«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Pflegegeld: 5 Insider-Tipps für einen hohen Pflegegrad
Die Begutachtung für einen Pflegegrad entscheidet häufig darüber, ob Menschen die Unterstützung erhalten, die ihren Alltag spürbar erleichtert. Für viele Betroffene und Angehörige ist das Verfahren entsprechend aufregend.
Wer sich aber gut vorbereitet, erhöht die Chance auf eine hohe Einstufung – und damit auf Leistungen, die Pflege wirklich absichern.
Warum diese Begutachtung so bedeutsam istEin anerkannter Pflegegrad öffnet den Zugang zu Geld- und Sachleistungen, zu Entlastungsangeboten und Hilfsmitteln. Er macht Pflege planbar, ermöglicht den Zukauf von Unterstützung und entlastet Angehörige.
Die Begutachtung soll den tatsächlichen Unterstützungsbedarf im Alltag abbilden. Entscheidend ist daher nicht der „beste Tag“, sondern die übliche, alltägliche Situation – inklusive Erschöpfung, Schwankungen und den kleinen Hürden, die jeden einzelnen Tagesablauf prägen.
Tipp 1: Einschränkungen systematisch dokumentieren – entlang der sechs ModuleDer erste und wichtigste Schritt ist eine lückenlose Bestandsaufnahme. Orientieren Sie sich an den sechs Modulen des Begutachtungsinstruments. Diese decken Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, den Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte ab.
Notieren Sie präzise, wo im Alltag Schwierigkeiten entstehen: vom Aufstehen über das Toilettengehen bis zum Essen, vom Duschen bis zum Medikamenten- und Wundmanagement, von Erinnerungslücken bis zu Antriebslosigkeit oder Angstzuständen.
Halten Sie fest, wie oft etwas nicht gelingt, wie lange es dauert und welche Folgen das hat. Ein Pflegetagebuch über zwei bis vier Wochen bringt die notwendige Tiefe. Wichtig ist die Realität, nicht der Wunschzustand. „Es geht, wenn ich fit bin“ gehört ebenso dazu wie „meistens geht es nicht“.
Tipp 2: Diagnosen und Befunde sichern – gerade bei seelischen BelastungenEinschränkungen brauchen, wo möglich, eine medizinische Entsprechung. Körperliche Beeinträchtigungen sind häufig durch Haus- oder Facharztbefunde belegt. Bei psychischen Erkrankungen, kognitiven Einbußen oder chronischer Erschöpfung ist eine fachliche Diagnose besonders bedeutsam, weil diese Aspekte in einem einstündigen Termin kaum sicher erschlossen werden können.
Sprechen Sie früh mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, lassen Sie relevante Diagnosen und Therapiepläne dokumentieren und nehmen Sie aktuelle Befunde, Entlassbriefe und Medikamentenpläne zur Begutachtung mit. So entsteht Kohärenz zwischen erlebten Einschränkungen und ärztlicher Einschätzung.
Tipp 3: Aus jeder Einschränkung einen konkreten Unterstützungsbedarf ableitenFür die Bewertung zählt nicht nur, dass etwas schwerfällt, sondern ob daraus verlässlich Hilfe entsteht. Formulieren Sie deshalb zu jeder Einschränkung, welche Unterstützung nötig ist: vollständige Übernahme, Teilhilfe, Anleitung, Motivation oder Kontrolle.
Wer kein Brot mehr schmieren kann, braucht an den meisten Tagen Zubereitung oder Anleitung – das ist etwas anderes, als sich „einfach“ mit Dosensuppe zu behelfen. Beschreiben Sie das Erfordernis der Hilfe so, wie es im Alltag tatsächlich besteht, und benennen Sie, wer diese Hilfe derzeit leistet oder leisten müsste. So wird der Bedarf messbar.
Tipp 4: Mit Unterstützung auftreten – und die Alltagssituation in den Mittelpunkt rückenAufregung, Adrenalin und der Anspruch, „funktionieren“ zu wollen, führen in Begutachtungen oft zu besseren Leistungen als im Alltag. Das verfälscht das Bild. Legen Sie daher den Fokus bewusst auf Ihre übliche Situation: Pausen, verlangsamte Abläufe, Unsicherheiten und Überforderungen dürfen sichtbar werden.
Eine vertraute Unterstützungsperson ist dabei Gold wert. Diese Person bringt die vorbereitete Liste mit Einschränkungen, Diagnosen und Unterstützungsbedarfen mit, ergänzt, wenn etwas vergessen wird, und achtet darauf, dass nichts untergeht.
Sie selbst dürfen Tempo und Umfang Ihrer Antworten steuern, Pausen einfordern und darum bitten, dass die Begleitung Sachverhalte präzisiert. Das ist keine „Taktik“, sondern hilft, den Alltag korrekt abzubilden.
Tipp 5: Rechte kennen und selbstbewusst nutzenViele Betroffene unterschätzen ihre Möglichkeiten, den Rahmen der Begutachtung mitzugestalten. Sie dürfen sich begleiten lassen, und zwar von mehr als einer Person, sofern der Ablauf nicht gestört wird.
Gerade Angehörige, ehrenamtlich Pflegende oder eine rechtliche Vertretung können helfen, komplexe Abläufe geordnet darzustellen.
Achten Sie gleichzeitig auf Vertraulichkeit und einen respektvollen Ton – das unterstützt eine sachliche Atmosphäre und hilft allen Beteiligten.
Zur Frage von Aufzeichnungen ist eine differenzierte Betrachtung wichtig. Bild- und insbesondere Tonaufnahmen in privaten Räumen sind rechtlich sensibel.
Eine pauschale „Zustimmung durch Betreten“ ist nicht in jedem Fall gegeben. Klären Sie vorab, ob die Begutachtungsstelle mit einer Aufzeichnung einverstanden ist, und dokumentieren Sie Einwilligungen eindeutig.
Unabhängig davon können Sie im Anschluss ein eigenes Gedächtnisprotokoll anfertigen: notieren Sie zentral, was gefragt und was geantwortet wurde, welche Beobachtungen gemacht wurden und welche Unterlagen übergeben wurden.
Auch beim Thema Datenschutz gilt: Sie müssen nicht mehr Privates preisgeben als erforderlich. Wenn eine Pflegeperson anonym bleiben möchte, ist das grundsätzlich möglich, solange dadurch die Feststellung des Bedarfs nicht verhindert wird.
Beachten Sie jedoch, dass bestimmte Leistungen zugunsten pflegender Angehöriger – etwa Rentenbeiträge oder Unfallversicherung – nur fließen, wenn die Person namentlich benannt ist. Eine spätere Nachmeldung kann in Betracht kommen; lassen Sie sich hierzu im Zweifel beraten.
Wie Begutachtungen ablaufen – und was Gutachterinnen und Gutachter sehen wollenBegutachtende sollen strukturierte Informationen erheben, Beobachtungen im Haushalt einordnen und die Angaben mit Unterlagen abgleichen. Hilfreich sind nachvollziehbare Beispiele: Wie gelingt das Umsetzen vom Bett in den Stuhl? Wie oft kommt es zu Stürzen oder Beinahe-Stürzen?
Wer erinnert an Medikamente, wer richtet sie, wer kontrolliert die Einnahme? Wie wird der Einkauf organisiert, wer trägt, wer räumt ein?
Welche Folgen hat Erschöpfung – etwa, dass Körperpflege aufgeschoben oder ganz ausgelassen wird? Diese Alltagsszenen machen Bedarf sichtbar, ohne zu dramatisieren.
Nach dem Termin ist vor der Entscheidung: Bescheid prüfen und reagierenWenn der Bescheid vorliegt, prüfen Sie ihn in Ruhe. Stimmen die Feststellungen mit der Realität überein? Sind die geschilderten Bedarfe erfasst, die Diagnosen berücksichtigt, die Module plausibel bewertet? Falls nicht, ist ein Widerspruch möglich.
Er sollte gut begründet sein, auf konkrete Punkte eingehen und nach Möglichkeit neue Unterlagen enthalten, die die Darstellung stützen. Wird der Pflegegrad nach Widerspruch höher festgesetzt, wirken Leistungen in der Regel auf den ursprünglichen Antrag zurück. Halten Sie Fristen ein und holen Sie sich, wenn nötig, Unterstützung bei Pflegeberatungsstellen oder Sozialverbänden.
Praxisnah vorbereiten, ruhig auftreten, ehrlich bleibenGute Vorbereitung ist kein „Trick“, sondern sorgt dafür, dass der tatsächliche Alltag abgebildet wird. Ein Pflegetagebuch, eine gegliederte Liste entlang der sechs Module, aktuelle ärztliche Unterlagen und eine informierte Begleitung sind die vier Bausteine, die nahezu jede Begutachtung verbessern. Bleiben Sie bei der Wahrheit, zeigen Sie typische Tage und benennen Sie Überforderungen klar.
Wer seine Rechte kennt, respektvoll kommuniziert und strukturiert vorgeht, verschafft sich die besten Chancen auf eine Einstufung, die dem realen Unterstützungsbedarf entspricht.
FazitDie Pflegegrad-Begutachtung ist kein Gegner, sondern ein Prüfverfahren mit klaren Kriterien. Wer Einschränkungen sorgfältig dokumentiert, Diagnosen sichert, konsequent den daraus resultierenden Hilfebedarf beschreibt, eine Unterstützungsperson einbindet und die eigenen Rechte kennt, macht es den Begutachtenden leichter, ein zutreffendes Bild zu gewinnen. So wird aus der nervenaufreibenden Situation ein fairer, transparenter Schritt hin zu den Leistungen, die Pflege im Alltag verlässlich machen.
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Längste Einzahlung gleich höchste Rente: Hier liegt ein Denkfehler
Wer sein gesamtes Arbeitsleben Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, vermutet häufig, die höchste monatliche Rente gäbe es bei Eintritt in die „normale“ Altersrente zum gesetzlichen Rentenalter.
Dieser Gedanke klingt erst einmal logisch: Längere Beitragszeit, mehr Entgeltpunkte, folglich eine höhere Rente. Selbst wenn es vorgezogene, abschlagsfreie Varianten gibt, fehlen dort in der Theorie zusätzliche Jahre, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber Beiträge leisten könnten. In der Praxis sieht das Bild jedoch anders aus.
Durchschnittswerte und SelektionseffekteAus der Praxisberatung und aus statistischen Übersichten ergibt sich ein gegenläufiges Muster: Im Durchschnitt fällt die Regelaltersrente am niedrigsten aus. Höher liegen regelmäßig die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (nach 45 Jahren Wartezeit), gefolgt von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und der Altersrente für langjährig Versicherte (frühestens ab 63 mit Abschlägen).
Dieses Ergebnis irritiert viele zunächst, erklärt sich aber durch einen starken Selektionseffekt: In der Regelaltersrente finden sich besonders viele Versicherte, die die längeren Wartezeiten für eine vorgezogene Rente nicht erfüllen und daher erst zum Regelalter einsteigen – oft mit vergleichsweise kurzen oder unterbrochenen Erwerbsbiografien und entsprechend geringeren Entgeltpunkten.
Wartezeiten: Was hinter 5, 35 und 45 Jahren stecktEntscheidend für den Zugang zu den verschiedenen Rentenarten sind Wartezeiten. Für die Regelaltersrente reichen fünf Jahre, die in der Regel schnell erreicht sind, auch wenn die Erwerbszeit lückenhaft war.
Für die vorgezogenen Varianten sind mindestens 35 Jahre erforderlich; angerechnet werden dabei nicht nur klassische Beschäftigungszeiten, sondern auch bestimmte Zeiten wie etwa Kindererziehung oder Phasen der Krankheit.
Die besonders privilegierte abschlagsfreie Variante setzt sogar 45 Jahre voraus. Je höher die Wartezeit, desto eher handelt es sich um Versicherte mit langen, oft nahezu durchgehenden Erwerbsverläufen – mit entsprechend mehr Entgeltpunkten und damit höheren durchschnittlichen Renten.
Warum die Regelaltersrente im Schnitt hinten liegtDie niedrigen Durchschnittsbeträge in der Regelaltersrente haben daher weniger mit einem „Nachteil“ der Rentenart selbst zu tun als mit der Zusammensetzung der Gruppe. Wer erst zum Regelalter in Rente geht, tut das häufig nicht, weil es finanziell die beste Variante ist, sondern weil die längeren Wartezeiten anderer Rentenarten nicht erfüllt wurden.
In dieser Gruppe finden sich überproportional viele mit Teilzeitphasen, längeren Erwerbsunterbrechungen oder insgesamt geringeren beitragspflichtigen Einkommen. All das reduziert jedoch die Entgeltpunkte und drückt die Durchschnittsrenten nach unten.
45 Jahre Wartezeit: Warum diese Rente häufig vorne liegtDie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt als der „starke“ Durchschnittsgewinner. Sie steht für Lebensläufe mit sehr langer und oft stabiler Erwerbstätigkeit. Solche Biografien bringen naturgemäß viele Entgeltpunkte, weil über Jahrzehnte regelmäßig Beiträge geflossen sind.
Dass in dieser Rentenart die durchschnittlichen Monatsbeträge deutlich höher ausfallen, folgt also weniger aus einem besonderen gesetzlichen „Bonus“, sondern aus den dahinterstehenden Erwerbsverläufen, die in Summe mehr Punkte auf dem Rentenkonto ergeben.
Schwerbehindertenrente vs. Rente für langjährig VersicherteDie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist an besondere gesundheitliche Voraussetzungen geknüpft. Sie kann vorzeitig in Anspruch genommen werden, teils mit Abschlägen, teils – je nach individueller Konstellation – günstiger.
Im Durchschnitt liegt sie vor der Regelaltersrente, was ebenfalls mit der Struktur der Anspruchsberechtigten zu tun hat: Viele dieser Versicherten haben trotz gesundheitlicher Einschränkungen langjährige Erwerbszeiten vorzuweisen, die sich in den Rentenpunkten widerspiegeln.
Die Altersrente für langjährig Versicherte ist die Variante, die – vereinfacht gesagt – ab 63 möglich ist, allerdings grundsätzlich mit Abschlägen.
Dass sie im Mittel dennoch über der Regelaltersrente liegt, lässt sich ebenfalls mit den Biografien erklären: Wer 35 Jahre Wartezeit zusammenbringt, hat häufig mehr Punkte als viele Neurentnerinnen und -rentner in der Regelaltersrente, die gerade so die Mindestwartezeit erreichen.
Die rechnerischen Abschläge mindern zwar den Monatsbetrag, heben ihn aber nicht zwingend unter das durchschnittliche Niveau der Regelaltersrente, wenn die zugrunde liegenden Entgeltpunkte höher sind.
Theorie gegen Praxis: Der Denkfehler hinter der „längsten Einzahlung“Die verbreitete Annahme „längste Einzahlung = höchste Rente“ verkennt, dass Durchschnittswerte immer Ausdruck einer Gruppenzusammensetzung sind. Wäre die Gruppe der Regelaltersrentnerinnen und -rentner ausschließlich mit Personen besetzt, die ohne Unterbrechungen von der Ausbildung bis zum Rentenalter voll erwerbstätig waren, lägen deren Renten im Durchschnitt sehr hoch.
In der amtlichen Statistik wird eine solche „Ideal-Kohorte“ jedoch nicht separat ausgewiesen. Näherungsweise abgebildet wird sie durch die Gruppe der besonders langjährig Versicherten, die – wenig überraschend – im Mittel die höchsten Beträge erzielt.
Was das für die persönliche Entscheidung bedeutetDie statistische Rangfolge ersetzt keine individuelle Berechnung. Wer die Wahl zwischen Rentenarten hat, sollte die eigene Biografie, die vorhandenen Entgeltpunkte, mögliche Abschläge und persönliche Faktoren wie Gesundheit, Arbeitsbelastung und Planungssicherheit zusammen betrachten.
Es ist sinnvoll, die Wartezeiten sauber zu prüfen, Kindererziehungs- und andere Anrechnungszeiten vollständig erfassen zu lassen und die finanziellen Auswirkungen eines früheren oder späteren Eintritts konkret durchrechnen zu lassen.
