«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Schwerbehinderung: Amt verweigert ambulante Pflege statt Pflegeheim
Ein an Multipler Sklerose erkrankter Mann wollte sich ambulant in einer eigenen Wohnung pflegen lassen statt in ein Pflegeheim zu ziehen. Doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen lehnte sein Begehren ebenso ab wie zuvor das Sozialgericht Stade. Die Begründung der Gerichte war aufschlussreich. (L 8 SO 166/12)
Grad der Behinderung von 90Der Betroffene ist 1961 geboren und leidet seit vielen Jahren an einer rechtsseitigen Halbseitenlähmung nach zwei Herzinfarkten und zudem an schnell fortschreitender Multipler Sklerose. Dazu gehören vollständige Inkontinenz und schwere Spasmen. Er kann weder gehen noch stehen und ist bewegungsunfähig. Am Steiß hat er einen Dekubitus.
Sein anerkannter Grad der Behinderung beträgt 90 mit den Merkzeichen B. G und aG. Hinzu kommt Nierenschwäche, Diabetes mellitus Typ 2 und starkes Übergewicht. Er bewegt sich mittels eines elektrischen Rollstuhls.
Ambulante Pflege statt vollstationäre DauerpflegeDer Betroffene lebte vollstationär in einem Pflegeheim in einem individuell gestalteten Einzelzimmer mit eigenem Bad. Neben Senioren sind auch einige jüngere Menschen im Heim untergebracht, die ebenfalls an MS erkrankt sind. Zu diesen wünschte er jedoch keinen Kontakt.
Der Kläger begehrte die Zusicherung zur Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form ambulanter Pflege in häuslicher Umgebung anstelle einer vollstationären Dauerpflege. Er hatte eine Tochter, die in Hamburg lebte. Laut einem Gutachten zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch XII war er regelmäßig auf Fremdhilfe angewiesen, und dies bei allen Verrichtungen der Grundpflege.
Betroffener will in Wohnung ziehenEr beantragte Hilfe zur Pflege in Form ambulanter Leistungen und wollte das Pflegeheim verlassen, um zusammen mit Bekannten eine Wohnung anzumieten. Im Gespräch mit einer Pflegekraft erklärte er, das Leben im Heim sei „unwürdig, und er wolle eigenständig leben. Über die konkreten Zustände im Heim beschwerte er sich jedoch ausdrücklich nicht, sondern sagte, er erhoffe sich durch eine eigene Wohnung mehr Selbstständigkeit und häufigere Besuche seiner Tochter.
Pflegekraft schätzt Pflegeaufwand als enorm einDie Pflegekraft schätzte, dass die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden müsste. Die Kosten seien erheblich teurer als im Heim, denn die bei Bedarf abzurechnenden Positionen würden zumindest zweimal täglich anfallen. Die zuständige Sozialbehörde lehnte daraufhin den Antrag ab.
Ambulante Pflege bringt nicht mehr SelbstständigkeitSie begründete dies damit, dass das Weiterführen der stationären Hilfe zumutbar sei. Da er bei allen Verrichtungen auf Fremdhilfe angewiesen sei, könne er aufgrund seines Krankheitsbildes durch ambulante Maßnahmen kein höheres Maß an Selbstständigkeit erreichen. Der ambulante Pflegeaufwand sei vermutlich um mehrere hundert Euro höher als bei der Heimunterbringung.
Freundin soll Hauswirtschaft übernehmenEr legte Widerspruch ein, bezweifelte darin, dass die ambulante Pflege deutlich höher sei als die vollstationäre Unterbringung und gab an, dass er mit seiner Freundin und deren Tochter eine Wohngemeinschaft bilden wolle, und seine Freundin würde die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Damit falle ein Teil des Pflegeaufwands weg.
Behörde weist Widerspruch zurückDie Behörde wies den Widerspruch als unbegründet zurück, da die Unterbringung im Heim zumutbar sei. Er habe angegeben, mit der Pflege im Heim zufrieden zu sein und sich gut mit dem Pflegepersonal zu verstehen.
Seine Freunde könnten ihn besuchen, und seine Tochter könnte im Heim auch übernachten. Er könne selbst bestimmen, wann er kommen und wann er gehen wolle.
Es sei zu erwarten, dass ein Wechsel in eine eigene Wohnung ihn einschränke, da er abhängig vom Pflegedienst sei und im Notfall auf dessen Ankunft warten müsse. Die Kosten für die ambulante Pflege seien rund doppelt so teuer, und es gebe eine keine ersichtlichen Gründe, die diese Mehrbelastung ausnahmsweise angemessen erscheinen ließen.
Klage vor dem SozialgerichtDer Pflegebedürftige klagte vor dem Sozialgericht Otterndorf, um seine Ansprüche durchzusetzen, und die Angelegenheit wurde vor dem Sozialgericht Stade verhandelt. Er argumentierte, ambulante seien vor stationären Leistungen zu erbringen.
Freies und eigenständiges LebenEr wolle eigenständig und freibestimmt leben und empfinde die Unterbringung in einem Pflegeheim als Freiheitsentzug. Die Sozialbehörde hielt dem entgegen, dass die ambulante Pflege mit 6.500 Euro pro Monat wesentlich höher sei als die stationäre Pflege.
Sozialgericht weist die Klage abDas Sozialgericht wies die Klage ab. Es sei nicht zu verantworten, den Betroffenen aus der Dauerpflege zu entlassen. In der häuslichen Umgebung sei die aus medizinischer Sicht erforderliche Pflege nicht optimal möglich, im Pflegeheim sei dies jedoch der Fall.
Freunde können keine Pflege gewährleistenEine Wohngemeinschaft mit Freunden gewährleiste keine verlässliche Einsatzbereitschaft zur Durchführung der Pflege. Es sei unsicher, ob sich die Freunde bewusst seien, welchen Umfang der erhebliche Pflegebedarf rund um die Uhr habe.
Dem Betroffenen ist seine Hilflosigkeit nicht bewusstDie Richter verwiesen zudem auf ein Gutachten, demzufolge der Betroffenen nicht in vollem Umfang zur Kenntnis nehme, dass er fast vollständig hilflos sei. Es sei nicht anzunehmen, dass häusliche Pflege seine Teilhabe an der Gesellschaft verbessern könne. Dem stehe sein Gesundheitszustand entgegen. Dieser habe sich eher verschlechtert als verbessert. Er könne zum Beispiel nicht mehr allein trinken.
Wunsch nach Selbstbestimmung hat ein hohes GewichtSeinem Wunsch nach einem eigenständigen und frei bestimmten Leben komme ein hohes Gewicht zu. Allerdings müsste dabei auch die individuellen Umstände berücksichtigt werden. Es sei nachvollziehbar, dass er als ehemaliger Biker nicht gewohnt sei, in einem Pflegeheim zu leben.
Privatsphäre ist vorhandenEr habe jedoch ein eigenes Zimmer mit eigener Einrichtung, Rückzugsmöglichkeiten und Privatsphäre, könne die Mahlzeiten in seinem Zimmer einnehmen. Er bestimmte selbst, wann er aufstehe und wann er zu Bett gehe. Es sei auch nicht nachvollziehen, dass er durch das Leben im Heim seine sozialen Kontakte verliere. So empfange er Besuch und dieser könne auch jederzeit kommen.
Rund um die Uhr von der Hilfe Dritter abhängigSein Krankheitsbild ließe nicht erwarten, dass er durch eine eigene Wohnung persönliche Freiheiten gewinnen könne. Auch ambulant wäre er umfassend auf die Hilfe Dritter angewiesen. Er können nur noch beim Zähneputzen und Frühstücken mitwirken.
Wegen seiner umfassenden Pflegebelange erscheine eine ambulante Pflege als nicht geeignet.
Dies gelte besonders, weil seine Fähigkeit stark eingeschränkt sei, Schmerzen und Verletzungen wahrzunehmen. Die deshalb nötige ganzheitliche Versorgung könne ein ambulanter Pflegedienst nicht leisten und auch Mitbewohner könnten ihn nicht sicherstellen.
Berufung vorn dem Landessozialgericht scheitertDer Betroffene legte vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Berufung ein. Auch diese scheiterte. Die Richter hielten die Begründung er ersten Instanz in allen Punkten für zutreffend. Damit kam eine ambulante Versorgung in einer eigenen Wohnung für den Mann nicht in Frage.
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Mit so viel Rente können Eltern mit 2 Kindern mit der Mütterrente rechnen
Eltern mit zwei Kindern erhalten für Kindererziehungszeiten spürbare Zuschläge in der gesetzlichen Rente. Entscheidend sind Geburtsjahrgänge der Kinder und der Wert eines Rentenpunkts.
Ab 1. Juli 2025 gilt ein höherer Rentenwert. Zugleich liegt ein Gesetzentwurf zur „Mütterrente III“ vor. Sie erfahren, was heute gilt, wie Sie Beträge berechnen und was das geplante Gesetz konkret ändern würde.
Aktueller Rentenwert und Grundprinzip der AnrechnungEin Entgeltpunkt ist seit 1. Juli 2025 monatlich 40,79 Euro wert. Dieser Wert fließt direkt in jede Rentenberechnung ein. Er steigt jährlich zum 1. Juli, sofern die Löhne wachsen. Das zuständige Bundesministerium bestätigt die Erhöhung für 2025. Die Deutsche Rentenversicherung nennt identische Zahlen.
Kindererziehungszeiten bringen zusätzliche Entgeltpunkte. Vor 1992 geborene Kinder zählen mit 30 Monaten Kindererziehungszeit. Das entspricht bis zu 2,5 Entgeltpunkten pro Kind. Ab 1992 geborene Kinder werden mit 36 Monaten berücksichtigt.
Das entspricht bis zu 3 Entgeltpunkten pro Kind. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt diese Regeln ausdrücklich.
Wie viel Mütterrente zwei Kinder heute bringenSie rechnen mit den Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert. Zwei Kinder vor 1992 ergeben zusammen 5,0 Punkte. 5,0 × 40,79 Euro ergeben 203,95 Euro brutto pro Monat. Zwei Kinder ab 1992 ergeben 6,0 Punkte. 6,0 × 40,79 Euro ergeben 244,74 Euro brutto pro Monat. Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung mindern die Nettosumme. Die Grundformel bleibt jedoch unverändert.
Wichtig ist die Zuordnung der Erziehungszeiten. Sie kann immer nur bei einem Elternteil liegen. Rechtsgrund ist die Kindererziehungszeit nach SGB VI. Die Rentenversicherung erläutert die einheitliche Zuordnung und die Übertragungsmöglichkeit. Ein Wechsel ist möglich, wenn die Voraussetzungen vorlagen.
Geplante „Mütterrente III“: Gleichstellung aller JahrgängeDer Referenten- und Kabinettsentwurf zum „Rentenpaket 2025“ sieht eine Gleichstellung vor. Vor 1992 geborene Kinder sollen künftig ebenfalls 36 Monate zählen. Das entspricht drei Entgeltpunkten pro Kind.
Der bisherige Unterschied von 0,5 Entgeltpunkten entfiele vollständig. Die Rentenversicherung führt das Vorhaben in ihren FAQ aus. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt die komplette Gleichstellung als Gesetzesziel.
Die Kosten schätzt die Bundesregierung auf rund fünf Milliarden Euro jährlich. Der Bund soll diese nicht beitragsgedeckte Leistung aus Steuern erstatten. Kabinettsunterlagen und Bundesratsdrucksachen nennen Beträge und Zeitpfade.
Fachportale berichten über die geplante Finanzierung ebenfalls. Beachten Sie: Der Bundestag muss das Gesetz noch endgültig beschließen. Der Starttermin hängt von Verfahren und IT-Umsetzung ab.
Beispiel: Zwei Kinder vor 1992 – heute und künftigAusgangslage heute: 2 × 2,5 Entgeltpunkte ergeben 5,0 Punkte. 5,0 × 40,79 Euro ergeben 203,95 Euro.
Künftig mit „Mütterrente III“: 2 × 3,0 Entgeltpunkte ergeben 6,0 Punkte. 6,0 × 40,79 Euro ergeben 244,74 Euro.
Die monatliche Differenz beträgt 40,79 Euro brutto. Das entspricht genau dem halben Entgeltpunkt. Die Rentenversicherung beziffert den Mehrwert in ähnlicher Größenordnung.
Wer profitiert und wer warten mussProfitieren würden vor allem Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern. Sie rücken bei der Anrechnung auf das Niveau jüngerer Jahrgänge. Eltern mit ab 1992 geborenen Kindern erhalten bereits drei Entgeltpunkte. Für sie ändert sich durch „Mütterrente III“ nichts Wesentliches. Der Gesetzentwurf nennt hierbei ausdrücklich das Ziel der Gleichbehandlung. Bis zum Inkrafttreten gilt weiter die heutige Rechtslage.
Antrag, Zuordnung und typische PraxisfragenKindererziehungszeiten entstehen nicht automatisch in voller Höhe. Sie sollten Ihre Versicherungszeiten im Rentenkonto prüfen. Prüfen Sie, ob alle Monate nach Geburt erfasst sind.
Prüfen Sie auch die Zuordnung zwischen den Eltern. Fehlende Zeiten können Sie nachmelden. Die Rentenversicherung informiert zu Verfahren und Nachweisen. Sie beantwortet außerdem Fragen zur Mütterrente in einem ausführlichen FAQ.
Beachten Sie bei Bestandsrenten den Zeitpunkt von Nachträgen. Nachträgliche Anerkennungen wirken in der Regel für die Zukunft. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben bei Zuschlägen zu berücksichtigen. Die Bruttobeträge aus Entgeltpunkten mindern sich dadurch. Für die Berechnung zählt stets der Rentenwert zum jeweiligen Stichtag.
Zeitplan und Umsetzung: Was realistisch istDie Rentenversicherung mahnt ausreichende Umsetzungszeit an. Ein Start vor 2028 würde erhebliche Lasten in der IT verursachen. Aktuelle Stellungnahmen und Berichte betonen diese Hürde.
In den Gesetzesbegründungen stehen daher Übergangs- und Abwicklungsfristen. Rechnen Sie deshalb nicht mit unmittelbaren Nachzahlungen im selben Jahr. Die Auszahlung folgt üblicherweise erst nach technischer Umsetzung.
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Bürgergeld: Jobcenter muss nach Flucht ungewöhnlich hohe Kosten tragen
Wenn leistungsberechtigte Frauen (und auch ihre Kinder) in einem Frauenhaus unterkommen müssen, dann kann das Jobcenter in der Regel die Kosten übernehmen.
So regelt der Paragraf 36 des Sozialgesetzbuches II, dass der kommunale Träger des ursprünglichen Aufenthaltsorts die Kosten übernehmen muss. Betroffene müssen für die Kostenübernahme einen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen, also bei dem Jobcenter oder dem Sozialamt.
Das heißt: Wenn Sie aus Ihrer Wohnung fliehen müssen, im Leistungsbezug sind und in ein Frauenhaus kommen, das außerhalb Ihres Wohnortes liegt, trägt die Kosten dennoch das Jobcenter, bei dem sie gemeldet sind. Wie sieht es jetzt aus, wenn nach dem Umzug weitere Kosten Ihrer alten Wohnung anfallen?
