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Urteile, News und Ratgeber rund um das Sozialrecht, Grundsicherung und Rente
Aktualisiert: vor 37 Minuten 33 Sekunden

Schwerbehinderung: Schwerbehinderte durften 2 Jahre nicht spazieren gehen

25. September 2026 - 12:24

Bewohner einer Wohngruppe hatten diese nach Angaben des Personals seit mehr als zwei Jahren nicht mehr verlassen – auch nicht für Spaziergänge. Das Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigte das Einschreiten der Heimaufsicht.

Die Botschaft für Einrichtungen ist deutlich: „Satt und sauber“ ist noch keine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben .

Gute Grundversorgung, aber fehlende Förderung

Der Gerichtsbescheid vom 17. März 2026 betrifft eine Heimprüfung vom November 2022, keine aktuelle Begehung. Die Kontrolle ergab gute Pflege und Ernährung. Zugleich berichteten Beschäftigte aber von Überlastung und fehlender individueller Beschäftigung der Heimbewohner.

Wegen Personalmangels erreichten Bewohner die Werkstatt oder Förderstätte teilweise verspätet oder garnicht.

Der Einrichtungsträger wehrte sich gegen den Prüfbericht und daraus folgende Anordnungen der zuständigen Behörde. Er verwies darauf, dass die Betroffenen sehr wohl gefördert würden, nämlich in Werkstätten und Förderstätten. Das Gericht wies die Klage ab. Auch ein fällig gewordenes Zwangsgeld von 30.000 Euro blieb bestehen (Az. B 8 K 24.67).

Werkstattangebote ersetzen die Förderung im Wohnheim nicht

Das Gericht stellte klar: Die gesetzlich verlangte Förderung umfasst gerade auch die Wohngruppen. Wenn Bewohner ihre Gruppe zwei Jahre nicht verlassen, ist das ein gravierender Fördermangel. Ein gelegentlicher krankheitsbedingter Ausfall erklärt keinen solchen Zustand.

Teilhabe gehört zum Auftrag der Einrichtung

Das bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz verlangt mehr als die Versorgung körperlicher Bedürfnisse. Nach Artikel 3 muss der Träger auch die Eingliederung und möglichst selbstbestimmte Teilhabe fördern. Sein Betreuungskonzept muss sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung gewährleisten.

Dafür braucht es ausreichend geeignetes Personal.

Für Bewohner bedeutet das: Ihre individuellen Bedürfnisse müssen den Alltag mitbestimmen. Betreuung darf sich nicht dauerhaft darauf beschränken, Mahlzeiten, Körperpflege und Medikamente zu organisieren.

Ob jemand Unterstützung bei Kontakten, Beschäftigung oder Aktivitäten außerhalb der Einrichtung benötigt, gehört deshalb ebenso in den Blick wie sein Pflegebedarf.

Behindertenrecht schützt auch Freizeit und soziale Beziehungen

Neben dem bayerischen Heimaufsichtsrecht steht das bundesweite Recht der Eingliederungshilfe. § 113 SGB IX nennt als Ziel die gleichberechtigte Teilhabe am Gemeinschaftsleben. Dazu können Assistenz, Mobilitätshilfen, Unterstützung bei der Verständigung und Besuchsbeihilfen gehören.

Welche Leistungen jemand erhält, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und seinem individuellen Bedarf.

§ 78 SGB IX beschreibt Assistenz ausdrücklich auch für soziale Beziehungen, persönliche Lebensplanung, Kultur, Freizeit und Sport. Wer wegen seiner Behinderung Begleitung benötigt, kann deshalb einen Unterstützungsbedarf haben, der weit über Waschen und Essen hinausgeht.

Einen Überblick über diese Hilfen bietet unser Beitrag zu Leistungen für Menschen mit Behinderung, Assistenz und Persönlichem Budget.

Auch Kontakte zur Familie gehören zur Teilhabe. Unser Beitrag über bedarfsgerechte Leistungen für Familienheimfahrten greift die individuelle Prüfung auf. Welche Rolle behinderungsbedingte Transportprobleme spielen können, zeigt außerdem der Fall zur Mobilität zwischen Wohnheim und Elternhaus.

Was Angehörige bei ausfallenden Angeboten tun können

Wenn Sie beobachten, dass Ihr Angehöriger kaum Beschäftigung oder Begleitung erhält, halten Sie konkrete Vorgänge fest: Welche vereinbarten Angebote fielen wann aus? Welche Begründung nannte die Einrichtung? Welche Wünsche äußert der betroffene Mensch selbst?

Eine solche Dokumentation macht aus einem Eindruck eine nachvollziehbare Beschwerde.

Bitten Sie die Einrichtungsleitung schriftlich um eine Antwort und einen konkreten Vorschlag zur Abhilfe. Fragen Sie zum Beispiel, wie die Einrichtung die vereinbarte Begleitung wieder sicherstellen will und ab wann. Beziehen Sie den Bewohner ein; seine Wünsche sollten das Gespräch bestimmen.

Beschwerden können direkt an die Heimaufsicht gehen

In Bayern können Sie Missstände bei der zuständigen Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht melden, kurz FQA. Sie sitzt beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt.

Das Gesundheitsministerium nennt sie ausdrücklich auch als Anlaufstelle für Beschwerden über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

Beschreiben Sie die Einrichtung, den Wohnbereich und die beobachteten Ausfälle möglichst genau. Unterscheiden Sie eigene Beobachtungen von Mitteilungen anderer Menschen.

Die zuständigen Kontakte finden Sie im Verzeichnis des bayerischen Gesundheitsministeriums; dort stehen auch die übergeordneten Beschwerdestellen.

Den persönlichen Hilfebedarf gesondert klären

Die Aufsicht über eine Einrichtung und der persönliche Anspruch auf Eingliederungshilfe sind unterschiedliche Fragen. Fehlen benötigte Assistenzleistungen schon in der Bewilligung, sollten Betroffene zusätzlich den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe ansprechen und verlangen, ihren Bedarf zu überprüfen.

Eine Beschwerde über das Wohnheim ersetzt keine Klärung.

Nach § 117 SGB IX muss das Gesamtplanverfahren die leistungsberechtigte Person von Anfang an beteiligen und ihre Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen dokumentieren. Auf ihr Verlangen nimmt eine Person ihres Vertrauens teil.

Angehörige können so dabei helfen, konkrete Ziele der Teilhabe einzubringen: Kontakte außerhalb der Wohngruppe oder regelmäßige Freizeitaktivitäten mit notwendiger Begleitung.

FAQ: Teilhabe im Behindertenwohnheim Gehört Freizeit zur Eingliederungshilfe?

Ja. Assistenz kann auch Freizeitgestaltung, soziale Beziehungen und kulturelle Teilhabe unterstützen. Entscheidend sind die Anspruchsvoraussetzungen und der individuelle Unterstützungsbedarf.

Wo können Angehörige Missstände in Bayern melden?

Bei der FQA des zuständigen Landratsamts oder der kreisfreien Stadt. Eine möglichst konkrete Beschreibung hilft der Behörde, die Beschwerde zu prüfen.

Dürfen Bewohner eine Vertrauensperson zur Bedarfsplanung mitnehmen?

Ja. Im Gesamtplanverfahren muss auf Verlangen der leistungsberechtigten Person eine Person ihres Vertrauens teilnehmen. Das kann beispielsweise ein Angehöriger sein.

Quellen

Bayerische Staatskanzlei: Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, Artikel 3 – Qualitätsanforderungen an den Betrieb
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention: Ansprechpartner und Fachstellen; Informationen zur FQA und zu Beschwerden
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch IX, § 78, § 113 und § 117
Verwaltungsgericht Bayreuth: Gerichtsbescheid vom 17.03.2026 – B 8 K 24.67

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Rentenreform: “Alle in eine Rente, alle zu gleichen Bedingungen”

25. September 2026 - 12:22
Rentenreform: Auch Beamte und Politiker sollen in eine gemeinsame Rente einzahlen

Wer Beschäftigten ein längeres Arbeitsleben abverlangen will, muss erklären, warum die Alterssicherung weiterhin nach Berufsgruppen getrennt organisiert bleibt.

Der Sozialverband Deutschland fordert deshalb eine Rentenversicherung, die auch Beamte, Selbstständige und Abgeordnete einbezieht. Die Debatte berührt damit eine Frage, die über das Rentenalter hinausgeht: Wie gerecht werden Beiträge, Risiken und Leistungen verteilt?

„Alle in ein System, alle zu gleichen Bedingungen“

Mit diesen Worten beschreibt SoVD-Rentenreferentin Henriette Wunderlich im rbb24-Interview vom 22. September 2026 die Forderung ihres Verbandes. Auch Angehörige berufsständischer Versorgungswerke, etwa Ärzte und Rechtsanwälte, sollen einbezogen werden. Wunderlich warnt zugleich davor, dass die öffentliche Diskussion über längeres Arbeiten andere Reformfragen verdrängt.

Eine solche Erwerbstätigenversicherung würde die gemeinsame Absicherung über Berufsgrenzen hinweg ausweiten. Gleiche Bedingungen bedeuteten allerdings nicht automatisch gleiche Rentenbeträge für alle. Wie Beiträge und spätere Leistungen berechnet würden, müsste ein entsprechendes Gesetz festlegen.

Eine gemeinsame Rentenkasse löst nicht jede Finanzierungsfrage

Mehr Versicherte können zusätzliche Beitragseinnahmen bringen, erwerben aber zugleich eigene Leistungsansprüche. Eine seriöse Reformrechnung muss deshalb beide Seiten berücksichtigen. Wer allein neue Einnahmen verspricht und spätere Ausgaben ausblendet, macht aus einem langfristigen Umbau ein kurzfristiges Verkaufsargument.

Bei Beamten käme die Finanzierung des Übergangs hinzu: Bestehende Versorgungsverpflichtungen verschwinden nicht dadurch, dass neue Beschäftigte künftig Rentenbeiträge zahlen. Zu klären wären insbesondere der Umgang mit erworbenen Ansprüchen und die Beiträge der öffentlichen Arbeitgeber. Diese Schwierigkeiten sprechen für eine sorgfältige Ausgestaltung, ersetzen aber keine politische Antwort auf die Gerechtigkeitsfrage.

Die Argumente und offenen Fragen zur Einbeziehung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung erläutert auch Gegen-Hartz. Eine unmittelbare Entlastung der Staatskassen oder eine bestimmte Rentenerhöhung lässt sich aus der Forderung allein nicht ableiten.

Die gesetzliche Rente leistet mehr als eine monatliche Auszahlung

Der SoVD begründet seinen Vorschlag auch mit dem Leistungsumfang der Rentenversicherung. In seiner Stellungnahme an die Alterssicherungskommission verweist er auf Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie auf Rehabilitation und Prävention. Hinzu kommen soziale Ausgleichsmechanismen, beispielsweise für Kindererziehung.

Die Auseinandersetzung lässt sich deshalb nicht auf einen Vergleich zwischen Rentenbeiträgen und möglichen Aktienrenditen reduzieren. Wer Leistungen eines Versicherungssystems umbaut, muss erklären, wie dessen Absicherung bei Krankheit und familiären Risiken erhalten bleibt. Für Beschäftigte mit wenig finanziellem Spielraum kann gerade dieser Schutz entscheidend sein.

Der Verband fordert außerdem höhere Löhne und bessere Möglichkeiten, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Dazu zählt er eine verlässlichere Kinderbetreuung und eine stärkere Erwerbsbeteiligung bislang benachteiligter Gruppen. Seine Position lautet damit auch: Die Finanzierung hängt davon ab, wie viele Menschen zu welchen Löhnen arbeiten können.

Was bei der Rente vorgeschlagen wird – und was heute gilt

Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet ausdrücklich zwischen Reformempfehlungen und geltendem Recht. Vorgeschlagen sind unter anderem Änderungen an den Altersgrenzen und am abschlagsfreien Zugang nach 45 Versicherungsjahren. Aus einer Empfehlung entsteht jedoch noch keine verbindliche neue Altersgrenze.

Thema Geltende Regelung Diskutierte Änderung Regelaltersrente 67 Jahre ab Geburtsjahrgang 1964 Weitere Anpassung an die Lebenserwartung 45 Versicherungsjahre Ab Jahrgang 1964 abschlagsfrei mit 65, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind Abschaffung dieser besonderen Altersrente 35 Versicherungsjahre Frühester Beginn mit 63 und dauerhaften Abschlägen Anhebung des frühesten Beginns auf 64 Gemeinsame Versicherung Unterschiedliche Sicherungssysteme bestehen nebeneinander Der SoVD fordert die Einbeziehung aller Erwerbstätigen

Die heutigen Voraussetzungen beschreibt die Deutsche Rentenversicherung bei den Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren. Eine ausführlichere Einordnung bietet unser Beitrag zu den Rentenmöglichkeiten der Jahrgänge 1964 und 1965.

Angst vor Änderungen darf nicht zum teuren Frühstart führen

Wunderlich berichtet im Interview von Menschen, die aus Sorge vor der Reform einen schnellen Rentenbeginn erwägen – möglicherweise sogar mit Abschlägen. Diese Verunsicherung ist nachvollziehbar. Eine lebenslange finanzielle Entscheidung sollte aber auf berechneten Möglichkeiten beruhen.

Nach den Hinweisen der Rentenversicherung kann ein vorsorglich früh gestellter Antrag die heutige Rechtslage nicht für einen späteren Rentenbeginn festschreiben. Wer seinen Ausstieg vorbereitet, sollte deshalb zunächst Rententermine und Beträge individuell prüfen lassen. Ob und für wen spätere Änderungen durch Übergangsregelungen abgefedert werden, ergibt sich erst aus den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.

Kleine Renten brauchen einen wirksamen Freibetrag

Für Menschen mit ergänzender Grundsicherung stellt sich eine weitere Frage: Wie viel bleibt von der selbst erworbenen Rente tatsächlich zusätzlich zum Existenzminimum? Wunderlich fordert einen Rentenfreibetrag, der nicht vom Erreichen bestimmter Grundrentenzeiten abhängt. Damit würde die Anerkennung eigener Rentenansprüche auch Personen mit kürzeren Versicherungsverläufen erreichen.

Heute setzt der Freibetrag nach § 82a SGB XII mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder gesetzlich berücksichtigungsfähige vergleichbare Zeiten voraus. Begünstigt sind 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Renteneinkommens, begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Einen Grundrentenzuschlag muss die betreffende Person dafür nicht erhalten.

2026 sind dadurch bis zu 281,50 Euro monatlich anrechnungsfrei; Einzelheiten erklärt unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei ergänzender Grundsicherung. Das ist keine zusätzliche Zahlung der Rentenkasse, sondern kann die Leistung des Sozialamts erhöhen. Eine Öffnung für weitere Rentenbeziehende müsste gesetzlich geregelt werden.

Eine faire Reform muss sich am verfügbaren Einkommen messen lassen

Eine gemeinsame Versicherung wäre ein weitreichender Umbau, dessen Wirkung von Beiträgen, Leistungsregeln und Übergangsfristen abhängt. Für Menschen mit kleinen Renten zählt am Ende, ob nach Wohnkosten und notwendigen Ausgaben genug zum Leben bleibt. Eine Reform, die lediglich einen späteren Ruhestand verlangt, beantwortet diese Frage noch nicht.

Vier Fragen und Antworten zur Rentenreform Müssen Beamte und Politiker künftig alle in die Rentenkasse einzahlen?

Eine umfassende gemeinsame Versicherung ist die Forderung des SoVD, keine bereits allgemein geltende Beitragspflicht. Welche Gruppen einbezogen würden und ab wann, müsste der Gesetzgeber entscheiden.

Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren schon abgeschafft?

Nein, die diskutierte Abschaffung ist nach dem hier geprüften Stand vom 24. September 2026 kein geltendes Recht. Die bisherigen Voraussetzungen gelten weiter, solange keine entsprechende gesetzliche Änderung in Kraft tritt.

Sichert ein früher Rentenantrag die bisherigen Regeln?

Nein, allein ein vorgezogener Antrag schützt die heutige Rechtslage nicht für einen späteren Rentenbeginn. Möglicher Vertrauensschutz müsste sich aus den gesetzlichen Übergangsbestimmungen ergeben.

Bekommen alle Rentner mit Grundsicherung den Rentenfreibetrag?

Nein, für den Freibetrag nach § 82a SGB XII sind derzeit grundsätzlich mindestens 33 Jahre begünstigte Zeiten erforderlich. Der SoVD fordert, diese zeitliche Voraussetzung für einen Rentenfreibetrag aufzugeben.

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Volle EM-Rente auf Dauer trotz sechs Stunden Arbeitsfähigkeit

25. September 2026 - 12:21

Mindestens sechs Stunden täglich arbeitsfähig – für viele Versicherte bedeutet diese Einschätzung das Ende ihres Rentenantrags.

Doch ein Urteil des Landessozialgerichts Hamburg zeigt: Die Stundenzahl allein entscheidet nicht. Wenn sich mehrere Einschränkungen so verstärken, dass keine geeignete Tätigkeit mehr verbleibt, kann trotzdem eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zustehen.

Das Gericht sprach einer Klägerin mit Urteil vom 21. April 2026 eine entsprechende Rente zu, obwohl ihr zeitliches Leistungsvermögen mindestens sechs Stunden betrug. Das Aktenzeichen lautet L 3 R 55/23 D. Entscheidend war, ob sie dieses Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes überhaupt einsetzen konnte.

Die Rentenversicherung lehnte ab – erst die Berufung brachte den Erfolg

Die Rentenversicherung hatte den Antrag im Januar 2018 abgelehnt, auch der Widerspruch blieb erfolglos. Anschließend scheiterte die Frau vor dem Sozialgericht Hamburg. Erst das Landessozialgericht gab ihr recht – nach einem jahrelangen Verfahren.

Bei der Klägerin trafen fehlende Lese- und Schreibkenntnisse in Deutsch und ihrer Muttersprache auf eine schwere Hörschädigung und eine Lernbehinderung. Hinzu kamen weitere Einschränkungen, die ihre Einsatzmöglichkeiten einengten. Gegen-Hartz berichtete bereits über den Hamburger Fall und die fehlende geeignete Verweisungstätigkeit.

Sechs Stunden sind keine vollständige Antwort

Nach § 43 Absatz 3 SGB VI gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Die tatsächliche Arbeitsmarktlage bleibt dabei grundsätzlich außer Betracht. Eine erfolglose Jobsuche begründet deshalb für sich genommen keinen Rentenanspruch.

Zur Prüfung gehört aber auch, welche Anforderungen ein Mensch noch erfüllen kann. Kann er Arbeitsanweisungen verstehen, vorgeschriebene Körperhaltungen einnehmen und mit anderen Beschäftigten zusammenarbeiten? Eine rechnerisch ausreichende Ausdauer ersetzt diese Fähigkeiten nicht.

Wenn eine Einschränkung die nächste verschärft

Die Rechtsprechung bezeichnet bestimmte Ausnahmefälle als „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“. Dafür genügt keine lange Diagnoseliste. Entscheidend ist, ob die gemeinsame Wirkung der Einschränkungen die Einsatzmöglichkeiten besonders stark reduziert.

Bei der Hamburger Klägerin waren schriftliche Anweisungen wegen des Analphabetismus keine verlässliche Alternative zu mündlichen Erklärungen. Zugleich erschwerten die Hörschädigung und die Lernbehinderung die Verständigung. Auch Reinigungsarbeiten schieden wegen der erforderlichen Zwangshaltungen aus, während eingeschränkte Team- und Konfliktfähigkeit weitere Möglichkeiten versperrten.

Fehlende Lese- und Schreibkenntnisse allein reichen dagegen grundsätzlich nicht aus. Solange geeignete einfache Arbeiten offenstehen, lässt sich daraus keine Erwerbsminderung ableiten. Erst das Zusammentreffen mit weiteren Einschränkungen kann die Bewertung verändern.

Der pauschale Hinweis auf leichte Arbeit reichte nicht

Normalerweise muss die Rentenversicherung bei mindestens sechsstündigem Leistungsvermögen keine konkrete Verweisungstätigkeit benennen. In einem anerkannten Ausnahmefall genügt der allgemeine Hinweis auf leichte Arbeiten jedoch nicht mehr. Dann muss eine Tätigkeit feststellbar sein, deren Anforderungen mit den verbliebenen Fähigkeiten vereinbar sind.

Im Hamburger Verfahren konnte auch der berufskundliche Sachverständige keine passende Tätigkeit finden. Damit ging es um mehr als geringe Chancen auf eine Einstellung: Es fehlte an einer geeigneten Beschäftigung, auf die sich die Klägerin verweisen ließ.

Einen weiteren Fall zur notwendigen Konkretisierung beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag Erwerbsminderung: Gericht beanstandet die Verweisung auf mögliche Tätigkeiten.

Warum das Gericht eine Dauerrente zusprach

Der Hamburger Fall unterscheidet sich von der üblichen Arbeitsmarktrente. Bei dieser können Versicherte medizinisch noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, erhalten aber wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes eine volle Rente. Solche Renten werden befristet.

Bei der Klägerin fehlten dagegen geeignete Verweisungstätigkeiten angesichts ihrer individuellen Einschränkungen. Der Anspruch beruhte damit nicht auf vorübergehend schlechten Beschäftigungsaussichten. Das Landessozialgericht sprach die volle Rente auf Dauer zu.

Allgemein setzt eine unbefristete EM-Rente nach § 102 Absatz 2 SGB VI voraus, dass der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. „Auf Dauer“ bedeutet daher nicht, dass jede Kombination mehrerer Beschwerden automatisch zur Dauerrente führt.

Was Betroffene aus dem Urteil ableiten können

Wer trotz erheblicher Einschränkungen als mindestens sechs Stunden leistungsfähig eingestuft wird, sollte die Begründung genau prüfen. Aussagekräftig sind Befunde, die beschreiben, welche Arbeitsanforderungen aus welchen gesundheitlichen Gründen ausscheiden. Besonders wichtig ist dabei das Zusammenspiel der Einschränkungen.

Eine Ablehnung wird nicht schon dadurch falsch, dass mehrere Erkrankungen vorliegen. Das Hamburger Urteil zeigt aber, warum die Prüfung nicht bei einer Stundenangabe enden darf. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sein.

