«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Schwerbehinderung und Scheidung: GdB entscheidet über Unterhalt und Wohnung
Bei einer Scheidung mit Schwerbehinderung geht es selten nur um „Trennung und Papierkram“. Für viele Betroffene entscheidet sich, ob Unterhalt reicht, wenn Arbeit kaum noch möglich ist, ob die barrierefrei umgebaute Wohnung erhalten bleibt und wie mit Schmerzensgeld oder Entschädigungen umgegangen wird.
Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen verschieben Unterhalt, Zugewinn und Wohnrecht deutlich – aber nur, wenn die Folgen der Behinderung konkret nachgewiesen werden.
Schwerbehinderung und Unterhalt: Wenn der Ausweis zur Einkommensfrage wirdEine Frau mit GdB 80 und Merkzeichen G trennt sich nach zwanzig Ehejahren. Wegen einer neurologischen Erkrankung konnte sie nur stundenweise arbeiten, ist regelmäßig in Behandlung und erhält inzwischen eine Erwerbsminderungsrente. Im Scheidungsverfahren geht es darum, ob sie dauerhaft nachehelichen Unterhalt bekommt und ob eine Eigenversorgung realistisch ist.
Hier reicht der Schwerbehindertenausweis nicht aus. Entscheidend sind Reha-Berichte, fachärztliche Stellungnahmen, Rentenbescheid und eine klare Darstellung, wie viele Stunden sie tatsächlich belastbar ist.
Wird nachvollziehbar, dass sie auf absehbare Zeit keine Vollzeitstelle ausüben kann und die Erkrankung schon während der Ehe bestanden hat, kann das Gericht Krankheitsunterhalt zusprechen – in schweren Fällen auch unbefristet. Ohne diese medizinische und alltägliche Konkretisierung bleibt der GdB eine Zahl, die im Unterhalt kaum Wirkung entfaltet.
Wenn die Schwerbehinderung die Unterhaltspflicht begrenztUmgekehrt kann eine Schwerbehinderung die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen massiv einschränken. Ein Handwerker mit GdB 70 und Merkzeichen G erleidet einen Unfall und kann seinen körperlich belastenden Beruf nicht mehr ausüben. Er arbeitet nur noch halbtags im Büro, verdient deutlich weniger und soll trotzdem Unterhalt in alter Höhe zahlen.
Im Verfahren wird geprüft, ob eine Tätigkeit in einem anderen Berufsfeld gesundheitlich zumutbar ist und ob Reha- oder Umschulungsangebote genutzt wurden. Bestätigt ein Gutachten, dass eine Vollzeitstelle realistisch nicht mehr möglich ist, sinkt das unterhaltsrechtlich anrechenbare Einkommen.
Dann kann der Unterhalt reduziert werden, auch wenn der andere Ehegatte mit Verweis auf frühere Einkommen mehr fordert. Verweigert der Betroffene aber ohne Grund Reha-Maßnahmen, riskieren selbst schwerbehinderte Unterhaltspflichtige eine fiktive Einkommensanrechnung.
Behinderungsbedingter Mehrbedarf: Konkrete Zahlen statt pauschaler HinweiseSchwerbehinderte Menschen haben oft höhere laufende Kosten. Eine Frau mit Merkzeichen H und Pflegegrad 3, die nach der Scheidung in der bisherigen Wohnung bleibt, zahlt für Haushaltshilfe, regelmäßige Fahrten zu Spezialisten, Zuzahlungen zu Hilfsmitteln und Mehrstromverbrauch durch Pflegegeräte.
Die Pflegekasse übernimmt einen Teil, doch es bleibt monatlich ein spürbarer ungedeckter Rest.
Unterhaltsrechtlich zählt nur, was konkret belegt wird. Werden Rechnungen, Kontoauszüge und Bescheide so aufbereitet, dass am Ende ein klarer ungedeckter Betrag übrig bleibt, kann dieser Mehrbedarf in den Unterhaltsanspruch einfließen.
Bleibt es bei allgemeinen Hinweisen auf „hohe Zusatzkosten“, fällt dieser Posten meist unter den Tisch. Für viele Betroffene entscheidet allein diese Dokumentation darüber, ob der Unterhalt den realen Lebensunterhalt sichert oder nicht.
Schwerbehinderung und Zugewinn: Wenn Schmerzensgeld zur Scheidungsmasse wirdBesonders heikel wird es beim Zugewinnausgleich, wenn Schmerzensgeld und Entschädigungen im Spiel sind. Eine Frau wird während der Ehe bei einem Unfall schwer verletzt, erhält GdB 90 und später ein hohes Schmerzensgeld sowie eine Abfindung für Verdienstausfall.
Sie legt den Großteil auf einem Konto an, einen Teil nutzt sie für den Umbau der gemeinsamen Immobilie. Jahre später folgt die Scheidung; der Ehemann fordert, das gesamte Vermögen in den Zugewinn einzubeziehen.
Die Frau argumentiert, das Geld gleiche ihre dauerhaften Schmerzen und Einschränkungen aus und dürfe nicht wie „normales Sparvermögen“ behandelt werden. Ob sich Schmerzensgeld aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen lässt, hängt stark davon ab, wie die Zahlung bezeichnet wurde und wie sie verwendet wurde.
Wurde die Entschädigung klar als Ausgleich für immaterielle Schäden zugesprochen und blieb überwiegend unangetastet, sprechen gewichtige Argumente dafür, sie nicht wie gemeinschaftlich erwirtschaftetes Vermögen zu behandeln. Floss ein erheblicher Teil dagegen in gemeinsame Anschaffungen, fällt es schwer, diesen Anteil scheidungsfest zu schützen.
Barrierefreier Umbau und ImmobilienwertNoch greifbarer wird der Konflikt beim barrierefreien Umbau. Ein Paar besitzt ein Einfamilienhaus. Nach einer Erkrankung ist der Ehemann auf den Rollstuhl angewiesen, bekommt GdB 100 und Merkzeichen aG.
Das Haus wird mit Rampe, Treppenlift, bodengleicher Dusche und verbreiterten Türen umgebaut, finanziert aus Eigenkapital, Zuschüssen der Pflegekasse und Teilen einer Entschädigungszahlung. Später trennt sich das Paar, die Ehefrau will das Haus übernehmen.
In der Zugewinnbilanz stellt sich die Frage, ob die Umbaukosten als „Wertsteigerung“ der Immobilie gewertet werden oder ob sie überwiegend der Kompensation der Behinderung dienen. Kann belegt werden, dass bestimmte Beträge direkt aus Schmerzensgeld oder behinderungsbezogenen Leistungen stammen, lassen sich diese eher als persönlicher Ausgleich des schwerbehinderten Ehegatten einordnen.
Sind Finanzierung und Verwendung dagegen völlig vermischt, wird der Umbau schnell als gemeinsamer Vermögenszuwachs behandelt – mit der Folge, dass der nichtbehinderte Partner einen höheren Ausgleich verlangen kann.
Schwerbehinderung und Wohnrecht: Wenn die Ehewohnung zur letzten Stabilität wirdDie Frage, wer nach der Trennung in der bisherigen Wohnung bleibt, entscheidet bei Schwerbehinderung oft über Stabilität oder gesundheitlichen Rückfall. Ein Ehepaar lebt in einer Eigentumswohnung im dritten Stock; nach einem Schlaganfall ist die Ehefrau halbseitig gelähmt, hat GdB 90 und Merkzeichen G.
Die Wohnung wurde aufwendig angepasst, ein Treppensteiger installiert, das Umfeld ist eingespielt. Der Ehemann möchte verkaufen und neu anfangen, die Frau fürchtet, dass ein Umzug sie gesundheitlich zurückwirft.
Im gerichtlichen Verfahren zählen ärztliche Stellungnahmen, Pflegegutachten und Nachweise über Umbauten. Sie zeigen, dass ein Wohnungswechsel nicht nur unbequem, sondern risikoreich ist.
In dieser Konstellation ist es realistisch, dass ihr die Wohnung zur Nutzung zugewiesen wird, auch wenn der Ehemann Miteigentümer ist. Der Schwerbehindertenstatus wird hier mit dem konkreten Wohnbedarf verknüpft und nicht nur abstrakt in den Raum gestellt.
Wenn der GdB allein nicht reichtEs gibt aber auch Fälle, in denen Schwerbehinderung beim Wohnrecht kaum trägt. Ein Mann mit GdB 60 wegen Rückenproblemen trennt sich und wohnt vorübergehend bei Freunden. Er unternimmt kaum ernsthafte Versuche, eine eigene Wohnung zu finden, will aber die bisherige Mietwohnung für sich beanspruchen.
Die Ehefrau lebt weiterhin dort, die Kinder besuchen Kita und Schule in der Nähe. Der Mann beruft sich im Verfahren auf seine gesundheitlichen Einschränkungen.
Hier wird das Gericht genau fragen, welche konkreten Wohnanforderungen seine Behinderung wirklich mit sich bringt. Ist die bisherige Wohnung speziell angepasst oder wäre eine andere Wohnung mit Aufzug oder niedriger Etage medizinisch ausreichend?
Gibt es dokumentierte Suchbemühungen? Ohne konkrete Nachweise und ohne besonderen Zuschnitt der Wohnung wird der GdB allein kaum ausreichen, um der Mutter mit den Kindern das Wohnrecht zu nehmen.
Eigentum, Pflege und Kinder in einer ImmobilieBesonders sensibel sind Konstellationen, in denen Schwerbehinderung, Eigentum und Kinder zusammenfallen. Eine Mutter mit GdB 100, Merkzeichen H und Pflegegrad 4 lebt mit zwei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haus.
Das Gebäude ist barrierefrei umgebaut, die Pflege wird zu Hause organisiert, Schule und Hilfen liegen in der Nähe. Der Vater möchte seinen Anteil realisieren und drängt auf Verkauf.
In solchen Fällen müssen Gerichte gesundheitliche Risiken, Kindeswohl, Umbaukosten und wirtschaftliche Interessen gleichzeitig abwägen. Häufig laufen Lösungen darauf hinaus, dass die Mutter das Haus weiter nutzen darf, während Vermögensfragen über gestreckte Ausgleichszahlungen, Teilverkäufe oder andere Modelle geregelt werden.
Ohne Schwerbehinderung in dieser Schwere wäre ein so weit gehender Schutz der Wohnsituation deutlich schwieriger durchzusetzen.
Sozialleistungen, Unterhalt und Schwerbehinderung: Alles hängt zusammenEin weiterer Konflikt entsteht, wenn Unterhalt und Sozialleistungen parallel laufen. Ein Mann mit GdB 100, Merkzeichen H, voller Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung lebt nach der Scheidung allein in der ehemaligen Ehewohnung.
Er erhält Pflegeleistungen, einen Unterhaltsbetrag der Ex-Frau und zahlt gleichzeitig hohe Wohn- und Energiekosten. Wenn niemand sauber aufschlüsselt, welche Leistungen welchen Bedarf decken und welche Lücke bleibt, entstehen schnell Fehlentscheidungen:
Das Sozialamt kürzt Leistungen wegen vermeintlich „hoher Unterhaltszahlungen“, das Familiengericht erkennt behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht, weil er nicht exakt beziffert wurde.
Sobald klar ist, dass eine Scheidung und eine ausgeprägte Schwerbehinderung zusammenfallen, lohnt sich deshalb eine frühzeitige Bestandsaufnahme.
Wer Gutachten, Bescheide, Kostenaufstellungen und Einkommensübersichten sortiert, kann im Verfahren zeigen, wie Unterhalt, Grundsicherung, Pflegeleistungen und Mehrbedarfe ineinandergreifen. Dadurch sinkt das Risiko, dass Gerichte sich an Standardfällen orientieren, die mit der eigenen Lebensrealität nichts zu tun haben.
Fazit: Schwerbehinderung wirkt nur, wenn sie im Verfahren greifbar wirdGdB und Merkzeichen entscheiden nicht automatisch über Unterhalt, Zugewinn und Wohnrecht. Sie entfalten ihre Wirkung erst, wenn die Folgen der Behinderung für Arbeitsfähigkeit, Kosten und Wohnsituation konkret nachgewiesen werden.
Wer seine gesundheitliche Lage und seine finanzielle Situation mit Gutachten, Bescheiden und Zahlen hinterlegt, kann verhindern, dass Scheidung und Schwerbehinderung gemeinsam zur Armutsfalle werden – und erreicht eher Lösungen, die der tatsächlichen Lebensrealität entsprechen.
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Bürgergeld: Trotz Kündigung der Wohnung muss das Jobcenter Miete weiter zahlen
Bei Mietverhältnissen unter engsten Verwandten unterstellen die Jobcenter zu oft ein Scheingeschäft und begründen es damit, dass der Hilfebedürftige den Mietzins nicht aus eigenen Mitteln bezahlen könnte, weil dies regelmäßig Teil der Hilfebedürftigkeit selbst ist. Diese Aussage ist jedoch nach Meinung des Sozialrechtsexperten Detlef Brock von gegen-hartz rechtswidrig.
Denn Mietverträge unter Verwandten sind grundsätzlich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen!
Die Gedankenfolge:“Das Jobcenter zahlt nicht, dann kann auch der hilfebedürftige Antragsteller die Miete nicht zahlen, dann ist es ein Scheingeschäft und dann zahlt die Behörde nicht”, ist ein vollständiger Fehlschluss sagt Detlef Brock – Rechtsexperte für das Bürgergeld/ SGB 2 von gegen-hartz.
Der immer wieder auftretenden Auffassung des Jobcenters, ein Mietvertrag werde nur praktiziert, wenn die ausbleibende Mietzahlung über Jahre letztlich auch eine mietrechtlich übliche Räumung zur Folge habe, ist nach Auffassung des Sozialrechtsexperten und obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht zu folgen.
Begründung mit BeispielBei einem Mietverhältnis unter engsten Verwandten wird nach obergerichtlicher Rechtsprechung – das Standhalten eines Fremdvergleichs nicht gefordert.
Denn die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien müssen klar und eindeutig vereinbart worden sein und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Dabei wird bei einem Mietverhältnis unter engsten Verwandten das Standhalten eines Fremdvergleichs nicht gefordert.
Wird bei einer unter engen Verwandten ausgesprochenen Kündigung des Mietvertrags aus Gründen der Ausbildung oder Erkrankung des Mieters von einer Räumung der Wohnung abgesehen, so ist dies für eine Übernahme der Unterkunftskosten durch das Jobcenter völlig – unschädlich.
Dies muss besonders gelten, wenn eine Mutter ( als Vermieterin ) im Wesentlichen aufgrund mütterlicher Fürsorge von einer Räumung der Wohnung abgesehen hat.
Besondere Umstände des Einzelfalls lassen die fehlenden mietrechtlichen Konsequenzen als Indiz für die Unwirksamkeit des Mietvertrages entfallen – Psychische Erkrankung und Abbruch des Studiums
Diese besonderen Umstände lassen die fehlenden mietrechtlichen Konsequenzen als Indiz für die Unwirksamkeit des Mietvertrages entfallen.
Dass das Mietzinsverlangen ernst gemeint ist, wird gestützt dadurch, dass die Mutter der psychisch kranken Tochter selbst in äußerst knappen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebt und jedenfalls nicht aus wirtschaftlichen Gründen leichthin auf die Miete verzichten und ihre Tochter finanziell unterhalten konnte.
Wohnung stellt aufgrund der Angststörung Schutzraum für die Erkrankte darWeiterhin kommt hinzu, dass die Wohnung der Tochter, welche im Eigentum der Mutter steht, für sie im Rahmen ihrer Angststörung – auch nach Aussage ihres Psychologen – einen zu erhaltenden Schutzraum darstellt.
Fazit:Tatsächliche, vom Jobcenter zu übernehmende Aufwendungen i. S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 für eine Wohnung liegen nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat. Ausreichend ist, wenn der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.
Wird bei einer unter engsten Verwandten ( Mutter ) ausgesprochenen Kündigung des Mietvertrags aus Gründen der Ausbildung oder Erkrankung des eigenen Kindes von einer Räumung der Wohnung abgesehen, so ist dies für eine Übernahme der Unterkunftskosten durch das Jobcenter unschädlich, wenn die Mutter der psychisch kranken Tochter selbst in äußerst knappen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebt und jedenfalls nicht aus wirtschaftlichen Gründen leichthin auf die Miete verzichten und ihre Tochter finanziell unterhalten konnte.
Anmerkung vom Verfasser:Ein Fremdvergleich im Sinne der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen tatsächliche Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nur dann begründen, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, ist nicht gefordert.
Denn während es beim Fremdvergleich im Steuerrecht darum geht, ob die streitigen Aufwendungen des Vermieters in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem steuerlich nicht relevanten, privaten Bereich zugehörig sind, geht es im Grundsicherungsrecht nach dem SGB 2 darum, ob ein existenzieller Bedarf vorhanden ist, der durch Leistungen für Unterkunft gedeckt werden muss.
Andere Mittel oder beispielsweise Hilfen von Angehörigen in Form verbilligter Wohnraumüberlassung sind im SGB II zur Bedarfssenkung und damit zumindest zur Minderung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen.
Einzig der in der Formel des Bundesfinanzhofs (BFH) enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, spielt auch im Falle der Grundsicherung eine Rolle.
Das heißt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Mietverhältnissen unter engsten Verwandten:Bei der Gesamtwürdigung der Umstände kann für die Auslegung der Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden.
Zu prüfen ist vom Jobcenter, ob der Mietvertrag so, wie er “auf dem Papier stand”, im streitigen Zeitraum praktiziert worden ist oder ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mietvertrag möglicherweise aufgehoben oder zumindest erheblich modifiziert worden ist.
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Pflegegeld: Kündigungsschutz bei Pflegezeit, den viele Beschäftigte nicht kennen
Viele Beschäftigte schieben die Pflege der Eltern, des Partners oder eines Kindes vor sich her, weil sie eines fürchten: „Wenn ich das meinem Chef sage, bin ich den Job los.“ Genau in dieser Situation gibt es bereits heute einen sehr starken, aber kaum bekannten Schutz: den besonderen Kündigungsschutz bei Pflegezeit und Familienpflegezeit.
Versteckter Schutzschirm: Was das Gesetz wirklich vorsiehtDie Basis sind zwei Gesetze: das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Sie regeln drei unterschiedliche Instrumente: Zum einen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu zehn Arbeitstagen, um eine akute Pflegesituation zu organisieren – mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
Zum Zweiten die Pflegezeit mit bis zu sechs Monaten vollständiger oder teilweiser Freistellung von der Arbeit zur Pflege naher Angehöriger. Und zum Dritten die Familienpflegezeit mit bis zu 24 Monaten Teilzeit, in der Regel mit mindestens 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt.
Für Beschäftigte ist wichtig, dass in allen drei Fällen ein besonderer Kündigungsschutz greifen kann, der dem Mutterschutz sehr ähnlich ist.
Kündigungsschutz: Ab Ankündigung und nicht erst ab PflegebeginnDer entscheidende Paragraf ist § 5 PflegeZG. Er stellt klar, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von der wirksamen Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder Freistellung nicht kündigen darf. Über Verweisnormen im Familienpflegezeitgesetz gilt dieser Schutz auch für die Familienpflegezeit.
Der Schutz beginnt nicht erst, wenn die Pflegezeit tatsächlich startet, sondern schon, sobald die Pflegezeit oder Familienpflegezeit formell angekündigt ist, und zwar begrenzt auf maximal zwölf Wochen vor dem geplanten Beginn.
Während dieser Zeit ist eine Kündigung nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zulässig, etwa bei besonders schweren Pflichtverletzungen oder bei einer Betriebsschließung.
Damit ergibt sich faktisch ein Kündigungsverbot mit behördlichem „Schutzwall“ – vielen Beschäftigten ist das schlicht nicht bekannt.
Anspruchsvoraussetzungen: Wer den Schutz nutzen kannDer Kündigungsschutz ist an die Freistellungsansprüche gekoppelt. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen, unabhängig von der Betriebsgröße. Ein festgestellter Pflegegrad ist noch nicht zwingend erforderlich; eine ärztliche Bescheinigung, dass die Situation einer voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit entspricht, reicht aus.
Die Pflegezeit besteht als Rechtsanspruch grundsätzlich in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Familienpflegezeit besteht als Rechtsanspruch in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten (ohne Azubis).
In kleineren Betrieben ist Pflegezeit oder Familienpflegezeit nur per Vereinbarung mit dem Arbeitgeber möglich. Kommt eine solche Freistellung zustande, erstreckt sich der besondere Kündigungsschutz zumindest auf den vereinbarten Zeitraum der Freistellung.
Kaum bekannt, selten genutzt – warum das Thema so wichtig istStudien zeigen, dass nur ein kleiner Teil der pflegenden Angehörigen die gesetzlichen Freistellungsrechte überhaupt nutzt. Ein Bericht von 2024 kommt zu dem Ergebnis, dass viele Betroffene Pflegezeit und Familienpflegezeit gar nicht kennen oder für nicht zuständig halten, während andere vor Bürokratie und möglichen Konflikten im Job zurückschrecken.
Gleichzeitig berichten pflegende Angehörige, dass sie unter hohem Zeitdruck, beruflichem Stress und Existenzangst stehen; Pflege findet dann „irgendwie nebenbei“ statt. Genau hier liegt der Hebel dieses Themas:
Wer seine Rechte kennt, kann offen mit dem Arbeitgeber sprechen, statt Pflege zu verheimlichen. Der versteckte Kündigungsschutz nimmt vielen die Angst, dass Offenheit automatisch den Job kostet.
Für Beschäftigte mit ohnehin geringem Einkommen, befristeten Verträgen oder Parallelbezug von Bürgergeld ist das ein entscheidender Unterschied – zwischen kontrollierbarer Pflegephase und abruptem Jobverlust.
So funktioniert der Kündigungsschutz in der PraxisEntscheidend ist die korrekte Ankündigung. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung reicht der Hinweis, dass eine akute Pflegesituation vorliegt; die Information kann sehr kurzfristig erfolgen, da Pflegefälle oft plötzlich eintreten.
Für die Pflegezeit muss der Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich über Zeitraum, Umfang und die pflegebedürftige Person informiert werden.
Für die Familienpflegezeit gelten längere Ankündigungsfristen, in der Regel acht Wochen, ebenfalls in Textform und mit Angabe der geplanten Arbeitszeitreduzierung.
Ab dem Zugang dieser Ankündigung beim Arbeitgeber gilt der besondere Kündigungsschutz, zeitlich jedoch gedeckelt auf die schon erwähnten zwölf Wochen vor Beginn.
