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Aktualisiert: vor 8 Stunden 3 Minuten

Krankengeld wegen Psyche: Häufiger Ärger mit der Krankenkasse

7. Dezember 2025 - 8:44
Lesedauer 6 Minuten

Wer das Krankengeld aufgrund einer psychischen Erkrankung bezieht, wird seitens der Krankenkasse einem besonderen Druck ausgesetzt. Wie sich Krankengeldbezieher optimal vorbereiten können, erläutere ich in diesem Artikel.

Psychisch Erkrankte haben es doppelt schwer

Beratungsstellen berichten seit Jahren, dass gerade psychisch erkrankte Versicherte häufiger in Konflikte geraten: weil Gespräche als Druck erlebt werden, weil Missverständnisse entstehen, weil eine lückenlose Dokumentation schwerfällt, oder weil die Betroffenen in einer Phase, in der Stabilisierung und Behandlung im Vordergrund stehen sollten, plötzlich sozialrechtlich und organisatorisch funktionieren müssen.

Zugleich ist klar: In der großen Mehrzahl der Fälle läuft die Krankengeldzahlung problemlos. Doch die Fälle, in denen sie ins Stocken gerät, treffen besonders hart – und sie folgen oft wiederkehrenden Mustern.

Von Entgeltfortzahlung zum Krankengeld

Im Normalfall erhalten Beschäftigte zu Beginn einer Arbeitsunfähigkeit ihr Gehalt weiter, bezahlt vom Arbeitgeber. Diese Zeit ist begrenzt. Danach springt die gesetzliche Krankenversicherung ein.

Das Krankengeld liegt in seiner Höhe regelmäßig unter dem vorherigen Einkommen. Wer ohnehin durch Krankheit belastet ist, erlebt diese Differenz nicht selten als zusätzliche Verunsicherung: Die Sorge um Miete, Verpflichtungen und familiäre Verantwortung tritt neben die medizinische Frage, wie es überhaupt weitergehen kann.

Rechtlich ist dieser Wechsel klar geregelt, praktisch aber hängt viel an Formalitäten: Fristen, ärztliche Feststellungen und korrekte Datenübermittlungen.

Für psychische Erkrankungen kommt erschwerend hinzu, dass Symptome wie Antriebslosigkeit, Konzentrationsprobleme, Schlafmangel oder starke Angst die Fähigkeit beeinträchtigen können, Behördensprache zu verarbeiten, Telefonate zu führen oder Schreiben fristgerecht zu beantworten.

Genau dort entstehen Reibungen, die bei körperlichen Erkrankungen zwar auch vorkommen, aber im Alltag vieler Betroffener weniger häufig zur Eskalation führen.

Psychische Erkrankungen: Häufiger, länger, erklärungsbedürftiger

Zahlen aus Krankenkassen-Reports zeigen seit Jahren, dass psychische Diagnosen zwar nicht den größten Anteil an allen Krankheitsfällen stellen, aber bei den Fehltagen besonders stark zu Buche schlagen. Das liegt an der Dauer: Krankschreibungen wegen Depressionen, Angst- und Anpassungsstörungen dauern im Durchschnitt deutlich länger als viele akute körperliche Erkrankungen.

Damit steigen automatisch die Berührungspunkte mit Krankenkasse, Arbeitgeber, mitunter auch mit Arbeitsagentur und Rentenversicherung – also genau mit jenen Stellen, bei denen Kommunikation, Nachweise und Mitwirkung eine Rolle spielen.

Hinzu kommt ein gesellschaftlicher Faktor: Psychische Erkrankungen werden zwar offener thematisiert als früher, sind aber noch immer stigmatisiert. Viele Betroffene haben das Gefühl, sich rechtfertigen zu müssen – gegenüber Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten, manchmal auch gegenüber Sachbearbeitungen.

Wer eine depressive Episode durchlebt, kann an einem Tag stabil wirken und am nächsten kaum aus dem Bett kommen. Von außen wirkt das widersprüchlich. Im Verwaltungskontext wirkt es schnell „unklar“. In dieser Reibung liegt ein Risiko: Dass Belastung als fehlende Kooperationsbereitschaft missverstanden wird und die Kommunikation dadurch rauer wird.

Wenn das Telefon klingelt: Zwischen Betreuung und bedrängendem Kontakt

Viele Krankenkassen bieten im Rahmen des Krankengeldbezugs Unterstützung an, etwa durch Beratung oder Fallbegleitung. Das kann hilfreich sein, wenn es wirklich um Orientierung geht:

Welche Unterlagen fehlen noch? Welche Behandlungen sind sinnvoll? Welche Reha-Möglichkeiten bestehen?

Problematisch wird es, wenn aus einem Angebot faktisch ein Druckmittel wird – oder wenn die Häufigkeit und der Ton der Kontaktaufnahme Betroffene zusätzlich destabilisieren.

Gerade psychisch Erkrankte berichten immer wieder, dass sie Anrufe als übergriffig erleben: scheinbar fürsorgliche Einstiege, gefolgt von insistierenden Nachfragen, Andeutungen über „zu lange“ Krankheitszeiten oder indirekten Erwartungen, bald wieder arbeiten zu müssen.

Das Problem daran ist weniger die einzelne Frage als die Gesamtdynamik: Wer ohnehin mit Angst oder Depression kämpft, kann durch wiederholte Telefonkontakte in einen Zustand geraten, der die Genesung eher behindert als unterstützt.

Wichtig ist dabei der rechtliche Rahmen: Telefonische Kontakte im Krankengeldbezug sind nicht grenzenlos. Für bestimmte Arten der Kontaktaufnahme und Datenverarbeitung ist eine Einwilligung der Versicherten vorgesehen, und eine Ablehnung darf nicht automatisch zu leistungsrechtlichen Nachteilen führen.

Diese Schutzlogik ist nicht nur Datenschutz, sondern auch ein Signal an die Praxis: Hilfe soll möglich sein, Druck soll es nicht geben.

In der Realität heißt das für Betroffene oft: schriftlich werden. Nicht als Trotz, sondern als Selbstschutz. Schriftliche Kommunikation reduziert Missverständnisse, nimmt Tempo aus Situationen, in denen man emotional überfordert ist, und schafft Nachvollziehbarkeit. Das gilt besonders dann, wenn sich Betroffene nach einem Telefonat fragen, ob sie „etwas Falsches gesagt“ haben – ein Grübeln, das bei Angst- und depressiven Störungen ohnehin häufig ist.

Der „Ratschlag“ zur Kündigung: Warum ein Ausweg schnell zur Falle wird

Ein weiteres Muster, das in Beratungen immer wieder auftaucht, beginnt mit einer naheliegenden Beobachtung: Die Erkrankung hängt mit dem Arbeitsplatz zusammen. Mobbing, Überlastung, Konflikte, toxische Strukturen – vieles kann psychisch krank machen oder eine bestehende Vulnerabilität verschärfen.

Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass eine Kündigung der beste oder sicherste Schritt ist. Im Gegenteil: Wer unüberlegt kündigt, kann finanziell und sozialrechtlich in eine schlechtere Position geraten.

Denn das Arbeitslosengeld ist an Bedingungen geknüpft. Wer ein Beschäftigungsverhältnis eigenständig beendet, riskiert grundsätzlich eine Sperrzeit, wenn kein anerkannter wichtiger Grund vorliegt oder dieser nicht ausreichend belegt werden kann.

Bei psychischen Erkrankungen ist die Beweislage oft kompliziert: Die Betroffenen wissen, wie zerstörerisch der Arbeitsplatz wirkt, aber die Dokumentation ist lückenhaft, die Belastung schwer objektivierbar, und in der Krankheit fehlt die Energie, Beweise zu sammeln. Eine vorschnelle Kündigung kann dann nicht Befreiung bedeuten, sondern einen massiven Einkommensbruch.

Dazu kommt: Die Kündigung löst nicht automatisch das eigentliche Problem. Wer durch eine Depression arbeitsunfähig ist, wird nicht durch einen Arbeitgeberwechsel innerhalb weniger Tage wieder belastbar. Häufig braucht es Behandlung, Stabilisierung, manchmal einen längeren therapeutischen Prozess. Gerade deshalb ist unabhängige Beratung so wichtig, bevor irreversible Schritte erfolgen. Es geht nicht darum, im Job „auszuhalten“, sondern darum, die Reihenfolge klug zu wählen: medizinische Stabilisierung, sozialrechtliche Absicherung, dann arbeitsrechtliche Entscheidungen.

Wenn das Krankengeld endet: Aussteuerung als psychischer Kipppunkt

Die maximale Bezugsdauer von Krankengeld ist begrenzt. Wenn diese Grenze erreicht wird, sprechen viele von „Aussteuerung“. Für Betroffene ist das oft ein Einschnitt, der sich anfühlt wie ein zweites Krankheitsereignis: Während man noch krank ist, läuft eine Leistung aus.

In dieser Phase entscheidet sich, ob der Übergang in andere Systeme gelingt oder ob eine finanzielle Lücke entsteht.

Häufig führt der Weg dann zur Agentur für Arbeit. Das wirkt zunächst paradox: Man ist krankgeschrieben und soll sich ausgerechnet an eine Stelle wenden, die auf Vermittlung und Verfügbarkeit ausgerichtet ist. Genau hier entsteht der Druck, den viele psychisch Erkrankte als kaum leistbar beschreiben.

Wer schwer belastet ist, soll Termine wahrnehmen, Unterlagen beibringen, Perspektiven formulieren – und nebenbei womöglich Bewerbungen schreiben, obwohl der Arbeitsvertrag möglicherweise noch besteht und die eigene Leistungsfähigkeit gerade am Boden liegt.

Für psychisch Erkrankte ist diese Gemengelage besonders riskant. Nicht nur, weil die Belastbarkeit eingeschränkt ist, sondern weil der innere Konflikt steigt: Einerseits ist da die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit.

Andererseits steht die Forderung im Raum, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Dieses Spannungsfeld ist selbst für gesunde Menschen schwer zu sortieren. Für Menschen mit Angststörungen oder Depressionen kann es zu massiver Überforderung führen, bis hin zu Rückfällen oder Krisen.

Nahtlosigkeitsregelung: Der Versuch, Lücken zu verhindern

Damit aus dem Ende des Krankengeldes nicht automatisch ein finanzielles Loch wird, gibt es die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Sie soll den Übergang absichern, wenn jemand gesundheitlich so eingeschränkt ist, dass eine unmittelbare Vermittlung unrealistisch ist und zugleich Fragen der Erwerbsfähigkeit im Raum stehen. In solchen Konstellationen kann Arbeitslosengeld gezahlt werden, obwohl die klassische Vorstellung von „arbeitslos und verfügbar“ nicht passt.

Die Praxis ist jedoch nicht automatisch „nahtlos“. Es wird geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, und Betroffene müssen häufig medizinische Unterlagen beibringen oder Begutachtungen durchlaufen. Gerade bei psychischen Erkrankungen entsteht hier erneut ein Problem: Wer ohnehin Mühe hat, Unterlagen zu sortieren, Termine zu koordinieren und Schreiben zu verstehen, steht in einem Verfahren, das genau diese Fähigkeiten voraussetzt.

Deshalb ist professionelle Begleitung in dieser Phase oft entscheidend. Nicht, weil Betroffene „unfähig“ wären, sondern weil das System hohe Anforderungen stellt, während die Krankheit gerade das Gegenteil erzeugt: reduzierte Handlungsfähigkeit.

Reha oder Rente: Wenn die Krankenkasse zur Antragstellung auffordert

Viele Versicherte erleben im Krankengeldbezug Post von der Krankenkasse, die auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder auf eine Antragstellung bei der Rentenversicherung zielt. Dahinter steht die Logik, Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder – wenn das nicht gelingt – eine längerfristige Absicherung zu prüfen.

Rechtlich kann eine Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Antragstellung verlangen. Für Betroffene wirkt das oft wie eine Vorentscheidung über die eigene Zukunft, manchmal auch wie ein Misstrauensvotum: „Die glauben, ich komme sowieso nicht mehr zurück.“

In Wahrheit ist es zunächst ein Verfahren, kein Urteil. Aber es ist ein Verfahren mit Konsequenzen und Fristen, das man nicht ignorieren sollte. Wer in einer depressiven Phase Briefe ungeöffnet lässt, tut das selten aus Gleichgültigkeit, sondern aus Überforderung.

Genau deshalb ist es so wichtig, in solchen Situationen schnell Unterstützung zu holen: bei Sozialverbänden, Verbraucherzentralen, unabhängigen Beratungsstellen oder spezialisierten Rechtsberatungen. Nicht, um Konflikte zu suchen, sondern um die eigenen Rechte, Pflichten und Handlungsspielräume zu verstehen.

Erwerbsminderungsrente: Für manche der letzte Weg – und selten ein schneller

Wenn psychische Erkrankungen chronisch werden oder trotz intensiver Behandlung eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bleibt, rückt die Erwerbsminderungsrente in den Blick. Sie ist keine „Kapitulation“, sondern eine sozialrechtliche Absicherung für Fälle, in denen Erwerbsarbeit nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich ist. Maßgeblich ist dabei, wie viele Stunden pro Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch gearbeitet werden können. Auch psychische Erkrankungen können diese Leistungsfähigkeit nachhaltig mindern.

Allerdings ist die Erwerbsminderungsrente in der Praxis häufig ein langer Weg. Es werden medizinische Unterlagen geprüft, nicht selten Gutachten eingeholt, und Entscheidungen können Zeit brauchen.

Für Betroffene heißt das: Gerade dann, wenn die Kräfte fehlen, sind Ausdauer und Genauigkeit gefordert. Deshalb ist es so bedeutsam, dass Übergänge über Krankengeld und Arbeitslosengeld rechtssicher gestaltet werden und dass Menschen nicht durch Kommunikationsdruck oder undurchsichtige Anforderungen in zusätzliche Not geraten.

Mehr Sensibilität, mehr Schriftlichkeit, mehr unabhängige Hilfe

Aus dem, was Beratungsstellen schildern, ergibt sich weniger ein pauschaler Vorwurf gegen Krankenkassen als ein Blick auf ein strukturelles Risiko: Wo Krankheit lang dauert, wird Kontrolle wahrscheinlicher. Wo Krankheit psychisch ist, wird Missverständnis wahrscheinlicher. Wo Missverständnis entsteht, wächst Druck. Und wo Druck auf Krankheit trifft, wird Genesung schwerer.

Für Betroffene bedeutet das in der Praxis vor allem, die eigenen Belastungsgrenzen als Realität anzuerkennen und Unterstützung nicht als Schwäche zu deuten. Wer sich in psychischer Erkrankung durch Telefonate treiben lässt, reagiert oft im Überlebensmodus. Wer schriftlich kommuniziert, schafft Abstand.

Wer unabhängige Beratung einschaltet, verhindert Schnellschüsse wie eine unbedachte Kündigung oder das Verpassen von Fristen nach der Aussteuerung. Und wer frühzeitig mit Ärztinnen, Therapeuten und – falls vorhanden – dem betrieblichen Eingliederungsmanagement spricht, kann Wege eröffnen, die zwischen „sofort zurück“ und „nie wieder“ liegen.

Am Ende geht es um etwas, das im Verwaltungsvokabular selten vorkommt, aber für psychische Erkrankungen entscheidend ist: Entlastung. Ein System, das Absicherung verspricht, sollte Krankheit nicht durch zusätzliche Unsicherheit verschärfen. Dass das oft gelingt, zeigen die vielen reibungslosen Krankengeldfälle. Dass es manchmal nicht gelingt, zeigen die Beratungsfälle – und sie sind ein Anlass, Verfahren so zu gestalten, dass auch Menschen mit Angst, Depression oder Trauma ihnen standhalten können.

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Kombination aus mehreren Einzel-GdB kann zu Schwerbehinderung führen

6. Dezember 2025 - 18:05
Lesedauer 5 Minuten

Wer viele Diagnosen hat, liest im Bescheid des Versorgungsamts oft den gleichen Satz: Die meisten Leiden seien „leicht“ und würden den Gesamt-GdB nicht erhöhen. Das Ergebnis: GdB 30 oder 40, kein Schwerbehindertenausweis, keine besonderen Renten- und Kündigungsschutzrechte. Entscheidend ist deshalb, wie die Summe der Einschränkungen dargestellt wird – nicht, wie lang die Diagnoseliste ist.

Was der GdB wirklich misst

Der Grad der Behinderung richtet sich nach § 152 SGB IX und der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Bewertet wird nicht die Schwere einer Diagnose, sondern die Auswirkung auf die Teilhabe: Wie stark sind Mobilität, Belastbarkeit, Selbstversorgung, Kommunikation und soziale Kontakte eingeschränkt?

Vom Einzel-GdB zum Gesamt-GdB

Bei mehreren Erkrankungen werden zunächst alle Leiden den jeweiligen Funktionssystemen zugeordnet und mit Einzel-GdB bewertet. Ausgehend von der schwersten Beeinträchtigung wird dann „wertend“ ein Gesamt-GdB gebildet. Eine Addition von Einzelwerten ist ausdrücklich ausgeschlossen – entscheidend ist die Gesamtwirkung im Alltag.

Einzel-GdB 10: „leichte“ Zusatzleiden

Leiden mit einem Einzel-GdB von 10 gelten als leichte Beeinträchtigungen. Nach der VersMedV erhöhen sie den Gesamt-GdB normalerweise nicht, auch dann nicht, wenn mehrere GdB 10 nebeneinanderstehen. Sie tauchen im Bescheid dann bestenfalls als „leichte Zusatzleiden“ auf.

Einzel-GdB 20: Nur wirksam bei echter Zusatzbelastung

Einzel-GdB von 20 wiegen zwar schwerer, führen aber ebenfalls nicht automatisch zu einem höheren Gesamt-GdB. Sie wirken nur dann erhöhend, wenn sie die Folgen des Hauptleidens sichtbar verstärken. Ein zusätzliches Leiden, das nichts an Gehstrecke, Belastbarkeit oder Selbstständigkeit ändert, bleibt für den Gesamt-GdB häufig ohne Konsequenzen.

Typischer Fehler in Bescheiden

Genau hier liegt das Problem vieler Bescheide: Diagnosen werden aufgelistet, aber die funktionelle Mehrbelastung durch ihre Kombination wird nicht oder nur pauschal gewürdigt.

Wann mehrere „leichte“ Erkrankungen trotzdem GdB 50 ergeben können

Mehrere scheinbar „leichte“ Gesundheitsstörungen können in der Summe eine Schwerbehinderung begründen, wenn sie gemeinsam ein oder mehrere Funktionssysteme deutlich kippen.

Beispiel: Orthopädie, Schmerzen und Psyche

Typisch ist die Kombination aus orthopädischen, schmerzbedingten und psychischen Leiden. Ein Bandscheibenleiden mit GdB 30, eine Knie- oder Hüftarthrose mit GdB 20 und eine chronische Schmerzstörung oder Depression mit GdB 30 wirken zusammen viel schwerer als jede Diagnose für sich.

Wenn die Gehstrecke auf etwa 100 bis 150 Meter begrenzt ist, Treppen nur mit Geländer und Pausen möglich sind, Schlafstörungen zu dauerhafter Erschöpfung führen und Betroffene soziale Kontakte deutlich reduzieren, entsteht ein Gesamtbild, das einen GdB von 50 rechtfertigen kann.

Beispiel: Stoffwechsel- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen

Ähnlich wirkt die Kombination aus Stoffwechsel- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Ein insulinpflichtiger Diabetes mit Neuropathie, eine periphere Durchblutungsstörung und eine Herzschwäche liegen häufig im Bereich von 20 bis 40.

Wenn Betroffene deshalb nur noch kurze Wege schaffen, unter Schwindel und Sturzgefahr leiden und alltägliche Besorgungen ohne Begleitung nicht mehr hinbekommen, ist die Einschränkung der Mobilität und Selbstständigkeit erheblich – auch wenn keine Diagnose einzeln extrem hoch bewertet ist.

Beispiel: Herz, Lunge und Adipositas

Ein weiterer Klassiker ist der „Belastbarkeits-Teufelskreis“ bei Atemwegs- und Herzkrankheiten in Verbindung mit Adipositas. Leicht bis mittelgradiges Asthma oder eine beginnende COPD, eine Herzinsuffizienz und starkes Übergewicht führen dazu, dass schon eine Etage Treppen zur Herausforderung wird, regelmäßige Pausen nötig sind und einfache Hausarbeiten zu Überforderung werden.

Die Ausdauer ist massiv eingeschränkt, obwohl die Einzelwerte nicht zwingend dramatisch wirken.

Beispiel: Sinnes- und Gleichgewichtsstörungen

Auch bei Sinnes- und Gleichgewichtsstörungen gilt das Prinzip der Gesamtwirkung. Hörverlust, vestibuläre Störungen und Seheinschränkungen führen in Kombination zu hoher Unsicherheit beim Gehen, Problemen in Gesprächen, Meiden von Menschenmengen und Rückzug aus öffentlichen Situationen.

Wer deswegen nur noch eingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann, ist in der Teilhabe deutlich behindert – unabhängig davon, ob einzelne Leiden „nur“ mit 20 oder 30 bewertet wurden.

Funktionssysteme im Blick: Wie Versorgungsämter denken

Die VersMedV sieht vor, dass bei mehreren Leiden zunächst pro Funktionssystem ein Gesamtwert gebildet wird. Alle orthopädischen Diagnosen fließen in die Bewertung von Haltung und Bewegungsfähigkeit ein, Herz- und Lungenerkrankungen in die Leistungsfähigkeit von Kreislauf und Atmung, psychische und neurologische Störungen in die seelische Belastbarkeit.

Chance für Betroffene: Schnittmengen sichtbar machen

Erst aus diesen Systemwerten entsteht der Gesamt-GdB. Für Betroffene heißt das: Entscheidend ist, ob sich zeigen lässt, dass ein Funktionssystem durch mehrere Leiden zusammen deutlich stärker beeinträchtigt ist als es eine Diagnose alleine erklären würde. Wer diese „Schnittmenge“ sichtbar macht, hat deutlich bessere Chancen auf einen realistischen Gesamt-GdB.

Antrag mit Plan: Alltag statt Diagnosenliste schildern

Ein häufiger Fehler in Anträgen besteht darin, Diagnosen schlicht aufzuzählen: Bandscheibenvorfall, Arthrose, Diabetes, Adipositas, Depression. Damit kann das Amt wenig anfangen – es sortiert jede Diagnose in eine Spalte und vergibt Einzel-GdB, ohne die Alltagssituation wirklich zu erfassen.

Bessere Strategie: Von der Alltagsgrenze aus denken

Besser ist ein Antrag, der von den Folgen ausgeht. Statt nur Diagnosen zu nennen, sollte beschrieben werden, wie sich deren Kombination konkret auswirkt. Etwa so: Nach 100 bis 150 Metern Gehen treten starke Schmerzen und Luftnot auf, Treppen können nur mit Geländer und mehrfachen Pausen bewältigt werden, schwerere Einkäufe sind alleine nicht mehr möglich, mehrstündige Unternehmungen werden aus Angst vor Überlastung gemieden.

Dazu kommt, dass Schlafstörungen und anhaltende Schmerzen die Konzentration beeinträchtigen und Termine regelmäßig abgesagt werden müssen.

Wechselwirkungen klar herausarbeiten

Wichtig ist außerdem, Wechselwirkungen klar zu benennen. Wenn Übergewicht die Gelenk- und Rückenschmerzen verstärkt, diese Schmerzen wiederum jede Bewegung zur Qual machen und dadurch das Gewicht weiter steigt, entsteht ein Kreislauf, der die Mobilität weit stärker einschränkt als das Übergewicht oder die Arthrose allein.

Genau diese Verknüpfungen sind es, an denen sich ein höherer System-GdB und damit ein höherer Gesamt-GdB begründen lässt.

Die richtigen Lebensbereiche systematisch abklopfen

Für eine schlüssige Darstellung lohnt es, die Einschränkungen systematisch nach Lebensbereichen zu sortieren. Bei Bewegung und Haltung geht es um Gehen, Stehen, Sitzen, Bücken, Heben und Treppensteigen. Bei Belastbarkeit und Ausdauer ist entscheidend, wie lange körperliche oder geistige Tätigkeiten ohne Pause möglich sind und wie lange die Erholung danach dauert.

Selbstversorgung und Haushaltsführung

Die Selbstversorgung umfasst Körperpflege, Ankleiden, Zubereitung von Mahlzeiten, Haushalt und Einkaufen. Wer hier konkret beschreibt, welche Tätigkeiten nur noch unter Schmerzen, mit Hilfsmitteln oder gar nicht mehr möglich sind, macht deutlich, wie stark die Summe der Erkrankungen den Alltag bestimmt.