Praxis: Sechs Stunden belastbar, aber welche Tätigkeit bleibt?

Ein Beispiel: Eine Versicherte kann leichte Arbeiten sechs Stunden täglich durchhalten, darf aber bestimmte Körperhaltungen nicht einnehmen und hat erhebliche Schwierigkeiten, mündliche Anweisungen zu verstehen. Schriftliche Anleitungen helfen ihr wegen fehlender Lesekenntnisse nicht weiter.

Im Rentenverfahren muss deshalb geprüft werden, welche Tätigkeiten angesichts dieser Kombination tatsächlich noch möglich sind – ein Rentenanspruch ergibt sich daraus nicht automatisch.

Vier Fragen und Antworten zur EM-Rente trotz sechs Stunden Leistungsvermögen Kann ich trotz mindestens sechs Stunden Leistungsvermögen eine volle EM-Rente erhalten?

Ja, in besonderen Ausnahmefällen. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen kann dazu führen, dass trotz ausreichender zeitlicher Belastbarkeit keine geeignete Tätigkeit verbleibt.

Genügt es, dass ich keinen Arbeitsplatz finde?

Nein. Bloße Arbeitslosigkeit oder schlechte Vermittlungschancen begründen bei mindestens sechsstündigem Leistungsvermögen grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente.

Führen fehlende Lese- und Schreibkenntnisse zur Rente?

Ein nicht gesundheitlich bedingter Analphabetismus genügt allein grundsätzlich nicht. Er kann aber im Zusammenspiel mit weiteren Einschränkungen berücksichtigt werden, wenn auch die sonst geeigneten einfachen Tätigkeiten ausscheiden.

Wird eine solche Rente immer unbefristet bewilligt?

Nein, die Dauer muss gesondert geprüft werden. Eine unbefristete Bewilligung setzt grundsätzlich voraus, dass der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist.

Quellen: Bericht zum LSG Hamburg, Urteil vom 21. April 2026 – L 3 R 55/23 D; Entscheidungsnachweis mit Auszügen; § 43 SGB VI; § 102 SGB VI.

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Pflegegrad 5: Auch außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand reicht nicht

25. September 2026 - 11:31

Pflege bis an die Belastungsgrenze – und trotzdem kein Pflegegrad 5: Diese Erfahrung kann auch Familien treffen, die täglich erheblichen Betreuungsaufwand bewältigen.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. März 2026 bestätigt, dass grundsätzlich die nach dem gesetzlichen Bewertungssystem erreichten Punkte entscheiden. Eine besonders anstrengende Pflegesituation allein eröffnet keinen zusätzlichen Anspruch auf den höchsten Pflegegrad (Az. B 3 P 5/24 R).

Junge Frau mit Autismus wollte von Pflegegrad 4 auf 5 wechseln

Geklagt hatte eine 2003 geborene Versicherte, die von ihrer Mutter gepflegt wird und seit Januar 2017 Pflegegeld nach Pflegegrad 4 bezog. Bei ihr bestehen unter anderem eine Autismusspektrumstörung und eine mittelgradige Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen. Im Oktober 2017 beantragte sie die Höherstufung.

Die Pflegekasse lehnte ab, anschließend blieben auch Klage und Berufung erfolglos. Das Bundessozialgericht wies schließlich die Revision zurück: Nach den Feststellungen der Vorinstanz erreichte die Klägerin weder die erforderlichen 90 Punkte noch erfüllte sie die Voraussetzungen der besonderen Ausnahmeregelung.

Der Pflegegrad richtet sich nicht nach der Erschöpfung der Angehörigen

Die Pflegeversicherung bewertet, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen gesundheitlich beeinträchtigt sind. Dafür werden verschiedene Lebensbereiche untersucht und die Ergebnisse unterschiedlich gewichtet. Eine bloße Addition der täglich geleisteten Pflegestunden sieht dieses Verfahren nicht vor.

Für Angehörige kann das schwer nachvollziehbar sein: Ein Alltag voller Beaufsichtigung, Anleitung und wiederkehrender Unterstützung kann enorm belasten, ohne automatisch die Schwelle zu Pflegegrad 5 zu erreichen. Die rechtliche Einstufung ist deshalb auch kein Urteil darüber, wie viel eine Familie tatsächlich leistet.

Einstufung Voraussetzung nach dem regulären Punktesystem Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte Pflegegrad 4 70 bis unter 90 Gesamtpunkte Pflegegrad 5 90 bis 100 Gesamtpunkte Pflegegrad 5 als Ausnahme Unter 90 Punkten nur bei einer besonderen Bedarfskonstellation nach § 15 Absatz 4 SGB XI

Die Tabelle beschreibt die allgemeinen Einstufungsregeln. Für pflegebedürftige Kinder bis zu 18 Monaten gelten gesetzliche Sonderregelungen.

Warum starke psychische und kognitive Einschränkungen nicht doppelt zählen

Ein Streitpunkt war die Bewertung der Module 2 und 3. Dort werden kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen erfasst. In das Gesamtergebnis geht jedoch nur der höhere der beiden gewichteten Werte ein, höchstens 15 Punkte.

Auch wenn in beiden Bereichen erhebliche Einschränkungen bestehen, werden diese Werte also nicht addiert. Das BSG hielt diese gesetzliche Regelung für zulässig und verwies darauf, dass dieselbe Unterstützung häufig beide Bereiche abdeckt. Eine mehrfache Bewertung sich überschneidender Hilfebedarfe soll dadurch vermieden werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Folgen einer geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auf diese 15 Punkte beschränkt wären. Benötigt jemand beispielsweise auch Unterstützung bei der Selbstversorgung oder der Alltagsgestaltung, sind diese Einschränkungen anhand der jeweiligen Kriterien in den weiteren Modulen zu prüfen.

Die Ausnahme ist kein allgemeiner Härtefallzuschlag

Nach § 15 Absatz 4 SGB XI ist Pflegegrad 5 ausnahmsweise auch unterhalb von 90 Punkten möglich. Dafür reicht es aber nicht, den eigenen Pflegealltag als außergewöhnlich schwierig zu beschreiben. Erforderlich ist eine besondere Bedarfskonstellation, deren Voraussetzungen in den Begutachtungs-Richtlinien konkretisiert werden.

Das BSG nennt hierfür die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine mit vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen. Diese Voraussetzung lag bei der Klägerin nicht vor. Die Ausnahme soll sehr seltene Fallkonstellationen erfassen, die das reguläre Begutachtungsinstrument ergänzen.

Pflegekassen dürfen daraus keine frei verfügbare Härtefallentscheidung für einzelne Versicherte machen. Auch Gerichte können nicht einfach weitere vergleichbare Ausnahmefälle schaffen, solange die Konkretisierung durch die Richtlinien mit Verfassung und Gesetz vereinbar ist. Einen Anlass, die Regelung wegen neuer pflegefachlicher Erkenntnisse als strukturell mangelhaft anzusehen, fand das BSG im entschiedenen Verfahren nicht.

Das Urteil macht fehlerhafte Pflegegutachten nicht unangreifbar

Wer einen zu niedrigen Pflegegrad vermutet, sollte deshalb besonders genau auf die einzelnen Bewertungen schauen. Wurde notwendige Anleitung übersehen, eine regelmäßig erforderliche Unterstützung nicht erfasst oder die Selbstständigkeit zu günstig eingeschätzt, kann eine Korrektur der Punkte entscheidend sein. Der pauschale Hinweis auf Überlastung ersetzt diese Prüfung nicht.

Das Gutachten sollte vollständig vorliegen und mit dem tatsächlichen Pflegealltag verglichen werden. Ärztliche Unterlagen und konkrete Aufzeichnungen können helfen, Abweichungen nachvollziehbar zu belegen. Welche Fehler dabei häufig auftreten, erläutert der Beitrag Pflegegrad zu niedrig: Fehler im Gutachten erkennen.

Gegen den Bescheid einer gesetzlichen Pflegekasse ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden. Für privat Pflegeversicherte ist das Verfahren anders ausgestaltet, wie der Beitrag Pflegegrad abgelehnt: Privatversicherte dürfen direkt vors Sozialgericht erklärt.

Vier Fragen und Antworten zum Urteil Reicht ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand für Pflegegrad 5?

Nein, nicht automatisch. Grundsätzlich müssen mindestens 90 Gesamtpunkte erreicht werden; eine Ausnahme setzt eine besondere Bedarfskonstellation voraus.

Können Menschen mit Autismus Pflegegrad 5 erhalten?

Ja. Das Urteil schließt diese Personengruppe nicht aus, denn entscheidend sind die individuell festgestellten Einschränkungen und ihre Bewertung nach den gesetzlichen Kriterien.

Werden die Punkte für kognitive Einschränkungen und psychische Problemlagen zusammengerechnet?

Die gewichteten Ergebnisse der Module 2 und 3 werden nicht addiert. Es zählt nur der höhere Wert, höchstens 15 Punkte im Gesamtergebnis.

Lohnt sich ein Widerspruch nach diesem Urteil überhaupt noch?

Ein Widerspruch kann weiterhin sinnvoll sein, wenn das Gutachten Einschränkungen unzutreffend bewertet oder Hilfebedarf übersehen hat. Das Urteil bestätigt die gesetzlichen Bewertungsregeln, erklärt aber nicht jedes einzelne Gutachten für richtig.

Quellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 5. März 2026 – B 3 P 5/24 R; § 15 SGB XI.

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Neue Krankheit, neues Krankengeld? Bundessozialgericht entscheidet

25. September 2026 - 10:48

Eine weitere Erkrankung bedeutet nicht automatisch länger Krankengeld. Doch darf die Krankenkasse eine Krankheit bereits dann bei der Begrenzung berücksichtigen, wenn sie zunächst gar keine Arbeitsunfähigkeit verursacht?

Diese Frage beschäftigt das Bundessozialgericht im Verfahren B 3 KR 10/25 R, für das der 1. Oktober 2026 als voraussichtlicher Verhandlungstermin angegeben ist.

Für Betroffene geht es um die Absicherung, wenn nach einer langen Krankheitsphase ein anderes Leiden die Arbeit unmöglich macht.

Noch liegt dazu keine Entscheidung des Bundessozialgerichts in diesem Verfahren vor: Wer jetzt bereits eine neue Regel oder einen sicheren zusätzlichen Anspruch verspricht, greift dem Gericht vor.

78 Wochen sind keine neue Frist für jede Diagnose

Nach § 48 SGB V ist Krankengeld wegen derselben Krankheit auf höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Leistungsdauer nicht. Eine andere Diagnose allein setzt die Zählung deshalb nicht auf null.

Hinzu kommt: Die 78 Wochen entsprechen nicht unbedingt 78 Wochen tatsächlicher Zahlung durch die Krankenkasse. Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht, werden grundsätzlich mitgerechnet. Dazu gehört bei Beschäftigten regelmäßig die anfängliche Entgeltfortzahlung.

Der Kläger blieb krank – die Kasse stellte trotzdem die Zahlung ein

Im Ausgangsverfahren war der Kläger zunächst wegen einer akuten Belastungsreaktion arbeitsunfähig geschrieben. Später kamen weitere Krankheiten hinzu. Die Krankenkasse beendete das Krankengeld nach Ausschöpfung der Höchstbezugsdauer, obwohl weiterhin ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bestand.

Das Sozialgericht und anschließend das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigten die Ablehnung. Das LSG entschied am 17. Juni 2025 unter dem Aktenzeichen L 16 KR 208/23, dass die zusätzliche Erkrankung nicht selbst Arbeitsunfähigkeit verursachen müsse, um als hinzugetretene Krankheit zu gelten. Über diese strenge Auslegung berichtete Gegen-Hartz bereits im Beitrag Krankengeld: Trotz neuer Krankheit endet die Zahlung nach 78 Wochen.

Reicht eine Krankheit, die zunächst keine Arbeitsunfähigkeit auslöst?

Das BSG beschreibt die offene Rechtsfrage präzise: Muss die weitere Erkrankung mindestens einen Tag gleichzeitig mit der ersten Erkrankung für sich allein Arbeitsunfähigkeit verursachen? Oder genügt es, dass sie während der bisherigen Arbeitsunfähigkeit hinzukommt, ohne zunächst selbst arbeitsunfähig zu machen?

Der Unterschied ist für Versicherte erheblich. Nach der weiten Auslegung könnte bereits ein zunächst nicht arbeitsverhinderndes Leiden später den eigenständigen Krankengeldanspruch erschweren. Gerade deshalb müssen das Vorliegen einer Krankheit und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sorgfältig auseinandergehalten werden.

Warum auch eine stationäre Behandlung wichtig ist

Beim Krankengeld zählt nicht ausschließlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. § 44 Absatz 1 SGB V nennt daneben die stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus oder einer gesetzlich erfassten Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationseinrichtung als Anspruchsgrund.

Für die rechtliche Bewertung ist deshalb auch zu unterscheiden, ob eine zusätzliche Krankheit nur behandelt wurde oder ob eine solche stationäre Behandlung vorlag. Aus einem Krankenhausaufenthalt folgt allerdings nicht automatisch ein weiterer voller Krankengeldzeitraum. Anspruchsvoraussetzungen und Bezugsdauer müssen gemeinsam geprüft werden.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Wer eine Aussteuerung erhält, sollte sich von der Krankenkasse die berücksichtigten Zeiträume und Erkrankungen erläutern lassen. Ärztliche Unterlagen sollten möglichst erkennen lassen, seit wann welches Leiden bestand und ab wann es die konkrete berufliche Tätigkeit verhinderte. Auch Aufnahme- und Entlassungsberichte können helfen, den Verlauf nachzuvollziehen.

Die angekündigte Verhandlung ersetzt nicht die Prüfung des eigenen Bescheids und seiner Rechtsbehelfsbelehrung. Betroffene sollten laufende Fristen beachten und sich bei Unklarheiten rechtzeitig beraten lassen. Weitere Hintergründe zur zeitlichen Begrenzung erläutert unser Beitrag Wann beginnt beim Krankengeld die Dreijahresfrist wieder neu?.

Vier Fragen und Antworten zum Krankengeld-Verfahren Hat das Bundessozialgericht schon entschieden?

Nein, Stand 25. September 2026 ist die Rechtsfrage im Verfahren B 3 KR 10/25 R noch offen. Das Gericht nennt den 1. Oktober 2026 als voraussichtlichen Termin.

Bringt jede neue Krankheit weitere 78 Wochen Krankengeld?

Nein. Eine während bestehender Arbeitsunfähigkeit hinzugetretene Krankheit verlängert die Leistungsdauer grundsätzlich nicht; gestritten wird hier über die Voraussetzungen dieses Hinzutretens.

Warum ist eine zusätzliche Diagnose allein nicht aussagekräftig genug?

Eine Krankheit kann bereits vorhanden sein, ohne die berufliche Tätigkeit zu verhindern. Genau die Bedeutung dieses Unterschieds für die Begrenzung des Krankengeldes steht zur Prüfung.

Beginnt nach einem Krankenhausaufenthalt automatisch eine neue Bezugsdauer?

Nein. Eine stationäre Behandlung kann zwar einen Krankengeldanspruch begründen, beantwortet aber für sich genommen nicht die Frage, wie lange noch gezahlt werden muss.

Der Beitrag Neue Krankheit, neues Krankengeld? Bundessozialgericht entscheidet erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Mehr Urlaub für Arbeitnehmer: Mit nur 6 Urlaubstagen ganze 12 Tage am Stück frei

25. September 2026 - 10:14

Sechs Urlaubstage reichen 2027 für zwölf freie Tage am Stück – wenn Sie Christi Himmelfahrt und Pfingsten verbinden. Rund um Ostern bringen acht Urlaubstage sogar 16 freie Tage.

Wer seine Auszeiten passend legt, kann sein Urlaubskonto schonen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber den beantragten Urlaub genehmigt.

Wir haben für gegen-hartz.de Beschäftigte als Maßstab genommen, die montags bis freitags arbeiten und an gesetzlichen Feiertagen frei haben. Bei Schichtdiensten oder regelmäßiger Wochenendarbeit entscheidet hingegen Ihr Dienstplan darüber, welche Kombination funktioniert.

Die längere Pause entsteht durch die Kombination mit Feiertagen und Wochenenden. Ihr arbeitsvertraglicher Urlaubsanspruch erhöht sich dadurch nicht.

2027 fallen wichtige Feiertage aufs Wochenende

Der Kalender bringt für Beschäftigte 2027 einige Enttäuschungen: Der 1. Mai fällt auf einen Samstag, der Tag der Deutschen Einheit auf einen Sonntag. Auch beide Weihnachtsfeiertage liegen am Wochenende.

Wer samstags und sonntags ohnehin frei hat, gewinnt an diesen Terminen keine zusätzliche Auszeit. Chancen bieten sich hingegen im Frühjahr.

Diese Urlaubstage lohnen sich bundesweit

Für eine längere Erholungspause haben wir folgenden Zeiträume gefunden. Die Alternativen im Mai überschneiden sich teilweise; sie lassen sich deshalb nicht einfach zusammenzählen.

Diese Tage beantragen Sie als Urlaub So lange haben Sie insgesamt frei 22. bis 25. März und 30. März bis 2. April: 8 Urlaubstage 20. März bis 4. April: 16 Tage 7. Mai: 1 Urlaubstag 6. bis 9. Mai: 4 Tage 7. Mai und 10. bis 14. Mai: 6 Urlaubstage 6. bis 17. Mai: 12 Tage 3. bis 5. Mai, 7. Mai und 10. bis 14. Mai: 9 Urlaubstage 1. bis 17. Mai: 17 Tage 18. bis 21. Mai: 4 Urlaubstage 15. bis 23. Mai: 9 Tage

Die Berechnung für zwölf freie Tage nutzt zwei bundesweite Feiertage: Christi Himmelfahrt am Donnerstag, 6. Mai, und Pfingstmontag am 17. Mai. Dazwischen liegen sechs reguläre Arbeitstage. Wenn Sie diese frei nehmen, müssen Sie erst am Dienstag, 18. Mai, wieder arbeiten.

Zusätzliche Chancen durch regionale Feiertage

In Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt ermöglichen die Heiligen Drei Könige zehn freie Tage vom 1. bis 10. Januar. Dafür benötigen Sie Urlaub am 4., 5., 7. und 8. Januar. In Berlin und Mecklenburg-Vorpommern bringt der Frauentag am 8. März mit vier Urlaubstagen vom 9. bis 12. März eine neuntägige Pause.

Fronleichnam fällt auf Donnerstag, 27. Mai. Mit Urlaub am Freitag folgen vier freie Tage. Das gilt in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland sowie in bestimmten Gemeinden Sachsens und Thüringens. Prüfen Sie die Feiertagsregelung am maßgeblichen Arbeitsort.

Der Arbeitgeber darf Brückentage nicht beliebig verweigern

Ein Brückentag ist ein normaler Arbeitstag. Sie brauchen deshalb Urlaub oder eine andere vereinbarte Freistellung, zum Beispiel, indem Sie Überstunden abbauen.

Ein besonderer Urlaubsanspruch an diesen Brückentagen besteht nicht: Dass viele Kollegen verständlicherweise am selben Tag frei haben möchten,  gibt keinen Sonderstatus.

Nach § 7 Bundesurlaubsgesetz muss der Arbeitgeber Ihre Urlaubswünsche berücksichtigen. Ablehnen darf er sie, wenn dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen.

Ein frühzeitiger Antrag hilft bei der Abstimmung, garantiert aber keinen Vorrang. Eine bereits gebuchte Reise (ohne Absprache mit Arbeitgeber und / oder Kollegen) erzwingt ebenfalls keine Genehmigung.

Wie verbindlich eine frühe Planung sein darf, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur Frage, ob Beschäftigte ihren Urlaub für das ganze Jahr festlegen müssen. Klären Sie deshalb, ob ein Eintrag im betrieblichen Kalender bereits die Genehmigung bedeutet oder zunächst nur einen Wunsch festhält.

Mehr als zwei Wochen Urlaub sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen

Wer die Mai-Feiertage verbindet, kann länger als zwei Wochen fehlen und trotzdem nur neun Urlaubstage verbrauchen. Eine pauschale Aussage wie „Mehr als zwei Wochen gibt es bei uns nicht“ ersetzt keine Prüfung des konkreten Antrags.

Das Bundesurlaubsgesetz sieht grundsätzlich zusammenhängenden Urlaub vor.

Gegen-Hartz berichtet dazu über einen Fall, in dem das Thüringer Landesarbeitsgericht einer Arbeitnehmerin 17 Urlaubstage am Stück zusprach. Betriebliche Belange und vorrangige Wünsche anderer Beschäftigter bleiben trotzdem wichtig.

Krankheit muss keine Urlaubstage kosten

Erkranken Sie während der genehmigten Auszeit, zählen ärztlich nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nach § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht als verbrauchte Urlaubstage.

Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich und sichern Sie den erforderlichen Nachweis. Eine bloße Mitteilung, dass Sie sich krank fühlen, genügt dafür nicht.

Sie dürfen Krankheitstage nicht eigenmächtig an den Urlaub anhängen. Welche Schwierigkeiten bei Nachweisen entstehen können, erklärt der Gegen-Hartz-Beitrag über angezweifelte Krankmeldungen im Urlaub.

FAQ: Brückentage 2027 Habe ich Anspruch auf den Freitag nach Himmelfahrt?

Nicht automatisch. Sie müssen Urlaub oder eine andere Freistellung vereinbaren. Der Arbeitgeber muss Ihren Urlaubswunsch nach den gesetzlichen Vorgaben prüfen.

Funktionieren die Berechnungen auch in Teilzeit?

Bei Arbeit von Montag bis Freitag grundsätzlich ja, auch mit kürzeren täglichen Arbeitszeiten. Arbeiten Sie nur an einzelnen Wochentagen, müssen Sie anhand dieser Arbeitstage neu rechnen.

Darf ich ohne Antwort auf meinen Antrag zu Hause bleiben?

