsbescheid zugeordnet wurde.
Persönliche Situation Mehrbedarf im Jahr 2026 Alleinstehende oder Alleinerziehende mit 563 Euro Regelbedarf 563 Euro × 35 Prozent = 197,05 Euro Volljährige Partner mit 506 Euro Regelbedarf 506 Euro × 35 Prozent = 177,10 Euro Junge Erwachsene ohne eigenen Haushalt mit 451 Euro Regelbedarf 451 Euro × 35 Prozent = 157,85 Euro Erwerbsfähige Jugendliche von 15 bis 17 Jahren mit 471 Euro Regelbedarf 471 Euro × 35 Prozent = 164,85 EuroDie Beträge gelten bei einem Anspruch für den vollständigen Monat. Beginnt oder endet die Teilhabeleistung während eines Monats, wird der Anspruch nach § 41 SGB II anteilig für die betreffenden Kalendertage berechnet.
Der Bezug von Grundsicherungsgeld ist die erste VoraussetzungDer Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II setzt zunächst einen Anspruch auf Grundsicherungsgeld voraus. Die betroffene Person muss außerdem erwerbsfähig sein und grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können.
Auch erwerbsfähige Jugendliche können den Mehrbedarf erhalten, sobald sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung Leistungen vom Sozialamt beziehen, fallen dagegen regelmäßig unter andere Vorschriften.
Ein GdB von 50 ist nicht zwingend erforderlichEntgegen einer verbreiteten Annahme verlangt § 21 Absatz 4 SGB II keinen bestimmten Grad der Behinderung. Eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 ist daher keine eigenständige Voraussetzung.
Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 SGB II genügt regelmäßig ein aktueller Bewilligungsbescheid über die erfasste Teilhabeleistung. Die Behinderung und der behinderungsbedingte Förderbedarf ergeben sich dann aus dieser Entscheidung.
Das bedeutet zugleich, dass ein Mensch mit einem GdB unter 50 den Zuschlag erhalten kann. Wer lediglich von einer Behinderung bedroht ist, hat nach der Verwaltungspraxis der Bundesagentur dagegen keinen Anspruch auf diesen Mehrbedarf.
Die Teilhabeleistung muss tatsächlich erbracht werdenDie dritte Voraussetzung führt in der Praxis zu den meisten Ablehnungen. Es reicht nicht, dass eine berufliche Rehabilitation sinnvoll wäre oder dass die betroffene Person grundsätzlich die Bedingungen für eine Förderung erfüllt.
Die Leistung muss bewilligt worden sein und tatsächlich durchgeführt werden. Ein Bewilligungsbescheid allein genügt nicht, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen hat oder überhaupt nicht wahrgenommen wird.
Erfasst werden vor allem berufsbezogene Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX. Hinzukommen können sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes und bestimmte Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Bildung.
Diese Förderungen können den Mehrbedarf auslösenIn Betracht kommen beispielsweise berufliche Rehabilitationsmaßnahmen, die wegen der Behinderung erforderlich sind und auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausgerichtet sind. Auch die Unterstützung durch einen Integrationsfachdienst kann erfasst sein, wenn sie im Rahmen einer geregelten Maßnahme erfolgt.
Die Bundesagentur nennt außerdem die stufenweise Wiedereingliederung als mögliches Beispiel, wenn dabei der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld zahlt. Ob eine konkrete Förderung den Anspruch auslöst, muss anhand des Bewilligungsbescheids, der Fördergrundlage und der tatsächlichen Durchführung geprüft werden.
Auch eine vom Jobcenter veranlasste Arbeitsgelegenheit kann ausreichen, wenn die Teilnahme gerade wegen der Behinderung notwendig ist. Eine allgemeine Maßnahme für Arbeitsuchende führt dagegen nicht automatisch zu dem Zuschlag.
Nicht jede berufliche Hilfe genügtAusdrücklich ausgenommen sind bestimmte Leistungen zur Berufsvorbereitung und zur beruflichen Ausbildung nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX. Auch eine reine Beratung oder Arbeitsvermittlung löst den Mehrbedarf für sich genommen nicht aus.
Dasselbe gilt nach den Weisungen der Bundesagentur für einmalige Hilfen ohne Maßnahmecharakter. Dazu können eine Kraftfahrzeughilfe, technische Arbeitshilfen oder die Finanzierung einer behindertengerechten Wohnung gehören.
Solche Hilfen können zwar einen erheblichen finanziellen Wert haben. Sie führen aber nicht automatisch zu dem monatlichen Mehrbedarf von 35 Prozent.
197 Euro bedeuten nicht immer 197 Euro mehr auf dem KontoDer Mehrbedarf erhöht zunächst den anerkannten Gesamtbedarf der betroffenen Person. Bei einer alleinstehenden Person steigt dieser Bedarf 2026 von 563 Euro auf 760,05 Euro zuzüglich der anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung.
Ob tatsächlich 197,05 Euro mehr ausgezahlt werden, hängt jedoch auch vom anrechenbaren Einkommen ab. Übergangsgeld, Arbeitsentgelt oder andere anrechenbare Einnahmen können den Zahlbetrag beeinflussen.
Die Aussage „197 Euro zusätzlich“ trifft daher nur zu, wenn der volle Regelbedarf berücksichtigt wird und kein weiteres Einkommen die Auszahlung verringert. Bei Partnern oder jungen Menschen gelten ohnehin niedrigere Ausgangsbeträge.
Der Mehrbedarf kann nach dem Ende der Maßnahme weitergezahlt werden§ 21 Absatz 4 SGB II erlaubt eine Anerkennung auch während einer angemessenen Übergangszeit nach Abschluss der Teilhabeleistung. Das Jobcenter muss darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Die Bundesagentur geht in ihren Weisungen davon aus, dass diese Übergangszeit regelmäßig drei Monate nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich nicht um eine starre gesetzliche Frist, sondern um eine Orientierung für die Verwaltung.
Betroffene sollten die Weiterzahlung ausdrücklich beantragen und begründen, weshalb der erhöhte Bedarf nach dem Ende der Maßnahme noch besteht. Das kann beispielsweise während einer unmittelbaren beruflichen Übergangsphase der Fall sein.
Grundsicherungsgeld und Grundsicherung im Alter nicht verwechselnDie ähnliche Bezeichnung der Leistungen verursacht leicht Missverständnisse. Der hier beschriebene Mehrbedarf betrifft das Grundsicherungsgeld für Arbeitsuchende nach dem SGB II und damit grundsätzlich erwerbsfähige Personen.
Wer Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht, kann unter anderen Voraussetzungen einen Mehrbedarf erhalten. Nach § 30 Absatz 1 SGB XII sind beispielsweise 17 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe möglich, wenn das Merkzeichen G nachgewiesen wird.
Daneben kennt das SGB XII einen Mehrbedarf von 35 Prozent für Menschen mit Behinderung, die bestimmte Hilfen zur Schulbildung oder zur schulischen beziehungsweise hochschulischen Ausbildung erhalten. Der Anspruch unterscheidet sich jedoch deutlich von der Regelung für erwerbsfähige Personen im SGB II.
So lässt sich der Grundsicherungsbescheid prüfenIm Berechnungsbogen des Bescheids sollte kontrolliert werden, ob unter den Bedarfen ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II aufgeführt ist. Anschließend sollte geprüft werden, ob der Zuschlag für den gesamten Zeitraum der Teilhabeleistung berechnet wurde.
Fehlt der Mehrbedarf, sollte dem Jobcenter der aktuelle Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers vorgelegt werden. Zusätzlich können eine Teilnahmebescheinigung sowie Angaben zum Beginn und zum voraussichtlichen Ende der Maßnahme hilfreich sein.
Der Mehrbedarf muss nach § 37 SGB II nicht als eigenständige Leistung gesondert beantragt werden, wenn bereits ein Antrag auf Grundsicherungsgeld gestellt wurde. Trotzdem ist es ratsam, ihn ausdrücklich schriftlich geltend zu machen, damit die Voraussetzungen dokumentiert und geprüft werden.
Widerspruch und Überprüfungsantrag können Nachzahlungen sichernGegen einen aktuellen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die gesetzliche Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz.
Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Für Leistungen nach dem SGB II begrenzt § 40 SGB II die mögliche Nachzahlung regelmäßig auf einen Zeitraum von einem Jahr.
Betroffene sollten deshalb nicht zu lange warten. Weitere Hinweise zum Vorgehen bietet der Ratgeber zum Überprüfungsantrag bei fehlerhaften Jobcenter-Bescheiden.
Beispiel aus der PraxisDie alleinstehende Anna erhält Grundsicherungsgeld und hat einen GdB von 60. Wegen ihrer Behinderung nimmt sie sechs Monate lang an einer bewilligten berufsbezogenen Eingliederungsmaßnahme teil, erhält in ihrem Bescheid aber nur den Regelbedarf von 563 Euro.
Nachdem Anna den Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers und die Teilnahmebescheinigung einreicht, erkennt das Jobcenter den Mehrbedarf von monatlich 197,05 Euro an. Für sechs vollständige Monate erhöht sich ihr anerkannter Bedarf damit um insgesamt 1.182,30 Euro.
Ob Anna den gesamten Betrag zusätzlich ausgezahlt bekommt, hängt davon ab, ob in diesem Zeitraum anrechenbares Einkommen vorhanden war. Ihr Schwerbehindertenausweis allein hätte den Anspruch nicht ausgelöst.
Sechs Fragen und Antworten zum Mehrbedarf bei Behinderung 1. Bekommt jeder Mensch mit Schwerbehindertenausweis 197 Euro zusätzlich?Nein. Der Ausweis allein genügt nicht. Erforderlich sind ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld, eine Behinderung und eine tatsächlich erbrachte Teilhabeleistung oder eine andere im Gesetz genannte Hilfe.
2. Muss mindestens ein GdB von 50 festgestellt worden sein?Nein. § 21 Absatz 4 SGB II schreibt keinen bestimmten GdB vor. Auch Menschen ohne anerkannte Schwerbehinderung können den Mehrbedarf erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Wie hoch ist der Mehrbedarf im Jahr 2026?Der Mehrbedarf beträgt 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs. Bei Alleinstehenden sind das 197,05 Euro, bei Partnern 177,10 Euro und bei jungen Erwachsenen ohne eigenen Haushalt 157,85 Euro monatlich.
4. Reicht die Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme aus?Die Leistung muss nicht nur bewilligt, sondern tatsächlich erbracht werden. Eine noch nicht begonnene oder nicht angetretene Maßnahme begründet nach den Weisungen der Bundesagentur regelmäßig keinen Anspruch.
5. Muss der Mehrbedarf gesondert beantragt werden?Rechtlich wird er grundsätzlich vom bestehenden Antrag auf Leistungen nach dem SGB II erfasst. Praktisch sollte der Mehrbedarf dennoch schriftlich verlangt und mit dem Bewilligungsbescheid sowie einer Teilnahmebescheinigung belegt werden.
6. Kann der Mehrbedarf rückwirkend nachgezahlt werden?Bei einem noch nicht bestandskräftigen Bescheid ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Bei älteren Bescheiden kann ein Überprüfungsantrag gestellt werden, wobei die Nachzahlung im SGB II regelmäßig auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt ist.
Der Beitrag 197 Euro: Dieser Mehrbedarf steht Menschen mit einer Schwerbehinderung im Monat zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegeheim: Die Pflegekosten sind um 256 Euro gestiegen
3.364 Euro im Monat selbst bezahlen: So hoch ist nach der vdek-Auswertung zum 1. Juli 2026 die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Pflegeheimjahr. Gegenüber dem Vorjahr sind das 256 Euro mehr. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind dabei bereits berücksichtigt.
Wer seine Heimkosten kalkuliert, muss deshalb genau hinsehen: Der Eigenanteil ist die verbleibende Belastung, nicht der Gesamtpreis vor Abzug der Kassenleistungen. Und auch ein höherer Zuschlag nach längerem Aufenthalt macht längst nicht die gesamte Rechnung entsprechend günstiger.
So setzen sich die 3.364 Euro zusammenDie folgende Aufschlüsselung zeigt die bundesweiten Monatsdurchschnitte im ersten Aufenthaltsjahr. Einzelne Einrichtungen können deutlich darüber oder darunter liegen.
Kostenbestandteil Juli 2026 Mehr als im Juli 2025 Pflegebedingter Eigenanteil einschließlich Ausbildung, nach Leistungszuschlag 1.775 Euro 192 Euro Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro 50 Euro Investitionskosten 521 Euro 14 Euro Gesamte Eigenbeteiligung 3.364 Euro 256 EuroQuelle: vdek, Stichtag 1. Juli 2026; Differenzen aus den veröffentlichten Vergleichswerten berechnet. Allein die Pflegeposition verursacht drei Viertel des Anstiegs. Die Ausbildungskosten sind darin enthalten und dürfen in dieser Rechnung nicht nochmals hinzugerechnet werden.
Warum die Pflegekasse die Rechnung nicht übernimmtDie Pflegeversicherung deckt die pflegebedingten Aufwendungen im Heim nur bis zu gesetzlich bestimmten Beträgen. Nach § 43 SGB XI zahlt sie bei Pflegegrad 2 monatlich 805 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.319 Euro. Bei Pflegegrad 4 beträgt die Leistung 1.855 Euro, bei Pflegegrad 5 sind es 2.096 Euro.
Übersteigen die anerkannten Pflegekosten diese Leistung, bleibt ein pflegebedingter Eigenanteil. Hinzu kommt der gesonderte Leistungszuschlag, der einen Teil dieses Eigenanteils auffängt. Beide Entlastungen sind von Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zu unterscheiden.
Ein höherer Pflegegrad bedeutet nicht automatisch mehr EigenanteilInnerhalb derselben Einrichtung gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 grundsätzlich ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil vor dem aufenthaltsabhängigen Zuschlag. Eine Höherstufung von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 3 führt deshalb nicht allein zu einem höheren eigenen Pflegekostenanteil. Das erläutert auch das Bundesgesundheitsministerium zur vollstationären Pflege.