Für Beschäftigte ist außerdem wichtig, dass auch eine betriebsbedingte Kündigung in dieser Zeit grundsätzlich gesperrt ist. Versucht der Arbeitgeber dennoch zu kündigen, kann die Kündigung unwirksam sein. Die zuständige Arbeitsschutzbehörde muss einer Kündigung in der Schutzphase ausdrücklich zustimmen; ohne diese Genehmigung haben Beschäftigte gute Chancen, sich vor dem Arbeitsgericht zu wehren.
Kleinbetrieb, Befristung, Aufhebungsvertrag: Typische StolperfallenDer Kündigungsschutz wirkt stark, aber nicht grenzenlos. Für Betroffene sind drei Punkte entscheidend.
1. Kleinbetriebe: Besteht im Kleinbetrieb kein gesetzlicher Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit, kommt es auf die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber an.
Wird eine Freistellung vereinbart, greift für diesen Zeitraum trotzdem der besondere Kündigungsschutz. Beschäftigte sollten die Vereinbarung daher schriftlich festhalten.
2. Befristete Verträge: Der besondere Kündigungsschutz verlängert keine Befristung. Läuft ein befristeter Vertrag aus, endet er grundsätzlich trotz Pflegezeit oder Familienpflegezeit.
Nur missbräuchliche Konstellationen, etwa sehr kurzfristige und ersichtlich vorgeschobene Befristungsverlängerungen, können im Einzelfall ein Thema für das Arbeitsgericht werden; das ist dann aber eine Frage des Einzelfalls und der Beweisbarkeit.
3. Aufhebungsverträge und „freiwillige Lösungen“: Der besondere Kündigungsschutz hindert nicht daran, dass Arbeitgeber Beschäftigte zu Aufhebungsverträgen drängen.
Wer in der Schutzphase unterschreibt, kann seine Rechte freiwillig aufgeben – oft ohne sich der Folgen bewusst zu sein, etwa Arbeitslosengeld-Sperrzeiten oder den Verlust von Kündigungsschutz. Hier ist es wichtig, nichts spontan zu unterschreiben und vorab Beratung zu suchen.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Kündigungsschutz auch bei den „10 Tagen“Viele denken beim Kündigungsschutz nur an längere Pflegephasen. Tatsächlich umfasst § 5 PflegeZG ausdrücklich auch die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG, also jene bis zu zehn Arbeitstage, in denen Beschäftigte bei einem akuten Pflegefall der Arbeit fernbleiben dürfen.
Wer kurzfristig zu Mutter oder Partner ins Krankenhaus muss, um Pflege zu organisieren, steht nicht vollkommen schutzlos da. Ab der formellen Anzeige dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung greift ebenfalls der besondere Kündigungsschutz, wenn auch hier wieder maximal zwölf Wochen vor Beginn.
Gerade in diesen ersten, chaotischen Tagen einer neuen Pflegesituation ist das wichtig: Niemand sollte in der Not entscheiden müssen, ob er im Krankenhaus bleibt oder im Büro erscheint, um die eigene Stelle nicht zu riskieren.
FazitFür die Praxis bedeutet der Kündigungsschutz, dass Beschäftigte die Pflege von Angehörigen früher und offener planen können, statt sie nebenbei und heimlich zu organisieren.
Wer in einer ohnehin prekären wirtschaftlichen Lage ist, gewinnt ein Stück Planbarkeit zurück: Pflege wird möglich, ohne dass sofort die Kündigung droht. In Konfliktsituationen mit dem Arbeitgeber entsteht eine bessere Verhandlungsposition, weil der Job nicht sofort angreifbar ist, während die Pflege geregelt wird.
Gleichzeitig zeigt die geringe Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit, dass der Schutz in der Realität noch viel zu wenig genutzt wird – oft schlicht aus Unwissenheit.
FAQ: Pflegezeit, Familienpflegezeit und Kündigungsschutz1. Ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz?
Der besondere Kündigungsschutz beginnt, sobald du Pflegezeit, Familienpflegezeit oder eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung wirksam beim Arbeitgeber angekündigt hast – frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem geplanten Beginn.
2. Gilt der Kündigungsschutz auch bei den 10 Tagen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung?
Ja. Auch während der bis zu zehn Tagen, in denen du wegen eines akuten Pflegefalls der Arbeit fernbleibst, darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen, sobald du die Verhinderung angezeigt hast.
3. Darf mein Arbeitgeber mir in dieser Zeit trotzdem kündigen?
Nur in Ausnahmefällen und dann auch nur, wenn die zuständige Landesbehörde der Kündigung vorher zustimmt. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung in der Regel unwirksam.
4. Gilt der Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb?
Wenn es keinen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit gibt, kommt es auf die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber an. Wird eine Freistellung vereinbart, greift für diesen Zeitraum trotzdem der besondere Kündigungsschutz.
5. Was ist, wenn der Arbeitgeber mir einen Aufhebungsvertrag anbietet?
Ein Aufhebungsvertrag kann den Kündigungsschutz aushebeln, weil du freiwillig auf Rechte verzichtest. Unterschreibe nichts spontan und hole dir vorher rechtliche Beratung.
6. Muss ich die Ankündigung schriftlich machen?
Für Pflegezeit und Familienpflegezeit ja: Du solltest den Antrag schriftlich bzw. in Textform stellen, mit Angaben zu Zeitraum, Umfang der Freistellung und der pflegebedürftigen Person. Nur so kannst du den Kündigungsschutz später im Zweifel nachweisen.
Der Beitrag Pflegegeld: Kündigungsschutz bei Pflegezeit, den viele Beschäftigte nicht kennen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld und Minijob: Wichtige Änderungen ab 2026
Zum 1. Januar 2026 treffen in Deutschland zwei Änderungen aufeinander, die für viele Haushalte im Leistungsbezug spürbar sind: Beim Bürgergeld bleibt die monatliche Regelleistung trotz allgemeiner Preisdebatten unverändert, während der Minijob durch den steigenden gesetzlichen Mindestlohn mehr Spielraum bekommt.
Wer Bürgergeld bezieht und zusätzlich arbeitet, steht damit 2026 vor einer Gemengelage aus mehr möglichem Verdienst, unveränderten Regelsätzen und Regeln zur Anrechnung, die sich in der Praxis manchmal weniger „lohnend“ anfühlen, als es die höhere Minijob-Grenze zunächst vermuten lässt.
Warum 2026 für Bürgergeld-Beziehende und Minijobber auffällt
Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe ist im System angelegt, doch 2026 wird zur Ausnahme: Die Regelsätze werden nicht angehoben. Parallel dazu steigt der Mindestlohn und zieht die Minijob-Verdienstgrenze automatisch nach oben.
Für Menschen, die mit einem Minijob ihren Alltag aufstocken, bedeutet das: Der Arbeitsvertrag kann 2026 bei gleichem Stundenumfang teurer werden – und bei höherem Stundenumfang legal mehr Monatsverdienst erlauben. Gleichzeitig bleibt die Frage: Wie viel davon bleibt nach Anrechnung tatsächlich im Portemonnaie?
Bürgergeld 2026: Regelsätze bleiben stehen – und das ist die eigentliche NachrichtBeim Bürgergeld gibt es 2026 eine sogenannte Nullrunde. Die Regelbedarfe werden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht, sondern bleiben auf dem Niveau von 2025. Für alleinstehende Erwachsene heißt das weiterhin 563 Euro monatlicher Regelbedarf.
Diese Entscheidung hängt an den gesetzlichen Fortschreibungsregeln: Für 2026 ergab die rechnerische Anpassung nach den vorgesehenen Indizes einen Betrag unterhalb des bereits geltenden Niveaus, weshalb die bestehenden Beträge fortgeschrieben werden.
In der Praxis heißt das: Wer ohnehin mit knapp kalkuliertem Budget lebt, erhält zum Jahreswechsel keine Entlastung über den Regelsatz. Steigende Mieten, Energiekosten oder höhere Lebenshaltungskosten können zwar weiterhin über die Leistungen für Unterkunft und Heizung und über Mehrbedarfe eine Rolle spielen, aber der frei verfügbare Regelbedarf selbst wächst nicht mit.
Die Regelbedarfsstufen 2026 in Zahlen – unverändert gegenüber 2025
Die wichtigsten Beträge bleiben 2026 gleich: Regelbedarfsstufe 1 liegt weiterhin bei 563 Euro, Regelbedarfsstufe 2 bei 506 Euro, Regelbedarfsstufe 3 bei 451 Euro, Regelbedarfsstufe 4 bei 471 Euro, Regelbedarfsstufe 5 bei 390 Euro und Regelbedarfsstufe 6 bei 357 Euro pro Monat.
Wer Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhält, trifft 2026 ebenfalls auf festgeschriebene Pauschalen, etwa beim persönlichen Schulbedarf.
Minijob 2026: Die Verdienstgrenze steigt – weil der Mindestlohn steigtZum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro je Stunde.
Diese Erhöhung wirkt unmittelbar auf die Minijob-Grenze, weil die monatliche Verdienstgrenze seit der Reform dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist. Ab dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze deshalb bei 603 Euro pro Monat, gerechnet als regelmäßiger durchschnittlicher Monatsverdienst. Auf das Jahr bezogen entspricht das einer Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro.
Für Beschäftigte ist das mehr als eine Zahl: Wer bislang „auf Kante“ bei der Minijob-Grenze gearbeitet hat, muss 2026 genauer hinschauen, wie sich Stunden, Zuschläge und Einmalzahlungen auswirken. Gleichzeitig eröffnet die höhere Grenze Spielraum, legal mehr Stunden zu arbeiten, ohne automatisch in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu rutschen.
Schwankender Verdienst: Was 2026 erlaubt bleibt – und wo es kritisch wirdMinijobs werden nicht nur am Monatswert gemessen, sondern auch am Jahresrahmen. Schwankungen sind möglich, solange die Jahresverdienstgrenze eingehalten wird. In der Praxis kann das etwa bedeuten, dass in einzelnen Monaten mehr gearbeitet wird und sich das über das Jahr wieder ausgleicht. Zusätzlich gibt es seit einigen Jahren eine Ausnahmeregel für ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten, die an klare Grenzen gebunden ist.
Wer Bürgergeld bezieht, sollte dabei doppelt aufmerksam sein: Schon eine unerwartete Sonderzahlung kann nicht nur den Minijob-Status gefährden, sondern auch zu Rückforderungen führen, weil Bürgergeld im Voraus ausgezahlt wird und Einkommen nach dem Zuflussprinzip angerechnet wird.
Wenn aus dem Minijob ein Midijob wird: Übergangsbereich ab 603,01 EuroMit der neuen Minijob-Grenze verschiebt sich 2026 auch die Unterkante des Übergangsbereichs, der umgangssprachlich oft als Midijob bezeichnet wird. Wer regelmäßig mehr als 603 Euro verdient, landet grundsätzlich in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Übergangsbereich. Das kann Vorteile bringen, weil damit in der Regel vollwertigere Versicherungsansprüche einhergehen, gleichzeitig sinkt aber der unmittelbare Auszahlungsbetrag, weil dann Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fällig werden.
Für Bürgergeld-Beziehende ist dieser Übergang besonders relevant: Ein höheres Brutto heißt nicht automatisch „mehr Netto plus gleich viel Bürgergeld“. Denn erst wird der tatsächliche Nettozufluss betrachtet, dann greifen Freibeträge, und am Ende reduziert das anrechenbare Einkommen den Anspruch.
Bürgergeld und Minijob 2026: Anrechnung bleibt – mit bekannten FreibeträgenDie Regeln zur Einkommensanrechnung ändern sich zum Jahreswechsel 2026 nicht automatisch, nur weil die Minijob-Grenze steigt. Entscheidend sind weiterhin die Freibeträge nach dem System des Erwerbseinkommens:
Die ersten 100 Euro bleiben anrechnungsfrei. Vom Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 Euro bleiben zusätzlich 20 Prozent anrechnungsfrei, zwischen 520 und 1.000 Euro sind 30 Prozent anrechnungsfrei. Oberhalb davon folgen weitere Stufen, die vor allem bei höheren Einkommen oder bei Haushalten mit minderjährigen Kindern bedeutsam werden.
Der Effekt ist nüchtern: Wer innerhalb der Minijob-Welt von 556 Euro (2025) auf 603 Euro (2026) aufstockt, behält nicht den kompletten Mehrverdienst zusätzlich zum Bürgergeld. Von jedem zusätzlichen Euro in diesem Bereich bleiben typischerweise 30 Cent leistungsrechtlich „verschont“, während der Rest den Leistungsanspruch mindert. Das ist kein Fehler im System, sondern eine politische Entscheidung: Der Zuverdienst soll sich lohnen, aber Leistungen sollen zugleich nur den Bedarf decken, der nach eigenem Einkommen noch übrig bleibt.
Was bei einem 603-Euro-Minijob typischerweise übrig bleibtNimmt man einen Minijob mit 603 Euro Bruttoverdienst an, ergibt sich aus den Freibetragsstufen rechnerisch ein anrechnungsfreier Betrag von 208,90 Euro: Das setzt sich aus 100 Euro Grundfreibetrag, 84 Euro aus dem Bereich 100 bis 520 Euro sowie 24,90 Euro aus dem Bereich 520 bis 603 Euro zusammen. Der übrige Teil des Verdienstes mindert den Bürgergeldanspruch, sofern ansonsten Hilfebedürftigkeit besteht.
Wird im Minijob die Rentenversicherungspflicht nicht abgewählt, sinkt das Netto etwas. Kommen steuerpflichtige Bestandteile oder unregelmäßige Zahlungen hinzu, verschiebt sich die Rechnung. Und weil Bürgergeld im Voraus ausgezahlt wird, können schwankende Löhne im Monat des Zuflusses kurzfristig zu Überzahlungen führen, die später zurückgezahlt werden müssen.
Tabelle: So viel mit Minijob und Bürgergeld ab 2026 verdienen Monatlicher Bruttoverdienst aus dem Minijob (2026) Davon bleibt beim Bürgergeld anrechnungsfrei (Freibetrag) 0 € 0 € 50 € 50 € 100 € 100 € 150 € 110 € 200 € 120 € 300 € 140 € 400 € 160 € 520 € 184 € 603 € (Max. Minijob-Grenze 2026) 208,90 €Wichtig für die Einordnung: Als Minijob gilt 2026 ein regelmäßiger durchschnittlicher Monatsverdienst bis 603 € (Jahresverdienstgrenze 7.236 €). Beim Bürgergeld gibt es keine „Verdienstobergrenze“ im Sinne eines Verbots, aber Einkommen wird angerechnet; der Freibetrag aus der Tabelle bleibt dabei typischerweise unberührt, der Rest mindert den Leistungsanspruch. In bis zu zwei unvorhersehbaren Monaten innerhalb von 12 Monaten kann der Verdienst ausnahmsweise über der Monatsgrenze liegen, höchstens bis zum Doppelten der monatlichen Verdienstgrenze.
Für junge Menschen gelten Sonderregeln, die 2026 wichtiger werdenFür Schülerinnen und Schüler gibt es eine besonders weitgehende Regel: Einkommen aus Ferienjobs von unter 25-Jährigen wird nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn es sich um Ferienarbeit handelt und keine Ausbildungsvergütung betrifft.
Daneben sieht die Verwaltungspraxis erhöhte Grundabsetzungsbeträge für bestimmte Gruppen wie Auszubildende, Freiwilligendienstleistende sowie Schülerinnen und Schüler vor. Weil die Minijob-Grenze 2026 steigt, verschiebt sich hier in der Lebensrealität ebenfalls die relevante Größenordnung, auch wenn die genaue Anwendung immer vom Einzelfall und der konkreten Konstellation im Haushalt abhängt.
2026 kann noch mehr passieren: Ein Reformpaket liegt als Entwurf vor – aber es ist noch nicht geltendes RechtNeben den feststehenden Änderungen zum Jahreswechsel gibt es eine zweite Ebene, die 2026 prägen könnte: Ein Referentenentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt vor. Darin wird unter anderem diskutiert, die Bezeichnung „Bürgergeld“ im Gesetzestitel zurückzunehmen, die Regeln zur Mitwirkung und Verbindlichkeit zu verschärfen und Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen deutlich spürbarer auszugestalten.
Der Entwurf enthält außerdem Passagen, die einen strengeren Blick auf Vermögen und auf sehr hohe Unterkunftskosten vorsehen und eine stärkere Ausrichtung auf möglichst umfassende Erwerbsarbeit betonen.
Wichtig ist dabei die Einordnung: Ein Referentenentwurf ist ein Schritt im Gesetzgebungsverfahren, aber keine beschlossene Rechtslage. Ob, wann und in welcher Form solche Änderungen 2026 tatsächlich in Kraft treten, hängt vom parlamentarischen Verfahren ab. Für Betroffene ist das trotzdem relevant, weil Jobcenter-Praxis und politische Debatte schon im Vorfeld Erwartungen und Beratungsschwerpunkte beeinflussen können.
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Ab Pflegegrad 1: Angesparten Entlastungsbetrag mit in 2026 ziehen
Wer pflegebedürftig ist und zu Hause versorgt wird, hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung. Gerade zum Jahresende sorgt diese Leistung regelmäßig für Verwirrung: Muss das Geld bis zum 31. Dezember ausgegeben sein?
Die kurze Antwort für 2025 lautet: nein. Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge können angespart werden. Und was im Jahr 2025 nicht genutzt wurde, kann grundsätzlich noch im ersten Halbjahr 2026 für passende Leistungen eingesetzt und abgerechnet werden.
Damit aus dem Anspruch tatsächlich Entlastung wird, lohnt sich ein genauer Blick auf die Regeln. Denn der Entlastungsbetrag wird nicht einfach überwiesen. Es geht um zweckgebundene Erstattungen für bestimmte, anerkannte Unterstützungsangebote – und um Fristen, die im Pflegealltag leicht untergehen.
Wer 2025 Anspruch hat – und wie hoch der Betrag istDer Entlastungsbetrag steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu, und zwar auch bereits ab Pflegegrad 1. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt er bis zu 131 Euro pro Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr.
Diese Summe wirkt auf den ersten Blick moderat, entfaltet aber spürbare Wirkung, wenn sie regelmäßig für alltagsnahe Hilfen eingesetzt wird: für Zeit, Luft zum Atmen und Unterstützung dort, wo Angehörige oft neben Beruf und Familie die Versorgung organisieren.
Ansparen im Jahr 2025: Was unverbraucht bleibt, wandert weiter – auch über den Jahreswechsel hinausInnerhalb des Jahres gilt: Wird der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht vollständig genutzt, wird der Rest in die Folgemonate übertragen. Das ist der Grund, warum viele Haushalte erst nach einigen Monaten feststellen, dass sich ein kleines Guthaben aufgebaut hat – etwa weil man zunächst keine passenden Angebote gefunden hat oder weil eine Versorgungslösung noch im Aufbau ist.
Wichtig wird es am Jahresende: Auch ein Rest aus 2025 muss nicht am 31. Dezember 2025 verbraucht sein. Nicht genutzte Entlastungsbeträge aus dem Vorjahr können noch für Leistungen bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Das bedeutet für 2025 ganz praktisch: Wer bis Ende 2025 nicht (alles) genutzt hat, kann entsprechende Leistungen noch bis zum 30. Juni 2026 in Anspruch nehmen und über die Pflegekasse abrechnen.
Diese Frist ist der Punkt, an dem „verfällt nicht“ und „verfällt nie“ auseinandergehen. Nach dem 30. Juni 2026 ist das Zeitfenster für die Nutzung von 2025er-Restbeträgen in der Regel geschlossen.
Entlastungsbetrag funktioniert meist über ErstattungEin häufiger Irrtum ist die Erwartung einer automatischen Auszahlung. Der Entlastungsbetrag wird üblicherweise nicht wie das Pflegegeld regelmäßig überwiesen. Stattdessen erstatten Pflegekassen die Kosten gegen Vorlage von Rechnungen für tatsächlich in Anspruch genommene, abrechnungsfähige Leistungen.
Wer also passende Unterstützung nutzt, sollte die Abrechnung im Blick behalten: Ohne Rechnung, ohne Einreichung, keine Erstattung – selbst dann nicht, wenn noch Guthaben vorhanden ist.
In der Praxis kann das auf zwei Arten laufen: Entweder rechnet ein anerkannter Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab, oder Angehörige und Pflegebedürftige zahlen zunächst selbst und reichen anschließend die Belege ein. Welche Variante greift, hängt vom Angebot und von den Abläufen der jeweiligen Kasse ab.
Wofür der Entlastungsbetrag 2025 verwendet werden kannDer Entlastungsbetrag ist dafür gedacht, Pflegebedürftige im Alltag zu unterstützen und pflegende Angehörige zu entlasten. Nach den landesrechtlichen Regelungen und den Informationen der zuständigen Stellen kann er 2025 unter anderem für Leistungen der Tages- und Nachtpflege, für Kurzzeitpflege, für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Rahmen der Pflegesachleistungen sowie für Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, sofern diese anerkannt sind und die Abrechnungsvoraussetzungen erfüllen.
Gerade die Angebote zur Unterstützung im Alltag sind für viele Familien die greifbarste Nutzung: Hilfe bei der Haushaltsführung, alltagspraktische Begleitung oder Betreuung, damit Angehörige Termine wahrnehmen können oder schlicht einmal verlässlich Zeit für sich haben. Entscheidend ist dabei weniger, wie „groß“ die einzelne Leistung wirkt, sondern wie regelmäßig sie Entlastung schafft.
Nachbarschaftshilfe ist möglich – die Anerkennung läuft jedoch anders als viele denkenBeben professionellen Diensten kann auch die Nachbarschaftshilfe in Anspruch genommen werden. Viele kennen noch die Vorstellung, dass Einzelpersonen zwingend zuvor formell anerkannt werden müssen.
In Niedersachsen hat sich seit dem 15. Oktober 2025 etwas geändert: Ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer benötigen keine formelle Anerkennung mehr, gelten aber nur dann als anerkannt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Dazu gehört, dass die helfende Person mindestens 16 Jahre alt ist, nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert ist, nicht im selben Haushalt lebt und nicht selbst als Pflegeperson für diese Person auftritt.
Außerdem muss gegenüber der Pflegekasse bestätigt werden, dass eine Qualifikation als Fachkraft vorliegt oder eine Schulung beziehungsweise ein Pflegekurs absolviert wurde. Hinzu kommt, dass es um eine Aufwandsentschädigung geht, die in ihrer Höhe begrenzt ist.
Parallel dazu gilt: Sobald es nicht um eine rein ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe, sondern um organisatorisch aufgestellte Anbieter geht – etwa Vereine, Unternehmen oder Einzelunternehmen – ist eine Anerkennung durch die zuständige Behörde weiterhin erforderlich. In Niedersachsen wird hierfür das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie genannt, das auch Formulare und Merkblätter zur Abrechnung bereitstellt.