Gehen Sie nicht von einer Genehmigung aus. Klären Sie den Antrag vor Urlaubsbeginn; eigenmächtiges Fernbleiben kann arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur Kündigung haben.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: Bundesurlaubsgesetz, § 7 – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

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Witwenrente trotz zu kurzer Ehe: Oberstes Gericht spricht Witwe 675,82 Euro zu

25. September 2026 - 9:00

Die Ehe dauerte nur rund 21 Monate, die Unterstützungskasse wollte deshalb keinen Cent zahlen. Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte die Ausschlussklausel für unwirksam: Der Witwe stehen monatlich 675,82 Euro brutto betriebliche Hinterbliebenenrente ab November 2023 zu. Das Urteil zeigt, warum Hinterbliebene eine Ablehnung wegen einer kurzen Ehe nicht ungeprüft hinnehmen sollten.

Fast 20 Jahre zusammen – trotzdem sollte die Witwe leer ausgehen

Die 1960 geborene Klägerin lebte seit 2003 mit ihrem späteren Ehemann zusammen. Das Paar heiratete am 10. Januar 2022, der 1946 geborene Mann starb am 12. Oktober 2023. Er hatte seit Januar 2004 eine Betriebsrente bezogen, zuletzt 1.228,76 Euro monatlich.

Nach seinem Tod beantragte die Witwe die vorgesehene Hinterbliebenenversorgung. Die Unterstützungskasse lehnte ab, weil der Mann bei der Hochzeit bereits älter als 60 Jahre gewesen war und die Ehe keine fünf Jahre bestanden hatte. Genau diese Kombination schloss nach ihrer Versorgungsregelung die Zahlung aus.

Eine zusätzliche Hürde nur für Menschen, die später heiraten

Wer vor seinem 60. Geburtstag heiratete, musste nach dieser Klausel keine fünfjährige Ehedauer erreichen. Wer später heiratete, verlor dagegen bei einem früheren Tod die Absicherung für den hinterbliebenen Ehepartner.

Das BAG bewertete diese Ungleichbehandlung als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, die hier nicht gerechtfertigt war.

Die betriebliche Hinterbliebenenversorgung ist schließlich durch die Beschäftigung erarbeitet. Arbeitnehmer, die später heiraten, haben sie nicht weniger verdient als Kollegen, die früher vor das Standesamt treten. Eine Altersgrenze braucht deshalb eine tragfähige Verbindung zum jeweiligen Versorgungssystem.

Warum die Grenze von 60 Jahren vor Gericht scheiterte

Nach der geprüften Versorgungsordnung begann der normale Ruhestand mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Der 60. Geburtstag bezeichnete dagegen weder das typische Ende des Arbeitsverhältnisses noch den typischen Beginn des Versorgungsfalls. Deshalb fehlte dem Ausschluss der erforderliche sachliche Anknüpfungspunkt.

Daran änderte auch die Möglichkeit eines vorzeitigen Ruhestands nichts. Dass unter bestimmten Voraussetzungen schon früher Versorgungsleistungen gezahlt werden konnten, machte den 60. Geburtstag noch nicht zum üblichen Übergang in den Ruhestand. Die Unterstützungskasse durfte die Hinterbliebenenversorgung deshalb nicht auf diese Weise vom Heiratsalter abhängig machen.

Auch fünf Jahre Mindestdauer retteten die Klausel nicht

Die Fünfjahresfrist milderte den altersbezogenen Ausschluss zwar ab: Wer nach dem 60. Geburtstag heiratete und lange genug verheiratet blieb, konnte den Schutz erhalten.

Für Hinterbliebene aus kürzeren Ehen blieb die Benachteiligung aber bestehen. Die Verbindung zweier nicht angemessener Beschränkungen machte die Gesamtregelung nicht zulässig.

Das Gericht verwies außerdem auf gesetzgeberische Wertungen zur Vermeidung von Versorgungsehen, bei denen eine Frist von einem Jahr Bedeutung hat. Daraus lässt sich jedoch keine pauschale Erlaubnis für jede betriebliche Einjahresklausel ableiten. Über die Wirksamkeit entscheidet weiterhin die konkrete Ausgestaltung.

675,82 Euro brutto monatlich – rückwirkend ab November 2023

Die Versorgungsordnung sah für den überlebenden Ehepartner 55 Prozent der zuletzt gezahlten Betriebsrente vor. Aus 1.228,76 Euro wurden damit 675,82 Euro brutto monatlich. Auf zwölf Monate gerechnet sind das 8.109,84 Euro brutto.

Die Witwe war zunächst vor dem Arbeitsgericht Köln und dem Landesarbeitsgericht Köln gescheitert. Das BAG korrigierte diese Entscheidungen und stellte die Zahlungspflicht ab dem 1. November 2023 fest. Die unwirksame Ausschlussklausel entfiel vollständig; die übrigen Regelungen ermöglichten den Anspruch.

Was das Urteil für andere Hinterbliebene bedeutet

Eine Ablehnung ist nicht schon deshalb rechtmäßig, weil sie sich auf den Wortlaut einer Versorgungsordnung stützt. Auch die dort enthaltene Voraussetzung selbst muss wirksam sein. Besonders prüfenswert sind Regelungen, die ein bestimmtes Heiratsalter mit einer mehrjährigen Mindestdauer der Ehe verbinden.

Umgekehrt hat das BAG nicht sämtliche Beschränkungen für spät geschlossene Ehen verworfen. Ein Ausschluss kann anders zu beurteilen sein, wenn er beispielsweise an das Ende des Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt des Versorgungsfalls anknüpft. Der genaue Wortlaut und der Aufbau der jeweiligen Versorgungsordnung entscheiden über die Übertragbarkeit des Urteils.

Gesetzliche Witwenrente: Hier gelten andere Voraussetzungen

In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt grundsätzlich eine Mindestdauer der Ehe von einem Jahr. Bei kürzerer Dauer wird eine Versorgungsehe vermutet, diese Vermutung lässt sich jedoch durch besondere Umstände widerlegen. Die Deutsche Rentenversicherung nennt etwa einen tödlichen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung als mögliche Ausnahmefälle.

Welche Nachweise dabei helfen können, erläutert der Beitrag Witwenrente trotz kurzer Ehe: Diesen Nachweis kennen viele Hinterbliebene nicht. Ein weiteres Verfahren behandelt der Artikel Trotz kurzer Ehe gibt es Witwerrente. Diese sozialrechtlichen Fälle sind von der hier entschiedenen betrieblichen Versorgung zu unterscheiden.

Nach einer Ablehnung zählt die vollständige Versorgungsordnung

Betroffene sollten die vollständige Versorgungsordnung, das Ablehnungsschreiben und die Unterlagen zur Betriebsrente des verstorbenen Ehepartners zusammenstellen. Daraus muss hervorgehen, ob der Träger die Zahlung wegen des Heiratsalters, der Ehedauer oder einer Verbindung beider Voraussetzungen verweigert. Mit diesen Unterlagen lässt sich prüfen, ob die Begründung des BAG auch auf den eigenen Fall passt.

Der Antrag auf gesetzliche Witwenrente ersetzt dabei nicht die Klärung eines möglichen betrieblichen Anspruchs. Es handelt sich um unterschiedliche Leistungen mit eigenen Voraussetzungen. Wer eine betriebliche Ablehnung überprüfen lassen möchte, sollte sich dazu zeitnah arbeitsrechtlich beraten lassen.

Vier Fragen und Antworten zur Entscheidung Bekommen jetzt alle Witwen nach kurzer Ehe 675,82 Euro?

Nein, dieser Betrag ergibt sich aus der Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns und der konkreten Versorgungsordnung. Andere Hinterbliebene können andere Beträge oder keinen Anspruch haben.

Hat das BAG die Einjahresregel der gesetzlichen Witwenrente abgeschafft?

Nein, entschieden wurde ausschließlich über eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente bleiben davon unberührt.

Sind fünf Jahre Mindestdauer bei einer Betriebsrente immer unwirksam?

Das Urteil erlaubt keine solche pauschale Aussage. Beanstandet wurde die Verbindung mit einer Altersgrenze von 60 Jahren, die in diesem Versorgungssystem keinen ausreichenden sachlichen Bezug zum Ende der Beschäftigung oder zum Versorgungsfall hatte.

Was sollten Hinterbliebene nach einer entsprechenden Ablehnung tun?

Sie sollten die vollständige Versorgungsordnung und die schriftliche Ablehnung prüfen lassen. Als Vergleichsentscheidung kommt das BAG-Urteil vom 10. März 2026 mit dem Aktenzeichen 3 AZR 107/25 in Betracht.

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. März 2026 – 3 AZR 107/25; Deutsche Rentenversicherung: Hinterbliebenenrente bei kurzer Ehedauer.

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Grundrente: Längst gesunkenes Einkommen senkt nun den Zuschlag

25. September 2026 - 8:55

Das Einkommen ist gesunken, doch der Grundrentenzuschlag bleibt gekürzt: Für Betroffene kann das bedeuten, dass ausgerechnet in einer finanziell schwierigen Phase Unterstützung fehlt. Die Erklärung steckt häufig in alten Einkommensdaten. Die Rentenversicherung prüft den Zuschlag nicht anhand dessen, was heute auf dem Konto eingeht.

Zum Jahreswechsel wird die Einkommensanrechnung erneut überprüft, vorbereitet durch einen Datenaustausch im Herbst. Dadurch kann die Zahlung ab Januar steigen oder sinken, obwohl sich an der aktuellen Lebenssituation nichts geändert hat. Diesen Ablauf erläutert die Deutsche Rentenversicherung zur jährlichen Neuberechnung.

Für Januar 2027 kann noch das Einkommen aus 2024 zählen

Bei der regulären jährlichen Überprüfung wird im Herbst das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres gemeldet. Übertragen auf den Herbst 2026 bedeutet das: Für den Zuschlag ab Januar 2027 werden grundsätzlich Einkommensdaten aus 2024 verwendet. Liegen dafür keine entsprechenden Steuerdaten vor, wird ersatzweise auf 2023 zurückgegriffen.

Wer seit 2025 oder 2026 deutlich weniger Einkommen hat, darf deshalb nicht automatisch mit einer Entlastung im Januar 2027 rechnen. Zwischen dem Einkommensverlust und seiner Berücksichtigung können Jahre liegen. Die folgende Zuordnung ergibt sich aus dem in der DRV-Broschüre zur Grundrente beschriebenen Verfahren.

Jährliche Überprüfung Datenaustausch Grundsätzlich verwendetes Einkommensjahr Januar 2026 Herbst 2025 2023, ersatzweise 2022 Januar 2027 Herbst 2026 2024, ersatzweise 2023 Januar 2028 Herbst 2027 2025, ersatzweise 2024

Die Tabelle betrifft die jährliche Überprüfung laufender Renten nach dem beschriebenen Verfahren. Beim erstmaligen Rentenbeginn gilt eine andere zeitliche Zuordnung: Beginnt die Rente 2026, wird grundsätzlich das Einkommen aus 2024 berücksichtigt, ersatzweise aus 2023.

Die Verwaltung rechnet mit der Vergangenheit, der Haushalt mit dem heutigen Geld

Hinter dem Verfahren steht der weitgehend automatische Abgleich mit den Finanzbehörden. Das Bundesarbeitsministerium begründet den Rückgriff auf ältere Steuerdaten unter anderem mit der Gleichbehandlung unabhängig vom Zeitpunkt der Steuererklärung. Außerdem sollen Betroffene möglichst wenig Unterlagen einreichen müssen.

Für Menschen mit inzwischen gesunkenen Einnahmen hat diese Vereinfachung eine harte Kehrseite. Ein früherer Arbeitslohn oder das damalige Einkommen des Ehepartners kann den Zuschlag weiterhin vermindern, obwohl dieses Geld längst nicht mehr zur Verfügung steht. Der Grundrentenzuschlag reagiert damit nicht wie eine kurzfristige Hilfe bei akuter Geldnot.

Eine kleine Rente allein entscheidet nicht über den Zuschlag

Bei der Einkommensprüfung zählt nicht einfach die überwiesene Nettorente. Berücksichtigt werden insbesondere das zu versteuernde Einkommen sowie steuerfreie Teile von Renten und Versorgungsbezügen; auch bestimmte Kapitalerträge kommen hinzu. Bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird zudem das Einkommen des Partners einbezogen, wie die DRV in ihren Fragen und Antwortenerläutert.

Deshalb kann auch jemand mit einer sehr niedrigen eigenen Rente einen gekürzten Zuschlag erhalten. Umgekehrt ist der Bruttolohn aus einem alten Jahr nicht einfach mit dem anzurechnenden Einkommen gleichzusetzen. Zur Bedeutung steuerlicher Abzüge gibt es weitere Hinweise im Beitrag „Rente: Dieser Abzug rettet 780 Euro Rentenzuschlag“.

Oberhalb des jeweiligen Freibetrags wird zunächst ein Teil des übersteigenden Einkommens angerechnet. Für Einkommen oberhalb einer weiteren Grenze gilt eine vollständige Anrechnung dieses zusätzlichen Anteils. Ob der Zuschlag dadurch nur sinkt oder ganz entfällt, hängt auch von seiner individuell berechneten Höhe ab.

Ein aktueller Einkommensverlust ersetzt die alten Daten nicht

Eine Mitteilung über gesunkene Einnahmen führt bei der regulären Einkommensprüfung nicht dazu, dass die Rentenversicherung stattdessen sofort das aktuelle Einkommen zugrunde legt. Darauf weist die DRV ausdrücklich hin. Ein heute niedriger Kontoeingang beweist deshalb für sich genommen noch keinen Fehler im Bescheid.

Trotzdem lohnt sich eine genaue Prüfung: Welches Einkommensjahr wurde verwendet, welcher Betrag angesetzt und wie wurde daraus der Abzug berechnet? Wer die Rechnung nicht nachvollziehen kann, sollte sich die Datengrundlage erläutern lassen. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe im Inland Widerspruch eingelegt werden; die Frist regelt § 84 Sozialgerichtsgesetz.

Bei Geldnot nicht nur auf den nächsten Rentenbescheid warten

Reicht das heutige Einkommen nicht zum Leben, sollte unabhängig vom Grundrentenzuschlag ein möglicher Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen geprüft werden. Bei der Grundsicherung kann ein eigener Rentenfreibetrag greifen, wenn mindestens 33 Jahre entsprechender Zeiten vorliegen. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich.

Warum diese Unterscheidung zusätzliche Hilfe ermöglichen kann, erläutert der Beitrag zum Rentenfreibetrag nach § 82a SGB XII. Eine Kürzung des Zuschlags beantwortet also noch nicht die Frage, ob das Sozialamt unterstützen muss.

Praxisbeispiel: Der frühere Verdienst des Ehemanns wirkt nach

Karin erhält eine kleine Altersrente und erfüllt die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag. Ihr Mann arbeitete 2024 noch, seit Anfang 2025 ist er ebenfalls im Ruhestand. Das gemeinsame Einkommen ist seitdem deutlich niedriger.

Bei der jährlichen Prüfung für Januar 2027 werden jedoch grundsätzlich die Einkommensdaten aus 2024 herangezogen. Übersteigt das damalige gemeinsame Einkommen die geltenden Grenzen, kann Karins Zuschlag weiter gekürzt bleiben. Das niedrigere Einkommen aus 2025 würde nach dem regulären Verfahren erst bei der Prüfung für Januar 2028 berücksichtigt, sofern die erforderlichen Steuerdaten vorliegen.

Vier Fragen und Antworten zur Einkommensanrechnung Warum bleibt mein Zuschlag gekürzt, obwohl ich weniger Einkommen habe?

Weil die jährliche Prüfung auf zurückliegenden Einkommensdaten beruht. Die aktuelle finanzielle Lage wird dabei nicht sofort abgebildet.

Welches Einkommen zählt bei der jährlichen Prüfung für Januar 2027?

Grundsätzlich werden im Herbst 2026 die Daten aus 2024 übermittelt. Fehlen die entsprechenden Steuerdaten, kommt ersatzweise 2023 zum Zuge.

Muss ich die jährliche Überprüfung beantragen?

Nein, die Rentenversicherung überprüft die Einkommensanrechnung automatisch. Gesonderte Mitteilungspflichten, etwa für bestimmte Kapitalerträge, können trotzdem bestehen.

Kann ein Widerspruch den Zeitversatz beseitigen?

Ein Widerspruch ermöglicht die Prüfung, ob der Bescheid rechtlich und rechnerisch richtig ist. Allein ein inzwischen gesunkenes Einkommen führt aber nicht dazu, dass die vorgeschriebenen Bezugsjahre durch aktuelle Einnahmen ersetzt werden.

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Jobcenter und Fahrtkosten: Bürgergeld-Bezieher können mehr als die Pauschale geltend machen

25. September 2026 - 8:18

Wer arbeitet und trotzdem ergänzende Grundsicherung erhält, kann beim Arbeitsweg viel Geld verlieren. Das Jobcenter berücksichtigt nämlich für Autofahrten nur 20 Cent je Entfernungskilometer. Bei Hin- und Rückfahrt sind das gerade einmal zehn Cent je tatsächlich gefahrenem Kilometer.

Für Erwerbstätige wie Merle aus Bremervörde (fiktives Beispiel) wird das zum Problem, denn die realen Fahrtkosten liegen weit höher, und sie muss die Differenz aus eigener Tasche zahlen.

Allerdings: Reichen die pauschal angesetzten Fahrtkosten nicht aus, muss Merle das nicht unbedingt akzeptieren. Das Gesetz lässt bei entsprechendem Einkommen nämlich den Nachweis höherer notwendiger Ausgaben zu.

Merle fährt 1.200 Kilometer im Monat für ihre Arbeit

Merle ist 38 Jahre alt, alleinerziehende Mutter zwei minderjähriger Töchter, lebt in Bremervörde und arbeitet in Teilzeit. Ihr Einkommen in der Buchhaltung reicht nicht zum Lebensunterhalt, und deshalb erhält sie ergänzende Leistungen nach dem SGB II.

Ihr Arbeitsplatz liegt 30 Kilometer von ihrer Wohnung entfernt. Bei 20 Arbeitstagen fährt sie monatlich 600 Entfernungskilometer (1.200 Kilometer mit Hin- und Rückfahrt).

Nach der geltenden Pauschale ergibt sich für den Arbeitsweg zunächst: 30 Kilometer × 20 Arbeitstage × 0,20 Euro = 120 Euro.

Das sind die pauschalen Fahrtkosten. Tacheles e.V. rechnet als Beispiel  mit einem Dieselpreis von 2,40 Euro je Liter und einem Verbrauch von acht Litern auf 100 Kilometer. Unter diesen Annahmen kosten bereits 1.200 Kilometer reine Kraftstoffkosten rund 230,40 Euro.

Merles Lücke beträgt dann nur beim Kraftstoff 110,40 Euro im Monat. Versicherung, Wartung, Reifen, Reparaturen und Verschleiß sind dabei  nicht einmal berücksichtigt.

Die 20 Cent gelten seit mehr als 20 Jahren

Das Problem liegt in § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Grundsicherungsgeld-Verordnung. Danach werden bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 20 Cent für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung berücksichtigt.

Diese Höhe aus dem Jahr 2005. Während inzwischen die Benzinpreise erheblich gestiegen sind, blieb die Kilometerpauschale unverändert.

Tacheles kritisiert deshalb, dass die Pauschale die Kosten eines Arbeitswegs längst nicht mehr realistisch abbildet. Eine erhebliche Belastung ist das für Beschäftigte im ländlichen Raum, die ihren Arbeitsplatz ohne Auto kaum oder gar nicht erreichen können.

20 Cent sind nicht immer die Grenze

Leistungsbezieher müssen einen Halbsatz in der Verordnung ernst nehmen. Die 20-Cent-Regel gilt nur, soweit der Betroffene keine höheren notwendigen Ausgaben nachweist.

Auch § 11b SGB II bestimmt, dass notwendige Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind, grundsätzlich vom Einkommen abzusetzen sind.

Das bedeutet allerdings nicht, dass das Jobcenter jede Tankquittung, Reparatur oder Versicherungsrechnung zusätzlich übernimmt. Höhere Kosten müssen notwendig sein und Sie müssen diese belegen.

Die 400-Euro-Grenze entscheidet mit

Dabei gilt eine weitere Grenze. Erwerbstätige Leistungsberechtigte erhalten für Versicherungen und notwendige Erwerbsaufwendungen einen pauschalen Betrag von 100 Euro im Monat, den sie absetzen können.

Wer höchstens 400 Euro brutto aus Erwerbstätigkeit verdient, kann diese Pauschale nicht durch den Nachweis höherer Aufwendungen ersetzen.

Liegt das monatliche Erwerbseinkommen dagegen über 400 Euro, können höhere Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn die Summe der  Absetzbeträge mehr als 100 Euro beträgt und der Leistungsbezieher sie nachweist.

Auch die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin.

Merle sollte ihre tatsächlichen Kosten nachweisen

Verdient Merle mehr als 400 Euro brutto, sollte sie deshalb dokumentieren, an wie vielen Tagen sie zur Arbeit fährt, wie weit die kürzeste Straßenverbindung ist und weshalb sie auf das Auto angewiesen ist. Zusätzlich sollte sie Tankbelege und andere Fahrzeugkosten aufbewahren.

Je klarer Sie zeigen muss, dass die Kosten unmittelbar durch die Beschäftigung entstehen und unvermeidbar sind, desto wichtiger wird der konkrete Nachweis.

Öffentliche Verkehrsmittel können den Abzug begrenzen

Eine weitere Einschränkung enthält die Grundsicherungsgeld-Verordnung ebenfalls. Sind zumutbare öffentliche Verkehrsmittel erheblich günstiger, kann das Jobcenter deren Kosten zugrunde legen.

Deshalb reicht es nicht aus, lediglich zu erklären, dass das eigene Auto angenehmer oder schneller ist. Entscheidend ist, ob Bus oder Bahn für Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Arbeitsort zumutbar sind.

Gerade bei Schichtarbeit, sehr frühen Arbeitszeiten oder Arbeitsplätzen außerhalb größerer Städte kann diese Frage erheblich sein.

Tacheles fordert 38 Cent statt 20 Cent

Tacheles fordert eine politische Änderung der Verordnung. Statt 20 Cent sollen künftig mindestens 38 Cent pro Entfernungskilometer berücksichtigt werden.

Die Forderung orientiert sich an der steuerlichen Entfernungspauschale. Dort werden 2026 für jeden vollen Entfernungskilometer 38 Cent angesetzt.