Für Pflegegrad 1 gilt eine andere Finanzierung: Hier sieht § 43 SGB XI lediglich einen monatlichen Zuschuss von 131 Euro vor. Der gestaffelte Leistungszuschlag für die Pflegegrade 2 bis 5 greift dann nicht. Die dargestellte Durchschnittsrechnung lässt sich daher nicht auf Pflegegrad 1 übertragen.
Unterkunft und Investitionen bleiben eine eigene BelastungUnterkunft und Verpflegung betreffen das Wohnen und die Versorgung in der Einrichtung. Investitionskosten können beispielsweise Aufwendungen für das Gebäude, dessen Miete oder notwendige Anschaffungen umfassen. Diese Posten fallen zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil an.
Nach den Hinweisen des Bundesgesundheitsministeriums können außerdem vereinbarte Komfort- und Zusatzleistungen privat zu bezahlen sein. Für den Vergleich zweier Heime reicht deshalb ein Blick auf den Pflegekostenanteil nicht aus. Entscheidend ist, welche monatliche Gesamtsumme nach den Kassenleistungen tatsächlich verbleibt und welche Extras hinzukommen.
75 Prozent Zuschlag bedeuten keine 75 Prozent weniger HeimkostenNach § 43c SGB XI beträgt der Leistungszuschlag bis einschließlich zwölf Bezugsmonate 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Nach mehr als zwölf Monaten steigt er auf 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten auf 50 Prozent. Nach mehr als 36 Monaten werden 75 Prozent übernommen.
Die Prozentsätze gelten nur für den zuschlagsfähigen Pflegeanteil einschließlich Ausbildungskosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionen werden dadurch nicht um denselben Prozentsatz reduziert. Auch Monate mit nur zeitweisem Bezug der stationären Pflegeleistungen zählen bei der Bestimmung der Zuschlagsstufe mit.
Wie unterschiedlich sich Kostensteigerungen auswirken, zeigt eine vereinfachte Rechnung: Steigt der zuschlagsfähige Pflegeanteil vor Zuschlag um 100 Euro, bleiben im ersten Aufenthaltsjahr nach 15 Prozent Entlastung 85 Euro zusätzlich beim Bewohner. Steigen stattdessen die selbst zu tragenden Unterkunftskosten um 100 Euro, werden diese durch den Leistungszuschlag nicht abgefedert. Für die Haushaltsplanung ist deshalb auch die Verteilung einer Erhöhung auf die einzelnen Posten wichtig.
Ein höherer Durchschnitt rechtfertigt nicht jede HeimforderungEine Statistik ersetzt keine wirksame Entgelterhöhung. Nach § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz muss das Heim eine beabsichtigte Erhöhung schriftlich begründen, die betroffenen Positionen benennen und bisherige sowie neue Entgeltbestandteile gegenüberstellen. Auch die Verteilung der Mehrkosten muss erkennbar sein.
Der höhere Betrag wird frühestens vier Wochen nach Zugang eines hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens geschuldet. Bewohner müssen außerdem Gelegenheit bekommen, die Kalkulationsunterlagen einzusehen. Welche Folgen fehlerhafte Forderungen haben können, erläutert der Beitrag über eine Rückzahlung nach unzulässigen Pflegeheim-Erhöhungen.
Wenn die eigenen Mittel nicht reichen, muss die Finanzierung geprüft werdenReichen die verfügbaren Mittel nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage. Dabei werden Einkommen und einzusetzendes Vermögen geprüft; bei nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartnern werden grundsätzlich auch deren Verhältnisse berücksichtigt. Für stationäre Hilfe zur Pflege gelten die weiteren Voraussetzungen des § 65 SGB XII.
Betroffene sollten das Sozialamt frühzeitig und nachweisbar über die drohende Finanzierungslücke informieren. Nach § 18 SGB XII setzt Sozialhilfe grundsätzlich ein, sobald dem zuständigen Träger die anspruchsbegründenden Umstände bekannt werden; auf eine spätere Übernahme alter Schulden sollte niemand vertrauen. Weitere Hinweise bietet der Ratgeber „Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht?“.
Praxisbeispiel: Trotz 1.600 Euro Rente fehlen monatlich 1.764 EuroEin fiktiver Fall: Frau Sommer zieht mit Pflegegrad 3 ins Heim und hat nach Abzug der Versicherungsbeiträge 1.600 Euro Rente im Monat zur Verfügung. Ihr Heim berechnet nach sämtlichen Pflegekassenleistungen einen Eigenanteil von 3.364 Euro. Schon die einfache Gegenüberstellung ergibt eine monatliche Lücke von 1.764 Euro.
Die 1.319 Euro Pflegekassenleistung für Pflegegrad 3 dürfen davon nicht nochmals abgezogen werden, weil sie bereits in der Heimabrechnung berücksichtigt sind. Persönliche Ausgaben kommen in dieser vereinfachten Rechnung noch hinzu. Frau Sommer lässt deshalb frühzeitig prüfen, welche ergänzenden Sozialleistungen ihr zustehen; die tatsächliche Bewilligung ergibt sich aus der individuellen Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsprüfung.
Vier Fragen und Antworten zu den Pflegeheimkosten Sind die 3.364 Euro der vollständige Preis des Heimplatzes?Nein, der Betrag beschreibt die durchschnittlich verbleibende Eigenbeteiligung im ersten Aufenthaltsjahr. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind bereits berücksichtigt.
Sinkt die gesamte Rechnung nach drei Jahren um 75 Prozent?Nein, der 75-prozentige Zuschlag nach mehr als 36 Bezugsmonaten betrifft nur den zuschlagsfähigen pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch nicht entsprechend günstiger.
Muss ich bei einem höheren Pflegegrad automatisch mehr selbst zahlen?Für Pflegegrad 2 bis 5 gilt innerhalb derselben Einrichtung grundsätzlich ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil vor Leistungszuschlag. Eine Höherstufung allein erhöht diesen Anteil deshalb nicht. Allgemeine Entgelterhöhungen sind davon zu unterscheiden.
Was sollte ich tun, wenn die Heimrechnung meine Rente übersteigt?Lassen Sie die Abrechnung und mögliche ergänzende Leistungen prüfen und informieren Sie das Sozialamt frühzeitig über einen ungedeckten Bedarf. Ob und wie viel Hilfe zur Pflege gewährt wird, hängt von den anerkannten Kosten sowie den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.
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Rentner vererben Haus: Auch Garten und Zufahrt können nach Urteil jetzt steuerfrei bleiben
Wer das Elternhaus erbt, sollte bei der Erbschaftsteuer auch auf Garten und Zufahrt schauen: Selbst getrennte Grundstücksflächen können zur Steuerbefreiung für das Familienheim gehören. Das hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 17. Juni 2026, II R 27/23, entschieden, das am 13. August 2026 veröffentlicht wurde. Allerdings kann ein Fehler im falschen Bescheid dazu führen, dass Erben die Begünstigung nicht mehr durchsetzen können.
Sohn erstreitet deutlich höhere SteuerbefreiungIm entschiedenen Fall hatte ein Sohn Grundbesitz von seinem im August 2020 verstorbenen Vater geerbt. Der Vater hatte dort bis zu seinem Tod eine Wohnung mit 235 Quadratmetern selbst bewohnt. Zum Anwesen gehörten auch ein mitgenutztes Gartengrundstück und ein L-förmiges Wegegrundstück.
Das für die Grundstücksbewertung zuständige Finanzamt fasste das bebaute Flurstück, den Garten und den Weg zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen. Für diese drei Flurstücke einschließlich des Gebäudes stellte es einen Wert von 1.379.965 Euro fest. Bei der Erbschaftsteuer berücksichtigte das zuständige Finanzamt für die Familienheimbefreiung trotzdem nur das Flurstück mit dem Wohnhaus.
Weil bei Kindern höchstens 200 Quadratmeter Wohnfläche begünstigt sind, stellte die Behörde zunächst lediglich 521.417 Euro steuerfrei.
Der BFH erhöhte den befreiten Wert auf 1.174.438 Euro, indem er die Quote von 200 zu 235 auf den Wert der gesamten wirtschaftlichen Einheit anwendete. Damit wurden zusätzlich 653.021 Euro des geerbten Vermögenswerts von der Steuer befreit; wie viel Erbschaftsteuer tatsächlich entfällt, hängt von der übrigen Berechnung ab.
Warum auch getrennte Flurstücke dazugehören könnenEntscheidend ist die wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz. Mehrere Flurstücke können zusammen ein begünstigtes Grundstück bilden, wenn Haus, Garten und Wegeflächen gemeinsam genutzt werden und diese Zusammengehörigkeit nach außen erkennbar ist. Auch eine eigenständige Eintragung im Grundbuch schließt die Einbeziehung deshalb nicht automatisch aus.
Die bloße Nachbarschaft zum Wohnhaus genügt dagegen nicht. Zu prüfen sind unter anderem die tatsächliche Nutzung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Verbindung der Flächen.
Für Erben empfiehlt es sich deshalb, die gemeinsame Nutzung etwa mit Lageplänen, Fotos und einer Beschreibung der Garten- und Wegeführung nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die 200-Quadratmeter-Grenze betrifft die WohnungDas Urteil behandelt die Steuerbefreiung für Kinder nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Grundsätzlich muss der verstorbene Elternteil die Wohnung bis zum Erbfall selbst genutzt haben; das Gesetz berücksichtigt auch Fälle, in denen zwingende Gründe diese Nutzung verhinderten. Das erbende Kind muss das Familienheim unverzüglich zur eigenen Wohnnutzung bestimmen und grundsätzlich tatsächlich selbst einziehen.
Bei Kindern ist die Befreiung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Ist die Wohnung größer, entfällt die Vergünstigung nicht vollständig, sondern wird anteilig berechnet.
Garten und Zufahrt werden dabei nicht als zusätzliche Wohnfläche auf diese Grenze angerechnet.
Dass die Eltern bereits Rente bezogen haben, ist keine Voraussetzung für die Befreiung. Außerdem betrifft die Entscheidung einen Erbfall und lässt sich nicht einfach auf Schenkungen an Kinder übertragen. Für die Nachfolgeplanung sind deshalb auch die Unterschiede zur Hausübertragung zu Lebzeiten und zur Übertragung gegen eine lebenslange Rente zu beachten.
Der entscheidende Bescheid kommt oft vor der SteuerforderungBesonders wichtig für Erben ist die Trennung zwischen Grundstücksbewertung und Erbschaftsteuer. Das Finanzamt am Ort der Immobilie stellt im Grundbesitzwertbescheid verbindlich fest, welche Flächen zur wirtschaftlichen Einheit gehören und welchen Wert diese hat. An diese Feststellungen ist das Erbschaftsteuerfinanzamt gebunden.
Wer die Abgrenzung der Flächen für falsch hält, muss deshalb gegen den entsprechenden Feststellungsbescheid vorgehen. Ein späterer Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid kann diese Feststellung grundsätzlich nicht mehr angreifen. Das folgt aus § 351 Absatz 2 Abgabenordnung und wird vom BFH ausdrücklich hervorgehoben.
Umgekehrt war im entschiedenen Fall die wirtschaftliche Einheit bereits zutreffend festgestellt.
Der Fehler entstand erst dadurch, dass das Erbschaftsteuerfinanzamt Garten und Weg bei der Befreiung ausklammerte. Deshalb richtete sich der Rechtsbehelf des Sohnes zu Recht gegen den Erbschaftsteuerbescheid.
Was ist falsch? Welcher Bescheid ist betroffen? Was müssen Erben prüfen? Zusammengehörende Flächen werden als getrennte wirtschaftliche Einheiten behandelt. Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert Abgrenzung der Einheit und Einspruchsfrist Die Einheit ist richtig festgestellt, aber Garten oder Weg fehlen bei der Steuerbefreiung. Erbschaftsteuerbescheid Umfang der berücksichtigten Befreiung und Einspruchsfrist Die Befreiung wird wegen fehlender Selbstnutzung oder falsch berechneter Wohnflächenquote gekürzt. Erbschaftsteuerbescheid Nutzungsvoraussetzungen, Nachweise und Berechnung Für den Einspruch bleibt grundsätzlich ein MonatDie reguläre Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids. Erben sollten deshalb beide Bescheide einschließlich ihrer Rechtsbehelfsbelehrungen prüfen, sobald sie vorliegen. Wer erst auf die Zahlungsaufforderung wartet, kann eine frühere Frist gegen die Grundstücksfeststellung verpassen.
Auch bereits ergangene Bescheide können von der Entscheidung betroffen sein, wenn das Verfahren noch offen ist oder eine gesetzliche Änderungsmöglichkeit besteht. Ein neues Urteil öffnet einen bestandskräftigen Bescheid jedoch nicht automatisch wieder. Deshalb muss zunächst geklärt werden, welcher Bescheid den Fehler enthält und ob er noch geändert werden kann.
Ein späterer Gartenverkauf kann die Befreiung gefährdenDie Steuerbefreiung ist grundsätzlich an eine zehnjährige Selbstnutzung gebunden. Gibt der Erbe die eigene Wohnnutzung innerhalb dieser Zeit auf, fällt die Befreiung rückwirkend weg, sofern keine zwingenden Gründe für die Aufgabe vorliegen. Das Urteil beseitigt diese Bindung nicht.
Der BFH macht ausdrücklich deutlich, dass auch die begünstigten Nebenflächen vom Nachversteuerungstatbestand erfasst werden. Wird beispielsweise das einbezogene Gartenflurstück innerhalb von zehn Jahren als eigenes Grundstück abgeteilt und auf einen Dritten übertragen, kann Erbschaftsteuer nachträglich anfallen.