Das Gericht steht auf der Seite der FrauWenn vorübergehend Kosten sowohl für das Frauenhaus wie für die alte Wohnung anfallen, dann fällt die gültige Rechtslage laut einem Gerichtsurteil zugunsten der Betroffenen aus.
Wenn eine Leistungsberechtigte vor ihrem gewalttätigen Partner ins Frauenhaus zieht, muss das Jobcenter vorübergehend doppelte Unterkunftskosten zahlen. So entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 5 AS 725/17).
Jobcenter zahlte die MietkostenDie Betroffene lebte mit ihrem Sohn und dem Kindesvater in einer Wohnung im Raum Halle und bezog Leistungen der Grundsicherung. Das Jobcenter zahlte die Mietkosten in Höhe von 414 Euro pro Monat.
Partner ist gewalttätigDer Vater wurde gegenüber der Frau wiederholt gewalttätig, und diese floh zusammen mit dem Sohn in ein Frauenhaus im Salzlandkreis. Ihre Wohnung kündigte sie mit einer Frist von drei Monaten, nachdem sie den Vermieter erfolglos um eine kürzere Frist gebeten hatte.
Jobcenter zahlt für Frauenhaus, aber nicht für WohnungDas Jobcenter übernahm die Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus, weigerte sich jedoch, die Kosten für die Wohnung bis zum Ende der Kündigungsfrist zu tragen.
Dabei ging es um 775 Euro. Die Behörde rechtfertigte dies damit, dass sie nur die Kosten für die tatsächlich genutzte Unterkunft übernehmen könnten. Dies gelte nicht für die während der Kündigungsfrist anfallenden Mietschulden.
Landessozialgericht entscheidet zugunsten der LeistungsberechtigtenDer Fall ging bis zur zweiten Instanz, vor das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Dieses ließ sich von den Argumenten des Jobcenters nicht überzeugen.
So sei es zwar grundsätzlich richtig, dass die Kosten nur üfr die tatsächlich genutzte Unterkunft übernommen würden. In zeitweisen Situationen gebe es aber Ausnahmen, und dieser Fall stelle eine solche Ausnahme dar.
Umzug ins Frauenhaus war notwendigSo sei erstens der Umzug ins Frauenhaus notwendig gewesen, und zweitens hätte die Leistungsberechtigte sich bemüht, eine vorzeitige Kündigung zu erreichen.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen hätten die Kosten der alten Wohnung zu einer unvermeidlichen Folge der Deckung des Grundbedarfs Wohnen gemacht. Deshalb müsste das Jobcenter sie tragen.
Jobcenter muss auch ungewöhnlich hohe Kosten übernehmenJobcenter müssen in besonderen Situationen auch außergewöhnlich hohe Kosten für die Unterbringung in einem Frauenhaus übernehmen. So entschied das Sozialgericht München in einem anderen Fall und entschied damit zugunsten einer Leistungsberechtigten. (S 52 AS 538/13).
In diesem Fall war das Frauenhaus nur gering belegt, sodass eine Unterbringung teurer wurde als normalerweise. Hier erkannten die Richter, dass die Unterbringung erstens notwendig war, und dass es zweitens in der konkreten Situation keine kostengünstigere Alternative gab.
Jobcenter muss auch psychosoziale Unterstützung übernehmenLeistungsberechtigte Frauen, die vor häuslicher Gewalt ihres Partners in ein Frauenhaus fliehen, haben nicht nur Anspruch auf die Übernahme der Wohnkosten.
Das Jobcenter muss im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die Kosten für eine psychosoziale Betreuung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt tragen. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Münster (L 6 AS 1315/15).
Dasselbe Gericht hatte schon in einem vorherigen Urteil betont, dass der Begriff der psychosozialen Betreuung dabei weit auszulegen sei. (L 1 AS 36/09)
Auch Kinderbetreuung zählt zu den übernommenen KostenDas Sozialgericht Stuttgart wies in einem Urteil daraufhin, dass psychosoziale Betreuung vom Jobcenter getragen werden muss,wenn die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung Voraussetzung für eine Eingliederung ins Erwerbsleben ist.
Zu diesen betreuungsleistungen bei einem Aufenthalt im Frauenhaus gehört den Stuttgarter Richtern zufolge ausdrücklich auch die Kinderbetreuung. (S 25 AS 6915/08).
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Bürgergeld: Streit um Email eskalierte mit dem Jobcenter und landete vor Gericht
Die vermeintlich harmlose E-Mail eines Jobcenters hat zu einem erstaunlich umfassenden Rechtsstreit geführt und landete letztlich vor dem Sozialgericht Darmstadt (S 32 AS 615/22). Im Mittelpunkt stand die Frage, ob diese kurze Nachricht lediglich einen Hinweis enthielt oder bereits eine verbindliche behördliche Entscheidung darstellte.
Auslöser war eine 46-jährige Bürgergeld-Bezieherin, die vom Jobcenter dazu angehalten wurde, einen Sprachkurs zu besuchen. Als die Frau daraufhin mitteilte, in Urlaub fahren zu wollen, sah sich ihr Sachbearbeiter veranlasst, sie in einer E-Mail über die geltenden Vorschriften zur Ortsabwesenheit zu informieren.
Was war passiert?Die Frau, die nach den Regeln des Bürgergelds Leistungen bezieht, sollte vom 22. August bis zum 4. September einen Sprachkurs besuchen, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Zuvor hatte sie jedoch bereits eine Reise in die Türkei geplant.
Per E-Mail teilte sie dem Jobcenter mit, dass sie beabsichtige, ab dem 12. August zu verreisen. In der Antwort vom 19. Juli 2022 wies der Sachbearbeiter darauf hin, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaub bestehe und eine Ortsabwesenheit im Vorfeld genehmigt werden müsse. Er bat die Leistungsbezieherin darum, sich bis Ende der Woche zu melden, ansonsten müsse er „leider einen ablehnenden Bescheid zukommen lassen“.
Genau diese Formulierung war für die weitere juristische Auseinandersetzung von Belang: War die Ankündigung bereits als behördliche Entscheidung zu werten oder nur ein Hinweis?
Lesen Sie auch:
– Bürgergeld: Darf der Jobcenter-Ermittlungsdienst einfach so die Wohnung betreten?
Unmittelbar nach der E-Mail legte die Frau mithilfe eines Anwalts Widerspruch ein. Kurze Zeit später wurde ihr Antrag auf Ortsabwesenheit tatsächlich genehmigt. Somit hätte der Fall eigentlich erledigt sein können. Doch obwohl das Jobcenter den Widerspruch als unzulässig einstufte, reichten die Frau und ihr Anwalt Klage beim Sozialgericht ein.
Sie argumentierten, dass die E-Mail vom 19. Juli als verbindlicher, ablehnender Verwaltungsakt anzusehen sei. Folglich sei die spätere Genehmigung der Reise ein sogenannter „Abhilfebescheid“. Das Jobcenter hingegen vertrat die Auffassung, in der E-Mail sei lediglich auf die Rechtslage hingewiesen worden, ohne dass damit eine abschließende Verfügung verbunden war.
Was entschied das Sozialgericht Darmstadt?Das Sozialgericht Darmstadt beendete die Debatte, indem es die Klage als unbegründet abwies. Es stellte fest, dass ein Verwaltungsakt eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten müsse. Dies bedeute, dass in einer behördlichen Mitteilung eine rechtsverbindliche Anordnung enthalten sein muss. Eine besondere Form ist dafür zwar nicht vorgeschrieben, doch der Wille zur Verbindlichkeit muss eindeutig erkennbar sein.
Dies war in der E-Mail jedoch nicht der Fall, da der Sachbearbeiter den Eindruck vermittelte, er wolle die Angelegenheit zunächst klären und noch keinen endgültigen Bescheid erlassen. Zudem fehlten ein regelnder Verfügungssatz und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Das Gericht sah die Nachricht deshalb als einfachen Hinweis an, der keine rechtlichen Folgen für die Bürgergeld-Empfängerin hatte.
Warum gilt das Verfahren als Paradebeispiel für unsinnige Klagen?Aus Sicht des Gerichts war diese Klage ein Beispiel dafür, wie sich relativ klar gelagerte Sachverhalte durch formale Auseinandersetzungen unverhältnismäßig in die Länge ziehen können.
Der Streit drehte sich um die Frage, ob eine E-Mail bereits einen Verwaltungsakt darstellt oder nicht. Mit Blick auf die knappen Gerichtsressourcen verdeutlichte dieses Verfahren, dass derart kleinteilige Auseinandersetzungen das Justizsystem belasten und Verfahren, in denen es tatsächlich um existenzielle Fragen geht, unnötig verzögern können.
Wie relevant ist das Urteil für künftige Fälle?Die Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt zeigt, dass nicht jede Kommunikation mit dem Jobcenter gleich ein verbindlicher Bescheid sein muss. Zwar können auch informelle E-Mails eine rechtliche Bedeutung haben. Doch entscheidend ist, ob eine abschließende behördliche Regelung getroffen wird oder nur ein Hinweis auf mögliche Konsequenzen folgt.
Das Urteil stärkt damit die Rechtsklarheit für Leistungsbezieher und Jobcenter gleichermaßen: Wer eine verbindliche Entscheidung herbeiführen will, muss dies erkennbar in Form eines Bescheids mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung tun.
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Pflegegeld: Alle Fragen zur NEUEN Verhinderungspflege geklärt
Die Verhinderungspflege ist seit Juli 2025 grundlegend vereinfacht. Inhalt der Reform ist ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Gesamtbetrag ersetzt die früher getrennten Töpfe und kann flexibel zwischen beiden Leistungen aufgeteilt werden.
Bereits im ersten Halbjahr 2025 in Anspruch genommene Leistungen werden auf den Jahresbetrag angerechnet. Ab 2026 steht der volle Betrag dann für das gesamte Jahr zur Verfügung – unabhängig vom Nutzungszeitpunkt.
Gleichzeitig entfällt die bisherige Wartezeit: Die sogenannte Vorpflegezeit von sechs Monaten ist abgeschafft. Anspruch besteht damit unmittelbar ab Feststellung mindestens Pflegegrad 2, sofern häuslich gepflegt wird. Zudem ist die maximale Bezugsdauer auf acht Wochen pro Jahr angehoben und der Rechtsrahmen an die Kurzzeitpflege angeglichen.
Was die Verhinderungspflege leisten sollDie Ersatzpflege kann von Privatpersonen wie Angehörigen, Freundinnen und Freunden oder Nachbarinnen und Nachbarn übernommen werden. Möglich ist auch die Durchführung durch ambulante Pflegedienste. Entscheidend ist die Eignung der Person für die anfallenden Aufgaben; eine formale Berufsausbildung ist bei privater Ersatzpflege nicht vorgeschrieben.
Für nahe Angehörige – also Verwandte ersten und zweiten Grades – und für Personen, die im selben Haushalt leben, gelten seit Juli 2025 neue Grenzen für die Aufwandsentschädigung: Erstattet werden kann in der Regel bis zum Zweifachen des monatlichen Pflegegeldes.
Diese Anhebung löst die bis Juni 2025 geltende 1,5-fach-Grenze ab. Darüber hinaus gehende, notwendige Mehrkosten (etwa Fahrten oder Verdienstausfall) können weiterhin separat erstattet werden, sofern sie mit der Ersatzpflege zusammenhängen und nachgewiesen sind.
Stundenweise oder tageweise: So wirkt sich das auf das Pflegegeld ausDie Unterscheidung zwischen stundenweiser und tageweiser Verhinderungspflege bleibt für das Pflegegeld bedeutsam. Liegt die Ersatzpflege an einem Tag unter acht Stunden, gilt sie als stundenweise und das Pflegegeld wird nicht gekürzt.
Ab acht Stunden pro Tag handelt es sich um tageweise Verhinderungspflege; dann wird das Pflegegeld zur Hälfte gekürzt – mit einer Ausnahme für den ersten und letzten Tag eines zusammenhängenden Zeitraums, an denen das volle Pflegegeld weiterläuft.
Mehrere Pflegepersonen sind möglich – entscheidend ist die AbrechnungDie Leistung ist nicht an eine einzelne Ersatzpflegeperson gebunden. Sie können private Helfer und professionelle Dienste kombiniert einsetzen. Wichtig ist, dass das gemeinsame Jahresbudget eingehalten wird und jede beteiligte Person bzw. jeder Dienst sauber dokumentiert, wann und in welchem Umfang Leistungen erbracht wurden. Stundenzettel, Einsatzpläne und Rechnungen sind dafür der Standard.
Vergütung und „angemessener“ Stundenlohn in der PraxisGesetzliche Stundensätze gibt es nicht. In der Praxis haben sich für private Ersatzpflege je nach Region und Aufwand Beträge im Bereich von rund 20 bis 25 Euro pro Stunde etabliert.
Als Orientierung gilt: Aufwandsentschädigungen zwischen 5 und 25 Euro pro Stunde werden von Kassen erfahrungsgemäß akzeptiert, sofern die Gesamtrechnung plausibel und wirtschaftlich ist. Für Pflegedienste fallen regelmäßig höhere, tarifliche Sätze an. Entscheidend bleibt eine nachvollziehbare Dokumentation von Zeit und Tätigkeit.
Bar bezahlt? So belegen Sie die KostenBarzahlungen sind zulässig, solange sie belegt werden. Eine einfache Quittung mit Name, Datum, Leistungsinhalt, Umfang und Betrag – ergänzt um die Unterschrift der Ersatzpflegeperson – reicht in der Regel aus. Empfehlenswert ist dennoch die Überweisung, weil Kontoauszüge den Geldfluss automatisch nachweisen.
Antragstellung: So kommen Sie an das GeldZuständig ist immer die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Bei der AOK unterscheiden sich die Antragsformulare regional; die passende Variante erhalten Sie, wenn Sie auf der AOK-Seite Ihre Postleitzahl eingeben.
Der Antrag kann oft online gestellt werden; alternativ laden Sie das PDF herunter, drucken es aus und reichen es mit Belegen per Post oder persönlich ein. Beachten Sie, dass der Antrag vor Durchführung nicht mehr Voraussetzung ist – maßgeblich ist die nachträgliche Kostenerstattung mit Nachweisen.
Rückwirkend beantragen – aber mit FristenVerhinderungspflege lässt sich rückwirkend abrechnen. Praktisch bedeutet das: Sie sammeln Belege und reichen sie gebündelt bei der Kasse ein. Orientierungswert für die rückwirkende Geltendmachung sind bis zu vier Jahre, entsprechend den allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsregeln; sinnvoll ist dennoch die zeitnahe Abrechnung, um Nachfragen zu vermeiden.
Steuern: Meldepflicht immer, Steuerpflicht oft nichtZahlungen, die Privatpersonen als Aufwandsentschädigung für Verhinderungspflege erhalten, gehören grundsätzlich in die Einkommensteuererklärung. Häufig bleiben sie jedoch steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sind – insbesondere bei Angehörigen oder Personen, die aus sittlicher Pflicht pflegen.
Die Steuerfreiheit ist der Höhe nach in der Regel auf das Pflegegeld nach § 37 SGB XI begrenzt; darüber hinausgehende Beträge können steuerpflichtig sein. Im Zweifel lohnt die Rücksprache mit dem Finanzamt oder einer steuerlichen Beratung.
