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Aktualisiert: vor 1 Stunde 20 Minuten

Grundsicherung wegen Pfandgeld gekürzt: Der Fall Hans S. aus Hamburg

2. Oktober 2026 - 4:32

Ein Rentner sammelt Pfandflaschen, meldet seine Einnahmen ehrlich und bekommt anschließend weniger Grundsicherung. Der Fall des damals 75-jährigen Hans S. aus Hamburg-Altona sorgte Anfang 2026 für Empörung und eine politische Debatte.

Inzwischen ist ein Bescheidauszug veröffentlicht worden, der eine Abhilfe zugunsten des Rentners dokumentiert. Eine bundesweit geltende feste Pfandfreigrenze lässt sich daraus allerdings ebenso wenig ableiten wie aus dem häufig zitierten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf.

Knapp 60 Euro gesammelt – und bei der Unterstützung wieder verloren

Hans S. erhält neben seiner kleinen Rente ergänzende Grundsicherung im Alter. Nachdem er Einnahmen von 58,25 Euro aus dem Pfandsammeln angegeben hatte, zog das Bezirksamt Altona diese von seiner Unterstützung ab.

Über den Fall berichtete zunächst das Straßenmagazin Hinz&Kunzt, anschließend griffen taz, NDR und weitere Medien das Thema auf. Das Bezirksamt bestätigte, dass Pfanderlöse bei der Berechnung der Leistungen grundsätzlich berücksichtigt würden.

Für den Betroffenen bedeutete die vollständige Anrechnung: Seine Mühe brachte ihm finanziell nichts zusätzlich. Wer sich durch das Sammeln weggeworfener Flaschen einen kleinen Spielraum verschaffen will, steht nach einem solchen Abzug wieder mit derselben Summe da.

Auch gegen-hartz.de berichtete über die ursprüngliche Kürzung wegen Flaschensammelns. Dieser frühere Stand muss inzwischen um die später veröffentlichten Entwicklungen ergänzt werden.

Politischer Druck und eine zunächst begrenzte Ausnahme

Im Januar 2026 forderte der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona stellvertretend für die Bezirksversammlung eine möglichst wohlwollende Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Verwaltung sollte Pfandsammelnden die Grundsicherung möglichst nicht kürzen und frühere Abzüge überprüfen.

Im Mai wurde zunächst bekannt, dass Hans S. künftig bis zu 50 Euro monatlich aus dem Pfandsammeln behalten dürfe. Nach damaliger Berichterstattung sollte er seine Einnahmen dafür mit Pfandbons belegen; die Grenze war eine Entscheidung für seinen Fall und keine allgemeine gesetzliche Freigrenze.

Den damaligen Zwischenstand beschreibt der Beitrag „Rentner (75) sammelt Pfand aus Not – Sozialamt kürzt Grundsicherung“ vom 9. Juni 2026.

Veröffentlichter Septemberbescheid dokumentiert eine Abhilfe

Auf dem Blog „Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona“ wurden zwei geschwärzte Seiten eines Leistungsbescheids vom 1. September 2026 veröffentlicht. Darin erklärt das Bezirksamt nach Prüfung durch sein Rechtsamt und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesarbeitsministeriums die vollständige Abhilfe zu den genannten Widersprüchen.

Nach dem Wortlaut des veröffentlichten Auszugs werden die betreffenden Pfanderlöse zwar als Einkommen erfasst, aber nicht angerechnet. Das Schreiben nennt außerdem eine Auszahlung von 105,25 Euro am 6. Juli 2026.

Auch bei den Nachweisen beschreibt der Bescheid eine Änderung: Hans S. soll keine Kassenbons mehr vorlegen, sondern lediglich die monatliche Einnahmensumme mitteilen. Diese Angaben beruhen auf dem veröffentlichten Dokument; eine vollständige Behördenakte liegt damit nicht vor.

Die pauschale Darstellung, die Mai-Regelung sei weiterhin der letzte dokumentierte Stand, wäre deshalb unvollständig. Umgekehrt belegt der Bescheidauszug weder eine bundesweite Freigrenze noch, dass sämtliche denkbaren Streitfragen des Rentners abschließend geklärt sind.

Was das Düsseldorfer Urteil tatsächlich besagt

Juristische Argumente gegen die vollständige Anrechnung liefert ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2020, Aktenzeichen S 37 AS 3080/19. Dort ging es um eine Frau, die ihren Lebensunterhalt unter anderem durch Pfandsammeln mit geschätzten Erlösen von 100 Euro monatlich bestritten hatte.

Das Gericht ließ diese Einnahmen im entschiedenen Fall anrechnungsfrei. Es sah durch den geringen Zusatzbetrag keine so weitgehende Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, dass die existenzsichernde Unterstützung daneben ungerechtfertigt gewesen wäre.

Die Kammer erörterte, ob das Bereitstellen von Pfandflaschen als freiwillige Zuwendung nach § 11a Absatz 5 SGB II behandelt werden kann, ließ diese rechtliche Einordnung aber ausdrücklich offen. Alternativ begründete sie die Nichtanrechnung mit einer entsprechenden Anwendung des damaligen Grundfreibetrags von 100 Euro.

Warum daraus kein allgemeiner 100-Euro-Freibetrag für Rentner folgt

Das Düsseldorfer Verfahren betraf Leistungen nach dem SGB II, also die damalige Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hans S. erhält dagegen Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII.

Die Regeln beider Leistungssysteme sind nicht identisch. Aus dem erstinstanzlichen Urteil lässt sich deshalb kein bundesweiter Anspruch ableiten, beim Sozialamt monatlich stets 100 Euro Pfanderlös zusätzlich behalten zu dürfen.

Auch der veröffentlichte Erfolg von Hans S. ist als behördliche Abhilfe einzuordnen. Er ist kein neues Hamburger Gerichtsurteil über eine allgemeine Pfandfreigrenze.

Das Sozialamt muss Ausnahmen prüfen

Nach § 82 SGB XII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen. Damit ist die Prüfung aber nicht abgeschlossen, denn das Sozialhilferecht kennt Absetzbeträge und Ausnahmen.

§ 84 Absatz 2 SGB XII schützt unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Zuwendungen, wenn ihre Berücksichtigung eine besondere Härte bedeuten würde. Ob und wie diese Vorschrift beziehungsweise ihr Rechtsgedanke beim Pfandsammeln greift, erfordert eine Bewertung des konkreten Falls.

Die Hamburger Verwaltung hat in der Mitteilungsdrucksache 22-1869.1 ausdrücklich festgehalten, dass Pfanderlöse anrechnungsfrei bleiben können. Unter Bezug auf die Einschätzung des Bundesarbeitsministeriums kommt es darauf an, ob die Beträge moderat sind und die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht wesentlich beeinflussen.

Eine pauschale Aussage, jeder eingelöste Pfandbon müsse vollständig von der Grundsicherung abgezogen werden, wird dieser Prüfung nicht gerecht. Ebenso wenig folgt daraus, dass Einnahmen aus dem Pfandsammeln unabhängig von ihrer Höhe immer geschützt wären.

Auch ein Freibetrag für eine Tätigkeit kann relevant sein

Wird das Sammeln im Einzelfall als selbstständige Tätigkeit eingeordnet, ist außerdem der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 82 Absatz 3 SGB XII zu prüfen. Grundsätzlich bleiben dann 30 Prozent des entsprechenden Einkommens frei, begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.

Ob eine solche Tätigkeit vorliegt, lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass jemand gelegentlich eine Flasche aufhebt. Die Hamburger Sozialbehörde hat die Prüfung dieser Einordnung ausdrücklich als Frage des Einzelfalls bezeichnet.

Was Betroffene gegen einen Abzug unternehmen können

Wer einen Bescheid mit angerechneten Pfandeinnahmen erhält, sollte zunächst den Rechenweg und die Begründung prüfen. Gegen einen belastenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.

In die Begründung gehören die monatlichen Beträge, die Häufigkeit des Sammelns und die persönlichen Umstände. Sinnvoll ist die ausdrückliche Bitte, eine Nichtanrechnung unter Berücksichtigung von § 84 Absatz 2 SGB XII beziehungsweise seines Rechtsgedankens und gegebenenfalls weitere Absetzbeträge zu prüfen.

Ein älterer, bereits bestandskräftiger Bescheid kann unter Umständen mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X angegriffen werden. Bei der Sozialhilfe begrenzt § 116a SGB XII allerdings die rückwirkende Auszahlung; bei einem Antrag im Jahr 2026 können grundsätzlich Leistungen ab Januar 2025 erfasst werden.

Einnahmen aus gesammelten Pfandflaschen sollten weiterhin angegeben werden. Welche Nachweise erforderlich sind, sollten Betroffene mit dem zuständigen Amt klären und die eigene Mitteilung nachweisbar einreichen.

Beispiel aus der Praxis: 35 Euro dürfen nicht ungeprüft verschwinden

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Rentnerin mit ergänzender Grundsicherung sammelt gelegentlich weggeworfene Pfandflaschen und erhält dafür in einem Monat 35 Euro. Sie meldet den Betrag, das Sozialamt zieht ihn vollständig ab.

Die Frau legt fristgerecht Widerspruch ein und verlangt eine begründete Prüfung, weshalb ihre geringen Einnahmen nicht anrechnungsfrei bleiben können. Sie schildert das gelegentliche Sammeln und ihre persönlichen Belastungen, statt sich lediglich auf einen vermeintlich allgemeinen 100-Euro-Freibetrag zu berufen.

Ob sie die 35 Euro behalten darf, hängt von der rechtlichen Bewertung ihres Falls ab. Die dokumentierte Abhilfe im Fall Hans S. zeigt jedoch, dass Betroffene eine vollständige Anrechnung kleiner Pfanderlöse nicht ungeprüft hinnehmen sollten.

Häufige Fragen zu Pfandgeld und Grundsicherung Ist der Fall Hans S. inzwischen endgültig gelöst?

Ein veröffentlichter Bescheidauszug vom 1. September 2026 dokumentiert die vollständige Abhilfe zu den darin genannten Widersprüchen und eine Auszahlung von 105,25 Euro. Ob damit sämtliche Streitpunkte erledigt sind, lässt sich aus dem Auszug allein nicht feststellen.

Gibt es ein Gerichtsurteil zu diesem konkreten Fall?

Der hier dokumentierte Erfolg beruht auf einer behördlichen Abhilfe, nicht auf einem veröffentlichten Urteil zum Fall Hans S. Das häufig zitierte Urteil stammt vom Sozialgericht Düsseldorf und betrifft einen anderen, 2020 entschiedenen Fall.

Darf jeder Rentner 100 Euro Pfandgeld behalten?

Nein, einen solchen allgemeinen Pfandfreibetrag begründet das Düsseldorfer Urteil nicht. Es betrifft einen konkreten SGB-II-Fall und lässt sich nicht automatisch auf die Grundsicherung im Alter übertragen.

Gilt die 50-Euro-Grenze aus dem Fall Hans S. bundesweit?

Nein, diese Grenze wurde im Mai als Entscheidung für Hans S. beschrieben. Eine bundesweit geltende gesetzliche Pfandfreigrenze ergibt sich daraus nicht.

Müssen Einnahmen aus gesammelten Pfandflaschen weiterhin angegeben werden?

Ja, Betroffene sollten diese Einnahmen gegenüber dem zuständigen Amt offenlegen. Die Frage, ob sie angerechnet werden dürfen, ist davon zu unterscheiden.

Können bereits abgezogene Beträge zurückgezahlt werden?

Ja, wenn die Anrechnung im Einzelfall korrigiert wird und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob Widerspruch oder Überprüfungsantrag der passende Weg ist, hängt insbesondere davon ab, ob der Bescheid bereits bestandskräftig ist.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Zum späteren Verfahrensstand: Blog „Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona“ beziehungsweise der dort veröffentlichte geschwärzte Bescheidauszug vom 1. September 2026.

Der Beitrag Grundsicherung wegen Pfandgeld gekürzt: Der Fall Hans S. aus Hamburg erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rente im Oktober 2026: 5 neue Änderungen sollten Rentner kennen

1. Oktober 2026 - 20:00
Weniger Geld auf dem Konto, wichtige Auszahlungstermine und der mögliche Start in die Altersrente: Der Oktober 2026 bringt für Rentner und angehende Ruheständler mehrere Punkte, die Sie prüfen sollten. Besonders Versicherte der IKK classic müssen mit einem höheren Abzug rechnen.Wer seinen Ruhestand plant, sollte die Altersgrenzen und den Rentenantrag im Blick behalten.

1. IKK classic: Höherer Beitrag mindert die ausgezahlte Rente

Die IKK classic hat ihren Zusatzbeitrag zum 1. August 2026 von 3,4 auf 3,85 Prozent erhöht. Bei Rentnern, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, wirkt sich diese Änderung mit zwei Monaten Verzögerung aus. Deshalb fällt der Zahlbetrag der Oktoberrente niedriger aus.

Den Zusatzbeitrag aus der gesetzlichen Rente tragen Rentner und Rentenversicherung jeweils zur Hälfte. Die Erhöhung um 0,45 Prozentpunkte belastet Sie deshalb mit zusätzlichen 0,225 Prozent Ihrer Bruttorente.

Bei 2.000 Euro Bruttorente bedeutet das: Monatlich werden 4,50 Euro mehr Krankenversicherungsbeitrag einbehalten. Die Bruttorente bleibt gleich, aber auf Ihrem Konto kommen 4,50 Euro weniger an. Bei unveränderten Werten wären das über zwölf Monate 54 Euro.

Diese konkrete Erhöhung betrifft Versicherte der IKK classic. Sie lässt sich nicht auf sämtliche Rentner übertragen. Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag dazu, warum die ausgezahlte Rente im Oktober bei vielen Betroffenen sinkt.

2. Auszahlung: Die nachschüssige Oktoberrente kommt am 30. Oktober

Freitag, der 30. Oktober 2026, ist der Auszahlungstermin für die nachschüssige Oktoberrente. Der 31. Oktober fällt auf einen Samstag. Deshalb erfolgt die Zahlung am letzten Bankarbeitstag davor.

Bei vorschüssiger Zahlung liegt der Termin früher: Die Rente für Oktober wird bereits am Mittwoch, dem 30. September 2026, ausgezahlt. Am 30. Oktober erhalten diese Rentner schon ihre Novemberrente.

Zahlungsweise Auszahlung der Rente für Oktober 2026 Nachschüssig: Zahlung am Ende des Rentenmonats Freitag, 30. Oktober 2026 Vorschüssig: Zahlung vor Beginn des Rentenmonats Mittwoch, 30. September 2026

Renten mit einem Beginn ab April 2004 werden grundsätzlich nachschüssig gezahlt. Für ältere Renten gilt grundsätzlich die Vorauszahlung; bei unmittelbar anschließenden Folgerenten können Besonderheiten bestehen. Die weiteren Termine finden Sie in unserer Übersicht zur Rentenauszahlung 2026.

Für pflichtversicherte Rentner der IKK classic bedeutet das: Erhalten Sie Ihre Rente vorschüssig, macht sich der höhere Beitrag bereits bei der Überweisung am 30. September bemerkbar. Diese Zahlung gehört zum Rentenmonat Oktober.

3. Rentenstart im Oktober: Diese Altersgrenzen sind wichtig

Auch im Oktober erreichen Versicherte die Altersgrenze für ihre jeweilige Rentenart. Entscheidend sind Ihr Geburtsdatum, die anrechenbaren Versicherungszeiten und gegebenenfalls eine anerkannte Schwerbehinderung. Die folgenden Werte gelten für die genannten Jahrgänge.

Rentenart und Jahrgang Altersgrenze und Voraussetzungen Regelaltersrente, Jahrgang 1960 66 Jahre und vier Monate; grundsätzlich mindestens fünf Jahre Wartezeit. Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Jahrgang 1962 64 Jahre und acht Monate; 45 Jahre anrechenbare Zeiten, ohne Abschlag. Altersrente für langjährig Versicherte, Jahrgang 1963 Frühestens mit 63 Jahren und 35 Jahren Wartezeit; beim Beginn mit 63 beträgt der dauerhafte Abschlag 13,8 Prozent. Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Jahrgang 1964 Frühestens mit 62 Jahren und 35 Jahren Wartezeit; anerkannter GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn. Beim frühestmöglichen Beginn beträgt der dauerhafte Abschlag 10,8 Prozent. 13,8 Prozent Abschlag gelten nicht für jeden Jahrgang

Wer 1963 geboren wurde und die Altersrente für langjährig Versicherte genau mit 63 beginnt, zieht sie um 46 Monate vor. Bei 0,3 Prozent Abschlag pro Monat ergeben sich 13,8 Prozent. Diese Kürzung bleibt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen. Bei einem späteren Rentenbeginn fällt der Abschlag geringer aus.

Die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren folgt anderen Regeln. Für den Jahrgang 1962 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten. Diese Rentenart lässt sich nicht gegen Abschläge noch früher beziehen. Außerdem zählt nicht jede Zeit für die erforderlichen 45 Jahre.

Das kann besonders bei Arbeitslosigkeit vor dem Rentenbeginn entscheidend werden.

Schwerbehinderung allein reicht nicht für die vorgezogene Altersrente

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen benötigen Sie zusätzlich zur Altersgrenze eine Wartezeit von 35 Jahren. Bei Rentenbeginn muss eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen. Eine Gleichstellung bei einem niedrigeren GdB genügt dafür nicht.

Für den Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze dieser Rentenart bei 65 Jahren. Wer bereits mit 62 beginnt, nimmt sie drei Jahre früher in Anspruch und erhält deshalb einen Abschlag von 10,8 Prozent. Warum die Versicherungszeiten dabei entscheidend sind, erläutert unser Beitrag zur Schwerbehindertenrente und der Wartezeit von 35 Jahren.

4. Renten- und Pflegereform: Eine Forderung ändert Ihren Anspruch noch nicht

Die Debatte über Rente und Pflege geht weiter. Aus Empfehlungen folgt derzeit noch keine Änderung Ihres Rentenanspruchs.

Das Bundesgesundheitsministerium dokumentiert zum Pflegeneuordnungsgesetz ein Gesetzgebungsverfahren. Ein Entwurf allein verändert heute weder Ihren Pflegegrad noch die Leistungen, die Ihnen zustehen.

Für Ihre Planung zählt, welche Regelung beschlossen und verkündet wurde, wann sie in Kraft tritt und ob Übergangsregeln gelten.  Gerade bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren sollten Sie bestehende Ansprüche und Reformvorschläge trennen.

5. Rentenbeginn im Januar 2027: Im Oktober den Antrag angehen

Wenn Sie zum 1. Januar 2027 in Altersrente gehen möchten, sollten Sie sich im Oktober um Ihren Antrag kümmern. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, ihn ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. So bleibt Zeit, fehlende Angaben nachzureichen und offene Fragen zu klären. Diese drei Monate sind eine Empfehlung für die Vorbereitung und Bearbeitung, keine allgemeine gesetzliche Ausschlussfrist.

Prüfen Sie, ob Ihr Versicherungsverlauf vollständig ist und die Wartezeit für Ihre gewünschte Rentenart erfüllt wird. Bei einer vorgezogenen Altersrente sollten Sie den dauerhaften Abschlag berechnen lassen.

Welche Folgen ein verspäteter Antrag haben kann, lesen Sie im Beitrag zu den Fristen beim Rentenantrag.

FAQ: Häufige Fragen zur Rente im Oktober 2026 Bekommen im Oktober alle Rentner weniger Geld?

Nein. Die beschriebene Beitragserhöhung betrifft Versicherte der IKK classic. Bei pflichtversicherten Rentnern sinkt dadurch der Zahlbetrag ihrer gesetzlichen Rente. Die Bruttorente wird durch die Beitragserhöhung nicht gekürzt.

Warum ist der höhere Beitrag schon Ende September auf dem Konto erkennbar?

Wer seine Rente im Voraus erhält, bekommt die Oktoberrente bereits am 30. September. Deshalb enthält diese Überweisung schon den höheren Krankenversicherungsabzug für Oktober.

Kann ich mit 35 Versicherungsjahren abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen?

Für den hier behandelten Jahrgang 1963 ist das bei der Altersrente für langjährig Versicherte nicht möglich. Beim Beginn mit 63 beträgt der Abschlag 13,8 Prozent. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Jahre anrechenbare Zeiten und die dafür geltende Altersgrenze voraus.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz – Gesetzgebungsverfahren und Stellungnahmen.

Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte.

Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Deutsche Rentenversicherung: Alterssicherungskommission: Einordnung der Reformvorschläge.

Deutsche Rentenversicherung: Auszahlungstermine der Rente 2026.

Deutsche Rentenversicherung: Neue Krankenkassenbeiträge wirken ab März – Erläuterung der zweimonatigen Verzögerung.

Deutsche Rentenversicherung: Wie beantrage ich meine Rente?

Gesetze im Internet: § 235 SGB VI – Regelaltersrente; § 236b SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte; § 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

IKK classic: Beitragssätze und Rechengrößen 2026, Stand 1. August 2026.

Der Beitrag Rente im Oktober 2026: 5 neue Änderungen sollten Rentner kennen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Eigenbedarf: BGH hebt Räumungsurteil gegen ältere Mieterin auf

1. Oktober 2026 - 19:30

Wer für später einen Umzug ins betreute Wohnen plant, verliert dadurch nicht den Schutz vor einem gesundheitlich gefährlichen Wohnungswechsel. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs:

Das Landgericht durfte den Härteeinwand einer älteren Mieterin nicht mit dem Hinweis abweisen, sie wolle ohnehin in zwei bis vier Jahren umziehen. Es hätte die drohenden Folgen medizinisch begutachten lassen müssen.

Eigenbedarf für die Enkelin: Mieterin wehrt sich gegen Räumung

Die 1938 geborene Frau wohnte seit 1993 in einer rund 100 Quadratmeter großen Wohnung in Kempten. Ihre Vermieter waren ihr Sohn und ihre Schwiegertochter. Diese kündigten im Dezember 2021 wegen Eigenbedarfs: Ihre Tochter benötige die Wohnung für sich, ihren Ehemann und die beiden minderjährigen Kinder.

Die Mieterin widersprach der Kündigung und berief sich auf ihre gesundheitliche Situation. Mehrere ärztliche und fachärztliche Atteste sollten ihren Härteeinwand belegen.

Das Amtsgericht verurteilte sie dennoch zur Räumung; auch vor dem Landgericht blieb sie zunächst erfolglos.

Das Gericht machte die Zukunftsplanung zum Gegenargument

Das Landgericht hielt die Angaben der Frau für widersprüchlich. Einerseits berufe sie sich darauf, aus gesundheitlichen Gründen nicht umziehen zu können. Andererseits plane sie, in zwei bis vier Jahren ins betreute Wohnen zu wechseln. Sie wolle deshalb vermeiden, innerhalb weniger Jahre zweimal umzuziehen.

Aus diesem späteren Vorhaben leitete das Gericht eine entsprechende Umzugsfähigkeit ab. Eine medizinische Begutachtung hielt es deshalb nicht für erforderlich. Genau dieses Vorgehen beanstandete der BGH mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 – VIII ZR 17/25.

Ein späterer Umzug beantwortet nicht die aktuelle Gesundheitsfrage

Ein Zukunftsplan ersetzt keine medizinische Einschätzung dazu, welche Folgen ein erzwungener Wohnungswechsel gegenwärtig hätte. Wer eine betreute Wohnform für spätere Jahre in Betracht zieht, erklärt damit nicht, dass jeder frühere Umzug gesundheitlich zumutbar wäre.

Zeitpunkt, Gesundheitszustand und konkrete Bedingungen des Wohnungswechsels müssen in die Prüfung einfließen.

Der BGH stellte außerdem klar: Selbst wenn Angaben einer Prozesspartei widersprüchlich erscheinen, darf ein Gericht deshalb nicht die Beweisaufnahme überspringen. Solche Widersprüche rechtfertigen keine vorweggenommene Entscheidung darüber, was ein Gutachten ergeben würde.

Auch eine drohende Verschlechterung kann vor dem Auszug schützen

Für einen Härtegrund nach § 574 BGB müssen Sie nicht zwingend nachweisen, dass ein Umzug medizinisch vollständig unmöglich ist. Auch die ernsthafte Gefahr, dass sich eine schwere Erkrankung durch den Wohnungswechsel erheblich verschlechtert, kann einen Härtegrund bilden.

Ebenso können eine Erkrankung und weitere belastende Umstände zusammen entscheidend sein.

Das Gericht muss die konkreten Belastungen feststellen und anschließend gegen die berechtigten Interessen des Vermieters abwägen. Entscheidend ist nicht in erster Linie, sondern es kommt auf die voraussichtlichen Folgen an.

Die Atteste enthielten konkrete Hinweise auf Gesundheitsgefahren

Im Kemptener Verfahren hatte die Mieterin eine depressive Erkrankung vorgetragen. Ein hausärztliches Attest beschrieb zunehmende Depressionen seit dem Tod ihres Ehemanns. Eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie berichtete über einen sehr schlechten und labilen psychischen Zustand sowie eine Verschlechterung des körperlichen Befindens durch eine Herzerkrankung.