Nicht selten zeigt sich, dass eine vermeintlich „spätere“ Rente mit zusätzlichen Beitragsjahren weniger bringt als erwartet – oder umgekehrt, dass eine vorgezogene Rente trotz Abschlägen gut tragfähig ist, weil der zugrunde liegende Punktestand solide ist.
Die „höchste Rente“ ist statistisch – Ihre Rente ist individuellDie Frage „Welche Rentenart bringt am meisten Geld?“ lässt sich statistisch beantworten: Im Durchschnitt führt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte das Feld an; die Regelaltersrente liegt am Ende.
Das erklärt sich aus Selektion und Erwerbsbiografien, nicht aus einem systematischen Vor- oder Nachteil der Rentenarten selbst. Für die eigene Entscheidung zählt am Ende nicht der Durchschnitt, sondern das persönliche Rentenkonto, die erfüllten Wartezeiten und die Lebensplanung. Wer diese Aspekte nüchtern zusammendenkt, findet die Variante, die fachlich stimmig ist – und zum eigenen Leben passt.
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Alle Änderungen beim Bürgergeld ab 2026
2026 wird es bei der Grundsicherung einen doppelten Einschnitt geben: Zum Jahresbeginn bleiben die Regelsätze beim Bürgergelds unverändert, gleichzeitig bereitet die Bundesregierung einen Systemumbau zur „Neuen Grundsicherung“ vor. Was davon bereits beschlossen ist, was geplant und was rechtlich noch offen bleibt, zeigt dieser Überblick.
Regelsätze: Bestätigung der Nullrunde zum 1. Januar 2026Für 2026 hat das Bundeskabinett die Fortschreibung der Regelbedarfe ohne Erhöhung beschlossen. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro im Monat, die übrigen Stufen bleiben ebenfalls auf Vorjahresniveau.
Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen; an den Beträgen ändert das in der Praxis nichts, solange keine gegenteilige Entscheidung fällt. Auch öffentlich-rechtliche Medien ordnen die Entscheidung als „Nullrunde“ ein.
Vom Bürgergeld zur „Neuen Grundsicherung“: politischer KurswechselDer Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht vor, das Bürgergeld zu einer „Neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende“ umzubenennen. Ziel sei “eine Neugewichtung von Rechten und Pflichten und eine stärkere Arbeitsmarktintegration”; Details werden gesetzlich ausgearbeitet. Der Umbau ist politisch gesetzt, die konkrete Ausgestaltung wird jedoch erst im Laufe des Jahres 2026 im Gesetzgebungsverfahren entschieden.
Sanktionen: Pläne für härtere Eingriffe – verfassungsrechtliche LeitplankenDie Regierung hat härtere Sanktionen angekündigt, etwa bei wiederholter Ablehnung zumutbarer Arbeit. Was am Ende gilt, wird der Bundestag festlegen müssen. Klar ist: Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 Leitplanken gezogen und Leistungskürzungen im Regelfall auf maximal 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt; strengere Eingriffe müssten diesen Maßstäben genügen. Eine komplette Regelsatz-Streichung wäre rechtlich heikel und sozialpolitisch umstritten.
Vermögen und Karenzzeit: Abschaffung in VorbereitungZur Debatte steht die Abschaffung der bisherigen Karenzzeit bei Vermögen. Künftig soll direkt bei Antragstellung geprüft werden; das künftige Schonvermögen soll stärker an der „Lebensleistung“ ausgerichtet werden. Diese Eckpunkte sind politisch benannt, die exakten Schwellen und Übergangsregeln müssen gesetzlich festgelegt werden.
Unterkunftskosten: „Angemessenheit“ bleibt – Deckel-Debatte läuftBundesrechtlich ändern sich die Regeln zu Kosten der Unterkunft und Heizung zum Jahresbeginn 2026 nicht; maßgeblich bleiben die kommunalen Angemessenheitswerte.
Parallel wird über pauschalere oder gedeckelte Wohnkosten im Leistungsbezug gestritten. Ob und wie solche Korrekturen kommen, entscheidet das Gesetzgebungsverfahren 2026.
Arbeitsanreize und Hinzuverdienst: Verbesserungen in AussichtDie Koalition hat angekündigt, finanzielle Arbeitsanreize im Leistungsbezug zu verbessern. Fachinstitute weisen darauf hin, dass die heutige Abgaben- und Anrechnungslogik rasche Mehrarbeit oft nur schwach belohnt – hier soll die „Neue Grundsicherung“ nachjustieren. Konkrete Formeln werden im Gesetzgebungsprozess 2026 erwartet.
Verfahren, Zeitplan und was 2026 praktisch giltZum 1. Januar 2026 greift die Nullrunde. Im Laufe des Jahres 2026 soll der große Reformrahmen beraten und beschlossen werden; die Bundesregierung hat angekündigt, die bisherige – zuletzt zu Nullrunden führende – Fortschreibungsmechanik der Regelbedarfe grundsätzlich zu überarbeiten.
Solange das neue Gesetz nicht in Kraft ist, gelten die bekannten Bürgergeld-Regeln weiter. Über stufenweise Übergänge und eine automatische Überleitung in die „Neue Grundsicherung“ wird im Rahmen der Reform entschieden.
Was Betroffene jetzt wissen solltenFür Leistungsbeziehende bedeutet das Jahr 2026 zunächst Stabilität bei den Regelsätzen und Abläufen, aber auch Unsicherheit mit Blick auf die absehbaren Änderungen im zweiten Halbjahr: strengere Mitwirkungspflichten sind politisch gewollt, die Karenzzeit beim Vermögen steht auf der Kippe, bei den Wohnkosten wird weiter gerungen.
Wer betroffen ist, sollte Bescheide und mögliche Übergangsregelungen genau prüfen – und die politischen Beschlüsse 2026 im Blick behalten. Die großen Linien sind gesetzt, die Detailfragen werden das Parlament klären.
Quellen (Auswahl):
Bundesregierung und BMAS zur Nullrunde 2026; Deutschlandfunk zu angekündigten Sanktionen; Koalitionsvertragspassage der SPD zur „Neuen Grundsicherung“; IAB-Analyse zu Arbeitsanreizen; kommunale Angemessenheit bei Unterkunftskosten und laufende politische Debatte.
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Bürgergeld: Jobcenter digital einfach so wieder löschen
Mit der Einführung von Jobcenter digital wollte die Bundesagentur für Arbeit den Kontakt zwischen Leistungsbeziehenden und Verwaltung modernisieren und digitalisieren. Was zunächst nach einem Fortschritt klingt, stößt bei vielen Betroffenen auf Misstrauen – nicht ohne Grund.
Immer mehr Leistungsbezieher wollen der Plattform wieder den Rücken kehren. Wir erläutern mögliche Risiken auf und erklären, wie man die Online-Kommunikation deaktiviert oder das Konto sogar vollständig löschen kann.
Digitalisierung im Jobcenter: Fortschritt mit Nebenwirkungen?Die Plattform “Jobcenter digital” soll einen schnellen, papierlosen Zugang zu Anträgen, Mitteilungen und Post vom Jobcenter ermöglichen. Wer registriert ist, kann Nachweise hochladen, Termine verwalten oder Mitteilungen empfangen. Doch in der Praxis zeigen sich viele Schwächen, die das Vertrauen in die digitale Kommunikation erschüttern.
Ein häufiges Problem: Der Verlust von Dokumenten. Auch wenn Jobcenter digital offiziell als sicher gilt, berichten viele Betroffene davon, dass hochgeladene Unterlagen nicht beim zuständigen Sachbearbeiter angekommen seien oder später nicht mehr auffindbar waren.
Dies entspricht einem bekannten Phänomen aus der analogen Welt – verlorene oder nie dokumentierte Briefe –, das sich nun offenbar digital fortsetzt.
Keine rechtssicheren EingangsbestätigungenEin weiterer gravierender Punkt: Die Plattform bietet keine automatisch generierten Empfangsbestätigungen, aus denen eindeutig hervorgeht, welche Dokumente in welchem Umfang übermittelt wurden. Gerade im Streitfall – etwa bei drohenden Leistungskürzungen – kann dies für Leistungsbeziehende zum Problem werden.
Ohne einen dokumentierten Nachweis über den Versand und Inhalt einer Nachricht stehen Betroffene im Zweifel schlechter da.
Datenhunger und IntransparenzDer Umgang mit persönlichen Daten wirft weitere Fragen auf. Bei jeder Anmeldung auf Jobcenter digital werden umfangreiche Nutzungsdaten erhoben. Was genau mit diesen Informationen geschieht, bleibt unklar – ebenso, inwieweit sie später zur Bewertung der „Mitwirkung“ oder „Erreichbarkeit“ einer Person herangezogen werden.
Datenschutzrechtlich mag dies zulässig sein, doch viele empfinden es als unnötige Überwachung.
Zusätzlich steht die Plattform in der Kritik, weil Änderungen wie die Aktivierung der Online-Kommunikation offenbar still und leise umgesetzt wurden – etwa im Zuge einer Umstellung auf das neue Login-Verfahren mit E-Mail-Adresse. Wer sich nicht regelmäßig einloggt, läuft Gefahr, wichtige Nachrichten zu verpassen, ohne davon zu erfahren.
Abhängigkeit von Technik: Ein unterschätztes RisikoDer Zugang zu Jobcenter digital setzt funktionierende Technik voraus: Strom, Internetverbindung, kompatible Endgeräte – und zunehmend auch moderne Authentifizierungsverfahren wie „Passkey“.
Wer über keine stabile technische Infrastruktur verfügt, kann schnell ausgeschlossen werden oder wichtige Nachrichten verpassen. Das betrifft insbesondere sozial benachteiligte Gruppen, die nicht selten auf veraltete Smartphones oder unsichere Internetverbindungen angewiesen sind.
Der klassische Postweg als Alternative – mit HintertürchenInteressanterweise stellt das Video heraus, dass der klassische Briefversand – trotz seiner bekannten Schwächen – auch Vorteile bieten kann. Denn täglich gehen laut Schätzungen über 70.000 Briefe in Deutschland verloren.
Was aus Verwaltungssicht ein Problem ist, kann aus Sicht von Betroffenen im Einzelfall auch ein „Vorteil“ sein: Nicht zugestellte Schreiben führen nicht automatisch zu Sanktionen, wenn der Zugang nicht nachgewiesen werden kann.
Ein weiteres Argument gegen die Online-Kommunikation: Das Jobcenter selbst drängt aktiv auf die Nutzung von Jobcenter digital. Viele empfinden dieses Verhalten als unangemessen bevormundend und wollen sich dem gezielt entziehen.
Schritt-für-Schritt: So deaktivieren Sie die Online-KommunikationWer nicht mehr digital mit dem Jobcenter kommunizieren möchte, kann die Online-Kommunikation inzwischen selbst deaktivieren. Die Option findet sich im Nutzerprofil nach dem Login auf www.jobcenter.digital.
Nach dem Einloggen (z. B. via E-Mail oder Passkey) navigiert man zu „Profil bearbeiten“. Unter „Kommunikationsoptionen“ befindet sich ein Schieberegler, mit dem die digitale Kommunikation ein- und ausgeschaltet werden kann. Eine Hinweismeldung informiert darüber, dass bereits verschickte Online-Post dennoch für einige Tage im digitalen Postfach eintreffen kann.
Es empfiehlt sich daher, nach der Deaktivierung noch ein paar Tage regelmäßig den Account zu überprüfen.
Jobcenter digital Konto löschen: Eine neue MöglichkeitFrüher war die Löschung des Nutzerkontos mit erheblichem Aufwand verbunden – teils verbunden mit der Drohung, bei einem Löschwunsch könnten Leistungen entfallen oder verzögert ausgezahlt werden. Mittlerweile gibt es jedoch offenbar eine funktionierende Selbstlöschfunktion.
Nach dem Login müssen Betroffene zu den „Kontoeinstellungen“ (vermutlich oben rechts) navigieren und dort bis zur Rubrik „Kontonutzung“ scrollen. Dort findet sich die Option „Konto löschen“.
Nach ein bis zwei weiteren Bestätigungsschritten kann die Löschung des Accounts abgeschlossen werden. Wer diesen Weg geht, sollte dennoch prüfen, ob nachträglich noch Mitteilungen auf anderem Wege (z. B. postalisch) erfolgen und ggf. eine schriftliche Bestätigung einfordern.
Kein Zwang zu E-Mail und TelefonnummerAbschließend sei betont: Niemand ist verpflichtet, dem Jobcenter eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mitzuteilen. Wer dies in der Vergangenheit getan hat, kann jederzeit die Löschung dieser Kontaktdaten verlangen – schriftlich, unter Berufung auf datenschutzrechtliche Regelungen.
Damit kann verhindert werden, dass das Jobcenter kurzfristige Termine telefonisch oder per E-Mail kommuniziert, was rechtlich problematisch sein kann, wenn kein dokumentierter Zugang vorliegt.
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Kurz vor der Rente arbeitslos: Dazu ist man verpflichtet
Wer kurz vor der Altersrente arbeitslos wird, braucht Klarheit. Viele Betroffene fragen, ob Bewerbungen noch Pflicht sind. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein. Sie erfahren, welche Mitwirkung gefordert ist, wo Ermessensspielräume bestehen und wann Sonderregeln greifen. So vermeiden Sie Sperrzeiten und planen den Übergang in die Rente verlässlich.
ALG I kurz vor der Rente: Voraussetzungen und GrenzenArbeitslosengeld I setzt Arbeitslosigkeit voraus. Dazu gehören Beschäftigungslosigkeit, eigene Bemühungen und Verfügbarkeit. Diese Grundsätze gelten auch in Rentennähe. Wer ALG I bezieht, muss grundsätzlich weiter an der Vermittlung mitwirken.
Das umfasst Bewerbungen, Reaktionen auf Vermittlungsvorschläge und die Teilnahme an sinnvollen Maßnahmen. Der ALG-Anspruch endet spätestens mit dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Bis dahin gelten die bekannten Regeln der Arbeitsförderung.
Mitwirkung bleibt Pflicht – auch im letzten Jahr vor RentenbeginnSozialleistungsbeziehende müssen alle relevanten Angaben machen und Änderungen mitteilen. Sie müssen außerdem aktiv an der Beendigung der Arbeitslosigkeit mitwirken. Dazu zählt, Bewerbungen eigenständig zu versenden und Nachweise fristgerecht einzureichen.
Wer diese Pflichten verletzt, riskiert eine Sperrzeit. Diese mindert den Zahlbetrag. Sie kann mehrere Wochen dauern. Das trifft auch Menschen, die kurz vor der Rente stehen. Eine pauschale Befreiung nur wegen Rentennähe existiert nicht.
Eingliederungsvereinbarung: Pflichten konkret festlegen und anpassenDie Agentur für Arbeit legt die Pflichten in einer Eingliederungsvereinbarung fest. Darin steht, wie viele Bewerbungen fällig sind. Auch Form und Taktung der Nachweise werden bestimmt. Wichtig: Die Vereinbarung muss zu Ihrer Lage passen. Sie darf besondere Erschwernisse berücksichtigen, etwa gesundheitliche Einschränkungen oder Behinderung.
Die Vereinbarung ist anzupassen, wenn sich die Situation ändert. Das gilt auch, wenn der Rentenbeginn näher rückt. Sprechen Sie Ihre Sachlage offen an. Bitten Sie um realistische Ziele und praxistaugliche Nachweise.
Kein automatischer „Bestandsschutz“ wie die frühere 58er-RegelFrüher konnten Ältere die Vermittlungspflicht abwählen. Diese Sonderregel lief aus. Heute gibt es keinen automatischen Verzicht auf Bewerbungen wegen Alters. Auch wer 60 plus ist, bleibt grundsätzlich bewerbungspflichtig.
Erleichterungen sind möglich, aber Ermessenssache. Sie entstehen im Dialog mit der Vermittlung und durch eine passende Vereinbarung. Darauf sollten Sie aktiv hinwirken.
Nahtlosigkeitsregelung: Wenn Verfügbarkeit krankheitsbedingt entfälltEine wichtige Ausnahme betrifft gesundheitliche Leistungsminderung. Wer aus medizinischen Gründen länger als sechs Monate nicht leistungsfähig ist, kann ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung erhalten. In dieser Konstellation steht nicht die Vermittlung im Vordergrund. Hier sichert ALG I den Lebensunterhalt bis zur Klärung der Erwerbsfähigkeit.