Sinnesfunktionen und Kommunikation

Im Bereich Sinnesfunktionen und Kommunikation geht es um Hören, Sehen, Gleichgewicht und die Fähigkeit, in Gesprächen und Lärmsituationen zurechtzukommen. Probleme beim Verstehen von Sprache, ständige Unsicherheit beim Gehen oder Schwindelattacken in Menschenmengen sind Beispiele für Einschränkungen, die klar beschrieben werden sollten.

Soziale Teilhabe und Außenkontakte

Schließlich spielt die soziale Teilhabe eine Rolle: Teilnahme an Vereinsleben, Familienfeiern, Kulturveranstaltungen oder Reisen, aber auch der Besuch von Ärzten oder Behörden. Wer darlegt, welche Aktivitäten aus gesundheitlichen Gründen reduziert oder ganz aufgegeben werden mussten, zeigt, wie weitreichend die Behinderung tatsächlich ist.

Belege, die die Schilderungen stützen

Die beste Alltagsschilderung nutzt wenig, wenn sie sich durch Unterlagen nicht ansatzweise wiederfindet. Hilfreich sind vor allem Berichte, die funktionelle Grenzen benennen: Reha-Entlassungsberichte mit Aussagen zur Belastbarkeit, ärztliche Befunde zur Gehstrecke, Lungenfunktionswerte, Belastungs-EKGs, neurologische Tests oder HNO-Gutachten zu Hörverlust und Gleichgewicht.

Pflegegutachten und andere Sozialleistungen

Pflegegutachten können ebenfalls wichtig sein. Wenn dort dokumentiert ist, dass bei Transfers, Körperpflege oder Ankleiden regelmäßig Hilfe benötigt wird, stützt das die Darstellung einer eingeschränkten Selbstversorgung.

Auch Rentenbescheide wegen Erwerbsminderung oder Berichte aus beruflichen Reha-Maßnahmen zeigen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bereits an anderer Stelle als erheblich anerkannt wurden.

Wenn das Amt kleinrechnet: Widerspruch mit Fokus auf die Gesamtwirkung

Viele Bescheide bleiben bei einem pauschalen Gesamt-GdB von 30 oder 40 und der Floskel „weit überwiegend leichte Gesundheitsstörungen“. Dann lohnt sich ein genauer Blick in die Begründung. Wurden alle relevanten Leiden überhaupt berücksichtigt?

Sind die System-GdB (zum Beispiel für Bewegungsapparat, Herz-Kreislauf, Psyche) nachvollziehbar? Wird erklärt, warum die Kombination der Leiden angeblich keine stärkere Teilhabeeinschränkung bewirkt?

Aufbau eines starken Widerspruchs

Ein guter Widerspruch setzt genau hier an. Er benennt, welche Funktionssysteme nach Auffassung der Betroffenen zu niedrig bewertet wurden, beschreibt die konkreten Grenzen im Alltag erneut kompakt und verweist auf Befunde, die die Wechselwirkung der Erkrankungen belegen.

Gerade wenn mehrere Einzel-GdB von 20 oder 30 vergeben wurden, lässt sich oft argumentieren, dass diese in der Gesamtwirkung ein deutlich schwereres Bild ergeben, als es der Gesamt-GdB widerspiegelt.

Sozialgericht als nächste Instanz

Bleibt das Amt dabei, kann eine Klage vor dem Sozialgericht sinnvoll sein. Die Gerichte prüfen, ob die VersMedV korrekt angewendet wurde und ob der Gesamt-GdB unter Berücksichtigung aller Einschränkungen schlüssig ist. In der Praxis wurden in vielen Fällen GdB-Bewertungen nach oben korrigiert, wenn mehrere mittelgradige Beeinträchtigungen den Alltag gemeinsam massiv einengten.

Neufeststellung mit Vorsicht: Wenn ein hoher GdB schon da ist

Wer bereits einen GdB von 50 oder mehr hat, hofft mit einer Neufeststellung oft auf zusätzliche Nachteilsausgleiche. Dabei wird leicht übersehen, dass der gesamte Status erneut geprüft wird. Wenn sich Gesundheitszustand und Behandlungssituation verändert haben oder neue versorgungsärztliche Maßstäbe angelegt werden, kann am Ende auch eine Herabstufung stehen.

Besonders kritisch kurz vor der Altersrente

Besonders riskant ist das für Menschen, die kurz vor der Altersrente für schwerbehinderte Menschen stehen oder deren Arbeitsplatz über den besonderen Kündigungsschutz abgesichert ist. In diesen Fällen sollte eine Neubewertung nur gut vorbereitet und im Idealfall nach Beratung durch Sozialverbände oder fachkundige Rechtsberatung erfolgen.

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Schwerbehinderung: Diese Änderungen werden 2026 für Menschen mit Schwerbehinderung sehr wichtig

6. Dezember 2025 - 18:02
Lesedauer 3 Minuten

Das Jahr 2026 wird in Deutschland und der EU den Alltag vieler schwerbehinderter Menschen spürbar betreffen.

In der Rentenversicherung endet eine lange Übergangsphase, im Arbeitsmarkt greifen erstmals höhere finanzielle Anreize für Arbeitgeber, und bei der Barrierefreiheit wirken neue EU- und Bundesvorgaben zunehmend in Produkte und Dienste hinein.

Parallel dazu startet europaweit die digitale Identitäts-Brieftasche, die perspektivisch auch Nachweise wie Behindertenkarten komfortabler machen soll.

Diese Entwicklungen laufen nicht allein, sondern verstärken sich gegenseitig: Rechtsänderungen setzen Rahmen, Marktregeln schaffen Druck zur Umsetzung, und digitale Infrastrukturen erleichtern die Anwendung im Alltag.

Rente: Der Jahrgang 1964 schließt die Übergangsphase ab

Zum 1. Januar 2026 ist die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ praktisch abgeschlossen. Für den ersten vollen Jahrgang 1964 gilt: eine vorgezogene Rente ist ab 62 Jahren möglich, allerdings mit dem maximalen Abschlag von 10,8 Prozent; abschlagsfrei ist die Rente ab 65 Jahren erreichbar.

Damit entfällt für nach dem 31. Dezember 1963 Geborene die bisherige Vertrauensschutz-Regelung des § 236a SGB VI. Hintergrund ist die seit 2012 laufende Anpassung aller Altersgrenzen an die Regelaltersrente bis 67. Wer betroffen ist, sollte die Alternativen – etwa eine Erwerbsminderungsrente – individuell prüfen lassen.

Arbeitsmarkt: Höhere Ausgleichsabgaben wirken erstmals in der Praxis

Ebenfalls relevant ist 2026 der Stichtag 31. März: Bis dahin zahlen Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 – und damit erstmals in den erhöhten Sätzen, die seit 1. Januar 2025 gelten.

Je nach Erfüllung der Beschäftigungsquote für schwerbehinderte Menschen reichen die monatlichen Beträge je unbesetztem Pflichtplatz nun bis zu 815 Euro in der höchsten Stufe für Betriebe, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Ziel des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts ist es, Beschäftigungschancen zu erhöhen und Unterlassungen spürbar zu verteuern.

Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber verbessert das den Hebel, mit dem Inklusion in Betrieben eingefordert werden kann.

Barrierefreiheit im Alltag: Neue Pflichten für Unternehmen entfalten Wirkung

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das: Produkte wie Smartphones, E-Book-Reader oder Router sowie Dienstleistungen wie E-Commerce, Banking-Apps, Telefondienste und bestimmte Mobilitätsangebote müssen barrierefrei gestaltet werden.

2026 ist das erste volle Jahr, in dem diese Anforderungen greifen und die Marktüberwachung Fahrt aufnimmt. Übergangsfristen gibt es zwar, etwa bis zu fünf Jahre für bestimmte Dienste und bis zu 15 Jahre für Selbstbedienungsterminals, doch schon jetzt sollten spürbar mehr barrierefreie Angebote verfügbar sein.

Europaweite Nachweise: EU-Behindertenkarte und EU-Parkaussweis kommen in den Blick

Die EU hat 2024 zwei Richtlinien für eine europaweit anerkannte Behindertenkarte und eine einheitliche Parkkarte beschlossen. Die Mitgliedstaaten – also auch Deutschland – müssen die Vorgaben bis zum 5. Juni 2027 in nationales Recht übertragen und sie ab dem 5. Juni 2028 anwenden.

Für Menschen mit Behinderungen bedeutet das auf Reisen künftig einen unkomplizierten Nachweis von Status und Ansprüchen, etwa bei Ermäßigungen oder Parkerleichterungen. 2026 ist damit das Jahr, in dem die nationale Umsetzung konkret wird, auch wenn die Karten erst 2028 flächendeckend nutzbar sein müssen.

Digitaler Rückenwind: Die europäische Identitäts-Wallet startet

Parallel treibt die EU die „European Digital Identity Wallet“ voran. Ab 2026 sollen Bürgerinnen und Bürger in allen Mitgliedstaaten eine staatlich herausgegebene digitale Brieftasche nutzen können.

Perspektivisch lassen sich darin auch behördliche Nachweise hinterlegen. Zusammen mit der EU-Behindertenkarte schafft das die Grundlage, Behindertenausweise künftig sicher digital nachzuweisen – eine Erleichterung insbesondere bei spontanen Kontrollen oder Online-Vorgängen.

Mobilität und öffentlicher Raum: Druck auf mehr Barrierefreiheit

Die Bundesregierung hat sich in ihrer Bundesinitiative „Deutschland wird barrierefrei“ und in Fachplänen der Ressorts ambitionierte Ziele gesetzt, etwa beim barrierefreien ÖPNV und in der Gesundheitsversorgung.

2026 bildet dabei in mehreren Programmen einen Ziel- und Prüfpunkt, an dem Ausnahmen reduziert und Fortschritte sichtbar werden sollen.

Auch wenns regional Unterschiede gibt, steigt der Erwartungsdruck auf Verkehrsunternehmen, Kommunen und Einrichtungen, Barrieren abzubauen und Informationen in Leichter Sprache sowie Gebärdensprache bereitzustellen.

Was bedeutet das konkret für Betroffene – und wo lohnt jetzt der Blick ins Detail?

Wer 1964 geboren ist und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 erreicht, sollte die Rentenplanung frühzeitig auf die ab 2026 geltenden Altersgrenzen ausrichten und berechnen lassen, ob eine Erwerbsminderungsrente oder der Aufschub des Rentenbeginns finanziell vorteilhafter ist.

Gleichzeitig lohnt 2026 ein kritischer Blick auf Arbeitgeber: Die höheren Ausgleichsabgaben sind ein Argument, die Erfüllung der Beschäftigungsquote offensiv einzufordern und bei Bedarf betriebliche Inklusionsvereinbarungen zu stärken. Im Verbrauchsalltag empfiehlt es sich, bei digitalen Angeboten und Geräten konsequent Barrierefreiheit einzufordern; das BFSG schafft dafür eine klare Rechtsgrundlage, die Anbieter und Marktaufsicht adressiert.

Für Reisen innerhalb der EU sollte man die Entwicklungen zur EU-Behindertenkarte verfolgen und perspektivisch digitale Nachweise einplanen, sobald Wallet-Lösungen verfügbar sind.

Fazit

Ab 2026 greifen gleichmehrere Zahnräder ineinander: die finalisierten Rentenregeln für Schwerbehinderte, erstmals wirksame höhere Ausgleichsabgaben zur Stärkung des inklusiven Arbeitsmarkts, der beginnende Praxis-Impact des BFSG sowie die EU-Weichenstellungen für europaweit anerkannte Behinderten- und Parkkarten und eine digitale Identitäts-Wallet.

Das Zusammenspiel aus klareren Ansprüchen, stärkerem Vollzug und neuen technischen Möglichkeiten verspricht mehr Teilhabe – vorausgesetzt, Politik, Verwaltung und Wirtschaft liefern bei der Umsetzung.

Für Betroffene ist 2026 deshalb ein Jahr, in dem sich rechtzeitige Information und aktive Anspruchsdurchsetzung besonders lohnen.

Quellenhinweise: VdK zur Rentenlage ab 2026; Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum BFSG und seinen Fristen; IHK-Information zur Ausgleichsabgabe 2025/26; EU-Rat/EUR-Lex zur EU-Behindertenkarte; Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland zur EUDI-Wallet.

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Bürgergeld bald nur noch online? Hier hakt es noch gehörig

6. Dezember 2025 - 17:25
Lesedauer 5 Minuten

Die Bundesagentur für Arbeit verkauft die Digitalisierung des Jobcenters als Erfolgsgeschichte. Wer Bürgergeld bezieht, erlebt oft das Gegenteil: höhere Hürden, abgebrochene Online-Anträge, eine schlecht funktionierende App und KI-Systeme, die viel versprechen, aber Betroffenen im Zweifel keine rechtssichere Antwort geben.

Steigende Verwaltungskosten, sinkender Nutzen für Leistungsberechtigte

Nach aktuellen Auswertungen sind die Verwaltungskosten der Jobcenter pro Bedarfsgemeinschaft in den vergangenen Jahren stark gestiegen – von gut 1.200 Euro im Jahr 2010 auf über 2.100 Euro im Jahr 2023. Gleichzeitig stagniert die Förderung in Arbeit; ein wachsender Anteil des Geldes fließt in Verwaltung statt in direkte Unterstützung von Leistungsberechtigten.

Für Betroffene heißt das: Mehr Digitalisierung bedeutet bisher nicht, dass Anträge schneller bearbeitet werden, Bescheide klarer werden oder Vermittlung in Arbeit besser funktioniert. Im Gegenteil: Viel zusätzliche IT führt zu neuen Fehlerquellen, mehr Eigenverantwortung der Antragstellenden – und am Ende zu mehr Zeitdruck und Unsicherheit aufseiten der Leistungsberechtigten.

jobcenter.digital und digitaler Hauptantrag: Wo viele Anträge unterwegs stecken bleiben

Wer Bürgergeld beantragen will, wird von vielen Jobcentern aktiv auf den digitalen Hauptantrag bei jobcenter.digital und auf die Jobcenter-App verwiesen. In München zeigt ein offizieller Bericht: Nur etwa die Hälfte der Nutzerinnen und Nutzer füllt den Online-Antrag bis zum Ende aus.

Die andere Hälfte trägt nur den Tag der Antragstellung ein und bricht dann ab. Diese Fälle gelten rechtlich als gestellte Anträge, müssen aber von Mitarbeitenden mühsam nachrecherchiert und nachbearbeitet werden.

Für Betroffene hat das zwei Folgen:

Erstens besteht das Risiko, dass wichtige Angaben und Unterlagen fehlen, weil der digitale Prozess kompliziert und schlecht erklärt ist. Zweitens entsteht Unsicherheit, ob der Antrag wirklich vollständig gestellt wurde und ob der Anspruch rechtzeitig gesichert ist.

Wenn das Jobcenter auf digitale Wege drängt, aber die Technik viele Menschen überfordert, wird der Zugang zur Leistung faktisch erschwert – hauptsächlich für ältere Leistungsberechtigte, Menschen mit geringen Deutschkenntnissen oder ohne stabiles Internet.

Jobcenter-App: Schlechte Bewertungen und versteckte Bedingungen

Die Jobcenter-App verbindet das Smartphone mit dem Konto bei jobcenter.digital. Offiziell wirbt die BA damit, dass sich damit Nachrichten, Anträge und Unterlagen einfach digital erledigen lassen.

Die Realität sieht anders aus: Im Google Play Store liegt die Bewertung der App im Schnitt nur bei etwas über zwei von fünf Sternen; ein Großteil der Rezensionen vergibt die schlechteste Note. Nutzerinnen und Nutzer schildern technische Probleme, Abbrüche und eine unübersichtliche Bedienung.

Hinzu kommt ein rechtlich heikler Punkt: Wer die App voll nutzen will, soll der „Online-Kommunikation“ unter den Geschäftsbedingungen der BA zustimmen. Ohne diese Zustimmung lassen sich zwar Unterlagen hochladen, aber Antworten des Jobcenters in der App nicht lesen – die App wird damit in der Praxis nahezu unbrauchbar.

Für Leistungsberechtigte ist wichtig: Die Einwilligung bezieht sich nicht nur auf Datenschutz, sondern auf Geschäftsbedingungen, die der BA zusätzlichen Spielraum verschaffen.

Wer diese Bedingungen nicht akzeptieren möchte, darf deshalb nicht von wichtiger Kommunikation ausgeschlossen werden. Bescheide mit Rechtsfolgen müssen weiterhin so zugestellt werden, dass sie sicher ankommen – also in der Regel per Post.

Wenn Jobcenter digitale Anträge zur Pflicht machen wollen

Trotz klarer Rechtslage gibt es Jobcenter, die auf ihren Webseiten den Eindruck erwecken, Bürgergeld könne „nur noch online“ beantragt werden.

Für Betroffene ist entscheidend:
Das Recht, Leistungen schriftlich oder persönlich zu beantragen, bleibt bestehen. Wer keinen Online-Zugang nutzen kann oder will, darf nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden. Ein Jobcenter darf die Nutzung der App oder des digitalen Hauptantrags nicht zur Voraussetzung für Bürgergeld machen.

In der Praxis bedeutet das:
Wenn eine Behörde erklärt, ein Antrag sei ausschließlich digital möglich, sollte man sich beraten lassen und den Antrag schriftlich oder persönlich abgeben. Wichtig ist, sich den Eingang bestätigen zu lassen oder per Einschreiben nachweisbar zu versenden. Sozialberatungsstellen und Erwerbsloseninitiativen können dabei unterstützen, damit kein Monat verloren geht.

KI im Bürgergeld-System: Chatbots ohne Verantwortung

Die BA stellt sich in offiziellen Stellungnahmen gern als Vorreiterin der digitalen Verwaltung und der Künstlichen Intelligenz dar. Neben einem KI-gestützten System zur Betriebsnummernvergabe für Arbeitgeber wird eine Vielzahl von KI-Projekten präsentiert.

Für Menschen im Leistungsbezug relevant sind primär zwei Entwicklungen:

Erstens experimentiert die BA mit dem „Digitalen Assistenten Bürgergeld“ und weiteren Chatbots (etwa zum Kinderzuschlag), die Fragen von Bürgerinnen und Bürgern automatisch beantworten sollen.

Fachleute kritisieren, dass diese Chatbots rechtlich heikle Auskünfte geben können, ohne dass klar wäre, wer dafür die Verantwortung trägt. Fehlerhafte Antworten können dazu führen, dass Betroffene Fristen versäumen oder auf zustehende Leistungen verzichten.

Zweitens wird mit „BAKIRA“, einem KI-Recherchesystem für Mitarbeitende, ein internes Textassistent-System eingeführt. BAKIRA soll Weisungen, interne Vorgaben und Gesetzestexte durchforsten und Entwürfe für Schreiben der BA liefern. Tests laufen bereits, ein breiter Roll-out wurde für Ende 2025 angekündigt. ([Landtag NRW][5])

Für Leistungsberechtigte heißt das: Immer häufiger werden Entscheidungen auf Grundlage von Texten getroffen, die von einer KI vorformuliert wurden.

Das ändert nichts daran, dass die Behörde weiterhin für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide haftet – auch dann, wenn ein System wie BAKIRA im Hintergrund gearbeitet hat. Wer einen fehlerhaften Bescheid erhält, muss ihn deshalb genauso prüfen lassen wie bisher und kann Widerspruch einlegen.

Fachverfahren ALLEGRO: Mehrarbeit für Mitarbeitende – mehr Fehlerrisiko für Betroffene

Das zentrale Fachverfahren ALLEGRO, mit dem Bürgergeld berechnet wird, bleibt nach übereinstimmender Kritik technisch hinter den Anforderungen zurück. Wichtige Funktionen fehlen: Das System erkennt beispielsweise nicht automatisch, wenn auf Basis der bereits erfassten Daten ein Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag naheliegt.

Mitarbeitende müssen Daten in externe Excel-Tabellen übertragen, um zu prüfen, ob andere Leistungen günstiger oder zusätzlich möglich wären.

Für Betroffene bedeutet das ganz konkret:

Ob das Jobcenter auf Wohngeld oder Kinderzuschlag hinweist, hängt stark von der einzelnen Sachbearbeitung ab.
Fehler bei der Übertragung von Daten sind wahrscheinlicher, weil zwischen verschiedenen Programmen gewechselt werden muss.

Wer Einkommen knapp oberhalb der Bürgergeld-Grenze hat oder Kinder im Haushalt, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, dass das Jobcenter automatisch alle Optionen prüft. Es lohnt sich, zusätzlich selbst oder mit einer Beratungsstelle zu klären, ob Wohngeld oder Kinderzuschlag möglich sind.

Was Sie als Betroffene konkret tun können

Auch wenn die BA die Digitalisierung massiv vorantreibt, behalten Leistungsberechtigte wichtige Rechte. Einige Punkte, die im Alltag helfen:

Wer mit jobcenter.digital oder der Jobcenter-App nicht zurechtkommt, kann Anträge weiterhin schriftlich oder persönlich stellen. Wichtig ist, den Antragseingang nachweisbar zu dokumentieren – etwa durch eine Eingangsbestätigung oder den Versand per Einschreiben. Wenn ein Jobcenter behauptet, nur noch digitale Anträge zu akzeptieren, sollte man diese Aussage nicht einfach hinnehmen, sondern sich schnell rechtlich beraten lassen.

Vor der Zustimmung zu Geschäftsbedingungen und „Online-Kommunikation“ in der App sollte klar sein, welche rechtlichen Folgen das hat. Wer kritische Punkte ablehnt, kann sich auf die Pflicht der Behörde berufen, Bescheide weiterhin per Post zuzustellen. Es kann sinnvoll sein, wichtige Schreiben zusätzlich in Papierform anzufordern, damit Fristen sicher laufen.

Niemals Informationen ungeprüft lassen

Antworten von Chatbots – egal ob „Digitaler Assistent Bürgergeld“ oder andere Systeme – sollten nie ungeprüft übernommen werden. Wer sich auf solche Antworten verlässt, ohne einen Bescheid oder eine schriftliche Auskunft mit Rechtsbehelfsbelehrung zu haben, trägt im Zweifel selbst das Risiko.

Es ist wichtig für Betroffene, bei jedem Bescheid zu prüfen, ob alle möglichen Leistungen berücksichtigt wurden. Gerade bei Haushalten mit Kindern oder bei knappem Erwerbseinkommen kann ein zusätzlicher Wohngeld- oder Kinderzuschlaganspruch bestehen, auch wenn das Fachverfahren ALLEGRO darauf nicht hinweist.

FAQ: Digitalisierung im Jobcenter

Muss Bürgergeld online beantragt werden oder ist die Nutzung der App Pflicht?
Nein. Bürgergeld kann weiterhin schriftlich (Papierformular oder formlos) oder persönlich im Jobcenter beantragt werden. App und Online-Portal sind freiwillige Zusatzangebote. Wird auf „nur online“ verwiesen, sollte der Antrag dennoch schriftlich oder persönlich abgegeben und der Eingang nachweisbar dokumentiert werden (z. B. Eingangsbestätigung, Einschreiben).

Gilt ein Online-Hauptantrag schon, wenn er nicht vollständig ausgefüllt wurde?
In der Regel gilt ein Online-Antrag als gestellt, sobald das Datum eingetragen, der Antrag abgesendet und im System des Jobcenters erfasst wurde. Häufig fehlen dann jedoch Angaben oder Unterlagen. Nachforderungen des Jobcenters sollten zügig und nachweisbar beantwortet werden.

Sind Auskünfte von Chatbots (z. B. „Digitaler Assistent Bürgergeld“) rechtlich verbindlich?
Nein. Chatbots geben lediglich unverbindliche Hinweise. Für Fristen, mögliche Sanktionen oder komplexe Sachverhalte sind Bescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung oder schriftlich dokumentierte Auskünfte der Behörde maßgeblich.

Prüft das Jobcenter automatisch, ob Wohngeld oder Kinderzuschlag günstiger oder zusätzlich möglich ist?
Nicht zuverlässig. Ob auf Wohngeld oder Kinderzuschlag hingewiesen wird, hängt oft von der Initiative der einzelnen Sachbearbeitung ab. Es ist daher sinnvoll, mögliche Ansprüche auf diese Leistungen gesondert – etwa durch eine unabhängige Beratungsstelle – prüfen zu lassen, insbesondere bei Familien mit niedrigem Einkommen.

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Rente: Volle Erwerbsminderungsrente mit 63 – Wechsel in die Altersrente oder besser warten?

6. Dezember 2025 - 17:22
Lesedauer 5 Minuten

Wer von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente wechseln kann, steht vor einer entscheidenden Frage: jetzt umsteigen oder bis zur regulären Altersgrenze warten.

