GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 27 Minuten 29 Sekunden

Rente: Wie hoch ist die Mindestrente in Deutschland?

28. Juli 2024 - 11:35
Lesedauer 2 Minuten

Die Höhe der Rente in Deutschland hängt von der Dauer der Beitragszahlung und der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Doch besteht ein Anspruch auf eine Mindestrente, die finanzielle Sicherheit im Alter garantiert? In diesem Artikel informieren wir darüber, welche Leistungen verfügbar sind.

Gibt es eine Mindestrente in Deutschland?

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Mindestrente. Alle Versicherten, die die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt haben, können eine Rente beziehen. Die Höhe der Rente variiert jedoch und hängt sowohl von der Anzahl der Beitragsjahre als auch von der Höhe der eingezahlten Beiträge ab, was die Rente individuell gestaltet.

Dennoch gibt es Wege, um Personen mit geringen Rentenansprüchen zu unterstützen, damit sie nicht in finanzielle Not geraten.

Welche Leistungen statt Mindestrente?

Personen, deren Rente nicht ausreicht, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf zusätzliche staatliche Leistungen:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Diese Leistung unterstützt Menschen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und deren Einkommen unter einem bestimmten Betrag liegt. Die Grundsicherung deckt den notwendigen Lebensunterhalt, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
  • Grundrentenzuschlag: Dieser Zuschlag zur gesetzlichen Rente ist für Personen gedacht, die lange gearbeitet haben, aber nur geringe Rentenansprüche erworben haben. Er soll sicherstellen, dass langjährige Beitragszahler eine höhere Rente erhalten.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?

Grundsicherung können Personen beantragen, die das Rentenalter erreicht haben oder dauerhaft erwerbsgemindert sind und deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt.

Dabei wird auch das Einkommen von Ehepartnern berücksichtigt. Wenn das Gesamteinkommen einer bedürftigen Person unter 1.062 EUR liegt, sollte geprüft werden, ob ein Anspruch auf Grundsicherung besteht.

Was deckt die Grundsicherung ab?

Die Grundsicherung soll sicherstellen, dass die grundlegenden Bedürfnisse gedeckt sind. Dazu zählen:

  • Lebensunterhalt (Essen, Kleidung, etc.)
  • Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Weitere Vorsorgeaufwendungen
  • Mehrbedarf für spezielle Lebensumstände (z.B. bei Krankheit)
  • Hilfe in besonderen Notlagen
Wie wird die Grundsicherung berechnet?

Die Höhe der Grundsicherung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person. Dabei werden auch die Einkünfte von Ehepartnern oder Partnern in einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt.

Zu den relevanten Einkommensquellen zählen:

  • Erwerbseinkommen
  • Renten
  • Pensionen
  • Kindergeld
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Zinsen

Bestimmte Einkommen, wie ein Teil des Erwerbseinkommens oder Pflegegeld, werden nicht vollständig angerechnet.

Was passiert mit dem Vermögen bei der Grundsicherung?

Vor dem Bezug von Grundsicherung muss vorhandenes Vermögen weitgehend aufgebraucht werden.

Zum Vermögen zählen:

  • Bargeld
  • Sparguthaben
  • Wertpapiere
  • Immobilien
  • Fahrzeuge.

Es gibt jedoch Ausnahmen, wie ein sogenanntes Schonvermögen, das bei Alleinstehenden 15.000 EUR und bei Paaren 30.000 EUR nicht übersteigen darf.

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Rundfunkbeitrag: Funktioniert der Trick mit der GEZ-Abmeldung?

28. Juli 2024 - 9:51
Lesedauer 2 Minuten

Der Rundfunkbeitrag (früher GEZ) wird von vielen nur sehr ungern bezahlt. Im Internet kursieren diverse Tipps und Tricks, wie man vermeintlich den Rundfunkbeitrag umgehen kann. Doch wie realistisch sind diese Ratschläge tatsächlich?

Was ist der Beitragsservice und warum muss man ihn bezahlen?

Der Beitragsservice ist die zentrale Stelle zur Erhebung des Rundfunkbeitrags, der zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie ARD, ZDF und Deutschlandradio dient.

Jede Wohnung in Deutschland ist beitragspflichtig, unabhängig davon, ob die Bewohner tatsächlich Rundfunkgeräte besitzen oder nicht. Kann man sich vom Rundfunkbeitrag abmelden?

Ein oft gegebener Tipp im Netz ist, sich einfach auf der Homepage des Rundfunkbeitrags abzumelden, indem man vorgibt, ins Ausland zu ziehen.

Ein populäres Video zeigt einen jungen Mann, der behauptet, man könne das dafür vorgesehene Feld ohne Nachweis ausfüllen und würde nie wieder etwas vom Beitragsservice hören. Doch stimmt das wirklich?

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Funktioniert die Abmeldung ins Ausland wirklich?

Rechtlich betrachtet ist dieser Ansatz problematisch. Zwar mag es sein, dass es in einigen Fällen kurzfristig gelingt, sich dem Rundfunkbeitrag zu entziehen.

Der Beitragsservice von ARD und ZDF prüft jedoch in regelmäßigen Abständen die Daten bei den Meldeämtern.

Spätestens bei dieser Überprüfung fliegt der Schwindel auf. Die Folge: Nicht nur müssen die ausstehenden Beiträge nachgezahlt werden, sondern es droht auch eine Ordnungswidrigkeitsanzeige, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei falscher Abmeldung?

Wer versucht, sich durch falsche Angaben dem Rundfunkbeitrag zu entziehen, begeht also eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit empfindlichen Geldbußen belegt werden.

Darüber hinaus werden alle nicht gezahlten Beiträge rückwirkend eingefordert. Es lohnt sich also nicht, den Beitragsservice durch solche Methoden zu umgehen.

Gibt es legale Möglichkeiten, den Rundfunkbeitrag zu umgehen?

Es gibt wenige Ausnahmen, in denen man sich tatsächlich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen kann. Dies betrifft insbesondere Menschen, die Sozialleistungen wie Bürgergeld beziehen und entsprechend nachweisen können, dass sie finanziell nicht in der Lage sind, den Beitrag zu zahlen.

Auch Bewohner von Pflegeheimen oder Menschen mit bestimmten Behinderungen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragen.

Auch Wohngeld-Bezieher, Studenten, Schüler, Arbeitnehmer und Rentner können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Wie das geht, erklären wir in diesem Artikel.

Übrigens, auch wenn der Mitwohner schon zahlt, braucht man die GEZ nicht mehr zu bezahlen.

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Arbeitslosengeld: Keine Sperrzeit wegen Umzug zum Partner oder wegen Umgangsrecht

28. Juli 2024 - 8:27
Lesedauer 2 Minuten

Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bei Aufgabe des Arbeitsplatzes zur erstmaligen Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem neuem Wohnort.

Dies entschied das LSG Niedersachsen – Bremen mit Urteil vom 12.12.2017 – L 7 AL 36/16 – und folgt damit nicht der Rechtsprechung des BSG, Urt. v. 17. Oktober 2007 – B 11a/7a AL 57/06 R – .

Die Klägerin gab ihre Arbeitsstelle für den Umzug zum Lebensgefährten auf

Sie war als Einzelhandelsverkäuferin in Schleswig-Holstein tägig. Schon vor dem Bezug der gemeinsamen Wohnung verbrachten die Klägerin und ihr Verlobter stets ihre Freizeit zusammen. Beide wirtschafteten aus einem Topf und umsorgten sich im Krankheitsfalle.

Bundesagentur für Arbeit sah im Umzug zum Lebensgefährten – keinen wichtigen Grund – und verhängte Sperrzeit

Die Vorinstanz und auch das LSG NSB gaben der Klägerin recht

Die Sperrzeit ist weder eine Strafvorschrift noch ein Instrument zur Disziplinierung und Durchsetzung von gesellschaftspolitischen Vorstellungen Das LSG Niedersachsen-Bremen folgte nicht der Rechtsprechung des BSG.

Sperrzeit ist keine Strafvorschrift

Es sei einfach nicht mehr zeitgemäß, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen. Denn die Sperrzeit sei keine Strafvorschrift.

Der wichtige Grund im Sinne des § 159 SGB 3 sei kein Privileg für Ehegatten, sondern gelte uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation.

Was können wichtige Gründe sein

Das LSG argumentierte, dass gewichtige Umstände sein können (finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gründe, Wohnungsmarkt, Schwangerschaft) die unabhängig vom familiären Status und von formalen Voraussetzungen einen Umzug zum Partner als vernünftig und sinnvoll erscheinen lassen, weil denn die Versichertengemeinschaft gar kein Interesse haben kann, die Arbeitsaufgabe als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren.

Die Partnerschaft der Klägerin war geprägt von Fürsorge und Verantwortung, so dass ihre Arbeitsaufgabe keine Sperrzeit begründe.

Anmerkung Redakteur Detlef Brock

Anderer Auffassung beispielhaft

1. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.01.2022 – L 13 AL 190/21 –

Arbeitslosengeldanspruch – Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe – wichtiger Grund – Ortswechsel – eheähnliche Gemeinschaft

Ortswechsel zur Begründung einer (zuvor nicht bestehenden) nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt keinen wichtigen Grund dar im Sinne der vom BSG entwickelten Grundsätze.

Noch ein Rechtstipp zur Arbeitsaufgabe wegen des Umgangsrechtes des Vaters mit dem Kind – dazu tolle Entscheidung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2022 – L 2 AL 16/21 B –

Wenn Vater wegen Arbeit Umgangsrecht mit Kind nicht adäquat wahrnehmen kann, ist Eigenkündigung gerechtfertigt = keine Sperrzeit beim Alg I ( Leitsatz RA Volker Gerloff)

Dazu auch Leitsatz Von RA Claudia Zimmermann

1. Die Ermöglichung des Umgangs mit dem Kind kann unter Einbeziehung des Elterngrundrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen wichtigen Grund i.S.d. § 159 Abs. 1 SGB III für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses darstellen.

2. Selbst für den Fall, dass die objektiven Umstände einen wichtigen Grund nicht begründen sollten, kann auch eine subjektive Notwendigkeit, als Elternteil einen engen Kontakt zu dem Kind herzustellen, die Annahme einer besonderen Härte und damit nach § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b) SGB III die Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen rechtfertigen.