Die Fachärztin hielt einen Umzug in nächster Zeit für unzumutbar. Nach Auffassung des BGH hatte die Frau die möglichen gesundheitlichen Nachteile ausreichend konkret dargelegt. Das Landgericht durfte diese Angaben nicht ohne die erforderliche medizinische Sachkunde beiseiteschieben.

Was ein medizinisches Gutachten klären muss

Das Gutachten soll die Erkrankungen und ihre Auswirkungen auf den Alltag erfassen. Es muss außerdem klären, welche zusätzlichen Beschwerden ein erzwungener Wohnungswechsel auslösen könnte, wie schwer diese voraussichtlich wären und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie eintreten würden. Auch der Verlust der vertrauten Umgebung gehört zur Prüfung.

Ein ausführliches fachärztliches Attest kann ausreichen, um Ihren Vortrag zu untermauern und die gerichtliche Aufklärung erforderlich zu machen.

BGH verlangt neue Prüfung

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Damit muss das Landgericht erneut prüfen, ob und gegebenenfalls wie lange das Mietverhältnis fortzusetzen ist. Die Eigenbedarfskündigung selbst erklärte der BGH nicht für unwirksam.

Auch die Interessen der Vermieter bleiben erheblich: Ihre Tochter lebte mit ihrer Familie übergangsweise auf rund 40 Quadratmetern. Der BGH hielt dennoch für möglich, dass eine ordnungsgemäße medizinische Aufklärung und anschließende Abwägung zu einem anderen Ergebnis führen.

Der Beschluss belegt deshalb einen Erfolg gegen die unzureichende Prüfung, aber keinen abschließend gewonnenen Anspruch auf Verbleib in der Wohnung.

So begründen Sie einen gesundheitlichen Härteeinwand

Wenn Sie eine Eigenbedarfskündigung erhalten und ein Umzug Ihre Gesundheit gefährden könnte, sollten Sie die konkreten Risiken frühzeitig mit Ihren behandelnden Ärzten besprechen. Hilfreich sind Unterlagen, die neben der Erkrankung auch deren Verlauf, die aktuellen Einschränkungen und die erwarteten Folgen des Wohnungsverlusts beschreiben.

Planen Sie später betreutes Wohnen, erläutern Sie auch den vorgesehenen Zeitraum und die Bedingungen dieses Plans. Für Ihren Härteeinwand kommt es darauf an, welche Belastungen der jetzt verlangte Auszug mit sich bringt.

Widerspruch rechtzeitig erklären

Für den Härtewiderspruch gilt nach § 574b BGB grundsätzlich eine Frist von spätestens zwei Monaten vor der vorgesehenen Beendigung des Mietverhältnisses. Nach geltendem Recht genügt Textform, etwa eine E-Mail; sichern Sie den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs.

Liegt bereits eine Räumungsklage vor, sollten Sie neben den gesundheitlichen Nachweisen auch die gerichtlichen Fristen mit einem Mieterverein oder einer mietrechtlichen Vertretung klären.

FAQ: Eigenbedarf und gesundheitliche Härte Verliere ich meinen Härteeinwand, wenn ich später ins betreute Wohnen möchte?

Nein. Ein solcher Plan belegt für sich genommen nicht, dass ein aktuell erzwungener Umzug gesundheitlich zumutbar ist. Das Gericht muss die konkreten Risiken prüfen.

Genügt ein ärztliches Attest, damit ich bleiben darf?

Ein aussagekräftiges Attest kann die medizinische Begutachtung erforderlich machen. Ob Sie bleiben dürfen, hängt von den festgestellten Gesundheitsgefahren und der Abwägung mit den Vermieterinteressen ab.

Hat die Mieterin vor dem BGH endgültig gewonnen?

Nein. Der BGH beanstandete die fehlende Begutachtung und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Ob und wie lange das Mietverhältnis fortzusetzen ist, blieb offen.

Quellen

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.10.2025 – VIII ZR 17/25, Volltext bei anwalt24
Gesetze im Internet: § 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
Gesetze im Internet: § 574a BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
Gesetze im Internet: § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs

Der Beitrag Eigenbedarf: BGH hebt Räumungsurteil gegen ältere Mieterin auf erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Schwerbehinderung: Auch diese Gelder stehen in 2026 noch zu

1. Oktober 2026 - 18:25

Abhängig von Pflegebedarf, Einkommen und persönlichen Voraussetzungen können Menschen mit Schwerbehinderung auch 2026 laufende Zahlungen, Zuschüsse und steuerliche Entlastungen erhalten. Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, ob eine Leistung ausgezahlt wird, bestimmte Kosten erstattet oder lediglich die Steuerlast senkt. Wer diese Unterschiede kennt, kann Ansprüche gezielt prüfen und vermeidet falsche Erwartungen an vermeintliche Tausende-Euro-Prämien.

Der Ausweis ist keine automatische Zahlungszusage

Als schwerbehindert gelten grundsätzlich Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50. Welche Hilfen tatsächlich infrage kommen, hängt jedoch von den Voraussetzungen der jeweiligen Leistung ab.

Für Pflegegeld braucht es beispielsweise einen anerkannten Pflegegrad und eine gesicherte häusliche Versorgung. Ein hoher Grad der Behinderung ersetzt diese Prüfung ebenso wenig, wie er automatisch einen Mehrbedarf beim Sozialamt auslöst.

Bis zu 990 Euro Pflegegeld im Monat

Wer mindestens Pflegegrad 2 hat und seine häusliche Pflege selbst sicherstellt, etwa durch Angehörige, kann Pflegegeld erhalten. Es beträgt 2026 monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.

Das Geld geht an die pflegebedürftige Person und soll die selbst organisierte Versorgung ermöglichen. Werden zusätzlich ambulante Pflegesachleistungen genutzt, kann eine Kombination infrage kommen, bei der das Pflegegeld anteilig geringer ausfällt.

Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit sind deshalb getrennt zu betrachten. Auch Menschen ohne Schwerbehindertenausweis können Pflegegeld bekommen, während ein Ausweis allein keinen Anspruch darauf begründet.

131 Euro für Entlastung: Hilfe ja, freie Auszahlung nein

Bereits ab Pflegegrad 1 stehen bei häuslicher Pflege bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich zur Verfügung. Bei ganzjährigem Anspruch sind das bis zu 1.572 Euro für erstattungsfähige Unterstützung.

Mit dem Betrag lässt sich beispielsweise Hilfe im Haushalt durch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot finanzieren. Er wird jedoch nicht wie Pflegegeld zur freien Verwendung überwiesen, sondern dient der Erstattung bestimmter nachgewiesener Kosten.

Vor der Beauftragung sollte deshalb geklärt werden, ob das Angebot abrechnungsfähig ist. Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen im Beitrag zum Entlastungsbetrag 2026 und zu typischen Fehlern bei der Abrechnung.

Weitere Pflegeleistungen können hohe Ausgaben abfedern

Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 im Jahr 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Wer beide Leistungsarten nutzt, greift auf denselben Topf zu und erhält den Höchstbetrag nicht zweimal.

Das Budget ist an entsprechende Pflegekosten gebunden. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder gelten besondere Begrenzungen, weshalb sich der verfügbare Betrag nicht pauschal mit der tatsächlich erstattungsfähigen Summe gleichsetzen lässt.

Auch eine notwendige Anpassung der Wohnung kann bezuschusst werden: Die Pflegekasse kann bei Pflegegrad 1 bis 5 bis zu 4.180 Euro je Maßnahme übernehmen. Voraussetzung ist beispielsweise, dass der Umbau die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert.

Ein pflegegerechter Badumbau oder eine Türverbreiterung kann darunterfallen. Die Finanzierung sollte vor Beginn mit der Pflegekasse geklärt werden, damit Betroffene wissen, welchen Eigenanteil sie tragen müssen.

Beim Sozialamt können 95,71 Euro monatlich hinzukommen

Wer Leistungen nach dem SGB XII erhält, die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat oder voll erwerbsgemindert ist und das Merkzeichen G nachweist, kann einen Mehrbedarf erhalten. Dieser beträgt grundsätzlich 17 Prozent der persönlichen Regelbedarfsstufe, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

Für Alleinstehende mit einem Regelbedarf von 563 Euro ergibt das 95,71 Euro im Monat. Über zwölf Monate erhöht dieser Mehrbedarf den anerkannten Bedarf um 1.148,52 Euro.

Ein GdB von 50 oder auch 100 genügt dafür allein nicht. Entscheidend sind die zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere das Merkzeichen G und das Alter beziehungsweise die volle Erwerbsminderung.

Beim Jobcenter gelten andere Voraussetzungen

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung sieht § 21 Absatz 4 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf von 35 Prozent vor. Dafür müssen bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, geeignete Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder die gesetzlich erfassten Eingliederungshilfen tatsächlich erbracht werden.

Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das 197,05 Euro monatlich. Auch dieser Zuschlag ist keine allgemeine Zahlung für alle Menschen mit Schwerbehindertenausweis.

Bis zu 7.400 Euro Pauschbetrag sind keine 7.400 Euro Auszahlung

Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt bei GdB 50 jährlich 1.140 Euro und steigt bis auf 2.840 Euro bei GdB 100. Für Menschen, die im steuerrechtlichen Sinne hilflos, blind oder taubblind sind, beträgt er 7.400 Euro.

Diese Beträge mindern das zu versteuernde Einkommen, sie werden nicht in dieser Höhe ausgezahlt. Wer ohnehin keine Einkommensteuer schuldet, erhält dadurch regelmäßig auch keine zusätzliche finanzielle Entlastung.

Der Unterschied ist erheblich: Ein Pauschbetrag von 1.140 Euro kann bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent überschlägig rund 342 Euro Einkommensteuer sparen. Die tatsächliche Ersparnis hängt von der individuellen Steuerberechnung ab.

Die einzelnen Stufen und Hinweise zur Geltendmachung erklärt Gegen-Hartz im Beitrag zu den Behinderten-Pauschbeträgen 2026.

Wichtige Beträge 2026 im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte Leistungen und Entlastungen. Die Beträge lassen sich nicht einfach addieren, weil unterschiedliche Voraussetzungen und Verwendungszwecke gelten.

Ausgewählte Leistungen und Entlastungen bei Schwerbehinderung im Jahr 2026 Leistung Betrag 2026 Voraussetzung oder Einschränkung Pflegegeld 347 bis 990 Euro monatlich Pflegegrad 2 bis 5 und selbst sichergestellte häusliche Pflege; bei Kombination mit Sachleistungen anteilig Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro monatlich Pflegegrad 1 bis 5, häusliche Pflege und erstattungsfähige Leistungen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Zusammen bis zu 3.539 Euro jährlich Pflegegrad 2 bis 5; Kostenübernahme nach den jeweiligen Regeln Wohnumfeldverbesserung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme Pflegegrad 1 bis 5 und eine förderfähige Anpassung Mehrbedarf nach § 30 Absatz 1 SGB XII Grundsätzlich 17 Prozent; bei 563 Euro Regelbedarf 95,71 Euro monatlich Leistungsberechtigung, Merkzeichen G und Altersgrenze oder volle Erwerbsminderung Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II 35 Prozent; bei 563 Euro Regelbedarf 197,05 Euro monatlich Erwerbsfähigkeit und bestimmte tatsächlich erbrachte Teilhabeleistungen Behinderten-Pauschbetrag ab GdB 50 1.140 bis 2.840 Euro jährlich; in besonderen Fällen 7.400 Euro Steuerlicher Abzug, keine entsprechende Auszahlung

Grundlagen sind die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026, die Mehrbedarfsregelungen in § 30 SGB XII und § 21 SGB II sowie § 33b Einkommensteuergesetz.

Das Persönliche Budget ist kein pauschaler Zuschuss

Wer behinderungsbedingt Unterstützung benötigt, kann unter den jeweiligen Voraussetzungen Teilhabeleistungen als Persönliches Budget erhalten. Damit lassen sich bewilligte Hilfen selbst organisieren und bezahlen.

Eine bundesweit feste Monatssumme gibt es dafür nicht, denn die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Bedarf. Das Persönliche Budget verändert die Form einer Leistung und schafft keinen zusätzlichen Geldanspruch neben derselben bereits finanzierten Hilfe.

Weitere Informationen zur Bewilligung und Verwendung bietet das Bundesarbeitsministerium in seinen Fragen und Antworten zum Persönlichen Budget.

Beispiel aus der Praxis: Was tatsächlich auf dem Konto ankommt

Ein fiktives Beispiel: Eine alleinlebende 69-Jährige erhält Grundsicherung im Alter, hat einen GdB von 80 und das Merkzeichen G. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro ist unter den genannten Voraussetzungen zusätzlich ein Mehrbedarf von 95,71 Euro monatlich anzuerkennen.

Außerdem hat sie Pflegegrad 2 und wird zu Hause von ihrer Tochter versorgt, weshalb sie bei erfüllten Voraussetzungen 347 Euro Pflegegeld erhält. Nutzt sie eine anerkannte Haushaltshilfe, können zusätzlich bis zu 131 Euro monatlich über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Die 131 Euro sind dabei kein frei verfügbares zusätzliches Haushaltseinkommen. Und der steuerliche Pauschbetrag von 2.120 Euro für ihren GdB 80 bringt ihr keine Ersparnis, wenn sie keine Einkommensteuer schuldet.

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Mütterrente 3: So viel mehr Rente gibt es pro Kind – auch für Väter

1. Oktober 2026 - 18:21

Wer ein vor 1992 geborenes Kind erzogen hat, kann durch die Mütterrente III künftig mehr gesetzliche Rente erhalten. Nach dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert entspricht die Verbesserung bei vollständigem Anspruch 21,26 Euro brutto im Monat pro Kind.

Die gesetzliche Verbesserung gilt ab Januar 2027, das Geld wird allerdings erst 2028 ausgezahlt. Auch Väter können profitieren, sofern ihnen die entsprechenden Erziehungszeiten zustehen.

Sechs Monate mehr Anerkennung für dieselbe Erziehungsarbeit

Bisher können für vor 1992 geborene Kinder bis zu zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt werden, für ab 1992 geborene Kinder dagegen bis zu drei Jahre. Mit der bereits beschlossenen Mütterrente III wird dieser Unterschied beseitigt.

Für ältere Kinder kommen bis zu sechs Monate hinzu, was einem zusätzlichen halben Rentenpunkt entspricht. Die Reform korrigiert damit eine Ungleichbehandlung, die sich allein aus dem Geburtsjahr des Kindes ergibt.

Eine eigene Rentenart entsteht dadurch nicht: Die sogenannte Mütterrente ist Bestandteil der gesetzlichen Rente. Wer noch keine Rente bezieht, erhält deshalb keine sofortige monatliche Überweisung, sondern eine Verbesserung seiner späteren Rentenansprüche.

So viel mehr Rente bringen ein, zwei oder mehrere Kinder

Ein Rentenpunkt ist seit dem 1. Juli 2026 monatlich 42,52 Euro wert. Ein halber zusätzlicher Punkt ergibt somit 21,26 Euro brutto.

Die Tabelle zeigt eine Modellrechnung für eine Altersrente und einen vollständigen zusätzlichen halben Rentenpunkt je Kind. Verwendet wird der aktuelle Rentenwert, nicht ein bereits feststehender Auszahlungsbetrag für 2028.

Kinder mit Geburt vor 1992 Zusätzliche Rentenpunkte insgesamt Monatliches Plus brutto nach aktuellem Rentenwert 1 Kind 0,5 21,26 Euro 2 Kinder 1,0 42,52 Euro 3 Kinder 1,5 63,78 Euro 4 Kinder 2,0 85,04 Euro 5 Kinder 2,5 106,30 Euro

Bei einem Kind steigt der rechnerische Rentenanteil für die Erziehungszeit damit von 106,30 Euro für zweieinhalb Punkte auf 127,56 Euro für drei Punkte. Die 127,56 Euro sind also der gesamte Rentenanteil aus drei Punkten und nicht die zusätzliche Erhöhung.

Für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, bringt die Mütterrente III keine weiteren sechs Monate. Bei Familien mit unterschiedlichen Geburtsjahrgängen zählt für das zusätzliche Plus nur die Zahl der vor 1992 geborenen Kinder.

Anspruch ab 2027 – auf dem Konto erst 2028

Die Verbesserung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, die technische Umsetzung durch die Rentenversicherung folgt erst 2028. Das Bundesarbeitsministerium nennt für bereits laufende Renten Januar 2028 als Zeitpunkt der rückwirkenden Auszahlung für 2027.

Wer schon das gesamte Jahr 2027 eine entsprechende Rente erhält, bekommt die Verbesserung für dieses Jahr nachgezahlt. Beginnt die Rente erst im Laufe des Jahres 2027, entsteht der zusätzliche Zahlungsanspruch erst ab diesem Rentenbeginn.

Bei unverändertem Rentenwert wären das für zwölf Monate 255,12 Euro brutto je Kind. Der tatsächliche Betrag kann durch die Rentenanpassung zum Juli 2027 höher ausfallen, deren Höhe Ende September 2026 noch nicht feststeht.

Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Nachzahlung der Mütterrente III. Für Betroffene mit knappem Budget bleibt trotz Nachzahlung das Problem, dass die zusätzliche Rente 2027 noch nicht für laufende Ausgaben verfügbar ist.

Auch Väter können die Mütterrente erhalten

Der Name ist missverständlich: Kindererziehungszeiten stehen nicht ausschließlich Frauen zu. Hat ein Vater das Kind überwiegend erzogen, können die Zeiten ihm zugeordnet werden und seine Rente erhöhen.

Bei gemeinsamer Erziehung ohne überwiegenden Anteil des Vaters werden die Zeiten grundsätzlich der Mutter angerechnet, sofern keine wirksame gemeinsame Erklärung zugunsten des Vaters vorliegt. Dieselben Erziehungsmonate werden nicht beiden Eltern gleichzeitig gutgeschrieben.

Eine solche Erklärung wirkt nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate zurück. Eltern können deshalb heute nicht einfach Jahrzehnte zurückliegende Zeiten frei zwischen ihren Rentenkonten verschieben.

Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Anerkennung einer tatsächlich überwiegenden Erziehung durch den Vater, die anhand der damaligen Verhältnisse geprüft werden kann. Mehr zur Zuordnung erklärt unser Beitrag darüber, wie Väter von der Mütterrente profitieren.

Meist kein neuer Antrag – das Rentenkonto muss trotzdem stimmen

Bei bereits laufenden Renten soll die Mütterrente III grundsätzlich automatisch berechnet und ausgezahlt werden. Auch wer noch nicht in Rente ist, aber die Kindererziehungszeiten bereits feststellen ließ, braucht für die zusätzliche Anerkennung normalerweise keinen gesonderten Antrag.

Fehlen Kinder oder Erziehungszeiten im Versicherungsverlauf, sollte die Zuordnung rechtzeitig mit der Rentenversicherung geklärt werden. Die automatische Umsetzung einer Reform ersetzt keine Prüfung, ob die persönlichen Daten vollständig sind.

21,26 Euro brutto sind nicht 21,26 Euro mehr zum Ausgeben

Die genannten Beträge sind Bruttowerte. Bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern fallen auf die höhere Rente grundsätzlich auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.

Zusätzlich kann sich die Einkommensteuer verändern, abhängig von Rentenbeginn, Freibeträgen und den gesamten steuerpflichtigen Einkünften. Ein für alle Eltern gleicher Nettobetrag lässt sich deshalb nicht seriös nennen.

Bei Grundsicherung kann die Entlastung verpuffen

Besonders ernüchternd kann die Verbesserung für Menschen sein, die ergänzend Grundsicherung im Alter beziehen. Wird die zusätzliche Nettorente vollständig als Einkommen berücksichtigt, sinkt die Grundsicherung entsprechend und das verfügbare Geld steigt nicht.

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt, kann jedoch einen Freibetrag auf seine gesetzliche Rente erhalten. Ob dadurch auch vom zusätzlichen Rentenbetrag etwas übrig bleibt, hängt unter anderem davon ab, ob die Obergrenze des Freibetrags bereits erreicht ist.

Wie diese Berechnung funktioniert, erläutert unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung. Auch beim Wohngeld kann die höhere Rente den Leistungsanspruch beeinflussen.

Die bessere Anerkennung von Erziehungsarbeit ist ein berechtigter Schritt. Als pauschales Versprechen von mehr Geld für alle Eltern taugt die Reform trotzdem nicht, wenn ausgerechnet Menschen mit besonders niedrigen Renten kaum etwas davon behalten.

Beispiel aus der Praxis: Ein Vater bekommt für zwei Kinder mehr Rente

Ein Rentner hat seine beiden 1984 und 1988 geborenen Kinder überwiegend erzogen, die entsprechenden Zeiten sind bereits seinem Rentenkonto zugeordnet. Er bezieht das gesamte Jahr 2027 eine Altersrente und erfüllt für beide Kinder die Voraussetzungen für den vollständigen zusätzlichen halben Rentenpunkt.

Nach dem aktuellen Rentenwert erhöht sich seine Rente dadurch rechnerisch um insgesamt 42,52 Euro brutto monatlich. Ausgezahlt wird die Verbesserung erst 2028 mit der Nachzahlung für 2027; wie viel netto bleibt, hängt unter anderem von seinen Versicherungsbeiträgen und möglichen Steuern ab.

Sechs Fragen und Antworten zur Mütterrente III Wie viel mehr Rente gibt es pro Kind?

Bei vollständigem Anspruch kommt ein halber Rentenpunkt hinzu, der nach dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert 21,26 Euro brutto monatlich entspricht. Spätere Rentenanpassungen können diesen Betrag erhöhen.

Für welche Kinder gilt die Verbesserung?

Die zusätzlichen sechs Monate betreffen Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden. Für später geborene Kinder sind bereits bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit vorgesehen.

Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?

Die Auszahlung beginnt 2028, obwohl die Verbesserung bereits ab Januar 2027 gilt. Wer 2027 schon eine entsprechende Rente bezieht, erhält die zustehenden Beträge rückwirkend.

Können Mutter und Vater für dasselbe Kind beide den vollen Zuschlag erhalten?

Nein, dieselben Erziehungszeiten werden nicht doppelt angerechnet. Väter können profitieren, wenn ihnen die betreffenden Zeiten zugeordnet sind.

Muss ich einen besonderen Antrag auf Mütterrente III stellen?

In den üblichen Fällen mit bereits erfassten Kindererziehungszeiten erfolgt die Berücksichtigung automatisch. Fehlende oder falsch zugeordnete Zeiten sollten jedoch mit der Rentenversicherung geklärt werden.

Bleibt das Rentenplus bei Grundsicherung vollständig erhalten?

Nein, die höhere Rente kann zu einer niedrigeren Grundsicherung führen. Ein Rentenfreibetrag kann die Anrechnung begrenzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und noch Spielraum bis zur Obergrenze besteht.

Stand: 30. September 2026. Fachliche Grundlagen: Deutsche Rentenversicherung zur Mütterrente III, Rentenwert ab Juli 2026, Bundesarbeitsministerium zur Rentenreform, Erziehungszeiten für Väter, Rentenabzüge und Steuern sowie § 82a SGB XII.

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Vizekanzler Klingbeil: Beamte und Selbstständige sollen in die Rente einzahlen

1. Oktober 2026 - 17:36

Wer als Arbeitnehmer jeden Monat Rentenbeiträge zahlt, darf fragen, warum andere Berufsgruppen außerhalb dieses Rentensystems stehen.

Vizekanzler Lars Klingbeil greift diese Gerechtigkeitsfrage nun auf und fordert, Selbstständige, neue Beamte und Politiker in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.

„Das wäre ein wirklicher Beitrag zu mehr Gerechtigkeit im System“, sagte der SPD-Chef bei einem Bürgergespräch in Heidelberg. Er sei sich mit Arbeitsministerin Bärbel Bas einig, die entsprechenden Vorschläge umsetzen zu wollen.

Neue Beamte: Klingbeils Forderung geht weiter als die konkrete Empfehlung

Die Alterssicherungskommission nennt eine gemeinsame Versicherung aller Erwerbstätigen als langfristiges Ziel. Ihre konkrete Empfehlung zur Beamtenversorgung sieht jedoch vor, Rentenreformen mit vergleichbaren Auswirkungen auf Pensionen zu übertragen, weniger Menschen zu verbeamten und ausreichende Rücklagen zu bilden.

Das ist etwas anderes als eine pauschale Verpflichtung aller neu eingestellten Beamten, sofort Rentenbeiträge zu zahlen.

Der Kommissionsbericht verweist auf verfassungsrechtliche Hürden und die Zuständigkeit der Länder.

Wer heute bereits verbeamtet ist, muss aus Klingbeils Ankündigung deshalb keinen sofortigen Wechsel der Altersversorgung ableiten. Ein Schutz bestehender Ansprüche bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Regeln der Beamtenversorgung für alle Zukunft unverändert bleiben.

Für Selbstständige soll der Beginn der Tätigkeit entscheiden

Nach den Empfehlungen der Rentenkommission sollen bislang nicht verpflichtend abgesicherte Selbstständige bei einer Tätigkeitsaufnahme ab einem festzulegenden Stichtag in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Für diese Gruppe ist keine freie Abwahl der Versicherung vorgesehen.