Im Fall von Karl, 63 Jahre alt und seit vielen Jahren in voller Erwerbsminderungsrente, zeigt sich sehr klar, worauf es ankommt – und warum die Angst vor einer später niedrigeren Altersrente in vielen Fällen unbegründet ist.

Ausgangslage: Langjährige Erwerbsminderungsrente, Option auf vorgezogene Altersrente

Karl erhält seit fast zwei Jahrzehnten eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung hat ihm nun mitgeteilt, dass er bereits mit 63 in eine vorgezogene Altersrente wechseln könnte, obwohl seine Regelaltersrente erst einige Jahre später beginnen würde.

Damit stehen zwei Wege nebeneinander: Entweder bleibt er in der Erwerbsminderungsrente, bis die Regelaltersgrenze erreicht ist, oder er nutzt schon jetzt die Möglichkeit, in die Altersrente zu wechseln. Seine Sorge ist nachvollziehbar:

Wenn bei der vorgezogenen Altersrente zusätzliche Abschläge anfallen, könnte die Rente niedriger sein als bisher. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob sich durch ein Warten bis zur Regelaltersgrenze überhaupt noch eine merklich höhere Altersrente aufbauen lässt.

Wie die Erwerbsminderungsrente berechnet wird – und was das für Karl bedeutet

Wer früh erwerbsgemindert wird, hat häufig noch keine durchgehende Erwerbsbiografie. Damit die Rente nicht extrem niedrig ausfällt, arbeitet die Rentenversicherung mit der sogenannten Zurechnungszeit. Sie tut so, als würde die betroffene Person bis zu einem bestimmten Alter weiterarbeiten und Beiträge zahlen. Diese fiktive Zeit wird in Entgeltpunkte umgerechnet und erhöht so die Erwerbsminderungsrente.

Als Karl die Erwerbsminderungsrente zugesprochen wurde, galten allerdings noch ungünstigere Regeln als heute. Die Zurechnungszeit endete früher, die Hochrechnung war also kürzer.

Hinzu kommt, dass seine Erwerbsminderungsrente dauerhaft mit Abschlägen belastet wurde, typischerweise bis zu 10,8 Prozent. Er erhält also eine Rente, die zwar durch die Zurechnungszeit gestützt, aber dauerhaft gekürzt ist.

Seit Beginn der Erwerbsminderungsrente hat Karl – von möglichen Ausnahmen wie versicherungspflichtigen Minijobs oder anerkannten Pflegezeiten abgesehen – kaum neue Entgeltpunkte erworben.

Das führt dazu, dass die später zu berechnende Altersrente im Regelfall niedriger wäre als die bisherige Erwerbsminderungsrente, weil keine nennenswerten zusätzlichen Beitragszeiten mehr hinzukommen.

Bestandsschutz: Der wichtigste Schutzmechanismus beim Rentenwechsel

Entscheidend ist der gesetzliche Bestandsschutz beim Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente. Dieser sorgt dafür, dass der Zahlbetrag beim Wechsel nicht einfach absinken darf.

Konkret gilt: Geht Karl nahtlos oder innerhalb von maximal 24 Monaten nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente über, darf die neue Altersrente nicht niedriger ausfallen als die bisherige Erwerbsminderungsrente.

Die Rentenversicherung berechnet zwar eine „eigentliche“ Altersrente auf Grundlage der vorhandenen Entgeltpunkte. Fällt dieser Betrag niedriger aus, greift der Bestandsschutz und hebt das Niveau mindestens auf den bisherigen Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente an.

Für Karl bedeutet das: Egal ob er jetzt mit 63 in die vorgezogene Altersrente wechselt oder erst zur Regelaltersgrenze, er muss nicht befürchten, dass seine Altersrente unter das bisherige Niveau der Erwerbsminderungsrente sinkt, solange der Übergang fristgerecht erfolgt.

Die bisherigen Abschläge bleiben zwar bestehen, es kommen aber durch den Wechsel keine zusätzlichen Nachteile hinzu.

Vorzeitiger Wechsel oder Warten: Lohnt sich das Aufschieben der Altersrente?

Theoretisch könnte man annehmen, dass es sich lohnt, mit dem Wechsel in die Altersrente zu warten, um Abschläge zu vermeiden und noch Entgeltpunkte zu sammeln. In der Praxis ist dieser Effekt bei langjähriger Erwerbsminderungsrente jedoch meist gering.

Wer über Jahre hinweg keine oder nur sehr geringe Pflichtbeiträge zahlt, baut kaum zusätzliche Entgeltpunkte auf. Selbst wenn Karl in der Zwischenzeit in einem kleinen rentenversicherungspflichtigen Job arbeitet oder Angehörige pflegt, sind die zusätzlichen Entgeltpunkte meist überschaubar. In vielen Fällen reicht das nicht aus, um eine Altersrente zu erreichen, die die bisherige Erwerbsminderungsrente deutlich übersteigt.

Da die Rentenversicherung dank Bestandsschutz verpflichtet ist, mindestens den bisherigen Zahlbetrag zu leisten, entsteht in der Mehrzahl der Fälle kein spürbarer Vorteil, wenn Betroffene nur aus diesem Grund bis zur Regelaltersgrenze warten.

Für Karl heißt das: Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass seine Altersrente – egal ob er jetzt wechselt oder einige Jahre später – am Ende etwa auf dem Niveau seiner bisherigen Erwerbsminderungsrente liegt.

Warum eine aktuelle Rentenauskunft trotzdem unverzichtbar ist

Trotz dieser allgemeinen Mechanismen bleibt jeder Versicherungsverlauf individuell. Deshalb sollte Karl sich unbedingt eine aktuelle Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung einholen. In dieser Auskunft sollte sowohl die voraussichtliche Altersrente bei einem Wechsel zum frühestmöglichen Zeitpunkt als auch die Altersrente zur Regelaltersgrenze ausgewiesen werden.

In einem Beratungsgespräch kann zusätzlich geklärt werden, ob in seinem bisherigen Verlauf Besonderheiten eine Rolle spielen, etwa freiwillige Beiträge, Zeiten der Pflege, Auslandsaufenthalte oder rentenrechtliche Lücken.

Erst mit diesen Zahlen vor Augen kann Karl sicher beurteilen, ob sich ausnahmsweise doch ein finanzieller Unterschied ergibt oder ob der Bestandsschutz in seinem Fall genau das leistet, was er soll: die bisherige Rentenhöhe sichern.

Hinzuverdienst in der Erwerbsminderungsrente: Enges Korsett für Arbeit neben der Rente

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Erwerbsminderungsrente und Altersrente liegt beim Hinzuverdienst. Als Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente darf Karl zwar grundsätzlich arbeiten, aber nur in einem sehr begrenzten Rahmen.

Die gesetzliche Definition der vollen Erwerbsminderung setzt voraus, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist. Wer deutlich mehr arbeitet, riskiert, dass die Rentenversicherung die volle Erwerbsminderungsrente überprüft oder entzieht.

Zusätzlich gibt es eine jährliche Hinzuverdienstgrenze. Wird diese überschritten, kann die Rente gekürzt oder in eine teilweise Erwerbsminderungsrente umgewandelt werden. Für Menschen, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ohnehin nur wenige Stunden im Monat arbeiten können, ist diese Grenze oft kein praktisches Problem.

Wer sich jedoch stabiler fühlt und eigentlich mehr arbeiten könnte, stößt schnell an die rechtlichen und finanziellen Grenzen.

Hinzuverdienst in der Altersrente: Unbegrenzte Kombination von Rente und Arbeit

In der Altersrente ist die Situation grundlegend anders. Für Altersrenten – auch für vorgezogene – gelten seit der Reform keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Wer eine Altersrente bezieht, darf beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass die Rente deshalb gekürzt wird. Eine formale Stundenbegrenzung wie bei der Erwerbsminderungsrente gibt es ebenfalls nicht.

Für Karl kann das ein entscheidender Punkt sein. Wenn seine Gesundheit es erlaubt, wieder deutlich mehr zu arbeiten, könnte der Wechsel in die Altersrente ihm ermöglichen, ohne Begrenzung aufzustocken.

Er könnte, rein rechtlich, sogar wieder in Vollzeit arbeiten und seine Altersrente zusätzlich beziehen. Die Rente bleibt in voller Höhe erhalten, und der Bestandsschutz verhindert gleichzeitig, dass der Zahlbetrag unter das Niveau der früheren Erwerbsminderungsrente fällt.

Wer dagegen gesundheitlich so stark eingeschränkt ist, dass auch ein flexibler Hinzuverdienst keine reale Option ist, profitiert von dieser Freiheit kaum. Für diese Gruppe unterscheidet sich die Lage in der Erwerbsminderungsrente und in der Altersrente vor allem formal; die Rentenhöhe bleibt dank Bestandsschutz im Wesentlichen gleich.

Rentenanpassungen: Dynamik der Rente bleibt in beiden Systemen erhalten

Ein weiterer Punkt, der Betroffene häufig beschäftigt, sind die jährlichen Rentenerhöhungen. Karl muss sich hier keine Sorgen machen. Sowohl Erwerbsminderungsrenten als auch Altersrenten werden jedes Jahr zum 1. Juli mit dem aktuellen Rentenwert angepasst. Die prozentuale Erhöhung ist identisch.

Ob Karl also als Erwerbsminderungsrentner oder als Altersrentner geführt wird, spielt für die jährliche Erhöhung keine Rolle. Der Bestandsschutz sorgt zusätzlich dafür, dass die neue Altersrente nicht hinter den bereits dynamisierten Zahlbetrag der bisherigen Erwerbsminderungsrente zurückfallen darf.

Was bedeutet das alles für Karl in der Praxis?

Für Karl ergibt sich aus diesen Bausteinen ein klares Bild. Er bezieht seit langer Zeit eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente, auf die bereits Abschläge angerechnet wurden. Seitdem sind kaum neue Entgeltpunkte hinzugekommen. Eine neu berechnete Altersrente würde daher im Regelfall niedriger ausfallen als seine bisherige Erwerbsminderungsrente.

Wechselt er rechtzeitig in die Altersrente, greift der Bestandsschutz. Er stellt sicher, dass Karl mindestens den Zahlbetrag erhält, den er bislang als Erwerbsminderungsrente bekommt. Ob er diesen Schritt jetzt mit 63 oder erst zur Regelaltersgrenze vollzieht, dürfte an der Rentenhöhe wenig ändern. Relevant wird der Zeitpunkt vor allem dann, wenn er tatsächlich wieder arbeiten möchte.

Wenn Karl gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, nennenswert hinzuverdienen, kann er den Wechselzeitpunkt in Ruhe wählen. Geht es ihm vor allem um finanzielle Sicherheit, bieten ihm Erwerbsminderungsrente und Altersrente – mit Bestandsschutz – eine vergleichbare Basis.

Wenn er dagegen plant, seine Arbeitszeit deutlich auszuweiten, spricht viel dafür, den Schritt in die Altersrente früher zu gehen, um die starre Hinzuverdienstgrenze der Erwerbsminderungsrente loszuwerden.

Entscheidungshilfe für Menschen in ähnlicher Lage

Wer sich in einer Situation wie Karl befindet, sollte die Entscheidung nicht allein aus dem Bauch heraus treffen. Zuerst braucht es eine aktuelle Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung, aus der hervorgeht, welche Altersrente zum nächstmöglichen Zeitpunkt und welche zur Regelaltersgrenze zu erwarten ist.

Anschließend ist zu klären, ob tatsächlich noch relevante Entgeltpunkte hinzukommen können oder ob die Erwerbsbiografie im Wesentlichen abgeschlossen ist.

Danach sollte ehrlich bewertet werden, ob ein nennenswerter Hinzuverdienst realistisch ist. Wer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, wird von den Freiheiten der Altersrente weniger profitieren als jemand, der sich eine Rückkehr in größere Beschäftigungsumfänge vorstellen kann.

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Bürgergeld Zuflussprinzip: So kann ein falscher Auszahlungszeitpunkt den ganzen Monat betreffen

6. Dezember 2025 - 14:57
Lesedauer 6 Minuten

Ein verspäteter Lohn, ein Bonus „zur falschen Zeit“ oder eine Nachzahlung der Krankenkasse – und plötzlich hebt das Jobcenter für einen kompletten Monat das Bürgergeld auf und fordert bereits überwiesene Leistungen zurück. Der Auslöser steckt im unscheinbaren Begriff „Zuflussprinzip“.

In der Praxis entscheidet oft der Buchungstag auf dem Konto darüber, ob Miete und Lebensunterhalt gesichert sind oder ob der Monat finanziell auseinanderbricht.

Was das Zuflussprinzip beim Bürgergeld tatsächlich bedeutet

Im Bürgergeld gilt grundsätzlich: Einkommen wird in dem Monat berücksichtigt, in dem es auf dem Konto ankommt und als „bereites Mittel“ zur Verfügung steht. Entscheidend ist also das Datum der Gutschrift auf dem Kontoauszug, nicht das Abrechnungsdatum und auch nicht der Monat, für den der Lohn wirtschaftlich „gedacht“ ist.

Fließt in einem bereits bewilligten Leistungsmonat Lohn, eine Prämie oder eine Nachzahlung zu, wird dieses Einkommen mit dem Bedarf verrechnet. Reicht die Summe aus, um den Bedarf vollständig abzudecken, entfällt der Anspruch auf Bürgergeld in diesem Monat – einschließlich Regelbedarf, Unterkunftskosten und Krankenversicherungsbeiträgen.

Rechtlich wird zwar zwischen laufenden Einnahmen wie dem normalen Monatslohn und einmaligen Einnahmen wie Weihnachtsgeld, Bonus oder Urlaubsabgeltung unterschieden.

In der Praxis mindern aber beide Arten von Einkommen zunächst den Anspruch im Zuflussmonat. Überschreitet der Zufluss den Bedarf deutlich, kann der Rest als Vermögen gelten und zusätzliche Probleme auslösen, wenn dadurch Vermögensfreigrenzen überschritten werden.

Warum der Buchungstag über den Bürgergeld-Anspruch entscheidet

Das Zuflussprinzip wäre überschaubar, wenn Arbeitgeber, Kranken- und Rentenkassen immer pünktlich und gleichförmig zahlen würden. Tatsächlich verschieben sich Zahlungstermine aber laufend.

Arbeitgeber stellen Lohnläufe um, Lohnabrechnungen verzögern sich durch EDV-Probleme, Sonderzahlungen werden aus Bequemlichkeit in einem Monat gebündelt, Sozialleistungsträger zahlen mehrere Monate rückwirkend in einer Summe aus.

Das Jobcenter ordnet diese Zahlungen nicht den Monaten zu, für die das Geld innerlich „bestimmt“ ist, sondern stellt allein auf den Zuflussmonat ab. Trifft eine verspätete oder zusätzliche Zahlung auf einen Monat, in dem bereits regulärer Lohn oder andere Leistungen eingehen, entsteht ein übervoller Zuflussmonat.

In genau diesen Monaten bricht der Anspruch auf Bürgergeld oft komplett zusammen – die Bewilligung wird aufgehoben, und bereits gezahlte Leistungen sollen zurückgezahlt werden.

Verspäteter Lohn und Jobwechsel: Wenn zwei Zahlungen kollidieren

Eine klassische Konstellation betrifft den Wechsel des Arbeitsplatzes. Der letzte Lohn aus dem alten Job wird verspätet überwiesen, während der erste Lohn aus dem neuen Arbeitsverhältnis pünktlich kommt.

Beide Beträge landen im selben Monat auf dem Konto. Aus Sicht des Jobcenters spielt es keine Rolle, dass der letzte Lohn wirtschaftlich zu einem früheren Monat gehört.

Maßgeblich ist, dass beide Zahlungen im gleichen Zuflussmonat zur Verfügung stehen. Sie werden als Einkommen dieses Monats gewertet und können den Bürgergeldanspruch vollständig verdrängen. Bereits ausgezahlte Leistungen werden dann per Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zurückgefordert.

Gerade bei Übergängen von Beschäftigung zu Beschäftigung oder von Arbeit in die Arbeitslosigkeit unterschätzen Betroffene die Wirkung dieser Doppelzuflüsse. Die Betroffenen rechnen mit einem normalen Aufstockungsbetrag, treffen aber unbewusst auf einen Monat, in dem zwei Einkommensströme zusammenfallen – mit drastischen Konsequenzen.

Gehaltsumstellung: Doppelter Lohn im Zuflussmonat

Auch eine Umstellung des Gehaltslaufs kann zum „Monatskiller“ werden. Zahlt ein Arbeitgeber den Lohn bisher am Monatsende und stellt dann auf eine Zahlung zu Beginn des Folgemonats um, verschiebt sich ein Gehaltstermin.

Im Übergangsmonat geht zunächst der verspätete Lohn für den Vormonat ein und zusätzlich der reguläre Lohn für den aktuellen Monat. Auf dem Konto stehen damit zwei Monatslöhne in einem einzigen Zuflussmonat.

Im Bürgergeld bedeutet das: Beide Löhne werden als Einkommen dieses Monats angerechnet. Das Einkommen übersteigt den Bedarf häufig deutlich, der Anspruch fällt weg, und bereits ausgezahlte Leistungen werden zurückgefordert.

Gleichzeitig gilt ein wichtiger Grundsatz, den Jobcenter nicht immer korrekt anwenden: Wenn zwei Monatslöhne zufließen, müssen die Freibeträge auf Erwerbseinkommen für zwei Monate berücksichtigt werden. In vielen Fällen ziehen Jobcenter die Freibeträge aber nur einmal ab und rechnen das Einkommen dadurch künstlich hoch. Genau an diesem Punkt lohnt ein genauer Blick in den Berechnungsbogen.

Bonus, Weihnachtsgeld und Prämien: Einmalzahlungen als Risiko

Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Leistungsprämien, Zielerreichungs-Boni oder die Abgeltung von Resturlaub werden typischerweise in einem Monat gebündelt ausgezahlt. Trifft eine solche Einmalzahlung auf einen Monat mit Bürgergeldbezug, gilt der volle Betrag grundsätzlich als Einkommen im Zuflussmonat.

Er wird mit dem Bedarf verrechnet. Reicht die Einmalzahlung aus, um den Bedarf vollständig zu decken, entfällt der Anspruch. Ein verbleibender Rest kann ab dem Folgemonat als Vermögen gewertet werden.

Damit entsteht eine Doppelbelastung: Im Zuflussmonat fällt das Bürgergeld weg, und im Folgemonat drohen Probleme, wenn der Restbetrag die Vermögensfreigrenzen überschreitet.

Besonders gefährlich sind hohe Einmalzahlungen, die weder von Arbeitgebern noch von Jobcentern rechtzeitig kommuniziert werden. Für Betroffene ist dann kaum planbar, wie sie Miete und andere feste Kosten absichern sollen.

Nachzahlungen von Krankengeld und Arbeitslosengeld: Gefährliche Rückblicke

Sozialleistungsträger wie Krankenkassen oder die Agentur für Arbeit zahlen nicht selten mit Verzögerung nach. Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld wird für mehrere Monate in einer Summe nachgezahlt, wenn Unterlagen verspätet bearbeitet oder medizinische Gutachten abgewartet werden mussten.

Viele Betroffene gehen instinktiv davon aus, dass diese Nachzahlungen den Monaten zugeordnet werden, für die sie gedacht sind. Im Bürgergeld gilt aber in der Regel auch hier das Zuflussprinzip. Die Nachzahlung wird als Einkommen in dem Monat angesetzt, in dem sie auf dem Konto eingeht.

Wenn in diesem Monat bereits Bürgergeld geflossen ist, droht eine rückwirkende Aufhebung und Erstattungsforderung. Die wirtschaftliche Zuordnung „für Januar bis März“ hilft im SGB-II-Kontext oft nicht, weil der rechtliche Anknüpfungspunkt der Zuflussmonat bleibt.

Praxisbeispiel: Ein EDV-Fehler, zwei Löhne und ein zerstörter Monat

Frau M. lebt allein, arbeitet im Verkauf und bezieht aufstockendes Bürgergeld. Ihr monatlicher Gesamtbedarf aus Regelbedarf und Miete beträgt 1.200 Euro. Sie verdient 800 Euro netto, den Rest deckt das Jobcenter als Bürgergeld-Aufstockung ab.

Im März stellt ihr Arbeitgeber das Abrechnungssystem um. Der Märzlichlohn wird nicht am 31. März, sondern erst am 5. April überwiesen. Der April-Lohn wird anschließend wieder regulär zum 30. April ausgezahlt. Auf dem Konto von Frau M. gehen im April damit insgesamt 1.600 Euro Lohn ein.

Für das Jobcenter stellt sich der April folgendermaßen dar: Der Bedarf von 1.200 Euro trifft auf anrechenbares Erwerbseinkommen in Höhe von 1.600 Euro. Nach den Freibeträgen auf Erwerbseinkommen, die für beide Monatslöhne zu berücksichtigen sind, liegt das bereinigte Einkommen dennoch deutlich über dem Bedarf.

Das Jobcenter kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass im April kein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Da der Bewilligungsbescheid für April bereits erlassen ist und die Leistung ausgezahlt wurde, wird der Bescheid rückwirkend aufgehoben und die gezahlten Beträge werden zurückgefordert.

Für Frau M. bedeutet das, dass sie das Bürgergeld längst für Miete, Strom und laufende Ausgaben ausgegeben hat. Sie konnte die doppelte Lohnzahlung nicht gezielt für den übervollen April-Monat zurücklegen, weil sie von der EDV-Umstellung erst im Nachhinein erfährt. Die Rückforderung reißt ein Loch in die Haushaltskasse, das sie in den folgenden Monaten kaum schließen kann.

Rechtlich ist die Anrechnung der beiden Löhne im Zuflussmonat zunächst nicht ungewöhnlich. Unzulässig wäre es aber, wenn das Jobcenter die Freibeträge nur einmal ansetzt oder einen der Löhne zusätzlich in einem anderen Monat berücksichtigt. Genau an diesen Punkten passieren in der Praxis regelmäßig Fehler.

Bescheide prüfen und gezielt Widerspruch einlegen

Wer einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen Einkommensanrechnung im Zuflussmonat erhält, sollte nicht abwarten, sondern aktiv werden. Im ersten Schritt ist es sinnvoll, Kontoauszüge und Bescheide nebeneinanderzulegen und die Buchungsdaten sämtlicher Zahlungen zu markieren, die das Jobcenter angerechnet hat. Diese Daten müssen exakt zu den Monaten passen, in denen das Jobcenter Einkommen berücksichtigt, und dürfen nicht mehrfach auftauchen.

Im zweiten Schritt sollte die Berechnung des Jobcenters Zeile für Zeile nachvollzogen werden. Es geht darum, zu prüfen, welche Beträge als Brutto- und Netto-Einkommen angesetzt wurden, ob Einmalzahlungen korrekt eingeordnet sind und ob die Freibeträge in vollständiger Höhe abgezogen wurden.

Fallen Unstimmigkeiten auf – etwa nur einmal berücksichtigte Freibeträge, eine Nachzahlung, die in mehreren Monaten verwertet wird, oder eine offensichtliche Zuordnung zum falschen Monat –, sollte Widerspruch eingelegt werden.

In diesem Widerspruch ist es hilfreich, den Fehler so konkret wie möglich zu benennen, etwa mit dem Hinweis, dass im April zwei Löhne zugeflossen sind, die Freibeträge aber nur für einen Monatslohn berücksichtigt wurden.

Für Menschen mit geringem Einkommen besteht zudem die Möglichkeit, beim Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen und so einen spezialisierten Anwalt einzuschalten, ohne die Kosten allein tragen zu müssen. Gerade bei hohen Rückforderungen kann sich das lohnen.

FAQ zum Zuflussprinzip bei Lohn und Einmalzahlungen

1. Was bedeutet Zuflussprinzip im Bürgergeld genau?
Das Zuflussprinzip bedeutet, dass Einkommen in dem Monat angerechnet wird, in dem es tatsächlich auf deinem Konto gutgeschrieben wird. Maßgeblich ist der Buchungstag, nicht der Zeitraum, für den der Lohn oder die Leistung „gedacht“ ist.

2. Können zwei Löhne in einem Monat meinen Bürgergeld-Anspruch komplett wegfallen lassen?
Ja. Wenn zwei Monatslöhne in einem Zuflussmonat eingehen, kann das Einkommen den gesamten Bedarf übersteigen und der Anspruch auf Bürgergeld für diesen Monat entfallen. Wichtig ist dann zu prüfen, ob das Jobcenter die Freibeträge für beide Löhne korrekt berücksichtigt hat.