Sonderfälle und häufige Fragen aus der PraxisEine Ersatzpflegeperson darf die Leistung auch dann erbringen, wenn sie selbst Einschränkungen hat oder sogar einen Pflegegrad besitzt – ausschlaggebend ist, dass sie die Aufgaben tatsächlich übernehmen kann. In der Praxis ist sinnvoll, das im Einzelfall kurz zu begründen und die Eignung durch die Art der übernommenen Tätigkeiten zu belegen.
Gesetz und Beratungspraxis definieren die Ersatzpflegeperson dabei bewusst offen als „geeignete Person“, um flexible Lösungen im häuslichen Umfeld zu ermöglichen.
Wenn die Verhinderungspflege an mehreren Tagen über acht Stunden läuft, wirkt die hälftige Pflegegeldzahlung inzwischen für bis zu acht Wochen fort. Das schafft Planbarkeit, etwa bei Reha-Aufenthalten der Pflegeperson oder längeren Erkrankungen.
Fazit: Mehr Flexibilität, weniger Hürden – nutzen Sie Ihren AnspruchDie Reform zum 1. Juli 2025 nimmt pflegenden Angehörigen spürbar Bürokratie ab. Das gemeinsame Jahresbudget schafft Flexibilität, die Abschaffung der Vorpflegezeit beschleunigt den Zugang, und die verlängerte Bezugsdauer vereinfacht längere Vertretungsphasen.
Wer Belege konsequent sammelt, Stundenzettel führt und die Besonderheiten bei nahen Angehörigen kennt, schöpft die Leistung sicher aus – und verschafft sich die Entlastung, die der Gesetzgeber ausdrücklich vorsieht.
Hinweis: Dieser Beitrag fasst die derzeit geltenden Regelungen zusammen. Für Anträge und Formulare wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse; bei der AOK finden Sie das zuständige Formular über die PLZ-Suche.
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Die besten Dating-Möglichkeiten bei Schwerbehinderung
Partnerschaft und Nähe sind Grundbedürfnisse – unabhängig davon, ob jemand ohne oder mit Behinderung lebt. Dennoch stoßen viele Menschen mit Behinderung im Dating-Alltag auf Hürden, die weit über die üblichen Unsicherheiten hinausgehen. Zugänglichkeit, Vorurteile, digitale Barrieren und rechtliche Fragen prägen die Suche nach Begegnungen.
„Menschen mit Behinderung“ ist kein homogenes Gegenüber. Körperliche, sensorische, kognitive und psychische Beeinträchtigungen wirken sich unterschiedlich auf Kommunikation, Mobilität, Energiehaushalt oder Reizwahrnehmung aus.
Manche Behinderungen sind sichtbar, andere unsichtbar. Hinzu kommen Lebensphasen, Assistenzbedarfe, chronische Verläufe und Wechselwirkungen mit Alter, Geschlecht, Religion, Herkunft oder sozialer Lage.
Jede Dating-Situation ist deshalb individuell, und Pauschalratgeber greifen zu kurz. Wer ernsthaft nach Möglichkeiten sucht, beginnt mit einer nüchternen Bestandsaufnahme: Was tut mir gut, was strengt mich an, welche Unterstützung brauche ich, was möchte ich teilen – und wann?
Digitale Partnersuche in Mainstream-AppsDating-Apps und -Webseiten sind heute für viele der erste Kontaktpunkt. Sie bieten breite Reichweiten, Matching-Algorithmen und unkomplizierte Kommunikation.
Für Menschen mit Behinderung entscheidet aber die tatsächliche Barrierefreiheit über die Nutzbarkeit. Funktionieren Screenreader und Tastaturnavigation verlässlich? Sind Kontraste ausreichend, Schriften skalierbar und Alternativtexte hinterlegt?
Unterstützen die Apps Videochats mit Untertiteln oder bieten sie Felder, in denen Nutzerinnen und Nutzer selbstbestimmt über Assistenz, Mobilitätsbedarf oder sensorische Besonderheiten informieren können?
Je besser die technische und inhaltliche Zugänglichkeit gelöst ist, desto größer ist die Chance auf echtes, gleichberechtigtes Matching. Zugleich stellt sich die Frage, wie sichtbar die eigene Behinderung im Profil sein soll.
Viele wählen einen Mittelweg: Sie zeigen sich authentisch, ohne die Behinderung zum Hauptthema zu machen, und knüpfen an gemeinsame Interessen an. Wer offen kommuniziert, setzt den Rahmen für respektvolles Nachfragen – und filtert Kontakte aus, die ableistische Stereotype reproduzieren.
Tabelle: Diese Online-Dating Möglichkeiten haben behinderte Menschen Angebot Kurzbeschreibung Handicap-Love (Singlebörse) Deutschsprachige Single-Community speziell für Menschen mit Behinderung (D/A/CH). Kostenlose Anmeldung; Profile werden redaktionell geprüft; seit vielen Jahren am Markt. Herzenssache.net (geschützte Partnervermittlung) Vermittlungsnetz für Menschen mit Beeinträchtigung in Deutschland; Aufnahme über persönliches Gespräch; viele Inhalte in Leichter Sprache; regionale Vermittler*innen und Kennenlern-Treffen (u. a. auch in Hannover/Region). Gleichklang.de (inklusive Partnerbörse) Werbefreie, werteorientierte Community (sozial/ökologisch, inklusiv). Jahresbeitrag mit Sozialtarifen; explizit offen für neurodiverse und behinderte Menschen; Fokus auf ernsthafte Partnersuche & Freundschaften. Lebenshilfe – regionale Angebote Je nach Standort Kurse, Beratung, Kennenlern-Cafés und gelegentlich Speed-Dating-Formate für Menschen mit Behinderung; in der Region Hannover Kooperation mit Herzenssache sowie Freizeit-/Dating-Events. Udolly (App) Android-App für Dating in der Disability-Community (u. a. körperliche, Sinnes-, kognitive und psychische Beeinträchtigungen); internationale Nutzung, deutschsprachige Store-Seite. Dating4Disabled (D4D) Internationales Dating-Portal (Web, iOS/Android) für Menschen mit Behinderung; englischsprachig; Community-Fokus. Nutzerbasis international, in Deutschland nutzbar. Disabled Mate Internationales Web-Portal für Singles mit Behinderung; englischsprachig; Community- und Matching-Funktionen; in Deutschland nutzbar. Dateability (App) Dating-App speziell für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen; derzeit offiziell verfügbar in Nordamerika und UK; Web/iOS/Android. Tinder (App) Große Mainstream-App; veröffentlicht eine eigene Barrierefreiheits-Erklärung (u. a. Screenreader-Kompatibilität). In Deutschland weit verbreitet (Freemium-Modell). Bumble (App) Mainstream-App mit öffentlicher Accessibility-Selbsterklärung (Ausrichtung an WCAG 2.1 AA; Unterstützungstools). Neue Sicherheitsfunktionen wie optionale ID-Verifizierung; in Deutschland verbreitet (Freemium). Hinge (App) Mainstream-App mit zugänglicher Funktionsbeschreibung (u. a. Screenreader-Kompatibilität) und Voice-Prompts für Audio-Selbstdarstellung; in Deutschland nutzbar (Freemium). LOVOO (App) Deutsche Dating-App mit großer Nutzerbasis und Live-Dating-Features; nicht speziell für Behinderung, aber in D stark verbreitet; sinnvoll als ergänzende Option. EnableMe (Ratgeber & Community) Kein Dating-Portal, aber redaktionelle Übersichten zu Dating-Optionen (inkl. spezialisierten Börsen) sowie Community-Austausch; hilfreich für die Orientierung vor der Auswahl einer Plattform.Hinweis (Stand: 1. Oktober 2025): Angaben zu Verfügbarkeit, Ausrichtung und Besonderheiten beruhen auf den öffentlichen Informationen der Anbieter bzw. redaktionellen Übersichten. Für Handicap-Love siehe Startseite mit Leistungsbeschreibung (Profile geprüft, D/A/CH). Für Herzenssache.net (geschützte Vermittlung, Leichte Sprache, Termine) siehe Start- und Partnersuche-Seiten; regionale Kooperationen z. B. Lebenshilfe Seelze/Hannover und Speed-Dating-Hinweise bei Lebenshilfe Hannover
Lebenshilfe Hannover. Für Gleichklang (inklusive Ausrichtung, Beiträge und Sozialtarif) siehe Anbieterseite. Udolly (Android-App) siehe Google-Play-Eintrag.
Neben großen Apps existieren spezialisierte Dating-Plattformen und Community-Foren, die sich ausdrücklich an Menschen mit Behinderung richten oder inklusive Werte in den Mittelpunkt stellen.
Der Vorteil liegt in höherer Sensibilität, in Peer-Erfahrung und oftmals in stärkerer Moderation. Gleichzeitig sollte man eine mögliche „Sonderwelt“ kritisch im Blick behalten: Das Ziel ist nicht Abschottung, sondern Wahlfreiheit. Wer solche Angebote prüft, achtet auf Datenschutz, transparente Nutzungsbedingungen, seriöse Profile und klare Meldewege bei Übergriffen.
Ergänzend spielen Foren, Messenger-Gruppen, inklusive Freizeit- und Sportangebote, Kulturinitiativen oder Hochschulgruppen eine wichtige Rolle. Dort entstehen Bekanntschaften – oft ohne den Druck eines expliziten Dating-Settings.
Offline-Dates: Logistik als Schlüssel zur LeichtigkeitWas digital beginnt, führt häufig zum Treffen im echten Leben. Für manche ist die Vorbereitung der herausforderndste Teil.
Barrierefreiheit sollte frühzeitig mitgedacht werden, ohne dass der gesamte Abend zur Projektplanung wird. Erreichbarkeit mit ÖPNV oder Fahrdienst, stufenlose Zugänge, ausreichend breite Türen, verlässliche Aufzüge, barrierefreie Toiletten, ruhige Plätze bei Reizempfindlichkeit, Licht- und Lärmniveau sowie die Möglichkeit, zwischendurch zu pausieren, beeinflussen, ob ein Date entspannt verlaufen kann.
Wer Assistenz nutzt, klärt im Vorfeld, ob und wie sie präsent ist und welche Aufgaben sie übernimmt. Offenheit über Energiehaushalt, Medikamenteneinnahme oder notwendige Routinen beugt Missverständnissen vor und ermöglicht Spontaneität innerhalb klarer Grenzen.
Kommunikation über Behinderung: Timing, Ton und TaktDie Frage, wann und wie man über die eigene Behinderung spricht, hat keine allgemeingültige Antwort. Manche möchten es direkt im Profil ansprechen, andere nach ein paar Nachrichten oder beim ersten Treffen. Entscheidend ist Selbstbestimmung.
Hilfreich sind Formulierungen, die Fakten von Gefühlen trennen: Ein kurzer, sachlicher Hinweis zu Mobilität, Sinneswahrnehmung oder Assistenzbedarf schafft Orientierung; was diese Aspekte emotional bedeuten, kann in Ruhe wachsen.
Gute Kommunikation schließt Grenzen ein. Wer keine Ratschläge zu Therapien wünscht, wer Trigger vermeiden möchte oder wer bestimmte Themen nicht in einer ersten Konversation diskutiert, darf das klar sagen.
Ebenso legitim ist es, neugierige, respektvolle Fragen zuzulassen, sofern sie nicht in Voyeurismus abgleiten. Warnsignale sind Verharmlosung („Das merkt man ja gar nicht“), Überhöhung („Du bist so inspirierend“) oder Fetischisierung. Solche Muster dürfen benannt und Kontakte beendet werden.
Sicherheit und Schutz vor GrenzverletzungenOnline-Dating birgt Risiken – von Catfishing bis Romance-Scams. Menschen mit Behinderung sind nicht automatisch stärker gefährdet, doch Abhängigkeiten von Assistenz, eingeschränkte Mobilität oder soziale Isolation können Drucksituationen begünstigen.
Ein umsichtiges Vorgehen erhöht die Sicherheit: Profile ohne nachvollziehbare Informationen, aggressive Dringlichkeit oder widersprüchliche Geschichten sind Alarmsignale.
Erstsichtungen an öffentlichen, gut vertrauten Orten, das Informieren einer Vertrauensperson über Ort und Zeit, das eigenständige Organisieren der An- und Abreise sowie das frühe Benennen von Grenzen gehören zu einem professionellen Standard, den man sich selbst schuldet. Plattformen stehen in der Verantwortung, Meldefunktionen niedrigschwellig, barrierefrei und wirksam zu gestalten.
Technologien und ZugänglichkeitTechnik kann Barrieren abbauen. Screenreader-Kompatibilität, Sprach-zu-Text und Text-zu-Sprache, Gebärden-Dolmetschung per Video, Untertitel in Echtzeit, einfache Sprache, Piktogramme, haptisches Feedback, Kontrast- und Schriftgrößensteuerung oder alternative Eingabegeräte erweitern Handlungsspielräume.
Für viele ist auch die Asynchronität digitaler Kommunikation ein Gewinn: Wer Pausen braucht, Energie managen oder sorgfältig formulieren möchte, kann im Chat Tempo und Tiefe selbst bestimmen. Entscheidend ist, dass Anbieter technische Standards ernst nehmen und diese als Qualitätsmerkmal verstehen – nicht als Kür.
Freundeskreis, Familie und AssistenzSoziale Netze können Rückhalt bieten, sofern sie Autonomie respektieren. Gut gemeinte Schutzreflexe verfehlen ihren Zweck, wenn sie Kontrolle ausüben oder Beziehungen delegitimieren. Offen vereinbarte Sicherheitsleitplanken sind sinnvoll, doch Entscheidungen über Nähe und Partnerschaft trifft die betroffene Person. Assistenzkräfte bewegen sich in einer berufsethischen Rolle; sie unterstützen Selbstbestimmung, nicht Vormundschaft.
Recht, Teilhabe und Verantwortung der PlattformenGleichbehandlung, Schutz vor Diskriminierung und Barrierefreiheit sind keine Gefälligkeiten, sondern Rechtsprinzipien und gesellschaftliche Pflichten.
Für digitale Dienste, öffentliche Räume und Verkehrsträger ergeben sich daraus klare Anforderungen an Gestaltung, Kommunikation und Beschwerdewege. Dating-Plattformen tragen eine besondere Verantwortung, weil sie soziale Begegnungen ermöglichen.
Sie sollten Barrierefreiheit als Grundfunktion implementieren, inklusive Bildsprache wählen, Ableismus in Community-Standards klar sanktionieren und ihre Moderation so ausstatten, dass Meldungen zügig und für Nutzerinnen und Nutzer transparent bearbeitet werden.
Auch Veranstalter von Partys, Speed-Dating-Formaten und Kulturereignissen sind gefordert, Zugänge zu sichern und Informationen frühzeitig, präzise und barrierefrei bereitzustellen.
Praktische Schritte auf dem Weg zu guten BegegnungenWer sich auf die Suche macht, profitiert von Klarheit über eigene Bedürfnisse und Wünsche. Ein Profil, das Interessen greifbar macht, lädt zu konkreten Anknüpfungen ein. Authentische Fotos, die Hilfsmittel nicht verstecken, normalisieren, was ohnehin Teil des Alltags ist.
Ein erstes Gespräch lässt sich mit wenigen Sätzen strukturieren: Was ist spontan möglich, was braucht Absprache, welche Umgebung fühlt sich gut an?