Bereits Selbstständige sollen ebenfalls einbezogen werden, sich aber ohne zusätzliche Voraussetzungen dagegen entscheiden können. Diese Unterscheidung soll bestehende Vorsorgeentscheidungen berücksichtigen.

Eine private Rentenversicherung wäre für neue Selbstständige nach diesem Modell also nicht automatisch ein Ausweg aus der gesetzlichen Versicherung. Wer hingegen bereits verpflichtend über ein berufsständisches Versorgungswerk abgesichert ist, etwa als Arzt oder Rechtsanwalt, fällt nach der Erläuterung des Arbeitsministeriums nicht unter die vorgeschlagene neue Pflicht.

Wer nach den Vorschlägen einzahlen soll Personengruppe Diskutierte Änderung Neue Selbstständige ohne verpflichtende Alterssicherung Versicherungspflicht ab einem festzulegenden Stichtag, ohne Abwahlmöglichkeit. Bereits Selbstständige ohne verpflichtende Alterssicherung Einbeziehung mit der Möglichkeit, sich dagegen zu entscheiden. Neue Beamte Klingbeil fordert ihre Aufnahme; die konkrete Kommissionsempfehlung setzt zunächst auf eine Angleichung der Versorgung und weniger Verbeamtungen. Abgeordnete in Bundestag und Landesparlamenten Die Kommission empfiehlt ihre Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung.

Die Tabelle beschreibt politische Forderungen und Empfehlungen, keine bereits allgemein geltenden neuen Zahlungspflichten. Welche Regelungen tatsächlich kommen, entscheidet das Gesetzgebungsverfahren.

Schon heute sind viele Selbstständige rentenversicherungspflichtig

Die Debatte kann den falschen Eindruck erwecken, Selbstständige zahlten bislang grundsätzlich keine gesetzlichen Rentenbeiträge. Tatsächlich bestehen nach geltendem Recht bereits Versicherungspflichten, beispielsweise für bestimmte Handwerker, selbstständige Lehrkräfte, Hebammen sowie Künstler und Publizisten.

Ob eine Pflicht besteht, hängt von der Tätigkeit und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die betroffenen Gruppen und bietet auch Informationen zur freiwilligen Versicherung sowie zur Pflichtversicherung auf Antrag.

Für Betroffene ist deshalb zunächst die eigene heutige Rechtslage entscheidend. Wer bereits versicherungspflichtig ist, kann Beitragszahlungen nicht mit dem Hinweis auf die noch laufende Reformdebatte aufschieben.

Mehr Beiträge bringen auch neue Rentenansprüche

Eine breitere Versicherung kann zusätzliche Einnahmen schaffen und den Finanzierungsdruck zunächst verringern. Die neu Versicherten erwerben mit ihren Beiträgen jedoch eigene Ansprüche, aus denen später Ausgaben entstehen.

Bei Beamten kommt ein weiteres Problem hinzu: Bestehende Pensionsverpflichtungen laufen weiter, während der Staat bei einer Einbeziehung neuer Beamter zusätzlich Beiträge finanzieren müsste. Der Übergang muss deshalb bezahlt werden, bevor langfristige Entlastungen überhaupt beurteilt werden können.

Diese Schwierigkeiten sind kein überzeugender Grund, die Gerechtigkeitsfrage abzuräumen. Sie verpflichten die Politik aber dazu, ehrlich über Kosten und Leistungsversprechen zu sprechen, wie auch die Debatte über Beamte in der gesetzlichen Rentenkasse zeigt.

Für heutige Rentner lässt sich aus Klingbeils Forderung keine bestimmte zusätzliche Rentenerhöhung ableiten. Mehr Beitragszahler allein beantworten weder die Frage nach dem künftigen Rentenniveau noch die nach der Verteilung der Reformkosten.

Selbstständige brauchen Schutz – und bezahlbare Beiträge

Für Selbstständige mit unsicheren Einnahmen entscheidet sich die Qualität einer Reform auch an der monatlichen Belastung. Eine Versicherungspflicht muss so gestaltet sein, dass die Altersvorsorge nicht schon während des Erwerbslebens finanziell überfordert.

Der Kommissionsbericht schlägt deshalb neben einem Regelbeitrag eine einkommensbezogene Beitragsberechnung vor. Für Gründungen ist eine dreijährige Entlastung mit halbem Regelbeitrag vorgesehen; auch das ist bislang ein Reformvorschlag.

Auf der anderen Seite steht ein Schutz, der über die Altersrente hinausgeht. Die Deutsche Rentenversicherung unterstützt die Einbeziehung bislang unzureichend abgesicherter Selbstständiger auch deshalb, weil sie damit bei Erwerbsminderung besser geschützt werden können.

Eine solche Absicherung entsteht allerdings nicht unabhängig von den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen. Beitragspflicht und sofortiger Anspruch auf jede Rentenleistung sind zwei unterschiedliche Dinge.

Gerechtigkeit muss sich an der fertigen Reform messen lassen

Wer Veränderungen von Beschäftigten verlangt, muss auch erklären, welche anderen Gruppen zur Finanzierung beitragen sollen. Eine gemeinsame Versicherung kann das Vertrauen stärken, dass die Lasten nicht dauerhaft bei denselben Menschen landen.

Ob daraus eine gerechtere Alterssicherung wird, entscheidet sich an den Ausnahmen, den Übergangsregeln und den tatsächlichen Leistungen. Auch die Forderung nach einer gemeinsamen Rente zu gleichen Bedingungen muss sich daran messen lassen.

Für Versicherte gilt vorerst das bestehende Recht. Die Deutsche Rentenversicherung betont ausdrücklich, dass Kommissionsempfehlungen noch keine gesetzlichen Ansprüche oder Pflichten schaffen.

Stand: 1. Oktober 2026. Ergänzende Quellen: Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung, Hinweise zum rechtlichen Status der Reformempfehlungen und Fragen und Antworten des Bundesarbeitsministeriums.

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Grundsicherung: Warmwasser-Zuschlag bringt Paaren 279 Euro im Jahr

1. Oktober 2026 - 17:30

Wenn Sie Ihr Warmwasser mit einem Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung erzeugen, steht Ihnen bei der Grundsicherung nach dem SGB II grundsätzlich zusätzliches Geld zu. Ein Paar kann 2026 zusammen 23,28 Euro monatlich erhalten.

Fehlt dieser Mehrbedarf im Bescheid, sollten Sie eine Korrektur verlangen und auch frühere Bewilligungen prüfen lassen.

Warmwasser gehört nicht zum gewöhnlichen Haushaltsstrom

Strom für Licht, Kühlschrank oder Fernseher bezahlen Sie grundsätzlich aus dem Regelbedarf. Für die Energie zur dezentralen Warmwasserbereitung enthält § 21 Absatz 7 SGB II dagegen eine eigene Regelung: Das Jobcenter muss einen Mehrbedarf berücksichtigen, wenn installierte Geräte in Ihrer Unterkunft das Warmwasser erzeugen und es dafür keine entsprechenden Leistungen für zentral bereitgestelltes Warmwasser gewährt.

Typische Geräte sind elektrische Durchlauferhitzer und Warmwasserboiler. Auch eine dezentrale Warmwasserbereitung mit Gas kann darunterfallen. Entscheidend sind die tatsächliche Versorgung und die Kostenabrechnung.

Die bloße Bezeichnung als „Gastherme“ oder „Zentralheizung“ reicht also nicht aus, um einen Anspruch durchzusetzen.

So viel zusätzliches Geld gibt es 2026

Für Erwachsene beträgt der pauschale Warmwasser-Mehrbedarf grundsätzlich 2,3 Prozent ihres jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Alleinstehende mit einem Regelbedarf von 563 Euro erhalten damit 12,95 Euro monatlich.

Für erwachsene Partner mit jeweils 506 Euro Regelbedarf sind es jeweils 11,64 Euro. Das Jobcenter berechnet den Anspruch für jede leistungsberechtigte Person einzeln, nicht nur einmal für die Wohnung.

Für minderjährige Kinder gelten niedrigere Prozentsätze. Bei Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren sind es 1,4 Prozent und damit 6,59 Euro monatlich. Für Kinder von sechs bis 13 Jahren ergeben sich aus 1,2 Prozent monatlich 4,68 Euro; für Kinder bis fünf Jahre aus 0,8 Prozent monatlich 2,86 Euro. Diese Beträge beruhen auf den Regelbedarfen für 2026.

Fiktives Beispiel: Aaron und Yasmeena aus Hamburg-Altona

Aaron, 49 Jahre, und seine Lebenspartnerin Yasmeena, 46 Jahre, leben in Hamburg-Altona und beziehen beide als Bedarfsgemeinschaft Grundsicherung nach dem SGB II. In ihrer Wohnung erzeugen elektrische Geräte das gesamte Warmwasser. Den dafür benötigten Strom bezahlen sie über ihren eigenen Stromvertrag.

Die Heizkostenabrechnung enthält keine Kosten für die Warmwasserbereitung.

Das Jobcenter zahlt für beide jeweils 506 Euro Regelbedarf, lässt den Warmwasser-Mehrbedarf aber weg. Aaron entdeckt den Fehler im Berechnungsbogen. Dem Paar stehen bei diesen Voraussetzungen jeweils 11,64 Euro und damit zusammen 23,28 Euro zusätzlich im Monat zu.

Bei zwölf vollen Monaten summiert sich der fehlende Betrag auf 279,36 Euro.

Aaron und Yasmeena reichen eine Bestätigung ihres Vermieters über die dezentrale Warmwasserbereitung ein und verlangen die Korrektur. Für die gesetzliche Pauschale müssen sie nicht nachweisen, wie viele Kilowattstunden allein das Duschen oder Abwaschen verbraucht hat.

Ein separater Verbrauchsnachweis kommt erst ins Spiel, wenn sie höhere tatsächliche Aufwendungen geltend machen.

Mehrbedarf oder kein Mehrbedarf? Mehrbedarf Kein Mehrbedarf Ein elektrischer Durchlauferhitzer erzeugt das Warmwasser in der Wohnung. Die Kosten tragen Sie selbst; das Jobcenter berücksichtigt sie nicht bereits als Warmwasserkosten nach § 22 SGB II. Eine zentrale Anlage versorgt die Wohnung mit Warmwasser, und das Jobcenter berücksichtigt die entsprechenden Kosten bei Unterkunft und Heizung. Ein fest installierter Boiler erwärmt das Wasser dezentral. Für die Pauschale ist kein eigener Stromzähler am Gerät erforderlich. Ihre Stromrechnung fällt allein wegen Beleuchtung, Kochen oder anderer gewöhnlicher Haushaltsgeräte hoch aus. Das begründet keinen Warmwasser-Mehrbedarf. Mehrere leistungsberechtigte Personen nutzen dieselbe dezentrale Warmwasserversorgung. Jede Person hat grundsätzlich einen eigenen Anspruch nach ihrem Regelbedarf. Für dieselben Warmwasserkosten zahlt das Jobcenter bereits Leistungen nach § 22 SGB II. Eine doppelte Übernahme können Sie nicht verlangen. Bad und Küche haben unterschiedliche Versorgungssysteme. Für den dezentral versorgten Teil kann ein anteiliger Mehrbedarf in Betracht kommen. Bei einer gemischten Versorgung besteht kein automatischer Anspruch auf die volle Pauschale zusätzlich zur Übernahme sämtlicher zentraler Warmwasserkosten. Welche Nachweise helfen?

Teilen Sie dem Jobcenter mit, welche Geräte das Warmwasser erzeugen und seit wann Sie diese Versorgung nutzen. Als Nachweise kommen Angaben im Mietvertrag, eine Vermieterbestätigung oder Unterlagen über die Geräte infrage.

Eine Heizkostenabrechnung kann zusätzlich zeigen, ob der Vermieter bereits zentrale Warmwasserkosten abrechnet.

Ein gesonderter Antrag ist für diesen Mehrbedarf nicht erforderlich: Der Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst ihn bereits. Trotzdem muss das Jobcenter die tatsächlichen Verhältnisse kennen.

Prüfen Sie deshalb im Berechnungsbogen, ob für alle betroffenen Haushaltsmitglieder ein Mehrbedarf für Warmwasser auftaucht, und melden Sie auch Änderungen nach einem Umzug.

Wenn die Pauschale die Kosten nicht deckt

Höhere Aufwendungen erkennt das Jobcenter nach § 21 Absatz 7 SGB II nur an, soweit Sie diese durch eine separate Messeinrichtung nachweisen. Eine hohe Gesamtstromrechnung allein genügt dafür nicht, weil sie den Verbrauch für Warmwasser nicht von sonstigem Haushaltsstrom trennt.

Für einen höheren Anspruch brauchen Sie einen nachvollziehbaren Nachweis des gesondert gemessenen Verbrauchs und der zugehörigen Energiekosten. Unterscheiden Sie das klar vom Anspruch auf die Pauschale: Diese darf das Jobcenter nicht verweigern, weil Ihr Durchlauferhitzer keinen eigenen Stromzähler besitzt.

Fehlt der Mehrbedarf, können Sie Geld nachfordern

Gegen einen fehlerhaften Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Benennen Sie den Bescheid und erklären Sie, dass das Jobcenter die dezentrale Warmwasserbereitung nicht berücksichtigt hat.

Fügen Sie passende Nachweise bei und beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung.

Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage. Im SGB II begrenzt § 40 die rückwirkende Auszahlung grundsätzlich auf ein Jahr, gerechnet vom Beginn des Jahres, in dem Sie den Überprüfungsantrag stellen.

Bei einem Antrag im Jahr 2026 können daher grundsätzlich noch Leistungen ab Januar 2025 nachgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass der Anspruch damals tatsächlich bestand.

FAQ: Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung Muss ich erst eine Stromnachzahlung erhalten?

Nein. Der Mehrbedarf betrifft die laufende dezentrale Warmwasserbereitung. Sie müssen weder auf die Jahresabrechnung warten noch zunächst Stromschulden aufbauen, um die Pauschale geltend zu machen.

Erhält bei einem Paar nur eine Person den Zuschlag?

Nein. Der Anspruch besteht grundsätzlich für jede leistungsberechtigte Person im Haushalt. Bei zwei erwachsenen Partnern mit jeweils 506 Euro Regelbedarf ergeben sich 2026 zusammen 23,28 Euro monatlich.

Kann ich den Mehrbedarf auch ohne separaten Zähler bekommen?

Ja. Für die gesetzliche Pauschale benötigen Sie keinen separaten Verbrauchszähler. Höhere tatsächliche Aufwendungen müssen Sie dagegen nach der gesetzlichen Regelung durch eine separate Messeinrichtung nachweisen.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II, insbesondere Abschnitt 1 und Abschnitt 8, Stand 25. November 2024
Bundesregierung: Regelsätze der Sozialleistungen bleiben unverändert, Regelbedarfe 2026
Sozialgerichtsgesetz: § 84 – Widerspruchsfrist
Sozialgesetzbuch II: § 21 Absatz 7 – Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung
Sozialgesetzbuch II: § 40 – Anwendung von Verfahrensvorschriften
Sozialgesetzbuch X: § 44 – Überprüfung rechtswidriger Bescheide

Der Beitrag Grundsicherung: Warmwasser-Zuschlag bringt Paaren 279 Euro im Jahr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Ab 11. Januar 2027 dürfen diese Banken Deutschen kein Konto mehr geben

1. Oktober 2026 - 17:06

Wer in Deutschland lebt und ein Konto bei einer Bank in der Schweiz, Großbritannien, der Türkei oder den USA führt, sollte seine Vertragsunterlagen genauer ansehen. Ab dem 11. Januar 2027 greifen neue europäische Vorgaben, die das direkte Geschäft bestimmter Drittstaatenbanken mit Kunden in der EU einschränken.

Was sich am 11. Januar 2027 tatsächlich ändert

Hinter der Änderung steht die europäische Bankenrichtlinie CRD VI, mit der ein neuer Artikel 21c in die Richtlinie 2013/36/EU eingefügt wurde. Er verlangt grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle im jeweiligen Mitgliedstaat, wenn ein erfasstes Unternehmen aus einem Drittstaat dort bestimmte Bankgeschäfte aufnehmen oder fortsetzen möchte.

Dazu gehören insbesondere das Einlagengeschäft sowie bestimmte Kredit- und Garantiegeschäfte. Damit können auch gewöhnliche Giro-, Spar- oder Festgeldkonten betroffen sein, über die eine solche Bank Kundengelder entgegennimmt.

Deutschland hat die europäischen Vorgaben mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz umgesetzt. Für das neue Aufsichtsregime der Drittstaatenzweigstellen nennt § 64c Absatz 5 Kreditwesengesetz grundsätzlich den 11. Januar 2027 als Anwendungsbeginn.

Welche Banken betroffen sein können

Relevant sind beispielsweise Banken mit Sitz in der Schweiz, Großbritannien, der Türkei oder den USA, die Kunden in Deutschland unmittelbar aus ihrem Heimatland betreuen. Fehlen die erforderliche zugelassene Zweigstelle und eine einschlägige Ausnahme, dürfen sie die erfassten Geschäfte künftig nicht auf diesem Weg anbieten.

Aus dem Herkunftsland einer Bankmarke lässt sich jedoch noch kein Verbot ableiten. Ein internationaler Konzern kann seine Kunden auch über eine eigenständige, entsprechend zugelassene Bank in Deutschland oder einem anderen EU-Staat bedienen.

Die Deutsche Bundesbank erläutert ausdrücklich die Möglichkeit eines EU-Tochterinstituts. Deshalb ist eine pauschale Liste angeblich künftig verbotener Schweizer, britischer oder türkischer Banken ohne Prüfung des jeweiligen Angebots wenig aussagekräftig.

Der Wohnsitz zählt, nicht die Staatsangehörigkeit

Die Regelung betrifft Bankdienstleistungen gegenüber Kunden, die in der EU ansässig sind oder sich dort befinden. Ein türkischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Hannover kann daher ebenso betroffen sein wie eine deutsche Rentnerin in Hamburg.

Umgekehrt fällt ein dauerhaft in der Schweiz lebender Deutscher nicht allein wegen seines Passes unter diese Beschränkung für das Geschäft in die EU hinein. Die Formulierung „kein Konto mehr für Deutsche“ verdeckt diesen Unterschied.

Welche Konstellation was bedeutet Kontoverbindung oder Angebot Einordnung ab 11. Januar 2027 Direktes Angebot einer Drittstaatenbank an Kunden in Deutschland, ohne erforderliche Zweigstelle und ohne Ausnahme Erfasste Bankgeschäfte dürfen auf diesem Weg grundsätzlich nicht mehr angeboten werden. Drittstaatenbank mit entsprechend zugelassener Zweigstelle in Deutschland Geschäfte bleiben im Umfang der Zulassung möglich; die neuen Aufsichtsanforderungen sind zu beachten. Konto bei einer zugelassenen EU-Tochterbank eines internationalen Konzerns Die Herkunft des Mutterkonzerns löst für sich genommen kein Kontoverbot aus. Vor dem 11. Juli 2026 geschlossener Vertrag Artikel 21c Absatz 5 schützt bestehende Vertragsrechte vor der neuen Zweigstellenpflicht. Dienstleistung auf ausschließlich eigene Initiative des Kunden Eine ausdrückliche Ausnahme kann greifen, wenn deren Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Gewöhnliches Konto bei einer deutschen Bank oder Sparkasse Aus dieser Drittstaatenregelung folgt kein allgemeiner Handlungsbedarf. Bestehende Konten werden nicht automatisch geschlossen

Für viele Kunden ist ein zweites Datum wichtig: der 11. Juli 2026. Nach Artikel 21c Absatz 5 der geänderten Bankenrichtlinie lässt die neue Zweigstellenpflicht bestehende Verträge unberührt, die vor diesem Tag geschlossen wurden.

Das schützt erworbene Vertragsrechte, bedeutet aber keine Garantie für jede spätere Erweiterung der Geschäftsbeziehung. Wer ein zusätzliches Konto eröffnet, eine neue Anlage vereinbart oder einen Vertrag verändert, sollte klären lassen, ob dies noch vom bisherigen Vertrag erfasst wird.

Auch ein nach dem Stichtag eröffnetes Konto muss nicht zwangsläufig verschwinden. Hier muss die Bank erklären können, auf welcher Zulassung oder Ausnahme die weitere Betreuung beruht.

Wenn der Kunde selbst auf die Bank zugeht

Eine ausdrücklich vorgesehene Ausnahme betrifft Dienstleistungen, die ein Kunde ausschließlich aus eigener Initiative bei einer Drittstaatenbank anfragt. Diese sogenannte „Reverse Solicitation“ ist nach Artikel 21c Absatz 2 auch für Privatkunden vorgesehen.

Die Ausnahme ist jedoch kein Freibrief für eine als Kundeninitiative verkleidete Werbekampagne. Hat die Bank den Kunden selbst oder über für sie tätige Vermittler angeworben, kann sie sich nicht einfach auf dessen angeblich alleinige Initiative berufen.

Ebenso wenig erlaubt eine einzelne Kundenanfrage der Bank automatisch, weitere Produktkategorien zu vermarkten. Ein vorformulierter Satz im Antrag ersetzt deshalb keine Prüfung, wie der Kontakt tatsächlich zustande gekommen ist.

Weniger Angebote sind möglich, höhere Gebühren nicht vorgeschrieben

Zusätzliche Anforderungen können dazu führen, dass einzelne Institute ihr grenzüberschreitendes Angebot verkleinern oder Kunden eine andere Vertragsgesellschaft anbieten. Das ist eine mögliche geschäftliche Folge der Regulierung, keine bereits feststehende Kündigungswelle.

Ebenso wenig schreibt die Richtlinie eine bestimmte Gebührenerhöhung für Privatkunden vor. Wer neue Konditionen erhält, sollte deshalb konkret nachrechnen, statt einen Verweis auf „EU-Vorgaben“ als ausreichende Preisbegründung hinzunehmen.

Wie stark Grundpreis und tatsächliche Jahreskosten auseinanderliegen können, zeigt auch der Gegen-Hartz-Beitrag über zusätzliche Kosten durch neue Kontomodelle. Dieser Gebührenvergleich ist unabhängig von der Drittstaatenregelung sinnvoll.

Was Kontoinhaber jetzt klären sollten

Der erste Blick gehört dem vollständigen Namen der Bankgesellschaft im Vertrag und auf den Kontoauszügen. Danach sollte das Institut schriftlich bestätigen, ob das Konto nach dem 11. Januar 2027 unverändert weitergeführt wird oder eine Umstellung vorgesehen ist.

Bei einer angekündigten Änderung sollten Kunden nach neuen Gebühren, der zuständigen Aufsicht, der Einlagensicherung und einer möglichen neuen Kontonummer fragen. Wer Rente, Lohn oder Sozialleistungen auf das betroffene Konto erhält, muss bei einem tatsächlichen Wechsel auch die Zahlstelle rechtzeitig informieren.

Für Menschen, die in Deutschland kein nutzbares Zahlungskonto haben, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf ein Basiskonto bestehen. Wie sich dieser Anspruch geltend machen lässt, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Wenn die Bank ein Bankkonto verweigert“.

Bankkunden brauchen eine klare Auskunft zu ihrem konkreten Vertrag. Eine alarmierende Überschrift ist dafür ebenso wenig ein Ersatz wie eine pauschale Beschwichtigung durch das Institut.

Sechs Fragen und Antworten zu den neuen Bankenregeln Sind Auslandskonten ab dem 11. Januar 2027 verboten?

Nein, die Regelung enthält kein allgemeines Verbot für Privatpersonen, ein Auslandskonto zu besitzen. Sie begrenzt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Drittstaatenbanken Bankgeschäfte mit Kunden in der EU erbringen dürfen.

Welche Banken müssen ihr Angebot überprüfen?

Insbesondere erfasste Institute aus Drittstaaten, die Kunden in Deutschland direkt aus dem Ausland bedienen, müssen ihre rechtliche Grundlage prüfen. Eine zugelassene Zweigstelle, die Betreuung durch ein zugelassenes EU-Tochterinstitut oder eine einschlägige Ausnahme können das Geschäft weiterhin ermöglichen.

Gilt die Änderung nur für deutsche Staatsbürger?

Nein, der deutsche Pass ist nicht ausschlaggebend. Die Vorschrift knüpft an das Geschäft in einem EU-Mitgliedstaat und die dortige Ansässigkeit beziehungsweise den Aufenthalt des Kunden an.

Muss ich mein Konto vorsorglich kündigen?

Aus dem Stichtag allein ergibt sich dafür kein Anlass. Lassen Sie sich zunächst von Ihrer Bank bestätigen, welche Folgen die Änderung für Ihren Vertrag hat, und organisieren Sie bei einem erforderlichen Wechsel rechtzeitig die laufenden Zahlungen.

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Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Frühere Täuschung beim Jobcenter wird zum Verhängnis

1. Oktober 2026 - 16:55

Ein Mann kann nach einem Hirninfarkt dauerhaft keine drei Stunden täglich mehr arbeiten, bekommt aber trotzdem keine Erwerbsminderungsrente.

