«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Änderungen bei der Witwenrente ab nächstes Jahr 2026
Für Bezieherinnen und Bezieher einer Witwenrente bringt das Jahr 2026 vor allem drei praktische Punkte: Die Altersgrenze für die große Witwenrente steigt turnusmäßig weiter an, die Einkommensfreibeträge werden zur Jahresmitte neu berechnet, und der seit 2024/2025 eingeführte Zuschlag bei Erwerbsminderungsrenten wird ab Dezember 2025 dauerhaft in die laufende Rente integriert – mit Folgen für die Einkommensanrechnung in 2026.
Diese Entwicklungen greifen in bestehende Regeln der Witwenrente ein.
Altersgrenze für die große Witwenrente: Stufe 2026Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Hinterbliebene grundsätzlich, wenn sie entweder erwerbsgemindert sind, ein Kind erziehen oder eine gesetzlich festgelegte Altersgrenze erreicht haben. Diese Altersgrenze steigt seit mehreren Jahren stufenweise.
Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und sechs Monaten; ab 2029 gilt dann einheitlich 47 Jahre. Grundlage ist § 242a SGB VI.
Einkommensanrechnung: Freibetrag, Formel und 40-Prozent-RegelTreffen eigenes Einkommen und eine Witwen-/Witwerrente zusammen, wird das Einkommen oberhalb eines Freibetrags teilweise angerechnet. Gesetzlich geregelt ist das in § 97 SGB VI.
Der Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts und erhöht sich je waisenrentenberechtigtem Kind um das 5,6-Fache des Rentenwerts. Vom Teil des Nettoeinkommens, der den Freibetrag überschreitet, werden 40 Prozent von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
Für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.076,86 Euro; pro waisenrentenberechtigtem Kind kommen 228,42 Euro hinzu.
Ab 1. Juli 2026 wird der Freibetrag erneut automatisch angepasst, weil er an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist. Die Dynamik sorgt dafür, dass der Anrechnungsfreibetrag die Rentenanpassung im Juli traditionell „mitgeht“. Konkrete Eurobeträge ergeben sich mit dem Rentenwert zur Mitte des Jahres.
Neuer Zuschlag bei Erwerbsminderungsrenten: Ab Dezember 2025 Bestandteil der Rente – Wirkung in 2026Der politisch beschlossene Zuschlag für Bestands-Erwerbsminderungsrenten wird seit Juli 2024 in einem ersten Schritt separat überwiesen und ab Dezember 2025 in die laufende Rente integriert.
Mit der Integration gilt der Zuschlag grundsätzlich als Teil der Rente und fällt damit in den Einkommensbegriff, der für die Anrechnung auf Witwen-/Witwerrenten maßgeblich ist. Für das Kalenderjahr 2026 kann das – abhängig von der individuellen Einkommenslage – zu spürbaren Veränderungen führen. Betroffene erhalten hierzu gesonderte Bescheide.
Prozentsätze und „altes Recht“: Was gleich bleibtAn den Anspruchshöhen ändert 2026 nichts Grundsätzliches. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt regulär 55 Prozent der Rente, die die verstorbene Person bezogen hat oder hätte; nach „altem Recht“ (Heirat vor 2002 und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren) bleiben es 60 Prozent.
Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent und wird nach neuem Recht auf 24 Monate befristet. Diese Kernelemente gelten fort.
So wirken die Regeln in der PraxisWer 2026 eine große Witwenrente bezieht und daneben verdient, spürt die Anrechnung oberhalb des dynamischen Freibetrags. Ein Beispiel verdeutlicht das Prinzip: Liegt das monatliche Nettoeinkommen im Frühjahr 2026 bei 1.300 Euro, überschreitet es den bis 30. Juni 2026 geltenden Freibetrag von 1.076,86 Euro um 223,14 Euro; 40 Prozent hiervon – also 89,26 Euro – werden von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
Steigt der Freibetrag zur Rentenanpassung im Juli, kann sich die Kürzung entsprechend verringern. Die Formel ist gesetzlich fixiert, der Eurobetrag folgt der jährlichen Rentenanpassung.
Ein zweites Szenario betrifft Beziehende einer eigenen Erwerbsminderungs- oder Altersrente, die zusätzlich eine Witwenrente erhalten: Erhöht der ab Dezember 2025 integrierte Zuschlag das anrechenbare Renteneinkommen, kann dadurch erstmals der Freibetrag überschritten werden – mit der Folge einer (gegebenenfalls erstmals eintretenden) Anrechnung ab 2026. Ob und in welcher Höhe das passiert, hängt vom Einkommen und dem jeweils gültigen Freibetrag ab.
Mögliche Umfeldänderungen in 2026Politisch wurde zudem eine sogenannte „Aktivrente“ diskutiert, die einen steuerfreien Hinzuverdienst ab Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen soll.
Als Starttermin wurde in Berichten der 1. Januar 2026 genannt; Details und endgültige Gesetzeslage waren Stand 1. Oktober 2025 jedoch noch in der Umsetzung.
Solche Regelungen beträfen primär die Besteuerung beziehungsweise das Netto aus Erwerbseinkommen; über das höhere Netto könnten sie indirekt die Einkommensanrechnung auf eine Witwenrente berühren. Für die konkrete Wirkung kommt es auf den finalen Gesetzestext an.
Was Hinterbliebene jetzt beachten solltenWer 2026 mit der großen Witwenrente allein wegen des Alters plant, sollte den maßgeblichen Stufenplan kennen: Bei Todesfällen im Jahr 2026 greift die Altersgrenze 46 Jahre + 6 Monate.
Wer daneben arbeitet oder eigene Renten bezieht, sollte die Anrechnungssystematik im Blick behalten und ab Juli 2026 die neuen Freibeträge prüfen.
Und wer eine Erwerbsminderungs- oder Altersrente mit Zuschlag bezieht, sollte die Rentenbescheide ab Dezember 2025 sorgfältig lesen, weil der integrierte Zuschlag das anrechenbare Einkommen in 2026 verändern kann. Bei individuellen Fragen hilft die Deutsche Rentenversicherung oder unabhängige Beratung.
Fazit
Die Witwenrente bleibt 2026 in ihren Grundstrukturen unverändert – Anspruchshöhen und Leistungsarten gelten fort. Neu sind vor allem eine weitere Altersstufe auf dem Weg zur 47-Jahre-Grenze und die faktischen Folgen der EM-Zuschlags-Integration für die Einkommensanrechnung.
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Riester-Rente muss auch erhöht werden – BGH Urteil
Versicherer dürfen sich bei fondsgebundenen Riester-Renten-Verträgen nicht allein das einseitige Recht auf Anpassung der Renten nach unten einräumen. Zwar ist es zulässig, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen bei einer sich verschlechternden Ertragslage eine Senkung des sogenannten Rentenfaktors und damit eine Kürzung der später erwarteten Riester-Rente vorsehen, urteilte am Mittwoch, 10. Dezember 2025, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: IV ZR 34/25). Dann greife aber auch das sogenannte Symmetriegebot, so dass der Versicherer bei wieder höheren Kapitalerträgen eine entsprechende Anpassung der Riester-Rente nach oben vorsehen muss.
Höhere Riester-Rente von Versicherer nicht angepasstAnlass des Rechtsstreits war ein im Jahr 2006 zwischen einem Verbraucher und der Allianz Lebensversicherungs AG geschlossener Vertrag über eine fondsgebundene Riester-Rente. Der Verbraucher sollte ab dem Jahr 2041 von der Riester-Rente als zusätzliche Altersvorsorge profitieren. Laut Vertrag wurde ihm ein Rechnungszins von 2,75 Prozent zugesagt, was einer monatlichen Rente von 38,74 Euro pro 10.000 Euro olicenwert entspricht, dem sogenannten Rentenfaktor.
Doch dann berief sich die Allianz auf eine Vertragsklausel, die sie in den Monaten Juni bis November 2006 angewandt hatte. Danach senkte sie die Rente wegen nachhaltig gesunkener Kapitalerträge. Der Verbraucher sollte nun einen Rechnungszins von 1,25 Prozent und eine monatliche Rente von 30,84 Euro hinnehmen.
Seitdem hat die Europäische Zentralbank jedoch mehrfach die Zinsen wieder angehoben, ohne dass die Allianz automatisch eine entsprechend höhere Riester-Rente vorsah.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung.
Bereits in der Vorinstanz erfolgreich geklagtDas Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gab den Verbraucherschützern mit Urteil vom 30. Januar 2025 recht (Az.: 2 U 143/23). Die von der Allianz angewandte Klausel sei unwirksam und benachteilige die Verbraucher unangemessen.
Denn die Klausel verfolge allein das Interesse des Versicherers, bei unzureichenden Erträgen die Rentenhöhe zu senken. Eine Rückanpassung der Rente, wenn sich die Verhältnisse wieder gebessert haben, sei nicht vorgesehen. Zwar habe die Allianz freiwillig in späteren Schreiben mitgeteilt, dass sie die Rente wieder anheben werde, wenn die Renditen dies zulassen. Diese freiwillige Zusage ändere aber nichts an der Unwirksamkeit der Klausel.
BGH kippt Klausel der Allianz Lebensversicherungs AGDer BGH gab den Verbraucherschützern nun im Wesentlichen recht. Die streitige Klausel sei unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Zwar sei es durchaus zulässig, dass ein Versicherer sich bei einem fondsgebundenen Riester-Vertrag das Recht einräumt, bei einer Verschlechterung der eigentlich erwarteten Kapitalerträge den Rentenfaktor zu verändern und damit die Riester-Rente zu senken. Dann sei der Versicherer aber auch verpflichtet, bei späteren Verbesserungen der Kapitalerträge wieder eine Anpassung der Riester-Rente in ausreichendem Umfang nach oben vorzunehmen.
Die streitige Klausel der Allianz sehe aber keine Verpflichtung vor, die Riester-Rente bei einer verbesserten Ertragslage wieder zu erhöhen.
Zwar führe eine positive Entwicklung der Kapitalanlagen zu Überschüssen beim Versicherer, an denen die Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen beteiligt werden. Ob diese Überschussbeteiligung in ausreichendem Umfang erfolgt, sei aber nicht gewährleistet. fle
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Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld können jetzt doppelt und dreifach erteilt werden
Die Agentur für Arbeit verteilt Sperrzeiten oft wie kleine Formalstrafen, und oft sogar zu Unrecht. Wer die Regeln nicht lückenlos kennt, verliert schnell mehrere Wochen Anspruch. Viele Betroffene erleben eine doppelte Bestrafung: Erst bricht das Einkommen ein, dann schrumpft die Anspruchsdauer.
Sperrzeit-Chaos: Warum Betroffene mehrfach verlierenSperrzeiten treffen nicht nur Menschen, die selbst kündigen oder eine Stelle ablehnen. Die Agentur verhängt sie zusätzlich für Meldeversäumnisse, verspätete Anzeige der Arbeitslosigkeit oder nicht erfüllte Eigenbemühungen. Jede einzelne Sperrzeit kürzt die Anspruchsdauer – und das addiert sich gnadenlos.
Behörden nutzen Schlupflöcher für Doppel-SanktionenWer eine Sperrzeit wegen Eigenkündigung kassiert, startet oft schon mit zwölf Wochen Verlust. Meldet sich diese Person einen Tag zu spät arbeitssuchend, folgen weitere sieben Tage Sperre. Die Behörde wertet beides getrennt und legt die Sanktionen hintereinander.
Jede Sperrzeit verkürzt die Gesamtdauer des Arbeitslosengeldes, und der finanzielle Puffer schwindet rasant. Besonders fatal: Betroffene bemerken die Kumulation oft erst, wenn der Bewilligungsbescheid eintrifft. Dann ist der Schaden bereits entstanden.
In diesen Fällen verhängt die Arbeitsagentur eine SperrzeitDie Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit, wenn sie ein „versicherungswidriges Verhalten“ erkennt. Dazu zählt jede Handlung, die nach Ansicht der Behörde den Eintritt der Arbeitslosigkeit verursacht oder die Arbeitsaufnahme verhindert. Eigenkündigungen ohne wichtigen Grund, das Ablehnen zumutbarer Stellen, Maßrahmenabbrüche sowie verspätete Arbeitsuchend- oder Arbeitslosmeldungen gehören zu den häufigsten Auslösern.
Auch kleinere Regelverstöße lösen Sanktionen aus. Wer einen Termin versäumt, Bewerbungsbemühungen nicht nachweist oder zu spät auf eine Anhörung reagiert, riskiert zusätzliche Sperrzeiten. Die Behörde wertet jeden Verstoß separat – und genau dadurch stapeln sich im schlimmsten Fall mehrere Wochen Verlust.
Gründe für Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld I Grund für die Sperrzeit Typische Konstellationen / Hinweise Arbeitsaufgabe Sie kündigen selbst, schließen einen Aufhebungsvertrag oder veranlassen durch eigenes vertragswidriges Verhalten (z. B. beharrliche Arbeitsverweigerung) eine Kündigung – ohne „wichtigen Grund“.In der Praxis häufig 12 Wochen Sperrzeit. Arbeitsablehnung Sie lehnen einen zumutbaren, von der Agentur vermittelten Arbeitsplatz ab oder verhindern die Vermittlung, z. B. durch Nicht-Erscheinen zum Vorstellungsgespräch oder bewusst „negative“ Bewerbung. Ablehnung / Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme Sie verweigern die Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme zur Aktivierung, Weiterbildung oder beruflichen Eingliederung (z. B. Training bei einem Bildungsträger) oder brechen diese ohne wichtigen Grund ab. Unzureichende Eigenbemühungen Die in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Eigenbemühungen (z. B. Anzahl von Bewerbungen pro Monat) werden nicht oder nicht nachweisbar erfüllt, obwohl Sie auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurden. Verspätete Arbeitsuchendmeldung Sie melden sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend, z. B. nicht spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. nicht innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung (bei kürzerer Frist). Meldeversäumnis Sie erscheinen ohne wichtigen Grund nicht zu einem Termin bei der Agentur für Arbeit (Beratungstermin, ärztliche Untersuchung, psychologischer Test o. Ä.), obwohl Sie ordnungsgemäß geladen und über die Rechtsfolgen belehrt wurden.
Wichtig: Eine Sperrzeit tritt nur ein, wenn die Agentur für Arbeit ein „versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund“ annimmt. Liegt ein anerkannter wichtiger Grund vor (z. B. unzumutbare gesundheitliche Belastung, Mobbing, zwingender Umzug zur Familie), darf keine Sperrzeit verhängt werden.
Fünf Praxisbeispiele aus echten Fällen1. Eigenkündigung + verspätete Arbeitssuchendmeldung
Lena kündigt wegen Mobbing, meldet sich aber zwei Tage zu spät arbeitssuchend. Die Agentur erkennt den Kündigungsgrund nicht an, verhängt zwölf Wochen Sperre und addiert sieben Tage obendrauf.
2. Befristeter Vertrag endet + Meldeversäumnis
Ali verliert seinen Job durch Vertragsende. Er versäumt einen Meldetermin, weil er in einem Vorstellungsgespräch sitzt. Die Agentur akzeptiert die Erklärung nicht und sperrt ihn eine Woche – trotz nachweisbarer Eigenbemühungen.
3. Maßnahmen-Abbruch + fehlende Bewerbungsnachweise
Switlana bricht eine sinnlose Maßnahme ab, weil sie dort nur Flyer sortieren soll. Gleichzeitig fehlen ihr Bewerbungsnachweise. Die Agentur verhängt zwei Sperrzeiten nacheinander und kürzt drei Wochen Anspruch.
4. Jobangebot abgelehnt + nicht rechtzeitig reagiert
Marco lehnt ein unzumutbares Jobangebot ab. Weil er eine Anhörung verspätet beantwortet – die Post traf erst spät ein – wertet die Agentur beide Vorgänge getrennt und sperrt ihn doppelt.
5. Krank während Maßnahme + verspätete Krankschreibung
Fatma erkrankt während einer Maßnahme und reicht ihre AU erst am Folgetag ein. Die Agentur sieht darin eine Pflichtverletzung und verhängt eine weitere Sperrzeit – zusätzlich zur bereits entfallenen Maßnahmendauer.
1. Khang meldet eine Terminüberschneidung rechtzeitig
Khang erhält einen Meldetermin, der genau auf ein Vorstellungsgespräch fällt. Er informiert die Agentur sofort per E-Mail, fügt die Einladung des Arbeitgebers bei und bittet um eine alternative Uhrzeit. Die Behörde erkennt den wichtigen Grund an – und verzichtet vollständig auf eine Sperrzeit.
2. Sharzat erklärt eine verspätete Bewerbung transparent
Sharzat merkt, dass sie ein zugesandtes Jobangebot erst zwei Tage später geöffnet hat, weil die Post falsch zugestellt wurde. Sie meldet sich unmittelbar beim Vermittler, liefert Beweisfotos des verspäteten Einwurfs und sendet die Bewerbung noch am selben Tag ab. Die Agentur bewertet ihre schnelle Reaktion positiv und sieht von einer Sanktion ab.
3. Erwin übermittelt seine Krankheit umgehend
Erwin wird einen Tag vor einer Maßnahme krank und ruft noch aus dem Wartezimmer in der Agentur an. Zusätzlich sendet er die AU-Bescheinigung als Scan und kündigt an, das Original nachzureichen. Durch seine schnelle Mitteilung stuft die Behörde sein Verhalten als vollständig kooperativ ein – eine Sperrzeit bleibt aus.
Klare Kommunikation verhindert viele Sperrzeiten schon im Ansatz. Dokumentieren Sie jede Meldung, jeden Anruf und jedes Schreiben mit Datum und Uhrzeit. Bewahren Sie Belege auf, damit Sie jederzeit nachweisen können, dass Sie fristgerecht reagiert haben.
Lesen Sie jedes Schreiben der Agentur aufmerksam und reagieren Sie sofort. Viele Sanktionen entstehen, weil Betroffene Fristen übersehen oder Anhörungen zu spät beantworten. Je präziser und schneller Sie reagieren, desto weniger Angriffsfläche bietet Ihr Fall.
Wenn die Agentur Gründe falsch interpretiert oder die Sperrzeit überzieht, hilft ein Widerspruch oft weiter. Sozialberatungen, Erwerbsloseninitiativen und Gewerkschaften unterstützen kompetent und häufig kostenlos. Viele Sanktionen kippen, sobald sie juristisch geprüft werden.
So vermeiden Sie Sperrzeiten beim ArbeitslosengeldWer Sperrzeiten vermeiden will, meldet sich spätestens drei Monate vor Jobende arbeitssuchend und erledigt die Arbeitslosmeldung am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Jede Kommunikation mit der Agentur sollte gut dokumentiert sein, idealerweise mit schriftlichen Bestätigungen.
Bewerbungsnachweise sammeln Sie am besten fortlaufend, damit sie jederzeit vorliegen. Prüfen Sie jedes Jobangebot genau und begründen Sie Ablehnungen nur mit klar nachvollziehbaren Argumenten zur Unzumutbarkeit.
Maßnahmenverträge unterschreiben Sie nie sofort, sondern nehmen sie immer zur gründlichen Prüfung mit. Bei Krankheit informieren Sie die Agentur unverzüglich und reichen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sofort ein.
Reagieren Sie auf Anhörungen innerhalb der gesetzten Frist und prüfen Sie jeden Bescheid gründlich. Bei fehlerhaften oder ungerechtfertigten Sperrzeiten legen Sie Widerspruch ein und schützen so Ihre Anspruchsdauer.
FAQ: Die häufigsten Fragen zu SperrzeitenKönnen Sperrzeiten gleichzeitig laufen?
Nein. Die Agentur legt sie immer nacheinander fest – das verlängert die Ausfallzeit erheblich.
Verkürzt jede Sperrzeit meinen Anspruch?
Ja. Jede Sperrzeit reduziert die Bezugsdauer, selbst wenn in dieser Zeit kein Geld fließt.
Kann ich gegen Sperrzeiten vorgehen?
Ja. Viele Widersprüche oder Klagen haben Erfolg, besonders wenn die Begründung der Behörde schwach oder formal fehlerhaft ist.
Gilt eine Sperrzeit auch bei Krankheit?
Ja. Eine laufende Arbeitsunfähigkeit stoppt die Sperrzeit nicht.
Was passiert bei wiederholten Pflichtverletzungen?
Die Agentur wertet sie als wiederholtes Fehlverhalten und verschärft die Sanktionen entsprechend.
Mehrere Sperrzeiten entstehen selten aus böser Absicht, sondern aus einem undurchsichtigen System, das Betroffene schnell überfordert. Die Agentur für Arbeit erklärt die Folgen selten klar, und viele Menschen verlieren dadurch wertvolle Wochen Anspruch. Wer Fristen kennt, konsequent kommuniziert und Bescheide prüfen lässt, schützt sich effektiv – und verhindert, dass sich Sanktionen unbemerkt stapeln.
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Bürgergeld: Wenn das Jobcenter seine Grenzen überschreitet
Das Jobcenter erhöht den Druck auf Leistungsbeziehende und fordert immer wieder Diagnosen, Therapieunterlagen oder ganze Krankenakten an. Diese Informationen gehören zu den sensibelsten Daten im Sozialrecht.
Wer sie unüberlegt herausgibt, ermöglicht Einblicke, die rechtlich nicht nötig sind und Entscheidungen des Jobcenters unzulässig beeinflussen können.
Unzulässige Forderungen: Wenn das Jobcenter seine Grenzen überschreitetSachbearbeiter versuchen häufig, medizinische Details direkt beim Bürgergeld-Beziehenden zu bekommen – etwa Therapieprotokolle, Diagnosen oder Medikationspläne. Solche Forderungen berühren Datenschutzrecht und ärztliche Schweigepflicht und sind in der Regel nicht erforderlich, um über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
Für die Auswertung von Gesundheitsunterlagen ist im Bürgergeld-System der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit zuständig – nicht die Jobcenter-Fachkraft. Diese erhält nur eine sozialmedizinische Einschätzung zur Erwerbsfähigkeit (zum Beispiel Stundenumfang und Einsatzfähigkeit) und keine Diagnose oder Angaben zu Krankheitsursachen.
Datenschutz im Bürgergeld: So schützt der Ärztliche Dienst Ihre PrivatsphäreAlle medizinischen Dokumente – Gesundheitsfragebogen, Atteste, Befundberichte – sollten direkt an den Ärztlichen Dienst gesendet werden. Dort werden sie ausgewertet und in zwei Bereiche getrennt:
Teil A: sozialmedizinische Beurteilung → geht an das Jobcenter
Teil B: medizinische Details → verbleibt beim Ärztlichen Dienst
Diese Trennung soll verhindern, dass medizinische Details in den Verwaltungsakten des Jobcenters landen oder für fachfremde Zwecke genutzt werden. Wichtig: Sie haben das Recht, jede medizinische Unterlage ausschließlich an den Ärztlichen Dienst zu adressieren.
Wie Jobcenter Druck ausüben – und warum Sie das nicht akzeptieren müssenIn der Praxis wird Betroffenen oft suggeriert, eine Leistungsentscheidung sei nur möglich, wenn Diagnosen oder Therapieunterlagen direkt beim Jobcenter vorliegen. Teilweise werden Leistungskürzungen oder Verzögerungen angedeutet, wenn Unterlagen nicht „freiwillig“ eingereicht werden.
Rechtlich entscheidend ist: Ihre Mitwirkungspflicht erfüllen Sie, wenn Sie medizinische Unterlagen an den Ärztlichen Dienst senden und zu zumutbaren Untersuchungen erscheinen.
Das Jobcenter darf Leistungen nicht allein deswegen streichen oder kürzen, weil Sie Diagnosen nicht gegenüber der Sachbearbeitung offenlegen. Konsequenzen drohen erst dann, wenn die Mitwirkung gegenüber dem Ärztlichen Dienst insgesamt verweigert wird.
Praxisbeispiele: So läuft es im Bürgergeld-Alltag wirklich ab1. Diagnose-Forderung per Brief
Irmgard soll ihre „komplette Krankengeschichte“ ans Jobcenter schicken. Sie verweist auf die Schweigepflicht, lehnt die direkte Übersendung ab und schickt Unterlagen nur an den Ärztlichen Dienst. Das Jobcenter verzichtet anschließend auf die ursprüngliche Forderung.
2. Medikamentenliste für Maßnahmenantritt
Hartmut soll eine Maßnahme antreten, die er gesundheitlich nicht bewältigt. Der Sachbearbeiter verlangt eine Medikamentenliste. Hartmut erklärt, dass solche Informationen nur dem Ärztlichen Dienst zustehen, und bittet um eine amtsärztliche Klärung. Die Anforderung wird zurückgenommen.
3. Psychotherapie-Unterlagen zur „besseren Vermittlung“
Ariana soll Therapieprotokolle abgeben, damit das Jobcenter sie „passender vermitteln“ könne. Sie reicht stattdessen einen Befundbericht direkt beim Ärztlichen Dienst ein. Die Maßnahme wird angepasst, ohne dass intime Therapiedetails im Jobcenter offengelegt werden.