Auch bei Sozialhilfe besteht das Problem

Tacheles weist auf eine ähnlich alte Regelung im SGB XII hin. Dort werden nach der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII bei notwendigen Fahrten mit dem Kraftfahrzeug 5,20 Euro monatlich für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt.

Auch diese Pauschale stammt aus einer Zeit mit deutlich niedrigeren Fahrzeugkosten (und deckte schon damals nicht die wirklichen Kosten). Tacheles fordert deshalb eine einheitliche und realitätsgerechtere Regelung für SGB II und SGB XII.

Was Betroffene bei zu niedrig angesetzten Fahrtkosten prüfen sollten

Wer ergänzende Grundsicherung erhält und für die Arbeit zwingend ein Auto benötigt, sollte seinen Berechnungsbogen genau prüfen. Besonders wichtig sind die angesetzte Entfernung, die Zahl der Arbeitstage und die Frage, ob die Behörde lediglich mit der Pauschale gerechnet hat.

Bei einem Erwerbseinkommen von mehr als 400 Euro kann sich ein genauer Nachweis höherer notwendiger Aufwendungen lohnen. Werden solche belegten Kosten abgelehnt, sollte aus dem Bescheid nachvollziehbar hervorgehen, warum das Jobcenter sie nicht berücksichtigt.

FAQ: Fahrtkosten im SGB II Bekomme ich automatisch 38 Cent pro Entfernungskilometer?

Nein. Im SGB II gelten derzeit grundsätzlich 20 Cent je Entfernungskilometer. Die von Tacheles genannten 38 Cent sind eine Forderung nach einer Änderung der Verordnung.

Kann ich höhere Fahrtkosten als die 20-Cent-Pauschale geltend machen?

Grundsätzlich sieht die Verordnung den Nachweis höherer notwendiger Ausgaben vor. Bei Erwerbstätigen spielt zusätzlich § 11b Abs. 2 SGB II eine wichtige Rolle. Wer mehr als 400 Euro monatliches Erwerbseinkommen erzielt, kann nachgewiesene höhere Absetzbeträge geltend machen, wenn diese zusammen mehr als 100 Euro betragen.

Zählen sämtliche Kosten meines Autos?

Nein. Maßgeblich sind notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung. Deshalb müssen Kosten und berufliche Notwendigkeit nachvollziehbar belegt werden. Ein privater Kostenanteil wird nicht allein deshalb zur Erwerbsaufwendung, weil das Fahrzeug auch für den Arbeitsweg genutzt wird.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank SGB II, § 11b Absetzbeträge
Bundesministerium der Justiz: § 11b SGB II
Bundesministerium der Justiz: § 6 Grundsicherungsgeld-Verordnung
Bundesministerium der Justiz: § 9 Einkommensteuergesetz
Tacheles e. V.: Jahrzehntealte Pauschalen reichen nicht einmal mehr für die Spritkosten, 20.09.2026

Der Beitrag Jobcenter und Fahrtkosten: Bürgergeld-Bezieher können mehr als die Pauschale geltend machen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Zwei Parkausweise, eine EU-Karte: Diese drei Ausweise sollten Schwerbehinderte kennen

25. September 2026 - 7:36

Für Schwerbehinderte lohnt sich ein genauer Blick auf den deutschen Schwerbehindertenausweis, den gesonderten Parkausweis und die kommende europäische Behindertenkarte. Sie erfüllen unterschiedliche Aufgaben und folgen unterschiedlichen Voraussetzungen.

Der Schwerbehindertenausweis: Der GdB allein erklärt nicht alle Ansprüche

Als schwerbehindert gelten nach § 2 Absatz 2 SGB IX Menschen mit einem GdB von mindestens 50, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zum Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland erfüllt sind. Den entsprechenden Status weist der Schwerbehindertenausweis nach. Ein GdB von 50 bedeutet dabei nicht „50 Prozent Behinderung“.

Dem Ausweis liegt regelmäßig ein Feststellungsbescheid zugrunde, in dem die zuständige Behörde den GdB und gegebenenfalls gesundheitliche Merkmale feststellt. Der Bescheid und die Karte sind daher auseinanderzuhalten: Der Bescheid enthält die behördliche Entscheidung, der Ausweis dient als handlicher Nachweis. Diese Unterscheidung ergibt sich aus § 152 SGB IX.

Für viele Nachteilsausgleiche kommt es zusätzlich auf die eingetragenen Merkzeichen an. Wer nur auf die Höhe des GdB schaut, übersieht deshalb leicht, dass verschiedene Hilfen eigene Voraussetzungen haben. Auch ein GdB von 100 ersetzt keine gesonderte Parkberechtigung.

Der Parkausweis: Selbst das Merkzeichen aG ersetzt den Antrag nicht

Für die Nutzung allgemein ausgewiesener Behindertenparkplätze mit dem Rollstuhlsymbol ist in Deutschland grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis erforderlich. Der Schwerbehindertenausweis genügt dort nicht, auch wenn darin eine außergewöhnliche Gehbehinderung vermerkt ist. Der Parkausweis muss zusätzlich beantragt werden.

Anspruchsberechtigt sind insbesondere Menschen mit dem Merkzeichen aG oder Bl sowie Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Zuständig ist gewöhnlich die örtliche Straßenverkehrsbehörde. Welche Nachweise benötigt werden, erläutert beispielsweise die behördliche Übersicht zu Parkausweisen.

Der blaue Ausweis gehört zur berechtigten Person und nicht zu einem bestimmten Fahrzeug. Angehörige dürfen ihn nutzen, wenn sie diese Person befördern; für eigene Einkaufsfahrten ohne sie ist er keine Parkerlaubnis. Den Unterschied erläutert auch unser Beitrag zu Merkzeichen G und B und den tatsächlichen Parkrechten.

Orange ist nicht Blau – und ein farbiger Schwerbehindertenausweis kein Parkschein

Für bestimmte weitere Gruppen kommt ein orangefarbener Parkausweis infrage. Er gewährt in Deutschland Parkerleichterungen unter festgelegten Bedingungen, erlaubt aber nicht das Parken auf den allgemeinen Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol. Zu den möglichen Berechtigten gehören beispielsweise Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn für diese Erkrankung ein GdB von mindestens 60 festgestellt wurde.

Auch der orangefarbene Flächenaufdruck auf einem Schwerbehindertenausweis darf damit nicht verwechselt werden. Er macht die Karte nicht zu einem orangefarbenen Parkausweis. Ausführlicher beschreibt Gegen-Hartz.de diese Verwechslungsgefahr im Beitrag „Merkzeichen G: Parkfehler kann teuer werden“.

Im EU-Ausland gelten beim Parken die Regeln des Reiselandes

Der bestehende blaue EU-Parkausweis ist bereits für die Nutzung über Landesgrenzen hinweg vorgesehen. Welche Parkzeiten, Gebührenbefreiungen und sonstigen Erleichterungen damit verbunden sind, richtet sich jedoch nach den Vorschriften am Zielort. Eine deutsche Ausnahmegenehmigung bedeutet deshalb nicht, dass überall in Europa dieselben Parkregeln gelten.

Der Ausweis muss im vorderen Bereich des Fahrzeugs so liegen, dass er von außen überprüft werden kann. Vor einer Reise empfiehlt sich ein Blick in die Länderinformationen der Europäischen Union zum Parkausweis. Gerade diese bereits nutzbare Karte wird häufig mit dem neuen europäischen Behindertenausweis verwechselt.

Die neue EU-Behindertenkarte: Beschlossen, aber kein Pflichtausweis für 2026

Der künftige Europäische Behindertenausweis soll die Anerkennung des Behindertenstatus bei Reisen in andere EU-Staaten erleichtern. Wer dort etwa ein Museum oder eine Freizeiteinrichtung besucht, soll grundsätzlich dieselben angebotenen Sonderkonditionen erhalten wie vergleichbar berechtigte Einwohner des Gastlandes. Einen überall gleichen Rabatt führt die Karte nicht ein.

Der Rat der Europäischen Union nennt unter anderem ermäßigten Eintritt, bevorzugten Zugang und Unterstützung bei Kultur-, Freizeit- und Sportangeboten. Der Ausweis soll physisch und digital verfügbar sein. Die nationalen Behörden bleiben für die Anerkennung des Behindertenstatus zuständig.

Für den Zeitplan ist Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/2841 entscheidend: Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Vorschriften bis zum 5. Juni 2027 erlassen und ab dem 5. Juni 2028 anwenden. Aus dem EU-Beschluss folgt somit keine allgemeine Pflicht, den deutschen Schwerbehindertenausweis bereits 2026 umzutauschen. Die europäische Karte ergänzt die nationalen Nachweise.

Auch der EU-Parkausweis wird überarbeitet

Parallel sieht die Richtlinie einen überarbeiteten Europäischen Parkausweis vor. Die nach der bisherigen EU-Empfehlung ausgestellten Parkausweise sollen spätestens bis zum 5. Dezember 2029 durch das neue Format ersetzt werden. Daraus ergibt sich ebenfalls keine pauschale Austauschpflicht für 2026.

Ein vorhandener Parkausweis muss trotzdem gültig sein, und seine Auflagen bleiben zu beachten. Wer heute einen Parkausweis benötigt, sollte deshalb das geltende Antragsverfahren nutzen. Auf eine künftige Karte zu warten, verschafft heute keine Parkrechte.

Die drei Dokumente im Vergleich Dokument Wofür es gedacht ist Was 2026 zu beachten ist Deutscher Schwerbehindertenausweis Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, des GdB und eingetragener Merkzeichen Ersetzt keinen Parkausweis; einzelne Nachteilsausgleiche haben zusätzliche Voraussetzungen. Gesonderter Parkausweis Nachweis bestimmter Parkerleichterungen Blau und Orange gewähren unterschiedliche Rechte; für allgemeine Behindertenparkplätze ist grundsätzlich Blau erforderlich. Künftiger Europäischer Behindertenausweis Einfacherer Zugang zu angebotenen Vergünstigungen bei Aufenthalten in anderen EU-Staaten Keine allgemeine Beschaffungspflicht 2026; Anwendung der EU-Vorschriften ab 5. Juni 2028. Praxisbeispiel: Anerkannte Schwerbehinderung, aber noch keine Parkberechtigung

Ein fiktiver Fall: Ingrid, 68, erhält einen Schwerbehindertenausweis mit GdB 80 und dem Merkzeichen aG. Ihr Sohn möchte sie zur Arztpraxis fahren und glaubt, die Karte reiche für den dortigen Behindertenparkplatz. Solange der gesonderte blaue EU-Parkausweis nicht vorliegt, dürfen sie diesen Stellplatz nicht aufgrund des Schwerbehindertenausweises nutzen.

Ingrid beantragt deshalb den Parkausweis bei ihrer zuständigen Behörde. Nach der Ausstellung kann ihr Sohn ihn bei Fahrten mit ihr unter Beachtung der Parkregeln verwenden. Für eine spätere EU-Reise prüfen beide zusätzlich die Bestimmungen des Zielortes; die angekündigte EU-Behindertenkarte ersetzt diesen Schritt nicht.

Vier Fragen und Antworten Ist der GdB-Bescheid dasselbe wie der Schwerbehindertenausweis?

Nein. Der Bescheid enthält die behördliche Feststellung, während der Schwerbehindertenausweis den anerkannten Status und die eingetragenen Merkmale nachweist. Beide Dokumente sollten sorgfältig aufbewahrt werden.

Darf ich mit GdB 100 auf einem Behindertenparkplatz parken?

Der GdB allein berechtigt dazu nicht. Für einen allgemeinen Behindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbol benötigen Sie grundsätzlich einen gültigen blauen EU-Parkausweis, der im Fahrzeug sichtbar ausgelegt wird.

Muss ich 2026 eine neue EU-Behindertenkarte beantragen?

Aus der europäischen Richtlinie ergibt sich für 2026 keine solche allgemeine Pflicht. Die darin vorgeschriebenen nationalen Regelungen sind ab dem 5. Juni 2028 anzuwenden.

Ist der blaue EU-Parkausweis die neue EU-Behindertenkarte?

Nein. Der bereits bestehende blaue EU-Parkausweis betrifft Parkrechte, die kommende europäische Behindertenkarte erleichtert den Nachweis für andere Vergünstigungen. Die Bezeichnungen klingen ähnlich, die Dokumente erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben.

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Verhinderungspflege: Neue Frist kann Pflegebedürftige die Erstattung kosten

25. September 2026 - 7:33

Die Ersatzpflege ist bezahlt, die Rechnung liegt im Ordner – doch das Geld von der Pflegekasse kann trotzdem verloren gehen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für die Erstattung eine verkürzte Antragsfrist. Wer Kosten zu lange liegen lässt, riskiert, auf ihnen sitzen zu bleiben.

Für Verhinderungspflege aus dem Jahr 2026 müssen der Erstattungsantrag und die Kostennachweise grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Darauf weist auch das Bundesgesundheitsministerium ausdrücklich hin. Wird die Kostenerstattung später beantragt, besteht der Anspruch nach der neuen Regelung nicht mehr.

Keine vorherige Genehmigung nötig – aber eine feste Abrechnungsfrist

Fällt die übliche Pflegeperson aus, muss häufig schnell eine Vertretung organisiert werden. Einen Antrag vor Beginn der Ersatzpflege verlangt das Gesetz nicht. Das stellt § 39 Absatz 1 SGB XI ausdrücklich klar.

Diese Erleichterung bedeutet jedoch nicht, dass sich Familien mit der Abrechnung beliebig Zeit lassen können. Der Erstattungsantrag muss unter Nachweis der Kosten spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Ersatzpflege folgt. Eine bloße Ankündigung, irgendwann Rechnungen einzureichen, ist deshalb keine verlässliche Absicherung.

Es zählt das Pflegejahr, nicht das Rechnungsdatum

Die Frist knüpft daran an, wann die Ersatzpflege tatsächlich stattgefunden hat. Eine später ausgestellte Rechnung verschiebt diesen Zeitpunkt nicht. Für sämtliche Einsätze aus 2026 gilt daher grundsätzlich derselbe letzte Antragstermin.

Zeitpunkt der Ersatzpflege Antrag mit Kostennachweisen spätestens Januar 2026 31. Dezember 2027 Juni 2026 31. Dezember 2027 Dezember 2026 31. Dezember 2027

Das ist keine pauschale Zweijahresfrist ab dem einzelnen Einsatz. Wer im Dezember Ersatzpflege nutzt, hat deutlich weniger Zeit für die Abrechnung als jemand, dessen Vertretung bereits im Januar eingesprungen ist. Die Verbraucherzentrale erläutert die Frist anhand dieser Monatsbeispiele.

Ältere Hinweise zur rückwirkenden Erstattung können teuer werden

Wer sich auf ältere Ratgeber zur jahrelangen rückwirkenden Abrechnung verlässt, kann bei Ersatzpflege ab 2026 die Frist verpassen. Auch die bisherige Gewohnheit, Belege über mehrere Jahre zu sammeln, passt nicht mehr zur neuen Regelung. Gegen-Hartz erläutert die Änderung ebenfalls im Beitrag zur neuen Abrechnungsfrist bei Verhinderungspflege.

Für Pflegehaushalte entsteht damit zusätzlicher Zeitdruck bei der Abrechnung. Dass die Vertretung notwendig war und tatsächlich bezahlt wurde, schützt allein nicht vor dem Verlust der Erstattung. Zur geleisteten Pflege muss die rechtzeitige Einreichung hinzukommen.

Bis zu 3.539 Euro stehen für zwei Leistungen zusammen bereit

Verhinderungspflege kommt für Menschen ab Pflegegrad 2 infrage, wenn ihre private Pflegeperson etwa wegen Krankheit oder Urlaub vorübergehend ausfällt. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten der notwendigen Vertretung innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Mit Pflegegrad 1 besteht dieser Anspruch nicht.

Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen 2026 zusammen bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Bereits verbrauchte Beträge für Kurzzeitpflege verringern deshalb den verfügbaren Rest für die Ersatzpflege. Wie sich die Leistungen kombinieren lassen, erklärt unser Beitrag zum gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro.

Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder gelten niedrigere Erstattungsgrenzen. Nachgewiesene zusätzliche Aufwendungen können den erstattungsfähigen Betrag erhöhen. Die 3.539 Euro sind deshalb keine pauschale Auszahlung, die jeder Pflegehaushalt automatisch erhält.

Belege zeitnah einreichen und den Eingang dokumentieren

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Rechnungen und Quittungen zu sammeln und die Abrechnung zeitnah vorzunehmen. Bei wiederkehrender Ersatzpflege kann beispielsweise monatlich abgerechnet werden. Das reduziert das Risiko, dass Unterlagen fehlen oder bezahlte Einsätze in Vergessenheit geraten.

Praktisch sinnvoll ist außerdem, Kopien des Antrags und aller Nachweise zusammen aufzubewahren. Bei einer digitalen Einreichung sollte auch die Eingangsbestätigung gespeichert werden. Wer früh abrechnet, hat mehr Gelegenheit, Rückfragen der Pflegekasse zu beantworten.

Praxisbeispiel: 900 Euro dürfen nicht im Ordner verschwinden

Frau Berger hat Pflegegrad 3 und wird normalerweise von ihrer Tochter betreut. Während deren Urlaub im August 2026 übernimmt eine nicht verwandte Nachbarin aus einem anderen Haushalt die notwendige Ersatzpflege für nachgewiesene 900 Euro. Das gemeinsame Jahresbudget ist noch vollständig verfügbar.

Frau Berger sollte die Kosten zeitnah abrechnen; spätestens bis zum 31. Dezember 2027 müssen Antrag und Nachweise bei der Pflegekasse eingehen. Reicht sie alles erst im Januar 2028 ein, ist die neue Erstattungsfrist verstrichen. Die tatsächlich geleistete und bezahlte Vertretung allein rettet den Anspruch dann nicht.

Vier Fragen und Antworten zur neuen Frist Muss Verhinderungspflege vor dem Einsatz beantragt werden?

Nein, eine vorherige Antragstellung ist nach § 39 SGB XI nicht erforderlich. Die Erstattung kann nach der Ersatzpflege beantragt werden, muss aber rechtzeitig und mit Kostennachweisen erfolgen.

Welche Frist gilt für Ersatzpflege aus 2026?

Der Antrag mit den Kostennachweisen muss grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Ob der Einsatz im Januar oder Dezember 2026 stattfand, ändert diesen Termin nicht.

Verlängert eine verspätete Rechnung die Frist?

Nein, die gesetzliche Frist richtet sich nach der Durchführung der Ersatzpflege. Deshalb sollten fehlende Rechnungen frühzeitig angefordert werden.

Wird ungenutztes Budget automatisch ausgezahlt?

Nein, Verhinderungspflege ist eine Kostenerstattung für tatsächlich erbrachte notwendige Ersatzpflege. Ein unverbrauchtes Budget allein begründet keinen Auszahlungsanspruch.

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DRV: Rente kann gepfändet werden: Ein Schutzbetrag kann schützen

25. September 2026 - 7:29

Eine Pfändung kann auch diejenigen treffen, die nach Jahrzehnten im Beruf von ihrer Rente leben. Doch offene Rechnungen geben Gläubigern keinen Freibrief, die gesamte monatliche Zahlung einzuziehen. Ein Teil des Einkommens muss für den Lebensunterhalt geschützt bleiben – und bei Unterhaltspflichten fällt dieser Schutz höher aus.

Die Deutsche Rentenversicherung hat am 14. September 2026 erneut darauf hingewiesen, dass Renten pfändbar sind, dabei aber die gesetzlichen Freigrenzen gelten. Eine gefährliche Lücke entsteht, wenn Betroffene daraus schließen, ihre Rentenzahlung sei auch auf dem Bankkonto automatisch ausreichend geschützt.

Bis 1.589,99 Euro bleibt die Rente grundsätzlich unangetastet

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Grundfreibetrag 1.587,40 Euro. Durch die gesetzliche Berechnung in Zehn-Euro-Stufen bleibt bei gewöhnlichen Forderungen ein monatliches Nettoeinkommen bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar. Diese Werte gelten bis zum 30. Juni 2027.

Oberhalb dieser Grenze fällt keineswegs jeder zusätzliche Euro an die Gläubiger. Auch vom darüberliegenden Einkommen bleibt ein Anteil geschützt, wie § 850c Zivilprozessordnung vorgibt. Wer eine höhere Rente bezieht, behält deshalb regelmäßig mehr als den Grundfreibetrag.

Entscheidend ist die bereinigte Nettorente

Für die Berechnung zählt grundsätzlich die pfändungsrechtlich bereinigte Nettorente, nicht die Bruttorente im Rentenbescheid. Gesetzliche Abzüge, etwa für die Kranken- und Pflegeversicherung, werden berücksichtigt; die Berechnungsregeln stehen in § 850e ZPO. Die gewöhnliche Miete oder laufende Kreditraten lassen sich dagegen nicht einfach vorab von der Rente abziehen.

Bei einer Pfändung unmittelbar beim Rentenversicherungsträger berechnet dieser den pfändbaren Anteil und führt ihn an den Gläubiger ab. Der geschützte Rest wird weiter ausgezahlt. Gesetzliche Renten werden insoweit nach § 54 Absatz 4 SGB I wie Arbeitseinkommen behandelt.

So viel bleibt bei unterschiedlichen Rentenhöhen

Die Beispiele beruhen auf der amtlichen Pfändungstabelle ab Juli 2026. Unterstellt werden eine einzelne Nettorente, vollständig berücksichtigte Unterhaltspflichten und gewöhnliche Schulden, etwa aus einem Kredit.

Nettorente und berücksichtigte Unterhaltspflichten Monatlich pfändbar Von der Rente bleiben 1.500 Euro, keine Person 0 Euro 1.500 Euro 1.800 Euro, keine Person 148,82 Euro 1.651,18 Euro 2.000 Euro, keine Person 288,82 Euro 1.711,18 Euro 2.000 Euro, eine Person 0 Euro 2.000 Euro 2.500 Euro, eine Person 157,59 Euro 2.342,41 Euro 2.500 Euro, zwei Personen 0 Euro 2.500 Euro

Die Tabelle zeigt: Gleiche Rentenhöhe bedeutet nicht gleicher Pfändungsbetrag. Weitere Hintergründe erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag zum Pfändungsschutz für Rentner mit Schulden.