Was können Betroffene tun

1. Sich natürlich auf diese Rechtsprechung berufen.

2. Es müssen wichtige Gründe vorliegen für die Aufgabe des Arbeitsplatzes wie etwa

– Gesundheitliche Gründe ( vgl. dazu LSG NSB, Urt. v. 03.07.2023 – L 7 AL 72/21 – )

– Schwangerschaft oder Risiko- Schwangerschaft

– Trennung vom Partner – Scheidungsverfahren

– finanzielle Situation ( Belastung mit Schulden ) – besserer bezahlter Arbeitsplatz zum Abbau der Schulden

– Umgangsrecht mit dem Kind – Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG

Die Gründe sind nicht abschließend, es kommt immer auf den Einzelfall an.

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EM-Rente: Auto ist Voraussetzung für die Erwerbsminderungrente?

28. Juli 2024 - 7:52
Lesedauer 2 Minuten

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte grundlegende Mobilitätsanforderungen zu erfüllen.

Konkret bedeutet dies, dass der Versicherte viermal täglich nicht in der Lage ist, Strecken von mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen und zudem zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann.

Welche Hintergründe hatte der vorliegenden Fall?

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine 1964 geborene Klägerin, die eine Ausbildung zur staatlich geprüften Wirtschafterin abgeschlossen hat.

Zuletzt war sie seit 2006 als Großküchenkraft in einer Jugendherberge im Schichtdienst tätig und nutzte einen auf ihren Namen zugelassenen Opel Astra, um zur Arbeit zu gelangen.

Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die ihre Gehfähigkeit stark beeinträchtigten, beantragte sie eine volle Erwerbsminderungsrente.

Der Antrag wurde jedoch vom Rentenversicherungsträger abgelehnt, woraufhin die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht einreichte.

Wie argumentierte die Klägerin im Verfahren?

Die Klägerin argumentierte, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen sie daran hinderten, die erforderlichen Wege zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.

Während des Klageverfahrens meldete sie ihr Fahrzeug zum 11. September 2019 ab, da sie es aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr sicher nutzen konnte.

Die Abmeldung sollte zeigen, dass ihre Mobilität stark eingeschränkt war und sie ohne den Pkw nicht in der Lage war, die notwendigen Wege zurückzulegen.

Welche Entscheidung traf das Sozialgericht?

Am 28. Oktober 2020 gab das Sozialgericht der Klage statt und erkannte den Anspruch der Klägerin auf eine volle Erwerbsminderungsrente an.

Diese Entscheidung wurde vom beklagten Rentenversicherungsträger angefochten, der daraufhin Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einlegte.

Wie begründete das Landessozialgericht seine Entscheidung?

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies die Berufung des Rentenversicherungsträgers zurück.

In seiner Begründung betonte das Gericht, dass das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität Teil des versicherten Risikos sei.

Dieses Risiko habe sich in dem Moment verwirklicht, als die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage war, die notwendige Mobilität durch den jederzeitigen Zugriff auf ihren Pkw sicherzustellen.

Das Gericht stellte klar, dass es unerheblich sei, ob die Abschaffung des Fahrzeugs auf subjektiv empfundene Fahrunsicherheit, technische Probleme oder wirtschaftliche Erwägungen zurückzuführen sei.

Es könne nicht gefordert werden, dass Versicherte ihren Pkw behalten müssten, um das versicherte Risiko nicht eintreten zu lassen. Eine solche Verpflichtung sei weder gesetzlich noch praktisch vertretbar.

Wurde die EM-Renten absichtlich herbeigeführt?

Ein wichtiger Punkt des Urteils war die Frage, ob die Klägerin den Versicherungsfall absichtlich herbeigeführt habe, was gemäß § 103 SGB VI einen Ausschluss des Rentenanspruchs zur Folge haben könnte.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vorsätzlich herbeigeführt habe.

Ihre weitgehend eingeschränkte Gehfähigkeit bestand unverschuldet und unabhängig von der Abschaffung des Pkw. Daher sei die Abschaffung des Fahrzeugs keine rentenschädliche Herbeiführung des Versicherungsfalles.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat weitreichende Bedeutung für die Praxis der Rentenversicherung.

Es stellt nämlich klar, dass die Abschaffung eines eigenen Pkw keine Grundlage für den Ausschluss des Anspruchs auf eine volle Erwerbsminderungsrente darstellt.

EM-Rentner dürfen nicht gezwungen werden, ein Fahrzeug zu behalten, um ihre Mobilität sicherzustellen, wenn dies aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr zumutbar ist.

Wurde eine Revision zugelassen?

Das Landessozialgericht entschied, dass die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision zum Bundessozialgericht nicht vorlagen.

Der beklagte Rentenversicherungsträger legte zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, zog diese jedoch später zurück, wodurch das Urteil rechtskräftig wurde. (AZ:: L 4R1015/20)

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Bürgergeld: Müssen Jobcenter eine Hausratversicherung oder Privathaftpflicht übernehmen

28. Juli 2024 - 7:38
Lesedauer 4 Minuten

Grundsätzlich müssen Jobcenter vom Vermieter verlangte private Haftpflicht bezahlen ( BSG, Urt. v. 30.06.2021 – B 4 AS 76/20 R ; in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte (vgl. neben der Vorinstanz LSG Hessen, Urt. v. 05.08.2020 – L 6 AS 581/18;
auch LSG Hamburg, Urt. v. 09.08.2012 – L 4 AS 367/10 und in einem obiter dictum LSG Potsdam, Urt. v. 19.11.2008 – L 10 AS 541/08 – ).

Sofern es sich um für den Leistungsbezieher unabwendbare mietvertragliche Nebenkosten handelt, gehören auch die Aufwendungen einer vom Vermieter verlangten Haftpflichtversicherung des Mieters zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennenden Bedarfen für Unterkunft und

Heizung.Unausweisliche Nebenkosten

Bei den Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung handelt es sich um unausweisliche Nebenkosten. Deren Übernahme durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat die Rechtsprechung in unterschiedlichen Fallkonstellationen bejaht (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 14/08 : Nutzungsentgelt für eine Kücheneinrichtung; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R: Kabelgebühren).

Prämien der Privat- Haftpflichtversicherung sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II

Bei den Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung handelt es sich um unausweisliche Nebenkosten.

Deren Übernahme durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat die Rechtsprechung in unterschiedlichen Fallkonstellationen bejaht (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 14/08 : Nutzungsentgelt für eine Kücheneinrichtung; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R: Kabelgebühren).

Nebenkosten, die der Mieter( Leistungsbezieher) nicht isoliert kündigen kann
Zu den Kosten einer nicht im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II gehört der Mietzins inklusive derjenigen Kosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben und für den Leistungsberechtigten unvermeidbar sind, d.h. von denen er sich nicht vertraglich freizeichnen oder die er nicht isoliert kündigen kann (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R; BSG, Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).

Anerkannt ist vor allem die Übernahme der Kosten einer mit vom Mietvertrag umfassten Garage.

Auch die ggf. gesondert im Mietvertrag ausgeworfenen Aufwendungen für die Möblierung bei der Anmietung möblierten Wohnraums gehören zum Bedarf nach § 22 SGB II (BSG, Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).

Angesichts dieser Anbindung der Kosten an den eigentlichen Wohnbedarf erscheint es folgerichtig, auch die Kosten einer Privat-Haftpflichtversicherung des Mieters als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen, wenn der Mietvertrag dem Mieter den Abschluss einer solchen Versicherung zwingend auferlegt.

Eine Hausratversicherung stellt keine Aufwendung dar, die als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden könnte.

Auch in einem Mietverhältnis wird eine solche von einem Vermieter nicht abgeschlossen und auf den Mieter umgelegt. Es handelt sich allenfalls um eine im Rahmen der Einkommenserzielung abziehbare Aufwendung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2009 – L 7 B 234/09 AS – und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011 – L 2 AS 229/11 B ER).

Keine Übernahme der Kosten für die Hausratversicherung im selbst bewohnten Eigenheim als Kosten der Unterkunft und Heizung ( Bay LSG, Beschluss v. 03.05.2018 – L 11 AS 255/18 NZB – )

Denn die Hausratversicherung für den Hausrat eines Mieters wird von einem Vermieter nicht abgeschlossen.

Beiträge zu einer solchen, auch den Hausrat schützenden Versicherung gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011 – L 2 AS 229/11 B ER; so auch für eine Hausrat- und Glasversicherung: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2009 – L 7 B 234/09 AS NZB ).

Kosten einer Hausratversicherung als Härtefallmehrbedarf vom Jobcenter?

Grundsätzlich nein, denn es handelt sich nicht um einen – unabweisbaren Bedarf.

Kosten der Ersatzbeschaffung sind im Regelsatz enthalten

Der Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB 2 wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs kann nur anerkannt werden, soweit der geltend gemachte Bedarf (hier Kosten einer Hausratversicherung) nicht anderweitig gedeckt ist.

Die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur des Hausrats im Rahmen üblichen Verschleißes sind jedoch grundsätzlich im Regelbedarf enthalten und somit anderweitig gedeckt.

Im SGB II Anspruch bei Schäden auf Sonderbedarfe wie

Bekleidungserstausstattung bzw. Wohnungserstausstattung
Ist die Ersatzbeschaffung oder Reparatur des Hausrates aufgrund außergewöhnlicher Umstände notwendig, so kommt die Gewährung eines Sonderbedarfs gem § 24 Abs 3 S 1 Nrn 1 und 2, S 2 SGB 2 in Betracht ( Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung ), der dieselben Risiken wie eine Hausratversicherung abdeckt.

Bei den Kosten der Hausratversicherung handelt sich daher nicht um einen unabweisbaren Bedarf iS des § 21 Abs 6 SGB 2.

Fazit

Kosten der Hausratversicherung sind beim Bürgergeld/Grundsicherung nach dem SGB II nicht vom Jobcenter zu übernehmen.
Außergewöhnliche Umstände wie Schäden kann der Leistungsempfänger beim Jobcenter geltend machen, dafür hat der Gesetzgeber bei – außergewöhnlichen Umständen – die Regelung geschaffen, dass Betroffene eine neue Wohnungserstausstattung beantragen können z. Bsp. bei Wohnungsbrand oder eine neue Bekleidungserstausstattung bei Verlust der Bekleidung.