Aus der Logistik wird so kein Unsicherheitsfaktor, sondern ein Zeichen von Souveränität. Wenn ein Kontakt nicht passt, ist das keine Aussage über Wert oder Begehrtheit – es ist schlicht Teil des Sortierens, das alle Menschen beim Dating erleben.
Fazit: Wahlfreiheit statt SonderwegDie Möglichkeiten sind vielfältig – in großen Apps, auf spezialisierten Plattformen, in Community-Räumen, bei Kultur und Sport, im Freundeskreis und im analogen Alltag. Was zählt, ist Wahlfreiheit.
Sie entsteht, wenn Technik zugänglich ist, wenn Anbieter Verantwortung übernehmen, wenn soziale Umfelder Autonomie respektieren und wenn Vorurteile konsequent hinterfragt werden. Dann wird aus Dating mit Behinderung schlicht Dating – mit all seinen Chancen auf Nähe, Freude und Verbindlichkeit.
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Schwerbehindertenausweis läuft aus: Verlängern ohne den Grad der Behinderung zu verlieren
Der Schwerbehindertenausweis läuft aus, weil dieser befristet war. Kann es nun passieren, dass bei einer erneuten Verlängerung der aktuelle Grad der Behinderung wegfällt?
Was bedeutet die behördliche Feststellung einer Schwer-Behinderung?Zunächst einmal ist es ein Unterschied zwischen der behördlichen Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und der Gültigkeit eines Schwerbehindertenausweises.
Die Feststellung einer Behinderung durch das Versorgungsamt ist grundsätzlich zukunftsoffen und von Dauer.
Das bedeutet, dass die Behörde einen GdB von mindestens 50 als Schwerbehinderung feststellt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Feststellung ist entweder zeitlich befristet oder gilt dauerhaft, es sei denn, es werden neue Tatsachen bekannt, die eine erneute Überprüfung erforderlich machen.
Ist der Schwerbehindertenausweis zeitlich befristet?Der Schwerbehindertenausweis hingegen kann befristet ausgestellt werden. Die Befristung des Ausweises ist nicht mit dem Fortbestehen der Schwerbehinderung gleichzusetzen.
Eine häufige Fehlannahme ist, dass mit dem Ablauf des Ausweises auch die anerkannte Schwerbehinderung erlischt. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Befristung eines Ausweises kann verschiedene Gründe haben, etwa eine sogenannte Heilungsbewährung. Diese wird häufig bei schweren Erkrankungen gewährt, wo es eine hohe Wahrscheinlichkeit der Verbesserung des Gesundheitszustandes gibt.
Was passiert nach Ablauf der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises?Ein wesentliches Missverständnis, dem viele unterliegen, ist, dass die Schwerbehinderung erlischt, sobald der Ausweis abläuft. Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt stellt klar, dass dies nicht der Realität entspricht.
Der Ablauf der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bedeutet nicht, dass die behördliche Feststellung der Schwerbehinderung aufgehoben ist. Solange über einen neuen Feststellungsantrag oder eine Änderung nicht unanfechtbar entschieden wurde, bleibt der Status der Schwerbehinderung bestehen.
Welche Rechte haben Betroffene bei einem Widerspruch?Wichtig ist die Möglichkeit, gegen eine Entscheidung des Versorgungsamtes Widerspruch einzulegen.
Wenn beispielsweise eine Reduzierung des GdB vorgenommen wird, haben Betroffene das Recht, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls ein Klageverfahren einzuleiten.
Während dieser Zeit bleibt der Status des Schwerbehindertenausweises und damit auch der GdB erhalten, bis eine unanfechtbare Entscheidung vorliegt. Das gewährleistet, dass Betroffene nicht über Nacht ihren rechtlichen Status verlieren.
Was besagt das Sozialgesetzbuch zu diesem Thema?Laut § 199 SGB IX besteht eine dreimonatige Schutzfrist nach einer unanfechtbaren Entscheidung über den Grad der Behinderung. Dies bedeutet, dass selbst wenn der Ausweis abgelaufen ist, die Gültigkeit im Sinne der Rechtslage bestehen bleibt, bis eine endgültige Entscheidung gefällt wird.
Dies sorgt dafür, dass Menschen mit Behinderung ihre Rechte nicht verlieren, während sie auf eine Entscheidung über einen neuen Antrag oder einen Widerspruch warten.
Was sollten also Betroffene beachten?Betroffene sollten sich nicht von falschen Informationen in Internetforen verunsichern lassen.
Der Unterschied zwischen der behördlichen Feststellung der Schwerbehinderung und der Befristung des Ausweises ist essenziell, um die eigene Rechtsposition zu verstehen.
Ein befristeter Ausweis bedeutet nicht das Ende der Anerkennung der Schwerbehinderung. Vielmehr bleibt der Status bis zur endgültigen Entscheidung der Behörde oder des Gerichts erhalten.
Tabelle zur ZusammenfassungHier ist eine zusammenfassende Tabelle zur Verlängerung des Schwerbehindertenausweises ohne Verlust des Grades der Behinderung (GdB):
Wichtig Details Problem Ablauf des Schwerbehindertenausweises, wodurch GdB-Vorteile verloren gehen könnten Mögliche Konsequenzen Verlust von Rechten und Vergünstigungen, die mit dem GdB verbunden sind Antragszeitpunkt Der Antrag sollte unbedingt vor dem Ablaufdatum gestellt werden, um Vorteile zu sichern Erforderliche Unterlagen Aktuelle medizinische Nachweise zur Bestätigung des bestehenden GdB sollten eingereicht werden Prozess und Formalitäten Kontaktaufnahme zur zuständigen Behörde, um die Verlängerungsbedingungen zu klären Tipps zur Vermeidung von Fehlern Frühzeitiger Antrag und gegebenenfalls Rücksprache mit Ärzten zur Aktualisierung medizinischer UnterlagenDer Beitrag Schwerbehindertenausweis läuft aus: Verlängern ohne den Grad der Behinderung zu verlieren erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Witwe muss Witwerrente zurückzahlen – Urteil führt zu tausenden Rückforderungen der Rente
Im Mittelpunkt steht ein langjähriger Bezieher einer großen Witwenrente, der zusätzlich eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragte und erhielt. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) rechnete diese neue Altersrente zunächst nicht auf die Hinterbliebenenrente an.
Erst Jahre später stellte ein Datenabgleich den Parallelbezug fest; daraufhin setzte die DRV die Witwenrente rückwirkend neu fest und verlangte zu viel gezahlte Leistungen zurück.
Der Rechtsstreit landete vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Nach vorliegenden Quellen datiert die Entscheidung auf den 12. Februar 2025 und trägt das Aktenzeichen L 3 R 75/23; in der Sache ging es um Rückforderungen für die Zeiträume ab Juli 2015, wobei der Senat die erst verlangte Summe reduzierte.
Rückforderung ja – aber nicht in voller HöheDas LSG NRW hat die grundsätzliche Rückforderung bestätigt, sie aber auf 7 199,76 Euro begrenzt. Ausschlaggebend war, dass ein späterer, bestandskräftiger Bescheid aus dem Jahr 2019 – im Zusammenhang mit der sogenannten „Mütterrente“ – den Anspruch ab diesem Zeitpunkt neu regelte und daher weitergehende Rückforderungen ausschloss.
Damit korrigierte das Gericht die Forderung der DRV nach unten und ließ gleichzeitig die Revision zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Einkommensanrechnung und VertrauensschutzDie Anrechnung eigener Einkünfte – zu denen auch eine zusätzlich bezogene Altersrente zählt – auf eine Hinterbliebenenrente ist im Rentenrecht verankert. Maßgeblich ist § 97 SGB VI, der die Einkommensanrechnung regelt und damit den Anspruch auf Witwen-/Witwerrente dynamisch an die finanzielle Lage der Hinterbliebenen koppelt.
Wer eine weitere Rente erhält, muss damit rechnen, dass sich die Hinterbliebenenrente entsprechend verringert.
Gleichzeitig schützt das Sozialverwaltungsrecht legitimes Vertrauen in bestehende Bewilligungen nicht schrankenlos. Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt – etwa eine zu hoch festgesetzte Hinterbliebenenrente – unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden.
Dabei spielen Mitteilungspflichten, der Grad eines etwaigen Verschuldens der betroffenen Person sowie Fristen eine zentrale Rolle. Die Behörde muss zudem die einjährige Frist ab „Kenntnis“ der Rücknahmegründe beachten.
Mitteilungspflichten: Was die Betroffenen konkret schuldenDas Gericht betont die Pflicht von Rentenbeziehern, jede rentenrechtlich relevante Änderung mitzuteilen. Dazu gehört explizit der Beginn einer eigenen, neuen Versichertenrente.
Wer die zusätzliche Altersrente lediglich in einem anderen Rentenantrag erwähnt oder auf eine interne Weiterleitung vertraut, erfüllt diese Pflicht nicht zwingend. In der Abwägung sah das LSG ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Klägers und verneinte einen umfassenden Vertrauensschutz, weil die zumutbare eigenständige Anzeige gegenüber der zuständigen Stelle fehlte.
Behördenmitverschulden: Wie Fehler der Verwaltung die Rückforderung mindern könnenDas Urteil stellt gleichzeitig klar, dass Verwaltungspannen nicht folgenlos bleiben. Die DRV hatte die parallele Altersrente über Jahre nicht angerechnet, obwohl entsprechende Hinweise vorhanden waren.
Dieses Versäumnis führte nicht zur vollständigen Entlastung des Betroffenen, wirkte sich aber auf die Höhe der Rückforderung aus. Der bestandskräftige Bescheid aus 2019 blieb unangetastet, sodass nur für die davorliegenden Monate eine Erstattung verlangt werden durfte.
Damit stärkt das Gericht die Bedeutung von Bestandskraft und innerbehördlicher Sorgfalt, ohne die Mitwirkungspflichten der Versicherten zu relativieren.
Fristen und Bescheidsänderungen: Warum der Zeitpunkt entscheidend istRücknahmen und Aufhebungen folgen den engen Regeln der §§ 45 und 48 SGB X. Fristen laufen ab dem Moment, in dem die Behörde die maßgeblichen Tatsachen kennt, nicht schon ab ihrem objektiven Vorliegen. Im entschiedenen Fall griff die DRV im selben Jahr nach dem Datenabgleich zum Rückforderungsbescheid; das LSG sah die zeitlichen Anforderungen als gewahrt.
Besondere Relevanz hatte zudem, dass mit der „Mütterrente“ eine Neufeststellung der Rente erfolgte. Solche späteren, bestandskräftigen Regelungen setzen die Linie für die Zukunft und begrenzen nachträgliche Erstattungen auf davorliegende Zeiträume, solange die neuere Entscheidung nicht aufgehoben wird.
Einordnung und Tragweite: Orientierung für tausende HinterbliebeneDas Urteil ist über den Einzelfall hinaus bedeutsam. Es zeigt, dass Sozialgerichte Rückforderungen bei fehlerhafter Anrechnung grundsätzlich mittragen, zugleich aber Verwaltung und Versicherte gleichermaßen in die Pflicht nehmen.
Für Betroffene bedeutet das: Wer neue Einkünfte erzielt oder eine weitere Rente bezieht, sollte diese aktiv, schriftlich und adressatenscharf anzeigen, anstatt auf interne Informationsflüsse zu vertrauen. Umgekehrt müssen Behörden sich an Fristen, Bestandskraft und die eigene Verantwortung für zeitnahe Bearbeitung halten. Die Entscheidung wurde in der Fach- und Ratgeberpresse ausführlich aufgegriffen, was ihre Breitenwirkung unterstreicht.
Häufige Fragen – ohne juristisches KauderwelschViele Hinterbliebene fragen zunächst, ob jede Doppelzahlung automatisch vollständig zurückverlangt werden kann. Das LSG hat gezeigt, dass es darauf ankommt, ob und ab wann eine rechtmäßige Anrechnung hätte erfolgen müssen, welche Bescheide später neu festgesetzt und bestandskräftig wurden und ob die Betroffenen ihre Mitteilungspflichten beachtet haben.
Entscheidend ist auch, ob die Verwaltung innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist nach Kenntnis tätig wurde. Wer sich auf Vertrauensschutz beruft, muss darlegen können, dass er alles Zumutbare getan hat, um Änderungen korrekt zu melden. Umgekehrt bleibt Vertrauensschutz nicht versperrt, wenn Behörden offenkundig zu spät oder fehlerhaft reagiert haben; er reicht nur nicht so weit, grob fahrlässiges Verhalten zu heilen.
Praktische Konsequenzen für Rentnerinnen und RentnerWer eine zusätzliche Rente bewilligt bekommt oder anderes anrechenbares Einkommen erzielt, sollte unverzüglich schriftlich informieren und die Mitteilung an die „richtige“ Stelle – etwa die für die Hinterbliebenenrente zuständige Abteilung – dokumentieren. Bestehende Rentenbescheide sollten sorgfältig auf Hinweise zu Anrechnung und Meldepflichten geprüft werden.
Geht ein Rückforderungsbescheid ein, zählen Fristen: Innerhalb eines Monats ist Widerspruch möglich; bei komplexen Konstellationen lohnt ein Blick in den Bescheidverlauf und die Aktenlage, insbesondere auf spätere Neufeststellungen wie im Zusammenhang mit der Mütterrente.
Parallel kann geprüft werden, ob Vertrauensschutzgesichtspunkte oder behördliches Mitverschulden die Rückforderung mindern. Für die grundsätzliche Zulässigkeit der Rücknahme und Aufhebung bleiben jedoch die Vorgaben der §§ 45, 48 SGB X maßgeblich.
Korrekte Mitteilung schützt, Bestandskraft begrenzt – und Fristen entscheidenDas LSG-Urteil aus Nordrhein-Westfalen markiert eine klare Linie: Wer neue rentenrechtlich relevante Einkünfte nicht transparent meldet, muss mit Rückforderungen rechnen. Gleichzeitig setzt das Gericht der nachträglichen Korrektur Grenzen, wenn spätere bestandskräftige Bescheide den Anspruch neu bestimmen oder die Behörde zu spät reagiert.
Für Betroffene ist das wegweisend: Sorgfältige Mitteilungen, die Prüfung von Bescheiden und die Beachtung der Fristen sind der beste Schutz vor überzogenen Erstattungsforderungen – und der Schlüssel, um berechtigte Reduktionen durchzusetzen.
Quellen: LSG NRW, Urteil vom 12.02.2025 – L 3 R 75/23; Berichterstattung und Fallzusammenfassungen; gesetzliche Grundlagen §§ 45/48 SGB X und § 97 SGB VI.
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Aufopfern darf nicht zu niedriger Witwenrente führen – Urteil
Wenn sich Beamte für andere Menschen im Interesse des Gemeinwohls aufopfern und bei einem Unfall zu Tode kommen, dürfen sich von der Unfallkasse gewährte sogenannte Mehrleistungen nicht mindernd auf die vom Land gezahlte Hinterbliebenenversorgung auswirken.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag, 11. April 2024, im Fall eines nach einem Unglücksfall verstorbenen verbeamteten Universitätsprofessors geurteilt (Az.: 2 C 6.23 und weitere).
Dieser hatte 2013 seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder bei einem Gondelunglück auf dem Canale Grande in Venedig aus Lelbensgefahr gerettet. Der Mann musste die Rettungsaktion jedoch selbst mit dem Leben bezahlen.