Unterhaltspflichten müssen tatsächlich berücksichtigt werden

Ein höherer Schutz setzt voraus, dass aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Das kann beispielsweise den Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigtes Kind betreffen; eine freiwillige Unterstützung allein genügt nicht. Auch Unterhalt durch Versorgung im gemeinsamen Haushalt kann berücksichtigt werden.

Hat die unterhaltene Person eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht sie auf Antrag des Gläubigers ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Deshalb sollten Betroffene dem Rentenversicherungsträger ihre Unterhaltspflichten und die tatsächliche Unterstützung nachvollziehbar belegen. Allein der Familienstand beantwortet die Frage nach dem Freibetrag nicht.

Die Kontopfändung ist eine zweite Baustelle

Bei der Rentenpfändung wird der Anspruch gegenüber der Rentenversicherung gepfändet, bei der Kontopfändung das Guthaben bei der Bank. Der Schutz bei der Rentenversicherung ersetzt deshalb nicht den Schutz des Kontos. Selbst eine vollständig unpfändbare Rente kann auf einem gewöhnlichen Girokonto blockiert werden.

Für den laufenden Schutz ist ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, erforderlich. Nach § 899 ZPO ist dort seit Juli 2026 grundsätzlich ein Guthaben von 1.590 Euro je Kalendermonat automatisch geschützt. Ein P-Konto beseitigt weder die Schulden noch die Pfändung, sichert aber den Zugriff auf geschützte Beträge.

Die Umwandlung des bestehenden Kontos müssen Betroffene bei ihrer Bank verlangen. Ist das Guthaben bereits gepfändet, kann die Führung als P-Konto nach § 850k ZPO zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages verlangt werden. Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig.

Warum der automatische Kontoschutz zu niedrig sein kann

Unterhaltspflichten können auch den Freibetrag auf dem P-Konto erhöhen. Die zusätzlichen Beträge nach § 902 ZPO müssen gegenüber der Bank nachgewiesen werden, regelmäßig durch eine P-Konto-Bescheinigung. Solche Nachweise können unter anderem geeignete Schuldnerberatungsstellen ausstellen; die gesetzlichen Vorgaben enthält § 903 ZPO.

Damit ist jedoch nicht jeder Fall gelöst: Der nach der Rentenpfändung verbleibende Betrag kann höher sein als der auf dem Konto eingerichtete Freibetrag. Dann kommt ein Antrag auf einen individuell abweichenden pfändungsfreien Betrag beim Vollstreckungsgericht nach § 906 ZPO in Betracht. Bei einer Pfändung durch eine öffentliche Vollstreckungsstelle kann diese zuständig sein.

Betroffene sollten dafür Rentenabrechnung, Pfändungsunterlagen und Kontoauszüge bereithalten. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag zu den aktuellen Regeln beim P-Konto. Wer nur die Umwandlung beantragt, aber einen erforderlichen höheren Schutz nicht geltend macht, kann weiterhin vor gesperrtem Guthaben stehen.

Bei Unterhaltsschulden gelten strengere Regeln

Die gewöhnliche Pfändungstabelle ist keine Garantie für jeden Vollstreckungsfall. Wird wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gepfändet, ermöglicht § 850d ZPO unter bestimmten Voraussetzungen einen weitergehenden Zugriff. Auch dann muss dem Schuldner der notwendige Unterhalt verbleiben, dessen Höhe im Verfahren bestimmt wird.

Mehrere eigene Einkünfte können die Rechnung ebenfalls verändern. Eine Altersrente, eine weitere Rente und Arbeitseinkommen erhalten nicht zwangsläufig jeweils einen eigenen vollen Freibetrag, denn das Vollstreckungsgericht kann eine Zusammenrechnung anordnen. Die Beispieltabelle lässt sich deshalb nicht ungeprüft auf mehrere Einkommensquellen übertragen.

Beispiel aus der Praxis: 121,18 Euro zusätzlich auf dem Konto sichern

Ein fiktiver Rentner erhält monatlich 2.000 Euro pfändungsrechtlich bereinigte Nettorente und hat keine Unterhaltspflichten. Wegen gewöhnlicher Kreditschulden führt die Rentenversicherung 288,82 Euro ab und überweist ihm 1.711,18 Euro. Dieser Restbetrag ist auf Ebene der Rentenpfändung geschützt.

Ist zusätzlich sein Konto gepfändet und dort nur der automatische P-Konto-Freibetrag von 1.590 Euro eingerichtet, deckt dieser die Überweisung nicht vollständig ab. Unterstellt, dass keine weiteren Gutschriften oder Überträge vorliegen, fehlen 121,18 Euro an Kontoschutz. Der Rentner sollte deshalb die Freigabe des höheren unpfändbaren Rentenbetrags beantragen, damit das Geld für seinen Lebensunterhalt verfügbar bleibt.

Vier Fragen und Antworten zur Rentenpfändung Darf die gesamte gesetzliche Rente gepfändet werden?

Bei gewöhnlichen Forderungen muss der gesetzlich geschützte Anteil verbleiben. Wie viel gepfändet werden darf, hängt vom bereinigten Nettoeinkommen und den berücksichtigten Unterhaltspflichten ab.

Ist oberhalb der Freigrenze jeder Euro pfändbar?

Nein, auch oberhalb des Grundfreibetrags bleibt ein Teil des Einkommens geschützt. Der konkrete Betrag ergibt sich aus der Pfändungstabelle und den Umständen des Einzelfalls.

Ist eine kleine Rente auf dem Girokonto automatisch sicher?

Nein, bei einer Kontopfändung braucht es grundsätzlich ein P-Konto. Der Schutz der Rentenzahlung beim Rentenversicherungsträger wird nicht automatisch als entsprechender Kontoschutz übernommen.

Reicht ein P-Konto immer aus?

Nein, der automatische Grundschutz kann zu niedrig sein. Unterhaltspflichten sollten durch eine Bescheinigung berücksichtigt und darüber hinaus geschützte Rentenanteile gegebenenfalls durch eine individuelle Freigabe abgesichert werden.

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Rente: Doppelbesteuerung wird wegfallen – Diese Jahrgänge werden davon profitieren können

25. September 2026 - 6:47

Viele Rentner empfinden die Besteuerung ihrer Altersbezüge als ungerecht. Sie befürchten außerdem, dass ein Teil der Rente doppelt besteuert werden könnte, zunächst während des Erwerbslebens und später erneut bei der Auszahlung.

Eine Doppelbesteuerung ist in Deutschland verfassungswidrig. Es kann aber geschehen, dass besonders Rentner aus Jahrgängen im Übergang zwischen vorgelagerter Besteuerung (Besteuerung der Rentenbeiträge) und  nachgelagerter Besteuerung (Besteuerung der Renten) Steuern auf ihre Rente zahlen müssen, obwohl sie die Summe bereits auf ihre Beiträge gezahlt haben.

Die gesetzlichen Änderungen der vergangenen Jahre sollen dieses Problem entschärfen. Dennoch bleibt die Frage offen, ob eine Doppelbesteuerung in allen Fällen tatsächlich ausgeschlossen ist.

Wann liegt eine Doppelbesteuerung der Rente vor?

Von einer Doppelbesteuerung spricht man, wenn die aus bereits versteuertem Einkommen gezahlten Rentenbeiträge höher sind als die später steuerfrei ausgezahlten Rentenbeträge.

Vereinfacht gesagt werden dafür die Rentenversicherungsbeiträge, die während des Erwerbslebens nicht steuerlich abgesetzt werden konnten, mit dem voraussichtlich steuerfreien Teil der Rente während des gesamten Rentenbezugs verglichen. Ist der steuerfreie Rentenzufluss niedriger als die bereits versteuerten Beiträge, kann ein Teil des Einkommens zweimal belastet worden sein.

Welche Jahrgänge profitieren am stärksten von der Neuregelung?

Das Verschieben der endgültigen vollen Besteuerung der Renten auf 2058 zahlt sich Berechnungen (zum Beispiel des Finanzmathematikers Wener Siepel) zufolge am stärksten für die Jahrgänge 1975 bis 1980 aus.

Diese können in ihrer Erwerbsphase ihre Rentenbeiträge vollständig absetzen, während sie nicht im gleichen Ausmaß Prozente ihrer Rente versteuern müssen. Im grundsätzlichen Sinn haben diese Jahrgänge also die höchsten Steuervorteile. Doch auch hier zählt am Ende die individuelle Erwerbsbiografie.

Beispiel: Heinz Rudolf aus der Wedemark

Heinz Rudolf aus der Wedemark bei Hannover ist 68 Jahre alt und seit wenigen Jahren im Ruhestand. Während seines Berufslebens zahlte er über Jahrzehnte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Einen Teil dieser Beiträge konnte er damals steuerlich nicht geltend machen.

Heute erhält Heinz Rudolf eine monatliche Rente, von der ein erheblicher Anteil steuerpflichtig ist. Um festzustellen, ob bei ihm eine Doppelbesteuerung vorliegt, reicht es allerdings nicht aus, seine bisher gezahlten Steuern zusammenzurechnen.

Entscheidend ist vielmehr, wie hoch die Summe der Rentenbeiträge war, die Heinz Rudolf aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt hat. Dieser Betrag muss mit der gesamten voraussichtlich steuerfreien Rente verglichen werden, die er statistisch während seines Ruhestands erhalten wird.

Sind die bereits versteuerten Beiträge höher als der gesamte steuerfreie Rentenzufluss, könnte eine Doppelbesteuerung vorliegen. Heinz Rudolf müsste diesen Umstand jedoch selbst gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Dafür benötigt er unter anderem seine alten Steuerbescheide, Beitragsnachweise und Rentenunterlagen.

Das Beispiel ist fiktiv und dient der Veranschaulichung.

Warum die Rentenbesteuerung umgestellt wurde

Seit 2005 wird die gesetzliche Rente schrittweise auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Das bedeutet, dass Beiträge zur Altersvorsorge während des Berufslebens zunehmend von der Steuer abgesetzt werden können. Im Gegenzug wird die spätere Rente stärker besteuert.

Seit 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen vollständig steuerlich geltend gemacht werden. Gleichzeitig steigt der steuerpflichtige Rentenanteil für neue Rentnerjahrgänge langsamer als ursprünglich vorgesehen.

Statt um einen ganzen Prozentpunkt erhöht sich der Besteuerungsanteil jährlich nur noch um 0,5 Prozentpunkte. Die vollständige Besteuerung neuer Renten soll deshalb erst im Jahr 2058 erreicht werden.

Steuerpflichtiger Rentenanteil bleibt dauerhaft bestehen

Wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.

Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird ein bestimmter Besteuerungsanteil festgelegt. Aus der ersten vollen Jahresbruttorente errechnet das Finanzamt einen persönlichen Rentenfreibetrag. Dieser Betrag bleibt grundsätzlich dauerhaft gleich.

Das hat eine wichtige Folge: Spätere Rentenerhöhungen erhöhen in der Regel das steuerpflichtige Einkommen, während der persönliche Rentenfreibetrag nicht entsprechend mitwächst.

Ob tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss, hängt jedoch nicht allein vom Besteuerungsanteil ab. Entscheidend sind vielmehr die Höhe der gesamten Einkünfte, der jeweils geltende Grundfreibetrag, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Werbungskosten und Sonderausgaben. Auch weitere Einkünfte aus Betriebsrenten, privaten Renten oder Vermietung können die Steuerpflicht beeinflussen.

Diese Rentner könnten besonders betroffen sein

Der Bundesfinanzhof hat mehrere Gruppen benannt, bei denen das Risiko einer Doppelbesteuerung vergleichsweise höher sein kann. Dazu gehören insbesondere frühere Selbstständige, weil sie ihre Rentenversicherungsbeiträge häufig vollständig selbst zahlen mussten und keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil erhielten.

Auch ledige Rentner können stärker betroffen sein. Bei ihnen kann der rechnerisch zu erwartende steuerfreie Rentenzufluss niedriger ausfallen, weil keine Hinterbliebenenrente berücksichtigt wird.

Bei Männern kann sich zudem die statistisch niedrigere Lebenserwartung auswirken. Da sie ihre Rente im Durchschnitt über einen kürzeren Zeitraum beziehen, kann die gesamte steuerfreie Rentensumme geringer ausfallen.

Besonders geprüft werden sollten außerdem Fälle, in denen Rentner über viele Jahre Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen geleistet haben, während ihre spätere Rente zu einem hohen Anteil steuerpflichtig ist.

Arbeitnehmer mit einer durchgängigen Beschäftigung und regulären Arbeitgeberzuschüssen gelten dagegen tendenziell als weniger gefährdet.

Reichen die bisherigen Änderungen aus?

Die Bundesregierung hat auf die Rechtsprechung zur möglichen Doppelbesteuerung reagiert. Seit 2023 sind Altersvorsorgeaufwendungen vollständig absetzbar. Außerdem wurde mit dem Wachstumschancengesetz der jährliche Anstieg des Besteuerungsanteils verlangsamt.

Gutachten im Auftrag des Bundesfinanzministeriums kamen zu dem Ergebnis, dass die derzeitigen Regelungen nach den vorgenommenen Anpassungen die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllen.

Kritiker halten weitere Änderungen für notwendig. Der Bund der Steuerzahler und Steuerexperten hatten unter anderem gefordert, die verlangsamte Erhöhung des Besteuerungsanteils auch auf frühere Rentnerjahrgänge auszuweiten.

Ob der Gesetzgeber Bestandsrentner künftig noch stärker entlastet, bleibt daher offen.

Können Rentner zu viel gezahlte Steuern zurückfordern?

Eine Doppelbesteuerung wird nicht automatisch vom Finanzamt festgestellt. Betroffene müssen sie grundsätzlich selbst nachweisen.

Dafür werden häufig alte Einkommensteuerbescheide, Nachweise über gezahlte Rentenversicherungsbeiträge, Versicherungsverläufe der Deutschen Rentenversicherung und sämtliche Rentenbescheide benötigt. Wichtig können außerdem Unterlagen darüber sein, in welchem Umfang Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt wurden. Bei verheirateten Rentnern können unter Umständen auch Unterlagen des Ehepartners erforderlich sein.

Die Berechnung ist kompliziert. Es reicht nicht aus, lediglich die Summe der gezahlten Beiträge mit der bisherigen Rentenauszahlung zu vergleichen. Berücksichtigt werden muss grundsätzlich der voraussichtliche steuerfreie Rentenzufluss über die gesamte statistische Bezugsdauer.

Steuerbescheide und Beitragsnachweise aufbewahren

Rentnerinnen und Rentner sollten Steuerbescheide, Rentenunterlagen und Nachweise über Vorsorgebeiträge möglichst vollständig aufbewahren.

Kommt es später zu einer erneuten gesetzlichen Änderung oder zu einem Gerichtsverfahren, können diese Dokumente entscheidend sein. Ohne alte Beitrags- und Steuerunterlagen lässt sich eine mögliche Doppelbesteuerung häufig kaum belegen.

Wer Zweifel an der eigenen Rentenbesteuerung hat, kann den Steuerbescheid durch einen Lohnsteuerhilfeverein, einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht prüfen lassen.

Nicht jede besteuerte Rente ist doppelt besteuert

Ein hoher steuerpflichtiger Rentenanteil bedeutet nicht automatisch, dass eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt.

Auch müssen Rentner nicht zwangsläufig Steuern zahlen, nur weil ein großer Teil ihrer Rente steuerpflichtig ist. Liegt das zu versteuernde Einkommen nach Abzug der anerkannten Aufwendungen unter dem Grundfreibetrag, fällt weiterhin keine Einkommensteuer an.

Entscheidend ist daher immer eine individuelle Prüfung.

Häufige Fragen zur Doppelbesteuerung der Rente Woran erkenne ich, ob meine Rente doppelt besteuert wird?

Dafür müssen die aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenbeiträge mit dem voraussichtlich steuerfreien Rentenzufluss verglichen werden. Ist die Summe der bereits versteuerten Beiträge höher, kann eine Doppelbesteuerung vorliegen.

Die Berechnung ist jedoch komplex und sollte im Zweifel fachlich geprüft werden.

Muss ich trotz eines hohen Besteuerungsanteils tatsächlich Steuern zahlen?

Nicht unbedingt. Der Besteuerungsanteil gibt lediglich an, welcher Teil der Rente grundsätzlich steuerpflichtig ist. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen, dem Grundfreibetrag und möglichen Abzügen ab.

Welche Unterlagen sollte ich für eine Prüfung aufbewahren?

Wichtig sind insbesondere alte Steuerbescheide, Rentenbescheide, Versicherungsverläufe sowie Nachweise über gezahlte und steuerlich abgesetzte Rentenversicherungsbeiträge. Diese Unterlagen können erforderlich sein, um eine mögliche Doppelbesteuerung nachzuweisen.

Quellenverzeichnis

Bundesfinanzhof: Urteile und Berechnungsgrundsätze zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten, Bundesministerium der Finanzen: Informationen zur nachgelagerten Besteuerung und zu den Gutachten zur Rentenbesteuerung.

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Pflegegeld: Wer Fangfragen der Gutachter kennt erhöht den Pflegegrad

24. September 2026 - 20:00

Wer im Alltag regelmäßig auf Unterstützung angewiesen ist, kann bei seiner Pflegekasse einen Pflegegrad beantragen. Die Entscheidung hängt jedoch nicht allein von Diagnosen oder dem Alter ab, sondern davon, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag noch bewältigen kann.

Schon vor dem Termin mit dem Medizinischen Dienst sollten Antragsteller deshalb genau dokumentieren, wobei sie Hilfe benötigen. Unvollständige Angaben, verharmloste Beschwerden oder fehlende Unterlagen können dazu führen, dass der Unterstützungsbedarf im Gutachten zu niedrig eingeschätzt wird.

Der Antrag bei der Pflegekasse setzt das Verfahren in Gang

Der Antrag auf Pflegeleistungen wird bei der Pflegekasse gestellt, die in der Regel bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt ist. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums können auch bevollmächtigte Angehörige, Nachbarn oder andere Vertrauenspersonen den Antrag übernehmen.

Grundsätzlich kann bereits eine telefonische oder formlose schriftliche Mitteilung als Antrag gelten. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Antragstellung, bei der das Eingangsdatum später nachvollzogen werden kann.

Dieses Datum ist wichtig, weil Leistungen bei einer Bewilligung grundsätzlich frühestens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. Wer einen Hilfebedarf erkennt, sollte den Antrag daher nicht unnötig aufschieben.

Die Pflegekasse benötigt zunächst persönliche Angaben

Nach dem ersten Kontakt verschickt die Pflegekasse häufig ein Antragsformular. Darin werden unter anderem Name, Geburtsdatum, Anschrift, Versicherungsnummer, Kontaktdaten und die gewünschte Leistungsart abgefragt.

Bei der Anschrift ist nicht nur die Meldeadresse von Bedeutung. Entscheidend ist, wo sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält und wo eine persönliche Begutachtung durchgeführt werden kann.

Daneben fragt die Pflegekasse häufig, ob die Versorgung zu Hause, in einer ambulant betreuten Wohnform oder in einer stationären Einrichtung erfolgt. Auch Angaben zu Pflegepersonen, einem Pflegedienst oder einer bestehenden Vollmacht können verlangt werden.

Eine Schweigepflichtentbindung sollte bewusst erteilt werden

Mit einer Schweigepflichtentbindung dürfen medizinische Informationen bei behandelnden Ärzten oder Einrichtungen angefordert werden. Versicherte sollten darauf achten, für welche Personen, Unterlagen und Zeiträume die Erklärung gelten soll.

Eine pauschale Einwilligung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Wer eine Erklärung unterschreibt, sollte zuvor lesen, welche Daten erhoben, übermittelt und genutzt werden dürfen.

Die Pflegekasse verfügt nicht automatisch über sämtliche Arztberichte, Entlassungsunterlagen und Therapieprotokolle. Abrechnungsdaten oder Diagnoseschlüssel ersetzen keine ausführliche Darstellung der tatsächlichen Einschränkungen im Alltag.

Der Medizinische Dienst prüft den Pflegebedarf

Bei gesetzlich Versicherten beauftragt die Pflegekasse normalerweise den Medizinischen Dienst oder eine andere unabhängige Gutachterperson. Privat Versicherte werden üblicherweise durch Medicproof begutachtet.

Die Gutachter entscheiden nicht selbst über den Leistungsantrag. Sie untersuchen die Beeinträchtigungen, berechnen die Bewertungspunkte und übermitteln der Pflegeversicherung eine Empfehlung zum Pflegegrad.

Die Pflegekasse erlässt anschließend den schriftlichen Bescheid. Das Gutachten sollte dem Bescheid beigefügt werden, sofern der Versicherte der Übersendung nicht widersprochen hat.

Nicht die Krankheit, sondern die Selbstständigkeit wird bewertet

Eine schwere Diagnose führt nicht automatisch zu einem Pflegegrad. Begutachtet wird, in welchem Umfang die betroffene Person wegen gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen auf Hilfe durch andere angewiesen ist.

Dabei geht es beispielsweise um Fortbewegung, Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Orientierung, Medikamenteneinnahme und die Gestaltung des Tagesablaufs. Auch psychische Erkrankungen, geistige Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten müssen berücksichtigt werden.

Die Bewertung erfolgt nach den gesetzlichen Kriterien des Begutachtungsinstruments. Die aktuellen Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund beschreiben, wie der Pflegebedarf ermittelt und dokumentiert wird.

Diese sechs Lebensbereiche fließen in die Bewertung ein Bereich Was dabei betrachtet wird Mobilität Positionswechsel im Bett, Aufstehen, Umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung und Treppensteigen Geistige und kommunikative Fähigkeiten Orientierung, Erinnerungsvermögen, Erkennen von Risiken, Verstehen und Mitteilen von Bedürfnissen Verhalten und psychische Problemlagen Unruhe, Ängste, Aggressionen, nächtliche Aktivität oder Abwehr von Pflegemaßnahmen Selbstversorgung Waschen, Anziehen, Essen, Trinken und Benutzung der Toilette Umgang mit Krankheit und Therapie Medikamente, Injektionen, Verbände, Arztbesuche, Therapien und Umgang mit Hilfsmitteln Alltagsleben und soziale Kontakte Tagesplanung, Beschäftigung, Schlafrhythmus und Kontakt zu anderen Menschen

Die Bereiche werden unterschiedlich stark gewichtet. Bei geistigen Fähigkeiten und Verhaltensweisen fließt nur der jeweils höhere gewichtete Wert in die Gesamtbewertung ein.