Wer eine solche Fläche verkaufen oder verschenken möchte, sollte deshalb vorab die Folgen für die gewährte Befreiung prüfen lassen.
Beispiel aus der Praxis: Drei Flurstücke, ein FamilienheimDie 62-jährige Sabine erbt von ihrer Mutter ein selbst bewohntes Haus mit 160 Quadratmetern Wohnfläche, einem Gartenflurstück und einer separaten Zufahrt. Sie zieht ohne schuldhaftes Zögern ein und nutzt das Anwesen anschließend zehn Jahre selbst. Das Bewertungsfinanzamt hat alle drei gemeinsam genutzten Flurstücke als wirtschaftliche Einheit mit einem Wert von 650.000 Euro festgestellt.
Sind auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann der gesamte Wert dieser Einheit unter die Familienheimbefreiung fallen. Berücksichtigt das Erbschaftsteuerfinanzamt trotzdem nur das Hausflurstück, muss Sabine gegen den Erbschaftsteuerbescheid vorgehen.
Wären Garten und Zufahrt dagegen bereits bei der Bewertung zu Unrecht als eigene wirtschaftliche Einheiten behandelt worden, müsste sie die entsprechenden Feststellungsbescheide rechtzeitig angreifen.
Vier Fragen und Antworten zum steuerfreien Familienheim Ist jeder Garten neben einem geerbten Haus steuerfrei?Nein, entscheidend ist die Zugehörigkeit zur festgestellten wirtschaftlichen Einheit des Familienheims. Die gemeinsame Nutzung und die nach außen erkennbare Zusammengehörigkeit müssen die Einbeziehung tragen. Zusätzlich müssen die übrigen Voraussetzungen der Familienheimbefreiung erfüllt sein.
Gilt die Grenze von 200 Quadratmetern auch für das Grundstück?Nein, bei der hier behandelten Befreiung für Kinder bezieht sie sich auf die Wohnfläche. Garten und Zufahrt werden nicht hinzugerechnet. Bei einer größeren Wohnung wird die Befreiung grundsätzlich anteilig gewährt.
Reicht ein Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid?Nur wenn der beanstandete Fehler in diesem Bescheid liegt. Betrifft der Streit die verbindlich festgestellte Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit, muss der entsprechende Grundbesitzwertbescheid angegriffen werden. Für jeden Bescheid ist die eigene Einspruchsfrist zu beachten.
Darf der geerbte Garten nach dem Einzug verkauft werden?Zivilrechtlich kann ein Verkauf möglich sein, steuerlich drohen aber Folgen. Wird eine begünstigte Gartenfläche innerhalb von zehn Jahren abgeteilt und auf einen Dritten übertragen, kann die zuvor gewährte Befreiung rückwirkend betroffen sein. Das Weiterwohnen im Haus allein schützt dann nicht vor einer Nachversteuerung.
Der Beitrag Rentner vererben Haus: Auch Garten und Zufahrt können nach Urteil jetzt steuerfrei bleiben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Altersvorsorge ab 2027: 900 Euro Zuschuss noch kurz vor der Rente
Wer nur noch wenige Jahre bis zur Rente hat, sollte das neue Altersvorsorgedepot nicht vorschnell abhaken. Schon mit 360 Euro Eigenbeitrag im Jahr kommen 180 Euro staatliche Zulage hinzu. Wer fünf Jahre einzahlt, erhält damit 900 Euro Förderung: zusätzlich zum eigenen Geld.
Das neue System startet zum 1. Januar 2027. Die Reform ist beschlossen; bestehende Riester-Verträge dürfen weiterlaufen. Neue Verträge nach dem bisherigen Riester-Modell können Sie ab 2027 jedoch nicht mehr abschließen.
Susen zahlt 1.800 Euro ein – der Staat legt 900 Euro dazuEin fiktives Beispiel zeigt, warum das Altersvorsorgedepot selbst kurz vor der Rente noch Vorteile bringt.
Susen aus Worpswede bei Bremen plant ihren Rentenbeginn in fünf Jahren. Sie möchte kein großes neues Vorsorgeprojekt mehr starten, will aber jedes Jahr 360 Euro (30 Euro im Monat) zurücklegen.
Nach den ab 2027 geltenden Förderregeln erhält sie für jeden dieser ersten 360 Euro Eigenbeitrag 50 Cent Grundzulage. Damit fließen jährlich weitere 180 Euro in ihren Vertrag.
Nach fünf Jahren ergibt sich ohne Kursgewinne oder Verluste folgende Rechnung: Eigene Einzahlungen: 5 × 360 Euro = 1.800 Euro. Staatliche Grundzulage: 5 × 180 Euro = 900 Euro. Im Altersvorsorgedepot: 2.700 Euro
Hinzu oder davon abgehen können Wertentwicklung und Vertragskosten. Die 900 Euro sind zunächst die Zulagen, die zusätzlich zu Susens Eigenbeiträgen in den Vertrag fließen.
Gerade die ersten 360 Euro werden besonders stark gefördertDie neue Förderung funktioniert anders als bei der bisherigen Riester-Rente. Bis zu einem Eigenbeitrag von 360 Euro pro Jahr zahlt der Staat 50 Cent Grundzulage je eingezahltem Euro.
Wer 360 Euro einzahlt, erhält also 180 Euro dazu.
Für weitere Einzahlungen zwischen 361 Euro und 1.800 Euro sinkt die Förderung auf 25 Cent je Euro. Bei einem Eigenbeitrag von insgesamt 1.800 Euro erreicht die Grundzulage maximal 540 Euro pro Jahr.
Für Menschen wie Susen ist deshalb gerade die erste Förderstufe wichtig: Auf 360 Euro Eigenbeitrag kommen 180 Euro Zulage. Das entspricht einer Zulage von 50 Prozent des Eigenbeitrags.
Bei der Auszahlung gibt es einen HakenDas geförderte Altersvorsorgedepot ist kein normales Wertpapierdepot, aus dem Sparer jederzeit Geld entnehmen können.
Während der Ansparphase bleiben die entsprechenden Erträge im geförderten System steuerlich begünstigt; die Leistungen in der Auszahlungsphase müssen Sie später versteuern.
Wie stark dieser Effekt Susen tatsächlich trifft, hängt von ihrem persönlichen steuerpflichtigen Einkommen im Alter ab. Eine hohe Zulage während der Ansparzeit dürfen Sie deshalb nicht isoliert betrachten.
Das Geld muss grundsätzlich bis ins hohe Alter verteilt werdenBeim Rentenbeginn stehen grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung. Das Kapital kann eine lebenslange Leibrente finanzieren oder über einen Auszahlungsplan ausgezahlt werden.
Der Auszahlungsplan muss mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr laufen. Noch nicht ausgezahltes Kapital eines solchen Auszahlungsplans kann vererbbar bleiben.
Das schränkt die Flexibilität gegenüber einem gewöhnlichen privaten Depot erheblich ein.
Eine Ausnahme gibt es direkt zu Beginn der Auszahlungsphase: Bis zu 30 Prozent des vorhandenen Kapitals dürfen auf einmal ausgezahlt werden.
Für Susen könnte eine Ausnahme infrage kommenFür Menschen, die erst kurz vor der Rente beginnen, kann die sogenannte Kleinbetragsrente interessant werden. Ergibt das angesparte Kapital nur eine sehr geringe monatliche Leistung, darf der Vertrag vollständig abgefunden werden.
Maßgeblich ist eine Grenze von 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Diese Regel gilt ab 2027 auch entsprechend für Auszahlungspläne.
Die monatliche Bezugsgröße beträgt 2026 3.955 Euro. 1,5 Prozent davon entsprechen rund 59,33 Euro. Für einen Rentenbeginn in späteren Jahren zählt jedoch die dann maßgebliche Bezugsgröße.
Susen kann also nicht schon heute davon ausgehen, dass sie das Geld auf einmal bekommt. Entscheidend sind das später vorhandene Kapital, die Berechnung der monatlichen Leistung und die dann geltende Bezugsgröße.
Kurz vor der Rente fehlt der lange ZinseszinseffektEin 25-Jähriger kann sein Geld Jahrzehnte am Kapitalmarkt arbeiten lassen. Susen hat dafür nur wenige Jahre. Der Zinseszinseffekt spielt bei ihr deshalb eine wesentlich kleinere Rolle. Gleichzeitig bedeutet eine kurze Laufzeit, dass Kursverluste weniger Zeit haben, sich wieder auszugleichen.
Das ist bei einem Altersvorsorgedepot ohne Kapitalgarantie wichtig. Die Reform erlaubt ausdrücklich Depots mit Kapitalmarktanlagen wie Fonds und ETFs.
Die staatliche Zulage schützt also nicht davor, dass der Depotwert schwankt.
Mehr einzahlen lohnt sich nicht immerSusen könnte statt 360 Euro auch 1.800 Euro jährlich einzahlen. Dann würde sie die maximale Grundzulage von 540 Euro erhalten.
Die zusätzlichen 1.440 Euro oberhalb der ersten Förderstufe bringen aber nur noch 25 Cent Zulage je Eigenbeitrags-Euro. Deshalb verändert sich das Verhältnis zwischen Eigenbeitrag und Zulage.
Hinzu kommen die spätere Besteuerung, die Wertentwicklung und die Produktkosten. Ob höhere Beiträge sinnvoll sind, lässt sich nicht allein aus der Höhe der staatlichen Förderung ableiten.
Auch Kinder können die Förderung deutlich erhöhenFür Eltern gibt es zusätzlich eine Kinderzulage. Ein zulageberechtigter Elternteil erhält je Kind für jeden eigenen Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro einen weiteren Euro Kinderzulage. Maximal sind damit 300 Euro je Kind und Jahr möglich. Damit kann sich die Rechnung erheblich verändern.
Nicht bis Ende 2026 zum Abschluss drängen lassenDie neuen Altersvorsorgeprodukte werden ab dem 1. Januar 2027 angeboten. Es besteht daher kein Grund, bereits 2026 einen Vertrag für die neue Förderung abzuschließen.
Wer wie Susen nur wenige Jahre bis zum Rentenbeginn hat, sollte vier Punkte vergleichen: die Vertragskosten, das Anlagerisiko, die Steuerbelastung im Alter und die Bedingungen der späteren Auszahlung.
Die 180 Euro Zulage auf 360 Euro Jahresbeitrag sind schnell ausgerechnet. Ob daraus am Ende tatsächlich ein Vorteil gegenüber einer ungeförderten Anlage entsteht, hängt dagegen vom gesamten Vertrag und der persönlichen Situation ab.
FAQ zum Altersvorsorgedepot ab 2027 Wie viel Zuschuss gibt es bei 360 Euro Einzahlung?Wer unmittelbar zulageberechtigt ist und 360 Euro im Jahr einzahlt, erhält nach den neuen Regeln 180 Euro Grundzulage. Insgesamt fließen damit 540 Euro in den Vertrag.
Kann ich mir das Altersvorsorgedepot bei Rentenbeginn komplett auszahlen lassen?Grundsätzlich nicht. Bis zu 30 Prozent können zu Beginn der Auszahlungsphase als Einmalbetrag entnommen werden. Eine vollständige Auszahlung kann unter anderem bei einer Kleinbetragsrente möglich sein.
Lohnt sich das Altersvorsorgedepot noch fünf Jahre vor der Rente?Die Zulage kann auch bei kurzer Laufzeit erheblich sein. Bei fünf Einzahlungen von jeweils 360 Euro ergeben sich zum Beispiel 900 Euro Grundzulage. Ob der Vertrag günstiger ist als andere Sparformen, hängt jedoch auch von anderen Faktoren ab: Kosten, Wertentwicklung, Besteuerung und Auszahlungsbedingungen.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungsrechengrößen 2026
Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
Bundesregierung: Fragen und Antworten – Private Altersvorsorge reformiert
Einkommensteuergesetz, § 93 – Kleinbetragsrente
Der Beitrag Altersvorsorge ab 2027: 900 Euro Zuschuss noch kurz vor der Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Teure Kfz-Versicherung ab 65: So umgehen Rentner den Alterszuschlag
Jahrzehntelang unfallfrei gefahren, im Ruhestand weniger unterwegs – und trotzdem steigt die Autoversicherung. Für viele ältere Menschen ist das eine teure Überraschung: Neben der persönlichen Schadenbilanz berechnen Versicherer auch das Alter als eigenes Risiko. Eine gute Schadenfreiheitsklasse verhindert deshalb nicht, dass der Beitrag mit den Lebensjahren wächst.
Besonders ärgerlich ist das für Rentner, die auf ihr Auto angewiesen sind und wenig finanziellen Spielraum haben. Allerdings gibt es weder einen gesetzlich vorgeschriebenen Alterszuschlag noch eine feste Grenze, ab der alle Anbieter mehr verlangen. Und der häufig beworbene Ausweg über Tochter oder Sohn ist keine garantierte Sparlösung.
Ab 65 kann es teurer werden – eine feste Altersgrenze gibt es nichtWann Versicherer höhere Beiträge berechnen, hängt vom jeweiligen Tarif ab. Manche verlangen bereits um das 65. Lebensjahr mehr, andere setzen andere Altersstufen an. Auch die Höhe der Aufschläge unterscheidet sich erheblich, wie der Finanztip zur Kfz-Versicherung für Rentner erläutert.
Die Schadenfreiheitsklasse und das Alter sind dabei zwei verschiedene Preisfaktoren. Der Rabatt belohnt den bisherigen Schadenverlauf, während die Altersbewertung an das statistische Risiko einer Gruppe anknüpft. Wer unfallfrei bleibt, kann deshalb trotzdem eine höhere Rechnung erhalten.