Ausschlaggebend sind fehlende Versicherungszeiten – und frühere Angaben gegenüber dem Jobcenter, die das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen als Täuschung bewertete.

Die Krankheit war anerkannt, die Rente blieb trotzdem aus

Der Kläger hatte unter anderem als Schlosser und Instandhaltungsmechaniker gearbeitet und war später selbstständig im Baubereich tätig. Am 30. November 2019 erlitt er einen Hirninfarkt, nach dem sein Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden täglich sank.

Die Rentenversicherung erkannte die volle Erwerbsminderung an und wertete seinen Reha-Antrag als Rentenantrag. Sie lehnte die Zahlung dennoch ab, weil sie im bereits verlängerten Prüfungszeitraum nur 32 statt der grundsätzlich erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate ermittelte.

Damit scheiterte der Antrag an einer Hürde, die neben der medizinischen Begutachtung häufig unterschätzt wird: Auch ein schwer kranker Mensch muss die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine bestätigte Erwerbsminderung allein garantiert noch keine Rentenzahlung.

Warum frühere Jobcenter-Zeiten über eine Rente entscheiden können

Nach § 43 SGB VI müssen Versicherte grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Zusätzlich benötigen sie normalerweise drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Dieser Fünfjahreszeitraum kann sich allerdings durch bestimmte gesetzlich anerkannte Zeiten verlängern. Dadurch lassen sich auch weiter zurückliegende Pflichtbeiträge berücksichtigen, die sonst außerhalb des Prüfungszeitraums lägen.

Genau hier können Anrechnungszeiten aus dem Bezug von Jobcenter-Leistungen helfen. Sie ersetzen keine fehlenden Pflichtbeiträge, können aber dafür sorgen, dass frühere Beitragsmonate weiterhin für den Anspruch zählen.

Beim damaligen Arbeitslosengeld II muss zudem zeitlich unterschieden werden: Bis Ende 2010 wurden dafür grundsätzlich Rentenbeiträge gezahlt, seit Januar 2011 entstehen aus diesem Leistungsbezug keine neuen Pflichtbeitragszeiten mehr. Für spätere Bezugszeiten kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Anerkennung als Anrechnungszeit infrage.

Wie solche Zeiten den Zugang zur Rente beeinflussen können, erläutert auch der Beitrag Vom Bürgergeld in die Erwerbsminderungsrente: Diese vier Punkte erleichtern den Zugang. Ein längerer Jobcenter-Bezug schließt eine Erwerbsminderungsrente also keineswegs automatisch aus.

Vorläufig bewilligt, später auf null Euro festgesetzt

Der Mann und seine Familie hatten von November 2010 bis Oktober 2011 zunächst Arbeitslosengeld II erhalten. Das Jobcenter bewilligte die Leistungen vorläufig, weil die tatsächlichen Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit noch geklärt werden mussten.

Für einen Teil des Bewilligungszeitraums hatte er angegeben, aus seinem Hausmeisterservice keine Einnahmen zu erwarten. Als die Behörde später Nachweise über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben verlangte, blieben diese nach den gerichtlichen Feststellungen trotz wiederholter Aufforderungen aus.

Im Juli 2012 setzte das Jobcenter die Ansprüche für die vorläufig bewilligten Monate endgültig auf null Euro fest und verlangte die Leistungen zurück. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

Ein Reha-Bericht widersprach den früheren Angaben

Für die Bewertung des Gerichts war ein Reha-Bericht aus dem Jahr 2014 besonders aufschlussreich. Danach hatte der Kläger selbst erklärt, von 2009 bis März 2013 als Selbstständiger im Ausbaubereich etwa 50 Stunden pro Woche gearbeitet zu haben.

Das LSG betrachtete diese Angaben zusammen mit den unbeantworteten Nachfragen zu seinen Einkünften und nahm eine Täuschung bei der vorläufigen Leistungsbewilligung an. Die tatsächliche Auszahlung des Geldes genügte dem Senat unter diesen Umständen nicht, um eine rentenrechtlich schützende Anrechnungszeit anzuerkennen.

Der Kläger verwies dagegen auf Depressionen, die ihn daran gehindert hätten, seine Angelegenheiten angemessen zu erledigen. Das Gericht hielt diesen Vortrag im konkreten Fall für nicht ausreichend belegt.

Das Sozialgericht sprach die Rente zunächst zu

Das Sozialgericht Lüneburg hatte den Fall zunächst anders beurteilt und die Rentenversicherung mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2025 zur Rentenzahlung ab Dezember 2019 verpflichtet. Es wollte zumindest die Monate Januar bis Oktober 2011 als Anrechnungszeit berücksichtigen, obwohl die Leistungsbewilligung später geändert worden war.

Auf die Berufung der Rentenversicherung hob das LSG diese Entscheidung jedoch auf. Mit seinem Urteil vom 23. Juni 2025, Aktenzeichen L 2 R 35/25, verneinte es den Rentenanspruch.

Im Versicherungsverlauf blieb eine Lücke von November 2010 bis März 2013, insgesamt 29 Monate. Auch über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit ließ sich diese Lücke nach den Feststellungen des Gerichts nicht schließen.

Streitpunkt Ergebnis im konkreten Fall Gesundheitliches Leistungsvermögen Weniger als drei Stunden täglich; volle Erwerbsminderung war anerkannt. Pflichtbeitragsmonate Die Rentenversicherung ermittelte zunächst 32 statt der erforderlichen 36 Monate. Frühere Jobcenter-Zahlungen Vorläufig bewilligt, anschließend endgültig auf null Euro festgesetzt. Anrechnungszeiten aus diesen Zahlungen Vom LSG wegen der angenommenen Täuschung nicht anerkannt. Folge für den Rentenantrag Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Nicht jede Rückforderung beseitigt den Rentenschutz

Aus dem Urteil lässt sich keine pauschale Regel ableiten, nach der jede Rückforderung des Jobcenters eine spätere Erwerbsminderungsrente verhindert. Das LSG stützte seine Entscheidung ausdrücklich auf die besondere Verbindung aus vorläufiger Bewilligung, abschließender Nullfestsetzung und der von ihm angenommenen Täuschung.

Ob vorläufig ausgezahlte Leistungen auch ohne eine solche Täuschung ihre Wirkung als Anrechnungszeit verlieren, entschied der Senat nicht abschließend. Wer wegen schwankender Einnahmen später Geld zurückzahlen muss, befindet sich deshalb nicht automatisch in derselben rechtlichen Situation.

Die Ablehnung war auch keine allgemeine Rentensperre als Strafe für Fehlverhalten. Der Anspruch scheiterte daran, dass ohne die umstrittenen Zeiten die gesetzlich verlangte Versicherungsdauer nicht erreicht wurde.

Auch ein früherer Krankheitsbeginn half dem Kläger nicht

Der Mann versuchte außerdem, einen früheren Eintritt der Erwerbsminderung wegen Herz- und Nierenbeschwerden nachzuweisen. Damit hätte sich die Prüfung seiner Versicherungszeiten auf einen anderen Zeitpunkt beziehen können.

Dem stand jedoch der Reha-Bericht von 2014 entgegen, der ihm damals noch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigte. Einen früheren Eintritt der rentenrechtlichen Erwerbsminderung sah das LSG deshalb nicht als bewiesen an.

Das Bundessozialgericht prüfte die Streitfrage nicht inhaltlich

Der Kläger wandte sich anschließend gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Bundessozialgericht verwarf seine Beschwerde mit Beschluss vom 5. November 2025, Aktenzeichen B 5 R 101/25 B, als unzulässig, weil die Begründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte.

Für ihn blieb es damit bei der Ablehnung seiner Erwerbsminderungsrente. Die Auslegung des LSG zu den umstrittenen Anrechnungszeiten wurde dadurch aber nicht in einem Revisionsurteil inhaltlich bestätigt.

Warum Betroffene ihren Versicherungsverlauf früh prüfen sollten

Der Fall macht deutlich, dass alte Jobcenter-Bescheide auch für spätere Rentenfragen Bedeutung haben können. Gerade bei einer Selbstständigkeit sollten vorläufige Bewilligungen, abschließende Entscheidungen und eingereichte Einkommensnachweise nachvollziehbar aufbewahrt werden.

Vor einem Rentenantrag lohnt sich ein Blick in den vollständigen Versicherungsverlauf: Fehlen Zeiten, sollte geklärt werden, ob lediglich eine Meldung fehlt oder tatsächlich kein anerkennbarer Zeitraum vorliegt. Weitere Hinweise bietet der Beitrag Erwerbsminderungsrente trotz fehlender Pflichtbeiträge.

Gegen einen ablehnenden Rentenbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Eine noch laufende Kontenklärung verlängert diese Frist nicht; wer widersprechen will, sollte deshalb nicht erst deren Ergebnis abwarten.

Sechs Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente und zu Jobcenter-Zeiten Reicht eine anerkannte volle Erwerbsminderung für die Rente?

Nein, zusätzlich müssen grundsätzlich die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.

Wie viele Pflichtbeitragsmonate werden normalerweise verlangt?

Grundsätzlich sind 36 Pflichtbeitragsmonate innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich. Bestimmte anerkannte Zeiten können diesen Prüfungszeitraum verlängern.

Ersetzen Jobcenter-Zeiten fehlende Pflichtbeiträge?

Anrechnungszeiten ersetzen die erforderlichen Pflichtbeitragsmonate nicht. Sie können aber ermöglichen, ältere Beiträge in die Prüfung einzubeziehen; beim Arbeitslosengeld II sind außerdem die unterschiedlichen Regeln vor und ab Januar 2011 zu beachten.

Verliert man wegen jeder Jobcenter-Rückforderung den Rentenanspruch?

Nein, das lässt sich aus dieser Entscheidung nicht ableiten. Das LSG beurteilte einen Fall, in dem es von einer Täuschung bei der vorläufigen Bewilligung ausging und die Leistungen anschließend endgültig auf null Euro festgesetzt worden waren.

Hat das Bundessozialgericht die Rechtsauffassung des LSG bestätigt?

Es hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht ausreichend begründet war. Eine inhaltliche Entscheidung über die umstrittene Auslegung der Anrechnungszeiten traf es dabei nicht.

Was sollten Betroffene bei fehlenden Versicherungszeiten tun?

Sie sollten den vollständigen Versicherungsverlauf anfordern, Lücken anhand ihrer Unterlagen klären lassen und eine nachvollziehbare Berechnung des Prüfungszeitraums verlangen. Liegt bereits ein Ablehnungsbescheid vor, muss daneben die Widerspruchsfrist beachtet werden.

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Keine Grundsicherung? Diese 5 Zuschüsse können trotzdem zustehen

1. Oktober 2026 - 16:25

Bis zu 297 Euro Kinderzuschlag im Monat, Unterstützung für das Eigenheim oder bis zu 4.180 Euro für einen pflegegerechten Umbau: Finanzielle Hilfen setzen nicht immer den Bezug von Grundsicherung voraus.

Auch wenn Sie arbeiten, eine Rente beziehen oder Ihre laufenden Ausgaben selbst tragen, können zusätzliche Leistungen infrage kommen. Entscheidend sind die jeweiligen Voraussetzungen und der passende Antrag.

Praxisbeispiel Michelle aus Limburg

Michelle, 32 Jahre, aus Limburg an der Lahn arbeitet in Teilzeit und lebt mit ihrer achtjährigen Tochter in einer Mietwohnung. Ihr Gehalt und das Kindergeld reichen nur knapp für den Alltag. Sie bezieht keine Grundsicherung und bezahlt deshalb auch das Schulessen und den Sportverein ihrer Tochter selbst.

Dabei könnte sie mit Kinderzuschlag oder Wohngeld zugleich den Zugang zum Bildungspaket erhalten. Ob und wie viel ihr zusteht, müssen die zuständigen Stellen anhand ihres Einkommens, ihrer Wohnkosten und ihrer familiären Situation prüfen.

Zuschuss 1: Wohngeld gibt es auch für das eigene Haus

Wohngeld richtet sich nicht nur an Mieter. Wenn Sie eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus selbst bewohnen, können Sie einen Lastenzuschuss beantragen. Das kommt zum Beispiel für Rentner mit kleiner Rente oder Familien infrage, deren Einkommen nach einer Arbeitszeitreduzierung sinkt.

Selbst genutztes Wohneigentum schließt Wohngeld nicht aus.

Bei der Berechnung können neben Bewirtschaftungskosten auch Zinsen und Tilgungsleistungen für Kredite zählen, die dem Erwerb, Bau oder der Verbesserung des Wohneigentums dienen. Die Behörde übernimmt jedoch nicht immer Ihre gesamte Kreditrate.

Haushaltsgröße, anrechenbares Einkommen, Belastung und die gesetzlichen Höchstbeträge bestimmen die Leistung.

Stellen Sie den Antrag bei Ihrer örtlichen Wohngeldbehörde. Wer bereits Grundsicherung mit berücksichtigten Unterkunftskosten erhält, ist vom Wohngeld ausgeschlossen.

Der Lastenzuschuss ist für Haushalte interessant, die ihren Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen und diesem Zuschuss sichern können.

Zuschuss 2: Kinderzuschlag: Bis zu 297 Euro monatlich je Kind

Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, deren Einkommen für den eigenen Bedarf reicht, aber nicht für den gesamten Bedarf der Familie. Er beträgt bis zu 297 Euro monatlich je Kind zusätzlich zum Kindergeld.

Das Kind muss in Ihrem Haushalt leben, unter 25 Jahre alt und unverheiratet beziehungsweise nicht verpartnert sein. Außerdem müssen Sie für das Kind Kindergeld beziehen.

Alleinerziehende müssen mindestens 600 Euro brutto im Monat erreichen, Elternpaare zusammen mindestens 900 Euro. Kindergeld und Wohngeld zählen für diese Mindesteinkommensgrenze nicht mit. Die Familienkasse prüft, ob Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld den Familienbedarf decken.

Michelle sollte deshalb ihren möglichen Anspruch mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen und einen Antrag stellen. Der Zuschlag fließt frühestens ab dem Antragsmonat und üblicherweise für sechs Monate.

Die 297 Euro sind ein Höchstbetrag; Einkommen kann den Anspruch verringern.

3. Bildungspaket: Hilfe für Schulessen, Klassenfahrt und Sport

Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, können Ihre Kinder grundsätzlich auch Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen. Dafür müssen Sie keine laufende Grundsicherung beziehen. Das Bildungspaket umfasst die Übernahme der Kosten für gemeinschaftliches Mittagessen und schulische Klassenfahrten sowie Lernförderung und Schülerbeförderung.

Für persönlichen Schulbedarf gelten 2026 insgesamt 195 Euro: 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Für die Teilnahme an Sport, Kultur oder vergleichbaren gemeinschaftlichen Aktivitäten stehen anspruchsberechtigten Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren pauschal 15 Euro monatlich zur Verfügung. Sie müssen eine entsprechende Teilnahme nachweisen.

Erhält Michelle Kinderzuschlag oder Wohngeld, sollte sie beim Landkreis Limburg-Weilburg auch die Leistungen für ihre Tochter beantragen. Bewilligungsbescheid, Angaben zum Schulessen und der Nachweis über den Sportverein helfen bei der Prüfung.

Das Bildungspaket ist kein Extra für die Eltern; die einzelnen Leistungen decken Bedarfe des Kindes.

Zuschuss 4: Pflegegerechter Umbau

Wenn Ihre Wohnung die häusliche Pflege erschwert, kann die Pflegekasse einen Umbau mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme unterstützen. Dafür genügt bereits Pflegegrad 1. Ein Bezug von Grundsicherung ist keine Voraussetzung.

Der Umbau muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen.

Infrage kommen zum Beispiel ein pflegegerechter Badumbau, breitere Türen oder fest eingebaute Rampen. Anpassungen aufgrund derselben Pflegesituation können eine gemeinsame Maßnahme bilden.

Verändert sich die Pflegesituation später und erfordert neue Anpassungen, kann ein weiterer Zuschuss möglich sein.

Beantragen Sie die Förderung vor dem Umbau und reichen Sie einen Kostenvoranschlag sowie eine Beschreibung der konkreten Pflegeprobleme ein. Warten Sie möglichst die Entscheidung ab, bevor Sie Aufträge verbindlich vergeben.

Die 4.180 Euro sind eine Obergrenze; geringere tatsächliche Kosten begrenzen auch den Zuschuss.

Zuschuss 5: Arbeitnehmer-Sparzulage

Auch Arbeitnehmer oberhalb der Grundsicherungsgrenze können eine staatliche Zulage erhalten. Voraussetzung sind förderfähige vermögenswirksame Leistungen und ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von höchstens 40.000 Euro bei Einzelveranlagung (80.000 Euro bei Zusammenveranlagung).

Für Beteiligungsanlagen gibt es 20 Prozent auf höchstens 400 Euro Sparleistung, also bis zu 80 Euro jährlich. Bei begünstigten Bausparanlagen oder wohnungswirtschaftlichen Verwendungen beträgt die Förderung neun Prozent von höchstens 470 Euro.

Durch die gesetzliche Aufrundung sind das bis zu 43 Euro. Wer beide Förderwege mit entsprechenden Einzahlungen nutzt, kann insgesamt bis zu 123 Euro im Jahr erhalten.

Beantragen Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage beim Finanzamt, üblicherweise mit der Einkommensteuererklärung. Auch Teile Ihres eigenen Arbeitslohns können als vermögenswirksame Leistungen über den Arbeitgeber angelegt werden.

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist oder bei einer vorzeitigen Verfügung.

Welche Stelle ist für welchen Zuschuss zuständig? Leistung Zuständige Stelle Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum Örtliche Wohngeldbehörde Kinderzuschlag Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Bildung und Teilhabe bei Wohngeld oder Kinderzuschlag Zuständige Stelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Zuschuss zum pflegegerechten Wohnungsumbau Pflegekasse Arbeitnehmer-Sparzulage Zuständiges Finanzamt FAQ: Zuschüsse ohne Grundsicherung Kann ich mehrere dieser Leistungen gleichzeitig bekommen?

Ja, soweit Sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Kinderzuschlag und Wohngeld lassen sich beispielsweise kombinieren und können zusätzlich den Zugang zum Bildungspaket eröffnen. Die Höchstbeträge sind aber keine pauschale Gesamtsumme, die jeder Haushalt beanspruchen kann.

Erhalte ich die Zuschüsse automatisch?

Verlassen Sie sich darauf nicht. Für die genannten Leistungen sind Anträge beziehungsweise zusätzliche Angaben und Nachweise nötig. Ein Kindergeldbezug allein löst beispielsweise noch keine Zahlung von Kinderzuschlag aus.

Sind die Zuschüsse später zurückzuzahlen?

Bei rechtmäßiger Bewilligung und Einhaltung der jeweiligen Bedingungen grundsätzlich nicht. Überzahlungen oder eine zweckwidrige Verwendung können jedoch eine Rückforderung auslösen; bei der Sparzulage müssen Sie außerdem die Bindungsregeln des Vertrags beachten.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer
Bundesministerium der Finanzen: Arbeitnehmer-Sparzulage
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen des Bildungspakets
Bundesministerium für Gesundheit: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Lastenzuschuss
Familienportal des Bundes: Wer kann Kinderzuschlag bekommen?
Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: Arbeitnehmer-Sparzulage

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Pflege: Ersatzpflege bis zu 3.539 Euro geltend machen bevor das Budget jetzt verfällt

1. Oktober 2026 - 16:07

Wenn pflegende Angehörige ausfallen, kann eine Vertretung schnell teuer werden. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen 2026 insgesamt bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Wie viel davon noch nutzbar ist, hängt von den bereits beanspruchten Leistungen ab.

Die Zahl allein sagt deshalb wenig über den Betrag aus, den eine Familie im Herbst noch einsetzen kann. Vor der nächsten Buchung lohnt sich ein Abgleich mit der Pflegekasse und den bisherigen Rechnungen.

3.539 Euro für zwei Leistungen zusammen

Seit Juli 2025 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag, der auch 2026 bis zu 3.539 Euro beträgt. Wer einen Teil für einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung verbraucht hat, kann dieses Geld nicht noch einmal für eine Vertretung zu Hause nutzen.

Der Höchstbetrag gilt nach § 42a SGB XI für Pflegegrad 2 bis 5 in gleicher Höhe. Ein höherer Pflegegrad vergrößert dieses gemeinsame Budget nicht.

Es handelt sich um eine Kostenübernahme für bestimmte Pflegeleistungen, nicht um eine pauschale Überweisung auf das Konto. Wer keine erstattungsfähigen Leistungen nutzt, erhält den ungenutzten Betrag nicht ausgezahlt.

Wann die Pflegekasse eine Ersatzpflege bezahlt

Verhinderungspflege greift, wenn die übliche Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus einem anderen Grund vorübergehend an der häuslichen Pflege gehindert ist. Voraussetzung sind mindestens Pflegegrad 2 und nachgewiesene Kosten für eine notwendige Vertretung.

Die frühere Wartezeit von sechs Monaten häuslicher Vorpflege ist entfallen. Die Ersatzpflege kann beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst übernehmen, aber auch eine geeignete Privatperson.

Die Verhinderungspflege ist grundsätzlich auf acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Daneben hat die Kurzzeitpflege eine eigene Höchstdauer von acht Wochen, während beide Leistungen auf denselben Geldbetrag zugreifen.

So erfahren Familien ihren tatsächlichen Restbetrag

Pflegebedürftige oder ihre bevollmächtigten Angehörigen sollten bei der Pflegekasse eine aktuelle Übersicht der 2026 abgerechneten Verhinderungs- und Kurzzeitpflege anfordern. Sinnvoll ist die ausdrückliche Frage, welcher Betrag bereits verbraucht ist und welche eingereichten Abrechnungen noch bearbeitet werden.

Versicherte können außerdem eine Übersicht der in den letzten 18 Monaten beanspruchten Leistungen und ihrer Kosten sowie Informationen zu eingereichten Abrechnungen verlangen. Das Gesundheitsportal des Bundes erläutert diese Auskunftsmöglichkeiten.

Eine Auskunft der Kasse kann allerdings Rechnungen nicht enthalten, die ein Pflegedienst oder eine Einrichtung noch gar nicht eingereicht hat. Deshalb sollten Familien auch bereits erbrachte, noch nicht abgerechnete Pflege sowie vereinbarte weitere Einsätze in ihrer Planung berücksichtigen.

Pflegeeinrichtungen müssen nach der Leistung eine schriftliche Kostenübersicht aushändigen oder übermitteln, aus der der zur Abrechnung über den Jahresbetrag vorgesehene Anteil hervorgeht. Diese Unterlagen helfen, den Kassenstand mit der tatsächlich genutzten Pflege abzugleichen.

Wie sich der verbleibende Betrag berechnet

Vom gemeinsamen Jahresbetrag werden die daraus finanzierten Kosten beider Leistungsarten abgezogen. Die folgende Tabelle zeigt vereinfachte Beispiele ohne weitere offene Rechnungen.

Beispielrechnungen für das gemeinsame Budget 2026 Bereits verbraucht: Verhinderungspflege Bereits verbraucht: Kurzzeitpflege Rechnerisch noch verfügbar 0 Euro 0 Euro 3.539 Euro 600 Euro 0 Euro 2.939 Euro 600 Euro 1.200 Euro 1.739 Euro 1.500 Euro 1.800 Euro 239 Euro 1.739 Euro 1.800 Euro 0 Euro

Der rechnerische Rest ist eine finanzielle Obergrenze, keine Zusage für jede gewünschte Ausgabe. Weitere Rechenbeispiele finden sich im Beitrag Verhinderungspflege richtig abrechnen: So bleibt mehr vom Pflegegeld übrig.

Welche Ausgaben erstattet werden können

Bei der Verhinderungspflege sind die nachgewiesenen Kosten der notwendigen Ersatzpflege erstattungsfähig. Bei privaten Vertretungen sollten Pflegezeiten, vereinbarte Vergütung und Zahlungen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI umfasst die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dagegen grundsätzlich nicht aus diesem gemeinsamen Jahresbetrag bezahlt.

Bei Kurzzeitpflege kann für solche Eigenanteile unter den jeweiligen Voraussetzungen der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Eine Heimrechnung sollte deshalb nach Kostenarten getrennt geprüft werden, statt ihre Gesamtsumme vom Jahresbudget abzuziehen.

Für nahe Angehörige gelten besondere Grenzen

Übernehmen bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Personen oder Menschen aus demselben Haushalt die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, gilt regelmäßig eine niedrigere Erstattungsgrenze.

Sie entspricht dem Pflegegeld für zwei Monate: 694 Euro bei Pflegegrad 2, 1.198 Euro bei Pflegegrad 3, 1.600 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.980 Euro bei Pflegegrad 5.

Notwendige zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können bei entsprechendem Nachweis darüber hinaus berücksichtigt werden. Insgesamt bleibt die Erstattung jedoch auf das noch verfügbare gemeinsame Budget begrenzt.

Bei erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch diese Personen kann die Kostenübernahme bis zum gemeinsamen Jahresbetrag reichen. Die Einzelheiten regelt § 39 SGB XI; eine vereinbarte Bezahlung allein sollte nicht ungeprüft als Nachweis der Erwerbsmäßigkeit verstanden werden.