Außerhäusliche Aktivitäten und die Haushaltsführung werden ebenfalls erfasst, erhöhen die Punktzahl für den Pflegegrad jedoch nicht unmittelbar. Die Angaben können dennoch für die Pflegeplanung und für Empfehlungen im Gutachten wichtig sein.

Typische Fangfragen bei der Pflegebegutachtung

Der Begriff „Fangfragen“ ist rechtlich nicht festgelegt. Gemeint sind scheinbar harmlose oder suggestiv formulierte Fragen, aus deren Antworten der Gutachter Rückschlüsse auf die Selbstständigkeit zieht.

  • „Sie können doch noch allein aufstehen?“
    Hier sollte erklärt werden, ob das Aufstehen nur mit Festhalten, einem Hilfsmittel, mehreren Versuchen oder der Unterstützung einer anderen Person gelingt.
  • „Zur Toilette schaffen Sie es noch selbst?“
    Wichtig ist, ob Hilfe beim Aufstehen, Gehen, Ausziehen, Reinigen oder bei der Inkontinenzversorgung benötigt wird.
  • „Sie sind heute doch auch angezogen?“
    Die Kleidung am Begutachtungstag sagt nicht aus, ob sich die betroffene Person selbst angezogen hat oder dabei täglich Hilfe braucht.
  • „Duschen können Sie grundsätzlich allein?“
    Es sollte geschildert werden, ob Unterstützung beim Einsteigen, Waschen, Abtrocknen oder wegen einer Sturzgefahr notwendig ist.
  • „Das Frühstück machen Sie sich noch selbst?“
    Entscheidend ist, ob Lebensmittel vorbereitet, Getränke eingeschenkt oder die Mahlzeit vollständig bereitgestellt werden müssen.
  • „Ihre Medikamente nehmen Sie selbstständig ein?“
    Wer Medikamente nur nach Erinnerung, Kontrolle oder vorheriger Sortierung einnimmt, ist dabei nicht vollständig selbstständig.
  • „Sie waren doch kürzlich noch einkaufen?“
    Hier sollte angegeben werden, ob eine Begleitperson dabei war, den Einkauf trug, die Auswahl übernahm oder den Weg organisierte.
  • „Zum Arzt kommen Sie noch allein?“
    Auch die Terminvereinbarung, Begleitung, Orientierung und Unterstützung bei der Nutzung von Bus, Bahn oder Taxi gehören zur Antwort.
  • „Sie können sich doch gut mit mir unterhalten?“
    Ein kurzes Gespräch an einem guten Tag schließt Gedächtnisprobleme, Orientierungsschwierigkeiten oder Verständigungsprobleme im Alltag nicht aus.
  • „Sie wissen doch, welcher Tag heute ist?“
    Eine richtige Einzelantwort beweist nicht, dass die zeitliche Orientierung dauerhaft erhalten ist.
  • „Nachts kommen Sie allein zurecht?“
    Nächtliche Toilettengänge, Unruhe, Schmerzen, Umlagerungen oder die Gefahr des Umherirrens sollten genau beschrieben werden.
  • „Sie gehen doch noch regelmäßig spazieren?“
    Zu erläutern ist, ob Begleitung, ein Rollator, Pausen oder Unterstützung beim Verlassen und Betreten der Wohnung erforderlich sind.
  • „Den Haushalt machen Sie noch selbst?“
    Eine einzelne leichte Tätigkeit bedeutet nicht, dass Putzen, Wäsche, Einkaufen und Kochen insgesamt selbstständig möglich sind.
  • „Ihre Tochter kommt nur gelegentlich vorbei?“
    Betroffene sollten konkret angeben, wie oft Angehörige kommen, wie lange sie bleiben und welche Hilfen sie übernehmen.
  • „Sie haben heute einen guten Tag, oder?“
    Der Zustand am Begutachtungstag darf nicht über regelmäßig auftretende schlechte Tage und schwankende Beschwerden hinwegtäuschen.
  • „Wenn es sein müsste, könnten Sie das noch allein?“
    Bewertet werden sollte nicht eine theoretische Möglichkeit, sondern ob die Tätigkeit im normalen Alltag sicher, zuverlässig und ohne fremde Hilfe gelingt.

Bei solchen Fragen sollten Betroffene weder übertreiben noch Einschränkungen aus Höflichkeit herunterspielen. Hilfreich sind konkrete Antworten wie: „Ich kann aufstehen, brauche dafür aber den Rollator und morgens zusätzlich die Hand meiner Tochter.“

Der Selbstauskunftsbogen kann die Begutachtung erleichtern

Je nach Medizinischem Dienst erhalten Antragsteller einen Selbstauskunftsbogen oder Zugang zu einem Onlinefragebogen. Darin können sie ihre gesundheitliche Situation und den täglichen Unterstützungsbedarf schildern.

Auch wenn das Ausfüllen nicht immer verpflichtend ist, kann der Bogen dem Gutachter frühzeitig wichtige Informationen liefern. Er sollte allerdings nicht hastig und möglichst nicht ohne Rücksprache mit einer Person ausgefüllt werden, die den Pflegealltag kennt.

Formulierungen wie „das geht schon noch“ oder „nur gelegentlich“ können ein falsches Bild vermitteln. Beschrieben werden sollte, ob eine Tätigkeit selbstständig, nur mit Hilfsmitteln, nach Anleitung oder ausschließlich mit personeller Unterstützung gelingt.

Warum sich eine Pflegeberatung vor dem Termin lohnt

Versicherte haben nach § 7a SGB XI Anspruch auf Pflegeberatung. Unterstützung bieten unter anderem die Pflegekasse, Pflegestützpunkte, kommunale Beratungsstellen und Sozialverbände.

Die Beratung kann helfen, den Selbstauskunftsbogen auszufüllen und den tatsächlichen Hilfebedarf verständlich darzustellen. Sie kann außerdem erklären, welche Leistungen nach einer Einstufung genutzt werden können.

Eine Beratung darf jedoch keine Beschwerden erfinden oder Fähigkeiten schlechter darstellen, als sie tatsächlich sind. Entscheidend ist eine vollständige und realistische Schilderung des normalen Alltags.

Diese Unterlagen sollten beim Termin griffbereit sein

Für die Begutachtung sollten aktuelle Arzt- und Krankenhausberichte, Reha-Unterlagen, Therapiepläne und Befunde bereitliegen. Sinnvoll sind außerdem ein Medikamentenplan sowie Angaben zu Physiotherapie, Ergotherapie oder anderen Behandlungen.

Auch eine Übersicht über vorhandene Hilfsmittel kann hilfreich sein. Dazu gehören beispielsweise Rollator, Pflegebett, Duschstuhl, Toilettensitzerhöhung, Inkontinenzmaterial oder ein Hausnotruf.

Ergänzend sollte dokumentiert werden, wer regelmäßig hilft, wie häufig diese Hilfe benötigt wird und was dabei konkret übernommen wird. Ein über ein bis zwei Wochen geführtes Pflegetagebuch kann wiederkehrende Belastungen sichtbar machen.

Ein ganzer Aktenordner ist nicht automatisch überzeugender als eine gut sortierte Auswahl. Besonders hilfreich sind Unterlagen, aus denen dauerhafte Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Selbstständigkeit hervorgehen.

Eine vertraute Person sollte anwesend sein

Bei einem Hausbesuch kann eine angehörige, pflegende oder sonstige vertraute Person teilnehmen. Das ist besonders wichtig, wenn die pflegebedürftige Person ihre Beschwerden verharmlost, sich nicht zuverlässig erinnert oder sich gegenüber Fremden anders verhält als gewöhnlich.

Die Begleitperson kann den Alltag ergänzend beschreiben und auf Hilfen hinweisen, die für die betroffene Person längst selbstverständlich geworden sind. Widersprüchliche Angaben sollten möglichst ruhig erklärt und anhand konkreter Situationen eingeordnet werden.

Vor dem Termin empfiehlt es sich, gemeinsam durchzugehen, welche Unterstützung morgens, tagsüber, abends und nachts erforderlich ist. Dabei sollten auch schlechte Tage und regelmäßig auftretende Schwankungen angesprochen werden.

Erstbegutachtungen finden grundsätzlich im Wohnbereich statt

Bei einer erstmaligen Begutachtung ist grundsätzlich eine persönliche Untersuchung im Wohnbereich vorgesehen. Reine Telefonbegutachtungen sind bei einer Erstfeststellung nach den geltenden Richtlinien ausgeschlossen.

Bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen kann ab dem vollendeten 14. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen ein strukturiertes Telefoninterview eingesetzt werden. Dieses kann inzwischen auch per Videotelefonie erfolgen.

Für bestimmte Personengruppen gelten zusätzliche Anforderungen oder Ausschlüsse. Wer eine persönliche Untersuchung im eigenen Wohnbereich wünscht, kann dies gegenüber dem Medizinischen Dienst erklären; dieser Wunsch geht nach den Richtlinien dem strukturierten Telefoninterview vor.

Der Termin muss rechtzeitig angekündigt werden

Eine spontane Begutachtung am nächsten Tag kann Betroffene organisatorisch überfordern. Schließlich müssen häufig eine Pflegeperson, Angehörige, eine Betreuungsperson oder eine bevollmächtigte Person teilnehmen können.

Nach den Begutachtungs-Richtlinien ist der Termin schriftlich anzukündigen. Ergänzende telefonische Absprachen sind möglich, ersetzen aber nicht ohne Weiteres eine ordnungsgemäße Terminmitteilung.

Kann der Termin nicht wahrgenommen werden, sollte der Medizinische Dienst sofort informiert werden. Zugleich sollte ein neuer Termin verlangt und die Verhinderung nachvollziehbar dokumentiert werden.

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden

Die Pflegekasse muss ihre Entscheidung grundsätzlich spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen. Diese Frist ergibt sich aus § 18c SGB XI.

Die Frist kann unterbrochen sein, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das kann etwa vorkommen, wenn ein vereinbarter Termin auf Wunsch des Antragstellers verschoben wird oder eine Begutachtung wegen eines Krankenhausaufenthalts zeitweise nicht möglich ist.

Sobald die Begutachtung wieder durchgeführt werden kann, sollte die Pflegekasse unverzüglich informiert werden. Dadurch lässt sich vermeiden, dass das Verfahren länger als nötig ruht.

In dringenden Fällen gelten kürzere Fristen Situation Frist Regulärer Antrag auf Pflegeleistungen Schriftliche Entscheidung grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen Krankenhaus, stationäre Rehabilitation, Hospiz oder ambulante Palliativversorgung bei dringendem Versorgungsbedarf Begutachtung innerhalb von fünf Arbeitstagen Häusliche Umgebung bei angekündigter Pflegezeit oder vereinbarter Familienpflegezeit Begutachtung innerhalb von zehn Arbeitstagen Kurzzeitpflege direkt nach Krankenhaus oder stationärer Rehabilitation Abschließende Begutachtung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Beginn der Kurzzeitpflege

Die verkürzten Fristen sollen verhindern, dass eine Entlassung oder die weitere Versorgung an einem fehlenden Pflegegrad scheitert. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass eine zunächst verkürzte Prüfung später durch eine abschließende Begutachtung ergänzt werden kann.

Bei einer Fristüberschreitung können 70 Euro pro Woche fällig werden

Wird der Bescheid nicht rechtzeitig erteilt oder eine verkürzte Begutachtungsfrist überschritten, kann ein Anspruch auf 70 Euro für jede begonnene Woche der Verzögerung entstehen. Die Pflegekasse muss die erste Zahlung spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablauf der Frist leisten.

Der Anspruch besteht nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Eine weitere Ausnahme betrifft Versicherte in vollstationärer Pflege, bei denen bereits mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde.

Betroffene sollten den Antragseingang, Terminmitteilungen und sämtliche Schreiben aufbewahren. Nur so lässt sich später nachvollziehen, wann die gesetzliche Frist begonnen hat und ob anrechenbare Unterbrechungen vorlagen.

Nach dem Bescheid sollte das Gutachten genau geprüft werden

Nach der Entscheidung sollten Versicherte nicht nur auf den bewilligten Pflegegrad schauen. Das Gutachten zeigt, welche Angaben berücksichtigt, welche Fähigkeiten angenommen und wie viele Punkte in den einzelnen Bereichen vergeben wurden.

Fehlen erhebliche Einschränkungen oder wurden Angaben falsch wiedergegeben, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt normalerweise einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

Ein Widerspruch sollte konkret benennen, an welchen Stellen die Einschätzung nicht mit dem tatsächlichen Pflegealltag übereinstimmt. Arztberichte, ein Pflegetagebuch oder Stellungnahmen von Pflegepersonen können die Begründung unterstützen.

Praxisbeispiel: Vorbereitung macht den Hilfebedarf sichtbar

Die 78-jährige Monika lebt allein und beantragt nach mehreren Stürzen erstmals einen Pflegegrad. Im Gespräch sagt sie zunächst, dass sie sich noch selbst versorge, obwohl ihre Tochter täglich beim Duschen, Anziehen, Kochen und bei der Medikamenteneinnahme hilft.

Vor dem Hausbesuch führen beide zwei Wochen lang ein Pflegetagebuch und legen Entlassungsbericht, Medikamentenplan sowie die Verordnung für den Rollator bereit. Beim Termin erklärt die Tochter anhand konkreter Situationen, welche Tätigkeiten ohne Unterstützung nicht mehr sicher möglich sind.

Dadurch erhält der Gutachter ein realistischeres Bild als durch die Diagnosen allein. Die Pflegekasse erkennt schließlich einen Pflegegrad an und bewilligt Leistungen ab dem Monat der Antragstellung.

Häufige Fragen zur Pflegebegutachtung 1. Muss der Antrag auf einen Pflegegrad schriftlich gestellt werden?

Ein Antrag kann grundsätzlich auch telefonisch oder formlos gestellt werden. Eine schriftliche Antragstellung ist dennoch empfehlenswert, weil sich das Eingangsdatum dann leichter nachweisen lässt.

2. Führt eine bestimmte Krankheit automatisch zu einem Pflegegrad?

Nein. Bewertet werden die gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Selbstständigkeit und der daraus entstehende Hilfebedarf, nicht lediglich der Name einer Erkrankung.

3. Muss der Selbstauskunftsbogen ausgefüllt werden?

Der Bogen ist nicht in jedem Verfahren zwingend vorgeschrieben. Er kann jedoch helfen, den Alltag und den Unterstützungsbedarf bereits vor der Begutachtung nachvollziehbar darzustellen.

4. Darf eine angehörige Person beim Termin dabei sein?

Ja. Die Anwesenheit einer vertrauten oder pflegenden Person ist häufig sinnvoll, besonders bei Gedächtnisproblemen, psychischen Erkrankungen oder einer Neigung, Beschwerden zu verharmlosen.

5. Kann eine Erstbegutachtung ausschließlich telefonisch stattfinden?

Grundsätzlich nein. Bei einer Erstbegutachtung ist eine Untersuchung im Wohnbereich vorgesehen; strukturierte Telefon- oder Videointerviews kommen vor allem bei bestimmten Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen in Betracht.

6. Was kann man gegen einen zu niedrigen Pflegegrad tun?

Gegen den Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dafür sollte das Gutachten geprüft und anhand konkreter Alltagssituationen erläutert werden, welche Einschränkungen fehlen oder unzutreffend bewertet wurden.

Weiterführende Links

Einen ausführlichen Überblick über Voraussetzungen, Einstufung und Leistungen bietet der Beitrag „Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag“.

Welche Fragen beim Termin gestellt werden und wie sich Versicherte vorbereiten können, erklären wir im Beitrag „Pflegeleistungen: Das fragt der Gutachter“.

Bei einer Begutachtung per Telefon besteht das Risiko, dass sichtbare Einschränkungen und Besonderheiten der Wohnung nicht ausreichend erfasst werden. Weitere Hinweise dazu enthält der Artikel „Pflegebegutachtung per Telefon: Darauf sollten Betroffene achten“.

Überschreitet die Pflegekasse die gesetzliche Bearbeitungsfrist, können 70 Euro für jede begonnene Woche der Verzögerung fällig werden. Die Voraussetzungen werden im Beitrag „25-Tage-Frist entscheidet beim Pflegegrad über 70 Euro Ausgleich“ genauer erläutert.

Wurde der Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig festgesetzt, sollte das Gutachten Punkt für Punkt geprüft werden. Welche Fehler beim weiteren Vorgehen vermieden werden sollten, zeigt der Beitrag „Pflegegrad-Widerspruch: Drei fatale Irrtümer“.

Bleiben Pflegekasse und Widerspruchsstelle bei einer fehlerhaften Ablehnung, kann eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht kommen. Dazu passt der Beitrag „Pflegegrad abgelehnt: In diesen Fällen lohnt sich eine Klage“.

Der Beitrag Pflegegeld: Wer Fangfragen der Gutachter kennt erhöht den Pflegegrad erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rentner leben seit 3 Jahren in einem Wohnmobil: „Unsere Rente ist klein“

24. September 2026 - 19:50

Ein Haus aufgeben, den Besitz verkleinern und im Wohnmobil durch Spanien reisen: Fernando und Ana haben sich im Ruhestand für diesen Weg entschieden. Seit drei Jahren leben sie in einem alten Fahrzeug und berichten, dass sie dadurch weniger Geld ausgeben.

Sieben Meter Wohnmobil statt Haus und laufender Verpflichtungen

Wie der spanische Sender COPE berichtet, bewohnt das Rentnerpaar einen sieben Meter langen, 27 Jahre alten Fiat Ducato Maxi. Für die weitgehend selbst ausgeführte Renovierung einschließlich Außenanstrich werden 1.631 Euro und fünf Monate Arbeit genannt. Dieser Betrag beschreibt die Renovierung, nicht den Kaufpreis des Wohnmobils.

„Unsere Pension ist bescheiden“, wird Ana zitiert. Das Paar schildert den Abschied von bisherigen Verpflichtungen zugleich als Gewinn an Selbstbestimmung. Eine konkrete Rentenhöhe, eine vollständige Monatsabrechnung oder Belege für eine erzwungene Wohnungsaufgabe enthält der Bericht nicht.

Eine kleine Rente wird durch weniger Ausgaben nicht größer

Wer seine laufenden Kosten senkt, kann mit demselben Einkommen mehr Spielraum gewinnen. Das ist eine nachvollziehbare Haushaltsentscheidung, gerade wenn Wohnen einen großen Teil des verfügbaren Geldes verschlingt. Sie ändert allerdings nichts daran, wie viel monatlich auf dem Konto ankommt.

Deshalb sollte eine solche Geschichte weder als Armutsdrama ausgeschmückt noch als allgemeines Erfolgsrezept verkauft werden. Ein selbst gewähltes Leben auf engem Raum kann glücklich machen. Aus dieser persönlichen Entscheidung folgt aber nicht, dass andere Rentner ihre finanziellen Probleme durch den Verzicht auf eine Wohnung lösen könnten.

Der Unterschied liegt in den tatsächlichen Alternativen: Wer jederzeit in eine bezahlbare Wohnung zurückkehren könnte, entscheidet unter anderen Bedingungen als jemand, dessen Ersparnisse gerade für ein altes Fahrzeug reichen. Freiheit besteht auch darin, bleiben zu können. Eine angemessene Wohnung darf im Ruhestand nicht zum Luxus werden.

Die Miete entfällt – das Wohnen kostet trotzdem Geld

Ein Wohnmobil bündelt Unterkunft und Fortbewegung in einem einzigen Gegenstand. Dadurch können bisher getrennte Ausgaben entfallen, während neue entstehen. Eine ehrliche Rechnung vergleicht deshalb sämtliche Kosten über ein ganzes Jahr.

Ein günstiger Monat auf einem preiswerten Stellplatz sagt wenig darüber aus, was ein Winter mit höherem Heizbedarf oder eine längere Werkstattphase kostet. Auch Kaufpreis, Finanzierung und ein späterer Ersatz des Fahrzeugs gehören in die Planung. Wer diese Beträge ausblendet, verwechselt niedrige laufende Zahlungen mit dauerhaft günstigem Wohnen.

Kostenbereich Was günstiger werden kann Was eingeplant werden muss Unterkunft Bisherige Wohnungsmiete kann entfallen Stellplatz- oder Campinggebühren, gegebenenfalls Ersatzunterkunft Energie und Versorgung Kleinere Fläche und geringerer Verbrauch sind möglich Heizenergie, Strom, Frischwasser und Entsorgung Fortbewegung Ein zusätzliches Auto kann entbehrlich werden Kraftstoff, Versicherung, Steuer und mögliche Maut Instandhaltung Eigenleistungen können Werkstattkosten senken Reparaturen an Fahrzeug und Wohnaufbau, Reifen und Prüfungen Langfristige Absicherung Weniger Besitz kann laufende Verpflichtungen verringern Fahrzeugersatz, Rückkehr in eine Wohnung und finanzielle Reserven

Die Übersicht ist keine Kostenabrechnung von Fernando und Ana. Sie zeigt, welche Posten bei einem eigenen Vergleich berücksichtigt werden sollten. Ob tatsächlich Geld übrig bleibt, hängt vom Fahrzeug, den Aufenthaltsorten, den gefahrenen Strecken und den persönlichen Bedürfnissen ab.

Bei einer Panne steht auch das Zuhause in der Werkstatt

Ein technischer Defekt trifft Menschen, die dauerhaft im Wohnmobil leben, doppelt. Das Fahrzeug fällt als Transportmittel aus, und möglicherweise ist zugleich die Unterkunft vorübergehend nicht nutzbar. Zur Reparaturrechnung können dann Übernachtungs- und zusätzliche Fahrtkosten kommen.

Gerade bei einem älteren Fahrzeug sollte deshalb Geld für ungeplante Ausgaben verfügbar bleiben. Eine günstige Anschaffung hilft wenig, wenn anschließend jede größere Rechnung zur Krise wird. Handwerkliches Geschick kann Kosten senken, ersetzt aber weder Ersatzteile noch eine fachgerechte Reparatur sicherheitsrelevanter Bauteile.