Für Betroffene heißt das im Alltag: Es lohnt sich, vor dem Start kurz zu klären, ob die Hilfe, die man nutzen möchte, abrechnungsfähig ist und welche Bestätigung oder Rechnung die Pflegekasse verlangt. Das verhindert, dass gut gemeinte Unterstützung später an Formalien scheitert.
Was die Frist bis 30. Juni 2026 im Alltag bedeutet – und warum frühes Handeln oft Geld spartDer Übertrag bis Ende Juni des Folgejahres klingt großzügig, wird jedoch schnell eng, wenn man erst im Frühjahr merkt, dass noch ein größerer Betrag aus 2025 bereitsteht. Viele Angebote haben Vorlaufzeiten, freie Kapazitäten sind regional unterschiedlich, und nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend beliebig „konstruieren“.
Wer Guthaben aus 2025 hat, fährt meist besser, wenn er bereits im Januar oder Februar 2026 beginnt, passende Leistungen zu nutzen und die Abrechnung sauber zu dokumentieren. So bleibt genügend Zeit, um eine Lösung zu finden, die wirklich entlastet – und nicht nur „noch schnell“ den Betrag aufbraucht.
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Wohngeld-Fallen: Wohngeld kann gestoppt oder gekürzt werden
Viele Wohngeldbezieher verlassen sich darauf, dass der einmal bewilligte Zuschuss über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg stabil bleibt. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, wie schnell kleine Fehler oder Verzögerungen im Verfahren zu Rückforderungen oder sogar zum Wegfall des Anspruchs führen. Sie schützen sich effektiv, wenn Sie die Anforderungen der Wohngeldstelle verstehen und Ihre Unterlagen konsequent aktuell halten.
Fehlende Angaben und verspätete MitteilungenDie Wohngeldbehörden reagieren zunehmend sensibler auf fehlende Angaben oder verspätete Mitteilungen. Der enorme Anstieg der Antragszahlen seit der Wohngeldreform verschärft die Situation zusätzlich. Wer seinen Antrag präzise vorbereitet, verkürzt die Bearbeitungszeit und mindert das Risiko teurer Korrekturen.
Bedeutung korrekter Ausgangsdaten für den AntragIhr Antrag entfaltet Wirkung als vollständiges Bild Ihrer Haushalts- und Finanzsituation. Die Wohngeldstelle prüft dabei exakt, welche Personen dauerhaft in Ihrem Haushalt leben, welche Einkünfte Sie erzielen und wie sich Ihre Wohnkosten zusammensetzen. Jede Abweichung zwischen Antrag, Mietvertrag und Wohnungsgeberbescheinigung löst Rückfragen aus und kann die Bewilligung verzögern.
Viele Antragsteller unterschätzen den AufwandViele Antragsteller unterschätzen den Aufwand, sämtliche Einkünfte aller Haushaltsmitglieder lückenlos nachzuweisen. Dazu gehören auch Kindergeld, Unterhalt, Renten oder Einkünfte aus Minijobs. Je klarer Sie Ihre Unterlagen strukturieren, desto schneller verarbeitet die Behörde Ihren Vorgang.
Haushaltsgröße: Wo kleine Fehler große Folgen auslösenDie Haushaltsgröße zählt zu den sensibelsten Faktoren in der Wohngeldberechnung. Sie beeinflusst sowohl die Einkommensgrenzen als auch die angemessenen Wohnkosten. Sie müssen daher jede Person angeben, die dauerhaft bei Ihnen lebt – selbst wenn sie sich längere Zeit außerhalb der Wohnung aufhält, etwa für ein Studium oder berufliche Pendelzeiten.
Verspätete Meldung kann empfindliche Rückzahlungen bedeutenBesonders häufig entstehen Probleme, wenn ein erwachsenes Kind auszieht oder ein neuer Partner einzieht. Die Wohngeldstelle wertet solche Änderungen als unmittelbare Veränderung der Bemessungsgrundlagen und passt die Leistung entsprechend an. Wer solche Vorgänge nicht umgehend meldet, riskiert Rückforderungen für mehrere Monate.
Einkommen: Warum selbst kleine Veränderungen meldepflichtig sindIhr Einkommen bildet das Herzstück der Wohngeldberechnung. Eine Erhöhung um mehr als 15 Prozent gilt als wesentliche Änderung, die Sie sofort mitteilen müssen. Dies betrifft auch Zusatztätigkeiten wie Nebenjobs, saisonale Beschäftigungen oder Boni, die oft unbemerkt die Einkommensgrenze überschreiten.
Darum ist eine klare Dokumentation so wichtigSie stärken Ihre Rechtsposition, wenn Sie jede Einkommensquelle nachvollziehbar dokumentieren. Dazu gehören Kontoauszüge ebenso wie Lohnabrechnungen oder Rentenbescheide. Die Wohngeldstelle prüft zunehmend digital und gleicht Daten mit anderen Behörden ab, weshalb unvollständige Angaben schnell auffallen.
Ein konkretes BeispielPraxisbeispiel 1: Ein Minijob mit großen Folgen: Eine alleinstehende Wohngeldempfängerin nahm vorübergehend einen Minijob auf, um gestiegene Lebensmittelpreise abzufedern. Sie hielt die Tätigkeit für zu geringfügig, um sie zu melden. Drei Monate später stellte die Wohngeldstelle durch einen Datenabgleich fest, dass ihr Einkommen um mehr als 15 Prozent gestiegen war.
Die Behörde forderte das zu viel gezahlte Wohngeld rückwirkend zurück. Die Empfängerin musste mehrere Hundert Euro erstatten, obwohl der Job längst beendet war. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, jede Einkommensänderung frühzeitig offen zu kommunizieren.
Wohnkosten: Was die Wohngeldstelle tatsächlich berücksichtigtViele Betroffene glauben, alle Kosten rund um die Wohnung seien wohngeldrelevant. In Wirklichkeit zählt ausschließlich die Bruttokaltmiete zuzüglich klar definierter Nebenkosten. Heizkosten und Warmwasser berücksichtigt die Behörde getrennt, was häufig zu Missverständnissen führt.
Eigenheimbesitzer stehen vor einer weiteren Herausforderung. Sie müssen ihre Belastungen aus Zins- und Tilgungsanteilen ebenso nachweisen wie ihre laufenden Bewirtschaftungskosten. Wer hier ungenaue Angaben macht, riskiert einen geringeren Zahlungsanspruch oder eine Verzögerung des Bescheids.
Fallstrick: Eine falsch angegebene BetriebskostenabrechnungEin vierköpfiger Haushalt reichte beim Erstantrag eine Betriebskostenabrechnung ein, die nicht die aktuellen Vorauszahlungen, sondern die Abrechnung des Vorjahres enthielt. Die Wohngeldstelle bemängelte die Diskrepanz und setzte die Wohnkosten niedriger an. Der Bescheid fiel deutlich kleiner aus als erwartet.
Erst nach der korrigierten Einreichung überprüfte die Behörde den Anspruch erneut. Der Haushalt erhielt eine Nachzahlung, verlor aber zwei Monate Wohngeld, weil die fehlenden Angaben die Bearbeitung verzögert hatten. Der Fehler hätte sich vermeiden lassen, wenn die Familie aktuelle Zahlen verwendet hätte.
Ihre Pflichten während des WohngeldbezugsWenn Sie Wohngeld erhalten, verpflichten Sie sich gleichzeitig, alle relevanten Veränderungen zu melden. Sie müssen aktiv auf die Wohngeldstelle zugehen und dürfen nicht darauf warten, dass die Behörde von selbst feststellt, dass sich Ihre Situation verändert hat. Dies betrifft Einkommen, Haushaltsgröße, Wohnkosten und den Bezug anderer Sozialleistungen.
Die Meldepflicht besteht sofortDie Meldepflicht entsteht sofort, sobald Sie eine Änderung erkennen. Wer zu lange wartet, verliert nicht nur den laufenden Anspruch, sondern muss eventuell bereits erhaltene Leistungen zurückzahlen. Die Wohngeldstelle bewertet solche Verstöße streng, selbst wenn sie nicht vorsätzlich erfolgten.
Bezug anderer Leistungen: Warum hier besondere Vorsicht giltDer gleichzeitige Bezug bestimmter Sozialleistungen kann Ihren Wohngeldanspruch aufheben. Dazu gehören vor allem Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn diese Leistungen die Unterkunftskosten bereits abdecken.
“Entweder oder” statt “sowohl als auch”Kurz gesagt: Sie erhalten Wohngeld statt Bürgergeld, wenn Sie knapp bei Kasse sind, ihr Einkommen aber über der Grenze für die Grundsicherung liegt. Die Behörden prüfen automatisiert, ob sich Leistungsarten überschneiden.
Wenn ein Haushaltsmitglied einen Anspruch auf solche Leistungen hat – selbst ohne eigenen Antrag – kann dies reichen, um das Wohngeld zu streichen. Deshalb sollten Sie Änderungen bei anderen Ämtern unverzüglich Ihrer Wohngeldstelle melden, bevor es zu widersprüchlichen Daten kommt.
Fallstrick: ein nicht gemeldeter BAföG-BescheidEin Student lebte weiter im Haushalt seiner Eltern, die Wohngeld bezogen. Als er BAföG mit Wohnkostenpauschale erhielt, informierten die Eltern die Wohngeldstelle nicht, weil er ohnehin selten zu Hause war. Die Wohngeldstelle wertete dies jedoch als relevanten Leistungsbezug innerhalb des Haushalts.
Der gesamte Wohngeldanspruch entfiel rückwirkend, und die Familie musste mehrere Tausend Euro zurückzahlen. Der Vorfall verdeutlicht, wie entscheidend die korrekte Erfassung aller Haushaltsmitglieder und ihrer Sozialleistungen ist.
Wenn Vermögen zum Stolperstein wirdViele Empfänger konzentrieren sich ausschließlich auf ihr Einkommen und übersehen, dass auch Vermögen berücksichtigt wird. Sobald Ihr verwertbares Vermögen die Freigrenze von rund 60.000 Euro für die erste Person und 30.000 Euro für jede weitere überschreitet, entfällt Ihr Anspruch. Nicht jedes Vermögen zählt in vollem Umfang, doch die Wohngeldstelle verlangt klare Nachweise.
Sie sollten daher Kontoauszüge, Sparverträge und Wertpapierdepots transparent offenlegen. Wer solche Angaben verschweigt oder beschönigt, riskiert nicht nur Rückforderungen, sondern auch den Vorwurf des Leistungsmissbrauchs.
Wie unangemessene Wohnkosten Ihren Anspruch begrenzenWenn Ihre Miete oder Ihre Eigentumsbelastung deutlich über dem ortsüblichen Niveau liegt, berücksichtigt die Wohngeldstelle nur den angemessenen Teil. Sie prüft dabei Tabellenwerte und zieht Vergleichswohnungen heran. Eine zu hohe Miete führt damit nicht zu einem höheren Wohngeld, sondern begrenzt den Anspruch.
Sie sollten sich vor einem Umzug informieren, ob Ihre zukünftigen Wohnkosten noch als angemessen gelten. Die Wohngeldstelle oder Sozialverbände wie der SoVD unterstützen Sie dabei.
FAQ – Die fünf häufigsten Fragen zum WohngeldMuss ich jede Veränderung sofort melden?
Ja. Jede wesentliche Veränderung Ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Situation, insbesondere Einkommen, Haushaltsgröße oder Wohnkosten, müssen Sie unverzüglich mitteilen. So vermeiden Sie Rückforderungen und sichern Ihren Anspruch.
Wann entfällt mein Wohngeld komplett?
Ein Wegfall tritt ein, wenn Ihr Einkommen um mehr als 15 Prozent steigt, die Wohnkosten sich deutlich reduzieren, ein Haushaltsmitglied auszieht oder Leistungen wie Bürgergeld die Unterkunftskosten abdecken. Auch zu hohes Vermögen kann den Anspruch ausschließen.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines korrekt eingereichten Antrags?
Die Dauer schwankt je nach Bundesland und Arbeitsaufkommen. Ein vollständig und sorgfältig ausgefüllter Antrag beschleunigt die Bearbeitung erheblich, weil Rückfragen entfallen.
Kann die Wohngeldstelle meine Daten bei anderen Behörden abgleichen?
Ja. Die Wohngeldbehörden tauschen Daten mit Finanzämtern, Sozialleistungsträgern und anderen Stellen aus. Unstimmigkeiten fallen dadurch schnell auf.
Was passiert, wenn ich falsche Angaben mache?
Falsche oder unvollständige Angaben führen zu Rückforderungen und können bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein Bußgeld oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sie schützen sich, indem Sie Unterlagen vollständig und korrekt einreichen.
Wohngeld bietet vielen Haushalten dringend benötigte Entlastung, verlangt jedoch gleichzeitig Aufmerksamkeit und Sorgfalt. Sie sichern Ihren Anspruch, wenn Sie Ihre Daten präzise einreichen, Änderungen sofort melden und die Grenzen von Einkommen, Vermögen und Angemessenheit verstehen.
Die größten Risiken entstehen nicht durch bösen Willen, sondern durch Unwissenheit und verspätete Reaktionen. Wer seine Unterlagen regelmäßig prüft und die Wohngeldstelle frühzeitig informiert, vermeidet Fallstricke und nutzt die Unterstützung, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht.
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Kinder mit Schwerbehinderung – Alle Zuschüsse und Hilfe 2025/2026
Familien mit Kindern, die eine Schwerbehinderung mitbringen, brauchen mehr Unterstützung als andere. Sie führen ihren Alltag mit besonderer Kraft, planen Therapien, begleiten medizinische Behandlungen und versuchen gleichzeitig, ihrem Kind Teilhabe und Lebensfreude zu schenken.
Der Staat stellt dafür zwar eine breite Palette an Hilfen und Zuschüssen bereit, die Familien entlasten, sichern und stärken. Viele Eltern merken jedoch schnell, wie unübersichtlich dieses Leistungssystem wirkt. Deshalb lohnt es sich, die wichtigsten Angebote genau zu kennen und zu erfahren, wie Sie diese zuverlässig erhalten.
Unterstützung von Anfang anDie ersten Lebensjahre Ihres Kindes prägen seine Entwicklung besonders stark. Damit Sie in dieser Zeit nicht allein kämpfen müssen, sorgen Mutterschaftsregelungen, Elterngeldmodelle und Unterstützungsleistungen dafür, dass Sie sich auf Ihr Kind konzentrieren können. Diese Hilfen ermöglichen Stabilität, während Sie Schritt für Schritt herausfinden, was Ihr Kind braucht und welche Förderung ihm guttut.
Mutterschutz: So starten Familien sicher in die ersten MonateWird eine Behinderung innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt festgestellt, verlängert sich die Mutterschutzfrist von acht auf zwölf Wochen. Diese Zeit gibt Müttern Raum, sich selbst zu erholen und gleichzeitig medizinische Termine für ihr Kind zu organisieren. Durch Mutterschaftsgeld und Mutterschutzregelungen bleibt das Einkommen der Mutter gesichert, während sie ihr Kind versorgt.
Elterngeld entlastetDas Elterngeld erleichtert Ihnen den Fokus auf die Betreuung Ihres Kindes. Wenn Sie mehrere Kinder erziehen, erhalten Sie zusätzlich einen Geschwisterbonus. Angehörige bis zum dritten Grad können ebenfalls Elterngeld beziehen, wenn Eltern ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht betreuen können.
Kindergeld, Therapien und medizinische Unterstützung: So erhalten Sie wichtige LeistungenKinder mit Schwerbehinderung benötigen oft eine enge medizinische Begleitung. Die Krankenkassen sichern diese Unterstützung durch Therapien wie Ergotherapie, Logopädie oder Physiotherapie.
Auch Hilfsmittel wie Prothesen, Rollstühle, Sehhilfen oder orthopädische Geräte tragen dazu bei, Ihrem Kind Mobilität zu ermöglichen. Medizinische Komplexbehandlungen stärken zudem die Entwicklung und verhindern Folgeschäden.
Kindergeld bis über die Volljährigkeit hinausJunge Erwachsene mit einer schweren Behinderung können Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus erhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung sie daran hindert, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.
Für Eltern schafft dies finanzielle Stabilität in einer Lebensphase, in der Therapien, Unterstützungsangebote und Übergänge in Schule, Beruf oder Wohneinrichtungen besonders kostspielig sein können.
Pflegegrad, Pflegegeld und Entlastungsleistungen: So nutzen Sie das Pflege-System richtigUm Pflegegeld oder Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, benötigen Sie einen anerkannten Pflegegrad Ihres Kindes. Stellen Sie den Antrag frühzeitig, denn das Datum des Antrags entscheidet über den Beginn der Leistungen. Der Medizinische Dienst prüft, wie groß der Unterstützungsbedarf Ihres Kindes ist. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher fallen Pflegegeld, Sachleistungen und Zuschüsse aus.
Verhinderungs- und KurzzeitpflegeNeben dem Pflegegeld stehen Ihnen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Wenn Sie erkranken oder erschöpft sind, übernimmt ein Ersatzdienst die Versorgung Ihres Kindes. Zusätzlich erleichtert der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro Ihren Alltag. Sie können diesen Betrag für haushaltsnahe Dienste, Kurzzeitwohnen oder andere Entlastungsangebote einsetzen.
Barrierefreies WohnenUmbauten in Ihrer Wohnung – etwa Rampen, verbreiterte Türen oder barrierefreie Bäder – fördern die Selbstständigkeit Ihres Kindes. Die Pflegekasse trägt hierfür bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme und pflegebedürftigem Menschen und stärkt damit die Sicherheit in Ihrem Zuhause.
Alle Zuschüsse und Leistungen für Kinder mit einer Schwerbehinderung 2025/2026 Zuschuss / Leistung Höhe (Stand: 2025) – kurz & praxisnah Pflegegeld (bei Pflegegrad 2–5) Pflegegrad 2: 347 € / MonatPflegegrad 3: 599 € / Monat
Pflegegrad 4: 800 € / Monat
Pflegegrad 5: 990 € / Monat Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst; Pflegegrad 2–5) Pflegegrad 2: 796 € / Monat
Pflegegrad 3: 1.497 € / Monat
Pflegegrad 4: 1.859 € / Monat
Pflegegrad 5: 2.299 € / Monat
(Kombinierbar mit Pflegegeld = „Kombinationsleistung“) Entlastungsbetrag (Pflegegrad 1–5) 131 € / Monat (zweckgebunden, Erstattung nach Nachweis/Angeboten) Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege bis zu 3.539 € / Kalenderjahr (gesamt für beide Leistungsarten, flexibel nutzbar)
Wenn die Ersatzpflege durch nahe Angehörige/Haushaltsmitglieder erfolgt: i. d. R. begrenzt auf bis zum 2-fachen Pflegegeld (je Pflegegrad). Tages- / Nachtpflege (teilstationär; Pflegegrad 2–5) Pflegegrad 2: 721 € / Monat
Pflegegrad 3: 1.357 € / Monat
Pflegegrad 4: 1.685 € / Monat
Pflegegrad 5: 2.085 € / Monat Vollstationäre Pflege (Heim; pauschal je Pflegegrad) Pflegegrad 1: 131 € / Monat
Pflegegrad 2: 805 € / Monat
Pflegegrad 3: 1.319 € / Monat
Pflegegrad 4: 1.855 € / Monat
Pflegegrad 5: 2.096 € / Monat
Zusätzlich: Leistungszuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil (15% / 30% / 50% / 75% nach Verweildauer). Pflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (SGB XI §43a-Konstellationen) 15% der vereinbarten Vergütung, höchstens 278 € / Monat Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 € / Monat (z. B. Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen) Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett) Grundsatz: 100% Kostenübernahme – ggf. Zuzahlung 10%, maximal 25 € je Hilfsmittel Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Umbau/Barriereabbau) bis zu 4.180 € je Maßnahme
Wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen: bis zu 16.720 € insgesamt Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) + ergänzende Unterstützungsleistungen bis zu 53 € / Monat (für gelistete DiPA) Wohngruppenzuschlag (ambulant betreute Wohngruppen, falls relevant) 224 € / Monat ÖPNV-Freifahrt (Beiblatt + Wertmarke) Eigenanteil: 104 € / Jahr oder 53 € / 6 Monate
0 € Eigenanteil in bestimmten Fällen (z. B. bei Merkzeichen H oder Bl). Begleitperson fährt kostenlos mit (Merkzeichen B) 0 € für die Begleitperson (im Nah- und Fernverkehr – Ticketregelungen je Anbieter) Kindergeld (auch oft über Altersgrenzen hinaus möglich bei Behinderung) 255 € / Monat je Kind (2025)
Hinweis: ab 01.01.2026 259 € / Monat Behinderten-Pauschbetrag (Steuer; abhängig von GdB/Merkzeichen) Jährlicher Pauschbetrag (Beispiele):
GdB 50: 1.140 € / Jahr … GdB 100: 2.840 € / Jahr
Bei Merkzeichen H, Bl oder TBl: 7.400 € / Jahr Pflege-Pauschbetrag (Steuer; wenn Eltern unentgeltlich pflegen) Pflegegrad 2: 600 € / Jahr
Pflegegrad 3: 1.100 € / Jahr
Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 € / Jahr Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (Steuer; je nach Merkzeichen/GdB) 900 € / Jahr (z. B. GdB ≥ 80 oder GdB ≥ 70 + Merkzeichen G)
4.500 € / Jahr (z. B. Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H) Rundfunkbeitrag-Ermäßigung (Merkzeichen RF) 6,12 € / Monat (Drittelbeitrag) Kinderkrankengeld (Eltern; bei krankem behindertem Kind auch ohne Altersgrenze „unter 12“) In der Regel 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
Gesetzliche Deckelung (2025): max. 128,63 € / Tag Landesblindengeld Niedersachsen (falls Blindheit vorliegt) Außerhalb von Einrichtungen: 450 € / Monat
In stationären Einrichtungen: 225 € / Monat Blindenhilfe (SGB XII) (falls Blindheit vorliegt; bedürftigkeitsabhängig) bis zu 457,38 € / Monat für Minderjährige (Stand: ab 01.07.2025; Einkommens-/Vermögensprüfung) Eingliederungshilfe / Kita-Assistenz / Schulbegleitung / Teilhabe-Leistungen Kein Pauschalbetrag: Übernahme der erforderlichen, angemessenen tatsächlichen Kosten (bedarfsgerecht; Zuständigkeit je nach Fall) EUTB-Teilhabeberatung 0 € (kostenlose Beratung) Praxisbeispiele: Drei Familien zeigen, wie Unterstützung im Alltag wirkt
Beispiel 1: Familie Mendes
Die Eltern eines Jungen mit schwerer Cerebralparese bemerken früh, dass sie die täglichen Handgriffe nicht allein bewältigen können. Durch die Elternassistenz gewinnen sie Sicherheit beim Heben, Füttern und Lagern ihres Kindes. Die Hilfsmittelversorgung ergänzt diese Unterstützung und verwandelt ihren Alltag in eine gemeinsame, kraftvolle Routine.