Modellrechnung: Mit 85 bis zu 172 Prozent mehrWie deutlich die Unterschiede ausfallen können, zeigt eine Verivox-Modellrechnung vom 3. März 2026. Untersucht wurde ein VW Golf VIII 1.0 TSI in Berlin mit 10.000 Kilometern jährlicher Fahrleistung. Beim Altersvergleich mit gleicher Schadenfreiheitsklasse ergaben sich folgende Aufschläge gegenüber einem 55-Jährigen.
Alter Mehrbeitrag im Modell gegenüber 55 Jahren 55 Jahre Vergleichsbasis 65 Jahre 14 Prozent 75 Jahre 69 Prozent 85 Jahre 172 ProzentDas sind Ergebnisse einer bestimmten Berechnung, keine allgemeine Preisliste für Senioren. Weder die Prozentsätze noch daraus abgeleitete Eurobeträge lassen sich auf jedes Auto und jeden Vertrag übertragen. Auch eine über Jahrzehnte aufsummierte Mehrbelastung wäre ohne nachvollziehbare Jahreswerte und Annahmen keine belastbare Prognose.
Warum Versicherer das Alter berücksichtigen dürfenDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet nicht jede unterschiedliche Behandlung nach Lebensalter. Nach § 20 Absatz 2 AGG dürfen private Versicherungen altersabhängig kalkulieren, wenn dies auf anerkannten Prinzipien einer risikogerechten Berechnung beruht. Dazu gehören insbesondere versicherungsmathematische Bewertungen anhand statistischer Daten.
Der Versicherungsverband GDV verweist auf seine Auswertungen von rund 100 Millionen Versicherungsverträgen und auf höhere Schadenhäufigkeiten im höheren Alter. Seine unverbindlichen Berechnungen sehen altersbedingte Zuschläge gegenüber dem durchschnittlichen Schadenbedarf ab 68 Jahren vor. Versicherer müssen diese Einteilung jedoch nicht übernehmen.
Für Betroffene bleibt ein unangenehmer Unterschied: Die persönliche Unfallfreiheit lässt sich nachweisen, das statistische Gruppenrisiko nicht individuell abschütteln. Trotzdem sagt ein Alterszuschlag allein nichts darüber aus, wie sicher eine bestimmte Person tatsächlich fährt.
Eine höhere Rechnung beweist noch keinen AlterszuschlagWer mehr zahlt als im Vorjahr, sollte nicht automatisch das Alter verantwortlich machen. Auch veränderte Typ- und Regionalklassen, allgemeine Tarifanpassungen oder geänderte Vertragsdaten können den Preis beeinflussen. Die bloße Differenz zwischen zwei Jahresrechnungen trennt diese Ursachen nicht voneinander.
Sinnvoll ist deshalb, den Versicherer nach den Gründen der Erhöhung und der berücksichtigten Schadenfreiheitsklasse zu fragen. Anschließend sollten Vergleichsangebote mit denselben Angaben und einem vergleichbaren Leistungsumfang eingeholt werden. Ein niedrigerer Preis ist wenig wert, wenn dafür wichtige Leistungen entfallen oder die Selbstbeteiligung deutlich steigt.
Der Vertrag über die Tochter kann helfen – muss aber nichtIn der genannten Verivox-Untersuchung brachte die Kombination aus Versicherung, Zulassung und Übertragung der Schadenfreiheitsjahre auf das Kind beim 75-jährigen Modellfahrer 281 Euro Jahresersparnis. Beim 85-Jährigen waren es 917 Euro. Für den 65-jährigen Modellfahrer erwies sich die Familienlösung dagegen nicht als vorteilhaft.
Halter, Versicherungsnehmer und tatsächlicher Fahrer müssen nicht zwingend dieselbe Person sein. Ob eine abweichende Konstellation akzeptiert wird und wie sie den Beitrag verändert, entscheidet sich nach den Bedingungen des Anbieters. Allein ein anderer Name im Fahrzeugschein beseitigt den Altersfaktor daher nicht zuverlässig.
Vor allem muss die Nutzung stimmen: Fährt der Vater überwiegend, darf die Tochter nicht wahrheitswidrig als Hauptfahrerin angegeben werden.
Der ältere Angehörige muss im vereinbarten Fahrerkreis berücksichtigt sein, und alle Fragen zur Nutzung sind korrekt zu beantworten. Gegen-Hartz.de erläutert ebenfalls, warum die Versicherung über Angehörige sorgfältig geprüft werden sollte.
Die eigenen Schadenfreiheitsjahre lassen sich nicht beliebig verschenkenEine Übertragung des Schadenverlaufs ist an Bedingungen gebunden. Der Empfänger kann grundsätzlich höchstens die schadenfreien Jahre erhalten, die er seit dem Führerscheinerwerb selbst hätte erreichen können; zusätzlich kann die bisherige Fahrzeugnutzung die anrechenbare Zeit begrenzen. Welche Angehörigen infrage kommen und welche Nachweise verlangt werden, unterscheidet sich nach Anbieter.
Besonders folgenreich ist der Verzicht des bisherigen Rabattinhabers. Die HUK-Coburg beschreibt die Übertragung ausdrücklich als unwiderruflich und schließt eine bloß teilweise Abgabe aus. Wer viele Jahre abgibt, von denen das Kind nur einen Teil übernehmen kann, sollte deshalb vorher klären, welche Vorteile verloren gehen.
Der bessere Weg ist ein verbindliches Angebot vor der Übertragung. Darin sollten die anerkannte Schadenhistorie, der vollständige Fahrerkreis und die tatsächliche Nutzung bereits berücksichtigt sein. Erst dann lässt sich beurteilen, ob die Ersparnis den dauerhaften Verzicht rechtfertigt.
Falsche Fahrerangaben können die Ersparnis zunichtemachenWer einen regelmäßig fahrenden Angehörigen verschweigt, riskiert je nach Vertragsbedingungen Nachberechnungen und Vertragsstrafen. Auch eine erhöhte Selbstbeteiligung im Kaskoschaden kann vorgesehen sein, wie Verivox zu nicht eingetragenen Fahrern erläutert. Welche Folge tatsächlich eintritt, hängt vom Vertrag und vom Einzelfall ab.
Pauschale Aussagen, ein nicht eingetragener Fahrer führe immer zu 2.500 oder 5.000 Euro Regress oder automatisch zum vollständigen Verlust des Kaskoschutzes, sind deshalb zu undifferenziert. Die rechtlichen Folgen unterschiedlicher Pflichtverletzungen dürfen nicht miteinander vermischt werden.
Wechseln: Der 30. November gilt nicht für jeden VertragBei vielen Kfz-Verträgen endet das Versicherungsjahr am 31. Dezember, und die ordentliche Kündigung muss einen Monat vorher eingehen. Für diese Verträge ist der 30. November der übliche Stichtag. Bei einem anderen Ablaufdatum oder besonderen Vertragsbedingungen muss die Frist gesondert geprüft werden.
Ein zusätzliches Kündigungsrecht kann sich aus § 40 VVG ergeben: Erhöht der Versicherer die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel ohne entsprechende Erweiterung des Schutzes, läuft ab Zugang der Mitteilung eine Monatsfrist. Die Kündigung wirkt frühestens zum Zeitpunkt der Erhöhung. Der Versicherer muss auf dieses Recht hinweisen.
Allerdings löst nicht jede Beitragsänderung automatisch dieses Sonderkündigungsrecht aus. Bei einer bereits vereinbarten altersabhängigen Einstufung kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung und die Ursache der Änderung an. Vor allem bei gewünschtem Kaskoschutz sollte die Annahme des neuen Vertrags geklärt sein, bevor der alte endet.
Weniger fahren sollte auch im Vertrag ankommenWer seit dem Rentenbeginn keinen täglichen Arbeitsweg mehr hat, sollte die hinterlegte Jahresfahrleistung überprüfen. Eine realistisch niedrigere Kilometerangabe oder ein kleinerer tatsächlicher Fahrerkreis kann den Beitrag senken. Weitere Möglichkeiten beschreibt Gegen-Hartz.de im Beitrag zum Sparen bei der Kfz-Versicherung im Ruhestand.
Auch eine Werkstattbindung oder eine höhere Selbstbeteiligung kann günstiger sein, verändert aber die Bedingungen im Schadenfall. Gerade bei einer kleinen Rente sollte die Selbstbeteiligung nur so hoch ausfallen, dass sie aus vorhandenen Rücklagen bezahlt werden kann. Eine niedrigere Jahresrechnung darf nicht mit einer unbezahlbaren Reparatur erkauft werden.
Beispiel aus der Praxis: Erst rechnen, dann übertragenEin Beispiel: Der 76-jährige Werner soll künftig 980 Euro jährlich zahlen und erwägt einen Vertrag über seine Tochter. Ein anderer Anbieter bietet ihm bei vergleichbarem Schutz und korrekt angegebenen 7.000 Jahreskilometern einen eigenen Vertrag für 760 Euro an. Die Familienlösung würde nach Prüfung aller Angaben 720 Euro kosten, erforderte aber den unwiderruflichen Verzicht auf seinen bisherigen Schadenfreiheitsrabatt.
Werner entscheidet sich für den eigenen Vertrag und spart 220 Euro im Jahr. Die weiteren 40 Euro Ersparnis sind ihm die Abgabe seines Rabatts nicht wert. Die Beträge sind beispielhaft gewählt und keine aktuellen Tarifangebote.
Vier Fragen und Antworten zum Alterszuschlag Muss jede Kfz-Versicherung ab 65 teurer werden?Nein, eine gesetzliche Altersgrenze oder einen einheitlichen Aufschlag gibt es nicht. Entscheidend sind der jeweilige Tarif und die persönlichen Vertragsdaten.
Schützt eine hohe Schadenfreiheitsklasse vor dem Zuschlag?Sie kann den Gesamtbeitrag reduzieren, verhindert aber nicht die zusätzliche Berücksichtigung des Alters. Beide Merkmale fließen getrennt in die Berechnung ein.
Kann ich mein Auto über meine Tochter versichern und selbst weiterfahren?Das kann möglich sein, wenn der Versicherer die Konstellation akzeptiert und Ihre tatsächliche Nutzung vollständig angegeben ist. Eine Ersparnis ist damit nicht garantiert.
Sollte ich meine Schadenfreiheitsjahre sofort übertragen?Nein, zunächst sollten ein verbindliches Angebot und die Übertragungsbedingungen vorliegen. Prüfen Sie insbesondere, wie viele Jahre anerkannt werden und auf welche eigenen Rechte Sie dauerhaft verzichten.
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Bürgergeld abgelehnt: Zu wenig Einkommen kostete den Anspruch
Wer arbeitet und trotzdem nicht genug zum Leben hat, kann grundsätzlich ergänzende Bürgergeld-Leistungen vom Jobcenter erhalten.
Eine rumänische Familie scheiterte jedoch mit ihrem Eilantrag, weil das Gericht die Selbstständigkeit des Vaters nicht als wirtschaftlich ernsthafte Erwerbstätigkeit anerkannte. Der Fall zeigt eine harte Zugangshürde: Bedürftigkeit allein begründet noch keinen Leistungsanspruch.
Schrott verkauft, aber keine Leistungen durchgesetztDer Vater hatte ein Gewerbe angemeldet und sammelte Altmetall, das er weiterverkaufte. Für sich, seine Frau und zwei Kinder verlangte er vorläufige Leistungen für Oktober 2025 bis März 2026.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wies die Beschwerde im Eilverfahren zurück, wie Gegen-Hartz über den Beschluss vom 11. Februar 2026, Az. L 2 AS 340/25 B ER, berichtete.
Nach der dort wiedergegebenen Begründung fehlte es an einer ausreichend nachhaltigen, auf Gewinn gerichteten Tätigkeit. Der Mann hatte keinen verlässlichen Überblick über seine Betriebsausgaben; die Suche nach verwertbarem Metall war teilweise planlos und vom Zufall abhängig. Eine Gewerbeanmeldung und Verkaufsquittungen überzeugten das Gericht unter diesen Umständen nicht.
Von mehr als 2.600 Euro blieb kaum etwas übrigWie buergergeld.org zum Fall berichtet, belegte der Mann für Juni bis November 2025 Einnahmen von 2.644,38 Euro. In seinen Angaben standen monatlichen Einnahmen von 500 Euro allerdings Betriebsausgaben von null Euro gegenüber. Bei einem für die Schrottsuche eingesetzten Transporter war das nicht plausibel.
Das Gericht berücksichtigte deshalb Fahrzeugsteuer, Versicherung, Kraftstoff und weitere Aufwendungen. Die im Bericht wiedergegebene Rechnung zeigt, wie weit Umsatz und tatsächlicher Ertrag auseinanderlagen.
Berechnung für sechs Monate Betrag Einnahmen aus Schrottverkäufen 2.644,38 Euro Berücksichtigte Betriebsausgaben 2.438,82 Euro Verbleibender Gewinn 205,56 Euro Durchschnittlicher Monatsgewinn 34,26 Euro Es gibt keinen allgemeinen Mindestverdienst fürs BürgergeldAus dieser Entscheidung lässt sich keine Regel ableiten, nach der Selbstständige einen bestimmten Mindestgewinn erzielen müssten, um ergänzende Leistungen zu bekommen. Wenig Einkommen ist für sich genommen kein Ausschlussgrund. Zu prüfen sind vielmehr sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und mögliche gesetzliche Ausschlüsse.
Bei EU-Bürgern kann dabei das Aufenthaltsrecht entscheidend sein: § 7 SGB II schließt unter anderem Menschen aus, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ergibt, sowie deren Familienangehörige. Eine tatsächlich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit kann dagegen ein anderes Aufenthaltsrecht nach § 2 FreizügG/EU begründen. Genau diese Voraussetzung sah das Gericht hier nicht als ausreichend glaubhaft gemacht an.