Was heute passt, muss auch bei Krankheit funktionieren

Ein enger Einstieg, kleine Sanitärbereiche und begrenzte Bewegungsflächen können im Alltag beschwerlich werden. Für die persönliche Planung ist deshalb auch die Frage wichtig, wie das Leben bei vorübergehender Krankheit oder nachlassender Beweglichkeit weitergehen würde. Eine Rückkehrmöglichkeit ist Teil der finanziellen Vorsorge.

Der ADAC empfiehlt für längere Wohnmobilaufenthalte unter anderem eine sorgfältige Vorbereitung, ein geeignetes Fahrzeug und die Prüfung des Versicherungsschutzes. Wer das ganze Jahr unterwegs sein möchte, sollte außerdem die Wintertauglichkeit berücksichtigen. Ein längerer Probeaufenthalt kann zeigen, ob diese Wohnform auch außerhalb der Urlaubssaison zum eigenen Alltag passt.

In Deutschland sind Stellplatz und Meldeadresse getrennt zu prüfen

Die Reisegeschichte aus Spanien lässt sich nicht ohne Weiteres auf Deutschland übertragen. Hier müssen sowohl die Nutzung des jeweiligen Standorts als auch die melderechtlichen Verhältnisse geklärt werden. Eine erlaubte Parkmöglichkeit bedeutet nicht automatisch, dass dort dauerhaft gewohnt werden darf.

Auch die pauschale Aussage, ein mobiles Zuhause könne niemals eine Wohnung sein, greift zu kurz. § 20 Bundesmeldegesetz erkennt Wohnwagen und Wohnschiffe unter bestimmten Voraussetzungen als Wohnungen an, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Für ein dauerhaft abgestelltes Wohnmobil und den konkreten Standort sollte die Einordnung mit Meldebehörde und zuständiger Bauverwaltung geklärt werden.

Eine reine Postadresse bei Angehörigen schafft dagegen noch keinen tatsächlichen Wohnsitz. Der ADAC warnt ausdrücklich vor fiktiven Meldeadressen. Wer dauerhaft unterwegs sein will, sollte die Zustellung wichtiger Schreiben zuverlässig organisieren und seine tatsächlichen Wohnverhältnisse korrekt angeben.

Bei kleiner Rente zuerst mögliche Unterstützung prüfen

Wer in Deutschland aus Geldnot über die Aufgabe seiner Wohnung nachdenkt, sollte zuvor mögliche Leistungsansprüche prüfen lassen. Unter den jeweiligen Voraussetzungen kann eine Aufstockung durch Grundsicherung im Alter infrage kommen. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem vom Alter, dem Bedarf sowie dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen ab.

Auch Wohngeld zusätzlich zur Rente kann für die bisherige Wohnung eine prüfenswerte Möglichkeit sein. Eine kleine Rente allein sagt noch nicht, welche Unterstützung im Einzelfall passt. Eine Beratung kann klären, ob sich die Wohnkosten senken lassen, bevor ein bestehendes Mietverhältnis aufgegeben wird.

Lange Auslandsreisen können die Grundsicherung unterbrechen

Für Bezieher deutscher Grundsicherung im Alter hat ein monatelanger Aufenthalt im Ausland unmittelbare Folgen. Nach § 41a SGB XII werden bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt von mehr als vier Wochen nach Ablauf der vierten Woche bis zur nachgewiesenen Rückkehr keine Leistungen gezahlt. Wer mit diesem Geld seine Reise finanzieren möchte, muss diese Grenze kennen.

Außerdem setzt die Grundsicherung nach § 41 SGB XII einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Ein dauerhafter Umzug ins Ausland ist deshalb anders zu beurteilen als eine vorübergehende Reise. Diese deutschen Regeln sind allgemeine Hinweise für Leser und keine Aussage über die Leistungsansprüche des porträtierten Paares.

Selbstbestimmung verdient Respekt – geringe Renten bleiben ein Problem

Niemand muss seine Vorstellung vom Ruhestand an einer großen Wohnung oder möglichst viel Besitz ausrichten. Wer mit weniger Dingen glücklicher lebt, braucht dafür keine Rechtfertigung. Ebenso wenig müssen sich ältere Menschen rechtfertigen, die eine feste Wohnung, vertraute Nachbarn und kurze Wege zur Arztpraxis brauchen.

Problematisch wird die Erzählung dort, wo aus persönlicher Genügsamkeit eine Erwartung an alle wird. Eine knappe Alterssicherung ist nicht dadurch angemessen, dass einzelne Menschen ihre Ausgaben radikal reduzieren. Ein guter Ruhestand sollte unterschiedliche Lebensentwürfe ermöglichen, statt die Wohnfläche vom Kontostand abhängig zu machen.

Vier Fragen und Antworten zum Leben im Wohnmobil mit kleiner Rente Ist das Leben im Wohnmobil grundsätzlich billiger als eine Wohnung?

Nein, das hängt von den bisherigen Wohnkosten, dem Fahrzeug und der Nutzung ab. Eine eingesparte Miete muss den Kosten für Stellplätze, Versorgung, Fahrten, Instandhaltung und Fahrzeugersatz gegenübergestellt werden. Ohne diese Rechnung lässt sich eine dauerhafte Ersparnis nicht feststellen.

Mussten Fernando und Ana aus finanzieller Not ins Wohnmobil ziehen?

Eine erzwungene Wohnungsaufgabe ist durch den verlinkten Bericht nicht belegt. Das Paar beschreibt eine bewusste Veränderung seines Lebens und verweist dabei auch auf seine begrenzten Einkünfte.

Darf man in Deutschland dauerhaft im Wohnmobil wohnen?

Es gibt kein allgemeines Verbot dieser Lebensform. Entscheidend sind jedoch die Zulässigkeit am konkreten Standort und die melderechtlichen Verhältnisse. Ein öffentlicher Parkplatz oder eine bloße Postadresse genügt nicht automatisch als rechtlich abgesicherte Dauerlösung.

Läuft die Grundsicherung bei monatelangen Auslandsreisen weiter?

Nein, bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt von mehr als vier Wochen entfällt die Zahlung nach Ablauf der vierten Woche bis zur nachgewiesenen Rückkehr. Für die Grundsicherung muss außerdem der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bestehen. Vor einer längeren Reise sollten Betroffene ihre konkrete Planung mit dem Sozialamt klären.

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Verhinderungspflege 2027: 3.539-Euro-Budget soll wegfallen – aber vier neue Budgets soll kommen

24. September 2026 - 17:21
Verhinderungspflege 2027: 3.539-Euro-Budget soll wegfallen – was vier neue Budgets für Angehörige bedeuten

Wer Angehörige zu Hause pflegt, braucht verlässliche Unterstützung, wenn die eigene Kraft nachlässt oder eine Auszeit ansteht. Ausgerechnet die Finanzierung dieser Vertretung soll ab 2027 erneut umgebaut werden: Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll nach den vorliegenden Reformplänen entfallen.

An seine Stelle soll eine andere Verteilung der Leistungen treten. Vier Budgets versprechen mehr Übersicht – für Familien stellt sich jedoch zuerst die Frage, ob damit auch die benötigte Ersatzpflege bezahlbar bleibt.

Die Reform ist noch kein geltendes Recht

Die Pläne beruhen auf dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026. Die vorgesehenen Beträge und der angestrebte Start 2027 dürfen nicht mit bereits gesicherten Leistungsansprüchen verwechselt werden.

Bis entsprechende Änderungen wirksam werden, gelten die bisherigen Vorschriften. Eine Pflegekasse kann heutige Ansprüche nicht allein mit dem Hinweis auf eine geplante Reform streichen.

Was die 3.539 Euro heute ermöglichen

Seit dem 1. Juli 2025 steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Wie das Bundesgesundheitsministerium zur Einführung erläutert, lässt sich dieser Betrag nach Bedarf auf beide Leistungen verteilen.

Verhinderungspflege finanziert eine notwendige Vertretung, wenn die private Pflegeperson beispielsweise krank ist oder Urlaub macht. Kurzzeitpflege ermöglicht dagegen eine vorübergehende Versorgung in einer stationären Einrichtung.

Die 3.539 Euro sind keine automatische Überweisung zur freien Verfügung, sondern ein Höchstbetrag für Leistungen unter den jeweiligen Voraussetzungen. Bereits abgerechnete Kurzzeitpflege verringert deshalb den verbleibenden Spielraum für Verhinderungspflege – und umgekehrt.

Diese vier Budgets sind vorgesehen

Das Sachleistungsbudget soll professionelle häusliche Pflege finanzieren, das Entlastungsbudget die selbst organisierte Versorgung unterstützen. Hinzu kommen das Sozialraumbudget für anerkannte Alltagshilfen und das Überbrückungsbudget für bestimmte vorübergehende Versorgungslücken.

Geplantes Budget Beträge laut Entwurf Vorgesehener Einsatz Sachleistungsbudget Monatlich: Pflegegrad 2: 889 Euro; Pflegegrad 3: 1.590 Euro; Pflegegrad 4: 2.089 Euro; Pflegegrad 5: 2.529 Euro Häusliche Pflege durch zugelassene Anbieter Entlastungsbudget Monatlich: Pflegegrad 2: 386 Euro; Pflegegrad 3: 638 Euro; Pflegegrad 4: 889 Euro; Pflegegrad 5: 1.079 Euro Selbst organisierte Pflege anstelle des bisherigen Pflegegeldes Sozialraumbudget Monatlich bis zu 175 Euro; für unter 25-Jährige bis zu 300 Euro, jeweils bei Pflegegrad 2 bis 5 Anerkannte Unterstützung im Alltag Überbrückungsbudget Jährlich bis zu 1.855 Euro bei Pflegegrad 2 und 3; bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 Ambulante Akutversorgung und stationäre Kurzzeitpflege

Die Übersicht zeigt die vorgesehenen Höchst- beziehungsweise Regelbeträge, keine garantierte Gesamtauszahlung. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums.

Vier Budgets bedeuten nicht vier volle Auszahlungen

Sachleistungsbudget und Entlastungsbudget sollen miteinander verrechnet werden: Wer einen Teil der Sachleistungen nutzt, erhält nur den entsprechenden Restanteil der Geldleistung. Bei einer hälftigen Nutzung des Sachleistungsbudgets bliebe daher die Hälfte des Entlastungsbudgets.

Eine Addition aller Tabellenwerte würde die tatsächlich verfügbare Unterstützung überschätzen. Für die Haushaltsplanung zählt, welche Leistungen gleichzeitig beansprucht werden können und welche Kosten daraus bezahlt werden müssen.

Urlaub ist nicht automatisch vom Überbrückungsbudget ausgeschlossen

Bei einer geplanten Vertretung zu Hause sollen insbesondere das Sachleistungs- oder das Entlastungsbudget eingesetzt werden. Das Überbrückungsbudget ist dagegen für akute Hilfen und Kurzzeitpflege vorgesehen.

Die Gleichung „Urlaub gleich kein Überbrückungsbudget“ wäre allerdings falsch: Auch eine geplante stationäre Kurzzeitpflege während der Urlaubsabwesenheit der Pflegeperson soll darüber finanziert werden können. Entscheidend wäre somit auch, in welcher Form die Vertretung stattfindet; diese Unterscheidung erläutert ebenfalls der Beitrag über das geplante Entlastungsbudget ab 2027.

Ein höherer Monatsbetrag kann trotzdem weniger Entlastung bedeuten

Bei Pflegegrad 3 soll die Geldleistung von derzeit 599 auf 638 Euro steigen, also um 39 Euro monatlich. Daraus sollen künftig jedoch auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bezahlt werden, für die heute ein eigener Anspruch von bis zu 42 Euro monatlich besteht.

Wer diese Hilfsmittel vollständig benötigt, hätte nach entsprechenden Ausgaben rechnerisch 596 Euro übrig – drei Euro weniger als das bisherige Pflegegeld. Eine zusätzlich notwendige private Ersatzpflege wäre damit noch nicht bezahlt.

Für Familien ist deshalb die Summe der tatsächlich nutzbaren Hilfen aussagekräftiger als ein höherer Monatsbetrag. Eine Reform entlastet im Alltag erst dann, wenn nach den notwendigen Ausgaben ausreichend Unterstützung übrig bleibt.

Was Angehörige jetzt klären sollten

Für die laufende Planung sollten Familien bei ihrer Pflegekasse erfragen, welcher Teil des heutigen Jahresbetrags bereits verbraucht ist. Rechnungen und Nachweise über Ersatzpflege sollten sie sorgfältig aufbewahren.

Für 2027 kommt es auf die endgültigen Vorschriften und mögliche Übergangsregelungen an. Weitere Hintergründe zum geplanten Umbau beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag über Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege 2027.

Praxisbeispiel: Gleiche Auszeit, unterschiedliche Finanzierung

Ein fiktives Beispiel: Martin pflegt seinen Vater mit Pflegegrad 3 und möchte zehn Tage verreisen. Eine private Vertretung zu Hause und eine stationäre Kurzzeitpflege wären zwei unterschiedliche Möglichkeiten, die Versorgung sicherzustellen.

Nach dem Reformmodell käme für die private Vertretung grundsätzlich das monatliche Entlastungsbudget infrage, für die stationäre Kurzzeitpflege dagegen das jährliche Überbrückungsbudget. Martin müsste deshalb vor einer Buchung klären, welche Kosten die Pflegekasse im konkreten Fall übernimmt und welcher Eigenanteil verbleibt.

Sieben Fragen und Antworten zur geplanten Verhinderungspflege 2027 Ist das Ende des 3.539-Euro-Budgets bereits sicher?

Nein, der beschriebene Umbau ist ein Reformvorhaben. Der zugrunde liegende Referentenentwurf begründet noch keine Änderung laufender Ansprüche.

Soll Ersatzpflege vollständig abgeschafft werden?

Nein, Unterstützung bei Ausfall einer Pflegeperson soll weiter möglich sein. Geändert werden sollen die Finanzierung und die Zuordnung zu unterschiedlichen Leistungen.

Bekomme ich alle vier Budgets auf mein Konto?

Nein, es handelt sich um unterschiedliche Leistungsarten mit eigenen Voraussetzungen. Insbesondere Sachleistungen und Geldleistung sollen nur anteilig kombiniert werden können.

Wofür ist das Sozialraumbudget gedacht?

Es soll anerkannte Hilfen im Alltag finanzieren. Es wäre kein frei verwendbarer Geldbetrag für beliebige Ausgaben.

Kann das Überbrückungsbudget auch bei Urlaub helfen?

Ja, nach dem Entwurf kommt es auch für eine geplante stationäre Kurzzeitpflege infrage. Eine privat organisierte Urlaubsvertretung zu Hause wäre anders einzuordnen.

Verliert jede Familie durch die Reform denselben Betrag?

Nein, die Auswirkungen hängen von Pflegegrad, Versorgungsform und bisher genutzten Leistungen ab. Aus dem niedrigeren Überbrückungsbudget allein lässt sich kein einheitlicher Gesamtverlust ableiten.

Sollten Angehörige jetzt auf notwendige Ersatzpflege verzichten?

Nein, eine angekündigte Reform ist kein Grund, bestehende Ansprüche ungenutzt zu lassen. Entscheidend sind der konkrete Unterstützungsbedarf und die derzeit geltenden Voraussetzungen.

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Sozialleistungen: Nur noch zwei Wochen Hilfe – Regierung will bestimmte Überbrückungsleistungen kürzen

24. September 2026 - 17:11

Klaus arbeitet für einen Arbeitgeber, der ihn weit unter Mindestlohn ausbeutet. Alexandra hat ein kriminelles Netzwerk nach Deutschland gelockt, mit dem Versprechen einer Wohnung und eines gut bezahlten Jobs. Jetzt steckt sie in einer Schrottimmobilie, und der “Vermieter” macht seinen Profit mit den Kosten der Unterkunft, die das Jobcenter zahlt.

Wer in einer solchen Zwangslage steckt, braucht übergangsweise eine Sicherung der Existenz und einen sicheren Ort, um aus dieser Abhängigkeit zu kommen. Dieser Ausweg schließt sich, wenn die Bundesregierung den Zugang zu Sozialleistungen verschärft.

Der Zehn-Punkte-Plan gegen Sozialleistungsmissbrauch der Regierungskoalition enthält einen gefährlichen Widerspruch: Er verspricht Schutz vor Ausbeutung, will aber zugleich genau die Hilfen begrenzen, auf die ausgebeutete Menschen angewiesen sind.

Der Paritätische Gesamtverband warnt vor diesen Folgen. Hauptgeschäftsführer Joachim Rock fordert, die Verantwortlichen krimineller Geschäftsmodelle konsequent zu verfolgen und den Betroffenen zugleich durch gute Beratung und Unterstützung die Unabhängigkeit zu ermöglichen.

Anspruchsverschärfungen, die Menschen in Not treffen, lehnt der Verband hingegen ab. Darüber berichtete kobinet am 18. September 2026.

Die Verschärfungen sind noch nicht in Kraft

Ein Aktionsplan ändert für sich genommen noch keinen Leistungsanspruch. Entscheidend sind die jeweils geltenden Gesetze und die tatsächliche Umsetzung. Die angekündigten Verschärfungen dürfen deshalb nicht mit bereits wirksamen Leistungsausschlüssen gleichgesetzt werden.

Was die Bundesregierung verändern will

Der Aktionsplan sieht mehr Datenaustausch, ein schärferes Vorgehen gegen problematische Immobilien und eine wirksamere Verfolgung der Hintermänner vor. Zugleich sollen Überbrückungsleistungen für Unionsbürger  sinken, die sich unrechtmäßig in Deutschland aufhalten – von einem Monat auf zwei Wochen.

Für den Leistungszugang nach fünf Jahren soll künftig ein rechtmäßiger Aufenthalt erforderlich sein; der gewöhnliche Aufenthalt allein soll nicht mehr reichen. Bei Wohnungen, deren Nutzung behördlich untersagt ist, sollen Anmeldungen abgelehnt werden können.

Punkt zehn verspricht dagegen stärkere Beratung durch „Faire Mobilität“, die Weiterentwicklung von EhAP Plus und Unterstützung für Ausbeutungsopfer. Geplante SGB-II-Verbesserungen hebt das Papier für Opfer hervor, die gegen Täter aussagen.

Weniger Überbrückungshilfe trifft das tägliche Überleben

Leistungen zur Überbrückung nach § 23 Absatz 3 SGB XII sind bereits heute eingeschränkt. Sie umfassen unter anderem Ernährung, Körperpflege, angemessene Unterkunft sowie die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen.

Regelmäßig sind sie auf einen Monat innerhalb von zwei Jahren begrenzt. Bei besonderen Härten sieht das Gesetz zusätzliche oder längere Hilfen vor.

Eine verkürzte Hilfe trifft existentielle Bedürfnisse: Wer mittellos aus einem ausbeuterischen Umfeld flieht, muss als erstes klären, wo er schlafen kann, welche Stelle zuständig ist und welche Ansprüche bestehen.

Je früher die Unterstützung endet, bevor eine tragfähige Lösung steht, desto stärker wächst der Druck, erneut in die Fänge eines ausbeuterischen Arbeitgebers oder Vermittlers zu geraten.

Die entscheidende Frage ist also: Bleibt für gefährdete Menschen eine tatsächlich erreichbare Absicherung erhalten?

Wer die Unterkunft verliert, ist noch nicht vor Ausbeutung geschützt

Das Deutsche Institut für Menschenrechte beschreibt ein bereits  bestehendes und drängendes Problem: Menschen, die Arbeitsausbeutung entkommen oder von Sicherheitsbehörden entdeckt werden, sind in großer Gefahr, obdachlos zu werden.

Zugleich fehlen ausreichende und geeignete Schutzunterkünfte. Das Institut verlangt ein zugängliches System sicherer Unterbringung.

Von der Schrottwohnung in die Wohnungslosigkeit

Erfolgreiche Kontrolle genügt nicht. Eine sogenannte Schrottimmobilie zu schließen kann notwendig, wichtig und notwendig sein. Für die Bewohner, Opfer der kriminellen Vermieter, muss aber übergangsweise eine sichere Bleibe vorhanden sein.

Andernfalls beseitigt die Behörde zwar einen unhaltbaren Wohnzustand, lässt die persönliche Notlage jedoch bestehen oder verschärft sie sogar noch.

Aus Sicht des Opferschutzes muss deshalb jede Intervention gegen ausbeuterische Wohnverhältnisse mit der konkreten Möglichkeit verbunden zu sein, den Betroffenen ein Dach über dem Kopf zu bieten.

Ein kleiner Job ist noch kein Sozialbetrug

Ein weiterer kritischer Punkt des Entwurfs ist die Vermischung von Scheinbeschäftigung und tatsächlich geleisteter, schlecht bezahlter Arbeit. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages erläutern anhand der europäischen Rechtsprechung: Selbst eine geringe Wochenarbeitszeit schließt nicht aus, dass jemand als Arbeitnehmer tätig ist.

Entscheidend ist eine Gesamtbewertung, ob die Beschäftigung tatsächlich und echt ist. Die Ausarbeitung verweist dafür auf das EuGH-Urteil vom 4. Februar 2010, C-14/09.

Für Betroffene ist diese Unterscheidung wesentlich. Wer arbeitet, ist kein Betrüger, weil der Verdienst den Lebensunterhalt nicht deckt. Behörden müssen prüfen, welche Arbeit tatsächlich geleistet wurde und wer von möglichen falschen Angaben profitiert. Ein niedriger Lohn ersetzt diese Prüfung nicht.

Auch eine pauschale fünfjährige Wartezeit für sämtliche EU-Beschäftigten lässt sich aus dem geltenden SGB II nicht ableiten. § 7 unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, Menschen mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche und Personen ohne Aufenthaltsrecht. Die Fünfjahresregel eröffnet einen Zugang trotz ansonsten bestehender Ausschlüsse (unter bestimmten Voraussetzungen).

Schutz muss erreichbar sein, bevor ein Opfer aussagen kann

Die im Plan versprochene bessere Unterstützung aussagender Opfer kann helfen. Nötig sind aber auch konkrete Angebote im Vorfeld. Und diese fehlen.

Im Papier bleibt nämlich offen, wie Menschen ausreichend abgesichert werden, die noch keine Aussage machen können oder wollen.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte fordert ausdrücklich, Schutz, Unterkunft und Unterstützung unabhängig von der Bereitschaft zur Beteiligung am Strafverfahren zugänglich zu machen. Dieser Maßstab ist für die Umsetzung entscheidend.