Beispiel 2: Familie Krämer
Ihre Tochter wird mit einer seltenen Stoffwechselerkrankung geboren. Nach der Diagnose beantragt die Familie sofort einen Pflegegrad. Durch Therapien, Frühförderung und den Entlastungsbetrag meistern sie Krankenhausaufenthalte und Trainingsprogramme, ohne finanziell zu fallen. Die schnelle Antragstellung macht sich bemerkbar: Die Leistungen beginnen ohne Verzögerung.
Beispiel 3: Familie Jovanovic
Ein Jugendlicher mit Autismus steht kurz vor seinem 18. Geburtstag. Die Eltern fürchten, dass das Kindergeld endet. Die Familienkasse erkennt die fehlende Selbstständigkeit an, sodass das Kindergeld weiterhin fließt. Gleichzeitig nutzt der Sohn Eingliederungshilfe für eine Schulassistenz, die ihn sicher durch den Alltag begleitet.
Frühförderung bildet für viele Kinder mit schwerer Behinderung den Grundstein ihrer Entwicklung. Heilpädagogische Maßnahmen, Logopädie oder psychomotorische Förderung stärken Fähigkeiten, die im Alltag wichtig sind. Die Eingliederungshilfe übernimmt diese Leistungen, damit jedes Kind – unabhängig von seiner Behinderung – seine individuellen Potenziale entfalten kann.
Ansprüche mit dem SchwerbehindertenausweisEin Schwerbehindertenausweis eröffnet Ihrem Kind Zugang zu Nachteilsausgleichen wie freien oder vergünstigten Fahrten im öffentlichen Verkehr, Parkerleichterungen oder Gebührenbefreiungen. Diese Vorteile ermöglichen Teilhabe und erleichtern Ihnen Wege zu Therapien, Schulen oder Vereinen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen rund um Leistungen für Kinder mit Schwerbehinderung1. Wann sollte ich einen Pflegegrad für mein Kind beantragen?
Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, weil das Antragsdatum über den Leistungsbeginn entscheidet.
2. Erhält mein Kind Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus?
Ja, wenn die Behinderung verhindert, dass Ihr Kind selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
3. Können Angehörige Elterngeld bekommen, wenn Eltern ihr Kind nicht betreuen können?
Ja. Verwandte bis zum dritten Grad können Elterngeld beziehen, wenn sie die Betreuung übernehmen.
4. Welche Rolle spielt die Eingliederungshilfe?
Sie finanziert Frühförderung, heilpädagogische Leistungen und Assistenz für Teilhabe in Alltag, Bildung und Freizeit.
5. Hat ein Schwerbehindertenausweis Vorteile für mein Kind?
Ja, viele Nachteilsausgleiche, Vergünstigungen und Förderungen sind erst mit einem Grad der Behinderung von 50 und dessen Nachweis durch einen Schwerbehindertenausweis möglich.
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Befristete EM-Rente: Vollprüfung bei jeder Verlängerung besser verhindern
Wer eine befristete Erwerbsminderungsrente erhält, lebt alle zwei bis drei Jahre mit derselben Sorge: Kommt die Rente weiter – oder kippt ein neues Gutachten die Leistung?
Formulare, Schweigepflichtentbindungen, Reha-Anordnungen und Standardfloskeln wie „für leichte Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar“ lassen viele das Gefühl haben, bei jeder Verlängerung wieder ganz von vorn anfangen zu müssen.
Rechtlich geht es aber nur darum, ob die Voraussetzungen für die Rente weiterhin vorliegen. Ob daraus eine faire Nachprüfung oder eine faktische „Vollprüfung von Null“ wird, hängt stark davon ab, wie gut Sie den Vorgang vorbereiten und steuern.
Rechtslage in Kürze: Befristung ja – Dauer-Neufeststellung neinDie Erwerbsminderungsrente wird nach § 43 SGB VI bewilligt, wenn Ihre Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft abgesunken ist. § 102 SGB VI sieht vor, dass diese Renten zunächst auf Zeit bewilligt werden – meist bis zu drei Jahre.
Verlängerungen sind möglich, ebenfalls für höchstens drei Jahre, oft mehrfach hintereinander, bevor eine unbefristete Rente geprüft wird.
Die Deutsche Rentenversicherung darf bei jeder Verlängerung nachprüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind. Sie stützt sich dabei auf die Mitwirkungspflichten der Versicherten:
Sie müssen wesentliche Gesundheitsdaten mitteilen, Fragebögen ausfüllen und ärztliche Auskünfte ermöglichen. Verweigern Sie die Mitwirkung komplett, kann die Rente versagt oder entzogen werden. Das heißt aber nicht, dass jede Verlängerung automatisch ein medizinischer Neustart mit Vollprogramm sein muss.
So läuft die Verlängerung typischerweise abDer Prozess folgt überwiegend dem gleichen Muster: Zunächst stellen Sie einen Verlängerungsantrag, oft über das Formular der DRV oder online. Im Anschluss erhalten Sie einen Fragebogen, in dem Sie detaillierte Angaben zu Erkrankungen, Behandlungen und Ihrem Alltag machen sollen.
Parallel holt die DRV ärztliche Berichte ein und fordert bei Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten Befunde an; dafür dient die Schweigepflichtentbindung. Auf dieser Basis bewertet die Rentenversicherung den Fall und trifft eine Entscheidung nach Aktenlage oder ordnet zusätzliche Begutachtungen an, teilweise verbunden mit einer Reha-Anordnung.
An vielen Stellen lässt sich die Tiefe der Prüfung beeinflussen: durch den Zeitpunkt des Antrags, die Qualität der Unterlagen und den Umgang mit Gutachten.
Timing und Planung: Antrag früh stellen, Unterlagen aktuell haltenStellen Sie den Verlängerungsantrag etwa fünf Monate vor Ablauf der Rente. So bleibt genügend Zeit für Nachfragen, ärztliche Berichte und eine eventuelle Begutachtung, ohne dass Zahlungen aussetzen.
Wichtig ist, dass die DRV nicht nur ältere Unterlagen in der Hand hat. Bauen Sie die Unterlagen gezielt auf: Antrag stellen, dann zeitnah aktuelle Berichte der Fachärztinnen und Fachärzte nachreichen. So entsteht ein klarer medizinischer Verlauf, statt dass die Rentenversicherung mit veralteten Befunden und Lücken arbeiten muss.
Ärztliche Unterlagen und Fragebögen: Funktion, nicht nur DiagnoseEntscheidend ist weniger die bloße Diagnose, sondern wie stark Ihre Leistungsfähigkeit im Alltag eingeschränkt ist.
Arztberichte und Fragebögen sollten denselben Kern transportieren: Sie sollten deutlich machen, wie lange Sie sitzen, stehen oder gehen können, bevor Beschwerden auftreten, welche Wegstrecken Sie noch schaffen, wie lange Sie sich konzentrieren können, bevor die Leistung einbricht, und welche Tätigkeiten gar nicht mehr möglich sind, etwa Heben, Bücken, Schichtarbeit oder der Umgang mit Stress oder vielen Menschen.
Formulierungen wie „ich bin oft müde“ oder „ich habe Schmerzen“ bleiben zu vage. Konkrete Angaben zu Zeiten, Distanzen und Situationen machen sichtbar, warum der allgemeine Arbeitsmarkt für Sie tatsächlich verschlossen ist. Achten Sie darauf, dass Ihre eigene Darstellung und die ärztlichen Berichte zusammenpassen und sich nicht widersprechen.
Schweigepflichtentbindung: Mitwirkung – aber ohne BlankovollmachtDie DRV fordert in der Regel eine weit gefasste Schweigepflichtentbindung. Sie müssen der Rentenversicherung aber keinen unbegrenzten Zugriff auf Ihre gesamte Krankenhistorie geben.
Sie können die Entbindung einschränken, indem Sie sie auf die Ärztinnen und Ärzte begrenzen, die Ihre wesentlichen Erkrankungen behandeln, auf die Zeiträume, in denen die gesundheitlichen Probleme bestanden, und auf die Diagnosen, die für die Erwerbsminderung relevant sind.
So erfüllen Sie Ihre Mitwirkungspflicht, ohne der DRV einen Freibrief für alle möglichen Behandlungen zu erteilen. Wichtig ist, dass trotzdem genug Material vorliegt, damit die Behörde nicht mit fehlenden Informationen argumentieren kann.
Wenn doch ein Gutachten anstehtLässt sich ein neues Gutachten nicht vermeiden, ist Vorbereitung entscheidend. Notieren Sie vor dem Termin Ihre wichtigsten Beschwerden und Einschränkungen, nehmen Sie aktuelle Arztberichte mit und überlegen Sie vorher, wie Ihr typischer Alltag aussieht – an einem durchschnittlichen, nicht an einem Ausnahme-Tag.
Beim Gespräch mit der Gutachterin oder dem Gutachter gilt: beantworten Sie Fragen sachlich, ohne etwas zu beschönigen, aber auch ohne Übertreibung, die leicht widerlegbar wäre.
Nach dem Gutachten können Sie Einsicht in den Bericht verlangen. Stellt sich heraus, dass Diagnosen falsch wiedergegeben wurden oder zentrale Einschränkungen schlicht fehlen, lässt sich später mit ärztlichen Stellungnahmen dagegenhalten.
Wichtige Kennzahlen für befristete EM-Rente (Beispielwerte) Aspekt Typische Praxis / Bedeutung Erste Befristung der EM-Rente meist bis zu 3 Jahre ab Rentenbeginn Verlängerungsabschnitte ebenfalls max. 3 Jahre, häufig mehrere Verlängerungen Zeitpunkt Verlängerungsantrag sinnvoll: ca. 5 Monate vor Ablauf der Befristung Mitwirkungspflicht Gesundheitsangaben, Fragebögen, gezielte Arztberichte Typische Konfliktpunkte Standardfloskeln in Gutachten, veraltete Befunde, RehaDie Werte sind typische Orientierungen aus der Praxis und ersetzen keine individuelle Beratung, zeigen aber, an welchen Stellschrauben Betroffene konkret ansetzen können.
Widerspruch und Klage: Wenn die Verlängerung scheitertLehnt die DRV die Verlängerung ab oder stutzt sie die bisherige volle Rente auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente ein, sollte der Bescheid genau gelesen werden. Oft stützt sich die Entscheidung fast ausschließlich auf ein Gutachten, während andere Befunde nur am Rande erwähnt werden.
In einem Widerspruch kommt es darauf an, konkrete Fehler zu benennen: fehlerhafte oder unvollständige Tätigkeitsbeschreibung, nicht berücksichtigte Diagnosen, ignorierte Befunde und eine fehlende Betrachtung des Zusammenwirkens mehrerer Erkrankungen.
Sozialverbände, unabhängige Beratungsstellen und Fachanwältinnen bzw. Fachanwälte für Sozialrecht können helfen, die medizinische und rechtliche Argumentation aufzubauen.
Kommt es zur Klage vor dem Sozialgericht, wird geprüft, ob die DRV den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und die vorliegenden Beweise richtig bewertet hat. Das Gericht kann weitere unabhängige Gutachten anordnen, wenn die bisherigen Unterlagen lückenhaft oder widersprüchlich sind.
Fazit: Verlängerung aktiv gestalten statt Vollprüfung über sich ergehen lassenNachprüfungen bei befristeter Erwerbsminderungsrente können nicht abgeschafft werden – aber sie müssen kein medizinischer Neustart alle paar Jahre sein.
Wer den Antrag früh genug stellt, Arztberichte und Fragebögen auf funktionelle Einschränkungen ausrichtet, Schweigepflichtentbindungen bewusst begrenzt und Gutachten kritisch begleitet, nimmt der „Vollprüfung“ einen großen Teil ihres Schreckens.
Und wenn die DRV trotz stabiler Beeinträchtigungen kürzt oder ablehnt, sind Widerspruch und Klage keine Ausnahme, sondern das vorgesehene Mittel, um eine einseitige Entscheidung zu korrigieren.
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Schwerbehinderung: So den Grad der Behinderung GdB von 30 auf 50 erhöhen
Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist in Deutschland die Grenze zur Schwerbehinderung – und damit ein Zugang zu weitreichenden Nachteilsausgleichen.
Dazu zählen insbesondere zusätzlicher bezahlter Urlaub, ein besonderer Kündigungsschutz über das Integrationsamt, steuerliche Vergünstigungen sowie – bei erfüllten Voraussetzungen – die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die maßgeblichen Ansprüche ergeben sich aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), dem Einkommensteuergesetz (EStG) und einschlägigen Verwaltungsvorschriften.
So haben schwerbehinderte Beschäftigte etwa fünf Tage Zusatzurlaub im Jahr (§ 208 SGB IX) und genießen Kündigungsschutz, weil jede Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts braucht (§ 168 SGB IX). Steuerlich steigt ab GdB 50 der Behinderten-Pauschbetrag, und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt die Deutsche Rentenversicherung einen GdB von mindestens 50 zum Rentenbeginn.
Rechtsgrundlagen und wie der GdB gebildet wirdDer GdB misst die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Grundlage der Bewertung sind die Versorgungsmedizin-Verordnung und die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“.
Wichtig ist: Einzelgrade werden nicht addiert. Ausgangspunkt ist der höchste Einzelwert; weitere Beeinträchtigungen erhöhen den Gesamt-GdB nur, soweit sie das Ausmaß der Behinderung in der Gesamtschau vergrößern. Heilungsbewährung und außergewöhnliche Schmerz- und Folgelasten werden berücksichtigt.
Zwei Wege: Neufeststellungsantrag oder WiderspruchWenn sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Feststellung verschlechtert hat oder neue Diagnosen hinzugekommen sind, stellen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Neufeststellung (oft umgangssprachlich „Verschlimmerungsantrag“).
Das ist etwas anderes als ein Widerspruch gegen einen aktuellen Bescheid. Der Neufeststellungsantrag zielt auf eine neue Bewertung, der Widerspruch bekämpft die bestehende Entscheidung und muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden.
Gute Vorbereitung entscheidet: Belege, die überzeugenDas Verfahren ist beweisgetrieben. Fügen Sie Ihrem Antrag möglichst aktuelle und aussagekräftige Unterlagen bei: Facharztberichte, Krankenhaus- und Reha-Entlassungsberichte, Befunde, Pflegegradgutachten und – falls relevant – berufsbezogene Stellungnahmen etwa zu Leistungseinschränkungen. Behörden weisen ausdrücklich darauf hin, dass vollständige medizinische Unterlagen das Verfahren beschleunigen und die Beurteilung verbessern.
Zuständige Stelle, Antragstellung, Dauer und KostenZuständig sind die Versorgungsämter bzw. Landesämter für Soziales. In vielen Ländern – etwa Niedersachsen – lässt sich die Neufeststellung online beantragen. Die Bearbeitungsdauer variiert, liegt nach Behördenangaben oft bei mehreren Monaten; als Orientierungswert nennen Stellen etwa drei bis vier Monate.
Für die Feststellung selbst fallen in der Regel keine Gebühren an; Kosten können jedoch anfallen, wenn Sie Unterlagen bei Ärzten anfordern oder Akteneinsicht nehmen.
So läuft die Prüfung ab – und worauf Gutachter schauenNach Antragseingang holt die Behörde Berichte bei Ihren Behandlern ein oder beauftragt eine Untersuchung. Entscheidend ist, wie stark Ihre Gesundheitsstörungen dauerhaft Funktionen einschränken und sich im Alltag überlagern.
Mehrere leichtere Leiden führen nicht automatisch zu einer Summierung; ausschlaggebend ist die Gesamtwirkung. Dokumentieren Sie objektiv, wie sich Beschwerden, Medikation, Nebenwirkungen, Fatigue, Schmerzspitzen oder psychische Folgen auf Mobilität, Konzentration, Belastbarkeit und Selbstversorgung auswirken – genau diese Funktionsfolgen spiegeln die Bewertungssystematik der Versorgungsmedizin.
Der Bescheid: Rückwirkung, Anhörung und was bei Ablehnung hilftDer Bescheid nennt den neuen GdB und ggf. Merkzeichen. Je nach Aktenlage kann die Feststellung auch rückwirkend erfolgen; relevant ist das z. B. für steuerliche Pauschbeträge innerhalb des Jahres.
Für rentenrechtliche Fragen gilt: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorgelegen haben.
Ob die spätere – aber rückwirkende – Anerkennung diesen Nachweis deckt, sollten Sie im Einzelfall mit der Deutschen Rentenversicherung klären. Wird Ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen; bleibt eine Entscheidung aus, stehen sozialgerichtliche Schritte offen.
Brücke im Job: Gleichstellung mit SchwerbehindertenWer „nur“ GdB 30 oder 40 hat, kann sich bei der Agentur für Arbeit Menschen mit Schwerbehinderung gleichstellen lassen, wenn er oder sie den Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht bekommen oder behalten kann. Die Gleichstellung eröffnet insbesondere Kündigungsschutz und betriebliche Schutzmechanismen.
Sie ersetzt aber keine Schwerbehinderung im Sinne anderer Leistungen: Es gibt dadurch keinen gesetzlichen Zusatzurlaub, keinen Anspruch auf kostenlose ÖPNV-Beförderung und keine besondere Altersrente.
Nach der Erhöhung: Welche Rechte ab GdB 50 konkret greifenMit GdB 50 haben Beschäftigte Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche; der Anspruch entsteht auch rückwirkend für volle Monate, in denen die Schwerbehinderung anerkannt war.
Zudem dürfen schwerbehinderte Menschen auf eigenes Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden, und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Integrationsamts. Daneben bestehen besondere Ansprüche auf behinderungsgerechte Beschäftigung und Arbeitsplatzgestaltung nach § 164 SGB IX.
Mobilität und Merkzeichen: Freifahrt nur mit VoraussetzungenDie unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr setzt neben dem Schwerbehindertenausweis bestimmte Merkzeichen voraus, typischerweise G, aG, H, Bl oder Gl, und ein Beiblatt mit Wertmarke. Liegt lediglich eine Gleichstellung ohne solche Merkzeichen vor, besteht kein Freifahrtrecht. Alternativ ist – je nach Merkzeichen – eine Kfz-Steuerermäßigung möglich.
Steuern und Rente: Spürbare Effekte ab GdB 50Der Behinderten-Pauschbetrag steigt in Stufen mit dem GdB und beträgt bei GdB 50 derzeit 1.140 Euro pro Jahr. Für Blinde, Taubblinde und hilflose Menschen gelten Sonderbeträge.
Wer die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt, kann mit GdB 50 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen früher in Anspruch nehmen; maßgeblich ist, dass die Schwerbehinderung beim Rentenbeginn vorlag.
Praxisnah vorgehen: Worauf es in der Begründung ankommtErfolgversprechend ist eine Darstellung, die die Sprache der Versorgungsmedizin spricht: Beschreiben Sie nicht nur Diagnosen, sondern die dauerhaften funktionellen Folgen.
Verdeutlichen Sie, wie sich Ihre Einschränkungen im Alltag überlagern, etwa wenn Schmerz, Fatigue und kognitive Einbußen zusammen zu häufigen Ausfällen führen. Achten Sie auf Konsistenz zwischen Arztberichten, Medikation, Therapien und Ihrem eigenen Vorbringen. Legen Sie neue oder verschärfte Befunde nachträglich zeitnah nach, damit sie in die Entscheidung einfließen.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeidenUnvollständige Unterlagen, rein diagnosebezogene Argumentation ohne Funktionsbezug, das Weglassen „kleiner“ Befunde, die in der Summe relevant wären, und versäumte Fristen sind typische Stolpersteine.
Prüfen Sie den Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung sorgfältig; die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat. Bei komplexen Fallkonstellationen lohnt fachkundige Unterstützung, etwa durch Sozialverbände oder spezialisierten Rechtsbeistand.
Muster für die Begründung im NeufeststellungsantragSehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Neufeststellung meines Grades der Behinderung.
Seit der letzten Entscheidung über meinen GdB von 30 hat sich mein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Es sind neue Erkrankungen hinzugekommen bzw. bestehende Leiden haben sich verstärkt. Diese führen in ihrer Gesamtheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung meiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Besonders betroffen sind [hier konkret einsetzen: Bewegungsapparat, Herz-Kreislauf-System, Psyche, Sinnesorgane usw.]. Die Funktionsstörungen wirken sich unmittelbar auf meine Belastbarkeit im Alltag und im Berufsleben aus. So bestehen inzwischen [Beispiele: dauerhafte Schmerzen, deutliche Einschränkungen beim Gehen, verminderte Konzentrations- und Leistungsfähigkeit, erheblicher Medikamentenbedarf, schnelle Erschöpfung].
Die gesundheitlichen Probleme haben zur Folge, dass ich [hier konkrete Alltagssituationen beschreiben: Treppensteigen nur unter großen Schmerzen möglich, Wege über 200 Meter ohne Hilfsmittel nicht zu bewältigen, Konzentration in der Arbeit durch Schmerz- und Erschöpfungsphasen stark beeinträchtigt]. Dadurch kommt es regelmäßig zu deutlichen Einschränkungen meiner Selbstversorgung, Mobilität und sozialen Teilhabe.
Zur Untermauerung meines Antrags füge ich aktuelle ärztliche Unterlagen bei, die die Verschlechterung belegen. Ich bitte daher um eine Neubewertung und die Erhöhung meines GdB.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
- Facharztberichte
Möglichst aktuelle und detaillierte Befunde von behandelnden Fachärzten (Orthopädie, Neurologie, Kardiologie, Psychiatrie etc.), in denen nicht nur Diagnosen, sondern konkrete funktionelle Einschränkungen beschrieben sind. - Krankenhaus- und Reha-Entlassungsberichte
Sie dokumentieren den Verlauf und geben eine fachärztliche Einschätzung über die Belastbarkeit und Prognose. - Befunde zu Diagnosen mit Dauerwirkung
Bildgebende Verfahren (Röntgen, MRT, CT) oder Laborbefunde, die chronische Erkrankungen nachweisen, sind besonders aussagekräftig. - Medikationspläne
Nachweis über dauerhafte Medikation, insbesondere wenn starke Schmerzmittel, Psychopharmaka oder Herz-/Lungenmedikamente notwendig sind. - Pflegegrad-Bescheid oder MDK-Gutachten
Falls vorhanden, belegen sie Einschränkungen in der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung. - Berichte von Therapeuten
Stellungnahmen von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Psychotherapeuten können die Auswirkungen auf Mobilität, Belastbarkeit oder psychische Stabilität verdeutlichen. - Arbeitsplatzbezogene Stellungnahmen
Falls die Erkrankung Ihre Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt: Atteste über Arbeitsunfähigkeiten, Arbeitgeberbescheinigungen über Leistungseinschränkungen oder Stellungnahmen des Betriebsarztes.