Die Agentur fordert dann eine Reha-Prüfung. Betroffene müssen kooperieren. Dennoch gelten reduzierte Anforderungen an Bewerbungen, weil die reale Verfügbarkeit fehlt. Lassen Sie die Regelung ausdrücklich prüfen, wenn eine lange Krankheit vorliegt.
Teilweise Erwerbsminderung: Wenn der Teilzeitarbeitsmarkt faktisch fehltWer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, kann formal noch teilarbeitsfähig sein. In der Praxis fehlen passgenaue Teilzeitstellen oft. Wird der Teilzeitarbeitsmarkt als „verschlossen“ bewertet, entsteht häufig ein Anspruch auf die sogenannte Arbeitsmarktrente. Dann zahlt die Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente aus arbeitsmarktbedingten Gründen.
Bis zur Entscheidung können ALG I und teilweise EM-Rente zusammenkommen. Wichtig sind saubere Nachweise zur Stellensuche und zur Verfügbarkeit in Teilzeit. Dokumentieren Sie Vermittlungsversuche und Absagen sorgfältig.
Sperrzeit vermeiden: So sichern Sie den AnspruchSperrzeiten entstehen oft durch fehlende Nachweise. Halten Sie Fristen ein und reichen Sie Belege lückenlos ein. Stimmen Sie Bewerbungszahlen realistisch ab. Bitten Sie um Anpassung, wenn gesundheitliche Grenzen bestehen. Legen Sie Arztberichte und eine anerkannte Schwerbehinderung vor.
Vereinbaren Sie digitale Nachweise, wenn Bewerbungen kaum Chancen haben. Viele Dienststellen akzeptieren Login-Protokolle im Stellenportal als Eigenbemühung. Wichtig ist, dass die Vereinbarung dies ausdrücklich zulässt. Lassen Sie Änderungen schriftlich festhalten.
Praxisbeispiel: Rentenbeginn in acht MonatenEine 63-jährige Fachkraft verliert ihren Job. Die Regelaltersrente beginnt in acht Monaten. Sie meldet sich arbeitslos und erhält ALG I. In der Potenzialanalyse werden Alter, Qualifikation und Gesundheit geprüft. Die Eingliederungsvereinbarung setzt zwei Bewerbungen pro Monat fest.
Nach drei Monaten ohne Resonanz wird die Vereinbarung angepasst. Künftig reicht eine dokumentierte Recherche im Stellenportal alle zwei Wochen. Eine Sperrzeit tritt nicht ein. Der ALG-Anspruch läuft bis zum Monat vor Rentenbeginn aus. Die Planung bleibt stabil.
Was Sie jetzt konkret tun solltenPrüfen Sie Ihre Eingliederungsvereinbarung sofort. Fordern Sie eine Anpassung, wenn Ziele unrealistisch sind. Verweisen Sie auf Alter, Qualifikation und gesundheitliche Lage. Klären Sie, ob die Nahtlosigkeitsregelung greift.
Halten Sie alle Aktivitäten schriftlich fest. Reichen Sie Nachweise fristgerecht ein. So sichern Sie Ihren ALG-Anspruch und vermeiden Kürzungen. Nutzen Sie Beratungsangebote, wenn Unsicherheit bleibt. Je sauberer die Dokumentation, desto geringer das Streitpotenzial.
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Das Krankengeld erhöhen durch Sonderzahlungen
Für viele Arbeitnehmer stellen Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, aber auch Boni und Prämien, einen wichtigen Teil des Einkommens dar.
Neben der Zuwendung bedeuten sie oft auch eine Anerkennung seitens des Arbeitgebers. Doch welche dieser Zahlungen werden tatsächlich bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt? Ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt, dass regelmäßige Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld das Krankengeld erhöhen.
Gesetzliche Grundlage zur Berechnung des KrankengeldesGrundlage für die Berechnung des Krankengeldes ist § 47 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). Demnach wird Krankengeld nur aus dem regelmäßig erzielten Einkommen berechnet.
Regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, die vorhersehbar und festgelegt sind, werden einbezogen, da sie als fester Bestandteil des Einkommens gelten. Sie sind beitragspflichtig zur Sozialversicherung, was bedeutet, dass die Krankenkassen diese Zahlungen anteilig in die Berechnung des Krankengeldes einfließen lassen.
Doch auch hier gibt es Einschränkungen: Das Krankengeld darf nur 70 % des Bruttogehalts und maximal 90 % des letzten Nettoverdienstes erreichen.
Warum gibt es eine Deckelung des Krankengeldes?Die Deckelung des Krankengeldes dient als Schutz und stellt sicher, dass das Krankengeld ausschließlich der Einkommenssicherung dient und keine Überkompensation erfolgt.
Diese Deckelung bedeutet, dass selbst regelmäßige Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld nur bis zu einer Grenze von 90 % des letzten Nettoverdienstes angerechnet werden. Zudem werden bis zu 12,9 % Sozialabgaben vom Bruttokrankengeld abgezogen, was die Nettosumme weiter reduziert.
Für das Jahr 2024 beträgt das Höchstkrankengeld 120,75 Euro täglich. Dies betrifft besonders Personen, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, da sie mit deutlich geringeren Einnahmen rechnen müssen, sobald sie Krankengeld beziehen.
Unregelmäßige Sonderzahlungen werden bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigtUnregelmäßige Sonderzahlungen, wie Boni oder Prämien, sind an keine festgelegten Zeitpunkte oder vertraglichen Verpflichtungen gebunden. Sie spiegeln oft besondere Leistungen wider und können stark schwanken, was eine Einbindung in die Krankengeldberechnung erschwert.
Laut der Rechtsprechung sind diese unregelmäßigen Zahlungen keine feste Einkommensquelle und werden daher bei der Krankengeldberechnung ausgeschlossen. Dies wurde auch im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (AZ. L 5 KR 3231/21) bestätigt.
Worum ging es im Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht?Ein freiwillig gesetzlich Versicherter reichte Klage ein, weil seine Krankenkasse bei der Berechnung des Krankengeldes unregelmäßige Boni und Prämien unberücksichtigt ließ, was zu einem spürbar niedrigeren Krankengeld führte.
Er argumentierte, dass solche Zahlungen ebenfalls Teil seines Einkommens seien und seine finanzielle Lage widerspiegeln würden. Nach Ablehnung seiner Klage beim Sozialgericht Heilbronn legte er Berufung ein, doch auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab.
Welche Begründung gab das Gericht für den Ausschluss unregelmäßiger Sonderzahlungen?Das Gericht nannte drei Hauptgründe:
- Entgeltersatzfunktion: Krankengeld ist als Einkommensersatz gedacht und soll ausschließlich den Verdienstausfall während der Arbeitsunfähigkeit kompensieren, ohne dass der Versicherte einen finanziellen Vorteil daraus zieht. Die gesetzliche Deckelung und der Ausschluss unregelmäßiger Sonderzahlungen verhindern, dass das Krankengeld das reguläre Einkommen übersteigt. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip, da das Krankengeld die Aufgabe hat, das letzte, regelmäßig erzielte Einkommen abzusichern.
- Verwaltungspraktikabilität: Um Krankengeld schnell und effizient auszuzahlen, muss die Berechnung für die Krankenkassen praktikabel und einheitlich gestaltet sein. Unregelmäßige Einmalzahlungen würden den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen. Durch die klare Regelung in § 47 SGB V wird eine schnelle und verlässliche Bearbeitung der Krankengeldansprüche sichergestellt.
- Schutz vor Missbrauch des Sozialsystems: Durch den Ausschluss unregelmäßiger Zahlungen soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer durch strategische Einmalzahlungen im Krankheitsfall einen höheren Krankengeldanspruch erreichen. Das Gericht hob hervor, dass die Regelung eine präventive Maßnahme darstellt, um Missbrauch zu vermeiden und das Sozialversicherungssystem zu schützen.
Die Deckelung des Krankengeldes auf maximal 90 % des letzten Nettoverdienstes und der Ausschluss unregelmäßiger Zahlungen führen dazu, dass viele Versicherte eine Einkommenslücke im Krankheitsfall hinnehmen müssen. Besonders betroffen sind Arbeitnehmer, die auf variable Vergütungsbestandteile angewiesen sind, etwa in der Form von Boni oder Prämien. Diese können unter Umständen bis zu 21 % ihres regulären Einkommens einbüßen. (Aktenzeichen des Urteil:. L 5 KR 3231/21)
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Krankengeld: Krankenkassen üben wieder Druck aus – aber dürfen es nicht
Immer mehr Krankengeld Betroffene berichten wieder von Reibungen mit ihren Krankenkassen: unangekündigte Anrufe, umstrittene Einschätzungen des Medizinischen Dienstes, Druck hin zur Reha oder gar gut gemeinte Ratschläge mit riskanten Folgen.
Warum Krankengeld für Kassen heikel istKrankengeld ist eine teure Lohnersatzleistung der Kassen. Müssen viele Versicherte gleichzeitig versorgt werden, steigen die Ausgaben spürbar. Das ist ein naheliegender Anreiz für manche Kassen, Zahlungen kritisch zu prüfen oder frühzeitig zu beenden. Prüfungen sind legitim, Grenzen gibt es dennoch. Maßstab sind die gesetzlichen Vorgaben und die medizinische Lage der oder des Versicherten – nicht die Haushaltslage der Kasse.
Reha-Aufforderung: Pflicht mit FristAufforderungen zur medizinischen Rehabilitation gehören zum Standardrepertoire. Wer eine solche Anweisung erhält, hat in der Regel zehn Wochen Zeit, den Reha-Antrag zu stellen. Die Frist ist verbindlich.
Wird sie versäumt, kann die Kasse die Zahlung des Krankengeldes einstellen. Deshalb empfiehlt es sich, eine Reha-Aufforderung ernst zu nehmen, Fristen zu dokumentieren und zügig tätig zu werden.
Wer unsicher ist, ob eine Reha medizinisch sinnvoll erscheint, sollte dies mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt besprechen und die Einschätzung schriftlich festhalten. Auch ein fristwahrender Antrag mit begleitender Begründung ist möglich. Entscheidend ist, dass die versicherungsrechtliche Seite – die Einhaltung der Frist – gesichert bleibt.
Wenn das Telefon nicht mehr stillstehtEin freundlicher Anruf der Sachbearbeitung kann hilfreich sein, um offene Fragen zu klären. Problematisch wird es, wenn Nachfragen zur Regel werden, intime Details ergründen oder als Druck empfunden werden. In solchen Fällen dürfen Versicherte verlangen, dass die Kommunikation schriftlich erfolgt.
Das schafft Nachvollziehbarkeit, vermeidet Missverständnisse und schützt in sensiblen Phasen. Wer sich wiederholt bedrängt fühlt, sollte Datum, Uhrzeit und Inhalt von Gesprächen notieren und künftige Kontakte in Schriftform erbitten. Ein kurzer Hinweis mit der Bitte um ausschließliche Korrespondenz per Brief oder E-Mail reicht in der Regel aus.
Riskante „Tipps“: Kündigen ist keine LösungImmer wieder kursieren Ratschläge, eine Eigenkündigung könne die Situation entlasten oder neue Leistungen eröffnen. Für das Krankengeld ist das brandgefährlich. Eine Kündigung kann den Anspruch auf Krankengeld unmittelbar zum Erlöschen bringen und zu Einbußen führen.
Denn das Krankengeld knüpft an die versicherungsrechtliche Situation und die Arbeitsunfähigkeit an. Wer ohne Not die Beschäftigung beendet, riskiert Lücken und Konflikte an anderer Stelle.
Bevor arbeitsrechtliche Schritte erwogen werden, gehört die ärztliche Einschätzung an erste Stelle, und arbeitsmarktliche Optionen sollten nur mit umfassendem Blick auf die sozialrechtlichen Folgen bewertet werden. Als Grundsatz gilt: Entscheidungen über das Beschäftigungsverhältnis niemals unter Zeitdruck oder am Telefon treffen.
Medizinischen Dienst sagt, man sei “wieder gesund”Nicht selten erhalten Versicherte Post, wonach der Medizinische Dienst prognostiziert, man sei in zwei Wochen wieder arbeitsfähig. Der Brief enthält dann die Ankündigung, das Krankengeld werde ab dem genannten Zeitpunkt eingestellt.
Solche Einschätzungen können ohne persönliche Untersuchung erfolgen, etwa auf Basis vorliegender Unterlagen. Für Betroffene wirkt das irritierend, zumal die behandelnden Ärztinnen und Ärzte weiterhin Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. In dieser Konstellation ist Widerspruch das richtige Mittel.
Entscheidend ist die aktuelle, fachlich begründete gesundheitliche Lage. Eine frische ärztliche Stellungnahme, die Diagnose, Verlauf und funktionelle Einschränkungen nachvollziehbar darlegt, ist dabei zentral. Je konkreter und aktueller die medizinische Begründung, desto schwerer wiegt sie im Verfahren.
Besonnen reagieren und Ansprüche schützenKommt ein ablehnender oder befristender Bescheid, zählt rasches, strukturiertes Handeln.
Der Widerspruch sollte fristgerecht eingelegt werden, idealerweise umgehend nach Zugang. Parallel ist es sinnvoll, die behandelnde Praxis um einen aktuellen Befund- oder Arztbericht zu bitten, der die bestehende Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar untermauert.
Zugleich empfiehlt es sich, vorsorglich mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen, damit im Fall einer vorübergehenden Zahlungslücke keine existenzielle Lücke entsteht.
Diese doppelte Spur – medizinische Aktualisierung und sozialrechtliche Absicherung – erhöht die Chancen, dass Krankengeld weitergezahlt wird oder nahtlos andere Leistungen greifen. Wer bereits unter telefonischem Druck stand, sollte die Umstellung auf Schriftverkehr anregen und die eigene Akte gut führen: Eingangsbestätigungen aufheben, Fristen notieren, medizinische Unterlagen sortieren.
Behandelnde Praxis: Schlüssel zum ErfolgBehandelnde Ärztinnen und Ärzte sind im Krankengeldverfahren zentrale Verbündete. Sie kennen Krankheitsbild und Verlauf und können die funktionalen Auswirkungen auf die konkrete Tätigkeit beschreiben.
Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose allein entscheidend, sondern die Frage, welche Tätigkeiten realistisch zumutbar sind und welche nicht.
Ein sorgfältig formulierter Befund, der Symptome, Belastungsgrenzen und Prognose abbildet, ist deshalb von hohem Wert. Versicherte sollten offen schildern, wie sich Beschwerden im Alltag und im Beruf auswirken, damit die ärztliche Dokumentation präzise ausfällt.
Kommunikation auf Augenhöhe: Rechte kennen, Pflichten erfüllenAuch wenn Verfahren konflikthaft verlaufen können, profitieren beide Seiten von klarer, sachlicher Kommunikation. Versicherte haben das Recht, Entscheidungen nachvollziehbar begründet zu bekommen, Unterlagen einzusehen und gegen belastende Bescheide vorzugehen.
Zugleich sollten Mitwirkungspflichten ernst genommen werden, etwa das fristgerechte Einreichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, das Reagieren auf Rückfragen und das Prüfen von Reha-Maßnahmen. Wer Fristen wahrt, medizinische Nachweise aktuell hält und im Zweifel widerspricht, stärkt die eigene Position deutlich.
Fazit: Informiert bleiben, souverän handelnKrankengeldverfahren sind anspruchsvoll, erst recht, wenn gesundheitliche Belastungen hinzukommen. Prüfungen durch die Kasse sind erlaubt, doch nicht jeder Griff ins Instrumentenkasten ist rechtens oder angemessen.
Verbindliche Fristen bei Reha-Aufforderungen, Grenzen telefonischer Nachfragen, die Risiken einer Eigenkündigung und die Anfechtbarkeit pauschaler Prognosen des Medizinischen Dienstes bilden den Rahmen, in dem Betroffene sich sicher bewegen können.
Wer seine Rechte kennt, Unterlagen sorgfältig führt und medizinische Argumente aktuell hält, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass das Krankengeld fortbesteht – und gewinnt Zeit und Ruhe für das, worauf es ankommt: die Genesung.