Leistungen zur Beseitigung von Unwetterschäden sind Kosten der Unterkunft
Auch Leistungen zur Beseitigung von Unwetterschäden sind als Zuschussleistung zu den Leistungen des Jobcenters für die Unterkunft nach § 22 SGB 2 zu gewähren ( z. Bsp. Hochwasser ).

Übernahme der Kosten zur Beseitigung von Hagelschäden bei Eigenheimbesitzern nach § 22 Abs. 2 SGB II als Erhaltungsaufwand ist möglich.

Was ist mein abschließender Rat für Euch?
Wenn der Vermieter im Mietvertrag den Abschluss einer privaten Haftpflicht fordert, übrigens in letzter Zeit nimmt das deutlich zu, sind die Prämien der Versicherung vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

Die Kosten der Hausratversicherung übernimmt das Jobcenter definitiv nicht.
Bei Schäden könnt ihr in vielen Lagen Anspruch auf Übernahme der Kosten geltend machen gegenüber dem Jobcenter.

Beispiele dazu
1. Bei Diebstahl der Bekleidung aus dem Hause, von der Wäscheleine – Anspruch auf Bekleidungserstausstattung wegen Totalverlust

2. Bei Schäden am Eigentum ( Hochwasser, Hagelkörner ) sind diese als Instandhaltungskosten nach § 22 Abs. 2 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen.

3. Bei Diebstahl des Kinderwagens aus dem Flur bei Nicht Vorhandensein einer Hausratversicherung beim Leistungsbezieher wäre definitiv auch ein Leistungsanspruch gegen das Jobcenter gegeben.

Schlussbemerkung
Außergewöhnlicher Umstände sind als Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erste Alternative SGB II vom Jobcenter sicher zu stellen bei Nicht- Vorhandensein der Hausratversicherung beim Leistungsbezieher.

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Sozialleistungen für Asylsuchende: Leistungskürzung ist keine Sanktion wie beim Bürgergeld – Urteil

28. Juli 2024 - 7:31
Lesedauer 2 Minuten

Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG erfordert ein pflichtwidriges Verhalten. Dieses kann darin liegen, dass betreffende Ausländer nicht ausreist, obwohl er um leistungsrechtiche Konsequenzen seines Verhaltens wusste, so entschieden in der Vorinstanz vom LSG Bayern – L 8 AY 7/23.

Das Bundessozialgericht scheint wohl nicht der Auffassung des LSG Bayern zu folgen und urteilte am 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R – wie folgt:

Anspruchseinschränkung – Pflichtwidriges Verhalten der Asylsuchenden ist notwendig laut Rechtsprechung und Literatur ( LSG Bayern und anderer LSG ).

Dürfen gemäß § 1a Abs. 7 AsylbLG Sozialleistungen für Geflüchtete auf das Nötigste wie Lebensmittel und Unterkunft beschränkt werden?

BSG aktuell: Anspruchseinschränkung ist keine Sanktion

1. Das BSG brachte klar zum Ausdruck, dass es rein auf den Ablauf der Überstellungsfrist für ausreisepflichtige Asylsuchende abstellt.

2. Dem EuGH wird das Bundessozialgericht zudem die Frage vorlegen, ob die Anspruchseinschränkung mit Unionsrecht vereinbar ist.

Das Bundessozialgericht hat klar gestellt, dass § 1a Absatz 7 AsylbLG – nicht vergleichbar mit den Sanktionen aus dem SGB II ist.

Leistungskürzung ist keine Sanktion wie beim Bürgergeld

Die Leistungskürzung ist gerade keine Sanktion, sondern knüpfe an verminderten Bedarf wegen der bevorstehenden Ausreise an, erläutert Janda – Prof. Dr. Constanze Janda vom Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft der Uni Speyer

Pflichtwidriges Verhalten als Tatbestandsvoraussetzung

Auf ein pflichtwidriges Verhalten als Tatbestandsvoraussetzung komme es damit gerade nicht an.

Denn die Einschränkung von Leistungen fordert keine Erfüllung von subjektiven Tatbestandsmerkmalen, weil sie nicht als Sanktion für die Nichtausreise zu verstehen ist, so das Gericht.

Stattdessen hat sich das BSG in seiner Ausführung allein auf den Ablauf der Überstellungsfrist gestützt.

Verfassungskonforme Auslegung des § 1a Abs. 7 AsylbLG nicht erforderlich?

Für Sozialrechtlerin Janda deutet die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof darauf hin, dass das BSG keine verfassungskonforme Auslegung des § 1a Abs. 7 AsylbLG für erforderlich hält.

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So blockieren Sparkassen und Banken Konten für Bürgergeld Bezieher

27. Juli 2024 - 19:40
Lesedauer 2 Minuten

Jeder Bürger und jede Bürgerin hat in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf ein Konto, um Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften tätigen zu können. Dafür hat der Gesetzgeber das sogenannte Basiskonto eingeführt.

Doch Banken und Sparkassen drehen an der Gebührenschraube und verhindern so den Zugang für Menschen mit geringem Einkommen. Betroffen sind vor allem verschuldete Menschen und Bezieher von Grundsicherung.

Das Basiskonto, auch Konto für Jedermann” genannt, wurde 2016 eingeführt. Damit setzte der Gesetzgeber die europäische Zahlungsdiensterichtlinie um. Das

Basiskonto bietet nur grundlegende Funktionen für den Zahlungsverkehr wie Ein- und Auszahlungen, die Ausführung von Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträgen sowie den Erhalt einer Zahlungskarte. Damit soll sichergestellt werden, dass auch einkommensschwache Personen, wie z.B. Bezieher von Grundsicherung, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können.

Starker Anstieg der Gebühren

Doch obwohl ein Basiskonto kaum Service bietet, erhöhen viele Banken seit Jahren die Gebühren. Die Banken und Sparkassen begründen die Gebühren damit, dass Basiskonten einen Mehraufwand bedeuten würden. Flüchtlinge bräuchten beispielsweise häufiger die Hilfe von Bankmitarbeitern beim Ausfüllen von Bankformularen, so die Argumentation.

Viele Banken und Sparkassen erheben zum Beispiel monatlich 8,99 Euro an Gebühren und zusätzlich 1,50 Euro pro beleghafter oder telefonischer Überweisung.

Für Geringverdiener und Bezieher von Sozialhilfe oder Bürgergeld stellen diese Gebühren eine zusätzliche finanzielle Belastung dar, die kaum zu tragen ist. Aus Sicht des Verbraucherverbandes “Finanzwende” wird dieses Recht damit ausgehöhlt. Denn die Banken drehen immer weiter an der Gebührenschraube, um den Zugang immer weiter zu erschweren.

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Unklare gesetzliche Regelungen

„Mit dem Basiskonto sollten eigentlich alle Menschen Zugang zu einem Konto haben. Doch einige Banken und Sparkassen ignorieren ihre gesellschaftliche Verantwortung. Wenn das Konto mehrere hundert Euro kostet, ist der Kontozugang nur ein Anspruch auf dem Papier”, kritisiert Jochen Steiner von der Erwerbslosen-Beratungsstelle in Hannover.

Das Ganze ist ein weiterer Beleg, dass einige Finanzinstitute bei Menschen mit wenig Geld zu viel verlangen.

“Das ist ein Unding, gerade in schwierigen Zeiten wie der Inflations-Krise.” Die Bundesregierung mache sich durch die unklare gesetzliche Regelung mitschuldig an diesem Problem und die Finanzaufsicht BaFin lässt die Institute mal wieder weitgehend schalten und walten.

Was darf das Basiskonto kosten?

Dazu die Stiftung Warentest: “Für die Führung eines Basiskontos dürfen Kreditinstitute nur ein angemessenes Entgelt verlangen, das sich im Rahmen des durchschnittlichen marktüblichen Preises für Girokonten allgemein in Deutschland bewegt. Doch Banken und Sparkassen legen diese Vorgabe sehr unterschiedlich aus.

Wie bei anderen Girokonten müssen sämtliche Entgelte für die Kontonutzung jährlich ausgewiesen werden.” Die Banken sind zudem dazu verpflichtet, “ihre Kunden einmal im Jahr darüber zu informieren, wie viel ihr Konto kostet. Dies bietet eine gute Gelegenheit, die Preise zu vergleichen.”

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Bürgergeld: Geldgeschenke sind in diesen Fällen zulässig – Urteil

27. Juli 2024 - 19:26
Lesedauer 2 Minuten

Beim Bezug von Bürgergeld können Geldgeschenke zu Konflikten mit dem Jobcenter führen, da diese oft als Einkommen angerechnet werden. Doch das ist nicht immer korrekt.

Besonders dann nicht, wenn die finanzielle Unterstützung für notwendige Reparaturen an einem Eigenheim verwendet wird. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) bringt Klarheit in dieser Frage.

Anrechnungsfreier Betrag und Zweckbindung

Der Freibetrag für Geldgeschenke bei Bürgergeld beträgt 50 Euro pro Jahr. Beträge, die diesen Freibetrag übersteigen, können angerechnet werden, insbesondere wenn die Überweisung nicht zweckgebunden ist. Wenn beispielsweise 50 Euro mit dem Verwendungszweck „Lebensmittel“ überwiesen werden, kann dies zu Problemen führen, da Lebensmittel bereits durch das Bürgergeld abgedeckt sind.

Geldgeschenke nicht als Einkommen – Wann ist das der Fall?

Die Frage, ob Geldgeschenke als Einkommen gewertet werden, ist häufig Anlass für Streit zwischen Bürgergeld-Beziehern und den Jobcentern. Ein spezifischer Fall zeigt jetzt, wann ein solches Geschenk nicht als leistungsrelevantes Einkommen festgelegt werden darf.

Geldgeschenk für eine Dachreparatur

Eine alleinstehende Frau, die Bürgergeld bezieht und ein Eigenheim besitzt, erhielt von ihrer Mutter 7.000 EUR zur Reparatur ihres stark beschädigten Daches. Diese finanzielle Unterstützung meldete sie jedoch nicht beim Jobcenter.

Während einer Außenprüfung entdeckte ein Mitarbeiter das erneuerte Dach, woraufhin der Leistungsbescheid aufgehoben wurde. Das Jobcenter argumentierte, dass das Geldgeschenk als Einkommen angerechnet werden müsse, was die Leistungen reduzieren würde. Die Frau wehrte sich gegen diese Entscheidung.