3. Wie werden Bonus, Weihnachtsgeld oder Prämien behandelt?
Einmalzahlungen wie Bonus oder Weihnachtsgeld gelten in der Regel als Einkommen im Monat des Zuflusses. Sie werden mit deinem Bedarf verrechnet, ein verbleibender Rest kann ab dem Folgemonat als Vermögen zählen und muss dann geprüft werden.

4. Was passiert mit Nachzahlungen von Krankengeld oder Arbeitslosengeld?
Mehrmonatige Nachzahlungen werden im Bürgergeld meist nicht rückwirkend den einzelnen Monaten zugeordnet, sondern im Monat der Auszahlung als Einkommen bewertet. Wenn du in diesem Monat Bürgergeld bekommen hast, kann das zu Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden führen.

5. Wann lohnt sich ein Widerspruch gegen die Einkommensanrechnung?
Ein Widerspruch lohnt sich vor allem, wenn Zahlungen dem falschen Monat zugeordnet wurden, Einmalzahlungen unzutreffend behandelt werden oder Freibeträge auf Erwerbseinkommen nicht vollständig angesetzt wurden – etwa wenn zwei Löhne zufließen, aber nur einmal Freibeträge berücksichtigt sind.

6. Welche Unterlagen brauche ich, um den Bescheid zu prüfen?
Du solltest deine Kontoauszüge, Lohnabrechnungen und den Berechnungsbogen des Jobcenters nebeneinanderlegen. So kannst du erkennen, welche Beträge in welchem Monat angerechnet wurden und ob die Zuflussdaten und Freibeträge stimmen.

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Schwerbehinderung: Ein höherer GdB kann kurz vor der Rente die Abschläge deutlich senken

6. Dezember 2025 - 14:09
Lesedauer 5 Minuten

Wer kurz vor der Rente steht und bereits gesundheitlich stark eingeschränkt ist, schaut oft auf zwei Zahlen: den eigenen Grad der Behinderung und das geplante Rentenbeginn-Datum.

Ein höherer GdB kann in dieser Phase darüber entscheiden, ob eine ungünstige vorgezogene Altersrente mit hohen Abschlägen bleibt – oder ob doch noch der Weg in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen offensteht. Gleichzeitig birgt ein Verschlimmerungsantrag kurz vor der Rente erhebliche Risiken.

Höherer GdB – was er an der Rente wirklich ändert

Ein höherer GdB erhöht die monatliche Rente nicht „automatisch“. Die Rentenhöhe hängt von Entgeltpunkten und Versicherungszeiten ab, nicht von der Zahl im Schwerbehindertenausweis. Entscheidend ist etwas anderes: Der GdB 50 eröffnet überhaupt erst den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Diese besondere Altersrente setzt zwei Dinge voraus: Zum Rentenbeginn muss eine anerkannte Schwerbehinderung mit GdB von mindestens 50 vorliegen, und die allgemeine Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein.

Wer diese Schwelle erreicht, kann früher in Rente gehen und teilweise Abschläge vermeiden, die bei anderen Altersrentenarten deutlich höher wären. Genau hier kann ein Verschlimmerungsantrag kurz vor der Rente strategisch wichtig werden.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Der entscheidende Hebel

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist im Vergleich zu anderen Altersrentenarten oft die günstigste Variante. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen und schon drei Jahre vorher eine vorgezogene Rente mit moderaten Abschlägen beziehen.

Für Geburtsjahrgänge ab 1964 bedeutet das: Frühestmöglicher Beginn mit Abschlägen ab 62, abschlagsfrei ab 65. Wer diesen Status ohne Schwerbehinderung nicht erreicht, muss sich mit Altersrenten für langjährig oder besonders langjährig Versicherte behelfen, die häufig höhere Abschläge erfordern oder später beginnen.

Ein höherer GdB „verbessert“ den Rentenanspruch also hauptsächlich dadurch, dass er die Tür zur Schwerbehindertenrente überhaupt erst öffnet oder die bereits gewählte Rentenart nachträglich in diese günstigere Variante umschalten lässt.

Was ein Verschlimmerungsantrag rechtlich auslöst

Der umgangssprachliche „Antrag auf Verschlimmerung“ ist juristisch ein Neufeststellungsantrag: Das Versorgungsamt prüft den Gesundheitszustand noch einmal vollständig und entscheidet neu über den GdB und mögliche Merkzeichen. Dabei wird nicht nur die verschlimmerte Krankheit bewertet, sondern das gesamte Gesamtbild.

Wer bisher einen GdB von 30 oder 40 hat, kann über einen solchen Antrag versuchen, die Schwelle von 50 zu erreichen und damit erstmals den Status „schwerbehindert“ zu bekommen. Genau das ist kurz vor der Rente oft die entscheidende Stufe, weil sie den Weg in die Schwerbehindertenrente öffnet.

Gleichzeitig gilt: Ein Neufeststellungsverfahren ist keine Einbahnstraße nach oben. Bei bereits bestehendem GdB 50 oder höher kann das Amt im Rahmen der Neufeststellung auch zu einem niedrigeren GdB kommen und die Schwerbehinderung aberkennen. Diese Gefahr wird kurz vor der Rente schnell existenziell.

Rückwirkende Anerkennung: Wenn der GdB zu spät kommt

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Entscheidung über den GdB erst fällt, wenn der Rentenantrag schon läuft oder die Rente bereits bewilligt wurde. Für Betroffene wäre es fatal, wenn die Schwerbehindertenrente dann für immer „verpasst“ wäre, nur weil die Behörde langsam arbeitet.

Genau an dieser Stelle greift die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Entscheidend ist nicht nur, wann der Bescheid im Briefkasten liegt, sondern ob die Schwerbehinderung objektiv bereits beim Rentenbeginn vorlag und später rückwirkend festgestellt wird.

Wird etwa ein GdB 50 rückwirkend ab einem Datum anerkannt, das vor oder am Beginn der Altersrente liegt, kann eine zuvor bewilligte Altersrente in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umgewandelt werden.

Das kann dazu führen, dass Abschläge ganz oder teilweise entfallen und für mehrere Jahre eine Nachzahlung fällig wird. Voraussetzung ist, dass Betroffene den höheren GdB rechtzeitig beantragen und die rückwirkende Feststellung auch tatsächlich erreicht wird.

Wann ein Verschlimmerungsantrag kurz vor der Rente sinnvoll sein kann

Sinnvoll ist ein Antrag auf Verschlimmerung vor allem in Situationen, in denen noch kein GdB 50 besteht, die gesundheitliche Lage sich aber klar verschlechtert hat:

Eine Person mit GdB 30 oder 40, Jahrgang 1964 oder später, hat bereits 35 Versicherungsjahre erfüllt und plant, innerhalb der nächsten Jahre in Rente zu gehen. Die Einschränkungen haben deutlich zugenommen, etwa durch eine chronische Herz-Kreislauferkrankung, eine massive Wirbelsäulenproblematik oder eine progressive neurologische Erkrankung.

Gelingt es, in dieser Phase über einen Neufeststellungsantrag auf GdB 50 zu kommen, kann die Betroffene oder der Betroffene die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nutzen – entweder sofort, wenn das Alter erreicht ist, oder nachträglich, wenn zunächst eine andere Altersrente mit Abschlägen bewilligt wurde.

Besonders wertvoll wird der Verschlimmerungsantrag dann, wenn der GdB rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Rentenbeginn festgelegt wird. Das schafft die rechtliche Grundlage, um von der ungünstigeren Altersrente in die Schwerbehindertenrente zu wechseln.

Der gefährlichste Fehler: Verschlimmerungsantrag mit schon bestehendem GdB 50

Vollkommen anders sieht es bei Menschen aus, die bereits eine anerkannte Schwerbehinderung mit GdB 50 oder höher haben und kurz vor der Rente stehen. In dieser Konstellation ist der Status „schwerbehindert“ für die Altersrente bereits gesichert. Ein noch höherer GdB bringt bei der Rentenhöhe keinen weiteren Vorteil.

Ein Neufeststellungsantrag kann dann zur Falle werden: Weil der gesamte Gesundheitszustand neu bewertet wird, besteht immer das Risiko, dass das Amt den GdB auf 40 oder darunter senkt.

Damit wäre die Schwerbehinderung weg – und damit unter Umständen auch der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wer bereits eine Rentenplanung mit dieser Rentenart verfolgt, verliert im Extremfall die Grundlage und wird auf eine weniger günstige Altersrente verwiesen.

Viele Beratungsstellen empfehlen deshalb: Wer kurz vor der Rente steht und einen stabilen GdB von 50 oder mehr hat, sollte eine Verschlimmerung in der Regel nicht kurz vor Rentenbeginn beantragen, sondern – wenn überhaupt – erst danach, etwa um weitere Merkzeichen oder steuerliche Vorteile zu erhalten.

Planung, Timing und Beweislage: So gehen Betroffene strategisch vor

Für Betroffene, die noch keinen GdB 50 haben, kommt es auf drei Punkte an: Zeitpunkt des Antrags, Inhalt der medizinischen Unterlagen und die Abstimmung mit dem Rentenverfahren.

Der Antrag auf Verschlimmerung sollte so früh gestellt werden, dass der GdB im Idealfall schon vor Rentenantragstellung anerkannt ist oder zumindest rückwirkend bis zu diesem Zeitpunkt reichen kann. In den Unterlagen sollte klar erkennbar sein, seit wann sich die gesundheitliche Lage verschlechtert hat und welche konkreten funktionellen Einschränkungen bestehen.

Wird gleichzeitig bereits eine Altersrente beantragt, kann es sinnvoll sein, im Rentenantrag darauf hinzuweisen, dass ein Verfahren auf Anerkennung oder Erhöhung des GdB läuft und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beansprucht wird, falls der GdB 50 rückwirkend festgestellt wird. So ist dokumentiert, dass von Anfang an die günstigere Rentenart begehrt war.

Parallel dazu ist in komplizierten Fällen eine individuelle Beratung sinnvoll, etwa durch Sozialverbände, Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht oder zugelassene Rentenberater.

Gerade wenn bereits ein GdB 50 besteht oder wenn eine Herabstufung im Raum steht, sollte vor einem Verschlimmerungsantrag immer geklärt werden, ob der mögliche Gewinn den Risiko-Verlust der Schwerbehinderung überhaupt rechtfertigt.

Ausblick für jüngere Jahrgänge: Immer wichtiger wird die frühe Weichenstellung

Für Geburtsjahrgänge ab 1964 verschiebt sich die Grenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach hinten. Gleichzeitig wachsen die Lücken in Erwerbsbiografien, etwa durch Krankheit, Phasen von Arbeitslosigkeit oder Teilzeitarbeit.

In dieser Konstellation wird die Schwerbehindertenrente für viele zu einem der wenigen Hebel, um überhaupt einen einigermaßen erträglichen Rentenbeginn zu erreichen.

Je früher Betroffene ihre gesundheitliche Situation und ihren GdB prüfen lassen und je genauer sie ihre Renteninformation und die möglichen Altersrentenarten kennen, desto besser lassen sich Verschlimmerungsanträge und Rentenanträge aufeinander abstimmen.

Entscheidend ist am Ende nicht die bloße Zahl im Schwerbehindertenausweis, sondern die Frage, ob der GdB 50 rechtzeitig – und möglichst rückwirkend – anerkannt ist, um den Wechsel in die günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu ermöglichen, ohne den bestehenden Status durch einen unüberlegten Antrag zu verspielen.

FAQ: Verschlimmerungsantrag kurz vor der Rente

1. Erhöht ein höherer GdB meine Rente direkt?
Nein. Die Rentenhöhe hängt von Entgeltpunkten und Versicherungszeiten ab. Ein höherer GdB bringt vor allem Vorteile beim Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen und damit bei Rentenbeginn und Abschlägen.

2. Ab welchem GdB habe ich Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen?
Sie benötigen einen GdB von mindestens 50 und insgesamt 35 Versicherungsjahre. Die Schwerbehinderung muss bei Rentenbeginn vorliegen oder rückwirkend dafür festgestellt werden.

3. Kann ein Verschlimmerungsantrag kurz vor der Rente noch etwas bringen?
Ja – wenn Sie bisher nur GdB 30 oder 40 haben, sich Ihr Gesundheitszustand deutlich verschlechtert hat und Sie mit GdB 50 die Schwerbehindertenrente erreichen könnten. Dann kann ein Verschlimmerungsantrag den Zugang zur günstigeren Rentenart eröffnen.

4. Ist ein Verschlimmerungsantrag sinnvoll, wenn ich schon GdB 50 habe?
Kurz vor der Rente in der Regel nein. Bei einer Neufeststellung kann der GdB auch herabgesetzt werden. Fällt er unter 50, verlieren Sie die Schwerbehinderteneigenschaft – und damit eventuell den Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

5. Was bringt mir eine rückwirkende Anerkennung des GdB 50?
Wird der GdB 50 rückwirkend ab einem Zeitpunkt vor oder zum Rentenbeginn anerkannt, kann eine bereits bewilligte Altersrente nachträglich in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen umgestellt werden. Das kann Abschläge verringern oder ganz beseitigen.

6. Sollte ich mir Hilfe holen, bevor ich den Verschlimmerungsantrag stelle?
Ja. Gerade kurz vor der Rente sollte der Antrag mit einer individuellen Beratung (Sozialverband, Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht) abgestimmt werden, damit Chancen und Risiken – vor allem bei bestehendem GdB 50 – sauber abgewogen werden.

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Rente: Beiträge für PKV steigen ab Anfang 2026 überdurchschnittlich

6. Dezember 2025 - 11:17
Lesedauer 3 Minuten

Ab 1. Januar 2026 steigen für viele Privatversicherte die Beiträge – im Schnitt um rund 13 Prozent, in einzelnen Tarifen noch mehr. Besonders hart trifft das Rentner, deren Einkommen feststeht, während die Krankenversicherung weiter anzieht. Wer bereits heute jeden Euro umdreht, rutscht durch die nächste Erhöhungsrunde schnell in die Armutszone.

Warum Rentner in der PKV besonders verwundbar sind

Rentner in der PKV bekommen zwar einen Zuschuss aus der gesetzlichen Rente, doch der deckt meist nur einen Teil des tatsächlichen Beitrags. Viele zahlen mehrere hundert Euro im Monat, manche über 1.000 Euro.

Steigen die Beiträge, bleibt kaum Spielraum. Die Rente wächst deutlich langsamer als die PKV-Kosten. Miete, Energie und Lebensmittel werden ebenfalls teurer. Für viele ältere Menschen bedeutet das: weniger Geld für Medikamente, gesunde Ernährung oder soziale Teilhabe.

Beitragserhöhung 2026: Was konkret auf ältere Privatversicherte zukommt

Eine Beitragserhöhung um 13 Prozent klingt abstrakt. Für Rentner hat sie sehr konkrete Folgen. Ein Beispiel:

Bisheriger Beitrag: 650 Euro im Monat inklusive Pflegeversicherung.
Nach der Erhöhung: rund 735 Euro.

Das sind 85 Euro weniger im Geldbeutel – jeden Monat. Bei einer Nettorente von 1.400 bis 1.600 Euro kann das der Unterschied sein zwischen „eng, aber machbar“ und „es reicht nicht mehr“. Wer zusätzlich Zuzahlungen für Medikamente, Hilfsmittel oder Fahrten zu Fachärzten schultern muss, gerät schnell ins Minus.

Arm trotz Rente: Wenn die PKV das Konto auffrisst

Für viele ältere Privatversicherte ist nicht die niedrige Rente das eigentliche Hauptproblem, sondern der viel zu hohe Versicherungsbeitrag. Gerade Menschen mit brüchigen Erwerbsbiografien oder Phasen der Selbstständigkeit haben oft nur geringe Rentenansprüche, müssen aber gleichzeitig sehr teure PKV-Tarife stemmen.

Sind die Rücklagen einmal aufgebraucht, wird die Krankenversicherung zur Armutsfalle: Ein hoher PKV-Beitrag trifft auf eine niedrige Rente und zugleich weiter steigende Lebenshaltungskosten.

Wer die Beiträge dann nicht mehr zahlen kann, gerät schnell ins Mahnverfahren oder rutscht in den Notlagentarif – mit drastisch eingeschränkter medizinischer Versorgung.

Rückkehr in die GKV: Für viele ältere Menschen faktisch versperrt

Für jüngere Versicherte gibt es manchmal Wege zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Für ältere Menschen sieht die Realität anders aus.

Viele Rentner sind über 55 und damit von den meisten Rückkehrmöglichkeiten ausgeschlossen. Die Hürden sind bewusst hoch. Wer in früheren Jahren in die PKV gewechselt ist, bleibt im Alter häufig im System gefangen – egal, wie sehr der Beitrag steigt.

Genau das macht die Beitragserhöhungen 2026 so gefährlich: Wer sich die PKV nicht mehr leisten kann, hat oft keine echte Alternative.

Wenn PKV-Rentner auf Sozialleistungen angewiesen sind

Besonders dramatisch wird es, wenn die Rente so niedrig ist, dass Grundsicherung im Alter beantragt werden muss. Dann hängt es für Rentner davon ab, ob und in welcher Höhe das Sozialamt oder Jobcenter die PKV-Beiträge übernimmt.

Wird nur ein Teil übernommen oder der gewählte Tarif nicht anerkannt, entstehen Lücken. Die Folge sind Beitragsschulden, Mahnkosten und am Ende der Sturz in den Notlagentarif mit massiven Leistungskürzungen. Aus einer privat beworbenen „Premiumversorgung“ wird so im Alter ein gesundheitliches Risiko.

GKV-Rentner: Auch dort drohen steigende Beiträge

Auch gesetzlich versicherte Rentner bleiben von der Entwicklung nicht verschont. Steigen die Zusatzbeiträge der Krankenkassen, fällt das direkt auf die Nettorente zurück.

Gerade Rentner mit kleinen oder mittleren Renten merken jeden zusätzlichen Euro, der an die Kasse geht. Wer schon jetzt für Strom, Miete oder Pflegeleistungen kämpft, kann nicht „mal eben“ Mehrkosten ausgleichen. Viele verzichten aus Angst vor Kosten auf notwendige Arztbesuche oder verschieben wichtige Behandlungen.

Welche Möglichkeiten Rentner überhaupt noch haben

Die Spielräume sind begrenzt – aber nicht null. Rentner sollten zumindest diese Punkte prüfen:

Interner Tarifwechsel in der PKV
Ein interner Tarifwechsel kann den Beitrag senken, ohne dass die Alterungsrückstellungen verloren gehen. Allerdings verschlechtern sich oft Leistungen. Trotzdem kann ein gezielter Wechsel helfen, den Beitrag von „gar nicht mehr zahlbar“ auf „gerade so machbar“ zu drücken.

Prüfung von Standard- oder Basistarif
Standard- und Basistarif orientieren sich grob an der GKV. Sie sind kein komfortabler Schutz, aber manchmal der einzige Weg, um aus vierstelligen Beiträgen herauszukommen. Gerade für Rentner mit geringen Renten kann das existenziell sein – auch wenn es Konflikte mit Ärzten geben kann, die diese Tarife ungern akzeptieren.

Frühe Beratung bei drohender Grundsicherung
Wer absehbar Grundsicherung im Alter oder Bürgergeld beantragen muss, sollte frühzeitig Rat einholen. Sozialberatungen, Rentenberatungen, Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht können prüfen, welche Beiträge anerkannt werden und wie sich Beitragsschulden vermeiden lassen.

Politische Verantwortung: Rentner dürfen nicht die Lücke füllen

Die Beitragserhöhungen 2026 sind kein „bedauerlicher Einzelfall“, sondern die Folge eines Systems, das Risiken privatisiert und Kosten auf diejenigen abwälzt, die am wenigsten ausweichen können – ältere Menschen mit überschaubaren Renten.

Solange die Politik strukturelle Fragen nicht anpackt – etwa eine stärkere Finanzierung aus Steuermitteln, eine solidarische Bürgerversicherung oder eine klare Begrenzung überteuerter Leistungen –, werden weitere Beitragssprünge folgen. Und solange wird die Rechnung bei denen landen, die im Alter am wenigsten Luft haben.

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Witwe muss Witwerrente zurückzahlen – Urteil führt zu tausenden Rückforderungen bei Renten

6. Dezember 2025 - 11:15
Lesedauer 4 Minuten

Im Mittelpunkt steht ein langjähriger Bezieher einer großen Witwenrente, der zusätzlich eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragte und erhielt. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) rechnete diese neue Altersrente zunächst nicht auf die Hinterbliebenenrente an.

Erst Jahre später stellte ein Datenabgleich den Parallelbezug fest; daraufhin setzte die DRV die Witwenrente rückwirkend neu fest und verlangte zu viel gezahlte Leistungen zurück.

Der Rechtsstreit landete vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Nach vorliegenden Quellen datiert die Entscheidung auf den 12. Februar 2025 und trägt das Aktenzeichen L 3 R 75/23; in der Sache ging es um Rückforderungen für die Zeiträume ab Juli 2015, wobei der Senat die erst verlangte Summe reduzierte.

Rückforderung ja – aber nicht in voller Höhe

Das LSG NRW hat die grundsätzliche Rückforderung bestätigt, sie aber auf 7 199,76 Euro begrenzt. Ausschlaggebend war, dass ein späterer, bestandskräftiger Bescheid aus dem Jahr 2019 – im Zusammenhang mit der sogenannten „Mütterrente“ – den Anspruch ab diesem Zeitpunkt neu regelte und daher weitergehende Rückforderungen ausschloss.

Damit korrigierte das Gericht die Forderung der DRV nach unten und ließ gleichzeitig die Revision zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung besitzt.

Einkommensanrechnung und Vertrauensschutz

Die Anrechnung eigener Einkünfte – zu denen auch eine zusätzlich bezogene Altersrente zählt – auf eine Hinterbliebenenrente ist im Rentenrecht verankert. Maßgeblich ist § 97 SGB VI, der die Einkommensanrechnung regelt und damit den Anspruch auf Witwen-/Witwerrente dynamisch an die finanzielle Lage der Hinterbliebenen koppelt.

Wer eine weitere Rente erhält, muss damit rechnen, dass sich die Hinterbliebenenrente entsprechend verringert.

Gleichzeitig schützt das Sozialverwaltungsrecht legitimes Vertrauen in bestehende Bewilligungen nicht schrankenlos. Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt – etwa eine zu hoch festgesetzte Hinterbliebenenrente – unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden.

Dabei spielen Mitteilungspflichten, der Grad eines etwaigen Verschuldens der betroffenen Person sowie Fristen eine zentrale Rolle. Die Behörde muss zudem die einjährige Frist ab „Kenntnis“ der Rücknahmegründe beachten.

Mitteilungspflichten: Was die Betroffenen konkret schulden

Das Gericht betont die Pflicht von Rentenbeziehern, jede rentenrechtlich relevante Änderung mitzuteilen. Dazu gehört explizit der Beginn einer eigenen, neuen Versichertenrente.

Wer die zusätzliche Altersrente lediglich in einem anderen Rentenantrag erwähnt oder auf eine interne Weiterleitung vertraut, erfüllt diese Pflicht nicht zwingend. In der Abwägung sah das LSG ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Klägers und verneinte einen umfassenden Vertrauensschutz, weil die zumutbare eigenständige Anzeige gegenüber der zuständigen Stelle fehlte.

Behördenmitverschulden: Wie Fehler der Verwaltung die Rückforderung mindern können

Das Urteil stellt gleichzeitig klar, dass Verwaltungspannen nicht folgenlos bleiben. Die DRV hatte die parallele Altersrente über Jahre nicht angerechnet, obwohl entsprechende Hinweise vorhanden waren.

Dieses Versäumnis führte nicht zur vollständigen Entlastung des Betroffenen, wirkte sich aber auf die Höhe der Rückforderung aus. Der bestandskräftige Bescheid aus 2019 blieb unangetastet, sodass nur für die davorliegenden Monate eine Erstattung verlangt werden durfte.

Damit stärkt das Gericht die Bedeutung von Bestandskraft und innerbehördlicher Sorgfalt, ohne die Mitwirkungspflichten der Versicherten zu relativieren.

Fristen und Bescheidsänderungen: Warum der Zeitpunkt entscheidend ist

Rücknahmen und Aufhebungen folgen den engen Regeln der §§ 45 und 48 SGB X. Fristen laufen ab dem Moment, in dem die Behörde die maßgeblichen Tatsachen kennt, nicht schon ab ihrem objektiven Vorliegen. Im entschiedenen Fall griff die DRV im selben Jahr nach dem Datenabgleich zum Rückforderungsbescheid; das LSG sah die zeitlichen Anforderungen als gewahrt.

Besondere Relevanz hatte zudem, dass mit der „Mütterrente“ eine Neufeststellung der Rente erfolgte. Solche späteren, bestandskräftigen Regelungen setzen die Linie für die Zukunft und begrenzen nachträgliche Erstattungen auf davorliegende Zeiträume, solange die neuere Entscheidung nicht aufgehoben wird.