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Bürgergeld: Erstausstattung – Diese Belege bringen sofort Geld vom Jobcenter
Wenn eine Wohnung leer ist, ein Kind unterwegs ist oder der Kühlschrank den Geist aufgibt, reicht der monatliche Regelbedarf nicht. Einmalige Bedarfe schließen diese Lücke. Wer die Voraussetzungen kennt, spart sofort Geld, vermeidet Rückzahlungen und kommt schneller zu einer tragfähigen Lösung. Entscheidend sind der Nachweis, die richtige Einordnung als Zuschuss oder Darlehen und das Vermeiden typischer Ablehnungsfehler.
Erstausstattung als Zuschuss: Wann Geld fließt – und wann nichtDie Erstausstattung ist ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Er greift, wenn ein Haushalt neu gegründet wird oder nach außergewöhnlichen Ereignissen schlicht nichts vorhanden ist. Typisch sind der Auszug aus dem Elternhaus, der Start nach einer Trennung oder Haft, eine Rückkehr aus dem Ausland, der Umzug aus einer Unterkunft ohne eigenes Inventar oder der Verlust durch Brand oder Diebstahl.
Der Zuschuss umfasst das Nötige vom Bett bis zum Herd, vom Kühlschrank bis zu Basishaushaltswaren sowie Sicht- und Sonnenschutz. Bei Kleidung gilt Gleiches, wenn nach Verlust oder aus besonderen Gründen nichts Tragbares vorhanden ist oder bei Schwangerschaft und Geburt erstmals Ausstattung benötigt wird.
Kein Zuschuss liegt vor, wenn lediglich ersetzt wird, was zuvor vorhanden war; Ersatzbeschaffung gehört grundsätzlich zum Regelbedarf. Genau an dieser Abgrenzung scheitern viele Anträge.
Anspruch auch ohne laufendes Bürgergeld: Die verdeckte Chance für GeringverdienerDie Erstausstattung ist nicht auf laufende Leistungsbeziehende beschränkt. Auch Haushalte knapp oberhalb der Bürgergeld-Grenze können einen Zuschuss erhalten, wenn die eigenen Mittel den Erstbedarf nicht abdecken. In der Praxis prüfen die Behörden, ob vorhandenes Einkommen oder verwertbares Vermögen kurzfristig einspringen kann.
Häufig wird ein zeitnaher Einkommenseinsatz berücksichtigt; das ändert nichts daran, dass die Erstausstattung als Zuschuss bewilligt werden kann, wenn die Lücke objektiv besteht. Wer diese Option übersieht, lässt bares Geld liegen.
Nachweise, die überzeugen: So wird aus „leer“ ein belegter BedarfFür die Bewilligung zählt, was sich belegen lässt. Eine leere Wohnung dokumentieren am besten Fotos der Räume, ein Übergabeprotokoll ohne Möbel oder Bestätigungen aus einer Unterkunft, dass keine eigene Ausstattung vorhanden war.
Eine kurze Inventarliste zeigt, was konkret fehlt. Für die Höhe der Leistungen sind kommunale Pauschalen oder marktübliche Preise relevant; zwei bis drei aktuelle Angebote aus dem Handel oder seriöse Gebrauchtpreise sind ausreichend.
Bei Erstausstattung für Kleidung und bei Schwangerschaft und Geburt helfen medizinische Nachweise, Größenänderungen und die voraussichtlichen Termine. Je genauer die Unterlagen, desto weniger Kürzungen.
Reparaturen und Ersatz essenzieller Geräte: Darlehen statt Zuschuss – trotzdem ein VorteilGeht ein unabdingbares Gerät kaputt, steht die Versorgung im Vordergrund. Kühlschrank, Herd oder Waschmaschine sind dafür die Klassiker. Hier gibt es in der Regel kein Zuschussrecht, aber ein zinsloses Darlehen für einen unabweisbaren Bedarf.
Notwendig ist ein kurzer Nachweis zum Defekt, etwa ein Foto, ein Reparatur- oder Austauschangebot und, wenn die Reparatur unwirtschaftlich wäre, eine Bestätigung des „wirtschaftlichen Totalschadens“. Dringlichkeit ist der Schlüssel: Medikamente, die Kühlung benötigen, Säuglinge im Haushalt, gesundheitliche Risiken oder Hygienegründe sprechen für eine unaufschiebbare Entscheidung.
Das Darlehen wird später in kleinen Raten mit laufenden Leistungen verrechnet. Der finanzielle Vorteil bleibt, weil die Anschaffung sofort möglich wird, ohne teuren Konsumkredit.
U25 und Auszug: Zusicherung im Blick behaltenBei unter 25-Jährigen ist vor einem Auszug die Zusicherung des Jobcenters zur Übernahme der Unterkunftskosten ein kritischer Punkt. Fehlt sie, drohen Abzüge und Streit um Folgekosten. Wer Gründe wie unzumutbare Wohnsituation, Familienkonflikte oder die Aufnahme einer Ausbildung belegen kann, sichert die Erstausstattung ohne Reibungsverluste. In Eilsituationen lohnt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Behörde und, wenn nötig, eine rechtliche Unterstützung.
Ablehnungsfallen vermeiden: Aus „nur Umzug“ wird „echte Erstausstattung“Viele Bescheide scheitern an einer falschen Einordnung. Ein reiner Umzug löst keinen Zuschuss aus, wenn der Hausstand weiterhin vorhanden ist. Ebenso führt die Behauptung „ein Gerät ist irgendwo vorhanden“ zur Ablehnung, wenn nicht sauber dargelegt wird, dass Vermieter oder Dritte tatsächlich nichts stellen. Unklare oder pauschale Stücklisten laden zu Kürzungen ein.
Wer dagegen den leeren Zustand, die fehlenden Gegenstände und angemessene Preise schlüssig darstellt, setzt die Anspruchsgrundlage durch. Bei Defekten ist die Unabweisbarkeit der Dreh- und Angelpunkt: Je konkreter die Nachteile ohne Reparatur oder Ersatz, desto eher wird das Darlehen bewilligt.
Rechenbeispiel aus der Praxis: So wirkt der Zuschuss im PortemonnaieEine alleinstehende Person zieht nach einer Trennung in eine leere Zwei-Zimmer-Wohnung. Vorhanden ist nur Kleidung; Möbel, Elektrogeräte und Haushaltsgrundbedarf fehlen. Die Person beantragt Erstausstattung als Zuschuss und legt Fotos der leeren Räume, das Übergabeprotokoll und drei Online-Angebote vor.
Anerkannt werden unter Berücksichtigung kommunaler Angemessenheit ein Bett mit Matratze, ein Kleiderschrank, ein Tisch mit zwei Stühlen, ein Sofa, eine einfache Küchenzeile oder alternativ ein Herd mit zwei Platten und ein Kühlschrank sowie Grundhaushaltswaren. Die pauschalierte Bewilligung summiert sich auf einen vierstelligen Betrag; zur Illustration: Beträge im Bereich von rund 1.500 bis 2.000 Euro sind in vielen Kommunen für einen Ein-Personen-Haushalt plausibel, je nach örtlicher Richtlinie und Marktpreisen kann es darüber oder darunter liegen.
Der finanzielle Vorteil ist unmittelbar, weil keine Rückzahlung erfolgt. Fällt drei Monate später die alte, von einer Freundin geliehene Waschmaschine irreparabel aus, bewilligt die Behörde zusätzlich ein zinsloses Darlehen für ein einfaches Neugerät. Die Person weist den Defekt mit Foto und einem Kostenvoranschlag nach und erklärt, dass regelmäßiges Waschen aus beruflichen und hygienischen Gründen erforderlich ist.
Die Rückzahlung erfolgt in kleinen Monatsraten über eine Aufrechnung, sodass keine teuren Ratenkäufe nötig sind.
Auch rückwirkend im Monat sichern: Der Antrag zähltWer den Antrag noch im Einzugs- oder Ereignismonat stellt, sichert sich die Leistungen für den gesamten Monat. Das ist besonders hilfreich bei kurzfristigen Wohnungsübernahmen oder Geburten. In Eilsituationen lässt sich die Entscheidung durch aussagekräftige Unterlagen und eine kurze schriftliche Begründung beschleunigen.
Wichtig ist, Erstausstattung und Darlehen in getrennten Anträgen klar zu benennen, damit die Behörde die jeweils passende Rechtsgrundlage anwendet.
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Bürgergeld: Wer erbt hat jetzt ein richtiges Problem – Urteil
Ein über hundert Jahre altes, stark sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus, mehrere Geschwister als Erben und alle vom Jobcenter abhängig: Was nach einer familiären Erfolgsgeschichte klingen könnte, entpuppt sich rasch als sozialrechtliches Minenfeld.
Kaum liegt der Erbschein vor, meldet sich das Bauordnungsamt mit Fristsetzungen zum Substanzerhalt. Zugleich stellt sich die Frage, wer die unabweisbaren Reparaturen bezahlen soll – zumal die Erbengemeinschaft weder angespartes Vermögen noch Kreditwürdigkeit besitzt.
Seit Juli 2023: Erbschaften gelten grundsätzlich als VermögenMit Einführung des Bürgergeldes hat der Gesetzgeber die Systematik umgestellt. Erbschaften zählen nun nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen. In der zwölfmonatigen Karenzzeit bleibt Vermögen bis zu 40 000 Euro für die erste Person und je 15 000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft unantastbar; danach gilt ein Freibetrag von 15 000 Euro pro Kopf.
Für die Betroffenen bedeutet das: Übersteigt der auf die Einzelperson entfallende Erbteil diesen Rahmen, verliert man grundsätzlich den Anspruch auf reguläre Leistungen – es sei denn, das Vermögen lässt sich vorerst nicht realisieren.
Privilegierte Einmalzahlungen, laufende Leistungen und die feine Linie des § 11a SGB IIEinmalige Erbschaftszahlungen – dazu zählen auch Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse – sind seit der Reform ausdrücklich privilegiert. Laufende Zuwendungen, etwa eine lebenslange Apanage, werden dagegen wieder als Einkommen bewertet.
Die Bundesagentur für Arbeit spricht von einer „abschließenden Aufzählung“ privilegierter Tatbestände in ihren Fachlichen Weisungen. Damit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass regelmäßige Zahlungen dauerhaft die Hilfebedürftigkeit überdecken, ohne als Einkommen angerechnet zu werden.
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Verwertungspflicht, Darlehen und SicherungsgrundschuldWird das anrechenbare Vermögen zwar dem Einzelnen zugerechnet, lässt sich aber nicht sofort zu Geld machen – etwa weil Haus und Grund noch ungeteilt sind oder sich kein Käufer findet – springt § 24 Absatz 5 SGB II ein.
Das Jobcenter darf die laufenden Leistungen dann als zinsloses Darlehen erbringen, verlangt aber häufig eine dingliche Sicherheit, etwa eine Grundschuld. Wer dieser Absicherung nicht zustimmt, geht leer aus.
Genau diese Konstellation wurde 2025 vor dem LSG Baden-Württemberg verhandelt: Die Klägerin hätte ein Darlehen erhalten, verweigerte aber die Grundschuldbestellung – und verlor damit den Leistungsanspruch.
Selbstgenutztes Wohneigentum: Schutzbereich und GrenzenAnders liegt der Fall, wenn der Bürgergeldempfänger das geerbte Haus selbst bewohnt.
Das Bundessozialgericht stellte 2023 klar, dass das Jobcenter Reparaturen sogar bei etwas übergroßen Eigenheimen übernehmen muss, sofern die Maßnahme unabweisbar und ausschließlich dem Substanzerhalt dient. Maßstab ist nicht allein die Wohnfläche, sondern die Angemessenheit im Einzelfall.
Damit eröffnete das Gericht Betroffenen einen Weg, notwendige Dach-, Fenster- oder Heizungsarbeiten als Kosten der Unterkunft anerkennen zu lassen – ohne Rückzahlungspflicht.
Wenn das Haus leer steht: Pflicht zur wirtschaftlichen Verwertung
Steht die Immobilie hingegen leer oder wird sie nur teilweise genutzt, wandelt sie sich vom geschützten Wohnraum zum regulär zu verwertenden Vermögensgegenstand.
Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass selbst eine noch nicht abgeschlossene Erbauseinandersetzung keinen Leistungsverbleib mehr rechtfertigt, wenn der Nachlass werthaltig und eine Beleihung oder ein Verkauf realistisch möglich ist. Renovierungsstau oder familiärer Streit ändern daran nichts.
Praktische Stellschrauben für BetroffeneZeitdruck kommt häufig von zwei Seiten: vom Bauordnungsamt, das Sicherungsmaßnahmen verlangt, und vom Jobcenter, das die Hilfebedürftigkeit prüft.
Wer die Immobilie selbst nutzen will, sollte zügig nachweisen, dass es sich um angemessenes, selbst bewohntes Eigentum handelt und die Arbeiten dem reinen Erhalt dienen.
Lässt sich die Verwertung nicht umgehen, ist eine frühzeitige Anfrage aufDarlehensgewährung sinnvoll – allerdings nur, wenn man bereit ist, eine Grundschuld oder eine andere Sicherheit zu stellen. Parallel lohnt sich der Beratungsschein beim Amtsgericht, um kurzfristig anwaltliche Hilfe im Sozial- und Erbrecht zu sichern.
Erbausschlagung: letzte, aber folgenreiche OptionManchmal überwiegen die Risiken. Wer ohnehin kein Eigenkapital besitzt und eine ruinöse Immobilie erbt, sollte binnen der gesetzlichen Frist von sechs Wochen prüfen, ob eine Ausschlagung vernünftiger ist.
Denn mit dem Erbe gehen nicht nur Werte, sondern auch Kostenpflichten gegenüber Behörden, Handwerkern und Miterben einher. Verzichten alle Beteiligten, fällt der Nachlass an den Staat, der Baupflichten dann auf eigene Rechnung erfüllen muss.
SchlussfolgerungDas Bürgergeld schützt Erbende nicht pauschal vor sozialrechtlichen Folgen. Ob das Jobcenter zahlt, hängt zentral von der Frage der Verwertbarkeit ab – und davon, ob die Immobilie selbst genutzt wird. Zwischen Dachdecker-Rechnung, Grundschuld und Verwertungsauflage können Betroffene schnell die Übersicht verlieren.
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Schwerbehinderung: Zuzahlungen minimieren – mit diesem Trick zahlen sie keinen Cent mehr
Wer regelmäßig Physio braucht, Hilfsmittel nutzt oder zur Reha muss, zahlt schnell dreistellige Beträge aus der eigenen Tasche. Das muss nicht sein. Wer seine persönliche Belastungsgrenze kennt, Quittungen ab Tag 1 sammelt und die Vorauszahlung nutzt, spart oft schon im Frühjahr jede weitere Zuzahlung – inklusive Erstattung von zu viel gezahlten Beträgen.
Was genau als Zuzahlung zählt – und wo die Deckel greifenZuzahlungen sind gesetzlich normiert. Grundregel: 10 Prozent des Preises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Bei Heilmitteln wie Physiotherapie wird zusätzlich je Verordnung ein fixer Betrag fällig.
Bei Hilfsmitteln (Rollator, CPAP, Hörgerät u. a.) gelten ebenfalls 10 Prozent zwischen 5 und 10 Euro je Abgabe; Verbrauchshilfsmittel wie Inkontinenz- oder Stoma-Artikel sind auf maximal 10 Euro pro Monatsbedarf begrenzt – unabhängig von der Anzahl der Packungen. Im Krankenhaus zahlen Versicherte 10 Euro je Kalendertag, gedeckelt auf 28 Tage pro Jahr.
Fahrkosten sind ebenfalls zuzahlungspflichtig – pro Fahrt 10 Prozent, mindestens 5, maximal 10 Euro. Kinder bis unter 18 Jahren sind grundsätzlich befreit (Ausnahme: Fahrkosten), bei Schwangerschaftsleistungen entfallen Zuzahlungen ebenfalls.