Warum eine Gewerbeanmeldung nicht genügtEine Anmeldung dokumentiert zunächst, dass jemand ein Gewerbe angezeigt hat. Ob daraus eine tatsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit entsteht, lässt sich erst anhand des Geschäftsalltags beurteilen. Der geringe Gewinn war hier Teil einer Gesamtbewertung, zu der auch Organisation, Kostenüberblick und die Art der Schrottsuche gehörten.
Die Konsequenz für Betroffene: Wer seinen Zugang zu Leistungen auf eine Selbstständigkeit stützt, sollte Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar gegenüberstellen können.
Rechnungen, Absprachen mit Auftraggebern und Aufzeichnungen über betriebliche Fahrten können helfen, den tatsächlichen Geschäftsbetrieb zu erklären. Vollständige Unterlagen ersetzen jedoch keine Prüfung, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Fünf Jahre gemeldet ist nicht automatisch fünf Jahre hier gelebtIm damaligen Verfahren kam außerdem die Ausnahme für einen mindestens fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 7 Absatz 1 Satz 4 SGB II in Betracht. Nach dem Bericht von buergergeld.org war die Familie seit Februar 2020 gemeldet, konnte einen durchgehenden gewöhnlichen Aufenthalt aber nicht glaubhaft machen. Die Anmeldung allein genügte dafür nicht.
Auch hier lohnt die genaue Unterscheidung: Eine Meldebescheinigung und der tatsächliche Lebensmittelpunkt sind nicht dasselbe. Wer sich auf längere Aufenthaltszeiten beruft, sollte deshalb auch erklären und belegen können, wo er in diesem Zeitraum tatsächlich gelebt hat.
Ein verlorener Eilantrag beendet nicht automatisch den gesamten StreitDer Beschluss betraf vorläufigen Rechtsschutz, keine abschließende Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren. Zum im Ausgangsbericht beschriebenen Verfahrensstand war der Widerspruch gegen die Ablehnung noch offen. Daraus lässt sich keine Aussage darüber ableiten, wie dieses Verfahren später ausgegangen ist.
Gegen eine Ablehnung ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid möglich. Droht eine akute existenzielle Notlage, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Dabei müssen sowohl der behauptete Anspruch als auch die Dringlichkeit nachvollziehbar dargelegt werden.
Praxisbeispiel: Gleicher Gewinn, unterschiedliche AusgangslageEin fiktives Beispiel: Elena ist deutsche Staatsangehörige und verdient mit einem kleinen Änderungsservice vorübergehend nur 40 Euro monatlich. Dieser geringe Gewinn allein verhindert keine ergänzenden Leistungen, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
Beruft sich dagegen ein EU-Bürger für sein Aufenthaltsrecht gerade auf eine vergleichbare Selbstständigkeit, muss zusätzlich geprüft werden, ob tatsächlich eine entsprechende Erwerbstätigkeit vorliegt oder ein anderes Aufenthaltsrecht besteht. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Zahl unter der Einnahmenrechnung, sondern auch die rechtliche Ausgangslage.
Vier Fragen und Antworten zum Thema Kann das Jobcenter Bürgergeld allein wegen eines niedrigen Gewinns ablehnen?Nein, ein geringer Gewinn ist kein allgemeiner Ausschlussgrund. In diesem Fall ging es um die Frage, ob die Tätigkeit ein Aufenthaltsrecht als Selbstständiger begründete.
Reicht ein Gewerbeschein als Nachweis der Selbstständigkeit?Er belegt die Anmeldung, aber nicht automatisch den tatsächlichen Geschäftsbetrieb. Im beschriebenen Fall verlangte das Gericht eine wirtschaftlich ernsthafte, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit.
Müssen EU-Bürger von ihrer Selbstständigkeit vollständig leben können?Aus den genannten Vorschriften folgt keine pauschale Pflicht, den gesamten Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, um ergänzende Leistungen zu erhalten. Zu unterscheiden sind das Aufenthaltsrecht, die Hilfebedürftigkeit und die übrigen Leistungsvoraussetzungen.
Was sollten Betroffene nach einer Ablehnung prüfen lassen?Neben der Gewinnberechnung sollte geprüft werden, auf welches Aufenthaltsrecht sie sich stützen können und ob eine gesetzliche Ausnahme greift. Die Widerspruchsfrist sollte dabei nicht verstreichen.
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Vermieter muss 1.066 Euro Wasserrechnung für Mieter zahlen
Eine eigene Wasseruhr schützt Vermieter nicht automatisch vor unbezahlten Rechnungen ihrer Mieter. In Kassel fordert die Stadt 1.066 Euro für Wasser und Abwasser von einem früheren Hauseigentümer.
Die Rechnung kommt nach dem AuszugNach einem Bericht der HNA betreffen die Rückstände eine Mutter mit drei Kindern, die von 2023 bis 2025 in dem Kasseler Mehrfamilienhaus wohnte.
Die Haushalte rechneten ihren Wasserverbrauch direkt mit dem Versorger ab. Der Vermieter erfuhr nach eigenen Angaben erst durch den städtischen Bescheid von den Schulden, rund zehn Monate nach dem Auszug der Familie.
Die Stadt erklärte gegenüber der Zeitung, sie versuche zunächst, offene Gebühren bei den Mietern einzutreiben. Bleibe dies erfolglos, würden die Eigentümer herangezogen. Ein Gerichtsurteil über die konkrete Forderung wird in dem Bericht nicht genannt.
Warum der Eigentümer trotz eigener Wasseruhr haftetDie rechtliche Grundlage steht in § 20 der Kasseler Wasserversorgungssatzung: Gebührenpflichtig sind sowohl Anschlussnehmer als auch Wasserabnehmer. Dazu können Grundstückseigentümer und Mieter gehören. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Für Schmutzwasser enthält § 33 der Kasseler Abwassersatzung eine entsprechende Regelung. Eine getrennte Verbrauchsmessung beseitigt diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht. Auch eine Vereinbarung, nach der der Mieter die Rechnung selbst bezahlt, schützt den Eigentümer deshalb nicht ohne Weiteres vor der städtischen Forderung.
Der spätere Verkauf eines Hauses lässt bereits entstandene Zahlungspflichten nicht automatisch entfallen. Bei einer Forderung gegen den früheren Eigentümer müssen deshalb der betroffene Zeitraum und die damals geltenden Satzungsregelungen geprüft werden.
Die Zahlung des Vermieters ist kein SchuldenerlassFür Mieter wäre es ein teurer Irrtum, die Angelegenheit nach der Zahlung durch den Eigentümer für erledigt zu halten. Zwischen den Beteiligten kann ein Ausgleichsanspruch bestehen; § 426 BGB regelt den Ausgleich unter Gesamtschuldnern. Wer im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter welchen Betrag tragen muss, hängt insbesondere von den Vereinbarungen und der konkreten Forderung ab.
Damit kann sich der Streit lediglich verlagern: Die Stadt erhält ihr Geld, anschließend fordert der Vermieter Erstattung. Ob ein berechtigter Anspruch tatsächlich durchgesetzt werden kann, ist eine weitere Frage. Die rechtliche Zahlungspflicht schafft noch kein verfügbares Einkommen.
Wasserkosten gehören beim Bürgergeld grundsätzlich zur UnterkunftNach Angaben des Vermieters bezog die betroffene Mieterin Bürgergeld. Daraus lässt sich aber weder ableiten, warum die Rückstände entstanden, noch ob das Jobcenter die konkreten Wasserrechnungen kannte und berücksichtigt hatte. Der Leistungsbezug allein erklärt keinen Zahlungsausfall.
Kaltwasser- und Abwasserkosten gehören grundsätzlich zu den Unterkunftskosten und müssen nicht pauschal aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt bezahlt werden. Zur sozialrechtlichen Einordnung erläutert gegen-hartz.de, warum Wasserkosten bei der Angemessenheit zusammen mit der Kaltmiete betrachtet werden. Eine direkte Rechnung des Versorgers sollte deshalb ebenso beim Jobcenter vorgelegt werden wie eine entsprechende Betriebskostenabrechnung.
Das Jobcenter ist keine automatische AusfallversicherungEine unbezahlte Wasserrechnung wird nicht allein deshalb zur Forderung gegen das Jobcenter, weil der Haushalt Leistungen erhält.
Nach § 22 Absatz 7 SGB II können Leistungen für Unterkunft und Heizung auf Antrag unmittelbar an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Bei nicht gesicherter zweckentsprechender Verwendung sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Direktzahlung vor.
Für bereits entstandene Schulden gelten zusätzliche Voraussetzungen. Eine Übernahme nach § 22 Absatz 8 SGB II kommt zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage in Betracht; Geldleistungen sollen dabei als Darlehen erfolgen. Eine automatische Übernahme alter Rückstände aus einer längst verlassenen Wohnung folgt daraus nicht.
Gebührenbescheid und Nebenkostenabrechnung unterscheidenEin städtischer Gebührenbescheid ist etwas anderes als eine Betriebskostenabrechnung des Vermieters. Bei Betriebskostenvorauszahlungen muss der Vermieter grundsätzlich jährlich abrechnen und die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Danach sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat; dies regelt § 556 Absatz 3 BGB.
Diese mietrechtliche Frist lässt sich nicht einfach auf einen kommunalen Gebührenbescheid übertragen. Bei einer späteren Erstattungsforderung des Vermieters muss zudem geklärt werden, auf welcher Anspruchsgrundlage sie beruht. Weitere Hinweise zur Prüfung enthält die Übersicht von gegen-hartz.de zu unzulässigen Positionen in der Nebenkostenabrechnung.
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Schwerbehinderung: 5 Tipps für einen höheren GdB
Dein Grad der Behinderung bildet deine Einschränkungen nicht mehr ab? Dann kann eine höhere Einstufung möglich sein. Entscheidend ist allerdings, dass du Beeinträchtigungen auch nachvollziehbar belegst, wenn sie sich verstärkt haben oder die Behörde sie zuvor nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Mehr Diagnosen allein sind nämlich keine Garantie für einen höheren GdB.
Diese fünf Tipps helfen dir, deinen Anspruch gezielt zu verfolgen. Bevor du einen Neufeststellungsantrag stellst, solltest du deinen bisherigen Bescheid prüfen: Die erneute Prüfung kann sogar dazu führen, dass du am Ende mit einem niedrigeren GdB dastehst.
Tipp 1: Wähle den richtigen Weg: Widerspruch oder NeufeststellungIst dein Bescheid gerade angekommen und hältst du die Bewertung für falsch, kommt ein Widerspruch infrage. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe.
Hat sich dein Gesundheitszustand dagegen seit der letzten Feststellung wesentlich verschlechtert oder sind dauerhafte Einschränkungen hinzugekommen? Dann ist der passende Weg ein Antrag auf Neufeststellung. Bei einem bestandskräftigen Bescheid kannst du auch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
Beschreibe deshalb genau, ob du eine frühere Fehlbewertung korrigieren lassen willst oder eine spätere Verschlechterung geltend machst. Davon hängt ab, welche Befunde für welchen Zeitraum wichtig sind.
Prüfe vor einem Neufeststellungsantrag auch, ob sich andere anerkannte Leiden gebessert haben oder eine Heilungsbewährung abgelaufen ist. Das Risiko behandelt Gegen-Hartz im Beitrag „Rentner wollte mehr GdB beantragen – jetzt ist sein Schwerbehindertenstatus weg“.
Tipp 2: Lass deine Einschränkungen im Arztbericht konkret beschreibenBitte deine behandelnde Praxis um einen aktuellen Bericht, der neben den Diagnosen präzise die Folgen beschreibt. Wichtig sind etwa eingeschränkte Beweglichkeit, Konzentrationsprobleme, häufige Krankheitsphasen oder ein regelmäßiger Hilfebedarf.
Der Bericht sollte erkennen lassen, seit wann diese Probleme bestehen und wie sie sich entwickelt (für einen höheren GdB also verstärkt) haben.
Eine ärztliche Formulierung wie „unter Behandlung stabil“ bedeutet nicht automatisch, dass du kaum eingeschränkt bist. Lass den Mediziner deshalb erläutern, welche konkreten Beschwerden trotz Behandlung verbleiben.
Wie unvollständige Beschreibungen die Bewertung erschweren können, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Schwerbehinderung: GdB gedrückt wegen Arztbericht“.
Benenne alle relevanten Praxen und Kliniken und reiche vorhandene aussagekräftige Unterlagen ein. Hinweise zu Befunden und Unterlagen findest du auch im Ratgeber zum Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis.
Tipp 3: Dokumentiere deinen Alltag über einen aussagekräftigen Zeitraum„Ich kann kaum noch etwas machen“ bleibt zu ungenau, denn das Versorgungsamt hat genaue Kriterien. Beschreibe deine Einschränkungen also so präzise wie nur möglich: Welche Tätigkeit musstest du abbrechen? Bei welchen Alltagshandlungen brauchst du Hilfe? Wie lange brauchtest du danach eine Pause? Wie oft konntest du einen Termin nicht wahrnehmen? Halte auch fest, welche Unterstützung du benötigst.
Bei schwankenden Beschwerden sollte deine Dokumentation bessere Tage ebenso erfassen wie schlechtere Tage. Ein kurzer Zeitraum mit ausschließlich besonders schweren Tagen kann ein verzerrtes Bild liefern. Stimme mit deiner behandelnden Praxis ab, welcher Zeitraum den Verlauf sinnvoll abbildet.
Deine Aufzeichnungen ergänzen sinnvoll die medizinischen Befunde und können das Zünglein an der Waage für die Bewertung sein.
Fiktives Praxisbeispiel: Olga, 38 Jahre, aus Rotenburg an der WümmeOlga ist 38 Jahre alt und lebt in Rotenburg an der Wümme. Sie hat einen GdB von 30. Seit der letzten Feststellung sind ihre Migräneattacken schwerer und häufiger geworden; zudem beeinträchtigt sie inzwischen eine länger anhaltende Depression.
Im bisherigen Bericht stehen vor allem die Diagnosen, aber kaum Angaben zu ihrem Alltag.