Einordnung und Tragweite: Orientierung für tausende Hinterbliebene

Das Urteil ist über den Einzelfall hinaus bedeutsam. Es zeigt, dass Sozialgerichte Rückforderungen bei fehlerhafter Anrechnung grundsätzlich mittragen, zugleich aber Verwaltung und Versicherte gleichermaßen in die Pflicht nehmen.

Für Betroffene bedeutet das: Wer neue Einkünfte erzielt oder eine weitere Rente bezieht, sollte diese aktiv, schriftlich und adressatenscharf anzeigen, anstatt auf interne Informationsflüsse zu vertrauen. Umgekehrt müssen Behörden sich an Fristen, Bestandskraft und die eigene Verantwortung für zeitnahe Bearbeitung halten. Die Entscheidung wurde in der Fach- und Ratgeberpresse ausführlich aufgegriffen, was ihre Breitenwirkung unterstreicht.

Häufige Fragen – ohne juristisches Kauderwelsch

Viele Hinterbliebene fragen zunächst, ob jede Doppelzahlung automatisch vollständig zurückverlangt werden kann. Das LSG hat gezeigt, dass es darauf ankommt, ob und ab wann eine rechtmäßige Anrechnung hätte erfolgen müssen, welche Bescheide später neu festgesetzt und bestandskräftig wurden und ob die Betroffenen ihre Mitteilungspflichten beachtet haben.

Entscheidend ist auch, ob die Verwaltung innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist nach Kenntnis tätig wurde. Wer sich auf Vertrauensschutz beruft, muss darlegen können, dass er alles Zumutbare getan hat, um Änderungen korrekt zu melden. Umgekehrt bleibt Vertrauensschutz nicht versperrt, wenn Behörden offenkundig zu spät oder fehlerhaft reagiert haben; er reicht nur nicht so weit, grob fahrlässiges Verhalten zu heilen.

Praktische Konsequenzen für Rentnerinnen und Rentner

Wer eine zusätzliche Rente bewilligt bekommt oder anderes anrechenbares Einkommen erzielt, sollte unverzüglich schriftlich informieren und die Mitteilung an die „richtige“ Stelle – etwa die für die Hinterbliebenenrente zuständige Abteilung – dokumentieren. Bestehende Rentenbescheide sollten sorgfältig auf Hinweise zu Anrechnung und Meldepflichten geprüft werden.

Geht ein Rückforderungsbescheid ein, zählen Fristen: Innerhalb eines Monats ist Widerspruch möglich; bei komplexen Konstellationen lohnt ein Blick in den Bescheidverlauf und die Aktenlage, insbesondere auf spätere Neufeststellungen wie im Zusammenhang mit der Mütterrente.

Parallel kann geprüft werden, ob Vertrauensschutzgesichtspunkte oder behördliches Mitverschulden die Rückforderung mindern. Für die grundsätzliche Zulässigkeit der Rücknahme und Aufhebung bleiben jedoch die Vorgaben der §§ 45, 48 SGB X maßgeblich.

Korrekte Mitteilung schützt, Bestandskraft begrenzt – und Fristen entscheiden

Das LSG-Urteil aus Nordrhein-Westfalen markiert eine klare Linie: Wer neue rentenrechtlich relevante Einkünfte nicht transparent meldet, muss mit Rückforderungen rechnen. Gleichzeitig setzt das Gericht der nachträglichen Korrektur Grenzen, wenn spätere bestandskräftige Bescheide den Anspruch neu bestimmen oder die Behörde zu spät reagiert.

Für Betroffene ist das wegweisend: Sorgfältige Mitteilungen, die Prüfung von Bescheiden und die Beachtung der Fristen sind der beste Schutz vor überzogenen Erstattungsforderungen – und der Schlüssel, um berechtigte Reduktionen durchzusetzen.

Quellen: LSG NRW, Urteil vom 12.02.2025 – L 3 R 75/23; Berichterstattung und Fallzusammenfassungen; gesetzliche Grundlagen §§ 45/48 SGB X und § 97 SGB VI.

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Sozialhilfe: Ohne Kostensenkungsaufforderung muss das Amt die volle Miete übernehmen

6. Dezember 2025 - 11:03
Lesedauer 3 Minuten

Ohne Kostensenkungsaufforderung muss das Sozialamt Mietkosten in besonderen Wohnformen – hier einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung – in tatsächlicher Höhe übernehmen (§ 42 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB XII), soweit diese angemessen sind.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung in besonderen Wohnformen (§ 42a Abs. 5 SGB XII) muss das Sozialamt für einen voll erwerbsgeminderten Antragsteller in tatsächlicher Höhe tragen.

Nach der Urteilsbegründung des Sozialgerichts Rostock gilt: Selbst wenn der Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach dem WBVG möglicherweise unwirksam ist, sind die tatsächlichen und im Übrigen angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf zu berücksichtigen, solange keine wirksame Kostensenkungsaufforderung ergangen ist.

Unterkunftskosten trotz unwirksamer Klauseln im Mietvertrag

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung diejenigen Kosten, die auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom Leistungsberechtigten tatsächlich gezahlt werden.

Der Sozialhilfeträger kann sich insoweit nicht auf die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln des Mietvertrags berufen und deshalb gegenüber den tatsächlich geleisteten Zahlungen eigenmächtig Abzüge vornehmen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R).

Gleichzeitig gilt: Aufgrund einer unwirksamen Vereinbarung geleistete Zahlungen sind grundsätzlich nicht angemessen und können sowie dürfen nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Genau deshalb kommt der Kostensenkungsaufforderung eine zentrale Rolle zu.

Vor Leistungsreduzierung: Pflicht zur Kostensenkungsaufforderung

Soweit das Sozialamt eine Vereinbarung über Unterkunfts- oder Heizkosten für unwirksam hält, ist vor einer entsprechenden Beschränkung der Leistungen eine Kostensenkungsaufforderung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 SGB XII erforderlich. Diese muss den nach Auffassung des Sozialhilfeträgers angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung deutlich vor Augen führen.

Die Kostensenkungsaufforderung hat eine Belehrungs- und Aufklärungsfunktion: Dem Leistungsberechtigten muss der Rechtsstandpunkt des Sozialhilfeträgers und das von diesem befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter so verdeutlicht werden, dass er in die Lage versetzt wird, seine Rechte gegenüber dem Vermieter tatsächlich durchzusetzen.

Ohne eine solche qualifizierte Kostensenkungsaufforderung sind – selbst bei einem gegebenenfalls unwirksamen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach dem WBVG – die tatsächlichen und im Übrigen angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung weiterhin als Bedarf zu berücksichtigen.

Rechtstipp zum Bürgergeld: Unwirksame Mietzinsvereinbarungen und Jobcenter

Anmerkung von Sozialrechtsexperten Detlef Brock: Auch unwirksame Mietzinsvereinbarungen sind als tatsächliche Aufwendungen der Unterkunft vom Jobcenter für Bürgergeld-Beziehende zu übernehmen, solange sie vom hilfebedürftigen Menschen tatsächlich gezahlt werden (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.08.2024 – L 6 AS 46/24 B ER).

Durch eine qualifizierte Kostensenkungsaufforderung muss der Leistungsberechtigte in die Lage versetzt werden, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen. Ohne eine solche Aufforderung kann das Jobcenter die tatsächlichen und angemessenen Unterkunftskosten nicht einfach kürzen.

Unterstützungspflicht von Jobcenter und Sozialhilfeträger gegenüber Leistungsberechtigten

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist der Leistungsträger – also auch das Jobcenter – im Rahmen des Sozialrechtsverhältnisses verpflichtet, den Hilfebedürftigen bei der Geltendmachung von Rechten gegen den Vermieter zu unterstützen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R; Urteil vom 17. Februar 2015 – B 14 KG 1/14 R).

Er darf den Leistungsberechtigten nicht lediglich auf dessen „Selbsthilfemöglichkeiten“ verweisen. Diese Beratungspflicht ist weitreichend: Sie geht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis hin zur eigenen Beteiligung des Leistungsträgers an einem zivilrechtlichen Rechtsstreit gegen den Vermieter.

FAQ: Kostensenkungsaufforderung und Mietkosten in der Sozialhilfe

1. Muss das Sozialamt immer die tatsächliche Miete zahlen?
Ja, solange keine wirksame Kostensenkungsaufforderung vorliegt und die Kosten im Rahmen der Angemessenheit liegen, muss das Sozialamt die tatsächliche Miete übernehmen.

2. Was ist eine Kostensenkungsaufforderung?
Das ist ein schriftlicher Hinweis des Sozialamts, dass Ihre Unterkunftskosten zu hoch sind. Darin muss stehen, welche Miete als angemessen gilt und welche Folgen drohen, wenn Sie die Kosten nicht senken.

3. Darf das Sozialamt die Miete einfach kürzen, weil der Vertrag angeblich unwirksam ist?
Nein. Auch bei möglicherweise unwirksamen Vertragsklauseln sind die tatsächlichen, angemessenen Mietkosten zu berücksichtigen – solange keine wirksame Kostensenkungsaufforderung erfolgt ist.

4. Gilt das auch für besondere Wohnformen (z. B. sozialtherapeutische Wohneinrichtungen)?
Ja. Auch in besonderen Wohnformen müssen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen werden, wenn keine Kostensenkungsaufforderung vorliegt und die Kosten angemessen sind.

5. Kann ich Unterstützung vom Amt im Streit mit dem Vermieter verlangen?
Ja. Jobcenter und Sozialämter haben eine Beratungs- und Unterstützungspflicht und müssen Ihnen helfen, Ihre Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen – notfalls bis hin zur Beteiligung an einem Zivilverfahren.

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Bürgergeld: Banken und Sparkassen blockieren Konten für Bürgergeld aber auch Sozialhilfe Bezieher

6. Dezember 2025 - 10:59
Lesedauer 2 Minuten

Jeder Bürger und jede Bürgerin hat in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf ein Konto, um Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften tätigen zu können. Dafür hat der Gesetzgeber das sogenannte Basiskonto eingeführt.

Doch Banken und Sparkassen drehen an der Gebührenschraube und verhindern so den Zugang für Menschen mit geringem Einkommen. Betroffen sind vor allem verschuldete Menschen und Bezieher von Grundsicherung.

Das Basiskonto, auch Konto für Jedermann” genannt, wurde 2016 eingeführt. Damit setzte der Gesetzgeber die europäische Zahlungsdiensterichtlinie um. Das

Basiskonto bietet nur grundlegende Funktionen für den Zahlungsverkehr wie Ein- und Auszahlungen, die Ausführung von Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträgen sowie den Erhalt einer Zahlungskarte. Damit soll sichergestellt werden, dass auch einkommensschwache Personen, wie z.B. Bezieher von Grundsicherung, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können.

Starker Anstieg der Gebühren

Doch obwohl ein Basiskonto kaum Service bietet, erhöhen viele Banken seit Jahren die Gebühren.

Die Banken und Sparkassen begründen die Gebühren damit, dass Basiskonten einen Mehraufwand bedeuten würden. Flüchtlinge bräuchten beispielsweise häufiger die Hilfe von Bankmitarbeitern beim Ausfüllen von Bankformularen, so die Argumentation.

Viele Banken und Sparkassen erheben zum Beispiel monatlich 8,99 Euro an Gebühren und zusätzlich 1,50 Euro pro beleghafter oder telefonischer Überweisung.

Für Geringverdiener und Bezieher von Sozialhilfe oder Bürgergeld stellen diese Gebühren eine zusätzliche finanzielle Belastung dar, die kaum zu tragen ist. Aus Sicht des Verbraucherverbandes “Finanzwende” wird dieses Recht damit ausgehöhlt. Denn die Banken drehen immer weiter an der Gebührenschraube, um den Zugang immer weiter zu erschweren.

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Unklare gesetzliche Regelungen

„Mit dem Basiskonto sollten eigentlich alle Menschen Zugang zu einem Konto haben. Doch einige Banken und Sparkassen ignorieren ihre gesellschaftliche Verantwortung. Wenn das Konto mehrere hundert Euro kostet, ist der Kontozugang nur ein Anspruch auf dem Papier”, kritisiert Jochen Steiner von der Erwerbslosen-Beratungsstelle in Hannover.

Das Ganze ist ein weiterer Beleg, dass einige Finanzinstitute bei Menschen mit wenig Geld zu viel verlangen.

“Das ist ein Unding, gerade in schwierigen Zeiten wie der Inflations-Krise.” Die Bundesregierung mache sich durch die unklare gesetzliche Regelung mitschuldig an diesem Problem und die Finanzaufsicht BaFin lässt die Institute mal wieder weitgehend schalten und walten.

Was darf das Basiskonto kosten?

Dazu die Stiftung Warentest: “Für die Führung eines Basiskontos dürfen Kreditinstitute nur ein angemessenes Entgelt verlangen, das sich im Rahmen des durchschnittlichen marktüblichen Preises für Girokonten allgemein in Deutschland bewegt. Doch Banken und Sparkassen legen diese Vorgabe sehr unterschiedlich aus.

Wie bei anderen Girokonten müssen sämtliche Entgelte für die Kontonutzung jährlich ausgewiesen werden.” Die Banken sind zudem dazu verpflichtet, “ihre Kunden einmal im Jahr darüber zu informieren, wie viel ihr Konto kostet. Dies bietet eine gute Gelegenheit, die Preise zu vergleichen.”

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Schufa-Reform 2026: Das ändert sich für Schuldner

6. Dezember 2025 - 10:44
Lesedauer 5 Minuten

Ab Ende März 2026 zeigt die Schufa ihren neuen Score erstmals in einem kostenlosen Online-Account. Für Schuldner ist das ein Einschnitt: Die Bonität wird nicht neu erfunden, aber endlich nachvollziehbarer. Wer Schulden hat oder hatte, kann besser prüfen, warum Verträge scheitern – und gezielt gegen falsche oder veraltete Einträge vorgehen.

Warum der Score für Menschen mit Schulden so entscheidend ist

Der Schufa-Wert entscheidet in der Praxis mit darüber, ob Sie einen Stromvertrag bekommen, ein Handy finanzieren dürfen oder eine Wohnung anmieten können. Bisher blieb oft unklar, warum Anträge abgelehnt wurden:

Die Schufa arbeitete mit hunderten Merkmalen und verschiedenen Branchenscores, deren Gewichtung Außenstehende kaum verstehen konnten. Für viele fühlte sich das an wie ein Urteil „aus der Blackbox“.

Mit der Reform soll genau diese Intransparenz entschärft werden. Die Schufa ersetzt das alte System durch einen einheitlichen Score und benennt klar, welche Faktoren in die Bewertung einfließen.

Neuer Score von 100 bis 999 Punkten – und nur noch eine Kennzahl

Künftig arbeitet die Schufa mit einer Skala von 100 bis 999 Punkten: Je höher der Wert, desto besser die Bonität. Parallel dazu werden die bisherigen Branchenscores schrittweise abgelöst. Unternehmen sollen sich langfristig auf den einen neuen Score stützen, statt je nach Vertrag mit unterschiedlichen Werten zu arbeiten.

Wichtig für Betroffene: In einer Übergangszeit werden alte und neue Modelle noch parallel genutzt. Es kann also vorkommen, dass ein Unternehmen zunächst noch mit den alten Daten arbeitet. Perspektivisch soll aber der neue Score dominieren – und der ist klarer aufgebaut als bisher.

Zwölf klar benannte Kriterien statt rätselhafter Algorithmen

Die Schufa fasst ihre Bewertung künftig in zwölf Kriterien zusammen. Dazu gehören unter anderem Zahlungs­verhalten, bestehende Kredite und Konten, die Dauer von Vertragsbeziehungen und eingetragene Negativmerkmale. Damit sehen Schuldner zum ersten Mal strukturiert, welche Bereiche ihrer Finanzbiografie den Wert nach oben oder unten ziehen.

Die Schufa will ein digitales Erklärtool anbieten, mit dem sich die Berechnung nachvollziehen lässt. Das bedeutet nicht, dass jede technische Feinheit offengelegt wird, aber: Sie sollen erkennen können, welche Entscheidungen sich wie auf den Score auswirken.

Für Menschen mit Schulden ist das entscheidend, um gezielt an den Stellschrauben zu drehen, die wirklich zählen.

Kostenloser Online-Zugang – aber nur mit Digitalzugang

Der neue Score ist dauerhaft kostenlos einsehbar, wenn Sie einen Online-Account bei der Schufa einrichten und Ihre Identität einmalig verifizieren. Danach können Sie Ihre Bonität jederzeit abrufen und Veränderungen zeitnah kontrollieren.

Für Menschen ohne Smartphone, ohne Internet oder ohne digitale Routine bleibt das ein Problem. Die schriftliche Auskunft nach Datenschutzrecht soll zwar weiter möglich sein, sie bildet den Score aber nur punktuell ab und ist nicht so aktuell wie der digitale Zugang.

Wer keinen eigenen Internetzugang hat, ist deshalb auf Unterstützung angewiesen – etwa von Beratungsstellen, Angehörigen oder Schuldnerberatungen.

Was sich nicht ändert: Speicherfristen und alte Negativmerkmale

Wichtig ist auch, was die Reform nicht leistet. Die gesetzlichen Speicherfristen für negative Einträge – etwa bei titulierten Forderungen oder Insolvenz – werden durch den neuen Score nicht automatisch verkürzt. Alte Schulden verschwinden nicht nur deshalb, weil das System transparenter wird.

Für Betroffene bedeutet das: Wer stark belastet ist, muss weiterhin mit den bekannten Fristen leben. Der Unterschied besteht darin, dass Sie negative oder fehlerhafte Einträge künftig schneller sehen und gezielter angreifen können. Transparenz ersetzt keinen Schuldenschnitt, eröffnet aber neue Möglichkeiten, sich zu wehren.

Fehler im Schufa-Score: Endlich besser erkennbar und angreifbar

Viele Schuldner hatten bisher das Problem, dass falsche oder längst erledigte Forderungen jahrelang im System hingen und sie bei jedem Vertrag verfolgten. Mit dem neuen Online-Zugang fällt so etwas eher auf: Sie sehen in der Übersicht, welche Einträge Ihren Score nach unten ziehen.

Entdecken Sie einen Fehler, sollten Sie ihn schriftlich bei der Schufa rügen und Belege mitschicken – zum Beispiel Zahlungsnachweise, Erledigungsvermerke oder Beschlüsse des Gerichts.

Parallel kann es sinnvoll sein, auch den ursprünglichen Vertragspartner (Bank, Händler, Inkassofirma) zur Korrektur aufzufordern. Beratungsstellen und Schuldnerberatungen helfen dabei, die Schreiben rechtssicher zu formulieren und Fristen zu setzen.

Digitale Hürden: Warum Beratungsstellen wichtiger werden

Die Reform setzt stark auf digitale Abläufe. Wer sich damit schwer tut, profitiert ohne Hilfe nur eingeschränkt. Genau hier steigen die Anforderungen an Beratungsstellen: Sie können Betroffene bei der Registrierung unterstützen, den Score gemeinsam durchgehen und erklären, welche Einträge kritisch sind.

Für Menschen ohne eigenen Internetzugang ist es oft der einzige Weg, um trotzdem vom neuen System zu profitieren: Die Beratung hilft beim Login, druckt die Übersicht aus, erklärt die Kriterien und hilft bei der anschließenden Korrespondenz mit der Schufa und Gläubigern.

Konkretes Beispielszenario: Abgelehnter Vertrag nach der Reform

Typischer Fall: Ein Stromanbieter lehnt ab März 2026 einen Neuvertrag ab. Statt im Dunkeln zu tappen, kann der Betroffene in seinen Schufa-Account schauen und sieht: Eine alte, längst beglichene Forderung ist immer noch als offen vermerkt. Mit dem Kontoauszug oder der Bestätigung des Gläubigers kann er nun die Berichtigung verlangen.

Gleichzeitig kann die Schuldnerberatung prüfen, ob weitere Altlasten falsch eingetragen sind und ob sich aus der Korrektur eine bessere Ausgangslage für neue Verträge ergibt. Der Unterschied zur alten Welt: Der Weg vom „Nein“ des Unternehmens zur konkreten Ursache im Score wird deutlich kürzer.

So bereiten sich Schuldner jetzt auf die Schufa-Reform vor

Auch wenn der neue Score erst 2026 sichtbar wird, lohnt sich Vorbereitung schon heute. Wer noch keine Auskunft hat, sollte jetzt eine Schufa-Datenkopie anfordern und prüfen, ob Forderungen als erledigt markiert sind und ob die Beträge stimmen.

Offene Forderungen, die realistisch beglichen werden können, sollten nach Möglichkeit geregelt werden – idealerweise verbunden mit einer schriftlichen Bestätigung des Gläubigers, die später als Nachweis dient.

Parallel lohnt es sich, einfache Finanzroutinen zu etablieren: Daueraufträge für Miete und Strom statt unregelmäßiger Überweisungen, kein dauerhaft überzogenes Konto und keine unnötigen zusätzlichen Kredite. Diese Verhaltensweisen zahlen direkt auf die Kriterien ein, die der neue Score später bewertet.

Fazit: Mehr Hebel, aber keine Wunderlösung

Die Schufa-Reform 2026 nimmt Schulden Betroffenen nicht ab – und sie verkürzt auch keine gesetzlichen Speicherfristen. Sie schafft aber etwas, was bislang gefehlt hat: Durchsicht. Wer bereit ist, seine Daten zu prüfen, Fehler anzufechten und sein Zahlungsverhalten bewusst zu steuern, bekommt mehr Einfluss auf die eigene Bonität als bisher.

Gerade für Menschen mit niedrigen Einkommen oder harter Schuldenbiografie kann das darüber entscheiden, ob Verträge dauerhaft verschlossen bleiben.

FAQ zur Schufa-Reform 2026

1. Was ändert sich 2026 ganz konkret für mich?
Ab Ende März 2026 kannst du deinen neuen Schufa-Score kostenlos online einsehen. Er besteht aus einer Skala von 100 bis 999 Punkten und basiert auf zwölf klar benannten Kriterien statt einer „Blackbox“.

2. Bleiben meine alten Negativ-Einträge trotzdem drin?
Ja. Die gesetzlichen Speicherfristen für Einträge ändern sich durch die Reform nicht. Aber du siehst schneller, welche Einträge dir schaden – und kannst falsche oder erledigte Forderungen gezielt zur Löschung oder Korrektur melden.

3. Wie kann ich Fehler im Score korrigieren lassen?
Du forderst bei der Schufa schriftlich eine Berichtigung und legst Belege bei (z. B. Zahlungsnachweise, Erledigungsvermerke). Sinnvoll ist zusätzlich ein Schreiben an den ursprünglichen Gläubiger. Schuldnerberatungen helfen bei Formulierung und Nachweisen.

4. Brauche ich zwingend ein Smartphone oder Internet?
Für den laufend aktuellen Online-Score ja. Ohne Internet kannst du weiter eine schriftliche Auskunft verlangen, die aber nur eine Momentaufnahme liefert. Beratungsstellen können den Online-Zugang mit dir gemeinsam einrichten und Auszüge ausdrucken.

5. Kann ich meinen Score durch mein Verhalten verbessern?
Ja. Pünktliche Zahlungen, keine dauerhaften Kontoüberziehungen, möglichst wenige neue Kredite und geklärte Alt-Forderungen wirken positiv. Der neue Score macht besser sichtbar, welche dieser Punkte sich bei dir konkret auswirken.

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Bürgergeld: Jobcenter kürzt Miete zu Unrecht – So prüft man fehlerhafte KdU-Bescheide

6. Dezember 2025 - 10:19
Lesedauer 4 Minuten

Wenn das Jobcenter plötzlich erklärt, die Miete sei „unangemessen hoch“, geht es um die Kosten der Unterkunft (KdU). Häufig wird nur noch ein Teil der Miete übernommen, verbunden mit Kostensenkungsaufforderung oder Umzugsdruck.

Was viele nicht wissen: Hinter solchen Bescheiden stecken oft fehlerhafte Mietobergrenzen, veraltete Richtlinien oder formale Schnitzer.

Praxisfall: „Unangemessene“ Miete – und trotzdem volle Kostenübernahme

Frau M., 59, lebt mit ihrem erwachsenen Sohn in einer 70-Quadratmeter-Wohnung in einer Großstadt. Die Kaltmiete beträgt 720 Euro, dazu kommen 150 Euro kalte Nebenkosten und 120 Euro Heizkostenvorauszahlung. Das Jobcenter übernimmt plötzlich nur noch 650 Euro Bruttokaltmiete und erklärt die Wohnung für „unangemessen“.