BSG-Urteil: Kein Einkommen bei zweckgebundenen Geldgeschenken

Das BSG entschied zugunsten der Frau und stellte klar, dass Geldgeschenke, die ausschließlich zur Deckung notwendiger Ausgaben wie Reparaturen an einem Eigenheim verwendet werden, nicht als Einkommen zu werten sind.

Der Hauptgrund ist, dass solche Mittel nicht zur Verbesserung der finanziellen Lage beitragen. Wäre das Geld nicht vorhanden gewesen, hätte das Jobcenter selbst für die Kosten aufkommen müssen. Dieses Urteil unterstreicht, dass der Kontext, in dem finanzielle Mittel zufließen, entscheidend ist.

Überprüfung von Bescheiden

Das Urteil zeigt deutlich, dass nicht jedes Geldgeschenk automatisch als Einkommen angerechnet werden darf. Wer als Bürgergeld-Empfänger unsicher ist oder sich ungerecht behandelt fühlt, sollte den Bescheid des Jobcenters rechtlich prüfen lassen.

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Sachgeschenke als Alternative

Um Probleme zu vermeiden, sind Sachgeschenke eine gute Alternative zu Geldgeschenken, da sie nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden. Wichtig ist jedoch, dass diese Geschenke angemessen sind.

Hochwertige Geschenke, wie Luxusartikel, könnten ebenfalls als Einkommen gewertet werden. Daher empfiehlt es sich, bei Unsicherheiten das Jobcenter zu konsultieren.

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Schwerbehinderung: Krankenkassen müssen für mehr Mobilität zahlen

27. Juli 2024 - 18:00
Lesedauer 2 Minuten

Die gesetzliche Krankenkasse muss versicherten Rollstuhlfahrern an ihrem Wohnort mehr Mobilität bei der Erledigung ihrer Alltagsgeschäfte ermöglichen. Danach darf die Krankenkasse die für die Mobilität erforderliche Versorgung nicht allein auf Hilfsmittel beschränken, mit denen der behinderte Mensch nur „fußläufige“ Entfernungen überwinden kann, urteilte am 18. April 2024 das Bundessozialgericht (BSG) (Az.: B 3 KR 13/22 R und weitere).

Motorunterstützten Handkurbelrollstuhlzuggerät bei der Kasse beantragt

Auch Hilfsmittel, die zur Überwindung größerer Entfernungen geeignet sind, müsse die Krankenversicherung – je nach den örtlichen Gegebenheiten – zum mittelbaren Behinderungsausgleich zur Verfügung stellen, so die Kasseler Richter.

Im Leitfall hatte ein nach einem Verkehrsunfall querschnittsgelähmter Rollstuhlfahrer aus dem Weserbergland geklagt. Bei ihm besteht wegen des ständigen Zugreifens auf den Greifreifen seines Rollstuhls eine schmerzhafte Arthrose am Daumensattelgelenk.

Um dennoch an seinem Wohnort selbstständig kleinere Einkäufe oder auch mal Fahrradtouren mit Freunden durchführen zu können, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit einem motorunterstützten Handkurbelrollstuhlzuggerät zum Preis von rund 6.500 Euro.

Krankenkasse lehnt ab

Die Krankenkasse lehnte ab. Sie sei zwar zum mittelbaren Behinderungsausgleich verpflichtet. Dazu gehöre, dass der Rollstuhlfahrer in die Lage versetzt werde, im Nahbereich seiner Wohnung seine Alltagsverrichtungen selbst zu erledigen. Nach der Rechtsprechung des BSG seien aber nur solche Hilfsmittel zu gewähren, mit denen gehbehinderte Menschen fußläufige Entfernungen bewältigen können.

Hier führe das Zuggerät dazu, dass sich der Rollstuhlfahrer über den Nahbereich seiner Wohnung hinaus fortbewegen könne – und dann auch noch mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 Stundenkilometern.

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Dies überschreite „das Maß des Notwendigen“. Es bestehe kein Grundbedürfnis, sich den Nahbereich um die Wohnung schneller als mit durchschnittlicher Schrittgeschwindigkeit zu erschließen. Er könne aber einen „restkraftunterstützenden Aktivrollstuhl“ erhalten. Dieser stelle eine wirtschaftlichere Versorgung dar, so die Krankenkasse.

Bundessozialgericht erleichtert Rollifahrern Alltagsbesorgungen

Die obersten Sozialrichter sprachen dem Kläger das Rollstuhlzuggerät zu und änderten damit teilweise ihre bisherige Rechtsprechung. Allerdings könne er das Hilfsmittel nicht verlangen, um den Erfolg seiner Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen.

Hierfür fehle es bereits an einer entsprechenden Behandlungsempfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der Richtlinien zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erlässt.

Mobilität auf Kassenkosten nicht nur im fußläufigen Nahbereich

Der Kläger habe jedoch mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention Anspruch auf einen mittelbaren Behinderungsausgleich und das Recht auf „persönliche Mobilität“. Um ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können, müsse er trotz seiner Mobilitätseinschränkungen „die für die üblichen Alltagsgeschäfte maßgeblichen Orte“ erreichen können.

Dazu gehörten etwa der Einkauf oder der Apothekenbesuch im Nahbereich der Wohnung. Ob auch der Arztbesuch dazu zählt, ließ das BSG offen.

Das Mobilitätsverhalten habe sich aber so verändert, dass nicht mehr alle wesentlichen Orte zur Erledigung der Alltagsgeschäfte „fußläufig“ zu erreichen sind. Gestalteten sich die örtlichen Gegebenheiten so, dass auch größere Entfernungen zurückzulegen sind, könne der Versicherte hierfür ein geeignetes Hilfsmittel beanspruchen.

Dem Anspruch auf das Hilfsmittel stehe daher nicht entgegen, dass der Kläger mit dem Rollstuhlzuggerät 25 Stundenkilometer und auch weitere Strecken fahren könne. fle

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Schwerbehinderung: Auf diese Hilfsmittel haben Sie ein Anrecht – Aber wer bezahlt?

27. Juli 2024 - 17:41
Lesedauer 2 Minuten

Menschen mit Behinderung stehen im Alltag oft vor besonderen Herausforderungen. Hilfsmittel leisten hier einen wichtigen Beitrag zur Selbstständigkeit und Lebensqualität.

Doch welche Hilfsmittel gibt es, und wer übernimmt die Kosten? In diesem Artikel zeigen wir, welche Hilfsmittel es gibt sind und wer bei der Finanzierung unterstützten kann.

Welche Arten von Hilfsmitteln gibt es?

Hilfsmittel werden in drei Hauptkategorien eingeteilt, die spezifische Funktionen erfüllen:

  1. Ausgleich von Funktionen: Diese Hilfsmittel zielen darauf ab, eine eingeschränkte Körperfunktion zu kompensieren. Ein typisches Beispiel sind gebogene Bestecke, die Menschen mit eingeschränkter Handgelenksbeweglichkeit das selbstständige Essen ermöglichen.
  2. Unterstützung bei Funktionen: Hilfsmittel in dieser Kategorie bieten Unterstützung bei der Ausführung bestimmter Tätigkeiten. Dazu gehören etwa Haltegriffe im Bad, die die Standsicherheit erhöhen und so Stürze verhindern helfen.
  3. Ersatz von Funktionen: Hierbei handelt es sich um Hilfsmittel, die verlorene Körperfunktionen ersetzen. Ein Beispiel ist das Einhänderbrett, das es Menschen mit gelähmten Händen ermöglicht, Brot zu schneiden oder zu schmieren.
Welche unterschiedlichen Hilfsmittel gibt es?

Die Bandbreite an verfügbaren Hilfsmitteln ist vielfältig und reicht von einfachen Alltagshelfern bis zu komplexen technischen Geräten:

  1. Ess- und Trinkhilfen: Speziell angepasste Geschirr- und Besteckteile.
  2. Mobilitätshilfen: Gehstöcke, Rollatoren, Rollstühle und Treppenlifte, die die Fortbewegung erleichtern.
  3. Hilfsmittel für Haushalt und Hygiene: Geräte wie spezielle Küchenutensilien oder Badewannensitze.
  4. Technische Hilfsmittel: Hörgeräte, Notrufsysteme, sowie spezielle Computer und Tablets.
  5. Arbeitsplatzhilfen: Spezielle Geräte und Software, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern.
  6. Pflegehilfsmittel: Pflegebetten, Inkontinenzmaterial und andere Verbrauchsmaterialien.
Wer übernimmt die Kosten für die Hilfsmittel?

Die Finanzierung von Hilfsmitteln erfolgt durch verschiedene Träger, abhängig von der Art des Hilfsmittels und dem Anwendungsbereich:

  1. Krankenkassen: Übernehmen häufig die Kosten für Hilfsmittel, die im häuslichen Umfeld benötigt werden. Hierzu zählen Rollstühle oder Hörgeräte. Voraussetzung ist, dass das Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen gelistet ist. Bei Überschreiten des festgelegten Kostenrahmens kann ein Eigenanteil erforderlich sein.
  2. Pflegekassen: Zuständig für Pflegehilfsmittel, die zur Pflege im häuslichen Umfeld erforderlich sind, wie Pflegebetten oder Lagerungshilfen. Diese Kostenübernahme gilt speziell für Menschen, die Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten.
  3. Unfallversicherungen: Übernehmen die Kosten für Hilfsmittel, wenn die Notwendigkeit durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Dazu gehören oft Prothesen oder spezielle orthopädische Hilfsmittel.
  4. Rentenversicherungen: Finanzieren Hilfsmittel, die zur Sicherung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Voraussetzung ist, dass das Hilfsmittel die berufliche Teilhabe sichert.
  5. Arbeitsagenturen und Integrationsämter: Diese Träger sind für die Finanzierung von Hilfsmitteln im beruflichen Kontext zuständig, insbesondere wenn diese zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt beitragen.
Wo beantrage ich die Hilfsmittel und wer genehmigt sie?