Stundenweise Entlastung kann das Pflegegeld erhalten

Ist die übliche Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, wird die stundenweise Verhinderungspflege nicht auf die Höchstdauer von 56 Tagen angerechnet. Das Pflegegeld bleibt dabei ungekürzt, während die erstatteten Kosten das Jahresbudget vermindern.

Entscheidend ist die Dauer der Verhinderung der regulären Pflegeperson, nicht allein die Einsatzzeit der Vertretung. Eine fünfstündige Ersatzpflege wird deshalb nicht automatisch zur stundenweisen Verhinderungspflege, wenn die eigentliche Pflegeperson den ganzen Tag ausfällt.

Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das bisher bezogene, gegebenenfalls anteilige Pflegegeld für bis zu acht Wochen grundsätzlich zur Hälfte weitergezahlt; am ersten und letzten Tag bleibt es vollständig erhalten. Näheres erklärt der Beitrag Urlaub von der Pflege 2026: So viel Pflegegeld bleibt bei Verhinderungspflege.

Jahresbudget und Abrechnungsfrist sind zwei verschiedene Dinge

Ein ungenutzter Rest aus 2026 lässt sich nicht als zusätzliches Budget für Pflegeleistungen im Jahr 2027 ansparen. Bereits 2026 tatsächlich erbrachte Ersatzpflege darf dagegen noch nach dem Jahreswechsel zur Erstattung eingereicht werden.

Seit 2026 muss der Antrag auf Erstattung der Verhinderungspflege samt Kostennachweisen spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingehen. Für Ersatzpflege aus 2026 ist das der 31. Dezember 2027, wie auch das Bundesgesundheitsministerium erläutert.

Eine vorherige Antragstellung ist bei der Verhinderungspflege gesetzlich nicht erforderlich. Wer größere Ausgaben plant, sollte trotzdem vorab klären, welche Kosten übernommen werden können; die Kurzzeitpflege sollte vor dem Aufenthalt beantragt werden.

Praxisbeispiel: Warum der Kassenstand allein nicht reicht

Frau Müller hat Pflegegrad 3, und für ihre Kurzzeitpflege wurden 2026 bereits 1.250 Euro aus dem gemeinsamen Budget abgerechnet. Hinzu kommen 540 Euro für eine frühere Ersatzpflege, sodass rechnerisch noch 1.749 Euro übrig sind.

Ein weiterer Einsatz des Pflegedienstes über 300 Euro hat bereits stattgefunden, ist bei der Pflegekasse aber noch nicht abgerechnet. Für neue Leistungen sollte die Familie deshalb nur noch mit 1.449 Euro planen.

Für die nächste notwendige Vertretung liegt ein Angebot über 1.600 Euro vor. Sind sämtliche Kosten erstattungsfähig und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, fehlen aus dem gemeinsamen Budget dennoch 151 Euro, deren Finanzierung die Familie vor der Beauftragung klären sollte.

Fragen und Antworten zur Ersatzpflege 2026 Wer kann die bis zu 3.539 Euro nutzen?

Der gemeinsame Jahresbetrag steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 unter den Voraussetzungen der jeweiligen Leistung zur Verfügung. Bei Pflegegrad 1 besteht dieser Anspruch nicht.

Bekomme ich den Restbetrag zum Jahresende ausgezahlt?

Nein, erstattet werden lediglich nachgewiesene, erstattungsfähige Kosten. Ein nicht genutzter Betrag wird weder frei ausgezahlt noch als zusätzliches Budget ins nächste Jahr übertragen.

Wo erfahre ich, wie viel noch übrig ist?

Fordern Sie bei Ihrer Pflegekasse eine aktuelle Leistungs- und Kostenübersicht an. Gleichen Sie diese mit eigenen Belegen und noch offenen Rechnungen der Leistungserbringer ab.

Darf auch ein Familienmitglied die Vertretung übernehmen?

Ja, allerdings gelten bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder regelmäßig die niedrigeren Grenzen von zwei monatlichen Pflegegeldbeträgen. Nachgewiesene notwendige zusätzliche Aufwendungen können die Erstattung bis zum verfügbaren Jahresbudget erhöhen.

Wird während der Ersatzpflege das Pflegegeld gekürzt?

Bei stundenweiser Verhinderung von weniger als acht Stunden am Tag bleibt es vollständig erhalten. Bei tageweiser Verhinderungspflege wird es grundsätzlich hälftig weitergezahlt, mit voller Zahlung am ersten und letzten Tag.

Der Beitrag Pflege: Ersatzpflege bis zu 3.539 Euro geltend machen bevor das Budget jetzt verfällt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Heizkostennachzahlung: Zuschuss für Arbeitnehmer und Rentner für die Nebenkosten

1. Oktober 2026 - 16:00

Das Gehalt reicht für den Alltag, die Rente deckt Miete und Lebensmittel – doch dann fordert der Vermieter 1.200 Euro Heizkosten nach. Eine solche Rechnung kann einen Anspruch auf Sozialleistungen auslösen, obwohl vorher kein Geld vom Jobcenter oder Sozialamt benötigt wurde.

Wer arbeitet oder eine Altersrente bekommt, ist deshalb nicht automatisch von Unterstützung ausgeschlossen.

Dafür wichtig ist, ob das anrechenbare Einkommen und einzusetzendes Vermögen den anerkannten Bedarf im Monat der Nachzahlung decken.

Eine einzige Rechnung kann den Anspruch verändern

Eine Heizkostennachforderung für die weiterhin bewohnte Wohnung gehört grundsätzlich zum Bedarf des Monats, in dem sie fällig wird. Sie wird bei dieser Prüfung nicht einfach auf die zwölf Monate verteilt, in denen die Heizenergie verbraucht wurde.

Dadurch kann der anerkannte Lebensunterhalt für einen Monat deutlich über dem sonst üblichen Betrag liegen. Reichen die verfügbaren Mittel dann nicht aus und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann für diesen Monat ein Leistungsanspruch entstehen.

Es geht dabei um reguläre Leistungen zur Existenzsicherung, nicht um einen pauschalen Heizkostenzuschuss für alle Haushalte.

Für Arbeitnehmer ist meist das Jobcenter zuständig

Erwerbsfähige Menschen unterhalb der gesetzlichen Altersgrenze wenden sich grundsätzlich an das Jobcenter. Eine Beschäftigung schließt Leistungen nach dem SGB II nicht aus, auch wenn die Unterstützung nur wegen einer hohen Heizkostenrechnung benötigt wird.

Für Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben, kommt Grundsicherung im Alter beim Sozialamt infrage. Wer bereits eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann bei Bedürftigkeit bis zum Erreichen dieser Grenze stattdessen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben.

Bei Erwerbsminderungsrenten hängt die Zuständigkeit unter anderem davon ab, ob eine volle Erwerbsminderung dauerhaft besteht. Gegen-Hartz erläutert außerdem, weshalb auch Rentner einen Zuschuss zur Nebenkostennachzahlung beantragen können.

Der Antrag muss rechtzeitig eingehen

Wer erstmals Unterstützung benötigt, sollte die Abrechnung sofort nach Erhalt einreichen und Leistungen ausdrücklich für den Fälligkeitsmonat beantragen. Beim Jobcenter muss der Antrag grundsätzlich spätestens in diesem Monat eingehen, damit die Nachforderung noch als aktueller Bedarf berücksichtigt werden kann.

Geht die Rechnung im Oktober ein, ist aber erst im November zu bezahlen, kommt es grundsätzlich auf November an. Das Rechnungsdatum allein entscheidet also nicht darüber, welchem Monat die Nachforderung zugeordnet wird.

Nach § 37 SGB II wirkt der Antrag auf den Monatsanfang zurück. Die zeitweise geltende Möglichkeit, einen solchen Antrag noch bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat zu stellen, war auf Anträge bis Ende 2023 begrenzt.

Bei der Grundsicherung im Alter sieht § 44 SGB XII ebenfalls eine Rückwirkung auf den Beginn des Antragsmonats vor, wenn die Voraussetzungen in diesem Monat erfüllt sind. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt gilt dagegen das Kenntnisprinzip: Das Sozialamt sollte deshalb unverzüglich und möglichst vor Fälligkeit von der Notlage erfahren.

Das Nettogehalt ist nicht automatisch das anrechenbare Einkommen

Bei der Berechnung werden der Regelbedarf, die anzuerkennenden Wohn- und Heizkosten sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe dem anrechenbaren Einkommen gegenübergestellt. Im Fälligkeitsmonat kommt die berücksichtigungsfähige Heizkostennachforderung hinzu.

Bei Arbeitnehmern sind unter anderem die gesetzlichen Absetzbeträge und Erwerbstätigenfreibeträge zu beachten. Wer nur sein Nettogehalt mit einem vermeintlichen Grenzbetrag vergleicht, kann seinen Anspruch deshalb falsch einschätzen.

Auch bei Renteneinkommen können Abzüge und besondere Freibeträge zu berücksichtigen sein. Eine feste Einkommensgrenze, die für alle Arbeitnehmer oder Rentner gleichermaßen gilt, gibt es für diese Prüfung nicht.

Zudem wird geprüft, welches Vermögen eingesetzt werden muss und welche Rücklagen geschützt bleiben. Bei Paaren kann auch das Einkommen und Vermögen des Partners in die Berechnung einfließen.

Eine hohe Nachforderung ist nicht automatisch unangemessen

Grundsätzlich werden Heizkosten im sozialrechtlich anzuerkennenden Umfang berücksichtigt. Eine auffällig hohe Rechnung allein beantwortet jedoch noch nicht die Frage, ob die Kosten tatsächlich unangemessen sind.

Die Behörde muss den Einzelfall prüfen, etwa die Beschaffenheit der Wohnung, die Heizungsanlage und persönliche Besonderheiten. Welche Grenzen pauschale Ablehnungen haben, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur Übernahme von Heizkostennachzahlungen durch das Jobcenter.

Die Unterstützung kann sowohl eine Nachforderung des Vermieters als auch eine Rechnung des eigenen Heizenergieversorgers betreffen. Für Nachzahlungen aus einer inzwischen aufgegebenen Wohnung gelten zusätzliche Voraussetzungen, weshalb solche Fälle gesondert geprüft werden müssen.

Bei Haushaltsstrom gelten andere Regeln

Eine Nachzahlung für Beleuchtung, Kühlschrank oder Waschmaschine wird grundsätzlich nicht wie eine Heizkostennachforderung zusätzlich übernommen. Haushaltsstrom ist bereits im Regelbedarf enthalten.

Wird dagegen mit Strom geheizt, können die nachgewiesenen Kosten der Raumheizung als Heizbedarf berücksichtigt werden. Bei einer gemeinsamen Stromrechnung müssen die unterschiedlichen Verbrauchsanteile nachvollziehbar getrennt werden.

Fehlende Unterlagen sind kein Grund, den Antrag aufzuschieben

Der Antrag beim Jobcenter kann zunächst formlos gestellt werden; aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche oder dokumentierte digitale Übermittlung. Fehlende Nachweise lassen sich nachreichen, eine versäumte Antragstellung lässt sich dagegen häufig nicht mehr korrigieren.

Im Schreiben sollten der gewünschte Leistungsmonat, die Höhe der Nachforderung und das Fälligkeitsdatum genannt werden. Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit beantrage ich Leistungen zur Sicherung meines Lebensunterhalts für November 2026 unter Berücksichtigung der in diesem Monat fälligen Heizkostennachforderung von 1.200 Euro.“

Für die Prüfung benötigt die Behörde insbesondere die vollständige Abrechnung, Angaben zu den laufenden Wohnkosten sowie Nachweise über Einkommen und Vermögen. Der Eingang des Antrags sollte durch eine Bestätigung, einen Übermittlungsnachweis oder eine abgestempelte Kopie belegbar sein.

Eine Vereinbarung mit dem Vermieter über Zahlungsaufschub ersetzt den Sozialleistungsantrag nicht. Wer eine Ablehnung erhält, sollte die Berechnung prüfen lassen und die grundsätzlich einmonatige Widerspruchsfrist beachten.

Beispiel aus der Praxis: 973 Euro Hilfe trotz ausreichender Rente

Ein Rechenbeispiel zeigt den Unterschied: Die 71-jährige Helga lebt allein und verfügt nach allen anzuwendenden Abzügen und Freibeträgen über ein anrechenbares Renteneinkommen von 1.500 Euro im Monat. Ihr anerkannter laufender Bedarf beträgt 1.273 Euro, weshalb sie normalerweise keine Grundsicherung erhält.

Nun werden im November 1.200 Euro Heizkostennachzahlung fällig. Für das Beispiel wird angenommen, dass sämtliche dargestellten Wohn- und Heizkosten anerkannt werden, kein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Berechnungsposition Normaler Monat Monat der Nachzahlung Regelbedarf für eine alleinstehende Person 2026 563 Euro 563 Euro Anerkannte Kaltmiete 520 Euro 520 Euro Anerkannte kalte Betriebskosten 100 Euro 100 Euro Anerkannter laufender Heizkostenabschlag 90 Euro 90 Euro Anerkannte Heizkostennachforderung 0 Euro 1.200 Euro Gesamtbedarf 1.273 Euro 2.473 Euro Anrechenbares Renteneinkommen 1.500 Euro 1.500 Euro Ungedeckter Bedarf und rechnerischer Anspruch 0 Euro 973 Euro

Unter diesen Annahmen ergibt sich für November ein Anspruch von 973 Euro, sofern Helga rechtzeitig einen Antrag stellt. Die verbleibenden 227 Euro der Nachforderung kann sie rechnerisch aus dem Einkommen decken, das ihren laufenden Bedarf übersteigt.

Im Dezember entfällt dieser Anspruch wieder, wenn sich an Einkommen und laufenden Kosten nichts ändert. Gerade deshalb lohnt sich die Prüfung: Eine ausreichende Rente für den gewöhnlichen Alltag sagt noch nichts darüber aus, ob auch eine hohe Nachzahlung allein getragen werden muss.

Sechs Fragen und Antworten zur Heizkostennachzahlung Kann ich trotz Vollzeitjob Unterstützung bekommen?

Ja, eine Beschäftigung schließt einen Anspruch nicht aus. Entscheidend ist, ob der anerkannte Bedarf im Fälligkeitsmonat nach Berücksichtigung von Einkommen, Freibeträgen und einzusetzendem Vermögen ungedeckt bleibt.

Müssen Rentner dafür bereits Grundsicherung beziehen?

Nein, ein Anspruch kann erstmals durch die Nachforderung entstehen. Altersrentner sollten sich hierfür an das Sozialamt wenden.

Wird immer die gesamte Nachzahlung übernommen?

Nein, die Behörde berechnet den tatsächlich ungedeckten Bedarf. Je nach Einkommen, Vermögen und Anerkennung der Kosten kann die Rechnung vollständig, teilweise oder gar nicht übernommen werden.

Bis wann muss ich den Antrag stellen?

Beim Jobcenter und bei der Grundsicherung im Alter sollte der Antrag spätestens im Monat der Fälligkeit eingehen. Wer Hilfe zum Lebensunterhalt benötigt, sollte das Sozialamt sofort und möglichst vor Fälligkeit informieren, weil dort grundsätzlich die Kenntnis der Notlage zählt.

Können auch Wohngeldbezieher Hilfe beantragen?

Ja, Wohngeld schließt eine Prüfung zusätzlicher Hilfe wegen einer hohen Heizkostennachforderung nicht von vornherein aus. Der Wohngeldbezug muss angegeben werden, damit die Behörden die Leistungen korrekt aufeinander abstimmen können.

Was passiert, wenn ich den Antrag zu spät stelle?

Dann kann die Übernahme als aktueller Bedarf scheitern und nur noch eine Hilfe wegen Energieschulden infrage kommen, etwa bei drohender Versorgungssperre. Dafür gelten strengere Voraussetzungen; beim Jobcenter erfolgt die Hilfe regelmäßig als Darlehen, beim Sozialamt sind je nach Fall auch Beihilfen möglich.

Stand: 01.10.2026; fachliche Grundlagen: Verbraucherinformation zu hohen Heizkosten, § 22 SGB II, § 35 SGB XII und § 18 SGB XII.

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Umzug ins Ausland: Wann der deutsche Grad der Behinderung besteht

1. Oktober 2026 - 15:25

Wer Deutschland verlässt, verliert nicht immer jeden Anspruch auf eine deutsche GdB-Feststellung. Entscheidend ist, ob daraus noch konkrete Rechte oder Vergünstigungen in Deutschland entstehen können. Fehlt dieser Bezug, kann der Antrag scheitern : selbst wenn erhebliche gesundheitliche Einschränkungen vorliegen.

Das zeigt ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. April 2026 (L 2 SB 140/20).

Kläger in Frankreich verlangte GdB 80 und Merkzeichen

Bei dem Kläger hatte die Behörde bereits 2011 einen GdB von 40 festgestellt. Im November 2015 beantragte er mindestens GdB 80 sowie die Merkzeichen G und RF. Bei seiner Klage gab er einen Wohnsitz in Frankreich an.

Das Gericht fragte nach: Welche deutschen Rechtsvorteile sollten ihm der höhere GdB und die Merkzeichen verschaffen? Es verlangte unter anderem Angaben zur Steuerpflicht, zu Rentenansprüchen und zu einer möglichen Rundfunkbeitragspflicht.

Der Kläger belegte keinen entsprechenden Vorteil. Seine Berufung blieb erfolglos; das LSG ließ die Revision nicht zu.

GdB, Schwerbehindertenstatus und Vergünstigungen unterscheiden

Für die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 SGB IX verlangt das Gesetz einen GdB von mindestens 50 und zusätzlich einen rechtmäßigen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung in Deutschland. Deshalb kann bei Grenzgängern der Arbeitsplatz in Deutschland den Bezug herstellen.

Für die Feststellung des GdB besteht noch eine weitergehende Möglichkeit: Auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland kann ein Anspruch bestehen. Voraussetzung ist, dass die Feststellung konkrete Vergünstigungen in Deutschland eröffnet, die keinen deutschen Wohnsitz voraussetzen. Das LSG knüpft damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.

Sie müssen nachvollziehbar machen, welcher konkrete Vorteil in Ihrer tatsächlich in Betracht kommt.

Steuern und Rente können den Inlandsbezug begründen

Ein möglicher Punkt ist der Behinderten-Pauschbetrag bei der deutschen Einkommensteuer. Dafür muss Ihre steuerliche Situation erlauben, diesen Vorteil trotz Auslandswohnsitz zu nutzen. Klären Sie mit dem Finanzamt, ob der Pauschbetrag für Sie in Betracht kommt, und reichen Sie Nachweise ein.

Auch eine konkrete Anwartschaft auf die deutsche Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann entscheidend sein. In diesem Fall fehlten Nachweise zur erforderlichen Wartezeit von 35 Jahren. Das Gericht konnte deshalb keinen Vorteil für die Rente erkennen.

Was für den Anspruch spricht – und was nicht genügt Kann einen Inlandsbezug stützen Genügt allein nicht Ein konkret nutzbarer deutscher Steuervorteil, belegt durch die persönliche steuerliche Situation. Der allgemeine Hinweis, in Deutschland gebe es Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderung. Eine konkret belegte Anwartschaft auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Bezug irgendeiner deutschen Rente ohne Erklärung, welche zusätzliche Rechtsfolge der GdB auslösen soll. Eine Beschäftigung in Deutschland bei Wohnsitz im Nachbarland. Der frühere Wohnsitz in Deutschland ohne weitere aktuelle Verbindung. Regelmäßige Aufenthalte aus persönlichen Gründen im Zusammenhang mit einem konkret beanspruchten Nachteilsausgleich. Die bloße Möglichkeit, Deutschland irgendwann wieder zu besuchen. Merkzeichen G: EU-Freizügigkeit ersetzt die Voraussetzungen nicht

Regelmäßige Aufenthalte in Deutschland eröffnen nicht zwangsläufig einen Anspruch auf das Merkzeichen G. Die jeweiligen gesundheitlichen und rechtlichen Voraussetzungen müssen zusätzlich vorliegen.

Das LSG betont: Das Unionsrecht verpflichtet Deutschland nicht dazu, Menschen mit Auslandswohnsitz einen Schwerbehindertenausweis und Vergünstigungen im Nahverkehr zu gewähren, wenn sie hier weder einen Arbeitsplatz haben noch sich regelmäßig aufhalten. Die EU-Freizügigkeit reicht nicht aus.

Ebenso wenig macht ein deutscher GdB hiesige Vergünstigungen im Ausland nutzbar. Ob ein ausländischer Anbieter oder eine dortige Behörde einen Nachweis berücksichtigt, richtet sich nach den Regeln. vor Ort

Auch die medizinischen Nachweise müssen stimmen

Der Kläger scheiterte auch an medizinischen Nachweisen. Die vorgelegten Atteste belegten keine dauerhaften Einschränkungen, die den höheren GdB und die Merkzeichen rechtfertigten. Eine Diagnoseliste und die pauschale ärztliche Einschätzung, der GdB müsse über 80 liegen, reichten nicht.

Wenn Sie einen höheren GdB beantragen, sollten aktuelle Befunde deshalb beschreiben, wie stark und wie dauerhaft Ihre Erkrankungen den Alltag beeinträchtigen. Auch die vom Kläger behauptete französische Anerkennung von 80 Prozent lässt sich nicht direkt übertragen.

Vor dem Umzug konkrete Rechte und Nachweise klären

Teilen Sie der Feststellungsbehörde Ihre neue Anschrift mit und klären Sie, welche Behörde künftig zuständig ist. Benennen Sie die deutschen Rechte, für die Sie den GdB weiterhin benötigen. Mögliche Belege sind: Unterlagen des Finanzamts, eine Rentenauskunft samt Versicherungsverlauf oder Nachweise zu regelmäßigen Aufenthalten.

Antworten Sie gezielt auf Rückfragen. Im vorliegenden Fall halfen dem Kläger glichen seine Hinweise auf gesundheitliche Verschlechterungen nicht die fehlenden Angaben zum Inlandsbezug aus. Wenn die Behörde einen Antrag ablehnen will, prüfen Sie, um welchen Punkt es geht: medizinische Bewertung, Inlandsbezug oder die Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs.

FAQ: GdB bei Wohnsitz im Ausland Verliere ich meinen GdB zwangsläufig durch die Abmeldung in Deutschland?

Aus dem Urteil folgt kein solcher Automatismus. Entscheidend sind die verbleibenden rechtlichen Voraussetzungen und konkreten deutschen Vorteile. Über den Fortbestand eines bestehenden Bescheids ist gesondert zu entscheiden.

Reichen regelmäßige Besuche bei meiner Familie?

Solche Aufenthalte können relevant sein. Sie müssen aber darlegen, welchen konkreten Nachteilsausgleich Sie beanspruchen und warum dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine pauschale Zusage lässt sich daraus nicht ableiten.

Übernimmt Deutschland einen im Ausland festgestellten Behinderungsgrad?

Nicht automatisch. Die deutschen Stellen prüfen nach deutschem Recht. Ausländische medizinische Befunde können dabei hilfreich sein; die ausländische Einstufung ersetzt diese Prüfung nicht.

Quellen

Bayerisches Landessozialgericht: Urteil vom 16.04.2026 – L 2 SB 140/20; Entscheidung im Volltext.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit.

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Rentner aufgepasst: 478,90 Euro bis zum 7. Oktober sind ein Warnsignal

1. Oktober 2026 - 15:05

478,90 Euro von der Krankenkasse zurückbekommen: Eine solche Nachricht dürfte gerade bei Menschen mit kleiner Rente Aufmerksamkeit wecken. Doch hinter einer derzeit verbreiteten E-Mail im Namen der AOK steckt ein Betrugsversuch, vor dem die Verbraucherzentrale warnt.

Die Empfänger sollen eine angebliche Erstattung bis zum 7. Oktober 2026 bestätigen. Dieser Termin ist Teil der Täuschung: Es gibt keinen durch diese Nachricht belegten Zahlungsanspruch und keinen Anlass, über den enthaltenen Link persönliche Daten einzugeben.

Fast 500 Euro als Köder

Der Betreff lautet: „Ihre Rückerstattung über 478,90 € wartet auf Bestätigung“. Angeblich habe eine Überprüfung früherer Belege und Beiträge ergeben, dass den Angeschriebenen Geld zustehe.

Die Auszahlung sei bereits vorbereitet, es fehle lediglich eine Freigabe. Dafür sollen die Empfänger einen Link anklicken, wie die Verbraucherzentrale in ihrer Warnung vom 25. September 2026 erläutert.

Die Masche setzt auf eine verlockende Vorstellung: Das Geld gehört mir schon, ich muss es nur noch abholen. Genau dieser Eindruck soll die Frage verdrängen, ob die Nachricht überhaupt von der eigenen Krankenkasse stammt.

Der 7. Oktober ist eine erfundene Frist

Nach der Behauptung in der E-Mail soll der vermeintliche Anspruch verfallen, wenn die Freigabe nicht rechtzeitig erfolgt. Anschließend müsse die Erstattung neu beantragt werden.