Bayern minderte WitwenrenteDer Freistaat Bayern gewährt seitdem der Witwe und den Kindern eine Hinterbliebenenversorgung. Darüber hinaus zahlt auch die Unfallkasse seit April 2018 eine Witwen- und Halbwaisenrente sowie eine sogenannte Mehrleistung.
Letztere kann nach den sozialrechtlichen Bestimmungen gezahlt werden, wenn der Versicherte sich für andere Menschen im Interesse des Gemeinwohls eingesetzt und dabei einen Unfall erlitten hat.
Mit der Gewährung der Mehrleistung durch die Unfallkasse minderte der Freistaat Bayern die von ihm gezahlte Hinterbliebenenversorgung.
Lesen Sie auch:
– Witwenrente: Das hat sich bei der Rente für Hinterbliebene verändert
Das ist rechtswidrig, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Der Dienstherr sei verpflichtet, den Beamten und seine Familie „lebenslang angemessen zu alimentieren“.
Eine Doppelversorgung des Beamten aus öffentlichen Kassen solle dabei vermieden werden. Dazu könne es kommen, wenn neben dem Anspruch auf Versorgungsbezüge zusätzlich auch Ansprüche „auf Leistungen nach dem Sozialversicherungsrecht mit Lohnersatz- oder Unterhaltsfunktion bestehen“.
Bundesverwaltungsgericht rügt Anrechnung von UnfallkassenleistungenDie gewährten Mehrleistungen hätten aber vorwiegend keine Lohnersatz- oder Unterhaltsfunktion und dürften daher nicht mindernd auf die Hinterbliebenenversorgung des Freistaats angerechnet werden.
Die Mehrleistungen würden vielmehr als „Honorierung“ dafür gezahlt, dass sich der Versicherte im Interesse des Gemeinwohls für andere aufgeopfert habe. fle
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Rente Jahrgang 1966: Diese Fristen solltest Du nicht verpassen
Sie sind 1966 geboren und planen den Ruhestand. Dann gilt für Sie: Die reguläre Altersrente beginnt mit 67 Jahren. Frühere Wege sind möglich. Sie kosten jedoch dauerhaft Geld oder erfordern lange Versicherungszeiten.
Regelaltersrente: 67 Jahre und mindestens fünf JahreDie Standardroute ist klar. Sie beziehen die Regelaltersrente mit 67 Jahren. Voraussetzung sind mindestens fünf Jahre an anrechenbaren Zeiten. Dazu zählen Beschäftigung, Kindererziehung und weitere Pflicht- oder freiwillige Beiträge. Wer diese Mindestzeit erfüllt, erhält die Rente ohne Abschläge. Der Beginn ist fest. Ein früherer Start über die Regelaltersrente ist nicht möglich.
Schwerbehinderung: Abschlagsfrei mit 65, vorzeitig ab 62Mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 greifen besondere Regeln. Bei erfüllter Wartezeit von 35 Jahren starten Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei mit 65. Ein vorgezogener Beginn ist ab 62 Jahren möglich.
Dann fallen Abschläge an. Jede Vorverlegung um einen Monat kostet 0,3 Prozent. Der maximale Abzug liegt bei 10,8 Prozent. Diese Kürzung bleibt lebenslang. Prüfen Sie die finanzielle Tragfähigkeit sorgfältig. Eine dauerhafte Minderung summiert sich über Jahrzehnte.
45 Jahre Versicherungszeit: Abschlagsfrei mit 65Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, nutzt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für den Jahrgang 1966 ist sie abschlagsfrei mit 65 möglich. Anrechenbar sind Beschäftigungszeiten, Zeiten der Kindererziehung, Pflege und weitere Pflichtbeiträge.
Achten Sie jedoch auf Arbeitslosigkeit kurz vor dem Rentenstart. Zeiten mit Arbeitslosengeld zählen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Planen Sie daher Übergänge frühzeitig. So sichern Sie den abschlagsfreien Zugang.
35 Jahre Versicherungszeit: Früher Start mit AbschlägenMit 35 Jahren Versicherungszeit können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte vor dem 67. Geburtstag beginnen. Für den Jahrgang 1966 ist ein Start ab 63 Jahren möglich. Diese Vorverlegung kostet dauerhaft Geld. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat.
Vier Jahre früher entsprechen 48 Monaten. Das führt zu 14,4 Prozent weniger Rente. Die Kürzung bleibt für immer. Rechnen Sie die Lücke im Haushaltsplan durch. Berücksichtigen Sie auch steigende Lebenshaltungskosten.
Teilrente: Flexibler Übergang und Schutz im SystemEine Teilrente ist kein eigener Rententyp. Sie legen fest, welcher Anteil gezahlt wird. Möglich sind 10 Prozent bis 99,99 Prozent. Sie arbeiten weiter in einem versicherungspflichtigen Job. Seit 2023 gibt es für vorgezogene Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.
Der Zuverdienst ist unbegrenzt. Beiträge aus der Beschäftigung erhöhen später die endgültige Rente. Der Übergang bleibt dadurch gleitend. Wichtig für die soziale Absicherung: Bei versicherungspflichtiger Beschäftigung besteht weiter Anspruch auf Krankengeld.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch Arbeitslosengeld für einen kurzen Zeitraum gezahlt werden. Eine Vollrente schließt diese Ansprüche in der Regel aus. Prüfen Sie deshalb, ob eine hohe Teilrente statt einer Vollrente sinnvoller ist. So bleibt Schutz erhalten und der Rentenanspruch wächst.
Was zu den Wartezeiten zählt: Kinder, Pflege, BeiträgeZur Wartezeit zählen nicht nur klassische Arbeitsjahre. Kindererziehungszeiten sind relevant. Gleiches gilt für die Pflege naher Angehöriger mit gemeldeter Pflegezeit. Viele Versicherte erreichen damit die 35 oder 45 Jahre.
Freiwillige Beiträge helfen, Lücken zu schließen. Lassen Sie sich die anrechenbaren Zeiten schriftlich bestätigen. Korrigieren Sie fehlende Zeiten frühzeitig. Bewahren Sie Nachweise aus Beschäftigung, Pflege und Kindererziehung auf. Das beschleunigt die Klärung.
Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente: Typische FalleArbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn kann den abschlagsfreien Zugang nach 45 Jahren verhindern. Diese Zeiten zählen meist nicht mit. Es gibt Ausnahmen bei Insolvenz oder vollständiger Betriebsaufgabe.
Sichern Sie Belege, wenn Ihr Arbeitgeber schließt. Prüfen Sie Alternativen. Ein versicherungspflichtiger Minijob mit Aufstockung oder Pflegezeiten kann helfen, Lücken zu schließen. Warten Sie mit der Rentenantragstellung, bis die 45 Jahre gesichert sind. Eine falsche Reihenfolge kostet den Abschlagsvorteil.
Praxischeck: So gehen Sie vorFordern Sie eine aktuelle Rentenauskunft an. Prüfen Sie den ausgewiesenen Rentenbeginn und die bisher anerkannten Zeiten. Simulieren Sie Varianten: Vollrente mit 67, abschlagsfreie 45-Jahre-Rente mit 65, vorgezogene Schwerbehindertenrente oder Teilrente.
Rechnen Sie mit realistischen Ausgaben. Berücksichtigen Sie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Achten Sie auf Steuern. Ein früher Start mit Abschlägen kann bei geringer Restlaufzeit im Job sinnvoll sein.
Eine Teilrente kann den Übergang abfedern und Ansprüche sichern. Entscheidend ist Ihr Haushaltsplan, nicht nur die Monatsrente.
Häufige Missverständnisse: KlarstellungenDie „Rente mit 63“ ist kein Pauschalrecht für alle. Beim Jahrgang 1966 ist sie nur als vorgezogene Rente mit Abschlägen möglich. Eine schwere Behinderung eröffnet Sonderwege. Sie ersetzt jedoch nicht die Wartezeit.
Die Abschläge entfallen erst bei Erreichen der einschlägigen abschlagsfreien Altersgrenze. Unbegrenzter Zuverdienst gilt für vorgezogene Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten bestehen weiterhin Grenzen. Verwechseln Sie die Regelwerke nicht.
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Falle: Rentner klagt auf mehr Rente und verliert danach Rentenanspruch
Ein Rentner hat durch eine Klage vor dem Bundessozialgericht versucht, seine Rente zu erhöhen, indem er die Mütterrente seiner Ex-Frau beanspruchte. Statt einer Erhöhung musste er jedoch eine Kürzung seiner monatlichen Rente hinnehmen. Der Fall zeigt, dass Klagen vor dem Sozialgericht nicht nur scheitern, sondern auch derart negativ ausfallen können und die Rente danach sogar gekürzt wird.
Rentenkürzung nach Klage: Hintergrund des FallsDer Kläger versuchte, seine Rente zu steigern, indem er den Versorgungsausgleich seiner geschiedenen Frau anpassen ließ. Dabei wollte er die Hälfte der sogenannten Mütterrente, die Frauen für Kinder erhalten, die vor 1992 geboren wurden, in seine eigene Rente einfließen lassen. Dies ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung möglich.
Der Kläger, der vor dem Bundessozialgericht (BSG) in München verhandelte, erreichte zwar eine Anpassung, verlor jedoch gleichzeitig das sogenannte „Rentnerprivileg“, was zu einer deutlichen Kürzung seiner monatlichen Bezüge führte. Konkret bekommt er nun 308 Euro weniger Rente, zusätzlich wurde eine Rückzahlung von 820 Euro an die Rentenkasse fällig.
Was ist das „Rentnerprivileg“?Das „Rentnerprivileg“ war eine Regelung, die bis 2009 für Personen galt, die nach einer Scheidung in Rente gegangen sind.
Diese Regelung besagte, dass der Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der Rentenpunkte zwischen den geschiedenen Ehepartnern, erst dann durchgeführt wurde, wenn beide Partner in Rente gingen.
Das bedeutete für viele Männer, die früher in den Ruhestand gingen, dass sie zunächst ihre volle Rente erhalten konnten, bis auch die Ex-Frau ihre Rente beantragte. Das bedeutete hauptsächlich für Männer Vorteile, die während der Ehe oft mehr Rentenansprüche erwirtschaftet hatten.
Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2009 wurde das „Rentnerprivileg“ abgeschafft. Für alle Scheidungen nach diesem Zeitpunkt gilt, dass der Versorgungsausgleich sofort bei Renteneintritt eines Partners wirksam wird.
Der Betroffene erhält ab dem Zeitpunkt nur noch die Rente, die ihm nach dem Ausgleich zusteht. Das verhindert spätere Kürzungen oder Erhöhungen der Rente und stellt klar, dass bereits beim Eintritt in den Ruhestand der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt ist.
Auswirkungen der Gesetzesänderung auf den KlägerDer Kläger im vorliegenden Fall, der vor 2009 geschieden wurde, profitierte ursprünglich von den alten Regelungen, insbesondere dem „Rentnerprivileg“.
Als er jetzt jedoch den Versuch unternahm, den Versorgungsausgleich anpassen zu lassen, um von der Mütterrente seiner Ex-Frau zu profitieren, wurde der Versorgungsausgleich nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Dies führte zur Aufhebung des „Rentnerprivilegs“, wodurch seine Rente gekürzt wurde.
Vor der Klage erhielt der Mann eine monatliche Rente in Höhe von 1086,97 Euro. Nach dem Gerichtsurteil sank seine Rente auf 881,95 Euro. Zusätzlich zur monatlichen Kürzung wurde der Rentner dazu verpflichtet, 820 Euro an die Rentenkasse zurückzuzahlen, da ihm in den Jahren zuvor zu viel Rente ausgezahlt worden war.
Versorgungsausgleich: Regeln und BesonderheitenDer Versorgungsausgleich stellt sicher, dass die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gerecht zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt werden. Dabei wird die Differenz der Rentenpunkte ausgeglichen, sodass beide Partner im Ruhestand eine ausgeglichene Rente erhalten. Besonders Frauen, die während der Ehe weniger beruflich tätig waren oder Kinder betreut haben, profitieren von diesem Ausgleich.
Im Zuge der Reform von 2009 wurden auch private und betriebliche Altersvorsorgen in den Versorgungsausgleich einbezogen. Seit 2014 gibt es die Möglichkeit, Mütterrenten nachträglich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, was für viele Frauen, die vor 1992 Kinder bekommen haben, zu einer deutlichen Rentenerhöhung führte.
Probleme bei nachträglichen Änderungen des VersorgungsausgleichsWer vor 2009 geschieden wurde und noch vom alten Rentenrecht profitiert, sollte genau prüfen, ob eine Änderung tatsächlich zu einer Verbesserung der eigenen Rentenbezüge führt. Der Fall zeigt, dass die Aufhebung des „Rentnerprivilegs“ schwerwiegende finanzielle Folgen haben kann, die nicht immer vorhersehbar sind.
Gerade Männer, die von diesem Privileg profitiert haben, könnten bei einer Änderung des Versorgungsausgleichs erhebliche Einbußen erleiden.
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Kein Bürgergeld bei Schwärzungen der Kontoauszüge des Privatkontos
Keine Gewährung von Bürgergeld im Eilverfahren, wenn der Antragsteller die angeforderten Kontoauszüge seines Privatkontos hinsichtlich des Einzahlers/Zahlungsempfängers und des Verwendungszwecks schwärzt.
Ein Bezieher von Bürgergeld wendet sich im einstweiligem Rechtsschutz gegen die Versagung seiner Leistungen. Macht ein Beteiligter – wie der Antragsteller – im einstweiligen Rechtsschutz Sozialleistungen geltend, so ist regelmäßig ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer sogenannten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Erlass einer derartigen Anordnung setzt voraus, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die begehrte einstweilige Anordnung kann hier nicht ergehen. Namentlich ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auf Grund seiner unzureichenden Mitwirkung nicht ausreichend geklärt. Denn Bürgergeld erhält nicht, wenn nicht eindeutig die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 nachgewiesen wird.
Verlangt das Jobcenter im Rahmen der Feststellung der Hilfebedürftigkeit die Vorlage von Kontoauszügen des Privatkontos des Antragstellers, darf er die Kontoauszüge hinsichtlich des Einzahlers/Zahlungsempfängers und des Verwendungszwecks – nicht schwärzen, wenn der Verdacht seitens des Jobcenters besteht, dass erhebliche Gutschriften ersichtlich sind.
Fehlende Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bei unzureichender Mitwirkung des Antragstellers trotz eines nicht ausgeschlossenen Bedarfs auf existenzsichernde Leistungen verwehren hier dem Gericht die Gewährung von Bürgergeld ( LSG Hessen, Beschluss v. 19.09.2025 – L 6 AS 399/25 B ER – ).
Kurzbegründung des GerichtsDer Antragsteller macht hierzu unter Verweis auf die übereinstimmenden Beträge von Belastungen und nachfolgenden Gutschriften zwar geltend, es handele sich um Rücklastschriften, überprüfbar ist dies auf Grund der Schwärzungen jedoch nicht. Zudem sind auch keineswegs zu allen Habenbuchungen betragsidentische Abbuchungen im zeitlichen Zusammenhang ersichtlich.