Im Bescheid tauchen gleich mehrere Fehler auf: Die Behörde rechnet nur mit einem Ein-Personen-Haushalt, obwohl der Sohn zur Bedarfsgemeinschaft gehört.

Sie stützt sich auf eine Unterkunftsrichtlinie, die noch alte Mietdaten nutzt, obwohl es längst einen neuen Mietspiegel gibt. Die Kostensenkungsaufforderung enthält weder eine klare Obergrenze noch Hinweise auf Umzugshilfen.

Frau M. legt Widerspruch ein, legt Mietvertrag und Betriebskostenabrechnung vor und dokumentiert, dass es im gesamten Stadtgebiet praktisch keine Zwei-Personen-Wohnungen zur genannten Obergrenze gibt. Vor Gericht scheitert die Kommune daran, ein schlüssiges Konzept nachzuweisen.

Das Gericht orientiert sich an den Werten des Wohngeldgesetzes plus Zuschlag – und stuft die Miete als angemessen ein. Das Jobcenter muss die tatsächlichen Unterkunftskosten vollständig übernehmen.

Erster Schritt: Bescheid mit Mietvertrag abgleichen

Ganz am Anfang steht der Zahlencheck. Mietvertrag, letzte Mieterhöhung, Betriebskostenabrechnung und Bescheid sollten nebeneinander liegen. Wichtig ist, ob das Jobcenter die Kosten richtig aufteilt: Kaltmiete, kalte Nebenkosten, Heizkosten.

Typische Fehler: Kabelgebühren, Aufzug, Müll oder zwingende Servicepauschalen in betreutem Wohnen werden einfach nicht berücksichtigt. Sind diese Posten vertraglich geschuldet, gehören sie grundsätzlich zu den Kosten der Unterkunft.

Weichen die im Bescheid anerkannten Beträge von den vertraglichen Kosten ab, muss die Behörde das konkret begründen. Tut sie das nicht oder rechnet offensichtlich falsch, gehört genau das in den Widerspruch – mit Kopien von Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung und Kontoauszügen.

Örtliche KdU-Richtlinie: Welche Obergrenzen gelten wirklich?

Der nächste Prüfungspunkt ist die Unterkunftsrichtlinie der Kommune. Nahezu jede Stadt und jeder Landkreis veröffentlicht Tabellen mit Mietobergrenzen. Gesucht wird nach Begriffen wie „KdU-Richtlinie“ oder „Richtlinie Unterkunft und Heizung“ plus Name der Kommune.

Darin ist geregelt, welche Mieten als angemessen gelten – oft nach Haushaltsgröße und Quadratmeterzahl. Wichtig ist, ob die Richtlinie von Bruttokaltmieten (Kaltmiete plus kalte Nebenkosten) oder nur von Nettokaltmieten ausgeht.

Wer mit zwei Personen wohnt, darf nicht grundsätzlich auf Ein-Personen-Werte verwiesen werden. Misstrauen ist angebracht, wenn es nur eine pauschale Obergrenze für alle Haushaltstypen gibt oder Betriebskosten kaum erkennbar eingerechnet sind.

Betroffene sollten außerdem prüfen, wie alt die Datengrundlage ist. Bezieht sich die Richtlinie noch auf Mietdaten von vor vielen Jahren, obwohl der Mietspiegel inzwischen höher liegt, spricht viel dafür, dass die Mietobergrenzen das tatsächliche Mietniveau nicht mehr widerspiegeln.

Schlüssiges Konzept statt Zahlen aus der Verwaltungsschublade

Eine bloße Tabelle reicht rechtlich nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts benötigt die Kommune ein „schlüssiges Konzept“. Dazu gehören ein plausibel abgegrenzter Vergleichsraum, eine repräsentative Datenerhebung (Mietspiegel oder Gutachten) und eine Differenzierung nach Haushaltsgröße und Wohnungsstandard. Reine Verwaltungsschätzungen oder vage „Erfahrungswerte“ reichen nicht aus.

In der Richtlinie sollte zumindest erkennbar sein, auf welchen Mietspiegel oder welches Gutachten sie sich stützt und aus welchem Jahr die Daten stammen. Problematisch wird es, wenn Stadtteile mit sehr unterschiedlichen Mietniveaus künstlich zusammengezogen oder teure innerstädtische Lagen praktisch ausgeblendet werden.

Dann sinkt die Mietobergrenze auf dem Papier, ohne dass es tatsächlich ausreichend Wohnungen zu diesen Preisen gibt.

In Widerspruch und Klage können Betroffene genau hier ansetzen: Das Jobcenter muss erläutern, warum sein Konzept schlüssig sein soll. Wenn das nicht gelingt, greifen Gerichte häufig auf die Werte des Wohngeldgesetzes plus Sicherheitszuschlag zurück.

Wohnfläche, Vergleichsraum und dokumentierte Wohnungssuche

Ein weiterer Angriffspunkt sind Wohnfläche und Vergleichsraum. Viele Richtlinien orientieren sich an Grenzwerten wie 50 Quadratmeter für eine Person, 60 Quadratmeter für zwei Personen. Starre Quadratmetergrenzen werden schnell problematisch, wenn etwa Rollstuhlnutzung, Pflegehilfsmittel oder eine besondere Wohnsituation mehr Platz erfordern.

Genauso wichtig ist die Frage, ob der Vergleichsraum passt. Wer in einer teuren Großstadt wohnt, kann nicht mit Werten eines deutlich billigeren Umlandkreises verglichen werden.

Werden eher günstige Randgemeinden und teure Stadtteile zusammengeworfen, sinken die rechnerischen Mieten, ohne dass die Betroffenen tatsächlich umziehen können.

Deshalb ist eine dokumentierte Wohnungssuche so wichtig. Wer Anzeigen sammelt, Absagen aufbewahrt und notiert, zu welchen Preisen Wohnungen überhaupt angeboten werden, kann vor Gericht zeigen, dass die angeblich „angemessenen“ Mieten in der Realität kaum erreichbar sind.

WoGG plus zehn Prozent: Ersatzmaßstab, wenn das Konzept fällt

Stuft ein Gericht das kommunale Konzept als unschlüssig ein, greift es häufig auf die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes zurück, meist mit einem Zuschlag von rund zehn Prozent. Diese Werte dienen dann als Obergrenze für angemessene Mieten.

Für Betroffene ist das ein starkes Argument, wenn die örtliche Richtlinie auf veralteten oder intransparenten Grundlagen beruht und deutlich unterhalb der Wohngeldwerte liegt.

Im Widerspruch kann deshalb beides kombiniert werden: Kritik am Konzept (veraltete Daten, unklarer Vergleichsraum, fehlende Transparenz) und der Hinweis, dass die eigene Miete innerhalb der Spanne der Wohngeldwerte plus Zuschlag liegt.

Kostensenkungsaufforderung, Fristen und Überprüfungsantrag

Vor einer Kürzung muss in der Regel eine Kostensenkungsaufforderung erfolgen. Sie muss eine konkrete Obergrenze nennen, auf die Rechtsfolgen hinweisen und eine Frist setzen.

In dieser Übergangszeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten meist weiter anerkannt. Kürzt das Jobcenter sofort oder ohne klare Aufforderung, ist das ein häufiger Ansatzpunkt im Widerspruch.

Gegen einen fehlerhaften KdU-Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Ist die Frist verstrichen, bleibt oft der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, mit dem rechtswidrige Bescheide rückwirkend korrigiert werden können.

In der Praxis werden so vielfach für bis zu ein Jahr rückwirkend Leistungen nachgezahlt. Gerade bei dauerhaften Mietkürzungen geht es schnell um erhebliche Beträge.

Fazit: Systematisch prüfen statt Kürzung hinnehmen

Wer eine KdU-Kürzung erhält, sollte nicht vorschnell umziehen oder die Differenz aus dem Regelsatz ausgleichen. Zuerst gehört der Bescheid mit Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung abgeglichen. Dann muss die örtliche KdU-Richtlinie auf Aktualität, Datengrundlage und plausiblen Vergleichsraum geprüft werden.

Eine dokumentierte Wohnungssuche zeigt, ob die Obergrenzen überhaupt erreichbar sind. Schließlich sind Kostensenkungsaufforderung, Fristen und persönliche Zumutbarkeit zu kontrollieren.

Fehlerhafte KdU-Entscheidungen sind kein Randphänomen. Wer die Mietobergrenzen hinterfragt, Urteile und Wohngeldwerte als Maßstab nutzt und seine Wohnungssuche belegt, hat gute Chancen, unrechtmäßige Kürzungen zu stoppen – und die eigene Wohnung trotz Jobcenter-Druck zu halten.

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Jobcenter streicht komplettes Bürgergeld nach einem Auslandsaufenthalt

6. Dezember 2025 - 10:16
Lesedauer 4 Minuten

Ein nigerianisches Ehepaar muss mehr als 30.000 Euro an das Jobcenter zurückzahlen, weil es sich über Jahre nicht in Deutschland aufgehalten haben soll und damit für den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rückforderung und die vollständige Einstellung der Leistungen.

Bemerkenswert ist dabei nicht nur die Summe, sondern vor allem die rechtliche Begründung: Aufgrund nachgewiesener Täuschungen kehrte das Gericht die Beweislast um und verpflichtete nicht das Jobcenter, sondern das Ehepaar dazu, einen Aufenthalt in Deutschland zu beweisen. Zuvor war das Paar bereits vor dem Sozialgericht Bremen gescheitert.

Der Hintergrund: Leistungen seit 2014, Entdeckung bei der Einreise 2018

Seit 2014 bezog das Paar Leistungen nach dem SGB II. Der Verdacht auf einen jahrelangen Auslandsaufenthalt verdichtete sich erst 2018, als die Bundespolizei die beiden bei der Einreise kontrollierte.

Die Stempel in den Reisepässen ließen einen mehrjährigen Aufenthalt in Nigeria erkennen. Für das Jobcenter war dies Anlass, die Zahlungen einzustellen und rund 33.000 Euro bereits bewilligter Leistungen zurückzufordern. Der anschließende Rechtsstreit führte vom erfolglosen Widerspruch über das Sozialgericht bis vor das LSG, das die Sicht der Behörde bestätigte.

Rechtlicher Rahmen: Erreichbarkeit, gewöhnlicher Aufenthalt und Mitwirkungspflichten

Leistungen nach dem SGB II – heute als Bürgergeld bezeichnet – knüpfen an klare Voraussetzungen an. Dazu zählen der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sowie die grundsätzliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.

Wer längere Zeit ins Ausland geht, steht dem hiesigen Arbeitsmarkt regelmäßig nicht zur Verfügung. Kurze Ortsabwesenheiten können im Einzelfall genehmigt werden; sie müssen jedoch zuvor mitgeteilt und ausdrücklich bewilligt werden.

Werden diese Grenzen überschritten oder wird eine Abwesenheit nicht angezeigt, entfällt grundsätzlich der Leistungsanspruch.

Neben der Verfügbarkeit trifft Leistungsberechtigte zudem eine Mitwirkungspflicht: Änderungen, die den Leistungsanspruch berühren, sind dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt dies, drohen Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen.

Die Beweise: Leere Wohnung, Meldeversäumnisse und berufliche Verankerung in Nigeria

Im konkreten Fall gelang es der Beweisaufnahme nicht, die Darstellung des Paares zu stützen, es habe sich in Bremen aufgehalten. Vielmehr sprachen mehrere Indizien in die entgegengesetzte Richtung.

Die gemietete Wohnung wirkte über längere Zeit unbewohnt, Termine beim Jobcenter wurden wiederholt versäumt, und sowohl der Mann als auch die Frau wiesen berufliche Bezüge in Nigeria auf.

Der Mann verfügte über einen Mitarbeiterausweis einer nigerianischen Transportfirma, die Frau über eine anwaltliche Zulassung in Nigeria. Auch die gemeinsamen Kinder besuchten dort eine Schule. Diese Indizien ergaben in der Gesamtschau ein stimmiges Bild eines dauerhaft verlagerten Lebensmittelpunkts.

Zeugen: Korrektur einer eidesstattlichen Versicherung

Besondere Schwere gewann die Beweislage durch die Aussage eines Zeugen. Dieser korrigierte eine zuvor vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung und räumte ein, in den betreffenden Jahren keinen persönlichen Kontakt zu dem Paar gehabt zu haben.

Nach Darstellung des Gerichts habe der Leistungsbezieher den Zeugen sogar gebeten, einen Aufenthalt in Bremen zu bestätigen. Das Paar selbst erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Für das Gericht fehlten damit „belastbare Nachweise“ für einen Aufenthalt in Deutschland.

Beweislastumkehr: Warum im Ausnahmefall die Betroffenen beweisen müssen

Grundsätzlich gilt in sozialrechtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz: Das Gericht klärt den Sachverhalt von Amts wegen auf.

Auch trifft Behörden, die Leistungen entziehen oder zurückfordern, regelmäßig eine Begründungs- und Nachweispflicht. Im vorliegenden Fall sah das LSG jedoch eine Täuschung gegenüber Behörde und Gericht als erwiesen an.

In solchen Konstellationen kann es zu einer Beweislastumkehr oder zumindest zu einer erheblich gesteigerten Darlegungslast der Leistungsberechtigten kommen.

Vereinfacht gesagt: Wer manipuliert oder Behörden gezielt täuscht, kann sich nicht darauf zurückziehen, die Gegenseite müsse jede Einzelheit widerlegen. Das Paar musste daher substantiiert belegen, dass es sich in Deutschland aufgehalten hatte – ein Nachweis, der misslang.

Rückforderung und Leistungsentzug: Konsequenzen aus dem Urteil

Die Entscheidung des LSG trägt zwei unmittelbare Folgen. Erstens bleibt die vollständige Einstellung der Leistungen rechtmäßig, weil die Anspruchsvoraussetzungen – Aufenthalt in Deutschland und Verfügbarkeit – über längere Zeit nicht vorlagen.

Zweitens ist die Rückforderung der rund 33.000 Euro rechtens, da die Zahlungen unter Umständen erfolgt waren, die dem Jobcenter nicht offenbart wurden und die den Leistungsanspruch ausschlossen.

Rückforderungen dieser Art knüpfen sozialrechtlich typischerweise daran an, dass ein begünstigender Bescheid wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben rückwirkend korrigiert werden kann und zu Unrecht Erhaltenes zu erstatten ist.

Was als „Urlaub mit Bürgergeld“ gilt – und was nicht

Der Begriff „Urlaub“ führt im Bürgergeld-Bezug häufig in die Irre. Erlaubt sind nur zeitlich eng begrenzte, vorher genehmigte Ortsabwesenheiten. Während dieser Zeit muss die Erreichbarkeit geklärt sein, und das Jobcenter kann Auflagen machen.

Eine längerfristige Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland ist damit nicht vereinbar. Wer ohne Genehmigung abreist oder über längere Zeit nicht erreichbar ist, riskiert die Aufhebung der Bewilligung, Sanktionen sowie Rückforderungen. Entscheidend ist stets, ob die Person dem deutschen Arbeitsmarkt kurzfristig zur Verfügung steht und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt.

Einordnung: Kein Generalverdacht, aber klare Grenzen

Der Fall ist außergewöhnlich und nicht repräsentativ für die große Mehrheit der Leistungsbeziehenden, die ihren Mitwirkungspflichten nachkommen.

Gleichwohl zeigt die Entscheidung klare Grenzen: Bürgergeld ist an Mitwirkung, Verfügbarkeit und Transparenz gebunden. Wo bewusst getäuscht wird, sind Behörden und Gerichte befugt, strengere Maßstäbe anzulegen. Die Beweislastumkehr ist dabei kein Automatismus, sondern bleibt besonderen, gravierenden Konstellationen vorbehalten.

Praktische Lehren für Betroffene

Wer Bürgergeld bezieht und vorübergehend verreisen möchte, sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Jobcenter suchen, die Dauer der Abwesenheit abklären und sich die Zustimmung dokumentieren lassen.

Bei Änderungen, die die Erreichbarkeit oder den Aufenthaltsort betreffen, ist eine umgehende Mitteilung unerlässlich. Wer in Grenzfällen unsicher ist, sollte Beratung in Anspruch nehmen und Nachweise – etwa Miet- und Nebenkostenabrechnungen, Melderegisterauskünfte, Arbeitsbemühungen oder ärztliche Termine – geordnet aufbewahren. Diese Unterlagen können im Streitfall entscheidend sein, um die tatsächliche Anwesenheit und Verfügbarkeit zu belegen.

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Schwerbehinderung: Wohnung passt nicht mehr zur Behinderung – Diese Hebel können sie ansetzen

6. Dezember 2025 - 8:56
Lesedauer 6 Minuten

Für viele Menschen mit Schwerbehinderung ist die eigene Wohnung zu einem stillen Gegner geworden: Türen zu schmal, Stufen im Flur, ein Bad, in dem jeder Handgriff zum Risiko wird. Spätestens wenn Hilfspersonen kaum noch durchkommen oder ein Sturz im Bad fast im Krankenhaus endet, reicht „ein bisschen Improvisation“ nicht mehr.

Dann geht es um harte Rechte: Wer muss den Umbau bezahlen, wer hilft beim Umzug, wer darf sich nicht einfach wegducken?

Wohnungsamt und Sozialamt: Wenn die bisherige Wohnung nicht mehr geht

Ist die Wohnung für Rollstuhl, Rollator oder starke Bewegungseinschränkungen ungeeignet, wird der Wohnungsmarkt für viele Betroffene praktisch verschlossen. Hier sind zwei Ämter zentral:

Das Wohnungsamt kann mit einem Wohnberechtigungsschein und – wichtiger – einem Dringlichkeitsschein den Zugang zu geförderten Wohnungen öffnen. Schwerbehinderung, Pflegegrad, drohende Pflegebedürftigkeit oder konkrete Sturzgefahr können einen „besonderen Wohnbedarf“ begründen.

Wer nur „eng“ und „ungünstig geschnitten“ schreibt, landet oft am Ende der Warteliste. Wer dagegen konkret argumentiert – etwa mit Pflegegutachten, Fotos und ärztlichen Stellungnahmen – kann die Priorität deutlich erhöhen.

Das Sozialamt wird wichtig, wenn die Miete für eine angemessene, barrierefreie Wohnung höher ist als bisher. Bei Bürgergeld oder Grundsicherung entscheidet das Amt, welche Kosten der Unterkunft als „angemessen“ gelten – und ob im Einzelfall auch eine teurere, aber behinderungsgerechte Wohnung akzeptiert werden muss.

In vielen Fällen akzeptieren Sozialämter höhere Mieten, wenn ohne Umzug Pflege oder Teilhabe faktisch unmöglich wären. Das passiert aber nicht automatisch, sondern erst, wenn Sie den Mehrbedarf sauber begründen und notfalls Widerspruch einlegen – und es fällt je nach Kommune sehr unterschiedlich aus.

Wer welchen Umbau bezahlt? Die wichtigsten Kostenträger im Überblick

Die Zuständigkeit hängt nicht von „Sympathie“, sondern von der Frage nach dem Zweck der Maßnahme ab: Geht es um Pflege, um Arbeit, um Unfallfolgen oder um soziale Teilhabe?

Kostenträger Wann dieser Träger typischerweise zuständig ist – und was er finanziert Pflegekasse Bei anerkanntem Pflegegrad. Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. Badumbau, Rampen, Türverbreiterungen), wenn dadurch Pflege erleichtert oder Selbstständigkeit gesichert wird. Aktuell liegen die Zuschüsse bei bis zu gut 4.000 Euro je Maßnahme (Stand: aktuelle Rechtslage); leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, können sich die Beträge für gemeinsam genutzte Maßnahmen addieren. Rentenversicherung Wenn Umbauten nötig sind, um Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Wohnungshilfen, technische Hilfen, Anpassungen, damit Arbeit und Arbeitsweg überhaupt möglich bleiben. Arbeitsagentur / Jobcenter Wenn noch keine oder zu kurze Versicherungszeiten für die Rentenversicherung vorliegen, aber ein Umbau die Aufnahme oder Sicherung von Arbeit ermöglicht. Integrationsamt Für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben, wenn behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg erforderlich sind und andere Reha-Träger nicht (voll) zahlen. Unfallversicherung Wenn die Behinderung Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls ist. Oft sehr weitreichende Finanzierung von Umbaumaßnahmen, weil die Versicherung für die Unfallfolgen insgesamt einstehen muss. Eingliederungshilfe Wenn die Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Leistungen für Wohnraum, Assistenz, Wohntraining, technische Hilfen und Umbauten, die ein Leben außerhalb von Einrichtungen sichern. Krankenversicherung Befristete Haushaltshilfe nach schwerer Erkrankung oder OP, wenn kein Pflegegrad 2–5 vorliegt und niemand im Haushalt den Haushalt führen kann. Keine generelle Dauerlösung für „Alltagsprobleme“. Wohnungsamt Wohnberechtigungsschein, Dringlichkeitsschein, Zugang zu gefördertem Wohnraum. Kein Umbauträger, aber Türöffner zu passenden Wohnungen. Sozialamt Springt ein, wenn andere Träger nicht zuständig sind oder nur teilweise zahlen. Übernimmt in der Existenzsicherung angemessene Unterkunftskosten und hilft bei Anträgen.

 

Pflegekasse: Der wichtigste Hebel für Badumbau, Rampe & Co.

Mit einem Pflegegrad können Sie bei der Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen. Entscheidend sind drei Punkte:

Erstens: Der Umbau muss die Pflege erleichtern oder Selbstständigkeit erhalten oder wiederherstellen. Ein ebenerdiger Zugang zur Dusche, der Wegfall einer hohen Badewanne oder eine Verbreiterung der Türen sind klassische Beispiele.

Zweitens: Die Zuschüsse liegen aktuell bei bis zu gut 4.000 Euro je Maßnahme (Stand: aktuelle Rechtslage). Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, können sich die Beträge für gemeinsam genutzte Maßnahmen zu deutlich höheren Summen addieren.

Reicht das nicht, bleiben Restkosten beim Haushalt; hier können Sozialamt oder andere Förderprogramme ergänzend gefragt sein.

Drittens: Der Antrag muss vor Beginn des Umbaus gestellt werden. Wer erst baut und dann „übrigens“ Geld möchte, riskiert eine glatte Ablehnung.

Rentenversicherung, Arbeitsagentur und Integrationsamt: Wohnraum als Voraussetzung für Arbeit

Sobald es um Arbeit geht, ändern sich die Spielregeln. Wenn Sie ohne Umbau Ihren Arbeitsplatz nicht erreichen oder Ihre Tätigkeit nicht ausüben können, kommen Rentenversicherung, Arbeitsagentur oder Integrationsamt als Reha-Träger in Betracht.

Die Rentenversicherung finanziert z. B. Türverbreiterungen, Treppenlifte oder Anpassungen im Eingangsbereich, wenn dadurch ein bestehender Arbeitsplatz erhalten oder eine Wiedereingliederung möglich wird. Wer noch nicht lange genug eingezahlt hat oder erst (wieder) in Arbeit kommen soll, landet mit seinem Antrag häufig bei der Arbeitsagentur.

Das Integrationsamt ist für schwerbehinderte Beschäftigte im Arbeitsleben zuständig, wenn andere Reha-Träger nicht zahlen. Es kann Zuschüsse oder Darlehen für bauliche Anpassungen und technische Hilfen gewähren. Wichtig: Hier zählen konkrete arbeitsbezogene Nachteile, nicht bloß der Wunsch nach „mehr Komfort“.

Unfallversicherung: Wenn der Arbeitsunfall die Wohnung unbrauchbar macht

Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall ist die gesetzliche Unfallversicherung oft der „stärkste“ Träger. Muss etwa nach einem Sturz auf der Baustelle ein Rollstuhl genutzt werden, reicht es nicht, nur einen Duschhocker zu stellen. Die Versicherung muss die Folgen des Unfalls umfassend ausgleichen – dazu gehören oft auch größere Umbauten oder ein behinderungsgerechter Umzug.

Anders als bei der Pflegekasse gibt es keine festen pauschalen Höchstbeträge. Entscheidend ist, welche Maßnahmen im Einzelfall notwendig sind, um die Unfallfolgen so weit wie möglich auszugleichen. Die Verfahren können aber zäh werden – ohne fachkundige Unterstützung riskieren Sie, dass nur Minimal-Lösungen bewilligt werden.

Eingliederungshilfe und Leistungen für Wohnraum: Teilhabe statt Heimeinzug

Die Eingliederungshilfe ist für viele Menschen mit Schwerbehinderung der entscheidende Hebel, um nicht in eine stationäre Einrichtung gedrängt zu werden. Nach § 77 SGB IX gehören dazu ausdrücklich „Leistungen für Wohnraum“: also Unterstützung bei Beschaffung, Umbau, Ausstattung und Erhaltung von Wohnraum, der ein möglichst selbstbestimmtes Leben zulässt.