Damit machen die Absender aus einem unerwarteten Geldversprechen eine scheinbar dringende Angelegenheit. Wer befürchtet, fast 500 Euro zu verlieren, soll möglichst schnell handeln und möglichst wenig nachfragen.

Aus der Warnung lässt sich allerdings keinesfalls ableiten, dass die Gefahr am 7. Oktober endet. Auch eine später eintreffende Nachricht wird durch ein anderes Datum oder einen veränderten Betrag nicht glaubwürdig.

Die Warnung betrifft auch Menschen ohne AOK-Mitgliedschaft

Es handelt sich weder um eine besondere Rentnerleistung noch um eine allgemeine Auszahlung an die Bevölkerung. Die angebliche Rückerstattung dient dazu, Empfänger auf eine fremde Internetseite zu locken und sensible Angaben abzugreifen.

Die AOK hat bei vergleichbaren Betrugsversuchen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche Nachrichten auch Menschen erreichen, die gar nicht bei ihr versichert sind. Der Empfang einer E-Mail beweist deshalb weder eine Mitgliedschaft noch, dass die Absender Zugang zu echten Versicherungsunterlagen haben.

Für Rentner ist die Warnung dennoch besonders alltagsnah: Viele müssen ihre Ausgaben genau planen und beschäftigen sich regelmäßig mit Krankenkassenbeiträgen, Zuzahlungen und Erstattungen. Wer auf finanzielle Entlastung hofft, sollte gerade deshalb die Herkunft einer solchen Nachricht unabhängig prüfen.

Ein vertrautes Logo macht keine echte Krankenkassen-Mail

Die AOK warnt vor täuschend echt gestalteten Nachrichten, in denen ihr Name, ihr Logo oder angebliche Ansprechpartner auftauchen. Solche Elemente können kopiert werden und sind kein Beleg für einen echten Kontakt.

Auch eine Referenznummer vermittelt lediglich den Anschein eines ordentlich erfassten Vorgangs. Auffällig sind bei der aktuellen Nachricht insbesondere die unpersönliche Ansprache, die zweifelhafte Absenderadresse und die Aufforderung, eine Zahlung über einen Link freizugeben.

Fehlerfreies Deutsch ist ebenfalls keine Entwarnung. Betrügerische E-Mails können sprachlich sauber formuliert sein und sogar den richtigen Namen des Empfängers enthalten.

So lässt sich die Nachricht sicher überprüfen

Wer unsicher ist, sollte die bekannte Internetadresse seiner Krankenkasse selbst eingeben oder die bereits installierte offizielle App öffnen. Ebenso ist eine Nachfrage über eine Telefonnummer möglich, die aus vorhandenen Versicherungsunterlagen oder von der selbst aufgerufenen offiziellen Internetseite stammt.

Eine Antwort auf die verdächtige E-Mail oder ein Anruf bei einer darin genannten Nummer schafft dagegen keine verlässliche Klärung. Damit könnten Betroffene erneut bei den Absendern der Fälschung landen.

Besonders eindeutig ist die Grenze beim Online-Banking: Die AOK erklärt, dass sie Versicherte niemals auffordert, ihre Identität mithilfe ihres Online-Bankings zu bestätigen. Eine entsprechende Aufforderung darf deshalb nicht als Voraussetzung für eine Krankenkassenerstattung behandelt werden.

Schon geklickt? Die nächsten Schritte hängen davon ab, was passiert ist

Ein angeklickter Link bedeutet nicht automatisch, dass bereits Geld verschwunden ist. Wer darüber hinaus Daten eingegeben oder eine Datei geöffnet hat, muss jedoch gezielt reagieren.

Was passiert ist Was jetzt zu tun ist Die Nachricht wurde erkannt, ohne Links oder Anhänge zu öffnen. Nicht antworten, als Spam markieren und löschen. Der Link wurde geöffnet, aber keine Angaben gemacht. Seite schließen, nichts herunterladen und das Gerät mit aktueller Schutzsoftware prüfen. Ein Passwort wurde eingegeben. Den echten Anbieter kontaktieren und das Passwort über dessen offiziellen Zugang ändern; weitere Konten mit demselben Passwort ebenfalls absichern. Bankzugang, Kartenangaben oder TAN wurden weitergegeben. Sofort die Bank verständigen und notwendige Sperren veranlassen; verdächtige Zahlungen melden.

Bei einem erfolgten Betrug sollten die Nachricht und weitere Nachweise als Beweismittel erhalten bleiben. Die AOK empfiehlt nach der Weitergabe persönlicher Daten an Betrüger eine Strafanzeige bei der Polizei.

Das Vertrauen in öffentliche Stellen wird gezielt ausgenutzt

Das Muster reicht weit über Krankenkassen hinaus: Ein bekannter Absender soll Vertrauen schaffen, eine angebliche Zahlung oder drohende Konsequenz soll zum Handeln bewegen. Gegen-Hartz berichtete bereits über gefälschte Renten-Mails mit einem Zahlungsversprechen von 374 Euro.

Auch bei einer falschen Mahnung über 41,60 Euro im Namen der Bundesnetzagentur wurde mit einem amtlich wirkenden Schreiben Druck aufgebaut. Ob Geld versprochen oder verlangt wird: Die behauptete Herkunft muss überprüfbar sein.

Wer eine solche Täuschung bemerkt, braucht keine Vorwürfe, sondern klare Informationen. Scham hilft den Tätern, weil sie Betroffene davon abhalten kann, frühzeitig Unterstützung zu suchen.

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Rentenkommission kippt Rente nach vielen Beitragsjahren: Das soll jetzt stattdessen kommen

1. Oktober 2026 - 15:03

Die Alterssicherungskommission empfiehlt einen tiefen Einschnitt beim Renteneintritt. Weder eine neue Altersrente, die ausschließlich von der Zahl der Beitragsjahre abhängt, noch die bisherige abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren sollen fortgeführt werden.

An ihre Stelle soll für gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte ein neuer Rentenzugang treten. Wer seinen langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, könnte nach einer Gesundheitsprüfung zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge ausscheiden.

Gesetz ist dieser Vorschlag bislang nicht. Die Bundesregierung muss daraus erst einen Gesetzentwurf entwickeln, während innerhalb von Union, SPD und den Bundesländern bereits heftiger Widerstand gegen die Abschaffung der sogenannten Rente mit 63 wächst.

Die Rentenkommission lehnt zwei Modelle ab

In der öffentlichen Diskussion werden zwei unterschiedliche Vorhaben häufig miteinander vermischt. Zum einen gab es die Forderung, den Rentenbeginn künftig allein an eine bestimmte Zahl von Beitragsjahren zu binden und auf ein zusätzliches Mindestalter zu verzichten.

Ein Beschäftigter, der bereits mit 16 Jahren angefangen hat, hätte nach 45 oder 47 Jahren entsprechend früher ausscheiden können als ein Akademiker mit spätem Berufseinstieg. Diesem Modell erteilt die Kommission ausdrücklich eine Absage.

Zum anderen empfiehlt das Gremium, die bereits bestehende Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI abzuschaffen. Versicherte können diese Rente bislang nach 45 Versicherungsjahren zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschlag beziehen.

Die Bezeichnung „Rente mit 63“ ist inzwischen irreführend. Für den Jahrgang 1964 und alle jüngeren Jahrgänge liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren, sofern die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht werden.

Warum Beitragsjahre allein nicht mehr entscheiden sollen

Die Kommission begründet ihre Ablehnung damit, dass Beitragsjahre gesundheitliche Belastungen nur ungenau abbilden. Eine lange Versicherungszeit beweise nicht automatisch, dass jemand besonders schwere körperliche oder psychische Arbeit geleistet hat.

Umgekehrt erreichen Menschen mit unterbrochenen Erwerbsverläufen die verlangte Wartezeit häufig nicht. Betroffen sind beispielsweise Versicherte mit längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit, geringen Einkommen, familiär bedingten Unterbrechungen oder späterem Einstieg in das Erwerbsleben.

Eine Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung anhand des Geburtsjahrgangs 1957 zeigte deutliche Unterschiede. Nach der engeren Definition der heutigen 45-Jahre-Regel erfüllten nur etwa 41 Prozent des untersuchten Jahrgangs die Voraussetzung.

In der untersten Einkommensgruppe erreichten lediglich ungefähr vier Prozent die Schwelle, während es in der höchsten Einkommensgruppe fast zwei Drittel waren. Auch Frauen, Menschen mit mehreren Kindern und Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten kamen erheblich seltener auf 45 Jahre.

Die Kommission verweist außerdem auf das Versicherungsprinzip. Wer dieselbe Zahl an Entgeltpunkten in kürzerer Zeit erworben hat, erhält derzeit keine vergleichbare Möglichkeit zum abschlagsfreien vorzeitigen Rentenbeginn wie ein Versicherter mit 45 Jahren.

Auch die bisherige Rente nach 45 Versicherungsjahren soll entfallen

Die Empfehlung geht über die Ablehnung eines neuen Beitragsjahre-Modells hinaus. Der abschlagsfreie Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte soll unter Beachtung des verfassungsrechtlich notwendigen Vertrauensschutzes möglichst früh abgeschafft werden.

Seit 2015 nutzten nach Angaben des Kommissionsberichts etwa 30 Prozent der neu in Altersrente gehenden Versicherten diese Möglichkeit. Die durchschnittliche Zugangsrente lag 2025 bei 1.677 Euro und damit deutlich über der durchschnittlichen Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen.

Nach Berechnungen der Kommission könnte die Rentenversicherung pro neuem Rentenjahrgang und Bezugsjahr unmittelbar etwa 430 Millionen Euro sparen, wenn Betroffene stattdessen eine vorgezogene Rente mit Abschlägen beziehen. Verschieben sämtliche Betroffenen ihren Rentenbeginn um ein Jahr, beziffert der Bericht die Entlastung auf rund 6,5 Milliarden Euro je Zugangsjahrgang.

Für Versicherte hätte die Abschaffung jedoch erhebliche Folgen. Selbst 45 oder mehr Versicherungsjahre würden künftig nicht mehr genügen, um allein aufgrund der Versicherungsdauer vor der Regelaltersgrenze ohne Kürzung auszuscheiden.

Gesundheitsprüfung soll die 45-Jahre-Regel teilweise ersetzen

Als Ausgleich schlägt die Kommission einen neuen Rentenzugang für gesundheitlich beeinträchtigte Menschen in rentennahen Jahrgängen vor. Voraussetzung wären mindestens 35 Versicherungsjahre und eine individuelle Gesundheitsprüfung.

Geprüft werden soll nicht nur, ob überhaupt noch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Entscheidend wäre vielmehr, ob die versicherte Person ihren letzten langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich wegen gesundheitlicher Einschränkungen noch bewältigen kann.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, könnte zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Weitere drei Jahre vorher wäre ein Rentenbeginn mit dauerhaften Abschlägen vorgesehen.

Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren wäre damit ein abschlagsfreier Beginn ab 65 Jahren möglich. Ein vorgezogener Zugang könnte nach dem Kommissionsmodell bereits ab 62 Jahren eröffnet werden, dann allerdings mit Kürzungen.

Gegen-Hartz berichtete bereits ausführlich darüber, wie die geplante Gesundheitsprüfung die bisherige Rente nach 45 Versicherungsjahren ersetzen soll.

Der neue Zugang wäre keine gewöhnliche Erwerbsminderungsrente

Die geplante Regelung darf nicht mit der heutigen Erwerbsminderungsrente verwechselt werden. Nach geltendem Recht wird für die meisten Versicherten geprüft, wie viele Stunden sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Wer täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt zunächst eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht.

Kann ein Dachdecker wegen einer Wirbelsäulenerkrankung nicht mehr auf dem Bau arbeiten, aber noch mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten verrichten, besteht normalerweise kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Der neue Zugang könnte genau diese Lücke für ältere Versicherte schließen.

Die Kommission möchte daneben auch die Bewertung der Drei-Stunden-Grenze bei der Erwerbsminderungsrente überarbeiten. Dabei sollen die tatsächlichen Vermittlungsmöglichkeiten gesundheitlich eingeschränkter Menschen stärker berücksichtigt werden.

Viele Einzelheiten der Gesundheitsprüfung sind noch offen

Der Bericht legt noch nicht fest, ab welchem Alter ein Versicherter als rentennah gilt. Ebenso wenig ist geklärt, wie viele Jahre jemand in seinem letzten Tätigkeitsbereich gearbeitet haben muss und welcher Schweregrad der Erkrankung verlangt wird.

Offen ist auch, welche ärztlichen Befunde vorgelegt werden müssten und wie die Deutsche Rentenversicherung den bisherigen Beruf beurteilen würde. Der Gesetzgeber müsste Begriffe wie „langjährig ausgeübtes Berufsfeld“ und „schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung“ rechtssicher bestimmen.

Für Betroffene würde sich das Verfahren gegenüber der heutigen 45-Jahre-Rente erheblich verändern. Bislang entsteht der Anspruch bei erfüllter Wartezeit und erreichter Altersgrenze ohne medizinische Begutachtung.

Künftig könnte das Ergebnis von Befundberichten, Gutachten und der Bewertung des bisherigen Arbeitsplatzes abhängen. Menschen mit schwer messbaren Schmerzen, psychischen Erkrankungen oder wechselnder Belastbarkeit könnten größere Schwierigkeiten bekommen, ihre Einschränkungen nachzuweisen.

Die vorgezogene Rente mit Abschlägen soll ebenfalls später beginnen

Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren können nach heutigem Recht grundsätzlich ab 63 Jahren eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze werden 0,3 Prozent dauerhaft abgezogen.

Bei einem um vier Jahre vorgezogenen Beginn entstehen dadurch Abschläge von 14,4 Prozent. Die Kürzung gilt lebenslang und wirkt sich später regelmäßig auch auf eine Hinterbliebenenrente aus.

Die Kommission empfiehlt, das früheste Zugangsalter zeitnah von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Anschließend soll diese Altersgrenze gemeinsam mit der Regelaltersgrenze steigen, sodass zwischen beiden Grenzen ein Abstand von drei Jahren bestehen bleibt.

Wer dennoch früher ausscheiden möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Sonderzahlungen drohende Rentenabschläge ganz oder teilweise ausgleichen. Ob sich das finanziell lohnt, hängt von der persönlichen Rentenhöhe, der Steuerbelastung und der erwarteten Bezugsdauer ab.

Vergleich zwischen geltendem Recht und Kommissionsvorschlag Rentenweg Geltendes Recht Empfehlung der Kommission Besonders langjährig Versicherte Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren, regelmäßig zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze Abschaffung unter Beachtung des Vertrauensschutzes Rente ausschließlich nach Beitragsjahren Keine solche Rentenart ohne zusätzliche Altersgrenze Auch künftig keine Einführung Langjährig Versicherte Ab 63 Jahren bei mindestens 35 Versicherungsjahren, mit Abschlägen Frühestes Alter soll zunächst auf 64 Jahre steigen Gesundheitlich beeinträchtigte ältere Versicherte Berufsunfähigkeit allein reicht für jüngere Geburtsjahrgänge meist nicht aus Neuer Zugang nach Gesundheitsprüfung und mindestens 35 Versicherungsjahren Beginn über den neuen Gesundheitszugang Noch nicht vorhanden Zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag, weitere drei Jahre vorher mit Abschlägen Regelaltersgrenze Schrittweise Anhebung auf 67 Jahre Ab 2032 mögliche Kopplung an die weitere Lebenserwartung Auch die Regelaltersgrenze könnte weiter steigen

Der geplante Umbau beschränkt sich nicht auf die 45-Jahre-Rente. Nach 2031 soll die Regelaltersgrenze bei steigender Lebenserwartung regelgebunden angehoben werden.

Ein zusätzliches Jahr Lebenserwartung soll nach dem Vorschlag in acht Monate längere Erwerbszeit und vier Monate längeren Rentenbezug aufgeteilt werden. Nach den derzeitigen Annahmen würde die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 von 67 auf ungefähr 67 Jahre und sechs Monate steigen.

Die Altersgrenzen müssten jeweils mindestens fünf Jahre vorher festgelegt werden. Damit soll verhindert werden, dass rentennahe Jahrgänge kurzfristig mit einem späteren Rentenbeginn überrascht werden.

Für gesundheitlich belastete Versicherte würde dadurch auch der neue Sonderzugang nach hinten wandern. Liegt die Regelaltersgrenze künftig beispielsweise bei 67 Jahren und sechs Monaten, wäre der abschlagsfreie gesundheitliche Rentenzugang erst mit 65 Jahren und sechs Monaten möglich.

Schwerbehindertenrente soll daneben bestehen bleiben

Unabhängig von der vorgeschlagenen Gesundheitsrente gibt es weiterhin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dafür müssen bei Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen.

Diese Rentenart ermöglicht ebenfalls einen abschlagsfreien Beginn vor der Regelaltersgrenze sowie einen noch früheren Beginn mit Abschlägen. Die genauen Altersgrenzen richten sich nach dem Geburtsjahrgang.

Der neue Gesundheitszugang wäre besonders für Menschen bedeutsam, deren Einschränkungen nicht zu einem GdB von 50 führen, die ihren bisherigen Beruf aber dennoch nicht mehr ausüben können. Eine Übersicht bietet der Beitrag zur Schwerbehindertenrente und den Altersgrenzen im Jahr 2026.

Vertrauensschutz wird zum Streitpunkt

Die Kommission verlangt, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt abzuschaffen. Gleichzeitig muss der Gesetzgeber das Vertrauen von Menschen berücksichtigen, die ihren Ruhestand bereits anhand der geltenden Regeln geplant haben.

Denkbar wären Übergangsregelungen nach Geburtsjahrgängen oder ein Schutz für Versicherte, die kurz vor dem bisherigen Rentenbeginn stehen. Welche Jahrgänge noch unter das geltende Recht fallen könnten, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen.

Politisch ist deshalb noch keineswegs entschieden, dass die Empfehlung unverändert Gesetz wird. Mehrere Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie Politiker aus Union und SPD verlangen die Beibehaltung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren oder zumindest großzügige Ausnahmen.

Bis ein Gesetz verkündet ist, gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften. Versicherte können aus dem Kommissionsbericht weder neue Ansprüche ableiten noch bereits bestehende Ansprüche verlieren.

Praxisbeispiel: Dachdecker könnte profitieren, gesunder Kollege verlieren

Der 65-jährige Martin hat 39 Versicherungsjahre und war mehr als drei Jahrzehnte als Dachdecker beschäftigt. Wegen schwerer Rücken- und Knieerkrankungen kann er nicht mehr auf Dächern arbeiten, leichte Tätigkeiten wären nach ärztlicher Einschätzung aber noch sechs Stunden täglich möglich.

Nach heutigem Recht bekommt Martin deshalb grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente und erfüllt auch nicht die 45 Jahre für die abschlagsfreie Altersrente. Würde der Kommissionsvorschlag unverändert Gesetz, könnte er nach einer erfolgreichen Gesundheitsprüfung und wegen seiner mehr als 35 Versicherungsjahre möglicherweise ab 65 Jahren ohne Abschlag ausscheiden.

Sein gleichaltriger Kollege Peter hat dagegen 47 Versicherungsjahre und ist weiterhin gesund. Heute könnte Peter mit 65 Jahren ohne Abschlag in Rente gehen, nach Abschaffung der bisherigen Regelung müsste er jedoch bis zur Regelaltersgrenze arbeiten oder eine dauerhafte Kürzung akzeptieren.

Das Beispiel zeigt die Verschiebung. Nicht mehr die lange Versicherungsdauer allein, sondern eine Kombination aus Alter, mindestens 35 Versicherungsjahren und nachgewiesener gesundheitlicher Einschränkung soll über den abschlagsfreien früheren Rentenzugang entscheiden.

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Jobcenter macht aus Kontoauszügen einen Umzug und verweigert Bürgergeld

1. Oktober 2026 - 14:38

Die Bankkarte wurde weit entfernt vom Wohnort eingesetzt – für das Jobcenter sprach das für einen Umzug zur Freundin. Ein schwerbehinderter Mann bekam deshalb keine Weiterbewilligung seiner monatlichen 1.131 Euro Bürgergeld.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verpflichtete die Behörde zur vorläufigen Zahlung. Der aktuelle Fall zeigt, wie gefährlich es wird, wenn aus auffälligen Buchungen eine vermeintlich sichere Erkenntnis über das Leben eines Menschen entsteht.

370 Kilometer entfernt eingekauft – aber wer hatte die Karte?

In dem verhandelten Fall zeigten Kontoauszüge zahlreiche Buchungen in der rund 370 Kilometer entfernten Region seiner Freundin. Drei unangekündigte Hausbesuche blieben erfolglos; auch seine Ärzte und sein Anwalt waren in deren Umgebung ansässig.

Der Mann erklärte, wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen die Wohnung im zweiten Stock ohne Hilfe nicht verlassen zu können. Seine Freundin erledige Einkäufe mit seiner Karte und nutze auch sein Auto.

Beim angekündigten Hausbesuch wurde er schließlich in seiner eingerichteten Wohnung angetroffen, samt Kleidung, Unterlagen und Lebensmitteln. In der Wohnung der Freundin fanden sich dagegen kaum Hinweise auf einen dauerhaften Einzug.

Das Gericht nahm auch die belastenden Hinweise ernst

Der Verdacht war allerdings nicht aus der Luft gegriffen: Besonders der ungewöhnlich niedrige Wasserverbrauch ließ auch das Gericht zweifeln. Es hielt die Erklärung, der Mann gehe lediglich sehr sparsam mit Wasser um, für wenig überzeugend.

Dennoch sprachen die eidesstattlich versicherten Angaben, Zeugenaussagen und Feststellungen bei den Hausbesuchen insgesamt für den bisherigen Lebensmittelpunkt. Der Senat hielt dessen Fortbestand im Eilverfahren für überwiegend wahrscheinlich.

Bis dahin waren bereits 1.500 Euro Mietrückstände aufgelaufen, die Wohnung war gekündigt und eine Gassperre angedroht. Ein Streit über Buchungsorte hatte damit längst Folgen für Wohnen und Versorgung.

Was das Landessozialgericht tatsächlich entschieden hat

Mit Beschluss vom 8. Juli 2025, Aktenzeichen L 21 AS 537/25 B ER, sprach das Gericht vorläufig 563 Euro Regelbedarf und 68 Euro Heizkosten monatlich ab dem 10. Februar 2025 zu. Die Unterkunftskosten von 500 Euro monatlich kamen ab März hinzu, weil die Februarmiete bereits bezahlt war.

Die Anordnung galt bis zum 30. September 2025, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Es handelt sich somit um einen Eilbeschluss aus dem Jahr 2025 und nicht um eine neue, endgültige Entscheidung über sämtliche Streitfragen.

Ein Buchungsort ist noch kein Lebensmittelpunkt

Nach § 30 Absatz 3 SGB I kommt es beim gewöhnlichen Aufenthalt darauf an, ob jemand an einem Ort mehr als nur vorübergehend verweilt. Wo eine Karte eingesetzt wird, beantwortet diese Frage allein noch nicht.

Kurze Besuche bei einem Partner verlagern den gewöhnlichen Aufenthalt nicht automatisch. Umgekehrt reicht eine weiterbestehende Meldeadresse nicht, wenn jemand tatsächlich dauerhaft anderswo lebt.

Davon getrennt gelten die Anforderungen an die Erreichbarkeit gegenüber dem Jobcenter. Aus der Feststellung, dass kein Umzug vorliegt, folgt deshalb keine pauschale Erlaubnis für beliebig lange oder nicht abgestimmte Abwesenheiten.

Das Jobcenter muss auch entlastende Umstände prüfen

Nach § 20 SGB X muss die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und auch Umstände berücksichtigen, die für Betroffene sprechen. Wer lediglich belastende Hinweise zusammenzählt, wird dieser Pflicht nicht gerecht.

Beobachtung Was zusätzlich geklärt werden muss Kartenzahlungen in einer anderen Stadt Wer hat die Karte tatsächlich benutzt und weshalb? Niemand öffnet beim unangekündigten Besuch Welche Erklärung gibt es, und was zeigen weitere Ermittlungen? Auffällig niedriger Verbrauch in der Wohnung Welche nachvollziehbaren Gründe bestehen, und passen diese zu den übrigen Umständen? Regelmäßige Aufenthalte beim Partner Handelt es sich um Besuche oder um eine dauerhafte Verlagerung des Alltags?

Für Betroffene ist es deshalb sinnvoll, ungewöhnliche Buchungen konkret zu erläutern und vorhandene Nachweise einzureichen. Welche Grenzen für Wohnungsbesichtigungen gelten, erläutert unser Beitrag zu Hausbesuchen des Jobcenters und den Rechten der Betroffenen.

„Nicht zuständig“ darf den Antrag nicht verschwinden lassen

Hält sich ein Jobcenter für örtlich unzuständig, muss es den Antrag nach § 16 Absatz 2 SGB I unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Im entschiedenen Fall war genau das unterblieben.

Für Streitigkeiten zwischen Leistungsträgern sieht § 43 SGB I vorläufige Leistungen vor, wenn der Sozialleistungsanspruch besteht. Beantragt der Berechtigte diese, muss der zuerst angegangene Träger unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorläufig leisten.