Olga führt ein Migränetagebuch: Sie dokumentiert über mehrere Wochen die Dauer der Attacken, notwendige Ruhezeiten, abgesagte Verabredungen und Schwierigkeiten bei alltäglichen Aufgaben. Sie hält dabei ebenso fest, was ihr an besseren Tagen gelingt wie was ihr an schlechteren Tagen nicht möglich ist.
Ihre behandelnden Praxen prüfen die Aufzeichnungen und ergänzen die medizinischen Berichte um Verlauf und konkrete Einschränkungen. Damit kann Olga ihren Antrag genau begründen.
Das verspricht zwar noch keinen höheren Grad der Behinderung, ist aber eine gute Basis dafür. Erstens, wenn sich der Zustand verschlechtert hat, und zweitens, wenn bei der letzten Prüfung diese Beschwerden nicht hinreichend dokumentiert waren. Welcher Gesamt-GdB daraus folgt, bleibt eine Einzelfallentscheidung.
Tipp 4: Erkläre, wie mehrere Erkrankungen zusammenwirkenFür den Gesamt-GdB zählt, wie sich sämtliche dauerhaften Beeinträchtigungen zusammen auf deine Teilhabe auswirken. Einzelwerte werden also nicht addiert : Zwei und zwei ergibt vier, aber ein Einzel-GdB von 20 und ein anderer Einzel-GdB von 40 ergeben nicht automatisch 60.
Zusätzliche Erkrankungen können zwar die Gesamtbelastung erhöhen; überschneiden sich ihre Auswirkungen, rechtfertigt das aber nicht automatisch einen höheren Wert.
Olga sollte deshalb unterscheiden, welche Einschränkungen während der Migräneattacken auftreten und welche unabhängig davon durch die depressive Erkrankung bestehen.
Allgemeine Erschöpfung zum Beispiel mehrfach unter verschiedenen Diagnosen anzuführen, macht daraus keine unterschiedlichen Einschränkungen, die sich wechselseitig verstärken.
Führt hingegen die Depression zu Phasen der Handlungsunfähigkeit auch außerhalb der Migräneattacken wäre das ein starkes Argument für eine zusätzliche Einschränkung und damit für einen höheren GdB.
Ärztliche Berichte und die Beratung durch die behandelnden Ärzte können helfen, eigenständige Folgen und Wechselwirkungen nachvollziehbar zu erklären.
Warum mehrere Diagnosen keine einfache Rechenaufgabe ergeben, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur Bildung des Gesamt-GdB. Für deinen Antrag ist deshalb die vollständige Beschreibung der tatsächlichen Einschränkungen wichtig und keine zusammengerechnete Wunschzahl.
Tipp 5: Verlange Akteneinsicht und wahre die FristLehnt die Behörde die Erhöhung ab, vergleiche ihre Begründung mit deinen Unterlagen. Wurden aktuelle Berichte berücksichtigt? Fehlt eine Erkrankung? Beschreibt die medizinische Bewertung einen Zustand, der längst überholt ist?
Durch Akteneinsicht nach § 25 SGB X kannst du die entscheidungserheblichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen prüfen.
Warte mit dem Widerspruch nicht auf die vollständige Akte, wenn dadurch die Monatsfrist ablaufen könnte. Du kannst zunächst fristgerecht widersprechen und ankündigen, die Begründung nach Akteneinsicht nachzureichen. Halte die vorgeschriebene Form ein; eine gewöhnliche E-Mail genügt dafür regelmäßig nicht.
Beachte die Rechtsbehelfsbelehrung und dokumentiere den rechtzeitigen Eingang.
Begründe anschließend gezielt, welche Feststellung falsch oder unvollständig ist, und füge passende Nachweise bei. Ein ergänzender Facharztbericht, der einen konkreten Widerspruch aufklärt, ist hilfreicher. Eine erneute Sammlung bereits bekannter Diagnosen hat kaum Aussicht auf Erfolg.
FAQ: Einen höheren GdB erreichen Garantieren neue Diagnosen einen höheren GdB?Nein. Entscheidend sind die zusätzlichen dauerhaften Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Gesamtbewertung. Der Name einer weiteren Erkrankung allein reicht nicht.
Kann mein bisheriger GdB nach dem Antrag sinken?Das ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa bei einer wesentlichen Verbesserung. Der Antrag selbst erlaubt der Behörde aber keine beliebige Herabsetzung.
Muss ich für einen höheren GdB einen Anwalt beauftragen?Nein. Du kannst Antrag und Widerspruch selbst einreichen. Bei einer drohenden Herabsetzung oder komplizierten medizinischen Streitfragen kann fachkundige Unterstützung sinnvoll sein.
QuellenGesetze im Internet: § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte
Gesetze im Internet: § 44 SGB X – Überprüfung rechtswidriger Bescheide
Gesetze im Internet: § 48 SGB X – Änderung eines Verwaltungsaktes bei veränderten Verhältnissen
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Form und Frist des Widerspruchs
Gesetze im Internet: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung
Gesetze im Internet: Versorgungsmedizinische Grundsätze – Bewertung des GdB und Bildung des Gesamt-GdB
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Mieter haben Anspruch auf eine Wallbox für das E-Auto
Wer sein Elektroauto am gemieteten Stellplatz laden möchte, ist nicht auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen. Mieter können grundsätzlich verlangen, dass ihnen der Einbau einer Wallbox erlaubt wird.
Das Gesetz schützt den Wunsch nach einer eigenen LadestationDie rechtliche Grundlage ist § 554 BGB: Mieter dürfen die Erlaubnis für bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Der Anspruch entfällt, wenn der Umbau dem Vermieter auch unter Berücksichtigung der Mieterinteressen nicht zugemutet werden kann. Ein pauschales „Das möchte ich nicht“ ersetzt diese Abwägung nicht.
Auch der Mietvertrag kann diesen Schutz nicht beliebig aushebeln. Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von der Vorschrift abweichen, sind unwirksam. Ein generelles vertragliches Verbot erledigt den Anspruch deshalb nicht.
Eine ähnliche Auseinandersetzung gibt es bei Steckersolargeräten, die ebenfalls unter diese Vorschrift fallen. Gegen-Hartz.de berichtet über den Streit um Vermieter-Auflagen für Balkonkraftwerke. Auch dort stellt sich die Frage, welche Bedingungen berechtigt sind und welche einen gesetzlichen Anspruch praktisch entwerten.
Anspruch auf Erlaubnis heißt nicht Anspruch auf BezahlungWer eine eigene Wallbox einbauen lassen will, muss grundsätzlich selbst für Anschaffung und Installation aufkommen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Hinzu kommen die laufenden Ausgaben für den Ladestrom. Übernimmt der Vermieter Kosten, sollten die finanziellen Folgen vorab schriftlich geklärt werden.
Der ADAC erläutert die unterschiedlichen Wege für Mieter und Wohnungseigentümer. Ein Angebot sollte die gesamten Arbeiten erfassen, denn zusätzliche Leitungswege und Anpassungen an der vorhandenen Installation können das Vorhaben verteuern. Der Gerätepreis allein sagt wenig über die endgültige Rechnung aus.
Der gemietete Stellplatz ist wichtigTypischer Anwendungsfall ist eine Garage oder ein Stellplatz, den der Mieter nutzen darf. Aus dem Anspruch auf eine bauliche Veränderung entsteht kein allgemeiner Anspruch auf einen zusätzlichen Parkplatz. Wer ausschließlich am öffentlichen Straßenrand parkt, kann vom Vermieter darüber nicht einfach einen privaten Ladeplatz verlangen.
Von dieser mietrechtlichen Frage ist die Übernahme von Stellplatzkosten durch das Jobcenter zu trennen. Dazu erläutert Gegen-Hartz.de, wann Garage oder Stellplatz zu den Unterkunftskosten gehören können. Eine Erlaubnis für die Wallbox ist keine Zusage zur Finanzierung durch einen Sozialleistungsträger.
Gericht: Allgemeine Angst vor Elektroautos reicht nichtWie wenig eine pauschale Ablehnung trägt, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 25. Mai 2022, Aktenzeichen 14 S 16374/21. Ein Vermieter hatte sich gegen die Wallbox in einer mitvermieteten Garage gewehrt und unter anderem auf eine angeblich erhöhte Brandgefahr verwiesen. Nach der Urteilsdarstellung des ADAC ließ das Gericht diese allgemeinen Befürchtungen nicht ausreichen.
Der Vermieter hatte keine konkrete zusätzliche Gefahr durch die geplante Installation dargelegt. Hinzu kam, dass der Mieter sein Elektroauto ohnehin in der Garage abstellen durfte. Persönliche Vorbehalte gegen Elektromobilität geben dem Eigentümer somit kein pauschales Vetorecht.
Auch eine teurere Anbieterlösung ist nicht automatisch bindendIn einem weiteren Verfahren wollte eine Vermieterin Mieter auf die Ladelösung eines bestimmten Versorgers verweisen. Das Landgericht München I gab jedoch der technisch möglichen Einzellösung der Mieter den Vorrang; entschieden wurde am 23. Juni 2022 unter dem Aktenzeichen 31 S 12015/21. Auch diese Entscheidung dokumentiert der ADAC in seiner Übersicht zur Wallbox-Rechtsprechung.
Daraus folgt keine grenzenlose Freiheit bei der Auswahl des Systems. Das Urteil zeigt aber, dass ein Vermieter eine konkrete, zumutbare Lösung nicht schon mit dem Hinweis auf mögliche spätere Anschlusswünsche anderer Mieter abwehren kann. Entscheidend bleibt die tatsächliche Situation im Gebäude.
Bei Eigentumswohnungen muss die Gemeinschaft einbezogen werdenGehört die vermietete Wohnung zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft, können Leitungen und Anschlüsse das gemeinschaftliche Eigentum betreffen. Dann muss der Vermieter die erforderliche Beschlussfassung auf Eigentümerseite herbeiführen. Der Mieter wendet sich mit seinem Erlaubnisverlangen weiterhin an seinen Vermieter.
Nach § 20 Absatz 2 WEG können Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge verlangen. Über deren Durchführung wird im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen. Der Anspruch auf eine Lademöglichkeit bedeutet daher nicht, dass jede gewünschte technische Ausführung durchgesetzt werden kann.
Vor dem Einbau müssen Zustimmung und Bedingungen feststehenMieter sollten ihren Wunsch schriftlich einreichen und mit einem konkreten Angebot sowie Angaben zu Standort und Leitungsführung belegen. Auch Kosten, Stromabrechnung und ein möglicher Rückbau beim Auszug sollten vorab geregelt werden. § 554 BGB ermöglicht außerdem die Vereinbarung einer besonderen Sicherheit im Zusammenhang mit dem Umbau.
Der gesetzliche Anspruch ersetzt die erforderliche Erlaubnis nicht. Bleibt der Vermieter bei einer unbegründeten Ablehnung, kommt eine Klage auf Zustimmung infrage. Vor einer eigenmächtigen Installation sollten Betroffene den Fall beim Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.
Vier Fragen und Antworten zur Wallbox für Mieter Muss der Vermieter die Wallbox bezahlen?Nein, der gesetzliche Anspruch betrifft die Erlaubnis für den Umbau. Eine Kostenübernahme durch den Vermieter muss gesondert vereinbart werden.
Darf der Vermieter den Einbau trotzdem ablehnen?Ja, wenn ihm die konkrete Veränderung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Allgemeine Vorbehalte gegen Elektroautos reichen dafür nicht aus.
Darf ich ohne Zustimmung mit der Installation beginnen?Nein, der Anspruch ist keine automatische Baufreigabe. Mieter sollten die Erlaubnis vor dem Eingriff in das Gebäude einholen oder erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen.
Gilt der Anspruch auch in einer vermieteten Eigentumswohnung?Grundsätzlich ja. Betrifft die Installation gemeinschaftliches Eigentum, muss zusätzlich die erforderliche Beschlussfassung innerhalb der Eigentümergemeinschaft geklärt werden.
Der Beitrag Mieter haben Anspruch auf eine Wallbox für das E-Auto erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Immer häufiger falsche Pflegegrad-Einstufungen durch den MDK
Wer einen Pflegegrad beantragt, geht meist davon aus, dass ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) an der Wohnungstür klingelt. In der Praxis passiert das immer seltener.
Zu wenige Gutachter, zu viele Anträge: Die Folge ist eine Begutachtung per Telefon oder nach Aktenlage, die den tatsächlichen Pflegebedarf oft nicht trifft. Wer das nicht weiß und einfach mitmacht, riskiert einen falschen Pflegegrad und damit dauerhaft bis zu 252 Euro weniger Pflegegeld im Monat.
Pflegebegutachtung zu Hause ist gesetzlicher Standard, kein BonusDas Sozialgesetzbuch ist klar: Nach § 18a SGB XI ist die pflegebedürftige Person in ihrem Wohnbereich zu untersuchen. Nicht telefonisch, nicht nach Aktenlage, sondern durch einen Gutachter, der persönlich erscheint. Ausnahmen sind eng gefasst: Eine Begutachtung ohne Hausbesuch ist nur möglich, wenn aufgrund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis ohnehin feststeht oder wenn eine Krisensituation die Untersuchung vor Ort unmöglich macht.
Selbst in solchen Ausnahmefällen muss der Wunsch auf persönliche Begutachtung zu Hause berücksichtigt werden. Das ist kein Bitten, sondern ein Recht.
„Es gibt viel zu wenige Gutachter:innen. Die Alternative, nämlich die Beurteilung nach Telefoninterview bzw. Aktenlage, führt leider häufiger dazu, dass die Pflegesituation nicht richtig eingeschätzt werden kann”, erklärt Klaus Wicher, Vorsitzender des SoVD-Landesverbands Hamburg. Das ist kein regionaler Ausreißer, sondern ein strukturelles Problem in der deutschen Pflegebegutachtung.