Für Reha gilt: Übernimmt die Krankenkasse die Reha, werden 10 Euro je Tag fällig (ambulant wie stationär). Trägt die Deutsche Rentenversicherung die Kosten, fällt die Zuzahlung nur bei stationären Rehas an: 10 Euro pro Tag, höchstens 42 Tage im Jahr, bei Anschlussheilbehandlungen regelmäßig kürzer gedeckelt.
Ihre persönliche Belastungsgrenze: Der Schlüssel zur BefreiungDer Wendepunkt ist die sogenannte Belastungsgrenze. Sie beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts. Schwerwiegend chronisch Kranke werden halbiert und zahlen höchstens 1 Prozent.
Wichtig: Es handelt sich um eine Jahresgrenze. Sobald Ihre gesetzlich relevanten Zuzahlungen diese Schwelle erreichen, muss die Kasse für den Rest des Jahres alle weiteren Zuzahlungen erlassen – und bereits zu viel Gezahltes erstatten. Die Befreiung gilt immer nur für das laufende Kalenderjahr und muss jeweils neu beantragt werden.
Konkretes Rechenbeispiel: So viel sparen Sie wirklichWir rechnen das durch – einmal ohne und einmal mit Chroniker-Status:
Haushaltseinkommen p. a. Belastungsgrenze (2 % / 1 %) 24.000€ 480 € / 240 € Fall A (ohne Chroniker-Status):Eine Versicherte mit 24.000 € Jahreshaushaltseinkommen erreicht die Belastungsgrenze bei 480 €. Sie startet das Jahr mit einer stationären Reha (DRV, 21 Tage × 10 € = 210 €), erhält mehrere Physiorezepte (z. B. drei Verordnungen je 22 €, macht 66 €), nutzt ein neues Hilfsmittel (120 € Listenpreis → 10 € Zuzahlung) und bezieht Inkontinenzmaterial (10 € pro Monat × 6 = 60 €).
Bis Juni summieren sich so 346 € Zuzahlungen. Kommt im Sommer noch ein Krankenhausaufenthalt von 14 Tagen hinzu (140 €), sind 486 € erreicht – die Grenze ist überschritten. Die Kasse stellt einen Befreiungsausweis bis Jahresende aus, weitere Zuzahlungen entfallen. Die 6 € „zu viel“ werden erstattet.
Fall B (schwerwiegend chronisch krank):Bei gleicher Ausgangslage ist die Grenze bereits bei 240 € erreicht. Nach der Reha (210 €) reichen schon ein einziges Physiorezept und ein Monat Verbrauchshilfsmittel (22 € + 10 €) – die Grenze fällt Anfang Februar. Ergebnis: Ab dann sind alle weiteren Zuzahlungen in diesem Jahr befreit.
Wer weiß, dass die Grenze sicher gerissen wird, sollte zu Jahresbeginn die voraussichtliche Summe als Vorauszahlung an die Kasse leisten. Der Befreiungsausweis kommt dann sofort – und Sie zahlen im ganzen Jahr keinen Cent Zuzahlung mehr am Tresen.
So führen Sie sich gezielt in die Befreiung: Quittungen, Antrag, ErstattungDer Weg ist einfach. Quittungen ab dem 1. Januar sammeln – Heilmittel, Hilfsmittel, Reha, Krankenhaus, Fahrten. Beim Krankenhaus zusätzlich den Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug) bereithalten. Sobald die Summe Ihre persönliche Grenze erreicht, den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen und die Einkommensunterlagen beilegen.
Viele Kassen erlauben auch den rückwirkenden Sammelantrag nach Jahresende: Quittungen und Nachweise einreichen, zu viel gezahlte Beträge werden dann erstattet.
Achtung Grenzfälle: Aufzahlungen zählen nichtNicht alles, was an der Kasse fällig wird, senkt die Belastungsgrenze. Aufzahlungen für Komfort oder Wunschleistungen – etwa edlere Varianten bei Hilfsmitteln über dem Sachleistungsstandard – sind keine Zuzahlungen im gesetzlichen Sinne.
Gleiches gilt für IGeL und Mehrkosten bei Zahnmaterialien außerhalb der Kassenleistung. In der Praxis heißt das: Bei Standardversorgung sind Hilfsmittel regelmäßig ohne Mehrkosten erhältlich; entscheiden sich Versicherte für teurere Ausführungen, zahlen sie diese Differenz selbst – und können sie nicht auf die Befreiungsgrenze anrechnen lassen.
Reha-Sonderfälle im Blick: Kasse vs. RentenversicherungEntscheidend ist, wer die Reha finanziert. Kassen-Reha: 10 Euro pro Tag, ambulant und stationär identisch. DRV-Reha: Zuzahlung nur stationär, 10 Euro pro Tag, maximal 42 Tage im Jahr (bei Anschlussheilbehandlung regelmäßig kürzer).
Für die Belastungsgrenze macht das keinen Unterschied – gezahlt ist gezahlt. Aber: Wer aufgrund einer anstehenden Reha sicher die Grenze reißt, fährt mit der Vorauszahlung besonders gut, weil der Befreiungsausweis dann schon beim Antritt vorliegt.
Servicekasten: Digitale Hilfe nutzenViele Kassen bieten einen Befreiungsrechner und App-Uploads für Quittungen an. Das spart Papier und gibt einen tagesaktuellen Überblick über die bereits angerechneten Beträge. Tipp: Direkt in der App prüfen, ob die Vorauszahlung zum Jahresstart möglich ist.
Mini-„Eigenanteil-Check“: In drei Antworten zur richtigen StrategieSind Sie schwerwiegend chronisch krank im Sinne der Chroniker-Richtlinie? Dann liegt Ihre Grenze bei 1 Prozent – Vorauszahlung zum Jahresstart zahlt sich meist sofort aus.
Wer ist Reha-Träger?
Bei DRV-Rehas zählen nur stationäre Tage, bei Kassen-Rehas jeder Tag. Planen Sie damit Ihren Grenzdurchbruch.
Handelt es sich um Hilfsmittel oder Verbrauchshilfsmittel?
Einmalige Hilfsmittel sind bei der Zuzahlung zwischen 5 und 10 Euro gedeckelt; Verbrauchshilfsmittel kosten maximal 10 Euro pro Monatsbedarf – ein schneller Weg Richtung Befreiung.
Die gesetzlichen Zuzahlungsdeckel wirken – aber den vollen Vorteil haben nur diejenigen, die ihre Jahresgrenze aktiv managen. Chronikerinnen und Chroniker sind oft schon nach wenigen Wochen komplett befreit.
Haushalte ohne Chroniker-Status erreichen die 2-Prozent-Grenze häufig mit einer Kombination aus Reha, Krankenhaus und Hilfsmitteln im Laufe des Jahres. Wer die Vorauszahlung nutzt, spart nicht nur jeden weiteren Eigenanteil, sondern auch Nerven an Apothekentresen, in Sanitätshäusern und Reha-Kliniken.
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Schwerbehinderung: Schwerbehindertenvertretung wurde vergessen: Fast 10.000 Euro Entschädigung
Wer gleichgestellt mit Schwerbehinderten ist, hat besondere Rechte am Arbeitsplatz. Das Arbeitsgericht Dresden entschied, dass es dabei eine Diskriminierung darstellt, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht zum Vorstellungsgespräch mit einem Schwerbehinderten einlädt. (Az: CA 275/18)
Gleichgestellt mit SchwerbehindertenDer Betroffene arbeitet als Straßenwärter und ist mit einem Grad der Behinderung von 40 einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er bewarb sich bei seinem Arbeitgeber auf die Stelle eines Kolonnenführers.
Zum Bewerbungsgespräch kam er zwar, allerdings allein.
Der Arbeitgeber hatte die Schwerbehindertenvertretung nicht zum Gespräch eingeladen und auch nicht über die Bewerbung informiert. Er wusste, dass der Betroffene einem Schwerbehinderten gleichgestellt war.
Die Stelle als Kolonnenführer bekam ein nicht behinderter Bewerber, und der Betroffene sah einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und verlangte eine Entschädigung. Dies lehnte sein Arbeitgeber ab.
Es geht vor GerichtDaraufhin ging der Betroffene mit Unterstützung des DGB Rechtsschutzes vor das Arbeitsgericht Dresden, um seinen Anspruch durchzusetzen. Dort bekam er Recht. Das Gericht erklärte, dass der Arbeitgeber verpflichtet gewesen war, die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.
Diese Vertretung habe nämlich die gesetzliche Pflicht, einen gleichgestellten behinderten Menschen vor Benachteiligung zu schützen.
Dazu gehört das Recht, die Bewerbungsunterlagen einzusehen wie die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen sowohl mit dem Betroffenen wie auch mit nicht behinderten Bewerbern. Nur so ließen sich die Bewerber vergleichen und der Verdacht einer Diskriminierung ausschließen.
Ein Indiz für BenachteiligungUnterlasse der Arbeitgeber diese Möglichkeit der Schwerbehindertenvertretung, dann komme er seinem gesetzlichen Auftrag nicht nach, Chancengleichheit für Schwerbehinderte zu gewähren. Dies sei zumindest ein Indiz für eine Benachteiligung des Betroffenen.
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Die Beweislast liegt beim ArbeitgeberIn einem solchen Fall trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorlag. Auch die bessere Eignung eines anderen Bewerbers schließe eine Benachteiligung aus, so die Richter.
Fast 10.000 Euro EntschädigungGesetzlich müsste vielmehr der Arbeitgeber auch denn eine Entschädigung zahlen, wenn eine Benachteiligung vorliege und der Betroffene auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre. Der Arbeitgeber musste dem Arbeitnehmer mit Behinderung deshalb fast 10.000 Euro Entschädigung zahlen.
FazitDieses Urteil stärkt Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung oder mit diesen Gleichgestellte, ihr Recht am Arbeitsplatz wahrzunehmen. Für Arbeitgeber ist die Entscheidung generell ein Weckruf, und für den den Arbeitgeber in diesem konkreten Fall eine schallende Ohrfeige.
Für den gleichgestellten Arbeitnehmer ist es hingegen ein Grund zur Freude und zeigt, dass es sich lohnt, sein Recht in Anspruch zu nehmen.
Schwerbehindertenvertretungen sind nämlich keine reine Formalie.
Sie sorgen vielmehr dafür, dass Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz nicht nur auf dem Papier steht.
Es ist genau diese Behindertenvertretung, die kontrolliert, ob Arbeitgeber ihre Pflicht erfüllen, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben, zu ermöglichen. Wenn sie das nicht tun, das ist die Botschaft des Urteil, dann wird es richtig teuer.
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Kündigung ohne Grund? Abfindung ist dann hoch – Tabelle
Wer aus heiterem Himmel gekündigt wird, wird sich nach dem Grund fragen. In vielen Fällen wird der Arbeitgeber sagen, die Kündigung erfolgte „betriebsbedingt“. In anderen Fällen wird der Chef sagen, es sei eine verhaltens- und personenbedingte Kündigung.
Oft sind keinerlei Anzeichen für eine Kündigung im Vorfeld erkennbar. Bei einer Kündigung sollten sich Betroffene nicht einfach ihrem Schicksal hingegen, sondern im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung erwirken.
Die Arbeitnehmerrechte sind in Deutschland nämlich sehr weit gefasst. Um gekündigt zu werden, muss ein Kündigungsgrund vorliegen. Wird man fristlos gekündigt, muss immer ein “wichtiger Grund” vorliegen. Es gibt allerdings auch Umstände, die eine vermeintlich grundlose Kündigung seitens des Arbeitgebers ermöglichen.
Wann sind “grundlose” Kündigungen erlaubt?Wann diese “grundlosen” Kündigungen erlaubt sind, hängt davon ab, inwieweit das Kündigungsschutzgesetz greifen kann. Hierbei ist maßgeblich, wie die betriebliche Situation ist. Greift aber das Kündigungsschutzgesetz, ist der Arbeitgeber immer verpflichtet, einen triftigen Kündigungsgrund vorzulegen.
“In Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht – trotzdem dürfen Arbeitgeber nicht einfach so entlassen” betont Rechtsanwalt Cem Altug.
Von einer kleinen Firma spricht man immer dann, wenn weniger als 20 Arbeitnehmer in dem Unternehmen beschäftigt sind. Geschäftsführer und Auszubildende zählen hierzu nicht. Halbtags- oder Teilzeitbeschäftigte können mit einem Faktor von 0,5 oder 0,75 berechnet werden.
“Dabei kommt es übrigens darauf an, wie viel der jeweilige Arbeitnehmer tatsächlich durchschnittlich arbeitet, und nicht darauf, welche Arbeitszeit in seinem Arbeitsvertrag festgeschrieben ist”, so der Anwalt.
Arbeitet also ein Mitarbeiter regelmäßig 32 Stunden pro Woche, obwohl er laut Arbeitsvertrag mit 25 Stunden beschäftigt ist, ist er mit einem Faktor 1,0 anstatt mit 0,75 zu berücksichtigen.
Hier ein einfaches Richt-wert-Raster, das die gängige Faustformel – „½ Monatsgehalt pro vollendetem Beschäftigungsjahr“ – in eine übersichtliche Zweispalten-Tabelle übersetzt. Die Beträge sind daher relative Angaben in Vielfachen des individuellen Monatsgehalts (MG):
Tabelle: Mögliche Abfindungen nach einer Kündigung Beschäftigungsjahre Typische Abfindung* 1 0,5 × MG 2 1,0 × MG 3 1,5 × MG 4 2,0 × MG 5 2,5 × MG 6 3,0 × MG 7 3,5 × MG 8 4,0 × MG 9 4,5 × MG 10 5,0 × MG 11 5,5 × MG 12 6,0 × MG 13 6,5 × MG 14 7,0 × MG 15 7,5 × MG 16 8,0 × MG 17 8,5 × MG 18 9,0 × MG 19 9,5 × MG 20 10,0 × MG* Typischer Ansatz, kein Rechtsanspruch: Die Höhe einer Abfindung ist in Deutschland frei verhandelbar; das Arbeitsrecht kennt allenfalls einzelne gesetzliche Ausnahmen (z. B. § 1a KSchG). Üblich ist jedoch, sich an dieser ½-Monatsgehalt-Formel zu orientieren, sofern keine Tarif- oder Sozialplanregelungen etwas anderes vorgeben.
So liest man die Tabelle:
Angenommen, Ihr Monatsgehalt beträgt 4 000 €, dann entspräche bei 8 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Abfindung von rund 4,0 × 4 000 € = 16 000 €.
Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern (Faktor unter 10) fallen gar nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Bis Ende 2003 lag diese Grenze sogar nur bei fünf oder weniger Mitarbeitern. Sie gelten als Kleinbetrieb im Sinne von § 23 Kündigungsschutzgesetz.
Das bedeutet, dass die Mitarbeiter eines kleineren Betriebes nicht unter die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes fallen und dieses bei einer Kündigung keine Anwendung finden.
Die Kündigungsfristen können in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten daher geringer ausfallen als in Betrieben mit mehr Beschäftigten. Sie dürfen jedoch vier Wochen nicht unterschreiten.
Das Kündigungsschutzgesetz erschwert die Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn Arbeitnehmer länger als sechs Monate in einem Unternehmen tätig sind.
Sofern ihr Betrieb unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, ist eine Kündigung nur dann zulässig, wenn sie betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingte Gründe aufweist.
Das heißt allerdings nicht, dass ein Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb völlig schutzlos ist, denn auch hier haben Arbeitgeber gewisse „Regeln“ zu beachten. Allerdings hat der Arbeitnehmer deutlich schlechtere Karten, als würde das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden. Der Arbeitnehmer kann sich deshalb nur dann gegen seine Kündigung wehren, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen.
So ist es verboten, eine missbräuchliche oder treuwidrige Kündigung auszusprechen, der Chef darf seinen Mitarbeitern nicht wegen des Geschlechts, der Hautfarbe, der Religion oder der Abstammung kündigen. Dies würde gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.
Sittenwidrige KündigungenEbenso sittenwidrige Kündigungen dürfen Arbeitgeber nicht aus Rache aussprechen. Sonderkündigungsschutz für Schwangere oder Mitarbeiter in Elternzeit muss der Arbeitgeber ebenfalls beachten.