Die Vorschrift schützt davor, zwischen Behörden ohne Existenzsicherung stehen zu bleiben. Sie ersetzt allerdings nicht die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und verpflichtet auch nicht jedes beliebige Jobcenter dauerhaft zur Zahlung.

Bei fehlendem Geld reicht Abwarten nicht

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dafür sollte eine zulässige Form genutzt werden, etwa ein unterschriebener Brief oder die Erklärung zur Niederschrift beim Jobcenter.

Bei einer abgelehnten Weiterbewilligung führt der Widerspruch allein jedoch noch nicht zu neuen Zahlungen. Droht eine existenzielle Notlage, kommt zusätzlich eine einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG beim Sozialgericht in Betracht.

Aktuelle Kontoauszüge, Mietrückstände oder eine angekündigte Versorgungssperre können die Dringlichkeit belegen. Warum gerichtlicher Eilrechtsschutz neben einem Widerspruch erforderlich werden kann, erklärt auch unser Beitrag zum fehlenden Aufschub bei bestimmten Jobcenter-Bescheiden.

Kontoauszüge: Datenschutz und Nachweise gehören zusammen

Aus dem Fall folgt nicht, dass Betroffene vorsorglich sämtliche Ausgaben unkenntlich machen sollten. Erforderliche Angaben zur Prüfung des Leistungsanspruchs müssen erkennbar bleiben; zulässige Schwärzungen schützen dagegen nicht benötigte private Informationen.

Welche Angaben verdeckt werden dürfen und welche lesbar bleiben müssen, zeigt unser Ratgeber zum richtigen Schwärzen von Kontoauszügen fürs Jobcenter. Eine verständliche Erklärung auffälliger Buchungen hilft bei der Aufklärung, ohne dass jedes private Detail offengelegt werden muss.

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EM-Rente trotz sieben Gutachten abgelehnt: Entscheidend war der Zeitpunkt

1. Oktober 2026 - 14:07

Sieben medizinische Gutachten und dennoch keine Erwerbsminderungsrente: Im Verfahren einer Klägerin war entscheidend, seit wann ihre Erkrankungen die tägliche Arbeitsfähigkeit so stark einschränkten, dass eine Erwerbsminderung vorlag.

Das Hessische Landessozialgericht sah die Erwerbsminderung erst für einen Zeitpunkt als nachgewiesen an, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Eine zusätzliche fachübergreifende Begutachtung lehnte es ab.

Das Bundessozialgericht verwarf ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 7. September 2026 als unzulässig. Es prüfte den Rentenanspruch nicht erneut inhaltlich. Der Beschluss zeigt, was eine Beschwerde darlegen muss, wenn sie dem LSG vorwirft, trotz offener medizinischer Fragen kein weiteres Gutachten eingeholt zu haben. (BSG, B 5 R 29/26 B)

Sieben Gutachten aus mehreren Fachgebieten

Die Klägerin hatte im Dezember 2017 eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Die Rentenversicherung ließ zwei internistische und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellen und lehnte den Antrag ab. Vor dem Sozialgericht Fulda kamen ein internistisch-rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten hinzu.

Im Berufungsverfahren holte das Hessische Landessozialgericht zwei weitere neurologisch-psychiatrische Gutachten nach Aktenlage ein. Damit lagen insgesamt sieben Gutachten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vor. Die Klägerin beantragte zusätzlich eine Begutachtung auf dem Gebiet der Lymphologie und Gefäßerkrankungen sowie ein fachübergreifendes Gutachten.

Das LSG lehnte diese Anträge ab und wies die Berufung mit Urteil vom 17. November 2025 zurück, Aktenzeichen L 5 R 288/22. Nach seiner Einschätzung ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Wechselwirkungen oder Überschneidungen der Leiden weitere Ermittlungen erforderten. Vor dem BSG gelang es der Klägerin nicht, einen Verfahrensfehler bei diesem Vorgehen ausreichend darzulegen.

Warum zwei Zeitpunkte über den Rentenanspruch entschieden

Das LSG sah den Eintritt der Erwerbsminderung erst zum 7. Juni 2019 als nachgewiesen an. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lagen nach seinen Feststellungen jedoch letztmals am 30. Juni 2018 vor. Die Klägerin hätte daher einen früheren Eintritt der Erwerbsminderung nachweisen müssen.

Für die EM-Rente sind grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich. Bestimmte Zeiten können diesen Fünfjahreszeitraum verlängern; außerdem bestehen gesetzliche Ausnahmen. Die gesundheitlichen Einschränkungen und der Versicherungsverlauf müssen deshalb zeitlich zusammenpassen. Grundlage ist § 43 SGB VI.

Eine lange Krankheitsgeschichte belegt noch nicht, seit wann die tägliche Belastbarkeit unter die rentenrechtlichen Grenzen gesunken ist. Ein weiteres Gutachten hätte daher auch den früheren Gesundheitszustand nachvollziehbar beurteilen müssen.

Wann mehrere Erkrankungen ein Gesamtgutachten erfordern können

Für die medizinische Beurteilung zählt, welche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch möglich sind. Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt grundsätzlich die medizinischen Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht.

Die Zahl der Diagnosen beantwortet diese Frage nicht. Mehrere Erkrankungen können unterschiedliche Tätigkeiten ausschließen, ohne die tägliche Arbeitsdauer zusätzlich zu verkürzen. Sie können sich aber auch so beeinflussen, dass die gemeinsame Belastung in den einzelnen Fachgutachten nicht ausreichend erfasst wird.

Eine weitere fachübergreifende Beurteilung kann deshalb notwendig werden, wenn sich aus den vorhandenen Befunden Hinweise auf bislang ungeklärte Überschneidungen oder gegenseitige Verstärkungen ergeben. Im aktuellen Verfahren hatte die Klägerin solche Zusammenhänge nach Auffassung des BSG nicht ausreichend dargelegt. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei ihr medizinisch jede Wechselwirkung ausgeschlossen war. (BSG-Beschluss, Randnummern 18 und 19)

Entscheidend ist, ob die Erkrankungen und ihre Auswirkungen bereits gemeinsam bewertet wurden. Eine solche fachübergreifende Beurteilung kann in einem vorhandenen Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen enthalten sein; ein zusätzliches Gesamtgutachten ist dann nicht automatisch erforderlich. Das verdeutlicht auch der BSG-Beschluss vom 19. Oktober 2011, B 13 R 135/11 B.

Wie sich Wechselwirkungen verständlich darstellen lassen

Ein möglicher Zusammenhang lässt sich an Schmerzen und psychischer Erschöpfung veranschaulichen: Eine betroffene Person muss eine Tätigkeit wegen zunehmender Schmerzen unterbrechen. Anschließend verhindern Konzentrationsprobleme und Erschöpfung, dass sie die Arbeit nach einer üblichen Pause wieder aufnimmt. Zu prüfen wäre dann, ob der gesamte Erholungsbedarf in den bisherigen Gutachten ausreichend berücksichtigt wurde.

Eine solche Beschreibung muss auf den tatsächlichen Beschwerden beruhen und ärztlich eingeordnet werden. Hilfreich sind Angaben dazu, nach welcher Belastungsdauer Probleme auftreten, wie häufig Tätigkeiten abgebrochen werden und wie lange die Erholung dauert. Bei körperlichen Einschränkungen sollte außerdem erkennbar werden, ob etwa ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen Entlastung bringt oder ebenfalls Beschwerden verursacht.

Eigene Aufzeichnungen können diese Abläufe veranschaulichen, ersetzen aber keine medizinischen Befunde. Besonders aussagekräftig sind ärztliche Berichte, die den Zusammenhang zwischen Beschwerden und begrenzter Belastbarkeit erklären. Hinweise zur Zusammenstellung bietet der Beitrag zur Vorbereitung auf das Gutachten für die EM-Rente.

Welche Fragen ein weiteres Gutachten beantworten sollte

Eine fachübergreifende Begutachtung sollte erklären, welche Tätigkeiten trotz aller Erkrankungen noch möglich sind, wie lange sie ausgeübt werden können und auf welchen Zeitraum sich diese Einschätzung bezieht.

Offene Frage Was die Begutachtung klären sollte Zusammenwirken der Erkrankungen Ob sich festgestellte Einschränkungen überschneiden, gegenseitig verstärken oder zusätzliche Ausfälle verursachen. Tägliche Belastbarkeit Wie lange gesundheitlich geeignete Arbeiten unter Berücksichtigung aller Beschwerden möglich bleiben. Pausen und Erholung Ob zusätzliche Unterbrechungen erforderlich sind und wie häufig und wie lange sie auftreten. Abweichende Gutachten Ob unterschiedliche Ergebnisse auf verschiedenen Befunden, Untersuchungszeiträumen oder unvereinbaren Annahmen beruhen. Früherer Eintritt der Erwerbsminderung Welche Befunde belegen können, dass das Leistungsvermögen bereits im streitigen Zeitraum entsprechend eingeschränkt war.

Diese Fragen geben eine Orientierung für die medizinische Aufklärung. Für einen gerichtlichen Beweisantrag müssen sie auf die behaupteten Einschränkungen und die vorhandenen Unterlagen zugeschnitten werden.

Welche Mängel weitere Ermittlungen rechtfertigen

Nach einer bereits erfolgten Begutachtung muss das Gericht nicht jeder Forderung nach einem weiteren Gutachten folgen. Zusätzliche Ermittlungen können insbesondere bei erheblichen Mängeln oder widersprüchlichen Ergebnissen erforderlich sein, die auf miteinander unvereinbaren Feststellungen beruhen. Auch begründete Zweifel an der Sachkunde können Anlass für weitere Ermittlungen geben. Ein ungünstiges Ergebnis allein genügt nicht.

Ein erheblicher Mangel kann etwa vorliegen, wenn ein Gutachten einen Befund übergeht, der die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verändern könnte. Bei widersprechenden Bewertungen sollte genau benannt werden, welche Feststellungen nicht zusammenpassen. Unterschiedliche Ergebnisse lassen sich beispielsweise durch eine zwischenzeitliche Verschlechterung erklären und erzwingen deshalb nicht automatisch eine neue Begutachtung.

Zweifel an der Sachkunde müssen sachlich begründet werden. Sie können sich etwa ergeben, wenn eine besonders schwierige medizinische Frage Spezialwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetzt werden kann.

Stützt sich das Urteil auf mehrere im Ergebnis übereinstimmende Gutachten desselben Fachgebiets, reicht es für die Beschwerde nicht, nur eines davon anzugreifen. Sie muss erklären, weshalb alle Gutachten, auf die sich das Urteil dabei stützt, als Entscheidungsgrundlage ungeeignet sein sollen. Diese Anforderung nennt das BSG ausdrücklich in Randnummer 18 seines Beschlusses.

Dafür lohnt sich ein Abgleich zwischen den Gutachten und den übrigen medizinischen Unterlagen. Fehlt ein Befund, sollte er mit Datum, Inhalt und Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit bezeichnet werden. Wie sich solche Lücken aufspüren lassen, erläutert der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: Die Akte zeigt entscheidende Lücken“.

Warum ein Beweisantrag mehr als eine Diagnosenliste braucht

Das Sozialgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Diese Pflicht hängt nicht davon ab, ob Betroffene juristisch präzise Anträge stellen. Das bestimmt § 103 SGG.

Wer später mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine unzureichende Sachaufklärung rügt, muss jedoch besondere Anforderungen erfüllen. Nach § 160 Absatz 2 Nummer 3 SGG muss sich die Rüge auf einen Beweisantrag beziehen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Außerdem ist darzulegen, weshalb die unterlassene Beweisaufnahme das Urteil hätte beeinflussen können.

Der Antrag muss erkennen lassen, welche konkrete Tatsache durch welches Beweismittel geklärt werden soll. Je mehr Gutachten bereits vorliegen, desto genauer muss beschrieben werden, was noch ungeklärt ist. Anwaltlich vertretene Beteiligte müssen zudem darauf achten, den Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechtzuerhalten und dies nachvollziehbar festzuhalten. Diese Anforderungen erläutert der BSG-Beschluss vom 9. April 2025, B 5 R 137/24 B.

Im aktuellen Fall hatte die Klägerin Beweisanträge gestellt. Gescheitert ist ihre Beschwerde an der unzureichenden Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe. Der Beschluss begrenzt somit weder die Zahl möglicher Gutachten noch verändert er die gesetzlichen Voraussetzungen der EM-Rente.

Ein fiktives Beispiel aus der Praxis

Eine Versicherte leidet unter Rückenschmerzen und einer depressiven Erkrankung. Die Fachgutachten halten jeweils leichte Arbeiten für mindestens sechs Stunden täglich für möglich. Ein Reha-Bericht aus der Zeit, in der sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllte, dokumentiert jedoch wiederholte Arbeitsabbrüche, bei denen Schmerzen, Konzentrationsverlust und längere Erholungsphasen gemeinsam auftraten.

Ihre Prozessvertretung weist darauf hin, dass dieser Bericht in den Gutachten nicht berücksichtigt wurde, und beantragt eine fachübergreifende Beurteilung des damaligen Leistungsvermögens. Damit benennt sie einen konkreten Ansatz für weitere Ermittlungen. Ob ein neues Gutachten erforderlich ist und eine Rente zusteht, hängt weiterhin von der gesamten Beweislage ab.

Fragen und Antworten zum Gesamtgutachten bei der EM-Rente Besteht bei mehreren Erkrankungen automatisch Anspruch auf ein Gesamtgutachten?

Nein. Entscheidend ist, ob die vorhandenen Gutachten die Auswirkungen sämtlicher Erkrankungen ausreichend erfassen. Hinweise auf bislang ungeklärte Wechselwirkungen können eine weitere Begutachtung erforderlich machen.

Hat das BSG den Rentenanspruch der Klägerin erneut geprüft?

Nein. Es verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Eine neue medizinische Bewertung oder eine inhaltliche Entscheidung über den Rentenanspruch erfolgte nicht.

Muss jede Abweichung zwischen Gutachten durch ein neues Gutachten geklärt werden?

Nein. Unterschiedliche Ergebnisse können sich etwa durch verschiedene Untersuchungszeiträume erklären. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht, wenn für die Entscheidung wichtige Widersprüche ungeklärt bleiben.

Müssen Betroffene Wechselwirkungen schon vor einer weiteren Begutachtung vollständig beweisen?

Ein fertiges medizinisches Gesamtgutachten ist nicht erforderlich, um auf offene Fragen hinzuweisen. Hilfreich sind konkrete Befunde und Beschreibungen der Beschwerden. Für eine spätere Sachaufklärungsrüge muss zusätzlich erklärt werden, warum sich dem LSG weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

Können spätere Gutachten eine frühere Erwerbsminderung belegen?

Ja, wenn sie den Rückschluss auf den früheren Zeitraum medizinisch nachvollziehbar begründen. Eine heutige Diagnose allein reicht dafür nicht. Entscheidend ist, seit wann die Erkrankungen das tägliche Leistungsvermögen im erforderlichen Umfang eingeschränkt haben.

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Schulden: Schuldnerberatung soll jetzt Geld kosten

1. Oktober 2026 - 13:48

Wer seine Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, braucht Hilfe – und könnte dafür künftig selbst zahlen. Bundestag und Bundesrat haben am 25. September 2026 dem Kompromiss zum Schuldnerberatungsdienstegesetz zugestimmt.

Die beschlossene Fassung erlaubt Beratungsentgelte. Der zuvor vorgesehene Grundsatz einer kostenlosen Beratung mit eng begrenzten Ausnahmen entfällt.

Kostenlose Angebote bleiben weiterhin möglich. Zudem dürfen die Entgelte Ratsuchende nicht unangemessen belasten und nicht der Gewinnerzielung dienen. Für Sie wird deshalb entscheidend, bei welchem Anbieter Sie Hilfe suchen und welche Kosten dieser vorab nennt.

Nach der Blockade kommt die Zustimmung – mit verändertem Inhalt

Noch im Mai hatte der Bundesrat dem Gesetz die erforderliche Zustimmung verweigert. Gegen-Hartz berichtete über die Blockade der grundsätzlich kostenlosen Schuldnerberatung. Anschließend befasste sich der Vermittlungsausschuss mit dem Streit zwischen Bund und Ländern.

Am 23. September verständigte sich der Ausschuss auf einen Kompromiss. Zwei Tage später stimmten Bundestag und Bundesrat zu. Im Bundestag unterstützten CDU/CSU und SPD das Ergebnis; AfD, Grüne und Linke stimmten dagegen.

Stand der Recherche am 30. September 2026 ist damit die parlamentarische Zustimmung belegt. Eine Verkündung im Bundesgesetzblatt und ein bereits erfolgtes Inkrafttreten sind durch die hier ausgewerteten Nachweise nicht bestätigt.

Aus dem Beschluss folgt deshalb keine sofortige Zahlungspflicht für Ihren nächsten Beratungstermin.

Was aus der kostenlosen Beratung geworden ist

Die frühere Bundestagsfassung sah kostenlose Schuldnerberatung als Regelfall vor. Anbieter hätten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ein begrenztes Entgelt verlangen dürfen. Dieses sollte höchstens die Betriebskosten für die Beratung decken und Ratsuchende nicht unangemessen belasten.

Der Kompromiss streicht die Voraussetzung des besonders begründeten Ausnahmefalls. Beratungsstellen können nach der neuen Fassung Entgelte verlangen, solange diese die genannten Grenzen einhalten. Damit verliert die Kostenfreiheit ihren ausdrücklich festgeschriebenen Vorrang.

Frühere Bundestagsfassung Beschlossener Vermittlungskompromiss Kostenlose Beratung sollte grundsätzlich der Regelfall sein. Beratungsstellen können Entgelte erheben; kostenlose Beratung bleibt möglich. Entgelte sollten besonders begründete Ausnahmefälle voraussetzen. Ein besonders begründeter Ausnahmefall wird nicht mehr verlangt. Ein Entgelt durfte maximal die Betriebskosten für die Beratung decken und nicht unangemessen belasten. Ein Entgelt darf nicht der Gewinnerzielung dienen und Verbraucher nicht unangemessen belasten. Keine bundesweite Pflichtgebühr für jeden Termin

Der neue Text verpflichtet Beratungsstellen nicht dazu, Rechnungen auszustellen. Fragen Sie bei der Terminvereinbarung nach den Gesamtkosten und danach, welche Leistungen diese abdecken.

Nach der beschlossenen Regelung müssen Beratungsstellen rechtzeitig vor ihrer Inanspruchnahme über mögliche Entgelte und deren Höhe informieren.

Warum der Fachverband vor neuen Hürden warnt

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung kritisierte den Vermittlungskompromiss bereits am 24. September. Nach ihrer Einschätzung schwächt er sowohl die Kostenfreiheit als auch die zuvor konkretisierten Qualitätsanforderungen.

Der Verband verlangt ausreichend Personal, verlässliche Finanzierung und einen zeitnahen Zugang zu professioneller Hilfe. Seine Kritik trifft einen empfindlichen Punkt: Wer bereits zwischen Lebensmitteln, Stromrechnung und offenen Forderungen abwägen muss, könnte wegen zusätzlicher Beratungskosten noch länger warten.

Welche Grenzen Gläubigervertreter beachten müssen, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über unzulässige Praktiken von Inkassounternehmen. Bei möglichen Rechtsverstößen kann außerdem die zentrale Aufsicht über Inkassodienstleister eine Anlaufstelle sein.

So finden Sie Hilfe, ohne vorschnell einen Vertrag zu unterschreiben

Wenden Sie sich an kommunale Beratungsstellen, Wohlfahrtsverbände oder Verbraucherzentralen und klären Sie deren jeweilige Bedingungen. Die Justiz weist darauf hin, dass Schuldnerberatung häufig kostenlos ist. Sie empfiehlt trotzdem, die Kosten vor dem Termin ausdrücklich zu erfragen.

Lassen Sie sich erklären, ob Sie eine vollständige Beratung erhalten und ob die Stelle erforderliche Bescheinigungen ausstellen darf. Sammeln Sie dafür Gläubigerschreiben, Kontoauszüge und Einkommensnachweise. Teilen Sie bereits bei der Anmeldung mit, wenn eine Kontopfändung, eine Stromsperre oder der Verlust Ihrer Wohnung droht.

Bei einer Pfändung sollten Sie nicht auf das neue Gesetz warten

Die politische Einigung ersetzt keinen konkreten Kontoschutz. Bei einer Kontopfändung sichert ein P-Konto grundsätzlich einen monatlichen Freibetrag. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich dieser erhöhen. Welche Einkommensbeträge geschützt bleiben, zeigt die Pfändungstabelle seit Juli 2026.

Prüfen Sie außerdem, ob Sie zusätzliche Freibeträge auf dem P-Konto bescheinigen lassen können. Wurde Ihr geschützter Betrag durch einen individuellen Beschluss festgesetzt, sollten Sie klären, ob eine Anpassung nötig ist: Die jährliche Erhöhung greift nicht in jeder Konstellation automatisch.

Verlassen Sie sich auch bei Sozialleistungen nicht darauf, dass die Bank deren Herkunft allein als ausreichenden Schutz behandelt. Wie schwer fehlender Kontoschutz wiegen kann, zeigt der Fall, in dem Bürgergeld auf einem ungeschützten Konto gepfändet wurde.

FAQ: Gebühren für Schuldnerberatung Muss ich wegen des Beschlusses jetzt für jede Schuldnerberatung zahlen?

Nein. Der Kompromiss sieht keine allgemeine Zahlungspflicht vor. Kostenlose Angebote bleiben möglich. Fragen Sie vor der Beratung nach den Bedingungen.

Wie hoch dürfen die Entgelte sein?

Die beschlossene Regelung nennt keinen festen Eurobetrag. Sie verbietet unangemessene Belastungen und Entgelte zur Gewinnerzielung. Die Beratungsstelle muss mögliche Kosten und deren Höhe rechtzeitig vorher nennen.

Sollte ich mit der Beratung bis zum Inkrafttreten warten?

Nein. Suchen Sie bei Zahlungsproblemen frühzeitig Hilfe. Besonders bei einer laufenden Pfändung oder einer drohenden Versorgungssperre sollten Sie den dringenden Handlungsbedarf sofort ansprechen.

Quellen

Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung: Stellungnahme zum Vermittlungsergebnis, 24. September 2026.
Deutscher Bundestag: Drucksache 21/2774 – Beschlussempfehlung und Bericht mit dem Grundsatz der Kostenfreiheit, 12. November 2025.
Deutscher Bundestag: Vermittlungsergebnis zum Schuldnerberatungsdienstegesetz zugestimmt, 25. September 2026.
Justiz-Services: Geld schützen bei einer Kontopfändung, abgerufen am 30. September 2026.
Vermittlungsausschuss: Drucksache 21/8160 – Beschlussempfehlung zum Schuldnerberatungsdienstegesetz, 23. September 2026.

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GdB 50 verloren: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht immer vor einem Verlust

1. Oktober 2026 - 13:08

Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis vermittelt vielen Betroffenen zunächst Sicherheit. Wer den Ausweis ohne Ablaufdatum erhalten hat, geht häufig davon aus, dass der festgestellte Grad der Behinderung dauerhaft anerkannt bleibt.

Ein Schreiben des Versorgungsamtes zur Nachprüfung kann deshalb verunsichern. Die rechtliche Lage ist jedoch komplizierter, als der Begriff „unbefristet“ vermuten lässt.

Nach gültiger Rechtslage schützt ein unbefristeter Ausweis nicht automatisch vor einer erneuten Prüfung durch die Behörde. Entscheidend ist nicht allein das Datum auf dem Ausweis, sondern die Frage, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Feststellung wesentlich verändert haben.

Das Versorgungsamt darf daher auch Jahre später ärztliche Befunde anfordern und prüfen, ob der bisherige Grad der Behinderung weiterhin gerechtfertigt ist. Grundlage dieses Beitrags ist der bereitgestellte Text zur Nachprüfung durch das Versorgungsamt.

Was „unbefristet“ beim Schwerbehindertenausweis wirklich bedeutet

Der Begriff „unbefristet“ bezieht sich in erster Linie darauf, dass der Ausweis kein reguläres Ablaufdatum hat. Er bedeutet jedoch nicht, dass die gesundheitliche Bewertung für alle Zukunft unveränderbar wäre. Der Schwerbehindertenausweis ist ein Verwaltungsdokument, das auf einem Feststellungsbescheid beruht. Dieser Bescheid kann unter bestimmten Voraussetzungen überprüft und angepasst werden.

Für Betroffene ist diese Unterscheidung wichtig. Der Ausweis bestätigt zwar einen bestimmten Status, ersetzt aber keine medizinische Prognose für das gesamte weitere Leben.

Wenn die Behörde annimmt, dass sich der Gesundheitszustand verbessert haben könnte, kann sie eine Nachprüfung einleiten. Dafür braucht sie keinen besonderen Verdacht und auch keinen konkreten Anlass.