4. Chronische Erkrankungen als Vermittlungsargument
Mehmet soll Diagnosen offenlegen, um angeblich „besser vermittelt“ werden zu können. Er legt ausschließlich die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes zur Arbeitsfähigkeit vor. Das reicht für die weitere Vermittlung aus; seine Gesundheitsdaten bleiben geschützt.
5. AU genügt – Diagnosen bleiben privat
Valentina reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Das Jobcenter fordert zusätzliche Angaben zur Krankheit. Sie verweist auf den Ärztlichen Dienst und bietet eine dortige Prüfung an. Die Behörde akzeptiert diesen Weg und verzichtet auf detaillierte Krankheitsangaben.
Schützen Sie Ihre Gesundheitsdaten konsequent. Diagnosen, Therapieberichte und Medikamentenlisten gehören nicht in die Hände der Jobcenter-Fachkraft. Nutzen Sie den vorgesehenen Weg über den Ärztlichen Dienst, wenn gesundheitliche Fragen für die Leistungsgewährung oder Vermittlung relevant sind.
Fordern Sie bei unklaren oder weitgehenden Datenanforderungen immer eine schriftliche Begründung. Häufig zeigt sich dann, dass die verlangten Unterlagen gar nicht nötig sind. Dokumentieren Sie jede Kontaktaufnahme – per Brief, E-Mail oder Gesprächsnotiz –, damit Sie bei Widerspruch oder Klage eine klare Grundlage haben.
Checkliste1. Diagnosen nicht direkt an das Jobcenter geben.
2. Medizinische Unterlagen ausschließlich an den Ärztlichen Dienst senden.
3. Gesundheitsfragebogen und Befunde immer an den Ärztlichen Dienst adressieren.
4. Für jede Datenanforderung eine schriftliche Begründung verlangen.
5. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst als Nachweis nutzen; weitere Klärung ggf. über den Ärztlichen Dienst.
6. Schweigepflichtentbindungen gezielt, zweckgebunden und widerrufbar einsetzen.
7. Jede Kommunikation mit dem Jobcenter schriftlich oder schriftlich protokolliert festhalten.
8. Bei massivem Druck frühzeitig Sozialberatung oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt einschalten.
Darf das Jobcenter Diagnosen verlangen?
Diagnosen gehören grundsätzlich in die Hände des Ärztlichen Dienstes. Für das Jobcenter genügt die sozialmedizinische Einschätzung zur Erwerbsfähigkeit.
Was erhält das Jobcenter am Ende?
Nur die Beurteilung, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Sie arbeitsfähig sind – keine konkreten Diagnosen oder Therapieinhalte.
Kann ich die Einwilligung zur Datenweitergabe widerrufen?
Ja, eine Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen. Untersuchungen und Bewertungen durch den Ärztlichen Dienst müssen jedoch weiter möglich bleiben, damit der Leistungsanspruch geprüft werden kann.
Kann das Jobcenter Leistungen streichen, wenn ich Diagnosen nicht direkt abgebe?
Leistungen dürfen nicht allein deshalb entzogen werden, weil Sie Diagnosen gegenüber der Sachbearbeitung nicht offenlegen. Wichtig ist, dass Sie beim Ärztlichen Dienst mitwirken.
Reicht eine AU-Bescheinigung?
Eine AU reicht in der Regel als erster Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Bei längerer Dauer oder Zweifeln kann das Jobcenter den Ärztlichen Dienst einschalten, der dann weitere medizinische Informationen direkt von Ihnen erhält.
Gesundheitsdaten sind besonders schutzbedürftig. Im Bürgergeld-System ist vorgesehen, dass medizinische Informationen über den Ärztlichen Dienst laufen und nicht unkontrolliert in den Akten des Jobcenters landen.
Wer Unterlagen konsequent dorthin schickt, Mitwirkungspflichten gegenüber dem Ärztlichen Dienst erfüllt und jede Datenanforderung kritisch prüft, schützt seine Privatsphäre und stabilisiert zugleich den eigenen Leistungsanspruch.
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Bürgergeld: Jobcenter muss 10.000 Euro Schulden übernehmen – Aktuelles Urteil
Im einstweiligen Rechtsschutz hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Az. L 18 AS 1372/18 B ER) das Jobcenter verpflichtet, Stromschulden des Leistungsberechtigten in Höhe von ca. 10.000 € darlehensweise zu übernehmen. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II.
Verfassungsrechtliche Abwägung: Menschenwürdige Existenz sichernDas Gericht misst der Sicherung der Stromversorgung – und damit der Sicherung einer zu Wohnzwecken dienenden Unterkunft – verfassungsrechtlich ein überragendes Gewicht bei. Die Ablehnung des Antrags hätte gesundheitliche Beeinträchtigungen und damit einen nicht rückgängig zu machenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zur Folge. Diese steht unter dem besonderen Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Stromsperre als klarer AnordnungsgrundDer Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der vollzogenen Stromsperre. Der Versorger hebt die Sperre erst nach vollständiger Begleichung der Schulden auf. Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter ist faktisch keine realistische Option, weil dafür die Einwilligung des Grundversorgers erforderlich ist.
Sachverhalt: Zeitlicher Ablauf und offene PunkteDer Antragsteller bezog die Wohnung im Oktober 2014 und beglich zunächst die Stromkosten. Der Versorger macht Rückstände seit dem 30. Dezember 2015 geltend. Am 7. März 2018 wurde der Strom gesperrt – ein Zustand, der einem Wohnungsverlust gleichkommt.
Im Eilverfahren ließ sich nicht abschließend klären, warum keine Abschlagszahlungen mehr erfolgten und wie der außergewöhnlich hohe Stromverbrauch zustande kam: zuletzt über 13.000 kWh pro Jahr bei monatlichen Abschlägen von 647 €. Der Antragsteller macht hierfür den alten Stromzähler verantwortlich, der am 15. März 2018 ausgetauscht wurde.
Ebenso bedarf es weiterer Aufklärung, ob der Antragsteller in den Jahren 2015 bis 2017 krankheitsbedingt möglicherweise nicht in der Lage war, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln.
Kein gezielter Missbrauch erkennbarEin missbräuchliches, gezieltes Herbeiführen der Stromschulden kann dem Antragsteller derzeit nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass zuvor bereits Energieschulden vom Leistungsträger übernommen wurden. Zudem ist nicht von verwertbaren Vermögensgegenständen auszugehen, mit denen sich die Schulden tilgen ließen.
Rechtsfolge: Darlehen und direkte Zahlung an Versorger/InkassoDie Übernahme der Stromschulden hat gemäß § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II als Darlehen zu erfolgen. Unter Anwendung von § 22 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 SGB II wurde das Jobcenter verpflichtet, direkt an den Energieversorger beziehungsweise das beauftragte Inkassounternehmen zu zahlen, weil Anhaltspunkte bestehen, dass die zweckentsprechende Verwendung durch den Antragsteller nicht gesichert ist.
Auflagen: Mitwirkungspflichten zur Sicherung der VersorgungDas LSG nutzt die nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 938 ZPO bestehende Möglichkeit, die Zahlung von Mitwirkungshandlungen abhängig zu machen. Ziel ist die dauerhafte Stromversorgung und damit der Erhalt der Wohnung – der Zweck der Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II. Konkret ordnet das Gericht an:
- Zustimmung zur Direktüberweisung der künftigen Abschlagszahlungen an den Stromversorger, um weitere Streitigkeiten über die Berechtigung zur Direktzahlung zu vermeiden.
- Wirtschaftliches Verbrauchsverhalten: Der Antragsteller ist zu einem sparsamen Stromverbrauch anzuhalten – erst recht, seit der neue Zähler den vom Antragsteller benannten Grund für den überhöhten Verbrauch mutmaßlich beseitigt.
- Monatliche Mitteilung des Zählerstands an das Jobcenter. So kann der Leistungsträger bei fortgesetztem unwirtschaftlichem Verbrauch eine erneute Schuldenübernahme verhindern.
Nach § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II sind Geldleistungen regelmäßig als Darlehen zu erbringen; Zuschüsse kommen nur ausnahmsweise in atypischen Fällen in Betracht.
Selbst wirtschaftlich unvernünftiges (vorwerfbares) Verhalten, das eine drohende Wohnungslosigkeit mitverursacht haben mag, schließt den Leistungsanspruch auf Übernahme von Stromschulden nicht aus.
Entscheidend ist die Sicherung der Unterkunft als elementares Grundbedürfnis – notfalls auch bei schuldhafter Gefährdung. Diese Sicherstellung folgt aus der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09).
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Falsche Monatsmeldungen der Arbeitgeber senken die Rente
Viele Beschäftigte verlassen sich darauf, dass im Hintergrund alles automatisch stimmt. Die Entgeltdaten laufen elektronisch von den Arbeitgebern zur Sozialversicherung, die Deutsche Rentenversicherung (DRV) errechnet später die Rente – fertig.
In der Praxis ist das gefährlich naiv. Denn schon kleine Fehler im Meldeverfahren können dazu führen, dass Jahre an Arbeit im Rentenkonto fehlen oder zu niedrig angesetzt werden.
Wo das System an seine Grenzen stößtArbeitgeber melden Monat für Monat Entgeltdaten an die Sozialversicherung. Das Verfahren ist technisch standardisiert, aber anfällig für menschliche Fehler, Softwareprobleme und organisatorische Lücken. Eine falsche Beitragsgruppe, ein nicht aktualisierter Beschäftigungsstatus oder fehlende Krankheitszeiten – und die DRV übernimmt stillschweigend unvollständige oder falsche Angaben.
Die Rentenversicherung prüft Meldungen nicht flächendeckend auf Plausibilität. In der Regel wird das verarbeitet, was gemeldet wird. Ob die Daten vollständig sind, merkt oft nur die Person, die später ihre Rentenunterlagen genau anschaut – oder eben gar nicht.
Wie häufig sind Meldefehler?Meldefehler sind nicht die Regel, aber ein Randphänomen sind sie auch nicht. Beratungsstellen berichten immer wieder von fehlenden oder falschen Meldungen, vor allem in Branchen mit niedrigen Löhnen, hoher Fluktuation und knappen Verwaltungsressourcen. Besonders problematisch ist das, weil genau diese Beschäftigten kaum Reserven haben, um spätere Rentenlücken aufzufangen.
Für die Mehrheit stimmen die Daten. Wer aber von einem Fehler betroffen ist, spürt die Folgen unmittelbar: Es fehlen Entgeltpunkte, Versicherungszeiten oder ganze Beschäftigungsphasen, obwohl gearbeitet und Beiträge gezahlt wurden.
Praxisbeispiele aus dem AlltagIn Minijob-Betrieben mit wenigen Mitarbeitenden gibt es häufig keine professionelle Personalabteilung. Wenn dort Meldungen versäumt werden oder beim Status etwas schiefgeht, fehlen später anrechenbare Zeiten, obwohl die Arbeit tatsächlich geleistet wurde.
Bei Schichtarbeit kommt es vor, dass Zulagen in der Lohnsoftware nicht korrekt hinterlegt sind oder falsch verbucht werden. Dann wird ein Teil des Entgelts nicht als beitragspflichtig erfasst – die Folge sind niedrigere Entgeltpunkte, ohne dass die Beschäftigten das auf der Lohnabrechnung sofort erkennen.
Besonders heikel ist der Übergang vom Minijob zum Midijob. Wird der Statuswechsel nicht sauber dokumentiert, kann ein eigentlich versicherungspflichtiger Midijob fälschlich weiter als Minijob geführt werden. Die Beiträge sinken, und mit ihnen die Rentenansprüche.
Auch Krankengeldzeiten können verschwinden, wenn die Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse nicht funktioniert. Werden Meldungen verspätet oder gar nicht übermittelt, fehlen im Versicherungsverlauf Monate, die für die Rente wichtig wären.
Schließlich sind Arbeitgeberwechsel ein klassischer Störfaktor: Die alte Firma meldet verspätet oder gar nicht ab, die neue meldet nicht korrekt an. Solche Lücken fallen häufig erst bei einer sorgfältigen Durchsicht des Versicherungsverlaufs auf – oft Jahrzehnte nach dem eigentlichen Fehler.
Warum Falschmeldungen entstehen – und wer am Ende haftetVeraltete Lohnprogramme, fehlende Schulungen, hoher Zeitdruck in der Verwaltung und häufige Personalwechsel sind in vielen Betrieben Alltag. Beim Wechsel der Software können etwa alte Personaldaten unvollständig übernommen werden; neue Mitarbeitende in der Lohnbuchhaltung kennen Spezialregeln zu Minijobs oder Übergangsbereichen nicht.
Gleichzeitig teilen sich Arbeitgeber und Krankenkassen Meldepflichten. Selten kontrolliert eine Seite systematisch, ob die andere alles vollständig erledigt hat. Sind Personaldaten fehlerhaft – etwa durch falsche Namensschreibweise oder geänderte Versicherungsnummer –, können Meldungen nicht richtig zugeordnet werden und landen am Ende gar nicht im Versicherungsverlauf.
Ein zentrales Problem: Beschäftigte werden über die einzelnen Meldungen in der Regel nicht aktiv informiert. Es gibt kein Benachrichtigungssystem, das automatisch warnt, wenn Beschäftigungszeiten fehlen. Wer davon ausgeht, die DRV würde solche Unstimmigkeiten von sich aus aufdecken, verlässt sich auf eine Kontrolle, die so nicht vorgesehen ist.
Warum Sie selbst aktiv werden müssenRein rechtlich sind Arbeitgeber und Krankenkassen für korrekte Meldungen verantwortlich. Faktisch liegt die letzte Kontrolle aber bei den Versicherten. Die DRV korrigiert Fehler, wenn sie nachgewiesen werden – nicht, weil „irgendwo im System“ ein Alarm angeht.
Damit Korrekturen überhaupt möglich sind, brauchen Betroffene Belege: Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Bescheinigungen über Krankengeld, Reha- und Übergangsgeld, Nachweise über Minijob-Status oder Teilzeitvereinbarungen. Wer diese Unterlagen nicht aufbewahrt, hat im Streitfall deutlich schlechtere Karten.
Checkliste in der Praxis – was Sie konkret tun solltenJede Lohnabrechnung gehört in einen geordneten Ordner oder digitalen Speicher. Später sind diese Nachweise das wichtigste Instrument, um Einkommen und Beschäftigungszeiten gegenüber der DRV belegen zu können.
Die jährliche Renteninformation der DRV sollte nicht ungelesen abgeheftet werden. Sinnvoll ist ein Abgleich: Stimmen die gemeldeten Zeiten grob mit der eigenen Erwerbsbiografie überein? Passen Phasen von Ausbildung, Vollzeit, Teilzeit, Arbeitslosigkeit, Minijob, Krankengeld oder Reha zur Lebensgeschichte?
Zusätzlich empfiehlt es sich, regelmäßig einen ausführlichen Versicherungsverlauf bei der DRV anzufordern. Das geht schriftlich, telefonisch mit Identitätsnachweis oder online über das DRV-Portal. Dieser Versicherungsverlauf sollte Zeile für Zeile mit den eigenen Unterlagen verglichen werden.
Fallen Lücken oder offensichtlich zu niedrige Entgelte auf, sind Arbeitgeber und DRV zur Klärung und Korrektur aufzufordern.
Bei Minijobs ist entscheidend, ob eine Versicherungspflicht besteht oder eine Befreiung beantragt wurde. Wer im Minijob auf Rentenversicherungsbeiträge verzichtet, spart kurzfristig ein paar Euro, verzichtet aber auf Entgeltpunkte. Hier lohnt es sich, die Entscheidung zu dokumentieren und regelmäßig zu prüfen, ob der Status noch sinnvoll ist.
Nach jedem Arbeitgeberwechsel sollte kontrolliert werden, ob die Beschäftigungszeit vollständig im Versicherungsverlauf auftaucht. Je früher eine Lücke auffällt, desto einfacher lässt sie sich schließen.
Spätestens einige Jahre vor dem geplanten Rentenantrag ist eine umfassende Kontenklärung sinnvoll. Dabei werden alle Zeiten systematisch durchgegangen und fehlende Angaben nachgetragen. Je genauer die Unterlagen sind, desto geringer ist die Gefahr, dass Monate „verloren gehen“ und die Rentenhöhe dauerhaft drücken.
Lassen sich Fehler unbegrenzt korrigieren?In vielen Fällen können auch Jahre später noch Zeiten nachgemeldet oder korrigiert werden, wenn ausreichende Nachweise vorhanden sind. Die DRV ist verpflichtet, neue Tatsachen zu berücksichtigen, die sich auf den Rentenanspruch auswirken.
Allerdings gibt es rechtliche Grenzen, etwa bei bereits bestandskräftigen Bescheiden und Rückwirkungszeiträumen. Ohne Belege ist eine Korrektur praktisch kaum möglich. Wer unsicher ist, sollte frühzeitig fachkundigen Rat einholen – etwa bei unabhängigen Rentenberatungen, Sozialverbänden oder spezialisierten Beratungsstellen.
FAQ – Häufige Fragen zu MeldefehlernWie erkenne ich, ob in meinem Rentenkonto etwas fehlt?
Vor allem durch Vergleich: Wenn im Versicherungsverlauf ganze Monate oder Jahre fehlen oder Einkommen deutlich niedriger angegeben ist als in den Lohnabrechnungen, spricht vieles für einen Meldefehler.
Korrigiert die DRV Fehler von sich aus?
Nur ausnahmsweise. In der Regel werden Fehler erst dann bearbeitet, wenn Versicherte sie melden und mit Unterlagen belegen.
Wie fordere ich meinen Versicherungsverlauf an?
Das ist direkt bei der DRV möglich – per Post, telefonisch mit Identifikationsverfahren oder online über das Kundenportal. Die Versicherungsnummer sollte immer angegeben werden.
Wie lange habe ich Zeit, Fehler zu melden?
Je früher, desto besser. Korrekturen sind in vielen Fällen auch nach Jahren noch möglich, solange Unterlagen vorhanden sind. Für die rückwirkende Änderung von Rentenbescheiden gelten jedoch sozialrechtliche Fristen.
Wer hilft bei der Kontenklärung?
Unterstützung bieten neben der DRV auch unabhängige Rentenberater, Sozialverbände und andere Beratungsstellen, die auf Sozial- und Rentenrecht spezialisiert sind.
Das Meldeverfahren zur Rente arbeitet im Hintergrund und wirkt auf viele Betroffene unsichtbar. Gerade diese Unsichtbarkeit ist problematisch: Fehler bleiben oft jahrelang verborgen und treffen besonders diejenigen, die ohnehin niedrige Einkommen haben.
Wer seine Unterlagen sortiert, Renteninformation und Versicherungsverlauf regelmäßig prüft und vor dem Rentenantrag eine Kontenklärung durchführt, reduziert das Risiko spürbar.
Die entscheidende Botschaft lautet: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „das System“ alles von selbst richtig macht. Wer seine Rente sichern will, muss die eigenen Daten im Blick behalten – solange sich Fehler noch beweisen und korrigieren lassen.
Der Beitrag Falsche Monatsmeldungen der Arbeitgeber senken die Rente erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Wenn Sozialhilfe für das Pflegeheim abgelehnt wurde
Die Rechnung für einen Pflegeheimplatz ist heute für viele Menschen ein Schock. Selbst wenn eine Pflegekasse zahlt, bleiben regelmäßig hohe Eigenanteile übrig. Reicht die Rente nicht aus und sind Rücklagen schnell aufgebraucht, wird häufig Sozialhilfe beantragt – meist als „Hilfe zur Pflege“ nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Umso härter ist es, wenn genau diese Unterstützung abgelehnt wird. Dann steht nicht nur Geld auf dem Spiel, sondern oft auch die Frage, wie der Heimplatz gesichert werden kann.
Eine Ablehnung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass der Anspruch „für immer“ verloren ist. Sehr oft entscheidet am Ende nicht ein einzelner Satz im Bescheid, sondern die Begründung im Detail, die Berechnung im Hintergrund, die Vollständigkeit der Unterlagen und die rechtzeitige Reaktion auf Fristen. Wer strukturiert vorgeht, kann Fehler finden, Zeit gewinnen und in vielen Fällen eine Neubewertung erreichen.
Was „Sozialhilfe fürs Pflegeheim“ rechtlich meist meintWenn im Alltag von „Sozialhilfe fürs Pflegeheim“ gesprochen wird, geht es häufig um zwei Dinge, die in der Verwaltungspraxis ineinandergreifen. Zum einen um die Übernahme pflegebedingter Kosten, wenn Leistungen der Pflegeversicherung und eigene Mittel nicht reichen.
Das ist typischerweise die „Hilfe zur Pflege“ nach den §§ 61 ff. SGB XII. Zum anderen geht es um den Lebensunterhalt in einer Einrichtung, also die Finanzierung des alltäglichen Bedarfs, der im Heim nicht automatisch „mit der Pflege“ erledigt ist. Je nach Situation können hier Leistungen der Sozialhilfe ebenfalls eine Rolle spielen.
Wichtig ist dabei der Grundsatz, dass Sozialhilfe nachrangig ist. Sie soll erst greifen, wenn vorrangige Leistungen und zumutbare eigene Mittel nicht ausreichen. Dieser Nachrang ist kein Verwaltungsstil, sondern gesetzlich angelegt. Gerade an dieser Stelle entstehen viele Ablehnungen – und viele erfolgreiche Gegenargumente, wenn die Behörde vorrangige Ansprüche falsch beurteilt oder eigene Mittel zu streng bewertet.
Warum Anträge abgelehnt werden – und warum die Begründung oft entscheidender ist als das ErgebnisSozialhilfebescheide wirken für Betroffene häufig wie eine harte Ja-oder-Nein-Entscheidung. In der Begründung steckt aber meist, woran es wirklich hängt. Ablehnungen beruhen in der Praxis immer wieder auf einem von drei Mustern:
Die Behörde sieht keine Bedürftigkeit, weil Einkommen oder Vermögen angeblich ausreichen. Oder sie meint, es gebe vorrangige Leistungen, die zuerst genutzt werden müssten. Oder sie stützt sich auf fehlende Mitwirkung, weil Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wurden.
Hinter diesen Schlagworten liegen häufig Rechenfehler, Missverständnisse oder pauschale Annahmen. Besonders typisch sind unklare Vermögensbewertungen, falsch berücksichtigte Zahlungsverpflichtungen, ungeklärte Eigentumsverhältnisse, Streit um die Zumutbarkeit einer Verwertung oder schlicht fehlende Dokumente, die sich nachreichen lassen. Wer den Ablehnungsgrund exakt identifiziert, kann gezielt reagieren, statt „gegen alles“ zu argumentieren.
Der erste Blick auf den Bescheid: Rechtsbehelfsbelehrung, Begründung, BerechnungBei einer Ablehnung entscheidet oft der erste Schritt darüber, wie groß der Handlungsspielraum bleibt. Im Bescheid ist regelmäßig angegeben, welche rechtlichen Schritte möglich sind und innerhalb welcher Frist. Das steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Zusätzlich sollte man sich die Begründung nicht nur durchlesen, sondern als Arbeitsgrundlage behandeln: Welche Tatsachen unterstellt die Behörde, welche Unterlagen fehlen aus ihrer Sicht, wie wird Einkommen berechnet, wie wird Vermögen bewertet, welche Kosten wurden anerkannt und welche nicht?
Gerade bei Heimkosten ist außerdem relevant, welche Kostenpositionen überhaupt gemeint sind. Die Pflegeversicherung übernimmt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind davon grundsätzlich nicht umfasst und bleiben typischerweise als Eigenanteile bestehen. Das ist häufig der Auslöser, warum Sozialhilfe überhaupt beantragt wird – und zugleich ein Punkt, an dem Behörden manchmal vorrangige Leistungen oder Eigenmittel anders einordnen als Betroffene.
Fristen und Zustellung: Ab wann läuft die Uhr wirklich?Für viele Betroffene ist die Fristfrage das Risiko Nummer eins, weil ein inhaltlich guter Widerspruch wertlos werden kann, wenn er verspätet eingeht. Für den Widerspruch gilt im Regelfall eine Monatsfrist. Sie knüpft an die „Bekanntgabe“ des Bescheids an. Bei Postzustellung gibt es im Sozialrecht eine gesetzliche Vermutung, wann ein Schreiben als zugegangen gilt. Diese Vermutung ist widerlegbar, aber sie wird in der Praxis häufig zur Fristberechnung verwendet. Wer den Bescheid nachweislich später erhalten hat, sollte das früh dokumentieren.
Besonders wichtig ist außerdem: Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, kann sich die Frist deutlich verlängern. Das ist kein „Trick“, sondern gesetzlich vorgesehen. Deshalb lohnt sich der genaue Blick auf die Belehrung – auch dann, wenn man schon gestresst ist und nur das Wort „abgelehnt“ sieht.
Widerspruch: Warum er oft mehr ist als ein formaler ProtestDer Widerspruch ist im Sozialrecht häufig die erste und wichtigste Korrekturschleife. Er zwingt die Behörde, den Fall erneut zu prüfen, häufig auch mit einer anderen Stelle innerhalb der Verwaltung. Inhaltlich ist der Widerspruch dann stark, wenn er nicht nur „unfair“ sagt, sondern die Ablehnungslogik angreift: falsche Tatsachen, unvollständige Ermittlungen, übersehene Freibeträge, unzutreffende Annahmen zur Verwertbarkeit von Vermögen oder zur Verfügbarkeit von Einkommen.