Grundsätzlich sind diese Mitarbeiter zwar nicht unkündbar, möchte man sie entlassen, müssen Arbeitgeber jedoch einige Hürden überwinden. Bei der Kündigung von Schwerbehinderten muss das Integrationsamt beispielsweise immer seine Zustimmung geben.
Kündigungsfristen gelten auch in kleinen BetriebenGesetzliche Kündigungsfristen sind auch für Kleinbetriebe zu beachten. Wie lange die Zeitspanne zwischen Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses ausfällt, regelt der Arbeitsvertrag. Fehlt eine derartige Regelung, so finden die gesetzlichen Kündigungsfristen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Anwendung. Kurz zusammengefasst besagen die gesetzlichen Kündigungsfristen:
- Während der Probezeit können Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen kündigen.
- Ist ein Mitarbeiter seit zwei Jahren im Betrieb angestellt gibt das Gesetz eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats vor.
- Wenn Arbeitnehmer länger als sechs Monate ohne Unterbrechung einem Betrieb gearbeitet haben
- Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen arbeiten, in dem regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind.
Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, können Kündigungen ohne Grund nicht ausgesprochen werden.
Dann sollten Arbeitnehmer mit Hilfe eines versierten Anwalts eine Kündigungsschutzklage einreichen. Allerdings gelten hier sehr enge Fristen. Die Klagefrist beträgt hier 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung. Ansonsten kann es sein, dass eine eigentlich unwirksame Kündigung rechtswirksam wird. Dem Arbeitnehmer entgeht dann eine Abfindung.
Ordentliche Kündigungen ohne Grund können nur dann ausgesprochen werden, wenn der Kündigungsschutz nicht greift. Eine außerordentliche Kündigung ohne Grund sind fast immer unwirksam.
Wer außerordentlich gekündigt wird, kann dagegen vorgehen, wenn er nicht innerhalb der Probezeit einer Ausbildung gekündigt wurde. Auch in Kleinbetrieben muss eine fristlose Kündigung immer mit einer Begründung versehen sein.
Aber Achtung: Ordentliche Kündigungen sind auch in der Probezeit möglich! Die Probezeit darf maximal sechs Monate betragen. In dieser Zeit greift das Kündigungsrecht leider nicht.
Betriebsbedingte Gründe sind die häufigste Ursache für eine Kündigung. Dabei wird argumentiert, dass das Unternehmen den Arbeitgeber aufgrund grundlegender Veränderungen wirtschaftlicher Art nicht länger beschäftigen kann.
Kündigungen immer überprüfen lassenAllerdings räumt ein Großteil der Arbeitgeber ein, formale Probleme mit der Ausstellung betriebsbedingter Kündigungen zu haben. Diese Fehler können sich Gekündigte zu eigen machen, um einen Kündigungsschutzklage einzureichen, um dann eine Abfindung zu erreichen.
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Rente: Nachträgliche Rentenkürzung unzulässig – Gericht stoppt DRV
Wer seine Altersrente kurz vor Rentenbeginn per Hochrechnung festsetzen lässt, will Planungssicherheit und keinen Steuerungswechsel im Nachhinein. Genau hier setzt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen an:
Mit der Entscheidung (Az. L 1 R 61/19) hat der 1. Senat einer nachträglichen Neuberechnung einen Riegel vorgeschoben, wenn die Rentenversicherung nachträglich die im Hochrechnungszeitraum tatsächlich erzielten Entgelte heranziehen will.
Der Fall in KürzeEin 1953 geborener Arbeitnehmer beantragte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und stimmte der Hochrechnung gemäß § 70 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 194 Abs. 1 SGB VI zu. Der Arbeitgeber korrigierte später Lohnmeldungen, wodurch die Rentenversicherung die ursprüngliche Festsetzung rückte und nun tatsächliche Entgelte der Monate im Hochrechnungsfenster heranzog.
Das führte zu weniger Entgeltpunkten und damit zu einer geringeren Rente. Der Betroffene wehrte sich, das Sozialgericht gab ihm recht, und die Rentenversicherung legte Berufung ein. Das Landessozialgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung zurück.
Der rechtliche KernDie Hochrechnung ist ein eigenständiges, gesetzlich vorgesehenes Verfahren, das anstelle einer vollständigen Ermittlung der Ist-Entgelte im Übergangszeitraum tritt. § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ordnet an, dass abweichende tatsächliche Entgelte, die später für den hochgerechneten Zeitraum gemeldet werden, für diese Rente außer Betracht bleiben.
Das Gericht stellt klar, dass die Rentenversicherung nicht nachträglich die Methode wechseln darf, indem sie statt der im Bescheid verwendeten Hochrechnung die später bekannten Ist-Werte des Hochrechnungszeitraums zur Grundlage macht.
Eine Korrektur ist nur dort zulässig, wo die Basis der Hochrechnung fehlerhaft war, etwa wenn in den zwölf Monaten, aus denen die Hochrechnung gespeist wird, ein Ausgangswert objektiv falsch gemeldet wurde.
Was die Rentenversicherung korrigieren darf – und was nichtFehler in der Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Hochrechnung berechnet wurde, dürfen berichtigt werden, wenn sich die ursprüngliche Meldung als unrichtig erweist. Das Urteil zieht die Grenze aber dort, wo die Korrektur in eine vollständige Umstellung des Berechnungsverfahrens umschlägt.
Die später im Hochrechnungszeitraum tatsächlich erzielten Entgelte bleiben für die bereits festgesetzte Altersrente unbeachtlich. Die Behörde darf also nicht die Hochrechnung nachträglich durch eine Ist-Berechnung ersetzen, nur weil später abweichende Werte vorliegen.
Warum das für Rentnerinnen und Rentner wichtig istDie Entscheidung stärkt die Verlässlichkeit von Rentenbescheiden, die auf einer Hochrechnung beruhen. Wer rechtzeitig die gesonderte Meldung nach § 194 SGB VI veranlasst und der Hochrechnung zugestimmt hat, muss nicht befürchten, dass später gemeldete Minderverdienste im Hochrechnungsfenster die Rente rückwirkend schmälern.
Das wirkt unmittelbar auf die Entgeltpunkte und damit auf den monatlichen Zahlbetrag, der für viele Haushalte die zentrale Planungsgröße ist. Zugleich schützt die Entscheidung vor kleinteiligen Nachkorrekturen, die den Verwaltungsaufwand erhöhen würden, ohne dass dies der gesetzlich gewollten Vereinfachung im Übergang zur Rente entspricht.
Grenzen der Entscheidung und offener PunktDas Gericht betont, dass eine Berichtigung der Ausgangsdaten der Hochrechnung zulässig bleibt, sofern diese im Zwölf-Monats-Zeitraum vor Rentenbeginn fehlerhaft waren. Für den Streitfall ist außerdem bedeutsam, dass die Revision zugelassen wurde, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.
Damit ist die höchstrichterliche Klärung angelegt, ob und in welchem Umfang bei fehlerhafter Ausgangsbasis eine Rücknahme nach § 45 SGB X zulässig ist, ohne die Hochrechnungsmethodik im Ergebnis auszuhebeln.
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Abfindung trotz betriebsbedingter Kündigung: So sichern Sie sich ihr Geld
Wer betriebsbedingt gekündigt wird, denkt sofort an eine Abfindung. Ein Automatismus existiert nicht, aber es gibt klare rechtliche Türöffner und handfeste Hebel in der Verhandlung.
Entscheidend sind die drei Wochen nach Zugang der Kündigung, die Qualität der Beweise zur Sozialauswahl und zum tatsächlichen Wegfall des Arbeitsplatzes sowie die Frage, ob ein Sozialplan greift oder ein gerichtlicher Auflösungsantrag im Raum steht.
Abfindung: Wo ein echter Anspruch entsteht – und wo nur Verhandlung hilftEin gesetzlicher Anspruch entsteht, wenn der Arbeitgeber die Abfindung ausdrücklich nach § 1a KSchG anbietet und die Klage unterbleibt; die Formel liegt dann bei einem halben Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Ein Anspruch kann ebenso aus einem Sozialplan folgen, wenn der Betrieb eine größere Umstrukturierung oder Stilllegung vollzieht.
Kommt es zu einer Betriebsänderung ohne ordnungsgemäßen Interessenausgleich, verschafft der Nachteilsausgleich zusätzliche Ansprüche. Schließlich kann das Gericht bei unzumutbarer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG die Auflösung gegen Abfindung aussprechen und dabei Obergrenzen abhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit setzen.
In Kleinbetrieben mit regelmäßig weniger als zehn Beschäftigten gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, hier entsteht die Abfindung regelmäßig nur durch geschickte Verhandlung und durch die Aussicht, dass das Unternehmen einen Prozess vermeiden möchte.
Drei Wochen entscheiden über Verhandlungsmacht und VergleichssummeMit der Kündigung beginnt die Frist zu laufen: Binnen drei Wochen muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingehen. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert die stärkste Druckposition.
Selbst wenn am Ende kein Urteil fällt, erhöht bereits eine fristwahrende Klage die Vergleichsbereitschaft, weil der Arbeitgeber seine Dokumentation offenlegen und die Wirksamkeit der Kündigung verteidigen muss. Eine nachträgliche Klagezulassung bleibt die Ausnahme und sollte nicht einkalkuliert werden.
Wie hoch ist „üblich“? Von der Regelabfindung zur realen SpanneAls Orientierungsgröße dient in der Praxis häufig die Regelabfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr. Dieser Startwert bildet den unteren mittleren Korridor, entscheidend bleibt jedoch das Prozessrisiko.
Stehen Angriffe gegen die Sozialauswahl gut, existieren übersehene freie Stellen, fehlen saubere Betriebsratsanhörungen oder wackeln Massenentlassungsanzeigen, verschiebt sich die Spanne deutlich nach oben. In Verhandlungen bewegt sich der Faktor häufig zwischen 0,25 und 1,0 pro Jahr, in Einzelfällen darüber, wenn das Risiko für den Arbeitgeber sichtbar ist.
Wird die Abfindung gerichtlich festgesetzt, gelten die gesetzlichen Deckelungen; außerhalb dieser Deckel bleibt in Vergleichen jede Zahl möglich, sofern beide Seiten zustimmen.
Beispielrechnung: Was die Spanne praktisch bedeutetAngenommen, das Bruttomonatsgehalt liegt bei 3.600 Euro und die Beschäftigungszeit bei acht Jahren. Die Regelabfindung ergibt sich mit 3.600 × 0,5 × 8 = 14.400 Euro. Liegt die Risikolage des Arbeitgebers ungünstig, kann ein Faktor von 0,75 realistisch sein; die Spanne nähert sich dann 21.600 Euro.
Mit einem starken Auflösungsinteresse beider Seiten und weiteren Fehlern in der Dokumentation sind darüber hinausgehende Ergebnisse möglich. Die Rechnung zeigt, wie stark der Streitwert von der Beweislage abhängt.
Sozialauswahl: Vier harte Kriterien – und viele AngriffspunkteDie Sozialauswahl entscheidet oft über die Höhe der Abfindung. Der Arbeitgeber muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern diejenigen verschonen, die sozial schutzbedürftiger sind. Maßgeblich sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und anerkannte Schwerbehinderung.
Nachvollziehbare Vergleichsgruppen, transparente Punkteschemata und dokumentierte Ausnahmen für Leistungsträger sind Pflicht. Fehlen klare Listen oder weichen die Angaben zwischen Personalgespräch, Betriebsratsanhörung und Klageerwiderung voneinander ab, steigt das Risiko des Arbeitgebers und damit die Vergleichssumme.
Weiterbeschäftigung statt Beendigung: „Ultima Ratio“ ernst nehmenBetriebsbedingte Kündigungen sind nur zulässig, wenn der Arbeitsplatz tatsächlich entfällt und keine zumutbare Weiterbeschäftigung möglich ist. Freie Stellen im Betrieb oder – je nach Struktur – im Unternehmen müssen geprüft werden, notfalls mit Versetzung oder zumutbarer Qualifizierung.
Wer konkrete, unbesetzte Positionen benennt oder Stellenausschreibungen vorlegt, unterläuft das Argument vom „Wegfall des Arbeitsplatzes“. In der Verhandlung wirkt diese Darlegung oft stärker als abstrakte Rechtspositionen, weil sie den Kern der betriebsbedingten Kündigung trifft.
Formfehler mit Gewicht: Betriebsratsanhörung und MassenentlassungExistiert ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor der Kündigung ordnungsgemäß anhören. Unvollständige oder falsche Informationen, verspätete Unterrichtung oder eine gänzlich fehlende Anhörung führen zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Bei größeren Personalabbaumaßnahmen kommen zudem Anzeige- und Konsultationspflichten ins Spiel. Fehler in diesem Verfahren begründen keine automatische Abfindung, sie verschieben jedoch das Prozessrisiko und damit die Vergleichsposition spürbar.
Beweise sichern: Welche Unterlagen jetzt den Unterschied machenMit Zugang der Kündigung zählt jeder Tag. Die Originalkündigung mit dokumentiertem Zugangsdatum bildet die Basis. Dazu gehören sämtliche Schreiben im Kontext der Betriebsratsanhörung, die Stellungnahme des Gremiums, Namens- und Punktelisten zur Sozialauswahl, Organisations- und Stellenpläne vor und nach der Umstrukturierung sowie interne oder öffentliche Hinweise auf freie Stellen.
Wer E-Mails zu Versetzungsangeboten, Qualifizierungsanfragen oder Einstellungsstopps sichern kann, belegt, dass Alternativen zur Beendigung existierten. Bei Entlassungswellen kommen Unterlagen zur Massenentlassungsanzeige hinzu.
Je besser die Akte, desto höher die Vergleichssumme, weil der Arbeitgeber Lücken nicht mehr mit pauschalen Behauptungen schließen kann.
Taktik: Klage einreichen, Informationsrechte nutzen, Spanne besetzenDie erfolgversprechende Reihenfolge bleibt klar: Zuerst fristwahrend Klage einreichen und parallel die Tür zum Vergleich offenlassen, anschließend die Arbeitgeberdarlegungen zur Sozialauswahl, zum Wegfall des Arbeitsplatzes und zu freien Stellen präzise abgleichen und Widersprüche herausarbeiten, schließlich die eigene Verhandlungsspanne selbstbewusst setzen und begründen.
Wer mit einer sauber belegten Regelabfindung startet und die Risikofaktoren konkret macht, verhandelt aus Stärke und nicht aus Hoffnung.
Steuer, Sperrzeit, Arbeitslosengeld: Nebeneffekte im Blick behaltenAbfindungen gelten als lohnsteuerpflichtig; die Fünftelregelung kann die Progressionswirkung abmildern, wenn die Auszahlung in einem Jahr kumuliert zufließt.
Für das Arbeitslosengeld zählt die Abfindung grundsätzlich nicht als anrechenbares Einkommen, sie kann aber eine Sperrzeit auslösen, wenn der Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund geschlossen oder die Kündigungsfrist verkürzt wurde.
Wer die Klage anhängig macht und den Vergleich als prozessuale Einigung gestaltet, reduziert typische Sperrzeit-Risiken deutlich.
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Erwerbsminderungsrente: Von der EM-Rente direkt in die reguläre Altersrente – Das hat sich jetzt geändert
Eine Erwerbsminderungsrente wird spätestens mit dem 65. / 67. Lebensjahres der Betroffenen in die Regelaltersrente überführt. Was ändert sich dann für die betroffenen Rentnerinnen und Rentner?
Der Rentenfreibetrag wird neu bestimmtFür die Altersrente wird der Rentenfreibetrag anders berechnet. Dafür gilt dann eine Sonderregelung, für Renten, die in derselben Versicherung aufeinander folgen. Hier ist das die Altersrente, die auf die Erwerbsminderungsrente folgt.
Jetzt gilt: Der Prozentsatz zur Ermittlung des besteuerten Teils der nachfolgenden Rente wird bemessen nach dem Jahr, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorherigen Rente vom Beginn der späteren Rente abgezogen wird.
Die Laufzeit der vorhergehenden Rente wird einbezogenDie Finanzverwaltung zieht vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente die Laufzeit der vorhergehenden Renten ab.
Entsprechend wird der Rentenfreibetrag umgewandelt: Der Gesamtbetrag der Erwerbsminderungsrente wird ins Verhältnis gesetzt zum Jahresrentenbetrag bei Ermittlung des ursprünglichen Rentenfreibetrags.