Eine solche Prüfung kann routinemäßig erfolgen. Das wirkt für viele Menschen ungerecht, ist aber verwaltungsrechtlich möglich. Gerade bei Erkrankungen, deren Verlauf schwanken oder sich verbessern kann, greifen Versorgungsämter immer wieder zu solchen Überprüfungen. Das betrifft auch Menschen, deren Ausweis bislang ohne zeitliche Begrenzung ausgestellt wurde.

Warum eine Herabsetzung des GdB möglich ist

Der Grad der Behinderung, kurz GdB, wird nach den gesundheitlichen Einschränkungen und ihren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bewertet. Wenn sich diese Einschränkungen wesentlich verringert haben, kann die Behörde den bisherigen Bescheid ändern.

In der Praxis kommt eine Herabsetzung vor allem dann in Betracht, wenn der Gesamt-GdB um mindestens 10 Punkte niedriger bewertet wird. Besonders folgenreich ist das, wenn der GdB von 50 auf 40 sinkt.

Ein GdB von 50 markiert die Schwelle zur Schwerbehinderung. Wird dieser Wert unterschritten, entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft. Damit können auch Nachteilsausgleiche wegfallen, die an diesen Status geknüpft sind. Dazu gehören etwa besondere Rechte im Arbeitsleben, steuerliche Vorteile oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Anders ist die Lage, wenn der GdB zwar gesenkt wird, aber weiterhin mindestens 50 beträgt. Wer beispielsweise von einem GdB von 80 auf 70 herabgestuft wird, bleibt weiterhin schwerbehindert. Dennoch kann auch eine solche Änderung spürbare Folgen haben. Bestimmte Merkzeichen oder einzelne Nachteilsausgleiche können entfallen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind.

Situation Mögliche Folge GdB 50 wird auf GdB 40 gesenkt Die Schwerbehinderteneigenschaft entfällt, viele Nachteilsausgleiche können wegfallen. GdB 80 wird auf GdB 70 gesenkt Der Status als schwerbehinderter Mensch bleibt erhalten, einzelne Vorteile können aber betroffen sein. Ein Merkzeichen wird aberkannt Nachteilsausgleiche, die an dieses Merkzeichen gebunden sind, können entfallen. Die Behörde kündigt eine Herabsetzung nur an Die Entscheidung ist noch nicht endgültig, die Anhörung sollte genutzt werden. Die Beweislast liegt nicht bei den Betroffenen

Auch wenn das Versorgungsamt eine Nachprüfung einleiten darf, bedeutet das nicht, dass Betroffene schutzlos sind. Die Behörde muss nachvollziehbar darlegen, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Pauschale Formulierungen wie eine allgemeine Stabilisierung des Zustands reichen dafür nicht aus. Es braucht belastbare medizinische Befunde.

Diese Unterscheidung ist in der Praxis von großer Bedeutung. Nicht die betroffene Person muss beweisen, dass sie weiterhin krank oder eingeschränkt ist. Vielmehr muss die Behörde eine tatsächliche Verbesserung belegen, wenn sie den GdB herabsetzen will. Trotzdem sollten Betroffene aktiv mitwirken, damit die eigene gesundheitliche Situation vollständig erfasst wird.

Gerade bei komplexen Erkrankungen, mehreren Diagnosen oder wechselnden Beschwerden kann eine Akte schnell ein unvollständiges Bild vermitteln. Wenn aktuelle Befunde fehlen, kann der Eindruck entstehen, es habe sich etwas verbessert. Das muss nicht der Realität entsprechen. Deshalb ist eine gute Vorbereitung auf die Nachprüfung entscheidend.

Warum die Anhörung nicht ignoriert werden sollte

Bevor das Versorgungsamt einen Herabsetzungsbescheid erlässt, muss es die betroffene Person anhören. Dieses Schreiben ist für viele der wichtigste Moment im Verfahren. Häufig steht darin, dass die Behörde beabsichtigt, den Grad der Behinderung herabzusetzen. Das Wort „beabsichtigt“ zeigt jedoch, dass die Entscheidung noch nicht endgültig getroffen wurde.

Die Anhörung bietet die Möglichkeit, Einwände vorzubringen und medizinische Unterlagen nachzureichen. Wer in dieser Phase nicht reagiert, lässt eine wichtige Chance ungenutzt.

Zwar kann auch später noch Widerspruch eingelegt werden. In der Anhörung lässt sich eine Herabsetzung aber oft früher und mit weniger Aufwand verhindern.

Betroffene sollten die Frist ernst nehmen. Üblich ist eine Frist von etwa vier Wochen. In dieser Zeit sollten ärztliche Berichte, Atteste und eine eigene Stellungnahme zusammengestellt werden. Eine kurze Mitteilung, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, genügt in der Regel nicht.

Welche Unterlagen besonders wichtig sind

Für die Bewertung des GdB zählt nicht allein die Diagnose. Entscheidend ist, wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen den Alltag, die Mobilität, die Selbstständigkeit und die gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigen. Ärztliche Unterlagen sollten deshalb nicht nur Krankheitsnamen aufführen. Sie sollten beschreiben, welche konkreten Einschränkungen bestehen.

Ein Bericht des Hausarztes kann einen umfassenden Überblick über die gesundheitliche Gesamtsituation geben. Fachärztliche Befunde sind besonders wichtig, wenn sie aktuelle Einschränkungen präzise beschreiben.

In vielen Fällen sollten diese Berichte möglichst nicht älter als sechs Monate sein. Ältere Unterlagen können zwar weiterhin hilfreich sein, sagen aber oft weniger über den aktuellen Zustand aus.

Auch Pflegegutachten oder Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeit können ergänzend bedeutsam sein. Zwar folgen Pflegegrad, Arbeitsunfähigkeit und GdB unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben. Dennoch enthalten solche Dokumente häufig Hinweise auf Einschränkungen, die für die Beurteilung des GdB relevant sein können. Entscheidend ist, dass diese Informationen verständlich eingeordnet werden.

Warum Betroffene ihre Beschwerden nicht herunterspielen sollten

Viele Menschen haben sich an ihre Einschränkungen gewöhnt. Im Arztgespräch sagen sie dann, es gehe schon irgendwie, obwohl sie regelmäßig starke Beschwerden haben. Diese Haltung ist menschlich nachvollziehbar, kann im Verfahren aber problematisch werden. Was in der Patientenakte steht, kann später beim Versorgungsamt landen.

Wenn dort nur ein guter Allgemeinzustand dokumentiert ist, entsteht möglicherweise ein falsches Bild. Gerade bei Erkrankungen mit Schwankungen müssen auch schlechte Tage beschrieben werden. Dazu gehören Phasen mit Schmerzen, Erschöpfung, Mobilitätsproblemen oder Einschränkungen bei alltäglichen Tätigkeiten. Ärztinnen und Ärzte können nur dokumentieren, was ihnen auch mitgeteilt wird.

Eine sachliche und vollständige Schilderung ist deshalb wichtig. Es geht nicht darum, Beschwerden zu übertreiben. Es geht darum, die tatsächliche Belastung realistisch darzustellen. Nur so kann die Behörde beurteilen, ob weiterhin derselbe GdB gerechtfertigt ist.

Besonders heikel: Nachprüfung kurz vor der Rente

Eine Herabsetzung des GdB kann kurz vor dem Renteneintritt erhebliche finanzielle Folgen haben. Wer einen GdB von mindestens 50 hat und die erforderliche Wartezeit erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nutzen. Diese Rentenart ermöglicht einen früheren Rentenbeginn als die reguläre Altersrente. Wird der Schwerbehindertenstatus kurz vorher aberkannt, kann dieser Zugang verloren gehen.

Das kann bedeuten, dass Betroffene länger arbeiten müssen oder nur mit höheren Abschlägen früher in Rente gehen können. Besonders kritisch ist die Situation für Menschen, die bereits mit ihrer Rentenplanung begonnen haben.

Eine Herabsetzung kurz vor dem geplanten Rentenbeginn kann dann nicht nur organisatorisch, sondern auch finanziell schwer wiegen. Deshalb sollten Betroffene in dieser Phase besonders aufmerksam auf Schreiben des Versorgungsamtes reagieren.

Der Ausgangstext weist zudem auf eine Schutzfrist nach § 199 SGB IX hin. Danach können bestimmte Rechte für eine Übergangszeit erhalten bleiben, obwohl der GdB bereits gesenkt wurde. Diese Zeit kann in rentennahen Fällen bedeutsam sein. Wer betroffen ist, sollte die Fristen genau prüfen und rechtzeitig Beratung in Anspruch nehmen.

Widerspruch kann zusätzliche Zeit verschaffen

Wenn ein Herabsetzungsbescheid bereits ergangen ist, ist die Angelegenheit noch nicht automatisch abgeschlossen. Gegen den Bescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden. Solange das Verfahren läuft und der Bescheid nicht bestandskräftig ist, kann dies Auswirkungen auf den Fortbestand bestimmter Rechte haben. Gerade bei nahendem Rentenbeginn kann dadurch wertvolle Zeit gewonnen werden.

Ein Widerspruch sollte jedoch nicht nur aus einem Satz bestehen. Er sollte begründet werden und sich auf medizinische Befunde stützen. Sinnvoll ist eine klare Darstellung, warum keine wesentliche Verbesserung eingetreten ist. Auch neue ärztliche Unterlagen können in diesem Stadium noch wichtig werden.

Wer unsicher ist, sollte fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen. Sozialverbände, Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht oder unabhängige Beratungsstellen können das Verfahren begleiten. Das ist besonders dann ratsam, wenn der Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft erhebliche berufliche, finanzielle oder rentenrechtliche Folgen hätte. Eine frühzeitige Reaktion verbessert die Chancen, Fehler im Verfahren zu vermeiden.

Fazit: Unbefristet bedeutet nicht unangreifbar

Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis bietet keine Garantie, dass der einmal festgestellte GdB nie wieder überprüft wird.

Das Versorgungsamt darf eine Nachprüfung einleiten, wenn es die gesundheitlichen Verhältnisse erneut bewerten will. Eine Herabsetzung ist aber nur möglich, wenn eine wesentliche Verbesserung nachweisbar ist. Die Behörde muss diese Veränderung belegen.

Für Betroffene kommt es darauf an, Fristen nicht verstreichen zu lassen und die eigene gesundheitliche Situation gut zu dokumentieren. Die Anhörung sollte genutzt werden, um aktuelle Befunde und eine nachvollziehbare Stellungnahme einzureichen. Besonders bei einem GdB von 50 oder bei nahendem Rentenbeginn kann viel auf dem Spiel stehen. Wer rechtzeitig handelt, kann seine Rechte besser sichern.

Beispiel aus der Praxis

Eine 61-jährige Frau hat seit Jahren einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 50. Sie plant, in absehbarer Zeit die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen. Kurz vor dem geplanten Rentenbeginn erhält sie ein Schreiben des Versorgungsamtes. Darin wird angekündigt, den GdB nach Aktenlage auf 40 herabzusetzen.

Die Frau reagiert innerhalb der Anhörungsfrist. Sie bittet ihre Hausärztin um einen ausführlichen Bericht und reicht zusätzlich aktuelle Befunde ihrer Fachärzte ein. Darin wird beschrieben, dass ihre Beschwerden nicht verschwunden sind, sondern weiterhin zu erheblichen Einschränkungen im Alltag führen. Außerdem legt sie ein Pflegegutachten vor, aus dem weitere Belastungen hervorgehen.

Das Versorgungsamt muss diese Unterlagen prüfen. Kommt es trotzdem zu einem Herabsetzungsbescheid, kann die Frau Widerspruch einlegen. Für sie ist das besonders wichtig, weil eine bestandskräftige Aberkennung des Schwerbehindertenstatus ihren geplanten Renteneintritt gefährden könnte. Das Beispiel zeigt, warum die Anhörung nicht als bloße Formalität betrachtet werden sollte.

Häufige Fragen zur Nachprüfung beim unbefristeten Schwerbehindertenausweis 1. Darf das Versorgungsamt trotz unbefristetem Schwerbehindertenausweis eine Nachprüfung verlangen?

Ja. Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht vor einer Nachprüfung durch das Versorgungsamt. Die Unbefristung bedeutet lediglich, dass der Ausweis kein reguläres Ablaufdatum hat. Wenn die Behörde prüfen will, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben, darf sie ärztliche Unterlagen anfordern.

2. Bedeutet „unbefristet“, dass der Grad der Behinderung für immer gilt?

Nein. Der festgestellte Grad der Behinderung kann überprüft werden, wenn sich die tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine dauerhafte Ausstellung des Ausweises ist daher nicht gleichbedeutend mit einer unveränderlichen Anerkennung des bisherigen GdB.

3. Wann kann der Grad der Behinderung herabgesetzt werden?

Eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert hat. Beim Gesamt-GdB ist vor allem relevant, ob sich die Bewertung um mindestens 10 Punkte verändert. Besonders folgenreich ist eine Senkung von GdB 50 auf GdB 40, weil dadurch die Schwerbehinderteneigenschaft entfällt.

4. Muss ich selbst beweisen, dass mein bisheriger GdB weiterhin richtig ist?

Grundsätzlich muss das Versorgungsamt belegen, dass eine wesentliche Verbesserung eingetreten ist. Trotzdem sollten Betroffene nicht untätig bleiben. Aktuelle ärztliche Befunde, Facharztberichte und eine nachvollziehbare Stellungnahme können helfen, eine falsche Herabsetzung zu verhindern.

5. Warum ist die Anhörung so wichtig?

Die Anhörung ist die Gelegenheit, vor einer endgültigen Entscheidung Stellung zu nehmen. Wenn das Versorgungsamt schreibt, es beabsichtige eine Herabsetzung, ist der Bescheid noch nicht endgültig erlassen. Wer die Frist nutzt und aussagekräftige Unterlagen einreicht, kann die Entscheidung noch beeinflussen.

6. Welche Folgen kann eine Herabsetzung kurz vor der Rente haben?

Eine Herabsetzung kann kurz vor dem Rentenbeginn erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Wer den Schwerbehindertenstatus verliert, kann unter Umständen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht mehr wie geplant nutzen. Deshalb sollten Betroffene in rentennahen Jahren besonders schnell reagieren und gegebenenfalls Widerspruch einlegen.

Der Beitrag GdB 50 verloren: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht immer vor einem Verlust erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Gasetagenheizung: Mieter die die Frist verpassen, verlieren die CO₂-Erstattung

1. Oktober 2026 - 12:54

Die Gasrechnung ist bezahlt, der Vorgang scheint erledigt – doch ein Teil der CO₂-Kosten kann beim Vermieter zurückgefordert werden. Wer seine Gasetagenheizung über einen eigenen Liefervertrag versorgt, muss diesen Anspruch selbst anmelden: Innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Lieferantenrechnung muss die Forderung in Textform geltend gemacht werden.

Wer die Rechnung nur abheftet, kann deshalb Geld verlieren. Denn ein bestehender Erstattungsanspruch führt bei einem eigenen Gasvertrag nicht automatisch zu einer Gutschrift.

Warum der Vermieter trotz eigenem Gasvertrag mitzahlen muss

Der Energieversorger stellt dem Mieter zunächst die gesamte Gaslieferung einschließlich der CO₂-Kosten in Rechnung. Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des Vermieters wird anschließend zwischen den Mietvertragsparteien abgewickelt.

Die Aufteilung gilt grundsätzlich für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Ein eigener Vertrag mit dem Gasversorger befreit den Vermieter also nicht von seiner möglichen Kostenbeteiligung.

Der Anspruch hängt weder vom Rentenbezug noch von einem niedrigen Einkommen ab. Wie das bei einem eigenen Liefervertrag funktioniert, erläutert auch unser Beitrag zur CO₂-Erstattung für Mieter mit eigenem Gasvertrag.

Die zwölf Monate beginnen mit dem Zugang der Gasrechnung

Die Frist steht in § 6 Absatz 2 des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes. Der Deutsche Mieterbund erläutert ausdrücklich, dass sie mit dem Erhalt der Rechnung beginnt und ein Fristversäumnis den Erstattungsanspruch für die betreffende Abrechnung kostet.

Wer seine Gasrechnung beispielsweise am 8. Oktober 2025 erhalten hat, muss den Anspruch grundsätzlich spätestens am 8. Oktober 2026 geltend machen. Es kommt damit auf den persönlichen Rechnungseingang an; einen gemeinsamen Stichtag zum Jahresende gibt es nicht.

Auf die nächste Betriebskostenabrechnung des Vermieters zu warten, kann zu spät sein. Ebenso wenig genügt es, sich rechtzeitig beim Gasversorger nach einer Erstattung zu erkundigen: Die Forderung gehört an den Vermieter oder seine empfangsberechtigte Verwaltung.

Eine E-Mail reicht – ein Gespräch im Treppenhaus nicht

Textform bedeutet, dass eine lesbare und dauerhaft speicherbare Erklärung vorliegen muss, die den Absender erkennen lässt. Eine E-Mail oder ein Brief erfüllt diese Voraussetzung; eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht erforderlich.

Eine telefonische Bitte oder ein mündliches Versprechen des Vermieters ersetzt die eigene Forderung in Textform nicht. Mieter sollten deshalb die Nachricht samt Anlagen aufbewahren und um eine Eingangsbestätigung bitten.

Das Schreiben sollte die Wohnung, den Abrechnungszeitraum, die Lieferantenrechnung und den verlangten Betrag eindeutig bezeichnen. Rechnungskopie und nachvollziehbare Berechnung erleichtern die Prüfung; für die Frist sollte der Zugang beim Vermieter belegbar sein.

Zurück gibt es einen Anteil der CO₂-Kosten, nicht der gesamten Gasrechnung

Die Erstattung wird aus den ausgewiesenen CO₂-Kosten berechnet, einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Ein Vermieteranteil von 60 Prozent bedeutet deshalb keineswegs, dass der Vermieter 60 Prozent der gesamten Gasrechnung bezahlen muss.

Bei der Selbstversorgung über eine Gasetagenheizung wird für das Stufenmodell der jährliche CO₂-Ausstoß der gemieteten Wohnung durch deren Wohnfläche geteilt. Die Energieeffizienzklasse im Energieausweis ersetzt diese Berechnung nicht.

Benötigt werden insbesondere die CO₂-Emissionen, der CO₂-Kostenbetrag und der Zeitraum aus der Lieferantenrechnung sowie die Wohnfläche. Die vorgeschriebenen Informationen zum Brennstoff und zu den CO₂-Kosten muss der Lieferant in seiner Rechnung ausweisen.

Tabelle: So hoch ist der Vermieteranteil

Für das gesetzliche Stufenmodell gelten die folgenden Anteile, sofern keine Ausnahme eingreift. Die Werte beziehen sich auf ein volles Jahr; bei kürzeren Abrechnungszeiträumen müssen die Einstufungsgrenzen entsprechend angepasst werden.

CO₂-Ausstoß je m² Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter Unter 12 kg 100 Prozent 0 Prozent 12 bis unter 17 kg 90 Prozent 10 Prozent 17 bis unter 22 kg 80 Prozent 20 Prozent 22 bis unter 27 kg 70 Prozent 30 Prozent 27 bis unter 32 kg 60 Prozent 40 Prozent 32 bis unter 37 kg 50 Prozent 50 Prozent 37 bis unter 42 kg 40 Prozent 60 Prozent 42 bis unter 47 kg 30 Prozent 70 Prozent 47 bis unter 52 kg 20 Prozent 80 Prozent Ab 52 kg 5 Prozent 95 Prozent

Die gesetzliche Grundlage ist die Anlage zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz. Unter zwölf Kilogramm CO₂ je Quadratmeter und Jahr ergibt sich aus diesem Modell kein Vermieteranteil und damit auch keine entsprechende Erstattung.

Diese Ausnahmen können die Erstattung verringern

Verhindern öffentlich-rechtliche Vorgaben eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes oder seiner Wärmeversorgung, kann sich der Vermieteranteil halbieren. Sind beide Bereiche entsprechend blockiert, kann die Beteiligung vollständig entfallen.

Der Vermieter muss die Voraussetzungen nach § 9 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz nachweisen. Der bloße Hinweis, das Haus stehe unter Denkmalschutz, reicht als Begründung nicht aus.

Wird das Gas zusätzlich für eigene Geräte zu anderen Zwecken genutzt, etwa für einen eigenen Gasherd, sieht das Gesetz eine Kürzung des Erstattungsanspruchs um fünf Prozent vor. Diese Kürzung betrifft den errechneten Erstattungsbetrag und bedeutet keine Verringerung des Vermieteranteils um fünf Prozentpunkte.

Kurze Formulierung für die Zahlungsaufforderung

Mit den eigenen Rechnungsdaten kann das Erstattungsverlangen beispielsweise so formuliert werden:

Hiermit mache ich für die Wohnung [Anschrift, Lage] Ihren Anteil an den CO₂-Kosten gemäß § 6 Absatz 2 CO2KostAufG geltend. Die Gasrechnung vom [Datum] für den Zeitraum [Zeitraum] ist mir am [Zugangsdatum] zugegangen.

Bei CO₂-Kosten von [Betrag] Euro einschließlich Umsatzsteuer und einem Vermieteranteil von [Prozentsatz] ergibt sich ein Erstattungsbetrag von [Betrag] Euro. Rechnungskopie und Berechnung sind beigefügt.

Bitte bestätigen Sie den Eingang und erstatten Sie den Betrag auf [IBAN] oder berücksichtigen Sie ihn im gesetzlich zulässigen Rahmen in der nächsten Betriebskostenabrechnung. [Vor- und Nachname] Für die Auszahlung gilt eine eigene Frist

Die zwölf Monate zur Anmeldung des Anspruchs sind von der Zahlungsfrist des Vermieters zu unterscheiden. Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, darf er den geltend gemachten Betrag mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen.

Erfolgt keine Betriebskostenabrechnung oder wird der Betrag dort nicht verrechnet, muss die Erstattung spätestens zwölf Monate nach der Anzeige erfolgen. Eine selbst gesetzte Zahlungsfrist von 14 Tagen verkürzt diese gesetzliche Regelung nicht automatisch.

Anders liegt der Fall, wenn der Vermieter selbst die Heizkosten abrechnet und dabei vorgeschriebene CO₂-Angaben fehlen. Dazu erläutert Gegen-Hartz, wann Mieter ihren abgerechneten Heizkostenanteil um drei Prozent kürzen können.

Beispiel aus der Praxis: 125,66 Euro zurückfordern

Ein fiktives Beispiel: Eine Mieterin bewohnt eine 80 Quadratmeter große Wohnung mit Gasetagenheizung und erhält am 18. Februar 2026 ihre Rechnung für das vollständige Kalenderjahr 2025. Ausgewiesen sind 3.200 Kilogramm CO₂ und 209,44 Euro CO₂-Kosten einschließlich Umsatzsteuer; Ausnahmen und weitere Gasgeräte werden nicht unterstellt.

3.200 Kilogramm geteilt durch 80 Quadratmeter ergeben 40 Kilogramm CO₂ je Quadratmeter und Jahr. Damit beträgt der Vermieteranteil 60 Prozent: 209,44 Euro mal 0,60 ergeben gerundet 125,66 Euro.

Die Mieterin fordert diesen Betrag unter Beifügung der Rechnung und ihrer Berechnung per E-Mail zurück. Ihr Erstattungsverlangen muss grundsätzlich spätestens am 18. Februar 2027 beim Vermieter eingegangen sein.

Fragen und Antworten zur CO₂-Erstattung Haben alle Mieter mit Gasetagenheizung einen Erstattungsanspruch?

Nein, ein eigener Gasvertrag allein garantiert noch keine Auszahlung. Die Einstufung der Wohnung muss einen Vermieteranteil ergeben, und gesetzliche Ausnahmen können die Erstattung verringern oder ausschließen.

Wann beginnt die Frist von zwölf Monaten?

Sie beginnt mit dem Zugang der Lieferantenrechnung beim Mieter. Auf den Zeitpunkt der Zahlung oder den Zugang der Betriebskostenabrechnung des Vermieters kommt es dafür nicht an.

Genügt eine E-Mail an den Vermieter?

Ja, eine lesbare, speicherbare E-Mail mit erkennbarem Absender genügt der Textform. Der Anspruch sollte eindeutig bezeichnet und der Zugang möglichst dokumentiert sein.

Was passiert, wenn ich die Frist versäume?

Der Erstattungsanspruch für die betreffende Abrechnung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für eine spätere Lieferantenrechnung beginnt eine eigene Frist, sodass nicht automatisch auch künftige Ansprüche verloren gehen.

Muss der Vermieter das Geld sofort überweisen?

Nein, bei vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen ist eine Verrechnung in der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung möglich. Erfolgt keine Abrechnung oder keine Verrechnung, muss der Betrag spätestens zwölf Monate nach der Anzeige erstattet werden.

Darf der Mietvertrag sämtliche CO₂-Kosten auf mich abwälzen?

Eine Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie dem Mieter mehr CO₂-Kosten auferlegt, als er nach dem Gesetz tragen muss. Der Vermieter kann seinen gesetzlichen Anteil deshalb nicht einfach durch eine Mietvertragsklausel ausschließen.

Der Beitrag Gasetagenheizung: Mieter die die Frist verpassen, verlieren die CO₂-Erstattung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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