Wichtig ist immer, die funktionalen Folgen der Erkrankungen klar zu dokumentieren – also nicht nur Diagnosen zu nennen, sondern deren konkrete Auswirkungen auf Alltag, Beruf und Teilhabe zu schildern.
FazitDer Schritt von GdB 30 auf 50 ist erreichbar, wenn Sie systematisch vorgehen: medizinisch solide dokumentieren, die funktionellen Auswirkungen nachvollziehbar machen und die richtige verfahrensrechtliche Spur wählen – Neufeststellung oder Widerspruch.
Mit dem Erreichen der 50er-Schwelle öffnen sich wichtige Schutzrechte im Arbeitsleben, steuerliche Entlastungen und je nach Lebensplanung der Zugang zur vorgezogenen Altersrente.
Wer parallel die Gleichstellung nutzt, bleibt im Job vor Kündigungen besser geschützt, bis die Erhöhung durch ist – die vollen Nachteilsausgleiche gibt es aber erst mit anerkannter Schwerbehinderung.
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Schwerbehinderung: Mit GdB den Steuervorteil für 2025 nutzen: Warum sich ein Antrag oft rechnet
Viele Menschen verbinden steuerliche Nachteilsausgleiche mit schweren, sichtbaren Behinderungen. In der Praxis ist das Bild deutlich breiter. Chronische Erkrankungen und langanhaltende Funktionsbeeinträchtigungen können den Alltag spürbar einschränken, ohne dass Betroffene sich selbst als „behindert“ einordnen würden.
Genau hier liegt ein häufiges Versäumnis: Wer gesundheitlich über Monate belastet ist, kann Anspruch auf steuerliche Entlastungen haben – und zwar schon ab einem relativ niedrigen Grad der Behinderung, kurz GdB.
Der Zeitpunkt spielt dabei eine größere Rolle, als vielen bewusst ist. Für das Steuerjahr 2025 kann die Behinderten-Pauschale nur dann unkompliziert wirken, wenn die Voraussetzungen im Veranlagungszeitraum vorliegen und der Nachweis gegenüber dem Finanzamt gelingt.
Wer erst spät handelt, riskiert, dass die Anerkennung formal erst 2026 greift oder dass es Diskussionen über den Beginn der Feststellung gibt. Das ist kein Grund für Hektik, aber ein Anlass, den eigenen Status nüchtern zu prüfen – gerade dann, wenn die Belastung seit Längerem besteht.
Was der GdB ausdrückt – und warum Diagnosen allein nicht entscheidenDer Grad der Behinderung ist keine Bewertung einer Diagnose, sondern eine Einschätzung der Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Entscheidend ist, wie stark Funktionsbeeinträchtigungen den Alltag beeinflussen und wie dauerhaft sie sind.
Wer etwa mit Asthma, Diabetes, starkem Bluthochdruck, Migräne oder Adipositas lebt, kann – je nach Schweregrad, Verlauf und Begleitfolgen – erheblich eingeschränkt sein. Ob daraus ein GdB folgt, wird jedoch nicht nach dem Etikett der Krankheit entschieden, sondern nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung.
Hinzu kommt: Wenn mehrere gesundheitliche Einschränkungen parallel bestehen, wird nicht einfach „zusammengerechnet“. Die Behörde ermittelt einen Gesamtwert, der das Zusammenspiel der Belastungen abbilden soll. Das macht die Beantragung zugleich anspruchsvoller und fairer: Ein „kleines“ Problem allein kann wenig zählen, mehrere Probleme zusammen können aber eine deutlich stärkere Alltagswirkung entfalten.
Behinderten-Pauschbetrag: Entlastung ohne BelegsammlungSteuerlich ist der Behinderten-Pauschbetrag vor allem deshalb attraktiv, weil er ohne Einzelnachweis typischer, regelmäßig wiederkehrender behinderungsbedingter Kosten wirkt. Statt Quittungen, Zuzahlungen, Pflege- oder Wäschekosten über Monate zu sammeln und in der Steuererklärung aufzubereiten, wird ein pauschaler Betrag berücksichtigt – vorausgesetzt, der GdB ist festgestellt und der erforderliche Nachweis liegt vor.
Wichtig ist dabei die steuerliche Mechanik: Der Pauschbetrag senkt nicht „eins zu eins“ die Steuer, sondern das zu versteuernde Einkommen. Wie groß die Entlastung am Ende tatsächlich ausfällt, hängt deshalb vom individuellen Steuersatz ab.
Wer einen höheren Grenzsteuersatz hat, spürt die Pauschale in Euro meist stärker als jemand mit niedrigem Einkommen. Trotzdem kann die Pauschale auch bei kleineren Beträgen sinnvoll sein, weil sie ohne bürokratischen Aufwand greift und Planungssicherheit bringt.
Welche Pauschalen 2025 gelten – und wie sie sich staffelnFür 2025 sind die Pauschbeträge gesetzlich festgelegt und an den Grad der Behinderung gekoppelt. Bereits ab einem GdB von 20 besteht ein Anspruch. Der Einstieg liegt bei 384 Euro jährlich und steigt stufenweise bis 2.840 Euro bei einem GdB von 100.
Für Menschen, die als hilflos gelten, sowie für Blinde und Taubblinde gibt es unabhängig vom GdB einen deutlich höheren Pauschbetrag von 7.400 Euro. In diesen Fällen wird die „normale“ Staffel nicht zusätzlich gewährt, sondern durch den höheren Betrag ersetzt.
In der Praxis ist diese Staffelung mehr als eine Zahlenspielerei. Sie ist ein Signal, dass der Gesetzgeber behinderungsbedingte Mehrkosten typisieren will. Wer seinen GdB bislang nicht feststellen ließ, verschenkt daher unter Umständen Jahr für Jahr eine Entlastung, die rechtlich vorgesehen ist – selbst dann, wenn die tatsächlichen Mehrkosten im Einzelfall schwer zu beziffern wären.
Zeitfaktor: Warum ein Bescheid bis zum Jahresende 2025 hilfreich istRund um den Jahreswechsel entsteht häufig die gleiche Situation: Betroffene sind gesundheitlich seit Monaten oder Jahren eingeschränkt, haben aber keinen offiziellen Bescheid. Steuerlich wird das erst dann greifbar, wenn der Nachweis existiert. Sozialverbände und Lohnsteuerhilfevereine weisen deshalb seit Jahren darauf hin, dass eine Feststellung im laufenden Jahr vorteilhaft sein kann, weil sie die steuerliche Berücksichtigung für das gesamte Jahr erleichtert. Gleichzeitig dauert das Verfahren nicht selten mehrere Wochen, manchmal länger.
Wer erst sehr spät startet, erhöht das Risiko, dass der Bescheid erst nach dem 31. Dezember 2025 vorliegt.
Kommt der Bescheid erst 2026, hängt die steuerliche Wirkung für 2025 häufig daran, ab welchem Datum die Behinderung im Bescheid festgestellt wird. Genau deshalb wird immer wieder geraten, im Antrag – sofern medizinisch begründbar – auch eine rückwirkende Feststellung zu beantragen. Das ist kein Trick, sondern eine formale Bitte an die Behörde, den Beginn anhand der Aktenlage zu prüfen. Ob dem entsprochen wird, entscheidet jedoch nicht das Finanzamt, sondern die zuständige Stelle im Feststellungsverfahren, und es braucht dafür nachvollziehbare Unterlagen.
Wie das Feststellungsverfahren abläuft – und welche Unterlagen zählenDie Feststellung des GdB erfolgt auf Antrag. Zuständig sind die Behörden, die in den Ländern für die Durchführung des einschlägigen Sozialrechts verantwortlich sind; je nach Bundesland heißen sie Versorgungsamt, Landesamt, Amt für Soziales oder ähnlich. Der Antrag selbst ist grundsätzlich kostenfrei. Inhaltlich geht es darum, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen so zu dokumentieren, dass die Behörde deren Dauer und Auswirkungen beurteilen kann.
In der Praxis entscheidet die Qualität der medizinischen Unterlagen oft stärker über die Verfahrensdauer als der Antragstext. Ärztliche Befunde, Facharztberichte, Entlassungsberichte, Gutachten oder Therapie- und Verlaufsschilderungen helfen der Behörde, ohne Rückfragen zu einem belastbaren Bild zu kommen.
Wer mehrere Diagnosen hat, sollte nicht nur sämtliche Erkrankungen nennen, sondern deutlich machen, welche konkreten Einschränkungen daraus im Alltag folgen. Das klingt banal, ist aber häufig der Unterschied zwischen einer schnellen Aktenentscheidung und einem langwierigen Nachforderungsprozess.
Viele Betroffene unterschätzen zudem, dass auch „unsichtbare“ Einschränkungen relevant sein können, etwa bei chronischen Schmerzen, psychischen Belastungen oder neurologischen Erkrankungen. Entscheidend bleibt jedoch, ob die Funktionsbeeinträchtigung über längere Zeit besteht und die Teilhabe merklich beeinträchtigt.
Nachweis gegenüber dem Finanzamt: Ausweis, Bescheinigung und MerkzeichenSteuerlich genügt nicht das subjektive Erleben einer Einschränkung, sondern ein formaler Nachweis. Wer einen GdB von mindestens 50 hat, kann dies in der Regel mit einem Schwerbehindertenausweis oder dem entsprechenden Bescheid nachweisen. Bei einem GdB zwischen 20 und 40 – also genau in dem Bereich, den viele als „zu gering“ abtun – ist meist keine Ausweiskarte im Spiel. Dann kommt es umso mehr auf die Bescheinigung oder den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde an.
Auch Merkzeichen sind steuerlich relevant, weil sie bestimmte Pauschalen auslösen. Das gilt insbesondere für „H“ (hilflos) sowie „Bl“ und „TBl“. Wer solche Merkmale zuerkannt bekommt, profitiert beim Behinderten-Pauschbetrag von der höheren Pauschale.
Zudem existiert im Einkommensteuerrecht eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist und ebenfalls über die Steuererklärung geltend gemacht werden kann. Hier entscheidet nicht nur der GdB, sondern teils auch das Merkzeichen oder eine bestimmte Kombination aus GdB und Merkzeichen.
Wenn die Pauschale nicht reicht: Alternative über außergewöhnliche Belastungen und FahrtkostenpauschaleDer Behinderten-Pauschbetrag ist nicht in jedem Fall die beste Lösung. Er deckt typische, regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen pauschal ab. Wer außergewöhnlich hohe Kosten hat, kann unter Umständen besser fahren, indem er statt der Pauschale konkrete Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend macht.
Das ist jedoch deutlich aufwendiger und hängt außerdem von der zumutbaren Eigenbelastung ab, die steuerlich gegengerechnet wird. Der Gesetzgeber lässt hier ein Wahlrecht zu, verlangt aber, dass innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht beliebig gemischt wird, soweit es um dieselben typischen Aufwendungen geht.
Neben der Behinderten-Pauschale ist die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ein weiterer Baustein, der häufig übersehen wird. Sie ist im Gesetz verankert und wirkt pauschal, ohne dass jede einzelne Fahrt belegt werden muss. Auch hier gilt: Die Anspruchsvoraussetzungen sind eng definiert. Wer sie erfüllt, kann jedoch spürbar profitieren – gerade dann, wenn Mobilität im Alltag nur mit zusätzlichem Aufwand möglich ist.
Steuern sparen mit Grad der Behinderung 2025 GdB / Merkzeichen Behinderten-Pauschbetrag 2025 und geschätzte Steuerersparnis GdB 20 384 € → ca. 77–161 € Steuerersparnis GdB 30 620 € → ca. 124–260 € Steuerersparnis GdB 40 860 € → ca. 172–361 € Steuerersparnis GdB 50 1.140 € → ca. 228–479 € Steuerersparnis GdB 60 1.440 € → ca. 288–605 € Steuerersparnis GdB 70 1.780 € → ca. 356–748 € Steuerersparnis GdB 80 2.120 € → ca. 424–890 € Steuerersparnis GdB 90 2.460 € → ca. 492–1.033 € Steuerersparnis GdB 100 2.840 € → ca. 568–1.193 € Steuerersparnis Merkzeichen H / Bl / TBl 7.400 € → ca. 1.480–3.108 € SteuerersparnisMehr als Steuern: Nachteilsausgleiche, Vergünstigungen – und die Vorsicht vor einer Neufeststellung
Ein anerkannter GdB kann über die Steuer hinaus Folgen haben. Je nach Höhe des GdB und je nach Merkzeichen kommen Vergünstigungen in Betracht, etwa in Bereichen wie Mobilität oder Zugang zu bestimmten Leistungen. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor, die weitere Schutzrechte im Arbeitsleben auslösen kann. Gleichzeitig ist ein einmal festgestellter GdB nicht in Stein gemeißelt.
Bei einer Neufeststellung kann er steigen, aber auch sinken. Sozialverbände warnen deshalb davor, Anträge ohne strategische Abwägung zu stellen, wenn bereits ein höherer Status besteht und konkrete Rechte daran hängen.
Gerade bei Menschen, die sich in Richtung Altersrente bewegen oder arbeitsrechtliche Schutzrechte nutzen, kann eine Herabstufung praktische Nachteile haben. Umgekehrt gilt: Wer bislang gar nichts hat, sollte die Chancen auf eine erstmalige Feststellung prüfen, weil damit überhaupt erst Nachteilsausgleiche eröffnet werden.
Blick auf ein unterschätztes RechtDie steuerlichen Regelungen rund um den GdB sind keine Sonderbehandlung aus Kulanz, sondern ein gesetzlich verankerter Ausgleich für typisierte Mehrbelastungen. Wer dauerhaft gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte daher nicht erst dann an das Thema denken, wenn die Steuererklärung ansteht oder wenn finanzielle Engpässe akut werden. Sinnvoller ist es, den eigenen Status rechtzeitig zu ordnen: medizinisch dokumentieren, formal feststellen lassen und den Nachweis sauber ablegen.
Für das Steuerjahr 2025 bedeutet das ganz konkret: Wer einen GdB wahrscheinlich erfüllt und den Antrag noch 2025 stellt, verbessert die Ausgangslage, dass die Entlastung für 2025 ohne Streitfragen greift. Und selbst wenn der Bescheid nicht mehr rechtzeitig kommt, kann eine rückwirkende Feststellung – sofern medizinisch belegbar – helfen, dass das Jahr 2025 steuerlich nicht verloren ist. Entscheidend ist dabei weniger Tempo als Substanz: Je besser die Unterlagen und je klarer der Verlauf dokumentiert ist, desto geringer ist die Gefahr, dass ein berechtigter Anspruch an Formalien scheitert.
Quellen: Lohnsteuerliche Hinweise 2025, § 33b EStG (Behinderten-Pauschbetrag), einschließlich Staffelung der Pauschbeträge, Sonderpauschbetrag 7.400 Euro sowie Übertragung auf Eltern und Auszug zu § 65 EStDV (Nachweis), Sozialgesetzbuch IX, § 152 (Feststellung der Behinderung auf Antrag und Zuständigkeit der Behörden), Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Definition und Einordnung des GdB als Maß der Teilhabebeeinträchtigung.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Mit GdB den Steuervorteil für 2025 nutzen: Warum sich ein Antrag oft rechnet erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
45 Jahre in die Rente eingezahlt – so hoch ist die Altersrente
Wer 45 Jahre lang arbeitet, Beiträge zahlt und sich an den gängigen Leitbildern der Rentenversicherung orientiert, erwartet eine verlässliche Größenordnung für den Ruhestand. Spätestens beim Blick auf die Renteninformation kommt dann oft die nächste Frage: Was bedeutet „Brutto“ in Euro – und was bleibt nach Abzügen tatsächlich übrig?
Seit dem 1. Juli 2025 ist ein Entgeltpunkt 40,79 Euro wert. Diese Anpassung verändert jede Beispielrechnung, die auf Rentenpunkten basiert, unmittelbar – und damit auch die Ableitungen zur Nettorente.
Die Rentenformel bleibt gleich – die Stellschrauben ändern sichDie gesetzliche Altersrente wird weiterhin über die bekannte Formel ermittelt: Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert × Zugangsfaktor. An der Logik hat sich nichts geändert. Wer im Verhältnis zum Durchschnitt gut verdient, sammelt mehr Punkte; wer weniger verdient, sammelt weniger. Der Rentenwert übersetzt diese Punkte in Euro. Der Zugangsfaktor bildet ab, ob jemand früher, regulär oder später in Rente geht.
Im Alltag wird diese Formel oft unterschätzt, weil viele Menschen ihre eigene Rentenhöhe gedanklich eher an „Jahren im Job“ festmachen. Die Jahre zählen zwar, aber das Gewicht liegt auf dem, was in diesen Jahren beitragspflichtig verdient wurde.
Was ein Rentenpunkt 2025 bedeutet – und was „Durchschnittsverdienst“ heute istEin Entgeltpunkt entspricht vereinfacht einem Jahr Arbeit mit einem Einkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts. Für 2025 liegt dieses vorläufige Durchschnittsentgelt bei 50.493 Euro im Jahr, also rund 4.208 Euro brutto im Monat.
Wer in einem Jahr ungefähr diese Größenordnung verdient, erhält etwa einen Punkt. Wer dauerhaft darunter liegt, baut entsprechend weniger Rentenansprüche auf; wer darüber liegt, mehr.
Damit verschiebt sich schon die Ausgangslage gegenüber älteren Rechnungen: Der „Durchschnitt“ ist 2025 deutlich höher angesetzt als in vielen älteren Beispielen – und wer sein Gehalt daran misst, erkennt schneller, wie weit das eigene Einkommen tatsächlich vom Referenzwert entfernt ist.
Warum sehr hohe Einkommen nicht unbegrenzt mehr Rente bringenMehr Einkommen bringt nicht endlos mehr Rentenpunkte, weil Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze fällig werden. 2025 liegt sie bei 8.050 Euro brutto im Monat (96.600 Euro jährlich).
Einkommen oberhalb dieser Grenze erhöhen die Rentenbeiträge nicht weiter – und damit auch nicht die jährliche Punkteausbeute. Das spielt für die Praxis eine große Rolle: Wer weit über der Grenze verdient, kann den Lebensstandard im Alter meist nur mit zusätzlicher Vorsorge absichern, weil die gesetzliche Rente alleine den Abstand zum letzten Erwerbseinkommen typischerweise nicht schließt.
Aktualisierte Beispielrechnung: 45 Jahre Durchschnittsverdienst, regulärer RentenbeginnFür eine klare Orientierung nehmen wir – wie im Videoskript – eine idealisierte Erwerbsbiografie an: 45 Jahre gearbeitet, jedes Jahr ungefähr Durchschnittsentgelt, Rentenbeginn ohne Abschläge. Das ergibt 45 Entgeltpunkte und einen Zugangsfaktor von 1.
Mit dem seit 1. Juli 2025 geltenden Rentenwert ergibt sich damit eine monatliche Bruttorente von 45 × 40,79 Euro = 1.835,55 Euro. Das ist zugleich die Größenordnung, die häufig als „Standardrente“ bezeichnet wird, wenn 45 Jahre Durchschnittsverdienst unterstellt werden. Gegenüber dem Rentenwert vor der Anpassung (39,32 Euro) liegt diese Bruttorente um gut 66 Euro pro Monat höher.
Von der Bruttorente zur Nettorente: Kranken- und Pflegeversicherung sind spürbarEntscheidend für den Alltag ist die Nettorente. In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Rentnerinnen und Rentner auf die gesetzliche Rente grundsätzlich den halben allgemeinen Beitragssatz und den halben Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse; die andere Hälfte trägt die Rentenversicherung.
Für eine verständliche Beispielrechnung kann man mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2025 von 2,5 Prozent rechnen. Zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent ergibt sich ein Gesamtbeitrag von 17,1 Prozent, wovon die Rentnerseite die Hälfte trägt. Das entspricht rechnerisch 8,55 Prozent der Bruttorente.
Auf die Beispielrente von 1.835,55 Euro angewendet sind das rund 156,94 Euro pro Monat für die Krankenversicherung.
Bei der Pflegeversicherung ist die Systematik für Rentenbeziehende strenger: Den Beitrag tragen sie grundsätzlich allein. Seit 1. Januar 2025 liegt der reguläre Beitragssatz bei 3,6 Prozent, für Kinderlose (ab 23) kommen Zuschläge hinzu.
Für die Beispielperson unterstellen wir, dass Kinder vorhanden sind. Dann läge der Pflegeversicherungsbeitrag bei rund 66,08 Euro pro Monat.
Allein durch Kranken- und Pflegeversicherung sinkt die Beispielrente damit von 1.835,55 Euro brutto auf etwa 1.612,53 Euro – noch bevor Steuern berücksichtigt sind.
Besteuerung der Rente: Der Rentenbeginn entscheidet über den steuerpflichtigen AnteilDie nachgelagerte Besteuerung sorgt dafür, dass Renten grundsätzlich steuerpflichtig sein können, aber nicht jede Rente automatisch zu einer Steuerzahlung führt. Maßgeblich ist zunächst der Besteuerungsanteil im Jahr des Rentenbeginns.
Für einen Rentenbeginn im Jahr 2025 beträgt er 83,5 Prozent; entsprechend sind 16,5 Prozent als Rentenfreibetrag vorgesehen, der als Eurobetrag festgeschrieben wird. Zusätzlich wirken der Werbungskosten-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag sowie die abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Für eine konsistente Beispielrechnung nehmen wir an, die Person geht 2025 regulär in Rente, hat keine weiteren Einkünfte und ist alleinstehend. Dann ergibt sich bei einer Jahresbruttorente von 22.026,60 Euro ein Rentenfreibetrag von rund 3.634 Euro.
Nach den pauschalen Abzügen und den abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von rund 15.578 Euro. Daraus ergibt sich nach dem Einkommensteuertarif 2025 eine Einkommensteuer von ungefähr 600 Euro im Jahr, also etwa 50 Euro im Monat. Solidaritätszuschlag fällt in dieser Größenordnung typischerweise nicht an; Kirchensteuer ist in dieser Rechnung nicht enthalten.
Ergebnis: Was bleibt 2025 bei der „Standardbiografie“ netto übrig?Unter diesen Annahmen ergibt sich aus der Beispielrente von 1.835,55 Euro brutto nach Kranken- und Pflegeversicherung sowie Einkommensteuer eine Nettorente von rund 1.562,50 Euro pro Monat. Auf Jahresbasis entspricht das etwa 18.750 Euro netto.