Der Prozess zur Beantragung von Hilfsmitteln umfasst mehrere Schritte und sollte gut vorbereitet sein:

  1. Arztbesuch und Verordnung: Zunächst wird bei einem Arztbesuch festgestellt, ob ein Hilfsmittel notwendig ist. Der Arzt stellt die Verordnung aus, die als Grundlage für den Antrag dient.
  2. Hilfsmittelberatung: In vielen Fällen ist eine zusätzliche Beratung sinnvoll, um das am besten geeignete Hilfsmittel zu finden. Dies kann durch spezialisierte Beratungsstellen oder Fachhändler erfolgen.
  3. Antragstellung bei der Krankenkasse oder dem zuständigen Träger: Mit der ärztlichen Verordnung und gegebenenfalls einem Kostenvoranschlag wird der Antrag beim entsprechenden Träger eingereicht. Die Krankenkasse oder der zuständige Träger prüft dann den Antrag und entscheidet über die Genehmigung oder Ablehnung.
  4. Widerspruch bei Ablehnung: Sollte der Antrag abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Hierbei können unabhängige Beratungsstellen oder Verbände wie der Sozialverband Deutschland VdK Unterstützung bieten.

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Rente: Krankenkassen erhöhen Beiträge ab August 2024

27. Juli 2024 - 15:31
Lesedauer 2 Minuten

Zum 1. August 2024 erhöhen mehrere Krankenkassen in Deutschland ihre Zusatzbeiträge. Diese Entwicklung trifft Millionen Arbeitnehmer, Rentner und auch Unternehmen, die diese Beiträge mittragen müssen.

Besonders betroffen sind Mitglieder der KKH, die bereits zu Jahresbeginn einen Anstieg auf knapp 2 % verzeichneten und nun eine weitere Erhöhung auf 3,28 % hinnehmen müssen.

Erneute Erhöhung im Jahr 2024: KKH an der Spitze

Die KKH hebt ihre Beiträge jetzt zum zweiten Mal in diesem Jahr an. Bereits im Januar 2024 wurden die Zusatzbeiträge auf knapp 2 % erhöht, was zu einer spürbaren Reduzierung der Nettorenten und Nettolöhne führte.

Mit der neuen Erhöhung steigt der Beitrag auf einen Rekordwert von 3,28 %, was für viele Versicherte eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt.

Weitere Krankenkassen ziehen nach

Nicht nur die KKH, sondern auch andere Krankenkassen wie die IKK classic erhöhen zum August 2024 ihre Zusatzbeiträge auf über 2 %. Diese Beitragserhöhungen sind Teil eines größeren Trends, der sich seit Anfang des Jahres abzeichnet. Bereits im Juli 2024 hatten acht Krankenkassen ihre Beiträge erhöht.

Sonderkündigungsrecht bei Änderungen und Sparen durch Wechsel

Versicherte haben das Recht, ihre Krankenkasse zu wechseln, wenn diese die Zusatzbeiträge erhöht. Dieses Sonderkündigungsrecht ermöglicht es, bis zum Ende des Monats zu kündigen, in dem die Erhöhung wirksam wird.

Bei einer Kündigung bis Ende August ist der Versicherte ab November bei einer neuen Kasse. Diese Regelung ist besonders vorteilhaft für diejenigen, die noch keine 12 Monate Mitglied bei ihrer aktuellen Kasse sind, da ein regulärer Wechsel sonst erst nach einem Jahr möglich ist.

Kritik am Gesundheitssystem und Forderung nach einer Bürgerversicherung

Wegen der anhaltenden Beitragserhöhungen fordern Kritiker eine umfassende Reform des gesetzlichen Krankenversicherungssystems. Eine oft genannte mögliche Lösung ist die Einführung einer Bürgerversicherung.

Diese würde eine gleichmäßige Beitragszahlung aller Bürger ermöglichen, einschließlich Selbständiger, Beamter und Politiker. Die Bürgerversicherung würde die finanzielle Last besser verteilen und die Verwaltungskosten reduzieren, weil die Anzahl der Krankenkassen auf wenige, regional strukturierte Einheiten verringert werden würden.

Vorteile einer Bürgerversicherung
  • Einheitliches System: Alle Bürger zahlen in dasselbe System ein, was Transparenz und Gleichbehandlung fördert.
  • Kostenreduzierung: Weniger Verwaltungskosten durch eine kleinere Anzahl von Krankenkassen.
  • Breitere Beitragsbasis: Eine größere Anzahl von Beitragszahlern kann zu stabileren Beitragssätzen führen und das Rentensystem insgesamt stärken.
  • Abschaffung der Beihilfe für Beamte: Beamte wären nicht mehr durch das Steuergeld finanzierte Beihilfesystem bevorzugt, was eine faire Kostenverteilung ermöglicht.
Weitere Erhöhungen 2025 erwartet

Für das Jahr 2025 wird bereits eine weitere Erhöhung der Zusatzbeiträge um 0,5 bis 0,6 Prozentpunkte prognostiziert. Diese Entwicklung unterstreicht die dringende Notwendigkeit für Reformen, um eine weitere finanzielle Belastung der Versicherten zu vermeiden.

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Rente mit 63: Ist die Abschaffung geplant?

27. Juli 2024 - 14:41
Lesedauer 2 Minuten

Wird die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren abgeschafft?

Vor dem Hintergrund der kommenden Bundestagswahl im September 2025 herrscht darüber in der Bevölkerung eine große Unsicherheit.

Bürgeranfragen und aktuelle rechtliche Situation

Peter Knöppel, Rechtsanwalt und Rentenberater bei rentenbescheid24.de, berichtet von zunehmenden Anfragen besorgter Bürger. Eine häufig gestellte Frage betrifft die Zukunft der Rente mit 63 für Versicherte mit 45 Beitragsjahren. Laut Knöppel gibt es derzeit keine Anzeichen oder Gesetzesvorhaben, die auf eine Abschaffung dieser Rentenart hinweisen.

Diese Regelung, eingeführt am 1. Juli 2014, erlaubt es besonders langjährig Versicherten, ohne Abschläge in Rente zu gehen.

Politische Diskussionen und mögliche Veränderungen

In politischen Kreisen, insbesondere innerhalb der CDU/CSU und der FDP, gibt es jedoch Diskussionen über eine mögliche Abschaffung oder Modifikation dieser Rentenregelung. Die FDP hat in der Vergangenheit betont, dass sie Reformen im Rentensystem anstrebt, die auch die abschlagsfreie Rente mit 63 betreffen könnten. Bisher fehlt es jedoch an konkreten Gesetzesinitiativen oder Ankündigungen seitens der Bundesregierung.

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Öffentliche Reaktionen und politische Risiken

Eine Abschaffung oder Änderung der abschlagsfreien Rente mit 63 könnte erhebliche politische Konsequenzen nach sich ziehen. Knöppel betont, dass ein solcher Schritt auf breite Ablehnung in der Bevölkerung stoßen würde. Sozialverbände und Betroffene würden voraussichtlich massiven Widerstand leisten.

Eine Abschaffung dieser Regelung ist politisch riskant und würde die Regierungsfähigkeit der amtierenden Koalition gefährden.

Welche Voraussetzungen müssen für eine vorzeitige Rente mit erfüllt sein?

Vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte: Diese Möglichkeit steht Personen mit mindestens 35 Beitragsjahren offen. Der früheste Renteneintritt ist ab 63 Jahren möglich, allerdings mit Abschlägen auf die Rentenhöhe.
Vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Für Versicherte, die 45 Beitragsjahre vorweisen können, besteht die Möglichkeit eines abschlagsfreien Renteneintritts. Für die Jahrgänge ab 1964 liegt das früheste Rentenalter jedoch bei 65 Jahren.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Schwerbehinderte Menschen können ab einem Alter von 62 Jahren in Rente gehen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Wird die Rente mit 63 nun abgeschafft?

Derzeit gibt es keine konkreten Maßnahmen zur Abschaffung der abschlagsfreien Rente mit 63. Das bedeutet, dass Menschen, die sich im kommenden Jahr für diese Rentenart qualifizieren, können vorerst beruhigt sein.

Ob das nach der Bundestagswahl 2025 immer noch so ist, kann man nicht voraussagen. Parteien wie die CDU/CSU und FDP könnten in Regierungsverantwortung dieses Thema wieder auf den Tisch bringen.

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Bürgergeld: Dieser Verzichts-Trick funktioniert nicht – Gericht entscheidet

27. Juli 2024 - 14:00
Lesedauer 2 Minuten

Ein zeitweiser Verzicht auf Bürgergeld, um selbstständige Einnahmen auszuklammern, ist laut dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unwirksam.

Das Gericht betonte, dass das Einkommen über den gesamten Bewilligungszeitraum maßgeblich für die Berechnung des Bürgergeldanspruchs ist. Dies sei eine Grundregel des Sozialgesetzbuches II (SGB II), die nicht umgangen werden könne.

Antrag auf Bürgergeld bei fehlenden Einnahmen

Ein Mann, Jahrgang 1955, beantragte aufgrund ausbleibender Einnahmen aus seiner Selbstständigkeit Bürgergeld für sich und seine Familie. Das zuständige Jobcenter genehmigte die Leistung für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2019 vorläufig.

Im November 2019 wurde der Mann aufgefordert, eine Altersrente zu beantragen. Stattdessen verzichtete er rückwirkend ab November auf das Bürgergeld und erstattete die bereits erhaltenen Leistungen für diesen Monat.

Unvollständige Einkommensnachweise führen zu Verlust des Anspruchs

Der Mann legte nur Einkommensnachweise für die Monate Juli bis Oktober 2019 vor und berief sich auf seinen Verzicht ab November. Das Jobcenter forderte mehrfach, die Einkommensnachweise für den gesamten Bewilligungszeitraum zu ergänzen.

Da die geforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht wurden, entschied das Amt, dass für den gesamten Zeitraum kein Anspruch auf Bürgergeld bestehe und verlangte die Rückzahlung der vorläufigen Leistungen.

Das Gericht gibt Jobcenter recht

Der Mann klagte gegen diese Entscheidung, jedoch ohne Erfolg. Sowohl das Sozialgericht München als auch das Bayerische Landessozialgericht wiesen seine Klage ab. Die Gerichte argumentierten, dass alle Einnahmen innerhalb des Bewilligungszeitraums berücksichtigt werden müssen, unabhängig von einem zwischenzeitlichen Verzicht auf Bürgergeld.