Was eine falsche Einstufung monatlich kostetEine Fehleinstufung ist kein Formalfehler. Wer statt Pflegegrad 3 nur Pflegegrad 2 bekommt, verliert dauerhaft 252 Euro Pflegegeld pro Monat, von 599 Euro auf 347 Euro. Auf ein Jahr gerechnet sind das mehr als 3.000 Euro. Diese Differenz setzt sich fort, solange der falsche Pflegegrad besteht.
Dazu kommen die Sachleistungen, also das monatliche Budget für einen ambulanten Pflegedienst.
Nach bisherigen Angaben stehen bei Pflegegrad 3 bis zu 1.497 Euro pro Monat bereit, bei Pflegegrad 2 nur 796 Euro. Wer zu niedrig eingestuft ist, bekommt weniger Pflegedienst-Stunden, weniger Entlastung für Angehörige, weniger Spielraum in der Versorgung. Das macht sich im Alltag bemerkbar, lange bevor die Zahlen auf dem Kontoauszug ankommen.
Warum Telefonbegutachtungen häufiger zu falschen Pflegegraden führenPflegebedürftigkeit zeigt sich im Alltag: beim morgendlichen Aufstehen, beim Gang zur Toilette, beim Anziehen. Sie zeigt sich in der Orientierungslosigkeit, die nachts beginnt, in der Erschöpfung, die ein Telefongespräch nicht sichtbar macht.
Ein Gutachter, der die Wohnung betritt, sieht Handläufe, Pflegehilfsmittel, Rollator, Pflegebett, Gehschwäche. Ein Telefoninterview sieht nichts davon.
„Wir merken immer wieder, dass die Vor-Ort-Termine existenziell wichtig sind”, so Wicher. Das bestätigt die Erfahrung aus der Pflegerechtspraxis: Gerade bei Demenz, schwankenden Erkrankungen oder psychischen Beeinträchtigungen wird der Hilfebedarf am Telefon systematisch unterschätzt.
Betroffene neigen dazu, sich besser darzustellen als sie sind. Angehörige, die täglich unterstützen, sind am Telefon nicht sichtbar. Die Wohnsituation bleibt unsichtbar.
Seit 2023 ist die Telefonbegutachtung dauerhaft als reguläres Instrument im Gesetz verankert, ursprünglich als Corona-Ausnahme eingeführt, jetzt in § 142a SGB XI dauerhaft geregelt. Was dabei oft nicht kommuniziert wird: Auch in diesem Verfahren gilt ein Wahlrecht.
Das Gesetz ist eindeutig: Der Wunsch auf eine persönliche Begutachtung im Wohnbereich geht dem Telefoninterview ausdrücklich vor.
Das Wahlrecht nutzen: So fordern Betroffene den Hausbesuch einWer einen Begutachtungstermin erhält und nur für ein Telefongespräch angerufen werden soll, darf widersprechen. Das funktioniert schriftlich: Wer gegenüber dem Medizinischen Dienst oder der Pflegekasse klar erklärt, dass er auf einem persönlichen Hausbesuch besteht, hat ein gesetzliches Recht auf seiner Seite. Dabei reicht der Verweis auf § 18a SGB XI. Einen weiteren Grund muss niemand nennen.
Wer diese Erklärung früh und schriftlich einreicht, verhindert, dass das Verfahren stillschweigend auf Telefonbasis weiterläuft. Kein aktiver Widerspruch ist die häufigste Form des Einverständnisses. Wer die Begutachtungsankündigung genau liest und den Modus aktiv anfragt oder klarstellt, schützt sich vor einem Verfahren, das den Pflegebedarf systematisch unterschätzt.
Kommt es trotzdem zu einer Telefonbegutachtung und fällt das Ergebnis zu niedrig aus, ist das der konkrete Ansatzpunkt für den Widerspruch. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Im Widerspruch kann dann ausdrücklich gerügt werden, dass das Begutachtungsverfahren nicht dem gesetzlichen Standard entsprach.
Wer zu erschöpft ist, um allein zu kämpfen„Wer täglich Hilfe und Unterstützung braucht, hat selten noch die Kraft, gegen solche Bewertungen vorzugehen”, sagt Wicher. Das trifft einen realen Punkt:
Die Menschen, die am meisten von einer korrekten Einstufung abhängen, sind oft diejenigen, die am wenigsten Kraft haben, um zu widersprechen. „Wenn das nicht die Angehörigen oder auch der SoVD übernehmen, werden alte Menschen, die Pflege brauchen, sich selbst überlassen”, warnt er.
Angehörige können den Widerspruch einlegen, wenn sie eine Vollmacht haben. Sozialverbände wie der SoVD und der VdK beraten und unterstützen beim Widerspruchsverfahren, in vielen Fällen kostenlos für Mitglieder.
Wer keinem Verband angehört, kann sich an die Verbraucherzentrale oder an eine Pflegeberatungsstelle wenden. Sozialgericht-Klagen im Pflegerecht sind kostenfrei, ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben.
Der SoVD Hamburg fordert, dass Hausbesuche wieder zur gesetzlichen Pflicht werden, nicht zur Ausnahme, die Betroffene erst einfordern müssen. Solange das nicht gilt: Wer den Hausbesuch nicht verlangt, bekommt ihn möglicherweise nicht. Und wer ihn nicht bekommt, riskiert einen Pflegegrad, der nicht zur Realität passt.
QuellenSoVD Hamburg: Stellungnahme Klaus Wicher, Vorsitzender SoVD-Landesverband Hamburg, Sozialgesetzbuch XI: § 18a Begutachtungsverfahren (dejure.org, Stand Oktober 2023), Sozialgesetzbuch XI: § 18 Beauftragung der Begutachtung (dejure.org, Stand Oktober 2023)
Der Beitrag Immer häufiger falsche Pflegegrad-Einstufungen durch den MDK erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neue Sorge um die Rente für 2027: Bund will eine Milliarde Euro weniger zahlen
Die Bundesregierung will die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2027 erneut verändern. Nach den aktuellen Haushaltsplänen soll der Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses um eine weitere Milliarde Euro abgesenkt werden.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund reagierte darauf am 15. September 2026 mit einer deutlichen Warnung. Nach ihrer Berechnung entspricht allein diese Milliarde in heutigen Werten rund 0,05 Beitragssatzpunkten.
Für Rentnerinnen und Rentner ist allerdings eine Unterscheidung besonders wichtig: Die geplante Kürzung des Bundeszuschusses bedeutet nicht, dass die bereits gezahlte monatliche Rente um einen bestimmten Betrag sinkt.
Betroffen ist zunächst die Finanzierung der Rentenversicherung und damit vor allem die Frage, wie stark künftig Steuer- und Beitragsmittel herangezogen werden.
Bundesregierung will 2027 eine weitere Milliarde einsparenDie geplante Änderung ist Bestandteil des Haushaltsbegleitgesetzes 2027. Der Entwurf wurde bereits im Bundestag beraten und anschließend zur weiteren Beratung an den Haushaltsausschuss überwiesen.
Konkret soll der sogenannte Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2027 um eine Milliarde Euro verringert werden. Einschließlich früherer Kürzungsmaßnahmen ergibt sich nach Angaben des Bundestages für 2027 ein Minderungsbetrag von insgesamt 2,2 Milliarden Euro.
Die Bundesregierung begründet die Maßnahme mit der Entlastung des Bundeshaushalts. Die zusätzliche Kürzung soll dem Bundesetat im Jahr 2027 eine Milliarde Euro Spielraum verschaffen.
Die Hintergründe zur Haushaltsplanung erläutert auch der Deutsche Bundestag zur Finanzdebatte 2027.
DRV warnt vor höheren Belastungen für Arbeitnehmer und ArbeitgeberDie Deutsche Rentenversicherung sieht die Kürzung kritisch. Sie argumentiert, dass mit den Bundesmitteln auch Leistungen finanziert werden, die der Rentenversicherung aus gesellschaftspolitischen Gründen übertragen worden sind und deshalb nicht allein aus Versicherungsbeiträgen bezahlt werden sollten.
Werden dafür weniger Steuermittel bereitgestellt, muss die Rentenversicherung fehlende Einnahmen auf andere Weise ausgleichen. Nach Einschätzung der DRV kann eine dauerhafte Verringerung der Bundesmittel deshalb zu einer höheren Belastung der Beitragszahlenden führen.
Die Rentenversicherung rechnet vor, dass eine Kürzung um eine Milliarde Euro in heutigen Werten ungefähr 0,05 Beitragssatzpunkten entspricht. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Beitragssatz 2027 automatisch exakt um 0,05 Prozentpunkte steigt.
Die aktuelle Stellungnahme findet sich direkt bei der Deutschen Rentenversicherung.
Steigt der Rentenbeitrag deshalb schon 2027?Der Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt derzeit 18,6 Prozent. Dieser Wert gilt bereits seit mehreren Jahren unverändert.
Noch im Juni 2026 ging die Rentenversicherung davon aus, dass der Beitragssatz bis Ende 2027 bei 18,6 Prozent gehalten werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die vorhandenen Finanzreserven entsprechend eingesetzt werden können.
Die neue Stellungnahme vom 15. September muss deshalb genau gelesen werden. Die DRV warnt insbesondere davor, dass weitere Kürzungen während der laufenden Haushaltsberatungen den Beitragssatz zusätzlich belasten könnten.
Ein Anstieg bereits im Jahr 2027 ist nach dieser Einschätzung nicht mehr vollständig auszuschließen, falls der Bund die Mittel stärker als bislang geplant reduziert. Die jetzt vorgesehene Milliarde allein löst jedoch noch keine automatische Beitragserhöhung aus.
Was eine Milliarde Euro weniger Bundeszuschuss tatsächlich bedeutet Bereich Stand 2026/2027 Bedeutung Neue Kürzung 2027 Eine Milliarde Euro weniger beim Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses Weniger Steuerfinanzierung für die Rentenversicherung Gesamte Minderungen Für 2027 insgesamt 2,2 Milliarden Euro aus verschiedenen Kürzungsmaßnahmen Die neue Milliarde kommt zu früheren Eingriffen hinzu Beitragssatz Derzeit 18,6 Prozent Keine automatische Erhöhung um 0,05 Prozentpunkte beschlossen Laufende Renten Keine direkte Kürzung der persönlichen Monatsrente vorgesehen Betroffen ist zunächst die Finanzierung Bundesleistungen insgesamt Für 2027 sollen die gesamten Zahlungen des Bundes dennoch steigen Ein einzelner Zuschuss wird gekürzt, obwohl die Gesamtausgaben wachsen Warum der Bund insgesamt trotzdem mehr für die Rente ausgeben sollDie Aussage, der Bund zahle 2027 eine Milliarde Euro weniger für die Rente, wäre ohne weitere Erklärung missverständlich. Nach dem Haushaltsentwurf sollen die gesamten Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung von rund 127,42 Milliarden Euro im Jahr 2026 auf rund 132,04 Milliarden Euro im Jahr 2027 steigen.
Der Bund zahlt damit insgesamt mehr Geld an die Rentenversicherung als im Vorjahr. Gleichzeitig soll jedoch ein bestimmter Zuschuss gegenüber der bisherigen Planung um eine Milliarde Euro reduziert werden.
Genau diese Unterscheidung ist für Rentner wichtig. Es geht nicht um eine pauschale Kürzung sämtlicher Bundesmittel für die gesetzliche Rente.
DRV verweist auf zusätzliche RentenausgabenDie Kritik der Rentenversicherung bekommt auch deshalb Gewicht, weil gleichzeitig neue Ausgaben entstehen. Dazu gehören politische Entscheidungen zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zusätzliche Leistungen wie die Mütterrente III.
Nach Auffassung der Rentenversicherung sollten solche gesellschaftlich beschlossenen Leistungen aus Steuermitteln finanziert werden. Werden gleichzeitig Bundeszuschüsse gekürzt, steigt dagegen der Druck auf die Beitragseinnahmen.
Mehr zu den bisherigen Plänen lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag Rente: Merz-Regierung plant Rentenzuschuss zu kürzen mit Folgen.
Was bedeutet die Kürzung für heutige Rentner?Wer bereits Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente erhält, muss wegen dieser zusätzlichen Milliarde nicht mit einer entsprechenden Kürzung seines persönlichen Rentenbetrags rechnen. Der Bundeszuschuss wird nicht einfach durch die Zahl der Rentner geteilt.
Auch die jährliche Rentenanpassung folgt eigenen gesetzlichen Regeln. Eine geringere Bundeszahlung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Rentenanpassung 2027 niedriger ausfällt oder bestehende Renten sinken.
Nach bisherigen Modellrechnungen könnte es 2027 sogar erneut zu einer deutlichen Rentenanpassung kommen. Solche Vorausberechnungen sind allerdings noch nicht endgültig.
Mehr dazu lesen Sie im Gegen-Hartz-Beitrag Rentenerhöhung 2027: Neue Tabelle zeigt das mögliche Plus der Rente.
Für Arbeitnehmer kann die Entscheidung schneller spürbar werdenUnmittelbarer betrifft die Debatte Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beide tragen bei einem normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis jeweils die Hälfte des allgemeinen Rentenversicherungsbeitrags.
Weniger Bundesmittel erhöhen bei ansonsten gleichen Bedingungen den finanziellen Druck auf die Rentenversicherung. Entscheidend wird deshalb sein, ob die nun vorgesehene Milliarde die letzte Kürzung bleibt.
Die DRV hat ausdrücklich davor gewarnt, dass weitere Einsparungen im laufenden Haushaltsverfahren die Finanzlage verschärfen könnten. Dann wäre auch ein früherer Anstieg des Beitragssatzes denkbar.