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– Rentenerhöhung: Aktuelle Rententabelle ab 1. Juli 2024 zeigt das Mehr an Rente
Das Finanzamt setzt einen fiktiven Rentenbeginn, wenn die Erwerbsminderungsrente nicht unmittelbar an die Erwerbsminderungsrente anschließt. Dafür wird vom tatsächlichen Rentenbeginn die Laufzeit der vorhergehenden Rente subtrahiert.
Nach diesem fiktiven Rentenbeginn wird der Besteuerungsanteil der Altersrente bemessen. Er beträgt allerdings mindestens 50 Prozent.
Der BestandsschutzDie Deutsche Rentenversicherung informiert: “Liegen zwischen dem Ende der Erwerbsminderungs- und dem Beginn der Altersrente weniger als 24 Monate, tritt ein Bestandsschutz ein. Das bedeutet: Ihre Altersrente kann niemals niedriger sein als die zuvor bezogene EM-Rente.”
Bei der Altersrente gibt es keine Grenze für den HinzuverdienstSollte überhaupt jemand aus der Erwerbsminderungsrente vorzeitig in die Altersrente wechseln? Einen Vorteil hat das in jedem Fall.
Bei der Altersrente wurde die Grenze zum Hinzuverdienst aufgehoben. Wer diese bezieht, kann soviel hinzuverdienen (versteuert versteht sich), wie er oder sie möchte. Anders sieht das bei der Erwerbsminderungsrente aus.
Bei dieser wurde zwar die Obergrenze des jährlichen Zuverdienstes erhöht, aber noch nicht aufgehoben.
Bei Erwerbsminderung ist der Zuverdienst begrenztHier könnte sich eine vorgezogene Altersrente lohnen. Wer voll erwerbsgemindert Rente bezieht, der oder die darf pro Jahr nur 17.272,50 Euro hinzuverdienen. Wer als Erwerbsgeminderter seine Altersrente vorzieht, erleidet durch den Bestandsschutz keinen Verlust.
Er oder sie kann jedoch mit der vorgezogenen Altersrente ohne Einschränkung hinzuverdienen.
Für wen kommt das in Frage?Solche Überlegungen sind allerdings nur für diejenigen interessant, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, aber über 17.272,50 Euro hinzuverdienen könnten.
Für viele Erwerbsgeminderte kommt das nicht in Frage, da sie die dafür erforderliche Arbeit gar nicht zu leisten imstande sind.
Eine Option ist es jedoch für Menschen, die als erwerbsgemindert eingestuft sind und dadurch im möglichen Verdienst beschränkt, weil ihre Tätigkeit sehr gut bezahlt wird.
Bei der Altersrente gibt es keine vorgeschriebenen ArbeitsstundenErwerbsminderung ist darüber definiert, dass Betroffene weniger als drei Stunden bei voller Erwerbsminderung und weniger als sechs Stunden bei teilweiser Erwerbsminderung arbeiten können – pro Tag.
Wenn Sie pro Tag mehr Stunden arbeiten, dann verlieren sie den den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Dies entfällt bei einer vorzeitigen Altersrente. Hier können die Betroffenen so viele Stunden pro Tag arbeiten wie sie wollen.
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EM-Rente: Überstunden-Auszahlung kürzt die Rente – Urteil mit Signalwirkung
Mit einem wegweisenden Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 25.09.2025 – B 5 R 15/24 R) klargestellt: Eine Überstundenabgeltung ist Arbeitsentgelt und daher grundsätzlich als Hinzuverdienst bei der Rente zu berücksichtigen.
Zufluss nach RentenbeginnNach der Betriebsvereinbarung der Arbeitgeberin der Klägerin waren Überstunden grundsätzlich in Freizeit auszugleichen. Erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses war eine Auszahlung in Geld vorgesehen.
Der Anspruch der Klägerin auf Überstundenabgeltung entstand daher erst mit dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses am 30. April 2021 – und damit nach Beginn der Erwerbsminderungsrente, die die Behörde rückwirkend zum 1. Dezember 2019 bewilligt hatte.
Zeitlich-rechtliche Kongruenz mit dem BeschäftigungsverhältnisDiese Überstundenabgeltung ist einem während des Rentenbezugs fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zuzuordnen (zeitlich-rechtliche Kongruenz). Nach Auffassung des BSG ist nicht entscheidend, wann die Überstunden angesammelt („erdient“) wurden.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung am 30. April 2021, denn zu diesem Zeitpunkt bestand das Beschäftigungsverhältnis noch. Die bereits zuvor eingetretene dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ändert daran nichts.
Anhaltspunkte für ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses – mit der Folge einer Unterbrechung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – lagen nicht vor.
Klarstellung des Gerichts zur GesetzeslageAm Erfordernis der zeitlich-rechtlichen Kongruenz ist auch nach der durch das Flexirentengesetz vorgenommenen Neuregelung des § 96a SGB VI zum 1. Juli 2017 festzuhalten.
Die Streichung des zuvor in § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F. enthaltenen Merkmals „Arbeitsentgelt (…) aus einer Beschäftigung“ diente nach den Gesetzesmaterialien lediglich der Klarstellung, dass es für die Berücksichtigung von Arbeitsentgelt als rentenschädlichem Hinzuverdienst nicht darauf ankommt, ob eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
§ 96a SGB VI steht im Unterabschnitt „Zusammentreffen von Renten und Einkünften“ und zielt unverändert darauf ab, eine Übersicherung der Versicherten zu vermeiden, wenn Arbeitsentgelt und eine als Arbeitsentgeltersatz konzipierte Rente wegen Erwerbsminderung gleichzeitig bezogen werden (so das BSG).
Gesetzeszweck der NeuregelungMit der Neuregelung sollte erreicht werden, ältere Beschäftigte möglichst lange im Erwerbsleben zu halten sowie den Übergang in den Ruhestand zu erleichtern – insbesondere durch die Möglichkeit, vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilzeitarbeit durch eine Teilrente zu ergänzen.
Der Hinzuverdienst sollte – auch bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – im Rahmen einer Jahresbetrachtung stufenlos auf die Rente angerechnet werden.
Fazit:- 23.000 Euro Überstundenabgeltung mindern die Erwerbsminderungsrente, da es sich um Arbeitsentgelt handelt, das grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.
- Nicht entscheidend ist, wann die Überstunden angesammelt („erdient“) wurden.
- Am Erfordernis der zeitlich-rechtlichen Kongruenz ist auch nach der Neuregelung des § 96a SGB VI durch das Flexirentengesetz zum 1. Juli 2017 festzuhalten.
Hier haben wir über die Vorinstanz informiert:
EM-Rente: 23.000 Euro für Überstunden mindern nicht Erwerbsminderungsrente
Der Beitrag EM-Rente: Überstunden-Auszahlung kürzt die Rente – Urteil mit Signalwirkung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegeld: Urteil mit Signalwirkung – Gericht bremst Kassenleistung aus
Ein Patient mit koronarer Herzkrankheit, mehrfachen Infarkten und extrem hohem Lipoprotein(a) – und trotzdem kein Anspruch auf eine Lipidapherese auf Kassenkosten.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21.05.2025, Az. L 10 KR 517/24) bestätigt die Ablehnung der Krankenkasse für den Zeitraum 25.05.2023 bis 20.03.2024. Die Richter machen deutlich: Apherese bleibt Ultima ratio – und die Hürden dafür sind hoch.
Worum ging es in dem Fall?Der Kläger leidet an einer fortgeschrittenen koronaren Herzerkrankung, hat sehr hohe Lp(a)-Werte und erhielt auf Eilbeschluss vorläufig eine Lipidapherese.
Parallel lief das Hauptsacheverfahren: Es sollte festgestellt werden, dass die Versorgung in dem genannten Zeitraum zu Recht als Kassenleistung erbracht wurde – auch, um Rückforderungen zu vermeiden. Doch das LSG NRW wies die Berufung zurück; die Revision wurde nicht zugelassen.
Der juristische Kern – drei Hürden, an denen der Anspruch scheiterte1) Normbereich ist nicht Zielwert:
Für die Richtlinie zur Apherese (MVV-RL, Anlage I Nr. 1) zählt beim LDL-Cholesterin der medizinische Normbereich – und der liegt bei unter 100 mg/dl. Der Zielwert unter 55 mg/dl für Hochrisikopatient:innen spielt für die Indikation der Apherese keine Rolle. Der Kläger lag im Normbereich, also war diese Voraussetzung erfüllt – aber das genügt allein nicht.
2) Keine Ultima-ratio-Situation:
Apherese erst, wenn alle Standardtherapien ausgeschöpft sind. Nach Überzeugung des Gerichts war das nicht der Fall: Insbesondere die Kombination mit einem PCSK9-Hemmer war als wirksame Option nicht ausgeschöpft. Entscheidend: Ultima ratio bezieht sich nicht auf die isolierte Lp(a)-Erhöhung, sondern auf die Behandlung der Grunderkrankung (kardiovaskuläre Erkrankung).
3) Progredienz nicht hinreichend belegt:
Gefordert ist ein Fortschreiten der kardiovaskulären Erkrankung – klinisch und bildgebend dokumentiert, mit Verlauf im relevanten Zeitraum. Genau daran fehlte es: Die Unterlagen zeigten keinen nachweisbaren Progress.
Dass die Apherese-Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung ein positives Votum abgegeben hatte, änderte nichts am Ergebnis. Das Kommissionsvotum ist nicht bindend. Die Krankenkasse (und im Streitfall das Gericht) prüfen eigenständig nach den Richtlinienvorgaben.
Eilverfahren ≠ DaueranspruchDer Kläger erhielt die Apherese aufgrund eines Eilbeschlusses vorläufig – befristet. Für die Vergangenheit sollte nun der Anspruch festgestellt werden, um Erstattungen zu verhindern. Das LSG stellt klar: Für den geprüften Zeitraum kein Sachleistungsanspruch. Folgezeiträume sind nicht automatisch umfasst und müssen gesondert beurteilt werden.
Was Betroffene jetzt konkret tun solltenWer eine Apherese benötigt, muss die Patientenakte lückenlos und belastbar aufbereiten: Dazu gehört, dass die medikamentöse Behandlung wirklich ausgeschöpft ist und dies sauber nachvollziehbar dokumentiert wird – von der Statin-Maximierung über Ezetimib und Bempedoinsäure bis hin zu PCSK9-Inhibitoren, jeweils mit Angaben zu Dosierungen, Verträglichkeit, erzielten Effekten und möglichen Nebenwirkungen.
Ebenso wichtig ist der Beleg einer tatsächlichen Verschlechterung der Erkrankung: Es reicht nicht, „schwer krank“ zu sein, vielmehr braucht es einen dokumentierten Verlauf – klinisch etwa über Ereignisse, Symptomatik oder funktionelle Tests und zusätzlich bildgebend mit vergleichbaren Zeitpunkten.
Achten Sie außerdem auf eine klare zeitliche Trennung: Erstantrag, Verlängerung und spätere Zeiträume müssen jeweils mit eigenen Unterlagen untermauert werden. Parallel sollte die gesamte Risikosteuerung konsequent nach Leitlinie optimiert werden – etwa Herzinsuffizienz-, Antianginosa- sowie Nieren- und Gefäßtherapie.
Auch das fließt in die Bewertung ein, ob eine Apherese wirklich als „letzte Rettung“ (Ultima ratio) notwendig ist.
Übersichtlich erklärt Voraussetzung Was das Gericht verlangt LDL im Normbereich Maßgeblich ist der medizinische Normbereich < 100 mg/dl, nicht der Hochrisiko-Zielwert < 55 mg/dl. Ultima ratio Alle zumutbaren Standardtherapien der Grunderkrankung müssen ausgeschöpft sein (inkl. PCSK9), mit sauberer Dokumentation. Progredienz Fortschreiten der kardiovaskulären Erkrankung klinisch und bildgebend nachweisen, zeitlich vergleichbar und aktuell. KV-Votum Hilfreich, aber nicht bindend für den Rechtsanspruch. Eilverfahren Vorläufige Leistung ist kein Daueranspruch; für die Vergangenheit evtl. Feststellungsklage wegen Rückforderungsrisiko. EinordnungDas Urteil ist kein Grundsatzspruch, hat aber Signalwirkung: Ohne konsequente Ausschöpfung der medikamentösen Optionen und ohne belastbare Fortschrittsbelege wird es für die Apherese eng – selbst bei extremem Lp(a). Für Betroffene bedeutet das mehr Aufwand bei Dokumentation und Begründung – aber auch Klarheit, worauf es ankommt.
Der Beitrag Pflegegeld: Urteil mit Signalwirkung – Gericht bremst Kassenleistung aus erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegeld: Wie hoch muss der Stundensatz für Nachbarschaftshilfe sein?
Die „Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch“ ermöglicht es Hilfe für Pflegebedürftige im Alltag mit bis zu 131 Euro zu bezahlen.
Nachbarschaftshilfe ist EhrenamtSeit 2020 gilt dies nicht nur für anerkannte Pflegedienste, sondern auch für Nachbarschaftshilfe. Diese läuft über das Ehrenamt, und damit sind eigene Rechte und Pflichten verbunden. Denn es handelt sich nicht um Lohnarbeit wie es bei einem Mitarbeiter eines Pflegedienstes der Fall wäre.
Kein Lohn, sondern eine AufwandsentschädigungEhrenämter sind gerade keine bezahlte Arbeit, und dennoch kann es für die entsprechenden Tätigkeiten Geld geben. Dabei handelt es sich aber nicht um Lohn, sondern um eine Aufwandsentschädigung.
Es geht also nicht um eine faire Bezahlung fürs Putzen, Einkaufen, Rasen mähen etcetera, sondern darum, wie viel pro Stunde für einen ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfer über den Entlastungsbetrag verrechnet werden kann und von der Pflegekasse anerkannt wird.
Es gilt ein anderes SteuerrechtEine ehrenamtliche Tätigkeit soll also keinen Verdienst bringen, sondern die Kosten und Mühen ausgleichen, die der Betroffene durch seine Beschäftigung hat. Auch steuerrechtlich wird diese Aufwandsentschädigung anders behandelt als Lohnzahlungen.
Worüber kann Nachbarschaftshilfe finanziert werden?Es gibt drei Möglichkeiten, bei der Pflegekasse Nachbarschaftshilfe abzurechnen. Erstens läuft das über den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat, zweitens über umgewandelte Pflegesachleistungen und drittens ist es bei der Verhinderungspflege möglich.
Sie können den Entlastungsbetrag ansparenDer Entlastungsbetrag kann auch angespart werden. So können Sie rückwirkend größere Beträge auf einmal verwenden. Es ist so zum Beispiel möglich, wenn Sie in einem Monat jemand brauchen, der die Bäume in Ihrem Garten schneidet und mehr Zeit aufwendet, mit Geldern aus dem Entlastungsbetrag des Vormonats zu vergüten.
Wie hoch darf der Stundensatz sein?Nachbarschaftshilfe ist ein Ehrenamt und keine Lohnarbeit. Deshalb gilt grundsätzlich, so das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit des Saarlandes: „Die Aufwandsentschädigung für die Leistungen der Nachbarschaftshilfe beträgt je Stunde maximal die Höhe des jeweils aktuell gültigen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes (Stand 01.01.2025 – 12,82 Euro).“
Allerdings sind die Regelungen in den einzelnen Bundesländern flexibel und unterscheiden sich. In Hessen sind für Nachbarschaftshilfe in der Pflege 12-13 Euro kein Problem.
In Niedersachsen darf hingegen die Nachbarschaftshilfe nicht mehr als 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns betragen. Bei derzeit 12,82 Euro brutto für den Mindestlohn wären das rund 10,89 Euro. In Sachsen sind zehn Euro die Grenze.
Was sagen Betroffene?Die Aussagen Betroffener, die Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag verrechnen, lassen vermuten, dass auch die jeweiligen Mitarbeiter der Pflegekassen unterschiedlich streng oder locker mit den Stundensätzen umgehen.