Auch seine Ausführungen, der Eingang vereinzelter kleinerer Geldeingänge resultiere aus privaten Überbrückungshilfen, ist auf Grund seiner Pauschalität nicht ansatzweise überprüfbar und im Übrigen nicht glaubhaft gemacht.
Auch sonstige Mittel der Glaubhaftmachung hat der Antragsteller – abgesehen von den Unterlagen über die Rückstände bei seiner Krankenversicherung – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorgelegt. Seine finanziellen Verhältnisse sind damit im Wesentlichen unklar.
Das Gericht merkt weiterhin an:Ähnliches gilt für die Frage seines Wohnsitzes beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Die melderechtliche Situation ist hierfür – anders als der Antragsteller offenbar meint – nur ein Indiz; die (fortdauernde) Anmeldung im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin hat keineswegs Tatbestandswirkung für die Antragsgegnerin oder im hiesigen Verfahren.
Allein die Behauptung des Antragstellers, nach wie vor in A-Stadt zu wohnen, ist angesichts der von der Antragsgegnerin festgehaltenen und vom Antragsteller nicht ansatzweise erklärten Aussage seiner Mutter gegenüber dem Außendienst der Antragsgegnerin, er wohne seit vier Jahren nicht mehr in der Wohnung, sondern mit seiner Freundin zusammen, nicht ausreichend, um seinen Wohn- beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort glaubhaft zu machen.
Die Frage des Aufenthalts des Antragstellers ist aber leistungsrelevantUnd zwar nicht nur für die verfahrensrechtliche Frage der Zuständigkeit des Jobcenters, sondern auch mit Blick auf die materielle Leistungsvoraussetzung der Erreichbarkeit im Sinne von § 7b SGB II.
Anmerkung vom VerfasserDie Jobcenter sind befugt, den Bezug existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen von der Vorlage u.a. von Kontoauszügen abhängig zu machen, jedenfalls soweit die Einnahmeseite betroffen ist.
Das verpflichtet die Bürgergeld beziehenden grundsätzlich zur Vorlage der Kontoauszüge der letzten Zeit vor Antragstellung, jedoch mit der Einschränkung, dass die Angaben zu Empfängern nicht leistungserheblicher Zahlungsausgänge auf den Kontoauszügen geschwärzt werden können (vgl. zum Vorstehenden ausführlich z.B. BSG v. 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R – ).
Kontoauszüge mit Angaben zu Gutschriften darf das Jobcenter für die Dauer von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Leistungsbewilligung in Kopie zur Leistungsakte nehmen, sofern es die Möglichkeit der Schwärzung nicht leistungserheblicher Informationen über
Zahlungsempfänger eingeräumt hat.
Leistungsempfänger nach dem SGB 2/ Bürgergeld sind verpflichtet, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten (Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis etc) offengelegt werden müssten.
Weiteres zum Schwärzen der Kontoauszüge auch hier.
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Schwerbehinderung. Benachteiligungen im Arbeitsvertrag führen zur hohen Entschädigung
Eine im Arbeitsvertrag verlangte Erklärung des Arbeitnehmers, nicht den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes zu unterliegen, indiziert eine Benachteiligung wegen einer Behinderung.
Die Frage nach einer Schwerbehinderung -unabhängig von der zu leistenden Tätigkeit- ist unzulässig. Mit dieser Begründung verurteilte das Arbeitsgericht Hamburg einen Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer eine hohe Entschädigung zu zahlen. (20 Ca 22/17)
Arbeit auf Probe und ArbeitsvertragDer schwerbehinderte Kläger arbeitete nach einem Vorstellungsgespräch zuerst auf Probe als Hauswart beim Arbeitgeber. Der war mit ihm sehr zufrieden und bit ihm einen Arbeitsvertrag an. Sie einigten sich auf ein Einstiegsgehalt von 2.700,00 Euro brutto. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitsvertrag unterschrieben, und der Beschäftigte nahm ihn mit nach Hause, um ihn in Ruhe zu lesen.
Keine Einstellung von SchwerbehindertenDabei stolperte er über einen Absatz:
„Der Mitarbeiter versichert, dass er arbeitsfähig ist, nicht an einer infektiösen Erkrankung leidet und keine sonstigen Umstände vorliegen, die ihm die vertraglich zu leistende Arbeit jetzt oder in naher Zukunft wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Der Mitarbeiter erklärt weiter, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes nicht unterliegt. Sofern etwa die Voraussetzungen dafür später eintreten, wird er das Unternehmen hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.“
Der Mann telefonierte mit dem Arbeitgeber und teilte ihm dabei mit, dass er schwerbehindert sei. Nach zwei weiteren Telefonaten teilte die Geschäftsführerin ihm mit, dass er nicht eingestellt würde.
Arbeitgeber möchte keinen besonderen Kündigungsschutz habenDem Arbeitnehmer zufolge hätte sich die Geschäftsführerin über den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen mokiert und gesagt: „Das wollen wir hier nicht haben.“ Zudem sagte sie, dem Betroffenen zufolge, er hätte einen denkbar schlechten Start hingelegt, weil er seine Schwerbehinderung verschwiegen habe. Die Geschäftsführerin hätte erklärt, dass sie ihn wegen des besonderen Kündigungsschutzes bei Schwerbehinderung nicht nehmen wollten.
Arbeitnehmer verlangt EntschädigungDer Betroffene wies den Arbeitgeber in einer Mail daraufhin, „dass sie sich nicht in Bezug auf seine Schwerbehinderung gegen ihn entscheiden könne, dass er den Arbeitsvertrag bereits am 12. Januar 2017 unterschrieben habe und dass sie ihm wegen einer Diskriminierung eine Entschädigung von drei Monatsgehältern, d.h. insgesamt in Höhe von 8.100,00 €, zahlen müsse.“
Laut Arbeitgeber ist Schwerbehinderung kein Grund für die AbsageDer Mann klagte vor dem Arbeitsgericht Hamburg, um diesen Anspruch durchzusetzen. Dort behauptete der Arbeitgeber, die Geschäftsführerin habe tatsächlich gesagt, sie beide hätten einen denkbar schlechten Start gehabt.
Das habe sich aber nicht auf die Schwerbehinderung bezogen, sondern auf die Änderungswünsche und die urlaubsbedingte Abwesenheit einer Vorgesetzten, die eine Abstimmung über das Gehalt erschwert hätte.
Für die Entscheidung, den Kläger nicht zu beschäftigen, sei nicht seine Schwerbehinderung kausal, sondern seine überzogenen Forderungen und sein weiteres Verhalten.
Die Richter hielten die Argumente des Arbeitgebers nicht für ausreichend. Sie verurteilten ihn zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5.400,00 Euro nebst Zinsen.
Für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot reiche die Annahme der Mitursächlichkeit aus, um einen Kausalzusammenhang zu vermuten. Dabei müsse kein direktes Verschulden des Arbeitgebers vorliegen.
Ungünstigere Situation für SchwerbehinderteWeiter hieß es im Urteil: „Die Klausel in § 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrages zwingt ihn, entweder wahrheitswidrig zu erklären, nicht schwerbehindert zu sein oder aber – wie es der Kläger getan hat – den Vertrag mit der Bitte um entsprechende Änderung nicht zu unterschreiben. In beiden Fällen ist der schwerbehinderte Arbeitnehmer in einer ungünstigeren Situation als ein nicht-behinderter Bewerber.“
Arbeitgeber hat den Vorwurf nicht entkräftetDamit indiziere der Arbeitsvertrag eine Benachteiligung schwerbehinderter Menschen, die der Arbeitgeber nicht entkräftet hätte. Die Richter schlossen: „Es kann nach dem Vortrag der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass die Schwerbehinderung des Klägers für ihre Entscheidung, ihn letztlich nicht einzustellen, zumindest mitursächlich war.“
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Schwerbehinderung: Kündigung wegen Weigerung der ärztlichen Begutachtung
Eine Arbeitnehmerin, die sich weigert, sich amtsärztlich begutachten zu lassen, kann deshalb außerordentlich gekündigt werden. So entschied das Landesarbeitsgericht Rehinland-Pfalz gegen eine Frau mit Schwerbehinderung. (Sa 640/09).
Schreibkraft mit Grad der Behinderung von 60Die Betroffene hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 60. Sie arbeitete als Schreibkraft bei der Bundeswehr. Ihr Arbeitgeber bezweifelte, dass sie dienstfähig war und wollte sie deshalb von einem Amtsarzt psychiatrisch untersuchen lassen.
Zu diesem Beschluss kam es nach einem Gespräch mit dem Personalrat, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson beim Bundeswehrleistungszentrum (BwDLZ). Es bestand Einigkeit darüber, dass die Betroffene sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen sollte.
Arbeitnehmerin erscheint nicht zur UntersuchungDie Betroffene hielt eine solche Untersuchung nicht für nötig und kam nicht zum angesetzten Untersuchungstermin. Sie brachte dafür keine Entschuldigung vor. Der Arbeitgeber ließe ihr deshalb eine Mahnung zukommen.
Einen erneuten Begutachtungstermin nahm sie zusammen mit ihrer Mutter war. Der Arzt kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Zweifel an ihrer Erwerbsfähigkeit bestünden. Die Klägerin wurde vom Arbeitgeber aufgefordert, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente beim zusttändigen Rententräger zu stellen,. Das tat sie nicht und kam auch einer zweiten und einer dritten Aufforderung nicht nach.
Eine folgende Einladung zu einem Gespräch über ein betriebliches Eingliederungsmanagement lehnte sie ab.
Kündigung nach zweiten Nicht-ErscheinenDer Arbeitgeber teilte ihr jetzt mit, dass ein Gutachten beim zuständigen Amtsarzt in Koblenz eingeholt werden müsste. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass sie diesen Termin wahrnehmen müsse und zur Mitwirkung verpflichtet sei. Sie erschien wiederum unentschuldigt nicht.
Der Arbeitgeber sprach jetzt eine fristlose Kündigung aus, mit sozialer Auslauffrist. Die Betroffene klagte gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Koblenz (12 CA/2099/08). Dieses wies die Klage ab. Sie habe die Mitwirkungspflicht verletzt, sei mehrfach nicht zu Untersuchungsterminen gekommen, und dies rechtfertige eine außerordentliche Kündigung.
Berufung bleibt erfolglosDie Berufung der Betroffenen vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz blieb erfolglos. Die Richter betonten ebenfalls, dass sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe.
Diese sei zwar nur eine Nebenpflicht und keine Hauptpflicht wie die Arbeitspflicht. Doch auch ein Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn es sich um einen Fall wie hier handle.
Verhaltensbedingte KündigungSie habe nämlich ihre Mitwirkung permanent und massiv verletzt. Die Interessenabwägung ginge zu ihren Lasten aus. Denn es sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum 65. Lebensjahr fortzuführen. Nach einer Abmahnung stelle dies einen verhaltensbedingten Grund dar, der eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bedingen könne.
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Bürgergeld: Jobcenter muss Kosten für Autostellplatz übernehmen
Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 (Az.: L 2 AS 1018/25) hat das Landessozialgericht Baden- Württemberg (LSG) entschieden, dass abhängig von den Umständen des Einzelfalls, auch die Mietkosten für einen Stellplatz oder eine Garage zu den gemäß § 22 Absatz 1 SGB II zu gewährenden Kosten der Unterkunft gehören können.
Autostellplatz als Kosten der UnterkunftDas LSG Baden-Württemberg stellt klar, dass ach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind.
Ist die vom Bürgergeldberechtigten bewohnte Wohnung ohne Garage nicht an mietbar und hält sich der Mietpreis noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort, so sind die Kosten der Garage beziehungsweise. des Stellplatzes in die vom Jobcenter zu übernehmenden Kosten für die Unterkunft einzubeziehen.
Kurzbegründung des GerichtsBedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Diese umfassen alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergäben, wobei auf dasjenige abzustellen sei, was zu Wohnzwecken angemietet werde oder untrennbar Gegenstand der Mietvereinbarung ist.
Im Hinblick auf Aufwendungen für einen Stellplatz gilt danach, dass sie über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zwar im Grundsatz nicht zu übernehmen seien, weil sie für ein Ausstattungsmerkmal bezahlt würden, das nicht mehr der Erhaltung eines einfachen Wohnstandards und damit grundsicherungsrechtlichen Wohnzwecken diene.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind hiervon aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Wohnung ohne Garage nicht an mietbar sei und der Mietpreis sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ in der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort halte.
Entscheidend für die fehlende Abtrennbarkeit sei im Sinne eines – Alles-oder-nichts-, ob es dem Leistungsberechtigten möglich sei, seinen Wohnraumbedarf mietvertraglich zu decken, ohne zugleich zur Zahlung der Miete für einen Stellplatz verpflichtet zu sein.
Es fehle an einer Abtrennbarkeit, wenn die Wohnung ohne Stellplatz nicht an mietbar sei und der Stellplatz auch nicht separat gekündigt werden könne, mithin Wohnung und Stellplatz Bestandteil eines einheitlichen Mietvertrages seien.
Fehlende Abtrennbarkeit ausweislich des Mietvertrages vorhanden – somit UnterkunftskostenIn Anwendung dieser Maßstäbe waren vorliegend die Stellplatzkosten in Höhe von monatlich 20,00 € als Unterkunftsbedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen, da es an einer Abtrennbarkeit fehlte.
Ausweislich des vorliegenden Mietvertrages sei dieser einheitlich über Wohnraum und Stellplatz geschlossen worden. So werde in der in § 1 des Mietvertrages enthaltenen Beschreibung des vermieteten Objekts gleichrangig neben den Wohnräumen der Stellplatz genannt.
Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind nicht aufgrund des allgemeinen Nachranggrundsatzes zur Untervermietung eines PKW-Stellplatzes verpflichtet, wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind und die Gesamtmiete angemessen ist.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen (“Grundsatz des Forderns”), ist ebenfalls keine ausreichende Rechtsgrundlage, um die Übernahme der Kosten für den Stellplatz abzulehnen.
§ 22 SGB II ermöglicht – keinen Spielraum für die Nichtberücksichtigung von Unterkunftsbedarfen, wenn die Aufwendungen für die Unterkunft insgesamt angemessen sind ( BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 39/20 R -, Rz. 22 ).
Bezieher von Bürgergeld sollten sich auf diese neuere Rechtsprechung des BSG zur Kostenübernahme von Kosten für Stellplatz/Garage als Kosten der Unterkunft unbedingt berufen.
Die Voraussetzungen des BSG müssen natürlich erfüllt sein, ansonsten keine Übernahme durch das JC.
Voraussetzungen zur Übernahme von Kosten Stellplatz/Garage als KdUH:1. Wohnung muss ohne Garage nicht an mietbar sein
2. Die Vereinbarung über den Tiefgaragenstellplatz darf nicht separat geschlossen worden sein, sie muss mietvertraglich geregelt sein
3. Keine Pflicht zur Untervermietung – Gesamtmiete muss angemessen sein
4. Die Wohnung darf ohne die Garage/Stellplatz nicht an mietbar sein – sie muss Bestandteil eines einheitlichen Mietverhältnisses sein
Wann muss das Jobcenter die Kosten für eine Garage nicht übernehmen?Zum Beispiel dann, wenn die Garage separat angemietet wurde ( vgl. dazu LSG BW, Urteil v. 26.04.2024 – L 12 AS 1990/22 -) .