Versuch der Umgehung der Anrechnung hoher Einnahmen

Das Landessozialgericht stellte klar, dass der Verzicht des Mannes auf Bürgergeld offensichtlich dazu diente, seine erheblichen Einnahmen aus den Monaten November und Dezember 2019 nicht anrechnen zu lassen. Die Anrechnung der Einnahmen werden auf den gesamten Bewilligungszeitraum angerechnet und betreffen dadurch auch die Monate vor November.

Durch die vorzeitige Beendigung sollte seine Bedürftigkeit künstlich erhöht werden, um einen höheren Leistungsanspruch zu erlangen. Das Jobcenter handelte deswegen korrekt, als es den Bürgergeldanspruch für den gesamten Zeitraum ablehnte und die Rückzahlung anordnete.

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Sozialgerichte: Bei verzögerten Gerichtsverfahren besteht Anspruch auf Entschädigung

27. Juli 2024 - 13:29
Lesedauer 2 Minuten

Gerichtsverfahren, die durch die Krankheit eines Richters verzögert werden, können unter bestimmten Umständen eine staatliche Entschädigungspflicht auslösen. Dies entschied das Bundessozialgericht in einem Fall, bei dem ein Kläger eine Entschädigung für die durch die Erkrankung eines Richters bedingte Verfahrensverzögerung forderte.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte zuvor festgelegt, dass Verzögerungen von bis zu drei Monaten als höhere Gewalt gelten und somit entschädigungslos bleiben. Das Bundessozialgericht widersprach dieser Ansicht und sprach dem Kläger eine Entschädigung von 300 Euro zu.

Sozialgerichtsverfahren sind auch betroffen

Dieses Urteil ist für Verfahren im Sozialrecht besonders interessant, da bei sozialrechtlichen Verfahren oft existenzielle Fragen geklärt werden müssen und die Betroffenen sehr häufig unter einem hohen Zeitdruck stehen.

Gesetzliche Grundlagen und Verfassungsrechte

Die Entscheidung basiert auf dem Beschleunigungsgrundsatz und dem verfassungsmäßigen Recht auf den gesetzlichen Richter, wie es in Artikel 101 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert ist. Diese Rechte können in Konflikt geraten, wenn z.B. ein Richter krankheitsbedingt ausfällt, kein Ersatz gefunden werden kann und das Verfahren verzögert wird.

In solchen Fällen ist das Gericht verpflichtet, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfahrensdauer zu minimieren und die Rechte der Beteiligten zu schützen.

Europäisches Recht wird angewendet

Das Urteil des Bundessozialgerichts berücksichtigt auch europäische Vorgaben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren. Diese Vorgabe wurde in Deutschland durch § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes in nationales Recht umgesetzt, das eine Entschädigung für unangemessen lange Gerichtsverfahren vorsieht.

Wie geht man für eine Beschleunigung und Entschädigung vor?

Das Gesetz sieht ein zweistufiges Verfahren vor, um Verzögerungen entgegenzuwirken und Entschädigungen zu ermöglichen:

  1. Verzögerungsrüge: Betroffene müssen das Gericht, das ihrer Meinung nach zu langsam arbeitet, schriftlich auf die Verzögerung hinweisen. Diese Rüge gibt dem Gericht die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen und das Verfahren zu beschleunigen.
    Eine Entschädigung kann nur gefordert werden, wenn eine solche Rüge vorliegt. Das bedeutet: Man kann einem Verfahren nicht einfach seinen Lauf lassen und später Entschädigung geltend machen.
  2. Entschädigungsklage: Sollte die Verzögerungsrüge nicht zu einer Beschleunigung führen, können Betroffene eine Entschädigungsklage einreichen. Diese richtet sich auf immaterielle und materielle Schäden, die durch die Verzögerung entstanden sind.
    Für immaterielle Schäden, wie seelische und körperliche Belastungen, wird in der Regel eine Pauschale von 1.200 EUR pro Jahr gezahlt. Materielle Schäden werden ebenfalls ausgeglichen, soweit sie direkt auf die Verfahrensverzögerung zurückzuführen sind. Ein entgangener Gewinn wird jedoch nicht erstattet.

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Schwerbehinderung: 5 oft unbekannte Vorteile für schwerbehinderte Menschen

27. Juli 2024 - 9:57
Lesedauer 3 Minuten

Oftmals kennen schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht ihre Rechte, die sie ihrem Arbeitgeber gegenüber geltend machen können.
Diese 5 Vorteile können Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung für sich in Anspruch nehmen:

Vorteil 1: Besonderer Kündigungsschutz

Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte besitzen einen besonderen Kündigungsschutz, der die Zustimmung des Integrationsamtes voraussetzt, bevor eine Kündigung rechtswirksam wird.

Dieser Schutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße und erfordert eine genaue Prüfung durch das Integrationsamt, das die Interessen beider Parteien abwägt und mögliche Unterstützungslösungen wie Arbeitsplatzanpassungen oder finanzielle Hilfen prüft.

In Ausnahmefällen wie einer Eigenkündigung, einem Aufhebungsvertrag oder einem befristeten Arbeitsverhältnis entfällt dieser Schutz. Das Verfahren umfasst auch außerordentliche und Änderungskündigungen, bei denen besondere Regeln gelten.

Vorteil 2: Zusätzliche Urlaubstage und Befreiung von Mehrarbeit

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine zusätzliche Woche bezahlten Urlaub pro Jahr.

Diese beträgt in der Regel fünf Tage, kann aber je nach Arbeitszeitverteilung variieren. Der Anspruch muss vom Arbeitnehmer unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises rechtzeitig geltend gemacht werden.

Der Zusatzurlaub verfällt, wenn er nicht innerhalb des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums genommen wird, es sei denn, der Arbeitgeber hat seine Hinweispflicht verletzt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der ersten Jahreshälfte wird der Urlaub anteilig gezwölftelt, während in der zweiten Jahreshälfte der volle Anspruch besteht.

Vorteil 3: Leidensgerechte Beschäftigung

Für Schwerbehinderte besteht insoweit ein Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz, die Arbeitsorganisation und auch die Arbeitszeit so ausgestalten muss, dass die Arbeitstätigkeit mit der vorhandenen Beeinträchtigung ausgeübt werden kann.

Sofern zumutbar, sind vom Arbeitgeber entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, welche die Ausübung der Tätigkeit erleichtern.

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Vorteil 4: Teilzeitanspruch für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Der besondere, zusätzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen ist gesetzlich klar geregelt. Die Vorgabe für die Arbeitszeitverkürzung ist dabei recht einfach geregelt. Aufgrund der Art oder Schwere muss die Verkürzung notwendig sein.

Der Arbeitgeber muss nicht zustimmen und es bedarf keiner Vertragsänderung. Der Arbeitnehmer kann vielmehr jederzeit – ohne Bindung an eine Form oder Frist – verlangen, nur noch in einem seiner Behinderung Rechnung tragenden zeitlichen Umfang eingesetzt zu werden.

Er soll die Chance haben, ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin aktiv am beruflichen Leben teilzuhaben. Möglich ist auch eine nur vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit.

Vorteil 5: Früherer Renteneintritt durch Schwerbehindertenrente

Die Schwerbehindertenrente ermöglicht einen vorzeitigen Ruhestand, abhängig vom Geburtsjahr kann man abschlagsfrei zwei Jahre früher in Rente gehen.

Für eine vorzeitige Altersrente müssen bestimmte Altersgrenzen erfüllt sein, die schrittweise erhöht werden. Schwerbehinderte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können ab 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen, während für später Geborene das abschlagsfreie Rentenalter schrittweise auf 65 Jahre angehoben wird.

Ein Abschlag von 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns kann anfallen, maximal jedoch 10,8 %. Neben der Schwerbehinderteneigenschaft ist eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erforderlich. Bei Nichterreichen der allgemeinen Wartezeit kann die Schwerbehindertenrente nicht bezogen werden.

Pflichten der Arbeitgeber zur Beschäftigung von Schwerbehinderten

Arbeitgeber, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, sind gesetzlich verpflichtet, mindestens 5% dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.

Diese Regelung gilt sowohl für private als auch für öffentliche Arbeitgeber. Wird die Quote nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden, die zwischen 105 und 290 EUR pro unbesetzten Platz monatlich liegt.

Wichtig: Es gibt jedoch keine Möglichkeit, sich von dieser Verpflichtung freizukaufen; die Pflicht zur Beschäftigung bleibt bestehen.

Gestaltung des Arbeitsplatzes und besondere Rechte am Arbeitsplatz

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass schwerbehinderte Mitarbeiter ihre Fähigkeiten optimal nutzen können, ohne über- oder unterfordert zu sein.

Dies schließt die Pflicht ein, Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten, was technische Hilfsmittel und angepasste Arbeitszeiten umfassen kann. Arbeitgeber können hierfür staatliche Zuschüsse beantragen.

Welche Rechte und Pflichten bestehen bei der Bewerbung?

Schwerbehinderte Bewerber sind nicht verpflichtet, ihre Behinderung im Vorstellungsgespräch zu offenbaren, es sei denn, die Einschränkungen beeinflussen die Arbeitsfähigkeit wesentlich. Arbeitgeber dürfen diese Information erst nach sechs Monaten Beschäftigung abfragen.

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Bürgergeld: Bessere Regeln beim Einmaleinkommen

27. Juli 2024 - 9:00
Lesedauer 2 Minuten

Im Bürgergeld gelten neue Regeln zum Einmaleinkommen. In diesem Artikel erläutern wir anhand von Beispielen, wie das Einmaleinkommen vom Jobcenter angerechnet wird.

Was sind die neuen Regeln beim Einmaleinkommen?
  1. Anrechnung im Zuflussmonat
  2. Nur noch Nachzahlungen werden bei Bedarfsüberdeckungen auf 6 Monate aufgeteilt.

Dies führt zu einigen spannenden Veränderungen.

1. Einmaleinkommen, das nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt

Wird ein Einmaleinkommen bekannt, prüft das Jobcenter zunächst, ob diese im Zuflussmonat zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt.
Ist dies nicht der Fall, wird es einfach in diesem Monat angerechnet und das Jobcenter fordert entsprechend Leistungen zurück.