Rentenversicherung muss bereits auf ihre Rücklagen zurückgreifenHinzu kommt, dass die Rentenversicherung ihren finanziellen Puffer ohnehin einsetzen muss, um den Beitragssatz stabil zu halten. Ende 2025 lag die Nachhaltigkeitsrücklage nach Angaben der DRV bei rund 41,3 Milliarden Euro.
Nach früheren Vorausberechnungen könnte diese Reserve in den kommenden Jahren deutlich abschmelzen. Für die Zeit danach erwartet die Rentenversicherung ohnehin einen steigenden Beitragssatz.
Solche Prognosen hängen allerdings stark von Beschäftigung, Lohnentwicklung, Rentenausgaben und politischen Entscheidungen ab. Die zusätzliche Kürzung um eine Milliarde Euro verschlechtert aus Sicht der DRV den finanziellen Spielraum.
Mütterrente III sorgt ab 2027 für zusätzliche AnsprücheGleichzeitig kommen neue Leistungen auf die gesetzliche Rentenversicherung zu. Bei der Mütterrente III entstehen für Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern zusätzliche Ansprüche aus Kindererziehungszeiten.
Für viele Bestandsrentner dürfte die technische Auszahlung zwar erst später erfolgen. Der finanzielle Anspruch soll jedoch bereits für den entsprechenden Zeitraum entstehen.
Die Rentenversicherung verweist deshalb darauf, dass solche zusätzlichen Leistungen nicht über immer höhere Beiträge der Versicherten finanziert werden sollten. Sie fordert eine ausreichende Steuerfinanzierung durch den Bund.
Die eine Milliarde Euro ist noch nicht endgültig beschlossenFür Versicherte ist außerdem wichtig, dass es sich weiterhin um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren handelt. Das Haushaltsbegleitgesetz 2027 wird noch im Bundestag beraten.
Damit können sich einzelne Regelungen während des parlamentarischen Verfahrens noch verändern. Erst nach Abschluss der Haushaltsberatungen steht endgültig fest, in welcher Höhe der Bundeszuschuss 2027 tatsächlich gekürzt wird.
Häufige Fragen zur Kürzung des Rentenzuschusses 2027 Wird meine Rente 2027 wegen der einen Milliarde gekürzt?Nein. Aus der geplanten Verringerung des Bundeszuschusses folgt keine automatische Kürzung einer bestehenden Monatsrente.
Will der Bund insgesamt eine Milliarde Euro weniger für die Rentenversicherung ausgeben?Nein. Die gesamten Bundesleistungen an die gesetzliche Rentenversicherung sollen nach dem Haushaltsentwurf 2027 sogar steigen, während ein bestimmter Zuschussbestandteil gekürzt wird.
Warum warnt die Deutsche Rentenversicherung trotzdem?Weil geringere Steuerzuschüsse bei unveränderten Ausgaben durch andere Einnahmen oder durch vorhandene Rücklagen ausgeglichen werden müssen. Dadurch kann langfristig der Druck auf den Beitragssatz steigen.
Wie stark wirkt sich die Milliarde laut DRV aus?Die Deutsche Rentenversicherung beziffert die Größenordnung auf rund 0,05 Beitragssatzpunkte nach heutigen Werten. Das ist allerdings keine bereits beschlossene Erhöhung des Rentenbeitrags.
Steigt der Rentenbeitrag 2027 jetzt sicher?Nein. Ein höherer Beitragssatz für 2027 folgt aus der geplanten Kürzung nicht automatisch, weitere Einsparungen könnten die Wahrscheinlichkeit eines früheren Anstiegs jedoch erhöhen.
Ist die Kürzung um eine Milliarde Euro bereits endgültig beschlossen?Nein. Das Haushaltsbegleitgesetz 2027 befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren, sodass sich die Regelung während der Beratungen noch verändern kann.
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Pflegegeld und Zuzahlungsbefreiung: Mit dieser Regel können jetzt Pflegebedürftige sparen
Medikamente, Physiotherapie, Krankenhaus: Wer Pflege benötigt, muss häufig auch bei seiner medizinischen Versorgung zuzahlen. Doch gesetzlich Versicherte müssen diese Belastung nicht unbegrenzt tragen. Besonders wichtig für Pflegebedürftige: Das gesetzliche Pflegegeld erhöht die Zuzahlungsgrenze nicht, und unter bestimmten Voraussetzungen halbiert sich diese Grenze sogar.
Die Entlastung kommt allerdings nicht allein deshalb auf dem Konto an, weil ein Pflegegrad festgestellt wurde. Betroffene müssen ihre Ansprüche gegenüber der Krankenkasse geltend machen. Wer Pflegegeld vorschnell zum Einkommen addiert oder die günstigere Grenze übersieht, zahlt möglicherweise unnötig weiter.
Pflegegeld darf die Belastungsgrenze nicht erhöhenDas Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung ist für die selbst organisierte häusliche Pflege bestimmt. Es gehört bei der Zuzahlungsbefreiung nicht zu den anzurechnenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Techniker Krankenkasse nennt Pflegegeld ausdrücklich unter den nicht berücksichtigten Einnahmen.
Auch § 13 Absatz 5 SGB XI schützt Pflegeversicherungsleistungen bei einkommensabhängigen Sozialleistungen vor der Anrechnung. Die Behauptung, jede Krankenkasse könne gesetzliches Pflegegeld nach eigener Auslegung vollständig oder teilweise berücksichtigen, führt deshalb in die Irre. Wird es dennoch eingerechnet, sollten Versicherte eine schriftliche Erläuterung und eine Korrektur der Berechnung verlangen.
Diese Aussage bezieht sich auf das gesetzliche Pflegegeld und darf nicht pauschal auf jede Zahlung mit Bezug zur Pflege übertragen werden. Das Pflegeunterstützungsgeld ist beispielsweise eine andere Leistung, die das Gesetz ausdrücklich von diesem Einkommensschutz ausnimmt. Ein ähnlicher Name bedeutet also nicht automatisch dieselbe Behandlung.
Zwei Prozent sind die Regel, ein Prozent ist möglichDie jährliche Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der anzurechnenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nach Abzug einschlägiger Freibeträge. Für anerkannte schwerwiegend chronisch kranke Menschen in Dauerbehandlung sinkt sie auf ein Prozent. Das erläutert das Bundesgesundheitsministerium zur Zuzahlungsgrenze.
Wer die Grenze erreicht hat, kann sich für den Rest des Kalenderjahres von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen. Die Krankenkasse meldet sich allerdings nicht automatisch, sobald genug gezahlt wurde. Ausführlicher erklärt Gegen-Hartz die Zuzahlungsbefreiung bei Pflegegeld und die Rechenwerte für 2026.
Ab Pflegegrad 3 wird der Nachweis leichterEin Pflegegrad allein führt nicht sofort zur Befreiung. Nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses muss eine Erkrankung grundsätzlich mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal je Quartal ärztlich behandelt worden sein. Zusätzlich muss eines der dort genannten Merkmale vorliegen; Pflegegrad 3, 4 oder 5 erfüllt eines davon.
Für Menschen, die bereits seit einem Jahr in einem dieser Pflegegrade pflegebedürftig sind, gilt eine wichtige Erleichterung: Die Dauerbehandlung wird unterstellt. Sie müssen diese deshalb nicht zusätzlich mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Der entsprechende Pflegebescheid dient als Nachweis.
Auch mit Pflegegrad 1 oder 2 und sogar ohne Pflegegrad kann die Ein-Prozent-Grenze erreichbar sein. Dafür kommen andere Kriterien infrage, etwa eine dauerhaft notwendige medizinische Versorgung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität droht. Die Voraussetzungen müssen ärztlich bestätigt und von der Krankenkasse geprüft werden.
Welche Einnahmen und Freibeträge zählen?Anders als Pflegegeld werden insbesondere Bruttorenten, Arbeitsentgelt und weitere anrechenbare Einkünfte berücksichtigt. Bei zusammenlebenden Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern fließen grundsätzlich die Einnahmen beider Partner in die Berechnung ein. Für 2026 beträgt der abzuziehende Freibetrag für den Ehe- oder Lebenspartner 7.119 Euro und für jedes zu berücksichtigende Kind 9.756 Euro, wie die TK in ihrer Übersicht ausweist.
Für bestimmte Sozialleistungsbeziehende gelten besondere Berechnungsregeln. Bei ganzjährigem Bezug beispielsweise von Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt wird eine gesetzlich festgelegte Berechnungsgrundlage verwendet. Die daraus folgenden Jahresgrenzen liegen 2026 bei 135,12 Euro beziehungsweise 67,56 Euro bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung.
Situation Belastungsgrenze 2026 Was zu beachten ist Reguläre Berechnung 2 Prozent Bezugsgröße sind die anzurechnenden Jahreseinnahmen nach Freibeträgen. Anerkannte schwerwiegende chronische Erkrankung 1 Prozent Die Voraussetzungen müssen gegenüber der Krankenkasse belegt werden. Besondere Berechnung bei entsprechenden Sozialleistungen 135,12 Euro jährlich Keine zusätzliche Berechnung aus dem Pflegegeld. Dieselbe Sonderregel mit Chronikerstatus 67,56 Euro jährlich Die niedrigere Jahresgrenze muss berücksichtigt werden.Die AOK bestätigt die festen Beträge für 2026. Eine niedrige Rente allein begründet jedoch noch keinen Anspruch auf diese pauschale Berechnung. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Sonderregel erfüllt sind.
Nicht jede Gesundheitsausgabe zählt mitBerücksichtigt werden gesetzliche Zuzahlungen, beispielsweise für verordnete Medikamente, Heilmittel und Krankenhausbehandlungen. Private Zusatzleistungen, selbst bezahlte nicht erstattungsfähige Medikamente und Eigenanteile zum Zahnersatz zählen dagegen nicht dazu. Auch eine Befreiung beseitigt solche Ausgaben nicht, wie die AOK zu den Ausnahmen erläutert.
Ebenso wenig werden Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten im Pflegeheim durch die Zuzahlungsbefreiung übernommen. Die hohen Belastungen einer Pflegefamilie werden dadurch also nur teilweise begrenzt. Gerade deshalb sollte die tatsächlich verfügbare Entlastung nicht an fehlenden Belegen scheitern.
Belege einreichen und zu viel gezahltes Geld zurückholenFür den Antrag benötigt die Krankenkasse Einkommensnachweise und Belege über gesetzliche Zuzahlungen sowie gegebenenfalls den Nachweis der chronischen Erkrankung oder den Pflegebescheid. Quittungen sollten die versicherte Person, das Datum, die Leistung, den Betrag und den Anbieter erkennen lassen. Die TK beschreibt die erforderlichen Unterlagen und das Antragsverfahren.
Bereits über die persönliche Grenze hinaus gezahlte Beträge können erstattet werden. Eine Abrechnung ist auch nach Jahresende möglich; die pauschale Behauptung, frühere Kalenderjahre seien grundsätzlich ausgeschlossen, ist falsch. Gegen-Hartz erläutert dazu auch die Möglichkeit, Zuzahlungen rückwirkend zurückzuholen.
Bei absehbar hohen Zuzahlungen kommt außerdem eine Vorauszahlung der berechneten Jahresgrenze an die Krankenkasse infrage. Danach erhalten Versicherte die Befreiung, ohne zunächst einzelne Zuzahlungen sammeln zu müssen. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, ob die tatsächlichen Zuzahlungen die Grenze voraussichtlich erreichen.
Praxisbeispiel: 180 Euro zurück statt weiterzahlenEin fiktives Beispiel: Helga ist 76 Jahre alt, lebt allein und hat seit mehr als einem Jahr Pflegegrad 3. Ihre einzige anzurechnende Einnahme ist eine Bruttorente von monatlich 1.200 Euro; zusätzlich erhält sie gesetzliches Pflegegeld. Die Krankenkasse erkennt für sie die Ein-Prozent-Grenze an.
Aus 14.400 Euro Jahresbruttorente ergibt sich damit eine Belastungsgrenze von 144 Euro; das Pflegegeld bleibt außen vor. Helga hat bereits 324 Euro an anrechenbaren gesetzlichen Zuzahlungen geleistet und kann deshalb 180 Euro zurückerhalten. Mit der bewilligten Befreiung entfallen weitere gesetzliche Zuzahlungen für den Rest dieses Kalenderjahres.
Vier Fragen und Antworten zu Pflegegeld und Zuzahlungsbefreiung Wird gesetzliches Pflegegeld als Einkommen angerechnet?Nein, das gesetzliche Pflegegeld gehört bei der Zuzahlungsbefreiung nicht zu den anzurechnenden Einnahmen zum Lebensunterhalt. Wird es trotzdem einbezogen, sollten Betroffene die Berechnung prüfen und korrigieren lassen.
Bin ich mit Pflegegrad 3 automatisch von Zuzahlungen befreit?Nein, auch dann sind ein Antrag und das Erreichen der persönlichen Belastungsgrenze beziehungsweise deren Vorauszahlung erforderlich. Pflegegrad 3 kann jedoch den Zugang zur Ein-Prozent-Grenze erleichtern; nach einem Jahr in Pflegegrad 3, 4 oder 5 wird die Dauerbehandlung unterstellt.
Gilt die Befreiung auch für meinen Ehepartner?Bei der gemeinsamen Familienberechnung werden die relevanten Einnahmen und gesetzlichen Zuzahlungen zusammengerechnet. Erfüllt ein berücksichtigtes Familienmitglied die Voraussetzungen der Ein-Prozent-Grenze, gilt diese Grenze für den berücksichtigten Familienhaushalt.
Muss ich die Befreiung jedes Jahr erneut beantragen?Ja, sie gilt jeweils nur für ein Kalenderjahr. Für das nächste Jahr muss die Krankenkasse die Belastungsgrenze erneut bestimmen und eine neue Befreiung ausstellen.
Der Beitrag Pflegegeld und Zuzahlungsbefreiung: Mit dieser Regel können jetzt Pflegebedürftige sparen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.