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4 Mythen zur Rente die schädlich sein können
Viele Leser hören täglich neue Gerüchte zur gesetzlichen Rente. Vieles davon verunsichert – oft zu Unrecht. Dieser Faktencheck räumt vier verbreitete Mythen auf. Sie erfahren, was tatsächlich gilt, welche Fristen jetzt zählen und wo Sie handeln sollten.
Mythos 1: „Die Rente ist pleite – nur Zuschüsse retten sie“Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich stabil. Der Bund zahlt Zuschüsse zwischen 22 und 24 Prozent. Dieser Anteil ist seit Jahren weitgehend konstant. 2023 lag er bei „gut 22 Prozent“ der Einnahmen. 1957 lag der Anteil bei rund 24 Prozent.
Wichtig: Diese Mittel gleichen keine „Löcher“ in der Kasse aus. Sie bezahlen Aufgaben, für die keine Beiträge fließen. Dazu zählen Reha-Leistungen, Kindererziehungszeiten und weitere gesamtgesellschaftliche Leistungen. Genau dafür ist der Bundeszuschuss gedacht.
Was heißt das für Sie? Die laufenden Renten hängen nicht am Tropf. Der Zuschuss ist Teil des Systems – keine Notoperation.
Mythos 2: „Ohne Lebensnachweis wird die Rente gestoppt“Für Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in Deutschland gilt: Es ist kein Lebensnachweis erforderlich. Die Rentenversicherung prüft den Status hier automatisch über die Meldebehörden.
Ein Nachweis ist in der Regel nur nötig, wenn Sie im Ausland leben. Die DRV versendet dafür jedes Jahr Formulare. In vielen Staaten läuft der Abgleich inzwischen digital oder automatisiert. Von rund 1,7 Millionen Auslandsrenten werden für etwa 1,2 Millionen die Daten automatisch geprüft. Das betrifft aktuell 21 Länder, darunter Spanien, Italien oder die Schweiz.
Sonderfall: Sie wohnen in Deutschland, nutzen aber ein ausländisches Konto. Dann kann die DRV im Einzelfall einen Nachweis verlangen.
Ihr To-do, wenn Sie im Ausland leben: Prüfen Sie die Frist auf dem Formular. Bei Fragen helfen die deutschen Auslandsvertretungen. Sie stellen Lebensbescheinigungen gebührenfrei für gesetzliche Renten aus.
Mythos 3: „Schwerbehinderte verlieren 2026 plötzlich Rentenvorteile“Nein. Es gibt keine überraschenden Kürzungen. Die Altersgrenzen steigen seit Jahren stufenweise. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt ab dem Jahrgang 1964: abschlagsfrei mit 65 Jahren.
Ein früherer Rentenstart ist ab 62 Jahren möglich, dann mit Abschlägen. Diese Regeln gelten ab 2026 endgültig für alle nach dem 31.12.1963 Geborenen. Zusätzliche Vertrauensschutzregeln enden dann.
Was bedeutet das konkret? Wer 1964 geboren ist, kann die Rente für Schwerbehinderte ohne Abschläge mit 65 nutzen (Rentenbeginn 2029). Mit 62 ist sie ab 2026 möglich, dann mit dauerhaften Abzügen.
Mythos 4: „Renten sind steuerfrei – das gilt für alle“Falsch. Renten aus der Basisversorgung unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Maßgeblich ist der Besteuerungsanteil Ihres Rentenbeginnjahres.
Seit 2023 steigt dieser Anteil jährlich nur noch um 0,5 Punkte. Die vollständige nachgelagerte Besteuerung greift erstmals für Neurentner des Jahres 2058.
Wichtige Eckwerte:
Start der Rente Besteuerungsanteil 2025 83,5 % 2026 84,0 % 2058 100 %Die Absenkung des Steigerungspfads hat der Gesetzgeber 2024 beschlossen. Sie entlastet neue Rentenjahrgänge geringfügig. Gleichzeitig sind Beiträge zur gesetzlichen Rente seit 2023 zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar – begrenzt durch den Höchstbetrag. Dieser liegt 2025 bei 29.344 Euro für Ledige (doppelt für Verheiratete).
Was heißt das für Sie? Wer 2025 neu in Rente geht, versteuert 83,5 Prozent seiner Rente. Freibeträge, Werbungskosten-Pauschale und Grundfreibetrag können die tatsächliche Steuer mindern. Lassen Sie Ihre persönliche Situation prüfen.
So erkennen Sie verlässliche InformationenFalschmeldungen wirken oft alarmistisch. Prüfen Sie immer die Quelle. Verlassen Sie sich auf die DRV, das BMF oder seriöse Sozial- und Steuerportale. Dort finden Sie Fristen, Formulare und Rechenbeispiele in aktualisierter Form.
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Kündigung: Betriebszugehörigkeit ist für die Abfindung oft nicht wichtig
Die verbreitete Annahme, die Höhe einer Abfindung bemesse sich schematisch nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, hält einer näheren Prüfung selten stand. Ein aktueller Fall zeigt, dass selbst bei nur zwei Jahren im Unternehmen deutlich höhere Abfindungen möglich sind, wenn die rechtlichen und prozesstaktischen Hebel richtig eingesetzt werden.
Entscheidend ist nicht die magische Zahl „ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“, sondern die Frage, ob die Kündigung wirksam ist – und welches Risiko der Arbeitgeber im Prozess trägt.
Zwei Jahre im Betrieb, 3.000 Euro als vermeintliche ObergrenzeDer betroffene Arbeitnehmer war erst zwei Jahre im Unternehmen. Legt man die populäre Rechnung von „0,5 Monatsgehältern pro Jahr“ zugrunde und unterstellt ein Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro, ergäbe sich eine Abfindung von lediglich 3.000 Euro.
Der Arbeitgeber bot „großzügig“ 4.000 Euro an. Eine solche Sicht blendet jedoch das Kernthema aus: Nicht die Formel entscheidet, sondern die Durchsetzbarkeit der Kündigung vor Gericht.
Betriebsbedingte Kündigung – und doch nur eine einzige TrennungIm Verfahren begründete der Arbeitgeber die Kündigung mit betrieblichen Erfordernissen. Auffällig war, dass ausschließlich dieser eine Mitarbeiter entlassen wurde, obwohl der Betrieb über hundert Beschäftigte zählte.
Das ist nicht zwingend rechtswidrig, weckt aber Zweifel. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine belastbare unternehmerische Entscheidung und deren „dringende“ Erforderlichkeit darlegen.
Zugleich hat er die Sozialauswahl zu beachten, also zu begründen, warum gerade dieser Arbeitnehmer – und nicht sozial weniger schutzwürdige Vergleichspersonen – gekündigt wird. Wenn in einem größeren Betrieb nur eine einzelne Person „aus Gründen der Auftragslage“ gehen soll, verlangt das eine besonders sorgfältige Begründungslage. Fehlt sie, kippt die Kündigung.
Die „Faustformel“ ist kein Gesetz – und häufig unpassendDie bekannte Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr ist kein Rechtsanspruch und kein verbindlicher Maßstab. Sie spiegelt eher Durchschnittswerte aus gütlichen Einigungen wider, oftmals in Konstellationen, in denen die Kündigung rechtlich solide erscheint oder die Parteien rasch Frieden schließen wollen.
In vielen arbeitsgerichtlichen Vergleichen spielt die Formel überhaupt keine Rolle. Maßgeblich sind dann Prozessrisiken, Beweisbarkeit, Verfahrensdynamik und die wirtschaftlichen Interessen beider Seiten. Daraus können Ergebnisse entstehen, die weit ober- oder unterhalb der „Formel“ liegen.
Prozessrisiko als Verhandlungsmotor: Annahmeverzugslohn und RückkehrgefahrIm geschilderten Fall sprach einiges dafür, dass die Kündigung einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde. Bis zu einem Kammertermin und damit bis zu einem Urteil vergehen in der Praxis häufig mehrere Monate.
Verliert der Arbeitgeber, droht nicht nur die Rückkehr des Arbeitnehmers, sondern auch die Pflicht zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit seit Ablauf der Kündigungsfrist – also Gehälter, die der Arbeitnehmer trotz Nichtbeschäftigung verlangen kann.
Bei vier bis fünf Monaten Verfahrensdauer und einem Monatsverdienst von 3.000 Euro summiert sich dieses Risiko schnell auf 12.000 bis 15.000 Euro brutto, zuzüglich Nebenkosten und Unwägbarkeiten. Genau dieses Risiko prägt die Vergleichsverhandlungen erheblich.
Vom Scheinangebot zur tragfähigen Einigung: 10.000 Euro statt 4.000 EuroMit dieser Risikoperspektive im Rücken ist ein Angebot von 4.000 Euro nicht mehr überzeugend. Es trägt dem möglichen Annahmeverzug, der ungewissen Prozesslage und der Option der Weiterbeschäftigung nicht Rechnung.
Die Gegenseite wird sich fragen lassen müssen, weshalb sie ein gerichtliches Niederlagenrisiko in fünfstelliger Größenordnung eingeht, wenn eine verlässliche einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses für 10.000 Euro den Rechtsfrieden sofort herstellt. Im Ergebnis einigten sich die Parteien auf genau diesen Betrag – mehr als das Dreifache der anfänglichen „Formel“.
Rechtlicher Rahmen: Was bei betriebsbedingten Kündigungen zähltFür die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen genügt es nicht, pauschal auf Auftragsrückgänge zu verweisen. Erforderlich ist eine nachvollziehbare, auf die Zukunft bezogene unternehmerische Entscheidung, die den dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für die konkrete Stelle plausibel macht.
Hinzu treten die Anforderungen der Sozialauswahl. Verglichen werden müssen Arbeitnehmer, die auf derselben Hierarchie- und Tätigkeitsebene austauschbar sind. Kriterien wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung sind einzubeziehen.
Wird diese Auswahl nicht sauber durchgeführt oder nur formal behauptet, entstehen erhebliche Angriffspunkte. Gerade in größeren Betrieben greifen zudem weitere Schutzmechanismen, etwa Beteiligungsrechte des Betriebsrats. All das erhöht die Prüfmaßstäbe – und damit das Risiko des Arbeitgebers.
Warum individuelle Strategie wichtiger ist als RechenschemataDer Fall illustriert, dass starre Rechenwege der Realität des Kündigungsschutzrechts nicht gerecht werden. Entscheidend ist eine frühe, gründliche Prüfung der Kündigungsgründe, der Sozialauswahl, der betrieblichen Organisation und der Prozesschancen.
Daraus leitet sich die richtige Verhandlungstaktik ab: Wo die Erfolgsaussichten gut sind, sollte nicht mit der „Formel“ begonnen werden, sondern mit dem realen Risiko, das der Arbeitgeber trägt. Wo die Lage schwächer ist, kann eine Formel als Orientierungswert dienen, ersetzt aber nie die Einzelfallanalyse.
Zeit ist ein Schlüsselfaktor: Die Drei-Wochen-Frist und das MomentumWer eine Kündigung erhält, muss die gesetzlichen Fristen im Blick behalten. Die Kündigungsschutzklage ist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist ist strikt.
Wer sie versäumt, riskiert, dass selbst eine eigentlich fehlerhafte Kündigung bestandskräftig wird. Gleichzeitig schafft ein zügig eingeleitetes Verfahren Verhandlungsmomentum: Der Arbeitgeber merkt früh, dass er seine Gründe belegen muss und dass die Uhr im Hinblick auf Annahmeverzugsrisiken tickt.
Was Arbeitnehmer aus dem Fall mitnehmen solltenDie Dauer der Betriebszugehörigkeit ist nur ein Baustein in einem komplexen Gefüge. Eine kurze Zugehörigkeit bedeutet nicht automatisch eine niedrige Abfindung.
Wichtig sind die Aussichten der Klage, die Qualität der arbeitgeberseitigen Begründungen und die Prozessführung. Wer seine Karten kennt, kann deutlich bessere Ergebnisse erzielen.
Dazu gehört eine fundierte Ersteinschätzung, die Prüfung der Unterlagen – vom Kündigungsschreiben über etwaige Auswahlrichtlinien bis zu Stellenbeschreibungen – sowie eine klare Verhandlungsstrategie, die die echten Risiken adressiert.
Fazit: Nicht die Formel verhandelt, sondern die ErfolgsaussichtAbfindungen entstehen in Deutschland in der Regel durch Verhandlung, nicht durch Automatismen. Die richtige Frage lautet daher nicht: „Wie viele Jahre war ich dabei?“, sondern: „Wie angreifbar ist die Kündigung – und welches Risiko steht auf Arbeitgeberseite?“
Wo diese Analyse sorgfältig erfolgt, verschiebt sich der Maßstab. Dann können aus vermeintlichen 3.000 Euro sehr schnell 10.000 Euro werden.
Wer eine Kündigung erhält, sollte sich deshalb umgehend fachkundig beraten lassen, die Fristen wahren und die Verhandlung am tatsächlichen Prozessrisiko ausrichten – nicht an einer simplen Rechenformel.
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Das ändert sich beim Pflegegeld ab 2026
Beim Pflegegeld selbst sind für das Jahr 2026 keine automatischen Erhöhungen vorgesehen. Nach der gesetzlichen Dynamisierung durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden die Leistungen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben; die nächste planmäßige Anpassung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Das gilt auch für das Pflegegeld in der häuslichen Pflege: 2025 liegen die monatlichen Beträge bei 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (PG 3), 800 Euro (PG 4) und 990 Euro (PG 5). Pflegegrad 1 erhält weiterhin kein Pflegegeld.
Entlastungsbetrag und neues Budget für Verhinderungs-/KurzzeitpflegeFür alle Pflegegrade gilt seit 2025 ein monatlicher Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro; davon profitieren ausdrücklich auch Personen mit Pflegegrad 1. Zudem wurde zum 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag („Entlastungsbudget“) von bis zu 3.539 Euro eingeführt, der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammenfasst und flexibler nutzbar macht. Beides bleibt auch 2026 bestehen, sofern der Gesetzgeber nichts Gegenteiliges beschließt.
Neue Koalition, neue BaustellenDeutschland hat seit 2025 eine schwarz-rote Bundesregierung; Gesundheitsministerin ist Nina Warken (CDU). Der Koalitionsvertrag formuliert für „Gesundheit und Pflege“ das Ziel, Beiträge zu stabilisieren und eine Pflegereform mit Blick auf Qualität, Zugänge und Finanzierung aufzusetzen.
Dazu wurde eine Bund-Länder-Kommission beauftragt. Festgehalten ist auch, dass die pflegebedingten Eigenanteile begrenzt werden sollen – Details, etwa konkrete Betragsgrenzen, stehen noch aus.
Familienpflegegeld als Lohnersatz: Absichtserklärung statt fertiges GesetzBesonders aufmerksam verfolgt wird die Ankündigung eines elterngeldähnlichen Familienpflegegeldes für pflegende Angehörige. Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) hat einen Einstieg in eine Lohnersatz-Leistung ausdrücklich befürwortet; über Höhe, Dauer und soziale Staffelung wird beraten.
In der öffentlichen Debatte kursieren Modelle, die sich an 65 Prozent des Nettoeinkommens orientieren, mit Mindest- und Höchstbeträgen. Verbindliche Eckpunkte und ein Gesetzgebungsverfahren liegen jedoch noch nicht vor; realistisch diskutiert wird ein Start frühestens im Laufe des Jahres 2026.