Beispiel

Jan ist erwerbslos. Da seine Wohnung warm 600€ kostet, erhält er 1163€ vom Jobcenter. Er gewinnt im Gewinnspiel 1000€. Davon werden 970€ angerechnet. Diese führen nicht zur Überwindung des Hilfebedarfs und werden daher für den Zuflussmonat zurückgefordert.

2. Einmaleinkommen, das zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt

Ist das Einmaleinkommen aber so hoch, dass es zur Überwindung des Hilfebedarfs der gesamten BG führt, dann stellt sich die Frage, ob es auf 6 Monate verteilt angerechnet wird oder keine Verteilung erfolgt.
Seit dem 1.7.2023 werden nur noch Nachzahlungen aufgeteilt.

Beispiel:
Hat Jan also nicht 1.000€ sondern 1.800€ gewonnen, führt das Einkommen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Da es sich aber nicht um eine Nachzahlung handelt, wird es nicht aufgeteilt. Jan muss 1163€ für den Zuflussmonat zurückzahlen, darf den Rest aber behalten.

Eine Lohnnachzahlung von 2.600€ Brutto = 1800€ Netto hingegen würde aufgeteilt werden.

3. Bereinigung von auf 6 Monate verteilten Nachzahlungen

Bei der Anrechnung werden im 1.Schritt einige Freibeträge vorab abgezogen:

  • Steuern
  • Sozialversicherung
  • Erwerbstätigenfreibetrag
  • Kosten für Erzielung des Einkommens.

Beispiel:
Abgezogen wird vom Netto also noch der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 248€ (ohne Grundfreibetrag).
Aufgeteilt auf 6 Monate werden also 1552€.
1552€ / 6 = 259€

Es werden also je 259€ auf den Zuflussmonat und die folgenden 5 Monaten verteilt.

Das bereinigte Einkommen wird im 2.Schritt in jedem Anrechnungsmonat um folgendes bereinigt, wenn kein weiteres Einkommen erzielt wird:

  • 30€ Versicherungspauschale
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (KfZ)
  • Riesterrente
  • ggf. Unterhalt

Beispiel:
Von den auf die Monate verteilten 259€ werden jeweils mindestens die 30€ Versicherungspauschale abgezogen.
Es werden folglich 229€/Monat angerechnet.

4. Unterbrechung der Anrechnung von verteiltem Einkommen

Wird allerdings der Leistungsbezug für mindestens einen Monat überwunden, darf danach nicht mehr angerechnet werden.

Das ist der Fall mit Job (mind. 1511€ Netto (1163€ Bedarf + 348€ Freibetrag)), aber auch wenn er ein bedarfsdeckendes Geschenk erhält.

Für viele Aufstocker ist es eine Option, für den Zufluss von 2 Monatslöhnen im gleichen Monat zu sorgen und so die Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu erzeugen.

5. Rechtsgrundlagen
  • §11 Abs.3 SGB II – Verteilung von Einmaleinkommen
  • §11b Abs.1 S.2 SGB II – Vorwegabzug von Freibeträgen
  • BSG vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 – Ende der aufgeteilten Anrechnung bei Überwindung Hilfebedürftigkeit

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Verbot von Arbeitslosengeld vor der Rente – Alle Infos

27. Juli 2024 - 8:58
Lesedauer 2 Minuten

In Deutschland kursieren viele Mythen und Missverständnisse rund um das Thema gesetzliche Rente. Eines dieser Gerüchte besagt, dass es in den letzten zwei Jahren vor der Rente kein Arbeitslosengeld mehr gibt.

Doch stimmt das wirklich?

Was steckt hinter diesem Gerücht?

Wie so oft bei solchen Gerüchten, steckt auch hier ein Körnchen Wahrheit drin. Die wahrscheinlichste Erklärung hängt mit der sogenannten Altersrente für besonders langjährig Versicherte zusammen.

Diese Rente ermöglicht es Versicherten, zwei Jahre früher ohne Abschläge in den Ruhestand zu gehen, sofern sie eine Versicherungszeit von 45 Jahren nachweisen können.

Zählt Arbeitslosengeld zur Wartezeit?

Grundsätzlich zählt der Bezug von Arbeitslosengeld zur 45-jährigen Wartezeit für diese spezielle Rentenart mit. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme:

Die letzten zwei Jahre vor Beginn dieser Rente werden nicht in die Wartezeit eingerechnet, auch wenn man Arbeitslosengeld bezieht.

Diese Regelung könnte der Grund für das Missverständnis sein. Viele Menschen denken fälschlicherweise, dass es in den letzten zwei Jahren vor der Rente generell kein Arbeitslosengeld mehr gibt. Das ist jedoch nicht korrekt.

Auch in dieser Phase haben Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern die üblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss man zuvor mindestens 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Darüber hinaus darf man keine Schuld am Jobverlust tragen, da sonst eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden kann.

Während dieser Sperrzeit erhält man kein Arbeitslosengeld und die Anspruchsdauer kann sich verkürzen.

Sind all diese Bedingungen erfüllt, erhält man Arbeitslosengeld – auch in den letzten zwei Jahren vor der Rente. Es gibt kein Gesetz in Deutschland, das ein generelles Arbeitslosengeldverbot kurz vor der Rente vorsieht.

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Was ist mit anderen Rentenarten?

Neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es noch andere Formen der vorgezogenen Altersrente, beispielsweise die Rente für schwerbehinderte Menschen und die Altersrente ab 63. Bei beiden Rentenarten beträgt die notwendige Versicherungszeit 35 Jahre.

Auch hier zählt das Arbeitslosengeld zur Versicherungszeit und auch kurz vor dem Rentenbeginn besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Warum glauben trotzdem viele Menschen an das Gerücht?

Das Gerücht, dass es kurz vor der Rente kein Arbeitslosengeld mehr gibt, hält sich hartnäckig. Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass bei der 45-jährigen Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden.

Dies führt möglicherweise zu der Annahme, dass in dieser Phase auch kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Was tun, wenn man kurz vor der Rente arbeitslos wird?

Falls man kurz vor der Rente steht und arbeitslos wird, gibt es dennoch Möglichkeiten, die erforderliche Versicherungszeit zu erfüllen. So kann man beispielsweise durch freiwillige Beitragszahlungen oder durch eine geringfügige Beschäftigung weiterhin Versicherungszeiten aufbauen.

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Rente: So hoch ist die Durchschnittsrente in Deutschland

27. Juli 2024 - 8:50
Lesedauer 2 Minuten

Wenn wir von Durchschnittsrente sprechen, dann ist damit in der Regel die durchschnittliche Bruttoaltersrente gemeint.

Die Deutsche Rentenversicherung gab hier für 2022 einen Wert von circa 1.550 Euro an. Dieser bezieht sich auf langjährig Versicherte, bei deren Rente die Rentenkasse 35 Beitragsjahre anerkannte.

Rente und Lebenshaltung

Im Vergleich zu den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten ist das bescheiden. Denn diese lagen laut dem Statistischen Bundesamt bereits 2022 bei 2.846 Euro – allerdings nicht pro Person, sondern pro Haushalt.

Unterschiede zwischen Männern und Frauen

Auffällige Unterschiede gibt es zwischen Männern und Frauen. Bei Männern lag der Schnitt Ende 2022 bei 1.728 Euro, und bei Frauen bei 1.316 Euro.

Bei Frauen liegt dies daran, dass viele von ihnen Hausfrauen waren, andere in Teilzeit arbeiteten und / oder Berufen ausübten, in denen niedrige Löhne gezahlt werden.

Ostfrauen sind länger erwerbstätig als Westfrauen

Da Frauen oft mehr Arbeit in der Familie leisten und weniger in der rentenpflichtigen Erwerbsarbeit, haben sie zu Rentenbeginn oft weniger Beiträge gezahlt.

Da die Rente umso höher ausfällt, je länger und je höher jemand während des Erwerbslebens eingezahlt hat, ist die Rente dann entsprechend mickrig.

Allerdings betreffen diese geringeren Berufszeiten vor allem Frauen im Westen Deutschlands – und weniger im Osten.

Während Rentnerinnen im Westen im Schnitt 28,59 Jahre in der Rentenkasse angerechnet bekommen, sind es im Osten 41,63 Jahre. Bei Männern liegt die durchschnittliche Zeit der Versicherungsjahre im Westen bei 40,68 Jahren, und im Osten bei 44,39 Jahren.

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2023 lag jede dritte Rente bei Frauen und jede fünfte bei Männern unter 600 Euro

Dabei ist es von großer Bedeutung, wie hoch die monatlich gezahlten Rentenbeiträge sind. Immerhin 30,9 Prozent der Frauen erhielten 2023 eine Altersrente, die unter 600 Euro lag, und bei Männern waren es 21, 0 Prozent. Dabei bezogen nur 15,6 Porzent der Frauen eine Rente über 1.500 Euro, aber 40,9 Prozent der Männer.

Wie hoch ist der Anteil der höheren Renten?

Höhere Renten, die über 2.100 Euro liegen, bekommen in Deutschland vor allem Männer, bei diesen sind es rund 14,6 Prozent – bei Frauen hingegen gerade einmal 2,6 Prozent. Die maximale Rentenhöhe in Deutschland liegt in den alten Bundesländern bei circa 3.500 Euro.

Mehr gibt es nicht, weil die Beitragsbemessungsgrenze (BMG) die Zahl der bei der Rente berechneten Entgeltpunkte auf 2,1 pro Jahr begrenzt.

Rente für besonders langjährig Versicherte

Auch bei besonders langjährig Versicherten, denen 45 Jahre bei der Rentenversicherung anerkannt werden, sieht es im Schnitt nicht rosig aus.

Deren Rente betrug bundesweit im Dezember 2023 1.604 Euro (im Juli 2023 noch 1.543 Euro). Im Westen lag sie bei 1.663, und im Osten bei 1.471 Euro. An der Spitze lag Hamburg mit 1.721 Euro, und ganz hinten Thüringen mit 1.437 Euro.

Fast 20 Prozent derjenigen, die 45 Jahre lang in die Rente einzahlten, erhalten weniger als 1.200 Euro pro Monat.

“Eine beschämende Bilanz”

Dietmar Bartsch von der Partei Die LINKE, der die Anfrage im Sommer 2023 gestellt hatte, kommentierte dies mit den Worten: “Im Durchschnitt 1543 Euro Rente nach 45 Jahren Arbeit ist eine beschämende Bilanz der Rentenpolitik der letzten zwei Jahrzehnte.”