In vielen Fällen ist es sinnvoll, den Widerspruch fristwahrend knapp einzulegen und die Begründung nachzureichen, sobald Unterlagen geordnet sind oder Akteneinsicht erfolgt ist. Denn die Behörde arbeitet mit internen Berechnungsbögen, Vermerken und Datenabgleichen, die in der Bescheidbegründung nur verkürzt erscheinen. Wer diese Grundlage kennt, kann punktgenau argumentieren.
Akteneinsicht und Amtsermittlung: Wenn die Behörde mehr tun muss als abheftenIm Sozialverwaltungsverfahren gilt, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss. Das bedeutet nicht, dass Antragsteller nichts liefern müssen. Aber es bedeutet, dass Entscheidungen nicht auf bloßen Vermutungen beruhen dürfen, wenn sich relevante Punkte aufklären lassen. Bei widersprüchlichen Kontoständen, unklaren Eigentumsfragen oder offenen Pflegegradverfahren kann das eine Rolle spielen.
Gleichzeitig haben Beteiligte ein Recht auf Akteneinsicht, soweit die Kenntnis der Akten zur Wahrung der eigenen rechtlichen Interessen erforderlich ist. In der Praxis kann Akteneinsicht genau zeigen, warum ein Antrag abgelehnt wurde: ob etwa eine Vermögensposition doppelt erfasst wurde, ob falsche Datensätze zugrunde lagen oder ob die Behörde bestimmte Kostenpositionen pauschal ausgeschlossen hat.
Wenn es brennt: Eilrechtsschutz und vorläufige LeistungenBei Heimkosten läuft die Zeit oft schneller als die Verwaltung. Wenn Rechnungen offen sind und der Heimplatz gefährdet wirkt, geht es nicht nur um „irgendwann Recht bekommen“, sondern um eine vorläufige Lösung. Das Sozialgericht kann in dringenden Fällen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eingreifen. Entscheidend ist dann, dass eine Eilbedürftigkeit plausibel ist und ein Anspruch jedenfalls überwiegend wahrscheinlich erscheint. Gerade existenzielle Risiken lassen sich hier rechtlich abbilden, wenn man sie sauber darlegt.
Daneben existieren auch im Verwaltungsverfahren Instrumente, die bei ungeklärter Sachlage helfen können. Denkbar sind Vorschüsse, wenn ein Anspruch dem Grunde nach besteht und nur die Höhe noch Zeit braucht. Auch vorläufige Entscheidungen sind im Sozialrecht als Möglichkeit vorgesehen, wenn nicht alle Umstände abschließend geklärt sind, die Leistung aber nicht einfach „warten“ kann. In der Praxis hängt viel davon ab, wie gut die Unterlagenlage ist und wie klar die Bedürftigkeit dokumentiert werden kann.
Das große Streitthema: Einkommen, Vermögen und SchonbeträgeEin erheblicher Teil der Ablehnungen folgt dem Satz: „Sie sind nicht bedürftig.“ In der Praxis ist das selten so eindeutig, wie es klingt. Denn das Sozialhilferecht kennt Schutzmechanismen, damit Menschen nicht völlig mittellos werden müssen, bevor Hilfe einsetzt. Beim Vermögen ist der Ausgangspunkt zwar streng formuliert: Verwertbares Vermögen ist grundsätzlich einzusetzen. Gleichzeitig gibt es Schonvermögen und Ausnahmen, die nicht angetastet werden dürfen, sowie Konstellationen, in denen eine Verwertung rechtlich oder tatsächlich nicht zumutbar ist.
Seit der Anhebung der Vermögensfreigrenze gilt im SGB XII für viele Fallkonstellationen ein Schonvermögen von 10.000 Euro pro Person, bei Ehe- oder Lebenspartnern kommt der entsprechende Betrag grundsätzlich nochmals hinzu. In der Praxis ist das für viele ältere Menschen relevant, die kleine Rücklagen für Unvorhergesehenes behalten müssen. Bei Ablehnungen lohnt sich daher oft die Kontrolle, ob die Behörde die aktuellen Grenzen korrekt angewandt hat oder ob Vermögen als „verwertbar“ behandelt wurde, das in Wahrheit geschützt oder realistisch nicht zeitnah verfügbar ist.
Bei Immobilien, Miteigentum oder komplizierten Nachlasssituationen entstehen besonders viele Konflikte. Hier prallen Theorie und Realität aufeinander: Die Behörde rechnet manchmal so, als könne man Vermögen sofort zu Geld machen. Betroffene erleben dagegen, dass Verkauf, Belastung oder Auseinandersetzung Monate dauern oder praktisch scheitern können. Gerade in solchen Fällen entscheidet die Begründung, ob eine sofortige Ablehnung haltbar ist oder ob zumindest eine Zwischenlösung möglich wäre.
Mitwirkungspflichten: Wann fehlende Unterlagen wirklich zur Ablehnung führen dürfenEin weiterer häufiger Ablehnungsgrund lautet: „Sie haben nicht mitgewirkt.“ Das kann passieren, wenn Kontoauszüge, Miet- oder Heimverträge, Rentenbescheide oder Nachweise über Pflegeleistungen fehlen. Mitwirkung ist im Sozialrecht wichtig – aber sie ist nicht grenzenlos.
Es gibt gesetzliche Schranken, wenn Anforderungen unverhältnismäßig sind, unzumutbar werden oder wenn die Behörde sich bestimmte Informationen mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann. Außerdem dürfen Leistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, wenn vorher auf diese Folge hingewiesen wurde und eine angemessene Frist zur Nachholung gesetzt wurde.
In der Praxis bedeutet das: Wer wegen fehlender Unterlagen abgelehnt wird, sollte prüfen, ob es zuvor eine klare Aufforderung gab, ob die Frist realistisch war und ob tatsächlich alle nachgeforderten Unterlagen entscheidungserheblich waren. Häufig lassen sich solche Fälle durch Nachreichen und zugleich durch einen Widerspruch lösen, weil der Ablehnungsgrund dann schlicht wegfällt.
Pflegeversicherung: Warum Ablehnungen oft mit „vorrangig“ begründet werdenSozialhilfe setzt typischerweise voraus, dass andere Ansprüche zuerst genutzt werden. Bei Pflegeheimkosten ist die Pflegeversicherung die erste Station. Sie zahlt bei vollstationärer Pflege pauschalierte Leistungsbeträge für pflegebedingte Aufwendungen, während andere Kostenbestandteile wie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten regelmäßig bei den Bewohnerinnen und Bewohnern verbleiben.
Zusätzlich gibt es Zuschläge der Pflegekasse, die – abhängig von der Dauer des Heimaufenthalts – den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen senken können. Das entlastet, löst aber die Finanzierungslücke in vielen Fällen nicht vollständig.
Für die Hilfe zur Pflege kann außerdem relevant sein, ob ein Pflegegrad vorliegt und welcher. In vielen Konstellationen hängt der Zugang zu bestimmten Leistungen daran, dass ein Pflegegrad anerkannt ist. Wenn ein Pflegegradverfahren noch läuft oder zu niedrig eingestuft wurde, kann das indirekt zur Ablehnung beitragen, weil die Bedarfs- und Leistungslage anders bewertet wird. Dann liegt der Hebel manchmal weniger beim Sozialamt als bei einem konsequenten Vorgehen gegenüber der Pflegekasse, einschließlich der Möglichkeiten im Pflegegrad-Widerspruch.
Angehörige: Entlastung durch die 100.000-Euro-Grenze, aber nicht völlige FreistellungViele Familien fürchten nach einer Ablehnung sofort den „Griff ins Portemonnaie“ der Kinder. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz ist der Elternunterhalt im Sozialhilferecht deutlich begrenzt: Kinder werden in der Regel erst herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.
Das nimmt in vielen Fällen Druck aus der Situation, ändert aber nichts daran, dass das Sozialamt Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person selbst sowie gegebenenfalls von Ehe- oder Lebenspartnern sozialhilferechtlich berücksichtigt.
Auch deshalb ist es wichtig, Ablehnungen nicht vorschnell als „dann müssen eben die Kinder zahlen“ zu interpretieren, sondern die rechtliche Grundlage der Entscheidung zu prüfen.
Kommunikation mit dem Pflegeheim: Zwischen Zahlungsdruck und Bestand des PlatzesParallel zu allen rechtlichen Schritten sollte die Beziehung zum Pflegeheim professionell geführt werden. Heime brauchen Planungssicherheit und reagieren auf offene Forderungen oft mit Mahnungen. Für Betroffene ist es dennoch sinnvoll, aktiv zu kommunizieren, den laufenden Widerspruch oder gerichtliche Schritte nachvollziehbar zu machen und um praktikable Übergangslösungen zu bitten, etwa Stundungen oder Raten, solange ein Verfahren läuft. Häufig hilft der Sozialdienst des Heims dabei, weil er diese Konstellationen kennt und die Unterlagenwege beschleunigen kann.
Wichtig ist dabei, nicht in eine Spirale aus Schweigen und Eskalation zu geraten. Gerade wenn die Ablehnung auf fehlender Mitwirkung oder ungeklärten Vermögensfragen beruht, kann ein schneller Nachreichprozess die Lage entschärfen, bevor die Außenstände gefährlich wachsen.
Beratung: Was Betroffene einfordern dürfen und wo praxisnah geholfen wirdSozialrecht ist kein Feld, das man „nebenbei“ beherrscht – und das Gesetz rechnet damit. Es gibt einen allgemeinen Anspruch auf Beratung durch die zuständigen Leistungsträger.
Das kann helfen, wenn unklar ist, welche Leistung überhaupt die richtige ist, welche Unterlagen wirklich benötigt werden oder wie eine Behörde bestimmte Freibeträge berechnet. Daneben gibt es in der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Pflegeberatung, und vielerorts arbeiten Pflegestützpunkte als Anlaufstellen, die Wege durch Pflegekasse, Sozialamt und ergänzende Hilfen erklären können.
Für den Streitfall kann darüber hinaus eine fachkundige Begleitung sinnvoll sein, etwa durch spezialisierte Beratungsstellen oder anwaltliche Unterstützung im Sozialrecht. Vor dem Sozialgericht besteht in der ersten Instanz oft kein Anwaltszwang, dennoch kann professionelle Hilfe die Chancen deutlich erhöhen, weil sie die Argumentation und die Beweisführung schärft.
Was nach einer Ablehnung fast immer möglich bleibtAuch wenn ein Verfahren läuft, bleibt es meist möglich, fehlende Unterlagen nachzureichen oder bei veränderten Verhältnissen erneut vorzusprechen. Heimkosten, Rentenanpassungen, Pflegegradänderungen, neue Zuschläge der Pflegekasse oder der Verbrauch von Vermögen verändern die Ausgangslage oft schnell. Eine Ablehnung ist deshalb nicht selten eine Momentaufnahme.
Wer die Situation sauber dokumentiert, Fristen im Blick behält und die Ablehnungsgründe systematisch abarbeitet, hat realistische Chancen, dass aus „abgelehnt“ später „bewilligt“ wird – sei es rückwirkend für bestimmte Zeiträume oder als laufende Unterstützung.
Ablehnung ernst nehmen – aber nicht als Endpunkt akzeptierenWenn Sozialhilfe für das Pflegeheim abgelehnt wurde, ist das ein Einschnitt. Gleichzeitig ist es ein Verwaltungsakt, der überprüfbar ist. Viele Ablehnungen halten einer zweiten Prüfung nicht stand, weil Rechenansätze angreifbar sind, Unterlagen missverstanden wurden oder gesetzliche Schutzregeln nicht sauber angewandt wurden.
Wichtig ist, die Ablehnung nicht nur emotional, sondern auch rechtlich zu lesen: Welche Normen werden herangezogen, welche Tatsachen unterstellt, welche Fristen laufen, welche Nachweise fehlen, welche Alternativen gibt es für eine Zwischenfinanzierung?
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei existenzieller Bedrohung – etwa wenn der Heimplatz praktisch gefährdet ist – ist es sinnvoll, schnell fachkundige Hilfe einzubeziehen und parallel die Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes zu prüfen.
QuellenGesetze im Internet: § 2 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe), § 61 SGB XII (Hilfe zur Pflege). § 63b SGB XII (Verhältnis zu anderen Leistungen).
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Sozialamt muss Sozialhilfe für Deutschen im Ausland gewähren – Urteil
Im Einzelfall muss das Sozialamt Minderjährigen Deutschen Sozialhilfe im Ausland gewähren.
Minderjährigen Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann im Einzelfall Sozialhilfe zur Sicherstellung einer nach den dortigen Verhältnissen angemessenen Schulbildung gewährt werden, so die Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Az. B 8 SO 11/16 R.
Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII stünden Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland zwar im Ermessen des Sozialhilfeträgers, doch seien bei Vorliegen der sehr restriktiven Tatbestandsvoraussetzungen keine Erwägungen denkbar, die gleichwohl einen Leistungsausschluss rechtfertigen könnten. Insofern bestünde ein Ermessen lediglich hinsichtlich des „Wie“ der Leistungserbringung, nicht aber hinsichtlich des „Ob“.
Die Voraussetzungen des Hinderungsgrundes nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII lägen vorDieser Tatbestand sei dahin auszulegen, dass einem im Ausland mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil lebenden deutschen Kind bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage Sozialhilfe zu gewähren sei, wenn es wegen des gewöhnlichen Aufenthalts seiner sorgeberechtigten Eltern und damit wegen seiner eigenen Pflege und Erziehung im Ausland (rechtlich) an einer Rückkehr gehindert sei.
Denn es komme nicht darauf an, ob den Eltern die Möglichkeit bestehe, nach Deutschland zurückzukehren. Das Verhalten bzw. der fehlende Rückkehrwille der Eltern könne den Kindern nicht zugerechnet werden ( so auch BSG, Urteil vom 21.9.2017 – B 8 SO 5/16 R – ).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Notlage setzt in der Person desjenigen, der für sich Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, besondere Lebensumstände voraus, welche die konkrete und unmittelbare Gefahr einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter begründen
Dazu zählen das Leben (Art 2 Abs 2 Satz 1 Alt 1 GG), die körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 Satz 1 Alt 2 GG), das menschenwürdige Existenzminimum (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG) oder ein anderes grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit vergleichbar existentieller Bedeutung.
Eine außergewöhnliche Notlage liegt danach auch vor, wenn einem im Aufenthaltsland schulpflichtigen Deutschen die Mittel fehlen, die zur Sicherstellung seiner Teilhabe an einer nach den dortigen Verhältnissen angemessenen Schulbildung unbedingt erforderlich sind
Weil der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Bei schulpflichtigen Kindern wird dieses Mindestmaß vor allem durch Teilhabe an einer angemessenen Schulbildung gewährleistet, sodass notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten zum existentiellen Bedarf gehören.
Welche Schulbildung angemessen ist, richtet sich gemäß § 24 Abs 3 SGB XII nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
Wann sind Leistungen der Sozialhilfe im Ausland unabweisbarDas Kriterium der Unabweisbarkeit stellt als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung eine unauflösbare Beziehung zwischen einer außergewöhnlichen Notlage und der begehrten Leistung her. Die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe im Ausland ist unabweisbar, wenn die Leistung nach Art und Umfang das einzige geeignete Mittel ist, um die unmittelbare und konkrete Gefahr für ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit existentieller Bedeutung abzuwenden.
Der Unabweisbarkeit von Sozialhilfeleistungen steht nicht entgegen, dass die Mutter des Klägers angefallenen Kosten zur Deckung existenzieller Bedarfe gegebenenfalls erst durch die Aufnahme von Darlehen begleichen konnte.
Nach der Rechtsprechung des Senats setzen Sozialhilfeleistungen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) nicht bei einer Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss.
Anmerkung vom Experten für Bürgergeld/ Sozialrecht Detlef BrockVoraussetzungen des Anspruchs eines Deutschen auf Sozialhilfe im Ausland
Nach § 24 Abs 1 S 1 SGB 12 erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, grundsätzlich keine Leistungen. Hiervon kann bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus einem der in S. 2 benannten Gründe nicht möglich ist.
Eine außergewöhnliche Notlage setzt die konkrete und unmittelbare Gefahr einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter voraus.
Die Notlage muss so außergewöhnlich sein, dass sie nur durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu beseitigen ist.
Eine außergewöhnliche Notlage ist – nicht – anzunehmen, wenn der Betroffene lediglich bedürftig ist, also überhaupt eine Notlage besteht. Vielmehr muss das physische Existenzminimum nach den örtlichen Verhältnissen konkret und unmittelbar gefährdet sein ( LSG Niedersachsen Az. L 8 SO 77/20 ).
Praxistipp vom ExpertenNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt Folgendes:
Das Merkmal der Unmöglichkeit der Rückkehr kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Rückkehr einen Schaden hervorruft, der bei wertender Abwägung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 24 SGB XII ein Rückkehrverlangen der Behörde schlechthin ausschließt, etwa wenn im Falle einer Rückkehr schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind (vgl. BSG Urteil vom 21.09.2017 – B 8 SO 5/16 R).
Sozialhilfe für Deutsche die im Ausland leben, wenn das Kind eine schwere Pflegebedürftigkeit hat
1. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit der Kindes kann einen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII Grund darstellen, warum die Antragsteller daran gehindert waren, nach Deutschland zurück zu kehren.
2. Das Gleiche gilt für die Mutter und den Vater die aufgrund von Art. 6 GG ebenfalls an der Rückkehr gehindert würden ( LSG NRW Az. L 9 SO 108/22 ).
Sozialhilfe-Anspruch für Deutsche im Ausland wenn das Kind pflegebedürftig ist
Der Beitrag Sozialamt muss Sozialhilfe für Deutschen im Ausland gewähren – Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Jobcenter muss Hotel zahlen wenn Obdachlosigkeit droht
Jobcenter sichern das Existenzminimum – doch viele Leistungsberechtigte kennen ihre Rechte kaum. Besonders bei akuter Obdachlosigkeit entstehen chaotische Situationen, in denen Betroffene improvisieren, während Behörden zögern. Dabei schreibt das Gesetz klar vor: Jobcenter dürfen niemanden obdachlos lassen und müssen im Notfall auch Hotel- oder Pensionskosten übernehmen.
Jobcenter finanzieren Notunterkünfte, wenn Kommunen versagenViele Städte überfüllen ihre Notunterkünfte oder schicken Menschen weg, mit dem Hinweis, sie sollten „morgen wiederkommen“. Wer keinen Platz erhält, steht plötzlich mit Taschen auf der Straße. In solchen Situationen springt das Jobcenter ein, übernimmt Hotel- oder Hostelkosten als Kosten der Unterkunft und verhindert damit unmittelbare Obdachlosigkeit.
Jobcenter muss Hostelkosten übernehmenDas Sozialgericht Leipzig setzte hier ein starkes Zeichen: Es verpflichtete ein Jobcenter zur Übernahme von Hostelkosten für ein obdachloses Paar, weil ein pauschaler Verweis auf Sammelunterkünfte nicht genügte. Die Hostelkosten galten im konkreten Fall als „konkret angemessen“ (S 9 AS 1774/23 ER).
Kommunen schieben Verantwortung ab – doch die Rechtslage bleibt eindeutigBehörden schieben Zuständigkeiten hin und her, während Betroffene frieren oder auf Parkbänken übernachten. Das Sozialrecht zieht jedoch eine klare Linie: Das Jobcenter übernimmt Unterkunftskosten, wenn keine Wohnung vorhanden ist und kein anderer Träger hilft.
Das Bundesverfassungsgericht stellte zudem klar, dass Unterkunft ein zentraler Bestandteil des menschenwürdigen Existenzminimums ist und Gerichte im Eilverfahren niedrigschwelligen Rechtsschutz gewährleisten müssen (1 BvR 1910/12).
Härtefallregelung bei Wohnungslosigkeit: Wenn Jobcenter sofort handeln müssenWohnungslosigkeit erzeugt eine akute Notlage, und genau dafür existiert die Härtefallregelung im Sozialrecht. Sie verpflichtet Jobcenter zu unverzüglichem Handeln, auch wenn Unterlagen fehlen oder der Fall nicht ideal in behördliche Raster passt. Niemand muss im Freien übernachten, weil eine Behörde „noch prüfen“ möchte.
Risiken für das soziale Leben und die GesundheitDas Bundesverfassungsgericht betont, dass Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt werden dürfen und alle sozialen und gesundheitlichen Risiken in den Blick genommen werden müssen. Auch Heizkosten können Teil dieses Existenzminimums sein – selbst dann, wenn ein Obdachloser in einem Zelt lebt. Das bestätigte ein Sozialgericht in einem Einzelfall (S 9 AS 84/22 ER).
Selbstständige Unterbringung zählt – auch ohne vorherige GenehmigungBetroffene müssen in einer akuten Notlage nicht auf eine behördliche Genehmigung warten. Wer Gefahr läuft, im Freien zu schlafen, handelt selbstständig, bucht eine günstige Unterkunft und beantragt anschließend die Kostenübernahme.
Das Sozialgericht Leipzig bestätigte genau diese Vorgehensweise: Die selbst organisierte Hosteleinmietung eines wohnungslosen Paars war eine legitime, sinnvolle und notwendige Überbrückung. Die Behörde musste zahlen (S 9 AS 1774/23 ER). Grundsätzlich erkannte auch das Bundessozialgericht an, dass Übergangsunterkünfte zu den Kosten der Unterkunft zählen können (B 14 AS 19/20 R).
Fallbeispiel ausführlich: Die Hosteleinmietung vor dem Sozialgericht LeipzigIm Leipziger Verfahren mietete ein wohnungsloses Paar eigenständig ein Hostelzimmer, weil sie trotz intensiver Suche keine Wohnung fanden und sonst auf der Straße gelandet wären. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab, verwies pauschal auf Notunterkünfte und argumentierte mit starren Mietobergrenzen, als ginge es um eine normale Wohnung – nicht um eine akute Notsituation.
Die Notlage entscheidet, nicht die MietgrenzeDas Sozialgericht Leipzig widersprach dieser Haltung deutlich. Maßgeblich sei nicht die abstrakte Mietobergrenze, sondern die konkrete Angemessenheit der Unterkunft in einer realen Notlage. Das Paar hatte keine Wohnung gefunden, die städtische Unterbringung war faktisch nicht nutzbar, und ein Aufenthalt im Freien wäre unzumutbar gewesen. Somit stellte das Hostel eine legitime und notwendige Zwischenlösung dar, die das Jobcenter finanzieren musste.
Notunterkünfte müssen verfügbar seinBesonders wichtig ist die gerichtliche Feststellung, dass Behörden nicht pauschal auf Sammelunterkünfte verweisen dürfen. Sie müssen prüfen, ob diese tatsächlich verfügbar, erreichbar, sicher, hygienisch und individuell zumutbar sind. Oft scheitern Notunterkünfte an Überfüllung, Bedrohungslagen, fehlender Barrierefreiheit oder mangelnder Privatsphäre.
Obdachlose dürfen sofort handelnEbenfalls betonte das Gericht: In akuter Obdachlosigkeit dürfen Betroffene sofort handeln. Sie müssen keine Zusage abwarten, da dies in realen Notlagen regelmäßig zeitlich unmöglich ist. Der Griff zu einer eigenständig organisierten Unterkunft ist daher nicht nur erlaubt, sondern geboten – und die Kostenübernahme durch das Jobcenter folgerichtig.
Mit diesem Urteil sendet das Gericht ein deutliches Signal: In Notlagen steht die Menschenwürde über abstrakten Mietrichtwerten. Wer ernsthaft sucht und keine Wohnung findet, darf nicht in Obdachlosigkeit gedrängt werden – auch wenn eine Übergangslösung teurer ist als eine theoretisch „angemessene“ Miete.
Drei Praxisbeispiele1. Hamburg: Pension statt Brücke: Ein 57-Jähriger schläft eine Woche unter einer Brücke, weil die Notunterkunft voll ist. Im Eilverfahren verpflichtet das Gericht das Jobcenter zur Übernahme einer Pension – gestützt auf verfassungsgerichtliche Vorgaben zum Schutz vor Obdachlosigkeit.
2. Dortmund: Mutter mit Kind im Hotel: Eine Mutter mit Kind steht nach fristloser Kündigung auf der Straße. Nach Eilantrag ordnet das Gericht die Übernahme der Hotelkosten an und betont die Pflicht, den Unterkunftsbedarf sofort zu sichern.
3. Leipzig: Barrierefreies Hotel für Rollstuhlfahrerin: Eine Rollstuhlfahrerin benötigt eine barrierefreie Unterkunft. Das Gericht erkennt das Hotel als notwendigen Unterkunftsbedarf an und verweist auf die Einbeziehung besonderer Unterbringungsformen.