Diese Zahl ist keine Zusage, sondern eine Orientierung. Schon kleine Abweichungen ändern das Ergebnis: Ein höherer kassenindividueller Zusatzbeitrag erhöht den Krankenversicherungsabzug, Kinderlosigkeit kann den Pflegebeitrag steigern, weitere Einkünfte – etwa Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder private Renten – verändern die Steuerlast und können je nach Art der Einnahmen auch weitere Sozialabgaben nach sich ziehen. Ebenso gilt: Wer nicht 45 Jahre durchgehend Durchschnitt verdient hat, landet bei weniger Entgeltpunkten und damit deutlich niedriger.
Tabelle: 45 Jahre gearbeitet – So viel Rente bekommt manNachfolgende Tabelle zeigt eine grobe Orientierung, welche monatliche Bruttorente nach 45 Beitragsjahren herauskommen kann, wenn das Einkommen über die gesamte Zeit in etwa konstant bleibt und eine Regelaltersrente ohne Zu- oder Abschläge beginnt. Für sehr hohe Einkommen gilt eine Deckelung, weil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze keine zusätzlichen Rentenpunkte entstehen; deshalb bleibt das Ergebnis ab einem bestimmten Monatsbrutto gleich.
Von der Bruttorente gehen später in aller Regel noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Einkommensteuer ab, sodass netto weniger übrig bleibt.
Monatliches Bruttoeinkommen (angenommen konstant) Monatliche Bruttorente nach 45 Jahren 2.500 € 1.091 € 3.000 € 1.309 € 3.500 € 1.527 € 4.208 € 1.836 € 5.000 € 2.181 € 6.000 € 2.617 € 7.000 € 3.054 € 8.050 € 3.512 € 9.000 € 3.512 € 10.000 € 3.512 €Hinweise: Aktueller Rentenwert seit 1. Juli 2025: 40,79 € je Entgeltpunkt. Durchschnittsentgelt 2025 (vorläufig) in der Rentenversicherung: 50.493 € jährlich (entspricht 4.207,75 € monatlich). Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2025: 8.050 € monatlich.
Einordnung: Warum solche Rechnungen nützen – und wo sie schnell irreführenDas stärkste Argument für eine konkrete Beispielrechnung ist ihre Klarheit: Sie zeigt, dass zwischen Brutto und Netto ein relevanter Abstand liegt und dass die Abzüge im Ruhestand nicht „Nebensache“ sind. Gleichzeitig ist die Standardbiografie selten. Teilzeitphasen, Arbeitslosigkeit, längere Krankheit, Kindererziehung, Zeiten ohne Beiträge oder längere Niedriglohnepisoden drücken die Punktzahl sichtbar.
Umgekehrt kann ein überdurchschnittliches, beitragspflichtiges Einkommen über viele Jahre die Entgeltpunkte erhöhen, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Wer eine seriöse Vorstellung von der eigenen Versorgung im Alter bekommen will, kommt deshalb um zwei Schritte nicht herum: den Blick auf die eigenen Entgeltpunkte in der Renteninformation und eine nüchterne Netto-Betrachtung, die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Steuerregeln des voraussichtlichen Rentenbeginns berücksichtigt.
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Schwerbehindertenausweis läuft aus: Verlängern ohne den Grad der Behinderung jetzt zu verlieren
Der Schwerbehindertenausweis läuft aus, weil dieser befristet war. Kann es nun passieren, dass bei einer erneuten Verlängerung der aktuelle Grad der Behinderung wegfällt?
Was bedeutet die behördliche Feststellung einer Schwer-Behinderung?Zunächst einmal ist es ein Unterschied zwischen der behördlichen Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und der Gültigkeit eines Schwerbehindertenausweises.
Die Feststellung einer Behinderung durch das Versorgungsamt ist grundsätzlich zukunftsoffen und von Dauer.
Das bedeutet, dass die Behörde einen GdB von mindestens 50 als Schwerbehinderung feststellt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Feststellung ist entweder zeitlich befristet oder gilt dauerhaft, es sei denn, es werden neue Tatsachen bekannt, die eine erneute Überprüfung erforderlich machen.
Ist der Schwerbehindertenausweis zeitlich befristet?Der Schwerbehindertenausweis hingegen kann befristet ausgestellt werden. Die Befristung des Ausweises ist nicht mit dem Fortbestehen der Schwerbehinderung gleichzusetzen.
Eine häufige Fehlannahme ist, dass mit dem Ablauf des Ausweises auch die anerkannte Schwerbehinderung erlischt. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Befristung eines Ausweises kann verschiedene Gründe haben, etwa eine sogenannte Heilungsbewährung. Diese wird häufig bei schweren Erkrankungen gewährt, wo es eine hohe Wahrscheinlichkeit der Verbesserung des Gesundheitszustandes gibt.
Was passiert nach Ablauf der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises?Ein wesentliches Missverständnis, dem viele unterliegen, ist, dass die Schwerbehinderung erlischt, sobald der Ausweis abläuft. Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt stellt klar, dass dies nicht der Realität entspricht.
Der Ablauf der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bedeutet nicht, dass die behördliche Feststellung der Schwerbehinderung aufgehoben ist. Solange über einen neuen Feststellungsantrag oder eine Änderung nicht unanfechtbar entschieden wurde, bleibt der Status der Schwerbehinderung bestehen.
Welche Rechte haben Betroffene bei einem Widerspruch?Wichtig ist die Möglichkeit, gegen eine Entscheidung des Versorgungsamtes Widerspruch einzulegen.
Wenn beispielsweise eine Reduzierung des GdB vorgenommen wird, haben Betroffene das Recht, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls ein Klageverfahren einzuleiten.
Während dieser Zeit bleibt der Status des Schwerbehindertenausweises und damit auch der GdB erhalten, bis eine unanfechtbare Entscheidung vorliegt. Das gewährleistet, dass Betroffene nicht über Nacht ihren rechtlichen Status verlieren.
Was besagt das Sozialgesetzbuch zu diesem Thema?Laut § 199 SGB IX besteht eine dreimonatige Schutzfrist nach einer unanfechtbaren Entscheidung über den Grad der Behinderung. Dies bedeutet, dass selbst wenn der Ausweis abgelaufen ist, die Gültigkeit im Sinne der Rechtslage bestehen bleibt, bis eine endgültige Entscheidung gefällt wird.
Dies sorgt dafür, dass Menschen mit Behinderung ihre Rechte nicht verlieren, während sie auf eine Entscheidung über einen neuen Antrag oder einen Widerspruch warten.
Was sollten also Betroffene beachten?Betroffene sollten sich nicht von falschen Informationen in Internetforen verunsichern lassen.
Der Unterschied zwischen der behördlichen Feststellung der Schwerbehinderung und der Befristung des Ausweises ist essenziell, um die eigene Rechtsposition zu verstehen.
Ein befristeter Ausweis bedeutet nicht das Ende der Anerkennung der Schwerbehinderung. Vielmehr bleibt der Status bis zur endgültigen Entscheidung der Behörde oder des Gerichts erhalten.
Tabelle zur ZusammenfassungHier ist eine zusammenfassende Tabelle zur Verlängerung des Schwerbehindertenausweises ohne Verlust des Grades der Behinderung (GdB):
Wichtig Details Problem Ablauf des Schwerbehindertenausweises, wodurch GdB-Vorteile verloren gehen könnten Mögliche Konsequenzen Verlust von Rechten und Vergünstigungen, die mit dem GdB verbunden sind Antragszeitpunkt Der Antrag sollte unbedingt vor dem Ablaufdatum gestellt werden, um Vorteile zu sichern Erforderliche Unterlagen Aktuelle medizinische Nachweise zur Bestätigung des bestehenden GdB sollten eingereicht werden Prozess und Formalitäten Kontaktaufnahme zur zuständigen Behörde, um die Verlängerungsbedingungen zu klären Tipps zur Vermeidung von Fehlern Frühzeitiger Antrag und gegebenenfalls Rücksprache mit Ärzten zur Aktualisierung medizinischer UnterlagenDer Beitrag Schwerbehindertenausweis läuft aus: Verlängern ohne den Grad der Behinderung jetzt zu verlieren erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Grad der Behinderung bei Psyche – Neue Tabelle
Wer nach dem „Grad der Behinderung bei Psyche“ sucht, erwartet häufig eine Art Diagnose-zu-Prozent-Übersetzung: Depression gleich X, Angststörung gleich Y, PTBS gleich Z. Genau so funktioniert das deutsche Feststellungsverfahren aber nicht.
Der Grad der Behinderung (GdB) soll die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft abbilden – und zwar über alle Lebensbereiche hinweg, nicht nur bezogen auf den Beruf.
Entscheidend ist daher weniger das Etikett einer Diagnose als die Funktionsbeeinträchtigung im Alltag, über einen Zeitraum, der nicht nur vorübergehend ist.
Das macht die Sache gleichzeitig fairer und komplizierter. Fairer, weil zwei Menschen mit derselben Diagnose sehr unterschiedlich belastet sein können. Komplizierter, weil sich psychische Einschränkungen nicht so leicht in Messwerte übersetzen lassen wie etwa Seh- oder Hörvermögen.
Feststellung des GdBDie Feststellung des GdB ist im Schwerbehindertenrecht im Neunten Buch Sozialgesetzbuch verankert. Dort ist auch festgelegt, dass die Auswirkungen auf die Teilhabe nach Zehnergraden abgestuft werden und eine Feststellung nur ab einem bestimmten Mindestwert getroffen wird.
Grundlage für die gutachterliche Bewertung sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze als Anlage der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese Grundsätze sind verbindlich dafür, wie vergleichbare Sachverhalte möglichst einheitlich bewertet werden sollen.
Was bei Psyche bewertet wird: Funktionsniveau statt DiagnosecodeBei psychischen Erkrankungen tauchen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Begriffe auf, die sperrig klingen, im Verfahren aber eine große Rolle spielen. Einer davon ist die „Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit“. Gemeint ist sinngemäß, wie weit jemand noch in der Lage ist, das eigene Leben zu planen, zu strukturieren, zu gestalten, soziale Beziehungen verlässlich zu halten und Anforderungen des Alltags nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft zu bewältigen.
Noch konkreter wird es, wenn es um „soziale Anpassungsschwierigkeiten“ geht. Diese werden mit Blick auf Integrationsfähigkeit in typische Lebensbereiche beschrieben, also etwa Familie und häusliches Leben, öffentliches Leben, Ausbildung oder Arbeitswelt.
Der Begriff ist im Regelwerk nicht als Bauchgefühl gemeint, sondern als beobachtbare, an Unterstützung und Beaufsichtigung gekoppelte Einschränkung: Reicht Förderung aus, braucht es umfassende Assistenz, oder gelingt Integration auch mit Hilfe nicht mehr? Genau an dieser Stelle entscheidet sich in der Praxis häufig, ob eine Einordnung eher im mittleren oder im hohen Bereich landet.
Tabelle Grad der Behinderung bei Psyche Einordnung nach Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Auszug) Orientierungsrahmen beim GdB/GdS Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen: leichtere psychovegetative oder psychische Störungen 0–20 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen: stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit 30–40 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen: schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50–70 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen: schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80–100 Schizophrene und affektive Psychosen: langdauernde Psychose im floriden Stadium, je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten 50–100 Tiefgreifende Entwicklungsstörungen (z.B. Autismus): Einordnung nach Ausmaß sozialer Anpassungsschwierigkeiten 10–20 bis 80–100 Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen: Einordnung nach Ausmaß sozialer Anpassungsschwierigkeiten 0–20 bis 80–100 Was hinter den Abstufungen praktisch stecktDie Spannweite 0–20 ist in der Praxis häufig der Bereich, in dem zwar Symptome bestehen, aber trotz Beschwerden noch eine vergleichsweise stabile Alltagsbewältigung gelingt. Das kann etwa bedeuten, dass berufliche oder soziale Anforderungen zwar deutlich anstrengen, aber regelmäßig noch geschafft werden, vielleicht mit Behandlung, ohne dass es zu gravierenden Einbrüchen der Lebensführung kommt.
Der Bereich 30–40 ist im Regelwerk an die „wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit“ gekoppelt. In der Lebensrealität taucht das oft als dauerhafte Überforderung in mehreren Alltagsfeldern auf: verlässliche Struktur gelingt nur noch eingeschränkt, soziale Kontakte werden instabil, Termine und Verpflichtungen reißen häufiger ab, Krisen häufen sich, Rückzug wird zum Normalzustand.
Ab 50 aufwärts wird in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ausdrücklich mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten gearbeitet. Das ist häufig der Punkt, an dem die Unterstützungsbedürftigkeit greifbar wird, etwa durch regelmäßige Begleitung, engmaschige Behandlung, wiederholte stationäre Aufenthalte, deutliche Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit über längere Zeit oder einen Alltag, der ohne Hilfe nur noch bruchstückhaft funktioniert.
Der Sprung in Richtung 80–100 ist typischerweise dort zu verorten, wo die Integration in wesentliche Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht wirklich gelingt oder nur unter sehr hoher Überwachung stabil bleibt.
Gesamt-GdB: Warum man nicht „zusammenzählen“ darfViele Betroffene haben nicht nur eine psychische Diagnose, sondern mehrere, außerdem häufig körperliche Begleiterkrankungen. Das System verlangt dennoch keine Addition einzelner Werte.
Der Gesamt-GdB wird aus einer Gesamtschau gebildet. Ausgangspunkt ist meist die stärkste Funktionsbeeinträchtigung; anschließend wird geprüft, ob weitere Beeinträchtigungen das Ausmaß der Behinderung in der Gesamtwirkung erhöhen und wenn ja, in welchem Umfang. Wer mit „20 plus 30 plus 30“ rechnet, landet fast zwangsläufig bei falschen Erwartungen.
Welche Unterlagen im Verfahren den Unterschied machenBei psychischen Erkrankungen ist die Aktenlage oft die eigentliche Bühne. Kurze Diagnoseschreiben helfen, reichen aber selten, wenn es um die Einordnung in mittlere oder hohe Bereiche geht.
Überzeugend ist in der Regel eine konsistente Dokumentation über Zeit: Behandlungsverläufe, Verlaufsschilderungen von Fachärztinnen, Therapeutinnen oder Kliniken, Angaben zu Frequenz und Dauer von Krisen, Hinweise auf Funktionsniveau im Alltag, Belastbarkeit, soziale Stabilität, Rückzugsneigung, Antrieb, Selbstversorgung, Umgang mit Behördenwegen, Konfliktfähigkeit und Stressreaktionen. Je stärker der Antrag auf Beispiele aus der Lebensführung gestützt ist, desto besser lässt sich der abstrakte Begriff „Teilhabe“ mit Inhalt füllen.
Ablauf in der Praxis: Antrag, Prüfung, BescheidDer Weg beginnt mit dem Antrag bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes. In Niedersachsen gibt es dazu eigene Informationsseiten zum Feststellungsverfahren. Die Behörde fordert typischerweise Befundberichte an und trifft die Entscheidung auf Grundlage der Akten, bei Bedarf ergänzt durch weitere ärztliche Stellungnahmen. Das Verfahren ist damit stark dokumentengetrieben; wer relevante Behandler nicht angibt oder wesentliche Diagnostik und Therapie nicht beilegt, läuft Gefahr, dass das Bild zu mild ausfällt.
Wenn der Bescheid nicht passt: Widerspruch und Klage in nüchternen FristenGegen einen aus Sicht der Betroffenen zu niedrigen GdB oder gegen abgelehnte Merkzeichen ist der Widerspruch das übliche Mittel. In der Verwaltungspraxis ist die Frist regelmäßig kurz, und Formfragen sind wichtiger, als man glaubt. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, bleibt der Gang zum Sozialgericht.
Auch dort gelten feste Klagefristen. Inhaltlich gilt in beiden Stufen: Neue, aussagekräftige medizinische Unterlagen und eine präzise Beschreibung der alltagsrelevanten Einschränkungen bringen meist mehr als Empörung über eine „falsche Tabelle“.
Ein Beispiel der Praxis:Frau M., 42 Jahre alt, ist seit gut zwei Jahren wegen einer rezidivierenden Depression mit Angstsymptomen in Behandlung ist. In den Unterlagen steht nicht nur die Diagnose, sondern vor allem der Verlauf: wiederkehrende Einbrüche mit deutlich vermindertem Antrieb, Schlafstörungen, Konzentrationsabbrüchen und ausgeprägtem sozialem Rückzug. Sie schafft Einkäufe nur noch zu Randzeiten oder mit Begleitung, verpasst regelmäßig Termine, braucht Unterstützung bei Behördenpost und hat über Monate kaum noch Kontakte außerhalb der engsten Familie gehalten. Mehrfach mussten akute Krisen ambulant aufgefangen werden; zusätzlich gab es einen stationären Aufenthalt, danach eine engmaschige Weiterbehandlung.
Im Feststellungsverfahren bewertet die Behörde nicht „Depression“ als Etikett, sondern die nachweisbaren Folgen im Alltag und die Dauer. Weil die Einschränkungen nicht nur kurzfristig auftreten, sondern über längere Zeit immer wieder in mehreren Lebensbereichen durchschlagen, wird die Störung als deutlich stärker behindernd eingeordnet. Je nachdem, wie ausgeprägt die sozialen Anpassungsschwierigkeiten dokumentiert sind und wie stabil die Situation trotz Behandlung bleibt, bewegt sich die Bewertung in der Praxis häufig im Bereich, in dem ein GdB ab 30 bis hin zu 50 und mehr in Betracht kommen kann. Entscheidend ist dabei, dass die Befunde und Verlaufsschilderungen das Ausmaß der Teilhabeeinschränkungen nachvollziehbar belegen.
Die Tabelle ist kein TaschenrechnerFür psychische Erkrankungen geben die Versorgungsmedizinischen Grundsätze klare Orientierungsrahmen vor, die von 0–20 bis 80–100 reichen. Die eigentliche Entscheidung wird jedoch über die Schwere der Funktionsbeeinträchtigung, über soziale Anpassungsschwierigkeiten und über die Dauerhaftigkeit der Einschränkungen hergeleitet. Wer die Logik des Systems versteht und die eigene Situation sauber dokumentiert, verbessert die Chancen auf einen Bescheid, der die Realität tatsächlich abbildet.
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Bürgergeld: Verein will Klage gegen Neue Grundsicherung
Die geplante Neue Grundsicherung spitzt die Lage für Bürgergeld-Bezieher dramatisch zu. Die Bundesregierung treibt die Reform des Bürgergeldes entschlossen voran und erhöht damit massiv den Druck auf Leistungsbeziehende.
Sie eröffnet den Jobcentern die Möglichkeit, Bürgergeld komplett zu streichen – selbst die Kosten der Unterkunft stehen auf dem Spiel. Für Menschen, die jeden Euro umdrehen müssen, trifft diese Verschärfung mitten ins Leben.
Helena Steinhaus warnt vor gefährlicher VerschärfungHelena Steinhaus, Gründerin des Vereins Sanktionsfrei e.V., stemmt sich energisch dagegen. Ihr Verein unterstützt Bürgergeld-Beziehende mit Spenden, vermittelt juristischen Beistand und verteilt monatlich bis zu 30.000 Euro an Betroffene. Sie warnt eindringlich vor den Folgen der geplanten Änderungen und prangert eine gefährliche politische Verschärfung an.
„Das ist kalkulierter Verfassungsbruch“ – Steinhaus erhebt schwere VorwürfeSteinhaus attackiert die Reform mit klaren Worten. Sie erinnert daran, dass das Bundesverfassungsgericht Sanktionen über 30 Prozent als verfassungswidrig eingestuft hat und eine komplette Streichung nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zulässt. Schon heute dürfen Jobcenter Menschen vollständig sanktionieren, wenn sie zweimal eine zumutbare Arbeit ablehnen.
Falsches Spiel auf Zeit gegen unser GrundgesetzDie Reform jedoch setzt viel früher an und erlaubt die Totalstreichung nach nur einer abgelehnten Stelle. Für Steinhaus verletzt diese Verschärfung fundamental das Grundrecht auf freie Berufswahl.
Sie wirft der Bundesregierung vor, bewusst verfassungswidrige Maßnahmen zu beschließen und darauf zu spekulieren, dass das Verfassungsgericht Jahre braucht, um ein Urteil zu fällen.
Neue Grundsicherung verschärft das System weit über Hartz IV hinausViele Betroffene fragen sich, ob die Reform das System noch brutaler macht als Hartz IV. Steinhaus beantwortet diese Frage klar: Die Reform übertrumpft Hartz IV in Härte und Rücksichtslosigkeit. Sie sieht, wie die Regierung Menschen unter existenziellen Druck setzt, anstatt echte Chancen zu schaffen.
Strategische Klage in Aussicht?Gleichzeitig kündigt sie an, sich juristisch zu wehren. Wenn die Reform in Kraft tritt, strebt Sanktionsfrei e.V. eine strategische Klage an. Dafür mobilisiert der Verein Unterstützerinnen und Unterstützer, um Betroffene rechtlich zu stärken.
Die Realität der Bürgergeld-Beziehenden – wer wirklich betroffen istAuf Vorwürfe, sie „helfe Faulen“, reagiert Steinhaus entschieden. Sie fordert alle Kritiker auf, die Realität der 5,5 Millionen Bürgergeld-Beziehenden wahrzunehmen. Viele kämpfen mit chronischen Erkrankungen, alleiniger Sorgearbeit, prekären Jobs oder Kinderarmut. Fast eine Million stocken trotz Arbeit auf, 1,5 Millionen sind Kinder und Jugendliche.
Prinzipiell erwerbsfähig bedeutet nicht, jeden Job machen zu könnenOffiziell gelten viele als „erwerbsfähig“, tatsächlich stehen sie dem Arbeitsmarkt oft gar nicht zur Verfügung. Jugendliche, Menschen mit schweren gesundheitlichen Belastungen oder komplexen Lebensumständen lassen sich nicht einfach in Vollzeitjobs drängen. Steinhaus fragt pointiert: „Wollen Sie 15-Jährige bei Amazon schuften lassen?“
Arbeitsfähig? Viele schaffen nur Teilzeit – manche gar nichtSelbst unter den offiziell arbeitsfähigen Personen können laut Steinhaus nur rund 30 Prozent realistisch arbeiten – viele davon lediglich eingeschränkt. Vollzeitjobs bleiben für die meisten eine theoretische Option, die an gesundheitlichen, familiären oder psychischen Belastungen scheitert.
Die Reform ignoriert diese Realität und überzieht Betroffene mit Druck und Drohungen. Für Bürgergeld-Beziehende bedeutet das: Sie kämpfen künftig nicht nur um Jobs, sondern um ihre gesamte Existenz.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Bürgergeld-Reform1. Kann das Bürgergeld künftig komplett gestrichen werden?
Ja. Die Reform erlaubt eine vollständige Streichung aller Leistungen – sogar der Miete –, wenn jemand einmal eine zumutbare Arbeit ablehnt.