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Bürgergeld: Jobcenter versagt rechtswidrig Bürgergeld wegen fehlender Mitwirkung beim Unterhaltsvorschuss

27. Juli 2024 - 8:44
Lesedauer 4 MinutenAnrechnung von fiktivem Unterhaltsvorschuss bei fehlender Mitwirkung – rechtswidrig

Das Jobcenter darf einer allein erziehenden Mutter mit 2 Kindern nicht das Bürgergeld entziehen bzw. versagen wegen fehlender Mitwirkung beim Antrag auf Unterhaltsvorschuss für ihre beiden Kinder. Das ist eindeutig rechtswidrig so das Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen.

Eine Leistungsablehnung nach § 1 Abs. 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) stellt keine Entziehung oder Versagung iSd § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II dar.

Denn hier hatte die Mutter einen Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse gestellt, dieser wurde aber mangels Mitwirkung versagt, weil sie bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils nicht mitwirkte – § 1 Abs. 3 UVG ( vgl. dazu LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Juni 2017 – L 6 AS 78/17 B ER – ).

Der Leistungsträger nach dem UVG hat die Möglichkeit, den Unterhaltsvorschuss in der Sache abzulehnen, wenn der beantragende Elternteil bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils nicht mitwirkt. Genau so hier lag der Fall.

Denn eine Nachholung der Mitwirkung sieht das Gesetz zum Unterhaltsvorschuss aber nicht vor.

Keine Anrechnung von fiktivem Einkommen – hier Unterhaltsvorschuss – Jobcenter rechnete fiktiven Betrag an – rechtswidrig

Die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II ausgeschlossen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 – L 32 AS 623/14 B ER – ).

Das LSG NSB stellte mit Urteil vom 20.12.2019 – L 9 AS 538/19 – fest

Unterhaltsvorschuss muss tatsächlich zufließen auf das Konto – Die Anrechnung von fiktivem Einkommen verstößt gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz

1. Der Unterhaltsvorschuss ist nicht an den Vorschriften der Einkommensanrechnung zu messen, wenn er nicht zufließt.

2. Wenn ein Leistungsbezieher einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellt, dieser versagt wird wegen fehlender Mitwirkung und eine Nachholung der Mitwirkung beim Unterhaltsvorschuss gesetzlich nicht möglich ist,

Dauerhafte Leistungsgewährung unterhalb des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums ist rechtswidrig

darf der Leistungsempfänger nicht dauerhaft unter das Existenzminimum gedrückt werden, weil der Versagungs bzw. Entziehungsbescheid des Jobcenters bestand hätte und somit eindeutig rechtswidrig ist.

” Es läge mithin eine nicht hinnehmbare dauerhafte Leistungsgewährung unterhalb des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums vor”

Weil die Unterhaltsvorschussstelle die Leistungen nach § 1 Abs. 3 UVG abgelehnt hat, kann das Jobcenter nicht nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II Leistungen nach dem SGB II teilweise entziehen bzw. versagen.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Super, super Urteil des LSG NSB, denn hier konnte sich die alleinerziehende Mutter überhaupt nicht währen – Im Gegenteil, sie verklagte das Jobcenter und bekam mittels anwaltlicher Hilfe recht.

Eine Anrechnung von fiktiven Einkommen wie Unterhaltsvorschuss oder Kindergeld, welches gar nicht den Kindern zufließt, stellt kein anrechenbares Einkommen dar, denn

Nur tatsächliches Einkommen darf im SGB II angerechnet werden

Als Anspruch nach dem SGB II sind nur die ihnen tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünfte als Einkommen zu berücksichtigen ( ständige BSG Rechtsprechung ).

Was kann man Betroffenen raten?

Sobald Ihnen Leistungen von Dritten wie Familienkasse, Kinderzuschlag oder Unterhaltsvorschusskasse nicht tatsächlich Monat für Monat zufließen, darf ihnen das Jobcenter kein fiktives Einkommen anrechnen, denn dieses kennt das SGB II nicht.

Sofort Widerspruch bei Versagung von ALG II wegen fehlender Mitwirkung

Werden die ALG II Leistungen wegen fehlender Beantragung dieser Leistungen und fehlender Mitwirkung teilweise oder ganz versagt, muss sofort Widerspruch eingelegt werden.

Wird diesem nicht innerhalb einer relativ kurzen Frist entsprochen ( denn hier leben sie gerade weit unter dem Existenzminimum ), sofort Eilklage beim Sozialgericht.

Die Rechtsgrundlagen gestalten sich in so einem Fall sehr schwierig § 5 Abs, 3 SGB II, § 66 Abs. 1 SGB II, weshalb in so einem Fall ich dringend zu anwaltlicher Hilfe rate.

Begründung für den Widerspruch sollte so aussehen speziell beim Unterhaltsvorschuss:

1. Sie haben mir einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 308,00 Euro angerechnet, diesen erhalte ich aber nicht, da mir die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt wurde.

Die Anrechnung des Unterhaltsvorschusses ist rechtswidrig, denn es handelt sich hier um fiktives Einkommen, welche s das SGB II nicht kennt.

2. Der Regelungsbereich des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ist nur dann eröffnet, wenn der Leistungsempfänger trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellt und stattdessen das Jobcenter einen solchen Antrag stellt.

3. Stellt der Leistungsempfänger den Antrag hingegen selbst, ist die Regelung nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellung aus freien Stücken oder nach Aufforderung des Jobcenters erfolgt war ( so ausdrücklich LSG NSB, mit Urteil vom 20.12.2019 – L 9 AS 538/19 -; ganz aktuell LSG Sachsen, Beschluss v. 03.01.2024 – L 4 AS 567/23 B ER – ).

4. Eine Leistungsablehnung nach § 1 Abs. 3 UVG stellt keine Entziehung oder Versagung iSd § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II dar.

Rechtstipp vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Sächsisches LSG, Beschluss v. 03.01.2024 – L 4 AS 567/23 B ER

Bürgergeldempfänger für ihr Verhalten zu bestrafen, ist nicht Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 SGB II.

Denn eine Mitwirkungsaufforderung des JobCenters ( bei der Familienkasse Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen) muss auf die konkret geforderte Mitwirkungshandlung und die von der Behörde im Falle fehlender Mitwirkung konkret beabsichtigte Reaktion hinweisen ( Leitsatz Sozialrechtsexperte Detlef Brock)

Leitsätze ( Gericht )

1. Die nach § 5 Abs. 3 Satz 4 SGB II geforderte Rechtsfolgenbelehrung unterliegt den gleichen strengen Anforderungen wie der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene schriftliche Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Mitwirkung.

2. Jedenfalls über den Umfang der Versagung oder Entziehung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II bedarf es einer Ermessensentscheidung des Jobcenters (wie Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.01.2023 – L 7 AS 591/22 B ER – juris Rn. 31).

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Witwenrente: Witwe muss 12.600 Euro Rente wieder zurückzahlen – Bundessozialgericht

26. Juli 2024 - 17:19
Lesedauer 2 Minuten

Eine Witwe muss 12.600 Euro von ihrer Witwenrente wieder zurückzahlen. Das urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 5 R 3/23 R). Denn Steuerlich anerkannte Verluste mindern in den Folgejahren nicht das bei der Berechnung der Witwenrente zu berücksichtigende Einkommen.

Mßgeblich ist das aktuell verfügbare Einkommen, das durch den steuerlichen Verlustvortrag nicht gemindert wird, urteilten die obersten Sozialrichter.

Witwenrentnerin ist Gewerbetreibende

Die Witwe und Klägerin betreibt ein Schaustellergewerbe und bezieht seit Januar 1992 eine Witwenrente. Ihr Betrieb erwirtschaftete über mehrere Jahre nur Verluste, schrieb aber ab 2007 wieder schwarze Zahlen. Aufgrund des steuerlichen Verlustvortrags aus den Vorjahren setzte das Finanzamt die Einkommensteuer bis 2016 auf „Null Euro“ fest.

Rentenversicherung forderte 12.600 Euro überzahlte Witwenrente zurück

Als die Deutsche Rentenversicherung von der Erwerbstätigkeit erfuhr, forderte sie 12.600 Euro überzahlte Witwenrente zurück. Der steuerliche Verlustvortrag sei bei der Berechnung der Witwenrente nicht zu berücksichtigen.

Die Witwe sah in der Rückforderung einen Verstoß gegen § 18a Absatz 2a Sozialgesetzbuch Viertes Buch. Bei einer am Sinn und Zweck der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten orientierten Auslegung müsse ein einkommensteuerrechtlich anerkannter Verlustvortrag berücksichtigt werden.

Ein Gewerbetreibender könne ein vergleichsweise hohes Einkommen im Jahr des Zuflusses nicht vollständig für seinen Lebensunterhalt verwenden, sondern müsse in der Vergangenheit erwirtschaftete Verluste ausgleichen, etwa durch die Tilgung von Darlehen.

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Steuerlicher Verlustvortrag erhöht nicht die Witwenrente

Wie schon die Vorinstanzen hat nun auch das BSG dies bestätigt.

Zur Begründung verwies es auf den Zweck einer Witwen- oder Witwerrente, den Wegfall des Unterhalts durch den Verstorbenen zu ersetzen. Dies sei aber nur in geringerem Umfang erforderlich, wenn die Witwe über eigenes Einkommen verfüge.

Auch unter Geltung des zum 1. Januar 2002 eingefügten § 18a Absatz 2a Sozialgesetzbuch Viertes Buch bleibe ein steuerlicher Verlustvortrag bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten unberücksichtigt, so das BSG in seiner Begründung.

Mit der Gesetzesänderung sollte lediglich sichergestellt werden, dass grundsätzlich alle Arten von Erwerbseinkommen bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten berücksichtigt werden.

Das “Außer-Acht-Lassen” eines steuerlichen Verlustvortrags entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung.

BSG: Maßgeblich ist das aktuell verfügbare Einkommen

Maßgeblich für die Berechnung der Witwenrente sei daher das verfügbare Einkommen, urteilten die Kasseler Richter. Die „aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ der Witwe ändere sich nicht durch frühere Verluste und steuerliche Verlustvorträge, so die obersten Kasseler Sozialrichter. mwo/fle/Sb

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