Worauf Sie achten solltenDokumentieren Sie Ihre Notsituation detailliert: verweigerte Unterkünfte, gesundheitliche Risiken, fehlende Alternativen. Sichern Sie Belege wie Hostelrechnungen, Quittungen oder E-Mails.
Verweisen Sie bei Bedarf auf die einschlägige Rechtsprechung – besonders das Urteil aus Leipzig zur konkreten Angemessenheit, das BVerfG zum Eilrechtsschutz und Entscheidungen zu besonderen Unterkunftsformen. Damit stärken Sie Ihre Position erheblich.
Checkliste: Hotel- und Pensionskosten beim Jobcenter durchsetzen Gründe der Obdachlosigkeit schriftlich festhalten
Rechnungen oder Buchungsbestätigungen sichern
Notlage sofort dem Jobcenter melden
Formlosen Antrag auf Kostenübernahme stellen
Bemühungen um andere Unterkunft dokumentieren
Bei Ablehnung Widerspruch und Eilantrag stellen – unter Hinweis auf Urteile
Übernimmt das Jobcenter immer ein Hostel oder Hotel?
Nein, aber Gerichte verpflichten Jobcenter oft zur Übernahme, wenn keine anderen realen Alternativen bestehen – wie im Fall aus Leipzig.
Wie teuer darf die Unterkunft sein?
Sie muss im Einzelfall angemessen sein. Die Leipziger Entscheidung zeigt, dass höhere Kosten zulässig sein können, wenn es sonst keine Unterkunft gibt.
Brauche ich eine Genehmigung vor der Buchung?
Nein. In Notlagen dürfen Betroffene selbst handeln. Übergangslösungen können Kosten der Unterkunft sein.
Was tun bei Ablehnung?
Widerspruch und Eilantrag. Das Bundesverfassungsgericht verlangt wirksamen und schnellen Rechtsschutz.
Gilt der Schutz auch für Menschen ohne feste Wohnung?
Ja. Sozialgerichte erkennen sogar Heizkosten im Zelt an, wenn dies zur Sicherung des Existenzminimums nötig ist.
Jobcenter dürfen Menschen nicht in Obdachlosigkeit drängen. Die Rechtsprechung zeigt deutlich: Unterkunft – auch in Hostels oder Hotels – gehört zum Existenzminimum und ist bei realer Notlage zu sichern. Wer dokumentiert, rasch handelt und die einschlägigen Urteile kennt, stärkt seine Rechtsposition erheblich.
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Fristlose Kündigung weil Mitarbeiterin ständig zu früh zur Arbeit kam
Eine junge Frau verliert ihren Job, weil sie zu früh zur Arbeit kam. Was zunächst absurd klingt, entpuppt sich als handfeste arbeitsrechtliche Frage. Das Sozialgericht in Spanien bestätigte die fristlose Kündigung – und löste damit eine Debatte aus, die auch für Deutschland hochrelevant ist.
Fast zwanzigmal vor Arbeitsbeginn am ArbeitsplatzDie 22-jährige Logistikmitarbeiterin erschien 19-mal zwischen 06:45 und 07:00 Uhr, obwohl der Arbeitsbeginn im Vertrag unmissverständlich auf 07:30 Uhr festgelegt war. Sie erhielt mündliche Ermahnungen, schriftliche Abmahnungen und klare Anweisungen, dies zu unterlassen. Laut Gericht reichte das, um die Entlassung zu rechtfertigen.
Die Mitarbeiterin sollte täglich die Routen des Vortags prüfen – eine Aufgabe, die vor 07:30 Uhr schlicht nicht existierte. Deshalb wies die Firma sie an, das Gelände erst zum Arbeitsbeginn zu betreten. Doch die Beschäftigte ignorierte diese Vorgabe immer wieder – und loggte sich zusätzlich per App ein, während sie kilometerweit entfernt war.
Verkauf ohne GenehmigungZu diesem kam ein weiterer Vorfall: Die junge Frau soll einmal eine gebrauchte Firmenbatterie ohne Genehmigung verkauft haben. Für die Unternehmensleitung war die Grenze überschritten: Sie sprach von einem „schweren Fehlverhalten“ und kündigte fristlos.
Die Angestellte wehrte sich und argumentierte, niemand könne sie bestrafen, weil sie „zu pünktlich“ sei und nur ihr Arbeitspensum im Blick habe. Doch das Gericht stellte klar: Das war keine Pünktlichkeit, sondern beharrliche Missachtung betrieblicher Regeln.
Gericht wertet Verhalten als VertrauensbruchDie Richter beschrieben das Verhalten als „schweren Fehler aufgrund von Ungehorsam, Illoyalität und Vertrauensmissbrauch“. Nach Artikel 54 Absatz 2 des spanischen Arbeitnehmerstatuts gilt: Wiederholte Pflichtverstöße – auch im Bereich Pünktlichkeit und Gehorsam – rechtfertigen eine fristlose Kündigung.
Die Frage lautete: Kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn eine Beschäftigte wiederholt früher erscheint als erlaubt – trotz Abmahnungen und klarer Verbote?
Es geht um Störung des BetriebsJa, entschied das Gericht. Frühzeitiges Erscheinen kann als Pflichtverletzung gelten, wenn dadurch betriebliche Abläufe gestört werden, die Unternehmensordnung verletzt wird oder ein klarer Weisungsverstoß vorliegt. Es geht also nicht um Pünktlichkeit, sondern um Regeltreue.
Vergleich zu Deutschland: Wäre so ein Urteil hier möglich?In Deutschland gibt es kaum Fälle, in denen ein Gericht eine Kündigung wegen „zu frühem Erscheinen“ bestätigte – aber es gibt Urteile zu Regelungen am Arbeitsplatz, die einschätzen lassen, wohin die Reise geht.
Klare und wiederholte Weisungsverstöße und nein konkretes Stören betrieblicher Abläufe sind auch in Deutschland Kündigungsgründe, da der Arbeitnehmer damit seine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt.
Wenn in Deutschland Zutrittszeiten eindeutig geregelt wären und ein Beschäftigter diese trotz Abmahnungen systematisch missachtet, könnte auch hier eine Kündigung wirksam sein – egal ob wegen Zuspätkommen oder „Zu-früh-Kommen“.
Infrage käme eine verhaltensbedingte KündigungIm strittigen Fall wäre die Frage hierzulande, ob eine verhaltensbedingte Kündigung angemessen ist. Dabei ist meist eine vorherige Abmahnung nötig, und zudem muss die Kündigung verhältnismäßig sein. Ob dies zutrifft, entscheiden Gerichte im Einzelfall.
Warum der Fall Betroffene wachrütteltDas Urteil stellt ein verbreitetes Missverständnis auf den Kopf: Überpünktlichkeit schützt nicht automatisch – sie kann zum Risiko werden. Für Arbeitnehmer heißt das: Wer „extra engagiert“ startet, sollte klären, ob der Betrieb das überhaupt möchte. Regeln gelten auch dann, wenn sie unlogisch wirken.
Für Arbeitgeber bedeutet es: Nur klar formulierte Arbeitszeit- und Zutrittsregeln, kombiniert mit Abmahnungen, schaffen Rechtssicherheit.
Bis zur möglichen Berufung beim Obersten Gerichtshof von Valencia bleibt das Urteil gültig – und sendet ein deutliches Signal über Landesgrenzen hinaus.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenKann frühes Erscheinen wirklich zur Kündigung führen?
Ja – wenn es ausdrücklich untersagt ist und Beschäftigte sich trotz Abmahnung nicht daran halten.
Warum ist frühes Erscheinen überhaupt ein Problem?
Weil es betriebliche Abläufe stören, Ressourcen binden oder Sicherheitsvorgaben verletzen kann.
Braucht es vor einer Kündigung immer eine Abmahnung?
In der Regel ja. Ohne Abmahnung ist eine fristlose Kündigung nur in Ausnahmefällen zulässig.
Gibt es solche Fälle in Deutschland?
Nicht identisch, aber Gerichte bestätigten Kündigungen bei Störungen des Betriebsablaufs.
Würde ein deutsches Gericht genauso entscheiden?
Wenn Zutrittsregeln eindeutig sind und der Beschäftigte sie hartnäckig ignoriert: sehr wahrscheinlich ja.
Der Fall aus Alicante zeigt eindrücklich: Arbeitsrecht belohnt nicht guten Willen, sondern Verlässlichkeit und Regeltreue. Wer wiederholt gegen klare Vorgaben verstößt, riskiert seine Stelle — ,auch wenn der Verstoß zunächst banal wirkt. Für Beschäftigte bedeutet das: lieber einmal mehr nachfragen, bevor aus vermeintlicher Motivation ein Kündigungsgrund wird.
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Schwerbehinderung: Von diesen Kannleistungen sagt Dir niemand etwas
Viele Betroffene wissen zwar, dass schwerbehinderte Menschen Anspruch auf bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche haben, doch kaum jemand kennt die entscheidenden Details. Ein Großteil der vorhandenen Integrationsamt-Leistungen bleibt ungenutzt, weil die Behörden selten proaktiv informieren und Betroffene die Möglichkeiten nicht kennen.
Kann-Leistungen der IntegrationsämterZu den Rechten bei Schwerbehinderung gehören Unterstützungen, die direkt die Arbeitsfähigkeit stabilisieren. Das Integrationsamt darf nicht nur eingreifen, es muss prüfen, sobald der Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen bedroht ist.
Dazu zählen technische Arbeitshilfen, Arbeitsassistenz, Mobilitätszuschüsse und Maßnahmen zur besseren Kommunikation. Viele Anträge scheitern nicht am Anspruch, sondern an fehlender Kenntnis über die vorhandenen Möglichkeiten.
Die Kannleistungen des Integrationsamts bilden den größten, aber am wenigsten erklärten Leistungskatalog dieser Behörde. Dazu gehören ergonomische Arbeitsplatzhilfen, digitale Kommunikationsassistenz, Jobcoaching, Konfliktmoderation sowie Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber.
Kann-Leistungen sind es, weil sie unter das Ermessen der Behörde fallen. Das bedeutet, die Mitarbeiter können im konkreten Fall zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten entscheiden, je nachdem, wie sie die Situation einschätzen.
Ermessen ist keine WillkürDieses Ermessen folgt aber klaren rechtlichen Kriterien: Die Leistungen müssen geeignet sein, einen gefährdeten Arbeitsplatz zu sichern oder eine realistische Rückkehr ins Arbeitsleben zu ermöglichen. Wer konkrete Bedarfe beschreibt und deren Nutzen für die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar macht, erhöht die Bewilligungschancen deutlich.
Fünf Beispiele aus der Beratungspraxis, die verdeutlichen, was möglich istEine Verkäuferin mit Tinnitus erhält nach Nachweis ihrer Reizüberempfindlichkeit eine akustische Signalanlage, die ihre Belastbarkeit dauerhaft verbessert. Ein Lagerarbeiter mit Autismus profitiert von einer strukturierten Arbeitsplatzanpassung, nachdem das Integrationsamt zunächst fälschlich auf andere Träger verwiesen hatte.
Eine Verwaltungsangestellte mit Multipler Sklerose setzt eine dauerhafte Arbeitsassistenz durch, weil dokumentiert wurde, welche Tätigkeiten sie ohne Hilfe nicht mehr zuverlässig ausführen kann.
Ein Busfahrer mit Depressionen erreicht ein finanziertes Belastungscoaching, das seine Dienstfähigkeit stabilisiert. Eine Lehramtsanwärterin mit Angststörung erhält eine begleitende Assistenz und prüfungsbezogene Nachteilsausgleiche, nachdem sie die Auswirkungen auf ihren Ausbildungsalltag präzise beschrieben hat.
Mögliche Kann-Leistungen der Jobcenter bei gesundheitlichen EinschränkungenAuch Jobcenter verfügen über flexible Leistungsinstrumente, wenn gesundheitliche Probleme oder eine anerkannte Schwerbehinderung die berufliche Teilhabe beeinträchtigen. Diese Maßnahmen gehören zwar nicht zu den klassischen Nachteilsausgleichen schwerbehinderter Menschen, können aber entscheidend sein, um den Weg in Arbeit realistisch zu gestalten.
Jobcenter dürfen arbeitsmarktbezogene Gesundheitskosten übernehmen, wenn diese zweifelsfrei der Eingliederung dienen und kein anderer Kostenträger zuständig ist. Das umfasst zum Beispiel Therapiefahrten oder Stabilisierungsmaßnahmen im Rahmen eines individuellen Eingliederungskonzeptes.
Ebenso können Jobcenter technische Hilfsmittel finanzieren, die für den Einstieg in eine Tätigkeit unverzichtbar sind, etwa ergonomische Module oder digitale Assistenzsysteme. Hinzu kommen Coachingangebote, Mobilitätszuschüsse oder Eingliederungszuschüsse für Arbeitgeber, wenn gesundheitliche Einschränkungen das Einstellungsrisiko erhöhen.
Beispiele aus der Praxis für Leistungen des JobcentersIn der Praxis zeigt sich oft, dass diese Leistungen oft sehr entscheidend sind: Eine Mutter mit chronischer Fatigue nutzt finanzierte Therapiefahrten, um ihre Belastbarkeit für eine Teilzeitstelle aufzubauen. Ein junger Mann mit ADHS stabilisiert seinen Arbeitsalltag dank eines strukturierten Jobcoachings. Eine schwerhörige Verwaltungsfachangestellte erhält ein Konferenzsystem, das ihre Teilhabe in Meetings ermöglicht.
Ein Mann mit Arthrose bekommt ein höhenverstellbares Arbeitsmodul, das seinen Einsatz im Betrieb erst möglich macht. Eine Verkäuferin in Wiedereingliederung kann notwendige Arztwege nur dank eines ergänzenden Mobilitätszuschusses bewältigen.
Wie Betroffene ihre Rechte durchsetzenWer die Rechte schwerbehinderter Menschen kennt, erreicht deutlich häufiger eine Bewilligung. Entscheidend ist, Einschränkungen nicht abstrakt zu schildern, sondern anhand konkreter Tätigkeiten im Arbeitsalltag zu belegen. Arbeitgeberaussagen, Gutachten und nachvollziehbare Beispiele erhöhen die Glaubwürdigkeit.
Besonders wirksam ist eine Darstellung der Folgen, wenn die beantragte Maßnahme verweigert würde – etwa drohende Arbeitsunfähigkeit oder eine Kündigung. Betroffene, die aktiv Lösungswege einbringen, durchbrechen die gängige Behördenträgheit.
Checkliste: So nutzt du die verdeckten Chancen des IntegrationsamtsWer sich vorbereitet, analysiert zuerst präzise, welche Tätigkeiten am Arbeitsplatz durch die Behinderung beeinträchtigt sind und welche Unterstützung diese Einschränkungen kompensiert. Danach zeigt man, warum die gewünschte Leistung den Arbeitsplatz sichert und warum andere Träger nicht zuständig sind.
Besonders überzeugend wirken Maßnahmen, die kleine Kosten verursachen, aber große Risiken – wie Arbeitsunfähigkeit oder Kündigung – vermeiden. Akteneinsicht klärt Missverständnisse, entdeckt Falschzuordnungen und stärkt das eigene Verfahren.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zu Leistungen des IntegrationsamtsDarf das Integrationsamt auch unterstützen, wenn andere Stellen noch prüfen?
Ja. Das Amt darf und soll tätig werden, sobald das Arbeitsverhältnis gefährdet ist. Eine Ablehnung anderer Träger ist keine Voraussetzung.
Muss der Arbeitgeber zustimmen, bevor eine Maßnahme bewilligt wird?
Für Maßnahmen am Arbeitsplatz ist Kooperation sinnvoll, doch das Integrationsamt kann Leistungen zugunsten des schwerbehinderten Menschen auch ohne Zustimmung bewilligen.
Gilt Arbeitsassistenz nur für bestimmte Behinderungsarten?
Nein. Arbeitsassistenz steht allen schwerbehinderten Menschen offen, deren Arbeitsfähigkeit ohne diese Hilfe eingeschränkt wäre – unabhängig davon, ob die Einschränkung psychisch, motorisch oder kognitiv bedingt ist.
Was passiert, wenn bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde?
Das Integrationsamt kann Kündigungen verhindern oder bestehende Schutzrechte stärken. Betroffene sollten sofort rechtliche Unterstützung suchen.
Wie lange dauern Entscheidungen über Kann-Leistungen des Integrationsamts?
Die Dauer schwankt stark. Vollständige Unterlagen, klare Begründungen und eine aktive Kommunikation beschleunigen das Verfahren spürbar.
Viele Leistungen des Integrationsamts und arbeitsbezogene Nachteilsausgleiche bleiben ungenutzt, weil sie kaum kommuniziert werden. Betroffene, die ihre Rechte kennen und ihre Bedarfe präzise darstellen, schaffen sich berufliche Stabilität und verhindern, dass wichtige Hilfen an bürokratischen Blockaden scheitern.
Die oft nicht offen kommunizierten Kann-Leistungen von Integrationsamt und Jobcenter schützen nicht nur den aktuellen Arbeitsplatz, sondern stärken die langfristige Teilhabe schwerbehinderter Menschen. Information wird hier zur stärksten Form sozialer Selbstverteidigung.
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Schwerbehinderung: Alle Gelder die bei einer Behinderung jetzt zustehen – Tabelle
Menschen mit Behinderungen haben in Deutschland keine „eine“ Leistung, die alles abdeckt, sondern ein Geflecht aus Versicherungs-, Fürsorge- und Steuerleistungen.
Wer welche Gelder bekommt, hängt davon ab, wo der Bedarf entsteht: beim Lebensunterhalt, bei Pflege und Assistenz, bei Gesundheit und Mobilität, im Berufsleben oder als Ausgleich für besondere Mehraufwendungen.
Wichtig ist zudem, ob es sich um versicherungsrechtliche Ansprüche (etwa aus Renten-, Pflege- oder Unfallversicherung) oder um bedarfsgeprüfte Leistungen (Sozialhilfe/Grundsicherung, Eingliederungshilfe) handelt. Das System folgt der UN-Behindertenrechtskonvention: Ziel ist gleichberechtigte Teilhabe statt bloßer Versorgung.
Tabelle: Alle Gelder, die behinderten Menschen zustehen Leistung / Geld Was es ist, wer zahlt, wichtige Hinweise Bürgergeld (SGB II) Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Personen mit Hilfebedarf; inklusive Kosten der Unterkunft und Mehrbedarfen bei Behinderung/Teilhabemaßnahmen; zuständig: Jobcenter. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) Lebensunterhalt für dauerhaft voll erwerbsgeminderte oder ältere Menschen; umfasst Regelsatz, Unterkunft, Mehrbedarfe; zuständig: Sozialamt. Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) Sozialhilfe für nicht erwerbsfähige Personen ohne dauerhafte Erwerbsminderung; umfasst Regelsatz, Unterkunft und besondere Bedarfe; zuständig: Sozialamt. Mehrbedarf bei Behinderung (SGB II) Zusätzliche Geldleistung z. B. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder bestimmten Situationen; wird prozentual auf den Regelsatz berechnet; zuständig: Jobcenter. Mehrbedarf bei Behinderung (SGB XII) Zusätzliche Mittel bei Teilhabeleistungen oder behinderungsbedingten Mehraufwendungen; Einzelfallprüfung; zuständig: Sozialamt. Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) Übernahme angemessener Wohn- und Heizkosten im Rahmen von Bürgergeld oder Sozialhilfe; angemessenheitsabhängig; Träger: Jobcenter/Sozialamt. Einmalige Bedarfe / Erstausstattungen Geld- oder Sachleistungen für z. B. Wohnungserstausstattung, besondere Bekleidung, Reparaturen von Hilfsmitteln; Träger: Jobcenter/Sozialamt. Hilfsmittel (GKV) Übernahme medizinisch notwendiger Hilfsmittel wie Rollstuhl, Hörgerät, Prothesen, Kommunikationshilfen; Verordnung erforderlich; Kostenträger: Krankenkasse. Heilmittel und häusliche Krankenpflege (GKV) Physio-, Ergo-, Logopädie, Podologie sowie Behandlungspflege zu Hause; ärztliche Verordnung nötig; Zuzahlungen mit Befreiungsmöglichkeit. Fahrkosten im Krankheitsfall Übernahme notwendiger Krankenfahrten unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Dialyse, Chemo, aG/Bl/GdB-abhängig); Antrag bei Krankenkasse. Zuzahlungsbefreiung / Belastungsgrenze Begrenzung der Zuzahlungen zu GKV-Leistungen; für chronisch Kranke niedrigere Belastungsgrenze; Befreiung nach Nachweis der Eigenbelastung. Pflegegeld (SGB XI) Monatliche Geldleistung bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche ab Pflegegrad; Auszahlung durch Pflegekasse. Pflegesachleistungen Finanzierung professioneller ambulanter Pflegedienste; direkte Abrechnung mit der Pflegekasse; kombinierbar mit Pflegegeld. Kombinationsleistung Aufteilung zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen, wenn beides genutzt wird; anteilige Auszahlung je nach Inanspruchnahme. Entlastungsbetrag Monatlicher Betrag für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Betreuungs- und Entlastungsleistungen; Abrechnung über Pflegekasse. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Leistungen für Ersatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson sowie vorübergehende stationäre Entlastung; flexible Kombinationsmöglichkeiten je Kalenderjahr. Tages- und Nachtpflege Teilstationäre Pflegeangebote zur Entlastung der Angehörigen; zusätzlich zu Pflegegeld/-sachleistung möglich; Kostenträger: Pflegekasse. Leistungszuschlag im Pflegeheim Zuschlag zur Eigenbeteiligung an pflegebedingten Heimkosten abhängig von der Aufenthaltsdauer; Auszahlung über die Pflegekasse direkt an die Einrichtung. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Zuschuss für barrierefreie Umbauten wie Bad, Rampen, Türverbreiterungen; je Maßnahme und Person begrenzt; Pflegekasse als Kostenträger. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Monatlicher Zuschuss z. B. für Einmalhandschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen; unbürokratische Abrechnung mit der Pflegekasse. Hausnotruf Finanzierungszuschuss der Pflegekasse für Hausnotrufsysteme bei entsprechender Bedarfslage; Antrag über den Anbieter oder direkt bei der Kasse. Wohngruppenzuschlag Monatliche Pauschale für ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften; zusätzlich Anschubfinanzierung möglich; Kostenträger: Pflegekasse. Pflegeunterstützungsgeld Lohnersatz für kurzfristig berufstätige pflegende Angehörige bei akuter Pflegesituation; Antrag bei der Pflegekasse der gepflegten Person. Eingliederungshilfe – Leistungen zur sozialen Teilhabe Finanzierung von Assistenz im Alltag, Mobilität, Wohnen, Kommunikation, Freizeit; als Sachleistung oder Persönliches Budget; Träger: Sozialamt/Landschaftsverband. Eingliederungshilfe – Teilhabe an Bildung Schul- und Studienassistenz, technische Hilfen, behinderungsbedingte Mehrbedarfe in Kitas, Schulen, Hochschulen; Träger: Eingliederungshilfe. Eingliederungshilfe – Medizinische Rehabilitation Reha-Leistungen, soweit nicht vorrangig durch GKV/DRV zu erbringen; Ziel ist Wiederherstellung und Teilhabe; Träger: Eingliederungshilfe. Persönliches Budget Geldleistung statt Sachleistung zur selbstbestimmten Organisation von Assistenz und Hilfen; umfasst ggf. mehrere Kostenträger; Zielvereinbarung erforderlich. Budget für Arbeit Lohnkostenzuschuss und Anleitung für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb der WfbM; Träger: Eingliederungshilfe/Integrationsamt. Budget für Ausbildung Finanzierung betrieblicher Berufsausbildung statt Werkstattbildung; umfasst Anleitung und begleitende Hilfen; Träger: Eingliederungshilfe. Werkstattlohn und Arbeitsförderungsgeld (WfbM) Arbeitsentgelt in der Werkstatt plus ergänzendes Arbeitsförderungsgeld; Absicherung durch Grundsicherung möglich; Träger: WfbM/Sozialamt. Arbeitsassistenz Dauerhafte personelle Unterstützung am Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen; Finanzierung meist durch Integrationsamt. Technische Arbeitshilfen / Arbeitsplatzanpassung Zuschüsse für Hilfsmittel, Software, Umbauten und ergonomische Anpassungen; Kostenträger je nach Zuständigkeit DRV, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung oder Integrationsamt. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) Umschulungen, Qualifizierungen, Mobilitätshilfen, Vermittlung; Übergangsgeld während Maßnahmen möglich; Träger: DRV, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung. Übergangsgeld Einkommensersatz während medizinischer Reha oder LTA-Maßnahmen; Berechnung nach vorherigem Einkommen; Träger: DRV/UV/BA. Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber Zuschuss zum Arbeitsentgelt bei Einstellung; soll Minderleistungen ausgleichen und Einarbeitung erleichtern; Träger: Agentur für Arbeit/Jobcenter. Ausbildungsgeld / Assistierte Ausbildung Unterstützungsleistungen während berufsvorbereitender Bildung oder Ausbildung, wenn besondere Hilfen nötig sind; Träger: Agentur für Arbeit. Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) Zuschuss zum Fahrzeugkauf, zu Umbauten und zur Fahrerlaubnis, wenn für Teilhabe erforderlich; Kostenträger: DRV/BA/UV/Eingliederungshilfe je nach Zuständigkeit. Mobilitätshilfen Übernahme von Fahrkosten zu Arbeit, Ausbildung oder Reha sowie behinderungsbedingter Mobilitätsmehrkosten; Träger abhängig von Zweck und Zuständigkeit. Arbeitslosengeld I nach Nahtlosigkeitsregelung ALG I trotz zweifelhafter Leistungsfähigkeit bis zur EM-Renten-Entscheidung; Träger: Agentur für Arbeit. Erwerbsminderungsrente Teilweise oder volle Rente bei dauerhaft geminderter Erwerbsfähigkeit; Voraussetzungen zu Versicherungszeiten beachten; Träger: Deutsche Rentenversicherung. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Vorzeitige Altersrente bei GdB ≥ 50 und erfüllten Wartezeiten; ggf. Abschläge; Träger: Deutsche Rentenversicherung. Krankengeld Einkommensersatz bei längerer Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Lohnfortzahlung; Träger: gesetzliche Krankenkasse. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Verletztenrente, Heilbehandlung, Teilhabeleistungen und Pflege bei Arbeits-/Wegeunfall oder Berufskrankheit; Träger: Berufsgenossenschaft/Unfallkasse. Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV) Monatliche Geld- und Teilhabeleistungen bei Gesundheitsschäden durch schädigende Ereignisse (z. B. Gewalttat); Träger: Versorgungsverwaltung. Blindenhilfe (SGB XII) Leistung zur Deckung blindheitsbedingter Mehraufwendungen abhängig von Einkommen/Vermögen; Träger: Sozialamt. Landesblindengeld Einkommensunabhängige pauschale Landesleistung für blinde Menschen; Höhe und Zuständigkeit je Bundesland. Landesgehörlosengeld (sofern vorhanden) Pauschale Landesleistung für gehörlose Menschen in einigen Bundesländern; Höhe und Anspruchsregeln landesrechtlich. Kindergeld über 25 bei Behinderung Weiterzahlung des Kindergelds, wenn die Behinderung vor 25 eingetreten ist und Selbstunterhalt nicht möglich ist; Träger: Familienkasse. Wohngeld Miet- oder Lastenzuschuss bei niedrigem Einkommen außerhalb von Bürgergeld/Sozialhilfe; behinderungsbedingte Mehrkosten können sich auswirken; Träger: Wohngeldstelle. BAföG mit Nachteilsausgleichen Studienförderung mit Verlängerungs- und Freibetragsregeln bei Behinderung/chronischer Krankheit; zusätzliche Hilfen über Eingliederungshilfe möglich. Gebärdensprach- und Kommunikationshilfen Kostenübernahme für Dolmetschleistungen in Ausbildung, Arbeit, Behörden- und Arztkontakten; Kostenträger je Kontext: Eingliederungshilfe, Integrationsamt, GKV, Justiz. Reha-Sport und Funktionstraining Übungsangebote zur Stabilisierung von Gesundheit und Teilhabe; Verordnung und Kostenübernahme durch GKV oder Rentenversicherung je nach Anlass. Assistenzhund als Hilfsmittel Kostenübernahme in begründeten Fällen als Hilfsmittel; Prüfung der medizinischen Notwendigkeit; Kostenträger: GKV. Betreutes Wohnen / besondere Wohnform Finanzierung von Assistenz- und Fachleistungen im Wohnen über Eingliederungshilfe; Lebensunterhalt ggf. über Grundsicherung; Träger: Sozialamt. Rundfunkbeitragsbefreiung / Ermäßigung Befreiung bei Bezug bestimmter Sozialleistungen oder ermäßigter Drittelbeitrag mit Merkzeichen RF; Antrag beim Beitragsservice. Kfz-Steuerbefreiung / -Ermäßigung Steuererleichterung je nach Merkzeichen (z. B. aG, H, Bl); bindet die Nutzung auf die schwerbehinderte Person; zuständig: Hauptzollamt. ÖPNV-Freifahrt/Wertmarke Kostenfreie oder ermäßigte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs bei bestimmten Merkzeichen; Wertmarke über Versorgungsamt/Kommunen. Behinderten-Pauschbetrag (Steuer) Pauschaler steuerlicher Abzug je nach GdB; bei Blindheit/Hilflosigkeit erhöhter Betrag; beantragbar in der Einkommensteuererklärung. Fahrtkostenpauschale (Steuer) Jährlicher Pauschbetrag für stark mobilitätsbeeinträchtigte Menschen oder Abzug tatsächlicher behinderungsbedingter Fahrtkosten; Nachweisregeln beachten. Pflege-Pauschbetrag (Steuer) Steuerlicher Pauschbetrag für unentgeltlich pflegende Angehörige bei Pflegegrad/Hilflosigkeit; zusätzlich zu sonstigen Aufwendungen möglich. Außergewöhnliche Belastungen / haushaltsnahe Dienstleistungen (Steuer) Abzug tatsächlicher behinderungsbedingter Kosten oder Steuerermäßigung für Assistenz- und Pflegeleistungen im Haushalt; Belege erforderlich. Darlehen bei Pflege-/Familienpflegezeit Zinsloses Bundesdarlehen zur Abfederung von Einkommensverlusten während reduzierter Arbeitszeit in der Pflege naher Angehöriger; Antrag beim Bundesamt für Familie. Landes-/Kommunalförderungen Barrierefreiheit Zuschüsse und Programme der Länder/Kommunen für barrierefreie Umbauten, Wohnraumanpassung und Mobilität; Bedingungen, Budgets und Fristen regional unterschiedlich. Stiftungen und Härtefonds Zusätzliche Zuschüsse für Hilfsmittel, Therapien oder Notlagen durch wohltätige Stiftungen; Antragskriterien und Nachweise je Stiftung. Anerkennung der Behinderung: GdB, Schwerbehindertenausweis und NachteilsausgleicheWichtig ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) durch das Versorgungsamt. Ab GdB 50 gilt eine Person als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen (z. B. G, aG, H, Bl, Gl, RF) erhalten.