In der Praxis bedeutet das: Die Eingliederungshilfe kann nicht nur Assistenz und Wohntraining finanzieren, sondern auch bauliche Anpassungen, wenn sonst eine Heimunterbringung droht oder Teilhabe im Alltag massiv eingeschränkt wäre.

Viele Träger sperren sich jedoch zunächst mit dem Argument, Umbauten seien „Sache der Pflegekasse“ oder der Eigentümer. Hier lohnt sich eine klare schriftliche Begründung, dass es um Vermeidung von stationärer Unterbringung und um Teilhabe geht – und notfalls ein Widerspruch mit Verweis auf genau diese Norm.

Beispiel: Wenn mehrere Träger gleichzeitig eine Rolle spielen

Frau K., 58 Jahre, Rollstuhlnutzerin mit Pflegegrad 3, lebt in einer Mietwohnung im dritten Stock ohne Aufzug. Seit ihrem Schlaganfall kann sie das Bad nur noch mit Unterstützung betreten; die Pflegekraft hat kaum Platz, den Rollstuhl zu drehen, Transfers sind jedes Mal ein Risiko.

Die Pflegekasse kommt deshalb als erster Kostenträger in Betracht und kann einen Zuschuss für den Badumbau bewilligen, um die Situation sicherer zu machen. Gleichzeitig möchte Frau K. weiterhin in Teilzeit arbeiten, weshalb die Rentenversicherung prüft, ob eine Türverbreiterung und eine Rampe am Hauseingang als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben infrage kommen.

Parallel wird das Wohnungsamt tätig und stellt ihr einen Dringlichkeitsschein aus, weil ihre Wohnung ohne Aufzug langfristig unzumutbar ist. Schließlich muss auch das Sozialamt eine höhere Miete für eine barrierefreie Erdgeschosswohnung in Betracht ziehen, da ohne Umzug ernsthaft die Gefahr einer stationären Unterbringung besteht.

Das Beispiel zeigt, wie oft mehrere Träger gleichzeitig beteiligt sind – und dass keiner automatisch alle Kosten übernimmt.

Haushaltshilfe und Assistenz: Wenn (noch) nichts umgebaut ist

Nicht jede Wohnung lässt sich sofort umbauen. In der Zwischenzeit entscheiden niedrigschwellige Hilfen darüber, ob der Alltag zusammenbricht oder halbwegs stabil bleibt.

Die gesetzliche Krankenversicherung kann befristete Haushaltshilfen finanzieren, wenn Sie wegen schwerer Krankheit Ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können, niemand im Haushalt einspringen kann und kein höherer Pflegegrad vorliegt.

Das ist eher eine Überbrückungslösung nach OP, Reha oder akuter Verschlechterung – keine Dauerleistung.

Mit einem Pflegegrad laufen Hilfen dagegen überwiegend über die Pflegeversicherung: Entlastungsbetrag, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen, aus denen ambulante Dienste, hauswirtschaftliche Unterstützung oder Betreuung bezahlt werden können.

Die Eingliederungshilfe setzt an anderer Stelle an: Sie finanziert Assistenz im eigenen Wohnraum, die nicht nur putzt, sondern bei Organisation, Behördenpost, Strukturierung des Alltags und sozialer Teilhabe unterstützt. Über ein persönliches Budget können Sie diese Assistenz selbst einkaufen und Arbeitgeber:in Ihrer Assistenzkräfte werden.

Besondere Wohnformen, betreutes Wohnen, WGs: Chancen und Grenzen

Nicht jede Person mit Schwerbehinderung möchte oder kann allein wohnen. Für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf bieten sich besondere Wohnformen oder ambulant betreute WGs an.

Dort werden existenzsichernde Leistungen (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung) mit Eingliederungshilfe kombiniert. Vorteil: Rund um die Uhr ist jemand erreichbar, Strukturen sind vorgegeben.

Der Preis dafür ist oft weniger Freiheit: Vorgaben beim Tagesablauf, bei Mitbewohner:innen und bei der Gestaltung der Wohnung. Wer Wert auf Autonomie legt, sollte prüfen, ob ambulant betreute Wohnprojekte oder kleinere WGs mit Assistenz nicht die bessere Lösung sind.

Die Eingliederungshilfe muss dann allerdings anerkennen, dass diese gleichwertig oder sogar günstiger sein kann als eine stationäre Einrichtung – ein Punkt, an dem viele Verfahren scheitern oder vor Gericht landen.

Wenn der Kostenträger blockt: So setzen Sie Ihre Rechte durch

Fast alle Verfahren zur Wohnraumanpassung folgen dem gleichen Muster: Sie schildern Ihren Bedarf, und der Kostenträger versucht, ihn kleinzurechnen – mit Sätzen wie „Das ist Komfort“, „die Familie kann helfen“, „es reicht auch ein Duschhocker“ oder „Sie können doch umziehen“.

Wichtig ist, dass Sie reagieren, bevor der Bescheid bestandskräftig wird. Formulieren Sie Ihren Bedarf dafür so konkret und alltagsnah wie möglich: nicht einfach „Bad zu klein“, sondern etwa „Pflegekraft kann den Rollstuhl nicht drehen, Transfers nur mit hohem Sturzrisiko möglich“.

Ergänzen Sie Ihre Schilderung um ärztliche Stellungnahmen, Pflegedokumentationen und – wenn möglich – Fotos, die genau diese Probleme sichtbar machen.

Fordern Sie im Ablehnungs- oder Kürzungsfall die konkrete Rechtsgrundlage und Begründung: Welche Norm, welcher Absatz, welche Richtlinie soll die Ablehnung tragen? Eine kurze Formulierung kann etwa lauten:

„Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, auf welcher gesetzlichen Grundlage Sie die beantragte Maßnahme als ‚Komfort‘ einstufen und welche konkrete Alternative Sie für geeignet und zumutbar halten.“

Je unkonkreter die Begründung, desto angreifbarer der Bescheid

Nehmen Sie Ihr Widerspruchsrecht ernst. Gerade bei Pflegekasse, Eingliederungshilfe und Unfallversicherung werden viele Fälle erst im Widerspruch oder vor Gericht sachgerecht gelöst. Beratungsstellen, Sozialverbände oder Fachanwält:innen für Sozialrecht können entscheidend sein, damit aus einem „freundlichen Nein“ kein Dauerzustand wird.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Wohnung passt nicht mehr zur Behinderung – Diese Hebel können sie ansetzen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Kindergeld: Beim Unterhaltsvorschuss drohen Rückforderungen

6. Dezember 2025 - 8:25
Lesedauer 4 Minuten

Alleinerziehende verlassen sich oft auf zwei Säulen: Kindergeld von der Familienkasse und Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Auf dem Papier klingt das nach doppelter Unterstützung. Kindergeld wird jedoch im Unterhaltsvorschuss „verrechnet“, Nachzahlungen führen schnell zu Rückforderungen – und wer Veränderungen zu spät meldet, sitzt am Ende auf Schulden statt auf Hilfe.

Kein Doppelbonus: Wie Kindergeld den Unterhaltsvorschuss drückt

Kindergeld ist eine Familienleistung, die unabhängig vom Einkommen ausgezahlt wird. Der Unterhaltsvorschuss soll einspringen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht oder zu wenig zahlt. Viele Betroffene gehen davon aus, dass beides nebeneinander steht. Tatsächlich ist das Kindergeld beim Unterhaltsvorschuss schon eingepreist.

Die UV-Stellen rechnen mit dem gesetzlichen Mindestunterhalt nach Altersstufen und ziehen davon das volle Kindergeld ab. Nicht die Hälfte, wie beim normalen Kindesunterhalt, sondern die komplette Kindergeldsumme.

Übrig bleibt der Zahlbetrag, den das Jugendamt als Unterhaltsvorschuss auszahlt. Jede Kindergelderhöhung klingt politisch nach Entlastung für Familien, verpufft bei Alleinerziehenden mit Unterhaltsvorschuss aber teilweise im Rechenwerk der Verwaltung.

Die Beträge im Alltag: Was Kinder wirklich auf dem Konto sehen

Für Kinder von Alleinerziehenden kommen faktisch zwei Zahlungen im Haushalt an: Kindergeld von der Familienkasse und Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Die Unterhaltsvorschussbeträge sind bereits um das Kindergeld bereinigt. Zur Orientierung:

Altersstufe des Kindes Unterhaltsvorschuss (Zahlbetrag pro Monat) 0 bis 5 Jahre 227 Euro 6 bis 11 Jahre 299 Euro 12 bis 17 Jahre 394 Euro

Diese Zahlbeträge liegen deutlich unter dem Unterhalt, der nach Düsseldorfer Tabelle eigentlich geschuldet wäre. Denn dort wird beim Minderjährigen meist nur das halbe Kindergeld angerechnet, beim Unterhaltsvorschuss dagegen der volle Betrag. Der Staat ersetzt also nicht den vollen Unterhalt, sondern nur eine abgespeckte Version – und rechnet sich das Kindergeld gleich mit ein.

Für Betroffene ist das Ergebnis klar: Auf der Kontoübersicht sieht es nach zwei Leistungen aus, systemisch handelt es sich aber um eine eng verzahnte Konstruktion, bei der das Kindergeld den Unterhaltsvorschuss klein hält.

Bürgergeld und Sozialhilfe: Wenn Unterstützung zur Rechenfalle wird

Noch komplizierter wird es, wenn die Familie Bürgergeld oder Sozialhilfe erhält. Dort gelten sowohl Kindergeld als auch Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes. Das Jobcenter sieht diese Zahlungen als vorrangige Mittel zur Deckung des Bedarfs.

Die Folge ist ernüchternd: Was Familien an Kindergeld und Unterhaltsvorschuss bekommen, wird beim Bürgergeld teilweise direkt wieder gegengerechnet. Besonders heikel sind Nachzahlungen.

Wartet eine alleinerziehende Mutter monatelang auf die Entscheidung zum Unterhaltsvorschuss und bekommt dann eine größere Summe auf einmal, klingt das zunächst gut.

Kurz danach folgt häufig der Erstattungsbescheid des Jobcenters, weil das Geld rückwirkend als Einkommen gewertet wird. Vom „warmem Geldregen“ bleibt dann oft ein trockener Bescheid mit Rückforderungsbetrag.

Wechselmodell, neue Partnerschaft, Auszug: Wann der Anspruch kippt

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht automatisch bis zum 18. Geburtstag. Er hängt an klaren Voraussetzungen. Das Kind muss bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, der andere Elternteil zahlt keinen oder zu wenig Unterhalt, das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Kompliziert wird es, wenn sich diese Konstellation ändert. Zieht der barunterhaltspflichtige Elternteil wieder ein, liegt keine Alleinerziehendenkonstellation mehr vor. Wird ein echtes Wechselmodell mit annähernd hälftiger Betreuung praktiziert, ist Unterhaltsvorschuss in der Regel ausgeschlossen.

Zieht das Kind für eine Ausbildung in eine andere Stadt, verändert sich die Haushaltszugehörigkeit. Geht es für längere Zeit ins Ausland, können sowohl Unterhaltsvorschuss als auch Kindergeld wackeln.

In all diesen Fällen gilt: Jede Änderung muss Jugendamt, Familienkasse und – bei Bürgergeld – dem Jobcenter unverzüglich gemeldet werden. Wer einen Zusammenzug, einen Umzug oder neue Unterhaltszahlungen monatelang verschweigt, riskiert, dass rückwirkend ganze Zeiträume neu berechnet werden.

Dann kommen keine zusätzlichen Leistungen, sondern gebündelte Rückforderungen im vierstelligen Bereich.

Rückforderungen beim Unterhaltsvorschuss: Wenn das Jugendamt abkassiert

Unterhaltsvorschuss ist ein Vorschuss, kein Geschenk. Juristisch tritt der Staat an die Stelle des Kindes und nimmt den unterhaltspflichtigen Elternteil in Regress, sobald dieser leistungsfähig ist. Ausbleibende Reaktionen auf Zahlungsaufforderungen führen schnell zu Vollstreckung, Pfändung und Schufa-Einträgen.

Daneben kann das Jugendamt auch beim alleinerziehenden Elternteil zulangen, wenn dieser zu Unrecht Unterhaltsvorschuss kassiert hat. Kritisch sind vor allem Konstellationen, in denen:

  • der andere Elternteil wieder Unterhalt zahlt,
  • ein neuer Partner das Kind adoptiert,
  • kein Alleinerziehen mehr vorliegt, weil beide Eltern in einem Haushalt leben,
  • das Kind ins Ausland zieht.

Bleiben solche Veränderungen ungemeldet, behandelt die UV-Stelle die Zahlungen so, als würden alle Voraussetzungen noch bestehen.

Später wird der „Fehler“ entdeckt – und der Bescheid mit der Rückforderung kommt zuverlässig. Ratenzahlung hilft bei der Liquidität, ändert aber nichts daran, dass die Schulden rechtlich bestehen bleiben.

Kindergeld und Familienkasse: Rückforderungen aus heiterem Himmel

Auch beim Kindergeld haben viele Betroffene den Eindruck, die Familienkasse dürfe jahrelang auszahlen und später plötzlich alles zurückhaben wollen. Ganz so willkürlich ist es nicht, aber die Wirkung ist ähnlich.

Fällt die Anspruchsgrundlage weg – etwa weil das Kind zu alt ist, keine Ausbildung mehr macht, auszieht oder im Ausland eine vergleichbare Leistung bekommt –, muss das gemeldet werden. Geschieht das nicht, laufen die Zahlungen weiter, obwohl kein Anspruch mehr besteht.

Stellt die Familienkasse das später fest, folgt ein Rückforderungsbescheid. Für Familien im Bürgergeld-Bezug kann damit ein zweites Problem starten: Das Jobcenter prüft, ob es in den gleichen Zeiträumen zu viel Bürgergeld gezahlt hat, weil das Kindergeld als Einkommen hätte angerechnet werden müssen.

Dann stehen Betroffene plötzlich zwischen zwei Behörden, die beide Geld zurückhaben wollen.

Wie Betroffene sich schützen können – bevor es teuer wird

Wer Kindergeld und Unterhaltsvorschuss bezieht, lebt in einem System, das mit spitzen Bleistiften rechnet. Jede Veränderung im Familienalltag kann Auswirkungen haben: neuer Job, höhere Stunden, Zusammenzug, Trennung, Auszug des Kindes, Wechselmodell, Auslandsaufenthalt, Unterhaltsaufnahme oder -erhöhung.

Die meisten Rückforderungen entstehen nicht durch „Betrug“, sondern durch Schweigen – aus Überforderung, aus Unsicherheit oder weil der Brief vom Amt ungelesen liegen bleibt.

Der wichtigste Schutz ist brutal einfach und gleichzeitig anstrengend: Veränderungen schriftlich und nachweisbar melden. Lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig. Wer etwa mit dem anderen Elternteil wieder zusammenzieht oder eine Ausbildung des Kindes beginnt, sollte das Jugendamt, die Familienkasse und – bei Bürgergeld – das Jobcenter kurz informieren.

Ein formloses Schreiben oder eine E-Mail über das Online-Postfach reicht oft, Hauptsache, es lässt sich später nachweisen.

Kommt trotzdem ein Rückforderungsbescheid, darf er nicht in der Schublade verschwinden. Die Frist für den Widerspruch beträgt in der Regel einen Monat. In dieser Zeit sollte geprüft werden, ob die Behörde korrekt gerechnet hat, ob Anrechnungen doppelt vorgenommen wurden oder ob Verjährungsfristen überschritten sind.

Gerade bei Nachzahlungen von Unterhaltsvorschuss und Kindergeld passieren in Jobcentern und Kassen immer wieder Rechenfehler. Wer schweigt, zahlt. Wer prüft und Widerspruch einlegt, kann Forderungen zumindest reduzieren oder strecken.

Fazit: Zwei Leistungen, ein System – und viele versteckte Haken

Kindergeld und Unterhaltsvorschuss wirken nach außen wie zwei getrennte Hilfen. Tatsächlich sind sie fest ineinander verschachtelt. Das Kindergeld drückt den Unterhaltsvorschuss, beide Leistungen werden beim Bürgergeld als Einkommen verrechnet, und jede Veränderung in der Familie kann rückwirkend ganze Monatsketten ins Minus drehen.

Wer diese Mechanik kennt, steht nicht wehrlos vor Briefen von Jugendamt, Familienkasse und Jobcenter. Er kann nachrechnen, Widerspruch einlegen – und verhindern, dass aus eigentlich zustehenden Leistungen am Ende nur Schulden bleiben.

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Schulden: Darf auch das Kindergeld vom Konto gepfändet werden?

6. Dezember 2025 - 8:22
Lesedauer 3 Minuten

Wer Schulden hat und eine Familie ernähren muss, wird sich fragen, ob auch das Kindergeld gepfändet werden kann.

Die Antwort vorweg: Grundsätzlich kann auch das Kindergeld gepfändet werden. Darauf weist Rechtsanwalt Dr. Timo Gansel hin.

Allerdings kann es durch ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geschützt werden. Außerdem sind neben dem Grundfreibetrag weitere Freibeträge möglich.

Kein grundsätzlicher Schutz für das Kindergeld

Das Kindergeld ist also nicht grundsätzlich vor einer Kontopfändung geschützt. Wer verhindern will, dass das Kindergeld gepfändet wird, muss sein normales Konto bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln.

Eltern von Kindern unter 18 Jahren (in manchen Fällen auch unter 25 Jahren) erhalten einen monatlichen Betrag von 250 Euro pro Kind.

Das Geld wird monatlich auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Hat ein Gläubiger eine Pfändung beantragt, wird das Konto gepfändet – befindet sich das Kindergeld auf diesem Konto, wird es zusammen mit dem Ersparten gepfändet.

Der Insolvenzverwalter wird nur den Gesamtbetrag des Kontos betrachten und den erforderlichen Betrag einziehen.

Er unterscheidet nicht zwischen Lohn, Gehalt oder Kindergeld. Das Kindergeld ist also nicht vor Pfändung geschützt.

Ein Beispiel: Ein alleinerziehender Vater erhält monatlich 250 Euro Kindergeld für seine Tochter. Trotz mehrfacher Mahnungen hat er seine Rechnungen nicht bezahlt, so dass die Gläubiger sein Konto pfändeten.

Dabei wurde nicht zwischen Lohn und Kindergeld unterschieden: Es wurde der Schuldenberg eingezogen – dabei wurde auch ein Teil des Kindergeldes gepfändet.

So kann eine Pfändung von Kindergeld verhindert werden

Um eine Pfändung des Kindergeldes zu vermeiden, empfiehlt der Gansel folgende Vorgehensweise:

  1. Ein Pfändungsschutzkonto einrichten

Wer eine Kontopfändung befürchtet, sollte sich so schnell wie möglich ein P-Konto einrichten. P-Konto steht für Pfändungsschutzkonto: Damit ist im Grunde ein ganz normales Bankkonto gemeint, das jedoch vor Pfändungen geschützt ist. Geld, das sich auf einem P-Konto befindet, kann also nicht gepfändet werden.

Die pfändungsgeschützten Freibeträge bei einem P-Konto haben sich zum  1. Juli 2023 erhöht. Diese Summe verbleibt auf dem P-Konto, auch wenn es zu einer Pfändung kommt:

  • Grundfreibetrag seit 1. Juli 2023: monatlich 1.410 Euro

Die Freibeträge decken das monatliche Kindergeld ab. Wenn das Kindergeld auf ein P-Konto überwiesen wird, dann ist es vollständig vor einer Pfändung geschützt.

  1. Einrichtung eines P-Kontos

Betroffene können ein P-Konto nicht selbst einrichten, sondern müssen ihre Bank beauftragen. Die Bank ist verpflichtet, ein P-Konto einzurichten. Es müssen hierfür keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. In den meisten Fällen verläuft die Einrichtung eines P-Kontos unkompliziert:  Ein bestehendes Girokonto kann in ein P-Konto umwandelt werden oder es wird ein neues Konto als P-Konto eingerichtet. Der Antrag ist kostenlos.

  1. Freibeträge auf dem P-Konto erhöhen

Wenn Kinder versorgt werden oder Unterhalt gezahlt werden muss, ist es in der Regel möglich, den Grundfreibetrag zu erhöhen. Verbraucher müssen der Bank allerdings nachweisen, warum der übliche Freibetrag nicht reicht, zum Beispiel mit Bescheinigungen von der Familienkasse.

Bescheinigungen zur Erhöhung der Freibeträge können ausgestellt werden von:

  • Sozialleistungsträger, Familienkassen
  • Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen
  • Rechtsanwälte und Steuerberater
  • Arbeitgeber
Wenn das Kindergeld bereits gepfändet wurde

Ein P-Konto kann bis zu vier Wochen rückwirkend eingerichtet werden. Das bedeutet: Wenn ein P-Konto eingerichtet ist, dann ist das Geld, das im letzten Monat gepfändet wurde, nicht ganz verloren.

Tipp: Richten Sie zunächst ein P-Konto ein und lassen Sie sich die Aktivierung mit einer P-Kontobescheinigung bestätigen. Jetzt können Sie einen Antrag an das Insolvenzgericht stellen und das gepfändete Kindergeld zurückfordern.

Diesem Antrag sollten Sie unbedingt beilegen:

  • P-Kontobescheinigung
  • Nachweisen über den Erhalt des Kindergeldes
  • Nachweis über die Pfändung
Kindergeld und Kinderzuschlag

Seit Januar 2023 ist das Kindergeld auf 250 Euro pro Kind gestiegen. Es gibt keine Beträge mehr, die von der Anzahl der Kinder abhängig sind.

Eltern, die bereits Kindergeld erhalten, müssen auch keinen Antrag auf die Erhöhung stellen: Sie bekommen die 250 Euro monatlich ganz automatisch von der Familienkasse überwiesen.

Unter Umständen besteht die die Möglichkeit, einen Kinderzuschlag zu erhalten. Anspruchsberechtigte können bis zu 250 Euro pro Kind als Kinderzuschlag bekommen.

Dieser Zuschlag richtet sich an Familien mit geringem Einkommen und wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt. Die genaue Höhe hängt vom Einkommen und von den Lebensumständen ab.

Was darf gepfändet werden und was nicht?

Was darf von Gläubigern bei Schuldnern gepfändet werden:

  • Geld auf Konten, also Stundenlohn und Gehalt, ebenso Wertgegenstände, Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld

Was darf nicht gepfändet werden:

  • Pfändungsgeschützte Freibeträge, Sozialversicherungsabgaben, Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Überstunden

Grundsätzlich darf das Einkommen des Schuldners gepfändet werden. Dazu zählen Stundenlohn, monatliches Gehalt, aber auch Rentenbezüge oder Witwenrente — und eben auch das Kindergeld.

Ganz oder teilweise pfändbar sind auch Bezüge wie Arbeitslosengeld I, Bürgergeld und Geld aus Lebensversicherungen.

Nicht pfändbar sind hingegen die oben näher beschriebenen nicht pfändbaren Freibeträge, sowie Sozialversicherungsabgaben und betriebliche Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder eine Vergütung von Überstunden.

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Große Rentenprüfung im Januar entscheidet über Plus oder Minus bei der Rente

6. Dezember 2025 - 8:13
Lesedauer 5 Minuten

Zum Jahreswechsel prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei allen Rentnerinnen und Rentnern, die des Grundrentenzuschlag bekommen, ob dieser Zuschlag in unveränderter Höhe weitergezahlt wird. Die Überprüfung betrifft eine große Gruppe von Rentnerinnen und Rentnern und kann für Betroffene ganz praktisch spürbar werden – als Plus auf dem Konto oder als Abschlag.

Dass die DRV ausgerechnet im Januar aktiv wird, hat mit dem System der Grundrente zu tun. Der Zuschlag ist an zwei Dinge gekoppelt: an die Versicherungsbiografie und an das Einkommen.

Beides wird nach festen Regeln zusammengeführt. Der Anspruch wird nicht jedes Jahr neu erfunden, aber die Höhe kann sich ändern, weil sich Einkommen, Freibeträge und damit die Anrechnung verschieben.

Warum die Prüfung jetzt läuft – und warum sie nicht „nur“ Kürzungen bedeutet

Der Grundrentenzuschlag soll Menschen zugutekommen, die über viele Jahre Beiträge gezahlt oder gleichgestellte Zeiten gesammelt haben, dabei aber im Durchschnitt eher niedrige Verdienste hatten. Weil der Zuschlag zielgenau wirken soll, wird Einkommen berücksichtigt.

Das hat eine direkte Folge: Wer mehr zu versteuerndes Einkommen hat, bekommt unter Umständen weniger Zuschlag. Wer dagegen weniger Einkommen hat als zuvor, kann im neuen Jahr einen höheren Zuschlag erhalten.