Droht die Abschaffung von Pflegegrad 1?In die laufenden Finanzverhandlungen hinein ist ein besonders sensibler Vorschlag geraten: Medienberichte und Verbandsreaktionen zeichnen das Bild, dass die Bundesregierung die Streichung von Pflegegrad 1 prüft, um die Sozialpflegeversicherung kurzfristig zu entlasten.
Betroffen wären etwa 860.000 Menschen; der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich sowie Zuschüsse, etwa für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, stünden dann zur Disposition.
Das Leibniz-Institut RWI beziffert das Einsparpotenzial auf rund 1,8 Milliarden Euro jährlich. Die SPD-Fraktion und Sozialverbände signalisieren Widerstand; das BMG verweist auf die laufende Reform-Kommission. Beschlossen ist nichts.
Was davon 2026 wirklich beim Pflegegeld ankommtFür Pflegegeld-Empfängerinnen und -Empfänger bedeuten die derzeitigen Eckpunkte: Die 2025 erhöhten Geldleistungen laufen 2026 unverändert weiter; eine weitere gesetzliche Dynamisierung ist erst 2028 vorgesehen.
Unmittelbar spürbar bleiben das Entlastungsbudget für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege sowie der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat. Änderungen könnten sich 2026 aus zwei Richtungen ergeben: Erstens, wenn die Koalition den Eigenanteil in der stationären Pflege tatsächlich per Gesetz deckelt, was die Gesamtbelastung vieler Haushalte senken würde.
Zweitens, wenn die Streichung von Pflegegrad 1 tatsächlich beschlossen würde – dann entfiele in der häuslichen Pflege insbesondere der Anspruch auf den 131-Euro-Entlastungsbetrag sowie diverse Zuschüsse für diese Gruppe. Solange es hierzu keinen Kabinetts- oder Parlamentsbeschluss gibt, bleibt es aber beim Status quo.
Beitragsstabilität als Ziel, Lücken in der KasseDie Koalition hat sich politisch darauf verständigt, die Beiträge in Kranken- und Pflegeversicherung zum 1. Januar 2026 möglichst stabil zu halten. Zugleich weist das BMG auf eine Finanzierungslücke von mindestens zwei Milliarden Euro in der Pflegeversicherung im Jahr 2026 hin.
Der GKV-Spitzenverband kritisiert, bloße Überbrückung per Darlehen sei keine nachhaltige Lösung. Wie die Lücke geschlossen wird – durch Bundesmittel, Einsparungen oder Strukturreformen – entscheidet sich in den anstehenden Haushalts- und Reformverhandlungen.
FazitStand heute deutet wenig darauf hin, dass das Pflegegeld selbst 2026 steigt. Relevant werden vielmehr zwei Weichenstellungen: Kommt ein Familienpflegegeld als neue Lohnersatz-Leistung für pflegende Angehörige – und wird Pflegegrad 1 tatsächlich gestrichen oder bleibt er erhalten?
Parallel will die Koalition die Eigenanteile in der stationären Pflege begrenzen. Bis konkrete Gesetzentwürfe vorliegen, gilt: Die 2025 erhöhten Pflegegeld-Sätze laufen weiter; Entlastungsbetrag und gemeinsames Jahresbudget bleiben nutzbar. Wer von Pflegegrad 1 betroffen ist, sollte die politische Entwicklung besonders aufmerksam verfolgen.
Quellenhinweise (Auswahl): BMG-Informationen zu Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget; Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ (Abschnitt „Gesundheit und Pflege“); Berichte von ZDFheute, DIE ZEIT und FOCUS zur Prüfung einer Streichung von Pflegegrad 1 sowie zur RWI-Schätzung; Meldungen zur Beitragsstabilität und zur Finanzierungslücke 2026.
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Diese Schulden werden trotz Privatinsolvenz nicht mehr erlassen
Die Privatinsolvenz soll redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern einen echten Neuanfang ermöglichen. Mit der „Restschuldbefreiung“ werden nach Abschluss des Verfahrens sämtliche vor Verfahrenseröffnung bestehenden Forderungen gegenüber den Insolvenzgläubigern rechtlich nicht mehr durchsetzbar.
Rechtlich bleiben sie zwar als sogenannte unvollkommene Verbindlichkeiten bestehen, doch können Gläubiger daraus keine Zwangsvollstreckung mehr betreiben. Das gilt grundsätzlich sogar für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Reichweite dieses Grundsatzes ist in § 301 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.
Gleichzeitig kennt das Gesetz eng begrenzte Ausnahmen. Sie sind in § 302 InsO abschließend aufgeführt und betreffen Konstellationen, in denen der Gesetzgeber die Entschuldung aus Gründen der Gerechtigkeit oder des Sanktionszwecks beschränkt.
Vorsätzliche unerlaubte HandlungNicht erfasst von der Restschuldbefreiung sind Forderungen, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Gemeint sind etwa Schadensersatzansprüche, wenn der Schuldner den Schaden absichtlich herbeigeführt hat.
Eine hohe Hürde besteht darin, dass der Gläubiger diesen besonderen Rechtsgrund während des Verfahrens ausdrücklich und mit Tatsachenangaben anmelden muss; unterbleibt diese qualifizierte Anmeldung, fällt die Forderung in die Restschuldbefreiung.
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass ein fehlender Hinweis auf den Deliktscharakter bis spätestens zum Schlusstermin nicht mehr nachholbar ist.
Unterhaltsrückstände bei vorsätzlicher PflichtverletzungRückstände aus gesetzlichem Unterhalt bleiben bestehen, wenn der Schuldner seine Unterhaltspflicht vorsätzlich pflichtwidrig nicht erfüllt hat.
Damit will das Gesetz schutzbedürftige Angehörige vor bewusster Pflichtverletzung bewahren. Auch hier gilt: Der Unterhaltsgläubiger muss den entsprechenden Rechtsgrund so anmelden, dass der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird.
Steuerschulden aus SteuerstraftatenSteuerforderungen sind im Regelfall restschuldbefreiungsfähig. Sie werden jedoch nicht erlassen, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit diesen Steuern rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 Abgabenordnung verurteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst die Ausnahme regelmäßig auch steuerliche Nebenleistungen wie Zinsen.
Geldstrafen und gleichgestellte SanktionenGeldstrafen sind dem Sanktionscharakter nach nicht entschuldbar. § 302 InsO nimmt deshalb Geldstrafen sowie die in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Zahlungsverpflichtungen von der Restschuldbefreiung aus.
Praktisch geht es um straf- und ordnungsrechtliche Zahlungen mit Buß- oder Strafcharakter, die gerade nicht durch Insolvenz neutralisiert werden sollen.
Zinslose Darlehen zur Deckung der VerfahrenskostenEbenfalls unberührt bleiben Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die ausschließlich dazu gewährt wurden, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Wer solche Kosten über einen Vorschusskredit finanziert, kann sich nach dem Gesetz ihrer Rückzahlung trotz Restschuldbefreiung nicht entziehen.
Weichenstellung: Richtig anmelden, sonst erlassenOb eine Forderung tatsächlich „durchrutscht“, entscheidet oft die formale Seite. Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, aus vorsätzlich vorenthaltenem Unterhalt oder aus Steuerstraftaten bleiben nur dann bestehen, wenn der Gläubiger sie unter Angabe dieses besonderen Rechtsgrundes anmeldet und die behaupteten Tatsachen benennt.
Die Pflicht zur qualifizierten Anmeldung ergibt sich aus § 174 Abs. 2 InsO; wird sie versäumt, greift die Restschuldbefreiung trotz Deliktshintergrund.
Was die Restschuldbefreiung ebenfalls nicht löst: Zeitpunkt und SicherheitenDie Restschuldbefreiung wirkt nur gegenüber Insolvenzgläubigern, deren Forderungen bereits vor der Verfahrenseröffnung entstanden sind. Neuverbindlichkeiten und Masseverbindlichkeiten, also Schulden, die während oder nach der Eröffnung entstehen, werden durch die Entschuldung nicht erfasst und bleiben voll durchsetzbar.
Unabhängig davon gilt: Dingliche Sicherheiten von Gläubigern, etwa Hypotheken oder Sicherungseigentum, bestehen an den belasteten Gegenständen fort; die Restschuldbefreiung betrifft nur die persönliche Haftung des Schuldners. Die grundlegende Abgrenzung ergibt sich aus dem Wirkungsregime des § 301 InsO.
Praxisrelevante FolgewirkungenFür all jene Forderungen, die von der Restschuldbefreiung umfasst sind, entfällt die Zwangsdurchsetzbarkeit dauerhaft; es handelt sich juristisch um Naturalobligationen.
Freiwillige Zahlungen sind zwar möglich, aber weder einklag- noch vollstreckbar, und auch eine spätere Aufrechnung ist grundsätzlich versperrt. Das schafft endgültige Entlastung – mit den genannten, eng begrenzten Ausnahmen.
FazitDie Privatinsolvenz eröffnet einen breiten Entschuldungsweg, doch nicht jede Verbindlichkeit verschwindet. Vorsätzlich verursachte Schäden, bewusst vorenthaltener Unterhalt und Steuerschulden nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerstraftaten bleiben – ebenso wie Geldstrafen und bestimmte verfahrensbezogene Darlehen. Wichtig ist zudem, dass Gläubiger diese Ausnahmetatbestände im Verfahren korrekt kennzeichnen.
Wer eine Privatinsolvenz erwägt oder betroffen ist, sollte diese Stellschrauben kennen, denn sie bestimmen, welche Schulden am Ende tatsächlich fortbestehen.
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Bürgergeld: Kein Strom aber das Jobcenter streicht sofort alle Ansprüche
Die Erwerbsloseninitiative ruft zu einer Demonstration ein, unter dem Motto “Leben ohne Strom – Jobcenter stellt Leistungen ein”.
Konkreter Anlass ist ein 59 Jahre alter Mann aus Wuppertal. Dieser lebte ohne Strom und ohne Heizung in seinen vier Wändern. Das Jobcenter unterstellte ihm deshalb, er würde gar nicht in der Wohnung wohnen und strich ihm die Leistungen.
Jobcenter drückt in die ObdachlosigekitDie entwürdigenden Umstände, in Deutschland in der eigenen Wohnung in der Kälte und Dunkelheit zu sitzen, waren schlimm genug, aber immerhin blieb ein Dach über dem Kopf.
Jetzt droht dem Betroffenen auch noch Obdachlosigkeit. Seit März versucht er, wieder Geld vom Jobcenter zu bekommen, doch dies blieb bisher ohne Erfolg. Seit acht Monaten erhält er vom Jobcenter keine Leistungen für seinen Lebensunterhalt, er hat keine Krankenversicherung und kann keine Miete zahlen. Sein Vermieter kündigte ihm, und die Räumungsklage steht bevor.
Kein Strom wegen SchuldenDer Mann bezieht seit Jahren keinen Strom in seiner Wohnung, da dieser wegen Stromschulden unterbrochen wurde. Laut Tacheles e.V. kannte das Jobcenter Wuppertal diese Tatsache.
Ohne Strom keine Wohnung, so das JobcenterObwohl das Jobcenter Kenntnis über den fehlenden Strom gehabt hätte, sei es dem erst während eines Neuantrags des Mannes im März 2024 nachgegangen.
Tacheles schreibt: “Allerdings nicht in Form von Hilfsangeboten, wie es eigentlich für einen Sozialleistungsträger geboten gewesen wäre, sondern mit Misstrauen und Unterstellungen: Weil er keinen Strom verbraucht habe, wohne er nicht mehr in Wuppertal und habe hier auch keinen Anspruch auf Lebensunterhalt und Miete.”
Jobcenter ignoriert NachweiseDer Betroffene macht glaubhaft, so Tacheles, dass er in der Wohnung lebe, brachte dafür Nachweise und erhielt Unterstützung von Tacheles. Doch das Jobcenter blieb weiterhin auf dem Standpunkt, er würde ohne Strom nicht in der Wohnung leben, folglich auch nicht in Wuppertal und hätte deshalb keinen Anspruch auf Leistungen vor Ort.
Geschäftsführung hat keine AhnungTacheles schließt, dass die Geschäftsführung des Jobcenters entweder nicht ausreichend über den Fall informiert war oder sich nicht hinreichend mit dem Sachverhalt beschäftigte.
Manipulierte AktenDie Initiative stellte bei der Akteneinsicht fest, dass jemand die entscheidenden Stellen mutmaßlich geschwärzt oder entnommen hatte. So fehlten gerade Protokolle zu angeblichen Hausbesuchen, eine Anfrage an einen Arbeitgeber, und einzelne Seiten hatte jemand herausgetrennt. Dabei ging es genau um die Stellen, die entscheidend waren, um die Leistungen abzulehnen.
Versäumnis des Jobcenters wird nicht erwähntZudem wurde, so Tacheles, dem Mann die Abwesenheit bei Hausbesuchen zur Last gelegt, die ihm nicht bekannt waren. Ignoriert wurde hingegen der dritte Versuch eines Hausbesuchs, bei dem das Jobcenter nicht erschien, während der Betroffene vergeblich wartete.
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Ignoranz, Voreingenommenheit und falsche DarstellungenTacheles sieht “Ignoranz der Verantwortlichen im Jobcenter, Voreingenommenheit,Aktenmanipulation, falsche Sachverhaltsdarstellung und vieles mehr”.
So hätten Mitarbeiter des Jobcenters den Sachverhalt offensichtlich gezielt falsch dargestellt. Die Leistungsakte des Mannes sei manipuliert worden, die Mitarbeiter des Jobcenters hätten ihm gegenüber eine voreingenommene Haltung gezeigt und Antworten auf Fragen von Tacheles e.V. konsequent verweigert.
Verletzung des KooperationsgebotsDas Jobcenter hätte das Kooperationsgebot verletzt, das gegenüber gemeinnützigen und freien Einrichtungen gelte. Die Sachbearbeitung hätte nicht sogrfältig gearbeitet. Rechtsstelle und Geschäftsführung hätten nicht sämtliche Informationen einbezogen, die nötig seien, um den Sachverhalt aufzuklären.
Das Jobcenter sagt die UnwahrheitTacheles zufolge behauptete das Jobcenter nachweislich die Unwahrheit. So schrieb die Geschäftsführung der Behörde an Tacheles, de Mann wäre mehrfach bei Hausbesuchen nicht vor Ort gewesen, hätte einen Termin für einen erneuten Hausbesuch erst Tage später vorgeschlagen und damit wäre belegt, dass er sich nicht in Wuppertal aufhalte.
Laut Tacheles hätte der Betroffene jedoch ein großes Interesse an der Aufklärung und hätte sich zum vorgeschlagenen Termin mit einem Zeugen in der Wohnung aufgehalten. Nicht gekommen sei hingegen das Jobcenter.
Klage vor dem Sozialgericht und Demonstration vor dem JobcenterTacheles führt aus: “Da alle Klärungsversuche mit der Behörde gescheitert sind, wurde nun Klage beim Sozialgericht eingereicht und wir müssen den Fall nun wegen des Fehl- und Nichtverhaltens der Behörde an die Öffentlichkeit bringen.”
Die Demonstration ist vor der Jobcenterzentrale, Bachstraße 2 in Wuppertal, am Freitag 29.11.2024, ab 11 Uhr
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