Damit sind Nachteilsausgleiche verknüpft – etwa Freifahrt/Ermäßigung im ÖPNV (Beiblatt/Wertmarke) oder besondere Rechte im Arbeitsleben. Rechtsgrundlage ist das SGB IX; Verfahren und Rechte erläutert das Bundesarbeitsministerium.
Sicherung des Lebensunterhalts: Bürgergeld oder GrundsicherungReicht das Einkommen nicht, sichern Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe/Grundsicherung (SGB XII) den Lebensunterhalt. Für Menschen mit Behinderungen gibt es Mehrbedarfe:
Wer erwerbsfähig ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder vergleichbare Hilfen erhält, bekommt im Bürgergeld in der Regel einen Mehrbedarf von 35 % des maßgeblichen Regelsatzes (§ 21 Abs. 4 SGB II; Auslegung in den Fachlichen Weisungen der BA).
In der Grundsicherung existieren korrespondierende Mehrbedarfe, u. a. bei Teilhabeleistungen oder gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten (§§ 30, 42b SGB XII).
Für Eltern volljähriger Kinder mit Behinderung kann Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt werden, wenn die Behinderung vor 25 eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Zuständig ist die Familienkasse.
Pflege und Assistenz: Leistungen der Pflegeversicherung und Pflegekassen-ZuschüsseBei Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade 1–5) gewährt die soziale Pflegeversicherung Geld- und Sachleistungen, u. a. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Verhinderungs-/Kurzzeitpflege und Tages-/Nachtpflege.
Zum 1. Januar 2025 wurden zahlreiche Leistungsbeträge erhöht; außerdem wird das jährliche Budget für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege zusammengeführt.
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. Badumbau, Rampen) zahlt die Pflegekasse Zuschüsse – seit 2025 mit angehobenen Höchstbeträgen. Zuständig und rechtskundig informiert hier das Bundesgesundheitsministerium.
Wird regelmäßige Assistenz über die reine Pflege hinaus benötigt – etwa für Schule, Studium, Arbeit oder Freizeit –, fällt das meist unter die Eingliederungshilfe nach SGB IX.
Sie erbringt Leistungen zur sozialen Teilhabe (z. B. Schul-/Studienassistenz, Mobilitätshilfen, Wohnassistenz) und kann als Persönliches Budget ausgezahlt werden. Das Bundesteilhabegesetz hat hierzu Einkommens- und Vermögensregeln verbessert und neue Instrumente wie das Budget für Arbeit und das Budget für Ausbildung eingeführt.
Gesundheit und Hilfsmittel: Kasse statt Kasse machenBenötigte Hilfsmittel – von Rollstühlen bis Hörhilfen – sind Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V; maßgeblich ist die medizinische Erforderlichkeit. Chronisch Kranke können sich bei Zuzahlungen schneller befreien lassen: Die Belastungsgrenze sinkt von 2 % auf 1 % des Bruttojahreseinkommens.
Erwerbsminderungsrente: Wenn Arbeiten (fast) nicht mehr gehtWer krankheits- oder behinderungsbedingt unter sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, hat unter weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.
Erforderlich sind u. a. die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und in der Regel 36 Pflichtbeitragsmonate in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt Verfahren und Zugangsvoraussetzungen detailliert.
Solange über die Rente noch nicht entschieden ist, verhindert die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III eine Versorgungslücke: Es kann Arbeitslosengeld I gezahlt werden, obwohl die Leistungsfähigkeit zweifelhaft ist. Zuständig und auskunftsstark ist hier die Bundesagentur für Arbeit.
Teilhabe am Arbeitsleben: Leistungen, Budgets und LohnzuschüsseZur beruflichen Rehabilitation zählen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) – etwa Qualifizierung, technische Arbeitshilfen, Mobilitätshilfen, Arbeitsassistenz oder Zuschüsse an Arbeitgeber. Je nach Versicherungsbiografie tragen dafür Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder Unfallversicherung die Kosten.
Das BMAS und die DRV stellen die Instrumente und Voraussetzungen strukturiert dar. Ergänzend eröffnen Budget für Arbeit und Budget für Ausbildung Wege in betriebliche Beschäftigung und duale Ausbildung statt Werkstatt.
Mobilität und Alltagskosten: ÖPNV, Rundfunk, Kfz-SteuerMit bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sind Freifahrt/Ermäßigungen im ÖPNV möglich; Details variieren je nach Merkzeichen und Wertmarke. Die Nachteilsausgleiche sind im SGB IX verankert und werden vom BMAS erläutert.
Beim Rundfunkbeitrag gilt: Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann sich befreien lassen; Menschen mit dem Merkzeichen RF zahlen einen ermäßigten Drittelbeitrag. Der Beitragsservice erklärt Voraussetzungen und Nachweise.
Bei der Kfz-Steuer gibt es je nach Merkzeichen Befreiungen (aG, H, Bl) oder eine 50-%-Ermäßigung (z. B. G, Gl). Zuständig ist die Zollverwaltung, die Verfahren und Bedingungen beschreibt – etwa die Bindung an ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug und die Zweckbindung der Nutzung.
Steuern: Pauschbeträge, Fahrtkostenpauschale und Pflege-PauschbetragSteuerlich entlasten Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b EStG je nach GdB; bei Hilflosigkeit oder Blindheit beträgt der Pauschbetrag deutlich mehr. Die amtlichen Lohnsteuerrichtlinien 2025 führen die Staffelung. Zudem gibt es eine Fahrtkostenpauschale für stark mobilitätsbeeinträchtigte Menschen sowie den Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige.
Spezielle Ausgleichssysteme: Unfallversicherung und Soziales EntschädigungsrechtIst die Beeinträchtigung Folge eines Arbeits-/Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, leistet die gesetzliche Unfallversicherung – u. a. in Form der Verletztenrente, deren Höhe sich nach MdE und Jahresarbeitsverdienst bemisst.
Bei gesundheitlichen Schäden durch Gewalttaten oder andere schädigende Ereignisse greift seit 1. Januar 2024 das reformierte Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV) mit Geld- und Teilhabeleistungen; Anträge laufen über die Versorgungsbehörden.
Besonders für blinde Menschen: Blindenhilfe und LandesblindengeldNeben bundesrechtlicher Blindenhilfe nach § 72 SGB XII existiert in allen Ländern Landesblindengeld, das einkommensunabhängig als Ausgleich von Mehraufwendungen gezahlt wird; die Höhe unterscheidet sich je nach Bundesland. Zuständig sind die Landesbehörden; der DBSV bietet einen länderübergreifenden Überblick.
Wege in die Leistung: Wer ist zuständig – und wie geht man vor?Die Praxis beginnt fast immer mit einem Antrag: GdB beim Versorgungsamt, Pflegegrad bei der Pflegekasse (MD-Begutachtung), Reha/LTA bei DRV oder BA, Eingliederungshilfe beim zuständigen Sozialhilfeträger.
Für viele Leistungen gilt das Nachrangprinzip: Erst zahlen vorrangige Versicherungen, dann greift die Hilfe zum Lebensunterhalt. Fristen für Widerspruch und Klage sollte man beachten; unabhängige Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) und Sozialverbände unterstützen.
Fazit: Rechte kennen, Kombinationen nutzen„Welche Gelder stehen behinderten Menschen zu?“ – die präzise Antwort lautet: diejenigen, die ihren individuellen Bedarf decken. In der Praxis fließen häufig mehrere Geldströme nebeneinander: etwa Bürgergeld mit Mehrbedarf plus Eingliederungshilfe-Assistenz als Persönliches Budget, dazu Pflegegeld und Hilfsmittel der Krankenkasse – oder, im Arbeitskontext, LTA-Leistungen samt steuerlichen Pauschbeträgen.
Wer seine Zugänge kennt, Anträge sauber stellt und Widerspruch nicht scheut, verbessert seine Chancen spürbar. Die genannten amtlichen Quellen sind dafür der beste Startpunkt.
Quellenhinweise (Auswahl): Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Schwerbehindertenrecht, BTHG), Bundesministerium für Gesundheit (Pflegeleistungen 2025), Deutsche Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrente), Bundesagentur für Arbeit (Nahtlosigkeit, Mehrbedarfe), Gesetze-im-Internet (SGB-Normen), Beitragsservice (Rundfunk), Zollverwaltung (Kfz-Steuer), DGUV (Unfallrenten), DBSV (Landesblindengeld)
Der Beitrag Schwerbehinderung: Alle Gelder die bei einer Behinderung jetzt zustehen – Tabelle erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Seit Dezember 2025 nur noch eine Zahlung – so sichern Sie den Rentenzuschlag
Seit dem 1. Dezember 2025 bekommen viele Rentnerinnen und Rentner nur noch eine Rentenüberweisung im Monat. Die zweite Zahlung, die bisher als eigener Rentenzuschlag zwischen dem 10. und 20. auf dem Kontoauszug stand, gibt es nicht mehr. Die Übergangsregelung des § 307j SGB VI ist zum 30. November 2025 ausgelaufen, seitdem gilt nur noch § 307i SGB VI.
Der Zuschlag selbst ist nicht verschwunden, sondern steckt jetzt in der normalen Monatsrente. Für rund drei Millionen Betroffene bedeutet das: Der Gesamtbetrag wird neu berechnet, der Zuschlag wandert dauerhaft in die Rentenformel – und an den Schnittstellen zu Witwenrente, Bürgergeld, Grundsicherung und Wohngeld kann trotzdem Geld verloren gehen, wenn Bescheide falsch sind.
Übergang beendet: Was bis November 2025 galtBis November 2025 lief alles im Übergangsmodus. Die Deutsche Rentenversicherung zahlte die eigentliche Rente und zusätzlich einen separaten Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI. Dieser Zuschlag war eine Übergangsleistung, mit der ältere Erwerbsminderungsrenten und bestimmte Hinterbliebenenrenten an das Niveau neuerer Jahrgänge herangeführt werden sollten.
Technisch wurde er wie eine zusätzliche Mini-Rente behandelt, die als eigenständige Zahlung im Monat auftauchte, meist zwischen dem 10. und 20. eines Monats.
Die Betroffenen sahen deshalb zwei Zahlungseingänge: einmal die „normale“ Rente, einmal den Zuschlag. Auf dieser Grundlage haben sich viele Haushaltsplanungen eingespielt – gerade deshalb sorgt das Verschwinden der zweiten Zahlung jetzt für Verunsicherung.
Neue Rechtslage: Seit 1. Dezember 2025 gilt nur noch § 307i SGB VIZum 1. Dezember 2025 ist dieses Modell beendet worden. Die Übergangsregelung des § 307j SGB VI ist ausgelaufen, seitdem greift ausschließlich § 307i SGB VI. Die Rentenversicherung tut nun so, als hätten die Betroffenen von Anfang an mehr Entgeltpunkte erworben. Aus diesen zusätzlichen Entgeltpunkten wird der Zuschlag berechnet und direkt in die normale Monatsrente eingebaut.
Statt einer gesonderten Zahlung gibt es seit Dezember 2025 nur noch eine Rentenüberweisung. In dieser einen Zahlung stecken sowohl die „alten“ Entgeltpunkte als auch die neuen Zuschlagspunkte.
Wer lediglich auf den Kontoauszug schaut, hat daher schnell den Eindruck, der Zuschlag sei verschwunden, obwohl er in Wahrheit in der neu berechneten Monatsrente steckt.
Technische Umstellung: Vom separaten Zuschlag zum eingebauten EntgeltpunktAusgangspunkt für die neue Berechnung sind die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente zum Stichtag 30. November 2025 zugrunde lagen. Auf diese Entgeltpunkte gibt es einen prozentualen Aufschlag, der vom Rentenbeginn abhängt.
Wer eine betroffene Rente mit Beginn zwischen Anfang 2001 und Mitte 2014 hat, erhält etwa 7,5 Prozent Zuschlag in Form zusätzlicher Entgeltpunkte. Bei Renten mit Beginn zwischen Mitte 2014 und Ende 2018 liegt der Aufschlag bei rund 4,5 Prozent.
Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden in Euro umgerechnet und seit Dezember 2025 als fester Bestandteil in die Rente eingebaut. Künftige Rentenerhöhungen zum 1. Juli laufen damit automatisch auch über den Zuschlag mit, weil sich der gesamte Entgeltpunktestand erhöht und nicht nur ein isolierter Zusatzbetrag.
So wirkt sich die Umstellung in der Praxis auf den Rentenbetrag ausEin Beispiel zeigt die Größenordnung und macht die abstrakte Umstellung greifbar. Eine Erwerbsminderungsrentnerin hat im November 2025 eine Bruttorente von 900 Euro und bekam bis dahin zusätzlich einen separaten Zuschlag von etwa 68 Euro. Auf dem Kontoauszug tauchten daher zwei Zahlungen auf, in der Summe rund 968 Euro brutto.
Seit Dezember 2025 wird die Rente neu berechnet und die Frau erhält nur noch eine Rentenzahlung, beispielsweise 970 Euro brutto. Die zweite Überweisung ist verschwunden, der Zuschlag steckt nun unsichtbar in den 970 Euro.
Von diesem Gesamtbetrag zieht die Rentenversicherung wie gewohnt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Netto kann die Summe leicht von früher abweichen, weil Bruttobetrag und Beitragssätze sich geändert haben.
Entscheidend ist, dass der neue Bruttobetrag mindestens die frühere Summe aus Rente und separatem Zuschlag erreicht oder diese übersteigt.
Nachberechnung und Nachzahlungen: Wer profitiert von der Umstellung?Mit der Umstellung zum 1. Dezember 2025 hat die Rentenversicherung nicht nur die Zukunft geregelt, sondern auch die Vergangenheit überprüft. Intern wurde neu gerechnet, wie hoch die Rente gewesen wäre, wenn § 307i SGB VI schon ab Juli 2024 gegolten hätte. Weicht die neue Berechnung nach oben von den bisher gezahlten Beträgen ab, ergibt sich eine Differenz.
Diese Differenz wird rückwirkend ausgezahlt, maximal für den Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025. Viele Betroffene erhalten deshalb zusätzlich zur laufenden Rente eine Nachzahlung für bis zu 17 Monate.
Erweist sich umgekehrt, dass die nach neuem Recht berechnete Rente etwas niedriger ist als die Summe aus alter Rente plus Übergangszuschlag, behalten die Betroffenen die bisherigen höheren Zahlungen. Rückforderungen der Übergangsaufschläge sind gesetzlich ausgeschlossen, sodass innerhalb der Rentenversicherung selbst nur zwei Varianten existieren:
Es bleibt im Wesentlichen beim alten Niveau oder es gibt eine Erhöhung plus Nachzahlung – ein Minus ist dort nicht vorgesehen.
Schutz vor Rückforderungen: Warum Überzahlungen nicht zurückgezahlt werden müssenFür viele Menschen mit ohnehin knappen Budgets ist die Angst vor Rückforderungen ein Dauerthema. Im Zusammenhang mit dem Rentenzuschlag ist diese Sorge rechtlich gedämpft. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass etwaige „Überzahlungen“ aus der Übergangsphase nicht zurückverlangt werden.
Wer also seit Juli 2024 durch die Übergangsregelung nach § 307j etwas mehr als nach der endgültigen Berechnung erhalten hat, muss dieses Plus nicht wieder abgeben.
Damit ist klar: Auf der Ebene der Rentenversicherung selbst führt die Reform nicht zu Rückforderungen, sondern höchstens zu geringeren Zuwächsen als erhofft. Die eigentliche Gefahr entsteht erst dort, wo andere Leistungsträger die neue, höhere Rente und Nachzahlungen als Einkommen werten.
Kritische Schnittstellen: Witwenrente kann trotz Zuschlag sinkenEine besonders sensible Schnittstelle ist die Witwen- oder Witwerrente. In der Übergangsphase wurde der separate Zuschlag aus guten Gründen teilweise besonders behandelt, damit die Hinterbliebenenrente nicht zu stark gekürzt wird. Seit der Zuschlag zum 1. Dezember 2025 in die reguläre Rente eingebaut wurde, zählt er bei der Einkommensanrechnung nun vollständig mit.
Typisch ist etwa folgende Konstellation: Die Erwerbsminderungsrente der verstorbenen Person steigt durch die neue Berechnung um 40 Euro. Gleichzeitig wird diese höhere Rente als anzurechnendes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet.
In der Folge reduziert sich die Witwenrente um 20 Euro. Am Ende bleiben im Haushalt zwar 20 Euro mehr übrig, aber der gefühlte Zuwachs fällt deutlich kleiner aus als die Erhöhung der Einzelrente. Wer diesen Effekt nicht versteht, hat schnell das Gefühl, der Zuschlag sei „auf dem Papier“ zwar vorhanden, im Portemonnaie aber kaum spürbar.
Bürgergeld, Grundsicherung und Wohngeld: Mehr Rente, aber nicht mehr Geld?Ein weiterer kritischer Bereich sind ergänzende Sozialleistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Wohngeld. Hier gilt die Rente als Einkommen, das zum Lebensunterhalt eingesetzt werden muss. Steigt die Rente durch den integrierten Zuschlag, reduzieren Jobcenter, Sozialämter oder Wohngeldstellen häufig ihre Leistungen im gleichen Umfang.
Erhöht sich die Rente etwa um 30 Euro, kann das Jobcenter die Bürgergeldzahlung ebenfalls um 30 Euro senken. Auf dem Papier ist die betroffene Person besser gestellt, in der Praxis bleibt aber jeden Monat nahezu derselbe Betrag zur Verfügung. Die Reform führt dann zwar zu einer Entlastung der Staatskasse, aber kaum zu mehr Spielraum im Alltag der Betroffenen.
Besonders heikel ist die Behandlung von Nachzahlungen. Wenn jemand etwa 400 Euro Nachzahlung für den Zeitraum seit Juli 2024 auf einmal erhält, kann dieser Betrag im Bürgergeld als einmaliges Einkommen im Zuflussmonat gewertet werden.
Abhängig von Freibeträgen und Vermögensgrenzen kann dies dazu führen, dass für einen Monat kaum oder gar kein Bürgergeld gezahlt wird. Ob das rechtlich zulässig ist, hängt von der Einstufung der Nachzahlung und den jeweiligen Fachanweisungen ab und sollte im Zweifel überprüft und notfalls mit einem Widerspruch angegriffen werden.
Übergang in die Altersrente: Bleibt der Zuschlag erhalten?Viele der Zuschlagsberechtigten beziehen derzeit eine Erwerbsminderungsrente und werden in den nächsten Jahren in eine Altersrente wechseln. Hier stellt sich die Frage, ob der neu eingebettete Zuschlag beim Rentenartwechsel verloren gehen kann.
Da der Zuschlag über zusätzliche Entgeltpunkte abgebildet wird, die fest zur Versicherungslaufbahn gehören, fließt er grundsätzlich auch in die spätere Altersrente ein.
Veränderungen ergeben sich nicht, weil der Zuschlag „verschwindet“, sondern weil bei der Umrechnung von Erwerbsminderungs- in Altersrente andere Faktoren greifen, etwa unterschiedliche Abschläge oder Zurechnungszeiten.