2. Verstößt diese Reform gegen das Grundgesetz?
Nach aktueller Rechtsprechung, ja. Sanktionen dürfen 30 Prozent nicht überschreiten. Deshalb hält Sanktionsfrei e.V. die Reform für klar verfassungswidrig.
3. Welche Gruppen leiden besonders unter den neuen Regeln?
Chronisch Kranke, Alleinerziehende, Aufstocker, Jugendliche und Kinder. Viele gelten offiziell als arbeitsfähig, können aber praktisch kaum oder gar nicht arbeiten.
4. Will Sanktionsfrei e.V. gegen die Reform klagen?
Ja. Der Verein erwägt eine strategische Klage, sobald die Reform in Kraft tritt, falls die finanziellen Mittel dafür da sind und bereitet juristische Unterstützung für Betroffene vor.
5. Wie unterstützt Sanktionsfrei e.V. Bürgergeld-Beziehende?
Der Verein verteilt Spenden, vermittelt Anwälte und begleitet Menschen, die Sanktionen erhalten oder von der Reform bedroht sind.
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Bürgermeister entfernt persönlich Anti-Obdachlosen-Bänke
In Dornbirn / Österreich hat Bürgermeister Markus Fäßler von der SPÖ mit einer kleinen, aber symbolträchtigen Handlung eine breite gesellschaftliche Debatte angestoßen. Er entfernte eigenhändig jene hölzernen Trennkeile von mehreren Sitzbänken, die verhindern sollten, dass obdachlose Menschen darauf liegen oder schlafen.
Was zunächst wie eine technische Anpassung wirkt, entpuppt sich als klare Botschaft: Ausgrenzung hat im öffentlichen Raum keinen Platz, und Städte sind auch für diejenigen da, die kein Dach über dem Kopf haben.
In Dornbirn wächst der Widerstand gegen ausgrenzende GestaltungMit seinem entschlossenen Handeln greift Fäßler eine Entwicklung auf, die längst viele europäische Städte betrifft. Die Gestaltung öffentlicher Räume wird zunehmend zum politischen Feld – und zum Spiegel gesellschaftlicher Haltung. Während manche Kommunen auf schwer erkennbare, aber wirkmächtige Abwehrmechanismen gegen die Ärmsten der Gesellschaft setzen, öffnet Dornbirn bewusst Räume und sendet damit ein Gegenbild zu dieser wachsenden Tendenz.
Defensive Architektur – Gestaltung mit weitreichenden FolgenDie entfernten Trennelemente symbolisieren ein Phänomen, das sich weltweit ausbreitet: defensive oder feindliche Architektur. Sie umfasst bauliche Maßnahmen, die bestimmte Personengruppen aus angrenzenden Bereichen verdrängen sollen, ohne dies offen zu benennen.
Unterteilte Sitzflächen, schräg montierte Bänke oder Metallstifte auf Mauern verhindern das Liegen, Schlafen oder Verweilen – und treffen gezielt Menschen, die ohnehin am Rand der Gesellschaft stehen.
Hinter der Fassade von Ordnung und Sauberkeit steckt oft ein tiefer gesellschaftlicher Konflikt. Denn solche Maßnahmen verhindern keine Armut und schaffen keine Sicherheit, sondern verschieben soziales Leid aus dem Sichtfeld der Mehrheit. Die Betroffenen verlieren Räume, die sie dringend benötigen – und damit ein Stück Teilhabe.
Beispiele defensiver Architektur in deutschen StädtenWie stark sich diese Praxis im deutschsprachigen Raum verbreitet hat, zeigen zahlreiche Beispiele. In Hamburg wurden unter Brücken Metallgitter und geneigte Flächen installiert, die Schlafplätze verhindern. Auch Parkbänke mit massiven Mittelstegen und unbenutzbare steinerne Sitzflächen sind dort zum Stadtbild geworden.
Scharfe Kanten in BerlinBerlin fällt besonders durch Bahnhöfe auf, in denen schräg montierte Sitzflächen, zusätzliche Armlehnen und Einzelsitze aus Stahl das Liegen unmöglich machen. Unter mehreren Brücken tauchten zudem scharfkantige Steinstrukturen auf, die keinen Zweifel an ihrer Funktion lassen.
Schräge Betonflächen und Metallrohre in München und KölnMünchen setzt auf Trennstege und schmale Einzelsitze, während Unterführungen durch schräg gegossene Betonflächen unbewohnbar gemacht wurden. Köln installierte unter der Zoobrücke schräge Metallrohre, die Schlafplätze verhindern sollen. In Frankfurt ersetzte man frühere Ruhezonen durch geneigte Steinplatten und Einzelsitze ohne Rückenlehnen – das lange Verweilen wird dadurch systematisch unterbunden.
Architektur als stille Sprache gegen die ÄrmstenDiese Maßnahmen zeigen, wie tief sich Ausgrenzung in die Struktur moderner Städte eingeschrieben hat. Architektur wird zur stillen Sprache, und diese Sprache sagt oft mehr über gesellschaftliche Prioritäten aus als politische Programme.
Gestaltung als Barriere statt BrückeKritiker warnen seit Jahren, dass defensive Architektur Symptome versteckt, statt Ursachen zu bekämpfen. Metallstifte vertreiben keine Armut. Schräge Bänke lösen keine sozialen Konflikte. Stattdessen verdrängen sie Menschen, die ohnehin kaum sichere Orte finden. Die Stadtgestaltung wird so zur Barriere – für jene, die Schutz und Sichtbarkeit am dringendsten brauchen.
Verbinden oder Spalten?Städte stehen damit vor einer grundsätzlichen Frage: Gestalten sie Räume, die verbinden, oder solche, die spalten? Dornbirn setzt mit der Entfernung der Trennkeile ein Zeichen für ein anderes Verständnis von Stadtpolitik, das Begegnung über Abschottung stellt.
Ein wichtiges Symbol zur richtigen ZeitDie Entscheidung des Dornbirner Bürgermeisters fällt in eine Phase zunehmender Polarisierung. In Österreich und Deutschland verzeichnen Sozialverbände eine spürbare Zunahme von Hetze gegen hilfebedürftige Menschen. Politische Debatten stellen Bedürftige immer häufiger unter Generalverdacht oder reduzieren sie auf vermeintliche „Belastungen“.
Mitgefühl wirkt politischDas gesellschaftliche Klima wird rauer, Begriffe werden härter, die Menschlichkeit dünner. Ausgrenzende Stadtgestaltungen wirken in diesem Umfeld nicht nur wie bauliche Maßnahmen, sondern wie sichtbare Signale einer Politik der Kälte. Das Eingreifen Fäßlers durchbricht diese Entwicklung: Er zeigt, dass Mitgefühl politisch wirksam werden kann – und muss.
Dornbirn schlägt einen neuen Weg einDie Stadt will es nicht bei symbolischen Gesten belassen. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe aus Sozialarbeit, Polizei und Verkehrsplanung soll neue Formen der Stadtgestaltung entwickeln, die Sicherheit gewährleisten, ohne Menschen aus dem öffentlichen Leben zu drängen. Es geht um Räume, die allen offenstehen – auch jenen, die keine Lobby haben.
Dornbirn formuliert damit eine Vision, die weit über die Region hinausreicht: Ein öffentlicher Raum soll nicht zur Barriere werden, sondern ein Ort der Begegnung, der Rücksicht und der Teilhabe bleiben.
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Rente: Krankenkasse kassierte doppelt bei Rentner ab – Urteil
Ein Rentner hatte im Arbeitsleben gut vorgesorgt. So bekam er kurz vor seiner gesetzlichen Rente 27.500 Euro aus einer Direktversicherung ausgezahlt, und im Jahr darauf noch einmal 139.000 Euro aus einem “Deferred-Compensation-Programm” seines früheren Arbeitgebers.
Dann forderte die gesetzliche Krankenkasse einen Anteil der Zahlungen als Versorgungsbezüge, für die er Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsste. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab der Krankenkasse schließlich Recht (L 10 KR 137/24).
Benachteiligung für den RentnerFür den betroffenen Rentner muss es ein Schock gewesen sein. Aus seiner Sicht hatte er erfolgreich rein private Altersvorsorge zusätzlich zu seinen gesetzlichen Rentenbeiträgen betrieben. Er hatte die Beiträge zur Direktversicherung aus seinem eigenem Bruttogehalt finanziert, und nur daraus.
Betroffener hat alle Beiträge selbst gezahltEs gab also, im Unterschied zu den gesetzlichen Rentenbeiträgen keinen Arbeitgeberanteil. Folgerichtig ging der Mann davon aus, dass er, was er rein privat gezahlt hatte, auch rein privat behalten würde. Auch das Deferred-Compensation-Programm war eine freiwillig umgewandelte Leistung von ihm selbst.
Verstoß gegen den GleichheitsgrundsatzIn beiden Fällen handle es sich nicht um eine betriebliche Rente, das meinte der Betroffene und klagte gegen die Forderung der Krankenkasse vor dem Sozialgericht. Hier erwähnte er zusätzlich, dass privat Krankenversicherte in ähnlichen Fällen oft keine Beiträge zahlen müssten. Hier liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Sozialgerichte geben der Krankenkasse RechtSowohl das Sozialgericht Münster wie später das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erklärten, dass es rechtlich anders aussehe als der Betroffene meinte. Denn beide Leistungen fielen sehr wohl unter die betriebliche Altersversorgung.
Denn beide ständen in einem Bezug zum früheren Arbeitsverhältnis und hätten das Ziel der Altersabsicherung. Das sei unabhängig davon, ob er die Beiträge selbst gezahlt habe. Es gebe also keine Ungleichbehandlung, sondern eine klare Gesetzeslage.
Beide Auszahlungen sind VersorgungsbezügeDas Landessozialgericht sah beide Auszahlungen als Versorgungsbezüge an. Damit handle es sich um Einnahmen, die mit der Rente vergleichbar seien. Damit unterlägen sie der gesetzlichen Beitragspflicht der Krankenversicherung. Entscheidend sei nicht, ob der Betroffene die Beiträge selbst gezahlt habe. Wesentlich sei, dass sie in Beziehung zu seinem Arbeitgeber und seinem Arbeistverhältnis stünden.
Ärgerlich, aber gesetzlich abgesichertFür den Betroffenen ist es mehr als ärgerlich, dass die Krankenversicherung ihn zur Kasse bittet und er damit einen nicht geringen Teil des Geldes abgeben muss, das er fest eingeplant und für das er auch eingezahlt hatte. Doch rechtlich ist die Krankenkasse mit dieser Forderung auf der sicheren Seite.
Informieren Sie sich frühzeitigSie sollten sich frühzeitig informieren, wie Sie Geld für die private Altersvorsorge vor dem Zugriff der gesetzlichen Krankenkasse schützen können. Wichtig dafür ist, dass ein von Ihnen aufgebautes finanzielles Polster nicht in Bezug zu Ihrem versicherten Arbeitsverhältnis gestellt werden kann.
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Abfindung: So hebeln Arbeitgeber oft die Fünftelregelung aus
Wer den Job verliert und eine Abfindung erhält, bekommt oft auf einen Schlag mehr Geld, als normalerweise in einem Monat auf dem Konto landet. Genau das sorgt für hohe Steuern, weil der progressive Einkommensteuertarif zuschlägt.
Die Fünftelregelung soll diesen Effekt abmildern. Steuerlich wird so gerechnet, als würde nur ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Einkommen hinzukommen und daraus die Mehrsteuer fünfmal genommen. In vielen Fällen sinkt dadurch die Steuerlast spürbar.
Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine echte Entschädigung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt und die Zahlung im Wesentlichen in einem Kalenderjahr zufließt – also eine „Zusammenballung der Einkünfte“ vorliegt.
Genau an diesem Punkt setzen viele Vertragsgestaltungen an, wenn Arbeitgeber Abfindungen lieber in Raten zahlen wollen.
Raten statt Einmalzahlung: Warum das zur Steuerfalle wirdIn Aufhebungsverträgen und Sozialplänen taucht immer häufiger die Formulierung auf, die Abfindung werde „in mehreren Teilbeträgen“ gezahlt. Das klingt harmlos, kann aber teuer werden.
Wird die Entschädigung auf zwei, drei oder mehr Kalenderjahre verteilt, fehlt meist die steuerlich erforderliche Zusammenballung.
Die Folge: Die Fünftelregelung greift insgesamt nicht mehr, obwohl der Gesamtbetrag eindeutig Abfindungscharakter hat. Die Rechtsprechung stellt klar, dass der Zufluss in mehreren Veranlagungszeiträumen grundsätzlich schädlich ist – mit wenigen Ausnahmen.
Für Betroffene bedeutet das: Die Abfindung ist voll zu versteuern, als wäre es ganz normales Einkommen. Genau das wird im Beratungsgespräch aber nicht immer offen benannt.
Die 10-Prozent-Grenze: Kleine Nachzahlung erlaubt, echte Raten nichtEs gibt eine wichtige Ausnahme, die viele nicht kennen: Wird eine einheitliche Abfindung überwiegend in einem Jahr gezahlt und nur ein kleiner Rest in ein anderes Jahr verschoben, kann die Fünftelregelung trotzdem gelten.
Die Finanzverwaltung akzeptiert eine solche Aufteilung, wenn eindeutig eine Haupt- und eine Nebenleistung vorliegen und die Nebenleistung geringfügig ist.
Als geringfügig gilt in der Regel eine Zahlung, die nicht mehr als zehn Prozent der Hauptleistung ausmacht oder niedriger ist als die Steuerersparnis, die sich aus der Fünftelregelung auf den Hauptbetrag ergibt.
Das ist ein schmaler Korridor:
- Modell „90 Prozent im Jahr der Kündigung, bis zu 10 Prozent im Folgejahr“ ist in vielen Fällen unschädlich.
- Modelle wie „fünf Jahre lang 20 Prozent“ zerstören die Zusammenballung und damit die Tarifbegünstigung.
Wer also eine Ratenzahlung angeboten bekommt, sollte genau prüfen, ob es um eine kleine Nebenleistung oder eine echte Verteilung über mehrere Jahre geht.
Typische Gestaltungen, mit denen Unternehmen die Steuerbegünstigung ausbremsenIn der Praxis lassen sich mehrere Muster erkennen, die am Ende zulasten der Betroffenen gehen.
Mehrjährige Raten wegen „Liquidität“
Arbeitgeber verweisen gern auf wirtschaftliche Gründe: Die Abfindung werde etwa über drei Jahre in gleich hohen Raten gezahlt, damit der Betrieb nicht überlastet werde oder mehr Mitarbeitende eine Abfindung erhalten könnten.
Steuerlich führt das fast immer dazu, dass die Fünftelregelung komplett wegfällt, weil keine Einkünftezusammenballung mehr vorliegt.
Aufspaltung in „Abfindung“ und sonstige Zahlungen
Häufig werden Teile der Gesamtzahlung nicht als Entschädigung, sondern als laufender Arbeitslohn etikettiert: Bonus, Zielerreichungsprämie, Abgeltung von Überstunden oder Resturlaub, Vergütung für ein Wettbewerbsverbot oder Beratungsleistungen nach dem Ausscheiden.
Diese Komponenten fallen nicht unter die Entschädigungsregelung und sind daher nicht über § 34 EStG begünstigt. Die echte Abfindung schrumpft – und damit auch der Effekt der Fünftelregelung.
Komplexe Pakete mit mehreren Entschädigungen
Bei Transfergesellschaften und Staffelmodellen fließen mitunter mehrere Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, die alle mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängen. Gerichte werten diese Bausteine häufig als einheitliche Entschädigung.
Werden sie über mehrere Kalenderjahre verteilt, scheidet die Fünftelregelung trotzdem insgesamt aus, weil es an der Zusammenballung fehlt.
Neue Lage ab 2025: Fünftelregelung nur noch über die SteuererklärungEin weiterer Stolperstein: Durch die gesetzliche Änderung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wird die Fünftelregelung ab 2025 im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nicht mehr angewendet.
Der Steuervorteil entsteht nur noch, wenn Betroffene in ihrer Einkommensteuererklärung ausdrücklich die ermäßigte Besteuerung für die Abfindung geltend machen.
Wer sich darauf verlässt, „dass das die Lohnbuchhaltung schon richtig macht“, verschenkt damit möglicherweise mehrere Tausend Euro.
Konkretes Rechenbeispiel: Einmalzahlung vs. RatenZur Veranschaulichung ein stark vereinfachtes Beispiel (ohne Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben, gerundete Werte):
Eine alleinstehende Person verdient im Jahr der Kündigung 30.000 Euro brutto. Die Abfindung beträgt 50.000 Euro.
Variante A: Einmalzahlung im Kündigungsjahr mit Fünftelregelung
Das Finanzamt rechnet vereinfacht so:
- Steuer auf 30.000 Euro reguläres Einkommen.
- Steuer auf 30.000 Euro plus einem Fünftel der Abfindung (10.000 Euro).
- Die Differenz wird mit fünf multipliziert.
Dadurch wirkt sich die Abfindung nicht voll mit dem Spitzensteuersatz aus, sondern mit einem rechnerisch „geglätteten“ Steuersatz. Die Steuerlast auf die 50.000 Euro fällt spürbar niedriger aus, als wenn man sie einfach oben auf die 30.000 Euro draufschlagen würde.
Variante B: Drei Jahresraten à 16.666 Euro ohne Fünftelregelung
Wird dieselbe Abfindung auf drei Jahre verteilt, fehlt regelmäßig die Zusammenballung. Die Fünftelregelung wird nicht angewandt, jeder Jahresbetrag erhöht das Einkommen wie normale Vergütung.
Die Steuerprogression greift in allen drei Jahren, die Gesamtabgaben können am Ende deutlich höher liegen als bei der Einmalzahlung mit Tarifermäßigung – trotz identischer Gesamtabfindung.
Für Betroffene lohnt es sich, solche Szenarien mit einer Steuersoftware oder Beratung konkret durchzurechnen, bevor sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.
Was Betroffene vor der Unterschrift unbedingt klären solltenWer eine Abfindung angeboten bekommt, sollte die steuerlichen Folgen nicht erst im Nachhinein prüfen, sondern schon bei den Vertragsverhandlungen gezielt ansprechen:
Zunächst ist wichtig, dass im Vertrag ausdrücklich von einer Entschädigung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rede ist und andere Ansprüche – etwa Restlohn, Boni oder Urlaubsabgeltung – separat geregelt werden. Nur dann ist klar abgrenzbar, welcher Betrag für die Fünftelregelung überhaupt in Betracht kommt.
Danach lohnt sich der Blick auf den Zahlungszeitpunkt: Idealerweise wird der überwiegende Teil der Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt. Wenn der Arbeitgeber auf eine Aufteilung besteht, sollte die Gestaltung zumindest so ausfallen, dass eine große Hauptleistung und nur eine geringe Nebenleistung (bis etwa zehn Prozent) vorliegt.
Gleichzeitig sollten Betroffene prüfen, wie hoch ihr übriges Einkommen im Abfindungsjahr voraussichtlich sein wird. Wer etwa ab Mitte des Jahres arbeitslos ist oder früh in Rente geht, hat im Folgejahr oft deutlich geringere Einkünfte. Dann kann es sinnvoll sein, über den Kündigungstermin und den Auszahlungszeitpunkt so zu verhandeln, dass die Abfindung in ein einkommensschwaches Jahr fällt und die Fünftelregelung maximal wirkt.
Wenn der Vertrag schon unterschrieben ist: Spielräume nutzenIst der Aufhebungsvertrag bereits geschlossen, sind die Spielräume kleiner, aber nicht immer komplett weg.
In besonderen Fällen kann die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen dennoch eine ermäßigte Besteuerung zulassen, etwa wenn eine ursprünglich vereinbarte Einmalzahlung nur durch einen späteren Gerichtsvergleich, einen offensichtlichen Fehler oder existenzbedrohende Liquiditätsprobleme des Arbeitgebers in mehrere Jahre verschoben wurde. Hier kommen Anträge nach §§ 163, 227 AO in Betracht.
Unabhängig von der Gestaltung gilt seit 2025: Wer eine Abfindung erhält, sollte zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Anwendung der Fünftelregelung prüfen lassen. Ohne eigene Initiative bleibt der Steuervorteil ungenutzt – selbst dann, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.
Der Beitrag Abfindung: So hebeln Arbeitgeber oft die Fünftelregelung aus erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Das will die Bundesregierung heute für unsere Rente beschließen
Selten hat ein Gesetzespaket die Regierungsparteien so sichtbar unter Spannung gesetzt wie das aktuelle Rentenpaket. Was Talkshows und Bundestagsdebatten als aufgeregter Schlagabtausch beginnt, ist in der Realität ein handfester Konflikt darüber, wie viel Verlässlichkeit der Staat bei der gesetzlichen Rente versprechen kann, ohne die Rechnung an die Jüngeren weiterzureichen – und wer am Ende dafür bezahlt: Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, der Bundeshaushalt oder beides.
Heute, am Freitag, dem 5. Dezember 2025, steht die namentliche Abstimmung im Bundestag an. Schon dieser Zeitpunkt macht deutlich, wie politisch aufgeladen das Thema ist: Es geht nicht nur um Rentenzahlen, sondern auch um Disziplin in einer Koalition mit knapper Mehrheit und um die Frage, ob eine Regierung eine sozialpolitische Zusage durchbekommt, wenn ein Teil der eigenen Reihen offen blockiert.
Was die gesetzliche Rente im Alltag bedeutet – und warum das nicht „irgendwann“ istRente klingt nach später. Praktisch betrifft sie jedoch die Gegenwart, weil die gesetzliche Rentenversicherung ein Umlagesystem ist: Wer heute sozialversicherungspflichtig arbeitet, finanziert mit seinen Beiträgen die laufenden Rentenzahlungen.
Der Beitragssatz liegt aktuell bei 18,6 Prozent des Bruttolohns und wird zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten geteilt. Das Rentensystem lebt davon, dass genügend Menschen einzahlen – und dass die Zahl der Rentnerinnen und Rentner im Verhältnis zur Zahl der Beitragszahlenden nicht davonläuft.
Genau hier greift die demografische Realität ein. In Deutschland steigt die Lebenserwartung wieder, zugleich werden die geburtenstarken Jahrgänge in zunehmender Zahl zu Rentenbeziehern.
Der Abstand zwischen Erwerbsphase und Rentenphase ist für viele nicht klein: Wer mit Mitte oder Ende 60 aus dem Job ausscheidet, hat statistisch betrachtet oft noch viele Jahre vor sich. Das ist eine gute Nachricht – aber sie vergrößert die Aufgabe der Finanzierung der Rente.