Denn eine gegen Menschen auszusagen, von denen man abhängig war (oder  ist), braucht Sicherheit. Wer um seinen Schlafplatz und die nächste Mahlzeit kämpfen muss, kann kaum Unterlagen zusammenstellen, Beratung wahrnehmen und ein Verfahren durchstehen.

Existenzsicherung gehört also auch zur Strafverfolgung: Sie schafft oft erst einen Raum für Betroffene, sich aus Abhängigkeiten zu lösen und aktiv an Strafverfahren mitzuwirken.

Beratung braucht finanzielle Absicherung

Der Ausbau unabhängiger Beratung verdient Unterstützung. Beratung kann Ansprüche klären, Kontakte herstellen und Betroffene begleiten. Sie ersetzt allerdings weder eine Unterkunft noch Geld für Lebensmittel. Entscheidend wird also sein, ob die angekündigten Verbesserungen einen Ausstieg auch praktisch ermöglichen.

Aus den beschriebenen Risiken ergeben sich konkrete Anforderungen: sichere Unterbringung nach Kontrollen, erreichbare Hilfe während der Klärung von Ansprüchen und eine sorgfältige Unterscheidung zwischen Tätern und ausgebeuteten Menschen.

Der Staat muss prüfen, wer Gelder kontrolliert und abschöpft. Eine Statistik gesperrter Leistungen beantwortet keine diese Fragen.

Wenn Sie selbst betroffen sind, können Sie sich an eine spezialisierte Fachberatungsstelle gegen Menschenhandel wenden. Nach den Beratungsstandards des KOK erfolgt die Beratung kostenlos, vertraulich und auf Wunsch anonym.

Sie hängt nicht davon ab, ob Sie Anzeige erstatten möchten. Zu den Aufgaben gehören auch Unterstützung bei der Sicherung des Lebensunterhalts, Unterbringung und die Begleitung zu Behörden.

FAQ: Zehn-Punkte-Plan und Schutz vor Ausbeutung Sind die angekündigten Kürzungen schon durch den Plan wirksam?

Nein. Ein politischer Aktionsplan ist selbst keine gesetzliche Grundlage für eine Kürzung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften und deren Anwendung im Einzelfall.

Müssen alle EU-Bürger fünf Jahre auf Sozialleistungen warten?

Nein. Ein Anspruch kann beispielsweise bei tatsächlicher Beschäftigung und Hilfebedürftigkeit schon vorher bestehen. Aufenthaltsstatus und weitere Anspruchsvoraussetzungen müssen individuell geprüft werden.

Kann ich Beratung erhalten, ohne sofort Anzeige zu erstatten?

Ja. Die spezialisierten Fachberatungsstellen im KOK beraten unabhängig von Ihrer Entscheidung über eine Anzeige. Das kann ein erster Schritt sein, um Ihre Sicherheit und mögliche Ansprüche zu klären.

Quellen

Bundesregierung: Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung, September 2026; Dokument bereitgestellt von Table.Media
Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Aufstockende Leistungen nach dem SGB II für EU-Ausländer, WD 6 – 3000 – 117/16
Deutsches Institut für Menschenrechte: Arbeitsausbeutung – Schutz und Unterkünfte für Betroffene
Gesetze im Internet: § 7 SGB II – Leistungsberechtigte
Gesetze im Internet: § 23 SGB XII – Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
kobinet-nachrichten: Paritätischer Gesamtverband kritisiert Zehn-Punkte-Plan gegen Sozialmissbrauch, 18. September 2026
KOK – Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel: Unterstützung

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Wohngeld-Kürzung: Jetzt wird das Ablaufdatum des Bescheids wichtig

24. September 2026 - 17:02

Die geplanten Wohngeld-Kürzungen treffen Haushalte voraussichtlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Wer bereits Wohngeld erhält, sollte deshalb das Ende seines Bewilligungszeitraums prüfen: Ein laufender Bescheid kann vorerst vor niedrigeren Zahlungen schützen.

Die Bundesregierung plant die Änderungen zum 1. Januar 2027 und erklärt, dass bestehende Bewilligungen bis zum Ende ihrer Laufzeit weitergelten sollen. Der Beitrag beschreibt den Regierungsentwurf zur Neuordnung des Wohngeldes, keine bereits verbindlich feststehende Kürzung für jeden Haushalt.

Weniger Wohngeld trotz unveränderter Miete

Vorgesehen sind eine Halbierung der Heizkostenkomponente, eine veränderte Berechnungsformel und das Aussetzen der regulären Anpassung 2027. Dadurch können Ansprüche sinken oder entfallen, obwohl Betroffene weder mehr verdienen noch günstiger wohnen.

Die Bundesregierung begründet die Einschnitte mit der Stabilisierung des Haushalts. Für Menschen mit knappem Einkommen bedeutet das: Ein größerer Teil der Wohnkosten müsste aus dem übrigen Budget bezahlt werden. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag „Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden“.

Der Schutz hat ein Enddatum

Nach dem vorgesehenen § 42e WoGG soll vor 2027 bewilligtes Wohngeld grundsätzlich bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums unverändert bleiben. Ausnahmen bleiben ausdrücklich bestehen, darunter Änderungen nach §§ 27 und 28 WoGG sowie die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen nach § 45 SGB X. Das ergibt sich aus der Übergangsregelung in der Bundesratsdrucksache 474/26.

Für die eigene Planung zählt damit die Angabe „bewilligt bis“. Ein Blick auf die letzte Überweisung genügt nicht, um einzuschätzen, wie lange der Betrag abgesichert ist.

Zwölf Monate sind üblich, 24 Monate möglich

Nach § 25 Wohngeldgesetz soll Wohngeld für zwölf Monate bewilligt werden. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann die Behörde den Zeitraum auf bis zu 24 Monate verlängern. Ein automatischer Anspruch auf die längste Laufzeit folgt daraus nicht.

Wer einen längeren Zeitraum erhalten hat, sollte dessen Ende ebenso sorgfältig vormerken. Die Laufzeit verschafft Planungssicherheit, ersetzt aber keine rechtzeitige Vorbereitung des nächsten Antrags.

Wann sich die Zahlung schon vorher ändern kann

Bereits nach geltendem § 27 WoGG können erhebliche Veränderungen eine neue Entscheidung auslösen. Dazu gehören insbesondere ein nicht nur vorübergehender Anstieg des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent, eine entsprechend erhebliche Verringerung der berücksichtigungsfähigen Miete oder weniger berücksichtigte Haushaltsmitglieder. Hinzukommen muss, dass das Wohngeld dadurch sinkt oder entfällt.

Der Entwurf sieht bei einer solchen Neuentscheidung für Zeiten ab Januar 2027 die Anwendung des neuen Rechts vor. Auch ein Erhöhungsantrag nach § 27 Absatz 1 fällt unter diese Regelung. Eine gestiegene Miete allein garantiert deshalb keine höhere Auszahlung nach den geplanten Vorschriften.

Ein Erhöhungsantrag kommt nach geltendem Recht etwa bei einer um mehr als zehn Prozent gestiegenen berücksichtigungsfähigen Miete oder einem um mehr als zehn Prozent gesunkenen Gesamteinkommen infrage, wenn sich dadurch das Wohngeld erhöht. Vor einer Entscheidung über einen solchen Antrag ist eine Vergleichsberechnung sinnvoll. Gesetzliche Mitteilungspflichten bestehen unabhängig davon weiter.

Früher Antrag ist nicht gleich früher Anspruchsbeginn

Ein Weiterbewilligungsantrag im Herbst 2026 sichert nicht allein deshalb die bisherige Berechnung, wenn der neue Zeitraum erst im Januar 2027 beginnt. Entscheidend ist auch der Beginn des Bewilligungszeitraums, wie der Gegen-Hartz-Beitrag zum Zeitpunkt des Wohngeldantrags und seinen Folgen erläutert.

Bei noch offenen Anträgen mit Anspruch für Dezember 2026 enthält der Entwurf dagegen einen Vergleichsschutz: Fällt die Berechnung ab Januar niedriger aus, soll der höhere Dezemberbetrag für den restlichen Bewilligungszeitraum bleiben. Lange Bearbeitungszeiten sollen diesen Schutz somit nicht allein zunichtemachen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktiver Rentner erhält monatlich 180 Euro Wohngeld; sein 2026 erlassener Bescheid läuft bis Juni 2027. Bleiben die Verhältnisse unverändert, soll er nach dem Entwurf bis dahin weiterhin 180 Euro erhalten. Für den anschließenden Zeitraum kann die geplante Kürzung greifen.

Vier Fragen und Antworten Wird mein Wohngeld im Januar automatisch gekürzt?

Für laufende Bewilligungen sieht der Entwurf grundsätzlich eine Weiterzahlung vor. Veränderungen der Verhältnisse können jedoch eine frühere Neuentscheidung erforderlich machen.

Welche Angabe muss ich im Bescheid suchen?

Prüfen Sie das Ende des Bewilligungszeitraums. Das Ausstellungsdatum allein sagt nicht, bis wann Ihnen Wohngeld bewilligt wurde.

Muss ich mehr Einkommen trotzdem melden?

Ja, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen einer Mitteilungspflicht erfüllt sind. Der geplante Schutz laufender Bewilligungen hebt diese Pflichten nicht auf.

Verlängert sich mein Wohngeld automatisch?

Nein, für den anschließenden Zeitraum ist ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich. Bereiten Sie ihn rechtzeitig vor und rechnen Sie einen möglichen niedrigeren Zuschuss in Ihre Haushaltsplanung ein.

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Jobcenter-Förderung: Die 5.000-Euro-Grenze gilt für Zuschüsse – nicht für Darlehen

24. September 2026 - 16:46

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten. Voraussetzung ist, dass diese für die Ausübung der Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen (§ 16c Abs. 1 SGB II).

Eine Förderung setzt außerdem voraus, dass die selbstständige Tätigkeit voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwindet oder verringert. Dafür müssen belastbare Unterlagen vorliegen.

Leistungen nach § 16c SGB II sind Ermessensleistungen

Den Jobcentern steht sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen zu. Sie entscheiden also darüber, ob und in welcher Form sie eine Förderung gewähren. Voraussetzung für die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch, dass die gesetzlichen Förderbedingungen erfüllt sind.

LSG Baden-Württemberg: Kein Zuschuss im Eilverfahren bei fehlenden Nachweisen zur Tragfähigkeit

Im vorliegenden Fall beantragte ein Leistungsbezieher eine Förderung von insgesamt 13.703 Euro. Davon sollten allein 10.999 Euro auf einen Firmenwagen entfallen. Soweit ersichtlich, begehrte er die Förderung ausschließlich als Zuschuss.

Nach Ansicht des Gerichts hatte er einen Anspruch auf Leistungen nach § 16c SGB II im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere konnte anhand der vorgelegten Unterlagen keine positive Prognose zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit seiner Tätigkeit gestellt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 14.06.2021 – B 14 AS 113/20 BH).

§ 16c Abs. 3 SGB II setzt eine positive Prognose voraus

Es muss zu erwarten sein, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwindet oder verringert.

Die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Verringerung der Hilfebedürftigkeit können dabei nicht getrennt voneinander beurteilt werden. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BSG, Beschluss vom 14.06.2021 – B 14 AS 113/20 BH).

Die Prognose erfordert ein schlüssiges Konzept

Grundlage der Prognose ist eine Plausibilitätsprüfung. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob das Konzept der selbstständigen Tätigkeit schlüssig ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2013 – L 19 AS 2152/12 B).

Die gesetzlichen Prognosevoraussetzungen unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Als maßgeblichen Bezugspunkt nennt das Gericht die letzte Verwaltungsentscheidung – hier den Bescheid des Jobcenters vom 20.11.2025, da ein Widerspruchsbescheid bislang nicht ergangen war (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2015 – B 4 AS 46/14 R).

Erforderliche Unterlagen lagen nicht vor

Eine positive Prognose konnte bereits deshalb nicht getroffen werden, weil der Antragsteller die dafür erforderlichen belastbaren Unterlagen nicht eingereicht hatte. Dazu gehörten eine Rentabilitätsberechnung, ein Businessplan und ein Kapitalbedarfsplan.

Zwar hatte er eigene Einnahmen- und Ausgabenschätzungen für die Zeit nach Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt. Entscheidend war jedoch, dass sich deren Grundlagen und Belastbarkeit nicht hinreichend nachvollziehen ließen. Eine objektive Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit war daher derzeit nicht ausreichend möglich.

Damit war die Tragfähigkeit des Vorhabens nicht hinreichend belegt. Daraus folgt noch nicht, dass seine Unwirtschaftlichkeit bereits feststand.

Nicht nachvollziehbar belegte Gewinnerwartungen reichen nicht aus

Gewinnerwartungen, die lediglich auf erhofften Einnahmen, geschätzten Ausgaben, Umsatzmengen und Gewinnmargen beruhen, genügen ohne nachvollziehbare Grundlagen nicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2022 – L 19 AS 193/22).

Die weitere Klärung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vorhabens bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dabei sind auch die beruflichen Vorkenntnisse des Antragstellers und seine fehlende Erfahrung mit einer selbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen.

Eine entsprechende Prüfung war im Verwaltungsverfahren nach Darstellung des Gerichts bislang auch deshalb unterblieben, weil der Antragsteller kurz nach seinem Antrag vom 14.11.2025 bereits am 19.11.2025 den Handelsvertretervertrag unterschrieben und zugleich auf eine sofortige Entscheidung über seinen Förderantrag gedrängt hatte.

Zuschüsse sind auf 5.000 Euro begrenzt – für Darlehen gilt diese Grenze nicht

Unabhängig von der fehlenden Tragfähigkeitsprognose begrenzt § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II die Zuschussgewährung auf höchstens 5.000 Euro. Der beantragte Betrag von 13.703 Euro überschreitet diese Grenze deutlich.

Für Darlehen gilt diese Begrenzung nicht. Sie dürfen daher auch einen Betrag von 5.000 Euro übersteigen. Der Antragsteller hatte die Förderung jedoch, soweit ersichtlich, ausschließlich als Zuschuss beantragt.

Eine einstweilige Anordnung zur Bewilligung des beantragten Zuschusses in voller Höhe scheidet daher bereits wegen der gesetzlichen Höchstgrenze aus. Für eine Förderung fehlte darüber hinaus eine belastbare Grundlage für die erforderliche positive Prognose.

Daran änderte auch das Vorbringen des Antragstellers nichts, er sei auf eine umgehende Bewilligung angewiesen, um seine Tätigkeit aufnehmen zu können. Nach Ansicht des Gerichts konnte er eine Förderung unter diesen Umständen nicht erwarten, solange die wirtschaftliche Tragfähigkeit seines Vorhabens nicht objektiv belegt war – etwa durch eine Prüfung der Industrie- und Handelskammer, einer anderen fachkundigen Stelle oder des Jobcenters selbst.

Fazit

Eine vorläufige Verpflichtung des Jobcenters zur beantragten Förderung kam im Eilverfahren nicht in Betracht. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens war anhand der eingereichten Unterlagen nicht hinreichend belegt. Zudem konnte der beantragte Betrag wegen der gesetzlichen Höchstgrenze nicht vollständig als Zuschuss gewährt werden.

Quelle:
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2025 – L 2 AS 3860/25 ER-B

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Interne BA-Prüfung: Fast jedes vierte Jobcenter-Verfahren war bereits im Ansatz fehlerhaft

24. September 2026 - 16:13

Wer vom Jobcenter ein Bußgeld erhält, darf erwarten, dass die Behörde den Vorwurf gründlich geprüft hat. Ein Revisionsbericht der Bundesagentur für Arbeit zeigt jedoch erhebliche Fehler: Bei 16 von 60 untersuchten Bußgeldverfahren lagen nach Einschätzung der Prüfer die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Bußgeldes nicht vor. Das sind rund 27 Prozent – und damit mehr als jeder vierte geprüfte Bußgeldfall.

Der veröffentlichte Bericht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten trägt den Stand Januar 2026. Untersucht wurden insgesamt 240 Verfahren in vier gemeinsamen Einrichtungen, also Jobcentern, die von Bundesagentur und kommunalem Träger gemeinsam betrieben werden. Eine repräsentative Fehlerquote für alle Jobcenter in Deutschland lässt sich daraus nicht ableiten.

Zehn Bußgeldverfahren hätten ohne Folgen enden müssen

Besonders schwer wiegt, dass zehn der 60 untersuchten Bußgeldverfahren nach Auffassung der Revision ohne Folgen hätten beendet werden müssen. In drei weiteren Fällen wäre lediglich eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld richtig gewesen. Für Betroffene macht das einen erheblichen Unterschied: Ein behördlicher Fehler kann eine Geldforderung auslösen, die bei korrekter Bearbeitung überhaupt nicht entstanden wäre.

Bei den übrigen drei beanstandeten Bußgeldverfahren lag die Sache anders: Wegen eines Straftatverdachts hätten sie an das Hauptzollamt abgegeben werden müssen. Diese Fälle sind deshalb kein Beleg dafür, dass die Betroffenen zu Unrecht überhaupt verfolgt wurden. Beanstandet wurde hier, dass das Jobcenter den falschen Verfahrensweg gewählt hatte.

Fast jedes vierte Verfahren schon dem Grunde nach fehlerhaft

Über sämtliche untersuchten Verfahrensarten hinweg stellte die Revision in 55 von 240 Fällen eine fehlerhafte Entscheidung dem Grunde nach fest. Die Quote von 23 Prozent betrifft also nicht ausschließlich verhängte Bußgelder. Sie beschreibt Fehler bei der Entscheidung darüber, wie ein Verdachtsfall überhaupt zu behandeln war.

Die Untersuchung zeigt damit mehr als einzelne Rechenfehler. Wenn eine Behörde falsch entscheidet, ob sie ein Verfahren beendet, eine Verwarnung ausspricht, ein Bußgeld festsetzt oder eine andere Stelle einschalten muss, geht es um die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens. Gerade eine Behörde, die Pflichtverletzungen verfolgt, muss die eigenen rechtlichen Grenzen zuverlässig beachten.

Was die geprüften Zahlen tatsächlich aussagen Prüfpunkt Ergebnis Einordnung Entscheidung dem Grunde nach 55 von 240 Verfahren, rund 23 Prozent Fehler bei der gewählten Behandlung des Verfahrens Voraussetzungen für ein Bußgeld In 16 von 60 Fällen nicht gegeben, rund 27 Prozent Zehn folgenlose Erledigungen, drei Verwarnungen ohne Geld, drei Abgaben an das Hauptzollamt wären richtig gewesen Bearbeitung oder Datenqualität Mängel in allen 240 Verfahren Nicht jeder Bearbeitungsfehler macht die Entscheidung automatisch unwirksam Aufklärung des Sachverhalts In 37 Prozent unzureichend Die Tatsachengrundlage wurde nicht ausreichend ermittelt Höhe der geprüften Bußgelder 57 Prozent zu niedrig, drei Prozent zu hoch Die Fehler gingen nicht ausschließlich zulasten der Betroffenen

Die Zahlen stammen aus derselben BA-Prüfung und dürfen nicht einfach zusammengerechnet werden. Ein Verfahren kann mehrere Mängel aufweisen. Ebenso wenig bedeutet eine fehlerhafte Datenerfassung für sich genommen, dass der zugrunde liegende Vorwurf unberechtigt war.

Unzureichende Ermittlungen sind keine Nebensache

In 37 Prozent der geprüften Verfahren war der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Das ist bei einem Verfahren, das mit einer Geldbuße enden kann, besonders bedenklich. Ein Verdacht darf nicht allein deshalb als bewiesen gelten, weil er in einer Behördenakte steht.

Für die Betroffenen kommt es darauf an, welche konkrete Pflicht verletzt worden sein soll und ob der Vorwurf tatsächlich nachweisbar ist. § 63 SGB IIbenennt die bußgeldbewehrten Verstöße und erfasst dabei vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Eine bloße Unstimmigkeit in Unterlagen ersetzt diese Prüfung nicht.

Bußgeld ist keine Leistungskürzung

Der Bericht behandelt Ordnungswidrigkeitsverfahren, etwa wegen Verstößen gegen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten. Er untersucht keine Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen wie der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Die festgestellten Fehlerquoten lassen sich deshalb nicht auf solche Kürzungen übertragen.

Auch eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen ist rechtlich von einem Bußgeld zu unterscheiden. Dass das Jobcenter Geld zurückverlangt, beweist noch keine bußgeldbewehrte Pflichtverletzung. Welche Grenzen bei Erstattungsforderungen bestehen können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum Vertrauensschutz bei Rückforderungen des Jobcenters.

Der Bericht belegt auch zu niedrige Bußgelder

Zur vollständigen Einordnung gehört, dass die Revision keineswegs nur überzogene Geldforderungen beanstandet. Bei 57 Prozent der geprüften Bußgelder war der Betrag nach ihrer Bewertung zu niedrig, bei drei Prozent zu hoch. Eine pauschale Aussage, Jobcenter würden in dieser Stichprobe durchgehend zu streng handeln, wäre deshalb falsch.

Der Befund ist dennoch gravierend: Die Entscheidungen waren in erheblichem Umfang fehleranfällig. Betroffene brauchen eine verlässliche Rechtsanwendung, keine zufällig mildere oder härtere Behandlung. Zu niedrige Bußgelder in anderen Fällen rechtfertigen keine unberechtigte Forderung im eigenen Verfahren.

Bei einem Bußgeldbescheid bleiben nur zwei Wochen

Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte vor allem das Zustellungsdatum beachten. Nach § 67 OWiG kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Eine ausführliche Begründung ist für den Einspruch zunächst nicht erforderlich.

Um den Vorwurf prüfen zu können, kommt Akteneinsicht nach § 49 OWiG in Betracht. Der Revisionsbericht allein hebt allerdings keinen individuellen Bescheid auf und ersetzt keinen fristgerechten Einspruch. Weitere Hinweise bietet der Gegen-Hartz-Beitrag zum Umgang mit einem Bußgeldverfahren des Jobcenters.

Der Beitrag Interne BA-Prüfung: Fast jedes vierte Jobcenter-Verfahren war bereits im Ansatz fehlerhaft erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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