Wer kurz vor einem solchen Wechsel steht, sollte den Zeitpunkt, die erwartete Höhe und die Systematik der neuen Rente im Vorfeld prüfen und eine neutrale Beratung nutzen, bevor endgültige Entscheidungen getroffen werden.
Bescheide prüfen: Wo sich ein genauer Blick jetzt wirklich lohntSeit der Umstellung zum 1. Dezember 2025 verschickt die Deutsche Rentenversicherung schrittweise neue Bescheide, in denen die Rente inklusive Zuschlag und eventuelle Nachzahlungen erklärt werden. Diese Schreiben sollten nicht ungeprüft im Ordner landen.
Sinnvoll ist ein Vergleich der Bruttorente im November 2025 mit dem Bruttobetrag ab Dezember 2025. Steht im neuen Bescheid ein Bruttobetrag, der mindestens die frühere Summe aus Rente und Übergangszuschlag erreicht, ist der Zuschlag rechnerisch enthalten.
Anschließend lohnt ein genauer Blick auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wenn die Abzüge deutlich stärker steigen als die Rente, kann sich eine Nachfrage bei der Rentenversicherung lohnen. Parallel dazu sollten Betroffene, die Witwen- oder Witwerrente, Grundsicherung, Bürgergeld oder Wohngeld erhalten, die aktuellen Bescheide dieser Stellen prüfen.
Fallen die Leistungen spürbar niedriger aus, ohne dass dies durch die neue Rentenhöhe plausibel erklärt wird, kann ein Widerspruch innerhalb der einmonatigen Frist notwendig sein.
Fazit: Der Zuschlag steckt jetzt in der Rente – gefährlich wird es bei der AnrechnungSeit dem 1. Dezember 2025 gibt es den Rentenzuschlag nicht mehr als zweite Überweisung, sondern als fest eingebauten Bestandteil der Monatsrente. Für viele Betroffene bedeutet das eine leicht höhere Rente und in etlichen Fällen eine zusätzliche Nachzahlung, ohne dass ältere Zuschlagsbeträge zurückgezahlt werden müssen.
Die gesetzliche Konstruktion schützt vor Rückforderungen und sorgt dafür, dass die Reform innerhalb der Rentenversicherung nicht zu unmittelbaren Minus-Effekten führt.
Die eigentliche Gefahr liegt inzwischen nicht mehr in der Umstellung selbst, sondern in der Frage, wie andere Leistungsträger mit der höheren Rente und den Nachzahlungen umgehen.
Falsche Anrechnungen bei Witwenrenten, Bürgergeld, Grundsicherung oder Wohngeld können den finanziellen Effekt des Zuschlags teilweise wieder auffressen.
Wer seine Bescheide sorgfältig nebeneinanderlegt, Netto- und Bruttowerte vergleicht und bei Unstimmigkeiten rechtzeitig reagiert, hat die besten Chancen, dass der zugesagte Rentenzuschlag nicht in Formularlogik und Berechnungsfehlern versickert, sondern tatsächlich auf dem eigenen Konto ankommt.
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Pflegegrad abgesenkt: Das volle Pflegegeld dennoch beziehen
Ein einziger Brief der Pflegekasse kann mehrere hundert Euro im Monat kosten: „Ihr Pflegegrad wird von 3 auf 2 herabgesetzt.“ Für viele Familien bedeutet das eine reale Versorgungslücke.
Trotzdem ist eine Herabstufung kein endgültiges Urteil. Wer Fristen wahrt, den Pflegealltag belegt und das Gutachten gezielt angreift, kann Kürzungen häufig verhindern.
Wann die Pflegekasse den Pflegegrad senken darfDer Pflegegrad ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Er gilt unbefristet, darf aber geändert werden, wenn sich der Gesundheitszustand oder die Selbstständigkeit wesentlich verbessert haben. Grundlage sind die Punkte im Begutachtungssystem: Liegen sie nur noch im Bereich eines niedrigeren Pflegegrads, kündigt die Kasse eine Herabstufung an.
Wesentlich heißt: Es geht nicht um ein paar gute Tage, sondern um den typischen Zustand über einen längeren Zeitraum von mindestens sechs Monaten.
Eine kurzfristige Stabilisierung nach Reha oder Krankenhaus rechtfertigt noch keine Absenkung. Trotzdem stützen sich Pflegekassen oft auf einen einzigen Termin beim Medizinischen Dienst und leiten daraus eine dauerhafte Verbesserung ab.
Bestandsschutz gibt es für Menschen, die zum 1. Januar 2017 automatisch von Pflegestufen in Pflegegrade übergeleitet wurden. Sie dürfen im Regelfall nur dann „herabgestuft“ werden, wenn überhaupt keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt. Wer zu dieser Gruppe gehört, sollte bei einer angekündigten Reduzierung sofort prüfen, ob dieser Schutz beachtet wurde.
Typische Auslöser für eine Herabstufung – und wo es haktIn der Praxis tauchen immer wieder dieselben Konstellationen auf: Nach einer Reha wirkt die betroffene Person im Begutachtungstermin fitter, kann bei einzelnen Verrichtungen kurzzeitig mehr und der Medizinische Dienst schreibt ins Gutachten, der Unterstützungsbedarf sei gesunken.
Im Alltag zu Hause brechen die Leistungen wenige Tage später aber wieder ein. Diese Diskrepanz ist ein klassischer Ansatzpunkt für den Widerspruch.
Ähnlich ist es beim Kassenwechsel. Die neue Pflegekasse lässt den Pflegegrad erneut prüfen – offiziell zur „Überprüfung des Leistungsanspruchs“, faktisch oft mit dem Ziel, Leistungen zu reduzieren. Zulässig ist das nur, wenn im Gutachten nachvollziehbar dargelegt wird, dass die früheren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bloße Sparabsichten reichen nicht.
Auch bei vermeintlichen Falschangaben im ursprünglichen Antrag wird neu bewertet. Entscheidend bleibt aber: Die Pflegekasse trägt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den bisherigen Pflegegrad nicht mehr erfüllt sind.
Frist wahren: Kurz-Widerspruch als erster RettungsankerJede Herabstufung kommt per Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe. Wer diese Frist verstreichen lässt, nimmt sich die einfachste Verteidigungsmöglichkeit.
Darum sollte unmittelbar nach Lesen des Bescheids ein kurzer Widerspruch an die Pflegekasse gehen. Ein Satz reicht, etwa: „Gegen Ihren Bescheid vom … lege ich Widerspruch ein. Die Begründung folgt nach Einsicht in das Gutachten.“ Dieser Satz sichert die Frist – mehr muss an diesem Tag nicht passieren.
Parallel sollten Betroffene das vollständige Gutachten des Medizinischen Dienstes anfordern, falls es dem Bescheid nicht beigefügt war. Ohne diese Unterlage kann nicht geprüft werden, auf welcher Grundlage die Absenkung erfolgt ist.
Zahlenbeispiel: Wie teuer ein „Grad weniger“ werden kannDie finanziellen Folgen sind konkret. Ein Beispiel: Wird eine Person von Pflegegrad 3 auf Pflegegrad 2 herabgestuft, sinkt das Pflegegeld von 599 Euro auf 347 Euro im Monat. Das sind 252 Euro weniger – also über 3.000 Euro pro Jahr, die in der Haushaltskasse fehlen.
Wer zusätzlich auf Kombinationsleistungen oder eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen ist, muss das gesamte Finanzierungsmodell neu rechnen.
Gerade deshalb lohnt es sich, eine Herabstufung nicht einfach hinzunehmen, sondern die Entscheidung fachlich anzugreifen.
Pflegetagebuch und Unterlagen: Alltag beweisbar machenDer Begutachtungstermin zeigt oft nur eine Stunde aus einem komplexen Alltag. Für den Widerspruch kommt es aber genau auf diesen Alltag an. Ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen bildet die Grundlage: Uhrzeit, Tätigkeit, Art der Hilfe, Dauer, wer hilft.
Neben Körperpflege, Anziehen und Essen gehören auch nächtliche Aufwachphasen, Toilettengänge, Inkontinenzereignisse, Weglauftendenzen, Stürze, Desorientierung und Situationen mit ständiger Beaufsichtigung hinein.
Dazu kommen Arztberichte, Reha-Entlassungsbriefe, Diagnosen, Medikamentenpläne, Berichte von Ergo- oder Physiotherapie und Stellungnahmen von Pflegediensten oder Tagespflegeeinrichtungen.
Fotos von Haltegriffen, Duschsitzen, Treppensicherungen oder Notrufsystemen machen zusätzliche Einschränkungen sichtbar.
Wichtig ist nicht die perfekte Form, sondern die Dichte der Informationen. Je klarer dokumentiert ist, wann und wobei Hilfe nötig ist, desto schwerer lässt sich eine angebliche Verbesserung vertreten.
Wie das Gutachten arbeitet – und wo Gegenargumente ansetzenDer Medizinische Dienst bewertet sechs Module: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Aus den Punktwerten ergibt sich der Pflegegrad.
Die Richtlinien sehen vor, dass bei schwankender Selbstständigkeit der schlechtere Zustand maßgeblich ist. Genau hier lohnt es sich, das Gutachten mit Pflegetagebuch und Unterlagen zu vergleichen. Steht dort etwa, die Person könne selbstständig zur Toilette gehen, während im Tagebuch fast täglich Begleitung, Hilfe beim Aufstehen und Sturzgefahr dokumentiert sind, entsteht ein klarer Widerspruch.
Ein typischer Satz in einer Widerspruchsbegründung kann dann lauten:
„Im Gutachten wird unter Modul 4 ausgeführt, meine Mutter könne sich selbstständig an- und ausziehen.
Tatsächlich muss sie täglich beim Auswählen der Kleidung, beim Anziehen der Kompressionsstrümpfe und beim Schließen der Knöpfe unterstützt werden. Dies ist im beigefügten Pflegetagebuch vom … bis … dokumentiert.“
Solche Sätze verbinden ein konkretes Zitat aus dem Gutachten mit nachvollziehbaren Alltagsbeispielen – genau das überzeugt eher als allgemeine Kritik.
Vom Kurz-Widerspruch zur fundierten BegründungIst das Gutachten da, beginnt die eigentliche Begründungsarbeit. Sinnvoll ist ein systematischer Aufbau:
Zuerst werden Bescheid, bisheriger und neuer Pflegegrad, Datum der Begutachtung benannt. Anschließend folgen – gegliedert nach Modulen – die Punkte, in denen das Gutachten aus Sicht der Betroffenen von der Realität abweicht. Zu jedem Modul stehen ein oder zwei zentrale Beispiele im Vordergrund, statt den gesamten Alltag abzubilden.
Die Begründung verweist dabei gezielt auf Unterlagen: „siehe Pflegetagebuch“, „siehe Arztbericht vom …“, „siehe Stellungnahme des Pflegedienstes vom …“. Juristische Fachbegriffe sind nicht notwendig; klare, sachliche Sätze reichen.
Wenn die Kasse trotzdem kürzt: Zahlungsfluss und SozialgerichtTrotz Widerspruch kann es vorkommen, dass die Pflegekasse das Pflegegeld bereits auf den niedrigeren Betrag umstellt. Betroffene sollten daher Kontoauszüge genau prüfen. Bleibt die Kasse auch nach einer begründeten Einwendung bei ihrer Linie, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid ist Klage beim Sozialgericht möglich. Die Klage ist gerichtskostenfrei, bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht. Häufig wird ein weiteres Gutachten eingeholt, dieses Mal im Auftrag des Gerichts.
Auch dort sind Pflegetagebuch, Unterlagen und präzise Schilderungen aus dem Alltag das wichtigste Gegenstück zu der Einschätzung des Medizinischen Dienstes.
Um laufende Zahlungen zu sichern, kann zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz notwendig sein, wenn die Kürzung bereits vollzogen wurde. Hier lohnt frühzeitig die Beratung durch Pflegestützpunkte, Sozialverbände oder spezialisierte Anwältinnen und Anwälte.
Folgen der Herabstufung für andere LeistungenSinkt das Pflegegeld, ändert sich oft die gesamte Finanzierungsstruktur. Wer Heimkosten oder eine ambulante Versorgung nur mit Pflegegeld und eigenem Einkommen stemmen kann, steht bei einem niedrigeren Pflegegrad schnell vor einer Lücke.
Dann kommen Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe in Betracht, abhängig von Einkommen und Vermögen.
Auch Kombinationsleistungen – Pflegegeld plus Pflegesachleistungen – müssen neu gerechnet werden. Wird etwa der Anteil für den Pflegedienst gekürzt, kann das direkte Auswirkungen auf die Zahl der wöchentlichen Einsätze haben. Ohne Gegenwehr bleibt die Versorgungslücke bei den Angehörigen hängen.
Unterstützung gezielt nutzenPflegetagebuch, Gutachtenanalyse, Fristen, gerichtliche Schritte – all das ist zusätzlich zur Pflege eine Belastung. Niemand muss sich allein durch Paragraphen arbeiten. Kommunale Pflegestützpunkte, anerkannte Sozialverbände und spezialisierte Beratungsstellen helfen dabei, die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs einzuschätzen, Unterlagen zu sortieren und eine tragfähige Begründung zu formulieren.
Diese Unterstützung ist mehr als „Nice-to-have“: In vielen Fällen entscheiden gute Unterlagen und eine strukturierte Argumentation darüber, ob ein höherer Pflegegrad erhalten bleibt und das Pflegegeld den tatsächlichen Pflegeaufwand weiterhin abdeckt.
Fazit: Herabstufung prüfen, Alltag belegen, konsequent widersprechenEine Absenkung des Pflegegrads ist kein Schicksal, sondern eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung. Wer den Bescheid nicht einfach abheftet, sondern zügig Widerspruch einlegt, das Gutachten anfordert und den Pflegealltag mit Pflegetagebuch und Unterlagen belegt, hat realistische Chancen, das bisherige Pflegegeld zu behalten.
Gerade der Schritt von Pflegegrad 3 auf 2 zeigt, wie groß die Lücke sein kann – über 3.000 Euro netto im Jahr. Umso wichtiger ist es, jede Herabstufung konsequent zu prüfen und mit konkreten Fakten aus dem Alltag zu beantworten, statt sie stillschweigend hinzunehmen.
FAQ-Liste1. Ab wann darf die Pflegekasse meinen Pflegegrad senken?
Wenn sich Gesundheitszustand und Selbstständigkeit nachweisbar und dauerhaft verbessert haben und das neue Gutachten weniger Punkte im Begutachtungssystem ergibt.
2. Wie lange habe ich Zeit, um Widerspruch einzulegen?
In der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Ein kurzer Satz („Hiermit lege ich Widerspruch ein…“) reicht zunächst, die Begründung kann später folgen.
3. Läuft das Pflegegeld während des Widerspruchs weiter?
Häufig ja, trotzdem sollte der Kontoauszug genau geprüft werden. Wenn die Kasse trotz Widerspruch kürzt, kommt einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht.
4. Welche Unterlagen sind für den Widerspruch besonders wichtig?
Ein Pflegetagebuch über mindestens ein bis zwei Wochen, aktuelle Arzt- und Reha-Berichte, Medikamentenpläne, Stellungnahmen von Pflegedienst oder Therapie sowie ggf. Fotos von Hilfsmitteln.
5. Wie greife ich das Gutachten des Medizinischen Dienstes am besten an?
Modul für Modul: Aussage aus dem Gutachten zitieren, mit konkreten Alltagssituationen aus dem Pflegetagebuch widersprechen und auf passende Unterlagen verweisen.
6. Lohnt sich ein Widerspruch überhaupt?
Ja. Ein gut begründeter Widerspruch mit belastbaren Unterlagen hat realistische Chancen, die Herabstufung zu verhindern oder wieder aufzuheben.
7. Wo bekomme ich Unterstützung?
Bei kommunalen Pflegestützpunkten, anerkannten Sozialverbänden und spezialisierten Anwält:innen. Sie helfen bei Fristen, Gutachtenanalyse und – wenn nötig – bei der Klage vor dem Sozialgericht.
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Pflegegeld: So hoch ist der Stundensatz für die Nachbarschaftshilfe
Die „Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch“ ermöglicht es Hilfe für Pflegebedürftige im Alltag mit bis zu 131 Euro zu bezahlen.
Nachbarschaftshilfe ist EhrenamtSeit 2020 gilt dies nicht nur für anerkannte Pflegedienste, sondern auch für Nachbarschaftshilfe. Diese läuft über das Ehrenamt, und damit sind eigene Rechte und Pflichten verbunden. Denn es handelt sich nicht um Lohnarbeit wie es bei einem Mitarbeiter eines Pflegedienstes der Fall wäre.
Kein Lohn, sondern eine AufwandsentschädigungEhrenämter sind gerade keine bezahlte Arbeit, und dennoch kann es für die entsprechenden Tätigkeiten Geld geben. Dabei handelt es sich aber nicht um Lohn, sondern um eine Aufwandsentschädigung.
Es geht also nicht um eine faire Bezahlung fürs Putzen, Einkaufen, Rasen mähen etcetera, sondern darum, wie viel pro Stunde für einen ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfer über den Entlastungsbetrag verrechnet werden kann und von der Pflegekasse anerkannt wird.
Es gilt ein anderes SteuerrechtEine ehrenamtliche Tätigkeit soll also keinen Verdienst bringen, sondern die Kosten und Mühen ausgleichen, die der Betroffene durch seine Beschäftigung hat. Auch steuerrechtlich wird diese Aufwandsentschädigung anders behandelt als Lohnzahlungen.
Worüber kann Nachbarschaftshilfe finanziert werden?Es gibt drei Möglichkeiten, bei der Pflegekasse Nachbarschaftshilfe abzurechnen. Erstens läuft das über den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat, zweitens über umgewandelte Pflegesachleistungen und drittens ist es bei der Verhinderungspflege möglich.
Sie können den Entlastungsbetrag ansparenDer Entlastungsbetrag kann auch angespart werden. So können Sie rückwirkend größere Beträge auf einmal verwenden. Es ist so zum Beispiel möglich, wenn Sie in einem Monat jemand brauchen, der die Bäume in Ihrem Garten schneidet und mehr Zeit aufwendet, mit Geldern aus dem Entlastungsbetrag des Vormonats zu vergüten.
Wie hoch darf der Stundensatz sein?Nachbarschaftshilfe ist ein Ehrenamt und keine Lohnarbeit. Deshalb gilt grundsätzlich, so das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit des Saarlandes: „Die Aufwandsentschädigung für die Leistungen der Nachbarschaftshilfe beträgt je Stunde maximal die Höhe des jeweils aktuell gültigen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes (Stand 01.01.2025 – 12,82 Euro).“
Allerdings sind die Regelungen in den einzelnen Bundesländern flexibel und unterscheiden sich. In Hessen sind für Nachbarschaftshilfe in der Pflege 12-13 Euro kein Problem.
In Niedersachsen darf hingegen die Nachbarschaftshilfe nicht mehr als 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns betragen. Bei derzeit 12,82 Euro brutto für den Mindestlohn wären das rund 10,89 Euro. In Sachsen sind zehn Euro die Grenze.
Was sagen Betroffene?Die Aussagen Betroffener, die Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag verrechnen, lassen vermuten, dass auch die jeweiligen Mitarbeiter der Pflegekassen unterschiedlich streng oder locker mit den Stundensätzen umgehen.
So schreibt ein Pflegebedürftiger: „Wirklich traurig, wie Arbeit gewertschätzt wird. ich zahle 15 Euro. Die Knappschafft zahlt für 4 mal 2 Stunden 120 Euro. Ohne Beanstandung.“ Eine Betroffene führt aus: „In NRW reicht man nur die Quittung ein. Meine bekommt definitiv mehr als 12 € und bisher hat es nie Probleme gegeben.“
Worauf sollten Sie achten?Wenn Sie Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag abrechnen wollen, dann erkunden Sie sich nach den konkreten Bestimmungen in Ihrem Bundesland. Als Faustregel sollten Sie davon ausgehen, dass ein Stundensatz von rund fünf bis zehn Euro bei einem Ehrenamt jedenfalls als angemessene Aufwandsentschädigung angesehen wird.
Ein höherer Stundensatz ist vermutlich in vielen Fällen möglich. Das müssten Sie jedoch mit der Pflegekasse und den Landesregelungen abklären.
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Krankengeld 2026: Viele bekommen mehr Krankengeldleistungen durch neue Rechengröße
Wer länger krank ist, merkt schnell, dass zwischen dem bisherigen Nettoeinkommen und dem Krankengeld eine spürbare Lücke entstehen kann.
Für das Jahr 2026 kommt ein weiterer Punkt hinzu: Die Rechengrößen der gesetzlichen Krankenversicherung werden angehoben. Das wirkt sich nicht auf jeden gleich aus, aber es verschiebt die Grenzen nach oben. Für Menschen mit höheren beitragspflichtigen Einkommen steigt damit die rechnerische Höchstleistung beim Krankengeld und beim Kinderkrankengeld. Gleichzeitig werden Beiträge bis zu einer höheren Grenze fällig.
Was sich zum 1. Januar 2026 ändert: neue Grenzwerte in der KrankenversicherungFür 2026 steigen die für die Krankenversicherung maßgeblichen Grenzwerte. Entscheidend ist die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr, also 5.812,50 Euro im Monat.
Für 2025 beträgt sie 66.150 Euro jährlich beziehungsweise 5.512,50 Euro monatlich. Diese Grenze begrenzt nicht nur die Höhe der Beiträge, sondern wirkt auch als Obergrenze bei der Berechnung des Krankengeldes, weil Krankengeld nur aus dem Arbeitsentgelt berechnet wird, das der Beitragsberechnung unterliegt.
Ebenfalls angehoben wird die Versicherungspflichtgrenze, also die Schwelle, ab der Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und sich privat versichern können. Für 2026 wird sie mit 77.400 Euro pro Jahr beziehungsweise 6.450 Euro pro Monat ausgewiesen.
Am System der Beitragssätze ändert sich nichts in der Logik, allerdings wird der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2026 mit 2,9 Prozent angegeben.
Der allgemeine Beitragssatz der GKV liegt weiterhin bei 14,6 Prozent; hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der von Krankenkasse zu Krankenkasse abweichen kann. Diese Beitragssätze beeinflussen die laufende Beitragsbelastung, nicht aber die gesetzliche Berechnungsformel des Krankengeldes.
So wird Krankengeld berechnetDie Berechnungsregel bleibt 2026 unverändert. Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit dieses der Beitragsberechnung unterliegt. Gleichzeitig gilt für Beschäftigte eine weitere Begrenzung: Das Krankengeld darf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Maßgeblich ist damit stets der niedrigere Wert aus beiden Begrenzungen.
Für die Praxis bedeutet das: Bei mittleren Einkommen greift häufig die 90-Prozent-Netto-Grenze, während bei hohen Einkommen vor allem die Beitragsbemessungsgrenze die Obergrenze setzt. Einmalzahlungen können bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts eine Rolle spielen, wenn sie beitragspflichtig waren.
Höchst-Krankengeld 2025 und 2026: die Zahlen, die häufig verwechselt werdenWeil Krankengeld kalendertäglich gezahlt wird, wird die Obergrenze in der Praxis meist als Tagesbetrag ausgewiesen. Für 2025 liegt das Höchst-Krankengeld bei 128,63 Euro pro Kalendertag.
Für 2026 steigt dieser Höchstwert auf 135,63 Euro pro Kalendertag. Diese Beträge ergeben sich rechnerisch aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, die zur Ermittlung eines kalendertäglichen Regelentgelts durch 30 geteilt wird, und anschließend aus 70 Prozent dieses Regelentgelts.
Monatsbeträge werden oft als Orientierung genannt, sind aber immer nur Näherungen, weil Monate unterschiedlich viele Kalendertage haben. Wer mit einer Monatsgröße rechnet, landet bei 3.858,75 Euro als rechnerischem Brutto-Höchstwert für 30 Tage im Jahr 2025 und bei 4.068,75 Euro für 30 Tage im Jahr 2026. Im Alltag entscheidet am Ende der konkrete Zeitraum, für den Krankengeld gezahlt wird.
Wer von der Erhöhung spürbar profitiertDie höhere Beitragsbemessungsgrenze wirkt vor allem dort, wo Einkommen bislang an der alten Obergrenze „abgeschnitten“ wurde. Beschäftigte mit einem regelmäßigen Brutto oberhalb der bisherigen Grenze konnten mit ihrem Mehrverdienst kein höheres Krankengeld erreichen, weil das beitragspflichtige Entgelt begrenzt war. Mit der neuen Grenze steigt die mögliche Obergrenze entsprechend.
Für viele Beschäftigte mit Einkommen deutlich unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ändert sich am Zahlbetrag dagegen häufig wenig. In diesen Fällen bleibt die Berechnung zwar gleich, die Obergrenze wird aber nicht erreicht.
Ob das Krankengeld im Einzelfall steigt oder gleich bleibt, hängt dann vor allem davon ab, ob das laufende Arbeitsentgelt selbst steigt oder ob die 90-Prozent-Netto-Grenze den Betrag bereits begrenzt.