So schreibt ein Pflegebedürftiger: „Wirklich traurig, wie Arbeit gewertschätzt wird. ich zahle 15 Euro. Die Knappschafft zahlt für 4 mal 2 Stunden 120 Euro. Ohne Beanstandung.“ Eine Betroffene führt aus: „In NRW reicht man nur die Quittung ein. Meine bekommt definitiv mehr als 12 € und bisher hat es nie Probleme gegeben.“
Worauf sollten Sie achten?Wenn Sie Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag abrechnen wollen, dann erkunden Sie sich nach den konkreten Bestimmungen in Ihrem Bundesland. Als Faustregel sollten Sie davon ausgehen, dass ein Stundensatz von rund fünf bis zehn Euro bei einem Ehrenamt jedenfalls als angemessene Aufwandsentschädigung angesehen wird.
Ein höherer Stundensatz ist vermutlich in vielen Fällen möglich. Das müssten Sie jedoch mit der Pflegekasse und den Landesregelungen abklären.
Der Beitrag Pflegegeld: Wie hoch muss der Stundensatz für Nachbarschaftshilfe sein? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Harte Linie bei Merkzeichen aG – Gericht verlangt 80er‑Schwelle
Außergewöhnliche Gehbehinderung ohne 80er-Schwelle? Keine Chance. Mit einem aktuellen Urteil (LSG Berlin‑Brandenburg, 21.02.2024, Az.: L 11 SB 197/22) stellt das Landessozialgericht klar: Das Merkzeichen „aG“ gibt es nur, wenn die mobilitätsbezogenen Beeinträchtigungen insgesamt einem GdB von mindestens 80 entsprechen.
Gleichzeitig betont der Senat den engen Prüfungszeitraum bei GdB‑Herabsetzungen nach § 48 SGB X – spätere Verschlechterungen helfen für das laufende Verfahren nicht.
Worum ging es?Eine 1981 geborene Frau mit infantiler Zerebralparese (spastische Diparese, linksbetont) war seit 2009 mit GdB 100 und dem Merkzeichen „aG“ anerkannt. Nach neuen Gutachten senkte die Behörde 2020 den GdB auf 80 und entzog „aG“. Das Sozialgericht gab der Klägerin teilweise recht – das LSG hob diesen Teil auf: Die Absenkung und der Entzug waren rechtmäßig.
Das sind die juristischen Leitplanken§ 48 SGB X statt § 45 SGB X: Herabsetzungen stützen sich auf geänderte Verhältnisse. Nur wenn der alte Bescheid von Anfang an rechtswidrig war, greift § 45 SGB X.
Maßgeblicher Zeitraum: Für die Rechtmäßigkeit der Absenkung zählt allein die Spanne zwischen Bekanntgabe des Bescheids und Widerspruchsbescheid (im Fall: 29.02.2020 bis 22.05.2020). Was danach schlechter wird, ist anderweitig geltend zu machen (Neufeststellung).
Versorgungsmedizinische Grundsätze: Bei ICP sind die Maßstäbe zu Hirnschäden/Teillähmungen anzuwenden. Ein Einzel‑GdB 60 für die Beine kann sachgerecht sein, selbst bei deutlich gestörtem Gangbild.
Der Dreh- und Angelpunkt: „aG“ braucht mobilitätsbezogenen GdB ≥ 80Der Senat folgt der strengen Linie des Bundessozialgerichts: „aG“ ist ein Nachteilsausgleich nur für Extremfälle. Entscheidend ist nicht die abstrakte Wegstrecke, sondern unter welchen Bedingungen sich Betroffene außerhalb des Fahrzeugs fortbewegen können – häufig nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung ab den ersten Schritten.
Im konkreten Fall ergab die Gesamtschau:
Bei den unteren Extremitäten wurde ein Einzel-GdB von 60 festgestellt: spastische Symptomatik, ein breitbasiges, kleinschrittiges, aber insgesamt noch gehfähiges Gangbild.
Ein Wirbelsäulenleiden ist allenfalls mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, ohne dass sich dadurch der mobilitätsbezogene Anteil erhöht. Psychische und weitere Begleiterkrankungen wirken sich auf die Mobilität nicht steigernd aus.
Fazit: Mobilitätsbezogen < 80 → kein „aG“. Eine Addition (60 + 20 = 80) ist verboten; es zählt die Gesamtauswirkung, nicht das Rechnen mit Teil‑GdB.
Was bedeutet das für Betroffene?Auch wer (weiter) GdB 80 oder 90 hat, bekommt „aG“ nur, wenn gerade die Mobilität im versorgungsärztlichen Sinn die 80er‑Schwelle erreicht. Viele Begleitdiagnosen bringen dafür wenig: Sie müssen die Gehfähigkeit tatsächlich so einschränken, dass Hilfe oder massive Anstrengung praktisch ab dem ersten Schritt notwendig ist.
So sichern Sie Ihre AnsprücheWichtig ist eine lückenlose, konkrete Dokumentation der Mobilität. Ärzten sollten Gehstrecken, Pausen, Erschöpfung, Stürze, Rollstuhlbedarf auch für sehr kurze Wege, Nutzung von Gehhilfen und Tagesformschwankungen festhalten.
Bloße Verordnungen reichen nicht – entscheidend ist die tatsächliche Angewiesenheit. Verschlechtert sich der Zustand erst nach dem Widerspruchsbescheid, stellen Sie zusätzlich einen Neufeststellungsantrag. Diese Entwicklung wirkt nicht ins laufende Anfechtungsverfahren zurück.
Prüfen Sie Alternativen: „G“, „B“ oder steuerliche Nachteilsausgleiche bleiben oft bestehen. Für Parkerleichterungen zählt jedoch nur „aG“.
Was wurde entschieden? Was heißt das für Betroffene? „aG“ setzt mobilitätsbezogenen GdB ≥ 80 voraus. Starke Gangstörung allein genügt nicht, wenn die mobilitätsbezogene Gesamtauswirkung unter 80 bleibt. Addition von Teil‑GdB ist unzulässig. Es zählt die versorgungsärztliche Gesamtschau, nicht das Rechenmodell. § 48 SGB X: Absenkung bei geänderter Sachlage. Die Behörde darf absenken – wenn sich die Verhältnisse wesentlichverändert haben. Enger Prüfungszeitraum (Bescheid ︎ Widerspruchsbescheid). Spätere Verschlechterungen nur über Neufeststellungdurchsetzbar. ICP‑Fall: Beine Einzel‑GdB 60, weiterhin gehfähig. „G“ kann bleiben; „aG“ entfällt, weil mobilitätsbezogen < 80. Redaktionelle EinordnungDas Urteil schafft Klarheit und setzt der oft gehörten Erwartung „hoher Gesamt‑GdB = automatisch ‚aG‘“ eine Grenze. Für Betroffene bedeutet das: Die Qualität der medizinischen Begründung wird noch wichtiger – insbesondere zur Gehfähigkeit im Alltag.
Für Behörden ist es Rückenwind, Herabsetzungen auf einen nachvollziehbaren Zeitraum zu stützen. Und für die Praxis gilt: Wer „aG“ behalten oder neu bekommen will, muss die 80er‑Schwelle auf die Mobilität bezogen substanziell belegen.
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Schwerbehinderung: 1500 Euro – Diesen Pflegezuschuss kennen die meisten nicht
Dieser Zuschuss wird oft nicht in Anspruch genommen: Wer pflegebedürftig ist und eine anerkannte Pflegestufe hat, hat Anspruch auf 131 Euro monatlich bzw. 1500 Euro pro Jahr.
Aber: Eine Studie des Sozialverbandes VdK zeigte, dass etwa 80 % der Anspruchsberechtigten den Entlastungsbetrag ungenutzt lassen, da viele nicht wissen, wie sie diese Leistung einsetzen können. Der Zuschuss steht aber auch Personen mit Pflegegrad 1 zu, die noch keine weiteren Pflegegeld- oder Pflegesachleistungen erhalten.
Für die Pflegegrade 2 bis 5 wird der Entlastungsbetrag zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen gezahlt. Der Entlastungsbetrag ist jedoch zweckgebunden und kann nicht zur freien Verfügung genutzt werden.
Stattdessen kann er für bestimmte, anerkannte Dienstleistungen eingesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel Dienste von zugelassenen ambulanten Pflegediensten oder Betreuungsdiensten sowie Unterstützungsangebote im Alltag wie Einkaufshilfen oder Putzdienste.
Welche Dienstleistungen können mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden?Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Dienstleistungen verwendet werden, die den Alltag der Pflegebedürftigen erleichtern. Hierzu zählen:
- Anerkannte ambulante Pflegedienste und Betreuungsdienste: Diese bieten Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten oder Betreuungsaufgaben.
- Familienentlastende Dienste: Besonders in größeren Städten gibt es Angebote, die speziell auf die Entlastung von Familien abzielen. Diese Dienste können den Alltag von Pflegebedürftigen maßgeblich erleichtern.
- Nachbarschaftshilfe und ehrenamtliche Unterstützungsangebote: In einigen Bundesländern gibt es die Möglichkeit, dass auch Nachbarn oder Bekannte, die sich entsprechend qualifizieren lassen, als Unterstützung anerkannt werden und so den Entlastungsbetrag abrechnen können.
Der Antrag auf Kostenerstattung erfordert das Vorlegen einer Rechnung bei der Pflegekasse. Alternativ kann eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgen, wenn der Anspruch schriftlich an den Anbieter abgetreten wird. Diese Abtretung ist oft im Vertrag enthalten.
Welche Ziele verfolgt der Entlastungsbetrag?Der Entlastungsbetrag hat zwei Hauptziele:
- Förderung der Selbstständigkeit: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sollen möglichst lange selbstständig und selbstbestimmt leben können. Auch wenn der Betrag von 131 Euro gering erscheint, kann er dennoch eine kleine, regelmäßige Unterstützung ermöglichen.
- Entlastung der pflegenden Angehörigen: Für Pflegepersonen, die sich um Angehörige mit einem höheren Pflegegrad kümmern, bietet der Entlastungsbetrag eine Möglichkeit, Unterstützung in Anspruch zu nehmen und so die Belastung zu reduzieren.
Der Entlastungsbetrag kann nicht für alle Pflegeleistungen genutzt werden. Insbesondere für Aufgaben im Bereich der Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Essen) ist der Einsatz des Entlastungsbetrags nur bei Pflegegrad 1 erlaubt.
Wie finde und organisiere ich geeignete Dienstleistungen?Für die Organisation von Dienstleistungen, die mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden können, stehen verschiedene Wege offen:
- Pflegeversicherungen: Viele Pflegeversicherungen verfügen über Listen zugelassener Angebote und können entsprechende Adressen zur Verfügung stellen.
- Pflegestützpunkte und lokale Pflegedienste: Diese Stellen bieten oft Informationen über verfügbare Angebote.
- Internetportale der Bundesländer: Einige Bundesländer führen eigene Informationsseiten und Suchmaschinen für Entlastungsleistungen. Diese bieten einen schnellen Überblick und erleichtern die Suche nach geeigneten Dienstleistungen.
Falls es vor Ort keine passenden Angebote gibt, besteht die Möglichkeit, privat organisierte Unterstützung durch Anerkennung als „nachbarschaftliche Hilfe“ in Anspruch zu nehmen. Die Anerkennung solcher Unterstützer variiert je nach Bundesland und erfordert häufig einen kurzen Qualifikationskurs.
Kann der Entlastungsbetrag angespart werden?Ja, der Entlastungsbetrag kann angespart werden. Nicht genutzte Beträge verfallen jedoch am 30. Juni des Folgejahres. Das bedeutet, dass Beträge aus dem Kalenderjahr vor dem Stichtag genutzt werden müssen, um nicht verfallen zu lassen. Eine vorzeitige Nutzung des Entlastungsbetrags ist nicht möglich, sodass es nur innerhalb der genannten Fristen verwaltet werden kann.
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– Geld von der Pflegekasse – auch ohne Pflegedienst
Was ist der Umwandlungsanspruch und wie kann er genutzt werden?Der Umwandlungsanspruch steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Dieser Anspruch ermöglicht es, bis zu 40 % der Pflegesachleistungen in Kostenerstattungsansprüche für Alltagsunterstützungsleistungen umzuwandeln. So können zusätzliche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn der Entlastungsbetrag allein nicht ausreicht.
Ein Antrag auf Umwandlung ist nicht notwendig, es genügt, die Pflegesachleistungen nicht vollständig zu beanspruchen und stattdessen anerkannte Unterstützungsangebote zu nutzen. Der Antrag auf Kostenerstattung erfolgt anschließend bei der Pflegekasse.
Beispiele für die Nutzung des UmwandlungsanspruchsBeispiel 1: Kombination von Pflegegeld und Umwandlungsanspruch
Herr Yldiz nutzt nur einen Teil der ihm zustehenden Pflegesachleistungen. Zusätzlich finanziert er Unterstützung im Alltag über den Umwandlungsanspruch. Das Pflegegeld wird in diesem Fall anteilig gekürzt, um die zusätzlichen Leistungen abzudecken.
Beispiel 2: Keine Pflegesachleistungen, nur Umwandlungsanspruch
Frau Müller erhält ausschließlich Pflegegeld und nutzt den Entlastungsbetrag zur Finanzierung von Alltagsunterstützung. Um die Belastung ihrer pflegenden Tochter zu reduzieren, beantragt sie eine Erhöhung der Unterstützung. Die Mehrkosten werden durch eine Kürzung des Pflegegelds gedeckt.
Beispiel 3: Vollständige Nutzung der Pflegesachleistungen ohne Pflegegeld
Herr Maier nutzt die gesamten ihm zustehenden Pflegesachleistungen zur Finanzierung von professioneller Pflege und alltagsunterstützenden Hilfen. Da sein Budget für Sachleistungen vollständig ausgeschöpft ist, erhält er kein Pflegegeld mehr.
In besonderen Fällen kann der Entlastungsbetrag auch ohne anerkannten Pflegegrad über die „Hilfe zur Pflege“ in Anspruch genommen werden. Diese Sozialhilfeleistung richtet sich an finanziell bedürftige Personen, die die Vorversicherungszeit der Pflegeversicherung nicht erfüllen oder nur für einen kurzen Zeitraum pflegebedürftig sind. Der Antrag muss beim Sozialamt gestellt werden.
ÜbersichtstabelleHier ist eine Übersichtstabelle zu den wesentlichen Punkten des Entlastungsbetrags und des Umwandlungsanspruchs:
Thema Details Entlastungsbetrag 131 € pro Monat für alle Pflegegrade in häuslicher Pflege. Zweckgebundene Verwendung für anerkannte Dienstleistungen. Ziel des Entlastungsbetrags Unterstützung der Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen und Entlastung der pflegenden Angehörigen. Verwendbare Leistungen – Ambulante Pflegedienste– Betreuungsdienste
– Familienentlastende Dienste
– Nachbarschaftshilfe (je nach Bundesland) Kostenerstattung Nachträgliche Erstattung der Kosten nach Vorlage der Rechnung bei der Pflegekasse oder Direktabrechnung. Ansparregelung Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden. Danach verfallen nicht genutzte Beträge. Umwandlungsanspruch Bis zu 40 % der Pflegesachleistungen können in einen Kostenerstattungsanspruch für Alltagsunterstützung umgewandelt werden. Pflegegrad-Voraussetzung Ab Pflegegrad 2 für Pflegesachleistungen. Verwendung des Umwandlungsanspruchs Finanzierung von anerkannten Alltagsunterstützungsleistungen, parallel oder ergänzend zum Entlastungsbetrag. Antragsverfahren Kein Antrag erforderlich; einfach Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpfen und anerkannte Dienstleistungen nutzen. Beispiele – Kombination von Pflegegeld und Umwandlungsanspruch (anteilige Kürzung des Pflegegelds)
– Volle Nutzung der Pflegesachleistungen ohne Pflegegeld Hilfe zur Pflege Möglichkeit, den Entlastungsbetrag zu erhalten, auch ohne Pflegegrad, über Sozialhilfe vom Sozialamt bei finanzieller Bedürftigkeit.
Diese Tabelle fasst die wichtigsten Informationen übersichtlich zusammen und erleichtert das Verständnis den Möglichkeiten des Entlastungsbetrags und des Umwandlungsanspruchs.
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