Warum es weniger um „die Rente“ geht als um eine FormelWie hoch die Rente im Einzelfall ausfällt, hängt nicht von einem pauschalen Betrag ab, sondern von einem Rechenweg, der Einkommen und Versicherungsbiografie abbildet.
Der bekannteste Baustein sind die Entgeltpunkte, oft „Rentenpunkte“ genannt. Sie entstehen, indem das individuelle Jahreseinkommen ins Verhältnis zum sogenannten Durchschnittsentgelt gesetzt wird. Wer im jeweiligen Jahr ungefähr das Durchschnittsentgelt verdient, erhält für dieses Jahr ungefähr einen Entgeltpunkt. Verdient man weniger, gibt es anteilig weniger; verdient man mehr, anteilig mehr – bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Für das Jahr 2026 zeichnet sich ein vorläufiges Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro brutto ab. Diese Zahl ist nicht nur eine Statistik, sondern wirkt unmittelbar darauf, wie „teuer“ ein Entgeltpunkt wird: Wer deutlich unter diesem Wert liegt, sammelt pro Jahr weniger Punkte als jemand, der ihn erreicht.
In der Rentenformel steht neben den Entgeltpunkten der Zugangsfaktor. Er bildet ab, ob jemand früher oder später als mit dem regulären Renteneintrittsalter in Rente geht. Wer früher geht, muss Abschläge hinnehmen; wer später geht, kann Zuschläge erreichen.
Hinzu kommt der aktuelle Rentenwert – also der Betrag, den ein Entgeltpunkt monatlich wert ist. Seit dem 1. Juli 2025 beträgt dieser Rentenwert bundeseinheitlich 40,79 Euro. Der vierte Baustein ist der Rentenartfaktor, der beispielsweise zwischen einer Altersrente und anderen Rentenarten unterscheidet.
Das Ergebnis klingt technisch, ist aber problematisch. Denn an einer Stelle verlassen Politik und Rentenformel immer wieder den reinen Automatismus: beim Rentenniveau.
Das Rentenniveau: Nicht nur eine KennzahlDas Rentenniveau, genauer das „Sicherungsniveau vor Steuern“, beschreibt vereinfacht, wie sich eine Standardrente im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst entwickelt. Seit Jahren gilt in Deutschland eine Schutzlinie: Das Rentenniveau soll nicht unter 48 Prozent fallen. Diese Schutzlinie läuft nach bisheriger Rechtslage nach der Rentenanpassung 2025 aus. Genau dort setzt die Bundesregierung an.
Der Streit entzündet sich an der Abwägung zwischen zwei Risiken. Auf der einen Seite steht die Sorge, dass Renten langfristig deutlich langsamer steigen als Löhne und damit Kaufkraft verlieren könnten. Auf der anderen Seite steht die Sorge, dass eine politisch garantierte Untergrenze die Finanzierungslast nach oben treibt – und damit jüngere Generationen über höhere Beiträge, höhere Steuerzuschüsse oder beides belastet.
In diesem Spannungsfeld wird das Rentenniveau zur Stellschraube, an der sich soziale Sicherheit, Generationengerechtigkeit, Haushaltsdisziplin und Koalitionsfrieden zugleich festhaken.
Was im Rentenpaket 2025 steckt – und was damit versprochen wirdDer Gesetzentwurf trägt einen nüchternen Namen, hat aber weitreichende Folgen: Das Rentenniveau soll durch eine Fortsetzung der Schutzlinie bis zur Rentenanpassung am 1. Juli 2031 bei 48 Prozent stabilisiert werden. Die Begründung der Regierung lautet, dass die Renten ohne diese Maßnahme in den Jahren nach 2025 spürbar von der Lohnentwicklung abgekoppelt würden.
Das Arbeitsministerium argumentiert zudem mit greifbaren Beispielen: Eine Rente von 1.500 Euro könne zum 1. Juli 2031 durch die Stabilisierung um etwa 35 Euro pro Monat höher ausfallen, also um 420 Euro im Jahr.
Bemerkenswert ist dabei der Finanzierungsansatz: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Mehraufwendungen, die aus der Fortsetzung der Schutzlinie entstehen, aus Steuermitteln vom Bund erstattet werden sollen. Das ist ein Signal, weil damit die unmittelbare Belastung über steigende Rentenbeiträge begrenzt werden soll – allerdings eben um den Preis höherer Ansprüche an den Bundeshaushalt.
Zum Paket gehört außerdem eine Ausweitung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Ziel ist, Kindererziehung in der Rente unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes gleich zu behandeln. Praktisch läuft das auf eine weitere Aufwertung der sogenannten „Mütterrente“ hinaus, von der laut Ministerium Millionen Menschen profitieren sollen, vor allem Frauen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien.
Flankierend werden in der Debatte weitere Bausteine diskutiert, darunter Anreize für freiwilliges Weiterarbeiten im Alter. Besonders prominent ist die sogenannte Aktivrente, bei der Einkommen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei gestellt werden sollen. Die Idee dahinter ist doppelt: Sie soll Fachkräfte länger im Arbeitsmarkt halten und zugleich das Signal senden, dass längeres Arbeiten nicht bestraft, sondern belohnt wird.
Der Konflikt mit der Jungen Gruppe: „Verlässlichkeit“ gegen „Belastungsgrenze“Dass ausgerechnet ein Rentengesetz die Union intern aufwühlt, hat mehrere Gründe. Einer davon ist strategisch: Viele jüngere Abgeordnete und Nachwuchsorganisationen möchten das Thema Generationengerechtigkeit stärker sichtbar machen – auch als Profilfrage gegenüber der SPD.
Ein anderer Grund ist fiskalisch: Wer das Rentenniveau politisch stabilisiert, verschiebt Risiken. Entweder steigen die Beiträge später stärker, oder der Bundeszuschuss wächst, oder beides. Damit wächst die Konkurrenz um Haushaltsmittel – und die Frage, welche Reformen dann an anderer Stelle unterbleiben.
Die Junge Gruppe in der Unionsfraktion kritisiert besonders die Perspektive über das Jahr 2031 hinaus. In der Debatte steht ein Passus, der sinngemäß festlegt, dass bei Berechnungen nach 2031 von einem höheren Niveau ausgegangen werden soll, als es das geltende Recht ohne Schutzlinie nahelegen würde.
Kritiker in der Union beziffern die möglichen Zusatzkosten über die 2030er Jahre in Größenordnungen, die schwer vermittelbar sind, und warnen vor einer langfristigen Hypothek für die arbeitende Generation.
Die Koalition reagiert darauf mit einem klassischen politischen Mechanismus: Sie hält am Gesetz fest, verspricht aber weitere Reformarbeit durch eine Rentenkommission. Für die Kritiker ist das noch kein Ersatz für konkrete Strukturentscheidungen. Denn eine Kommission kann Vorschläge machen – entscheiden muss am Ende der Bundestag.
Rentenkommission: Ausweg aus dem Streit – oder nur Zeitgewinn?Die Einsetzung einer Rentenkommission ist in diesen Tagen mehr als ein Fachgremium. Sie ist ein politisches Ventil. Die Bundesregierung hat in Aussicht gestellt, die Kommission noch 2025 einzusetzen und Ergebnisse vor dem Sommer 2026 vorzulegen. Inhaltlich sollen dort Fragen verhandelt werden, die in der Tagespolitik hoch umstritten sind, etwa die Entwicklung der Lebensarbeitszeit und die Einbeziehung weiterer Gruppen in die gesetzliche Rentenversicherung.
Doch auch das hat eine Schattenseite: Wenn eine Regierung bei der Rente kurzfristig Stabilität garantiert und die großen Umbauten vertagt, entsteht der Eindruck, man kaufe sich Zeit.
Das kann funktionieren, wenn die ökonomischen Annahmen halten, der Arbeitsmarkt stabil bleibt und der Bundeshaushalt finanzielle Spielräume hat. Es kann aber ebenso schnell kippen, wenn Konjunktur und Einnahmen schwächeln oder andere Großausgaben Priorität gewinnen.
Dass im Streit sogar begleitende Parlamentsinitiativen zur Kommission kurzfristig verschoben oder zurückgezogen wurden, zeigt, wie empfindlich die Lage ist. Es geht nicht nur um Inhalte, sondern um Vertrauen innerhalb der Fraktionen – und darum, wer nachgibt, ohne sein Gesicht zu verlieren.
Die demografische Rechnung hinter dem KonfliktUnabhängig vom Tagesstreit bleibt die strukturelle Ausgangslage: In der gesetzlichen Rentenversicherung stehen einem Altersrentner heute grob zwei Beitragszahler gegenüber; Anfang der 1960er Jahre waren es noch etwa sechs. Gleichzeitig steigt der Altersquotient, also das Verhältnis älterer Menschen zu den Menschen im Erwerbsalter.
Die Rentenversicherung kann solche Verschiebungen nicht wegmoderieren. Sie kann sie nur verteilen – über Beiträge, Rentenformel, Steuerzuschüsse und das Renteneintrittsalter.
Die Brisanz entsteht, weil jede dieser Stellschrauben sofort Gewinner und Verlierer produziert. Höhere Beiträge treffen Beschäftigte und Arbeitgeber. Höhere Steuerzuschüsse treffen den Haushalt und damit andere Politikfelder – oder führen zu mehr Schulden.
Ein steigendes Rentenalter trifft Menschen unterschiedlich je nach Gesundheit, Beruf und Bildungsweg. Und Kürzungen beim Rentenniveau treffen besonders diejenigen, die keine oder nur geringe zusätzliche Vorsorge haben.
Das Ministerium verweist dabei auf eine soziale Realität, die in der Debatte oft untergeht: Ein erheblicher Teil der Seniorinnen und Senioren lebt im Alter ausschließlich von der gesetzlichen Rente, in Ostdeutschland ist dieser Anteil noch einmal deutlich höher.
Was am 5. Dezember 2025 wirklich entschieden wirdDie Abstimmung über das Rentenpaket ist deshalb ein doppelter Test. Inhaltlich entscheidet der Bundestag, ob das Rentenniveau über 2025 hinaus politisch stabilisiert wird und wie Kindererziehungszeiten künftig bewertet werden. Politisch entscheidet sich, ob die Koalition ihre sozialpolitische Zusage mit eigener Mehrheit durchbringt – oder ob sie, auch nur rechnerisch, auf Enthaltungen oder Stimmen aus der Opposition angewiesen wäre.
Im Hintergrund steht dabei eine unbequeme Wahrheit: Selbst ein erfolgreiches Rentenpaket löst nicht das Grundproblem, sondern verschiebt seine Bewältigung.
Die große Frage bleibt, ob Deutschland in den nächsten Jahren den Mut findet, die Rentenversicherung so umzubauen, dass die Lasten fairer verteilt werden – zwischen Generationen, zwischen Einkommensgruppen und möglicherweise auch zwischen Berufsgruppen. Die Rentenkommission kann dafür den Rahmen liefern. Die politische Entscheidung darüber wird sie niemandem abnehmen.
Fazit: Die Rente ist sicher – nur nicht ohne PreisDer Satz „Die Rente ist sicher“ wirkt heute wie eine historische Beruhigungsformel aus einer Zeit, in der demografische Trends weniger zugespitzt waren und Spielräume größer schienen. Sicherheit lässt sich in der Rentenpolitik weiterhin herstellen – aber sie ist nicht gratis. Wer Stabilität beim Rentenniveau garantiert, muss erklären, wer sie bezahlt.
Wer vor Kosten warnt, muss erklären, wie soziale Härten verhindert werden. Und wer eine Kommission einsetzt, muss zeigen, dass daraus mehr entsteht als ein weiterer Bericht.
Am Ende geht es um ein politisches Versprechen, das in Deutschland besonders empfindlich ist: dass jahrzehntelange Arbeit zu einem Alter führt, das nicht zum Armutsrisiko wird. Dieses Versprechen trägt nur, wenn es ehrlich finanziert wird – und wenn die Politik den Konflikt nicht nur vertagt, sondern austrägt.
Quelle u.a.: Deutscher Bundestag: „Abstimmung über das Rentenpaket der Bundesregierung“ (Ankündigung der namentlichen Abstimmung am 5. Dezember 2025).
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Recht auf Akteneinsicht in das Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit
Viele Arbeitslose sind aus gesundheitlichen Gründen bei der Jobwahl eingeschränkt, ihre gesundheitliche Eignung für einen Ausbildung oder Qualifizierung muss geprüft werden, oder ihre Erwerbsfähigkeit ist vorübergehend oder dauerhaft gemindert. In diesen Fällen werden Empfänger von Bürgergeld oder Arbeitslosengeld zum Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit geschickt und dort begutachtet.
Was ist das sozialmedizinische Gutachten?Das sozialmedizinische Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit besteht aus zwei Teilen, Teil A und Teil B.
Teil A beinhaltet die Sozialmedizinische Stellungnahme, d.h. die allgemeine Leistungseinschätzung und Empfehlungen, diese wird an das Jobcenter bzw. die Agentur für Arbeit weitergeleitet und dort mit dem Kunden besprochen (eröffnet).
Teil B beinhaltet die medizinische Dokumentation, Diagnosen und Erörterung, diese verbleibt beim Ärztlichen Dienst und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.
Recht auf AkteneinsichtJedes ärztliche Handeln, auch das des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit, begründet ein Arzt-Patienten-Verhältnis, womit § 630g BGB die Rechtsgrundlage für die Einsicht in das sozialmedizinische Gutachten darstellt.
§ 630g BGB regelt, dass jede Person das Recht auf Einsicht in ihrer Patientenakte hat und Kopien davon verlangen kann, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.
Jede vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit begutachtete Person hat somit das Recht, sich direkt an diesen zu wenden und Einsicht in das komplette Gutachten sowie eine Kopie desselben zu verlangen. Für die (erste) Kopie dürfen keine Kosten erhoben werden (EuGH, Az. C – 307/22).
Im “Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und des SGB III” der Bundesagentur für Arbeit steht dazu Folgendes:
Das komplette Produkt (Teil A und Teil B) kann von der betroffenen Kundin bzw. dem betroffenen Kunden in Umsetzung der geltenden Regelungen zum Datenschutz im ÄD eingesehen und/oder dort in Kopie angefordert werden.
Äußert die Kundin/der Kunde direkt gegenüber dem ÄD den Wunsch auf Einsichtnahme/Herausgabe eines Produktes des ÄD, ist es unerheblich, ob eine Eröffnung des Produktes stattgefunden hat. Die Kundin/der Kunde erhält in diesen Fällen eine Kopie des entsprechenden Produktes bzw. Einsichtnahme.
Warum kann eine Akteneinsicht sinnvoll sein?Eine Akteneinsicht in das Gutachten des Ärztlichen Dienstes kann sinnvoll sein, weil dieses Gutachten häufig die Grundlage für Entscheidungen der Agentur für Arbeit bildet, etwa dafür, welche Tätigkeiten Leistungsbeziehenden zugemutet werden, wie Ihre Vermittlung ausgerichtet wird und ob bestimmte Förder- oder Unterstützungsleistungen in Betracht kommen. Durch die Einsicht entsteht zunächst Transparenz darüber, welche Annahmen der Ärztliche Dienst zu Ihrem Leistungsvermögen, zu funktionellen Einschränkungen und zur Prognose getroffen hat und ob diese Einschätzung nachvollziehbar begründet ist.
Gerade weil Gutachten auch Fehler enthalten können, ist Akteneinsicht oft der entscheidende Schritt, um Missverständnisse, veraltete Befunde oder falsche Zuordnungen zu erkennen und konkret korrigieren zu lassen. Ohne Kenntnis des Inhalts kann man häufig nur allgemein widersprechen; mit Akteneinsicht können Sie hingegen gezielt einzelne Aussagen beanstanden, ergänzende Befunde nachreichen und eine fachliche Klärung anstoßen.
Das kann verhindern, dass Sie aufgrund einer zu optimistischen Einschätzung in unpassende Vermittlungsvorschläge oder Maßnahmen geraten oder dass Ihnen umgekehrt sinnvolle Wege versperrt bleiben, weil die Belastbarkeit zu streng beurteilt wurde.
Darüber hinaus hilft Akteneinsicht dabei zu prüfen, ob der Datenschutz korrekt umgesetzt wurde. In der Praxis wird häufig zwischen einem medizinischen Teil mit Diagnosen und ausführlicher Begründung und einer sozialmedizinischen Stellungnahme unterschieden, die der Vermittlungsfachkraft nur die für die Integration relevanten funktionellen Einschränkungen mitteilt, idealerweise ohne Diagnosen.
Wenn Sie in die Unterlagen schauen, können Sie feststellen, ob diese Trennung eingehalten ist und ob nur das weitergegeben wurde, was für die Entscheidung wirklich erforderlich ist.
Wenn die Akteneinsicht verweigert wirdSollte die Einsicht, oder die Herausgabe einer Kopie des Gutachtens vom Ärztlichen Dienst (ÄD) verweigert werden, stellt dies einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften dar (Art. 15 DSGVO), was den Beschwerdeweg zum Bundesdatenschutzbeauftragten eröffnet.
Die Einsicht in das Gutachten und die Herausgabe einer Kopie kann auf dem Zivilrechtsweg vom Ärztlichen Dienst eingeklagt werden.
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Bürgergeld: Totalversagung des Jobcenters ist rechtswidrig bei Vorlage der Kontoauszüge der Eltern
Müssen Bezieher von Bürgergeld im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht Kontoauszüge von Dritten, wie zum Beispiel der Eltern, Mitbewohner, Verwandte oder Nicht-Leistungsempfänger vorlegen?
Kein Entzug von Bürgergeld wegen mangelnder Mitwirkung des Leistungsbeziehers bei der Vorlage von Kontoauszügen seiner ElternDas Jobcenter darf einem Hilfebedürftigem nicht die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB 2/ Bürgergeld versagen wegen mangelnder Mitwirkung, wenn Kontoauszüge Dritter – hier seine Eltern betroffen sind ( so das Sozialgericht Neuruppin Az. S 18 AS 429/10 ER ).
Denn diese stehen regelmäßig nicht im Eigentum des Hilfeempfängers, so dass dieser auch nicht darüber verfügen kann.
Sachverhalt und Kurzbegründung GerichtErhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheids des Jobcenters. Rechtsgrundlage der Versagung war § 66 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I.
Danach können Leistungsträger Leistungen verweigern, wenn ein Leistungsempfänger trotz Aufforderung Angaben unterlässt, die für die Gewährung der Leistung erheblich sind. Dabei muss durch die fehlende Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert sein.
Im Eilverfahren war nicht ersichtlich, dass die vom Jobcenter geforderten Unterlagen insbesondere zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern des Antragsstellers entscheidungserheblich sind.
Dazu wäre das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II zwischen dem Antragssteller und seinen Eltern erforderlich, für welche es derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt.
Jobcenter verlangt Vorlage von Unterlagen von DrittenHinzu kommt, dass das Jobcenter vorliegend Unterlagen von Dritten verlangt. Dies ist gerade im Hinblick auf die möglichen Folgen der unterlassenen Mitwirkung problematisch.
Die Versagung von Leistungen nach § 66 Abs. 1 und 3 SGB I rechtfertigt sich gerade dadurch, dass der Leistungssuchende eine ihm auferlegte Mitwirkungshandlung unterlässt, obwohl er zuvor über die Folgen schriftlich belehrt wurde.
Ein Unterlassen einer Mitwirkungshandlung kann jedoch nur dann vorliegen, wenn dem Mitwirkungsverpflichteten die Mitwirkungshandlung möglich ist.
Vorlage von Unterlagen von dritten Personen ist zweifelhaftNachweise über Einkommen und Vermögen (in Form von Verträgen, Kontoauszügen, etc.) stehen regelmäßig im Eigentum des jeweiligen Inhabers. Nur dieser kann über diese verfügen. Der Mitwirkungsverpflichtete könnte daher nur dann der verlangten Mitwirkung nachkommen, wenn der Dritte dies gestattet.
Dies gilt im Grundsatz auch bei Verwandten und VerschwägertenVorliegend ist aus dem bisher Vorgebrachten nicht ersichtlich, ob eine solche Zustimmung durch die Eltern des Antragsstellers erteilt wurde. Bezüglich der geforderten Unterlagen zu den Kosten der Unterkunft des Antragsstellers kommt hinzu, dass eine darauf gestützte Totalversagung von Leistungen nicht zulässig sein dürfte.
Keine Unterhaltsvermutung bei Wohngemeinschaft zwischen VerwandtenDie Voraussetzungen des Vorliegens einer Wirtschaftsgemeinschaft von mehreren in einer Wohnung zusammen lebenden Verwandten oder Verschwägerten müssen vom jeweiligen Jobcenter positiv festgestellt werden. Der Antragssteller bildet mit seinen Eltern nicht bereits deshalb eine Haushaltsgemeinschaft, weil er nicht in einer eigenständigen Wohneinheit wohnt. Eine solche ist gerade nicht erforderlich.
Fazit:Das für § 9 Abs. 5 SGB II erforderliche gemeinsame Haushalten und Wirtschaften aus einem Topf war vorliegend nicht feststellbar. Insbesondere reichen die bisher vom Jobcenter durchgeführten Ermittlungen dafür nicht aus.
Somit durfte das Jobcenter dem Antragsteller nicht die Leistungen versagen wegen Nicht Vorlage von Kontoauszügen seiner Eltern, wenn sich diese nicht in seinem Besitz befinden.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockWenn das Jobcenter Ihnen keine Leistungen gewährt, weil Sie die Unterlagen von Personen nicht vorlegen können, weil es sich um Unterlagen handelt, über die Sie nicht selbst verfügen können – zum Beispiel Kontoauszüge von Mitbewohnern oder Verwandten, die sich nicht im Leistungsbezug befinden – sollten Sie sich wehren und nach meiner Meinung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen von Dritten ist höchstrichterlich noch nicht geklärt – dagegen sprichtDie Frage, ob die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate ausnahmsweise auch den Dritten bzw. Partner i. S. d. § 60 Abs. 4 SGB 2 treffen kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und ist als völlig offen zu bezeichnen, meint der Sozialrechtsexperte Detlef Brock aufgrund der dazu ergangenen Rechtsprechung.
Allerdings deutet eine Aussage des BSG in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 87/09 R, Rn. 19 darauf hin, dass dies nicht der Fall sein könnte
Dort heißt es: „Aus den Absätzen 2 und 4 des § 60 SGB II ergeben sich zudem unterschiedliche Auswirkungen auf den konkreten Umfang der von dem Träger benötigten und vom Auskunftspflichtigen zu leistenden Auskünfte. So kann der Leistungsträger im Rahmen unterhaltsrechtlicher Beziehungen die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte fordern (§ 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II iVm § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Gegenüber einem Partner, der selbst keine Leistungen beantragt, kann dagegen nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur die Erteilung von Auskünften verlangt werden (…).“
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