Kinderkrankengeld 2026: höhere Anspruchstage bleiben erhaltenAuch das Kinderkrankengeld orientiert sich an der Krankengeld-Logik. Es greift, wenn gesetzlich versicherte Eltern wegen der Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes nicht arbeiten können und die Voraussetzungen erfüllt sind. Üblicherweise gilt die Altersgrenze von unter 12 Jahren; bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, spielt das Alter keine begrenzende Rolle.
Wichtig für 2026 ist, dass die in den Vorjahren erweiterten Anspruchstage auch 2026 fortgeführt werden. Damit können Elternteile pro Kind weiterhin bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr beanspruchen, Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage.
Bei mehreren Kindern gilt weiterhin eine jährliche Obergrenze von 35 Arbeitstagen je Elternteil beziehungsweise 70 Arbeitstagen für Alleinerziehende. Weil auch beim Kinderkrankengeld die Beitragsbemessungsgrenze für die Berechnung relevant ist, steigen die möglichen Höchstwerte 2026 ebenso wie beim Krankengeld.
Warum vom Krankengeld weniger ausgezahlt wird als viele erwartenDer Unterschied zwischen rechnerischem Krankengeld und Auszahlbetrag ist für Betroffene oft überraschend. Während des Krankengeldbezugs fallen grundsätzlich keine Beiträge zur Krankenversicherung aus dem Krankengeld an, weil Mitglieder in dieser Zeit beitragsfrei gestellt sind.
Gleichzeitig werden jedoch, sofern Versicherungspflicht besteht, Beiträge zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung aus dem Krankengeld fällig und vom Krankengeld einbehalten. Dadurch liegt der Auszahlbetrag spürbar unter dem zuvor berechneten Brutto-Krankengeld.
Wie stark sich das bemerkbar macht, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Beitragssituation in der Pflegeversicherung. Bei Kinderlosen kann ein Zuschlag hinzukommen, bei mehreren Kindern wirken Abschläge.
Steuern: Krankengeld bleibt steuerfrei, ist aber nicht steuerneutralKrankengeld wird nicht direkt als Arbeitslohn besteuert. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Krankengeld zwar steuerfrei bleibt, aber den Steuersatz erhöhen kann, der auf andere steuerpflichtige Einkünfte angewendet wird.
Wer im Krankengeldbezug zusätzlich steuerpflichtiges Einkommen hat, kann deshalb am Jahresende mit einer höheren Steuerbelastung oder einer Nachzahlung konfrontiert sein. Das gilt in gleicher Weise für das Kinderkrankengeld.
Anspruchsdauer bleibt gleich: 78 Wochen innerhalb von drei JahrenAn der Dauer des Krankengeldanspruchs ändert sich 2026 nichts. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wird Krankengeld grundsätzlich für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Leistungsdauer wegen der ursprünglichen Erkrankung nicht automatisch.
Wenn Krankengeld endet, kann je nach Situation eine medizinische Rehabilitation, eine Prüfung von Leistungen zur Teilhabe oder gegebenenfalls eine Erwerbsminderungsrente eine Rolle spielen. In manchen Fällen ist auch eine Absicherung über Leistungen der Arbeitsförderung oder der Grundsicherung Thema. Welche Leistung im Einzelfall greift, hängt stark von Versicherungsbiografie, Gesundheitszustand und Erwerbsfähigkeit ab.
Die Beitragsseite: höhere Grenze bedeutet höhere Beiträge für hohe EinkommenDie Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze wirkt doppelt. Sie erweitert die Spanne, bis zu der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden, und erhöht damit für Beschäftigte mit hohen Einkommen die monatliche Beitragslast.
Das gilt spiegelbildlich auch für Arbeitgeber, weil der allgemeine Beitragssatz grundsätzlich paritätisch finanziert wird. Für Beschäftigte mit Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ändert sich die Beitragsberechnung durch die neue Grenze nicht, wobei Beitragssatzänderungen durch Zusatzbeiträge unabhängig davon wirken können.
Fazit2026 bringt beim Krankengeld und Kinderkrankengeld vor allem höhere Obergrenzen, weil die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt. Beschäftigte mit hohen beitragspflichtigen Einkommen können dadurch im Krankheitsfall rechnerisch mehr Krankengeld erreichen, Eltern profitieren über entsprechend höhere Höchstwerte beim Kinderkrankengeld, während die erweiterten Anspruchstage auch 2026 erhalten bleiben.
Für viele Beschäftigte mit Einkommen deutlich unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt das Krankengeld in der Höhe häufig ähnlich, weil die Obergrenze nicht erreicht wird und andere Begrenzungen bereits früher greifen. Wer seine finanzielle Lage realistisch einschätzen will, sollte neben dem Höchstwert vor allem den Auszahlbetrag nach Sozialabgaben und die steuerliche Wirkung des Progressionsvorbehalts im Blick behalten.
QuellenBundesregierung, Übersicht zu Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenze 2026 sowie Fachberatung durch Dr. Utz Anhalt.
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Rente 63 für den Jahrgang 1962 – Das ist jetzt möglich
Wer 1962 geboren ist, steht genau jetzt vor der Frage, ob eine frühere Rente mit 63 möglich ist. Gleichzeitig ist aberder Begriff heute doppelt irreführend. Einerseits meint er im Alltag oft die abschlagsfreie Frühverrentung nach 45 Versicherungsjahren.
Diese abschlagsfreie Variante startet für den Jahrgang 1962 aber nicht mit 63, sondern deutlich später. Andererseits gibt es tatsächlich eine Altersrente, die ab 63 möglich ist, dann jedoch mit dauerhaften Abschlägen.
Für Betroffene ist deshalb weniger die griffige Überschrift entscheidend als die nüchterne Frage: Welche Rentenart passt zur eigenen Versicherungsbiografie, und welches Startdatum ist realistisch, ohne später ein böses Erwachen bei Rentenhöhe, Krankenversicherung oder Steuer zu erleben?
Welche Altersgrenzen für 1962 tatsächlich geltenFür den Geburtsjahrgang 1962 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 8 Monaten. Das ist der Zeitpunkt, zu dem die „normale“ Regelaltersrente ohne Abschläge möglich ist, wenn mindestens die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.
Wer also im Januar 1962 geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze im September 2028; bei einem Geburtstag im Dezember 1962 liegt sie entsprechend im Spätsommer 2029. Der konkrete Rentenbeginn hängt zusätzlich davon ab, ob die Altersgrenze im Laufe eines Monats erfüllt wird oder bereits am Monatsanfang als erfüllt gilt.
Daneben gibt es zwei für die „63“-Debatte besonders relevante Wege. Der erste ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren.
Sie kann ab 63 in Anspruch genommen werden, dann aber mit Abschlägen, wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Der zweite ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren. Sie ist abschlagsfrei, startet beim Jahrgang 1962 jedoch erst mit 64 Jahren und 8 Monaten und kann nicht weiter vorgezogen werden, auch nicht gegen Abschläge.
Wer schwerbehindert ist, hat außerdem eine eigenständige Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die beim Jahrgang 1962 ebenfalls eine abschlagsfreie Grenze bei 64 Jahren und 8 Monaten kennt, aber noch früher mit Abschlägen möglich sein kann.
Tabelle: Jahrgang 1962: Mit 63 in Rente gehen Möglichkeit Für den Jahrgang 1962 möglich ab (Alter) und wichtigste Bedingungen Regelaltersrente (ohne Abschläge) Beginn ab 66 Jahren und 8 Monaten, wenn mindestens 5 Jahre Versicherungszeit erfüllt sind. Das konkrete Startdatum richtet sich nach Ihrem Geburtstag und dem Monatsbeginn der Rente. Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre, abschlagsfrei) Beginn ab 64 Jahren und 8 Monaten, wenn 45 Jahre anrechenbare Versicherungszeiten vorliegen. Ein früherer Start ist bei dieser Rentenart nicht möglich, auch nicht gegen Abschläge. Altersrente für langjährig Versicherte (35 Versicherungsjahre) Frühester Beginn ab 63 Jahren, wenn 35 Jahre anrechenbare Zeiten erreicht werden. Bei einem Rentenbeginn mit 63 beträgt der Abschlag für den Jahrgang 1962 dauerhaft 13,2 Prozent; grundsätzlich gilt ein Abschlag von 0,3 Prozent je Monat des vorzeitigen Bezugs. Abschlagsfrei liegt der reguläre Beginn für 1962 bei 66 Jahren und 8 Monaten. Altersrente für schwerbehinderte Menschen (GdB mindestens 50, 35 Versicherungsjahre) Abschlagsfreier Beginn ab 64 Jahren und 8 Monaten, wenn bei Rentenbeginn die Schwerbehinderung anerkannt ist und 35 Jahre Versicherungszeit vorliegen. Ein vorzeitiger Beginn ist ab 61 Jahren und 8 Monaten möglich, dann mit einem Abschlag von 10,8 Prozent. Teilrente und Weiterarbeiten (Flexirente als Gestaltung innerhalb der Altersrente) Statt einer Vollrente kann eine Teilrente gewählt werden, um den Übergang in den Ruhestand gleitender zu gestalten. Das setzt voraus, dass die jeweilige Altersrente dem Grunde nach möglich ist; seit 2023 bestehen bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr, die die Rentenzahlung kürzen würden. Späterer Rentenbeginn nach Erreichen der Regelaltersgrenze Wer nach 66 Jahren und 8 Monaten weiter wartet, kann für jeden Monat des späteren Beginns einen Zuschlag auf die Rente erhalten; zusätzlich können weitere Beitragszeiten durch Beschäftigung die spätere Rentenhöhe erhöhen. Vertrauensschutz in Sonderfällen (Bergbau-Anpassungsgeld) In eng begrenzten Fällen kann Vertrauensschutz greifen, wenn vor dem 1. Januar 1964 geboren wurde und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen wurde. Dann sind abweichende, günstigere Altersgrenzen möglich. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte: 45 Jahre und keine AbschlägeDie vielzitierte „Rente mit 63“ im ursprünglichen Sinn ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie setzt 45 Jahre Wartezeit voraus und ist abschlagsfrei. Für den Jahrgang 1962 liegt die Altersgrenze hierfür bei 64 Jahren und 8 Monaten.
Wer diese Rente bekommt, erhält keine Rentenminderung wegen eines vorzeitigen Beginns, muss aber akzeptieren, dass ein noch früherer Start ausgeschlossen ist. Gerade dieser Punkt wird häufig übersehen, wenn in Diskussionen so getan wird, als könne man „zur Not“ mit Abschlägen noch früher starten. Bei dieser Rentenart gibt es diese Abkürzung nicht.
In der Praxis ist die Hürde meist nicht das Alter, sondern die Frage, ob die 45 Jahre tatsächlich zusammenkommen. Anders als bei der 35-jährigen Wartezeit zählen für die 45 Jahre nicht „alle irgendwie rentenrechtlichen Zeiten“, sondern nur bestimmte, gesetzlich definierte Zeiten.
Typischerweise zählen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Tätigkeit, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten, Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege sowie bestimmte Zeiten mit Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Ausbildungszeiten und Studienzeiten sind in vielen Fällen gerade nicht das, was die 45 Jahre rettet, weil sie oft nicht als Beitragszeiten in diese Wartezeit hineinlaufen.
Besonders sensibel ist das Thema Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente. Zeiten mit Arbeitslosengeld können bei der 45-jährigen Wartezeit problematisch werden, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen.
Dann zählen sie grundsätzlich nicht, es sei denn, es greifen eng begrenzte Ausnahmen, etwa bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Wer im Jahrgang 1962 auf die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren zielt, sollte deshalb sehr genau prüfen, ob eine geplante „Überbrückung“ über Arbeitslosengeld am Ende nicht ausgerechnet den Anspruch zerstört.
Die Altersrente für langjährig Versicherte: ab 63 möglich, aber mit AbschlägenDie zweite Rentenart, die im Alltag ebenfalls mit „Rente mit 63“ vermischt wird, ist die Altersrente für langjährig Versicherte. Voraussetzung ist eine Wartezeit von 35 Jahren. Diese 35 Jahre sind breiter gefasst als die 45 Jahre, weil grundsätzlich alle rentenrechtlichen Zeiten zählen können, also neben Beitragszeiten auch beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Dadurch erreichen deutlich mehr Menschen diese Schwelle.
Der Preis für den Start mit 63 ist der Rentenabschlag. Er beträgt 0,3 Prozent pro Monat, den die Rente vorzeitig beginnt, und bleibt dauerhaft bestehen. Für den Jahrgang 1962 beträgt der Abstand zwischen Regelaltersgrenze (66 Jahre und 8 Monate) und einem Rentenbeginn mit exakt 63 Jahren 44 Monate.
Daraus ergibt sich eine dauerhafte Minderung von 13,2 Prozent. Viele unterschätzen dabei, dass es nicht nur um „ein paar Prozent“ geht, sondern um eine lebenslange Kürzung, die auch auf spätere Rentenanpassungen wirkt.
Hinzu kommt ein zweiter, oft unterschätzter Effekt: Wer früher aufhört zu arbeiten, sammelt weniger Entgeltpunkte.
Selbst wenn der Abschlag rechnerisch „nur“ 13,2 Prozent beträgt, kann die Lücke durch fehlende Beitragsjahre die Rente zusätzlich drücken. Umgekehrt kann ein späterer Start nicht nur Abschläge vermeiden, sondern durch weitere Beitragszeiten und mögliche Zuschläge beim Hinausschieben den Rentenbetrag spürbar verändern.
Schwerbehindertenrente als zusätzliche OptionFür Versicherte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gibt es die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Auch hier gilt eine Wartezeit von 35 Jahren, also eine ähnliche Zugangshürde wie bei der Altersrente für langjährig Versicherte, allerdings gekoppelt an die anerkannte Schwerbehinderung.
Für den Jahrgang 1962 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 64 Jahren und 8 Monaten. Gleichzeitig ist ein noch früherer Beginn möglich, dann mit Abschlägen, und zwar beim Jahrgang 1962 ab 61 Jahren und 8 Monaten. Diese Option kann entscheidend sein, wenn Gesundheit und Arbeitsmarkt nicht mehr mitspielen.
Gleichzeitig ist sie rechtlich und praktisch sensibel, weil die Schwerbehinderung im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen muss und die Rentenart eigene Regeln zum Rentenbeginn und zu Abschlägen hat. Wer hier plant, sollte frühzeitig klären, ob alle Voraussetzungen tatsächlich erfüllt werden und wie stabil der Status ist.
Eine Besonderheit, die in der Praxis zu Abweichungen von „einem Monat“ führen kann, ergibt sich aus der Monatslogik des Rentenrechts. Je nachdem, ob ein Geburtstag auf den Monatsersten fällt, kann der Rentenbeginn rechnerisch um einen Monat nach vorn rutschen, weil die Altersgrenze dann bereits mit Ablauf des Vormonats als erfüllt gelten kann. Solche Details wirken klein, entscheiden aber im Zweifel über den Zeitpunkt der ersten Zahlung.
Was bei den Versicherungszeiten oft übersehen wirdJe näher der Rentenbeginn rückt, desto häufiger zeigt sich, dass Rentenkonten nicht so vollständig sind, wie viele glauben. Das liegt nicht daran, dass die Rentenversicherung „falsch rechnet“, sondern daran, dass bestimmte Zeiten nicht automatisch gemeldet werden oder Nachweise fehlen.
Gerade Ausbildungsabschnitte, Schul- und Studienzeiten, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten müssen häufig aktiv geklärt und belegt werden.
Für den Jahrgang 1962 ist das besonders wichtig, weil die Entscheidung zwischen 35 und 45 Jahren eine präzise Zählung voraussetzt. Eine Zeit, die bei den 35 Jahren problemlos hilft, kann bei den 45 Jahren wirkungslos sein. Umgekehrt kann eine sauber dokumentierte Kindererziehungs- oder Pflegezeit bei den 45 Jahren den Ausschlag geben.
Wer in den letzten Jahren vor Rentenbeginn mit Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Kurzarbeitsphasen zu tun hatte, sollte zudem bedenken, dass nicht jede Leistung identisch angerechnet wird und die letzten zwei Jahre vor der abschlagsfreien 45-Jahres-Rente besonders heikel sein können.
Rechnen: Abschläge, Steuern und Beiträge zur Kranken- und PflegeversicherungDie entscheidende Frage lautet am Ende nicht nur „Wann darf ich?“, sondern „Was bleibt netto übrig?“. Die Bruttorente ist nur der Ausgangspunkt. Davon gehen in vielen Fällen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, und abhängig von der Gesamtsituation kann Einkommensteuer anfallen. Gleichzeitig kann ein Hinzuverdienst die Steuerlast erhöhen, auch wenn er rentenrechtlich seit Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr zu Rentenkürzungen führt.
Bei der Besteuerung ist der Rentenbeginnjahrgang bedeutsam. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt seit 2023 langsamer, in Schritten von 0,5 Prozentpunkten pro Jahr. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2025 liegt der Besteuerungsanteil bei 83,5 Prozent.
Wer 2026 erstmals Rente bezieht, startet entsprechend mit einem leicht höheren Besteuerungsanteil. Maßgeblich ist dabei nicht das Geburtsjahr, sondern das Jahr, in dem die Rente beginnt. Der steuerfreie Teil wird als Rentenfreibetrag festgeschrieben und bleibt als Betrag grundsätzlich konstant, während spätere Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Anteil erhöhen können.
Bei der Krankenversicherung kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind. Wer diese Vorversicherungszeit nicht erfüllt, kann in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert bleiben oder privat versichert sein, was die Beitragsmechanik deutlich verändern kann. Auch hier entscheidet der Einzelfall, und gerade bei lückenhaften Versicherungsbiografien oder längeren Zeiten außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung lohnt eine frühzeitige Prüfung.
Weiterarbeiten trotz RenteEin großer Systemwechsel, der in vielen Beratungen noch nicht vollständig angekommen ist, betrifft den Hinzuverdienst. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.
Auch wer vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente bezieht, kann grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente deshalb gekürzt wird. Das eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten, etwa schrittweise aus dem Beruf auszusteigen, Arbeitszeit zu reduzieren oder projektbezogen weiterzuarbeiten.
Finanziell ist das trotzdem kein Selbstläufer. Wer arbeitet, zahlt weiterhin Steuern und in vielen Konstellationen Sozialabgaben, und das Zusammenspiel aus Arbeitslohn und Rente kann die Nettoeffekte anders aussehen lassen, als man intuitiv erwartet. Politisch wird das Thema zusätzlich durch neue Konzepte wie die „Aktivrente“ flankiert, die im Zuge aktueller Reformdebatten den Übergang in längeres Arbeiten attraktiver machen soll. Für den Jahrgang 1962 ist das vor allem dann relevant, wenn ein früher Rentenbeginn geplant ist, aber eine Weiterbeschäftigung realistisch bleibt.
Antrag, Fristen und Auszahlung: So läuft der Übergang reibungsloserEine Altersrente kommt nicht automatisch. Sie muss beantragt werden. Für einen möglichst nahtlosen Übergang empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Wer erst sehr spät beantragt, riskiert Verzögerungen bei der ersten Auszahlung oder Nachforderungen von Unterlagen, die man im Ruhestandsstress ungern zusammensucht.
Wichtig ist außerdem, die Logik des Rentenbeginns zu verstehen. Renten werden grundsätzlich ab dem Kalendermonat gezahlt, zu dessen Beginn die Voraussetzungen vorliegen.
In der Praxis bedeutet das, dass das genaue Geburtsdatum und die Monatsregeln darüber entscheiden, ob die Rente ab einem bestimmten Monatsanfang läuft. Ausgezahlt wird die Rente üblicherweise nachschüssig, also am Monatsende. Wer mit dem letzten Gehalt plant, sollte diesen Zeitversatz einkalkulieren, damit kein finanzielles Loch entsteht.
Abschläge ausgleichen: Sonderzahlungen als GestaltungsinstrumentWer die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 ins Auge fasst, aber die Abschläge nicht akzeptieren möchte, hat grundsätzlich die Möglichkeit, diese ganz oder teilweise über Sonderzahlungen auszugleichen.
Das ist ab dem 50. Lebensjahr möglich, setzt aber eine formalisierte Auskunft und ein geregeltes Verfahren voraus. In der Praxis ist das ein Instrument für Menschen, die liquide Mittel haben und sehr gezielt steuern möchten, wie hoch die lebenslange Rente ausfällt.
Wichtig ist dabei, dass solche Ausgleichszahlungen an Voraussetzungen gebunden sind und auf einer konkreten Rentenauskunft beruhen. Wer später doch eine andere Rentenart wählt oder den Beginn verschiebt, muss prüfen, wie das auf die Ausgleichslogik wirkt. Es ist daher ein Feld, in dem man mit sauberer Beratung arbeitet, statt „nach Gefühl“ zu überweisen.
Fazit: Was der Jahrgang 1962 jetzt klären sollteFür 1962 Geborene ist „Rente mit 63“ weniger ein festes Versprechen als eine Weggabelung. Mit 63 ist ein Rentenstart möglich, wenn 35 Versicherungsjahre vorliegen, dann aber mit spürbaren, lebenslangen Abschlägen und oft mit zusätzlichem Effekt durch fehlende weitere Beitragsjahre.
Abschlagsfrei ist die vielzitierte Frühverrentung nach 45 Jahren beim Jahrgang 1962 erst mit 64 Jahren und 8 Monaten erreichbar, und zwar ohne die Möglichkeit, davor „gegen Abschläge“ auszuweichen. Wer schwerbehindert ist, hat eine eigene Route mit eigener Alterslogik, die im Einzelfall früher helfen kann.
In der Praxis entscheidet selten der Stammtischsatz, sondern die Qualität der Unterlagen im Rentenkonto, die exakte Anrechnung der Zeiten und ein realistischer Blick auf Netto, Gesundheit und Arbeitsmarkt. Je näher der Rentenbeginn, desto mehr lohnt ein sachlicher Kassensturz mit Rentenverlauf, Rentenart und einem Plan für Antrag, Krankenversicherung und Steuer.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Informationen zu Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte, Deutsche Rentenversicherung Bund (rvRecht): Tabelle zur Anhebung der Altersgrenzen (Beispiel Geburtsmonat Juni 1962) sowie Erläuterungen zum Rentenbeginn nach § 99 SGB VI.
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Erwerbsminderung: Mehr Hinzuverdienen zur EM-Rente ab 2026
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und dennoch arbeiten möchte oder muss, bewegt sich rechtlich in einem eng abgesteckten Rahmen. Anders als bei vielen Altersrenten gibt es hier weiterhin feste Hinzuverdienstgrenzen.
Für das Jahr 2026 steigen diese Grenzen erneut, weil sich die Rechengrößen in der Sozialversicherung verändern. Entscheidend ist dabei nicht nur die Frage, wie viel Geld zusätzlich erzielt werden darf. Ebenso wichtig ist, ob die ausgeübte Tätigkeit überhaupt noch zum medizinisch festgestellten Leistungsvermögen passt.
Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis häufig Missverständnisse, die im ungünstigen Fall zu Rentenkürzungen oder sogar zu einer Überprüfung des Rentenanspruchs führen können.
Warum Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten besonders sensibel istDie Erwerbsminderungsrente ist an gesundheitliche Voraussetzungen gebunden. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geht die Rentenversicherung davon aus, dass Betroffene aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können.
Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt das Leistungsvermögen typischerweise zwischen drei und unter sechs Stunden täglich. Damit geht es beim Hinzuverdienst nicht allein um eine finanzielle Grenze, sondern stets auch um die Frage, ob die konkrete Beschäftigung die Annahmen über das Leistungsvermögen bestätigt oder ihnen widerspricht.
In der öffentlichen Diskussion steht oft die Euro-Grenze im Vordergrund, weil sie leicht greifbar ist. Für Betroffene ist jedoch mindestens ebenso bedeutsam, dass die Rentenversicherung bei auffälligen Beschäftigungsumfängen oder Tätigkeitsprofilen prüfen kann, ob die medizinischen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Wer also „formal“ innerhalb der Euro-Grenze bleibt, ist nicht automatisch auf der sicheren Seite, wenn die Arbeit nach Art und Umfang eher nach einer höheren Leistungsfähigkeit aussieht.
Tabelle: Hinzuverdienstgrenzen bei EM-Rente ab 2026 Rentenart / Regel (2026) Hinzuverdienstgrenze Volle Erwerbsminderungsrente (jährlich) 20.763,75 € pro Kalenderjahr Volle Erwerbsminderungsrente (monatliche Orientierung) 1.730,31 € pro Monat Teilweise Erwerbsminderungsrente (Mindestgrenze, jährlich) 41.527,50 € pro Kalenderjahr Teilweise Erwerbsminderungsrente (Mindestgrenze, monatliche Orientierung) 3.460,63 € pro Monat Teilweise Erwerbsminderungsrente (individuelle Grenze, falls höher als Mindestgrenze) (höchste Entgeltpunkte aus den 15 Jahren vor Eintritt) × Bezugsgröße × 9,72 Die Bezugsgröße 2026 als RechengrundlageDie Hinzuverdienstgrenzen werden seit der Reform mit dynamischen Formeln aus der sogenannten Bezugsgröße der Sozialversicherung abgeleitet. Für 2026 beträgt diese Bezugsgröße 3.955 Euro pro Monat beziehungsweise 47.460 Euro pro Jahr.