Wichtig ist deshalb die Einordnung: Die jährliche Kontrolle ist in erster Linie ein Rechen- und Abgleichverfahren. Sie ist so angelegt, dass Anpassungen in beide Richtungen möglich sind. Dass viele Bescheide als „Kürzungs-Post“ wahrgenommen werden, liegt oft daran, dass Änderungen nach unten emotional stärker wirken und eher auffallen als ein kleiner Aufschlag.

Für Januar 2026 zählt das Einkommen aus 2023 – und das hat einen einfachen Grund

Für die Neuberechnung zum 1. Januar 2026 greift die DRV auf das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr zurück, also auf 2023.

Diese Verzögerung ist kein Versehen, sondern organisatorisch bedingt: Steuerdaten für das jeweils letzte Jahr liegen nicht flächendeckend und rechtssicher rechtzeitig vor. Deshalb wird das Einkommen aus 2023 herangezogen, das die Finanzverwaltung im Herbst 2025 an die Rentenversicherung übermittelt. Fehlen Daten zu 2023, wird ersatzweise auf 2022 zurückgegriffen.

Für Rentnerinnen und Rentner ist daran vor allem eines angenehm: Sie müssen in der Regel nichts beantragen und keine Formulare ausfüllen. Der Abgleich läuft weitgehend automatisch zwischen Finanzamt und Rentenversicherung. Gerade das sorgt aber auch für Überraschungen, weil Änderungen erst zeitversetzt sichtbar werden – etwa wenn 2023 noch Mieteinnahmen anfielen oder Kapitalerträge höher waren, die Situation heute aber schon wieder anders aussieht.

Ab welchem Einkommen der Zuschlag schrumpft – und wie die Anrechnung funktioniert

Entscheidend sind Freibeträge und zwei Anrechnungsstufen. Bis zum Freibetrag bleibt das Einkommen ohne Auswirkung auf den Grundrentenzuschlag. Oberhalb des Freibetrags wird zunächst ein Teil des darüber liegenden Einkommens zu 60 Prozent angerechnet.

Steigt das Einkommen weiter, wird der Teil oberhalb einer zweiten Grenze vollständig angerechnet. In der Praxis bedeutet das: Der Zuschlag verringert sich stufenweise und kann bei ausreichend hohem Einkommen ganz entfallen.

Für den Jahreswechsel ist dabei ein Detail wichtig, das oft übersehen wird: Die Einkommensgrenzen werden zum 1. Januar angepasst und steigen mit der Rentenanpassung. Wer noch Werte aus dem Vorjahr im Kopf hat, sollte deshalb prüfen, welche Grenzen für den Zeitraum ab Januar 2026 gelten.

Bei Unverheirateten liegen sie ab Januar 2026 höher als zuvor; auch für Ehepaare beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaften gelten entsprechend angehobene Werte. Genau an diesen Größen orientiert sich dann die Berechnung für den Zuschlag, der ab dem 1. Januar 2026 ausgezahlt wird.

Dass die Anrechnung zweistufig arbeitet, erklärt auch, warum manche Betroffene nur einige Euro verlieren, andere dagegen deutlich. Wer knapp über dem Freibetrag liegt, spürt eine moderate Minderung. Wer klar darüber liegt, rutscht schneller in den Bereich, in dem der darüber liegende Teil vollständig gegengerechnet wird.

Was beim Grundrentenzuschlag als Einkommen zählt – und was außen vor bleibt

Um Missverständnisse zu vermeiden, lohnt ein genauer Blick auf die Einkommensdefinition. Maßgeblich ist nicht das „Geld, das monatlich eingeht“, sondern das zu versteuernde Einkommen, ergänzt um Rechengrößen, die Gleichbehandlung sichern sollen. Hinzugerechnet wird insbesondere der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge. Der Grundrentenzuschlag selbst zählt nicht als Einkommen und wird nicht gegen sich selbst gerechnet.

Gleichzeitig gibt es Einnahmen, die nicht einfließen, weil sie steuerfrei sind oder pauschal besteuert werden. Dazu gehören typischerweise pauschal besteuerte Minijobs und verschiedene Sozialleistungen. Wer also befürchtet, ein kleiner Nebenjob „zerstört“ automatisch den Zuschlag, sollte genau hinschauen, wie dieser Job steuerlich behandelt wird.

Ein weiterer Punkt ist bei Kapitalerträgen relevant: Zinsen und ähnliche Erträge tauchen nicht immer in der Einkommensteuerveranlagung auf, etwa wenn Abgeltungsteuer bereits direkt einbehalten wurde.

In solchen Fällen kann es sein, dass die Rentenversicherung zusätzliche Angaben verlangt. Dann ist nicht Improvisation gefragt, sondern ein Blick in Steuerbescheinigungen der Bank und in die Hinweise im DRV-Schreiben.

Der Grundrentenzuschlag ist kein eigener „Topf“ – sondern ein Aufschlag auf die Rente

Der Begriff „Grundrente“ führt weiterhin in die Irre, weil er nach einer eigenständigen Leistung klingt. Tatsächlich handelt es sich beim Grundrentenzuschlag um einen Aufschlag zur bestehenden gesetzlichen Rente. Er wird seit 2021 gezahlt und ist in die Rentenberechnung eingebettet. Die DRV berechnet die Höhe individuell und weist sie im Bescheid aus.

Anspruch können Menschen haben, die mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten erreicht haben. Dazu zählen nicht nur Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, sondern auch Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Der volle Zuschlag setzt in der Regel 35 Jahre voraus.

Zusätzlich spielt eine Rolle, wie hoch die Verdienste im Verhältnis zum Durchschnitt waren: Wer dauerhaft deutlich über dem Bereich niedriger und mittlerer Einkommen lag, erfüllt die Voraussetzungen in der Regel nicht, selbst wenn viele Jahre zusammenkommen.

Auch die Art der Berechnung ist erklärungsbedürftig. Der Zuschlag ist keine pauschale „Auffüllung“ auf einen festen Betrag. Die Rentenversicherung arbeitet mit Entgeltpunkten, erhöht diese für bestimmte Zeiten nach einer Formel, begrenzt das Ergebnis und zieht anschließend einen Abschlag ab. Das klingt technisch, hat aber einen Zweck: Der Zuschlag soll langjährige Beitragsleistung aufwerten, ohne daraus eine vollständige Mindestrente für alle zu machen.

Wer im Januar Post bekommt – und was in dem Bescheid steht

Wer einen Grundrentenzuschlag erhält, wird über das Ergebnis der Einkommensprüfung informiert. Das Schreiben soll nachvollziehbar machen, welches Einkommen berücksichtigt wurde und wie daraus die neue Zahlbetrags-Höhe entsteht. Für viele Rentnerinnen und Rentner ist gerade dieser Transparenzteil der Knackpunkt, weil die Einkommensgrößen nicht immer intuitiv sind und weil die entscheidenden Jahre – hier 2023 – gedanklich bereits weit weg liegen.

Entscheidend ist, den Bescheid nicht nur auf die letzte Zeile zu reduzieren. Wenn sich die Höhe verändert, steht im Schreiben, welche Einkommensdaten zugrunde gelegt wurden und ab wann die Änderung gilt.

Wer Unstimmigkeiten erkennt, sollte zunächst prüfen, ob es Unterschiede zwischen dem im Bescheid berücksichtigten Einkommen und dem Einkommensteuerbescheid gibt und ob besondere Sachverhalte wie Kapitalerträge korrekt erfasst sind. Für die weitere Klärung gilt: Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid ist maßgeblich, weil dort Frist und Form des Vorgehens verbindlich genannt sind.

Streit um Partnereinkommen – und ein Urteil aus Kassel

Immer wieder entzündet sich Diskussion an der Frage, warum bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften das Einkommen beider Partner gemeinsam betrachtet wird, während bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften eine andere Logik greift.

Diese Ungleichbehandlung ist nicht neu, wurde aber zuletzt erneut juristisch überprüft. Das Bundessozialgericht hat im November 2025 entschieden, dass die Anrechnung des zu versteuernden Einkommens des Ehepartners beim Grundrentenzuschlag verfassungsrechtlich zulässig ist.

Damit ist für viele Betroffene zwar nicht automatisch die gefühlte Gerechtigkeitsfrage beantwortet, wohl aber die Rechtslage deutlich bestätigt.

Für die Praxis heißt das: Wer verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, muss damit rechnen, dass das gemeinsame zu versteuernde Einkommen über die Höhe des Zuschlags mitentscheidet. Wer das für überraschend hält, findet im Bescheid und in den offiziellen Erläuterungen klare Hinweise – auch wenn diese im Alltag leicht untergehen.

Warum sich die jährliche Prüfung trotzdem lohnen kann

So unerquicklich eine Kürzung der Rente wirken mag: Die jährliche Prüfung kann auch zu einer Verbesserung führen. Sinkt das relevante Einkommen, kann der Zuschlag steigen. Außerdem werden die Freibeträge regelmäßig angehoben. Damit kann es passieren, dass jemand, der im Vorjahr nur knapp über einer Grenze lag, aufgrund der angepassten Werte im neuen Jahr wieder näher an den vollen Zuschlag heranrückt.

Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern mit wechselnden Einkünften – etwa aus Vermietung, aus einmaligen Kapitalerträgen oder aus einer zeitweiligen Teilzeitbeschäftigung – ist das System dadurch beweglich. Es ist nicht darauf angelegt, einen einmal gewährten Zuschlag dauerhaft festzuschreiben. Es reagiert, wenn auch mit zeitlicher Verzögerung, auf Veränderungen.

Quellen: Deutsche Rentenversicherung: „Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag“ (Einkommensprüfung, berücksichtigtes Einkommen, jährlicher Abgleich, Grenzen ab Januar 2026 sowie Angaben zu Empfängerzahl und durchschnittlicher Höhe Ende 2024), Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): „Fragen und Antworten zur Grundrente“ (Freibeträge und Systematik der Einkommensanrechnung, Grundprinzip der 60-Prozent- und Vollanrechnung, Mechanik der jährlichen Anpassung), DIW Wochenbericht (Oktober 2025): Auswertung zur Grundrente und zur Verbreitung des Zuschlags (Einordnung der Größenordnungen im Rentenbestand).

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Rente: Bei diesen Lücken hilft keine Kontenklärung mehr

5. Dezember 2025 - 17:45
Lesedauer 4 Minuten

Wer seine Rentenunterlagen sortiert und eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung anstößt, erwartet oft eine Art „Rettungsaktion“. In vielen Fällen lassen sich vergessene Ausbildungszeiten, Kindererziehung oder Auslandsjobs tatsächlich noch eintragen.

Aber es gibt harte Grenzen. Bestimmte Lücken sind rechtlich abgeschlossen – egal, wie plausibel die Geschichte dahinter ist oder wie sorgfältig Belege gesammelt werden.

Kontenklärung ist ohne Grenzen möglich

Kontenklärung bedeutet nicht: Jede Lücke im Versicherungsverlauf lässt sich nachträglich schließen. Die Rentenversicherung prüft nur, ob für einen Zeitraum ein rentenrechtlicher Tatbestand vorliegt und ob das Gesetz überhaupt eine Anrechnung zulässt.

Ist ein Zeitraum nach den Regeln des Sozialgesetzbuchs „leer“, bleibt er leer – selbst wenn er biografisch wichtig war oder finanziell stark belastet hat.

Nicht gezahlte freiwillige Beiträge: Frist verpasst, Rentenpunkte weg

Freiwillige Beiträge sind für viele Menschen mit Brüchen im Lebenslauf die einzige Möglichkeit, Lücken zu verkleinern. Juristisch gibt es dafür aber eine Ausschlussfrist. Freiwillige Beiträge können nur bis zum 31. März des Folgejahres für das vergangene Kalenderjahr gezahlt werden. Ist diese Frist vorbei, lässt sich für genau dieses Jahr nichts mehr nachholen.

Wer also zum Beispiel für das Jahr 2022 bis zum 31. März 2023 keine freiwilligen Beiträge überwiesen hat, kann 2025 nicht plötzlich beschließen, diesen Zeitraum zu schließen. Die Kontenklärung kann zwar feststellen, dass im Jahr 2022 keine rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Sie kann aber keine nachträgliche Beitragszahlung erzwingen oder ermöglichen.

Härtefallregelungen existieren, greifen in der Praxis aber nur in sehr engen Sondersituationen, etwa wenn Betroffene nachweisbar aus gesundheitlichen Gründen handlungsunfähig waren. Für die große Mehrheit der Versicherten gilt: Frist verpasst, Rentenpunkte dauerhaft verloren.

Schul- und Ausbildungszeiten: Nachzahlung nach dem 45. Geburtstag ausgeschlossen

Schulische und hochschulische Ausbildungszeiten ab dem 17. Lebensjahr können als Anrechnungszeiten das Konto füllen. Zusätzlich gab und gibt es die Möglichkeit, für bestimmte frühere Ausbildungszeiten freiwillige Beiträge nachzuzahlen, um die Rente zu erhöhen.

Genau hier verläuft eine weitere harte Grenze: Der Antrag auf diese Sondernachzahlung muss bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.

Wer den 45. Geburtstag hinter sich hat, ohne diesen Antrag gestellt zu haben, verliert diese Option endgültig. Es spielt keine Rolle, ob Zeugnisse, Immatrikulationsbescheinigungen oder detaillierte Lebensläufe vorliegen.

Die Kontenklärung kann die Schul- oder Studienzeit noch als Anrechnungszeit erfassen, aber die Chance auf zusätzliche Entgeltpunkte durch Sondernachzahlung ist unwiederbringlich vorbei.

Besonders bitter ist das für Jahrgänge, die von der Regel nie erfahren haben oder sich erst kurz vor der Rente beraten lassen.

Nie gemeldete Pflegezeiten: Pflege ohne Meldung bleibt rentenrechtlich unsichtbar

Angehörigenpflege kann hochwertige Rentenpunkte bringen. Voraussetzung ist aber, dass die Pflege bei der Pflegekasse rechtzeitig angezeigt wurde und alle gesetzlichen Kriterien erfüllt sind: mindestens Pflegegrad, Mindestpflegeumfang, regelmäßige Pflege im häuslichen Umfeld.

In der Kontenklärung tauchen immer wieder Fälle auf, in denen Kinder, Partner oder Freunde über Jahre hinweg mitgeholfen haben, ohne dass jemals ein Pflegeantrag gestellt wurde. Die pflegende Person hofft dann, diese „unsichtbare“ Pflege noch in Rentenpunkte umwandeln zu können.

Genau das ist nicht möglich. Die Rentenversicherung knüpft an die Meldungen der Pflegekassen an. Rentenrechtlich zählen Pflegezeiten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen vorlagen und die Pflege als solche anerkannt wurde. Eine nachträgliche Konstruktion jahrelanger Pflege ohne frühere Meldung scheitert an der Gesetzeslage.

Kontenklärung kann in solchen Fällen höchstens sicherstellen, dass bereits anerkannte Pflegezeiten korrekt im Konto stehen. Sie kann aber keine rückwirkende Anerkennung für nie beantragte Pflege konstruieren. Die Jahre der tatsächlichen Hilfe bleiben rentenrechtlich verloren.

Leerlauf im Lebenslauf: Zeiten ohne rentenrechtlichen Tatbestand bleiben Lücken

Viele Biografien enthalten Phasen, die persönlich einschneidend waren, rechtlich aber „nicht zählen“. Dazu gehören längere Weltreisen ohne Versicherungsschutz, Auszeiten zwischen zwei Jobs, Phasen ohne Leistungsbezug, nicht gemeldete Mini-Jobs oder „Schwarzarbeit“.

Die Kontenklärung prüft, ob für einen Zeitraum Arbeit, Versicherung, Leistungsbezug, Ausbildung, Kindererziehung oder Pflege im Sinne des Gesetzes vorlag. Wenn nichts davon erfüllt ist, gibt es keine Grundlage, um den Zeitraum als rentenrechtliche Zeit zu bewerten.

Typische Konstellationen, die endgültig Lücken im Rentenkonto bleiben, sind etwa mehrere Monate zwischen zwei Beschäftigungen, in denen weder Arbeitslosengeld noch Bürgergeld bezogen wurde und auch keine freiwilligen Beiträge gezahlt wurden.

Gleiches gilt für einen längeren Auslandsaufenthalt ohne Absicherung über eine deutsche oder ausländische Sozialversicherung. Auch das bloße „Helfen in der Familie“ führt zu keiner Bewertung, wenn weder eine anerkannte Pflegetätigkeit vorliegt noch Kindererziehungszeiten oder irgendeine Form von Leistungsbezug gegeben sind.

Auch ein noch so detaillierter Lebenslauf, Zeugenaussagen oder persönliche Schicksalsschilderungen ändern daran nichts: Wenn das Gesetz keinen rentenrechtlichen Tatbestand vorsieht, kann die Kontenklärung die Lücke nicht schließen.

Auslandszeiten ohne Abkommen: Wenn deutsches Rentenrecht nicht greifen kann

Arbeit im Ausland kann sich in vielen Fällen positiv auf die Altersversorgung auswirken. Innerhalb der EU und in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen werden Zeiten grundsätzlich zusammengerechnet. Problematisch wird es dort, wo solche Regelungen fehlen oder der ausländische Träger keine Leistungen (mehr) erbringt.

Die Kontenklärung in Deutschland kann dann nur prüfen, ob sich aus dem Auslandsaufenthalt selbst rentenrechtliche Tatbestände nach deutschem Recht ergeben, etwa eine im Ausland absolvierte Schule oder ein Studium ab dem 17. Lebensjahr.

Echte Beitragszeiten aus einem Job in einem „vertragslosen“ Staat lassen sich dagegen nicht nachträglich in deutsche Entgeltpunkte umwandeln.

Selbst wenn Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und Arbeitsbescheinigungen aus dem Ausland noch vorliegen: Ohne europarechtliche oder völkerrechtliche Anknüpfung bleibt das Jahr im deutschen Rentenkonto leer. Ansprüche müssen dann direkt im jeweiligen Staat geltend gemacht werden – die Kontenklärung kann daran nichts ändern.

Kontenklärung als Realitätscheck: Was noch machbar ist – und was nicht

Kontenklärung bleibt wichtig, gerade wenn der Rentenbeginn näher rückt. Sie schützt davor, dass wertvolle Zeiten ungenutzt bleiben, etwa eine vergessene Ausbildung, nicht gespeicherte Kindererziehungszeiten oder falsch zugeordnete Arbeitslosigkeitsphasen.

Gleichzeitig wirkt das Verfahren wie ein Realitätscheck. Viele Lücken haben eine juristische Endgültigkeit: verpasste Fristen für freiwillige Beiträge, nicht genutzte Sondernachzahlung vor dem 45. Geburtstag, nie beantragte Pflegezeiten, Lebensphasen ohne rentenrechtlichen Tatbestand sowie Auslandszeiten ohne passende Rechtsgrundlage.

Wer seine Unterlagen durchgeht, sollte deshalb zwei Dinge trennen: Zum einen die Punkte, bei denen es noch Gestaltungsspielraum gibt und Belege tatsächlich etwas retten können. Zum anderen die Lücken, bei denen die Rechtslage eindeutig ist und selbst die gründlichste Kontenklärung keinen Rentenpunkt mehr bringt.

Nur mit diesem klaren Blick lässt sich einschätzen, welche Möglichkeiten noch bestehen – und wo es darum geht, die Folgen eines endgültigen Verlustes realistisch einzuplanen.

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Rente: Dann müssen viele Rentner keine Steuern mehr zahlen

5. Dezember 2025 - 17:43
Lesedauer 3 Minuten

Viele Rentner stehen vor der Frage, ob sie zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet sind und ob daraus steuerliche Belastungen resultieren. Dieser Beitrag zeigt die Bedingungen der Steuererklärungspflicht für Rentner, die relevanten Abzugsmöglichkeiten und praktische Hinweise zur Steuerentlastung.

Steuererklärungspflicht bei Renteneinkünften: Voraussetzungen für die Abgabe

Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte erzielt werden. Dazu zählen unter anderem Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Entscheidend für die Steuerpflicht ist das zu versteuernde Einkommen, das nach Abzug von Freibeträgen und abzugsfähigen Kosten ermittelt wird. Fällt dieses Einkommen unter den aktuellen Grundfreibetrag, bleibt die Steuerbelastung aus.

Abzugsmöglichkeiten: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Die Steuerlast kann durch verschiedene Abzugsmöglichkeiten erheblich gemindert werden. Sonderausgaben umfassen insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Spenden an gemeinnützige Organisationen.

Außergewöhnliche Belastungen beinhalten erhöhte Krankheitskosten, Unterhaltsleistungen oder den Behinderten-Pauschbetrag. Zusätzlich können Kosten für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu festgelegten Höchstgrenzen steuerlich geltend gemacht werden.

Diese Abzüge reduzieren das zu versteuernde Einkommen und somit die potenzielle Steuerlast.

Beispiele für abzugsfähige Ausgaben:

  • Versicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, UUnfall- und Lebensversicherungen)
  • Spenden an gemeinnützige Einrichtungen
  • Kosten für medizinische Behandlungen und Hilfsmittel
  • Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens beginnt mit der Addition aller Einkünfte, einschließlich der gesetzlichen Rente und weiterer Alterseinkünfte. Von dieser Summe werden die zulässigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen.

Das verbleibende Einkommen wird dann mit dem geltenden Steuertarif verglichen. Liegt dieser Wert unter dem Grundfreibetrag, entstehen keine Steuerforderungen. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, richtet sich die Steuerlast nach den jeweiligen Einkommensstufen.

Steuerliche Belastung: Wann fallen Steuern an?

Die Steuerpflicht variiert je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens und den aktuellen Steuersätzen. Ein Einkommen von etwa 13.000 Euro kann bereits eine Einkommenssteuer von einigen Hundert Euro nach sich ziehen.

Bei 20.000 Euro steigt die Steuerbelastung deutlich, während bei einem Einkommen von 50.000 Euro mehrere Tausend Euro fällig werden können. Hingegen bleibt bei einem Einkommen von 10.500 Euro, abhängig vom Grundfreibetrag, häufig keine Steuerzahlung aus.

Freistellung von der Steuererklärungspflicht: Bedingungen und Antrag

Rentnerinnen und Rentner, die trotz Abgabepflicht regelmäßig keine Steuer zahlen müssen, können eine Freistellung von der Steuererklärungspflicht beim Finanzamt beantragen. Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Einkommen voraussichtlich auch in den kommenden Jahren unter dem relevanten Grenzwert bleibt.

Ändern sich die Einkommensverhältnisse, etwa durch steigende Rentenbezüge oder zusätzliche Einkünfte, entfällt die Freistellung und eine erneute Steuererklärung wird erforderlich.

Absetzbarkeit spezifischer Ausgaben für Rentner

Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sowie zu Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Höchstbetrag für diese Aufwendungen liegt bei 1.900 Euro für Rentner, vergleichbar mit dem Arbeitnehmerbereich. Selbstständige können bis zu 2.800 Euro geltend machen.

Außergewöhnliche Belastungen: Gesundheitliche Ausgaben wie Kosten für Medikamente, Hilfsmittel oder Pflegeleistungen können steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie die zumutbare Belastung überschreiten.

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen: Rentner können bis zu 20 Prozent der Kosten für Handwerksarbeiten, maximal 1.200 Euro jährlich, steuerlich absetzen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen liegt die Obergrenze ebenfalls bei 20 Prozent, jedoch maximal 4.000 Euro.

Kontoführungsgebühren: Diese sind nur dann absetzbar, wenn das Konto zur Erzielung anderer Einkünfte genutzt wird, beispielsweise für Mieteinnahmen oder Kapitalerträge. Reiner Zahlungsverkehr ohne Einkunftsbezug führt nicht zur Absetzbarkeit.

Spenden und steuerliche Vorteile

Spenden an gemeinnützige, kulturelle, religiöse oder politische Einrichtungen bieten Rentnern zusätzliche steuerliche Entlastungen. Es ist essenziell, Spendenquittungen aufzubewahren, um diese bei der Steuererklärung geltend machen zu können.

Praktische Schritte zur Reduzierung der Steuerlast

Um festzustellen, ob eine Steuerzahlung erforderlich ist, sollten Rentner alle relevanten Belege sorgfältig prüfen. Wichtige Dokumente umfassen Spendenquittungen, Versicherungsnachweise und Nachweise über medizinische Ausgaben.

Durch die gezielte Nutzung von Abzugsmöglichkeiten kann das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag gesenkt werden, wodurch keine Steuerpflicht entsteht. Bei stabilen Einkommensverhältnissen ist eine Freistellung von der Steuererklärungspflicht möglich.

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