Daraus ergeben sich die maßgeblichen Grenzbeträge für die volle und die teilweise Erwerbsminderungsrente. Weil die Bezugsgröße bundesweit festgelegt wird, wirkt jede Veränderung unmittelbar auf die erlaubten Hinzuverdienste.
Volle Erwerbsminderungsrente 2026: die jährliche Grenze und die monatliche OrientierungBei der vollen Erwerbsminderungsrente gilt 2026 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro. Diese Grenze wird über die Formel „3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße“ ermittelt. In der Alltagspraxis rechnen viele Betroffene den Betrag auf einen Monatswert herunter, weil sie monatliche Lohnabrechnungen vor Augen haben. Rechnerisch entspricht die Jahresgrenze einem Monatswert von 1.730,31 Euro.
Wichtig: Wichtig ist grundsätzlich der kalenderjährliche Hinzuverdienst. Der Monatswert ist eine Orientierung, aber rechtlich wird am Jahresbetrag gemessen. Das spielt besonders dann eine Rolle, wenn Einkommen ungleichmäßig anfällt, etwa durch saisonale Arbeit, durch Einmalzahlungen oder durch wechselnde Stundenumfänge.
Die Jahresgrenze gilt auch bei kurzem Rentenbezug oder kurzer BeschäftigungEin Punkt, der in vielen Kurz-Erklärvideos untergeht, ist die zeitliche Logik der Grenze. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze kann auch dann gelten, wenn der Hinzuverdienst nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt wird, etwa weil die Rente erst im Laufe des Jahres beginnt oder endet oder weil eine Beschäftigung nur einige Monate ausgeübt wird.
Das kann im Einzelfall entlastend sein, weil der volle Jahresbetrag nicht automatisch auf Teilzeiträume gekürzt wird. Es kann aber auch zu falscher Sicherheit führen, wenn die Jahreseinkünfte unterschätzt werden, weil nur wenige Monate betrachtet werden.
Was passiert bei Überschreiten der Grenze: Anrechnung mit 40 ProzentWird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nicht schlagartig komplett gestrichen. Stattdessen reduziert sich der Anspruch auf eine anteilige Rente. Die Rentenversicherung ermittelt zunächst den Betrag, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt. Dieser Mehrbetrag wird durch zwölf geteilt und anschließend zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet, also von der Monatsrente abgezogen.
Ein Beispiel macht das Verfahren anschaulich: Liegt der Hinzuverdienst im Jahr 2026 um 1.200 Euro über der Grenze, ergibt sich daraus ein monatlicher Mehrbetrag von 100 Euro. Von diesen 100 Euro werden 40 Prozent angerechnet. Die monatliche Rente würde in diesem Beispiel also um 40 Euro sinken. In der Praxis können dabei Rundungen eine Rolle spielen, weil Rentenbeträge auf Cent genau berechnet werden.
Arbeitszeit bleibt ein eigener PrüfmaßstabDer finanzielle Grenzbetrag ist nur die eine Seite. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente ist die zeitliche Komponente rechtlich besonders heikel, weil die Rente an ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich geknüpft ist. Wer regelmäßig darüber liegt, läuft nicht nur Gefahr, dass die Rentenversicherung die Erwerbsminderung neu bewertet, sondern im Extremfall, dass der Anspruch entfällt, weil die Voraussetzungen nicht mehr als erfüllt gelten.
Dabei geht es nicht darum, ob jemand „fleißig“ ist, sondern um die rechtliche Folgerichtigkeit: Eine Tätigkeit, die nach außen wie eine belastbare Teilzeit- oder gar Vollzeittätigkeit wirkt, kann als Indiz verstanden werden, dass das festgestellte Restleistungsvermögen höher ist als angenommen.
Die Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nur im Rahmen des eingeschränkten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf. Unberührt bleiben besondere Konstellationen wie Versuche der Arbeitserprobung, die gerade dazu dienen können, schrittweise zu prüfen, was gesundheitlich möglich ist.
Teilweise Erwerbsminderungsrente 2026: Mindestgrenze und individuelle BerechnungBei der teilweisen Erwerbsminderungsrente ist die Lage rechnerisch anspruchsvoller. Es gibt zunächst eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze, die 2026 bei 41.527,50 Euro pro Jahr liegt. Dieser Mindestbetrag ergibt sich aus „6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße“. Auf den Monat umgerechnet entspricht das 3.460,63 Euro.
Damit ist aber nicht immer Schluss. Zusätzlich gibt es eine individuelle Berechnung, die sich am bisherigen Versicherungsverlauf orientiert. Die Rentenversicherung schaut hierfür auf die letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung und ermittelt das Jahr mit den höchsten Entgeltpunkten.
Dieser Wert wird dann mit der monatlichen Bezugsgröße und dem Faktor 9,72 multipliziert. Aus dieser Rechnung kann sich eine höhere persönliche Hinzuverdienstgrenze ergeben als der Mindestbetrag. Liegt die individuell berechnete Grenze darunter, bleibt es beim Mindestbetrag.
Warum Entgeltpunkte bei der Teilrente so wichtig sindEntgeltpunkte sind das Maß dafür, wie ein Einkommen im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt bewertet wird und welche Rentenanwartschaften daraus entstehen. Für die individuelle Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung zählt nicht ein Durchschnitt über viele Jahre, sondern der Spitzenwert aus dem genannten 15-Jahres-Fenster.
Das begünstigt Versicherte, die in einzelnen Jahren besonders hohe beitragspflichtige Einkommen hatten, und führt bei höheren Entgeltpunkten zu spürbar größeren Hinzuverdienstspielräumen.
Rechnerisch lässt sich das verdeutlichen: Wer im besten Jahr 1,5 Entgeltpunkte erreicht hat, kommt 2026 auf eine persönliche Hinzuverdienstgrenze von 57.663,90 Euro.
Wer im besten Jahr nur 0,75 Entgeltpunkte erreicht hat, läge rechnerisch bei 28.831,95 Euro und damit unter dem Mindestbetrag, sodass in diesem Fall die Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 41.527,50 Euro greift. Daraus folgt eine praktische Faustregel: Erst ab gut 1,08 Entgeltpunkten im besten Jahr liegt die individuelle Rechnung ungefähr auf Höhe des Mindestbetrags; darüber kann sie deutlich höher ausfallen.
Welche Einnahmen als Hinzuverdienst zählenAls Hinzuverdienst berücksichtigt die Rentenversicherung insbesondere Arbeitsentgelt aus Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie vergleichbare Einkünfte. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch beitragspflichtige Sozialleistungen als Hinzuverdienst zählen, etwa Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld.
Seit 2023 wird bei solchen Sozialleistungen nicht mehr an ein Bemessungsentgelt angeknüpft, sondern an die beitragspflichtige Einnahme, die der Leistung zugrunde liegt. Das kann die Bewertung im Einzelfall verändern, gerade wenn mehrere Leistungsarten zusammentreffen.
Praktische Einordnung: Was Betroffene für 2026 mitnehmen solltenFür die volle Erwerbsminderungsrente bedeutet 2026 vor allem, dass ein Hinzuverdienst bis 20.763,75 Euro im Kalenderjahr grundsätzlich ohne Rentenkürzung möglich ist, solange die Tätigkeit dem eingeschränkten Leistungsvermögen entspricht. Wer darüber hinauskommt, muss mit einer anteiligen Kürzung rechnen, die über die 40-Prozent-Anrechnung auf den monatlichen Mehrbetrag arbeitet.
Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente ist die Botschaft zweigeteilt: Der Mindestbetrag ist mit 41.527,50 Euro vergleichsweise hoch und schützt viele Versicherte vor Kürzungen, selbst wenn die individuelle Rechnung niedriger wäre. Wer früher deutlich überdurchschnittlich verdient hat, kann jedoch eine noch höhere persönliche Grenze haben, weil die Entgeltpunkte im besten Jahr der letzten 15 Jahre den Ausschlag geben.
In beiden Fällen gilt, dass nicht nur die Lohnhöhe, sondern auch Arbeitszeit, Tätigkeitsprofil und Stabilität der Beschäftigung im Blick bleiben sollten. Wer plant, die Grenzen auszuschöpfen, sollte zudem beachten, dass unregelmäßige Zahlungen oder mehrere Einkommensquellen im Jahresverlauf schnell zu einem Überschreiten führen können, obwohl einzelne Monate unauffällig wirken.
FazitDie Hinzuverdienstgrenzen 2026 eröffnen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern spürbar mehr Spielraum, weil die Bezugsgröße steigt. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze bei 20.763,75 Euro jährlich, bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt der Mindestwert 41.527,50 Euro, ergänzt um eine individuelle Berechnung, die für frühere Besserverdienende deutlich höhere Werte ergeben kann.
Wer den Hinzuverdienst plant, sollte jedoch nicht allein auf den Euro-Betrag schauen. Denn die Erwerbsminderungsrente bleibt an ein begrenztes Leistungsvermögen gebunden, und genau dieser Zusammenhang kann in der Praxis über den Fortbestand des Anspruchs mitentscheiden.
QuellenDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd, „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – Werte ohne Knappschaft – 1.1. bis 30.6.2026“: Bezugsgröße 2026 (3.955 Euro monatlich), Hinzuverdienstgrenze volle Erwerbsminderungsrente 2026 (20.763,75 Euro), Berechnungsweg der 40-Prozent-Anrechnung sowie Mindest- und Individualberechnung bei teilweiser Erwerbsminderungsrente (Mindestwert 41.527,50 Euro; Faktor 9,72; höchste Entgeltpunkte aus 15 Jahren).
Der Beitrag Erwerbsminderung: Mehr Hinzuverdienen zur EM-Rente ab 2026 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Erwerbsminderung: Oft führt erst der Widerspruch zur EM-Rente
Häufig entscheidet erst der Widerspruch: Viele Menschen erhalten zunächst eine Ablehnung ihrer Erwerbsminderungsrente, obwohl ärztliche Unterlagen deutliche Einschränkungen belegen. Die Ursache liegt selten in der medizinischen Situation, sondern in unzureichend ermittelten Tatsachen und oberflächlichen Leistungsbewertungen.
Das Sozialrecht verlangt jedoch eine vollständige und nachvollziehbare Prüfung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit. Genau deshalb führt ein Widerspruch so häufig zur späteren Bewilligung.
Gesetzliche Anforderungen: Was die Deutsche Rentenversicherung rechtlich prüfen muss§ 43 SGB VI definiert die Erwerbsminderung über die konkrete tägliche Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Deutsche Rentenversicherung muss nach § 20 SGB X alle relevanten Tatsachen ermitteln und nach § 35 SGB X eine nachvollziehbare, gut begründete Entscheidung treffen.
Die funktionelle Leistungsfähigkeit entscheidetEntscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die funktionelle Leistungsfähigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, etwa dem Urteil B 13 R 7/18 R, müssen Gutachten konkret beschreiben, wie sich Erkrankungen auf Ausdauer, Konzentration, Belastungswechsel und sozial-interaktive Anforderungen auswirken.
Pauschale Bewertungen wie „leichte Tätigkeiten sind möglich“ verstoßen gegen diese Anforderungen. Viele Ablehnungen kommen zustande, weil genau diese rechtlich vorgeschriebene Funktionsanalyse nicht vollständig dokumentiert ist.
Warum die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente häufig Fehler enthältIm Erstverfahren setzen Gutachter und Sachbearbeiter in der Regel auf standardisierte Abläufe. Kurze Untersuchungen, Stichproben des Gesundheitszustands und unzureichend dokumentierte Funktionsbeschreibungen führen regelmäßig zu Fehleinschätzungen.
Typische Fehlerquellen im AblehnungsbescheidManche Fehler kommen in Ablehnungsbescheiden immer wieder vor: Die Bewertung der Tagesstruktur fehlt oder bleibt oberflächlich. Leistungsschwankungen chronischer Erkrankungen finden kaum Beachtung. Es existiert keine konkrete Beschreibung möglicher Tätigkeiten.
Bei psychische Erkrankungen fehlt oft die sozial funktionale Analyse, und Widersprüche zwischen Arztberichten und Gutachten bleiben in der Ablehnung oft unerklärt.
Solche Defizite sind juristisch unvereinbar mit dem Untersuchungsgrundsatz und der Begründungspflicht. Genau an dieser Stelle entfaltet ein Widerspruch gegen die Ablehnung der EM-Rente seine Wirkung: Er zwingt die Rentenversicherung, alle offenen Punkte rechtlich korrekt zu klären.
Widerspruch gegen die Erwerbsminderungsrente: Warum er so oft erfolgreich istEin Widerspruch setzt ein neues rechtliches Prüfprogramm in Gang. Die DRV muss alle medizinischen und sozialen Aspekte erneut und umfassend bewerten. Betroffene legen zusätzliche Arztberichte, Funktionsdiagnostik und alltagsbezogene Nachweise vor. Dadurch entsteht ein deutlich vollständigeres Bild der tatsächlichen Leistungsfähigkeit.
Die Rentenversicherung muss Fehlentscheidungen offen legenJuristisch besonders wirksam: Die DRV muss Gutachten auf Widersprüche prüfen. Sie muss Leistungsschwankungen und Alltagsbelastbarkeit bewerten. Sie muss konkrete Tätigkeiten benennen, wenn sie eine Verweisung begründet. Die Rentenversicherung muss eine klare, nachvollziehbare Leistungsfeststellung liefern.
Rechtsbeistände nutzen diese Phase, um Gutachten methodisch zu prüfen und fehlerhafte Bewertungen offenzulegen. Deshalb korrigieren viele Widerspruchsverfahren Fehlentscheidungen, die im Erstverfahren unentdeckt bleiben.
Praxisfälle: Wie ein Widerspruch zur EM-Rente führteEine Betroffene mit schwerer Panikstörung erhielt eine Ablehnung auf Basis eines einzelnen Kurztests. Im Widerspruch legte sie eine ausführliche psychosoziale Funktionsanalyse vor. Die DRV erkannte daraufhin die volle Erwerbsminderungsrente an.
Ein Lagerarbeiter mit erheblichen Wirbelsäulenschäden wurde auf „leichte Tätigkeiten“ verwiesen. Sein Widerspruch verlangte eine konkrete Beschreibung solcher Tätigkeiten. Die DRV konnte diese nicht benennen und bewilligte eine befristete EM-Rente.
Eine Frau mit Autoimmunerkrankung scheiterte zunächst, weil das Gutachten Leistungsschwankungen ignorierte. Die rechtliche Rüge verwies auf die Pflicht zur Berücksichtigung tagesformabhängiger Einschränkungen. Ein neues Gutachten bestätigte die reduzierte Leistungsfähigkeit.
Rechtsprechung stärkt ErwerbsgeminderteGerichte setzen klare Maßstäbe, die die Rentenversicherung einhalten muss. Das Bundessozialgericht fordert nachvollziehbare Leistungsbewertungen, die reale Arbeitsbedingungen abbilden (B 13 R 7/18 R). Pauschale Verweisungen auf „leichte Tätigkeiten“ sind unzulässig, wenn solche Tätigkeiten nicht konkret benannt werden können (ständige Rechtsprechung seit BSGE 80, 24). Psychische Erkrankungen müssen umfassend sozial funktional bewertet werden; Momentaufnahmen reichen nicht.
Die Gerichtsentscheidungen erhöhen die juristische Messlatte für die Rentenversicherung – und erklären, warum Widersprüche erfolgreich sein können, wenn Gutachten und Bescheide den rechtlichen Standards nicht entsprechen. Ihre Chancen, bei einem gut begründeten Widerspruch doch noch eine Erwerbsminderungsrente zu bekommen, sind also hoch.
Checkliste für einen erfolgreichen WiderspruchPrüfen Sie den Bescheid auf Widersprüche und fehlende Begründungen. Sammeln Sie Arztberichte, die Funktionsstörungen und Tagesstruktur exakt beschreiben. Bitten Sie Fachärzte um eine juristisch verwertbare Einschätzung zur 3-Stunden-Grenze des § 43 SGB VI. Benennen Sie im Widerspruch unklare Gutachten und fordern Sie eine vollständige Nachermittlung nach § 20 SGB X. Nutzen Sie Unterstützung von Sozialverbänden oder Fachjuristen.
FAQ – Die wichtigsten Fragen zur Erwerbsminderungsrente und zum WiderspruchWarum wird die EM-Rente im Widerspruch häufiger bewilligt?
Weil im zweiten Verfahren die Rentenversicherung alle Ermittlungsfehler korrigieren muss und die rechtlichen Anforderungen strenger angewendet werden.
Welche Rolle spielt die Diagnose?
Die Diagnose ist nur der Ausgangspunkt. Rechtlich entscheidend ist die funktionelle Arbeitsfähigkeit im realen Alltag.
Welche Unterlagen stärken meinen Widerspruch?
Facharztberichte mit Funktionsbeschreibung, Reha-Berichte, psychosoziale Stellungnahmen und Dokumentationen der täglichen Belastbarkeit.
Brauche ich zwingend einen Anwalt?
Nein, aber juristische Unterstützung erhöht die Chance, dass die DRV die Rechtsprechung vollständig anwendet.
Der Widerspruch ist ein entscheidendes Instrument im Verfahren um die Erwerbsminderungsrente. Er korrigiert Defizite im Erstverfahren, zwingt die Rentenversicherung zu vollständiger Tatsachenermittlung und stellt sicher, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Leistungsbewertung tatsächlich eingehalten werden. Ohne diesen zweiten Schritt bleiben viele berechtigte Ansprüche unerkannt.
Wer seine Erwerbsminderungsrente sichern möchte, sollte den Widerspruch nicht als Formalie begreifen, sondern als den Moment, in dem das Sozialrecht seine volle Wirkung entfaltet.
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Bürgergeld deckt mehr Kosten für Gesundheit ab, als die Jobcenter verraten
Viele Bürgergeld-Bezieher zahlen Brillen, Zahnersatz oder medizinische Fahrtkosten aus eigener Tasche, obwohl das Sozialgesetzbuch klare Hilfen garantiert. Jobcenter verschweigen häufig, dass medizinische Ausgaben als unabweisbarer Mehrbedarf gelten und in Härtefällen übernommen werden können. Wer seine Ansprüche kennt, schützt seine Gesundheit und verhindert Kostenfallen, die im Bürgergeld-System oft übersehen werden.
Warum Gesundheitskosten für Bürgergeld-Beziehende zur ernsten Belastung werdenZuzahlungen, gestrichene Kassenleistungen und lange Wege zu Fachärzten sprengen den Regelsatz schneller als jede andere Ausgabenart. Das Bürgergeld soll genau dann greifen, wenn Gesundheitskosten die wirtschaftliche Existenz bedrohen und ein unabweisbarer Bedarf vorliegt.
Wichtig ist ein belastbarer Nachweis und die Erklärung, warum der Regelsatz die Kosten nicht decken kann. Viele Jobcenter nutzen Informationslücken aus – nicht das Gesetz stellt sich quer, sondern die Praxis.
Fünf Praxisbeispiele, in denen das Jobcenter Gesundheitskosten übernehmen kannOrthese für Alleinerziehende wird zum Härtefall: Eine alleinerziehende Mutter mit schweren Rückenproblemen benötigt eine Orthese, die die Krankenkasse nur teilweise zahlt. Das Jobcenter übernimmt den Rest, weil ein Härtefall vorliegt und ohne das Hilfsmittel ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet wäre.
Verlorene Brille bedroht den MinijobEin Lagerarbeiter verliert seine Brille, die er für die Arbeit dringend braucht. Da die Kasse nicht leistet, kann das Jobcenter die neue Sehhilfe als unabweisbaren Bedarf anerkennen und finanzieren.
Wurzelbehandlung überfordert das MonatsbudgetEine ältere Bedarfsgemeinschaftsangehörige wird mit einer hohen Zahnbehandlungsrechnung konfrontiert. Das Jobcenter kann den Eigenanteil übernehmen, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist und ein Härtefall eindeutig nachgewiesen wird.
Diabetespatient kämpft mit hohen FahrtkostenEin Mann mit Diabetes muss regelmäßig in eine entfernte Fachambulanz. Die Krankenkasse zahlt nur einen Teil, das Jobcenter kann die Restkosten übernehmen, wenn die Fahrten medizinisch notwendig und wirtschaftlich unzumutbar aus eigenen Mitteln wären.
Zahnersatzrechnung bringt Familie in ExistenznotEine Mutter erhält kurzfristig eine hohe Zahnersatzrechnung, die das Konto überzieht. Das Jobcenter gewährt eine einmalige Härtefallleistung, um die Behandlung abzuschließen und gesundheitliche Schäden zu verhindern.
Jobcenter verweigern oft rechtswidrig – obwohl die Gesetzeslage klar istViele Jobcenter erklären sich bei medizinischen Kosten routinemäßig „für nicht zuständig“ und verweisen Betroffene an Krankenkassen. Tatsächlich verpflichtet das Gesetz das Jobcenter, unabweisbare gesundheitliche Bedarfe zu decken, wenn keine andere Stelle zahlt oder nur eine Teilkostenerstattung erfolgt.
Wer Atteste, Rechnungen und eine präzise Härtefallbegründung einreicht, verschafft sich eine solide rechtliche Position. Ein schriftlicher Bescheid verhindert, dass mündliche Ablehnungen unkontrolliert im Raum stehen.
Wie komme ich an die Gesundheits-Hilfen des Jobcenters?Betroffene stellen zuerst einen formlosen Antrag, der klar benennt, welcher medizinische Bedarf besteht und warum er nicht aus dem Regelsatz finanzierbar ist. Sobald Atteste, Rezepte oder Kostenpläne vorliegen, reichen sie diese nach und bitten das Jobcenter ausdrücklich um eine schriftliche Entscheidung. So entsteht ein nachweisbarer Leistungsanspruch, der im Zweifel per Widerspruch durchgesetzt werden kann.
Darauf müssen Sie achtenWichtig bleibt ein sauber dokumentierter Ablauf: Datum des Antrags, Gesprächsnotizen, eingereichte Unterlagen. Wer sich durch komplizierte Aussagen des Jobcenters verunsichern lässt, kann sich Unterstützung holen – etwa durch Sozialberatungen, Erwerbsloseninitiativen oder Rechtsberatungen. Oft reicht ein klarer, rechtlich fundierter Antrag, damit das Jobcenter Leistungen bewilligt, die Betroffenen zustehen.
Checkliste für BetroffeneBetroffene sammeln alle medizinischen Unterlagen, damit das Jobcenter die Notwendigkeit sofort erkennt. Sie verfassen eine kurze Erklärung, warum die Kosten unzumutbar sind und welche gesundheitlichen Risiken ein Verzicht hätte.
Sie verlangen einen schriftlichen Bescheid, um Widerspruchsrechte zu sichern, und prüfen parallel, ob Krankenkasse oder andere Träger zuständig sind. Sie reichen alle Dokumente rechtzeitig ein und vermeiden dadurch Mahnkosten, die das Jobcenter sonst nicht übernimmt.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zur KostenübernahmeÜbernimmt das Jobcenter Brillen oder Kontaktlinsen?
Das Jobcenter kann helfen, wenn die Sehhilfe für Erwerbsfähigkeit oder Alltag zwingend notwendig ist und die Krankenkasse nicht leistet. Eine ärztliche Bestätigung stützt den Härtefall.
Zahlt das Jobcenter Zahnersatz oder größere Zahnbehandlungen?
Das Jobcenter übernimmt den Eigenanteil, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist und ein unabweisbarer Härtefall vorliegt. Heil- und Kostenpläne bilden die Grundlage für die Prüfung.
Erstattet das Jobcenter Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapien?
Das Jobcenter kann medizinisch notwendige Fahrten übernehmen, wenn keine andere Stelle zahlt und die Kosten wirtschaftlich unzumutbar wären. Dokumentation und Begründung sind entscheidend.
Finanziert das Jobcenter Hilfsmittel wie Orthesen oder Kompressionsstrümpfe?
Das Jobcenter zahlt, wenn der Eigenanteil unzumutbar ist oder die Krankenkasse nur teilweise leistet. Rezepte und eine schlüssige Härtefallbegründung erhöhen die Erfolgschancen.
Hilft das Jobcenter bei plötzlichen, existenzbedrohenden Gesundheitsrechnungen?
Ja, im Härtefall übernimmt das Jobcenter sofort notwendige medizinische Kosten. Betroffene müssen die wirtschaftliche Notlage nachvollziehbar darlegen.
Gesundheitskosten sind einer der größten Stressfaktoren im Bürgergeld. Wer seine Rechte nicht kennt, verzichtet oft auf Leistungen, die das Jobcenter im Härtefall übernehmen kann. Mit gut dokumentierten medizinischen Unterlagen, einer plausiblen Begründung und dem Beharren auf eine schriftliche Entscheidung sichern Betroffene existenzielle Hilfen. Wer aktiv handelt, erhält Unterstützung, die im gesetzlichen Rahmen längst vorgesehen ist.
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